From 3df3cd4a9fbf158c0b8a18e997b836dd85de9c7c Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: saengel Date: Sun, 9 Jul 2023 21:54:53 +0300 Subject: [PATCH 01/60] feat(Hoffman Commentary): Initial draft work --- .../extract_commentary.py | 12 +++++ .../ingesting.py | 54 +++++++++++++++++++ 2 files changed, 66 insertions(+) create mode 100644 sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py create mode 100644 sources/hoffman_de_mishnah_commentary/ingesting.py diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py new file mode 100644 index 0000000000..cfb88fe58f --- /dev/null +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py @@ -0,0 +1,12 @@ +import django + +django.setup() + +from sefaria.model import * + +# For each index of Mishnah +# Extract commentary to CSV with refs +# Create a LINK csv for future linking? + + + diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/ingesting.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/ingesting.py new file mode 100644 index 0000000000..d3d8a18a03 --- /dev/null +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/ingesting.py @@ -0,0 +1,54 @@ +import django + +django.setup() + +from sefaria.model import * +import csv +from collections import defaultdict +from sefaria.model import * +from sefaria.tracker import modify_bulk_text + +def create_mappings(): + mappings = defaultdict(dict) + with open('', newline='') as csvfile: + hoffman_csv = csv.DictReader(csvfile) + for row in hoffman_csv: + tref = f"{row['ref']}" + mappings[Ref(tref).index.title][tref] = row['text'] + return mappings + + +# TODO: Fill in with appropriate details +def create_version_from_scratch(masechet, versionTitle): + cur_version = VersionSet({'title': f'{masechet}', + 'versionTitle': versionTitle}) + if cur_version.count() > 0: + cur_version.delete() + version = Version({"versionTitle": versionTitle, + "versionSource": "", + "title": f"{masechet}", + "chapter": [], + "language": "en", + "digitizedBySefaria": True, + "license": "CC-BY-NC", + "status": "locked", + }) + return version + + +def upload_text(mappings): + for book, book_map in mappings.items(): + version = create_version_from_scratch(book) + print(f"Uploading text for {book}") + modify_bulk_text(user=142625, + version=version, + text_map=book_map, + skip_links=True, + count_after=False) + + +if __name__ == '__main__': + # Uncomment and run line below if first time through + # add_chabad_book_names_alt_titles() + map = create_mappings() + upload_text(map) From 7500439d3a1cb1c3011b75de8e3598cb36aded0f Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: saengel Date: Tue, 11 Jul 2023 12:27:13 +0300 Subject: [PATCH 02/60] feat(Hoffman Mishnah Commentary): Parsing progress --- .../create_index.py | 56 + .../extract_commentary.py | 56 + .../ingesting.py | 26 +- .../parse_intro_xml.py | 38 + .../xml/02_Moed-20220222T135328Z-001.xml | 3969 +++++++ .../xml/06_Toharot-20220222T135126Z-001.xml | 9873 +++++++++++++++++ .../xml/zeraim.xml | 1535 +++ 7 files changed, 15539 insertions(+), 14 deletions(-) create mode 100644 sources/hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py create mode 100644 sources/hoffman_de_mishnah_commentary/parse_intro_xml.py create mode 100644 sources/hoffman_de_mishnah_commentary/xml/02_Moed-20220222T135328Z-001.xml create mode 100644 sources/hoffman_de_mishnah_commentary/xml/06_Toharot-20220222T135126Z-001.xml create mode 100644 sources/hoffman_de_mishnah_commentary/xml/zeraim.xml diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py new file mode 100644 index 0000000000..9ee2a14326 --- /dev/null +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py @@ -0,0 +1,56 @@ +# -*- coding: utf-8 -*- +import django + +django.setup() + +from sefaria.model import * +from sources import functions + + +def create_index_record(masechet, he_masechet): + record = SchemaNode() + he_title = "פירוש גרמני למסכת " + he_masechet # f-String was not working well with RTL text + en_title = f"German Commentary on Mishnah {masechet}" + record.add_title(en_title, 'en', primary=True, ) + record.add_title(he_title, "he", primary=True, ) + record.key = 'German Commentary on Mishnah Berakhot' + return record + + +# Introduction node: +def add_intro_node(record): + intro_node = JaggedArrayNode() + intro_node.add_title("Introduction", 'en', primary=True) + intro_node.add_title("הקדמה", 'he', primary=True) + intro_node.key = "Introduction" + intro_node.depth = 1 + intro_node.addressTypes = ['Integer'] + intro_node.sectionNames = ['Paragraph'] + record.append(intro_node) + + +# Text node: +def add_text_node(record): + text_node = JaggedArrayNode() + text_node.key = "default" + text_node.default = True + text_node.depth = 3 + # text_node.toc_zoom = 2 + text_node.addressTypes = ['Integer', 'Integer', 'Integer'] + text_node.sectionNames = ['Chapter', 'Mishnah', 'Paragraph'] + record.append(text_node) + + +if __name__ == '__main__': + # In theory, eventually wrap in for loop for each Masechet. + record = create_index_record("Berakhot", "ברכות") + add_intro_node(record) + add_text_node(record) + record.validate() + index = { + "title": record.primary_title(), + "categories": ["Mishnah"], # Todo - add Seder? + "schema": record.serialize() + } + print(index) + functions.post_index(index) diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py index cfb88fe58f..015ad6cea2 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py @@ -1,12 +1,68 @@ +# -*- coding: utf-8 -*- import django django.setup() from sefaria.model import * +import re # For each index of Mishnah # Extract commentary to CSV with refs # Create a LINK csv for future linking? +text = {} +def action(segment_str, tref, he_tref, version): + global text + text[tref] = segment_str + + +def retrieve_version_text(): + version_query = {"versionTitle": "Mischnajot mit deutscher Übersetzung und Erklärung. Berlin 1887-1933 [de]"} + hoffman_version = VersionSet(version_query) + for v in hoffman_version: + v.walk_thru_contents(action) + + + +def create_german_link(mishnah_tref, commentary_tref): + return { + 'refs': [mishnah_tref, commentary_tref], + 'type': 'commentary', + 'auto': True, + 'generated_by': 'Hoffman linker' + } + + +def create_text_data_dict(): + + retrieve_version_text() + data_dict = {} + links = [] + + for mishnah_tref in text: + mishnah_text = text[mishnah_tref] + + # Skipping for now, image issues + if mishnah_tref == "Mishnah Chagigah 3:4" or mishnah_tref == "Mishnah Eruvin 5:4": + continue + + res = re.findall(r"(.*?)(\d.*?)<\/sup>(.*?)", mishnah_text) + + if res: + for each_comment in res: + bolded_main_text = each_comment[0] + footnote_num = each_comment[1] + footnote_text = each_comment[2] + + commentary_tref = f"German Commentary on {mishnah_tref}:{footnote_num}" # Use the footnote to create specific segment ref + data_dict[commentary_tref] = f"{bolded_main_text}. {footnote_text}" + + new_link = create_german_link(mishnah_tref, commentary_tref) + links.append(new_link) + # TODO create links here? + return data_dict + + +sample = create_text_data_dict() \ No newline at end of file diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/ingesting.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/ingesting.py index d3d8a18a03..5d839339fd 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/ingesting.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/ingesting.py @@ -7,38 +7,38 @@ from collections import defaultdict from sefaria.model import * from sefaria.tracker import modify_bulk_text +from sources.hoffman_de_mishnah_commentary.extract_commentary import create_text_data_dict def create_mappings(): mappings = defaultdict(dict) - with open('', newline='') as csvfile: - hoffman_csv = csv.DictReader(csvfile) - for row in hoffman_csv: - tref = f"{row['ref']}" - mappings[Ref(tref).index.title][tref] = row['text'] + data_dict = create_text_data_dict() + for tref in data_dict: + if "Berakhot" in tref: #Todo, temp filter, eventually remove + mappings[Ref(tref).index.title][tref] = data_dict[tref] return mappings # TODO: Fill in with appropriate details -def create_version_from_scratch(masechet, versionTitle): - cur_version = VersionSet({'title': f'{masechet}', +def create_version_from_scratch(title, versionTitle): + cur_version = VersionSet({'title': f'{title}', 'versionTitle': versionTitle}) if cur_version.count() > 0: cur_version.delete() version = Version({"versionTitle": versionTitle, - "versionSource": "", - "title": f"{masechet}", + "versionSource": "talmud.de", + "title": f'{title}', "chapter": [], "language": "en", "digitizedBySefaria": True, - "license": "CC-BY-NC", - "status": "locked", + "license": "Public Domain", + # "status": "locked", }) return version def upload_text(mappings): for book, book_map in mappings.items(): - version = create_version_from_scratch(book) + version = create_version_from_scratch(book, "Mischnajot mit deutscher Übersetzung und Erklärung. Berlin 1887-1933 [de]") print(f"Uploading text for {book}") modify_bulk_text(user=142625, version=version, @@ -48,7 +48,5 @@ def upload_text(mappings): if __name__ == '__main__': - # Uncomment and run line below if first time through - # add_chabad_book_names_alt_titles() map = create_mappings() upload_text(map) diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/parse_intro_xml.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/parse_intro_xml.py new file mode 100644 index 0000000000..e849704484 --- /dev/null +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/parse_intro_xml.py @@ -0,0 +1,38 @@ +import html +import bleach +from bs4 import BeautifulSoup +import re + +ALLOWED_TAGS = ("i", "b", "br", "u", "strong", "em", "big", "small", "img", "sup", "sub", "span", "a") +ALLOWED_ATTRS = { + 'sup': ['class'], + 'span': ['class', 'dir'], + 'i': ['data-overlay', 'data-value', 'data-commentator', 'data-order', 'class', 'data-label', 'dir'], + 'img': lambda name, value: name == 'src' and value.startswith("data:image/"), + 'a': ['dir', 'class', 'href', 'data-ref', "data-ven", "data-vhe"], +} + + +def convert_hebrew_xml_values_to_he(text): + return html.unescape(text) + + +def remove_hanging_text(text): + # Removes instances of text ending with multiple new lines, and then extra text (i.e. "\n\n Berachot.") + return re.sub(r"\n\n+.*$", "", text) + +def process_xml(): + with open('xml/zeraim.xml', 'r') as f: + data = f.read() + + intro_dict = {} + intros = re.findall(r"(Traktat.*?).(.*?)ABSCHNITT", data, re.DOTALL) + for masechet, intro in intros: + clean_text = bleach.clean(intro, + tags=ALLOWED_TAGS, + attributes=ALLOWED_ATTRS, + strip=True) + text = convert_hebrew_xml_values_to_he(clean_text) + text = remove_hanging_text(text) + intro_dict[masechet] = text + return intro_dict diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/xml/02_Moed-20220222T135328Z-001.xml b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/xml/02_Moed-20220222T135328Z-001.xml new file mode 100644 index 0000000000..dda1c916a5 --- /dev/null +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/xml/02_Moed-20220222T135328Z-001.xml @@ -0,0 +1,3969 @@ + + +Einleitung. +

Die Mischna ist eine Sammlung mündlich überlieferter Gesetze (Halachot), nach einem bestimmten System, das wir bald kennen lernen werden, übersichtlich geordnet. Der Name bedeutet Wiederholung (δευτέρωσις), eine seltsame Bezeichnung, die ihre Erklärung vielleicht in der Methode findet, nach der sie in den Schulen vorgetragen und gelehrt wurden. Nachdem die Bibel in der untern Abteilung durchgenommen und der noch geringen Fassungskraft der Schüler angemessen erklärt war, wurde sie auf der höhern Stufe in der Weise wiederholt, dass man an die einzelnen Vorschriften der Tora nunmehr auch den halachischen Stoff anknüpfte und ihn in diesem Zusammenhange erläuterte und einübte. In diesem Sinne heisst es in Abot (V 24): Mit fünf Jahren ist das Kind reif für das Bibellesen (מקרא), mit zehn für die Wiederholung (משנה).

+

Wann die so zerstreuten Halachot zusammengefasst und in ein eigenes System gebracht wurden, lässt sich mit Sicherheit nicht sagen. Wie sie jetzt vorliegt, ist die Mischna vom Patriarchen R. Juda dem Heiligen bearbeitet und abgeschlossen worden. Nach ziemlich allgemeiner Annahme hatte er jedoch Vorgänger, die das grosse Werk in Angriff nahmen und von Geschlecht zu Geschlecht weiterförderten. Meine Vermutung, dass Hillel es war, der den Grund zu dieser imposanten, durch Jahrhunderte fortgesetzten und erst vom Enkel seines Urenkels gekrönten Bau gelegt hat, versuche ich in einem Nachtrag (S. 532, Nr. 8) zu begründen.

+

Ob die Mischna von Anfang an schriftlich verfasst oder nach wie vor mündlich fortgepflanzt und verbreitet wurde, ist eine alte Streitfrage, die heute noch nicht gelöst, kaum geklärt ist. Sicher scheint, dass sie den Jüngern nicht als Lehrbuch in die Hand gegeben, sondern auswendig übermittelt und dem Gedächtnis eingeprägt wurde. Die Schulhäupter mochten wohl über ein geschriebenes Exemplar verfügt haben. Lange konnte dieser Zustand nicht aufrecht erhalten werden. Die Not der Zeit und in ihrem Gefolge die Abnahme der Schülerzahl, die drohende Verödung der Lehrhäuser zwangen zur Niederschrift. Die Mischna wäre sonst, allmählich in Vergessenheit sinkend, unrettbar verloren.

+

Das System, nach welchem die Mischna geordnet ist, besteht in einer planmässigen Verteilung des umfangreichen Stoffes zunächst auf sechs Ordnungen (ששה סדרי משנה), deren jede wieder in mehrere Traktate (מסכתות) oder Abhandlungen zerfällt. Die sechs „Ordnungen‟ enthalten der Reihe nach: 1. die mit dem Ackerbau zusammenhängenden Gesetze (ז רעים), 2. die Vorschriften über die Festzeit (מועד), 3 das Eherecht (נשים), 4. das Zivil - und Strafrecht (נזיקין), 5. die Opfergesetze (קדשים), 6. die Vorschriften über hierolo - gische Reinheit (טהרות). Innerhalb ihrer „Ordnung‟ reihen sich die Abhandlungen nach Grösse und Umfang an einander. Die Zahl der Kapitel (פרקים) entscheidet den Vorrang. Haben zwei Traktate die gleiche Anzahl an Kapiteln, kann man mitunter ein unsicheres Schwanken der Aufeinanderfolge beobachten. Im םדר מועד, der uns hier beschäftigt, sollte man, wenn Sabbat (mit ‘Erubin, seinem Anhange) als der heiligste und wöchentlich wiederkehrende Tag an der Spitze steht, zunächst Jom Ṭob mit seinen allgemeinen Festvorschriften erwarten, hierauf Hagiga über das Festopfer und Mo ‘ed ḳaṭan über die Halbfeiertage, dann erst Psaḥim, Rosch haschana, Jom hakkipurim (Joma), Sukka, und zuletzt Sch’ḳalim, M’gilla, Ta‘aniot. Statt dessen ist die Reihenfolge: שבת (24 K.), עירובין (10 K.), פסחים (10), שקלים (8), יומא (8), סכה (5), יום טוב (5), ראש השנה (4), תעניות (4), מגלה (4), מועד קטן (3), חגיגה (3). Im Jeruschalmi steht יומא vor שקלים und חגיגה vor מועד קטן.

+

Wie sich schon hieraus ergibt, ist die Einteilung der Traktate in Kapitel sehr alt; dagegen ist die Einteilung der Kapitel in Halachot ziemlich jung. Sie ist daher nicht allein in Handschriften verschieden, sondern auch in den Ausgaben der Mischna anders als in denen des Talmuds, im babylonischen eine andere als im Jeruschalmi. Daran ist nun leider nichts mehr zu ändern. Man hat sich gewöhnt, die Mischna nach Massechet, Perek und Halacha anzuführen, und so muss sich jeder Herausgeber gern oder ungern der üblichen Einteilung fügen. Im allgemeinen hat man ja auch keinen Grund sich zu beklagen. Sie ist von ziemlich geschickter Hand durchgeführt, wenn sie auch mitunter das rechte Verständnis vermissen lässt (s. z. B. die Anm. S. 255, Z. 16 v. u. oder S. 474, Z. 9).

+

Zuletzt noch ein kurzes Wort über den Namen unserer „Ordnung‟. Es ist auffallend, dass gerade hier, wo doch von mehreren Festen gesprochen wird, die Einzahl מועד gewählt wurde, im Gegensatz zu den übrigen fünf, deren Ueberschriften, wie wir gesehen haben, sämtlich im Plural stehen. Auf שכח ה׳ בציון מועד ושבת (Klagel. 2,6) kann man sich nicht berufen, denn dort vertritt der Singular wie auch im Nachsatze (וינאץ בזעם אפו מלך וכהן) dichterisch die Mehrzahl. Hier aber wäre סדר מועדים besser am Platze. Vielleicht wurde diese Bezeichnung mit Rücksicht auf den Sprachgebrauch abgelehnt, der unter מועדים und מועדות die Feiertage im engern Sinne versteht, zu denen streng genommen nicht einmal der Sabbat gehört, geschweige denn ‘Erubin, Sch’kalim, Ta‘aniot und M’gilla. Mo‘ed aber bedeutet Festzeit überhaupt (s. auch S. 168, Ende).

+

Berlin, חנכה 5687.

+

E. Baneth.

+
+ +Tractat Sabbath. +Einleitung. +

Dieser erste Tractat in der Ordnung der Feste enthält eine grosse Anzahl von Vorschriften, welche sich auf die Heiligung des siebenten Tages der Woche beziehen und in vielen Stellen der תורה verzeichnet sind. Die Heiligung kann sich durch das Gebot kund geben, den Sabbath durch besondere Kleidung, durch Speise und frohes Beisammensein, namentlich zu religiösen Zwecken, auszuzeichnen, theils durch Ruhe, also Enthaltung von jeglicher Arbeit. Wiederum zeigt sich hier die Nothwendigkeit der mündlichen Lehre, da durch die schriftliche nicht genau angegeben iṣt, welche Arbeit verboten ist; man hätte ja auch das Essen und das Gehen als eine Arbeit ansehen können. Die Tradition hat 39 ,,Hauptarbeiten“ als am Sabbath verboten angenommen und zwar alle diejenigen, welche beim Bau der Stiftshütte zur Anwendung kamen, da die Beobachtung des Sabbath an der Spitze des Baues der Stiftshütte vermerkt ist Die vorzüglichsten Stellen, in denen des Sabbaths im Pentateuch Erwähnung geschieht, sind folgende: Genesis 2, 3; Exodus 16, 23—30; Exodus 20, 8—11; Exodus 23, 12; Exodus 31, 13—16; Exod. 34, 21; Leviticus 19, 30; Numeri 28. 9; Deuteron. 5, 12—15. — Der Tractat Sabbath ist sehr umfangreich; er enthält 24 Abschnitte. Da durch die Beobachtung des Sabbath gleichsam der Glaube an einen Schöpfer, der die Welt aus Nichts hervorgebracht hat, offenbart wird, die Nichtachtung desselben jedoch eine Gottesläugnung in sich schliesst, so sind die Strafen für die Entweihung des Sabbath auch sehr streng bemessen worden. Wer vorsätzlich bei Verwarnung durch Zeugen das Sabbathgesetz übertritt, wurde mit Todesstrafe, u. z. mittelst Steinigung, belegt. Geschah die Entweihung vorsätzlich ohne Zeugenverwarnung, so war כרת (Ausrottung) die Strafe. Hatte Jemand aus Versehen (בשוגג), indem er entweder, nicht bedachte, dass es Sabbath ist, oder nicht wusste, dass diese Arbeit verboten sei, dieselbe begangen, so muss er ein Sündenopfer (חטאת) bringen.—In Bezug auf einzelne Sabbath-Verordnungen kommen vier verschiedene Orte in Betracht: 1) רשות הרבים = ein öffentlicher Ort, an welchen Jeder ein Recht hat, z. B. eine Landstrasse, jede wenigstens 16 Ellen breite unbedeckte, an beiden Seiten offene Gasse und jeder Marktplatz; 2) היחיד רשות = ein Privatort, jeder zehn Handbreit tiefe und vier Handbreit breite, Vertiefung, eine steinerne, eben so hohe wie breite Mauer, ein von mindestens eben so hoben wie breiten Wänden eingeschlossener Raum im Freien oder auf Schiffen, Thürmen u. s. w., ferner eine mit Mauern umgebene und nächtlich geschlossene Stadt. 3) כרמלית*) = ein Ort, der zu jenen beiden nicht gehört, indem er entweder ganz frei liegt, wie das Meer, eine Ebene etc., oder bei gehöriger Breite nur die Höhe (und Tiefe) von drei bis zehn Handbreiten hat, oder nur von drei Seiten umgeben und an der vierten offen ist. 4) מקום פטור = ein gesetzlich freier Ort ist ein solcher, der über drei Handbreiten hoch oder tief ist, aber nicht vier Handbreiten im Geviert hat.

+

ABSCHNITT I.

+

1. Das Verbot des Hinaus- und Hineintragens am Sabbath1) zerfällt in zwei Satzungen2), die vier bilden3) für den, der innerhalb; und in wiederum zwei, die vier bilden, für den, der sich ausserhalb befindet. Wie zum Beispiel: Wenn ein Armer draussen und der Hausherr im Innern ist; reicht der Arme seine Hand hinein4) und giebt etwas in die Hand des Hausherrn, oder er nimmt etwas aus derselben und zieht es heraus, — so ist der Arme schuldig5) und der Hausherr frei. Reicht der Hausherr seine Hand hinaus und legt etwas in die Hand des Armen, oder nimmt aus dieser etwas und bringt es herein, — so ist der Hausherr schuldig, aber der Arme frei. Reicht der Arme seine Hand hinein und der Hausherr nimmt etwas aus derselben, oder legt etwas hinein und Jener bringt es zu sich heraus, so sind sie Beide straflos6). Reicht der Hausherr seine Hand hinaus und der Arme nimmt etwas daraus, oder legt etwas hinein und Jener bringt es zu sich herein, so sind Beide straflos. 2. Man soll sich kurz vor מנחה7) nicht vor den Bartscheerer niedersetzen8), bevor man sein Gebet verrichtet hat. Ebenso gehe man um diese Zeit nicht in’s Bad9), nicht in die Gerberei10), nicht zur Tafel, nicht zu Gerichte; hat man aber schon angefangen, so braucht man nicht abzubrechen. Man unterbricht11), um das שמע12) zu lesen, aber nicht des Gebetes13) wegen. 3. Der Schneider gehe nicht14) bei einbrechender Dunkelheit mit seiner Nadel aus, denn er könnte vergessen und15) damit ausgehen16); auch nicht der Schreiber17) mit seinem Rohre18). Man darf nicht beim Lampenlicht Kleider von Ungeziefer reinigen19); auch nicht lesen. Doch hat man gesetzlich20) verordnet, dass der Schullehrer21) zusehen dürfe, wie die Kinder lesen, aber selbst nicht lesen dürfe22). Ebenso darf ein Eiterflusssüchtiger nicht mit einer gleich kranken Fran zusammen speisen, wegen (Vermeidung) der Gelegenheit zur Sünde. 4. Die letzteren gehören zu den Satzungen, welche man in dem Ober-Saal des Chananjah, Sohn Hiskia’s, Sohn Gorjan’s, ausgesprochen hat23); als nämlich die Gelehrten ihn besuchten, ward gezählt und die Schule des Samai war zahlreicher, als die des Hillel24). Achtzehn Punkte wurden an jenem Tage festgestellt. 5. Die Schule Samai’s lehrt: Man darf nicht Tinte oder Farbenspezereien oder Wikken am Vorabend des Sabbath einweichen, wenn nicht genug Zeit ist, dass sie noch bei Tage durchweicht werden25). Die Schule Hillels erlaubt es. 6. Die Schule Samai’s lehrt: Man darf nicht Flachsbündel in den Ofen thun, wenn nicht mehr Zeit genug ist, dass sie noch bei Tage verdunsten26); auch nicht Wolle in den Kessel, wenn sie nicht die Farbe noch bei Tage einziehen kann. Die Schule Hillel’s erlaubt es. Die Schule Samai’s lehrt: Man darf nicht Netze aufstellen, um Wild, Vögel oder Fische zu fangen, wenn nicht Zeit genug ist, dass sie noch bei Tage gefangen werden. Die Schule Hillel’s erlaubt es. 7. Die Schule Samai’s lehrt: Man darf keinem Heiden etwas verkaufen oder aufladen helfen oder ihm selbst aufladen, wenn nicht Zeit genug ist, dass derselbe noch bei Tage an einen nahen Ort gelangt. Die Schule Hillel’s erlaubt es. 8. Die Schule Samai’s lehrt: Man darf einem heidnischen Gerber keine Häute zum Gerben, dem Wäscher keine Kleider zum Waschen geben, es sei denn, dass sie noch bei Tage fertig gemacht werden können. Bei allen erlaubt es die Schule Hillel’s, so lange die Sonne steht. 9. Rabban Simeon ben Gamliel erzählt: Es war in meines Vaters Hause üblich, weisse Kleider dem Wäscher drei Tage vor Sabbath zu übergeben. Beide Schulen kommen darin überein, dass man27) die Balken auf die Oelpresse und die runden Hölzer auf die Weinpresse auflegen darf28). 10. Man darf nicht Fleisch, Zwiebel und Eier braten, wenn nicht Zeit ist, dass sie noch bei Tage gebraten werden29). Man darf nicht Brot in der Dämmerung in den Ofen thun, nicht Kuchen über Kohlen setzen, wenn nicht die Oberfläche30) derselben noch bei Tage sich härten kann. R. Elieser sagt: Wenn nur Zeit da ist, dass die untere Fläche31) sich härtet. 11. Man lässt das Pessach - Opfer32) selbst in der Dämmerung vor Sabbath33) in den Ofen herab; auch dürfen die Priester in der Heerd-Kammer34) das Feuer ein Wenig anschüren35), an anderen Orten jedoch nur dann, wenn das Feuer noch bei Tage das meiste Holz ergreifen kann; R. Jehudah sagt: Bei Kohlen ist es genug, wenn nur etwas glühend gemacht wird.

+

ABSCHNITT II.

+

1. Mit welchen Stoffen darf man1) Licht unterhalten und mit welchen nicht? — Man darf nicht brennen mit Zederfasern2), mit rohen Flachsstengeln, mit Muschelseide, mit Weiden wolle3), mit Nesselkraut4), mit Moos, das auf dem Wasser schwimmt5), nicht mit Pech, mit Wachs6), mit Oel aus dem Baumwoll - Samen7), ferner nicht mit Oel, das verbrannt werden muss 8), mit Schwanzfett der Thiere, mit Unschlitt. Nahum der Meder sagt: Man darf mit zerlassenem Unschlitt brennen. Die Weisen aber sagen: Weder was zerlassen, noch was unzerlassen ist, darf man zum Brennen gebrauchen. 2. Man darf das zum Verbrennen bestimmte Oel9) an Festtagen nicht zum Brennen gebrauchen. R. Ismael sagt: Man darf sich des Abfalles von Pech nicht bedienen, wegen der Würde des Sabbath10). Die Weisen erlauben alle Oelarten, als: Leinöl, Nussöl, Rüböl, Fischöl11), Koloquintenöl, Abgang von Pech und Naphta. R. Tarphon sagt: Man darf nur mit Olivenöl brennen. 3. Nichts, was von Bäumen kommt, darf man am Sabbath zum Brennen gebrauchen, ausser Flachs12). So ist auch alles, was vom Baume kommt, der Verunreinigung als Zelt13) nicht fähig, ausser Flachs. Ein Lappen von einem Gewande14), den man zusammengerollt, aber nicht angesengt hat, ist nach R. Elieser der Verunreinigung 15) fähig und darf nicht zum Brennen gebraucht werden. R. Akiba sagt: Er ist rein, und man darf damit brennen. 4. Man darf nicht eine Eierschale unten durchlöchern, dann mit Oel füllen und über die Lampe setzen, damit das Oel abträufelt; auch nicht wenn eine solche Schale von Thon wäre — R. Jehudah er laubt es. — Hat aber der Töpfer es gleich anfangs daran befestigt, so ist es gestattet, weil es nur ein Gefäss ist. — Man darf nicht eine Schale mit Oel füllen, dann an die Seite der Lampe stellen, und das Ende des Dochtes hineinthun, damit er das Oel anziehe. R. Jehuda erlaubt es. 5. Wer ein Licht auslöscht, weil er sich fürchtet vor Heiden16), vor Räubern17), vor bösem Geist18), oder um eines Kranken willen, damit er einschlafe19), ist frei; geschieht es aber, um die Lampe, das Oel oder den Docht zu schonen, so ist er schuldig. R. Jose spricht ihn in jedem Falle frei, ausser in Betreff des Dochtes, weil er dadurch eine Kohle bereitet. 6. Um dreier Uebertretungen willen sterben Frauen in Kindesnöthen; wenn sie nämlich nicht sorgfältig sind in Betreff der monatlichen Reinigung, der חלה - Entrichtung und des Anzündens des Lichtes20). 7. Drei Dinge muss Jedermann in seinem Hause, am Vorabend des Sabbath, bei einbrechender Dunkelheit, in Erinnerung bringen, nämlich: Habt Ihr verzehntet21)? Habt Ihr die Verbindung der Orte22) bewirkt? Zündet die Lampe an23)! Ist es zweifelhaft, ob schon Nacht sei, oder nicht24), so darf man nicht mehr וראי25) verzehnten, auch keine Gefässe26) untertauchen, und kein Licht anzünden. Aber man darf רמאי27) verzehnten, die Hof-Verbindung bewirken und warme Speisen in wärmende Stoffe einsetzen.

+

ABSCHNITT III.

+

1. Auf einen Wärmeherd zu zwei Töpfen1) darf man, wenn er mit Stoppeln oder Reisern geheizt war2), gekochte Speise3) setzen; war er mit Oeltrestern4) oder mit Holz geheizt, so darf man nichts aufthun, bevor man unten ausgekehrt, oder Asche darüber gethan hat5). Beth Samai sagt: Auch dann nur warmes Wasser, aber nicht gekochte Speisen. Beth Hillel erlaubt Beides. Beth Samai sagt: Man darf sie abnehmen, aber dann nicht wieder daraufsetzen. Beth Hillel erlaubt, das Abgehobene wieder drauf zu setzen6). 2. Wenn man den Kochofen mit Stoppeln oder Reisern geheizt hat, darf man weder inwendig noch obenauf etwas setzen7).

+

Ein einfacher Wärmeheerd 8) wird, wenn er mit Stoppeln oder Reisern geheizt war, wie ein zwiefacher, und wenn mit Oeltrestern oder Holz, wie ein Kochofen behandelt. 3. Man darf9) nicht ein Ei neben den Wärmekessel10) legen, damit es gerinne, auch nicht in Wärmetücher einschlagen11). R. Jose erlaubt dies. Man darf es auch nicht in heissen Sand, oder in den Staub am Wege12) legen, damit es brate. 4. Es geschah einst, dass die Einwohner von Tiberias eine Röhre13) voll kalten Wassers durch einen Kanal ihres heissen Wassers durchzogen; die Weisen erklärten ihnen, dass dieses Wasser am Sabbath, wie jedes andere, am Sabbath gekochte Wasser, weder zum Waschen, noch zum Trinken erlaubt sei, und an Festtagen, wie am Festtage gekochtes Wasser, nicht zum Bade, aber wohl zum Trinken erlaubt sei14). — Aus einem, von den Kohlen gereinigten מוליאר15) darf man am Sabbath trinken; aus einem אנטיכי16) darf man, selbst wenn die Kohlen herausgenommen sind, nicht trinken. 5. In einen vom Feuer genommenen Kessel mit heissem Wasser darf man17) kein kaltes schütten, damit es warm werde; aber wohl darf man in den Kessel oder in einen Becher so viel zugiessen, als dazu dient, das heisse lau zu machen. In einen Kessel oder Topf, den man18) siedend vom Feuer genommen, darf man nachher kein Gewürz thun; wohl aber in eine Schüssel oder auf einen Teller19), R. Jehudah sagt: In jedes Gericht darf man Gewürz thun, ausser demjenigen, welches Essig oder Fischlake enthält. 6. Man darf am Sabbath kein Gefäss unter die Lampe stellen, um das abträufelnde Oel aufzufangen; wenn man es aber noch vorher bei Tage hingestellt hatte, mag es bleiben. Aber man darf das aufgefangene Oel nicht weiter am Sabbath benutzen, weil es nicht dazu bestimmt war. Eine neue Lampe darf man von einem Orte zum andern tragen, aber nicht eine alte20). R. Simeon sagt: Alle Lampen darf man wegtragen, nur nicht die am Sabbath brennenden. Man darf ein Gefäss zum Auffangen der Funken unter die Lampe setzen, aber nicht Wasser hineinthun, weil man dadurch verlöscht.

+

ABSCHNITT IV.

+

1. Worein darf man1) einsetzen, und worein nicht? Man darf2) nicht einsetzen in Oeltrester, in Dünger, in Salz, in Kalk oder Sand, sie seien feucht oder trocken, nicht in Stroh, nicht in Weinhülsen, nicht in Wollflocken, nicht in Kräuter, wenn diese feucht sind, wohl aber, wenn sie trocken sind. Man darf aber einsetzen in Kleider, unter Früchte3), unter Taubenfedern, unter Hobelspäne und unter (feines) Flachswerk. R. Jehudah erklärt feines für unerlaubt und gestattet nur grobes. 2. Man darf Speisen in Felle4) einhüllen und diese abnehmen, auch in geschorene Wolle, aber diese darf man nicht wegnehmen. Wie soll man es machen?

+

Man nimmt den Deckel ab, so dass die Wolle abfällt. R. Elasar, Sohn Asarjah’s, sagt: Das Gefäss selbst, worin der Topf steht, neigt man seitwärts und nimmt Speise heraus; denn nähme man den Topf heraus, so könnte man ihn vielleicht nicht wieder einsetzen dürfen5). Die Weisen sagen: Man kann den Topf herausnehmen und6) wieder einsetzen. — Hat man ihn bei Tage nicht zugedeckt, so darf man ihn nach Eintritt der Dunkelheit nicht zudecken. Hatte man ihn zugedeckt und er war (zufällig) wieder aufgedeckt, so darf man ihn zudecken. Man darf einen Krug7) füllen und unter ein Kissen oder Polster setzen8).

+

ABSCHNITT V.

+

1. Womit darf man am Sabbath das Vieh ausgehen lassen und womit nicht1)? Das Kamel darf ausgehen mit der Halfter, das Kamel-Weibchen mit dem Nasenring; die lybischen Esel mit dem Zaum2), das Pferd mit dem Halsgeschirr, und alle Thiere, die solches Halsgeschirr tragen3), können mit demselben ausgehen, und darin geführt werden. Dieselben Sachen besprengt man 4) und taucht sie unter, an ihrem Orte 5). 2. Der Esel kann ausgehen mit der Decke6), wenn sie vorher7) angebunden war. Die Böcke können 8) gebunden ausgehen, und die Schafmutter mit auf- oder unter - gebundenen Schwänzen, und bedeckt mit einer Hülle 9), die Ziegen mit den unterbundenen Eutern. R. Jose erklärt alles für unerlaubt, ausser den bedeckten Schafmüttern. R. Jehudah sagt: die Ziegen dürfen nur dann mit unterbundenen Eutern gehen, wenn dies zum Austrocknen der Milch, nicht aber, wenn es zur Erhaltung der Milch dient. 3. Womit darf das Thier nicht ausgehen? Das Kamel nicht mit einem am Schwanze hängenden Lappen10), nicht mit gebundenen Füssen, nicht mit einem an den Schenkel gebundenen Fuss; und so alle Thiere. Man darf nicht Kamele an einander binden und führen, wohl aber mehrere Stricke in die Hand nehmen und die Kamele zugleich führen; nur muss man die Stricke nicht verwickeln 11). Der Esel darf nicht ausgehen mit einer Decke, die nicht vorherfestgebunden war, nicht mit einer Schelle, wenn diese auch verstopft wäre; nicht mit einer leiterförmigen Vorrichtung am Halse12); nicht mit einem Riemen am Fusse13). Die Hühner nicht mit ihren14) Schnüren, oder den Hemmriemen zwischen den Füssen. Böcke nicht mit den Rollwagen unter dem Schwanze; die Mutterschafe nicht mit Niesholz15); das Kalb nicht mit dem Binsenjoch16), die Kuh nicht mit der Igelhaut 17) und nicht mit der Riemenhaut zwischen den Hörnern. Die Kuh des R. Elasar ben Asarjah18) ging mit dem Riemen zwischen den Hörnern aus, ohne die Zustimmung der Weisen.

+

ABSCHNITT VI.

+

1. Womit darf eine Frau ausgehen und womit nicht? Eine Frau darf nicht ausgehen mit wollenen oder leinenen Schnüren, oder mit Riemen auf dem Kopfe; denn sie kann mit solchen nicht baden, ohne sie lose zu machen 1); nicht mit einer Stirnplatte und Gehängen daran, wenn sie nicht an die Haube genäht sind, auch nicht mit der Unterlage des Stirnbandes, an einen öffentlichen Ort2); nicht mit einer goldenen Krone in Form einer Stadt3); nicht mit einer engen Halskette4); nicht mit Nasenringen 5), nicht mit Fingerringen, auch wenn kein Petschaft darauf ist; nicht mit einer ungelöcherten Nadel. Wenn sie aber damit ausgegangen ist 6), braucht sie kein Sündopfer zu bringen. 2. Der Mann darf nicht mit Sandalen, die mit Nägeln beschlagen sind 7), ausgehen; auch nicht mit einer Sandale8), es wäre denn, dass er am anderen Fusse einen Schaden hätte; auch nicht in תפילין; auch nicht mit einem Schützblatt9), wenn es nicht von einem aner kannten Sachkundigen ist; nicht mit Panzer, mit Helm und Beinschienen; aber wenn er ausgegangen ist, braucht er kein Sündopfer zu bringen10). 3. Eine Frau darf nicht ausgehen mit einer durchlöcherten Nadel11), nicht mit einem Ring, worauf ein Petschaft; nicht mit einem schneckenförmigen Kopfaufsatz 12), nicht mit Riechbüchschen, nicht mit Balsamfläschchen, und wenn sie damit ausgegangen, ist sie schuldig, ein Sündopfer zu bringen. So R. Mëir. Die Weisen sprechen sie bei Riechbüchschen und Balsamfläschchen frei. 4. Der Mann darf nicht ausgehen mit einem Schwerte13), einem Bogen, einem dreieckigen oder runden Schilde und einem Spiesse; und wenn er ausgegangen, ist er schuldig, ein Sündopfer zu bringen. R. Elieser sagt: Sie dienen ihm nur zum Schmucke. Die Weisen aber behaupten: Sie seien nur zur Unzier, denn es heisst: (Jesaias 2, 4) „Dann werden sie ihre Schwerter zu Pflugscharen14) und ihre Lanzen zu Sicheln umschmieden; kein Volk wird mehr gegen das andere das Schwert erheben und man wird sich nicht mehr für den Krieg üben“. Das Knieband15) ist rein16), und man geht damit am Sabbath aus; Schrittkettchen sind der Unreinheit fähig, und man darf nicht damit am Sabbath ausgehen. 5. Eine Frau darf ausgehen mit Bindeschnüren aus Haar, sei es aus eigenem oder fremdem oder von Thieren, ferner mit Stirnplatte und Gehäagen, welche festgenäht sind, mit einem Stirnband, mit fremder Locke in den Haushof, mit der weichen Wolle im Ohre17), im Schuh oder für ihre Reinigung, mit einem Pfefferoder Salzkorn, und was sie sonst in den Mund nimmt; nur soll sie es nicht am Sabbath eigends hineinthun, und wenn eins von diesen herausfällt, darf sie es nicht wieder hineinthun. Mit einem falschen Zahn erlaubt Rabbi auszugehen; die Weisen verbieten es. 6. Frauen dürfen mit einem Geldstück auf der Fussschwiele18) ausgehen. Kleine Mädchen dürfen mit Schnüren, auch mit Splitterchen an den Ohrlöchern ausgehen19); Araberinnen20) dürfen mit dem tiefen Schleier, und die Mederînnen mit dem Kopftuche ausgehen. Uebrigens ist es auch allen anderen erlaubt, nur dass die Weisen das Beispiel aus der Wirklichkeit nehmen. 7. Sie dürfen auch das Kopftuch21) über den Stein, die Nuss oder die Münze wickeln, nur darf man letzteres nicht eigends thun22). 8. Ein Verstümmelter23) darf mit seinem Stelzfuss ausgehen, so R. Meïr. R. Jose hält es für unerlaubt. Wenn eine Höhlung zur Aufnahme von Lappen daran ist, so wird der Stelzfuss der Unreinheit fähig. Die ledernen Schenkelkrücken des an beiden Füssen Verstümmelten nehmen durch den Druck Unreinheit an24), und man kann darin am Sabbath ausgehen, auch mit denselben in den Tempelvorhof eintreten. Der Stuhl und die Schenkelleder eines Verkrüppelten sind der Unreinheit durch den Druck fähig, man darf aber mit denselben nicht am Sabbath ausgehen, und nicht in den Tempelvorhof eintreten. Hohe Holzschuhe25) sind rein, und man darf damit nicht ausgeben. 9. Söhne dürfen mit den Binden26), und Fürstenkinder mit27) Schellen ausgehen. Uebrigens ist es Jedem gestattet, nur dass die Weisen aus der Wirklichkeit das Beispiel entlehnen. 10. Man darf mit einem Heuschreckenei28) und mit einem Fuchszahu29) und mit dem Nagel eines Gehengten30) als Heilmittel ausgehen. So R. Meïr. Die Weisen sagen: Es sei als Heidensitte 31) selbst an nicht heiligen Tagen nicht gestattet.

+

ABSCHNITT VII.

+

1. Eine Hauptregel hat man in Betreff des Sabbath festgestellt: Wer das Grundgesetz vom Sabbath vergessen, und mehrere Arbeiten an mehreren Sabbathen verrichtet hat, ist nur ein Süudopfer schuldig 1). Wer das Grundgesetz vom Sabbath kennt, und mehrere Arbeiten an mehreren Sabbathen 2) verrichtet hat, ist ein Sündopfer für jeden Sabbath schuldig. Wer sich bewusst ist, dass der Tag Sabbath ist, und mehrere Arbeiten an mehreren Sabbathen verrichtet hat 3), ist für jede Hauptarbeit ein Sündopfer schuldig. Wer mehrere Arbeiten von einer Hauptart verrichtet hat, ist nur ein Sündopfer schuldig. 2. Die Hauptarbeiten sind vierzig weniger eine, nämlich: Säen, Ackern, Ernten4), Garben binden, Dreschen, Worfeln, Früchte säubern, Mahlen, Sieben, Kneten, Backen 5); Wolle scheeren6), sie waschen, klopfeu, färbeu, spinnen, anzettelu, zwei Binde-Litzen machen, zwei Fäden weben, zwei Fäden7) trennen, einen Knoten machen, einen Knoten auflösen, mit zwei Stichen festuäheu, zerreissen, um mit zwei Stichen festzunähen8); ein Reh fangen9), es schlachten, dessen Haut abziehen, sie salzen, das Fell bereiten, die Haare abschabeu, es zerschneiden: zwei Buchstaben schreiben10), auslöschen, um zwei Buchstaben zu schreiben; bauen, einreissen 11). Feuer löschen, anzünden 12), mit dem Hammer schlagen 13), aus einem Bereiche in einen anderen tragen14). — Dies sind die Hauptarbeiten vierzig weniger eine15). 3. Noch eine andere Regel hat man festgestellt: Wenn man irgend etwas, das sich zur Aufbewahrung eignet und in der Quantität gewöhnlich aufbewahrt wird, am Sabbath hinausträgt, ist man ein Sündopfer schuldig. Wenn es sich aber zum Aufbewahren nicht eignet, oder in der Quantität nicht aufbewahrt wird, so ist nur derjenige schuldig, der es aufbewahrt16). 4. Wenn Jemand so viel geschnittenes Stroh hinausträgt, als eine Kuh im Maul hält, so viel Stengel, als ein Kamel im Maul hält, so viel Stoppeln, als ein Lämmchen im Mund hält, so viel Kräuter, als eine Ziege im Maul hält; frische Kuoblauchblätter und frische Zwiebelblätter, so viel als eine dürre Feige gross ist, oder trockene, so viel das Maul einer Ziege fasst, sie werden aber nicht zusammengerechnet, weil sie im Maasse nicht gleich sind; wer Speisen, so viel eine dürre Feige ausmacht, binausträgt, ist schuldig; und verschiedene werden zusammengerechnet, weil sie im Maasse gleich sind, ausgenommen die Schaaleu, Kerne, Stiele, feine und grobe Kleie. R. Jehudah sagt: Ausgenommen sind die Hülsen der Liusen, welche mitgekocht werden.

+

ABSCHNITT VIII.

+

1. Wenn man Wein hinausträgt, so viel zur Mischung des Bechers1) genügt. Milch2) so viel zu einem Schluck genügt, Honig so viel als man auf eine Wunde3) legt. Oel, so viel als man braucht, um ein kleines Glied4) zu salben, Wasser, so viel nöthig ist, um Augensalbe5) anzufeuchten, und von allen anderen nassen Sachen ein Viertel6), so wie von allem, was man ausschüttet7), ein Viertel. R. Simeon sagt: Bei allen ist das Maass ein Viertel und man hat nur die Maasse näher bestimmt für solche, die sie aufbewahren. 2. Wenn Jemand so viel von einem Stricke hinausträgt, als genügt, um ein Ohr8) an einer Kiste9) zu machen, oder Binsen, welche genügen, um ein feines oder grobes Sieb daran aufzuhängeu; wie R. Jehudah sagt, ist so viel erforderlich, als genügt, um einem Kinde zu einem Schuh Maass zu nehmen10); trägt er Papier11) so viel her aus, dass man darauf einen Zoll-Zettel schreiben kann12). Wer einen Zoll-Zettel selbst hinausträgt, der ist schuldig. Papier, das radirt wurde13) so viel, als genügt, um ein kleines Balsamfläschchen oben zu bewickeln. 3. Ferner: Haut, so viel, als genügt, um ein Schutzblatt damit zu bedecken. רוכסוסטיס14) so viel, als genügt, um darauf eine מזוזה zu schreiben; Pergament, um den kleinsten Abschnitt der תפילין daraufzu schreiben, das ist שמע ישראל; Dinte, so viel, als genügt, um zwei Buchstaben zu schreiben, Schminke, so viel, als genügt, um ein Auge zu schminken. 4. Leim, so viel, als genügt, um es an das Ende der Leimruthe zu thun; Pech oder Schwefel, so viel, als genügt, um ein Loch15) zu bereiten16), Wachs, so viel, als genügt, um ein kleines Loch17) zu verstopfen. Lehm, so viel, als genügt, um eine Mündung18) an dem Tiegel der Goldschmiede anzubringen;—R. Jehudah sagt: So viel, als genügt, um eineu Fuss19) dazu zu machen; — Kleie, so viel, als genügt, um auf die Mündung des Tiegels der Goldschmiede zu thun; Kalk, so viel, als genügt, um den kleinen Finger eines Mädchens zu bedecken20). R. Jehudah sagt: Um die Schläfe zu bestreichen. R. Nechemiah sagt: Um die Stirne zu bestreichen21). 5. Rothen Thon22), so viel, als genügt, zum Siegel eines Waarensackes. So R. Akiba. Die Weisen sagen: Zum Briefsiegel. Mist oder dünuen Sand, so viel, als genügt, um einen Kohlstengel zu düngen. So R. Akiba. Die Weisen sagen: So viel, als genügt, um einen Lauchschaft zu düngen. Groben Sand, so viel zu einer Mauerkelle Kalk gehört; Rohr, so viel, als genügt, eine Schreibfeder zu machen23), und wenn es dick oder aufgerissen ist, so viel, um ein kleines Hühner-Ei, das24) vermischt, bereits in einer25) Schale liegt, zu kochen26). 6. Knochen, so viel, als genügt, um daraus einen Löffel27) zu machen. R. Jehudah sagt: Um einen Zahn zum Schlüssel zu machen. Glas, so viel, als genügt, um das Ende des Webeschiffleins zu beschaben. Eine Erdscholle oder ein Stein, so viel man braucht, um nach Vögeln zu werfen. R. Elieser ben Jakob sagt: Nach Vieh zu werfen28). 7. Scherben, so gross, als man zwischen Bretter legt29), so R. Jehudah. R. Meïr sagt: So gross, um Feuer aufzuschaufeln. R. Jose sagt: Um ein Viertel30) zu fassen. R. Meïr sagte: Obgleich sie kein Beweis für meine Meinung sind, wäre doch eine Audeutung dazu in den Worten31) „Unter seinen zermalmten Dingen wird sich nicht ein Scherben finden, um Feuer vom Herde aufzuschaufeln“. Ihm antwortete aber R. Jose: Von da soll ein Belag sein?32) „Und Wasser aus der Grube schöpfen“.

+

ABSCHNITT IX.

+

1. R. Akiba lehrt: Worauf stützt sich der Satz, dass ein Götzenbild, wie einein dem Monatlichen stehende Frau (כנדה) verunreinige, wenn man es trägt?1) — Auf die Stelle2) „Mache sie Dir fremd, wie eine leidende, sage zu ihm3): Geh fort“! Wie also das Tragen einer im Monatlichen stehenden Frau unrein macht4;, so verunreinigt auch das getragene Götzenbild. 2. Worauf [stüzt sich] ferner, dass ein Schiff keine Unreinheit annimmt? Auf die Stelle5): „Des Schiffes Weg durch das Meer“6). Worauf der Satz, dass man auf einem Beete von sechs Handbreiten Länge und Breite fünferlei Gesäme anbringen könne, nämlich vier Arten an den vier Seiten des Beetes und eine in der Mitte?7) — Auf die Stelle8:„ Wie der Erdboden sein Gewächs emportreibt und der Garten seine Gesäme aufschiessen lässt“; nicht Samen heisst es, sondern mehrere Gesäme. 3. Worauf ferner, dass eine Frau, welcher am dritten Tage Samen abgeht, unrein ist? — Auf die Stelle9): „Seid bereit zum dritten Tage“ etc. — Worauf der Satz, dass man ein beschnittenes Kind, selbst noch am dritten Tage, wenn er auf einen Sabbath fällt, baden darf?10) — Auf die Stelle11): „Es war am dritten Tage, da sie Schmerzen empfanden“. — Worauf, dass man an den Kopf des fortzuschickenden Bockes eine Schnur von rother Wolle bindet?12) Auf die Stelle13): „Wenn Eure Sünden roth wie Purpur sind, sollen sie weiss wie Schnee werden.“ — 4. Worauf der Satz, dass am Versöhnungstage das Salben dem Trinken gleich sei?14) Wenn auch nicht als Beweis, doch als Andeutung auf die Stelle15): „Es kommt wie Wasser in sein Inneres und dringt wie Oel in sein Gebein“. 5. Wer so viel Holz hinausträgt, als genügt, um ein leicht zu kochendes Ei gar zu machen16); Gewürz, so viel, als genügt, um ein solches Ei zu würzen; hierbei werden verschiedene Gewürze zusammengerechnet. Nussschalen, Granatschalen, Isatis, Krapp, so viel, als genügt, um ein kleines Tuch an der Haube zu färben. Urin, Alaun, Laugensalz, Cimolia-Kreide17) und Schaumseife, so viel, als genügt, um ein kleines Tuch an der Haube zu waschen. R. Jehudah sagt: So viel, als genügt, um über einen Blutflecken18) zu streichen. 6. Wohlriechender Pfeffer, so wenig es sei19), Abgang von Pech20), so wenig es sei, alle Arten Wohlgerüche, und alle Arten Metalle21), sowenig sie seien; von Altar-Steinen oder Altar-Erde und22) zernagten Stücken von Gesetzrollen und deren Hüllungen, so wenig es sei, weil man diese Dinge aufbewahrt, um sie völlig zu verstecken. R. Jehudah sagt: Auch wer vom Zubehör des Götzendienstes etwas hinausträgt, denn es heisst23): „Es soll an Dir nicht das Geringste vom Banngute haften.“ 7. Wenn Einer den Kasten des Gewürzkrämers hinausträgt, so ist er, obgleich mehrere Arten darin liegen, nur ein Sündopfer schuldig; Gartengesäme beinahe so viel, wie eine dürre Feige. R. Jehudah ben Bethera sagt: Fünf Samen, von Gurkensamen zwei, von Kürbissamen zwei; vom Samen der egyptisehcn Bohne zwei, eine lebende24) Heuschrecke, sie sei noch so klein; von todten, so viel, wie eine dürre Feige. Von dem Vogel der Weinberge25), lebend oder todt, so wenig es sei, weil man ihn als Heilmittel aufbewahrt. R. Jehudah sagt: Auch wer eine zum Essen unerlaubte, lebende Heuschrecke hinausträgt, so klein sie sei, weil man sie für ein Kind zum Spielen, aufzubewahren pflegt.

+

ABSCHNITT X.

+

1. Wer etwas1) anfbewahrt hatte zur Saat, oder als Probe2), oder als Heilmittel, und davon am Sabbath hinausträgt, ist schuldig, sei es noch so wenig; jeder Andere aber ist nur schuldig, wenn es das bestimmte Maass hat. Wenn Jemand es wieder hineinbringt, ist er ebenfalls nur schulaig, wenn es das Maass hat. 2. Wenn Jemand im Begriff, Esswaaren hinauszutragen, dieselben auf die Schwelle3) niedersetzt, mag er selbst sie nachher völlig hinausgebracht haben, oder ein Anderer, so ist derselbe frei, weil er die That nicht mit einem Male verrichtet hat4). Ebenso, wenn er einen Korb voll Früchten auf die äussere Schwelle niedersetzt, ist er, obgleich die meisten Früchte sich nach aussen befinden, frei, so lange er nicht den ganzen Korb hinausgetragen hat. 3. Wer etwas hinausträgt in der rechten oder linken Hand, oder im Busen, oder auf der Schulter, ist schuldig. Letzteres nämlich war die Art, wie die Söhne Kehath trugen. Wer aber auf der Rückseite der Hand trägt, oder mit dem Fusse, mit dem Munde, mit dem Ellenbogen, am Ohre, am Haar, am Gürtelbeutel5) mit der Oeffnung nach unten, zwischen dem Gürtel und dem Hemde, am Saume des Hemdes, am Schuh, an der Saudale, ist frei, weil er es nicht auf gewöhuliche Weise trägt. 4. Wenn Jemand beabsichtigt, etwas vorn zu tragen, und es schiebt sich nach dem Rücken, ist er frei6); wenn er beabsichtigt, es auf dem Rücken zu tragen und es schiebt sich nach vorn, ist er schuldig. Festgestellt hat man als Gesetz7), dass eine Frau, welche einen Gurt8) umbindet, sie mag darin vorn oder hinten etwas tragen, schuldig ist; weil er sich gewöhnlich herumdreht. R. Jehudah sagt: Auch die Brief-Boten9). 5 Wer ein grosses Brot auf einen öffentlichen Ort hinträgt, ist schuldig. Haben es zwei zugleich getragen, so sind sie frei. Konnte Einer es nicht hinaustragen und es thaten es Zwei, sind sie schuldig. R. Simeon spricht sie frei. Wenn Jemand Esswaaren unter dem bestimmten Maass in einem Gefässe austrägt, ist er auch wegen des Gefässes frei, denn dieses ist Nebensache zu jenen. Trug er einen lebendigen Menschen auf einer Trage, so ist er auch wegen der Trage frei, weil diese Nebensache zu jenem ist10). Trug er einen Todten auf der Bahre, so ist er schuldig, so auch bei Etwas vom Todten, das wie eine Olive gross ist; von einem Aase, wie eine Olive gross, und vom Kriechthiere, wie eine Linse gross11). R. Simeon spricht ihn frei. 6. Wer sich die Nägel abnimmt, entweder einen mittelst des andern, oder mittelst der Zähne; ebenso wer sich sein Haupthaar auszieht, oder das Haar vom Lippenbart oder vom Barte; so auch eine Frau, die sich das Haar flicht, die Augenbraunen schminkt, die Scheitelhaare theilt12) ist nach R. Elieser schuldig. Die Weisen erklären es nur der (rabbinisch) Sabbatruhe wegen fürunerlaubt. Wer etwas aus einem durchlöcherten Blumentopfe abpflückt, ist schuldig; ans einem nicht durchlöcherten, ist frei. R. Simeon spricht denselben in beiden Fällen frei.

+

ABSCHNITT XI.

+

1. Wer etwas aus einem Privat-Ort in einen öffentlichen oder aus einem öffentlichen, in einen Privat-Ort wirft1), ist schuldig; aus einem Privat-Ort in einen andern Privat-Ort, zwischen denen sich noch ein öffentlicher befindet, ist nach R. Akiba schuldig; die Weisen sprechen ihn frei. 2. Wie z. B.? Wenn zwei Altane2) auf öffentlichem Platze einander gegenüber hervorragen, so ist der, welcher aus einem in den andern reicht oder wirft, frei. Sind beide in einer Reihe 3), so ist der etwas Hinüberreichende, schuldig4), der Werfende frei5); denn das6; war Dienstarbeit der Leviten. Es standen nämlich zwei Wagen hintereinander auf öffentlichem Platze und man reichte die Bretter von einem zum andern, aber man warf sie nicht. — Wer von Grubenschutt oder von einem Steine, welche von unten an zehn Haudbreiten hoch und vier breit sind, etwas nimmt oder etwas darauf thut, ist schuldig; haben sie dieses Maass nicht, ist er frei. 3. Wenn Jemand etwas aus vier Ellen Entfernung gegen eine Wand wirft7), so gilt es, wenn das Geworfene oberhalb zehn Handbreiten kleben bleibt, wie in die Luft geworfen, und wenn unterhalb zehn Handbreiten, wie auf die Erde geworfen. Wer in vier Ellen Entfernung etwas auf die Erde wirft, ist schuldig; warf er es innerhalb vier Ellen, und es wälzte sich weiter hinaus, ist er frei8); warf er es weiter hinaus und es wälzte sich in die vier Ellen zurück, ist er schuldig. 4. Wenn Jemand auf dem Meere vier Ellen weit wirft, ist er frei9), wenn ein seichtes Wasser da ist10), durch welches ein öffentlicher Weg führt, so ist derjenige, welcher darin vier Ellen weit wirft, schuldig. Wie tief darf ein solches seichtes Wasser höchstens sein?11) Unter zehn Handbreiten. Wer in seichtes Wasser, durch das auch nur bisweilen ein öffentlicher Weg geht, vier Ellen weit wirft, ist schuldig. 5. Wer aus dem Meere auf’s Land12), vom Laude in die See, aus der See in’s Schiff13), aus dem Schiffe in die See, aus einem Schiffe in’s andere wirft, ist frei. Sind Schiffe an einander gebunden, so kann man Sachen aus einem in’s andere bringen14); sind sie nicht verbunden, wenngleich an einander stossend, darf man nichts aus einem in’s andere bringen15). 6. Wenn Jemand etwas wirft, und sich, nachdem es aus der Hand gekommen, erinnert16); oder wenn ein Anderer das Geworfene auffängt, oder ein Hund es auffängt, oder wenn der Gegenstand in der Luft verbrennt, — so ist der Werfende frei. Warf Jemand, um einen Menschen oder ein Thier zu verwunden, und er erinnert sich, bevor die Verwunduug geschehen, so ist er frei. Dies ist die Regel: Alle, welche ein Sündopfer schuldig werden, sind es nur, wenn der Anfang und das Ende der Handlung im Irrthum verübt sind; ist aber der Anfang Versehen und das Ende mit Wissen, oder der Anfang mit Wissen und das Ende Versehen, so sind die Ausübenden frei. Denn es gilt nur, wenn Anfang und Eude im Irrthum verübt sind.

+

ABSCHNITT XII.

+

1. Wie viel muss Einer mindestens bauen, um schuldig zu seiu? — Wer nur das Mindeste baut, ferner wer nur noch so wenig Steine behaut, glatt schlägt1), hobelt und bohrt, ist schuldig. Dies ist die Regel: Wer eine Arbeit am Sabbath verrichtet, die sich so bleibend erhält2), ist schuldig. R. Simeon ben Gamliel sagt: Auch wer mit dem Hammer während der Arbeit auf den Ambos schlägt3), ist schuldig, weil er gleichsam eine Arbeit in Stand setzt. 2. Wer nur das Mindeste ackert, ausjätet4) beschneidet5), lichtet6) ist schuldig. Wer, um zu verbessern7) nur ein Wenig Holz sammelt, oder zum Brennen, so viel, als genügt, um ein leichtes Ei8) zu kochen. Wer, um den Ort zu verbessern, noch so wenig Kräuter pflückt, oder zum Viehfutter, so viel, wie eine Ziege im Maule hält. 3. Wer zwei Buchstaben schreibt, mit der rechten oder mit der linken9) Hand, sie seien einerlei oder zweierlei, oder auch mit verschiedenen Tinten geschrieben, oder aus verschiedenen Sprachen, ist schuldig. R. Jose sagte: Man hat nur deshalb das Schreiben zweier Buchstaben für strafbar erklärt, weil sie zur Bezeichnung von Dingen dienen können; denn so schrieb man auf die Bretter des Stiftszeltes, damit man wisse, wie sie zusammen passen. Rabbi sagt: Wir finden auch oft einen kleinen Namen, der zugleich einen Theil eines grössern bildet10), wie שם von שמעון und נח ,שמואל von דן ,נחור von נד ,דניאל von נדיאל. 4. Wer einmal sich vergessend, zwei Buchstaben schrieb, istschuldig; er inag nun mit Tinte geschriebeu haben oder mit Farbe, mit Röthel, mit Gummi11) mit Vitriol12), oder was irgend bleibende Zeichen macht; wer ferner schreibt auf zwei einen Winkel bildende Wände, oder auf zwei Tafeln des Rechenbuches so, dass man sie zusammenlesen kann, ist schuldig. Wer auf seinen Körper schreibt, ist schuldig. Wenn Einer an seinem Körper Buchstaben einkratzt, so erklärt ihn R. Elieser eines Sündopfers für schuldig, R. Josua für frei. 5. Schreibt Einer mit dunklen Flüssigkeiten, mit Fruchtsaft, in Wegestanb13), in Streusand, oder überhaupt in Etwas, worin die Schrift nicht bleibt, so ist er frei. Schreibt Einer mit verkehrter Hand, mit dem Fusse, mit dem Munde und mit dem Ellenbogen; ferner wenn Einer einen Buchstaben zu anderer Schrift zuschreibt, oder audere Schrift überzieht; ferner wenn Einer ein ח׳ zu schreiben beabsichtigt und nur zwei ז-ז schreibt14); oder wenn Jemand einen Buchstaben an die Erde und einen an die Zimmerdecke schreibt, oder an zwei Wände des Hauses15), oder an zwei Blätter des Buches, so dass sie nicht mit einander gelesen werden können, so ist er frei. Schreibt Einer einen Buchstaben als Anfangsbuchstaben16) zur Abkürzung, so erklärt ihn R. Josua ben Bethera für schuldig, die Weisen sprechen ihn frei. 6. Wenn Einer in zwei Malen vergessend, zwei Buchstaben schreibt, etwa einen des Morgens und den andern gegen Abend, so erklärt ihn Rabban Gamliel für schuldig, die Weisen sprechen ihn frei.

+

ABSCHNITT XIII.

+

1. R. Elieser sagt: »Wer am Sabbath webt, ist, sobald er beim Anfang des Gewebes drei Fäden eingewebt hat und bei einem schou angefangenen Gewebe durch Einschlagung eines Fadens arbeitet, schuldig.« Die Weisen aber sagen: »Sowohl beim Anfange, als beim Fortsetzen gelten als Maass zwei Fäden.« 2. Wenn jemand zwei Litzen am Gewebe befestigt, entweder an den Zettelfäden oder an der Watte, 1) oder am feinen oder am groben Siebe, oder am Korbe, so ist er schuldig. Eben so wer zwei Stiche näht, und wer Etwas aufreisst, um es mit zwei Stichen zu nähen. 3. Wer etwas am Sabbath im Zorne zerreisst, oder aus Gram wegen eines Verstorbenen2) und überhaupt alle, die etwas verderben, sind nicht schuldig; wenn aber Jemand in der Absicht etwas zerstört, es wiederherzustellen, so wird das Maass nach dem der Wiederherstellung bestimmt. 4. Das Maass der Wolle beim Waschen, Klopfen, Färben, Spinuen ist die Fadenlänge eines doppelten ס״ט; 3) beim Weben zweier Fäden ist das Maass ein סיט in der Breite. 5. R. Jehuda lehrt: Wer einen Vogel in einen Vogelthurm oder ein Reh in ein Haus jagt, ist schuldig. Die Weisen sagen: Einen Vogel in einen Vogelthurm ein Reh in ein Haus, in einen Hof oder in ein Thiergehege. 4) R. Simeon ben Gamliel meint: Nicht alle Thiergehege sind gleich. Folgendes ist die Regel: Wo noch eine abermalige Aufjagung nöthig ist, ist der, der es einjagt, nicht schuldig, wo aber keine solche mehr nöthig ist, ist er schuldig. 6. Wenn ein Reh in ein Haus lief und Jemand vor demselben zuschloss, ist er schuldig; schliessen zwei Personen zu, sind beide frei. Kann einer allein nicht zuschliessen und es verrichten dies zwei, so sind sie schuldig. R. Simon spricht sie frei. 7. Setzt sich Einer in den Eingang, ohne ihn anszufüllen, und ein Zweiter setzt sich hinzu und füllt die Lücke aus, so ist dieser schuldig.5) Setzt sich der Erste in den Eingang und füllt ihn aus und ein zweiter setzt sich dann neben ihn, so ist der Erste, sogar wenn er wieder aufgestanden und fortgegangen ist, schuldig, und der Zweite frei. Denn dies ist ebenso6), als wenn Jemand sein Haus, um das Innere zu bewahren, zuschliesst7), und sich ein Reh darin befiudet.

+

ABSCHNITT XIV.

+

1. Wer eine von den acht Gewürmarten, die im Gesetze1) genannt sind, am Sabbath einfängt oder verwundet, ist schuldig,2); wer eines Von anderen, als ekelhaft bezeichneten oder kriechenden Thieren, verwundet ist frei,3) wer sie zu einem Gebrauche fängt, schuldig; wer es ohne solche Absicht that, frei. Wer Thiere, und Geflügel, die er schon in seinem Bereiche hat, erjagt, ist frei,4) wer sie verwundet, schuldig. 2. Man darf keine Salzlake5) am Sabbath machen, aber wohl Salzwasser, worin man sein Brot taucht, oder das man in Gerichte thut. R. Jose sagte hierauf: Das ist ja eine Salzlake, sei es mehr oder minder! Nur folgende Art Salzwasser ist gestattet, wenn man erst Oel in’s Wasser oder in’s Salz thut. 3. Man darf nicht griechischen Ysop 6) am Sabbath essen, weil es keine Speise für gesunde Menschen ist; aber wohl darf man יועזר7) essen und Hirtenblüthe8) trinken. Alle gewöhnlichen Speisen und Getränke darf man auch am Sabbath als Heilmittel einnehmen, ausgenommen Baumwasser9) und einen Trank der Unfrucht barkeit10), weil sie nur gegen die Gelbsucht dienen; indess darf man Baum wasser gegen den Durst trinken, und sich mit Wurzelöl, wenn nicht zur Heilung, salben. 4. Wer an den Zähnen leidet, darf nicht Essig dagegen einschlürfen 11), aber man kann etwas in Essig tauchen, und wenn davon der Schmerz geheilt wird, so ist kein Bedenken dabei. Wer Lenden - Schmerzen hat, darf sich nicht mit Wein oder Essig einreiben, aber wohl mit Oel salben, nur nicht mit Rosenöl. Fürstenkinder dürfen ihre Wunden mit Rosenöl bestreichen, weil es ihre Gewohnheit auch an anderen Tagen ist, sich zu salben12). R. Simeon sagt: Alle Israeliten sind als Fürstenkinder anzusehen.

+

ABSCHNITT XV.

+

1. Folgendes sind die Knoten über deren Anfertigung man schuldig wird: Der Knoten der Kameeltreiber 1) und der der Schiffer2); und so wie man schuldig ist wegen deren Schürzung, so ist man auch schuldig wegen deren Lösung 3). R. Meïr sagt: »Wegen jeden Knotens, den man mit einer Hand lösen kann, ist man nicht schuldig. 2. Es giebt Knoten, wegen deren Anfertigung man nicht, wie beim Kammeeltreiber- u. Schiffer-Knoten schuldig wird4). Ein Frauenzimmer darf den Schlitz ihres Hemdes zuknöpfen, so auch die Bänder der Haube, die einer Leibbinde 5), die Riemen der Schuhe und Sandalen; Schläuche mit Wein oder Oel, einen Topf mit Fleisch. R. Elieser ben Jakob sagt: Man darf vor das Vieh einen Strick vorbinden, damit es nicht herausgehe. Man darf einen Eimer6) mit der Leibbinde festknüpfen, aber nicht mit einem Stricke. Eine Regel gab R. Jehudah: Wegen jeden Knotens der nicht bleibend ist, ist man nicht schuldig. 3. Man darf seine7) Kleider selbst vier und fünfmal zusammenfalten. Am Abend zum Sabbath darf man die Betten zum Sabbath bereit machen, aber nicht vom Sabbath zum Gebrauch für die Zeit nach Ausgang des Sabbath. R. Ismael sagt: Man darf die Kleider zurechtlegen und die Betten bereiten am Versöhnungstage auf Sabbath, ferner darf man das Opferfett vom Sabbath am Versöhnungstage darbringen. R. Akiba sagt: Weder das vom Sabbath darf am Versöhnungstage, noch das vom Versöhnungstage am Sabbath dargebracht werden.

+

ABSCHNITT XVI.

+

1. Alle heiligen Schriften1) darf man aus einer Feuersbrunst retten; man möge darin am Sabbath lesen 2), oder nicht lesen dürfen 3); sie mögen geschrieben sein in welcher Sprache es sei, so muss man sie4) in Sicherheit bringen. Weshalb liest man in einigen nicht? Um nicht die Vorträge der Schule zu versäumen. — Man darf das Futteral 5) des Buches mit dem Buche, das der Tephillin mit den Tephillin retten, sogar wenn Geld darin liegt. Wohin darf man sie retten? In einen nicht offenen, von Wänden umgebenen Raum. Ben Bethera sagt: Auch in einen Raum, dessen vierte Seite offen ist. 2. Man darf Speise für die drei Sabbath-Mahlzeiten retten 6). Was für Menschen sich eignet, darf man für Menschen, und was für’s Vieh, darf man für’s Vieh retten. — Wie ist obiges zu verstehen? Kommt am Abend des Sabbath eine Feuersbrunst ans, so rettet man Speise für drei Mahlzeiten; findet sie Vormittags statt, so rettet man für zwei Mahlzeiten; findet sie Nachmittags statt, nur für eine Mahlzeit. R. Jose aber sagt: Immer kann man für drei Mahlzeiten retten 7). 3. Man darf ferner retten einen Korb voll Brote, wäre es auch für hundert Mahlzeiten8); einen Feigenkuchen; ein Fass Wein; und darf Andern zurufen: Kommt und rettet für Euch! Wenn die Rettenden ihren Vortheil verstehen, halten sie mit dem Eigenthümer nach dem Sabbath eine Abrechnung 9). Wohin darf man diese Gegenstände retten? In einen Hof der durch עירוב verbunden ist. Ben Bethera sagt: Auch in einen nicht verbundenen. 4. Dorthin darf man alle Speisegeräthe, die 10) gebraucht werden, bringen; und anziehen darf man alles, was man auziehen kann, und umnehmen alles, was man umnehmen kann. R. Jose sagt: Nurachtzehu gewöhnliche Kleidungsstücke11). Aber man kann immer wieder kommen und von Neuem anziehen und wegbringen; auch Andern zurufen: Kommt und rettet mit mir. 5. R. Simeon ben Nanas sagt: Man darf ein Ziegenfell über einen Kasten, eine Kiste und einen Schrank, welche das Feuer ergriffen hat, ausbreiten, da es nur versengt wird12), auch darf man mit jedem Gefässe, es sei voll mit Wasser oder nicht, eine Scheidewand bilden, dass der Brand nicht fortschreite. R. Jose hält es für unerlaubt mit neuen irdenen mit Wasser gefüllten Gefässen, weil sie das Feuer nicht vertragen, sondern zerspringen und das Feuer löschen. 6. Wenn ein Nicht-Israelit zum Löschen herbeikommt, so sagt man weder zu ihm: Lösche! noch: Lösche nicht! Und zwar, weil man nicht verbunden ist, ihn zum Ruhen anzuhalten13); aber wenn ein minderjähriger Israelit löschen will, darf man es nicht zugeben, weil man verpflichtet ist, ihn zur Ruhe anzuhalten. 7. Man darf über die Lampe eine Schüssel decken, damit das Licht nicht die Stubendecke anzünde; auch über Unrath14), der Kinder wegen, und über einen Skorpion damit er nicht beisse. R. Jehuda sagte: Es kam einst ein solcher Fall vor R. Jochanan ben Sackai in ערב und er sprach: Ich bin ungewiss, ob er nicht ein Sündopfer schuldig sei15). 8. Wenn ein Nicht-Israelit die Lampe am Sabbath angezündet hat, kann der Israelit sich des Lichtes bedienen, that er es aber für einen Israeliten, so ist es nicht erlaubt. Füllte er Wasser ein, um sein Vieh zu tränken, so kann der Israelit nach ihm auch sein Vieh tränken; that er es für einen Israeliten, so ist es nicht erlaubt. Hat ein Nicht-Israelit eine Treppe gemacht, um daran aus dem Schiffe zu steigen, so kann der Israelit nach ihm herabsteigen. Thut er es für den Israeliten, so ist es nicht erlaubt. Einst kamen Rabban Gamliel und mehrere Aeltesten in einem Schiffe an und ein Nicht-Israelit machte eine Treppe um auszusteigen, da stieg auch Rabban Gamliel und die Aeltesten daran aus.

+

ABSCHNITT XVII.

+

1. Man darf alle Thüren von den Geräthen, die am Sabbath von ihrer Stelle genommen werden dürfen, zugleich mitnehmen, wenn sie ausgehoben sind; denn sie sind nicht gleich den Haus-Thüren, welche nicht zum Fortbringen vorbereitet sind. 2. Man darf einen Hammer nehmen um Nüsse damit aufzuschlagen, oder ein Beil um einen Feigenkuchen zu zerhauen, eine Handsäge um Käse durchzuschneiden, eine Schaufel um dürre Feigen aufzunehmen, eine Schwinge und eine Gabel, um dem Kinde etwas vorzulegen, eine Spindel und ein Weberschifflein, um1) einzustechen, eine Nähnadel um einen Splitter herauszuziehen2) und eine Packnadel um die Thür zu öffnen3). 3. Das hohle Olivenrohr4) eignet sich, wenn es oben einen Knoten hat, Unreinheit anzunehmen5), wo nicht, ist es für Unreinheit nicht empfänglich6). Jedenfalls darf man es am Sabbath vom Orte nehmen7). 4. R. Jehudah sagt: Man darf jedes Geräth von seinem Orte nehmen, nur nicht die grosse Holzsäge und die Pflugschar, auch darf man sie sowohl zu einem Gebrauche8), oder auch ohne solchen Zweck9), wegnehmen. R. Nechemjah sagt: Nur zum Gebrauche darf man sie wegnehmen10). 5. Bei allen Geräthen, die man am Sabbath von der Stelle nehmen darf, gilt dies auch von deren Stücken, nur müssen sie sich zu einem Gebrauche eignen, als: die Stücke eines Backtroges, um die Oeffnung eines Fasses zu bedecken, die Scherben eines Glases, um die Oeffnung eines Kruges zu bedecken. R. Jehudah sagt: Sie müssen sich zu demselben Gebrauche eignen 11), als die Stücke eines Backtroges, um einen Brei hinein zu schütten, und die Stücke eines Glases, um Oel darein zu schütten. 6. Man darf mit einem Schlauch12) mit einem Stein daran Wasser schöpfen, wenn dadurch der Stein nicht abfällt, sonst darf man nicht damit schöpfen. Mit einer Weinrebe, am Krüglein13) befestigt, darf man am Sabbath Wasser schöpfen. 7. Zum Verhängen 14) der Fenster darf man nach R. Elieser, etwas nur dann vormachen, wenn es angebunden ist und hängt15), sonst aber nicht. Die Weisen sagen: Man darf es jedenfalls vormachen. 8. Alle Deckel von Geräthen16); darf man, wenn eine Handhabe daran ist, abnehmen. R. Jose sagt: Wobei ist dies bestimmt? Bei Deckeln über Oeffnungen in der Erde17), aber Deckel von Gefässen18) darf man jedenfalls abnehmen.

+

ABSCHNITT XVIII.

+

1. Man darf sogar vier bis fünf Kästen mit Stroh oder Getreide wegräumen, um Platz zur Aufnahme von Gästen zu gewinnen, und um Hindernisse des Unterrichtes zu entfernen 1), aber nicht eine ganze Scheune ausräumen. Ferner darf man wegräumen: reine Therumah, Demai, ersten Zehnt, dessen Therumah abgenommen ist, zweiten Zehnt und Geheiligtes, welches ausgelöst ist und trockene Feigbohnen 2), welche manchmal den Armen (nach Andern: den Ziegen)3), zur Speise dienen; aber nicht טבל4), nicht ersten Zehnt, dessen תרומה noch nicht abgenommen, nicht zweiten Zehnt oder Geheiligtes, die nicht gehörig ausgelöst sind, auch nicht Arum und Senf. Rabban Simeon ben Gamliel erlaubt den Arum, weil er den (Haus-) Raben als Futter dient. 2. Bündel Stroh, Zweige5) und Rohr, darf man, wenn sie zum Viehfutter bestimmt sind, von ihrem Orte bewegen, wo nicht, so darf es nicht geschehen. Man darf einen Korb umlegen vor Küchlein, dass sie daran auf und ablaufen; eine entlaufene Henne darf man drängen, bis sie wieder 6) hineingeht. Man darf Kälber und junge Esel im Freien zur Bewegung herumziehen7). Eine Frau darf ihren Sohn zur Bewegung herumziehen8). R. Jehudah sagt: Wann dies? Wenn das Kind einen Fuss aufhebt und den andern setzt, aber wenn es blos nachschleppt, darf es nicht geschehen9). 3. Man darf am Festtage dem werfenden Vieh nicht das Junge herausnehmen, aber sonst wohl behülflich sein10). Einer Frau darf man allen Beistand am Sabbath leisten, ihr auch von Ferne her eine Hebeamme holen; man darf ihretwegen den Sabbath verletzen11) und den Nabel binden. R. Jose sagt: Man darf die Schnur auch abschneiden; endlich darf man alles, was zur Beschneidung gehört, am Sabbath verrichten.

+

ABSCHNITT XIX.

+

1. R. Elieser sagt: Wenn man das Beschneidungs - Messer nicht schon am Tage vor Sabbath hingebracht hat, so trägt man es am Sabbath offen1) hin. Zur Zeit der Gefahr2), verdeckt man es vor Zeugen3). Ausserdem sagt R. Elieser: Man darf sogar Holz schneiden um Kohlen zu brennen und daran ein eisernes Geräth 4) zu schmieden. Als Regel setzte R. Akiba fest: Jede Arbeit, die man auch hätte am Tage vorher verrichten können, verdrängt die Sabbath-Gesetze nicht5) aber, die man vorher nicht hätte ausüben können, verdrängen den Sabbath6). 2. Man darf alles zur Beschneidung Nöthige am Sabbath verrichten, als: Beschneiden, aufreissen7), das Blut absaugen8) ein Pflaster9) und Kümmel10) auflegen. Wenn man letztern nicht schon vor Sabbath zerstossen hatte, so kauet man ihn mit den Zähnen und legt ihn auf. Hatte man nicht schon vor Sabbath Wein und Oel gemischt, so wird jedes für sich aufgethan. Man darf keinen eigentlichen Gliederverband erst anfertigen, aber wohl ein altes Stückchen Leinwand umbinden11) und wenn ein solches nicht vor Sabbath vorbereitet war, kann der Beschneider es, um seinen Finger gewickelt12), mitbringen, und sogar von einem fremden Hofe. 3. Man darf das Kind sowohl vor als nach der Beschneidung waschen, indem man es mit der Hand besprengt, aber nicht mit einem Gefässe begiesst. R. Elasar Sohn Asarjah’s sagt: Man darf das Kind am dritten Tage13), wenn solcher auf einen Sabbath fällt, baden; weil es heisst (Genesis 34, 35): »Es war am dritten Tage, da sie Schmerzen empfanden«. Wegen eines zweifelhaften Kindes14), oder eines Zwitters, verletzt man die Sabbath-Ruhe nicht. R. Jehudah erlaubt es beim Zwitter. 4. Wenn Einer zwei Kinder zu beschneiden hat, eins nach Sabbath und eins am Sabbath, und er vergass sich und beschnitt ersteres am Sabbath, so ist er schuldig15); wenn aber eins am Tage vor Sabbath und das andere am Sabbath zu beschneiden ist, und er vergass sich und beschnitt ersteres am Sabbath, so erklärt ihn R. Elieser für schuldig ein Sündenopfer zu bringen, R. Josua spricht ihn davon frei16), 5. Ein Kind kann17) am achten, neunten, zehnten, elften und zwölften Tage beschnitten werden, aber weder früher noch später. Wie so dies? Gewöhnlich am achten, ein in der Abenddämmerung gebornes, am neunten18); ein in der Abenddämmerung vor Sabbath gebornes, am zehnten19); ist alsdann ein Festtag nach Sabbath, so wird es am elften20), fallen die beiden Neujahrsfeste dahinter, am zwölften beschnitten21). Ein krankes Kind darf nicht beschnitten werden, bis es völlig gesund geworden22). 6. Folgende Hautfasern23) machen die Beschneidung ungültig: Fleisch, das den grössten Theil der Eichel bedeckt. Ein Solcher darf24) keine תרומה essen. Wenn einer sehr fett ist, so muss man es des Scheines wegen wegschneiden. Wer beschnitten wird, ohne dass die Haut aufgerissen worden, wird als unbeschnitten angesehen.

+

ABSCHNITT XX.

+

1. R. Elieser sagt: Man darf am Festtage einen Weindurchschlag über ein Gefäss spannen1), und am Sabbath darf man in denselben, wenn er schou hängt, Wein eingiessen. Die Weisen aber sagen: Man darf ihn am Festtage nicht überspannen, und am Sabbath nicht Wein hineinschütten, sondern nur am Festtage ist letzteres erlaubt. 2. Man darf Wasser auf Hefen giessen, um sie zu verdünnen und Wein durch ein Seihetuch oder einen egyptischen Korb seihen, ein aufgeschlagenes Ei in einen Senfdurchschlag thun, man darf auch Honigwein am Sabbath machen. R. Jehudah sagt: Am Sabbath nur im Becher, an Festtagen auch in Flaschen und in den Zwischentagen sogar im Fasse. R. Zadok meint: Alles nach der Zahl der Gäste. 3. Man darf nicht weissen Enzian2) in laues Wasser zum Weichen einlegen, aber wohl in Essig thun; man darf nicht Wicken einweichen, auch nicht reiben, aber wohl in ein Sieb oder in einen Korb thun. Man darf nicht Futterstroh im Siebe sieben, auch nicht auf einen hoben Ort so legen, dass die Spreu abfällt, aber man darf es im Siebe aufnehmen und in die Krippe schütten. 4. Man darf (die Krippe) vor dem Mastochsen reinigen, und das überflüssige Futter) über die Seite schaffen, damit es nicht verunreinigt werde, so R. Dossa. Die Weisen erklären es für unerlaubt. Man darf am Sabbath vor einem Vieh das Futter wegnehmen, und es einem anderen vorlegen. 5. Stroh auf dem Bette, darf man nicht mit der Hand umschütteln, aber wohl mit dem Körper. Ist es aber zum Futter bestimmt, oder liegt ein Kissen oder Tuch darüber, so darf man es mit der Hand umschütteln. Eine Wasch-Presse, die man im Hause hält, darf man aufmachen, aber man darf nicht damit pressen, doch die der Wäscher, darf man nicht anrühren. R. Jehuda sagt: Wenn sie schon vor Sabbath zum Theil offen war, so darf man sie3) gänzlich aufmachen und herausziehen.

+

ABSCHNITT XXI.

+

1. Man darf ein (verzärteltes) Kind, das einen Stein in der Hand hat, aufheben, auch einen Korb worin ein Stein liegt1). Man darf auch unreine תרומה mit reiner und. mit חולין zusammen von der Stelle bringen. R. Jehudah sagt: Man darf auch aus מדומע unter hundert und einem die תרומה herausnehmen. 2. Wenn ein Stein auf der Mündung eines Fasses liegt, darf man dieses an die Seite biegen, dass der Stein herunterfalle. Steht dasselbe unter mehrern Fässern, so darf man es aufheben und seitwärts neigen, dass der Stein niederfalle. Liegt Geld auf einem Polster, so darf man den Polster umlegen, so dass das Geld heranterfällt2); befindet sich Schmutz3) darauf, darf man ihn mit einem Läppchen abwischen, und wenn der Ueberzug von Leder4) ist, darf man Wasser darauf thun bis die Unreinigkeit abgespült ist. 3. Die Schule Samais lehrt: Man darf Knochen und Schalen vom Tische abnehmen. Die Schule Hillels hingegen lehrt: Man darf nur die ganze Tafel aufheben und abschütteln. — Man darf vom Tische abnehmen alle Brocken kleiner als eine Olive, auch die Schelfen von Bohnen und Linsen, weil sie zum Viehfutter dienen. — Mit einem Schwamme darf man, wenn er eine Handhabe von Leder hat, abwischen; wo nicht, darf man nicht damit wischen. Jedenfalls darf man ihn am Sabbath von seinem Orte nehmen5) und ist er zur Annahme von Unreinheit nicht geeignet6).

+

ABSCHNITT XXII.

+

1. Wenn ein Fass zerbricht, darf man daraus für drei Mahlzeiten retten1); auch Andern zurufen: Kommt und rettet für Euch2)! Aber man darf nicht den Wein mit Schwamm aufnehmen. — Man darf nicht Früchte drücken, um Saft heraus zu ziehen, und wenn er von selbst herausgelaufen, darf man ihn nicht geniessen. R. Jehuda sagt: Wenn die Früchte zum Essen bestimmt waren, darf man, was herausfliesst, geniessen; wenn sie aber zum Genusse des Saftes bestimmt waren, ist was herausfliesst unerlaubt. Wenn man Honigwaben am Freitag zerbröckelt hatte, und es fliesst der Honig von selbst, so ist er unerlaubt, R. Elieser erklärt ihn für erlaubt3). 2. Alles, was schon vor Sabbath in heissem Wasser (gekocht) war, darf man am Sabbath wieder in heissem Wasser ein weichen, was aber noch nicht in heissem Wasser war, darf man nur mit heissem Wasser waschen4), ausgenommen vorjährige Salzfische (und eingesalzene kleine Fische) und spanische Kulias5), denn ihre Waschung ist ihre völlige Zurichtung. 3. Man darf ein Fass anbrechen, um dürre Feigen (herauszunehmen und) zu essen, nur darf man nicht beabsichtigen ein brauchbares Gefäss zu bilden. Man darf den Spund des Fasses nicht durchbohren. So R. Jehudah. Die Weisen erklären es für erlaubt. (Nach Andern: R. Jose erlaubt es). Man darf es nicht von der Seite anbohren, und wenn es angebohrt ist, darf man nicht Wachs darauf machen, weil man es streicht. R. Jehudah erzählt: Ein Fall der Art kam einst vor R. Jochanan ben Sackai zu Arab vor, und er sagte: Ich bin im Zweifel wegen der Verschuldung eines Sündopfers. 4. Man darf gekochte Speisen in eine Grube setzen, damit sie daselbst verwahrt bleiben; auch gutes Wasser unter ungeniessbares (im Gefässe) setzen, um es kühl zu erhalten; auch kaltes in warmes, um es zu erwärmen. Wem die Kleider unterwegs in Wasser gefallen sind, der darf weiter ohne Bedenken darin gehen. Sobald er an den äussersten Hof (der Stadt) anlangt, darf er sie in der Sonne ausbreiten, doch nicht vor dem Volke (nicht öffentlich)6). 5. Wer im Wasser einer Höhle, oder in den warmen Bädern von Tiberias gebadet und sich abgetrocknet hat, selbst wenn es mit zehn Tüchern7) geschehen ist, darf sie nicht selbst wegbringen. Aber wenn zehn Personen sich mit einem Tuche Gesicht, Hände und Füsse getrocknet haben, so dürfen sie es wegbringen, 6. Man darf sich salben und den Leib8) reiben, aber sich nicht ermüden.9) Man darf sich nicht den Körper bürsten10). Man darf nicht in Kordima11) hinabsteigen. Man darf keine Brechmittel nehmen12) Man darf keinem Kinde die Glieder gewaltsam richten13); man darf nicht einen Bruch wieder einrichten14). Wer sich die Hand oder den Fuss verrenkt hat15), darf sie nicht mit kaltem Wasser begiessen, sondern wie gewöhnlich waschen und wenn es davon heilt, so mag es sein.

+

ABSCHNITT XXIII.

+

1. Man darf sich von einem Andern Krüge mit Wein oder Oel am Sabbath borgen, nur darf man dabei nicht ausdrücklich sagen: Leihe mir1). Eben so darf sich die Frau von der Andern Brote borgen; und man darf, wenn Jener einem nicht traut, seinen Tuchmantel beim Verleiher zurücklassen, um mit ihm nach Sabbath Abrechnung zu halten. Eben so wenn der Tag vor dem פםח-Feste auf einen Sabbath fällt, kann man gegen Zurücklassung seines Tuchmantels ein Pessach-Lamm ausnehmen und nach dem Feiertage mit dem Verkäufer berechnen*). 2. Man darf seine Gäste und seine Leckerbissen auswendig überzählen, aber nicht aus einem Verzeichniss2). Man darf das Loos entscheiden lassen3) bei seinen Kindern und Hausgenossen4), nur gehe man nicht darauf aus, eine grössere Gabe gegen eine kleinere zu setzten — wegen Würfelspiels5). Lose6) darf man über die Opfertheile7) am Festtage werfen, aber nicht über die Gaben8). 3. Man miethe nicht Arbeiter am Sabbat9) und gebe auch einem Andern keinen Auftrag, ihm Arbeiter zu miethen. Man darf nicht zur Sabbatgrenze sich begeben10), um (jenseits derselben) nach Sonnenuntergang Arbeiter zu miethen oder Früchte zu holen11), wohl aber Früchte zu hüten12), wodann man auch welche mitbringen kann. Im Allgemeinen sagt Abba Saul: In jeder Sache, die mir anzuordnen gestattet ist, darf ich vor Sabbatausgang zur Sabbatgrenze mich verfügen13). 4. Man darf zur Sabbatgrenze sich begeben um Nachts nach den Angelegenheiten einer Braut und nach denen einer Leiche zu sehen, einen Sarg und Todtenkleider herbeizuschaffen. Hat ein Nichtjude Flöten am Sabbat gebracht, soll sie der Jude nicht zur Todtenklage verwenden, sie wären denn aus einem nahen Ort14) gekommen. Hat man für ihn15) einen Sarg gemacht, ein Grab gegraben, so darf der Jude in ihm begraben werden; wenn aber für den Juden, so darf dieser nie in ihm bestattet werden16). 5. Man verrichte alle Erfordernisse der Leiche, man salbe und wasche sie, nur rühre man kein Glied an ihr; man ziehe das Kissen unter ihr weg und lasse sie auf den Sand gleiten um (die Verwesung) zu verzögern; man unterbinde das Kinn, nicht dass es sich hebe, sondern nur dass es nicht fortfahre (sich zu senken); ebenso darf man einen zerbrochenen Balken mit einer Bank oder den Seitenwänden des Bettes stützen, nicht dass er sich hebe, sondern nur dass er nicht fortfahre (sich zu senken). Man drücke dem Todten am Sabbat nicht die Augen zu, und nicht an Wochentagen während des Todeskampfes. Wer einem mit dem Tode Ringenden die Augen zudrückt17), hat Blut vergossen18).

+

ABSCHNITT XXIV.

+

1. Wen unterwegs die Dunkelheit überfällt, mag seinen Beutel1), einem Nichtjuden geben; ist kein Nichtjude bei ihm, so lege er ihn auf den Esel. Beim äussersten Hofe angelangt, nehme er die Geräthe ab2), die am Sabbat genommen werden können3); von denen, die nicht genommen werden dürfen3), löse er die Stricke, so dass die Säcke von selbst herunterfallen. 2. Man darf Strohbüudel4) für’s Vieh aufbinden5); junges Reis darf man sogar aufschütteln 6), nicht aber dreifach gebundenes Stroh7). Man zerstückle weder unreife Halme8), noch Johannisbrod für’s Vieh, gleichviel ob Grossvieh oder Kleinvieh9). R. Juda gestattet es bei Johannisbrod für Kleinvieh10), 3. Man darf ein Kamel nicht stopfen11), ihm das Futter12) nicht hinunterzwängen, wohl aber in’s Maul stecken; auch Kälbern darf man es nicht hinunterzwängen, wohl aber in’s Maul stecken; ebenso darf man es den Hühnern eingeben. Man darf Wasser in die Kleie geben, aber nicht kneten. Man darf nicht Wasser hinstellen vor Bienen und vor Tauben im Taubenschlag13), wohl aber darf man es hinstellen vor Gänse, Hühner und Haustauben14). 4. Man darf Kürbisse15) für’s Vieh zerschneiden16) und Aas17) für die Hunde18). R. Juda sagt: Wenn es nicht schon am Vorabend des Sabbat Aas gewesen, ist es verboten, weil es nicht vom „Vorbereiteten“ ist19). 5. Gelübde können am Sabbat vernichtet werden20); gelöst21) können solche Gelübde werden, welche etwas für diesen Sabbat Notwendiges betreffen. Man darf die Lichtöffnung verstopfen22), einen Lappen und ein Tauchbad messen23). Es geschah in den Tagen des Vaters von R. Zadok und in den Tagen des Abba Saul ben Botnith, dass man die Licht-öffnung mit einem Thonkrug verstopfte und einen Topf mit Bast befestigte24), um zu untersuchen, ob die Tonne eine Oeffnung von Handbreite hätte, oder nicht25); aus ihren Worten lernen wir, dass man am Sabbat verstopfen, messen und knüpfen darf.

+*) Nach רש״י (שבת דף ג׳ ע״ב) ist כרמלית so viel als יער, כרמל etwas Waldiges, Feldartiges, Abgelegenes. Nach Maimonides soll es wie כארמלית = Wittwe, so viel als = einsam, bedeuten. Richtiger scheint es wohl etymologisch aus dem Griechischen χηραμίς = Höhle, Schlupfwinkel herzustammen, also eine Höhle, oder ein schmales Loch u. s. w. zu bedeuten. +1) Obgleich diese Arbeit unter den 39 Hauptarbeiten im nachfolgenden siebenten Abschnitt zuletzt genannt wird, hat sie Rabbi dennoch hier zuerst behandelt, weil sie überaus häufig vorkommt und bekannt sein muss, sollen Irrthümer vermieden werden, zumal da es den Anschein hat, dass diese als Arbeit angesehene keine eigentliche ist. — Das Herausbringen und das Hereinholen aus einem Gebiet in das andere, aus רשות היחיד in רשות הרבים, wird hier statt mit dem Worte הוצאות mit יציאות belegt, weil dies dem Bibelausdruck entspricht, denn es heisst (Exod. 16, 28): אל יצא איש ממקומו = »Es gehe Keiner von seinem Orte aus«, es gehe nämlich Keiner mit seinem Geräth in der Hand, um Manna zu sammeln. +2) Zwei, Seitens der Thorah, nämlich im Herein- und Hinausbringen eines Gegenstandes durch den Hauseigenthümer, der sich im Inneren, in רשות היחיד befindet, und ebenso zwei durch den Armen, der sich ausserhalb in רשות הרבים beflndet! Hat er sich dieser Sünde schuldig gemacht aus Versehen (בשוגג), so ist die Strafe ein Sündenopfer (חטאת); hat er es mit Willen gethan, dann erfolgt Ausrottung (כרת); wenn mit Verwarnung, dann steht die Todesstrafe mittelst Steinigung (סקילה) darauf. +3) Die Rabbanan haben zu den zwei Satzungen noch zwei hinzugefügt, so dass es vier wurden; wenn nämlich die Arbeit durch zwei Personen vollbracht wurde, indem der Eine die עקירה = das Aufheben und die Fortbewegung, der Andere dagegen die הנחה = das Niederlegen bewirkt hat, so sind sie Beide straflos, weil die That von Einem vollführt sein muss. +4) Und der Arme hält in seiner Hand einen Korb, worin er Brot vom Hausherrn empfangen will. Es ist hier das Beispiel vom Armen und Reichen angeführt, um zu zeigen, dass, obwohl Almosengeben ein löbliches Werk ist, es doch verboten ist, weil dadurch ein Gesetz übertreten wird. +5) Weil er allein eine vohständige Arbeit ausführte. Er entrückte einen Gegenstand aus רשות הרבים und legte ihn in רשות היחיד nieder; oder er nahm ihn aus רה״י fort und legte ihn in רה״ר nieder. Obgleich zwar der Ort, von welchem der Gegenstand entnommen wird, vier Handbreiten im Geviert haben muss, und weder die Hand des Armen, noch die des Reichen so gross ist, wird dennoch im Talmud angenommen, dass die Hand des Menschen, da sie Gegenstände, die sehr gross sind, erfassen kann, so angesehen wird, als sei sie vier Handbreiten im Geviert gross. +6) Weil Keiner von Beiden eine ganze Arbeit gethan hat; doch ist es nicht erlaubt, solches zu thun, da es leicht dazu kommen könnte, dass jeder für sich allein eine vollständige Arbeit ausführte. +7) Das מנחה-Gebet hat seine Grenze bis zum Abend. Vergleiche Berachot Abschn. 4, m. 1. Hier ist nicht gerade von Freitag Nachmittag, sondern auch von jedem andern beliebigen Tage die Rede (in folgender Mischnah wird jedoch wieder von Angelegenheiten gesprochen, die nur den Sabbath betreffen). +8) Denn er könnte, wenn etwa die Scheere zerbrechen würde und er sie wieder herstellen wollte, vergessen und nicht beten. +9) Es könnte ihm eine Schwäche zustossen. +10) Wenn vielleicht eine Beschädigung der Häute eingetreten wäre, würde er viel Zeit verbrauchen, um sie wieder herzustellen. Ebenso könnten bei den folgenden Fällen Verzögerungen Vorkommen. +11) Das Studium im Gesetze. +12) Zur rechten Zeit. +13) Der Achtzehn. +14) Am Freitag Nachmittag. +15) Nach Eintritt des Sabbath. +16) Es darf aber kein Handwerker oder Künstler mit seinem Werkzeuge ausgehen. +17) לבלר = libellarius = Schreiber, Notar. +18) בקולמסו = χαλαμóς = Rohr, Schreibfeder, die der Schreiber hinter’s Ohr zu stecken pflegte. +19) לא יפלה = wegschaffen, das תרגום gibt בערתי הקדש (Deuteron. 26, 13) mit פליתי wieder. +20) Wenn באמת vorkommt, so hat es die Gültigkeit von einer חזן ( +21) הלכה למשה מסיני kommt von חזה = sehen her, weil der Schullehrer darauf zu sehen hat, wo die Kinder zu lesen beginnen sollen. Erst später wurde auch der Vorbeter in der Synagoge חזן genannt. +22) שמא יטה, er könnte vielleicht das Licht, wenn es nicht gut brennt, neigen und dadurch die Sünde des Feuermachens oder- Beförderns begehen. +23) Die Gelehrten hatten nämlich die Absicht, das Buch Hesekiel aus der Bibel zu verbannen, weil mehrere Stellen in demselben dem Pentateuch zu widersprechen scheinen, z. B. (Hesekiel 44, 31). »Jedes Aas und jedes Zerrissene vom Geflügel und vom Vieh dürfen die Priester nicht essen«. Daraus ginge hervor, dass nur die Priester solches nicht essen dürfen, es aber den Israeliten erlaubt wäre; — (ibidem 45, 20). »Also sollst Du auch thun am siebenten Tage des Monats« … von welchem Opfer in dem Pentateuch nichts erwähnt ist. Deshalb isolirte sich Chananjah auf seinem Söller, um das Buch Hesekiel zu erklären. +24) Und die הלכה nach ihnen festgesetzt. +25) Die Schule Samai’s ist der Ansicht, dass man auch zu dem Feiernlassen der Geräthe verpflichtet ist; dagegen meint die Schule Hillels, dass sich die Verpflichtung des Feiernlassens nur auf lebende Wesen bezieht. +26) שיהבילו = von הבל = Dunst. Durch das Verdunsten werden sie trocken. +27) Kurz vor שנת. +28) Es ist deshalb erlaubt, weil man die genannten Presswerkzeuge erst dann auflegt, wenn die Oliven bereits gemahlen und die Weintrauben getreten sind, der Saft also ohne Balken und runde Hölzer von selbst herausläuft, nur nicht so stark als jetzt; darum gleicht es der Hauptarbeit des Dreschens nicht. +29) Nach Art des בן דרוסאי, weleher Fleischspeise, wenn sie nur ein Drittel gar gekocht war, verzehrte. Weil sie in diesem Zustande bereits essbar ist, braucht nicht befürchtet zu werden, dass er die Kohlen schüren würde. +30) Diese ist dem Luftraum des Ofens zugekehrt. +31) Welche der Ofenplatte angeklebt und zuerst gebacken wird, bevor noch die Oberfläche, die dem Luftraum des Ofens zugekehrt ist, sich härtet. +32) Das Wort שלשל bedeutet herablassen und heraufziehen (Aruch). Die Oefen der Alten hatten ihre Oeffnung oben, deshalb liess man das zu Bratende von oben herabhängen. +33) Obgleich man anderweitig nicht braten darf, wie oben erwähnt ist, so macht das Pessach-Opfer eine Ausnahme, da die zu dem Opfer versammelte Gesellschaft sehr achtsam ist und sich unter einander erinnern wird, die Kohlen nicht anzuschüren. +34) Im Vorhofe des Tempels befand sich eine grosse Kammer, woselbst immer Feuer brannte, damit sich die Priester, die auf dem Marmor-Estrich baarfuss gingen, dort wärmen konnten. +35) Weil die Priesterachtsam sind. +1) Zum Sabbath. +2) Eine Art Wolle, welche sich zwischen der Rinde und dem Holze der Zeder befindet. +3) Eine Art Wolle, welche sich zwischen der Rinde und dem Holze der Weide befindet. +4) Es sollen dies die Blätter eines langen Krautes sein, die man gross zieht, um damit zu brennen. +5) Eine Art Wolle, die sich an der Wandung der Schiffe, welche lange im Wasser verweilt haben, festsetzt. Bis hierher war die Rede von den Dochten, die man nicht gebrauchen darf; von nun an werden die Oele aufgezählt, die unbrauchbar sind. +6) Dass man etwa geschmolzenes Pech und geschmolzenes Wachs an Stelle von Oel in eine Lampe giesse; aber lange Fäden aus Wachs zu machen, ist erlaubt. +7) שמן קיק ist das Oel, welches aus den Körnern gepresst wird, die sich in der Baumwolle befinden. Der Grund, weshalb diese Dochte nicht zulässig sind, ist, weil das Licht nicht nach denselben zieht, sondern ausserhalb derselben; ebenso zieht sich das Oel nicht nach dem Dochte, und in beiden Fällen brennt das Licht schlecht, weshalb zu besorgen ist, man würde das Licht beugen, um es dadurch besser brennen zu machen; oder auch, man würde das Licht verlassen, was nicht geschehen darf, weil das Sabbathlicht Pflichtsache ist. +8) Oel von תרומה, das verunreinigt worden ist. Hier ist die Rede von einem Festtage, der auf einen Freitag fiel; wenn er demnach die תרומה an diesem Tage verbrennt, würde er Heiligthümer am יום טוב verbrennen, was verboten ist. +9) Siehe die vorige Anmerkung. +10) Weil es übel riecht, obgleich es gut brennt. +11) Trahn. +12) Obgleich die Stengel in der Bibel (Josua 2, 6) auch Holz genannt werden; dagegen Hanf und Baumwolle, welche von Samenarten abstammen, darf man ohne Weiteres zu Dochten verwenden. +13) Hierüber sehe man den sechsten Theil der Mischnah, Einleitung zum Tractat אהלות. +14) Der Lappen muss übrigens drei Finger lang und breit sein. +15) Als Kleid. +16) So wie die Perser, die an gewissen Tagen ihres Götzendienstes wegen nirgends ausser im Tempel Licht zu brennen erlaubten. +17) Damit sie nicht sehen sollen, dass dort Menschen seien und sie überfallen. +18) Nämlich Nervenkranke oder Tiefsinnige, die vor jeder Erscheinung erschrecken. +19) Es ist die Rede von einem Kranken, bei welchem Gefahr im Gefolge ist; wenn aber keine Gefahr vorhanden, ist es verboten. +20) Dies sind Dinge, die sie und das Hauswesen betreffen, Backen und Lichtanzünden. +21) Da auch nur eine Kleinigkeit am Sabbath zu essen, schon zum מעשר bestimmt. +22) Sowohl in Hinsicht der עירובי תחומין = der Grenzen des Sabbathweges (2000 Ellen), als auch עירובי חצרות = der Höfe, um aus einem Hofe in den andern etwas tragen zu dürfen; wie nicht minder die Verbindung der Gassen. +23) Die ersten beiden Dinge werden in Frageton gestellt, denn man konnte es bereits gethan haben. Letzteres jedoch, das Anzünden der Lampe, geschieht im befehlenden Tone, denn wäre es bereits geschehen, so sähe man es. +24) Zeigt sich ein Stern, so ist der Tag noch nicht zu Ende; bei zwei Sternen ist es zweifelhaft, ob es Tag oder Nacht ist (diese Zeit der Dämmerung wird בין השמשות genannt); werden jedoch drei Sterne sichtbar, dann ist es in jeder Hinsicht Nacht. +25) Das gewiss Unverzenntete. +26) Zur Reinigung. +27) Zweifelhaftes. +1) כירה ist eine Vertiefung, eine Art Heerd, wo das auf dessen Boden befindliche Feuer, die zwei Töpfe, die oben angebracht sind, bestreicht. Das Wort כירה hat Verwandtschaft mit כרה = graben. +2) Kurz vor Sabbath. גבבא ist Kleinholz, so wie Stoppeln, die man auf dem Felde aufklaubt. +3) Um dieselben über שבת warm zu halten. +4) גפת ist der Bodensatz des Oels und des Sesams, nachdem das Oel ausgepresst ist. +5) Er muss die Kohlen wegschaffen, denn es könnte geschehen, dass er sie anschüren würde. +6) Aber nachdem er das Abgenommene irgend wohin gesetzt hat, darf er es, selbst nach Beth Hillel, nicht wieder hinsetzen, weil es angesehen wird, als setzte er es am Sabbath in die Wärmestätte ein. (Der gewöhnliche Ausdruck bei den Juden ist = Chalent setzen, was vielleicht mit dem Französischen chaleur = Hitze zusammenhängt. Berliner in seiner Schrift: »Aus dem innern Leben deutscher Juden im Mittelalter« [S. 55, Note 108] combinirt das Wort שאליט mit dem altfranzösischen chald = chaud = תנור). +7) חמין = Ofen, ist oben eng und unten breit, deshalb drängt sich die Hitze in demselben mehr zusammen, als beim כירה = Wärmeherd, darum hat man zu besorgen, er werde anschüren. +8) כפח ist ein Wärmeheerd, der so lang wie breit ist, aber nur den Raum für einen Topf bietet; der Wärmestoff in demselben ist grösser als beim כירה, da dieser oben offen ist und für zwei Töpfe Platz hat. +9) Am Sabbath. +10) Eine Warmflasche von Kupfer, durch welche man das Wasser über dem Feuer wärmt. +11) Man darf das Ei nicht zerbrechen auf einem Tuche, welches in der Sonne gewärmt ist, damit es brate, weil man dasselbe mit einem am Feuer gewärmten verwechseln könnte. +12) Der Staub, welcher durch die Sonne heiss geworden, ist heisser Asche gleich. In diesem Falle erlaubt es auch R. Jose nicht, weil man auch besorgt, er möchte die zusammenhängende Erde auseinanderbröckeln, was eine Art des Pflügens wäre. +13) סילון = eine Röhre, welche durch die heissen Wasser von Tiberias gezogen war, um die kalten Wasser dadurch zu wärmen. Die Benutzung solchen Wassers am Sabbath ist verboten, weil es dem am Feuer heiss gemachten Warmwasser gleich geachtet wird, in welchem man auch nicht das kleinste Glied waschen dürfe. +14) Hände und Füsse darf man auch darin waschen, nur nicht den ganzen Körper. Die Einwohner von Tiberias beherzigten die Worte der Weisen und zerbrachen die Röhre. +15) מוליאר ist das Griechische μιλιάριου = ein kupfernes Gefäss, hoch und spitzig, um Wasser darin zu wärmen. Es hat zwei Behälter, von denen einer an der Seite des anderen ist; in dem grösseren Behälter ist Wasser, das man nicht sieht, in dem kleineren sind Kohlen. So Raschi. Nach Aruch sind die beiden Behälter über einander; das Wasser ist im unteren und die Kohlen im oberen. +16) אנטיכי, hier wird das Feuer in den untern Boden gethan und das Wasser oben; es bleibt daher immer viel Wärme übrig. +17) Am Sabbath. +18) In der Dämmerung. +19) Mit warmen Speisen. +20) Gebrauchte. +1) Wenn Jemand Freitag Nachmittag den Topf vom Heerd nehmen will und ihn durch etwas anderes warm erhalten will, darf keine Vermehrung der Wärme entstehen, sondern blos eine Beibehaltung der vorhandenen Wärme. +2) Die Töpfe. +3) Als Weizen, Hülsenfrüchte etc. +4) שלחין = Felle. Das Targum gibt (Levit. 1, 6) והפשיט את העולה mit וישלח ית עלתא wieder. +5) Weil die Wolle zusammenfällt. Es handelt sich nämlich darum, ob man zu befürchten hat, dass Jemand nachher den Topf unerlaubter Weise einsetzen würde. R. Elieser besorgt dies, die Weisen aber nicht. +6) Wenn es angeht. +7) קיתון = χύαϑος = Becher, Krug. Ein Maass von flüssigen und trockenen Dingen. +8) Um ihm die Kälte zu benehmen. +1) Im Dekalog (Exod. 20, 11 und Deuteron. 5, 14) ist vorgeschrieben, dass das Vieh am Sabbath auch feiern muss. Nun ist wohl zu unterscheiden: ob die Gegenstände, die das Thier trägt, dazu dienen, um es zu bewachen, oder ihm blos eine Last sind; im ersteren Falle darf das Vieh damit ausgehen, im letztern jedoch nicht. +2) פרומביא das Griechische φορβία oder φορβεία = Halfter, Zaum mit eisernem Gebiss. +3) Z. B. Jagdhunde und kleinere Thiere. +4) Im Fall der Verunreinigung. +5) Ohne sie abzunehmen. +6) Damit ihn nicht friere, denn dem Esel ist selbst im heissen Sommer kalt חמור בתקופת תמוז קרירי ליה. +7) Am Freitag. +8) Mit dem Leder um das Glied. +9) Zur Reinhaltung der feinen Wolle. +10) מטוטלת heisst in כלאים ו׳, ט׳ Senkblei, eine Schnur, woran Blei befestigt ist; hier bedeutet es einen Lappen, der am Schwanz befestigt ist. +11) Weil vielleicht נלאים darin ist. +12) Wenn das Thier eine Wunde hat, legt man am Halse eine kreuzförmige Leiter an, um das Reiben der Wunde zu verhüten. +13) Damit sie nicht zusammenschlagen. +14) Um sie zu kennzeichnen. +15) Damit sie oft niesen und das Ungeziefer abschütteln. +16) Um es zu gewöhnen. +17) Um die Schlangen abzuhalten. +18) Es war nicht seine eigene, sondern die seiner Nachbarin, und weil er es ihr nicht verwies, wird es betrachtet, als wäre es die seinige gewesen. — +1) Wenn sie an Wochentagen badet, muss sie die Schnüre lose machen; nun könnte es sich ereignen, dass sie am Sabbath ein Pflichtbad (טבילת מצוה) vornehmen wollte, dann müsste sie die Bänder losbinden und sie würde dieselben vier Ellen in רה״ר tragen. +2) Dies bezieht sich, nach Maimonides, auf alle. +3) Die Stadt Jerusalem. +4) קטלא so viel als catella = kleine Kette, Kettlein. +5) Wohl aber mit Ohrringen, da es zu viel Mühe machen würde, sie auszuziehen. +6) Alle diese angegebenen Dinge sind als Schmuck zu betrachten, und sind von den Rabbinen blos deshalb verboten worden, weil man befürchtet, die Frau könnte sie abziehen und zeigen. +7) Zur Zeit der syrischen Verfolgung hatten sich nämlich viele Juden in eine Höhle versteckt; da hörten sie plötzlich ein Geräusch über sich und glaubten, die Feinde kämen, sie drängten nun an einander und tödteten sich mit den eisernen Nägeln. Weil dies am Sabbath geschah, wurden solche Sandalen an Sabbath- und Feiertagen verboten, weil auch die Feiertage als Versammlungszeit gelten. +8) Weil er den einen Schuh abziehen und tragen könnte, wenn er verspottet würde. +9) Ein Blatt, welches man als Heilmittel sich anhängt, Amulett. +10) Weil man diese Gegenstände nur zur Zeit des Krieges trägt, ist ihr Tragen am Sabbath verboten. +11) Womit man näht, weil solches als Handwerkzeug betrachtet wird; auch wenn sie dieselbe in ihre Kleider steckt, verfällt sie der Strafe eines Sündopfers. +12) כוליאר = ϰοχλιώδης = schneckenförmig, wie ein Schneckenhaus gewunden. Im Lateinischen = cochlear = Schnecke. Es wird als Last und nicht als Schmuck angesehen, weil die meisten Frauen nicht damit ausgehen. +13) Ausserwenn es in den Krieg geht. +14) Wären sie ein Schmuck, würden sie nicht zur messianischen Zeit abgeschafft werden. +15) Eine Spange auf dem Schenkel, um die Unterkleider festzuhalten, dass sie nicht herabfallen, wodurch die Schenkel sichtbar würden. Es ist kein Schmuckgegenstand, auch kein eigentliches Geräth, sondern blos ein Geräth zum Dienst eines andern, so wie die Ringe der Geräthe, deshalb sind sie rein. +16) Ist nicht für Unreinigkeit empfänglich. +17) Um das Ohrenschmalz aufzusaugen. +18) צינית soll eine Krankheit unter der Fusssohle sein, und das geprägte Geldstück ein Heilmittel dagegen. +19) Den kleinen Mädchen werden Löcher in die Ohren gestochen und einstweilen eine Schnur oder ein Span hineingesteckt, bis sie die Ohrringe erhalten. +20) Jüdinnen aus Arabien, eben so aus Medien. +21) Das Kopftuch wird nämlich so umgeschlagen, dass zwei Zipfel am Halse herabhängen, an deren einem ein Stein, eine Nuss etc. befestigt ist, so dass man den andern leicht daran befestigt. +22) Weil man am Sabbath kein Geld autassen darf. +23) Dem der Fuss fehlt. +24) Alles nämlich, worauf derjenige, welcher einen Eiterfluss hat (זב), sich im Sitzen, Liegen oder Stehen stützt, wird im höchsten Grade verunreinigt und zwar solchergestalt, dass es Menschen und Geräthe verunreinigen kann. Siehe Traktat זבים, Abschn. 2. M. 4. Ein so Verunreinigter ist ein טמא מדרס. +25) Nach Andern: Eine Larve. +26) Der Vater nimmt das Schuhband des rechten Fusses und bindet es dem Sohne an den linken Fuss, das soll ein Mittel sein, um die Sehnsucht des Sohnes nach dem Vater zu beschwichtigen. +27) Goldenen. +28) Um die Ohrenschmerzen zu vertreiben, wird das Ei in das Ohr gelegt. +29) Des Schlafes wegen. +30) Vom Galgen. +31) Weil es auf Aberglauben beruht. +1) Das Ganze ist nur ein Irrthum. +2) Sich jedesmal in dem Tage irrend. +3) Indem er nicht weiss, dass diese Arbeit verboten ist. +4) Saaten ernten und Bäume ablesen. +5) Obgleich eigentliches Backen bei den Arbeiten der Stiftshütte nicht stattfand, so ist Backen dem Kochen gleich zu achten, und letzteres war zur Herstellung der Farben, die man brauchte, nöthig; so wie die übrigen genannten Arbeiten als: Säen, Pflügen etc. zur Anfertigung des Färbestoffes nothwendig waren. +6) Wolle scheeren und die folgenden Arbeiten wurden zur himmelblauen Wolle u. s. w. gebraucht. +7) Im Einschlag oder Zettel. +8) Fand bei den Teppichen Anwendung. +9) Diese Arbeiten kamen bei den Dachstellen vor. +10) Zur Zusammenfügung der Bretter machte man Buchstaben, um zu wissen, welches Brett zu dem andern gehört. +11) Um zu bauen. +12) Feuer brauchte man, um die Farbekräuter zu kochen. +13) Beim Schlusse der Arbeit pflegt der Arbeiter mit dem Hammer auf den Amboss zu schlagen. +14) Siehe Einleitung und Anfang des Traktats. +15) Obgleich sie auch einzeln aufgezählt sind, soll mit dieser Wiederholung der Zahl angedeutet sein, dass wenn Jemand auch alle Arbeiten in der Welt verrichtet, er nur 39 Sündopfer schuldig ist. +16) Wenn das Aufbewahrte für keinen Andern, als für denjenigen, der es aufbewahrt, einen Werth hat, so gilt dies bei Andern auch für keine Arbeit, vielmehr nur bei dem Aufbewahreaden. +1) Beim Tischsegen (nämlich zum Becher) gehört ein Viertel Log Wein, der aus einem Viertel Wein und drei Viertel Wasser gemischt ist, folglich art Log. Ein Log enthält das Maass von 6 Hühnereiern. +2) Das ist Milch von reinen Thieren; bei unreinen ist das Maass, so viel man braucht, um ein Auge zu färben. +3) Oder Geschwür. +4) Die kleinste Zehe bei einem neugeborenen Kinde. +5) קילור = ϰολλύριον = Augensalbe. +6) Log. +7) Von faulem, unreinem Wasser, um damit den Lehm zu erweichen. +8) Handhabe. +9) Oder Korb. +10) Um dem Meister das Maass zum Schuh zu zeigen. +11) Das Papier wird aus Kräutern verfertigt. Bartenora. +12) Wenn z. B. Jemand diesseits des Flusses den Zoll entrichtet hat, so erhält er einen gestempelten Zettel, dass er den Zoll abgeführt hat; auf dem Zettel befinden sich gewöhnlich zwei Buchstaben, die grösser als in der Regel sind, wodurch er sich legitimiren kann. +13) Auf welches man nicht mehr schreiben kann. +14) דוכסוסטוס = entweder δίξοος = zweispaltig, oder = δυξεστύς = doppelt geglättet. +15) An einer Quecksilberröhre. +16) Nämlich dasselbe bis auf eine kleine Oeffnung zu verstopfen. +17) An einem Weingefässe. +18) Für den Blasebalg. +19) פטפוט = Dreifuss, Tiegel. (Aruch.) +20) Dies geschieht, um vorzeitige Haare zu vertilgen. +21) Nach Einigen, um die Haare zu vertilgen, nach Anderen, um die Haut glänzend zu machen. +22) Siegellack. +23) Welche bis zu den Knöcheln an der Mitte der Finger reicht. +24) Mit Oel. +25) Warmen. +26) Welches sehr bald gar wird. +27) Arzenei-Löffel. +28) Da man die Vögel mit der Stimme verscheuchen kann, bedarf es nicht erst eines Gegenstandes. +29) Um sie grade zu richten, dass sie nicht krumm liegen und Umfallen. +30) Log. +31) Jesaias 30, 14. +32) Heisst es doch sogleich danach. +1) Weil oben von einem Scherben die Rede war, der als Schriftbeleg angeführt wurde, ist eine Stelle in Jesaias, die in der Nähe des obigen Verses vorkommt, hier angegeben. +2) Jesaias 30, 22. +3) Zum Götzen. +4) Den Träger. +5) Proverbien 30, 19. +6) Der Ausdruck בלב ים = im Herzen des Meeres, ist überflüssig, denn es ist ja selbstverständlich, dass das Schiff durch das Meer geht! Es soll aber dadurch angedeutet werden, dass das Schiff in Betreff der Reinheit dem Meere gleich sei. +7) Vergleiche Traktat כלאים פ״ג, מ״א. +8) Jesaias 61, 11. +9) Exodus 19, 15. +10) Um so mehr darf man das Kind am ersten und zweiten Tage, wo die Schmerzen noch grösser sind und die Schwäche bedeutender ist, im warmen Wasser baden, das selbst am Sabbath gewärmt ist, um das Kind zu kräftigen und zu stärken. +11) Genesis 34, 25. +12) Von der Form einer Zunge von rother Wolle, deren Hälfte man an den Kopf des Asaasel - Bockes band, und deren andere Hälfte an den Fels geknüpft war; wenn nun der Bock herunter gestürzt ward, dann bleichte sich die Woll-Zunge, das war ein Zeichen, dass die Sünden vergeben waren. +13) Jes. 1,18. +14) Jedoch nicht wie Waseer selbst, worauf die Strafe des Ausrottens steht, sondern blos ein Verbot, das mit Geisselung belegt wird. +15) Psalm 109, 18. +16) Ist schuldig. +17) Cimolia-Kreide, eine weisse Farbe, welche auf der Insel Cimolus (nahe bei Kreta im agäischen Meere belegen) gewonnen wird. +18) Bei einer נדה eine Probe vorzunehmen +19) Man darf nicht am Sabbath hinaustragen: wohlriechenden Pfeffer, das ist nicht der sonst gewöhnliche Pfeffer, sondern derjenige, welcher dazu dient, um den üblen Geruch des Mundes zu beseitigen. +20) Man bedient sich desselben, um die Migräne zu vertreiben. +21) Um daraus einen kleinen Treibstachel zu machen. +22) Von Motten. +23) Deuteron. 13, 18. +24) Zum Essen erlaubte. +25) Eine kleine Heuschrecke. +1) Vor Sabbath. +2) לדוגמא griechisch = δεῖγμα = aufgezeigte Probe, Probestück. +3) Die Schwelle war nämlich zwischen drei und neun Handbreiten hoch und vier Handbreiten breit, das ist כרמלית. Siehe Einleitung. +4) Er ist nur dann schuldig, wenn die עקירה und die הנחה an einem pflichtigen Orte stattfindet, hier war ברמלית dazwischen. +5) Siehe Traktat Berachoth Abschn. 9 M. 5. +6) Weil er beabsichtigte, es gut zu bewahren, und es ist schlecht bewahrt worden. +7) Wo באמת אמרו steht, ist es so viel als ein Gesetz, das von Sinai datirt. +8) סער so viel als das Griechische = Ζώνη oder das Dimin. τὺ Ζὡνιον = Gürtel oder Gurt, ein gegürtetes Kleid, durch den Gurt zusammengehalten, Taille, Gegend dee Leibes, wo der Gurt ist. Hier sind kleine Beinkleider gemeint, die des Anstandes wegen getragen werden. Wenn die Frau hieran etwas gehängt hat und es verschiebt sich, ist sie schuldig; weil sie von vornherein weiss, dass der Gegenstand hin und her geht. +9) Die königlichen Läufer, welche Akten in einem hölzernen Behältniss, das um den Hals hing, zu tragen pflegten; sie wussten, dass das Getragene sich oft drehte und verschob. +10) Denn der lebendige Mensch trägt sich selbst. Ist er aber gebunden, so ist der Träger schuldig. Vieh jedoch, Geflügel und Wild, wenn sie auch lebendig sind, werden als Gebundene betrachtet. +11) Da diese Dinge unrein machen, ist es eine richtige Arbeit, wenn man sie hinausträgt; es geschieht um sich ihrer zu entledigen. +12) Das Schminken ist dee Schreibens wegen, Flechten und Scheiteln des Bauens wegen strafbar. Die Weisen halten diese Handlungen nicht als Arten des Schreibens oder Bauens. Wer jedoch mit einem Werkzeuge die Haare auszieht. ist schuldig. Hängt jedoch der Nagel herunter oder das Haar, und es schmerzt ihn sehr, so kann er es mit der Hand vorsätzlich ausziehen. +1) Bezüglich der verschiedenen Räume siehe die Einleitung. +2) גזוזטראות das griech. ἐξωςτήρ = was sich hervordrängt. Bretter, die von der Wand des Dachstübehens, (Söllers) auf die Strasse hinausgeheu, die Altanen an sich sind רח״י; wenn sie nun einander gegenüber, an den Seiten von רה״י sich befinden, so ist derjenige, der etwas dem Andern zureicht, oder zuwirft, frei; weil sich etwas Aehnliches beim Bau der Stiftshütte nicht als verboten vorfindet. +3) כדייטא oder בדיוטא = das griechische = δίαιτα = Wohnung, Aufenthaltsort. +4) Weil solches beim Levitendienst vorkam. +5) Wegen ihrer Schwere konnten die Bretter nicht geworfen werden. +6) Hinüberreichen. +7) Es war z. B. ein fetter Feigenklumpen. +8) Weil seine Absicht nicht war, einen Wurf zu thun, worauf er schuldig gewesen wäre. +9) Weil das Meer כרמלית ist. +10) Wasser, das nicht sehr hoch über der Erde ist, in welchem sich Lehm und Schmutz befindet, wird רקק genannt. +11) Dass es noch öffentlicher Weg heisst und nicht כרמלית wird. +12) Das ist von כרמלית nach רה״ר. +13) Von כרמלית in רשות היחיד. +14) Wenn die Schiffe zweien Herren gehören darf man es nur mittelst eines ערוב. weil sie wie zwei Höfe betrachtet werden. +15) Denn wenn sie getrennt werden, ist כרמלית zwischen ihnen und der ערוב wird nichtig. +16) Dass Sabbath ist. +1) Das ist die Schlussarbeit der Steinhauer, nachdem nämlich derselbe den Stein vom Berg gehauen und abgesondert hat, schlägt er noch mit dem Hammer so mächtig darauf, dass derselbe zerspaltet, und das ist seine Endarbeit. Wer also am Sabbath etwas zu Ende bringt, hat sich, wegen einer Art des Hammerschlages, verschuldet. +2) Dass er nichts mehr hinzuzufügen braucht. +3) So machten es die Blechschläger bei der Stiftshütte. +4) מנכש = Entweder reisst er die schlechten Kräuter aus den guten heraus, oder er gräbt um die Wurzeln der Kräuter, um sie zu tördern. +5) Er schneidet die trockenen Zweige vom Baume ab, damit sich dessen Wachsthum vermehre. +6) Wenn frische Zweige aus dem Baume hervorsprossen, die müssen abgestutzt werden. damit nicht durch die Ueberwucherung dem Baum zu viel Kräfte entzogen werden, +7) den Baum oder den Boden. +8) Ein Hühnerei. +9) Es ist die Rede von Einem, der mit beiden Händen gut schreibt; ist das nicht der Fall, so heisst das nicht mehr schreiben, sondern Kritzeln. +10) Obgleich er sein Werk nicht vollendete, denn er beabsichtigte, den grossen Namen zu schreiben; da jedoch dieser Theil ein selbstständiges Wort bildet, ist er schuldig +11) קומוס = Gummi. +12) קנקנתום ist das griechische χαλϰάνϑη, χάλϰανϑον = Kupfervitriolwasser, das zu Schusterschwärze und Tinte gebraucht wird. +13) Wenn er z. B. mit seinem Finger Figuren von Buchstaben in den Sand kritzelt, oder in Staub auf dem Wege. +14) Er lässt das Dach des ח aus, so dass zwei זיי״ן übrig bleiben. +15) Die nicht an einander in einem Winkel zusammenstossen. +16) נוטריקון ist, so viel als notaricon, oder notarion; notarius ist ein Geschwindschreiber, der mit Abbreviaturen schreibt, ein Stenograph. Viele verstehen die Abkürzungen z. B. ק = ‘קרבן etc., darum ist er nach R. Josua b. B. schuldig +1) קירוס bedeutet eine aus Moos gewebte Decke, oder das Wort entspricht dem griechischen=ϰαῖρος=die Schnüre, welche entweder quer über den Webestuhl gezogen, die Fäden des Aufzugs neben einander befestigen. ניר = griechisch νεῦρον = Sehne, Faser, feste Schnur zum Nähen und Binden. +2) Hier ist die Rede von einem Todten, bei dem er nicht verpflichtet ist, sein Kleid zu zerreissen, weil er hier verdirbt; bei demjenigen jedoch, wo ihm die Pflicht obliegt, sein Kleid zu zerreissen, ist er schuldig, weil er hier etwas herstellt, (das vorgeschriebene Zeichen der Trauer). +3) סיט ist der Raum vom Zeigefinger bis zum Mittelfinger, so weit man sie nur ausstrecken kann (cf. Orlah Abschn. 3, 2 M.), Der Raum zwischen dem Daumen und dem Zeigefinger, ist doppelt so gross, bildet also das Maass des Fadens, welcher für Waschen etc. angegeben ist. +4) ביבר ist das lateinische vivarium = Thierbehältniss, Thiergarten, worin Wildpret, Fische etc. lebendig aufbewahrt werden. +5) Weil er das Reh gleichsam fing. +6) Nachdem das Reh durch den Ersten gefangen wird. +7) Er beabsichtigt nicht das Reh zu fangen, sondern blos sein Haus verschlossen zu halten, das Thier das sich darin befindet, war bereits vorher gefangen und er ist frei. +1) Leviticas 11, 29—30. +2) Weil sie eine Haut haben, er also Striemen macht, die nicht in ihre vorige Lage zurückkehren, Das ist eine תולדה vom Loslösen, so viel als Dreschen. Der Grund kann auch sein, dass durch die Verwundung das Blut in der Haut gerinnt, was mit dem Färben zusammenhängt. +3) Z. B. Würmer, Purpurschnecke etc., die keine Haut haben. +4) Weil sie schon erjagt sind. +5) הלמי ist das griechische ἡ ἃλμη = das was salzig ist, Salzwasser, Salzlake. Dieses stark mit Salz versetzte Wasser wird zur Conservirung von Kräutern gebraucht, besonders Kohl und dergleichen. +6) Dadurch verhindert man, dass sich das Salz sehr mischt: 6a) Eine Art Ysop, welche zwischen Dornen wächst und die Würmer im Menschen tödtet. +7) יועזר = Wilder Rosmarin, vertreibt die Würmer in der Leber. +8) Eine Pflanze, die auf einem einzelnen Schaft wächst und ein Gegengift gegen ungesunde Getränke sein soll. +9) Im Talmud wird es als das Wasser einer Quelle erklärt, welche zwischen zwei Dattelbäumen steht. Wer davon ein Glas trinkt, befördert die Verdauung, das zweite schlägt durch, das dritte ist dann so klar nach dem Stuhlgang, als wie es getrunken ward. +10) Das Gemisch von Gummi, einem Kraute und einem Wurzelpulver soll, in Wein gethan, ein Heilmittel für Flusssüchtige sein, doch die Unfruchtbarkeit zurücklassen. Nach Raschi heisst עקרים Wurzeln. +11) Und ausspeien, da dieses augenscheinlich als Heilmittel gilt; schluckt er aber den Essig herunter, so ist es gestattet. +12) Wenn sie auch keine Schmerzen haben. +1) Diese durchlöchern die Nase des Kameels, ziehen einen Riemen durch und verknoten ihn derart, dass dieser Knoten ewig halten soll. +2) So wie beim Kameele geschieht es auch beim Schiff, dass man vorn am Schnabel des Schiffes, am Bugspriet ein Loch macht, wodurch ein Tau gezogen wird, welches so verknotet wird, dass es immer dauern soll. Bei der Stiftshütte knotete man die Fäden der Teppiche, die abgerissen waren, wieder so fest zusammen, dass sie für immer halten sollten. +3) Es geschah das Auflösen der Knoten zuweilen bei den Netzen, die man zum Fange des חלזון (der Purpurschnecke) ausgelegt hatte, um solche nach Bedarf zu erweitern oder einzuengen. Dieses Thier wurde zum Färben der Wolle bei der Stiftshütte gebraucht. +4) Diese Art Knoten sind in der Mischnah nicht erwähnt, werden jedoch in der Gemara genannt, z. B. ein langer Riemen den man an den Ring der Nase des weiblichen Kameels bindet etc. weil er nur für eine Zeit und nicht für immer angebunden wird. +5) פסקיא das ist das lateinische fascia = jedes schmale Tuch zum Binden oder Umwinden, eine Binde, Band, Gurt. +6) Ueber den Brunnen. +7) Die eben ausgezogenen Kleider darf man mehrmals falten, um sie wieder anzuziehen; allerdings ist hier die Rede nur bei einem Menschen, bei zweien nicht, weil es aussicht, als wollte er sie verbessern, aber auch bei Einem ist es nur für neue Kleider gestattet; aber auch bei diesen, wenn sie weiss sind, bei gefärbten jedoch nicht; allein auch bei weiseen, wenn er keine anderen Kleider hat; ist dies der Fall, so muss er sie wechseln. +1) Selbst die Bücher der Propheten und der Hagiographen, wenn sie in assyrischer Handschrift geschrieben und in hebräischer Sprache verfasst sind. +2) Wie z. B. die Propheten, in denen man das מפטיר in der Synagoge liest. +3) Wie die Hagiographen, in welchen selbst Einzelne am Sabbath für sich nicht lesen dürfen; weil dadurch die Leute behindert werden das Lehrhaus zu besuchen, welches am Sabbath zu dem Zweck geöffnet ist, dass man dort die Vorträge vernehme, die von den Gesetzen in Betreff des Erlaubten und Verbotenen handeln. Es ist der Sabbath dazu angesetzt, da an den Wochentagen Jeder mit seinen Geschäften zu thun hat. +4) Wenn sie unbrauchbar sind. +5) תיק ist das griechische ϑήϰη = Behältniss, Kiste, Beutel. +6) Mehr zu retten, ist nicht erlaubt, denn würde man ihm mehr gestatten, würde er in seiner Aufregung leicht das Feuer zu löschen versuchen. +7) Weil doch der Tag einmal für drei Mahlzeiten bestimmt ist. +8) Da es doch mit einem Male geschieht, kommt es nicht darauf an, ob es ein Bischen mehr oder weniger ist. +9) Hier ist die Rede von gottesfürchtigen Leuten, die für die Arbeit, die sie am Sabbath verrichteten, nichts beanspruchen; dagegen etwas verlangen, da der Eigenthümer die Gegenstände preisgab, die leicht ein Raub der Flammen werden konnten, deshalb überlassen sie ihm das Gerettete für einen wohlfeilen Preis. +10) Denselben Tag. +11) In Bartenora sind diese 18 Kleidungsstücke angegeben. +12) Hier findet weder ein Brennen noch Löschen statt. +13) Denn das blosse Sagen schon zu einem Nichtisraeliten etwas Verbotenes zu thun, involvirt ein שבות, d. h. eine Unterbrechung der gebotenen Ruhe. Aber man braucht auch nicht zu ihm zu sagen: Lösche nicht, weil man für sein Ruhen am Sabbath nicht aufzukommen braucht, wenn er nicht sein Knecht ist. +14) Der Hühner auf dem Hofe, damit sich die Kinder nicht beschmutzen; denn der Unrath der Kinder selbst ist hier nicht gemeint, den darf man ohne Weiteres wegschaffen. +15) Wegen Jagd. In Bezug auf gefährliche Thiere ist folgendes festgestellt worden: Diejenigen giftigen Thiere, deren Biss tödtlich ist, wie z. B. Klapperschlangen, tolle Hunde etc., solche darf man sofort umbringen, sobald man sie sieht, obgleich sie ihm nicht nachlaufen. Diejenigen, welche nur dann und wann tödten, darf man umbringen, wenn sie ihm nachlaufen, sonst kann man ein Gefäss über sie legen, hat man unvorsätzlich getödtet, so schadet das nicht. Aber eine Schlange zu fangen und damit zu spielen, ist verboten. +1) In Früchte. +2) Einen Splitter aus dem Körper zu ziehen ist am Sabbath erlaubt. +3) Wem etwa der Schlüssel verloren gegangen ist. +4) Womit man probiert, ob die Oliven schon zur Presse geeignet sind. +5) Weil es dadurch ein Gefäss wird, indem sich etwas Oel, das aus den Oliven von selbst ausfloss, an dem Rohre festsetzte. +6) Sondern blos als ein schlichtes Stück Holz, obgleich es oben hohl ist, da diese Höhlung nicht fähig ist, etwas aufzunehmen, und für Unreinigkeit nicht geeignet. +7) Es wird als Geräth betrachtet, da man damit die Oliven umwenden kann. +8) Etwa bei Tische, oder um den Ort zu benutzen. +9) Etwa zur Verwahrung, sie vor Dieben zu schützen. +10) Wie z. B. ein Messer, darf man nur wegnehmen, um damit zu schneiden, aber nicht etwa um damit eine Schüssel zu stützen. +11) Wie das Ganze. +12) קרויה soll das lateinische cucurbita = Kürbis sein; es wäre demnach mit קרא = Kürbis (סוטה דף יו״ר) verwandt. Doch scheint dies Wort mit קרווה = Schlauch zu stimmen; denn יונתן בן עוזיאל übersetzt (Genesis 21, 14) ונסב לחמא וקרווא דמיא = מים (Schlauch) ויקח לחם וחמת. +13) טפיח = ein kleiner Krug (Cf. Joma 30a) והטפיח מחזר על האורחין. +14) Dasselbe gilt auch von Fensterladen. +15) Wenn es bis zur Erde hängt und man zieht es fort, sieht es aus, als fügte er etwas dem Gebäude zu. +16) Die am Boden haften. +17) Als Zisternen, Gruben. +18) Am Boden. +1) Allerdings nur zu gesetzesdienlichen Zwecken, wobei man auf die Beschwerden und Mühen am Sabbath nicht Rücksicht nimmt. +2) והתורמס = ϑέρμος = Feigbohne auch Lupine genannt (Lupinus). Die Blätter der Feigbohne kehren sich immer nach der Sonne. Die Samenkerne enthalten viel Mehl und werden als Viehfutter benutzt. +3) Wahrscheinlich durch einen Abschreibefehler ist aus dem Worte עניים das Wort עזים entstanden. +4) Gemischtes, das noch nicht geordnet ist, indem die betreffenden Abgaben noch nicht abgesondert sind. +5) Grüne, frische Baumzweige, welche man zum Futter für das Vieh zusammen bindet. +6) In das Haus. +7) Man fasst sie am Halse und nöthigt die jungen Thiere zum Springen oder Laufen. +8) Sie erfasst ihn rückwärts an den Armen und er bewegt den Fuss und geht. +9) Dann trägt sie es ja. +10) Dass das Junge nicht zur Erde fällt. +11) Folgende Regel ist zu beobachten: Die ersten drei Tage von der Niederkunft an gerechnet, darf man am Sabbath Alles für sie verrichten, sie mag es verlangen oder nicht; nachher aber bis zum siebenten Tag ihrer Niederkunft, nur das, was sie verlangt und nachher, bis zum dreissigsten Tage, obgleich sie bestimmt sagt, dass sie es bedarf, darf es nur durch einen Nichtjuden gereicht werden; weil sie während dieser Zeit, nur, als ein Kranker bei dem keine Lebensgefahr vorhanden ist, betrachtet wird. +1) Um anzuzeigen, dass das Gesetz der Beschneidung ein so hochwichtiges ist, dass man deshalb den Sabbath übertreten kann. +2) Als manche heidn ische Regierungen verboten, die Kinder zu beschneiden. +3) Welche bezeugen sollten, dass man das Messer zum Zweck der Beschneidung und nicht aus anderer Absicht am Sabbath trage. +4) Ein Beschneidungsmesser. +5) Z. B. diejenigen Dinge, die man zur Förderung der Beschneidung in Anwendung bringt. Er differirt demnach mit R. Elieser. +6) Wie die Beschneidung selbst. +7) Die Haut, welche die Spitze des Gliedes bedeckt. +8) Obgleich er eine Wunde macht. +9) איספלנית = σπλήνιον = Verband, Kompresse. +10) וכמון = ϰύμινον = Kümmel, im lat. cuminum, im franz. cumin. +11) Ein Stückchen Leinwand wird durchlöchert, in welches man das Glied thut, damit die Haut nicht zurückgeht und das Glied bedeckt. +12) Als wäre es eine Art Handschuh. +13) Nach der Beschneidung. R. Elieser b. A. differirt in seiner Meinung von der des ersten Tanna, indem er lehrt, dass man das Kind nach der richtigen Art und Weise, ohne Veränderung, baden darf; auch an einem dritten Tage nach der Beschneidung, der auf einen Sabbath fällt, da hier Lebensgefahr mitspielt. Die Gesetzesnorm (הלכה) ist auch, wie ראב״ע entscheidet. +14) Ein Kind, von welchem nicht recht ermittelt ist, ob es im achten oder neunten Monat geboren ist; im erstern Falle ist es nicht lebensfähig und man darf deshalb den Sabbath seinetwegen nicht verletzen. +15) Weil er zur Unzeit eine Arbeit verrichtete, nämlich eine Wunde an einem Körper hervorgebracht hat. +16) R. Elieser ist der Ansicht, obgleich er eine מצוה gethan, so war sie doch nicht zur richtigen Zeit vollführt und der Sabbath durfte nicht verletzt werden. R. Josua jedoch urtheilt, er ist frei, da er in seiner Zerstreuung glaubte, ein Gesetz zu vollziehen, welches allerdings auch gesetzmässig und nicht vor der Zeit vollführt ward. +17) Gesetzmässig. +18) Die Dämmerung konnte zum Tage gezählt werden, man rechnet aber erst vom Abend den achten Tag, also geschieht die Beschneidung am neunten Tage. +19) Am nächsten Sabbath kann es nicht beschnitten werden, weil es der neunte sein könnte, also ausser der Zeit, wo man den Sabbath nicht entweihen darf, daher kann die Beschneidung erst am Sonntag, also am 10. stattfinden. +20) Eine Beschneidung nicht zur rechten Zeit kann den Festtag nicht verdrängen, daher wird das Kind am elften beschnitten. +21) Wenn das Kind am Freitag in der Abenddämmerung zur Welt kommt und Sonntag und Montag darauf sind die beiden Tage von ראש השנה, welche zwei Tage als ein in der Heiligkeit fortlaufender Festtag betrachtet werden, die Beschneidung also erst am Dienstag, das ist der zwölfte nach der Geburt statt findet. +22) Von da an, werden erst die acht Tage gerechnet. +23) Fasern, die von der Vorhaut zurückgeblieben sind. +24) Wenn er ein Priester ist. +1) Obgleich es dem Ausspannen eines Zeltes ähnlich ist. +2) חלתית = Caltha, eine gelbe, starkriechende Blume. Oder Faserkraut, welches Arzneikräfte besitzt. Nach Raschi = assa foetida. Bartenora meint, es sei eine Pflanze, die viel Wärmestoff enthalte, welche man in kälteren Gegenden geniesst. +3) Nach anderer Leseart: die Kleider. +1) Doch müssen Früchte in dem Korbe liegen; wenn keine darin sind, wird der Korb eine Basis für etwas Verbotenes, dann darf man solchen nicht bewegen. +2) Allerdings wenn er das Geld Freitag vergessen hat wegzunehmen, hat er es aber vorsätzlich liegen lassen, ist es eine Basis für etwas Verbotenes. +3) לשלשת=Schmutz, Unrath, Hühnerdreck. Aruch. +4) Das nicht waschbar ist. +5) Wenn er trocken ist. +6) Denn er ist kein Geräth von Holz, auch kein Gewand, kein Sack, auch kein Metall. +1) Selbst mittelst mehrerer Geräthe. +2) Jeder Einzelne Speise für drei Mahlzeiten. +3) Wenn die Waben zerbröckelt sind, fliesst der Honig von selbst durch das Wachs hindurch, man pflegt ihn meist zu pressen. +4) Aber nicht einweichen. +5) Kulias im Griechischen Κολίας eine Art Thunfisch. +6) Diese Mischnah ist zurückgewiesen und nicht als vollgültig angenommen worden, denn es steht als Gesetzesnorm fest: Alles was die Weisen des Scheines wegen verboten haben, ist auch im Innersten der Zimmer verboten, daher darf man die Kleider auch nicht insgeheim ausbreiten. +7) אלונטיות = lat. lintea = leinenes Tuch. +8) Mit den Händen. +9) מתעמלים = von עמל = Mühe; sich Mühe geben und anstrengen. Den Leib so bearbeiten, dass der Schweiss ausbricht; weil solches als ein Heilmittel anzusehen wäre, das am Sabbath zu gebrauchen, verboten ist. +10) מתגרדין = von גרד = kratzen, schaben, bürsten. Die betreffende Bibelstelle findet sich Hiob 2, 8 ויקח לו חרש להתגרד בו. +11) קוררימת der Name eines Flusses oder einer Gegend, die auch פולימא genannt wird, dessen Grund schlammig und voll Lehm war, wo der Badende leicht stecken bleibt und nur mit Mühe herausgezogen wird. +12) אפיקטוזין Bartenora erklärt das Wort von אפיק טוי זיין so viel als = die Speise aus dem Magen herauszubringen = Brechmittel. +13) מעצבין wie es in Hiob 10, 8 heisst: ידיך עצבוני ויעשוני Deine Hände hatten mich geformt und gefertigt. +14) Wenn etwa ein Knochen gebrochen ist. Doch die הלכה (Gesetzesnorm) ist nicht so, sondern es ist erlaubt. +15) נפרקה = Man vergleiche Genesis 27, 40, מעל צוארך והיה כאשר תריד ופרקת עלו dann kannst Du abschütteln, ablösen, losmachen, abschneiden. Davon das Rabbinische = Abschnitt, sowohl in der Zeit als im Raume. +1) Auf längere Zeit, das sind gewöhnlich dreissig Tage. +2) Weil es verboten ist profane Schriften am Sabbat zu lesen. +3) מפיס eigentlich „besänftigen“; durch die Entscheidung des Loses werden die Streitenden besänftigt; daher פייס Los und davon wieder מפיס „losen“. +4) Ueber die ihnen zu vertheilenden Speisen, Gaben und dgl. Unter Fremden ist Losen an Sabbat- und Festtagen als Geschäftsthätigkeit untersagt. +5) Welches auch an Wochentagen verboten ist. קוביא griechisch χυβεἱα. +6) חֵלֶש Los hängt mit חלש schwach sein ebenso zusammen wie das gleichbedeutende und im Talmud gebräuchlichere פייס mit dem Verbum מפיס, welches in unserer Mischna „losen“, eigentlich aber „besänftigen“ heisst. Die Grundbedeutung von חלש ist nämlich der Begriff des Milden und Sanften; daher im Arabischen art süss sein im Gegensatz zum Sauern und Bittern, deren Geschmack ein herber ist. Aus diesem Begriff hat sich erst die Bedeutung „schwach sein“ in חלש entwickelt, und aus dieser wieder die Bedeutung „krank sein“ in חלה. In der Bibel ist חלש als Los nicht nachweisbar. Die von Vielen herbeigezogene Belegstelle חולש על גוים (Jes. 14,12) wird von Anderen „Sieger über die Völker“ übersetzt nach Ex. 17,13. +7) Um sie unter den Priestern zu vertheilen. +8) Die man nach aufgehobener Tafel seinen Gästen (ביצה V. 7. — Gen. 43, 34 משאת genannt) oder bei Festlichkeiten seinen Freunden (Ester 9,19; ביצה I. 9.) zu vertheilen pflegte. +9) Es ist unstatthaft, am Sabbat מצוא חפצך ודבר דבר „deine Geschäfte auch nur mit Worten wahrzunehmen“ (Jes. 58, 13). +10) Sabbatgrenze (תחום) heisst die Linie, bis zu welcher man an Sabbat- und Festtagen gehen darf, (s. Einl. z. Tr. Erubin Abs. 4) — מחשיכין על התחום eig. an der Sabbatgrenze Nacht machen. +11) Die erst gepflückt werden sollen. +12) Was ja innerhalb des תחום auch am Sabbat erlaubt ist. +13) Wenn es sich um ein frommes Werk handelt, darf man am Sabbat auch solche Anordnungen für den folgenden Tag treffen, welche heute nicht ausgeführt werden dürften; unter gleicher Voraussetzung darf man bis zum תחום gehen, um nach Sabbat jenseits desselben eine am Sabbat selbst innerhalb des תחום verbotene Thätigkeit früher in Angriff nehmen zu können. Abba Saul widerstreitet also der von einem Ungenannten (תנא קמא) vertretenen Ansicht, nach welcher man nur in solchen Angelegenheiten zum תחום gehen darf, die man innerhalb desselben auch am Sabbat wahrnehmen könnte (vgl. Anm. 12.), gleichviel ob es sich um ein frommes Werk handelt, oder nicht. Wir entscheiden wie Abba Saul. +14) Aus einem innerhalb des תחום gelegenen Orte. +15) Für den Nichtjuden. +16) Falls der Sarg, bez. das Grab öffentlich für ihn gemacht wurde. +17) Oder sonst ein Glied an ihm rührt. +18) Hat seinen Tod beschleunigt. +*) Hier endet die Uebersetzung und Erklärung des sel. Dr. Sammter. Der Herausgeber. +1) Der so werthvoll ist, dass zu befürchten steht, er möchte ihn selbst tragen, wenn sich ihm kein anderer Ausweg zeigte. Sonst ist es nicht gestattet, eine verbotene Thätigkeit durch einen Nichtjuden oder ein Thier ansführen zu lassen. +2) Denn es wäre Thierquälerei, den Esel bis Sabbatausgang die Last tragen zu lassen. +3) S. oben K. XVII. +4) Die so gebunden sind, dass die Auflösung des Knotens am Sabbat nicht untersagt ist. S. oben K. XV 1—2. +5) Da das Vieh sonst nicht davon essen kann, so ist es keine unnütze Mühe, sie aufzubinden. +6) Um es so dem Vieh geniessbarer zu machen. +7) Welches man, obgleich es fester gepresst ist, doch nur wie einfache Strohbündel aufbinden, nicht aber aufschütteln darf. +8) שחת = Getreide, das noch nicht ⅓ seiner Reife erlangt hat. +9) Ueberflüssige und daher unerlaubte Bemühung. +10) Nach seinem Urtheil sind sie sonst dem Kleinvieh ungeniessbar. +11) Grosse Mengen ihm ins Maul stecken. +12) Selbst in kleineren Quantitäten, aber so tief, dass es dieselben nicht mehr ausspeien kann. +13) Weil sie ihre Nahrung selbst sich suchen und nicht wie die Hausthiere gefüttert zu werden brauchen. +14) הרדיסיות nach Herodes so genannt, der sie zuerst einführte. +15) Einzahl דלעת, arab. art Kürbiss, (verwandt mit דלה, דלל herabhängen) „lang herabhängende Frucht“. +16) Wenn sie vor Sabbat abgeflückt wurden. +17) Selbst von einem am Sabbat gefallenen Thiere. +18) Wenn sie es unzerschnitten nicht fressen können. +19) מן המוכן — Gegensatz: מוקצה, worüber die Einleitung zum Tractat ביצה nachzulesen ist. Nach R. Juda ist das Aas eines Thieres, welches am Freitag noch gesund, also dem Menschen zur Nahrung bestimmt war, für die Hunde nicht vorbereitet, mithin מוקצה. +20) Von dem Vater oder dem Gatten eines Weibes nach 4. B. M. 30. 6, 9, 13, weil ihre Befugniss erlischt, so bald der Tag vorübergegangen, ohne dass sie es vernichtet hätten; daselbst Vv. 5, 8, 12. +21) Durch einen Schriftgelehrten oder drei Laien. +22) S. oben XVII, 7. +23) Aber nur zu religiösen Zwecken, u. z. jenen, um zu untersuchen, ob er drei Daumenbreiten im Geviert (eine Fläche von 9 Quadrat-Daumenbreiten) hat, mithin als er mit einem unreinen Gegenstand und später wieder mit einem reinen in Berührung kam, für levitische Unreinheit empfänglich und dieselbe zu übertragen geeignet war; dieses, um zu untersuchen, ob es die vorgeschriebene Wassermenge (3 Kubikellen) enthält. Messungen zu anderen als Religionszwecken sind untersagt. +24) An eine Stange oder dergl.; da man einen Knoten für die Dauer am Sabbat nicht machen darf, so nahm man statt eines Strickes oder einer Schnur, lieber Bast, das sich zu dauernder Befestigung nicht eignet. +25) Der hier vorausgesetzte Thatbestand ist folgender: In einer engen Gasse zwischen 2 Häusern, welche durch eine auf den Dächern beider Häuser ruhende Tonne überdacht ist, liegt ein Sterbender. Sein Tod würde nicht nur die Gasse, sondern auch die beiden Häuser verunreinigen, deren Licht-öffnungen (Fenster) auf dieses Gässchen gehen. Nun hat allerdings die Tonne einen breiten Spalt, der sie vollständig in 2 Hälften theilt, so dass nur das Haus gefährdet ist, auf dessen Dache diejenige Hälfte ruht, unter welcher der Sterbende liegt, das andere Haus aber geschützt wäre, wenn dieser Spalt die Breite einer Hand hätte. Um dies zu untersuchen, befestigte man einen handbreiten Topf an einer Stange, mit welcher man ihn bis zum Spalt erheben konnte. Zuvor hatte man jedoch aus Vorsicht — für den Fall nämlich, dass der Tod während der Untersuchung eintreten und diese das gewünschte Resultat nicht ergeben, der Spalt also nicht die erforderliche Breite haben sollte — die Lichtöffnung des zu schützenden Hauses durch einen Thonkrug mit nach aussen gewendetem Boden veretopft, damit die Unreinheit nicht eindringe. Thongefässe sind nämlich von aussen für Unreinheit nicht empfänglich und bilden daher einen wirksamen Schutz gegen dieselbe. So die Erklärung Raschi’s mit einigen Modifikationen, zu welchen uns die von Tosafot geltend gemachten Schwierigkeiten veranlasst haben. Man kann auch annehmen, dass nur das Fenster des einen Hauses verstopft wurde, in dessen Nähe der Sterbende lag, worauf man den Spalt auf seine Breite untersuchte, um zu entscheiden, ob auch das Fenster des andern, entferntern Hauses verstopft werden müsse oder nicht. Möglich auch, dass nur ein Haus eine Lichtöffnung nach dem Gässchen hin hatte und also nur dieses in Betracht kam. Es gibt noch viele andere Erklärungen des Thatbestandes, welche bald mehr, bald weniger von dieser Darstellung abweichen; ich erwähne namentlich die von R. Chananel, Maimonides, Bartinora, Lipschütz. Sie leiden aber alle mehr oder weniger an erheblichen Schwierigkeiten, am meisten die von L. im תפארת ישראל, nach welcher man die Tonne erst am Sabbat, nachdem schon das Fenster verstopft war, hingestellt hat (wozu?!), was wohl, abgesehen von allem Andern, als Herstellung einer Ueberdachung (אהל) unstatthaft ist. +
+ +Traktat Erubin. +

Uebersetzt und erklärt von Dr. E. Baneth, Rabbiner in Krotoschin.

+

Aus dem Traktat Sabbat kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass es am Sabbat verboten ist, Gegenstände, die in einer רשות הרבים, einer רשות היחיד oder einer כרמלית sich befinden, aus dem einen in den andern dieser Räume zu schaffen. Beschäftigt sich doch die erste Hälfte jenes Traktats grösstentheils mit diesem Verbote. Auch innerhalb einer רשות הרבים oder einer כרמלית darf man 4 Ellen weit nichts tragen, was nicht zur Kleidung gehört, innerhalb einer רשות היחיד dagegen ist der Verkehr nach dieser Richtung hin in keiner Weise eingeschränkt, und wäre es ein noch so grosser, ja selbst öffentlicher Raum wie z. B. eine Synagoge, oder gar eine rings mit Mauern umgebene Millionenstadt, deren Thore auch nur des Nachts geschlossen sind. Doch muss man auch hier zwischen geschlossenen Räumen, die zu unserer ausschliesslichen Verfügung sind, und solchen, deren Besitz oder Benutzungsrecht wir mit Anderen theilen, unterscheiden. Nur innerhalb einer und derselben רשות היחיד ist das „Tragen“ keiner Beschränkung unterworfen. Der Zwischenverkehr aber ist hier noch mehr erschwert als selbst zwischen einer כרמלית und der andern, ja selbst zwischen einer רשות הרבים und der andern. Während in diesem Zwischenverkehr wenigstens innerhalb der 4 Ellen das „Tragen“ erlaubt ist, dürfen wir nichts aus unseren Privaträumen in die eines Andern, ja nicht einmal in solche, deren Mitbesitzer wir sind, auch nur einen Schritt weit tragen. Zwei Nachbarn dürfen keinen Gegenstand aus ihrer Wohnung in den gemeinschaftlichen Flur, ans diesem in ihre Wohnung schaffen. Der von allen Seiten umschlossene Hofraum ist eine רשות היחיד, auf welche alle Einwohner gleiches Anrecht haben. In ihm befindliche Gegenstände dürfen nach Belieben von einem Ende des Hofes nach dem andern geschafft werden, da das „Tragen“ innerhalb einer und derselben רשות היחיד keiner Beschränkung unterliegt, und wäre es auch ein Mehreren gemeinsamer Privatraum; nicht aber dürfen dieselben aus dem Hofe in eine der zu ihm gehörigen Wohnungen, vielweniger in eine der Wohnungen des Nachbarhofes getragen werden. Ebenso wenig darf man Gegenstände aus der Wohnung nach dem eigenen Hofe, geschweige denn nach dem Hofe eines Andern schaffen, auch wenn man sie nicht über die Strasse tragen müsste, es sei denn, dass sämmtliche Einwohner eines oder auch mehrerer durch eine Thür oder Leiter in Verbindung stehender Höfe nur eine Familie bilden. In diesem Falle ist das Familienoberhaupt alleiniger Inhaber des ganzen Hofes bez. Höfecomplexes, die übrigen Bewohner desselben, welche von seiner Tafel ihren Unterhalt bekommen, sind nur seine Hausgenossen, obgleich jeder von ihnen seine eigenen Räume bewohnt. Die nächsten Angehörigen eines Hausvaters bilden mit der Dienerschaft eo ipso eine solche Familie; es können aber auch fremde, untereinander nicht verwandte und auch in keinem Dienstverhältniss zu einander stehende Inhaber verschiedener Wohnungen eines Hofes oder Höfecomplexes sich ad hoc zu einer Familie vereinigen, indem sie Einen von ihnen zum Hausvater wählen und dadurch, dass sie ihr Brot vor Beginn des Sabbats zu ihm bringen, zu erkennen geben, dass sie gleichsam an seiner Tafel speisen, mithin als seine Hausgenossen sich betrachten wollen, so dass alle ihre sonst getrennten Wohnräume am Sabbat zu einer einzigen, Allen gemeinsamen Wohnung, zu einer und derselben רשות היחיד sich verschmelzen. Eine so intensive Vereinigung heisst עירוב Vermischung, Verschmelzung. Sie ermöglicht den einzelnen Einwohnern, nach Belieben Gegenstände des Hofes in ihre Wohnungen und umgekehrt hinüber zu schaffen. — Hat aber auch nur Einer derselben an dieser Vereinigung nicht theilgenommen, so dürfen auch die übrigen nichts hinein- oder hinaustragen, es sei denn, dass jener auf sein Besitzrecht für diesen Tag zu ihren Gunsten verzichtet.

+

Was eben von der Vereinigung zu einer Familie (עירוב) gesagt wurde, gilt auch vom Societätsverhältniss (שיתוף). Zwei oder mehrere Personen, welche einen gemeinsamen Haushalt führen, können aus der Wohnung, die jede von ihnen für sich allein inne hat, in den gemeinschaftlichen Flur, Hof oder Höfecomplex herüber und hinübertragen, falls sie keinen Fremden zum Miteinwohner haben. Wo ein solches Verhältniss nicht von vornherein in Wirklichkeit besteht, kann es vor Beginn des Sabbat ad hoc geschaffen werden, indem sämmtliche Theilnehmer ihre Zusammengehörigkeit in ähnlicher Weise wie beim עירוב zum Ausdruck bringen; nur dass dieselbe hier, wo das Verhältniss lange nicht so innig als beim עירוב ist, nicht ausschliesslich durch Brod, sondern durch fast jedes Nahrungsmittel bekundet wird, welches dann auch nicht, wie beim עירוב, in einem bewohnten Raume, sondern blos im Hofraum aufbewahrt werden muss. Diese ihrer Natur wie ihrem ganzen Charakter nach weniger intensive Vereinigung ist dafür um so extensiver. Sie findet ihre Anwendung bei der Bildung eines Societätsverhältnisses unter sämmtlichen Bewohnern einer oder mehrerer Strassen (שיתופי מבואות), welches ihnen ermöglichen soll, Gegenstände aus ihren Häusern und Höfen auf die Strasse und über diese hinweg in die Häuser und Höfe ihrer Nachbarn zu tragen, während für die weniger umfangreiche Vereinigung sämmtlicher Bewohner einer oder mehrerer in unmittelbarer Verbindung stehender Höfe die Form des עירוב vorgeschrieben ist, die innigere Verschmelzung zu einer Familie (עירובי חצרות). Beide Arten der Vereinigung sind nur dem Grade, nicht dem Wesen nach verschieden. —

+

Da aber jede Strasse im günstigsten Falle eine ברמלית ist, so dass die in ihr befindlichen Gegenstände selbst innerhalb derselben nicht 4 Ellen weit, viel weniger in die Höfe und Häuser getragen werden dürfen, so muss dieselbe erst in eine רשות היחיד überhaupt umgewandelt werden, ehe man daran denken kann, sie mit all ihren Höfen und Wohnungen zu einer und derselben רשות היחיד zu machen. Dem שיתוף muss also eine jener Vorkehrungen vorangehen, welche, an allen Eingängen einer Strasse vorschriftsmässig angebracht, derselben den Charakter einer רשות היחיד verleihen. Von diesen und ähnlichen Vorkehrungen handelt das 1. und 2. Kapitel unseres Traktats.

+

Das 3.—5. Kapitel beschäftigt sich mit dem תחום, der Grenzlinie, bis zu welcher man sich an Sabbat- und Festtagen von seinem Wohnorte entfernen darf. Dieselbe wird für jede einzelne Ortschaft durch genaue Messungen festgestellt, die von einem Fachmanne (מומחה) geleitet werden. Zu diesem Behufe wird zunächst um das ganze Weichbild des Ortes ein Rechteck construirt, dessen Seiten parallel sind dem „Weltquadrate“ (רבוע העולם), einem imaginären, dem Horizonte des betreffenden Ortes so umschriebenen Quadrate, dass die Mittelpunkte seiner 4 Seiten (die 4 Berührungspunkte) mit dem Ost- Süd- West- und Nordpunkte des Horizontes zusammenfallen. Das Weichbild eines Ortes (עיבורה של עיר) ist ein schmaler Streifen Landes, welcher nach innen von der äussersten Kante der letzten Häuser begrenzt wird, nach aussen aber von einer Linie, die sich in einer constanten Entfernung von 70⅔ Ellen rings um den Ort zieht. Diese Linie stellt natürlich eine den verschiedenen Bebauungsplänen verschiedener Ortschaften entsprechend wechselnde, in den meisten Fällen unregelmässige Figur dar. Durch die äussersten Punkte dieser Figur werden die Linien gezogen, welche das erwähnte Rechteck bilden, dessen Seiten nun nach beiden Richtungen um je 2000 Ellen verlängert werden (die Elle hat in unserm ganzen Traktate wie in den Traktaten Kilajim und Sukka 6 Handbreiten od. 24 Daumenbreiten; 1 D.=2 cm.) So entseht auf den 4 Seiten der Ortschaft je eine Fläche (Sabbatbezirk), deren Länge der angrenzenden Seite des Rechtecks entspricht, deren Breite aber stets 2000 Ellen beträgt. An den 4 Enden, da wo je zwei dieser Flächen zusammenstossen, bilden sich daher 4 Quadrate von je 2000 Ellen im Geviert, welche auch noch zum Sabbatbezirk gehören, und da die Diagonale eines Quadrats um etwas mehr als ⅖ grösser ist als jede Seite desselben [nach dem Pythagoräischen Lehrsatz ist das Quadrat der Hypotenuse gleich den Quadraten der beiden Katheten, mithin die Diagonale eines Quadrats = art, oder ungefähr art, dessen Quadrat (art) ja nur um 0,04 kleiner ist als 2], so kann man in der Diagonale des תחום art Ellen an Sabbat- und Festtagen gehen. In dringenden Fällen ist es gestattet, das erwähnte Rechteck so zu zeichnen, dass seine verlängerte Diagonale durch zwei der 4 genannten Punkte des Horizontes geht, um sich selbst in gerader Richtung, den Seiten des „Weltquadrates“ parallel, 2800 Ellen von seinem Wohnort entfernen zu dürfen. Um jenseits des תחום ein religiöses Gebot am Sabbat- oder Festtage erfüllen zu können, ist es sogar erlaubt, vor Beginn desselben seinen Wohnsitz für den betreffenden Tag nach einem Orte zu verlegen, welcher sowohl von dem gewöhnlichen Wohnorte, als auch von der Station, an welcher das Gebot erfüllt werden soll, erreichbar ist, also zwischen Beiden so liegt, dass er von keinem der beiden Punkte mehr als 2000 bez. 2800 Ellen entfernt ist. Wie diese Verschmelzung der Sabbatbezirke zweier 4000 bez. 5600 Ellen von einander entfernter Ortschaften zu einem Sabbatbezirk, עירוב תחומין, bewerkstelligt wird, welche Consequenzen sie hat, wie die Messungen vorzunehmen sind, und welche Folgen das Ueberschreiten des תחום hat, darüber handelt das 3.—5. Kapitel unseres Traktats. Das 6.—9. beschäftigt sich mit עירובי חצרות und שיתופי מבואות; das 10. bespricht den Verkehr zwischen רשות היחיד und רשות הרבים, unter welchen Voraussetzungen derselbe gestattet ist. Seinen Namen עירובין (Verschmelzungen) führt der Traktat von den beiden Arten des עירוב, welche er zum Gegenstande hat: עירובי תחומין und חצרות עירובי nebst שיתופי מבואות.

+

ABSCHNITT I.

+

1. Ein Strasseneingang1), der höher ist als zwanzig Ellen, muss niedriger gemacht werden2); R. Juda sagt: es ist nicht nöthig3). Ist seine Breite mehr als zehn Ellen4), muss sie verringert werden5); hat er aber eine Art Thürrahmen6), so braucht er, obgleich er breiter als zehn Ellen7) ist, nicht enger8) gemacht zu werden9). 2. Vorschriftsmässig10) macht den Strasseneingang nach Bet Schammai ein Pfosten und ein Querbalken, nach Bet Hillel ein Pfosten oder ein Querbalken; R. Elieser meint: zwei Pfosten; im Namen des R. Ismael sagte ein Schüler11) vor R. Akiba: Bet Schammai und Bet Hillel sind nicht getheilter Ansicht über einen Strasseneingang, der weniger als vier Ellen (Breite) hat; ein solcher wird erlaubt entweder durch einen Pfosten oder durch einen Querbalken; worüber sind ihre Meinungen getheilt? über einen von vier bis zehn Ellen breiten; da sagt Bet Schammai: Pfosten und Balken, Bet Hillel dagegen: Pfosten oder Balken. Darauf sprach R. Akiba: ihre Meinungen gehen hier wie dort auseinander. 3. Der Querbalken, von dem sie sprechen, muss breit genug sein, um einen Halbziegel aufnehmen zu können. Der Halbziegel ist zwar die Hälfte eines Ziegels von drei Handbreiten12); dennoch genügt für den Balken die Breite einer Handbreite, um einen Halbziegel seiner13) Länge nach aufzunehmen14). 4. Breit genug, um einen Halbziegel aufzunehmen, und stark genug, um einen Halbziegel aufnehmen zu können. R. Juda sagt: Breit, wenn auch nicht stark. 5. Ist er aus Stroh oder Rohr, betrachtet man ihn, als wäre er aus Metall15); krumm, betrachtet man ihn, als wäre er gerade; rund, betrachtet man ihn, als wäre er viereckig; was drei16) Handbreiten im Umfange hat, dessen Breite beträgt eine Handbreite. 6. Die Pfosten, von denen sie sprechen, haben eine Höhe von zehn Handbreiten17), eine Breite und Dicke von beliebiger18) Grösse. R. Jose sagt: eine Breite von drei Handbreiten. 7. Alles kann man als Pfosten anbringen, sogar ein belebtes Wesen19), was R. Jose verbietet. Als Grabdeckel kann es die Unreinheit übertragen20); R. Meir erklärt es für rein. Man kann auf ihm Scheidebriefe schreiben; nach R. Jose dem Galliläer ist es dazu unbrauchbar. 8. Wenn eine Karavane21) in einem Thale lagert und dasselbe22) rings mit Viehgeräthen23) umgeben hat, darf man in ihm hinundhertragen24), nur muss es eine zehn Handbreiten hohe Umzäunung sein; auch dürfen die Lücken25) nicht mehr betragen als das Gebaute26). Jede Lücke, die ungefähr zehn Ellen beträgt, ist erlaubt27), weil sie gleichsam ein Eingang ist; darüber hinaus aber ist sie verboten28). 9. Sie können mit drei Stricken umzäunen, von denen der eine über dem andern, dieser wieder über dem letzten (befestigt ist), nur darf nicht zwischen je zwei Stricken29) (ein freier Raum von) 3 Handbreiten30) sein. Die Dimension der Stricke, u. z. hinsichtlich ihrer Dicke31) muss mehr als eine Handbreite betragen, damit alles zusammen32) zehn Handbreiten ausmache33). 10. Sie können mit Rohrstäben umzäunen, nur darf zwischen je zweien nicht (ein freier Raum von)drei Handbreiten30) sein. Von einer Karavane ist die Rede34), betont R. Juda; die Weisen aber sagen: man sprach nur deshalb von einer Karavane, weil gerade der Fall vorlag35). Jede Wand die nicht (wenigstens) aus Kette und Einschlag36) besteht, gilt nicht als Wand37). So die Ansicht des R. Jose bar Juda; die Weisen aber sagen: eins von Beiden (genügt). Vier Dinge hat man im Lager38) gestattet: sie können Holz von jedem Orte requiriren und sind frei vom Waschen der Hände39), von דמאי40) und vom עירוב41).

+

ABSCHNITT II.

+

1. Um die Brunnen1) macht man einen Bretterzaun aus vier Doppelbrettern2), die wie acht aussehen3). So die Ansicht des R. Juda; R. Meir sagt: aus acht (Brettern), die wie zwölf aussehen, nämlich aus vier Doppel- und vier einfachen Brettern4). Ihre Höhe ist zehn Handbreiten, ihre Breite deren sechs, ihre Dicke nach Belieben, und zwischen ihnen ein freier Raum für zwei Gespanne von je drei — nach R. Meir, nach R. Juda dagegen je vier — aneinander nicht lose gebundenen Ochsen 5) von denen das eine hineingehen kann, während das andere hinausgeht6). 2. Es ist gestattet dem Brunnen noch näher zu rücken 7), nur muss die Kuh mit dem Kopfe und dem grössem Theil des Körpers8) beim Trinken innen sein können; es ist gestattet nach Belieben hinauszurücken9), nur muss man die Zahl der Bretter vermehren10). 3. R. Juda sagt: nur bis zu einer Fläche von zwei Maass (Aussaat)11). Da sagten sie zu ihm: eine Fläche von zwei Maass (Aussaat) hat man nur hinsichtlich eines Gartens oder eines Holzplatzes12) erwähnt; handelt es sich aber um eine Pferche, eine Hürde, einen Hinter- oder einen Vorderhof13), so ist selbst eine Fläche von fünf Kor14), ja zehn Kor gestattet; man darf also15) nach Belieben hinausrücken9), wenn man nur die Zahl der Bretter vermehrt10). 4. R. Juda sagt: Wenn ein öffentlicher Weg zwischen ihnen16) durchführt, muss man ihn seitwärts ablenken17); die.Weisen sagen: es ist nicht nöthig. Sowohl um eine öffentliche Cisterne und einen öffentlichen Brunnen, als auch um einen Privatbrunnen18) kann man diesen Bretterzaun machen; um eine Privatcisterne aber19) muss man eine Wand20) von zehn Handbreiten Höhe errichten. Dies die Worte des R. Akiba; R. Juda ben Baba sagt: nur um einen öffentlichen Brunnen darf man diesen Bretterzaun machen21), um die Uebrigen macht man einen Gürtel22) von zehn Handbreiten Höhe. 5. Ferner sagt R. Juda ben Baba: Wenn ein Garten oder Holzplatz, der (nicht mehr als) siebenzig Ellen nebst dem Bruchtheil23) im Geviert hat, mit einem Zaun von zehn Handbreiten Höhe umgeben ist, darf man in ihm hinundhertragen, nur muss er eine Wächterhütte oder ein Wohnhaus haben, oder wenigstens in der Nähe24) der Ortschaft25) sich befinden. R. Juda26) sagt: wenn auch nur eine Grube, ein Graben oder eine Höhle27) sich darin befindet, darf man in ihm hinundhertragen. R. Akiba sagt: obgleich von all diesen Dingen kein einziges darin ist, darf man doch in ihm hinundhertragen, wenn er nur (nicht mehr als) siebenzig Ellen und den Bruchtheil im Geviert hat28). R. Elieser sagt: wenn seine Länge auch nur um eine Elle grösser ist29) als seine Breite 30), darf man in ihm nicht hinundhertragen31). R. Jose sagt: wenn auch seine Länge das Zweifache seiner Breite beträgt, darf man in ihm hinundhertragen32.) 6. R. El‘aï sagte: Ich hörte von R. Elieser: wenn er auch die Fläche eines Kor (Aussaat)33) hat; desgleichen hörte ich von ihm: wenn von den Einwohnern eines Hofes einer vergessen hat, sich am Erub zu betheiligen 34),ist seine Wohnung hinsichtlich des Hinein- und Hinaustragens ihm verboten35), ihnen aber gestattet36); desgleichen hörte ich von ihm, dass man am Pesach mit עקרבִנין37) der Pflicht38) genügt. Ich machte die Runde bei allen seinen Schülern und suchte mir einen Genossen 39), fand aber keinen.

+

ABSCHNITT III.

+

1. Mit Allem 1) kann man עירוב2) und שיתוף3) machen, nur nicht mit Wasser oder Salz; alles 1) kann für das Geld des Zehnten 4) gekauft werden, nur nicht Wasser oder Salz. Wer durch ein Gelübde der Nahrung5) entsagt hat, dem ist Wasser und Salz erlaubt. Für den Nazir6) kann man mit Wein עירוב machen, für den Nichtpriester mit Teruma7) — nach Symmachus indessen8) nur mit Chullin9) — für den Priester im בית הפרס10) und nach R. Juda sogar im Friedhof, wo er ja durch eine Scheidewand gedeckt 11) hingelangen und essen12) kann. 2. Man kann mit Demai13) עירוב machen, mit dem ersten Zehnten14), dessen Teruma15) schon herausgenommen ist, mit dem zweiten Zehnten 4) und mit Geweihtem nach ihrer Auslösung 16); — Priester auch mit Challa und mit Teruma17)—aber nicht mit Tebel18) und nicht mit dem ersten Zehnten 14), dessen Teruma19) noch nicht herausgenommen ist, und nicht mit dem zweiten Zehnten 4) oder mit Geweihtem, wenn sie noch nicht20) ausgelöst sind. Schickt man seinen עירוב21) durch einen Taubstummen, Blödsinnigen oder Minderjährigen 22), oder durch Jemand, der den עירוב nicht anerkennt 23), so ist es kein עירוב; hat man jedoch einen Andern beauftragt, denselben von ihm in Empfang zu nehmen22) so ist es ein עירוב24). 3. Hat er ihn auf einem Baume25) oberhalbzehn Handbreiten26) niedergelegt, ist sein עירוב kein עירוב27); unterhalb zehn Handbreiten 28), so ist sein עירוב ein עירוב29). Hat er ihn in eine Grube gelegt30), so ist sein עירוב, selbst hundert Ellen tief31), ein עירוב32); hat er ihn auf die Spitze eines Rohrstabes oder eines Astes 33) gelegt, der abgerissen34) und eingesteckt ist, so ist er, selbst hundert Ellen hoch, ein עירוב35). Hat er ihn in einen Schrank gethan36) und vor ihm zugeschlossen, der Schlüssel aber ist verloren gegangen, so ist es ein עירוב37); R. Elieser sagt: wenn er nicht weiss, dass der Schlüssel an seinem Orteist, so ist es kein עירוב38). 4. Wenn er aus dem תחום39) hinausgerollt, oder ein Steinhaufe40) auf ihn gefallen ist, wurde er verbrannt, oder als תרומה41) verunreinigt, so lange noch Tag ist — ist er kein עירוב; war es aber schon Nacht — so ist er ein עירוב42). Wenn Zweifel (darüber herrscht), meinen R. Meïr und R. Juda, es sei dies ein Kamele führender Eseltreiber43); R. Jose und R. Schimon dagegen sagen: ein zweifelhafter עירוב ist giltig44). Es sagte R. Jose: Ptolemäus hat im Namen von fünf Schriftgelehrten bezeugt, dass ein zweifelhafter עירוב giltig ist. 5. Man kann in Bezug auf seinen עירוב45) die Bedingungaussprechen: Kommen die Heiden 46) von Osten, sei mein עירוב nach Westen47); von Westen, so sei mein עירוב nach Osten47); kommen welche von da und von dort, soll ich gehen dürfen, nach welcher Richtung ich will48); kommen sie weder von da, noch von dort, so sei ich wie die Leute meiner Ortschaft 49). Trifft ein Weiser50) im Osten ein, sei mein עירוב nach Osten47); im Westen, sei mein עירוב nach Westen47); trifft einer hier und dort ein, soll ich gehen dürfen, nach welchem Orte ich will48); weder hier noch dort, so sei ich wie die Leute meiner Ortschaft49). R. Juda sagt: wenn einer von ihnen sein Lehrer war, gehe er zu seinem Lehrer; waren Beides seine Lehrer, gehe er nach welchem Orte er will. 6. R. Elieser sagt: Wenn ein Festtag sich an Sabbat anschliesst, gleichviel ob vorn oder hinten 51), kann man zwei עירובין machen52) und sprechen: Mein עירוב sei den ersten (Tag) nach Osten und den zweiten nach Westen; den ersten nach Westen und den zweiten nach Osten; mein עירוב für den ersten, den zweiten aber — wie die Leute meiner Ortschaft; mein עירוב für den zweiten, den ersten aber — wie die Leute meiner Ortschaft53). Die Weisen sagen: er macht nach ein er Richtung עירוב54), oder macht überhaupt keinen עירוב; er macht entweder für beide Tage55) oder überhaupt keinen עירוב. Wie verfährt er? Am ersten (Tage) bleibt derjenige, der ihn hingetragen 56), bis Anbruch der Nacht57) bei ihm, nimmt ihn dann und geht seines Weges58); am zweiten (trägt er ihn wieder hin)59), kann ihn aber nach Anbruch der Nacht essen60); so gewinnt er seinen Weg und gewinnt seinen ‘Erub 61). Wurde er am ersten (Tage) verzehrt, so ist er ein ‘Erub für den ersten, aber kein ‘Erub für den zweiten62). Da sagte R. Elieser: Ihr gebet mir ja zu, dass sie zwei (gesonderte) Tage der Heiligkeit sind63). 7. R. Juda sagt: Am Neujahrsfeste64) kann man, wenn man einen Schalttag65) fürchtet, zwei ‘Erubin52) machen und sagen: Mein ‘Erub sei am ersten (Tage) nach Osten und am zweiten nach Westen; am ersten nach Westen und am zweiten nach Osten; mein ‘Erub am ersten, am zweiten aber — wie die Leute meiner Ortschaft; mein ‘Erub am zweiten, am ersten aber — wie die Leute meiner Ortschaft53). Allein die Weisen66) stimmten ihm nicht bei. 8. Ferner sagte R. Juda: Man kann über einen Korb (mit Früchten)67) am ersten Feiertage eine Bedingang sprechen68) und sie dann am zweiten essen 69); desgleichen: ein Ei, das am ersten gelegt ward 70), kann am zweiten gegessen werden 71). Doch die Weisen stimmten ihm nicht bei 72). 9. R. Dose ben Horkinas sagte: Wer am ersten Feiertag des Neujahrsfestes vor das Betpult tritt, sage: Verleihe uns Kraft, o Ewiger unser Gott, an diesem Neumondstage, ob heut, ob morgen73); und am folgenden Tage sage er74): ob heut, ob gestern. Allein die Weisen stimmten ihm nicht bei75).

+

ABSCHNITT IV.

+

1. Wen Heiden1) oder ein böser. Geist2) hinausgeführt haben3), der hat nur vier Ellen 4); haben sie ihn zurückgeführt, so ist’s, als wäre er nicht hinausgegangen 5). Haben sie ihn in eine andere Ortschaft 6) geführt, in eine Pferche oder Hürde gesetzt — Rabban Gamliel und R. El‘azar ben ‘Azarja sagen: er darf sie ganz durchwandern 7); R. Josua und R. ‘Akiba sagen: er hat nur vier Ellen8). Es ereignete sich, als sie aus Brundisium 9) kamen und ihr Schiff in die See stach10), dass Rabban Gamliel und R. El‘azar ben ‘Azarja es ganz durchwanderten11), R. Josua und R. ‘Akiba dagegen sich nicht aus den vier Ellen entfernten, indem sie es für ihre Person strenger nehmen wollten12). 2. Einst liefen sie13) nicht eher in den Hafen ein, als bis es dunkel war; da sagten sie zu Rabban Gamliel: wie sollen wir es mit dem Hinabsteigen14) halten? Da sagte er zu ihnen: es ist erlaubt 15), denn ich habe schon früher16) Beobachtungen angestellt17) — wir waren bereits im תחום, als es noch nicht dunkel war. 3. Wer mit Erlaubnis18) hinausgegangen ist 3), und man sagt ihm: die Angelegenheit ist bereits erledigt, hat zweitausend Ellen nach jeder Richtung19); war er noch im Sabbatbezirk20), so ist es, als wäre er nicht hinausgegangen21). Alle22), welche hinausgegangen sind 3), um zu retten23), dürfen nach ihrem Orte zurückkehren24). 4. Wer sich unterwegs25) niedergesetzt hat und, nachdem er26) aufgestanden, bemerkt, dass er in der Nähe27) einer Ortschaft ist, darf, da er nicht dazu entschlossen war28), nicht hineingehen29). So die Worte des R. Meïr; R. Juda sagt: er darf hineingehen30). Es sagte R. Juda: Thatsache ist, dass R. Tarfon hineinging, ohne den Entschluss vorher gefasst zu haben31). 5. Wer unterwegs25) einschläft und nicht merkt, dass es Nacht geworden, hat zweitausend Ellen nach jeder Richtung 32). So die Worte des R. Jochanan ben Nuri; die Weisen aber sagen: er hat nur vier Ellen33). R. Elieser sagt: derart, dass er in ihrer Mitte sich befindet34); R. Juda dagegen sagt: nach welcher Richtung er will, kann er sie gehen35); doch gibt R. Juda zu, dass er, wenn er einmal gewählt hat, nicht mehr zurücktreten kann 36). 6. Sind es zwei (Personen), und ein Teil der Ellen des Einen ist innerhalb der Ellen des Andern37), dürfen sie, was sie essen wollen, in die Mitte schaffen, nur dass nicht der Eine aus dem seinigen in das (Gebiet) des Andern hinüberschaffe; sind ihrer drei, und das des Mittlern geht in dem der Beiden auf38), so ist es ihm gestattet mit ihnen, und ihnen gestattet mit ihm (zu essen)39), den beiden Aeusseren aber untereinander verboten. Da sagte R. Simon: womit ist dies zu vergleichen? mit drei Höfen, die Eingänge in einander und Eingänge nach dem öffentlichen Platze haben40). Wenn die zwei41) mit dem mittlern 42) den ‘Erub gemacht haben43), so ist diesem mit ihnen und ihnen mit ihm (der Verkehr) gestattet, den beiden äusseren aber miteinander verboten. 7. Wenn Jemand44) des Weges einherkommt, da es bereits dunkelt, er kennt aber einen Baum oder einen Zaun45) und spricht: mein Sabbatwohnsitz sei unter ihm46, so hat er gar nichts gesagt47); mein Sabbatwohnsitz sei an seinem Stamme, so kann er von seinem Standorte bis zu dessen Stamme zweitausend Ellen gehen und von dessen Stamme bis zu seinem Hause zweitausend Ellen, so dass er nach Anbruch der Nacht viertausend Ellen geht. 8. Wenn er keinen kennt48), oder mit der Vorschrift49) nicht vertraut ist, und er spricht: „mein Sabbatwohnsitz sei an Ort und Stelle, so gewährt ihm sein Standort zweitausend Ellen nach jeder Richtung in der Runde50). So die Worte des R. Chanina ben Antigonos; die Weisen aber sagen: im Viereck gleich einer viereckigen Tafel51), damit er die Ecken gewinne52). 9. Hier ist’s, wo sie sagten: der Arme macht mit seinen Füssen ‘Erub 53). R. Meïr sagt: wir haben hier nur: der Arme. R. Juda sagt: der Arme wie der Reiche! Man hat ja nur darum gesagt: man macht mit Brod ‘Erub, um es dem Reichen zu erleichtern, damit er nicht ausgehen müsse, um mit seinen Füssen Erub zu machen. 10. Wenn Jemand ausging, um sich54) nach der Ortschaft zu begeben, in welcher sie55) den Erub niederlegen, und sein Freund veranlasst ihn umzukehren, so ist ihm 56) zu gehen57) gestattet, allen Bewohnern der Ortschaft aber verboten58). Dies die Worte des R. Juda; R. Meïr sagt: jeder, der ‘Erub machen konnte und ‘Erub nicht gemacht hat, ist ein Kamele führender Eseltreiber59). 11. Wer aus dem Sabbatbezirk hinausgegangen ist, und wär’s nur eine Elle weit, darf nicht mehr hineingehen60); R. Elieser sagt: sind es zwei (Ellen)61), darf er hineingehen, wenn aber drei62), darf er nicht hineingehen. Wen der Sabbateingang auch nur eine Elle ausserhalb des Sabbatbezirks63) betroffen, darf nicht mehr hineingehen64). R. Simon sagt: selbst wenn es fünfzehn Ellen waren, darf er hineingehen, da ja die Feldmesser65) nicht auf’s Genaueste die Messungen ausführen66) wegen der Fehlgreifenden67).

+

ABSCHNITT V.

+

1. Wie stellt man das Weichbild1) der Ortschaften her2)? Ragt ein Haus hinein, ein Haus hinaus, ein Mauervorsprung 3) hinein, ein Mauervorsprung hinaus, befinden sich daselbst4) Ruinen5) zehn Handbreiten hoch, Brücken 6) oder Grüfte, an denen eine Wohnstube7) ist, so verlängert man das Maass ihnen entsprechend8), und macht es9) nach Art einer viereckigen Tafel10), damit man die Ecken gewinne11). 2. Man gewährt der Ortschaft einen Vorplatz12). So die Worte des R. Meïr; die Weisen aber sagen: Vom Vorplatz war blos zwischen zwei Ortschaften die Rede13); wenn die eine siebenzig Ellen nebst dem Bruchtheil14) und die andere siebenzig Ellen nebst dem Bruchtheil14) hat, so bewirkt der Vorplatz an den zweien, dass sie wie eine sind15). 3. So auch drei Dörfer, welche ein Dreieck bilden, wenn zwischen den zwei äusseren hunderteinundvierzig und ein Drittel (Ellen) ist16), bewirkt das mittlere17) in Bezug auf alle drei, dass sie wie eins sind.15) 4. Man messe nur mit einer Schnur, die fünfzig Ellen — nicht weniger18) and nicht mehr19) — hat, und er strecke20) sie nicht anders als gegen sein Herz21). Wenn er messend zu einem Graben22) oder einem Walle23) gelangt, überspannt er ihn24) und kehrt zu seinem Maasse zurück25); gelangt er zu einer Anhöhe, überspannt er sie26) und kehrt zu seinem Maasse zurück25) — nur darf er nicht über den Sabbatbezirk hinausgehen27). Wenn er sie aber nicht überspannen kann?28) Hier29) sagte R. Dosithai b. Jannai im Namen des R. Meïr: ich habe gehört, dass man die Berge durchsticht. 30) 5. Nur durch einen Fachmann31) führt man die Messung aus. Hat er eine Strecke erweitert, eine andere Strecke verkürzt, so befolgt man die Strecke, die er erweitert hat 32). Hat er Einem erweitert, einem Andern verkürzt, folgt man dem Begünstigten33). Selbst ein Knecht, selbst eine Magd sind beglaubt, wenn sie sagen: bis hierher (reicht) der Sabbatbezirk, da die Weisen ihre Anordnung nicht getroffen haben um zu erschweren, sondern um zu erleichtern34). 6. Die Ortschaft eines Privatmannes, welche öffentliches Eigenthum geworden, kann man ganz in den ‘Erub hineinziehen35); eine öffentliche aber darf man, selbst nachdem sie Privateigenthum geworden, nicht in ihrer Gesammtheit in den ‘Erub hineinziehen36), es sei denn, dass man ausserhalb derselben eine Ortschaft herstellt37), wie Chadascha in Judäa, wo funfzig Einwohner38) sind; dies die Worte des R. Juda. R. Simon sagt: drei Höfe von je zwei Häusern. 7. Befand sich jemand im Osten und sprach zu seinem Sohne: mache für mich den ‘Erub im Westen — im Westen, und er sprach zu seinem Sohne: mache für mich den ‘Erub im Osten, so ist ihm, wenn er39) von seinem Hause zweitausend Ellen, von seinem ‘Erub aber weiter entfernt ist, (der Weg) nach seinem Hause erlaubt, zu seinem ‘Erub aber verboten40); hat er dagegen zu seinem ‘Erub zweitausend Ellen, nach seinem Hause aber weiter, so ist ihm (der Weg) nach seinem Hause verboten41), nach seinem ‘Erub jedoch gestattet.—Wer seinen ‘Erub im Weichbild42) der Ortschaft niederlegt, hat nichts gethan43); hat er ihn aber auch nur eine Elle ausserhalb des Bezirkes44) niedergelegt, so verliert er, was er gewinnt45). 8. Die Leute einer grossen Ortschaft dürfen eine kleine Ortschaft ganz durchwandern, nicht aber dürfen die Leute einer kleinen Ortschaft eine grosse Ortschaft ganz durchwandern. Wieso46)? — Wer sich in einer grossen Ortschaft befindet and seinen ‘Erub in eine kleine Ortschaft gelegt hat, in einer kleinen Ortschaft und seinen ‘Erub in eine grosse Ortschaft gelegt hat, kann sie ganz durch und über sie hinaus noch zweitausend Ellen gehen47). R. ‘Akiba meint: er hat nur vom Orte seines ‘Erub aus zweitausend Ellen48). 9. Es sprach R. ‘Akiba zu ihnen: Räumt ihr mir nicht ein, dass derjenige, welcher seinen ‘Erub in eine Höhle legt, vom Orte seines ‘Erub aus nur zweitausend Ellen hat? Da erwiderten sie ihm: Wann49)? — wenn keine Bewohner in ihr sind50); wenn aber Bewohner in ihr sind51), darf er sie ganz durch und über sie hinaus noch zweitausend Ellen gehen, so dass es in ihrem Innern mehr erleichtert ist, als oberhalb derselben52). Dem Messenden aber, von dem sie sprachen53), gewährt man auch dann nur zweitausend Ellen, wenn das Ende des Maasses in einer Höhle aufhört.

+

ABSCHNITT VI.

+

1. Wenn Einer mit einem Heiden einen Hof1) bewohnt oder mit jemand, der den ‘Erub nicht anerkennt, so beschränkt ihn dieser2). (So die Worte des R. Meïr.) R. Eli‘eser b. Jacob sagt: Keineswegs beschränkt er ihn, es sei denn, dass zwei Israeliten sich gegenseitig beschränken3). 2. R. Gamliel berichtet: Es ereignete sich bei einem Sadokäer, der mit uns in einer Strasse zu Jerusalem wohnte, dass mein Vater4) zu uns sagte: Eilet und schaffet (alle) Geräthe auf die Strasse, ehe er hinausträgt und Euch beschränkt5). R. Juda berichtet es ia anderer Fassung: Eilet und verrichtet6) Eure Geschäfte in der Strassse, ehe er nach Ausgang (des Tages)7) Euch beschränkt. 3. Wenn von den Bewohnern eines Hofes Einer vergessen hat, sich am ‘Erub zu betbeiligen, so ist sein Haus hinsichtlich des Hinein- und des Hinaustragens8) ihm und ihnen verboten9), die ihrigen aber ihm und ihnen gestattet10). Haben sie ihm ihr Besitzrecht geschenkt, ist es ihm gestattet11), ihnen aber verboten12). Waren es Zwei13), beschränken sie einander14); denn Einer kann ein Besitzrecht schenken15) und ein Besitzrecht annehmen16), Zwei können wohl ein Besitzrecht schenken15), nicht aber ein Besitzrecht annehmen17). 4. Von wann an18) schenkt man das Besitzrecht? Bet Schammai sagen: von einem Zeitpunkte an, in welchem es noch Tag ist19); Bet Hillel sagen: von Anbruch der Dunkelheit an20). Wer sein Besitzrecht geschenkt hat und hinausträgt21), gleichviel ob aus Versehen, ob mit Absicht, der übt eine Beschränkung aus22). Dies die Worte des R. Meïr; R. Juda sagt: mit Absicht — übt er eine Beschränkung aus23), aus Versehen — übt er keine Beschränkung aus24). 5. Wenn ein Hausherr Theilhaber ist bei seinen Nachbarn25), bei dem ‘Einen an Wein und bei dem Andern an Wein, bedürfen sie des ‘Erub nicht26); bei dem Einen an Wein und bei dem Andern an Oel, bedürfen sie des ‘Erub. R. Simon sagt: hier wie dort bedürfen sie keines ‘Erub. 6. Wenn fünf Parteien in einem Saale27) ihren Sabbatwohnsitz haben, ordnen Bet Schammai je einen ‘Erub für jede Partei an28); Bet Hillel dagegen sagen: ein ‘Erub für Alle29)! Sie räumen aber ein, wenn einige von ihnen in Stuben oder Dachkammern wohnhaft sind30), dass sie je eines ‘Erub für jede Partei bedürfen. 7. Brüder, Genossen, die am Tische ihres Vaters31) essen und in ihren Häusern 32) schlafen, bedürfen je eines ‘Erub für jeden Einzelnen28). Wenn daher Einer von ihnen vergessen hat, sich am ‘Erub zu betheiligen, muss33) er sein Besitzrecht preisgeben. Wann34)? Wenn sie ihren ‘Erub anderwärts 35) hintragen; wenn aber der ‘Erub zu ihnen kommt36), oder keine Mitbewohner bei ihnen im Hofe sind, bedürfen sie keines ‘Erub37). 8. Fünf Höfe sind gegen einander geöffnet und nach der Strasse hin geöffnet38). Haben sie in den Höfen den ‘Erub gemacht39), nicht aber in der Strasse den Schittuf40), so sind sie unbeschränkt in den Höfen, in der Strasse aber gebunden 41); haben sie in der Strasse den Schittuf gemacht42), so sind sie hier wie dort uneingeschränkt. Haben sie in den Höfen den ‘Erub und in der Strasse den Schittuf gemacht, es hat aber einer der Hofbewohner vergessen und sich am ‘Erub nicht betheiligt, so sind sie hier wie dort unbeschränkt43); hat [dagegen] Einer der Strassenein wohner vergessen und sich am Schittuf nicht betheiligt, sind sie in den Höfen zwar unbeschränkt, in der Strasse aber gebunden44), denn die Strasse verhält sich zu den Höfen, wie der Hof zu den Häusern45). 9. Zwei Höfe, der eine hinter dem andern! Hat der innere46) ‘Erub gemacht, und der äussere hat nicht ‘Erub gemacht, so ist der innere unbeschränkt47), der äussere aber gebunden; der äussere und nicht der innere, so sind beide beschränkt 48). Hat dieser für sich und jener für sich den ‘Erub gemacht, so ist dieser für sich unbeschränkt und jener für sich unbeschränkt49). R. ‘Akiba beschräuktden äussern, weil das Durchgangsrecht50) ihn beschränkt; die Weisen aber sagen, das Durchgangsrecht beschränkt ihn nicht 51). 10. Hat Einer aus dem äussern vergessen und sich am ‘Erub nicht betheiligt, so ist der innere uneingeschränkt, der äussere beschränkt52). Hat Einer aus dem innern vergessen und sich am ‘Erub nicht betheiligt, so sind beide beschränkt53). Haben sie ihren ‘Erub an einen Ort gethan 54), und es hat Einer, sei es aus dem innern, sei es aus dem äussern, vergessen und sich am ‘Erub nicht betheiligt, sind beide beschränkt 55). Sind sie je einem Einzigen zugehörig56), bedürfen sie keines ‘Erub57).

+

ABSCHNITT VII.

+

1. Befindet sich zwischen zwei Höfen1) ein Fenster von vier [Handbreiten] im Geviert innerhalb zehn [Handbreiten] 2) können sie gesondert 3) den ‘Erub machen, und wenn sie wollen, können sie gemeinsam ‘Erub machen4); von weniger als vier [Handbreiten] im Geviert, oder höher als zehn, machen sie den ‘Erub gesondert, können aber nicht gemeinsam ‘Erub machen5). 2. Ist die Wand zwischen zwei Höfen zehn [Handbreiten] hoch und vier breit6), machen sie gesondert den ‘Erub und können nicht gemeinsam ‘Erub machen7). Befinden sich auf derselben Früchte, so können diese hier hinaufsteigen und essen, jene wieder dort hinaufsteigen und essen, nur dürfen sie nichts hinuntertragen8). Ist die Wand bis zehn Ellen eingerissen, können sie gesondert ‘Erub machen, wenn sie aber wollen, können sie gemeinsam den ‘Erub machen, weil es wie ein Eingang ist9); darüber hinaus, müssen sie den ‘Erub gemeinsam machen und können nicht gesondert ‘Erub machen10). 3. Ist der Graben zwischen zwei Höfen zehn [Handbreiten] tief und vier breit11), machen sie gesondert ‘Erub und können nicht gemeinsam den ‘Erub machen, selbst wenn er voll Stroh oder Häcksel ist12); ist er voll13) Schutt oder Steinchen, machen sie gemeinsam den ‘Erub und können nicht gesondert ‘Erub machen. 4. Hat er ein Brett über ihn gelegt, welches vier Handbreiten breit ist14), und ebenso [über] zwei einander gegenüber liegende Balcone, so machen sie gesondert ‘Erub, wenn sie aber wollen, können sie gemeinsam ‘Erub machen; weniger als soviel, so machen sie gesondert ‘Erub und können nicht den ‘Erub gemeinsam machen15). 5. Ist ein Strohhaufe zwischen zwei Höfen zehn Handbreiten hoch, so machen sie den ‘Erub gesondert und können nicht gemeinsam ‘Erub machen16); diese dürfen von hier fressen lassen und jene von dort fressen lassen17). Ist das Stroh niedriger als zehn Handbreiten geworden18), müssen sie den ‘Erub gemeinsam machen und können nicht gesondert ‘Erub machen19). 6. Wie macht man den Schittuf20) in der Strasse? Man stellt den Krug21) hin22) und spricht: »Das sei für alle Einwohner der Strasse23)«, und eignet es ihnen zu24) durch seinen Sohn oder seine Tochter, die grossjährig25) sind, durch seinen Knecht oder seine Magd, welche Hebräer sind26) und durch seine Gattin27); aber er kann es nicht zueignen durch seinen Sohn oder seine Tochter, welche minderjährig sind28), noch durch seinen Knecht oder seine Magd, die Kena‘aniter29) sind, weil ihre Hand wie seine Hand ist30). 7. Hat die Speise31) sich vermindert32), kann er zulegen und zueignen 33) und braucht es nicht mitzutheilen; kamen welche zu ihnen 34) hinzu, kann er zulegen und zueignen, muss es aber mittheilen 35). 8. Wie gross ist ihr36) Quantum? Sind ihrer Viele37) — Kost zweier Mahlzeiten38) für sie Alle; sind ihrer Wenige39) — das (hinsichtlich des Hinaustragens am Sabbat maassgebende) 40) Volumen einer getrockneten Feige für jeden Einzelnen. 9. Rabbi Jose sagt: Wobei sind die Worte gesagt41)? Bei der Eröffnung des ‘Erub; aber bei den Ueberresten des ‘Erub42): — wie viel immer es ist43). Und 44) sie haben nur darum angeordnet den ‘Erub in den Höfen zu machen45), um ihn bei den Kindern nicht in Vergessenheit zu bringen46). 10. Mit Allem kann man ‘Erub oder Schittuf machen, nur nicht mit Wasser oder Salz. Dies die Worte des R. Eli‘ezer47); R. Joschu‘a sagt: Ein Laib ist die ‘Erubspeise48); selbst ein Gebäck von einem Maasse49) — wenn es ein Bruchstück50) ist, so kann man damit keinen ‘Erub machen; ein Laib für einen Dreier51) — wenn es nur ganz ist, so kann man damit ‘Erub machen. 11. Es kann Jemand einen Groschen52) dem Krämer oder dem Bäcker53) geben, damit er ihm den ‘Erub zueigne. Dies die Worte des R. Eli‘ezer; die Weisen aber sagen: Sein Geld eignet ihm nicht zu. Doch räumen sie ein, dass ihm bei jedem Andern54) sein Geld zueignet. Man kann ja keinem Menschen ‘Erub machen, es sei denn mit dessen Zustimmung55). R. Juda sagt: Wobei sind diese Worte56) gesprochen? Bei dem ‘Erub der Sabbatbezirke57); aber beim ‘Erub der Höfe58) kann man mit seiner Zustimmung und ohne seine Zustimmung 59) ‘Erub machen, insofern man jemand wohl einen Vortheil in seiner Abwesenheit zuwenden60), niemand aber in seiner Abwesenheit einen Nachtheil zuwenden kann61).

+

ABSCHNITT VII.

+

1. Wie vereinigt man sich hinsichtlich der Sabbatbezirke1)? Man stellt den Krug hin2) und sagt: Dies3) sei für alle Bewohner meiner Ortschaft 4), für jeden, der in das Haus der Trauer 5) oder in das Hausdes Gastmahls 6) gehen wird. Jedem, der dies auf sich genommen, ist es gestattet 7), falls es noch Tag war8), verboten 7), falls es schon dunkel war8); denn man kann keinen ‘Erub machen nach Eintritt der Dunkelheit9). 2. Wie gross ist sein 10) Maass? Kost zweier Mahlzeiten11) für jeden Einzelnen. Seine Kost am Werktage und nicht am Sabbat — so die Worte des R. Meïr; R. Juda sagt: am Sabbat und nicht am Werktage; beide aber bezwecken eine Erleichterung12). R. Jochanan b. Broka sagt: ein Laib für einen Dupondius aus [Weizen, von welchem] vier Maass für einen Sela‘ sind13). R. Simon sagt: zwei Drittel14) eines Laibes von dreien aus einem Kab15); seine Hälfte16) beim aussätzigen Hause17), die Hälfte seiner Hälfte 16), um den Körper פסול zu machen18). 3. Wenn die Bewohner des Hofes19) und die Bewohner des Ganges20) vergessen haben ‘Erub21) zu machen, so gehört alles, was zehn Handbreiten hoch ist22), zum Gange23), was niedriger ist, zum Hofe24). Die Umfassung der Grube25) und der Stein, die zehn Handbreiten hoch sind 26), gehören zum Gange27), die niedriger sind, zum Hofe24). Wobei sind diese Worte gesagt? Bei in der Nähe Befindlichem; Entfernteres aber gehört, selbst wenn es zehn Handbreiten hoch ist28), zu Hofe29). Und was heisst in der Nähe Befindliches? Alles, was nicht vier Handbreiten entfernt ist30). 4. Wenn jemand seinen ‘Erub in das Thorhaus31), die Exedra32) oder den Gang33) legt, so ist es kein ‘Erub34), und wer dort wohnt, beschränkt ihn nicht 35); in die Strohkammer, den Rinderstall, den Holzstall oder die Vorrathskammer — so ist es ein ‘Erub 36), und wer dort wohnt, beschränkt ihn37). R. Juda sagt: Wenn der Hauseigenthümer dort eine Handhabe hat38), beschräukt er ihn nicht39). 5. Wer sein Haus im Stiche lassend gegangen ist, den Sabbat in einer andern Ortschaft zuzubringen — gleichviel ob Nichtisraelit oder Israelit — der übt eine Beschränkung40). So die Worte des R. Meïr41). R. Juda sagt: Er übt keine Beschränkung 42). R. Jose sagt: Ein Nichtisraelit übt eine Beschränkung43), ein Israelit übt keine Beschränkung, denn es ist nicht Art des Israeliten, am Sabbat heimzukehren. S. Simon sagt: Selbst wenn er sein Haus im Stiche gelassen und gegangen ist, den Sabbat bei seiner Tochter44) in derselben Ortschaft zuzubringen, übt er keine Beschränkung, denn er hat es sich schon aus dem Sinne geschlagen 45). 6. Aus einer Cisterne zwischen zwei Höfen 46) darf man am Sabbat nicht schöpfen47), es sei denn, man hat ihr eine zehn Handbreiten hohe Scheidewand gemacht48), gleichviel ob von oben49) oder von unten50) oder auch nur innerhalb ihres Beckens 51). R. Simon b. Gamliel sagt: Bet Schammai sagen: von unten, und Bet Hillel sagen: von oben. Da sagte R. Juda: Es kann doch keine grössere Scheidewand geben52) als die Mauer zwischen ihnen53). 7 Aus einem Wasserarm54), der durch den Hof geht, darf man am Sabbat nicht schöpfen 55), es sei denn, dass man ihm eine zehn Handbreiten hohe Scheidewand 56) beim Eintritt und beim Austritt gemacht hat57). R. Juda sagt: Die Mauer über ihm ist als Scheidwand zu beurtheilen 58). Es sagte R. Juda: Thatsache war es bei dem Wasserarm von Abel, dass man auf die Entscheidung der Alten hin am Sabbat aus ihm geschöpft hat. Da sagten sie zu ihm: Weil er nicht das entsprechende Maass hatte 59). 8. Befindet sich ein Balcon 60) über dem Wasser, so darf man von ihm aus am Sabbat nicht schöpfen61), es sei denn, man hat ihm einen zehn Handbreiten hohen Verschlag gemacht, gleichviel ob von oben62) oder von unten63). Desgleichen64) ist es, wenn man von zwei Baiconen über einander an dem obern einen65) angebracht hat, an dem untern aber keinen65) angebracht hat, beiden verboten, bis sie ‘Erub machen66). 9. In einem Hofe, der weniger als vier Ellen hat, darf man am Sabbat kein Wasser ausgiessen, wenn man ihm nicht eine Grube gemacht hat, welche unterhalb der Oeffaung zwei Maass fasst67), gleichviel ob von aussen oder von innen, nur dass man von aussen bedecken muss, von iunen aber nicht zu bedecken braucht68). 10. R. Eli‘ezer b. Jakob sagt: In eine Gosse, die vier Ellen weit auf öffentlichem Gebiete bedeckt ist, darf man am Sabbat Wasser ausgiessen69). Die Weisen aber sagen: Selbst wenn das Dach oder der Hof hundert Ellen hat70), giesse man nicht auf die Mündung der Gosse71); sondern man giesse vom Dache aus auf’s Dach 72), so dass das Wasser in die Gosse hinabfliesst. Hof und Exedra ergänzen sich zu vier Ellen73). 11. Ebenso zwei Wohnungen einander gegenüber74). Haben die Einen eine Grube gemacht, die Anderen aber haben keine Grube gemacht, so ist denen, die eine Grube gemacht haben, erlaubt — denen, die keine Grube gemacht haben, verboten75).

+

ABSCHNITT IX.

+

1. Alle Dächer einer Ortschaft sind ein Gebiet1), nur darf kein Dach um zehn (Handbreiten)2) höher oder um zehn (Handbreiten) 2) niedriger sein3). So die Worte des R. Meïr. Die Weisen aber sagen: Jedes einzelne ist ein Gebiet für sich 4). R. Simon sagt: Sowohl Dächer als Höfe als auch Holzplätze 5) sind ein Gebiet hinsichtlich der Geräthe, welche sich am Sabbat auf ihnen befinden, nicht aber hinsichtlich der Geräthe, die am Sabbat im Hause sich befiuden 6). 2. Lehnt sich ein grösseres Dach an ein kleines an, so ist das grössere unbeschränkt, das kleine aber beschränkt 7). Hat ein grösserer Hof einen Durchbruch 8) nach einem kleinen hin 9), so ist der grössere unbeschränkt10), der kleine aber beschränkt11), weil er12) wie ein Eingang des grössern ist. Ist ein Hof nach einem öffentlichen Gebiete hin durchbrochen13), so ist derjenige, welcher aus ihm in ein Privatgebiet oder aus einem Privatgebiete in ihn hineinträgt, strafbar. So die Worte des R. Eli‘ezer. Die Weisen aber sagen: Aus ihm in ein öffentliches Gebiet oder aus einem öffentlichen Gebiete in ihn — ist straffrei, weil er wie neutrales Gebiet ist 14). 3. Ein Hof, der an seinen beiden Seiten15) nach öffentlichem Gebiete hin durchbrochen wurde16), desgleichen ein Haus, welches an seinen beiden Seiten durchbrochen wurde17), desgleichen eine Strasse, deren Balken oder Pfosten18) niedergerissen wurden16), sind am selben Sabbat erlaubt 19), für die Zukunft aber verboten20). Dies die Worte des R. Juda. R. Jose sagt: Wären sie am selben Sabbat erlaubt, so wären sie (auch) für die Zukunft erlaubt; sind sie aber für die Zukunft verboten, so sind sie (schon) am selben Sabbat verboten. 4. Wenn man einen Söller über zwei Häuser21) hinweg baut and desgleichen Viaducte22), so darf man unter ihnen am Sabbat hinundhertragen. So die Worte des R. Juda23). Die Weisen aber verbieten es24). Ferner sagte R. Juda: Man kann in einer offenen Strasse25) ‘Erub machen26). Die Weisen aber verbieten es27).

+

ABSCHNITT X.

+

1. Wer Tefillin findet1), trage sie2) paarweise3) hinein4). R. Gamliel sagt: jezwei (Paare)5). Unter welcher Voraussetzung sind diese Worte gesagt? Wenn’s alte sind. Sind es aber neue, so ist er dem enthoben. 6) Findet er deren ganze Häufchen oder Päckchen7), so warte er bei ihnen die Dunkelheit ab und bringe sie dann8), in Zeiten der Gefahr 9) bedecke er sie10) und gehe seines Weges. 2. R. Simon sagt: Er gebe sie seinem Genossen11), und der Genosse seinem Genossen12), bis man zum äussersten Hofe gelangt13). Ebenso (verfahre er) mit seinem Kinde14); er reiche es dem Genossen und der Genosse seinem Genossen, und wären ihrer auch hundert15). R. Juda sagt: Es darf jemand einen Krug16) seinem Genossen reichen und der Genosse seinem Genossen, sogar über die Sabbatgrenze17) hinaus. Da sagte man ihm: Dieser18) darf doch nicht weiter gehen als die Füsse seines Eigentümers19). 3. Liest jemand in einem Schriftwerke auf der Schwelle20), und das Schriftwerk entrollt21) seiner Hand22), darf er es zu sich heranrollen23). Liest er auf dem Vordertheil des Daches24), und das Schriftwerk entrollt seiner Hand22), darf er es, solange es noch nicht in die zehn Handbreiten25) hinabreicht, zu sich emporrollen; ragt es aber schon in die zehn Handbreiten hinein, so wende er es26) auf die Schriftseite27). R. Juda sagt28): Wenn es auch nur eine Nadelbreite29) von der Erde entfernt ist, rolle er es zu sich empor! R. Simon sagt: Sogar vou der Erde selbst rolle er es zu sich heran, denn es gibt nichts aus dem Begriff des Ruhegebotes30) Abgeleitetes, das Stand halten könnte gegenüber den heiligen Schriften31). 4 Befindet sich32) ein Vorsprung33) vor dem Fenster, darf man auf ihn legen34) und von ihm nehmen35) am Sabbat. Man darf in einem Privatgebiete stehen und in öffentlichem Gebiete hinundherschaffen36), in öffentlichem Gebiete — und in einem Privatgebiete hinundherschaffen; nur darf man nicht über vier Ellen hinaus versetzen37). 5 Man darf nicht in einem Privatgebiete stehen und in öffentliches38) Gebiet harnen, in öffentlichem39) Gebiete — und nach Privatgebiet harnen, desgleichen nicht speien. R. Juda sagt: Auch derjenige, dem sich der Speichel im Munde losgelöst hat, darf nicht vier Ellen40) gehen, ehe er ihn ausgespieen. 6 Man darf nicht in Privatgebiet stehen und in öffentlichem Gebiete trinken, in öffentlichem Gebiet—und im Privatgebiete trinken, es sei denn, dass man seinen Kopf und seines Körpers grössern Theil iu den Ort gebracht hat, an welchem man trinkt; dasselbe gilt von der Kelter41). Man darf vom Traufdache42) unterhalb zehn Handbreiten43) auffangen; von der Rinne aber darf man auf jede Weise44) trinken. 7 Wenn eine Cisterne in öffentlichem Gebiete sich befindet, und ihre Umfassung zehn Handbreiten hoch ist, darf man durch ein über ihr befindliches Fenster am Sabbat aus derselben schöpfen45). Ist ein Misthaufen in öffentlichem Gebiete zehn Handbreiten hoch, darf man durch ein über ihm befindliches Fenster am Sabbat Wasser auf denselben ausgiessen46). 8 Ueberdacht ein Baum die Erde, so darf man, wenn sein Geäst nicht drei Handbreiten von der Erde absteht, unter ihm hinundhertragen47). Sind seine Wurzeln drei Handbreiten hoch über der Erde, darf man auf ihnen nicht sitzen48). Mit der Thür am Hinterhofe, den Hecken an der Mauerlücke und mit Matten darf man nicht verschliessen49), es sei denn, dass sie von der Erde abstehen50). 9. Man darf nicht auf Privatgebiet stehen und in öffenthchem Gebiete aufschliessen, auf offentlichem Gebiete—und in Privatgebiet aufschliessen51), es sei denn, dass man einen zehn Handbreiten hohen Verschlag angebracht hat52). Dies die Worte des R. Meïr. Da sagte man ihm: Es ist Thatsache, dass man auf dem Geflügelmarkte53) in Jerusalem nach dem Zuschliessen den Schlüssel in das Fenster über dem Eingange legte54). R. Jose sagte: Es war der Wollmarkt. 10. Einen Schieber, an dessen Ende ein Riegel55) ist, verbietet R. Eli‘ezer56); R. Jose aber gestattet ihn57). Da sagte R. Eli‘ezer: Es ist Thatsache, dass ein solcher in der Synagoge zu Tiberias als erlaubt in Gebrauch war, bis R. Gamliel und die Aeltesten kamen und es ihnen untersagten. R. Jose sagt: Herkömmlich galt er als verboten, da kamen R. Gamliel und die Aeltesten und erlaubten es ihnen. 11. Mit einem schleifen den Schieber58) darf man im Heiligthum verschliessen, aber nicht in der Provinz; der liegende59) ist dort wie hier verboten60). R. Juda sagt: Der liegende ist im Heiligthum gestattet und der schleifende (auch) in der Provinz61). 12. Man darf die untere Augel62) im Heiligthum wiedereinfügen63), aber nicht in der Provinz64); die obere —ist dort wie hier verboten65). R. Juda sagt: Die obere im Heiligthum und die untere (auch) in der Provinz66). 13. Man darf ein Pflaster wiederauflegen im Heiligthum67), aber nicht in der Provinz; wenn es das erste Mal geschieht68), ist es dort wie hier verboten69). Man darf eine Saite70) im Heiligthum71) zusammenknoten72), aber nicht in der Provinz73); geschieht es zu Anfang74), ist es dort wie hier verboten75). Man darf eine Blatter76) im Heiligthum77) ablösen78), aber nicht in der Provinz; geschieht es mit Werkzeug79), ist es dort wie hier verboten80). 14. Ein Priester, der sich am Finger verletzt81) hat, kann Papyrus82) um denselben83) wickeln im Heiligthume, aber nicht in der Provinz84); wenn es geschieht, um Blut herauszudrücken85), ist es dort wie hier verboten86). Man darf Salz auf den Kebesch87) streuen88), damit man nicht ausgleite89), und Wasser schöpfen mittels des Rades90) aus der Golacisterne und der grossen Cisterne91) am Sabbat und aus dem kalten Brunnen92) am Feiertage. 15. Ein Kriechthier93), das im Heiligthum gefunden wird, trage der Priester mit seinem Gürtel94) hinaus, um die Unreinheit nicht verweilen zu lassen95). So die Worte des R. Jochanan b. Baroka. R. Juda sagt: Mit einer Zange96) von Holz, um die Unreinheit nicht zu vermehren97). Von wo trägt man es hinaus98)? Aus dem Hêchâl und aus dem Ulâm und zwischen dem Ulâm und dem Altare99). So die Worte des R. Simon b. Nannas. R. ‘Akiba sagt: Wo man den Muthwillen100) mit Ausrottung und das Versehen mit einem Sühnopfer101) büsst, von dort trägt man es hinaus102). An allen übrigen Stellen103) aber stülpt man einen Kübel104) darüber105). R. Simon sagt: Wo die Weisen dir ein Zugeständnis machten, haben sie von dem Deinigen Dir gegeben106), denn sie haben dir nur gestattet, was vom Begriff des Ruhegebotes abgeleitet ist107).

+1) Die in Rede stehende Strasse ist von drei Seiten geschlossen, mithin eine כרמלית, welche durch einen an der vierten, offenen Seite (dem Eingange) angebrachten Querbalken (s. die folgende Mischna) zu einer רשות היחיד gemacht wurde. +2) Der Balken, der in solcher Höhe nicht ins Auge fällt, muss tiefer gesetzt werden; hat er jedoch Verzierungen, welche geeignet sind, den Blick auf sich zu lenken, so kann er auch höher als 20 Ellen angebracht werden. +3) Er betrachtet nämlich den Balken als vierte Wand. +4) Vgl. Mischna 8. +5) Nach R. Juda ist es auch hier nicht nötig. +6) Zwei Pfosten und eine Oberschwelle, welche nicht auf den Pfosten zu ruhen braucht, sondern in beliebiger Höhe lotrecht über denselben angebracht sein kann. Die Pfosten müssen weniger als drei Handbreiten von der Erde entfernt sein und eine Höhe von mindestens 10 Handbreiten haben; sie können ebenso wie die Oberschwelle aus beliebigem Material und von minimaler Dicke sein. +7) Und höher als 20 Ellen. +8) Und auch nicht niedriger. +9) Mit anderen Worten: ist der מבוי breiter als 10 Ellen, so ist צורת הפתח erforderlich. +10) Hinsichtlich des Hinundhertragens innerhalb der Strasse; s. Anmerk. 1. +11) R. Meïr. +12) Im Geviert. +13) Des Balkens; man muss demnach לארכה und nicht לארכו lesen. Besser ist die genügend bezeugte Lesart לרחבו, seiner (des Halbziegels) Breite nach, welche die Talmudausgaben haben. +14) So dass seine Breite, welche 1½ Hand- oder 6 Daumenbreiten beträgt zu beiden Seiten des Balkens je eine Daumenbreite hervorragt, welche durch den Lehm oder Mörtel verklebt würde. +15) Weitere Ausführung der Ansicht des R. Juda. +16) Ungenau! (s. Tosafot!). Genauer und für praktische Zwecke hinreichend: art (Maimonides z. St.); noch genauer für geometrische und astronomische Zwecke: 3,14159265358979 (Ludolfische Zahl, π). Ganz genau lässt sich das Verhältniss des Umfanges zum Durchmesser eines Kreises nicht feststellen. [Auffallend ist der Irrthum Lipschütz’s welcher in seinem תפארת ישראל z. St. das Verhältnis auf den Kopf stellt, indem er bei einem Umfange von 3 Handbreiten eine Breite (Durchmesser) von art voraussetzt und daher die Ungenauigkeit in den Angaben der Mischna mit לחומרא לא דק rechtfertigt, obgleich schon Heller in תום׳ יו״ט z. St. gerade hierin ganz richtig ein לקולא לא דק erblickt.] +17) Und darüber. +18) Selbst minimaler. +19) Wenn es die vorgeschriebene Höhe von 10 Handbreiten hat und so gebunden ist, dass es nicht nur seinen Platz nicht verlassen, sondern nicht einmal sich niederkauern kann. +20) Auch nachdem es aufgehört hat, als solcher zu dienen. +21) שירה syr. art dass.; arab. art (n. v. art) reisen. +22) Vor Beginn des Sabbat. +23) Sattelzeug und dgl. +24) טלטל Iterativum von טול (verwandt mit נטל = tragen). +25) Zwischen den einzelnen Geräthen in ihrer Gesammtheit. +26) Als die Gesammtlänge des Raumes, welchen die Geräthe einnehmen. +27) Vorausgesetzt, dass die in den Anm. 25 und 26 erläuterte Bedingung erfüllt ist. +28) Und wäre sie auch die einzige. Haben die Lücken eine צורת פתח (s. Anm. 6), so dürfen sie unter der in Anm. 27 angedeuteten Voraussetzung auch breiter als 10 Ellen sein. +29) Desgleichen zwischen dem untersten und der Erde. +30) Was nicht durch einen Zwischenraum von wenigstens 3 Handbreiten getrennt ist, ist לבוד — als zusammenhängendes Ganze zu betrachten. +31) שיעור חבלים ועובין — etwas holperige Umschreibung von עובי החבלים: die Dicke der Stricke — weil עובי nicht gern ohne Suffix gebraucht wird; möglich auch, dass שיעור an dieser Stelle Summe bedeutet. +32) Die ganze Entfernung von der Erde bis zum obersten Stricke einschliesslich. +33) Da die 3 Zwischenräume zusammengenommen etwas weniger als 9 Handdreiten haben, so ist, wenn die 3 Stricke zusammen, um dieses Etwas dicker sind als 1 Handbreite, ein Zaun von der erforderlichen Höhe hergestellt. +34) Nur einer Karavane von mindestens 3 Personen ist es in der Wüste gestattet, eine Umzäunung blos durch Stricke (wagerecht) oder blos durch Stäbe (lotrecht) herzustellen; Andere müssen so umzäunen, dass die Stäbe oder Stricke sich gitterartig kreuzen. +35) Dass dies der Sinn von בהווה ist, und nicht, wie Andere glauben, „beispielsweise“ oder „weil das am häufigsten vorkommt“, geht unzweideutig aus Jebamot XV, 2. hervor. +36) Aus gitterartig sich kreuzenden Stäben, Stricken und dgl. +37) Nicht einmal für eine Karavane in der Wüste. +38) Selbst einem Eroberungsheere. +39) Vor der Mahlzeit. +40) Von der Pflicht, aus den Früchten, die sie von Unzuverlässigen bekommen, die Priestergaben abzusondern (s. Demai III. 1.) +41) Sie dürfen auch ohne חצרות עירוב (s. die Einleitung) Gegenstände aus dem Lager in die Zelte und aus ihnen ins Lager tragen, wenn dieses vorschriftsmässig umzäunt ist. +1) ביראות neuhebräischer Plural st. בּאֵרות. Ein Brunnen der eine Höhe (Tiefe) von 10 uud eine Breite von 4 Hanbreiten im Geviert hat, ist רשות היחיד. Befindet er sich in einer רשות הרבים oder כרמלית, so muss eine bestimmte Fläche rings um denselben erst durch eine Umzäunung zu רשות היחיד gemacht werden, damit man von seinem Wasser am Sabbat schöpfen dürfe. +2) Deren jedes aus 2 auf einander senkrecht befestigten Brettern besteht. +3) Dadurch, dass jedes einzelne einen rechten Winkel bildet. +4) Die 4 Doppelbretter an den 4 Ecken und zwischen je zweien 1 einfaches. +5) Die Breite (Dicke) eines solchen beträgt 1⅔ Ellen. Nach R. Meïr misst der freie Raum zwischen je zwei Doppelbrettern 6X1⅔ = 10 Ellen und ist daher als ,,Eingang“ gestattet (s. K. 1. M. 8; die dort vorausgesetzte Bedmgung ולא יהו פרצות יתירות על הבנין ist hier ausnahmsweise erlassen). Nur wenn der Zwischenraum mehr als 10 Ellen beträgt, fordert er ein einfaches Brett zwischen je zwei Doppelbrettern. Nach R. Juda misst derselbe 8X1⅔ = 13⅓ Ellen; ist der Zwischenraum grösser, so sind auch nach ihm Zwischenbretter erforderlich; s. die folgende Mischna! +6) Also nicht 10 bez. 13⅓ ganz genau gemessene Ellen! +7) Und eine kleinere als die oben angegebene Normalfläche, die 12 bez. 15⅓ Ellen im Geviert hat, zu umzäunen (1 Elle = 6 Handbreiten). +8) Zusammen 2 Ellen. Bei der Normalumzäunung darf also der Brunnen einen Durchmesser von höchstens 10 bez. 13⅓ Ellen haben. +9) Um eine grössere als die Normalfläche zu umzäunen. +10) Je weiter man die Umzäunung vom Mittelpunkt des Brunnens entfernt, desto grösser werden die freien Räume zwischen den nur 6 Handbreiten oder 1 Elle in der Breite messenden Brettern; es müssen daher immer wieder Zwischenbretter eingeschoben werden, damit die Zwischenräume an keiner Stelle mehr als 10 bez. 13⅓ Ellen betragen. +11) בית סאתים, abgekürzt aus בית סאתים זרע 1. Könige 18, 32, eine Fläche, die gleich dem Vorhof des משכן (100 E. lang, 50 breit — Exod. 27, 18.) 5000 Q.-Ellen hat. +12) Weil sie nicht als Wohnraum umzäunt werden (לא הוקפו לדירה), sondern nur zum Schutze des darin Befindlichen, gelten für sie bei einer Fläche von mehr als 5000 Q.-Ellen die Bestimmungen über כרמלית. +13) Die sämmtlich als הוקף לדירה gelten. +14) Ein Kor (כור) = 30 Maass (סאה). +15) Da auch die Umzäunung dieser Brunnen als הוקף לדירה anzusehen ist. +16) Zwischen den Brettern, welche die Umzäunung darstellen. +17) So dass er ausserhalb des Zaunes an diesem vorbeiführt; sonst wird diese Art von Umzäunung durch den innerhalb derselben sich bewegenden öffentlichen Verkehr ihres Charakters als רשות היחיד beraubt. +18) Der nie versiegt +19) Von der befürchtet werden muss, dass man in ihrer Umzäunung auch dann noch hinundhertragen wird, wenn ihr Wasser bereits erschöpft ist, was bei einer öffentlichen Zisterne nicht zu befürchten ist. +20) Einen Zaun, der den Vorschriften in K. 1 M. 8. genügt. +21) Der ja nur eine unvollkommene Umzäunung darstellt, sofern seine Lücken bei weitem mehr betragen als der durch die Bretter bedeckte Raum. Eine solch mangelhafte, regelwidrige Umzäunung kann nur ausnahmsweise gestattet sein als Erleichterung für die Pilger, welche zur Feier der drei Feste nach Jerusalem wandern (Deut. 16, 16); ihre Anwendung muss daher auf die öffentlichen Brunnen beschränkt werden, aus denen die Pilger das Wasser für ihre Thiere schöpfen. Für sich dürfen sie innerhalb dieses Bretterzaunes nicht einmal aus öffentlichen Brunnen schöpfen, müssen vielmehr hinuntersteigen um zu trinken. +22) Eine Umzäunung (nach Raschi: aus Stricken, ähnlich der in K. 1. M. 9), welche sie von allen Seiten umgiebt; s. Anm. 20. +23) Welcher zu 70 addirt werden muss, wenn das Quadrat ein 5000) בית סאתים Q.-Ellen) sein soll. „Da 5000 keine Quadratzahl ist, lässt sich dieser Bruchtheil nur annähernd, niemals ganz genau berechnen“ (אלא מפני טבע זה החשבון כי לא נגיע לעולם לידיעת גרר החשבון שאינו גדור אלא בקירוב ואין זה לחסרון דעתנו) — Maimonides z. St., nach welchem er annähernd art beträgt = 0,714285777… Genauer hat ihn R. Elia Wilner auf 4 Handbreiten, art Daumenbreiten berechnet = 307/432 Ellen = 0,7106481481481… Auf 37 Dezimalstellen berechnet ist art. +24) Im Sabbatbezirk (s. Einl.) +25) Des Eigenthümers. +26) R. Juda (ohne nähere Bezeichnung) ist R. J. bar El‘aï. +27) בור, Grube — rund; שיח, Graben — lang und schmal; מערה, Höhle — viereckig und überdacht: Baba Kamma 50b. +28) Dieser Zusatz wäre überflüssig, wenn nicht R. Akiba auch hierin von R. Juda und R. Juda b. Baba abwiche. Während nämlich diese die Seite des Quadrates möglichst genau berechnet wissen wollen (s. Anm. 23), lässt jener für den Bruchtheil nur die runde Zahl von 4 Handbreiten (= ⅔ Ell.) gelten. Die Differenz (0,0440114519880857734177695438182372619) beträgt etwa art Daumenbreiten und ist daher allerdings eine unbedeutende (מועט דבר s. גמרא z. St. und die Erklärung Maimunis und R. Chananel’s, welcher wir gefolgt sind, im Gegensatz zu sämmtlichen neueren Mischnacommentaren, welche Raschis von den Tosafot angefochtene Erklärung aufgenommen haben). Dass aber unter dem Bruchtheil, wo es auf grosse Genauigkeit nicht ankommt, ⅔ Elle zu verstehen ist, sagt Jerusalmi z. St. ausdrücklich und geht übrigens auch aus einer Vergleichung der 2. und der 3. Mischna im 5. Perek deutlich genug hervor. +29) ובו׳ אם היחה ארכה — Subjekt ist immer noch גנה, daher היתה (weiblich)! Wäre ארכה Subjekt im Satze, müsste es היה heissen. Grammatisch ist ארכה יתר על רחבה als ein Begriff aufzufassen, welcher die Stelle des Prädikats vertritt. +30) Soll heissen: als das Zweifache seiner Breite. Tosefta, Gemara. +31) Obgleich sein Flächeninhalt dadurch nicht mehr als 5000 Q.-Ellen (בית סאתים) beträgt. +32) Nach R. Jose darf die Länge 100, die Breite 50 Ellen messen; nach R. Elieser dagegen (s. Anm. 30), der unter „Länge“ die Diagonale versteht, ist das Verhältniss der beiden Seiten nicht mehr = 100:50, sondern nur = art. Da auch 3 keine Quadratzahl ist, so lässt sich die Grösse der Seiten auch hier nur annähernd berechnen [להוציאם בדיוק לפי שהם כולם חשבונות בלתי גדורים ואי אפשר — Maimonides z. St, welcher für die Länge art, für die Breite 53⅓, für die Diagonale 107½ Ellen als ungefähre Grösse angibt. Es ist klar, dass in diesen Angaben ein Schreib- oder Druckfehler sich eingeschlichen. Schon Heller macht in seinen תוס׳ יו״ט darauf aufmerksam, dass art noch nicht 107¼ ausmacht. Obgleich nun der Umstand, dass 2×53⅓ noch nicht einmal = 107 ist, ihn darauf hätte führen können, hat er doch den Sitz des Fehlers, der nicht in 107½, sondern in 53⅓ — 1. 53⅔ — zu suchen ist, nicht erkannt, weil er Maimonides zwar nachgerechnet, sich aber nicht die Frage vorgelegt hat, wie jener zu diesem Ergebniss gelangte. Zur Beantwortung dieser Frage hier einige Fingerzeige ! Berechnet soll werden die Länge (x) und die Breite (y) eines Rechtecks, dessen Diagonale (d) das Zweifache der Breite misst, und dessen Flächeninhalt (xy)=5000 Quadratellen ist. +

art

+Zahlen welche mit Maimunis Angaben ziemlich übereinstimmen.] +33) 75000 Q.-Ellen; vgl. Anm. 14) mit Anm. 11). +34) Und daher auf sein Besitzrecht für diesen Sabbat zu ihren Gunsten Verzicht geleistet hat. s. Einleitung, Ende des 1. Abs. +35) Weil er dadurch sein Besitzrecht wieder geltend machen würde; vgl. K. 6. M. 4. +36) Denn sein Verzicht beschränkt sich nicht auf sein Recht am Hofe, erstreckt sich vielmehr auch auf seine Wohnung; s. jedoch K. 6. M. 3. +37) Denominativ von עקרב, ein dem Skorpion irgendwie ähnliches Kraut (Hirschzunge?) — a. L. עקרבלין ,ערקבלין ,ערקבנין. +38) Des Bitterkrautes (מרוריס — Exod. 12. 8.) +39) Der diese Lehrmeinungen gleich mir aus dem Munde des Lehrers gehört hätte. +1) Was dem Israeliten zur Nahrung dient. +2) Hier wie in den 2 folgenden Kapiteln ist unter עירוב die Verschmelzung der Sabbatbezirke (עירובי תחומין) zu verstehen, worüber der Schluss der Einleitung und K. 8. M. 1—2 zu vergleichen ist. Zur Verschmelzung der Wohnungen innerhalb der Höfe dagegen (עירובי חצרות) kann nur Brod verwendet werden. s. Einl. Abs. 1 u. 2. +3) Herstellung eines Societätsverhältnisses unter den verschiedenen Höfen einer oder mehrerer Strassen, s. Einl. Abs. 2 u. K. 7 M. 6. ff. +4) Des zweiten Zehnten; nachdem man vom Ernteertrage ein Zehntel den Leviten gegeben, wird nämlich ein „zweiter Zehnt“ — שני מעשר — abgesondert, welchen der Besitzer im 1. u. 2. Jahre jedes Trienniums (im 3. gehört er den Armen und heisst dann מעשר עני — Armenzehnt) zwar behalten darf, aber in der heiligen Stadt verzehren muss; macht ihm der Transport Schwierigkeiten, kann er ihn gegen Geld einlösen, welches er dann in der heiligen Stadt für Nahrungsmittel ausgibt (Deut. 14, 22. ff.) +5) מזון, welches Wort nur vom Getreide gebraucht wird; aber selbst wenn er einen Ausdruck gewählt hat, der jede Art von Nahrung umfasst, dürfte er doch Wasser und Salz gemessen, da diese nicht nahrhaft sind. +6) Der Wein nicht trinken darf: 4. B. M. 6,2. +7) Derjenige Theil des Ernteertrages, welcher den Priestern gegeben werden soll; zum Unterschied von תרומת מעשר (Anm. 14) heisst er תרומה גדולה. +8) Nach welchem das zum עירוב verwandte Nahrungsmittel demjenigen geniessbar sein muss, für den der עירוב gemacht wird, und Wein bei einem Nazir nur darum zulässig ist, weil er durch Lösung seines Gelübdes sich den Genuss des Weines ermöglichen kann. +9) Ungeweihtes; hier im Gegensatze zur תרומה (Anm. 7), welche geweiht ist und vom Nichtpriester nicht gegeseen werden darf. +10) Ein Acker, in welchem sich ein Grab befindet; wegen der Möglichkeit, dass Knochentheile durch den Pflug verschleppt wurden, darf der Priester eine Fläche von 100 Ellen im Geviert, vom Grabe an nach derjenigen Richtung bemessen, in welcher die Furche gezogen wurde, nur mit äusserster Vorsicht betreten, damit er nicht durch Berührung eines Knochentheilchens unrein werde (s. Oholot 17. 1. ff). In einem Friedhof aber, in welchen der Priester auf keine Weise (auch nicht in einem Wagen oder einer Sänfte — da ein transportables Zelt gegen Unreinheit nicht schützt) gelangen kann, darf man den עירוב für ihn nicht machen. Dieser bedeutet ja eine Verlegung seines Wohnsitzes (s. Einl. gegen Ende); das dazu verwendete Nahrungsmittel muss ihm daher, wenn auch nicht geniessbar, so doch wenigstens zugänglich sein. Ja selbst auf ein vereinzeltes Grab, zu welchem der Priester wohl gelangen kann, darf nicht die עירוב-Speise für ihn und ebensowenig für einen Nichtpriester gelegt werden, weil man aus Gräbern keinen Vortheil ziehen darf. +11) Z. B. in einer Särfte, einem Wagen, die ihn, wenn sie einen Rauminhalt von 3 Kubikellen haben, gegen Verunreinigung schützen (Oholot 8. 1), da ihnen nach seiner Meinung die Transportabilität nicht den Charakter des Zeltes raubt; die Benutzung eines Grabes hält er in diesem Falle für unbedenklich, weil man עירוב nur macht, um ein gottgefälliges Werk zu thun (s. Einl. g. Ende), an der Erhaltung seiner עירוב - Speise aber behufs späterer Nutzniessung aus derselben Niemand gelegen ist. So die Gemara, welche übrigens die Lesart hat ולאכול לחוץ ולילך, nach welcher wir übersetzt haben. Die Mischnaausgaben lesen: weil er hingelangen und durch eine Scheidewand gedeckt essen kann. +12) Er hält es also mit Symmachus für Bedingung, dass die עירוב - Speise dem geniessbar sei, der sie zum עירוב benutzt. +13) Früchte eines Unzuverlässigen, der im Verdacht steht, dass er dieselben nicht verzehntet. Da in der Dämmerung, also in dem Zeitpunkte, in welchem der עירוב wirksam wird, noch gestattet ist, דמאי zu verzehnten (s. Sabbat II. Ende), so kann der Genuss dieser Früchte noch ermöglicht werden (vgl. Anm. 8); und wäre auch ihre Quantität genau auf das in K. 8, M. 2 vorgeschriebene Maass beschränkt, so dass sie das abzusondernde מעשר מן המעשר (s. folg. Anm.) nicht entbehren können so ist doch noch eine Möglichkeit, dieselben geniessbar zu machen, auf Grund von Pea III. 1 gegeben, wonach ein Armer דמאי essen darf. +14) Welcher dem Leviten gegeben wird (s. Anm. 4.), und von welchem dieser den zehnten Theil (מעשר מן המעשר = art des Ganzen) als Teruma dem Priester geben muss (מעשר תרומת). +15) Die תרומת מעשר, nicht aber die תרומה גדולה (Anm. 7.), welche eigentlich vor dem „ersten Zehnt“ (מעשר ראשון) abgesondert werden soll. Wenn aber der Levite dem Priester zuvorkam, als noch das Getreide ungedroschen lag, zu einer Zeit also, da es noch nicht terumapflichtig war, ist sein מעשר nach Absonderung der תרומת מעשר, obgleich noch die תרומה גדולה darin steckt, doch geniessbar und daher zum עירוב nicht ungeeignet. +16) Auch wenn sie noch nicht ganz zu Ende geführt ist, indem man zwar den Werth gegeben, aber noch nicht den fünften Theil hinzugefügt hat. +17) Challa, (der dem Priester vom Teige zukommende Antheil — Num. 15. 20), ist dem Nichtpriester ebenso wie Teruma (Anm. 7) verboten; beide eignen sich daher nach Symmachus (Anm. 8.) nur für den Priester zum עירוב; s. die Gegenansicht, nach welcher sie sich auch für Nichtpriester eignen (wie überhaupt jedes Nahrungsmittel, das irgend einem Israeliten erlaubt ist, auch dem zum עירוב dienen kann, dem es verboten ist), in Mischna 1. +18) Früchte, von denen noch nicht Teruma, erster und zweiter Zehnt abgesondert ist; erster Zehent, von welchem noch nicht תרומת מעשר, ein Teig von welchem noch nicht Challa abgesondert ist; selbst wenn sie diesen Abgaben nicht nach biblischer, sondern nur nach rabbinischer Satzung unterliegen, eignen sie sich doch nicht zum עירוב, weil sie immerhin allen Israeliten ohne Ausnahme verboten sind, eine Absonderung dieser Abgaben aber auch in der Dämmerung (Anm. 13) nicht mehr statthaft ist (Sabbat II. 7.). +19) Hier ist nicht von תרומת מעשר die Rede — sonst wäre es ja identisch mit dem obengenannten Tebel (s. Anm. 18.) — sondern es ist die גדולה תרומה gemeint, welche noch im מעשר ראשון steckt, wenn nämlich der Levite dem Priester zuvorgekommen, als die Früchte schon terumapflichtig waren (Ma‘serot I. 5. ff.). Diesem gebührten 2% des Ernteertrages, jenem 9,8%, von denen er dem Priester 0,98% als תרומת מעשר zu geben hätte; dadurch dass der Levite seinen Antheil früher nahm als der Priester, erhielt jener 10%, dieser nur (2% des Restes, also) 1,8% des Ernteertrages. Allerdings erhält er nun von ihm als תרומת מעשר 1% statt 0,98%; es stecken aber immer noch (2,98—2,8=) 0,18% תרומה in diesem Zehnten, und solange der Levite diesen unrechtmässig erworbenen Theil dem Priester wiederzugeben sich nicht anschickt, ist sein מעשר verboten und daher zum עירוב nicht geeignet. +20) Oder nicht in ganz correcter Weise — der zweite Zehent z. B. gegen eine ungeprägte Münze, das Geweihte gegen Liegenschaften. — +21) Das Wort ist hier und im Folgenden noch sehr häufig auf das Nahrungsmittel übertragen, welches zum עירוב verwendet wird. +22) Damit er ihn dort niederlege, wohin man seinen Wohnsitz für den Sabbat verlegen will. +23) Ein Sadokäer, Karäer, oder wer sonst die Ueberlieferungen der Rabbinen und die Verbindlichkeit ihrer Anordnungen leugnet, zu denen auch der עירוב gehört. +24) Weil es nicht aufs Hinschaffen, sondern auf das Hinlegen des עירוב ankommt. +25) Der mindestens 4 Handbreiten im Geviert misst und in רשות הרבים steht. +26) Wo der Baum schon רשות היחיד ist. +27) Da er ihn nicht herunterholen kann (s. Einl. Anf.), der עירוב ihm aber von dem Orte erreichbar sein muss, welchen er zu seinem Sabbatwohnsitz bestimmt hat (vgl. Anm. 10); hat er daher die Laubkrone oder das Geäste des Baumes dazu bestimmt, so gilt sein עירוב, auch wenn er höher als 10 Handbreiten liegt, da er ja ב״הש zu ihm hinaufklettern kann. +28) כרמלית. +29) Zur Zeit, da er in Kraft tritt (in der Dämmerung—Anm. 13), ist es ja noch gestattet, Gegenstände aus einer כרמלית nach רשות הרבים wie nach רשות היחיד zu schaffen, was am Sabbat allerdings verboten ist (s. Einl. Anf.). +30) Welche sich in einer כרמלית befindet. +31) Und mit noch so grosser Grundfläche. +32) Vgl. Anm. 29. +33) ϰοντός: Stange, Stecken; ϰύνδαλος: Pflock, Pfahl — beides abgerissene Aeste, die weniger als 4 Handbreiten im Geviert haben und mithin ein מקום פטור darstellen (einen Ort, von welchem man die Gegenstände sowohl nach רשות הרבים als nach רשות היחיד schaffen darf). +34) Wächst er aber noch am Baume, so ist der auf ihn gelegte עירוב ungiltig, weil er nicht heruntergeholt werden darf aus Besorgniss, es könnte dabei die Spitze oder ein anderer leicht zerbrechlicher Theil des Astes (Rohrstabes) abgebrochen werden; auf einem starken Baume aber, der 4 Handbreiten und darüber im Geviert hat, ist es, wie wir gesehen haben, — da diese Besorgniss wegfällt — wohl gestattet, den עירוב niedriger als 10 Handbreiten und unter gewissen Voraussetzungen (Anm. 27 Ende) auch höher anzubringen. +35) Obgleich der Ast oder Rohrstab in רשות הרבים eingesteckt ist. Die Begründung ist schon durch Anm. 33 gegeben. +36) Dessen Schloss nach damaliger Art an einer Schlinge hängt, welche im Innern mit ihren Enden an der Wand des Schrankes befestigt ist und durch eine kleine Oeffnung in der Thür nach Aussen dringt. +37) Weil die Schlinge in der Dämmerung noch durchschnitten werden kann. +38) Da er das Durchschneiden der Schlinge für unstatthaft hält, sieht er keine Möglichkeit eines Zutritts sum עירוב. +39) Dem Sabbatbezirke seines Wohnortes (s. Einl. Abs. 4) u. z. 4 Ellen weit, so dass er am Sabbat nicht mehr zu ihm gelangen kann. +40) Zu dessen Wegschaffung behufs Freilegung des עירוב Werkzeuge erforderlich sind. +41) Taruma (Anm. 7 und 14), welche unrein wurde, ist selbst dem Priester verboten. Vgl. Anm. 18. +42) Denn dieser tritt in der Dämmerung in Kraft und wird mit diesem Augenblicke für den ganzen Tag wirksam, weshalb er nach Anb ruch der Nacht verzehrt werden kann. +43) Sprichwörtliche Redensart: Das Kamel wird von dem vorausgehenden Führer am Halfter nachgezogen, der Esel von dem nachfolgenden Treiber geleitet; der Kamele führende Eseltreiber muss sich daher bald nach vorn bald nach hinten wenden, er ist auf beiden Seiten gehemmt und kommt nicht recht von der Stelle. So ist auch derjenige, über dessen עירוב Zweifel herrscht, auf beiden Seiten eingeschränkt, insofern er nur von seiner Ortschaft bis zum עירוב gehen darf, nicht aber über diesen hinaus — da er möglicherweise ungiltig ist — und ebensowenig von seiner Ortschaft aus auch nur einen Schritt in der entgegengesetzten Richtung, — da sein עירוב vielleicht doch in Kraft getreten, sein Wohnsitz mithin verlegt ist; er verliert also sowol vorne als hinten die Hälfte des תחום. +44) weil der Status quo ante so lange als nur irgend möglich als fortdauernd vorauszusetzen und daher anzunehmen ist, dass der עירוב in der Dämmerung noch an der Stelle sich befand, auf welche er hingelegt wurde. +45) Indem man einen im Osten und einen im Westen macht. +46) Vor denen ich fliehen muss. +47) Der andere aber ungiltig. +48) Und derjenige עירוב heute schon in Kraft treten, für welchen ich mich morgen entscheiden werde, der andere aber ungiltig sein. +49) Und jeder der beiden עירובין ungiltig. Bis zur Entscheidung darf er selbstverständlich in jedem dieser Fälle seine Ortschaft in keiner der beiden Richtungen verlassen, es sei denn, dass die עירובין sich nicht an den äussersten Grenzen ihres תחום befinden, so dass sie ihm einen gewissen Spielraum, welcher ihnen gemeinsam ist, freilassen (vgl. Anm. 52). +50) Den ich hören will. Die Anhörung eines Vortrages, die Begrüssung eines Lehrers gilt als מצוה, als ein religiöses Gebot, zu dessen Erfüllung die Verlegung des Wohnsitzes durch den עירוב gestattet ist (s. Einl. g. Ende). +51) Und man wünscht an jedem der beiden Tage den תחום in einer andern, entgegengesetzten Richtung zu überschreiten. +52) Im Osten und im Westen der Ortschaft, aber nicht an den äussersten Grenzen ihres תחום, da er in diesem Falle in der Abenddämmerung zwischen dem ersten und dem zweiten Tage, dem Zeitpunkte, in welchem sein zweiter עירוב in Kraft treten soll, zu diesem gar nicht gelangen könnte; vielmehr müssen die עירובין innerhalb des תחום liegen u. z. so, dass beide ihm an beiden Tagen erreichbar sind. Dies ist der Fall, wenn sie so nahe der Ortschaft sind, dass die Summe der beiden Entfernungen nicht mehr als einen halben תחום beträgt (2000–2800 Ellen. s. Einl. g. Ende). +53) In den zwei letzten Fällen macht er natürlich nur einen עירוב, an welchen er die Bedingung knüpft, dass er nur für den einen Tag (den ersten, bez. den zweiten) in Kraft trete, für den andern aber (den zweiten, bez. den ersten), an welchem er den תחום seiner Ortschaft sich gewahrt wissen, und daher auf den תחום seines עירוב verzichten möchte, keine Geltung habe. +54) Nicht aber für morgen nach dieser, für übermorgen nach der entgegengesetzten Richtung. +55) Nicht aber nur für den einen, während er für den andern Tag den תחום seiner Ortschaft in seinem ganzen Umfange sich erhalten will. Entweder er verzichtet auf diesen für beide Tage — dann kann er עירוב machen, und auch dann nur nach einer Richtung; oder er verzichtet nicht — dann kann er eben keinen עירוב machen; denn sowenig man für die verschiedenen Tageszeiten eines und desselben Tages seinen Wohnsitz an verschiedenen Orten festsetzen kann, um verschiedene תחומין zu gewinnen, ebensowenig kann man es für Sabbat- und Festtag, die aufeinanderfolgen. Die Heiligkeit des einen setzt sich in dem andern Tage unmittelbar und ohne Unterbrechung fort; sie bilden gewissermassen nur einen heiligen Tag (קדושה אחת). Die Consequenz wäre, dass der עירוב, wenn er in der ersten Nacht vernichtet wurde, dennoch auch für den zweiten Tag noch in Kraft bliebe, wie er es für den ersten thatsächlich bleibt (Anm. 42). Diese Consequenz ziehen die Weisen nicht, weil sie für die Aufeinanderfolge von Sabbat- und Festtag das Princip der קדושה אחת nicht wie die Weisen der folgenden Mischna für die zwei Tage des Neujahrsfestes mit solcher Sicherheit in Anspruch nehmen, dass sie es auch in erleichterndem Sinne anwenden könnten; daher die Frage: Wie verfährt er, damit ihm der עירוב nicht am ersten Tage abhanden komme und seine Giltigkeit für den zweiten verliere? +56) Im Auftrage dessen, der von ihm Gebrauch machen will; begiebt dieser sich in eigener Person dahin, so braucht er überhaupt keine Erubspeise mitzunehmen (nach R. Juda in K. 4. M. 9). +57) Vgl. Anm. 42. +58) Er nimmt ihn, wenn es Festtag ist, nach Hause mit und verwahrt ihn, dass er nicht abhanden komme; ist der Tag dagegen Sabbat, wo andere als zur Kleidung gehörige Gegenstände nicht getragen werden dürfen (s. Einl. Anf.), muss er ihn dort liegen lassen und sich am folgenden Abend überzeugen, ob er noch an seiner Stelle sich befindet. +59) מוליכו ist aus dem ersten Satze zu ergänzen. Es könnte ebensogut בשני ומחשיך עליו (mit Waw copulativum) stehen, eine Construction, die in solchen Fällen der grössern Deutlichkeit wegen vorgezogen zu werden pflegt; keineswegs ist aber בשני zum folgenden מחשיך oder gar, wie manche gethan haben, zum unmittelbar vorangehenden ובא לו zu ziehen, welches ganz gewiss noch zum vorigen Satz gehört. +60) Vgl. Anm. 42. +61) Dadurch, dass er ihn am ersten Abend nach Hause nimmt und verwahrt. Thäto er es nicht, und der עירוב ginge vor Beginn der zweiten Nacht verloren, so würde er nicht nur die עירוב-Speise, die er jetzt essen kann, sondern auch die 2000—2800 Ellen sowohl jenseits des עירוב als jenseits seiner Ortschaft einbüssen, da es zweifelhaft ist, ob der עירוב des ersten Tages nur für diesen oder für beide Tage gilt. Er dürfte sich also am zweiten Tage nur innerhalb des Spielraums bewegen, welcher dem תחוס seines Wohnortes und dem seines עירוב gemeinsam ist (vgl. Anm. 43); denn selbst nach R. J. und R. S. in M. 4, ist ein zweifelhafter עירוב nur dann giltig, wenn er durch den status quo ante (Anm. 44) unterstützt wird, der als fortbestehend angenommen werden kann, nicht aber, wo es wie hier gewiss ist, dass der frühere Zustand nicht mehr fortbesteht — wir setzen ja den Fall, dass der עירוב am ersten Tag abhanden gekommen — der Zweifel aber, ob קדושה אחת oder nicht, ob mithin sein עירוב für beide Tage gilt oder nicht, durch nichts zu seinen Gunsten entschieden wird. +62) S. die vorige Anm. +63) S. Anm. 55: „Die Consequenz wäre“, u. s. w. +64) השנה ראש wird hier (in dem Verbum תתעבר) als Femininum behandelt, um den Wechsel des Subjekts in שהיה ירא deutlicher zu machen und klar hervortreten zu lassen. Grammatisch rechtfertigt sich dies dadurch, dass der Anfang des Jahres ein Theil des ganzen, שנה aber weiblich ist. Wo beim Genitivverhältniss das nomen regens einen untergeordneten Begriff ausdrückt (wie מקצת ,כל, art u. ä.), richtet sich in den semitischen Sprachen das Genus des Prädikats nicht nach dem des grammatischen Subjekts (des nomen regens — hier ראש), sondern nach dem des logischen (des nomen rectum); השנה ist hier insofern logisches Subjekt, als es immerhin das Jahr ist, welches durch den Schalttag einen Zuwachs erhält. +65) In der Regel wird das Neujahrsfest nur einen Tag und zwar am Neumondstag des Tischri gefeiert. Da aber dessen Festsetzung durch den Gerichtshof von Zeugenaussagen über das Sichtbarwerden des neuen Mondes abhing, so konnte dieselbe, wenn die Zeugen sich verspäteten, leicht um einen Tag verzögert werden. In diesem Falle war das Fest ein zweitägiges. Der erste Tag desselben wurde dem Monat Elul als »Schalttag« zugerechnet und erst mit dem zweiten begann der Monat Tischri. +66) Nach ihnen sind die beiden Tage des Neujahrsfestes ganz entschieden קדושה אחת und daher als ein Tag zu betrachten; die Giltigkeit des עירוב erstreckt sich daher auf die ganze Dauer des Festes, auch wenn er schon am ersten Abende verzehrt wurde. Es sind hier übrigens, wie wir bereits in Anm. 55 angedeutet haben, nicht die Weisen der vorigen Mischna gemeint, welche vielmehr nach der Tosefta hier dem R. Eliezer zustimmen (s. Gemara!) +67) Von denen noch nicht Teruma, erster oder zweiter Zehnt abgesondert ist; am Feiertage ist diese Absonderung nicht gestattet. +68) „Ist heut der wahre Neujahrstag, dann seien die Früchte, die ich hier aus diesem Korbe nehme, was sie bisher gewesen — Tebel; ist er aber morgen, und heute nur sein Rüsttag, dann sei dieser Theil derselben תרומה, dieser ראשון מעשר und dieser מעשר שני“. Am zweiten Tage nimmt er dieselben Früchte und spricht: Ist heut der wahre Neujahrstag, so habe ich ja unter dieser Voraussetzung die vogeschriebenen Gaben schon gestern abgesondert; war er aber gestern, so erkläre ich hiermit diesen Teil für Teruma, diesen für מעשר ראשון und diesen für מעשר שני. +69) Nicht aber am ersten, an welchem sie, falls es der wahre Neujahrstag ist, noch Tebel sind, das nicht gegessen werden darf (s. Anm. 18). +70) Und am selben Tag verboten ist (Tr. ביצה I 1). +71) Gleichviel, ob dieser oder der vorhergehende der wahre Neujahrstag ist, immerhin ist es nicht mehr derselbe Tag, an welchem das Ei gelegt wurde, da für ihn beide Tage nicht קדושה אחת sind. +72) Vgl. Anm. 66. +73) Vgl. Anm. 65. +74) In allen Gemeinden ausser dem Wohnsitze der für die Festsetzung des Neumondstages zuständigen Behörde. +75) Weder betreffs dieser Klausel, noch in Bezug auf die Erwähnung des Neumondstages überhaupt. +1) Gegen seinen Willen. +2) Ein vorübergehender Anfall von Raserei oder einer andern intermittirenden Krankheit, die ihn für die Dauer der Paroxysmen der Zurechnungfähigkeit beraubt; (vgl. 1. Sam. 16, 14). +3) Aus dem תחום (Sabbatbezirk; s. Einl. Abs. 4). +4) In denen er sich bewegen, die er aber nicht überschreiten darf, sobald er seine Freiheit, bez. seine Besinnung wieder erlangt hat. Die verschiedenen Meinungen über diese 4 Ellen s. in M. 5, +5) Er darf sich also dann innerhalb des ganzen תחום seines Wohnortes frei bewegen; ist er aber freiwillig zurückgekommen, desgleichen wenn er freiwillig seinen תחום verlassen und zwangsweise zuröckkehrte, so darf er nur innerhalb seines Wohnortes sich bewegen, nicht aber in dessen Sabbatbezirk, und auch in jenem nur dann, wenn er mit Mauern umgeben ist, oder sonstwie (s. K. 1 und Einl. Abs. 3) zu einer היחיד רשות gemacht wurde; andernfalls ist er auf die 4 Ellen beschränkt, +6) Welche רשות היחיד ist (s. die vorige Anm.). +7) Eine noch so grosse Fläche wird ihm, wenn sie umfriedet ist, für 4 Ellen angerechnet. +8) Eine solche רשות היחיד wird ihm nur dann für 4 Ellen angerechnet, wenn sie sein Sabbatwohnsitz ist, d. h. wenn er bei Beginn des Sabbat sich schon dort befand. +9) Calabrische Küstenstadt mit einem bedeutenden und vortrefflichen Hafen, in welchem die Römer ihre Reisen nach dem Oriente anzutreten pflegten; jetzt Brindisi. Andere Lesart ist פלנדרסין). +10) Wenn 10 Handbreiten über dem Erdboden das Ueberschreiten der Sabbatgrenze nicht mehr verboten ist (אין תחומין למעלה מעשרה), so kann והפליגה nicht in altum provehi bedeuten, wie Raschi meint und die anderen Erklärer, desgleichen die Uebersetzer nachschreiben (in die hohe See stach, auf hoher See trieb); das Wort muss vielmehr auch die Auffassung eines Fahrens längs der Küste (מהלכת ברקק — Gemara) zulassen — also einfach: in See stechen! Ob es von πέλαγος (griechisch: die hohe See, die Mitte des Meeres) mit Raschi abzuleiten ist, dürfte demnach anzuzweifeln sein; wahrscheinlich ist es ein guthebräisches Wort. Der Stamm פלג bedeutet ebenso wie das sinnverwandte und — wenn wir vom letzten Radikal absehen — auch lautverwandte פרש (vgl. המפרש בים): theilen, sondern, scheiden, trennen; der Hiphil also, wie in הרחיק ,הקריב und im Rabbinischen noch häufiger reflexiv, sich trennen (vom Lande), sich entfernen (בים auf dem Meere); dann auch wie das gleichfalls sinn- und lautverwandte פלא: sich auszeichnen (daher מופלג = מופלא) und transitiv: übertreiben. +11) Da ja ein Schiff von Wänden eingeschlossen ist (s. Anm. 7). +12) Von Rechts wegen durften sie selbst nach ihrer Ansicht im ganzen Raum sich frei bewegen, da sie bei Beginn des Sabbat schon auf dem Schiffe waren (s. Anm. 8). +13) Am Freitag Abend. +14) In den Hafen; dürfen wir uns in demselben frei bewegen, oder sind wir auf die vier Ellen beschränkt? +15) Nicht allein nach meiner Ansicht, sondern auch nach der des R. Josua (in M. 1), da der Sabbat uns schon im תחום des Hafens gefunden hat; nach Jeruschalmi war es indessen ein offener (nicht umfriedeter Hafen), so dass sie selbst nach Rabban Gamliel auf die 4 Ellen beschränkt wären, wenn sie erst am Sabbat in den תחום einliefen. +16) Als es noch Tag war. +17) Mit Hilfe eines Rohres (שפופרת היתה לו-babli), durch welches er einen festen Punkt an der Küste ins Auge fasste, z. B. die Spitze eines Thurmes (לרבן גמליאל שהיה משער בהן עיניו במישר מצודות היו לו-Jeruschalmi), dessen Höhe ihm genau bekannt war. Aus dem Winkel, unter welchem ihm dieselbe sichtbar wurde (Gesichtswinkel), und der durch die Neigung des Rohres gegen die Ebene des Horizontes bezeichnet wird, konnte er erkenen, wie weit sie von der Küste entfernt waren. War der Thurm, nach dessen Spitze er visirte, z. B. 100 Ellen hoch, so waren sie bei einem Gesichtswinkel von 2° 2′ 44″ nicht mehr volle 2800 Ellen von der Küste entfernt, also bereits in die Diagonale ihres תחום eingelaufen; bei einem Gesichtswinkel von 2° 51‘ 45“ befanden sie sich schon in einer Entfernung von kaum 2000 Ellen vom Hafen. Die Formel für die Berechnung dieser Entfernungen lautet nämlich: +

art

+wenn unter h die Höhe des Thurmes (= 100), unter a der Gesichtswinkel verstanden wird. Ist der Gesichtswinkel a =2° 2‘ 44“, so ist: +

art

+Ist der Gesichtswinkel a = 2° 51‘ 45“, so ergiebt sich: +

art

+Das Instrument, dessen sich Rabban Gamliel bediente, war vermuthiich das Astrolabium (Maimonides z. St.), welches er zu seinen astronomischen Studien (Rosch haschana II 8) verw endete, und welches er mitgenommen hatte, weil es ihm auf seiner Seereise gute Dienste leisten konnte. Für unsern Zweck genügte aber eine einfache Dioptra von der Form eines Dreiecks, welche sogar den Vortheil böte, dass die Entfernungen nicht erst berechnet zu werden brauchten, sondern ohne Weiteres von der Scala abgelesen werden könnten. Am Ende eines horizontal ruhenden Meterstabes ist ein mit Visiren versehenes Linial durch Scharniere befestigt, um deren Stift es sich wie um eine Axe drehen lässt; am andern Ende des Meterstabes ist ein lotrechtes Stäbchen verschiebbar angebracht, auf dessen oberer Kante das freie Ende des Visirlineals ruht, so dass dieses mit dem Meterstabe einen Winkel bildet, welcher grösser wird, je näher das Stäbchen dem Scheitelpunkte (den Scharnieren) zu geschoben wird. Kennt man nun das Verhältnis des lotrechten Stäbchens zum Leuchtthurme, dessen Spitze eben durch die Visire sichtbar geworden, so kann man seine Entfernung vom Beobachtungspunkte am Meterstabe direkt ablesen. Hat er z. B. eine Höhe von 100 m., das Stäbchen eine von 1 cm., so bedeutet jeder cm. auf dem Stabe eine Entfernung von 100 m.; mithin sind wir 1400 m. (c. 2800 Ellen) vom Leuchtthurm enfernt, wenn das Stäbchen bis zur Zahl 14, und 1000 m. (c. 2000 Ellen), wenn es gar bis zur Zahl 10 des Meterstabes zurückgeschohen werden musste, damit sein Licht in der Richtung des Visirlineals erschiene. Brauchte es aber zu diesem Zwecke gar nicht verschoben zu werden, so war die Entfernung noch 10000 m. +18) Des Religionsgesetzes, z. B. als Retter in Lebensgefahr, als Zeuge über das Erscheinen des Neumonds (Rosch haschana I 9). +19) Von dem Orte aus gemessen, an welchem ihm die Mitteilung wurde, dass seine Hilfe zu spät kommt, oder dass man seiner nicht mehr bedarf. +20) Des תחום seiner Ortschaft, also von dieser noch nicht volle 4000—5600 Ellen entfernt (s. Einl. g. Ende). +21) Er darf in seinen Heimatsort zurückkehren und über diesen hinaus noch 2000—2800 Ellen gehen, obgleich er sein Vorhaben nicht zur Ausführung brachte; geschweige wenn es ihm gelungen, seine fromme Absicht zu verwirklichen (Rosch haschana II 5). +22) כל ist die Lesart des Babli; andere, besser bezeugte, doch schwierige Lesart: שכל. +23) Bei einem feindlichen oder räuberischen Einfall. +24) Wenn sie geschlagen wurden und sich anderwärts nicht sicher fühlen; haben sie jedoch gesiegt, so ist ihnen nur ein Weg von 2000 Ellen nach jeder Richtung hin gestattet, die Rückkehr in ihr Heim aber nur dann, wenn nach Maassgabe des in Anm. 20 Gesagten die beiden תחומין in einander übergehen. In jedem Falle dürfen sie, soweit sie gehen können, auch ihre Waffen mitnehmen. +25) Vor Sabbat. +26) Am Sabbat. +27) Im Sabbatbezirke. +28) Seinen Sabbatwohnsitz in ihr zn nehmen — er wusste ja vo Eintritt der Dunkelheit nicht einmal, dass er in ihrem תחום ist und daher noch hingelangen kann. +29) Nach freiem Belieben, wohin und soweit er nur immer gehen mag; er darf vielmehr nur so weit in derselben sich bewegen, als der תחום seines Standortes reicht. +30) Und sich dann hinsichtlich des תחום als Einwohner der Ortschaft betrachten. +31) R. Tarfon wurde unterwegs vom Eintritt des Sabbat überfallen und übernachtete ausserhalb der Stadt; in der Früh trafen ihn Hirten, welche zu ihm sprachen: die Stadt liegt ja vor dir, tritt ein! Er trat ein, begab sich in das Lehrhaus und hielt den ganzen Tag öffentliche Vorträge. Auf diesen Vorfall deutet R. Juda als auf eine Stütze für seine Ansicht hin, worauf man ihm erwiderte, dass ja das Lehrhaus noch im תחום des Ortes sein konnte, an welchem er übernachtet hatte. +32) An dem Orte, an welchem er kurz vor Beginn des Sabbat sich befindet, erwirbt er auch ohne sein Wissen einen Sabbatwohnsitz (קונה שביתה) nach R. J. b. N. — nach den Weisen dagegen wohl ohne sein Hinzuthun (vgl. die vorige Mischna, in welcher ihm selbst R. Meïr einen תחום, wenigstens von seinem Standtorte aus zuerkennt, obgleich er daselbst nicht קונה שביתה war, da ihm sonst R. Juda nicht den תחום der Ortschaft gewährt hätte), aber nicht ohne sein Wissen, in bewusstlosem Zustande. +33) Nach jeder Richtung, also eine Fläche von 8 Ellen im Geviert. +34) Also eine Fläche von nur vier Ellen im Geviert, deren Diagonalen sich in seinem Standpunkte schneiden müssen, deren Lage also genau bestimmt ist. +35) Auch er gewährt nur eine Fläche von 4 Ellen im Geviert, deren Lage aber nicht durch seinen Standort von selbst gegeben ist, die er vielmehr nach Belieben wählen kann. +36) Um, auf diese Verzicht leistend, wieder andere 4 Ellen zu wählen. — Die hier und anderwärts so oft genannten vier Ellen entsprechen der Länge eines mit über den Kopt gestreckten Armen am Boden ruhenden Menschen, von der Sohle bis zur Spitze des Mittelfingers gemessen. Rechnet man daher vom Scheitel bis zur Sohle art Ellen, und nimmt man als Durchschnittsmass des Menschen eine Länge von 164 cm. an, so ist die Elle (אמה) = 48 cm., die Handbreite (טפח = ⅙ Elle) = 8 cm. und die Daumenbreite (אצבע = ¼ טפח = art אמה) = 2 cm. +37) Indem sie 7— und nach R. Eliezer 3 — Ellen von einander entfernt sind, so dass 1 Elle beiden gemeinsam ist. +38) Wörtlich: der Mittlere ist zwischen ihnen verschlungen; seine 4 Ellen werden von denen der Nachbaren rechts und links »absorbirt«, indem diese nur 8 — und nach R. Eliezer 4 — Ellen von einander entfernt sind, so dass sie sich in die 4 Ellen des Mittlern teilen, der wieder seinerseits zwei Ellen mit jedem von ihnen gemeinsam hat. +39) Aus ואוכלין im vorigen Satze ist hier לאכול zu ergänzen. +40) So dass die Einwohner einerseits direkt — ohne über die Strasse zu gehen — miteinander verkehren können (sonst könnten sie überhaupt keinen עירוב miteinander machen), andererseits wieder jeder von ihnen die Möglichkeit hat auf die Strasse zu gelangen, ohne durch den Hof des Andern gehen zu müssen (sonst wäre nach R. Akiba in K. 6 M. 9 der Durchgangshof genöthigt auch mit dem dritten den עירוב zu machen). +41) Nicht beide zusammen, sondern jeder besonders; hätten sie es gemeinschaftlich gethan, oder auch nur ihren besondern עירוב in einem und demselben Hause des mittlern Hofes und womöglich in einem Gefässe vereinigt, so würde er alle drei Höfe umfassen. +42) Und nicht auch untereinander. +43) Die Verschmelzung der Höfe חצרות עירובי (s. Einl.). +44) Am Freitag. +45) Den er vielleicht gar nicht sieht, von dem er aber vermöge seiner Ortskenntniss weise, dass er weder von seinem Heim noch von seinem Standorte mehr als 2000 Ellen entfernt ist; auch könnte er ihn, wenn er in schnellem Laufe dahineilte, noch vor Sabbatanfang erreichen. +46) Ohne genauer zu bestimmen, an welchen 4 Ellen des Zaunes, unter welchem Theil der Laubkrone, ob rechts, ob links vom Stamme. +47) Und da er jedenfalls zu erkennen gegeben, dass er an seinem Standorte seinen Sabbatwohnsitz nicht haben will, so ist er weder da noch dort קונה שביתה und hat daher nur die 4 Ellen der 5. Mischna. Beträgt jedoch die ganze Länge des Zaunes, die ganze Breite des Laubdaches weniger als 8 Ellen, so dass die Mitte desselben auf alle Fälle, er mag gewählt haben, welche 4 Ellen er will, zu seinem Sabbatwohnsitz gehört, dieser also wenn auch nicht nach seinem ganzen Umfange genau abgegrenzt, so doch wenigstens zum Theil klar und unzweifelhaft bezeichnet ist, so gelten seine Worte. +48) Da er in der Gegend fremd ist. +49) Dass er unterwegs eine Stelle, die er noch vor Beginn des Sabbat erreichen könnte, von ferne und ohne sich vorläufig hinzubegeben, als Ort seiner שביתה bezeichnen darf. +50) Sein תחום ist also eine Kreisfläche, welche einschliesslich der 4 Ellen seines Standortes 4004 Ellen Durchmesser und 12591515, 92195849267916 Q.-Ellen Inhalt hat. +51) Umschreibung für Rechteck; Flächenraum: 16032016 Q.-Ellen. +52) Den Ueberschuss des Quadrates über den eingeschriebenen Kreis, hier beinahe 3440500 Q.-Ellen. +53) Eine jener alten Grundlehren, die man Paroemien nennt, Rechtssätze in der knappsten und von der gewöhnlichen Ausdrucksweise abweichenden (πάροιμος) Form, wie sie die Rechtssprache aller Völker und zuweilen auch der Talmud gern anwendet. Ueber den Sinn streiten im Folgenden R. Meïr und R. Juda. Jener, welcher das Wort העני (der Arme) betont, hat die Auffassung: Nur der Arme macht mit seinen Füssen Erub; mit anderen Worten: es ist nur demjenigen, welcher wie der Reisende um eine ‘Erubspeise (K. 3 M. 1 Anf.) verlegen ist, dadurch ‘Erub zu machen gestattet, dass er sich persönlich (ברגליו) an den zum Sabbatwohnsitz zu bestimmenden Ort begibt, oder auch nur auf dem Wege dahin begriffen ist (החזיק בדרך). R. Juda dagegen, welcher auf das Wort ברגליו den Hauptnachdruck legt, erklärt demgemäss: Der Arme macht nur mit seinen Füssen ‘Erub; mit anderen Worten: Wer um eine ‘Erubspeise in Verlegenheit ist, der ist darauf angewiesen sich selbst hinzubemühen und dort den Einzug des Sabbat abzuwarten, es sei denn, dass er bereits wie unser Reisender auf dem Wege dahin begriffen ist, in welchem Falle es genügt, wenn er von fern den Ort seiner שביתה bezeichnet. Jeder Andere aber ist nicht darauf angewiesen; er kann sich’s bequemer machen, indem er eine ‘Erubspeise durch einen Boten (K. 3 M. 1 Ende) dahinschickt. — Die Gemara findet die Auffassung des R. Meïr dem Wortlaut entsprechender, entscheidet aber doch wie R. Juda. +54) Im Auftrage seiner Mitbürger mit deren ‘Erubspeise. +55) Die Leute seines Heimathsortes. +56) Da er bereits auf dem Wege dahin begriffen war (החזיק בדרך; vgl. Anm. 53). +57) 2000—2800 Ellen über jene Ortschaft hinaus. +58) Weil sie weder ihren Auftrag ausgeführt wissen, noch persönlich sich hinbegeben haben; sie behalten aber den Sabbatbezirk ihres Heimathsortes. +59) Er hat weder den תחום jener Ortschaft, noch den seiner Heimath, sondern nur den Weg zwischen beiden. Ueber die sprichwörtliche Redensart חמר גמל vgl. K. 3 M. 4. +60) Hat vielmehr nur an Ort und Stelle die 4 Ellen der 5. Mischna. +61) Innerhalb derer er sich noch befindet, so dass die 2 Ellen, die ihm R. Eliezer in M. 5 an seinem Standorte nach jeder Richtung gewährt, noch in seinen תחום hineinragen. +62) Befindet er sich schon in der dritten Elle, so dass eine הבלעת תחומין, ein Uebergang der ihm gewährten kleinen Fläche in den überschrittenen תחום, nicht mehr stattfindet. +63) Einer vor ihm liegenden Stadt. +64) In die Stadt, muss vielmehr eine Elle vor derselben Halt machen; seinen Sabbatwohnsitz hat er an dem Orte, an welchem er kurz vor Beginn des Sabbat sich befunden. +65) משוחות — die Einzahl nach der Form יָקוֺש gebildet (participiale von משח messen); die weibliche Endung ist bei Wörtern, die ein Amt, eine Würde bezeichnen, im Hebräischen nicht selten, im Arabischen ziemlich häufig. +66) מצה im Piel (eigentlich auspressen) bedeutet ebenso wie das sinnverwandte exigere im Lateinischen (wovon das Part. exakt häufig angewendet wird): ganz genau bemessen. Besonders wird es von Flüssigkeitsmaassen gebraucht, wie ביצה III 8 מפני מיצוי חמדות: um die Maasse gleichsam auszupressen, bis auf den letzten Tropfen zu leeren, damit er seinen Kunden die gekaufte Flüssigkeit so genau als möglich zumesse; ähnlich הרבינה ומיצה Terumot 11. 8. +67) Die sich im Maass vergreifen (מפני טועי חמדות — Gemara). Um die Messschnur fest anzuziehen, und dadurch zu spannen, müssen die Gehilfen, das Ende derselben mit der ganzen Faust erfassen und diese so gegen ihre Brust drücken (K. 5 M. 4). dass die Schnur an beiden Enden sich bei ihren Zeigefingern umbiegt, und da die Messschnur eine Länge von 50 Ellen hat (ebend.), von denen also an jedem Ende 4 Daumenbreiten für die Faust und ½ Daumenbreite für das Umbiegen der Schnur, zusammen 9 Daumenbreiten abgerechnet werden müssen, so gehen auf diese Weise art Daumenbreiten oder 15 Ellen (1 E. = 24 D. — s. Anm. 36) verloren. Andere erklären, dass der Fehlgriff von Seiten der Ortseinwohner zu fürchten ist, welche leicht den תחום aus Versehen überschreiten würden, wenn er ganz genau bemessen wäre. Darum wird das Grenzzeichen mit Absicht von den Feldmessern ungefähr 15 Ellen zurückgerückt, um ihnen die Möglichkeit einer Rückkehr offen zu halten, wenn sie sich noch rechtzeitig erinnern sollten, dass sie das Grenzzeichen bereits hinter sich haben. — Nach Jeruschalmi gewährt R. Simon diese 15 Ellen auch dem, der mit Absicht die Grenzlinie überschritten hat [was רע׳׳ב ,ר׳ יונתן und תפארת ישראל entgangen zu sein scheint, nicht aber R. Josef Karo im בית יוסף zu או״ח 405 Anf.]. +1) מעברין: Denominativ von עיבור, womit weiter unter (M. 7) das Weichbild einer Ortschaft bezeichnet wird. Es ist streitig, ob das Wort mit ע zu schreiben und von מעובר (prägnant) abzuleiten ist, so dass עיבור eigentlich das der Ortschaft Einverleibte bedeutet, oder ob es vielmehr mit א zu sehreiben und von אבר (Glied) abzuleiten ist, so dass איבור eigentlich das der Ortschaft Angegliederte bedeutet. In beiden Fällen bezeichnet das Wort das Weichbild mit seinen letzten Ausläufern und äussersten Anhängseln. +2) Welches doch festgestellt sein muss, ehe man die Ausmessung ihres Sabbatbezirkes in Angriff nimmt; man kann ja auch nicht von allen ihren Ecken und Spitzen aus die Messungen vornehmen, oder gar von all den einzelnen Häusern aus, welche die Ortschaft begrenzen! Offenbar muss doch zunächst eine möglichst gradlinige, jedenfalls aber regelmässige Figur um dieselbe gezeichnet werden, wenn die Bemessung ihrer תחימין möglich sein soll! +3) Ein Erker, ein Balkon, ein Säulengang, eine Terrasse, Estrade, Veranda, ein vorspringendes Dach oder Stockwerk und dgl. +4) In einer Entfernung von höchstens 70⅔ Ellen. +5) 2 Mauern unter Dach, oder 3 auch ohne Dach. +6) Mit einer auf wenigstens 2 Wänden ruhenden Decke. +7) Für den Zöllner, bez. den Hüter des Grabes. +8) Auf der gegenüberliegenden Seite. Es kann auch übersetzt werden: man zieht die Messschnur an ihnen vorüber. +9) Das Maass; oder es ist אותה als Fürwort für ein aus ערים im Anfang der Mischna herüberzunehmendes עיר aufzufassen und demgemäss zu übersetzen: man macht sie (die Ortschaft) nach Art etc. +10) Also zu einem Rechtecke, und nicht blos zu einem Vierecke schlechthin (Rhombus, Rhomboid, Trapez oder Trapezoid), noch weniger zu einem Vieleck, und am wenigsten zu einer Kreislinie oder einer andern krummlinigen, wenn auch regelmässigen Figur. +11) Die Differenz zwischen der Fläche des Rechtecks und der Fläche des Kreises, der Ellipse, des Vielecks, des Rhombus etc., welche in dasselbe eingeschrieben werden könnten. +12) קרפף ist in K. 2, M. 3 der Platz hinter dem Hause, auf welchem gewöhnlich das Holz aufgeschichtet wurde (Holzplatz); er durfte nur 70⅔ Ellen im Geviert haben, wenn es am Sabbat erlaubt sein sollte, in ihm hinundherzutragen (s. ebend.). Daher wird auch hier die Fläche hinter der Ortschaft, welche sich bis zu einer Entfernung von 70⅔ Ellen rings um dieselbe zieht, mit קרפף bezeichnet. Derselbe gehört noch zur Ortschaft, und erst da, wo er aufhört, beginnt ihr Sabbatbezirk nach Ansicht des R. Meïr; s. Einl. Abs. 4. +13) Deren letzte Ausläufer nicht mehr als 141⅓ Ellen von einander entfernt sind, so dass beide, wie es weiter heisst, eine Ortschaft bilden, wenn man jeder von ihnen einen קרפף von 70⅔ Ellen gewährt. Sonst aber wird ein solcher nicht gewährt; die Bemessung des תחום beginnt vielmehr unmittelbar hinter der Ortschaft. +14) S. K. 2 Anm. 23. +15) Dass also der תחום der einen erst hinter der andern Ortschaft beginnt. +16) Soll heissen: wenn zwischen den zwei äusseren (welche die Basis des Dreiecks bilden) die Entfernung nur so gross ist, dass das mittlere Dorf (welches die Spitze des Dreiecks bildet) von jedem der beiden anderen nicht mehr als 141⅓ Ellen entfernt wäre, falls es zwischen ihnen in derselben Graden läge. +17) Vorausgesetzt, dass es von keinem der beiden anderen mehr als 2000, bez. 2800 Ellen thatsächlich entfernt liegt. +18) Damit sie nicht zu straff gespannt werde. +19) Weil sie sonst nicht fest genug angezogen werden kann. +20) Strecken, Dehnen ist die Grundbedeutung von מדד (vgl. das arab. art) ebenso wie von משח (s. oben IV Ende), welches im Aram. u. Syr., und von art welches im Arab. Messen bedeutet (daher משח im Hebr., Aram. u. Syr. auch = Salben; vgl. משה Herausziehen und משך Dehnen oder — wie arab. art—Ergreifen, eig.: An sich ziehen). Obgleich מדד auch von Hohlmaassen gebraucht wird, scheint die ursprüngliche Bedeutung im Sprachbewusstsein doch noch lebendig gewesen zu sein. +21) Man beachte den Wechsel des Numerus: ולא ימדודאין מודדין! Zwei Gehilfen halten die 50 Ellen lange Schnur, jeder von ihnen zieht das in seiner Hand befindliche Ende derselben fest an, indem er es gegen seine Herzgrube (Magengrube) drückt. Der Eine bleibt nun stehen, bis der Andere ihn erreicht hat; dann geht er, während jener auf seinem Platze beharrt, so lange weiter, als die Länge der Schnur es ihm gestattet, u. s. w. Dass die Schnur nicht andere als am Herzen gehalten werden darf, ist mit Rücksicht auf die Genauigkeit der Messungen angeordnet, welche darunter leiden müsste, wenn es den Gehilfen freistände, die Messschnur nach Belieben zu halten, hauptsächlich also, um ihr die wagrechte Lage zu sichern, vielleicht aber auch, um so die augemessenste Spannung zu erzielen. [S. jedoch ריטב״א z. St., nach welchem das Messen auf der Erde nicht nur statthaft ist, sondern sogar den Vorzug verdient; die Richtigkeit dieser Ansicht unterliegt schon im Hinblick auf die oft erheblichen Unebenheiten des Bodens berechtigten Zweifeln.] +22) גיא wird gewöhnlich mit »Thal« übersetzt. Diese Bedeutung kann es hier wohl kaum haben. Ein Thal ist kein Hindernis für die Messung. Auch sieht man nicht ein, warum denn גדר mit גיא verbunden ist. Viel eher, sollte man meinen, hätte das im folgenden Satze ganz allein stehende הר darauf Anspruch, seinem natürlichen Gegensätze (Thal) zugesellt oder doch wenigstens mti der Steinmauer גדר zusammengestellt zu werden (s. Tosafot z. St. s. v. הגיע), welche ebenfalls ein in die Höhe ragendes Hindernis ist. Für »Thal« hat die hebr. Sprache drei Ausdrücke, welche sich im talmudischen Idiom noch erhalten haben: עמק ,נחל ,בקעה. Von diesen scheint עמק der allgemeine Name für das Tiefland zu sein, während die beiden anderen — mag auch der Sprachgebrauch diese Unterschiede einigermaassen verwischt haben — speziellere Bezeichnungen sind, u. z. נחל für das Flussthal (vgl. das arab. Wadi), בקעה dagegen für die Ebene zwischen zwei Bergen oder Gebirgszügen (von בקע spalten; daher ארץ הרים ובקעות Deut. 11, 11, בבקעה ובהר das.8, 7 u. ö.; noch heute heisst die Gegend zwischen Libanon und Antilibanon art, אלבקאע; über 1. Sam. 17,3 weiter unten!). Alle drei Wörter bilden keinen conträren Gegensatz zu הר. Die Ebene ist nur eine Verneinung des Berges; sein Gegentheil ist גיא, der natürliche oder künstliche Erdeinschnitt, die Schlucht, der Graben. Wie הר die Erderhöhung, עמק mit seinen Unterarten die ebene Erde bezeichnet, so bedeutet גיא (von גוה = aushöhlen) die Erdvertiefung. Ein klassischer Zeuge dafür ist Jes. 40. 4. Es soll eine Bahn in der Steppe geebnet werden; zu diesem Zwecke erhebe sich jeder גיא, jeder Berg und Hügel sinke, so dass das Krumme (Einzahl, offenbar auf גיא zu beziehen, welches wegen seiner Concavität — vgl. גיא מעוקם in der Gemara z. St. und Raschis erste Erklärung hierzu—עָקֹב genannt wird; das Wort findet sich nur hier in diesem Sinne, vielleicht anklingend an עָקֵב die Sohle des Erdeinschnittes) zur geraden Fläche werde und die Erhöhungen (Mehrzahl, auf הר und גבעה zu beziehen) zur Ebene. Wir sehen also, dass בקעה wie מישור zwischen den Gegensätzen הר und גיא in der Mitte steht. Auf den ersten Blick scheint 1. Sam. 17, 3 dem zu widersprechen. Wir sind geneigt dort בקעה statt גיא zu erwarten. Bei tieferm Eingehen finde ich jedoch in jenem Verse eine Stütze. Der Zusammenhang nöthigt ebenso wie die topographischen Verhältnisse zu der Annahme, dass es sich daselbst in der That nicht um eine בקעה, sondern um einen Erdeinschnitt handelt. Der Kriegsschauplatz ist die grosse Ebene im Stamme Juda. Die Israeliten lagern im Terebinthen thale und sind vom Feinde durch einen גיא getrennt. Unmöglich kann daher mit diesem Worte ein Thal gemeint sein. Es ist vielmehr klar, dass גיא auch hier eine Vertiefung mitten in der Ebene bedeutet, und dass dieselbe Oertlichkeit, welche V. 2 עמק האלה heisst, nur mit Rücksicht auf diesen Erdeinschnitt hier als הר bezeichnet wird. In Ez. 6, 3 und 36, 4 steht גאיות mit אפיקים in so inniger Verbindung wie unmittelbar vorher גבעות mit הרים; אפיק ist das Bett der Flüsse, Ströme und Meere, und zu ihm verhält sich also גיא, wie der Hügel zum Berge. Folglich kann גיא wohl einen Graben oder Aehnliches, nicht aber ein Thal bezeichnen, und wo es dennoch diese Bedeutung hat, ist dies ebenso wie bei נחל zu erklären. Den eben angeführten Plural גֵאָיןֹת finden wir auch in der Mischna, Schebiit III, 8. Dort sind unstreitig Gräben gemeint, und so ist das Wort auch hier aufzufassen. Die Zusammenstellung mit גדר lässt vermuthen, dass die Mischna an Festungsgräben denkt. Das Targum hat für גיא stets die Uebersetzung חילתא oder חילא, ein Wort, welches bekanntlich im Hebräischen (חיל, viell. verwandt mit חלל aushöhlen, also sinnverwandt mit גוה, dem Stamme von גיא) den Festungsgraben bezeichnet. Demnach wäre גיא וגדר dasselbe was חל וחומה in Klagel. 2, 8. Zu derselben Auffassung ist רבינו תם aus einem andern, mehr casuistischen Grunde gelangt; s. Tosafot z. St. s. v. אבל. +23) גדר ist eine Mauer von Steinen. Eine solche ist aber nicht passirbar und braucht daher gar nicht gemessen zu werden. Wird doch selbst bei einem Hügel, der so steil ist, dass man ihn nur mit Anstrengung erklimmen kann, die Breite des Hindernisses nur nach ungefährer Schätzung, nicht durch genaue Messung bestimmt (s. Anm. 26)! Diese Schwierigkeit ist es wahrscheinlich, welche Raschi, dem die späteren Commentare folgen, zu der Erklärung genöthigt hat, dass es sich um eine eingestürzte Mauer handelt, einen Steinhaufen, der vermöge seiner schrägen Abdachung passirbar ist. Aber eine eingestürzte Mauer ist eben keine Mauer mehr, sondern ein גל, ganz abgesehen davon, dass man einen Steinhaufen auf die Dauer nicht liegen lässt. Vermuthlich ist hier unter גדר ein gemauerter Festungswall zu verstehen, dessen Böschung nicht allzu steil und abschüssig ist. +24) Mit der Messschnur. Wörtlich: er lässt (dessen Breite in der Länge der Schnur) aufgehen. בלע, eigentlich verschlingen, bedeutet nämlich im weitern Sinne: etwas so in sich aufnehmen, dass es völlig darin aufgeht. Der Hiph‘il, welcher dem biblischen Hebräisch fremd ist, heisst nicht, wie man erwartet, etwas zu einem בולע, sondern es zu einem בלוע machen; daher die Construction: מבליע דם באיברים — bewirken, dass das Blut in den Gliedern aufgesogen wird. Es gilt als Regel, dass im Hiph‘il, wo er nicht den doppelten Accusativ regiert, das Objekt des Kal seinen Casus behauptet, während die Beziehung zum Subjekt des Kal durch ein entsprechendes Verhältniswort ausgedrückt wird. So bedeutet der Hiph‘il von זכר (gedenken) nicht etwa: das denkende Subjekt an seinen Gegenstand erinnern, sondern umgekehrt: diesen Gegenstand ihm in Erinnerung bringen (והזכרתני אל פרעהזכרתני אתך, Gen. 40, 14). Das Pronominalsuffix in מבליעו bezieht sich demnach nicht auf חבל, sondern auf גיא u. גדר; בחבל ist hinzuzudenken. +25) D. h. zu seiner ursprünglichen Messlinie. Die Messungen sollen nämlich in der Regel, um Ungenauigkeiten thunlichst zu vermeiden, in der einmal eingeschlagenen Richtung geradlinig fortgesetzt werden. Stösst man hierbei auf ein Hindernis, welches an der betreffenden Stelle zu breit ist, als dass die 50 Ellen lange Messschnur es überspannen könnte, so ist es allerdings gestattet, die Messungen dort abzubrechen, und sich im rechten Winkel an eine schmälere innerhalb des Sabbatbezirkes liegende Stelle zu begeben, wo man dieselben in einer der ursprünglichen Richtung parallelen Linie, so lange weiterführt, als die Breite des Hindernisses an der ersten Stelle es erheischt; dann aber muss man ebensoviel Ellen, als man vorher sich entfernt hat, im rechten Winkel wieder zurückgehen, um jenseits desselben die Messungen wieder aufzunehmen. — Dass sich וחוזר למדתו so unvermittelt an מבליעו anschliesst, ohne dass vorher eine Unterbrechung der Messungen auch nur angedeutet wäre, erklärt sich ebenfalls durch die Annahme, dass unter גדר ein Festungswall zu verstehen ist. Um seine Breite zu messen — das kann stillschweigend vorausgesetzt und braucht nicht erst gesagt zu werden — wird man sich selbstverständlich ans Ende des Walles oder zu einer Thoröffnung desselben begeben. +26) Hier ist die Ueberspannung schon mit grösseren Schwierigkeiten verbunden als beim Graben, bei welchem die Messschnur in der gewöhnlichen Weise von den beiden Gehilfen gespannt wird, die zu beiden Seiten desselben stehen. Hier ist dieses Verfahren nur dann anwendbar, wenn die Anhöhe nicht mehr als 2 Ellen Höhe hat. Zwei Ellen beträgt nämlich der Abstand zwischen der Herzgrube (Magengrube) und der Sohle eines mittelgrossen Mannes (Mechilta zu Ex. 16, 13 u. Sifre zu Num. 11, 31) Von der Fingerspitze bis zur Zehe misst ein mit hochgestrecktem Arm auf den Zehen stehender Mann über 4 Ellen (Erubin 48 a); es könnte also auch die Ueberspannung eines 4 Ellen hohen Hügels ohne weiteres ausgeführt werden, wenn die Gehilfen die Messschnur über ihren Köpfen spannen. Ist das Hindernis aber höher, so muss die Schnur an der Spitze zweier Stangen befestigt werden, von denen die eine diesseits desselben, die andere jenseits fest in der Erde steckt. Es ist klar, das bei diesem Verfahren das Hindernis nicht zu hoch sein darf, da die Bäume bekanntlich nicht in den Himmel wachsen. Es gilt als Regel: Wenn der Abhang einer Anhöhe so schroff ist, dass man sich nach je 5 Ellen zurückgelegten Weges um mehr als 10 Handbreiten (1 Elle = 6 Hdbr.) höher befindet, mit anderen Worten: wenn die Höbe mehr als ⅓ der Böschung beträgt, so kann auf die Ueberspannung verzichtet und die Breite des Hindernisses nach ungefährer Schätzung bestimmt werden. Wird sie indessen auf mehr als 50 Ellen geschätzt, so kommt das am Schlusse der Mischna als »Durchstechung« bezeichnete und daselbst (Anm. 30) beschriebene Verfahren in Anwendung. Bei einer Basis von 50 Ellen aber kann die Höhe im günstigsten Falle — d. i. im gleichschenkehgen Dreieck — nicht ganze 9 Ellen messen, ohne ⅓ der Böschung zu übersteigen. [Bezeichnet man nämlich den Schenkel (die Böschung) mit b, die Höhe mit h und die halbe Basis (die sogenannte Anlage der Böschung) mit a, so ist nach dem Pythagoräischen Lehrsatze art; mithin ist art]. Eine Stange von 9 Ellen Länge gehört nun keineswegs zu den Seltenheiten und kann auch wegen ihres nicht allzugrossen Gewichtes ohne Anstrengung mit den übrigen Messutensilien dorthin gebracht werden, wo man ihrer bedarf. — Geht die Böschung so steil in die Höhe, dass ihre »Anlage« (d. i. die Nebenkathete des Böschungswinkels, des Winkels nämlich, welchen die Böschung mit der Horizontalebene bildet) weniger als 4 Ellen beträgt, so wird sie gar nicht berücksichtigt und nur die obere Fläche des Hügels (das Plateau), wenn eine solche vorhanden ist, gemessen. Auf die Böschung eines Grabens findet jedoch diese Bestimmung nur eine beschränkte, die vorhergehende überhaupt keine Anwendung. Da die Ueberspannung des Grabens sich sehr leicht bewerkstelligen lässt, so tritt niemals die annähernde Schätzung un deren Stelle, auch dann nicht, wenn die Böschung weniger als das Dreifache ihrer Höhe misst, und beträgt ihre Anlage auch weniger als 4 Ellen, so wird sie doch bei der Ueberspannung mitgemessen; nur wenn der Graben oben breiter als 50 Ellen ist, so dass die »Durchstechung« nöthig wird, nur dann wird auch hier die Böschung ganz ausser Acht gelassen und ausschliesslich die untere Fläche des Grabens (die Sohle) gemessen. Es unterliegt keinem Zweifel, dass diese Erleichterung auch bei einem Hügel wegfällt, wenn seine Ueberspannung nicht mehr Schwierigkeiten bereitet, als die des Grabens. Das ist vielleicht schon dann der Fall, wenn er bei einer Breite von 50 Ellen und darunter nicht mehr als 4 Ellen hoch ist, sicherlich aber, wenn er nicht mehr als 2 Ellen hoch ist. Die Anhöhe, bei welcher diese grössere Erleichterung eintritt, muss also nothwendig viel steiler sein als diejenige, bei welcher die früher erwähnte Erleichterung, die ungefähre Schätzung, zur Anwendung kommt. Denn selbst bei einer Höhe von nur 2 Ellen beträgt das Verhältnis derselben zu der Böschung, deren Anlage 4 Ellen misst, schon 1 : art, also viel mehr als 1 : 3. Es ergeben sich mithin, um es kurz zusammenzufassen, für Graben, Wall und Anhöhe folgende Bestimmungen: Misst die Breite eines Grabens (einer Schlucht und überhaupt einer jeden — sei es künstlichen, sei es natürlichen — Erdvertiefung) nicht mehr als 50 Ellen, so wird er überspannt, so dass nicht die Böschung, sondern nur deren Projection (die sogenannte Anlage) in Rechnung gezogen wird, es sei denn, dass er tiefer als 2000 Ellen ist, in welchem Falle die Böschungen ordnungsmässig (d. h. in derselben Weise wie die horizontale Fläche) gemessen werden; beträgt die Breite des Grabens (der Schlucht etc.) mehr als 50 Ellen, so findet die »Durchstechung« (und bei einer Tiefe von mehr als 2000 Ellen die ordnungsmässige Messung der Böschungen) statt, es sei denn, dass die Anlage der Böschung weniger als 4 Ellen misst, in welchem Falle nur die Sohle des Grabens (und eventuell die andere Böschung, deren Anlage etwa 4 Ellen und darüber beträgt) gemessen wird. Noch verwickelter sind die Bestimmungen über die Messung eines Walles und einer Anhöhe, überhaupt eines jeden in die Höhe ragenden — gleichviel ob natürlichen oder künstlichen — Hindernisses. Wird dasselbe auf höchstens 50 Ellen Breite geschätzt, so sind folgende Fälle zu unterscheiden: Beträgt seine Höhe nicht mehr als 4 Ellen, so wird es unter allen Umständen mit der Messschnur überspannt; beträgt sie mehr als 4 Ellen, so dass Stangen zu Hülfe genommen werden müssen, so wird es nur dann überspannt, wenn seine Böschung mindestens das Dreifache seiner Höhe misst, im andern Falle wird seine Breite durch blosse Schätzung nach dem Augenmaasse bestimmt. Es wild also hier stets nur die Luftlinie in Rechnung gezogen, niemals die Böschung und betrüge ihre Höhe auch mehr als 2000 Ellen. Wird das Hindernis dagegen auf mehr als 50 Ellen geschätzt, so kommt die »Durchstechung« in jedem Falle zur Anwendung, die Höhe mag sein, welche sie wolle, und ihr Verhältnis zur Böschung, welches es wolle; nur wenn ihre Anlage weniger als 4 Ellen beträgt, wird die betreffende Böschung ganz übergangen und nur die horizontale Hochfläche (der Wallgang, das Plateau des Berges etc.) ordnungsmässig gemessen, eventuell noch die andere Böschung »durchstochen«. [In תפארת ישראל ist hier ein zweifacher Irrthum zu berichtigen: Ist ein Berg so steil, wird dort angegeben, dass seine Höhe ⅓ seiner Böschung beträgt, so wird er bis 50 Ellen Breite nach Augenmaass geschätzt, Ist sie weniger als ein ⅓, so wird er überspannt. Das ist falsch! Es muss heissen: Ist sie ⅓, wird er überspannt, ist sie mehr als ⅓, wird er geschätzt. Ferner ist dort zu lesen: Ist aber der Berg noch steiler, so dass die Anlage seiner Böschung weniger als 4 Ellen misst, so wird er, falls er nicht mehr als 50 Ellen breit ist, überspannt. Und das ist ein Widerspruch! Wenn man beim weniger steilen Berge sich mit der blossen Schätzung begnügt, um wie viel mehr beim steilern! In Bosch und Tur und Schulchan Aruch ist dagegen in diesem Falle angeordnet, die Böschung ganz ausser Acht zu lassen und nur die horizontale Hochfläche zu messen. Aber auch das ist nicht klar! Wie soll man denn mit einer Schnur, die 50 Ellen lang ist, eine Fläche messen, die im besten Falle nur 42 Ellen Breite hat? Und warum sollte man nicht auch hier mit der blossen Schätzung nach Augenmaass zufrieden sein, da man sie doch bei dem weniger steilen Berge zulässt, dessen Abhang weniger als das Dreifache seiner Höhe beträgt? Und ist die Schätzung in der That auch hier gestattet, warum soll man sie auf das Plateau beschränken und nicht vielmehr auf die ganze Luftlinie von dem einen bis zum andern Fusse des Berges ausdehnen? Ist doch das Abschätzen eines Berges nicht mühsamer als das Ueberspannen eines Grabens! Im Talmud finde ich diese Unterscheidung zwischen Graben und Anhöhe nicht begründet. Mir will’s vielmehr scheinen, als ob die fragliche Bestimmung sich hier wie dort nur auf ein Hindernis von mehr als 50 Ellen Breite bezöge, bei welchem das überaus mühsame Verfahren der »Durchstechung« in Anwendung gebracht werden müsste, wenn die Böschung nicht ignorirt werden dürfte. Ist aber das Hindernis nicht breiter als 50 Ellen, so muss man, meine ich, wie beim Graben so auch bei der Anhöhe die ganze Luftlinie in die Berechnung ziehen, nur mit dem Unterschiede, dass sie dort durch genaue Messung (Ueberspannung), hier aber durch blosse Schätzung (Augenmaass) festgestellt wird.] +27) Um eine schmälere Stelle ausfindig zu machen, an welcher er das Hindernis überspannen könnte, das innerhalb des Sabbatbezirkes, überall breiter als 50 Ellen ist; wenn es auch nach Anm. 25 gestattet ist, die ursprüngliche Richtung zu verlassen, um die Ueberspannung ausführen zu können, so darf diese doch nicht jenseits der Sabbatgrenze vorgenommen werden, weil sich durch die damit verbundenen Messungen in der Erinnerung der Ortsbewohner leicht der Irrthum festsetzen könnte, ihr Sabbatbezirk erstrecke sich bis zu jener Stelle. +28) Weil innerhalb des Sabbatbezirks sich keine Stelle findet, an welcher die Breite des Hindernisses nicht grösser wäre als die Länge der Messschnur? — Dass dieser Satz nicht zum vorhergehenden zu ziehen ist, ergibt sich aus dem Citat in Erubin 35b; einige sehr alte Commentatoren, wie Tosaphot, Rosch u. A. haben sogar die Lesart ואם statt אם. Er braucht aber auch nicht als selbständiger Fragesatz aufgefasst zu werden, bildet vielmehr einen hypothetischen Vordersatz zu dem folgenden Hauptsatze. Wenn wir in der Uebersetzung die Frageform gewählt haben, geschah es nur, um das Wörtchen בזו, auf welchem der Ton ruht (siehe die folgende Anmerkung), mit dem ihm gebührenden Nachdruck hervorheben zu können, ohne der Sprache Gewalt anzuthun. +29) Hier, jedoch nicht bei der עגלה ערופה (Deut. 21,1 ff, — Sota IX, 2, 4) und auch nicht bei den Asylstädten (Num. 35, 9 ff., Deut. 4, 41 f. u. 19, 1 ff., Jos. 20, 1 ff. — Makkot II, 7). Soll durch die Messungen die Ortschaft ermittelt werden, welche dem Erschlagenen zunächst liegt, oder die Bannmeile abgegrenzt werden, auf welche das Asylrecht der Zufluchtsstädte sich erstreckt, so kommt nicht einmal die Durchstechung, vielweniger eine der grösseren beim Sabbatbezirke gewährten Erleichterungen wie die Ueberspannung oder Schätzung in Anwendung, sondern es wird jede Böschung so gemessen, als wäre sie eine horizontale Ebene. +30) קדר (syr. art arab. art = גזר schneiden, verwandt mit קדח, art = bohren und dem vielleicht durch Umstellung entstandenen דקר = stechen) bedeutet im Rabbinischen Löchern, sei es durch Ausschneiden oder Aushöhlen (daher wohl קדירה Topf), durch Bohren oder Stechen; a. L. שמקדדין. Hier ist das Wort nicht buchstäblich, sondern in einer übertragenen Bedeutung aufzufassen. Es wird bei der Messung ein Verfahren angewendet, durch welches die Böschung gleichsam durchstochen wird. Die 50 Ellen lange Messschnur wird durch eine solche von nur 4 Ellen Länge ersetzt. Während der eine Gehilfe das eine Ende wie gewönlich gegen die Herzgrube (Magengrube) hält, spannt der andere Gehilfe, welcher höher auf der Böschung sich befindet, das andere Ende gegen seine Füsse, so dass die Schnur eine wagrechte oder doch annähernd horizontale Lage bekommt. Wird diese Verfahren bis zu Ende fortgesetzt, so ist, wie die nebenstehende Figur 1 anschaulich macht, das Ergebnis dasselbe, als wenn die Böschung bei A, B, C etc, wagrecht durchstochen und die Messung durch die Bohrlöcher AD, BE, CF etc. geführt würde. Die Gehilfen stehen natürlich wie jeder, der auf einem Abhange sich aufrecht behaupten will, senkrecht zur Horizontalebene; stünden sie zur Böschung senkrecht, so wäre die ordnungsmässige Messung derselben diesem Verfahren vorzuziehen, insofern die Kathete (in diesem Falle die Böschung) stets kleiner ist, als die Hypothenuse (in diesem Falle die Messschnur). — Da die Höhe eines Mannes, wie wir in Anm. 26 gezeigt haben, bis zur Magengrube 2 Ellen beträgt (AG=2), so hat die 4 Ellen lange Messschnur nur dann eine wagrechte Lage (also nur dann GB ∥ AD, HC ∥ BE, IK ∥ CF), wenn auch die Höhe der Böschung sich zu deren Anlage wie 2 : 4 verhält, mithin — vorausgesetzt, dass h die Höhe und b die Böschung bezeichnet — h : b=1 : art ist. Ist der Abhang weniger steil, so bildet die Schnur mit der Mittellinie des Gehilfen einen spitzen Winkel, dessen Scheitelpunkt in der Magengrube liegt. Dieser Winkel wird immer kleiner, je mehr die Böschung an Abschüssigkeit verliert, mit andern Worten: je kleiner der Böschungswinkel wird. Zuletzt bildet die Schnur jedesmal mit den einzelnen Abschnitten der Böschung die 2 Schenkel eines gleichschenkeligen Dreiecks, dessen Basis durch die bis zur Magengrube gemessene Höhe des Gehilfen dargestellt wird. In diesem Falle ist es gleichgültig, ob man die Böschung »durchsticht« oder in der gewöhnlichen Weise misst. Das Ergebnis ist dasselbe. Und ist erst diese Grenze überschritten, wird der Böschungswinkel noch kleiner, so bietet die »Durchstechung« dem gewöhnlichen Verfahren gegenüber nicht nur keinen Vortheil mehr, sondern bloss noch Nachtheile. Einige Beispiele mögen diese Behauptungen näher beleuchten. In der nebenstehenden Figur 2 ist BC ein Theil der Böschung (b), AB seine Anlage (a), AC seine Höhe (h) und Winkel ABC der Böschungswinkel (w). BD ist die Höhe, in welcher das eine Ende der Messschnur sich befindet, während das andere Ende bei G den Boden berührt. BD=2 und DG=4 sind constante Grössen; der der grössern Seite gegenüberliegende Winkel DBG ist als Complement des gegebenen Böschungswinkels w gleichfalls bekannt, ist aber in seiner Abhängigkeit von diesem dem Wechsel unterworfen; er wird jedesmal um ebensoviel grösser, als sein Ergänzungswinkel abnimmt. Aus den drei bekannten Daten lässt sich nun das Dreieck BDG leicht berechnen. Wir bezeichnen der Kürze wegen Winkel DBG mit α, BGD mit β und BDG mit γ. Als äusserste Grenze für die Gangbarkeit einer Böschung haben wir oben (Anm. 26) diejenige kennen gelernt, welche mindestens das Dreifache ihrer Höhe misst. Bei diesem Verhältnis beträgt der Böschungswinkel 19° 28′ 16,38″ (denn art; log. ⅓ = 9,5228787 — 10), und es ist α = 70° 31′ 43,62″, β = 28° 7′ 31,82″ (log. sin β = log. art = 0,3010300 + 9,9744238 − 0,6020600 = 9,6733938), γ = 180° − (α + β) = 81° 20′ 44,56″; γ ist also ein spitzer Winkel und BG (= art) nur = 4,1943349 (log. BG = 0,3010300 + 9,9950269 — 9,6733938 = 0,6226631). Immerhin gewinnt man durch dieses Verfahren 0,1943349 Ellen bei jeder einzelnen Messung; der Gewinn wäre aber noch grösser (0,2426402), wenn die Schnur vom zweiten Gehilfen nicht zur Erde geneigt, sondern entsprechend höher (in der Richtung DE) gehalten würde, damit sie eine horizontale Lage bekäme. Ist nämlich BDFG ein Parallelogramm und DE = 4, so ist BG = DF = 4,2426402 (denn Winkel DFE = α, DF = art, log. DF = 0,6020600 − 9,9744238 + 10 = 0,6276362). Je günstiger sich nun das Verhältnis zwischen Höhe und Böschung für den Verkehr gestaltet, je kleiner +

art

+

Fig. 1.

+

art

+

Fig. 2.

+der Böschungswinkel wird, desto mehr vermindert sich der durch dieses Verfahren erzielte Gewinn. Er wird gleich Null, wennartvon ⅓ auf ¼ fällt, und er sinkt unter Null herab, wird also zum Verlust, wenn w statt 19° 28′ 16, 38″ etwa nur 10° misst. [Beweis: Wird CA um sich selbst bis J verlängert uud J mit B verbunden, so ist Dreieck BGD ähnlich JBC, falls art ist; denn Winkel DBG = ACB als Complementwinkel von w wie auch als Wechselwinkel, BD = 2 und DG = 4 laut Voraussetzung, mithin BD : DG = CJ : BJ = 2 : 4. Folglich ist BGD ein gleichschenkeliges Dreieck und BG = DG = 4. Dasselbe Ergebnis hätte man auf einfachere Weise erreichen können, wenn beide Gehilfen die Schnur gegen die Magengrube (in der Richtung DF) gehalten hätten, wobei man noch den Vortheil genösse, die 50 Ellen lange Schnur verwenden und so schneller zum Ziele gelangen zu können. Wird nun der Böschungswinkel, der bei dem Verhältnis art noch 14° 28′ 39,04″ gemessen hat (art; log. ¼ = 9,3979400 − 10), um noch so wenig kleiner, so tritt schon bei diesem Verfahren an Stelle des Gewinnes ein Verlust ein, welcher in demselben Maasse zunimmt, wie der Winkel abnimmt. Er beträgt bei einem Böschungswinkel von 10°, bei welchem die Höhe auf ungefähr ⅙ der Böschung sich beläuft (genauer auf 0,17364816; denn art w und log. sin 10° = 9,2396702−10), bereits 0,1712369 Ellen auf je 4 Ellen. Ist nämlich w = 10°, so ist α = 80°; log. sin β = art.] Es ist aber kaum denkbar, dass die »Durchstechung« nur bei den Böschungen Anwendung finden soll, welche weniger als das Vierfache ihrer Höhe betragen, alle anderen aber von dieser Wohlthat ausgeschlossen sein sollen. Dazu kommt, dass derjenige Gehilfe, welcher mit dem in seiner Hand befindlichen Ende der Messschnur die Erde berührt, eine Stellung einnehmen muss, auf welche, ganz abgesehen von ihrer auch die Genauigkeit der Messungen nothwendig beeinträchtigenden Unbequemlichkeit, die Bezeichnung כנגד רגליו kaum noch passt; da er vermuthlich kniet, so hält er die Schnur nicht zu seinen Füssen, sondern zu seinen Knieen, weshalb die Gemara richtiger und auch klarer כנגד לבו ועליון על הארץ תחתון hätte sagen müssen. Ich glaube daher, dass כנגד מרגלותיו in der That nicht identisch ist mit כנגד רגליו, wie es nicht nur in den Commentaren, sondern auch in Tur und Schulchan Aruch heisst. Der Talmud versteht unter מרגלותיו nicht die Füsse, sondern den Theil des Körpers, in welchem die inneren Flächen der beiden Schenkel sich vereinigen, etwa die Gegend der symphysis ossium pubis. Wieweit diese von der Magengrube entfernt ist, habe ich aus dem rabbinischen Schriftthum nicht ermitteln können; bedenkt man indessen, dass als Höhe des Menschen bis zum Halse 3 Ellen, bis כנגד לבו aber 2 Ellen angegeben werden, so dürfte die fragliche Entfernung, da die Symphyse zwischen Hals und Sohle fast in der Mitte liegt, auf ½ Elle geschätzt werden. Unter dieser Voraussetzung ergeben sich, wenn der eine Gehilfe die Schnur bei D (Fig. 2) כנגד לבו, der andere bei H כנגד מרגלותיו hält, für BG folgende Maasse: Ist art, also w = 19° 28′ 16,38″, so ist BG = 4,1387914; ist art, also w = 14° 28′ 39, 04″, so ist BG = 4,0955962; ist w = 10°, also art ungefähr ⅙, so ist BG = 4,0564000; ist art, also art und w — 7° 7′ 30, 06″, so ist BG = 4,03112887; ist art, also w = 5° 44′ 21, 01″, so ist BG = 4,0189416; ist endlich art, so ist BG = 4. Also erst wenn die Böschung das Sechzehnfache ihrer Höhe beträgt, bietet bei dieser Auffassung von כנגד מרגלותיו die Durchstechung keinen Vortheil mehr. In diesem Falle aber misst der Böschungswinkel nur 3° 34′ 59, 96″; die Abschüssigkeit ist daher so gering, dass man sie garnicht merkt und niemand auf den Gedanken kommen wird, das Durchstechungsverfahren in Anwendung zu bringen. — [Beweis: In Fig. 2 ist laut Voraussetzung FH = ½ DH = 4, DF # BG, Winkel DFH = DBG = α; wir nennen ihn daher auch schlechtweg α und bezeichnen ausserdem der Kürze wegen Winkel FDH mit δ und FHD mit ε. Ist nun w = 19° 28′ 16, 38″, so ist α = 70° 31′ 43, 62″, δ = 6° 46′ 5, 16″ (log. art); ist w = 14° 28′ 39, 04″, so ist α = 75° 31′ 20, 96″, δ = 6° 57′ 5, 73″ (log. sin δ = log. ⅛ sin α = 0,0969100 − 1 + 9,9859856 − 10 = 9,0828956 − 10), ε = 180° − (α + δ) =; 97° 31′ 33, 31″ und BG = 4,0955962 (log. DF = 0,6020600 + 9,9962427 − 9,9859856 = 0,6123171); ist w = 10°, so ist α = 80°, δ = 7° 4′ 15, 96″ (log. ⅛ sin α = 0,0969100 − 1 + 9,9933515 − 10 = 9,0902615 − 10), ε = 92° 55′ 44, 04″ und BG = 4, 0564000 (log. DF = 0,602600 + 9,9994323 − 9,9933515 = 0,6081408); ist w = 7° 7′ 30, 06″, so ist log. art, folglich art, Dreieck DHF ähnlich BAC (laut Voraussetzung ist FH:DH=½ : 4 = 1 : 8 = CA : BA, Winkel BCA = α als Complement von w), also art; ist w = 5° 44′ 21, 01″ (log. art), so ist α = 84° 15′ 38, 99″, δ = 7° 8′ 40, 46″ (log. sin δ = log. ⅛ sin α = 0,0969100 − 1 + 9,9978176 − 10 = 9,0947276—10), ε = 88° 35′ 40, 55″ und BG = 4,0189416 (log. DF = 0,6020600 + 9,9998693 − 9,9978176 = 0,6041117); ist endlich art, so ist log. art, folglich w = 3° 34′ 59, 96″, α = 86° 25′ 0, 04″, δ = 7° 9′ 59, 92″ (log. sin δ = log. ⅛ sin α = 0,0969100 − 1 − 9,9991501 − 10 = 9,0960601), ε = 180° − (α + δ) = 86° 25′ 0, 04″ = α und daher DH = DF = BG = 4, was übrigens auch aus der Aehnlichkeit der Dreiecke FDH und CBJ, welche durch FH : DH = CJ : BJ = ⅛ (laut Voraussetzung) und Winkel BCJ = DFH (beides Wechselwinkel von FGC) bedingt ist, bewiesen werden könnte] — Da die wagerechte unter allen Linien die kürzeste ist, welche von einem Punkte aus nach einem Lothe gezogen werden können, alle anderen Linien aber desto grösser sind, je weiter sie sich von der Horizontale entfernen (also DE < DH < DF), so könnte es scheinen, als wären bei diesem Verfahren die steileren Böschungen, bei denen die Messschnur eine sehr schräge Lage hat, weniger begünstigt als die minder steilen, bei denen die Schnur sich immer mehr der wagerechten Lage nähert, je kleiner der Böschungswinkel wird. Das wäre freilich gegen die Logik, welche von diesem Verfahren für diejenigen Böschungen einen grössern Gewinn erwartet, welche sich von der horizontalen Ebene deutlicher abheben. Man darf aber nicht vergessen, dass in jedem Dreieck dem grössern Winkel die grössere Seite gegenüberliegt. Da nun FH und DH constante Grössen sind, so ist es klar, dass je grösser der von ihnen eingeschlossene Winkel ε ist, desto grösser die ihm gegenüberliegende Seite DF sein muss; ε ist aber um so grösser, je steiler die Böschung ist, und umgekehrt: je kleiner der Böschungswinkel wird, je mehr infolgedessen α sowohl als δ anwachsen, desto kleiner wird naturgemäss ihr Supplement ε. Es wird also, da der stumpfe Winkel grösser ist, als der rechte, der Verlust, welcher auf der einen Seite dadurch entsteht, dass die Schnur keine wagerechte Lage hat, und somit ε kein rechter Winkel ist, nicht nur aufgewogen, sondern bedeutend überboten durch den Gewinn, welcher auf der andern Seite dadurch erzielt wird, dass der eine Gehilfe die Schnur ½ Elle tiefer hält, und welcher um so grösser ist, je steiler die Böschung und je stumpfer Winkel ε. Ein oberflächlicher Blick auf die oben für verschiedene Böschungswinkel ermittelten Maasse von BG wird diese Behauptung bestätigen und zugleich dem Verständnis näher bringen. Bei art (ε = 86°,4167, wo die Böschung sich der horizontalen Fläche so nähert, dass sie sich kaum merklich vom ebenen Boden abhebt, bezifferte sich der Gewinn in der That auf 0, bei art (ε = 88°,5946 nur auf 0,0189416, bei art od. art (horizontale Lage der Messschnur; ε = 90°) nur auf 0,03112887, bei art oder ungefähr ⅙ (ε = 92°,9289) auf 0,0564000, bei art (ε = 97°,5259) auf 0,0955962, bei art (ε = 102°,7031) schon auf 0,1387914 Ellen für jede einzelne Messung. [Nach Tosefta IV 11 hält der Eine die Schnur in der Gėgend des Herzens, der Andere in der Gegend seiner Sohlen (כנגד פרסותיו); da aber nicht erwähnt wird, wie lang die Messschnur bei diesem Verfahren sein soll, ist anzunehmen, dass auch hier die Messungen mit der gewöhnlichen Schnur auszuführen sind, welche eine Länge von 50 Ellen hat. Ausdrücklich heisst es im Jeruschalmi, dass auch beim Durchstechungsverfahren keine andere als die 50 Ellen lange Schnur zur Anwendung kommt (אין מקדדין אלא בחבל של חמשים אמה). Und noch in einem Punkte befindet sich die palästinensische Gemara in einem Gegensatz zur babylonischen. Während hier die Lage der Schnur durch כנגד מרגלותיו תחתון כנגד לבו ועליון bestimmt wird, heisst es dort: ר׳ מאיר אומר מקדדין וחכמים אומרים אין מקדדין מודיי שמקדימין העליון כנגד ראשו והתחתון כנגד מתניו כל עמא מודיי שמקדדין מה פליגין כנגד לבו העליון כנגד ראשו והתחתון כנגד רגליו כל עמא. Wenn wir diese dunkle Stelle, deren Schwierigkeiten die Erklärer קרבן עדה und פני משה seltsamerweise ebensowenig bemerken, wie den Widerstreit der Meinungen in בבלי und ירושלמי hinsichtlich der Länge und Lage der Messschnur beim Durchstechungsverfahren, richtig auffassen, so ist es die Regel, dass derjenige, welcher die Schnur höher halten muss, sie an seinen Kopf halte, der andere aber, der sie tiefer halten muss, zu seinen Füssen; ist jedoch der Böschungswinkel so klein, dass auf diese Weise eine wagerechte Lage der Schnur nicht erzielt werden kann, so ist es gestattet, dass dieser die Schnur bis zu seinen Lenden erhebe, während jener sie an seinem Kopfe festhält. Streitig ist nur, ob die Durchstechung auch dann noch anzuwenden ist, wenn die Schnur, um eine horizontale Lage zu erhalten, bis zur Herzgegend hinaufgerückt werden müsste, mithin der Böschungswinkel so klein ist, dass die Anlage der Böschung sich zu ihrer Höhe wie die Messschnur zu dem Abstande zwischen Kopf und Magengrube verhält (art etwa art od. art); bei so geringer, fast minimaler Abschüssig keit, meinen die Weisen, wird die Böschung nicht mehr »durchstochen«, sondern wie horizontales Terrain gemessen. Statt שמקדימין ist im ersten Satze vermutlich שמקדירין zu lesen. Mit תחתון ist nicht wie in Tosefta und Babli der tieferstehende Gehilfe, sondern in beiden Sätzen derjenige gemeint, welcher die Schnur tiefer halten muss, also der Höherstehende, und aus demselben Grunde mit העליון derjenige, welcher dort התחתון genannt wird, der Tieferstehende; möglich auch, dass unter העליון das obere Ende, unter התחתון das untere Ende der Schnur zu verstehen ist. Dagegen ist es selbst unter der immerhin zweifelhaften Voraussetzung, dass noch immer vom נחל die Rede ist, es sich also um die Durchstechung einer Erdvertiefung handelt, mehr als unwahrscheinlich, dass derjenige עליון genannt werden könnte, welcher sich der Spitze (Sohle), und תחתון derjenige, welcher sich der Basis des Einschnitts (der Erdoberfläche) näher befindet. Wäre es nicht zu gewagt, eine so durchgreifende Textänderung vorzunehmen, möchte es sich empfehlen, im ersten Satze ראשו und רגליו gegen einander zu vertauschen, im zweiten Satze aber ראשו in רגליו und שמקדדין in שמודדין zu verbessern. Mithin wäre zu lesen: מודיי שמודדין מה פליגין כנגד לבו ותחתון כנגד ראשו כל עמא מודיי שמקדירין (שמקדדין) עליון כנגד רגליו ותחתון כנגד מתניו כל עמא עליון כנגד רגליו. D. h.: es unterliegt keinem Zweifel, dass die Durchstechung stattfindet, wenn von den beiden Gehilfen der obere die Schnur zu seinen Füssen, der untere an seinem Kopfe hält, und dass umgekehrt das gewöhnliche Verfahren in Anwendung kommt, wenn dieser die Schnur bis zu seinen Lenden hinunterrücken müsste, um ihr die horizontale Lage zu geben; streitig ist das einzuschlagende Verfahren nur dann, wenn er sie blos bis zur Herzgegend zu senken braucht, während jener sie zu seinen Füssen hält (also art). Sei dem wie ihm wolle, jedenfalls ist die Lesart פרסותיו in der Tosefta und רגליו im Jeruschalmi — weit entfernt unsere Vermuthung über die wahre Bedeutung von מרגלותיו zu entkräften — nur eine Bestätigung dessen, was wir über dieses Wort gesagt haben, welches im Babli mit Absicht statt רגליו und פרסותיו gewählt ist. Wäre מרגלותיו mit רגליו identisch, so würde Babli gar zu sehr von Jeruschalmi und Tosefta abweichen, welche statt der 4 Ellen langen Schnur auch zum Durchstechungsverfahren die gewöhnliche Messschnur von 50 Ellen Länge verwenden lassen.] +31) מומחה eig. bewährt, erprobt, zuverlässig. So אתמחי גברא אתמחי קמיעא (Sabbat 61 b), der Mann hat sich bewährt, das Amulet als zuverlässig sich erwiesen. Das Verbum מחה od. מחא bedeutet schlagen. Deswegen kann man aber doch nicht mit Levy (chald. Wrtb. über d. Targ. II. 22b) למחויי גברא »Jemand zu etwas prägen, schlagen« übersetzen, ebensowenig wie man für אתמחי קמיעא das »Amulet hat angeschlagen« wiedergeben dürfte. Das Hebräische kennt weder den durchschlagenden Erfolg eines Heilmittels noch das Schlagen einer Münze, vielweniger die Prägung eines Menschen. Ich erblicke in מומחה, wenn nicht eine Uebersetzung, so doch wenigstens ein Analogon des griechischen ἐντριβής; der מומחה ist demnach ein »Geriebener,« aber nicht ganz in dem etwas anrüchigen Sinne, den das deutsche Wort im Volksmunde hat, sondern in dem Sinne, welchen ihm der Grieche beilegt, der damit den Begriff des Erfahrenen und Bewanderten, des Bewährten und Erprobten verbindet. Vermuthlich schwebt ihm dabei das Bild des Prüfsteines vor; doch bezeichnet schon τρίβεσϑαι (sich an etwas reiben) die eingehende Beschäftigung mit einem Gegenstande, die zur Gewandtheit und Meisterschaft führt. Die Grundbedeutung von מחה, ist nun allerdings schlagen, stossen; aber von dieser Grundbedeutung zweigen sich mannigfache Nebenbedeutungen ab (hinanreichen, verhindern, weben, zerreiben, sich bewähren, abwischen, accreditiren, vernichten und sogar: Schüssel!), bei denen man mitunter Mühe hat einen verwandschaftlichen Zug herauszufinden. In ומחה על כתף ים כנרת (Num. 34, 11) bedeutet es: hinanreichen (eig. an Etwas stossen, im Rabbinischen: hindern, verwehren, (verkürzt aus ימחא בידיה — Dan. 4, 32 — auf die Hände schlagen), im Aramäischen: weben (vom Hinundherstossen des Weberschiffchens; vgl. das deutsche Einschlag!); ferner bedeutet es: zerschlagen, zerstossen, zerreiben, zerrühren (ממחו Sabbat 140a Z. 2 — Raschi: détremper), abreiben (ממחה משקלותיו Baba B. V, 10), abschaben (מחוי קרביו Pesachim VI, 1), abwischen (den Mund, Spr. 30, 20), wegwischen (die Thränen Jes. 25, 8), daher Geschriebenes auslöschen durch Radiren, Verwischen (Num. 5, 23) oder Verreiben (der Wachstafel) und übertragen: vernichten, (entweder nach Ex. 32, 32 oder nach 2. Kön. 21, 13 oder wie das deutsche »Aufreiben«, das lat. conterere u. das gr. τρίβειν). In einer intimen Beziehung zur Schüssel tritt uns der Stamm in dem Worte תמחוי entgegen, zu dessen etymologischer Erklärung man versucht wäre auf das biblische פרור hinzuweisen, welches aber schwerlich von פרר (zerbröckeln, zerreiben), eher von פאר (arab. art kochen) abzuleiten ist; פָּרוּר wäre demnach aus פָּאֲרוּר (vgl. נַאֲפוּף) contrahirt wie וַיׇּאצֶל (Num. 11, 25) aus מׇסרֶֹת ,וַיַּאֲצֵל (Ez. 20, 37) aus מַאֲםרֶֹת Eessei und מָחָר aus מַאֲחָר Folgezeit, Zukunft, morgen, nachher—Gegensatz zu אתמול (= את פנים od. מול ;לפנים, arab. art sich neigen, ist sinnverwandt mit פנה) vorher, ehemals, gestern. Mit grösserm Recht dürfte מחבת zum Vergleich herbeigezogen werden, dessen Stamm ebenfalls »schlagen« bedeutet (vgl. חבס ,חבט u. art) Da nun מחבת zum Rösten von Mehlspeisen dient, חבתים Backwerk bedeutet art im Arab. Brod und חביצא im Rabbinischen eine Mehlspeise bezeichnet, andererseits das rabbinische מיחא (Mehl) und vielleicht auch das bibl. קמח auf eine Wurzel מח (zerreiben, zermahlen) zurückzuführen ist, der auch unser Stammwort מחה angehört, so liegt es nicht fern, die Begriffe Pfanne uud Schüssel zu dem Worte Mehl in Beziehung zu bringen, so dass תמחוי ebenso wie מחבת ein Gefäss sur Bereitung von Mehlspeisen wäre. Vgl. auch מגיס Schüssel von הגיס umrühren (arab. art zerstückeln, mahlen, art grobes Mehl), an dessen Bedeutung ja auch die von מחה anklingt. Auf dem Prüfstein reiben heisst erproben, daher אתמחי gerieben werden s. v. a. sich bewähren, מומחה erprobt, zuverlässig, Fachmann, המחה als zuverlässig und vertrauenswürdig erklären, beglaubigen, accreditiren; so z. B. למחויי גברא למחויי קמיעא — Sabbat 61b — eine Person, ein Amulet accreditiren, und im eigentlichen Sinne: המחהו אצל חנוני — Baba M. IX 12 — Jemand beim Kaufmann accreditiren. Weniger wahrscheinlich, aber immerhin denkbar ist ein Zusammenhang der Bedeutung »Accreditiren« mit ממחים (markig, kraftvoll; vgl. מחַֹ Mark מֵחׅים Vornehme, Mächtige und arab. art markig sein) in Jes. 25, 6, sodass מומחה fast gleichbedeutend wäre mit מוחזק, von welchem es sich nur durch eine feine Nuance unterscheidet (מומחין אע״ם שאינן מוחזקין — Chullin 3b), und המחה mit החזיק einer Person od. Sache Kraft und Autorität verleihen, sie zu Ansehen und Anerkennung bringen, sich für sie verbürgen, mit einem Worte: sie accreditiren. Sicher aber ist unser מומחה nach der auch vom Aruch vertretenen Auffassung der ältesten Erklärer, weiche in unserm מומחה eine möglichst glatte und ebene Strasse erblicken, und diese Bedeutung des Wortes sehr hinfällig an ומחה על כתף ים כנרת anlehnen, von מחה »Reiben« abzuleiten (ein abgeriebener, d. h. vielbetretener und dadurch geebneter Weg; vgl. das gr. τρίβος und das lat. via trita) Nach dieser Auffassung bezeichnet מן den Ort, von dem aus die Messungen in Angriff zu nehmen sind; diese müssen מן המומחה ausgehen und hügeliges oder holperiges Terrain möglichst vermeiden; ist aber מומחה ein Fachmann, so steht hier מן ausnahmsweise nach biblischem Sprachgebrauche (vgl. ומחזיגות תבעתני Ijjob 7, 14, ולא יכרת … ממי המבול Gen. 9, 11 u. v. a. St.) für על ידי, welches im spätern Schriftthum in dieser Bedeutung fast alleinherrschend geworden ist und מן vollständig verdrängt hat. Nach ר״ח bedeutet מן המומחה in ununterbrochen geradliniger Richtung, eine Auffassung, die nicht nur sprachlich (s. ריטב״א), sondern auch sachlich (s. Anm. 32) auf Schwierigkeiten stösst. +32) אף למקום שרבה, interpretirt die Gemara einschränkend. Man befolgt sogar die erweiterte Strecke. Das ל in למקום ist entweder das ל der Beziehung (man gehorcht dem Fachmann hinsichtlich der Strecke etc.) oder der von שומעין abhängige und auf leblose Dinge übertragene Dativ (man gehorcht gleichsam der erweiterten Strecke). Der Sinn ist nach Maimunis einfacher und leichtfasslicher Erklärung: Die Feststellungen des Sachverständigen sind unter allen Umständen massgebend, also nicht nur da, wo er die Sabbatgrenze näher gerückt hat [מקום שמיעט], sondern sogar da, wo er sie weiter hinausgerückt hat, als es die Bewohner der Ortschaft, sei es auf Grund eigener Messungen, sei es auf Grund einer von Alters her eingebürgerten, auf Herkommen und Ueberlieferung beruhenden Praxis, erwartet hatten. Es sind indessen noch andere Erklärungen dieser Stelle möglich, von denen wir die des grossen Talmuderklärers, des Commentators ϰατ’ ἐξοχήν, nicht unterdrücken dürfen. — Wie wir in der Einleitung Abs. 4 gezeigt haben, werden alle 4 Seiten des um das Weichbild der Ortschaft beschriebenen Rechtecks nach beiden Richtungen um 2000 Ellen verlängert; es werden also, um z. B. die Nordgrenze des Sabbatbezirks festzustellen, sowohl vom östlichsten Punkte A als auch vom westlichsten Punkte B 2000 Ellen nach Norden gemessen und die freien Endpunkte C und D durch eine Gerade verbunden. Dadurch wird über die Genauigkeit der Messungen eine ebenso einfache wie zweckmässige Controlle geschaffen. Stellt sich nun heraus, dass AC und BD auf der Verbindungslinie CD nicht senkrecht stehen, diese also der Nordseite des Rechtecks nicht parallel läuft, so wird dieses offenbar auf irgend einer Ungenauigkeit beruhende Versehen nicht durch Verkürzung derjenigen Geraden berichtigt, welche mit CD einen spitzen Winkel bildet, sondern durch eine entsprechende Verlängerung ihrer Parallele, weil wir die Schuld den Gehilfen zuschreiben, welche an der einen Stelle die Schnur nicht gehörig gespannt haben mochten, wodurch die Linie, welche mit CD einen stumpfen Winkel bildet, zu kurz bemessen wurde. Und selbst wenn das Versehen dem Fachmann zuzurechnen wäre, welcher bei der Verlängerung irgend einer Seite des Rechtecks vielleicht nicht ganz genau die einzuschlagende Richtung innegehalten hat, so müsste dennoch die Frage, ob die scheinbar kürzere, oder die scheinbar längere Linie richtiger gemessen ist, zu Ungunsten jener entschieden werden, welche ja nur darum kürzer erscheint, weil sie eben auf AB nicht senkrecht steht, während die scheinbar längere Linie, sofern sie auf AB senkrecht steht, in Wahrheit die kürzeste ist, welche zwischen AB und ihrer Parallele gezogen werden kann. Liegt aber die Schuld an der ungünstigen Bodenbeschaffenheit der einen Seite, welche das Durchstechungsverfahren bothwendig machte und dadurch das Ergebnis der dort ausgeführten Messungen neinträchtigte, so ist das Ergebnis der anderen Seite, auf welcher keine oder nur geringe Hindernisse zu überwinden waren, erst recht als das genauere und daher allein massgebende anzusehen. [Unerklärlich ist, wie רא״ש ,תוספות und ריטב״א dies übersehen und in ihrer Polemik gegen Raschi die Behauptung aufstellen konnten, dass auch dem durch ungünstige Bodenverhältnisse beeinträchtigten Ergebnisse der einen Seite Rechnung zu tragen ist. Diese Behauptung ist allerdings eine Consequenz der Auffassung von מן המומחה, welche Tosafot und Rosch dem ר״ת in den Mund legen (anders wird dessen Erklärung von ריטב״א dargestellt), befindet sich aber allem Anscheine nach im Widerspruche mit dem Talmud. Dieser sagt ja ausdrücklich, dass das Durchstechungsverfahren nur dann stattfindet, wenn sich bis zur Sabbatgrenze keine Stelle findet, an welcher über das Hindernis einfach hinweggemessen werden kann (s. Anm. 25); hier aber ist eine solche Stelle schon auf der andern Seite der Ortschaft vorhanden, wie das günstigere und unstreitig genauere Ergebnis der dort vorgenommenen Messung zeigt. Und ferner! Die Gemara interpretirt ganz allgemein und für alle Fälle: שומעין אף למקום שרבה. Wie aber, wenn auf keiner Seite erhebliche Hindernisse irgend welcher Art zu sehen sind und dennoch die Resultate differiren? Soll man auch dann dem minder günstigen Ergebnis Rechnung tragen? Aus welchem Grunde? Es ist ja wahr — die Auffassung Raschi’s, so richtig sie an sich ist, so ungeschmeidig fügt sie sich dem Rahmen der talmudischen Diskussion ein. Die Gemara hat offenbar unsere Mischnastelle anders aufgefasst als Raschi; anders auch als רא״ש ,תוספות und ריטב״א, deren Auslegung die Schwierigkeiten, wie wir gesehen haben, nicht hebt, sondern erhöht, vielleicht aber wie Maimonides, dessen Erklärung wir in unserer Uebersetzung gefolgt sind.] +33) ובלבד שלא ירבה יותר ממרת העיר באלכסונה fügt die Gemara auch hier einschränkend hinzu (לאחר) רבה לאחד ומעט לאחד fasst sie auf, als stünde: (אחר) רבה אחד ומעט אחד, ohne jedoch eine Textänderung vorzunehmen. Sie sagt nicht תני, ja nicht einmal הכי קתני, sondern nur הכי קאמר [vgl. ב״ק 118a Z.7 !דוק ותשכח]. Auch hier gehen die Erklärungen weit auseinander. Raschi und Maimonides meinen: Wenn ein Fachmann den Sabbatbezirk weiter ausgedehnt hat als ein anderer, so hört man auf jenen, falls der Unterschied nicht grösser istals die Differenz zwischen der Diagonale und der Seite eines Quadrats, dessen Diagonale 2000 Ellen misst, weil in diesem Falle angenommen werden kann, dass derjenige, welcher das geringere Ergebnis erzielt hat, die 2000 Ellen nicht wie vorgeschrieben in der Verlängerung der Seiten des um die Ortschaft beschriebenen Rechtecks (s. Einl. Abs. 4) gemessen hat, sondern irrtümlicherweise in der Verlängerung seiner Diagonalen. Dass diese Deutung sich in die Worte ובלבד שלא ירבה וכר׳ nicht hineinlegen lässt, erklärt Raschi in seiner liebenswürdigen Offenheit und Bescheidenheit frei und unumwunden selbst. Doch davon abgesehen! Ist es schon an sich sehr gewagt, einem sachverständigen מומחה einen solchen Irrthum, ja einen solch unverzeihlichen Verstoss gegen eine klare Vorschrift zuzutrauen, so ist es geradezu undenkbar, dass man sich bei einer so kühnen und bedenklichen Annahme ohne Weiteres beruhigen soll, da es doch so leicht ist, durch eine Anfrage bei dem Fachmanne, der zuletzt gemessen hat — und das ist nach der Reihenfolge in der Mischna gerade derjenige, welcher das geringere Ergebnis erzielte — über diesen Punkt Gewissheit zu erlangen. Wie endlich, wenn der Unterschied beider Ergebnisse, welcher nach der dafür ersonnenen Erklärung jedesmal genau so viel betragen müsste, als die Differenz zwischen der Seite und der Diagonale des erwähnten Quadrates, kaum die Hälfte, kaum ein Drittel derselben beträgt? Wie erklärt man sich dann den Mangel an Uebereinstimmung? Diese Schwierigkeiten vermeidet nur zum Theil die Erklärung des R. Chananel, nach welcher die Gemara sagen will, dass der Unterschied der Ergebnisse nicht mehr betragen darf als die Diagonale der Ortschaft; unter dieser Voraussetzung könne man annehmen, dass zur Zeit, als der erste Fachmann die Sabbatgrenzen feststellte, die Ortschaft nur wenige Häuser zählte, und zwar — um ein Beispiel anzuführen — im Südwesteu, später aber sich von hier aus immer weiter nach Osten wie nach Norden ausdehnte, so dass der jetzige Nordosten ihres Weichbildes fast um die ganze Diagonale derselben von dem ehemaligen entfernt ist, weshalb der zweite Fachmann, welcher den Markstein des תחום im Nordosten um die Länge dieser Diagonale weiterrückte, vollkommen im Rechte war. Diese Annahme ist natürlich nur dann haltbar, wenn die Feststellungen des ersten Fachmannes vor undenklichen Zeiten stattgefunden haben. Ferner sind bei dieser Erklärung immer die Ergebnisse desjenigen massgebend, welcher zuletzt gemessen hat. Das ist, worauf wir schon einmal hingewiesen haben, in unserer Mischa der, welcher das geringere Ergebnis erzielt hat. Es müsste also anstatt שומעין למרבה gerade שומעין לזה שמעט heissen, oder doch wenigstens — wenn man schon auf die Gruppirung der Gegensätze kein so grosses Gewicht legen will — לאחרון שומעין, da es doch garnicht darauf ankommt, wer mehr und wer weniger Ellen erzielt hat, sondern einzig und allein darauf, wer zuerst und wer zuletzt gemessen hat. Keineswegs ist שומעין למרבה am Platze, welches so, wie es hier steht, zu den schönsten Missverständnissen, ja Missdeutungen berechtigt. Auch die einschränkende Bemerkung der Gemara ist nach dieser Auffassung nicht gut stylisirt R. Ch. stützt sich allerdings auf eine Lesart, welche das Wort באלכסונה in ואלכסונה ändert. Was damit gewonnen ist, war ich jedoch zu ergründen leider nicht im Stande. Wenn er nach der Darstellung in Tosafot und Rosch der Ansicht ist, dass der zweite Fachmann soviel hinzufügen darf, als die Ortschaft in ihrer Diagonale misst, so ist באלכסונה viel richtiger als ואלבסונה. [Eine abweichende Darstellung seiner Ansicht in חרושי הריטב״א rechtfertigt zwar die Nothwendigkeit dieser Textänderung, fordert aber, da sie in einer Verquickung der Ansicht Raschis und Maimunis mit der Darstellung in תוספות und רא״ש besteht, zu all den anderen Einwendungen auch noch die gegen Raschi und Maimonides geltend gemachten sämmtlich heraus]. Dagegen scheint mir sowohl יותר als מדת überflüssig und das ungelenke artν διὰ δυοartν in העיר ואלכסונה schier unerträglich; es hätte ירבה מאלכסון העיר ובלבד שלא stehen müssen. Wie der Text nun einmal lautet, können die Worte ובלבד שלא ירבה יותר ממדת העיר באלכסונה kaum anders als so übersetzt werden: Nur darf er nicht (irgend eine Strecke des Sabbatbezirkes) mehr vergrössern, als das Maass der Ortschaft durch ihre Diagonale (vergrössert wird). Wie der Talmud bei seinen Zeitbestimmungen nach Tagesstunden stets an den Normaltag denkt, der genau 12 Stunden hat, so schwebt ihm auch bei seinen Maassbestimmungen in unserm Kapitel stets eine Normalortschaft vor, welche rings im Kreise von einer Mauer umgeben ist, deren Durchmesser 2000 Ellen beträgt. Das geht klar und unbestreitbar aus Erubin 56b hervor. Unter dem אלכסון העיר ist die Diagonale des diesem artreise umschriebenen Quadrates zu verstehen. Dieselbe ist nach dem Pythagoräischen Lehrsatz (s. Einl. Abs. 4) um art Ellen grösser als der erwähnte Durchmesser. Dieser Ueberschuss wird an der eben angeführten Stelle, wo der durch die Quadratur erzielte Gewinn beiläufig zur Anschauung gebracht wird, wo es also auf Genauigkeit nicht ankommt, mit 800 Ellen angegeben. In Wahrheit beträgt er über 828,4271247461900 Ellen. Um diese Zahl, welche die Gemara an unserer Stelle, um nicht durch Angabe einer runden Summe wie מאות אמה שמנה irrezuführen, der hier erforderlichen Genauigkeit wegen lieber als Ueberschuss der Diagonale über den Durchmesser der Ortschaft umschreibt, kann das Ergebnis des einen Fachmannes von dem seines Vorgängers sich unterscheiden, ohne dass einer derselben sich eine Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer Vorschrift zu Schulden kommen liess. Wir haben bereits in der Einl. a. O. gesagt, dass die Seiten des um das Weichbild zu beschreibenden Rechtecks dem »Weltquadrate« parallel sein sollen, dass man aber in dringenden Fällen von dieser Regel abweichen dürfe (s. ש״ות נו״ב מ״ב ס׳ נ״א). Ist z. B. eine Entfernung von mehr als 2000, aber weniger als 2828½ Ellen zwischen der Grenze einer Ortschaft und der Synagoge oder dem Lehrhause ihrer Nachbargemeinde, so darf das erwähnte Rechteck so gezeichnet werden, dass die Verlängerung seiner Diagonale mit dem Wege zusammenfällt, welcher die beiden Orte verbindet, obgleich seine Seiten dann nicht parallel sind denen des »Weltquadrats«. So gewinnt man nach dieser einen Richtung bis 828½ Ellen. Der Gewinn kann auch noch grösser sein. Haben zwei Orte z. B. die Form eines Kreises, so dürfte die Entfernung zwischen ihnen, wenn die Seiten des ihnen umschriebenen Quadrates denen des »Weltquadrats« gleichlaufen müssten, bei ungünstiger Lage nur 4141⅓ Ellen betragen (von denen je 2000 auf den תחום und je 70⅔ auf den קרפף oder עבור kommen; s. M. 2 und Einl. a. O.), um den Einwohnern ein Zusammentreffen an der gemeinsamen Sabbatgrenze zu ermöglichen. So aber messen die תחומין allein fast 5657, der קרפף je 100 Ellen ungefähr, und dazu kommen noch die halben Ueberschüsse der Diagonale über die Durchmesser beider Orte, welche bei der Normalortschaft je 1414¼ Ellen betragen und natürlich um so grösser sind, je grösser der Umfang der fraglichen Orte ist. Stellt das Weichbild eines Ortes eine andere, sei es regelmässige, sei es unregelmässige Figur dar, so ist auch die Grösse des Gesammtgewinnes eine andere; nur was durch eine den Ortsbedürfnissen geschickt angepasste Anordnung des erwähnten Rechtecks hinsichtlich des תחום gewonnen werden kann, das allein ist keinem Wechsel unterworfen, dieser Gewinn ist von der Figur des Weichbildes unabhängig, er beträgt immer rund 828 Ellen. Von ihm allein kann hier die Rede sein, und auf ihn bezieht sich auch nur die Einschränkung, dass er nicht grösser sein darf als die Differenz zwischen Diagonale und Durchmesser einer Normalortschaft. Der Gesammtgewinn kann allerdings grösser sein. Wie gross? — Dafür giebt es eben keine allgemein giltige Berechnung, das muss in jedem einzelnen Falle mit Hilfe des Bauplanes berechnet werden. Natürlich steht dem Gewinne an der einen Stelle ein genau ebenso grosses Deficit (welches man aber, da es sich um eine für den Verkehr minder wichtige Gegend handelt, nicht als einen Verlust bezeichnen darf) auf einer andern Stelle gegenüber; denn wie immer man das Rechteck zeichnen mag, der Flächeninhalt des Sabbatbezirks bleibt immer derselbe, und — ob da oder dort — immer bildet sich an den 4 Enden je ein Quadrat, dessen Diagonale rund 828 Ellen beträgt (Einl. a. O.). Es hat daher den Anschein, als ob unser רבה לאחד ומעט לאחד identisch wäre mit dem למקום אחד ומעט למקום אחר רבה des vorhergehenden Satzes (היינו הך! Gemara). Es wurde ja dem תחום nur das wiedergegeben, was ihm an anderer Stelle abgenommen wurde, und es gilt folglich auch hier: שומעין אף למקום שרבה! Erwägt man aber, dass sämmtliche Bewohner einer Ortschaft, mögen sie wohnen, in welcher Gegend sie wollen, einen und denselben Sabbatbezirk haben (גו״ב a. O.), so kann רבה לאחד ומעט לאחד unmöglich bedeuten, dass er dem Einen zugelegt und dem Andern abgenommen hat; denn was er da zugelegt hat, wurde Allen zugelegt, was er dort abgenommen hat, Allen abgenommen. Es handelt sich hier vielmehr um eine und dieselbe Strecke, welche er dem Einen, in dessen Aufträge er die Messungen vornahm, erweitert, dem Andern aber, der ihn später aufs Neue mit der Vermessung betraute, verkürzt hat. Während also im vorhergehenden Satze sich eine Differenz an zwei verschiedenenen Stellen im Verlaufe einer und derselben Messung herausstellte, ist hier die Rede von einer Differenz, welche zwei verschiedene, zeitlich von einander getrennte Messungen hinsichtlich einer und derselben Strecke ergaben. [Vielleicht ist gar das ל in לאחד temporal wie in לערב (Gen. 49, 27), לעת ערב (das. 8, 11), לשעבר ,לעתיד und öfter, so dass לאחדלאחד »das eine Mal — das andere Mal« zu übersetzen wäre. Vgl. ואתם תלקטו לאחד אחד in Jes. 27,12, wo לאחד אחד so viel als אחד אחד »einzelweise« bedeutet, eig. das eine Mal Einer; der st. constr. von לאחד erklärt sich hiernach wie der von מאת in Koh. 8,12.] Es ist natürlich gleichgültig, ob die zwei Messungen mit ihren widersprechenden Ergebnissen von demselben Fachmanne oder von zwei verschiedenen Fachmännern ausgeführt wurden, und die Mischna hätte eben so gut sagen können: אחד .רבה אחד ומעט. Es käme auf dasselbe heraus. Mit Absicht aber kleidet sie diesen Gedanken in den scheinbar weniger adäquaten Ausdruck רבה לאחד ומעט לאחד, um zu zeigen, dass selbst dann, wenn derselbe Fachmann bei einer neuen Vermessung ein geringeres Ergebnis auf einer Strecke erzielt hat, dennoch das frühere, günstigere Ergebnis nicht als widerrufen und durch das spätere berichtigt anzusehen ist, vielmehr auch fernerhin als vollkommen zuverlässig und zu Recht bestehend gelten darf. Wenn also, um bei dem angeführten Beispiel zu bleiben, den Bewohnern zweier Ortschaften, welche sich bisher am Sabbat gegenseitig besuchen durften, durch das Ergebnis der neuen Vermessung dieser Verkehr unmöglich gemacht würde, so brauchen sie sich nicht daran zu kehren, können sich vielmehr nach wie vor an das frühere Ergebnis halten; und selbst wenn der Fachmann auf Befragen erklärt, er habe ganz genau gemessen und sich in allen Punkten streng an die Vorschrift gehalten, so können sie ihren Verkehr dennoch — oder richtiger: gerade deswegen — aufrecht erhalten. Liegt doch in dieser Erklärung die Lösung des Widerspruchs beider Ergebnisse. Diesmal wurden streng nach Vorschrift die Seiten des um die Ortschaft zu beschreibenden Rechtecks, das erste Mal aber aus statthaften Opportunitätsgründen, wenn auch gegen die Regel, dessen Diagonale den Seiten des Weltquadrats parallel gezogen. Nur darf, wie der Talmud einschränkend hinzufügt, das zweite Ergebnis nicht hinter dem ersten um 828½ Ellen zurückbleiben. Ist das der Fall, so hat das שומעין למרבה nicht mehr unbedingte Geltung. Es muss dann erst mit Hilfe des Bauplanes nach den oben dargelegten Gesichtspunkten eine ausreichende und befriedigende Erklärung für den grossern Ueberschuss gesucht werden, und findet man eine solche nicht, so muss eine neue Vermessung angeordnet oder das günstigere Ergebnis preisgegeben werden. Beträgt aber die Differenz nicht mehr als 828 Ellen, dann bedarf es keines Forschens, keines Fragens, keiner Prüfung des Bauplanes — dann gilt ohne Weiteres שומעין למרבה. Denn die Verschiedenheit der Resultate erklärt sich dann so einfach wie möglich durch die verschiedene Anordnung des ofterwähnten Rechtecks, welches das eine Mal vorschriftsmässiger der Lage des »Weltquadrats«, das andere Mal mehr den localen Bedürfnissen angepasst wurde; die Frage aber, ob nicht in der Zwischenzeit die Ortschaft sich verkleinert habe, braucht — wenn sie sich nicht von selbst bejaht — nicht ernstlich in Erwägung gezogen zu werden, da eine Abnahme der Häuserzähl nur äusserst selten eintritt. Deshalb kann man ohne Bedenken dem Begünstigten folgen. (שמועה זו ואע״פ שאיני ברי לחלוק הנראה לע״ד כתבתי כך נראה לע״ד פירוש) +34) Kann verschieden aufgefasst werden. Zunächst kann man את הדבר auf den letzten Satz beziehen: die dort genannten Personen sind nur beglaubt, wenn sie erleichtern, also durch ihr Zeugnis die Sabbatgrenze weiter hinausrücken, nicht aber, wenn sie den Sabbatbezirk einschränken wollen. Dann müsste es aber ולא statt שלא heissen. Ferner kann man את הדבר auf die Vorschriften vom תחום überhaupt beziehen, welche rabbinischen Ursprungs sind: Die Weisen haben dieselben angeordnet mit der Maassgabe, in allen zweifelhaften Fällen nicht in erschwerendem, sondern in erleichterndem Sinne zu entscheiden; deshalb sind die genannten Personen beglaubt. Dann sollte es aber heissen; שלא אמרו חכמים להחמיר בדבר אלא להקל. Endlich kann man את הדבר auf den ersten Satz beziehen, welcher sich schon durch das klassische מן an Stelle des später gebräuchlichen על ידי als altern Bestandtheil der Mischna documentirt: Die genanten Personen sind beglaubt, weil die Weisen ihre Anordnung, dass man die Messungen nur von einem Fachmann ausführen lasse, nicht getroffen haben um zu erschweren und etwa das Verlassen der Ortschaft am Sabbat zu untersagen, solange nicht durch einen sachkundigen Feldmesser die Grenze festgestellt ist, bis zu welcher man sich entfernen darf; es ist vielmehr gestattet, sich hinsichtlich der Strecke, die man am Sabbat gehen darf, auf die Aussage sonst unglaubwürdiger Personen ebenso zu verlassen, wie auf die eigene ungefähre Schätzung. Jene Anordnung bezweckt ausschliesslich eine Erleichterung des Verkehrs. Wenn man seinem Augenmaasse oder dem Zeugnis jener Personen oder selbst der örtlichen Ueberlieferung nicht trauen mag, weil man glaubt, dass genaue Messungen einen grössern Flächeninhalt oder wenigstens eine günstigere Lage des Sabbatbezirks ergeben müssten, so lasse man die Messungen durch einen Fachmann ausführen, denn nur ein solcher ist befugt, den תחום zu erweitern. Diese Auffassung ist wohl die richtige. Sie wird unterstützt durch die Anm. des Jeruschalmi: ההדיוט שרבה אין שומעין לו. +35) In die Verschmelzung der Höfe und Strassen zu einer einzigen רשות היחיד (Einl. Abs. 1). Dieser plötzliche Uebergang von der Verschmelzung der Sabbatbezirke, von welcher die letzten Kapitel handelten, und von welcher bald wieder die Rede sein wird, ist recht auffallend. Den Schlüssel zu diesem Räthsel gibt uns die Tosefta an die Hand. Die Tosefta ist bekanntlich eine Baraitasammlung, d. i. eine Sammlung solcher Halachot, welche von der Aufnahme in die Mischna ausgeschlossen wurden. Dort heisst es gegen Anfang des 5. Kapitels: Einer öffentlichen Ortschaft, welche verödet ist, sich aber Mauerreste von 10 Handbreiten Höbe erhalten hat, gewährt man, obgleich die Form der Eingänge (eine Oberschwelle über 2 Pfosten) nirgends zu erkennen ist, dennoch ein Weichbild (עבור Einl. Abs. 4) wie jeder anderen Ortschaft (statt כעין ist כעיר zu lesen). Daran knüpft sich in unmittelbarem Anschluss eine mit unserer Mischna verwandte und dieselbe ergänzende Bestimmung über עיר של יחיד ונעשית של רבים Es ist nun anzunehmen, dass in der Mischnasammlung des R. Meïr jene Toseftastelle (מתעברת להיות כעיר של רבים שחרבה ונשתיירו בה גדודיות גבוהות עשרה טפחים אף על פי שאין צורות פתחים נכרים הרי זו עיר) noch gestanden hat, an welche sich dann unsere Mischna anschloss. Das Bindeglied bildet die Unterscheidung zwischen עיר של יחיד und עיר של רבים. Zwar meint der Verfasser des מנחת בכורים, dass in der angeführten Toseftastelle עיר של רבים nicht buchstäblich zu nehmen ist; doch ist zu einer solchen Annahme keinerlei Grund vorhanden. Ein קרפף wird selbst nach R. Meïr (M. 2.) nur einer Ortschait gewährt, nicht aber einem einzelnen Hause. War daher die verödete Ortschaft nur Privateigenthum, so hat sie jetzt, wo sie in Trümmern liegt, doch höchstens den Charakter eines einzelnen Hauses. War sie aber ehemals öffentliches Eigenthum, so behält sie den Charakter einer Ortschaft so lange, als noch Mauerreste von 10 Handbreiten Höhe vorhanden sind. Sie hat somit auch jetzt noch auf einen קרפף Anspruch. Wenigstens nach R. Meïr, welcher dieses Anrecht einer jeden Ortschaft zuerkennt. Nun hat aber R. Juda han-Nasi, als er die Mischnasammlung abschloss, der Meinung des R. Meïr die abweichende Ansicht Anderer gegenübergestellt, welche einer einzelnen Ortschaft, und wäre sie auch Gemeindeeigenthum und noch so bevölkert, dieses Anrecht ganz und gar absprechen. Und da er diese Anderen unter der Bezeichnung חכמים einführt, so theilt er offenbar ihre Meinung. Er musste mithin die Stelle über עיר של רבים שחרבה wegen ihrer Schlussworte (s. Anm. 42) aus seiner Sammlung ausschliessen, und so blieb denn unsere Mischna allein zurück, verwaist und vereinsamt, ihres Anhanges beraubt — ein Fremdling in dieser Umgebung. (s. auch Anm. 46) +36) Weil man sonst im Laufe der Jahre leicht vergessen könnte, dass man alles das, was nicht zur Kleidung gehört, nur in Folge des ‘Erub aus den Häusern in die Höfe und Strassen und aus diesen in die Häuser tragen darf, dass dies aber, wenn der ‘Erub unwirksam geworden oder wo überhaupt kein solcher existirt, unstatthaft ist. +37) Der Gegensatz wäre: אלא עושין חוצה לה. Das könnte jedoch so aufgefasst werden, als müsste ein Theil der Ortschaft selbst vom ‘Erub ausgeschlossen bleiben. Die Mischna will aber sagen, dass man sie auch in ihrer Gesammtheit in den ‘Erub hineinziehen kann, wenn man will. Es genügt, wenn man ausserhalb derselben eine kleine, wenn auch selbstständige Ortschaft errichtet, welche an dem ‘Erub nicht Theil nimmt. Thatsächlich war Chadascha eine solche Ortschaft, welche den sogenannten שיור für die grosse Nachbargemeinde bildete. +38) Männer, Frauen und Kinder. +39) Bei Anbruch des Sabbat. +40) Wenn dieser nicht im Sabbatbezirke seines Hauses liegt. +41) Wenn dieses nicht im Sabbatbezirke seines ‘Erub liegt. +42) Unter עבור ist nach R. Meïr in M. 2 der קרפף zu verstehen; nach den חכמים daselbst bezeichnet עבור nur die in M. 1 aufgezählten und ähnliche Baulichkeiten in der Nähe einer Ortschaft. |Hier stösst also die im מגיד משנה (Hil. Sabb. 28,1) aufgestellte Behauptung, dass nach allgemeinem Sprachgebrauche עבור mit קרפף identisch ist, auf erhebliche Schwierigkeiten. Und wenn wir dennoch beide Begriffe selbst in der oben, Anm 35, besprochenen Toseftastelle identificirten, wo wir uns nicht mit der zur Norm erhobenen Ansicht des R. Meïr decken konnten, so geschah es nur im Hinblick auf den sonst überflüssigen Zusatz להיות כעיר.] +43) Das Weichbild ist ja ein integrirender Bestandtheil der Ortschaft, der eigentliche Sabbatbezirk beginnt erst jenseits desselben, ein ‘Erub an dieser Stelle hat also gar keinen Sinn. Unter ‘Erub ist natürlich auch hier die ‘Erubspeise zu verstehen; s. K. III, Anm. 21. Der Zusammenhang mit dem vorhergehenden Satze ergibt sich aus der uns in ihm entgegentretenden Bestimmmung, dass der ‘Erub keine Wirkung hat, welchen jemand für mich an einer Stelle niederlegt, von der ich bei Anbruch der Abenddämmerung mehr als 2000 Ellen entfernt bin, dass also — wenn wir diese Bestimmung verallgemeinern — der ‘Erub in dem Augenblicke, in welchem er in Wirkung treten soll, auch erreichbar sein muss, und mithin ungiltig ist, wenn er ausserhalb des תחום unseres Wohnortes sich befindet. Dazu bildet nun unser Satz das Gegenstück. Dieser ‘Erub, welcher im Weichbilde der Ortschaft niedergelegt wurde, ist ebenso wirkungslos als jener, welcher jenseits ihrer Sabbatgrenze niedergelegt wurde; gültig ist nur der, welcher ausserhalb des Weichbildes, aber innerhalb des Sabbatbezirkes liegt, wovon der folgende Satz handelt. +44) תחום ist hier ausnahmsweise nicht der Sabbatbezirk. תחומא, syr. art, ist nämlich die aram. Uebersetzung des hebr. גבול und bedeutet wie dieses schlechthin sowohl Grenze als Gebiet. Im rabbinischen Schriftthum bezeichnet das Wort allerdings vorzugsweise, ja fast ausschliesslich die Sabbatgrenze oder den Sabbatbezirk. Dennoch ist dieser Ausdruck hier gewählt, um anzudeuten, dass es nicht genügt, wenn der ‘Erub ausserhalb des Weichbildes liegt; derselbe muss vielmehr ganz ausserhalb des mit Rücksicht auf die Feststellung der Sabbatgreuze zu beschreibenden Rechtecks (Einl. Abs. 4) niedergelegt werden. Dieses um das Weichbild gezeichnete und das Gebiet der Ortschaft erweiternde Rechteck heisst der Ortsbezirk und wird hier תחום genannt, weil es der Figur des Sabbatbezirks vollkommen ähnlich ist und genau in dessen Mitte so liegt, dass seine Seiten den Sabbatgrenzen parallel laufen, während das Weichbild (עבור) eine meist unregelmässige Figur darstellt (Einl. das.), deren Mitelpunkt nur selten mit dem des Sabbatbezirkes zusammenfällt. +45) Mit anderen Worten: Sein ‘Erub tritt in Kraft. Wo dieser sich befindet, dort ist sein Sabbatwohnsitz, dort der Mittelpunkt seines Sabbatbezirkes; von hier aus darf er nach jeder der vier Himmelsrichtungen 2000 Ellen weit gehen. Ausserdem gewährt man ihm eine Fläche von 4 Ellen im Geviert als Sabbatwohnsitz (מקום השביתה), so dass sein Sabbatbezirk, genau genommen, eine Fläche von 4004 Ellen im Geviert darstellt. Liegt innerhalb desselben eine Ortschaft, so wird ihm der Weg durch dieselbe [s. ש״ות נו״ב מ״ב ס׳ ג׳] nur für 4 Ellen angerechnet. Misst also sein »Ortsbezirk« z. B. 1000 Ellen in der Richtung von Ost nach West, so dass er in dieser Richtung im Ganzen 5000 Ellen gehen dürfte, und hat er seinen ‘Erub im Osten desselben, und zwar in einer Entfernung von 1004 Ellen niedergelegt, so darf er sich nach dieser Himmelsrichtung 3004, nach Westen aber nur 996 Ellen [nach ר׳ יונתן הכהן 1000 Ellen. Der Weg durch die Ortschaft, meint er, wird ihm nicht einmal für 4 Ellen angerechnet. Dann wäre aber מפסיד מה שנשכר הוא doch nicht buchstäblich zu nehmen, und die Gemara könnte wieder fragen: הא מפסיד אותה אמה ומשתכר ארבע אמות! S. auch Tosafot z. St. s. v. כאן] von seinem Wohnorte entfernen. Die ihm gestattete Strecke misst daher einschliesslich des Weges durch den Ortsbezirk nach wie vor 5000 Ellen. Die 1004 Ellen, die er im Osten gewinnnt, büsst er im Westen wieder ein. Gewinn und Verlust betragen stets genau so viel, als die Entfernung des ‘Erub vom Wohnorte, und heben einander auf, sofern nur die Ortschaft wie im angeführten Beispiele vollständig im Sabbatbezirk des ‘Erub liegt. Ist dies nicht der Fall, so ist der Verlust um die ganze Länge, bez. Breite des Ortsbezirkes grösser als der Gewinn, weil dann der Weg durch die Ortschaft nicht mit 4, sondern mit der vollen Zahl seiner Ellen in Anrechnung gebracht wird. Liegt z. B. sein ‘Erub auch nur 1 Elle jenseits der Ostgrenze des Ortsbezirkes und ist diese von dem letzten Hause des Westendes [אין אומרין עכור להחמיר] auch nur 2003 Ellen entfernt, so darf er sich nach Osten zwar 2001 Elle. nach Westen aber auch nicht einen Schritt von seinem Wohnorte entfernen. Noch mehr! Er darf nicht einmal die Ortschaft zu Ende gehen, sondern nur so weit, als die Sabbatgrenze seines מקום השביתה sich nach Westen hin erstreckt, also nur bis zum letzten Hause. Und wenn in diesem seine eigene Wohnung sich befindet, so darf er nicht einmal zu den Seinigen mehr am Sabbat zurückkehren. Während er früher durch die ganze Länge bez. Breite des Ortsbezirkes und ausserdem noch je 2000 Ellen nach Osten wie nach Westen gehen durfte, sind ihm jetzt nach beiden Richtungen zusammen nicht mehr als 4004 Ellen gestattet; er gewinnt somit durch seinen ‘Erub nur eine Elle im Osten, verliert dagegen im Westen dadurch, dass ihm der Weg durch die Ortschaft in Anrechnung gebracht wird, fast so viel (nur 3 Ellen weniger), als die Entfernung zwischen der Ost- und der Westgrenze des Ortsbezirks beträgt. [שמדת העיר עולה לו במרת התחום משתכר אותה אמה ומפסיד את כל העיר כולה. Man hüte sich, diesem Satze, welcher für das gewählte Beispiel allerdings zutreffend ist, eine allgemeinere Wendung zu geben, als ob unter allen Umständen dem Gewinne, welcher der Entfernung des ‘Erub von der Ortsgrenze gleichkommt, kein grösserer Verlust gegenüberstünde, als der Weg durch die Ortschaft. Das wäre ein Irrthum. Liegt der ‘Erub z. B 1000 Ellen von der Ortsgrenze entfernt, so gewinnt man in der einen Richtung höchstens 1004 Ellen, verliert aber in der entgegengesetzten Richtung nicht nur soviel Ellen, als die Länge, bez. Breite des Ortsbezirkes misst, sondern ausserdem noch 1000 Ellen. Als allgemeine Regel müsste der Satz so lauten, wie wir ihn oben in gesperrter Schrift formulirt haben, hebräisch etwa: הפסדו יותר על שכרו כמדת כל העיר כולה. In dieser Fassung gilt der Satz auch vom Verhältnis des Verlustes zum Gewinne hinsichtlich des Flächenraumes. Hat der Ortsbezirk z. B. 5000 Ellen im Geviert, und liegt der ‘Erub so, dass sein Sabbatbezirk sich nach keiner Himmelsrichtung über die letzten Häuser der Ortschaft hinaus erstreckt, so misst der Sabbatbezirk des Wohnortes 9000 Ellen im Geviert, der des ‘Erub dagegen nur 4004; es beziffert sich also der reine Verlust auf 4996 Ellen im Geviert, d. i. כמדת כל העיר כולה nahezu der Flächenraum der ganzen Ortschaft. — So nach Maimonides, R. Ascher und Karo. Nach anderen Autoritäten ist ihm auch dann, wenn das Ende seines Wohnortes mehr als 2004 Ellen von seinem ‘Erub entfernt ist, der Weg durch die ganze Ortschaft gestattet; er büsst also nur die 2000 Ellen ein, welche er sonet noch über die Ortsgrenze hinaus gehen durfte. Demnach hätte aber die oben angeführte Baraita nicht sagen sollen: ומפסיד את כל העיר, sondern: משתכר אותה אמה ומפסיד אלפים. Was dagegen im Bet Josef (I, 408), welcher zu den Vertretern dieser Ansicht auf Grund einer in einem andern Werke gefundenen Notiz auch Raschi zählt (merkwürdigerweise ohne die Stelle in Raschi selbst nachzuweisen; sie findet sich in ‘Erubin 38b u. d. W. מערב אדם שני ערובין), gegen diese Lehrmeinung angeführt wird, ist bereits in den Tosafot z. St. s. v. אין אלו widerlegt, aus denen klar hervorgeht, dass in dem Satze היה מודד ובא וכלתה מדת בחצי העיר אין לו אלא חצי העיר die Auffassung אפילו לן בה, welche sich vermuthlich darauf stützt, dass es nicht מודד והולך היה heisst, keineswegs auf festem Grunde ruht. Andererseits kann auch die Stelle in ‘Erubin 73a, durch welche die Tosafot diese Ansicht stützen wollen, gegen die Gegner derselben nicht als Einwand geltend gemacht werden, da zu den Worten והרי נותן ערובו בסוף אלפים ohne Bedenken מביתו ebeneo gut als מעירו ergänzt werden kann. Ueberdies steht in unseren Ausgaben בתוך אלפים und nicht בסוף אלפים. S. auch Anm. 47.] +46) Eine Antwort wird auf diese Frage nicht gegeben, deren Auffindung vielmehr dem Nachdenken des Lesers überlassen. Die Mischna ist kein ausführliches Lehrbuch, sondern ein kurzgefasstes Compendium, gewissermassen ein Leitfaden, den der Lehrer bei seinem Vortrage benutzen und im lebendigen Gedankenaustausch (Gemara) seinen Schülern erklären soll. Nach dem, was wir in der vorigen Anm. gesagt haben, ist die Antwort leicht zu finden. Da der Flächenraum einer Ortschaft, welche ganz innerhalb unseres ‘Erub liegt, nur für 4 Ellen im Geviert angerechnet wird, so dürfen die Bewohner der grossen Ortschaft die kleinere ganz durchwandern, wenn das entferntere Ende der letztern nicht mehr als 2000—2828 Ellen (s. Anm. 33) von der ihr zunächstliegenden Ortsgrenze der erstern absteht; nicht aber dürfen die Bewohner der kleinern Ortschaft bis zum Ende der grössern gehen, sondern nur so weit, als ihr Sabbatbezirk in dieselbe hineinreicht. Von der Voraussetzung, dass die kleinere Ortschaft vollständig im תחום der grössern liegt, steht freilich in der Mischna kein Wort, und man könnte einwenden, dass somit die Hauptsache fehlt. Vielleicht aber schloss sich unsere Mischna in einer der älteren Sammlungen unmittelbar an M. 6 an, in der die Schlussworte von שיש bis בתים, welche eine Meinungsverschiedenheit jüngerer Lehrer über עיר חדשה enthalten, einer spätern Mischnaredaction angehören können. Wir haben bereits erwähnt (Anm. 37), dass die winzige Ortschaft Chadascha in der Nähe einer grossen Ortschaft lag; vermuthlich war sie mehr als 141⅓ Ellen (s. M. 2) von derselben entfernt. An die Bestimmung, dass ein öffentliches Gemeinwesen nur dann vollständig in den ‘Erub hineingezogen werden darf, wenn sich in der Nähe eine Ortschaft wie Chadascha befindet, knüpft nun die Mischna die Bemerkung, dass die Bewohner der grossen wohl die kleine, nicht aber die Bewohner dieser Ortschaft jene ganz durchwandern dürfen. Somit löst sich auch die Schwierigkeit, wie M. 6 überhaupt in diesen Zusammenhang gehört. M 7 mochte bei einer spätern Redaction eingeschoben worden sein, nicht so sehr wegen der äussern Aehnlichkeit, welche zwischen dem ersten Theil der 7. und dem zweiten der 8. Mischna hinsichtlich des Satzbaues besteht, als vielmehr wegen der innern Zusammengehörigkeit dieser Halachot, deren Gedankengang wir kurz wiederholen wollen: 1. Ein ‘Erub ausserhalb des תחום ist wirkungslos. 2. Desgleichen ein ‘Erub innerhalb des Ortsbezirks. 3. Liegt er ausserhalb des Ortsbezirks, doch innerhalb seiner Sabbatgrenzen, so halten Gewinn und Verlust einander die Wage, sofern er auf freiem Felde und so liegt, dass die Ortschaft in ihrer Gesammtheit zu seinem Sabbatbezirke gehört. 4. Ist letzteres nicht der Fall, so ist der Verlust grösser, denn אין אנשי עיר קטנה מהלכין את כל עיר גדולה. 5. Liegt er nicht auf freiem Felde, sondern in einer Stadt, so ist der Gewinn grösser, da es in diesem Falle erlaubt ist, durch den ganzen Wohnort, durch die ganze Stadt des Sabbatwohnsitzes und ausserdem noch 4000 Ellen in einer Richtung zu gehen. Wenn es daher ad. 1 hiess, ein ‘Erub ausserhalb des תחום habe keine Wirkung, so gilt dies nicht von תחום ביתו, sondern nur von תחום עירו (s. d. folg. Anm). So knüpft Satz 5 wieder an den 1. Satz an. — Jeruschalmi streicht übrigens das Wort כיצד, während Babli eine Ansicht überliefert, welche ואנשי statt ואין אנשי liesst, so dass das beibehaltene כיצד die Erklärung zu unserm Satze einführt. +47) Die Mischna scheint hier an Wortreichthum zu leiden. Ist auch בעיר קטנה und גדולה בעיר aus stylistischen Rücksichten durch die Concinnität mit dem vorigen Satze zu erklären, so scheint doch מי שהיה בעיר גדולה und מי שהיה בעיר קטנה überflüssig. Es hätte doch einfach heissen können: Wer seinen ‘Erub in eine Ortschaft legt, und wäre sie noch so gross, darf durch den ganzen Ortsbezirk und ausserdem noch 2000 Ellen nah jeder Richtung gehen (הנותן ערובו בעיר בין קטנה בין גדולה מהלך וכו׳). Die Mischna will jedoch andeuten, dass wir nicht nöthig haben, am Orte des ‘Erub die Sabbatnacht zuzubringen, dass es vielmehr gestattet ist, in unserm Wohnorte zu übernachten und am folgenden Tage uns zum ‘Erub zu begeben, obgleich dessen Sabbatbezirk nur bis zur Ortsgrenze, nicht aber bis zu nnserm Wohnhause sich erstreckt. Wir haben oben (Anm. 45) auseinandergesetzt, dass derjenige, welcher seinen ‘Erub auch, nur eine Elle ausserhalb des Ortsbezirkes niedergelegt hat, am Sabbat nicht mehr in seine Wohnung zurückkehren darf, wenn diese 2004 Ellen vom ‘Erub entfernt ist. Man könnte nun glauben, dass er in diesem Falle ebensowenig von seiner Wohnung zu seinem ‘Erub sich begeben darf, dass er mithin gezwungen wäre, ausserhalb des Hauses zu übernachten. Um diesem Irrthum zu begegnen, sagt die Mischna: Wer in einer noch so grossen Stadt zu Hause ist und seinen ‘Erub innerhalb ihres Sabbatbezirkes niedergelegt hat, darf am Sabbat bis zu seinem ‘Erub gehen und jenseits desselben noch 2000 Ellen, gleichviel ob er an diesem oder an jenem Ende der Stadt wohnt, und betrüge auch der Weg von seinem Hause bis zum ‘Erub Zehntausende von Ellen. Andererseits darf derjenige, welcher seinen ‘Erub in eine noch so grosse Stadt legte, obgleich er die Nacht in seinem Wohnorte zugebracht hat, dennoch am folgenden Tage die grosse Stadt ganz durchwandern und ausserhalb derselben noch 2000 Ellen weit gehen, gleichviel ob der ‘Erub an dem einen oder dem anderen Ende der Stadt liegt, und betrüge auch die Entfernung seines ‘Erub von der Grenze seines Ortsbezirkes Zehntausende von Ellen, sofern nur die beiden Orte nicht mehr als 2000 Ellen von einander entfernt sind; denn es wird ihm sein Sabbatwohnsitz — er mag so gross sein, wie er will — für nicht mehr als 4 Ellen angerechnet. [Ist unsere Auffassung richtig, so ist diese Mischna eine kräftige Stütze für die Ansicht, welche vom מגן אברהם in ר״ס ת״ח mit nicht sehr glücklichen Waffen verfochten wird. Selbst nach Maimonides und Karo (s. Anm. 45), behauptet der Verfasser, darf der ‘Erub, sofern er nur im תחום des Ortsbezirkes liegt, vom Wohnhause auch mehr als 2000 Ellen entfernt sein; allerdings könne man dann am Sabbat nicht mehr in sein Haus zurückkehren, wohl aber von seinem Hause zum ‘Erub sich begeben. Der Hinweg wäre also gestattet, der Rückweg verboten. Seine Stützen sind Maimonides und Raschi. Jener begründet den Satz חוץ לתחום אינו ערוב המניח ערובו durch die Worte מפני שאינו יכול להגיע אל ערובו, und daraus schliesst der Vf., dass unter תחום der Sabbatbezirk der Ortschaft zu verstehen ist; denn wäre der תחום des Wohnhauses gemeint, könnte man ja sehr wohl zum ‘Erub gelangen, trotzdem er חוץ לתחום ist, solange er nicht חוץ לתחום העיר liegt. Bei dieser Schlussfolgerung wird aber das erst zu Beweisende schon als bewiesen vorausgesetzt. Angenommen, der Hinweg wäre ebenso verboten wie der Rückweg, so dürfte der Besitzer des ‘Erub sich nur darum zu ihm hinbegeben, weil er ungiltig ist, והדי הוא כשאר בני העיר; träte der ‘Erub aber in Kraft, so könnte er ihn in der That von seiner Wohnung aus nicht erreichen, weil dieselbe mehr als 2000 Ellen von ihm entfernt ist (vgl. IV 11). Mit Recht sagt daher Maimonides auch dann, wenn ביתו תחום unter תחום zu verstehen ist: Ein ‘Erub ausserhalb des תחום ist kein ‘Erub, weil man (wenn er es wäre) nicht zu ihm gelangen könnte. Diese Beweisführung dreht sich also in einem fehlerhaften Zirkel und es bleibt somit nur noch der Beweis aus den Worten Raschi’s: כל היכא דקנה שביתה אי בביתו אי בערובו לא מצי למיזל ולמשקליה Also selbst wenn sein Sabbatwohnsitz in seinem Wohnorte wäre, könnte er zu seinem חוץ לתחום liegenden ‘Erub nicht gelangen! Daraus geht freilich klar hervor, dass nach Raschi’s Auffassung תחום עירו und nicht תחום ביתו in der Mischna III, 4 gemeint sei. Raschi ist aber, wie wir in Anm. 45 nachgewiesen haben, der Meinung, dass sogar der Rückweg gestattet ist; kein Wunder also, wenn er einen ‘Erub ביתו תוך תחום העיר חוץ לתחום anerkennt. Damit ist noch nicht bewiesen, dass auch diejenigen ihn anerkennen und den Hinweg gestatten, welche wie Maimonides und Karo den Rückweg für unstatthaft halten. Aus Tosafot ‘Erubin 60b u. d. W. אין אלו könnte man sogar schliessen, dass die vom מגן אברהם bekämpfte Ansicht des עולת שבת die richtige, und thatsächlich zwischen Hin- und Rückweg kein Unterschied ist. Sonst könnte der Satz והרי נותן ערובו בסוף אלפים וקאתי וביית בביתיה nicht als Beweis angeführt werden für die Behauptung: אפי׳ כלתה מדתו בחצי העיר בלן בה נחשבת לו כד׳ אמות להלך את כולה. Von jener Talmudstelle ist doch höchstens zu schliessen, dass der Hinweg gestattet ist! Der Ausdruck וקאתי darf uns daran nicht irre machen und den Glauben erwecken, als handelte es sich um einen מערב ברגליו im Sinne der M. IV 9. Ein solcher dürfte selbst nach Tosafot nicht nach Hause zurückkehren, denn nur בלן בה ist der Rückweg gestattet. Und wollten wir uns auch durch eine liberalere Auslegung des לן בה über dieses Bedenken leichtfüssig hinwegsetzen, wollten wir diesem Begriffe die weiteste Ausdehnung geben, indem wir ihn geradezu mit dem des Wohnortes identificiren, mit הימנו ולביתו אם יש aber in M. 7 uns ir gendwie abfin den, — unsere Erklärungsversuche würden an נותן ערובו scheitern. Diese Bezeichnung findet Anwendung auf den מערב בפת, nicht aber auf den מערב ברגליו. Offenbar ist mit וקאתי die Rückkehr am Freitag gemeint. Von einer Rückkehr nach Anbruch des Sabbat ist hier nicht die Rede, und dennoch schliessen die Tosafot aus dieser Stelle, dass sie erlaubt ist. Es ist also klar, dass sie zwischen Hin- und Rückweg keinen Unterschied anerkennen; nach ihnen ist entweder beides erlaubt, oder beides verboten. Dagegen findet diese Unterscheidung eine Stütze im Tur I, 408. Gegen die Ansicht Maimuni’s, dass demjenigen, der seinen Sabbatwohnsitz durch ‘Erub verlegt hat, nicht einmal in seinem Wohnorte oder der Ortschaft, in der er übernachtete, über den תחום seines ‘Erub hinaus zu gehen gestattet ist, macht R. Jakob daselbst geltend: Demnach wäre der Bewohner einer grossen Stadt durch seinen ‘Erub verhindert, nach Hause zurückzukehren? Er erhebt aber nicht den noch viel schärfern und schlagendern Einwand: Demnach könnte der Bewohner einer grossen Stadt überhaupt keinen ‘Erub machen? Ohne Zweifel ist er der Meinung, dass selbst nach Maimonides nur der Rückweg verboten, der Hinweg aber erlaubt ist. Bei der schwachen, ja unhaltbaren Beweisführung im מגן אברהם ist es um so auffallender, wie der oft verblüffenden Belesenheit und dem durchdringenden Scharfsinn des gefeierten Verfassers die Beweiskraft unserer Mischna und der zuletzt angeführten Stelle im Tur לפי שעה verborgen bleiben konnte. Dass die kurz vorher besprochene Talmudstelle (‘Erubin 73a), welche die Tosafot als Stütze für ihre mit Raschi übereinstimmende und im Tur zum Gesetz erhobene Ansicht anführen, die Gegenansicht Maimuni’s nicht zu erschüttern vermag, braucht jetzt kaum noch gesagt zu werden. Zugegeben, dass בסוף אלפים zu lesen und nicht מביתו, sondern מעירו hinzuzudenken ist (s. Anm. 45 Ende), so lässt sich doch, wie wir gesehen haben, aus dieser Stelle nur schliessen, dass der Hinweg gestattet ist, was Maimonides ja zugibt, nicht aber, was Maimonides bestreitet, dass auch der Rückweg erlaubt ist.] +48) Die regelmässige Wortfolge wäre: er hat vom Orte seines ‘Erub aus nur 2000 Ellen. So ist auch wirklich die Wortstellung in der folgenden Mischna. Hier wird von der Regel abgewichen, um desto schärfer den Gegensatz zwischen R. ‘Akiba und den Weisen hervortreten zu lassen. Nach diesen hat der Sabbatwohnsitz alle Rechte und Vergünstigungen des eigentlichen Wohnortes, die 2000 Ellen werden daher von der Ortsgrenze aus gemessen; nach jenem ist der Sabbatwohnsitz dem eigentlichen Wohnort nicht gleichzuachten, die 2000 Ellen sind daher vom ‘Erub aus zu messen. +49) Unter welcher Voraussetzung haben wir es eingeräumt? +50) Wenn nicht einmal derjenige, welcher seinen ‘Erub in sie gelegt hat, als deren Bewohner angesehen werden kann; also nur unter der Voraussetzung, dass die Höhle gar nicht bewohnbar ist, gar nicht den Charakter einer רשות היחיד hat. +51) Wenn sie eine רשות היחיד (ein von Wänden, die mindestens 10 Handbreiten hoch sind, umschlossener Raum von wenigstens 4 Ellen im Geviert) und mithin bewohnbar ist. +52) Liegt sein ‘Erub oberhalb derselben, auf freier Ebene, so beträgt sein מקום השביתה (Anm. 45) nur 4 Ellen im Geviert, während er, wenn der ‘Erub im Innern der Höhle liegt, sich über den ganzen Flächenraum derselben erstreckt. +53) D. h. dem obenerwähnten. — M. 7—9, in denen vom ‘Erub die Rede ist, knüpfen an die letzte Hälfte von K. IV. an, während die erste Hälfte unseres Kapitels von dem Verfahren handelt, welches bei der Feststellung des Sabbatbezirkes einer Ortschaft zu beobachten ist. Diese Bestimmungen ergänzend, heisst es nun hier am Schlusse, dass die רשות היחיד, in welcher der Sabbatbezirk sein Ende erreicht, nicht wie dessen Mittelpunkt, der מקום השביתה, für nur 4 Ellen angerechnet wird. מודד steht also im Gegensatze zu נותן ערובו. Um dem etwas unklaren Ausdruck grössere Bestimmtheit zu geben, wird durch שאמרו auf die erste Hälfte dieses Kapitels und insbesondere auf M. 4 verwiesen. לו hätte übrigens wegfallen, oder והמודד statt ולמודד stehen können. Man kann jedoch auch נותנין לו אלפים als Objektssatz zu שאמרו construiren und die folgenden Worte als abgekürzten Satz auffassen. +1) Der Hofraum ist ein allen Einwohnern gemeinsames Gebiet; ohne die Verschmelzung zu einer Familie (‘Erub) sind dieselben in seiner Benutzung beschränkt, insofern sie Gegenstände aus ihren Häusern in den Hof oder aus diesem in ihre Wohnungen nicht schaffen dürfen (s. Einl. Abs. 1). Die Verschmelzung zu einer Familie ist der Natur der Sache gemäss nur mit Israeliten möglich, die den ‘Erub anerkennen. Heiden, mit denen doch eine auch nur scheinbare Familienverbindung undenkbar ist, sollten folgerichtig in Bezug auf den ‘Erub als gar nicht vorhanden angesehen werden (דירת נכרי לא שמה דירה); um aber das Zusammenwohnen mit ihnen, welches zur Nachahmung ihrer schlechten Sitten führen könnte, dem Israeliten zu verleiden, wurde diesem die erwähnte Beschränkung in der Benutzung des Hofes dennoch auferlegt, solange ihm der heidnische Einwohner nicht sein Besitzrecht am Hofe für den Sabbat vermiethet, was dieser voraussichtlich in den meisten Fällen ablehnen wird. Dieselbe Vorschrift gilt solchen Stammesgenossen gegenüber, welche die Verbindlichkeit des göttlichen Gesetzes oder auch nur einer rabbinischen Anordnung nicht anerkennen, weil auch hier das Zusammenwohnen die Gefahr der Verführung zum Abfall in sich birgt. +2) In der Benutzung des Hofes, u. z. in der in Anm. 1 angegebenen Weise. +3) Mit anderen Worten: Nur wenn zwei Israeliten einander in der Benutzung des gemeinschaftlichen Hofraumes beschränken, werden sie durch den heidnischen oder ungläubigen Einwohner noch mehr beschränkt, insofern der ‘Erub, welcher die gegenseitige Beschränkung zu beseitigen vermag, in diesem Falle erst dann Geltung erlangt, wenn jener ihnen sein Besitzrecht vermiethet hat; wenn aber nur ein Israelit mit einem Abtrünnigen oder einem Heiden denselben Hof bewohnt, so dass von ‘Erub nicht die Rede sein kann, ist er in der Benutzung des Hofraumes auch sonst in keiner Weise beschränkt. Man braucht ihm, dessen Leben bei der geringen Achtung, die der Heide vor dem Menschenleben hat, jeden Augenblick in Gefahr schwebt, das Zusammenleben mit ihm nicht erst zu verleiden; und dem ungläubigen Stammesgenossen gegenüber eine Beschränkung aufrecht zu erhalten, welche man dem Heiden gegenüber fallen liess, war nicht thunlich. +4) R. Simon ben Gamliel. +5) Wer sich am עירוב od. שיתוף nicht betheiligt hat und mithin die Mitbewohner in der Benützung des Hofes, bez. der Strasse beschränkt, kann dies dadurch wieder gut machen, dass er zu ihren Gunsten auf sein Besitzrecht für diesen Sabbat verzichtet (s. Einl. Abs. 1 Ende). Hat er aber dennoch, ehe die Anderen von dem cedirten Rechte durch Hinausschaffen eines Gegenstandes Besitz ergriffen hatten, etwas aus seinem Hause in den Hof, bez. die Strasse getragen, so hat er dadurch seine Cession wieder aufgehoben (s. weiter unten, M. 4). Aus dem Befehle des R. Simon b. Gamliel an seine Kinder geht nach dem eben Gesagten hervor, dass der Sadokäer sein Anrecht auf die Strasse preisgegeben hatte, und es folgt daraus gleichzeitig, dass man von ihm das Besitzrecht nicht wie von einem Heiden zu miethen braucht; sonst wäre ja die Befürchtung grundlos, da ein Miethsvertrag nicht einseitig gelöst werden kann. +6) Noch vor Anbruch des Sabbats. +7) Des Freitags; statt יוציא ist יצא zu lesen! Gemara. Nach dieser Fassung ist ‘der Sadokäer hinsichtlich des ‘Erub dem Heiden gleich geachtet; es genügt nicht, dass er auf sein Besitzrecht verzichtet, er muss es vermiethen. +8) Aus dem Hofe, bez. in den Hof. +9) Selbst wenn er ihnen sein Recht auf den Hof übertragen hat, solange er nicht ausdrücklich auch auf seine Rechte an sein Haus zu ihren Gunsten verzichtet; die Cession des Hofes erstreckt sich also nicht von selbst auch auf das Wohnhaus. Eine entgegengesetzte Ansicht vertritt R. El‘ai K. II. Ende. +10) Wenn er auch nur sein Recht auf den Hof ihnen übertragen hat, weil er nach der Cession als ihr Gast und Hausgenosse anzusehen ist. +11) Gegenstände aus seinem Hause in den Hof oder umgekehrt zu schaffen, aber nicht aus ihren Wohnräumen oder in ihre Wohnräume, wenn sie ihm nicht ausdrücklich auch das Recht auf ihre Häuser cedirten. +12) Sie dürfen nicht einmal aus seinem Hause oder in sein Haus einen Gegenstand schaffen, weil wohl Einer als Gast der übrigen Einwohner angesehen werden kann (s. Anm. 10), nicht aber die übrigen alle als Gäste des Einen. +13) Denen, da sie sich am ערוב nicht betheiligten, die Uebrigen ihre Rechte übertrugen. +14) Und es kann keiner von Beiden die ihm cedirten Rechte dem Andern übertragen. +15) Den Mitbewohnern übertragen. +16) Sich übertragen lassen. +17) Selbst wenn es ihnen unter der Bedingung übertragen wurde, dass der Eine auf die erworbenen Rechte zu Gunsten des Andern verzichte. +18) D. h.: Wann muss die Schenkung rechtskräftig werden? +19) Also noch vor Sabbateingang, weil die in Frage stehende Schenkung die Uebertragung eines Rechtes bedeutet, ein solches aber am Sabbat nicht erworben werden darf. +20) Nach ihrer Ansicht bedeutet die Schenkung nichts als den Verzicht auf ein Recht; sie ist daher auch am Sabbat gestattet. +21) In den Hof, bez. die Strasse, oder aus diesen hineinträgt in seine Wohnung. +22) Er bewirkt, dass die Anderen, falls sie noch nicht von dem ihnen übertragenen Rechte Besitz ergriffen haben (s. Anm. 5), nichts hinaus- oder hineintragen dürfen. +23) Weil er dadurch die Cession wieder aufgehoben hat. +24) Da doch bei einem Versehen von einem Widerruf des Verzichtes nicht die Rede sein kann. Das muss freilich auch R. Meïr zugeben; er fürchtet aber bei der Schwierigkeit, die Absicht von dem Irrthum zu unterscheiden, Missbrauch und Willkür. +25) Mit denen er dieselbe Strasse bewohnt; zur Vereinigung der Höfe aber genügt nicht Wein oder Oel (s. Einl. Abschn. 1 und 2 und K. III Anm. 1). +26) Auch wenn die Theilhaberschaft eine zufällige ist. +27) טרקלין ist das lateinische triclinium. Gemeint ist ein Saal, welcher durch Wände, die nicht bis zur Decke reichen, in fünf (auf die Zahl kommt es natürlich nicht an) Räume getheilt ist, deren jeder seinen besondern (s. K. III Anm. 35) Ausgang nach dem Hofe hat. +28) Jede einzelne muss also zu dem ‘Erub beisteuern, den die Bewohner des Hofes machen. +29) Der ganze Saal wird trotz seiner fünf Abtheilungen als ein Wohnraum angesehen und braucht sich daher nur mit einem Beitrag am ‘Erub zu betheiligen. +30) D. h. wenn die Abtheilungen vollständig isolirt, durch ganze Wände von einander getrennt sind. — שרי aram. = hebr. שרוי ;שכן wie שכון (Richter 8, 11) franz logé. +31) Des leiblichen bez. des Hausvaters. +32) Die sich sämmtlich in einem Hofe befinden, in welchem auch noch Andere wohnen. +33) D. h. er kann dazu gezwungen werden, weil er keinen Schaden davon hat, da er doch ohnehin nichts aus seiner Wohnung in den Hof und umgekehrt schaffen darf. +34) Unter welcher Voraussetzung müssen sie zum ‘Erub beisteuern? +35) In ein anderes Wohnhaus des Hofes. +36) Indem die anderen Einwohner den ‘Erub in dem Hause ihres Vaters niederlegen, so dass dieses von dem Beitrag zum ‘Erub befreit ist. +37) Selbst wenn sie in den eigenen Häusern essen, sofern sie nur die Kost von einem und demselben Tische erhalten. +38) Indem jeder einzelne zwei Ausgänge hat, von denen der eine in den Nachbarhof, der andere auf die Strasse führt, so dass man von einem Hofe in den andern, ohne die Strasse zu passiren, gelangen kann, und ebenso von jedem Hofe auf die Strasse, ohne durch den Nachbarhof gehen zu müssen. +39) Durch welchen alle fünf Höfe nach Einl. Abs 1 zu einer Wohnung verschmelzen. +40) S. Einl. Abs. 2. +41) Sie dürfen also ihre Hausgeräthe selbst in die fremden Höfe schaffen und umgekehrt, jedoch nur durch die Verbindungsthüren, nicht aber über die Strasse, auf welche sie nichts hinausfragen, und von welcher sie nichts hereintragen dürfen. Es ist die Ansicht des R. Meïr, welcher neben ‘Erub noch Schittuf für nöthig hält. +42) Und zwar nach vollzogenem ‘Erub der Höfe. So nach Rabbi Meïr, der sich auch mit שיתוף allein nicht begnügt. Die Gegenansicht der »Weisen« hält ‘Erub neben Schittuf unter allen Umständen für überflüssig, und Schittuf neben ‘Erub nur dann für nöthig, wenn die einzelnen Höfe zwar innerhalb des eigenen Gebietes, nicht aber mit einander ‘Erub gemacht haben; haben dagegen die durch Thüren oder Leitern in Verbindung stehenden Höfe unter einander ‘Erub gemacht, wie in unserer Mischna, so ist nach ihrer Ansicht neben diesem ‘Erub ein Schittuf überflüssig. Diese Unterscheidung ergibt sich aus dem Jeruschalmi z. St. [Da heisst es: מותרין כאן וכאן בחצרות או משתתפין במבוי אם מערבין בחצרות מותרין בחצרות ואסורין במבוי ואם נשתתפו במבוי וחכ״א מערבין, und dennoch wird daselbst unsere Mischna, ebenso wie im Babli, nach R. Meïr erklärt. Wäre nach Ansicht der חכמים ein Schittuf auch dann erforderlich, wenn die ineinander mündenden Höfe einen gemeinsamen ‘Erub gemacht haben, so könnte dieselbe sehr wohl auf dieser Grundlage erklärt werden, ohne dass man genöthigt wäre, ואם נשתתפו im Sinne von ואם נשתתפו נמי aufzufassen. Auffallend ist, dass im Bet Josef zu Orach Chajjim 387 gegen Ende derselbe Unterschied zwischen עירוב במהום שיתוף und שיתוף במקום עירוב sich findet, ohne dass er durch die angeführten Worte des Jeruschalmi belegt wird]. Sie ergibt sich aber auch aus einer einfachen Erwägung: Der Schittuf ist seinem Wesen nach umfassender als der ‘Erub, er kann daher diesen entbehrlich machen; nicht aber kann umgekehrt der ‘Erub den Schittuf ersetzen, es sei denn, dass er alle die Personen umfasst, welche durch den Schittuf vereinigt werden sollen. Und wenn R. Meïr trotz des vorangegangenen Schittuf auf den ‘Erub der Höfe nicht verzichten mag, so geschieht es nicht, weil er dieser Erwägung sich entzieht, sondern nur mit Rücksicht auf das heranwachsende Geschlecht, bei welchem der ‘Erub sonst völlig in Vergessenheit geriethe. Eine principielle Meinungsverschiedenheit besteht mithin zwischen ihm und den »Weisen« nur in einem Punkte. Wenn nämlich mehrere Höfe, die miteinander in Verbindung stehen, sich zu einem ‘Erub vereinigt haben, ist nach jenem das Hinaustragen auf die Strasse verboten, solange sie keinen Schittuf gemacht haben, nach diesen aber gestattet. Ein solcher Fall liegt nun in unserer Mischna vor. Dieselbe kann daher nur nach R. Meïr erklärt werden. Streicht man aber mit Rab (s. Gemara) die Worte פתוחות זו לזו, so handelt es sich um Höfe, die in keiner Verbindung miteinander stehen. Sie haben also nicht, wie bisher angenommen wurde, miteinander, sondern nur einzeln — jeder für sich — den ‘Erub machen können. Und nun kann die Mischna viel einfacher nach der Ansicht der »Weisen« erklärt werden, welche zugeben müssen, dass ein solcher ‘Erub den Schittuf nicht ersetzt. Dürfen doch die Bewohner des einen Hofes bei dieser exclusiven Art des ‘Erub, durch welche sie sich eher isoliren, als an die Nachbarhöfe anschliessen, ihre Hausgeräthe nicht einmal in den andern Hof, geschweige denn auf die Strasse schaffen! Solange sie also keinen Schittuf gemacht haben, sind sie wohl in dem eigenen Hofe auf Grund ihres ‘Erub unbeschränkt, in der Strasse aber gebunden, insofern sie nichts aus ihrem Hause hinaustragen dürfen. Haben sie aber den Schittuf gemacht, so sind sie auch ohne ‘Erub hier wie dort uneingeschränkt, da der Schittuf den ‘Erub entbehrlich macht. Sie dürfen dann nicht nur in den Hof hinaustragen, sondern auch auf die Strasse und in die Nachbarhöfe. [In den Commentaren (מלא כף נחת ,רע״ב ,תפארת ישראל) herrscht hier eine kleine Confusion. Sie streichen פתוחות זו לזו und fassen dennoch ואם נשתתפו im Sinne von נשתתפו נמי auf.] +43) Selbst nach R. Meïr. Der ‘Erub ist zwar ungiltig, wird aber durch den Schittuf ersetzt, weil hier, wo die Uebrigen ‘Erub gemacht haben, nicht zu befürchten ist, dass der ‘Erub in Vergessenheit gerathen könnte (s. d. vor. Anm.) +44) Selbst nach den »Weisen«, wenn פתוחות זו לזו gestrichen wird, die Höfe somit nur einzeln im eigenen Kreise den ‘Erub gemacht haben, weil ein solcher ‘Erub den Schittuf nicht ersetzen kann, dieser aber ungiltig ist, da er nicht alle Bewohner der Strasse umfasst. Wird פתוחות זו לזו beibehalten, so dass unsere Mischna die Ansicht des R. Meïr wiederspiegelt, so muss zwar unter ערבו בחצרות an der Spitze des ersten Theiles der gemeinsame ‘Erub (vgl. Anm. 39), hier dagegen, an der Spitze des zweiten Theiles, dennoch der Einzel‘erub verstanden werden [was übrigens ohnehin einleuchtet, da hier במבוי ונשתתפו, dort aber ולא גשתתפו במבוי folgt]; sonst wäre wieder ופתוחות למבוי unnütz. So aber ist diese Voraussetzung nothwendig. Denn hätten nicht alle Höfe ihren eigenen Ausgang nach der Strasse, so wäre מותרין בחצרות im Schlusssatze nicht ganz correct; nach R. ‘Akiba (Anm. 51) wären ja diejenigen Höfe nicht unbeschränkt, durch welche die Bewohner des Nachbarhofes gehen müssen, um auf die Strasse zu gelangen (Jeruschalmi z. St.). Es steht demnach in dem einleitenden Satze פתוחות זו לזו wegen des ersten Theiles und פתוחות למבוי wegen des zweiten Theiles. [אתיא ועור פתוחות זו לזו מאי למימרא קרבן העדה שפי׳ גם ברישא שערבה כל חצר לעצמה לא דק במח״ב ראם כן מתניתן כחכמים נמי והרב בעל]. +45) Wie der Verkehr hier ohne ‘Erub beschränkt ist, so dort ohne Schittuf; und wie jener ist auch dieser ungiltig, wenn auch nur Einer der Betheiligten sich nicht angeschlossen hat (Einl. Abs. 1 Ende und Abs. 2 Anf.). +46) Derjenige, welcher keinen eigenen Ausgang nach der Strasse hin hat, dessen Bewohner vielmehr, um auf diese zu gelangen, durch den andern (äussern) Hof gehen müssen. +47) Seine Bewohner dürfen aus ihm in ihre Wohnungen tragen und umgekehrt, weil sie sich gegen den äussern Hof abschliessen können. +48) Selbst der äussere, da er sich doch nicht gegen den innern Hof abschliessen und ihm so den Durchgang verwehren kann. Dieser aber hat keinen ‘Erub gemacht, ist mithin im eigenen Gebiete beschränkt und vermag daher das Nachbargebiet zu beschränken, in welchem er ein Durchgangsrecht besitzt. +49) Obgleich sich die beiden Höfe nicht zu einem gemeinsamen ‘Erub vereinigt haben, sind doch die Bewohner des äussern Hofes durch das Durchgangsrecht des innern hinsichtlich des Verkehrs im eigenen Gebiete nicht beschränkt, da auch dieser im eigenen Gebiete nicht beschränkt ist (רגל המותרת במקומה אינה אוסרת שלא במקומה); der Zwischenverkehr ist natürlich verboten. +50) דריסת הרגל, wörtlich: das Betreten mit dem Fusse. +51) Nach R. ‘Akiba übt selbst das Durchgangsrecht eines im eigenen Gebiete nicht eingeschränkten Hofes eine beschränkende Kraft auf den äussern Hof; nach den „Weisen“ wohnt eine solche Kraft nicht einmal dem Durchgangsrechte eines im eigenen Gebiete beschränkten Hofes inne. +52) In derselben Weise und aus demselben Grunde, als wenn der äussere Hof gar keinen ‘Erub gemacht hätte (s. Anm. 47 und Einl. Abs. 1 Ende). +53) Als hätte der innere Hof gar keinen ‘Erub gemacht (s. Anm. 48). +54) Mit anderen Worten: haben sich beide Höfe zu einem ‘Erub vereinigt, indem sie ihre ‘Erubspeise (s. K. III Anm. 21) in einem und demselben Hause u. z. des äussern Hofes niederlegten. +55) Der äussere, weil er, wenn auch nur Einer aus dem innern Hofe sich am ‘Erub zu betheiligen vergessen bat, durch dessen Durchgangsrecht beschränkt wird; der innere, weil er, wenn auch nur Einer aus dem äussern Hofe es vergessen hat, die eingegangene Verbindung nicht mehr lösen kann, da ja die ‘Erubspeise sich im äussern Hof befindet. Befindet sie sich aber in dem innern Hofe, und es hat Einer aus dem äussern vergessen sich am ‘Erub zu betheiligen, so kann jener in der That die Verbindungsthür schliessen, um nicht durch die Bewohner des Nachbarhofes beschränkt zu werden. +56) Wird also jeder der beiden Höfe nur von einer einzigen Familie bewohnt. +57) Weil der Bewohner des innern Hofes als ein im eigenen Gebiete Uneingeschränkter trotz seines Durchgangsrechtes den Nachbar nicht beschränkt (s. Anm. 49). Es ist klar, dass nach R. ‘Akiba (Anm. 51) auch hier ein ‘Erub nöthig ist. +1) In der gemeinschaftlichen Mauer. +2) So dass der untere Rand der Fensteröffnung weniger als 10 Handbreiten von der Erde entfernt ist. — Wo bei Längenmaassen die Maasseinheit fehlt, ist hinter dem Zahlworte, wenn es wie hier männlich ist, טפחים zu ergänzen, אמות dagegen, wenn es die weibliche Form hat; wo Daumenbreiten gemeint sind, darf das Wort אצבעות nicht weggelassen werden. +3) Jeder Hof für sich; dann darf aus den Häusern des einen nichts in den andern getragen werden. +4) Dann ist ihnen der Zwischenverkehr gestattet. +5) Weil sie nicht mit einander in gehöriger Verbindung stehen; eine Maueröffnung von weniger als vier Handbreiten im Geviert kann doch nicht als Eingang gelten, und ebensowenig bietet ein Fenster, das höher als 10 Handbreiten liegt, die Möglichkeit eines bequemen Verkehrs. +6) Die Breite (Dicke) der Zwischenwand ist nur mit Rücksicht auf den folgenden Satz angegeben (s. Anm. 8); hier ist sie gleichgiltig. Ein noch so dünner Zaun theilt einen Raum in zwei verschiedene Gebiete, wenn er nur 10 Handbreiten hoch ist. +7) Weil sie zwei verschiedene Gebiete bilden, die nicht in Verbindung mit einander stehen; ist aber die Zwischenwand weniger als 10 Handbreiten hoch, bilden sie ein Gebiet und können daher nur gemeinsam den ‘Erub machen. +8) In die Häuser, weil die Wand gemeinschaftliches Gebiet ist, aus welchem ja nichts in die Privatwohnung geschafft werden darf (s. Einl. Abs. 1); wohl aber dürfen die Früchte in den Hof hinabgetragen werden, wenigstens nach R Simon und den Weisen in K. IX M. 1. Nach R. Meïr dagegen bedeutet das vielleicht mit Absicht nicht näher bestimmte למטה in den Hof (s. das. Anm. 3). Ist jedoch die Wand weniger als 4 Handbreiten dick, so kann sie überhaupt nicht als selbständiges Gebiet angesehen werden; man darf daher die auf ihr befindlichen Früchte sogar in die Häuser hineintragen. +9) Und zwei durch einen Eingang oder sonst auf bequeme Art communicirende Höfe sowohl einzeln als gemeinschaftlich den ‘Erub machen können. +10) Wenn die Lücke grösser als 10 Ellen ist und nicht das Aussehen eines Eingangs (od. Thürrahmens, צורת פתח; s. K. 1 Anm. 6 und 28) hat, bilden beide Höfe nur ein Gebiet. Ist aber die ganze Mauer eingestürzt, welche zwei Höfe scheidet, so bilden diese auch dann nur ein Gebiet, wenn der Mauerbruch selbst weniger als zehn Ellen beträgt. Und sind die beiden Höfe in derjenigen Dimension, in welcher eie aneinanderstossen, von ungleicher Grösse, so dass der Einsturz nur für den einen als einen vollständigen Durchbruch, für den andern jedoch als eine blosse Lücke sich darstellt, so muss jener zwar mit diesem, nicht aber dieser mit jenem gemeinsam den ‘Erub machen. +11) Bei kleineren Dimensionen könnte man ihn leicht überschreiten, und er würde daher die beiden Höfe nicht in zwei Gebiete trennen. +12) קש bezeichnet Stroh überhaupt; תבן, vermuthlich mit aram. תבר und arab. art verwandt, ist das durch den Morag (eine Dreschmaschine des Alterthums — Jes. 41, 15 — lat. tribulum) klein gehackte Stroh, wie schon Raschi zu Sabbat XX 3 richtig erklärt. [Daher קש לתבן, Exodus 5, 12. Vgl. auch Sabbat 150b: בשלמא קש משכחת לה במחובר אלא תבן היכי משכחת לה. Die landläufige Auffassung (תבן langes Stroh, קש Stoppel), welche in den Tosafot zu Sabbat III Auf. und Baba M. IX Anf. einen Vertheidiger findet, stösst auf erhebliche Schwierigkeiten. Nur kurz sei hier im Vorübergehen darauf hingewiesen, dass dieser Auffassung von תבן nicht allein die eben angeführte Stelle aus Exodus, welcher die Tosafot eine gezwungene Deutung geben, sondern auch Sabbat XX 3 entgegensteht, und dass mit dieser Auffassung von קש sich weder Sabbat XVIII 2, noch die Erklärung von מלקוש in Ta‘anit 6b verträgt]. Beides ist Viehfutter, und könnte mithin am Sabbat wieder herausgeholt werden, im Gegensatz zu עפר וצרורות, die man am Sabbat gar nicht in die Hand nehmen darf. +13) Nicht gerade ganz voll, sondern so sehr damit verstopft, dass er nicht mehr 10 Handbreiten tief, oder deren vier breit ist. +14) Jeruschalmi liest: ג׳ ע׳ נסר כל שהוא רחב א׳ ט׳. Sehr wesentlich sind die Abweichungen in רי״ף u. רא״ש. +15) Wenn das Brett nicht mindestens 4 Handbreiten misst, ist der Uebergang über den Graben, bez. von einem Balcon zum andern nicht bequem genug, als dass es eine Verbindung zwischen beiden Höfen im Sinne von Anm. 9 bilden könnte. +16) Vorausgesetzt, dass das Stroh die beiden Höfe ihrer ganzen Länge nach in der angegebenen Höhe von einander trennt. +17) Denn es ist nicht zu befürchten, dass die Thiere, ohne dass es beachtet wird, so viel davon fressen, dass die Höhe des Haufens in einer Länge von mehr als 10 Ellen (s. Anm. 18) auf weniger als 10 Handbreiten sinkt. +18) U. z. in einer Länge von mehr als 10 Ellen; ist aber die Stelle, an welcher das Stroh nicht mehr 10 Handbreiten hoch ist, nur 10 Ellen lang, so können sie nach Belieben den ‘Erub gemeinsam oder jeder für sich machen. +19) Haben sie aber am Freitag, als das Stroh noch die vorgeschriebene Höhe hatte, den ‘Erub einzeln gemacht, jeder Hof für sich, und der Strohhaufe ist erst am Sabbat niedriger geworden, so sind sie nach wie vor in der Benutzung ihres Hofes unbeschränkt (שבת הואיל והותרה הותרה). +20) S. Einl. Abs. 2. +21) Mit Wein, Oel, od. anderen Nahrungsmitteln. — Einl. das. +22) In den Hof. — Einl. das. +23) Ich schenke ihnen den Inhalt, so dass jeder Einwohner einen Antheil daran hat. +24) Ein Geschenk, das man dem Empfänger nicht persönlich übergibt, wird erst rechtskräftig, wenn ein Dritter es für ihn, wenn auch ohne sein Wissen, in Empfang nimmt. Es ist selbstverständlich, dass diese Zueignung überflüssig ist, wenn jeder der Einwohner seinen Antheil am Inhalt des Kruges durch Kauf oder Schenkung persönlich erworben, oder gar den auf ihn entfallenden Theil dazu gegeben hat; die Mischna lehrt hier nur die bequemste, am wenigsten umständliche Art des Schittuf. +25) Und, wenn irgend möglich, auch selbständig. +26) Ist die hebräische Magd auch minderjährig, so steht sie doch nicht unter der Gewalt ihres Herrn, sondern unter väterlicher Gewalt, also in der Gewalt eines »Dritten«. +27) Auch hier ist es wenigstens erwünscht, wenn auch nicht Bedingung, dass die Gattin in dem Erwerbe ihres Unterhaltes selbständig ist. +28) Obgleich sie für ihren Unterhalt selbst sorgen, da sie immerhin unter seiner väterlichen Gewalt stehen. +29) Leibeigene; sie werden als Kena‘aniten bezeichnet im Hinblick auf Gen. 9, 25: »Verflucht sei Kena‘an! Ein Sklavenknecht sei er seinen Brüdern!« +30) Die Zueignung ist daher illusorisch und die Schenkung mithin widerruflich. +31) Im Kruge. — S. M. 6. +32) So dass das in M. 8 vorgeschriebene Quantum nicht mehr vorhanden ist. +33) Ist aber die Verminderung erst am Sabbat eingetreten, so braucht, wenn auch garnichts übrig geblieben, für den betreffenden Sabbat nicht zugelegt und zugeeignet zu werden. Vgl. Anm. 19. +34) Zu den Strasseneinwohnern in M. 6. — ניתוספו: Stamm יסף; rein hebräisch: נוֹםְפוּ, rein aramäisch: אִתּוֹםְפוּ. +35) Man kann zwar, wie wir in Anm. 24 gesehen haben, auch ohne Wissen des Empfängers diesem ein Geschenk zueignen; dort ist jedoch Voraussetzung, dass die Annahme des Geschenkes mit keinerlei Nachtheil für ihn verbunden, seine Zustimmung also als unzweifelhaft anzusehen ist (s. Ende d. Kapitels). Hier dagegen haben die neuhinzugekommenen Einwohner einen Ausgang auch nach einer andern Strasse hin, mithin die Wahl, deu Schittuf auf der einen oder auf der andern Seite oder (nach R. Simon in K. IV M. 6) auf beiden zugleich zu machen; es wäre daher möglich, dass gegen ihre Aufnahme in den Schittuf der einen Strasse von ihnen selbst, oder den alten Bewohnern der betreffenden Strasse Einsprache erhoben würde. +36) Der in voriger Mischna erwähnten, zum Schittuf nothwendigen Speise. Beiläufig findet Alles, was in M. 6, 7 und 8 vom Schittuf gesagt ist, auch auf den ‘Erub der Höfe Anwendung. +37) Mehr als achtzehn Parteien. +38) Das ist das achtzehnfache Volumen einer getrockneten Feige. +39) Achtzehn oder weniger als achtzehn Parteien. +40) Sabbat K. VII M. 4 gegen Ende. Der scheinbar überflüssige Hinweis auf jene Mischna will vermuthlich entweder eine Begründung dafür, dass grade dieses Quantum festgesetzt wurde, oder eine Andeutung geben, dass auch hier die Schalen, Kerne und was sonst an den Früchten ungeniessbar ist, bei der Bemessung des vorgeschriebenen Volumens nicht mit gerechnet wird. In unseren Talmudausgaben, im Babli wie im Jeruschalmi, fehlen die Worte להוצאת שבת. +41) Dass die ‘Erubspeise ein gewisses Quantum haben muss (s. Anm. 36). +42) Wenn das bei Beginn des ersten Sabbat noch vorschriftsmässige Quantum sich später vermindert hat. +43) Der ‘Erub behauptet seine Giltigkeit, solange noch ein Minimum sich von der Speise unversehrt erhalten hat. Voraussetzung ist, wie aus dem nächsten Satze ersichtlich, dass ausser dem ‘Erub auch der Schittuf gemacht wurde; war das nicht der Fall, so ist allerdings die Giltigkeit des ‘Erub auch in der Folgezeit durch die Integrität des vorgeschriebenen Quantums bedingt. +44) Nach anderer Lesart (לא אמרו) ist »Und« zu streichen. +45) Nach vorangegangenem Schittuf. +46) Deshalb braucht man es bei bestehendem Schittuf mit dem ‘Erub nicht gar so genau zu nehmen; es genügt, wenn die ‘Erubspeise bei Beginn des ersten Sabbat unversehrt, und an den folgenden Sabbaten überhaupt noch etwas von ihr vorhanden ist. Daraus folgt, dass die Schittufspeise, sofern der Schittuf nicht durch den ‘Erub ersetzt werden kann (s. K. VI Anm. 42), vom ersten bis zum letzten Sabbat in ihrer Integrität erhalten und daher ergänzt werden muss, sowie sie das in voriger Mischna angegebene Volumen nicht mehr hat. Da nun Mischna 7 von der Schittufspeise spricht, so steht sie in keinem nachweislichen Widerspruch zu der Ansicht des R. Jose. [Das scheint תוי״ט im ד״ה אמר ר׳ יוסי ebenso übersehen zu haben, wie מהרש״ל, dessen Zusatz zu Raschi an dieser Stelle nach dem Gesagten nicht unanfechtbar ist.] +47) Nach ihm sind alle Nahrungsmittel zum Schittuf geeignet, theilweise (nämlich Brot) sogar auch zum ‘Erub der Höfe. Alles Geniessbare kann daher entweder zum ‘Erub oder doch wenigstens zum Schittuf (und desgleichen zur Verschmelzung der Sabbatbezirke. S. K. III Anm. 2) verwendet werden, nur nicht Wasser und Salz (jedes für sich; wohl aber ist beides zusammen, zu Salzwasser vereinigt, für den Schittuf wie für ערובי תחומין geeignet). +48) Nach ihm ist auch nicht alles Brot zum ‘Erub der Höfe verwendbar; es muss durchaus ein ganzes Laib sein. +49) Ein Maass (סאה) = art Kor=6 Kab ist ungefähr 8,3 Liter. [40 Maass = 3 Kubikellen (חגיגה 11a); 1 Elle=48cm. (s. K. IV Anm. 36); 1 kdm. = 1 Liter.] +50) פרוסה ist als Substantiv aufzufassen; wäre es Participium, so müsste es והוא פרוס heissen, da מאפה ohne Zweifel mase, ist. Dadurch erklärt sich auch, dass hier der Ausdruck מאפה gewählt ist, während vorher und nachher von einem ככר gesprochen wird; ein Laib kann wohl zerbrochen (פרוס) aber niemals ein Bruchstück (פרוסה) sein. +51) איסר ist das römische As, bei späteren Schriftstellern assarius, eine kupferne Scheidemünze im Curswerth von c. 4 Pf.; bei den Juden, welche den Denar (דינר) nicht in 16, sondern in 24 Assarien eintheilten, ist der איסר nur 2½ Pf. = 1 Dreier. Das Dreierbrötchen ist nach K. VIII M. 2 aus ungef. ⅙ Liter Mehl gebacken (s. Anm. 13 das.) Es braucht nicht erst gesagt zu werden, dass באיסר hier nicht buchstäblich zu nehmen ist, sondern nur, wie ja auch im Lateinischen, zur Bezeichnung einer kleinsten Münze dient. +52) מעה = 4 איסר oder Asse, also ein Sesterz, bedeutet hier ganz allgemein Geldstück, wie unter dem Plural מעות meist schlechthin Geld verstanden wird. Als Münze hat die מעה einen Werth von 10 Pf. oder 1 Sgr., während der römische Sesterz 16 Pf. betrug, +53) Welche den ‘Erub oder Schittuf für die Uebrigen besorgen, indem sie ihnen die erforderlichen Beiträge liefern (der Bäcker Brod zum ‘Erub, der Krämer—חנות, art ist im Arab. die Weinbude — Wein zum Schittuf) und bei sich aufbewahren. +54) Welcher aus dem Verkaufe von Lebensmitteln kein Gewerbe macht. +55) Der innere Zusammenhang dieses Satzes mit dem vorhergehenden, als dessen Begründung er sich äusserlich präsentirt, ist so unklar, dass die meisten Erklärer, an ihrer Spitze R. Ascher, einen solchen überhaupt in Abrede stellen und שאין מערבין als selbständigen Satz auffassen, als stünde ואין מערבין. So wenig waren sie von den Erklärungen befriedigt, durch welche ihre Vorgänger nicht ohne Mühe einen nöthdürftigen Zusammenhang herzustellen versuchten. Ueberhaupt macht diese Mischna den Commentatoren viel zu schaffen; sie ist eine der schwierigsten in unserm an Schwierigkeiten so reichen Tractat. Man sieht nicht recht ein, worauf die Unterscheidung zwischen dem Kaufmann und »jedem Andern« beruht, und die Gemara, von der man Aufschluss erwartet, vermehrt nur die Schwierigkeiten, indem sie zwei neue, ebenfalls unmotivirte Unterschiede (1. zwischen מעות und כלי, 2. zwischen זכה לי und ערב לי) aufstellt. Nur wenn man bei Uebergabe des Geldes sich dem Kaufmann gegenüber des Ausdrucke bedient hat: Eigne mir den ‘Erub zu, hat es keine Giltigkeit, wohl aber, wenn man zu ihm gesagt hat: mache für mich den ‘Erub, oder wenn man ihm statt des Geldes einen Werthgegenstand als Tauschobject gegeben hat. Den Schlüssel zur Lösung dieser Räthsel glaube ich in der Erklärung zu finden, welche die Gemara den Worten des R. Eli‘ezer gibt. Nach biblischem Recht, sagt sie, ist ein Kaufgeschäft schon rechtskräftig, sobald der Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis in Empfang genommen hat; das talmudische Recht macht die Unwiderruflichkeit des Geschäftes bei Mobilien einzig und allein von einem feierlichen, dem Mancipium des römischen Rechtes einigermaassen verwandten Acte abhängig, bei welchem der Käufer den zu erwerbenden Gegenstand in die Höhe hebt (הגבהה) oder, wo dies nicht thunlich ist, ihn fortschafft (משיכה), bez. anfasst (מסירה). Dass sich das talmudische Recht bei der biblischen Form des Kaufes nicht beruhigt, hat seinen Grund in der Befürchtung, dass sonst der Verkäufer, nachdem er den Kaufpreis erhalten, kein Interesse haben würde, die verkaufte Waare vor Schaden zu behüten. Diese Befürchtung fallt nun beim ‘Erub wie beim Schittuf weg, insofern die hierzu verwendete Speise als Ausdruck der innigen Vereinigung zu einer Familie oder wenigstens, einer Genossenschaft (s. d. Einl. Abs. 1 und 2) ihrer Bedeutung wie ihrer Wirkung entsprechend Gemeingut aller Betheiligten geworden und nicht mehr von demjenigen, der den Beitrag geleistet, als sein Eigenthum angesprochen werden darf; dieser muss vielmehr darauf gefasst sein, dass sein Beitrag von irgend einem der Theilnehmer verzehrt wird, und ist er damit nicht von ganzem Herzen einverstanden, so hat eben der ‘Erub oder Schittuf gar keine Giltigkeit. Es genügt daher, meint R. Eli‘ezer, wenn Jemand dem Kaufmann ein Geldstück gibt mit der Bitte, ihm dafür den ‘Erub zuzueignen (die Worte כדי שיזכה לו עירוב sind buchstäblich zu nehmen; der Käufer hat sich in der That des Ausdrucks »zueignen« bedient); von der feierlichen Erwerbsform des talmudischen Rechts kann hier ebenso abgesehen werden, wie überall, wo die obenerwähnte Befürchtung wegfällt. Denn mit dem Augenblicke, in welchem der Käufer die bezahlte Waare als Beitrag zum ‘Erub bestimmt, hat er sich seines Einzelrechtes auf dieselbe begeben; es darf ihm gar nicht daran gelegen sein, dass sie ihm erhalten bleibe; er hat an ihrem Vorhandensein kein grösseres Interesse als der Verkäufer selbst, der ja als Miteinwohner ebenfalls am ‘Erub betheiligt ist, mithin an der verkauften Waare gleiches Recht und gleichen Antheil mit dem Käufer hat.— — Mit dem Augenblicke — allerdings, machen »die Weisen« dagegen geltend; wer aber mit den Worten זכה לי עירוב dem Kaufmann ein Geldstück übergibt, hat damit noch lange nicht die bezahlte Waare als Beitrag zum ‘Erub bestimmt. Unter ‘Erub, darauf haben wir widerholt hingewiesen, ist sehr oft nicht die Vereinigung selbst, sondern das Mittel dazu, die ‘Erubspeise zu verstehen (vgl. K. III Anm. 21). In den letzten Mischuajot war von der ‘Erubspeise die Rede; in der unmittelbar vorhergehenden Mischna bedeutet ככר הוא עירוב unstreitig die ‘Erubspeise und eine andere Bedeutung kann das Wort dem ganzen Zusammenhange nach auch hier nicht haben. Es kann ihm ja nur der Beitrag zur Vereinigung nicht diese selbst verkauft werden. Mit den Worten: »eigne mir für dieses Geldstück eine ‘Erubspeise zu« hat der Käufer vorläufig nur seinen Willen kundgegeben, einen Gegenstand zu erwerben, welcher als Beitrag zu der geplanten Vereinigung geeignet ist, allenfalls hat er die Absicht angedeutet, sich vielleicht an der Vereinigung zu betheiligen, keineswegs aber hat er sich jetzt schon in bindender Form dazu bereit erklärt. [Damit erledigt sich auf einfache Weise auch der Einwand, den R. Ascher z. St. gegen die Ansicht der Tosafot erhebt]. Der fragliche Gegenstand — eine ‘Erubspeise ϰατὰ δύναμν, aber noch nicht ϰατ’ ἐνέργειαν — ist also zunächst nur eine Waare wie jede andere, und unterliegt daher den allgemeinen Bestimmungen des talmudischen Rechts, nach welchen ein Kaufgeschäft mit der Empfangnahme des Kaufpreises noch nicht rechtskräftig geworden ist. Mithin hat der ‘Erub keine Giltigkeit, selbst wenn der Verkäufer die bezahlte Speise als Beitrag des Käufers zu den Beiträgen der übrigen Familien gelegt hat, weil eben diese Speise nicht als Beitrag des Käufers angesehen werden kann, so lange sie nicht in aller Form Rechtens sein Eigenthum ist. Ja, wenn er die Waare durch Mancipation oder in einer andern vom talmudischen Recht anerkannten Form, etwa durch eine Art Tauschgeschäft (כלי קונה לא שנו אלא מעה אבל) erworben hätte, dann könnten wir von der Abgabe einer deutlichen Erklärung, dass er der Vereinigung beitreten und die gekaufte Waare als seinen Beitrag angesehen wissen will, völlig absehen, da der Verkäufer es ist, welcher für alle Betheiligten den ‘Erub oder Schittuf besorgt und deren Beiträge bei sich aufbewahrt. Vgl. K. VI M. 5. Und umgekehrt, wenn er in unzweideutiger Weise seinen festen Entschluss ausgesprochen hätte, an der Vereinigung theilzunehmen, wenn er mit klaren Worten bei der Uebergabe des Geldes den Verkäufer beauftragt hätte; mache für mich den ‘Erub (שליח שווייה וקני לא שנו אלא דאמר לו זכה לי אבל אמר ערב לי), dann könnten wir in Erwägung, dass Beide an der Waare gleiches Recht und gleichen Antheil haben, von der Mancipation absehen. So aber dürfen wir ans mit der blossen Uebergabe des Geldes nicht begnügen. Im Gegentheil! Grade die Erwägung, dass die gekaufte Waare aufhört ausschliessliches Eigenthum des Käufers zu sein, sobald sie zur ‘Erubspeise wird, macht es uns in seinem Interesse zur Pflicht, solange auf der Mancipation zu bestehen und somit dem fraglichen Gegenstande den Charakter der »Waare« zu wahren, als ihm nicht unstreitig und zweifellos der Charakter der ‘Erubspeise nachgewiesen wird. Dies ist der Fall, wenn der Verkäufer, welcher die Herstellung des ‘Erub oder Schittuf in die Hände genommen hat, ein Mann ist, der mit Lebensmitteln keinen Handel treibt, der solche nur ausnahmsweise zum Zwecke der übernommenen Vereinigung aus Gefälligkeit überlässt. Hier räumen die Weisen ein, dass die Uebergabe des Geldes genügt; denn einerseits macht der Käufer keinen Anspruch darauf, dass die ‘Erubspeise — und um eine solche, nicht um eine Waare handelt sich’s in diesem Falle ohne Zweifel — ihm erhalten bleibe, andererseits hat auch der Verkäufer schon als Mitbesitzer ein hervorragendes Interesse daran, sie vor Schaden zu bewahren. Freilich erwächst aus der Vereinigung für den Käufer der Nachtheil, dass nicht nur sein Beitrag, sondern in gewissem Sinne (s. d. Einl. Abs. 1 und 2) auch seine Wohnung durch dieselbe Gemeingut aller Betheiligten wird, und wir sollten daher zum Schutze seiner Interessen auf die feierliche Erwerbsform des talmudischen Rechts doch bestehen. Es ist das jedoch ein Nachtheil, gegen welchen wir ihn auch durch die Mancipation nicht schützen können, gegen den wir ihn aber auch gar nicht zu schützen nöthig haben. »Man kann ja doch für keinen Menschen ‘Erub machen, es sei denn mit seiner Zustimmung!« Es hat ihn ja Niemand zum Beitritt gezwungen! Wollte er also die Nachtheile, welche mit der Vereinigung nothwendig und untrennbar verbunden sind, nicht mit in den Kauf nehmen, dann hätte er eben den Beitrag, der ihm nur zu diesem Zwecke vom Verkäufer abgetreten wurde, gar nicht kaufen dürfen. — R. Juda (s. d. folg. Anm.) geht noch weiter. In dem Beitritt zur Vereinigung liegt nach seiner Meinung überhaupt kein Nachtheil. Wohl werden durch sie die sonst getrennten Wohnräume aller Betheiligten am Sabbat zu einer Allen gemeinsamen Wohnung, wohl erlangt jeder von ihnen dadurch das Recht, Gegenstände aus seinem Hause in das des Andern zu schaffen; diese kleine Unannehmlichkeit kann aber ebensowenig als der Verlust des ausschliesslichen Eigenthumsrechts am Beitrage ernstlich in Betracht kommen gegenüber den grossen Vortheilen, welche jedem Einzelnen die Vereinigung gewährt, ohne welche er ja nichts aus seinem Hause auch nur in den Hof oder aus diesem in sein Haus tragen dürfte. Und wenn dem Krämer und Bäcker gegenüber die Uebergabe des Geldes dennoch nicht genügt, so hat das seinen Grund einzig und allein darin, dass Alles, was beim Kaufmann gekauft wird, und würde es auch als ‘Erubspeise verlangt, als einfache, den allgemeinen Bestimmungen über die Erwerbsformen unterworfene Waare zu betrachten ist, solange es nicht ausdrücklich als Beitrag zur Vereinigung bestimmt wurde. +56) Dass es der Zustimmmung aller Betheiligten bedarf. — Die Einschränkung des R. Juda richtet sich ausschliesslich gegen den letzten Satz. Was die »Weisen« vorher über die Unanwendbarkeit des biblischen Rechts dem Kaufmann gegenüber sagten, wird dadurch nicht in Frage gestellt; was sie jedem andern gegenüber einräumten, wird dadurch nur bestärkt, wie wir in der vorigen Anmerkung ausführlich dargelegt haben. +57) S. Einl. Abs. 4. +58) Wie auch beim Schittuf der Strassen. +59) Jedoch nicht gegen seinen Willen. ריטב״א z. St. +60) זכין aramäische Form des Participe (hebr. זוכין), vermuthlich um das Wort in der Vocalisation seinem Gegensatze חבין gleich zu machen. — Beide Wörter haben eine merkwürdige Wandlung der Begriffe erfahren. Ursprünglich ist זכות Reinheit, Lauterkeit im physischen Sinne, später bedeutet es, auf das moralische Gebiet übertragen, Makellosigkeit, Unschuld, Tugend, Verdienst, letzteres zunächst nur in ethischer, bald aber auch in materieller Beziehung, daher Gewinn, Vortheil; demgemäss heisst auch das Verbum זכה rein sein, dann unschuldig, würdig, verdienstvoll sein, zuletzt verdienen, gewinnen, erlangen, erwerben, und im Pi‘el: zueignen. חוב ist nun in allen Stücken das grade Gegentheil von זכות. Es bedeutet Schuld, zunächst im materiellen dann im ethischen Sinne, aus welcher Bedeutung sich einerseits die Begriffe der Schuldigkeit und Pflicht, andererseits die des Verlustes und Nachtheils entwickeln; ebenso heisst das Verbum חב schuldig, sündig, verpflichtet, nachtheilig sein, und im Pi‘el schuldig sprechen, verpflichten. — זבין und חבין, beides ist Kal, also intransitiv; wörtlich übersetzt wäre daher חבין לארס זכין לאדם ואין: Man kann wohl Jedermann von Vortheil und Gewinn, keinem Menschen aber nachtheilig sein. +61) Die Verschmelzung der Sabbatbezirke gewährt keinerlei Vortheil; denn soviel Ellen man in der einen Richtung durch eie gewinnt, genau so viel verliert man durch sie in der entgegengesetzten Richtung (s. K. V M. 7. Ende). Dagegen birgt sie einen schweren Nachtheil in sich, insofern das, was man hier verliert, für Jedermann einen unvergleichlich höhern Reiz und grössern Werth hat als das, was man dort gewinnt. Nur im Nothfall wird sich jemand entschliessen, seinen Sabbatwohnsitz vermittels des ‘Erub zu verlegen, denn nur ungern gibt er einen Theil des zu seinem Wohnorte gehörigen Sabbatbezirkes preis, um ihn gegen ein entsprechendes Stück von dem eines fremden Ortes einzutauschen. Daher ist ein ‘Erub der Sabbatbezirke, welchen jemand ohne meinen Auftrag für mich macht, ungültig. Wohl aber ist ein ‘Erub der Höfe oder ein Schittuf der Strassen gültig, welchen man, ohne sich meiner Zustimmung zu versichern, ja ohne mein Wissen gemacht hat; denn die Aufnahme in eine dieser Vereinigungen kann, wie aus dem Schluss der 55. Anmerkung ersichtlich, nur von Vortheil, niemals von Nachtheil für mich sein. Vgl. Anm. 24 und 35. +1) Um durch gemeinschaftliche Verlegung des Sabbatwohnsitzes (Einl. Abs. 4) den eigenen Sabbatbezirk mit dem eines andern Ortes zu verschmelzen. Diese und die folgende Mischna knüpfen an die letzten Halachot des vorigen Kapitels (M. 6 — 11), insbesondere an die Worte des R. Juda (daselbst gegen Ende) an, die Reihe der Vorschriften über die Vereinigung der Höfe und Strassen durchbrechend, zu denen M. 3 wieder zurückkehrt. +2) An den Ort des neuen Sabbatwohnsitzes. +3) Der Inhalt des Kruges, die ‘Erubspeise. +4) Doch muss ihnen vorher, sofern sie nicht zum ‘Erub beigesteuert haben, vom Eigenthümer der ‘Erubspeise ein Antheil an derselben nach K. VII M. 6 zugeeignet worden sein +5) Jenseits der Sabbatgrenze unseres Wohnortes. +6) D. i. ein Hochzeitshaus. Das Brautpaar durch Theilnahme an seinem Feste zu erfreuen, gilt ebenso als frommes Werk wie Leidtragende zu trösten. Ein ערוב תחומין soll nur für religiöse Zwecke gemacht werden (Einl. das.). +7) Hinzugehen. +8) Als ihm die Mittheilung von dem für alle Einwohner gemachten ‘Erub wurde. +9) Der ‘Erub ist hier allerdings noch am Freitag und zwar auch für ihn gemacht worden; daher genügt es ja, dass er im Laufe des Sabbat erst auf sich nimmt, in jenes Trauer- oder Hochzeitshaus jenseits des תחום zu gehen, sofern er nur vor Anbruch des Sabbat vom ‘Erub Kenntnis erhalten hat. Wenn er aber bis zum Sabbateingang nicht einmal eine Ahnung davon hatte, dass ein ‘Erub für ihn gemacht wurde, so hat er natürlich bis dahin auch nicht seinen Sabbatwohnsitz aus seinem Wohnorte verlegt. Nach Eintritt der Dunkelheit ist das aber nicht mehr statthaft, אין מערבין משתחשך, weil man ja den bei Beginn des Sabbat einmal geltenden Sabbatwohnsitz — und das ist für ihn sein Wohnort — selbstverständlich nicht mehr im Laufe des Tages beliebig gegen einen andern vertauschen kann. Ist er dagegen noch am Freitag von dem für ihn gemachten ‘Erub in Kenntnis gesetzt worden, so darf er von ihm Gebrauch machen, obgleich er erst am Sabbat zu einem festen Entschlusse gekommen, bis dahin aber sich die Wahl zwischen dem Sabbatbezirke des ‘Erub und dem seines Wohnortes offen gelassen hat (vgl. K. III M. 5), vorausgesetzt, dass er während der Zeit seines Schwankens sich nur innerhalb des dem ‘Erub und dem Wohnorte gemeinsamen Sabbatbezirkes bewegt hat (das. Anm. 49); wenn er jedoch über den ihm vom ‘Erub offengelassenen Spielraum hinaus im תחום seines Wohnortes weitergegangen ist, so hat er dadurch zu erkennen gegeben, dass er am ‘Erub keinen Antheil haben will, dieser also für ihn nicht vorhanden ist. Soviel zum bessern Verständnis des ebenso schwierigen als weittragenden und weitverzweigten Begriffes der ברירה oder der offengehaltenen Wahl. +10) Des ‘Erub. Das Suffix in שעורו vertritt das aus dem Verbum מערבין am Ende der vorigen Mischna zu entnehmende Nomen ערוב. Auf חבית am Anfang der vorigen Mischna kann es nicht bezogen werden, weil dieses Wort weiblich ist. Vielleicht aber auf זו (s. Anm. 3) +11) Nicht volle zwei Mahlzeiten, sondern nur שתי סעודות מזון: deren Bedarf an dem zum ‘Erub verwandten Nahrungsmittel (an Brot, Wein, Oel, Essig, Gemüse, Compote od. dgl.) als Zukost. +12) Nach R. Meïr ist eine Sabbatmahlzeit reichlicher als eine Werktagsmahlzeit; denn am Sabbat sind die Speisen würziger, der Appetit ein regerer. Nach R Juda ist die einzelne Mahlzeit am Sabbat weniger reichlich; denn am Sabbat speist man dreimal, an Werktagen nur zweimal. [Anders als hier lautet Raschi’s Erklärung in כתובות 64 b.] +13) Dieselben Worte stehen Pea VIII 7. Dort ist das מ in מככר in seiner Abhängigkeit von אין פוחתין berechtigt. Hier scheint es gleich dem הא aus מעשר שני V 11 in דמאי I 4 achtlos herübergenommen (vgl. das Citat in כתובות 64 b, welches jedoch auch sonst von der Fassung hier abweicht); desgleichen in Kelim XVII 11, wo unsere Mischna mit geringen Aenderungen wiederholt ist. Doch findet diese Präposition sich dort auch bei der Maassbestimmung des R Simon: משתי ידות לככר. Ebenso im Jeruschalmi an unserer Stelle. Nun könnte man beide Angaben als termini a quo auffassen: von diesem oder jenem Quantum an und darüber ist das Maass des ‘Erub. Doch ist dieser Erklärungsversuch zu gezwungen, als dass er befriedigen könnte. Vielleicht hängt aber das störende מ von מזון שתי סעודות ab, um dessen nähere Bestimmung sich ja der ganze Streit dreht. Nach R. J. b. B. bestehen die zwei Mahlzeiten aus einem ככר בפונדיון, nach R. S. aus zwei Dritteln eines ככר משלש לקב. Der Ausdruck בסלע מארבע סאין steht elliptisch für מחטים של ארבע סאין בסלע. Dadurch erklärt sich das מ in מארבע. Das Fremdwort פונדיון ist verstümmelt aus Dupondius, dem Namen einer römischen Münze, deren Werth, wie schon der Name sagt, 2 Asse oder 8 Pf. (bei den Juden 2 איסר oder 5 Pf.) betrug. Der Sela‘, gleichwertig mit dem biblischen Schekel, hatte 48 Dupondien, die Seah (s. K. VII Anm. 49) 6 Kab. Folglich müsste ein ככר בפונדיון ½ Kab Mehl enthalten In Wahrheit hat es nur ¼ Kab. Aus einem Maass Weizen kann man ja kein Maass Mehl gewinnen, der Müller behält überdies für seine Mühe und die Benutzung seiner Mühle einen Theil zurück, etwas will der Bäcker doch auch verdienen, und so reducirt sich der halbe Kab Weizen, bis ein Brötchen aus ihm wird, langsam aber sicher auf ¼ Kab. +14) שתי ידות (2 Kön. 11, 7) zwei Drittel, ירות שלש drei Viertel, ארבע ידות (Gen. 47, 24) vier Fünftel…… תשע ידות (Neh. 11, 11) neun Zehntel u. s. w. +15) Also art Kab. In לככר (רי״ף hat die Lesart בככר) steht das ל zur Bezeichnung des Genetivs wie in שני עבדים לשמעי 1 Kön. 2, 39 u. ö., in לקב zur Bezeichnung der Zugehörigkeit wie in יששכר לבית 1 Kön. 15, 27 u. ö. +16) Ist das Maass…..; השעור ist aus שעורו am Anfange der Mischna hier zu ergänzen. +17) Lev. 14, 33 ff. insbes. Vv. 46 u. 47. Wer das aussätzige Haus betritt, wird sofort unrein; die Kleider, die er anhat, werden jedoch erst dann unrein, wenn er so viel Minuten in dem Hause weilte, als zum Verzehren eines halben Weizenbrötchens erforderlich sind. Nega‘im XIII, 9. Unter dem halben Brötchen ist nun die Hälfte eines nach R. J. b. B. aus einem Viertel Kab, nach R. S. aber aus einem Drittel Kab hergestellten Laibes zu verstehen. +18) Wer von unreinen Speisen so viel gegessen hat, als der vierte Theil des umstrittenen Brötchens ausmacht (art bez. art Kab), dessen Körper ist zwar nicht unrein, aber doch פסול, d. h. er ist untauglich, Opferfleisch und geweihte Früchte zu essen, ehe er ein Reinigungsbad genommen. Einer von den 18 rabbinischen Beschlüssen, auf welche Sabbat I 4 hingedeutet wird. +19) Des Erdgeschosses. +20) Des obern Stockwerks, dessen Thüren auf den Gang münden, von welchem eine Treppe in den Hof hinunterführt. +21) Miteinander, nicht aber unter sich; s. Anm. 27. +22) Zugleich aber weniger als 10 Handbreiten in vertikaler Richtung vom Gange entfernt ist (Anm. 30). +23) Am Anfange der Mischna war unter מרפסת das obere Stockwerk zu verstehen. Die Bewohner des Ganges brauchen ja laut der folgenden Mischna überhaupt keinen ‘Erub zu machen. Es liegt nun nahe, dieses Wort auch hier im weitern Sinne zu nehmen. [Daher die Gemara: קא סלקא דעתך מאי מרפסת בגי עלייה]. Sachliche Gründe zwingen aber, es an dieser Stelle buchstäblich aufzufassen (הדרים במרפסת אותן). Hof und Gang sind als שתי חצרות זו לפגים מזו im Sinne von K. VI M. 9 zu beurtheilen, insolern die Bewohner des Oberstocks über den Hof gehen müssen, um auf die Strasse gelangen zu können. Da durch die Treppe eine bequeme Verbindung zwischen beiden hergestellt ist, können sie nach K. VII Anmerkung 9 sowohl einzeln als gemeinschaftlich den ‘Erub machen. Haben sie ihn nicht mit einander, sondern nur einzeln unter sich gemacht, so gehört der Hof den Bewohnern des Erdgeschosses, der Gang denen des obern Stockwerkes, und keine Partei übt auf die andere eine Beschränkung aus (K. VI Anm. 49). Ragt aus dem Hofe irgend ein Gegenstand in die Höhe, so steht er der Partei zur Verfügung, welcher er so bequem als möglich liegt. Liegt er beiden bequem oder beiden unbequem, so muss er beiden Parteien zuerkannt werden, so dass sie sich gegenseitig in seiner Benutzung beschränken. In diesem Falle darf keine Partei ihr Hausgeräth auf denselben legen, vorausgesetzt, dass seine Oberfläche mindestens 4 Handbreiten im Geviert hat (K. VII Anm. 8; im ארח חיים 375 vermisse ich diese Voraussetzung, desgl. in den Mischnacommentaren). Nun liegt der Gang allerdings in der Regel nicht viel höher als 10 טפחים, die Fenster und Thüren des Oberstocks aber, von welchem noch mehrere Stufen zum Gang hinunterführen, müssen naturgemäss, wenn die Stuben des Erdgeschosses nicht gar zu niedrig sein sollen, wohl mehr als 20 Handbreiten vom Hofraum entfernt sein. Ein im Hofe bis zu einer Höhe von 10 טפחים sich erhebender Gegenstand, liegt daher beiden Parteien gleich unbequem, da seine Oberfläche sowohl vom Boden des Hofes als auch von den Fenstern und Thüren des obern Stockwerks 10 Handbreiten absteht. Gegenseitig machen sie daher die Benutzung derselben einander streitig. Bequem ist sie nur vom Gange aus erreichbar. Deshalb steht auch das Recht Hausgeräth hinaufzulegen, den Bewohnern desselben ausschliesslich zu. Allerdings üben diese, wie die folgende Mischna lehrt, auf die Hofbewohner keine Beschränkung aus. Und in der That, wäre der Oberstock unbewohnt, so würde der Hof dieses Recht mit dem Gange theilen. So aber übt das obere Stockwerk die Beschränkung auf die Hofbewohner, und der Gang bleibt der allein Berechtigte. [Dadurch löst sich nicht nur die Schwierigkeit, welche in den תוספות יו״ט zu M. 4 unter d. W. ומרפסת zu einer ebenso unnöthigen als unhaltbaren Unterscheidung zwischen jenem und unserm מרפסת führt, sondern es erledigt sich auch der Einwand, welchen ריטב״א aus der folgenden Mischna gegen Raschi’s Erklärung geltend macht, und man ist nicht mehr genöthigt, mit ריטב״א ,תוספות und תפארת ישראל den klaren Worten אותן הדרים במרפסת Zwang anzuthun.] +24) Dem Gesammthofe, den Bewohnern des Erdgeschosses wie denen des Ganges und des Oberstocks, weil es jenen vom Hofe aus ebenso leicht erreichbar ist, wie diesen vom Gange aus. Und da sie keinen Erub miteinander gemacht haben, hat keine Partei das Recht, ihr Hausgeräth hinaufzulegen. [Man beachte, dass die Gemara diese Lage als beiden Parteien gleich bequem — לזה בפתח ולזה בפתח — und nicht wie weiter unten (s. Anm. 29) als beiden gleich unbequem bezeichnet! Demnach wäre ein Gegenstand, dessen Oberfläche vom Hofe weniger, vom Gange aber mehr als 10 טפחים in vertikaler Richtung entfernt ist, als לזה בפתח ולזה בשלשול zu bezeichnen und mithin ausschliesslich dem Hofe zuzusprechen, woraus sich eine Stütze für die Ansicht des Tur und ein Einwand gegen die des רמב״ם und des ש״ע ergibt.] +25) Wie sie gewöhnlich aus der ausgegrabenen und rings am Rande aufgeworfenen Erde hergestellt wird, damit die Grube mehr fassen kann. +26) Und deren Oberfläche 4 טפחים im Geviert hat; s. Anm. 23. +27) Sofern ihre Oberfläche weniger als 10 Handbreiten senkrecht vom Gange absteht (Anm. 22), so dass sie von ihm aus ohne Mühe erreicht werden kann. Voraussetzung ist auch hier, dass Oberstock und Hof wohl unter sich, nicht aber miteinander den ‘Erub gemacht haben. Hätten sie ihn gemeinsam gemacht, so wäre es müssig, zu untersuchen, ob etwas dieser oder jener Partei zugehört, es wäre dann alles Allen gemeinsam. Hätte die eine der beiden Parteien — gleichviel welche — auch im eigenen Kreise den ‘Erub verabsäumt, so wären auf alle Fälle die Bewohner des Erdgeschosses nach K. VI M. 9 schon dadurch allein verhindert, ihr Hausgeräth, das ihnen nicht einmal in den Hof zu schaffen gestattet ist, auf den Stein zu legen. Bei der Grube muss ausserdem noch vorausgesetzt werden, dass sie bis auf den Rand der Umfassung mit Dingen gefüllt ist, die man am Sabbat nicht in die Hand nehmen darf. Ist das nicht der Fall, so dürfen auch die Bewohner des Ganges kein Hausgeräth hinauflegen, weil zu befürchten ist, es könnte im Laufe des Sabbat vom Inhalt der Grube soviel weggenommen werden, dass dessen Oberfläche, nunmehr 10 טפחים und darüber vom Gange entfernt, den Bewohnern desselben nicht mehr bequem genug läge. +28) אפילו היא גבוהה. So im Jeruschalmi ed. Wien 1820. Die Lesart אפילו היא גבוה ist sicher falsch. Viele Ausgaben haben aber אפילו גבוה. Demnach wäre מופלגת ,סמוכה und רחוקה auf מרפסת zu beziehen und der ganze Satz so zu übersetzen: Wobei sind diese Worte gesagt? Wenn er (der Gang) nahe ist; ist er aber entfernt, so gehört selbst 10 טפחים Hohes zum Hofe. Und wann heisst er nahe? Solange er nicht 4 Handbreiten entfernt ist. +29) Zum Gesammthofe wie in Anm. 24; nur liegt hier der Grund der gegenseitigen Beschränkung nicht in der den beiden Parteien gleich bequemen, sondern umgekehrt in der für beide unbequemen Lage der Erhöhung; s. Anm. 23. +30) In horizontaler Richtung; in lothrechter darf der Abstand nahezu 10 Handbreiten betragen (Anm. 27). Erinnert man sich, dass ein Erwachsener vom Scheitel bis zur Sohle mehr als das Doppelte misst, (K. IV Anm. 36), so wird die Behauptung, dass ein 10 טפחים hoher Gegenstand, dessen Oberfläche 9 טפחים vom Gange absteht, diesem bequemer liegt als dem Hofe, ohne Zweifel kein geringes Kopfschütteln hervorrufen nnd den Widerspruch förmlich herausfordern. Was kann es für einen erwachsenen Menschen Handgerechteres geben als eine Höhe von 80—120 cm. (vgl. Mechilta zu Ex. 16,13 und Sifre zu Num. 11,31)? Und wie wenig handgerecht ist demgegenüber eine noch so geringe Tiefe! Vermuthlich denkt der Talmud hier an Hausgeräth von einiger Schwere. Unstreitig ist es mühsamer und unbequemer, grössere Lasten zu heben, als sie an an einem Seile hinunterzulassen. S Raschi zu ‘Erubin 84 b unter d. W. בכומתא וסודרא, wie auch ריטב״א ebnd. +31) Nach Einigen = Thorweg, Hausflur; nach Anderen = Thorwächterhäuschen, porterie. +32) Eine offene Halle vor dem Wohnhause, ähnlich den bedeckten Perrons unserer Bahnhöfe +33) Ein in mässiger Höhe galerieartig rings um das Haus laufender, oder auch nur auf einer Seite desselben angebrachter überdachter Corridor, welcher einerseits zu den Thüren des obern Stockwerks hinauf, andererseits mittels einer Treppe in den Hof hinunter und von diesem auf die Strasse in’s Freie führt — eine Art Treppenflur. +34) Durch den ‘Erub der Höfe, und um diesen handelt es sich hier, sollen alle Betheiligten zu einer Familie vereinigt werden, alle Privaträume zu einer einzigen, Allen gemeinsamen Wohnung sich verschmelzen. Dieser Gedanke des ‘Erub kommt aber, wie er in unserer Einleitung Abs. 1 entwickelt ist, nicht zum Ausdruck, wenn das ‘Erubbrötchen in einem ohnehin gemeinsamen Raume wie Hausflur, Exedra oder Treppenflur liegt. +35) Da diese Räume vermöge ihrer Bestimmung und allgemeinen Benutzung als Durchgang nicht beanspruchen können, als Privatwohnung zu gelten, sind auch die etwa daselbst Hausenden nicht als Einwohner zu betrachten, sondern nur als Gäste des Hauseigenthümers, die sich daher am ‘Erub nicht zu betheiligen brauchen. Nur die einzelnen Wohnungen, nicht die einzelnen Parteien, müssen ja der Vereinigung beitreten (vgl. K. VI M. 6)! Noch mehr! Wenn 10 Stuben, die von 10 verschiedenen Familien bewohnt sind, so hintereinander liegen, dass man, um von der letzten ins Freie zu gelangen, durch alle übrigen gehen muss, so brauchen blos die beiden hintersten dem ‘Erub beizutreten, alle anderen haben, indem sie diesen beiden als Durchgang dienen, den Charakter eines בית שער דרבים, eines mehreren Parteien gemeinsamen Thorweges, und sind daher der Beitragspflicht enthoben. +36) Diese Räume eignen sich wohl, wenn auch nicht ihrer Bestimmung, so doch ihrer Lage und Beschaffenheit nach zur Benutzung als Privatwohnung. +37) Es sind ja Privaträume, die zur ausschliesslichen Verfügung des Bewohners stehen. — Im Babli fehlt hier und am Schlusse der Mischna das Wort עליו; in dem Citat Sukka 3b fehlt es auch im ersten Satze. +38) Wenn er irgend einen Gegenstand seines Besitzes dort liegen hat. +39) »Nur muss es ein Gegenstand sein, den man am Sabbat in die Hand nehmen darf« (ובלבד דבר הניטל בשבת). Jeruschalmi. — »Nur muss es ein Gegenstand sein, den man am Sabbat nicht in die Hand nehmen darf« (בשבת אוסר דבר שאינו ניטל בשבת אינו אוסר דבר הניטל). Babli. Und doch vielleicht kein Widerspruch. Im Babli ist die Rede von einem reichen Hausbesitzer, der alle Räume seines Hauses selbst bewohnt, dessen Ställe und Kammern voll sind seines Besitzthums. Aus besonderer Rücksicht hat er irgend einem Anspruchlosen, dem es an einem Unterkommen fehlte, eine dieser Kammern eingeräumt, aber nicht ausgeräumt. Doch hat er sich auch nicht ausdrücklich bedungen, dass die in der Kammer zurückgelassenen Gegenstände daselbst bleiben müssen. Will der neue Bewohner sie ausräumen, mag er es thun (S. תוספות יו״ט z. St.). Solange indessen noch einer dieser Gegenstände in der Kammer sich befindet, ist noch der Eigenthümer als Inhaber der improvisirten Wohnung zu betrachten und der Fremde als sein Gast, mit dem er keinen ‘Erub zu machen braucht. Sowie dieser aber des Eigenthümers ganzen Hausrath aus der Kammer hinausgeschafft hat, אורח נעשה תושב, wird der Gast zum Einwohner, welcher ohne ‘Erub den Hausbesitzer beschränkt. Sind es nun Geräthe, die man am Sabbat nicht in die Hand nehmen darf, so ist der בעל הבית gegen die Möglichkeit gesichert, dass der Gast sich am Sabbat plötzlich in einen gleichberechtigten und ihn somit beschränkenden Einwohner verwandelt. Andernfalls muss er sich schon zu einem ‘Erub mit ihm bequemen. Nicht ganz so liegt die Sache im Jeruschalmi. Hier hat der Hausbesitzer sich ausdrücklich ein Plätzchen reservirt, und wär’s auch nur ein Nagel in irgend einer Ecke, um seine Schuhe aufzuhängen (אפילו יתד לתלות בה מנעלו). Im Uebrigen hat er also die Kammer ganz dem Fremden überlassen; dieser ist und bleibt der eigentliche Inhaber derselben, gleichviel ob der Hausbesitzer von seinem Recht der Mitbenutzung Gebrauch macht oder nicht. Es kann daher niemals den Gegenständen, die der Eigenthümer daselbst zurückgelassen, die Bedeutung zukommen, die ihnen bei der Sachlage im Babli unstreitig innewohnt, die Bedeutung einer Unterlage für sein Hausherrenrecht auf die Kammer, denn dieses besitzt thatsächlich nicht er, sondern der Einwohner. Die genannten Gegenstände können mithin keinen andern Zweck haben, als ihm den freien Zutritt und damit die Bethätigung seines Anrechtes zu sichern. Nicht darauf also kommt es hier an, dass diese Gegenstände dort einfach liegen bleiben, sondern einzig und allein darauf, dass sie ihm die erforderliche Veranlassung geben, nach Belieben bei seinem Einwohner ausundeinzugehen, ohne dass dieser eine illoyale Belästigung darin erblicken könnte. Andererseits hat sich der Hausbesitzer hier das Recht des freien Zutritts ausdrücklich Vorbehalten, und dies in einer Weise, dass keine Schnelligkeit seines Einwohners es ihm hinterrücks escamotiren kann. Es ist daher zunächst gleichgiltig, ob die zurückgelassenen Gegenstände am Sabbat in die Hand genommen werden dürfen oder nicht. Ja, er braucht überhaupt in der Kammer nichts von seinem Eigenthum zurückzulassen, wenn er sich nur sonst den freien Zutritt auf Grund fester Abmachungen in einer Weise gesichert hat, dass die Bethätigung seines verbrieften Rechtes dem Andern nicht als übelwollende Schikane erscheint. So genügt es nach dem Jeruschalmi, wenn der Besitzer sich auch nur das Durchgangsrecht zu einem Nebenraume gewahrt hat, den er nicht leicht entbehren kann, zu dem aber kein anderer Weg als durch die Kammer führt. Es läuft also die ganze תפיסת יד, von der die Mischna spricht, auf einen schicklichen Vorwand hinaus, welcher dem Eigenthümer die Möglichkeit gewährt, ohne unfreundlich zu erscheinen, so oft es ihm beliebt, die Kammer zu betreten. Einen solchen Vorwand bieten ihm Gegenstände des täglichen Bedarfs, für die er sich in der Kammer ein Plätzchen ausbedungen. »Nur muss es ein Gegenstand sein, den man am Sabbat in die Hand nehmen darf«. Ein anderer bietet ihm keine genügende Handhabe, jederzeit einzutreteten, da er ihm am Sabbat zu nichts nütze ist. Mit Recht würde die unnöthige Belästigung seines Einwohners den Vorwurf auf ihn laden, dass er von seinem verbrieften Rechte einen wenig loyalen Gebrauch mache. Ist doch selbst der legitime Hausherr in der folgenden Mischna, von welchem anzunehmen ist, dass er am Sabbat in seine Wohnung nicht zurückkehren wird, hinsichtlich des ‘Erub als nicht vorhanden zu betrachten. Um wie viel mehr ist es ein Gegenstand, von dem es sicher ist, dass sein Eigenthümer ihn am Sabbat nicht verwenden kann! Doch kann auch ein solcher unter Umständen den willkommenen Vorwand abgeben. Es hatte jemand, erzählt Jeruschalmi, eine Hühnersteige hinter der Wohnstube eines Andern, welche er ungehindert betreten konnte. Die Sache kam vor Rab, und dieser entschied: Da er doch genöthigt ist, seinen Hühnern (die allerdings kein דבר הניטל בשבת sind) Wasser vorzusetzen, ist es so zu beurtheilen, als wäre der Gegenstand selbst ein am Sabbat benutzbarer. Ein neuer Beweis dafür, dass es weniger auf die sonstige Verwendbarkeit oder Unverwendbarkeit des zurückgelassenen Gegenstandes ankommt, als auf seine Brauchbarkeit oder Unbrauchbarkeit zu dem erforderlichen Vorwande. Um es kurz zusammenzufassen: Wie die Dinge im Babli liegen, ist der vom Eigenthümer in der Kammer zurückgelassene Gegenstand die Hauptsache Er bildet dort die Unterlage seines Hausherrenrechtes, mit welcher dieses steht und fällt. Solange derselbe in der Kammer sich befindet, ist deren Bewohner nichts als ein geduldeter Gast, auch ohne dass der Hausherr ihm das durch ungenirtes Einundausgehen fühlbar macht. Es braucht daher kein Gegenstand zu sein, welcher diesem Veranlassung gibt, ab und zu die Kammer zu betreten; wohl aber muss es ein solcher sein, welcher am Sabbat nicht weggeschafft werden kann. Bei der Sachlage im Jeruschalmi ist der zurückgelassene Gegenstand nur Mittel zum Zweck, und zwar zu einem Zwecke, zu dem sich mit wenigen Ausnahmen, die gleichfalls zulässig sind, nur solche Gegenstände eignen, die man am Sabbat in Gebrauch nehmen kann. [ולא פליגי מר אמר חרא ומר אמר חדא. Wer die תשובות מהרי״ק No 47 und 48 sorgfältig durchgeht, wird diese Unterscheidung daselbst begründet finden. Wo er von דבר שאינו ניטל בשבת spricht, ist die Rede von השכיר קצת מן הבית schlechthin; wo dagegen von פנה מיוחדת oder מעכב מקום לעצמו die Rede ist, spricht er ganz allgemein von כליו und חפציו. Der Verfasser der תוספות יו״ט hat nur den Auszug gesehen, welcher im Bet Josef aus den Worten des מהרי״ק angeführt wird, und daher a. a. O. aus denselben einen falschen Schluss gezogen. Siehe auch עצי אלמוגים zu או״ח 3702, wo bereits auf den diametralen Gegensatz zwischen Babli und Jeruschalmi aufmerksam gemacht, später auch das Missverständnis in den תוספות יר״ט aufgedeckt wird, ohne dass die Richtigstellung irgendwie für die Hebung der Widersprüche nutzbringend gemacht würde. Die dort versuchte Lösung ist nur eine Milderung, kein Ausgleich der Gegensätze. Indem sie noch einen andern, ebenso schroffen Gegensatz zwischen Babli und Jeruschalmi — es handelt sich um das בית שער im Anfange unserer Mischna, unter welchem nach B. ein gemeinsames, nach J. ein privates zu verstehen ist — auf eine gewaltsame Art in ihren Bereich hineinzieht, sucht sie zwei Knoten mit einem Schlage zu durchhauen, trifft aber natürlich keinen einzigen gehörig. Der zweiten Schwierigkeit ist nach meiner Meinung nur durch eine Emendation beizukommen. Es müssen בית שער דיחיר und בית שער דרבים gegen einander vertauscht werden, obgleich die fragliche — richtiger fragwürdige — Stelle im Jeruschalmi zu VI 6 (ed. Kr. fol. 23d oben) genau denselben fehlerhaften Wortlaut hat. Oder vielmehr gerade deswegen! Denn dort liegt der Fehler klar am Tage. Der Zusammenhang fordert daselbst folgende Berichtigung: זה ערוב וכו׳ ליחיד דמר ר׳ בא בר יודא בשם רב הדא דתימר בבית שער של רבים אבל בבית שער של יחיד הרי מלתיה אמרה יש בית שער ליחיד מלתיה דרב אמרה אין בית שער. Man wird doch nicht etwa, um die vorliegende Fassung zu retten, מלתיה auf die Worte des R. Juda beziehen wollen! Ja selbst in diesem Falle entgeht man nicht der Nothwendigkeit, die vorgeschlagene Verbesserung vorzunehmen. Es genügt allerdings, wenn zwei Parteien, welche nur einen Ausgang nach dem Hofe haben, sich nur mit einem Beitrag gemeinsam am ‘Erub betheiligt haben (ט״ז ס״ק ב׳ וס״ק ט׳ ועיין במשבצות), aber nicht, wenn sich nur die eine derselben — gleichviel welche — betheiligt hat. Es scheint also, dass auch R. Juda die äussere Wohnung als בית שער betrachtet und als solche von der Beitragspflicht entbindet. Auch er huldigt mithin dem Grundsatz: יש בית שער ליחיד, und R. Abahu will ihm im Grunde garnicht widersprechen, sondern nur einem Irrthum vorbeugen, zu welchem die lediglich der Concinnität wegen gewählte Ausdrucksweise: אין החיצון צריך לערב עירב הפנימי (die nichts anderes sagen will als עירב הפנימי סגי, keineswegs jedoch zu dem Schlusse berechtigen soll: הא לא עירב הפנימי החיצון צריך לערב) leicht verleiten könnte. עי״ש] — Die Beschränkung, von welcher hier und in der folgenden Mischna wiederholt die Rede ist, ist im Sinne von K. VI Anm. 1 aufzufassen. +40) Wenn er nicht vorher am ‘Erub sich betheiligt, bezw. sein Besitzrecht den übrigen Einwohnern vermiethet hat (K. VI Anm. 1). +41) Wenn er auch zugibt, dass eine Wohnung ohne Einwohner keine Wohnung ist (דירה בלא בעלים לא שמה דירה), so möchte er doch, um keinen Unterschied zu machen, der zu Irrthum und Missbrauch Anlass geben könnte, nur die wirklich leerstehenden Wohnungen als unbewohnte gelten lassen, nicht aber solche, deren Inhaber nur zeitweilig abswesend sind. Ist aber der Abwesende ein Nichtisraelit, so kommt noch דירת נכרי לא שמה דירה (K. VI ebend.) hinzu, und der verstärkten Kraft dieses Doppelargumentes vermögen auch die Bedenken R. Meïr’s nicht länger Stand zu halten. Rundweg lehnt er es daher nur hinsichtlich des Israeliten ab, einen Unterschied zwischen dem Anwesenden und dem Abwesenden zu machen; der Nichtisraelit aber beschränkt ihn abwesend nur dann, wenn die Mögli chkeit nicht ausgeschlossen ist, dass er im Laufe des Sabbat noch zurückkommt (‘Erubin 62 b). +42) Abwesende, und wären sie’s auch nur auf kurze Zeit, sind als nicht vorhanden anzusehen. +43) Er könnte ja am Sabbat wiederkehren. +44) Buchstäblich! Ging er jedoch zu seinem Sohne, so könnte ein unfreundliches Wort der Schwiegertochter ihn leicht vertreiben. Dem Schwiegersohne gegenüber ist der Mann weniger empfindlich; vielleicht, weil er ihm weniger Rücksicht schuldet. +45) Den Sabbat im eigenen Hause zuzubringen. +46) Die keinen ‘Erub mit einander gemacht haben. +47) Weil dieselbe ein beiden Höfen gemeinsames Gebiet ist; vgl. K. VII Anm. 8. Auch hier ist es ohne die Scheidewand nur verboten, mit einem aus dem Hause geholten Gefäss zu schöpfen, oder das geschöpfte Wasser ins Haus zu tragen. [Was dem Verf. des תפארת ישראל hier schwierig war, habe ich zu ergründen nicht vermocht. Seine Unterscheidung zwischen פירות בבור, die man wohl, und מים בבור, die man nicht in den Hof befördern darf, ist ebenso unbegründet als unnütz. Wie man sich durch Vergleichung von שלחן ערוך I 3761 mit 3726 leicht überzeugen kann, besteht dieser Unterschied nicht. Vielmehr darf man auch ohne jegliche Vorkehrung Wasser aus der gemeinsamen Cisterne in den Hof tragen, ebenso wie man Früchte von der gemeinsamen Grube oder Mauer in den Hof schaffen darf. Wenn zwischen beiden ein Unterschied besteht, so dürfte er viel eher darin zu finden sein, dass bei מים בבור eine besondere מחיצה nöthig ist, um sie ins Haus tragen zu dürfen, während bei פירות בבור vielleicht schon die Hofmauer zu diesem Zwecke hinreicht. Wäre es doch selbst dann gestattet, Früchte aus der Grube ins Haus zu schaffen, wenn die Mauer über der Grube ganz fehlte, solange die Lücke nicht mehr als 10 Ellen beträgt; und ist die Grube zwischen den Höfen länger als 10 Ellen, so schadet es auch nichts, da ja die Hofmauer über der Grube eine צורת פתח bildet (s. K. I Anm. 28). Nur von den Früchten, welche direct unter der Mauer liegen, dürfte man nicht ins Haus tragen, weil diese Stelle gemeinsames Gebiet ist.] +48) Welche in ihrer Richtung genau der Grenzlinie folgend die Cisterne in zwei Gebiete theilt +49) So dass sie 1 טפח in das Wasser hineinragt. In mehreren Ausgaben fehlt בין מלמעלה (s. תוספות יו״ט z. St., wo am Schlusse ובמשנה שבסדר ירושלמי hinzuzufügen wäre). +50) So dass sie 1 טפח aus dem Wasser herausragt. +51) So dass sie das Wasser gar nicht berührt. Demnach wäre בין מלמעלה überflüssig; s. Anm. 49. +52) Oder: Eine Scheidewand wird doch nicht grösser (d. i. besser, wirksamer) sein u. s. w. Der Sinn ist derselbe. [Ganz unmöglich ist dagegen die Auffassung in תפארת ישראל: die מחיצה wird doch nicht ärger sein als eine Mauer (כן לא נחמיר במחיצה אף שאינה חזקה ועבה ככותל וסגי בעוברת דכותל שמפסיק בין ב׳ חצרות ועוברת על פי הבור מתרת אף שאינה נכנסת באוגנה כלל כמו). Dann müsste es ja heissen: לא תהא מחיצה גרועה מכותל! Und wo steht denn übrigens, dass eine Mauer nicht in das Becken der Cisterne hineinzuragen braucht? Räumen dies etwa die חכמים ein, dass auf diese Prämisse der Schluss gebaut werden könnte: folglich braucht auch die מחיצה, obgleich weniger stark und dick als eine כותל, nicht hineinzuragen? Sollte diese unhaltbare Erklärung auf einer irrthümlichen Auffassung der Worte Raschi’s beruhen?] +53) Welche ja die beiden Gebiete auch unter der Cisterne von einander abgrenzt, diese dadurch in zwei Hälften theilend. Wozu also noch unterhalb der Mauer eine besondere Scheidewand im Becken selbst? Die Vertreter der Gegenansichten beharren demgegenüber bei ihrer Forderung einer besondern מחיצה innerhalb des Beckens der Cisterne, nicht weil sie eine »schwebende Scheidewand« für unzulässig halten — der Grundsatz מחיצה תלויה מחרת במים steht ja unangefochten da — sondern weil sie mit Rücksicht auf den Aggregatzustand des Wassers, welcher etwaigen Uebergriffen ins Nachbargebiet [im Gegensatz zu פירות בבור Anna. 47 Ende] keinen Widerstand entgegensetzen kann, neben der Hofmauer solch eine מחיצה für nothwendig erachten, welcher man anmerkt, dass sie bloss des Wassers wegen und sonst zu keinem Zwecke hergerichtet wurde. +54) Von mindestens zehn Handbreiten Tiefe und deren vier Breite; s. Anm. 59. +55) Wasserläufe von den angegebenen Dimensionen — natürliche wie künstliche — bilden sowohl in einem Privatgebiete (רשות היחיד) als in einem öffentlichen (רשות הרבים) als auch in einem neutralen (כרמלית) ein besonderes Gebiet für sich, u. z. haben sie, da ihr Bett einerseits keinen geschlossenen Raum darstellt, andererseits dem öffentlichen Verkehre wegen seiner Breite und Tiefe ein Hindernis bietet, den Charakter einer כרמלית. Man darf daher aus ihnen vom Hofe aus, der eine רשות היחיד ist, kein Wasser schöpfen. +56) Welche, wie oben Anm. 49 — 50 einen טפח entweder ins Wasser oder aus dem Wasser ragt. +57) So dass sein Bett einen geschlossenen Raum darstellt. +58) Die Hofmauer, welche auf beiden Seiten den Canal schneidet. Vgl. Anm 53. Uebrigens fehlt dieser Satz im Jeruschalmi. S. darüber תוספות יו״ט z. St. +59) Er war entweder keine 10 Handbreiten tief oder keine 4 breit; ein solcher Wasserlauf bildet kein besonderes Gebiet für sich, ist vielmehr im Privatgebiete gleichfalls רשות היחיד, im öffentlichen gleichfalls רשות הרבים und im neutralen gleichfalls ברמלית. [Befremden muss es erregen, dass Raschi in Baba K. 50 b u. d. W. דדלאי, zur Begründung der daselbst stillschweigend zugestandenen und aus der Discussion als selbstverständlich sich ergebenden Voraussetzung, dass ein Feldgraben (אריתא דדלאי) weniger als 10 טפחים Tiefe hat, denselben mit der אמת המים identificirt, die er auf Grund einer Ableitung von אמה = Elle für einen Canal von nur 1 Elle Tiefe und ebensolcher Breite hält. Hier haben wir nun eine אמת המים von mindestens 1⅔ Ellen Tiefe.] +60) Zu welchem aus dem Oberstocke eine Thür oder ein Fenster sich öffnet, und dessen Boden eine Oeffnung hat, durch die man einen Eimer hinunterlassen kann. +61) Weil der Balcon רשות היחיד, das Wasser aber כרמלית ist; s. Anm. 55. Geht aber weder Fenster noch Thür auf den Balcon, so ist dieser selbst neutrales Gebiet, und es ist gestattet, das Wasser aus der einen כרמלית in die andere zu schaffen. +62) An den 3 offenen Seiten des Balcons oder wenigstens rings um die Oeffnung, wenn diese vier Handbreiten im Geviert hat. Ein geschlossener Raum von 10 טפחים Höhe und deren 4 Breite ist nämlich רשות היחיד. Die Wände des Verschlages reichen zwar nicht bis zum Wasser, werden aber als nach unten entsprechend verlängert angesehen (גוד אחית מחיצתא). +63) Rings um den unterhalb des Balcons befindlichen Theil des Wassers. Die vier Wände des Verschlages werden in diesem Falle als bis zum Balcone nach oben verlängert angesehen (גוד אסיק מחיצתא). Eine andere Erklärung lässt den Verschlag immer am Balcone angebracht sein: מלמעלה in der Richtung nach oben, oder מלמטה in der Richtung nach unten. +64) Wie oben ohne Verschlag, so ist hier ohne ‘Erub zu schöpfen verboten; oder: wie oben das Fehlen einer מחיצה das Verbot begründet, so hier das Fehlen einer מחיצה. Dies zur Erklärung der Conjunction וכן, welche Raschi (84b oben) gestrichen, Tosafot (84a unten) erhalten wissen möchte. Das Einfachste wäre, die Worte וכן שתי גזוזטראות זו למעלה מזו als selbständigen Satz aufzufassen: »Ebenso verhält es sich mit zwei Balconen übereinander«. Wenn von beiden aus geschöpft werden soll, müssen beide mit Wänden versehen werden. Die Mischna, so könnte man wohl annehmen, hält es für nöthig, dies besonders hervorzuheben, weil sonst der Irrthum entstehen könnte, als wäre bei vorhandenem ‘Erub nur für den einen Balcon — sei es an ihm selbst, sei es unten im Wasser — eine מחיצה nöthig, da ja deren Wände ohnehin als verlängert und mithin auch den andern Balcon umschliessend betrachtet werden müssen. Doch stösst diese Auffassung sowohl auf formelle als auf sachliche Bedenken. In formeller Beziehung wäre auf die Citate in ‘Erubin 84 b und 85 a hinzuweisen, welche darthun, dass die in Rede stehenden Worte zum Folgenden gehören. Sachlich wäre einzuwenden, dass in der That kein triftiger Grund ersichtlich ist, die Annahme, dass eine מחיצה für beide Balcone ausreicht, als einen Irrthum hinzustellen. Ist dieselbe unten im Wasser angebracht, so kann es kaum einem Zweifel unterliegen, dass sie — für den obern Balcon hinreichend, weil ideell bis zu ihm hinanreichend — für den untern erst recht genügt. Befindet sie sich am untern Balcone, so kann ebensowenig ein Zweifel darüber walten, ob ihre Wirkung sich auf den obern miterstreckt. Es wird ja nirgends verlangt, dass der Verschlag unmittelbar aus dem Balcon heraustrete; sie kann vielmehr in beliebiger Tiefe, sogar im Wasser angebracht sein — warum sollte also die מחיצה des untern Balcons nicht als ebensogut zum obern gehörig und nur in einiger Entfernung unter ihm befindlich betrachtet werden können? Noch besser! Man ist doch keineswegs darauf angewiesen, direct vom Balcone aus zu schöpfen; man kann vielmehr den Eimer aus beliebiger Höhe durch die מחיצה ins Wasser hinunterlassen — warum sollte es also nicht gestattet sein, ihn vom obern Balcon aus durch den Verschlag des untern hinabzutauchen? Zweifelhaft ist nur, ob der Verschlag am obern auch für den untern Balcon ausreicht oder nicht. Einerseits umschliessen ja, wenn auch nicht thatsächlich, die ohnehin nach unten verlängert gedachten Wände auch den untern Balcon; andererseits aber geht der von diesem aus ins Wasser gesenkte Eimer zwischen gar keinen Wänden hindurch. Erwägt man jedoch, dass nach Raschi’s Auffassung von מלמעלה, welche den Verschlag über dem Balcon angebracht sein lässt (Anm. 63) das Schöpfgefäss so wie so auf seinem ganzen Wege die מחיצה nicht passirt, dass also im Grunde weiter nichts nöthig ist, als das blosse Vorhandensein eines Verschlages, der zu keinem andern Zwecke als lediglich des Wassers wegen gemacht wurde (s. Tosafot u. ריטב״א z. St.; vgl. auch Anm. 53 Ende), so wird man auch diese Frage bejahen müssen. Schliesslich sei noch erwähnt, dass das Wörtchen וכן, welches hier vielleicht nur einer Reminiscenz aus K. VII M. 4 seine Stelle verdankt, im ר״אש fehlt, sich aber im רי״ף wie auch im Jeruschalmi findet. +65) Verschlag; in dem Citat auf Seite 85a heisst es ausdrücklich: עשו מחיצה לתחתונה עשו מחיצה לעליונה ולא. +66) Die Rede ist von zwei Balconen, die schräg über einander liegen, der eine mehr rechts, der andere mehr links, jedoch so, dass ihre Horizontaldistanz (die Projection ihrer Verbindungslinie) weniger als vier Handbreiten misst. Der Verschlag ist auf gemeinschaftliche Kosten gemacht worden, so dass auch die Inhaber des untern Balcons ein Recht auf ihn haben. Diese können die מחיצה des obern Balcons, gleichviel ob sie an ihm selbst, oder ob sie unter ihm im Wasser angebracht ist, nur indirect, auf dem Umwege über den obern Balcon benutzen, da ja die beiden Balcone nicht in gleicher Linie über einander liegen. Es ist daher beiden die Benutzung derselben und somit das Wasserschöpfen am Sabbat ohne ‘Erub verboten. Ist der Verschlag auf gemeinsame Kosten an dem untern Balcone oder unter ihm gemacht worden, so ist seine Benutzung erst recht verboten. Das braucht die Mischna gar nicht erst zu sagen. Denn es ergibt sich von selbst, wenn man bedenkt, dass vom obern Balcon die Mitbenutzung des untern viel bequemer ist, als die Mitbenutzung des obern vom untern aus. Hat aber jeder Balcon seinen besondern, wenn auch gemeinschaftlich hergestellten Verschlag, so können sie des ‘Erub entrathen. Desgleichen ist es, wenn nur eine מחיצה vorhanden ist, von dem zugehörigen Balcone aus auch ohne ‘Erub zu schöpfen gestattet, falls dieselbe ausschliesslich auf Kosten des Inhabers gemacht wurde; und falls die Horizontaldistanz 4 טפחים und darüber beträgt, ist dies sogar dann erlaubt, wenn der Verschlag gemeinschaftliches Eigenthum ist. — Nach Maimonides ist die Rede von zwei Balconen, die in grader Linie über einander liegen. Dieselben müssen durch‘Erub vereinigt werden, wenn sie weniger als 10 טפחים von einander entfernt sind; ferner wenn die מחיצה des obern Balcons gemeinsames Eigenthum ist und der untere nicht ebenfalls eine מחיצה hat; endlich wenn nur der untere einen Verschlag hat, u. z. in diesem Falle auch dann, wenn er ausschliessliches Eigenthum der untern Partei ist, weil der Eimer der obern durch ihre מחיצה geht. Diese Auffassung haben sich nicht allein R. ‘Obadja aus Bartinora und der Verfasser von מלא כף נחת in ihren Erklärungen zu dieser Stelle angeeignet; wir begegnen ihr auch in תפארת ישראל, dem zuverlässigsten und mustergiltigsten Mischnacommentare, obgleich die in מגיד משנה versuchte Rechtfertigung derselben, von ihrem Urheber selbst als eine sehr gezwungene bezeichnet, in כסף משנה wie auch in Bet Josef zu א״ח 355 Ende kurzer Hand mit den Worten abgefertigt wird: ואיני רואה להם יישוב »ich sehe überhaupt keine Rechtfertigung«. [So arg ist es nun freilich nicht. Wenn es verdienstlich ist, einen herben רמב״ם, wie der Schulausdruck lautet, zu verantworten, wollen wir dem aufmerksamen Leser, welcher geneigt ist, sich in den Gegenstand zu vertiefen, gern behülflich sein, sich in dieser Richtung ein Verdienst zu erwerben, indem wir ihm die zur Lösung des Problems nöthigen Daten an die Hand geben. Nach den Erklärungen der Gemara spricht unsere Mischna von zwei einander naheliegenden Balconen, für deren obern ein Verschlag auf gemeinschaftliche Kosten gemacht wurde. Ist der obere Balcon vom untern entfernt (מופלגת), so ist er auf den ‘Erub ebensowenig angewiesen, als wenn die מחיצה sein ausschliessliches Eigenthum ist. Die Schwierigkeit besteht nun zunächst darin, dass Maimonides laut der Rechtfertigung im משנה מגיד unter מופלגת einen Höhenunterschied von 10 Handbreiten verstehen soll, eine Auffassung, von der schon Raschi schlagend bewiesen hat, dass sie aus mehr als einem Grunde unmöglich ist; ferner hat nach dem Talmud der obere Balcon, der den Verschlag auf eigene Kosten hergestellt hat, in keinem Falle ein Interesse am ‘Erub, auch dann nicht, wenn er ganz in der Nähe des untern sich befindet, während nach Maimonides bei einem Höhenunterschied von weniger als 10 טפחים ein ‘Erub unter allen Umständen erforderlich ist, selbst dann, wenn gar beide Balcone mit מחיצות versehen sind. Dadurch sieht sich הרב המגיד zu der Annahme genöthigt, dass die Worte Rab’s לא שנו אלא בסמוכה אבל במופלגת עליונה מותרת und die des R. Scheschet (הכא במאי עסקנין כגון שעשו מחיצה בשותפות) zwei einander ausschliessende אוקימתות sind; eine Annahme, gegen welche der Zusammenhang der einschlägigen talmudischen Discussion laut protestirt. Eine Stütze scheint diese Behauptung in dem immerhin bemerkenswerthen Umstande zu haben, dass R. Jizchak Alfasi nur die Ansicht Rab’s anführt (in dem Satze עליונה מותרת אבל במופלגת אפילו גבוה עשרה טפחים sind die durch gesperrte Schrift hervorgehobenen Worte, die im Talmud nicht stehen, wohl nur eine Reminiscenz aus M. 3, welche hier ganz und gar nicht am Platze ist), die des R. Scheschet dagegen mit Stillschweigen übergeht. Doch ist eine Folgerung aus dem Stillschweigen an sich schon und ihrer ganzen Natur nach ein sehr unsicherer Schluss, hier aber umsomehr, als R. Ascher auch die Worte Rab’s unterdrückt, obgleich diese Thatsache zur Noth ihre Erklärung darin finden könnte, dass das zu Grunde liegende allgemeinere Princip אוסר על חברו דרך אויר אין אדם von ihm bereits oben zu M. 3 als maassgebender Grundsatz hingestellt wurde. Dem sei wie ihm wolle, auf alle Fälle ist es undenkbar, dass ein Kenner des Hebräischen, wie Maimonides — ganz abgesehen davon, dass es in dem Citat auf S. 85a ausdrücklich heisst. אבל במופלגת ארבעה עליונה מותרת, worauf in der That nicht viel zu geben ist — mit seinem feinen Sprachgefühl es fertig gebracht hätte, die Gegensätze סמוך und מופלג, welche in der rabbinischen Literatur nur von der Horizontaldistanz gebraucht werden, auf die Verticaldistanz zu beziehen. Es liegt aber auch gar kein zwingender Grund zu solcher Annahme vor. Maimonides fasst die Worte Rab’s im Wesentlichen genau so wie Raschi auf: לא שנו אלא בסמוכה, in der Mischna ist die Rede von zwei Balconen, die in vertikaler Richtung zwar 10 Handbreiten und darüber von einander entfernt sind, in wagerechter aber einander so nahe liegen, dass man nur den Arm gehörig auszustrecken braucht, um vom obern aus den Wassereimer durch die Oeffnung des untern gleiten zu lassen. Der Unterschied zwischen Maimuni’s und Raschi’s Auffassung liegt hauptsächlich darin, dass nach diesem, welcher die Balcone der Mischna einerseits weniger als 4 מפתים seitlich von einander entfernt, andererseits aber auch nicht genau über einander sich befinden lässt, das Wort סמוכה nicht allein zu מופלגת, sondern auch zu מכוונת einen Gegensatz bildet (s. 84b; zur Stelle dagegen: אפילו זו שלא כנגד זו genau so wie M. — וקל ליישב; s. weiter unten), während es nach jenem sinnentsprechender nur מופלגת ausschliesst. Er erklärt dem einfachen Wortsinn gemäss מזו זו למעלה: Der eine Balcon liegt genau über dem andern. Doch ist das nicht allzu streng zu nehmen. Wenn sie nur סמוך sind, so dass ihre Horizontaldistanz, ob auch nicht gleich Null, so doch eine sehr geringe ist, sind sie ohne ‘Erub ebenfalls אסור (לא שגו אלא בסמוכה). Beträgt der seitliche Abstand 4 Handbreiten, so ist die obere Partei keineswegs auf den ‘Erub angewiesen (אבל במופלגת עליונה מותרת). Desgleichen wenn diese die מחיצה auf eigene Kosten gemilcht hat, weil dann die untere Partei nicht das Recht der Mitbenutzung hat. In der Mischna muss daher die Rede von einer gemeinschaftlich hergestellten מחיצה sein (מחיצה בשותפות הכא במאי עסקינן כגון שעשו). Allerdings ist es befremdlich, dass R. Scheschet nicht lieber sagt: Die Rede ist von einem Verschlage, welchen der Inhaber des obern Balcons zwar auf eigene Kosten, aber unten im Wasser gemacht hat, so dass der Eimer der untern Partei denselben stets, auch an Wochentagen passiren muss, da doch die Balcone der Mischna genau über einander liegen. Nach Raschi freilich, der dieselben seitlich von einander entfernt sein lässt, bleibt kein anderer Ausweg als der gemeinsame Verschlag, weil sonst die untere Partei auch auf die im Wasser befindliche מחיצה kein Recht hat. Im Sinne Maimuni’s aber muss man sich zu der Annahme bequemen, dass entweder R. Scheschet die Erklärung Rab’s schon voraussetzt, nach welcher זו למעלה מזו nicht buchstäblich zu nehmen ist, und nur מופלגות, nicht aber auch סמוכות ausschliessen will, oder dass עשו לעליונה ולא עשו לתחתונה nur auf eine am obern Balcone selbst und nicht auf eine im Wasser angebrachte מחיצה anwendbar ist (s. weiter unten). Auf gemeinschaftliche Anfertigung deutet übrigens schon der Plural in עשו hin, wenn die Lesart עשה in der ersten Hälfte der Mischna zuverlässig, und somit der Wechsel des Numerus beabsichtigt ist. So lösen sich auf die einfachste Weise alle die Schwierigkeiten, welche sich bei der in מגיד משנה versuchten Rechtfertigung Maimuni’s aus der talmudischen Discussion ergeben. Aber nicht nur diese allein! Auch eine Schwierigkeit in der Mischna selbst, auf welche bisher noch nicht hingewiesen wurde, erledigt sich nun von selber. Wenn unter סמוכות ein Höhenunterschied von weniger als 10 טפחים zu verstehen ist, wie הרב המגיד will, warum sagt da die Mischna, die doch von סמוכות spricht, ולא עשו לתחתונה עשו לעליונה? Nach Maimuni sind doch in diesem Falle auch dann אסורות שתיהן, wenn jede ihren eigenen Verschlag hat! Es liegt mithin am Tage, dass es sich in der Mischna um Balcone handelt, die in verticaler Richtung mindestens 10 Handbreiten von einander abstehen. Wie konnte also Maimonides die Worte לא שגו אלא בסמוכה so auffassen, wie es ihm in מגיד משנה zugemuthet wird? Gerade er durfte am wenigsten in diesen Irrthum verfallen! Denn zu all den Gründen, mit welchen Raschi diese Auffassung bekämpft, kommt bei ihm noch das eben dargelegte argumentum ad hominem hinzu, welches Raschi nicht verwerthen konnte, weil es eben nur denjenigen trifft, welcher wie Maimuni bei einem Höhenunterschied von weniger als 10 טפחים auch für עשו לעליונה ועשו לתחתונה einen ‘Erub fordert. Kein Zweifel mehr, רמב״ם hat die Worte Rab’s in der Hauptsache ebenso wie Raschi aufgefasst. Dieser lässt sogar den nebensächlichen Unterschied, welchen er auf S. 84b zwischen סמוכה und מכוונת macht, an dieser Stelle, wo er durch keine Rücksicht auf die dortige Discussion gebunden ist, wie wir bereits angedeutet haben, wieder fallen, so dass hier zwischen ihm und Maimonides in der Auffassung unserer Mischna volle Uebereinstimmung herrscht. Ja wie kommt denn nun aber Maimonides dazu, hinsichtlich der Verticaldistanz eine Unterscheidung zu machen, von der Raschi nichts weiss, und von welcher sich ja im Talmud keine Andeutung fiadet, wenn sie nicht in den Worten Rab’s liegen soll? Diese Unterscheidung ist jedoch eine Consequenz der von Maimonides in Hilchot ‘Erubin IV 16 vertretenen Ansicht, dass unter לחצר am Schlusse der 3. Mischna unseres Kapitels אף לחצר zn verstehen ist. ר״י (s. Tosafot 84a oben) bestreitet dies mit dem Hinweise auf den Ausspruch Rab’s: אין אדם אוסר על חברו דרך אויר. Maimonides, der diesen Grundsatz ebenfalls anerkennt (das. III 23) befindet sich also im Widerspruche mit sich selbst? Keineswegs. Er dehnt nur nicht die Giltigkeit dieses Satzes auf gemeinsame Räume aus, beschränkt ihn vielmehr auf Gebiete, an welche keine der beiden Parteien oder nur eine derselben ein eigentliches, sozusagen verbrieftes Recht hat Dieser Unterschied findet sich schon in den חרושי ריטב״א, welche die Verfasser von ט״ז ,ב״ח und הגהות מהרל״ח, die sich zu א״ח 375/6 um die Lösung dieses scheinbaren Widerspruchs bemühen, nicht gesehen haben, zu den Worten מאי לחצר אף לחצר S. 84a: אבל הבא התל והעמוד משותף הוא ממש עד באן לא קאמר רב אין אדם אוסר על חברו דרך אויר אלא בדבר שאינו משותף ממש ביניהם כגון (s. 85a unten) וכיון שהם בשותפות ומשתמשין שס בחול בעמוד בשותפות בין החצר והמרפסת דאי לא לא אסרי ליה בני מרפסת על בני חצר דיש דין גזל בשבת וחורבה ההוא דג׳ חרבות שבין שתי חצרות (vgl. 88a Mitte) לאו תשמיש אויר הוא חשוב אלא תשמיש גמור מחזיר לבעליה. Nun ist aber die auf gemeinschaftliche Kosten hergestellte מחיצה unserer Mischna ebenfalls gemeinsames Eigenthum. Es ist also auch hier nicht anwendbar אין אדם אוסר על חברו דרך אויר. Und wenn במופלגת dennoch עליונה מותרת, so kann nicht der auf S. 88a angegebene Grund, sondern nur die denselben ablehnende Begründung auf S. 85a für diese Entscheidung maassgebend gewesen sein: דמי כיון דלזה בזריקה ושלשול ולזה בשלשול לחודיה כלזה בזריקה ולזה בפתח. Von seinem Standpunkte aus hält ר״י (das. u. d. W. בור) dieses Argument für einen דיחוי בעלמא; Maimonides muss es consequenterweise für das einzig richtige erklären. Dieses Argument ist aber, wie aus M. 3 hervorgeht, nur bei einem Höhenunterschied von 10 Handbreiten stichhaltig (s Anm. 24 u. Jad hachazaka H. ‘Erubin IV 16). Deshalb betont Raschi hinsichtlich der Worte כיון דלזה בזריקה, dass unter זריקה sowohl זריקת אויר als auch זריקת גובה zu verstehen ist; זריקת אויר allein würde im Verein mit שלשול nicht genügen, um den שלשול der andern Partei zu einem פתח zu stempeln (vgl. 85b oben: והא מר הוא דאמר ובו׳). Wenn daher Rab sagt במופלגת עליונה מותרת, so kann er, da er sich auf die Mischna bezieht, in welcher von einer gemeinschaftlichen מחיצה die Rede ist, nur Balcone von mindestens 10 טפחים Verticaldistanz im Auge haben. Mit Recht behauptet also Maimonides in seinem Mischnacommentar, dass unsere Mischna von היה ביניהם יותר מזה השיעור spricht. Mit Recht schickt er auch in seinem Codex (das. 24) einleitend voraus, dass bei einem geringern Höhenunterschiede ein ‘Erub unter allen Umständen erforderlich ist, auch wenn beide Balcone mit מחיצות versehen sind, und selbst wenn diese nicht gemeinsames Eigenthum sind. Nur in einem Falle wäre unter diesen Voraussetzungen, weil dann der Satz אין אדם אוסר על חברו דרך אויר in Betracht käme, vielleicht ein ‘Erub überflüssig (wir sagen »vielleicht«, weil die weiter unten aus חדושי הריטב״א angeführte Stelle die Giltigkeit dieses Satzes sogar in diesem Falle bestreitet), wenn nämlich die Horizontaldistanz 4 טפחים und darüber beträgt. Maimuni spricht jedoch wie die Mischna von סמוכות. Liegen aber die Balcone genau über einander oder doch annähernd in gleicher Linie, so müssen sie, wenn sie sich den ‘Erub ersparen wollen, vor allen Dingen einen Höhenunterschied von 10 Handbreiten haben, weil ein geringerer Abstand gleich Null ist, so dass beide Balcone als auf gleichem Niveau liegend und mithin als ein einziger Balcon angesehen werden müssen (שהן ככצוצטרא אחת מפני). Ist doch selbst nach Mar Samuel, der in Bezug auf ולזה בזריקה לזה בשלשול grösseres Entgegenkommen zeigt, ein ‘Erub unerlässlich im Falle בתוך עשרה דהדדי דקיימין (84b), geschweige denn nach Rab, dessen strengere Ansicht die Benutzung eines Gebietes, welches der einen Partei bequemer als der andern, aber auch jener nicht ganz bequem liegt, ohne ‘Erub beiden untersagt. Ausdrücklich bemerkt Raschi daselbst, dass der Satz אותו לזה שתשמישו בנחת כל דבר שתשמישו לזה בנחת ולזה בקשה נותנים (83b) nur dann Anwendung findet, היכא דב׳ הרשויות חלוקות בגובה י׳, sonst aber sind אפילו לזה בפתח ולזה בזריקה beide אסור, u. z. aus keinem andern Grunde, als weil אין חלוק רשות ביניהם. Sagt diese Begründung nicht mit anderen Worten dasselbe, was Maimuni durch מפגי שהן ככצוצטרא אחת ausdrückt? Und bilden so die beiden Balcone ein ungeteiltes Gebiet, ist es da noch ein Unterschied, ob dieselben eine oder zwei מחיצות haben, und ob diese gemeinschaftliches Eigenthum sind oder nicht? Allerdings ist Rab nicht genötigt, die Mischna so aufzufassen, wie sie Abaje dort nach Mar Samuel erklärt; immerhin bleibt doch aber הדין דין אמת! Deutlich genug lässt Raschi dies durchblicken, wenn er in seiner Begründung wiederholt mit einem gewissen Nachdruck hervorhebt, dass dieselbe nicht auf dem השוה תשמיש fusst (דטעמא דהכא לאו משום תשמיש), sondern auf der Einheit beider Gebiete (משום דאין לזו רשות בלא זו). Noch deutlicher sagt ריטב״א zu 84b: אלא בשגבוה עשרה דהשתא בעינן שתהא סמוכה אבל בשאין גבוה עשרה אפילו במופלגת דאפילו רב לא קאמר. Also nicht einmal אין אדם אוסר על חברו דרך אויר ist bei einem Höhenunterschiede von weniger als 10 Handbreiten anwendbar, so dass selbst das Vorhandensein zweier, nicht auf gemeinsame Kosten hergestellter מחיצות, die in horizontaler Richtung noch so weit abstehenden Balcone der ‘Erubpflicht in diesem tall entheben kann. Demnach könnte Maimonides in seinem Codex sogar von מופלגות ארבעה טפחים sprechen, und hätte doch in jedem Worte Recht: Solange die Verticaldistanz der Balcone weniger als 10 טפחים beträgt, wäre unter allen Umständen ein ‘Erub erforderlich, und alle die Unterschiede zwischen מופלגות und סמוכות, zwischen מחיצות שתי und מחיצה אחת, zwischen עשתה לבדה und עשו בשותפות hätten zur Voraussetzung, dass »בין העליונה והתחתונה יותר על י׳ טפחים« ist. Nach alledem ist es nicht so sehr Maimonides als R Josef Karo, der Verfasser des כסף משנה, der einer Rechfertigung bedarf, umsomehr als er in seinem Schulchan ‘Aruch I 3752 gegen kude gleichfalls nach der Auflassung מאי לחצר אף לחצר entscheidet, während er das. 3555 ausdrücklich betont, dass es auf den Höhenunterschied nicht im Geringsten ankommt. — Nur auf ein Bedenken gegen Maimuni’s Mischnaerklärung müssen wir noch hinweisen, auf eine Schwierigkeit, welche zu unserer Verwunderung von den Gegnern seiner Ansicht übersehen wurde. An der zuletzt angeführten Talmudstelle bemühen sich R. Ada b. Ahaba und Abaje, unsere Mischna, welche ja die Benutzung des Verschlages beiden Parteien ohne ‘Erub untersagt, im Sinne Mar Samuel’s zu erklären, welcher die Benutzung eines gemeinsamen Gebietes, das der einen Partei weniger bequem liegt, als der andern, ausschliesslich der letztern zuspricht. Jener meint, die Rede sei hier von Balconen, die durch eine Leiter in Verbindung stehen, deren sich die untere Partei bedient, um durch die מחיצה der obern ebenso bequem wie diese selbst ihr Wasser zu schöpfen; dieser behauptet, wie wir gesehen haben, die Mischna spreche von Balconen, deren Höhenunterschied weniger als 10 Handbreiten beträgt. Wozu dies alles? Da die Balcone nach Maimonides genau über einander liegen, so ist ja das Verbot der Mischna nach Mar Samuel auch dann gerechtfertigt, wenn dieselben bei noch so grossem Höhenunterschied weder durch eine Leiter, noch sonst in einer Weise verbunden sind. Gleichviel, ob der Verschlag des obern Balcons an ihm selbst oder im Wasser angebracht ist, in beiden Fällen ist seine Benutzung für die untere Partei ebenso bequem, als für die obere. Jene braucht ja nur, wie wir in der vorletzten Anmerkung nachgewiesen haben, den Eimer vom eigenen Balcon aus hinunterzulassen, da die מחיצה der obern Partei doch ohnehin als entsprechend verlängert und mithin auch den untern Balcon umschliessend angesehen wird. Und sollte uns der Beweis hinsichtlich des am obern Balcone selbst angebrachten Verschlages nicht ganz gelungen sein (s. weiter unten), was hindert uns im Sinne Samuel’s anzunehmen, dass von einer im Wasser befindlichen מחיצה die Rede ist? עשו לעליונה steht einer solchen Auffassung durchaus nicht im Wege. Heisst es doch auch in der ersten Hälfte unserer Mischna מחיצה עשה לה, und doch ist unter למטה daselbst nach Maimonides במים zu verstehen! לעליונה ist ja nicht gleich בעליונה! Es ist also klar, dass nach dem Talmud nicht Maimuni’s Auflassung die richtige ist, sondern die von Raschi, nach welchem die Mischna von schräg über einander liegenden Balconen handelt, so dass die als verlängert betrachtete מחיצה des obern Balcons, ob sie nun an ihm selbst, ob sie im Wasser sich befinde, niemals den untern mitumfasst. — Aber auch diese Unebenheit ist nicht schwer zu überwinden. Zunächst muss man sich auch nach Raschi die Frage vorlegen, was denn eigentlich dazu genöthigt hat, unsere Mischna so aufzufassen, dass Mar Samuel’s Ansicht über לזה בשלשול ולזה בזריקה zu ihr in Widerspruch trete? Warum werden in der That die Worte זו למעלה מזו nicht lieber in ihrem einfachen Siune (genau über einander) genommen, damit seine Meinung mit der Mischna in Einklang stehe? Raschi, welcher in seiner Erklärung zur Mischna durch das Wörtchen אפילו andeutet, dieselbe könne auch von מנוונות sprechen, geht hier gleichwohl dieser Frage schweigend aus dem Wege. Vermuthlich, weil ihre Beantwortung zu sehr auf der Hand liegt. Ohne Zweifel waren die Worte לתחתונה עשו לעליונה ולא עשו dieser Auffassung ungünstig. Dieselben haben nur dann einen Sinn, wenn die Balcone nicht מכוונות sind. Befänden sie sich genau über einander, so wäre ja der für den obern gemachte Verschlag zugleich für den untern mitgemacht, wie aus der vorletzten Anmerkung ersichtlich. Nun haben wir es aber daselbst als zweifelhaft hingestellt, ob die untere Partei mittels ‘Erub von ihrem eigenen Balcone aus auch dann schöpfen darf, wenn die מחיצה am obern angebracht ist, obgleich in diesem Falle ihr Eimer die Wände derselben garnicht passirt. Wir haben die Frage bejaht, gestützt auf Raschi, welcher den Verschlag auch oberhalb des Balcons anzubringen gestattet. Nach Maimonides dagegen, nach welchem die מחיצה nur unterhalb desselben oder im Wasser sich befinden darf, damit der Eimer in jedem Falle zwischen ihren Wänden hindurchgehe, dürfte diese Frage in verneinendem Sinne zu entscheiden sein. Somit ist man nicht mehr zu der Annahme genöthigt, dass die Balcone der Mischna auch seitlich ein wenig von einander abstehen. Vielmehr können dieselben sehr wohl genau über einander liegen, nur darf man sich nicht den Verschlag im Wasser angebracht denken. Nicht als ob der Ausdruck עשו לעליונה dem entgegenstünde — לעליונה heisst ja wiegesagt nicht: an der obern, sondern nur: für die obere — aber ולא עשו לתחתונה hätte in diesem Falle keinen Sinn. Soll die מחיצה der obern Partei nicht zugleich für die untere mitgemacht sein, so kann sie sich nur am Balcone selbst befinden. Natürlich ist sie auf gemeinsame Kosten hergestellt worden, wenn anders שתיהן אסורות gerechtfertigt sein soll. Aber selbst gemeinsames Gebiet wird ja, wo kein ‘Erub eine gemeinschaftliche Benutzung gestattet, von Mar Samuel derjenigen Partei zuerkannt, welcher es bequemer liegt! Die Frage ist also berechtigt, warum in unserer Mischna die ausschliessliche Benutzung des gemeinsamen Verschlages nicht der obern Partei zusteht, da doch diese ihren Eimer auf die bequemste Weise der Welt durch die an ihrem Balcone befindliche מחיצה ins Wasser gleiten lassen kann, während die untere Partei auch bei vorhandenem ‘Erub genöthigt ist, ihren Eimer erst geschickt in die Oeffnung des obern Balcons zu lanciren, damit er die gemeinsame מחיצה passire? Darauf antwortet R Ada b. Ahaba, dass die Balcone durch eine Leiter oder sonstwie in Verbindung stehen, so dass die untere Partei ihren Eimer nicht hinaufzuwerfen braucht, sondern ihn gemächlich hinauftragen kann, um vom obern Balcone aus ebenso bequem wie die andere Partei zu schöpfen. Und Abaje meint, die Rede ist von Balconen, die weniger als 10 טפחים in verticaler Richtung von einander abstehen, so dass sie ein Gebiet bilden und daher unter allen Umständen (א פילו לזה בפתח ולזה בזריקה) auf den ‘Erub angewiesen sind. So nach Samuel. Nach Rab, dessen Ansicht Maimonides nach dem bekannten Grundsatze הלכתא כרב באיסורא zum Gesetz erhebt, stehen natürlich die Balcone der Mischna weder irgendwie mit einander in Verbindung, noch beträgt ihr Höhenunterschied weniger als 10 Bandbreiten, und dennoch ist — סמוכות und מחיצה בשותפות vorausgesetzt — שתיהן אסורות gerechtfertigt, weil nach seiner Meinung auch bei ולזה בזריקה לזה בשלשול das Verbot beide Parteien umfasst. Doch gibt er zu, dass bei einer Verticaldistanz von weniger als 10 טפחים beide Balcone als einer angesehen werden, mithin der ‘Erub weder durch die ausschliesslich auf eigene Kosten hergestellte מחיצה, noch selbst durch zwei solcher מחיצות, ja vielleicht nicht einmal durch מופלגות überflüssig gemacht wird. Auffallend ist es freilich auf alle Fälle, ob wir nun die Mischna nach Rab oder nach Samuel, ob wir sie wie Raschi oder wie Maimonides auffassen, dass sie den Verschlag, da er doch gemeinschaftlich gemacht wurde, grade am obern Balcone angebracht haben, so dass die eine Partei gezwungen ist sich erst hinaufzubemühen, oder gar in Ermangelung einer Leiter ihren Eimer hinaufzuwerfen; warum nicht lieber am untern Balcone, wo seine Benutzung auch für die obere Partei noch sehr bequem wäre? Sie brauchte doch, selbst wenn ihr Balcon sich nicht genau über dem untern befindet, nur den Arm ein wenig auszustrecken, um ihren Eimer durch die ja kaum 4 טפחים abseits liegende מחיצה hinunterzulassen! אטו בשפטני עסקינן? Man muss annehmen, dass die Anbringung der מחיצה am untern Balcone aus irgendwelchen localen Gründen nicht thunlich war, sei es dass die Raumverhältnisse, sei es dass die architectonische Anlage sie nicht gestatteten. Dass sie aber nicht im Wasser gemacht wurde, möchte in der Tiefe desselben oder in seiner reissenden Strömung eine ausreichende Erklärung finden. Es kann aber auch sein, dass die obere Partei den Verschlag am eigenen Balcone ursprünglich auf eigene Kosten allein gemacht, und die untere erst später das Recht der Mitbenutzung erworben hat, obgleich der Ausdruck בשותפות שעשו מחיצה einer solchen Annahme nicht eben günstig ist. — Es bleibt uns nur noch übrig, zum bessern Verständniss der aus Maimuni’s Jad hachazaka oben angeführten Stelle (Hil. *Erubin III 23) und zur Vertheidigung unserer Folgerungen aus derselben gegen etwaige Anfechtungen darauf hinzuweisen, dass daselbst die Worte אף על פי nach unserer festen Ueberzeugung gestrichen werden m&#xuuml;ssen Es ist zwar ein sehr alter, aber darum keineswegs geheiligter Schreibfehler. Denn diese Worte sind höchst befremdlich, haben an dieser Stelle absolut keinen Sinn, stimmen schlecht zu ‘Erubin 85 a und stehen endlich in Widerspruch mit Maimuni’s eigenen Worten das 17. Sie sind höchst befremdlich, weil sämintliche Autoritäten der Ansicht sind, dass אין אדם אוסר על חברו דרך אויר nur bei einer Entfernung von mindestens 4 טפחים gilt; Maimonides würde also mit seiner entgegengesetzten Meinung nicht nur allein stehen, sondern diesen Gegensatz noch unnützer Weise verschärfen, indem er ohne den Schatten einer Begründung, dafür aber mit einer gewissen Provocation durchblicken liesse, dass dieser Satz bei einer Entfernung von weniger als 4 Handbreiten erst recht Geltung hat, als wollte er gleichsam einen Trumpf darauf setzen, gar als selbstverständlich hinzustellen, was alle die Anderen bestreiten. Sie haben ferner schlechterdings an dieser Stelle keinen Sinn — das erkennt man am deutlichsten, wenn man den misslungenen Erklärungsversuch in מחצית השקל 3762 gelesen hat. Es liegt ja doch auf der Hand, dass die Cisterne, welche beiden Parteien gleich nahe liegt, eher als gemeinsames Gebiet betrachtet werden muss, als diejenige, welche beiden gleich fern ist. M. hätte also viel mehr Veranlassung hervorzuheben, dass das Wasserschöpfen beiden ohne ‘Erub erlaubt ist, טפחים אף על פי שאינה רחוקה ארבעה, wenn er es schon einmal gestattet. Und dass jener Satz selbst eher auf grössere als auf kleinere Entfernungen anwendbar ist, braucht garnicht erst gesagt zu werden. Sie stimmen überdies nicht zu ‘Erubin 85a, denn obgleich wir auf die wohl schwerlich richtige Lesart במופלגת ארבעה in unseren Ausgaben kein Gewicht legen, soviel geht doch aus Frage und Antwort daselbst zur Evidenz hervor, dass hinsichtlich der Giltigkeit des in Rede stehenden Satzes jedenfalls ein Unterschied besteht zwischen סמוכה und מופלגת. Nach M. hätte die Antwort lauten müssen: ולטעמך בסמוכה אמאי אסורות אלא שאני הכא וכו׳! Sie stehen endlich im Widerspruche mit Maimuni s eigenen Worten das. 17, wo es ausdrücklich heisst, dass die Benutzung einer zwischen zwei Häusern befindlichen Ruine beiden verboten ist, obgleich keine andere Benutzung als das Hinunterwerfen von Gegenständen, also nur ein תשמיש דרך אויר möglich ist, da von jedem der beiden Häuser nur Fenster, von keinem eine Thür sich zur Ruine öffnet. Man könnte freilich zur Lösung dieses scheinbaren Widerspruchs bei oberflächlicher Betrachtung zwischen der Ruine, welche unmittelbar an die beiden Häuser stösst, und der Cisterne, welche von den Hofmauern auf beiden Seiten durch die Breite des Fusssteges getrennt ist, einen sehr wohlfeilen, sehr haarspaltenden Unterschied machen, der sich zum Ueberflusse noch in sehr schöner und gar feiner Silbenstecherei auf die von M. extra hinzugefügten Worte שבאמצע השביל, namentlich auf שבאמצע gründen liesse — im übrigen aber dabei beharren, dass nach M. allerhöchstens ein הפסק רשות, beileibe jedoch keine Entfernung von 4 טפחים nöthig wäre. Allein das schöne Phantasiegebilde zerfliesst in nichts, wenn man auf die Quelle (‘Erubin 85 a unten) zurückgeht, was hier allerdings um so schwieriger ist, als wir die Stelle in der Beleuchtung Raschi’s zu sehen gewöhnt sind und daher der Unbefangenheit und Freiheit des Urtheils ermangeln, mit welcher wir ihr gegenüber treten müssen, wenn wir in ihr auch nur suchen sollen, was Maimonides in ihr gefunden hat. Um aus den wenigen Anhaltspunkten in seinem Codex die Auffassung zu errathen, welche er von der Stelle gehabt hat, müssen wir uns zunächst von Raschi unabhängig machen. Der Talmud überliefert eine Entscheidung Rab’s, aus welcher er den Schluss ziehen will: אדם אוסר על חברו דרך אויר אין. Drei Ruinen lagen nämlich zwischen zwei Häusern, und Rab gestattete jedem Hause die Benutzung der ihm zunächst liegenden על ידי זריקה, untersagte aber beiden die der mittlern Ruine. Ein Zeitgenosse, der von dieser Entscheidung hört, fragt ihn, ob die Mittheilung auf Wahrheit beruhe, und als dies bejaht wird, erhebt er den Einwand: Du selbst bist es ja, der da sagt, dass לזה בשלשול ולזה בזריקה שניהם אסורים! Mit anderen Worten: Gerade Du musstest doch als Vertreter der Ansicht, nach welcher die Benutzung eines Gebietes, das der einen Partei wohl bequemer als der andern, keiner aber ganz bequem liegt, beiden verboten ist, auch hier die Benutzung aller drei Ruinen beiden Häusern untersagen! Darauf antwortet Rab: Du denkst wohl, die Ruinen hätten in einer Graden gelegen? O nein, sie standen כחצובה. Wie aber, so fragen wir nun, wenn sie wirklich in einer Graden gelegen hätten? Dann wäre natürlich die Benutzung sämmtlicher drei Ruinen, auch die der zunächst liegenden verboten — würden wir unbefangen zur Antwort geben. Zu unserm Erstaunen erklärt jedoch Raschi, dass in diesem Falle die Benutzung aller, selbst der mittlern gestattet wäre; Rab hat die Benutzung dieser nur verboten, weil sie dort nicht in einer Graden, sondern in Form eines Dreiecks standen, so dass die mittlere an beide Häuser stiess, beiden also nahe lag. Wer mit der Methode des Talmud nur einigermaassen vertraut ist, muss eine solche Auffassung als mindestens ungewöhnlich bezeichnen. Maimonides folgt auch hier der gewöhnlichen, ich möchte sagen natürlichen Auffassung. Obgleich er in הלכות מכירה XXIV 3 unter חצובה ähnlich wie hier Raschi einen Dreifuss versteht, scheint er doch das Wort an dieser Stelle im Sinne von מחצב (שביעית III 5) genommen zu haben, in welchem es offenbar auch R Natan (s. ‘Aruch חצב I) in seiner ersten Erklärung zu Baba M. 25 a Ende verstanden hat. Demnach lautet die Antwort Rab’s: Du glaubst wohl, die Ruinen hätten in einer Graden, d. h. in gleicher Ebene gelegen? In diesem Falle hättest Du freilich Recht, dann wäre die Benutzung aller verboten. Nein, sie lagen wie ein Steinbruch, also terrassenartig abgestuft, so dass die unterste vom obern Hause ebenso wie die oberste vom untern 10 טפחים und darüber in vertikaler Richtung entfernt war. Deshalb ist jedem Hause die Benutzung der ihm zunächst liegenden und von seinen Fenstern weniger als 10 Handbreiten abstehenden Ruine nach dem Satze נותנים אותו לזה שבפתח לזה בפתח ולזה בזריקה gestattet; die mittlere aber darf, weil sie von beiden mehr als 10 טפחים entfernt ist — obgleich der obern Partei, die nur hinunterzuwerfen braucht, bequemer liegend als der untern, die hinaufzuwerfen genöthigt ist — nach dem Satze לזה בשלשול ולזה בזריקה שניהם אסורין von keiner der beiden benutzt werden. Wie gross die horizontale Distanz zwischen der mittlern Terrasse und den beiden Häusern war, das wird nicht angegeben. Man kann daher annehmen, dass sie weniger als 4 Handbreiten betrug, und es ist mithin aus dieser Entscheidung weder für noch gegen die Lehre אין אדם אוסר על חברו דרך אויר irgendetwas bewiesen; in der That stellt Maimonides die Halacha von שגי בתים וביניהם חרבה (a. a. O. 17) nicht mit der von באר שבאמצע השביל (das. 23) zusammen, soudern mit denen über שלזה בקשה ולזה בנחת תשמישים (das. 15—16). Wohl aber ist diese Entscheidung, welche wir nun in allen ihren Theilen trotz der vereinfachten Form deutlich und mit Leichtigkeit in Halacha 17 wiedererkennen werden, ein Beweis dafür, dass in Hal. 23 על פי אף zu streichen ist, wenn sie nicht mit Hal. 17 in Widerspruch stehen soll. In der Quelle, aus welcher diese geschöpft ist, ist nicht von einer חרבה, sondern von dreien die Rede. Die mittlere stösst somit nicht unmittelbar an die beiden Häuser, ist vielmehr von denselben auf beiden Seiten durch die äusseren Ruinen getrennt. Und doch ist ihre Benutzung unstatthaft! Also nicht der הפסק רשות ist es, auf den es ankommt, sondern einzig und allein der horizontale Abstand von 4 טפחים. Um so auffallender ist es, dass R Josef Karo in seinem Schulchan ‘Aruch I 3762 Maimonides dieses אף על פי nachschreibt. Will man es schon als baare Münze nehmen, will man die Behauptung, dass bei einer Entfernung von weniger als 4 Handbreiten der Satz אין אדם אוסר על חברו דרך אויר erst recht in Anwendung kommt, nicht als Irrthum gelten lassen, sondern als Maimuni’s wahre Meinung hinstellen, so durfte doch er diese Ansicht am wenigsten theilen! Aus doppelten Gründen nicht! Erstens fasst er daselbst 3 die Entscheidung Rab’s nicht wie M., sondern wie Raschi auf. Ihm ist dieselbe daher ein triftiger Beweis für den ebenerwähnten Satz. Dennoch verbietet er die Benutzung der mittlern, wenn die drei חרבות ein Dreieck bilden, obgleich die Consequenz des wenige Zeilen früher stehenden אף על פי unstreitig verlangt, dass sie in diesem Falle erst recht gestattet sei. Sollen wir also schliesslich doch genöthigt sein, zu der Forderung eines הפסק רשות unsere Zuflucht zu nehmen, um aus diesem Dilemma einen Ausweg zu finden? Zweitens bekämpft er das. 3555 sehr energisch die bereits in כסף משנה und בית יוסף als mit dem Talmud unvereinbar hingestellte Ansicht Maimuni’s, dass in unserer Mischna der Höhenunterschied der Balcone von irgendwelchem Einfluss ist. Ihn trifft daher mit potenzirter Wucht der Einwand aus ‘Erubin 85a und 88a, wo Rab’s Anmerkung zu unserer Mischna ebenfalls auf den in Rede stehenden Grundsatz zurückgeführt wird. Den רמב״ם könnte Karo allenfalls gegen jenen Einwand noch von seinem Standpunkt aus in Schutz nehmen, nach welchem die Gegensätze סמוכה und מופלגת sich im Sinne Maimuni’s nicht auf die Horizontaldistanz beziehen, sondern lediglich auf den verticalen Abstand. Jener Grundsatz könnte also immerhin auf eine Entfernung von weniger als 4 Handbreiten in wagerechter Richtung erst recht Anwendung finden. Wie aber will er gegen diesen Einwand sich selbst vertheidigen, der ja eine solche Auffassung jener Gegensätze weit von sich weist und dennoch dieses anrüchige אף על פי von unbekannter, fragwürdiger Herkunft adoptirt? Aus den angeführten Talmudstellen, ganz besonders aus der Discussion auf S. 85a geht doch bis zur Evidenz hervor, dass אדם אוסר על חברו דרך אויר אין nur במופלגת gilt, und במופלגת heisst doch nach R. Josef Karo eingestandenermaassen und ganz unzweifelhaft: In einer Entfernung von vier Handbreiten! וצע״ג]. +67) Zwei סאה (s. K VII Anm. 49) ist das Durchschnittsmaass des im Laufe eines Tages in den Hof gegossenen Wassers Hat der Hof einen Flächenraum von 16 Quadratellen (s Anm 69), so wird dieses Quantum von der Erde aufgesogen, andernfalls läuft das Wasser auf die Strasse und darf daher nur dann ausgegossen werden, wenn es vom Hofe in eine Grube fliesst, welche vom Boden bis zur Oeffnung, durch welche das Wasser abfliesst, zwei Maass fassen kann. +68) Diese Grube muss keineswegs im Hofe selbst sein, sie kann auch draussen auf der Strasse dicht an der Hofmauer sich befinden, so dass das Wasser aus dem Hofe unmittelbar hineinfliesst; nur muss sie in diesem Falle überdeckt sein, sonst ist sie bei einer Tiefe von weniger als 3 טפחים öffentliches Gebiet (רשות הרבים), bei grösserer Tiefe aber immerhin noch neutrales Gebiet (כרמלית), sofern ihre Grundfläche 4 Handbreiten im Geviert misst [Demnach brauchte die Grube nicht bedeckt zu werden, wenn sie bei noch so grosser Länge und einer Tiefe von 3 Handbreiten und darüber keine 4 טפחים in der Breite misst (מקום פטור; s. או״ח 34519), oder wenn sie gar bei einer Grundfläche von mindestens 4 טפחים im Geviert 10 Handbreiten tief ist (רשות היחיד; das.11)? Die Decisoren schweigen darüber]. +69) Vorausgesetzt wird, dass die Gosse 4 Ellen breit ist. Doch ist diese Voraussetzung keineswegs Bedingung. Es ist nicht erfor derlich, dass die bedeckte Fläche oder der Hof in der vorigen Mischna ein Quadrat bil de; es genügt vielmehr hier wie dort eine wie immer gestaltete Fläche von 16 Quadratellen, so dass das täglich ausgegossene Wasser von ihr aufgesogen werden kann. In diesem Falle gestattet R. E. b. J. das Wasser direct in den Theil der Gosse zu giessen, welcher im Hofe sich befindet. Misst aber die bedeckte Fläche weniger als 16 Quadratellen, so würde das ausgegossene Wasser auch in den offenen Theil der Gosse, also in eine רשות הרבים (vgl. Anm. 59) beziehungsweise כרמלית (vgl. Anm. 54 u 55) gelangen. +70) So dass das Wasser schon von dem im Hofe befindlichen Theil der Gosse aufgesogen werden könnte. +71) Weil diese, unähnlich der Grube der vorigen Mischna, das Wasser nur aufnimmt, um es sofort auf die Strasse zu leiten. +72) Bez. vom Hofe in den Hof. Sonst heisst מגג לגג von einem Dach auf’s andere. Hier wäre ein solcher Sinn Unsinn. מגג steht hier nur, um einem immerhin möglichen Missverständnisse vorzubeugen. Es war von Dach und Hof die Rede. Stünde nun אבל שופך הוא לגג, so könnte das vermisste לחצר או zu dem Irrthum verleiten, dass man das Wasser nur auf’s Dach ausgiessen darf, nicht aber in den Hof. Darum heisst es ausdrücklich: vom Dache aus auf’s Dach. Vom Hofe aus dagegen — so ist zu folgern — natürlich auf den Hof. Im Jeruschalmi fehlt übrigens מגג, und statt לגג steht הגג על. +73) Der Hof befand sich damals nicht hinter, sondern vor dem Wohngebäude, stiess also unmittelbar an die Exedra (Anm. 32). Haben nun Hof und Exedra zusammen erst eine Bodenfläche von 16 Quadratellen, so ist doch der Forderung in Anm. 67 Genüge geleistet, und es darf daher das Wasser in den Hof gegossen werden. +74) Wenn zwei Wohnhäuser (דייטא ist das gr. δίαιτα, welches neben anderen Bedeutungen auch die einer Wohnung hat) sich in den Hofraum theilen, so ergänzen sich die beiden Hälften ebenfalls zu den erforderlichen 16 Quadratellen, und beide Parteien dürfen ihr Wasser in den Hof giessen (auch wenn sie keinen ‘Erub gemacht haben, nur dürfen sie es in diesem Falle nicht direct hingiessen; s. die folgende Anm.). Es ist also nicht nöthig, dass der Hofraum so viel mal 16 Handbreiten messe, als er Einwohner hat; es genügt vielmehr der ebengenannte Flächenraum für noch so viel Parteien (שלחן ערוך I 377 Ende), da sie doch nicht alle auf einmal ihr Wasser ausgiessen, dieses mithin Zeit hat einzusickern. Das war es, was die Mischna noch nachträglich zu sagen für nöthig hielt. So erklärt sich das so schwierige וכן auf die einfachste Weise. [Die komplicirte und wohl auch etwas gezwungene Erklärung des R. Jonathan hak-Kohen beruht auf einer lexikalisch nicht zu rechtfertigenden Auffassung von דייטא — der etymologische Versuch in תפארת ישראל (דיוטא=דיו תא=חדר זוגי=עלייה) ist ja doch nicht ernst zu nehmen — und leidet ausserdem an dem Fehler, dass sie einige Worte (סמוכות זו לזו) in die Mischna hineinlegen muss, die daselbst nicht stehen, und welche gleichwohl an Stelle des überflüssigen, ja störenden זו כנגד זו besser am Platze wären. Auch müsste es erst noch bewiesen werden, dass die vorschriftsmässigen 16 Quadratellen keine zusammenhängende Fläche zu sein brauchen. Gar so selbstverständlich ist das doch keineswegs! Im Gegentheil! Wenn die beiden דייטאות kein Ganzes bilden wie sollen sie sich da ergänzen? Was nützt das Vorhandensein des vorschriftsmässigen Flächenraumes, wenn sich das ausgegossene Wasser doch nicht über die ganze Fläche auszubreiten vermag? Es kann ja gar nicht anders, als in die הרבים רשות fliessen! Und was dem Zwecke einer Vorschrift so wenig entspricht, wie sollte das der Vorschrift selbst genügen können? לחלוק המחמיר לא הפסיד ואע״ם שרמ״א פסק כן בס׳ שג״ז סע׳ א׳ ואיני כדי. Endlich ist einzuwenden, dass nach dieser Erklärung Anfang und Schluss unserer Mischna in keinerlei Zusammenhang mit einander stehen, jener sich vielmehr an das Ende der vorigen anschliesst, während dieser gar an M. 9 auknüpft.] +75) Dieser Satz schliesst sich, wenn wir in der vorigen Anmerkung den Sinn des ersten Satzes recht ermittelt haben, in ungesuchter Weise enge an denselben an, und die ganze Mischna erscheint wie aus einem Gusse. Der Zusammenhang ist folgender: Zwei Wohnungen in einem Hofe ergänzen einander mit ihren Antheilen am Hofraume, und es dürfen daher beide Parteien am Sabbat ihr Wasser ausgiessen. Wie aber, wenn beide Hälften zusammen noch nicht über die vorgeschriebenen 16 Quadratellen verfügen, so dass die in M. 9 vorgesehene Grube hergestellt werden musste? In diesem Falle darf nur diejenige Partei ihr Wasser ausgiessen, welche die Grube gemacht hat, die andere nicht. Zur Begründung dieses Verbotes muss vorausgeschickt werden, dass die beiden Wohnungen nicht durch ‘Erub vereinigt sind. Keiner der Einwohner darf unter diesen Umständen irgendetwas aus dem Hause unmittelbar in den Hof schaffen (Einl. Abs. 1); wohl aber auf indirectem Wege, indem er z. B. Wasser in den Küchenausguss oder auf die Schwelle der Hausthür giesst, von wo es dann in den Hof ablaufen mag. Hätte nun jede Partei für sich, oder hätten auch nur beide gemeinschaftlich die erforderliche Grube gemacht, so könnten beide ihr Wasser auf diese Weise ausgiessen. So aber ist es nur derjenigen gestattet, welche die Grube — auf ihrem Terrain, wie sich von selbst versteht — ausgehöhlt hat; die andere dagegen darf ihr Wasser, weil zu befürchten ist, dass sie es aus Rücksicht auf den Nachbar, um dessen Hofraum und Wohnhaus nicht zu beschmutzen, direct in die Grube giessen könnte, am Sabbat überhaupt nicht ausgiessen. Natürlich kommt es hierbei nicht im Geringsten auf die Lage der Wohnhäuser zu einander an. Es ist gleichgiltig, ob sie einander gegenüber oder neben einander sich befinden. Das scheinbar überflüssige זו כנגד זו ist keine Einschränkung, sondern eine Begründung dieser Vorschrift, indem es auf diejenigen Wohnungsverhältnisse hindeutet, welche zu dem Verbote die Veranlassung gegeben haben. Wenn zwei Wohnhäuser einander gegenüber liegen, also durch die ganze Breite des Hofes von einander getrennt sind, so macht es sich ganz von selbst, dass die eine Hälfte des Hofraumes wie durch ein stillschweigendes Zugeständnis mehr zu der einen, die andere mehr zu der andern Wohnung gehört; häufig genug mag eine solche Scheidung der Competenzen auf Grund einer ausgesprochenen Uebereinkunft oder rechtskräftiger Theilung auch formell bestehen. Gleichwohl genügt es, wenn die beiden Hälften zusammen 16 Quadratellen messen, da sie durch keine Wand von einander getrennt sind, mithin im Grunde doch nur einen Hof bilden. Macht aber die eine Partei eine Grube, so ist ihr die andere um so eher die Rücksicht schuldig, deren Gebiet nicht mit ihrem Spülwasser zu beschmutzen, als der Hof in diesem Falle sehr klein ist, das ausgegossene Wasser daher unvermeidlich auch das Wohnhaus des Nachbars verunreinigen muss. Diese Verhältnisse waren wiegesagt für das Verbot maassgebend; dieses selbst aber wurde, um nicht durch subtile Unterscheidungen Verwirrung anzurichten, ganz allgemein ausgesprochen, zumal auch bei anderer Lage der Wohnungen als Regel vorauszusetzen ist, dass diejenige Partei, welche die Grube macht, dieselbe schon aus Gründen der Bequemlichkeit und Reinlichkeit — von der Rücksicht, welche sie ihrerseits dem Nachbar schuldet, gar nicht zu reden — in der nächsten Nähe ihrer Schwelle machen und dadurch der andern Partei doch wieder die Rücksicht auferlegen wird, welche die Befürchtung nahe legt, dass sie ihr Spülwasser direct in die Grube giessen könnte. Diese zarte Rücksicht hört aber auf ein Gegenstand der Befürchtung zu sein, wenn ein ‘Erub das Hinausschaffen der Geräthe aus dem Hause in den Hof gestattet. Mit der Befürchtung fällt denn auch thatsächlich das Verbot. [S. Tosafot u. d. W. לא שנו, an deren Auseinandersetzung sich unsere Begründung dieses Verbotes trotz wesentlicher Abweichungen anlehnt. Was in תפארת ישראל gegen Tosafot eingewendet wird — מדסתם הש״ס משמע אפילו קרובה להם העוקה ג״כ אסור — fällt nach unserer Darstellung in sich zusammen; was dagegen dort zur Begründung der auffälligen Unterscheidung zwischen den Inhabern der Grube und ihren Nachbarn angeführt wird — ושאני אינך רעשו עוקה דמתוך כך יזברו לבלי לטלטל ולהוריד למטה — stösst auf ein nicht unerhebliches Bedenken: Braucht die Gemara zu sagen דבתים להתס גזרה דלמא אתי לאפוקי במאני? Schon ein directes Hinausgiessen in den Hof ist ja verboten!] — Im Jeruschalmi fehlt übrigens die Conjunction וכן an der Spitze unserer Mischna. Nach dieser Lesart wäre zu übersetzen: Wenn von zwei einander gegenüber liegenden Wohnungen der eine Theil eine Grube gemacht hat, der andere Theil aber keine Grube gemacht hat, so ist denen u. s. w. +1) Eine und dieselbe רשות היחיד im Sinne der Einl. Abs. 1. Man darf also die auf dem einen Dache (es ist natürlich von den platten Dächern des Orients die Rede) befindlichen Gegenstände auf die anderen hinüberschaffen, obgleich die zugehörigen Wohnungen nicht durch‘Erub vereinigt sind. +2) טפחים ist zu ergänzen; s. K. VII Anm, 2. +3) Als das benachbarte. Denn wenn der Abstand so beträchtlich ist, können die beiden Dächer nicht mehr als ein Gebiet angesehen werden. Bildet doch selbst in einer רשות הרבים ein vier Daumenbreiten im Geviert messender Gegenstand eine רשות היחיד, wenn er nur 10 טפחים über den Boden sich erhebt, und derjenige macht sich einer schweren Sünde schuldig, der irgendetwas von dieser רשות היחיד auf den öffentlichen Platz oder umgekehrt von dem öffentlichen Platze auf diese רשות היחיד legt. Wie leicht könnte aber eine Verwechslung zur Uebertretung dieses Verbotes führen, wenn dasselbe nicht auch auf Gegenstände ausgedehnt würde, welche in einer רשות היחיד 10 Handbreiten in die Höhe ragen! Nach R. Meïr wäre daher in K. VII M. 2 nicht gestattet, die Früchte von der Mauer auch nur in den Hof hinunter zu tragen, wie wir bereits das. Anm 8 kurz angedeutet haben. Aus demselben Grunde verbietet er hier, irgendetwas vom Hofe auf’s Dach oder von diesem in den Hof zu logen, desgleichen vom niedrigen auf das höhere Dach und umgekehrt. Und dieses Hinauf- und Hinunterschaffen ist nicht nur denen verboten, die auf dem niedrigern Dache stehen, sondern auch denen, die auf dem höhern sich befinden, obgleich es im Allgemeinen sehr unbequem ist, Gegenstände aus solcher Tiefe heraufzuholen, mithin die Befürchtung nicht eben nahe liegt, welche R. Meïr zu seinem Verbote veranlasst hat. Von dem Grundsatze ausgehend, dass die rabbinischen Verbote — die ja nach dem bekannten Worte der אנשי בנסת הגדולה (Abot I 1.) nur ein Gehege sein wollen, welches das göttliche Gesetz gegen Uebertretungen schützen soll — lediglich das wirklich dieser Gefahr Ausgesetzte ins Auge zu fassen, nicht aber entfernten Möglichkeiten und unwahrscheinlichen Gesetzesverletzungen vorzubeugen haben (מלתא דלא שכיחא לא גזרו בה רבנן), könnte man zu der Ansicht gelangen, dass R. Meïr sein Verbot auf den Verkehr vom niedrigern Dache aus beschränkt; darum hebt er ausdrücklich hervor או נמוך עשרה, dass das Dach, mit welchem von den Nachbardächern aus ein Verkehr gestattet sein soll, nicht allein nicht höher, sondern auch nicht niedriger sein darf um 10 Handbreiten. Ist auch das Heraufholen aus der Tiefe nicht bequem, so ist dafür das Hinunterschaffen — wenigstens bei Gegenständen, die man werfen kaun — um so bequemer. Aber auch aus stylistischen Gründen sind die Worte או נמוך עשרה nicht so überflüssig, wie sie auf den ersten Blick erscheinen. Es ist wahr, wenn von zwei Dächern das eine um 10 טפחים höher ist, so muss das andere nothwendig um ebensoviel niedriger sein. Man vergesse aber nicht, dass in גבוה allein noch kein Comparativ liegt. ובלבד שלא יהא גג גבוה עשרה gäbe den ganz falschen Sinn, dass kein Dach 10 Handbreiten hoch sein darf. Um auszudrücken, dass keines die Nachbardächer mit 10 טפחים überragen darf, hätte R. Meïr חברו עשרה גבוה על sagen müssen. Statt dessen sagt er eleganter: גבוה עשרה או נמוך עשרה. +4) Auch wenn sie alle in gleicher Höhe liegen. Das Dach gehört nach ihrer Meinung zum Wohnhause. Ebenso wie unter dem Dache jedes Wohnhaus ein besonderes Gebiet für sich ist, so auch auf dem Dache. Und ebenso wie unter dem Dache Gegenstände des einen Gebietes nur mittels ‘Erub in das andere Gebiet gebracht werden dürfen, so auch auf dem Dache. Nicht aber sind Hof und Holzplatz in diesem Sinne dem Hause zugehörig. Man darf also nach dieser Ansicht Gegenstände des einen Hofes auch ohne ‘Erub in den andern schaffen, desgleichen Gegenstände des einen Holzplatzes in den andern. Selbstverständlich ist dies nach R. Meïr, der ja sogar einen Complex von Dächern als ein Gebiet betrachtet, erst recht gestattet. Dagegen verbietet er, wie wir oben gesehen haben, ohne ‘Erub irgend etwas vom Hole auch nur aufs eigene 10 טפחים hohe Dach und umgekehrt zu legen, was wieder um nach Ansicht der Weisen erlaubt ist. Diese Meinungsverschiedenheit beschränkt sich indessen auf die Frage, ob Dach und Hof desselben Hauses ein Gebiet bilden. Darin herrscht jedoch volle Einhelligkeit zwischen ihnen, dass Hof und Holzplatz sowie Dach und Holzplatz sogar desselben Hauses zwei Gebiete bilden, zwischen denen ein Transportverkehr ohne ‘Erub unstatthaft ist. +5) Die Holzplätze befanden sich hinter dem Hause, und waren ebenso wie die Höfe, die vor dem Hause sich befanden, von einer Mauer umschlossen, also רשות היחיד. Nur wenn ihr Flächenraum mehr als 5000 Quadratellen betrug, wurden sie als neutrales Gebiet (כרמלית) angesehen (K. II Anm. 12). +6) Man darf also ohne ‘Erub nicht nur Gegenstände des einen Hofes in den andern und solche des einen Holzplatzes in den andern (was ja sowohl die Weisen als R. Meïr schon gestatten), desgleichen Gegenstände des Daches in den eigenen Hof (was zwar nach R. Meïr verboten, aber schon von den W. erlaubt ist) oder auf ein anderes Dach (was wieder schon R. M. unter Umständen gestattet, obgleich die Weisen es verbieten), sondern sogar Gegenstände des Hofes auf fremde Dächer und Holzplätze, solche des Holzplatzes auf fremde Dächer und Höfe und solche des Daches unter allen Umständen selbst auf fremde Höfe und Holzplätze, geschweige denn auf fremde Dächer und eigene Höfe oder Holzplätze schaffen. Nur Gegenstände des Hauses — das sind solche Gegenstände, die bei Sabbateingang in der Stube waren, mögen sie augenblicklich liegen, wo sie wollen — darf man ohne ‘Erub in keinen dieser Räume bringen, selbst wenn sie zur eigenen Wohnung gehören, ebenso wie man auch umgekehrt nichts aus diesen Räumen ohne ‘Erub in die Stube schaffen darf. Denn die Wohnungen bilden als Privaträume im allerengsten Sinne unbestritten jede ein besonderes Gebiet für sich. Nur um חצר ,גג und קרפף dreht sich der Streit der Meinungen, die wir der bessern Uebereicht wegen hier recapitulirend zusammenstellen wollen. Nach R. Simon ist ein Complex von Dächern, Höfen und Holzplätzen zusammen ein einziges Gebiet, nach R. Meïr je ein Complex von Dächern, Höfen oder Holzplätzen, nach den Weisen ein Complex von Höfen oder Holzplätzen, sowie Dach und Hof desselben Hauses; je zwei Gebiete bilden nach R S. zwei verschiedene Häuser (Wohnungen), Haus und Hof, Haus und Dach, Haus und Holzplatz, nach R. M. und den W. ausserdem Dach und Holzplatz, Hof und Holzplatz, dazu nach R. M. noch Dach und Hof und nach den W. noch die Dächer verschiedener Häuser. +7) Ein noch so hohes und noch so geräumiges Dach ist nur dann Privatgebiet (רשות היחיד), wenn man auf ihm stehend rings die Aussenwände des darunter befindlichen Hauses sehen kann, in welchem Falle dieselben als nach oben verlängert betrachtet werden (vgl. den Begriff Säule in Anm. 14; וצ״ע במג״א שע״ד ה׳). Ein vorspringendes Dach ist also keine רשות היחיד, sondern neutrales Gebiet (כרמלית). Von solchem Dache kann hier nicht die Rede sein (denn in der כרמלית ist der Transport von Gegenständen ohnehin auf 4 Ellen beschränkt), es stände denn durch eine Thür oder ein Fenster (gewöhnlich stieg man an einer Leiter vom Hofe aus auf’s Dach) mit einer der Wohnstuben in Verbindung, in welchem Falle es gleichfalls רשות היחיד ist. Nach Kap. VII Anm. 10 ist nun das kleine Dach genöthigt mit dem grössern den ‘Erub gemeinsam zu machen, aber nicht umgekehrt. Dort ist zugleich ersichtlich, dass unter dem kleinen Dache ein solches zu verstehen ist, dessen Breite nicht mehr als zehn Ellen beträgt. Das grössere Dach ist ein solches, welches auf beiden Seiten um mindestens je 3 Handbreiten über das kleine hinausragt. Unter dieser Voraussetzung ist das kleine Dach im Sinne von K. VI Anm. 1 durch das grössere beschränkt, d. h. man darf von ihm nichts ins Haus hinunter und keinen Gegenstand des Hauses auf dasselbe hinauftragen, solange es nicht mit dem grössern Nachbar durch ‘Erub vereinigt ist. Wohl aber darf man auch ohne diesen ‘Erub Gegenstände des Hauses auf das zugehörige grössere Dach schaffen, desgleichen das auf diesem Befindliche herunterholen. Das grössere würde durch das kleine Dach nur dann beschränkt, wenn die Berührungslinie beider mehr als 10 Ellen betrüge. +8) Der schon vor Eintritt des Sabbat vorhanden war; vgl. K. VII Anm. 19. +9) Nämlich einem solchen, dessen Breite nicht mehr als 10 Ellen beträgt. +10) Durch die kleinere, d. h. er braucht mit diesem nicht durch ‘Erub vereinigt zu werden; es genügt, wenn seine Bewohner unter sich den ‘Erub gemacht haben. +11) S. K. VII Anm. 10 und vgl. Anm. 7 in unserm Kapitel. +12) Der Durchbruch; aus נפרצה ist hier פרצה zu ergänzen (vgl. K. 1 M. 8). Man kann aber auch היא als pronomen neutrum auffassen und demgemäss übersetzen: weil es wie ein Eingang des grössern ist. In K. VII M. 2 steht in diesem Sinne הוא. Eine gewisse, man möchte sagen unwillkürliche Rücksicht dort auf das männliche כותל, hier auf das weibliche חצר scheint bestimmend eingewirkt zu haben auf die Wahl zwischen den beiden zulässigen Formen des pronomen neutrum. +13) U. z. entweder vollständig oder so, dass die Lücke mehr als 10 Ellen lang ist. +14) Räume von mindestens 4 טפחים im Geviert, rings von Wänden eingeschlossen, die wenigstens 10 טפחים hoch sind, selbst Säulen, Gruben und dgl. von den genannten Dimensionen sind Privatgebiet; öffentliches Gebiet sind die grossen Centren des öffentlichen Verkehrs nebst seinen Hauptadern und deren wichtigsten Verzweigungen, namentlich also die offenen Plätze und Strassen, deren Breite nicht weniger als 16 Ellen beträgt; neutrales oder Zwittergebiet sind diejenigen Räume, welche theils die Merkmale des öffentlichen, theils die des Privatgebietes an sich tragen, denen daher der Verkehr mit keinem dieser Gebiete am Sabbat gestattet ist, also einerseits Privatbesitz, der wie Felder, Wiesen [Wälder? עי׳ ר״מ ונושאי כליו], vorspringende Dächer (Anm. 7) u. dgl. nicht umfriedet ist, andererseits solche öffentliche Räume, welche der Strom des allgemeinen Verkehrs zu meiden pflegt, wie schmale Gässchen, Colonnaden, Wasserläufe (K. VIII Anm. 54—55), sowie diejenigen Erhöhungen und Vertiefungen auf Strassen oder Plätzen, deren Querschnitt 4 Handbreiten und darüber im Geviert beträgt, und deren Höhe weniger als 9 bezw. 10, midestens aber 3 טפחים misst. Der Vollständigkeit wegen sei hier auch noch der מקום פטור oder freie Ort angeführt, welchem der Verkehr sowohl mit privatem als auch mit öffentlichem Gebiete am Sabbat offensteht, und den wir daher als communes Gebiet bezeichnen wollen. Solches Gebiet darf nicht missbraucht werden, um zwischen öffentlichem und Privatgebiet den Verkehr zu vermitteln; ja selbst aus einer כרמלית darf man keinen Gegenstand auf מקום פטור legen, um ihn auch nur später (s. Babli 101b), sei es eigenhändig, sei es durch einen Andern, von dort nach רשות היחיד oder רשות הרבים zu schaffen, was freilich einige Autoritäten bestreiten. Wer einen Gegenstand aus einem Privatgebiete in ein öffentliches, aus einem öffentlichen in ein privates, oder 4 Ellen weit innerhalb eines öffentlichen trägt, ist straffällig; wer einen Gegenstand aus neutralem Gebiete, sei es in ein öffentliches, sei es in ein privates, oder umgekehrt, oder auch nur 4 Ellen innerhalb eines neutralen Gebietes trägt, ist zwar straffrei, hat aber ein rabbinisches Verbot übertreten. Wenn also die Weisen den in Rede stehenden Hof als כרמלית betrachten, so ist das Tragen eines Gegenstandes aus ihm in eine רשות היחיד ebenso straffrei verboten wie aus ihm in eine רשות הרבים und es muss daher befremdend auffallen, das sie nicht lieber mit Weglassung der Worte von מתוכה bis לתוכה ihre von dem Standpunkte des R. Eli‘ezer abweichende Stellung zur Frage einfach durch das kurze Wörtchen פטור kennzeichnen. Es liegt aber in der gewählten Form des Widerspruchs, so gespreizt sie auf den ersten Blick erscheint, eine Feinheit der Polemik, welche freilich besser empfunden als kritisch zerlegt und auseinandergesetzt werden kann. Hiesse es hier: וחכמים פוטרין מפני שהיא ככרמלית, so wäre damit allerdings das Nöthige gesagt, aber noch lange nicht die ganze Schärfe des Gegensatzes zur vollen Anschauung gebracht. Man bedenke nur! R. Eli‘ezer bringt diesen Hof [oder einen bestimmten Theil dieses Hofes; s. Gemara] in den denkbar schroffsten Gegensatz zur רשות היחיד. Hätten die חכמים nun seinem חייב nichts weiter als ihr פטור entgegeuzusetzen, so würde derselbe höchstens ein wenig gemildert und die ganze Meinungsverschiedenheit ausschliesslich auf den Grad der Sündhaftigkeit beschränkt, denn sündhaft ist die Handlung auf jeden Fall. So aber tritt der Widerstreit der Meinungen energisch hervor, indem die Weisen eben das, was R. E. als רשות הרבים bezeichnet, immerhin in einen gewissen Gegensatz zur רשות הרבים stellen. Dazu kommt, dass es zwei Hauptarten von כרמלית gibt, wie wir oben angedeutet haben, eine solche, die mehr die Merkmale eines Privatgebietes an sich trägt, aber nicht alle Bedingungen einer רשות היחיד erfüllt, und eine solche, welcher wiederum eher der Charakter eines öffentlichen Gebietes zukommt, nur dass sie nicht ganz den Anforderungen an eine רשות הרבים entspricht. Ohne Zweifel gehört der streitige Hof zur ersten Gruppe. Mit Recht halten es daher die Weisen für weniger nöthig hervorzuheben, dass er keine הרבים רשות ist, als zu betonen, dass er trotz alledem keine רשות היחיד ist, und auch aus diesem Gesichtspunkte erscheint es gerechtfertigt, dass das Hauptgewicht auf מתוכה לרשות הרבים או מרשות הרבים לתוכה, auf פטור aber nur ein Nebenton gelegt wird. Endlich ist eine Regel, von der es im Sabbatgesetz nur drei Ausnahmen gibt, dass in dem Worte פטור neben der Bedeutung der Straffreiheit, ebenso deutlich und ausgesprochen die der Unstatthaftigkeit liegt. Wenn die Mischna sagt: es ist etwas straffrei, so sagt sie damit zugleich: aber es ist verboten (פטור אבל אסור). Schon darum allein können sich die Weisen nicht mit einem lediglich negativen פטור begnügen, welches die von R. E. als Verbrechen gebrandmarkte Handlung zu einem blossen Vergehen stempelt; sie wollen diesem vielmehr mit der positiven Behauptung entgegentreten, dass eine nach seiner Ansicht völlig erlaubte Handlung, nämlich das Hinausschaffen von Gegenständen aus diesem Hofe in ein öffentliches Gebiet und umgekehrt, nach ihrer Meinung, wenn auch nicht strafbar, so doch verboten sei. +15) Da ein Hof mehr als 2 Seiten hat, so kann unter שתי רוחותיה nur eine der Ecken verstanden werden, an denen je 2 Mauern zusammenstossen. Eine Lücke in der Mitte der Umfassungsmauer wird als Eingang betrachtet (s K. I M. 8) und ist daher gestattet, solange sie nicht grösser als 10 Ellen ist. Nicht so ein Mauerbruch in der Ecke. Ein solcher kann niemals als Eingang angesehen werden, weil man im Winkel niemals einen Eingang macht. +16) U. z am Sabbat. +17) Auch hier ist ein im Laufe des Sabbats eingetretener Mauereinsturz in einer der Ecken des Hauses gemeint. Das zugehörige Stück der Decke ist mitgerissen worden. Wäre es stehen geblieben, so würde das Haus trotz der Lücke als intact betrachtet. Desgleichen der Hof, wenn er in der eingestürzten Ecke mit einer צורת פתח versehen wäre; vgl. K. I Anm 28. +18) S. K. I M. 2—7. Wie dort ersichtlich hat ein מבוי nach Bet Hillel nur eine קורה oder einen לחי. Daher will Raschi hier Subject und Prädicat in die Einzahl setzen. So ist auch wirklich die Lesart im Jeruschalmi: שנטלה קורתו או לחיו. Da es sich aber um einen Ausspruch des R. Juda handelt, lässt sich die Mehrzahl rechtfertigen, wenn man annimmt, dass von einem מבוי מפולש (s. die folg. Mischna) die Rede ist, welcher nach R. Juda zwei Balken oder zwei Pfosten hat (Anm. 26). [S. Tosafot 17a u. d. W. קורות, deren Einwand gegen unsere Lesart einigermaassen befremdlich ist; wir sagen doch sonst in solchem Falle: כוחא דהתירא עדיף!] +19) Man darf in ihnen, obgleich sie jetzt nicht mehr den rabbinischen Anforderungen an eine רשות היחיד genügen, nach wie vor den ganzen Tag hindurch so verkehren, als ob sie noch immer vollkommenes Privatgebiet wären, und alle die Handlungen vornehmen, welche nur in einer רשות היחיד gestattet sind. +20) Erst vom nächsten Sabbat ab treten für sie alle die Verbote in Kraft, welche in einer כרמלית gelten. +21) Welche zu beiden Seiten einer Strasse oder einer andern רשות הרבים stehen. +22) Diese werden גשרים מפולשים, offene Brücken genannt, weil sie im Gegensatz zu den gewöhnlichen Brücken, wie sie über Wasserläufe gelegt werden, auf zwei hohen Pfeilern ruhen, zwischen welchen man hindurchgehen kann, hier sind Strassenüberführungen, Viaducte in רשות הרבים zu verstehen, unter denen der öffentliche Verkehr sich fortbewegt.— Es ist מפלּשׁ mit Schin (und nicht mit Sin) zu lesen. So ist auch die herkömmliche Aussprache (in den Tischgesängen für den Sabbatabend reimt z. B. פּלּש auf שׁׅלֵּשׁ), und so sah man es auch in den Liturgieen punctirt, bis W. Heidenheim kam und das Schin überall in Sin verwandelte. Dieser ausgezeichnete Kenner des Hebräischen hatte die Entdeckung gemacht, dass Raschi zu Ijob 37, 16 das Wort מפלשֹי durch גלויי erklärt und begründete damit an verschiedenen Stellen seines Machzor (so z. B. im Silluk des Morgengebetes für den Versöhnnngstag) den von ihm gegen dieses Schin unternommenen erbarmungslosen Vernichtungskrieg, in welchem ihm die späteren Herausgeber der Festgebete — unter anderen sogar Michael Sachs — Heeresfolge leisteten. Mit Unrecht fürwahr! Das Neuhebräische hat das Sin nur in Stämmen beibehalten, welche in der Bibel so häufig sind wie שדה ,עשרה ,שמח ,עשה u. a. In selten oder gar nur vereinzelt vorkommenden Wörtern verwandelt es dasselbe in ס; vgl. z. B סחט ,חרס ,יוחסין ,סכין und selbst תפס. Dazu kommt, dass מפלשי a. a. O. aller Wahrscheinlichkeit nach von פלס abzuleiten ist und hier nur ausnahmsweise für עב מפלסי (schwebende Wolken) steht, wie שערה das. 9,17 für סערה und das viermal in diesem Buche und nur in diesem Buche auftretende כעש für das in den übrigen Büchern nicht etwa vorherrschende, sondern alleinherrschende כעס. Was aber für die Beibehaltung der überlieferten Aussprache am entscheidendsten in die Wagschale fällt, ist das syrische art (durchbrechen). Dass Raschi מפלשי für gleichbedeutend mit גלויי hält, kann nicht einmal dafür als Beweis gelten, dass in seiner Zeit מפולש mit Sin ausgesprochen wurde; denn Raschi will gar nicht die beiden Stämme identificiren, er benutzt nur ihre Lautverwandtschaft, um durch dieselbe den Sinn des ἅπαξ λεγόμενον zu ergründen. +23) Nach seiner Meinung genügen die 2 Wände, um eine רשות היחיד herzustellen. +24) Nach ihrer Ansicht sind mindestens 3 Wände dazu erforderlich. +25) Offene (wörtlich durchbrochene; s. Anm. 22 g. Ende) heissen diejenigen Strassen, die mit beiden Enden frei in öffentliches Gebiet münden, an keinem derselben verbaut sind, so dass man durch sie in grader Linie von einer רשות הרבים in die andere gelangt. +26) Indem man an den beiden Enden der Strasse je einen Balken oder Pfosten anbringt und dann sämmtliche Bewohner derselben durch den Schittuf (Einl. Abs. 2) vereinigt. Balken oder Pfosten sind nur von den Rabbinen als Merkmale (משום הכירא) angeordnet, um Verwechslungen mit רשות הרבים zu verhüten. Im Grunde bilden ja schon 2 Wände nach R. Juda eine רשות חיחיד (Anm. 23). +27) Balken oder Pfosten sind nach ihrer Meinung nur in Sackgassen angebracht. Ist eine Strasse auf 3 Seiten von Gebäuden eingefasst, dann genügt an der vierten, offenen Seite ein Balken oder Pfosten als Memento; ist aber wie hier die Strasse an beiden Enden offen, dann muss an dem einen eine צורת פתח (Kap. I Anm. 6) hergestellt werden, durch welche die fehlende dritte Wand (Anm. 24) ersetzt, und somit die offene Strasse gleichsam zu einer geschlossenen, blind vorlaufenden gemacht wird, so dass am andern Erde ein Balken oder Pfosten hinreicht. +1) Auf freiem Felde oder offener Heerstrasse, wo sie der Entweihung ausgesetzt sind, von wo sie aber nicht ohne Weiteres in die Stadt geschafft werden dürfen, weil man ausser den Kleidungsstücken, mit denen man bekleidet ist, keinen Gegenstand auch nur 4 Ellen weit auf öffentlichem oder neutralem Gebiete (s. K. IX Anm. 14) tragen darf. +2) Nachdem er sie vorschriftsmässig angelegt hat, so dass sie als Kleidungsstücke gelten können. +3) Die eine am Arme, die andere auf dem Kopfe. +4) In das erste beste Haus, in welchem sie hinreichend geschützt sind. +5) Die Tora verbietet im 5. Buche (4, 2 und 13, 1), dem Worte Gottes etwas hinzuzufügen. Dieses Verbot kann unmöglich die Auferlegung neuer, in der Tora nicht begründeter Pflichten untersagen wollen. Denn was die freiwillig übernommenen Verpflichtungen betrifft, so hat die Tora selbst im 4. Buche 30, 3 nichts gegen dieselben einzuwenden; hinsichtlich der mit allgemeiner Verbindlichkeit von der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen aber braucht nur darauf hingewiesen zu werden, dass die Propheten die Hinzufügung von 4 Fasttagen (Zecharja 8, 19) zu dem Versöhnungstage geschehen Hessen. Auch die von den Männern der grossen Versammlung eingeführte Gebetordnung fiele unter dieses Verbot, wenn es wirklich den Sinn hätte, welchen die sich rationell nennende Auslegung in dasselbe hineinlegt. Und da das Religionsgesetz zugleich die Grundzüge eines bürgerlichen Gesetzbuches enthält, so könnte in aller Zukunft keine neue Rechtsfrage entschieden werden, denn es wäre ja kein Gerichtshof befugt, neue Rechtssätze aufzustellen. Vernunft wird Unsinn, wenn eine solche Exegese sich die vernunftgemässe nennen darf. Wie viel rationeller ist da die überlieferte Auflassung, nach welcher in Deut. 4, 2 und 13, 1 nur solche Zusätze verboten sind, welche entweder in eine Fälschung des Gotteswortes oder in eine Abweichung von demselben ausarten: In eine Fälschung, sofern es neue Verordnungen sind, welche mit dem Anspruch auf Göttlichkeit auftreten, Menschensatzung, die sich anmaasst, göttlichen Ursprungs zu sein; in eine Abweichung, sofern es sich um bestehende Religionsvorschriften handelt, welche bei der Ausübung derselben durch willkürliche Zuthaten mehr oder weniger in ihrem Wesen abgeändert und verunstaltet werden (רמב״ם und ראב״ד Hil. Mamrim II 9). Indem die Tora uns an beiden Stellen eine gewissenhafte Beobachtung ihrer Gebote an’s Herz legt, macht sie uns zur Pflicht, dieselben genau in der vorgeschriebenen Weise ohne jeden Zusatz wie ohne jede Weglassung zu erfüllen. Es liegt nun in der Natur der Sache, dass eine Verletzung des in Rede stehenden Verbotes ohne die Absicht, ein göttliches Gebot zu erfüllen, durch »Fälschung« undenkbar, wohl aber durch »Abweichung« möglich ist. Ein Kohen z. B., der die Gemeinde segnet und hierbei aus Versehen, Irrthum oder Unwissenheit zu den drei vorgeschriebenen Segenssprüchen einen vierten hinzufügt, hat es ohne Vorsatz übertreten, selbst wenn er dabei an das Gebot in Num. 6, 23—27 gar nicht dachte, und ihm die Absicht, es auszuüben, damals noch so fern lag; desgleichen wer am ersten Tag des Hüttenfestes statt der vorschriftsmässigen vier Pflanzenarten (Lev. 23, 40) deren fünf nimmt. Also auch derjenige, welcher zwei Paar Tefillin anlegt, und geschähe es auch ohne jeden Gedanken an das Tefillin gebot, und geschähe es auch nur, um sie vor Verunglimpfung zu bewahren? Ohne Zweifel — vorausgesetzt, dass er es nicht zu einer Zeit thut, welche der Tefillinpflicht gar nicht unterliegt. Bei der Ausübung von Geboten, welche an eine gewisse Zeit gebunden sind, ist nämlich — und auch das liegt in der Natur der Sache — ein gedankenloses Hinzuthun zum Worte Gottes nur innerhalb dieser Zeit möglich; ausserhalb derselben ist es nicht mehr das Wort Gottes, welches durch die Zuthat entstellt wird, es sei denn, dass die Absicht vorhanden ist, das biblische Gebot in dieser veränderten Form zu erfüllen — dann aber ist es wieder kein unbeabsichtigtes Hinzuthun. Ausserhalb des Hüttenfestes ist es gestattet, den erwähnten vier Pflanzenarten so viele hinzuzufügen, als man nur irgend will, sofern man sich nicht einbildet, dadurch die Vorschrift der Tora zu erfüllen. R. Gamliel ist nun der Ansicht, dass das Tefillingebot auf die Wochentage beschränkt ist. Am Sabbat ist es daher gleichviel, ob man nur ein Paar Tefillin oder deren mehrere anlegt. Beides ist verboten, wenn man dabei die Absicht hat, einer uns von Gott auferlegten Pflicht gerecht zu werden; beides ist gestattet, wenn man sich mit den Tefillin blos schmücken oder dieselben wie im vorliegenden Falle vor Verunglimpfung bewahren will. Muss man sie zu diesem Zwecke auf freiem Felde oder gar auf öffentlicher Strasse tragen, darf man freilich nur zwei Paare zugleich anhaben, weil man sie dann vorschriftsmässig anlegen muss (Anm. 2), unter dieser Voraussetzung aber sowohl auf dem Kopfe als am Arme Dur Raum ist für je ein Paar derselben. R. Meïr dagegen ist der Meinung, dass sich das Tefillingebot auf den Sabbat miterstreckt. Wer daher an diesem Tage zwei Paar Tefillin anlegt, und thut er es auch zu ihrem Schutze, der hat in guter Absicht zwar, aber doch immerhin ein Verbot übertreten, indem er statt der vorgeschriebenen vier Bibelabschnitte deren acht um Stirn und Arm sich band. Darum gestattet er die gefundenen Tefillin nur paarweise in Sicherheit zu bringen. +6) Tefillin, deren Verfertiger nicht als zuverlässig bekannt ist, dürfen erst nach Oeffnung der Kapseln und sorgfältiger Prüfung ihres Inhalts in Gebrauch genommen werden. Solche aber, die auf freiem Felde gefunden werden, sind schon dadurch allein in hohem Grade verdächtig (vgl. Baba M. 12b unten). Gewissheit kann man sich am Sabbat nicht verschaffen, da man die Kapseln nicht öffnen darf. Man braucht daher nur alte Tefillin zu retten, denen man anmerkt, dass sie schon in Gebrauch waren, deren Heiligkeit also trotz der Möglichkeit, dass sie mittlerweile unbrauchbar geworden, nicht bezweifelt werden kann; neue dagegen kann man ruhig liegen lassen, sie sind aller Wahrscheinlichkeit nach gar nicht verloren, sondern als unbrauchbar weggeworfen worden. [Jeruschalmi: בדוקות וחדשות אין בדוקות ישנות; ähnlich Babli, wo jedoch wegen einer Schwierigkeit, welche im Jer. geschickt umgangen ist, einer andern Definition von ישנות und חדשות der Vorzug gegeben wird.] +7) So dass er vor Anbruch der Nacht doch nicht fertig würde, wenn er sie nach und nach paarweise hineintragen wollte.— Zwischen צבתים und כריכות besteht nach Babli z. St. weiter kein Unterschied, als dass in diesen die Tefillin zu einem Päckchen zusammengebunden, in jenen dagegen paarweise gebunden lose über einander liegen. [Durch diese Erklärung im Verein mit der Thatsache, dass die aus zwei Theilen bestehende Zange צבת heisst, wurde Levy (chald. Wörterb. ü. d. Targumim) zu dem Irrthum verleitet, dass die Grundbedeutung paaren ist. Demgemäss übersetzt er, obgleich צבתים doch schon in der Bibel (Rut 2, 10) vorkommt, אותן כריכות אבל מניחן צבתים לא יעשה (Menachot X 9): »er soll sie nicht in Gebunde, sondern die Aehren paarweise zusammenbinden.« Und diese zwecklose, ja unsinnige Arbeit soll die weniger mühsame sein und darum mit Rücksicht auf das Halbfest (es handelt sich um das am 16. Nissan darzubringende Omer — 3. B M. 23, 10 f.) vor dem Garbenbinden den Vorzug verdienen?! Schon das Wort מניחן deutet darauf hin, dass unter צבתים in der Landwirtschaft die noch nicht gebundenen Häufchen zu verstehen sind, zu welchen die Halme mit der Egge zusammengerafft werden, ehe man sie in Garben vereinigt. Der Stamm צבת, mundartlich צבט (Rut 2, 14; vgl. ושחטה שטים העמיקו in Hob. 5, 2 mit העמיקו שחתו das. 9, 9) heisst zusammenraffen. Die Wurzel ist צב mit der Grundbedeutung fassen oder greifen, welche noch sehr deutlich hervortrit in den Wörtern art anfassen, צבת Zange (gr. λαβίς, lat. forceps), art Kralle, אצבע Finger (ar. art syr. art; die Ableitung von art eintauchen ist zu weit hergeholt), בית הצביטה (Chagiga III 1) Griff, Henkel (λαβή, capulus), צבע (2. Targ. Ester 3, 7) ergreifen, art Arm (davon art 1. den Arm ausstrecken, 2. gewalttätig sein; vgl. בעלי זרוע) und zugleich Name eines Raubthieres (Hyäne, צבוע). Nahe verwandt ist die Wurzel צם mit derselben, in צמים (Schlinge) und art IV (fassen, begreifen, concepit) noch erkennbaren Grundbedeutung, welche in den meisten der aus diesen beiden Wurzeln herausgewachsenen Stämmen sich zu der Bedeutung zusammenfassen entwickelt hat So in art art und art IV sammeln, in צום sich versammeln (Jes. 58,4; insbesondere von Bussversammlungen, daher fasten und arab. art sich überhaupt jeglichen Genusses enthalten), art IV sich ansammeln, wimmeln, צבר ansammeln, häufen, צבתים, art Häufchen, Päckchen, art überströmen, צבה, art und art XI anschwellen, צמח wachsen; in צבא sich zusammenschaaren, art vereinigen, צבא, art und art Schaar, art II, art VIII umfassen, enthalten, art festhalten, art geizen; in צבט zusammenraffen, art II an sich reissen, art IV sich bemächtigen, art wegnehmen, art IV, art, art prellen, vergwaltigen, צמת hinwegraffen (vgl. אסף sammeln und vernichten, art = קבץ zusammenfassen und Passiv sterben); in צפופים ,צמצם, art zusammendrücken, sich drängen, art bedrängen, art zusammenziehen, צפד sich zusammenziehen, צמק zusammenschrumpfen, צמוקים Rosnien, getrocknete Weintrauben, art vertrocknen, צמד, art und art zusammenspannen, zusammenbinden, art IV verbinden, zusammenschliessen, art Riegel, art bürgen, haften, (d. h. sich binden; vgl. art binden und bürgen), צוות ,צבת sich verbinden, gesellen, art Gastfreund, נצמד u. art VII sich eng anschliessen, anschmiegen. Aus dem Begriff des festen Anschlusses zweigen sich ab: 1) צמיד Armband, צמיד Topfdekel, art Stöpsel, צמה Schleier, art Mantel, art Verband, צמד (Targ. v. חבש, Ez. 34, 4 u. 16) einen Verband anlegen, צמצם verschleiern, art IV verbergen, art heimlich naschen, art sich verstecken, art IV verhüllen, צפן verdecken, צפה überziehen, צבתא, art, Schminke, art und art bestreichen, benetzen, צבע, art, färben, eintauchen; 2) art hinneigen, lieben, צבי und art, begehren, wünschen (davon צבי Herrlichkeit, Zierde; vgl. חמדה und מחמד von צפה), חמד mit den Blicken verlangen (daher sowohl sehnsuchtsvoll ausschauen als lauernd spähen, dann überhaupt schauen), art lüstern sein, art begehren, צמא dursten, art heftig verlangen, צוה fordern, befehlen. So sehr sich auch diese beiden Wortgruppen je weiter je mehr von einander entfernen, verleugnen sie doch niemals ihren gemeinsamen Ursprung; vgl. חׇשַׁק begehren mit חׅשַּׁק verbinden, אוח wünschen mit art vereinigen, art befehlen mit art zusammenschliessen. — — Gegen unsere Gewohnheit haben wir uns hier die Erklärung eines Ausdrucks gestattet, welcher bereits dem Sprachschatz der Bibel angehört; einmal weil es darauf ankam, den wahren Sinn des in der heiligen Schrift nur an einer Stelle vorkommenden Wortes צבתים festzustellen, hauptsächlich aber weil die etymologische Entwicklung der zur selben Wurzel gehörigen Stämme in Gesenius’ Handwörterbuch (8. Aufl. Leipzig 1878) zu viel des Falschen und Unnatürlichen enthält.] Der Vrf. von תפארת ישראל hat die Bedeutung von צבתים richtig erkannt, konnte sich aber nicht erklären, warum die Gemara es nicht vorzieht, den mehr sachlichen Unterschied zu machen, dass unter צבתים grössere Haufen von Tefillin zu verstehen sind, welche ihrer grossen Menge wegen bis Sabbatausgang unmöglich paarweise heimgebracht werden körmen, unter כריכות dagegen kleinere Bündel, aus denen man wieder mit Rücksicht auf das Verbot, am Sabbat einen Knoten zu lösen, die Tefillin nicht herausnehmen kann, um sie vorschriftsmässig anzulegen. Allein abgesehen davon, dass man mit dem Sprachgebrauch nicht rechten kann, und dass es noch weniger angeht, sich denselben je nach Bedürfnis zu schnitzen und zu modeln, scheint der gelehrte Autor dem Plural in כריכות nicht die genügende Beachtung geschenkt und ausserdem auch noch übersehen zu haben, dass man die Tefillin einzeln aus dem Bündel herausziehen kann, ohne an dem Knoten auch nur zu rütteln, und dass man im Nothfalle die Schnur durchreissen, ja sogar durchschneiden darf, um dieselben vor Verunglimpfung zu schützen (s. Schulchan ‘Aruch I 314, 7—9 und Magen Abr. das. Anm. 14). +8) Alle auf einmal. +9) Die Geschichte unseres Volkes weiss auf mehr als einem Blatte von Zeiten zu erzählen, in denen die Anhänglichkeit an den ererbten Glauben von römischen Imperatoren mit dem Tode bestraft wurde. Die Mischna hat hier die hadrianische Zeit im Auge. +10) Z. B. mit Stroh. +11) Der weniger als 4 Ellen von ihm entfernt steht; s. Anm. 1. +12) Und dieser wieder seinem Nebenmanne u. s. f., wenn zur Bildung einer Kette eine genügende Anzahl von Personen zur Verfügung steht. Genau genommen ist aber ein einziger Genosse vollkommen hinreichend, welcher die Tefillin aus der Hand des ihm zur Linken stehenden Finders in Empfang nimmt und sie ihm, nachdem dieser seinen Platz verlassen und sich zu seiner Rechten aufgestellt hat, wieder überreicht, um nun seinerseits den Platz zu wechseln und zur Rechten des Finders ihm die Tefillin wieder abzunehmen; וחבירו לחבירו ist daher nicht buchstäblich zu nehmen [עיון בבבלי דהשתא לא אוושא מלתא וצריך]. Hat der Finder keinen Genossen bei sich, so trage er seinen Fund allein bis zur nächsten Ortschaft [siehe Tosafot u. d. W. ר׳ שמעון אומר; sowohl הרב המגיר (Hilchot Sabbat XIX 23) als auch R. Josef Karo (Bet Josef I 301) scheinen diese Stelle im Augenblick übersehen zu haben, sonst hätten sie die Entscheidung Maimuni’s nicht auf eine Weise begründet, welche seinen eigenen Worten (והלכה כר׳ שמעון) im Mischnacommentar widerspicht], nehme sich aber in Acht, dass er ihn nicht 4 Ellen hintereinander trage, bleibe vielmehr, um auszuruhen (Darche Mosche I 266 Anm. 1), jedesmal stehen, so oft er 3 Ellen zurückgelegt hat. Dieses Verfahren ist aber wegen der grossen Achtsamkeit und der fortwährenden Selbstüberwachung, die es erheischt, nur im äussersten Nothfalle statthaft, wenn man sich auf keine Weise der Beihilfe einer andern Person versichern kann, und ein Ausharren am Fundorte bis Sabbatausgang geradezu unmöglich ist, sei es dass die Gegend zu unsicher ist, sei es aus anderen ebenso zwingenden Gründen. Dagegen ist die Beförderung mittels der „Kette“ unter allen Umständen gestattet, weil durch dieses Verfahren die Möglichkeit einer Gesetzesverletzung bei noch so grosser Hast nahezu ausgeschlossen ist; denn strafbar ist derjenige, welcher einen Gegenstand 4 Ellen weit auf öffentlichem Gebiete trägt, nur dann, wenn er ihn hingelegt hat, nicht aber, wenn eine andere Person ihm denselben aus der Hand nimmt, und überdies darf ja ohnehin die Entfernung zwischen den einzelnen Gliedern einer »Kette« höchstens drei Ellen betragen, wenn sie in der Lage sein sollen, den Gegenstand einander ohne grosse Anstrengung zu reichen. Mithin wendet sich R. Simon nicht gegen den unmittelbar vorhergehenden Satz, sondern gegen die ganze erste Mischna. Nach seiner Ansicht kann man sich die Mühe sparen, die gefundenen Tefillin einzeln Paar für Paar hineinzutragen, noch weniger braucht man dem Finder zuzumuthen, dass er den ganzen Tag bei ihnen Wache stehe; er kann sie vielmehr alle auf einmal ohne Zeitverlust mittels der »Kette« hineinschaffen. Dem Schlusssatz aber stimmt er grade bei; denn in Zeiten der Religionsverfolgung kann ihm die Kette nichts nützen, da bleibt ihm nichts übrig, als die Tefillin ohne Aufsehen zu verhüllen und sich unbemerkt davon zu machen. Diese Vorschrift gilt an Werktagen ebenso wie am Sabbat; R. S. aber spricht ausschliesslich vom Sabbat, und sein Widerspruch richtet sich auch lediglich gegen die auf den Sabbat bezüglichen Bestimmungen der vorhergehenden Mischna. Dadurch erklärt sich auch, dass mit den Worten ר׳ שמעון אומר eine neue Mischna beginnt. [Zu dieser Auffassung, welche auf den ersten Blick mit der Discussion im Babli nicht vereinbar scheint, bin ich durch Maimonides gelangt. In seinem Codex, Hil. Sabb. XII 17, entscheidet er, dass die Beförderung beliebiger Gegenstände mittels der Kette selbst auf öffentlichem Gebiete ohne jede Einschränkung erlaubt ist; in seinem Commentar z. St. schliesst er mit den Worten: כר״י והלכה כר׳ שמעון והלכה, gibt also zu erkennen, dass R. S. diese Art der Beförderung ebensowenig wie R. J. auf den äussersten Nothfall (סכנת לסטים) beschränkt; folglich muss man annehmen, dass R. S. dieses Verfahren an Stelle von מכניסן זוג זוג und מחשיך עליהן gesetzt wissen will. Und wenn im Babli zwischen dem Schlusssatz der 1. Mischna und den Worten des R. S. durch ein חסורא מחסרא eine künstliche Verbindung hergestellt wird, so liegt das in der Methode desselben, ist aber bekanntlich keineswegs buchstäblich zu nehmen; vgl. z. B. Gittia 74b. Um so auffallender ist es, dass Maim. das. XIX 23 den unglücklichen Finder geweihter Gegenstände bei ihnen bis Sabbatende ausharren heisst. Das ist doch eine harte Zumuthung und eine unnütze Grausamkeit Wozu den armen Mann so quälen, und einen ganzen Tag fasten lassen? Noch mehr! Sind der gefundenen Tefillin nur wenige, soll er sie paarweise anlegen und so nach und nach hineintragen! Wer soll nun aber, während er das eine Paar rettet, alle die übrigen bewachen? Sollen diese inzwischen der Verunglimpfung ausgesetzt sein? Warum soll er nicht lieber sie alle, ob ihrer nun viele oder wenige sind, mit Hilfe eines oder mehrerer Genossen nach dem von R S. empfohlenen Verfahren gleich auf einmal bis zur nächsten Ortschaft befördern? Verdient diese Art der Beförderung denn nicht bei weitem den Vorzug vor der zeitraubenden Bewachung oder gar vor dem überdies auch noch unzulänglichen Verfahren des paarweisen Hineintragens? Zufolge seiner eigenen Entscheidung das. XII 17 hätte er hier die Beförderung mittels der Kette nicht als einen Nothbehelf an das Ende seiner Ausführungen stellen dürfen, sondern als den ersten und zweckmäesigsten und sichersten Ausweg an die Spitze derselben; er hätte sagen müssen: דברים אמורים . . לחצר החיצונה ואם אין שם אחר כיצד הוא עושה .. היה מתירא . . פחות פחות מארבע אמות: במה המוצא תפלין בשבת ברשות הרבים נותנן לחברו בתוך ארבע אמות וחברו לחברו עד שמגיע. Aber sein Werk ist ein Auszug aus dem Talmud, und er liebt es, sich möglichst enge an denselben anzuschliessen. Der Babli bringt die Worte des R. Simon aus rein formellen Gründen mit שעת סכנה in Verbindung, obwohl dieselben sich auf die ganze Mischna beziehen, und Maimonides folgt diesem Beispiel. Durch diese allzu ängstliche Anlehnung an den Talmud hat M. auch den Schein erweckt, welchem einige Worte in seinem Mischnacommentar z. St. noch Vorschub leisten, als wollte er zwei einander bekämpfende Ansichten, die des ת״ק und des ר״ש, zum Gesetz erheben. Das ist aber — wir haben es bereits, gestützt auf Tosafot z. St., gegen הרב המגיד u. בית יוסף vertheidigt — nicht der Fall; seine Entscheidung fusst vielmehr lediglich auf der Meinung des R. Simon. Auch sonst leidet diese Stelle an Härten und Unebenheiten. So z. B. der Satz הנכרים מכסן במקומן ומניחן והולך ואם היה בימי הגזרה שמתירא לישב לשמרן עד הערב מפני. Wenn es nur das ist, so braucht er die Tefillin deshalb noch nicht ihrem Schicksal zu überlassen; er kann sie ja פחות פחות מארבע אמות heimbringen! Offenbar hat M. die Worte ובסכנה מכסן והולך לו auf das unmittelbar vorhergehende מחשיך עליהן bezogen; in Wahrheit beziehen sich auch sie gleich den Worten des R. Simon auf die ganze Mischna. Es ist nicht grade die Dunkelheit der Nacht, welche בימי הגזרה mehr als sonst Gefahren in sich birgt, auch der längere Aufenthalt auf offener Heerstrasse ist es nicht; zu fürchten ist vielmehr die Möglichkeit, am lichten Tage mit den Tefillin in der Hand betroffen zu werden. מכסן והולך לו gilt daher nicht für Sabbat allein, sondern für alle Tage. כך היא הצעת הסוגיא לפע״ד] +13) Dort legt man sie an der Umfassungsmauer nieder. In den Hof, der ja Privatgebiet ist, darf man sie natürlich nicht tragen, selbst wenn der Fundort nur neutrales Gebiet ist (K. IX Anm. 14). Ist auch nach R. Simon, wie aus dem Schluss der folgenden Mischna ersichtlich, die Uebertretung eines rabbinischen Verbotes gestattet, wo es sich um den Schutz heiliger Gegenstände handelt, so macht er dies Zugeständnis doch nur im Nothfalle, wenn kein anderer Ausweg mehr sich öffnen will; hier aber sind ja die Tefillin an der Aussenmauer des dem Fundorte am nächsten liegenden Wohnhauses hinreichend geschützt, da sie von den auf’s Feld gehenden Fenstern aus und nöthigenfalles von einem dazu bestellten Wächter beaufsichtigt werden können. [So könnte לחצר החיצונה auch in Sabbat XXIV 1 aufgefasst werden, wodurch die von מגן אברהם 26611 geltend gemachte Schwierigkeit (s. auch Maimuni’s Mischnacommentar das.) von vornherein beseitigt wäre] +14) Welches am Sabbat auf freiem Felde geboren wurde. +15) Obgleich es dem Kinde nicht zuträglich sein kann, wenn es durch so vieler Menschen Hände geht, soll man doch dieses Verfahren anwenden, weil man selbst bei einem Rettungswerke darauf bedacht sein muss, so wenig als nur irgend möglich gegen eine Vorschrift des Religionsgesetzes zu verstossen (Jeruschalmi). Bei unmittelbarer Gefahr darf man freilich nicht allzu ängstlich sein und etwa kostbare Zeit verstreichen lassen, um in dem Dilemma zwischen Lebensrettung und Sabbatgesetz einen Ausweg zu suchen, auf welchem man zwischen dieser Alternative ohne Collision geschickt hindurchschlüpfen könnte; hier ist vielmehr rasches Eingreifen, entschlossene That am Platze. Im vorliegenden Falle ist jedoch keine Gefahr im Verzuge. Wie schafft man nun aber das Kind ins Haus? Man kann es doch nicht wie die Tefillin bis Sabbatausgang im Freien an der äussern Hofmauer liegen lassen! Auch hier ist leicht Rath zu schaffen. Wer einen Gegenstand aus Privatgebiet in öffentliches oder umgekehrt aus רשות הרבים in רשות היחיד hinüberreicht, ist nur dann strafbar, wenn er ihn niedergelegt hat (vgl. Anm. 12). Streckt er dagegen seine Hand aus dem einen in das andere dieser Gebiete, und eine im letztern befindliche Person nimmt ihm den Gegenstand aus der Hand, so haben beide nur ein rabbinisches Verbot übertreten (s. Sabbat I 1). Dazu kommt, dass das Feld zu den Zwittergebieten gehört, denen der Verkehr mit öffentlichen sowohl, als mit Privatgebieten wiederum nur von den Rabbinen untersagt ist. Mithin dürfte man ohne Bedenken das auf dem Felde geborene Kind über die Hofmauer reichen, wo es ein Hausbewohner in Empfang nimmt (vgl. עבודת הגרשוני No. 114 u. מגן אברהם 3484). Ist das Kind in einer רשות הרבים geboren, so muss man natürlich, um wenigstens dem Conflict mit einem biblischen Verbote aus dem Wege zu gehen, dieses Verfahren erst recht einschlagen, falls man nicht lieber, was ich vorziehen würde, die Vermittlung eines communen Gebietes (K. IX Anm. 14) — z. B. einer Stufe vor dem Eingange von mindestens 3 טפחים Höhe und weniger als 4 טפחים Breite — in Anspruch nehmen mag; einen מקום פטור verschafft man sich am bequemsten, indem man Kleidungsstücke an der Grenze zwischen רשות היחיד und רשות הרבים bis zu einer Höhe von 10 Handbreiten (Anm. 25) so übereinanderlegt, dass die oberste Schicht weniger als 4 טפחים breit ist. [Eine Höhe von 3 טפחים genügt hier nicht, weil nach Raschi Sabbat 8a unten אין כרמלית בכלים; um wie viel mehr מקום פטור בכלים אין! Zwar bildet כלי המחובר לקרקע nach Tosafot das. 11b ד״ה אלא eine Ausnahme; aber חבור לקרקע ist ja am Sabbat unmöglich כלי אף בלי חבור עיין או״ח שט״ו א׳ ואפשר דע״י הערמה כדי לישב עליו מותר ועדיין צ׳׳ע אי שרי להושיב שם.] +16) Mit Wasser. +17) Einl. Abs. 4. +18) Der Krug. +19) Gegenstände, die einen Israeliten zum Eigenthümer haben, sind auf dessen Sabbatbezirk beschränkt (ביצה V 3) und dürfen nach einem ausserhalb desselben befindlichen Orte nicht einmal von einem Bewohner desselben geschafft werden. Wie aus M. 4 das. hervorgeht, bekennt sich auch R. Juda zu diesem Grundsatze. Demnach wäre er hier mit sich selber im Widerspruche? Keineswegs! Er stützt sich hier auf eine Bestimmung in Sabbat X 5, laut welcher derjenige, welcher Speisen, die das erforderliche Quantum nicht haben, in einem Gefässe hinausträgt, auch wegen des Gefässes nicht bestraft werden kann, weil dasselbe für seinen Zweck nur nebensächlich war. Genau so verhält es sich hier. Seine Absicht ist lediglich, die Freunde, die ausserhalb seines Sabbatbezirkes von Durst gequält sind, mit Wasser zu versorgen. Dazu bedarf er eines Kruges. Dieser ist allerdings Eigenthum, aber mit Rücksicht auf den beabsichtigten Zweck nur Nebensache. Hauptsache ist das Wasser, und dieses ist, weil aus dem Bache geschöpft, herrenloses Gut und mithin an keinen Sabbatbezirk gebunden (וכאוקמתא דאביי אליבא דרבא בבלי). +20) Das ist die wörtliche Uebersetzung von אסקופה. Es ist aber keine Schwelle nach unseren Begriffen, der untere wagerechte Theil des Thürrahmens, sondern unter freiem Himmel eine mässig hohe und ziemlich breite Estrade vor dem Eingänge, etwa eine Terrasse oder Freitreppe. In der Regel misst ihre Höhe mehr als 3 und weniger als 10 טפחים, ihre Breite 4 טפחים und darüber im Geviert, weshalb sie in der Tosefta (Sabbat I) und im Jeruschalmi (das. I 1) schlechthin zu den Zwittergebieten (K. IX Anm. 14) gezählt wird. Auch in der Mischna (das. X 2) wird stillschweigend vorausgesetzt, dass die אסקופה eine כרמלית ist; נתנה על האסקופה החיצונה heisst dort: in extremo limine posuit, er hat den Korb auf den äussersten Rand der Estrade gesetzt, so dass ein Theil seiner Früchte noch auf neutralem, der andere schon auf öffentlichem Gebiete sich befindet Die Verkennung dieses Sprachgebrauches hat die Commentatoren genöthigt, die אסקופה der zweiten Mischnahälfte nicht wie die der ersten als כרמלית, sondern im Gegensatz zu dieser als רשות הרבים anzusehen, eine Auffassung, welche auf erhebliche Schwierigkeiten stösst [ועיין היטב בבבלי שם במסקנא ויש להאריך אבל אין כאן מקומו]. +21) Die Bücher hatten damals die Form einer Rolle, welche nur auf der Innenseite beschrieben war. +22) Einzahl! Nur der einen Hand entrollte es, die andere hielt das von ihr umfasste Ende der Rolle noch fest. +23) Selbst wenn das freie Ende der Rolle den Boden der an der Estrade vorbeiführenden רשות הרבים berührt hat. +24) Da von den platten Dächern des Morgenlandes die Rede ist, kann ראש הגג unmöglich die Spitze des Daches bedeuten. Möglich aber, dass בראש הגג weiter nichts als על הגג und höchstens oben auf dem Dache ausdrücken will. Doch spricht die grössere Wahrscheinlichkeit für die in unserer Uebersetzung zum Ausdruck gekommene Auffassung. Der Vordertheil ist natürlich derjenige Theil des Daches, welcher der רשות הרבים am nächsten liegt. Das Dach ist רשות היחיד. +25) Vom Erdboden aus gemessen. Der Luftraum über öffentlichem Gebiet ist bis 10 Handbreiten Höhe רשות הרבים, darüber hinaus communes Gebiet (K. IX Anm. 14). +26) Da er es nicht emporrollen darf. +27) Um wenigstens die Schrift vor Staub, Regen oder Schmutz zu bewahren. Unter normalen Umständen ist es unzulässig, heilige Schriften auf die Innenseite zu wenden, es gilt dies als geringschätzige Behandlung; um die Schrift zu schützen, muss man ein Tuch über dieselbe breiten. +28) Soll heissen: Dies die Worte des R. Juda; R. Meïr dagegen sagt (Jeruschalmi). +29) Andere Lesart: מלא החוט, um die Breite eines Fadens. +30) Es ist שְׁבוֹת zu vocalisiren. Das Wort ist ein substantivirter Imperativ wie מצות פרוש בעלמא (Chullin 74a oben), קום עשה ,מצות עשה ומצות לא תעשה (das. IIX 4), שב ואל תעשה (Jebamot 90a-b), וקבל שכר דרוש (Sota 44a), הושענא רבא. Solcher Imperative giebt es wohl in allen Sprachen eine grosse Anzahl; so im Deutschen: Lebewohl, Vergissmeinnicht, Stelldichein, Thunichtgut, Lugaus, Kehrab, Reissaus u. a., im Französischen: le rendez-vous, un beau venez-y-voir u. v. a. — In der Tosefta heisst es am Schlusse des 1. Kapitels von Chagiga: Die Satzungen des Sabbat …. sind wie Berge, die an einem Haare hängen und nichts haben, worauf sie sich stützen können. Daher sagte R. Josua: Die Zange (צבתא) wird mit der Zange gemacht. [Der folgende Satz — »Wer hat die erste gemacht? Diese wurde erschaffen« — gehört nicht mehr R. Josua an, sondern ist eine gelegentlich angeknüpfte Bemerkung.] Mit anderen Worten: So wie man zur Anfertigung einer Zange einer andern Zange bedarf, so waren oft behufs Durchführung eines von den Rabbinen zum Schutze des Gottesgesetzes für notwendig erachteten Verbotes (שבות) wieder andere rabbinische Verbote nöthig (s. Jeruschalmi ‘Erubin Ende). Offenbar soll das Wort צבת, dessen R. Josua sich in seinem Gleichnisse bedient, an שבות anklingen, und dadurch dem Hörer andeuten, worauf das Gleichniss eigentlich hinzielt — eine neue Stütze dafür, dass unser Wort als Imperativ zu lesen ist. Ein ähnliches Wortspiel desselben R. Josua findet sich Babli Sabbat 119a. Er wurde einst gefragt: Wie kommt es, dass die Sabbatspeisen einen so vortrefflichen Duft haben? Er antwortete: Wir besitzen ein Gewürz, das heisst Sabbat; dieses mischen wir den Speisen bei und daher ihr herrlicher Duft. Hier klingt wieder das Wort Schabbat an Schâbat an; jenes ist die geistige Würze, dieses aber ist ein wirkliches Gewürz. [Dill, Anethum graveolens L.; arab. Schibitt (art u. art), gleich Schabbat (contrahirt aus שבתת) mit verdoppeltem T-Laut]. — Eine ausführliche Sacherklärung des Kunstausdrucks שבות s. Pes. VI Anm. 10. +31) Wäre die Rolle vollständig seinen Händen entglitten, dann dürfte er sie allerdings nicht vom Boden auf’s Dach zurücktragen; denn das Hinüberschaffen eines Gegenstandes aus öffentlichem in privates Gebiet fällt nach der Ueberlieferung unter den Begriff der Arbeit und somit unter das Verbot der Tora: Du sollst (am Sabbat) keine Arbeit verrichten (Ex. 20,10). Nun er aber das eine Ende der Rolle in seiner Hand behalten, wird durch das Heraufrollen des andern, am Boden liegenden Endes keine Satzung der Tora verletzt; denn das Verbot, einen zum Theil in רשות הרבים und zum Theil in רשות היחיד befindlichen Gegenstand in eines dieser Gebiete ganz hinüberzuziehen, ist nicht vom Begriffe der Arbeit abgeleitet, sondern vom Begriffe des Ruhegebots, welches den Rabbinen die Vollmacht ertheilt, zum Schutze einer Sabbatruhe im Sinne und nach dem Geiste der gottgeoffenbarten Satzung, die nach ihrem Ermessen erforderlichen und nach ihrer Einsicht zweckmässigen Verfügungen zu erlassen. Es ist also lediglich rabbinischen Ursprungs, und ein solches Verbot muss zurücktreten, wo es gilt, heilige Schriften vor Unglimpf zu bewahren. Dieser Ansicht mögen R. Meïr nud R. Juda ihre Zustimmung nicht geben. Sie wollen die rabbinischen Verbote auch geheiligten Dingen gegenüber aufrecht erhalten wissen, weil sie befürchten, es könnte dieses Zugeständnis eine Verletzung des biblischen Arbeitsverbots nach sich ziehen, da ja der grossen Menge die nöthige Sachkenntnis abgeht, um den Unterschied zwischen einer dem Leser auf dem Dache aus beiden Händen und einer ihm blos aus der einen Hand auf die Strasse gefallenen Rolle verständnisvoll würdigen zu können. Diese Besorgnis wird gegenstandslos, wenn der Leser sich auf einer Terrasse befindet. In diesem Falle übertritt er ja ein Verbot der Tora auch dann nicht, wenn er sich die vollständig zur Erde gefallene Rolle zurückholt. Darum ist der erste Satz unserer Mischna unbestritten. Aus demselben Grunde gestattet R. Meïr auch dem Leser auf dem Dache die Rolle an demjenigen Ende, welches noch in seiner Hand geblieben, wieder zu sich emporzurollen, solange das untere Ende noch, und wär’s auch nur um Haaresbreite, von der Erde absteht. Allerdings ist bis zur Höhe von 10 Handbreiten auch der Luftraum über öffentlichem Gebiete noch רשות הרבים; allein die Tora verbietet nur Gegenstände, die in רשות הרבים ruhen, nach einer רשות היחיד zu schaffen, nicht aber solche, welche auf öffentlichem Gebiete in der Luft schweben, und befänden sie sich auch vollständig in רשות הרבים. Diese Behauptung ist es, gegen welche R. Juda, der im Princip mit R. Meïr übereinstimmt, Einspruch erhebt. Nach seiner Meinung fällt die Beförderung schwebender Gegenstände aus dem einen in das andere dieser beiden Gebiete ebenfalls unter das Arbeitsverbot der Tora. Ist daher das untere Ende der Rolle weniger als 10 טפחים vom Erdboden entfernt, so darf dieselbe nach der Anordnung der Rabbinen, welche den Unterschied zwischen vollständig und theilweise in רשות הרבים befindlichen Gegenständen überall aufgehoben haben, wo ein Missbrauch oder ein Missverstand dieser subtilen Distinction zu einer von der Tora verpönten Handlung führen könnten, keineswegs mittels ihres obern, in der Hand des Lesers zurückgebliebenen Endes hinaufgerollt werden. [Unsere Auffassung fusst hier durchweg auf Jeruschalmi. Viel complicirter ist die Erklärung des Babli, nach welcher allerdings die in Anm. 28 angeführte Emendation überflüssig ist, dafür aber viele andere, noch tiefer einschneidende Aenderungen im Wortlaut der Mischna nothwendig werden, ohne dass gleichwohl dadurch alle Schwierigkeiten beseitigt würden. Schon Tosafot machen z St. (ד״ה אלא) auf einen schwer zu lösenden Widerspruch aufmerksam, welcher sofort verschwindet, wenn man mit Jeruschalmi statt R. Juda an dieser Stelle R. Meïr liest. Die Ansicht des R. Juda kommt in dem unmittelbar vorangehenden Satze zu Whrte. Von ihm berichtet nämlich eine Baraita: זרק מרשות היחיד לרשות הרבים ועבר ארבע אמות ברשות הרבים חייב תנא בשם ר׳ יודה. In der palästinensischen Gemara (Sabbat XI, 1), wo übrigens die Worte מרשות—ועבר, welche jedoch aus dem Citat in Babli (das. 97b oben) mit Sicherheit ergänzt werden können, aus Versehen weggeblieben sind, wird diese Behauptung in folgender Weise begründet: עבד ארבע אמות ברשות הרבים מלאכה בפני עצמה ר׳ יודה. Sie hat also mit Mar Samuel im Babli das Wort חייב so aufgefasst, dass R. Juda für die זריקה ein besonderes Sündopfer verlangt, nicht als ob er מחייב אתולדה במקום אב wäre, sondern weil er זריקה und הוצאה für zwei verschiedene Stamm thätigkeiten hält. Das genügt aber noch nicht zur Erklärung seiner Entscheidung, welche vielmehr erst dann völlig gerechtfertigt erscheint, wenn ihm קלוטה gleich הונחה ist. Die Consequenz ist, dass R. Juda, da er die הוצאה oder die הכנסה eines schwebenden Gegenstandes für eine strafbare Handlung hält, das Emporrollen des Schriftwerks משהגיע לעשרה טפחים trotz אגדו בידו wenigstens als verboten erachten muss, es aber keineswegs mit Rücksicht darauf, dass das eine Ende noch in רשות היחיד ist, völlig gestatten kann. Also nicht der Satz: אפלו אינו מסולק מן הארץ אלא כמלא מחט גוללו אצלו, welcher in unserer Mischna unter seinem Namen auftritt, sondern grade der vorhergehende spiegelt seine wahre Ansicht wieder; דר׳ יודה היא — sagt Jeruschalmi zur Stelle — להשתמש באויר עשרה טפחים דאמר אסור. Ueber den Sinn dieser Worte giebt uns eine andere Stelle im Jeruschalmi (Sabbat I, 1, ed. Kr. S. 1c unten, ed. Wien 1820 S. 2b oben) den erwünschten Aufschluss. Sie lautet nach Berichtigung eines den Sinn verdunkelnden Fehlers, der sich daselbst eingeschlichen: art. Demnach bedeutet אסור להשתמש באויר עשרה, dass es einer in רשות היחיד befindlichen Person verboten ist, einen Gegenstand, welchen sie frei in der Hand hält, aus רשות הרבים hereinzuholen. Genau derselbe Fall liegt hier vor. Der Leser auf dem Dache hält in seiner Hand die Rolle, deren unteres Ende frei in der Luft schwebt, und darf sie doch nicht heraufziehen, weil das Dach Privatgebiet ist, die Rolle aber in den Bereich des öffentlichen Gebietes hineinragt (s. Tosafot z. St. ד״ה והא לא נח; es ist auffallend, dass sie den Jeruschalmi mit Stillschweigen übergehen). Der Vf. des קרבן העדה hat in seinem Commentar zu Sabbat, weil er לפי שעה die Stelle hier in ‘Erubin übersehen hat, den wahren Sinn von אסור להשתמש באויר עשרה vollständig verkannt; seine wanderliche Erklärung ist daselbst — כבודו במקומו מונח — völlig unhaltbar.] +32) Mindestens 10 Handbreiten von der Erdoberfläche entfernt. +33) זיז (von זוז sich fortbewegen) entspricht genau dem frz saillie und bezeichnet in der Baukunst den Vorsprung oder die Ausladung an einem Gebäude. +34) Gegenstände aus dem Hause. Jedoch nur zerbrechliche; andere dagegen nicht, weil zu befürchten ist, dass sie herunterfallen und von der Strasse hereingeholt werden könnten. +35) Ins Zimmer hinein. +36) Indem man die Hand hinausstreckt und einen auf öffentlichem Gebiet liegenden Gegenstand auf einen andern, demselben Gebiete angehörendeu Ort setzt. +37) Doch ist Privatgebiet, und wäre es noch so gross, in dieser wie in vielen anderen Beziehungen seinem ganzen Umfange nach als ein Raum von nur 4 Ellen anzusehen. +38) Oder neutrales. +39) Oder neutralem. +40) Auf öffentlichem oder neutralem Gebiete; vgl. Anm. 1. בש״ע לא הזכיר אלא ר״הר אבל רש״י כתב משוי הוא משמע דאף בכרמלית אסור ואין זה שלא כדרך] [.המוציאין מידי דהוי אמוציא אוכלין בפיו ומדברי הטור אין ראיה הואיל וברישא נמי לא הזכיר אלא ר״הר +41) Der Wein gehört zu den Bodenerzeugnissen, von denen der Eigenthümer verpflichtet ist, die in K. III Anm. 7, 14 und 4 besprochenen Abgaben zu entrichten. Vor ihrer Absonderung darf man wohl innerhalb der Kelter von dem Weine trinken, nicht aber ausserhalb derselben, es sei denn, dass man mit seinem Kopfe und dem grössern Theile seines Körpers innerhalb des Kelterraumes sich befindet. Nur dieser Analogie hat die an Ma‘serot IV 4 anknüpfende Vorschrift ihre Stelle in unserer Mischna zu danken; vom Sabbat handelt sie nicht. Im Gegentheil! Es ist am Sabbat auch innerhalb der Kelter vor Absonderung der angedeuteten Abgaben vom Weine zu trinken verboten. Nach einer andern Erklärung im Babli beziehen sich die Worte וכן בגת doch auf den Sabbat und stehen im engsten Zusammenhang mit dem Vorhergehenden, indem sie das daselbst in Bezug auf öffentliches Gebiet ausgesprochene Verbot auf die Kelter ausdehnen, obgleich diese nur neutrales Gebiet ist. +42) Eine Leiste von mässiger Ausladung unmittelbar unter dem Dache oder doch weniger als drei Handbreiten von ihm abstehend, um das von demselben abfliessende Regenwaseer an ihrer schrägen Oberfläche über die Mauer hinwegzuleiten (מזחלת Hif‘il von זחל sich langsam fortbewegen), damit diese nicht beschädigt werde; lat. suggrunda, frz. larmier +43) Von der Erde aus gemessen. Obgleich der Luftraum über einer רשות הרבים bis zur Höhe von 10 Handbreiten noch öffentliches Gebiet ist, das Wasser aber vom Dache, also aus einer רשות היחיד kommt, darf er es doch in seiner Hand oder in einem Gefässe auffangen. Ist es ja nach Sabbat I 1 einem auf öffentlichem Gebiet befindlichen Israeliten gestattet, ein Gefäss hinzuhalten, damit eine auf Privatgebiet stehende Person einen Gegenstand hineinlegen kann, welcher bis dahin in רשות היחיד geruht hat; um wie viel mehr muss dies hinsichtlich der aus der Wolke sich ergiessenden, von selbst herniederfallenden Regentropfen erlaubt sein, welche von Anfang an in fortwährender Bewegung waren (s. Babli Sabbat 5a unten und 5b oben). Selbstverständlich ist das Auffangen des vom Rande der Leiste herniedertropfenden Wassers in einer Höhe von 10 Handbreiten und darüber erst recht gestattet, denn dort ist ja der Luftraum communes Gebiet (Anm. 25). +44) Hier hat man nicht nöthig, das Wasser in der Luft aufzufangen; man kann das Gefäss auch an die Mündung der Rinne bringen und das Wasser unmittelbar hineinlaufen lassen, was beim Traufdach nicht erlaubt ist. Dieses ist nämlich als Bestandtheil und Fortsetzung des eigentlichen Daches anzusehen, mithin gleich diesem Privatgebiet; hält man daher von der Strasse aus das Gefäss bis zum Rande der Leiste, um das Wasser hineintropfen zu lassen, so darf man es nicht mehr zu Boden setzen, wie es ja auch nach Sabbat I 1 dem auf öffentlichem Gebiete Stehenden verboten ist, einen Gegenstand zu sich herauszuschaffen, den ihm ein Anderer in die nach רשות היחיד ausgestreckte Hand gelegt hat (מה לי הטעינו חברו מה לי הטעינו שמים, Babli a. a. O.). Die Dachrinne dagegen ist nichts weniger als ein Bestandtheil des Daches. Auch lässt sie das Wasser nicht wie die Leiste längs der ganzen Front abtropfen, leitet es vielmehr bis zu ihrer über das Gebäude weit hinausragenden Mündung, von wo es in grossem Bogen auf die Strasse strömt; sie ist daher, da ihre Breite in der Regel keine 4 טפחים beträgt, communes Gebiet. Hat die Rinne jedoch ausnahmsweise eine Breite von 4 טפחים und darüber, so dass sie neutrales Gebiet darstellt, darf man auch in der That das Regenwasser aus ihr nur in derselben Weise auffangen, als von der Dachleiste. [Die Auffassung unserer Mischna hängt wesentlich von der Lesart ab, die aber gerade hier nicht mit der wünschenswerten Sicherheit festgestellt werden kann. Jeruschalmi liest: מן הצנור ומכל מקום, Affasi: למעלה st. למטה und ושותה st. שותה (s. auch R. Jonatan hak-Kohen das.), Maimonides vermuthlich: קולט אדם מן המזחלה למעלה מעשרה טפחים ומן הצנור ומכל מקום ושותה (Hil. Sabbat XV 3; s. מגיד משנה das, der auch bei Alfasi so gelesen hat). Die uns vorliegende Lesart findet einen starken Rückhalt in der Tosefta, woselbst es in der zweiten Hälfte des 6. Kapitels heisst: טפחים וישתה אבל מצרף הוא ידו לצינור למעלה מעשרה טפחים ושותה לא יצרף אדם ידו עם הכותל ועם המזחלה אם רשות הגג למעלה מעשרה. Also auch hier der Unterschied zwischen מזחלה und צינור! Wir haben daher diese Lesart beibehalten und unserer Uebersetzung zu Grunde gelegt Unsere Erklärung gibt im Wesentlichen die Auffassung Raschi’s wieder, die wir nur weiter ausgeführt und von einem neuen Gesichtspunkte aus beleuchtet haben. Nur in einem Punkte sind wir von seiner Erläuterung abgewichen. Nach Raschi müsste die Mischna von einem Dache sprechen, das kaum 13 Handbreiten (ungefähr 1 Meter) von der Erdoberfläche absteht. Solch niedrige Häuschen gehörten wohl auch damals zu den grössten Seltenheiten, und es schien uns nicht wahrscheinlich, dass just von solchen hier die Rede sein soll. Was Raschi zu dieser Annahme nöthigte, war die Erwägung, dass eine höher als 10 טפחים angebrachte Rinne, sofern sie eine Grundfläche von 4 Handbreiten im Geviert hat, רשות היחיד ist. Aber schon Maimonides macht a. a. O. darauf aufmerksam, dass es trotzdem nicht zum חיוב חטאת kommen kann, da ja das Regenwasser in steter Bewegung ist (והיא גמרא ערוכה בשבת ה: ע״ש). Dazu kommt, das grade nach Raschi, welcher zwischen צינור und מזחלה unterscheidet, nicht ersichtlich ist, weshalb die Rinne, die er im Gegensatz zu Maim, da sie über das Dach hinausragt, nicht als dessen Fortsetzung betrachtet (s. auch ריטב״א z. St.) Privatgebiet sein soll. Was nützt es, dass sie in einer Höhe von 10 Handbreiten angebracht ist, da sie keine Wände hat, die 10 טפחים hoch sind? מגן אברהם (351 Anm. 5) nimmt seine Zuflucht zu den חורי רשות היחיד, um Raschi zu rechtfertigen; dieser Versuch muss aber, abgesehen von den bereits in מחצית השקל das. erhobenen Einwänden, welche der Vif. sich vergeblich zu beseitigen abmüht (s. auch פרי מגדים z. St.), schon an der einen Schwierigkeit scheitern, dass dann die Frage der Gemara: מצרף לא מאי טעמא אבל, unverständlich wäre, und die auf לבוד recurrirende Antwort keinen Sinn hätte. חורי רשות היחיד sind ja bis zu einer Entfernung von zehn טפחים Privatgebiet, wie aus מגן אברהם 353 Anm. 4 ersichtlich! Allerdings wird in השקל מחצית das. תוך י׳ in תוך ג׳ emendirt; ebenso hat auch תפארת ישראל in der גבירתא הלכתא ‘Erubin X 4 בתוך ג״ט. Doch habe ich den Grund zu dieser Berichtigung nirgends entdecken können; dagegen habe ich in den Tosafot zu ‘Erubin 89b oben die Stelle gefunden, welche dem Vrf. des מגן אברהם hier wahrscheinlich als Quelle gedient hat, und da heisst es ausdrücklich: סמוך לחלון תוך עשרה דהוי כי חורי ר״הי וכן זיז היוצא לר״ה רחב ד׳ דהוי ר״הי היינו. Am auffallendsten ist, wie die Vrf. von; מ״הש מג״א u. פ״מ übersehen konnten, dass schon R Jonatan in seinem Commentar zu Alfasi hier an חורי רשות היחיד gedacht, diesen Gedanken aber wieder fallen gelassen und der מזחלה wie dem צינור den Charakter der חורי ר״הי abgesprochen hat. Auch die Stütze, welche die Tosafot z. St. ד״ה מן הצנור für Raschi’s Auffassung aus der Tosefta herbeibringen, ist eine schwankende. In unseren Ausgaben steht in der That: למעלה מעשרה טפחים ושותה, wie wir oben angeführt haben, desgleichen in der Wiener Handschrift, während die Erfurter gleich den Tosafot למטה מעשרה liest (s. die Zuckermandel’sche Toseftaausgabe). — art +45) Ist die Umfassung (K. VIII Anm. 25) weniger als vier Handbreiten von der Mauer entfernt, in welcher das Fenster sich befindet, so ist dieser Zwischenraum communes Gebiet (מקום פטור, K. IX Anm. 14), und es genügt dann, wenn Cisterne und Umfassung zusammen eine Höhe (Tiefe) von 10 Handbreiten haben, so dass der Eimer aus dem einen Privatgebiet (der Grube) in das andere (die Wohnung) durch מקום פטור befördert wird; beträgt dagegen der Zwischenraum vier Handbreiten und darüber, so ist derselbe öffentliches Gebiet, und es muss dann, wenn das Schöpfen erlaubt sein soll, die Umfassung allein 10 Handbreiten hoch sein, damit der Eimer in dem Augenblicke, in welchem er dieselbe verlässt, bereits höher als 10 טפחים in dem Luftraum über der רשות הרבים schwebe (Anm. 25). Wäre im ersten Falle die Entfernung vom obern Rande der Umfassung bis zum Boden der Cisterne geringer als die angegebene, so hätte diese den Charakter des Zwittergebiets (K. IX das.), und man dürfte daher ihr Wasser nicht in die Wohnung schaffen; hätte im zweiten Falle die Umfassung allein die angegebene Höhe nicht, so würde der Eimer, sowie er beim Austritt aus derselben sich der Mauer nähert, einen Augenblick lang in öffentlichem Gebiete schweben und dann nicht mehr in Privatgebiet befördert werden dürfen (vgl. Mischna 3; s. ריטב״א z St. und Magen Abr. 352 Anm. 4 sowie Magen David 354 Anm. 2). +46) Denn er ist ebenso wie der Raum, aus welchem das Wasser kommt, Privatgebiet (רשות היחיד, K. IX das.). Ist er jedoch zugleich Privatbesitz, so darf man kein Wasser auf denselben ausgiessen, weil zu befürchten ist, dass sein Eigenthümer ihn eines Tages wegräumen, der Inhaber des Fensters aber in gewohnter Weise nach wie vor sein Spülwasser auf dieselbe Stelle, also von privatem in öffentliches Gebiet giessen wird. +47) Was durch keinen Zwischenraum von mindestens 3 Handbreiten getrennt ist, wird als zusammenhängend und mit einander verbunden betrachtet. Die Aeste des Baumes wachsen erst in beträchtlicher Höhe aus dem Stamme heraus, die niedrigsten unter ihnen sind mehr als 10 Handbreiten von der Erdoberfläche entfernt; neigen sich dieselben nun mit ihren freien Enden so tief zur Erde nieder, dass der Zwischenraum weniger als 3 טפחים beträgt, so ist es, als berührten sie den Boden, und sie umschliessen somit (Jeruschalmi liest מיסב statt מיסך) mit ihren Zweigen und ihrem dichten Laubwerk vollständig wie mit schrägen Wänden ringsum einen Raum, welcher alle Merkmale einer רשות היחיד (K. IX Anm. 14) hat. Allerdings besitzt er nicht den Charakter eines Wohnraumes, dessen Ausdehnung keiner Beschränkung unterliegt; immerhin darf man aber, sofern seine Grundfläche nicht mehr als 5000 Quadratellen misst (K. II M. 5 u. K. V Anm. 12), anstandslos alle Gegenstände, die man am Sabbat überhaupt in die Hand nehmen darf, von einem Ende desselben bis zum andern tragen. Nur müssen die Zweige und Aeste festgebunden sein, dass sie sich im Winde nicht bewegen, denn eine Wand, die nicht einmal den gewöhnlichen Winden Stand zu halten vermag, ist keine Wand. +48) Eine Erweiterung des rabbinischen Verbots in Besza V 2, an Sabbat- und Feiertagen einen Baum zu besteigen; es entstammt der Besorgnis, man könnte sich in die Laubkrone setzen, der Heiligkeit des Tages vergessen, und Früchte oder Blätter abpflücken. Ragen jedoch die Wurzeln nicht einmal 3 Handbreiten hoch aus dem Boden hervor, sind sie der Erde gleich geachtet. +49) Man beachte, dass es nicht lautet אין נועלין אותן (eine Thür schliessen heisst נעל דלת), sondern אין בועלין בהן! Es ist nämlich das Schliessen wie das Oeffnen verboten, weil dabei Einschnitte in die Erde, mehr oder minder tiefe Furchen unvermeidlich sind. Denn diese Verschlussmittel hängen nicht in Angeln wie gewöhnliche Thüren; in der Regel stehen sie, an das Gemäuer gelehnt, unbefestigt auf der Erde, um beim Oeffnen einfach umgeworfen und nachher beim Schliessen wieder aufgerichtet zu werden, wobei natürlich der Erdboden bald hier bald dort jedesmal auf’s Neue aufgewühlt oder aufgelockert wird; zuweilen hängen dieselben mittels einer durch ihr oberes Ende gezogenen Schnur an einem Pfosten oder Pfeiler, dann bohrt sich das entgegengesetzte Ende, dem Gesetz der Schwere folgend, in die Erde, und es wird beim Oeffnen wie beim Schliessen erst recht eine Furche aufgerissen. +50) So dass sie den Boden garnicht berühren, sei es, dass sie auf einer Unterlage ruhen, sei es, dass sie mittels einer sehr kurzen Schnur in entsprechender Höhe befestigt sind. Hängen sie dagegen in Angeln, so schadet es nicht, wenn sie auch mit ihrer untern Kante die Erde streifen, denn sie bewegen sich dann immer in einer gegebenen Bahn, die sie sich längst geebnet haben, so dass Einschnitte in den Boden nicht mehr zu fürchten, wenigstens nicht mehr unvermeidlich sind. Daher Jeruschalmi: art (die eingeklammerten Worte fehlen in unseren Ausgaben, müssen aber mit Ausnahme vielleicht der in runde Klammern eingeschlossenen aus der Tosefta ergänzt werden; statt נודר und נודרת [einschneidend] liest Tosefta wie Babli richtiger נגרר und נגררת [schleifend], im Grunde aber kommt beides auf dasselbe heraus): „Die Mischna behandelt den Fall, dass keine Thürangeln angebracht sind; sind Angeln vorhanden, so lehrt die Baraita Folgendes: Eine den Erdboden streifende Thür, eine solche Matte, ein solches Gatter (קנקילון = cancelli, ϰιγϰλίς: Gitterthür) darf man am Sabbat und selbstverständlich auch am Feiertage sowohl öffnen als schliessen; mit einer Matte (welche über den Eingang eines Ladens auf der Strasse gebreitet ist) darf man, wenn sie schwebend angebunden ist, sowohl öffnen als schliessen, wonicht (d. h. wenn sie bis zur Erde herabhängt), darf man mit ihr weder öffnen noch schliessen; hat man ihr aber eine Angel aus Rohr, Sangen, oder sonst einem beliebigen Stoffe hergestellt, so darf man mit ihr am Sabbat und selbstverständlich auch am Feiertage sowohl öffnen als schliessen.“ Dieser Schlusssatz bildet den Schlüssel zum richtigen Verständniss auch des ersten Satzes, welchem der folgende auf den ersten Blick zu widersprechen scheint, und nun werden wir auch begreifen, wie Abajê im Babli dazu kommt, die Geltung des ersten Satzes auf den Fall zu beschränken, dass Thürangeln vorhanden sind, wofür ja im Satze selbst nicht der geringste Anhalt gegeben ist. Im Gegentheil! Die Worte שקשורין ותלויין בזמן, welche in Tosefta und Jer. allerdings fehlen, scheinen das Vorhandensein von Haspen geradezu auszuschliessen; denn es ist nicht einzusehen, warum Thür, Matte und Gatter an einem Sfrick und nicht lieber in den Angeln hängen, wenn sie wirklich mit solchen ausgestattet sind. Man müsste denn zu der Ausflucht sich entschliessen können, dass die Baraita sie mit Absicht an Stricken befestigt sein lässt, um zu betonen, dass die Benutzung dieser Verschlussmittel gestattet ist, auch wenn dieselben nicht in, sondern nur an ihren Angeln hängen. Diese Schwierigkeit war es vermuthlich, welche Raba zu der Erklärung veranlasst hat, dass es genügt, wenn früher einmal Angeln vorhanden waren, durch welche die Versperrung eine Zeit lang beim Oeffnen und Schliessen in einer bestimmten Richtung festgehalten wurde. Diese Richtung wird man auch jetzt noch, wo die Angeln fehlen, unwillkürlich und gewohnheitsmässig innehalten, zumal dem Oeffnen und Schliessen, das sich hier so leicht und mühelos vollzieht, an jeder andern Stelle die Unebenheit des Erdbodens manch’ unbequemes Hinderniss entgegenstellen wird. Es ist daher nicht von Belang, ob die Angeln noch vorhanden sind oder nicht; nur darauf kommt es an, dass überhaupt jemals welche angebracht waren. Abajê dagegen besteht der grössern Sicherheit wegen auf dem Vorhandensein der Haspen; allenfalls können die Thürbänder fehlen und durch Stricke ersetzt sein, auf die Angeln aber kann keineswegs verzichtet werden, denn an diesen müssen die Stricke befestigt sein, damit Einschnitte in die Erde um so sicherer vermieden werden. Seine Ansicht findet eine Stütze in einer zweiten von Babli angeführten Baraita, in welcher es ausdrücklich בזמן שיש להן ציר heisst (so hat רבנו חננאל und allem Anscheine nach auch ריטב״א gelesen. In unseren Ausgaben steht dafür בזמן שקשורין ותלויין. Ohne Zweifel ein Schreibfehler! Wäre diese Lesart richtig, so stünde die Baraita eher mit der Mischna als mit אביי und רבא in Widerspruch. Der Schreibfehler erklärt sich übrigens sehr leicht aus der vorhergehenden Baraita, welche in ihrem ersten Theile denselben Wortlaut hat. S. auch Dikduke Soferim z. St.); Raba giebt diesen Worten nicht ohne Zwang die Wendung: sofern sie eine Thürangel hatten. [Wir haben diese kurze, aber vielumstrittene Mischna nach der Auffassung des R. Chananel erläutert, welche uns die einfachste und natürlichste schien. Alle übrigen Erklärer, an ihrer Spitze Raschi, haben unsere Mischna vom Gesichtspunkte der am Sabbat verbotenen Bauthätigkeit aus beleuchtet; nur Maimonides scheint eine Ausnahme zu bilden, er führt sie nicht im 22. K. der Hil. Sabbat auf, sondern in deren 26. K. unter der Rubrik מוקצה. Auf welchen dieser beiden Standpunkte man sich stellen mag, es wird der Unterschied zwischen נבוה מן הארץ und קשור ותלוי nicht ganz klar. Warum ist hier ein ציר erforderlich, dort dagegen nicht? Ob eine improvisirte Thür von der Erde absteht oder nicht, kann doch in Bezug auf מוקצה und בנין gleichgiltig sein, sollte man meinen! Schon dadurch allein, dass sie an den Pfosten angebunden ist, legitimirt sie sich ja hinreichend als das, wozu sie bestimmt ist! Dazu kommt der Gegensatz, in welchem unsere Mischna zu Sabbat XVII 7 steht; ר׳ זרחי׳ הלוי hat auf denselben zuerst aufmerksam gemacht und ראב״ד ,ר׳ ישעי׳ ,מלחמות (s. ריטב״א z. St.) bemühen sich denselben auszugleichen. Die Lösung des letztgenannten Autors hat den Beifall des ר״אש gefunden und ist später zur Halacha erhoben worden. Dieselbe wendet hier den Unterschied zwischen אהל עראי und אהל קבע an. Aber es steht ja auch מחצלת in unserer Mischna, und in der Baraita sind מוקצה und פרצה gar nicht erwähnt! Stellt man sich dagegen auf den Standpunkt des R. Chananel, so schwindet dieser Gegensatz sofort, die Forderung der Mischna, dass die Thür von der Erde abstehe, erscheint vollkommen begründet, und es kostet nur noch einige Mühe sich in der Gemara zurecht zu finden. Dem Einwurf, mit welchem Raschi diese Auffassung angefochten hat, ist deren Urheber in einer kurzen Andeutung zuvorgekommen, der wir gefolgt sind, und die wir in seinem Sinne weiter ausgeführt zu haben hoffen.] +51) Selbst wenn der Schlüssel im Schlosse steckt, weil zu befürchten ist, dass man ihn herausziehen und aus Versehen an sich nehmen könnte. +52) Durch welchen der Raum vor der Thür, bezw. der Standort des Oeffnenden gleichfalls רשות היחיד wird, so dass der Schlüssel, selbst wenn das Befürchtete eintritt, nur aus dem einen in das andere Privatgebiet geschafft wird. Natürlich muss der vom Verschlage eingeschlossene Raum mindestens vier Handbreiten im Geviert messen (K. IX Anm. 14). R. Meir hält es nicht für nöthig das hervorzuheben, denn es ist selbstverständlich. Ebenso selbstverständlich ist aber das Erfordernis einer Höhe von zehn Handbreiten, und doch begnügt er sich nicht mit den Worten אלא אם כן עשה מחיצה. Er betont vielmehr nachdrücklichst, dass dieser Verschlag 10 טפחים hoch sein muss, damit man ja nicht zu dem Irrthum sich verleiten lasse, dass auch eine geringere Höhe des Vorschlages, bei welcher der eingeschlossene Raum neutrales Gebiet (ebend.) wäre, hinreichend sei. Daraus folgt, dass nach R. Meïr eine auf Zwittergebiet stehende Person weder in רשות היחיד noch in רשות הרבים ein Schloss öffnen, und umgekehrt kein in einer כרמלית befindliches Schloss von privatem oder öffentlichem Gebiete aus geöffnet werden darf. +53) פַּטָּם (von פטם mästen) ist der Geflügelhändler; s. Alfasi z. St. und ‘Aruch, vgl. Besza 29b. +54) Das Schloss, in welchem der Schlüssel steckte, war מקום פטור (K. IX Anm. 14), das Fenster war Privatgebiet. Die Strassen Jerusalems waren zwar gleichfalls רשות היחיד, denn die Stadt war mit Mauern umgeben, deren Thore nachts geschlossen wurden (Einl. Abs. 1); da man aber in der heiligen Stadt keinen Schittuf (Einl. Abs. 2) machte, so durfte man aus ihren Strassen und Gassen, ihren Plätzen und Märkten einen Gegenstand ebensowenig in die Wohnungen wie in öffentliches Gebiet schaffen. Sie hatten also in dieser Beziehung wenigstens den Charakter eines neutralen Gebietes. Wenn es nun in Jerusalem gang und gäbe war, dass man von dem Marktplatz aus den Schlüssel vom Thürschloss nach dem Fenster schaffte, so muss es doch ganz allgemein gestattet sein, auf Zwittergebiet stehende Gegenstände eines andern Gebietes innerhalb desselben auf einen andern Platz zu legen. In Wahrheit ist dies nicht allein demjenigen erlaubt, der auf neutralem Gebiet steht, sondern selbst der in einer רשות היחיד oder einer רשות הרבים befindlichen Person; s. M. 4. +55) קלוסטרא (so Jeruschalmi, Maimonides und fast alle älteren Autoren; a. L. גלוסטרא) ist das lat. claustra od. clostra, auch im Sing. (claustrum) gebräuchlich, gr. ϰλεῖστρον. נגר steht in den jer. Targumim (in den bab. findet sich das Wort überhaupt nicht) bald als Uebersetzung von בריח zur Bezeichnung der Balken, welche im Heiligthum zur Verbindung der Bretter dienten (Ex. 26, 26-28, u. 36, 31-33), bald als Uebersetzung von בדים zur Bezeichnung der Stangen, welche an der heiligen Lade angebracht waren (2. Chr. 5, 8-9); in beiden Fällen waren diese Querhölzer bekanntlich durch Ringe geschoben. Im Arab. heisst art mit der Axt bearbeiten, davon art der Zimmermann, aram. נַגָּר, art = hebr. חרש ein Handwerker, der Holz oder Steine behaut. Im Hebr. endlich bedeutet נגר fliessen, rinnen, rieseln. Es scheinen in diesem Stamme zwei verschiedene Wurzeln in einander geflossen. Von der Wurzel נג, welche schlagen oder hauen bedeutet (vgl. נגע und נגף), stammt art behauen, art u. נגר Zimmermann, Steinhauer; von der Wurzel גר aber, die eine langsame Bewegung ausdrückt (vgl. גרר schleifen, zerren) stammt נגר rieseln und נגר Schieber. Raschi übersetzt hier das Wort sachgemäss mit cheville (Pflock). +56) Obgleich der נגר im Baba M. VIII 7 zu den handwerksmässig hergestellten Dingen gezählt wird, stellt er doch kein Geräth (כלי) im eigentlichen Sinn dar, ist vielmehr in seiner primitiven Form weiter nichts als ein einfaches Stück Holz und darf daher am Sabbat garnicht in die Hand genommen werden; die קלוסטרא, in welche er endet, ändert daran nichts nach R. E. Erst wenn er mittels einer haltbaren Schnur (ניטל באגדו) an der Thür befestigt ist, und dadurch seine Bestimmung deutlich zu erkennen gibt, darf er nach seiner Meinung am Sabbat als Riegel benutzt werden. [Eine andere sehr bestechende Auffassung von ניטל באגדו hat Maim. in seinem Codex; doch findet Raschi’s Erklärung, der wir gefolgt sind, im Jer. ihre Bestätigung.] +57) Nach ihm ist der Schieber oder Pflock durch den »Riegel an seiner Spitze«, d. i. durch sein oberes, in einen Knopf oder hakenförmig auslaufendes Ende, genügend als Riegel und somit als כלי legitimirt. [Raschi erklärt diese und die folgende Mischna vom Gesichtspunkte der verbotenen Bauthätigkeit. Maim. dagegen führt dieselben in seinem Codex unter der Rubrik מוקצה auf (s. auch dessen Mischnacommentar). Die Gründe, welche unsere Wahl zwischen diesen beiden Auffassungen bestimmt haben, findet der Leser in den Tosafot zu Sabbat 126a.] +58) Einem solchen nämlich, der mittels eines schwachen Fadens (s. Anm. 56) an der Thür so angebunden ist, dass sein unteres Ende den Boden berührt. +59) Ein solcher nämlich, welcher unangebunden in irgend einem Winkel liegt. +60) Es ist die Ansicht des R. E. der vorigen Mischna, und das Verbot erklärt sich durch das in Anm. 56 Gesagte. Dass er es aber im Heiligthum nicht so streng nimmt, beruht auf dem Grundsatze: אין שבות במקדש, die rabbinischen Verbote haben im Heiligthume keine Geltung. Hier wie in den folgenden Halachot handelt es sich nämlich keineswegs um Satzungen der Tora, sondern lediglich um einige jener Anordnungen, welche von den Schriftgelehrten gleichsam als Schutzmauer um das göttliche Gesetz errichtet worden, im Bereich des Tempels aber, wo unter den Augen gewissenhafter und sittenstrenger Priester die Verletzung einer Toravorschrift kaum zu befürchten war, grösstentheils ausser Kraft gesetzt waren. Nur einige wenige, die selbst im Heiligthume als nothwendig erkannt wurden, sind auch dort aufrecht erhalten worden. Mehrere dieser Ausnahmen werden hier der Reihe nach aufgeführt. [Raschi scheint allerdings eine Ausnahme von dieser Regel nicht gelten zu lassen (s. Anm. 65) und will daher den Satz איו שבות במקדש auf gottesdienstliche Zwecke beschränken (M. 12 u. 13): dagegen sagt Maimonides ausdrücklich in Hil. Korban Peeach I 16: היתר הוא אין אסור שבות במקדש אפלו בדבר שאינו צורך עבודה אסור שבות במקדש. Raschi’s Ansicht dürfte sich kaum aufrecht erhalten lassen (s. Anm. 69).] Während »in der Provinz«, d. i. ausserhalb des Tempels, die Benutzung eines nur mit schwachem Faden angebundenen Riegels auch dann verboten ist, wenn er blos mit dem untern Ende den Boden streift, ist sie im Bereiche des Tempels allerdings gestattet, auch wenn er seiner ganzen Länge nach auf der Erde liegt. Aber angebunden muss er sein, und wär’s auch nur mit einem Bande, das nicht dauerhaft genug ist, um seine Last freischwebend zu tragen; sonst ist seine Benutzung, obgleich kein Verbot der schriftlichen Lehre entgegensteht, selbst im Heiligthume unzulässig. [Die Tosafot machen hier (102a oben ד״ה כי פליגי) eine sehr subtile Unterscheidung zwischen יכול לעמוד ע״י אותו חבל und ניטל באגדו, worunter ממקום למקום יכול לטלטלו verstanden sein soll; aber Jer. spricht ausdrücklich von להעמידו דבר שיכול, und davon abgesehen dürfte nun R. E. nicht den נגר הנגרר, sondern den תלוי in Gegensatz zum מונח bringen (s. Tos. Sabbat 126a ד״ה שקשור), da ja nach ihrer Ansicht auch der völlig frei schwebende Riegel verboten ist, wenn die Schnur zwar stark genug ist, ihn in der Schwebe zu erhalten, für seinen Transport aber sich als zu schwach erweist.] +61) Auch wenn er der ganzen Länge nach auf der Erde liegt, sofern er nur angebunden oder (laut voriger Mischna) mit einem clostrum versehen ist, im Heiligthum dagegen bedarf es nach R. J. weder des einen noch des andern Erfordnisses. +62) An der Thür eines Spindes oder andern Möbelstückes. +63) Wenn der Zapfen aus seinem Loch in der Schwelle herausgetreten, darf man ihn mit der Hand wieder zurückschieben; bei Hausthüren oder Fensterladen fiele die Wiedereinfügung allerdings unter das Verbot der Bauthätigkeit, auf Möbelstücke aber findet der Begriff des Bauens überhaupt keine [oder doch nur eine sehr beschränkte; s. R. Ascher K. III No. 5] Anwendung. +64) Weil dort zu befürchten ist, dass man zwischen der Thür an Möbelstücken und der an Gebäuden keinen Unterschied machen wird — eine Verwechslung, die im Bereiche des Tempels undenkbar ist. +65) Wenn der obere Zapfen herausgetreten, fällt die Thür um, und es bedarf dann grosser Anstrengung, sie wieder einzufügen; meist muss man sogar einen Hammer oder anderes Werkzeug zu Hilfe nehmen. Die Anwendung von Werkzeug aber ist als »handwerksmässige Verrichtung« (מכה בפטיש) strafbar; um daher der Uebertretung dieses Verbotes vorzubeugen, deren Möglichkeit selbst im Heiligthum nicht ausgeschlossen war, haben die Rabbinen auch dort die Wiedereinfügung der obern Angel ganz und gar untersagt. Also wieder wie in Anm. 60 eine Ausnahme von der Regel, laut welcher אין שבות במקדש! [Anders lautet die Erklärung Raschi’s, welche sich alle späteren Commentatoren der Mischna zu eigen gemacht haben, trotzdem sie von den Tosafot (ד״ה והעליון) widerlegt wird. Ausdrücklich sagt Jer. z. St.: לא כל שבות התירו במקדש und es ist auffallend, dass sich die Tosafot diese Stütze für ihre Ansicht haben entgehen lassen.] +66) R. J. lässt die Befürchtung, man könnte im Eifer Werkzeug zu Hilfe nehmen, nur ausserhalb des Tempels, nicht aber in dessen Bereiche gelten; die Besorgnis dagegen, dass irgend jemand die für Möbelstücke gewährte Erlaubnis urtheilslos auf Gebäude übertragen wird, theilt er überhaupt nicht. Eine solche Verwechslung ist selbst »in der Provinz« unwahrscheinlich, und da die Wiedereinfügung des untern Zapfens sich durch eine einfache Manipulation ohne alles Werkzeug bewerkstelligen lässt, so hat er gegen dieselbe keinerlei Bedenken. +67) Der Priester muss den Opferdienst mit ganz nackter Hand verrichten; desgleichen muss sein Dienstgewand durchweg seinem blossen Körper anliegen. Findet sich daher auf der innern Fläche seiner Hand oder an seinem Körper, soweit dieser vom Priesterkleide bedeckt ist, eine durch ein Pflaster geschützte Wunde, so muss er dasselbe abnehmen; es ist ihm aber gestattet, es nach vollbrachtem Dienste auch am Sabbat wieder zu befestigen. Das Auflegen eines Pflasters ist zwar mit Rücksicht darauf, dass es leicht zu »Pflasterstreichen« [מרוח, eine der von המוחק (Sabbat VII 2) ressortirenden, also unter das biblische Verbot der מלאכה fallenden Thätigkeiten; מוחק bedeutet nämlich nicht »schaben«, wie gewöhnlich auf Grund einer fälschlich als Uebersetzung aufgefassten Erklärung Raschi’s das. angenommen wird, sondern »glätten«, wie die aus dieser Stammthätigkeit abgeleiteten Verbote (Sabbat 75b) beweisen. Wie bei מחה ist auch hier »schlagen« die ursprüngliche Bedeutung (Richter 5, 26), aus welcher sich unmittelbar die des Glättens entwickelt hat. Der obere Theil des Schreibstifts (מכתב), dessen flaches Ende dazu diente, die mit dem spitzen Ende des untern Theils in das Wachs der Schreibtafel (פינקס, πίναξ) eingegrabenen Zeichen wieder zu verwischen, heisst מוחק: der Glätter (Kelim XIII 2), weshalb dann מחק ganz allgemein Geschriebenes auslöschen bedeutet. Bei Maim. Hil. Sabbat XI 6 ist ohne Zweifel עד שיחליק פניהם und nicht שיחליף zu lesen] führen könnte, durch rabbinische Verordnung am Sabbat untersagt. Weil aber die Entfernung des Pflasters von der Wunde xu gottesdienstlichem Zwecke geschah, hat man ihm auch das Wiederanbringen desselben gestattet, damit er die Leistung der ihm zugewiesenen heiligen Dienstverrichtung nicht verweigere (התירו סופו משום תחלתו). +68) Man erwartet ובתחלה statt des holperigen אם בתחלה (vgl. M. 11 u. 12). Dann aber würde sich מחזירין auch auf diesen Theil des Satzes beziehen, was nicht angeht, da מחזירין (zurücklegen) und בתחלה (im Anfange) dem Sinne nach Gegensätze sind. Es musste daher durch die Conjunction אם ein neuer Satz gebildet werden. Dagegen steht oben sehr richtig והמונח ,והעליון; denn dort ist in der That להחזיר, bez. לנעול בו zu ergänzen. +69) Der Grund des Verbotes ergibt sich von selbst aus unseren Ausführungen in Anm. 67. Obgleich das Auflegen eines Pflasters am Ruhetage lediglich durch die Rabbinen untersagt ist, wurde dasselbe doch nur dem Priester gestattet, welcher durch eine Dienstverrichtung gezwungen war, ein auf seiner Wunde bereits befindliches Pflaster abzunehmen. Hinsichtlich solcher Verletzungen aber, die erst am Sabbat entstanden, oder vor der Opferhandlung auch nicht durch ein Pflaster geschützt waren, haben die Rabbinen ihr Verbot aufrecht erhalten. Es ist eben auch hier das Princip אין שבות במקדש (Anm. 60) durchbrochen. [Raschi freilich stellt es in Consequenz seiner Ansicht, dass diese Regel keinerlei Ausnahme erleidet, so dar, als ob dieselbe erst durch Vermittelung von התירו סופו משום תחלתו hier in Betracht käme, ohne Weiteres jedoch in unserm Falle keine Anwendung finden könne, weil die rabbinischen Verbote angeblich nur zu gottesdienstlichen Zwecken im Tempel ausser Kraft gesetzt sind, aas Wiederauflegen des Pflasters aber zum Opferdienste nicht mehr in unmittelbarer Beziehung steht. Diese Annahme stösst indes auf erhebliche Schwierigkeiten. Aus Besza 11b ist ersichtlich, dass das Auflegen eines Pflasters auch einem דלאו בר עבודה כהן im Heiligthum gestattet wäre, wenn dieses Verbot nicht eine Ausnahme von dem Grundsatze אין שבות במקדש bildete. art. Und davon abgesehen, wo ist in M. 11 ein צורך עבודה, welcher den Unterschied zwischen מקדש und מדינה rechtfertigt? Schon im M. 12 ist Raechi’s Erklärung sehr gezwungen; denn zugegeben, dass es sich daselbst um Spinde und Schränke handelt, die zur Aufbewahrung von Salz, Räucherwerk und anderen Gegenständen der Opferung dienen, ist es noch immer nicht ersichtlich, inwiefern die Entnahme dieser Gegenstände abhängig ist von der Wiedereinfügung des Thürzapfens, durch welche doch nur das Schliessen einer Thür, nicht aber ein Oeffnen derselben bezweckt werden kann. Für den נגר als צורך עבודה hat indessen der berühmte Commentator nicht einmal den Versuch einer Erklärung. Wir finden, dass zum Zwecke der Opferung Thüren geöffnet werden mussten (die Pforten des Hechal; Tamid III 7, Babli ‘Erubin 2a), eine Vorschrift aber, Thüren vor der Opferhandlung zu schliessen, findet sich meines Wissens nur ein Mal (Pesachim V 5 in Bezug auf die Ausgänge der Vorhalle. Der Vf. v. תפארת ישראל hat dort unbegreiflicherweise דלתות העזרה mit ההיכל דלתות verwechselt; somit fällt die daselbst auf der Grundlage dieses Quiproquo in längerm Für und Wider geistvoll aufgebaute Frage haltlos in sich selbst zusammen), und auch da ist es mehr als zweifelhaft, ob dabei ein Riegel zur Verwendung kam.] +70) Die am Sabbat während des Spiels gerissen. +71) Unter den Musikinstrumenten, welche beim täglichen Gemeindegottesdienst während des Giessopfers den Gesang der Leviten begleiteten, werden in ‘Arachin II 3 u. 5 zwei Arten von Saiteninstrumenten aufgeführt: Laute (כנור) und Leier (נבל, νάβλα), diese nach Josephus (Archäol. 7, 12 § 3) zwölfsaitig, jene nach derselben Quelle zehnsaitig, nach Tosefta ‘Arachin II 7 jedoch nur siebensaitig. Hier handelt es sich ohne Zweifel um die erstgenannte Art [daher die Baraita im Babli: נימת כנור שנפסקה und später: שנפסקה לו נימה בכנור; ähnlich im Jer. נימה שבכנור שנפסקה], von welcher mindestens 9 Instrumente mitwirkten; nach oben aber war die Zahl unbegrenzt, und es kamen deren wahrscheinlich so viele zur Verwendung, als irgend zur Verfügung standen. Die Leier dagegen war beim Gottesdienste in mindestens 2 und höchstens 6 Instrumenten vertreten; wenn daher eines derselben durch das Springen einer Saite unbrauchbar wurde, konnte es schneller durch ein anderes Exemplar ersetzt als durch Zusammenknoten wiederhergestellt werden. +72) Sofern der Zweck nicht durch eine einfache Schleife erreicht werden kann. Das Verbot, einen Knoten zu machen, ist in Sabbat VII 2 unter die 39 Stammthätigkeiten gezählt; wenn aber der Knoten nicht für die Dauer bestimmt ist, so ist er nur durch rabbinische Verordnung untersagt; eine Schleife zu binden ist dagegen vollständig gestattet. In unserm Falle wird selbst durch den Knoten das Instrument nur nothdürftig ausgebessert. Auf die Dauer kann es so nicht bleiben, denn der Knoten beeinträchtigt die Reinheit der Töne. Nach Ausgang des Sabbats wird er wieder gelöst werden müssen, man wird die Wirbel der gerissenen Saite aufdrehen, das kürzere Ende derselben beseitigen und das längere an den Wirbeln befestigen. Der Knoten ist also nur ein augenblicklicher Nothbehelf, welchem mithin ein Verbot der Tora nicht entgegensteht. Dennoch ist er wenn irgend möglich durch eine Schleife zu ersetzen und auch, wenn eine solche den Zweck nicht erfüllt, nur dann zulässig, wenn die Saite nicht schon vor Sabbateingang gerissen war (s. Anm. 74); andernfalls ist das Verknüpfen der Enden, weil es schon am Freitag hätte geschehen können, am Sabbat untersagt [nach תפארת ישראל sogar strafbar, ja doppelt strafbar: 1. משום קושר und 2. בפטיש משום מכה. Welche Uebertreibung במח״כהר! Von מבה בפטיש kann doch bei so stümperhafter Instandsetzung keine Rede sein! Und dann, warum soll dem Uebertretenden nicht der Schutz des טועה בדבר מצוה ועושה מצוה zugebilligt werden?]. +73) Aus doppeltem Grunde nicht! Erstens haben die Rabbinen auch einen Knoten, der nicht für die Dauer bestimmt ist, zu knüpfen verboten; zweitens ist gleichfalls durch rabbinische Verordnung auch die kunstlose Instandsetzung (תקון מנא) eines schadhaft gewordenen Gegenstandes, wie sie hier beabsichtigt ist, verboten. Aus letzterm Grunde ist es selbst mittels einer Schleife unstatthaft den Schaden auszubessern. [Und nur deshalb nennt auch R. Simon am Schlusse unseres Tractats (s. Babli das.) die עניבה, die er im Heiligthum gestattet, immer noch eine שבות; obgleich dieselbe an sich ja keineswegs verboten ist, so steht ihr doch in unserm Falle das rabbinische Verbot des תקון מנא entgegen. Die קשירה stösst sogar auf ein doppeltes Bedenken, denn es kommt hier zu תקון מנא auch noch das Verbot des קשר שאינו של קיימא, und darum ist dieselbe selbst nach dem ת״ק nur im Nothfalle zulässig, sonst aber wenn nur irgend möglich durch עניבה zu ersetzen. Die Folgerung in תום׳ יו״ט z. St. s. v. קושרין, dass sogar עניבה nur לדבר מצוה erlaubt ist, erscheint mithin nicht stichhaltig genug; hier kann dieselbe sehr wohl lediglich wegen des mit ihr verbundenen תקון מגא ausserhalb des Tempels verboten sein.] +74) Noch vor Beginn des Spieles; die Saite muss also schon am Freitag beim Spiel gesprungen sein. [So glaube ich nach reiflicher Ueberlegung das allerdings sehr schwierige בתחלה hier auffassen zu müssen, um den noch grösseren Schwierigkeiten zu entgehen, welche sich der Erklärung entgegenstellen, dass mit diesem Worte das Aufziehen einer neuen Saite (Raschi, Bartinora) oder, was im Grunde dasselbe ist, das Wiederaufspannen der zerrissenen (Tosafot) gemeint sei. Diese Wendung liegt noch weniger im Worte und widerspricht überdies der Auffassung des Babli, wie sie sich wiederholt kundgibt in den Worten אפלו לכתחלה נמי, die gemäss der gewöhnlichen Bedeutung von לכתחלה auf die bekannte Ansicht des R. Eli‘ezer, dass מכשירי מצוה nicht nur in unvorhergesehenen Fällen (דיעבד), sondern von vornherein den Sabbat verdrängen, allem Anscheine nach Bezug nehmen, so dass die Frage wenigstens einen neuen Gesichtspunkt in die Discussion hineinbringt, was nach Raschi und Tosafot nicht der Fall ist, da ja das Aufspannen einer Saite auch בדיעבד, ich meine שבת כשנפסקה היום דאי אפשר לעשותה מערב, verboten ist — — ואם כן התרצן מאי קסבר? Noch augenfälliger ist die Unebenheit in der zweiten Frage, welche lauten müsste: Wenn R. Juda der עניבה die קשירה vorzieht, weil diese dem Zwecke mehr entspricht, andererseits aber jene gleichfalls אב מלאכה ist, dann sollte er folgerichtig das Aufziehen einer neuen Saite, wodurch das angestrebte Ziel am besten erreicht wird, als den einzig richtigen Ausweg empfehlen, statt sich ablehnend gegen denselben zu verhalten. Wozu nach Raschi u. Tos. die Bezugnahme auf R. Eli‘ezer? Die Worte אליבא דמאן bis קאמר sind nach ihnen ganz überflüssig.] Dass auch hier (vgl. Anm. 68) das umständliche אם בתחלה steht, erklärt sich durch das neue Moment, das mit diesem Satze eingeführt wird. Bisher wurde stillschweigend vorausgesetzt, dass die Saite während des Spieles riss; darum ist jetzt, wo der neue Fall erörtert wird, dass die Instandsetzung sich von vornherein als nöthig erweist, auch ein neuer Satz am Platze. ובתחלה wäre hier nur dann am rechten Orte, wenn der Gegensatz (etwa דיעבד) ausdrücklich in der Antithese stände wie z. B. oben M. 11 u. 12: הנגרר—והמונח התחתון—והעליון. +75) Also wieder eine Ausnahme von der Regel: אין שבות במקדש (Anm. 60)! [Und auch hier beharrt Raschi auf seinem Standpunkte. Er sieht in der Verknotung der gesprungenen Saite die Uebertretung eines biblischen Vorbotes, welche im Heiligthum nur darum gestattet ist, weil der Opferdienst alle entgegenstehenden Sabbatverbote zurückdrängt. Seine Erklärung stösst jedoch auf manche Schwierigkeit. Wenn in unserer Mischua wirklich von einem קיימא קשר של die Rede ist, erscheint der Zusatz אבל לא במדינה doch gar zu selbstverständlich, als dass er aus der Concinnität mit den vorhergehenden und nachfolgenden Stellen eine genügende Daseinsberechtigung herleiten könnte. Ferner geht aus den Worten קשירה דאתי לידי חיוב חטאת, mit welchen Babli am Schlusse unseres Tractats zufällig auf unsere Mischna zurückkommt, deutlich genug hervor, dass hier kein dauerhafter Knoten gemeint ist, der an sich ein חיוב חטאת wäre, sondern nur ein solcher, der zu einer strafbaren Handlung führen könnte, also ein קשר שאינו של קיימא. Und wie gezwungen ist endlich Raschi’s Erklärung zu dem Streitpunkte, um welchen sich die Controverse zwischen R. Simon b. El‘azar und seinen Gegnern dreht. Wenn die קשירה auch ein אב מלאכה ist, wozu die Pfuscherei? Warum nicht lieber eine neue Saite aufziehen, warum nicht ganze Arbeit? Weil man dann, antwortet Raschi, dazu gelangen könnte, auch neue Instrumente am Sabbat mit Saiten zu beziehen. Eine גזרה also? Und dabei will er den Standpunkt behaupten: עבודה אין שבות במקדש לצורך?! Es ist mir unbegreiflich, wie Raschi die Stelle in Ta‘anit 27a entgehen konnte, laut welcher R. Simon b. El‘azar die Ansicht vertritt, dass bei der Tempelmusik nicht der Gesang, sondern die Instrumente die Hauptsache sind. (Dieselbe Baraita findet sich auch im Jer. z. St. mit dem Zusatz וישראל, durch welchen die von den Tosafot das. s. v. מר סבר mühsam überwundene Schwierigkeit — s. מהרש״א — auf die einfachste Weise gehoben wird.) Diese Stelle, verglichen mit Sukka 51a, wo aus den Worten דכ״ע und dem Bestreben, selbst die Behauptung לויים היו mit der Ansicht עיקר שירה בפה in Einklang zu bringen, ersichtlich ist, dass die Gegenansicht des R. S. b. E die allgemeine Billigung nicht fand (s. auch Maim. הל׳ כלי המקדש III 3), wirft nach meiner Meinung auf unsere Mischna und noch mehr auf die in der Erörterung des Babli angeführte Baraita ein neues, klares Licht. R. S. b. E. gestattet לשיטתו, die am Sabbat unbrauchbar gewordene Laute zu remontiren, weil die Instrumentalmusik einen wichtigen Bestandtheil des Tempeldienstes bildet, vor welchem ja die Sabbatverbote, auch die der Tora, zurücktreten müssen. Seine beiden Gegner halten dagegen den Gesang für die Hauptsache, die instrumentale Begleitung für unwesentlich; das Aufspannen einer Saite aber fällt als handwerksmässige Herstellung eines Instruments unter den Begriff מכה בפטיש (Sabbat VII 2) und ist daher ein אב מלאכה. Es bleibt also nichts anderes übrig, als die Instandsetzung der gesprungenen Saite durch Verbindung ihrer Enden. Nur darüber, wie diese zu bewerkstelligen, gehen noch die Meinungen der beiden Gelehrten auseinander, der eine gestattet den קשר שאינו של קיימא, der andere, R. Simon, hält nur eine Schleife für zulässig, weil ein vorläufiger Knoten mit einem dauerhaften leicht verwechselt werden kann קשר שאינו של קיימא אטו קשר של קיימא) (והיינו דקאמר בגמרא מר סבר גזרינן כלומר. Trotz dieser, wie ich hoffe, einleuchtenden Begründung hätte ich es doch nicht gewagt, mich bei der Auslegung unserer Mischna zu allen Commentatoren in Widerspruch zu setzen und mir einen neuen Pfad zu bahnen, wenn ich nicht glaubte, im Jer. eine Stütze für meine Auffassung zu finden. Es muss dort natürlich heissen: מתניתן דלא כרשב״א. Und wenn dann — scheinbar ohne innern Zusammenhang, in Wahrheit aber zur Begründung des behaupteten Gegensatzes zwischen R. S. b. E. und unserer Mischna — an den Ausspruch, welcher ein Wiederaufspannen der gerissenen Saite empfiehlt, ein anderer Ausspruch desselben Autors geknüpft wird, laut welchem die Instrumentalmusik für den Opferdienst eine unerlässliche Bedingung ist, so kann ich darin wohl eine Ermuthigung erblicken, den Weg einzuschlagen, den ich für den rechten halte.] +76) Raschi übersetzt יבלת mit demselben Worte, mit welchem er sonst שומא erklärt, mit verrue, Warze. Die Unterscheidung im Babli zwischen feuchter יבלת, die man abschneiden muss, und trockener, die sich abbröckeln lässt, scheint jedoch dieser Auffassung nicht günstig. Auch שומא dürfte nach Baba M. 27b nicht Warze, sondern etwa Muttermal bedeuten. Vergleicht man Ketubbot 75a mit Bechorot 40b, so ergibt sich ferner, dass שומא und יבלת nicht identisch sind; dieses ist beim Menschen immer ein Fehler, jenes nur unter gewissen Voraussetzungen — Im Arab, heisst art ganz allgemein Schaden, Beschwerde, Lästigkeit. In der Bibel kommt das Wort nur einmal vor — Lev. 22, 22 — und bezeichnet nach Bechorot das. einen fleischigen Auswuchs mit einem Kern von Knochensubstanz, also weder Warze noch Blatter. Es hat dort die Form יַבֶּלֶת und wird von vielen, auch neueren Erklärern nicht als Name des Gebrechens selbst, sondern als Bezeichnung für das mit diesem Leibesfehler behaftete Thier, also als weibl. Form eines Adj. יַבָּל aufgefasst; hier ist es ohne Zweifel Substantiv und lautet daher zum Unterschiede יבולת. So ist wenigstens die Lesart älterer Mischnaausgaben (Neapel und Pesaro), und so muss auch Raschi gelesen haben, wenn anders die Worte יבלת דקרא קרינן יבלת einen Sinn haben. Diesér freilich ist durch einen kleinen Druckfehler so entstellt, dass ihn selbst ein Lipmann Heller nicht erkennen konnte; erst wenn man יבלת am Ende des Satzes in יבולת verbessert, tritt der Gedanke klar hervor. Nach Tos. Jom Tob will Raschi hier auf den Unterschied zwischen dem Sprachgebrauch der Bibel und dem der Mischna hinweisen; in Wahrheit sagt er aber Folgendes: „Das יבלת der Bibel lesen wir Jabbelet, denn es ist kein Hauptwort, sondern wie שבור (nicht שבר) und עורת (nicht עורון) ebendaselbst ein Eigenschaftswort; das Jebolet der Mischna dagegen ist das Appellativ eines Gebrechens.“ Sicher ist יבולת die ursprüngliche Lesart, denn es lässt sich wohl verstehen, wie aus dieser Form durch die Abschreiber יבלת geworden, nicht aber umgekehrt, wie statt יבלת die sonst ganz unbekannte Form יבולת sich eingeschlichen. Der Rückschluss auf einen adjectiven Sinn des biblischen Jabbelet wäre deshalb doch ein übereilter. Die Sprache der Mischna ist ja nicht die der Bibel, und es wäre sehr wohl möglich, dass derselbe Begriff hier mit Jabbelet, dort aber (vielleicht nach aram. Sprachgebrauch) mit Jebolet bezeichnet wird; auch könnte jetzt Jabbolet gelesen werden, so dass יבלת und יבולת nur Spielarten derselben Form wären wie מכמורת — מכמרת ,משקולת — משקלת u. v. a. Raschi selbst übersetzt in seinem Pentateuchcommentar יבלת nicht etwa: verruqueuse, sondern — genau wie hier יבולת — mit verrue. Freilich erklärt er daselbst auch עורת im Widerspruch mit seinen eigenen, vorhin fast wörtlich übertragenen Ausführungen als gleichbedeutend mit עורון für ein Hauptwort. +77) Ein mit Blattern behaftetes Opferthier darf nach Lev. 22,22 nicht dargebracht werden; aber auch ein pustulöser Priester ist zur Verrichtung des Opferdienstes untauglich, solange die Blattern nicht — und wäre es auch nur auf mechanischem Wege, durch operativen Eingriff — beseitigt sind. Hier handelt es sich meines Erachtens um eine Blatter am Leibe des Priesters, nicht am Körper des Opferthieres. Nach ‘Arachin II 5 waren nämlich stets an genau untersuchten und als fehlerfrei befundenen Opferthieren mindestens sechs über die für den Tagesbedarf erforderliche Zahl vorräthig. Leicht konnte mithin die Verlegenheit nicht eintreten, in welcher kein Ausweg blieb als die am Sabbat immerhin bedenkliche Entfernung der Blatter. Ueberdies scheint aus Tamid III 4 hervorzugehen, dass die Opferthiere auch an dem ihrer Opferung vorangehenden Tage untersucht wurden (s. jedoch Maim. Hil. Temidin I 9). Sollte also ein neckischer Zufall es wirklich so gefügt haben, dass alle diese Thiere durch irgend einen Leibesfehler untauglich wurden, so konnte derselbe erst am Sabbat zu Tage getreten sein. In unserer Mischna wird aber vorausgesetzt, dass die Blatter schon am Freitag vorhanden war, wie wir in der folgenden Anmerkung zeigen werden. Es bleibt demnach nichts übrig, als die Bestimmung der Mischna auf eine יבלת des Priesters zu beziehen. Sämmtliche Priester waren in 24 Wochenabtheilungen geordnet, die sich wieder in 7 Tagesgruppen gliederten, deren jede an einem Tage der Woche zum Dienst berufen war. Jeden Morgen wurden aus der Reihe der Berufenen die dienstthuenden Priester ausgelost, deren Zahl sich gewöhnlich auf 13 belief. Zu diesem Behufe stellte sich die ganze Gruppe im Kreise auf, der Vorsteher nannte eine beliebige Zahl, begann bei einem beliebigen Priester zu zählen, und derjenige, bei welchem die jedenfalls sehr hoch gegriffene Zahl endete, war zum Schlachten des Opfers erkoren, während die übrigen Opferhandlungen seinen 12 Nachbarn zufielen. Bei diesem Verfahren liegt es auf der Hand, dass die Anwesenheit auch nur eines Unbefugten im Kreise die Anfechtbarkeit des Ergebnisses selbst dann im Gefolge hatte, wenn das Los auf einen am diametral entgegengesetzten Punkte stehenden Priester fiel. Fand sich daher an einem der ausgelosten Priester ein Leibesfehler, so konnte er allerdings, wenn es durchaus sein musste, durch einen andern ersetzt werden, aber das gienge nicht so ohne Weiteres. Die ganze Gruppe müsste auf’s Neue zusammentreten, um nicht allein für den als untauglich ausscheidenden Priester Ersatz zu schaffen, sondern auch für die 12 Genossen, die durch ihn unschuldig in Mitleidenschaft gezogen würden und ihre Functionen einbüssten. Das gäbe eine sehr ärgerliche Verwirrung. Und Um einer solchen vorzubeugen, gestattete man die Abtrennung der Blatter am Sabbat, sofern dieselbe ohne Verletzung eines Verbotes der Tora möglich ist. Ausdrücklich sagt Jeruschalmi z. St., dass nur aus diesem Grunde (מפני קלקול פייסות) und nur nach vollzogener Auslosung (והן שהפיסו) die Erlaubnis ertheilt wird. Nichtsdestoweniger ist unter allen Erklärern Maimonides der einzige, der unsere Mischna in diesem Sinne auffasst, und er hat diese Auffassung auch in seinem Codex zur Geltung gebracht (Hil. Sabbat IX 8). Alle übrigen meinen, dass von einer Blatter am Leibe des Opferthiers die Rede ist, und in dem Banne dieser durch nichts gerechtfertigten Annahme war selbst der Commentator des Jeruschalmi (s. קרבן העדה z. St.) so tief befangen, dass er bei seinen Erklärungsversuchen auf Abwege sich verirrt, wo doch der rechte Weg so klar vor Augen liegt. Die Worte והן שהפיסו (nur sie, die bereits gelost haben), zu denen natürlich חותכין יבלת aus der Mischna zu ergänzen ist, lassen doch wohl keinen Zweifel über die Auffassung des Jeruschalmi, zumal die nachträgliche Entdeckung eines Leibesfehlers am Opferthiere nicht die geringste Verwickelung mit sich führt und die ursprünglichen Festsetzungen nicht im Mindesten alterirt. Bleibt doch das Ergebnis der am Morgen vorgenommenen Auslosung auch noch am Abend für das Nachmittagsopfer in Kraft, geschweige denn für ein etwa nothwendig gewordenes Ersatzopfer. +78) Im Pesachim VI 1 dagegen wird die Frage, ob die Nothwendigkeit der Abtrennung einer Blatter am Pesachopfer das Sabbatverbot zu verdrängen im Stande ist, von der Mehrheit verneint und nur von R. Eli‘ezer bejaht. Zur Lösung dieses Widerspruchs unterscheidet Jeruschalmi zwischen Leibesfehlern der Priester und der Opferthiere; nur in Bezug auf diese sei die Frage controvers, hinsichtlich jener aber werde sie wegen der zu befürchtenden Alteration der Lose (s. vor. Anm.) einhellig bejaht. Im Babli werden ausser der bereits in Anm. 76 angeführten und auch im Jer. erwähnten Unterscheidung zwischen der feuchten Blatter, um welche sich der Streit im Pesachim dreht, und der trockenen, von welcher hier die Rede ist, noch folgende Versuche gemacht, die Schwierigkeit aus dem Wege zu räumen. R. Josef meint, die Ansichten seien dort nur darum getheilt, weil ein rabbinisches Verbot (wie die Abtrennung einer Blatter) ausserhalb des Tempels — und das Pesachlamm wurde ja von jedermann zu Hause untersucht und für die Opferung vorbereitet — selbst zn gottesdienstlichen Zwecken nicht übertreten werden darf, während hier innerhalb des Tempels, wie durch die Worte במקדש אבל לא במדינה nachdrücklich betont wird, nach dem allgemeinen Satze אין שבות במקדש (Anm 60) über die Zulässigkeit nur eine Stimme herrschen kann. R. Jose b. Chanina (s. Jer.) erklärt, es handle sich dort um die Abtrennung mittels eines Messers, die R. Eli‘ezer zwar geatattet, die Mehrheit aber verbietet, wie ja auch hier nur erlaubt wird, die Blatter mit den Fingern abzukneipen oder mit den Zähnen abzubeissen, ausdrücklich aber das Abschneiden mit einem Werkzeuge untersagt ist. Demnach käme in unserer Mischna die Ansicht der Gegner des R. E. zur Geltung. Umgekehrt behauptet Raba, dieselbe vertrete grade die Meinung des R. E. Der gleiche Ausdruck fordert die gleiche Auffassung. Wenn daher חתך hier abkneipen oder abbeissen bedeutet, so hat es wohl auch dort denselben Sinn, und da R. E. der Einzige ist, der die fragliche Operation am Sabbat gestattet, so steht unsere Mischna eben auf seinem Standpunkt und nicht auf dem der Mehrheit. Warum ist aber die Zuhilfenahme eines Messers hier verboten, da doch nach seiner Ansicht selbst die Vorbereitungen für den Opferdienst die entgegenstehenden Sabbatverbote ausser Kraft setzen? Darauf antwortet Raba: R. E. räumt ein, dass man hierbei die Uebertretung strengerer Verbote, wo es nur irgend angeht, vermeiden soll. — Zieht man in Erwägung, dass die Controverse in Pesachim das. M. 2 schliesslich zu dem Ergebnis führt, die Abtrennung einer Blatter sei nur darum verboten, weil diese Operation schon vor Eintritt des Sabbat vorgenommen werden konnte, so erscheint vielleicht als der einfachste Ausweg die Annahme, dass an unserer Stelle von einer erst am Sabbat entstandenen Blatter die Rede ist. Dass aber weder Babli noch Jer. diesen Weg für gangbar hält, ist ein Beweis für die Richtigkeit unserer Behauptung in vor. Anm., laut welcher auch hier stillschweigend vorausgesetzt wird, dass die Blatter schon am Freitag zu Tage getreten. Begründet ist wohl diese Voraussetzung in dem Schlusssatz unserer Mischna; denn wäre die Blatter am Sabbat erst entstanden, dürfte sie auch mit Hilfe eines Messers abgeschnitten werden [s. Maim Hil. Korban Pesach I 18; in Hil. Sabbat IX 8 macht er freilich keinen Unterschied zwischen bereits vorhandenen und erst entstandenen Blattern, was jedoch keineswegs auffällig ist, da er sich hier nach seiner Gewohnheit lediglich an den Wortlaut des Talmud hält]. +79) Dass hier בכלי ואם statt des kürzern und einfachern ובכלי steht, ist ähnlich wie in Anm. 74 zu rechtfertigen. Da mit dem Verbum חתך (schneiden), obgleich es auch von der Schärfe des Fingernagels und der Zähne gebraucht wird, in der Regel der Begriff eines Messers, einer Scheere oder eines ähnlichen Werkzeugs verbunden ist, so wäre ובכלי hier nur dann am rechten Orte, wenn in der Antithese ausdrücklich der Gegensatz חותבין ביד או בשן stünde. +80) Auch hier haben wir eine Ausnahme von der Regel אין שבות במקדש (Anm. 60); denn das Abschneiden einer Blatter am Sabbat selbst mit Hilfe eines Messers ist nur von den Rabbinen untersagt. [S. Maim. Hil. Sabbat IX 8 und I 3. Die Quelle dieser kühnen Behauptung des grossen Gesetzeslehrers, welche von ראב״ד nicht angefochten wird, dafür aber in משנה מגיד grosses Befremden hervorruft und in מגן אברהם 3403 kurzerhand beiseite geschoben wird, ist nicht der Abschnitt הלוקח בהמה (Bechorot 24b — 25a?), wie im מגדל עז zwar angegeben, aber nicht näher nachgewiesen wird. Dort findet sich nichts, was ihr auch nur zur Stütze dienen könnte. Sie ist vielmehr, wie ich glaube, aus Jer. Pesachim VI 1 g. Ende geschöpft, wo der Satz חתיכת יבלתו בכלי שבות gar in Form eines Einwands der Mischna entgegengehalten wird wie etwas Selbstverständliches oder wenigstens allgemein Anerkanntes, das keinen Widerspruch zulässt und über jeden Zweifel erhaben ist. Zum bessern Verständnis dieser Stelle, welche in mehr als einem Betracht schwierig ist, muss man vor allem die Worte הבאתו חוץ לתחום שבות bis וזה עומד בשמועתו, welche offenbar versetzt sind, aus ihrer Umgebung herausheben und an die rechte Stelle vor חתיכת יבלת setzen. Es wird hier consequent der Grundsatz durchgeführt, dass dem Pesachopfer gegenüber kein rabbinisches Verbot Stand zu halten vermag, und daher zu הרכבו bemerkt, dass dies nur ausserhalb Jerusalems in רשות הרבים verboten, innerhalb der Stadt jedoch, obgleich dieselbe des Schittuf der Strassen entbehrte (s. Anm. 54), als שהתירו במקדש שבות erlaubt ist; darauf wird aus הבאתו חוץ לתחום der Beweis erbracht für תחומין דאורייתא, und nun erst, nachdem die Discussion über diesen Punkt erledigt ist, folgt die Abhandlung über חתיכת יבלתו, in welcher zunächst der Widerspruch mit unserer Mischna erörtert, dann aber in unmittelbarem Anschluss die Frage aufgeworfen wird: חתיכת יבלתו בכלי שבות. Es ist ein Einwand, der seine Spitze gegen R. Jose b. Chanina (Anm. 78) richtet. Wenn beim Abschneiden der Blatter auch Blutentziehung wenigstens als Nebenzweck in der Absicht lag (R. Jochanan), oder wenn die Verwundung auch ohne diese Absicht strafbar ist (R. S. b. Lakisch und R. S. b. Jakim), dann ist es freilich in der Ordnung, dass חתיכת יבלת לחה als Verletzung eines Verbotes der Tora selbst beim Pesachopfer verboten ist; wenn aber, wie R. J. b. Ch. will, keines von beiden der Fall ist, wenn die Handlung gar nicht unter dem Gesichtspunkt des חובל, von dem aus zwischen יד und כלי ja kein Unterschied besteht, sondern unter dem des גוזז zu beurtheilen ist, warum ist sie da verboten? Es handelt sich doch lediglich um eine שבות! Dieser Einwand wurde ohne Zweifel schon zu Lebzeiten des R. J. b. Ch. geltend gemacht, vielleicht gar in seiner Gegenwart von einem seiner Freunde oder Schüler, und nun berichtet R. Abahu, dass jener infolge dieser Vorhaltung seine ursprüngliche Lösung aufgegeben und den Knoten einfach durchhauen habe, indem er die Worte וחתיכת יבלתו aus der Mischna strich. Damit erledigt sich von selbst die Frage in שירי קרבן s. v. אר״א, auf welche der Vrf. nur eine Antwort hat, die er selbst als unbefriedigend bezeichnet Die zweite Schwierigkeit, auf welche derselbe Autor s. v. הא חוץ aufmerksam macht, liegt meines Erachtens schon in der Mischna. Unter den Gegnern des R. Eli‘ezer befindet sich ja auch R. ‘Akiba, von dem es bekannt ist, dass er den sogenannten Sabbatbezirk für eine Anordnung der Tora hält (s. Sota V 3); und doch sagt R. E. אלו שהן משום שבות! Es liegt also auf der Hand, dass er sich dieses Ausdrucks von seinem Standpunkt aus bedient in der Voraussetzung, dass wenigstens ein Theil seiner Widersacher und insbesondere sein Hauptgegner in diesem Punkte mit ihm übereinstimmt. In der That finden wir ja zwischen ihm und R. Josua eine Meinungsverschiedenheit weder über חי נושא אח עצמו noch hinsichtlich des rabbinischen Ursprungs der Sabbatbezirke. Ueberdies ist der קל וחומר, den R. E. in’s Feld führt, nichts als ein rhetorischer Wurf, welcher seiner Polemik eine grössere Wirkung geben soll; in der Suche selbst ist es ihm gleich, ob diese Dinge שבות oder דבר תורה sind, er hätte ebensogut sagen können: מה נשתנו אלו מן השחיטה. Deshalb heisst es auch im Babli (hier in ‘Erubin) nur מתיב ר׳ יוסף, eine recht milde Form des Einwands, und nicht מתקיף לה ר׳ יוסף, wie man bei einer sonst so schlagenden, ja gradezu verblüffenden Widerlegung hier mit grösserm Recht erwarten dürfte als z. B. in Sabbat 74a. Die grösste Schwierigkeit macht jedoch die Frage, welche Stellung denn R. J. b. Ch. zu unserer Mischna einnimmt? Er kann doch hier den Satz ואם בכלי כאן וכאן אסור nicht mit demselben kühnen Federstriche aus der Welt schaffen, mit welchem er dort in Pesachim die Worte וחתיכת יבלתו eliminirt! An dieser unabweisbar sich aufdrängenden Frage geht indessen קרבן העדה ebenso still vorüber wie an dem Widerspruch, in welchem der bei הרכבו ausgesprocheue und bei חתיכת יבלתו wie bei הבאתו חוץ לתחום wiederholt als unumstösslich und allgemein gültig vorausgesetzte Satz von שבות שהתירו במקדש zu den Worten במקדש לא כל שבות התירו (Jer. ‘Erubin X 11) steht. Beide Schwierigkeiten heben zum Glück sich gegenseitig auf. Wenn ich nicht irre, hat Jer. in diametralem Gegensatz zu R. Josef (s. Anm. 78) die Ansicht, die vermuthlich auch im Babli von den übrigen Amoraim getheilt wird, welche die im Grunde so einfache, einleuchtende und naheliegende Lösung des R. Josef verschmähen, und zu anderen, minder glücklichen Auswegen ihre Zuflucht nehmen, die Ansicht nämlich, dass selbst da, wo die Rabbinen eines ihrer Verbote sogar im Heiligthum aufrecht zu erhalten für gut befunden haben, dasselbe dem Pesachopfer gegenüber nicht Stand zu halten vermag. Natürlich ! Es steht hier כרת auf dem Spiele, und die Stellen, wo דבריהם במקום כרת העמידו, sind gezählt, während dort, falls die Beseitigung der Blatter ohne Instrument nicht möglich ist, doch weiter kein Unglück droht als höchstens ein קלקול פייסות (s. Anm. 77). So erklärt es sich, dass R. J. b. Ch. חתיכת יבלתו, da solches selbst בכלי nur eine שבות ist, zu streichen sich veranlasst sehen kann, ohne an dem Schlusssatz unserer Mischna, in welchem er folgerichtig eine Ausnahme von der Regel אין שבות במקדש erblicken muss, den geringsten Anstoss zu nehmen. — Nun wird aber in מגיר משנה zu Hil. Sabbat IX 8 darauf hingewiesen, dass im Babli die Meinung herrscht, das Abschneiden einer Blatter am Sabbat mit Hilfe eines Werkzeugs sei von der Tora verboten, und da für die Halacha der babylonische Talmud massgebend ist, hätte Maim, also Unrecht, sich für seine Entscheidung den Jer. zur Richtschnur zu nehmen. Der berühmte Vrf. macht nicht einmal den Versuch, seinen verehrten »Meister» in Schutz zu nehmen. Seinem Scharfblick ist es offenbar entgangen, dass Maim, die Jebolet unserer Mischna, abweichend von allen übrigen Erklärern nicht auf das Opferthier, sondern auf den Priester bezieht (Anm. 77), dass mithin die von Tosafot s. v. מה לי geltend gemachte Schwierigkeit nicht allein durch die daselbst versuchte Lösung nicht gehoben ist, sondern gar insofern sich noch erhöht, als in der Mischna die Operation am eigenen Körper stillschweigend zugestanden, in der Baraita dagegen untersagt und nur am fremden Leibe gestattet wild. Man muss also nothgedrungen einen andern Ausweg suchen. Maim, fand einen solchen vermuthlich in der Annahme, dass R. Eli‘ezer uns in der Baraita lehrt, wie man am Sabbat von dem gewöhnlichen Verfahren abweichen müsse, in der Mischna aber die Grenze zeigt, bis zu welcher man noch gehen, die man aber nicht mehr überschreiten darf: Es ist allenfalls noch erlaubt, sich eine Blatter eigenhändig abzukneipen, wenn dieselbe den Zähnen nicht erreichbar und auf fremde Hilfe nicht zu rechnen ist; auf keinen Fall darf aber ein Messer dabei zur Verwendung kommen, weil dadurch ein biblisches Verbot unnöthigerweise verletzt würde. Daraus folgt schon, dass חתיכת יבלתו nicht auf eine Stufe zu stellen ist mit נטילת צפרניו, denn das Abbeissen der Nägel ist nach R. E. ebenso strafbar als das Abschneiden derselben (Sabbat X 6). Ist aber erst einmal festgestellt, dass die Abtrennung einer Blatter nicht in demselben Umfange unter den Begriff des גוזז fällt wie die eines Fingernagels, so ist auch der Rückschluss gestattet, dass nach den Weisen, die daselbst das Abbeissen der Nägel für eine שבות erklären, חתיכת יבלת בכלי ebenfalls weiter nichts als ein rabbinisches Verbot ist. Dass dieser Schluss berechtigt ist, zeigt in ihrem ganzen Verlaufe die Erörterung, die sich an die erwähnte Baraita knüpft. Schon die Frage gleich zu Anfang בשניו אין בכלי לא lässt vermuthen, dass nach den »Weisen« auch Werkzeug zulässig ist, und diese Vermuthung wird zur Gewissheit, wenn wir den ursprünglichen Text wiederherstellen, welcher gegen Ende in unseren Ausgaben leider stark entstellt ist. Es herrschte gerade an dieser Stelle von jeher eine heillose Zerfahrenheit in den Handschriften, worüber schon R. Zerachja in seinem Maor klagt. Die von ihm empfohlene Lesart hat Maim. sicher nicht vorgelegen, eher die unserer Ausgaben, selbstverständlich ohne die Emendation Raschi’s, welcher in dem Satze רבנן נשקליה ניהליה בכלי ואי (so lautet derselbe nach Rabbinovicz’s Zeugnisse in der Münchener Hnds.) das letzte Wort in ביד corrigirt hat. Was ihn dazu bewogen, ist nicht schwer zu errathen. Ihm war schwierig, wie Raba auf den Gedanken kommen konnte, dass die »Weisen« hier בכלי gestatten sollen, was sie in Pesachim nicht einmal ביד erlauben. Noch leichter ist es zu errathen, wie sich Maim. diese Unebenheit aus dem Wege geräumt haben mochte. Schon Raschi bemerkt, dass im Gegensatz zu Pesachim, wo es sich bekanntlich (s. Anm. 78) um eine schon am Freitag vorhandene Blatter handelt, in der Baraita von einer am Sabbat erst entstandenen die Rede ist, und wir dürften nicht fehlgehen, wenn wir annehmen, dass diese Auffassung in dem Ausdruck שעלתה begründet ist, welcher wie das folgende חותכה sich natürlich auf den Sabbat bezieht (vgl. נימת כנזר שנפסקה ‘Erubin 102b); es hiesse sonst wohl: כהן שיש בו יבלת. Während aber Raschi die Zuhilfenahme eines Werkzeugs als biblisch verboten betrachtet und sich daher genöthigt sieht, ביד an Stelle von בכלי zu setzen, kann Maim. auf seinem Standpunkte, auf welchem בכלי חתיכת יבלת nur nach R. E. ein אסור דאורייתא, nach den חכמים jedoch eine blosse שבות ist, die ursprüngliche Lesart behaupten, wie sie der Münchener Codex uns erhalten hat. Diese Hnds. liest übrigens תפשוט statt ותפשוט. Auf dieses ו kommt aber sehr viel an. Der Sinn des mit ותפשוט eingeleiteten Satzes verkehrt sich in sein genaues Gegentheil, wenn es gestrichen wird. Wir wollen es mit dem Oxforder Ms. und den ältesten Editionen beibehalten, dennoch aber auch der Variante תפשוט gerecht zu werden suchen. Ebenso wollen wir die gebührende Rücksicht darauf nehmen, dass in der Münchener Hnds auch der Schlusssatz נשקלה ניהליה בכלי lautet, obgleich wir an dieser Stelle der Lesart unserer Ausgaben נשקלה גיהליה ביד nicht so sehr aus sachlichen als aus textkritischen Gründen den Vorzug geben. Ist doch am Anfange der Discussion, wo es nach dem weitern Verlaufe, wie Raschi ihn gestaltet, בשיניו אין ביד לא heissen müsste, in allen Editionen בכלי stehen geblieben, weil Raschi nicht consequent genug war, auch hier zu emendiren; wäre also am Schlusse derselben die ursprüngliche Lesart בכלי, so müsste sich in Raschi’s Erklärung, welche ביד voraussetzt, auch an dieser Stelle ein הכי גרסינן finden, und es müsste ferner, da Raschi eine Textänderung hier nicht vorgenommen, in unseren Ausgaben, die sämmtlich ביד lesen, dafür בכלי stehen. Auf der Grundlage dieser Prämissen wollen wir nun versuchen den Text wiederherzustellen, wie er Maim. vorgelegen haben mochte. Wir legen den Wortlaut unserer Ausgaben als den kritisch immer noch zuverlässigsten zu Grunde und weichen von demselben nur in einem wesentlichen Punkte ab, an welchem Raschi eingestandenermassen die ursprüngliche Lesart geändert hat. Die übrigen Abweichungen, die sich ebenfalls auf die Münchener Hnds. stützen, sind geringfügig und meist unscheinbar. Die nothwendigen Erläuterungen geben wir in Raschischrift. Um Verwechslungen zwischen dem Tanaïten R. Eli‘ezer (b. Hyrkanos) und dem gleichnamigen Amoräer (b. Pedat) zu verhüten, bezeichnen wir diesen Namen stets mit den Anfangsbuchstaben ר״א, während wir jenen unverkürzt schreiben. Der in Rede stehende Text lautet: art art — Ob nun der einsichtsvolle Leser für diese oder jene Lesart sich entscheidet, dieser oder jener Auffassung den Vorzug giebt, in jedem Falle wird er durch unsere Erklärung die Schwierigkeit geebnet finden, auf welche der Fürst von Coucy in den Tosafot z. St. hinweist, in jedem Falle auch die Ueberzeugung gewinnen, dass im Babli ebenfalls die Ansicht vertreten ist, das Verbot, eine Blatter mittels eines Instruments am Sabbat abzuschneiden, sei blos rabbinischen Ursprungs. Der Vertreter dieser Ansicht ist aber Raba, dessen Urtheil nach dem Grundsatz הלכתא כבתראי in diesem Falle für die Entscheidung maassgebend ist. Somit wäre der in מגיד משנה gegen Maim. erhobene Vorwurf erledigt. Aber nun könnte ein anderer Einwand mit scheinbar grösserm Rechte geltend gemacht werden: Maim. folgt in der Auffassung unserer Mischna eine Zeile später nicht der Erklärung von Raba, sondern der des R. J. b. Ch. Dieser aber scheint der Ansicht Raba’s über den Ursprung des in Rede stehenden Verbotes nicht zu huldigen; denn es wird ihm im Babli z. St. entgegengehalten, dass abweichend von הרכבתו sowohl als von הבאתו מחוץ לתחום das Abschneiden einer Blatter mittels eines Messers von der Tora verboten sei, ohne dass von der Vertheidigung dem widersprochen würde, und es drängt sich daher die Frage auf, warum wohl Maim. in diesem Punkte nach Raba entscheiden mag, da er doch im Uebrigen der Erklärung des R. J. b. Ch. den Vorzug gibt. Darauf antworten wir zunächst, dass in dem Meinungsaustausch über die Erklärungen des R. Eli‘ezer und des R. J. b. Ch. der gegen diesen erhobene Einwand als solcher nicht ernst zu nehmen ist. Die an sich sehr anfechtbare Voraussetzung, dass das Verbot von חתיכת יבלתו rabbinischen Ursprungs sein muss, weil es die beiden anderen sind, die mit jenem zugleich in Pesachim angeführt werden, kann höchstens als Grund dafür dienen, dass R. E. der Auffassung seines Freundes nicht beitritt, ist aber keineswegs stark genug, um als Waffe gegen diesen gebraucht zu werden. Die Vertheidigung hatte leichtes Spiel den Angriff zu pariren, wenn sie die erwähnte Voraussetzung einfach ablehnte. Warum that sie es nicht? Offenbar weil sie sich mit der Defensive nicht begnügen mag, weil sie zugleich zur Offensive übergehen will. Aus demselben Grunde aber mag sie sich auch nicht auf die Antwort beschränken: סבר חתיכת יבלת בכלי נמי דרבנן, macht vielmehr statt dessen lieber geltend, dass selbst vom gegnerischen Standpunkte aus, auf welchem einerseits die in Rede stehende Operation am Sabbat strafbar ist, andererseits die drei in einem Athem genannten Verbote gleichen Ursprungs sein müssen, das Widerstreben des R. E. gegen die Auffassung seines Freundes noch immer nicht begründet ist, da ja die beiden anderen Verbote ebenfalls im Gesetz der Tora ihren Platz haben können. Mit diesem Zugeständnis gibt sich die Vertheidigung freilich im Eifer des Angriffs eine Blösse, welche — von R. Josef sofort bemerkt und zu einem Gegenangriff benutzt — den Anschein erweckt, als hätte R. J. b. Ch., auf den Maim. seine Entscheidung stützt, eine Niederlage erlitten. In Wahrheit aber ist er mit Raba der Ansicht, dass das Verbot von חתיכת יבלת בכלי als ein rabbinisches zu betrachten ist. Ja es ist nicht einmal erwiesen, dass R. E. oder dessen Anwalt über diesen Punkt anders gedacht hat als Raba. Auch dieser behauptet ja nur, dass nach den »Weisen« das Abschneiden der Blatter in der Tora nicht verboten ist; er räumt dagegen ein, dass es, mit einem Werkzeug ausgeführt, nach R. Eli‘ezer b. Hyrkan wohl unter den Begriff der מלאכה fällt. Demnach könnten die Worte דומיא דהרכבתו וכו׳ den Sinn haben, חתיכת יבלתו sei in einer Weise aufzufassen, dass es in voller Uebereinstimmung mit den beiden übrigen Verboten selbst nach R. E. b. H. דרבנן ist, zumal man nicht wissen kann, ob nicht, trotzdem seine Ansicht in der Mischna dort (gegen die Regel) später aufgeführt wird, grade er es gewesen, der die Streitfrage zuerst aufgeworfen, und diese drei Dinge zusammengestellt hat. Um so wirksamer ist dann, nachdem sie alle drei als דאורייתא hingestellt worden, die Replik des R. Josef: Es ist doch aber gerade R. E. b. H., der sie als שבות bezeichnet. Schlagend ist freilich der Einwand auch so nicht, was schon, wie wir oben gezeigt haben, der Ausdruck מתיב andeutet. R. E. b. H. kann ja diese Bezeichnung vom Standpunkt seiner Opponenten aus als ein argumentum ad hominem angewendet haben! Dieser Theil der Discussion wird übrigens in Pesachim ganz weggelassen, ein Beweis, wie wenig Gewicht auf denselben gelegt wird. Dort geht auch R. J. b. Ch. aus der Polemik als Sieger hervor, und dieser Umstand mag Maim. bestimmt haben, dessen Auffassung zum Gesetz zu erheben. Um so seltsamer erscheint es, dass Bartinora grade dort der Erklärung des R. E. den Vorzug gibt, während er hier offenbar die des R. J. b. Ch. im Sinne hat, da er sonst die Abtrennung der Blatter בכלי nichteine מלאכה גמורה nennen könnte; derselbe Widerspruch findet sich in תפארת ישראל mit dem einzigen Unterschiede, dass dort die Erklärung jedesmal der des R ‘Obadja entgegengesetzt ist. Das Seltsamste aber ist, dass in קול הרמז grosse Mühe darauf verwendet wird, nicht etwa Bartinora zu rechtfertigen — dessen Erklärung wird vielmehr ganz in der Ordnung gefunden, der Widerspruch gar nicht bemerkt — sondern Maim. gegen den Einwand zu vertheidigen, dass die Ansicht des R. J. b. Ch. ja widerlegt ist. Abgesehen davon, dass die des R. E. ja erst recht widerlegt ist (nach Raschi in Pesachim schliesst sogar schon der Ausdruck חותכין in der Mischna die Annahme aus, dass von trockener Blatter die Rede sein könnte), worin besteht denn die behauptete Widerlegung? Doch nur in dem Einwurf, dass חתיכת יבלת בכלי unter den Begriff der מלאכה fällt! Ist denn aber dem gelehrten Verf. entgangen, dass Maim. selbst eine Zeile früher klar und deutlich diese Operation für eine blosse שבות erklärt, und somit jenem Einwande von vornherein der Boden entzogen ist? Dass aber Maim. zu dieser Erklärung berechtigt war, dass seine Entscheidung sich auf eine Ansicht stützt, die im Jeruschalmi als selbstverständlich hingestellt wird und im Babli keinen Geringern als Raba zum Vertreter hat, das glauben wir ebenso überzeugend nachgewiesen zu haben, wie dass es zum mindesten nicht sicher ist, dass ihr im Talmud auf irgend welcher Seite widersprochen wild. Aber selbst wenn sie wirklich bei R. Josef, bei R. E. und sogar bei R. J. b. Ch. auf Widerspruch stiesse, wäre auf Grund der für die Halacha geltenden Regeln, wie wir bereits angeführt haben, die Ansicht Raba’s maassgebend und mithin Maimuni’s Entscheidung vollkommen gerechtfertigt. Allerdings könnte es befremden, dass Maim. bald darauf in Bezug auf חתיכת יבלת במקדש zwischen יד und כלי einen Unterschied macht, hierin der Meinung des R. J. b. Ch. folgend, während nach Raba’s Auffassung die »Weisen« beides für unstatthaft halten. Andererseits aber ist die Frage noch mehr berechtigt, warum wohl Raba einen neuen, weniger einladenden Weg einschlägt, um die Mischna in Pesachim mit der vorliegenden in Einklang zu bringen, da doch grade durch die von ihm vertretene Ansicht, nach welcher jene Operation, auch mit einem Instrumente ausgeführt, nur von den Rabbinen untersagt ist, der letzte Einwand gegen die von R J. b. Ch. gegebene Lösung beseitigt wird Dieser Frage haben wir indessen bereits in Anm. 78 vorgebeugt, indem wir darauf hinwiesen, dass es unlogisch ist, demselben Begriffe an der einen Stelle einen weitern, an der andern einen engern Umfang zu geben, wie es in der Erklärung des R. J. b. Ch. geschieht. Gleichwohl hat Maim. sich dessen Auffassung zu eigen gemacht, weil er durch die von Raba, nach welcher unsere Mischna die von der Mehrheit heftig bekämpfte Ansicht des R. Eli‘ezer wiederspiegelt, noch weniger sich befriedigt fühlen mochte. In Pesachim wird der Versuch Raba’s sogar mit Stillschweigen übergangen. — Auffallend ist nur, dass Maim. im Hil. Korban Pesach I 18 das Zugeständnis, feuchte Blattern mit der Hand und trockene selbst mit Werkzeug abzutrennen, durch die Worte begründet: שאין שבות במקדש כלל, als ob das Verbot, die feuchten mit Hilfe eines Instruments zu entfernen, höherer Herkunft wäre; und noch auffallender, dass הרב המגיד, der in Hil. Sabbat den rabbinischen Ursprung dieses Verbots bestreitet, eine Waffe sich entgehen lässt, die Maim. gegen sich selbst geschmiedet. Auch in Lechem Mischne (Hil. K. P. das.), wo die angeführten Worte von einem andern Punkte aus angegriffen werden, wird der Widerspruch nicht bemerkt. Er ist aber nichtsdestoweniger vorhanden, und es werden durch ihn die Sehwierigkeiten dieser Stelle erheblich gesteigert. Schon der Vrf. des letztgenannten Werkes macht darauf aufmerksam, dass Maim. selbst gleich an Ort und Stelle das aufgestellte Princip desavouirt. Von den vier Beweisen, die er dafür erbringt, sind freilich nicht weniger als drei ganz und gar hinfällig. Da Maim. dem Satze עצמו החי נושא את die Zustimmung versagt (Hil. Sabbat XVIII 16), so könnte הרכבתו, auf öffentliches Gebiet bezogen (war doch sogar die Stadt Jerusalem eine Zeit lang הרבים רשות! S. ‘Erubin 101a unten und Tos. Pesachim 66a s. v. תוחב), ebensogut ein אסור תורה sein wie הבאתו מחוץ לתחום, sofern unter תחום eine Entfernung von 12 Mil verstanden wird (das. XXVII 1 — 2). Das ist allerdings unwahrscheinlich. Aber zugegeben, dass es sich hier um den gewöhnlichen Sabbatbezirk von 2000 Ellen, dort um רשויות דרבנן handelt, so ist damit der Grundsatz, laut welchem kein rabbinisches Verbot sich bis auf’s Heiligthum erstreckt, noch keineswegs durchbrochen. Dasselbe gilt vom מחמר, welcher als nächster Beweis in’s Feld geführt wird. Alle drei Verbote haben die gemeinsame Eigenthümlichkeit, dass sie ihrer ganzen Natur nach nur ausserhalb des Tempels in Betracht kommen können, während Maim. jenes Princip ausschliesslich auf die Räume des Heiligthums beschränkt. Wenn er, wie sein gelehrter »Waffenträger« anzunehmen scheint, keinen Unterschied machte zwischen שבות דמקדש במקדש und שבות דמקדש במדינה, so brauchte er nicht in Hil. Sabbat III 15 zu בני חבורה זריזין הן seine Zuflucht zu nehmen (s. ‘Erubin 103a g. Ende). Fast sieht es aus, als ob aus demselben Grunde auch der vierte Beweis nicht stichhaltig wäre. Da man Chullin in die Opferhalle nicht bringen darf (Hil. Schechita II 3), so musste ja — könnte man meinen — das Opferthier schon vorher, also wiederum ausserhalb der Tempelräume seiner Bestimmung geweiht werden. Das wäre indessen ein sehr übereilter Schluss. Von Hillel wird rühmend hervorgehoben (Babli Pesachim 66b oben), dass er seine Opfer stets unmittelbar vor dem Schlachten an Ort und Stelle erst heiligte. Ausdrücklich ertheilt Maim. z. St. den Rath, im vorliegenden Falle das Lämmchen erst in der Opferhalle zum Pesach zu bestimmen, und doch stellt er die Frage auf: Wieso ist es aber gestattet, am Sabbat ein Opter zu weihen? Wir sehen also, dass der Satz אין שבות במקדש כלל cum grano salis aufzufassen ist. Das ist ein unanfechtbarer Beweis, dem wir als mindestens ebenso zutreffend die Stelle am Schlusse von Hil. Sabbat XXII 25 hinzufügen möchten. Indessen wäre dies die einzige Schwierigkeit, wir würden uns ebenfalls mit der Ausflucht zufrieden geben, das Wörtchen כלל sei nicht buchstäblich zu nehmen. Es kommt aber dazu, dass der ganze Satz hier gar nicht am Platze ist; denn thatsächlich ist nach R. J. b. Ch. das Abkneipen einer feuchten Blatter mit der Hand und das Abschneiden einer trockenen mittels Werkzeugs auch ausserhalb des Heiligthums beim Pesachopfer gestattet. Und nun gar noch der unlösbare Widerspruch, auf den wir zu Anfang hingewiesen haben! Am liebsten möchten wir nach alledem die Echtheit dieses unglücklichen Zusatzes anzweifeln. Leider fehlt uns dazu jede kritische Handhabe, und so müssen wir vorläufig annehmen, derselbe sei — es bleibt nichts annderes übrig — im besten Falle ein — lapsus calami. — אחרי הדברים והאמת האלה glauben wir zu der Behauptung berechtigt zu sein, dass in Magen Abraham 340 3 die Entscheidung: החותך יבלת בכלי חייב אם היא לחה unbegründet ist. In dieser apodictischen Form ist der Satz ohnehin nicht richtig; denn zugegeben, aber nicht zugestanden, dass das Abschneiden von Blattern auf gleicher Stufe stehe mit dem Abschneiden der Haare und Nägel, so hängt die Strafbarkeit immer noch von der Frage ab, ob eine verbotene Handlung auch dann bestraft wird, wenn sie nicht Selbstzweck, sondern nur Mittel zum Zweck gewesen. Und da der Verf. diese Frage überall als eine offene behandelt, so hätte er hier sein »Schuldig« nur mit Vorbehalt aussprechen dürfen. — In תפארת ישראל wird das Verbot von חתיכת יבלת בכלי in der Einleitung (כלכלת שבת No. 12) als rabbinisches, im Commentar (z. St.) dagegen wie auch in הלכתא גבירתא (am Schlusse unseres Tractats) als biblisches bezeichnet.] +81) לקה hat in der Form des Kal die bald reflexive bald passive Bedeutung eines Nif‘al. Zur Erklärung dieser auffallenden Erscheinung genügt nicht der Hinweis auf das lat. vapulare; man muss vielmehr auf die Grundbedeutung zurückgehen, die sich im Arabischen noch erhalten hat. Dort heisst nämlich art begegnen, treffen (art was mir von ihm widerfahren, wörtlich: was ich von seiner Seite getroffen habe) und in der 5. Form: empfangen, u. z. genau so wie קבל im Pi‘el sowohl im Sinne des Bekommene (Abot I 1) als in dem des Lernens (das. 3). Auch קבל heisst ursprünglich begegnen, eine Bedeutung, die in der aram. Präposition לקבל (gegenüber) und im Hif‘il (מקבילות — 2. B. M. 25, 5 — parallel, מקביל — Abot I 15, in unseren Ausgaben falsch: מקבל — entgegenkommen, להקביל פני רבו entgegengehen, aufsuchen) deutlich hervortritt. Demnach wäre לקה mit לקח nicht nur eines Stammes, sondern auch eines Sinnes, nur dass dieses seine allgemeine Bedeutung (nehmen, holen, bekommen) beibehalten, während jenes im Volksmunde eine ganz bestimmte, etwas scherzhafte Färbung angenommen hat: Schläge bekommen, sich Prügel holen. So heisst auch ספג (in sich aufnehmen) Kilajim VIII 3: Hiebe einstecken, בלע (verschlingen) ‘Arachin 22a: Prügel verschlucken. +82) גמי ist vermuthlich dasselbe, was in der Bibel mit גמא bezeichnet wird: die ägyptische Papyrusstaude (koptisch Gome), deren bastähnliche Häute, wie es scheint, bei Wunden als Verband zu Heilzwecken benutzt wurden. +83) Wenn es ein Finger der linken Hand ist, welche für den Opferdienst nicht in Betracht kommt. Die rechte Hand, mit welcher derselbe verrichtet wurde, musste dabei die heiligen Gegenstände unmittelbar berühren, und es durfte daher ihre innere Fläche wenigstens durch keinen noch so schmalen Verband an irgend einer Stelle bedeckt sein; vgl. Anm. 67. [Auf die äussere Fläche derselben bezogen (s. Raschi z. St.), passt der Ausdruck כורך nicht.] +84) Weil die Anwendung von Heilmitteln am Sabbat, wo es sich um leichte Verletzungen und geringfügige Krankheiten handelt, von den Rabbinen untersagt ist (Sabbat XIII 3—4). +85) Hier liegt es auf der Hand, warum statt des einfachern ולהוציא דם die schleppende Construction אם להוציא דם gewählt ist. Jenes gäbe einen ganz falschen Sinn; es hiesse: Blut herauszudrücken ist hier wie dort verboten. Das wäre aber ganz selbstverständlich; denn Blutentziehung ist am Sabbat durch das Gesetz der Tora verboten, wie aus Sabbat 133b unten ersichtlich. [Obwohl der Ausdruck חלול שבת auch auf geringere Vergehen Anwendung findet (Berachot 6b, ‘Erubin 104a u. ö.), so geht doch aus dem Zusammenhange hervor, dass מציצה gegen ein Verbot der Tora stösst. Andernfalls wäre die Schlussfolgerung סכנה הוא nicht berechtigt; auch hätte sonst der Satz חבורי מחבר קמ״ל keinen Sinn, da ja hier, wo im Gegensatz zu Ketubbot 5b die Blutentziehung משום רפואה geschieht, selbst unter der Voraussetzung דם מפקד פקיד ein rabbinisches Verbot vorliegt. Befremdlich ist die Fassung, die Maim. in Hil. Sabbat XXI 25 dieser Halacha gibt. Da zwischen דחיקה בידו und מציצה בפה schwerlich ein Unterschied ist, so erwartet man: ואם דחקו בידו כדי להוציא ממנו דם חייב. Vielleicht ist aber das Suffix in ידחקנו nicht auf אצבעו, sondern auf גמי zu beziehen. Genauer drückt er sich in הל׳ כלי המקדש X 9 aus.] +86) Auf indirecte Weise (יד כלאחר) Blut herauszudrücken, wie z. B. hier durch festeres Anziehen des Verbandes, ist nur von den Rabbinen untersagt. Wir haben es eben auch hier wieder mit einer Ausnahme von der Regel אין שבות במקדש (Anm. 60) zu thun. +87) So hiess die schiefe Ebene, welche die Stelle einer Treppe vertretend (Exod. 20, 23) zur Feuerstätte des Opferaltars emporführte (Tamid III 3). Sie stand au der Südseite desselben, und hatte eine Länge von 32, eine Breite von 16 Ellen. +88) Der Stamm בזק bedeutet im Aram. und Syr. zerbrechen, weshalb die Erklärer es auch hier durch Zerstossen wiedergeben. Doch fällt diese Verrichtung als eine von טוחן (Sabbat VII 2) ressortirende unter den Begriff der strafbaren מלאכה und ist daher schwerlich im Heiligthum gestattet. Nur Maim. erklärt unser Wort in seinem Commentar durch Streuen, und das ist ohne Zweifel das Richtige. Im Arab. heisst art säen, und wenn auch die Grundbedeutung unstreitig Brechen ist, so ist es andererseits ebenso sicher, dass der Begriff des Trennens und Scheidens sehr gern in den des Ausstreuens übergeht. +89) Beim Hinaufschaffen des Brennholzes. +90) Um dessen Wellbaum eine Kette sich windet, an welcher die Eimer befestigt sind. +91) Namen zweier Wasserbehälter in der Tempelhalle. +92) Unter kalten Brunnen versteht man zum Unterschied von Cisternen die Brunnen mit frischem Quellwasser. Gemeint ist hier indessen ein ganz bestimmter Brunnen (nicht im Heiligthum, sondern in der Provinz), aus dem man schon unter den letzten Propheten nach altem Brauche an Feiertagen mittele des Rades Wasser schöpfte. Sonst ist es ausserhalb des Tempels verboten an Sabbat und Feiertagen mit Hilfe einer Maschine Wasser zu schöpfen, weil solches meist zum Zwecke der Bodenbewässerung geschieht, diese aber an den heiligen Tagen als Beförderung des Wachsthums ebenso strafbar ist, wie die Aussaat selber (Sabbat VII 2). +93) 3. B. M. 11, 29—31. +94) המיין ist das persische Hemjân (art) = Gürtel. +95) Bis eine hölzerne Zange herbeigeholt wird. Mit der blossen Hand soll er jedoch das todte Thier nicht anfassen, damit er nicht selber durch die unmittelbare Berührung unrein werde. +96) Die Etymologie von צבת s. Anm. 7. +97) Der Gürtel würde durch das todte Kriechthier verunreinigt; von Holzgeräthen dagegen sind nur diejenigen für Unreinheit empfänglich, welche eine Vertiefung zur Aufnahme von Gegenständen haben, nicht aber diejenigen, welche wie die Zange eine glatte Oberfläche haben. +98) An Sabbat- oder Feiertagen, an denen es sonst laut einer Verordnung der Rabbinen untersagt ist, ein solches Thier wie überhaupt alles, was weder zu den Gebrauchsnoch zu den Verbrauchsgegenständen zählt, von der Stelle zu nehmen. +99) Der Hechal grenzte an das Allerheiligste und war 40 Ellen lang, 20 E. breit; vom Hechal gelangte man in den Ulam (70 E. 1. und 11 E. b.), und von diesem führten 12 Stufen hinab zum Opferaltar. Zwischen diesem und der Aussenwand des Ulam betrug die Entfernung 22 E. +100) Prägnant für: die muthwillige Uebertretung des Verbotes, welches dem Unreinen das Betreten des Heiligthums untersagt (Num. 19, 20). +101) Dem sogenannten steigenden und fallenden Opfer קרבן עולה ויורד (Lev. 5, 1—13). +102) R. ‘Akiba fügt zu den in Anm. 99 bezeichneten Räumen noch die ‘Azara hinzu, jene grosse Opferhalle, welche dem Vorhof des von Mosche errichteten Zeltes entsprach; in einer Länge von 187 und einer Breite von 135 Ellen sich erstreckend, umgab sie das eigentliche Heiligthum von allen vier Seiten und führte im Osten durch das Nikanorthor mittels einer Treppe von 15 Stufen in die Frauenhalle hinab. +103) Des Tempelbezirke, selbst in der Frauenhalle und nach R. S. b. N. sogar in der Opferhalle. +104) פסכתר ist das griechische ψυϰτήρ, der Kühler, ein grosses Gefäse, welches dazu diente, den Wein kühl zu erhalten. Bei den Juden, die beiläufig ψυχϑήρ gesprochen zu haben scheinen, finden wir die mit dem Etymon des Wortes (ψύχω = kühlen) zusammenhängende Bedeutung schon ganz verwischt und zu der allgemeinen Bedeutung eines voluminösen Kübels verblasst. Der Psykter des Tempels diente einem dreifachen Zwecke (Tamid V 5); aber nichts erinnert dabei auch nur im Entferntesten mehr an den Stamm des Wortes. Er hatte den Rauminhalt eines halben Kor, konnte mithin nahezu 1¼ Hektoliter fassen (vgl. K. VII Anm. 49. +105) Aber hinaustragen durfte man es nicht von dort. Also wiederum eine Ausnahme von der Regel במקדש אין שבות (Anm. 60)! +106) Oder: »Den Spielraum, den die Weisen dir gestattet, haben sie von dem Deinigen dir gewährt.« Der Sinn bleibt derselbe. +107) Mit anderen Worten: Zugeständnisse machten sie dir nur hinsichtlich jener Verbote, welche sie selbst auf Grund des Gebotes der Arbeitseinstellung (שבות) erlassen haben. Die Worte des R. S. bilden ein zusammenfassendes Urtheil über die letzten 5 Mischnajoth. Wenn dieselben im Heiligthume einigen Spielraum zu freierer Bewegung offenlassen, so gestatten sie nur einiges von dem, was nach dem Gesetz der Tora ganz erlaubt wäre, und auch dieses wenige nur mit gewissen Einschränkungen. Du darfst wohl eine Thür verriegeln, aber nur wenn der Riegel an der Thür befestigt ist; die Thürangel darfst du wiedereinfügen, aber nur die untere; ein abgenommenes Wundpflaster auf’s Neue befestigen, aber kein neues auflegen; eine gerrissene Seite zusammenknoten, aber nur wenn sie am Sabbat erst entzwei gerissen; eine Blatter beseitigen, doch nicht mit einem Instrument; einen Verband anlegen, aber nicht fest anziehen; ein unreines Thier hinaustragen, aber nur aus den inneren Räumen des Tempels. Alle diese Einschränkungen sind gleichwohl nichts als שבות. Also nicht einmal שלך haben sie dir im Heiligthum gewährt, sondern nur משלך. Allerdings sollte man nun שמעון אמר רבי erwarten (vgl. den Schluss von Kelim); doch findet sich eine Wortstellung wie רבי שמעון אומר oft genug auch da, wo keine Polemik in der Absicht lag, wie Heller mit erstaunlicher Belesenheit zu Bikkurim III 6 erschöpfend nachgewiesen hat. — Babli z. St. bezieht die Worte des R. S. zum Theil auf den mittlern Satz der 13. Mischna, zum Theil gar auf den Schluss des 4. Kapitels. Daran nimmt schon Edels (מהרש״א) Anstoss. Er betrachtet dieselben als Schlusswort zum ganzen Tractat und lässt durchblicken, dass die Beziehung im Babli nicht buchstäblich zu nehmen ist. R. S. mochte immerhin einen speziellen Fall im Auge gehabt haben; er hat jedoch seinen Worten eine so allgemeine Wendung gegeben, dass sie sehr wohl als Schlusswort an das Ende von ‘Erubin gesetzt werden konnten, wo sie auf mancherlei Bestimmungen des Tractats und insbesondere auf die letzten 5 Mischnajoth passende Anwendung finden. Nun aber entsteht die Frage: Wozu erst einen Anknüpfungspunkt in der Ferne suchen, da sich doch das Schlusswort so leicht und ungesucht an das unmittelbar Vorhergehende anschliesst? Ich glaube daher der Bemerkung des Babli eine ernstere Bedeutung beimessen zu müssen, zumal der Ausdruck משלך thatsächlich viel besser auf die 15 Ellen in IV 11 als auf die אסורי שבות in X 11—15 passt. Die Lösung der in Rede stehenden und manch anderer Schwierigkeit finde ich in einer Beobachtung, die sich dem aufmerksamen Leser sicherlich gleich mir aufgedrängt hat, in der Wahrnehmung, dass in unserm Tractate viele Halachoth, ja ganze Kapitel eine Umstellung erfahren haben. Es ist bekannt, dass an dem Aufbau der Mischna viele Geschlechter gearbeitet haben, bis R. Juda der Heilige das Werk gekrönt hat. Die Bausteine waren von Alters her gegeben; aber ihre kunstgerechte Zusammenfügung ist ein Meisterstück minutiöser Musivarbeit, welches nur allmählich durch die Bemühungen mehrerer Jahrhunderte zustande kam. Die Mischna wurde nicht allein von den Vorgängern des R. Juda, sondern zuletzt noch von ihm selbst wiederholt überarbeitet, ehe sie die Form erhielt, in der sie uns jetzt vorliegt. Dieselbe weicht ohne Zweifel sehr wesentlich von den früheren Bearbeitungen ab. Manches ist gestrichen, anderes hinzugefügt worden, und vieles hat infolgedessen eine andere Anordnung erhalten müssen. Das zeigt sich nirgends augenfälliger als in ‘Erubin. Schon ein oberflächlicher Blick auf K. IV—V belehrt uns durch ein rein äusserliches Merkmal, dass die ersten 6 Mm. des K. V nicht hingehören. Fast sämmtliche Halachot beginnen hier — und das ist kein Zufall, sondern, wie wir bald sehen werden, in dem casuistischen Inhalte begründet — mit dem Wörtchen מי; nur diese sechs nicht! Und forschen wir nach der Ursache dieser Erscheinung, so verrathen sie sich uns sofort als Eindringlinge an diesem Orte, die den Zusammenhang auf eine gewaltsame Art durchbrechen. Im ganzen 4. und im Rest des 5. Kapitels werden lauter Specialfälle erörtert; dazwischen tritt V 1—5 eine allgemeine Vorschrift über die Bemessung und Abgrenzung des Sabbatbezirks. Und nun gar M. 6, die sich in diese wildfremde Umgebung, man weiss nicht wie, verirrt zu haben scheint (s. das. Anm. 35)! Frappanter noch ist die seltsame Gruppirung des Stoffes. Es herrscht hier ein Durcheinander wie in keinem Tractate mehr der sonst so wohlgeordneten und durch Uebersichtlichkeit sich auszeichnenden Sammlung. Unsere Massichta behandelt — wenn wir vom letzten Perek absehen, welcher an den ersten von »Sabbat» anknüpfend den innern Zusammenhang dieser beiden, im Grunde ein einheitliches Ganzes bildenden Tractate auch äusserlich bekundet — in zwei Hauptstücken (A u. B) die Verschmelzung der Höfe und Strassen einerseits und die der Sabbatbezirke andererseits. Jedes dieser Stücke zerfällt in 2 Abschnitte (α u. β), und ausserdem hat B einen Anhang (C), welcher Spezialfälle enthaltend in dieselben 2 Abschnitte sich scheidet. Diese Einteilung ergibt sich ganz von selbst aus dem Wesen und der Verfassung unseres Tractats. Zu A α gehören K. I, II, IX u. V6 (Vorbedingungen des Schittuf), zu A β (Ausführung desselben) VII 10, 8—9, 7, 6, 11, 1—5, VII 6—11, VI 1—10, VIII 3—5; zu B α (über die Sabbatbezirke) V 1—5, 8a (bis כיצד), zu B β (über die Verschmelzung derselben) VIII 1—2, III 1—9; zu C (Specialfälle) IV 11a, 1—3, 11b, 4—10, V 7, 8b, 9, wovon IV 11 u. 1—8 auf α entfallen, V 7—9 auf β, während IV 9—10 den Uebergang bildet. In dieser Anordnung schliessen sich die einzelnen Halachot in logischer Folge so passend aneinander, dass die Vermuthung begründet ist, es könnte diese Gruppirung in den älteren Mischnasammlungen thatsächlich durchgeführt gewesen sein. Natürlich fehlten dort noch einige der hier angeführten Mischnajot, andere wieder, über deren Inhalt jüngere Tanaïm streiten, mochten einen abweichenden Wortlaut haben; in den allgemeinen Grundzügen aber und insbesondere in ihren äusseren Umrissen dürfte die entworfene Skizze dem ursprünglichen Plane unserer Massichta sehr nahe kommen. In der gegenwärtigen Anlage des Tractats erschöpfen die beiden ersten Kapitel der Erwartung gemäss das Wesentliche des ersten Abschnitts (וחבלים, פסי ביראות ,קרפף הכשר מבוי, היקף קנים), und schon hat K. III einen Anlauf zu A β genommen (בכל מערבין), als es plötzlich, statt wie VII 10 fortzufahren, zu B β übergeht, worauf in K. IV—V zuerst C α, dann B α, zuletzt C β erörtert und schliesslich in VI—IX A β erledigt wird, so dass die Abhandlung über den תחום mitten in diejenige über den Schittuf gekeilt ist. Diese Umstellung wurde vermuthlich bei einer spätern Redaction mit Rücksicht auf K. X vorgenommen, welches eigentlich zu „Sabbat“ gehört. In den älteren Sammlungen war ‘Erubin wahrscheinlich ein Bestandtheil dieser Massichta, bis es in fortschreitendem Wachsthum zu einem selbständigen Tractate sich entwickelte. Um aber das ursprüngliche Verhältniss einigermassen wiederherzustellen, wurde zuletzt פרק המוצא תפלין zu ‘Erubin herübergenommen. Nun galt es für dieses Kapitel einen passenden Anschluss zu schaffen. Zu diesem Behufe wurde die ursprüngliche Anlage in der Weise geändert, dass A β an’s Ende gerückt und פרק כל גגות, welcher diesem Abschnitt voranging, hinter denselben gesetzt wurde. So war durch K. IX die gesuchte Verbindung mit X 4 ff. hergestellt. (X 1—3 mochte damals noch in Sabbat XXIV zwischen מי שהחשיך und מפירין נדרים seinen Platz haben, so dass dieses Kapitel eine verwandte Gruppe von Vorschriften in sich schloss, und wurde vielleicht erst bei der Schlussredaction, durch neu hinzugekommene Halachot — מחירין, אין אובסין, מחתכין — von seiner Stelle verdrängt, nach ‘Erubin versetzt.) Diese Umstellung und insbesondere die Versetzung des פרק כל גגות von der 3. an die 9. Stelle konnte indessen nicht ohne Einfluss sein auf die Anordnung der übrigen Kapitel, sie hatte hier einige Schiebungen im Gefolge, deren Gründe zum Theil auf der Oberfläche, zum Theil aber so tief liegen, dass sie kaum noch erkennbar sind. Ja, es erstreckte sich sogar die Wirkung der mit dem ersten Hauptstück vorgenommenen Aenderung auch auf das zweite. Da A β mit בכל מערבין anfing und sich in B eine gleichlautende Mischna fand, so stellte man dieselbe, um es beim ursprünglichen Anfang bewenden zu lassen, an die Spitze. So erklärte es sich, dass die Abhandlung über ערוב תחומין, statt mit B α anzuheben, mit B β einsetzt. Alle diese Umwälzungen dürften das Werk einer der letzten Redaktionen gewesen sein. Noch in der Mischnasammlung des R. Meïr hat wohl unser Tractat mit C geendet, nur dass nach der Regel, laut welcher gern an das zuletzt Besprochene (hier B β) angeknüpft wird (במאי דסליק מינה קא פתח), C β vor C α gestanden hat, zumal jener Abschnitt viel kürzer ist als dieser (vgl. Schebuot 3a: איידי דזוטרין מילייהו וכו׳). Ich denke mir die Reihenfolge innerhalb dieser Abhandlung in der erwähnten Sammlung wie folgt: V 1—5, 8a (B α); hierauf zunächst VIII 1—2, III 1—7 (8—9), wo durchweg vom ערוב mittels einer Speise die Rede ist, und dann העני מערב ברגליו (IV 9) u. IV 10, womit B β erschöpft ist. Hieran schloss sich V 7, 8b, 9 (C β) so dass 7a an III 5—7 anknüpft, während 7b auf III 3—4 zurückgreift, wodurch die Schwierigkeit sich löst, welche in der Zusammenstellung zwei so ungleichartiger Halachot wie 7a und 7b liegt; zuletzt folgte C α, vertreten durch IV 11a, 1—8, 11b. Bei 11b war nun der Satz angefügt: אמר ר׳ שמעון מקום שהתירו לך חכמים משלך נתנו לך, welcher somit den Schluss unserer Massichta bildete. Als später, um die Verbindung mit Sabbat wiederherzustellen, K. X hinzukam, wurde derselbe vermöge seiner Anwendbarkeit auf X 11—15 als Schlusswort beibehalten, verschmolzen mit einem andern Ausspruch desselben Autors (ר׳ שמעון אומר לא התירו לך אלא משום שבות), welcher sich auf X 13b bezog. Zugleich wurden IV 11a und IV 11b vereinigt und IV 9—10 nebst V 7, 8b u. 9, welche in der ältern Sammlung vor C α aufeinander folgten, aus naheliegenden Gründen hinter diesen Abschnitt versetzt; IV 9—10 wurde mit dem Zusatz זו היא שאמרו an IV 7—8 angeschlossen, die übrigen an die nächstfolgende Mischna (IV 11), deren zweite Hälfte zur ersten von V 7 in Beziehung steht. Ferner wurde, wie bereits erwähnt, בכל מערבין (III 1) an die Spitze der Abhandlung über den Sabbatbezirk gestellt, wodurch nicht nur V 1—5 nebst 8a, von ihrem Platze verdrängt, an das Ende derselben kamen, sondern auch noch andere Umstellungen herbeigeführt wurden. Bisher folgte auf אנשי עיר הגדולה (V 8a) die Erörterung der Frage: Wie stellt man es an, dass auch אנשי עיר הקטנה durch die ganze עיר גדולה gehen können? Jetzt mussten beide Nachbarn das Feld räumen. כיצד משתתפין בתחומין fand ein Unterkommen in der Abhandlung über den Schittuf (VIII 1—2), aber dorthin konnte ihm V 8a nicht folgen, und zu בכל מערבין hatte es wieder keine rechte Beziehung — so wurde es denn, einmal von seinem Zusammenhange losgelöst und mit V 1—5 nur in loser Verbindung stehend, lieber mit V 8b vereinigt. Von der ehemaligen Nachbarschaft zeugt indessen noch eine zurückgelassene Spur. Das Wörtchen כיצד, welches am Schlusse von V 8a so grosse Schwierigkeit bereitet, ist vielleicht dasselbe כיצד, mit welchem VIII 1 beginnt. So wurde auch bei der Trennung des Buches ‘Ezra von der Chronik der Anfang des einen an das Ende des andern Buches gesetzt, um dort die frühere Zusammengehörigkeit zu bekunden. Endlich erfuhr auch die Abhandlung über den Schittuf manche Aenderungen ihrer ursprünglichen Anlage, welche zumeist durch die Hinzufügung des K. X veranlasst wurden. Um für dasselbe einen bessern Anschluss zu gewinnen, hatte man, was wir ebenfalls schon auseinandergesetzt haben, die beiden ersten Abschnitte auseinandergerissen und die einzelnen Kapitel und Halachot so geschoben, dass כל גגות an’s Ende trat. Den Schluss dieses Perek hatte früher V 6 gebildet, den Uebergang vermittelnd von מערבין למבוי המפולש (IX 4) zu בבל מערבין (VII 10); jetzt wurde diese Mischna unbequem, denn sie war für die neugeschaffene Verbindung nur störend, und da sie auch vor VII 10 nicht mehr untergebracht werden konnte, weil sie da ebenfalls den Zusammenhang unterbrochen hätte, so wies man der heimathslos Gewordenen wenigstens die Stelle an, die sie früher am Schlusse von A α inne gehabt, indem man sie an das Ende desjenigen Abschnitts setzte, welcher jetzt A β voranging, also zwischen אפילו עבד (V 5) und הדר (VI 1), obgleich sie sich dort nichts weniger als en pays de connaissance befindet. So hatte denn der Tractat jetzt folgende Anordnung: I—IV, V 7—9, 1—6, VI—X Noch später, vielleicht bei der Schlussredaction erst, wurde zum bessern Verständnis der in IV 11 angeführten Ansicht des R. Simon, gleichsam als Illustration zu seiner Behauptung, dass bei der Bemessung des Sabbatbezirkes Ungenauigkeiten kaum zu vermeiden sind, V 1—6 zwischen den Schluss des 4. und den Anfang des 5. Kapitels geschoben, wodurch freilich die עיר של יחיד (V 6), welche soeben noch an der Grenze wenigstens von A lag, völlig dem Gebiete von B einverleibt wurde. — Das alles ist selbstverständlich nur Vermuthung, aber doch eine Hypothese, die vieles erklärt, was sonst unbegreiflich erscheint, und gerade die auffallendsten und widerspenstigsten Schwierigkeiten unserer Massichta mit einem Zuge beseitigt. +
+ +Traktat Pesachim. +

In der Reihe der Feste steht dasjenige, weichem unser Tractat gewidmet ist, an der Spitze. Die heilige Schrift nennt es nie anders als חג המצות, Fest der ungesäuerten Brote; die Bezeichnung פסח (nur ein einziges Mal — Ex. 34,25 — חג הפסח), von dem gleichnamigen Opfer übertragen, beschränkt sich dort auf die Feier, welche dieses Fest einleitet. In der Mischna dagegen ist dieselbe auf das ganze Fest ausgedehnt, dessen ursprünglichen Namen sie bereits völlig verdrängt hat.

+

Die eigentliche Pesachfeier bestand wesentlich in dem Genusse des Ueberschreitungsopfers (פסח) nebst ungesäuertem Brot (מצה) und Bitterkraut (מרור) und in der Erzählung der geschichtlichen Ereignisse, in denen das Fest seinen Grund hat (הגדה). Später wurden Lobgesänge hinzugefügt und die Vorschrift, entsprechend dem vierfachen Gute, das uns der Auszug aus Egypten brachte (Freiheit, Rettung, Erlösung, Erwählung — Ex. 6, 6—7), nach einer gewissen Ordnung vier Becher Wein (Symbol der Freude) zu trinken. Diese Feier fand alljährlich in der Nacht zum 15. des ersten Monats (Nîsân) im Kreise der Familie statt, welche zu diesem Zwecke rechtzeitig ein Opferthier (Lamm oder Ziege) vorzubereiten hatte und für den Fall, dass dessen Fleischgewicht ihren Bedarf überstieg, sich mit anderen Familien zum gemeinsamen Festmahl vereinigen konnte. Das Thier wurde am Nachmittage des 14. Nisan in der Tempelhalle unter feierlichen Lobgesängen als Ueberschreitungsopfer geschlachtet, Blut und Fett am Altare dargebracht, das Fleisch zu Hause am Feuer gebraten und nach Anbruch der Nacht von den Theilnehmern verzehrt; bis zum Morgen durfte von demselben nichts übrig bleiben. Wer aus irgend welcher Veranlassung unterlassen hatte, am 14. des ersten Monats das Pesachopfer zu bereiten, konnte und musste ein solches am 14. des zweiten Monats (Ijar) darbringen und das gebratene Fleisch in der folgenden Nacht nebst מצה und מרור verzehren (פסח שני, zweite Pesachfeier).

+

Während der ganzen Dauer des siebentägigen (ausserhalb des heiligen Landes achttägigen) Festes ist der Genuss und selbst die Nutzniessung, ja sogar der Besitz von Châmêsz verboten. Unter Châmêsz (חמץ) versteht man Getreidestoffe (Körner, Schrot, Mehl, Kleie von Weizen, Roggen, Gerste, Hafer oder Dinkel , in denen durch Berührung mit Wasser oder einer wasserhaltigen Flüssigkeit eine Gährung hervorgerufen wurde. Da die ungesäuerten Brote aus Getreidemehl mit Wasser bereitet werden müssen, so ist bei ihrer Herstellung das Hauptaugenmerk darauf zu richten, dass die nothwendigen Arbeiten thunlichst beschleunigt und, noch ehe im Teig ein Gährungsprozess sich entwickeln konnte, zu Ende geführt werden. — Seinem vollen Umfange nach erlangt das Chameszverbot erst mit dem Beginn des Festes, also mit Anbruch der dem 15. Nisan vorangehenden Nacht seine Geltung. Die Pflicht aber, alles Chamesz aus dem Hause zu schaffen, tritt gleichzeitig mit dem Verbote des Genusses und der Nutzniessung schon am Mittage des 14. Nisan in Kraft. Gemäss einer vorbeugenden Anordnung der Rabbinen darf indessen eine Stunde vorher kein Nutzen mehr aus Chamesz gezogen und zwei Stunden vorher keines mehr gegessen werden. Der Begriff einer Stunde, wie ihn die Alten auffassten, deckt sich aber nicht ganz mit der Vorstellung, welche wir mit diesem Worte verbinden. Wie die meisten Völker des Alterthums, insbesondere die Babylonier und Egypter, die Griechen und Römer, unterschieden auch die Juden zwischen astronomischer und bürgerlicher Zeit. In der Lehre vom Kalender z. B. entspricht eine Stunde der Zeit, welche die Sonne braucht, um auf der Bahn, die sie täglich um die Erde beschreibt, einen Weg von 15 Grad zurückzulegen (Gradstunde); im bürgerlichen Leben dagegen ist die Stunde der zwölfte Theil des Zeitraumes, in welchem die Sonne ihren Tag- bezw. Nachtbogen vollendet (Bogenstunde). Je grösser der Tagbogen, je länger also die Sonne über unserm Horizonte steht, desto grösser die Bogenstunde am Tage und desto kleiner in der Nacht. Niemals sind nach bürgerlicher Zeit die Stunden des einen Tages denen des folgenden oder des vorhergehenden vollkommen gleich, und nur zweimal im Jahre, in den Aequinoctien, fallen die Bogenstunden mit den Gradstunden zusammen. An diesen beiden Tagen sind die Tagesstunden genau so gross wie die Stunden der Nacht; an allen übrigen Tagen des Jahres sind jene entweder grösser (im Sommerhalbjahre) oder kleiner (im Wintersemester) als diese. Wegen dieser Abhängigkeit von der Jahreszeit heissen in der jüd. Literatur die Stunden, die wir auf gut Glück Bogenstunden genannt haben, nach dem Griechischen (ὥραι ϰαιριϰαί) זמניות שעות; die von uns mit dem Namen Gradstunden belegten heissen daselbt entsprechend der lat. und der gr. Bezeichnung (horae aequinoctiales, ὥραι ἰσημεριναί) שעות השווי (spr. haschiwwûj), weil sie jahraus jahrein genau denselben Zeitraum umfassen, welchen sie in den Tagundnachtgleichen mit den von der Jahreszeit abhängenden gemein haben. Der Kalendertag beginnt wie bei den Atheniensern mit Anbruch der Nacht und mit diesem Zeitpunkte zugleich die erste Nachtstunde, mit Tagesanbruch hat die zwölfte Nachtstunde ihr Ende erreicht und die erste Tagesstunde ihren Anfang genommen. Wenn also in der Mischna z. B. von 8½ Uhr (wie am Anfang des 5. Kapitels) die Rede ist, so müssen wir darunter 2½ Uhr Nm. verstehen, sofern es sich um eine Tagesstunde in den Aequinoctien handelt, 3 Uhr 20 M. Nm., wenn an dem betreffenden Tage die Sonne um 4 Uhr auf- und um 8 Uhr untergeht, 1 Uhr 40 M. Nm, falls dieselbe nur von 8 bis 4 Uhr über unserm Horizonte weilt. Die Grösse des Tagbogens hängt bekanntlich nicht allein von der Jahreszeit ab, sondern auch von der Breite, unter welcher ein Ort liegt, und von der Neigung, welche die Erdbahn in einem gegebenen Zeitabschnitt zum Aequator hat. In den gemässigten Zonen sind im Sommer die Tage und im Winter die Nächte erheblich länger als in der Nähe des Aequators, gegenwärtig um eine Kleinigkeit kürzer als vor 1000 Jahren. Die Schiefe der Ekliptik unterliegt nämlich periodischen Schwankungen. Seit 4 Jahrtausenden ist sie in fortwährender, jedoch ungleichmässiger Abnahme begriffen, die sich jetzt auf 29′″ jährlich, durchschnittlich aber in je 100 Jahren auf 43″ beläuft. Heute misst die Schiefe 23° 27′ 14″, zur Zeit des Abschlusses der Mischna betrug sie 23° 40′ 30″. Bezeichnet man diesen Winkel mit ε und die Breite mit β, so lautet die Formel für die Berechnung des halben Tagbogens am kürzesten Tage des Jahres: art*). Für die heilige Stadt, welche unter 31° 47′ nördl. Breite liegt, wäre demnach der Werth von φ gegenwärtig (log tg β = 9,7921280, log tg ε = 9,6373454) 148° 48′ 40″ und beim Abschluss der Mischna (log tg. ε = 9,6419191) 148° 28′ 20″, mithin der grösste Tagbogen (360° — φ) = 211° 11′ 20″ bzw. = 211° 31′ 40″. Vertheilt man die Differenz zwischen dem grössten und kleinsten Tagbogen gleichmässig auf die Zwischenzeit, so kann man für jeden beliebigen Zeitpunkt die Tagesdauer annähernd bestimmen; zu einem genauen Ergebnis gelangt man auf diesem Wege nicht, weil der Lauf der Erde kein gleichmässiger ist (sie bewegt sich im Perihel rascher fort als im Aphel), und weil die Zunahme der Tages- bzw. Nachtlänge um die Solstitien geringer ist als um die Aequinoctien.

+

Der Stoff, den unser Tractat behandelt, ist sozusagen chronologisch geordnet. Das erste Kapitel beginnt mit der Nacht vom 13. zum 14. Nisan, in welcher alle Räume beim Scheine eines Lichtchens nach Chamesz durchsucht werden müssen. Im Anschluss hieran werden bis zum Ende des 3. Kapitels die Vorschriften über Chamesz erledigt. Das 4. Kapitel handelt vom 14. Nisan, dem Rüsttage des Festes, an welchem die Sitte mancher Gegenden die Einstellung aller Erwerbsthätigkeit verlangte, und führt bei dieser Gelegenheit eine Reihe anderer Vorschriften auf, deren Verbindlichkeit gleichfalls vom Ortsgebrauch abhängig ist. Der Nachmittag des genannten Tages ist die Zeit der Darbringung des Pesachopfers, welchem die 4 folgenden Kapitel gewidmet sind. K. IX ererörtert hierauf die Vorschriften des zweiten Pesach. K. X endlich beschreibt die häusliche Feier in der Nacht zum 15. Nisan.—Zum Schluss noch einige Worte über den Namen unserer Massichta. Da derselbe kein Appellativ ist wie z. B. שקלים עירובין u. a. (der Tractat handelt ja nicht blos vom Pesachopfer!), sondern wie ראש השנה ,שבת oder יום הכפורים der Eigenname eines Festes ist, und dieses פסח heisst, so sollte unser Tractat den Titel מסכת פסח führen. (Wenn wir in unserer Ordnung Ueberschriftën wie סכה und מגלה finden, wo wiederum der Plural am Platze wäre, da beide Appellativa sind, der Name des Hüttenfestes aber gerade סכות lautet, so erklärt sich dies wie bei ביצה aus dem Worte, mit welchem diese Tractate beginnen; der Titel des 9. Tractates ist תעניות, wie es im Jeruschalmi richtig heisst, nicht תענית.) Heller rechtfertigt den Plural in Pesachim mit den zweierlei Pesachfesten, von denen die Rede ist. Allein der פסח שני ist kein Feiertag, sondern gleich dem פסח ראשון lediglich eine Festfeier; Pesachim beschäftigt sich aber nicht allein mit diesen beiden feierlichen Veranstaltungen, umfasst vielmehr das ganze siebentägige Fest. Die ebenfalls von Heller angeführte Zerlegung unserer Massichta in zwei Theile, deren erster — das Pesachfest behandelnd — פסח ראשון, deren zweiter — mit dem Pesachopfer sich befassend — פסח שני genannt wurde, gäbe eine treffliche Erklärung für den Gesammttitel פסחים, wenn nur diese Eintheilung genügend gerechtfertigt wäre. Sie ist aber nicht im Geringsten begründet. Vielmehr gehört zu den Satzungen des Pesachfestes auch, ja in erster Reihe das Pesachopfer. Vielleicht erklärt sich die Mehrzahl durch die ursprünglich appellative Bedeutung des Wortes. Obgleich die Bezeichnung פסח bereits als Eigennamen auf das Fest übertragen war, dachte man dabei zur Zeit der Namengebung noch immer zunächst an das Opfer, weshalb das Wort in den Plural gesetzt wurde. — Noch mehr aber als die Mehrzahl in Pesachim ist die Einzahl iu dem Namen der Ordnung befremdlich, zu welcher diese Massichta gehört. מועד bildet in dieser Beziehung unter allen sechs Ordnungen der Mischna die einzige Ausnahme, und ich wundere mich, dass Heller, dessen scharfem Auge dergleichen nicht zu entgehen pflegt, an dieser Schwierigkeit vorübergeht. Dieselbe ist um so auffallender, als wir auch einen Tractat מועד haben, dem man zum Unterschiede den Beinamen קטן beilegen musste. Das wäre überflüssig gewesen, wenn man die Ordnung מועדות genannt hätte. Vermuthlich wurde hier die Einzahl darum gewählt, weil man mit סדר מועדות die Lehre vom Kalender bezeichnete, wie aus Jeruschalmi ‘Erubin III 9 ersichtlich. Auch Onkelos scheint das Kalenderwesen im Auge zu haben, wenn er Lev. 23,44 מעדי mit סדר מועדיא übersetzt und ואלפנון hinzufügt.

+

ABSCHNITT I.

+

1. In der Nacht1) zum Vierzehnten2) suche man das Chamesz zusammen3) beim Scheine eines Lämpchens4)! Jeder Raum, ia weleben man Chamesz nicht bringt, bedarf keiner Durchsuchung. Und warum sagten sie: Zwei Schichten im Weinlager5)? Sie sind ein Raum, in den man Chamesz bringt6). Bet Schammai sagen: Zwei Schichten an den freien Flächen des ganzen Weinlagers7); Bet Hillel aber sagen: Die zweiäussersten Schichten, welche die obersten sind8). 2. Man befürchtet nicht, dass etwa ein Wiesel von einem Hause9) ins andere Haus10), von einem Raum in den andern Raum verschleppt haben könnte; wenn dem so wäre11), so hätte — von Hof zu Hof und von Ortschaft zu Ortschaft — die Sache gar kein Ende12). 3. R. Juda sagt: Man suche in der Nacht des Vierzehnten2) oder am Vierzehnten morgens oder in der Stunde des Wegschaffens13) Die Weisen aber sagen: Hat man in der Nacht des Vierzehnten nicht gesucht, suche man am Vierzehnten14) hat man am Vierzehnten nicht gesucht, suche man im Laufe des Festes; hat man im Laufe des Festes nicht gesucht, suche man nach dem Feste15). Und was man zurückbehalten will16), das lege man in Verwahrung, damit nicht hinterher eine Nachsuchung nöthig werde. 4. R. Meïr sagt: Man darf die ganze Fünfte17) essen, und verbrenne am Anfange der Sechsten18). R. Juda sagt: Man darf die ganze Vierte essen19), die ganze Fünfte setze man aus20) und verbrenne am Anfange der Sechsten. 5. Ferner sagte R. Juda: Zwei unbrauchbare Dankopferkuchen21) lagen auf dem Dache des Säulenganges22); solange sie lagen, ass alles Volk; wurde die eine fortgenommen, setzte man aus: man ass nicht und man verbrannte nicht; waren beide fortgenommen, fing alles Volk zu verbrennen an23). Rabban Gamliel sagt: Ungeweihtes24) wird die ganze Vierte gegessen, Teruma25) die ganze Fünfte, und man verbrennt am Anfange der Sechsten. 6. R. Chanina Segan Hak-Kohanim berichtet26): Ihr Lebtage haben die Priester kein Bedenken getragen Fleisch27) zu verbrennen, welches durch äbertragene Unreinheit28) entweiht wurde, zusammen mit solchem Fleische27), das durch einen Herd der Unreinheit29) entweiht wurde, obgleich sie dadurch Unreinheit zu seiner Unreinheit hinzufügen30). Noch mehr! R. Akiba berichtet gar: Ihre Lebtage haben die Priester kein Bedenken getragen Oel31) zu brennen, welches durch einen Tebul-Jom32) untauglich gemacht worden, in einer Lampe, welche durch einen an einer Leiche Verunreinigten33) entweiht wurde, obgleich sie dadurch Unreinheit zu seiner Unreinheit hinzufügen34). 7. Da sagte R. Meïr: Aus ihren Worten lernen wir, dass man reine Teruma35) zusammen mit unreiner am Pesach36) verbrennen darf37). R. Jose entgegnete ihm aber: Das ist nicht der rechte Schluss38), und es stimmen R. Eli‘ezer und R. Josua darin überein, dass man diese besonders und diese besonders verbrennen muss; worüber streiten sie? Ueber zweifelhafte39) und unreine; denn R. Eli‘ezer sagt, dass diese besonders und diese besonders verbrannt werde40), R. Josua aber sagt: Beide zusammen40).

+

ABSCHNITT II

+

1. Solange es gestattet ist davon zu essen1), darf man dem Vieh, dem Wild und dem Geflügel davon zu fressen geben und einem Nichtisraeliten es verkaufen; überhaupt ist seine Nutzniessung gestattet. Ist diese Frist vorüber2), so ist auch jede Nutzniessung verboten und man darf nicht einmal Ofen oder Herd damit heizen3). R. Juda sagt: Fortschaffen von Chamesz ist nichts anderes als Verbrennen. Die Weisen aber sagen: Man kann es auch zerbröckeln und dann in den Wind streuen oder ins Wasser werfen. 2. Chamesz eines Nichtisraeliten, über welches das Pesachfest dahingegangen, ist zur Nutzniessung gestattet4), das eines Israeliten aber ist zur Nutzniessung verboten; denn es heisst5): Es werde bei dir nicht gesehen6). 3. Hat ein Nichtisraelit einem Israeliten auf sein Chamesz ein Darlehen gegeben, so ist es nach Pesach zur Nutzniessung gestattet7); hat aber ein Israelit einem Nichtisraeliten auf sein Chamesz geborgt, so ist es nach Pesach zur Nutzniessung verboten8). Chamesz, auf welches ein Trümmerhaufe gefallen, ist wie fortgeschafft9). R. Simon b. Gamliel sagt: Sofern kein Hund es aufspüren kann10). 4. Wer Chameszhebe11) am Pesach aus Versehen12) isst, muss Hauptsumme nebst Fünftel13) bezahlen; wer aus Frevelmuth14)—ist frei von Ersatzleistungen15), auch von denen des Holzwerthes16). 5. Dies sind die Dinge, mit denen man am Pesach seiner Pflicht genügt17): Weizen, Gerste, Dinkel, Hafer, Roggen (?). Man genügt ihr mit Demoi, mit erstem Zehnt, dessen Teruma abgehoben ist, mit zweitem Zehnt und Geweihtem, sofern sie ausgelöst sind, die Priester auch mit Challa und Teruma; aber nicht mit Tebel und nicht mit erstem Zehnt, dessen Teruma nicht abgehoben ist und nicht mit zweitem Zehnt und Geweihtem, die nicht ausgelöst sind18). Mit Dankopferkuchen19) und Nasiräerfladen20), die man für sich gemacht, genügt man ihr nicht21); hat man sie aber zur Feilbietung auf dem Markte gemacht, so genügt man derselben mit ihnen22). 6. Und dies sind die Gemüse, durch welche mau am Pesach seiner Pflicht genügt23): מרור ,חרחבינה ,תמכה ,עולשין ,חזרת24). Man genügt ihr durch dieselben sowohl in frischem als in trockenem25) Zustande, nicht aber wenn sie eingelegt26), gekocht oder sonst gar gemacht sind. Sie ergänzen einander zum Oelbeervolumen27). Man kann sich auch mit deren Stengel begnügen, desgleichen mit Demoi28), erstem Zehnt, dessen Teruma abgehoben ist29), zweitem Zehntund Geweihtem, sofern sie ausgelöst sind30). 7. Man darf die Kleie für die Hühner, nicht einweichen, wohl aber brühen31). Die Frau weiche die Kleie nicht ein, die sie ins Badehaus mitnehmen will; sie darf sie aber trocken auf ihren Leib reiben. Man darf nicht am Pesach Weizenkörner kauen und auf seine Wunde legen, weil sie in Gährung übergehen. 8. Man gebe kein Mehl in Essigmus32) oder Senf33). Hat man jedoch welches hineingegeben34), kann er sofort gegessen werden35). R. Meür aber verbietet es36). Man darf das Pesachopfer in keiner Flüssigkeit, auch nicht in Fruchtsaft kochen37), man darf es aber damit bestreichen und darin eintunken38). Das Wasser für den Gebrauch des Bäckers39) muss weggegossen werden40), weil es in Gährung übergeht.

+

ABSCHNITT III.

+

1. Folgendes muss am Pesach fortgeschafft werden1): Babylonischer Milchbrei2), medisches Bier3), römischer Essig4), egyptischer Gerstenwein5); ferner6) die Färberbrühe7), der Stärkekuchen der Köche8) und der Schreiberleim9). R. Eli‘ezer sagt: Auch die Kosmetika der Frauen10); dies ist die Regel: Alles was aus einer Getreideart bereitet ist11), das muss am Pesach fortgeschafft werden1). Sie12) sind in das Verbot13) eingeschlossen, doch ist bei ihnen von Ausrottungsstrafe14) keine Rede15). 2. Teig in den Ritzen eines Backtrogs ist man, wenn sich davon ein Oelbeervolumen an einer Stelle findet, fortzuschaffen verpflichtet; weniger als soviel16) ist in seiner Geringfügigkeit nichtig. Aehnlich verhält es sich hinsichtlich der Unreinheit17); Wenn man Anstoss an ihm nimmt18), so bildet er eine Scheidung17); will man dagegen sein dànerndes Verbleiben, so ist er dem Troge gleichzuachten17). Ein tauber Teig19) ist, wenn ein ihm gleicher20) vorhanden ist, der bereits Chamesz geworden, verboten. 3. Wie sondert man die Brothebe in Unreinheit am Festtage ab21)? R. Eli‘ezer sagt: Sie22) gebe ihr den Namen nicht eher, als bis sie gebacken ist23). R. Juda b. Bethera sagt: Sie werfe sie in kaltes Wasser24). Da sagte R. Josua: Das ist kein Chamesz, auf welches die Verbote25): >es soll nicht gesehen werden«, »es soll nicht gefunden werden« Anwendung finden26); sie sondere sie vielmehr ab und lasse sie bis zum Abend liegen27), und wenn sie Chamesz geworden, mag sie Chamesz sein28). 4. Rabban Gamliel sagt: Drei Frauen dürfen gleichzeitig kneten und eine nach der andern in einem Ofen backen29). Die Weisen aber sagen: Drei Frauen dürfen bei dem Teig30) beschäftigt sein, eine knetend, eine zurichtend und eine backend. R. ‘Akiba sagt: Nicht alle Frauen, nicht alles Holz und nicht alle Oefen sind gleich31); dies ist die Regel: Schwillt er an, soll sie ihn mit kaltem Wasser pätscheln32). 5. Aufgehender Teig muss verbrannt werden, aber wer ihn isst, ist frei33); rissiger Teig muss verbrannt werden, und wer ihn isst, macht sich der Ausrottungsstrafe schuldig. Welches ist der anfgehende Teig? Wie Heuschreckenhörner34); der rissige Teig? Dessen Risse sich einer mit dem andern vereinigen35). So die Worte des R. Juda. Die Weisen aber sagen: Hier wie dort macht sich, wer davon isst, der Ausrottungsstrafe schuldig36); und wann ist es aufgehender Teig? Sowie sein Aussehen blass wird wie das eines Menschen, dessen Haare sich sträuben. 6. Fällt der Vierzehnte37) auf einen Sabbat, muss man alles38) vor Sabbat39) wegschaffen. So die Worte des R. Meïr. Die Weisen aber sagen: zu seiner Zeit40). R. El‘azar b. R. Szadok sagt: Teruma41) vor Sabbat, Chullin42) zu seiner Zeit. 7. Wer43) auf dem Wege ist, sein Pesachopfer zu schlachten, seinen Sohn zu beschneiden das Eheschliessungsmahl im Hause seines Schwiegervaters eiuzunehmen, and sich erinnert, dass er Chamesz zu Hause hat, der muss, wenn er umkehren, es fortschaffen und dann noch zu seiner Pflichterfüllung44) zurückgehen kann, heimkehren und es fortschaffen, wo nicht, vernichte er es in seinem Herzen45); Hilfe zu leisten gegen eine Kriegerhorde46), gegen Wassersnoth, Räuber, Feuersgefahr, Einsturz — der vernichte es in seinem Herzen47); das Fest an einem Orte seines Beliebens48) zu feiern — der muss sofort umkehren49). 8. Aehnlich verhält es sich mit dem, der aus Jerusalem hinausgeht und sich erinnert, dass er heiliges Fleisch50) bei sich hat: hat er die Szofim51) schon hinter sich, so kann er es an Ort und Stelle verbrennen, wo nicht, kehre er um und verbrenne es im Angesichte der Bira52) mit dem Holze für den Altarherd53). Und wieviel muss es54) sein, wenn er umkehren soll? R. Meïr sagt: Hier wie dort von Eiesgrösse. R. Juda sagt: Hier wie dort von Olivengrösse55). Die Weisen aber sagen: Heiliges Fleisch von Olivengrösse, Chamesz dagegen von Eiesgrösse.

+

ABSCHNITT IV.

+

1. Wo es Brauch ist an den Rüsttagen zum Pesachfeste bis Mittag Arbeit1) zu verrichten, darf man welche verrichten; wo es der Brauch ist keine zu verrichten, darf man keine verrichten. Wer von einem Orte, an dem man welche verrichtet, nach einem Orte geht, an dem man keine verrichtet, oder von einem Orte, an welchem man keine verrichtet, nach einem Orte, an dem man welche verrichtet, dem legt man2) die Erschwerungen des Ortes auf, aus dem er gezogen, wie auch die Erschwerungen des Ortes, in welchen er gekommen. Nie aber mache man sich auffällig3) — wegen des Zwiespalts. 2. Desgleichen ist, wer Früchte des siebenten Jahres4) von einem Orte, an welchem sie zu Ende gegangen, nach einem Orte bringt, an welchem sie noch nicht zu Ende gegangen, oder von einem Orte, an welchem sie nicht zu Ende gegangen, nach einem Orte, an dem sie schon zu Ende gegangen, sie fortzuschaffen verpflichtet. R. Juda sagt: (Man spricht zu ihm:) Geh, hole du dir auch5)! 3. Wo es Gebrauch ist Kleinvieh an Nichtjuden zu verkaufen, verkaufe man; wo es der Brauch ist nicht zu verkaufen6), verkaufe man nicht! Nirgends darf man ihnen Grossvieh, Kälber und Eselfüllen7) verkaufen, gleichviel ob gesunde oder Krüppel8). Rabbi Juda gibt die Krüppel frei, Ben Bethera gibt die Pferde frei9). 4. Wo es der Brauch ist in den Pesachnächten gebratenes Fleisch zu essen, darf man welches essen; wo es der Brauch ist keines zu essen10), esse man keines. Wo es der Brauch ist in den Nächten des Versöhnungstages Licht zu brennen11), zünde man welches an; wo es der Brauch ist, keines zu breunen, züude man keines an, doch brenne man welches in Synagogen und Lehrhäusern, in dunklen Strassen und bei Kranken! 5. Wo es der Brauch ist am neunten Ab12) Arbeit zu verrichten, mag man welche verrichten; wo der Brauch ist keine zu verrichten, verrichte man keine! Allerorten feiern die Gelehrten. R. Simon b. Gamliel sagt: Man betrachte sich nur immer als Gelehrten13). — — Die Weisen hingegen sagen14): In Judäa hat man an den Rüsttagen des Pesachfestes bis Mittag Arbeit verrichtet, in Galiläa aber hat man durchaus keine verrichtet. Was die Nacht15) betrifft, so verbieten Bet Schammai16), während Bet Hillel bis Sonnenaufgang gestatten. 6. R. Meïr sagt: Jede Arbeit, die man vor dem Vierzehnten in Angriff genommen, darf man am Vierzehnten17) zu Ende führen18); man darf aber keine am Vierzehnten erst beginnen, obgleich man sie19) vollenden kann. Die Weisen dagegen sagen: Drei Handwerke dürfen am Rüsttage zum Pesachfeste bis Mittag Arbeit verrichten20); es sind die folgenden: Die Schneider, die Barbiere und die Wäscher. R. Jose b. R. Juda sagt: Auch die Schuhmacher. 7. Man darf am Vierzehnten Brutgitter21) hinsetzen für die Hühner, und ist eine Henne entlaufen22), darf man sie23) an ihren Ort zurückbringen, und wenn sie gestorben, eine andere an ihre Stelle setzen. Man darf am Vierzehnten unter den Füssen des Viehes ausschaufeln24) und am Feste25) zur Seite fegen. Man darf Gebrauchsgegenstände26) aus dem Hause des Handwerkers holen und hintragen, auch wenn sie nicht für den Bedarf des Festes sind. 8. Sechs Dinge thaten die Bewohner Jericho’s27); drei verwies man ihnen, drei aber verwies man ihnen nicht. Die folgenden sind die, die man ihnen nicht verwies: Sie befruchteten Palmen28) den ganzen Tag29), sie verschlangen das Schma‘ 30), sie mähten und schichteten31) vor dem ‘Omer32) — und man wehrte ihnen nicht; diese aber wehrte man ihnen: Sie er klärten egyptische Feigen des Heiligthums für erlaubt33), sie assen am Sabbat von dem, was unter den Bäumen abgefallen lag34), sie gaben Pea von Gemüse35) — aber die Weisen verwiesen es ihnen.

+

ABSCHNITT V.

+

1. Das ständige Opfer1) wird um achteinhalb geschlachtet und um neuneinhalb dargebracht2). An den Vorabenden des Pesach wird es um siebeneinhalb geschlachtet und um achteinhalb dargebracht3), es sei Wochentag oder Sabbat4). Fällt der Vorabend des Pesach auf den Vorabend des Sabbat5), so wird es um sechseinhalb geschlachtet und um siebeneinhalb dargebracht. Nach ihm das Pesachopfer! 2. Das Pesachopfer, das man nicht für seine Bestimmung geschlachtet, oder dessen Blut man nicht für seine Bestimmung, oder für seine Bestimmung und nicht für seine Bestimmung, oder nicht für seine Bestimmung und für seine Bestimmung aufgefangen, hingetragen und gesprengt hat, ist untauglich6). Wieso für seine Bestimmung und nicht für seine Bestimmung? Als Pesachopfer und als Friedensopfer7); nicht für seine Bestimmung und für seine Bestimmung? Als Friedensopfer und als Pesachopfer8). 3. Hat man es für Essensunfähige9) geschlachtet oder für Unbetheiligte10), für Unbeschnittene11) oder Unreine12), so ist es untauglich13); für Essensfähige und Essensunfähige, für Betheiligte und Unbetheiligte, für Beschnittene und Unbeschnittene14), für Unreine und Reine, so ist es tauglich15). Hat man es vor Mittag geschlachtet, so ist es untauglich; denn es heisst16): »zwischen den Abenden«17). Hat man es vor dem ständigen Opfer geschlachtet, so ist es tauglich18); nur muss jemand dessen Blut umrühren19), bis man das Blut des ständigen Opfers gesprengt hat; ist es20) auch bereits gesprengt worden21), so ist es doch tauglich. 4. Wenn man das Pesachopfer bei Chamesz22) schlachtet, übertritt man ein Verbot23). R. Juda sagt: Auch das ständige Opfer24). R. Simon sagt: Das Pesachopfer am Vierzehnten für seine Bestimmung …, so ist man strafbar, nicht für seine Bestimmung …, so ist man frei25), alle anderen Opfer aber, gleichviel ob für ihre Bestimmung oder nicht für ihre Bestimmung …, so ist man frei26); am Feste für seine Bestimmung27) …, ist man frei28), nicht für seine Bestimmung…, ist man strafbar29), alle anderen Opfer aber, gleichviel ob für ihre Bestimmung oder nicht für ihre Bestimmung …, so ist man strafbar, das Sündopfer30) ausgenommen, das man nicht für seine Bestimmung geschlachtet. 5. Das Pesachopfer wird in drei Gruppen31) geschlachtet; denn es heisst32): Und es sollen es schlachten die ganze Versammlung der Gemeinde Israels« — Versammlung, Gemeinde, Israel33)! Es tritt die erste Gruppe ein, die Vorhalle füllt sich, man schliesst die Thüren der Halle. Ein gedehnter, ein schmetternder und wieder ein gedehnter Posaunenruf! Die Priester stellen sich in Reihen auf, in ihren Händen silberne Schalen und goldene Schalen, die eine Reihe ganz Silber, die andere Reihe ganz Gold. Da war kein durcheinander. Auch hatten die Schalen keinen Fuss, damit sie dieselben nicht hinstellen und das Blut gerinne. 6. Ein Israelite schlachtet, und der Priester fängt das Blut auf; er gibt es seinem Nebenmanne, der Nebenmann wieder seinem Nebenmanne, und nimmt das Volle und gibt zurück das Leere. Der Priester, der dem Altar am nächsten ist, sprengt es eine Sprengung gegen den Altargrund. 7. Jetzt kommt die erste Gruppe heraus, und die zweite Gruppe tritt ein; es kommt die zweite heraus, die dritte tritt ein. Wie das Verfahren der ersten, so das Verfahren der zweiten und der dritten. Sie lesen das Hallel. Haben sie es vollendet, so wiederholen sie es, haben sie es wiederholt, so beginnen sie zum dritten Male, obgleich sie es im Leben nicht dreimal sagten. R. Juda sagt: Im Leben ist die dritte Gruppe nicht zu Ahabti ki jischma‘34) gelangt, weil bei ihr35) nur wenige waren. 8. Wie das Verfahren am Wochentage, so ist das Verfahren am Sabbat, nur dass die Priester da gegen den Willen der Weisen die Vorhalle abspülten36). R. Juda sagt: Einen Becher füllte man mit dem Blute des Gemenges und sprengte eine Sprengung auf den Altar37); doch stimmten ihm die Weisen nicht bei. 9. Auf welche Art hängt man auf38) und zieht die Haut ab? Eiserne Haken39) waren an den Wänden und Säulen befestigt, an denen man aufhängte und abhäutete; und für jeden der keinen Platz mehr hatte anzuhängen und abzuhäuten, waren dort dünne, glatte Stäbe, davon legte er auf seine Schulter und die Schulter seines Genossen, hängte an und zog die Haut ab. R. Eli‘ezer sagt: Wenn der Vierzehnte auf einen Sabbat fällt40), so legt er seine Hand auf die Schulter seines Nebenmannes und die Hand seines Nebenmannes auf die eigene Schulter41), hängt an und zieht die Haut ab. 10. Hat man es aufgerissen und seine Opfertheile herausgenommen, so legt mau sie in eine Schüssel42) und lässt sie43) auf dem Altare verbrennen. Die erste Gruppe kam heraus und liess sich44) auf dem Tempelberge nieder, die zweite am Chêl45), die dritte verharrte an ihrer Stelle. Mit Anbruch der Nacht gingen sie hinweg und brieten ihre Pesachopfer.

+

ABSCHNITT VI

+

1. Folgende Verrichtungen am Pesachopfer verdrängen den Sabbat1) Das Schlachten desselben, das Sprengen seines Blutes, das Abschaben2) seiner Eingeweide und das Verbrennen seiner Fetttheile. Hingegen können das Braten desselben und das Ausspülen seiner Eingeweide den Sabbat nicht verdrängen3). Das Hintragen4), die Herbeischaffung von ausserhalb des Sabbatbezirkes5), das Abschneiden einer etwaigen Blatter6) verdrängen den Sabbat nicht7). R. Eli ezer sagt: sie verdrängen ihn8). 2. Es sagte R. Eli‘ezer: Es ist ja nur folgerecht9). Wie? wenn das Schlachten, das doch von der Kategorie »Werkthätigkeit« ist, den Sabbat verdrängt, sollten jene, dievon der Kategorte »Ruhegebot« sind, den Sabbat nicht verdrängen können10)? Da sagte R. Josua zu ihm: der Festtag entscheide, an welchem man aus der Kategorie »Werkthätigkeit« Zugeständnisse gemacht, aus der Kategorie des »Ruhegebots« dagegen Verbote erlassen hat11). Da sagte zu ihm R. Eli‘ezer: Was ist das, Josua! Wie soll Anheimgestelltes ein Beweis12) sein für Pflichtmässiges13)? Nun erwiderte R. ‘Akiba; er sprach: Die Besprechung14) entscheide! Sie ist Pflicht15), ist ferner aus der Kategorie des »Ruhegebots«16), and kann doch den Sabbat nicht verdrängen17); so wundre dich du auch über jene nicht, dass sie — obschon pflichtmässig und aus der Kategorie des »Ruhegebotes« — den Sabbat nicht verdrängen. Da sagte R. Eli‘ezer zu ihm: Auch auf sie dehne ich meinen Schluss aus18). Wie? wenn das Schlachten, das doch von der Kategorie »Werkthätigkeit« ist19), den Sabbat verdrängt, ist es da nicht folgerichtig, dass die Besprengung, die von der Kategorie »Ruhegebot« ist20), den Sabbat verdrängt? Da sprach zu ihm R. ‘Akiba: Oder umgekehrt! Wie? wenn die Besprengung, die ja nur von der Kategorie des »Ruhegebotes« ist, den Sabbat nicht verdrängen kann, ist es da nicht folgerecht, dass das Schlachten, welches doch aus der Kategorie »Werkthätigkeit« ist, den Sabbat nicht verdrängen kann? Da sagte ihm R. Eli‘ezer: ‘Akiba, willst du herausreissen, was in der Tora geschrieben steht21): »Zwischen den Abenden zur festgesetzten Zeit«, gleichviel ob am Wochentage oder am Sabbat? Da sprach er zu ihm: Mein Lehrer, bringe mir »festgesetzte Zeit« für jene gleich der »festgesetzten Zeit« fürs Schlachten22)! Als allgemeine Regel sagte R. ‘Akiba: Jede Verrichtung, welche am Vorabend des Sabbat auszuführen möglich war, verdrängt den Sabbat nicht23). Das Schlachten, welches am Vorabend des Sabbat auszuführen unmöglich war, verdrängt den Sabbat. 3. Wann bringt man daneben ein Festopfer24) dar? Wenn es25) an einem Wochentage und in Reinheit and in Unzulänglichkeit26) dargebracht wird27). Wird es aber am Sabbat, in Ausgiebigkeit28) oder in Unreinheit29) dargebracht, so bringt man neben ihm kein Festopfer dar. 4. Das Festopfer konnte genommen werden27) von Kleinvieh und von Rindvieh, von Lämmern und von Ziegen, sowohl männlichen als weiblichen Geschlechts, und darf während zweier Tage und einer Nacht gegessen werden30). 5. Hat jemand das Pesachopfer am Sabbat nicht für seine Bestimmung geschlachtet, so ist er darob ein Sündopfer schuldig. Was aber alle die anderen Opfer betrifft, die jemand mit der Bestimmung zum Pesachopfer geschlachtet hat, so ist er, wenn sie sich dazu nicht eignen, schuldig; wenn sie dagegen geeignet sind, verurtheilt R. Eli‘ezer zu einem Sündopfer, während R. Josua freispricht31). Da sagte R. Eli‘ezer: Wie? wenn er hinsichtlich des Pesachopfers, bei welchem er für seine Bestimmung die Erlaubnis hat32), bei Abänderung seiner Bestimmung schuldig ist, ist es da hinsichtlich solcher Opfer, bei welchen es für ihre Bestimmung verboten ist32), nicht folgerichtig, dass er bei Abänderung ihrer Bestimmung verurtheilt werde? Da sagte zu ihm R. Josua: Nein! Wenn du hinsichtlich des Pesachopfers so urtheilst, welches man zu etwas Verbotenem abgeändert hat33), willst du auch. hinsichtlich der Opfer so urtheilen, die man zu etwas Erlaubtem geändert hat34)? Da sagte R. Eli‘ezer zu ihm: die Gemeindeopfer mögen entscheiden! Sie sind gestattet für ihre Bestimmung, und doch ist schuldig, wer unter ihrem Namen schlachtet35). Da sagte R. Josua zu ihm: Wenn du hinsichtlich der Gemeindeopfer so urtheilst, die doch eine Grenze haben, willst du auch hinsichtlich des Pesachopfers so urtheilen, das keine Grenze hat36)? R. Meïr sagt: Auch derjenige, welcher unter dem Namen der Gemeindeopfer schlachtet, ist frei37). 6. Hat er es38) für Essensunfähige39) geschlachtet oder für Unbetheiligte40), für Unbeschnittene41) oder Unreine42) so ist er schuldig43); für Essensfähige und Essensunfähige, für Betheiligte und Unbetheiligte, für Beschnittene und Unbeschuittene, für Reine und Unreine, so ist er frei44). Hat er es geschlachtet, und es wird als fehlerhaft45) befunden, so ist er schuldig46); hat er es geschlachtet, und es wird als innerlich verletzt47) befunden, so ist er frei48). Hat er es geschlachtet, und es stellt sich heraus, dass49) die Eigenthümer ihre Hände zurückgezogen hatten50) oder gestorben oder unrein geworden waren51), so ist er frei, weil er mit Erlaubnis geschlachtet hat52).

+

ABSCHNITT VII.

+

1. Wie soll man das Pesachopfer braten1)? Man bringe einen Spiess2) von Granatapfelbaum, stecke3) ihn durch dessen Maul bis in die Gegend4) der Afteröffnung und lege dessen Kniestücke und Eingeweide in sein Inneres. So die Worte des R. Jôsê aus Galiläa. R. ‘Akiba sagt: Das wäre gewissermassen eine Art des Kochens5); man hänge sie vielmehr ausserhalb desselben auf6). 2. Man brate das Pesach nicht am Spiesse7) und nicht auf dem Roste8)! Es geschah bei Rabban Gamliel, dass er zu seinem Knechte Tabi sagte: Geh und brate uns das Pesachopfer auf dem Roste9)! Berührte es die Kachel10) des Ofens, so schäle11) man die Stelle ab12); wenn von seinem Safte auf die Kachel10) tropfte und wieder zurückspritzte, nehme man die Stelle weg13); tropfte von seinem Safte auf Mehl, so greife man die Stelle heraus14). 3. Hat man es mit Oel von Teruma15) bestrichen, so können sie, wenn es eine Genossenschaft16) von Priestern ist, es geniessen; wenn aber von Israeliten17), so muss man, sofern es noch roh ist, es abspülen18), falls es aber schon gebraten ist, das Aeussere abschälen19). Hat man es mit Oel von zweitem Zehnt20) bestrichen, kann man es den Genossen nicht in Rechnung stellen21), denn man darf zweiten Zehnt in Jerusalem nicht auslösen22). 4. Fünf Dinge werden in Unreinheit dargebracht23), aber nicht in Unreinheit gegessen24): Das Omer und die beiden Brote25), das innere Brot26), die öffentlichen Friedensopfer27) und die Neumondsböcke28). Das Pesach, welches in Unreinheit dargebracht wird, wird in Unreinheit gegessen29), denn es wird von Anfang an nur zum Genusse dargebracht30). 5. Ist das Fleisch unrein geworden31), das Fett aber erhalten geblieben, so sprengt man das Blut nicht32); ist das Fett unrein geworden, das Fleisch aber orhalten geblieben, so sprengt man das Blut33). Bei den übrigen Opfern34) ist es nicht so, sondern auch wenn das Fleisch unrein geworden und nur das Fett erhalten ist, sprengt man das Blut35). 6. Ist die Gemeinde oder ihre Mehrheit unrein geworden36), oder wenn die Priesterschaft unrein und die Gemeinde rein ist, so wird es in Unreinheit bereitet37); ist die Minderheit der Gemeinde unrein geworden, so bereiten die Reinen das erste und die Unreinen bereiten das zweite38). 7. Ist das Blut eines Pesach gesprengt, und es stellt sich nachträglich heraus, dass es39) unrein ist, so sühnt die Priesterbinde40), … dass die Person41) unrein geworden, so sühnt die Priesterbinde nicht42); denn sie haben gesagt: Beim Nazir und dem Darbringer des Pesach sühnt die Priesterbinde die Unreinheit des Blutes, nicht aber sühnt die Priesterbinde die Unreinheit der Person43); war diese durch „Unreinheit des Abgrundes“44) verunreinigt, sühnt die Priesterbinde45). 8. Ist es ganz oder grössern Theils unrein geworden, so verbrennt man es Angesichts des Bira46) mit dem Holze für den Altarherd47); einen unrein gewordenen kleinern Theil und Uebriggebliebenes48) verbrennt man auf dem eigenen Hofe oder Dache mit eigenem Holze. Engherzige49) verbrennen es vor der Bira, um sich das Holz für den Altarherd zu Nutze zu machen, 9. Ein Pesach, das hinausgeschafft oder unrein wurde, wird sofort verbrannt50). Sind die Eigenthümer unrein geworden oder gestorben51), so lässt man sein Aussehen verkommen und verbrennt es am Sechzehnten52). R. Joḥanan b. B’roka sagt: Auch dieses wird sofort verbrannt53), da es keine Verzehrerhat54). 10. Die Knochen55), die Sehnen56) und das Uebriggebliebene57) werden am Sechzehnten verbrannt58). Trifft es sich, dass der Sechzehnte am Sabbat ist, so werden sie am Siebzehnten verbrannt, weil sie weder den Sabbat noch den Feiertag verdrängen59). 11. Alles was am alten Ochsen geniessbar ist, wird vom zarten Böcklein gegessen60), auch die Enden der Schulterblätter61) und die Knorpel62). Wer am reinen Pesach einen Knochen zerbricht, wird mit vierzig Geisselhieben bestraft63); wer aber vom reinen64) übriglässt oder am unreinen65) zerbricht, erleidet die vierzig Geisselhiebe nicht66). 12. Wenn ein Glied zum Theil hinausragt67), so schneidet man, bis man auf den Knochen stösst, und schält ab, bis man das Gelenk erreicht, wo man durchschneidet68). Bei den übrigen Opfern69) haut man mit dem Hackmesser ab70), denn bei diesen findet das Bedenken der Knochenverletzung nicht statt. Von der Schwelle71) einwärts ist es wie innen, von der Schwelle auswärts wie aussen72), die Fenster und die Dicke der Mauer73) sind dem Innern gleich. 13. Wenn zwei Gesellschaften in einem Raume essen, wenden die einen ihr Antlitz hierher, so lange sie essen, und die andern wenden ihr Antlitz dorthin, solange sie essen74); der Kessel75) steht in der Mitte, and wenn der Diener76) sich erhebt um einzuschenken,77) schliesst er den Mund78) und wendet das Gesicht zurück79), bis er wieder zu seiner Gesellschaft gelangt, wo er weiter isst. Eine Neuvermählte mag während des Essens ihr Antlitz abwenden80).

+

ABSCHNITT VIII.

+

1. Die Frau soll, sofern sie im Hause ihres Mannes ist1), wenn ihr Mann für sie geschlachtet hat und ihr Vater für sie geschlachtet hat, von dem (Pesach) ihres Mannes essen2). War sie am ersten Feste3) fortgegangen um es im Hause ihres Vaters zu feiern4), so kann sie5), wenn ihr Vater für sie geschlachtet hat und ihr Mann für sie geschlachtet hat, dort essen, wo sie will6): Eine Waise, für welche die Vormünder7) geschlachtet haben, kann dort essen, wo sie will8). Ein Sklave zweier Theilhaber darf von dem (Pesach) beider nicht essen9). Wer halb Sklave und halb frei ist10), darf von dem seines Herrn nicht essen11). 2. Wer zu seinem Diener spricht: Geh und schlachte für mich das Pesach12), der darf, wenn er ein Ziegenböckchen geschlachtet, es essen13), und wenn er ein Lämmchen geschlachtet, es essen14); hat er ein Böekchen und ein Lämmchen geschlachtet, so esse er von dem ersten15). Wenn er aber vergessen hat, was sein Herr ihm sagte16), wie verfahre er da? Er schlachte ein Lämmchen und ein Böekchen und spreche: Wenn mein Herr mir ein Böckchen aufgetragen hat, so sei das Böckchen für ihn und das Lämmchen für mich; wenn mir dagegen mein Herr ein Lämmchen aufgetragen hat, so sei das Lämmchen für ihn und das Böckchen für mich. Hat auch sein Herr vergessen, was er ihm sagte, kommt17) beides nach dem Verbrennungsort18), sie aber sind der Feier des zweiten Pesach enthoben19). 3. Wenn jemand zu seinen Kindern spricht: Ich will das Pesach auf den Namen desjenigen von euch schlachten, der als erster nach Jerusalem heraufkommt20), so hat in dem Augenblicke, in welchem der eine seinen Kopf und seines Körpers grössern Theil hineinbringt, dieser seinen Antheil erworben, muss aber seinen Brüdern gleiches Anrecht neben sich einräumen21). Immerzu kann man seinen Beitritt anmelden22), solange noch eine Oelbeervolumen für jeden Einzelnen zu Gebote steht23). Man kann den Beitritt sowohl erklären als widerrufen24), bis man es zu schlachten sich anschickt. R. Simon sagt: Bis man das Blut für dasselbe25) zu sprengen im Begriffe steht26). 4. Wenn jemand auf seinen Antheil andere zu sich eingeladen hat, dürfen ihm die Mitglieder der Genossenschaft das Seinige herausgeben27), so dass er von dem Seinigen isst, und sie von dem Ihrigen essen28). 5 Für einen Flüssigen, der zwei Ergiessungen29) wahrgenommen hat, schlachtet man an seinem30) siebenten Tage; hat er deren drei beobachtet, schlachtet man für ihn an seinem achten Tage31). Für die Tag gegen Tag abzuwarten Verpflichtete32) schlachtet man an ihrem zweiten Tage33); hat sie an beiden Tagen wahrgenommen, schlachtet man für sie am dritten Tage34). Für eine Flüssige35) schlachtet man am achten Tage36). 6. Für einen Leidtragenden37), für jemand, der einen Steinhaufen lichtet38), sowie für einen, dem man die Entlassung aus dem Gefängnisse zugesichert hat, ferner für einen Kranken und einen Greis, die ein Oelbeerquantum zu verzehren im Stande sind, soll man wohl schlachten; doch schlachte man für alle diese nicht besonders39), da sie es leicht dahin bringen könnten, dass das Pesach unbrauchbar wird40). Wenn daher41) eine Störung bei ihnen eingetreten42), sind sie der Feier des zweiten Pesach enthoben43) mit Ausnahme desjenigen, der den Steinhaufen gelichtet hat, da dieser von Anfang an unrein war44). 7 Man schlachte kein Pesach für einen Einzelnen. So die Worte des R. Juda. R. Jose dagegen gestattet es45). Selbst wenn es eine Gesellschaft von Hunderten ist, und sie können nicht46) ein Oelbeervolumen verzehren, schlachte man es nicht für sie47). Man bilde keine Genossenschaft von Frauen, Sklaven und Minderjährigen48). 8. Ein Leidtragender darf Abends, nachdem er gebadet hat49), sein Pesach essen50), aber nicht von anderen Opfern51). Wer den Tod eines Angehörigen erfährt52) oder dessen Gebeine sammeln lässt53), kann nach dem Bade von allen Opfern essen54). Ein Bekehrter, der am Rüsttage des Pesach übergetreten, darf nach Ansicht der Schule Schammai’s, sofern er gebadet hat55), Abends sein Pesach essen; die Schule Hillel’s aber lehrt: Wer sich von der Vorhaut trennt, trennt sich gleichsam vom Grabe56).

+

ABSCHNITT IX.

+

1. Wer unrein oder auf fernem Wege war und deshalb das erste (Pesach) nicht gefeiert hat, bereite das zweite1). Wer infolge eines Versehens oder einer Zwangslage das erste nicht gefeiert hat, bereite das zweite. Warum heisst es demnach2): unrein oder auf fernem Wege3)? Weil die einen von der Ausrottungsstrafe frei, die anderen aber der Ausrottung verfallen sind4). 2. Welches ist ein ferner Weg? Ueber Moda‘it5) hinaus und dieselbe Entfernung nach jeder Richtung. So die Worte des R. ‘Akiba. R. Eli‘ezer meint: Ausserhalb der Schwelle der Opferhalle6). R. Jose sagte, es stände deshalb über dem Hê7) ein Punkt, um anzudeuten: Nicht weil es wirklich fern8), sondern ausserhalb der Schwelle der Opferhalle9). 3. Worin unterscheidet sich das erste Pesach vom zweiten? Das erste ist an die Vorschrift gehunden: „Es werde nicht gesehen“ und „es finde sich nicht“10), beim zweiten aber ist ungesäuertes Brot und Châmêsz bei ihm im Hause; das erste erfordert11) Lobgesänge während des Essens, das zweite dagegen erheischt beim Essen keinen Lobgesang. Dies wie jenes erfordert Lobgesänge bei der Bereitung12), beide werden in gebratenem Zustande mit ungesäuertem Brot und Bitterkraut gegessen, und beide verdrängen den Sabbat13). 4. Von einem in Unreinheit dargebrachten Pesach 14) dürfen Samenflüssige 15) und Blutflüssige16), Menstruierende17) und Wöchnerinnen18) nicht essen19); haben sie aber davon gegessen, sind sie von der Ausrottungsstrafe frei20). R. Eli‘ezer erklärt sie auch für straflos in Beziehung auf den Eintritt ins Heiligthum 21). 5 Worin unterscheidet sich das Pesach in Egypten22) vom Pesach aller Zeiten23)? Das Pesach in Egypten musste am Zehnten beschafft werden24), erforderte Besprengung der Oberschwelle und beider Pfosten mittels eines Ysopbündels 25), wurde in Hast verzehrt 26) und war auf eine Nacht beschränkt27), während das Pesach aller Zeiten ganze sieben Tage dauert28). 6. R. Josua sagte: Ich habe gehört29), dass die Ablösung eines Pesach30) dargebracht wird31), und wiederum, dass die Ablösung eines Pesach nicht dargebracht wird32), kann es aber nicht erklären. Da sagte R. ‘Akiba: Ich will es erklären33). Wenn ein Pesach34) noch vor dem Schlachten des Pesach35) gefunden wurde, so weide es, bis es sich einen Makel zuzieht36), dann verkaufe man es und kaufe für den Erlös Friedensopfer, welches Verfahren auch für dessen Ablösung zu beobachten ist; wenn aber erst nach dem Schlachten des Pesach, so wird es selbst als Friedensopfer dargebracht und ebenso seine Ablösung. 7. Wenn jemand ein Weibchen als sein Pesach absondert oder ein Männchen im zweiten Lebensjahre37), so weide es, bis es einen Makel sich zuzieht, dann verkaufe er es und bringe aus dem Erlöse Friedensopfer dar 38). Ist einer, der sein Pesach schon bereitgestellt hatte, gestorben, so bringe es sein Sohn nach ihm nicht als Pesach, sondern als Friedensopfer dar39). 8. Wurde ein Pesach mit anderen40) Opfern vermengt, müssen alle weiden, bis sio sich einen Makel zuziehen, dann verkaufe man sie und bringe für den Erlös des werthvollsten unter ihnen ein Opfer der einen Gattung dar und ebenso für den Erlös des werthvollsten unter ihnen ein Opfer der andern Gattung, wobei man den Zuschuss aus der eigenen Tasche einbüsst41); wurde es jedoch mit Erstgeborenen vermengt42), so kann man, meint R. Simon, wenn es um eine Genossenschaft von Priestern sich handelt43), es verzehren44). 9. Hat eine Genossenschaft, deren Pesach verloren gegangen, zu einem gesagt: Geh und suche und schlachte es für uns, worauf er wegging, es fand und es schlachtete, während sie ein anderes nahmen und schlachteten, so isst er, wenn das Seinige zuerst geschlachtet wurde, von dem Seinigen, und sie essen mit ihm von dem Seinigen45); wenn dagegen das Ihrige früher geschlachtet wurde, so essen sie von dem Ihrigen46), und er isst von dem Seinigen47). Wenn es aber unbekannt ist, welches von beiden zuerst geschlachtet wurde, oder wenn man beide zu gleicher Zeit geschlachtet hat, so isst er von dem Seinigen, und sie essen nicht mit ihm48), das Ihrige kommt nach dem Verbrennungsorte49), und sie sind der Feier des zweiten Pesach enthoben50). Sagte er zu ihnen: Wenn ich mich verspäte, gehet und schlachtet ihr für mich51), worauf er wegging, es fand und es schlachtete, während sie ein anderes nahmen und schlachteten, so essen sie, wenn das Ihrige zuerst geschlachtet wurde, von dem Ihrigen, und er isst mit ihnen; wenn dagegen das Seinige früher geschlachtet wurde, so isst er von dem Seinigen, and sie essen von dem Ihrigen. Wenn es aber unbekannt ist, welches von beiden zuerst geschlachtet wurde, oder wenn man beide zu gleicher Zeit geschlachtet hat, so essen sie von dem Ihrigen, und er isst nicht mit ihnen, das Seinige kommt nach dem Verbrennungsorte, und er ist der Feier des zweiten Pesach enthoben. Wenn er ihnen und sie ihm Auftrag gegeben, essen alle von dem ersten52), und wenn es nicht bekannt ist, welches von beiden zuerst geschlachtet wurde, kommen beide nach dem Verbrennungsorte53). Wenn er ihnen und sie ihm keinen Auftrag gegeben54), gehen sie einander nichts an55). 10. Haben zwei Genossenschaften ihre Pesachopfer vertauscht56), so wählen die einen sich das eine, und die anderen nehmen sich das andere, jemand von diesen verfügt sich zu jenen, und einer von jenen begiebt sich zu diesen, worauf sie also sprechen57): Wenn uns dieses Pesach gehört, so sei dein Anspruch auf das Deine zurückgezogen, wofür du an dem Unsern betheiligt sein sollst; ist dagegen dieses Pesach dein58), so sei unser Anspruch auf das Unsere zurückgezogen, wofür wir an dem Deinen betheiligt sein sollen59). So auch fünf Genossenschaften von je fünf oder je zehn Personen; sie ziehen je einen aus jeder Genossenschaft hinzu60) und sprechen ebenso61). 11. Haben zwei Personen ihre Pesachopfer vertauscht, so wählt der eine sich das eine, und der andere nimmt sich das andere, dieser sucht jemand von der Strasse als Theilhaber zu gewinnen, und jener trachtet einen von der Strasse zum Beitritt zu bewegen62), dann geht der eine zu diesem, und der andere kommt zu jenem63), worauf sie also sprechen64): Gehört dieses Pesach mir, so sei dein Anspruch auf das Deine zurückgezogen, wofür du an dem Meinen betheiligt sein sollst; ist dagegen dieses Pesach dein, so sei mein Anspruch auf das Meine zurückgezgoen, wofür ich an dem Deinen betheiligt sein soll.

+

ABSCHNITT X.

+

1. An den Rüsttagen der Pesachfeste1) soll mann, wenn der Spätnachmittag2) herannaht,3) kein Mahl einnehmen4), bis es Nacht geworden5). Auch der Aermste6) in Israel esse nicht anders als hingelagert7), und man reiche ihm8) nicht weniger als vier Becher Wein9), wäre es selbst aus der Armenschüssel10). 2. Nachdem sie ihm den ersten Becher gefüllt haben11), spricht er — so lehrt die Schule Schammai’s — den Segen über den Tag und hernach den Segen über den Wein; die Schule Hillel’s aber lehrt, er spreche den Segen über den Wein und nachher den Segen über den Tag12). 3 Nachdem man ihm (Gemüse und Lattich) aufgetragen, isst er den Lattich eingetunkt13). Sowie er bei der Zukost des Brotes angelangt ist14), setzt man ihm ungesäuertes Brot und Lattich und Essigmus15)(und zwei Gerichte)16) vor, obschon der Essigmus nicht vorgeschrieben ist17). R. Eli‘ezer b. R. Szadoḳ sagt: Er ist vorgeschrieben18). In der heiligen Stadt19) setzte man ihm das vollständige Pesach vor20). 4. Man füllt ihm den zweiten Becher21), und nun22) richtet das Kind an seinen Vater23) folgende Fragen24), die ihm, wenn das Kind den Verstand dazu nicht hat25), vom Vater eingeübt werden26): Was ist diese Nacht anders als alle Nächte, dass wir alle anderen Nächte Eingetunktes nur einmal essen, diese Nacht aber zweimal27), alle anderen Nächte gesäuertes oder ungesäuertes Brot geniessen, diese Nacht aber durchaus ungesäuertes, (alle anderen Nächte beliebige Kräter, diese Nacht Bitterkraut)28), alle anderen Nächte gebratenes, gesottenes oder gekochtes Fleisch essen, diese Nacht aber durchaus gebratenes29)? Und dem Verständnis des Kindes angemessen belehrt es der Vater30); er beginnt mit Schimpf31) und schliesst mit Lob32), indem er die Auslegung von „Ein verlorener Arammite war mein Vater vorträgt33), bis er mit dem ganzen Abschnitt zu Ende kommt34). 5. Rabban Gamliel35) sagte: Wer folgende drei Worte am Pesach nicht spricht, hat seiner Pflicht nicht Genüge geleistet36); sie betreffen das Pesachopfer, das ungesäuerte Brot und das Bitterkraut37): Das Pesachopfer hat seinen Grund darin, dass Gott38) über die Häuser unserer Väter in Egypten hinwegschritt39), das ungesäuerte Brot darin, dass unsere Väter aus Egypten erlöst wurden40), das Bitterkraut darin, dass die Egypter das Leben unserer Väter in Egypten verbitterten41). Von Geschlecht za Geschlecht ist jedermann verpflichtet, sich so anzusehen, als ob er selbst aus Egypten gezogen wäre; denn es heisst42): Erzähle deinem Sohne an jenem Tage43) also: Deswegen44) ist der Herr für mich eingetreten, als ich aus Egypten zog45). Darum schulden wir46) Dank, Lob, Preis, Verherrlichung, Huldigung, Verehrung und Anbetung47) Ihm, der für unsere Väter und für uns48) all diese Wunder gethan, uns von Knechtschaft zu Freiheit, von Kummer zu Freude, von Trauer zu Festesfeier, von Dunkelheit zu grossem Licht und von Dienstbarkeit zu Erlösung geführt hat49) Lasst uns ihm das Halleluja50) anstimmen! 6. Wie weit trägt man es51) vor? Die Schule Schammai’s lehrt: Bis „es freut sich die Mutter der Kinder“52); die Schule Hillel’s aber meint: Bis „den Kiesel zur Wasserquelle“53). Man schliesst mit Erlösung54). R. Tarfon sagt: „Der uns und unsere Väter aus Egypten erlöst hat und uns diese Nacht erleben liess55), dass wir in derselben Brot und Bitterkraut geniessen“56); ein Schlussgebet aber spricht man nicht57). R. ‘Aḳiba fügt hinzu58): „So lasse uns, o Herr, unser Gott (und Gott unserer Väter)59), noch andere Feste und Feiertage60) erleben61), denen wir in Frieden entgegengehen mögen62), beglückt durch den Wiederaufbau deiner Stadt63) und beseligt durch deinen Dienst64); dort werden wir dann auch von den Festopfern und den Pesachopfern65) essen, deren Blut die Wand Deines Altars zum Wohlgefallen berührt hat66), und dir (mit neuem Liede) danken für unsere Erlösung und die Befreiung unserer Seele67). Gepriesen seist du, Herr, der du Israel erlöst hast. 7. Hat man den dritten Becher ihm gefüllt, spricht er den Segen über sein Mahl68); beim vierten vollendet er das Hallel69), und spricht den Segen über den Gesang70). Zwischen all diesen Bechern darf man trinken, wenn man trinken mag, nur zwischen dem dritten und dem vierten trinke man nicht71). 8. Man schliesse72) nach dem Pesach nicht mit einem Trinkgelage73). Waren etliche eingeschlummert, so können sie weiter essen, waren es alle, so dürfen sie nicht mehr essen74). R. Jose sagt: Waren sie nur eingenickt, so dürfen sie weiter essen; waren sie aber eingeschlafen, so dürfen sie nicht mehr essen75). 9. Das Pesach macht nach Mitternacht die Hände unrein76); Verschmähtes77) und Uebriggebliebenes verunreinigt die Hände78). Hat man über das Pesach den Segen gesprochen, so hat man den über das Festopfer überflüssig gemacht79); hat man über das Festopfer den Segen gesprochen, so hat man den über das Pesach nicht überflüssig gemacht. Dies die Worte des R. Isma‘el. R. ‘Akiba aber sagt: Dieser macht jenen nicht überflüssig und jener nicht diesen80).

+*) Es würde zu weit führen, hier diese Formel zu entwickeln. Ohne Zweifel ist dieselbe längst bekannt. Es fehlt mir aber an den nöthigen Fachschriften, um nachschlagen und den Leser auf dieselben hinweisen zu können. Ich muss ihn daher auf die Einleitung zu Eosch haschana vertrösten, wo ich den Weg, auf welchem ich diese Formel gefunden, anzugeben und ihre Eichtigkeit zu erweisen beabsichtige. +1) אור (eig. Licht) steht hier nach aram. Sprachgebrauch (אורתא) für Anfang der Nacht. Die Benennung ist entweder eine Euphemie (Babli z. St. 3a) oder eine Bezeichnung des schwachen Dämmerlichts (daher die weibl. Form; Gegensatz שחר u. צפר das erste Morgengrauen von שחור u. art dunkelfarbig) oder endlich der Name des Abendsterns. Von der Venus (נוגהא, art) als Abendstern ist ja auch der Ausdruck נגה, art auf die Abendzeit übertragen. Es scheint, dass אורתא die noch zum Tage, נגהא die schon zur Nacht gehörende Hälfte des Abends bezeichnet; daherz. B. אורתא דתליסר דנגהי ארביסר (das. 4a). Viell. ist auch Jes. 60,19 לנגה = nachts +2) So wird schlechthin der Rüsttag des Pesachfestes genannt, weil er der 14. Tag des Monats ist. Fällt er auf einen Sabbat, findet die Durchsuchung in der Nacht zum Freitag, also schon am 13. statt. +3) Um es am nächsten Vormittage zu verbrennen. Der Begriff des Chamesz ist in der Einl. genau definirt worden. +4) Mit welchem man in die dunkelsten Winkel, selbst in etwaige Löcher und Ritzen hineinleuchten kann Eine Fackel wie überhaupt jede grössere Flamme eignet sich zur בדיקה nicht. +5) Ist der Weinkeller ein Raum, in welchen das Jahr über Chamesz gebracht wird, müsste sich ja die Durchsuchung auf alle Ecken und Enden erstrecken; ist er kein solcher Raum, warum soll gerade in den beiden Schichten gesucht werden? +6) In diesen beiden Schichten könnten, obgleich der Weinkeller im Uebrigen keineswegs im Verdachte steht Chamesz zu beherbergen, Brotreste liegen geblieben sein, welche der Diener dort vergessen, als er während der Mahlzeit Wein holte. Die lose Satzverbindung und das holperige Wortgefüge sind in ihrer Seltsamkeit ein Beweis für das hohe Alter dieses Satzes. +7) פני heisst sowohl Vorderseite als Oberfläche. Die Vorderseite ist diejenige Fläche, welche dem Eingange am nächsten ist und von unten nach oben sich erstreckt, die Oberfläche dagegen diejenige, welche der Decke am nächsten ist, und von vorn nach hinten sich erstreckt. Beide Flächen, die senkrecht auf einander stehen, müssen genau durchsucht werden. +8) Nach den Hilleliten sind die שתי שורות nicht zwei Flächen, sondern sinngemässer nur zwei Reihen: 1. die oberste und zugleich vorderste Reihe, in welcher die zwei Flächen der Schammaiten rechtwinckelig aneinanderstossen, und die daher beiden gemeinsam ist; 2. die ihr benachbarte Reihe, u. z. nicht die hinter ihr befindliche (das hiesse: חיצונות העליונות שהן), sondern diejenige, welche unter ihr liegt. +9) Welches noch nicht durchsucht ist. +10) Welches bereits von allem Chamesz gereinigt ist. +11) Wenn diese Befürchtung begründet wäre. — Die Lesart דאם כן ist verdächtig; die Mischna würde wohl dafür שאם כן sagen. +12) Man müsste immer wieder sein Gebiet aufs Neue untersuchen; denn wenn auch im eigenen Hofe, ja in der ganzen Ortschaft sämmtliche Räume gleichzeitig nach Chamesz durchsucht worden wären, so könnte doch welches aus dem Nachbarhofe eines Nichtjuden oder aus der nächsten Ortschaft wieder hereingeschmuggelt worden sein. +13) Am Vierzehnten vormittags bis zu der Zeit, in welcher das Chamesz verbrannt werden muss (s. die folg. M.); nach dieser Zeit suche man nicht mehr nach Chamesz, damit man nicht aus Versehen davon esse. +14) Selbst am Nachmittage noch; die Befürchtung des R. Juda theilen sie, wie aus dem nächsten Satze ersichtlich, nicht einmal am Feste selbst, wo der Chameszgenuss eine viel schwerere Süude als am Rüsttagsnachmittag ist. +15) Auch nach dem Feste muss ja das Chamesz, welches über Pesach in unserm Besitze war, noch vernichtet werden (K. II M. 2, Anm. 6)! +16) Um es bis zum nächsten Morgen zu verzehren, zu verschenken, zu verkaufen oder in der »Zeit des Wegschaffens« zu verbrennen. +17) Stunde (שעות) ist hinzuzudenken. Man darf also am Vormittage des Vierzehnten noch bis 11 Uhr (s. Einl. Abs. 3) Chamesz essen. Im Hebräischen steht die Cardinalzahl (חמש ,שש an Stelle der Ordinalzahl (חמשית ,ששית) nicht allein bei Angaben des Monatsdatums wie im Französischen, sondern auch bei denen der Tageszeit. +18) Obgleich nach dem Worte der Schrift das Chameszverbot erst mittags in Kraft tritt, soll man all sein Chamesz doch lieber eine Stunde früher vernichten, weil man sich in der Tageszeit leicht irren kann. +19) An einem trüben Tage bei bewölktem Himmel kann man sich wohl auch um zwei Stunden irren, darum esse man Chamesz allemal nur bis 10 Uhr. +20) Das Essen sowohl wie das Verbrennen. — תולין = hängen, schweben; daher: 1. aussetzen wie das lat. suspendo (franz. suspendre), 2. zweifelhaft sein, schwanken wie im Deutschen und Lateinischen. Während der Stunde des »Schwebens«, in welcher es zweifelhaft ist, ob nur 1 oder noch 2 Stunden bis Mittag fehlen, darf man das Chamesz noch verkaufen oder seinen Thieren vorsetzen weil das Verbot der Nutzniessung kein so strenges ist wie das des Genusses. Das Schwanken besteht also darin, dass man das Chamesz in dieser Stunde einerseits nicht essen darf, andererseits wieder noch nicht zu vernichten braucht. +21) Zu jedem Dankopfer gehörten vierzig Kuchen, von denen dreissig aus je 0,1 Maass Mehl (0,83 Liter; s. ‘Erubin K. VII Anm. 49) ungesäuert, zehn dagegen aus je 0,3 Maass (2,49 Liter) Chamesz waren. Wegen dieser letzteren konnte vom 14—21 Nisan kein Dankopfer dargebracht werden. War aber das Fest vorüber, und man hatte das Dankopfer noch nicht dargebracht, welches man im Laufe des Winterhalbjahrs auf sich genommen, so hatte man sich einer Unterlassungssünde schuldig gemacht; denn man ist verpflichtet, seine Opfergelübde spätestens am nächsten Feste zu erfüllen. Daher kam es, dass am 13. Nisan die Dankopfer sich übermässig häuften. Die Folge davon war, dass die Priester, welche von jedem solchen Opfer vier Kuchen erhielten, unmöglich alle bis Mitternacht verzehren konnten, ein grosser Theil vielmehr übrig blieb und dadurch »unbranchbar« wurde; denn was vom Dankopfer übernachtete, das durfte nicht mehr gegessen, es musste verbrannt werden. Zwei dieser unbrauchbar gewordenen Chameszkuchen wurden nun als Merkzeichen auf dem Tempelberge öffentlich ausgelegt. +22) Nach Kidduschin 70a ist אצטבא ein vulgärer Ausdr uck für ספסל (lat. subsellium) Bank; auch bei den Arabern heisst die Bank art Dennoch ist an eine solche hier aus mehreren Gründen nicht zu denken: 1. gab es auf dem Tempelberge sicherlich nicht blos eine Bank; 2. hat eine Bank kein Dach; 3. ist אצטבא in diesem Sinne, wie a. a. O. ersichtlich, kein rabbinischer Ausdruck Unsere אצטבא ist vielmehr identisch mit der אסטוונית in der Gemara z. St. (13 b und diese wieder mit der art der Araber, welche darunter einen Säulengang verstehen. Das Wort ist persischen Ursprungs (ustûn = Säule) und tritt uns auch in der griechischen Stoa (στοά) entgegen, während art und das vulgäre אצטבא sehr verrätherisch nach der art duften, einer Herberge für allerlei Gesindel, welche wieder ihrerseits vermuthlich vom lat. stabulum (rabb. אצטבלא syr. art arab. art Stall ihren Namen ableitet, und deren vornehmstes, vielleicht einziges Möbelstück die »Schlafbank« ist. Der Tempelberg besase eine Doppelstoa (סטיו לפנים מסטיו das.), drei Säulenreihen, welche ein gemeinschaftliches Dach trugen. Auf dieses wurden am Morgen des Vierzehnten die beiden Kuchen gelegt, von denen die eine dann um 10, die andere um 11 Uhr entfernt wurde, damit die Leute wissen, wann es Zeit sei mit dem Essen aufzuhören und mit dem Verbrennen zu beginnen. +23) התחילו: Denominativ von תחלה (Stamm חלל); תחל also Secundärstamm der Wurzel חל. — Die Construction התחילו שורפין (ἤρχοντο ϰαταϰαίοντες) statt התחילו לשרף — in der Bibel (vgl. I. Sam. 3, 2, Jes. 33, 1) äusserst selten — ist im Rabbinischen wie im Syrischen, wohl unter dem Einfluss des Griechischen, fast zur Regel geworden +24) Chullin (Profanes, Ungeweihtes) bildet den Gegensatz zu allem, was einen — sei es hoben, sei es niedern — Grad von Heiligkeit besitzt, insbesondere zu Opferfleisch, Priesterhebe und zweitem Zehnt. +25) Teruma ist der dem Priester zu übergebende Theil des Ernteertrages und des Brotteiges. Sie ist Gott geweiht und darf daher, solange es sich irgend vermeiden lässt, nicht der Vernichtung preisgegeben werden. +26) Zum Verständnis seiner Worte sind einige Vorbemerkungen über das Wesen der טומאה nothwendig. Das Wort wird im Hebräischen niemals von der materiellen, stets nur von einer ideellen Unreinheit gebraucht, u. z. bald in hosiologischem, bald in hierologischem Sinne. In der Heiligungslehre ist sie gleichbedeutend mit Befleckung der Seele durch Unzucht, Götzendienst, verbotene Speisen u. dgl., insbesondere auch ein Attribut derjenigen Thiere, deren Fleisch die Tora verbietet; in der Heiligkeitslehre ist unrein dasjenige, was von der Schwelle des Heiligthums verbannt ist und mit allem, was zum Tempeldienst in Beziehung steht, in keinerlei Berührung kommen darf. Mit dieser Art von Unreinheit haben wir es hier zu thun. Sie ist im Gegensatz zur hosiologischen übertragbar. Die Uebertragung vollzieht sich duich unmittelbare Berührung, zum Theil auch in anderer Weise, ist jedoch keine unbegrenzte; sie wird vielmehr bei jeder neuen Infection um einen Grad schwächer, und verliert beim vierten Grad endlich ihre Wirkung ganz und gar. Während die primäre Uebertragung selbst Menschen, Kleiderstoffe und Geräthe verunreinigt, sind für die secundäre Uebertragung nur noch Nahrungsmittel empfänglich; für der tertiäre gar sind nur schon heilige Speisen und Getränke veranlagt, und derjenigen des vierten Grades endlich sind blos noch die äusserst empfindlichen Opfer ansgesetzt. Damit ist aber auch die Kraft der Infection erloschen. Und da man nur das unrein nennt, was noch zu inficiren im Standeist, dasjenige dagegegen, was selber so schwach inficirt ist, dass es die empfangene Unreinheit nur noch auf höhergeartete, empfindlichere Gegenstände, nicht aber auf seinesgleichen zu übertragen vermag, mit dem Namen פסול (untauglich; vgl. ‘Erubin VIII Anm. 18) bezeichnet, so kann man diesen Satz auch in folgende einfache Formel bringen: Chullin (Anm. 24) ist im zweiten, Teruma (Anm. 25) im dritten, Geopfertes noch im vierten Grade der Uebertragung untauglich; Menschen, Kleiderstoffe und Geräthe sind blos für primäre Infection empfänglich. Die Uebertragbarkeit erschöpft sich jedoch im vierten Gliede nicht, wenn dasselbe eine Flüssigkeit ist; sie verjüngt sich vielmehr sozusagen in ihr zu einem וולד הטומאה ersten Grades, welche noch ein fünftes, sechstes und siebentes Glied inficiren kann und, wenn dieses wieder eine Flüssigkeit ist, auch noch ein achtes, neuntes und zehntes u. s. f. bis ins Unendliche. +27) Opferfleisch; solches muss, wenn es entweiht ist, verbrannt werden (vgl. Anm. 21). +28) Die Infection erstreckt sich nach Anmerkung 26 beim Opferfleische bis auf’s vierte Glied. Man unterscheidet daher bei der übertragenen Unreinheit Entweihungen ersten, zweiten, dritten und vierten Grades. Hier ist von einem שני, einer secundären Infection oder וולד הטומאה zweiten Grades die Rede; s. Anm. 38. +29) אב הטומאה; so nennt man den Infectionsherd, von welchem aus durch stufenweise Uebertragung die Unreinheit sich gradatim auf die einzelnen Glieder der וולדות הטומאה fortpflanzt. +30) Das Fleisch, welches von einem וולד הטומאה des zweiten Grades verunreinigt wurde, hatte bisher nur eine Unreinheit dritten Grades; jetzt bei der Verbrennung erlangt es den zweiten Grad der Unreinheit, da es mit Fleisch in Berührung kommt, welches unmittelbar von einem Herde der Unreinheit inficirt, mithin durch primäre Uebertragung ein ראשון oder וולד הטומאה ersten Grades ist. Die טומאה wird also um einen Grad gesteigert. +31) Welches sie vom Ertrage der Oelernte als Hebe erhalten hatten. Entweihte Teruma darf nicht gegessen, wohl aber während des Verbrennens verwerthet werden (Getreide zum Heizen, Oel zur Beleuchtung) im Gegensatz zu entweihtem Opferfleisch, von welchem selbst beim Verbrennen jede Nutzniessung verboten ist; daher hier מלהדליק, oben מלשרף. +32) טבול יום ist ein Unreiner, welcher das Reinigungsbad genommen. Durch dieses wird seine Unreinheit nicht sofort hinweggespült, sondern vorläufig — bis zum Anbruch der Nacht — nur zu einer טומאה zweiten Grades abgeschwächt. Und da Teruma noch für eine tertiäre Uebertragung empfänglich ist, so macht er dieselbe den ganzen Rest des Tages bis Sonnenuntergang durch seine Berührung zu einem שלישי, einem וולד הטומאה dritten Grades. Zwar werden Flüssigkeiten in der Regel selbst durch tertiäre Infection zu einem ראשון; aber gerade der Tebul-Jom bildet hierin eine Ausnahme. Seine Berührung erzeugt selbst in Flüssigkeiten keinen höhern als den dritten Grad der Unreinheit, und da bei Teruma die Infection sich im dritten Gliede erschöpft (Anm 26), wird hier der Ausdruck »untauglich« (שנפסל) angewendet (ebend.) +33) Der durch eine Leiche Verunreinigte ist אב הטומאה, ein Herd der Unreinheit. Deshalb nennen Einige (selbst Raschi; s. z. St. 14b Z. 1, Baba K. 2b Z. 1) die Leiche selbst einen Urherd der Unreinheit, אבי אבות הטומאה. Diese Bezeichnung könnte jedoch zu dem Irrthum verführen, als könnten auch Nahrungsmittel und Thongefässe durch die Leiche zum Herde einer Unreinheit gemacht werden. Das ist aber nicht der Fall. Sie werden vielmehr durch die Berührung nur zu einem ראשון, einem וולד הטומאה ersten Grades. Der menschliche Leichnam ist also im Grunde auch nur ein אב הטומאה, obgleich es Menschen, Kleiderstoffe und — von den Thongefässen abgesehen — auch Geräthe, welche mit ihm in Berührung kommen, ebenfalls sind. In Metallgeräthen (nach Maimonides und Anderen auch in Kleiderstoffen und den übrigen Geräthen mit Ausnahme der Thongefässe) erleidet die primäre Uebertragung eines der obengenannten אבות הטומאה keinerlei Abschwächung ihrer Infectionskraft. Die Lampe, welche von dem durch eine Leiche Verunreinigten berührt wurde, ist also gleichfalls ein Herd der Unreinheit, sofern es eine Metalllampe, bezw. sofern es nur keine Thonlampe ist. +34) In der Lampe, die ein Herd der Unreinheit ist, sinkt ja das Oel, das bisher nur ein וולד הטומאה dritten Grades war, durch primäre Uebertragung zu einem solchen ersten Grades hinab; die Unreinheit wird mithin sogar um zwei Grade gesteigert. +35) Sofern sie Chamesz ist. +36) Genauer: am Vierzehnten um 11 Uhr. +37) Da man die reine Teruma infolge des Chameszverbotes doch vernichten muss, darf man sie auch verunreinigen, ebenso wie es gestattet ist die Unreinheit geheiligter Gegenstände, welche infolge ihrer Entweihung verbrannt werden müssen, nach R. Ch. um einen und nach R. ‘A. auch um zwei Grade zu erhöhen. +38) אינה היא המדה = אין זאת המדה oder לא זו המדה, was dem allgemeinen Sprachgebrauche mehr entspräche. היא steht zur Verstärkung und schärfern Betonung des Suffixes in אינה. Durch המדה mit dem Artikel wird prägnant der rechte Schluss bezeichnet; vgl. ה׳ הוא האלהים: H. ist der wahre Gott. So heisst auch im Arabischen Ilâh Gott, Allâh der wahre Gott. מדה endlich bedeutet Maass, hier soviel als Schlussfolgerung. Ist doch jeder Schluss mehr oder weniger das Ergebniss einer Vergleichung, und was ist ein Vergleich anderes als das Maass, mit welchem eine Behauptung an einer andern, feststehenden gemessen wird? Deshalb werden auch die Interpretationsregeln מדות genannt. Es sind nicht 7 oder 13 oder 32 Methoden (מדות=modi?), nach welchen, sondern ebensoviel Arten von Schlussfolgerungen, durch welche die Tora zu interpretiren ist. Es kann aber auch אינה היא המדה den Sinn haben: Das ist nicht derselbe Maassstab. R. Meïr legt hier den Maassstab, mit welchen R. Ch. und R. ‘A. gemessen, auch an die reine Teruma an; R. Jose aber findet, dass diese Dinge incommensurabel sind, dass man an beide nicht denselben Maassstab legen darf. Grade aus dem Umstande, dass jene beiden Gesetzeslehrer darüber streiten, ob beim Verbrennen geweihter Gegenstände die Unreinheit um zwei oder nur um einen Grad gesteigert werden darf, ist doch der umgekehrte Schluss zu ziehen, dass reine Teruma mit unreiner zu verbrennen niemals gestattet sein kann. Das kann selbstverständlich einem R. Meïr, dessen Scharfsinn sprichwörtlich war, unmöglich entgangen sein Er ist jedoch der Ansicht, dass R. Ch. und R. A. garnicht streiten, sondern nur Thatsachen berichten wollen. Die Schlussfolgerung, die er aus ihren Worten zieht, stützt sich im Grunde nicht o sehr auf das, was in ihren Berichten steht, als vielmehr auf das, was dort zwischen den Zeilen zu lesen ist. R. Ch. drückt sich unbestimmt aus. Er spricht ganz allgemein von einem וולד הטומאה, ohne den Grad desselben näher zu bezeichnen. Dieser lässt sich indessen auf einem kleinen Umwege ermitteln. Der Ausdruck שנטמא schliesst zunächst den dritten Grad der Unreinheit aus; denn durch Berührung eines שלישי würde das Fleisch nur פסול, nicht aber טמא (s. Anm. 26 u. 32). Aber auch von einem ראשון kann hier nicht die Rede sein, weil sonst die Worte שמוסיפין טומאה על טומאתו keinen Sinn hätten; durch die Verbrennung mit einem ראשון, wie es בשר שנטמא באב הטומאה ist, erführe ja die bereits vorhandene טומאה des durch ein ראשון verunreinigten Fleisches keine Steigerung. Es bleibt also nichts übrig als die Annahme, dass es sich um ein שני handelt (Anm. 28 u. 30). Nun ist es bereite aus Anm. 26 bekannt, dass für die secundäre Uebertragung bloss Speisen und Flüssigkeiten empfänglich sind Geräthe, Kleidungsstücke und Menschen können nach dem Gesetze der Tora niemals ein שני sein, wohl aber nach dem von den Rabbinen erweiterten Reinheitsgesetze, Durch Uebertragung jedoch (וולד) können selbst nach diesem Gesetze nur Geräthe und Bekleidungsgegenstände ein שני werden und auch diese nur, wenn sie mit unreinen Flüssigkeiten in Berührung kommen. Dabei ist es gleichgiltig, durch welchen Grad der Uebertragung die Flüssigkeit inficirt wurde; dieselbe hat stets den Charakter und die Wirkung eines ראשון (vgl. Anm. 26). Nehmen so die Flüssigkeiten in den Erweiterungen der Rabbinen eine sozusagen bevorzugte Stellung ein, so weist ihnen dafür R. Meïr in dem Reinheitsgesetze der Tora eine desto niedrigere Stelle zu. Wenn er auch nicht so weit geht, sich der Ansicht derer anzuschliessen, welche vom Standpunkte der Tora den Flüssigkeiten die Empfänglichkeit für טומאה überhaupt absprechen, so behauptet er doch im Gegensatze zu R. Jose, dass sie ihre Fähigkeit, die empfangene Unreinheit weiter zu übertragen, lediglich den Verschärfungen der Rabbinen verdanken. Welcher Art ist nun das in Rede stehende שני? Wir haben die Wahl zwischen Speisen, Flüssigkeiten und Geräthen oder Kleiderstoffen. [Man könnte einwenden, dass Flüssigkeiten durch die Worte שמוסיפין טומאה על טומאתו ausgeschlossen sind. Da solche stets die Wirkung eines ראשון haben, so wäre ja das Fleisch von Hause aus, noch ehe es beim Verbrennen mit dem andern Fleische in Berührung kommt, bereits ein שני! Allerdings liegt auch in der Umwandlung einer טומאה דרבנן zu einer טומאה דאורייתא eine Steigerung; aber nur eine qualitative. Da es indessen kürzer lauten könnte: שמוסיפין לו טומאה, so scheint doch in dem Zusatze על טומאתו die Andeutung einer quantitativen (graduellen) Steigerung zu liegen. Diesem Einwande begegnen wir am besten mit der in den Tosafot hier öfter wiederholten Behauptung, dass die Verordnung כל הפוסל את התרומה מטמא משקין להיות תחלה erst spätern Datums ist.] Nur in dem einen Falle, wenn das וולד הטומאה eine Speise war, wäre das davon inficirte Opferfleisch mit einer auch von der Tora anerkannten Unreinheit (טומאה דאורייתא) behaftet, in allen übrigen Fällen wäre seine Unreinheit ausschliesslich in den Verordnungen der Rabbinen begründet (טומאה דרבנן). Da nun R. Ch. auch nicht die leiseste Andeutung darüber macht, welche Art von שני er eigentlich im Sinne hat, so müssen wir e silentio schliessen, dass eben für die Sache, um die es sich handelt, ein Unterschied zwischen טומאה דאורייתא und דרבנן טומאה nicht besteht. Und so folgert R Meïr mit Recht: Wenn die Priester ohne Bedenken eine טומאה דרבנן zugleich mit einer טומאה דאורייתא verbrannt, mithin (unter dem Gesichtspunkte der Tora betrachtet) ganz reines Opferfleisch gradezu verunreinigt haben, wie sollte man nicht reine Teruma zugleich mit unreiner verbrennen dürfen, zumal die Fähigkeit selbst der festen Nahrungsmittel, die empfangene Unreinheit auf ihres gleichen zu übertragen, in der Tora auf Opferspeisen beschränkt ist und erst von den Rabbinen auf Teruma, ja sogar auf Unheiliges ausgedehnt wurde (כרב אדא בר אהבה משמיה דרבא), so dass im Grunde wenn man sich auf den Standpunkt der Tora stellt — die reine Teruma beim Verbrennen durch die unreine nicht im Geringsten inficirt wird! Dieselbe Folgerung ergiebt sich aus dem Berichte des R. ‘Akiba, wenn man das Wörtchen הוסיף beachtet, mit welchem derselbe sich einführt. Er will also den des R. Ch übertrumpfen. Das ist aber nur dann der Fall, wenn es gleichfalls nur eine טומאה דרבנן war, von der sich sein Tebul-Jom zu reinigen hatte. [S. Jeruschalmi z. St. — In תפארת ישראל wird die Existenz eines טבול יום דרבנן bezweifelt. Der Vrf. meint, eine טומאה דרבנן erfordere nach Babli gar kein הערב שמש und stützt sich dabei auf Sabbat 14b, wo auf die Frage טבול יום דאורייתא הוא die Antwort nicht etwa lautet: מטומאת גויה (ובדומה טומאה דרבנן) הבא במאי עסקינן בטבול יום, sondern: סמי מכאן טבול יום. Er scheint angenommen zu haben, dass die Worte טבול יום aus der Mischna (סוף זבים), welche sonst nur טומאות דרבנן aufführt, gestrichen werden sollen, hat jedoch übersehen, dass sich מכאן סמי lediglich auf die שמנה עשר דבר beziehen kann, obgleich die Tosafot das. ד״ה סמי zum Ueberflusse noch besondere darauf aufmerksam machen. Unter die 18 Verordnungen kann aber טבול יום als besondere גזרה nicht gezählt werden, denn haben die Rabbinen einmal irgend eine טומאה aus eigener Machtvollkommenheit statuirt, eo liegt darin schon implicite die Ferderung des הערב שמש, sofern nicht ausdrücklich davon abgesehen wird, wie dies z. B. gerade bei טומאת גוייה der Fall ist (s. weiter unten). Mit gleichem Rechte könnte man ja auch für die הזאת שלשי ושביעי bei העמים ארץ und ähnlichen טומאות דרבנן einen Platz unter den »Achtzehn« beanspruchen! Was der Vrf. ausserdem anführt und was sich sonst noch einwenden lässt, insbesondere der Haupteinwand aus Para XI 5, der festeste Stützpunkt für seine Ansicht, den er sich indessen entgehen liess — alles das ist mit erschöpfender Gründlichkeit bereits in den Tosafot zu Chagiga 21a uud im Commentar des R. Simson zu Toharot I 3 ausführlich erörtert. Merkwürdig, dass diese lichtvollen Abhandlungen auch der mit immenser Belesenheit gepaarten Achtsamkeit eines Karo (s. כסף משנה zu שאר אבות הטומאה X2) sich לפי שעה entziehen konnten. Auf sehr einfache Weise räumt Maim. alle Schwierigkeiten aus dem Wege. Er unterscheidet, wie man bei genauer Vergleichung aller einschlägigen Stellen seines grossen Werkes leicht erkennen wird, zwischen אבות הטומאה מדברי סופרים, deren er in seiner berühmten Einl. zur 6. Mischnaordnung 29 aufzählt, und den übrigen טומאות דרבנן; nur jene erfordern הערב שמש, diese nicht Das ist eine sehr einleuchtende Unterscheidung. Durch das Reinigungsbad wird die Unreinheit jedenfalls abgeschwächt, wie wir in Anm. 32 bemerkt haben. Wer durch בית הפרס, ארץ העמים u. dgl. ein ראשון geworden, ist nach der טבילה immer noch ein שגי. Dagegen ist טומאת גויה von Hause aus nur eine טומאה zweiten Grades; hier muss also die טבילה sofort eine völlige Reinheit bewirken, denn eine Unreinheit dritten Grades gibt es beim Menschen nicht.] — Nach R. Jose dagegen hat R. Chanina keineswegs die Frage offengelassen, welche Art von וולד הטומאה gemeint ist. An Geräthe und Kleiderstoffe ist gar nicht zu denken. Denn Opferfleisch, welches durch ein שני dieser Art verunreinigt wurde, darf zwar nicht gegessen, aber auch nicht verbrannt werden (Bechorot 38a; vgl. Jer. zur vor. Mischna). Bleiben also nur noch Speisen und Flüssigkeiten übrig. Mit welcher dieser beiden Arten aber das Fleisch auch immer in Berührung gekommen, in jedem Falle ist es mit einer טומאה דאורייתא behaftet; denn R. Jose vertritt hier im Gegensatz zu R. Meïr die Ansicht, dass auch die den Flüssigkeiten innewohnende Kraft, die empfangene Unreinheit weiter zu übertragen, bereits in dem Gesetze der Tora begründet ist. Ist aber in dem Berichte des R. Ch. eine טומאה דרבנן völlig ausgeschlossen, sonöthigt uns nichts eine solche bei dem Tebul-Jom des R. ‘Akiba zu supponiren; vielmehr ist auch hier wie sonst überall, wo von טבול יום schlechthin die Rede ist, an eine טומאה דאורייתא zu denken. Mithin kann R. Jose in beiden Berichten nur Zeugnisse dafür erblicken, dass die Unreinheit eines heiligen Gegenstandes der verbrannt werden soll, hierbei um einen oder mehrere Grade gesteigert werden darf, nicht aber dafür, dass ganz reine Heiligthümer, weil sie aus irgend einem Grunde verbraunt worden müssen, darum auch durch Verunreinigung entweiht werden dürfen. Er kann daher die Schlussfolgerung des R Meïr nicht anerkenuen—אינה היא המדה. +39) תלוי=suspensus; s. Anm. 20. Zweifelhafte Teruma ist diejenige, von der es ungewiss ist, ob sie verunreinigt wurde oder nicht. +40) Vgl. Terumot VIII 8. +1) Nicht solange er selbst Chamesz essen darf (כל שעה שאוכל מאכיל), sondern solange es überhaupt erlaubt ist welches zu essen, also nicht blos bis 10 Uhr, sondern bis 11 Uhr, um welche Zeit erst das Chameszverbot sich auch auf Teruma erstreckt. Die Mischna knüpft hier an die Worte R. Gamaliel’s K. I M. 5 an. +2) Um 11 Uhr. +3) Selbst von dem verbrennenden Chamesz darf man nach 11 Uhr keinen Nutzen mehr ziehen, es wäre denn noch vor dieser Zeit in den Ofen geworfen und bis 11 Uhr so stark versengt worden, dass es nicht einmal der Hund mehr fressen kann. +4) Es darf nach Pesach sogar gegessen werden; weil aber in der Antithese, in welcher solches Chamesz eines Israeliten verboten wird, auf »Nutzniessung« der Ton ruht, wird das Wort auch hier, wo באכילה sich allerdings wirksamer abheben würde, der Concinnität wegen angewendet. Nach Jeruschalmi steht hier מותר בהנאה statt מותר באכילה mit Rücksicht auf diejenigen Gegenden, in denen es für unstatthaft gilt Brot eines nichtjüdischen Bäckers überhaupt zu essen. +5) 2. B. M. 13, 7. +6) Und weil er dies Verbot übertreten, sei es aus Missachtung, sei es aus Fahrlässigkeit, aus Versehen, ja selbst ohne sein Verschulden, so ist das Chamesz als Gegenstand der Gesetzesverletzung nicht blos zum Essen, sondern sogar zu jeder Art von Nutzniessung verboten. +7) Vorausgesetzt, dass der Nichtjude dasselbe noch vor dem Inkrafttreten des Chameszverbotes als Unterpfand zu sich ins Haus genommen (הרהינו; arab. art = Pfand) unter der ausdrücklichen Bedingung, dass es »schon von jetzt ab« מעכשיו ihm gehören soll, falls der Schuldner das Darlehen nicht innerhalb einer bestimmten Frist zurückerstattet hat. Selbst wenn diese Frist erst nach dem Feste abläuft, so dass während desselben die Frage, ob der Schuldner sein Pfand einlösen wird oder nicht, und die damit zusammenhängende Frage, ob der Jude oder der Nichtjude augenblicklicher Eigenthümer des חמץ ist, noch unentschieden war, ist es uns dennoch sogar zum Essen gestattet, sofern nur der Israelit seine Schuld zur festgesetzten Zeit nicht getilgt hat; denn es stellt sich nun heraus, dass dasselbe bereits vor dem Feste Eigenthum des nichtjüdischen Gläubigers und somit den Wirkungen des Chameszverbotes entzogen war. Wurde dagegen nicht vorausbedungen, dass das Unterpfand schon am Tage der Uebergabe dem Gläubiger gehören soll, falls der Schuldner den Zahlungstermin nicht innehält, so ist das Chamesz selbstverständlich nur dann erlaubt, wenn der Verfalltag noch vor dem 14. Nissan eintritt, und das Unterpfand zu dieser Zeit bereits in Händen des Nichtjuden war. [Also בהרהינו entweder מעכשיו oder הגיע זמנו קודם הפסח! Nach Maimonides (הלכות חמץ ומצה IV 5) dagegen ist beides conditio sine qua non; denn ohne מעכשיו hat der נכרי das Unterpfand auch am Verfalltage nicht rechtskräftig erworben, und bei הפסח לא הגיע זמנו קודם war die Eigenthumsfrage innerhalb der Geltungsdauer des Chameszverbotes kürzere oder längere Zeit in der Schwebe.] +8) Auch hier gilt die Voraussetzung dass der Gläubiger das Unterpfand zu sich in’s Haus genommen unter der Bedingung, dass es im Falle der Nichteinlösung schon mit dem Augenblick der Uebernahme und nicht erst nach dem Feste am Verfalltage in seinen Besitz übergehen soll; sonst wäre es ja während der ganzen Dauer des Chameszverbotes noch Eigenthum des nichtjüdischen Schuldners und mithin nach Pesach erlaubt. +9) Es braucht also nicht ausgegraben und vernichtet zu werden; doch soll der Eigenthümer wenigstens seinem Besitzrecht auf dasselbe förmlich entsagen und es als herrenloses Gut preisgeben. +10) Und das ist der Fall, wenn es unter dem Schutte drei Handbreiten tief begraben liegt. +11) Teruma (K. 1 Anm. 25) von einer der fünf Getreidearten, welche durch Wasser in Gährung gerathen ist. +12) בשוגג bezieht sich lediglich auf das nomen regens, also auf תרומה, nicht auch auf חמץ. Er wusste im Augenblicke nicht, das es Teruma war, was er ass; dagegen kommt es nicht im Geringsten darauf an, ob er auch hinsichtlich ihres Chameszcharakters im Irrthum war oder nicht. +13) 3. B. M. 22, 14. +14) במזיד bezieht sich ebenfalls nur auf תרומה. Ob er hinsichtlich des חמץ ein Jrrender oder ein Frevelnder war, kommt auch hier nicht in Betracht. +15) Chamesz eines Israeliten ist am Pesach ein ganz werthloser Gegenstand, denn es darf ja auch nach dem Feste zu nichts mehr gebraucht werden (M. 2). Er hat also dem Priester, dessen Eigenthum die Teruma war, keinerlei Schaden zugefügt, als er sie verzehrte. Ein Nichtpriester aber, der Teruma absichtlich isst, braucht nur Schadenersatz zu leisten; er hat diese Verpflichtung lediglich dem Geschädigten gegenüber, dieser kann daher verzichten und muss im vorliegenden Falle auf jeden Ersatz verzichten, da er keinen Verlust erlitten hat. Anders wer Teruma aus Versehen isst! Ein solcher muss fünf Viertel ihres Werthes bezahlen, nicht etwa als Schadenersatz, sondern als Busse, zu welcher er Gott gegenüber verpflichtet ist, die ihm daher der geschädigte Priester auch nicht erlassen kann. Aus diesem Grunde muss er קרן nebst חומש selbst dann bezahlen, wenn die Teruma als Chamesz nicht den geringsten Werth hat. Vgl. in Terumot VI 1 mit VII 1. +16) Blossen Holzwerth hat unreine Teruma (K. 1 Anm. 26), insofern sie nur noch zum Heizen verwendet werden kann (das. Anm. 31), Als Chamesz hat sie am Pesach nicht einmal diesen Werth mehr (M. 1) +17) Die Getreidearten aus denen man die ungesäuerten Brote (2. B. M. 12, 18) anfertigen kann. — שיפון (aram. דישרא, eine den כוסמין (aram. גולבא von גלב = כסם abscheeren) nahe verwandte (Kilajim I 1) und wie diese zwischen Gerste und Weizen schwankende (vgl. Babli z. St. u. Menachot 70a mit Jer. Challa I 1 u. IV 2) Getreideart, ist wahrscheinlich von שוף glätten (Kêlim XIV 5) abzuleiten (vgl. כידון ,חיצון ,אישון); also שעורה die haarige Gerste (mit langen Borsten oder Grannen), כוסמת d. geschorene G. (mit kurzen Grannen), שיפון d. glatte G. (ohne Borsten). Möglich ist auch die Ableitung von שפף ,שוף reiben, zermalmen (vgl. lat. triticum v. tero) oder von שפן = art stossen, schlagen u. med. i dickhäutig, schwielig sein (vgl. כישור u. קיטור bzw. גּבור u. שכור); mithin wäre שיפון (schîphôn oder schippon?) = beschalte Gerste (im Gegensatz zur nackten) bzw. Dreschfrucht (im Gegensatz zu den verwandten כוסמין, die man nicht ordentlich dreschen kann, weil die Körner nicht aus den Spelzen herausfallen). Aehnlich das aram. דישרא (art stossen, art dick). Nach Jer. Challa I 1 ist נסמן (Jes. 28, 25) = שיפון. Raschi übersetzt שיפון mit seigle = Roggen. Diese Getreideart war aber in Palästina zur Zeit der Mischna schwerlich schon bekannt. +18) Von בדמאי bis שלא נפדו derselbe Wortlaut wie in ‘Erubin III 2. Daselbst findet sich auch in den Anmerkungen 13—20 eine erschöpfende Erklärung aller dieser Begriffe. Wie viel von dem, was dort ausser den Definitionen noch zur Begründung in Bezug auf den ‘Erub gesagt ist, auch hier Anwendung findet, wird der aufmerksame Leser unschwer beurtheilen können. +19) K. I Anm. 21 Anf.; 3. B. M. 7, 12. +20) 4. B. M. 6, 15. +21) Weil sie nicht im Hinblick auf das Fest angefertigt wurden, und man in der Pesachnacht nur mit solchen Broten seiner Pflicht genügt, bei deren Zubereitung man von Anfang an den Zweck im Auge behalten, dem sie nun dienen sollen. +22) Weil der Verkäufer von vornherein die Absicht hat, die Brote für den Pesachabend zu verwenden, sofern sie auf dem Markte keinen Absatz finden. +23) Bitterkraut zu essen (2. B. M. 12, 8). +24) Von diesen fünf Pflanzennamen lässt sich leider nur die Bedeutung der zwei ersten mit der wünschenswerthen Sicherheit feststellen. חזרת übersetzt die Gemara mit חסא. So heisst im aramäischen der Lattich (arab. ebenso art, eine Pflanzengattung aus der Familie der Compositen. Ihre Heimath ist das Morgenland, von wo sie zu uns verpflanzt wurde. Eine Abart derselben ist der Kopfsalat. Die jungen, zarten Blätter haben einen angenehmen Geschmack; bei fortschreitendem Wachsthum und zunehmender Reife wird derselbe jedoch immer herber und bitterer. Ein treffliches Symbol für das perfide Verfahren der Egypter, welche das junge Israel mit süssen Worten lockten, um ihm später in demselben Maasse, als es sich entwickelte, wuchs und zum Volke heranreifte, durch immer härtere Knechtschaft das Leben mehr und mehr zu vergällen (Babli z. St.). — עולשין erklärt Babli durch הינדבי (intybus), Jeruschalmi durch טרוקסימון (τρώξιμον). Intybus ist der lat. Name für Cichorie; dasselbe bedeutet das gr. τρώξιμον. Dem Sinne nach bezeichnet dies Wort freilich alles, was roh gegessen werden kann, wie Levy (chald. Wörterbuch II 222a) richtig bemerkt; er hätte aber hinzufügen können, dass die Griechen unter Troximon vorzugsweise die σέρις verstehen, welche sie ihres bittern Geschmackes wegen auch πιϰρίς nennen. Die Cichorie stammt ebenfalls aus dem Orient, wird aber jetzt auch in Europa sehr kultivirt und ist bei uns schon ganz heimisch geworden. — תמכה ist nach Babli = תמכתא, nach Jer. = גנגדין. Das Gingidion (γιγγίδιον) ist ein in Syrien heimisches Gemüse, welches von lat. und gr. Schriftstellern erwähnt und zum Theil beschrieben wird; doch bietet die Beschreibung zu wenig Anhaltspunkte, um die Pflanze genau zu bestimmen. Wenn man einer Notiz bei Henricus Stephanus (Thesaurus s. v. γιγγίδιον), welche dieses Gemüse mit dem λεπίδιον identificirt, Vertrauen schenken darf, so ist unser תמכה die breitblätterige Kresse, frnz. passerage. Raschi übersetzt es durch marrube (Marrubium, Andorn), die Ueberlieferung der osteuropäischen Juden hält es für Meerrettig. — Ueber חרחבינה und מרור wissen wir so gut wie gar nichts. +25) Jer. liest כמושין (welk); es ist aber zwischen כמושין und יבשין ein Unterschied. Dieses ist nach Tosefta K. II g. E. controvers, jenes unbestritten; ebenso nach Babli z. St., wo in der mit תנו רבנן eingeführten Baraita כמושין beidemal in כבושין zu emendiren sein dürfte. Die erwähnte Tosefta lautet nämlich correct: ר׳ מאיר אומר אף יוצאין בהן יבשין ר׳ אלעזר בר׳ צדוק אומר אף יוצאין בהן כבושין יוצאין בהן בין לחין בין כמושין ואין יוצאין בהן יבשין. +26) In Essig [s. חק יעקב 473 Anm. 20] +27) Den Rauminhalt einer Oelbeere (s. K. III Anm. 55) muss man von den bitteren Kräutern ebenso wie von den ungesäuerten Broten und vom Pesachopfer essen, um seiner Pflicht zu genügen. +28) ‘Erubin Kap. III Anm. 13. +29) Das. Anm. 14—15. +30) Das. Anm. 4 und 16. +31) Heisses Wasser erregt keine Gährung. +32) S. K. X Anm. 15. +33) Sofern Wasser darin ist. +34) In den Senf. +35) Weil die Schärfe des Senfs die Gährung hintanhält und ihren Eintritt verzögert; Essigmus dagegen, welchem Mehl beigemengt wurde, darf nicht einmal sofort gegessen werden. +36) Er mag sich nicht auf Unterscheidungen einlasssen, die zu Missbrauch Anlass geben könnten. Was heisst auch sofort? Das ist doch ein sehr dehnbarer Begriff! Wer will da die Grenze ziehen?! +37) 2. B.M. 12, 9. +38) Streng genommen gehört diese Vorschrift nicht hierher in den Rahmen der Ausführungen über das Chameszverbot; sie ist hier nur beiläufig erwähnt, weil sie, insofern auch sie vom Anfeuchten handelt, in losem Zusammenhang mit dem Vorhergehenden steht. +39) In welches er bei der Brotbereitung von Zeit zu Zeit seine Hände taucht, wodurch es viel Mehl und Teig in sich aufnimmt. +40) U. z. auf eine schräge Fläche, damit es ein Gefälle habe und sich nicht ansammele. +1) עוברין; das Intransitiv für das Passivum des Transitivs ist bei Verben der Bewegung nicht selten. Vgl. מעות חוזרין (muss zurückgegeben werden) Baba M. 15b Mitte, שומא הדר (kann rückgängig gemacht werden) das. 35a unten, יוצאת בדיינין (wird entrissen) das. 61b unten. +2) art = etwas bis zur Sättigung essen; im Aramäischen ist כותח eine Milchspeise, wie aus Pesachim 76b und Chullin 111b ersichtlich. Des babylonische Milchbrei bestand aus Molke, Salz und Brot. [Das verschimmelte Brot des Bartinora, welches der Vrf. von תפארת ישראל, um es geniessbar zu machen, in angeschimmeltes verwandelt hat, beruht auf einer חריפתא אגב missverstandenen Bemerkung Raschi’s z. St.] +3) In Palästina wurde das Bier ohne jede Beimischung aus Datteln gebraut, es war daher kein Chamesz; in Medien wurde hingegen Malz dazu verwendet. +4) In Rom wurde Malz in den Wein gethan, wenn man ihn in Essig verwandeln wollte. +5) זיתוס (‘Aruch) od. זיתום (Ausgaben), bei griechischen Schriftstellern ζύϑος od ζῦϑος (auch ζῆϑος), bei lateinischen zythum, ist ein aus Gerste bereiteter Wein, welcher in Egypten sehr beliebt war. Schon Herodot erzählt im 2. Buche seines Geschichtswerkes § 77, dass man in dem Theile Egyptens, in welchem die Rebe nicht gedeiht, aus Gerste Wein bereitet (οἴνart art ἐϰ ϰριϑέων πεποιημένart διαχρέονται). Diodor I 20, 34 berichtet, dass sie dieses Getränk, welches dem Weine an Wohlgeschmack nur wenig nachsteht, Zythos nennen (… . πόμα λειπόμενον οὐ πολὺ τῆς περὶ τόν οἶνον εὐωδίας, art ϰαλοῦσι ζῦϑος). Ueber die Art der Zubereitung s. bei Henricus Stephanus (Thesaurus ed. Hase und Dindorf Paris 1831—1863) den Auszug aus einer Gothaer Handschrift. Dieselbe weicht hinsichtlich der Bestandtheile von der im Talmud angegebenen ab. Kein Wunder! In Palästina wuchs der vortrefflichste Wein, das Zythum wurde dort nur als Heilmittel getrunken. Um seine Wirkung zu erhöhen, nahm man dazu Gerste, Salz und Safran zu gleichen Theilen, liess die Mischung längere Zeit im Wasser weichen, röstete sie dann und mahlte sie. Ein angenehmer Trunk wird das wohl kaum gewesen sein. Officinell ist das Zythum übrigens auch bei Plinius. +6) Das bisher Angeführte ist geniessbares Chamesz in einer Mischung (ידי תערובת חמץ גמור על), das Folgende ist ungeniessbares Chamesz in unvermischtem Zustande (חמץ נוקשה בעיניה). +7) זומא ,זום ist das gr. ζωμός Brühe, nicht ζύμη Sauerteig. Die Färberbrühe ist ein Absud von Kleie in Wasser. +8) עמילה, auch פת עמילה, gr. ἄμυλος, ist ein Kuchen aus Kraftmehl. Eigentlich ein Leckerbissen! Wie ihn jedoch die Köche bereiteten, um ihn als Topfdeckel zu benutzen, welcher den widerlichen Brodem ihrer dampfenden Kunstwerke aufsaugen sollte, war er von Anfang an ungeniessbar. +9) קולא ist das gr. ϰόλλα Leim. Der gewöhnliche Leim wird aus thierischen Stoffen, zumeist aus Knochen hergestellt; der Schreiberleim (Kleister) jedoch ist ein vegetabilischer, dessen Hauptbestandtheil Stärkemehl ist. +10) Discrete Schönheitsmittel des weiblichen Toilettentisches, welche die Haut weise, zart und geschmeidig machen sollen. Selbstverständlich ist deren Zusammensetzung für uns ein unnahbares Räthsel; nur so viel ist uns davon verrathen worden, dass sie auch Mehl enthalten. Also ungeniessbares Chamesz und auch dieses nicht in reinem, unvermischtem Zustande — und dennoch von R. E. am Pesach nicht geduldet! +11) U. z. mit Wasser. Eier, Milch, Wein, Fruchtsaft u. dgl. erregen die Gäbrung nicht. +12) Die oben namhaft gemachten Dinge, wie überhaupt alles Chamesz, welches zu einer der beiden von ihnen vertretenen Gruppen (s. Anm 6) gehört. +13) Des Chameszgenusses. Geniessbares Chamesz unterliegt ausserdem selbst in vermischtem Zustande dem Verbote des Chameszbesitzes sofern es den Hauptbestandtheil einer homogenen oder mehr als den sechzigsten Theil einer heterogenen Mischung ausmacht. +14) כָּרֵת — gekürzt aus הִכָּרֵת; dieselbe Verstümmelung wie in לְוָיָה (Sota IX 6) für הַלְוָיָה. +15) Mit Ausrottung ist lediglich der Genuss von unvermischtem und zugleich geniessbarem Chamesz bedroht. +16) Soweit es zur Ausfüllung der Ritzen dient. +17) Geräthe sind, wie wir K. 1 Anm. 26 gesehen haben, nur für primäre Infection empfänglich. Ist daher der Teig in der Trogspalte mit einem Herd der Unreinheit in Berührung gekommen, so kann er die empfangene Unreinheit nicht mehr dem Troge mittheilen; bildet er indessen einen Bestandtheil des Troges, so ist dieser zugleich mit dem Teige in primärer Uebertragung vom אב הטומאה verunreinigt worden Ein Bestandtheil des Troges ist der Teig dann, wenn er dem Eigenthümer als Fuge dort willkommen ist; stört ihn jedoch der Anblick, und wird sein Schönheitssinn durch ihn beleidigt, so ist der Eindringling ein fremder Körper in dem Troge und bildet somit für diesen bei der Infection eine schützende Scheidewand gegen den Träger der Unreinheit. Die Aehnlichkeit der Beziehungen zu חמץ und zu טומאה besteht nun darin, dass es bei beiden auf die Quantität des Teiges ankommt, nur dass dieselbe hier subjectiv, dort objectiv begrenzt ist; auch ist פחות מבן nach Anm. 16 gleichbedeutend mit רוצה בקיומו. Am Pesach aber, wo Teig vom Rauminhalt einer Olive, da er fortgeschafft werden muss, unmöglich als Bestandtheil des Troges angesehen werden und der Besitzer überdies sein »dauerndes Verbleiben« ohne eine Sünde zu begehen nicht »wollen« kann, deckt sich auch מקפיד עליו genau mit כזית במקום אחד, und die Aehnlichkeit ist eine vollständige. +18) So glaube ich am besten den Sinn von מקפיד wiederzugeben, einem Worte, welches so viele Nuancen hat, dass es schliesslich sogar zwei fast entgegengesetzte Bedeutungen in sich vereinigt. Es heisst nämlich הקפיד sowohl missbilligen als auch Werth auf etwas legen. Die Grundbedeutung ist sich zusammenziehen (daher קפוד Igel) wie sprungbereit (קפז ,קפץ) zum Angriff. Durch fortwährende Abschwächung verblasst dieselbe immer mehr, bis sie am Ende nach mehreren Wandlungen und Häutungen in ihr Gegentheil umschlägt. Die Reihenfolge dieser Abstufungen dürfte folgende sein: losfahren, auffahren, aufbrausen, heftig werden, zürnen, ungehalten sein, übel nehmen, Aergerniss nehmen, missbilligen, sich an etwas stossen, sich darüber aufhalten, es sehr genau nehmen, Gewicht darauf legen, Werth darauf legen. +19) An welchem keine Zeichen der Gährung (M. 5) hervortreten. +20) D. i. ein gleichzeitig mit ihm aus derselben Getreideart in derselben Weise zubereiteter Teig. +21) Ein interessantes Problem! Wenn der Teig während des Knetens unrein geworden, ist natürlich auch die Brothebe (4. B. M. 15, 20; unrein, welche später von ihm abgesondert wurde. Ereignet sich das an einem gewöhnlichen Tage, so wird sie einfach ins Ofenfeuer geworfen, denn unreine Hebe muss verbrannt werden (K. II Anm. 16); ereignet es sich an einem Feiertage, an welchem Heiliges nicht verbrannt werden darf, so lässt man sie ruhig bis zum nächsten Tage liegen und wirft sie dann ins Feuer. Wie aber, wenn das am 15. Nisan vorkommt? Soll man sie ungesäumt verbrennen? Unmöglich! Der Fünfzehnte ist ja ein Feiertag! Soll man sie bis zum Anbruch der Nacht liegen lassen? So geht sie unfehlbar in Gährung über, und man darf am Pesach kein Chamesz im Hause haben! Soll man sie, um die Gährung zu verhindern, vorläufig backen und nach Ausgang des heiligen Tages verbrennen? Geht auch nicht! Denn man darf an einem Feiertage nur das backen, was zum Essen für denselben Tag bestimmt ist, unreine Hebe aber darf überhaupt nicht gegessen werden. +22) Das Absondern der Brothebe ist Sache der Frauen, daher dae weibl. Fürwort. +23) Das Einfachste wäre, die Hebe erst nach dem Backen abzusondern. Es ist jedoch Vorschrift, dieselbe vom Teige abzuheben. Daher schneide sie diesen in Stücke, bestimme aber zunächt noch keines derselben zur Challa! Sie darf nun den ganzen Teig backen, da ihr ja in Bezug auf jedes der Stücke noch die Wahl offen steht, es für sich zu behalten, und ein anderes als Hebe zu weihen. Die gebackenen Stücke vereinige sie in einem Korbe (vgl. Challa II 4), spreche über eines der selben den Segen, lege es beiseite und werfe es bei Anbruch der Nacht ins Feuer! +24) Um die Gährung hintanzuhalten, bis es gestattet sein wird die Challa zu verbrennen. +25) 2. B. M. 13, 7 und 12, 19. +26) Diese Verbote beziehen sich nur auf unser eigenes Chamesz; die Challa aber ist als gottgeweihter Gegenstand nicht unser Eigenthum. +27) Um sie dann nach Ausgang des Feiertages zu verbrennen. +28) Vgl. 1. B. M. 43, 14 u. Ester 4, 16. +29) Obgleich der dritte Teig liegen muss, bis der erste und der zweite gebacken sind. In so kurzer Zeit, meint er, tritt die Gährung nicht ein. +30) Gleichzeitig; כאחת ist aus den Worten des R. G. zu ergänzen. Die Mischna begnügt sich in ihrem wunderbaren Lapidarstil mit der Hervorhebung des Gegensatzes. Nicht mit dem Kneten der Teige dürfen drei Frauen zu gleicher Zeit sich beschäftigen, wenn ihnen blos ein Ofen zur Verfügung steht, sondern mit der Brotbereitung überhaupt; d. h. die zweite darf erst dann ihren Teig zu kneten beginnen, wenn die erste den ihrigen bereits zurichtet, die dritte aber erst dann, wenn die erste schon beim Backen und die zweite beim Zurichten hält. +31) Es kann daher die dritte, wenn sie geschickter ist, mit Kneten und Zurichten fertig sein, während die Zweite noch immer mit dem Zurichten beschäfigt ist, und wenn das Holz oder der Ofen von schlechter Beschaffenheit ist, können beide noch lange warten, ehe die erste mit dem Backen zu Ende kommt. Hauptsächlich richtet sich jedoch der Einwand des R. ‘A. gegen R. G. Allerdings ist es richtig, dass die Gährung eine gewisse Zeit erfordert; daraus folgt indessen noch nicht, dass drei Frauen zugleich mit dem Kneten beginnen dürfen. Es kommt hier alles auf die Geschicklichkeit und Emsigkeit der Arbeiterinnen, auf die Qualität des Holzes und die Beschaffenheit des Ofens an; der Erfolg hängt also von zu vielen Nebenumständen und Zufälligkeiten ab, die jeder Berechnung spotten, und mit denen wir gleichwohl rechnen müssen, als dass es rathsam wäre, den Versuch zu wagen. +32) תפח, Secundärbildung von נפח; s. Tamid II 2 לטש = art etwas mit einem flachen Gegenstande schlagen, davon art ein Hammer mit breitem Ende; daher לטש hämmern, schmieden und in weiterer Entwicklung: schärfen. Hier steht das Wort noch in seiner ursprünglichen Bedeutung: mit der flachen Hand auf den Teig schlagen, frnz. escocher (vgl. auch art eine Ohrfeige geben). Schon dieser Umstand lässt auf ein hohes Alter dieser Regel schliesen. Die Bestätigung finden wir in einer Baraita (s. Babli z. St.), in welcher R. G. dieselbe als eine von den Weisen überkommene anführt Die Worte des R. ‘A. sind demnach so zu verstehen: Zwar haben wir es hier mit lauter unberechenbaren Factoren zu thun. Das schadet indessen nichts. Es ist ja eine alte Regel, dass man den Teig, wenn er aufgehen will, mit kaltem Wasser benetzen soll! Wir haben somit, wenn die Zubereitung einmal etwas länger dauern sollte, ein bequemes Mittel die Gährung zu verhüten +33) Von Ausrottungsund Geisselstrafe. +34) Wenn an der Oberfläche des Teiges sich Risse bilden, welche wie die Fühler einer Heuschrecke gegen einander geneigt sind, so ist das ein Zeichen des eingetretenen Gährungsprocesses. +35) Zeichen der vollendeten Gährung. +36) Denn mit dem Auftreten der Risse hat der Process schon sein Ende erreicht. +37) Des Monats Nisan +38) Was man an Chamesz besitzt, gleichviel ob Chullin (K. I Anm. 24) oder Teruma (das. Anm. 25), natürlich mit Ausnahme des für die Sabbatmahlzeiten Reservirten. +39) Am Dreizehnten, weil etwaige Ueberreste am Sabbat nicht verbrannt, noch sonst vernichtet werden könnten. +40) Am Vierzehnten um 11 Uhr; denn man darf nicht Teruma ohne Noth vernichten, und es ist ja immerhin möglich, dass sie bis Sabbat 11 bzw. 10 Uhr (K. I M. 4-5) bei einigem guten Willen aufgegessen wird; ist dies trotz redlicher Mühe nicht gelungen, nun so werden die Reste versteckt und an den Mittelfeiertagen verbrannt. Was aber Chullin betrifft, so hat man überhaupt keine Veranlassung ängstlich zu sein; es werden sich für dasselbe Abnehmer genug finden, schlimmsten Falls schenkt man es noch in elfter Stunde einem Nichtjuden. — בזמנן steht für בזמנו, weil bei הכל an die Gegensätze חולין und תרומה zu denken ist. +41) Die ja nur den Aharoniden und ihren Hausleuten, also einem scharf abgegrenzten und sehr eng gezogenen Kreise gestattet ist. +42) Dessen Consumentenkreis dagegen ein weit ausgedehnter, unbegrenzter ist. +43) Am Vormittag des 14. Nisan. +44) Die Theilnahme am Eheschliessungsmahle gilt ebenfalls als religiöse Pflicht. +45) Durch die Erklärung: Alles Chamesz meines Besitzes sei nichtig und werthlos und dem Staube gleichgeachtet. Dadurch begibt er sich seines Eigenthumsrechtes auf dasselbe, und es hört auf, Chamesz seines Besitzes zu sein. Selbstverständlich nützt ihm diese Erklärung nur vor Eintritt des Chameszverbotes; nachher ist ja sein Chamesz eo ipso herrenloses Gut, und er kann doch nicht auf etwas verzichten, was ihm gar nicht mehr gehört. +46) A. L. גייס — מן הנכרים (syr. gajsa art, arab. ǵajś art) ist gajis (nicht gajiâs) und im Pl. (גייסות) gejâsôt zu lesen! Vgl. הישים) תיש ,(עינות) עין); ǵajjâś ist arab. das angespornt sich bäumende Ross. +47) Selbst wenn er noch umkehren und rechtzeitig wieder zurückkommen könnte. +48) Wohin ihn kein Gebot der Pflicht ruft, keine edle That, kein gutes Werk, kein frommer Brauch, sondern lediglich sein eigener Wunsch. שביתה oder Sabbatwohnsitz (‘Erubin IV 7—8) ist der Ort, an welchem man den Sabbat oder Festtag verlebt. +49) Auch wenn sein Reiseplan dadurch zu nichte wird. +50) Welches nur innerhalb der Mauern der heiligen Stadt gegessen werden darf. Hat es dieselben einmal verlassen, darf es überhaupt nicht mehr gegessen, muss vielmehr verbrannt werden. +51) צופים (Jeru. הצופים) von צפה schauen; צופה ist der Wächter, die Warte צופים also, wenn es kein Ortsname ist, entweder die Citadellen oder der Höhengürtel, der sich um Jerusalem zieht, eine Hügelkette, von der man die ganze Stadt überschauen kann. +52) So hiess die Tempelburg im Norden des Heiligthums, die Baris (βᾶρις) der Septuaginta. +53) מערכה (Richt. 6, 26) ist derjenige Theil der obem Altarfläche, auf welchem das Holz zum Verbrennen der Opferstücke geschichtet (ערוך) liegt, zuweilen auch die Holzschicht selbst. +54) Das Chamesz in der vorigen und das Opferfleisch in dieser Mischna. +55) Ein halbes Ei ungefähr (שלהן ערוך I 486; s. מג״א u. ח״י das.) Beachtenwerth ist, dass im Jeruschalmi entsprechend der Umkehrung des R. Jochanan (Babli ברכות 49b) R. Meïr בכזית und R. Juda בכביצה sagt. +1) Es handelt sich um solche Arbeiten, welche in den Mittelfeiertagen verboten sind; s. darüber die Einl. zu Mo‘ed Katan. +2) Falls er die Absicht hat wieder zurückzukehren. +3) So glaube ich am zutreffendsten den Sinn von ישנה an dieser Stelle wiederzugeben. Von der Ortssitte abzuweichen ist wohl gestattet, mitunter sogar geboten — die Mischna selbst hat ja soeben erst gesagt, dass man dem Heimathsbrauche, sofern er eine Erschwerung enthält, auch in der Fremde treu bleiben muss — man vermeide nur vorsichtig es in Aufsehen erregender oder gar herausfordernder Art zu thun, weil das leicht zu Zwist und Streitigkeiten führen kann. Es ist daher in Orten, in denen man am Vierzehnten bis Mittag arbeitet, dem Einzelnen zu feiern gestattet, da ja in der Unthätigkeit keine Demonstration liegt. Uebrigens hat die Sentenz auch eine allgemeine Bedeutung: Man spiele sich nirgends und niemals als Sonderling auf! Daher das sonst überflüssige אדם. +4) Des Brachjahres (3 B. M. 25, 1—7), in welchem die Landwirthschaft ihren Sabbat feiert. Was in diesem Jahre auf Aeckern und Bäumen wächst, ist herrenlos. Die Vorräthe, die man davon gesammelt, dürfen nur so lange gegessen werden, als von derselben Pflanzengattung auf dem Felde noch vorhanden ist; nachher muss man etwaige Reste „fortschaffen“ (vernichten — Maim. הל׳ שמטה VII 3; s. jedoch כ״מ). +5) Die eingeklammerten Worte stehen nur in den Mischnaausgaben, in den Talmudausgaben finden sie sich nicht — weder im Babli noch im Jeruschalmi — auch in der Discussion nicht, so oft der Satz auch wiederholt wird; ebenso fehlen sie in Alfasi und Ascheri. Von Beibehaltung oder Preisgabe derselben hängen aber die zwei entgegengesetzten Auffassungen ab, von denen die eine in dem Einwand des R. Juda eine Erschwerung, die andere eine Erleichterung sieht. — Ist nämlich אומרים לו als echt verbürgt, so will R. J. sagen, dass zum „Fortschaffen“ der Früchte nicht nur der verpflichtet ist, welcher sie ממקום שכלו למקום שלא כלו oder umgekehrt bringt, sondern auch derjenige, der sie aus einem Orte, wo diese Art noch auf dem Felde zu finden, nach einem Orte führt, wo dieselbe gleichfalls im Freien noch vorhanden sind, sofern sie inzwischen am Ursprungsorte zu Ende gegangen: Man spricht zu ihm (ironisch): Geh hole dir auch jetzt noch (wahrscheinlich ist nun auch עתה st. אתה zu lesen)! Mit anderen Worten: du bist nicht besser dran, als wenn du jetzt zuhause wärest (Babli). Lassen wir אומרים לו fallen — und in der That ist dieses Einschiebsel mehr als verdächtig — so bestreitet R. Juda, dass derjenige, welcher Früchte ממקום שלא כלו mit sich führt, dieselben במקום שכלו um des lieben Friedens willen nicht essen darf. Warum denn nicht? Wer will es ihm übel nehmen? Es hängt ja doch der Genuss dieser Früchte nicht von der Ortssitte ab, sondern von den localen Verhältnissen. Oder ist es etwa wegen חומרי המקום שיצא משם dem Fremden verboten, sich Früchte vom Felde zu pflücken, weil für dieselben in seiner fernen Heimath schon die Zeit der „Fortschaffung“ gekommen? Gewiss nicht! Also kann es ihm auch wegen חומרי המקום שהלך לשם nicht verboten sein dort, wo solche Früchte schon zu Ende gegangen, von seinem mitgebrachten Vorrath zu essen. Wollte ihn ein Ortsangehöriger darob zur Rede stellen, so könnte er ihm einfach erwidern: Geh, hole auch du dir welche aus meiner Heimat, dort wirst du sie noch auf dem Felde finden (Jeruschalmi. — Vermuthlich ist bei dieser Lesart zwischen אומר und צא ein zweites אומר zu ergänzen, wie ja auch in der Gemara, wo zwei אומר aufeinanderstossen, stets das eine weggelassen wird). +6) S. Anm. 8. +7) סייחים, Einz. סיח (Baba M. V 5, Baba B. V 3), v. art (med. art) umherschweifen; der Name סיחון ist Koseform und bedeutet Füllen (s. Rosch Hasch. 3a; die Ableitung in Gesenius Handwtb. 8. Aufl. ist sehr gezwungen). Die Mehrz. ist wie שוורים v. שור u. עיירות (Meg. I 1) v. עיר gebildet und daher Sejachim (sing. Siach) zu lesen, nicht Sajjachim, obgleich sich hie und da die Einzahl סייח findet. +8) Wenn es erlaubt sein wird ihnen Arbeitsvieh zu verkaufen, wird wird man es ihnen euch vermiethen, und sie werden es am Sabbat arbeiten lassen, wir sind aber dafür verantwortlich, dass unser Vieh am Sabbat ruhe (2. B. M. 20, 10). Darum haben die Rabbinen verboten einem Nichtjuden Arbeitsthiere zu verkaufen und dieses Verbot auch auf diejenigen ausgedehnt, welche vorläufig (Kälber) oder selbst dauernd (Krüppel) zur Arbeit unfähig sind. Einige Gegenden hatten dies Verbot noch weiter ausgedehnt, indem sie auch Schafe und Ziegen — obschon keine Arbeitsthiere — in dasselbe einschlossen. +9) Im Orient werden die Pferde meist zum Reiten, zur Arbeit fast gar nicht verwendet. +10) Seit der Tempel in Trümmern liegt und das Pesachopfer, welches man gebraten essen musste (2. B. M. 12, 8-9), nicht mehr dargebracht werden kann. +11) Vorschrift ist das Lichteranzünden nur für die Sabbat- und Feiertage, an denen nachts ein Festmahl stattfindet. +12) Dem Tage der Tempelzerstörung, welcher ganz der Klage und der Trauer gewidmet sein soll. +13) Und enthalte sich der Arbeit ohne Rücksicht darauf, dass es als eitle Selbstgefälligkeit, dünkelhafte Ueberhebung oder gar als Anmassung ausgelegt werden könnte.— יעשה hier in demselben Sinne, in welchem der Nif‘al sehr oft gebraucht wird (נעשה es wird betrachtet). +14) Die Mischna knüpft hier wieder an den ersten Satz dieses Kapitels an. Arbeitsverrichtung und Arbeitseinstellung, behaupten die »Weisen«, hängt am vierzehnten Nisan nicht, wie es dort heisst, vom Ortsbrauch ab, sondern von einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Schriftgelehrten in Judäa und denen in Galiläa. +15) Vom 13 auf den 14. Nisan. +16) Den Galiläern jede Arbeit in derselben. +17) Wenn es sich bis Mittag bewerkstelligen lässt. +18) Selbst da, wo es Brauch ist am Vormittage nicht mehr zu arbeiten, sofern nur die Arbeit für das Fest nothwendig ist. +19) Bis Mittag +20) Auch wenn sie nicht früher schon damit begonnen haben. +21) Schubbâk (art) heisst im Arab. Gitterwerk, Gitterfenster. Dasselbe bedeutet das hebr. אֲרֻבָּה, welches das Targum zu Jes. 60, 8 duch שובך wiedergiebt. Dort bezeichnet es insbesondere den Taubenschlag, desgl. ביצה I 3; dass es aber gleich dem hebr. ארבה ganz allgemein jeden Gitterverschlag bezeichnen kann, beweist unsere Stelle. Was die Aussprache betrifft, so liest man gewöhnlich שׁו?בָךְ. Entsprechend der arab. Form ist vielleicht שֹֻבָּךְ zu lesen (für arab. Schin steht in der Regel im Hebr. Sin, so auch hier שבכה u. שבכים); s. jedoch Sota 42b unten (vgl. auch ‘Erubin IX Anm. 22). +22) Von den Eiern, über denen sie schon einige Zeit gebrütet. +23) Innerhalb dreier Tage. +24) Den Unrath aus dem Stall hinausschaffen. +25) Natürlich nur an den unheiligen Tagen desselben, aber weder am Sabbat noch am Feiertage. +26) Der Begriff כלים umfasst Geräthe, Kleidurgsstücke, Schmucksachen, Möbel, Werkzeug, Kleiderstoffe u. s. w., mit einem Worte alles, was wir im Gegensatze zu den Verbrauchsartikeln als Gebrauchgegenstände bezeichnen. +27) Gegen die Vorschrift. +28) דקל ist der arab. (art) und aram. (דקלא art) Name der Palme, hebr. תמר. Um eine reichere Dattelernte zu erzielen, wendet man die künstliche Befruchtung an, indem man Stücke des männlichen Blüthenkolbens, wenn der Blüthenstaub zur Reife gekommen, in die geöffnete Scheide der weiblichen Blüthe zwängt. +29) Des vierzehnten Nisan, wenn derselbe, was wohl unter normalen Verhältnissen meist der Fall war, mit dem für diese Arbeit angezeigten Datum zusammenfiel, dessen Verabsäumung für die »Palmenstadt« ebenso bertächtlichen wie unwiederbringlichen Schaden im Gefolge hätte. +30) So bezeichnet man den mit diesem Worte beginnenden Abschnitt 5. B. M. 6, 4– 9 und im weitern Sinne auch noch die Abschnitte 5. B. M. 11, 13—21 und 4. B. M. 15, 37—41. Dieselben müssen täglich zweimal — morgens und abends — bedächtig und achtsam gelesen werden. In den Synagogen wurden sie in kurze Sätzchen zerlegt, in deren Vortrag sich Vorbeter und Gemeinde alternirend theilten. Entweder fiel diese jedesmal, wenn jener seinen Satz beendet hatte, sofort mit dem nächsten Satze ein, oder sie wiederholte zunächst die von jenem vorgesprochene Vershälfte, um dann gemeinsam mit ihm den zweiten Halbvers zu recitiren (Tosefta Sota VI, Jeru. das. V 5, Babli das. 30 b, Mechilta, Jalkut u. Tanchuma zu Ex. 15,1). In Jericho nun wurde nicht abgesetzt (לא היו מפסיקין), sondern das Ganze ähnlich wie bei uns in einem Zuge heruntergesagt. An sich wäre das noch nicht so arg; es wurden aber infolge dessen die einzelnen Satztheile nicht scharf genug gegen einander abgegrenzt, ja sie haspelten das Schma‘ mit solcher Ueberstürzung ab, dass sie z. B. ganz sinnwidrig היום על לבבך sagten, obgleich היום zu מצוך gehört und nicht zu על לבבך. Es liegt in der Wahl des Ausdrucks zugleich eine scherzhafte Anspielung auf das Unwürdige eines solchen Vortrags. כרך bedeutet nämlich nicht nur winden, umwickeln, zusammenbinden, sondern auch essen, speisen, eine Mahlzeit halten, tafeln. Es ist in diesem Sinne die Abkürzung von כרך רפתא Brot umwickeln, einer Redensart, welche freilich ihrerseits wieder der Erklärung bedarf. Levy (chald. Wrtrb. ü d. Targumim I 386 b) glaubt diesen Sprachgebrauch dadurch entstanden, »dass man, um eine Mahlzeit ohne Händewaschen abhalten zu dürfen, sich die Hände mit einer Serviette umwickelte, und dass man der Halacha, dass dieses gestattet sei, durch diesen Sprachgebrauch Nachdruck verschaffen wollte«. Eine merkwürdige Begründung das! Als ob jemals die Gelehrten den Sprachgebrauch gemacht hätten! Und davon abgesehen, wie ist das alles so gezwungen und gewunden, so gesucht und weithergeholt, da doch das Richtige so nahe liegt! Man braucht nur an das bekannte היה כורך (פסח) מצה ומרור ואוכל ביחד zu denken, und man erräth sofort, worin sich כרך רפתא von אכל רפתא unterscheidet. Dieses bedeutet Brot essen, jenes aber Brot mit anderen Speisen verbinden, es zusammen mit seinen Beilagen geniessen. Dieselben bestanden in Fleisch, Gemüse und Mehlspeisen, vorzugsweise in Rüben, deren Name לפת (syr. art lafta u. lefta, arab. art lift) zugleich eine allgemeine Bezeichnung für Zukost wurde; man bildete sogar ein Verb לפת und verstand unter לפת את הפת (eig. das Brod mit Rüben belegen) Brod nebst Zukost essen. Daher sagt (Ber. 44b) Raba zu seinem Diener: Wenn du Rüben auf dem Markt siehst, frage mich erst gar nicht: במאי כרכת רפתא, was willst du heute speisen. Diese Stelle gibt den erwünschten Aufschluss über die Entstehung des seltsamen Sprachgebrauchs; hier ist es klar, dass כרך רפתא ähnlich wie לפת את הפת eigentlich das Brot belegen heisst. Und da man dafür auch schlechthin כרך sagte, so denkt man bei כורכין את שמע (Gegensatz פורסין; Meg. IV 5-6) nicht allein an ein Verknoten des Schma‘, sondern unwillkürlich auch an ein Verschlucken desselben. Wir suchten diesen Doppelsinn durch das Wort verschlingen in unserer Uebersetzung wiederzugeben. Merkwürdig ist, dass anch das hebr. בלע diesen Doppelsinn hat, nur dass er hier ebenso wie im Deutschen auf zwei verschiedene Wurzeln zurückzuführen ist. Schlingen = schlucken ist ahd. slintan, mhd. slinden (davon noch heute Schlund) und בלע in derselben Bedeutung von der Wurzel לע (davon לוע Schlund); in der Bedeutung verwirren dagegen ist בלע (vgl. Jes. 28, 7 u. Ps. 55, 10) mit בלל von derselben Wurzel בל und schlingen ahd. wie mhd. slingen. +31) גודשין, Denom. von גדיש, Garben übereinander schichten. +32) Am 16. Nisan wurde ein ‘Omer (drei Zehntel eines סאה, ungefähr 2,5 Liter; ‘Erubin VII Anm. 49) der neuen Gerste als Opfer dargebracht. Derselbe wird 3. B. M. 23, 10 ראשית קציר, der Beginn der Ernte genannt; vorher durfte daher in Gegenden, deren Gerste sich zum Erstlingsopfer eignete, nicht gemäht werden. Jericho gehört nun allerdings zu diesen Orten nicht; dennoch hätten sie vor dem ‘Omer die Garben wenigstens nicht schichten sollen, denn es konnte das ohne Schaden auch später geschehen. +33) של חרוב ושל שקמה fügt eine im Babli angeführte Baraita hinzu. In der Tosefta fehlt aber dieser Zusatz. Die Worte sind also vermuthlich eine Glosse zu dem unbekannten גמזיות. Im Arab. ist Dschummaiz art der egyptische Feigenbaum (hebr. שקמה, ficus sycomorus), Charûb (neuhbr. חרוב) der Karobenbaum, dessen Früchte ebenfalls unter dem Namen »egyptische Feigen« auf den griechischen Markt kamen. In Jericho fielen diese Bäume, deren Holz sehr kostbar, deren Frucht dagegen kaum geniessbar ist, sehr häufig ruchlosen Händen zum Opfer, welche die werthvollen Stämme fällten und widerrechtlich sich aneigneten. Um diesem Vandalismus zu steuern, schenkten sie ihre Besitzer em Heiligthume, als dessen Eigenthum sie unantastbar waren. Das hinderte jedoch deren Nachkommen nicht, die Früchte (s. Jeruschalmi) als ihr Eigenthum zu betrachten; sie behaupteten, ihre Väter hätten ausschliesslich die Stämme dem Heiligthum gewidmet, um sie dadurch gegen Raub und Diebstahl zu feien, nicht aber die fast werthlosen Früchte. Es ist jedoch selbst der Nachtrieb geweihter Bäume verboten. +34) נשר (bibl. נשל, vgl. 5. B. M. 28,40; aram. נתר) wird vom Abfallen der Früchte gebraucht. Das Hauptw. נֵשֶׁר, welches sonst die abgefallenen Früchte oder Blätter bezeichnet, scheint hier, da es nicht מבין, sondern מתחת heisst, auf die Bäume übertragen, die ihre Früchte abwerfen. Darauf deutet auch der PI. נשרים (vgl. Sukka I 3; ‘Aruch liest jedoch auch hier נשירה). Früchte, die man am Sabbat unter einem Baume abgefallen findet, soll man am selben Tage nicht essen; denn es könnten welche darunter sein, die erst am heiligen Tage abgefallen und daher bis zu dessen Ausgang verboten sind. +35) Pea ist die Feldecke, deren Ertrag der Grundherr nach 3. B. M. 19, 9—10 den Armen preisgeben muss. Dieselbe ist frei vom Zehent und den übrigen Abgaben. Von Gemüsefeldern braucht man die Ecke nicht stehen zu lassen. Die Grundbesitzer von Jericho aber thaten es dennoch. Darin läge freilich noch kein Unrecht. Dadurch aber, dass sie es ausnahmslos thaten, konnte sich leicht der Irrthum festsetzen, dass auch diese Pea gleich der pflichtmässigen von allen Abgaben befreit wäre, ein Irrthum, der dazu führen musste, dass die Armen Tebel (‘Erubin III Anm. 18) aseen. Ihre menschenfreundliche Absicht konnten die Herren auf andere, minder bedenkliche Weise verwirklichen. +1) An jedem Tage wurden im Tempel zwei Opfer dargebracht, das eine morgens, das andere nachmittags. 4. B. M. 28, 1—8. An Sabbat-, Neumonds- und Festtagen wurde zwischen diesen beiden noch ein drittes Opfer dargebracht (daselbst 9—31 und Xap. 29), welches Musaf genannt wird. Im Gegensatze zu diesem heisst jedes der zwei täglichen Opfer תמיד. Hier ist vom Nachmittagsopfer die Rede, welches zwar schon in der zweiten Hälfte der ersten Nachmittagsstunde in Angriff genommen werden konnte, in der Regel aber wegen der freiwilligen Opfer, die vorher erledigt sein mussten, und deren es täglich eine bald grössere, bald kleinere Anzahl gab, um zwei Stunden verschoben wurde. Die nun folgenden Zeitangaben sind Nachmittagsstunden. Um die unserm Sprachgebrauche entsprechenden Zahlen zu erhalten, müssen wir hier jedesmal 6 abziehen; denn in der Mischna beginnt die Reihe der Stunden nicht mit Mittag und Mitternacht, sondern mit Sonnenauf- und Sonnenuntergang (s. d. Einl. S. 167). +2) Auf das Altarfeuer gelegt. — Auch hier steht das Intransitivum (וקרב) für das Passiv des transitiven Thätigkeitswortes; vgl. K III Anm 1. +3) Damit nachher noch hinreichend Zeit bleibe, um die grosse Zahl der Pesachopfer zu erledigen. +4) Obgleich am Sabbat freiwillige Opfer (s. Anm. 1) nioht dargebracht werden durften, wurde das תמיד dennoch, um keine unnöthigen Ausnahmen zu bilden, am Vorabend des Pesach um eine und sonst um zwei Stunden verschoben. +5) Wenn der 14. Nisan, an welchem das Pesachlamm nachmittags vor Sonnenuntergang geopfert werden muss (2. B. M. 12, 6; 5.B. M. 16, 6), auf einen andern Tag fällt, so kann dasselbe auch nach Sonnenuntergang noch gebraten werden, da ja die Zubereitung der Speisen am Feiertage gestattet ist (2. B. M. 12, 16); fällt er aber auf einen Freitag, so ist es nothwendig, dass die Opferung eine Stunde früher als sonst beginne, damit bis zum Sonnenuntergang, mit welchem des Sabbats wegen jede Werkthätigkeit, selbst die Speisebereitung eingestellt werden muss, noch hinlänglich Zeit bleibe, das Pesachlamm zu braten. +6) Vier Opferhandlungen sind es, welche ganz mit dem Gedanken an Zweck und Bestimmung des Opfers (לשמו), sowie ferner an die Person des Darbringers (לשם בעליו) ausgeführt werden sollen: 1. Die שחיטה (Schlachten durch den Halsschnitt), 2. der קבול (Auffangen des aus der Schnittwunde strömenden Blutes in einem dazu bestimmten Gefässe; daher קבל schlechthin, auch ohne Hinzufügung von הדם, das Blut auffangen), 3. der הילוך (mit dem Blute zum Altar sich begeben; davon הילך das Blut hintragen und nicht, wie man erwarten sollte, הוליך), 4 die זריקה (Sprengen des Blutes auf dem Altar). Eine Bestimmungsänderung oder eine Personenverwechslung-können beim Pesachopfer im Gegensatz zu den meisten anderen Opfern gar Untauglichkeit herbeiführen. Wenn z. B. der Priester, oder wer sonst das Opfer schlachtet, bei dieser heiligen Handlung die Erklärung abgibt, er schlachte es zum Friedensopfer, oder wenn er als Person, für die er es schlachtet, einen Namen nennt, der einem Andern als dem Eigenthümer des Opferthieres angehört, so ist das Opfer untauglich, vorausgesetzt dass er nicht etwa in gutem Glauben so handelte, in welchem Falle das Opfer tauglich wäre. Dasselbe gilt von den drei übrigen Opferhandlungen zwar nicht hinsichtlich der Personenverwechslung (שלא לשם בעליו) — diese ist nur bei der שחיטה von b eeinträchtigendem Einfluss — wohl aber hinsichtlich der Bestimmungsänderung (שלא לשמו). Wenn auch das Schlachtendes Opferthieres ganz mit dem Gedanken an seine Bestimmung zum Pesachopfer für die betheiligten Personen, also לשמו und לשם בעליו vollzogen wurde, es hat aber der Priester den קבול, den הילוך und die זריקה durchweg שלא לשמו, oder nur theilweise לשמו, im übrigen aber שלא לשמו, oder auch nur zum Theil שלא לשמו sonst jedoch לשמו verrichtet, so ist das Opfer dennoch untauglich. Nach dieser, wie es scheint, ebenso einfachen als zutreffenden Auffassung könnte die Mischna zwar das, was sie sagen will, viel kürzer ausdrücken (הפסח ששחטו או קבל או הילך או זרק שלא לשמו); sie bewegt sich aber dafür in einer sehr ansprechenden Klimax: Nicht allein bei der שחיטה, wo ja שלא לשם בעליו ebenfalls פסול ist, beeinträchtigt eine Bestimmungsänderung die Giltigkeit, sondern auch bei den übrigen Opferhandlungen, und nicht nur wenn diese sammt und sonders oder doch wenigstens ihrer Mehrzahl nach שלא לשמו ausgeführt wurden, sondern selbst dann, wenn es nur bei einer einzigen unter ihnen der Fall war, die übrigen aber gleich der שחיטה des Opferthieres ganz mit dem Gedanken an dessen wahre, von den Eigenthümern ihm gewordene Bestimmung verrichtet wurden. Obgleich diese rhetorische Form (לא זו אף זו) in der Mischna sehr beliebt ist, zieht es die Gemara doch vor unserer Stelle eine Erklärung zu geben, durch welche die Worte או לשמו ושלא לשמו או שלא לשמו ולשמו sachlich begründet erscheinen. Sie bezieht dieselben auch auf שחטו im ersten Satze und findet in ihnen eine Bestätigung dafür, dass das Pesachopfer selbst dann ungiltig ist, wenn in einer der vier Opferhandlungen, gleichviel welcher, die Gegensätze לשמו und שלא לשמו einander kreuzen, sei es dass der Opfernde beim Schlachten z. B. gesagt hat, „ich schlachte dieses Lamm zum Pesach- und zum Friedensopfer, bezw zum Friedens- und zum Pesachopfer“, sei es dass er erklärt hat: „ich schlachte es zum Pesachopfer, um dann sein Blut als Friedensopfer zu sprengen“, obgleich er diese Absicht nicht ausführte, thatsächlich vielmehr die זריקה seinerzeit לשמו vornahm. Eine Stütze findet diese Auffassung in der folgenden Mischna, in welcher sich die entsprechenden Gegensätze לאוכליו ושלא לאוכליו ebenfalls auf eine und dieselbe Opferhandlung beziehen. +7) 3. B. M K. 3. — Selbstverständlich ist שלמים nur beispielsweise angeführt. Dass grade das Friedensopfer als Beispiel gewählt wurde, erklärt sich aus der Halacha, laut welcher nach dem Vierzehnten die zu Pesachopfern bestimmten Thiere als שלמים zu gelten haben. Gleichwohl ist ein Pesachopfer, welches a m Vierzehnten zum Friedensopfer geschlachtet worden, als שלא לשמו geopfert zu betrachten. +8) Obgleich die spätere Erklärung als Widerruf aufgefasst werden könnte, durch welchen die frühere aufgehoben wird, ist doch das Opfer, bei welchem auch nur eine der vier Verrichtungen שלא לשמו und לשמו ausgeführt wurde, ebenso ungiltig als dasjenige, bei welchem sie לשמו und שלא לשמו vorgenommen wurde, +9) Für schwächliche Personen, die vom Opferfleische nicht einmal das vorgeschriebene Oelbeervolumen verzehren können, für Kranke, Greise u. dgl. +10) Die Zahl der Theilnehmer musste für jedes Pesachopfer vor dem Schlachten bereits feststehen (K. VIII M. 3). Entsprechend dem Schriftausdruck 2. B. M. 12, 4 heissen die Theilhaber מנוייו die Zugezählten, Zugerechneten. +11) Welche vom Pesachopfer nicht essen dürfen (das. 48). +12) Ein Unreiner (K. I Anm 26) darf überhaupt kein Opferfleisch geniessen. +13) Weil die Opferung שלא לשם בעליו geschah (Anm. 6); denn Personen, die nicht in der Lage sind davon zu essen, kommen als Eigenthümer nicht in Betracht. +14) Bei der זריקה indessen ist diese Combination von beeinträchtigender Wirkung auf die Giltigkeit des Pesachopfers. +15) לשמו ושלא לשמו sind Gegensätze, die einander ausschliessen , es kann doch ein Opfer unmöglich פסח und שלמים zugleich sein, darum ist’s לאוכליו ושלא לאוכליו ;פסול dagegen sind Gegensätze, die sehr wohl nebeneinander bestehen können, es kann ja ein Opfer zugleich für Gesunde und Kranke, für Zugezählte und Nichtzugerechnete bestimmt sein, darum ist’s כשר. +16) 2. B. M. 12, 6. +17) Zwischen der δείλη πρωΐη (Herodot VIII 9) und der δείλη ὀψίη (das. 6), dem Frühabend, welcher nach der Culmination eintritt, und dem Spätabend, welcher mit Sonnenuntergang beginnt. +18) In der Regel aber soll es erst nach dem ständigen Nachmittagsopfer geschlachtet werden (M. 1); denn auch bei diesem heisst es בין הערבים (4. B. M. 28, 4), beim Pesachopfer aber ausserdem noch gegen Sonnenuntergang (כבוא השמש) 5. B. M. 16, 6. +19) Damit es nicht gerinne, מריס ist das Targum zu מרוח (3. B. M. 21, 20) und מעוך (das. 22, 24) zerdrückt, zerrieben, davon מרסן Kleie. Vgl. im Arab. art in Wasser zerweichen und zerrühren, art und art dasselbe, art heftig drücken. Das Wort scheint ein Secundärstamm von רסס zu sein, welches gleich רצץ (arab. art), zerschlagen, zertrümmern, aber auch gleich art benetzen heisst (davon רסיסים Trümmer und Thautropfen). Beide Bedeutungen vereinigen sich in unserm למר: zerrühren und flüssig erhalten. +20) Das Blut des Pesachopfers. +21) Vor dem Blute des ständigen Opfers. +22) Während man selbst oder der das Blut sprengende Priester oder einer der Theilhaber Chamesz in seinem Besitze hat. +23) 2. B. M. 34, 25. — Ueber den substantivirten Imperativ s. Frubin X Anm. 30. +24) am Nachmittag des 14. Nissan +25) Ein Pesachopfer, שלא לשמו geschlachtet, ist nach M. 2 kein Opfer, folglich ist derjenige straffrei, der es bei Chamesz geschlachtet. +26) Denn die Tora verbietet für den Nachmittag des Vierzehnten nur das Schlachten des Pesachopfers, solange einer der Betheiligten noch Chamesz in seinem Gebiete hat. Für die Dauer des Festes dagegen verbietet sie unter dieser Voraussetzung die Darbringung eines jeden Opfers; es macht sich daher derjenige strafbar, der am Pesachfeste irgend ein Opfer bei Chamesz schlachtet, sofern es nur giltig ist (vgl. vor. Anm.), ein Grundsatz, welcher im Folgenden näher beleuchtet wird. Durch die Uebertretung des in Rede stehenden Verbotes wird das Opfer in keinem Falle ungiltig; vielmehr stehen Strafbarkeit und Giltigkeit in einer gewissen Wechselbeziehung: Ist der Opfernde strafbar, so ist das Opfer giltig; ist dagegen das Opfer ungiltig, so ist der Opfernde straffrei. +27) Es war zum Pesachopfer bestimmt, wurde ater am Vierzehnten nicht dargebracht, weil der Eigenthümer mittlerweile unrein geworden. Dieser hat nun die Wahl, es entweder für die zweite Pesachfeier am 14. Ijar (IX, 1) zurückzustellen oder unter Aufhebung seiner frühern Bestimmung als Friedensopfer darzubringen +28) Denn ein für seine Bestimmung noch geeignetes Pesachopfer, welches zur Unzeit als solches geschlachtet wird, ist ungiltig (vgl. M. 3). +29) Wurde es nämlich als Friedensopfer geschlachtet, so ist es nach Anm. 27 giltig; wurde es aber nicht als שלמים geschlachtet, sondern unter irgend einem andern Namen, durch welchen seine frühere Bestimmung aufgehoben wurde, so ist es gemäss der in Anm. 7 erwähnten Halacha höchstens als שלא לשמו dargebrachtes Friedensopfer zu betrachten, und ein solches ist, wie aus dem Folgenden ersichtlich, ebenfalls giltig. +30) Pesach- und Sündopfer sind die einzigen unter den Schlachtopfern (מנחת חוטא und מנחת סוטה sind Mehlopfer), deren Giltigkeit durch die Bestimmungsänderung beeinträchtigt wird; alle übrigen sind, auch שלא לשמן geopfert, für die ihnen vom Eigenthümer gewordene Bestimmung tauglich. +31) כת ist dem Anscheine nach von כתת zerschlagen (3. B. M. 22, 24), zersplittern (4. B. M. 14, 45) abgeleitet, also = Abtheilung, Partei. Vielleicht ist es jedoch aus כנת (syr. art) contrahirt wie בת aus אף ,כנת aus אנף u. v. a.; כנות (syr. art) sind Amtsbrüder, Berufsgenossen u. dgl., überhaupt Personen, welche irgend ein כנוי, ein gemeinsamer Titel oder Beiname von Anderen unterscheidet, daher כת = Genossenschaft, Secte und allgemein Gruppe. Die Ableitung aus dem lat. coetus ist wohl kaum ernst zu nehmen. +32) 2. B. M. 12, 6. +33) Alles coordinarte Begriffe von genau demselben Umfang. Ihr Genitivverhältnis ist daher nur ein formelles, kein eigentliches. Wozu also sonst die Häufung von Ausdrücken, von denen drei nicht mehr sagen als einer? — Es folgt nun eine Schilderung, welche in ihrer erhabenen Einfacheit einen so tiefen Eindruck auf das empfängliche Herz macht, dass wir es nicht über uns gewinnen können, die schwungvolle Darstellung durch unsere nüchternen Anmerkungen zu unterbrechen. So nothwendig auch hie und da ein erläuterndes Wort scheinen mochte, wir haben es gern unterdrückt, um durch keinen Zwischenruf den unnennbaren Zauber zu zerstören, der vor unserm sehnsuchtsfeuchten Blicke Bilder einer schönen, längstentschwundenen Vergangenheit zu lebensvoller Gestaltung eich verdichten lässt. Uns ist von jenen herrlichen, unvergesslichen Togen nichts übrig geblieben als wehmuthsvolle Erinnerung, für uns ist etwas in jener Schilderung, was uns mächtig ergreift und schlummernde Saiten unseres Herzens in wundersamen Schwingungen erzittern macht. +34) Das Hallel, welches die Leviten während der heiligen Handlung sangen, besteht aus den Psalmen 113—118; אהבתי כי ישמע ist der 116. Psalm. +35) Statt שֶׁעַמָּהּ kann man auch שֶׁעַמָּהּ lesen. +36) Ein Wasserarm ging durch die Halle, welcher bei seinem Austritt durch eiue Stauvorrichtung abgesperrt wurde, so oft der mit Marmor ausgelegte Fussboden vom Blute gereinigt werden sollte. Das in seinem Abfluss gehemmte Wasser staute sich, trat aus seinen Ufern und überfluthete die Halle. Dann wurde das Wehr wieder geöffnet, und alles Blut von dem ausströmenden Wasser hinweggespült. Dasselbe Verfahren beobachteten die Priester auch am Sabbat, nur dass es die Schriftgelehrten da nicht billigten. +37) Auf dem Marmor des Fussbodens war das Blut der Tausende von Opfern durcheinandermengt. Von diesem Blute nahm der Priester jedesmal nach Beendigung der Opferfeier einen Becher voll und goss es gegen den Altargrund, damit auch denjenigen Opfern die זריקת nicht fehle, deren Blut etwa bei der sich überstürzenden Hast zu Boden gegossen wurde, mit welcher die in Reihen aufgestellten Priester einander die vollen Opferschalen reichten, um sie wieder gegen die leeren umzutauschen. +38) Zum Zwecke der Abhäutung wurden die Thiere an den Sehnen ihrer Hinterbeine mit dem Kopfe nach unten aufgehängt. +39) אונקליות entweder = ἄγϰυραι oder wahrscheinlicher noch = unculi, Pl. eines vielleicht nur der Volkssprache angehörenden Dimin. von uncus. +40) an welchem man nach seiner Meinung die Stäbe nicht in die Hand nehmen durfte. +41) So konnten beide gleichzeitig abhäuten, indem jeder seine rechte Schulter als Stützpunkt für die Linke des andern darbot, mit der freien Hand aber seinem Opferthiere das Fell abzog. +42) Die Lautähnlichkeit zwischen unserm מגיס und dem griechischen μαγίς ist verführerisch. Sie ist indes nicht grösser als die zwischen מזג und μίσγω, מסך und misco, מסתרים und Mysterien. Abgesehen davon, dass μαγίς (von μάσσω Kneten) nicht Schüssel, sondern Backtrog bedeutet, weist schon die Doppelform מגיסא und מגיסתא, die sich in den Targumim findet, auf echt semitische Abstammung hin. Dazu kommt, dass im Talmud (מכשירין V 11; מעילה 17 a) auch ein Verbum הגיס vorkommt. Wäre dieses ein Denominativ von מגיס, so müsste es המגיס lauten; und hielt man מגיס irrthümlich für ein hebr. Nomen vom Stamme גוס oder גסס, so würde sich הגיס als Denominativ auch nur dann rechtfertigen, wenn in dem Verbum die Bedeutung des Nomens klar hervorträte. Aber הגיס heisst umrühren und מגיס ist nicht etwa ein Quirl, sondern wie gesagt eine Schüssel. Das Verb ist gleichbedeutend mit מרס und בחש, deren Grundbedeutung schlagen ist. Ueber מרס s. Anm. 19; zu בחש vgl. art schlagen. [In der Bedeutung suchen dagegen hängt בחש mit art (forschen, untersuchen, eig. scheiden, sondern; vgl. בקר u. בדק) zusammen, welches wieder mitart(rein, unvermischt) verwandt ist und mithin einen Sinn hat, weicher dem von בחש umrühren fast entgegensetzt ist.] Dass הגיס dieselbe Grundbedeutung hat, zeigt das arab. art, welches zunächst schlagen, prügeln und, in den Formen art und art auf Gemüthserschütterungen übertragen, auch von Furcht oder Angst ergriffen, aufgeregt, verwirrt sein bedeutet (daher גוסס von der Todesangst des Sterbenden); in weiterer Entwickelung ist art zerschlagen, zerstückeln (daher מגיסא in den Targumim = פת od. פרוסה Brocken, s. Jon. 4. B. M. 11, 6, Ps. 123, 2 und Ez. 13, 19 Textwort ובפתותי), insbesondere = art mahlen u. z. mit dem aus art und גשש herüberspielenden Nebenbegriff des Greifbaren, Massiven und Groben (daher art grob gemahlenes Korn, גס dick und grob im Gegensatz zu דק fein und zart, גסות הרוח aufgeblasenes, hochfahrendes Wesen, art und גיססא das Dickbein, der Oberschenkel und גיסא übertragen wie כתף ,יד und hauptsächlich ירך auch Seite). Demnach bedeuten בחש ,מרס und הגיס eig. eine Flüssigkeit oder einen Brei mit dem Löffel oder einem dazu bestimmten Küchengeräth (בחשא Pesachim 111b) schlagen und dadurch umrühren; מגיס ist die Schüssel, in welcher die Speisen eingerührt werden. Vgl. מחבת Pfanne (חבתים heissen im Talmud die täglichen nach Lev. 6, 14 auf flacher Pfanne in Oel eingerührten Mehlopfer des Hohenpriesters) und תמחוי Schüssel von חבת und מחה schlagen; s. auch ‘Erubin V Anm. 31. Die Formen מְגִםְתָּא ,מְגִסָּא ,מָגֵס und art (magsa) sind aus גסס nach der Analogie von מְגִנָּה ,מָגֵן und art (magna) aus גנן gebildet. +43) durch den Priester. +44) wenn der Vierzehnte auf einen Sabbat fiel, so dass man die Opferlämmer vor Anbruch der Nacht nicht nach Hause schaffen durfte (‘Erubin Einl. Abs. 1). +45) So hiess der 10 Ellen breite Raum um die Tempelmauer; s Middot II 3. +1) Es sind Verrichtungen, die sonst am Sabbat verboten, beim Pesachopfer jedoch, auch wenn der 14. Nisan auf Sabbat fällt, gestattet sind. +2) Ueber מיחוי s. Erubin V Anm. 31. +3) Weil es damit keine Eile hat; das Abschaben der Eingeweide darf dagegen nicht bis Eintritt der Dunkelheit verschoben werden, wenn dieselben nicht verstinken sollen. Mit dem Verbrennen der Fettstücke könnte man zwar bis Sabbatausgang warten; es ist dies aber eine Opferhandlung, und daher mit Rücksicht darauf, dass die Tora das Pesachopfer hinsichtlich der Collision seiner Darbringung mit dem Sabbatgesetz genau den Sabbatopfern gleichgestellt hat, hier wie dort gestattet. +4) zum Tempel. Da man Lämmer auf den Schultern zu tragen pflegte, ist hier der Ausdruck הרכיב (rittlings tragen, von רכב reiten) gewählt. +5) ‘Erubin Einl. Abs. 4. Als Stammwort von תחום vermuthe ich ein Verbum חום (arab. art umkreisen) welches uns noch in dem Nomen חומה Mauer (wie קומה von קום gebildet) erhalten geblieben ist. Daher kann תחום sowohl die Grenze wie das Gebiet bezeichnen, wie ja auch unser Kreis bald die Kreislinie, bald die Kreisfläche bedeutet. Das ת ist präformativ (vgl. תהום v. הום tosen, brausen), und wenn wir ein Verbum תחם, syr. art in der Bedeutung umgrenzen finden, so ist dieses als Denominativ zu erklären nach der Analogie der Secundärbildungen תרם ,התחיל u. v. a. +6) Blattern an Opferthieren sind ein Makel, der ihre Altarfähigkeit suspendirt (3. B. M. 22, 22). Waren es trockene Blattern, die sich leicht abschälten, so wurden sie selbst am Sabbat im Heiligthume abgekneipt (‘Erubin X 13); hier aber ist von feuchten die Rede. S. übrigens das. Anm. 78. +7) Denn alles dies konnte schon am Freitag besorgt werden. +8) Die nothwendigen Vorbereitungen zur Erfüllung eines Gebotes, das den Sabbat verdrängt, verdrängen ihn auch ihrerseits nach seiner Meinung, und wären sie auch vor Eintritt desselben ausführbar gewesen, und wären die entgegenstehenden Verbote auch biblischen Ursprungs. Vgl. Sabbat XIX 1. +9) דין = Richterspruch Urtheil; in der Logik = Folgerung, Schluss. +10) Neununddreissig Verrichtungen, darunter auch das Schlachten, sind Sabbat VII 2 als Stammthätigkeiten (אבות מלאכות) aufgezählt, deren jede ein Gattungsname ist für eine bald grössere, bald kleinere Anzahl ähnlicher oder verwandter Verrichtungen, welche deshalb Zweigthätigkeiten (תולדות) heissen. Sie alle und nur sie fallen unter den Begriff „Werkthätigkeit“; sie alle und nur sie sind unter diesem Namen (משום מלאכה) am Sabbat von der Tora verboten. Die Bibel stellt aber neben das Verbot der Werkthätigkeit auch noch das Gebot der Sabbatruhe. Nun kann man sehr wohl aller verbotenen Verrichtungen sich enthalten, ohne den heiligen Tag in vollkommener Ruhe nach dem Willen des Gesetzes zu feiern. Darum haben die Rabbinen, eingedenk ihres Berufes, als Hüter des Gotteswortes seinen Sinn zu ergründen und seine Absichten zur Geltung zu bringen, alle diejenigen Thätigkeiten, welche, ohne unter den Begriff der מלאכה zu fallen, dem der Sabbatruhe widerstreben, sorgfältig ermittelt und dieselben, gestützt auf das Ruhegebot, unter seinem Namen (משום שבות) untersagt. Zu ihnen gehört u. a. die Ueberschreitung der Sabbatgrenze. Im weitern Sinne umfasst diese Benennung das ganze Sabbatgesetz, soweit es rabbinischen Ursprungs ist, also auch die Vorbeugungsmassregeln, welche einem Zaune gleich die göttliche Satzung umgeben, um dieselbe gegen fahrlässige Uebertretung und Verletzung zu schützen. Hierher gehört sowohl das Verbot, eine feuchte Blatter am Sabbat mit den Fingernägeln abzukneipen (die Schrift untersagt nur das Abschneiden einer solchen mittels Werkzeugs), als auch das Verbot, am Sabbat die Pesachlämmer in die Opferhalle zu tragen, welches auf biblischer Grundlage eine Berechtigung hätte, wenn die heilige Stadt nicht von Mauern umschlossen, mithin רשות הרבים (‘Erubin IX 14) gewesen wäre, nun aber die Strassen Jerusalems רשות היחיד waren (das. Einl. Abs. 1), lediglich auf dem Mangel eines von den Rabbinen angeordneten Schittuf (das. Abs. 3); also auf rabbinischer Grundlage fusste. [Nach Raschi z. St. handelt es sich um רשות הרבים (vgl. Tosafot 66 a ד״ה תוחב), und dennoch ist das Verbot mit Rücksicht auf חי נושא את עצמו nur rabbinisch begründet. Diese Erklärung beruht auf Babli ‘Erubin 105a; allein die Halacha, welche diesen Grundsatz nicht auf alle Lebewesen ausdehnt, sondern auf Menschen beschränkt, nöthigt zu der auch sonst sich bestätigenden Annahme, dass Jerusalem keine רשות הרבים war, wodurch jeder Widerspruch und jede Schwierigkeit beseitigt ist.] — Wenn nun, so folgert R. Eli‘ezer die Satzungen des Pesachopfers stark genug sind, ein sich ihnen entgegenstellendes Bibelgesetz, wie es das Schlachtverbot ist, zu verdrängen, wie sollten ihnen jene drei rabbinischen Sabbatverbote Stand halten können! +11) Auch am Feiertage ist ja das Schlachten eines Thieres gestattet, während es verboten ist, ein solches von jenseits der Sabbatgrenze herbeizuschaffen. +12) ראיה ist vermuthlich eine Uebersetzung des gr. δεῖγμα und des lat. demonstratio, also eine Akürzung von הַרְאָיָה; vgl. כרת und לויה K. III Anm. 14. +13) Am Feiertage Fleisch zu essen, ist unserem Belieben überlassen; am Vierzehnten ein Pesachopfer darzubringen, ist heilige Pflicht. +14) Mit dem Sprengwasser (4. B. M. 19, 9), durch welches sich jeder durch eine menschliche Leiche Verunreinigte am dritten und am siebenten Tage seiner Unreinheit „entsündigen“ musste, um am achten seine Reinheit wiederzuerlangen (das. 11—12). +15) Wenn der siebente Tag seiner Unreinheit auf den 13. Nissan oder einen frühem Zeitpunkt fiel, so war es seine Pflicht, sich der Besprengung zu unterziehen, damit er am Vierzehnten wieder rein sei und das Pesachopfer darbringen könne. +16) Am Sabbat ist die Besprengung auf Grund einer rabbinischen Verordnung nicht statthaft. +17) Sie ist sogar am 13. Nissan, sofern dieser auf einen Sabbat fällt, nickt zulässig, obgleich es der siebente Tag seiner Unreinheit ist, so dass er vor Eintritt des Sabbat sich gar nicht „entsündigen“ konnte, und daher ohne sein Verschulden lediglich durch ein rabbinisches Sabbatverbot an der Bereitung des Pesachopfers verhindert wird. +18) Oder: „darum handelt sich’s ja eben“! Was du als entscheidend anführst, ist selber noch unentschieden; gerade dieser Punkt ist Gegenstand der Controverse. +19) dem also ein Bibelverbot entgegensteht. +20) also nur mit einem rabbinischen Verbote collidirt. +21) 4. B. M. 9, 3. +22) Zeige mir einen Schriftvers, welcher für das Hintragen des Pesachlammes nach der Opferhalle einen bestimmten Tag festsetzt, wie es der angeführte Vers für das Schlachten thut! Diese Verrichtung kann unmöglich vor dem Vierzehnten ausgeführt werden, selbst wenn er auf einen Sabbat fällt, wohl aber können es die Verrichtungen, um welche sich zunächst der Streit dreht. Die Besprengung, welche später in die Controverse gezogen wurde, ist allerdings insofern an eine bestimmte Zeit gebunden, als sie wohl nach dem siebenten Tage der Unreinheit, aber nicht vorher stattfinden kann; doch steht diese Verrichtung nicht in unmittelbarer Beziehung zum Pesachopfer, und kann daher aus diesem Grunde wieder den Sabbat nicht verdrängen. +23) Hat man daher die nöthigen Vorbereitungen am Freitag zu treffen verabsäumt, so ist man am Sabbat das Pesachopfer darzubringen verhindert und auf die zweite Pesachfeier (K IX M. 1) angewiesen. +24) Nicht zu verwechseln mit dem Festopfer, von welchem Chagiga I 2-6 die Rede ist, und welches an einem der sieben Festtage, womöglich am ersten, dargebracht werden muss! Hier handelt es sich um ein dem eigenen Ermessen anheimgegebenes Opfer, welches vor dem Feste dargebracht wurde und in der Pesachnacht den Hunger der Tischgenossen zu stillen bestimmt war, damit sie sich nachher am Fleische des Pesachopfers leichter sättigen könnten. +25) das Pesachopfer. +26) bei so grosser Zahl der Tischgenossen, dass das Pesachlamm nicht hinreicht. +27) Wiederum das Intransitiv eines Verbums der Bewegung (בא) an Stelle des Transitivs in leidender Form! K. III, Anm. 1. +28) wenn der Tischgenossen so wenig sind, dass schon das Pesachlamm allein vollauf genügt sie alle zu sättigen. +29) Wenn der grössere Theil des Volkes oder die Priesterschaft am 14. Nisan unrein ist, wird das Pesachopter dennoch an diesem Tage dargebracht (K. VII M. 6). — Auffallend ist die Umkehrung der Reihenfolge. Oben heisst es בטהרה ובמועט, hier dagegen in der Antithese במרובה ובטומאה. Es scheint in beiden Sätzen das minder Häufige dem Häufigern den Vortritt eingeräumt zu haben. בטהרה ist die Regel, die Unzulänglichkeit des Pesachlammes aber eine Ausnahme von der Regel. Umgekehrt kam es wohl häufig vor, dass ein ganzes Lamm für die Familie zu viel war (2 B. M. 12, 4); dass dagegen ein Pesachopfer בטומאה dargebracht wurde, war ein äusserst seltener Fall. +30) während der beiden Tage des 14. und des 15. Nissan und in der dazwischen liegenden Nacht; das Pesachopfer dagegen darf nur in dieser Nacht gegessen und nur von Kleinvieh männlichen Geschlechts genommen werden, +31) Zum bessern Verständnis dieser Stelle sei hier eine kurze Vorbemerkung gestattet: Zu einem Sündopfer (3. B. M. 4, 27—35) ist verpflichtet, wer ohne im Augenblicke der That sich der Sündhaftigkeit seiner Handlung bewusst zu werden, ein Bibelverbot übertritt, dessen muthwillige Verletzung mit Ausrottung oder Todesstrafe bedroht ist; entschuldigt sich aber das Versehen, der Fehlgriff, die Uebereilung durch seinen frommen Eifer in einer nicht ganz erfolglosen Bethätigung seiner Pflicht, so ist die Frage, ob ein Sündopfer erforderlich, ein Gegenstand des Streites zwischen R. Eli‘ezer, der sie bejaht, und R. Josua, der sie verneint. Diese principielle und bei ihrer weitreichenden Bedeutung auf die verschiedensten Gebiete hinübergreifende Streitfrage wird hier zwischen den beiden Gegnern an einem sehr lehrreichen Beispiele ausgefochten, von welchem dieselbe eine votreffliche Beleuchtung empfängt. Auf die Sabbatentweihung ist Todesstrafe gesetzt. Die Darbringung des Pesachopfers ist jedoch am Nachmittage des Vierzehnten, auch wenn er auf einen Sabbat fällt, nicht allein gestattet, sondern Pflicht. Andere Privatopfer dürfen am Sabbat nicht geschlachtet werden. Hat nun jemand, der am Sabbat 14. Nisan nachmittags im Begriffe ist sein Pesachopfer darzubringen, infolge einer Verwechslung oder in der irrigen Annahme, es könnten hierzu anch einem andern Zwecke bereits geweihte Thiere anstandslos verwendet werden (s. Jeruschalmi), ein Böcklein als Pesachopfer geschlachtet, welches zu einem andern Opfer bestimmt war, so muss er nach R. Eli‘ezer seinen Fehlgriff durch ein Sündopfer sühnen, weil er seine Absicht, ein Pesachopfer darzubringen, durch eigene Schuld vereitelt hat, in der Opferung eines Thieres aber, welches am Sabbat nicht dargebracht werden darf, trotz der Giltigkeit des Opfers nun einmal eine Entweihung des heiligen Tages liegt; nach R. Josua dagegen bedarf es dieser Sühne nicht, da er in der Ausübung eines Gebotes, welches die entgegenstehenden Sabbatverbote ausser Kraft setzt, die Heiligkeit des Tages nur durch eine Uebereilung verletzt hat, welche man seinem übermässigen Eifer zu gute halten kann, zumal die Giltigkeit des Opfers weder durch die Sabbatentweihung noch durch die Bestimmungsänderung in Frage gestellt wird (K. V, Anm. 30), die Darbringung eines solchen aber, wenn sie auch den Sabbat nicht verdrängt, als vollendete Thatsache immerhin etwas Verdienstliches ist, so dass die Opferhandlung, wenn sie auch ihren eigentlichen Zweck verfehlte, doch nicht ganz erfolglos war. War es ein Sündopfer, das er aus Versehen als Pesachopfer geschlachtet, so ist das Opfer freilich ganz und gar untauglich (ebend.) und es würde ihm daher selbst R. Josua wegen der unnützen Sabbatentweihung eine Sühne auferlegen; dasselbe ist aber ohnehin bereits durch die Bedingung ראויין הן אם aus der Reihe „aller übrigen Opfer“ ausgeschlossen, denn zum Sündopfer kann nur Kleinvieh weiblichen, zum Pesachopfer nur Kleinvieh männlichen Geschlechts verwendet werden. — Bisher war die Rede von einer Uebereilung bei Opferthieren, welche auch zum Pesachopfer sich eignen und daher leicht mit ihm verwechselt werden können. Hat er aber am Sabbat ein Mutterschaf, eine Ziege oder gar ein Kalb, die zu einem andern Opfer bestimmt waren, aus Unachtsamkeit oder aus Unwissenheit als Pesachopfer geschlachtet, so muss er, da diese Thiere schon von Natur für den angestrebten Zweck nicht geeignet sind, der Fehlgriff also nur durch eine an Leichtsinn streifende, nicht zu entschuldigende Fahrlässigkeit möglich war, gelbst nach R. J. ein Sündopfer darbringen. Desgleichen wenn er zur angegebeneu Zeit einem Pesachopfer während des Schlachtens eine andere Bestimmung gegeben in dem Glauben, es wäre kein Sabbat, oder in der irrigen Annahme, man dürfe ein Pesachlamm auch mit veränderter Bestimmung am Sabbat opfern. Hier ist das Versehen noch viel unverzeihlicher als in dem zuletzt erörterten Falle. Denn hier handelt es sich nicht mehr um eine blosse Fahrlässigkeit, hier liegt in der muthwilligen Bestimmungeänderung, auch wenn ihm deren beeinträchtigende Wirkung nicht bekannt war, auf alle Fälle ein sträflicher Leichtsinn, der unstreitig an sich schon eine Sühne heischt, und nun kommt noch als sehr gravirendes Moment hinzu, dass das unter Entweihung des Sabbats geschlachtete Opfer infolge der Bestimmungeänderung hier ganz untauglich ist (K. V, M. 2), die Opferhandlung also völlig erfolglos war, so dass die Sabbatschändung durch nichts aufgewogen, durch nichts gemildert wird. Ist jedoch die Bestimmungsänderung keine muthwillige, war er vielmehr in dem Irrthum befangen, das von ihm geschlachtete Thier solle nicht als Pesachopfer, sondern grade dem Zwecke dienen, für den er es geopfert, hat er gar nur sich versprochen oder die Begriffe verwechselt, so wird er selbst von R. E. freigesprochen, weil eine in gutem Glauben oder irrthümlich verübte Bestimmungsänderung auf die Giltigkeit des Pesachopfers ohne Einfluss ist, eine Sabbatentweihung somit gar nicht stattgefunden hat. +32) am Sabbat zu schlachlten. +33) indem man es zu einem Opfer schlachtete, welches am Sabbat darzubringen untersagt ist. +34) indem man sie als Pesach schlachtete, dessen Opferung die entgegenstehenden Sabbatverbote aufhebt. +35) Wer aus Versehen am Sabbat nach Erledigung des Tamid oder des Musaf (K. V Anm. 1) unter jenem bez. diesem Namen ein anderes Opfer schlachtet, muss die unvorsätzliche Sabbatentweihung nach der übereinstimmenden Ansicht des R. E. und des R. J. durch ein Sündopfer sühnen; nur R. Meïr ist am Ende unserer Mischna anderer Meinung. +36) Die Zahl der an jedem Tage darzubringenden Gemeindeopfer ist genau vorgeschrieben (4. B. M. K. 28 u. 29), sie beschränkt sich auf einige wenige und ist daher leicht zu überschauen; nirgends aber steht geschrieben, wieviel Pesachopfer darzubringen sind, ihre Menge ist eine unbegrenzte, sie richtet sich nach der Bevölkerungsziffer und zählt nach unübersehbaren Tausenden (Jeruschalmi). Darum ist es ein sehr verzeihlicher Irrthum, wenn jemand am Nachmittage des 14. Nisan, selbst nachdem sämmtliche Opfer einer Gruppe bereits dargebracht sind, in der Eile auch noch ein für eine andere Bestimmung geweihtes Opferthier, welches er da stehen sieht und für ein Pesachopfer hält, als solches schlachtet, sofern es von Natur dazu geeignet ist; dagegen ist es eine unverzeihliche Fahrlässigkeit, wenn jemand ein beliebiges Opferthier, nachdem die vorgeschriebene Zahl der Gemeindeopfer bereits dargebracht ist, noch als solches schlachtet. Hat er sich aber während der Opferung vergriffen, und statt des zum Gemeindeopfer bestimmten ein für einen andern Zweck geweihtes Opferthier am Sabbat geschlachtet, so ist er nach R. J. in der That einer Sühne ent hoben. [Ganz allgemein sagt Maimonides פ״ב מהל׳ שגגות הל׳ י״ג: Wer am Sabbat mehr Opfer schlachtet, als für den Tag vorgeschrieben, ist wegen der überzähligen zu einem Sündopfer verpflichtet. Da er nicht von Opferthieren spricht, welche ursprünglich zu einem andern Zwecke bestimmt waren, so können unter den „Ueberzähligen“ natürlich nur diejenigen verstanden werden, welche er nach Erledigung der festgesetzten Zahl noch geschlachtet hat. In הל׳ ח׳ dagegen, wo von zwei am Sabbat beschnittenen Kindern die Rede ist, von denen nur eines an diesem Tage beschnitten werden durfte, ist das Versehen nur dann erklärlich, wenn der am Freitag oder Sonntag geborene Knabe zuerst beschnitten wurde und nach ihm erst, als man den Irrthum erkannte, das zweite am Sabbat geborene Kind; darum entscheidet Maim. daselbst, dass ein Sündopfer nicht erforderlich ist. Was dem Verf. von לחם משנה hier schwierig und widerspruchsvoll erschien, habe ich nach alledem nicht zu ergründen vermocht. Auch was מהרש״א in Tosalot z. St ד״ה שקדם ומל Anfechtbares findet, ist auf den ersten Blick nicht recht klar. Die Tosafot meinen, es wäre nicht nöthig anzunehmen, dass der am Sabbat geborene Knabe schon am Freitag beschnitten wurde, es genügte zur Erklärung der Baraita, wenn im ersten Falle der am Sabbat geborene, im zweiten der am Freitag bezw. am Sonntag geborene zuerst, jeder derselben aber am Sabbat selbst beschnitten wurde. Vermuthlich mochte sich מהרש״א mit dieser auf der Oberfläche liegenden Auflassung darum nicht befreunden, weil dann nach der in Rede stehenden Ansicht des R. Meïr auch im ersten Falle, הואיל ונתנה שבת לדחות אצלו, ein Sündopfer ebensowenig am Platze wäre wie bei der irrthümlichen Darbringung eines überzähligen Gemeindeopfers; s. Anm. 35]. +37) S. Anm. 35. +38) das Pesachopfer. +39) K. V Anm. 9. +40) das. 10. +41) das. 11. +42) das. 12. +43) ein Sündopfer darzubringen, falls der 14. Nisan ein Sabbat war, an welchem er dieses nach K. V M. 3 untaugliche Pesach in dem Wahne geschlachtet hat, es wäre kein Sabbat oder das Schlachten wäre am Sabbat überhaupt nicht verboten, oder das Opfer wäre trotz des begangenen Verstosses tauglich; vgl. Anm. 31 g. E. (»desgleichen — wird«). +44) weil das Pesach in diesem Falle nach K. V M. 3 tauglich ist. +45) mit einem jener äusserlich erkennbaren Leibesfehler behaftet, die nach 3. B. M. 22, 17—25 ein Thier zur Opferung untauglich machen. +46) die unvorsätzliche Sabbatentweihung durch ein Sündopfer zu sühnen; denn er hätte bei Anwenduug der erforderlichen Achtsamkeit die Untauglichkeit des Opferthieres noch vor dem Schlachten bemerken müssen. +47) Jede die Lebensfähigkeit in Frage stellende, sei es angeborene, sei es später durch Krankheit oder einen eingedrungenen fremden Körper entstandene Verletzung beeinträchtigt die Altarfähigkeit des damit behafteten Thieres. +48) weil er — wie es am Schlusse heisst — »mit Erlaubniss geschlachtet hat«; er konnte doch vor dem Schlachten nicht wissen, dass das Thier an einem innern Organ verletzt ist. +49) noch vor dem Schlachten. +50) von der Betheiligung an dem betreffenden Opferthiere zurückgetreten waren, um sich an einem andern zu betheiligen. +51) Unreine sind vom Pesachopfer ausgeschlossen. +52) Als er es am Sabbat schlachtete, war er nach dem Gesetz der Tora dazu befugt, denn er konnte damals nicht ahnen, dass er es unnütz schlachtet. +1) mit Rücksicht auf die Vorschrift (Ex. 12, 8—9), dass dasselbe weder roh noch gekocht, sondern nur צלי אש gegessen werden soll, unmittelbar am Feuer gebraten. +2) שפוד syr. art u. arab. art, saffûd) ist vielleicht mit שבט (Stab, auch Spiess wie II. Sam. 18, 14) verwandt Als Wurzel vermuthe ich פד, dessen Grundbedeutung gleich der der Wurzeln בת ,פט ,בט ,בד u. פת scheiden (trennen, sondern) ist; vgl. פדה, art (Stück), בדל בדד, art (spalten) בטא den Mund aufthun, daher fast immer mit dem Zusatz בשפתים und als Hauptwort מבטא שפתים: das Oeffnen der Lippen), פטר u. art (spalten, scheiden, auseinandergehen), art entwöhnen) פטיש, art (absondern) פתת ,בתר ,בתולה, art (fliehen, entschlüpfen), art (Abstand, Zwischenraum), פתח (öffnen), פתה (offen stehen, Spr. 20, 19) u. v. a. Der Begriff der Offenheit geht bei dem letztgenannten Worte in den der Empfänglichkeit, Leichtgläubigkeit und Arglosigkeit über, und wie diese beiden Bedeutungen von פתה zu einander, so verhält sich vielleicht בטה (= בטא öffnen) zu בטח (Leichtsinn, Sorglosigkeit und Sicherheit), wenn nicht etwa, was wohl vorzuziehen wäre, der Begriff der Sicherheit, welcher dann einerseits in den des Vertrauens, andererseits in den der Sorglosigkeit sich abzweigte, unmittelbar aus dem Begriffe des Abgesondertseins abgeleitet werden kann (vgl. בטח בדד Deut. 33, 28 u. לבטח לבדד Ps. 4, 9). Ist nun שבט aus der Wurzel בט (sich absondern) herausgewachsen, so bezeichnet das Wort gleich מטה (Ez. 19, 11 ff.) ursprünglich einen Ast, (vgl. auch בדים Zweige und Stangen), und die Uebertragung auf die sogenannten 12 Stämme Israels, die in Wahrheit soviel Zweige desselben Stammes waren, träte dadurch in das rechte Licht. Im Arabischen wird art von schlichtem (auseinandergehendem) im Gegensatz zu krausem Haar gebraucht; umgekehrt wird in der Mischna das Geäst eines Baumes שער (Haar) genannt (Pea II 3, Kilajim III 5, IV 9, V 3; vgl. das gr. ϰόμη und das lat. coma.) Im Aramäischen wird mit כוכבא דשביט der Komet bezeichnet (Berachot 58b); das wäre also die wörtliche Uebersetzung von ϰομήτης, stella crinita, Haarstern. Auch der Sprache der Mischna ist diese Bedeutung von שבט nicht ganz fremd. Es ist dort (vgl. die in Sabbat 75b aus einer Baraita angeführten Worte des R. Juda) ein Kunstausdruck der Weberei und hat ungefähr den Sinn von kämmen, schlichten. Das am Webstuhl angebrachte Rieth oder Blatt, welches den doppelten Zweck hat, durch seine pendelartigen Schwingungen nach jedem Durchgang der Schiffchens einerseits die infolge der „Fachbildung“ (Kreuzung) etwa in Verwirrung gekommenen Kettenfäden zu schlichten und andererseits den eingeschossenen Faden fest an das Gewebe zu drücken, heisst bei den Griechen: ϰτείς, bei den Römern: pecten und so auch in manchen Gegenden Deutschlands: der Kamm. In der Hausweberei und insbesondere beim aufrechten Webstuhl der Alten, an welchem die Hausfrau nicht sitzend, sondern stehend arbeitete, wurde das Rieth durch ein spindelförmiges Stäbchen ersetzt, welches bei Homer ϰερϰίς heisst, später den Namen σπάϑη führt. Die Frau hielt es in der Hand, bald mit dem flachen Ende auf die Schussfäden schlagend, damit sie sich enger an einander schliessen, bald wieder mit dem spitzen Ende zwischen die Kettenfäden fahrend, um sie da, wo sie durcheinander gerathen, zu entwirren. Für dieses Schlichten oder Kämmen des Aufzugs ist der Weberausdruck: שבט, für das Zusammendrängen des Einschlages: דקדק (von דקק stossen, drücken und daher auch in ähnlicher Uebertragung wie צמצם: genau nehmen; vgl. auch מצה ‘Erubin IV Anm. 66), und nun werden wir es verstehen, wenn dem R. Juda a. a. O. erwidert wird: Die Verrichtung des שובט fällt unter den Begriff des Aufbäumens (Anzettelns, die des מדקדק aber unter den des Webens. Von שבט = Stab kann jener Kunstausdruck (etwa in dem Sinne: schlagen, klopfen) unmöglich abgeleitet sein; denn erstens hat eher die Thätigkeit des מד קדק zu dieser Bedeutung eine Beziehung als die des שובט, zweitens nennt sich das fragliche Stäbchen gar nicht שבט, sondern כרכד (Sabbath 92b unten), d. i. das oben erwähnte ϰερϰίς od. ϰερϰίδιον. [Der שובט בקולמוס in Levy’s Wtb ü. d Targumim ist das Kind einer falschen Construction. Der betr. Satz lautet: שנים שהיו אוחזין … בכרכד ושובטין — בקולמוס וכותבין Der bislang etymologisch noch nicht genügend aufgeklärte (s. Genesius Handwb. 8. Auflage Leipzig 1878) Stamm שפט, welcher im Hebräischen und im Phönizischen richten heisst (daher Sufet, die höchste obrigkeitliche Person in Carthago), hat sich wahrscheinlich ebenso aus der Wurzel פט entwickelt, wie שבט aus בט oder שפוד aus פד und bedeutet demnach ganz einfach schlichten, entscheiden. Das syr. art durchbohren ist gleich dem arab. art spiessen (im obscönen Sinne) erst von שפוד u. art abgeleitet, nicht aber ist umgekehrt שפוד von art gebildet, wie Fleischer in seinen Nachträgen zu Levy’s Wtb. ü. d. Targ. meint. Der Stamm שפד heisst nicht etechen, sondern sich absondern, abzweigen, davon שפוד, ursprünglich wie מטה der Ast, dann wie שבט der Spiess. Es ist möglich, dass שפוד hier noch die ursprüngliche Bedeutung hat, und daher vielleicht richtiger mit „As“ zu übersetzen ist (s. Anm. 7). Ob das deutsche Spiess, ahd. spioz, mhd. spiez (in der Bedeutung „Bratspiess“) von spitz abzuleiten und das span, espada, das ital. spada (Degen) und spiedo (Bratspiess) wie das franz. espade und épée (frül er espée) aus dem Deutschen zu erklären ist, oder aber alle diese offenbar nahe verwandten Bezeichungen aus dem Orient eingewandert sind, wage ich nicht zu entscheiden; doch wollte ich auch nicht unterlassen, auf ihre immerhin verlockende Aehnlichkeit mit unserm שפוד wenigstens aufmerksam zu machen, eine Aehnlichkeit, die um so bestechender ist, als die Uebereinstimmung so vieler Sprachen auf einen gemeinsamen, fremdländischen Ursprung hinzuweisen scheint. +3) „Warum grade von Granatapfelbaum? R. Chija b. Akiba meint: Alles andere Holz schwitzt Flüssigkeiten aus, das des Granatapfelbaumes schwitzt keine Flüssigkeiten aus. Wie stehen wir? Handelt es sich um frisches, so schwitzt auch das des Granatapfelbaumes aus, handelt es sich um trockenes, schwitzt ja keinerlei Holz aus. Die Sache liegt aber so: (כיני = כן היא): Alles andere Holz kann von aussen trocken und von innen feucht sein, Grauatapfelbaum aber ist, wenn von aussen trocken, auch inwendig trocken“ (Jeruschalmi). Feuchtes Holz eignet sich darum nicht zum Bratspiess, weil die ihm umgebende Fleischschicht statt zu braten durch das ausgeschwitzte Nass gekocht würde; ein eherner Spiess wieder ist darum unzulässig, weil dieselbe statt unmittelbar am Feuer durch die Gluth des Metalls gebraten würde. Beides widerspricht der Forderung צלי אש (s. Anm. 1). +4) תחב gehört zu den Wörtern, welche ausschliessliches Sprachgut des Talmud sind und sich weder im Althebräischen noch in einer der verwandten Sprachen finden. Levy vergleicht in seinem chld. Wrtb. ü. d. Targ. bei תכברא das syr. תכב, dass er unter Hinweis auf Peschita zu Spr. 25, 17 mit hineinstecken verdeutscht. Die Stelle lautet: לא התכב רגלך לבית רחמך und ist die Uebersetzung von הקר רגלך מבית רעך. Das soll also heissen: Stecke deinen Fuss nicht hinein in das Haus deines Freundes. In Wahrheit heisst das von einem Extrem ins andere fallen. Wenn der grosse Menschenkenner davor warnt, dem Freunde durch allzuhäufige Besuche lästig zu fallen, so will er damit noch keineswegs empfehlen, dass man keinen Fuss über seine Schwelle setze. Solche Vernachlässigung ist mindestens ebenso verkehrt wie jene Aufdringlichkeit. Das syr. תכב hat mit unserm תחב zwei Buchstaben gemein, weiter aber auch nichts; es entspricht vielmehr dem talm. תכף, welches die rasche Aufeinanderfolge beze chnet (שלש תכיפות הן Ber. 42a, תכפוהו אבליו זה אחר זה Mo‘ed K. 17 b), so dass לא תתכב in negativer Form dasselbe sagt, was הוקר positiv ausdrückt. Eher könnte man התוכף תכיפה (Kilajim IX 10), was Bart. durch תחיבה erklärt, zum Vergleich heranziehen. Allein diese Erklärung ist nur dem Sinn nach richtig; der Bedeutung nach ist die Radix תכף auch dort = aneinanderheften u. z. räumlich, wie sie es in den oben angeführten Beispielen zeitlich ist. תחב aber ist wohl eine secundäre Bildung von חבא od. חבה verstecken. +5) בית (eig. Haus) findet sich häufig zu der allgemeinen Bedeutung von מקום verblasst, so schon in der Bibel העיר בית קברות אבותי (Neh. 2, 3), בית סאתים (1. Kön. 18, 32), בית נתיבות (Scheideweg, Spr. 8, 2), im Talmud besonders bei Körpertheilen wie hier und in בית השחי ,בית השחיטה ,הערוה בית. +5) Dieselben liegen ja in der Bauchhöhle wie in einem Topfe. +6) auf den Bratspiess. +7) Unter שפוד versteht man schlechthin einen Bratspiess aus Metall. Immerhin muss es befremden, dass nachdem in M. 1 ein של רמון שפוד empfohlen wurde, der Gegensatz hier nicht schärfer betont wird durch den Zusatz של מתכת. Findet sich derselbe doch in Sukka 14b unten, wo es auf eine Unterscheidung weniger ankommt. Es ist daher nicht unwahrscheinlich, dass שפוד in M. 1 gar nicht Spiess, sondern Ast bedeutet. Der Hebr. liebt es, den Aesten verschiedener Bäume neben der allgemeinen Bezeichnung לולב (von der Palme wie von der Rebe, von der Eiche wie vom Dornbusch — שביעית VII, 5) je nach ihrer Form auch noch besondere Namen zu geben. So findet sich vom Feigenbaume יחור, vom Weinstock זמורה, von der Sykomore קורה (Kilajim I 8 u. VI 4), von der Palme חריות (Sukka IV 6), von der Bachweide, der wilden Feige, dem Nussbaum und dem Oleaster מורביות (das. 5 u. Tamid II 3), und so mögen auch die Aeste des Granatapfelbaumes שפודין genannt worden sein. Dadurch erklärt sich auch der Ausdruck מביאין in M. 1. Wäre der שפוד של רמון ein fertiger Bratspiess und als solcher ein vorräthiger Gegenstand der Kücheneinrichtung, so hiesse es נוטלין; ist derselbe aber nur ein einfacher trockener Ast, so muss er erst aus dem Garten oder vom Felde gebracht werden. +8) אסכלא ist das gr ὲςχάρα (Herd, Rost), nicht das lat. scalae (Leiter). Besteht auch zwischen Rost und Leiter eine äussere A ehnlichkeit, so ist doch deren grundverschiedene Bestimmung so unverkennbar (scalae kommt her von scando steigen), dass man ohne zwingenden Grund — und ein solcher ist der Uebergang von ρ in ל noch lange nicht — eine Uebertragung der Begriffe im fremden Lande gegen den Sprachgebrauch in der Heimath des Wortes nicht annehmen darf. Ueberdies ist אסכלא, wie aus Babli ersichtlich, nicht grade der aus Stäben, die wie die Sprossen einer Leiter von einander abstehen, zusammengesetzte Rost (ein solcher darf vielmehr zum Braten des Pesach verwendet werden, sofern dasselbe an einem auf den Stäben ruhenden שפודֹ של רמון zwischen denselben so hinabhängt, dass es von ihnen gar nicht berührt wird), sondern vorwiegend der aus einer einzigen Metallplatte bestehende Herd, welcher hier darum verboten ist, weil das Pesach durch die unmittelbare Wirkung des Feuers gebraten werden muss; vgl. Anm. 3. Aus demselben Grunde ist es auch unzulässig, auf den Stäben eines Rostes zu braten; die anliegenden Fleischtheile würden ja in diesem Falle durch das erhitzte Metall gar gemacht. +9) R. G. ist entweder der Meinung, dass die Forder ung צלי אש (Anm. 1) sich nur auf das Pesach in Egypten bezieht, oder dass sie — wenn schon für alle Zeiten giltig — die mittelbare Einwirkung des Feuers doch nicht ausschliesst (Jeruschalmi). +10) die heisse Kachel. +11) קלף abschälen, syr. art, arab. art ist Denom. von קליפה = ϰελύφη Schale. Die Uebereinstimmung mit dem Griechischen ist vielleicht nur eine zufällige wie die von מסתרים mit Mysterien (μυστήρια), denn קליפה beurkundet durch eine ausgebreitete Verwandtschaft im Arabischen seine semitische Herkunft mit ungefähr derselben Evidenz wie ϰελύφη sein griechisches Heimatsrecht. +12) Denn sie darf nicht gegessen werden, weil sie nicht צלי אש (Anm. 1, 3 u. 8), sondern an der Kachel gebraten ist, und da sie nicht gegessen werden darf, so muss sie verbrannt werden (vgl. M. 9). +13) Man muss so weit und so tief herausschneiden, als der zurükgespritzte Tropfen, der ja ebenfalls nicht צלי אש ist, nach gewissenhafter Schätzung in das Fleisch eingedrungen sein mochte, und das Herausgeschuittene laut vor. Anm. verbrennen. +14) sofern das Mehl heiss genug war, um den hineingefallenen Tropfen gur zu machen. Aus dem in vor. Anm. angedeuteten Grunde darf dasselbe, so weit der Saft sich darin verbreitet lmt, nicht gegessen werden; man muss es sogar (nach Raschi) wegen des einen Tropfens vom Safte des Pesach, mit welchem es durchtränkt ist, gleich ungeniessbar gewordenem Opferfleisch verbrennen (nach Maim. Hil. K. P. VIII 13 kann es weggeworfen werden). +15) von demjenigen Theil des Ernteertrages, welcher als Priesterhebe abgesondert wurde und nur von Kohanim oder ihren Angehörigen gegessen werden darf. +16) Genossenschaft, חבורה heisst die Vereinigung der an einem Pesachopfer betheiligten Personen (s. Einl. Abs. 2); die Mitglieder derselben heissen בני החבורה Genossen. +17) Nichtpriestern. +18) um das an der Oberfläche haftende Oel, das dem Nichtpriester verboten ist, gehörig zu beseitigen. +19) weil warmes Fleisch das Oel einsaugt. +20) Nachdem man vom Ertrag der Ernte die Teruma für den Priester und den ersten Zehent für die Leviten ausgeschieden, muss man auch noch einen zweiten Zehnt absondern, welcher eine gewisse Heiligkeit besitzt und nur innerhalb der Mauern Jerusalems verzehrt werden darf Wer die dazu erfoderliche Zeit seinem Hause uicht fernbleiben mag, ist genöthigt denselben an Bewohner der heiligen Stadt zu verschenken, [vgl. Raschi zu Baba M. 26a oben u. d. W. מעשר. Nach Bart. מעשר שני I 1 ist auch das nicht zulässig und nur Gäste dazu einzuladen gestattet; s. auch Jer. u. ר״ש daselbst. Maim. scheint die Ansicht Raschi’s zu theilen art]. Vor kauft darf zweiter Zehnt nicht werden; wohl aber kann man ihn ausserhalb Jerusalems gegen Geld auslösen, wodurch er seine Heiligkeit, die sofort auf das Geld übergeht, verliert und ein Gegenstand der freien Verfügung wird, den der Eigenthümer nach Belieben verkaufen darf. Das Lösegeld muss man in der heiligen Stadt auf Nahrungsmittel ausgeben, auf die sich dann die Heiligkeit des zweiten Zehnt überträgt, die daher in Jerusalem vom Besitzer verzehrt oder verschenkt werden müssen, in keinem Falle aber verkauft werden dürfen. »Oel von zweitem Zehent« ist demnach sowohl solches Oel, welches man ursprünglich schon von den Erträgnissen der Oelernte abgesondert und in natura nach Jerusalem gebracht hat, als auch solches, welches erst nachträglich von etwaigem Lösegelde in der heiligen Stadt gekauft wurde. +21) Wörtlich: zu Geld machen. +22) Die Begründung ist auf den ersten Blick unverständlich. Wenn für das Oel Bezahlung gefordert wird, so kann doch höchstens von Verkauf die Rede sein, aber nicht von Auslösung; das Oel verliert ja dadurch seine Heiligkeit nicht! In der That lesen einige Hndschr. מוכרין statt פודין. Aber schon Jer. bekundet, dass unsere Lesart die richtige ist. Was hätte auch sonst בירושלים für einen Sinn? Verkaufen darf man ja zweiten Zehnt nirgends, auch nicht ausserhalb Jerusalems! Um so auffallender ist, dass Bart., der richtig פודין’ liest, dieses Wort mit מוכרין erklärt, als ob beide Begriffe sich deckten. Nach den Ausführungen jedoch, die wir in vor. Anm. vorausgeschickt haben, ebnen sich alle Schwierigkeiten von selbst. Die Mischna will zeigen, wie es keine Möglichkeit gibt, das Oel den Genossen anzurechnen. Sie setzt dabei als bekannt voraus, dass man zweiten Zehnt nicht verkaufen darf. Beginnt doch gleich der erste Satz im Traktat מעשר שני mit diesem Verbot! Noch gibt es aber einen Ausweg. Ein pfiffiger Kauz könnte auf den Gedanken kommen, das Oel, um nur nichts schenken zu müssen, gegen einen entsprechenden Geldbetrag auszulösen und es sich nachher von den Genossen bezahlen zu lassen. In Jerusalem ist indessen auch dieser Ausweg versperrt: »denn man darf zweiten Zehnt in Jerusalem nicht auslösen.« +23) Wenn die Gesammtheit der zur Verfügung stehenden Priester art art] oder der ganze Vorrath an geeigneten Opfergeräthen unmittelbar oder mittelbar durch eine Leiche unrein geworden (4. B. M. 19, 14—16), so werden zwar alle Opfer, die an keine bestimmte Zeit gebunden sind, bis zur wiederhergestellten Reinheit aufgeschoben, diejenigen aber, für welche der Tag der Darbringung festgesezt ist, und welche daher selbst am Sabbat nicht unterbleiben, nicht allein trotz dieser Unreinheit vollzogen, sondern sogar in solcher Unreinheit; d h. es können auch unreine Geräthe zur Verwendung kommen, wenn die Priester, und es können unreine Priester dabei ihres Amtes walten, wenn die Geräthe mit einer durch eine Leiche verursachten Unreinheit (טומאת מת) behaftet sind. Was die anderen Arten der Unreinheit betrifft, so hat jede derselben, sie habe welchen Namen. sie wolle, für den inficirten Menschen — ob Laie oder Priester — unter allen Umständen und ohne Ausnahme den unbedingten Ausschluss vom Heiligthum sowie den unbedingten Ausschluss von jeglicher Opferhandlung zur unausbleiblichen Folge. Und wären alle dienstfähigen Priester mit einer solchen Unreinheit behaftet, so müssten sämmtliche Opfer, auch die öffentlichen, bis zur wiedererlangten Reinheit unterbleiben. Anders wenn solche Unreinheit auf den Opfergeräthen lastet. In diesem Falle werden die unaufschiebbaren Opfer trotz dieser Unreinheit dargebracht, aber dennoch nicht in Unreinheit; es dürfen vielmehr nur reine Priester den Dienst verrichten Dieselben werden ja durch Berührung der Opfergeräthe nicht verunreinigt, da Menschen nach K. I, Anm. 26 nur für die primäre Uebertragung empfänglich sind, unter den in Betracht kommenden Geräthen aber kein einziges anders als durch טומאת מת zu einem Infectionsherd (אב הט ומאה das. Anm. 29) werden kann. [Wenn also Maim in Hil. Biat Hamikdasch IV 12 השרת טמאים למת היו כלי sagt, so kann er למת nur mit Rücksicht auf den Nachsatz בו הטמאים והטהורים כאחד ויתעסקו hinzugefügt haben; der Hauptsatz הרי זה יעשה בטומאה aber setzt keineswegs eine טומאת מת voraus, wie aus Babli Pesachim 79a בטומאת שרץ …. טהורים עבִדי נטמאת הסכין klar hervorgeht.] Dagegen giebt es eine Möglichkeit auf anderm Wege אב הטומאה zu werden für die Priestergewänder, zwar nicht für alle, aber doch für diejenigen unter ihnen — und das sind die meisten — die aus weissen Stoffen gemacht sind — ich meine den Aussatz (נגעי בגדים 3. B. M. 13, 47—59). [אבל טומאת מדרס אפשר דלא שייך בבגדי כהונה ויש לי בזה אריכות דברים אבל אין כאן מקומן]. +24) Von all den Opfern, welche laut vor. Anm. auch in Unreinheit vollzogen werden, sind die meisten Ganzopfer, die überhaupt nicht gegessen werden. Ausser dem Pesach, von welchem am Schluss der Mischna gesprochen wird, giebt es unter ihnen nur fünf, von denen nach Darbringung gewisser Opfertheile der Rest gegessen wird Dieselben werden hier aufgezählt. Ihre »Reste« dürfen im Gegensatz zum Pesach (s. Anm. 29) nur sofern sie rein sind und auch dann nur von reinen Priestern gegessen werden. Der auf den ersten Blick an dieser Stelle überflüssige Zusatz בטומאה ist aus zwei Gründen nöthig. Erstens wegen der Zahl חמשה. Der ואינם נאכלים דברים הבאים בטומאה giebt es mehr, aber nur fünf, die blos בטומאה nicht gegessen werden. Zweitens, weil sonst der Irrthum entstehen könnte, dass von einem in Unreinheit dargebrachten Opferthier das Fleisch auch dann nicht gegessen werden darf, wenn dieses rein geblieben. Es ist sehr wohl denkbarr, dass sämmtliche dienstfähigen Priester unrein sind, mithin das Blut und das Fett des Opfers in Unreinheit dargebracht werden musste, dennoch aber das Fleisch nicht unrein geworden und daher gegessen werden darf; denn einerseits kann das Schlachten, Abhäuten und Zergliedern des Opfers auch durch Laien geschehen, sodass die unreinen Priester mit dem Fleische desselben nicht einmal in mittelbare Berührung zu kommen brauchen, andererseits dürfen auch mit Leibesfehlern behaftete und somit dienstuntaugliche Priester (3. B. M. 21, 16—21), sofern sie nur rein sind, Operfleisch essen (das. 22). [art art.] +25) 3. B. M. 23, 9—11 und 15—17. Das ‘Omer war das jährliche Erstlingsopfer von der Gerste, die beiden Brote waren das jährliche Erstlingsopfer vom Weizen; jenes wurde gemäss der pharisäischen Tradition am 16. Nisan, dieses 49 Tage später am Wochenfeste dargebracht. Vom ‘Omer wurde ein Theil auf dem Altar verbrannt, der Rest von den Priestern gegessen; von den beiden Broten durfte freilich, da dieselben nach der Vorschrift der Tora (das.) Chamesz waren, nichts auf den Altar gethan werden (3. B. M. 2, 11—12), sie wurden vielmehr vollständig von den Kohanim verzehrt, aber erst dann, wenn vom Friedensopfer (Anm. 27), mit welchem sie zusammen dargebracht wurden, die Opfertheile auf den Altar gekommen waren. +26) Die zwölf sog. Schaubrote (2. B. M. 25, 30 und 3. B. M. 24, 5—9), welche wöchentlich vor Sabbat gebacken und am Sabbat, in zwei Reihen geordnet, nebst zwei Schalen voll Weihrauch auf den inneren Tisch שלחן הפנים (4. B. M. 4,7) des Heiligthums gestellt wurden, wo sie die ganze Woche hindurch lagen, um am nächsten Sabbat durch neue ersetzt zu werden. Der Weihrauch wurde als Opfertheil verbrannt, das Brot selbst unter die Priester vertbeilt. Es ist das einzige Opferbrot, welches in das Innere des Heiligthums gelangte. +27) Wie es unter den aus Mehl bereiteten Gemeindeopfern nur die drei hier angeführten giebt, von denen gegessen werden darf, so giebt es unter den öffentlichen Thieropfern nur die folgenden drei, deren Fleisch nicht dem Altarfeuer übergeben, sondern nach Darbringung der Opfertheile (Blut und Fett) von Menschen verzehrt wird: Das Pesach, das Sündopfer der Fest- und Neumondstage (s. d. folg. Anm.) und die beiden Lämmer, welche am Wochenfeste zugleich mit den eben erwähnten zwei Broten als Friedensopfer dargebracht wurden (3. B. M. 23, 19—20). +28) Das nach 4. B. M. 28, 15 an jedem Neumondstage aus öffentlichen Mitteln für die Gemeinde darzubringende Sündopfer. Ein solches wird aber in demselben Kapitel (Vv. 22, 24, 30) und im folgenden (Vv. 5, 11, 16, 19, 22, 25, 28, 31, 34, 38) auch für die übrigen Feste des Jahres angeordnet. Man sollte daher zu ושעירי ראשי חדשים den Zusatz ושל מועדות erwarten. Vielleicht sind die Neumondstage der Kürze wegen aus der Reihe der übrigen Feste nur als Beispiel hervorgehoben, weil sie an der angeführten Bibelstelle den Reigen derselben eröffnen. So werden in Z’baḥim 9b u. 48b und M’naḥot 55b u. 92b die von den Fürsten Israels zur Einweihung des Altars geopferten Böcke (4. B. M. 7. Vv. 16, 22, 28, 34 etc.) als שעיר נחשון oder חטאת נחשון bezeichnet, weil dieser Fürst, wie Raschi erklärt, daselbst an erster Stelle genannt wird. Allerdings könnte dort der allgemeine Ausdruck שעירי הנשיאים zu dem Missverständnis führen, es wäre das im 3. B. M. 4, 22—26 vorgeschriebene Opfer gemeint, während hier, parallel der vorangehenden Benennung זבחי שלמי צבור, die Bezeichnung חטאות הצבור besser am Platze schiene, zumal nach der Definition in Z’baḥim V, 3: חדשים ושל מועדות אלו הן חטאות הצבור שעירי ראשי. In Wahrheit aber wäre dieser Ausdruck nicht präzis genug (ועיין רש״י זבחים נ״ב ע״ב בפי׳ המשכה), denn er könnte auch auf das im 3. B. M. das. 13—21 erwähnte Sündopfer bezogen werden, welches in M’naḥot IX 7 zu den קרבנות הצבור gezählt, jedoch weder gegessen, noch in Unreinheit dargebracht wird. Ja sogar die genauere Bezeichnung שעירי חטאות הצבור könnte noch im Hinblick auf 4. B. M. 15, 24 zu einer falschen Auffassung verleiten. Nach all dem ist es nicht unmöglich, dass der vermisste Zusatz ושל מועדות mit Absicht weggelassen ist, weil derselbe auch den nach 3. B. M. 16, 9 am Versöhnungstage zu opfernden Bock einschliessen würde; dieser gehört indessen nicht zu den hier aufgezählten fünf Opferarten, denn er wird zwar auch in Unreinheit geopfert, aber niemals gegessen. In Sch’bu’ot I,4 steht שעירי הרגלים ושעירי ראשי חדשים, weil dort R. Simon zwischen beiden unterscheidet. +29) Gleichviel ob das Pesach bei der Opferung unrein geworden oder nicht, dürfen nicht allein reine, sondern auch unreine Personen Abends von seinem Fleische essen. Sonst ist der Genuss unreinen Opferfleisches streng verboten; noch schwerer aber ist die Sünde, wenn unreine Personen Opferfleisch gemessen. +30) Der Hauptzweck des Pesach ist nicht die Opferhandlung, sondern das Opfermahl; vgl. die folg. Mischna. +31) Die Rede ist vom Pesachopfer, aber nicht mehr von dem in Unreinheit dargebrachten (dessen Blut auf alle Fälle gesprengt wird), sondern von einem durch Zufall verunreinigten. Die Mischna knüpft hier nur an den Schlusssatz der vorigen an, um denselben durch ein Beispiel zu beleuchten. Der Gedanke, dass die eigentliche Bedeutung des Pesach im Opfermahle gipfelt, findet beredten Ausdruck in der Vorschrift, das Blut nicht zu sprengen und somit das Opfer für untauglich zu erklären, sobald das Fleisch unrein und dadurch ungeniessbar geworden, während es sonst genügt, wenn nur das auf dem Altar zu verbrennende Fett rein geblieben. +32) und bringt auch das Fett nicht auf den Altar, lässt vielmehr ein neues Pesach darbringen. +33) und das Fleisch wird Abends verzehrt, obschon das Fett nicht geopfert werden konnte. +34) Da das Pesach zu den Opfern gehört, dürfte die Gegenüberstellung von פסח und מוקרשין (hier und M. 12, desgl. 1 הפסח שנתערב בזבחים IX 8, פסח וקדשים VIII 8 u. Ḥullin 12a oben) Befremden erregen. Dem Kundigen fällt es kaum auf. Schon in der heil. Schrift findet man בישראל ובאדם (Jer. 32, 20) u. ä., im Gebetbuch בין ישראל לעמים u. dgl.; im Talmud ist die Verbindung solcher Begriffe, von denen der eine den andern umschliesst, unter Weglassung des Wörtchens שאר fast die Regel. Hier nur wenige Beispiele: את הראש ואת האברים (Joma III 4), בירושליםבהר הבית (Sch’ḳalim VII 2. Dagegen ebend. בשעת הרגל מעשר ובשאר ימות השנה חולין, ebenso in dem Zitat Babli P’saḥim 7a, umgekehrt aber in Baba M. 26a: מעשר בשאר ימות השנה חולין בשעת הרגל, eine Wortstellung, bei welcher der Zusatz בשאר nöthig ist, weil der umfassendere Begriff vorangeht; vgl. שאר ירקות—מרור P’saḥim X 4), הכהנים והעם (Joma VI 2 u. Ta‘anijot IV, 5) חטאת — קרבנות (Nazir VI 10) u. a. m. Vielleicht gehört hierher auch כתנים לויים וישראלים (Ḳidduschin IV 1) und die stehende Redensart דברי ר׳ פלוני וחכמים אומרים. +35) Desgleichen kann das Blut gesprengt werden und folglich der Opferzweck als erfüllt gelten, wenn das Fett unrein geworden und daher dem Altar nicht zugewendet werden durfte, sofern nur das Fleisch rein geblieben. Ist beides unrein geworden, so wird das Blut nur gesprengt, wenn es sich um ein öffentliches Opfer (mit Ausnahme des Pesach) handelt. +36) Das Verhältnis der Reinen zu den Unreinen kann natürlich nicht durch eine genaue Volkszählung ermittelt werden, denn eine solche müsste schon Tage vorher abgeschlossen sein, wenn das Ergebnis am 14. Nisan festgestellt werden soll, und würde daher den Zweck derselben eher beeinträchtigen als fördern, da doch inzwischen ohne Zweifel noch mehr Personen durch Leichen (s. Anm. 23) unrein geworden. Es werden vielmehr die Bevollmächtigten, die das Pesach im Namen ihrer Tischgenossen darbrachten, und von denen mancher eine Gesellschaft von 20 Personen und darüber vertrat, kurz bevor sich die Pforten der Opferhalle vor der ersten Gruppe öffnen (K. V, M. 5), einander gegenübergestellt, wonach sofort - meist auf den ersten Blick, in zweifelhaften Fällen durch Auszählung — entschieden wird, ob die Zahl der Reinen oder die der Unreinen überwiegt. +37) Es dürfen, obwohl reine Priester in genügender Zahl zu Gebote stehen, auch Unreine an den Opferhandlungen sich betheiligen, wenn die Mehrheit der Gemeinde unrein ist, und es dürfen, obgleich die Mehrheit der Gemeinde rein ist, auch Unreine am Opfermahl theilnehmen, sofern die Priester unrein sind. Sind die Opfergeräthe mit einer durch eine Leiche verursachten Unreinheit behaftet, so sind auch unreine Personen sowohl zu den Opferhandlungen als zum Opfermahle zuzulassen; denn da Geräthe nur für primäre Uebertragung empfänglich sind (K. I, Anm. 26), die in Rede stehenden aber hierbei eine Abschwächung des Unreinheitsgrades nicht erleiden (das. Anm. 33), würden ja nothwendig durch die Handhabung derselben auch reine Personen noch vor der Opferhandlung unrein, so dass es auf genau dasselbe herauskommt, ob die Priester oder die Geräthe in der angegebenen Weise verunreinigt sind. Ist es dagegen eine andere Art der Unreinheit, die auf den Opfergeräthen lastet, so dürfen, wie schon oben (Anm. 23) auseinandergesetzt wurde, nur reine Personen den Dienst verrichten; die Frage aber, ob wenigstens am Opfermahle auch Unreine sich betheiligen dürfen, ist Gegenstand eines Meinungsstreites im Babli z. St. [wo statt בטמא מת entweder במת (nach ילקוט פ׳ צו ס״ס תצ״ט und סמ״ג מ״ע ס״ס רכ״ד) oder, entsprechend dem Gegensatze בטומאת שרץ, vielleicht בטומאת מת zu lesen ist, die Worte aber חרב הרי הוא כחלל דרחמנא אמר בחלל חרב ganz zu streichen sind. שנעלם מעיניו סוגיא דידן ואי״ה ארחיב דברי בסוף הספר בריש מס׳ אהילות שהובא במשנה למלך פ״ה מהל׳ טומאת מת ה״ג בד״ה ודע ומבואר שם יפה אלא עיין רמב״ם פ״ג מהל׳ ביאת מקדש הט״ו ובפי׳ ר״ש]. Ebenso gehen die Ansichten darüber auseinander, ob die Unreinen, wenn sie an Zahl den Reinen gleich sind, das Pesach, weiches diese unstreitig in Reinheit bereiten müssen, ihrerseits in Unreinheit darbringen und verzehren, oder auf das zweite Pesach am 14. des nächsten Monats verwiesen werden, oder aber in diesem Jahre überhaupt kein Pesach feiern. — Statt יֵעָשֶֹה lesen einige יַעֲשֹוּ, was sachlich dasselbe ist. +38) 4. B. M. 9, 6—11. +39) Es ist unklar, ob dieses Fürwort auf das Pesach oder auf das Blut hinweist [s. Raschi und Tosafoth z. St. הכרע דאיכא למימר אסיפא קאי הציץ מרצה על טומאת הדם מחגיתא בשנטמא משירד לאוירו של כלי אבל אם נטמא עד שהוא מלמעלן נעשה כמקבל מים אין ומדברי הירושלמי דקאמר]. Maimonides bezieht es in seinem Kodex (Hil. Korban Pesaḥ IV 2), wohl infolge seiner Entscheidung daselbst (Hil. Tum’at Ochâlin X 16), dass Opferblut gar nicht unrein werden kann מזה כלום [ובהל׳ מעשה הקרבנות פ״ח ה״ט כשגגה שיצא מלפני השליט דוק ותשכח ועיין כ״מ ול״מ שלא הרגישו], auf jenes, in seinem Kommentar zu unserer Mischna dagegen, die ja in der mit מפני שאמרו eingeführten Begründung ausdrücklich von „Unreinheit des Blutes spricht [וצ״ע בבבלי פסחים ט״ז ע״ב אדמתיב ליה לרב משלש ברייהות ליתיביה ממתניתן], auf dieses. Ein Beweis indessen ist dieser Hinweis keineswegs. Die Begründung braucht durchaus nicht auf unsere Stelle ausgedehnt zu werden, kann sich vielmehr auf den nächsten Satz beschränken (s. Anm. 43). Umgekehrt glaube ich in dem Wörtchen שהוא selbst, um dessen Deutung es sich handelt, wenn auch nicht im genus, so doch im tempus desselben, eine Stütze dafür zu finden, dass es auf das Pesach sich bezieht. Auf das bereits gesprengte Blut bezogen, müsste es שהיה lauten („dass es unrein war“). Es scheint, dass ebenso wie die sechste an die vierte nun wieder die siebente an die fünfte Mischna anknüpft. Dort wurde gelehrt, dass das Blut des Pesach nicht gesprengt werden soll, wenn das Fleisch unrein geworden. Es muss also in diesem Falle von den Genossen ein neues Opferthier herbeigeschafft oder, wenn das nicht mehr möglich ist, im nächsten Monat ein „zweites Pesach“ dargebracht werden. Wie aber, wenn erst nach der Sprengung des Blutes entdeckt wird, dass das Fleisch schon vorher unrein gewesen? In diesem Falle, erfahren wir nun hier, haben die Genossen ihrer Pflicht genügt und sind daher, obgleich sie auf das Opfermahl verzichten müssen, zur Feier des zweiten Pesach weder verpflichtet noch befugt. +40) Der Stirnbinde des Hohenpriesters (2. B. M. 28, 36—38) wohnt nach dem Wortlaut der Schrift die Kraft inne, einen den Opfern anhaftenden Makel aufzuheben (ונשא אהרן את עון הקדשים) und ihnen dadurch das göttliche Wohlgefallen zu sichern (לרצון לחם — daher auch hier der Ausdruck מרצח; vgl. נדצה עוגה Jes. 40, 2), welches das angestrebte Ziel jeder Opferhandlung ist (vgl. 3. B. M. 1, 3; 22, 19—21 u. ö.). Diese Wirkung, welche sich nach der Ueberlieferung nur auf den Makel der Unreinheit erstreckt, äussert sich in verschiedener Weise: Sind es die für den Altar bestimmten Theile, die nachträglich als unrein erkannt wurden, so zeigt sie sich darin, dass das rein gebliebene Fleisch gegessen werden darf; hat sich dagegen nur dieses als unrein herausgestellt, so kommt sie dadurch zur Geltung, dass jene dem Altar zugewendet werden dürfen. In allen Fällen aber, selbst wenn beides unrein gewesen, hat sie zur Folge, dass das Opfer als vollzogen gilt und durch kein anderes ersetzt zu werden braucht. Dass jedoch das unrein gewordene Opferfleisch zum Genuss erlaubt sei, kann die Sühne nicht einmal beim Pesach bewirken, Es heisst zwar oben (M. 4), dass ein in Unreinheit dargebrachtes Pesach auch in Unreinheit gegessen wird; das gilt aber nur von einem solchen, das die ganze Gemeinde in Unreinheit darbringt, während hier von Einzelnen blos die Rede ist. — מרצה ist als Hif‘il nicht als Pi‘el zu lesen, denn das Passiv lautet הורצה (Tosefta Z’baḥim IV g. A. u. ö., Babli das. 45b u. ö.) +41) eines Theilhabers. +42) Er wird vielmehr auf das zweite Pesach verwiesen. Ist er aber erst nach der Sprengung unrein geworden, so feiert er — obschon vom Opfermahle ausgeschlossen — das zweite Pesach nicht. Demnach ist נטמא הגוף dem vorangehenden נודע ואחר כך zwar syntaktisch beigeordnet, logisch aber untergeordnet. Es müsste eigentlich שנטמא הגוף heissen. +43) In der Tosefta lautet dieser Satz, welcher nach Maim. z. St. aus einer Zeit stammt, die noch hinter der des Jose b. Jo‘ezer (st. vor dem Makkabäerkriege) weit zurückliegt, ausführlicher: הדם ועל טומאת הגוף חוץ מנזיר ועושה פסח שמרצה על טומאת הדם ואין מרצה על טומאת הגוף בל קרבנוח הצבור והיחיד הציץ מרצה על טומאת (P’saḥim VI u. N’zirut VI). Wir sehen hier den Nachdruck auf die Unreinheit der Person gelegt, die des Blutes aber, für welche ja keine Ausnahme besteht, nur so nebenbei angeführt, und gewinnen dadurch einen Anhalt, um die Betonung von גזיר ועושה פסח in der Mischna zu verstehen. Bei allen anderen Opfern kommt es auf die Reinheit des Darbringers nicht sehr an, wenn nur diejenigen nicht unrein waren, welche die Opferhandlungen vornahmen. Nicht so beim Pesach und dem Naziropfer. Von jenem wissen wir bereits aus K. V, M. 3 (s. das. Anm. 12—13), dass es untauglich ist und daher verbrannt werden muss, wenn es für Unreine geschlachtet wurde [art]; dasselbe gilt von einem Pesach, dessen Inhaber erst nach dem Schlachten, aber vor der Sprengung des Blutes sämmtlich unrein geworden. In beiden Fällen wird das Opferblut weggegossen, das Fett nicht dargebracht, das Fleisch nicht gegessen, und die Theilhaber müssen im nächsten Monat das Pesach auf’s Neue bereiten. Genau dieselben Bestimmungen finden entsprechende Anwendung auf den Nazir (4. B. M. 6, 1—21). Wenn sich herausstellt, dass er zur Zeit, als er die vorgeschriebenen Opfer (das. 13—15) darbrachte, mit einer durch eine Leiche herbeigeführten Unreinheit behaftet war, sind dieselben ebenfalls untauglich [art art]. Weder dürfen die für den Altar bestimmten Theile demselben zugewendet, noch die übrigen gegessen werden; er selbst aber muss nach wiedererlangter Reinheit sein Gelübde auf’s Neue erfüllen (das. 9—12) und dann dieselben Opfer noch einmal darbringen. Aehnlich verhält es sieb, wenn er auch nur einen Augenblick vor Sprengung des Opferblutes durch eine Leiche unrein geworden. Der Nazir ist nämlich auch nach Ablauf der in seinem Gelübde festgesetzten Zeit noch solange an dasselbe gebunden, bis am folgenden Tage wenigstens von einem seiner Opfer das Blut in gehöriger Weise gesprengt ist. Wird er vorher unrein, sind seine Opfer in dem eben erläuterten Sinne untauglich [art] mit dem einzigen Unterschiede, dass er in diesem Falle nach wiedererlangter Reinheit nur dreissig Tage lang den Pflichten seines Gelübdes noch unterworfen ist. Wird er jedoch erst nachher unrein, so hat das weiter nichts auf sich, immer vorausgesetzt, dass kein Verstoss vorgekommen, der die Giltigkeit des Opfers beeinträchtigt, in welchem Falle dasselbe als nicht vollzogen angesehen werden müsste, was für ihn all die schlimmen Folgen nach sich zöge, welche seine Verunreinigung vor Darbringung desselben herbeigeführt hätte. Die Sprengung unreinen Blutes ist nun ein solcher Verstoss. Wurde indessen die Unreinheit erst nach erfolgter Sprengung entdeckt, so bewirkt die sühnende Kraft der Priesterbinde, dass das Opfer trotz des Versehens als tauglich gilt und die angeführten Folgen für den Nazir nicht mehr eintreten können, dieser vielmehr seines Gelübdes entbunden ist und fortan ohne Bedenken Leichen berühren darf. +44) Schulausdruck für Leichentheile oder auch ganze Leichen, welche allem Anscheine nach bisher menschlicher Kenntnis so verborgen waren wie die Untiefe oder der Meeresgrund. Das ist der Fall, wenn alle Umstände der Auffindung die Annahme rechtfertigen, dass vor ihrer Entdeckung ebenso wenig wie die Person, die dort arglos vorübergegangen und um deren in Frage gestellte Reinheit es sich jetzt handelt, auch kein anderer Mensch je eine Ahnung hatte von dem Verhandensein derselben an diesem Orte, z. B. wenn die Lage des Todten vermuthen lässt, dass er nicht von Menschenhänden dort begraben, sondern durch einen Erdrutsch verschüttet wurde. Die immerhin seltsame Bezeichnung lässt darauf schliessen, dass auch dieser Satz aus älterer Zeit stammt und mithin den Schluss der Anführung bildet, obgleich er in unserer Mischna eine selbständige Stellung einnimmt. In der Tosefta folgt er unmittelbar auf die an der Spitze der vorigen Anmerkung wiedergegebenen Worte. Vielleicht hat derselbe ursprünglich in der Mischna zweimal gestanden, ist aber später vor מפני שאמרו von Abschreibern aus Versehen fortgelassen oder gar als verdächtige Wiederholung eigenmächtig gestrichen worden. +45) Ist daher solche Unreinheit erst nach Sprengung des Blutes erkannt worden, so gelten die Opfer als gehörig vollzogen; desgleichen, wenn sie zwar schon vorher entdeckt, das Blut aber trotzdem, sei es aus Versehen, sei es mit Absicht, gesprengt wurde (בר רב אשי בפסחים פ״א: כלשנא בתרא דמר). Von vornherein soll jedoch das Blut im letztern Falle nicht gesprengt werden; der Darbringende wird vielmehr, wenn es sich um das Pesach handelt, auf das zweite Pesach verwiesen, und wenn er ein Nazir ist, zu nochmaliger Erfüllung seines Gelübdes nach wiedererlangter Reinheit angehalten. [Tosefta a. a. O. art]. +46) Nach R. Simon b. Lakisch (Jer. z. St. u. Babli Z’baḥim 104b), der seine Ansicht auf 1. Chronik 29,19 stützt, wird der ganze Tempelberg mit dem Namen Bira bezeichnet; nach R. Johanan (ebend.), für dessen Auffassung wieder Nehemja 2, 8 (הבירה אשר לבית) zu sprechen scheint, versteht man darunter nur die Tempelburg (s. K. III Anm. 52 u. Josephus Ant. 15, 11, 4, nach welchem die Baris erst von den Makkabäern erbaut wurde). +47) K. III Anm. 53. — Diese zunächst im Interesse der Mittellosen getroffene Anordnung wurde, um denselben das kränkende Gefühl einer Zurücksetzung zu ersparen, auch auf die Reichen ausgedehnt. Obgleich die öffentliche Verbrennung im Angesichte des Tempels eine Strafe war, durch welche die Unachtsamen beschämt werden sollten, wurde doch selbst bei dieser Gelegenheit auf das leicht verletzte Zartgefühl der Armen schonende Rücksicht genommen. +48) 2. B. M. 12, 10. +49) ציקן ist von צוק wie בישן von בוש gebildet. In der Bibel ist diese Form (Endung ân) bei Eigennamen ziemlich häufig (יקטן 1. B. M. 10, 25; זמרן יקשן מדין das. 25, 2; חמדן אשבן יתרן בלהן זעון דישן das. 36, 27—28), sonst aber recht selten (אבדן אלמן דרבן קרבן). Im Talmud ist das Verhältnis ein umgekehrtes. Bei Eigennamen äusserst selten — mir fällt augenblicklich blos נחמן ein, was vielleicht nur ein verkürztes נחמני (Neh. 7, 7) ist — begegnet uns diese Form dort sehr oft als nomen agentis, um eine Thätigkeit, die das Participium als vorübergehend hinstellt, als gewohnheitsmässig zu bezeichnen (גזלן דרשן שקדן ספדן סרבן קפדן u. v. a.), zuweilen auch wie in חורבן oder פורקן als nomen actionis. Selbst von Hauptwörtern werden solche Formen gebildet, z. B. לפתן מקבן צירן מאושכן (Bechorot VII); ja es hat sich diese Endung so eingebürgert, dass man sie auch in späterer Zeit zu Neubildungen benutzt hat (כעסן Heisssporn, עקשן Querkopf, קמצן Geizhals u. a. m.) und noch heute verwendet. Im Arabischen findet sich diese Wortform ebenfalls, u. z. als nomen agentis mit den Vokalen a od. o über dem ersten Stammbuchstaben, als nomen actionis auch mit i. In der Bibel hat dieselbe als nomen actionis gewöhnlich o an dieser Stelle (אָבְדָּן, קָרְבָּן), seltener a (קָֽרְבָן Ez. 40, 43 und אַבְדָּן Ester 9, 5), im Talmud ausschlichlich o; es fragt sich nur, wie es sich in dieser Beziehung mit dem nomen agentis verhält. Der Volksmund hat sich entsprechend der Vokalisation von אַלְמָן (Jirm. 51, 5) und דָֽרְבָן (1. Sam. 13, 21) für die Aussprache mit Patach entschieden; im Jeruschalmi aber steht hinter dem ersten Stammbuchstaben meist ein Wâw als Lesemutter für o z. B. רוצענים (oben IV 7) רוצחנים (Sota IX 8, auch im Babli das. 47a unten u. 47b Mitte), בויישן (zu Kidduschin IV 1 zweimal und zu Synh. VI 9 dreimal) und so auch hier צוייקן (dreimal; im Mischnatext jedoch חציקנים). Bei גזלן schwankt die Schreibung (zu Kid. II 1 mit Wâw, zu Baba M. VI 3 ohne dasselbe, zu Baba K. I 1 und Synh. VIII 3 bald גוזלן, bald גזלן). רחמן (syr. מרחמן) wird ebenso wie סרבן stets ohne ו geschrieben, dagegen תורגמן und מתורגמן (syr. תרגמן) stets mit ו. Im vierten Segenspruche der T’fillat Jom hakkippurim beten wir כי אתה סולחן לישראל ומוחלן לשבטי ישורון, was natürlich nicht, wie ältere Ausgaben punktieren, םוֹלְחָן und מוֹחֲלן (ihr Verzeiher u. Vergeber), sondern םָלְחָן und מָחְלָן (od. מָחָֽלָן = moḥ°lân) auszusprechen ist. Nach alldem glaube ich, dass bei der in Rede stehenden Wortform der erste Stammbuchstabe mit kurzem o zu vokalisieren wäre, wenn sich dieselbe vom Part. Kal, in welchem dieses o lang ist, herleiten lässt (daher שָׁקְדָּנִים und דָּרְשָׁנִים Sota IX 15, קָפְדָּן Abot II 5, nicht aber קַפְדָּן, noch weniger קַפְּדָן), mit a dagegen und folgendem Dagesch, wenn sie vom Pi‘el gebildet ist (daher רַחֲמָן ,קַבְּלָן od. םָֽרְבָן ,רַחְמָן; vermutlich ist auch אלמן, obgleich das ל nicht verdoppelt erscheint, ebenso wie דרבן auf den Pi‘el zurückzuführen, da das Dagesch, sofern es sich nicht um die Buchstaben בגדכפת handelt, nach einer bekannten Regel gern ausfällt). Bei den aus Quadriliteris wie תרגפ geschaffenen Neubildungen dieser Art hat man zwischen a und o die Wahl. Die Denominativa sind nach denselben Grundsätzen zu vokalisieren, also לִפְתָּן (Rübekopf, v. לֶפֶת), מַקְּבָן (Hammerkopf, v. מַקָּב) u. ä. +50) Das Fleisch des Pesach darf am Nachmittag des Vierzehnten die Mauern Jerusalems nicht verlassen, in der Nacht zum Fünfzehnten nicht einmal das Haus, in welchem es gegessen wird (2. B. M. 12, 46); ist es dennoch geschehen, so muss es ebenso wie unrein gewordenes verbrannt werden. Hier ist selbstverständlich vom Vierzehnten die Rede, sonst könnte das Fleisch nicht sofort vernichtet werden, da am Fünfzehnten, wie die folgende Mischna lehrt, Opferfleisch nicht verbrannt werden darf. — Zu יצא vgl. K. III Anm. 1. +51) in welchem Falle das Fleisch nach Anm. 54 gleichfalls nicht gegessen werden darf. +52) Da am Fleische selbst kein Makel haftet, kann man es nicht ohne weiteres verbrennen, weil man Geweihtes, solange es seine Weihe nicht eingebüsst hat, nicht vernichten darf. Man muss es also zunächst dahin bringen, dass das Fleisch verdirbt oder wenigstens unansehnlich wird, worüber der Nachmittag sicher zu Ende geht, so dass die Verbrennung, da solche am Feiertage nicht zulässig ist, erst am Sechzehnten stattfinden kann. Im Jer. ist die Lesart תעובר צורתו ויצא לבית השרפה; s. auch סופרים דקדוקי z. St. — Die Form תעובר צורתו findet sich auch Mischna Z’baḥim VIII 4, ferner Jer. P’saḥim VI Ende u. Babli das. 34a u. b, 73b, 82b sowie M’naḥot 48a u. b wohl an die zehn Mal. Maimonides schreibt in seinem Kodex an allen diesen Stellen konsequent תעבור צורתו (Bet habbeḥira II 14, T’midim umusafim VIII 16 u. P’sule hammokdaschin IV 26, VI 19—20, XIX 2—4). In der Tosefta schwankt die Lesart zwischen תעובר (P’saḥim IX Mitte u. Z’baḥim I g. A.), תעבר (das. IV Anf., VII g. A. und VIII Mitte, M’naḥot VI g. E. und P’saḥim VI Mitte), תיעבר (Z’baḥim VIII Mitte); die Zuckermandel’sche Ausgabe hat an diesen Stellen 5 Mal (S. 165 Z. 19—20, S. 171 Z. 14, S. 479 Z. 18, S. 484 Z. 32) תעיבר(?) 3 Mal תעבר (S. 489 Z. 29, S. 492 Z. 3, S. 520 Z. 37) und 1 Mal תיעבר (S. 492 Z. 5). In Babli B’rachot 40b wie an der Parallelstelle Baba B. 95b unten lesen wir שעברה צורתו תבשיל, ebenso Tosefta T’rumot IX g. E. (ed. Zuck. S. 42 Z. 3 jedoch שעיברה); wo der Ausdruck aber in hierologischem Sinne gebraucht wird, hat Babli durchweg statt des Kal die Pu‘alform, eine Lesart, welche durch das an den oben aus Babli P’saḥim angeführten Stellen oft wiederholte Substantiv עיבור צורה gesichert ist. Es scheint also, dass man es nicht der Zeit überliess, das frische Aussehen der Gegenstände zu verändern, sondern bemüht war, diesen Prozess künstlich zu fördern. In der That finden wir, dass man gewisse untauglich gewordene Vogelopfer zu diesem Zwecke in ein Loch warf, das sich an der Westseite der zum äussern Altar führenden schiefen Ebene befand; vgl. Mischna Tamid III 3 mit Tosefta Z’baḥim VII g. A. (S. 489 Z. 27f). Vielleicht wurde auch anderes Opferfleisch und Opferbrot, das unbrauchbar geworden und doch nicht sofort verbrannt werden durfte, in ähnlicher Weise behandelt, damit es schneller verdürbe. +53) Nach der einen Auffassung im Babli z. St. selbst wenn die Eigenthümer erst nach der Opferung unrein geworden oder gestorben sind; nach einer andern Erklärung dagegen nur dann, wenn der Tod oder die Unreinheit noch vor der Sprengung des Blutes eintrat, weil nun infolge der gesetzwidrigen Opferung am Fleische selbst ein Makel haftet. +54) da kein Unbetheiligter (K. V, Anm. 10) an Stelle der unreinen oder verstorbenen Theilhaber vom Pesach essen darf (s. K. VIII Anm. 2). +55) deren Mark geniessbar ist, aber nicht gegessen werden kann, weil man die Knochen des Pesach nach 2. B. M. 12, 46 nicht öffnen darf. Marklose Knochen werden überhaupt nicht verbrannt, sondern wie alles Ungeniessbare weggeworfen [Maimonides spricht in Hil. P’sulê hammokdaschin XIX 9 nicht von marklosen, sondern von markleeren Knochen]. +56) die man essen kann, aber aus religiösen, in der Tora nicht begründeten Bedenken nicht essen mag. Von der Tora verbotene Sehnen werden ebenso wie die ungeniessbaren einfach weggeworfen. +57) was von den geniessbaren und erlaubten Theilen des Pesach bis Mitternacht nicht verzehrt wurde. +58) 2. B. M. 12, 10. +59) Verbrennen gehört zu den am Sabbat verbotenen Handlungen und ist auch am Feiertage nur zum Zwecke der Speisebereitung gestattet. Nun gilt es allerdings als Regel, dass Ge bote die ihnen entgegenstehenden Verbote zurückdrängen; hier indessen trifft diese Regel nicht zu. +60) Dieser Satz kann verschieden aufgefasst werden. Man kann ihn als Einleitung zur zweiten Hälfte der Mischna betrachten; Alles was am alten Ochsen geniessbar ist, darf auch vom Pesach gegessen werden, selbst Knorpel und Knochenenden; wer aber einen Knochen zerbricht, also auch derjenige, der einen Knochen zerbeisst, den man eben nur bei einem so zarten Lämmchen, nicht aber bei einem ältern Thiere essen kann, ist strafbar. (Maimonides Hil. Korban Pesaḥ X 9). Man kann ihn aber auch als Ergänzung der vorigen Mischna auffassen, in welcher mit dem Worte נותר auf das Verbot in 2. B. M. 12, 10 hingedeutet wurde: Nur solche Theile des Pesach muss man essen, die auch am ältesten Ochsen geniessbar sind, auch Knorpel u. dgl.; Knochen aber und Sehnen unterliegen dem Verbot des „Uebriglassens“ nicht, obschon sie im vorliegenden Falle geniessber sind (R. Abraham b. Dawid das.). Nach einer dritten, von Raschi herrührenden und von R. ‘Obadja adoptierten Erklärung, laut welcher dieser Satz lehren will, dass man der Vorschrift nicht genügt, wenn man vom Pesach nur solche Theile isst, die bei älteren Thieren ungeniessbar sind, fügt sich derselbe minder gut in den Zusammenhang; sein eigentlicher Platz wäre vielmehr VIII 3—4. +61) כנפים sind nach Maimuni’s Mischnakommentar die Gelenkbänder, welche die Knochen mit einander verbinden. Er scheint das Wort vom Verbum כנף abgeleitet zu haben, welches in Targum u. Talmud ziemlich oft in dem Sinne von Vereinigen gebraucht wird. Ein Substantiv כנף kommt aber in dieser Bedeutug nicht vor. Auch muss Maimonides selbst diese Erklärung später verworfen haben, da er in seinem Kodex (s. d. vor. Anm.) die Stelle so auffasst, dass sie sich auf das Verbot in 2. B. M. 12, 46 E. bezieht, dieses Verbot aber, wie Maim. das. § 5 ausdrücklich bemerkt, sich auf Sehnen und Bänder nicht erstreckt. Gewöhnlich bezeichnet כנפים die Flügel des Vogels, zuweilen auch die Arme und Hände des Menschen [מקריבין) לכנפים ואחר כד מקבלין (מלמדין) לטהרות מקבלין) Tos. Demoi II g. Mitte (ed. Zuck. S. 48 Z. 6), Jer. das. II 3 und Babli B’chorot 30b; ebenso das gleichbedeutende אגפים in חברותיה נושאות אותה באגפיה Sabbat 129a]; auf die Vorderfüsse der Säugethiere wird wohl der Ausdruck ידיפ, aber meines Wissens weder כנפים noch אגפים angewendet. Auch ist nicht einzusehen, warum grade die Enden der Vorder- und nicht auch die der Hinterfüsse? Ich vermuthe, dass כנפים, auch sonst auf Flügelartiges übertragen (vgl. Kêlim XI 6 u. XIV 4—6), hier die Schulterblätter bedeutet, welche sowohl ihrer Form als ihrer Lage nach am ehesten als „Flügel“ bezeichnet werden können. +62) חסחוס (im Syr. auch חסום) ist eine Palpelform des Stammes חס, der ursprünglich das Zarte, Weiche bezeichnet, in der Bibel aber nur in der übertragenen Bedeutung schonender Milde und Zärtlichkeit vorkommt. +63) auf Grund des Verbotes in 2. B. M. 12, 46 und 4. B. M. 9, 12. +64) geschweige denn vom unreinen, selbst wenn es in Unreinheit dargebracht wurde und daher gegessen wird (oben Mischna 4). +65) sofern es von vornherein in Unreinheit geopfert wurde. +66) Es ist zwar 2. B. M. 12, 10 verboten vom Pesach etwas Geniessbares übrig zu lassen, die Uebertretung wird aber aus zwei Gründen nicht bestraft: 1. weil sie nicht in einer Handlung, sondern in einer Unterlassung besteht (לאו שאין בו מעשה); 2. weil sie durch Erfüllung des daselbst unmittelbar folgenden Gebots, das Uebriggebliebene zu verbrennen, wieder gut gemacht werden kann (מצות לא תעשה שיש בה קום עשה Ḥullin XII 4, oder nach späterer Terminologie לאו הניתק לעשה). Das Verbot ferner, einen Knochen des Pesach zu zerbrechen, beschränkt sich nach der Ueberlieferung auf die in Reinheit dargebrachten Opfer dieser Art. Ist ein solches später unrein oder sonst unbrauchbar geworden, so ist die Frage, ob ein Verstoss gegen das in Rede stehende Verbot strafbar ist, Gegenstand einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Tannaim R. Jakob und R. Simon in der Tosefta (P’saḥim VI g. E., ed. Zuck. S. 165 Z. 24f; s. auch Babli 83a u. Jer. ed. Wien VII 10 S. 27a, ed. Kr. VII 9 S. 35a לה כר׳ יעקב פתר und später סבר שמואל כר׳ יעקב). Von den Amoraim bejaht R. Abun im Jer. z. St. diese Frage schlechthin, während Abaje sie im Babli z. St. zu verneinen scheint. Maimonides entscheidet dieselbe in bejahendem Sinne (Hil. Korban Pesab X 6). +67) aus der Mauer Jerusalems bzw. dem Raume, in welchem das Pesach gegessen wird; vgl. Anm. 50. In Sifra (zu 3. B. M. 7, 19; ed. Weiss S. 37c) lautet zwar das Zitat: ומתירו מן הפרק וחותך ובמוקדשים חותר בקופיץ וכו׳ מכן אמרו אבר שיצא חוץ לחומה בפסחים חותך ער שמגיע לעצם וקולף עד שמגיע לפרק; dort erfordert aber die Wortstellung, in welcher sich אבר שיצא nicht nur auf בפסחים, sondern auch auf במוקדשים bezieht, den Zusatz חוץ לחומה, während derselbe hier nicht so sehr am Platze ist, da die Umgebung, in der unsere Mischna steht, darauf schliessen lässt, dass es sich schon um die häusliche Feier in der Nacht zum Fünfzehnten handelt. +68) Opferfleisch, welches die ihm vom Gesetz angewiesenen Schranken verlassen hat (למחיצתו בשר שיצא חוץ), darf nicht gegessen werden. Diese Schranken sind: 1. für alle Opfer die Mauern Jerusalems, 2. für solche von höherer Heiligkeit die Mauern des Tempels, 3. für das Pesach in der Nacht zum Fünfzehnten das Haus, in welchem es von den Festgenossen verzehrt werden soll. Befand sich ein Stück theils inner- und theils ausserhalb der Schranke, so ist nur der hinausragende Theil verboten, der daher abgeschnitten und verbrannt werden muss, der Rest ist zum Genusse erlaubt. War es nun irgend ein Glied des Pesach, das ein wenig hinausragte, so kann man den verbotenen Theil nicht einfach weghauen, weil nach 2. B. M. 12, 46 die Knochen nicht verletzt werden dürfen. Man mache daher an der Grenzlinie zwischen dem Gestatteten und dem Verbotenen einen Einschnitt in das Fleisch rings um den Knochen, löse das erlaubte Fleisch so ab, dass der Knochen bis zum Gelenk blosgelegt ist, schneide dort die Gelenkbänder durch, trenne den Knochen ab und verbrenne ihn mit dem an seinem Ende haftenden Fleische. +69) s. Anm. 34. +70) Man entfernt den zu verbrennenden Theil, indem man ihn einfach abschneidet, wenn auch der Schnitt mitten durch den Knochen geht. קופיץ ist das gr. ϰοπίς. +71) אגף, in Jer. z. St. konsequent אגוף geschrieben, ist weder Thürflügel, wie Levy will, noch Schloss, wie Kohut meint, sondern die Oberschwelle. Nur so ist es zu verstehen, wenn im Jer. hier so oft von תחת האגוף gesprochen wird und im Babli die Frage erörtert wird, wie es denn mit dem אגף selbst zu halten ist, ob derselbe als innerhalb oder ausserhalb des Hauses liegend anzusehen sei? Demnach hängt das Wort weder mit גף (Flügel) noch mit גוף (schliessen) zusammen; es ist vielmehr von נגף (stossen, schlagen) abzuleiten, אַגָּף bezw. אגּוּף (vgl. אַבּוּב von נבוב) zu lesen und bezeichnet genau so wie משקוף (שקף = schlagen) zunächst wohl die innere Kante der Oberschwelle, auf welche die sich schliessende Thür stösst oder anschlägt (so in N’darim VII 5; s. Babli das. 56b) und in weiterm Sinne die Oberschwelle überhaupt. Für die Unterschwelle hat die Mischna den Ausdruck אסקופה (s. K. IX M. 2). +72) Die Schwelle selbst und die ganze Thüröffnung werden bei den Thoren des Tempels mit Ausnahme des Nikanorthores dem Innern gleich geachtet, bei den Stadtthoren Jerusalems und ebenso (nach Maim. Hil. Korban Pesaḥ IX 1 — בנדרים פ״ז מ״ח ואע״פ שאין ראיה לדבר זכר לדבר) bei Privaträumen als aussen befindlich angesehen. +73) die Oberfläche der Mauer oder etwaige Löcher in den Wänden, nicht aber die Dächer. +74) damit sie deutlich gesondert erscheinen und kein Durcheinander entstehe, in welchem jemand aus Versehen von dem Pesach der andern Gruppe essen könnte, während man der Pflicht nur durch dasjenige Pesach genügt, an dem man sich seinen Antheil noch vor dem Schlachten gesichert hat (K. VIII Anm. 26; s. auch Anm. 2 das.). Da sich in alter Zeit die Tischgenossen nicht um eine Tafel gruppierten, jeder einzelne vielmehr, auf einem Ruhebette gelagert, sein eigenes Tischchen vor sich hatte, so konnte eine Trennung zweier Gesellschaften nur dadurch augenfällig bewirkt werden, dass sie sich gegenseitig den Rücken kehrten. Heute würden wir das Ziel einfacher dadurch erreichen, dass wir sie an zwei möglichst weit von einander entfernten Tafeln speisen lassen. — הילך ist zusammengezogen aus הי לכא. +75) in welchem das Wasser erwärmt wird, mit dem der Wein gemischt werden soll. In מיחם ist י wohl nur Lesemutter, nicht Stammbuchstabe. Das Wort ist wahrscheinlich von חם (warm) wie מֵצַר von צר gebildet und nicht von יחם wie מיטב von יטב, denn יחם scheint eher zu den ם״ו als zu den פ״י zu gehören. +76) der am Pesach der einen Gesellschaft betheiligt ist, aber beide bedient. +77) der andern Gesellschaft die Becher zu füllen, während er einen Bissen im Munde hat. מזג, eigentl. mischen, steht wie das lat. misceo auch prägnant für mischend zurechtmachen, einschenken; daher את הכוס מזג = poculum miscere. +78) damit es nicht aussehe, als ässe er auch mit der andern Gesellschaft (שלא יראה אוכל משני פסחים Tosefta K. VI Ende. +79) nach seiner eigenen Gruppe hin. +80) wenn sie sich durch die Blicke der Tischgenossen belästigt fühlt; denn es ist ja klar, dass sie der Gaffer wegen der Gesellschaft den Rücken kehrt, nicht aber, um sich von derselben abzusondern und auszuschliessen. Vermuthlich ist auch hier wie in Joma VIII 1 (s. Babli das. 78b und K’ṭubot 4a) der Begriff כלה nicht auf die Hochzeitswoche beschränkt, sondern auf einen ganzen Monat nach der Heimführung auszudehnen. +1) Am Nachmittage des 14. Nisan um die Zeit der Darbringung des Pesachopfers. +2) Vom Pesach dürfen nur diejenigen essen, die sich noch vor dem Schlachten des betreffenden Opferthieres in die Zahl seiner Theilhaber haben aufnehmen lassen [Z’baḥim V 8, ein Grundsatz, der sich merkwürdigerweise im Maimuni’s Kodex an mehreren Stellen vorausgesetzt, aber nirgends klar ausgesprochen findet; s. jedoch Anm. 6 u. K. IX Anm. 48]. Ist ein Theilnehmer das Haupt einer Familie, so gelten seine Hausgenossen stillschweigend als mitbetheiligt, u. z. die unmündigen Kinder und die Sklaven in jedem Falle, die Ehefrau, die mündigen Kinder und das Gesinde, solange sie nicht durch eine entsprechende Erklärung oder Handlung Widerspruch erheben. Gehören nun Schwiegervater uud Eidam zu zwei verschiedenen Festgenossenschaften, so kann es unter Umständen zweifelhaft sein, ob die verheirathete Tochter zu den Hausgenossen ihres Vaters oder zu denen ihres Gatten zählt. Es wird zunächst darauf ankommen, wo sich die junge Frau am Rüsttage des Pesachfestes befindet. Ging sie gegen Mittag schon ins Elternhaus, um daselbst das Fest zu verleben, so hat sie damit deutlich genug zu erkennen gegeben, dass sie am Opfermahl ihres Vaters theilnehmen will. Von einem solchen Falle, in welchem der Ehemann — gleichviel ob am ersten Feste nach der Hochzeit, welches die jungen Frauen der Sitte gemäss im Elternhause znzubringen pflegen, oder in späteren Jahren — vernünftigerweise auf die Betheiligung seiner Frau nicht rechnen und das Pesach erst gar nicht für sie schlachten wird, spricht die Mischna nicht. Wie aber, wenn sie Nachmittags zur Zeit der Opferung noch im Hause des Gatten weilt? Wird sie bei ihm das Pesach feiern, oder wird sie sich noch vor Einbruch der Nacht ins Elternhaus begeben? Vater und Gatte, beide rechnen auf sie, beide haben für sie geschlachtet; da sie aber so wenig Ungeduld verrieth und so geringes Verlangen nach ihren Angehörigen, so ist laut unserer Mischna selbst am ersten Feste nach ihrer Vermählung anzunehmen, dass sie im entscheidenden Augenblicke entschlossen war, dasselbe gegen die allgemeine Sitte bei ihrem Gatten zuzubringen. Hatte sie aber bereits ein Fest im Elternhause verlebt, so kann man in der Folgezeit aus ihrem Mangel an Eifer keinerlei Schlüsse ziehen, denn es ist nur natürlich, dass ihre Sehnsucht nicht mehr so stürmisch ist. Da ist es, wie der nächste Satz der Mischna uns belehrt, in der That zweifelhaft, ob der Gatte oder der Vater mit grösserm Rechte auf ihre Betheiligung rechnen darf. (So nach Maimonides (s. Anm. 5). Nach R. Tam (s. Tos. z. St.) ist es grade umgekehrt: Hat die Ehefrau bereits ein Fest im Hause des Vaters verlebt, so ist sie in der Folge unzweifelhaft Theilhaberin an dem Pesach des Gatten; hat sie dagegen bis jetzt noch kein Fest im Elternhause zugebracht, so ist die Entscheidung zweifelhaft]. +3) nach ihrer Vermählung. +4) Ein Fest feiern wird hebräisch durch עשה (machen) ausgedrückt; vgl. 5. B. M. 5, 15. 16, 13. +5) an jedem folgenden Pesachfeste. [Nach Raschi und allen anderen Kommentatoren ist auch im Nachsatze noch vom ersten Feste die Rede. In dieser Auffassung befangen, konnte sich R. Josef Karo in Hil. Korban Pesaḥ II 11 nicht zurechtfinden (s. auch לחם משנה, dessen Erklärung nicht befriedigt). Ich vermuthe, dass Maimuni die Form הלכה als Plusquamperfekt auffasst, so dass der Hauptsatz תאכל במקום שהיא רוצה nicht mehr vom רגל ראשון spricht, sondern von späteren Festen gleich der Baraita im Babli z. St. מכאן ואילך רוצה אוכלת משל אביה רוצה משל בעלה. Hätte הלכה an dieser Stelle blos Perfektbedeutung, so wäre der ganze Vordersatz ebenso überflüssig wie שהיא בבית בעלה בזמן gleich zu Anfang. Die Mischna hätte das, was sie nach Raschi sagen will, viel kürzer und auch deutlicher mit den Worten ausdrücken können: ששחט עליה בעלה ושחט עליה אביה תאכל משל בעלה ורגל ראשון במקום שהיא רוצה האשה. Ist nun unsere Vermuthung begründet, so stimmt die Mischna im Grunde mit der im Babli angeführten Baraita überein, und wenn dort ורמינהי gefragt wird, so liegt der angebliche Widerspruh nicht in den Bestimmungen über מכאן ואילד, sondern nur in denen über רגל ראשון, für welchen die Baraita אוכלת משל אביה, die Mischna dagegen schlechthin תאכל משל בעלה anordnet, ein Widerspruch, der sehr einfach durch den Hinweis auf die Voraussetzung בזמן שהיא בבית בעלה gelöst wird, laut welcher in der Mischna von dem Ausnahmefäll einer אינה רדופה die Rede ist. Dass die Bestimmung תאכל במקום שהיא רוצה nur die späteren Feste im Auge hat, ist auch die Ansicht von R. Tam (s. Tos. z. St.), der deshalb den Worten הלכה רגל ראשון im Vordersatze die sehr gezwungene Deutung giebt: ראשון להליכה. Um so mehr muss es auffallen, dass er es nicht vorgezogen hat, הלכה als Plusquamperfekt anzusehen, wodurch sich alle die Schwierigkeiten von selbst heben, mit denen er vergebens ringt, und die er zum Theil erst durch Textesänderung beseitigen kann. Freilich hätte er dann auch in der Sache selbst seine der Entscheidung Maimuni’s entgegengesetzte Ansicht (vgl. Anm. 2) aufgeben müssen.] +6) Da es nach Mischna 3 erforderlich ist, noch vor dem Schlachten des Pesach den Beitritt anzumelden (s. Anm. 26), so könnte es befremden, dass hier der Frau die Entscheidung für die eine oder die andere Gesellschaft bis zum letzten Augenblicke, dem Beginne des Mahles vorbehalten bleibt. Beachtet man indessen, dass im weitern Verlaufe unserer Mischna noch von Minderjährigen (vgl. Anm. 8) und Sklaven die Rede ist, so wird man aus dieser Zusammenstellung den Schluss ziehen können, dass die Mischna hier den Standpunkt vertritt, den Frauen sei die Theilnahme am Pesachmahle nicht geboten, sondern nur anheimgestellt, weshalb es bei ihnen nicht so genau darauf ankommt, ob sie rechtzeitig ihren Beitritt erklärt haben [art], obschon sie, wenn dies der Fall war, an ihren durch Wort oder That kundgegebenen Entschluss gebunden sind. Nach der Halacha erstreckt sich aber das Gebot des Pesachopfers in allen seinen Bestimmungon auch auf das weibliche Geschlecht. Demnach muss die Frau in zweifelhaften Fällen wie hier noch vor dem Schlachten ihre Wahl treffen. Unter dieser Voraussetzung darf sie zwar auch in dem an der Spitze unserer Mischna erörterten Falle da essen, wo sie will; während sie aber dort, wenn eine Willensäusserung unterblieben, eo ipso an dem Pesach ihres Gatten betheiligt ist, kann sie hier ohne ihre ausdrückliche Zustimmung weder vom Vater noch vom Ehemanne als Mitbetheiligte angesprochen werden und ist daher, wenn sie sich nicht rechtzeitig entschieden und ihren Entschluss, sei es auch nur durch Widerspruch gegen ihre Zuziehung zur andern Gesellschaft, geäussert hat, vom Pesachmahl in beiden Häusern ausgeschlossen. +7) אפיטרופוס ist das gr. ἐπίτϱοπος +8) Der in Anm. 2 an die Spitze gestellte Grundsatz gilt nur für Grossjährige, die zur Betheiligung am Pesach verpflichtet sind, nicht für Unmündige (B. Nissim zu N’darim 36a), die ja ohnehin nicht verfügungsfähig sind und rechtsgiltige Erklärungen nicht abgeben können. +9) d. h. er darf weder bei beiden essen, weil es unzulässig ist, an zwei verschiedenen Gesellschaften theilzunehmen (vgl. VII 13 Anm. 78), noch soll er bei einem der beiden ohne Zustimmung des andern essen, weil die Herren eiues gemeinsamen Sklaven gewöhnlich eifersüchtig auf einander sind und jeder von ihnen selbst den Schein der Preisgabe eines seiner Rechte so ängstlich meidet, dass er sogar in der Zuziehung des Sklaven zum Pesachmahl des andern eine Schmälerung seines eigenen Besitztitels argwöhnen könnte. +10) Das ist ein Sklave, der ursprünglich mehreren Eigenthümern gehörte, später aber von einem derselben freigelassen wurde. Ein solcher kann nach Giṭṭin IV 5 seine übrigen Herren zwingen, ihm ebenfalls die Freiheit zu geben, er steht daher nicht mehr unter ihrer Botmässigkeit, ja er zählt nicht einmal zu ihrem „Gesinde“ im Sinne des Pesachgesetzes (s. Anm. 2) und ist an ihrem Opfer auch dann nicht betheiligt, wenn er gegen seine Zuziehung keinen Widerspruch erhoben hat. +11) es sei denn, dass er sich noch vor dem Schlachten ausdrücklich zur Theilnahme bereit erklärt hat. +12) ohne anzudeuten, welche von den beiden Thierarten, unter denen man die Wahl hat, er nehmen soll. +13) obgleich er selbst ein Lämmchen vorgezogen hätte. +14) weil er ihm die Auswahl überlassen hat. +15) von dem zuerst geschlachteten Thiere. Die Rede ist von einem sehr vornehmen Herrn, wie ja schon daraus ersichtlich, dass er einen Diener mit der Besorgung des Pesach beauftragt. Minder vornehme Leute lassen sich in der Erfüllung eines göttlichen Gebotes nicht gern vertreten und bemühen sich wohl selber. Die grossen Herren nun kümmern sich in der Regel nicht viel um Minutien selbst des Küchenzettels. Das ist Sache ihres chef de cuisine. Findet dieser es für gut, seiner Herrschaft ein gebratenes Böcklein als Pesach vorzusetzen, so kann er — vorausgesetzt, dass es gut zubereitet ist — ihres Beifalls sicher sein, und wenn er trotzdem nachträglich noch ein Lämmchen schlachtete, so that er es nur, um seine Vorsorge für alle Ansprüche und Geschmacksrichtungen ins hellste Licht zu setzen. In einem fürstlichen Haushalt kommt es ja auf ein Lämmchen nicht an. In Wahrheit hat er kraft seiner unumschränkten Machtvollkommenheit das Böekchen für seine Herrschaft zum Pesach bestimmt. Wenn aber der Diener eines gewöhnlichen Mannes in ähnlicher Lage zweierlei Thiere schlachtete, so geschah es in ängstlicher Ablehnung der seinem Gutdünken anheimgestellten Auswahl; es ist also keines derselben mit der nöthigen Bestimmtheit als Pesachopfer geweiht, keines derselben darf daher gegessen vielmehr müssen beide verbrannt werden (Babli z. St.). +16) Ob er ihm ein Böekchen oder ein Lämmchen zu schlachten aufgetragen [מידי אלא דטרח למצוא תקנה אפלו בעבד כנעני ובבבלי הוי מצי לאוקמא מתניתן בעבר עברי ולא קשח]. +17) Zu יצאו s. K. III Anm. 1. +18) Vermuthlich (s. K. IX Anm. 49) ein Tempelraum, in welchem Opferfleisch, das erst nach einiger Zeit verbrannt werden kann, inzwischen verwahrt wird; vgl. VII 9, wo in den Jeruschalmiausgaben die Lesart ebenfalls ויצא לבית השרפה statt וישרף בששה עשר lautet. In unserm Falle würde auch R. Joḥanan b. B’roka (ebend.) nicht gestatten, die beiden Pesach sofort dem Feuer zu übergeben, da es doch immerhin möglich ist, dass sich noch im letzten Augenblicke kurz vor Mitternacht der Herr oder der Diener wieder erinnert, wie der Auftrag gelautet hat, so dass die beiden Thiere doch noch verzehrt werden können. +19) Der Fall ist nicht mit שגג או נאנס (IX 1) zu vergleichen, weil hier auch ohne Opfermahl der Satzung des Pesach Genüge geschah. Die Person des Eigenthümers war ja für jedes der beiden Thiere bei der Darbringung mit genügender Bestimmtheit präzisiert, der Zweifel, der den Genuss unmöglich macht, ist erst später eingetreten, als auch der Auftraggeber vergass. Hatte dieser aber noch vor der Sprengung des Blutes den Wortlaut seines Auftrages vergessen, sind Herr und Diener nach einem Berichte im Babli z. St. trotz der Möglichkeit einer Wiedererinnerung zur Feier des zweiten Pesach verpflichtet, weil zur Zeit der Darbringung ein Zweifel über die Person des Inhabers schwebte und mithin das Opfer untauglich ist; laut einer andern Ueberlieferung das. haben sie auch in diesem Falle ihrer Pflicht genügt, weil dem Allwissenden gegenüber, vor dem der Zweifel nicht besteht, der ihnen den Genuss des Pesach unmöglich macht, die Person des Eigenthümers genau bestimmt war. Maimonides entscheidet (Hil. Korban Pesaḥ III 2) gemäss der ersten Ansicht, ohne auch nur andeutungsweise die auch im Talmud nicht auftauchende, nun aber auf der Hand liegende Frage zu streifen, wie es denn zu halten ist, wenn der eine oder der andere sich thatsächlich noch in zwölfter Stunde erinnert hat? Folgerichtig wär’s, das Fleisch beider Thiere trotzdem zu verbrennen und die Inhaber auf das zweite Pesach zu verweisen. Indessen könnte man einwenden, dass solange die Erinnerung nicht völlig erloschen ist, sondern nur gewissermassen im Gedächtniss schlummert, von einem „Vergessen“ im eigentlichen Sinne nicht die Rede sein kann. +20) Wie aus dem Folgenden ersichtlich, heisst שיעלה hier nicht hinaufziehen, sondern heraufkommen, d. i. in der heiligen Stadt ein treffen. — הריני = הרי אני. +21) מזכה את אחיו ist nicht zu verwechseln mit מזכה לאחיו. Dieses bedeutet zueignen, jenes beglücken und im engern Sinne jemand die Ausführung einer guten That, die Erfüllung eines Gebotes ermöglichen. Eine förmliche Zueignung kann hier nicht gemeint sein, denn eine solche wäre, wenn es sich um grossjährige Kinder handelt, nach dem Schlachten erfolglos (Anm. 2), und wenn um minderjährige, überflüssig (Anm. 8). In der That hatte die Kundgebung des Vaters nur den Zweck, die Kinder zu grösserm Eifer anzuspornen, damit sie rechtzeitig zur häuslichen Pesachfeier in Jerusalem eintreffen, in Wahrheit aber hat er das Opfer für sie alle geschlachtet. Deshalb hat der zuerst Eingetroffene, obschon dem Namen nach alleinberechtigter Inhaber des ganzen Pesach, in Wirklichkeit doch nur „seinen Antheil erworben“; immerhin sind die Brüder in gewissem Sinne seine Gäste, die es ihm zu danken haben, dass sie an seiner Tafel die Pesachpflicht erfüllen. +22) zu der an einem Opferthiere betheiligten Gesellschaft. Ueber den Ausdruck נמנין s. K. V Anm. 10.— Im Jer. ist die Lesart: לעולם אין נמנין עליו. Der Sinn wird dadurch nicht geändert. +23) Soviel muss jeder Theilnehmer mindestens vom Pesach essen, um das Gebot zu erfüllen. +24) Wörtlich: seine Hände davon zurückziehen. +25) עליו steht hier in der Bedeutung „seinetwegen“. Im Babli fehlt das Wort. +26) kann man seinen Austritt erklären; den Beitritt aber muss man selbst nach R. Simon noch vor dem Schlachten anmelden (Tosefta VII g. A., ed. Zuck. S. 166 Z. 18-19). +27) damit sie nicht durch seine Gäste an ihrem Antheil beeinträchtigt werden. +28) denn es ist zulässig, dass ein Pesach auf mehrere Genossenschaften vertheilt wird +29) Wörtlich: zwei Beobachtungen. Die Ableitung der Worte ראה und ראייה vom gr. artέω halte ich nicht für zutreffend. +30) שלו am Schluss des nächsten Satzes ist auch hierher zu beziehen. Im Jer. fehlt indessen das Possessiv durchweg. +31) Ein Flüssiger (3. B M. 15,1—15), der nur eine Ergiessung wahrgenommen, wird noch mit Ausgang desselben Tages wieder rein, sofern er das vorschriftsmässige Reinigungsbad genommen. Für ihn kann daher, selbst wenn er am 14. Nisan unrein geworden, so dass ihm der Zutritt zum Heiligthum Nachmittags noch verwehrt ist, das Pesach dargebracht werden, das ja erst in der Nacht zu verzehren ist, zu welcher Zeit er seine Reinheit bereits wieder erlangt hat. Hat er dagegen zwei Ergiessungen an sich beobachtet, gleichviel ob hintereinander oder an zwei aufeinanderfolgenden Tagen, so ist er auch die nächsten sieben Tage noch unrein, kann aber, sofern er in dieser ganzen Zeit keine Ergiessung mehr wahrgenommen, am siebenten Tage das Reinigungsbad nehmen und nach Anbruch der Nacht Opferfleisch geniessen. Hat er gar drei Ergiessungen bemerkt, ohne das zwischen der ersten und zweiten oder der zweiten und dritten ein voller Kalendertag verstrich, so muss er nach dem Reinigungsbad noch zwei Tauben opfern, die er aber erst am folgenden Tage nach Sonnenaufgang darbringen kann, weshalb ihm nur dann die Möglichkeit sich am Pesach zu betheiligen offensteht, wenn der 14. Nisan schon der achte Tag nach der letzten Ergiessung ist. +32) Zum Verständnis dieses Begriffes ist vorauszuschicken, dass eine Frau, die ausserhalb ihrer Menstruationszeit Blutfluss wahrnimmt, für den Rest des Tages und die folgende Nacht unrein ist, u. z. nicht allein im hierologischen Sinne gleich dem Gegenstande der vorigen Anm., sondern auch im hosiologischen (Kap. I Anm. 26), d. h. sie muss sich nicht nur von allem Heiligen, sondern ebenso gewissenhaft von ihrem Manne feruhalten. Am nächsten Morgen nimmt sie das vorgeschriebene Bad, durch welches sie indessen nur dann die Reinheit erlangt, wenn sie den ganzen Tag über von Blutfluss verschont bleibt. Stellt sich dagegen ein solcher auch nur gegen Abend ein, so hat derselbe insofern rückwirkende Kraft, als alles das, womit sie nach ihrem Bade in Berührung gekommen, ebenso unrein ist, wie wenn sie gar nicht gebadet hätte. Daraus ergiebt sich für sie die Nothwendigkeit, sich während des ganzen zweiten Tages „abwartend“ zu verhalten, d. h. sich wegen der schwebenden oder imminenten Unreinheit aus Vorsicht dieselbe Enthaltsamkeit aufzuerlegen, die ihr am ersten Tage infolge der an ihr haftenden oder, wenn man will, immanenten Unreinheit das Gesetz zur Pflicht machte. — Der Ausdruck erklärt sich am besten, wenn man שמר in der Bedeutung „warten“ nimmt. Die in Rede stehende Frau wartet dem gestrigen unreinen Tage gegenüber heute einen reinen Tag ab. In Horajot 4a wird derselbe Begriff durch סופרת אחד לאחד ausgedrückt. +33) Weil sie, wenn im Laufe dieses Tages kein Blutfluss eingetreten, in der Nacht vom Pesach essen darf. Hat sich ein solcher nachträglich eingestellt, darf sie natürlich am Opfermahl nicht theilnehmen; die Frage aber, ob sie im nächsten Monat das sog. zweite Pesach (IX 1) feiern kann, ist zu verneinen, wenn siedenseiben erst nach Anbruch der Nacht, zu bejahen (vgl. Anm 44), wenn sie ihn vorher wahrgenommen hat. art. +34) Wenn eine Frau zwei Tage hintereinander Blutfluss wahrgenommen hat, braucht sie nicht etwa den beiden unreinen gegenüber zwei reine Tage aufweisen zu können (s. Sifra zu 15, 25, ed. Weiss 79a), sie darf vielmehr schon am Morgen des dritten das Reinigungsbad nehmen und Nachts, sofern sie rein geblieben, Opterfleisch gemessen. +35) So wird die Frau bezeichnet, die an drei aufeinander folgenden Tagen ausserhalb ihrer Menstruationszeit Blutfluss bemerkt hat. (Nach späterer Terminologie heisst sie zum Unterschiede von der שומרת יום בנגד יום, die kürzer זבה קטנה genannt wird, גדולה זבה). Dieselbe erlangt die volle Reinheit erst wieder, wenn sie sieben Kalendertage hindurch von Blutfluss ganz verschont geblieben, frühestens am siebenten Tage nach Sonnenaufgang das vorgeschriebene Bad genommen und am nächsten Morgen oder später zwei Tauben als Opfer dargebracht bat (3. B. M. 15, 25—30). +36) nach Aufhören des Blutflusses; dagegen ist oben „der zweite“ bezw. „dritte Tag“ von der ersten Wahrnehmung an zu rechnen. +37) Wem der Vater oder die Mutter, der Bruder oder die Schwester, der Gatte oder die Gattin, der Sohn oder die Tochter durch den Tod entrissen wurde, der darf am Sterbetage nach einem Gesetz der Tora von keinem Opfer essen, selbst wenn er mit der Leiche in keiner Weise, auch nicht mittelbar in Berührung gekommen, so dass er vollständig rein geblieben ist. Eine rabbinische Verordnung dehnt zwar dieses Verbot auch auf die folgende Nacht aus (s. Anm. 54), erstreckt sich aber nicht auf das Fleisch des Pesach. — Das Wort אונן ist offenbar mit אנה (wehklagen) verwandt, wovon תאניה ואניה und vermuthlick auch אוני (5. B. M. 26, 14) u. אונים (Hosea 9, 4). +38) um Verschüttete zu retten. — פקח steht hier in seinem ursprünglichen Sinne: aufthun, öffnen (vgl. בקע u. בן פקועה). In der Bibel fast ausschliesslich vom Oeffnen des Auges gebraucht, hat das Wort im Talmud gewöhnlich die übertragene Bedeutung der Fürsorge (z. B. Sabbat XXIII 4 על עסקי כלה לפקח u. Babli das. 150a פקוח נפש ופקוח הרבים) und der Einsicht (daher פיקח; vgl. das arab. art). Jeruschalmi liest hier והמפקח בגל, wonach das Verbum auch an dieser Stelle ein Denominativ von פקוח נפש sein könnte; doch wird schon in Tos. Jom Tob mit Recht auf das Targum zu Kohelet 3, 5 (לפקחא דגור אבנין) hingewiesen. +39) Selbst wenn ihrer eine grössere Anzahl ist, sollen sie doch für sich kein besonderes Pesach darbringen lassen, sondern sich lieber anderen Gesellschaften anschliessen. +40) Die Leidtragenden könnten unversehens noch nachträglich durch die Leiche unrein werden [ויכנס ויטמא בכלים שהיו שם באהל המת אע״ג דלשון שמא יטמא למחו לא משמע הכי מאי איכא למימר אפשר ליישב לרעת רע״ב ז״ל דאכתי יש לחוש שמא מתוך צערו וטרדת לבו ישכח ומה שהקשה בחו׳ יו״ט התינח קודם קבורה אבל אם בשעת שחיטת הפסח כבר נקבר המת], die Verschütteten tot aufgefunden, die Gefangenen doch nicht entlassen werden, die Kranken und die Greise am Abend nicht mehr im Stande sein vom Pesach zu essen, so dass dieses übrig bliebe und verbrannt werden müsste, da Unbetheiligte nach Anm. 2 davon nicht essen dürfen. Für die Verhafteten ist diese Befürchtung nach Babli nur dann begründet, wenn sie von Nichtjuden gefangen gehalten werden, jedoch hinfällig, wenn ein jüdischer Gerichtshof sie verurtheilt und ihnen zur Pesachfeier einen Urlaub nach Jerusalem versprochen hat, in welchem Falle mithin auch ein besonderes Pesach unbedenklich für sie geschlachtet werden darf; nach Jeruschalmi dagegen ist in unserer Mischna grade von einem jüdischen Gefängnis die Rede, so dass man auf Gefangene, die in der Gewalt der Heiden sich befinden, überhaupt nicht „zählen“ könnte — trotz der zugesicherten Freilassung, und für solche, die von Israeliten gefangen gehalten werden, nicht besonders schlachten dürfte, da immerhin mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass ihnen infolge eines Verschuldens oder wegen später aufgetauchten Fluchtverdachts der verheissene Urlaub nach Jerusalem doch nicht gewährt wird. Befindet sich indessen das Gefängnis innerhalb der Mauern der heiligen Stadt, so kann man in allen Fällen sogar ein besonderes Pesach für sie bereiten, da sie es ja im Gefängnisse verzehren können. +41) לפיכך bezieht sich auf שוחטין עליהן im ersten Satze. Da man bei der Darbringung des Pesach befugt war, auf ihre Betheiligung zu rechnen, so haben sie ihrer Pflicht genügt, auch wenn ihnen durch unverhofften Eintritt der in vor. Anm erwähnten Hindernisse die Theilnahme am Opfermahl nachträglich verwehrt wird. +42) אירע (l. era‘) ist westaram. Form der 3. P. m. s. pf. Kal für ostaram. ארע (ara‘), erweicht aus ערע (arab. art) wie אע aus עע (hebr. עץ); י und ו finden sich als Lesemütter in unpunktierten Texten auch bei Halbvokalen; vgl. עומרים ,איברים ,אימורים. +43) Vgl. Anm. 19. +44) Da die Verschütteten als Leichen herausgezogen wurden, so müssen wir, solange nicht das Gegentheil erwiesen ist, auf Grund des gegenwärtigen Befundes (כל הטומאות כשעת מציאתן) annehmen, dass sie schon tot waren, als der zur ihrer Rettung Herbeigeeilte zu graben anfing, dieser also bei der Darbringung seines Pesach bereits unrein war und mithin nach 4. B. M. 9, 10—11 zur Feier des zweiten Pesach verpflichtet ist; denn nicht nur derjenige ist unrein, der einen Toten trägt oder berührt, sondern ebenso derjenige, der unter einem Dache mit ihm weilt oder selbst ein Dach über denselben bildet, indem er sich über ihn oder sein Grab neigt. War jedoch der Steinhaufen von einiger Ausdehnung und lagen die verschütteten an dem einen Ende, während er sein Rettungswerk am andern Ende begann, so dass mit der Möglichkeit zu rechnen ist, er könnte während der Darbringung seines Pesach noch rein geblieben sein, ist auch er von der Bereitung des zweiten Pesach befreit. +45) vorausgesetzt, dass der Inhaber es allein verzehren kann. +46) Das kann bedeuten: es ist keiner von ihnen im Stande; es kann aber auch den Sinn haben: es ist nicht jeder von ihnen im Stande. Letztere Auffassung dürfte im Hinblick auf Kap. V Anm. 9 als die richtigere erscheinen. Wenn kein einziger der Theilhaber das vorgeschriebene Minimum verzehren kann, ist ja das Opfer sogar untauglich. Da ist es doch selbstverständlich, dass man es unter dieser diesen Umständen nicht darbringen darf. [art]. +47) Das sind nicht mehr Worte des R. Jose, das ist vielmehr eine allgemeine Ansicht, der auch R. Juda beistimmen kann. [לא שם לבו אל דנרי התום׳ ד״ה עשרה ועיין מהרש״א ורע״ב שנמשך אחר פי׳ רש״י ז״ל]. +48) Weil die Sklaven durch schlüpfrige Reden das Ohr der Frauen verletzen und durch zuchtloses Betragen die Herzen der Kinder vergiften könnten. +49) Obgleich er sich von der Leiche gänzlich fern gehalten hat — andernfalls dürfte er ja als Unreiner das Pesach nicht einmal berühren — muss er doch vor dem Opfermahle ein Bad nehmen, weil er als Leidtragender nichts Heiliges geniessen durfte, und daher anzunehmen ist, dass er sich nicht mit der Achtsamkeit von allem Unreinen fernhielt, welche diejenigen anwenden müssen, die von Opfern zu essen befugt sind (s. Hagiga III 3). +50) gleichviel ob sein Angehöriger am Vor- oder am Nachmittag des 14. Nisan starb, da das Pesach nun einmal für ihn bereitet ist. Doch wird es von vornherein nur dann für die Hinterbliebenen dargebracht, wenn der Tod erst Nachmittags eintrat, als die Pflicht des Pesach bereits auf ihnen ruhte (V 3); war das Leben schon Vormittags erloschen, soll erst gar nicht für sie geschlachtet werden, sie feiern dann das Pesach im nächsten Monat. +51) s. Anm. 37. — Ueber die Gegenüberstellung zweier Begriffe wie פסח und קדשים, von denen der eine in dem andern enthalten ist, s. Kap. VII Anm. 34. +52) Wörtlicher: Wer die Nachricht über einen ihm nabestehenden Toten empfängt. Vorausgesetzt wird bei diesem Schulausdruck, dass die Trauerkunde erst nach dem Todestage, aber noch vor Ablauf von dreissig Tagen eintraf. +53) Die kausative Bedeutung von המלקט ergiebt sich zwar nicht aus der Form des Wortes, wohl aber auf Grund sachlicher Erwägungen aus dem Zusammenhange. Wenn er die Gebeine selbst exhumiert hätte, wäre er ja sieben Tage unrein und dürfte daher diese ganze Zeit nichts Heiliges berühren. Mit der Bezeichnung המלקט לו עצמות soll hier nur ganz allgemein die Veranlassung angedeutet werden, aus welcher er den Vorschriften über Leidtragende unterworfen ist. +54) Das Gesetz, welches Leidtragenden von Opfern zu essen verbietet und sich ursprünglich auf den Todestag beschränkt, ist von den Rabbinen auf die folgende Nacht, und falls die Bestattung erst später stattfindet, auf die ganze zwischen dem Hinscheiden und dem Ende des Beerdigungstages liegende Zeit ausgedehnt worden, ferner auf den Tag der Exhumation und des Eintreffens einer Trauerbotschaft, jedoch mit Ausschluss der folgenden Nacht, in welcher die Angehörigen demnach von Opfern jeder Art essen können, sofern sie das Bad genommen haben, welches mit Rücksicht darauf, dass ihnen bis zum Abend der Opfergenuss verwehrt war, erforderlich ist (vgl. Anm. 49). +55) Das Proselytenbad genügt nicht zu diesem Behufe, weil es einen andern Zweck als den der Reinheit im Sinne des Opfergesetzes hat (vgl. Hagiga II, 6); er muss vielmehr ein besonderes Bad mit dem Vorsatze nehmen, sich durch dasselbe für die Opferspeise vorzubereiten und sich nach demselben aufs Peinlichste von allem Unreinen ternzuhalten. +56) Der Satz hat das Gepräge eines Sinnspruchs, dessen ethischer Hintergrund nicht erst erklärt zu werden braucht. Wohl aber fordert die halachische Bedeutung desselben eine längere Auseinandersetzung. Aus 4 B. M. 19. 11 ff. ist bekannt, dass die durch eine Leiche oder ein Grab (das. 16) verursachte Unreinheit nicht weniger als sieben Tage anhält und auch nach Ablauf dieser Frist nur dann weicht, wenn dem allgemeinen Reinigungsbade die daselbst (17—19) vorgeschriebenen besonderen Sprengungen vorangegangen sind. Wurde die erste Besprengung am dritten Tage verabsäumt, so kann sie auch später vorgenommen werden; erfolgt am vierten Tage nach derselben die zweite Sprengung und das Reinigungsbad, so ist mit Anbruch der Nacht die Unreinheit erloschen. Sämtliche Reinbeitsgesetze gelten aber nur für Israeliten, Nichtjuden sind für die übertragene Unreinheit (Kap. I Anm. 26) überhaupt nicht empfänglich. Demnach könnte der zum Judenthum bekehrte Fremdling, obgleich er in seinem Leben oft genug mit Leichen in Berührung gekommen, bald nach seinem Uebertritt ohne Weiteres vom Pesach essen. Das ist auch in der That die Ansicht der Schammaiten. Die Schule Hillel’s aber befürchtet, er würde es im nächsten Jahre ebenso halten und Abends am Opfermahl theilnehmen, wenn er auch am Tage eine Leiche berührt hat. Darum stellt sie den Satz auf: Der Proselyt darf erst am siebenten Abend nach seiner Aufnahme in den Bund Israels zum Pesach zugelassen werden, als hätte er im Augenblick des Uebertritts eine Leiche berührt. Der ungewöhnliche Ausdruck כפורש מן הקבר (statt כפורש מן המת oder noch einfacher במת כנוגע) lässt die Absicht erkennen, dem Satze eine allgemeinere Bedeutung zu geben (der Bekehrte gleichsam ein vom Grabe Auferstandener oder, da קנר auch den Mutterschoss bezeichnet, ein zu neuem Leben Erwachter). Es ist aber auch möglich, dass wir es hier umgekehrt mit der halachischen Anwendung einer ältern ethischen Sentenz zu thun haben. Einer ähnlichen Redewendung bedient sich R. Tarfon, wenn er (Kidduschin 66b u. Zebaḥim 13a) zu R. ‘Akiba sagt: „Von dir sich trennen heisst sich vom Leben trennen“ (כל הפורש ממך כפורש מן החיים). +1) 4. B. M. 9, 9–11. +2) Da es doch nicht darauf ankommt, aus welcher Ursache die Feier des ersten Pesach unterblieb. +3) Das. 10. Die von uns bevorzugte Lesart (andere Ausgaben haben או שהיה בדרך רחוקה) findet sich im Jeruschalmi. +4) Wenn das zweite Pesach aus Muthwillen nicht gefeiert wurde, ist derjenige straffrei, der am 14. Nisan unrein oder abwesend war, strafbar dagegen, wer aus anderer Ursache an der Bereitung des ersten Pesach verhindert war. Lag aber für die Unterlassung der zweiten Pesachfeier ein triftiger Entschuldigungsgrund vor, so hat man nur in dem Falle eine Strafe verwirkt, wenn das erste Pesach muthwillig verabsäumt wurde. +5) Eine 15 Mil (etwa 15 km; s. Joma VI, 4) von Jerusalem entfernte Ortschaft, wahrscheinlich mit dem aus den Makkabäerbüchern bekannten Modeïn identisch und Geburtsort des R. El‘azar ham-Moda‘i. Die Schreibung des auch Hagiga III, 5 vorkommenden Namens schwankt zwischen מודעית (Aruch), מודיעים, מודיעין, מודיעית. +6) Nach ihm gilt jeder, der aus welchem Anlass immer an der Bereitung des ersten Pesach ernstlich verhindert war, sofern er sich nicht innerhalb der Opferhalle befand, als abwesend im Sinne von Anm. 4. Nach R. ‘Akiba dagegen ist er in diesem Falle nur entschuldigt und daher strafbar, wenn er das zweite Pesach vernachlässigt hat; als abwesend kann er erst dann betrachtet werden, wenn er am Mittage [בהעלתך ר״פ ס״ט כל שהיה בשעת שחיטת הפסח מן המוד׳ ול׳ עס עליית השמש ועי׳ בכ״מ שכ׳ פשטא דסוגיא הכי מוכחא ונפלאה היא בעיני ובהדיא איתא בספרי כך פרשו ר״ח ורש״י ז״ל אבל רמז״ל פסק בה׳ ק״פ פ״ה ה״מ] des 14. Nisan noch 15 Mil von der heiligen Stadt entfernt war, in welchem Falle er unter allen Umständen straffrei ist, auch wenn sich ihm Gelegenheit bot, zu Pferde noch rechtzeitig einzutreffen und er für die Unterlassung der zweiten Pesachfeier keine Entschuldigung vorbringen kann. +7) dem letzten Buchstaben des Wortes רחקה a. a. O. — In den ältesten Ausgaben steht ausdrücklich על הי שברחוקה; s. auch דקדוקי סופרים. +8) Abgebrochener Satz. Zu ergänzen ist etwa: wird dieser Ausdruck gebraucht. +9) In alten Handschriften findet man als Zeichen, dass ein Buchstabe zu streichen ist, über demselben einen Punkt. Solchen Punkten begegnet man auch in der Bibel an einigen Stellen. In Abot d. R. Natan Kap. 34 u. Bemidbar rabba P. III g. E. werden dieselben auf ‘Ezra zurückgeführt Da דרך öfter auch weiblich vorkommt, mithin רחקה an dieser Stelle ebenso richtig ist wie רחק, können es nicht sprachliche Gründe gewesen sein, welche für die Beanstandung des Hê massgebend waren, wohl aber solche der Textvergleichung (vgl. Jer. Ta‘aniot IV, 2 g. E. u. Tr. Soferim VI, 4). R. Jose scheint jedoch anzunehmen, dass dieses Hê mit Absicht geschrieben und wieder gestrichen wurde, damit man רחק nicht auf דרך beziehe, sondern auf איש am Anfange des Satzes: Nicht der Weg an sich ist fern, allein der Mann ist es, da ihm der Zutritt zum Heiligthum aus welcher Ursache immer verwehrt ist (איש רחוק ואין דרך רחוקה — Jer.). Grade weil דרך auch männlich ist, wäre mit einfacher Fortlassung des Hê nichts gewonnen; es musste durchaus gesetzt und zugleich als fehlerhaft bezeichnet werden, damit die Beziehung auf איש klar hervortrete. +10) „Sieben Tage finde sich kein Sauerteig in eueren Häusern“ (2. B. M. 12, 19). „Sieben Tage soll in Deinem ganzen Gebiete kein Sauerteig gesehen werden“ (5. B. M. 16, 4). +11) טען belasten wird 1. B. M. 45, 17 im eigentlichen Sinne (Lastthiere beladen), im Talmud aber meist in übertragener Bedeutung (strafrechtlich mit folg. על wie הנטען על השפחה = beschuldigen, zivilrechtlich mit dopp. Akk. wie טענו חטים = belangen und absolut in weiterer Entwickelung = plädiren) angewendet. Die Form טעון, welche aktive Bedeutung hat und sich von טוען nur darin unterscheidet, dass sie eine dauernde Thätigkeit ausdrückt (wie אחוזי חרב Hl. 3,8 = haltend, dagegen אוחז = ergreifend; vgl. auch זכור ,בטוח und Erubin VI, Anm. 30) bezeichnet im weitesten Sinne jeden Anspruch und jede Forderung. +12) Vgl. Kap. V, M. 7, +13) S. Kap. VI, M. 1. +14) S. Kap. VII, M. 6. +15) 3. B. M. 15, 1—15. +16) Das. 25—30. +17) Das. 19. +18) Das. 12, 1—8. +19) Obgleich nach Kap. VII, M. 4 auch Unreine von einem solchen Pesach essen, sind doch alle diejenigen ausgeschlossen, bei denen die Unreinheit nicht durch Uebertragung von aussen herrührt, sondern wie bei den hier genannten aus dem eigenen Körper fliesst. Ob dieselben nach wiedererlangter Reinheit das Pesach im nächsten Monat feiern, ist eine Streitfrage (s. Babli 80a unten), in der sich Maimonides (Hil. Ḳorb an Pesaḥ VII, 5) für die Ansicht entscheidet, es fände überhaupt kein zweites Pesach statt, wenn das erste in Unreinheit dargebracht wurde. Aus der Umgebung, in welcher unsere Mischna unversehens hier auftaucht (in der Tosefta dieselbe Erscheinung!), könnte man das Gegentheil schliessen. Wie käme sie sonst hierher in das Kapitel vom zweiten Pesach? Ihre rechte Stelle wäre doch wohl in Kap. VII, etwa hinter M. 6 oder noch besser im Anschluss an M. 4, während sie hier, eingekeilt zwischen M. 3 und M. 6, die offenbar zu einander gehören, gewaltsam den Zusammenhang zerstört. Doch lässt sich diese Thatsache viel einfacher durch die Annahme erklären, dass in M. 3 ursprünglich der Schlusssatz ודוחין את השבת ואת הטומאה gelautet hat (s. Babli z. St.), woran sich sehr passend in M. 4 die Einschränkung knüpfte, dass nicht alle Unreinen von einem in Unreinheit dargebrachten Pesach, ob es nun das erste oder das zweite ist, essen dürfen. In einer späteren Bearbeitung, deren Urheber der Meinung war, das zweite Pesach dürfte nicht in Unreinheit bereitet werden, wurden die beiden letzten Worte (הטומאה ואת) gestrichen, M. 4 aber trotzdem, wie stets in solchen Fällen, an ihrer alten Stelle beibehalten (ומשנה לא זזה ממקומה). In der Tosefta, die nach dem Plane der Mischna geordnet ist, wurde dann dieselbe Reihenfolge beobachtet, obgleich es hier ausdrücklich heisst: הראשון דוחה את הטומאה והשני אינו דוחה את הטומאה. +20) welche nach 3. B. M. 7, 20—21 dem Unreinen droht, der Opferfleisch geniesst. +21) wenn das Pesach in Unreinheit dargebracht wurde. — Ein Unreiner, der sonst das Heiligthum betritt, hat die Strafe der Ausrottung verwirkt (s. Erubin X, 15 und Anm. 100 bis 102 das.) +22) 2. B. M. 12, 1 (בארץ מצרים) bis 11. +23) Das. 13 (לדורותיכם) bis 20. +24) Das. 3. +25) Das. 7. (Ueber טעון s. Anm. 11.) +26) Das. 11. +27) Die Lesart im Jeruschalmi (ןלילה אחד) ist der aller anderen Ausgaben (בלילה אחד) entschieden vorzuziehen. +28) Das Wort פסח wird in dieser Mischna von Anfang an in seinem Doppelsinne (Opfer und Fest) gebraucht. Was das Pesachopfer betrifft, so konnte es in späteren Jahren noch in letzter Stunde ausgewählt werden (bei einem Händler z. B., der die feilgebotenen Thiere an den vorhergegangenen vier Tagen auf Leibesfehler hin untersucht hatte, denn diese Untersuchung war beim ersten Pesach zu allen Zeiten unerlässlich — עיין ר״ח רש״י וחוס׳ אבל רמז״ל לא הצריך בקור לפסח), sein Blut wurde am Altar direkt aus dem Becken ausgegossen und sein Fleisch in behaglicher Ruhe verzehrt. Was das Pesachfest anlangt, so erstreckte sich dasselbe, wenigstens soweit das Chameszverbot in Betracht kommt, später auf volle sieben Tage (das. 15 u. 19), in Egypten dagegen auch in dieser Beziehung nur auf die Nacht vor dem Auszuge. Es ist die Ansicht des R. Jose hag-Gelili (Tosefta Kap. VIII Ende: אומר אני שלא נאסר חמץ במצרים אלא יום אחד. Nach Babli freilich bedeutet das, dass Chamesz den ganzen Tag verboten war: Jer. aber scheint das Wort יום nicht buchstäblich zu nehmen), während andere der Meinung sind, dass auch unseren Vorfahren noch sechs Tage nach ihrem Auszuge alles Chamesz untersagt war. +29) Wahrscheinlich von R. Joḥanan b Zakkai, seinem Lehrer. Der Vortrag im Lehrhause wird hebr. sehr angemessen mit שמועה bezeichnet, da in der Schule der Vortrag nur das Mittel ist, der eigentliche Zweck aber die Aufnahme des Gehörten. — Eine ähnliche Mischna s. Jebamot VIII 4. +30) Unter Ablösung (תמורה) eines Opfers versteht man ein gegen Opfervieh in der Weise ausgetauschtes Thier, dass der Inhaber etwa erklärte, dieses solle an Stelle des andern treten. Nach 3. B. M. 27, 10 sind in solchem Falle beide geweiht, es muss daher auch die Ablösung geopfert, und wenn das infolge eines Leibesfehlers oder aus anderm Grunde nicht angeht, deren Erlös dem Altar zugeführt werden. Die Ablösung eines Pesach oder deren Erlös ist nicht als Pesach, sondern als Friedensopfer darzubringen. +31) Zu קרבה vgl. Kap. III Anm. 1. +32) Sondern der Erlös derselben. +33) Die nun folgende Erklärung ist so kurz gefasst, dass sie selbst einer Erklärung bedarf. Zunächst ist in den Worten des R. ‘Akiba von der Ablösung noch keine Rede, sondern vorläufig nur von einem verloren gegangenen Pesach, welches sich später, nachdem es durch ein anderes ersetzt worden, wieder einfand. Dieses andere ist als Pesach dargebracht worden, und es entsteht jetzt die Frage, was mit dem ersten Pesach geschehen soll? Da kommt es nun darauf an, ob dasselbe noch vor dem Schlachten des Ersatzopfers oder erst nachher gefunden wurde. Im letztern Falle hat es, da es zu spät zum Vorschein kam, den Charakter eines Pesach verloren und ist daher genau so wie ein erst nach dem 14. Nisan zum Pesach bestimmtes Thier (Kap. V Anm. 7) als Friedensopfer darzubringen; im andern Falle aber kann dasselbe, da es mit gleichem Rechte wie das Ersatzopfer als Pesach geschlachtet werden konnte, ja sogar vor diesem vielleicht (עיין הל׳ ק״פ פ״ד ה״ו בכ״מ בשם הר״י קורקוס ובלחם משנה) den Vorzug verdient hätte, nicht ohne Weiteres als Friedensopfer dargebracht werden, es muss vielmehr erst abgewartet worden, bis es sich ein Gebrechen zuzieht, das es für den Altar ungeeignet macht, dann erst kann es verkauft und für den Erlös ein Friedensopfer beschafft werden. Dieselbe Vorschrift gilt aber merkwürdigerweise — und nun kommen wir zu dem von R. Josua nicht verstandenen Satze — auch für die Ablösung des Pesach. Wird das wiedergefundene Lämmchen früher oder später gegen ein anderes ausgetauscht, so hängt die Entscheidung der Frage, ob dieses selbst oder nur dessen Erlös geopfert werden darf, ebenfalls von dem Zeitpunkt ab, in welchem jenes wieder zum Vorschein kam. Obgleich nach Anm. 30 die Ablösung des Pesach niemals als Pesach dargebracht werden kann, mithin der Grund fortfällt, der für das umständliche Verfahren bei einem abhanden gekommenen und noch vor dem Schlachten des Ersatzopfers gefundenen Pesach massgebend war, richtet sich die Behandlung des einen dennoch ganz nach der des andern Lämmchens. +34) das verloren gegangen war. +35) d. h. ehe das zum Ersatz gewählte Pesach noch geschlachtet war. [Nach anderer Auffassung im Babli: vor dem für die Bereitung der Pesachopfer gesetzlich angeordneten Zeitpunkte, also Vormittags.] +36) Von סאב ist die Grundbedeutung wahrscheinlich fleckig sein, daher im Ḳal. art (= סיב und hebr. שׂיב) altern (vom gefleckten Haar), im Piel beflecken u. z. im weitesten, doch meist übertragenen Sinne. Hier wird das Wort auf die in der Tora als schwerer Makel (משחתם בהם) bezeichneten Leibesfehler (3. B. M. 22, 21—25) angewendet, ohne welche ein zum Opfer geweihtes Thier nicht verkauft werden darf. +37) Zum Pesach eignet sich nur ein männliches Thier, welches das erste Lebensjahr noch nicht überschritten hat (2. B. M. 12, 5; בן שנה heisst nicht „ein Jahr alt“, sondern „im ersten Lebensjahre“). +38) ויביא בדמיו שלמים. So liest Raschi z. St. und so zitieren auch Tosafot sowohl in Zebaḥim 9b als in Menaḥot 83b u. d. W. חד; in unserm Bablitexte steht dafür ויפלו דמיו לנדבה לשלמים, in Jeruschalmi und den Mischnaausgaben ebenso bis auf das Wort לשלמים, das hier fehlt. Eine in Temura (19a) angeführte, den Gegenstand ausführlicher behandelnde Baraita lehrt, dass er den Erlös nur dann zu Friedensopfern verwenden muss, wenn er sein Pesach bereits dargebracht hat, wenn das Thier aber vorher schon einen Leibesfehler bekam, soll er aus dessen Erlös ein Pesach beschaffen. +39) Es geht nicht an, dass er es nachträglich zu seinem Pesach bestimme, da es inzwischen einen Augenblick ohne Inhaber gewesen (s. Anm. 59); war aber vor Eintritt des Todes der Sohn schon mitbetheiligt, so schlachtet dieser es als Pesach, u. z. am 14. Nisan, wenn der Vater an diesem Tage erst Nachmittags starb, einen Monat später, wenn derselbe am Vormittage aus dem Leben schied (s. Kap. VIII Anm. 50). +40) s. Kap. VII Anm. 34. +41) Es wurde z. B. ein Pesachlamm [art] mit vier Lämmern einer andern Opfergattung so vermengt, dass man das Pesach nicht erkennt. Wird nun beim Verkaufe für das wohlfeilste ein Preis von 8 Denaren und für jedes folgende immer 1 Denar mehr, für alle fünf demnach ein Preis von 50 Denaren erzielt, so muss er zwei Lämmer im Werthe von je 12 und drei im Werthe von 9, 10 und 11 Denaren darbringen, mithin aus seiner Tasche einen Zuschuss von 4 Denaren leisten. Gehörten die übrigen Lämmer gar vier verschiedenen Opfergattungen an, in welchem Falle er fünf Lämmer im Werthe von je 12 Denaren opfern muss, so beträgt seine Einbusse gar 10 Denare. Im Uebrigen gilt vom Erlös des Pesach auch hier die in Anm. 38 erwähnte Vorschrift, dass derselbe zu einem Friedensopfer zn verwenden ist, wenn der Verkauf erst stattfinden konnte, als man sein Pesach schon bereitet hatte. +42) Das Erstgeborene vom Vieh wird bei der Darbringung in allen wesentlichen Punkten genau so wie das Pesach behandelt. +43) Vom Opferfleische erstgeborener Thiere dürfen nur Priester essen. +44) Man braucht daher, wenn das vermengte Pesach einer Priestergesellsehaft gehörte, nicht sämmtliche Lämmer erst weiden zu lassen, bis sie einen Leibesfehler bekommen, sondern opfere sie am 14. Nîsan Nachmittags und verzehre sie sämmtlich in der folgenden Nacht. Es ist zwar Vorschrift, die vier Opferhandlungen (Kap. V Anm. 6) mit dem Gedanken an Zweck und Bestimmung des einzelnen Opfers vorzunehmen, doch ist es nich durchaus nöthig, dass die Bestimmung bekannt sei; der Priester braucht nicht sagen zu können, er schlachte dieses Thier als Pesach, als Friedens-, als Sünd- oder Schuldopfer, es genügt vielmehr, wenn er erklärt: Ich schlachte es für seine Bestimmung. Gleichwohl fand der praktische Ausweg des R. Simon nicht die Zustimmung der anderen Gesetzeslehrer, weil diese mit Rücksicht auf das Verbot, vom Opferfleische übrig zu lassen, es für bedenklich hielten, die Zeit noch mehr zu beschränken, innerhalb deren solches gegessen werden darf. Für ein Erstgeborenes erstreckt sich diese Frist auf 2 Tage und die dazwischen liegende Nacht, während das Pesach in einer halben Nacht verzehrt sein muss. Im vorliegenden Falle müssten alle fünf Lämmer in dieser kurzen Zeit aufgegessen werden, da man von keinem derselben weiss, ob es nicht das Pesach ist. +45) Zwar haben sie durch die Darbringung eines andern Pesach ihre Betheiligung an dem abhanden gekommenen widerrufen, der Rücktritt ist aber erst nach dem Schlachten des letztern, also zu spät erfolgt (s. VIII 3 g. E. — והוא הדין לר׳ שמעון אם שלו נזרק ראשון). Das von ihnen dargebrachte Pesach ist nach Kap. V Anm. 13 untauglich und wird daher laut VII 9 noch am selben Tage verbrannt +46) weil sie von dem abhanden gekommenen Pesach, bevor es noch geschlachtet worden, also rechtzeitig zurückgetreten waren. +47) da er ihnen doch keine Vollmacht gegeben, das Pesach für ihn zu schlachten. +48) Infolge des Zweifels, ob ihr Rücktritt vom wiedergefundenen Pesach noch rechtzeitig oder zu spät erfolgte, ob mithin das von ihnen selbst geschlachtete Pesach tauglich oder untauglich ist, dürfen sie weder von dem einen noch vom andern essen. art art]. +49) Für die Verbrennung untauglicher Opfer, welche auf dem Gebiete des Heiligthums stattfinden musste, waren daselbst zwei Orte bestimmt, der eine vor der Bira (III 8 u. VII 8), der andere in der Opferhalle selbst. Für die ausserhalb Jerusalems zu verbrennenden Opfer gab es eine dritte Feuerstelle, die בית הדשן heisst (Z’baḥim V 2 und XII 5). Wenn nun etwa בית השריפה zum Unterschied von dieser die beiden Verbrennungsstätten auf dem Tempelberge bezeichnen soll (im Babli das. 104b werden alle drei בית הדשן genannt), so passt der Ausdruck יצא (hinaus geschafft werden) nicht auf diejenigen Opfer, die in der Halle selbst verbrannt werdon mussten, und doch findet sich diese Formel auch auf solche angewendet, z. B. K’retot VI 1—2, Z’baḥim VIII 4, Tosefta das. 1 g. A. u. M’naḥot VI g. E. (ed. Zuckermandel 479 18 u. 520 37). Zieht man ferner in Erwägung, dass es sich an allen diesen Stellen, zu denen noch viele andere wie Tosefta P’saḥim VI u. IX, Z’baḥim VI u. VII (ed. Zuck. 165 19-21, 171 14, 489 29, 492 3) hinzukommen, ebenso wie oben VIII 2 (s. das. Anm. 18) und VII 9 (s. die Jeruschalmiausgaben) um Opfer handelt, bei denen עבור צורה erforderlich ist, deren Fleisch, mit anderen Worten, erst nach einiger Zeit, wenn es bereits seine Frische und sein gutes Aussehen eingebüsst hat, dem Feuer übergeben werden darf, ja dass die fragliche Redewendung meist nicht blos in begrifflicher, sondern in ausdrücklicher Verbindung mit ענור צורה vorkommt (so an allen oben angeführten Orten mit Ausnahme von K’retot VI 1 2 u. P’saḥim VIII 2), so könnte man wohl zu der Annahme gelangen, dass בית השרפה ein Raum war, in welchem die erst später zu verbrennenden Opfer inzwischen verwahrt wurden. Auch in unserer Mischna, die sich dieses Ausdrucks dreimal bedient, fände solche Auffassung eine Stütze. Da das zu verbrennende Pesach hier wie weiter unten nicht mit Sicherheit als untauglich bezeichnet werden kann, darf man es nicht sofort dem Feuer übergeben, sondern erst nachdem es unansehnlich geworden (s. Maim. Hil. P’sulê hammoḳdaschin XIX 2). Doch findet sich die Formel יצא לבית השרפה auch hie und da an Stellen, an denen kein Grund zu erkennen ist, aus welchem die Verbrennung einen Aufschub erleiden müsste, z. B. Z’baḥim XII 4. Wenn demnach בית השרפה doch die Verbrennungsstätte selbst bezeichnen sollte, was ja auch dem einfachen Wortsinn besser entspricht, so steht יצא hier in uneigentlicher Bedeutung; vgl. היוצא לידון Giṭṭin III 4. +50) Wenn sie auch von keinem der beiden Pesachopfer essen dürfen, weil nicht feststeht, an welchem sie betheiligt sind, so ist doch andererseits soviel sicher, dass sie auf alle Fälle an einem derselben botheiligt sind. Da sie mithin das Pesach zur rechten Zeit bereiteten, so haben sie ihrer Pflicht genügt, obgleich sie am Opfermahl verhindert sind. vgl. Kap. VIII Anm. 19 u. 41. +51) Sie aber hatten ihn nicht beauftragt, das abhanden gekommene Pesach für sie zu schlachten, sondern nur es zu suchen und herbeizuschaffen, damit sie es selbst darbringen. Der Fall liegt nun umgekehrt wie im ersten Theil unserer Mischna, er hat ihnen Vollmacht gegeben, sie aber Laben ihm keinen Auftrag ertheilt, weshalb auch die in den vorstehenden Anmerkungen erläuterten Bestimmungen im Folgenden entgegengesetzte Anwendung finden. +52) Da sie sich gegenseitige Vollmacht ertheilten und nach dem Schlachten ein Rücktritt nicht mehr möglich ist, sind beide Parteien an dem zuerst geopferten Pesach betheiligt, während das andere untauglich und sofort zu verbrennen ist. +53) weil man nicht weiss, welches tauglich und welches untauglich ist; doch können sie erst am 16. Nisan verbrannt werden (s. Anm. 49 u. VII 9). Selbstverständlich sind beide Parteien der Feier des zweiten Pesach enthoben; vgl. Anm. 50. +54) obgleich eine gegenseitige Vollmacht aus der ganzen Sachlage vermuthet oder gar aus unklaren Aeusserungen und halben Andeutungen hergeleitet werden kann. +55) Wörtlich: sie haften nicht für einander, sind für einander nicht verantwortlich. Der Ausdruck ist der Rechtssprache entlehnt und von אחר (der Andere) abzuleiten. Ursprünglich ist אחראי wie noch jetzt in der sicherlich sehr alten Formel אחראין וערבאין כלהון יחון wohl der Bürge (der Andere, der für den Schuldner eintritt), davon אחריות, zunächst = Bürgschaft und Gewähr (נכסים שיש להם אחריות = Gewähr bietende Güter), später = Haftpflicht und Ersatz (חייב באחריותו = zum Ersatze verpflicht). Man kann aber auch den umgekehrten Weg einschlagen, indem man אחריות = Ersatz unmittelbar von אחר ableitet (das Andere, das an Stelle des Verlorenen oder Beschädigten tritt), um dann, von diesem Begriffe zu dem der Ersatz pflicht und Gewährleistung übergehend, schliesslich zu אחראי = verantwortlich zu gelangen. +56) so dass niemand weiss, welches der einen und welches der andern Gesellschaft gehört. Entstand der Zweifel erst nach dem Schlachten, so haben beide zwar ihrer Pflicht genügt und sind daher der Feier des zweiten Pesach enthoben, sie sind jedoch vom Opfermahle ausgeschlossen, weil sie nicht wissen, an welchem der beiden Thiere jeder seinen Antheil hat, und daher von keinem derselben essen dürfen. War dagegen die Verwechslung schon vor dem Schlachten entdeckt, also zu einer Zeit, da die Beitrittserklärung noch zurückgezogen werden konnte (s. VIII 3), so öffnet sich ihnen der in der Mischna beschriebene Ausweg, der ihnen auch die häusliche Feier des Pesach ermöglicht. +57) Jede der beiden Genossenschaften spricht so zu dem herübergekommenen Mitglieds der andern Gesellschaft. — יכך ist verkürzt aus וְכָכָה. +58) unser Pesach mithin in den Händen deiner Genossen, für welchen Fall dieselben ihrem Anrecht auf das ihnen gehörige, irrthümlich von uns gewählte Pesach hier entsagen, so dass du nun dessen alleiniger Inhaber bist. +59) Minder umständlich wäre freilich der Rath, dass jede der beiden Genossenschaften ihre Betheiligung einfach zurückziehe und, nachdem sie eines der Thiere gewählt, aufs Neue erkläre. Es ist jedoch nicht zulässig, dass sämmtliche Theilhaber sich zurückziehen, ehe sich neue angemeldet haben. Das einmal bestimmte Pesach soll keinen Augenblick ohne Inhaber bleiben (vgl. Anm. 39). +60) Wenn alle fünf Pesachopfer vertauscht sind, begiebt sich aus jeder der fünf Gesellschaften je ein Mitglied zu den übrigen vier Genossenschaften, so dass zu jeder der auf diese Weise neu gruppierten fünf Gesellschaften vier neue und ein, bezw. sechs frühere Mitglieder gehören. Der scheinbar überflüssige Zusatz ושל עשרה עשרה soll uns, wenn nicht etwa עשרה ועשר של עשרה gemeint oder gar zu lesen ist, vielleicht andeuten, dass die Zahl der Mitglieder sämmtlicher fünf Gesellschaften wohl mehr, aber auf keinen Fall weniger als fünf betragen darf. Hätte eine derselben blos vier Mitglieder, so wäre dieser Ausweg verschlossen, weil in dem Augenblicke, in welchem jeder derselben, um bei einer der vier anderen Gruppen eintreten zu können, seinen Austritt aus der eigenen Genossenschaft erklärt, das Pesach der letztern herrenlos würde. In solchem Falle bleiht daher nichts anderes übrig, als einen fünften Theilhaber von der Strasse heranzuziehen (vgl. die folg. Mischna). +61) In jeder der fünf Gesellschaften sagen alle der Reihe nach zu jedem einzelnen: Wenn dies Pesach dein ist, erkläre ich hiermit meinen Austritt aus der Genossenschaft, der ich bisher angehört habe, um mich bei dir als Theilhaber anzumelden. +62) Die Zuziehung eines Theilhabers ist erforderlich, damit die beiden Pesachopfer nicht herrenlos bleiben (Anm 59) wenn deren Inhaber falsch gewählt haben sollten, für welchen Fall jeder derselben durch die folgende Erklärung dem Pesach entsagt; sie ist möglich, obschon der Eigenthümer nicht in der Lage ist, seinem Partner das Pesach zu bezeichnen, an welchem dieser sich betheiligen soll. +63) Jeder der beiden Besitzer geht zum Partner des andern Eigenthümers oder jeder der beiden Partner zum Herrn des andern Pesach, oder es begeben sich beide Inhaber zu einander und beide Theilhaber zu einander. +64) In beiden Genossenschaften spricht der eine so zum andern. Der Plural steht, weil es zwei Personen sind, die reden, in jeder Gruppe eine. +1) Andere Lesart: ערב פסחים (Babli- u. Jeruschalmiausgaben, ebenso Tosefta ed. Zuck. 172 12): s. Tosafot u. die Zusätze in Mord’chai z. St. +2) Man unterscheidet einen längern (מנחה גדולה) und einen kürzern Nachmittag (מנחה קטנה); jener beginnt, wenn das Tagesgestirn sich schon augenscheinlich und für jedermann deutlich erkennbar zum Untergange wendet, d. i. eine halbe Stunde, nachdem es seine Mittagshöhe überschritten hat; dieser fängt 2½ bürgerliche Stunden (s. Einl. S. 167) vor Ablauf des Tages an, wenn die Sonne dem Horizont schon merklich näher als dem Scheitelpunkte steht, d. i. eine halbe Stunde, nachdem sie in das letzte Viertel ihres Tagbogens eingetreten ist. In der Regel ist unter מנחה schlechthin der Spätnachmittag zu verstehen. So auch hier. Maimonides meint zwar in seinem Mischnakommentar zu B’rachot IV 1, dass מנחה nur den Augenblick bezeichnet, mit welchem der Spätnachmittag einsetzt; diese Annahme findet aber ihre Widerlegung sofort an Ort und Stelle in dem Ausdruck פלג המנחה. Man kann wohl von der Hälfte eines Zeitraumes, nicht aber von der Mitte eines Zeitpunktes sprechen. Er selbst erklärt diese Bezeichnung mit den Worten: art Stunden vor Tagesende; demnach müsste der Begriff מנחה die letzten 2½ Stunden voll umfassen und ganz einschliessen. Ausdrücklich heisst es in einer Baraita (s. Babli das. 26b): מנחה גדולה משש שעות ומחצה ולמעלה ואיזו היא מנחה קטנה מתשע שעות ומחצה ולמעלה איזו היא. Wenn sich daher Stellen finden, in denen die Redewendung מן המנחה ולמעלה die Ansicht Maimuni’s zu unterstützen scheint, so kann das fragliche Wort in solcher Verbindung nur das Nachmittagsgebet bezeichnen, welches ebenfalls kurzweg מנחה (statt תפלת המנחה; Ta‘aniot IV 1. u. ö) genannt wird. Die Tosafot (107a u. d. W. סמוך) sind der Meinung, dass auch an unserer Stelle unter Minḥa das Gebet zu verstehen ist, auf welches sich dieser Name von dem Mehlopfer (מנחה) übertragen hätte, das jeden Nachmittag im Heiligthume dargebracht wurde (4. B. M. 28, 8). Auf den Einwand, dass ja die Minḥa auch einen Bestandtheil des täglichen Morgenopfers bildete (das. 5), haben sie keine befriedigende Antwort. Nachmani leitet in seinem Pentateuchkommentar (zu 2. B. M. 12, 16) das Wort unter Hinweis auf מנח יומא im Targum (O. u. J. zu l. B. M. 3, 8) vom Stamme נוח ab. Es ist die Zeit, in welcher die Sonne zur Ruhe geht und ihre Glut sich mildert (והשקט אורו הגדול מנוחת השמש). Widerspricht auch die Form, welche hiernach מנוחה oder מנחא (m’nuḥa oder m’naḥa) lauten müsste, solcher Ableitung, so halte ich doch den Grundgedanken für richtig, dass unser Minḥa ganz verschieden ist von demjenigen, welches Geschenk und vorzugsweise Opfergabe bedeutet. In diesem gehört מ zum Stamme, es ist von מנח (arab. art = schenken) nach der Form שמחה gebildet und wird daher einer richtigen Uberlieferung gemäss in der Mehrzahl M’naḥot gesprochen, während jenes meines Erachtens vom Stamme נחה abzuleiten und demgemäss im Plural ebenso wie מצוה zu vokalisieren ist. Im Arabischen entspricht נחה (art = sich neigen, wenden) dem hebr. פנה und die Präposition art dem hebr. מול, dessen Grundbedeutung dieselbe ist [daher אתמול (gestern)=פנים את=לפנים (wie את פגי=לפני) im Gegensatz zu מחר (morgen, zsgz. aus מַאֲחָר) = לאחור, eine Anschauung, nach welcher nicht wir der Zukunft entgegengehen, vielmehr die Zeit an uns vorüberzieht, so dass die Vergangenheit nicht hinter uns, sondern vor unseren Augen (לפנים), und der „kommende“ Tag (היום הבא) nicht vor uns, sondern unsichtbar hinter unserm Rücken (לאחור) sich befindet]. Es liegt in der Natur der Sache, dass wir beim Worte Neigen vorallem an eine Wendung nach unten denken; daher נחת hinuntersteigen, מנחה die Tageszeit, in welcher die Sonne sich zum Untergange wendet (vgl. כי פנה היום כי ינטו צללי ערב Jirm. 6, 4), וינחם שטח לגוים (Ijob 12, 23) er breitet, Völker aus und beugt sie nieder, lässt sie untergehen (parallel משגיא לגוים ויאבדם), art dahinschwinden, ebenso פנו בעברתך כל ימינו (Ps. 90, 9), art vernichten, ebenso פנה אויבך (Sz’fanja 3, 15), ימולל ויבש לערב (Ps. 90, 6) sich neigen, dahinsiechen, אמילם (Ps. 118, 10—12) ich beuge, vernichte sie. Vermuthlich bedeutet auch in ‘Ezra 9, 4—5 מנחת הערב den Spätnachmittag (מנחה קטנה). — נחה im gewöhnlichen Sinne entspricht dem arab. art (fortbewegen); doch dürfte auch hier die Grundbedeutung die von art sein, so dass נחה nicht eigentlich führen (הוליך), sondern — ursprünglich wenigstens — lenken hiesse. +3) d. i. eine halbe Stunde vor Beginn dieser Tageszeit, also gegen drei Uhr Nachmittags. — סמיך (Part. v. סמך = stützen) heisst eigentlich angelehnt und daher sowohl nahe (vom Ort wie von der Zeit) als auch dicht (סומכא = Dicke). +4) auch wenn man das Nachmittagsgebet schon verrichtet hat. Vorher darf man sich auch sonst nicht zu Tische setzen (Sabbat I 2); Früchte aber und anderes Naschwerk (מיני תרגימא, τϱαγήμαια) darf man auch an diesem Tage selbst in später Stunde noch essen (Babli 107b). Das Verbot hat nur den Zweck, die Esslust für das Festmahl am Abend rege zu erhalten. +5) An anderen Feiertagen kann man ebenso wie am Sabbat das Festmahl auch vor Sonnenuntergang einnehmen, am Pessach aber soll man es mit Rücksicht auf 2. M. 12, 8 nicht vor Eintritt der Dunkelheit beginnen [R. Ascher z. St. art]. +6) der sonst sein dürftiges Mahl sitzend einzunehmen gewohnt ist. +7) Wie bei den Griechen und Römern der klassischen Zeit hatte sich auch bei den Israeliten die Sitte eingebürgert, sich zu den Hauptmahlzeiten auf Ruhebetten (מטות, ϰλίναι lecti) so zu lagern, dass der linke Ellbogen sich auf das Polster stützte (הסבה Kataklisis, Accubitio). Bei Gastmählern ruhten alle Tischgenossen auf solchen Betten, nur die Sklaven und die Parasiten sassen auf Stühlen oder Bänken. Für die Pesachnacht wurde diese vermuthlich von den Persern übernommene Sitte (Ester 1, 6 u. 7, 8; Babli B’rachot 46b) zur Vorschrift, zunächst wohl, um dem Festmahl den Charakter einer Hauptmahlzeit zu sichern (vgl. Jer. zu Ma‘asrot IV 1 עשה היסב בשדה טובל אם לא היסב אינו טובל), dann aber auch, um das Gefühl für Freiheit und Menschenwürde lebendig zu erhalten (להודיע שיצאו מעבדות לחרוה — Jer. z. St.). — Der Ausdruck הסב (v. סבב = umgeben) stammt noch aus der Zeit, in welcher die Tischgenossen sich um eine gemeinsame Tafel setzten (1. B. M. 43, 33; 1. Sam. 20, 5, 24—25, 34; 1 Kön. 13, 20), wie es auch bei den Griechen und Römern ursprünglich der Brauch war. In diesem Sinne wird 1 Sam. 16, 11 נסב (Plural und Ḳal) schon als feststehender Ausdruck gebraucht, bei welchem der Zusatz השלחן (od. על) את entbehrlich ist, während die Kataklisis, welche unter König Uzia noch nicht allgemeine Sitte, vielmehr ein Merkmal sybaritischer Verweichlichung und Ueppigkeit gewesen zu sein scheint (‘Amos 6, 4), mit שכב und סרח bezeichnet wird (das.), vielleicht gar mit dem üblichen ישב (Jeḥezḳêl 23, 41). Die Sprache hatte für diese eigenthümliche, halb sitzende und halb liegende Körperhaltung noch kein besonderes Wort geprägt. Als aber bei den aus Persien zurückgekehrten Juden der fremde Brauch heimisch geworden, wurde die Bezeichnung סכב für das Gastmahl beibehalten, obgleich sie nicht mehr ganz angemessen war, seit man aufgehört hatte an gemeinsamer Tafel zu speisen (K. VII Anm. 74). Der Ausdruck blieb zunächst wohl nach wie vor auf den Plural beschränkt (vgl. B’rachot VI 6), bis er auf die Kataklisis, wie sie beim Convivium in erster Reihe üblich war, schlechthin übertragen und nun auch (wie hier) in der Einzahl angewendet wurde. Befremdlich ist es allerdings, dass mit dem Wechsel der Bedeutung auch ein Uebergang des Ḳal in den Hif‘il, in welcher Form das Wort in diesem Sinne stets im Talmud erscheint, sich vollzogen haben soll. Der Hif‘il findet sich bei intransitiven Verben, wenn dieselben von einem Nomen gebildet sind (הנריל, הספיק העשיר, העני, הלבין, האדים, השחיר, השריש, העריב u. v. a). Besonders lehrreich ist in dieser Beziehung das Verbum גדל, welches im Ḳal aufwachsen (Abot I 17; Jebamot XIII, 12 יודלו זה עם זה = sie können mit einander aufwachsen, d. h. sie dürfen weiter zusammenleben trotz der Möglichkeit, dass sich ihre Ehe später als unstatthaft erweist — s. Babli z. St. u. Raschi zu Ḥullin 11a s. v. קטן וקטנה), im Hif‘il aber grossjährig (גדול) werden bedeutet (Jebamot X 9, XI 3—5, XIII 1 u. ö.; in Baba batra V 4 ist הגרילו transitiv, da ענפים zu ergänzen ist). Demnach wäre הסב von מסב (Sabbat 63a Z. 1) abzuleiten, einem andern Ausdruck für die מטה, auf die man sich zum Schmause lagert. Wie ist aber מסב zu dieser Bedeutung gekommen? Sinngemäss bezeichnet das Wort im Hobenliede (1, 12) die Tafelrunde, das Gastmahl (wie מסבה in סתם מסבת כותים B’rachot 52b unten); man kann doch aber nicht so ohne Weiteres den Begriff eines Gelages auf das Lager übertragen! Dass man ursprünglich die einzelnen Polster, auf denen man rings um die Tafel sass, מסב nannte, ist etymologisch wohl denkbar, lexikalisch aber nicht nachzuweisen Ebensowenig lässt sich מסב als Ruhebett unter Hinweis auf das sinnverwandte מטה (und das gr. ϰλίνη) unmittelbar auf den in der Bedeutung „sich wenden“ mit נטה übereinstimmenden Stamm סבב zurückführen; denn in diesem Sinne drückt סבב stets eine Bewegung aus, sei es zu einem Orte hin (Hab. 2, 16; 1 Sam. 5, 8) oder von einem Orte weg (das. 15, 27; 1 B. M. 42, 24), während נמה gleich dem gr. ϰλίνω auch „neigen“ heisst. Ihrer Grundbedeutung nach sind סבב (sich krümmen) und נטה (sich strecken) sogar Gegensätze. Vielleicht ist zum Unterschiede von der מטה (dem in erster Reihe zum Schlafen in gestreckter Lage bestimmten Bette) das Speisesofa (im Hinblick auf die gekrümmte Haltung bei der Benutzung desselben) מסב genannt und von diesem Nomen später das Verbum הסב gebildet worden Aehnlich ist יטו (Hif‘il) in ‘Amos 2, 8 von מטה abgeleitet, denn die zweite Vershälfte ויין ענושים ישתו בית אלהיהם weist deutlich darauf hin, dass bei ועל בגדים חבלים יטו אצל כל מובח an die Kataklisis zu denken ist. +8) Wenn dies Fürwort sich auf den Armen bezieht, so hat man sich die Vorsteher als Subjekt des Satzes zu denken; bezieht es sich aber wie in der folgenden und der vierten Mischna gleich לפניו in M. 3 auf אדם im ersten Satze, so sind die ihn bedienenden Hausgenossen das nicht genannte Subjekt. +9) Ueber die Bedeutung der vier Becher s. Einleitung, Absatz 2. — פחת heisst im Syr. aushöhlen (Uebers. von נקב Ḥab. 3, 14), im Arab. (art) abschneiden. Die gemeinsame, in der Sprache des Talmud noch erhaltene Grundbedeutung ist vermindern. Dieselbe zeigt sich auch bei der Wurzel פח in פחי הזהב (Goldplatten, 2. B. M. 39, 3) und פוחח (mangelhaft bekleidet, M’gilla IV 6). Vgl. גרע = verringern (2 B. M. 5, 11 u. ö.) und = abscheeren (Jirm. 48, 37; im Aram. häufiger), aus dessen Wurzel wohl auch (mit theilweisem Uebergang des ל in ר und des ג in כ od. ק) die Stämme קרח ,גלב ,גלח, (abscheeren), כרת ,קרץ ,קרע (zerschneiden), כרה ,גלף (graben), גרם ,גרר (zerkleinern) hervorgegangen sind. Das Verbum פחת findet sich in der Bibel nicht, wohl aber die nomina פחת (Grube) und פחתת (Vertiefung). +10) Die Schüssel (תמחוי) und der Korb (קופה = fiscus) sind verwandte Zweige der Gemeindeverwaltung auf dem Gebiete der Armenpflege. Aus dem „Korbe“ wurden wöchentliche Unterstützungen (jeden Freitag) an die Armen des Ortes vertheilt; aus der „Schüssel“, für welche die Beiträge an Lebensmitteln täglich eingesammelt wurden, erhielten die Aermsten unter den Armen (auch auswärtige Bettler), die nicht einmal Brot für zwei Mahlzeiten hatten, ihren Tagesbedarf (s. Pea VIII 7 und Jer. das.). — Ueber die Etymologie des Wortes תמרוי s. Kap. V Anm. 42 u. ‘Erubin V Anm. 31. +11) Ueber מזג (eigentl. mischen) s. Kap. VII Anm. 77. Das Fürwort לו ist hier nicht mehr auf den Armen zu beziehen, sondern ganz allgemein aufzufassen; vgl. Anm. 8. כוס, in der Bibel weiblich, ist hier und weiter unten (M. 4 u. 7) männlich, obon aber (M. 1), wo das Wort im Plural steht, weiblich; Jeruschalmi ed. Kr. (S. 37b l. Z. u. 37c Z. 6, 16, 30) hat freilich: ארבעה כוסות (dagegen Z. 3 u. 12: ארבע כוסות). +12) Diese Meinungsverschiedenheit, welche schon einmal (in B’rachot VIII 1) erwähnt wurde, beschränkt sich nicht grade auf den Pesachabend, erstreckt sich vielmehr auf den Eingang aller Sabbate und Feste, an denen es Vorschrift ist, das Mahl mit einer feierlichen Begrüssung des heiligen Tages bei einem vollen Becher Weines zu eröffnen. Dieselbe besteht aus zwei Segensprüchen (einem über die Frucht der Rebe und einem über die Bedeutung des Tages), deren Reihenfolge den Gegenstand des hier angeführten Streites bildet. Die Begründung beider Ansichten findet sich in der Tosefta hier Kap. X und B’rachot V (ed. Zuckermandel S. 13 Z. 6—9 u. S. 172 Z. 14—17) und mit unwesentlichen Abweichungen auch im Babli wie im Jeruschalmi sowohl zu unserer Stelle als zu B’rachot VIII 1. Nach der Meinung der Schammaiten gebührt dem Segen über den Tag aus zwei Gründen der Vorrang: Erstens ist der heilige Tag die Veranlassung, dass überhaupt der Wein das Mahl einleitet; zweitens geht der Eintritt des Festes auch zeitlich dem Beginne des Mahles voran. Die Schule Hillels macht dagegen zwei andere Gründe geltend, aus denen der Segen über den Wein an die Spitze gestellt zu werden verdient: Zunächst bietet der Wein erst die Möglichkeit, den heiligen Tag an der Tafel zu begrüssen, ohne ihu müsste man sich mit der Begrüssung im Abendgebete begnügen; überdies wird der Segen über den Tag nur an Sabbaten und Festen gesprochen, der andere dagegen, so oft man Wein trinkt, und es ist daher auch hier die bekannte Regel anzuwenden: Das Häufigere geht dem Seltenern vor (תדיר ושאינו תדיר הדיר קודם). +13) הביאו לפניו ירקות והזרת מטבל בחזרת lautet die Lesart in Jeruschalmi und älteren Mischnaausgaben (s. דקדוקי סופרים S. 355, Anm. 5); in Maimunis Mischnakommentar und mehreren von Rabbinowicz verglichenen Hndss. (s. דקדוקי סופרים das.) fehlt das Wort וחזרת, in unseren Ausgaben der Mischna sowohl als des Babli und Alfasi auch das Wort ירקות. R. Ḥananel und uach ihm R. Natan aus Rom (s. ‘Aruch unter פרפרת ergänzt in seiner Erklärung z. St. als Objekt zu הביאו לפניו das Wort שלחן; er hat also weder ירקות noch וחזרת gelesen. Auch aus Raschi (s. v. מטבל) und Tosafot (s. v. הביאו), noch deutlicher aber aus R. Nissim (Alfasikommentar z. St.) geht hervor, dass ihnen die Lesart הביאו לפניו מטבל בחזרת vorgelegen, die ‘Aruch sowohl unter חזר als unter טבל hat. Allerdings ist הביא in der Bedeutung „auftragen“ sonst nicht nachzuweisen. Ein etwaiger Vergleich mit וישימו 1. B. M. 43, 32 würde bedenklich hinken, weil dort das Objekt leicht entbehrt werden kann, da es unmittelbar vorher steht (שימו לחם), während die Weglassung hier sehr befremdlich ist. — טבל mit folg. ב, im Ḳal == eintunken (im Talmud auch intransitiv: untertaucben) in eine Flüssigkeit, bat im Pi‘el die prägnante Bedeutung: eine Speise mit einer Tunke geniessen. Eigenthümlicherweise wird in diesem Sinne die feste Speise mit ב konstruiert, während eine Bezeichnung der Flüssigkeit ganz fehlt. — Ueber חזרת s. Kap. II Anm. 24; über Zweck und Bedeutung der ganzen Vorschrift s. weiter unten Anm. 27. +14) פרפרת, im Plural פרפרות (Sabbat XXIII 2) und פרפראות (Tosefta B’rachot IV, ed. Zuckermandel S. 9 Z. 11—14; so auch Abot III Ende, wo das Wort freilich von R. Natan im ‘Aruch s. v. קן III als Purpur, von Musafia aber das. s. v. פרפריות als Peripherie aufgefasst wird), ist trotz der hebr. Form griechischen Ursprungs. Mit πεϱιφοϱά bezeichnete man zunächst das Herumreichen der Speisen, dann auch die herumgereichten Speisen selbst. Hier kann פרפרת die eine wie die andere Bedeutung haben. In B’rachot VI 5 aber kann es nur konkret genommen werden. Es steht dort im Gegensatz zu Brot (פת) wie auch zu gekochter Mehlspeise (מעשה קדרה) und bezeichnet die rohen Gemüse, Eier, Früchte und Leckereien, welche theils vor der Mahlzeit (פרפרת שלפני המזון), theils nach derselben (פרפית שלאחר המזון) gereicht wurden. Zum Unterschied von diesen werden hier die während des Mahles aufgetragenen Speisen genauer als Zukost zum Brote (פרפרת הפת) bezeichnet. Dieselbe Bedeutung hat das Wort in Abot a. a. O. Die Halacha ist dort das Brot, Astronomie und Mathematik sind nur die Zukost. — Schwierigkeiten bereitet die Konjunktion עד. In ihrer gewöhnlichen Bedeutung kann sie hier nicht genommen werden, denn es wäre geschmacklos zu sagen: er soll so lange Lattich essen, bis die Zukost oder das Herumreichen des Brotes an die Reihe kommt. R. Ḥananel, dessen Erklärung z. St sich wörtlich im ‘Aruch unter פרפרת findet, ergänzt ומפסיק vor עד. Raschi versteht unter פרפרת הפת den Lattich, welcher der Vorschrift gemäss als Bitterkraut nach dem ungesäuerten Brote zu nehmen ist, und erklärt: man esse Lattich, bevor man noch zu jener Zukost des Brotes gelangt, damit es den Kindern auffalle und sie zu einer Frage nach dem Grunde dieser seltsamen Tischordnung veranlasse. In dieser Bedeutung steht zwar in der Regel עד שלא (z. B. עד שלא נביא העולם = ehe die Welt erschaffen war, wörtlich: solange d. W. noch nicht erschaffen war; vgl. Mischiê 8, 26 u. Ḳohelet 12, 1 2) zuweilen aber, wenn auch nur sehr selten, עד allein, wie in Baba ḳamma 55a oben עד שאתה שואלני (ehe du mich fragst) und vielleicht auch im Hohenliede 2, 17 עד שיפוח היום ונסו הצללים (ehe der Tag verhaucht und die Schatten entfliehen). Indessen ist es, wenn man einmal genöthigt ist, die Konjunktion ihrer gewöhnlichen Bedeutung zu entkleiden, viel einfacher und sinngemässer, den von ihr eingeleiteten Nebensatz zum folgenden statt zum vorhergehenden Hauptsatze zu ziehen und עד die Bedeutung „wenn“ (sobald, sowie) beizulegen. Vgl. קדרך שפוד עד דכפנת אכול עד דצחית שתי עד דרתחא (B’rachot 62b oben) = wenn du hungrig wirst, iss; wenn du durstest, trink; wenn dein Topf kocht (vermuthlich: wenn der Geschlechtstrieb sich regt; anders Raschi z. St. und ‘Aruch s. v. כפן), giess’ aus. Die landläufige Auffassung (während du noch Hunger hast u. s. w. — s. Raschi u. ‘Aruch) giebt keinen rechten Sinn; denn solange man nicht isst und trinkt, wird man immer hungrig und durstig sein. Der Sinn ist vielmehr entweder: ehe du Hunger bekommst, iss u. s. w., oder noch wahrscheinlicher: iss nur dann, wenn der Hunger dich mahnt u. s. w. Im Schlusssatz aber fordert das Bild zweifellos die Bedeutung „sobald“ für עד: damit der Topf nicht überlaufe, leere ihn, sowie er kocht (nicht aber: ehe er kocht — das wäre zu früh, noch weniger: solange er kocht — das wäre zu spät). Die Entstehung dieser Bedeutung erklärt sich durch die elliptische Anwendung von עד in seinem ursprünglichen Sinne (warte, bis du Hunger spürst, dann iss), wie solche uns z. B. in dem Satze עד יגמל הנער והביאתיו (1 Sam. 1, 22) entgegentritt (sobald der Knabe entwöhnt ist, werde ich ihn hinbringen), wo aus dem vorhergehenden וחנה לא עלתה der Gedankengang der Mutter leicht zu errathen ist: „ich ziehe nicht hinauf, bis der Knabe entwöhnt ist; dann erst will ich ihn hinbringen“. Vgl. auch עד אור הבקר והרגנוהו (Richter 16, 2) und זקנכם ושבתם שבו בירחו עד יצמח (2 Sam. 10, 5), wo die Akzentuation עד יצמח זקנכם mit Recht zu ושבתם und nicht zu שבו בירחו zieht. +15) חרוסת ist ein aus Früchten und Gewürzen bereiteter Mus, der mit Essig verdünnt wurde. Der Stamm חרס bedeutet wahrscheinlich „stechen“ gleich seinen Vettern חרט, חרץ, חרש, חרת (und wohl auch חרז = aufreihen, eig. durchstecken); daher vielleicht die beiden grundverschiedenen Bedeutungen des Hauptworts חרס, welches einerseits die Sonne (wegen ihrer stechenden Strahlen, die קרנים, d. i. Hörner genannt werden), andererseits eine schmerzhafte, mit Jucken (חכוכא; Targ. J. zu 5. B. M. 28, 27) verbundene Hautkrankheit bezeichnet. Demnach wäre חרוסת dem Wortsinne nach eine Tunke von herbem (säuerlichem) Geschmack (daher auch חרצנים = Weinbeerkerne und möglicherweise selbst חומץ = Essig und חמץ = Gesäuertes), ähnlich dem lautverwandten הרסנא (Joma 84a, Baba batra 60b u. 144a, ‘Aboda zara 38a u. ö.), einer Fischsauce aus Mehl und Essig, wenn die im ‘Aruch (s. v. הרסנא; Kohut leitet dieses Wort von art ab, dem arab. Namen irgend eines Fisches) erhaltene Lesart richtig ist. Was die Wortform betrifft, so ist dieselbe zwar dem Infinitiv eigenthümlich (vgl. כתובת ,חרושת ,יבושת 1. B. M. 8, 7; 2. B. M. 31, 5; 3. B. M. 19, 28), aber auch bei konkreten Begriffen nicht selten (קטורת ,פסולת ,נעורת ,כתונת). +16) Die eingeklammerten Wörter fehlen in einigen älteren Mischnaausgaben (s. דקדוקי סופרים) ebenso wie in Jeruschalmi und Alfasi. Dass dies nicht auf ein Versehen zurückzuführen ist, ergiebt sich aus Babli 114b, wo die Erörterung über die שני תבשילין nicht an die Mischna anknüpft, sondern mitten in einer Abhandlung über das Bitterkraut an eine gelegentlich angeführte Baraita. — Von den beiden Gerichten soll das eine an das Pesach- und das andere an das fakultative Festopfer (Kap. VI Anm. 24) erinnern (Babli u. Jer. z. St.). +17) Er hat nur den Zweck, den Lattich verdaulicher zu machen. +18) Er soll nämlich in Farbe und Aussehen an den Lehm erinnern, aus dem unsere Väter in Egypten Ziegel herstellen mussten (2. B. M. 1, 14), und durch seine Gewürzfasern an den Häckerling durch dessen Beschaffung ihr hartes Los später (das. 5, 6—18) noch drückender gestaltet wurde (Babli 116a). +19) Wenn מקדש hier das Heiligthum bezeichnete, so könnte, da das Pesach nicht im Tempel verzehrt wurde, במקדש nur „zur Zeit des Heiligthums“ bedeuten. Dann müsste es aber בזמן המקדש oder בפני הבית heissen. Eine im Jeruschalmi z. St. offenbar als Ergänzung zur Mischna (s. Anm. 16) angeführte Baraita lautet: ובגבולין צריכין שני תבשילין אחד זכר לפסח ואחד זכר לחגיגה. Da nun גבולין die Provinz im Gegensatze zu Jerusalem bezeichnet, so muss der Begriff מקדש hier die ganze heilige Stadt umfassen [eine Stütze für die von Maimonides in seinem Mischnakommentar zu Rosch haschana IV 1 vertretene Auffassung; vgl. auch ולירושלים בית מקדשך im Mûsâfgebet der Neumonds- und Festtage]. Allerdings stammt dieser Theil unserer Mischna aus einer Zeit, in welcher der Tempel bereits in Trümmern lag; andernfalls hätte derselbe gelautet: הביאו לפניו מצה וחזרת ופסח ובגבולין שני תבשילין, da es doch die Regel war, dass man den 15. Nisan, wie das Gesetz es verlangte, in Jerusalem feierte. Dennoch steht hier במקדש und nicht, wie man erwarten sollte בזמן המקדש, weil es auch zur Zeit des Tempels vorkam, dass manche Familien, an einer Reise nach der heiligen Stadt verhindert, bei der häuslichen Feier auf das Pesach verzichten und sich mit ungesäuertem Brot und Bitterkraut begnügen mussten. +20) גופו של פסח ist die Lesart aller von Rabbinowicz (s. דקדוקי סופרים) verglichenen Ausgaben und Handschriften bis auf eine einzige, welche גופו של nicht hat, Auch die Tosefta liest גופו של פסח (ed. Zuckermandel S. 173 Z. 7). Demnach hat es den Anschein, als ob die Lesart ושני תבשילין oben (s. Anm. 16) doch berechtigt wäre. Indessen ist zu beachten, dass גופו ebenso wie עצמו, wenn es den Vertreter ausschliessen soll, dem zu betonenden Worte nachgesetzt wird (הוא גופו ,הוא עצמו). Wenn also die Absicht war, das Pesach den zwei Gerichten gegenüberzustellen, die zur Erinnerung an die Zeit des Tempels dienen, so hätte — ganz abgesehen davon, dass das Festopfer (חגיגה) gar nicht erwähnt wird — הפסח גופו oder הפסח עצמו stehen müssen. Wo גופו dem hervorzuhebenden Begriffe vorangeht, will es den Kern von der Schale trennen, das Wesentliche von dem nebensächlichen Beiwerk scheiden. So bedeutet גופו של פרוזבול (Sch’bi‘it X 4), גופו של גט (Giṭṭin IX 3) גופו של גט שחרור (das.) den wesentlichen Kern der Urkunde zum Unterschied von den zwar üblichen, im Grunde aber nebensächlichen Formeln. Diese Bedeutung wäre jedoch hier nur dann angemessen, wenn פסח das ganze Festmahl bezeichnete, in welchem Falle durch גופו של פסח das Pesachlamm ganz im Sinne des Verses ומצות על מרדים יאכלהו (2. B. M. 12, 8) als Mittelpunkt der Feier gegenüber dem früher in der Mischna erwähnten Beiwerk von מצה וחזרת hervorgehoben würde. So aber muss man annehmen, dass גופו hier überhaupt nichts betonen, sondern wörtlich genommen werden will: den Körper des Pesach (nicht blos Stücke desselben). Es war wohl Sitte, das Pesachlämmchen, das ja noch in dieser Nacht verzehrt werden musste, ganz aufzutragen und erst bei Tische zu zerlegen, während man vom Pestopfer, welches auch am folgenden Tage noch gegessen werden durfte, nur einzelne Fleischstücke auf den Tisch brachte. So scheint es auch Maimonides in seinem Kodex aufgefasst zu haben [art art]. Dass in unserer Mischna des Festopfers keine Erwähnung geschieht, erklärt sich aus dem Umstande, dass dasselbe, wie aus VI 3 ersichtlich, kein regelmässiger Bestandtheil des Festmahles war. +21) Da es sich hier nicht wie z. B. oben V 5—10 um einen geschichtlichen Bericht handelt, dürfte das Perfekt in מזגו auffällig erscheinen. In M. 2 und M. 7 ist dieses Tempus in dem Verhältnis des Nebensatzes zu dem mit מברך alsbald folgenden Hauptsatze begründet (hat man ihm eingeschenkt, so spricht er den Segen); hier aber bildet מזגו einen selbständigen Satz. Ebenso verhält es sich mit den beiden הביאו in voriger Mischna. Das erste hängt von מטבל ab, und somit ist das Perfekt berechtigt; das zweite aber schwebt in der Luft, weshalb das Tempus Befremden erregen muss. Wir haben indes schon oben (S. 164 Z. 8 ff.) darauf hingewiesen, dass die Mischnasammlung in der uns vorliegenden Gestalt das Produkt der Geistesarbeit mehrerer Jahrhunderte darstellt, die Krönung eines Werkes, dessen Grundstock noch zur Zeit des zweiten Tempels geschaffen wurde. In ihrer ältesten Fassung dürften die Worte vom zweiten הביאו bis היו und von וכאן bis zum zweiten מלמדו gar nicht gestanden, unsere Stelle vielmehr wie folgt gelautet haben: הפרשה כלה מזגו לו כוס שני מתחיל בגנות ומסיים בשבח ודורש מארמי אובד אבי עד שהוא גומר כל עד שמגיע לפרפרת הפה מביאים לפניו גופו של פסח. Später, nachdem R. Gamliel (wahrscheinlich der Aeltere; s. Anm. 35) die Forderung in M. 5 aufgestellt hatte, dass man sich am Pesachabend die Bedeutung von פסח מצה ומרור zu Bewusstsein bringen müsse, und infolge dessen die Einrichtung getroffen war, darauf bezügliche Fragen den Kleinen in den Mund zu legen, wurde zwischen בום שני und מתחיל der immerhin noch aus der Zeit des Tempels stammende (s. Anm. 29) Zusatz וכאן הבן שואל אניו bis מלמדו ולפי דעתו של בן אביו eingefügt, der sich schon durch das einleitende וכאן als Einschiebsel zu erkennen giebt (s. Anm. 22). Um die Zeit der Tempelzerstörung wurde מביאים in הביאו geändert, noch später endlich zwischen הביאו לפניו und נופו של פסח der ganze Wortlaut von מצה וחורת וחרוסת bis ובמקדש היו מביאים לפניו eingeschaltet, den man Wort für Wort in der Tosefta wiederfindet, wo er jedoch ausserhalb jedes Zusammenhanges steht und in seiner abrupten Form gradezu den Eindruck einer Randbemerkung zu Mischna 2 in ihrer frühern Fassung macht. +22) Auf וכאן ruht kein besonderer Nachdruck. Die Partikel hätte auch ruhig wegbleiben können und ist vielleicht nur gesetzt, weil die Fassung מזגו לו כוס שני הבן שואל אביו den Irrthum erwecken würde, als hätte der gefüllte Becher irgend eine Beziehung zu den Fragen des Kindes, etwa wie er sie zu den Segensprüchen in M. 2 und M. 7 hat. S. auch die vor. Anm. +23) אביו fehlt in manchen Ausgaben und Handschriften. +24) Dieselben sind mit Rücksicht auf 2. B. M. 12, 26 eingeführt worden. +25) aus eigenem Antrieb die Fragen zu stellen. Alfasi liest ausdrücklich: אם אין דעת בבן לשאול אביו מלמדו. +26) s. Anm. 30. +27) Diese Frage, welche übrigens in vielen Ausgaben nicht an erster, sondern an letzter Stelle steht, hat in einer im Jeruschalmi angeführten Baraita folgenden Wortlaut: Alle anderen Nächte gemessen wir es mit dem Brote und diesmal für sich allein (שבכל הלילות אנו מטכילין אותו עם הפת וכאן אנו מטבילין אוחו בפני עצמו). In Babylonien hat dieselbe später die Fassung erhalten: Alle anderen Nächte geniessen wir Eingetunktes auch nicht einmal und diese Nacht zweimal (אין אנו מטבילין אפילו פעם אחת הלילה הזה שתי פעמים שבכל הלילות). Die Frage bezieht sich offenbar auf die Vorschrift in voriger Mischna, laut welcher an diesem Abend der Lattich zweimal aufgetragen wird, einmal als Vorkost (בפני עצמו) und bald darauf noch einmal als Zukost (עם הפת) zusammen mit der מצה (über den Ausdruck מטבלין, für welchen die meisten Ausgaben hier מטבילין haben, s. oben Anm. 13). Was ist nun der Zweck dieser Bestimmung? Nach Babli 114b soll dadurch die Aufmerksamkeit der Kinder erregt werden (כי היכי דליהוי היכירא לתינוקות), was bisher so verstanden wurde, dass man diese Einrichtung nur getroffen hat, damit sie eben den Kindern auffalle und ihnen Veranlassung gebe nach dem Grunde dieser Abweichung von der gewöhnlichen Tischordnung zu fragen. Was aber dann, wenn das Ziel glücklich erreicht ist, und die Kleinen uns wirklich fragen: Warum essen wir das Eingetunkte heute vor der Mahlzeit, oder wie es ihnen von der Mischna in den Mund gelegt wird: Wie kommt es, dass es uns heute zweimal gereicht wird? Was sollen wir da unseren Lieblingen zur Antwort geben? Wir können ihnen doch unmöglich sagen: Es geschieht blos deshalb, damit ihr was zu fragen habet; weiter hat’s keinen Zweck! Da wäre es doch entschieden vernünftiger die Sitte einzuführen, dass man mit gegürteten Lenden, die Schuhe an den Füssen und den Wanderstab in der Rechten, das Mahl einnehme gleich jenem ersten Pesach damals in Egypten (2. B. M. 12, 11). Das würde doch sicherlich den Kindern noch mehr auffallen und stärker ihre Wissbegierde reizen, die wir dann wenigstens durch eine lebendige Schilderung jener heiligen, erwartungsvollen Stunde, jener ewig denkwürdigen, schicksalsschweren Mitternacht, in welcher nach langen, qualvollen Wehen das Volk Israel geboren wurde, befriedigen könnten. Es unterliegt keinem Zweifel, dass die räthselhafte Vorschrift an der Spitze der vorigen Mischna irgend eine Beziehung zur Geschichte des Pesachfestes hat, eine Beziehung, die uns nur darum nicht sofort klar ist, weil unsere Kenntnis der bei den Juden zur Zeit der Mischna üblichen Speiseordnung sehr lückenhaft ist. Indessen stimmt das Wenige, was wir darüber wissen, so sehr bis auf die kleinsten Einzelheiten mit den Sitten der Griechen und Römer überein, dass wir da, wo die jüdischen Quellen versagen, zu der Annahme berechtigt sind, dass der Brauch jener Völker auch bei den Juden heimisch war. Diese wie jene nahmen täglich nur zwei Mahlzeiten ein, einen Morgenimbiss, der aus Brot und kalter Zukost bestand, in den letzten Vormittagsstunden (Sabbat 10a, P’saḤim 12b) und eine grössere Mahlzeit des Abends nach vollbrachtem Tagewerk. Dieses Hauptmahl wurde im Speisesaal (טריקלין, triclinium) aufgetragen, dessen Höhe — wie es bei allen Räumen von der Form eines Rechtecks sein soll — die Hälfte des Maasses betrug, welches aus Länge und Breite zusammen gebildet wurde (Baba batra VI 4, Vitruvius VI 3, 8). Der Saal war mit Ruhebetten ausgestattet, auf denen sich die Theilnehmer, nachdem sie die Sandalen abgelegt und sich die Füsse gewaschen hatten, in der oben (Anm. 7) beschriebenen Weise zum Mahle niederliessen. Nun wurden Waschgefässe und Tücher zur Reinigung der Hände herumgereicht, worauf die Diener jedem Einzelnen ein Tischchen hinstellten, auf welchem alle die Speisen, die zu einem Gange gehörten, hübsch geordnet waren. Das Mahl bestand bei den Griechen und ebenso bei den Römern der ältern Zeit nur aus zwei Gängen, einem „ersten Tisch“, welcher Brot, rohe Gemüse und einen Mehlbrei (μάζα, puls), zuweilen auch ein Fleischgericht brachte, und einem Nachtisch mit allerlei Naschwerk (מיני תרגימא τϱαγήματα) wie Obst, Gebäck (πέμματα, bellaria), Süssigkeiten und andere Leckereien. In der Kaiserzeit wurden bei den Römern drei Gänge (tria fercula) aufgetragen: zunächst als Vorkost ein sogenannter gustus, welcher die Esslust zu erwecken bestimmt war, und dessen regelmässige, immer wiederkehrende Bestandtheile Eier (daher die Redensart: ab ovo ad malum = von A bis Z; noch heute herrscht bei den Juden der verschiedensten Länder der Brauch, am Pesachabend das Mahl mit dem Genuss von Eiern zu beginnen) und rohe Kräuter bildeten, insbesondere der sehr beliebte Lattich (lactuca); dann folgten als Zukost zum Brote Ziegenfleisch, Fische und Geflügel, worauf Nüsse, Mandeln und andere Früchte als Nachtisch gereicht wurden. Nach diesem letzten Gange wurden die Tischchen hinausgeschafft, der Saal wurde ausgefegt, und wieder brachten die Diener Waschgefässe und Tücher zur Reinigung der Hände. An das Mahl, bei welchem die Römer wenig, die Griechen gar keinen Wein tranken, schloss sich nun ein oft bis in die späte Nacht ausgedehntes Zechgelage (ϰῶμος, comissatio), dessen Freuden durch anregende Gespräche, durch Gesang, Spiel und Tanz, durch Vorträge und allerlei Kurzweil erhöht wurden. Brachen die Zechgenossen endlich auf, so besuchten sie nicht selten noch die Gelage anderer Gesellschaften, oder sie schwärmten lärmend und johlend durch die nächtlich stillen Strassen (אפיקומן, έπίϰωμον). — In Palästina herrschte zur Zeit der Mischna die römische Sitte der tria fercula. Das scbliessen wir nicht nur aus der oben (Anm. 14) aus B’rachot angeführten Stelle הפרפרת שלפני המזון und הפרפרת שלאחר המזון, sondern auch aus der vorigen Mischna, in welcher der Ausdruck עד שמגיע לפרפרת הפת eine bestimmte Speisenfolge voraussetzt, laut welcher dem Hauptgange regelmässig ein aus Kräutern bestehender Gustus voranging. Am Pesachabend gab es jedoch nur zwei Gänge; den Gustus bildete diesmal das vorgeschriebene Bitterkraut, das eigentliche Mahl aber bestand aus Brot und Fleisch. Das Brot war selbstverständlich מצה, und als Zukost (פרפרת הפת) wurde das Fleisch des Pesachopfers gereicht. Das ist der klare Sinn der vorigen Mischna in ihrer ureprünglichen Fassung (s. Anm. 21): לפניו גופו של פסח הביאו לפניו מטבל בחזרת, עד שמגיע לפרפרת הפת מביאים. Im Hause Hillels wurde sogar nur ein einziger Gang aufgetragen, in welchem das Bitterkraut mit מצה und פסח vereint war [עם המצה והפסח ולא כחבריו שברכו ריפתא עם הפסח לבדו וטבלו בחזרת קודם המזון (פסחים קט״ו. וזבחים ע״ט.) שהיה כורכם בבת אחת ואוכלם כלומר שבשעת המזון היה בורך אף המרור וזהו שאמרו עליו על הלל הזקן]. Einen Nachtisch gab es an diesem Abend überhaupt nicht (s. Anm. 73). Reichte das Fleisch zur Sättigung der Tischgenossen nicht aus, so wurde noch ein Festopfer geschlachtet (s. oben VI 3—4), dessen Fleisch am Abend ebenfalls auf den Tisch kam. Ausserhalb Jerusalems (und nach Zerstörung des Tempels auch in der heiligen Stadt selbst), wurden als Zukost zum ungesäuerten Brote beliebige Speisen aufgetragen; es mussten aber zwei Gerichte sein, entsprechend dem Fest- und Pesachopfer in Jerusalem zur Zeit des Tempels (ובגבולין צריכין שני תבשילין וכו׳—s. Anm. 19; der Ton ruht auf שני). Nun wissen wir aus ‘Aboda zara 11a, dass der Lattich wegen seiner der Verdauung förderlichen Eigenschaften bei den Juden nicht minder beliebt war als bei den Römern. Andererseits steht der Lattich unter all den Gemüsearten, die als Bitterkraut im Hinblick auf das Gesetz in 2. B. M. 12, 8 in Betracht kommen, in allererster Reihe (s. oben II 6); wenn irgend möglich, soll Lattich zur Erfüllung des Gebotes verwendet werden (Babli 39a; vgl. K. II Anm. 24). Wie soll es demnach den Kindern zum Bewusstsein gebracht werden, dass dem Genuss dieses Krautes heute eine besondere Bedeutung innewohnt, da es auch sonst sehr häufig als Vorgericht auf die Tafel kam? Deshalb wurde später, als man Werth darauf legte, die Aufmerksamkeit der Kleinen zu erregen, die Einrichtung getroffen, dass man beim nächsten Gange zugleich mit dem פסח und der מצה noch einmal Lattich auftrage. Das würde den Kindern auffallen und sie zu der Frage veranlassen: Wir haben doch eben erst rohe Gemüse gegessen; warum wird denn nun schon wieder Lattich auf den Tisch gebracht? Worauf die Antwort lauten wird: Das zweite Mal geschieht es zur Erinnerung an die bitteren Leiden, die unsere Väter in Egypten erdulden mussten. — In späterer Zeit scheint man in Palästina zu der frühem Einfachheit zurückgekehrt zu sein und auf den Gustus verzichtet zu haben. Nur am Pesachabend wurde die aus der Mischnazeit stammende Sitte beibehalten, wie sie sich ja für diese Nacht bis auf den heutigen Tag bei uns behauptet hat, obgleich rohe Kräuter längst nicht mehr zu den ständigen Genüssen unserer Tafel gehören. Nun war aber nicht mehr der Lattich des zweiten Ganges das Auffällige, er bildete ja die alltägliche Zukost zum Brote; vielmehr war es jetzt der als Vorgericht aufgetragene Lattich, der als Bitterkraut diente, um die Erinnerung an die Leiden in Egypten zu wecken. Ob man damals überhaupt noch dieses oder ein anderes Gemüse mit dem ungesäuerten Brote auftrug, ist zweifelhaft. Aber selbst wenn es geschah — und wahrscheinlich war das der Fall — konnte man dem Kinde nicht mehr die Frage in den Mund legen, warum in dieser Nacht das Eingetunkte zweimal gegessen wird; denn in dieser Fassung erscheint offenbar der wiederholte Genuss des Lattichs als das Befremdliche, während in Wahrheit nicht dessen zweite Verwendung als Zukost, sondern grade die erste als Vorkost ungewöhnlich war. Deshalb gab man der Frage den Wortlaut, den uns Jeruschalmi in der oben angeführten Baraita des Bar Ḳappara erhalten hat: Sonst essen wir das Eingetunkte zugleich mit dem Brote, und jetzt geniessen wir es für sich allein. art art — In Babylonien bildeten rohe Gemüse keinen regelmässigen Bestandtheil aller Mahlzeiten. Daher liess man die Kinder dort nicht sagen פעם אחת שבכל הלילות אנו מטבילין, sondern שבכל חלילות אין אנו מטבילין אפילו פעם אחת. Dennoch hielt man sich so streng an die Vorschrift der vorigen Mischna, dass man sogar, um den Gustus als besondern Gang kenntlich zu machen, nach demselben das Tischchen hinausschaffen und alsbald wieder, beladen mit ungesäuertem Brot, Lattich, Essigmus und zwei Gerichten, hereinbringen liess. Dies geschah in der ausgesprochenen Absicht (Babli 115b), dass die Kinder aufmerksam werden und fragen (כדי שיכירו תינוקות וישאלו). Die erwartete Frage sollte natürlich lauten: Schon wieder rohe Gemüse, die sonst fast gar nicht auf den Tisch kommen und heute schon das zweite Mal? Dass einmal ein geweckter Knabe (der später so berühmt gewordene Abaje) etwas voreilig, ohne die weitere Entwickelung der Dinge abzuwarten, mit der Frage herausplatzte: Warum nehmt ihr denn schon den Tisch weg, wir haben ja kaum zu essen angefangen — ist noch kein Beweis dafür, dass es auf diese Frage, wie viele annehmen (עיין טור וב״י א״ח תע״ג), von vornherein abgesehen war. Im Gegentheil! Es wäre der ergötzliche Vorfall wohl schwerlich überliefert und verewigt worden, wenn der Erfolg, den die Entfernung des Tisches in diesem einen Falle hatte, nicht gar so unerwartet und verblüffend gewesen wäre. — Auffallend ist, dass sich in einem Punkte doch der alte Brauch geändert hat. Seit Jahrhunderten werden die als Vorkost dienenden Kräuter nicht mehr für sich allein auf den Tisch gebracht, sondern zugleich mit dem Bitterkraute und dem ungesäuerten Brote aufgetragen (וכן הוא ברמב״ם הל׳ ח״ומ פ״ח ה״א ובטור שם). Das entspricht nicht dem Wortlaut der vorigen Mischna, in welcher die Wiederholung der Worte הביאו לפניו wohl zu beachten ist, und noch weniger, wie wir gezeigt haben, dem Zweck der ganzen Einrichtung. Warum lässt man denn nun die Kleinen erst beim zweiten Becher, nachdem sie von den rohen Kräutern schon gegessen haben, ihre Fragen stellen und nicht vorher schon, sobald die Schüssel mit all den Dingen, nach deren Bedeutung sie sich erkundigen sollen, auf die Tafel gesetzt ist? Es wäre sehr zu empfehlen, dass man zur uralten Sitte zurückkehre und genau nach der Vorschrift der Mischna zunächst, nachdem man vom ersten Becher getrunken, nur die zum Vorgericht bestimmten Kräuter auftrage und erst, wenn diese abgeräumt sind, die Schüssel mit dem Bitterkraut und dem Essigmus, dem ungesäuerten Brote und den zwei Gerichten auf die Festtafel bringe. [איעצך להסיר מלפני מי שאומר הגדה כל כלי האכילה הקערות והכפות הסכינים והמזלגים וכי תאמר אלא מעתה היך נקיים עקירת השלחן]. Noch besser ist’s, beide Gänge auf einem tragbaren Tischchen, wie es sich in jedem Haushalt findet, aufzutragen. +28) Das Eingeklammerte fehlt im Jeruschalmi und bei R. Ascher, desgl. in den beiden von Rabbinowicz benützten Münchener Hndsch. (s. דקדוקי סופרים). Die Frage hatte zur Zeit der Mischna auch gar keinen Sinn; denn man ass damals auch in den anderen Nächten nicht bloss שאר ירקות, sondern eben so gern den Lattich, der ja das am Pesachabend gebräuchlichste und am meisten bevorzugte Bitterkraut war, wie wir in voriger Anm. gezeigt haben. Der Zusatz stammt aus einer sehr späten Zeit, in welcher die alte Tischordnung längst nicht mehr herrschte und daher die wahre Bedeutung der ersten Frage nicht richtig erkannt wurde. Da man nicht wusste, dass dieselbe auf das Gebot des Bitterkrautes gemünzt ist, vermisste man neben den Fragen über das ungesäuerte Brot und das gebratene Fleisch eine solche über das bittere Gemüse, und um diese scheinbare Lücke auszufüllen, wurden die eingeklammerten Worte eingeschoben. +29) Die Frage bezieht sich auf das Fleisch des Pesachopfers, welches nur in gebratenem Zustande gegessen werden durfte (2. B. M. 12, 8—9). Das Festopfer (Kap. VI Anm. 24) konnte man zwar kochen; es war aber Vorschrift, die für den Abend bestimmten Stücke desselben gleichwohl zu braten, damit den Kindern erst recht auffiele, dass nur gebratenes Fleisch auf die Tafel kam. [art. Seit der Zerstörung des Tempels wird diese Frage natürlich weggelassen. — שלק drückt (auch im Aram.) einen höhern Grad des Kochens aus, desgl. art und art im Arabischen (art und art = weich Gekochtes; vgl. auch art = Metalle schmelzen), wo diese Wörter auch schreien bedeuten. Es scheint, dass alle drei hier zusammengetroffenen Stämme (צלה ,שלק ,בשל) auf dieselbe Wurzel צל (art) zurückgehen, welche im Hebr. ebenso wie im Arab, schallnachahmend einen schrillen Ton bezeichnet (vgl. צלצל ,צלל, art). Wegen des eigenthümlichen Geräusches, welches das kochende Wasser und der zischende Braten hervorbringen, ist diese ursprüngliche Bedeutung auf die genannten Arten der Speisebereitung übertragen worden. Vielleicht hängt auch die Bedeutung des Betens, die צלי im Arab. wie im Aram. hat, mit der des Schreiens zusammen; vgl. שוע ,צעק ,זעק. +30) Er erklärt ihm die Bedeutung von פסח מצח ומרור, wie sie in der folg. Mischna kurz angedeutet ist, indem er ihm die Geschichte des Auszuges möglichst ausführlich und eindringlich erzählt. Die Worte אביו מלמדו haben demnach hier einen andern Sinn als oben am Anfang der Mischna. Indessen lassen dieselben auch dort die allerdings weniger einleuchtende Auffassung zu: Hier richtet das Kind Fragen an den Vater; und wenn das Kind noch nicht den Verstand hat zu fragen, erklärt ihm der Vater, was diese Nacht anders ist als alle Nächte … und je nach der Fassungskraft des Kindes erklärt er es ihm. Auch Maimonides scheint die Stelle so zu verstehen, denn er lässt (הל׳ חמץ ומצה פ״ח ה״ב) die Fragen vom Familienhaupte vortragen (וכאן הבן שואל ואומר הקורא מה נשתנה); vielleicht ist aber zu lesen ואומר מה נשתנה הלילה הזה וכו׳ וכאן הבן שואל הקורא, wenn nicht etwa הקורא ganz zu streichen ist. [כל זה היטב שם פ״ז ה״ג. מיהו מדברי ר׳ ספרא (כאן בבבלי) שאמר תיובא לדרדקי משמע שהבן אומר ועיין]. +31) „Ursprünglich waren unsere Väter Götzendiener“ (nach Rab im Babli 116a) oder „Sklaven waren wir dem Pharao in Egypten“ (nach Samuel das.). — גנה (schmähen, tadeln) und כנה (rühmen, schmeicheln) sind offenbar verwandt. Die gemeinschaftliche Grundbedeutung, welche ein extremer Vertreter des Gesetzes der Lautverwandtschaft in קרא (nennen) finden könnte, ist die Beilegung eines Namens, nur dass sich in den Sprachgebrauch allmählich für כנה der Nebenbegriff des Ehrennamens, für גנה aber der des Schimpfnamens eingeschlichen und im Laufe der Zeit festgesetzt hat. +32) Ueber das Lob, das den Abschluss bilden soll, giebt weder Rab noch Samuel (s. vor. Anm.) irgendwelche Auskunft. Ihnen mag die Haggada bereits in ihren Hauptbestandtheilen vorgelegen haben, so dass über die Stelle, welche die Mischna hier im Auge hat, kein Zweifel waltete. Streitig war nur, ob unter מתחיל בגנות der Vorwurf der Knechtschaft oder der des Götzendienstes zu verstehen ist, mit anderen Worten: ob die eigentliche Erzählung schon bei היינו עבדים beginnt, oder dieses Stück nur als Vorwort anzusehen ist, in welchem auf die Pflicht einer möglichst ausführlichen Darstellung hingewiesen wird, diese selbst aber erst später mit מתחלה עובדי זרים היו אבותינו einsetzt. Aus Alfasi’s Entscheidung, dass man beiden Ansichten gerecht werde (והאידנא עבידנא כתרוייהו), geht jedoch hervor, dass dieselben darüber auseinander gingen, welches der beiden Stücke in die Haggada aufzunehmen wäre, diese also zur Zeit Rabs und Samuels noch keineswegs das feste Gefüge hatte, welche eine Andeutung über den Schluss, der das Lob enthalten soll, entbehrlich machen konnte. Warum also haben sie es an jedem Fingerzeig nach dieser Richtung hin fehlen lassen? Vormuthlich, weil sich ein solcher aus dem Gegensatz von selbst ergiebt. So scheint es Maimonides aufgefasst zu haben, der das Lob in dem einen Falle darin findet, dass wir die Sklavenketten zerbrochen haben, in dem andern darin, dass wir gewürdigt wurden, dem Heiligen anbetend nahen zu dürfen (הל׳ חמץ ומצה פ״ז ה״ד). Dieses Lob (ועכשיו קרבנו המקום לעבודתו) steht aber nicht am Schlusse der Erzählung; es folgt vielmehr so unmittelbar auf den „Schimpf“, dass sich die Worte ומסיים בשבח unmöglich auf dasselbe beziehen können. Ebensowenig kann der in Mischna 6 (s. Anm. 54) angedeutete Segen gemeint sein, der den Schluss des ganzen Vortrages bildet und thatsächlich aus einem Lobspruch besteht; denn er feiert nicht den Ruhm Israels, sondern den Namen Gottes, während hier unter שבח als Gegensatz zu גנות zweifellos das Lob Israels zu verstehen ist. Der allen Voraussetzungen am besten entsprechende Psalmvers (114, 2): „Da ward Juda ihm zum Heiligthum, Israel zu seinem Reiche“, kann auch nicht in Betracht kommen; denn abgesehen davon, dass es weiter unten (M. 6; s. Anm. 52—53) noch streitig ist, ob der 114. Psalm vor dem Mahle überhaupt gesungen wird, bildet das Hallel, dem dieser Vers entnommen ist, einen besondern Theil der Feier und gehört nicht mehr zur eigentlichen Haggada. Diese schliesst vielmehr mit der am Ende der nächsten Mischna angeführten Anerkennung all der idealen Güter, die wir der Gnade des Allgütigen zu danken haben (לפיכך אנחנו חייבים), einer Anerkennung, die zwar in einen schwungvollen Lobgesang ausklingt, aber wieder nicht auf die Hoheit Israels und seine sittliche Würde, sondern auf die Herrlichkeit des Ewigen, Man müsste denn in den Worten מאפלה לאור גדול, welche freilich in einigen Handschriften und mehreren Ausgaben fehlen (s. Anm. 49 u. דקדוקי סופרים), ein Lob Israels erblicken, indem man unter der „Dunkelheit“ das Heidenthum, unter dem „Lichte“ die Offenbarung versteht, oder gar auf die der Auslegung von ארמי אובד אבי unmittelbar vorangehende und so den Schluss der Einleitung bildende Betrachtung zurückgreifen, in welcher die Verheissung des göttlichen Schutzes als der Jungbrunnen gepriesen wird, der Israel auf seinem dornenvollen Wege durch die Jahrtausende begleitet, aus dem es immer wieder den Muth und die Kraft schöpft, den in keinem Zeitalter ausbleibenden Anfechtungen zu widerstehen, und der ihm allen tödlichen Angriffen zum Trotze Unsterblichkeit und ewige Jugend sichert (והיא שעמדה לאבותינו ולנו). Am wahrscheinlichsten ist jedoch die Annahme, dass Rab und Samuel die Erklärung für בשבח מתחיל בגנות ומסיים in dem sofort folgenden Satze ודורש מארמי אובד אבי עד שהוא גומר כל הפרשה כלה, also in dem Vortrage über 5. B. M. 26, 5—9 gefunden haben. Dieser Bibelabschnitt schliesst mit den Worten: Er brachte uns an diesen Ort und gab uns dieses Land, ein von Milch und Honig fliessendes Land. Die Auslegung der ersten Vershälfte lautet in Sifrê: Er brachte uns an diesen Ort — das ist das Heiligthum … und gab uns dieses Land — das ist Palästina … als Lohn dafür, dass wir hierher in seinen Tempel kommen, giebt er uns dieses Land. In unserer Haggada endet der Vortrag, welcher im Uebrigen dem genannten Buche Wort für Wort entlehnt ist, mit dem achten Verse; der neunte ist vermuthlich in Babylonien, wo man weder המקום הזה noch הארץ הזאת sagen konnte, gestrichen worden. Es ist aber schlechterdings nicht einzusehen, warum man ihn in Palästina, wenigstens so lange der Tempel stand, nicht hätte vortragen sollen. Die Vorschrift עד שהוא גומר כל הפרשה כלה lässt im Gegentheil darauf schliessen, dass man auch den letzten Vers mit der erwähnten Auslegung las, in welcher es Israel zum Ruhme angerechnet wird, dass es zur Gottesverehrung im Heiligthum berufen wurde, und dieser Vorzug von so hoher Bedeutung erscheint, dass lediglich aus ihm das Recht auf den Besitz des gelobten Landes hergeleitet wird. So erklärten sich die Worte ומסיים בשבח von selbst; dagegen verursachte das Sätzchen מתחיל בגנות noch immer einige Schwierigkeit. Es auf den Anfang dos Abschnittes, auf die Worte ארמי אובד אבי zu beziehen, ging nicht an; denn es kann doch Jakob nicht zum Schimpfe oder auch nur zum Vorwurf gereichen, dass er in Aram den Ränken seines Oheims schier erlag. Auch in der Auslegung dieser Stelle (s. folg. Anm.) findet sich nichts, was zu Unguusten des Patriarchen gedeutet werden könnte. Und davon abgesehen, man mochte dem Worte גנות den mildesten Sinn geben, so sträubte sich doch das Gefühl dagegen, dasselbe auf den Stammvater anzuwenden. Daher sahen sich Rab und Samuel veranlasst, im Midrasch nach einer andern Beziehung Umschau zu halten. Natürlich suchten sie eine solche in der Richtung des Gegentheils von dem, was am Schlusse als Israels Ruhm verkündet wird. War doch der Zweck der seltsamen Vorschrift, von der unrühmlichen Vorgeschichte auszugehen offenbar kein anderer als der, dass sich von diesem dunkeln Grunde die glorreiche Entwickelung um so leuchtender abhebe. Als Ziel dieser Entwickelung werden nun am Ende des Vortrages zwei Thatsachen hervorgehoben: Die Errichtung des Heiligthums und die Begründung eines eigenen Staatswesens auf reich gesegnetem Boden. So ergab sich denn als Ausgangspunkt entweder die Götzenanbetung der Vorfahren Abrahams oder die Sklaverei unserer Väter in Egypten. Nach Rab’s Meinung war es der dogmatische und sittliche Fortschritt (von Heidenthum zu reinstem Monotheismus), den die Mischna hier in ein helleres Licht rücken wollte, während Samuel es für angemessener hielt, am Feste der Erlösung den politischen, sozialen und wirthschaftlichen Aufschwung (von Knechtschaft und Elend zu kraftvollem Staatsleben und blühendem Wohlstand) in den Vordergrund zu stellen. Ob diese Männer die betreffenden Stücke erst in die Haggada einführten, wie Alfasi annahm, oder dieselben dort schon vorgefunden haben, was wohl das Wahrscheinlichere ist, kann füglich dahingestellt bleiben. +33) 5. B. M. 26, 5ff. Die hier angeführten Anfangsworte werden in der Haggada so verstanden, als hätte Laban beabsichtigt Jakob zu vernichten. Um zu dieser Auffassung zu gelangen, muss man keineswegs mit Onkelos ארמי auf Laban beziehen und אובד gegen den Sprachgebrauch transitiv nehmen; es ergiebt sich derselbe Sinn, wenn man gemäss der Auslegung in Sifrê (ירד יעקב לאדם אלא לאובד ומעלה על לבן הארמי כאלו איבדו מלמד שלא), der auch Jonathan gefolgt zu sein scheint, mit Ibn ‘Ezra erklärt: Als Arammite (d. i. während seines Aufenthaltes bei Laban) ging mein Vater dem Verderben entgegen. Die Form לאובד in Sifrê ist Infinitiv, wie לומר von אמר gebildet. — דרש heisst zunächst nur suchen, forschen, daher מדרש die Erforschung und Auslegung der heiligen Schrift, aus welchem besondern Sinne sich wieder für דרש die engere Bedeutung entwickelt hat: eine Bibelstelle auslegen, eine Schrifterklärung vortragen. +34) Trotz der nacbdrücklichen Betonung des Wortes כל durch seine Wiederholung dürfte doch nicht der Vortrag des ganzen Abschnittes hier gefordert werden, sondern nur die Auslegung des auf die Erlösung bezüglichen Theiles, zu welchem die beiden letzten Verse des Abschnitts nicht mehr gehören. — פרשה lautet im Volksmunde Parscha; die Gebildeten aber sagen precios nicht anders als Parascha, natürlich weil es im Buche Ester (4, 7 u. 10, 2) so vokalisiert ist. Dort aber bezeichnet das Wort eine genaue Darlegung oder ausführliche Schilderung, welchen Sinn das Verbum פרש fast nur im Pi‘el hat, aus dem die Substantiva von der Form Parascha abgeleitet sind (vgl. כפרה ,בקשה). Die Bedeutung aber, die dem Stamme an dieser Stelle innewohnt (scheiden, trennen, sondern) hat derselbe im Kal, aus welchem solche Formen wie Parscha gebildet werden (vgl. מלכה ,פרסה). — Statt עד שהוא גומר haben manche Ausgaben עד שיגמור. +35) Unter Rabban Gamliel ist nach Tosafot (Nidda 6b s. v. בשפחתו), sofern der Zusatz הזקן fehlt, stets der Jüngere zu verstehen, der erst nach der Zerstörung des Tempels zu Ansehen gelaugte. Dennoch dürfte hier wie oben VII 2 von dessen Grossvater die Rede sein. Es ist nicht wahrscheinlich, dass der Satz über das Pesachopfer von vornherein den Wortlaut hatte: Das Pesach, von dem unsere Väter assen, als das Heiligthum noch stand, hat seinen Grund u. s. w. Auch wäre der Enkel wohl kaum so weit gegangen, zu behaupten, dass man seine Pflicht nicht erfüllt hat, wenn man sich die Bedeutung eines Gebotes nicht vor Augen hielt zu einer Zeit, da dasselbe bereits gegenstandslos geworden war. Endlich ist am Anfang der folgenden Mischna eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Schulen Schammai’s und Hillel’s redaktionell an eine Fortsetzung der Worte des Rabban Gamliel geknüpft (s. Anm. 46), was ebenfalls dafür spricht, dass hier nicht der Jüngere dieses Namens gemeint ist (s. auch das Ende der folg. Anm.). +36) Wörtlich: Er ist den Händen seiner Pflicht noch nicht entgangen; sie hält ihn also nodi fest, er ist noch immer an dieselbe gebunden (vgl. לצאת ידי הנריות ,לצאת ידי המקום Sch’ḳalim III 2). Oefter steht in diesem Sinne bloss יצא (= frei ausgehen; vgl. והעם יצאו 1. Sam. 14, 41 — Gegensatz: וילכד יונתן ושאול — und in der Mischna נשכע ויוצא Baba M. III 1). An manchen Stellon schien es mir indessen, als wäre zwischen dem vollern und dem verkürzten Ausdruck ein feiner Unterschied. Während לא יצא das Gebot als unerfüllt bezeichnet und die Ausübung auts Neue fordert, hat der Zusatz ידי חובתו oft den mildernden Sinn von די חובתו: die Pflicht ist zwar erfüllt, aber nicht in der gehörigen Weise (s. R. Nissim z. St.). — Dass die Uebung einer religiösen Satzung an Adel und sittlicher Würde gewinnt, je vollkommener man sich Zweck und Bedeutung der Vorschrift zum Bewusstsein bringt, ist ein in der rabbinischen Literatur häufig wiederkehrender, am schärfsten in dem lapidaren Sinnspruch רחמנא לבא בעי (Gott verlangt das Herz) ausgeprägter Gedanke. Man darf indessen auch den ethischen Werth des Gehorsams nicht zu niedrig anschlagen (גדול מצווה ועושה ממי שאינו מצווה ועושה); viel weniger aber kann man behaupten, dass derjenige der religiösen Forderung nicht Genüge thut, der ein Gebot, ohne sich die Idee desselben klar zu machen, aus blossem Pflichtgefühl erfüllt. Von den meisten Gesetzen der Tora kennen wir ja die Gründe gar nicht. Es ist daher anzunehmen, dass hier nicht gemeint ist, man hätte die Vorschrift, Fleisch vom Pesachopfer nebst ungesäuertem Brot und bitteren Kräutern zu essen, nicht gehörig befolgt, wenn man alles dies ohne Andacht gethan hat; vielmehr dürfte an dieser Stelle, wie ja aus dem Zusammenhang ersichtlich und aus dem Ausdruck כל שלא אמר שלשה דברים אלו noch deutlicher hervorgeht, lediglich von der Pflicht, den Kindern die Bedeutung des Festes eindringlich ans Herz zu legen, die Rede sein. Es genügt nicht, ihnen die geschichtlichen Ereignisse vorzutragen, man muss sie auch über die wichtigsten Momente der heiligen Feier aufklären. Diese Forderung erscheint allerdings jetzt überflüssig, nachdem schon in voriger Mischna angeordnet war, dass die Kinder nach der Bedeutung der drei Vorschriften, die das Festmahl auszeichnen, fragen und von den Eltern eine erschöpfende Antwort erhalten sollen. Wir haben aber bereits oben (Anm. 21) die Vermuthung ausgesprochen, dass diese Einrichtung erst infolge des von Rabban Gamliel hier auifgestellten Satzes getroffen wurde, und dass die Stelle וכאן הבן שואל einer spätern Bearbeitung der Mischna angehört. Da nun dieser Zusatz zweifellos aus der Zeit des zweiten Tempels stammt (s. Anm. 29), so wäre dies eine neue Stütze für die in vor. Anm. verfochtene Ansicht, dass es R. Gamliel der Aeltere ist, von dem dieser Ausspruch herrührt. +37) ואלו הן fehlt in Jeruschalmi; statt ומרור steht daselbst ומרורים. +38) המקום (der Ort) ist eine Bezeichnung Gottes; „denn er ist der Ort der Welt, nicht aber ist die Welt sein Ort“ (ואין עולמו מקומו מפני מה מכנין שמו של הקדוש ברוך הוא וקוראין אותו מקום שהוא מקומו של עולם B’reschit rabba Absch. 68 zu Gen. 28, 11). Fast mit denselben Worten sagt Philo im 1. Buche seiner Schrift „Ueber die gottgesandten Träume“ (eig. im zweiten; es sind aber von den 5 Büchern dieser Abhandlung nur das 2 und 3. erhalten geblieben): ἀυτὸς ὁ ϑεὶς ϰαλεῖται τόπος τῷ πεϱιέχειν μὲν τὰ ὅλα, πεϱιέχεσϑαι δὲ πϱὸς μηδενός ἁπλῶς (Frankf. 1691 S. 575 Z. 2ff; vgl. Allegor. I, das. S. 48 Z. 17ff.). Diese nachträgliche Begründung ist aber noch keine Erklärung für die Entstehung dieser immerhin seltsamen Bezeichnung, welche schwerlich von der Philosophie geprägt wurde. Vermuthlich ist המקום nur die Erweiterung des Begriffes השמים (der Himmel), der schon in der Makkabäerzeit als Gottesname eingebürgert zu sein scheint. In M’gillat Ta‘anit (s. auch Rosch haschana 18b) ist nämlich der 3. Tischri als Freudentag verzeichnet, weil an ihm die Erwähnung Gottes aus den Urkunden schwand (בשלשה בתשרי אחנטילת (בטילת) אדכרתא מן שטריא), was in der Baraita damit erklärt wird, dass es an diesem Tage gelang dem Missbrauch zu steuern, der mit dem heiligen Namen dadurch getrieben wurde, dass man ihn in Schuldscheinen und ähnlichen Dokumenten einflocht, die später, wenn sie ihren Zweck erfüllt hatten, zerrissen und achtlos weggeworfen wurden. Dieser Unfug hatte sich nach den Siegen der Makkabäer eingeschlichen, als man in der ersten Freude über die Beseitigung des Religionszwanges, unter welchem bis dahin auch den Namen Gottes zu erwähnen streng untersagt war, diesen gar nicht oft genug aussprechen zu können glaubte. Es ist anzuhehmen, dass unter der Herrschaft jenes Verbotes das Wort השמים als Ersatz eingeführt wurde. Der Feind hatte gegen diese Benennung um so weniger einzuwenden, als das entsprechende griechische Wort (Uranos) der Name eines seiner Götter war; aber auch das religiöse Empfinden nahm an derselben keinen Anstoss, nachdem schon der Prophet den Himmel als Gottes Thron bezeichnet hatte (Jes. 66, 1). So hat sich dieser Ausdruck bis auf den heutigen Tag in seiner übertragenen Bedeutung erhalten; die Gelehrten jedoch, insbesondere die philosophisch geschulten, mochten eine Uebertragung bedenklich finden, die das höchste Wesen mit dem Himmel identifiziert, während seine Herrlichkeit den Weltenraum erfüllt. Sie setzten daher an Stelle der mehr poëtischen Bezeichnung השמים die mehr philosophische המקום, konnten aber jene aus dem Munde des Volkes nicht mehr verdrängen. Der Seltsamkeit wegen sei hier noch die überraschende Erklärung eines geistreichen Kabbalisten angeführt, der mit scharfem Blick gefunden hat, dass der Zahlenwerth des Wortes מקום (40 + 100 + 6 + 40 = 186) genau der Summe entspricht, welche die Quadrate der einzelnen Buchstaben des allerheiligsten Namen zusammen ergeben (102 + 52 + 62+ 52 = 100 + 25 + 36 + 25 = 186). +39) Im Babli folgt hier der auf 2. B. M. 12, 27 verweisende Zusatz: פסח וגו׳ שנאמר ואמרתם זבח פסח הוא לה׳ אשר. Der innere Zusammenhang zwischen dem Pesachopfer und der Verschonung der Häuser Israels in Egypten besteht darin, dass mit dem Opferblute Pfosten und Schwelle bestrichen wurden, um das Verderben abzuwehren, welches unter den Erstgeborenen der Egypter wüthete. Um die Bedeutung dieses Blutzeichens würdigen zu können, muss man sich vergegenwärtigen, dass im Lande der Pharaonen jedem der Tod drohte, der es wagte ein Thier zu opfern, das der Bevölkerung heilig war. „Wenn wir den Abgott der Egypter vor ihren Augen schlachten, wird man uns da nicht steinigen?“ — hatte Mosche erst kurz vorher zum Könige gesagt (2. B. M. 8,22), und nun wurde der Befehl ertheilt, ein solches Opfer schon am 10. des Monats bereit zu halten, es 4 Tage später mitten im Lande am hellen Tage darzubringen, und mit seinem Blute wie zum Hohn die Häuser zu zeichnen. Es sollte eine Probe auf Israels Glaubensmuth sein, eine schwere Prüfung, die unsere Väter glänzend bestanden. Und wie in der ersten Stunde, in welcher unser Volk auf den Schauplatz der Geschichte trat, so sollte es auf seinem fernern Lebenswege gar oft noch, den drohendsten Gefahren unerschrocken trotzend, seine Treue gegen Gott bewähren. Darum musste jeder Vater am Erlösungsfeste dem kindlichen Gemüthe durch den Hinweis auf das Pesachopfer tief die Lehre einzuprägen suchen, dass um des Blutzeichens willen, weil unsere Vorfahren damals ihr Leben hingaben, das Verderben an ihren Häusern vorüberschritt, und dass auch für alle Zukunft Israel nur durch Opfermuth sich vor dem Untergang bewahren kann. Mag es noch so sehr für seinen Glauben bluten, es wird sich nie verbluten. In der todesmuthigen Hingabe an seine Sendung liegt das Geheimnis seiner unverwüstlichen Lebenskraft, in der Bereitwilligkeit, jederzeit für seinen Gott zu sterben, die Gewähr für seine Unsterblichkeit. חיי בדמיך (Ez. 16, 6), das ist mit zwei Worten die Mahnung und zugleich die Verheissung des Pesach: „In deinem Blute sollst du leben“! Zwei kurze, aber bedeutungsvolle Worte, die schon in alter Zeit (vgl. M’chilta zu 12, 6) auf das Blutzeichen sowohl der Beschneidung als des Pesach bezogen wurden. Dieses war damals in Egypten ebenso eine Bethätigung des Glaubensmuthes, wie jenes noch heute ein Ausdruck der Opferfreude ist. Noch heute wird im frohen Kreise der Familie festlich der Tag begangen, an welchem der jüdische Knabe in den heiligen Bund aufgenommen wird, auf den der Midrasch das Psalmwort anwendet: Für dich sind wir jeden Tag bereit den Tod zu erleiden (Ps. 44, 23). In trüben Zeiten, am häufigsten im finstern Mittelalter haben Tausende und Abertausende jene Opferfreude auch bewiesen, die sich keinen Augenblick besinnt alles hinzugeben, wenn es gilt den Willen Gottes zu erfüllen, nicht das eigene Leben nur, sondern auch, was uns noch theuerer ist, das Leben unserer Kinder. Zu solcher Glaubensstärke will Rabban Gamliel das Herz der Jugend begeistern durch den Hinweis auf die Bedeutung des Pesachopfers. +40) Im Mischnatext des Babli ist hier auf 2. B. M. 12, 39 mit den Worten hingewiesen: שנאמר ויאפו את הבצק אשר הוציאו ממצרים וגו׳. In der Haggada haben die Worte des Rabban Gamliel eine wesentliche Aenderung erfahren (vgl. Maim. הל׳ חמץ ומצה VII 5 mit VIII 4). Es wird dort das Gebot über die ungesäuerten Brote damit begründet, dass unsere Väter, als sie aus Egypten ziehen sollten, nicht mehr die Musse hatten, ihren Teig gähren zu lassen (על שום שלא הספיק בצקם של אבותינו להחמיץ; s. auch R. Ascher z. St.). Da aber auch ihnen befohlen war, in der Stunde der Befreiung solches Brot zu essen (2. B. M. 12, 8), und diese Vorschrift ihnen schon mehrere Tage vorher mitgetheilt worden war, ist jene Begründung wenig stichhaltig, vielmehr scheint es, dass Rabban Gamliel mit Vorbedacht dieses Gebot mit der blossen Thatsache der Erlösung und nicht mit ihrem plötzlichen Eintritt in Verbindung brachte. Das ungesäuerte Brot, welches wegen seiner Reizlosigkeit und seines Mangels an jeglicher Würze als „Brot der Armuth“ oder „elendes Brot“ (לחם עני) in der Schrift (5. B. M. 16, 3) bezeichnet wird, sollte unseren Vätern und allen folgenden Geschlechtern den Gedanken zum Bewusstsein bringen, dass die edle Blume der Freiheit am schönsten auf der kahlen Höhe der Entsagung, am reinsten auf dem rauhen Felsen der Bedürfnislosigkeit gedeiht, in den Niederungen des Genusses aber bald verwelkt. Manch stolzer Geist hat das unselige Verlangen nach eitlem Glanz und Ueberfluss mit schmählicher Knechtschaft, das ungezügelte Streben nach falschem Ruhm und Anerkennung mit bitterer Selbstverachtung büssen müssen; Ueppigkeit und Schwelgerei hat schon das Lebensmark der mächtigsten Nationen schnell verzehrt und die entnervten Völker unter das verhasste Joch der Fremdherrschaft gekrümmt. Der wird am besten seine Unabhängigkeit behaupten, der wunschlos durch das Leben geht und nicht sein Herz an Güter hängt, die trügerisch das Dasein schmücken; am längsten wird ein Volk die Freiheit sich bewahren, wenn es, durch keinen Ueberfluss verweichlicht, die härteste Entbehrung leicht erträgt, wenn selbst „das Brot des Elends“ es nicht schreckt. +41) Auch hier findet sich im Babli eine Belegstelle aus der heil. Schrift, welche mit den Worten חייהם וגו׳ שנאמר וימררו את eingeführt wird. Es wird also auf 2. B. M. 1, 14 Bezug genommen, wo von den aufreibenden Arbeiten erzählt wird, mit denen die Egypter erbarmungslos das Leben unserer Väter verbitterten, wo aber auch zugleich berichtet wird, dass das Volk, je mehr es gepeinigt wurde, desto mehr an Grösse und Bedeutung wuchs. Es bewährte sich auch hier der Segen der Arbeit. Weit entfernt durch dieselbe gebrochen oder auch nur erschöpft zu werden, wurde vielmehr die Lebenskraft Israels nur gesteigert und erhöht. Zwar wird in der Geschichte des ersten Menschenpaares die Arbeit als eine Strafe dargestellt; aber auch die Strafe ist ja ein Ausfluss der väterlichen Liebe Gottes. Das thatenlose Leben in dem Garten Eden war solange wohl erträglich, als dem Menschen all das Können, das in seiner Brust noch schlummerte, verborgen war; sowie er aber zum Bewusstsein seiner schöpferischen Kraft erwachte, war im Paradiese nicht mehr seines Bleibens. Er musste hinaus, um seine Stärke im Kampfe mit der Natur zu erproben und die Herrschaft über dieselbe zu erringen, zu der er durch seine Ueberlegenheit berufen war. Aus Mangel an Bethätigung verkümmern die reichsten Gaben, die schönsten und verheissungsvollsten Fähigkeiten; die Noth jedoch ist eine treffliche Erzieherin. Keine Schule bringt die besten Kräfte des Geistes wie des Körpers so zu vollster Blüthe und Entfaltung wie diese unwillkommene, von vielen doch gesegnete Lehrmeisterin. In ihrer harten Wiege ward auch Israel zum Volke grossgezogen, in jener Leidensschule, die die heiligen Bücher einen eisernen Schmelzofen nennen (5. B. M. 4, 20; Jirm. 11,4), ward der Gottesknecht geläutert und gestählt, der schon im Mutterschoss berufen war zum Lichte der Nationen, zum Erlöser für die ganze Menschheit (Jes. 49, 1—6). In der Erfüllung dieses göttlichen Berufes hat unser Volk bisher nur Hohn und Spott und kälteste Zurückweisung geerntet, nicht selten auch die grausamsten Verfolgungen erdulden müssen von dem blinden Hasse derer, denen es die Bruderhand entgegenstreckte, um sie zur Höhe des Horêb mit sich emporzutragen, und die es mit dem beseligenden Licht erfüllen wollte, das ihm am Sinai aufgegangen. Wie sollte es durch soviel bittere Erfahrungen nicht entmuthigt werden, nach soviel schmerzlichen Enttäuschungen und schnödem Undank an dem endlichen Erfolge seiner unfruchtbaren Arbeit nicht verzweifeln? Darum werden die nachwachsenden Geschlechter von Jahr zu Jahr am Feste der Erlösung durch das Bitterkraut daran erinnert, welch herbes Weh, welch schweres Leid die Väter überwunden, ehe sie gewürdigt wurden, dem Fuss des Sinai sich zu nahen, um aus Gottes Hand die Priesterweihe zu empfangen, wie unser Volk im zartsten Alter schon für eine fremde, undankbare Macht, die nur Verachtung für dasselbe hatte und sein Verderben plante, harte Frohnarbeit verrichtet hat, die über seine Kraft zu gehen schien, in Wahrheit aber seine Lebensenergie erhöhte und vermehrte. „Heilsam ist’s dem Manne, in der Jugend Tagen schon ein Joch zu tragen“ (Klgl. 3, 27). +42) 2. B. M. 13, 8. Voran geht (das. 5) die Einleitung: Wenn dich der Herr in das Land … bringt, das er deinen Vätern zugeschworen u. s. w. Die Satzung wendet sich mithin an ein späteres Geschlecht, das die Wunder in Egypten nicht mit eigenen Augen gesehen hat; und dennoch lässt die Schrift den Vater eine Form der Darstellung wählen, deren man sich nur bei der Erzählung von Ereignissen bedient, die man selbst erlebt hat. +43) an welchem du die Erinnerung an den Auszug feierst (vgl. das. 3). +44) Nach dem Midrasch (s. M’chilta z. St.) bezieht sich das Demonstrativum auf das Pesach nebst den ungesäuerten Broten und den bitteren Kräutern, die auf dem Tische liegen (שיש [פסח] מצה ומרור מונחים לפניך על שלחנד בשעה), und auf welche der Erzähler mit dem Finger deutet. (Aehnlich ist auch in dem Satze וזה לך האות כי אנכי שלחתיך — 2. B. M. 3, 12 — das Fürwort זה als ein Hinweis auf das Wunder des brennenden Dornbusches aufzufassen, den Mose vor Augen hatte; s. Raschi, Raschbam und Ibn ‘Ezra z. St.). Selbstverständlich kann nicht gemeint sein, dass wir lediglich zu dem Ende befreit wurden, damit wir am Pesachabend die genannten Speisen essen; der Midrasch will vielmehr nur sagen, dass die Verehrung Gottes durch kindlichen Gehorsam, wie wir ihn z. B. durch die Feier des Pesach bekunden, der Zweck unserer Erlösung war. Wird doch der Genuss des ungesäuerten Brotes und die Enthaltung von allem Gesäuerten während der ganzen Dauer des Festes an unserer Stelle (13, 5) ausdrücklich als Gottesdienst (עבדה) bezeichnet. Der Gedanke aber, dass uns die Freiheit nur gegeben wurde, damit wir uns dem Dienste des Höchsten widmen, liegt der Tora gar nicht fern. Er ist schon in den ersten Worten ausgesprochen, die Mose an Pharao richten sollte, in dem Befehle Gottes: Entlasse meinen Sohn, dass er mir diene (das. 4, 23: את בני ויעבדני שלח). +45) Maimonides hat diese Belegstelle nicht vor sich gehabt (ומצה פ״ז ה״ו ונוסח ההגדה שם הל׳ חמץ); in seinem Exemplar muss hier entweder überhaupt kein Hinweis auf die Bibel gestanden haben, oder 5. B. M. 6, 23 (שנאמד ואותנו הוציא משם וגו׳) angeführt gewesen sein [הכי קאמר האי קרא דמתניתן לאו לראיה בעלמא קא מייתי ליה אלא צריך לאמרו בפה ולפי זה הא דאמר רבא בפסחים קי׳׳ו: צריך שיאמר ואותנו הוציא משם]. Bei Alfasi und R. Ascher fehlt die ganze Stelle von בכל דור ודור bis בצאתי ממצרים. Da aber die Dankesschuld, von der im nächsten Satz die Rede ist, nicht gut mit den bitteren Leiden begründet werden kann, die unsere Väter erdulden mussten, wurde die Reihenfolge im vorigen Satze in der Weise geändert, dass auf die Erklärung des פסח zunächst die des מרור und dann erst die der מצה folgt, obgleich in der Einleitung die Reihenfolge auch bei ihnen פסח מצה ומרור lautet. לפיכך אנחנו חייבים להודות schliesst sich nun passender an den Satz מצה על שום שנגאלו an (Lesart Alfasi’s), bezw. an die Worte עד שנגלה עליהם מלך מלכי המלכיט הקדוש ברוך הוא וגאלם (Lesart des R. Ascher) Maimonides hat in seinem Kodex (הל׳ חמץ ומצה) an zwei Stellen (VII 5 u. VIII 4 die Reihenfolge Alfasi’s, in seiner Haggada dagegen die unserer Miscknaausgaben). +46) Die Wahl der ersten Person beweist, dass wir es hier noch mit einer Fortsetzung der Worte zu thun haben, welche nach Rabban Gamliel jedermann am Pesach sprechen soll. Allerdings ist in seiner Einleitung ausdrücklich von nur drei Worten die Rede, und es ist daher wohl möglich, dass die Fortsetzung aus späterer Zeit stammt; immerhin dürfte sie wohl kaum später als im folgenden Geschleckte hinzugofügt worden sein, da an dieselbe in der nächsten Mischna (s. Anm. 51) eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Schulen Schammai’s und Hillel’s wenn auch nur äusserlich anknüpft. +47) Die Lesarten sind hier sehr verschieden. Allen gemeinsam sind nur die vier ersten Ausdrücke: להודות להלל לשבח לפאר; dann folgt im Jeruschalmi. לרומם לנצח לגדל, im Babli: לרומם להדר לברך לעלה ולקלס, bei Alfasi: לרומם לגדל ולברך (s. דקדוקי סופרים), bei R. Ascher: לברך לרומם לעלה ולקלס, im Gebetbuch dos Gaon R. ‘Amram: לרומם להדר ולקלס, in Maimuni’s Haggada: לרומם לגדל להדר ולנצח, in dessen Kodex (הל׳ המע ומצה VIII 5). להדר לרומם לגדל ולנצח. +48) Statt לאבותינו ולנו hat Jer. blos לנו. +49) שעבוד (von עבד) und sein Gegensatz שחרור (von חרר) gehören zu den wenigen Beispielen einer Schaf‘elform im Hebräischen. — Bei R. Ascher fehlen übrigens die Worte ומשעבוד לגאולה, in Maimuni’s Haggada folgen sie unmittelbar hinter מעבדות לחרות; im Jeruschalmi und bei Alfasi fehlt sogar die ganze Stelle von מיגון bis לגאלה. +50) Ps. 113—118, gewöhnlich „Hallel“ (הלל) genannt. +51) Das am Ende der vorigen Mischna erwähnte Hallel, von welchem vor dem Mahle nur der erste Theil gesungen wurde. +52) Ende des 113. Psalms. Der folgende Psalm, der mit den Worten beginnt: Als Israel aus Egypten zog“, soll nach ihrer Meinung erst um Mitternacht, den Zeitpunkt der Erlösung, vorgetragen werden (Tosefta und Jeruschalmi, von Heller — תוספות יום טוב s. v. בית שמאי — merkwürdigerweise übersehen), während das Mahl noch vor Mitternacht beendet sein muss, da vom Pesach nachher nicht gegessen werden darf (Anm. 76). +53) Ende des 114. Psalms. Das Argument der andern Schule schien den Hilleliten nicht stichhaltig, weil der Auszug ja doch erst am hellen Mittag stattgefunden, mithin der Anfang dieses Psalms auch dann noch nicht der Tageszeit entspräche, wenn man den Gesang bis auf den letzten Augenblick, bis zum Beginn der Morgendämmerung verschöbe (Tosefta u. Jeruschalmi). Ein positiver Grund wird nicht angegeben. Wahrscheinlich, weil derselbe klar zu Tage liegt. Da das Hallel durch die Erklärung eingeleitet wird, dass wir es als Pflicht empfinden, unserm Danke für die Befreiung aus dem Sklavenjoche durch ein Loblied Ausdruck zu geben, und ferner auch nach Schluss des ersten Theiles ein Segenspruch für die Erlösung folgen soll (s. folg. Anm.) so kann aus diesem Theil am wenigsten der Psalm ausgeschlossen werden, in dem der Auszug Israels besungen wird. Vielleicht ist das auch der Sinn der Worte מניון שהתחיל במצוה אומר לו מרק im Jeruschalmi z. St. +54) etwa mit den Worten: Gepriesen seist du, Herr unser Gott, König der Welt, der du uns aus Egypten erlöst hast. חותם (= Siegel) ist Kunstausdruck für den kurzen Segenspruch, der ein Gebet (hier den Vortrag der Haggada) beschliesst; vgl. B’rachot IX g. E. +55) Die. Hif‘ilform הגיע bedeutet: erreichen, mit doppeltem Akkusativ aber: erreichen lassen; vgl. מצמיח חציר לבהמה = hervorbringen (Ps. 104,14) mit המצמיח הרים חציר = hervorbringen lassen (Ps. 147,8). +56) (והגיענו הלילה הזה לאכול בו מצה ומרור (ומרורים (so bei Alfasi und R. Ascher wie auch im Maimuni’s Kodex הל׳ חמץ ומצה פ״ח ה״ה), sind die Worte, die R. Tarfon hinzufügt. Im Babli wie in den meisten Mischnaausgeben fehlen dieselben; sie können aber nicht entbehrt werden, weil der Zusatz des R. ‘Aḳiba למועדים ולרגלים אחרים כן … הגיענו, der offenbar an jene Worte anknüpft, ohne dieselben völlig in der Luft schwebt. Im Jeruschalmi fehlen nur die Worte לאכול בו מצה ומרור; aber auch diese sind schwerlich ein späterer Zusatz, denn es geschah wohl im Hinblick auf die verhängnisschwere Lücke in dieser Danksagung, in welcher die Erwähnung des Pesachopfers schmerzlich vermisst wurde, wenn der grosse Freiheitskämpfer in das Gebet um Erlösung vom römischen Joche den Wunsch einflocht: ונאכל שם מן הזבחים ומן הפסחים. Seltsam, dass Maimonides, der a. a. O. die Formel des R. Tarfon für die Zeit des Tempels gelten lässt, ebenfalls des Opfers nicht gedenkt. Damals hätte man doch sicherlich gesagt: לאכול בו פסח מצה ומרורים. +57) Obgleich der ursprünglich ganz kurze Segenspruch durch ihn zu einem kleinen Dankgebet erweitert wurde, hält es dieser Lehrer doch nicht für angebracht, dasselbe nunmehr auch mit einem „Siegel“ („Gepriesen seist du Herr, der du Israel erlöst hast“), wie es sein Freund ‘Aḳiba will, zu versehen. ואינו חותם, wofür es im Babli ולא היה חותם heisst, steht nicht im Gegensatz zu dem vorangehenden וחותם בגאלת, sondern zu den folgenden Worten des R. ‘Akiba. +58) In den meisten Ausgaben steht אומר an Stelle von מוסיף. Da aber R. ‘Aḳiba von den Worten seines Lehrers und Freundes keines streicht und keines ändert, sondern nur hinzufügt, ist der Ausdruck אומר hier nicht am Platze. Die ursprüngliche Lesart ist vielleicht die der Oxforder Handschrift (s. דקדוקי סופרים): ר״ע עקיבא אומר מוסיף = R. ‘Aḳiba sagt: Man füge hinzu. Das Subjekt zu מוסיף ist offenbar wie in den vorangehenden Sätzen (ואינו חותם ,וחותם בגאולה ,עד היכן הוא אומר) der Vortragende. Irrthümlicherweise aber bezog man das Verbum auf R. ‘Akiba, wodurch entweder אומר oder מוסיף als störend empfunden wurde, weshalb die Einen dieses, die Anderen jenes strichen. Vermuthlich hat auch Maimonides מוסיף oder אומר מוסיף gelesen (s. הל׳ חמץ ומצה VIII 5). +59) Die eingeklammerten Worte fehlen sowohl im Jeruschalmi als bei Alfasi, Maimonides und R. Ascher. +60) רגל (= Fuss) bezeichnet ebenso wie פעם (= Schritt), auf die ziellos eilende, nimmer weilende Zeit übertragen, einen Zeitpunkt. שלש רגלים (2. B. M. 23, 14) übersetzen die Targumim ebenso wie שלש פעמים (das. 34,23) mit תלת זמנין. Unter זמנים versteht man aber ebenso wie unter מועדים, obgleich beide Wörter nur Zeiten schlechthin bedeuten, vorzugsweise die heiligen Zeiten. Während jedoch מועדים alle Feste bezeichnet, ist der Name רגלים durch den an 2. B. M. 23, 14 sich anlehnenden Sprachgebrauch auf die drei Chaggim (סכות ,שבועות ,פסח) beschränkt. Im Jeruscbalmi fehlt übrigens sowohl למועדים als אחרים; die Stelle lautet dort: יגיענו לרגלים הבאים לקראתנו לשלום. +61) הגיענו ist die Lesart der Oxforder Handschrift (s. דקדוקי סופרים); die beiden anderen von Rabbinowicz benutzten Mss. haben יגיענו, desgleichen sämmtliche von ihm verglichenen alten wie neuen Editionen, ebenso die Haggada-Ausgaben. Dass die Segensprüche, obgleich sie mit כרוך אתה, also der zweiten Person beginnen, im nächsten Relativsatze zur dritten Person übergehen, ist die allgemeine Regel und durch die Bezugnahme auf מלך העולם oder auch nur den blossen Gottesnamen sprachlich gerechtfertigt. So heisst es auch oben וגאל … והגיענו אשר גאלנו. Umsoweniger wäre die Wahl der dritten Person hier anstössig, wo mit כן ein neuer Satz beginnt; auffallend ist nur, dass sich in den bald folgenden Worten שמחים בבגין עירך וששים בעבודתך wieder die zweite Person geltend macht. Solcher Personenwechsel ist recht selten, wenn es auch an etlichen Beispielen nicht fehlt, von denen wir nur auf das krasseste kurz hinweisen wollen, auf die Worte, die beim Eintritt in den Friedhof gebetet werden: אשר יצר אתכם בדיןברוך אתה. +62) Wörtlich: die uns entgegenkommen. Wir haben bereits in Anm. 2 darauf hingewiesen, dass der Hebräer nicht gleich uns der Zukunft entgegengeht, sondern sich selbst als den stille stehenden Beobachter ansieht, an dem die rastlos dahinschreitende Zeit (vgl. Anm. 60) vorüberzieht. — Statt לשלום hat Alfasi בשלום. +63) Statt כבנין עירך hat die Oxforder Hnds. בציון עירך (s. דקדוקי סופרים); diese Lesart findet sich auch im Gebetbuch des Gaon R. ‘Amram. +64) Jeruschalmi hat hier den Zusatz: ובחידוש בית מקדשך = und durch die Erneuerung deines Heiligthums. +65) Jeruschalmi und Alfasi haben die umgekehrte Reihenfolge מן הפסחים ומן הזבחים, so dass זבחים hier die gewöhnliche Bedeutung haben könnte, in der es alle Arten des Thieropfers, auch das Pesach umfasst. Man müsste demnach übersetzen: von Pesach- und von anderen Opfern (vgl. K. VII Anm. 34). Wahrscheinlicher aber ist, dass das Wort hier in der besondern Bedeutung steht, die es in der letzten Mischna dieses Kapitels, am Ende des Traktates hat, und in der es das Festopfer bezeichnet von welchem oben (VI 3—4, s. Anm. 24 das.) die Rede war. Da dasselbe vor dem Pesach gegessen wurde, geht es diesem in der Reihenfolge voran. +66) Statt אשר הגיע (Jeruschalmi) lesen Andere שהגיע (Alfasi), שיגיע (Maimonides u. R. ‘Amram), אשר יגיע (R. Ascher). +67) Jeruschalmi hat weder שיר חדש noch ועל פדות נפשנו. Jenes ist sicher ein später Zusatz; denn נודה לך שיר חדש ist eine ganz unmögliche Konstruktion. +68) Der zweite Becher wurde nach dem Dankgebete, das auf den ersten Theil des Hallel folgte, geleert und darauf das Mahl eingenommen, welches schon vor dem Vortrage aufgetragen worden war, damit die Kinder durch ihre Fragen dem Vater Gelegenheit geben vom Auszuge zu erzählen. Das Mahl bestand in alter Zeit wahrscheinlich blos aus dem ungesäuerten Brote, dem rohen Lattich und dem Fleisch der beiden Opfer, bezw. den beiden Gerichten, welche zur Erinnerung an dieselben (Anm. 16) gegessen wurden. Einen Nachtisch gab es nicht; vielmehr wurde, nachdem das Pesach verzehrt war, bei einem dritten Becher das Tischgebet gesprochen, nach dessen Beendigung das Glas geleert wurde. +69) Ps. 114—118 nach den Schammaiten, Ps. 115—118 nach den Hilleliten; s. Anm. 50—53. +70) Darunter ist nach R. Juda (im Babli) der Segenspruch zu verstehen, der auch sonst auf das Hallel zu folgen pflegt (יהללוך), nach R. Joḥanan (das.) aber derjenige, welcher den Vortrag des von Mose und Israel am Meere gesungenen Liedes (2. B. M. 15, 1—18) an Sabbat- und Feiertagen beschliesst (נשמה כל חי). +71) „Warum nicht? Etwa, damit man nicht trunken werde? Man ist ja doch schon berauscht! Ist denn ein Unterschied zwischen dem während der Mahlzeit und dem nach derselben gereichten Weine? Allerdings; dieser macht trunken, jener hat diese Wirkung nicht!“ So die Begründung im Jeruschalmi, angeführt von Alfasi und Raschbam, der hinzufügt, dass man durch den Rausch verhindert würde, das Hallel zu vollenden oder, wie man ergänzen muss, nach Beendigung desselben die übrigen Gesänge, die noch beim vierten Becher vorzutragen sind. Demnach dürfte man zwischen dem ersten und dem zweiten Glase erst recht keinen Wein trinken, damit man nicht des Guten zu viel thue und dadurch unfähig werde, den Kindern vom Auszuge zu erzählen. Ein solches Verbot widerspricht jedoch dem klaren Sinn der Mischna, die von allen Erklärern, auch von Raschbam, so aufgefasst wurde, dass es nicht nur im Verlauf des Mahles, sondern auch während des Vortrags der Haggada gestattet wäre, nach Belieben Wein zu trinken. Man sah sich daher zu der Ausflucht genöthigt, dass auch der vor der Mahlzeit genossene Wein keine berauschende Wirkung hat, eine Annahme, die aller Erfahrung Hohn spricht. Der Schlüssel zur Lösung des Räthsels liegt im ersten Satze der nächsten Mischna verborgen, wo er nur darum nicht entdeckt wurde, weil man ihn dort gar nicht erst gesucht, ja nicht einmal vermuthet hat, nachdem eine ungeschickte Hand diesen Satz von unserer Mischna, wo er hingehört, losgerissen und der nächsten Mischna, zu der er keinerlei Beziehung aufweist, gewaltsam angehängt hatte. Man soll nach dem Mahle ausser den vorgeschriebenen Bechern aus dem einfachen Grunde keinen Wein trinken, damit die schöne Feier nicht schliesslich in ein Epikomon ausarte (s. Anm. 73). Vor der Mahlzeit und während derselben sprach man auch sonst dem Wein nur mässig zu, (daher ישתה אם רוצה לשחות und nicht wie sonst einfach שותין), der überdies mit Wasser stark verdünnt war. Das Trinkgelage (ϰῶμος, comissatio) nahm seinen Anfang erst beim Nachtisch, dauerte jedoch bis in die späte Nacht hinein. Lieder und Gesänge wechselten mit anregenden Gesprächen, um den Zechern die Zeit zu kürzen. Am Pesachabend wurden nach dem Mahle, das um Mitternacht beendet war, ebenfalls beim Weine Lieder vorgetragen; zwischendurch unterhielt man sich über das Wunder der Erlösung noch mehrere Stunden, mitunter bis der Morgen graute (Tosefta X g. E., ed. Zuckermandel S. 173 Z. 9—11). Das alles hatte eine bedenkliche Aehnlichkeit mit dem üblichen Trinkgelage. Damit die heilige Feier nicht zu einem solchen herabsinke, damit sie von ihrer erhebenden Wirkung nichts verliere und ihre Weihe durch keinen unreinen Hauch getrübt werde, musste Vorsorge getroffen werden, dass sich die Festgenossen nicht berauschten; der kürzeste und sicherste Weg zu diesem Ziele war unstreitig das Verbot, ausser den vorgeschriebenen Bechern überhaupt noch etwas nach dem Tischgebet zu trinken. +72) פטר heisst ursprünglich: spalten, (vgl. art), daher פטר רחם = Durchbruch, יפטירו בשפה (Ps. 22, 8) = den Mund aufreissen. Aus dem Begriff der Trennung, der in dieser Grundbedeutung liegt, hat sich der des Abschieds entwickelt; daher ויפטר מפני שאול (1. Sam. 19, 10) = scheiden, weggehen; transitiv: את המחלקותפטר (2. Chr. 23, 8) = verabschieden, entlassen; auf leblose Dinge übertragen: פוטר מים (Spr. 17, 14) = loslassen, befreien. In der talmudischen Literatur ist diese Bedeutung vorherrschend; vgl. z. B. את הרבים פוטרין (Mo‘êd ḳaṭan III 7) = verabschieden, wegschicken; ונפטרו והלכו להם (Joma I 5) = sich verabschieden, scheiden; מפטירין בנביא (Megilla IV 1) = mit einem Prophetenvortrag Abschied nehmen von der Toravorlesung. So auch hier אין םפטירין אפיקומן = man veranstalte kein Epikomon zum Abschied von dem Festmahle, d. i. als Abschluss der Pesachfeier. In der Gerichtssprache ist entlassen = freisprechen, wodurch das Wort פטר die allgemeinere Bedeutung einer Befreiung (von Pflichten und dergl.) erlangt hat. Vielleicht hängt damit auch פטיר (aram. u. arab. = Ungesäuertes, frei von Sauerteig) zusammen. +73) Für das Wort אפיקומן geben Tosefta, Jeruschalmi und Babli drei verschiedene Erklärungen. Nach der einen bezeichnet es den Nachtisch, mag dieser nun aus Früchten (wie Datteln, Nüsse, geröstete Körner) oder aus allerhand Zuckerwerk (מיני מתיקה) oder auch aus anderen Leckerbissen wie Trüffeln und Tauben (ערדילי וגוזליא) bestehen art]; nach der zweiten versteht man darunter musikalische Darbietungen (מיני זמר), nach der dritten den Einbruch in eine andere Tischgesellsachaft (שלא יעקרו מחבורה לחבורה). Die zuletzt angeführte Erklärung wird im Babli von Rab mitgetheilt, im Jeruschalmi aber an diesem Orte gar nicht erwähnt, an anderer Stelle dagegen (oben zu M. 4) anonym und unbestritten angeführt (הפסח שאין מפטירין אהר הפסח אפיקומון שלא יהא עומד מחכורה זו ויכנס לחבורה אחרת טיפש מה הוא אומר מה זאת אף את למדו הלבות). Das Wort ist offenbar dem Griechischen (ἐπίϰωμον) entlehnt und bezeichnet in seiner Heimath alles, was zum Trinkgelage (ϰῶμος) gehört; insbesondere versteht man unter ἐπιϰωμάζειν das stürmische Eindringen der Zechgenossen in eine fremde Gesellschaft, um bei dieser das unterbrochene Gelage fortzusetzen. Es unterliegt wohl keinem Zweifel, dass Epikomon hier im weitern Sinne gemeint ist und das ganze mit dem Nachtisch beginnende, von Musik begleitete und meist in wüstem Unfug endigende Trinkgelage umfasst, so dass alle drei Erklärungen richtig sind, wenn auch die von Rab dem griechischen Sprachgebrauch am besten gerecht wird. Durch die glückliche Wahl des fremden Ausdrucks wird das Verbot am Anfang dieser und am Ende voriger Mischna in ein so helles Licht gerückt, dass es sich von selbst versteht und zu seiner Begründung keines weitern Wortes bedarf. Man verpönte den Genuss des Weines zwischen dem dritten und dem vierten Becher, weil man die Trunkenheit fürchtete, den schlimmen Rausch mit seinem hässlichen Gefolge von gemeinem Scherz und grober Ausschreitung, von rohem Uebermuth und zügellosem Laster. Man verpönte selbst den harmlosen Nachtisch nach dem Pesachmahle, weil im Hintergrunde schon das widerliche Zerrbild grinste, in welches oft genug das feierlichste Trinkgelage zu entarten pflegte. Es ist das Fest der Freiheit, das gefeiert wird. Freiheit ist aber nicht Ungebundenheit. Im Gegentheil! חרות על הלוחות (Abot Anh. 2): die Freiheit spriesset aus den Tafeln des Gesetzes. Wahrhaft frei ist nur wer willig sich dem göttlichen Gesetze unterordnet, auch der schwersten Forderung der Sittlichkeit sich freudig unterwirft. Unser Vater hat uns nicht aus schnödem Joch erlöst, damit wir in noch schmählichere Dienstbarkeit versinken; er hat aus Egypten uns geführt, damit wir seine Knechte werden (3. B. M. 25, 55), und nicht Sklaven unserer Leidenschaften. So erklärt sich auch die oben angeführte Jeruschalmistelle auf die einfachste Weise. Wenn das einfältige Kind, so heisst es dort, die Frage an dich richtet: was bedeutet dies? — so lehre es die Vorschriften des Pesach, dass man das Opfermahl nicht mit einem Epikomon beschliessen soll. Wieviel Scharfsinn ist nicht schon an die Erklärung dieser sonderbaren Antwort verschwendet worden [die sich übrigens auch in unserer Haggada und in der Mechilta (zu 2. B. M. 13, 14) findet, nur dass sie hier auf die Frage des verständigen Kindes erfolgt, was auch vermutlich das Richtige ist, da auf מה זאת im Pentateuch selbst die nach Jeruschalmi dem חכם zu gebende Antwort erteilt wird: מבית עבדים בחזק יד הוציאנו ה׳ ממצרים]! Eine auf den ersten Blick sehr einleuchtende Lösung, die den Knoten einfach durchhaut, um dann die Enden durch das Wörtchen עד wieder zu verknüpfen, teilt M. Friedmann in seiner Mechilta-Ausgabe mit (S. 22b Anm. 23). Durch diese Operation erhält der Satz den folgenden Sinn: Wenn dich dein Kind fragt, so lehre es alle Vorschriften des Pesach bis אין מפטירין אחר הפסח אפיקומן, d. i. bis zur letzten Halacha unseres Traktats. Allein, abgesehen von der Gewaltsamkeit des Verfahrens, ist diese Halacha keineswegs die letzte, es folgen ihr vielmehr noch drei allerletzte (ברך ברכת הפסח ,הפסח אחר חצות ,ישנו מקצתן). Ferner stimmt diese Lösung nicht zu der Darstellung im Jeruschalmi, wo die Frage nicht מה העדות והחקים והמשפטים lautet, sondern מה זאת, was sich nur auf Sinn, Zweck oder Bedeutung, niemals aber auf den Inhalt der Gesetze beziehen kann. Ueberdies gibt unsere Haggada in der Hauptsache dieselbe Antwort (ואף אתה אמור לו כהלכות הפסח אין מפטירין אחר הפסח אפיקומן), und hier ist die Lesart so gut bezeugt, dass an ihrer Richtigkeit füglich nicht gezweifelt werden kann. Vollends aber muss dieser Erklärungsversuch an dem Wortlaut in der Mechilta (אף אתה פתח לו בהלכות הפסח אין מפטירין אחר הפסח אפיקומן) scheitern, denn man kann den Begriff פתח (eröffnen, beginnen) unmöglich auf eine Unterweisung über den ganzen Inhalt eines Traktats anwenden; vielmehr ist פתיחה ein Kunstausdruck für das Textwort, das einen Vortrag einleitet. Wenn daher empfohlen wird, für die Behandlung der Frage nach Zweck und Ziel all der zahlreichen, von der Religion uns auferlegten Pflichten (in der Mechilta bezieht sich ebenso wie in der Haggada die Frage des Kindes laut 5. B. M. 6, 20 auf sämmtliche Gesetze der Tora und nicht bloss auf die Vorschriften über Pesach und Erstgeburt) das Verbot des Epikomon zum Ausgangspunkt zu wählen, so kann das nur den Sinn haben, dass diese Halacha homiletisch als eine passende Einleitung verwertet werde, von der schon ein helles Schlaglicht auf den eigentlichen Gegenstand der Erörterung fällt. Einen Fingerzeig zur Lösung dieser Aufgabe finden wir in dem Worte Rab’s: Die Gesetze sind nur gegeben worden, um die Menschen durch sie zu läutern und zu festigen (לא נתנו המצוות אלא לצרף בהן את הבריות — B’rêschît Rabba Absch. 44, Anf. — צרף heisst sowohl läutern als härten). Hier ist die erzieherische Bedeutung der göttlichen Gebote und Verbote mit klaren Worten ausgesprochen. Die einen sollen uns von unlautern Begierden reinigen, die andern in der Betätigung des Guten stärken, beide unsere Widerstandskraft gegen jede Art von Verführung stählen. Die Entwickelung dieses grossen Gedankens aus dem tiefern Sinne unserer Halacha ergibt sich nach dem oben Dargelegten fast von selbst. Das Epikomon ist am Pesachabend untersagt, weil es mit dem Charakter des Erlösungsfestes in Widerspruch steht, denn die grösste Feindin wahrer Freiheit ist die Zügellosigkeit. Wie schwer ist es jedoch, stets Maass zu halten im Genuss, und wie leicht, die Herrschaft zu verlieren über sich, wenn die Versuchung in berückender Gestalt uns naht, die Sünde mit verführerischer Stimme lockt. Darum hat in seinem heiligen Gesetze der Allgütige so viele Schranken aufgerichtet, soviele Uebungen uns auferlegt, damit wir schon in früher Jugend lernen, unsern Willen dem Gebote Gottes unterordnen, im zarten Kindesalter uns gewöhnen zu entsagen, wo die Erfüllung nicht im Einklang wäre mit der Forderung der Sittlichkeit. Der höchste Adel, den uns Gott verliehen, ist unsere sittliche Freiheit; die höchste Herrscherwürde, die wir erlangen können, ist die Selbstbeherrschung. Zum Schutze dieser heiligsten Güter ist uns „das Gesetz“ gegeben, ein zuverlässiger Führer durch die Wirrnisse des Lebens, dass wir des Weges nicht verfehlen, der zu Gott emporführt. לפיכך הרבה להם תורה ומצוות רצה הקדוש ברוך הוא לזכות את ישראל (Makkot III 16). Im Grunde ist das die Antwort, die die Tora selbst (5. B. M. 6, 24—25) auf die Frage nach der Bedeutung ihrer Zeugnisse, Gesetze und Vorschriften gibt; לעשות את כל המצוה הזאת לפגי ה׳ אלקיגו כאשר צוגו ה׳ אלקיגו לטוב לגו כל הימים לחיותנו כיום הזה וצדקה תהיה לגו כי נשמר ויצוגו ה׳ לעשות את כל החקים האלה ליראה את. Vgl. auch meinen Vortrag „Der Sederabend“ (Berlin 1904, M. Poppelauer) S. 42—44. +74) Alles „Heilige“ (קדש) darf nur solange gegessen werden, als es gegen Verunreinigung gesichert ist. War es eine kurze Zeit weder in Verwahrung noch unter Aufsicht, so ist es durch die blosse Tatsache, dass es der Aufmerksamkeit entrückt war (היסח הדעת, oder היסע הרעת), unbrauchbar geworden (s. Jeruschalmi K. I g. Ende). Wenn daher nur ein Teil der Tischgenossen eingeschlummert war, so darf das Pesach noch gegessen werden, solange es von den übrigen im Auge behalten wurde; waren aber alle eingeschlummert, so ist es dadurch, dass es einen Augenblick unbewacht geblieben, untauglich geworden [מקומות והוא דוחק גדול ועיין סימן הבא נטיתי מפירוש רשב״ם ורע״ב שכתבו הטעם מפני שנראה כאוכל פסחו בשני]. +75) Nur wenn die ganze Gesellschaft in tiefen Schlaf gesunken war, darf sie nach dem Erwachen nicht mohr vom Opferfleische essen; war jedoch auch nur ein Einziger in wenigstens halbwachem Zustand geblieben, so hat das Pesach unter genügender Aufsicht gestanden [פירש רע״ב סוף הל׳ חמץ ומצה. ורשב״ם פירש איפכא דרבי יוסי לחימוא שאפלו מקצתן שנרדמו לא יאכלו וכן עיין רמב״ם וראב״ד]. +76) „Das Pesach darf nur bis Mitternacht gegessen werden“ (Zebaḥim V Ende). Nach R. ‘Akiba ist diese Beschränkung nur rabbinischen Ursprungs, die Bibel aber gestattet, im Laufe der ganzen Nacht es zu verzehren; um jedoch zu verhüten, dass aus Nachlässigkeit vom Opferfleische bis zum Morgen übrig bleibe, ist die Frist von den Weisen verkürzt worden (vgl. Berachot I, 1). Nach R. El‘azar b. ‘Azarja, dessen Ansicht hier zur Geltung kommt, ist diese Beschränkung schon in der Tora begründet; was daher bis Mitternacht nicht verzehrt ist, hat den Charakter des „Uebriggebliebenen“ (נותר), durch dessen Berührung die Hände unrein werden (s. Anm. 78). +77) פגול (3. B. M. 7, 16 u. 19, 7 ist nach der Definition der Mischna (Zebaḥim II 2—3 u. Menaḥot I 3) ein Opfer dann, wenn eine der wesentlichen Opferhandlungen in der ausgesprochenen [מזרחי ומשניהם נעלמו דברי רש״י בפסחים ס״ג ע״א ד״ה והבא במאי עסקינן ובבא מציעא מ״ג ע״ב ד׳׳ה החושב. ועיין תוס׳ יר״ט בבא מציעא פרק ג׳ הלכה י״ב שחלק על ר׳ אליהו עיין ספרי שופטים י״ז א׳ ורש״י שם ותוס׳ פסחים ס״ג ע״א ד׳׳ה ר״מ סבר] Absicht ausgeführt wurde, einen Teil der übrigen Opferhandlungen erst nach abgelaufener Frist vorzunehmen, oder einen Teil des Opfers erst nach abgelaufener Frist zu verzehren. Auch wenn die Absicht nicht zur Tat geworden, darf man von solchem Opfer nichts geniessen. +78) Nach dem Gesetze der Tora können Menschen nur durch einen „Herd der Unreinheit“ (אב הטומאה — s. Kap. I Anm. 29) hierologisch unrein werden (das. Anm. 26). In diesem Falle verbreitet sich die Unreinheit sofort über den ganzen Körper. Nach rabbinischer Anordnung werden in gewissen Fällen, zu denen auch die hier erwähnten gehören, die Hände und zwar ausschliesslich diese (bis zum Handgelenk) von einer Unreinheit zweiten Grades ergriffen, die sich durch Berührung auf heilige Speisen überträgt (ebend.), so dass der mit ihr Behaftete kein Opferfleisch geniessen darf, ehe seine Hände im Tauchbade (Ḥagiga III 2) die Reinheit wieder erlangt haben. Solche Unreinheit haben nun die Rabbinen über die mit פגול in Berührung gekommenen Hände verhängt, damit nicht leichtfertige Priester (חשדי כהונה), nachdem sie die ihnen vom Volke anvertrauten Opfer in böser Absicht und durch böse Absicht (s. die vorige Anmerkung) untauglich gemacht haben, noch grössere Schuld dadurch auf sich laden, dass sie, um sich nicht zu verraten, von diesen Opfern essen. Die Scheu vor Unreinheit war bei den Priestern so gross und so allgemein, dass selbst die gewissenlosesten unter ihnen, die vor keinem Verbrechen zurückschreckten, vor einer solchen sich in Acht nahmen (Tosafot 85a s. v. חשדי כהונה משום unter Hinweis auf Joma 23a). Aus ähnlichem Grunde wurde diese Bestimmung auf נותר ausgedehnt, dessen Genuss mit derselben harten Strafe (3. B. M. 19, 18) wie פגול bedroht ist. Wenn auch nicht anzunehmen war, dass irgend ein Priester aus purem Uebermut das Opferfleisch liegen lassen würde, um es erst nach abgelaufener Frist zu verzehren (gewiss ist es wahr, dass „gestohlenes Wasser — um ein biblisches Sprichwort zu gebrauchen — süss schmeckt“; aber ebenso wahr ist es andererseits, dass frische Speisen besser munden als verdorbene), so war doch zu befürchten, dass die Nachlässigen (עצלי כהונה), die alles bis zum letzten Augenblick verschieben, in ihrem Eifer, dass nur ja nichts übrig bleibe, die vorgeschriebene Zeitgrenze nicht beachten würden [art]. +79) Wörtlich: man hat ihn „verabschiedet“ (s. Anm. 72), so dass er nicht mehr auf dem Gegenstande lastet. +80) Mit זבח ist hier dasselbe Opfer gemeint, das oben (VI 3—4) חגיגה genannt wurde. Eine eigene Bezeichnung gibt es für dieses Opfer nicht. Den Namen חגיגה teilt es nämlich mit den Friedensopfern, die an deu drei Festen, an denen die männliche Bevölkerung sich in der heiligen Stadt einfinden musste, von den Erschienenen dargebracht wurden (Ḥagiga I 2); und was vollends den Ausdruck זבח betrifft, so umfasst dieser gar sämtliche Arten von Tieropfern. Immerhin steht חגיגה wenigstens in einem gewissen Gegensatz zu פסח, während die Bezeichnung זבח in der Tora (2. B. M. 23, 18 und 34, 25) auch für das פסח gebraucht wird. Erwägt man indessen, dass einerseits זבח nicht nur vorzugweise — im Sprachgebrauch der Bibel wenigstens — in Verbindung mit den Friedensopfern vorkommt (man vorgleiche nur z. B. im 3. B. M. 6, 1 bis 7, 8 mit 7, 11—37 und beachte insbesondere den letztgenannten Vers: השלמים זאת התירה לעלה למנחה ולחטאת ולאשם ולמלואים ולזבח), sondern auch in diesem Sinne öfter (z. B. 4. B. M. 15, 3 u. 5) der עולה, die ja auch ein Tieropfer ist, gegenübergestellt wird, und dass andererseits das פסח sich in mehr als einer Beziehung von den שלמים unterscheidet, zu denen auch das hier schlechthin als זבח angeführte Opfer gehört, so wird man es gerechtfertigt finden, dass diese Bezeichnung hier mit Rücksicht auf den aus älterer Zeit stammenden Segenspruch gewählt ist, der nach der Tosefta den Wortlaut hat: קדשנו במצותיו וצונו לאכול את הזבח ברוך …. אשר, während über das Pesach nach derselben Quelle folgender Segen gesprochen wird: ברוך …. אשר קדשנו במצותיו וצונו לאכול את הפסח. — Gemäss der Vorschrift soll das Pesach erst nach dem Festopfer gegessen werden, so dass nach allen Ansichten beide Benediktionen zu sprechen sind; hat man aber zufällig vom Pesach zuerst genommen und über dieses Opfer den Segen gesprochen, so braucht man über das andere, da es nur nebensächlich ist (s. VI 3), laut dem in Berachot VI 7 ausgesprochenen Grundsatze nach R. Isma‘el keinen Segen mehr zu sprechen. R. ‘Akiba dagegen ist der Ansicht, dass die Benediktion über das זבח wohl das פסח in sich schliessen könnte, nicht aber umgekehrt, denn der letztere Begriff ist zwar dem erstern als dem weitern, nicht aber dieser jenem untergeordnet; andererseits überragt das פסח an Bedeutung so sehr das andere Opfer, dass es einen besondern Segen für sich in Anspruch nimmt, auch wenn man vorher לאכול את הזבח gesagt hat [art]. +
+ +TRAKTAT SCHEKALIM. +

Auf den Traktat Pesaḥim folgt in den Mischnaausgaben und ebenso in der Tosefta (s. ed. Zuckermandel S. 109) Massechet Scheḳalim, in den Jeruschalmi ausgaben dagegen Massechet Joma. Die Traktate der Mischna sind nicht nach ihrem Inhalte, sondern nach der Anzahl ihrer Kapitel geordnet1). Das zeigt sich nirgends deutlicher als in unserm Seder Moed, in welchem z. B. die Vorschriften des Hüttenfestes (Sukka mit 5 Kapp.) denen des Neujahrsfestes (Rosch Haschana mit nur 4 Kapp.) vorangehen. An Massechet Sabbat, die mit 24 Kapp. an der Spitze steht, schliesst sich ’Erubin mit 10 Kapp. an, die zu Sabbat eine enge innere Beziehung haben. Nun folgen aber nicht etwa die Traktate Jom Tob (5 Kapp.) Moed Ḳaṭan (3 Kapp.) und Ḥagiga (3 Kap.), die die allgemeinen Vorschriften der Feste enthalten, sondern zunächst Pesaḥim, weil diese Massichta gleich ‘Erubin 10 Kapp. hat, dann Schekalim und Joma mit je 8 Kapp. Da nun beide Traktate dieselbe Kapitelzahl haben, und keiner zum Vorangehenden eine besondere Beziehung aufweist, war es zweifelhaft, wem von ihnen der Vorrang zukäme. Einer ähnlichen Unsicherheit begegnen wir im Seder Naschim, in welchem drei Abhandlungen je 9 Kapp. haben: Nezirut, Soṭa und Giṭṭin. Dass Nezirut sich an Nedarim (11 Kapp.) anschliessen müsse, war selbstverständlich, da beide Traktate von den Gelübden handeln und daher ebenso zusammenhängen wie Sabbat und ‘Erubin; die Reihenfolge der beiden anderen aber war in der Tat schwankend. In der allgemeinen Einleitung zu seinem Mischnakommentar lässt Maimonides Soṭa auf Giṭṭin folgen und diese Massichta sich unmittelbar an Nezirut anschliessen, während aus einer Bemerkung in Babli (Anf. Soṭa), die jedenfalls ein späterer Zusatz ist und Maimuni nicht vorgelegen hat, klar hervorgeht, dass Soṭa an Nezirut anknüpft. Auf eine Anfrage, die R. Jakob b. Nissim in dieser Angelegenheit an R. Scherira gerichtet hatte („Warum steht Joma vor Scheḳalim, Sukka vor Jom Tob und beide vor Rosch Haschana?“) antwortete der Gaon: „Uns lehrte man in der Schule erst Scheḳalim und dann Joma, mag sein, dass ihr die umgekehrte Reihenfolge habt; immerhin lesen auch wir Sukka vor Jom Tob und dann erst Rosch Haschana. Mann kann wohl annehmen, dass Sabbat und ‘Erubin wegen der überragenden Bedeutung des Sabbats an der Spitze stehen, worauf Pesaḥ als erstes aller Feste folgt und im Anschluss Scheḳalim, weil die Tempelsteuer dem Pesachfeste zeitlich vorangeht (dieses wird im Nisan gefeiert, jene im Adar entrichtet) und zwischen beiden gewissemassen eine ähnliche Beziehung wie zwischen ‘Erubin und Sabbat besteht (Scheḳalim handelt von der Tempelverwaltung, ein grosser Teil des Traktats Pesaḥim vom Opferdienste). Auf Sabbat zurückgreifend, folgt nun die Abhandlung über den Versöhnungstag, weil dieser dem Sabbat gleicht, obgleich er in der Reihenfolge des Jahres dem Neujahrsfeste nachsteht“ u. s. w.2). Auch Maimonides lässt in seiner oben erwähnten Einleitung Joma auf Scheḳalim und diesen Traktat unmittelbar auf Pesaḥim folgen.

+

Den Gegenstand unserer Massichta bildet die Tempelsteuer, die jeder Erwachsene jährlich vor dem 1. Nisan im Betrage eines Scheḳel (Silbermünze im Werte von etwa 1,30 M., die Hälfte eines „heiligen Schekel“) entrichten musste, und die dazu bestimmt war, die Kosten der öffentlichen Opfer im neuen Jahre zu decken. Es werden aber auch noch andere gesetzliche Bestimmungen, die mit dem Tempeldienst zusammenhängen, gelegentlich angefügt. Die beiden ersten Kapitel regeln die Einziehung, die zwei folgenden die Verwendung dieser Steuer, das fünfte handelt von der Tempelverwaltung, das sechste von den dreizehn Toren, Tischen und Opferbüchsen des Heiligtums, die beiden letzten erörtern die Frage, wann gefundene Gegenstände als heilig und wann als unheilig, wann als rein nnd wann als unrein zu gelten haben.

+

Massechet Scheḳalim ist in unserer „Ordnung“ der einzige Traktat, der in den babylonischen Hochschulen nicht kommentiert wurde. Wir sind hier lediglich auf Jeruschalmi angewiesen. Die ganze Abhandlung steht mit Seder Mo‘ed nur in sehr loser Verbindung. Jedenfalls wäre sie in der fünften „Ordnung“, die von den Opfern handelt, eher am Platze als hier. Vermutlich war in der ursprünglichen, wohl schon von Hillel herrührenden Anlage von Scheḳalim nichts weiter vorhanden als die erste Mischna, welche dort den Anfang von Megilla bildete. Erst nach der Zerstörung des Tempels wurde auf diesem Grundstein allmählich unser Traktat aufgebaut, damit die Erinnerung an die Vergangenheit den späteren Geschlechtern nicht verloren gehe. Die wichtigsten Stücke dieser Abhandlung tragen die Spuren einer spätem Abfassung unverkennbar an der Stirne (התרומה מה הין עושין בה IV 1, אלו הן הממונין שהיו במקדש V 1, במקדש שלשה עשר שופרות הין VI 1 usw.) Aehnlich erklärt sich auch die Zugehörigkeit der Massechet Abot zur vierten „Ordnung.” In der von Hillel angelegten Sammlung schloss sich die erste Mischna (משה קבל תורה מסיני) nebst den folgenden Sätzen, in denen die Traditionskette bis auf seine Lehrer fortgeführt wurde, unmittelbar an Synhedrin X (XI) 1 (והאומר אין תורה מן השמים) an. Als aber die Zusätze, die jedes folgende Geschlecht machte, um die Sinnsprüche seiner Lehrer zu verewigen, immer zahlreicher wurden, hob man dieselben aus dieser Verbindung heraus, in der sie wegen ihres grossen Umfanges den Zusammenhang nur störten, und vereinigte sie zu einem besondern Traktate.

+

ABSCHNITT I

+

1. Am ersten Adar werden Bekanntmachungen in Bezug auf die Tempelsteuer und die gemischten Arten1) erlassen. Am fünfzehnten liest man die „Rolle“2) in befestigten Städten, setzt Wege und Strassen und Wasserbehältnisse3) wieder in Stand4), erledigt alle öffentlichen Angelegenheiten, bezeichnet die Gräber5) und veranstaltet auch Streifzüge wegen der gemischten Arten. 2. R. Juda sagte: Anfangs riss man sie aus und warf sie ihnen vor die Füsse6); als die Gesetzesübertreter überhand nahmen, warf man das Ausgerissene auf die Strassen; später7) führte man ein, dass das ganze Feld als herrenlos erklärt werde. 3. Am fünfzehnten liessen sich Banken in der Provinz nieder8), am fünfundzwanzigsten liessen sich welche im Heiligtum nieder. Sowie sich solche im Heiligtum niedergelassen hatten, fing man zu pfänden an9). Wen pfändet man? Leviten und [andere] Israeliten, Proselyten und freigelassene Sklaven10), nicht aber Frauen, Sklaven und Minderjährige11). Hat ein Vater für sein minderjähriges Kind einmal die Steuer zu entrichten begonnen, so setzt er nicht mehr aus12). Priester werden aus Rücksichten der Billigkeit13) nicht gepfändet. 4. R. Juda sagte: Ben Bochri bekundete in Jabne, dass der Priester, der den Schekel entrichtet, keine Sünde begeht, worauf ihm Rabban Joḥanan b. Zakkai erwiderte: Nicht so, vielmehr sündigt jeder Priester, der diese Steuer nicht entrichtet; aber die Priester legen folgenden Schriftvers14) zu ihren Gunsten aus: „Jedes Mehlopfer eines Priesters soll ein Ganzopfer sein, es darf nicht gegessen werden.“ Wären nun das ‘Omer15), die beiden Brote16) und das innere Brot17) unser, wie könnten sie gegessen werden18)? 5. Obwohl sie gesagt haben19), dass man Frauen, Sklaven und Minderjährige nicht pfändet, nimmt man den Schekel, wenn sie ihn freiwillig entrichten, von ihnen an; wenn aber ein Heide oder ein Kutäer20) die Steuer entrichten wollen, nimmt man sie von ihnen nicht an. Auch Vogelopfer21) der flusssüchtigen Männer22) Vogelopfer der flusssüchtigen Frauen23) und Vogelopfer der Wöchnerinnen24) Sünd- und Schuldopfer nimmt man nicht aus ihrer Hand, wohl aber nimmt man Spenden und Geschenke25) von ihnen an. Die Norm ist: Was gespendet und geschenkt werden kann26), wird aus ihrer Hand angenommen, was aber nicht gespendet oder geschenkt werden kann27), nimmt man von ihnen nicht an. Das wurde schon von ‘Ezra klar ausgesprochen, denn es heisst28): „Nicht sollt ihr mit uns ein Haus unserm Gotte bauen.“ 6. Folgende sind zu einem Aufgeld29) verpflichtet: Leviten und [andere] Israeliten, Proselyten und freigelassene Sklaven, nicht aber Priester und Frauen, Sklaven und Minderjährige11). Wer im Auftrage eines Priesters, einer Frau, eines Sklaven oder eines Minderjährigen die Steuer entrichtet, ist [vom Aufgeld] befreit. Zahlt er für sich und einen Andern, ist er zu einfachem Aufgeld verpflichtet; R. Meïr meint, zu zweifachem30). Gibt er einen Sela‘ und bekommt einen Schekel heraus, ist er zu doppeltem Aufgeld verpflichtet31). 7. Wer für einen Armen, für seinen Nachbar, für seinen Ortsgenossen den Schekel entrichtet, ist [zu einem Aufgeld] nicht verpflichtet, wohl aber, wenn er ihnen denselben nur geliehen hat. Brüder und Gesellschafter sind, wenn sie zu Aufgeld verpflichtet sind, von der Verzehntung ihres Viehstandes befreit, und wenn sie zur Verzehntung des Viehstandes verpflichtet sind, vom Aufgeld befreit32). Wie viel beträgt das Aufgeld? Einen Silbergroschen nach den Worten des R. Meïr, nach Ansicht der Weisen aber die Hälfte.

+

ABSCHNITT II.

+

1. Man darf die Schekelstücke mit Rücksicht auf die Last der Reise in Dareiken1) umwechseln2). Wie es Büchsen3) im Heiligtum gab4), waren solche auch in der Provinz vorhanden. Hatten die Bewohner einer Ortschaft ihre Schekel abgeschickt, diese aber sind gestohlen worden oder abhanden gekommen, so leisten [die Boten], wenn die Teruma5) schon abgehoben war6), den Schatzmeistern den Eid7), andernfalls leisten sie ihn den Ortsleuten, und diese müssen dann die Schekel aufs Neue entrichten8). Wurden sie wieder gefunden oder von den Dieben zurückgegeben, sind diese wie jene als Tempelsteuer zu behandeln, ohne ihnen fürs nächste Jahr angerechnet zu werden. 2. Gibt jemand seinen Schekel einem Andern, damit ihn dieser für ihn entrichte, er aber entrichtet ihn für sich selbst, so hat er, wenn die Teruma schon abgehoben war9), eine Veruntreuung an Tempelgut begangen10). Entrichtet jemand seinen Schekel vom Gelde des Heiligtums11), so begeht er, wenn die Teruma schon abgehoben und ein Opfer dargebracht war, eine Veruntreuung an Tempelgut12); [hat er ihn] vom Gelde des zweiten Zehent13) oder vom Gelde des siebenten Jahres14) [entrichtet], so verzehre er einen entsprechenden Betrag15). 3. Wenn man Geld zusammenspart und spricht dabei16): dies sei für meine Tempelsteuer, so fällt nach Ansicht der Schule Schammais ein etwaiger Ueberschuss der Spendenkasse17) zu, während die Schule Hillels meint, der Ueberschuss sei Privatbesitz; [sagt man dagegen:] damit ich davon meine Tempelsteuer entrichte, so stimmen sie überein, dass der Ueberschuss Privateigentum ist. [Sagt man:] dies sei zu meinem Sündopfer, stimmen sie überein, dass der Ueberschuss der Spendenkasse zufällt; [sagt man dagegen:] damit ich davon mein Sündopfer darbringe, stimmen sie überein, dass der Ueberschuss Privatbesitz ist. 4. Dazu bemerkte R. Simon: Was ist der Unterschied zwischen Tempelsteuer und Sündopfer? Für die Tempelsteuer gilt ein fester Betrag18), für das Sündopfer dagegen ist kein Betrag festgesetzt19). R. Juda aber meinte: Auch für die Tempelsteuer gibt es keinen festgesetzten Betrag; denn als Israel aus der Verbannung heraufkam20), bildeten Dareiken21) die Tempelsteuer, später Doppelschekel22), dann wieder Schekelstücke23), zuletzt wollten sie Denare24) entrichten (was jedoch nicht angenommen wurde) 25). Darauf entgegnete R. Simon: Immerhin war die Leistung Aller dieselbe; was aber das Sündopfer betrifft, so bringt der Eine ein solches fur einen Sela‘, ein Anderer für zwei, ein Dritter für drei. 5. Der Ueberschuss über die Tempelsteuer ist Privateigentum, der Ueberschuss [über den Preis] des Efazehntels26), des Vogelopfers der flusssüchtigen Männer27), der flusssüchtigen Frauen28) und der Wöchnerinnen29), des Sünd- und Schuldopfers fällt der Spendenkasse zu. Die Norm ist: Was für den Zweck eines Sündopfers oder eines Schuldopfers bestimmt ist, dessen Ueberschuss fällt der Spendenkasse zu. Der Ueberschuss [über die Kosten] eines Ganzopfers ist zu einem Ganzopfer, eines Mehlopfers zu einem Mehlopfer, eines Friedensopfers zu Friedensopfern, eines Pessachopfers zu Friedensopfern zu verwenden30). Was von [einer Geldsammlung für] Nasiräeropfer übrigbleibt, ist für Nasiräeropfer auszugeben; Ueberschüsse des einzelnen Nasiräers31) fallen dagegen der Spendenkasse zu. Ueberschüsse [aus einer Geldsammlung] zu Gunsten Armer sind für andere Arme, zu Gunsten eines bestimmten Armen, nur für diesen zu verwenden, zur Befreiung Gefangener, für andere Gefangene, zur Befreiung eines bestimmten Gefangenen, nur für diesen Gefangenen, zur Bestattung von Leichen, für andere Leichen, zur Bestattung eines bestimmten Toten, nur für dessen Erben. R. Meïr sagt: Was [von einer Geldsammlung] für einen Toten übrigbleibt, liege bis Elijahu kommt32). R. Natan sagt: Man verwendet es zu einem Denkmal auf seinem Grabe.

+

ABSCHNITT III.

+

1. In drei Abschnitten vollzieht man jährlich die Kammerhebe1), im Halbmonat2) des Pesachfestes, im Halbmonat des Wochenfestes3), im Halbmonat des Hüttenfestes4). Dies sind zugleich die Fälligkeitszeiten5) für die Verzehntung des Viehstandes6) nach den Worten des R. ‘Akiba. Ben Azzai sagt: Der neunundzwanzigste Adar, der erste Siwan und der neunundzwanzigste Ab. R. El‘azer und R. Simon meinen: Der erste Nisan, der erste Siwan und der neunundzwanzigste Elul. Warum sagten sie: der neunundzwanzigste Elul? warum sagten sie nicht: der erste Tischri? Weil dieser ein Feiertag ist und man am Feiertage nicht verzehnten kann7); darum haben sie es auf den neunundzwanzigsten Elul zurückgeschoben. 2. In drei Körben von je drei Seâ 8) vollzieht man die Kammerhebe. Dieselben waren mit Alef, Bet, Gimel bezeichnet9). R. Isma‘el sagt: Sie waren griechisch10) mit Alpha, Beta, Gamma11) bezeichnet. Der mit der Hebung Betraute geht nicht in einem Aermelkleide12) hinein, nicht in Schuhen, nicht in Sandalen, nicht mit Tefillin und nicht mit einem Amulet13); vielleicht wird er arm14), und man wird sagen, dass er ob der Versündigung an der Kammer verarmte14), oder er wird reich, und man wird sagen, dass er sich an der Kammerhebe bereicherte. Man muss nämlich den Menschen15) ebenso Genüge tun, wie man Gott Genüge tun muss16); denn es heisst: … wenn ihr rein sein werdet vor Gott und vor Israel17). Ferner heisst es: Und finde Gunst und Anerkennung in den Augen Gottes und der Menschen18). 3. Die Angehörigen des Hauses Rabban Gamliel traten mit dem Schekel zwischen den Fingern ein und warfen ihn vor den mit der Hebung Betrauten, der es sich angelegen sein liess, ihn in den Korb zu schieben. Der Beauftragte hebt nicht ab, ehe er gefragt hat: Soll ich abheben? und man ihm antwortet: Hebe ab, hebe ab, hebe ab! Dreimal. 4. Nach der ersten Hebung19) legte er eine Decke20) auf, nach der zweiten legte er abermals eine Decke auf, nach der dritten legte er keine mehr auf21). Er könnte sonst aus Vergesslichkeit von dem Teil abheben, an welchem die Hebe bereits vollzogen wurde. Die erste Hebung19) erfolgte im Hinblick auf das Land Israels, die zweite im Hinblick auf die benachbarten23) Städte, die dritte im Hinblick auf Babylonien, Medien und die entfernten Gebiete.

+

ABSCHNITT IV.

+

1. Was geschieht nun mit der Hebe1)? Man verwendet sie zum Ankauf der täglichen2) und der Musafopfer3) nebst ihren Mehl- und Weinopfern4), des ‘Omer5), der beiden Brote6), des innern Brotes7) und all der [übrigen] öffentlichen Opfer8). Die zur Bewachung des Nachwuchses im siebenten Jahre bestellten Feldhüter9) erhielten ihren Lohn aus der Kammerhebe. R. Jose meinte: Wer da will, kann sich auch als unbesoldeter Hüter zur Verfügung stellen10). Man entgegnete ihm aber: Auch du behauptest doch, dass all das11) nur aus öffentlichen Mitteln dargebracht werden darf12). 2. Die Kuh13), der zu verschickende Bock14) und das Kermesband15) werden aus der Kammerhebe beschafft. Der Brückensteg für die Kuh16), der Brückensteg für den zu verschickenden Bock17) und das Band zwischen seinen Hörnern18), der Wasserarm19), die Stadtmauer und ihre Türme wie überhaupt alle Bedürfnisse der Stadt werden aus den Ueberschüssen der Kammer20) bestritten. Abba Saul meint: Den Brückensteig für die Kuh bauten die Hohenpriester aus eigenen Mitteln. 3. Was geschah mit dem Rest der Kammerüberschüsse? Man verwandte ihn zum Ankauf von Wein, Oel und Mehl, deren Erlös dem Heiligtum zufiel21). So die Worte des R. Isma‘el, R. ‘Akiba dagegen sagt: Man macht keine Geschäfte mit Tempelgut, noch mit Armengeld22). 4. Wie verwendet man den Rest der Hebe23)? Zu Goldplatten für die Bekleidung des Allerheiligsten. R. Isma‘el sagt: Die Ueberschüsse der Früchte24) sind für den Nachtisch des Altars25) bestimmt, der Rest der Hebe dient zur Anschaffung von Dienstgeräten. R. ‘Akiba sagt: Der Rest der Hebe für den Nachtisch des Altars, der Ueberschuss der Wein- und Mehlopfer26) für Dienstgeräte; R. Ḥananja, der Priestervorsteher sagt: Der Ueberschuss der Mehl- und Weinopfer für den Nachtisch des Altars, der Rest der Hebe für Dienstgeräte. Dieser wie jener räumt [einen Handel] mit Früchten nicht ein27). 5. Wie verfährt man mit dem Rest des Räucherwerks28)? Man sondert davon den Lohn der Handwerker29) ab, gibt es diesen, nachdem es gegen den ihnen zukommenden Geldbetrag30) ausgelöst worden, als ihren Lohn und kauft es aus der neuen Hebe, wieder zurück31). War die neue [Tempelsteuer] 32) rechtzeitig eingekommen, kaufte man es aus der neuen Hebe, sonst aus der alten. 6. Weiht jemand sein Eigentum dem Heiligtum, und es befinden sich darunter Gegenstände, die sich zu öffentlichen Opfern eignen33), sollen sie den Handwerkern34) in Zahlung gegeben werden35). So die Worte des R. ‘Akiba. Da sagte Ben ‘Azzai zu ihm: Das ist nicht dasselbe Maass36)! Vielmehr sondert man von ihnen den Lohn der Handwerker ab, gibt sie diesen, nachdem man sie gegen den ihnen zukommenden Geldbetrag ausgelöst hat, als ihren Lohn und kauft sie aus der neuen·Hebe wieder zurück37). 7. Wenn jemand sein Eigentum dem Heiligtum weiht, und es befindet sich Vieh darunter, das für den Altar geeignet ist38), Männchen und Weibchen, so werden nach Ansicht des R. Eli‘ezer die Männchen an Leute verkauft, die Ganzopfer brauchen39), und die Weibchen an solche, die Friedensopfer brauchen40), der Erlös aber fällt mit den übrigen Gütern dem Tempelschatze41) zu42). R. Josua dagegen meint, die Männchen werden ohne weiteres als Ganzopfer43) dargebracht, die Weibchen aber an Personen, die Friedensopfer brauchen, verkauft und für den Erlös Ganzopfer43) beschafft, während die übrigen Güter dem Tempelschatze zufallen44). Dazu bemerkte R. ‘Akiba: Ich finde die Worte des R. Eli‘ezer einleuchtender als die des R. Josua; denn R. Eli‘ezer führt sein Prinzip gleichmässig durch45), R. Josua aber macht Unterschiede46). R. Pappaios sagte: Ich hörte eine Ansicht, die beiden gerecht wird. Hat man nämlich mit ausdrücklicher Bestimmung47) geweiht, so ist nach R. Eli‘ezer zu verfahren; hat man dagegen schlechthin geweiht, so ist die Meinung des R. Josua zu befolgen. 8. Weiht jemand sein Vermögen dem Heiligtum, und es sind Dinge darunter, die sich für den Altar eignen48): Wein, Oel, Mehl, Geflügel49), so werden diese gemäss einer Entscheidung des R. El‘azar an Leute, die ein entsprechendes Opfer brauchen, verkauft und für den Erlös Ganzopfer43) dargebracht, während die übrigen Güter dem Tempelschatze zufallen. 9. Alle dreissig Tage50) macht die Kammer ihre Abschlüsse51). Wer die Lieferung des Mehls zu vier übernimmt, muss es auch dann, wenn es zu drei verkauft wird, zu vier liefern; [übernimmt er] zu drei, und man bekommt es später zu vier, so muss er fortan zu vier liefern52). Denn das Heiligtum hat die Oberhand. Ist das Mehl wurmig geworden, ist es ihm wurmig geworden; ist der Wein Essig geworden, ist er ihm Essig geworden. Er bekommt sein Geld erst, wenn der Altar die Sühne bewirkt hat53).

+

ABSCHNITT V.

+

1. Dies sind die Beamten, die im Heiligtum waren1): Joḥanan ben Pineḥas über die Marken2), Aḥija über die Mehl- und Weinopfer, Matitja ben Schemuel über die Auslosungen3), Petaḥja über die Vogelopfer4) [Petaḥja ist Mordechai5). Warum wurde er Petaḥja genannt? Weil er die Worte zu erschliessen und auszulegen pflegte6), da er siebenzig Sprachen verstand7)], Ben Aḥija über die Krankheiten der Eingeweide8), Neḥunja der Brunnengräber, Gabini der Herold9), Ben Geber über die Schliessung der Tore, Ben Bêbai über die Beleuchtung10), Ben Arza über die Musik, Hygros ben Lewi über den Gesang, das Haus Garmo über die Bereitung des innern Brotes11), das Haus Abtinos über die Herstellung des Räucherwerks, El‘azar über die Vorhänge, Pineḥas über die Bekleidung. 2. Die Zahl der Schatzmeister beträgt nicht weniger als drei und die der Vorsteher12) nicht weniger als sieben. Man setzt über die Gemeinde keine zur Vermögensverwaltung berufene Behörde, die aus weniger als zwei Personen besteht. Eine Ausnahme bilden Ben ‘Aḥija, der Pharmazeut für Krankheiten der Eingeweide13), und El‘azar, der Verwalter der Vorhänge, mit denen die (Mehrheit der) 14) Gemeinde sich einverstanden erklärte. 3. Vier Marken gab es im Heiligtum15), mit folgender Aufschrift: Kalb, Widder, Böcklein, Sünder16). Ben Azzai sagt: Es waren ihrer fünf und die Aufschrift war aramäisch: Kalb, Widder, Böcklein, unbemittelter Sünder, wohlhabender Sünder17). „Kalb“ bedeutet die Mehl- und Weinopfer zu altem oder jungem, männlichem oder weiblichem Rindvieh; „Böcklein“ entspricht den Mehlund Weinopfern zu altem oder jungem, männlichem oder weiblichem Kleinvieh mit Ausnahme der Widder; „Widder“ bezeichnet ausschliesslich die Mehl- und Weinopfer zu Widdern; „Sünder“ bezieht sich auf die Mehl- und Weinopfer zu den drei Opfertieren der Aussätzigen18). 4. Wer Mehl- und Weinopfer wünscht, begibt sich zu Joḥanan, der über die Marken gesetzt ist, zahlt das Geld ein19) und erhält dafür eine Marke, mit welcher er zu Aḥija geht, der wieder die Mehl- und Weinopfer verwaltet, und dem er die Marke überreicht, um von ihm die Mehl- und Weinopfer in Empfang zu nehmen. Abends kamen sie zusammen, Aḥija zeigte die Marken vor und bekam den entsprechenden Geldbetrag20). Ergab sich ein Ueberschuss, so fiel er dem Tempelschatze zu21); ergab sich ein Fehlbetrag, so musste Joḥanan aus seiner Tasche ergänzen22), denn der Tempelschatz hat die Oberhand23). 5. Verliert jemand seine Marke, so vertröstet man ihn24) auf den Abend; findet sich dann [ein Ueberschuss] entsprechend seiner Marke, so befriedigt man ihn, wo nicht, so hatte er keine25). Wegen der Betrüger war das Tagesdatum auf ihnen bezeichnet26). 6. Zwei Kammern waren im Tempel: erstens die Kammer der Verschwiegenen, zweitens die Kammer der Geräte. In die Kammer der Verschwiegenen taten zartfühlende27) Leute heimlich ihre Gaben, und aus ihr erhielten Bedürftige aus guter Familie heimlich ihren Unterhalt. In die Kammer der Geräte warf jeder das Gerät, das er spenden wollte, und alle dreissig Tage wurde sie von den Schatzmeistern geöffnet, die jedes Gerät, das sie für die Zwecke des Tempelschatzes geeignet fanden, liegen liessen28), während sie die übrigen verkauften und den Erlös der Kammer des Tempelschatzes zuwiesen.

+

ABSCHNITT VI.

+

1. Dreizehn Büchsen1), dreizehn Tische2), dreizehn Verneigungen gab es im Heiligtum. Das Haus des Rabban Gamliel und das Haus des Rabbi Ḥananja, des Priestervorstehers, machte vierzehn Verbeugungen. Und wo die besondere3)? Gegenüber dem Holzstoss4). Sie besassen nämlich eine Ueberliefernng5) von ihren Vätern, dass dort die Lade verborgen liegt6). 2. Einst bemerkte ein dort beschäftigter7) Priester, dass einer der Pflastersteine sich von den übrigen unterschied8); er eilte und erzählte es einem Genossen, hatte aber die Mitteilung noch nicht vollendet, als er den Geist aufgab. Nun wusste man bestimmt, dass dort die Lade verborgen ruht. 3. Wo verneigte man sich? Viermal im Norden, viermal im Süden, dreimal im Osten und zweimal im Westen, gegenüber den dreizehn Toren9). Die südlichen Tore waren, von Westen aus gezählt10): das oberste Tor11), das Feuertor12), das Tor der Erstgeborenen, das Wassertor [Warum nannte man es das Wassertor? Weil man durch dieses den Kelch mit Opferwasser13) am Hüttenfeste hereinbrachte. R. Eli‘ezer b. Jacob meint14): Weil hier das Wasser sprudelt, das dereinst unter der Schwelle des Tempels hervorquellen wird15)]; ihnen gegenüber waren im Norden, von Westen aus gezählt10), das Jechonjator, das Opfertor, das Frauentor, das Liedertor [Und woher der Name Jechonjator? Weil Jechonja16) aus ihm heraustrat, als er in die Verbannung ging17)]; im Osten war das Nikanortor, das zwei Seitenpforten hatte, eine zur Rechten und eine zur Linken; im Westen endlich waren zwei Tore, die aber keinen Namen hatten. 4. Dreizehn Tische waren im Heiligtum: acht aus Marmor im Schlachthause18), auf denen man die Eingeweide spülte; zwei im Westen der Rampe19), einer aus Marmor und einer aus Silber [auf den marmornen legte man die Opferteile20) und auf den silbernen die Dienstgeräte]; zwei im Ulam innen21) am Eingang zum Hause, einer aus Marmor und einer aus Gold [auf den marmornen tat man das innere Brot22), bevor es hineingetragen wurde23), auf den goldenen, wenn man es hinaustrug24), da in Bezug auf Heiliges eine Erhöhung des Ranges, aber nicht eine Erniedrigung angemessen ist25)]; endlich ein goldner im Innern26), auf dem das innere Brot ständig lag27). 5. Dreizehn Büchsen waren im Heiligtum28), [je eine] mit der Aufschrift: Neue Schekelsteuern, alte Schekelsteuern, Vogelopfer, Tauben zum Ganzopfer, Hölzer, Weihrauch, Gold zum Deckel29) und sechs [mit der Aufschrift] Spende. „Neue Schekelsteuern“: die Jahr für Jahr zu entrichtenden30); „alte“: wer im vergangenen Jahre keine entrichtet hat, entrichtet sie im folgenden Jahre31). „Vogelopfer“ sind Turteltauben und „Tauben zum Ganzopfer“ junge Tauben, beides aber Ganzopfer. So die Worte des R. Jehuda. Die Weisen dagegen sagen: „Vogelopfer“ bestehen aus je einem Sünd- und einem Ganzopfer, „Tauben zum Ganzopfer“ sind lauter Ganzopfer32). 6. Sagt jemand: „Ich gelobe „Hölzer“, soll er nicht weniger als zwei Scheiter geben; „…Weihrauch“, nicht weniger als eine Handvoll; „…Gold“, nicht weniger als einen Golddenar. „Sechs [mit der Aufschrift] Spende“: Wie wurde die Spende verwendet? Man kaufte dafür Ganzopfer — das Fleisch für Gott, die Felle für die Priester. Folgende Schriftauslegung trug der Hohepriester Jojada‘ vor: „Ein Schuldopfer ist es, dem Ewigen schuldet er die Busse“33). Das bedeutet den Grundsatz, dass für alles, was wegen einer Sünde und wegen einer Schuld einkommt34), Ganzopfer gekauft werden sollen, deren Fleisch dem Ewigen geweiht ist, während die Felle den Priestern zufallen, so dass beide Schriftstellen bewährt werden: „Dem Ewigen schuldet er’s“ und „Ein Schuldopfer ist es“, den Priestern gehörig35). In diesem Sinne heisst es36): Geld vom Schuldopfer und Geld von Sündopfern soll nicht dem Hause des Ewigen zugeführt werden; den Priestern soll es gehören37).

+

ABSCHNITT VII.

+

1. Geld, das zwischen der Schekel- und der Spendenbüchse1) gefunden wird, fällt der Schekelkasse zu, wenn es dieser näher liegt2); liegt es der Spendenkasse näher, so fällt es dieser zu; ist es von beiden gleich weit entfernt, so fällt es der Spendenkasse zu3). Wird es zwischen der Holz- und der Weihrauchkasse1) gefunden, so ist es, wenn es jener näher liegt, für Holz, wenn dieser, für Weihrauch, bei gleicher Entfernung aber für Weihrauch auszugeben4). Findet es sich zwischen der mit „Vogelopfer“ und der mit „Tauben zum Ganzopfer“ bezeichneten Büchse1), so wird es, wenn es jener näher liegt, zu Vogelopfern, wenn es dieser näher liegt, zu Taubenganzopfern, und wenn es zwischen beiden in der Mitte liegt, ebenfalls zu Taubenganzopfern verwendet5). Wird es zwischen Unheiligem und zweitem Zehnt6) gefunden, so ist es, wenn es jenem näher liegt, als Unheiliges, wenn diesem, als zweiter Zehnt, bei gleicher Entfernung aber als zweiter Zehnt zu behandeln7). Im allgemeinen richtet man sich nach der grössern Nähe [selbst] in erleichterndem Sinne, bei gleicher Entfernung aber ist zu erschweren. 2. Wird Geld vor den Viehhändlern8) gefunden, so ist es stets9) als Zehnt zu behandeln10), auf dem Tempelberge, so ist es als Unheiliges zu betrachten11); findet man es in Jerusalem12) zur Festzeit13), so ist es als zweiter Zehnt, an allen anderen Tagen des Jahres, so ist es als Unheiliges anzusehen14). 3. Findet man Fleisch in der Opferhalle, so sind in den ganzen Gliedern Ganzopfer, in den zerschnittenen Stücken Sündopfer zu vermuten15); findet man welches in Jerusalem16), so ist es als Friedensopfer anzusehen17). Ob so oder so18), lässt man sein Aussehen verkommen19) und schafft es hernach in den Verbrennungsraum20). Wird in der Provinz welches gefunden, so sind ganze Glieder als Gefallenes anzusehen21), zerschnittene Stücke aber erlaubt22); zur Festzeit jedoch, wo es viel Fleisch gibt, sind auch ganze Glieder erlaubt. 4. Findet man Vieh von Jerusalem bis Migdal ‘Eder23) oder in gleicher Entfernung nach jeder Himmelsrichtung, sind die Männchen als Ganzopfer und die Weibchen als Friedensopfer zu betrachten24). R. Jehuda sagt: Was sich zum Pesachopfer eignet25), ist als solches anzusehen, wenn es innerhalb der dreissig Tage vor dem Feste gefunden wird26). 5. Früher wurde der Finder gepfändet, damit er die zugehörigen Wein- und Mehlopfer27) bringe. Als man aber dazu überging, den Fund im Stiche zu lassen und zu entfliehen, ordnete der Gerichtshof28) an, dass die Mehl- und Weinopfer aus öffentlichen Mitteln29) gedeckt werden sollen. 6. R. Simon sagte: Sieben Einrichtungen hat der Gerichtshof getroffen, und diese war eine von ihnen. Hat ferner ein Nichtjude, der sein Ganzopfer aus überseeischem Lande hersendet, die Mehlund Weinopfer mitgeschickt, so werden sie von seinem Eigentum dargebracht, wo nicht, so werden sie aus öffentlichen Mitteln dargebracht. Desgleichen, wenn bei einem Bekehrten, der bei seinem Tode Schlachtopfer hinterlässt, Wein- und Mehlopfer vorhanden sind30), so werden sie von seinem Eigentum dargebracht, wo nicht, so werden sie aus öffentlichen Mitteln dargebracht31). Auch ist es eine Verfügung32) des Gerichtshofes, dass nach dem Tode des Hohenpriesters33) sein Mehlopfer34) aus öffentlichen Mitteln dargebracht werde. [R. Jehuda dagegen meint: aus den Mitteln der Erben.] Es wurde übrigens ganz dargebracht35). 7. Ferner bezüglich des Salzes und des Holzes36), dass den Priestern ihre Benutzung freistehe37); hinsichtlich der Kuh38), dass ihre Asche nicht dem Gesetz über Veruntreuung39) unterliege; endlich in Betreff der untauglich gewordenen Vogelopfer40), dass sie aus öffentlichen Mitteln ersetzt werden. R. Jose sagt: Wer die Vogelopfer liefert, muss die untauglich gewordenen ersetzen41).

+

ABSCHNITT VIII.

+

1. Aller Speichel, der sich in Jerusalem — mit Ausnahme des obern Marktes — vorfindet, ist rein1). Dies die Worte des R. Meïr. R. Jose sagt: An den übrigen Tagen des Jahres gehen die Unreinen in der Mitte [der Strasse] und die Reinen an den Seiten2), zar Festzeit aber gehen die Reinen in der Mitte und die Unreinen an den Seiten, denn weil ihrer nur wenige sind, ziehen sie sich nach den Seiten zurück. 2. Alle Geräte, die in Jerusalem gefunden werden, sind unrein, wenn sie so daliegen, wie man sie zum Reinigungsbade hinabträgt; liegen sie aber so da, wie man sie hinaufzutragen pflegt, sind sie rein. Denn nicht so, wie sie hinunterkommen, kommen sie wieder herauf4). So die Worte des R. Meïr. R. Jose meint: Sie alle sind rein mit Ausnahme des Korbes, der Schaufel5) und des Spatens6), die ausschliesslich zur Leichenbestattung dienen. 3. Findet man ein Schlachtmesser am „Vierzehnten“7), darf man damit ohne weiteres schlachten; findet man es am Dreizehnten, so muss es nochmals ins Reinigungsbad getaucht werden8). Ein Hackmesser9) muss man in diesem wie in jenem Falle nochmals untertauchen10). Fällt der Vierzehnte auf einen Sabbat, so darf man ohne weiteres damit schlachten11); [findet man es] am Fünfzehnten12), darf man ohne weiteres damit schlachten13); findet es sich mit einem Schlachtmesser zusammengebunden, so ist es diesem gleich zu achten14). 4. Wurde der Vorhang15) unrein, so wird er, wenn es durch übertragene Unreinheit16) geschah, drinnen17) ins Reinigungsbad getaucht und sofort wieder hereingebracht18); geschah es aber durch einen Herd der Unreinheit16), so wird er draussen19) untergetaucht und im Hêl20) ausgebreitet, da er des Sonnenuntergangs bedarf21). Ist es ein neuer Vorhang, breitet man ihn auf das Dach des Säulenganges22), damit die Leute das schöne Kunstwerk bewundern können. 5. Rabban Simon ben Gamliel berichtet im Namen des Vorstehers R. Simon: Der Vorhang hatte die Dicke einer Handbreite23) und war auf zweiundsiebenzig Schnüren24) gewoben, deren jede aus vierundzwanzig Fäden bestand; er hatte eine Länge von vierzig Ellen, eine Breite von zwanzig Ellen25) und wurde von zweiundachtzig jungen Mädchen26) angefertigt. Jährlich machte man zwei, und dreihundert Priester tauchten ihn ins Bad27). 6. Wenn das Fleisch hochheiliger Opfer28) unrein wurde, sei es durch einen Herd der Unreinheit16) sei es durch übertragene Unreinheit16), sei es drinnen, sei es draussen, so muss es nach Ansicht der Schule Schammais in allen Fällen drinnen verbrannt werden, mit Ausnahme des Falles, in welchem es durch einen Herd der Unreinheit draussen unrein würde, während es nach Ansicht der Schule Hillels in allen Fällen draussen zu verbrennen ist, mit Ausnahme des Falles, in welchem es durch eine übertragene Unreinheit drinnen unrein geworden. 7. R. Eli‘ezer meint: Was durch einen Herd der Unreinheit, sei es drinnen, sei es draussen, unrein geworden, wird draussen verbrannt; was aber durch übertragene Unreinheit, sei es drinnen, sei es draussen, unrein wurde, wird drinnen verbrannt. R. ‘Akiba sagt: Wo es unrein wurde, dort soll es verbrannt werden29). 8. Die Glieder des täglichen Opfers30) wurden auf der untern Hälfte der Rampe31) im Westen32) niedergelegt, die der Musafopfer33) auf der untern Hälfte der Rampe im Osten34), die der Neumondsopfer35) oben auf dem Rande des Altars36). [Die Gesetze über] die Schekelsteuer und die Erstlinge37) gelten nur angesichts des Tempels38); dagegen sind [die Bestimmungen über] Getreidezehnt39), Viehzehnt40) und Erstgeborene41) vom Bestande des Tempels unabhängig. Wenn jemand Schekelsteuern und Erstlinge weiht42), so sind sie heiliges Gut. R. Simon meint: Wenn jemand Erstlinge als heiliges Gut erklärt43), sind sie dennoch nicht geweiht44).

+1) Die Einteilung der einzelnen Traktate in Kapitel ist sehr alt und schon dem Talmud bekannt, wie aus folgenden Stellen ersichtlich: דפרקא אחרייא דנרה בל ההיא הלכתא דרישיה (Jeruschalmi Berachot II 6), ופרקן המפקיד היה (Babil Baba M. 35a), והנן באידך פרקן (Babli Zebaḥina 26b). +2) Die richtige Lesart der stark korrumpierten Stelle lautet wohl: art +1) 3. B. M. 19, 19; 5. B. M. 22, 9. +2) Das Buch Ester; s. Megilla I 1. +3) in denen Unreine badeten, um die Reinheit wieder zu erlangen. +4) sofern sie durch die Regengüsse im Winter gelitten hatten. +5) Damit Priester und Nasiräer sich ihnen nicht nähern, werden die im Winter verblassten Kalkzeichen (Ma‘aser scheni V 1) mit dem Beginn des Frühlings erneuert. +6) um die Besitzer zu beschämen. +7) als auch das nicht mehr half, die Besitzer sich vielmehr freuten, dass man ihnen die Arbeit des Jätens abnahm. +8) bei denen man die Scheidemünze oder ausländisches Geld gegen Schekel umwechseln konnte. Die Steuer musste nämlich in einem Schekelstück gezahlt werden. +9) משכן ist Denominativ von משכון (arab. Miskân) = Pfand. Musafia, Levy und Kohut leiten משכון von שכן ab (wohnen, ruhen). Mir scheint die Ableitung von משך (arab. Masaka) = ergreifen, an sich nehmen wahrscheinlicher. +10) wenn sie die Steuer bis dahin noch nicht entrichtet hatten. +11) weil diese der Steuer nicht unterliegen. +12) פיסק bezieht sich auf אביו und nicht auf קטן. +13) מפני דרכי שלום (wörtlich: wegen der Wege des Friedens, d. h. um der guten Sitte willen) ist ein weiterer Begriff als מפני השלום (um des lieben Friedens willen.) In Giṭṭin V 8—9 beruhen die mit דרכי שלום begründeten Vorschriften durchweg auf Erwägungen der Billigkeit. Allerdings gehört die Friedensliebe ebenfalls zu den guten Sitten. Hier wäre es ein Verstoss gegen die gute Sitte, wenn man die Priester zu einer Steuerleistung nötigte, die sie, wenn auch mit Unrecht, als einen Gewissenszwang ansehen (s. folgende Mischna, besonders Anm. 18). Jeruschalmi korrigiert hier מפני דרך הכבוד (= aus Ehrerbietung). Vielleicht ist es auch keine Berichtigung, sondern nur eine Erklärung. Man kann es ja wohl als einen Mangel an Billigkeitsgefühl auffassen, wenn man die Ehrerbietung gegen die Priester, die den Opferdienst unentgeltlich verrichten, so weit ausser Acht lässt, dass man von ihnen gewaltsam eine Steuer eintreibt, aus deren Erträgnissen der Opferdienst bestritten wird. +14) 3. B. M. 6, 16. +15) das. 23, 9—11. +16) ebend. 15—17. +17) 2. B. M. 25, 30; 3. B. M. 24, 5—9. +18) Mit anderen Worten: da diese drei Mehlopfer wie alle öffentlichen Opfer aus der Tempelsteuer bestritten werden, so folgt daraus, dass Priester den Schekel nicht entrichten dürfen. Sonst hätten sie ja einen Anteil an diesen Opfern, welche daher als „Mehlopfer eines Priesters“ völlig auf dem Altar verbrannt werden müssten, was gegen die Vorschrift ist. +19) oben Mischna 3. +20) Kutäer ist die allgemeine Bezeichnung für die von den Assyrern im Reiche Israel angesiedelten Völkerschaften, die sich später zu Gott bekehrten, aber zugleich auch ihre Götzen anbeteten. (2. B. Könige 17, 24—41). +21) קן (eig. Nest) ist die Bezeichnung für das Taubenpaar, von dem das eine Tier als Sünd-, das andere als Ganzopfer dargebracht wird. +22) 3. B. 15, 14—15. +23) ebend. 29—30. +24) das. 12. 8. +25) Zwischen Spenden und Geschenken besteht ein feiner Unterschied. Spenden sind Opfer, zu denen man sich durch ein Gelübde verpflichtet (z. B. הרי עלי עולה); Geschenke sind Tiere, die man freiwillig zu einem Opfer bestimmt (z. B. הרי זו עולה). Ist das zur Erfüllung des Gelübdes bestimmte Tier abhanden gekommen, muss man an seiner Stelle ein anderes darbringen; ist aber ein als Geschenk geweihtes Tier verloren gegangen, so braucht man es nicht zu ersetzen. +26) Ganz- und Friedensopfer, Mehl, Wein, Weihrauch, Holz. +27) D. h. was nicht für den Altar gespendet werden kann (pflichtmässige Opfer), wenn man es auch der Tempelverwaltung schenken kann (Geld, Geräte u. dgl.). +28) ‘Ezra 4, 3. +29) קולבון scheint ein aus der Fremde verändert heimgekehrtes semitisches Wort zu sein. Es ist das gr. ϰύλλυβον, welches vermutlich phönizischen Ursprungs und mit dem hebr. חלף (wechseln, tauschen) verwandt ist. +30) Um diese Meinungsverschiedenheit zu verstehen, muss man sich zunächst den Sinn dieses Aufgeldes klar machen und zu diesem Behufe auch die übrigen Streitpunkte zwischen R. Meïr und den Weisen in Betracht ziehen. Am Schlusse dieses Kapitels sagt R. Meïr das Aufgeld betrage 1 Mâ‘â (= art Schekel), also rund 8%, während die Weisen es auf die Hälfte, also 4 vom Hundert herabsetzen. In der Tosefta z. St. begegnen wir noch folgenden Meinungsverschiedenheiten: Wer die Steuer in einem Schekelstück entrichtet, muss nach R. M. das Aufgeld hinzufügen, nach d. W. aber nicht. Wer sie in einem Doppelschekel (Sela‘) entrichtet und sich einen Schekel herauszahlen lässt, zahlt nach R. M. das einfache, nach d. W. das zweifache Aufgeld (s. Anm. 31). Nach R. Meïr dient das Aufgeld denselben Zwecken wie die Schekelsteuer, nach der Ansicht seiner Freunde wurde es entweder für die Zwecke der Spendenkasse (s. unten VI, 6) oder zur Bekleidung des Allerheiligsten mit Goldplatten oder aber zur Besoldung der Geldwechsler verwendet. Diese fünf Streitfragen lassen sich sämtlich aus einem Gesichtspunkte erklären. Nach R. M. ist das Aufgeld die Differenz zwischen dem Rauh- und dem Feingewicht (Schrot und Korn) des Schekel. „Eine Münze aus Feuer zeigte Gott unserm Lehrer Mosche, als er zu ihm sagte: Eine solche sollen sie geben“ (Jeruschalmi z. St.). Da man aber keine Münze aus reinem Silber ohne Legierung herstellen kann, so ist bei der Entrichtung des Schekel das Vollgewicht zu ergänzen, daraus ergibt sich: 1. Der Zuschlag ist auch dann zu entrichten, wenn man den Schekel in einem Stück bezahlt. 2. Der Zuschlag beträgt 8⅓ vom Hundert (was ein Feingehalt von 91⅔% oder 0,916⅔ voraussetzt. In den meisten Staaten beträgt dieses jetzt bei Silbermünzen 0,900—0,925; die britischen Goldmünzen haben genau wie der Schekel 0,916⅔ Feingehalt). 3. Der Zuschlag ist ein integrierender Bestandteil des Schekel und darf daher nur für die Zwecke der Tempelsteuer Verwendung finden. 4. Wer für sich und seinen Freund einen Doppelschekel (Sela‘) entrichtet, muss auch den doppelten Zuschlag zahlen. 5. Wer dagegen einen Sela‘ hingibt und einen Schekel herausbekommt, zahlt bloss den einfachen Zuschlag. Nach den Weisen ist das Aufgeld die Differenz zwischen dem Kurse und dem Nennwert des Schekel. Da die Steuer in Schekelstücken zu entrichten war (Anm. 8), ist es selbstverständlich, dass diese im Adar erheblich im Kurse stiegen, so dass zwei Einzelschekel teuerer waren als selbst ein Doppelschekel, geschweige denn als vier Denare, die ja als kleinere Münze immer niedriger im Preise standen als die Schekelstücke. Aus dieser Auffassung folgt nun: 1. der Zuschlag ist nicht zu entrichten, wenn die Steuer mit einem Schekel gezahlt wird. 2. Entsprechend dem Agio beträgt der Zuschlag nur 4⅙ vom Hundert. 3. Er ist kein Bestandteil der Tempelsteuer und kann daher auch zu anderen Zwecken als diese, selbst zur Besoldung der Geldwechsler, deren rechtmässiger Geschäftsgewinn er eigentlich ist, verwendet werden. 4. Wer für sich und seinen Freund einen Doppelschekel hingibt, braucht nur den einfachen Zuschlag zu entrichten, weil das Agio beim Verkauf des Sela‘ nicht höher ist als beim Umtausch zweier Denare. 5. Lässt er sich aber einen Schekel herauszahlen, so muss er für diesen aufs Neue das Agio entrichten, das derjenige zu zahlen hätte, dem er den Schekel verkaufen wird. +31) In der Tosefta ist das die Ansicht des R. Meïr, während die Weisen sich mit dem einfachen Aufgeld begnügen. Wäre diese Lesart richtig, so hätte die Mischna unsern Satz nicht vom vorhergehenden getrennt, sondern beide zusammenfassend sich etwa wie folgt ausgedrückt: ונוטל שקל חייב בקולבון אחר רבי מאיר אומר שני קולבנות ואם שקל על ידו ועל יד חברו וכן הנותן סלע. Wahrscheinlich ist in der Tosefta umgekehrt zu lesen (nach R. M. einfacher, nach d. W. doppelter Zuschlag). Da nun das einfache Aufgeld des R. M. genau so viel beträgt wie das zweifache der W., mithin in der Höhe des Betrages Uebereinstimmung herrscht, übergeht die Mischna hier den Meinungsstreit, der ja doch nur formeller oder höchstens prinzipieller Natur ist und keinerlei praktische Bedeutung hat. Jeruschalmi ist leider an dieser Stelle so unheilbar verstümmelt, dass sich kein sicherer Schluss aus ihm ziehen lässt. +32) In diesem noch zweimal (Hullin I, 7 und Bechorot IX, 3) wiederholten Satze begegnen wir zum ersten Male dem Begriff der juristischen Person in schärfster Ausprägung. Die Erbschaftsverwaltung und die Handelsgesellschaft treten hier gegenüber den physischen Personen der einzelnen Brüder oder Gesellschafter als besondere, rechtsfähige Personen auf. Wie die Tempelsteuer laut dem Anfang unserer Mischna vom Aufgeld befreit ist, wenn eine physische Person sie für eine andere entrichtet, so auch, wenn die Erbschaftsverwaltung sie für die Brüder oder die Handelsgesellschaft für die Gesellschafter zahlt, vorausgesetzt dass nicht deren Privatkonto, sondern die Hinterlassenschaft bezw. das Gewinnkonto mit der Steuer belastet wird. Noch deutlicher kommt dieses Prinzip im Gesetz über den Viehzehnten (3. B. M. 27, 32) zur Geltung. Diesem Gesetz unterliegt nur das in eigenem Besitz geborene Vieh, nicht aber gekauftes oder sonstwie erworbenes. Haben sich nun einige Herdenbesitzer zu einer Handelsgesellschaft vereinigt, so braucht von dem Augenblicke an, in welchem der Gesellschaftsvertrag geschlossen ist, das als Geschäftseinlage übergebeno Vieh nicht mehr verzehntet zu werden, genau so als wenn eine physische Person es von den Besitzern erworben hätte; dagegen müssen die Lämmer, die während der Dauer des Vertrages geboren sind, ebenso verzehntet werden, als wären sie im Besitz einer physischen Person geboren. Aus denselben Gründen braucht hinterlassenes Vieh nicht verzehntet zu werden, wohl aber das im gemeinsamen Besitz der Erben geborene. Ist das den gemeinschaftlichen Gewinn bildende Vieh bereits dem Privatkonto der einzelnen Erben oder Gesellschafter gutgeschrieben, so wird es nicht mehr verzehntet, da es den Besitzer gewechselt hat. Wir sehen also, dass Brüder und Gesellschafter, solange der Nachlass bezw. der Gewinn noch nicht verteilt ist, vom Aufgeld befreit, zur Verzehntung aber verpflichtet sind, dass sie dagegen nach erfolgter Auseinandersetzung das Aufgeld entrichten müssen, der Verzehntung aber enthoben sind. +1) Persische Goldmünze im ungefähren Werte von 16 Schekel. +2) צרף (eig. vereinigen, zusammenfügen) ist die Bezeichnung für den Umtausch kleinerer Münzen gegen grössere. Das umgekehrte Verfahren heisst פרט (scheiden, spalten; vielleicht auch Denom. von פרוטה, einer sehr kleinen Münze). +3) שופרות sind Büchsen mit breiterm Boden und schmaler Oeffnung, die sich also dem Schofar ähnlich nach oben verjüngen. +4) um die Schekelstücke hineinzuwerfen. +5) s. unten III, 1. +6) als das Geld abhanden kam. +7) durch den sie sich von der Ersatzleistung befreien. +8) Durch die Teruma, die aus den eingelaufenen zugleich für die noch ausstehenden Steuerbeträge abgehoben wird, gehen diese, wo immer sie sein mögen, in den Besitz des Tempelschatzes über. Nach erfolgter Hebung trägt daher die Kammer den Schaden des Verlustes, vorher der Steuerzahler. +9) als er den Schekel entrichtete, sodass er seine Steuer mit Tempeleigentum bezahlt hat (vgl. Anm. 8). +10) Dieser Ausdruck, dessen Tragweite aus 3. B. M. 5, 14—16 ersichtlich, bedeutet hier, ähnlich wie גשבעין לגזברים in der vorigen Mischna, nichts weiter, als dass der Auftraggeber den Schekel nicht aufs Neue zu entrichten braucht. Die strafrechtlichen Folgen für den Beauftragten treten erst ein, wenn aus der Teruma das erste Opfer dargebracht wurde, s. Anm. 12. +11) Er hatte solches in Verwahrung und verwandte einen Teil zur Zahlung seines Schekel. +12) Wer Tempelgut für sich verwendet, aber nicht zu profanen, sondern zu heiligen Zwecken (zu Privatopfern oder zur Tempelsteuer), unterliegt den Folgen der Veruntreuung nach R. Juda (s. Me‘ila 19a oben) erst dann, wenn das Blut des Privatopfers bezw. des ersten Opfers aus d eser Tempelsteuer auf den Altar gesprengt wird. Es ist daher auffallend, dass im vorhergehenden Satze an die Voraussetzung אם נתרמה תרומה nicht ebenfalls die Bedingung הבהמה וקרבה geknüpft wird. Fasst man jedoch die Stelle genauer ins Auge, so schwindet die Schwierigkeit sehr bald. Man findet dann, dass נתרמה hier nicht Plusquamperfekt ist wie oben, sondern etwa Futurum exaktum. Oben wo נשבעין לגזברים wie auch מעל den Sinn hat, dass der Auftraggeber keinen Schaden erleidet (s. Anm. 8 und 10), muss die Teruma schon abgehoben worden sein, bevor noch das Geld abhanden kam, oder der treulose Bote den Schekel abgeliefert hatte, sonst hätten die Auftraggeber den Schaden zu tragen. Hier aber, wo das Geld von vornherein Eigentum des Tempelschatzes ist, braucht die Abhebung der Teruma keineswegs vor der Entrichtung des Schekel zu erfolgen; vielmehr treten, auch wenn die Veruntreuung schon im Adar stattgefunden, die Folgen derselben am 1. Nisan mit dem Augenblicke ein, in welchem das erste öffentliche Opfer aus der neuen Teruma dargebracht sein wird. [Mit Vorbedacht sagt daher Maimonides Hil. Me‘ila VI 12: התרומה ויקנו ממנה אפלו בהמה אחת ויזרק דמה יםעול השוקל נתן שקלו ממעות הקדש כשיתרמו, dagegen ebend. 13: לחברו לשקלו על ידו והלך ושקלו על ידי עצמו אם כבר נתרמה התרומה מעל נתנו; und ebenso, wenn auch weniger präzis, Hil. Scheḳalim III 10: ידי עצמו…אם נתרמה התרומה מעל השוקל הגותן חצי שקל לחברו … והלך ושקלו על, dagegen ebend. 11: התרומה ממנו נשיםתפקו ממנה יתחייב במעילה הנותן מחצית השקל מן ההקדש (nicht: ונתרמה (אם נתרמה]. Wäre nun den Worten אם נתרמה תרומה auch im ersten Satze unserer Mischna die Bedingung וקרבה הבהמה hinzugefügt, so könnte das gerade zu einem Missverständnis führen. Man würde entweder beide Verben als Plusquamperfektum oder beide als Futurum exaktum auffassen. Das eine wäre ebenso falsch wie das andere. Denn die Abhebung der Teruma muss bei Entrichtung des Schekel unbedingt schon erfolgt sein, sonst ist eine Versündigung an Tempelgut hier für alle Zukunft ausgeschlossen, da sich der treulose Bote dann nur an Privateigentum vergriffen hätte; die Darbringung des Opfers aber kann noch bevorstehen, da einerseits der Beauftragte nun den Folgen seiner Versündigung nicht mehr entgeht, andererseits der Auftraggeber durch die Untreue seines Boten keinen Schaden mehr erleidet, auch wenn das Blut des ersten Opfers noch nicht auf den Altar gesprengt ist, sofern nur die Teruma schon abgehoben war. Dazu kommt, dass wohl im zweiten Satze, wo נתרמה תרומה in der Zukunft liegt, וקרבה הבהמה hinzugefügt werden muss, weil erst mit der Sprengung des Blutes die Folgen der Veruntreuung eintreten, nicht aber im ersten Satze, wo נתרמה תרומה in der Vergangenheit liegt. Denn die Teruma wurde am 1. Nisan in aller Frühe abgehoben, und an diesem Tage mussten die öffentlichen Opfer schon aus der neuen Hebe bestritten werden. Wenn er nun den Schekel erst nach erfolgter Hebung entrichtet hat, ist doch wohl ohne weiteres vorauszusetzen, dass das Morgenopfer bereits dargebracht ist. [Eine geistvolle Erklärung, die in תקלין חדתין z. St. im Namen des R. Elija Wilna mitgeteilt wird, konstruiert auf Grund von Me‘ila V 1 einen künstlichen Unterschied zwischen den beiden Sätzen, indem sie das Geld als der Abnutzung (פגם) ausgesetzt ansieht, wenn es ursprünglich Eigentum des Tempelschatzes gewesen, nicht aber, wenn es von Anfang an zur Tempelsteuer bestimmt war. Das ist wenig einleuchtend und sehr anfechtbar.] +13) Der zweite Zehnt der Feld- und Baumfrüchte ist in der heiligen Stadt zu verzehren, kann aber bei zu grosser Entfernung gegen Geld ausgelöst werden, das seinerseits in Jerusalem verbraucht werden muss. +14) Die Früchte des siebenten oder Brachjahres dürfen je nach ihrer Eignung nur als Nahrungs-, Salbungs-, Beleuchtungs- oder Färbemittel Verwendung finden. Werden sie verkauft, so darf auch der Erlös keinen anderen als den genannten Zwecken dienen. +15) Er nehme den Betrag eines Schekel und spreche: Das als Tempelsteuer entrichtete Geld, wo immer es sei, werde durch diesen Schekel ausgelöst. Dadurch geht die Heiligkeit des zweiten Zehnt bezw. des Erlöses aus den Früchten des Brachjahres auf jenen Betrag über, der dann nach den in Ma‘aser scheni II 1—4 bezw. Schebi‘it VIII 1—5 u. IX 8 gegebenen Vorschriften zu verzehren ist. +16) wenn man den ersten Pfennig in die Sparbüchse tut. +17) s. weiter unten VI 6. +18) Darum ist nach den Hilleliten ein etwaiger Ueberschuss in keinem Falle heilig. +19) Darum geben sie zu, dass ein etwaiger Ueberschuss zu Opferzwecken verwendet werden muss, wenn jemand von vornherein erklärte: dies sei zu meinem Sündopfer. Er konnte doch nicht von Anfang an wissen, welcher Betrag für die Beschaffung des Sündopfers erforderlich sein würde. +20) unter Koresch. +21) Vermutlich nicht die am Anfange dieses Kapitels erwähnte Goldmünze (s. Anm. 1), sondern die persische Silbermünze gleichen Namens, deren Wert dem des Doppelschekel nahekommt. +22) 1 סלע = 2 שקל. +23) טבע (eig. Münze) bezeichnet vorzugsweise den Schekel. +24) 1 Silberdenar = ½ Schekel. +25) Das Eingeklammerte fehlt in den meisten Ausgaben der Mischna und des Jeruschalmi. +26) s. 3 B. M. 5, 11—13. +27) das. 15, 14—15. +28) ebend. 29—30. +29) das. 12, 8. Ueber קן s. Kap. 1 Anm. 21. +30) vgl. Pesaḥim IX 6—7. +31) aus den Ersparnissen, die er mit der Absicht angesammelt hat, sie zum Ankauf seiner Opfer zu verwenden: אלו לקרבנותי; vgl. Mischna 3: אלו לחטאתי. +32) d. h. es ist zweifelhaft, ob das Geld zu Gunsten seiner Hinterbliebenen oder zur Errichtung eines Grabmals verwendet werden darf; es muss daher unberührt bleiben, bis der Prophet diesen Zweifel löst. +1) תרם ist ein sekundärer Stamm, aus תרומה von רום gebildet wie התחיל aus תחלה von חלל und in der Bibel תאב aus תאבה von אבה oder תעב aus תועבה von ועב = עיב (Klagel. 2, 1; vgl. art). — לשכה ist die Kammer, in der die Tempelsteuer aufbewahrt wurde. +2) פרום (von פרס = teilen, halbieren) bezeichnet die Hälfte der dreissig Tage, die einem Feste als Vorbereitungszeit vorangehen. +3) Mit עצרת wird in der Bibel der an das Hüttenfest sich anschliessende Feiertag bezeichnet; in der Mischna ist עצרת stets das Wochenfest (als Schlussfeier zu Pesach). +4) Das Fest (חג) schlechthin ist das Hüttenfest. +5) גורן ist ein dem Ackerbau entlehnter und auf die Viehzucht übertragener Schulausdruck. Das Wort bedeutet Tenne oder Scheune, also den Ort, an welchem das Getreide die Vollendung erlangt, mit welcher die Pflicht der Verzehntung eintritt. [מעשר רפ״ג ומחלוקת רמב״ם וראב״ד ז״ל בדבר זה ידועה עיין הל׳]. „Das ist die Tenne für diese oder jene Frucht“, bedeutet daher: sie unterliegt nach dieser Handlung bereits der Verzehntung. Die bez. Vorschriften finden sich Ma‘aserot I 5 ff. Der Ausdruck גורן, der dort auch von Gemüse, ja selbst von Wein und Oel gebraucht wird, findet hier und in Bechorot IX 5 sogar auf das Vieh Anwendung. +6) 3. B. M. 27, 32. +7) weil je das zehnte Tier mit roter Farbe bezeichnet wurde. +8) 3 Seâ = 1 Efa = 10 ‘Omer, etwa 28 Liter. +9) Damit sie in der Reihenfolge der Hebung verbraucht würden (s. Tosefta K. II Anf.). +10) Aus welchem Grunde, ist nicht zu erkennen. +11) גמא ist die Lesart in der Mischna des Jeruschalmi. In allen anderen Ausgaben liest man dafür גמלא (Gamla). Es ist wahrscheinlicher, dass גמלא ein Schreibfehler, als dass גמא eine Berichtigung ist. +12) פרגוד = paragauda, ein verbrämtes Oberkleid. חפת ist nach ‘Aruch der Aermel (vgl. besonders ונלכד שלא יוציא ידו מתחת חפת חלוקו Joma 77b Mitte), also חפות = mit Aermeln versehen. Die Wurzel חף bedeutet überdachen; davon חפה bedecken, art verwahren, חפיסא Handtasche. Dass der Aermel als Tasche benutzt werden konnte, geht aus Sabbat X 3 hervor, wenn die Lesart ובחפת חלוקו (statt ובשפת חלוקו; s. Aruch unter חפת) richtig ist. +13) Auch unterhielt man sich mit ihm fortwährend, damit er kein Geld in den Mund stecken könne (Jeruschalmi). +14) יעני und העגי sind z. T. nach aram. Art gebildete Hif‘ilformen eines Denom. von עני = arm. +15) בריות = בריאות (eig.: Geschöpfe, doch vorzugsweise: Menschen). +16) יצא mit dem Akkus. (vgl. Pesaḥim X Anm. 36) ist in der Bibel selten (s. z. B. 1. B. M. 44, 4, 2. B. M. 9, 29 u. 33 und besonders Ḳohelet 7, 18) und kommt in der Mischna, abgesehen von der Verbindung mit ידי, gar nicht vor. Dieser Ausnahme begegnet man auch nur dort, wo dem Worte wie hier und in יצא ידי חובתו die Bedeutung Genügethun, gerecht werden innewohnt; dagegen steht auch in übertragenem Sinne יצא מידי, wenn der Begriff der Befreiung vorherrscht wie in מוציאתה (מוציאתו) מידי עברה (Jebamot XV 6-7) und in יוצא מידי דפיו (Pesaḥim 30b). +17) Der ganze Satz lautet: Wenn jeder Wehrhafte unter euch vor dem Herrn über den Jarden zieht … und das Land erobert sein wird vor dem Herrn, wenn ihr dann erst heimkehren und rein sein werdet vor dem Herrn und vor Israel, soll dieses Gebiet euch zum Besitze werden vor dem Herrn; wenn ihr aber nicht so handelt, so sündigt ihr vor dem Herrn …“ (4. B. M. 32, 21—23). Da es aber zweifelhaft ist, ob sich der Satz: „so sündigt ihr“ auch auf die Worte: „und rein sein werdet“ bezieht, so wird zum Beweise dafür, dass es Pflicht ist, auch vor den Menschen rein dazustehen, ein zweiter Bibelvers angeführt [ואומר ועיין תוס׳ יו״ט ד״ה]. +18) Sprüche 3, 4. +19) Zu את הראשונה ist hier und weiter unten aus תרם das Nomen התרומה zu ergänzen, ebenso zu שניה und שלישית. +20) קטבלא = ϰαταβολή, eine Unterlage, auf welche die später einlaufenden Steuerbeträge getan wurden, um sie von den darunter befindlichen zu trennen, von denen die Teruma schon abgehoben war. +21) weil dies die letzte Hebe war; s. die folgende Anm. +22) Die Begründung bezieht sich nicht auf den letzen Satz, sondern auf die beiden vorangegangenen: Er bedeckte nach der ersten Hebung im Nisan den Rest mit einer Unterlage, damit von diesem nicht aufs Neue vor dem Wochenfeste abgehoben werde, sondern ausschliesslich von den inzwischen eingezahlten Schekalım. Aus demselben Grunde verdeckte er den Rest bei der zweiten Hebung vor dem Wochenfeste. Bei der letzten Hebung im Tischri war das nicht mehr nötig, da nun keine Steuern mehr einkamen. Jeruschalmi liest ausdrücklich: ולמה היה מחפה שמא ישכח וכ׳. +23) Man erwartet: המקיפין = die sie umgebenden; aber הקיף hat auch die Bedeutung nähern, daher מוקף = סמוך benachbart. +1) von der im ganzen vorigen Kapitel die Rede war. +2) 4. B. M. 28, 1—8. +3) der besonderen Opfer für die Sabbat- Neumonds- und Festtage (das. 28, 9—31 u. 29, 1—39). +4) wie aus den angeführten Stellen ersichtlich, wurden zu all den täglichen und Musafopfern auch Mehl- und Weinopfer (מנחה ונסך) dargebracht. Zum Unterschied von den Mehlopfern (מנחות), mit denen ein Weinopfer nicht verbunden war, werden die anderen als מנחות נסכים bezeichnet, meistens aber der Kürze wegen zugleich mit dem Weinopfer unter dem Namen נסבים zusammengefasst. +5) Das öffentliche Erstlingsopfer, das am 16. Nisan von der Gerstenernte dargebracht wurde (3. B. M. 23, 9ff.). +6) Das Erstlingsopfer vom Weizen, das die Gemeinde am Wochenfeste darbrachte (das. 16—17). +7) Die zwölf Brote, die jeden Sabbat in zwei Abteilungen auf dem goldenen Tische des Heiligthums über einander geschichtet wurden (s. Pesaḥim VII Anm. 26). +8) z. B. das Räucherwerk (2. B. M. 30, 34—36) und die weiter unten (VII 5—7) erwähnten aus öffentlichen Mitteln zu bestreitenden Opfer. +9) Im siebenten Jahre (שמטה) durfte der Boden nicht bestellt werden (3. B. M. 25, 2—4). Was wild wuchs, war herrenlos (das. 5—7). Um nun für die in Anm. 5—6 bezeichneten Erstlingsopfer, die nur von neuem Getreide dargebracht werden konnten (Menaḥot VIII 1), das erforderliche Mehl zu erhalten, wurden auf einem geeigneten Acker Feldhüter aufgestellt, welche die jungen Saaten vor der Beschädigung durch Tiere schützten und Personen, die sie etwa für sich mähen wollten, auf deren heilige Bestimmung aufmerksam machten. +10) Die herrenlosen Früchte gehen zwar durch die Tätigkeit des Feldhüters in seinen Besitz über, und öffentliche Opfer dürfen nur aus öffentlichen Mitteln dargebracht werden; dieses Bedenken kann aber sehr leicht dadurch beseitigt werden; dass er die Früchte der Gemeinde zum Geschenk macht. +11) die im ersten Teil der Mischna aufgezählten Dinge, also auch die ספיחים für das ‘Omer und die beiden Brote. +12) Darum ist es angemessener, dem Feldhüter die Früchte abzukaufen, oder, was auf dasselbe herauskommt, ihn für seine Tätigkeit zu besolden. +13) Die „rote Kuh“, deren Asche in den durch eine Leiche herbeigeführten Fällen hierologischer Unreinheit zur Wiedererlangung der Reinheit nothwendig war (4. B. M. 19, 1—22). +14) 3. B. M. 16, 10 u. 21f. +15) Damit die beiden Böcke des Versöhnungstages (3. B. M. 16, 5—10) nicht verwechselt würden, legte man ein rotes Band dem einen um den Hals, dem andern um den Kopf (Joma IV 2). [art]. +16) Der Viadukt, auf welchem die „rote Kuh“ zum Oelberg gelangte, wo sie geschlachtet und verbrannt wurde (Para III 6). +17) Der Viadukt, auf welchem der „Sündenbock“ am Versöhnungstage aus der Stadt geführt wurde (Joma VI 4). +18) Joma VI 6. +19) der durch die Opferhalle des Tempels ging und zur Reinigung derselben diente. +20) von dem Gelde, das nach der Hebe als Rest der Tempelsteuer in der Kammer zurückblieb. +21) Die Tempelverwaltung verkaufte diese Gegenstände wieder an Personen, die ihrer zu ihren Privatopfern bedurften (V 3—4), und unterhielt aus dem erzielten Gewinne einen ständigen Altardienst (s. Anm. 25). +22) Weil die Aussicht auf Gewinn zugleich die Gefahr des Verlustes in sich schliesst. Auch ist ein Handelsbetrieb des Tempels unwürdig, und was die Armenkasse betrifft, so könnte das Streben nach reicherem Gewinn immer grössere Beträge ihrer nächsten Bestimmung entziehen. Nach R. ‘Akiba werden die Kammerüberschüsse thesaurirt, bis man ihrer bedarf. +23) Wenn die in Mischna 1 und im ersten Satz der 2. Mischna angeführten Bedürfnisse schon gedeckt sind. +24) Der Gewinn, der aus dem Mehl-, Oel- und Weinhandel erzielt wird, den er selbst (im Gegensatz zu R. ‘Akiba) in der vorigen Mischna empfohlen hat. +25) קיץ bezeichnet nach Nedarim 61b (unten) das mit der Hand gepflückte Obst, insbesondere die Feigen, die nach der Mahlzeit als Dessert auf die Tafel kamen. Hier ist es ein bildlicher Ausdruck für die Ganzopfer, die aus öffentlichen Mitteln nach den Pflichtopfern dargebracht wurden, wenn keine Privatopfer vorhanden waren, um einen ununterbrochenen Altardienst aufrecht zu erhalten. +26) Ueber den Umfang des Begriffes נסכים s. Anm. 4. Im Heiligtum wurden Weinund Mehlopfer, in vollkommener Reinheit hergestellt, für etwaige Käufer bereitgehalten (V 4). Fand sich bei der abendlichen Abrechnung ein Ueberschuss, so hatte die Kasse den Vorteil, während ein etwaiger Fehlbetrag von dem Beamten ersetzt werden musste (das.). Ferner verkaufte zwar die Verwaltung das Mehl, das Oel und den Wein zum Marktpreise, hatte aber auch dabei, wie aus dem Ende unseres Kapitels ersichtlich, den Vorteil, dass sie durch etwaige Preisschwankungen nur gewinnen, niemals verlieren konnte. Endlich wurden die Waren in gehäuften Maassen von den Lieferanten übernommen, an die Käufer aber in gestrichenem Maasse abgegeben. Aus diesen kleinen Einkünften setzten sich die hier erwähnten Ueberschüsse zusammen. +27) Weder R. ‘Akiba noch R. Ḥananja stimmt mit R. Isma‘el darin überein, dass neben dem in Anm. 26 erwähnten Verkauf von Mehl, Oel und Wein noch ein schwunghafter, auf Gewinn abzielender Handel mit diesen Waren betrieben wurde, dessen Ueberschüsse „für den Nachtisch des Altars“ Verwendung gefunden hätten. +28) Vom Räucherwerk wurde morgens und abends je eine halbe Mine, täglich also eine Mine auf dem goldenen Altare dargebracht. Der ganze Jahresbedarf wurde auf einmal hergestellt. Das gewöhnliche Jahr hatte durchschnittlich 354, das ‘Ibburjahr 384 Tage. Da man aber vor Ende Adar nicht mit Sicherheit wissen konnte, ob die zuständige Behörde die Einschaltung eines dreizehnten Monats beschliessen würde, bereitete man jahraus jahrein 365 Minen und verwahrte die Ueberreste der Gemeinjahre für die ‘Ibburmonate. Wie verfuhr man nun mit diesen Resten beim Jahreswechsel am 1. Nisan, um der Vorschrift gerecht zu werden, laut welcher alle Opfer des neuen Jahres, wenn irgend möglich, aus der neuen Tempelsteuer bestritten werden sollen? +29) deren Ansprüche aus der Hebe zu befriedigen sind, z. B. die Künstler, die das Räucherwerk und das innere Brot verfertigen, oder die in Mischna 1 erwähnten Feldhüter. +30) der selbstverständlich der Hebe entnommen wurde. +31) Der kürzeste Ausweg wäre wohl, das Räucherwerk den Handwerkern in Zahlung zu geben und es ihnen aus den Mitteln der neuen Hebe wieder abzukaufen. Man zieht es aber vor, das heilige Gut in der Weise auszulösen, dass seine Heiligkeit auf einen andern Gegenstand übergeht und sucht daher das Ziel auf einem kleinen Umwege zu erreichen, indem man im Laufe des Jahres der Hebe die Geldbeträge entnimmt, die den Handwerkern auszuzahlen sind, und jedesmal einen entsprechenden Teil des Räucherwerks gegen diese Beträge auslöst, auf die nun dessen Heiligkeit sich überträgt. Das Geld fällt in die Hebe zurück und das Räucherwerk wird Eigentum der Handwerker, von denen man es beim Jahreswechsel aus der neuen Hebe zurückkauft. [art]. +32) החדש ist neutrum (= das Neue) und bezieht sich auf die neue Tempelsteuer, welche die Voraussetzung für die neue Hebe (תרומה חדשה) bildet. +33) Zu den öffentlichen Opfern wurde nur das in seiner Art Beste und Auserlesenste verwendet. +34) Mit Absicht wird hier die Frage offen gelassen, welche Handwerker gemeint sind, die aus dem Tempelschatze zu entlohnenden oder die aus der Hebe zu befriedigenden? Die Antwort hängt von der Meinungsverschiedenheit zwischen R. Eli‘ezer und R. Josua in der folgenden Mischna ab. +35) worauf man sie ihnen mit dem Gelde der Hebe wieder abkauft. Sie ohne weiteres als Gemeindeopfer darzubringen, geht nicht an, weil öffentliche Opfer nur aus öffentlichen Mitteln zu beschaffen sind; vgl. Anm. 12. +36) das in der vorigen Mischna beim Räucherwerk zur Anwendung kam. Wenn sich also die Gemeinde zum Ankauf entschliesst, muss das dort angezeigte Verfahren auch hier beobachtet werden. +37) Der Schlusssatz וחוזרין ולוקחין אותן מתרומה חדשת bezieht sich auch auf R. ‘Akiba (s. Anm. 34). Das Wort חדשה steht wohl, wenn es nicht irrtümlich aus der vorigen Mischna herübergenommen ist, nur der Gleichmässigkeit wegen da. Oben, wo das Problem zu lösen war, wie die Ueberreste des alten Jahres im neuen zu verwerten sind, bedurfte man der neuen Hebe; hier dagegen, wo es sich nur um die Frage handelt, wie Privatgeschenke in öffentliches Eigentum verwandelt werden können, hat die תרומה חדשה keinen Sinn. Nach Kerêtot 6a (unten) ist der ganze Schlusssatz zu streichen. +38) fehlerlose Tiere, die als Privatopfer allen Anforderungen genügen, aber nicht so tadellos sind, dass sie wie in der vorigen Mischna als Gemeindeopfer dargebracht werden könnten. +39) Da לְצָרְכֵי עולות (= für die Zwecke der Ganzopfer) keinen guten Sinn gibt, so ist wohl לְצוֹרְכֵי zu lesen, und die Form als Partizip aufzufassen. Einige Handschriften haben לצריכי, was richtiger ist, da צרך im Ḳal nur selten vorkommt. +40) Weibliche Tiere kommen als Ganzopfer nicht in Betracht (3. B. M. 1, 3). +41) Nach R. Eli‘ezer sind alle Weihgeschenke im Sinne des Spenders für den Tempelschatz bestimmt. Nur dürfen altarfähige Tiere, auch wenn sie ausdrücklich dem Tempelschatz geweiht wurden, zu keinem andern Zwecke als zu Opfern verwendet werden. Deshalb wird das für den Altar geeignete Vieh zu Gunsten des Tempelschatzes an Privatpersonen zu Opferzwecken verkauft. +42) הבית לבדק: nach 2. Kön. 12, 8 das für die Instandsetzung des Tempels bestimmte Geld, in erweitertem Sinne: der Tempelschatz. +43) als freiwillige Privatopfer des Spenders; daher später ויביא auf המקדיש bezogen. +44) Nach R. Josua bestimmt derjenige, der seine Habe dem Heiligtum weiht, die altarfähigen Tiere zu Ganzopfern. Darum müssen die Weibchen, die sich dazu nicht eignen (Anm. 40), verkauft und aus dem Erlöse Ganzopfer dargebracht werden. +45) indem er sämtliche Güter, auch den Erlös der Tiere dem Tempelschatze zuerkennt. +46) indem er einen Teil des Weihgeschenks dem Tempelschatze, einen andern dem Altar zuspricnt und hierbei noch einen Unterschied zwischen männlichen und weiblichen Tieren macht. +47) für den Tempelschatz. +48) aber nicht von solcher Beschaffenheit, dass man sich entschliessen könnte, sie zu öffentlichen Opfern zu verwenden (s. Anm. 33 und vgl. Anm. 38). +49) In einigen Exemplaren fehlt וסלתות, in anderen ועופות (s. Tos. Jom Tob z. St.). Geflügel eignet sich übrigens überhaupt nicht zu Gemindeopfern. +50) אחת: für אחת פעם. +51) משעריו: eigentlich = den Preis (שער) festsetzen. Befremdlich ist die Konstruktion mit dem Akkusativ. Man erwartet משערין על גב הלשכה. +52) Verpflichtet er sich den ganzen Monat hindurch 4 Sea Mehl für 1 Sela‘ zu liefern (Maimonides liest ausdrücklich: מארבע סאין בסלע), also 1 Sea = ¼ Sela‘, im Laufe des Monats aber steigt der Preis auf ⅓ Sela‘, so dass man jetzt für 1 Sela‘ auf dem Markte nur 3 Sea bekommt, muss er bis Ablauf der Vertragsfrist für den vereinbarten Preis liefern. Hat er dagegen die Lieferung zu ⅓ Sela‘ übernommen und der Marktpreis fällt auf ¼ Sela‘, so muss er fortan 4 Sea für den Sela‘ liefern. +53) Mit anderen Worten: wenn das betreffende Opfer vorschriftsmässig vollzogen ist. Zu מרצה s. Pesachim Kap. VII Anm. 40 Ende; vgl. auch ונרצה לו לכפר עליו (3. B. M. 1, 4). Im Kal heisst רצה m. Akk. = gut aufnehmen (1. B. M. 33, 10), im Nif‘al = freundlich aufgenommen werden, also im Hif‘il = gute Aufnahme verschaffen. +1) Es werden hier fünfzehn Aemter aufgezählt und die zeitweiligen Inhaber nach einer vermutlich aus der Zeit des zweiten Tempels stammenden Liste mit Namen angeführt. Einige dieser Namen treten uns auch später als typische Vertreter ihres Amtes entgegen. +2) s. Mischna 3—4. +3) Der öffentliche Opferdienst wurde täglich durch das Los unter die zuständigen Priester verteilt (s. Joma II 1—4). +4) Unter קן (Nest) versteht man gewöhnlich ein Taubenpaar, die einzelne Taube wird mit פרידה bezeichnet. Von den pflichtmässigen Vogelopfern war die eine Taube zum Sünd- die andere zum Ganzopfer bestimmt, während die freiwilligen lauter Ganzopfer waren. Durch Verwechslung, Vermischung und andere Zufälle können hier (wie aus Ḳinnim II—III ersichtlich) sehr verwickelte Probleme auftauchen, zu deren Lösung besondere Sachkenntnis, viel Uebung und grosse Aufmerksamkeit erforderlich ist. +5) Wahrscheinlich ist der aus dem Buche Ester bekannte Staatsmann gemeint. Von einem geistvollen Forscher (R. Elija aus Wilna?) wurde unter Bezugnahme auf das Schriftwort והיה ראשיתך מצער ואחריתך ישגה מאד (Dein Anfang ist klein, dein Ende um so grösser — Ijob 8, 7) auf die merkwürdige Tatsache hingewiesen, dass jeder der drei ersten Buchstaben von מרדכי in seinem Zahlenwert die Hälfte der entsprechenden Buchstaben von פתחיה beträgt (מ = 40, פ = 80; ר = 200, ת = 400; ד = 4, ח = 8), während die beiden letzten Buchstaben das umgekehrte Verhältnis zeigen, also in מרדכי doppelt so viel zählen als in פתחיה (כ = 20, י = 10; י = 10, ה = 5). Solch auffallende Erscheinung kann kein Spiel des Zufalls sein. Vielmehr ist anzunehmen, dass dies Zusammentreffen die Veranlassung für die Identifikation der beiden Namen war. [Dass der Zahlenwert (גמטריא) im Midrasch eine nicht unbedeutende Rolle spielt, kann als bekannt vorausgesetzt werden; hat er doch sogar unter den 32 Regeln des R. El‘azar b. R. Jose aus Galiläa Aufnahme gefunden, und selbst die Halacha verschmäht es nicht, ihn manchmal zu verwerten (z. B. בגמטריא תלתין יהיה, Nazir 5a; אלה הדברים… אלף חד למד תלתין הא חמשה, Jeruschalmi Schabbat VII 2, vgl. auch Babli das. 70a). Ich habe gefunden, dass dieses Hilfsmittel eine weit grössere Beachtung verdient, als ihm bisher zuteil geworden. Es ist geeignet, uns das Verständnis manch dunkler Stelle in der Aggada zu erschliessen. Hier nur einige Beispiele. Wenn dem Propheten Elijahu ein sehr hohes Alter zugeschrieben wird, so erklärt sich das vielleicht aus seinen Worten: Lass es nun genug sein, o Gott, nimm mein Leben, denn ich bin nicht besser als meine Väter (1 Kön. 19, 4); wenn er aber geradezu mit Pineḥas, dem Enkel Aharons, identifiziert wird, so liegt der Grund dafür wahrscheinlich in der Erwägung, dass der Zahlenwert von אליהו (= 52) den vierten Teil des Zahlenwertes von פינחס (= 208) ausmacht. Wenn ferner in Schabbat (14b unten) die Einrichtung des ‘Erub und der Händewaschung auf Salomo zurückgeführt und dabei auf die Verse בני אם חכם לבך ישמח לבי גם אני und חכם בני ושטח לבי ואשיבה חרפי דבר (Spr. 23, 15 u. 27, 11) hingewiesen wird, so ist zu beachten, dass עירובין und שמח ebenso den gleichen Zahlenwert haben (348) wie נטילה und גם אני (104). Wenn endlich die Worte: Ich dachte, ich könnt’s ergründen, doch ist es mir zu fern (Ḳohelet 7, 23), im Midrasch z. St. auf die widerspruchsvollen Vorschriften über die „rote Kuh“ bezogen werden, so ist auch hier vielleicht der Anstoss in dem Umstande zu suchen, dass פרה אדומה und והיא רחוקה in ihrem Zahlenwert (341) übereinstimmen]. +6) Vermöge seiner ausgedehnten Sprachkenntnisse und seiner Beherrschung der volkstümlichen Dialekte gelang es ihm, die Bedeutung dunkler oder mehrdeutiger Ausdrücke festzustellen und Missverständnisse aufzuklären, sowie die Zeichensprache der Blinden zu deuten (vgl. Jeruschalmi z. St.).—Die meisten Ausgaben lesen: פותח בדברים, was aber keinen guten Sinn gibt. +7) Der eingeklammerte Satz, der den Zusammenhang der Liste stört, ist offenbar ein späteres Einschiebsel: Wie aus Jeruschalmi ersichtlich, ist es nicht einmal ein Bestandteil der Mischna, sondern eine Baraita. +8) Er verwaltete die Heilmittel für diese Krankheiten, an denen die Priester infolge der Erkältungen, die sie sich dadurch zuzogen, dass sie barfuss und leichtgekleidet auf dem kalten Pflaster der Opferhalle sich bewegten, wie auch infolge der überreichen Fleischnahrung, zu der sie genötigt waren, sehr häufig litten. +9) כרוז = ϰήρυξ. +10) פקיע bedeutet nach Jeruschalmi die Bereitung der Dochte. Im Babli (Joma 23a Mitte) findet sich noch eine andere Erklärung, nach welcher פקיע die Knute bezeichnet. +11) s. Kap. IV Anm. 7. +12) אמרכל — dunkles Wort, gewöhnlich von arab. אמיר (Emir) und כל (alles) abgeleitet (Generaldirektor). +13) s. Anm. 8. +14) In einigen Ausgaben fehlt רוב. +15) Nach 4. B. M. 15, 1—12 sind zu jedem Ganz- oder Friedensopfer auch Mehl- und Weinopfer darzubringen, und zwar zu Kleinvieh (mit Ausnahme des Widders): 1 ‘Omer (= art Efa) Mehl und je 3 Log (= ¼ Hin) Oel und Wein, zu einem Widder (über 13 Monate alt): 2 ‘Omer Mehl und je 4 Log Oel und Wein, zu Rindvieh (Stier, Kuh oder Kalb): 3 ‘Omer Mehl und je 6 Log Oel und Wein; nach 3. B. M. 14, 10 u. 21 bringt der Aussätzige, wenn er wohlhabend ist, 3 Lämmer als Reinigungsopfer dar, dagegen wenn er arm ist, nur 1 Lamm und 2 Tauben, im ersten Falle also 3 ‘Omer Mehl und je 9 Log Wein und Oel, im andern aber 1 ‘Omer Mehl und je 3 Log Wein und Oel. Das Mehl, der Wein und das Oel wurden im Heiligtume an Privatpersonen abgegeben, (s. Kap. IV Anm. 26), aber nicht gegen direkte Bezahlung, sondern nur gegen Marken, die man der Kontrolle wegen bei Joḥanan kaufen und bei Aḥija abliefern musste (s. die folgende Mischna). +16) Bezeichnung für den Aussätzigen, dessen Krankheit als göttliche Strafe für seine Sünden — in erster Reihe für die böse Zunge — betrachtet wurde (vgl. ‘Arachin 16a: ועל הגזל ועל צרות העין דברים נגעים באים על לשון הרע ועל שפיכות דמים ועל שבועת שוא ועל גילוי עריות ועל גסות הרוח על שבעה). Vielleicht ist auch das daselbst (15 b) von Resch Lakisch angeführte Wortspiel: מצורע = מוציא (שם) רע ältern Ursprungs. +17) Zwar könnte man dem unbemittelten Sünder die mit der Aufschrift „Böcklein“ versehene Marke einhändigen, die ja für 1 ‘Omer Mehl und je 3 Log Wein und Oel galt; Ben ‘Azzai aber war der Meinung, dass dem Aussätzigen für seine Marke auch das besondere Log Oel geliefert wurde, dessen er nach 3. B. M. 14, 10 u. 21 ausser dem zur Bereitung des Mehlopfers erforderlichen Oel bedurfte. Demnach bekam der wohlhabende Sünder 10 Log und der unbemittelte 4 Log Oel, woraus sich ergibt, dass fünf Marken notwendig waren. +18) Mit anderen Worten: eine Marke mit der Aufschrfit „Kalb“ begründet einen Anspruch auf 3 ‘Omer Mehl und je 6 Log Oel und Wein, die Aufschrift „Böckchen“ auf 1 ‘Omer Mehl und je 3 Log Wein und Oel u. s. w. +19) Die verschiedenen Marken haben natürlich verschiedene Preise. +20) Hier wird schon stillschweigend vorausgesetzt, dass die Marken mit dem Ende des Tages ihre Giltigkeit verlieren (s. die folgende Mischna); sonst würden heute die überschüssigen Beträge dem Tempelschatz zufallen, morgen aber die entsprechenden, jetzt überzähligen Marken von Joḥanan bezahlt werden müssen. Ohne diese Voraussetzung wäre eine allabendliche Abrechnung überhaupt nicht denkbar. +21) weil anzunehmen ist, dass der Käufer zuviel bezahlt hat oder seine Marke aus irgend einem Grunde verfallen liess. +22) denn es wird vermutet, dass er aus Versehen entweder zu wenig Geld genommen oder zuviel Marken ausgegeben oder aber einen Teil der Einnahme verloren hat. +23) Sonst würde man ihm etwaige Ueberschüsse als Entschädigung für die unvermeidlichen Verluste zugebilligt haben. +24) Wörtlich: man wartet ihm. Das kann auch bedeuten, dass er nur bis zum Abend Zeit hat, die Marke zu suchen; wenn er sie bis dahin nicht findet, so hat sie ihren Wert verloren. Es kann ferner den Sinn haben, dass man ihm bis zum Abend Frist gewährt, seinen Verlust anzumelden; am andern Morgen hat er auf Rückerstattung des für die Marke gezahlten Betrages keinen Anspruch mehr. Beide Auffassungen passen aber nicht recht in den Zusammenhang. +25) Andere Lesart: ואם לאו לא היו נותגין לו. +26) Damit nicht jemand Marken verwerte, deren Giltigkeit schon abgelaufen ist, wodurch Joḥanan schweren Schaden erleiden würde (vgl. Anm. 20). Diese Erklärung wäre die einfachste und naheliegendste, wenn dieser Satz am Ende der vorigen Mischna sich fände. So aber scheint er mit der Einrichtung, laut welcher verlorene Marken ersetzt wurden, in Verbindung zu stehen. Derselbe Einwand lässt sich auch gegen Maimunis Auffassung (Jad haḥazaḳa, Hil. K’iê ham-Miḳdasch VII) geltend machen, nach welcher man befürchtete, der Käufer würde seine Marke liegen lassen, bis die Waren im Preise steigen. Und es kommt hier noch die Schwierigkeit hinzu, dass ein solches Verfahren, so sehr es auch den Tempelschatz zu schädigen geeignet ist, darum noch nicht als „Betrug“ gebrandmarkt werden darf. Besser ist eine andere Erklärung desselben Autors an seinem Mischnakommentar z. St.), ein unehrlicher Finder könnte eine Marke missbrauchen, die Aḥija oder Joḥanan nach der Abrechnung fallen liess und zu vernichten vergass, oder aber ein Käufer verloren hatte, dem der entsprechende Betrag inzwischen zurückerstattet wurde, so dass Joḥanan durch verzeihliche Achtlosigkeit oder gar durch fremde Fahrlässigkeit zu Schaden käme. art Am meisten aber leuchtet die Erklärung des R. Abraham b. Dawid ein (Berichtigungen zu Jad haḥazaḳa a. a. O.), es könnte ein Betrüger, der sich die heute gekaufte Marke in den Beutel gesteckt hat, am Abend unter falscher Vorspiegelung ihres Verlustes den eingezahlten Betrag, der sich ja bei der Abrechnung als Ueberschuss ergeben muss, zurückfordern und so unentgeltlich in den Besitz einer Marke gelangen, die er jederzeit gegen die entsprechenden Waren einzulösen in der Lage wäre. Diesem Gaunerkniff wird nun dadurch wirksam vorgebeugt, dass die Marke am Abend bei der Rückerstattung des Geldbetrages bereits durch den Wechsel des Datums entwertet ist. Indessen lässt sich auch die Eingangs von mir versuchte Erklärung, der ich wegen ihrer Einfachheit immer noch den Vorzug geben möchte, zwanglos aufrechterhalten. Im Gruude ist ja die in Rede stehende Vorsichtsmassregel doch nur durch die Einrichtung des Ersatzes für verlorene Marken notwendig geworden. Um dem unvorsichtigen Käufer möglichst bald Gewissheit über eine etwaige Entschädigung zu verschaffen, hat man statt der für alle Teile viel bequemern monatlichen oder wöchentlichen Abrechnung die abendliche eingeführt; infolgedessen musste die lästige Bestimmung getroffen werden, dass die Marken nur für den Tag der Ausstellung gelten sollen und dieser, um jede Täuschung auszuschliessen, deutlich auf ihnen vermerkt werde. +27) Wörtlich: sündenscheue. +28) d. h. sie behielten und verwendeten es. +1) Sie heissen Schofarot, weil sie einem Horn ähnlich waren: rund, gekrümmt, an einem Ende schmal, am andern breit, damit nicht jemand, der sich den Anschein gibt Geld hineinzuwerfen, welches herausnehme. Ueber die Bestimmung der einzelnen Büchsen wird am Ende des Kapitels berichtet (M. 5—6) +2) s. Mischna 4. +3) Ueber die dreizehn übrigen folgen weiter unten (M. 3) die genaueren Angaben. +4) דיר eig.—Pferch (vgl. הכונס צאן לדיר —Baba ḳamma VI 1; davon שדהו המדייר את—Schebi‘it III, 4), hier = Holzstoss, davon מדורה = Scheiterhaufen Die Holzkammer, in welcher die zum Opferdienst untauglichen Priester das Holz für den Altar auswählten, hatte 40 Ellen im Gerviert und lag in der nordöstlichen Ecke der Frauenhalle (Middot II 5). +5) מסורת und מסורה, wie קטורת und. קטורה von מסר (im Kal = überliefern) gebildet, ist Mesoret und Mesora zu lesen, nicht Massoret und Massora, wie man gewöhnlich schreibt und spricht, obgleich zu einer Pi‘elform gar keine Veranlassung ist, noch weniger Mâsoret, wie Abraham Geiger (Nachgelassene Schriften IV 341) vokalisiert. In Ez. 20, 37 bedeutet מָסרֶׄת nicht Ueberlieferung, wie Raschi meint, sondern Fessel, wie schon R. Dawid Ḳimḥi richtig erkannt hat. Es ist dort aus מַאֲסרֶׄת zusammengezogen. +6) Die heilige Lade mit den Bundestafeln, die ihren Platz im Allerheiligsten hatte, wurde vor der Zerstörung des ersten Tempels nach dieser Ueberlieferung in einem unterirdischen Gewölbe tief unter der Holzkammer verborgen. Nach einer andern Ueberlieferung versank sie an Ort und Stelle, nach einer dritten wurde sie vom Eroberer nach Babel gebracht (Jeruschalmi z. St. und Babli Joma 53b unten f.). +7) Mit der Auslese des Opferholzes (s. Anm. 4). +8) Es sah so aus, als ob der Stein herausgehoben und wieder eingefügt worden wäre. +9) Ebenso Middot II g. Ende, wo diese Ansicht von Abba Jose ben Ḥanan vertreten wird. Nach einer andern Ansicht (das. I 4) gab es nur sieben Tore in der Opferhalle, und die dreizehn Verneigungen entsprachen den dreizehn Breschen, welche die Syrer in die Tempelmauer gebrochen und die Makkabäerfürsten wieder vermauert hatten (das. II 3). +10) סמוכים למערב = dem Westen benachbart (Plural), d. h. in einer an den Westen „sich anlehnenden“ Reihenfolge. +11) Der Tempelberg stieg von Ost nach West in die Höhe. +12) Uebersetzung unsicher. דלק heisst brennen und wird wie das deutsche Wort sowohl vom Schadenfeuer als von der Lichtflamme gebraucht; in der Bibel bedeutet דלק nachsetzen, verfolgen und דלקת Fieberhitze. +13) s. Sukka IV 9. +14) In Joma (77b 1. Z.—78a 1. Z.) ist die Lesart: מפתן הבית מים מפכים עתידין להיות יוצאין מתחת (also מים ohne ה und עתידין ohne בו ,ו aber fehlt gänzlich). +15) In Ez. 47, 1—5 schildert der Prophet eine Vision, in der ihm ein Bächlein gezeigt wird, das unter der Schwelle des Heiligtums durchsickert, nach Osten vordringt, an der Südseite schon wie aus der Mündung eines Krügleins sprudelt (so wird der dort gebrauchte und hier entlehnte Ausdruck מים מפכים als mit פך zusammenhängend im Babli a. a. O. und im Jeruschalmi z. St. erklärt), in seinem weitern Laufe aber, immer mächtiger anschwellend, zu einem gewaltigen Strome wird. +16) oder Jojachin, der vorletzte König von Juda, der mit den Edelsten und Tapfersten des Volkes von Nebuchadnezar nach Babel in die Gefangenschaft geführt wurde (2. Kön. 24, 8—16; 2 Chr. 36, 9—10). +17) und vom Heiligtum Abschied nahm. +18) nördlich vom Opferaltar (Tamid III 5 u. Middot III 5). Die Tische standen dort zwischen den Ringen und den Zwergsäulen (Middot V 2). +19) die schiefe Ebene, auf der man zum Altar emporstieg, an dessen Südseite sie errichtet war. Sie hatte eine Länge von 32 und eine Breite von 16 Ellen (das. III 2). +20) bevor sie zum Altar befördert wurden. Auf dem kalten Marmor erhielt das Fleisch sich frischer. +21) in der Vorhalle zum Hêchal, in welchem die drei goldenen Geräte (Altar, Tisch und Leuchter) standen. Sie mass von Nord nach Süd 100 Ellen und von Ost nach West 11 Ellen (das. IV 7). Demnach bedeutet באולם מבפנים an der innern, d. i. westlichen Seite der Vorhalle. Manche Ausgaben lesen מבחוץ statt מבפנים. Nach dieser Lesart ist מבחוץ zum folgenden על פתח הבית zu ziehen und „amäussern Eingang zum Hause“ zu übersetzen. In der Sache selbst ist zwischen beiden Lesarten kein Unterschied. Unter dem Hause ist hier der Hêchal zu verstehen. +22) s. Pesachim VII Anm. 26. +23) Es wurde erst am Sabbat auf den goldenen Tisch im Hêchal gelegt, aber schon vorher gebacken. Deshalb tat man es inzwischen auf kalten Marmor, damit es länger frisch bleibe (vgl. Anm. 20). +24) am nächsten Sabbat, damit die Priester es unter sich teilen. +25) Es wäre für das heilige Brot eine Herabsetzung wenn mann es auf einen Marmortisch täte, nachdem es eine Woche lang auf goldenem Tische gelegen hatte. +26) im Hêchal. +27) 2. B. M. 25, 23—30. +28) zur Aufnahme des Geldes, welches dem durch ihre Aufschrift bezeichneten Zwecke dienen sollte. +29) כפורת hiess der goldene Deckel auf der Bundeslade (2. B. M. 25, 17—21). Er war 2 ½ Ellen lang, 1 ½ Ellen breit und (nach Nidda 26b oben) ⅙ Elle hoch, aus lauterm Golde und uberaus kostbar. Im zweiten Tempel gab es keine Bundeslade (oben Anm. 6 u. Joma V 2). Es scheint aber, dass die Absicht bestand, eine solche anzufertigen, und dass zu diesem Zwecke Gold gespendet wurde. Nach R. ‘Obadja sind hier die in Ezra 1, 10 und 1 Chr. 28, 17 als כפורי זהב bezeichneten Opferbecken gemeint. Demnach wäre לִכְפוֹרוֹת zu lesen. +30) Wer bis zur ersten Hebe (III 1) seinen Schekel noch bei keiner Bank (I 3) abgeliefert hatte, übergab ihn später dem Sehatzmeister, der das Geld vorläufig in die Büchse warf, damit es bis zur nächsten Hebe dort verwahrt liege. +31) Diese Beträge wurden den Ueberschüssen der Kammer (IV 2, Anm. 20) hinzugefügt. +32) Nach ihrer Ansicht konnte jeder, der ein pflichtmässiges Vogelopfer (3. B. M. 5, 7; 12, 8: 14, 12; 15, 14 u. 29) darzubringen hatte, den entsprechenden Betrag in die mit קנין bezeichnete Büchse werfen und sicher sein, dass sein Opfer unverzüglich von den Priestern dargebracht werden wird, wer aber ein freiwilliges Vogelopfer darbringen wollte, warf das Geld dafür in die mit גוזלי עולה bezeichnete Büchse. Nach R. Jehuda dagegen musste derjenige, der ein pflichtmässiges Vogelopfer darzubringen hatte, die erforderlichen Tauben selbst besorgen und dem Priester übergeben; die beiden Büchsen standen nur denen zur Verfügung, die ein freiwilliges Vogelopfer darbringen wollten, und zwar die eine (קנין) für Turteltauben, die andere (גוזלי עולה) für junge Tauben. Wie aus den angegebenen Bibelstellen ersichtlich, bestanden die pflichtmässigen Vogelopfer aus zwei Turteltauben oder zwei jungen Tauben, von denen die eine zum Sündopfer, die andere zum Ganzopfer bestimmt war. Schuld- und Sündopfer konnten nicht gespendet, Friedensopfer nicht aus dem Reiche der Vögel gewählt werden; freilich konnten freiwillige Vogelopfer nur als Ganzopfer geweiht sein. Turteltauben waren nur in reiferem, andere Tauben nur in zartem Alter als Opfer geeignet (Hallin I, 5). Es muss angenommen werden, dass die Tauben einen festen Preis hatten. Wie hätten sonst die Priester wissen können, wieviel Opfer aus den der Büchse entnommenen Beträgen darzubringen sind? Es ist aber kaum anzunehmen, dass Turteltauben und junge Tauben zu genau dem gleichen Preise verkauft wurden. Wie konnte man also nach derjenigen Ansicht, welche die Beträge für beide Arten in eine und dieselbe Büchse werfen lässt, die Zahl der darzubringenden Opfer feststellen? Vielleicht hatten diese als „Hörner“ bezeichneten Büchsen keinen Boden, so dass die aussen durch die enge Oeffnung hineingeworfenen Münzen, innen aus der weiten Oeffnung in einen Kasten fielen, vor dem ein Priester stand, der sie sofort herausnahm und ihrer Bestimmung zuführte. Die Aufstellung dieser beiden Büchsen (und wohl auch der übrigen mit Ausnahme der für die Schekelsteuer bestimmten, bei denen eine Ueberwachung der Steuerpflichtigen notwendig war) hätte dann nur den Zweck gehabt, die Abfertigung zu beschleunigen und eine gewisse Verschwiegenheit zu sichern. Der Priester musste zwar die Opfer mit dem Gedanken an ihre Eigentümer darbringen, er brauchte aber deren Namen nicht zu kennen; es genügte, wenn er sagte: ich bringe dieses Opfer für die Person dar, die es geweiht hat. +33) 3. B. M. 5, 19. +34) Gemeint sind etwaige Restbeträge, die von Sünd- oder Schuldopfern herrühren. Wenn jemand, der zu einem solchen Opfer infolge einer Sünde oder einer Schuld verpflichtet ist, zur Aufbringung der Kosten mehr Geld, als nötig war, gespart hat, soll der Ueberschuss nicht etwa liegen bleiben, bis er wieder in die Lage kommt, ein gleiches Opfer darzubringen, sondern zu einem freiwilligen Ganzopfer verwendet werden, obgleich von diesem nur die Haut den Priestern zu Teil wird, während sie von den Sünd- und Schuldopfern auch das Fleisch bekommen. +35) Die erste Satzhälfte (אשם הוא) verlangt, dass die Priester einen Teil daran haben, da es ja als Schuldopfer bezeichnet wird (vgl. 3. B. M. 6, 22 u. 7, 6); die zweite Satzhälfte aber (אשם אשם לה׳) schreibt vor, dass es ganz dem Ewigen gehören soll. Beiden Forderungen wird man gerecht, wenn das Fleisch dem Altar und die Haut den Priestern übergeben wird, wie es beim Ganzopfer der Fall ist. +36) 2. Kön. 12, 17. +37) Nach dem ganzen Zusamenhange kann dort לא יובא בית ה׳ („es soll nicht in das Haus Gottes gebracht werden“) keineswegs den Sinn haben, dass es nicht zu Opfern verwendet werden darf. Der König Joas hatte gewisse Einnahmen des Heiligtums, insbesondere die freiwilligen Geschenke an den Tempelschatz zur Ausbesserung des Gotteshauses bestimmt. Da die Priester sich saumselig zeigten, stellte der Hohepriester Jojada‘ einen verschlossenen Kasten, in dessen Tür er eine schmale Oeffnung geschnitten hatte, in der Nähe des Altars auf und sorgte dafür, dass die reichlich zuströmenden Spenden keinem andern Zwecke zugeführt wurden als der Bezahlung der Maurer und Zimmerer, die den Tempel wieder in Stand setzten (das. 5—16). „Geld vom Schuldopfer aber sowie Geld von Sündopfern sollte nicht dem Hause des Ewigen zugeführt werden, das sollte den Priestern zu Gute kommen“. Dass man das zum Ankauf von Opfertieren geweihte Geld nicht seiner Bestimmung entziehen und dem Tempelschatze zuwenden darf, ist zu selbstverständlich, als dass Jojada‘ es bei dieser Gelegenheit ausdrücklich zu betonen Veranlassung gehabt hätte. Es kann sich also nur um die Ueberschüsse solchen Geldes handeln. Sie dürfen ebenfalls nicht zur Ausbesserung des Tempels benutzt und so den Priestern völlig entzogen werden; vielmehr müssen auch diese einen kleinen Anteil an ihnen haben. Sie können daher nur zu Ganzopfern Verwendung finden. +1) s. VI 5. +2) Weil die grössere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass es aus der Schekelbüchse gefallen ist. +3) Das Geld der Spendenbüchse wurde nur zum Ankauf von Ganzopfern verwendet (VI 6), die Schekelsteuer aber auch zur Befestigung der Stadt und ähnlichen gemeinnützigen Zwecken (IV 2). Folglich wohnt der „Spende“ eine höhere Heiligkeit inne. Im Zweifel aber ist in erschwerendem Sinne zu entscheiden, wie es am Schluss der Mischna heisst. +4) Weihrauch wurde als Opfer auf den Altar gebracht, Holz aber nur als Brennstoff für die Opfer. +5) Aus der einen Kasse wurden nur Ganzopfer, aus der andern auch Sündopfer dargebracht; diese aber, deren Fleisch von den Priestern verzehrt wurde, haben eine geringere Heiligkeit als jene, deren Fleisch vom Altarfeuer verzehrt wurde. +6) Von Getreide, Wein und Oel wurde ausser der „Priesterhebe“ und dem den Leviten gebührenden „ersten Zehnt“ noch ein „zweiter Zehnt“ (שני מעשר) abgesondert, der in Jerusalem verzehrt werden musste. War die Entfernung zu gross, so konnte es gegen geprägte Münzen ausgelöst werden, auf die sich dann die Heiligkeit des „zweiten Zehnt“ übertrug (5. B. M. 14, 22—25). Daher wurde dieses Geld getrennt von anderm Gelde aufbewahrt. +7) Es muss also nach der heiligen Stadt gebracht und dort für Nahrungsmittel ausgegeben werden (das. 25—26). +8) in Jerusalem. Für Geld von zweitem Zehnt wurde gewöhnlich Vieh zu Friedensopfern gekauft. +9) nicht bloss während der Festzeit (vgl. Anm. 13). +10) Obgleich einer der Verkäufer es verloren haben könnte, in deren Händen seine Heiligkeit durch Uebergang auf die Ware schon erloschen ist, darf es doch des Zweifels wegen, zumal die Käufer die Mehrheit bilden, nur zum Ankauf in Jerusalem zu verzehrender Lebensmittel verwendet werden; denn die Fremden, die zur Festzeit ihr heiliges Geld nach der auserwählten Stadt bringen, überlassen es, wenn sie selbst es nicht verbrauchen konnten, ihren dort lebenden Freunden und Verwandten, die es im Laufe des Jahres nach und nach in Friedensopfern ausgeben. +11) selbst während der Festzeit, weil man mit einem Geldbeutel (פונדה = funda) den Tempelberg nicht betreten durfte (Mischna Berachot g. Ende, noch deutlicher Tosefta das.: לו בסדינו במעות הצרורות). Es ist daher anzunehmen, dass das gefundene Geld einem der Kaufleute und Handwerker abhanden gekommen, die es aus der Tempelkasse für ihre Lieferungen oder Leistungen erhalten hatten (s. Jeruschalmi z. St.; anders Raschi in Pesaḥim 7a). +12) d. h. in den übrigen Teilen der Stadt, ausser dem Viehmarkte und dem Tempelberge. +13) in der die Männer aus allen Teilen des Landes nach der heiligen Stadt strömten (5. B. M. 16, 16), bei welcher Gelegenheit sie auch ihr Geld vom „zweiten Zehnt“ mitbrachten. +14) selbst unmittelbar nach dem Feste, weil die Strassen Jerusalems täglich gefegt wurden. +15) Das Ganzopfer wurde nach der in Tamid (IV 2—3) beschriebenen Anordnung zerlegt. Die einzelnen Glieder mussten unzerschnitten auf den Altar gebracht werden. Dagegen wurde das Fleisch der Sündopfer (und ebenso der Schuldopfer) von den Priestern, die es unter sich teilten, in beliebige Stücke zerschnitten. Fleisch von Friedensopfern bildete in der Opferhalle die Minderheit. +16) im übrigen Jerusalem, ausserhalb der Opferhalle (vgl. Anm. 12). +17) Andere Opfer durften ausserhalb des Heiligtums nicht gegessen werden. +18) Wo immer und wie immer es in der heiligen Stadt gefunden wurde, ob inner- oder ausserhalb der Opferhalle, ob in ganzen Gliedern oder in Stücke geschnitten, ob es nun von Ganz-, Sünd- oder Friedensopfern herrührt, kann es niemals seiner mutmasslichen Bestimmung zugeführt werden, da es inzwischen durch Unreinheit oder einen ähnlichen Makel unbrauchbar geworden sein kann. Da dies aber nicht sicher ist, kann man es auch nicht ohne weiteres wie untaugliche Opfer verbrennen, weil man Heiliges, solange es seine Weihe nicht eingebüsst hat, nicht vernichten darf. Man lässt es daher liegen, bis es sein gutes Aussehen verliert, und verbrennt es nachher. +19) s. Pesaḥim VII Anm. 52. +20) s. das. VIII Anm. 18 und IX Anm. 49. +21) Sie sind wahrscheinlich gar nicht verloren, sondern weggeworfen worden. — „Gefallenes“ (man versteht darunter jedes tote Tier, das nicht vorschriftsmässig geschlachtet wurde) darf nicht gegessen werden (5. B. M. 14, 21); wer es berührt oder trägt, ist unrein (3. B. M. 11, 39—40). +22) Verbotenes Fleisch würde man sich nicht erst zu zerschneiden die Mühe genommen haben. Voraussetzung ist, dass die meisten Einwohner Israeliten sind. +23) 1. B. M. 35, 21. +24) Das in der Umgebung Jerusalems weidende Vieh bestand zum grössten Teil aus Opfertieren. Unter diesen waren die männlichen meist Ganzopefer, die weiblichen aber, da sie sich zu Ganzopfern nicht eigneten (3. B. M. 1, 3), meis Friedensopfer. art. +25) zum Pesachopfer eignet sich nur männliches Kleinvieh im ersten Lebensjahre (2. B. M. 12, 5). +26) Dreissig Tage vor dem Pesachfeste pflegte man schon das Pesachopfer auszuwählen und seinem Zwecke zu weihen. +27) s. Kap. V Anm. 15. +28) die höchste Behörde in religiösen Angelegenheiten. +29) aus der Kammerhebe (IV 1), +30) die er vor seinem Tode diesem Zwecke geweiht hat. +31) War es aber ein im Judentum Geborener oder auch ein Bekehrter, dem nach seinem Uebertritt noch Kinder geboren wurden, so bestreiten seine Erben die Kosten der Mehl- und Weinopfer. art +32) תנאי eig. = Bedingung. Ihr Verfügungsrecht über die Tempelsteuer beruht nämlich darauf, dass sie die Verwaltung unter der stillschweigenden Bedingung übernommen haben, die öffentlichen Mittel, wo es ihnen notwendig erscheint, auch Privatzwecken zuwenden zu dürfen. +33) bis zur Einsetzung seines Nachfolgers. +34) s. 3. B. M. 6, 13—15. Nach der Ueberlieferung wird dieses Opfer von den gewöhnlichen Priestern am Tage ihrer Weihe, vom Hohenpriester aber täglich dargebracht. +35) Das ist ein selbständiger Satz, der nicht mehr von R. Jehuda herrührt. Es ist vielmehr die allgemeine und unbestrittene Ansicht, dass das Mehlopfer des Hohenpriesters, das er täglich in zwei Hälften, die eine morgens, die andere abends darbringt, nach seinem Tode, sei es von seinen Erben, sei es aus öffentlichen Mitteln, ungeteilt dargebracht wird, also ein ganzes ‘Omer (= art Efa) morgens und ein ganzes ‘Omer abends. +36) das aus den öffentlichen Mitteln der Kammerhebe beschafft wurde. +37) zur Bereitung ihrer Speisen, jedoch nur solcher, die ihnen als ihr Anteil an den Opfern zugewiesen werden. +38) s. 4. B. M. 19, 1—9. +39) s. 3. B. M. 5, 14—16. +40) Wer ein Vogelopfer darzubringen verpflichtet war, warf einen entsprechenden Geldbetrag in die zu diesem Zwecke im Heiligtum aufgestellte Büchse (Kap. VI Anm. 32) und brauchte sich weiter nicht darum zu kümmern. Die Priester besorgten alles übrige. Wenn nun eine der Tauben vor vollendeter Opferhandlung untauglich wurde, und eine andere an ihrer Stelle dargebracht werden musste, wer soll die Kosten tragen, da die Person, der das Opfer gilt, nicht mehr festgestellt werden kann? Nach R. Simon die Kammer, nach R. Jose der Lieferant. +41) Ebenso wie er (oben Kap. IV Ende) für Wein und Oel Ersatz leistet, selbst wenn diese Waren erst nach der Uebergabe verdarben. +1) In der Provinz legten die unrein Gewordenen mit Ausnahme der Priesterfamilien und einiger durch besondere Frömmigkeit ausgezeichneter Häuser (der sogenannten Ḥaberim; s. Demai II, 3) ausserhalb der Festzeiten wenig Wert auf die Wiedererlangung ihrer Reinheit. Darum musste dort jeder Speichel unbekannter Herkunft als unrein gelten. In Jerusalem dagegen, wo sehr viel Opferfleisch gegossen wurde (vgl. Kap. VII Anm. 8 u. 10), achtete die jüdische Bevölkerung, die in allen Stadtvierteln mit Ausnahme des „obern Marktes“ die überwiegende Mehrheit bildete, mit grossem Eifer darauf, die etwa verlorene Reinheit so bald als möglich wiederzuerlangen. +2) Wörtlich: sind die in der Mitte Befindlichen unrein und die an den Seiten Befindlichen rein. Es liegt wohl nahe, diese Bezeichnungen nicht auf Personen, sondern auf die im ersten Satze erwähnten רוקין zu beziehen; die Schlussworte aber (שמפני שהן מועטין מסתלקין לצדדין), in denen von Personen die Rede ist, lassen es als wahrscheinlich erscheinen, dass auch unter שבאמצע und שבצדדין solche zu verstehen sind. +3) An den Festtagen waren auch die zahlreich aus der Provinz herbeiströmenden Fremden frei von jeder Unreinheit. +4) Andere Lesart: שלא כירידתן עלייתן. Auf dem Wege zum Reinigungsbade sind die Geräte trocken, auf dem Rückwege nass. Auch pflegt man sie in der Regel mit der Spitze nach vorn zu tragen, so dass man meistens schon aus der Richtung des oberen Endes erkennen kann, ob sie auf dem Hin- oder Rückwege verloren wurden (vgl. Maimunis Kommentar z. St.). Nach Raschi (Pesaḥim 19b) ist hier דרך wörtlich zu nehmen und demgemäss zu übersetzen: „Alle Geräte, die in Jerusalem gefunden werden, sind unrein, wenn sie auf dem Wege liegen, der zum Reinigungsbade hinabführt; liegen sie aber auf dem aufwärts führenden Wege, sind sie rein. Man trägt sie nämlich nicht auf demselben Wege hinauf, auf dem man sie hinunterträgt“. Nach dieser Auffassung erwartet man aber im Hauptsatze: בדרך ירידה und בדרך עלייה mit ב sowie in der Begründung: שאין דרך ירידתו דרך עלייתו, das Suffix auf בית הטבילה bezogen. +5) מגרפה v. גרף (Schabbat III, 1, Pesaḥim IV, 7, Jom tob IV 5 u. ö.) = zusammenscharren. +6) מרצה v. רצץ = spalten, zerschlagen. +7) des Monats Nisan. +8) Unreine Geräte werden in der Regel (vgl. Anm. 18 u. 21) erst nach Ablauf des Tages, an welchem sie ins Reinigungsbad getaucht wurden, wieder rein. Daher müssen die Schlachtmesser, die am Nachmittage des 14. Nisan zum Pesachopfer verwendet werden sollen, schon am vorhergehenden Tage ins Bad getaucht werden. Findet man also ein solches am Rüsttage des Pesachfestes, so darf man annehmen, dass es schon gereinigt ist; findet man es aber am 13. Nisan, so kann man das nicht voraussetzen, da die Person, die es verlor, ja noch bis zum Abend Zeit hatte die Reinigung vorzunehmen. Der Ausdruck שונה ומטביל (nochmals untertauchen) ist mit Rücksicht auf die Möglichkeit gewählt, dass der Eigentümer es doch schon gereinigt hatte, als es ihm abhanden kam. +9) קופיץ (= ϰοπίς) ist ein Küchenmesser, mit dem man insbesondere Knochen durchhackt (s. z. B. Pesaḥim VII 12), das aber auch als Schlachtmesser dienen kann. +10) wenn man es nach Anbruch der Nacht benutzen will. Selbst wenn es am 14. Nisan gefunden wird, ist nicht anzunehmen, dass es schon am Tage vorher gereinigt wurde, weil es in der Regel nicht zum Schlachten am Rüsttage des Festes, sondern erst in der Festnacht selbst gebraucht wird, so dass der Eigentümer, der es verlor, mit der Reinigung bis zum Vorabend warten konnte. +11) Am Sabbat darf man wohl das Pesachopfer schlachten, aber keine Geräte reinigen. Wenn daher der Eigentümer das Hackmesser am Feste benutzen wollte, musste er es schon am Freitag, dem 13. Nisan, gereinigt haben. Folglich darf der Finder es am 14. sofort in Gebrauch nehmen, um sein Pesachopfer damit zu schlachten. +12) Der 15. Nisan ist ein Feiertag, an dem man unreine Geräte ebensowenig wie am Sabbat ins Bad tauchen darf. +13) Am Feiertage ist im Gegensatz zum Sabbat das Schlachten privater Festopfer und beliebiger, zum Genuss erlaubter Tiere gestattet. Vom Pesachopfer ist selbstverständlich an dieser Stelle nicht mehr die Rede. +14) Man darf also das Hackmesser in diesem Falle sofort in Gebrauch nehmen, auch wenn der Fund am 14. Nisan gemacht wurde und dieser nicht auf Sabbat fiel. +15) des Heiligtums. +16) s. Pesaḥim Kap. I Anm. 26—29. +17) in einem dazu eingerichteten Raume des Heiligtums. +18) Nach biblischer Satzung kann sich solche Unreinheit auf Geräte nicht mehr weiter übertragen. Mithin ist der Vorhang nur auf Grund rabbinischer Bestimmung unrein und kann daher sofort nach dem Reinigungsbade wieder an seinem Orte aufgehängt werden, ohne dass man erst den Sonnenuntergange abzuwarten brauchte. +19) in einem ungeweihten Teile des Tempelberges. Unreine Geräte wurden ebensowenig wie unreine Menschen im Heiligtum und seinem Vorhofe geduldet. +20) So hiess der Raum zwischen der Gitterwand und der Frauenhalle ausserhalb des Vorhofs zum Heiligtume (Middot II, 3). +21) Wurde ein Gerät durch einen Herd der Unreinheit infiziert, so war es nach biblischer Satzung unrein und konnte daher durch das Reinigungsbad erst mit Ablauf des Tages die verlorene Reinheit wiedererlangen (s. z. B. 4. B. M. 11, 32). +22) s. Pesaḥim I Anm. 22. +23) etwa 8 cm. +24) In Ḥullin 90b lesen unsere Ausgaben: נירין, das sind die Litzen, durch deren Ringe oder Schleifen die Kettenfäden gezogen werden. +25) Demnach können die Schnüre nicht rund gewesen sein. 20 Ellen sind nämlich = 120 Handbreiten; folglich musste jede der 72 Schnüre, welche die Kette des Gewebes bildeten, eine Breite von 1⅔ Handbreiten (13⅓ cm.) haben. Wäre dies ihr Durchmesser, so hätte die Dicke des Vorhangs ebenfalls 1⅔ und nicht blos 1 Handbreite betragen. Vielleicht waren die Schnüre so geflochten, dass von den 24 Fäden je vier auf die Dicke und je 6 auf die Breite entfielen. Hatte nun jeder Faden einen Durchmesser von 2 cm (= ¼ טפח) so betrug die Dicke 8 cm (= 1 טפח) und die Breite 12 cm (= 1½ טפח). Es fehlt nur noch ein ⅙ טפח (=1⅓ cm), das wohl auf Rechnung des Zwischenraumes zu setzen ist, welcher zwischen je zwei Schnüren für den Einschlag offen blieb. +26) Die Lesart ריבוא (= Myriaden), die mit Unrecht bevorzugt wird, fordert eine nähere Bestimmung, welche die Mischna vermissen lässt, und die Kommentatoren teils durch „Denare“ teils durch „Fäden“ ergänzen. 820000 Denare sind eine grosse Summe, wenn es auch nur Silberdenare und nicht, wie R. ‘Obadja will, Golddenare wären (1 Golddenar = 25 Silberdenare, etwa 16 Mark); 820000 Fäden kann man noch weniger hinnehmen, wenn man erwägt, dass zur Kette nur deren 1728 erforderlich waren. +27) d. h. wegen seiner Schwere musste die vereinte Kraft von 300 Männern in Anspruch genommen werden, so oft er in das Reinigungsbad getaucht werden sollte. Der Talmud (Ḥullin 90b) führt diesen Bericht als Beispiel dafür an, dass auch die Mischnalehrer mitunter an Uebertreibungen Gefallen finden. Nach Raschi (daselbst) bezieht sich diese Bemerkung auf die Zahl dreihundert, nach Maimuni (hier) auf unsere ganze Mischna. +28) Opfer höherer Ordnung sind: Ganzopfer, Sünd- und Schuldopfer, öffentliche Friedensopfer. Wenn ihr Fleisch für seine Bestimmung untauglich wurde, musste es im Heiligtum selbst durch Feuer vernichtet werden. Andererseits durfte man nichts Unreines im Heiligtume dulden. Wie soll man nun verfahren, wenn dieses Fleisch durch Unreinheit unbrauchbar wurde? Darüber gehen die Ansichten in unserer und der folgenden Mischna auseinander. +29) gleichviel, wodurch es unrein wurde. +30) 4. B. M. 28, 3—4. Das geschlachtete Opfer wurde in der aus Tamid IV 2—3 ersichtlichen Weise in seine Glieder zerlegt, die aber nicht sofort von den durch das Los (Joma II 3) dazu bestimmten Priestern dargebracht, sondern zunächst auf die zum Altar hinaufführende Rampe gelegt wurden, um erst später zum Altar emporgetragen und dort verbrannt zu werden. +31) s. oben Kap. VI Anm. 19. +32) Andere Lesart: במזרח = „im Osten“. +33) An Sabbat-, Fest- und Neumondstagen wurden ausser dem täglichen noch besondere Opfer dargebracht (4. B. M. 28, 9—29, 39). Diese werden Musafim genannt. +34) Andere Lesart: במערב = „im Westen“. +35) 4. B. M. 28, 11. +36) Die Oberfläche des Opferaltars mass 28 Ellen im Geviert, die Feuerstätte aber nur 24 Ellen. Es blieb also ringsum nach aussen hin ein Rand von 2 Ellen Breite, der an den vier Ecken mit je einem 1 Elle messenden Würfel (den sogenannten „Hörnern“) besetzt war, so dass immer noch ein freier Raum von der Breite einer Elle auf jeder Seite des Altars zur Verfügung stand, auf dem die Priester sich bewegen konnten. (Middot III 1). Eine andere Lesart lautet: מלמטה מתחת כרכוב המזבח = „unterhalb des untern Altarrandes“. Dieser war ebenfalls 1 Elle breit und wurde durch den Sockel gebildet, auf dem der obere Teil des Altars ruhte und dessen Querschnitt 30 Ellen im Geviert hatte (Middot das.). Doch wurden die Glieder des Musafopfers nach dieser Lesart nicht etwa auf dem freien Rande des Sockels, sondern unterhalb desselben auf der obern Hälfte der Rampe vorläufig niedergelegt. +37) 5. B. M. 26, 1—10. +38) d. h. solange das Heiligtum in Jerusalem steht. +39) Zusammenfassende Bezeichnung für alle von der Getreide-, Wein- und Oelernte zu entrichtenden Abgaben (Priesterhebe, erster und zweiter Zehnt). +40) 3. B. M. 27, 32. +41) 2. B. M. 13, 11—13; 4. B. M. 18, 15—18. +42) Sie bleiben in Kraft, wenn auch das Heiligtum in Trümmern liegt. +43) in unserer Zeit, nach der Zerstörung des Tempels. +44) können also auch von Nichtpriestern, selbst von unreinen gegessen werden. +
+ +Traktat Jom hak-Kippurim (Joma) +

Am Zehnten des Monats Tischri wird das Versöhnungsfest gefeiert. Es ist ein strenger Fasttag, an welchem Speise und Trank vom Abend bis zum Abend verboten ist. An ihm muss jede Arbeit und jede Verrichtung unterbleiben, die am Sabbat untersagt ist; die für die übrigen Feiertage eingeräumten Ausnahmen haben an diesem Feste keine Geltung. Der Tag ist dazu bestimmt, von unsern Sünden uns zu reinigen, deren Vergebung jedem zugesichert ist, der sich durch ernste Ein- und Umkehr dieser Gnade würdig macht.

+

Solange der Tempel stand, erhielt dieses Fest eine besondere Weihe und Bedeutung durch den Opferdienst. Es war der einzige Tag im Jahre, an welchem der Hohepriester das Allerheiligste betrat. Eine ganze Woche bereitete er sich in stiller Zurückgezogenheit auf alle die heiligen Handlungen vor, die er am Versöhnungsfeste vorzunehmen hatte; denn nur er allein durfte an diesem bedeutsamen Tage den Dienst verrichten, der ihn vom frühen Morgen bis zum späten Abend voll in Ansprach nahm. Die kostbaren, goldstrotzenden Gewänder seiner Amtskleidung legte er nur an, um das tägliche und das Festopfer darzubringen; so oft er aber zu dem besondern Dienste des Versöhnungstages überging, vertauschte er den prunkenden Ornat mit einem schlichten Gewande aus weissem Linnen. Fünfmal wechselte er auf diese Weise die Kleider, und jedesmal stieg er ins Bad und wusch sich sowohl beim Ablegen des einen als nach dem Anlegen des andern Gewandes Hände und Füsse mit heiligem Wasser aus goldenem Becken.

+

Den Höhepunkt der Feier bildete die Darbringung des Räucherwerkes im Allerheiligsten vor der Bundeslade. In goldener Schaufel holte der Hohepriester glimmende Kohlen vom Opferaltar, tat Räucher werk in einen goldenen Löffel, nahm die Schaufel in die Rechte und den Löffel in die Linke, setzte jene zwischen die Stangen der heiligen Lade, schüttete aus diesem das Räucherwerk auf die Kohlen und sprach auf dem Rückwege, während der innere Raum mit Rauch sich füllte, draussen im Hêchal ein kurzes Gebet. Die Ṣadokäer waren der Ansicht, dass der Hohepriester, sowie er den Vorhang erreicht hat, das Räucherwerk auf die Kohlen schütten soll, damit er das Allerheiligste mit rauchender Pfanne betrete. Deshalb musste er später, als diese Sekte im Kreise der Priester viel Anhänger zählte, jedesmal vor dem Versöhnungstage einen feierlichen Eid leisten, dass er nach der pharisäischen Ueberlieferung verfahren werde.

+

Aber auch unter den Mischnalehrern selbst herrschen über etliche Punkte Meinungsverschiedenheiten, die hauptsächlich darauf zurückzuführen sind, dass im Pentateuch die Dienstordnung für diesen Tag auf zwei Stellen verteilt ist. Ueber die Sühnopfer finden sich die Vorschriften im dritten Buche (16, 1—34), über die Festopfer aber im vierten (29, 7—11). Es fragt sich nun, in welcher Reihenfolge diese Opfer darzubringen sind. Dass die Feier mit dem täglichen Morgenopfer beginnt und mit dem täglichen Abendopfer schliesst, unterliegt keinem Zweifel; streitig ist nur, ob die Festopfer (Musafim), die an anderen Feiertagen zwischen den beiden täglichen ihren Platz hatten, diesmal gleich nach dem Morgenopfer, also vor dem Sühnopfer an die Reihe kamen, oder erst nach diesem, also nachmittags vor dem Abendopfer dargebracht wurden. Eine andere Streitfrage ist, ob der im dritten Buche (16, 5) geforderte Widder mit dem im vierten Buche (29, 8) erwähnten identisch ist, oder ob es zwei verschiedene Opfer sind.

+

Zur bessern Orientierung wollen wir hier den Opferdienst des Versöhnungstages in grossen Strichen skizzieren. Sowie der Morgen anbrach und der östliche Himmel sich erhellte, schlachtete der mit seinem Amtsgewand bekleidete Hohepriester das zum Morgenopfer bestimmte Lamm, fing dessen Blut in einer Schale auf und sprengte es auf den äussern Altar. Dann begab er sich in den Hêchal, wo er das tägliche Räucherwerk auf dem goldenen Altare verbrannte und auf dem goldenen Leuchter die Lampen in Ordnung brachte, worauf er zum äussern Altar zurückkehrte, um auf ihm das inzwischen zergliederte Lamm nebst dem zugehörigen Mehl- und Weinopfer (4. B. M. 28, 5 u. 7) wie auch sein persönliches Brotopfer (3. B. M. 6, 13—15; s. Scheḳalim VII Anm. 34) darzubringen. Damit war der erste Teil des Tagesdienstes zu Ende. Es folgen nun (nach R. ‘Aḳiba) die im vierten Buche (29, 7—11) vorgeschriebenen Festopfer oder Musafim mit Ausnahme des Widders und des Bockes, die erst später nach dem „Sündopfer des Versöhnungstages“, auf welchen daselbst (Vers 11) Bezug genommen wird, an die Reihe kamen. Jetzt legte der Hohepriester die weissen Gewänder an, um zum dritten, bedeutsamsten Teil des Tagesdienstes zu schreiten. Er näherte sich dem jungen Stiere, den er aus eigenen Mitteln als Sündopfer darbrachte, legte seine Hände auf dessen Kopf und sprach dae Sündenbekenntnis für sich und sein Haus. Und die Priester und das Volk, die in der Halle sich drängten, beugten das Knie und warfen sich nieder, als sie aus geweihtem Munde mit voller Deutlichkeit den heiligen Namen Gottes vernahmen, den man sonst sich auszusprechen scheute, und riefen begeistert: Gepriesen sei der Name der Herrlichkeit seines Reiches für und für. Nun begab sich der Hohepriester an die Nordseite des Opferaltars, wo zwei Böcke seiner harrten, von denen er den einen für den Ewigen, den andern für ‘Azazel durch das Los bestimmte. Nachdem er diesem Bock ein rotes Band zum Kennzeichen um die Hörner, jenem um den Hals gebunden hatte, legte er die Hände zum zweiten Male auf den Kopf seines Stieres und sprach das Sündenbekenntnis für das ganze Haus Aharons. Und wieder fiel die tausendköpfige Menge aufs Angesicht und stimmte in den Ruf ein: Gepriesen sei der Name der Herrlichkeit seines Reiches für und für. Darauf schlachtete der Hohepriester den Stier und fing das Blut in einer Schale auf, die er vorläufig auf die Erde setzte. Nun war der grosse, weihevolle Moment gekommen, da er das Allerheiligste betreten sollte, um vor dem goldenen Schrein, der die steinernen Tafeln des Bundes in seinem Innern barg, das Räucherwerk darzubringen. Auch im zweiten Tempel, dem jenes unvergleichliche Erbteil einer glorreichen Vergangenheit, das ehrwürdigste Denkmal aus Israels stolzer Jugendzeit schon fehlte, war dieser Augenblick sogar für die dichtgedrängte, in angstvoller Spannung draussen harrende Menge noch so aufregend, dass der Hohepriester seine Rückkehr beschleunigte und selbst im Vorraume, dem Hêchal, nur ein kurzes Gebet sprach. Dann nahm er die Schale, die er vorhin auf den Boden gestellt hatte, und begab sich aufs neue in das Allerheiligste, wo er in das Blut seines Opferstieres achtmal den Finger tauchte, um es gegen die Bundeslade hin einmal nach oben und siebenmal nach unten zu sprengen. Darauf schlachtete er in der Opferhalle den Bock, auf den das Los „für den Ewigen“ gefallen war, fing das Blut in einer zweiten Schale auf und ging zum dritten Male in das Allerheiligste, wo er wie vorhin achtmal von dem Blute in der Richtung der Bundeslade sprengte. Dieselben sechzehn Sprengungen führte er dann im Hêchal gegen die Mitte des Vorhanges aus, acht mit dem Blute des Stieres und wieder acht mit dem Blute des Bockes, worauf er die beiden Gefässe in einander leerte und mit dem gemischten Blute die vier „Hörner“ des innern, goldenen Altars je einmal, die Oberfläche aber siebenmal besprengte. Nachdem er den Rest des Blutes auf den Grund des äussern Altars gegossen, trat er an den zweiten, für ‘Azazel bestimmten Bock heran, legte seine Hände auf dessen Kopf und sprach das Sündenbekenntnis im Namen des ganzen Volkes. Und tieferschüttert sanken die Andächtigen, die in dichter Schar die Halle füllten, in die Knie, den Boden mit dem Angesicht berührend; und als der Hohepriester nun zum letzten Male in Heiligkeit und Reinheit den erhabenen Namen Gottes klar und deutlich aussprach, fielen sie wieder mit den Worten ein: Gepriesen sei der Name der Herrlichkeit seines Reiches für und für. Nun wurde der Sündenbock seinem Führer übergeben, der ihn nach der Wüste bringen sollte. Viele der Edelsten Jerusalems begleiteten ihn bis zur ersten der zehn Hütten, die auf seinem Wege lagen. In der Wüste angelangt, bestieg der Führer einen Felsen, teilte ein rotes Band in zwei Hälften, befestigte die eine am Felsen und die andere an den Hörnern des Bockes, den er sodann von der Höhe des Felsens hinabstürzte. Inzwischen hatte der Hohepriester das Fett der beiden Sündopfer, des Stieres nämlich und des Bockes, deren Blut im Innern des Heiligtums gesprengt worden war, nebst dem Zwerchfell und den Nieren herausgeschnitten und in eine Schüssel getan. Während ihr Fleisch samt der Haut ausserhalb der Stadt verbrannt wurde, las er aus einer Torarolle, die man ihm feierlich hinreichte, die auf das Fest bezüglichen Stellen des dritten Buches, trug den Abschnitt aus dem vierten Buche auswendig vor und schloss mit einigen Segenssprüchen. Darauf legte er wieder sein golddurchwirktes Amtskleid an, um zunächst das im vierten Buche (29, 7—11) vorgeschriebene Festopfer (Musaf), von dem bisher nur der Stier und die sieben Lämmer dargebracht waren, mit den beiden zurückgestellten Opfertieren, dem Ziegenbocke und dem Widder, zu vollenden und zugleich den eigenen Widder zu opfern, den er nach 3. B. M. 16, 3 als Ganzopfer darzubringen hatte. Dann nahm er die in der Schüssel aufbewahrten Opferteile und übergab sie dem Feuer des äussern Altars, wonach er zum vierten und letzten Abschnitt seines Tagesdienstes, zum Abendopfer überging. Dieses bestand wie das Morgenopfer aus einem Lamm im ersten Lebensjahre und dem zugehörigen Mehl- und Weinopfer, dem der Hohepriester noch sein persönliches Brotopfer hinzufügte. Nachdem er auch dieses vollzogen hatte, vertauschte er wieder die acht Gewänder seiner Amtstracht mit den vier weissen Kleidern und begab sich zum letzten Male in das Allerheiligste, um die Kohlenschaufel und den Löffel herauszuholen, worauf er wieder das prächtige, mit Edelsteinen reich besetzte Priestergewand anlegte, in welchem er nun den Hêchal betrat, wo er das abendliche Räucherwerk auf dem goldenen Altare darbrachte und auf dem siebenarmigen goldenen Leuchter die Lampen anzündete. Damit war sein schweres Tagewerk vollbracht.

+

Das ist in grossen Zügen das Bild, das uns in der Mischna von der Tempelfeier des Versöhnungstages entrollt wird. Die Darstellung der Einzelheiten nimmt in unserm Traktate, der gewöhnlich schlechthin „Joma“ (der Tag) genannt wird, den breitesten Raum ein. Die übrigen Vorschriften des Versöhnungsfestes sind auf ein einziges Kapitel, das letzte beschränkt. Im ersten Kapitel werden die sieben Tage der Vorbereitung behandelt, im zweiten die täglichen Opfer beschrieben. Alle übrigen beschäftigen sich — von gelegentlichen Abschweifungen und Unterbrechungen abgesehen — mit dem besondern Opferdienste, der diesen Tag der Sühne auszeichnet. Den Schluss bildet eine erhebende Betrachtung über die läuternde Kraft dieses eigenartigen Festes, die jeder in seinem Innersten erlebt, der mit aufrichtiger Reue den festen Willen zur Rückkehr verbindet.

+

ABSCHNITT I.

+

1. Sieben Tage vor dem Versöhnungsfeste lässt man den Hohenpriester aus seinem Hause nach der Kammer der Beisitzer 1) sich zurückziehen und hält einen andern Priester als seinen Stellvertreter in Bereitschaft für den Fall, dass ihm etwa ein Makel 2) zustösst. R. Jehuda sagt: Auch eine andere Gattin hält man ihm in Bereitschaft für den Fall, dass seine Frau etwa stirbt3); denn es heisst: „Er entsündige sich und sein Haus“4), sein Haus aber — das ist seine Gattin. Man erwiderte ihm jedoch: Wenn man so weit ginge, dann wäre gar kein Ende abzusehen 5). 2. In all den sieben Tagen sprengt er das Blut 6), verbrennt er das Räucherwerk 7), bringt er die Lampen in Ordnung 8), opfert er den Kopf und den Hinterfuss 9); an allen anderen Tagen opfert er, so oft es ihm beliebt. Denn der Hohepriester nimmt als Erster am Opferdienste teil 10) und empfängt als Erster seinen Anteil 11). 3. Man stellte ihm einige von den Aeltesten des Gerichtshofes zur Verfügung, die ihm den Festabschnitt 12) vorlasen und dann zu ihm sprachen: Mein Herr Hoherpriester, lies nun mit deinem Munde; vielleicht hast du schon vergessen oder überhaupt nicht gelernt 13). Am Rüsttage des Versöhnungsfestes stellt man ihn morgens an das östliche Tor, wo man ihm Stiere, Widder und Lämmer vorführt 14), damit er mit dem Dienste bekannt und vertraut werde. 4. All die sieben Tage hindurch verweigerte man ihm weder Speise noch Trank; am Rüsttage des Versöhnungstages aber liess man ihn vor Eintritt der Dunkelheit nicht viel essen, weil Nahrung Schlaf im Gefolge hat15). 5. Die Aeltesten des Gerichtshofes übergaben ihn den Aeltesten der Priesterschaft und geleiteten ihn zum Söller des Hauses Abtinas hinauf 16), wo sie Abschied nahmen und sich entfernten, nachdem sie ihn mit folgenden Worten beschworen hatten: Mein Herr Hoherpriester! Wir sind die Bevollmächtigten des Gerichtshofes, du bist unser und des Gerichtshofes Bevollmächtigter; wir beschwören dich bei dem, der seinen Namen in diesem Hause thronen lässt, dass du in nichts abweichest von allem, was wir dir gesagt haben 17). Er wandte sich ab und weinte 18), und sie wandten sich ab und weinten 19). 6. War er ein Gelehrter, hielt er einen Vortrag 20); wenn nicht, wurden ihm von gelehrten Männern Vorträge gehalten. Wenn er in der heiligen Schrift bewandert war, las er in ihr; wenn nicht, las man ihm vor. Und was las man ihm vor? Aus Ijob, ‘Ezra und der Chronik 21). Zecharja ben Ḳebuṭal berichtet: Oftmals habe ich ihm aus Daniel vorgelesen. 7. Wollte er einnicken, so schlugen junge Priester 22) mit dem Mittelfinger vor ihm ein Schnippchen 23), indem sie sprachen: Mein Herr Hoherpriester, steh auf und ermuntere 24) dich einmal 25) auf dem Pflaster 26). Und man zerstreut ihn 27), bis die Zeit des Schlachtens heranrückt. 8. Gewohnlich hebt man beim Hahnenruf oder um diese Zeit, sei es vorher, sei es nachher, die Altarasche ab 28), am Versöhnungstage schon um Mitternacht 29), an den Erscheinungsfesten beim ersten Wechsel der Nachtwache 30); und noch war die Zeit des Hahnenrufes nicht angebrochen, als schon die Opferhalle von Israeliten voll war.

+

ABSCHNITT II.

+

1. Anfangs konnte jeder 1), der die Altarasche abheben wollte 2), diesen Dienst verrichten. Waren ihrer mehrere, liefen sie die Rampe 3) hinauf, und wer den andern bei der vierten Elle 4) voraus war, der hatte gesiegt. Wenn zwei sie zugleich erreichten, sprach der Beamte5) zu ihnen 6): Erhebet die Finger 7). Und wieviel streckten sie aus ? Einen oder zwei 8); den Daumen aber streckte man im Heiligtume nicht hervor9), 2. Da ereignete es sich, dass zwei, die einander gewachsen waren, die Rampe hinaufliefen, und der eine seinen Mitbewerber so beengte, dass dieser hinunterfiel und den Fuss brach. Als der Gerichtshof sah, dass sie in Gefahr gerieten, ordnete er an, dass man die Altarasche nur nach dem Lose abheben soll. Vier Auslosungen fanden dort 10) statt, und das war die erste unter ihnen. 3. Die zweite Auslosung [bestimmte]11), wer schlachten soll, wer sprengen, wer den innern Altar entaschen 12), wer den Leuchter entaschen 13) und wer die Opferglieder auf die Rampe 3) tragen soll: Kopf nebst Hinterfuss14), die beiden Vorderfüsse, Schweif15) nebst Hinterfuss 16), Brust nebst Schlund 17), die beiden Flanken 18) und die Eingeweide 19), ferner das Mehl 20), die Opferbrote 21) und den Wein 22). Dreizehn Priester waren dabei beteiligt 23). Ben ‘Azzai erklärte vor R. ‘Akiba im Namen des R. Josua: In der natürlichen Reihenfolge 24) wurde dargebracht. 4. Das dritte Los: Neulinge, kommet und loset ums Räucherwerk 25). Das vierte: Neulinge und Erfahrene, wer soll die Opferglieder von der Rampe zum Altar emportragen26)? 5. Das tägliche Opfer wird durch neun oder zehn oder elf oder zwölf [Priester] dargebracht, nicht durch weniger und nicht durch mehr. Wie so ? An und für sich durch neun 27); am Hüttenfeste, da einer einen Kelch mit Wasser in der Hand trug28), waren es zehn; am Nachmittag 29) waren ihrer elf, neun wie sonst und zwei, die zwei Scheiter Holz in der Hand hatten 30); am Sabbat elf, neun wie gewöhnlich und zwei, die in ihrer Hand die beiden Weihrauchschalen des innern Brotes hielten 31); am Sabbat des Hüttenfestes trug ausserdem einer 32) einen Kelch mit Wasser in der Hand 28). 6. Ein Widder wird durch elf [Priester] dargebracht: das Fleisch durch fünf 33), die Eingeweide, das Mehl und der Wein durch je zwei 34). 7. Ein Stier wird durch vierundzwanzig [Priester] dargebracht: Kopf und Hinterfuss 35), jener durch einen, dieser durch zwei: Schweif und Hinterfuss, jener durch zwei und dieser durch zwei; Brust und Schlund, jener durch einen, dieser 17) durch drei; die beiden Vorderfüsse durch zwei; die beiden Flanken durch zwei; die Eingeweide, das Mehl 36) und der Wein 37) durch je drei. Indessen gilt das38) nur von öffentlichen Opfern; was dagegen die Privatopfer betrifft, so kann jeder, der sich dazu bereit erklärt, den ganzen Dienst allein verrichten 39). Hinsichtlich der Enthäutung und Zerlegung sind diese und jene einander gleich 40).

+

ABSCHNITT III

+

1. Der Beamte sprach zu ihnen 1): Gehet hinaus und sehet, ob die Zeit des Schlachtens schon gekommen ist 2). Sowie sie eintritt, sagt der Beobachter: „Es tagt 3)“. Matitja ben Schemuel 4) berichtet: „Es hat sich der ganze Ostrand erhellt.“ „Bis gen Hebron 5)?“ Worauf er mit „Ja“ antwortet. 2. Und warum sah man sich dazu genötigt? Weil man einmal 6), als das Licht des Mondes aufstieg, in der Meinung, dass der Morgen aufleuchte 7), das tägliche Opfer schlachtete, das man hernach in den Verbrennungsraum schaffen musste 8). — Man führte den Hohenpriester ins Badehaus 9). Folgende Regel galt im Heiligtum: Wer seine Füsse bedeckt10), muss baden11); wer Wasser auswirft 12), muss sich Hände und Füsse heiligen 13). 3. Keiner darf die Opferhalle zu einer Dienstverrichtung betreten, wenn er auch rein ist, ehe er ein Bad genommen 11). An diesem Tage musste der Hohepriester fünfmal ins Bad steigen und zehnmal die „Heiligung“ vornehmen 14), alles dies im Heiligtum auf dem Parwahause15) mit Ausnahme dieses ersten Bades16). 4. Man breitete zwischen ihm und dem Volke ein Tuch aus Byssus aus, worauf er sich entkleidete, um ins Bad hinabzusteigen. Nachdem er heraufgestiegen war und sich abgetrocknet hatte 17), brachte man ihm die goldenen Gewänder 18); er legte sie an und heiligte sich Hände und Füsse. Nun brachte man ihm das tägliche Opferlamm 19), er schlachtete es20), und während ein anderer an seiner Seite den Schnitt vollendete21), fing er das Blut auf22), um es sogleich zu sprengen 23). Dann ging er dazu über 24), das Morgenräucherwerk zu verbrennen 25), die Lämpchen in Ordnung zu bringen 26) und den Kopf nebst den übrigen Gliedern 27) samt den Opferbroten 28) und dem Weine29) darzubringen. 5. Das Morgenräucherwerk25) wurde zwischen dem Blut und den Gliedern dargebracht, das Abendräucherwerk 30) zwischen den Gliedern und dem Weinopfer. — War der Hohepriester alt oder schwächlich31), bereitete man heisses Wasser vor32), welches in das kalte gegossen wurde 33), damit dessen Kälte sich mildere 34). 6. Darauf brachte man ihn in das Parwahaus 15), das auf geheiligtem Boden stand 35), und breitete ein Tuch aus Byssus zwischen ihm und dem Volke aus. Er heiligte Hände und Füsse 13) und entkleidete sich. R. Meïr meint, dass er zuerst sich entkleidet und nachher Hände und Füsse geheiligt habe. Nachdem er ins Bad gestiegen 11), wieder heraufgekommen war und sich abgetrocknet hatte17), brachte man ihm die weissen Gewänder 36), nach deren Anlegung er aufs neue seine Hände und Füsse heiligte. 7. Am Morgen legte er pelusisches Linnen an im Werte von zwölf Minen 37), nachmittags indisches Linnen im Werte von achthundert Denaren37). Dies die Worte des R. Meïr. Die Weisen38) sagen: Am Morgen legte er Gewänder im Werte von achtzehn Minen an, nachmittags solche, die zwölf Minen kosteten. Der Gesamtwert betrug dreissig Minen 39). Soviel wurde aus öffentlichen Mitteln bewilligt40); wollte er aber mehr aufwenden, so musste er aus eigenem Vermögen hinzufügen. 8. Zunächst begab er sich zu seinem Stiere 41). Dieser stand zwischen dem Ulam42) und dem Altar43) mit dem Kopfe nach Süden und dem Gesichte nach Westen 44). Der Priester stand im Osten, das Antlitz nach Westen gerichtet 45). Er stützte beide Hände auf ihn 46) und sprach das Sündenbekenntnis Und so sprach er: Ach, Ewiger ! ich habe vor dir gesündigt, gefrevelt und gefehlt, ich und mein Haus. O, Ewiger ! Verzeihe doch die Sünden, Frevel und Verfehlungen, wie sehr ich auch vor dir gesündigt, gefrevelt und gefehlt haben mag, ich und mein Haus, wie geschrieben steht in der Tora deines Dieners Mosche 47): Denn an diesem Tage wird er euch verzeihen, um euch zu reinigen; von all euren Sünden vor Gott sollt ihr rein werden. Sie aber 48) stimmten mit den Worten ein: Gepriesen sei der Name der Herrlichkeit seines Reiches für und für. 9. Darauf trat er nach Osten zurück an die Nordseite des Altars, der Vorsteher zu seiner Rechten und das Familienoberhaupt49) zu seiner Linken. Dort standen zwei Ziegenböcke 50), und eine Urne 51) befand sich daselbst, in der zwei Lose 52) lagen. Sie waren aus Buchsbaum; Ben Gamla aber machte welche aus Gold, wofür man ihn lobend erwähnte. 10. Ben Ḳâṭîn liess zwölf Hähne am Waschbecken53) anbringen, das früher deren nur zwei hatte; auch liess er für das Waschbecken eine Vorrichtung54) hersteilen, dass sein Wasser nicht durch Uebernachten unbrauchbar werde 55). König Monobaz 56) liess die Griffe aller für den Versöhnungstag bestimmten Geräte 57) aus Gold anfertigen. Seine Mutter Helenê liess über dem Eingang des Hêchâl 58) einen goldenen Leuchter anbringen; auch liess sie eine goldene Tafel anfertigen, auf welcher der Schriftabschnitt von der des Ehebruchs Verdächtigen 59) verzeichnet war. Nikanor erfuhr an seinen Türen Wunder 60), und man erwähnte ihn zum Lobe. 11. Folgende aber zum Tadel: Die Angehörigen des Hauses Garmo wollten in Bezug auf die Bereitung des innern Brotes nichts lehren 61), die des Hauses Abtinas nichts über die Anfertigung des Räucherwerks; Hygros bon Lewi war ein Meister der Kadenz im Gesange 62), wollte sie aber nicht lehren; Ben Ḳamṣar wollte niemand in seiner Schreibkunst unterweisen 63). Von den Erstgenannten 64) heisst es: das Andenken des Gerechten ist zum Segen65); von diesen aber64) heisst es: der Name der Ruchlosen vergeht66).

+

ABSCHNITT IV.

+

1. Er schüttelte die Urne und entnahm ihr die beiden Lose 1). Auf dem einen stand: „Für den Ewigen“, auf dem andern: „Für ‘Azazel“. Der Vorsteher war zu seiner Rechten, das Oberhaupt der Familie2) zu seiner Linken. Wenn das Los mit dem heiligen Namen in seine Rechte geraten war, sprach der Vorsteher zu ihm: Mein Herr Hoherpriester, erhebe deine Rechte; war es in seine Linke geraten, so sprach das Familienhaupt zu ihm: Mein Herr Hoherpriester, erhebe deine Linke. Dann legte er sie auf die zwei Böcke, indem er sprach: „Dem Ewigen ein Sündopfer“. R. Isma‘el meint, er brauchte nicht ein „Sündopfer“ zu sagen, sondern nur: „Dem Ewigen“. Sie aber 3) fielen mit den Worten ein: Gepriesen sei der Name der Herrlichkeit seines Reiches für und für. 2. Darauf befestigte er 4) ein Band von Kermeswolle 5) sowohl am Kopfe des fortzuschickenden Bockes 6), den er einstweilen an den Ort seiner Wegschaffung 7) stellte, als auch dem zu schlachtenden 8) an der Schlachtstelle 9). Dann näherte er sich zum zweiten Male 10) seinem 11) Stiere, stützte auf ihn 12) die beiden Hände und sprach das Sündenbekenntnis. Und so sprach er: Ach, Ewiger ! ich habe vor dir gesündigt, gefrevelt und gefehlt, ich und mein Haus und die Söhne Aharons, der Stamm der dir Geweihten. O Ewiger, verzeihe doch die Sünden, Frevel und Verfehlungen, wie sehr ich auch vor dir gesündigt, gefrevelt und gefehlt haben mag, ich und mein Haus und die Söhne Aharons, der Stamm der dir Geweihten, wie geschrieben steht in der Tora deines Dieners Mosche 13): Denn an diesem Tage wird er euch verzeihen, um euch zu reinigen; von all euren Sünden vor Gott sollt ihr rein werden. Sie aber 3) fielen mit dem Rufe ein: Gepriesen sei der Name der Herrlichkeit seines Reiches für und für. 3. Nun schlachtete er ihn14), fing sein Blut in einer Schale auf und übergab sie dem, der es auf der vierten Pflasterreihe im Hêchal umrühren sollte, damit es nicht gerinne15). Dann nahm er die Schaufel, stieg zur Oberfläche des Altars empor, schob einige Kohlen rechts und links zur Seite und nahm von den durchglühten 16) in der Tiefe die Schaufel voll, stieg dann wieder hinab und setzte sie auf die vierte Pflasterreihe in der Opferhalle 17). 4. Täglich benutzte man dazu eine silberne Schaufel, die man in eine goldene leerte 18), heute aber benutzte er gleich die goldene, in der er (die Kohlen) hineintragen sollte. Täglich nahm man eine Schaufel von vier Kab und leerte sie in eine solche von drei Kab 19); heute aber nahm er gleich eine drei Kab fassende, mit der er später hineinging. R. Jose sagt: Er benutzte sonst eine Schaufel von einer Sea, die er in eine solche von drei Kab leerte, während er heute eine solche von drei Kab nahm, die er dann auch hineintrug. Sonst war sie schwer, heute leicht. Sonst hatte sie einen kurzen Stiel, heute einen langen 20). Sonst war ihr Gold gelb, heute rötlich. So die Worte des R. Menaḥem. Täglich brachte man [vom Räucherwerk] eine halbe Mine 21) morgens und eine halbe Mine nachmittags dar; heute fügte er seine beiden Hände voll hinzu 22). Täglich vom feinsten, heute vom allerfeinsten23). 5. Sonst gehen die Priester an der Ostseite der Rampe24) hinauf und an der Westseite wieder hinunter; heute steigt der Hohepriester in der Mitte hinauf und in der Mitte wieder hinab 25). R. Juda meint, der Hohepriester gehe stets in der Mitte hinauf und in der Mitte wiederum hinab. Sonst heiligte 26) der Hohepriester seine Hände und Füsse aus dem Waschbecken, heute aber 27) aus goldener Schüssel 28). R. Juda meint, der Hohepriester heilige stets seine Hände und Füsse aus goldener Schüssel. 6. Gewöhnlich waren dort29) vier Feuerstätten30), heute fünf 31). So die Worte des R. Meïr. R. Jose sagt: Gewöhnlich drei32), heute vier. R. Juda sagt: Gewöhnlich zwei 33), heute drei.

+

ABSCHNITT V.

+

1. Man brachte ihm 1) Löffel und Pfanne 2). Aus dieser füllte er seine beiden Hände [mit Räucherwerk] und tat es in den Löffel, ein Hochgewachsener gemäss seiner Grösse, ein Kleinerer gemäss seinem geringern Umfang 3), und dem entsprach auch das Maass 4). Nun fasste er die Schaufel 5) mit der Rechten, den Löffel mit der Linken und durchschritt den Hêchâl 6), bis er zwischen die beiden Vorhänge gelangte 7), die das Heilige vom Allerheiligsten trennen, und deren Zwischenraum eine Elle betrug. [R. Josê sagt: Es gab da nur einen Vorhang; denn es heisst: 8) Der Vorhang soll euch das Heilige vom Allerheiligsten trennen.] Der äussere war an der Südseite zurückgeschlagen 9), der innere an der Nordseite. Er schreitet zwischen beiden dahin, bis er das nördliche Ende erreicht, und wendet, sowie er im Norden angelangt ist, sein Gesicht nach Süden, geht dann den Vorhang links entlang, bis er die Lade 10) erreicht, und setzt die Schaufel, sobald er bei der Lade angelangt ist, zwischen ihre beiden Stangen11). Jetzt häuft er das Räucherwerk auf die Schaufel12), der ganze Raum füllt sich mit Rauch, er geht in derselben Weise, wie er gekommen, wieder zurück13) und betet im äussern Raume 14) ein kurzes Gebet. Er hielt sich aber bei dem Gebet nicht lange auf, damit er Israel nicht in Angst setze 15). 2. Nach der Entfernung der Lade 16) befand sich dort ein Stein aus den Zeiten der früheren Propheten. Er wurde Schetija 17) genannt und ragte aus der Erde drei Daumenbreiten hoch empor. Auf diesen setzte er sie 18). 3. Darauf nahm er das Blut von dem, der es umrührte19), betrat aufs neue den Raum, den er vorher betreten hatte 20), stellte sich wieder auf den Ort, auf dem er eben gestanden 21), und sprengte davon einmal aufwärts und siebenmal abwärts, nicht als ob er es darauf abgesehen hätte, sei es nach oben, sei es nach unten zu sprengen, sondern wie jemand, der zum Schlage ausholt22). Dabei zählte er wie folgt: Eins, eins und eins, eins und zwei, eins und drei, eins und vier, eins und fünf, eins und sechs, eins und sieben. Während er hinausging 23), tat er es auf den goldenen Untersatz, der sich im Hêchâl befand. 4. Hernach brachte man ihm den Ziegenbock. Er schlachtete ihn, fing sein Blut in einer Schale auf und begab sich aufs neue in den Raum, den er vorhin betreten hatte 20), nahm wieder den Platz ein, auf dem er damals gestanden 21), und sprengte davon einmal aufwärts und siebenmal abwärts 24), nicht als ob er es darauf abgesehen hätte, sei es nach oben, sei es nach unten zu sprengen, sondern wie man zu einem Schlage ausholt 22). Dabei zählte er wie folgt: Eins, eins und eins, eins und zwei, eins und drei, eins und vier, eins und fünf, eins und sechs, eins und sieben. Als er heraustrat, tat er es auf den zweiten Untersatz, der im Hêchâl war. R. Juda sagt: Es gab da nur einen Untersatz. Er nahm daher 25) erst das Blut des Stieres fort und setzte dann das Blut des Bockes an seine Stelle, worauf er von jenem gegen den Vorhang sprengte, und zwar von aussen 26) gegenüber der Lade 27), einmal aufwärts und siebenmal abwärts28), nicht als ob er es darauf abgesehen hätte, sei es nach oben, sei es nach unten zu sprengen, sondern wie man zu einem Schlage ausholt 22). Dabei zählte er wie folgt: Eins, eins und eins, eins und zwei, eins und drei, eins und vier, eins und fünf, eins und sechs, eins und sieben. Dann nahm er wieder das Blut des Bockes, setzte das Blut des Stieres an dessen Stelle 25) und sprengte von jenem nach dem Vorhang gegenüber der Lade 27) von aussen 26) einmal aufwärts und siebenmal abwärts28), nicht als ob er es darauf abgesehen hätte, sei es nach oben, sei es nach unten zu sprengen, sondern wie man zu einem Schlage ausholt22). Dabei zählte er wie folgt: Eins, eins und eins, eins und zwei, eins und drei, eins und vier, eins und fünf, eins und sechs, eins und sieben. Darauf goss er das Blut des Stieres in das Blut des Bockes und leerte das volle [Gefäss] in das leere. 5. Sodann begab er sich „zum Altar, der vor Gott steht“ 29), das ist der goldene Altar. Wenn er nun abwärts zu sprengen beginnen will 30), wo soll er den Anfang machen? An dem nordöstlichen Würfel 31), auf welchen der nordwestliche, dann der südwestliche und endlich der südöstliche folgt. Wo man beim Sündopfer auf dem äussern Altar anfängt 32), dort hört er am innern Altar auf. R. Eli‘ezer meint, er habe bei den Sprengungen an einer und derselben Stelle gestanden 33), und sie alle von unten nach oben ausgeführt mit Ausnahme der vor ihm befindlichen Ecke, auf die er von oben nach unten sprengte 34). 6. Nachdem er noch siebenmal die Oberfläche 35) des Altars besprengt hatte, goss er den Rest des Blutes auf den westlichen Grund des äussern Altars 36). Das am äussern Altar übrig gebliebene 37) goss man auf den südlichen Grund 38). Beides vermengt sich im Wasserarm 39) und fliesst in den Kidronbach. Es wird den Gärtnern als Dünger verkauft und unterliegt dem Gesetze über die Veruntreuung 40). 7. Der ganze Dienst des Versöhnungstages ist hier der Reihe nach beschrieben. Wurde eine Verrichtung im Verhältnis zu einer andern zu früh vorgenommen, so ist sie als nicht vollzogen anzusehen. Hatte das Blut des Ziegenbocks den Vorrang vor dem Blute des Stieres, so muss vom Blute des Bockes noch einmal nach dem Blute des Stieres gesprengt werden. Wurde das Blut vergossen, ehe die Sprengungen im Innern41) vollendet waren, muss anderes Blut herbeigeschafft42) und die Sprengung im Innern wieder von vorne begonnen werden. Ebenso im Hêchâl und ebenso auf dem goldenen Altare43); denn sie alle sind je eine Sühne für sich 44). R. El‘azar und R. Simon dagegen meinen: Wo er sie abgebrochen hat, dort nimmt er sie wieder auf.

+

ABSCHNITT VI.

+

1. Die beiden Böcke des Versöhnungstages 1) sollen in Farbe, Wuchs und Kaufpreis einander gleich sein und zusammen angeschafft werden. Gleichen sie einander nicht, so eignen sie sich dennoch. Wurde der eine an diesem, der andere am folgenden Tage gekauft, sind sie trotzdem zu verwenden. Stirbt einer von ihnen, so schafft man, wenn der Tod, noch ehe das Los gefallen 2), eingetreten ist, einen andern herbei, um ihn dem zweiten zu gesellen 3); ist aber der Tod erst nach der Entscheidung des Loses eingetreten, muss man ein neues Paar herbeischaffen und aufs neue losen. Ist nun der für Gott bestimmte umgekommen, so sagt er 4): Dieser hier, auf den jetzt das Los für Gott gefallen, trete an seine Stelle; ist aber der für ‘Azazel bestimmte umgekommen, so sagt er 4): Dieser hier, auf den das Los für ‘Azazel jetzt gefallen, trete an seine Stelle. Den zweiten 5) schickt man auf die Weide, bis er untauglich wird 6); dann wird er verkauft, und der Erlös fällt der Spendenkasse7) zu. Denn ein öffentliches Sündopfer lässt man nicht umkommen8). R. Juda sagt: Man lässt es umkommen9). Ferner sagte R. Juda: Wurde das Blut 10) ausgegossen 11), so lässt man den wegzuschickenden Bock umkommen 12); ist der wegzuschickende Bock umgekommen 11), so giesst man das Blut weg 12). 2. Er nähert sich nun 13) dem wegzuschickenden Bocke, stützt beide Hände auf ihn 14) und spricht das Sündenbekenntnis. Und also spricht er: Ach, Ewiger! Gesündigt, gefrevelt, gefehlt hat dein Volk, das Haus Israels, vor dir. O, bei dem Ewigen 15), verzeihe doch die Sünden, Frevel und Verfehlungen, wie sehr sie auch vor dir gesündigt, gefrevelt und gefehlt haben mögen, dein Volk, das Haus Israels, wie geschrieben steht in der Tora deines Dieners Mosche 16): Denn an diesem Tage wird er euch verzeihen, um euch zu reinigen; von all euren Sünden vor Gott sollt ihr rein werden. Und die Priester und das Volk, die in der Opferhalle standen, als sie den deutlich ausgesprochenen Namen hörten 17), wie er aus dem Munde des Hohenpriesters sich vernehmen liess, sanken sie ins Knie, warfen sich nieder und fielen auf ihr Angesicht, indem sie sprachen: Gepriesen sei der Name der Herrlichkeit seines Reiches für und für. 3. Dann übergab er ihn dem, der ihn wegführen sollte18). Jeder eignet sich zum Führer; aber die Priester 19) hatten es zur Norm gemacht, dass sie einem [gewöhnlichen] Israeliten20) ihn wegzuführen nicht gestatteten. R. Jose berichtet: Einst führte ihn ‘Arsela aus Sepphoris, der nichts anderes als Israelit war. 4. Und ein Brückensteg 21) wurde für ihn angefertigt wegen der Babylonier 22), die ihn an den Haaren zerrten, indem sie riefen: Da nimm und geh, da nimm und geh! Von den Edlen Jerusalems begleiteten ihn einige bis zur ersten Hütte. Zehn Hütten waren von Jerusalem bis zur Felsenkluft 23), neunzig Rês, je siebenundeinhalb auf ein Mil 24). 5. Bei jeder einzelnen Hütte sagte man zu ihm: Hier ist Speise, hier ist Wasser 25). Man geleitete ihn von Hütte zu Hütte bis auf die letzte, deren Gäste nicht mit ihm zur Schlucht gelangten 26), sondern von ferne standen und seinem Tun zuschauten. 6. Wie ging er vor? Er teilte ein Kermesband, befestigte die eine Hälfte am Felsen 27), die andere zwischen den Hörnern [des Bockes], und stiess diesen rückwärts, dass er hinabrollte und, ehe er noch die Mitte des Berges erreicht hatte, in lauter Stücke gerissen wurde. Dann kehrte er um 28) und verweilte in der letzten Hütte 29), bis die Nacht hereinbrach. Und wann tritt bei ihm die Unreinheit der Kleider ein 30)? Sowie er die Mauern Jerusalems verlässt. R. Simon sagt: Mit dem Augenblick des Stosses in die Schlucht. 7. Er31) wendet sich wieder dem Stiere und dem Bocke zu 32), die nun verbrannt werden sollen 33). Er öffnet ihnen den Leib, nimmt die Opferteile heraus 34), legt diese in eine Schüssel 35) und bringt sie auf dem Altar dar 36). Sie selbst aber schlingt er in einander 37) und lässt sie nach dem Verbrennungsorte 38) hinausschaffen. Und wann tritt hier die Unreinheit der Kleider ein 39)? Sobald sie die Mauern der Opferhalle verlassen. R. Simon sagt: Wenn das Feuer den grössten Teil ihrer Leiber ergriffen hat. 8. Man meldete dem Hohenpriester, dass der Bock die Wüste erreicht habe 40). Woher wusste man aber, dass der Bock die Wüste erreicht hatte? Es wurden Posten 41) aufgestellt, die Fahnen schwenkten, und so erfuhr man, wann der Bock die Wüste erreichte. R. Jehuda meinte: Sie hatten ja ein vortreffliches Zeichen. Von Jerusalem bis Bêt Haroro 42) sind drei Mil; ein Mil Hinweg, ein Mil Rückweg, ein Mil Aufenthalt 43), und man wusste, dass der Bock die Wüste erreicht hatte. R. Isma‘el sagte: Sie hatten ja ein anderes Zeichen. Ein Kermesband 44) war am Eingang des Hêchâl befestigt, und sowie der Bock die Wüste erreichte, wurde das Band weiss; denn es heisst45): Wenn euere Sünden wie Kermes sind, sollen sie weiss wie Schnee werden.

+

ABSCHNITT VII.

+

1. Jetzt 1) schickt der Hohepriester sich zum Vortrag an 2). Wenn er will, liest er in den Byssuskleidern 3); wenn nicht, liest er in einem weissen Gewande 4) aus eigenem Besitz. Der Synagogendiener holt eine Torarolle und übergibt sie dem Synagogenverwalter, der sie wieder dem Vorsteher reicht, damit er sie dem Hohenpriester aushändige. Der Hohepriester erhebt sich, nimmt sie in Empfang (und liest stehend)5. Er liest Aḥarê Môt und Ach be‘asôr, rollt das Buch der Tora zusammen, legt es auf seinen Schoss und spricht: Mehr als ich euch vorgelesen, ist hier verzeichnet 6). Ube‘asôr aber, im Buche der Musterungen 7), trägt er auswendig vor 8), worauf er acht Benediktionen spricht: über die Tora, über den Tempeldienst und ein Dankgebet, ferner über die Sündenvergebung, über das Heiligtum besonders, über Israel besonders, über die Priester besonders und endlich ein allgemeines Gebet 9). 2. Wer den Hohenpriester während seiner Vorlesung sah, konnte dem Verbrennen des Stieres und des Widders10) nicht zaschauen, und wer der Verbrennung des Stieres und des Widders zuschaute, konnte den Hohenpriester während der Vorlesung nicht sehen; nicht etwa, dass er es nicht durfte, sondern weil die Entfernung zu gross war und beides zur selben Zeit sich abspielte. 3. Hatte er in den Byssusgewändern vorgelesen, so heiligte er nun seine Hände und Füsse 11), entkleidete sich und stieg ins Bad hinunter 12). Nachdem er wieder heraufgekommen war und sich abgetrocknet hatte13), brachte man ihm die goldenen Kleider 14). Er legte sie an und heiligte sich Hände und Füsse, um draussen 15) seinen Widder 16) und den Widder des Volkes 17) darzubringen nebst den sieben fehlerlosen Lämmern, die das erste Lebensjahr noch nicht überschritten hatten 18). So die Worte des Rabbi Eli‘ezer. R. ‘Aḳiba meint, dass diese im Anschluss an das tägliche Morgenopfer dargebracht wurden, während der zum Ganzopfer bestimmte Stier 19) sowie der im Aussenraume zu opfernde Ziegenbock 20) erst zur Zeit des täglichen Abendopfers 21) dargebracht wurde 22). 4. Und wieder heiligte er sich Hände und Füsse, entkleidete sich und stieg ins Bad hinunter 12). Nachdem er wieder heraufgekommen war und sich abgetrocknet hatte 13), brachte man ihm das weisse Gewand 23). Er legte es an, heiligte seine Hände und Füsse und ging hinein 24), um den Löffel nebst der Schaufel herauszuholen 25), worauf er sich aufs neue Hände und Füsse heiligte, das Gewand ablegte und ins Bad stieg. Nachdem er ihm wieder entstiegen und abgetrocknet war, reichte man ihm die goldenen Kleider 14), nach deren Anlegung er die Heiligung der Hände und Füsse wiederholte. Dann ging er hinein 26), um das Abendräucherwerk darzubringen 27) und die Lämpchen anzuzünden 28), wonach er seine Hände und Füsse heiligte und sich entkleidete 29). Nunmehr brachte man ihm seine eigenen Kleider. Nachdem er diese angezogen hatte, begleitete man ihn bis zu seinem Hause, wo er seinen Freunden ein Fest bereitete, da er in Frieden aus dem Heiligtume heimgekehrt war 30). 5. Der Hohepriester verrichtet den Dienst in acht Gewändern, ein anderer Priester31) in vieren, dieser in Leibrock, Beinkleid, Kopfbund und Gürtel32), zu denen der Hohepriester Brustzier, Schurz, Oberkleid und Stirnbinde33) hinzufügt. In diesen befragen sie die Urîm und Tummîm34); man befragt sie aber (nicht auf Wunsch einer Privatperson 31), sondern) 35) nur im Auftrage des Königs, des Gerichfshofes oder eines Mannes, auf den die Gesamtheit angewiesen ist.

+

ABSCHNITT VIII.

+

1. Am Versöhnungstage ist es verboten 1) zu essen und zu trinken, sich zu waschen und zu salben, Sandalen anzuziehen 2) und das Bett zu benutzen 3). Ein König und eine Neuvermählte 4) dürfen sich das Gesicht waschen, eine Wöchnerin 5) darf Sandalen anziehen. Dies die Worte des R. Eli‘ezer. Die Weisen aber verbieten es. 2. Wer das Quantum einer grossen Dattel, ihren und ihres Kerns Rauminhalt 6) isst, oder einen Mundvoll trinkt, ist straffällig 7). Alle Speisen ergänzen einander zum Quantum einer Dattel und alle Getränke zum Rauminhalt seines Mundes. Speise und Trank ergänzen einander nicht 8). 3. Hat man in einem Versehen gegessen und getrunken, so ist man nur zu einem Sündopfer verpflichtet, … gegessen und Arbeit verrichtet, so ist man zu zwei Sündopfern verpflichtet 9). Hat man ungeniessbare Speisen gegessen oder ungeniessbare Flüssigkeiten getrunken, selbst wenn man Salzlake oder Pökelbrühe 10) getrunken hat 11), so ist man frei 12). 4. Kinder lässt man am Versöhnungstag nicht fasten; doch soll man sie ein Jahr oder zwei Jahre vorher 13) einweihen, damit sie mit den Geboten vertraut seien 14). 5. Einer Schwangern 15), die durch Gerüche erregt ist 16), gibt man zu essen, bis sie wieder zu sich kommt. Einem Kranken gibt man auf Anordnung Sachkundiger zu essen, und wenn keine Fachleute anwesend sind, gibt man ihm auf eigenes Verlangen so lange zu essen, bis er erklärt, es sei genug 17). 6. Wird jemand von Heisshunger 18) ergriffen, gibt man ihm selbst unreine Dinge 19) zu essen, bis seine Augen wieder aufleuchton. Wurde jemand von einem tollen Hunde gebissen, so darf man ihm nicht von dessen Zwerchfell zu essen geben20). R. Matja ben Ḥeresch aber gestattet es 21). Ferner sagt R. Matja ben Ḥeresch: Wenn jemand Halsschmerzen hat, so darf man ihm am Sabbat Arzenei in den Mund einflössen, denn es liegt die Möglichkeit einer Lebensgefahr vor, und schon die Möglichkeit einer Lebensgefahr lässt den Sabbat zurücktreten. 7. Wenn Trümmer über jemand zusammengestürzt sind, und es ist zweifelhaft, ob er noch dort ist oder nicht, ob er lebt oder tot ist, ob es ein Heide oder ein Israelit ist 22), so lichtet man den Schutthaufen über ihm 23). Findet man ihn am Leben, erweitert man ihm die Oeffnung; ist er aber tot, lässt man ihn liegen. 8. Das Sündopfer 24) und das zweifellose Schuldopfer25) haben sühnende Kraft. Der Tod wie der Versöhnungstag sühnt in Verbindung mit Umkehr26). Umkehr sühnt geringere Vergehen, [Uebertretung einfacher] Gebote oder Verbote27), und bewirkt bei schwereren einen Aufschub 28), bis der Versöhnungstag kommt und sühnt. 9. Wenn jemand sagt: ich werde sündigen und Busse tun, sündigen und Busse tun, so wird ihm nicht vergönnt, Busse zu tun 29) … ich werde sündigen und der Versöhnungstag wird es sühnen, so hat der Versöhnungstag keine sühnende Wirkung. Sünden des Menschen gegen Gott 30) sühnt der Versöhnungstag, Sünden des Menschen gegen seinen Nebenmenschen sühnt der Versöhnungstag nicht, bis man dessen Verzeihung erlangt hat. Das leitete R. El‘azar ben ‘Azarja aus der Schriftstelle ab: „Von all euren Sünden vor Gott sollt ihr rein werden 31). Sünden des Menschen gegen Gott sühnt der Versöhnungstag, Sünden des Menschen gegen den Nebenmenschen sühnt der Versöhnungstag nicht, ehe man dessen Vergebung erlangt hat. R. ‘Aḳiba sprach: Heil euch, Israel ! Wer ist’s, vor dem ihr euch reinigt, und wer ist’s, der euch reinigt? Euer Vater im Himmel. Denn so heisst es 32): „Ich werde reines Wasser auf euch sprengen und ihr werdet rein werden. Und ferner heisst es33): Israels Reinheitsquell 34) ist der Ewige. Wie die Quelle den Unreinen die Reinheit wiedergibt, so lässt auch der Heilige, gelobt sei er, Israel wieder rein werden.

+1) פלהדרין = πάρεδροι. Nach Abba Schaul (Middot V 4) war es die als לשכת העץ bekannte Kammer, die im nordwestlichen Teil der Opferhalle lag. Der Eingang war vermutlich von aussen, so dass sie nicht die Heiligkeit der Halle besass; sonst hätte der Hohepriester dort weder sitzen noch schlafen dürfen, also auch nicht wohnen können. +2) der ihn für den Dienst untauglich macht, hierologische Unreinheit oder schwere Körperverletzung. +3) Nach Jom Tob V 2 sind Trauungen am Feiertage untersagt. Will man nicht annehmen, dass dieses rabbinische Verbot zur Zeit des zweiten Tempels noch nicht bestand, so bleibt nur die Erklärung übrig, dass die Ehe vor dem Feste unter der Bedingung geschlossen wurde, dass sie erst mit dem Tode der andern Frau in Kraft trete [art]. +4) 3. B. M. 16, 6. +5) Man müsste dann auch mit dem noch unwahrscheinlichern Falle rechnen, dass beide Frauen von einem plötzlichen Tode ereilt werden. Dagegen empfiehlt es sich, dem Hohenpriester einen Nebenbuhler an die Seite zu setzen, damit es für ihn ein Sporn zu grösserer Achtsamkeit sei, um jeder Möglichkeit einer Verunreinigung oder Verstümmelung aus dem Wege zu gehen. +6) des täglichen Morgen- und Abendopfers (2. B. M. 29, 38—42) auf dem äussern Altar. +7) morgens und abends auf dem innern, goldenen Altar (das. 30, 1—8). +8) auf dem siebenarmigen goldenen Leuchter (das. 27, 20—21; 30, 7—8). Jeden Abend wurden die Lämpchen von einem der Priester angezündet, jeden Morgen aber gereinigt, mit Oel gefüllt und neuem Docht versehen (auch das Anzünden wird mit הטבת הגרות bezeichnet; vgl. weiter unten VII 4). In diesen sieben Tagen hatte der Hohepriester all das zu verrichten. +9) Das geschlachtete Opferlamm wurde in bestimmte Teile zerlegt (Tamid IV 2—3), die sonst von den durch das Los dazu berufenen Priestern dem Altar übergeben wurden (das. und hier II 3—4). Kopf und rechter Hinterfuss waren die Teile, die zuerst dargebracht wurden. S. auch Tamid VII 3. +10) Während die anderen Priester nur in ihrer Dienstwoche (s. Kap. II Anm. 1) Opfer darbringen dürfen, öffentliche Opfer auch dann nur, wenn das Los sie begünstigt, hat der Hohepriester jederzeit das Recht, nach Belieben zu bestimmen, welches Opfer oder welchen Teil eines solchen er darbringen will. +11) an dem Opferfleisch, das unter den Priestern verteilt wird. Er kann sich das Beste auswählen. +12) S. weiter unten VII 1. +13) Zur Zeit des zweiten Tempels wurde das Amt des Hohenpriesters nicht selten von den Machthabern einem Günstling übertragen oder an den Meistbietenden verkauft. Daher gab es öfter sehr unwissende Träger dieser Würde. +14) Vermutlich zwei Stiere, zwei Widder und neun Lämmer in der Reihenfolge, in der er sie am Versöhnungstage darzubringen hatte. +15) Im Schlafe könnte eine Pollution eintreten, die ihn für den ganzen Tag aus dem Heiligtum verbannen würde (3. B. M. 15, 16). +16) im südwestlichen Teil der Opferhalle. Dort wurde von der Famile Abtinas das Räucherwerk bereitet, und dort sollte der Hohepriester jetzt von dem Aeltesten der Priesterschaft die schwere Kunst lernen, es so abzuheben, dass seiner gefüllten Hand kein Körnchen entfiel. +17) s. Einleitung, Absatz 3. +18) weil man ihn im Verdacht hatte. +19) weil sie ihm mit ihrem kränkenden Verdachte weh tun mussten. +20) damit er nicht einschlafe; vgl. Anm. 15. +21) Warum grade diese Bücher gewählt wurden, ist schwer zu erraten; vielleicht nur, weil sie am wenigsten bekannt waren. +22) פרחים sind Blüten, auf Menschen übertragen, Jünglinge. In der Form פרחח findet sich diese Uebertragung, allerdings in verächtlichem Sinne, schon in der Bibel (Ijob 30, 12). +23) Dass אצבע צרדה den Mittelfinger und nicht, wie Raschi z. St. meint, den Zeigefinger bezeichnet, haben die Tosafot (Menaḥot 35 b s. v. וכמה) überzeugend nachgewiesen. Die Volksetymologie erklärt das Wort צרדה als צרה דדא (Babli Joma 19 b) = die Nebenbuhlerin dieses Fingers (unter diesem ist der Zeigefinger zu verstehen, den man beim Gebrauch des Demonstrativs auszustrecken pflegt). Es scheint aber, dass צרדה (vielleicht von τρίζω, strideo = zischen ?) ein Schnippchen bedeutet, und dass man den Mittelfinger darum אצבע צרדה nennt, weil durch sein Abschnellen vom Daumen das eigentümliche Geräusch des Schnippchens entsteht. Der hier gebrauchte Ausdruck מכין wird übrigens auch auf Musikinstrumente angewendet, z. B. auf das Flötenspiel (Bikkurim III 4). Demnach könnte מכין לפניו באצבע צרדה auch bedeuten: sie spielten vor ihm mit dem Schnippfinger, um ihn dadurch zu ermuntern. Wahrscheinlich aber ist, dass sie ihre Aufforderung mit einem Schnippchen begleiteten, das ja auch bei den Römern (crepitus digitorum) als Zeichen eines Befehles galt [art]. +24) פוג bedeutet: aufhören (vgl. אל תתני פוגת לך, Klagelieder 2, 18), daher הפג: beseitigen. In Verbindung mit יין heisst הפג: den Rausch beseitigen; הפג schlechthin ist = הפג את השנה den Schlaf vertreiben. +25) אחת = einmal (vgl. אחת בשנה 3. B. M. 16, 34), ist hier ohne Betonung, ein blosses Flickwort, das noch heute im Volksmund vieler Länder gebraucht wird. +26) Das Marmorpflaster war sehr kühl und der Fuss des Hohenpriesters unbekleidet. +27) durch Gesang und allerlei Kurzweil. +28) Nach 3. B. M. 6, 3 ist es Vorschrift, jeden Morgen die Asche vom Altar abzuheben und sie neben den Altar zu legen. Man entfernte aber nicht die ganze Asche, sondern nur etwa eine Handvoll mittels einer silbernen Pfanne, die man im Osten der zum Altar emporführenden schiefen Ebene ausschüttete. Der Rest wurde auf der Oberfläche des Altars zusammengefegt und in deren Mitte nach und nach zu einem abgestumpften Kegel aufgetürmt, den man als „Apfel“ (תפוח) bezeichnete und für eine Zierde des Opferaltars hielt. Er wurde daher so lange als möglich stehen gelassen, und erst dann (gemäss 3. B. M. 6, 4) hinweggeschafft, wenn er auf dem Altar keinen Raum mehr hatte. — Das Verbum תרם (Sekundärbildung von תרומה, Stamm: רום) mit folgendem Akkusativ bezieht sich bald auf das, was abgehoben wird (z. B. Terumot III 1), bald wie hier und Scheḳalim III 1 auf das, wovon abgehoben wird. +29) um den Hohenpriester zn beschäftigen und ihn dadurch wach zu erhalten. Keineswegs war diese Verrichtung auf ihn angewiesen; vielmehr konnten auch am Versöhnungstage andere Priester die Aschenhebe vornehmen (s. darüber eine sehr interessante Abhandlung in den Milḥaniot des R. Mose b. Naḥman zu Joma Kap. II; s. auch Tosafot z. St. u. zu Zebaḥim 86 b s. v. משום חולשא). +30) Zum Pesach-, Wochen- und Hüttenfeste zog man nach der heiligen Stadt, um daselbst Ganz- und Friedensopfer darzubringen. Es sammelte sich daher täglich so viel Asche an, dass die Herstellung des „Apfels“ trotz der grossen Zahl der Priester geraume Zeit in Anspruch nahm, weshalb man schon sehr früh ans Werk gehen musste. Die „Nachtwache“ entspricht nach einer Ansicht dem dritten, nach einer andern dem vierten Teil der Nacht (s. Tosefta Berachot Kap. I Anf.). +1) von den Priestern, deren Familie an der Reihe war. Die Priester waren nämlich in 24 Wachen (Mischmarot) eingeteilt, deren jede aus 4—9 Familien (Batê Abot) bestand. Jede Woche hatte eine andere Wache den Dienst im Heiligtum. Am Sabbat lösten sie einander ab, und für die einzelnen Tage der Woche verteilten sie den Dienst unter den Familien, aus denen sie sich zusammensetzten (Tosefta Ta‘anijot Kap. II). +2) s. Kap. I, Anm. 28. +3) die im Süden des Altars zu diesem emporführte. Sie war 32 Ellen lang, 16 Ellen breit und 8 ⅚ Ellen hoch; die Länge des Weges betrug demnach 33, 2 Ellen, die Steigung etwa 1 : 3¾ oder 27 Prozent, der Winkel am Boden 15° 26′. +4) vom Altar aus gerechnet. Mit anderen Worten: Wer sich zuerst dem Altar bis auf vier Ellen näherte. +5) Matitja ben Sch’muel (s. Scheḳalim V 1). +6) nicht etwa zu den zweien, sondern zu allen am Wettbewerb Beteiligten. +7) damit das Los entscheide. Die Priester stellten sich zu diesem Zwecke in der Quaderhalle in einer Reihe auf und erhoben einen oder zwei Finger der rechten Hand, der Vorsteher nannte eine grössere Zahl, nahm dem ersten besten die Kopfbedeckung ab und fing bei diesem an, die Finger oder Fingerpaare zu zählen. Das Los fiel auf den Priester, bei dem die Zahl zu Ende ging. — הצביעו ist Denominativ von אצבע (= Finger). +8) mit Rücksicht auf die Schwachen und Kränklichen, denen es schwer fällt, einen Finger allein auszustrecken. +9) weil man imstande ist, den Daumen sehr weit vom Zeigefinger zu entfernen, so dass der Beamte, da es gestattet war, zwei Finger zu erheben, einen Priester für zwei zählen könnte. +10) im Heiligtum und zwar täglich. +11) Der Priester, bei dem die Zahl endete (Anm. 7), schlachtete das Opfer, sein rechter Nachbar fing das Blut auf und sprengte es auf den äussern Altar, dessen Nebenmann zur Rechten entfernte die Asche vom innern Altar u. s. w. [art]. Am Versöhnungstage wurden fast alle die hier aufgezählten gleich den in der folgenden Mischna erwähnten Verrichtungen durch den Hohenpriester allein ausgeführt. Eine Auslosung war also überflüssig. Fand eine solche dennoch statt, worüber die Ansichten auseinandergehen, so konnte sie nur den Zweck haben, die Priester zu bestimmen, die den Vorzug haben sollten, dem Hohenpriester hilfreiche Hand zu leisten (s. z. B. Kap. III Anm. 20). +12) Auf dem innern Altar wurde jeden Morgen und jeden Abend das Räucherwerk dargebracht. Die erforderlichen glühenden Kohlen entnahm man dem äussern Altar. Die zurückgebliebene Asche wurde am nächsten Tage beseitigt. Diesen Dienst konnte auch am Versöhnungsfest ein gewöhnlicher Priester verrichten. +13) s. Kap. I Anm. 8. Auch diese Verrichtung konnte selbst am Versöhnungstage von einem andern als dem Hohenpriester vollzogen werden. Dieser brauchte nur die Lämpchen anzuzünden. +14) Gemeint ist der rechte Hinterfuss, den der Priester in der Linken hielt, während er den Kopf in der Rechten trug. Die genaueren Angaben findet man in Tamid (IV 3). +15) עוקץ (eigentlich = Spitze oder auch Stiel) bezeichnet das untere Ende der Wirbelsäule mit dem Schweife. +16) Hier ist wieder der linke Hinterfuss gemeint. +17) samt Herz und Lunge, +18) nebst Milz und Leber. +19) sämtliche Verdauungsorgane. +20) 4. B. M. 28, 5. +21) das tägliche Opfer des Hohenpriesters (3. B. M. 6, 13—15 u. Schekalim VII Anm. 34). +22) 4. B. M. 28, 7. +23) Zwei beim Schlachten und Sprengen, zwei bei der Reinigung des goldenen Altars und Leuchters, sechs beim Hinauftragen der Glieder und der Eingeweide, drei bei den Mehl- und Weinopfern. +24) Wörtlich: in der Art seines Ganges, d. h. in der Reihenfolge der an der Fortbewegung des Tieres beteiligten Glieder, also zuerst der Kopf (mit dem rechten Hinterfusse), dann Brust und Schlund, hernach die beiden Vorderfüsse, darauf die beiden Flanken, zuletzt der Schweif mit dem linken Hinterfusse. +25) Oder: Neulinge in Bezug aufs Räucherwerk, kommt und loset. Die Darbringung des Räucherwerks war die bevorzugteste und am meisten begehrte Opferhandlung. Deshalb wurden die Priester, die es schon einmal dargebracht hatten, solange ausgeschlossen, als es noch welche gab, denen diese Gunst noch nicht zuteil geworden. Nur diese „Neulinge“ wurden aufgefordert, sich zur Auslosung einzufinden. +26) Die Glieder des Opfertieres wurden nicht sofort nach der Zerlegung auf den Altar hinaufgeschafft, sondern zunächst auf die schiefe Ebene gebracht und von hier erst später weiter befördert (Scheḳalim VIII 8; s. das. Anm. 30). +27) Wie die einzelnen Teile des Opferlammes von sechs und die Mehl- und Weinopfer von drei Priestern zur Rampe getragen wurden (Anm. 23), in derselben Reihenfolge und durch dieselbe Zahl von Priestern wurden sie auch auf den Altar gebracht. art +28) Sukka IV 9. +29) täglich beim Abendopfer. +30) um sie dem Holzstoss auf dem Opferaltar hinzuzufügen. +31) 3. B. M. 24, 7—8. Als „Azkara“, wie der Weihrauch dort bezeichnet wird, wurde er auf dem Opferaltar verbrannt (vgl. das. 2, 2). +32) der Zwölfte. +33) wie beim Lamm des täglichen Opfers. +34) Das zum täglichen Opfer bestimmte Lamm durfte nicht älter als ein Jahr sein, während ein Widder 13—24 Monate zählen musste, um dargebracht werden zu können; seine Eingeweide waren daher schwerer als die des Lämmchens. Ferner betrug das zugehörige Mehl- und Weinopfer bei einem Widder 2 ‘Omer und 4 Log, bei einem Lamme nur 1 ‘Omer und 3 Log (4. B. M. 15, 4—7; s. auch Schekalim V Anm. 15). +35) Diese Nominativa absoluta sind gleich den folgenden (החזה והגרה, העוקץ והרגל) im Grunde überflüssig und nur mit Rücksicht auf Mischna 3 vorangestellt. Der Sinn ist: Was den Kopf und den rechten Hinterfuss betrifft, die sonst durch eine Person dargebracht werden, so sind hier drei Priester dabei beteiligt; was Schweif und linken Hinterfuss betrifft, u. s. w. +36) 3 ‘Omer (4. B. M. 15, 9). +37) 6 Log (das. 10). +38) die Verteilung der einzelnen Verrichtungen durch das Los. +39) sofern er nur zu den diensthabenden Priestern gehört und der Eigentümer ihn damit betraut hat. +40) In Bezug auf diese Verrichtungen, die auch durch Nichtpriester ausgeführt werden dürfen, fand selbst bei öffentlichen Opfern keine Auslosung statt. Anders beim Schlachten der öffentlichen Opfer, das zwar ebenfalls durch jeden Israeliten vorgenommen werden konnte, in der Regel aber von den Priestern für sich in Anspruch genommen wurde und darum auch der Entscheidung des Loses unterworfen war. +1) Die Mischna knüpft hier an Kap. II 1—4 an. Was hier berichtet wird, gilt also nicht allein vom Versöhnungsfeste, sondern in gleicher Weise von allen Tagen des Jahres. Der hier erwähnte Beamte ist vermutlich derselbe, der auch die Auslosungen überwachte (das. 1; s. auch Anm. 5 das.). +2) Das tägliche Morgenopfer durfte vor Anbruch des Tages nicht dargebracht werden; wurde es vorher geschlachtet, so musste es durch ein anderes ersetzt und wie untauglich gewordenes Opferfleisch fern vom Altar verbrannt werden. +3) ברקאי, aramäische Form, vielleicht aus ברקא היא zusammengezogen oder aus ברקא אית verkürzt: es zeigt sich ein Schimmer (ברק = Blitz, Lichtschein, Glanz). +4) vgl. Schekalim V 1. +5) So lautet die Frage des Beamten. Es scheint, dass Frage und Antwort nicht mehr zum Berichte Matitja’s gehören, sondern auch nach der Ansicht erfolgten, laut welcher der Beobachter „Barḳai“ gerufen hat. Matitja setzt nur an Stelle dieses Wortes den Satz האיר פני כל המזרח. Dieser Ausdruck lässt es unbestimmt, ob der Lichtschein sich vom Nordpunkte bis zum Südpunkte, also über die ganze östliche Hälfte des Gesichtskreises erstreckt, oder nur von Nordost bis Südost über den vierten Teil des Horizontes. „Der ganze Ostrand“ kann beides bedeuten. Noch unbestimmter ist Barḳai: Es tagt. Darum fragt der Beamte: „Bis gen Hebron?“ Diese Stadt liegt im Süden Jerusalems beinahe auf demselben Meridian wie der Tempel. War daher der Lichtstreif bis zu dem Punkte des Horizontes vorgedrungen, hinter welchem man Hebron vermutete, so dehnte er sich bereits über die ganze östliche Hälfte des Gesichtskreises aus. Dass man vom Tempelberge aus selbst bei vollem Sonnenlicht die Türme von Hebron gesehen haben konnte, ist ausgeschlossen. Nach Bechorot 54 b (דאצאן קאי עינא דרועה — ומסתברא דהוא באמצען קאמר תדע מדלא אמר שלטא בהו אלא בה שמע מינה קים להו לרבנן דשתסר מילי קא שלטא בה) reicht das Auge des Hirten bis auf eine Entfernung von 8 Mil (etwa 8 km; s. Kap. VI Anm. 26). Allerdings sind die Türme einer Stadt nicht mit einer Viehherde zu vergleichen; aber Hebron ist 28 km von Jerusalem entfernt und liegt in einem Tale, von Bergen eingeschlossen, welche die Aussicht versperren. Wenn man dennoch grade diese Stadt erwähnte und nicht lieber eine nähere, südlich oder nördlich gelegene und vom Tempelberge sichtbare Ortschaft, so geschah es, wie Jeruschalmi z. St. erklärt, weil in Hebron die Gräber der Patriarchen und der Stammmütter sich befinden. Ich verstehe nur nicht, warum die Frage nicht einfach עד חברון lautete. Warum עד שבחברון? Oder gar עד שהוא בחברון, wie es in Tamid III 2 heisst und Raschi auch hier liest ? In einer Baraita (Babli Joma 28b oben) findet sich auch die Lesart עד בחברון, nirgends aber עד חברון. +6) natürlich nicht am Versöhnungsfeste (vgl. Anm. 1), an welchem ja der Mond ums Morgengrauen längst untergangen ist, sondern an einem der letzten Tage eines Monats, in denen der Mond westlich von der Sonne sich befindet und daher vor dem Tagesgestirn aufgeht. +7) Bei bewölktem Himmel kann der vom Monde ausgehende Lichtschimmer mit dem der Sonne verwechselt werden. Niemals aber kann er sich soweit erstrecken wie der von der Sonne herrührende Lichtstreifen. Darum fragte der Beamte, ob der Horizont bis gen Hebron hin erhellt ist. +8) s. Anm. 2; über בית השרפה s. Pesaḥim VIII Anm. 18 u. IX Anm. 49). +9) Hier beginnt der Bericht über den Opferdienst des Versöhnungstages, der aber sogleich durch eine kleine Abschweifung unterbrochen wird, um in M. 4 wieder aufgenommen zu werden. +10) Euphemie für Darmentleerung (vgl.) Richter 3, 24 und 1 Sam. 24, 4). +11) Wo der Ausdruck טבילה von Menschen oder Geräten gebraucht wird, bedeutet er stets ein völliges Untertauchen im Wasser. +12) Spätere Bezeichnung für die Entleerung der Harnblase. +13) d. h. mit dem Wasser des heiligen Beckens waschen (2. B. M. 30, 17—21). Was den Hohenpriester betrifft, s. weiter unten (IV 5). +14) s. Einleitung Absatz 2. +15) Eine Kammer im südlichen Teile der Opferhalle (s. Middot V 3). +16) das er an ungeweihter Stätte über dem Wassertore (Scheḳalim VI 3) nahm. +17) נסתפג ist Denominativ von ספוג (σπόγγος od. σφόγγος) = Schwamm. +18) Die acht Kleidungsstücke, die das Dienstgewand des Hohenpriesters bilden (אבנט חשן אפוד מעיל וציץ כתנת מכנסים מצנפת; s. 2. B. M. 28, 2—42). +19) das. 29, 38—39. +20) Der ungewöhnliche Ausdruck קרצו (statt שחטו) wird hier wahrscheinlich darum gewählt, weil der Hohepriester sich damit begnügte, Luft- und Speiseröhre des Opfertieres zu durchschneiden, die Trennung der Halsadern einem andern, ihm zur Seite stehenden Priester überlassend. +21) damit der Hohepriester Zeit gewinne, das Messer aus der Hand zu legen und die Schale zu ergreifen. Sonst schlachtete der eine Priester, und ein anderer fing das Blut auf (II 3); an diesem Tage aber verrichtete der Hohepriester beides. +22) in heiliger Schale. +23) auf den äussern Altar in der Opferhalle. +24) Der Ausdruck נכנם passt im eigentlichen Sinne (hineingehen) nur auf die beiden zunächst angeführten Diensthandlungen (להקטיר קטרת של שחר ולהיטיב את הנרות), die er im Hêchâl zu vollziehen hatte, aber nicht mehr zu den folgenden Verrichtungen (ולהקריב את הראש ואת האברים ואת החבתין ואת היין), deren Schauplatz wieder die Opferhalle war. Es müsste demnach heissen: „Er ging hinein, um das Morgenräucherwerk zu verbrennen und die Lämpchen in stand zu setzen, worauf er zurückkehrte, um den Kopf etc. darzubringen.“ Also ein Zeugma? Ich glaube eher, dass נכנס hier wie z. B. auch in Berachot I 1 (בתרומתן משעה שהבהנים נכנסין לאכול) eine allgemeinere Bedeutung hat, etwa: sich anschicken, zu etwas übergehen; vgl. בא לו (VII 1 und Soṭa II 3) und das frnz. aller. +25) 2. B. M. 30, 7. +26) sie zu reinigen und aufs neue mit Oel und Docht zu versehen, nach Maimuni (חל׳ תמידין ומוספין פ״ג ה״י וי״ב) auch anzuzünden; s. übrigens Kap. II Anm. 13. +27) des Opferlammes. +28) dem täglichen Opfer des Hohenpriesters (3. B. M. 6, 13—15: s. Scheḳalim VII Anm. 34). +29) 2. B. M. 29, 40. Das ebendaselbst vorgeschriebene Mehlopfer, sonst in dem Ausdruck נסכים inbegriffen (s. Scheḳalim Kap. IV Anm. 4), scheint hier durch יין mitbezeichnet. +30) 2. B. M. 30, 8. [art.] +31) אסטניס = ἀσϑενής. +32) מחמין ist Hif‘il von חמין ;חמם steht elliptisch für מים חמין. +33) מטילין ist Hif‘il von טול (= werfen), nicht von נטל; ebenso מטיל oben S. 305 Z. 2. +34) Wörtlich: aufhöre (s. Kap. I Anm. 24). +35) im Gegensatz zum Wassertore, wo er das erste Bad genommen hatte (s. Anm. 16). +36) die für den besondern Dienst des Versöhnungstages vorgeschriebenen vier Kleidungsstücke כתנת מכנסים מצנפת ואבנט — 3. B. M. 16, 4). +37) 1 Mine = 100 Denare, etwa 65 Mark. +38) s. S. 210 Anm. 34. +39) Damit will die Mischna sagen, dass es auf das Verhältnis von 18: 12 nicht so genau ankommt. Man darf den zur Verfügung stehenden Betrag auch anders einteilen, nur soll man im ganzen nicht weniger als 30 Minen aufwenden und für das Morgenkleid mehr ausgeben als für das Abendgewand; denn dieses legte der Hohepriester nur an, um Löffel und Schaufel aus dem Allerheiligsten wieder herauszuschaffen (VII 4), während er in jenem den ganzen Dienst verrichtete, der den Versöhnungstag vor den anderen Festen auszeichnet. +40) Andere Lesart: אלו נוטל מן ההקדש = Soviel bekam er aus dem Tempelschatze. +41) Es waren an diesem Tage zwei Stiere darzubringen, der eine, von welchem später (VII 3) die Rede sein wird, beim Musafopfer (4. B. M. 29, 8) aus öffentlichen Mitteln, der andere, um den es sich hier handelt, aus dem Vermögen des Hohenpriesters (3. B. M. 16, 3 u. 6), weshalb er stets als sein Stier bezeichnet wird. +42) So hiess der Vorsaal, der den Hêchâl (Anm. 58) von der Opferhalle trennte. +43) dem äussern Altar in der Opferhalle. Der Raum zwischen diesem und dem Ulam mass von Ost nach West 22 Ellen (Middot III 6 u. V 1). +44) Ein Priester drehte dessen Kopf in der Richtung zum Hêchâl, so dass die Hörner, zwischen denen der Hohepriester seine Hände aufstützte, diesem zugekehrt waren. Hätte man den Stier mit dem Kopf nach Westen aufgestellt, so müsste der Hohepriester beim Sündenbekenntnis entweder, vor ihm stehend, dem Allerheiligsten den Rücken zukehren, oder aber, hinter ihm stehend, sich der Länge nach über den Rücken des Tieres legen. Beides wäre unangemessen. [ידעתי למה הוצרכו לבך ובגמרא דחיק לתרץ דחיישינן שמא ירביץ נללים ולא]. +45) Er stand also zur Seite des Stieres mit dem Rücken zum Altar, das Antlitz dem Allerheiligsten zugewandt. +46) auf dessen Kopf zwischen den Hörnern. +47) 3. B. M. 16, 30. +48) Die Priester und das Volk, die in der Opferhalle standen und sich niederwarfen, als sie den heiligen Namen Gottes aus dem Munde des Hohenpriesters vernahmen (vgl. weiter unten VI 2). Aus Maimunis Mischnakommentar ist ersichtlich, dass er auch hier statt והם עונין אחריו die ganze Stelle von והנהנים והעם bis ונופלים על פניהם ואומרים gelesen hat. +49) s. Kap. II Anm 1. +50) s. 3. B. M. 16, 5 u. 7. +51) קלפי ist das griechische ϰάλπη. +52) Der Zweck dieser Lose wird am Anfange des nächsten Kapitels erklärt. +53) mit dessen Wasser die Priester Hände und Füsse wuschen, ehe sie das Heiligtum betraten oder zu einer Dienstverrichtung sich anschickten (2. B. M. 30, 18—21). Sie traten vor das Becken, öffneten einen Hahn und Hessen das Wasser über ihre Hände und Füsse laufen. +54) מּוכּני = μηχανή. +55) Die Tempelgeräte heiligen alle mit ihnen in Berührung kommenden Gegenstände, zu deren Aufnahme sie bestimmt sind (2. B. M. 30, 29; Zebaḥim IX 7); was aber durch ein heiliges Gefäss die Weihe erlangt hat, wird über Nacht zu fernerem Gebrauche untauglich. Infolgedessen musste das Waschbecken, das ein sehr umfangreiches und schweres Tempelgerät war, jeden Morgen geleert und wieder gefüllt werden. Ben Ḳaṭin liess es nun an der Welle eines Rades befestigen, mit dessen Hilfe es nachts in den Brunnen versenkt wurde, um am Morgen wieder heraufgezogen zu werden. +56) Fürst von Adiabene in den letzten Jahren vor der Zerstörung des zweiten Tempels. +57) die nicht selbst aus Gold hergestellt werden konnten, wie Messer u. dgl. +58) So hiess der Raum, in welchem der goldene Altar, der goldene Leuchter und der goldene Tisch standen. Ein Vorhang trennte ihn vom Allerheiligsten. +59) 4. B. M. 5, 11—31. Auf der Tafel standen vermutlich nur die Beschwörungsformeln, die nach Vorschrift des 23. Verses bei der Wasserprobe, der die Verdächtige unterzogen wurde, abzuschreiben waren. Was die edle Königin zu diesem Geschenke bewogen haben mag, das uns wie ein schlechter Witz mit beleidigender Spitze anmutet, ist rätselhaft. Ein dringendes, „langst und tief empfundenes“ Bedürfnis war es gewiss nicht, dem endlich abgeholfen werden musste. +60) Laut einem Berichte der Tosefta (II 4, S. 183) brachte er für das Heiligtum zwei Türen aus Alexandria. Da ein Meeresstrudel das Schiff zu verschlingen drohte, warfen die Seeleute eine der Türen über Bord. Als sie aber auch die andere ergriffen, um sie der ersten nachfolgen zu lassen, umklammerte er sie mit seinen Armen, indem er sprach: Werfet mich mit ihr in die Brandung. In diesem Augenblicke glättete sich die aufgeregte Meeresfläche, und als man glücklich in ‘Akko landete, sah man die versenkte Tür unter dem Kiel des Schiffes emportauchen. +61) Die zwölf ungesäuerten Brote, die im Innern des Heiligtums von Sabbat zu Sabbat auf goldenem Tische ruhten (2. B. M. 25, 30 u. 3. B. M. 24, 5—9), waren sehr zerbrechlich. Sie wurden aus je 5 Liter Mehl hergestellt (2 עשרונים = 0,6 סאה; 1 סאה = 8, 3 1 — s. Erubin Kap. VII Anm. 49) und hatten eine Länge von 80 cm, eine Breite von 40 cm (Menahot XI 4; 1 טפח = 8 cm — s. ‘Erubin Kap. IV Anm. 36). Ihre Dicke konnte daher nicht viel mehr als 1½ cm betragen (80. 40. 1, 5 = 4800 ccm; 5 1 = 5000 ccm). Ueber ihre Form gehen die Ansichten auseinander. Nach der einen hatten sie die Gestalt einer runden, nach der andern die einer eckigen Klammer (Babli Menaḥot 94b oben), deren Seitenwände nach R. Juda je 20 cm, nach R. Meïr je 16 cm in die Höhe ragten (Menaḥot XI 5) und überdies an den vier freien Enden mit je einem „Hörnchen“ von 14 cm Länge verziert waren. Sie wurden wöchentlich am Freitag, mitunter schon am Mittwoch gebacken und erst am Sabbat der folgenden Woche von den Priestern verzehrt. Nur die Familie Garmo verstand es, sie so zu bereiten, dass sie acht bis zehn Tage lang ihren Wohlgeschmack bewahrten, und sie so aus dem Ofen zu heben, dass ihre Seitenwände nicht zerbrachen. — למד mit על (statt einfachem Akkusativ) = über etwas Unterricht erteilen. +62) פרק בשיר ist sehr dunkel. Nach dem Talmud scheint es den Triller zu bedeuten. Da nun פרק einen Abschnitt bezeichnet, so ist vielleicht die Kadenz gemeint, die dem Sänger am Schluss der Melodie beliebige Variationen und Tonschnörkel gestattet. Diese Bedeutung könnte פרק auch am Ende des Traktats Tamid haben, wo es vom Gesange der Leviten heisst: על כל פרק תקיעה ועל כל תקיעה השתחויה הגיעו לפרק תקעו והשתחוו העם. [In Rosch haschana 31a unten s. v. כולהו meint Raschi ebenfalls: והיו חולקים הפרקים בנעימת הקול להפסיק]. +63) Von ihm wird erzählt, dass er mit vier Federn, die er sich zwischen die fünf Finger steckte, gleichzeitig vier verschiedene Buchstaben schreiben konnte. Da die hebräische Schrift auf Vokale verzichtet, so bietet dieses Verfahren eine Tachystenographie, die einen geübten Schreiber in den Stand setzt, dem schnellsten Redner mit Leichtigkeit zu folgen. Freilich erfordert solche Kunstfertigkeit nicht nur grosse Gelenkigkeit der Finger, sondern eine noch grössere Elastizität des Geistes. +64) d. h. von Männern gleich ihnen. Man kann aber נאֹמַר lesen und dann על הראשונים und אלו על wörtlich nehmen: Von jenen sagen wir … von diesen sagen wir… +65) Sprüche 10,7. +66) daselbst. +1) Damit wird der oben (III 9) abgebrochene Bericht wieder aufgenommen: Der Hohepriester tritt an die Nordseite des Altars, wo die beiden Böcke stehen und eine Urne mit zwei Losen sich befindet. Er schüttelt die Urne, greift mit beiden Händen hinein und zieht in jeder Hand ein Los heraus. — טרף heisst in der Sprache der Mischna schütteln, umrühren, verwirren, überhaupt durcheinander mischen (נטרפה דעתו, ביצה טרופה, ספינה המטרפת בים). Die Kommentatoren, an ihrer Spitze Raschi, fassen gleichwohl die Stelle anders auf: Hastig griff er in die Urne. Man muss zugeben, dass sich nun והעלה שני גורלות besser anschliesst; das ist aber noch kein Grund, ein Wort seiner gewöhnlichen Bedeutung zu entkleiden. Die Konstruktion mit ב erklärt sich dadurch, dass es eigentlich die Lose sind, die er mittels der Urne durcheinander schüttelt. +2) s. Kap. II Anm. 1. +3) die in der Opferhalle versammelte Menge, die bei der Nennung des heiligen Namens in die Kniee sank, den Boden mit der Stirne berührend. Vgl. weiter unten (VI 2). +4) um einer Verwechslung der beiden Böcke sowohl unter einander als auch mit dem dritten zum Musafopfer bestimmten Ziegenbocke (4. B. M. 29, 11) vorzubeugen. +5) von roter, mit Kermes gefärbter Wolle, +6) des für ‘Azazel bestimmten, der in die Wüste geführt und dort von einem Felsen hinabgestürzt wurde. +7) an das Tor, durch das er aus dem Tempel hinausgeführt wurde. +8) dem durchs Los dem Ewigen geweihten. נשחט hat hier wie המשתלח gerundive Bedeutung. +9) d. i. am Halse (s. S. 205 Anm. 5). +10) s. III 8. +11) das. Anm. 41. +12) das. Anm. 46. +13) 3. B. M. 16, 30. +14) den Stier. +15) Es sollte nämlich erst später, nachdem der Hohepriester das Räucherwerk im Allerheiligsten dargebracht hatte, daselbst und im Hêchâl zur Verwendung gelangen. — Die Auffassung, die in unserer Uebersetzung hier zum Ausdruck kommt, zwingt den Talmud zu einer Emendation. Da sich niemand im Hêchâl (Kap. III Anm. 58) aufhalten durfte, während der Hohepriester im Allerheiligsten den Dienst verrichtete (3. B. M. 16, 17), so ist nicht שבהיכל, sondern שלהיכל zu lesen, was zur Not so verstanden werden kann, dass das Blut in der Opferhalle auf der vierten Pflasterreihe, vom Hêchâl aus gerechnet (wörtlich: die zum Hêchâl führt), umgerührt wurde. Diese Textänderung, die am Ende nicht einmal genügt [es müsste mindestens שמן ההיכל ולחוץ korrigiert werden, genauer aber: שמן האולם ולחוץ, da ja zwischen Hêchâl und Opferhalle noch der Ulam (Kap. III Anm. 42) sich befand], liesse sich vermeiden, wenn man dem Satzbau ein wenig Gewalt antut, על הרובד הרביעי שבהיכל statt auf ממרס lieber auf נתנו bezieht und demgemäss übersetzt: er stellte sie für den, der es umrühren sollte, damit es nicht gerinne, auf die vierte Pflasterreihe im Hêchâl. Er würde demnach die Schale, bevor er die Schaufel zur Hand nahm, um Kohlen für das Räucherwerk zu holen, auf die vierte Pflasterreihe des Hêchâl getan haben, von wo sie bald ein anderer Priester holte, um das Blut in der Opferhalle umzurühren. Dass der Hohepriester sie erst hineintrug, statt sie sofort an Ort und Stelle neben dem äussern Altar, an dessen Fusse er das Blut eben aufgefangen hatte, und den er nun sogleich mit der Kohlenschaufel in der Hand besteigen sollte, dem ersten besten Priester zu übergeben, könnte man damit erklären, dass es ihm wünschenswert erschien, die Schale an dieser Stelle wieder in Empfang zu nehmen, wenn er nach der Darbringung des Räucherwerks aus dem Allerheiligsten trat, im Hêchâl ein kurzes Gebet sprach und sogleich wieder in das Allerheiligste zurückkehrte, um mit dem Blute des Stieres die vorgeschriebenen Sprengungen vor der heiligen Bundeslade auszuführen. Doch darf man nicht vergessen, dass von der Opferhalle zum Ulam zwölf Stufen emporführten (Middot III 6). Was nötigte ihn, sie hinauf- und alsbald wieder hinunterzusteigen? Es wäre doch viel zweckmässiger gewesen, die Schale einem Priester in der Opferhalle mit dem Auftrage zu übergeben, sie ihm nach angemessener Zeit in den Hêchâl entgegenzubringen. Die einfachste Lösung aller Schwierigkeiten bietet Jeruschalmi z. St., der בהיכל kurzerhand in בעזרה verbessert. Will man die überlieferte Lesart, die durch beide Talmude gut bezeugt ist, aufrecht erhalten, so muss man annehmen, dass das Opferblut tatsächlich aus dem angegebenen Grunde (damit der Hohepriester nicht nötig habe, nach dem Verlassen des Allerheiligsten die erwähnten zwölf Stufen hinab- und wieder hinaufzusteigen, um die Schale aus der Opferhalle zu holen) im Hêchâl umgerührt wurde, den der damit betraute Priester nur für die kurze Zeit verliess, welche die Darbringung des Räucherwerks in Anspruch nahm. Der Vorgang hätte sich demnach wie folgt abgespielt: Nachdem der Hohepriester den Stier in der Opferhalle geschlachtet und dessen Blut in einer Schale aufgefangen hatte, reichte er diese an Ort und Stelle einem Priester, der sich nun in den Hêchâl begab und dort das Blut umrührte, während jener in der Opferhalle die goldene Schaufel auf dem äussern Altar mit glühenden Kohlen füllte und das Räucherwerk mit seinen Händen abhob, um es in den goldenen Löffel zu tun. Sowie der Hohepriester mit Löffel und Schaufel im Hêchâl erschien, entfernte sich der andere bis zur obersten Treppenstufe, wo er vor dem Eingange des Ulam sehr wohl in der Lage war, den Hohenpriester in demselben Moment zu erblicken, in welchem er aus dem Allerheiligsten heraustrat (vgl. Kap. V Anm. 15). Während dieser sein kurzes Gebet sprach, kehrte jener auf seinen Platz im Hêchâl zurück und wartete daselbst, bis der Hohepriester, der sich nach Vollendung seines Gebetes an den Eingang des Ulam begeben und dort dem unten versammelten Volke gezeigt hatte, wieder in den Hêchâl kam, um von ihm die Schale in Empfang zu nehmen, mit der er nun aufs neue das Allerheiligste betreten sollte. [Dass hier הרובד הרביעי שבהיכל (nach Middot III 6) den obersten der vier Treppenabsätze, also den vier bis fünf Ellen breiten Raum vor dem Eingange des Ulam bedeuten könnte — was ebenfalls eine glückliche Lösung aller Schwierigkeiten wäre — ist leider ausgeschlossen, weil es dann weiter unten am Ende unserer Mischna על הרובד הראשון שבעזרה heissen müsste]. +16) המעוכלות, von עכל = אבל (verzehren), sind die Kohlen, deren Holzteile schon ganz vom Feuer verzehrt sind. Sie glühen nur noch, geben aber keine Flamme mehr. Keineswegs bedeutet das Wort erloschene oder fast verglimmte Kohlen, wie diejenigen meinen, die es an dieser Stelle streichen wollen (s. יום טוב תוספות z. St.). Wenn מן המעוכלות הפנימיות fehlt, hat das vorangehende ואילך ופנה גחלים אילך keinen rechten Sinn. +17) um zunächst das Räucherwerk mit seinen Händen abzuheben und es in den goldenen Löffel zu tun. +18) s. Tamid V 5. +19) Die silberne Schaufel, in der die Kohlen vom Opferaltar geholt wurden, fasste 4 Kab, die goldene, aus der sie auf den innern Altar im Hêchal geschüttet wurden, nur 3 Kab, beim Umleeren fiel der Rest der Kohlen auf das Pflaster der Opferhalle, von wo sie in die Wasserleitung gefegt wurden (Tamid V 5). 1 Kab = ⅙ Sea ist ungefähr 1, 4 Liter (s. ‘Erubin Kap. VII Anm. 49). +20) Alles dies mit Rücksicht auf die Schwäche des Hohenpriesters und seinen unausgesetzten Dienst. +21) c. 170 g. +22) Auch das tägliche Räucherwerk (2.B.M. 30,7—8) wurde am Versöhnungstage morgens und abends von keinem andern als dem Hohenpriester auf dem goldenen Altar im Hechal dargebracht, ausserdem aber noch ein besonderes Räucherwerk auf goldener Schaufel im Allerheiligsten. +23) d. h. das Räucherwerk war heute noch feiner zerrieben als sonst (2. B. M. 30, 36). +24) Zum äussern Altar, der beinahe 9 Ellen hoch war, führten keine Stufen empor (2. B. M. 20 Ende), sondern eine schiefe Ebene, der sogenannte „Kebesch“ (s. Kap. II Anm. 3), der im Süden des Altars errichtet war. Die Priester stiegen mithin auf der rechten Seite hinauf und auf der linken wieder hinunter. +25) Andere Lesart: והיום עולים באמצע ויורדים באמצע. +26) s. Kap. III Anm. 13. +27) s. oben III 3 und Einleitung Absatz 2. +28) קיתון = ϰώϑων, ϰήϑιον od. ϰυάϑιον. +29) auf dem äussern Altar. +30) die erste zum Verbrennen der Opfer, die zweite, um Kohlen für das tägliche Räucherwerk zu gewinnen, die dritte, um ein ewiges Feuer auf dem Altar zu unterhalten (3. B. M. 6, 6), die vierte zum Verbrennen solcher Opferteile, die in der vergangenen Nacht nicht ganz zu Asche verzehrt worden waren. +31) die fünfte, um ihr die Kohlen für das im Allerheiligsten darzubringende Räucherwerk zu entnehmen. +32) nur die drei ersten. +33) nur die ersten beiden. +1) dem Hohenpriester. +2) Die Pfanne enthielt 3 Minen (c. 1020 g) Räucherwerk. +3) d. h. es gab für das darzubringende Räucherwerk kein bestimmtes Maass; dessen Menge hing vielmehr vom Umfang der Hände des jeweiligen Hohenpriesters ab. +4) Mit anderen Worten: Der Rauminhalt des Löffels war so bemessen, dass er nicht mehr und nicht weniger aufnahm, als beide Hände des Hohenpriesters fassen konnten, obgleich er des Löffels eigentlich nur bedurfte, weil er sonst keine Hand frei gehabt hätte, um gleichzeitig mit dem Räucherwerk auch die Schaufel voll Kohlen hineinzutragen. Keineswegs schüttete er dieses im Allerheiligsten aus dem Löffel unmittelbar auf die glühenden Kohlen; er leerte ihn vielmehr zunächst, nachdem er die goldene Schaufel zwischen den Stangen niedergelegt hatte, mit grosser Geschicklichkeit wieder in seine beiden Hände, was in der Baraita (Joma 49 b oben) als eine der schwierigsten Aufgaben des Opferdienstes bezeichnet wird. War schon das Abheben des Räucherwerks aus der Pfanne nicht leicht (s. Kap. I Anm. 16), so erforderte diese Leistung noch grössere Uebung und Gewandtheit. +5) die er vorhin, mit glühenden Kohlen vom Altar gefüllt, auf die vierte Pflasterreihe der Opferhalle gesetzt hatte (IV 3 Ende; vgl. Anm. 17 das.). +6) s. Kap. III Anm. 58. +7) Das untere Ende des äussern Vorhangs war, wie gleich berichtet wird, an der Südseite zurückgeschlagen, so dass er sofort zwischen die Vorhänge gelangte. +8) 2. B. M. 26, 33. +9) פרף ist Denominativ von פורפא (πόρπη) = Spange (s. Targum O. zu 2. B. M. 26, 11). Das umgestülpte Ende wurde mittels einer Spange festgehalten (vgl. Schabbat VI 7). +10) den heiligen Schrein, in welchem die Bundestafeln aufbewahrt lagen. +11) 2. B. M. 25, 13—15. +12) nicht etwa mittels des Löffels, sondern mit seinen beiden Händen (s. Anm. 4). +13) das Gesicht nach Süden, den Vorhang zur Linken. Er geht also rückwärts hinaus. [Unsere Lesart (בדרך בית כניסתו) ist nicht so gut wie die des Jeruschalmi (s. auch Babli 53a u. Ḥullin 10b), welche דרך כניסתו lautet]. +14) im Hêchâl. +15) Die draussen harrende Menge könnte glauben, es sei ihm im Allerheiligsten ein Unglück widerfahren, weil er nicht würdig genug war, es zu betreten. Im Hêchâl wie im Ulam (Kap. III Anm. 42) durfte sich niemand aufbalten, während der Hohepriester im innersten Raum den Dienst verrichtete (3. B. M. 16, 17); von der Opferhalle aus konnte man ihn aber nicht sehen, solange er im Hêchâl betete. Zwar waren dessen Flügeltüren vom Morgen bis zum Abend weit geöffnet (Tamid III 7), und der Eingang des Ulam hatte überhaupt keine Türen (Middot II 3); beide Räume lagen jedoch um sechs Ellen (c. 3 m) höher als die Opferhalle, von welcher zwölf Stufen emporführten (Middot III 6). Erst wenn der Hohepriester, sich dieser Treppe nähernd, im Ulam erschien, konute die unten stehende Menge ihn erblicken. [Die Vorhänge aber, die an den Eingängen des Hêcbâl und des Ulam sich befanden (Joma 54a unten, Ketubot 106a unten), dürften schwerlich die Aussicht versperrt haben; denn es ist sehr wahrscheinlich, dass sie zurückgeschlagen waren. Wie hätte sonst die Frage aufgeworfen werden können (Zebaḥim 55b Mitte), ob ein Friedensopfer als vorschriftsmässig geschlachtet gilt, wenn der Eingang zum Hêchâl zufällig durch einen Vorhang verdeckt war? Und wie konnte der Priester auf dem Oelberge (Middot II 4) den Eingang des Hêchâl sehen, wenn die Vorhänge keinen Durchblick gestatteten?] +16) s. Schekalim VI 1 Ende und Anm. 6 daselbst. +17) Fundament. +18) die Schaufel. +19) s. IV 3 Anfang und Anm. 15 daselbst. +20) das Allerheiligste. +21) vor die Bundeslade. +22) Nach der Vorschrift der Tora (3. B. M. 16, 14) soll das Blut des Stieres zunächst gegen die vordere Fläche des Deckels (על פני הכפרת קדמה) und dann siebenmal vor den Deckel hin (לפני הכפרת) gesprengt werden. Das ist nicht so aufzufassen, als wäre bei der ersten Sprengung die obere, später aber die untere Hälfte des Deckels als Ziel ins Auge zu fassen. Die Bundeslade war nach 2. B. M. 25, 10 nur 1½ Ellen hoch (etwa 72 cm) reichte also dem Priester kaum bis zur Hüfte. Die Höhe (Dicke) des Deckels betrug nach der Ueberlieferung (Jeruschalmi Sabbat I 1, Babli daselbst 92a u. ö.) ⅙ Elle (c. 8 cm). Unter diesen Umständen wäre es kein grosser Unterschied, ob das Blut gegen die obere oder die untere Kante des Deckels gesprengt würde; in beiden Fällen müsste es der Hohepriester von oben nach unten sprengen. Der Gegensatz zwischen על פני und לפני liegt vielmehr darin, dass er das erste Mal aufwärts, nachher dagegen abwärts sprengte. Bei der ersten Sprengung richtete er die Spitze des ins Blut getauchten Fingers zur Erde und fuhr dann mit dem ausgestreckten Arm schnell in die Höhe; bei den sieben folgenden Sprengungen tauchte er den Finger jedesmal aufs neue in das Blut, erhob den Arm soweit als möglich und senkte ihn darauf mit raschem Schwung zur Erde (Baraita in Babli z. St. 55a oben). Die Handbewegungen, die er dabei ausführte, hatten grosse Aehnlichkeit mit denen eines Mannes, der jemand bald mit dem Handrücken, bald mit dem Handteller einen Streich versetzen will, weshalb auch R. Juda (s. Babli z. St. 54b unten) auf die Frage, wie das Wort מצליף in unserer Mischna zu verstehen wäre, mit einer stummen Geste antworten konnte, indem er wie zum Schlage ausholte — eine Erklärung die deutlicher als Worte spricht, und deren Richtigkeit auch durch zwei Targumstellen (zu Ps. 74, 5 u. Jonatan zu 5. B. M. 25, 3) belegt werden kann. [art]. So erklärt sich auch die sonderbare Art, in der die Sprengungen gezählt wurden. Es geschah nach einer sowohl im Babli wie im Jeruschalmi z. St. vertretenen Ansicht, damit er sich nicht irre. Da der Hohepriester jedesmal, auch wenn er abwärts sprengte, die Hand erhob, konnte es ihm leicht widerfahren, dass das Blut infolge einer aus Versehen zu energisch ausgeführten Bewegung nach oben spritzte, bevor er noch den Arm zu senken sich anschickte. Darum zählte er: eins und eins, eins und zwei, eins und drei u. s. w., zerlegte also jede der sieben Sprengungen in zwei Handlungen. Erhob er den Arm, zählte er „eins“, liess er ihn wieder sinken, nannte er die laufende Zahl. Es ist eine psychologisch begründete Erfahrung, dass man in solchem Falle auf die zweite Zahl den Nachdruck legt, die erste aber unwillkürlich bedächtiger ausspricht, was wieder auf die Bewegungen des Arms in der Weise einwirkt, dass die Hand sich langsam hebt, um dann desto schneller niederzufahren. Die erste Sprengung dagegen begleitete er nur, während er den Arm erhob, mit einem kurzen energischen „Eins“, weil er hier tatsächlich nach oben sprengen sollte. +23) um den durchs Los für Gott bestimmten Bock (IV 1) in der Opferhalle zu schlachten. +24) 3. B. M. 16, 15. +25) Hier kommt die Ansicht des R. Juda zur Geltung. +26) im Hêchâl. +27) also gegen die Mitte des Vorhangs, der die ganze Breite des Raumes (20 Ellen) einnahm. +28) 3. B. M. 16, 16. +29) Zitat aus 3. B. M. 16, 18. +30) ויורד התחיל מחטא (statt: התחיל לחטא ולירד) ist eine griechische Konstruktion, die sich in der Mischna ziemlich eingebürgert hat (vgl. Pesaḥim I Anm. 23). מחטא (eig. entsündigen) wird schon im Pentateuch öfter vom Besprengen des Altars mit Opferblut gebraucht (z. B. 2. B. M. 29, 36). Insbesondere scheint das Wort die Besprengung der Altar hörner zu bezeichnen (3. B. M. 8, 15), wie sie beim Sündopfer und nur bei diesem zum Zwecke der Entsündigung vorgeschrieben ist. Liesse sich diese Vermutung mit Sicherheit feststellen, so brauchte man hier מחטא ויורד התחיל nicht als Vordersatz zu מהיכן הוא מתחיל zu ziehen, könnte es vielmehr als selbständigen Satz auffassen: Er begibt sich zum goldenen Altar und beginnt zunächst damit, dass er dessen Hörner von oben nach unten besprengt, um nachher (Mischna 6) auch die Oberfläche des Altars siebenmal zu besprengen. +31) Auch der goldene Altar hatte „Hörner“ (2. B. M. 30, 2) die aus goldbelegten, an den oberen vier Ecken angebrachten Würfeln bestanden. +32) s. Zebaḥim V 3. +33) Da der goldene Altar nur eine Elle im Geviert hat, so kann er sämtliche Sprengungen von einer Stelle aus vollziehen und braucht nicht wie beim äussern Altar, dessen Oberfläche 28 Ellen im Geviert misst, von einer Ecke zur andern zu gehen. +34) damit ihm nicht das Blut in den Aermel rinne. +35) טהר ist die aram. Form des arab. art = Rücken. +36) vgl. 3. B. M. 4, 7: אשר פתח אהל מועד אל יסוד מזבח העלה. Die dem Eingange des Zeltes zugekehrte Seite des Opferaltars ist die westliche. +37) d. h. die Reste des auf den äussern Altar gesprengten Blutes. +38) s. Zebaḥim V 3. +39) der die Opferhalle durchschneidet. +40) 3. B. M. 5, 14—16 +41) im Allerheiligsten. +42) also aufs neue ein Opfertier derselben Art geschlachtet werden. +43) Wenn das Blut während der Sprengungen im Hêchâl oder am goldenen Altar vergossen wurde, muss man sie dort bezw. hier von vorne beginnen, braucht sie aber nicht im Allerheiligsten und bezw. im Hechal zu wiederholen. +44) Ist aber eine Sühne vollzogen, so kann sie durch etwaige Störungen, die bei einer spätern Sühnehandlung eintreten, nicht mehr beeinträchtigt werden. +1) d. h. die dem Versöhnungstage eigentümlichen zwei Böcke zum Unterschied vom Ziegenbock des Musafopfers, der auch an anderen Festtagen dargebracht wird. +2) s. IV 1. +3) und nun das Los entscheiden zu lassen, welcher von beiden für den Ewigen, und welcher für Azazel bestimmt sein soll. +4) der Hohepriester, der die Lose zum zweiten Male zieht. +5) vom zweiten Paare. +6) durch einen Leibesfehler (3. B. M. 22, 17—20). — Die eigentliche Bedeutung von מסאב ist unrein, widerwärtig. +7) deren Mittel zum Ankauf von Ganzopfern verwendet werden (s. Scheḳalim VI 5—6). +8) im Gegensatz zum Sündopfer einer Einzelperson, das in ähnlichen Fällen (wenn es z. B. abhanden kam und erst gefunden wurde, nachdem der Eigentümer schon ein anderes an dessen Stelle dargebracht hatte) in einen Stall gesperrt wird, wo man es umkommen lässt (vgl. Temura IV 3 Ende). +9) in allen den Fällen, in denen man das Privatopfer umkommen lässt, soweit diese für öffentliche Sündopfer überhaupt zutreffen. In unserm Falle würde man aber nach R. Juda, wie aus dem folgenden Satze ersichtlich, nicht den zweiten Bock des zweiten, sondern den des ersten Paares umkommen lassen. +10) des für den Ewigen bestimmten Bockes. +11) bevor sämtliche Sprengungen (V 4—6) vollzogen waren. +12) schafft zwei andere Böcke herbei, lässt aufs neue das Los entscheiden, vollendet mit dem Blute des einen die Sprengungen und schickt den zweiten in die Wüste. +13) Fortsetzung von V 6. +14) auf seinen Kopf zwischen den Hörnern. +15) Im Jeruschalmi wird ausdrücklich bezeugt, dass im Sündenbekenntnis des Hohenpriesters der erste Satz mit אנא ה׳, der zweite mit אנא בה׳ anfängt. Demnach wären unsere Ausgaben, die oben (III 8 u. IV 2) auch den zweiten Satz mit אנא ה׳ einleiten, zu berichtigen. — בה׳ ist eine Schwurformel, zu der man sich נשבעתי oder השבעתיך hinzudenkt. Ist Gott selbst der Angerufene, so hat בה׳ den Sinn: Bei deinem heiligen Namen beschwöre ich dich, flehe ich dich an. +16) 3. B. M. 16, 30. +17) den heiligen Namen Gottes, den man sonst sich auszusprechen scheute. Im Tempel wurde er zwar täglich von den Priestern ausgesprochen, wenn sie das Volk segneten (Soṭa VII 6), aber nicht so klar wie heute durch den Hohenpriester; denn der Priestersegen wurde gesungen, und im vielstimmigen Gesange kommen die Worte nicht so deutlich zu Gehör (vgl. Ḳidduschin 71a unten). +18) 3. B. M. 16, 21. +19) andere Lesart: גדולים כהנים = die Hohenpriester. +20) der nicht dem Stamm der Priester angehörte. +21) כבש hiess auch die schiefe Ebene, die zum Altar emporführte (Middot III 3). Es scheint, dass man mit diesem Worte jede künstlich hergestellte Strasse bezeichnete. Die Grundbedeutung des Stammes ist wohl zusammendrücken (מכבש = Presse), woraus sich in übertragenem Sinne bezwingen, erobern ergibt; daher דרך כבושה: ein gebahnter Weg, aber auch: ein usurpierter Weg (vgl. das hübsche Wortspiel in ‘Erubin 53b: אמרה לי לסטים כמותך כבשוה אמרתי לה הלא דרך כבושה היא). +22) Landläufige Bezeichnung für rohes Gesindel. [בָּבֶֽל ist keine Segolatform; also nicht בַּבְלׅי sondern בָּבְלׅי wie כַּרְמְלׅי von בַּרְמֶל]. +23) צוק kann nicht die Felsen spitze sein, sonst müsste es am Ende der 6. Mischna מן חצוק דחייתו heissen. Maimuni hält צוק für einen Ortsnamen. Ist es aber ein nomen appelativum, so kann es nur, da der Stamm die Enge bezeichnet, eine Schlucht oder Kluft bedeuten. +24) also 90 Rês = 12 Mîl. Ein Mîl ist ungefähr 1 km (s. Anm. 26). +25) Es war demnach dem Führer gestattet, trotz des strengen Fasttages sich durch Speise und Trank zu erquicken. +26) Man darf sich an Sabbat- und Feiertagen von dem Orte, an dem man sich beim Eintritt des heiligen Tages befindet, nicht weiter als 2000 Ellen in einer Richtung entfernen. Die zehn Hütten waren nun so auf die Strecke verteilt, dass die Entfernung zwischen ihnen je ein Mîl betrug, genau soviel wie die der ersten von Jerusalem, die letzte aber 2 Mîl vom Endziel entfernt war. Die Begleiter hatten schon vor dem Versöhnungstage die ihnen angewiesenen Hütten bezogen. Daher konnten sie den Führer bis zur nächsten Hütte begleiten, mit Ausnahme der Inhaber der letzten Hütte, die nur bis zur Mitte der letzten Wegstrecke mit ihm gehen konnten. Es folgt daraus, dass ein Mîl = 2000 Ellen ist. Misst nun die Elle 48 cm (‘Erubin Kap. IV Anm. 36), so entspricht das Mîl ziemlich genau unserm Kilometer. Allerdings darf man sich in der Diagonale des „Weltquadrats“ (s. ‘Erubin, Einleitung Abs. 4) bis auf 2800 Ellen entfernen (das.); es ist doch aber nicht anzunehmen, dass sämtliche Hütten in dieser Diagonale gelegen haben. +27) oder: an einem Steine. +28) Wer die Sabbatgrenze überschritten hat, darf sonst vor Ausgang des heiligen Tages den Rückweg nicht einmal antreten (‘Erubin IV 1), und wenn ihm wie in unserm Falle der Hinweg gestattet war, so darf er sich von seinem Reiseziele nicht weiter als 2000 Ellen entfernen (das. 3). Die nächste Hütte war aber 4000 Ellen vom Felsen entfernt (Anm. 26). Dennoch wurde dem Führer dieses Zugeständnis gemacht, weil es für ihn mit Lebensgefahr verbunden war, in der öden, menschenleeren Gegend des Nachts allein den Weg zurückzulegen. Darum durfte er noch am Tage bis zur ersten Hütte zurückkehren, in der er sich geborgen fühlen konnte. Vermutlich erwarteten ihn dort seine Begleiter, um sich nach Eintritt der Dunkelheit gemeinsam mit ihm auf den Heimweg zu begeben. +29) Der Hebräer sagt: תחת סכה אחרונה, weil er bei סכה hauptsächlich an das Dach denkt. — Gemeint ist hier die letzte der zehn Hütten, von Jerusalem aus gerechnet. Für ihn war es die erste Hütte auf dem Rückwege. +30) 3. B. M. 16, 26. +31) der Hohepriester. +32) deren Blut er im Allerheiligsten, im Hêchâl und auf den goldenen Altar gesprengt hatte (oben V 3—6). +33) 3. B. M. 16, 27. +34) das Fett, die Nieren und das Zwerchfell (3. B. M. 4, 8—10 u. 26; vgl. das. 3, 3—4 u. 14—16).— Zum Unterschied vom Partizip Amurim (אמורים) wird das Substantiv Emurim (אימורים = das Vorgeschriebene) gelesen. [Die Ableitung vom gr. μηρία halte ich aus formalen wie aus sachlichen Gründen nicht für glücklich. Aus meria wäre wohl kaum אימורים geworden. Auch hätte man einen Ausdruck, der zur Bezeichnung heidnischer Opfer diente, nicht auf die Fettstücke übertragen, die auf dem gottgeweihten Altar dargebracht wurden. Die Erklärung von B. J. Lipschütz (תפארת ישראל פסחים ה׳ ס״ו), nach dessen sprachlich unhaltbarer Ansicht das Wort aus εὐ (= gut) und μέρος (= Teil) zusammengesetzt wäre, ist nicht viel besser als die seines Vaters, der es mit אמיר (= Wipfel), und die des ‘Aruch (Art. מר 2), der es mit מר (= Herr) in Verbindung bringt, indem er darauf hinweist, dass die Opferteile die Herren über alle Glieder sind und dem Herrn der Welt dargebracht werden. Am meisten befriedigt mich noch immer die Ableitung von אמר, die Maimonides in seinem Mischnakommentar (Einl. zur 5. Ordnung) mit den Worten gibt: חחסמי אימורין יעני אלאשיא אלתי אמר בחרקהא והדׄה כלהא (Alles dies wird אימורין genannt, d. h. die Dinge, die er zu verbrennen vorgeschrieben hat). Dass diese Erklärung richtig ist, ergibt sich aus Sukka V 7, wo unter אימורי הרגלים nicht wie sonst die Fettstücke, sondern die vorgeschriebenen Festopfer im weitesten Sinne zu verstehen sind (s. das. Anm. 37), und wo auch der bab. Talmud den Ausdruck durch שאמור ברגלים מה erklärt. Uebrigens haben die Handschriften sehr oft אמורים statt אימורים; vgl. auch Pesaḥim VIII Anm. 42.] +35) Ueber מגיס s. Pesaḥim Kap. V Anm. 42. +36) Nach dem Wortlaut der heiligen Schrift (3. B. M. 16, 23—25) wurden sie nicht jetzt schon dargebracht, sondern erst später, nachdem der Hohepriester die weissen Gewänder mit den goldenen vertauscht hatte (weiter unten VII 3); s. Einleitung Abs. 4 und Kap. VII Anm. 22. Der Talmud korrigiert hier והקטירן in להקטירן: Er tat sie vorläufig in eine Schüssel, um sie später auf dem äussern Altar zu verbrennen. Das ist sehr einleuchtend. Wozu sollte er auch die Opferteile in eine Schüssel legen, wenn er sie sofort darzubringen hätte. +37) Andere Lesart: קלען במקלות, er flocht die beiden Tiere mit Stäben ineinander. +38) ausserhalb der heiligen Stadt. +39) 3. B. M. 16, 28. +40) Früher wollte er mit der Toravorlesung (Anfang des nächsten Kapitels) nicht beginnen, weil in dem vorzutragenden Abschnitt eine Stelle sich findet, laut welcher der Bock die Sünden des Volkes in die Wüste fortträgt (3. B. M. 16, 22). +41) דידכאות ist die Lesart des Jeruschalmi. Das ist wahrscheinlich der Plural von διαδοχή (= Ablösung der Schildwachen, wörtlich = Uebernahme; daher die Erklärung im pal. Talmud: מאי דירכיות קבלן). ‘Aruch liest דדכאות, was Musafia als διδαχαί aufgefasst zu haben scheint, da er es als Zeichen erklärt. Die gewöhnliche Lesart lautet דרכיות, was Wegweiser bedeuten könnte, grosse Steinhaufen, auf die sich die mit Fahnen ausgerüsteten Leute stellten, um das Zeichen zu geben. Da aber solche Wegweiser stets vorhanden waren, passt nicht der Ausdruck דרכיות היו עושין. Wäre das Wort von דרך abzuleiten, so übersetzte man besser: Es wurden Stationen eingerichtet. +42) Andere Lesarten: בית חדודו und בית חודון. +43) Vermutlich warteten die Begleiter in der ersten Hütte, bis deren Inhaber die zweite erreicht hatten u. s. w. (קרבן עדה); sonst blieben ja die Hütten, während die Begleiter sich gegenseitig den Rücken zukehrten, längere Zeit ohne Aufsicht. — כדי מיל ist verkürzt aus כדי הלוך מיל: so viel Zeit, als man braucht, um 1 Mîl zu gehen. +44) Ein Band aus roter, mit Kermes gefärbter Wolle. +45) Jes. 1, 18. +1) Nachdem man ihm gemeldet, dass der „Sündenbock“ die Wüste erreicht hat (Kap. VI 8; s. Anm. 40 das.). +2) zur Toravorlesung, die in der „Frauenhalle“ (עזרת נשים) stattfand und die folgenden drei auf das Versöhnungsfest bezüglichen Schriftabschnitte umfasste: 1. Aḥarê Môt (3. B. M. 16, 1—34), 2. Ach be‘asôr (das. 23, 26—32), 3. Ube‘asôr (4. B. M. 29, 7—11). Zur Zeit des zweiten Tempels war die Volkssprache aramäisch, und nur wenige verstanden noch die heiligen Urkunden. Darum wurden die drei Abschnitte, die der Hohepriester in der Ursprache vorlas, Vers um Vers ins Aramäische übersetzt. Die beiden ersten Abschnitte, die einander benachbart sind, las er aus der Torarolle; den dritten aber trug er auswendig vor, damit nicht durch die Notwendigkeit, diese entferntere Stelle in der Rolle erst aufzusuchen, eine unliebsame Pause in der Vorlesung einträte. Man hätte ihm freilich eine zweite Torarolle reichen können, in welcher der vorzulesende Abschnitt schon vorher aufgeschlagen war. Ein solches Verfahren würde aber als eine Zurücksetzung der ersten Torarolle empfunden werden, weshalb man es stets vermeidet, eine und dieselbe Person aus zwei Torarollen vorlesen zu lassen. +3) die er vor dem ersten Sündenbekenntnis angelegt (III 6—8) und bis jetzt noch nicht abgelegt hat. +4) אצטלית oder אסטלית (= στολή, stola) ist ein langes, vom Halse bis zur Ferse reichendes Gewand. +5) Das Eingeklammerte fehlt in den Ausgaben des bab. Talmud sowohl hier wie in Soṭa VII 7. וקורא עומד und bald darauf ומניחו בחיקו stimmen schlecht zu einander. +6) Mit anderen Worten: Auch der Abschnitt, den ich euch jetzt auswendig vortragen werde, ist in diesem Buche niedergeschrieben. +7) Mit חומש (ein Fünftel) wird jedes der fünf Bücher des Pentateuch bezeichnet. חומש הפקודים heisst das vierte Buch (Numeri), weil es mit einer Volkszählung beginnt. +8) Den Grund s. Anm. 2. +9) So nach Maimuni (הל׳ עבודת יום הכפורים ג׳ י״א). Die Lesarten weichen an dieser Stelle erheblich von einander ab. — Die erste Benediktion ist der gewöhnliche, auch sonst übliche Segenspruch nach der Toravorlesung, die drei folgenden sind bekannte Bestandteile unserer Gebetordnung (כסדרן, wie Tosefta K. III g. E. sich ausdrückt), die nächsten drei sind für diesen Zweck wie auch für die Vorlesung des Königs (Soṭa VII Ende) besonders eingerichtet (daher der Zusatz: בפני עצמו bezw. בפני עצמן), die letzte ist ein Gebet um Hilfe und Beistand, das mit ברוך אתה ה׳ שומע תפלה schliesst. +10) s. oben VI 7. +11) Hatte er dagegen in der Stola gelesen und somit das Byssusgewand schon vorher abgelegt, so hatte er bei dieser Gelegenheit schon seine Hände und Füsse geheiligt und brauchte daher jetzt nur noch zu baden. +12) Ueber טבילה und קדוש s. oben Kap. III Anm. 11 und 13. +13) das. Anm. 17. +14) die am Ende unseres Kapitels aufgezählten acht Gewänder. +15) in der Opferhalle. — ויצא ועשה steht hier in Anlehnung an die Schriftstelle ואת עלת העם ויצא ועשה את עלתו (3. B. M. 16, 24). Dort ist ויצא berechtigt, im Hinblick auf das vorherstehende ובא אהרן אל אהל מועד sowie im Gegensatz zu den vorausgegangenen Opferhandlungen, die sich im Innern des Heiligtums vollzogen. +16) den er aus eigenen Mitteln als Ganzopfer darbrachte (das. 3). +17) Nach R. Jehuda han-Nasi ist dieser Widder (das. 5) identisch mit dem im vierten Buche (29, 8) als Teil des Musafopfers geforderten; nach R. El‘azar b. R. Simon sind es zwei verschiedene Widder (Babli Joma 3a). +18) 4. B. M. 29, 8. +19) ebend. — Er wird hier als פר העולה bezeichnet zum Unterschied von dem Stiere, den der Hohepriester aus eigenen Mitteln als Sündopfer darbringt (פר החטאת: 3. B. M. 16, 3, 11, 14, 27). +20) 4. B. M. 29, 11. — Gleich dem Bocke, auf den das Los „für den Ewigen“ gefallen (3. B. M. 16, 9), ist auch dieser Bock ein Sündopfer, unterscheidet sich aber von jenem dadurch, dass sein Blut nicht im Allerheiligsten, im Hêchâl und am goldenen Altar (V 4—6), sondern nur auf den äussern Altar gesprengt wurde, weshalb er hier als בחוץ שעיר הנעשה bezeichnet wird. +21) Das tägliche Abendopfer bestand ebenso wie das tägliche Morgenopfer (III 4) aus einem Lamm zum Ganzopfer, einem Omer Mehl, drei Log Wein und einem halben ‘Omer Gebäck als persönlichem Opfer des Hohenpriesters. +22) Wie die Mischna vor uns liegt, können die Schlussworte (ופר העולה bis בין הערבים) nur R. ‘Akiba angehören. Es scheint jedoch, dass Babli in diesem Satze die beiden Worte היו קרבין nicht gelesen hat. Wie könnte er sonst fragen, ob ופר העולה hinauf oder hinunter zu ziehen ist, da ja in jenem Falle ein Prädikat im Plural (היו קרבין) auf ein einziges Subjekt im Singular (הנעשה בחוץ שעיר) beschränkt wäre. Streicht man aber (mit Tosefot Jeschanim z. St.) die beiden Worte, so könnte man die abweichende Meinung des R. ‘Akiba als Einschiebsel seiner Schüler und den Schlusssatz als unangefochtene, von keiner Meinungsverschiedenheit berührte Fortsetzung des ursprünglichen Berichtes auffassen. Die Mischna hätte dann folgenden Wortlaut: ופר העולה ושעיר הנעשה בחוץ עם תמיד של בין הערבים ואת שבעת כבשים תמימים בני שנה (דברי רבי אליעזר רבי עקיבה אומר עם תמיד שלשחר היו קרבין) ויצא ועשה את אילו ואת איל העם, so dass nach R. Eli‘ezer das ganze Mussafopfer (פר ואיל ושבעה כבשים לעולה ושעיר לחטאת) hintereinander zwischen dem Tagesdienste und dem täglichen Abendopfer dargebracht wurde, während nach R. ‘Akiba die sieben Lämmer noch vor dem Tagesdienste an die Reihe kamen, im übrigen aber gemäss der Ueberlieferung des R. Eli‘ezer verfahren wurde (s. auch Anm. 29). Viel weiter gehen die Ansichten dieser Mischnalehrer in der Tosefta (Kap. III gegen Ende) auseinander. Dort folgen auf das Morgenopfer nach R. E. zunächst der Stier und der Bock des Musaf, dann der Stier und der Bock des Tagesdienstes, hierauf die beiden Widder und die sieben Lämmer, endlich das Abendopfer; nach R. ‘A. dagegen zunächst Stier und Lämmer des Musaf, dann Stier und Bock des Tagesdienstes, hierauf der Bock des Musaf und die beiden Widder, endlich das Abendopfer. Zwei im Babli (70 a unten und 70 b oben) mitgeteilte Berichte, denen Raba daselbst wegen ihrer grössern Klarheit und Uebersichtlichkeit vor unserer Mischna den Vorzug gibt, haben folgende Reihenfolge: 1. nach R. E.: Morgenopfer, Tagesdienst, Darbringung der beiden Widder, Verbrennung der Opferteile vom Stier und Bock des Tagesdienstes auf dem äussern Altar, Musafopfer mit Ausnahme des bereits dargebrachten Widders, Abendopfer [ד״ה דתנא אבל פר העולה כך גרם רבנו חננאל ופר העולה ולא כמו שהגיהו בתוספות]; 2) nach R. ‘A.: Morgenopfer, erster Teil des Musaf (Stier und Lämmer), Tagesdienst, Rest des Musaf (Bock und Widder) nebst dem Widder des Hohenpriesters, Verbrennung der Opferteile vom Stier und Bock des Tagesdienstes, Abendopfer. [art]. Nach einer im Jeruschalmi (z. St.) erwähnten Ansicht werden alle Ganzopfer hintereinander und alle Sündopfer hintereinander dargebracht; es folgten daher auf das Morgenopfer zunächst die übrigen Ganzopfer (also die beiden Widder und das ganze Musaf mit Ausnahme des Bockes), dann die drei Sündopfer (Stier und Bock des Tagesdienstes und der Ziegenbock des Musaf), zuletzt das Abendopfer, das wieder ein Ganzopfer ist, während R. ‘Akiba, der im Grunde dasselbe Prinzip befolgt, die darzubringenden Ganzopfer so verteilt, dass die zum Musaf gehörigen auf das Morgenopfer folgen, die beiden Widder aber dem Abendopfer unmittelbar vorangehen. Demnach stimmen Tosefta, Babli und Jeruschalmi, soweit wenigstens R. ‘A. in Betracht kommt, völlig überein, nur dass Jeruschalmi von der Voraussetzung ausgeht, dass „der Widder des Volkes“ mit dem des Musaf nicht identisch ist (s. oben Anm. 17), mithin im ganzen drei Widder an diesem Tage geopfert wurden. Eine andere Streitfrage unter den Schülern des R. ‘A. bezieht sich auf die sieben Lämmer des Musaf. Nach R. Jehuda wird nach dem Morgenopfer nur eins von ihnen dargebracht, die übrigen sechs erst später vor dem Abendopfer; nach R. El‘azar b. R. Simon umgekehrt, sechs vor und eines nach dem Tagesdienste; andere wieder meinen, dass alle sieben des Morgens vor dem Tagesdienste geopfert wurden (Tosefta und babli a. a. O.). +23) aus indischem Byssus (III 7). +24) in das Allerheiligste. +25) die er bei der Darbringung des Räucherwerks zurückgelassen hatte. +26) in den Hêchâl. +27) auf dem goldenen Altar (2. B. M. 30, 8). +28) auf dem goldenen Leuchter (das. 26, 37 u. 27, 21). +29) Es fällt auf, dass hier am Schlusse des Berichtes noch immer vom Abendopfer (Anm. 21) keine Rede ist (s. Tosafot 71 a s. v. נכנם). Es herrscht daher auch Unklarheit darüber, wann dieses eigentlich dargebracht wurde. Nach Raschi und Tosafot ging es unmittelbar dem Abendräucherwerk voran, kam also erst an die Reihe, nachdem der Hohepriester Löffel und Schaufel aus dem Allerheiligsten entfernt und zum letzten Mal die goldenen Gewänder angelegt hatte; nach Maimuni wurde es schon früher dargebracht, bevor noch der Hohepriester das goldene mit dem weissen Gewande vertauschte, um Löffel und Schaufel aus dem Allerheiligsten zu holen. Die Schwierigkeit löst sich und jeder Zweifel schwindet, wenn im Schlusssatze der vorigen Halacha die beiden Worte היו קרבין gestrichen werden (vgl. Anm. 22). Die Mischna hat dann folgenden Wortlaut: „Nachdem er die goldenen Kleider [zum zweiten Male] angelegt, brachte er draussen seinen und des Volkes Widder dar, wie auch die sieben Lämmer (so nach R. E.; R. ‘A. dagegen meint, dass diese unmittelbar dem Morgenopfer folgten); ferner den zum Ganzopfer bestimmten Stier und den im Aussenraume zu opfernden Bock nebst dem täglichen Abendopfer. Hierauf nahm er das vorgeschriebene Bad, um nach vorangegangener und nachfolgender Heiligung der Hände und Füsse das goldene Gewand mit dem weissen zu vertauschen, in welchem er nun das Allerheiligste betrat, den Löffel und die Schaufel herauszuholen. Dann vertauschte er wieder unter den vorgeschriebenen Waschungen das weisse mit dem goldenen Gewande, um im Hêchâl das Abendräucherwerk auf dem goldenen Altar zu verbrennen und auf dem goldenen Leuchter die Lämpchen anzuzünden“. Demnach hat Maimuni recht. Uebrigens sagt R. Joḥanan im Jeruschalmi z. St. ausdrücklich: Alle Welt stimmt darin überein, dass Löffel und Schaufel erst nach dem täglichen Abendopfer herausgeschafft wurden (הערבים הכל מודין בהוצאת כף ומחתה שהיא לאחר תמיד של בין), und es ist mir unbegreiflich, wie der Verfasser der Tosefot Jom Tob, der Maimuni zu rechtfertigen sich bemüht, diese Stelle sich entgehen lassen konnte, zumal er bald darauf einen andern Satz des Jeruschalmi anführt, der jenem benachbart ist und im selben Zusammenhange steht. +30) vgl. Kap. V Anm. 15. +31) הדיוט = ἰδιώτης. +32) 2. B. M. 29, 40 u. 42. Die Kopfbedeckung heisst dort מגבעת, während מצנפת die des Hohenpriesters bezeichnet (das. 4). +33) Diese vier den Hohenpriester auszeichnenden Gewänder sind a. a. O. (6—38) ausführlich beschrieben. +34) d. h. der Hohepriester muss mit sämtlichen acht Gewändern bekleidet sein, wenn er mittels der Urim und Tummim (das. 30) das Schicksal befragt. Beispiele solcher Fragen finden sich in der Bibel ziemlich häufig (Richter 1, 1; 20, 18, 23, 27—28; 1 Sam. 10, 22; 22, 10; 23, 2, 4, 9—12; 28, 6; 30, 7—8; 2 Sam. 2, 2; 5, 19 u. 23). Dass sie durch den Hohenpriester an dies geheimnisvolle Kleinod gerichtet wurden, ist aus 4. B. M. 27, 21 ersichtlich. Auch werden an mehreren der angeführten Stellen ausdrücklich Efod, Urim oder Priester erwähnt (Richter 20, 27—28; 1 Sam. 22, 10; 23, 9—12; 28, 6; 30, 7—8). +35) Das Eingeklammerte fehlt in manchen Ausgaben. +1) Wörtlich: der Versöhnungstag ist gebun len in Bezug auf Speise und Trank etc. Der Begriff der Unfreiheit ist hier von der Person auf den Tag übertragen. +2) oder sonst eine Fussbekleidung aus Leder, nach Tosefta (Kap. IV Anf.) auch nicht aus gewebten Stoffen (אפלו באנפליא של בגדים). +3) Euphemie für den Geschlechtsverkehr. Das Verbum ist vom Nomen abgeleitet und lautet daher nicht השתמש במטה, sondern שמש את המטה, wofür bei Frauen noch diskreter שמש את הבית steht (z. B. Nidda I 7 u. X 8). Häufig findet sich in diesem Sinne שמש schlechthin, und zwar mit dem Akkus. der Person bei Suffixen (z. B. Nedarim Eude), sonst mit עם (z. B. Schebu‘ot II 4). +4) innerhalb der ersten dreissig Tage nach der Heimführung. +5) Wörtlich: eine Genesende (so auch im Deutschen: eines Kindes genesen). +6) d. i. das Volumen einer grossen Dattel, aus welcher der Kern noch nicht entfernt ist. +7) 3. B. M. 23, 29. +8) Wörtlich: wenn jemand isst und trinkt, vereinigt es sich nicht. +9) Wer ein Verbot, dessen mutwillige Verletzung mit der Strafe der Ausrottung oder noch schwerer bedroht ist, aus Versehen übertritt, muss seinen Irrtum durch ein Sündopfer sühnen (3. B. M. 4, 27—35). Hat er dieselbe Sünde wiederholt begangen, ohne dass ihm der Irrtum inzwischen zu Bewusstsein kam, so genügt ein Sündopfer; waren es aber verschiedene Uebertretungen, die aus demselben Irrtum flossen, so muss er ebensoviel Sündopfer darbringen, als er Gesetze verletzt hat. Essen und Trinken gilt nun als eine fortgesetzte Handlung, weil beides im Gesetz unter einem Begriff zusammengefasst ist; wenn man daher, uneingedenk des Versöhnnngstages, Speisen und Getränke genossen hat, so ist man nur zu einem Sündopfer verpflichtet. Hat man dagegen unter derselben Voraussetzung gegessen und Arbeit verrichtet, so sind zwei Sündopfer erforderlich, weil jede dieser Handlungen unter ein anderes Verbot fällt (3. B. M. 16, 29 u. 23, 27—28, 29—30). — Unter Arbeit sind hier all die Verrichtungen zu verstehen, die am Sabbat unter dieser Bezeichnung verboten sind (s. Schabbat VII 2). +10) מוריים = muries. +11) also Flüssigkeiten, die man zwar nicht trinkt, aber doch als Tunke genieset. +12) von Strafe, bezw. von der Verpflichtung der Sühne durch ein Opfer. +13) vor Eintritt der Volljährigkeit, die ein Knabe mit Vollendung des dreizehnten, ein Mädchen mit Vollendung des zwölften Lebensjahres erlangt. +14) Diese Halacha lässt verschiedene Auffassungen zu. Sie kann den Sinn haben: Minderjährige lässt man nicht fasten, aber zur Erfüllung anderer Gebote hält man sie an. Sie kann auch sagen wollen, dass man nur kleinere Kinder nicht fasten lässt, wohl aber solche, die in wenigen Jahren das Alter der Grossjährigkeit erreicht haben werden. Man kann sie aber auch dahin erklären, dass man Minderjährige den ganzen Tag nicht fasten lässt, wohl aber je nach ihrer körperlichen und geistigen Entwickelung mehrere Stunden. Im Babli wie in Jeruschalmi gehen die Meinungen hierüber auseinander, und dazu kommt, dass an einigen Stellen die Lesart nicht feststeht. Der herrschende Brauch ist hierzulande gemäss der letzten Auffassung, Kinder vor Eintritt der Volljährigkeit nur wenige Stunden fasten zu lassen. +15) עוברה ist verkürzt aus מעוברה wie מועט (Ggstz. v. מרובה) aus ממועט. +16) Der Duft von Speisen hat durch Ueberreizung der Nerven einen Schwächeanfall bei ihr ausgelöst. +17) Im Talmud wird dieser Satz so aufgefasst: Einem Kranken gibt man auf ärztliche Anordnung zu essen, auch wenn er selbst es nicht für erforderlich hält, ohne ärztliche Vorschrift aber nur dann, wenn er es selbst als nötig erachtet. Gestatten ihm die Aerzte zu fasten, er selbst aber fühlt, dass er der Nahruug ohne Gefahr für sein Leben nicht entbehren kann, so folgt man ihm. Jeruschalmi fügt noch hinzu, dass man ihm selbst dann zu essen gibt, wenn er selbst es für überflüssig hält, der Arzt aber im Zweifel ist. +18) בולמוס (βούλιμος = Ochsenhunger) ist ein krankhafter Zustand, der Lebensgefahr im Gefolge haben, aber durch Nahrungsaufnahme schnell beseitigt werden kann. +19) wenn keine erlaubten Speisen zur Hand sind. Unrein steht hier in hosiologischem Sinne (s. Pesaḥim Kap. I Anm. 26). +20) Hier ist nicht vom Versöhnungsfest die Rede, sondern von allen Tagen des Jahres. Der Hund gehört zu den „unreinen“ Tieren (3. B. M. 11, 3), und das in Frage stehende Heilmittel ist nicht wissenschaftlich erprobt, sondern vom Aberglauben empfohlen. +21) weil bei schweren Krankheiten durch den Widerstand, den man dem Willen des Kranken entgegensetzt, leicht eine Verschlimmerung eintreten kann. +22) Um einen Glaubensgenossen zu retten, entweiht man den Sabbat auch dann, wenn das Rettungswerk durch Nichtjuden vollbracht werden kann. +23) selbst wenn alle diese Zweifel insgesammt in Betracht kommen. +24) 3. B. M. 4, 27—35). +25) So heisst das Schuldopfer, das in einigen Fällen (z. B. 3. B. M. 5, 15 u. 25) zur Sühne einer entschiedenen Gesetzesverletzung dient, im Gegensatz zum „schwebenden“ Schuldopfer (אשם תלוי, das. 17—19), das derjenige darbringt, der nicht mit Sicherheit weiss, dass er aus Versehen eine schwere Sünde begangen hat. Dieses Opfer hat nur aufschiebende Kraft. Nach erlangter Gewissheit muss man zur vollen Sühne ein Sündopfer weihen. +26) d. i. aufrichtige Reue und entschlossener Wille zur Besserung. Beim Sünd- und Schuldopfer des vorangehenden Satzes wurde die Umkehr, die auch dort Voraussetzung der Sühne ist, als selbstverständlich vorausgesetzt. Sonst hätte ja der Sünder kein Opfer dargebracht. +27) deren Verletzung nicht mit schwerer Strafe bedroht ist. +28) der göttlichen Strafe. +29) Da er nicht aufrichtig bereut, schiebt er die Besserung so lange hinaus, bis er abberufen wird und es zu spät ist. +30) s. Pesahim Kap. X Anm. 38. +31) 3. B. M. 16, 30. — Er zieht לפני ה׳ nicht zu תטהרו („von allen euren Sünden sollt ihr vor Gott euch reinigen“), sondern zu חטאתיכם. +32) Ez. 36, 25. +33) Jirm. 17, 13. +34) Ein im Deutschen nicht wiederzugebendes Wortspiel. מקוה bedeutet Hoffnung (1 Chr. 29, 15) und zugleich Wasseransammlung (2. B. M. 7, 19), insbesondere das Reinigungsbad. +
+ +TRAKTAT SUKKA. +Einleitung. +

Auf den Versöhnungstag folgt Sukkot, das Hüttenfest. Es beginnt am 15. Tischri und dauert sieben Tage, nach deren Verlauf sogleich ein anderes Fest gefeiert wird, das die heilige Schrift (3. B. M. 23, 36; 4. B. M. 29, 35; Nehemja 8, 18; 2 Chr. 7, 19) als עצרת bezeichnet. Im 5. B. M. 16, 8 wird der siebente Tag dés Pesachfestes so genannt, und in der Mischna trägt das Wochenfest diesen Namen, während das Hütten- und das Schlussfest hier schlechthin unter der Bezeichnung חג zusammengefasst wèrden. Der erste Tag heisst של חג יום טוב הראשון, der achte יום טוב האחרון של חג. Es war dies wahrscheinlich die landläufige Benennung, die sich im Volke eingebürgert hatte. Dass aber der achte Tag ein besonderes Fest für sich bildet, wird im Talmud scharf betont und lässt sich, wenn man die Opfervorschriften dieses Tages (4. B. M. 29, 36) mit denen der vorangehenden Tage (das. 13—32) vergleicht, auch gar nicht verkennen.

+

Während des siebentägigen Festes ist jeder Israelit verpflichtet, wenn das Wetter es gestattet, in einer Hütte zu wohnen, d. h. in einem Raume zu essen und zu schlafen, der nach oben nicht durch ein festes Dach, sondern nur durch eine lose aufliegende Pflanzendecke abgeschlossen ist. Mit Ausnahme der Früchte dürfen alle Teile einer Pflanze, sofern sie von der Erde abgeschnitten und nicht etwa zu Geräten oder Geweben verarbeitet sind, zur Herstellung der Decke verwendet werden. Am besten eignet sich „der Abfall der Tenne und der Kelter“, also Stroh, Weinrankén, Baumzweige u. ä. Die Festhütte kann jede beliebige Form haben, wenn sie nur wenigstens zehn Handbreiten (80 cm) hoch ist und ihr Querschnitt ein Quadrat umschliesst, dessen Seite mindestens sieben Handbreiten (56 cm) misst. Die Wände müssen fest genug sein, um mässigen Winden zu widerstehen, dürfen aber im übrigen aus jedem Material bestehen, aus Holz, Eisen oder Mauerwerk ebenso wie aus Teppichen oder anderen Geweben. Drei Wände genügen auch für eine viereckige Hütte, da die vierte, offene Seite als Eingang betrachtet wird. Im Notfalle reichen zwei Wände aus, wenn sie einen rechten Winkel bilden und ein etwas mehr als vier Daumen (8 cm) breites Brett parallel der einen Wand so aufgestellt wird, dass es vom freien Rande der andern Wand weniger als drei Handbreiten (24 cm) absteht. Die drei Buchstaben, aus denen das Wort סכה besteht, veranschaulichen diese Vorschrift. Das ס bietet den Grundriss der vollkommenen, aus vier Wänden bestehenden Festhütte; das כ zeichnet die aus drei Wänden hergestellte, deren vierte Seite offen steht; das ה endlich gewährt ein Bild der mangelhaften Hütte, die nur zwei rechtwinkelig aneinander gefügte Wände hat, während die dritte nur durch ein schmales Brett angedeutet wird.

+

Ein ferneres Gebot des Hüttenfestes ist es, den Feststrauss zur Hand zu nehmen, der sich aus einem Palmzweig, aus Myrten- und Bachweidenruten sowie aus der Frucht des Etrogbaumes (einer Zitronenart) zusammensetzt. Ursprünglich galt diese Vorschrift nur im Heiligtume für das ganze Fest, sonst aber nur für den ersten Tag. Nach der Zerstörung des zweiten Tempels wurde jedoch von Rabban Joḥanan ben Zakkai angeordnet, dass sie überall während der ganzen Dauer des Festes täglich geübt werde.

+

Zur Zeit des Tempels wurde an allen Tagen des Festes beim Morgendienste ausser dem täglichen Weinopfer auch ein Becher Wasser über dem Altar ausgegossen. An den Abenden, mit Ausnahme des Sabbats und der Feiertage, erstrahlte der Tempel im Lichte zahlloser Lampen, und es herrschte in seinen Räumen grosser Jubel. Eine Beschreibung dieser festlichen Veranstaltung findet sich im letzten Kapitel unseres Traktats. Von den übrigen vier Kapiteln handelt das erste über den Bau und das zweite über die Benutzung der Festhütte, das dritte über den Feststrauss und das vierte über die Festesfeier im Tempel zu Jerusalem.

+

ABSCHNITT I.

+

1. Eine Festhütte, deren Höhe mehr als zwanzig Ellen1 beträgt, ist unbrauchbar2. R. Juda erklärt sie für geeignet3. Ist sie weniger als zehn Handbreiten4 hoch, besitzt sie keine drei Wände5, hat sie mehr Sonne als Schatten, so ist sie untauglich. Eine alte Hütte erklärt die Schule Schammais für ungeeignet6, die Schule Hillels für geeignet7. Und wann gilt eine Hütte als alt? Wenn sie dreissig Tage vor dem Feste hergestellt wurde8. Hat man sie aber für das Fest errichtet, wäre es auch am Anfang des Jahres9, so ist sie brauchbar. 2. Macht man die Hütte unter einem Baume, so ist es genau so, als ob man sie im Hause errichtet hätte10. Von zwei über einander befindlichen Hütten11 ist’ die obere brauchbar, die untere ungeeignet12. R. Juda meint: Wenn die obere keine Einwohner hat13, kann die untere benutzt werden. 3. Hat man oberhalb14 wegen der Sonne15 oder unterhalb16 wegen des Blätterfalls17 ein Tuch18 ausgebreitet, desgleichen wenn man ein solches über das Mückennetz19 spannt, ist sie untauglich20; wohl aber darf man es über die Winkelstangen des Bettes breiten21. 4. Hat man einen Weinstock, einen Kürbis oder Epheu22 über sie gerankt23 und [geeignete Stoffe] darüber gedeckt, so ist sie unbrauchbar24; wenn aber diese Stoffe überwiegen25, oder man hat die Ranken abgeschnitten26, so ist sie geeignet. Die Regel lautet: Was für Unreinheit empfänglich ist27 oder nicht aus der Erde wächst28, kann als Decke nicht verwendet werden; was dagegen für Unreinheit unempfänglich und aus der Erde hervorgewachsen ist29, eignet sich als Decke30. 5. Strohbündel, Holzbündel oder Reisigbündel kann man als Decke nicht gebrauchen31; wenn man sie aber aufgelöst hat32, sind sie dazu verwendbar. Zu Wänden eignet sich alles dieses33. 6. Man kann die Decke aus Brettern34 herstellen. Das ist die Meinung des R. Juda; R. Meïr aber verbietet es35. Hat man ein Brett aufgelegt 36, dessen Breite vier Handbreiten misst, so ist sie37 brauchbar; doch darf man unter diesem nicht schlafon 38 7. Was ein Gebälk betrifft, über welchem kein Estrich ist39, so meint R. Juda, das Haus Schammais lehre, man müsse40 es lockern41 und einen Balken zwischen je zweien entfernen42, während das Haus Hillels lehre, man brauche nur zu lockern oder einen Balken zwischen je zweien zu entfernen43; R. Meïr dagegen meint, man müsse je einen zwischen zweien beseitigen, brauche aber im übrigen nicht zu lockern44. 8. Verwendet man Bratspiesse45 oder Seitenwände eines Bettes46 zum Gebälk47 der Hütte in der Weise, dass zwischen ihnen ein Abstand ist, der ihnen gleichkommt48, so ist sie brauchbar49. Höhlt man einen Garbenhaufen aus50, um eine Hätte in ihm herzustellen51, so ist das keine Hütte52. 9. Lässt man die Wände von oben hinab 53, so ist sie37, wenn der Abstand vom Boden drei Handbreiten54 beträgt, untauglich; [zieht man jene] von unten hinauf, so ist sie, wenn die Höhe (über dem Boden)55 zehn Handbreiten misst, brauchbar56. R. Josê meint: Wie von unten nach oben zehn Handbreiten, so von oben nach unten zehn Handbreiton 57. Hat man die Decke drei Handbreiten58 von den Wänden entfernt, so ist sie37 untauglich. 10. Hat man über einem schadhaften Gebäude ein Hüttendach hergestellt59, so ist es, wenn die Decke vier Ellen von der Mauer absteht, ungeeignet60. Dasselbe gilt von einem Hofraum, der von einem Säulengang umgeben ist61. Hat man eine grössere Hütte62 rings63 mit Stoffen umgeben, die sich als Decke nicht eignen 64, so ist sie, wenn sie einen Raum von vier Ellen65 einnehmen, unbrauchbar66. 11. Wenn man die Hütte kegelförmig macht67 oder an eine Mauer lehnt68, so ist sie nach R. Eli‘ezer untauglich, weil sie kein Dach hat69, nach den Weisen aber brauchbar70. Eine grosse Schilfmatte71 ist, wenn sie zum Lager bestimmt wurde, für Unreinheit empfänglich und als Decke ungeeignet; wurde sie aber zur Decke bestimmt, kann sie als solche verwendet werden und ist für Unreinheit nicht empfänglich72. R. Eli‘ezer sagt: Ob klein oder gross73, wurde sie zum Lager bestimmt, so ist sie für Unreinheit empfänglich und als Decke ungeeignet; wurde sie dagegen zur Decke bestimmt, so kann sie als solche gebraucht werden und ist für Unreinheit nicht empfänglich 74.

+

ABSCHNITT II.

+

1. Wer in der Hütte unter dem Bette schläft, hat seiner Pflicht nicht genügt 1. R. Juda sagte: Es war bei uns der Brauch, dass wir in Gegenwart der Aeltesten unter dem Bette schliefen, ohne dass sie uns ein Wort sagten. R. Simon berichtet: Es kam vor, dass Tabi, der Sklave Rabban Gamliels, unter dem Bette schlief, worauf Rabban Gamliel zu den Aeltesten sprach: Seht ihr meinen Knecht Tabi? Er ist ein gelehrter Schüler und weiss, dass Sklaven von der Hütte befreit sind2; darum schläft er unter dem Bette. Beiläufig lernten wir, dass derjenige, der unter dem Bette schläft, seiner Pflicht nicht genügt. 2. Stützt man die Hütte mit den Füssen des Bettes, ist sie tauglich. R. Juda sagt: Wenn sie nicht durch sich selbst stehen kann, ist sie untauglich. Eine lückenhafte Decke, die gleichwohl mehr Schatten als Sonne bietet, ist tauglich 3. Ist sie dicht nach Art eines Hauses, obgleich die Sterne nicht durchschimmern, ist sie tauglieh 4. 3. Macht jemand seine Hütte oben auf dem Wagen oder oben auf dem Boote, so ist sie tauglich, und man darf am Feiertage zu ihr hinaufsteigen; [macht man sie dagegen] auf dem Baume oben oder auf dem Rücken eines Kamels, so ist sie tauglieh5, aber man darf sie am Feiertage nicht besteigen 6. Sind zwei [Seiten] durch einen Baum und eine durch Menschenhand [gestützt] oder zwei durch Menschenhand und eine durch einen Baum 7, so ist sie tauglich, aber man darf sie am Feiertage nicht betreten 8; sind jedoch deren drei durch Menschenhände und eine durch einen Baum [gestützt], so ist sie tauglich und man darf sie am Feiertage benutzen. Die Regel lautet: Sofern sie nach Entfernung des Baumes durch sich selbst stehen kann, ist sie tauglich und darf am Feiertage betreten werden 9. 4. Errichtet man seine Hütte zwischen Bäumen, so dass die Bäume ihre Wände bilden10, ist sie tauglich. Sendboten eines frommen Werkes sind von der Hütte befreit. Kranke und deren Pfleger sind von der Hütte befreit. Gelegentlich11 darf man auch ausserhalb der Hütte essen und trinken. 5. Als man einmal Rabban Joḥanan ben Zakkai eine Speise zu kosten und Rabban Gamliel zwei Datteln und einen Eimer Wasser brachte, befahlen sie, es nach der Hütte hinaufzutragen 12. Und als man Rabbi Sadok eine Speise von weniger als Eiesgrösse reichte, nahm er sie mittels eines Tuches 13, ass sie ausserhalb der Hütte und sprach nachher nicht den Segen 14. 6. R. Eli‘ezer sagt: Vierzehn Mahlzeiten ist man in der Hütte zu essen verpflichtet15, eine am Tage und eine in der Nacht; die Weisen aber sagen: Es gibt dafür keine bestimmte Zahl, abgesehen von der Nacht zum ersten Feiertage (des Festes) allein16. Ferner sagte R. Eli‘ezer: Wer in der Nacht des ersten Feiertages nicht gegessen hat, soll es in der Nacht des letzten Feiertages nachholen17; die Weisen aber sagen: Es gibt dafür keinen Ersatz; davon heisst es 18: Verkrümmtes lässt sich nicht verbessern, Fehlendes lässt sich nicht zählen. 7. Wenn jemand mit Kopf und grösserm Teil des Körpers in der Hütte sich befindet, während sein Tisch im Zimmer steht, so erklärt das Haus Schammai das für gesetzwidrig, das Haus Hillel aber für ausreichend 19. Da sagten die Hilleliten zu den Schammaïten: Ist es nicht eine Tatsache, dass die Aeltesten des Hauses Schammai und die Aeltesten des Hauses Hillel sich aufgemacht hatten, um (R.) Jochanan (ben) Haḥoroni zu besuchen, und dass sie ihn mit Kopf und grösserm Teil des Körpers in der Hütte sitzend fanden, während sein Tisch im Zimmer stand (und sie sagten ihm kein Wort)20 ? Darauf antworteten die Schammaïten: Das ist ein Beweis21? Sie sagten ja zu ihm: Wenn das deine Gepflogenheit ist, hast du dein Leben lang das Gebot der Hütte nicht erfüllt. 8. Frauen, Sklaven und Minderjährige sind von der Hütte befreit 22. Ein Knabe, welcher der Mutter nicht mehr bedarf, ist zur Hütte verpflichtet23. Als es sich traf, dass die Schwiegertochter des alten Schammai niederkam24, machte dieser einen Ausschnitt im Estrich 25 und stellte über dem Bette ein Hüttendach her26 um des Kindes willen27. 9. Während der vollen sieben Tage macht man seine Hütte zum dauernden und sein Haus zum gelegentlichen Aufenthalt. Wann ist es, falls es etwa regnet, von dannen zu gehen gestattet? Wenn der Brei verderben würde. Sie haben ein Gleichnis vorgetragen 28. Womit ist das zu vergleichen ? Mit einem Diener, der sich anschickt, seinem Herrn den Becher zu mischen, dieser aber giesst ihm eine Schüssel29 übers Angesicht.

+

ABSCHNITT III.

+

1. Ein unrechtmässig erworbener oder vertrockneter Palmzweig ist untauglich 1; ein vom Götzenhain oder aus einer abtrünnigen Stadt herrührender ist untauglich 2. Ist seine Spitze abgebrochen, sind seine Blätter gespalten3, ist er untauglich. Spreizen sich die Blätter, ist er tauglich; R. Juda meint: Man binde ihn oben zusammen4. Stachelzweige des Eisenberges5 sind tauglich. Ein Palmzweig, der drei Handbreiten misst, dass man ihn schütteln kann6, ist tauglich. 2. Ein unrechtmässig erworbener oder vertrockneter Myrtenzweig ist untauglich 1; ein vom Götzenhain oder aus einer abtrünnigen Stadt herrührender ist untauglich2. Ist seine Spitze abgebrochen, sind seine Blätter abgetrennt oder seine Beeren zahlreicher als seine Blätter, ist er untauglich. Hat man sie vermindert 7, ist er tauglich; am Feiertage aber darf man sie nicht vermindern 8. 3. Ein unrechtmässig erworbener oder vertrockneter Bachweidenzweig ist untauglich1; ein vom Götzenhain oder aus einer abtrünnigen Stadt herrührender ist untauglich 2. Ist seine Spitze abgebrochen, sind seine Blätter abgetrennt, so ist er gleich der Bergweide9 untauglich. Ist er welk, ist ein Teil seiner Blätter abgefallen 10, ist er auf dem Felde gewachsen 11, so ist er tauglich. 4. R. Isma‘el sagt: Drei Myrten- und zwei Bachweidenzweige, einen Palmzweig und einen Etrog12, wenn auch von zweien13 die Spitze abgebrochen und nur einer unversehrt ist. R.Tarfon sagt: Selbst wenn von allen dreien die Spitze abgebrochen ist. R. ‘Aḳiḇa sagt: Wie einen Palmzweig und einen Etrog, so auch einen Myrten- und einen Bachweidenzweig. 5. Ein unrechtmässig erworbener oder vertrockneter Etrog ist untauglich 1; ein vom Götzenhaine oder aus einer abtrünnigen Stadt herrührender ist untauglich 2. Ist er ‘Orla14 oder unreine Hebe15, so ist er untauglich. Ist er reine Hebe, soll man ihn nicht nehmen; hat man ihn aber genommen, so ist er ja im Grunde tauglich16. Ist er Demai17, erklärt ihn die Schule Schammais für untauglich18, die Schule Hillels für tauglich19. Ist er zweiter Zehnt20, soll man ihn [selbst] in Jerusalem nicht nehmen; hat man ihn aber genommen, so ist er ja im Grunde tauglich21. 6. Hat ein Ausschlag seinen grössern Teil überzogen, ist seine Rosette22 entfernt, ist er abgeschält oder geplatzt, hat er ein Loch und es fehlt ein noch so kleines Stückchen, so ist er untauglich, hat ein Ansschlag seinen kleinern Teil überzogen, ist sein Stiel entfernt, hat er ein Loch, ohne dass das geringste fehlt 23, so ist er tauglich. Ein mohrenfarbener Etrog ist untauglich, einen lauchgrünen erklärt R. Meïr für tauglich und R. Juda für untauglich. 7. Das Mindestmass des Etrogs ist, wie R. Meïr meint, die Grösse einer Nuss; R. Juda behauptet dagegen: die Grösse eines Eies. Was das Höchstmass betrifft, so muss man deren zwei mit einer Hand fassen können 24. So die Worte R. Judas; R. Jose aber meint: Selbst einen mit beiden Händen. 8. Man darf den Feststrauss 25 nur mit Gleichartigem binden 26. So die Worte R. Judas; R. Meïr meint: Solbst mit einer Schnur. R. Meir sagte: Es ist doch Tatsache, dass die Männer Jerusalems ihre Feststräusse mit Goldfäden banden. Worauf man ihm erwiderte: Sie haben sie darunter mit Gleichartigem gebunden. 9. Und wo schüttelten sie ihn 27? Bei „Danket dem Ewigen“ am Anfang und am Ende 28, sowie bei „O, Ewiger, hilf doch“29. So die Worte der Hillelschen Schule; die Schale Schammais aber meint: Auch bei „O, Ewiger, lass es glücken“ 30. R. ‘Aḳiḇa sagte: Ich pflegte Rabban Gamliel und R. Josua zu beobachten, alle Welt schüttelte ihre Feststräusse, sie aber schüttelten ihn nicht, es sei denn bei „O, Ewiger, hilf doch“. Wenn sich jemand auf der Reise befand und keine Gelegenheit hatte, den Feststrauss zu nehmen, soll er ihn, sowie er nach Hause kommt, selbst an seiner Tafel nehmen 31. Hat er ihn am Morgen nicht genommen, soll er ihn nachmittags nehmen, denn der ganze Tag 32 ist dem Feststrauss vor behalten. 10. Wem ein Sklave, ein Weib oder ein Minderjähriger vorliest 33, der muss ihnen nachsprechen, was sie ihm vorsagen 34, und er sei verwünscht35; wenn ein Erwachsener ihm vorliest, fällt er mit Halleluja ein 36. 11. Wo es Brauch ist zu wiederholen, wiederhole man 37, zu vereinfachen 38, vereinfache man, einen Segensspruch folgen za lassen 39, lasse man ihn folgen, alles nach Ortsgebrauch. Kauft jemand 40 im siebenten Jahre 41 einen Feststrauss25 von seinem Nächsten, gibt ihm dieser einen Etrog als Geschenk, weil man ihn im siebenten Jahre nicht kaufen darf42. 12. Anfangs wurde der Feststrauss25 im Heiligtume sieben Tage43 und in der Provinz 44 nur einen Tag45 genommen. Nach der Zerstörung des Tempels ordnete Rabban Joḥanan ben Zakkai an, dass der Feststrauss in der Provinz sieben Tage zur Erinnerung an das Heiligtum genommen werde und dass der ganze Tag der Schwingung dem Verbote unterliege 46. 13. Fiel der erste Feiertag des Festes auf einen Sabbat47, trugen alle Leute ihre Feststräusse25 zur Synagoge48. Am andern Morgen fanden sie sich früh dort ein, jedermann erkannte den seinigen und nahm ihn; denn die Weisen lehrten: Am ersten Feiertage des Festes kann man sich mit dem Feststrauss eines andern seiner Pflicht nicht entledigen, an den übrigen Tagen des Festes aber kann man sich auch mit dem Feststrauss eines andern seiner Pflicht entledigen. 14. R. Jose sagt: Wenn der erste Feiertag des Festes auf einen Sabbat fiel, und es trug jemand aus Versehen den Feststrauss in öffentliches Gebiet,49 so ist er frei,50 weil er ihn mit Fug51 hinausgetragen hat. 15 Eine Frau52 darf ihn53 am Sabbat54 aus der Hand ihres Sohnes oder ihres Mannes in Empfang nehmen, um ihn ins Wasser zurückzustellen.55 R. Jada sagt: Am Sabbat stellt man zurück,56 am Feiertage giesst man zu,57 am Mittelfeste wechselt man.58 Ein Knabe, der zu schütteln versteht, muss einen Feststrauss haben.59

+

ABSCHNITT IV.

+

1. Für den Feststrauss1 und den Weidenumzug2 kommen bald sechs, bald sieben Tage in Betracht,3 für das Hallel und die Freude acht Tage,4 für die Hütte und den Wasserguss5 sieben, für das Flötenspiel bald fünf, bald sechs.6 2. „Für den Feststrausssieben“7— in welchem Falle? Trifft der erste Feiertag des Festes auf Sabbat, kommen für den Feststrauss sieben Tage in Betracht, sonst nur sechs.8 3. „Für den Weidenumzug sieben“9—in welchem Falle? Trifft der siebente Tag des Weidenumzugs auf Sabbat, kommen für den Weidenumzug sieben Tage in Betracht, sonst nur sechs.10 4. Wie hält man es11 mit der Vorschrift über den Feststrauss? Fällt der erste Feiertag des Festes auf Sabbat, trägt man12 die Feststräusse nach dem Tempelberge, die Beamten nehmen sie in Empfang und ordnen sie auf der Säulenhalle, Greise aber legen die ihrigen in die Kammer.13 Die Leute werden angewiesen zu erklären: Wem immer mein Feststrauss in die Hände fällt, er sei ihm geschenkt14. Am andern Morgen finden sie sich früh dort15 ein, die Beamten werfen sie16 vor sie hin, sie greifen danach und schlagen einander wohl gar. Als die Gerichtsbehörde sah, dass sie in Gefahr kamen, ordnete sie an, dass jeder ihn17 in seinem Hause nehme18. 5. Wie hält man es mit dem Weidenumzug ? Abwärts von Jerusalem gibt es einen Ort, der Môṣâ heisst, dorthin begibt man sich und schneidet daselbst Aeste von Bachweiden ab19, die man, zurückgekehrt, an den Seiten des Altars so aufrichtet, dass ihre Spitzen sich über den Altar neigen20, wobei ein gedehnter, ein schmetternder und wieder ein gedehnter Ton geblasen wurde. An jedem Tage21 umkreist man den Altar einmal und spricht: „O, Ewiger, hilf doch“! („O, Ewiger, lass es glücken“!)22 Rabbi Juda meint: „Ani Waho23, hilf doch!“ („Ani Waho, hilf doch!“) An diesem Tage aber24 umkreist man den Altar siebenmal. Was sagen sie beim Abschiede? „Schönheit25 dir, o Altar! Schönheit dir, o Altar“! R. Eli‘ezer meint: „Gott und dir, o Altar ! Gott und dir, o Altar“26! 6. Wie man an Werktagen verfuhr, so verfuhr man auch am Sabbat27, nur dass man sie28 schon am Vorabend des Sabbat abschnitt und in goldene Tonnen stellte29, damit sie nicht welkten. R. Joḥanan ben Broḳa meint: Palmwedel brachte man30; sie schlugen damit31 den Boden an den Seiten des Altars, und dieser Tag wurde Tag des Wedelschlagens genannt. 7. Sogleich32 lösen die kleinen Knaben ihre Palmzweige33 und verzehren ihre Etrogim. 8. „Für das Hallel und die Freude acht“ — wie ist das gemeint? Das will sagen, dass man am letzten Feiertage des Festes34 ebenso zum Hallel 35, zur Freude 36 und zur Ehrung37 verpflichtet ist wie an all den anderen Tagen des Festes. „Für die Hütte sieben“ — wie verhält es sich damit? Wenn man das Mahl38 beendet hat, soll man die Hütte nicht auflösen39; doch darf man vom Eintritt des Nachmittags an zu Ehren des letzten Feiertages des Festes die Einrichtung40 hinuntertragen41. 9. „Für den Wasserguss sieben42“ — was hat es damit für eine Bewandtnis? Ein goldener Kelch, der drei Log43 fasste, wird aus dem Schiloaḥ44 gefüllt. Sowie man zum Wassertore45 gelangt, wird ein gedehnter, ein schmetternder und wieder ein gedehnter Ton geblasen. Er46 steigt die Rampe47 hinauf und wendet sich zur Linken48, wo zwei silberne Schalen sich befinden49. R. Juda meint, dass sie aus Kalk waren, ihr dunkles Aussehen50 aber vom Wein herrührte. Sie hatten je einen Spalt in der Form zweier feiner Schnäbel51, die eine einen breitern, die andere einen schmälern, damit sich beide gleichzeitig entleerten52. Die westliche war für das Wasser, die östliche für den Wein bestimmt53. Leerte er den Wasserkelch in die Weinschale und den Weinkelch in die Wasserschale, so hat er der Pflicht genügt. R. Juda sagt: Mit einem Log54 vollzieht er das Gussopfer volle acht Tage55. Vor dem Ausgiessen ruft man ihm „Hand hoch!“ zu56; denn einmal goss es einer auf seine Füsse57 und es bewarfen ihn alle Leute mit ihren Etroggim. 10. Wie man es am Werktage vollzog, so vollzog man es am Sabbat, nur dass man schon am Vorabend des Sabbat58 eine goldene ungeweihte Kanne59 aus dem Schiloaḥ füllte und in eine Kammer stellte. Wurde es ausgegossen oder aufgedeckt, so schöpfte man aus dem Becken 60; denn Wein und Wasser, die unbedeckt gestanden haben, sind für den Altar unbrauchbar61.

+

ABSCHNITT V.

+

1. „Für das Flötenspiel bald fünf bald sechs“1 — das ist das Flötenspiel von Bêt Hasche’ûba2, das weder den Sabbat noch den Feiertag verdrängt3. Man sagte: Wer den Jubel von Bêt Hasche’ûba nicht gesehen, hat in seinem Leben keinen Jubel noch gesehen. 2. Am Ausgange des ersten Feiertages des Festes stieg man in die Frauenhalle4 hinab, um daselbst eine wichtige Einrichtung herzustellen5. Dort waren goldene Leuchter mit je vier goldenen Schalen am obern Ende und vier Leitern6 vor jedem Leuchter und vier Jünglinge aus der Blüte der Priesterschaft mit Oelkrügen von hundertundzwanzig Log7 in den Händen, welche die einzelnen Schalen füllten. 3. Aus den abgetragenen Röcken der Priester und aus ihren Gürteln8 hatte man Dochte gemacht; diese zündete man an, und es war kein Hof in Jerusalem, der vom Licht von Bêt Hasche’ûba nicht widerstrahlte9. 4. Die Frommen und die Männer der Tat führten vor ihnen 10, die brennenden Fackeln in den Händen, einen Tanz auf und trugen ihnen Lieder und Gesänge vor; zahllose Leviten spielten die Harfe, die Leier, die Zimbel, die Trompete und andere Instrumente auf den fünfzehn Stufen, die entsprechend den fünfzehn Stufenliedern11 des Psalters von der Halle der Israeliten12 nach der Frauenhalle hinabführten. Auf ihnen standen die Leviten mit Musikinstrumenten und sangen Lieder13. Zuletzt treten zwei Priester in das obere Tor14, das von der Halle der Israeliten zur Frauenhalle hinabfährt, in ihren Händen zwei Trompeten, aus denen beim ersten Hahnenruf ein gedehnter, ein schmetternder und wieder ein gedehnter Ton erschallt15. Man gelangt zur zehnten Stufe — ein gedehnter, ein schmetternder und wieder ein gedehnter Ton16. Man gelangt zur Halle — ein gedehnter, ein schmetternder und wieder ein gedehnter Ton. Und so bliesen sie weiter, bis man an das nach Osten hinausführende Tor gelangte. War man bei dem nach Osten hinausführenden Tore angelangt, wandte man das Antlitz nach, Westen17 und sprach: Unsere Väter18, wenn sie an diesem Orte standen, kehrten sie dem Tempel des Ewigen den Rücken zu, ihr Gesicht aber dem Osten, und sie warfen sich ostwärts vor der Sonne nieder19; wir aber, unsere Augen sind auf Gott gerichtet. R. Juda meint: Sie wiederholten20, indem sie sprachen: Wir aber sind Gottes, und auf Gott sind unsere Augen gerichtet. 5. Man bläst nicht weniger als einundzwanzig Töne im Heiligtum und nicht mehr als achtundvierzig. Täglich blies man daselbst einundzwanzig Töne: drei beim Oeffnen der Tore, neun beim Morgenopfer und neun beim Nachmittagsopfer21. Bei den Musafopfern fügte man noch neun hinzu. Am Vorabend des Sabbat22 fügte man noch sechs hinzu: drei, damit das Volk die Arbeit einstelle23, und drei, um das Heilige vor dem Unheiligen auszuzeichnen24. Am Vorabend des Sabbat, der in die Festwoche fiel, gab es deren achtundvierzig: drei beim Oeffnen der Tore, drei am obern Tore25, drei am untern Tore26, drei beim Wasserschöpfen27, drei am Altare28, neun beim Morgenopfer, neun beim Abendopfer, neun beim Musafopfer, drei, damit das Volk die Arbeit einstelle, und drei, um das Heilige vor dem Unheiligen auszuzeichnen. 6. Am ersten Feiertage des Festes gab es dreizehn Farren, zwei Widder und einen Ziegenbock29; es blieben dann noch vierzehn Lämmer für acht Abteilungen zurück30, von denen sechs am ersten Tage je zwei und die übrigen je eines darbrachten 31. Am zweiten Tage brachten fünf je zwei dar und die übrigen je eines. Am dritten brachten vier je zwei dar und die übrigen je eines. Am vierten brachten drei je zwei dar und die übrigen je eines. Am fünften brachten zwei je zwei dar und die übrigen je eines. Am sechsten brachte eine zwei dar und die übrigen je eines. Am siebenten waren alle in gleicher Weise beteiligt32. Am achten33 kehrte man zur Auslosung wie an den anderen Festen zurück34. Es wurde bestimmt, dass diejenigen, die heute die Stiere darbrachten, sie morgen nicht darbringen, dass sie vielmehr die Runde machen35. 7. Dreimal im Jahre36 waren alle Abteilungen gleichberechtigt bei den Festopfern37 und bei der Verteilung des innern Brotes38. Am Wochenfeste39 sagt man ihm: Da nimm Ungesäuertes, da nimm Gesäuertes40. Die Abteilung, deren Dienstzeit an der Reihe ist41, bringt die täglichen Opfer42 dar, desgleichen gelobte und gespendete43, wie auch die übrigen öffentlichen Opfer44; sie bringt überhaupt alles dar45. An dem einem Feiertage benachbarten Sabbat, sei es ein vorangehender, sei es ein nachfolgender, sind alle Abteilungen bei der Verteilung des innern Brotes gleichberechtigt46. 8. Fällt aber ein Tag trennend dazwischen47, so nimmt die Abteilung, deren Dienstzeit an der Reihe ist41, zehn Brote und die als Gast verweilende48 deren zwei. An den übrigen Tagen des Jahres49 nimmt die eintretende sechs und die austretende sechs50. R. Juda sagt: Die eintretende nimmt sieben und die austretende nimmt fünf. Die Eintretenden teilen im Norden, die Austretenden im Süden. Bilga51 teilte stets im Süden52, ihr Ring war unbeweglich53 und ihre Nische vermauert 54.

+1) Beinahe 10 m. +2) weil ein Gebäude von solcher Höhe nicht mehr dem Begriff einer Hütte entspricht. +3) Nach seiner Meinung soll die Festhütte ebenso dauerhaft und festgefügt sein wie das Wohnhaus und sich von diesem nur durch die besondere Art der Decke unterscheiden. +4) etwa 80 cm. +5) s. Einleitung Abs. 2. +6) Sie ist der Ansicht, dass die Festhütte in dem Gedanken an ihren Zweck errichtet sein muss. Wurde sie in den letzten dreissig Tagen vor dem Feste fertiggestellt, so gilt diese Bedingung als stillschweigend erfüllt; hat man sie aber vorher vollendet, so ist sie zur Erfüllung des Festgebotes nur dann verwendbar, wenn sie von vornherein oder wenigstens beim Auflegen der Decke ausdrücklich für diesen Zweck bestimmt wurde. +7) Sie hält jede Hütte für brauchbar, welchem Zwecke sie auch bisher gedient haben mag, sofern nur ihre Beschaffenheit den für die Festhütte geltenden Vorschriften entspricht; s. jedoch Anm. 31. +8) Unter der Herstellung ist hier die Ausrüstung mit der ordnungsmässigen Decke zu verstehen. +9) Da das Jahr mit dem ersten Tischri beginnt, so liegt der Anfang des Jahres nur fünfzehn Tage vor dem Hüttenfeste. Offenbar ist מהחלת השנה nur eine Redensart, die nichts anderes als „vor vielen Monaten“ bedeutet. +10) Die Zweige eines Baumes eignen sich sehr wohl zur Decke einer Festhütte, aber erst dann, wenn man sie abgeschnitten hat (vgl. Mischna 4). Solange sie am Baume wachsen, ist ihr Laubdach nicht anders als die feste Decke eines gewöhnlichen Wohnhauses zu beurteilen. +11) deren jede den gesetzlichen Anforderungen gerecht wird, so dass die untere insofern eine „Doppelhütte“ darstellt, als sie eine zwiefache Decke über sich hat. +12) Ist aber die obere weniger als zehn Handbreiten hoch, oder bietet sie nicht ausreichenden Schatten, so ist sie selbst untauglich, die untere aber brauchbar. Haben beide zusammen eine Höhe von weniger als zwanzig Ellen und jede derselben eine solche von mindestens zehn Handbreiten, so eignen sich beide zur Festhütte, sofern die obere genügenden Schatten gewährt, die untere aber ohne die andere mehr Sonne als Schatten hätte. Bietet jede der beiden mehr Schatten als Sonne, die obere aber hat eine Höhe von zwanzig Ellen und darüber, sind beide unbrauchbar, die obere wegen ihrer übermässigen Höhe, die untere als „Doppelhütte“. +13) Nach der Auffassung des Talmud (Babli 10 a Mitte) ist das so zu verstehen, dass die obere unbewohnbar ist, weil ihr Boden, der die Decke der untern bildet, so schwach ist, dass er sich schon unter der Last der Teppiche und Ruhekissen biegt. +14) über der Decke. +15) sei es, damit die Halme, Ranken oder Zweige, welche die Decke bilden, durch die Sonnenglut nicht verdorren und zusammenschrumpfen, sei es, damit die Bewohner von den eindringenden Sonnenstrahlen nicht belästigt werden. +16) unter der Decke. Das Suffix in תחתיה bezieht sich zwar ebenso wie vorher in עליה auf das Wort סכה; aber man denkt bei diesem Ausdruck, da er vom Verbum סכך (bedecken) stammt, hauptsächlich an die Decke der Hütte. Vgl. בא וישב לו תחת סכה אחרונה (Joma VI 6 und Anm. 29 das.). +17) Damit die Blätter oder sonstige Bestandteile der Decke nicht in die Speisen und Getränke fallen. +18) Gewebe sind für Unreinheit empfänglich und können daher als Decke für die Festhütte nicht verwendet werden; s. die folg. Mischna und Einleitung Abs. 2. +19) קנוף (griechisch ϰωνωπεῖον, von ϰώνωψ = Mücke) ist ein zum Schutze gegen Mücken rings um das Ruhebett angebrachtes feinmaschiges Netz oder durchsichtiges Gewebe, welches an vier Säulen, die sich aus dem Bettpfosten erheben, befestigt ist. +20) weil durch das Tuch die vorschriftsmässige Decke der Hütte illusorisch gemacht wird. +21) נקליטין (vermutlich vom griechischen ϰλιτός, ἀνάϰλιτος oder ἐγϰλιτόσ = geneigt) sind schräg am Bett befestigte Stangen, deren freie Enden oben zusammenstossen. Ob nun alle vier Stangen sich in einem Punkte treffen und somit eine vierseitige Pyramide begrenzen, oder nur je zwei derselben einen Winkel bilden, oder überhaupt nur zwei Stangen vorhanden sind, die aus der Mitte der Vorder- und der Hinterwand emporragen, in allen diesen Fällen bildet das darüber gebreitete Tuch nicht wie beim Konopeum oder Mückennetz ein plattes, sondern ein schräges Dach über dem Ruhebette. Ein festes Dach aber, dessen First weniger als ⅙ Elle (c. 8 cm) breit ist, macht die darüber befindliche Decke der Festhütte nur dann unwirksam, wenn es zehn Handbreiten (c. 80 cm) hoch ist. +22) קסוס = ϰισσός. +23) הדלה (von דלה = herabhängen) findet sich in der Bibel nicht, wohl aber die davon abzuleitenden Substantive דלי (Eimer) und דלית (Ranke). Die Verwandschaft mit תלה (aufhängen) ist offenbar; vgl. arab. art und art (den Krug bezw. das Seil in den Brunnen hinablassen). Auch das hebr. דלה bezeichnet zunächst das Hinablassen des Schöpfgefässes mittels eines Seiles, zum Unterschied von dem allgemeinern Ausdruck שאב, der das (unmittelbare) Eintauchen des Kruges ins Wasser bedeutet. +24) weil Pflanzen oder Pflanzenteile, die aus dem Boden noch Nahrung ziehen, als Decke nicht verwendbar sind. +25) und das Geranke so mit ihnen vermengt ist, dass man es nicht sieht. +26) und aufs neue hinaufgelegt (s. Anm. 52). +27) Geräte, Gewebe, Nahrungsmittel. Unter Unreinheit ist hier die hierologische (Pesaḥim I Anm. 26) zu verstehen. +28) Mineralien und animalische Stoffe (Felle, Knochen und dgl.). +29) insbesondere Stroh und Reisig, die Abfälle in Tenne und Kelter (פסולת גרן ויקב). +30) Streng genommen, gehört diese Regel nicht hierher. Nach dem Anfang der Mischna sollte man vielmehr erwarten, dass in der allgemeinen Norm Vegetabilien, die noch in der Erde wurzeln, ausgeschlossen werden sollen, also etwa: המחובר לקרקע אין מסככין בו זה הכלל כל. Alfasi lässt die Worte מן הארץ אין מסככין בו בל דבר שהוא מקבל טומאה ואין גדולו weg und liest nur: מסככין בו זה הכלל דבר שאינו מקבל טומאה וגדולו מן הארץ. Dann bezieht sich die Regel bloss auf das vorangehende כשרה und verallgemeinert die angeführten Beispiele: גפן דלעת וקסוס. Nicht allein Weinlaub als Abfall der Kelter, sondern auch Ranken von Kürbis und Epheu wie überhaupt alles, was aus der Erde wächst und für hierologische Unreinheit nicht empfänglich ist, eignet sich, wenn es abgeschnitten ist, als Decke für die Festhütte. +31) Wenn auch die Schule Hillels der Ansicht ist, dass die Festhütte nicht für ihre religiöse Bestimmung hergestellt zu sein braucht (Anm. 7), so fordert sie doch, dass die Decke wenigstens zu dem Zwecke aufgelegt werde, dass sie die Sonnenstrahlen abwehre und Schatten spende. Diese Bündel aber werden gewöhnlich nur zum Trocknen hinaufgetan, um später als Brennstoff dienen zu können. So nach Babli. Jeruschalmi begründet das Verbot damit, dass eine solche Hütte nicht wie ein für Menschen bestimmter Wohnraum, sondern wie eine Vorratskammer aussieht. +32) Statt שהתירן וכולן liest Jeruschalmi besser: אם התירן. +33) was in den vorangehenden Sätzen als zur Decke ungeeignet bezeichnet wurde (in Bündeln vereinigte wie im Boden wurzelnde Gewächse, Mineralien und tierische Stoffe, Geräte, Gewebe und Früchte). +34) נסר (Pl. נסרים) = Brett, von נסר = sägen abgeleitet; vgl. משור (Jes. 10, 15) Säge. +35) An sich erfüllen Bretter alle Bedingungen, die in der vierten Mischna hinsichtlich der Decke aufgestellt sind. Aber auch in den gewöhnlichen Wohnhäusern besteht die Zimmerdecke meist aus Brettern, und die Festhütte soll sich doch grade durch die besondere Art der Decke von jenen unterscheiden. Daher stimmen alle Ansichten darin überein, dass Bretter von vier טפח oder 32 cm Breite nicht verwendet werden dürfen. Andererseits herrscht nur eine Meinung darüber, dass Bretter von weniger als drei טפח oder 24 cm Breite sich eben so gut wie Latten eignen. Der Streit zwischen R. Juda und R. Meïr beschränkt sich demnach auf Bretter von drei bis vier טפח Breite. +36) am Rande der Decke, in welchem Falle es als Fortsetzung der Wand angesehen wird und die Hütte erst dann unbrauchbar macht, wenn es vier Ellen breit ist (s. Anm. 60). +37) die Hütte. +38) und ebensowenig eine Mahlzeit einnehmen. Die Vorschrift, in der Hütte zu wohnen, bezieht sich nur auf den Schlaf und die regelmässigen Mahlzeiten. +39) Der Estrich besteht in der Hauptsache aus einer Lehmschicht und ist daher nach Mischna 4 (s. Anm. 28) im Gegensatz zum Gebälk (vgl. Anm. 35) an sich schon ungeeignet, der Festhütte als Decke zu dienen. — Zur Erklärung des Wortes מעזבה verweist schon Raschi z. St. (15 a oben) auf Neh. 3, 8, wo עזב wahrscheinlich pflastern bedeutet. +40) wenn man den Raum als Festhütte benutzen will +41) die Nägel herausziehen, durch welche die Bretter und Balken befestigt sind. — פקפק ist Palpel von פוק (schwanken, schlottern). +42) um die Zwischenräume mit geeigneteren, unanfechtbaren Stoffen (Anm. 29) auszufüllen. +43) Von vornherein ist es zwar auch nach R. Juda nicht gestattet, die Decke der Festhütte aus Brettern und Balken herzustellen, wie sie zu festen Häusern gebraucht werden (Anm. 35). weil dann zwischen Hütte und Wohnzimmer kein erkennbarer Unterschied wäre. Etwas anderes ist es aber, wenn man einen Wohnraum zur Festhütte umgestalten will. Da genügt schon eine kleine Veränderung wie das Herausziehen der Nägel, um den Unterschied zu betonen [בהם רוחב ארבעה ועיין ר״ן כך היא שיטת ר״ח ורש״י ויז״ה ורמב״ן ורא״ש ז״ל אבל רמב״ם ז״ל מוקי לה בנסרים שאין]. +44) Nach seiner Meinung stimmen die Schulen Hillels und Schammais darin überein, dass die Entfernung der Nägel ganz unerheblich ist. Hat man die Balken abwechselnd einen um den andern beseitigt und vorschriftsmässig ersetzt, so braucht man die übrigen nicht zu lockern; hat man das nicht getan, so nützt auch das Herausziehen sämtlicher Nägel nichts. +45) Zu שפוד vgl. Pesaḥim VII Anm. 2 u. 7. +46) deren Breite weniger als vier Handbreiten beträgt (s. Anm. 65). — ארוכות (die langen) sind die beiden Seitenwände des Bettes; die anderen beiden Wände heissen קצרות (die kurzen). S. Kêlim XVIII 5, wo zwischen ארוכות und קצרות ein sachlicher Unterschied gemacht wird. Hier besteht ein solcher nicht. ארוכית ist nur als Beispiel gewählt, weil die Seitenwände vermöge ihrer grössern Länge sich vermutlich besser als die קצרות zum „Gebälk“ eignen. +47) Gemeint sind die Querstangen, die man in gewissen Abständen von einander über die Hütte legt, damit an ihnen die kurzen Halme oder Zweige, welche die Decke bilden (Anm. 29), einen Halt finden. — Eherne Spiesse sind wegen ihres Materials (Anm. 28) und ihrer Empfänglichkeit für טומאה, Bettwände sind als Teile von Geräten (Anm. 27) für die Decke unbrauchbar. +48) so dass keine dieser Querstangen breiter ist als die Lücke zwischen ihr und der benachbarten. +49) sofern man die Lücken mit geeignetem Material (Anm. 29) ausfüllt, das man quer über die Spiesse oder Bettwände legt, sodass seine Enden auf ihnen ruhen. +50) חטט = graben, aushöhlen; syr. art dasselbe; arab. art = Linien ziehen, schreiben (ursprünglich wohl = eingraben). +51) Statt בו liest Babli wie Jeruschalmi לו: um sich eine Hütte herzurichten. +52) Hier haben wir ein treffliches Beispiel für die allgemein gültige Norm: ולא מן העשוי תעשה. Mit diesem Schulausdruck bezeichnet man die Forderung, laut welcher überall, wo die Anfertigung eines religiösen Zwecken dienenden Gegenstandes vorgeschrieben ist, dieser durch Menschenhand direkt hergestellt werden muss und daher für seine Bestimmung untauglich ist, wenn er von selbst entstanden oder durch eine indirekte Handlung aus einem vorschriftswidrigen Zustande in den ordnungsmässigen übergeführt wurde. Wenn man aus der Mitte eines Garbenhaufens einige Bündel herausnimmt, so hat man zwar den Innenraum der Festhütte hergestellt, die Wände aber und vor allem die Decke, auf die es hauptsächlich ankommt, sind von selbst entstanden. Wenn man wie in Mischna 4 die Ranken einer noch in der Erde wurzelnden Schlingpflanze über eine Laube zieht, die man als Festhütte benutzen will, so genügt es nicht, die Ranken nachträglich abzuschneiden, man muss sie vielmehr nach ihrer Trennung vom Boden aufs neue hinauflegen (Anm. 26). In Mischna 7 meinen einige Erklärer, man müsse ebenfalls nach Entfernung der Nägel die Bretter und Balken erst abheben und wieder hinauftun; wenn die meisten und maassgebendsten davon absehen, so erklärt es sich dadurch, dass jene Stoffe an sich als Decke der Festhütte geeignet sind (vgl. Anm. 35). +53) z. B. einen Rollvorhang. — שלשל ist Palpel von שול; der Hif‘îl findet sich in derselben Bedeutung (hinablassen) Jom Tob V 1, wo משילין schwerlich von נשל abzuleiten ist. Im Arab. wird art vom Hinabfliessen des Wassers gebraucht. In der Bibel bezeichnet שול den Kleidersaum, die Schleppe. Wir hätten demnach, da שלשל nur zu מלמעלה למטה, nicht aber zu dem folgenden מלמטה למעלה passt, ein regelrechtes Zeugma vor uns. Aus diesem Grunde haben manche, verleitet durch Raschi’s שהתחיל לארוג [vorher sagt Raschi ausdrücklich: כל מלמעלה למטה קרי שלשול], das Wort an dieser Stelle mit „flechten“ übersetzt. Man könnte zur Bekräftigung dieser Auffassung auf das arab. art (verketten) hinweisen; doch lässt sich diese Bedeutung in der rabbinischen Literatur nicht nachweisen. +54) Eine Lücke von weniger als drei Handbreiten (= ½ Elle, c. 24 cm) wird als unerheblich nicht beachtet. Für diesen im Talmud häufiger vorkommenden Begriff (vgl. ‘Erubin I 9—10 und Anm. 30 daselbst) ist die Bezeichnung לבוד geprägt worden, etwa: zusamm enhängend, kompakt [syr. art = verdichten, zusammendrängen; arab. art = anhaften, IV zusammenfügen; davon לברים (Kilajim IX 9) = Filz, arab. Libd]. +55) הארץ מן fehlt in einigen Ausgaben. +56) Man könnte meinen, das stände bereits in Mischna 1. Indessen wird dort nur gesagt, dass die Hütte nicht höher als zehn Handbreiten zu sein braucht; hier aber wird gelehrt, dass die Wände nicht bis zur Decke reichen müssen. Wenn sie nur 10 טפח hoch sind, mögen sie in vertikaler Richtung noch so weit (sogar 18 Ellen) von der Decke abstehen, kann die Hütte am Feste benutzt werden. Dieser Gedanke tritt noch deutlicher hervor, wenn die Lesart מלמטה למעלה כיון שהגיע לעשרה כשרה, wie sie R. ‘Obadja vorgelegen zu haben scheint, richtig ist. Raschi schreibt: כיון שהגביה עשרה כשרה. Vielleicht sind das Worte des Mischnatextes. +57) Nach seiner Ansicht dürfen die Wände auch vom Boden der Hütte beliebig weit abstehen, wenn nur die Decke nicht höher als 20 Ellen liegt. +58) in horizontaler Richtung. +59) Aus dem Zusammenhang ist ersichtlich, dass es sich um ein Wohnhaus handelt, dessen Dach nebst Boden zum Teil abgetragen und an dieser Stelle durch eine für die Festhütte geeignete Decke ersetzt wurde. — פחת (gew. = verringern, abnehmen) ist im Syr. = graben, im Arab. (art) abtrennen und = abdecken; vgl. das bibl. פחת (Grube) und פחתת (Vertiefung, schadhafte Stelle — 3. B. M. 13, 55). +60) Wenn zwischen Wand und Decke wie in der vorigen Mischna ein leerer Raum sich befindet, so genügt schon eine Breite von drei טפח (c. 24 cm), um die Hütte als ungeeignet erscheinen zu lassen; wenn aber wie hier der Zwischenraum durch vorschriftswidriges Material ausgefüllt ist, muss dessen Breite schon vier Ellen (ca. 192 cm), also das Achtfache betragen, um die Benutzung auszuschliessen. Bei geringerer Breite werden die Reste der alten Decke als Fortsetzungen oder rechtwinkelige Verlängerungen der Wände angesehen. Man hat dafür den Kunstausdruck דופן עקומה (gekrümmte Wand.) +61) Die Exedra (אכסדרה = gr. ἐξέδρα) ist ein mit festem Dach versehener Säulengang, dessen Hinterwand von den Mauern der den Hofraum einschliessenden Häuser gebildet wird, während die vordere, dem Hofe zugekehrte Seite überhaupt keine Wand hat. Misst nun die Breite des Daches weniger als vier Ellen, so kann man den Hofraum dadurch zu einer Festhütte umgestalten, dass man von einem Dache zum gegenüberliegenden Stangen legt, die dem Stroh oder Reisig, welches die Decke der Hütte bilden soll, als Stütze dienen. Die Hinterwände und Dächer der Exedra stellen in diesem Falle die „gekrümmten Wände“ der Hütte dar. +62) die das vorgeschriebene Mindestmaass (sieben Handbreiten im Geviert) übersteigt +63) um die ordnungsmässige Decke. +64) s. Anm. 24, 27 u. 28. +65) Befinden sich diese Stoffe aber in der Mitte der Decke (d. i. vier Ellen vom äussern Rande entfernt), so genügen schon vier Handbreiten (= ⅔ Elle, ca. 32 cm) an einer Stelle, um die Hütte unbrauchbar zu machen. +66) Die drei Sätze dieser Mischna zeigen sämtlich nur die Anwendung des einen als דופן עקומה bezeichneten Prinzips. Es liegt aber in den einzelnen Beispielen eine fortschreitende Steigerung. Im ersten Satze gehören die Reste der eingestürzten Decke und die darunter befindlichen Wände wenigstens demselben Gebäude an und sind überdies mit einander verhunden, während im zweiten das Dach der Exedra und die dahinter stehenden Mauern eine Einheit bilden, obschon sie nicht mit einander verbunden sind, ja nicht einmal demselben Bauwerk angehören; in beiden Sätzen aber handelt es sich immerhin um Stoffe, die an sich zur Decke einer Festhütte Verwendung finden könnten (das Dach des Säulenganges besteht gleich der schadhaften Zimmerdecke aus Balken und Brettern; s. Anm. 43), während im dritten ausdrücklich von völlig ungeeigneten Stoffen die Rede ist. +67) צריף ist eine ganz aus Ruten oder anderen zur Decke geeigneten Stoffen hergestellte Hütte, deren Querprofil ein gleichschenkeliges, mit dem Scheitel nach oben gerichtetes Dreieck bildet. Nach Raschi (z. St. und noch deutlicher zu Baba M. 42a) bezeichnet das Wort eine runde Jägerhütte. Selbetverstündlich kommt es hier auf die Kegelgestalt nicht an, die Hütte könnte ebenso gut die Form eines dreiseitigen Prisma oder einer Pyramide haben; wesentlich ist nur, dass Decke und Wand der Hütte ineinander übergehen, so dass man nicht unterscheiden kann, wo die eine aufhört und die andere anfängt. +68) d. h. man stellt eine vorschriftsmässige Decke mit dem untern Rande auf die Erde in mässiger Entfernung von einer Mauer, an die sich dann die obere Kante der Decke stützt, so dass die beiden Seitenwände (und ebenso das Querprofil) die Form eines rechtwinkeligen Dreiecks haben und die Hütte einem Pultdach ähnlich sieht. Das wesentliche Merkmal ist auch hier, dass Wand und Decke unmerklich ineinanderfliessen. +69) Ist aber ein Dach vorhanden (wenn also im ersten Falle der Kegel oben abgestumpft ist, oder im zweiten Falle der obere Rand der Decke von der Wand absteht), und hätte es auch nur die Breite eines טפח, so ist die Hütte brauchbar. +70) vorausgesetzt, dass sie geräumig genug ist, um ein Parallelepipedon von 10 טפח Höhe und einer Grundfläche von 7 טפח im Geviert einschliessen zu können (s. Einl. Abs. 2). +71) Andere Lesart: מחצלת קנים מחצלת גדולה. +72) Es gab zweierlei Matten: Kleinere (etwa von der Länge und Breite eines Menschen) zum Schlafen und grössere zum Zwecke der Bedachung. Diese entsprechen in jeder Beziehung den an die Decke der Festhütte gestellten Anforderungen; jene aber sind als Geräte für Unreinheit empfänglich (Anm. 27; s. besonders 3. B. M. 15, 4, 20, 26) und daher als Decke nicht verwendbar. +73) Aeltere Lesart: אחת גדולת ואחת קטנה (s. Raschi 20a s v. אי הכי). +74) Wie die Mischna vor uns liegt, könnte sie den Sinn haben, dass nach der ersten Ansicht kleinere Matten auch dann nicht als Decke Verwendung finden dürfen, wenn sie zu diesem Zwecke angefertigt wurden, weil sie in der Regel als Lager dienen und daher zu befürchten ist, dass die unwissende Menge keinen Unterschied machen und auch die ohne Zweckbestimmung hergestellten Matten zur Festhütte verwenden wird, während R. Eli‘ezer, der dieser Besorgnis keine Bedeutung beimisst, zwischen grösseren und kleineren Matten keinen Unterschied macht. Immerhin ist es befremdlich, dass die Mischna, was sonst nicht ihre Art ist, mit einem Satze beginnt, der einen Gegensatz erwarten lässt, diesen aber unterdrückt. Nach dem bab. Talmud scheint es, dass die Mischna nicht korrekt überliefert ist [תנן גדולה ברישא ועיין מהרש״א ודברי התוספות בד״ה וכאן לא זכיתי להבין דהא בהדיא]. Sie müsste eigentlich lauten: art. Demnach wäre die grössere Matte schlechthin für Unreinheit, unempfänglich und für die Festhütte als Decke geeignet, solange sie nicht ausdrücklich zum Lager bestimmt wurde, während die kleinere Matte umgekehrt ohne weiteres für Unreinheit empfänglich und daher zur Decke ungeeignet ist, sofern sie nicht ausdrücklich zum Zwecke der Bedachung angefertigt wurde; R. Eli‘ezer dagegen meint, dass beide nur dann unempfänglich sind und verwendet werden dürfen, wenn sie ausdrücklich bei der Herstellung zur Decke bestimmt wurden, denn ge wöhnlich werden sie als Bettanterlage angefertigt. Allerdings ist nach dieser Erklärung das Wort לשכיבה im Satze des R. Eli‘ezer anstössig, da ja von ihnen מקבלת טומאה ואין מסככין בה auch dann gilt, wenn sie nicht ausdrücklich לשכיבה gemacht sind. +1) Vgl. das Konopaion oben I, 3. +2) s. M. 8. +3) Ueber die Bedeutung des Wortes מדובללת herrschte schon unter den ersten Amoräern eine Meinungsverschiedenheit. Rab, dessen Auffassung unsere Uebersetzung folgt, leitet es von der Wurzel דל (armselig, dürftig, spärlich) mit eingeschobenem ב ab und sieht in מרובה מתמתח ושצלתה einen Relativsatz: Eine Hütte, deren sonst vorschriftsmässige Decke mangelhaft ist, kann trotz der Lücken, die sie aufweist (sofern nur die einzelnen Zwischenräume nicht volle drei Handbreiten betragen; vgl. K. I. M. 9 Ende), benutzt werden, wenn sie mehr Schatten als Sonne hat. Samuel dagegen, dessen Erklärung sich Maimonides und die späteren Kommentatoren zu eigen gemacht haben, vermutet in מדובללת den Stamm בלל (vermengen, verwirren, durcheinanderwerfen) mit Vorgesetztem ד und erblickt in ושצלתה מרובה מחמתה einen besondern Satzgegenstand: Eine Hütte, deren sonst vorschriftsmässige Decke unordentlich aufliegt (die einzelnen Bestandteile befinden sich nicht in gleicher Ebene, sondern drunter und drüber, bald höher bald niedriger, wodurch die Hütte zuviel Sonne hat; sie würden aber genügenden Schatten gewähren, wenn sie alle in gleicher Höhe lägen — Raschi), ist ebenso brauchbar wie eine, die gerade noch mehr Schatten als Sonne hat (wenn ihre Decke auch noch so dürftig ist). Für Rabs Auffassung spricht der Gegensatz zwischen סכה המדובללת und dem folgenden המעובה כמין בית, für Samuels Erklärung die Lesart ושצלתה, wofür Rab wahrscheinlich שצלתה oder וצלתה überlieferte. +4) Ist sie aber so dicht, dass nicht einmal ein Sonnenstrahl durchdringt, so ist sie, wie eine Baraita lehrt, zwar nach der Schule Hillels immer noch brauchbar, nach den Schammaiten jedoch untauglich. Kann indessen selbst der Regen nicht durchsickern, so ist sie, wie neuere Dezisoren meinen, nach allen Ansichten unbrauchbar. +5) und an den Mittelfesttagen auch benutzbar. +6) s. Jom Ṭob V 2. +7) שתים באילן ואחת בידי אדם או שתים בידי אדם ואחת באילן hängt noch von העושה סבתו an der Spitze des Satzes ab. Er hat die Hütte in der Weise hergestellt, dass sich die Decke an zwei Seiten auf einen Baum stützt, während die dritte auf einer durch Menschen errichteten Wand ruht, oder umgekehrt. +8) Gewöhnlich befand sich die Festhütte auf dem platten Dache des Hauses, wodurch sich der Ausdruck עולין (hinaufsteigen) eingebürgert hat, der an dieser wie an mancher andern Stelle nicht buchstäblich zu nehmen ist. +9) Demnach wäre sie auch dann am Feiertage zu benutzen, wenn sie im Ganzen nur drei Wände hat, von denen zwei durch Menschenhand errichtet wurden, sofern diese nicht einen Winkel bilden, sondern einander gegenüberstehen, sodass man von der einen zur andern Stangen legen kann, auf denen die Decke auch nach Entfernung der dritten Wand noch sicher ruht. +10) ohne dass die Decke sich auf diese stützt (sie ruht z. B. auf Säulen). +11) einen kleinen Imbiss und ähnliches. +12) obschon sie es auch ausserhalb geniessen konnten. Ihr Beispiel wird hier angeführt, um es der Nacheiferung zu empfehlen. +13) weil er sich die Hände nicht gewaschen hatte. Verpflichtet ist man zur Händewaschung nur dann, wenn die zu geniessende Speise den Rauminhalt eines Hühnereies hat. +14) Wohl aber hatte er vor dem Genusse den entsprechenden Segen gesprochen; denn dieser setzt kein bestimmtes Quantum voraus, während es vom nachfolgenden Segensspruche heisst: Wenn du gegessen hast und satt geworden bist (5. B. M. 8, 10). +15) an den sieben Tagen des Festes. +16) In dieser muss man in der Hütte essen; sonst aber braucht man nur dann in der Festhütte zu speisen, wenn man überhaupt eine Mahlzeit halten will. — של חג fehlt in Jeruschalmi. +17) in der Nacht des Schlussfestes. Auffallend ist, dass R. Eli‘ezer hier die erste Nacht betont (בלילי יום טוב הראשון). Da man nach seiner Meinung täglich zwei Mahlzeiten in der Hütte einnehmen muss, hätte er sagen sollen: Wer eine Mahlzeit versäumt hat, soll sie am Schlussfeste nachholen (מי שלא אכל סעודה אחת ישלים ביום טוב אחרון). Und wie, wenn er mehrere Mahlzeiten versäumt hat? Wann soll er sie ergänzen? Der Talmud meint, dass R. Eli‘ezer seine frühere Ansicht widerrufen und später eingeräumt hat, dass man nur in der ersten Nacht in der Hütte zu speisen brauche [שאיני כדי לחלוק על רש״י ותוספות כן נראה לי לפרש קושית התלמוד אף על פי]. +18) Kohelet 1, 15. +19) פוסלין heisst eigentlich nicht für „gesetzwidrig“, sondern für untauglich, מכשירין nicht für „ausreichend“, sondern für brauchbar erklären. Es sind hier zwei Sätze ineinandergeflossen: Wenn jemand (an der Schwelle einer geräumigen Festhütte) so sitzt oder liegt, dass sich sein Kopf und der grössere Teil seines Körpers zwar in der Hütte befinden, seine Beine aber nebst dem Tische in dem anstossenden Wohnzimmer, [so hat er nach Bêt Hillel seiner Pflicht genügt, nach Bêt Schammai aber nicht; ist die Hütte so klein, dass sie überhaupt nicht mehr als den grössern Teil eines mittelgrossen Menschenkörpers fasst,] so ist sie nach der Schule Schammais untauglich, nach der Schule Hillels aber brauchbar. (Babli 3 a unten). +20) Die eingeklammerten Worte, die in einigen Handschriften fehlen, sind mit Rücksicht auf das folgende אף הם אמרו לו besser zu streichen. +21) Raschi fasst diese Entgegnung als Fragesatz auf. Mann kann indessen auch übersetzen: Grade dieser Vorfall ist ein Beweis für uns. +22) Frauen und Sklaven sind von den meisten Pflichten, deren Erfüllung an eine bestimmte Zeit geknüpft ist (מצות עשה שהזמן גרמא), befreit; Minderjährige haben wie Unzurechnungsfähige überhaupt keine Pflichten. +23) Die Eltern haben die Pflicht, ihn in der Festhütte essen und schlafen zu lassen. +24) während des Hüttenfestes oder kurz vorher. +25) פחת = vermindern, verringern. +26) Er entfernte also einen Teil des Estrichs an der Zimmerdecke der Wochenstube und verfuhr mit dem darunter befindlichen Gebälk nach K. I M. 7. +27) Schammai war der Meinung, dass die Erziehungspflicht der Eltern mit des Kindes erstem Lebenstage beginnt. +28) um den Uebereifer derjenigen ins rechte Licht zu setzen, die trotz des eindringenden Regens in der Festhütte verharren möchten. +29) Zu קיתון s. Joma Kap. IV Anm. 28. +1) hinsichtlich des Gebotes in 3. B. M. 23, 40. +2) Ein dem Götzendienste geweihter Baum muss verbrannt werden, ebenso die Habe einer zum Heidentum abgefallenen Stadt (5. B. M. 12, 3 und 13, 17). +3) Das Palmblatt ist in der Mitte gefaltet; wird es am Rücken aufgerissen, so spaltet sich das Doppelblatt zu zwei einfachen Blättern. Raschi erklärt נפרצו עליו in Uebereinstimmung mit demselben Ausdruck in der folgenden Mischna: die Blätter sind von der Mittelrippe abgetrennt und künstlich (mittels eines Ringes oder Bindfadens) wieder befestigt. +4) damit sie wie die gewöhnlichen Palmblätter einander anliegen. +5) eines Berges an der Benhinnomschlucht in Jerusalem, dessen Palmen so kurze Blätter hatten, dass die Spitze des einen kaum die Wurzel des nächsten bedeckte [daher צינים (Stacheln, Dornen) im Gegensatz zu לולבים, was eigentlieh Blätter bedeutet]. Sind sie noch kürzer, so sind die Zweige unbrauchbar. +6) Der Talmud meint, man müsse וכדי lesen (drei Handbreiten und ausserdem noch so viel, dass man schütteln kann), weil Samuel verlangt, dass der Lulab vier Handbreiten messe, und nach R. Joḥanan die Mittelrippe („das Rückgrat des Palmzweiges“) allein schon vier Handbreiten lang sein muss. +7) indem man soviel Beeren abgerissen hat, dass nunmehr die Zahl der Blätter überwiegt. +8) weil man am Feiertage wie am Sabbat keinen Gebrauchsgegenstand in Stand setzen darf. +9) Die Bergweide unterscheidet sich darin von der Bachweide, dass diese rote Zweige mit länglichen, glattrandigen Blättern hat, jene aber weisse Zweige mit runden zackigen Blättern. +10) und zwar der kleinere Teil. +11) Der Ausdruck Bachweiden (3. B. M. 23, 40) will nur die Art bezeichnen, fordert aber nicht, dass der Baum tatsächlich am Bache stehe. — Unter שדח הבעל versteht man sonst im Gegensatz zu בית השלחים (dem dürren Lande, das künstliche Bewässerung heischt) ein Feld, das vom Regen ausreichend getränkt wird. Hier kommt es auf diesen Unterschied nicht an. Wahrscheinlich gab es auf בית השלחים überhaupt keine Bachweiden. +12) Frucht von der Gattung der Orangen, in der Tora (3. B. M. 23, 40) als Fracht des Prachtbaumes bezeichnet, gewöhnlich Paradiesapfel genannt. +13) der drei Myrtenzweige. +14) So heissen die Früchte, die ein Baum in den ersten drei Jahren trägt. Sie sind nach 3. B. M. 19, 23 verboten. +15) Hebe ist die Abgabe, die vom Ertrage der Ernte an die Priester zu entrichten ist. Sie darf nur von diesen und ihren Angehörigen gegessen werden. Ist sie aber durch hierologische Unreinheit (Pesaḥim I Anm. 26) entweiht, so darf sie überhaupt nicht gegessen, muss vielmehr verbrannt werden. +16) Mit anderen Worten: man hat seiner Pflicht genügt. — Der Ausdruck כשר scheint hier nicht am Platze (vgl. K. II Anm. 19). Der Sinn ist aber: An sich ist ja der Etrog tauglich, da er als reine Hebe dem Priester wenigstens gestattet ist, und wenn die Rabbinen gleichwohl bestimmt haben, dass man ihn von vornherein nicht wählen soll, so geschah das nur aus dem Grunde, weil seine zarte Schale durch den Gebrauch schmutzig und unansehnlich wird, die Hebe aber als geweihter Gegenstand nicht mutwillig entwertet werden darf. +17) Bezeichnung für die von einem unzuverlässigen Landmann erworbenen Früchte, von denen man vermutet, dass sie nicht verzehntet sind. +18) weil es verboten ist, solche Früchte zu essen, ehe man sie des Zweifels wegen verzehntet hat. +19) weil es nach ihrer Ansicht armen Leuten gestattet ist, Demai zu essen. +20) Nachdem man von der Ernte die Hebe an den Priester und den ersten Zehnt an den Leviten entrichtet hat, wird noch ein zweiter Zehnt abgesondert, der entweder ausgelöst oder nach Jerusalem gebracht und dort verzehrt werden muss. Ausserhalb der heiligen Stadt darf er unausgelöst nicht gegessen werden. +21) Auch hier (vgl. Anm. 16) ist der Ausdruck כשר anstössig, und auch hier ist der Sinn: Man hat seiner Pflicht genügt, da ja der Etrog an sich mit Rücksicht darauf, dass er in Jerusalem gegessen werden darf, auch ausserhalb tauglich ist, ebenso wie mit אתרוג של תרומה als einer dem Priester erlaubten Frucht auch jeder andere, der ihn zur Erfüllung des Gebotes verwendet, seiner Pflicht genügt hat. Wenn trotzdem angeordnet wurde, dass man von vornherein nicht einmal in der heiligen Stadt einen Etrog von zweitem Zehnt benutzen soll, so liegt der Grund auch hier in der Heiligkeit dieser Abgabe und der empfindlichen Zartheit der Frucht. +22) Das Nägelchen, das die Wölbung an seinem obern Ende krönt. +23) Man hat z. B. einen spitzen Gegenstand hineingebohrt und wieder heransgezogen. Durch den Druck auf die Umgebung ist ein Loch entstanden, ohne dass die Frucht einen Verlust erlitten hat. +24) Andere Lesart: שניהם בידו אחת = beide (Lulab und Etrog) mit einer Hand. +25) Das Wort לולב bezeichnet hier wie an vielen anderen Stellen den ganzen Feststrauss, dessen hervorragendsten Bestandteil eben der Palmzweig bildet. +26) also nur mit Stoffen, die von den vier zum Feststrauss gehörigen Pflanzen (Etrog, Palme, Myrte, Bachweide) herrühren. +27) Diese Frage, die vermutlich zu den ältesten Bestandteilen der Mischnasammlung gehört, knüpft an das Ende der ersten Mischna unseres Kapitels an. +28) des 118. Psalms. +29) Ps. 118, 25, +30) daselbst. +31) d. h. wenn er es bei seiner Heimkehr vergessen und erst bei Tische sich erinnert, muss er sein Mahl unterbrechen, um über den Feststrauss den Segen zu sprechen. +32) im engern Sinne, mit Ausschluss der Nacht. +33) Es handelt sich um das Hallel (Ps. 113–118), von welchem soeben die Rede war. +34) weil die genannten Personen das Hallel zu lesen nicht verpflichtet sind und der Vortrag eines Nichtverpflichteten den verpflichteten Zuhörer seiner Pflicht nicht entledigen kann. +35) dass er nicht lesen gelernt hat. +36) so oft der Vorleser einen Vers beendet. +37) die letzten neun Verse des 118. Psalms. +38) sie nur einmal zu lesen. +39) Der Segenspruch vor dem Hallel aber ist vorgeschrieben und keinem Ortsbrauch unterworfen. +40) Dieser Satz stand wohl ursprünglich im Anschluss an Mischna 5. +41) 3. B. M. 25. 1—7. +42) Wenn hier das Verbot des Handeltreibens mit Früchten des siebenten Jahres (Scheb‘it VII 3) gemeint wäre, so müsste die Begründung lauten: weil er ihn im siebenten Jahr nicht verkaufen (למכרו) darf. Auch ist, wie aus dem Schlusssatz der angeführten Stelle ersichtlich, nur ein ständiger Handel, nicht aber ein gelegentlicher Verkauf untersagt. Vielmehr ist hier von einem in religiöser Beziehung nicht ganz einwandsfreien Verkäufer die Rede, von dem man fürchtet, dass er von dem empfangenen Gelde, welches als Erlös von Früchten des siebenten Jahres hinsichtlich seiner Verwendung gewissen Beschränkungen unterworfen ist (das. VIII 4, 5, 8), einen gesetzwidrigen Gebrauch machen könnte. Beim Palmzweig, der schon vor Beginn des siebenten Jahres gewachsen sein muss, wenn er am Hüttenfeste benutzt werden soll, fällt dieses Bedenken fort; beim Etrog aber richten sich, wie unsere Mischna im Gegensatz zu Bikkurim II 6 annimmt, die Vorschriften des siebenten Jahres nicht wie bei anderen Bäumen nach dem Jahre der Fruchtbildung, sondern wie beim Gemüse nach dem Jahre des Pflückens. +43) an jedem Tage des Hüttenfestes. +44) ausserhalb Jerusalems. Wie man es innerhalb gehalten, ist zweifelhaft und hängt davon ab, ob man die Bezeichnung Heiligtum (מקדש) im engern Sinne auf den Tempel beschränkt oder im weitern Sinne auf die heilige Stadt ausdehnt. +45) am ersten Festtage. +46) Gemeint ist das Verbot in 3. B. M. 23, 14. Solange der Tempel stand, durfte man bis zur Darbringung des Erstlingsopfers von der Gerstenernte, der sogenannten Omerschwingung (das. 10—11) am 16. Nisan, kein neues Getreide essen. Mit der Zerstörung des Tempels schwand das Erstlingsopfer, und das Verbot erstreckte sich nunmehr nur noch bis zum Sonnenaufgang des genannten Tages. Rabban Joḥanan ben Zakkai aber dehnte es auf den ganzen Tag aus, weil er fürchtete, das Volk würde nach dem Wiederaufbau des Tempels seine Gewohnheit beibehalten und nicht erst die Omerschwingung abwarten wollen. Nach einer andern Ansicht im Talmud ist seit der Zerstörung des Tempels der Genuss des neuen Getreides den ganzen Tag gesetzlich verboten. Die Anordnung des R. J. b. Z. bestand darin, dass er das Volk, das sich bis dahin nur am Vormittage des neuen Getreides enthalten hatte, in öffentlichen Vorträgen auf die veränderte Sachlage aufmerksam machte. +47) in welchem Falle der Segen über den Feststrauss auch am Sabbat gesprochen wurde (s. K. IV M. 2). +48) vor Beginn des Sabbat, wie aus dem folgenden Satze ersichtlich. Fiel der Feiertag auf einen andern Tag der Woche, trug man den Feststrauss am Feiertage selbst zur Synagoge; am Sabbat aber darf man ausser den Kleidern, die man anhat, keinerlei Gegenstände vom Hause auf die Strasse und umgekehrt tragen. Es ist dies einer der Punkte, in denen sich der Feiertag vom Sabbat unterscheidet. +49) um ihn nach der Synagoge zu schaffen, wo er über ihn den Segen sprechen wollte, ohne daran zu denken, dass es Sabbat ist, oder dass man ihn am Sabbat aus privatem nicht in öffentliches Gebiet tragen darf. +50) Er braucht nicht sein Versehen durch ein Sündopfer zu sühnen. +51) Der Ausdruck ברשות ist schwer zu deuten. Es sollte heissen: in guter Absicht; denn was ihn der Sühnepflicht enthebt, ist der Umstand, dass ihm das Versehen in der Ausübung eines göttlichen Gebotes zugestossen (טעה בדבר מצות). Vielleicht bezieht sich ברשות auf die Befugnis, den Feststrauss am Sabbat in die Hand zu nehmen, wenn es der erste Tag des Hüttenfestes ist, während man ihn an den anderen Tagen des Festes, wenn sie auf einen Sabbat fallen, nicht einmal von der Stelle rühren darf. +52) obgleich das Gebot des Feststrausses für sie nicht gilt (vgl. K. II Anm. 22). +53) den Palmzweig nebst den Myrten- und Bachweidenzweigen. +54) wenn es der erste Tag des Festes ist (s. Anm. 51). +55) damit er nicht welke. +56) in dasselbe Wasser. +57) frisches Wasser. +58) das Wasser. +59) Die Eltern sind verpflichtet, ihn zur Erfüllung des Gebotes anzuhalten (vgl. K. II Anm. 23). +1) s. K. III Anm. 25. +2) An den einzelnen Tagen des Hüttenfestes machten die Priester Umzüge um den Altar, wobei die Bachweide eine wesentliche Rolle spielte. Nach einigen trugen die Priester grosse Aeste dieses Baumes beim feierlichen Umzuge in den Händen, um sie nachher rings um den Altar aufzustellen; nach anderen wurden die Aeste schon vorher aufgerichtet, und der Zug, bei welchem die Priester den Feststrauss in den Händen hielten, bewegte sich um den so geschmückten Altar. +3) s. M. 2 und 3. +4) s. M. 8. +5) s. M. 9. +6) s. K. V M. 1ff. +7) R. Ascher hat die bessere Lesart: לולב ששה ושבעה כיצד. +8) Es ist ein rabbinisches Verbot, den Feststrauss am Sabbat in die Hand zu nehmen. Nur für den ersten Tag des Festes, auf den das göttliche Gebot in 3. B. M. 23, 40 beschränkt ist, haben die Rabbiner ihr Verbot aufgehoben, für die übrigen Tage aber haben sie es selbst im Heiligtum aufrecht erhalten, wo der Feststrauss nach der überlieferten Auffassung der Worte ושמחתם לפני ה׳ אלהיכם שבעת ימים an allen sieben Tagen von der Tora vorgeschrieben ist. +9) Auch hier liest R. Ascher: ערבה ששה ושבעה כיצר. +10) Aus Rücksicht für den Feststrauss wurde auch in Bezug auf den Weidenumzug von den Rabbinen verordnet, dass er nur dann am Sabbat stattfinde, wenn dieser mit dem bedeutsamsten Tage der Feier, dem siebenten also, an welchem sieben Umzüge gemacht wurden (s. M. 5) zusammenfällt. +11) am Sabbat. +12) vor Eintritt des Sabbat. +13) damit sie am andern Morgen nicht ins Gedränge kommen. +14) S. die Begründung im vorigen Kapitel, M. 13. Dort war eine ähnliche Erklärung überflüssig, weil die Synagoge, von der daselbst die Rede ist, nur von wenigen Personen besucht wird, von denen jede mit Leichtigkeit den eigenen Feststrauss herausfinden kann. +15) auf dem Tempelberge. +16) die Feststräusse. +17) den Feststrauss. +18) dass er ihn gar nicht erst am Freitag nach dem Tempelberge bringe, sondern sich am Sabbatmorgen zu Hause seiner Pflicht entledige. +19) לקט (eigentlich = sammeln, auflesen) bedeutet im Neuhebräischen oft: pflücken, abschneiden. Am ersten Tage, der ein Feiertag ist, wurden die Aeste selbstverständlich nicht abgeschnitten, mussten vielmehr schon am Vorabend vorbereitet werden (vgl. die folgende Mischna). +20) Der äussere Altar, der in der Opferhalle stand, hatte von der Basis bis zur Oberfläche eine Höhe von 8 Ellen; die Aeste wurden auf die Basis gestellt und hatten eine Länge von 11 Ellen. +21) vom ersten bis zum sechsten Festtage. +22) Ps. 118, 25. +23) אני והו scheint aus אנא ה׳ zusammengezogen. Beide haben auch, worauf schon Raschi hinweist, denselben Zahlenwert (= 78). — Man scheute sich, den Gottesnamen auszusprechen, und selbst im Heiligtum brachte man ihn nur bei besonders feierlichen Gelegenheiten wie beim Priestersegen und beim Sündenbekenntnis des Hohenpriesters am Versöhnungstage in weihevoller Andacht und heiligem Schauer über die Lippen. Darum meint R. Juda, dass man ihn bei diesem Umzuge nicht klar und deutlich erwähnte, sondern mit dem Worte אנא so verschmolz, dass er nur durchklang. Da wir heute nicht mehr wissen, wie der Gottesname lautet (die Punktatoren setzten unter die Buchstaben, aus denen er sich zusammensetzt, die Vokale des stellvertretenden Namens אדני oder אלהים), so können wir auch nicht sagen, wie das Wort והו auszusprechen ist. Wir könnnen nur aus der Endung jahu, mit der viele Eigennamen schliessen, und aus der Vorsilbe jeho, mit welcher andere beginnen, die Vermutung schöpfen, dasses Wahu oder Weho zu lesen ist, während אני nach dieser Auffassung Annaj auszusprechen wäre. Gewöhnlich liest man Ani Waho. [Da diese Lösung des schwierigen Problems nicht jedermann befriedigen dürfte, seien auch noch andere Erklärungen angeführt. Raschi macht auf die immerhin beachtenswerte Tatsache aufmerksam, dass die drei aufeinanderfolgenden Verse ויסע ויבא זיט (2. B. M. 14, 19—21) je 72 Buchstaben zählen. Stellt man die einzelnen Buchstaben sowohl des ersten wie des letzten Verses untereinander, die des mittlern aber in umgekehrter Folge zwischen die beiden Reihen, so erhält man den grossen aus 72 Gliedern bestehenden Gottesnamen, dessen erstes Glied והו und dessen siebenunddreissigstes אני lautet (so dass אני והו an der Spitze der beiden Hälften stehen). Nach einem der Gaonen (angeführt in Maimunis Mischnakommentar z. St.) deutet אני והו auf das Psalmwort (91, 15) עמו אנכי בצרה („Der du Israels Leiden mitempfindest, hilf doch!“); nach Maimonides selbst ist es eine Anspielung auf אני הוא in 5. B. M. 32, 39, nach Tosafot endlich ein Hinweis auf ואני בחוך הגולה in Ez. 1, 1 und והוא אסור באזקים in Jer. 40, 1 („Der Du unsere Verbannung teilst und unsere Fesseln trägst, hilf doch!“) nach Echa rabba, Einleitungen 34.] +24) dem siebenten, den schon Mischna 3 als den bedeutendsten hervorgehoben hat. +25) יופי steht hier wohl im Sinne des griechisehen ϰάλλος (Huldigung), von dem das Verbum קלם (preisen, verherrlichen) gebildet wurde. +26) sei Huldigung und Preis ! יופי ist aus dem vorhergehenden Satze zu ergänzen. +27) wenn er mit dem siebenten Tage zusammenfiel. +28) die Weidenäste. +29) die mit Wasser gefüllt waren. +30) Es ist zweifelhaft, ob ausser den Weidenästen (תום׳ מ״ה: ד״ה אחת) oder anderen Stelle (ר״ע ברטנורא), ob an allen Tagen des Festes oder nur am siebenten (תום׳ שם). +31) am siebenten Tage [art]. +32) nach den Umzügen des siebenten Tages. [Nach Raschi, der sich auf Wajjikra rabba (Abs. 37) stützt, wäre מיד mit kurzem a zu lesen und der ganze Satz wie folgt zu übersetzen: Aus der Hand der Knaben rissen sie (die Erwachsenen im Uebermut des Festjubels) deren Palmzweige und verzehrten deren Etrogim. +33) Sie reissen sie aus ihren Feststräussen heraus, um damit zu spielen (sie vielleicht als Steckenpferd zu benutzen). +34) am achten Tage, dem sogenannten Schlussfeste. +35) zum Vortrage der Psalmen 113 bis 118. +36) die durch bessere und reichlichere Mahlzeiten, insbesondere durch den Genuss des Opferfleisches angeregt wird. +37) durch schönere Kleidung, Ausschmückung der Wohnräume u. dgl. +38) die letzte Mahlzeit des siebenten Tages gegen 9 Uhr morgens. +39) auseinandernehmen. +40) Teppiche und Kissen, Ruhebetten, Tische und Stühle. +41) Die Festhütte wurde gewöhnlich auf dem Dache errichtet (vgl. K. II Anm. 8). +42) In vielen Ausgaben fehlt das Wort שנעה. +43) 1 Log = ¼ Kab, ungefähr 0,35 Liter. +44) einer Quelle in Jerusalem. +45) dem vierten Tore auf der Südseite des Tempels (s. Scheḳalim VI 3). +46) der diensttuende Priester. +47) die schiefe Ebene an der Südseite des Altars. Sie war 32 Ellen lang und 16 Ellen breit. +48) also nach Westen. +49) eine für die täglichen Weinopfer und eine für das besondere Wasseropfer des Hüttenfestes. Man nahm es aber nicht so genau und goss den Wein häufig auch durch die andere Schale. +50) Die Farbe des Silbers ist matter als die des Kalks. +51) durch die der Wein und das Wasser auf den Altar flossen, von wo sie durch eine gemeinsame Oeffnung in die Tiefe strömten. +52) Der Wein war dickflüssig und ergoss sich daher langsamer als das Wasser. Das Wasseropfer und das erste tägliche Weinopfer wurden am Hüttenfeste von zwei Priestern im selben Augenblicke dargebracht. +53) Beide Schalen waren indessen nebeneinander an der südwestlichen Ecke des Altars angebracht (vgl. Anm. 47 u. 48). +54) und nicht mit 3. +55) und nicht bloss 7. +56) damit die Zuschauer sich überzeugen, dass er das Wasser in die Schale giesst. +57) Er gehörte zur Sekte der Sadokäer, die das Wasseropfer verwarfen. Der Name wird hier verschwiegen. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass Alexander Jannai gemeint ist, von dem Josephus (Altert. XIII, 13, 5) ähnliches berichtet. +58) Am Sabbat selbst durfte man das Wasser nicht in den Tempel schaffen (vgl. K. III Anm. 48). +59) In einer geweihten Kanne würde das Wasser über Nacht zur Darbringung untauglich werden (s. Joma K. III Anm. 55). חבית (von חבה = חבא, bergen) ist ein grösserer Krug, eine Kanne; aram.: חביתא, arab.: art. +60) dem grossen Wasserbecken, das im Vorhof des Heiligtums stand (2. B. M. 30, 18—21). +61) Wenn diese Flüssigkeiten unbeaufsichtigt so lange offen standen, dass eine Schlange aus nächster Nähe herankriechen, davon trinken und sich wieder unbemerkt zurückziehen konnte, sind sie wegen der Vergiftungsgefahr dem Menschen verboten (Terumot VIII 4). Was aber ungeniessbar und daher minderwertig ist, darf im allgemeinen auch nicht geopfert werden. +1) s. K. IV M. 1. +2) Der Sinn dieser Bezeichnung ist recht dunkel. Schon die Lesart steht nicht fest. Sie schwankte bereits in alter Zeit, wie wir aus dem babyl. Talmud wissen, zwischen בית השואבת (richtiger בית השאובח, wie einige Mischna-Handschriften lesen) und בית חשובה. Nach allgemeiner Annahme steht das hier in den folgenden Sätzen geschilderte Fest mit dem im vorigen Kapitel beschriebenen Wasseropfer in engster Verbindung (s. Anm. 15), obschon in der Mischna selbst ein solcher Zusammenhang mit keinem Worte angedeutet ist. שואבה wäre demnach wie שומרה (Wächterhütte) gebildet und bedeutete den Ort des Wasserschöpfens. Der pal. Talmud kennt ebenfalls die Ableitung von שאב, bringt sie aber nicht zum Wasseropfer in Beziehung, sondern zu der heiligen Begeisterung und der prophetischen Inspiration, die aus diesem Feste geschöpft wurde. Nach Maimunis Mischnakommentar ist בית השאובה der Ort, an welchem der Festjubel sich abspielte. Er heisst so im Hinblick auf ושאבתם מים בששון (Jes. 12, 3). Beachtenswert ist eine neuere Erklärung, nach welcher בית השאובה (das Haus der Beleuchtung) den illuminierten Tempelraum bezeichnen soll. Im Syrischen bedeutet nämlich שובא Hitze, Glut (v. שוב = brennen; vgl. hebr. שביב = Flamme). +3) Instrumentalmusik ist am Sabbat und an Feiertagen verboten. Es können also für das Flötenspiel von vornherein nur die sechs mittleren Tage des Festes in Betracht kommen. Trifft nun aber der Sabbat auf einen derselben (und das ist immer der Fall, wenn er nicht grade mit dem ersten und dem letzten Feiertage zusammenfällt), so kann sich der Jubel nur an fünf von den acht Tagen des Festes äussern. +4) die äusserste Halle im Osten des Tempels. Sie war 135 Ellen lang und 135 Ellen breit (Middot, II 5). +5) Die Galerie, die sich innen auf drei Seiten um die Halle zog (Middot das. u. Tosefta hier), wurde als Zuschauerraum für die Frauen hergerichtet, damit die Geschlechter bei dieser Veranstaltung getrennt wären. +6) Die Leuchter waren nämlich 50 Ellen (etwa 24 m) hoch. +7) 42 Liter ungefähr. Nach einer Baraita war das der Inhalt aller vier Krüge, von denen jeder einzelne 30 Log (rund 10 l) fasste. +8) Es ist nicht klar, warum die Hemden der Priester und ihre Kopftedeckungen ausgeschlossen waren, und wenn sie es nicht waren, warum es nicht einfach heisst: Aus den abgetragenen Priesterkleidern (מבלאי בגדי הכהנים).—Zu המיין s. ‘Erubin K. X Anm. 94. +9) Da die Leuchter so hoch waren und die östliche Mauer eine geringe Höhe besass (Middot II 4), konnte das Lichtmeer, das der Frauenhalle entströmte, ungehindert über die ganze Stadt dahinfluten. [Zu beachten ist die aktive Form מאירה statt der passiven מוארה: die Höfe waren nicht nur hell erleuchtet, sie reflektierten sogar noch ein starkes Licht]. +10) den Zuschauern. +11) Ps. 120 bis 134. +12) Sie lag zwischen der Priester- und der Frauenhalle und war wie diese 135 Ellen lang (von Nord nach Süd), hatte aber gleich jener nur eine Breite von 11 Ellen (von Ost nach West); s. Middot II 6. +13) der eine Teil spielte, der andere sang. +14) das sogenannte Nikanortor, nicht zu verwechseln mit dem „oberen Tor“, das in Scheḳalim VI 3 erwähnt wird; s. Anm. 25. +15) Das war nach denen, die diese Feier mit dem Wasseropfer in Verbindung bringen (s. Anm. 2), das Signal zum Aufbruch nach dem Schiloaḥ. +16) R. Eli‘ezer b. Jakob ist, wie aus einer Baraita (Babeli 54a) ersichtlich, der Ansicht, dass auf der zehnten Stufe nicht geblasen wurde. +17) dem Heiligtum zu. +18) zur Zeit des ersten Tempels. +19) אחריהם bis לשמש ist ein Zitat aus Ez. 8, 16, wo aber משתחויתם statt משתחוים steht. +20) den Gottesnamen. +21) s. Tamid VII, 3. +22) um die Zeit des Sonnenuntergangs. +23) Beim ersten Tone hört man mit der Feldarbeit auf, beim zweiten werden die Kaufläden geschlossen, beim dritten entfernt man die Speisen vom Feuer und zündet die Lampen an. +24) den Eintritt des Sabbat zu verkünden. +25) am Nikanortore, durch welches man aus der Halle der Israeliten in die Frauenhalle hinabsteigt. Es wird hier wie in der vorigen Mischna das obere Tor genannt, weil es 7 ½ Ellen höher lag als das „untere“, welches in der vorigen Mischna als das nach Osten hinausführende Tor bezeichnet wurde. +26) Die Mischna vertritt hier die Ansicht des R. Eli ezer ben Jakob (Anm. 16); daher werden die auf der zehnten Stufe geblasenen Töne nicht mitgezählt. +27) K. IV M. 9. +28) das. M. 5. +29) als Musafopfer darzubringen (4. B. M. 29, 13 u. 16). +30) Die Priester waren in 24 Abteilungen geordnet, die den Tempeldienst abwechselnd in einer bestimmten Reihenfolge (I Chr. 24, 7—18) je eine Woche lang verrichteten. Nur bei den besonderen Opfern (dem sogenannten Mûsâf) der Festtage waren sie alle gleichberechtigt (s. M. 7). Die diensttuenden Priester wurden durch das Los bestimmt (s. oben S. 153 u. 300 f.) und zu diesem alle anwesenden zugelassen, sie mochten zu weicher Abteilung immer gehören. Am Hüttenfeste aber wurden die darzubringenden Tiere wegen ihrer grössern Zahl unter den einzelnen Abteilungen nach dem nun folgenden Modus verteilt. +31) Zunächst erhielten 13 Abteilungen je einen der 13 Farren und 3 Abteilungen die beiden Widder und den Bock; es waren dann noch 14 Lämmer an 8 Abteilungen abzugeben, von denen die 6 ersten je 2 Lämmer bekamen und die beiden letzten je eines. +32) Am zweiten Tage waren nur 12 Farren darzubringen, während die Zahl der übrigen Opfer unverändert blieb. Es gab also nicht mehr 30 Tiere zum Musaf wie am ersten Tage, sondern bloss 29 (4. B. M. 29, 17—19), so dass nur 5 übrig blieben und daher nur 5 Abteilungen je zwei Lämmer erhielten. Und da die Zahl der Farren mit jedem Tage um 1 abnahm (das. 20—31), verringerte sich in demselben Verhältnis auch die Zahl der mit 2 Lämmern bedachten Abteilungen. Am siebenten Tage waren nur 7 Farren, 2 Widder, 1 Bock und 14 Lämmer darzubringen (das. 32—34), im ganzen also 24 Tiere, so dass auf jede Abteilung nur eines kam. +33) an welchem es nur 1 Farren, 1 Widder, 1 Bock und 7 Lämmer darzubringen gab (das. 35—38), zusammen also 10 Tiere. +34) s. Anm. 30. +35) Von den 13 Abteilungen, die am ersten Tage je einen Farren dargebracht hatten, erhielt am zweiten Tage, an welchem es deren bloss 12 gab, nur die erste wieder einen Farren; die übrigen 11 bekamen die anderen 11 Abteilungen. Am dritten Tage wurden die 10 Farren von den Abteilungen 2—11 dargebracht, am vierten die 9 Farren von den Abteilungen 12—20 u. s. w. Im ganzen waren es 70 Farren, die an den 7 Tagen des Festes geopfert wurden. Es kamen mithin je 3 auf die ersten 22 Abteilungen und je 2 auf die beiden letzten. — Wenn חלילה = תחלח ist, so heisst חוזרין חלילה: sie kehren wieder zum Anfang zurück. Wahrscheinlicher aber ist, dass חלילה den Kreis bezeichnet und der Stamm חלל (als Nebenform von חול und חיל) sich drehen, winden bedeutet: vgl. ולבי חלל בקרבי (Ps. 109, 22). +36) Am Pesach-, am Wochen- und am Hüttenfeste. +37) bei der Darbringung der besonderen Opfer, die durch das Fest veranlasst sind, und bei der Verteilung ihres Fleisches, ihrer Felle, ihres Brotes. אימורים steht hier in weitem Sinne und bezeichnet nicht wie sonst die auf dem Altar zu verbrennenden Fettstücke, sondern die „vorgeschriebenen“ Opfer überhaupt (s. Joma VI Anm. 34). +38) der zwölf Brote (2. B. M. 25, 30 u. 3. B. M. 24, 5—9), welche die ganze Woche hindurch auf dem goldenen Tisch im Innern des Heiligtums (שלחן הפנים — 4. B. M. 4, 7) lagen und am Sabbat unter die Priester verteilt wurden (s. die folgende Mischna). Fiel ein Festtag auf Sabbat, so erhielten sämtliche anwesenden Priester, welcher Abteilung sie auch angehörten, gleichen Anteil, obschon dieses Brot keinerlei Beziehung zum Feste hat. +39) עצרת, in der Bibel die Bezeichnung für das auf das Hüttenfest folgende Schlussfest, bedeutet in der Mischna überall das Wochenfest, das ja nicht wie die übrigen Feste an einen bestimmten Monatstag gebunden ist, sondern als Schlussfest zum Pesachfeste 50 Tage nach dessen Eintritt gefeiert wird (3. B. M. 23, 15 ff.), gleichviel ob die Monate Nisan und Ijar 58, 59 oder 60 Tage haben. +40) Zu den besonderen Opfern des Wochenfestes gehören auch zwei Brote aus gesäuertem Teig, die als Erstlingsopfer vom Weizen dargebracht wurden (das. 16—17). Das innere Brot war ungesäuert. Fiel nun das Fest auf Sabbat, so wurde nicht etwa zunächst das innere Brot an einen Teil der Priester und dann das Erstlingsopfer an die übrigen verteilt, vielmehr erhielt jeder Priester gleichen Anteil sowohl vom ungesäuerten als vom gesäuerten Brote. +41) wörtlich: deren Zeit festgesetzt ist, nämlich für die Woche, in die der Festtag fällt. +42) das Morgen- und das Abendopfer (4. B. M. 28, 1—8). +43) Gelobte Opfer sind solche, die man auf Grund eines vorangegangenen Gelübdes (הרי עלי עולה) darbringt; gespendete sind solche, die man freiwillig dem Altar weiht (הרי זו עולה). Geht ein gelobtes Opfer vor der Darbringung verloren, so muss man es, um das Gelübde zu erfüllen, durch ein anderes Tier ersetzen; trifft dies ein gespendetes Opfer, so ist es dem Altar abhanden gekommen, und man hat nicht nötig, es zu ersetzen. +44) und zwar nicht allein die ständigen, wie z. B. das besondere Sabbatopfer (4 B. M. 28, 9—10), wenn der Festtag auf Sabbat fällt, sondern selbst die kasualen, wie z. B. das im 3. B. M. (4, 13—21) vorgeschriebene Sündopfer der Gemeinde. שאר bezieht sich auf תמידין, die öffentliche Opfer sind; נדרים ונדבות dagegen sind Privatopfer. +45) sogar die für den „Nachtisch des Altars“ (s. Scheḳalim IV Anm. 25) bestimmten Opfer. +46) Beginnt das Fest mit einem Sonntag, so müssen die Priester aller Abteilungen spätestens Freitag in Jerusalem eintreffen, da man am Sabbat nicht reisen darf; schliesst es mit einem Freitag, so müssen sie aus demselben Grunde den Sabbat in der heiligen Stadt zubringen. Darum erhalten sie in beiden Fällen ihren Anteil genau so, wie wenn der Festtag mit dem Sabbat zusammenfällt. +47) Das Fest beginnt am Montag, die Priester hätten also Zeit gehabt, am Sonntag einzutreffen, sind aber dennoch schon am Freitag angelangt; oder es endet das Fest am Donnerstag, die Priester konnten Freitag abreisen, sind aber gleichwohl über Sabbat geblieben. +48) מתעכב (zögernd, säumig) scheint hier in einem weitern Sinne zu stehen und im Gegensatz zu קבוע (dauernd) den vorübergehenden Aufenthalt, das gastliche Verweilen zu bedeuten; denn es soll ja nicht allein die später als nötig Abgereisten, sondern auch die zu früh Eingetroffenen bezeichnen. +49) ausserhalb der drei Festzeiten. +50) Die Abteilungen wechselten am Sabbat. Die austretende verrichtete den Morgen- und den Musafdienst, die eintretende den Abenddienst. +51) 1 Chr. 24, 14. +52) Als Grund für diese Zurücksetzung wird angegeben, dass die Priester dieser Abteilung meist unpünktlich erschienen und dadurch ihren geringen Eifer für den Tempeldienst bekundeten. Laut einem andern Bericht hätte eine Frau aus diesem Geschlecht, die vom Glauben der Väter abgefallen war und einen syrisch-griechischen Soldaten geheiratet hatte, beim Einzug der Feinde in den Tempel mit ihrer Sandale auf den Altar geschlagen, indem sie rief: Du Wolf, du Wolf, wie lange noch wirst du Israels Habe fressen, ohne ihm in der Stunde der Not zur Seite zu stehen. +53) Der Hohepriester Joḥanan hatte 24 Ringe nach Anzahl der Priesterabteilungen nördlich vom Altar am Boden befestigen lassen, um die zu schlachtenden Opfertiere fesseln zu können (Middot III 5, Soṭa 48 a). Später wurde Bilga’s Ring so befestigt, dass er seinem Zwecke nicht mehr dienen konnte, wodurch diese Abteilung genötigt war, einen fremden Ring zu benutzen. Zwar kamen für das tägliche Opfer immer nur dieselben zwei Ringe in Betracht (Tamid IV 1); aber diese Bestimmung galt eben nur für das Morgen- und das Abendopfer; alle übrigen Opfer schlachtete jede Abteilung (ausser Bilga) an ihrem eigenen Ringe. +54) In einer neben dem Nikanortor befindlichen Kammer (Middot I 4) waren verschliessbare Nischen mit je vier Fächern, in denen die Priestergewänder aufbewahrt wurden (Tamid V 3). Jede Abteilung hatte ihre eigene Nische (Tosefta z. St.). Später wurde die für Bilga bestimmte aufgehoben, so dass diese Abteilung nunmehr auf die Priesterkleider der anderen angewiesen war. [בית החלפות ואני לא מצאתי חלונות לסכינים אלא לבגדים וכן פירש ר״מ ז״ל רש״י ז״ל. והנמשכים אחריו פרשו שלסכינים היו חלונות בלשכת] +
+ +TRAKTAT JOM TOB (BÊSZA) +Einleitung. +

Der Traktat Jom Ṭob, nach dem Worte, mit dem er beginnt, auch Bêsza genannt, enthält die allgemeinen Vorschriften über die Feiertage, während die Traktate Pesaḥim, Rosch haschana, Jom hakkippurim (Joma) und Sukka die besonderen Gebote jedes einzelnen dieser Feste behandeln. Warum unser Traktat trotzdem erst hinter Sukka seine Stelle hat und nicht sofort auf ‘Erubin folgt, ist bereits in der Einleitung zum Traktat Scheḳalim (S. 260) erklärt worden.

+

Der Feiertag unterscheidet sich vom Sabbat hauptsächlich dadurch, dass an ihm einige zur Speisebereitung erforderliche Tätigkeiten gestattet sind, die am Sabbat nicht verrichtet werden dürfen (s. Sabbat VII 2), insbesondere Schlachten, Enthäuten, Kneten, Kochen, Backen. Andere, wie Mähen, Dreschen, Mahlen, Sieben, Jagen bleiben verboten, wenn sie auch zur Beschaffung der Nahrung für den Feiertag notwendig wären. Wieder andere, wie Seihen, Auslesen, Zerstossen, Holzspalten, Messerschleifen sind in der gewöhnlichen Weise untersagt, in einer von dem werktäglichen Verfahren abweichenden Art erlaubt. Das Feueranzünden und der Transport auf öffentlichem Gebiet sowie aus privatem in öffentliches und umgekehrt ist auch dann gestattet, wenn es nicht dem Zwecke der Speisebereitung dient. Ein klares, konsequent durchgeführtes Prinzip lässt sich in diesen Bestimmungen nicht erkennen. Maimonides meint (Hil. Jom Ṭob I 5), dass alle Verrichtungen, die ohne Schaden für den Wohlgeschmack der Speise vor Eintritt des Festes erledigt werden können, verboten blieben, damit man diese Arbeiten nicht auf den geschäftsfreien Feiertag verschiebe und schliesslich an einer würdigen Feier des heiligen Tages gehindert werde. Leider reicht dieses vortreffliche und logisch begründete Unterscheidungsmerkmal nicht aus. So ist z. B. Fische zu fangen untersagt, Tiere zu schlachten erlaubt, obschon das Fleisch der Fische noch schneller als das der Rinder verdirbt (allerdings kann man Fische in einem Gefäss mit Wasser kurze Zeit am Leben erhalten). Auch darf man Obst nicht vom Baume pflücken, Gemüse nicht aus der Erde reissen, weil Getreide zu mähen verboten ist, obgleich frisches Obst und Gemüse besser als altes schmeckt; dagegen ist Salz, das doch gewiss nicht verdirbt, wenigstens auf eine sonst nicht übliche Art zu zerstossen gestattet, obwohl man Getreide unter keinen Umständen mahlen darf und Zerstossen ebenso zum Begriffe des Mahlens gehört wie Früchte pflücken zu dem des Mähens.

+

Die Speisebereitung ist am Feiertage nur für diesen Tag gestattet. Ist der folgende Tag ein Sabbat, darf man für diesen nur dann am Feiertage kochen, backen, warmstellen oder Licht anzünden, wenn man schon vor Eintritt des Festes eine Speise für den Sabbat hergestellt hat. Mit anderen Worten: Man darf am Feiertage die Vorbereitungen für den Sabbat nicht erst in Angriff nehmen, wohl aber fortsetzen und vollenden. Den Namen ‘Erub Tabschilin (wörtlich: Vermengung der Gerichte), mit dem man diese Speise bezeichnet, kann man zur Not damit erklären, dass die am Feiertage herzustellenden Gerichte mit der vorher hergestellten Speise zum Sabbatmahl vereinigt werden; denn wenn diese am Feiertage aufgegessen wurde oder sonstwie abhanden kam, darf man im weitern Verlaufe des Tages nichts mehr für den Sabbat kochen. Wahrscheinlicher ist die Annahme, dass wir es hier mit einer Uebertragung des aus dem Traktat ‘Erubin bekannten Begriffes zu tun haben. Schon dort wird die Bezeichnung ‘Erub weniger auf die Verbindung der Höfe und die Verschmelzung der Sabbatbezirke (Einleitung daselbst Abs. 1 u. 4) als auf die Speise angewendet, durch welche diese Vereinigung bewirkt wird (s. das. Kap. III Anm. 21). So hat das Wort ‘Erub mit der Zeit die Bedeutung einer Speise erlangt, die die Umgehung eines rabbinischen Verbotes ermöglicht, und so wurde dieser Begriff später auch auf die Speise übertragen, durch die das rabbinische Verbot, am Feiertage für den Sabbat zu kochen und zu backen, ausser Kraft gesetzt wird. Nach beiden Talmuden entsprang dieses Verbot der Befürchtung, die unwissende Menge könnte zu dem Irrtum geführt werden, dass man am Feiertage nach Belieben kochen und backen dürfe, also auch für den folgenden Tag, selbst wenn dieser ein Werktag ist. Durch den ‘Erub wird nun den Leuten eingeprägt, dass man nicht einmal für den heiligen Sabbat ohne weiteres Speisen bereiten darf. Nach einer andern Erklärung, die sich nur im bab. Talmud findet, ist der ‘Erub eingeführt worden, damit man über den Vorbereitungen zum Feste nicht des unmittelbar sich anschliessenden Sabbat vergesse, sondern schon am Rüsttage des Feiertages die für den Sabbat erforderlichen Nahrungsmittel rechtzeitig herbeischaffe.

+

Was am Feiertage verwendet werden soll, sei es ein Verbrauchs- oder ein Gebrauchsgegenstand, muss schon vor Eintritt des Festes für diesen Zweck bereit stehen (מוכן). Daher darf man in Freiheit lebende Tiere wie Tauben u. ä. nur dann schlachten, Bauhölzer nur dann zum Heizen benutzen, zum Verkauf bestimmte Geräte nur dann in Gebrauch nehmen, wenn man sie schon am Rüsttage dazu ausersehen hat. Andernfalls sind sie nicht מוכן, sondern מוקצה (dem Gebrauch entzogen, wörtlich: abgesondert) und dürfen am heiligen Tage nicht nur nicht verwendet, sondern nicht einmal von der Stelle gerührt werden. Das Wort מוקצה bezeichnet in erster Reihe die zum Trocknen ausgebreiteten Feigen (vgl. Ma‘serot II, 7—8 und III, 1), also Früchte, die man in der Absicht, sie vorläufig nicht zu geniessen, bei Seite gelegt hat. Neben diesem eigentlichen מוקצה (מוקצה דדחייה בידים) unterscheidet man noch folgende Arten: 1) נולד, alles was am heiligen Tage erst entstanden oder gebrauchsfertig geworden ist; 2) חסרון כיס מוקצה מחמת, was durch die Benutzung mehr oder minder entwertet wird, wie Waren und besonders feine oder empfindliche Instrumente; 3) מוקצה מחמת מאוס, alles Widerliche und Ekelerregende, z. B. schmutzige Gefässe; 4) מוקצה מחמת אסור, was einer verbotenen Tätigkeit dient wie Nähnadel, Schreibfeder u. dgl. — Gegenstände der letzten Art dürfen, wenn es Geräte sind, am heiligen Tage zu erlaubten Zwecken verwendet werden; auch darf man sie, wenn man den Platz braucht, auf dem sie liegen, entfernen und anderwärts hintragen; man darf sie nur nicht zu ihrem eigenen Schutze von ihrer Stelle bewegen.

+

Aus dem Begriffe des מוכן und seines Gegensatzes מוקצה erklärt sich ein beträchtlicher Teil der Vorschriften unseres Traktates. Diese sind freilich nicht übersichtlich an einander gereiht, sondern fast über alle fünf Kapitel verstreut. Mit מוקצה beginnt der Traktat, und mit מוקצה schliesst er. Dazwischen befasst er sich insbesondere mit dem Gesetze über die Speisebereitung an Feiertagen. In der Hauptsache behandeln die beiden ersten Kapitel einige Streitfragen, in denen die Schulen Hillels und Schammais auseinander gingen, das dritte und vierte die Bedingungen, unter denen die Speisebereitung gestattet ist, und die Einschränkungen, denen sie unterworfen ist, während das letzte sich grösstenteils mit dem Sabbatbezirk (s. ‘Erubin, Einl. Abs. 4) solcher Gegenstände beschäftigt, an denen mehrere Personen einen Anteil oder ein Anrecht haben.

+

ABSCHNITT I.

+

1. Ein am Feiertage gelegtes Ei, meint die Schale Schammais, darf1 gegessen werden; die Schule Hillels aber meint, es dürfe nicht gegessen werden2. Die Schale Schammais lehrt: Sauerteig von Olivengrösse und Gesäuertes von Dattelgrösse; die Schule Hillels aber lehrt: Beides von Olivengrösse3. 2. Wer am Feiertage Wild oder Geflügel schlachtet4, grabe nach Ansicht der Schule Schammais mit dem Spaten und bedecke; die Schule Hillels aber lehrt, man solle nicht schlachten, wenn man keine Erde hat, die vom vorangegangenen Tage her vorbereitet ist — räumt also ein, dass man, wenn man doch geschlachtet hat, mit dem Spaten graben und bedecken soll6 — denn die Asche des Herdes liegt ja bereit 7. 3. Die Schule Schammais sagt: Man darf die Leiter nicht von einem Taubenschlag zum andern tragen8, wohl aber von einem Flugloch zum andern9 neigen; die Schule Hillels aber erlaubt beides. Die Schule Schammais ist der Ansicht, dass man nicht herausnehmen darf, was man nicht, solange es noch Tag war, geschüttelt hat; die Schule Hillels aber erklärt, man brauche sich nur hinzustellen und zu sagen: Diese und diese will ich herausnehmen10. 4. Hat man schwarze bestimmt und findet weisse, weisse und findet schwarze, zwei und findet drei, sind sie verboten11; drei und findet zwei, sind sie erlaubt. Im Neste — und findet vor dem Neste, sind sie verboten; wenn aber ausser ihnen keine vorhanden sind, so sind sie erlaubt. 5. Die Schule Schammais lehrt, man dürfe die Klappen12 am Feiertage nicht abnehmen13, während die Schule Hillels sogar sie wieder anzubringen gestattet14. Die Schule Schammais lehrt, man dürfe die Mörserkeule15 nicht nehmen, um Fleisch auf ihr zu hacken; die Schule Hillels erlaubt es. Die Schule Schammais lehrt, man dürfe die Haut nicht vor den Treter hinlegen16 und sie nur dann aufheben, wenn noch Fleisch von Olivengrösse an ihr haftet17; die Schule Hillels aber erlaubt es18. Die Schule Schammais lehrt, man dürfe ein Kind, einen Feststrauss19, eine Torarolle nicht auf öffentliches Gebiet hinaustragen20; die Schule Hillels aber erlaubt es21. 6. Die Schule Schammais behauptet, man dürfe nicht Brothebe22 und Abgaben23 dem Priester am Feiertage hintragen, ob sie nun gestern oder erst heute abgehoben wurden24; die Schale Hillels aber erlaubt es. Die Schammaïten hielten ihnen eine gleiche Bestimmung entgegen25: Brothebe und Abgaben sind an den Priester abzaliefern, und Fruchthebe26 ist an den Priester abzuliefern; wie man die Fruchthebe nicht hintragen darf, darf man auch nicht die Abgaben hintragen. Worauf die Hilleliten ihnen antworteten: Keineswegs! Was ihr von der Fruchthebe anführt, die man abzuheben nicht befugt ist, wollt ihr auf die Abgaben ausdehnen, die man abzuheben befugt ist27? 7. Die Schule Schammais sagt: Gewürz wird mit hölzernem Stössel, Salz jedoch im Kruge und mit dem Topfquirl gestossen; die Schule Hillels sagt: Gewürz wird wie sonst mit dem steinernen und Salz mit dem hölzernen Stössel gestossen. 8 Wer Hülsenfrüchte am Feiertage liest, muss nach Ansicht der Schammaïten das Geniessbare auslesen, um es sogleich zu essen; die Hilleliten aber sagen: Er lese wie sonst28 in seinem Schosse, im Körbchen29, in der Schüssel, doch nicht auf einer Tafel, in einer Schwinge, einem Sieb30. Rabban Gamliel sagt: Man darf sogar spülen und abschöpfen31. 9. Die Schule Schammais meint, man dürfe am Feiertage nur Portionen schicken32; die Schule Hillels aber lehrt, man dürfe Vieh, Wild und Geflügel schicken, sowohl lebendes als geschlachtetes. Man darf Wein, Oel, Mehl und Hülsenfrüchte schicken, aber nicht Getreide33. Rabbi Simon erlaubt Getreide 34. 10. Man darf Kleider schicken, sowohl genähte35 als ungenähte36, selbst wenn beiderlei Stoffe37 darunter sind, sofern sie nur dem Bedarf des Festes dienen können38, aber keine genagelte Sandale39 und keinen ungenähten Schuh. Rabbi Juda sagt: Auch keinen weissen Schub, weil er einen Handwerker erfordert40. Die Regel ist: Was man benutzen kann, darf man am Feiertage schicken.

+

ABSCHNITT II.

+

1. Wenn ein Feiertag auf den Rüsttag des Sabbat fällt, koche man nicht von Anfang an am Feiertage für den Sabbat, sondern man kocht für den Feiertag und lässt das, was etwa übrig geblieben, für den Sabbat stehen, oder man bereitet am Rüsttage des Feiertages ein Gericht, auf das man sich für den Sabbat stützt1. Die Schule Schammais lehrt: zwei Gerichte, die Schule Hillels lehrt: ein Gericht; sie stimmen aber darin überein, dass ein mit Ei bestrichener Fisch ein Doppelgericht ist. Hat man es2 aufgegessen, oder ist es abhanden gekommen, so koche man daraufhin nicht von Anfang an; hat man aber noch so wenig davon übrig behalten, so stützt man sich darauf für den Sabbat. 2. Fällt er3 auf den Tag nach Sabbat, so muss man nach der Ansicht der Schule Schammais alles4 vor Sabbat ins Reinigungsbad tauchen5; die Schule Hillels aber meint: Geräte vor Sabbat, Menschen am Sabbat6. 3. Und sie stimmen darin überein, dass man mit Wasser, um es zu reinigen, die Haschaḳa7 in einem Gefässe aus Stein vornehmen darf, aber nicht die Ṭeḇila8, und dass jede Reinigung, die nur für eine andere Bestimmung oder wegen einer andern Gesellschaft erfolgt, gestattet ist9. 4. Die Schule Schammais lehrt: Man bringt Friedensopfer dar, ohne ihnen die Hände aufzustützen10, aber nicht Ganzopfer11; die Schule Hillels lehrt: Man bringt sowohl Friedens- als Ganzopfer12 dar und stützt ihnen die Hände auf13. 5. Die Schule Schammais lehrt: Man bereite kein warmes Wasser für die Füsse, wenn es sich nicht auch zum Trinken eignet14; die Schule Hillels aber erlaubt es15. Man darf Feuer machen, um sich daran zu wärmen16. 6. In drei Dingen erschwert Rabban Gamliel17 gemäss den Worten der Schule Schammais: Man darf am Feiertage kein heisses Wasser für den Sabbat warmstellen18; man richtet am Feiertage keinen Leuchter auf19; man bäckt das Brot nicht in grossen Laiben20, sondern in dünnen Kuchen. Rabban Gamliel sagte: Ihre Lebtage haben die Leute meines Vaterhauses ihr Brot nicht in grossen Laiben, sondern nur in dünnen Kuchen gebacken. Man erwiderte ihm: Was fangen wir mit deinem Vaterhause an? Sie legten sich selbst Erschwerungen auf, gewährten aber ganz Israel die Erleichterung, das Brot in grossen Laiben und als Kohlenkuchen21 zu backen. 7. Er trug aber auch drei Sätze in erleichterndem Sinne vor: Man darf am Feiertage zwischen den Ruhebetten22 fegen und die Kohlenpfanne hinstellen23 und in den Pesachnächten ein Böcklein in seiner Ganzheit zubereiten24, was die Weisen verbieten25. 8. Drei Dinge gestattet Rabbi El‘azar ben ‘Azarja, während die Weisen sie verbieten: Eine Kuh darf mit dem Riemen zwischen ihren Hörnern ausgehen26; man darf das Vieh am Feiertage striegeln; man darf Pfeffer in der dazu bestimmten Mühle mahlen27. Rabbi Juda sagt: Man darf das Vieh am Feiertage nicht striegeln, weil man eine Verletzung herbeiführt; doch darf man es kratzen28. Die Weisen aber sagen: Man darf es weder striegeln noch kratzen29. 9. Die Pfeffermühle30 kann wegen dreier Geräte unrein sein: wegen des Aufnahmegerätes, wegen des Metallgerätes und wegen des siebartigen Gerätes31. 10. Ein Kinderwagen32 kann als Midrâs33 unrein werden und darf am Sabbat in die Hand genommen34, aber nur über Geräten geschleift werden35. Rabbi Juda sagt: Kein Gerät darf geschleift werden, mit Ausnahme des Wagens, weil er nur eindrückt36.

+

ABSCHNITT III.

+

1. Man darf am Feiertage keine Fische aus den Vivarien fangen1 und ihnen kein Futter vorsetzen2; wohl aber darf man Wild und Geflügel aus den Vivarien fangen3 und ihnen Futter vorsetzen. Rabban Simon ben Gamliel sagt: Nicht alle Vivarien sind einander gleichzustellen; die Regel lautet vielmehr: Wenn erst gejagt werden muss, ist es verboten4; braucht nicht erst gejagt zu werden5, so ist es erlaubt6. 2. Hat man Wild-, Vogel- oder Fischnetze am Vorabend des Feiertages aufgestellt, darf man aus ihnen am Feiertage nur das nehmen, wovon man weiss, dass es sich schon am Vorabend des Festes gefangen hat7. Es ereignete sich aber, dass ein Heide Rabban Gamliel Fische brachte, wobei dieser äusserte: Erlaubt sind sie8, nur habe ich keine Lust, etwas von ihm anzunehmen. 3. Vieh darf man, selbst wenn es dem Tode nahe ist, nur schlachten, wenn die Zeit noch ausreicht, am selben Tage Gebratenes von der Grösse einer Oelbeere davon zu essen9. Rabbi ‘Aḳiba meint: wenn auch nur Rohes von Olivengrösse aus der Schlachtstelle10. Hat man es11 auf dem Felde geschlachtet, soll man es nicht an einer Stange oder auf einer Bahre hereinbringen12, sondern man schaffe es gliederweise in der Hand herein13. 4. Ist ein erstgeborenes Tier14 in eine Grube gefallen, soll nach der Meinung des Rabbi Juda ein Sachkundiger15 hinabsteigen und es untersuchen; hat es einen Leibesfehler, holt man es herauf und schlachtet es16; wenn aber nicht, darf man es nicht schlachten17. Rabbi Simon lehrt: Sofern sein Leibesfehler nicht schon, solange es noch Tag war18, erkannt wurde, gilt es nicht als vorbereitet19. 5. Verendetes Vieh darf man nicht von der Stelle rühren16. Von Rabbi Tarfon wird erzählt, dass er darüber und über verunreinigte Brothebe20 befragt wurde, worauf er ins Lehrhaus ging, um anzufragen, wo man ihm sagte: Man rühre sie nicht von der Stelle. 6. Man darf am Feiertage keine Bestellungen21 auf Vieh von Anfang an machen22, aber sie können es schlachten und unter sich verteilen, wenn sie schon am Vorabend des Festes ihre Bestellung angemeldet hatten23. Rabbi Juda sagt: Man darf Fleisch gegen ein Gerät oder ein Hackmesser wägen24. Die Weisen aber sagen: Man darf auf die Wagschale überhaupt nicht schauen. 7. Man darf am Feiertage kein Messer schleifen, man darf es aber an einem andern Messer abziehen 25. Man sage nicht zum Metzger: Verkaufe26 mir für einen Denar Fleisch27, sondern er schlachtet und sie teilen unter sich. 8. Man darf zum Krämer28 sagen: Fülle mir dieses Gefäss, aber nicht: mit dem Maasse29. Rabbi Juda meint: Wenn es ein Maassgefäss ist, soll er es nicht vollgiessen. Von Abba Schâûl ben Boṭnit wird erzählt, dass er seine Maasse am Vorabend des Feiertages füllte und am Feiertage den Käufern30 übergab. Abba Schâûl berichtet, dass er auch am Zwischenfeste31 so verfuhr, wegen der Klärung der Maasse32. Die Weisen meinen, dass er auch an Werktagen so verfuhr, wegen der Genauigkeit der Maasse33. Man darf zum Krämer, mit dem man vertraut ist34, hingehen und ihm sagen: Gib mir Eier oder Nüsse nach Zahl35, denn es ist auch die Art des Privatmannes, zu Hause zu zählen36.

+

ABSCHNITT IV.

+

1. Wenn man Krüge Wein von einem Ort zum andern bringt, trage man sie nicht in einem Korbe oder einer Kiepe1; wohl aber darf man sie auf der Schulter oder vor sich her tragen2. Desgleichen soll man, wenn man Stroh holt3, die Kiepe nicht über den Rücken hängen1; wohl aber darf man sie in der Hand tragen. Man darf einen Strohhaufen anbrechen, aber nicht das Holz im Hinterhofe4. 2. Man darf nicht vom Holz der Hütte nehmen, sondern nur von dem anliegenden5. Man darf vom Felde nur Holz holen, wenn es gesammelt ist6, vom Holzplatz7 aber, selbst wenn es zerstreut liegt. Was ist hier ein Holzplatz8? Ein solcher, der der Ortschaft nahe ist9. Dies die Worte des Rabbi Juda. Rabbi Jose aber meint: Jeder, in den man nur mit dem Schlüssel eintreten kann10, läge er auch an der Sabbatgrenze11. 3. Man darf von den Balken12 kein Holz abhauen, auch nicht von einem am Feiertage zerbrochenen Balken13. Man spalte es14 weder mit einem Beil, noch mit einer Säge, noch mit einer Sense15, sondern mit einem Hackmesser16. Wenn in einem mit Früchten gefüllten Hause, das zugestopft war, eine Oeffnung entsteht17, darf man durch die schadhafte Stelle herausnehmen. Rabbi Meïr meint: Man darf sogar von vornherein ein Loch machen18 und herausnehmen. 4. Man darf keine Lampe aushöhlen 19, weil man damit ein Gerät herstellt; man darf keine Kohlen anfertigen20 und keinen Docht entzwei schneiden. Rabbi Juda sagt: Man darf ihn durch die Flamme mittels zweier Lampen teilen21. 5. Man darf nicht Scherben zerbrechen oder Papier zuschneiden, um Salzfische darauf zu braten22. Man darf nicht Ofen und Herd auskratzen23, wohl aber ebnen24. Man darf nicht zwei Krüge einander nähern, um den Topf auf sie zu setzen25. Man darf den Topf nicht mit einem Scheit stützen26 und ebensowenig eine Tür27. Man darf kein Vieh am Feiertage mit dem Stock treiben28, was Rabbi El‘azar ben Rabbi Simon gestattet. 6. Rabbi Eli‘ezer sagt: Es darf jemand ein Spänchen von denen, die vor ihm liegen, zum Reinigen seiner Zähne nehmen29; auch darf man welche aus dem Hofe zusammenlesen, um Feuer zu machen, denn alles, was im Hofe ist, gilt als vorbereitet. Die Weisen aber sagen: Nur von dem, was vor ihm30 liegt, darf er zusammenlesen, um Feuer zu machen31. 7. Man darf aus Hölzern kein Feuer hervorbringen, auch nicht aus Steinen, auch nicht aus Erde, auch nicht aus Wasser32, und man darf Lehmziegel nicht glühend machen, um auf ihnen zu braten33. Ferner34 sagte Rabbi Eli‘ezer: Man darf sich am Vorabend des Sabbat im siebenten Jahre35 auf den Trockenplatz36 stellen und sagen: Hier von will ich morgen essen37. Die Weisen aber meinen: Er muss genauer bezeichnen, indem er sagt: von hier bis her.

+

ABSCHNITT V.

+

1. Man darf am Feiertage Früchte durch das Bodengitter hinunterlassen1, aber nicht am Sabbat2. Man darf Früchte3 vor der Traufe mit Geräten zudecken, desgleichen Krüge Wein und Krüge Oel4. Man darf auch am Sabbat ein Gefäss unter die Traufe stellen. 2. Alles, was am Sabbat strafbar ist5, sei es aus dem Begriffskreise des Ruhegebotes6, sei es aus dem Begriffskreise des Anheimgestellten oder aus dem Begriffskreise des Gottgefälligen7, ist auch am Feiertage strafbar8. Folgendes gehört zum Begriffskreise des Ruhegebotes: Man darf keinen Baum besteigen9, auf keinem Tiere reiten10, auch nicht auf dem Wasser schwimmen11; man darf nicht mit den Händen klatschen12, nicht musizieren13, nicht tanzen14. Folgendes gehört zum Begriffskreise des Anheimg estellten: Man darf nicht rechtsprechen, keine Ehe schliessen, von der Schwagerehe nicht entbinden15, noch die Schwagerehe vollziehen16. Folgendes gehört zum Begriffskreise des Gottgefälligen: Man darf keine Weih-, Tax- oder Banngelübde tun17 und weder Priesterhebe18 noch Zehnten19 absondern20. Alles dies haben sie in Bezug auf den Feiertag gesagt; um so mehr gilt es für den Sabbat21. Der Feiertag unterscheidet sich vom Sabbat nur hinsichtlich der Speisebereitung allein22. 3. Haustiere und Geräte richten sich nach den Füssen des Eigentümers23. Hat man das Vieh dem Sohne oder Hirten übergeben, richtet es sich nach seinen Füssen24 Geräte, die für einen der Brüder im Hause bestimmt sind, richten sich nach seinen Füssen, unbestimmte nach dem Orte, der allen zugänglich ist25. 4. Entleiht man von einem andern ein Gerät am Vorabend des Feiertages, so richtet es sich nach den Füssen des Entleihers26; …am Feiertage, so richtet es sich nach den Füssen des Verleihers. Hat eine Frau von einer andern Gewürze, Wasser oder Salz für ihren Teig geborgt, so richtet sich dieser nach den Füssen beider27. Rabbi Juda befreit hinsichtlich des Wassers28, weil davon nichts Greifbares zurückbleibt 29. 5. Die Kohle hat den Sabbatbezirk des Besitzers30, die Flamme hat den ihren überall31. Die Kohle des Heiligtums unterliegt dem Gesetze über Veruntreuung32; die Flamme dagegen darf man zwar nicht benutzen33, aber sie unterliegt nicht dem Gesetze über die Veruntreuung34. (Trägt man eine Kohle in öffentliches Gebiet35 hinaus, so ist man strafbar36; verfährt man ähnlich mit einer Flamme37, so ist man straffrei.) Die Zisterne eines Privatmannes hat den Sabbatbezirk des Privatmannes38, die der Bewohner einer Ortschaft hat den Sabbatbezirk der Bewohner dieser Ortschaft39, die der babylonischen Rückwanderer40 hat den Sabbatbezirk des Wasserschöpfers41. 6. Hat jemand Früchte in einer fremden Ortschaft, und die Bewohner dieser Ortschaft haben einen ‘Erub42 gemacht, um ihm von seinen Früchten zu bringen, so dürfen sie ihm keine bringen43. Hat er einen ‘Erub gemacht, so richten sich seine Früchte nach ihm44. 7. Hat jemand Gäste zu sich eingeladen, so dürfen sie keine Portionen nach Hause tragen45, es sei denn, dass er ihnen schon am Vorabend des Festes ihre Portionen zugeeignet hat46. Man darf nicht Steppentiere tränken und schlachten47, wohl aber darf man Haustiere48 tränken und schlachten49. Haustiere sind solche, die in der Ortschaft übernachten, Steppentiere solche, die auf der Heide50 übernachten.

+1) noch am selben Tage. +2) ehe der Feiertag zu Ende gegangen. — Wie aus Mischna 4 ersichtlich, darf man am Feiertage nichts geniessen, was nicht schon vor Eintritt des Festes dazu bestimmt und vorbereitet war (Einl. Abs. 4.) Dazu gehört in erster Reihe alles, was erst am heiligen Tage entstanden ist (נולד). Daher darf man z. B. am Feiertage keine Milch verwenden, die erst an diesem Tage gemolken wurde Eier dagegen, die man in einer am Feiertage geschlachteten Henne findet, sind auch dann, wenn sie schon vollkommen ausgebildet, mithin nicht mehr als Bestandteile der Henne anzusehen sind, am Feiertage zum Genusse gestattet, weil sie schon vor Eintritt des Festes in geniessbarem Zustande vorhanden waren. Es entsteht nun die Frage: Wie verhält es sich in dieser Beziehung mit frisch gelegten Eiern? Sind sie als etwas Neuentstandenes zu betrachten oder nicht? Die Schule Schammais verneint die Frage, weil sie zwischen gelegten und ungelegten Eiern keinen wesentlichen Unterschied erkennt; beide waren, worauf es nach ihrer Meinung allein ankommt, schon am Rüsttage reif für den Genuss. Die Schule Hillels bejaht die Frage, weil das Ei erst in dem Augenblicke, da es heraustritt, seine volle Reife erlangt; es unterscheidet sich vom ungelegten nicht allein im Geschmack, sondern auch dadurch, dass es ausgebrütet werden kann, jenes aber nicht. So die Begründung im Jeruschalmi. Von den vier verschiedenen Er klärungen, die der bab. Talmud gibt, sei hier nur eine, die des R. Josef, angeführt: Früchte, die am Feiertage vom Baume gefallen sind, haben die Rabbinen für den ganzen Tag verboten, damit man nicht am heiligen Tage Früchte vom Baume pflücke, was einen schweren Verstoss gegen ein Gesetz der Tora in sich schliesst. Nach der Schule Hillels wäre nun in dem Verbot der herabgefallenen Früchte auch das am Feiertage gelegte Ei inbegriffen, obgleich der Grund für jene rabbinische Bestimmung hier nicht zutrifft; die Schule Schammais dagegen ist der Ansicht, dass das Verbot nicht auf alle ähnlichen Fälle auszudehnen, sondern auf diejenigen zu beschränken ist, in denen die Verletzung eines göttlichen Gesetzes zu befürchten steht. +3) Es handelt sich hier um das Verbot, am Pesachfeste Gesäuertes und Sauerteig zu besitzen (2. B. M. 13, 7). Da die Tora das Verbot des Sauerteigs besonders erwähnt, obgleich es aus dem Verbote des Gesäuerten sich von selbst ergibt, so muss das straffällige Quantum bei Sauerteig kleiner sein als bei Gesäuertem. Dies die Ansicht der Schammaüten, die jedoch von den Hilleliten mit dem Hinweis darauf bekämpft wird, dass das Verbot des Ṡauerteigs nicht ohne weiteres aus dem allgemeinen Verbot des Gesäuerten erschlossen werden konnte, da dieses geniessbar, jener aber ungeniessbar ist, wie auch umgekehrt das Verbot des Gesäuerten nicht aus dem des Sauerteigs gefolgert werden konnte, da dieser einen höhern Grad der Gärung darstellt als jenes. Hinsichtlich des Verbotes, am Pesach Gesäuertes und Sauerteig zu essen, räumt auch die Schule Schammais ein, dass die Strafbarkeit bei beiden schon mit Olivengrösse eintritt. — Die ganze Streitfrage gehört im Grunde nicht hierher; sie wird hier nur angeführt, weil sie auch in ‘Edujot (IV 1), wo die Fälle aufgezählt werden, in denen Bêt Schammai der erleichternden und Bêt Hillel der erschwerenden Ansicht huldigt, im Anschluss an den ersten Satz unserer Mischna vorgetragen wird. +4) deren Blut nach 3. B. M. 17, 13 mit Erde bedeckt werden muss. +5) מבעוד יום (wörtlich: solange es noch Tag war) fehlt in ‘Edujot (IV 2) und im Jeruschalmi z. St. +6) Da es nicht kurz heisst: ובית הלל אוסרין (= die Schule Hillels aber verbietet es), so ergibt sich, dass einerseits die Schammaïten sogar von vornherein zu schlachten und die erforderliche Erde auszugraben gestatten, andererseits die Hilleliten der vollzogenen Tatsache gegenüber ihre Bedenken zurückstellen. +7) Diese Begründung findet schon der bab. Talmud befremdlich. Vielleicht sind die Worte ומודים bis ויכסה nur eine Parenthese des Mischnaordners, so dass der Satz שאפר כירח מוכן הוא noch zu den Worten der Schule Hillels gehört, die damit einem naheliegenden Einwande vorbeugen will: Wenn die Tora schon das Schlachten am Feiertage erlaubt hat, warum soll es wegen des Mangels an vorbereiteter Erde unterbleiben müssen? Darauf die Antwort: Es braucht ja gar nicht zu unterbleiben, da ja die Asche des Herdes in jedem Haushalt schon vor Eintritt des Festes zu diesem Zweck bereit liegt. Nun verstehen wir auch den Streit der beiden Schulen. Die Schammaïten halten nämlich, wie aus einer Baraita in Ḥullin 88 b ersichtlich, die Asche nicht für geeignet, im Sinne des Gesetzes das Blut zu bedecken. Es bleibt also, wenn man am Feiertage Wild oder Geflügel schlachten will und keine Erde vorbereitet hat, nichts anderes übrig, als sich mit dem Spaten welche zu verschaffen, während man nach den Hilleliten zu diesem äussersten Mittel nicht zu greifen braucht, da nach ihrer daselbst ausgesprochenen Ansicht auch Asche ein geeigneter Stoff ist. [art] +8) um die zu schlachtenden Tauben am Feiertage herunterzuholen. +9) desselben Taubenschlages. +10) Man darf am Feiertage nur solche Tauben schlachten, die man noch vor Eintritt des Festes, also vor Anbruch der Nacht, ausgewählt und zu diesem Zwecke bestimmt hat (s. Einl. Abs. 4). Nach Bêt Hillel genügt dazu ein Wort, nach Bêt Schammai muss es handgreiflich geschehen. — נענע ist Iterativ vou נוע = bewegen, schütteln. +11) Selbst wenn man schwarze und weisse Tauben vor dem Feste zum Schlachten bestimmt hat, diese in dem einen und jene in dem andern Neste, am Feiertage aber findet man weisse im Neste der schwarzen und schwarze im Neste der weissen, sind sie verboten, weil wir annehmen, dass die ausgewählten davongeflogen und fremde an ihre Stelle getreten sind. Findet man drei Tauben, wo man nur zwei vorbereitet hat, so sind wegen der fremden Taube, sofern man sie von den beiden anderen nicht unterscheiden kann, auch diese verboten. +12) תריסין sind die an den Gewürzschränken der Krämer mittels einer Angel in der Mitte befestigten Türen, die abgenommen und während der Verkaufszeit als Ladentisch benutzt werden. Sonst ist תריס gewöhnlich der Schild. Es ist das gr. ϑυρεός, das im Grunde alles Türförmige bezeichnet, sowohl den Stein, der den Hauseingang schliesst, als den grossen, länglichen, viereckigen Schild. Hier steht das Wort in seiner ursprünglichen Bedeutung, wenn nicht etwa ϑυρίς (= die kleine Tür, Dimin. v. ϑύρα) zu lesen ist. +13) weil dies unter das Verbot der Bautätigkeit fällt. +14) da der Schrank kein Bauwerk, sondern ein Gerät ist. +15) עלי ist ein schwerer Stössel, mit dem man die Körner zu Graupe stampft (Spr. 27, 22), also ein Gerät, dessen eigentliche Bestimmung einer am Feiertage verbotenen Tätigkeit dient (s. Einl. Abs. 2 u. 4). +16) Durch das Treten, das die Wirkung des Gerbens hat (s. Ḥullin IX 2), soll verhütet werden, dass die vom eben geschlachteten Tiere abgezogene Haut verderbe. — Andere Lesart: לפני בית הדריסה׳ לפני הדריסח. +17) weil man am Feiertage nichts von seiner Stelle fortbewegen darf, was nicht zur Nahrung, zur Speisebereitung oder als Gebrauchsgegenstand dient (s. Einleitung Abs. 4). Das Wort כזית fehlt im Jeruschalmi. +18) damit man sich nicht durch die Besorgnis, das Fell könnte Schaden erleiden, zurückhalten lasse, zu Ehren des Festes ein Tier zu schlachten. +19) s. Sukka K. III Anm. 25. +20) Nach ihrer Ansicht sind die am Sabbat verbotenen, am Feiertage aber erlaubten Handlungen nur zum Zwecke der Speisebereitung gestattet. +21) Nach ihrer Meinung ist die Beförderung aus privatem in öffentliches Gebiet oder umgekehrt (über diese Begriffe s. ‘Erubin K. IX Anm. 14), da sie einmal für die Speisebereitung gestattet ist, auch zu jedem andern Zwecke erlaubt. +22) 4. B. M. 15, 17—21. +23) 5. B. M. 18, 3. +24) also nicht einmal die Hebe von dem am Feiertage hergestellten Teige und die Abgaben von dem am Feiertage geschlachteten Vieh. +25) גזרה שוה bedeutet in der spätern Terminologie die Auslegung eines Gesetzes auf Grund eines gleichlautenden Ausdrucks in einem andern Gesetze. Hier steht das Wort noch in seinem ursprünglichen Sinne und bezeichnet die Anwendung eines Gesetzes auf einen strittigen Fall auf Grund sachlicher Uebereinstimmung (ubi eadem ratio legis, ibi eadem dispositio). +26) 4. B. M. 18, 12. +27) Die Abgabe von den Feldfrüchten kann am Feiertage nie zur Abhebung gelangen, weil sie erst mit der Vollendung solcher Arbeiten fällig wird, die am heiligen Tage unstatthaft sind, während die Abgabe vom Brotteig und vom Schlachtvieh auch am Feiertage fällig werden kann, da Kneten und Schlachten an diesem Tage erlaubt ist. +28) d. h. er scheide das aus, was den kleinern Teil ausmacht und die geringere Mühe verursacht, sei es das Untaugliche, sei es das Geniessbare. +29) קנון = ϰανοῦν. +30) weil es den Anschein erweckt, dass er auf Vorrat für den folgenden Tag liest. +31) Wasser auf die Hülsenfrüchte giessen und den oben schwimmenden Abfall entfernen. +32) von denen man annehmen kann, dass der Empfänger der Gabe sie noch vor Ausgang des Festes verzehren wird. +33) das meistens zur Brotbereitung verwendet wird, diesem Zwecke aber heute nicht dienen kann, weil es am Feiertage nicht gemahlen werden darf (s. Einl. Abs. 2). +34) da es ja ungemahlen gekocht werden kann. +35) die man anziehen kann. +36) die man als Hülle benutzen kann. +37) Wolle and Leinen (3. B. M. 19, 19; 5. B. M. 22, 11). +38) als Tischdecke z. B. +39) die man am Feiertage ebensowenig anziehen darf wie am Sabbat (Sabbat VI 2.) +40) der ihn schwärzen soll. +1) Mit anderen Worten: Man soll die Speisebereitung für den Sabbat nicht erst am Feiertage beginnen, sondern schon am Vorabend des Festes einen kleinen Anfang machen, auf den man sich dann stützen kann, um am Feiertage selbst, auch nach beendetem Festmahl, die Vorbereitungen für den Sabbat zu Ende zu führen. Hat man diese „Verbindung der Gerichte“ (ערוב תבשלין, s. Einl. Abs. 3) unterlassen, so kann man am Feiertage das Festmahl reichlicher bereiten, damit etwas für den Sabbat übrig bleibe, darf aber für den Sabbat keine besondere Speise herrichten. +2) das am Vorabend des Festes bereitete Sabbatgericht. +3) der Feiertag. +4) was in hierologischem Sinne (Pesaḥim K. I. Anm. 26) unrein ist. +5) die Reinigung ist der Wiederherstellung oder Instandsetzung eines Gerätes ähnlich und daher an Sabbat- und Feiertagen unstatthaft. +6) Zum Vergnügen darf man selbst am Sabbat in kaltem Wasser baden; darum dürfen auch unreine Menschen an diesem Tage ein Reinigungsbad nehmen. +7) Speisen und Getränke, die unrein geworden sind (Anm. 4), können nie wieder rein werden. Eine Ausnahme bildet nur das Wasser. Wird es in einem Gefässe so tief in das Reinigungsbad getaucht, dass seine Oberfläche mit der des Bades in Berührung kommt, so erlangt es wieder seine frühere Reinheit. Diese Berührung nennnt man Haschaka (den Kuss). Am heiligen Tage ist dieses Verfahren nur in einem Gefässe zulässig, das gleich dem steinernen für hierologische Unreinheit nicht empfänglich ist. Ein anderes Gefäss würde ja durch das unreine Wasser selbst unrein und durch das Bad wieder gereinigt, also gewissermassen instandgesetzt werden (vgl. Anm. 5). +8) d. h. man darf das unreine Wasser nicht in ein unreines Gefäss füllen, um gelegentlich der Haschaḳa auch dieses zu reinigen; denn nur Wasser darf am heiligen Tage gereinigt werden, weil es ein unentbehrliches Getränk ist (das Wasser des Reinigungsbades selbst eignet sich aus irgend einem Grunde, z. B. wegen seines Geschmackes, nicht zum Trinken), nicht aber ein Kleid oder Gerät. +9) Aus Ḥagiga II 6—7 ist ersichtlich, dass die mit Rücksicht auf niedrigere Grade der Heiligkeit vorgenommene Reinigung für Gegenstände von höherer Heiligkeit nicht ausreicht, und dass die Reinheit gewisser Gruppen von Personen für andere, die sich strengerer Reinheit befleissigen, nicht genügt. Daher müssen z. B. die zur Benutzung für Teruma (על גב תרומה) gereinigten Gefässe aufs neue ins Bad getaucht werden, wenn man sie für Opferfleisch (על גב קודש) verwenden will, ebenso die Kleider der Priester, die Teruma essen, wenn sie von Personen, die Opferfleisch essen, in Gebrauch genommen werden sollen. Diese Reinigung ist nun auch am heiligen Tage gestattet; denn die Gefässe und die Kleider sind ja im Grunde rein, und sie werden nur ins Reinigungsbad getaucht, um ihnen für die neue, höhere Bestimmung oder die andere, strengere Gesellschaft die Weihe zu geben. — In dem Ausdruck מגב לגב steht גב für על גב = für, wegen. +10) Wer ein Opfer darbringt, muss ihm, bevor es geschlachtet wird, die Hände auflegen (3. B. M. 1, 4; 3, 2 u. öfter). Dies kann nach der Meinung der Schammaïten auch am vorhergehenden Tage geschehen und muss mit Rücksicht darauf am Feiertage unterbleiben, an dem es laut einem rabbinischen Verbote nicht gestattet ist, sich auf ein lebendes Tier zu stützen. +11) deren Fleisch dem Altarfeuer geweiht, mithin im Gegensatze zu den Friedensopfern dem Genusse des Menschen entzogen ist. Am Feiertage aber darf nur geschlachtet werden, was zur menschlichen Nahrung dient. Selbstverständlich ist hier von Privatopfern die Rede. Oeffentliche Ganzopfer werden ja sogar am Sabbat dargebracht. +12) jedoch nur die vorgeschriebenen (Ḥagiga I 2—6) Privatopfer, nicht aber freiwillige. +13) Nach ihrer Ansicht muss das Aufstützen der Hände dem Schlachten unmittelbar vorangehen. +14) Man darf zwar nach ihrer Meinung nur das am Feiertage kochen, was man essen oder trinken will (K. I Anm. 20); es ist jedoch gestattet, eine grössere Menge Trinkwassers zu kochen, um den Rest zum Waschen einzelner Körperteile zu verwenden. +15) Vgl. K. I Anm. 21. +16) Wie aus einer im Talmud z. St. angeführten Baraita ersichtlich, ist das die Ansicht der Hilleliten, die von der Schule Schammais folgerichtig bekämpft wird. +17) obschon ein Nachkomme Hillels. +18) Während es nach der Schule Hillels auf Grund des ‘Erub Tabschilin (Anm. 1) nicht allein gestattet ist, am Feiertage für den Sabbat zu backen und zu kochen, sondern auch einen Kessel heissen Wassers so einzuhüllen, dass es noch am Sabbat warm bleibt, ist dies nach Ansicht der Schammaïten nur dann erlaubt, wenn man schon vor Eintritt des Festes damit begonnen hat. +19) d. h. man darf einen aus einzelnen Teilen bestehenden Leuchter nicht zusammensetzen. Die Schule Hillels erlaubt es, weil der Begriff des Bauens auf Geräte keine Anwendung findet (vgl. K. I Anm. 12—14). +20) die beim Kneten einen übermässigen, am Feiertage tunlichst zu vermeidenden Kraftaufwand erfordern. — Nach Jeruschalmi ist umgekehrt die Herstellung mehrerer kleinerer Brötchen mühsamer als die eines grossen Brotes, und man wird daher von jenen nicht mehr bereiten, als für den Bedarf des Feiertages nötig ist, wodurch die Heiligkeit des Tages, die jegliche Speisebereitung für den Werktag verbietet, besser gewahrt wird. — Mit גריצא wird im Targum das hebr. חלה übersetzt. +21) חורי (von חרה = חרר brennen), vermutlich ebenso wie חררה = Kohlenkuchen. Nach einer Ansicht im Jeruschalmi z. St. ist es das im 1. B. M. 40, 16 erwähnte Gebäck. +22) des Speisesaales. Nach der Lesart des bab. Talmud (בית המטות; s. auch Raschi u. R. Ascher) hat Rabban Gamliel das ganze Speisezimmer auszufegen gestattet und nicht bloss, wie einige Erklärer betonen, den kleinen Raum zwischen den einzelnen Ruhebetten, auf denen man sich nach dem Brauche jener Zeit zum Essen lagerte. +23) um wohlriechende Gewürze auf ihr zu verbrennen, wie es in vornehmen Häusern damals nach jeder Mahlzeit Sitte war. — Der Ausdruck מוגמר ist vom aram. גומרא (= Kohle) gebildet. +24) גדי מקולס ist nach der Erklärung der Tosefta (s. auch Jer. z. St. und Bab. Pesaḥim 74a) ein Böcklein, das mit Kopf und Rumpf, mit Füssen und Eingeweiden zusammen am Feuer gebraten wird, also in der Weise, wie es beim Pesachopfer die Vorschrift ist (2. B. M, 12, 9), bei dem der Kopf nicht wie sonst vom Rumpfe getrennt wurde und die Kniestücke zwar abgeschnitten, aber dennoch gleich den Eingeweiden mitgebraten wurden (Pesaḥim VII 1). Zur Worterklärung verweist Raschi auf קולסא, ein aram. Lehnwort, das dem Targum zur Uebersetzung des hebr. כובע dient, mithin den Helm bezeichnet. Die Eingeweide hingen nebst den Kniestücken so am Bratspiess, dass sie den Kopf des Pesachopfers wie ein Helm umgaben (So zu Pesaḥim 74a; ein wenig anders lautet Raschis Erklärung das. 53a und hier z. St.). +25) Den Fussboden darf man nicht fegen, weil man leicht dazu gelangen könnte, ihn durch Ausfüllen etwaiger Löcher zu ebnen, was unter das Verbot der Bautätigkeit fällt. Räucherwerk darf man nicht anzünden, weil die zur Speisebereitung notwendigen Handlungen nur dann auch zu anderen Zwecken gestattet sind, wenn diese einem allgemeinen Bedürfnis entsprechen. Ein Böcklein darf man in den Pesachnächten seit der Zerstörung des Tempels nicht nach Art des Pesachopfers zubereiten, damit man nicht zu dem Irrtum verleitet werde, als dürften ausserhalb des Heiligtums Opfer dargebracht werden. +26) selbst am Sabbat (s. Sabbat V Ende), weil der Riemen sie schmückt und daher nicht als Last betrachtet werden kann. +27) wenn er am Feiertage gebraucht wird. Nach den Weisen darf man ihn nur zerstossen, aber nicht mahlen. +28) mit einem Holzkamm, der die Haut des Tieres nicht verletzt. — קרצף setzt das Targum (Ijob 2, 8) für das hebr. גרד = kratzen, schaben. — Maimonides versteht unter מקרדין die Entfernung kleiner Insekten, unter מקרצפין die Beseitigung grössern Ungeziefers aus den Haaren der Haustiere. +29) denn erlaubt man das Kratzen, wird man sich auch zu striegeln gestatten. +30) von der in der vorigen Mischna die Rede war. +31) Die Mühle besteht aus drei Teilen. Der obere enthält die eiserne Mahlvorrichtung, der mittlere das hölzerne Sieb, der untere das zur Aufnahme des gemahlenen Pfeffers bestimmte Schüsselchen. Da diese drei Geräte mit einander verbunden sind, so wird die ganze Mühle unrein, wenn auch nur einer ihrer Teile mit einem Herd der Unreinheit (Pesaḥim K. I Anm. 26 u. 29) in Berührung kam. Wird ein unreines Gerät so beschädigt, dass es seiner Bestimmung nicht mehr entspricht, verliert es seine Unreinheit. Bei unserer Mühle tritt dieser Fall erst dann ein, wenn kein einziges ihrer drei Geräte mehr für seinen Zweck zu gebrauchen ist. Entfernt man einen seiner Bestandteile, so behält dieser seine Unreinheit, und auch die Mühle bleibt wegen der beiden anderen Teile unrein, obgleich sie ihrem eigentlichen Zwecke nicht mehr dienen kann. Wird die ganze Mühle auseinandergenommen und in ihre drei Bestandteile zerlegt, so behalten diese ihre Unreinheit, weil jeder Teil für sich ein Gerät darstellt, das für Unreinheit empfänglich ist. Das Schüsselchen ist ein zar Aufnahme fester oder flüssiger Stoffe geeignetes Gefäss und als solches, auch wenn es nicht aus Metall, sondern aus Holz oder Ton gefertigt ist, für Unreinheit empfänglich. Das Sieb kann zwar als Aufnahmegerät nicht angesprochen werden, es ist ja umgekehrt dazu bestimmt, das Feingemahlene durchzulassen; da ihm aber andererseits die Aufgabe zufällt, das Grobkörnige zurückzuhalten, so ist es ebenfalls für Unreinheit empfänglich. Die Mahlvorrichtung endlich kenn, obschon sie zur Aufnahme von Gegenständen weder bestimmt noch geeignet ist, gleichwohl unrein werden, weil Metallgeräte, auch wenn sie wie Messer, Schwerter und dgl. keinerlei Behältnis aufweisen, für Unreinheit empfänglich sind. +32) Ein Rädergestell, auf das sich die Kleinen stützen, wenn sie gehen lernen. +33) Midrâs (von דרס = drücken) ist ein häufig angewandter Kunstausdruck für einen Gegenstand, der durch den Druck unrein wird, den eine menstruierende Frau, eine Wöchnerin, eine mit Fluss oder mit Aussatz behaftete Person durch ihre Körperschwere auf ihn geübt hat, sei es dass sie auf ihm stand, sass oder lag, sei es dass sie an ihm lehnte oder hing (Zabim II 4), sofern nur der Gegenstand für eine dieser Benutzungsarten bestimmt war, wie es bei unserm Wagen der Fall ist. +34) da er ein Hausgerät ist. +35) weil er, über die blosse Erde gezogen, Einschnitte machen würde. — Unter כלים (Geräte) versteht die Mischna auch Gewebe (s. z. B. I 10; vgl. auch 5. B. M. 22, 5). Hier ist in erster Reihe an Teppiche zu denken. +36) aber nicht die Erde aufreisst. +1) ביבר (das lat. Vivarium) ist ein Aufbewahrungsort für lebende Tiere: ein Wasserbehälter für Fische, ein kleiner umhegter Park für Wild, eine Volière für Vögel. Die Jagd gehört zu den Tätigkeiten, die einen so werktäglichen Charakter tragen, dass sie am Feiertage selbst zum Zwecke der Speisebereitung verboten sind (s. Einl. Abs. 2). +2) weil Fische nicht täglich gefüttert zu werden brauchen. +3) da sie sich leichter mit der Hand fangen lassen als Fische, die rasch entschlüpfen, wenn man nach ihnen greift. +4) sie zu fangen. +5) kann man sie vielmehr auf den ersten Griff fangen. +6) wenn man sie schon vor Eintritt des Festes zum Schlachten bestimmt hat (s. Kap. I Anm. 10). +7) Alles Zweifelhafte dagegen darf man am Feiertage nicht nar nicht essen, sondern nicht einmal in die Hand nehmen. +8) Es ist streitig, wie das gemeint ist, ob man sie auch essen oder nur in Empfang nehmen darf, Auf alle Fälle tritt Rabban Gamliel mit diesen Worten der im ersten Satze unserer Mischna vertretenen Ansicht entgegen. +9) denn man darf am Feiertage keine Speise für den Ausgang des Festes bereiten. +10) wenn auch bis zum Anbruch der Nacht nur soviel Zeit übrig bleibt, dass man das Tier schlachten und nach seinem Tode ein Stückchen Fleisch von der Schnittstelle am Halse, wo die Haut nicht erst abgezogen zu werden braucht, roh verzehren kann. +11) gleichviel ob gesundes oder dem Tode nahes. +12) wie es an Werktagen geschieht. +13) obgleich das anstrengender ist und der Weg öfter gemacht werden muss. +14) Ein solches darf ausserhalb des Tempels nur geschlachtet werden, wenn es einen Leibesfehler hat, der es für den Altar untauglich macht (5. B. M. 15, 19—22). +15) Zur Worterklärung von מומחה s. ‘Erubin V Anm. 31. +16) am Feiertage. +17) man erwartet: לא יעלה (= darf man es nicht heraufschaffen). Ohne Leibesfehler darf man es ja ausserhalb des Tempels überhaupt nicht schlachten, auch nicht am Werktage. Es kann demnach hier nicht von einem Leibesfehler die Rede sein, der erst durch den Sturz in die Grube entstanden sein könnte, sondern nur von einem solchen, der schon vor Eintritt des Festes vorhanden, aber noch von keinem Sachverständigen untersucht worden war. Nun fällt das Tier am Feiertage in die Grube. Findet der hinabsteigende Fachmann, dass der Leibesfehler ausreicht, um es vom Opferaltar auszuschliessen, so kann es heraufgeholt und geschlachtet werden; andernfalls darf man es trotz des Leibesfehlers, den es sich beim Sturze zugezogen, am Feiertage wenigstens nicht schlachten, weil dieser Fehler, der es allerdings für den Altar untauglich macht, erst im Laufe des Tages entstanden ist, mithin das Fleisch des Tieres beim Beginne des Festes verboten war. Was aber beim Eintritt des heiligen Tages dem Genusse oder sonstiger Verwendung entzogen ist, bleibt nach einer allgemeinen Regel den ganzen Tag von der Benutzung ausgeschlossen. +18) vor Einbruch der Nacht, mit der das Fest beginnt. +19) Nach seiner Ansicht genügt es nicht, dass der Fehler beim Eintritt des Feiertages schon bekannt war; er musste vielmehr zu dieser Zeit schon als solcher erkannt sein, der das Tier vom Altar ausschliesst, weil es nur in diesem Falle am Vorabend mit Sicherheit für den Bedarf des Feiertages bestimmt werden konnte (s. Einl. Abs. 4). +20) Wenn die Brothebe (4. B. M. 15, 17—21) unrein geworden, darf sie selbst der Priester nicht mehr essen; sie muss vielmehr verbrannt werden, was jedoch am Feiertage auch dann nicht gestattet ist, wenn man die Flamme zur Speisebereitung benutzen wollte (s. Pesaḥim K. III Anm. 21). +21) bei denen Gewichte oder Geldbeträge genannt werden. +22) wohl aber dürfen zu den ersten Bestellern, die sich schon am Vorabend gemeldet hatten, am Feiertage neue Teilnehmer hinzutreten (Jeruschalmi), die da erklären, sie wollten ebensoviel Fleisch nehmen wie dieser oder jener. +23) wenn sie schon vor Eintritt des Feiertages vereinbart hatten, für welchen Betrag oder wieviel Pfund von dem zu schlachtenden Tiere jeder erhalten soll. +24) aber nicht gegen die üblichen Gewichte, wie es am Werktage geschieht. — Zu קופיץ s. Scheḳalim K. VIII Anm. 9. +25) um es zu reinigen oder zu polieren, nach der Meinung anderer selbst in der Absicht, es zu schärfen (s. Talmud z. St.). — משיאין (v. נשא) eigentlich = heben, anlegen; vgl. 2 Sam. 17, 13. +26) Andere Lesart: שקול = wäge. +27) weil man beim Einkauf von Lebensmitteln, der am Feiertage selbstverständlich nur auf Kredit erfolgen kann, keinen Preis nennen darf. +28) Andere Lesart: לחברו. +29) Man darf nicht das Verlangen stellen, dass der Krämer es mit dem Maasse fülle, ja man darf eine Maassbezeichnung nicht einmal erwähnen, sondern nur das Gefäss füllen lassen und es nach Ablauf des Feiertages messen. +30) Zur Form לקוחות vgl. נמושות (lies: nemoschot; Pea VIII 1) und משוחות (‘Erubin IV 11; s. auch Anm. 65 das.). In der Einzahl zieht man die Form לוקח vor. +31) an den Werktagen des Pesach- und des Sukkotfestes. +32) An diesen Tagen, an denen die Leute weniger beschäftigt waren, hielt er öffentliche Vorträge. Deshalb füllte er die Maasse schon in der Nacht, damit der Wein oder das Oel sich inzwischen kläre, wodurch sich nicht allein der Verkauf nach Schluss des Vortrages rascher abwickelte, sondern auch—worauf es ihm hauptsächlich ankam—der Käufer keine schäumende Ware bekam, wie es sonst bei dem grossen Andrang unvermeidlich gewesen wäre. — In einigen Ausgaben fehlen die Worte בדורי המדות מפני. +33) Wenn dem Kunden in sein eigenes Gefäss gemessen wird, bleiben immer einige Tropfen im Maasse zurück. Darum füllte er in seiner Gewissenhaftigkeit schon vorher die Gefässe, die er dann den Käufern nach Hause gab. — Zum Worte מיצוי s. ‘Erubin K. IV Anm. 66. +34) bei dem man das Vertrauen geniesst, dass es wegen des Preises, den man ja am Feiertage nicht nennen darf, später nicht zu Meinungsverschiedenheiten kommen wird. +35) aber nicht nach Maass oder Gewicht. +36) Daher hat das Zählen nicht so sehr den Charakter der Geschäftsmässigkeit wie das Messen und Wägen. +1) wie es an Werktagen geschieht. — קופה (arab. art), von קפף, einer Nebenform zu קוף (תקופה) und נקף (הקיף) = umgeben, umschliessen, ist ein grosser Korb, den man auf dem Rücken trägt. +2) indem man sie in der Hand hält. +3) für das Vieh oder zum Heizen. +4) Das dort aufgestapelte Holz ist nicht allein zum Heizen bestimmt, sondern findet auch beim Bau Verwendung; deshalb darf man es am Feiertage nur dann benutzen, wenn ein Teil davon schon vorher zum Heizen gebraucht wurde (Einl. Abs. 4). Das Stroh dagegen eignet sich zu keiner am Feiertage unstatthaften Verwendung; darum darf man es auch von einem bisher noch unberührten Haufen zum Heizen nehmen. +5) Wenn es auch zur Verstärkung der Wand dient, darf man es doch am Feiertage wegnehmen, um damit den Ofen zu heizen, sofern nur die Wand dadurch nicht zerstört wird. +6) vor Beginn des Festes. +7) קרפף ist ein von einer Mauer, einem Zaune oder einer Hecke umgebener Platz, gewöhnlich hinter dem Hause (‘Erubin K. IX Anm. 5). Das Wort ist vermutlich von קפף (s. Anm. 1) durch die auch sonst beobachtete (דמשקדרמשק, Massilia — Marseille, כסםכרסם, vielleicht auch שבטשרביט) Einschiebung eines ר gebildet. +8) Muss er durchaus in der Nähe des Hauses sich befinden, oder darf er auch ausserhalb der Ortschaft liegen? +9) nicht weiter als 70⅔ Ellen von ihr entfernt ist (vgl. ‘Erubin K. V Anm. 12). +10) Er braucht also nur gleich dem Hofe verschlossen zu sein. +11) s. ‘Erubin Einleitung Abs. 4. +12) die ja in der Regel zum Bau bestimmt sind. +13) weil er beim Eintritt des Festes nicht zum Heizen vorbereitet war (Einl. Abs. 4). +14) das für den Ofen bestimmte Holz. +15) da dieses Werkzeug im allgemeinen zu Arbeiten verwendet wird, die am Feiertage verboten sind. +16) קופיץ = ϰοπίς, ein Küchengerät (s. Scheḳalim K. VIII Anm. 9). +17) Die Türen und Fenster waren z. B. durch Ziegel verstopft, von denen einige am Feiertage herausfielen, so dass man durch die entstandene Oeffnung einige Früchte herausholen kann. +18) indem man einige der lose auf einander liegenden Ziegelsteine herauszieht; sind aber die Türen und Fenster vermauert, darf man selbstverständlich keinen Stein entfernen, um Früchte herauszunehmen. +19) nicht einmal mit dem Finger, den man in weichen Lehm bohrt. +20) wie sie in der Industrie (bei Goldschmieden z. B.) Verwendung finden. +21) indem man seine beiden Enden in zwei Lampen steckt und ihn in der Mitte anzündet. +22) Damit die Fische auf dem heissen Rost nicht anbrennen, werden geeignete Scherbenstücke oder ölgetränkte Papierstreifen untergelegt. Der Grund des Verbotes ist in der vorigen Mischna angegeben: „weil man damit ein Gerät herstellt“. +23) nm die Asche za entfernen. +24) die Asche niederdrücken (כבש = pressen) und gleichmässig verteilen. +25) weil es einer Bautätigkeit ähnlich sieht. +26) weil man Holz nur zum Heizen am Feiertage verwenden darf. +27) Jeruschalmi hat הדלת. Die Lesart בדלת wird aber durch den bab. Talmud bezeugt, der schon an ihr Anstoss nimmt. Eine ähnliche Konstruktion findet sich in Bechorot VIII 8: אין פודין (בכור אדם) לא כעבדים ולא בשטרות ולא בקרקעות ולא בהקדשות (statt ההקדשות). +28) wie es an Werktagen geschieht, wenn man das Vieh zum Verkaufe auf den Markt führt. +29) Er ist der Meinung, dass man Brennholz am Feiertage nicht bloss zum Heizen, sondern auch zu anderen erlaubten Zwecken in die Hand nehmen darf, und setzt sich damit in Widerspruch zur vorigen Mischna (s. Anm. 26). +30) im Hause. +31) Wenn auch das Holz im Hofe als vorbereitet gilt (Mischna 2), darf man in ihm doch nicht kleine Späne auf Vorrat für mehrere Tage zu einem Haufen zusammentragen. +32) Man darf am Feiertage nur Feuer machen, indem man das Holz an einer schon von früher her brennenden Flamme oder an glühenden Kohlen anzündet; man darf aber nicht das Feuer am Feiertage erst erzeugen, sei es dass mau zwei Holzstücke durch Reibung aneinander entzündet, sei es dass man einen trockenen Ast solange in festes Gestein oder harte Erde bohrt, bis er durch die schnelle Drehung Feuer fängt. Vermutlich aber bedeuten hier אבנים und עפר (Stein und Erde) nicht nur andere Mittel, sondern auch andere Methoden der Feuererzeugung. Man hat demnach bei אבנים an Steine zu denken, aus denen man mittels harter Metalle Funken schlägt. Freilich ist es nicht der Feuerstein, dessen losgelöste Teilchen den Zunder in Brand setzen, sondern der Stahl; allein noch im spätern Mittelalter galt ja der im Steine schlummernde Funke, der durch den Stahl nur geweckt wird, als Schulbeispiel für den Unterschied zwischen einer in der Möglichkeit und einer in der Wirklichkeit vorhandenen Eigenschaft. Unter עפר wären wieder leicht entzündliche Mineralien (Schwefel u. ä.) zu verstehen, die durch Druck, Stoss oder Schlag in Flammen gesetzt werden können. Wie aber soll man Feuer aus Wasser hervorbringen? Maimonides (Mischne Tora, Hil. Jom Ṭob IV, I) denkt zunächst an wasserhelle (lies כמים st. במים), besonders starke Naphtha (Aether), die sich entzündet, wenn sie geschüttelt wird. Dann meint er (das.), dass Flachs und ähnliche Stoffe in Brand geraten, wenn man sie in den Brennpunkt eines mit Wasser gefüllten und den Sonnenstrahlen ausgesetzten Glases bringt. Aehnlich lautet die Erklärung, die Raschi z. St. aus Donolo’s Kommentar zum Sefer Jeszira anfübrt. Auch Plinius spricht gelegentlich (historia naturalis XXXVI, 199) von Glasballons (vitreae pilae), die sich, mit Wasser gefüllt (addita aqua), so sehr an der Sonne erhitzen, dass sie Kleider verbrennen. Ausführlicher erörtert Lactantius (de ira dei X, 18—19) diese Beobachtung in seiner Tolemik gegen den Atomismus: „Wenn die härtesten Stoffe von einem heftigen Stosse getroffen werden, schlägt Feuer heraus. Sind etwa in Eisen oder Kiesel Atome des Feuers verborgen? Warum brechen sie nicht von selbst hervor? Und wie konnten sie in einem so kalten Stoffe sich authalten? Hält man eine Glaskugel voll Wasser (orbem vitreum plenum aquae) in die Sonne, so kann an dem vom Wasser zurückgestrahlten Lichte (de lumine, quod ab aqua refulget) selbst in der grössten Kälte Feuer angezündet werden. Soll man denn annehmen, dass auch im Wasser Feuer ist, da man doch an der Sonne nicht einmal im Sommer Feuer anzünden kann?“ Welche Rolle spielt nun das Wasser bei diesem Vorgang? Das ist die Frage, die uns hier am meisten interessiert. Dass man mit Hilfe einer bikonvexen Linse (eines sogenannten Brennglases) einen hohen Grad von Wärme erzielt, weiss jedes Kind. Diese Wirkung beruht auf der nach dem Einfallslot hin gerichteten Ablenkung, welche die Sonnenstrahlen an der Grenzfläche zweier durchsichtiger Mittel erleiden, wenn sie aus dem optisch dünnern in das optisch dichtere übergehen. Sie ist um so stärker, je mehr Sonnenstrahlen die Linse auffängt und je kleiner der Raum ist, auf den sie sie vereinigt, mit anderen Worten: je grösser ihre Oberfläche und je geringer ihre Brennweite ist. Eine entgegengesetzte Wirkung hat die bikonkave Linse; sie sammelt nicht die Sonnenstrahlen, sie zerstreut sie vielmehr. Ist eine Linse auf der einen Seite gewölbt, auf der andern hohl, so hat die stärker gekrümmte Fläche das Uebergewicht. Ein leeres (d. h. mit Luft gefülltes) Trinkglas würde daher, da seine innere, konkave Fläche vermöge ihres kleinern Radius stärker als die äussere, konvexe gekrümmt ist, als Zerstreuungslinse wirken. Füllt man es aber mit Wasser, so bildet dieses eine bikonvexe Linse, durch welche die Sonnenstrahlen gesammelt und zu sehr starker Brennwirkung vereinigt werden. Allerdings ist das Brechungsverhältnis an der Grenzfläche zwischen Luft und Wasser nur annähernd 4:3, während es zwischen Luft und Glas einen höhern Wert hat (etwa 3:2). Es wäre demnach eine bikonvexe Linse ans massivem Glase einem mit Wasser gefüllten Trinkglase vorzuziehen. Da aber grössere Glasmassen nicht in der erforderlichen Klarheit und Durchsichtigkeit hergestellt werden können, so hat man auch in neuerer Zeit noch zu Schmelzversuchen lieber hohle, mit Flüssigkeiten gefüllte Brenngläser benutzt. — Im bab. Talmud ist zwischen Erde und Wasser ולא מן הרעפים eingeschaltet. So wird auch in Bereschit Rabba (Abs. 11) und in Jeruschalmi Berachot (VIII 5 Ende) dem ersten Menschen die Erfindung zugeschrieben, Feuer durch Aneinanderschlagen von Ziegeln (רעפים) hervorzubringen. Der bab. Talmud meint dagegen (Pesaḥim 54 a unten), Adam hätte Steine (אבנים) an einander gerieben. +33) weil sie dadurch gehärtet werden. — Im Arabischen heisst art kneten (Teig, Lehm u. dgl.). Vielleicht bezeichnet daher רעפים nur die ungebrannten, an der Sonne getrockneten Lehmziegel zum Unterschiede von לבנים, welches Wort vermutlich seiner Grundbedeutung nach (לבן = weiss machen, glühen) vorzugsweise auf Backsteine angewendet wurde. +34) s. Mischna 6, wo R. Eli‘ezer ebenfalls den Weisen gegenüber die erleichternde Ansicht vertritt. +35) dem sogenannten Brachjahre (2. B. M. 23, 10—11; 3. B. M. 25, 1—7). +36) מוקצה (von הקצה = absondern, entfernen, beseitigen) ist eine Stelle im Hinterhofe (‘Erubin II 3 und X 8) oder auf dem Dache, auf die man Weintrauben oder Feigen zum Trocknen legt. In frischem wie in getrocknetem Zustande sind diese Früchte an Sabbat- und Feiertagen ohne weiteres gestattet; in der Zwischenzeit aber, während des Trocknens, sind sie dem Genusse entzogen und müssen daher (Einl. Abs. 4), wenn sie am heiligen Tage gegessen werden sollen, am Vorabend für diesen Zweck bestimmt werden. — Vielleicht ist מוקצח hier mit e (statt â) am Ende zu lesen, so dass nicht der Trockenplatz, sondern die Früchte selbst gemeint wären und על neben bedeutete. +37) Eine genauere Bezeichnung wie in Kap. I Mischna 3 ist nach seiner Meinung nur bei Lebewesen erforderlich. Was hier vom siebenten Jahre gilt, ist auch auf die Früchte der übrigen Jahre anwendbar, sofern sie verzehntet sind. In der Regel werden jedoch die Abgaben von den zum Trocknen bestimmten Früchten erst nach Vollendung dieses Prozesses abgehoben. Sie können also, da die Verzehntung an Sabbat- und Feiertagen verboten ist (Kap. V Mischna 2), ohnehin an diesen Tagen nicht gegessen werden (‘Erubin Kap. II Anm. 18). Anders im Brachjahre, dessen Früchte von allen Abgaben befreit sind. +1) Wenn Früchte auf dem Dache ausgebreitet liegen und Regen droht, darf man sie durch eine Oeffnung im Fussboden oder eine Falltür in die unteren, geschützten Räume fallen lassen, aber nicht auf einer Leiter oder Treppe hinunter befördern. — משילין könnte נשל zum Stamme haben, ist aber wahrscheinlicher Hif‘il von שול (s. Sukka K. I Anm. 53). Die Lesart schwankte schon in alter Zeit (s. den bab. Talmud z. St.) zwischen משחירין ,משירין ,משחילין ,משילין u. מנשירין. +2) Die Worte אבל לא נשבת fehlen im Jeruschalmi. +3) die durch Nässe Schaden leiden. +4) obgleich hier der durch die Regentropfen entstehende Schaden nur gering ist. — Jeruschalmi liest: וכן כדי יין וכן כדי שמן. +5) Zwar handelt es sich hier nur um rabbinische Verbote; dennoch wird der Ausdruck חייבין עליו gebraucht, weil auch die Uebertretung rabbinischer Vorschriften bestraft wurde. +6) s. ‘Erubin K. X Anm. 30 u. Pesaḥim K. VI Anm. 10. +7) מצוה, eigentlich das Gebotene, bezeichnet im weitern Sinne jedes gute Werk und jede fromme Handlung, auch wenn sie nicht vorgeschrieben sind. +8) Jeruschalmi liest: עליו ביום טוב כל שהוא משום שבות משום רשות משום מצוה חייבין. +9) damit man keinen Zweig abbreche. +10) weil man an den heiligen Tagen auch dem Tiere Ruhe gewähren muss (Jeruschalmi). +11) damit man keine Schwimmgeräte anfertige. +12) um den Takt anzugeben. — Das Verbum ist Denominativ von טפח = innere Handfläche. +13) So nach Maimunis Mischnakommentar z. St. Nach Raschi heisst מספקין: mit den Händen auf die Hüften schlagen (vgl. Jer. 31, 19 [l8] und Ez. 21, 17). Nach Jeruschalmi bezeichnet sowohl מטפחין als מספקין das Zusammenschlagen der Hände, dieses aber als Gebärde des Zornes (vgl. 4. B. M. 24, 10), jenes dagegen als Ausdruck des Behagens. +14) Diese drei rabbinischen Verbote begründet der b. Talmud mit der Befürchtung, man könnte sich verleiten lassen, ein Musikinstrument herzustellen oder ein schadhaft gewordenes instand zu setzen. +15) 5. B. M. 25, 7—9. +16) das. 5—6. — Der Grund dieser vier Verbote liegt in der Gepflogenheit, über die genannten Akte Urkunden auszustellen, die man am heiligen Tage nicht schreiben darf. Auffallen muss es, dass diese Handlungen hier zu den anheimgestellten Dingen gezählt werden, während sie in Wahrheit nicht nur ein gutes Werk, sondern gradezu eine Pflicht darstellen. Dem Belieben überlassen ist die Rechtsprechung nur dann, wenn ein Würdigerer und Berufenerer das Richteramt übernehmen könnte, die Eheschliessung nur für den, der schon eine Frau hat, die Schwagerehe nur unter der Voraussetzung, dass ein älterer Bruder da ist, der sie in erster Reihe zu vollziehen hat. Der bab. Talmud meint, dass die Mischna in der Tat diese Fälle vor Augen hatte. +17) Weihgelübde sind solche, durch die man einen Gegenstand dem Heiligtum weiht. Durch Taxgelübde verpflichtet man sich zur Zahlung der im 3. B. M. 27, 1—7 je nach Alter und Geschlecht festgesetzten Taxe an den Tempelschatz. Die Banngelübde beziehen sich bald auf eine Gabe an das Heiligtum, bald auf ein Geschenk für die Priester. Hat man sich nicht näher erklärt, so hat nach Raschi (z. St.) der Tempelschatz, nach Maimonides dagegen (Hil. ‘Arachin VI 1) die Priesterschaft Anspruch auf die Gabe. Die Meinungsverschiedenheit beruht auf dem Streit in ‘Arachin VIII 6 [ולחם משנה ומשנה למלך שם ועיין כסף משנה] — Das Verbot beruht auf der Aehnlichkeit dieser Eigentumsübertragung mit dem Besitzwechsel durch Verkauf. +18) 4. B. M. 18, 12 u. 28. +19) das. 21 u. 5. B. M. 14, 22—29. +20) Wie man an den heiligen Tagen unbrauchbare Geräte nicht gebrauchsfähig machen darf, so haben die Rabbinen auch verboten, Früchte, die man, weil die vorgeschriebenen Abgaben noch nicht entrichtet sind, nicht geniessen darf, durch Abhebung dieser Abgaben geniessbar zu machen. Aus demselben Grunde darf man auch die Brothebe (4. B. M. 15, 17—21) nicht absondern, es sei denn, dass der Teig erst am Feiertage geknetet worden. +21) Die hier aufgezählten Verbote wurden ausdrücklich für die Feiertage mit stillschweigender, weil selbstverständlicher Ausdehnung auf den Sabbat festgesetzt. Daneben gibt es indessen auch umgekehrt eine grosse Zahl rabbinischer Verbote, die im Traktate Sabbat (zum Teil auch in ‘Erubin) vorgetragen wurden, aber auch, wie der Anfang unserer Mischna lehrt, für die Feiertage gelten. So löst sich am einfachsten der scheinbare Widerspruch zwischen diesem und dem ersten Satze der Mischna. +22) An allen Feiertagen mit Ausnahme des Versöhnungstages ist es gestattet zu schlachten, Feuer anzuzünden, zu kneten, zu backen, zu kochen und ähnliche dem Zwecke der Speisebereitung dienende Arbeiten zu verrichten, die am Sabbat verboten sind (Einl. Abs. 2). Alle übrigen am Sabbat untersagten Tätigkeiten sind auch am Feiertage unstatthaft. Dass die Entweihung des Sabbat vom Gesetze schwerer geahndet wird als die des Feiertages, kommt hier nicht in Betracht. Der Ausdruck אוכל נפש ist aus 2. B. M. 12, 16 entlehnt; gemeint ist אוכל נפש מלאכת. +23) Sie dürfen am Sabbat oder Feiertage nur dorthin gebracht werden, wohin auch der Besitzer gehen darf, also nicht über seinen Sabbatbezirk (‘Erubin Einl. Abs. 4) hinaus befördert werden. +24) Es geht aus der Mischna nicht klar hervor, nach wessen Füssen es sich richtet. Auch über die Auffassung im bab. Talmud gehen die Meinungen auseinander. Nach Maimonides (Hil. Jom Ṭob V 11) hat das dem Sohne übergebene Vieh unter allen Umständen den Sabbatbezirk des Vaters, das dem Hirten anvertraute dagegen nur dann den Sabbatbezirk des Eigentümers, wenn es mehr als einem Hirten übergeben wurde, andernfalls richtet es sich nach dem Hirten, selbst wenn es ihm erst am Feiertage übergeben wurde. Nach Jeruschalmi gilt der Sabbatbezirk des Hirten, wenn es nur einen einzigen im Orte gibt, sonst aber der des Besitzers, sofern er das Vieh nicht schon vor Eintritt des heiligen Tages übergeben hat. Nach Raschi ist dies auch die Auffassung des bab. Talmud. +25) Wenn daher die Brüder verschiedene Sabbatbezirke haben, dürfen die Geräte nur innerhalb einer Fläche, die allen diesen Bezirken gemeinsam ist, unter Umständen also überhaupt nicht transportiert werden +26) selbst wenn er es erst am heiligen Tage abgeholt hat. +27) Vgl. Anm. 25. +28) d. h. er befreit die Besitzerin des Teiges von der Verpflichtung, auf den Sabbatbezirk der Frau, die ihr das Wasser geliehen, Rücksicht zu nehmen. +29) Es ist ja im gekneteten Teige nicht mehr wahrzunehmen. — ממש stammt von משש = betasten, greifen. Es wäre daher memesch (wie ממר v. מרר) oder mâmâsch (wie מסך v. סכך) zu lesen. Die übliche Aussprache lautet jedoch mammasch, und so haben es auch die Punktatoren des Targum Jer. (5. B. M. 32, 17) vokalisiert. Demnach wäre eine Nebenform נמש (arab. art) anzunehmen, der wir vermutlich in נמושות (Pea VIII 1) begegnen, wofür Abba Schâûl (s. Jer. das.) משושות gesetzt hat. Solche Uebergänge sind nicht selten. Man vergleiche נפץ mit נקב ,פצץ mit נשל ,קבב mit נהם ,שלל mit כסכה ,המם (v. נסך) mit מסך (v. סכך). Vielleicht gehört auch נאר und das noch nicht befriedigend erklärte נאף hierher. נאר (Ps. 89, 40 u. Klagel. 2, 7) wäre dann gleich ארר mit verfluchen zu übersetzen, und נאף (das im Targum mit גוף [verwandt mit גפף = umarmen] wiedergegeben wird) könnte gleich אפף umschliessen, umfangen bedeuten. נאפופים (Hose‘a 2, 4) ist nicht notwendig von נאף, sondern eben so gut von אפף (nach der Form גפחולים) abzuleiten und als Umarmungen (dem Sinne nach allerdings = Ehebruch) aufzufassen. +30) Man darf sie daher nur soweit am heiligen Tage tragen, als auch ihr Eigentümer gehen darf (vgl. Anm. 23). +31) Wenn also jemand an einer fremden Kohle seine Lampe angezündet hat, so darf er diese innerhalb seines eigenen Sabbatbezirks nach Belieben transportieren, ohne auf den Besitzer der Kohle Rücksicht nehmen zu müssen. Die Flamme birgt ja keinen Teil der Kohle in sich, wie etwa das Salz in der vorigen Mischna ein verborgener Bestandteil des Teiges ist; sie besteht vielmehr aus den brennenden Gasen und festen Stoffen des Lampenöls, durch welches sie genährt und unterhalten wird. Aus demselben Grunde ist wieder die Kerze, die etwa an der Lampe entzündet wurde, weder an deren Sabbatbezirk noch an den der Kohle gebunden. Genau genommen ist die Flamme nicht einmal כרגלי המדליק, wie z. B. das Wasser am Schlusse unserer Mischna ברגלי הממלא ist; sie ist nur insofern von dem Sabbatbezirk dessen, der sie angezündet hat, abhängig, als sie untrennbar an einen Gegenstand gebunden ist, der einen Besitzer hat. An und für sich aber ist sie בכל מקום, gibt es für sie überhaupt keine Sabbatgrenze. +32) Wer heiliges Gut frevelhaft benutzt, wird bestraft und muss den Schaden ersetzen; geschah es aus Versehen, so muss er ein Schuldopfer darbringen und erhöhten Schadenersatz leisten (3. B. M. 5, 14—16). +33) weder als Licht noch als Wärmequelle. +34) die mutwillige Benutzung wird nicht geahndet, die irrtümliche braucht nicht gesühnt zu werden. +35) s. ‘Erubin Kap. IX Anm. 14. +36) wenn es am Sabbat geschah; am Feiertage ist ja die Beförderung aus Privatgebiet in öffentliches und umgekehrt sogar gestattet (Einleitung Abs. 2). +37) indem man z. B. ein im Zimmer brennendes Feuer nach dem offenen Fenster hin weht, so dass die Flamme zur Strasse hinaus züngelt [art]. — Bei Aliasi fehlt der eingeklammerte Satz vollständig; im Jeruschalmi und ebenso bei R. Ascher steht er nicht in der Mischna, sondern nur in einer im Anschluss an diese angeführten Baraita (Tosefta). +38) über dessen Sabbatgrenze hinaus das Wasser daher nicht geschafft werden darf, wenn es auch jedermann zur Verfügung steht. +39) Diese Bestimmung lässt verschiedene Deutungen zu. Es kann der natürliche Sabbatbezirk der Ortschaft gemeint sein, wie er ein für alle Mal nach der im Traktat ‘Erubin gegebenen Anleitung (s. das. Einl. Abs. 4) von den Sachverständigen festgesetzt wurde. Man kann aber auch den Sabbatbezirk der einzelnen Ortsbewohner darunter verstehen, so dass jeder derselben, der seinen Sabbatwohnsitz durch ‘Erub verlegt hat (s. daselbst), befugt wäre, das von ihm geschöpfte Wasser so weit zu tragen, wie er selbst gehen darf. Endlich kann כרג י אנשי אותה העיר denselben Sinn haben wie כרגלי שתיהן in der vorigen und כמקום שהולכין in der vorletzten Mischna, so dass das Wasser nur innerhalb des allen Ortsbewohnern gemeinsamen Bezirks transportiert werden dürfte, mithin der ‘Erub des einen alle übrigen beschränken würde. +40) Die unter Zerubabel aus Babylonien zurückgekehrten Juden hatten im heiligen Lande Brunnen und Zisternen auf öffentlichen Wegen für die Reisenden angelegt. +41) Da sie herrenlos sind, kann jeder das Wasser, das er aus ihnen geschöpft hat, innerhalb seines eigenen Sabbatbezirks nach Belieben transportieren. +42) Verschmelzung der Sabbatbezirke durch Verlegung des Wohnsitzes (s. ‘Erubin Einl. Abs. 4 g. Ende). +43) Da die Früchte Privateigentum sind, haben sie den Sabbatbezirk ihres Besitzers. +44) Er darf sie also von dort holen. +45) sofern ihr Heim jenseits der Sabbatgrenzen des Gastgebers liegt und die Gäste auf Grund eines ‘Erub zu ihm gekommen sind. +46) indem er sie einem Dritten mit den Worten überreichte: Erwirb diese und jene Portion für diesen und jenen meiner Gäste. +47) weil sie beim Eintritt des Festes nicht zum Schlachten bestimmt waren (vgl. Kap. I Mischna 3). +48) An Stelle von ביתיות hat Jeruschalmi בייתות (lies: bajjatot). +49) Man pflegte die Tiere kurze Zeit vor dem Schlachten zu tränken, damit sich nachher die Haut leichter abziehen lasse. Um aber ihren Durst zu stillen, darf man auch Steppentiere selbst am Sabbat tränken. +50) ausserhalb des Sabbatbezirks. — Mit Efra (אפרא) übersetzt Targum Jer. zu 2. B. M. 2, 3 das hebr. סוף, das Jon. daselbst ebenso wie אחו (1. B. M. 41, 2) durch גומייא wiedergibt. Demnach wäre Schilf die eigentliche Bedeutung von אפר, Heide nur die übertragene. +
+ +TRAKTAT ROSCH HASCHANA. +Einleitung. +

Mit dem Namen Rosch Haschana (Jahresanfang) bezeichnet die Mischna das Fest, das in der Tora שבתון זכרון תרועה (3. B. M. 23, 24) und יום תרועה (4. B. M. 29, 1) genannt wird. Was diesem Feiertage das besondere Gepräge gibt, sind also die Töne des Schofar, die wir an ihm zu vernehmen und auf uns wirken zu lassen verpflichtet sind. Mit ihnen stehen drei Einschaltungen in Zusammenhang, die das Musafgebet dieses Tages vor dem der anderen Feste auszeichnen: Malchujjot, Zichronot, Schofarot. Es sind drei stimmungsvolle, herzerhebende Betrachtungen über die dreifache Bedeutung des Tages als Jahresanfang, als Gerichtstag und als Schofarfest. Sie bilden den Rahmen für je zehn Bibelverse, von denen vier dem Pentateuch, drei den Hagiographen, drei den Propheten entnommen sind. In den Huldigungsversen (מלכויות) wird Gott im Hinblick auf die Schöpfung, mit der unser Fest als Jahresanfang in Verbindung gebracht wird, als Weltenkönig gefeiert; in den Erinnerungsversen (זכרונות) wird er als der liebevolle Weltenrichter dargestellt, der seiner Geschöpfe in Gnade und Barmherzigkeit gedenket; in den Schofarversen (שופרות) wird auf die erschütternde und erweckende Kraft der Schofartöne hingewiesen, wie sie insbesondere bei der Offenbarung am Sinai in die Erscheinung trat und dereinst wieder bei der Rückkehr Israels in seine Heimat sich bewähren wird.

+

Die Vorschriften über den Schofar und die drei Einschaltungen bilden den wesentlichen Inhalt der letzten zwei Kapitel unseres Traktats. Die beiden ersten behandeln das Kalenderwesen. Zur Zeit der Mischna gab es den festen Kalender noch nicht, nach dem wir uns heute richten; vielmehr wurde damals und auch später noch der Monatsanfang von Fall zu Fall durch ein autoritatives Kollegium gelehrter Fachmänner auf Grund von Zeugenaussagen über das Erscheinen des neuen Mondes in öffentlicher Gerichtsverhandlung festgesetzt. Erschienen die Zeugen an dem Tage, an dessen Vorabend der neue Mond nach astronomischer Berechnung zum ersten Male sichtbar wurde, so wurden sie vom Gerichtshofe vernommen, zwei von ihnen sogar einem eingehenden Verhör unterzogen, und wenn ihre Aussagen sowohl unter einander als mit den Tatsachen am Himmel übereinstimmten, ward dieser Tag in feierlicher Weise als Monatsanfang proklamiert. War der Himmel an diesem Abend bedeckt, so wurde der nächstfolgende Tag als erster des Monats festgesetzt, gleichviel ob Zeugen an ihm erschienen oder nicht. Daher konnten sich Zeugen, die weiter als eine Tagesreise vom Sitz des Gerichtshofes entfernt waren, den Weg dahin ersparen, zumal man sich nur ungern entschloss, den einmal verkündeten Monatsanfang nachträglich auf Grund späterer Vernehmungen zu berichtigen; innerhalb dieses Umkreises aber durften Personen, die am Freitag abend das erste Erscheinen des Mondes beobachtet hatten, selbst die Sabbatgesetze, soweit als nötig, übertreten, um rechtzeitig vor dem Kollegium eintreffen zu können. War der Monatsanfang festgesetzt, so wurde er durch optische Signale Feuerzeichen), später, durch Boten, die jedoch nur in den Festmonaten sowie im Ab und im Elul ausgesandt wurden, den Gemeinden mitgeteilt. Die Monate waren, wie aus dem Vorhergehenden ersichtlich, nicht von gleicher Länge; sie zählten bald 29, bald 30 Tage. Da die durchschnittliche Dauer des synodischen Monats rund 29½ Tage beträgt, so löste meist ein „voller“ Monat (מלא oder מעובר) mit 30 Tagen einen „mangelhaften“ (חסר) mit 29 Tagen ab; doch konnten, zumal wenn der Himmel um die Zeit des Neumondes öfter bedeckt war, auch mehrere volle Monate und später wieder mehrere mangelhafte unmittelbar hinter einander folgen. Indessen vermied man es, einem Jahre weniger als vier oder mehr als acht volle Monate zu geben (‘Arachin II 2). Immerhin schwankte auf diese Art die Zahl der Tage eines Jahres zwischen 352 und 356. Aber auch in Bezug auf die Zahl der Monate waren die Jahre nicht einander gleich. Denn die Feste waren an bestimmte Jahreszeiten gebunden, insbesondere die Pesachfeier an den Frühlingsmonat (5. B. M. 16, 1), das sogenannte Mondjahr aber ist um mindestens 10 Tage kleiner als das Sonnenjahr. Man schaltete daher von Zeit zu Zeit zwischen Adar und Nisan einen dreizehnten Monat ein. Dies geschah ebenfalls durch eine mit höchster Autorität bekleidete Gerichtshehörde, nicht nach einer bestimmten Richtschnur, sondern nach freiem Ermessen, so oft die Notwendigkeit es erheischte.

+

In dem Kalender dagegen, dessen wir uns jetzt seit etwa 1500 Jahren bedienen, sind sowohl die Monatsanfänge als die Schaltjahre ein für allemal nach festen Normen geregelt, die für jedes beliebige Jahr der Vergangenheit und Zukunft eine Berechnung und Festsetzung ermöglichen. Er beruht auf der Annahme, dass die Länge des tropischen Jahres 365 Tage 5 Stunden 55 Minuten art Sekunden, die des synodischen Monats im Durchschnitt 29 Tage 12 Stunden 44 Minuten 3⅓ Sekunden beträgt, so dass 19 tropische Jahre genau 235 (=12×12+7×13) mittleren Monaten entsprechen. Es müssen daher, wenn je 19 Jahre einen Zyklus bilden, der aus 12 Gemeinjahren (פשוטות) mit je 12 Monaten und 7 Schaltjahren (מעובדות) mit je 13 Monaten besteht, die Feste nach Ablauf eines jeden Zyklus immer wieder auf dieselbe Jahreszeit fallen, und sie können auch innerhalb des Zyklus nicht allzusehr vom Normaljahre abweichen, sofern nur die Schaltjahre möglichst gleichmässig verteilt sind. Als solche sind das 3., 6., 8., 11., 14., 17. und 19. festgesetzt. Die mittlere Konjunktion des Mondes (das ist der Augenblick, in welchem er zwischen Sonne und Erde hindurchgehen würde, wenn seine Bewegung eine gleichmässige wäre) bezeichnet man mit dem Worte Molad (מולד=Geburt). Kennt man den Molad irgend eines Monats, so kann man jeden andern leicht berechnen. Ist nämlich der bekannte Molad (also die Epoche) = E, die Zahl der seither verflossenen Monate = n, die mittlere Länge des synodischen Monats = m, so ist, wenn der zu berechnende Molad (M) auf die Epoche folgt, M = E + n m, und wenn er hinter ihr zurückliegt, M = E — n m. Gewöhnlich wählt man das erste Jahr unserer Zeitrechnung als Epoche, in welchem Molad Tischri auf Sonntag 11 Uhr 11 Minuten 20 Sekunden nachts fiel. Man bezeichnet die Wochentage (d) von Sonntag bis Sabbat mit den Ordinalzahlen 1 bis 7, beginnt den Tag um 6 Uhr abends und zählt von da an die Stunden (h) fortlaufend von 0 bis 23. Mithin ist

+

art

+

In der Regel soll der Jahresanfang (Rosch haschana) auf den Tag des Molad Tischri festgesetzt werden. Er wird jedoch aus Gründen, deren Erörterung hier zu weit führen würde, auf den folgenden Tag verschoben, wenn die mittlere Konjunktion erst mittags (18h) oder noch später eintritt, wenn sie ferner auf einen Sonntag (1d), Mittwoch (4d) oder Freitag (6d) trifft, und wenn sie endlich nach einem Schaltjahre (שנה מעוברת) an einem Montage (2d) später als 15h 32m 40s stattfindet; er wird sogar um zwei Tage verschoben, wenn der Molad in einem Gemeinjahre (שנה פשוטה) an einem Dienstage (3d) später als 9h 11m 19s oder überhaupt an einem Dienstag (3d), Donnerstag (5d) oder Sabbat (7d) erst mittags (18h) oder gar nachmittags eintritt. Infolge dieser Verschiebungen hat das Gemeinjahr bald 353, bald 354, bald 355, das Schaltjahr bald 383, bald 384, bald 385 Tage. Ein Jahr mit 353 bezw. 383 Tagen heisst ein verkürztes (חסיה) ein solches mit 354 oder 384 Tagen ein ordnungsmässiges (כסדרה), ein Jahr mit 355 bezw. 385 Tagen ein verlängertes (שלמה). Die Namen der Monate sind: Nisan, Ijar, Siwan, Tammuz, Ab, Elul, Tischri, Marḥeschwan, Kislew, Ṭebet, Schebaṭ, Adar. Im Schaltjahre heisst der zwölfte Monat Adar rischon, der dreizehnte aber Adar scheni. In einem ordnungsmässigen Jahre folgt immer auf einen vollen ein mangelhafter Monat in der Weise, dass Nisan 30, Ijar nur 29 Tage zählt u. s. w. mit Ausnahme des Adar rischon im Schaltjahre, der stets 30 Tage hat, während Adar scheni wie Adar im Gemeinjahre ein mangelhafter Monat ist; in einem verkürzten Jahre hat sowohl Marḥeschwan als Kislew nur je 29 Tage, in einem verlängerten sind beide volle Monate. Hat ein Monat 30 Tage, so wird sein letzter Tag neben dem ersten des folgenden Monats als dessen Rosch hachodech mitgefeiert und auch in Urkunden so bezeichnet, z. B. לחדש ניסן שהוא ראש חדש אייר שלשים יום.

+

Um nun den Kalender eines gegebenen Jahres zu bestimmen, braucht man nur folgende drei Fragen zu beantworten: 1. Ist es ein Gemein- oder ein Schaltjahr? פשוטה oder מעוברת (abgekürzt: פ oder מ)? 2. Auf welchen Wochentag fällt sein Rosch haschana? Da der erste Neujahrstag, wie oben gesagt wurde, niemals auf einen Sonntag, Mittwoch oder Freitag festgesetzt wird, so kann die Antwort nur aus einem der Buchstaben בגהז bestehen, die den 2., 3., 5. und 7. Wochentag bezeichnen. 3. Ist das Jahr ein verkürztes, ein ordnungsmässiges oder ein verlängertes? כסדרה ,חםרה oder שלמה (abgekürzt: כ ,ח oder ש)? Die drei Buchstaben, die die Antwort auf diese drei Fragen geben, bilden das Kalenderzeichen (קביעות), das den Charakter des Jahres vollständig bestimmt. Man findet die Antwort auf die erste Frage, indem man die Jahreszahl durch 19 dividiert. Ergibt sich als Rest eine der Zahlen 3, 6, 8, 11, 14, 17 oder 0, so ist das Jahr מ, sonst ist es פ. Um die zweite Frage zu beantworten, berechnet man zunächst Molad Tischri des gegebenen Jahres nach der Formel: M = E + n m und bestimmt sodann auf Grund der Verschiebungsgesetze, ob Rosch haschana am Tage der Konjunktion, oder erst am folgenden, bezw. dem zweitnächsten Tage zu feiern ist. Die dritte Frage endlich löst man, indem man in gleicher Weise den Anfang des nächsten Jahres und damit das Ende des gegebenen ermittelt. Je nachdem zwischen seinem ersten und seinem letzten Tage in einem Gemeinjahre 1, 2 oder 3 und in einem Schaltjahre 3, 4 oder 5 Wochentage liegen, ist das zu bestimmende Jahr כ ,ח oder ש.

+

Wir wollen z. B. den Kalender des Jahres 5674 feststellen. 5674:19 = 298, Rest 12. Demnach ist 5674 das 12. Jahr des 299. Zyklus, also ein Gemeinjahr (פ). In 298 Zyklen sind 298 × 235 = 70 030 Monate, in den 11 verflossenen Jahren des laufenden Zyklus waren 7 Gemein- und 4 Schaltjahre, zusammen also 136 Monate; mithin n = 70030 + 136 = 70166. Folglich ist

+

art

+

Da wir nur den Wochentag des Molad zu berechnen haben, so können wir 28 Tage (= 4 Wochen) von den 29 bei m ausser Acht lassen und uns mit dem Reste 1d 12h 44m 3⅓s begnügen. Nennen wir diese Zahl r, und setzen wir der Kürze halber 3⅓ s = 1 p, so erhalten wir, wenn wir immer wieder die vollen Wochen ausschalten,

+

art

+

Mit Hilfe dieser Tabelle, die uns die Multiplikation wesentlich erleichtert, führen wir die Rechnung wie folgt aus:

+

art

+

Molad Tischri 5674 fällt demnach auf Dienstag 3 Uhr 13 Minuten 26⅔ Sekunden nachmittags, so dass der erste Neujahrstag um 2 Tage auf Donnerstag (ה) verschoben werden muss. Addieren wir zu dem eben gefundenen Molad, da 5674 ein Gemeinjahr ist, 12 Monatsreste, so ergibt sich

+

art

+

Somit ist das Jahr 5674, da es mit Donnerstag beginnt und mit Sonntag endet, zwischen diesen beiden Wochentagen aber 2 Tage liegen, ein ordnungsmässiges (כ). Sein Kalenderzeichen ist פ׳ ה׳ כ׳. Seine Neumondstage sind: Tischri: Do., Marḥeschwan: Fr. u. Sa., Kislew: So., Ṭebet: Mo. u. Di., Schebaṭ: Mi., Adar: Do. u. Fr., Nisan: Sa., Ijar: So. u. Mo., Siwan: Di., Tammuz: Mi. u. Do., Ab: Fr., Elul: Sa. u. So.

+

Ein anderes Beispiel. Maimonides starb am 20. Ṭebet des Jahres 4965. Wir wollen den Wochentag dieses Datums ermitteln. 4965:19 = 261, Rest 6, also ein Schaltjahr (מ). 261 × 235 m = 61335 m, 4 Gemeinjahre = 48 m, 1 Schaltjahr = 13 m, zusammen = 61396 m.

+

art

+

Da also der Molad auf Freitag fiel, war Rosch haschana 4965 am Sabbat (ז).

+

art

+

Zwischen Sabbat, dem ersten, und Mittwoch, dem letzten Tage des Jahres 4965 liegen 3 Wochentage; es ist daher ein verkürztes Schaltjahr mit dem Kalenderzeichen מ׳ ז׳ ח׳. Maimonides starb demnach an einem Montag. Merkwort: ימי בכי אבל משה (ב = Montag, כ = 20. Tag, י = 10. Monat, בכי אבל = 65. Jahr des 50. Jahrhunderts).

+

Bei manchem Vorzug, den dieser Kalender besitzt, leidet er an einem grossen Fehler, der im alten System, das sich nicht auf Berechnung, sondern auf Beobachtung stützte, glücklich vermieden wurde. Er nimmt das tropische Jahr um 6, 6 Minuten grösser an, als es tatsächlich ist, eine Differenz, die schon in 100 Jahren 11 Stunden und in 218 Jahren einen vollen Tag ausmacht. Auch sonst weicht er in wesentlichen Punkten von dem frühern Verfahren ab. Nicht mehr bestimmt das erste Erscheinen des jungen Mondes den Anfang des Monats, sondern der Molad, und nicht etwa der wahre Molad, sondern nur die mittlere Konjunktion, und auch diese nur für den Monat Tischri, dem alle übrigen Monate auf Grund einer rein mechanischen Einteilung untergeordnet sind. Eine solche regelt auch die Festsetzung der Schaltjahre, die nun nicht mehr nach Maassgabe des Bedürfnisses mit Rücksicht auf Naturverhältnisse erfolgt. Beachtenswert ist ferner, dass hier die Tage nicht wie sonst mit Sonnenuntergang beginnen, sondern regelmässig, im Sommer wie im Winter, um 6 Uhr abends, und dass im bürgerlichen Leben wie bei den übrigen Kulturvölkern des Altertums die Tagesstunde dem zwölften Teil des Tagbogens und die Nachtstunde dem zwölften Teil des Nachtbogens entsprach, diese also im Winter, jene im Sommer grösser war als die Aequinoktialstunde, während hier die Stunden stets die gleiche Länge haben. Als ob sich die Moladrechnung auf den Aequator bezöge und nicht, wie man annehmen sollte, auf die heilige Stadt! Natürlich ist diese Einrichtung in dem Streben begründet, die Rechnung so viel als möglich zu vereinfachen. Ein Uebelstand kann daraus nicht erwachsen; denn wenn z. B. der Molad Tischri auf Sabbat 6 Uhr Nm. fällt und wir diesen Zeitpunkt schon als Sonntag bezeichnen, obgleich es noch heller Tag ist, so hat das doch auf die Festsetzung des Rosch haschana keinen Einfluss, da wir ja selbst dann, wenn der Molad schon am Sabbat mittag einträte, den Jahresanfang auf Montag verschieben würden. Auch ist im Tischri, auf den es ja hautpsächlich ankommt, der Unterschied zwischen 6 Uhr abends und der Zeit des Sonnenuntergangs wie auch zwischen der bürgerlichen und der Aequinoktialstunde nur gering. In den Solstitien freilich ist die Differenz zwischen der Länge des Tages und der Nacht in Jerusalem nicht unerheblich; sie beträgt dort rund 4 Stunden, so dass im Beginne des Sommers die Tagesstunde um zwei Fünftel grösser ist als die Nachtstunde, und diese wieder im Anfang des Winters um ebensoviel grösser ist als jene. Wir haben diese Verhältnisse schon in der Einleitung zum Traktat P’saḥim ausführlich erörtert und daselbst auch die Formel mitgeteilt, nach welcher der Zeitunterschied zwischen dem längsten und dem kürzesten Tage des Jahres für jeden Punkt der Erdoberfläche berechnet werden kann. Ehe wir diese Formel hier entwickeln, wollen wir zunächst die zu lösende Aufgabe zur Anschauung bringen.

+

art

+

Fig. 1

+

In nebenstehender Figur 1 stelle der Kreis mit dem Mittelpunkte C und dem Durchmesser WK den Wendekreis des Krebses dar. A sei der Punkt, in welchem die Sonne über dem Horizont eines bestimmten Ortes aufgeht, U der Punkt ihres Untergangs; die Linie AU schneide den Durchmesser in B. Bezeichnen wir den Radius CA mit r, die Linie CB mit d, den Winkel ACU mit φ und demnach den Winkel ACK art, so ist φ der Nachtbogen jenes Ortes und art. Es wird nun behauptet, dass art, wenn β die geographische Breite des Ortes und ε die Schiefe der Ekliptik ist.

+

art

+

Fig. 2

+

Beweis: In nebenstehender Figur 2 sei der Kreis der Ortsmeridian, M der Mittelpunkt der Erde, AR der Durchmesser des Himmelsäquators, N der Nordpol, S der Südpol, HT der Durchmesser des Horizontes, WE der der Ekliptik und WK der des nördlichen Wendekreises, den HT in B und die Weltachse NS in C schneidet, so dass C sein Mittelpunkt wäre und WC sein Radius = r. Bezeichnen wir den Winkel MWC = AMW (die Schiefe der Ekliptik) mit ε, den Winkel NMT (die Polhöhe oder geographische Breite) mit β, die Linie CB mit d und die Linie CM mit a, so ist im rechtwinkeligen Dreieck MCB:

+

art

+

Da nun, wie oben bei Figur 1 gezeigt wurde, art, so ist art.

+

Für Leser, die auch mit der sphärischen Trigonometrie vertraut sind, sei hier zum Schluss noch eine andere, kürzere und einfachere Lösung erwähnt.

+

art

+

Fig. 3

+

Wenn die nebenstehende Figur 3 die halbe Himmelskugel darstellt, AR einen Halbkreis des Aequators, HT einen solchen des Horizontes, WE einen Halbkreis der Ekliptik und WK einen solchen des nördlichen Wendekreises, B den Punkt, in welchem die Sonne einem Bewohner der gemässigten Zone am längsten Tage des Jahres aufgeht (also art), O den Ostpunkt, in welchem sie in den Aequinoktien über seinem Gesichtskreise emportaucht und D den Fusspunkt eines vom Nordpol N auf den Aequator AR durch B gezogenen Quadranten, so ist im rechtwinkeligen Kugeldreieck BDO der Bogen BD = WA = ε (Schiefe der Ekliptik) und der Winkel BOD als Komplement des Winkels NOT (geographische breite) = 90° — β. Nun ist in jedem rechtwinkeligen Kugeldreieck, wenn a und b die den rechten Winkel einschliessenden Seiten sind und α den der Seite a gegenüber liegenden Winkel bezeichnet, sin b = ctg α . tg a, also in unserm Falle:

+

art

+

ABSCHNITT I.

+

1. Vier Jahresanfänge gibt es: Mit dem ersten Nisan beginnt das Regierungs-1 und das Festjahr2. Der erste Elul ist der Jahresanfang für den Zehnt vom Vieh3; Rabbi El‘azar und Rabbi Simon sagen: Der erste Tischri4. Der erste Tischri bildet den Jahresanfang hinsichtlich der Zeitrechnung5, der Brach- und Jobeljahre6, der Baumpflanzungen7 und der Gemüse8. Mit dem ersten Sch’baṭ beginnt für den Baum ein neues Jahr9 nach Ansicht der Schule Schammais; die Schule Hilles aber meint: Mit dem fünfzehnten. 2. In vier Jahresabschnitten wird die Welt gerichtet: Am Pesaḥ10 in Bezug auf das Getreide, am Wochenfeste10 in Bezug auf die Baumfrüchte, am Neujahrstage10 ziehen alle zur Welt Gekommenen wie bei einer Heerschau11 an ihm vorüber, denn es heisst12: „Der insgesamt ihr Herz gebildet13, der auf alle ihre Taten achtet“ 14, und am Hüttenfeste10 werden sie in Bezug auf das Wasser15 gerichtet. 3. Wegen folgender sechs Neumonde werden Boten ausgesandt16: Wegen des Nisan mit Rücksicht auf Pesaḥ17, wegen des Ab mit Rücksicht auf den Fasttag18, wegen des Elul mit Rücksicht auf den Neujahrstag19, wegen des Tischri mit Rücksicht auf die Richtigstellung der Feste20, wegen des Kislew mit Rücksicht auf Hanukka, wegen des Adar mit Rücksicht auf Purim. Und als das heilige Haus noch stand, zogen sie auch wegen des Ijar aus mit Rücksicht auf Pesaḥ ḳaṭan21. 4. Wegen zweier Neumonde entweiht man den Sabbat22: Wegen des Nisan und wegen des Tischri, an denen die Boten16 nach Syrien aufbrechen23, und nach denen die Feste richtiggestellt werden24. Und als das heilige Haus noch stand, entweihte man ihn auch wegen der übrigen mit Rücksicht auf die Anordung des Opfers25. 5. Ob er bei Sonnenuntergang26 schon zu sehen oder nicht zu sehen war27, entweiht man seinetwegen den Sabbat28; Rabbi Jose sagt: Wenn er bei Sonnenuntergang schon wahrgenommen wurde, entweiht man den Sabbat seinetwegen nicht29. 6. Es ereignete sich, dass mehr als vierzig Paare durchzogen30, die Rabbi ‘Akiba in Lod31 zurückhielt32. Da liess ihm Rabban Gamliel sagen: Wenn du die Menge zurückhältst, so gibst du ihnen vielleicht Veranlassung zu einem zukünftigen Aergernis33. 7. Wenn Vater und Sohn den neuen Mond gesehen haben, sollen beide hingehen34. Nicht als ob sie einander ergänzen könnten35, sondern nur, damit sich, wenn der eine von ihnen zurückgewiesen wird36, derandere einem dritten zugeselle37. Rabbi Simon sagt: Vater und Sohn wie auch alle anderen Verwandten eignen sich zur Zeugenschaft über den Neumond. Rabbi Jose berichtet: Es ereignete sich mit dem Arzte Tobija, dass er und sein Sohn und sein freigelassener Sklave den Neumond in Jerusalem beobachtet hatten und die Priester ihn und seinen Sohn annahmen38, seinen Sklaven jedoch zurückwiesen39; als sie aber vor Gericht erschienen, nahm man ihn und seinen Sklaven an, während man den Sohn zurückwies40. 8. Folgendes sind die Untauglichen41: Wer dem Würfelspiel ergeben ist42, wer auf Zinsen Geld verleiht, wer Tauben fliegen lässt43, wer mit Früchten des „Siebenten Jahres“ Handel treibt44, und Sklaven45. Die Regel ist: Zu jedem Zeugnis, für das eine Frau sich nicht eignet46, sind auch jene nicht geeignet. 9. Wer den neuen Mond gesehen hat und nicht gehen kann, wird auf einem Esel47, selbst in einer Sänfte48 befördert49. Wenn ihnen unheimlich ist50, dürfen sie Stöcke in der Hand mitnehmen51. Ist es ein weiter Weg, nehmen sie Nahrungsmittel mit52; denn bei einer Entfernung von einem Tagundnachtmarsche darf man den Sabbat noch entweihen, um zu einer Bekundung über den Neumond auszuziehen53. Es heisst ja54: Dies sind die Feste des Ewigen, heilige Berufungen, die ihr zur rechten Zeit berufen sollt55.

+

ABSCHNITT II.

+

1. Wenn man ihn nicht kennt, schickt man einen andern mit, um Zeugnis über ihn abzulegen1. Anfangs nahmen sie die Aussagen über den Neumond von jedermann entgegen. Infolge der Freveltaten der Ketzer2 verordnete man, sie nur von Bekannten3 anzunehmen. 2. Anfangs wurden Feuerzeichen angewendet4. Infolge der Freveltaten der Samaritaner5 verordnete man, dass Boten hinausziehen sollten6. 3. Wie wurden die Feuerzeichen hergestellt? Man schaffte lange Zedernzweige7 herbei nebst Rohr, Oleasterholz und Werg vom Flachs, umwickelte alles mit einer Schnur und bestieg eine Bergspitze, wo man es in Brand setzte und solange hin und her, aufwärts und abwärts schwenkte, bis man den Kollegen auf der zweiten Bergspitze ebenso verfahren sah. Und so auch auf dem Gipfel des dritten Berges. 4. Und von welchen Orten wurden die Feuerzeichen gegeben? Vom Oelberge8 nach Sarteba 9, von Sarteba nach Agrippina, von Agriprina nach Ḥauran10, von Ḥauran nach Bêt Baltïn11. In Bêt Baltîn rührte man sich nicht eher von der Stelle, schwenkte vielmehr hin und her und auf und ab, bis man die ganze Gola12 wie ein Flammenmeer vor sich sah13. 5. Ein grosser Hof war in Jerusalem, der Bêt Ja‘zêḳ genannt wurde. Dort versammelten sich alle Zeugen, und dort wurden sie vom Gerichtshof vernommen. Man bereitete ihnen grosse Mahlzeiten, damit sie einen Anreiz hätten zu kommen. Vormals durften sie sich den ganzen Tag von dort nicht entfernen14. Rabban Gamliel der Aeltere verordnete, dass sie zweitausend Ellen nach jeder Richtung gehen dürften 15. Und nicht diese allein, sondern auch die zur Geburtshilfe erschienene Hebamme sowie jeder, der herbeigeeilt ist, um Hilfe zu leisten bei Feuersgefahr, feindlichem Ueberfall, Wassersnot oder Einsturz, sie alle sind den Bewohnern der Ortschaft gleichzuachten und haben zweitausend Ellen nach jeder Richtung frei. 6. Wie verhört man die Zeugen? Das zuerst erschienene Paar wird zuerst vernommen, indem man zunächst den Aeltern von beiden eintreten lässt und zu ihm spricht: Sage, wie du den Mond gesehen hast? Vor der Sonne oder hinter der Sonne16? Nördlich von ihr oder südlich von ihr17? Wie hoch stand er18, wohin neigte er19 und wie breit war er20? Sagt er: Vor der Sonne, ist seine Aussage nichtig21. Hierauf lässt man den zweiten eintreten und verhört ihn. Werden ihre Worte in Uebereinstimmung gefunden, so ist ihr Zeugnis von Bestand. Man befragt die anderen Paare dann noch über einige Hauptpunkte; nicht als ob man ihrer bedürfte, sondern nur, damit sie nicht enttäuscht22 davongehen, vielmehr einen Anreiz haben wieder zu kommen. 7. Der Vorsitzende des Gerichtshofes spricht: M’ḳuddâsch (Geweiht!), und alles Volk stimmt nach ihm an: M’ḳuddâsch, M’ḳuddâsch. Ob er nun zur gehörigen Zeit wahrgenommen wurde23, oder zur gehörigen Zeit nicht sichtbar war24, er wird geweiht25. Rabbi El‘azar bar Sadok meint: Wenn er nicht zur gehörigen Zeit gesehen wurde, weiht man ihn nicht, da der Himmel ihn bereits geweiht hat26. 8. Rabban Gamliel hatte Bilder von Mondgestalten auf einer Tafel27 an der Wand seines Söllers, die er den Laien28 zeigte, indem er sprach: Hast du diesem Aehnliches gesehen? Oder diesem Aehnliches? Es ereignete sich, dass zwei kamen und sagten: Wir haben ihn29 des Morgens im Osten und am Abend im Westen gesehen30. Rabbi Joḥanan ben Nuri behauptete, es wären falsche Zeugen31; als sie aber nach Jabne kamen, nahm Rabban Gamliel sie an32. Ferner kamen zwei und sagten: Wir haben ihn zur gehörigen Zeit gesehen33, in der Schaltnacht34 aber war er nicht sichtbar35. Rabban Gamliel nahm sie an; Rabbi Dosa ben Harkinas erklärte dagegen: Es sind falsche Zeugen36. Wie können sie von einer Frau bekunden, dass sie geboren hat, wenn am folgenden Tage der Leib ihr an die Zähne reicht? Da sprach Rabbi Josua zu ihm: Mir leuchten deine Worte ein37. 9. Rabban Gamliel liess ihm hierauf sagen38: Ich befehle dir39, dass du an dem Tage, auf den nach deiner Rechnung das Versöhnungsfest fällt40, mit Stock und Geld41 zu mir kommst. Rabbi ‘Akiba ging hin42 und fand ihn betrübt43. Da sprach er zu ihm: Ich kann beweisen, dass alles, was Rabban Gamliel getan hat, Gesetzeskraft besitzt44; denn es heisst45: Dies sind die Feste des Ewigen, heilige Berufungen, die ihr berufen sollt. Ob zur gehörigen Zeit, ob zu ungehöriger Zeit, ich kenne keine anderen Feste als diese46. Als er47 zu Rabbi Dosa ben Harkinas kam, sagte ihm dieser: Wenn wir dem Gerichtshofe Rabban Gamliels nachforschen wollten, müssten wir auch jedem einzelnen Gerichtshofe nachforschen, der von Mosches Tagen bis heute eingesetzt wurde48. Es steht geschrieben49: Mosche und Aharon, Nadab und Abihu und siebzig von den Aeltesten Israels stiegen hinauf. Warum sind die Namen der Aeltesten. nicht aufgeführt? Nur um zu lehren, dass jeweils die Drei, die als Gerichtshof über Israel eingesetzt sind, dem Gerichtshofe Mosches gleichstehen50. Da nahm er seinen Stock und sein Geld in die Hand und begab sich nach Jabne zu Rabban Gamliel an dem Tage, auf den nach seiner Rechnung der Versöhnungstag fiel40. Rabban Gamliel aber erhob sich und küsste ihn aufs Haupt, indem er zu ihm sprach: Willkommen, mein Lehrer und Schüler! Mein Lehrer an Weisheit, mein Schüler in Befolgung meiner Worte.

+

ABSCHNITT III.

+

1. Hatten ihn der Gerichtshof und ganz Israel wahrgenommen, waren die Zeugen schon vernommen, aber man hat es nicht erreicht, Meḳuddasch zu sagen, ehe die Nacht hereinbrach, so ist es ein Schaltmonat1. Hat ihn das Gericht allein gesehen 2, sollen zwei hintreten und vor ihnen 3 Zeugnis ablegen 4, worauf man Meḳuddasch, Meḳuddasch ausrufe. Haben ihn nur drei beobachtet, und sie bilden den Gerichtshof5, sollen zwei6 aufstehen, ihren Sitz neben dem einen7 ihren Genossen überlassen und vor ihnen Zeugnis ablegen4, worauf man Meḳuddasch, Meḳuddasch ausrufe; denn kein Einzelner ist glaubwürdig durch sich selbst8. 2. Alle Schofarot eignen sich9, ausgenommen der einer Kuh, weil dieser ein Horn ist10. Rabbi Jose meint dagegen: Alle Schofarot werden ja Horn genannt11, da es doch heisst: beim langgezogenen Tone des Widderhorns12. 3. Der Schofar des Neujahrstages war13 vom Steinbock, gestreckt, mit goldbelegter Mündung, zu beiden Seiten zwei Trompeten14. Der Schofar dehnte, die Trompeten kürzten den Ton15, denn das Gebot des Tages verlangt den Schofar16. 4. An den Fasttagen17 waren es Widderhörner18, gekrümmt, mit Silberbelegter Mündung und zwei Trompeten in der Mitte19. Der Schofar kürzte, die Trompeten dehnten den Ton20, denn das Gebot des Tages verlangt Trompeten21. 5. Der Jobel22 ist dem Jahresanfang hinsichtlich des Blasens und der Segenssprüche gleichgestellt23. Rabbi Juda meint: Am Jahresanfang bläst man auf Widderhörnern, an den Jobelot auf Steinbockhörnern. 6. Ist ein Schofar gespalten24, und man hat ihn zusammengefügt25, ist er dennoch unbrauchbar26. Hat man Bruchstücke eines Schofar zusammengefügt, ist er unbrauchbar. Hatte er ein Loch, und man hat es verstopft, so ist er, wenn der Ton eine Störung27 erlitten hat, unbrauchbar; wenn nicht, ist er verwendbar. 7. Wenn jemand in eine Grube oder einen Keller28 oder eine Tonne29 bläst, so hat man, wenn man den Schall eines Schofar vernommen, seiner Pflicht genügt30; hat man aber nur den Schall eines Geräusches31 gehört, ist man seiner Pflicht noch nicht enthoben. Ebenso32 wenn jemand, der hinter der Synagoge vorübergeht oder dessen Haus in der Nähe der Synagoge sich befindet, den Ton des Schofar oder die Vorlesung der Rolle33 hört: hat er seinen Sinn darauf gerichtet, so hat er seine Pflicht erfüllt; wenn nicht, so hat er sie nicht erfüllt. Obgleich jener gehört hat und dieser gehört hat; jener aber tat es mit Andacht, dieser dagegen ohne Aufmerksamkeit. 8. „Und es geschah, wenn Mosche seine Hand erhob, siegte Israel, und wenn Mosche seine Hand sinken liess, siegte ‘Amaleḳ“34. Können denn Mosches Hände den Kampf fördern oder den Kampf hemmen35? Das will vielmehr sagen, dass die Israeliten, solange sie nach36 oben blickten und ihr Herz dem himmlischen Vater zu eigen gaben37, die Oberhand hatten, sonst aber unterlagen38. Aehnlich liest du39: „Mache dir eine Schlange und setze sie auf eine Stange, und es wird geschehen, dass jeder Gebissene, der sie ansieht, am Leben bleibt“. War es denn die Schlange40, die den Tod zuliess, oder war es etwa die Schlange, die Genesung schenkte? Vielmehr wenn die Israeliten nach oben blickten und ihr Herz dem himmlischen Vater zu eigen gaben, wurden sie geheilt; wenn nicht, siechten sie dahin41. Ein Tauber, ein Irrsinniger und ein Minderjähriger kann nicht die Gemeinde ihrer Pflicht entledigen42. Die Regel ist: Wer in einer Sache nicht selbst verpflichtet ist, kann auch die Gemeinde ihrer Pflicht nicht entledigen.

+

ABSCHNITT IV.

+

1. Wenn der Feiertag des Jahresanfangs auf den Sabbat fiel, blies man1 an heiliger Stätte2, aber nicht in der Provinz. Nachdem das heilige Haus zerstört worden3, führte Rabban Joḥanan ben Zakkai ein, dass man an jedem Orte blase, an dem sich ein Gerichtshof befindet. Rabbi Eli‘ezer4 sagte, Rabban Joḥanan ben Zakkai hätte diese Einrichtung nur für Jabne5 allein getroffen; man entgegneteihm aber: Es ist gleich, ob Jabne oder irgend ein anderer Sitz eines Gerichtshofes6. 2. Und auch insofern hatte Jerusalem einen Vorzug vor Jabne7, dass in jeder Ortschaft, in der man es sah und hörte und nahe war und die Möglichkeit hinzugelangen hatte8, geblasen wurde, während man in Jabne nur im Gerichtshofe allein blies. 3. Anfangs wurde der Feststrauss9 im Heiligtume10) sieben Tage und in der Provinz nur einen Tag11 genemmen. Nach der Zerstörung des heiligen Hauses3 ordnete Rabban Joḥanan ben Zakkai an, dass der Feststrauss in der Provinz sieben Tage zur Erinnerung an das Heiligtum genommen werde und dass der ganze Tag der Schwingung12 dem Verbote unterliege13. 4. Anfangs nahm man die Zeugenaussage über den Neumond den ganzen Tag entgegen14. Einst verzögerte sich15 die Ankunft der Zeugen, wodurch sich die Leviten hinsichtlich des Gesanges16 eines Verstosses schuldig machten17; daher führte man ein, dass man sie nur bis zum Spätnachmittag18 entgegennehme. Wenn nun die Zeugen erst nach Beginn des Spätnachmittags kamen19, hielt man diesen Tag heilig20 und auch den folgenden21 heilig. Nach der Zerstörung des heiligen Hauses verordnete Rabban Joḥanan ben Zakkai, dass man die Zeugenaussage über den Neumond den ganzen Tag entgegennehme22. Rabbi Josua ben Ḳorḥa sagte: Auch folgende Einrichtung hat Rabban Joḥanan ben Zakkai getroffen: Wo immer das Oberhaupt des Gerichtshofes sich befindet23, die Zeugen begeben sich doch nur nach dem Orte der Zusammenkunft24. 5. Was die Ordnung der Benediktionen betrifft25, so spricht man die Gebete über die Väter, die Wundertaten, die Heiligkeit Gottes26, und verbindet mit ihnen27 das Huldigungsgebet28, ohne zu blasen29; hierauf die Gebete über die Heiligkeit des Tages30, wobei man bläst, über die Vorsehung31, wobei man wiederum bläst, über den Schofar32, wobei man ebenfalls bläst; zuletzt das Gebet über den Opferdienst, das Dankgebet, den Priestersegen33. So die Worte des Rabbi Joḥanan ben Nuri; Rabbi ‘Aḳiba aber sagte zu ihm: Wenn man beim Huldigungsgebet nicht bläst, wozu trägt man es vor34? Man spricht vielmehr die Gebete über die Väter, die Wundertaten und die Heiligkeit Gottes, verbindet dann das Huldigungsgebet mit dem über die Heiligkeit des Tages und bläst, spricht das Gebet über die Vorsehung und bläst, über den Scholar und bläst, wonach man mit dem Gebete über den Opferdienst, dem Dankgebete und dem Priestersegen schliesst. 6. Man trägt nicht weniger als zehn Huldigungsverse, zehn Vorsehungsverse, zehn Schofarverse vor35. Rabbi Joḥanan ben Nuri meint: Wenn man je drei von allen gesagt hat36, so hat man der Pflicht genügt. Man führt keinen Vorsehungs- Huldigungs- oder Schofarvers an, der von einem Strafgericht handelt37. Man beginnt mit der Tora und schliesst mit den Propheten38; Rabbi Jose meint: Wenn man mit der Tora geschlossen hat, so hat man der Pflicht genügt39. 7. Tritt man40 vor die Lade41, so lässt am Neujahrsfeiertage der zweite42 blasen, zur Zeit des Hallel43 dagegen der erste44 das Hallel lesen. 8. Wegen des Neujahrsschofar45 darf man weder die Sabbatgrenze46 überschreiten, noch einen Steinhaufen lichten47, weder auf einen Baum steigen, noch auf Vieh reiten, noch auf dem Wasser sch wimmen48; auch darf man ihn nicht zurecht schneiden, sei es in einer das Ruhegebot verletzenden, sei es in einer gegen ein Verbot verstossenden Weise49. Will aber jemand Wasser oder Wein hineingiessen, mag er es tun50. Man wehrt den Kindern nicht, wenn sie blasen, beschäftigt sich vielmehr mit ihnen51, bis sie es lernen. Ein so Beschäftigter52 genügt damit noch nicht seiner Pflicht53; auch wer einem so Beschäftigten zuhört, hat damit seine Pflicht noch nicht erfüllt54. 9. Die Ordnung der Schofartöne erfordert dreimal je drei55. Das Zeitmass der gedehnten Töne entspricht dem von drei schmetternden56, das Zeitmass eines schmetternden dem von drei Klagetönen57. Hat man den ersten Ton geblasen und beim zweiten ein doppeltes Zeitmass eingehalten58, so gilt er doch nur für einen59. Hat jemand die Segenssprüche60 vollendet, und dann erst gelangt ein Schofar in seine Hände61, so bläst er einen gedehnten, einen schmettern den und wieder einen gedehnten Ton dreimal62. Wie der Gemeindevertreter63 verpflichtet ist64, so ist auch jeder einzelne verpflichtet65. Rabban Gamliel meint, der Gemein devertreter enthebe die Gesamtheit ihrer Pflicht66.

+1) Urkunden, in denen das Datum nach Regierungsjahren israelitischer Könige angegeben wird, beginnen mit dem ersten Tage des Monats Nisan ein neues Jahr, wenn auch die Thronbesteigung erst in den letzten Tagen des Adar erfolgt ist. +2) Die praktische Bedeutung des Festjahres ergibt sich aus dem Gesetz in 5. B. M. 23, 22, das nach der Ueberlieferung erst dann verletzt ist, wenn seit dem Gelübde die drei Feste Pesaḥ, Schabu‘ot und Sukkot vorübergegangen sind, ohne dass man es erfüllt hat. Gemäss der Ansicht eines Mischnalehrers müssen die Feste auch in dieser Reihenfolge verflossen sein. Wer also zwischen dem 15. Tischri und dem 14. Nisan ein Gelübde tut, übertritt das Verbot schon mit Ablauf des nächsten Hüttenfestes; wer aber später einen Gegenstand dem Heiligtum gelobt, übertritt es erst mit Ablauf des folgenden Hüttenfestes, weil eben das Festjahr mit Nisan beginnt, mithin Pesaḥ in der Reihe der Feste an der Spitze steht. +3) 3. B. M. 27, 32. Es kann also, da man vom Vieh des einen Jahrgangs nicht den Zehnt für Vieh eines andern Jahrgangs absondern darf, das vor Beginn des Elul zur Welt gekommene Vieh nicht mit dem später geworfenen zusammen verzehntet werden. +4) s. B’chorot IX 5—6. +5) Urkunden, die nach einer andern als der in Anm. 1 erwähnten Zeitrechnung (vgl. Giṭṭin VIII 5), insbesondere nach Regierungsjahren nichtjüdischer Landesherren ausgestellt sind, beginnen das neue Jabr mit dem ersten Tischri. Der Monatsname תשרי ist von שרי (beginnen) abzuleiten und bedeutet daher den Jahresanfang. +6) 3. B. M. 25, 1—13. Die Einstellung jeglicher Feldarbeit im siebenten und die Freilassung der Knechte im Jobeljahre erfolgt am ersten Tischri. +7) Die Früchte, die der Baum in den ersten drei Jahren nach seiner Pflanzung (oder Umpflanzung) hervorbringt, sind verboten; die des vierten Jahres sind geweiht und müssen daher entweder in der heiligen Stadt verzehrt oder ausgelöst werden (נטע רבעי); erst die Früchte des fünften wie aller folgenden Jahre sind bedingungslos erlaubt (das. 19, 23—25). Wurde nun ein Baum am 15. Ab gepflanzt, so tritt er bereits mit dem nächsten Tischri, also schon nach 44 Tagen (14 Tage dauert die Wurzelfassung, und von da an muss noch mindestens ein Monat bis zum Beginn des neuen Jahres verstreichen) in sein zweites Jahr, mit dem folgenden Tischri in sein drittes und mit dem darauf folgenden in sein viertes. Die Früchte, die er im Sch’baṭ (s. Anm. 9) dieses Jahres ansetzt, gelten schon als solche des vierten Jahres (נטע רבעי), und die ein volles Jahr später (d. i. 3½ Jahre nach der Pflanzung) angesetzten sind bereits ohne weiteres gestattet. Ist er dagegen erst in der zweiten Hälfte des Ab oder im Elul gepflanzt worden, so sind die Früchte, die er volle drei Jahre hindurch bis zum ersten Tischri (nach einigen Autoren sogar bis zum 15. Sch’baṭ) des vierten Jahres ansetzt, für immer verboten. Erst die nach dieser Zeit angesetzten Früchte sind נטע רבעי und erst die nach Verlauf eines weitern vollen Jahres angesetzten bedingungslos erlaubt. Hat man ihn in der Zeit zwischen dem ersten Tischri und dem 15. Ab gepflanzt, sind seine Früchte nicht anders zu behandeln, als wenn er erst am 15. Ab gepflanzt worden wäre. +8) Das Wort „Gemüse“ (ירקות) steht hier im weitern Sinne und umfasst im Gegensatz zu den eben erwähnten Baumpflanzungen (נטיעות) alle Erzeugnisse des Feld- und Gartenbaues (die Sprache der Bibel dehnt den Begriff ירק sogar auf das Laub der Bäume aus — 2. B. M. 10, 15), die der Verzehntung unterliegen. Der erste Tischri hat für sie eine doppelte Bedeutung: Zunächst im Hinblick auf das Verbot, die vorgeschriebenen Abgaben (Priesterhebe, ersten und zweiten Zehnt) für die Ernte des einen Jahres aus den Erträgnissen eines andern zu leisten; sodann mit Rücksicht auf das Gesetz, nach welchem der zweite Zehnt in jedem dritten und sechsten Jahre eines siebenjährigen Zyklus an die Armen zu entrichten ist. Mithin dürfen landwirtschaftliche Produkte, die vor dem ersten Tischri geerntet wurden, nicht aus solchen, die man später vom Boden getrennt hat, und diese wieder nicht aus jenen verzehntet werden. Ebenso bildet der erste Tischri die Grenze zwischen dem zweiten und dritten oder dem fünften und sechsten Jahre, so dass der zweite Zehnt aus dem vorher Geernteten auszulösen oder in der heiligen Stadt zu verzehren ist, dagegen aus dem später Gewonnenen den Armen gegeben werden muss. +9) Was der erste Tischri für den Feld- und Gartenbau (s. die vorige Anmerkung), das bedeutet der erste Sch’baṭ nach der Schule Schammais oder der fünfzehnte nach der Schule Hillels für den Obstbau: Die Früchte, die der Baum vorher angesetzt hat, dürfen nicht aus den später angesetzten und diese nicht aus jenen verzehntet werden; aus diesen muss der zweite Zehnt im dritten und sechsten Jahre den Armen gegeben, aus jenen entweder in Jerusalem verzehrt oder ausgelöst werden. Aber auch in Bezug auf das Gesetz in 3. B. M. 19, 23—25 ist der erste bezw. der fünfzehnte Sch’bat der Jahresanfang. Wenngleich der junge Baum, wie wir in Anm. 7 gesehen haben, stets am ersten Tischri in sein viertes Jahr tritt, sind doch die Früchte, die er von da ab bis zum Sch’baṭ ansetzt, für immer verboten, weil er diese vermutlich schon vor Tischri, also noch im dritten Jahre zu bilden begonnen hat. Ebenso müssen die im fünften Jahre vor dem Beginne bezw. der Mitte des Monats Sch’baṭ angesetzten Früchte noch ausgelöst oder in der heiligen Stadt verzehrt werden. Erst die in diesem Jahre später angesetzten Früchte sind ohne weiteres gestattet. +10) Die Mischna hat für die Feste andere Namen als die Bibel und das Gebetbuch. חג המצות heisst dort פסח, und als Abschluss dieses Festes wird חג השבועות mit עצרת bezeichnet. Aus zwei Gründen: Erstens ist das Wochenfest nicht wie die anderen Feste an einen bestimmten Monatstag gebunden; es wird vielmehr 50 Tage nach Beginn des Pesaḥfestes gefeiert. Zweitens gilt שבועות als זמן מתן תורתנו und die Offenbarung am Horeb als Krönung der Befreiung aus Egypten (זמן חרותנו). Den יום תרועה oder יום הזכרון nennt die Mischna ראש השנה und חג הסכות schlechthin החג. +11) Die Mischnaausgaben lesen sämtlich כבני מרון; die ed. pr. des Jeruschalmi hat בבנו מרון und so lesen auch einige Mischnahandschriften. In der Wiener Handschrift der Tosefta (s. ed. Z. S. 209, Z. 25) lautet der Satz: עוברין לפניו נומרין. Aus den drei Erklärungen, die der babyl. Talmud (18a g. Ende) zu unserer Stelle gibt, könnte man entnehmen, dass in der Mischna כבנימרין die überlieferte Aussprache war. Nach der ersten Erklärung (כבני אמרנא; Jerus.: דירין [צ״ל כהלין] כהדין) wäre dieses Wort aus כבני אימרין zusammengezogen und bedeutet daher die jungen Lämmer, die der Hirt, wenn er sie zählt (vgl. Jirm. 33, 13), durch eine schmale Oeffnung aus dem Pferch lässt, damit sich keines seiner Aufmerksamkeit entziehe. Die zweite Erklärung (כמעלות בית מרון, vermutlich כמעלות בית נמרין zu lesen; Jerus.: כהדא במגנימין, viell כהדא בית גימרין oder כהדא במת נימרין?) hält נימרין für den Namen eines Ortes (נמרה oder בית נמרה im Stamme Gad, jetzt Nimıîn?) mit einem engen Hohlweg, den man nur einzeln passieren konnte. Die dritte Erklärung (כחיילות של בית דוד) sieht in נימרין das lat. numeri, welches in der römischen Kaiserzeit die Truppenteile bezeichnete; auch die Listen, in denen die Soldaten eingetragen waren, hiessen numeri. +12) Ps. 33, 15. +13) Der erste Tischri wird als Schöpfungstag des ersten Menschen angenommen. Vielleicht wird auch der Singular in לבם gedeutet: Die Herzen der Menschen insgesamt hat Gott in dem Herzen des Urvaters gebildet. +14) Seinem Blicke entgeht keine menschliche Handlung. Daher das Bild עוברין לפניו כבנימרין. +15) die Regenmenge. +16) die allerorten den Tag verkünden sollen, an welchem die Behörden den Beginn des Monats festgesetzt haben. +17) Im Siwan war mit Rücksicht auf das Wochenfest eine Bekanntmachung nicht nötig, weil dieses nicht vom Neumondstage, sondern einzig und allein vom Pesaḥfeste abhängig ist (s. Anm. 10). +18) am neunten dieses Monats, תשעה באב, dem Tage schwerer Trauer ob der Zerstörung des Heiligtums. +19) Da die Bewohner der entfernteren Orte nicht so schnell erfahren konnten, an welchem Tage der erste Tischri festgesetzt wurde, feierten sie das Neujahrsfest sowohl am 30. als am 31. Elul. Hätte man ihnen aber den Beginn des Elul nicht mitgeteilt, so hätten sie vom 1. Ab 58 bis 60 Tage zählen und des Zweifels wegen das Neujahrsfest sogar drei Tage hintereinander feiern müssen. +20) סכות ,יום הכפורים und שמיני עצרת, die sie nun, nachdem sie den genauen Tag des Neujahrsfestes nachträglich erfahren hatten, nur je einen Tag zu feiern brauchten. +21) das diejenigen feierten, die am 14. Nisan verhindert waren, das Pesaḥopfer darzubringen (4. B. M. 9, 10—12; P’saḥim IX 1—3). Da zur Zeit des zweiten Tempels der 9. Ab kein Fast- und Trauertag war, so wurden auch damals die Boten nur an sechs Neumonden ausgeschickt. +22) Wenn der neue Mond in einem dieser beiden besonders wichtigen Monate an einem Freitag gegen Abend wahrgenommen wurde, sollen die Zeugen trotz der Heiligkeit des Sabbat nach dem Sitze der zuständigen Behörde eilen, um dort über ihre Wahrnehmungen vernommen zu werden (s. Anm. 55). Sonst ist schon das Ueberschreiten des Sabbatbezirks (‘Erubin, Einl. Abs. 4) eine Entweihung des heiligen Tages. Für diesen Zweck aber sind auch schwerere Verletzungen des Ruhegesetzes gestattet (s. Mischna 9). +23) wenn es ein Werktag war. Den Sabbat durften die Boten nicht entweihen. +24) פסח und שבועות nach dem 1. Nisan (Anm. 17), die übrigen (Anm. 20) Dach dem 1. Tischri. +25) damit das besondere Opfer des Neumondstages (4. B. M. 28, 11—15) zur rechten Zeit, in diesem Falle am Sabbat, dargebracht werde. Würden aber die Zeugen am Sabbat nicht reisen, so könnte der Neumondstag erst am Sonntag gefeiert werden. +26) בעליל wird in beiden Talmuden z. St. unter Hinweis auf Ps. 12, 7 dem Sinne nach durch בגלוי oder בפיהסיא erklärt. Die eigentliche Bedeutung des Wortes ist auch an jenem Orte, dem einzigen, an dem es in der Bibel vorkommt (צרוף בעליל לארץ מזקק שבעתים אמרות ה׳ אמרות טהרות כסף), ziemlich dunkel. Ich vermute, dass es ein aram. Lehnwort ist, welches dem hebr. מבוא (Eingang) entspricht. Ziemlich sicher hat es diesen Sinn in Tosefta Soṭa IX 1 (s. auch Jer. das. IX 2 u. Bab. das. 46a oben), wo es in Bezug auf 5. B. M. 21, 1—4 heisst: Wenn der Erschlagene am Eingange der Stadt (בעליל לעיר od. בעליל העיר) gefunden wird, muss man dennoch messen. In unserer Mischna steht es vielleicht als astronomischer Kunstausdruck für השמש בוא (מיעל שמשא) = Sonnenuntergang. In dem erwähnten Psalm könnte es wieder ein Kunstausdruck des Bergbaus sein und einen Schacht oder Stollen bezeichnen: „Rein wie Silber, das schon im Eingang zur Erde schlackenlos gefunden und dann noch siebenfach geläutert wurde. Zwar findet sich das Silber im Schosse der Erde nirgends in reinem Zustande; aber dem Dichter ist eine solche Annahme wohl gestattet, durch die das Bild desto wirkungsvoller hervortritt. +27) Wenn die Mondsichel bei Sonnenuntergang schon sichtbar ist, muss sie von der Sonne bereits so weit entfernt sein, dass sie auch am Sitze des Gerichtshofes von jedermann wahrgenommen werden kann; ist sie dagegen erst bei zunehmender Dämmerung beobachtet worden, dann ist ihr Licht noch so schwach, dass die Zeugen annehmen dürfen, sie könnte der Aufmerksamkeit anderer Personen wohl entgangen sein. +28) Vielleicht war am Orte der Behörde der westliche Himmel von Wolken bedeckt oder die Luft nicht durchsichtig genug. +29) Da die Zeugen den Sabbat nur entweihen dürfen, wenn sie von dem Orte, an dem sie ihre Wahrnehmungen bekunden sollen, nicht weiter als eine Tagesreise entfernt sind (Mischna 9) ist nicht vorauszusetzen, dass die meteorologischen Verhältnisse dort weniger günstig sind als hier. +30) um über ihre Beobachtungen Zeugnis abzulegen. +31) Stadt im Stamme Benjamin (Neh. 11, 35; 1 Chr. 8, 12), später Lydda, von den Römern Diospolis genannt, jetzt Ludd, einen Tagesmarsch nordwestlich von Jerusalem (Ma‘aser scheni V 2) auf der Strasse nach Japho gelegen. +32) damit sie nicht unnötig den Sabbat entweihen. Es genügt ja ein Zeugenpaar. +33) Sie werden ein anderes Mal, wenn es vielleicht auf ihre Aussage ankommen wird, die beschwerliche Reise unterlassen in der Annahme, dass man ihrer nicht bedarf. +34) nach dem Orte der Zeugenvernehmung, obgleich sie als Verwandte nicht zusammen als Zeugen auftreten können. +35) zu einem Zeugenpaar. +36) Die Grundbedeutung von פסל ist Behauen. Daher einerseits פסל und פסיל das ausgehauene Bild, andererseits פסולת das Weggehauene, der Abfall und פסול = abfällig, minderwertig, ungeeignet. Davon wieder פסל = für minderwertig erachten, als untauglich erklären. +37) der weder bescholten noch mit ihm verwandt ist. +38) Sie teilten die Ansicht des Rabbi Simon. +39) Die Priester legten grosses Gewicht auf reine Abstammung. +40) bloss wegen seiner Verwandtschaft mit dem andern Zeugen. +41) die nach dem Gesetz der Tora zwar als Zeugen zuzulassen wären, von den Rabbinen aber als unglaubwürdig erklärt wurden. +42) קוביא ist das gr. ϰυβός = Würfel. +43) wer gewerbsmässig Wettflüge veranstaltet (Buchmacher). +44) Die Früchte des „Siebenten Jahres“, des sogenannten Brachjahres sind herrenlos (3. B. M. 25, 1—7). Es ist verboten, mit ihnen Handel zu treiben (Sch’bî‘it VII 3). +45) solange sie nicht freigelassen sind. +46) Es entspricht nicht der Würde der Frauen, vor Gericht zu erscheinen (כל כבודה בת מלך פנימה; vgl. Sch’bu‘ot 30a). Darum wurde ihnen, um sie der Zeugnis pflicht zu entheben, vom Gesetze die Zeugnis fähigkeit abgesprochen (vgl. Synh. 19a unten in Bezug auf den König). Nur in den wenigen, teils sehr dringenden, teils äusserst seltenen Fällen, in denen die Aussage eines Zeugen genügt, werden auch sie als Zeugen zugelassen. +47) obwohl es sonst rabbinisch verboten ist, am Sabbat auf einem Tiere zu reiten (Jom Tob V 2). +48) die von Israeliten am Sabbat getragen wird, was sonst sogar eine strafbare Handlung ist (s. Jirm. 17, 21 f.). +49) wenn auch seine Aussage als Einzelzeugnis ohne die Uebereinstimmung mit den Bekundungen eines zweiten Beobachters, der vielleicht gar nicht vorhanden ist, nicht den geringsten Wert hat. +50) צודה nicht von צדה = nachstellen, sondern wie das aram. צדי = öde sein, bange sein, schauern; vgl. צדי לון מקמי חיותא (Jer. B’rachot I 1 Anf.) = sie haben Angst vor Raubtieren. +51) was ebenfalls eine Sabbatentweihung bedeutet. Vgl. Anm. 48. +52) auf eine kurze Reise aber nicht; denn am Orte der Verhandlung wartete ihrer eine sehr gastliche Aufnahme (s. weiter unten II 5). +53) Bei grösserer Entfernung dagegen hat die Reise keinen Zweck; denn die Zeugen, die den neuen Mond am Freitag gegen Abend gesehen haben, können ja doch nicht den Ort des Gerichtshofes vor Ausgang des Sabbat erreichen; am Sonntag aber ist auch ohne ihre Bekundung Neumondstag, weil kein Monat mehr als 30 Tage haben kann. An Werktagen jedoch sollen die Zeugen auch aus grösserer Entfernung kommen, damit der etwa falsch angesetzte Monatsanfang nachträglich auf Grund ihrer Aussage berichtigt werde. +54) 3. B. M. 23, 4. +55) Dieser Vers bezieht sich auf die fünf Feste, von denen dort die Rede ist. Daher darf nach Einstellung des Opferdienstes nur wegen der Neumonde des Nisan und des Tischri der Sabbat von den Zeugen entweiht werden (Mischna 4 u. Anm. 24). Solange das Heiligtum aber stand, wurde er des Neumondsopfers wegen auch sonst verletzt (daselbst u. Anm. 25). Das folgt aus 4. B. M. 18, 2, wo in Bezug auf alle öffentlichen Opfer, die an einen bestimmten Tag gebunden sind, die rechtzeitige Darbringung (להקריב לי במועדו) gefordert wird. art +1) Mit anderen Worten: Wenn der Beobachter des neuen Mondes am Orte der Vernehmung unbekannt ist, gibt ihm der Gerichtshof seines Bezirkes selbst am Sabbat einen (nach dem Talmud zwei) Zeugen als Begleiter mit, um seine Unbescholtenheit zu bekunden. Ob להעידו für להעיד עליו oder für לעשותו עד steht, mag dahingestellt bleiben. +2) welche die Behörde durch falsches Zeugnis irrezuführen suchten. +3) מן המכירים = מאותם שמכירים. Die Bekanntschaft ist ein Verhältnis, das auf Gegenseitigkeit beruht. Der deutsche Sprachgebrauch bezeichnet den, den wir kennen und der uns kennt, als Bekannten, der hebräische als מכיד. +4) um der Bevölkerung auf schnellstem Wege den Beginn des neuen Monats mitzuteilen. Das Zeichen wurde nur gegeben, wenn der 30. Tag des alten Monats zum Neumondstage geweiht worden war. In diesem Falle liess die Behörde mit Anbruch der Nacht das Feuer auf den Bergen anzünden. War der Neumondstag ein Freitag, so durfte es allerdings erst nach Sabbatausgang, also in der Nacht zum 32. Tage des alten Monats, angezündet werden. Ein Irrtum konnte dadurch nicht hervorgerufen werden, weil in den Monaten, in denen man erst den 31. Tag zum Neumondstage gemacht hatte, überhaupt keine öffentliche Bekanntgabe erfolgte. Wenn daher nach Ausgang eines Sabbats die Feuerzeichen aufflammten, wusste jedermann, dass dieser Tag zum Monatsanfang geweiht worden, wenn es der dreissigste, der Freitag dagegen, wenn Sabbat schon der 31. Tag des alten Monats war. — Die Etymologie von משיאין משואות ist dunkel, wenn משיאין wirklich Anzünden und משואות Feuer zeichen bedeutet, was der bab. Talmud z. St. zunächst als selbstverständlich voraussetzt, um es dann durch den Hinweis auf וישאם דוד (2 Sam. 5, 21) zu begründen, das vom Targum in Uebereinstimmung mit וישרפו באש ויאמר דויד (1 Chr. 14, 12) durch ואוקדינון דוד wiedergegeben wird. An anderer Stelle freilich (‘Aboda zara 44a; s. auch Tosefta das. IV g. Ende, ed. Z. 465, 18f.) wird in diesen Bibelversen ein Widerspruch erblickt und וישאם in dem gewöhnlichen Sinne (davontragen) aufgefasst. In unserer Mischna könnte משיאין ebenfalls ganz allgemein Erheben und משואה das emporgestreckte Signal bedeuten. Indessen ist die Ansicht, dass in משיאין der Begriff des Anzündens liege, doch nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. In Ri. 20, 40 erklärt sich der Satz והמשאת החלה לעלות מן העיר עמוד עשן am ungezwungensten, wenn משאת die Feuersbrunst ist und לעלות für להעלות steht (vgl. לשמע für להשמיע Ps. 26, 7; לשמד für להשמיד Jes. 23, 11 u. a.). Auch in משאת העשן מן העיר להעלותם (Ri. 20, 38) gibt rauchendes Feuer einen bessern Sinn als Erhebung des Rauches. Zu vergleichen wäre העלה, worunter unsere alten Bibelerklärer überall, wo es in Verbindung mit נר vorkommt, nicht das Aufsetzen auf den Leuchter (in M’nsḥot 88b ist es eine Streitfrage, ob die Lämpchen überhaupt abgenommen werden konnten) wie die neueren Exegeten, sondern das Anzünden der Lampen verstanden haben. Die „Siebzig“ übersetzen es viermal (2. B. M. 27, 20 u. 30, 8; 3. B. M. 24, 2; 4. B. M. 8, 3) mit Anzünden (ἵνα ϰαίηται, ὅταν ἐξάπτart, ϰαῦσαι, ἐξῆψε) und zweimal (2. B. M. 25, 37 u. 4 B. M. 8, 2) mit Aufsetzen (ἐπιϑσεις u. ἐπιτιϑartς), während sie an drei Stellen (2. B. M. 27, 21 u. 4. B. M. 8, 3—4) sogar יערך mit Anzünden wiedergeben (ϰαύσει, ϰαύσουσιν, ϰαύσετε). Demnach wäre והנה עלה כליל העיר השמימה (Ri. 20, 40) = die ganze Stadt loderte zum Himmel empor, שאו משאת (Jirm. 6, 1) = zündet Feuerzeichen an, להעלות חמה (Ez. 24, 8) = Zorn zu entfachen. Ganz von selbst ergäbe sich daraus die Bezeichnung עולה für das Brandopfer, das nun seinen Namen davon hätte, dass es auf dem Altar in Feuer aufgeht (3. B. M. 6, 2: על מוקדה על המזבח כל הלילה היא העלה = das die ganze Nacht…brennt), während der auch auf andere Opfer angewandte Ausdruck העלה mit הקטיר (verbrennen) gleichbedeutend wäre. Wie sich aus dem Begriffe des Aufsteigens und Erhebens in עלה und נשא durch Uebertragung auf die Flamme der des Brennens und Anzündens entwickelt hat, braucht nicht erst auseinandergesetzt zu werden. +5) die aus Bosheit zur unrechten Zeit die Feuerzeichen gaben. +6) s. oben I 3. +7) כלונס ist das gr. ϰλών (ϰλῶναξ?) = ein junger Zweig (von ϰλάω abbrechen). +8) Der Oelberg, in der Bibel הד הזיתים genannt, liegt im Osten der heiligen Stadt, dem Tempelberge gegenüber. +9) jetzt Surtubeh, einige Meilen östlich vom Oelberge. +10) Dschebel Ḥauran, östlich von Bostra (Busra). +11) später Bêrâm, an der Grenze Babyloniens. +12) eig. das Exil. Gemeint ist Babylonien und in erster Reihe die Stadt Pumbedita. +13) da die zahlreiche jüdische Bevölkerung an solchen Abenden auf den Dächern Freudenfeuer anzündete. +14) wenn es Sabbat war und sie aus einem andern Sabbatbezirke (‘Erubin, Eial. Abs. 4) gekommen waren (vgl. das. IV 1). +15) s. das. IV 3. +16) Beide Himmelskörper bewegen sich — die Sonne allerdings nur scheinbar — im Tierkreise von West nach Ost; während aber das Tagesgestirn kaum 1° täglich vorrückt, legt der Mond an jedem Tage rund 13° zurück. In der Konjunktion, dem wahren Molad, befindet sich der Mond zwischen Erde und Sonne. Nach Verlauf von 24 Stunden hat er jedoch bereits einen Vorsprung von 12°, und um diesen Betrag entfernt er sich nun täglich von der Sonne nach Osten hin, bis dieser Abstand sich in 15 Tagen auf 180°, also einen vollen Halbkreis beläuft. Nunmehr befindet sich die Erde zwischen der Sonne und dem Monde, und dieser nähert sich allmählich wieder von Westen her dem Tagesgestirn, bis er es am Ende des Monats erreicht und die Konjunktion aufs neue eintritt. Wenige Tage vor und nach dem Molad ist demnach die Entfernung zwischen beiden Himmelskörpern, die sogenannte Elongation, nicht bedeutend, beide stehen dann des Abends am westlichen Himmel über einander; nur dass sich vor der Konjunktion der Mond im Westen des Tagesgestirns und daher dem Gesichtskreise näher, also vor der Sonne befindet, während er nach der Konjunktion umgekehrt östlich vom Tagesgestirn, folglich weiter als dieses vom Horizont entfernt, mit anderen Worten: hinter der Sonne zu sehen ist art +17) Mondbahn und scheinbare Sonnenbahn (Erdbahn, Ekliptik) liegen zwar in demselben breiten Gürtel, den man als Tierkreis bezeichnet, aber nicht in der gleichen Ebene; sie schneiden sich vielmehr unter einem Winkel von rund 5° in zwei Punkten, den sogenannten Knoten, so dass die eine Hälfte der Mondbahn im Norden, die andere im Süden der Ekliptik liegt. Den senkrechten Abstand der einzelnen Punkte der Mondbahn von der Ekliptik nennt man die Breite. Diese ist naturgemäss in der Nähe der Knoten am geringsten und wächst mit der zunehmenden Entfernung bis zu 5°. Je nachdem sich nun der Mond in der nördlichen oder in der südlichen Hälfte seiner Bahn bewegt, hat er eine bald grössere und bald kleinere nördliche oder südliche Breite. Bei nördlicher Breite sieht ihn der Beobachter, der sein Gesicht dem westlichen Himmel zukehrt, rechts von der Sonne (לצפונה), bei südlicher Breite dagegen links von der Sonne (לדרומה). Befindet sich der Mond in einem der Knoten, so dass er überhaupt keine Breite hat, dann sieht man ihn nach der Konjunktion genau über der Sonne an ihrer Ostseite. Die Linie, die die beiden Knoten verbindet (der sogenannte Drache), dreht sich zwar fortwährend um den eigenen Mittelpunkt; aber diese Bewegung ist so gleichmässig, dass man den Ort der Knoten in der Ekliptik für jeden gegebenen Zeitpunkt leicht ermitteln und hernach den positiven oder negativen Wert der Breite, d. i. ihre Grösse sowie ihre nördliche oder südliche Lage, berechnen kann. +18) s. Anm. 29. — Selbstverständlich können die Zeugen die Höhe des Mondes über dem Gesichtskreise nur nach ungefährer Schätzung angeben. Der Gerichtshof aber kann sie mit der wünschenswerten Genauigkeit aus der Länge und Breite des Mondes in Verbindung mit der Neigung der Ekliptik zum Horizonte des Beobachtungsortes berechnen. Unter der Länge des Mondes versteht man seinen Abstand vom Frühlingspunkte des Tierkreises, dem Kopfe des Widders (ראש טלה). Sie ist auf Grund der Gesetze der Mondbewegung zunächst zu ermitteln, denn ohne diese Vorarbeit kann der Gerichtshof nicht einmal feststellen, wann die Konjunktion eingetreten ist. Die jeweilige Neigung der Ekliptik zum Gesichtskreise muss ebenfalls durch Rechnung gefunden werden; denn während die beiden Winkel, unter denen der Himmelsäquator einerseits die Ekliptik und andererseits den Horizont schneidet (Schiefe der Ekliptik und Aequatorhöhe, jene = 23½°, diese in Jerusalem = 58¼°), unveränderliche Grössen sind, ist der Winkel, den die Ekliptik mit dem Gesichtskreise bildet, infolge der scheinbaren Bewegung der Himmelskugel einem ständigen Wechsel unterworfen. Er misst z. B. in Jerusalem 81¾° (= 58¼ + 23½), wenn der Frühlingspunkt, dagegen nur 34¾° (=58¼ — 23½), wenn der Herbstpunkt auf dem westlichen Horizonte sich befindet. Zwischen diesen Grenzen ändert sich sein Wert im Laufe eines Sterntages mit jedem Augenblicke, kann aber für jeden beliebigen Punkt der Ekliptik aus deren Schiefe, der Polhöhe und dem Abstand des gegebenen Punktes vom Frühlings- oder Herbstpunkte berechnet werden. +19) Diese Frage bezieht sich auf die Abendweite des untergehenden Mondes oder seine Entfernung vom Westpunkte des Gesichtskreises, sei es nach Norden, sei es nach Süden. Die Himmelskugel dreht sich in ihrer scheinbaren täglichen Bewegung um die Weltachse, die auf der Ebene des Himmelsäquators senkrecht steht. Die zahllosen Kreise, die man sich durch die beiden Pole der Weltachse und den Aequator gezogen denkt, nennt man Deklinationskreise, weil an ihnen die Abweichung (Deklination) der Himmelskörper vom Aequator gemessen wird. Alle Sterne von gleicher Abweichung haben dieselbe Abendweite. Befindet sich ein Himmelskörper im Aequator, so ist seine Deklination und also auch seine Abendweite gleich Null, er geht genau im Westpunkte unter. Je grösser aber seine Deklination, desto grösser seine Abendweite; er geht nördlich vom Westpunkte unter, wenn er an der nördlichen Halbkugel seinen Ort hat, dagegen südlich vom Westpunkte, wenn er südlich vom Aequator steht. Der Mond nun hat, wenn er nicht gerade durch den Frühlings- oder Herbstpunkt geht, also den Aequator kreuzt, je nach seiner Länge und Breite eine bald nördliche, bald südliche Abweichung, deren Lage und Grösse aus diesen beiden Elementen seiner Bahn leicht berechnet werden kann, da ja die Neigung des Aequators zur Ekliptik, wie bereits in der vorigen Anmerkung erwähnt wurde, einen feststehenden Wert hat (23½°). Noch leichter ist die Ermittelung der Abendweite des Mondes aus seiner Deklination. Beträgt jene weniger als drei Grad, so sieht der Beobachter den Mond kurz vor seinem Untergange über dem Westpunkte und seine Hörner (die Oeffnung seiner Sichel) geuau nach Osten gerichtet; ist die Abendweite jedoch grösser, so sieht man ihn bei nördlicher Abweichung mehr nördlich, bei südlicher dagegen mehr südlich. Im ersten Falle neigen seine Hörner nach Südosten, während sie im zweiten nach Nordosten blicken. +20) Auch diese Frage kann vom Zeugen nur nach Augenmass beantwortet werden. Die Breite der Mondsichel und die Stärke ihres Lichtes hängen von der Elongation oder dem Längenunterschied zwischen ihr und der Sonne wie auch vom Austrittsbogen oder dem Höhenunterschiede beider Himmelskörper ab. Je weiter sich der Mond nach Osten hin von der Sonne entfernt hat, desto breiter seine Sichel und desto heller sein Glanz; und je tiefer das Tagesgestirn unter den Horizont getaucht ist, desto erfolgreicher kann das schwache Licht des neuen Mondes gegen den mattern Schein der Abenddämmerung ankämpfen. Kennt man die Länge beider Himmelskörper, so kennt man auch ihre Elongation; hat man dazu noch die Breite des Mondes ermittelt, so lässt sich auch die Grösse des Austrittsbogens nach der in Anm. 18 gegebenen Anleitung feststellen. +21) Dann hat er nicht den neuen, sondern den alten Mond gesehen, der früher als die Sonne untergeht, also dem Horizonte näher steht als diese (s. Anm. 16). Oder er hat den Mond überhaupt nicht gesehen, sondern sich durch ein schwach leuchtendes Wölkchen am Abendhimmel täuschen lassen. +22) פחי נפש = מפח נפש ist der Schmerz über eine getäuschte Hoffnung; vgl. ותקוותם מפח נפש (Ijob 11, 20). Das Nomen פחי ist von einem sonst unbekannten, mit פוח ,נפח und יפת verwandten Verbum פחה wie שבי von שבה gebildet. +23) in der Nacht zum Dreissigsten des Monats. +24) sondern erst in der folgenden Nacht oder, wenn der Himmel bedeckt war, überhaupt nicht. +25) durch den Ausruf: M’kuddasch (geweiht !). +26) Da kein Monat mehr als 30 Tage haben kann, wird der einunddreissigste von selbst auch ohne die obrigkeitliche Genehmigung zum Beginn des neuen Monats. +27) טבלא = lat. tabula. +28) הדיוט, gr. ἰδιότης = der gemeine Mann, der in irgend einer Kunst oder Wissenschaft Unerfahrene, der Laie. +29) Hier wird nicht mehr an לבנה, sondern an חדש gedacht; daher das männliche Fürwort (ראינוהו = ראינו את החדש; vgl. oben I 7—9). +30) Vorausgesetzt wird, dass die Zeugen am Dreissigsten kamen. Das braucht die Mischna nicht ausdrücklich zu berichten, weil der Gerichtshof am 31. Tage nicht erst das Erscheinen von Zeugen abwartete, sondern schon in aller Frühe diesen Tag ohne weiteres zum Ersten des folgenden Monats erklärte. Es ist auch möglich, dass שחרית hier das Morgengrauen und ערבית die Abenddämmerung bezeichnet. Wie dem auch sei, auf alle Fälle wollten die Zeugen die Mondsichel am Neunundzwanizgsten zweimal wahrgenommen haben, das erste Mal vor Sonnenaufgang, also westlich vom Tagesgestirn, das andere Mal nach Sonnenuntergang, also östlich vom Tagesgestirn. Demnach müsste zwischen beiden Beobachtungen die Konjunktion stattgefunden haben (s. Anm. 16). +31) Es ist wohl möglich, dass man den Mond einige Tage vor der Konjunktion des Morgens vor Sonnenaufgang im Osten und abends vor Sonnenuntergang im Westen, oder einige Tage nach der Konjunktion des Morgens nach Sonnenaufgang im Osten und am Abend nach Sonnenuntergang im Westen sieht; aber es ist nicht möglich, dass man ihn an einem und demselben Tage vor Sonnenaufgang und nach Sonnenuntergang beobachte, denn wenn der Tag auch noch so lang ist und die Umstände noch so günstig sind, kann selbst das schärfste Auge bei tiefster Dunkelheit nicht in so kurzer Zwischenzeit den letzten Schimmer des alten und den ersten Schimmer des neuen Mondes wahrnehmen. +32) יבנה (2 Chr. 26, 6), identisch mit יבנאל (Jos. 15, 11), später Jamnia, jetzt Jebna, ist eine Hafenstadt zwischen Japho und Askalon und war nach der Zerstörung Jerusalems durch die Römer längere Zeit der Sitz des Synhedrion und die bedeutendste Pflegestätte jüdischer Wissenschaft. Der hier genannte Rabban Gamliel ist der Enkel des oben in Mischna 5 erwähnten. Er hatte durch Rechnung festgestellt, dass der neue Mond am vorangegangenen Abend schon sichtbar war, und nahm daher an, dass die Zeugen sich am Morgen geirrt und irgend ein Wölkchen für den Mond gehalten hatten. +33) in der Nacht zum 30. Elul. +34) in der auf den Schalttag folgenden Nacht. Der Dreissigste wird Schalttag (עבור) genannt, weil er dem abgelaufenen Monat hinzugefügt wird, wenn ihn der Gerichtshof nicht zum Ersten des neuen Monats geweiht hat. +35) Es kann zweifelhaft sein, ob die Worte ובליל עבורו לא נראה noch zur Aussage der Zeugen gehören, wie Maimuni es in seinem Mischnakommentar z. St. auffasst, oder schon dem Berichte des Tradenten zuzurechnen sind, wie der Verfasser des תפארת ישראל hier behauptet. Beide Erklärungen stossen auf Schwierigkeiten. Nach der letztern hätte der Bericht lauten sollen: Die Zeugen behaupteten, den neuen Mond zur rechten Zeit gesehen zu haben, Rabban Gamliel nahm sie an, in der folgenden Nacht war aber der Mond nicht sichtbar (ועוד באו שנים ואמרו ראינוהו בזמנו וקבלן רבן גמליאל ובליל עבורו לא נראה). Nach Maimunis Auffassung ist zunächst der Wechsel des Ausdrucks auffällig: das eine Mal ראינוהו (wir haben ihn gesehen), das andere Mal: לא נראה (er war nicht sichtbar), wozu dann noch das sachliche Bedenken tritt, dass die Zeugen, die den Mond in der Nacht zum 31. Elul nicht wahrgenommen zu haben erklärten, doch frühestens am nächsten Morgen vor dem Gerichtshof erschienen sein können (in der Nacht wurden keine Zeugen vernommen), und dieser dennoch den 1. Tischri auf den 30. Elul festsetzte, während er ihn nach Kap. III Mischna 1 selbst dann auf den folgenden Tag hätte verschieben müssen, wenn die Zeugen schon am 30. Elul erschienen wären, ihre Vernehmung aber sich so lange hingezogen hätte, dass die Neumondsweihe vor Anbruch der Nacht nicht mehr erfolgen konnte. Diese Schwierigkeiten sind indessen leicht zu lösen. Die Zeugen sagten mit Bedacht: „Wir haben den Mond in der Nacht zum 30. Elul gesehen, in der folgenden Nacht aber war er nicht sichtbar,“ weil sie damit ausdrücken wollten, dass sie ihn in der zweiten Nacht nicht etwa aus Unachtsamkeit oder infolge ungünstiger Witterung nicht sahen, sondern weil er trotz heitern Himmels und aufmerksamer Beobachtung nicht zu sehen war. Dass aber der Gerichtshof, nachdem bereits der Monatsanfang auf den 31. Elul festgesetzt war, diesen Beschluss wieder aufhob und nachträglich den 30. Elul zum 1. Tischri machte, ist nach Maimuni (הלכות קדוש החדש III 15—18) nicht nur gerechtfertigt (s. oben I Anm. 53), sondern in den Monaten Nisan und Tischri um der richtigen Ansetzung der Feiertage willen sogar geboten. Der Vorfall dürfte sich demnach in folgender Weise abgespielt haben: Rabban Gamliel hatte mit Hilfe der Neumondsberechnung festgestellt, dass der neue Mond in der Nacht zum 30. Elul sichtbar sein würde. Wie alle Jahre wurde auch diesmal in Erwartung der Zeugen, die im Laufe des Tages eintreffen konnten, das Neujahrsfest am 30. Elul gefeiert. Wären die erwarteten Zeugen erschienen, so hätte das Fest mit Eintritt der Nacht sein Ende erreicht. Da aber keine Zeugen gekommen waren, so wurde der folgende Tag zum ersten Tischri bestimmt und selbstverständlich auch als Neujahrstag gefeiert. Einige Tage später, jedenfalls noch vor dem Versöhnungstage, wie aus dem weitern Berichte sich ergibt, kamen zwei Zeugen aus der Ferne, die vor dem Gerichtshofe bekundeten, sie hätten den neuen Mond in der Nacht zum 30. Elul gesehen. Da sie aber weiter als eine Tagereise von Jabne entfernt wohnten, hätten sie erst nach Ausgang des Festes aufbrechen können (Kap. I Ende, Anm. 53), wären also in der zweiten Neujahrsnacht noch zu Hause gewesen, müssten aber bekennen, dass in dieser Nacht der Mond nicht sichtbar gewesen. Darauf veranlasste Rabban Gamliel seine Kollegen zu einer nachträglichen Berichtigung des Monatsanfangs, damit der Versöhnungstag und das Hüttenfest zur rechten Zeit gefeiert würden. art +36) Die Tatsache an sich, dass der Mond auch am zweiten Neujahrsabend, also in der Nacht zum 31. Elul noch nicht sichtbar war, schien ihm nicht auffällig. Wenn auch die Durchschnittsdauer des synodischen Monats rund 29½ Tage beträgt, so ist doch die Mondbahn so vielen Störungen unterworfen, dass von einer Konjunktion zur andern mitunter nur 29 und mitunter volle 30 Tage vergehen (פעמים בא בארובה ופעמים בא בקצרה). Dazu kommt, dass auch der Zeitraum, der zwischen der Konjunktion und dem ersten Auftauchen der schmalen Mondsichel verstreichen muss, erheblichen Schwankungen unterliegt. Das eine Mal genügt eine Elongation (s. Anm. 16 und 20) von 10° (20 Stunden), das andere Mal ist ein Längenunterschied von 21° (42 Stunden) erforderlich. Es ist also sehr wohl möglich, dass der neue Mond, der heute abend beobachtet wurde, das nächste Mal nach vollen 30 Tagen noch nicht sichtbar sein wird. Eine Stunde später wird man ihn vielleicht schon wahrnehmen können; aber dann ist er für unsern Horizont schon untergegangen und nur an westlicher gelegenen Orten zu beobachten. Dass er aber heute sich zeigt und morgen wieder unsichtbar macht, ist völlig ausgeschlosseen. +37) Auch er war der Ansicht, dass die Zeugen sich am ersten Neujahrsabend getäuscht hätten und Rabban Gamliel in der Rechnung sich geirrt haben musste. Dieser aber war anderer Meinung. Da nach seiner Berechnung der neue Mond in der ersten Neujabrsnacht schon sichtbar war, in Wirklichkeit aber auch in der folgenden Nacht nicht wahrgenommen wurde, hätte er sich um mehr als 24 Stunden geirrt haben müssen. Ein solcher Rechenfehler ist in der Tat unwahrscheinlich. Er nahm daher lieber an, dass die meteorologischen Verhältnisse am zweiten Abend weniger günstig als am ersten waren, oder dass die Zeugen an jenem Abend, da es nicht mehr darauf ankam, mit geringerer Sorgfalt den Himmel beobachtet und aus demselben Grunde die Bewohner von Jabne und Umgegend dem Monde überhaupt keine Beachtung geschenkt hätten. Dass ihn aber ausser den Zeugen kein Mensch in der ersten Nacht gesehen, braucht nicht erst erklärt und begründet zu werden. Das kam wohl öfter vor und liegt in der Natur der Sache. Die Mondsichel ist da noch so schmal und ihr matter Schein so schwach, dass nur ein sehr scharfes Auge unter besonders günstigen Bedingungen sie wahrnehmen kann. +38) dem Rabbi Josua. Er kann es ihm auch geschrieben haben; denn שלח bezeichnet ebenso die briefliche Mitteilung wie die mündliche Bestellung durch einen Boten. +39) גוזרני ist aus גוזר אני zusammengezogen. +40) Das ist der elfte Tischri nach Rabban Gamliels Festsetzung. +41) wie an einem Werktage. +42) zu Rabbi Josua. +43) in Gewissensnöten. מצר, Hif‘il von צרר, hier intransitiv wie in אשה מצרה (Jirm. 48, 41; 49, 22). +44) Wörtlich: getan ist. +45) 3 B. M. 23, 4. +46) Wenn man will, kann man „ich“ auf Gott beziehen. Doch ist אין לי in solchen Ableitungen aus der heiligen Schrift eine ständige Redewendung, in der das Fürwort immer den Ausleger meint. Rabbi ‘Aḳiba, der das Wörtchen אלה betont, will aus diesem Verse offenbar beweisen, dass die Festsetzung des Neumondstages durch das berufene Gericht auch dann unumstösslich ist, wenn sie auf Irrtum beruht. Nun lautet zwar der letzte Satz vollständig: אשר תקראו אתם במועדם (die ihr zur rechten Zeit berufen sollt). Indessen kann diese Mahnung nur der Behörde gelten. Diese hat die Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Feste zur gehörigen Zeit gefeiert werden. Das Volk hat sich ihrer Anordnung zu fügen, und es darf sich niemand, er mag noch so gelehrt sein, das Recht anmassen, ihre Entscheidung wegen angeblichen Irrtums anzufechten und die Feste nach eigenem Ermessen anzusetzen. Wohin sollte es auch führen, wenn jeder Fachmann die Befugnis hätte, auch nur für seine Person einen besondern Kalender aufzustellen? Immerhin ist es befremdlich, dass Rabbi ‘Aḳiba das Wort במועדם weglässt. Es ist doch nicht anzunehmen, dass die Mischna es unterschlagen hat, damit der oberflächliche Zuhörer daraus keine Waffe gegen ihn schmiede. Vielleicht liegt hier der sehr alte Fehler eines Abschreibers vor, dem der am Ende des vorigen Kapitels angeführte Vers noch im Sinne lag. Rabbi ‘Aḳiba aber stützte sich in Wahrheit auf Vers 2: תקראו אתם מקראי קדש אלה הם מועדי מועדי ה׳ אשר (Die Feste des Ewigen, die ihr als heilige Berufungen verkündet, sie sind meine Feste), wo auf dem Wörtchen אלה in der Tat ein starker Nachdruck ruht, was in Vers 4 weniger der Fall ist. +47) Rabbi Josua, den das Argument des Rabbi ‘Aḳiba nicht ganz beruhigen konnte. Er hatte ja nicht die Absicht, sich von der Feier des durch Rabban Gamliel festgesetzten Versöhnungstages auszuschliessen; er hätte nur auch noch den folgenden Tag gern gefeiert, was jener ihm verwehren wollte. +48) Mit anderen Worten: Da wir nicht imstande sind, die Entscheidungen vergangener Jahrhunderte einer Nachprüfung zu unterziehen, dürfen wir auch nicht an den Anordnungen der zeitgenössischen Behörde mäkeln. Das ist ein neues Argument, durch das sich Rabbi Josua völlig beruhigt fühlte. Während der jüngere Rabbi ‘Aḳiba, der dem verehrten Lehrer gegenüber nicht den geringsten Zweifel an Rabban Gamliels Irrtum wagt, den Satz aufstellt, dass dessen Festsetzungen, auch wenn sie auf falschen Voraussetzungen beruhen, im Kalenderwesen unbedingte Verbindlichkeit innewohnt, meint der ältere Rabbi Dosa ben Harkinas, der die Verwunderung über die Entscheidung des Gerichtshofes zuerst ausgesprochen, nunmehr in seiner Bescheidenheit: Wir dürfen nicht annehmen, dass Rabban Gamliel, bloss um seine Autorität zu wahren, hartnäckig und wider bessere Einsicht bei seinem Irrtum beharrt. Er glaubt sicherlich noch heute, dass er im Rechte ist, und wenn er dir schroff befiehlt, deinen eigenen Versöhnungstag zu entweihen, so geschieht es nur in der guten Absicht, Spaltungen in Israel zu verhüten. Wir aber dürfen uns nicht das Recht anmassen, seine Anordnungen unserer Nachprüfung zu unterziehen und ihre Rechtskraft anzutasten, wenn sie unsern Widerspruch herausfordern; denn auch wir sind nicht unfehlbar, und mit uns „wird die Weisheit nicht sterben“. Rabban Gamliel mag seine Gründe haben, wenn er auch zu stolz ist, sein Verfahren im Gerichtshofe zu rechtfertigen. +49) 2. B. M. 24, 9. +50) Wenn sie auch hinter einem Mosche oder Aharon, einem Nadab oder Abihu weit, weit zurückstehen, so sind sie doch vielleicht einem der unbekannten siebzig Aeltesten im Range gleich. +Es ist sehr auffallend, dass unser drittes Kapitel, welches vom Schofar handelt, mit einer Mischna beginnt, in der noch wie in den beiden vorangehenden Kapiteln von der Neumondsweihe die Rede ist. Eine Erklärung dieser seltsamen Anordnung bietet vielleicht der allmähliche Ausbau der Mischnasammlung, der schon früher einmal erwähnt wurde (s. S. 164). In einer ältern Bearbeitung schloss sich die erste Mischna des dritten wahrscheinlich unmittelbar an die siebente des zweiten Kapitels an (נחקרו העדים ולא הספיקו לומר מקודש ער שחשיכה הרי זה מעובר ראש בית דין אומר מקודש וכל העם עונים אחריו מקודש מקודש. ראוהו בית דין וכל ישראל). Der Bericht über das Verfahren des Rabban Gamliel bei der Zeugenvernehmung, seine merkwürdigen Entscheidungen und sein strenges Einschreiten gegen den Widerspruch der Kollegen (II 8—9) ist vermutlich erst von seinem Enkel Rabbi Juda dem Heiligen, der das grosse Werk zum Abschluss brachte, hibzugefügt und am richtigen Orte eingeschoben worden. Denn II 7 bildet nur den Schluss von II 6, wo die Zeugenverhöre beschrieben und die zu stellenden Fragen aufgezählt werden. Durch diese längere Einschaltung war aber der Zusammenhang zwischen ראש בית דין אומר מקודש und ראוהו בית דין וכל ישראל zerrissen, und der Ordner hatte nun die Wahl, den Lehrsatz von der Verschiebung des Neumondstages infolge versäumter Weihe entweder am Ende des zweiten Kapitels unvermittelt an die Erzählung von der Unterwerfung des Rabbi Josua zu knüpfen, oder ihn an die Spitze eines neuen Kapitels zu setzen, um hernach ebenso unvermittelt die Vorschriften über den Schofar folgen zu lassen. Er wählte den zweiten Ausweg, damit der herzerhebende Eindruck der schönen und ergreifenden Szene, in die der Bericht über den Konflikt zwischen Rabban Gamliel und Rabbi Josua durch die Seelengrösse beider Männer ausklingt, in ungeschwächter Wirkung zur Geltung komme. +Am Ende des Kapitels ist wiederum der Zusammenhang durch eine erbauliche Betrachtung unterbrochen, die an Mischna 7 anknüpft (s. weiter unten, Anm. 34), mit dem Schluss von Mischna 8 aber, der offenbar zu Mischna 7 gehört, in keinerlei Verbindung steht. Hier endigt jedoch die eingeschobene Betrachtung mit den Worten ואם לאו היו נימוקין, die als Kapitelschluss nicht geeignet schienen. +1) Wenn der zuständige Gerichtshof selbst den neuen Mond noch vor Anbruch der Nacht beobachtet hat, ist nach dem Talmud eine Zeugenvernehmung überflüssig; er kann vielmehr den entschwindenden Tag, wenn es der dreissigste des alten Monats ist, durch sein Meḳuddasch (II 7) ohne weiteres noch zum Neumondstage weihen. Nur wenn er ihn erst nach Eintritt der Dunkelheit wahrgenommen hat, so dass die Neumondsweihe nicht sofort erfolgen konnte, weil kein Gerichtshof des Nachts seines Amtes zu walten vermag, müssen am folgenden Morgen, wenn es nicht schon der 31. Tag des alten Monats ist (s. K. II, Anm. 29), die Beobachter als Zeugen verhört werden. Der Sinn der Mischna ist daher: Sei es, dass ihn der Gerichtshof selbst gesehen, aber erst zu später Abendzeit, sei es, dass andere Personen ihn schon in der letzten Nacht gesehen, ihre Vernehmung aber sich am Tage in die Länge zog, in beiden Fällen wird, wenn die Nacht hereinbrach, ehe das Wort der Weihe ausgesprochen werden konnte, erst der folgende Tag zum Monatsanfang gemacht, so dass der alte Monat 30 Tage hat und somit zu einem Schaltmonat (מעובר) wird. +2) oder mindestens fünf Angehörige des grössern, aus 23 Mitgliedern bestehenden Gerichtshofes. +3) vor den drei Kollegen, die für die Neumondsweihe zuständig sind. +4) wenn sie ihn erst nach Eintritt der Dunkelheit wahrgenommen haben (s. Anm. 1). +5) mit anderen Worten, es sind keine Zeugen vorhanden ausser den drei berufenen Richtern. +6) die Beisitzer. +7) dem Vorsitzenden. +8) durch seine Persönlichkeit, durch seinen sittlichen Charakter und seine geistigen Fähigkeiten. Seine Gewissenhaftigkeit, sein Scharfsinn und seine Gelehrsamkeit mögen über allen Zweifel erhaben sein und die besten Bürgschaften für eine richtige Urteilsfindung bieten, ohne die Mitwirkung der Beisitzer und den gegenseitigen Meinungsaustausch kann man doch weder zum Zeugenverhör des Vorsitzenden noch zu seiner Entscheidung das volle Vertrauen haben. +9) zur Erfüllung des Gebotes, das für den ersten Tischri das Schofarblasen vorschreibt (s. Anm. 16). +10) Der Sprachgebrauch nennt das Rinderhorn niemals Schofar, sondern immer nur Ḳeren (Horn), während er auf die Hörner anderer Tiere auch die Bezeichnung Schofar überträgt, die sich in erster Reihe auf das Widderhorn bezieht. +11) sogar der Schofar vom Widder. +12) Josua 6, 5. Dass das Widderhorn קרן genannt wird, folgt schon aus והנה איל אחר נאחז בסבך בקרניו (1. B. M. 22, 13); er will aber beweisen, dass zwischen שופר und קרן überhaupt kein Unterschied besteht, und das ergibt sich aus der angeführten Stelle, in der vom קרן היובל die Rede ist, während vorher und nachher stets von שופרות היובלים gesprochen wird (והכהנים יתקעו בשופרות והיה במשך בקרן היובל בשמעכם את קול השופר). Die Gegenansicht entkräftet dieses Argument mit dem Einwande, dass wohl jeder Schofar ein Horn, aber nicht jedes Horn ein Schofar ist. +13) dereinst im Heiligtume. +14) Rechts und links vom Schofarbläser standen zwei Trompetenbläser. +15) damit der Schofarton noch gehört werde, wenn die Trompeten schon verstummt sind. +16) Das Gebot, am Neujahrstage gerade den Schofar zu blasen, findet sich zwar nicht ausdrücklich in der Tora (sowohl in 3. B. M. 23, 24 als auch in 4. B. M. 29, 1 ist nur ganz allgemein von der חרועה die Rede, ohne dass hierbei des שופר Erwähnung geschieht), wird aber durch Vergleichung mit dem תרועה שופר des Jobeljahres aus 3. B. M. 25, 9 abgeleitet. +17) die in jeder Notlage, insbesondere bei Regenmangel angeordnet wurden (s. Ta‘anijot I 6 bis III 8). +18) mit denen im Heiligtume geblasen wurde. Die Bezeichnung זכרים für אילים ist unter dem Einfluss der aramäischen Sprache entstanden, in welcher der Widder דכרא heisst. +19) Die Schofarbläser standen zu beiden Seiten der zwei Trompetenbläser. +20) damit die Trompeten noch erschallen, wenn der Schofarton schon verklungen ist. +21) 4. B. M. 10, 9. +22) Der Versöhnungstag des fünfzigsten Jahres (3. B. M. 25, 9—10). +23) Auch an ihm wird wie am Neujahrstage (Mischna 3) auf einem Steinbockhorn geblasen; auch an ihm werden im Musafgebete die für das Neujahrsfest vorgeschriebenen (IV 5—6) und von Schofartönen begleiteten drei Einschaltungen זכרוגות ושופרות מלכיות hinzugefügt. +24) der ganzen Länge nach. +25) im Feuer oder durch ein Klebemittel. +26) Ist er dagegen nur zum Teil gespalten gewesen und wieder gehörig zusammengefügt worden, kann man ihn verwenden. Ist er der Breite nach gespalten, so ist er nur dann unbrauchbar, wenn sich der Spalt am obern Teile über die Hälfte des Umfanges erstreckt. Ist der Spalt weiter unten, so dass bis zum Mundstück das vorgeschriebene Mass des Schofar unversehrt geblieben, so ist er selbstverständlich ebenso zu verwenden, wie wenn der untere Teil ganz abgebrochen wäre. Die vorschriftsmässige Grösse beträgt vier Daumenbreiten, damit der Schofar in der Hand des Bläsers zu beiden Seiten ein wenig hinausrage. +27) eine Veränderung. +28) Zwischen בור und דות ist kein wesentlicher Unterschied; jenes ist ein gegrabener, dieses ein gemauerter Raum (אלא שהבור בחפירה והדות בבניין אחד הבור ואחד הדות בקרקע — Baraita in Baba batra 64a). Die Etymologie von דות ist dunkel. Einige Handschriften lesen החדות (so auch die Mischnaausgaben in Ahilut XI 8—9; vgl. Tosefta Pesaḥim I 3: היציע והדות mit Jer. das. I 1: והחדות היציע), das aus dem arab. art (spalten, furchen, graben) abgeleitet werden könnte, wenn רשב״ם (in seinem Kommentar zu Baba batra daselbst) darin recht hat, dass בור eine in den Felsen oder harten Boden gehauene, דות dagegen oder richtiger חדות eine ausgemauerte oder zementierte Zisterne ist, beide aber in die Erde gegraben. Dann könnte חדות in הדוח verschrieben und aus diesem wieder, indem man ה als Artikel ansah, רות entstanden sein. Raschi hier (27a oben) und Maimonides in seinem Mischnakommentar hier wie dort halten jedoch בור für einen in die Erde gegrabenen und דות oder חדות für einen auf der Erde durch Mauerwerk errichteten Wasserbehälter. Gegen diese Auffassung, die auf den ersten Blick nicht nur in der Unterscheidung zwischen חפירה und בניין daselbst (nach רשב״ם müsste es heissen: אחד הבור ואחד הדות בחפירה אלא שהדות בבניין והבור שלא בבניין), sondern auch im Wortlaut der dortigen Mischna (IV 2): אף על פי שכתב לו עומקא ורומא לא את הבור ולא את הדות eine Stütze zu finden scheint, spricht das Wort בקרקע in der angeführten Baraita, das doch nicht zugleich in der Erde und auf der Erde bedeuten kann. Im Syrischen ist חדותא ein unterirdischer Raum zur Aufbewahrung von Getreidevorräten; in der Tosefta Baba M. VI 10 ist דות eine Art Weinkeller. +29) פיטס ist das gr. πίϑος, ein grosses, bauchiges Tongefäss mit weiter Oeffnung. +30) Man ist nicht verpflichtet, am Neujahrstage den Schofar selbst zu blasen; es genügt, die vorgeschriebenen Töne zu hören. — יצא ist aus יצא ידי חובתו abgekürzt. +31) הברה scheint auf den ersten Blick mit dem arab. art = Gerücht verwandt zu sein. Diesen Sinn hat das Wort allerdings in לא ששמעו קול הברה (Giṭṭin 89 a Mitte); hier aber bezeichnet es einen undeutlichen Ton, ein verworrenes Geräusch, und es ist nicht anzunehmen, dass diese Bedeutung sich aus jener entwickelt hat. Eher ist das Umgekehrte wahrscheinlich, dass nämlich der Ausdruck für Lärm und Geräusch auf den Begriff des Gerüchtes übertragen wurde (vgl. das lat. rumor, das fr. bruit und das engl. noise). Da nun art in erster Linie erzählen, berichten heisst, ist eine Verwandschaft mit הברה wenig begründet. +32) Die Uebereinstimmung besteht darin, dass in beiden Fällen das blosse Hören nicht genügt, sei es, dass man zwar mit Andacht gelauscht, aber doch nur einen verworrenen Schall vernommen hat, sei es, dass man zwar klare Töne und Worte gehört, aber ihnen keine Beachtung geschenkt hat. +33) Der Esterrolle am Purimfeste. Das Buch Ester wird schlechthin מגלה, die Rolle genannt. +34) Zitat aus 2. B. M. 17, 11 — in diesem Zusammenhange wegen der den Wert der Andacht betonenden Auslegung angeführt, die das Schriftwort hier erfährt. +35) In der Bibel heisst עשה מלחמה ganz allgemein: Krieg führen; hier aber bedeutet es, wie der Gegensatz שבר מלחמה zeigt, den Sieg erringen. Der Mischnalehrer nimmt עשה im Sinne von fördern und denkt bei dem Worte מלחמה nur an die Israeliten. Ihren Kampf fördern, bedeutet ihm den Sieg; ihren Kampf hemmen, bedeutet ihm die Niederlage. Es ist aber auch möglich, dass unter מלחמה vorzugsweise der siegreiche Krieg verstanden wurde, wie z. B. in dem mit על הנסים beginnenden Gebete, also עשה מלחמה = den Sieg herbeiführen, שבר מלחמה = den Sieg vereiteln. Vgl. ולא לגבורים המלחמה (Ḳohelet 9, 11) und שמה שבר רשפי קשת מגן וחרב ומלחמה סלה (Ps. 76, 4), wo es also nicht nötig ist, metonymisch an כלי מלחמה zu denken. +36) כלפי ist aus כלאפי zusammengezogen. +37) שעבו ist Schaf‘el von עבד und bedeutet daher knechten, unterjochen, belasten, verpflichten. +38) Demnach ist Mosche hier als Vertreter, wohl gar als Verkörperung des Volkswillens aufgefasst. +39) 4. B. M. 21, 8. +40) Gemeint ist die kupferne Schlange. Dann aber kann ממית nicht seine gewöhnliche Bedeutung haben, etwa wie אלא החטא ממית אין ערוד ממית (Berachot 33 a); denn diese künstliche Schlange brauchte nicht erst zu töten, sie brauchte nur dem Tode, der durch den Biss der giftigen Schlange drohte, nicht zu wehren. Vielmehr heisst ממית hier sterben lassen, מחיה gesund machen; mit anderen Worten: hatte denn die Schlange über Tod und Leben zu gebieten? +41) נִמּקּין ist neuhebr. Nif‘al statt נְמַקּים. +42) Da sie selbst nicht verpflichtet sind, am Neujahrstage die Schofartöne zu hören, so haben auch, wenn einer von ihnen den Schofar bläst, die Zuhörer damit noch nicht ihrer Pflicht genügt. Gewöhnlich wurde der Schofar in der Synagoge nach dem Morgengebete geblasen (IV 7); darum steht hier חרבים, die Gemeinde. Es versteht sich aber von selbst, dass auch ein Einzelner, der die Schofartöne von einem dieser Unzurechnungsfähigen hörte, seine Pflicht noch nicht erfüllt hat. +1) den Schofar. +2) nicht nur im Tempel, sondern — wie aus der folgenden Mischna ersichtlich — in ganz Jerusalem; allerdings nur bis Mittag, solange das Synhedrion auf dem Tempelberge seine Sitzungen hielt. +3) durch die Römer. +4) ein Schüler von Rabban Joḥanan ben Zakkai (Abot II, 8). +5) s. Kap. II Anm. 31. +6) Nach dem bab Talmud z. St. sind hier drei verschiedene Ansichten vertreten. Nach der eisten hat Rabban Joḥanan ben Zakkai die Einrichtung für jede Stadt getroffen, in der sich ein Synhedrion von dreiundzwanzig autorisierten Richtern (s. Raschi) auch nur vorübergehend aufhält; nach Rabbi Eli‘ezer nur für den Ort, an dem sich, wie damals zu Jabne, das grosse Synhedrion befindet; nach der letzten Ansicht nur für solche Städte, in denen ein Synhedrion von dreiundzwanzig Mitgliedern seinen ständigen Sitz hat. Darin aber herrscht Uebereinstimmung, dass am Sabbat der Schofar nur vor dem Gerichtshofe geblasen wurde. +7) Der eine Vorzug, dass man am Neujahrssabbat vormittags in ganz Jerusalem und nicht bloss, wie später in Jabne, vor dem Synhedrion den Schofar blasen durfte, ist schon in der vorigen Mischna dadurch angedeutet, dass die Einrichtung des Rabban Joḥanan ben Zakkai auf die Anwesenheit eines Gerichtshofes Gewicht legt, während der erste Satz der Mischna eines solchen keine Erwähnung tut. Ein anderer Vorzug bestand darin, dass es auch in den Nachbarorten, die im Sabbatbezirk (‘Erabin, Einl. Abs 4) der heiligen Stadt lagen und durch keinen brückenlosen Fluss von ihr getrennt waren, gestattet war, den Schofar am Neujahrssabbat vormittags zu blasen, wenn man von dort aus Jerusalem sehen und die herüberschallenden Schofartöne vernehmen konnte. +8) Keine dieser vier Bedingungen schliesst die andere in sich. Es können sogar drei von ihnen erfüllt sein und die vierte Voraussetzung doch nicht zutreffen. Liegt ein benachbarter und zugänglicher Ort im Tale, so kann man die Schofartöne aus Jerusalem hören, ohne die rings von Bergen umgebene Stadt (Ps. 125, 2) zu sehen; liegt er auf der Höhe eines Berges, so kann man umgekehrt die Stadt von dort aus sehen, ohne ihre Schofartöne zu hören. Man kann ferner von einem Orte, dessen Bewohner Jerusalem sehen und seine Schofartöne hören, ohne Hindernisse hingelangen, er liegt aber jenseits der Sabbatgrenze; umgekehrt kann ein solcher Ort innerhalb des Sabbatbezirkes sich befinden, und man kann dennoch nicht in die Stadt gelangen, weil man von ihr durch einen Fluss getrennt ist, über den keine Brücke führt. +9) des Hüttenfestes (3. B. M. 23, 40) Ueber לולב als Bezeichnung für den ganzen Feststrauss siehe oben, Sukka Kap. III, Anm. 25. +10) Hier ist es zweifelhaft, ob unter מקדש nur das heilige Haus oder auch die heilige Stadt zu verstehen ist. +11) am ersten Tage des Festes, gemäss der Satzung: ולקחתם לכם ביום הראשון (das.). Dass man ihn an heiliger Stätte alle sieben Tage des Hüttenfestes zur Hand nahm, beruht auf dem Schlusssatz (das.): ושמחתם לפני ה׳ אלהיכם שבעת ימים. +12) der 16. Nisan, an welchem das Erstlingsopfer vom Getreide im Heiligtum geschwungen wurde (3. B. M. 23, 10—11). +13) das den Genuss des neuen Getreides bis zur Darbringung der Erstlingsgabe untersagt (das. 14); s. Sukka III, Anm. 46. +14) Wenn am Dreissigsten eines Monats die Zeugen, die den neuen Mond wahrgenommen hatten, noch so spät vor dem zuständigen Gerichtshof erschienen, wurden sie doch verhört, und wenn ihre Aussagen als unanfechtbar sich erwiesen und die Nacht noch nicht hereingebrochen war, wurde dieser Tag zum Ersten des folgenden Monats geweiht. +15) נשתהו, Nitpa‘el von שהה (aram. שהא, arab. art = zögern, nachlässig sein), unterscheidet sich vielleicht darin vom Ḳal, dass dieser eine beabsichtigte Verzögerung (vgl. Berachot V 1), jener eine unfreiwillige (die Zeugen wurden aufgehalten) bezeichnet. +16) Die Leviten sangen bei jedem öffentlichen Weinopfer einen Psalm (Tamid VII 3—4). +17) Auf Grund der Neumondsrechnung konnte man die Zeugen an diesem Tage erwarten; vielleicht hatte man gar schon erfahren, dass welche unterwegs waren, worauf der Ausdruck נשתהו deutet. Es wurde aber spät und später, und sie waren immer noch nicht erschienen. Zweieinhalb Stunden nach Mittag sollte das Abendopfer geschlachtet werden (Pesaḥim V 1). Vorher aber musste man, wenn es ein Neumondstag war, dessen Musaf (4. B. M. 28, 11—15) darbringen. Die Entscheidung darüber, ob es ein Neumondstag war, hing aber vom Zeugenverhör ab. Man wartete also und wartete, bis es endlich so spät wurde, dass man gerade noch Zeit hatte, das Abendopfer mit seinem Mehl- und Weinopfer vor Anbruch der Nacht zu vollziehen, aber nicht mehr den vorgeschriebenen Psalm zu singen [לח״מ ותיו״ט כן נראה לי פרוש משנתנו לפי דעת ר״מ ז״ל בהלכות קדוש החדש ג׳ ה׳ ועיין]. +18) dem für das Abendopfer festgesetzten Zeitpunkt. Ueber die Bedeutung des Wortes מנחה siehe Pesaḥim V, Anm. 2. +19) also nicht mehr vernommen wurden. +20) Man feierte ihn weiter als Neumondstag oder, wenn es der 30. Elul war, als Neujahrstag, indem man sich auch nachmittags jeder an diesen Tagen untersagten Handlung enthielt. +21) den Einunddreissigsten, den eigentlichen Neumonds- bezw. Neujahrstag. +22) da ja der Opferdienst nun eingestellt war. +23) wenn auch der Vorsitzende, der das Wort der Weihe zu sprechen hatte (oben Kap. II M. 7) aus irgend einem Grunde verhindert ist, am Orte der Verhandlung zu erscheinen. +24) an dem der zuständige Gerichtshof seinen Sitz hat. +25) von denen oben Kap. III M. 5 (s. Anm. 23 das.) die Rede war. +26) Von den drei Segenssprüchen, die das tägliche Gebet im engern Sinne, die eigentliche תפלה einleiten, wird der erste mit אבות bezeichnet, weil der Allgütige in ihm als Gott unserer Väter angerufen wird, der zweite mit גבורות, weil in ihm die Allmacht Gottes und seine Wundertaten gefeiert werden, der dritte mit קדושת השם, weil in ihm Gottes Heiligkeit betont wird. +27) Die Einschaltung findet im dritten Segensspruche, in קדושת השם statt; es wäre daher עמה richtiger. Da aber diese drei Segenssprüche als Einleitung in mancher Beziehung eine Einheit bilden, so lässt sich auch der Plural עמהן rechtfertigen. +28) Es besteht aus zehn Bibelstellen, in denen dem Weltenschöpfer als König (מלך) gehuldigt wird. Voran geht eine erhebende Betrachtung über den Monotheismus und seine unüberwindliche, völkerbezwingende Macht, während den Schluss ein inniges Gebet für den Sieg der reinen Gotteserkenntnis bildet. Diese Einschaltung soll mit קדושת השם und nicht, wie Rabbi ‘Aḳiba will, mit קדושת היום verbunden werden, weil sie ihrem ganzen Inhalte nach sich besser dem Segensspruche eingliedert, der der Heiligkeit Gottes, als demjenigen, der der Heiligkeit des Tages gewidmet ist. +29) Entsprechend den drei Einschaltungen, die das Neujahrsgebet auszeichnen, soll nur dreimal der Schofar geblasen werden und zwar nach drei aufeinanderfolgenden Segenssprüchen; deshalb soll hier noch nicht geblasen werden, sondern erst nach dem folgenden Segensspruche, dem sich die zwei letzten Einschaltungen als besondere Segenssprüche anschliessen. +30) Das ist die allen Festtagen gemeinsame Benediktion, die mittlere der sieben Segenssprüche, aus denen die T’filla des Sabbats und der Feiertage besteht. Sie preist die Heiligkeit des Tages und heisst darum קדושת היום. +31) Diese Einschaltung, die im Gegensatz zur ersten (מלכיוח) einen Segensspruch für sich bildet, besteht ebenfalls aus zehn Bibelstellen, einem ergreifenden Vorwort und einem Schlussgebet. Im Vorwort wird eindringlich auf Gottes Weltregierung hingewiesen, auf seine Allwissenheit, seine Gerechtigkeit und seine Güte. In den Bibelversen, in denen immer das Wort זכר (daher der Name זכרונות) in irgend einer Form wiederkehrt, wird die liebevolle Fürsorge hervorgehoben, mit der die göttliche Vorsehung der Menschen gedenkt und ihrer sich annimmt. Im Schlussgebete wird die Gnade Gottes für die sündige Menschheit, die schuldbeladen vor seinem Richterthron erscheint, inbrünstig erfleht. +32) Auch diese Einschaltung bildet einen besondern Segensspruch. Sie beginnt mit einem stimmungsvollen Bilde der Offenbarung am Sinai, reiht an dieses zehn (elf) Bibelstellen über die Bedeutung des Schofar und schliesst mit dem Gebete um Rückkehr in die alte Heimat. +33) Von den drei Benediktionen, die den Schluss der täglichen T’filla bilden, ist die erste ein Gebet um Wiederherstellung des Opferdienstes (עבודה) in der heiligen Stadt, die zweite ein Dankgebet (הודאה) für all die Wohltaten, die wir in jedem Augenblicke unseres Lebens aus Gottes Hand empfangen, die dritte (ברכת כהנים oder שלום) ein mit dem Priestersegen (נהנים ברכת) beginnendes Gebet um Frieden (שלום). +34) Nach seiner Ansicht haben die drei Einschaltungen nur den Zweck, auf die folgenden Schofartöne vorzubereiten, ihre Bedeutung zu erklären und das Gemüt des Zuhörers für ihre Wirkung empfänglich zu machen art Wenn daher auch zugestanden werden muss, dass das Huldigungsgebet zu קדושת השם, besser passt, soll es doch der קדושת היום eingefügt werden, weil nach Schluss dieser Benediktion, wie ja auch Rabbi Joḥanan ben Nuri anordnet, der Schofar geblasen wird. +35) je vier aus der Tora, je drei aus den Hagiographen (Psalmen) und je drei aus den Propheten. +36) je einen aus der Tora, je einen aus den Hagiographen und je einen aus den Propheten. +37) zum Beispiel Jeḥezḳêl 20, 33; Ps. 78, 39; Hosea 5, 8; Jirm. 4, 19. +38) weil diese eindrucksvoller als die Psalmverse sind. +39) Da Rabbi Jose in einer Baraita die Ansicht vertritt, es sei besser, mit einem Verse der Tora zu schliessen (המשלים בתורה הרי זה משונה), erklärt der bab. Talmud unsere Mischna so, als wollte Rabbi Jose sagen: Man schliesse mit einer Stelle aus der Tora; hat man jedoch mit einem Prophetenverse geschlossen, so hat man seine Pflicht erfüllt (משלים בתורה ואם השלים בנביא יצא). Eine Textänderung soll das nicht sein, sondern nur eine Auslegung (הכי קאמר). Aehnlich der Jeruschalmi: רבי יוסי אומר צריך להשלים בתורה כיני מחניתא. In Wahrheit besteht auch zwischen Baraita und Mischna kein Widerspruch. Dort meint R. Jose, dass es sich empfiehlt, die vier Verse aus der Tora (Anm. 35) nicht hintereinander vorzutragen, sondern zunächst nur drei und zwar an erster Stelle, den vierten dagegen am Schlusse nach den Prophetenstellen; hier aber meint er, dass es nicht schadet, wenn man alle vier Verse der Tora zuletzt gesagt hat, und selbstverständlich erst recht nicht, wenn man sie an die erste Stelle gesetzt und daher mit den Propheten geschlossen hat. [In ähnlicher Weise verfährt der bab. Talmud mit den Worten שתחלה ניסה נפילה (Soṭa VIII 6), indem er erklärt: אימא מפני שתחלת נפילה ניסה. Auch hier keine Textänderung (תני), sondern eine Interpretation. Dem ganzen Zusammenhange nach kann die Mischna nur meinen, dass der erste, der im Kampfe die Flucht ergreift, die Niederlage herbeiführt. Mit anderen Worten: Der Beginn der Flucht ist die Niederlage. Freilich ist das eine etwas übertriebene Redewendung, die der Talmud auf das richtige Mass zurückführt, indem er ihr den Sinn unterlegt: Der Beginn der Flucht ist der Anfang der Niederlage.] +40) als Vorbeter. +41) in der die Torarollen aufbewahrt werden. +42) der das Musafgebet vorträgt. Ursprünglich wurde der Schofar beim Morgengebet geblasen, bis einmal in aufgeregter Zeit römische Soldaten, die den Schall des Schofar für ein Signal zum Aufstand gegen das verhasste Joch der Fremdherrschaft hielten, in die Synagoge drangen und da ein Blutbad anrichteten. Da führte man ein dass den Schofar erst zu Musaf geblasen werden soll, wenn sich die misstrauischen Späher durch den ganzen Verlauf der Morgenandacht und der Toravorlesung bereits von dem friedlichen Charakter der Gebetsversammlung überzeugt haben konnten. +43) an den vier fröhlichen Festen. Am Neujahrs- und Versöhnungstage wird Hallel (Psalm 113—118 nicht gesagt. +44) der das Morgengebet vorträgt. +45) um am Neujahrstage in den Besitz eines Schofar zu gelangen. +46) s. ‘Erubin, Einl. Abs. 4. +47) Ueber פקח vgl. Pesaḥim, Kap. VIII, Anm. 38. +48) s. Jom Ṭob V 2, Anm. 9—11. Alle fünf hier angeführten Verbote sind nur rabbinische Satzung. Dennoch darf man sie nicht übertreten, um das biblische Gebot des Schofarblasens erfüllen zu können. +49) Mit dem Worte שבות werden die rabbinischen Sabbatverbote bezeichnet, weil sie auf dem Ruhegebot der Tora fussen; unter לא תעשה versteht man ein biblisches Verbot. Von der Tora ist das Beschneiden des Schofar dann untersagt, wenn er sonst nicht gebrauchsfähig wäre; geschieht es aber nur zur Verzierung oder zur Verstärkung des Tones, so steht dem bloss eine rabbinische Satzung entgegen. +50) obgleich dadurch der Ton verbessert wird. +51) trotz der Heiligkeit des Tages, an dem sonst jede Art Musik von den Rabbinen untersagt ist (Jom Ṭob V 2, Anm. 14). +52) der also nur zum Zwecke des Unterrichts bläst, geschweige denn zur Uebung oder gar nur zum Zeitvertreib. +53) solange er nicht mit der Absicht, das Gebot zu erfüllen, geblasen hat. +54) wenn auch der Zuhörer selbst die Absicht der Pflichterfüllung hat. +55) und zwar jedesmal ein schmetternder Ton (תרועה) zwischen zwei gedehnten (תקיעה). In dieser Reihenfolge werden die drei Töne dreimal wiederholt. +56) Da der gedehnten Töne sechs, der schmetternden nur drei sind, so hat jede תקיעה das Zeitmass einer halben תרועה. Es wäre nun freilich einfacher gewesen, תקיעה כחצי תרועה שיעור zu sagen; die Mischna will aber mit den Worten כשלש תרועות שיעור תקיעות zugleich den Grund dieser Bestimmung andeuten: Obgleich die Zahl der תקיעות doppelt so gross wie die der תרועות ist, soll doch das Zeitmass der gesamten Töne hier wie dort dasselbe sein. Uebrigens haben die Handschriften und die erste Ausgabe der Mischna (Neapel 5250) ebenso wie die beiden Talmude die Lesart שיעור תקיעה. +57) Es ist zweifelhaft, ob unter dem Klageton (יבבה) ein Stöhnen oder ein Wimmern zu verstehen ist. Darum wurde schon in talmudischer Zeit der noch heute bestehende Brauch herrschend, statt der vorgeschriebenen neun Töne deren dreissig zu blasen: Dreimal תקיעה שברים תרועה תקיעה, dreimal תקיעה תקיעה שברים und dreimal תקיעה תרועה תקיעה. Mit שברים bezeichnen wir das gebrochene Stöhnen, mit תרועה das anhaltende Wimmern. +58) Wie bereits oben (Anm. 55) erwähnt wurde, beginnt jede Tonreihe mit einer תקיעה und schliesst mit einer תקיעה, so dass wiederholt zwei gedehnte Töne aufeinander folgen. Es hat nun jemand die zweite תקיעה der ersten Reihe, ohne abzusetzen, doppelt so lang gedehnt als die vorangegangene erste, damit sie zugleich auch als erste תקיעה der zweiten Reihe gelte. +59) אין בידו אלא אוזת, wörtlich = er ist nur im Besitze einer תקיעה, d. h. sie wird ihm doch nur als Schlusston der ersten Reihe angerechnet. +60) das Musafgebet des Neujahrsfestes. +61) נתמנה, Nitpa‘el von מנה (vgl. Jona 2, 1 u. ö.; Schebî‘ît VII 4) eig. zu Teil werden, sich treffen, sich darbieten. +62) und hat damit seiner Pflicht genügt, wenn er auch nicht im Anschluss an die Benediktionen den Schofar geblasen hat, wie es in Mischna 5 gewünscht wird. +63) der von der Gemeinde beauftragte Vorbeter. +64) das tägliche Gebet zu sprechen. +65) denn der Vorboter trägt die Gebete nur für diejenigen laut vor, die selbst nicht beten können. +66) Es muss befremden, dass diese Streitfrage so plötzlich, ohne jeden Zusammenhang mit dem Vorbergehenden, hier auftaucht. Es scheint aber eine Umstellung vorgenommen worden zu sein. Die logische Ordnung des Kapitels verlangt, dass auf die Einrichtungen des Rabban Joḥanan ben Zakkai (Mischna 1—4), deren erste sich auf das Schofarblasen bezieht, zunächst die in Mischna 7, 8 und 9 a enthaltenen Bestimmungen über denselben Gegenstand und dann erst die Vorschriften über das Neujahrsgebet (Mischna 5—6) folgen, an die sich der Schluss des Kapitels (Mischna 9 b) sehr gut anschliessen würde. In diesem Falle hätte man jedoch zu dem Irrtum verleitet werden können, die Meinungsverschiedenheit zwischen Rabban Gamliel und seinen Freunden beschränke sich auf das Neujabrsgebet mit seinen drei langen Einschaltungen, die auch den Gebildeten nicht geläufig waren. In Wahrheit aber gehen ihre Ansichten ebenso hinsichtlich der Gebete des ganzen Jahres auseinander. Darum wurde unsere Streitfrage von den Bestimmungen über das Neujahrsgebet dadurch getrennt, dass diese in M. 5—6 den Vorschriften über den Schofar voran gesetzt wurden. +
+ +TRAKTAT TA‘ANIJOT. +Einleitung. +

Wie schon der Name zeigt, handelt unser Traktat von den Fasttagen. Von den zur Erinnerung an den Verlust der staatlichen Selbständigkeit und die Zerstörung des Tempels eingesetzten werden nur zwei erwähnt, und auch diese nur gegen Ende kurz gestreift; den breitesten Raum nehmen die von den Behörden zur Abwendung eines drohenden oder schon eingetretenen Unglücks, insbesondere zur Beseitigung der Regennot anzuordnenden Bet- und Fasttage ein. Im heiligen Lande ist das Winterhalbjahr die Regenzeit, das ja darum auch als ימות הגשמים bezeichnet wird. Der Regen, der in normalen Jahren zu bestimmten, fast regelmässig wiederkehrenden Zeitabschnitten herniederfällt, hat dort eine erhöhte Bedeutung. Er soll nicht allein die Felder befruchten, er soll auch die Zisternen mit Wasser füllen. Bleibt er einen Winter hindurch aus, oder liefern ihn die kargen Wolken in unzureichender Menge, so ist nicht nur Misswachs und Hungersnot, sondern auch Mangel an Trinkwasser die furchtbare Folge.

+

Der Name des Traktats lautet in den meisten Ausgaben תענית. Die Handschriften haben meist תעניות, ebenso die erste Mischnaedition (Neapel) und der Jeruschalmi. Dass mir diese Bezeichnung, die sich bei Autoren der ältern Zeit häufiger als die Einzahl in Zitaten findet und auch von Maimonides in seiner allgemeinen Einleitung zur Mischna bei der Aufzählung der einzeken Traktate und der Begründung ihrer Reihenfolge angewendet wird, die richtigere scheint, habe ich bereits oben S. 168 erwähnt.

+

Die Stellung von תעניות zwischen ראש השנה und מגלה bedarf der Erklärung. Man hätte, nachdem Rosch haschana die Reihe der die älteren Feste behandelnden Traktate schliesst, zunächst Megilla erwartet, wo von dem später eingesetzten Purimfeste die Rede ist, und dann erst Ta‘anijot über die Fasttage. Dass aber dieser Traktat sich tatsächlich an den vom Neujahrsfeste anschliesst, wird im bab. Talmud (Ta‘anijot 2a) ausdrücklich bezeugt. Im Jeruschalmi tritt zwar יום טוב zwischen ראש השנה und תעניות; aber selbst wenn diese Anordnung nicht auf einem Versehen des Abschreibers beruhen sollte, bleibt noch immer die Schwierigkeit, dass auch dort Megilla erst auf Ta‘anijot folgt anstatt voranzugehen. Die Zahl der Kapitel kann hierfür nicht massgebend gewesen sein (s. Einleitung zu Scheḳalim oben S. 260), da jeder der beiden Traktate dieselbe Kapitelanzahl wie Rosch haschana aufweist. Der bab. Talmud begründet a. a. O. die Reihenfolge durch den Hinweis auf Rosch haschana I 2, wo es heisst, dass am Sukkotfeste von der Vorsehung die Regenmenge festgesetzt wird. Man könnte auch darauf Bezug nehmen, dass an den Fasttagen ebenso wie am Neujahrstage der Schofar geblasen wird (das. III 4) und nach einer Ansicht (Ta‘anijot II 3) auch dem Gebete zwei von den besonderen Segenssprüchen dieses Festes eingefügt werden. Maimonides löst in der erwähnten Einleitung zu seinem Mischnakommentar die Schwierigkeit durch die befremdliche Behauptung, dass unser Traktat von den durch die früheren Propheten eingesetzten Fasttagen handelt und daher den Vorrang vor dem Traktat Megilla einnimmt, der dem von späteren Propheten eingeführten Purimfeste gewidmet ist. Wir haben bereits erwähnt, dass in Ta‘anijot von diesen Fasttagen kaum die Rede ist. Es scheint, dass in Maimunis Talmudhandschrift der eben angeführte Hinweis auf Rosch haschana I 2 nicht gestanden hat, wie es auch wahrscheinlich ist, dass in seinem Exemplar am Anfange von Soṭa die Bemerkung über den Anschluss dieses Traktats an נזירות gefehlt hat, worauf ich schon oben S. 260 aufmerksam gemacht habe.

+

Von den vier Kapiteln unseres Traktats beginnt das erste mit der Zeitbestimmung für die beiden in Berachoth V 2 vorgeschriebenen Einschaltungen, in denen beim täglichen Gebete das eine Mal des Regens Erwähnung geschieht, das andere Mal der Regen verlangt wird, und schliesst mit der Anordnung der Fasttage bei ausbleibendem Regen. Das zweite Kapitel enthält die Gebetordnung für diese Fasttage und einige Meinungsverschiedenheiten über die Personen, die nicht zu fasten brauchen, und die Tage, an denen nicht gefastet werden soll. Im dritten Kapitel werden sonstige Gefahren und Unglücksfälle besprochen, die zur Anordnung von Fast- und Bettagen Anlass geben. Das letzte Kapitel handelt von dem Fasten der von den Gemeinden Israels behufs ihrer Vertretung beim Opferdienste nach der heiligen Stadt entsandten Abgeordneten, ferner von den Holzopfern der Priester und des Volkes, vom siebzehnten Tammuz und dem neunten Ab, endlich von den Volksfesten am fünfzehnten Ab und am Versöhnungstage.

+

ABSCHNITT I.

+

1. Von wann an erwähnt man die Wunderkräfte des Regens1? Rabbi Eli‘ezer sagt: Vom ersten Feiertage des Hüttenfestes an; Rabbi Josua sagt: Vom letzten Feiertage des Festes an2. Da sagte Rabbi Josua zu ihm: Da der Regen am Hüttenfeste nur ein Zeichen des Fluches ist3, warum soll man seiner erwähnen? Worauf ihm Rabbi Eli‘ezer erwiderte: Ich sprach ja auch nicht von einer Bitte, sondern nur von einer Erwähnung: Der den Wind wehen lässt und den Regen herniedersendet zu seiner Zeit4. Jener aber meinte: Wenn dem so ist, wäre die Erwähnung stets am Platze5. 2. Man bittet um Regen6 erst kurz vor der Regenzeit7. Rabbi Juda sagt: Tritt man8 vor die Lade9 am letzten Feiertage des Festes2, so erwähnt der letzte10, der erste11 aber erwähnt nicht; am ersten Feiertage des Pesaḥfestes erwähnt der erste11, der letzte10 dagegen erwähnt nicht12. Bis wann bittet man um Regen? Rabbi Juda sagt: Bis Pesaḥ vorüber ist13; Rabbi Mêïr sagt: Bis Nisan zu Ende geht, denn es heisst14: Er liess euch Regen herniederströmen, Früh- und Spätregen im Ersten15. 3. Am dritten Marḥeschwan bittet man um Regen; Rabban Gamliel sagt: Am siebenten16, fünfzehn Tage nach dem Hüttenfeste17, damit inzwischen der Letzte in Israel18 bis zum Euphratstrome gelange. 4. Trat der siebzehnte Marḥeschwan ein, und es war noch kein Regen gefallen, fingen Einzelne19 zu fasten an und zwar drei Fasttage20. Sie assen und tranken, nachdem es dunkel geworden war21, und es war ihnen22 sowohl Arbeitsverrichtung wie auch Baden, Salben, Sandalenbeschuhung23 und Benutzung des Bettes24 gestattet. 5. Ist der Anfang des Monats Kislew eingetreten und immer noch kein Regen gefallen, so verhängt der Gerichtshof drei Fasttage25 über die Gemeinde. Man isst und trinkt, nachdem es dunkel geworden21, und Arbeitsverrichtung wie auch Baden, Salben, Sandalenbeschuhung23 und Benutzung des Bettes24 sind erlaubt22. 6. Sind diese vorübergegangen, ohne dass man Erhörung gefunden, verhängt der Gerichtshof fernere drei Fasttage über die Gemeinde26. Man isst und trinkt nur, solange es noch Tag ist27, Arbeitsverrichtung wie auch Baden, Salben, Sandalenbeschuhung23 und Benutzung des Bettes24 sind untersagt, und die Badehäuser werden geschlossen. Sind auch diese ohne Erhörung vorübergegangen, verhängt das Gericht noch sieben — das wären nun schon dreizehn — Fasttage über die Gemeinde28. Bei diesen tritt gegenüber den früheren die Verschärfung ein, dass man an ihnen den Schofar bläst29 und die Kaufläden schliesst. Am zweiten Wochentage lenkt man mit der Abenddämmerung ein30, am fünften ist man wegen der Ehre des Sabbats unbeschränkt31. 7. Sind auch diese vorübergegangen, ohre dass man erhört wurde, werden Handel und Verkehr32, Bauten und Pflanzungen, Trauungen und Hochzeiten33 sowie gegenseitige Begrüssungen eingeschränkt34, wie es Leuten zukommt, die von Gott eine Rüge erhalten haben35. Die Einzelnen19 fasten wieder bis zum Ausgange des Nîsân36. Ist der Nisan zu Ende gegangen und es fällt Regen37, so ist das ein Zeichen des Fluches, denn es heisst38: „Es ist ja heute Weizenernte, ich werde zu Gott rufen und er wird Donner und Regen geben, damit ihr erkennet und sehet, dass die Sünde schwer ist, die ihr vor Gott begangen, da ihr euch einen König wünschtet“.

+

ABSCHNITT II.

+

1. Welches ist die Ordnung der Fasttage1? Man trägt die Lade2 auf einen freien Platz der Ortschaft und tut Asche3 auf die Lade, auf das Haupt des Nasi und auf das Haupt des Ab-Bêt-Dîn4 und jeder einzelne nimmt welche und legt sie sich selbst aufs Haupt5. Der Aelteste unter ihnen spricht vor ihnen eindringliche Worte6: Unsere Brüder, es heisst nicht bei den Männern Ninives: Gott sah ihr Sackgewand und ihr Fasten, sondern: Und Gott sah ihre Taten, dass sie von ihrem bösen Wege umkehrten7; und in einer Strafrede heisst es8: Und zerreisset euer Herz und nicht eure Kleider! 2. Treten sie zum Gebete hin, lässt man vor die Lade2 einen Greis hinabsteigen9, der Uebung besitzt10 und im leeren Hause Kinder hat11, damit sein Herz ganz beim Gebete sei. Dieser spricht vor ihnen vierundzwanzig Segenssprüche: die täglichen achtzehn12, denen er noch sechs anfügt13. 3. Es sind die folgenden: Erinnerungs- und Schofargebete14; „Zu Gott rufe ich in meiner Not, und er antwortet mir …“15; „Ich erhebe meine Augen zu den Bergen …“16; „Aus den Tiefen rufe ich Dich, o Gott …“17; „Gebet des Armen, wenn er verzagt …“18. Rabbi Juda meint: Er brauchte keine Erinnerungs- und Schofargebete vorzutragen19; er sprach vielmehr an deren Stelle: „Wenn Hungersnot im Lande sein, wenn eine Seuche auftreten sollte …“20; „Wie das Wort Gottes an Jirmejahu lautete aus Anlass des Regenmangels …“21. Dazu sagt er die entsprechenden Schlussformeln.22 4. Nach dem ersten23 sagt er: Er, der Abraham am Berge Morija erhört hat24, erhöre auch euch und vernehme die Stimme eures Flehens an diesem Tage. Gepriesen seist Du, o Gott, Erlöser Israels. Nach dem zweiten sagt er: Er, der unsere Väter am Schilfmeere erhört hat25, erhöre auch euch und vernehme die Stimme eures Flehens an diesem Tage. Gepriesen seist Du, o Gott, der du eingedenk bist des Vergessenen. Nach dem dritten sagt er: Er, der Josua in Gilgal erhört hat26, erhöre auch euch und vernehme die Stimme eures Flehens an diesem Tage. Gepriesen seist Du, o Gott, der du das Posaunengeschmetter vernimmst. Nach dem vierten sagt er: Er, der Samuel in Miṣpa erhört hat27, erhöre auch euch und vernehme die Stimme eures Flehens an diesem Tage. Gepriesen seist du, o Gott, der du das Flehen vernimmst. Nach dem fünften sagt er: Er, der Elijahu am Berge Karmel erhört hat28, erhöre auch euch und vernehme die Stimme eures Flehens an diesem Tage. Gepriesen seist du, o Gott, der du das Gebet vernimmst. Nach dem sechsten sagt er: Er, der Jona im Leibe des Fisches erhört hat29, erhöre auch euch und vernehme die Stimme eures Flehens an diesem Tage. Gepriesen seist du, o Gott, der du Erhörung gewährst zur Zeit der Not. Nach dem siebenten sagt er: Er, der David und seinen Sohn Salomo in Jerusalem erhört hat30, erhöre auch euch und vernehme die Stimme eures Flehens an diesem Tage. Gepriesen seist du, o Gott, der du dich des Landes erbarmst. 5. Es ereignete sich in den Tagen des Rabbi Ḥalafta und des Rabbi Hananja ben T’adjon31, dass einer vor die Lade trat und den ganzen Segensspruch vollendete32, ohne dass man nach ihm mit Amen einstimmte33. „Blaset, ihr Priester!“34 Sie bliesen35. „Er, der unsern Vater Abraham auf dem Berge Morija erhört hat, erhöre auch euch und vernehme die Stimme eures Flehens an diesem Tage“36. „Schmettert, ihr Söhne Aharons!34 Sie schmetterten35. „Er, der unsere Väteram Schilfmeere erhört hat, erhöre auch euch und vernehme die Stimme eures Flehens an diesem Tage“37. Als die Nachricht zu den Weisen gelangte, sprachen sie: Wir hatten diesen Brauch nur am Osttore und nur auf dem Tempelberge38. 6. An den ersten drei Fasttagen39 fasteten die Männer der Wochenabteilung40, aber nicht bis zu Ende41, während, die Männer des Tagesdienstes40 überhaupt nicht fasteten; an den nächsten drei42 fasteten die Männer der Wochenabteilung bis zu Ende, die Männer des Tagesdienstes aber fasteten zwar, jedoch nicht bis zu Ende; an den sieben letzten42 fasteten diese wie jene bis zu Ende. Dies die Worte des Rabbi Josua. Die Weisen sagen: An den ersten drei Fasttagen fasteten die einen wie die anderen überhaupt nicht; an den drei folgenden fasteten die Männer der Wochenabteilung, aber nicht bis zu Ende, während die Männer des Tagesdienstes überhaupt nicht fasteten; an den sieben letzten fasteten die Männer der Wochenabteilung bis zu Ende, während die Männer des Tagesdienstes zwar fasteten, jedoch nicht bis zu Ende. 7. Die Männer der Wochenabteilung40 dürfen des Nachts Wein trinken, aber nicht am Tage, die Männer des Tagesdienstes40 weder am Tage noch in der Nacht43. Den Männern der Wochenabteilung und den Männern des Beistandes44 ist Haarschneiden und Kleiderwaschen verboten45; am fünften [Wochentage] ist es ihnen dem Sabbat zu Ehren gestattet46. 8. So oft es in der Fastenrolle47 heisst: „Keine Trauerfeier!“, ist diese auch vorher48 verboten, aber nachher erlaubt49, nach der Ansicht des Rabbi Jose vorher und nachher verboten; „Keine Kasteiung!“, ist sie vorher wie nachher gestattet, nach der Ansicht des Rabbi Jose vorher verboten und nur nachher erlaubt. 9. Man setzt für die Gemeinde kein Fasten zum ersten Male auf den fünften [Wochentag] fest50, um die Märkte nicht zu erschüttern51; vielmehr seien die ersten drei Faststage39 der zweite, der fünfte und wieder der zweite [Wochentag], die folgenden drei42 der fünfte, der zweite und wieder der fünfte. Rabbi Jose meint: Wie die ersten nicht am fünften [Wochentage beginnen sollen], so auch nicht die zweiten und auch nicht die letzten42. 10. Man legt keinen Gemeindefasttag auf die Neumondstage52, das Weihefest53 und das Purimfest54; hat man aber schon begonnen, so unterbricht man nicht55. So die Worte des Rabban Gamliel. Rabbi Meïr erklärte: Wenn auch Rabban Gamliel gesagt hat, dass man nicht unterbricht, gibt er doch zu, dass man nicht bis zu Ende fastet. Dasselbe56 gilt vom „Neunten Ab“57, wenn er auf den Rüsttag zum Sabbat trifft58.

+

ABSCHNITT III.

+

1. Die Ordnung dieser Fasttage, wie sie oben 1 angeführt ist, gilt nur für die erste Regenzeit2; wenn aber die Saaten entarten3, wird ihretwegen sofort in die Posaune gestossen4. Desgleichen wird, wenn die Niederschläge zwischen einem Regenfall und dem andern vierzig Tage aussetzen5, aus solchem Anlass sofort in die Posaune gestossen, denn dieser Schlag bedeutet Hungersnot6. 2. Fiel er7 den Saaten zum Gedeihen, aber nicht der Baumfrucht, der Baumfrucht, aber nicht den Saaten8, diesen wie jener, aber nicht hinreichend für Zisternen, Gruben und Höhlen9, wird ihretwegen sofort in die Posaune gestossen4. 3. So auch wenn über einer Stadt kein Regen fällt (wie es heisst10: Ich werde über eine Stadt Regen senden und über eine andere Stadt werde ich keinen senden, ein Gebiet wird Regen erhalten und ein anderes, das keinen erhält, wird verdorren); diese Stadt fastet und stösst in die Posaune, und alle ihre Umwohner11 fasten, ohne in die Posaune zu stossen12. Rabbi ‘Aḳiba meint: Sie stossen in die Posaune, fasten aber nicht13. 4. Ebenso wenn in einer Stadt Pest oder Häusereinsturz14 herrscht; diese Stadt fastet und stösst in die Posaune, und alle ihre Umwohner15 fasten, ohne in die Posaune zu stossen12. Rabbi ‘Akiba sagt: Sie stossen in die Posaune, fasten aber nicht13. Wann ist es eine Pest? Wenn in einer Stadt, die fünfhundert Krieger16 stellt, drei Leichen an drei aufeinander folgenden Tagen hinausgetragen werden, so ist es eine Pest. Sind es weniger17, ist es keine Pest. 5. Wegen der folgenden Dinge wird allerorten18 in die Posaune gestossen4: Wegen Brand und Gelbsucht19, Heuschrecke und Feldgrille, wilder Tiere20 und bewaffneter Horden21. Man stösst ihretwegen in die Posaune, weil sie eine wandernde Plage sind. 6. Es ist vorgekommen, dass Aelteste aus Jerusalem nach ihren Wohnorten hinabzogen und ein Fasten anordneten, weil in Askalon22 Kornbrand von der Grösse eines Ofenlochs bemerkt wurde23. Ferner wurde ein Fasten angeordnet, weil Wölfe zwei Kinder jenseits des Jardên gefressen hatten. Rabbi Jose berichtet: Nicht weil sie sie gefressen, sondern weil sie sich bloss gezeigt hatten. 7. Wegen der folgenden Dinge wird selbst am Sabbat in die Posaune gestossen: Wegen einer Stadt, die von Heiden oder von einem Strome eingeschlossen wurde24, und wegen eines Schiffes, das mit der Brandung kämpft. Rabbi Jose meint: Als Hilferuf, aber nicht als Notschrei25. Simon Hattêmani behauptete: Auch wegen der Pest26; aber die Weisen stimmten ihm nicht zu. 8. Wegen jeder Notlage — möge die Gemeinde von keiner betroffen werden27 — stösst man in die Posaune mit Ausnahme eines Uebermasses an Regen28. Es ereignete sich, dass man zu Ḥonni, dem Zirkler sagte: Bete, dass Regen falle. Da sprach er zu ihnen: Gehet und schaffet die Pesaḥöfen29 hinein, damit sie nicht erweichen30. Darauf betete er, allein es kam kein Regen. Was tat er nun? Er zog einen Kreis, stellte sich hinein und sprach vor Ihm31: Herr der Welt! Deine Kinder haben ihre Augen auf mich gerichtet, als wäre ich wie ein Haussohn vor dir; ich schwöre bei deinem grossen Namen, dass ich mich hier nicht wegrühre, ehe du dich deiner Kinder erbarmt hast. Da begann der Regen zu tröpfeln. Er aber sprach: Nicht so habe ich es verlangt, sondern Regengüsse für Zisternen, Gruben und Höhlen9. Da begann es stürmisch zu regnen. Und wiederum sprach er: Nicht so habe ich es verlangt, sondern Regengüsse des Wohlwollens, des Segens und der Milde. Nun regnete es gehörig, bis die Israeliten sich vor dem Regen aus Jerusalem auf den Tempelberg32 hinaufflüchten mussten. Jetzt kamen sie zu ihm und sprachen: Wie du gebetet hast, dass er niederfalle, bete jetzt, dass er sich verziehe. Da sagte er zu ihnen: Gehet hin und schauet nach, ob sich der Stein der Irrenden33 schon aufgelöst hat34. Darauf liess ihn Simon ben Scheṭaḥ wissen: Wärest du nicht Ḥonni, ich verhängte den Bann über dich36; doch was kann ich dir anhaben? Du benimmst dich zudringlich vor dem Allgegenwärtigen37, und er tut dir deinen Willen, gleich einem Kinde, dass sich gegen den Vater zudringlich beträgt, der ihm dennoch seinen Willen erfüllt38. Von dir sagt die Schrift39: Es freue sich dein Vater und deine Mutter, es juble, die dich geboren hat. 9. Fasteten sie, und es fiel Regen hernieder, so fasten sie, wenn es vor Sonnenaufgang geschah, nicht weiter, wenn aber nach Sonnenaufgang, bis zu Ende. Rabbi Eli‘ezer sagt: Wenn vor Mittag, fasten sie nicht weiter, wenn nach Mittag, fasten sie bis zu Ende. Es erereignete sich, dass sie in Lod40 ein Fasten beschlossen hatten und der Regen vor Mittag niederfiel, worauf Rabbi Ṭarfon zu ihnen sagte: Gehet heim41, esset und trinket und feiert einen Festtag. Sie gingen auch heim, assen und tranken und feierten einen Festtag. Nachmittags kamen sie wieder42 und lasen das grosse Hallel43.

+

ABSCHNITT IV.

+

1. Zu drei Zeiten im Jahre erheben die Priester viermal des Tages, nämlich beim Frühgebet1, zu Musaf2, zu Minḥa3 und bei Toresschluss4, ihre Hände5: an den Fasttagen6, in den Beiständen7 und am Versöhnungstage8. 2. Was bedeuten9 die Beistände? Da es heißt10: Befiehl den Kindern Israels und sprich zu ihnen: „Mein Opfer, mein Brot für mein Feuer, den Duft meiner Befriedigung sollt ihr in acht nehmen zu seiner Zeit mir darzubringen“ — wie soll denn aber das Opfer eines Menschen dargebracht werden, wenn er nicht dabei steht? — so richteten die ersten Propheten vierundzwanzig Abteilungen ein, zu denen für jede einzelne Abteilung ein Beistand11 in Jerusalem gehörte, aus Priestern, Leviten und Israeliten gebildet12. Kam für eine Abteilung die Zeit hinaufzuziehen, begaben sich ihre Priester und Leviten nach Jerusalem hinauf13, während die Israeliten dieser Abteilung in ihren Städten zusammenkamen, um den Schöpfungsbericht zu lesen14. (Und die Männer des Beistandes fasteten vier Tage in der Woche15, vom zweiten bis zum fünften Tage. Sie fasteten nicht am Rüsttage zum Sabbat, wegen der Ehre des Sabbat, auch nicht am ersten Wochentage, damit sie nicht, von Ruhe und Behagen zu Mühsal und Fasten übergehend, in Todesgefahr geraten16.) 3. Am ersten Tage17: „Im Anfange“18 und „Es werde eine Veste“19, am zweiten: „Es werde eine Veste“ und „Es sammle sich das Wasser“,20 am dritten: „Es sammle sich das Wasser“ und „Es werden Lichter“21, am vierten: „Es werden Lichter“ und „Es wimmle das Wasser“22, am fünften: „Es wimmle das Wasser“ und „Die Erde bringe hervor“23, am sechsten: „Die Erde bringe hervor“ und „Es wurden vollendet die Himmel“24 Einen grössern Abschnitt liest man mit Zweien; einen kleinern mit einem Einzigen25. So beim Morgen- und beim Musafgebete26. Zum Nachmittagsgebete aber27 versammelten sie sich und lasen auswendig28, wie man das Sch’ma29 liest. Am Rüsttage zum Sabbat versammelten sie sich nachmittags nicht, wegen der Ehre des Sabbats30. 4. An jedem Tage, an welchem das Hallel31 angesetzt ist32, versammelt sich der Beistand nicht des Morgens33; an welchem ein Musaf dargebracht wird 34, nicht zum Schlussgebete 35; an welchem Holz geopfert wird 36, nicht nachmittags37. Dies die Worte des Rabbi ‘Aḳiba. Ben ‘Azzai aber sagte ihm, Rabbi Josua hätte so gelehrt: Wird ein Musaf dargebracht, versammelt er sich nicht nachmittags38; wird Holz geopfert, nicht zum Schlussgebete39. Worauf Rabbi ‘Akiba zurücktrat, um fortan wie Ben Azzai zu lehren. 5. Ein Holzfest der Priester und des Volkes40 gab es neunmal41: Am ersten Nisan das der Familie Araḥ vom Stamme Juda; am zwanzigsten Tammuz das der Familie Dawid vom Stamme Juda; am fünften Ab das der Familie Par osch vom Stamme Juda; am siebenten das der Familie Jonadab ben Rechab; am zehnten das der Familie S’na’a vom Stamme Binjamin; am fünfzehnten das der Familie Zattu vom Stamme Juda und gleichzeitig der Priester und Lewiten und aller, die über ihren Stamm in Ungewissheit waren, wie auch der Familien der Stösseltäuscher und der Feigenstampfer42; am zwanzigsten das der Famlie Paḥat Moab vom Stamme Juda; am zwanzigsten Elul das der Familie Adîn vom Stamme Juda; am ersten Ṭebet kam die Familie Par‘osch zum zweiten Male an die Reihe. Am ersten Tebet trat der Beistand nicht zusammen43, weil da Hallel31, Musafopfer und Holzopfer vereinigt waren44. 6. Fünf Dinge trafen unsere Väter am siebzehnten Tammuz und fünf am neunten Ab. Am siebzehnten Tammuz wurden die Tafeln zerbrochen45, hörte das tägliche Opfer auf46, wurde die Stadt erstürmt47, verbrannte Apostomos die Tora48, wurde ein Götzenbild im Hêchâl aufgestellt49. Am neunten Ab wurde über unsere Väter verhängt, dass sie nicht ins Land einziehen50, wurde der Tempel das erste Mal und das zweite Mal zerstört51, Bêt Tor erobert52 und die Stadt gepflügt53. Mit dem Eintritt des Ab soll man die Fröhlichkeit herabstimmen. 7. In der Woche, in welche der neunte Ab fällt, ist Haarschneiden und Kleiderwaschen verboten54. Am fünften Tage aber ist es dem Sabbat zu Ehren gestattet55. Am Vorabend des neunten Ab56 esse man nicht zwei Gerichte, geniesse man kein Fleisch und trinke keinen Wein. Rabban Simon ben Gamliel sagt: Man mache eine Abänderung57. Rabbi Juda verpflichtet zum Umwenden des Ruhebettes58; aber die Weisen stimmten ihm nicht zu. 8. Rabban Simon ben Gamliel berichtete: Es hat in Israel keine fröhlicheren Tage gegeben als den fünfzehnten Ab und den Versöhnungstag. An ihnen zogen die Töchter Jerusalems in weissen Kleidern hinaus, und zwar in geborgten59, um diejenigen, die keine besassen, nicht zu beschämen, weshalb auch alle Kleider ein Reinigungsbad erforderten60. Die Töchter Jerusalems zogen also hinaus und führten in den Weingärten Reigentänze auf61. Und was sangen sie dabei? „Jüngling, erhebe die Augen und betrachte, was du dir wählst. Richte deinen Blick nicht auf Schönheit, richte deinen Blick auf Familie. Trügerisch ist Anmut und eitel ist Schönheit; eine gottesfürchtige Frau, nur sie ist Lobes wert62. Und es heisst auch: Gebet ihr von der Frucht ihrer Hände, es rühmen sie in den Toren ihrer Werke“ 63. — In gleichem Sinne sagt die Schrift64: Gehet hin, ihr Töchter Zions, und betrachtet den König Salomo in dem Kranze, den seine Mutter ihm gewunden am Tage seiner Hochzeit und am Tage seiner Herzensfreude. „Am Tage seiner Hochzeit“ — das ist das Geschenk der Tora; „Am Tage seiner Herzensfreude“ — das ist die Errichtung des heiligen Hauses65. Möge es bald, in unseren Tagen noch, wieder erbaut werden! Amen.

+1) Dass man im zweiten Segensspruche der T‘filla der Wunderwirkungen des Regens Erwähnung tut, wurde schon in Berachot (V 2) gelehrt. Dass dies im heiligen Lande, wo es doch im Sommer nicht regnet, nur während des Winters geschieht, wird als selbstverständlich vorausgesetzt. Die Frage ist nun, wann soll mit der Erwähnung begonnen werden? +2) d. i. der achte Tag des Festes, nicht der siebente, der ja kein Feiertag ist. +3) Wenn es an diesem Feste regnet, so dass man das Gebot, in Hütten zu wohnen, nicht erfüllen kann, wird das als ein Zeichen der göttlichen Unzufriedenheit mit uns angesehen (Sukka II Ende). +4) משיב הרוח ומוריד הגשם ist der Wortlaut der Einschaltung; בעונתו („zu seiner Zeit“) ist nur die Deutung, die Rabbi Eli‘ezer dem Satze gibt. +5) das ganze Jahr hindurch, auch im Sommer. Rabbi Eli‘ezer hat indessen einen besondern Grund dafür, dass man schon am ersten Tage des Festes, wenn auch der Regen noch nicht erwünscht ist, wenigstens mit der Erwähnung beginne, weil an diesem Feste im Himmel die Entscheidung über die Regenmenge gefällt wird (Rosch haschana I 2). +6) Die Bitte um Regen ist nach Berachot (V 2) in den nennten Segensspruch der werktäglichen T’filla einzuschalten. +7) Ein genaues Datum ist hier nicht angegeben, weil der regelmässige Eintritt der verschiedenen Regenperioden nicht mit dem Synagogenkalender, sondern mit den tropischen Jahreszeiten zusammenbängt (s. jedoch Mischna 3 und Anm. 16). +8) um das Morgengebet und im Anschluss an dieses das Musaf öffentlich vorzutragen. +9) in der die Torarollen verwahrt werden. +10) der das Musafgebet vorträgt. +11) der das Morgengebet vorträgt. +12) Mit anderen Worten: Am achten Tage des Hüttenfestes wird die Erwähnung des Regens erst zu Musaf vom Vorbeter eingeschaltet, im Morgengebete aber noch nicht; am ersten Tage des Pesaḥfestes wird sie im Morgengebete noch eingeschaltet, zu Musaf aber nicht mehr. Als Grund wird im Jeruschalmi (zur vorigen Mischna) angegeben, dass sich zum öffentlichen Abendgebete, mit welchem die Feste eingeleitet werden, nur ein Teil der Gemeinde einfindet; von den übrigen, die zu Hause beten, würden einige die Einschaltung machen, andere wieder nicht. Diese Ungleichmässigkeit bestünde weiter, wenn der Vorbeter schon im Morgengebete die Regenerwähnung einschaltete, beziehungsweise fortliesse; denn diejenigen, die gestern nicht in der Synagoge waren, würden immer noch nicht wissen, wie sich der Vorbeter beim Abendgebete verhielt. Nun aber die Aenderung erst mit Musaf eintritt, wird niemand mehr darüber im Zweifel sein können, wie er es mit der Einschaltung am Abend bei Beginn des Feiertages zu halten habe. +13) Da nicht anzunehmen ist, dass man zu einer Zeit, da man des Regens im zweiten Segensspruche nicht mehr erwähnt, im neunten Segensspruche noch um ihn bitten soll (ist doch nach Rabbi Eli‘ezer in der vorigen Mischna umgekehrt die Erwähnung eher einzuschalten als die Bitte), so besteht hier ein Widerspruch zwischen dem Satze des Rabbi Juda im ersten und seinen Worten im zweiten Teil der Mischna. Jeruschalmi meint, dass er die erste Ansicht, laut welcher die Erwähnung des Regens schon im Musaf des ersten Pesaḥtages auszuschalten ist, im eigenen Namen, die folgende dagegen, nach der die Bitte um Regen noch während des ganzen Festes einzuschalten wäre, im Namen seines Lehrers vorträgt. Im bab. Talmud ist aber doch eine Auffassung vertreten, nach welcher Rabbi Juda tatsächlich zwischen Bitte und Erwähnung unterscheidet und diese früher als jene ausgeschaltet wissen will. Man kann das damit begründen, dass der Regen, der nicht nur den Boden bewässert, sondern auch die Zisternen füllt, während des Festes noch eine erwünschte und darum zu erflehende Himmelsgabe ist, seine blosse Erwähnung aber besser hinter der des Taues (ומוריד חטר משיב חרוח) zurücktritt, der nach Jesaia (26, 19) ebenso ein Symbol der Auferstehung ist wie das Wiedererwachen der Natur zu neuem Leben, das wir am Pesaḥfeste feiern. Aehnlich Jeruschalmi z. St.: מפני שחטל סימן יפה לעולם טעמא דרבי יהודה כדי שיצאו המועדות בטל. +14) Joël 2, 28. +15) Es kann also der Regen auch noch im ersten Monate (Nisan) zum Segen gereichen. +16) Die Ansichten gehen, wie es scheint, über den Sinn der Worte סמוך לגשמים (kurz vor der Regenzeit) in der vorigen Mischna auseinander. Dieser Meinungsstreit hätte daher dort an den ersten Satz anknüpfen sollen. Auch sonst beobachtet man in der Anordnung hier einige Unebenheiten. Sie beginnt mit der Erwähnung des Regens, geht dann zur Bitte um Regen über, kehrt wieder zur Erwähnung zurück und schliesst endlich mit der Bitte. Bei der Erwähnung wird zunächst die Frage des Beginnes erörtert und dann der Zeitpunkt des Aufhörens bestimmt; bei der Bitte wird umgekehrt der Zeitpunkt der Ausschaltung vor dem der Einschaltung besprochen. Wir sehen hier deutlich die Spuren der verschiedenen Umarbeitungen und Bereicherungen, die die Mischnasammlung bis zu ihrem endgiltigen Abschluss erfahren hat, und von denen schon wiederholt (zuletzt Rosch haschana Kap. IV, Anm. 66 und Kap. III, Vorbem.) die Rede war. Da Rabbi Josua viel selbständiger in seinen Ansichten war als Rabbi Eli‘ezer, der treue Hüter der Ueberlieferungen (בור סוד שאינו מאבד טפה, Abot II 8), der nichts lehrte, was er nicht von seinen Lehrern gehört hatte (מעולם ,שלא אמר דבר שלא שמע מפי רבו, Joma 66 b u. ö.), ist anzunehmen, dass die erste Mischna unseres Traktats ursprünglich so gelautet hat, wie Rabbi Eli‘ezer sie vorträgt: גשמים מיום טוב הראשון של חג מאמתי מזבירין גבורות. Daran schloss sich der erste Satz aus M. 2: את הגשמים אלא סמוך לגשמים ואין שואלין, in welchem ein genauer Zeitpunkt für den Beginn der Regenbitte noch unbekannt ist (s. Anm. 7), worauf הגיע שבעה עשר במרחשון וכו׳ (M. 4 bis 7) folgte. Alles übrige ist späterer Zusatz. Zuerst (von Rabbi ‘Aḳiba?) wurde die Meinungsverschiedenheit zwischen Rabbi Elie‘zer und Rabbi Josua im Anschluss an מזבירין גבורות גשמים מאמתי hinzugefügt und der Streit zwischen Rabban Gamliel und seinen Freunden an den folgenden Satz ואין שואלין את הגשמים אלא סמוך לגשמים angeknüpft, der nun zwar gegenstandslos geworden war, aber dennoch aus Pietät beibehalten wurde (משנה לא זזה ממקומה, Jebamot 30 a u. ö.). Später wurde dieser Zusammenhang durch die Einschiebung zweier Sätze von Rabbi Juda, unter denen der eine auf den Widerspruch seines Freundes Rabbi Meïr stiess, noch einmal durchbrochen, weil M. 4 nicht gut von M. 3 getrennt werden konnte. +17) wenn Tischri 30 Tage hat. Ist dieser Monat mangelhaft, so ist freilich der siebente Kislew erst der vierzehnte Tag nrch Schluss des Hüttenfestes; aber es kommt ja auf einen Tag nicht so sehr an. Müssen doch auch so zwei Sabbate, an denen die Heimreise unterbrochen werden muss, in Abzug gebracht werden. Es sind also die 15 Tage nicht so genau zu rechnen; sie sollen nur ungefähr die abweichende Meinung des Rabban Gamliel rechtfertigen. +18) d. i. derjenige, der unter den zur Feier des Hüttenfestes in Jerusalem Erschienenen (2. B. M. 34, 23; 5. B. M. 16, 16) am spätesten den Rückweg antritt, und dessen Wohnort am weitesten von der heiligen Stadt entfernt ist. +19) היחידים im Gegensatz zu הצבור in der folgenden Mischna. Gemeint sind die durch Frömmigkeit und Gelehrsamkeit hervorragenden Männer. +20) am nächsten Montag, am Donnerstag derselben Woche und am folgenden Montag. +21) d. h. der Fasttag beginnt erst mit dem Morgengrauen und nicht schon (wie in Mischna 6) mit Anbruch der Nacht; vielmehr nahmen sie den Tag vorher die Hauptmahlzeit wie gewöhnlich nach Eintritt der Dunkelheit משחשיכה) ein. +22) auch am Tage. +23) s. Joma Kap. VIII Anm. 2. +24) des Ehebettes (Joma das. Anm. 3). +25) Montag, Donnerstag und Montag wie oben Anm. 20; s. Kap II M. 9. +26) Ueber die Reihenfolge s. weiter unten II 9. +27) An dem Abend, der dem Fasttage vorangeht, muss die Hauptmahlzeit noch vor Eintritt der Dämmerung beendet sein; des Nachts darf man weder essen noch trinken. +28) Jeden Montag und Donnerstag der nächsten drei Wochen und am Montag der vierten Woche. +29) s. Kap. II M. 5 und Rosch haschana III 4. +30) An den Montagen, an denen man fastete, wurde zugestanden, gegen Abend die Läden für den Einkauf der zum Nachtmahl notwendigen Lebensmittel ein wenig zu öffnen. Der Ausdruck מטין (part. Hif‘il von גטה) scheint der Rechtssprache entlehnt zu sein, wo er zum Unterschiede von הלכה die Bedeutung hat, dass die Entscheidung sich einer bestimmten Ansicht nur zuneigt, ohne sich so mit ihr zu decken, dass ein entgegengesetzter Urteilsspruch anfechtbar wäre (Ketubbot 84 b Mitte u. ö.; s. auch Raschi das). Im eigentlichen Sinne bezeichnet das Wort die schräge Stellung, im übertragenen also, wie hier, die halben Konzessionen. Es ist auch möglich, dass מטין hier in seiner gewöhnlichen Bedeutung steht und etwa את התריסין (Jom Ṭob Kap. I, Anm. 12) zu ergänzen wäre: Man neigt die Ladentüren, stellt sie schräg, so dass sie nur halb geöffnet sind. Unwahrscheinlich aber ist die Ableitung von מוט, wonach מטין (part. Ḳal) hier und in Ketubbot schwanken hiesse. Raschi hat jedenfalls a. a. O. maṭṭîn und nicht mâṭîn gelesen. +31) An den Fasttagen, die auf Donnerstag fallen, darf man zu Einkäufen für eine würdige Sabbatfeier den ganzen Tag den Laden offen halten. +32) משא ומתן, wörtlich = Nehmen und Geben, Kauf und Verkauf. +33) Zur Zeit der Mischna wie auch noch später fielen Trauung und Hochzeit zeitlich nicht zusammen; vielmehr blieb die Braut nach der Eheschliessung (Trauung) noch längere Zeit bis zur Heimführung (Vermählung, Hochzeit) im Elternhause. +34) Der Handel wird auf die unentbehrlichen Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstände beschränkt, die Bautätigkeit auf notwendige Wohn- und Wirtschaftsräume, die Landarbeit auf nutzbringende Pflanzen, Trauung und Hochzeit auf kinderlose Personen, der Gruss auf die Erwiderung empfangener Grüsse. Ausgeschlossen sind insbesondere der Verkauf von Luxuswaren, die Herstellung von Lusthäusern und Parkanlagen, polygamische Eheschliessungen. +35) נזף ist in den Targumim die Uebersetzung des hebr. גער. +36) Nach Jeruschalmi ist hier nicht der Kalendermonat Nisan gemeint, sondern der erste Frühlingsmonat. Demnach wäre der Ausgang des Nisan der dreissigste Tag nach Eintritt der Tagundnachtgleiche. +37) Andere Lesart: ירדו גשמים ולא (ohne dass Regen gefallen wäre). +38) 1 Sam. 12, 17. +1) der sieben letzten Fasttage, von denen im vorigen Kapitel, am Schluss der sechsten Mischna die Rede war. +2) in der die Torarollen aufbewahnt werden. +3) אפר bezeichnet im Hebräischen gleich dem nahe verwandten עפר in erster Reihe den Staub (s. besonders Malachi 3, 21); daher wird hier, wo wirkliche Asche gemeint ist, der grössern Deutlichkeit wegen das Wort מקלה (Brandasche) hinzugefügt, wie in Jom Ṭob I 2 auf אפר der Zusatz כירה (Herdasche) folgt. +4) Nasi ist der Titel des Synhedrialoberhauptes (Patriarch), Ab-Bêt-Dîa des Vorsitzenden im obersten Gerichtshofe. +5) an die Stelle der Tefillin, zum Zeichen der Trauer und der demütigen Zerknirschung. Dass aber statt des Staubes mit Nachdruck (s. Anm. 3) Asche gefordert wird, geschieht zur Erinnerung an die Bereitwilligkeit Abrahams, seinen Sohn auf dem Altar zu verbrennen (1. B. M. 22, 9). Die symbolische Handlung soll zugleich das Gelöbnis opferfreudiger Hingabe an Gott zum Ausdruck bringen. +6) Das Folgende ist entweder die Einleitung einer wirklich gehaltenen Predigt oder der vorgeschriebene Text, über den der Redner sprechen soll. +7) Jona 3, 10. +8) Joël 2, 13. Das Wort קבל bat in der Mischna (z. B. Jadajim IV 6—8) ebenso wie im Aramäischen die Bedeutung des Vorwurfs, der Anklage. Daher werden die Strafreden der Propheten und in erweiterter Anwendung ihre Schriften überhaupt als דברי קבלה (Worte der Anklage) bezeichnet. Das Buch Jona, dem der zuerst angeführte Satz entnommen ist, gehört zwar ebenefalls zu den Prophetenschriften, scheint aber nicht in dem Begriff der דברי קבלה eingeschlossen zu sein, vermutlich weil seine Strafrede nicht gegen Israel gerichtet war. +9) Die Stelle, auf der der Vorbeter stand, lag gewöhnlich etwas tiefer; daher der Ausdruck ירד לפני התיבה (vor die Lade hinabsteigen), der so oft mit עבר לפני התיבה (z. B. weiter unten M. 5 und oben I 2) wechselt. +10) die vorgeschriebenen Gebete gut und geläufig vortragen kann. +11) mit seiner zahlreichen Familie Not leidet. Nach einer Erklärung im bab. Talmud ist mit dem „leeren (d. i. sündenreinen) Hause“ die tadellose Lebensführung seiner Familie gemeint. +12) Das tägliche Gebet, das jetzt aus neunzehn Benediktionen besteht, hatte ursprünglich deren nur achtzehn, daher noch heute die Bezeichnung שמנה עשרה. +13) zwischen dem siebenten und dem achten, also zwischen גואל ישראל und רפאנו. +14) s. Rosch haschana, Einleitung, Abs. 1 und Kap. IV daselbst, Anm. 31—32. Die Auswahl der zehn Bibelverse war wie am Neujahrstage dem Ermessen des Vorbeters überlassen, der die Stimmung des Tages und das, was die Herzen bewegte, durch sie zum Ausdruck brachte. +15) Ps. 120. +16) Ps. 121. +17) Ps. 130. +18) Ps. 102. +19) Es bedurfte keiner Auswahl, denn man ist auf diese Gebetstücke, die aus zerstreuten Bibelversen sich zusammensetzen, nicht angewiesen; es ist vielmehr richtiger, zu den beiden ersten Einschaltungen ebenfalls wie zu den vier letzten zusammenhängende Bibelstücke zu wählen. +20) 1. Könige 8, 37 ff. +21) Jirm. 14, 1 ff. +22) Unter חותם (Siegel) versteht man den mit ברוך אתת beginnenden und mit einer auf den Inhalt des Segensspruches Bezug nehmenden Wendung endigenden Schlusssatz einer Benediktion. +23) Als erster Segensspruch ist hier der den sechs einzuschaltenden vorangehende gedacht, also der siebente des täglichen Gebetes. Er schliesst auch hier wie gewöhnlich mit den Worten גואל ישראל, der Schlussformel geht aber diesmal ein Zusatz (מי שענה) voraus, wie er den folgenden sechs Einschaltungen eigentümlich ist, weshalb dieser Segensspruch als erster bezeichnet wird, die erste Einschaltung als zweiter u. s. w., die sechste als siebenter. In allen diesen Zusätzen hat Maimuni (הלכות תעניות IV 8—16) statt בקול durchweg die bessere Lesart קול. Alfasi liest: הזה הוא יענה אותנו וישמע קול צעקתנו היום. +24) 1. B. M. 22, 11—12 u. 15—18. +25) 2. B. M. 14, 10—31. +26) Josua 10, 12—14. +27) 1 Sam. 7, 5—9. +28) 1 Kön. 18, 36—39. +29) Jona 2, 2—11. +30) 2 Sam. 21, 1 u. 14; 1 Kön. 8, 22—53 u. 9, 3. +31) also nach der Zerstörung des Tempels durch die Römer. +32) Er trug den siebenten Segensspruch (ראה בענינו) mit der Schlussformel (ברוך אתה ה׳ גואל ישראל) wie gewöhnlich vor, ohne gemäss der Vorschrift der vorigen Mischna מי שענה את אברהם einzuschalten. +33) weil auf die Schlussformel noch der Zusatz מי שענה als eigentlicher Abschluss des Segensspruches folgen sollte. +34) Diese Aufforderung wurde den Priestern laut einer im bab. Talmud angeführten Baraita vom Synagogendiener zugerufen. +35) mit den in Rosch Haschana III 4 erwähnten Widderhörnern und Trompeten. Mann kann übrigens dieses zweite תקעו und ebenso weiter unten das zweite הריעו zur Verstärkung des ersten gleich diesem als Imperativ lesen. („Blaset, ihr Priester, blaset“! „Schmettert, ihr Söhne Aharons, schmettert“!) +36) Darauf trug der Vorbeter die erste der sechs Einschaltungen vor, die er mit der Schlussformel כרוך אתה ה׳ זוכר הנשכחות beendete, wiederum ohne מי שענה את אבותינו einzufügen und ohne dass die Gemeinde mit אמן einfiel. +37) Es folgten dann die übrigen fünf Einschaltungen in derselben Weise. Jedesmal vollendete der Vorbeter den Segensspruch ohne das Gebet מי שענה, das er erst auf die Schlussformel folgen liess, weshalb diese von der Gemeinde nicht mit אמן beantwortet wurde. Eine andere Abweichung vom allgemeinen Brauche bestand vielleicht darin, dass nach den einzelnen Segenssprüchen aus den Hörnern und Posaunen der Priester abwechselnd gedehnte und schmetternde Töne erschollen, während es sonst üblich war (s. Mischne Tora הלכות תעניות IV 14), erst nach Beendigung des ganzen Gebetes zu blasen. Aus dem Umstande, dass in der vorigen Mischna von diesen Tönen nichts erwähnt wird, könnte man zwar schliessen, dass anderwärts an den in Rede stehenden Fasttagen überhaupt nicht geblasen wurde; das ist aber nach der unbestrittenen Vorschrift oben I 6 und Rosch Haschana III 4 nicht anzunehmen. +38) ובהר הבית fehlt im Jeruschalmi. Es ist nach בשער המזרח überflüssig, das ו sogar störend. — Das Gebet um Regen wurde, als der Tempel noch stand, vor dem bekannten Ost- oder Nikanortore verrichtet, das die Vorhalle des Heiligtums öffnete. Im Tempel folgte übrigens auch sonst auf keine Benediktion ein אמן der Gemeinde; die Zuhörer stimmten vielmehr mit ברוך שם בבור מלכותו לעולם ועד ein. +39) s. oben I 5. +40) s. Joma II, Anm. 1. [שאמר ששה בתי (:שקלים ספ״ו ומנחות ק״ז) אבות הכהנים ועיין ירושלמי כאן פ״ד ה״ב ונשמטו שם דברי חזקיה]. +41) weil sie gewärtig sein mussten, den Männern des Tagesdienstes beizustehen, wenn diese die Arbeit nicht allein zu bewältigen vermochten. +42) s. oben I 6. +43) Diese Vorschrift, die für alle Tage des Jahres Giltigkeit hat, wurde hier eingeschoben, weil auch sie gleich der vorigen Mischna zwischen den Männern der Wochenabteilung und denen des Tagesdienstes unterscheidet. Nach 3. B. M. 10, 9 darf ein Priester, der Wein getrunken hat, keine Opferhandlung verrichten. Die Männer des Tagesdienstes mussten sich auch in der Nacht, da sie mit dem Verbrennen der am Tage dargebrachten Opfer beschäftigt blieben, des Weines enthalten. Dieser Dienst erforderte aber wenig Arbeitskräfte, weshalb den übrigen Männern der Wochenabteilung nur am Tage (vgl. Anm. 41) der Weingenuss versagt war. +44) den in der heiligen Stadt anwesendon Abgeordneten, die gemäss der zweiten Mischna des vierten Kapitels das Volk bei der Darbringung der öffentlichen Opfer vertraten. +45) damit sie diese Geschäfte noch vor Antritt ihres Wochendienstes erledigen. +46) so dass sie den Freitag für die Vorbereitungen anf den Sabbat völlig frei haben. +47) einem alten, noch heute erhaltenen, aber längst ausser Kraft gesetzten Verzeichnis nationaler Erinnerungstage. Es ist nach den Monaten des Jahres geordnet und knüpft an jedes festlich zu begehende Datum einen kurzen Vermerk über die Veranlassung der Feier, bald mit dem Zusatz דלא למספד, bald mit dem Zusatz דלא להתענאה. Das Verbot der Totenklage schliesst das Verbot des Fastens in sich, aber nicht umgekehrt. +48) am vorangehenden Tage. +49) am folgenden Tage. +50) Wenn mehrere Fasttage der Gemeinde auferlegt werden, vermeidet man es, mit dem Donnerstage zu beginnen. +51) Aus dem Umstande, dass die Behörde so kurz vor Sabbat einen Fasttag angesetzt hat, würden die Kaufleute schliessen, dass die Gefahr der Hungersnot schon dringend geworden, und ihre Vorräte an Lebensmitteln nur gegen Wucherpreise abgeben. — פקע, verwandt mit פגע = stossen, bedeutet hier erschüttern oder in die Höhe treiben, sonst = בקע spalten (so Sukka V 3: Dochte abtrennen). שער, die übliche Bezeichnung für Marktpreis, kann ebenso mit שער = Tor, Marktplatz wie mit שער = bemessen, erwägen zusammenhängen. +52) weil sie zu den Festen zählen. +53) das am 25. Kislew beginnt und acht Tage währt. +54) den 14. und 15. Adar. +55) Wenn ein für bestimmte Wochentage angeordnetes Fasten bereits begonnen hat und es trifft nun der nächste Fasttag auf eines der genannten Feste, wird doch an ihm gefastet. +56) dass man nicht zu Ende fastet. +57) dem der Trauer um die Zerstörung des heiligen Tempels geweihten Fasttage. +58) Zur Zeit der Mischna, da der Monatsanfang noch auf Grund von Zeugenaussagen festgesetzt wurde (s. Rosch haschana II 5—7), konnte der 9. Ab auch auf einen Freitag fallen (heute nur auf Sonntag, Dienstag, Donnerstag oder Sabbat). +1) Kapitel I, Mischna 4—6. +2) Im heiligen Lande ist das Winterhalbjahr die Zeit des Regens, der gewöhnlich in verschiedenen, mit ziemlicher Regelmässigkeit wiederkehrenden Perioden dort niederfällt. Der erste Regen wird zu Beginn des zweiten Herbstmonats (Marḥeschwan) erwartet. — Der Ausdruck רביעה, der die Begattung, besonders der Tiere bezeichnet, wird hier auf die Befruchtung des Bodens durch den Regen übertragen. +3) wenn Misswachs sich bemerkbar macht. +4) d. h. es treten sofort alle Verschärfungen, auch die der sieben letzten Fasttage in Kraft, an deren Spitze oben (I 6) der Posaunenschall erwähnt wurde. Nach Rosch Haschana III 4 wurde zwar auch mit Widderhörnern geblasen; das geschah aber nur im Heiligtum. Sonst wurde an den Fasttagen nur in die Posaune gestossen. Deshalb ist hier und oben I 6 bloss vom Posaunenschall die Rede, zumal dieser auch im Heiligtume die Hauptsache war und darum den Schofar übertönte, wie aus der angeführten Stelle in Rosch Haschana ersichtlich ist. — מתריעין (statt מריעין) ist eine Sekundärbildung von תרועה wie מתחילין von תורמין ,תחלה von תרומה u. v. a. +5) zwischen der ersten und der zweiten Periode 40 Tage verstreichen. +6) da die bereits geweckten Keime bei anhaltender Dürre zu Grunde gehen müssten. Es ist daher keine Zeit zu verlieren, die Gefahr steht vor der Tür, während das Ausbleiben des Regens in der ersten Periode eine Hungersnot nur befürchten lässt, sie aber noch nicht in so drohende Nähe rückt, dass man sofort mit dem verschärften Fasten beginnen müsste. +7) der Regen. +8) Ein sanfter Regen ist den Saaten, ein heftiger der Baumfrucht förderlich. +9) in denen das Regenwasser zum Trinken, Kochen und Waschen gesammelt wird. +10) Amos 4, 7. Das Zitat gibt sich schon äusserlich durch das aram. דכתיב als späte, aus Versehen in den Text geratene Randbemerkung zu erkennen. +11) die insofern, als die notleidende Stadt bei ihnen Einkäufe machen und durch die vermehrte Nachfrage die Preise der Lebensmittel in die Höhe treiben würde, in Mitleidenschaft gezogen werden. +12) wie am Versöhnungstage, an dem nur gefastet wird, aber kein Posaunenschall ertönt. +13) wie am Neujahrstage, an dem man in die Posaune stösst, aber nicht fastet. +14) infolge von Erdbeben. +15) die ja ebenfalls bedroht sind. +16) Im Texte steht רגלי = Fussvolk. Das ist sicher nicht buchstäblich zu nehmen. Wohl aber sind durch diese Heeresbezeichnung Kinder, Greise und Frauen, überhaupt Personen schwächlicher Konstitution ausgeschlossen. +17) Tote oder Tage. Also auch dann, wenn drei Personen an einem Tage oder in zwei Tagen sterben, die beiden anderen aber, bezw. der dritte oder der mittlere keinen Todesfall zu verzeichnen haben, ist es nur ein böser Zufall und keine Seuche. Ist dagegen die Zahl ihrer kampffähigen Leute geringer als 500, und es werden ihrer drei nach Maimuni müssen auch die Verstorbenen kräftige Männer gewesen sein) an drei Tagen hintereinander, an jedem Tage einer hinweggerafft, ist selbstverständlich erst recht eine Pest zu vermuten. +18) auch in den von der betroffenen Gegend entfernten Orten, soweit die Nachricht dringt. +19) beides Krankheiten des Getreides. +20) die am hellen Tage in bewohnten Orten erscheinen. +21) auch wenn sie nur durchziehen, ohne einen Angriff zu planen. +22) der bekannten Philisterstadt, also im Auslande; s. auch Giṭṭin I 2 [ישראל כאן בסי׳ י״ט אפלו במקום הרחוק מאד מהצער ורק באותח מלכות ולפיכך נפלא ממני מה שבתוב בם׳ תפארת]. +23) d. h. es war nur eine solche Menge Getreide von der Krankheit befallen, dass man mit dem aus ihr hergestellten Brote die Mündung des Backofens hätte ausfüllen können. +24) durch Belagerung oder Ueberschwemmung in Gefahr schwebt. +25) die Hilfe der Menschen anzurufen, aber nicht das Erbarmen Gottes zu erflehen. +26) dürfe man am Sabbath in die Posaune stossen. +27) שלא תבא kann auch Euphemie für שתבא sein: Wegen jeder Notlage, die über die Gemeinde hereinbricht. +28) Man soll den Segen nicht ablehnen, auch wenn er durch Uebermass sich in sein Gegenteil zu verwandeln droht. [דעתם ראם כן מאי צרה יש כאן ומאי חוץ דחנן במתניתן והמפרשים שפרשו לא שמקלקלין את התבואה אלא שהם לטורח על בני אדם לא ירדתי לסוף]. +29) Traget die zur Bereitung des Pesaḥopfers bestimmten Bratöfen in eure Häuser. +30) Diese transportablen Oefen waren aus Lehm gemacht und draussen zum Trocknen aufgestellt. +31) Ehrerbietige Redewendung statt: zu Gott. +32) auf dem sich ein gedeckter Säulengang befand. +33) So hiess ein grosser Stein, auf welchem in Jerusalem die gefundenen Gegenstände ausgerufen wurden. Unter den Irrenden (Umherstreifenden) sind wohl die nach dem Verlorenen suchenden Besitzer zu verstehen. +34) Erst wenn das geschieht — und der Fall wird nimmer eintreten — erfülle ich euern Wunsch. +35) Gerichtsvorsitzender unter Juda ben Tabbai (s. Ḥagiga II 2) und Schwager des Königs Jannai Alexander. +36) wegen Verletzung der dem Himmel schuldigen Ehrfurcht. — גוזרני ist aus גוזר אני zusammengezogen. +37) Ueber מקום als Bezeichnung für Gott s. P’saḥim X, Anm. 38 +38) Man könnte versucht sein, מתחטא die Bedeutung sich versündigen beizulegen. In Wahrheit ist unser rabbinisches חטא dem biblischen nur homonym, bezeichnet aber Zärtelei, kosendes Anschmiegen, Vertraulichkeit, Ungezwungenheit. +39) Sprüche 23, 25. +40) einer südwestlich von Jerusalem gelegenen Stadt, Wohnort des Rabbi Tarfon. +41) Sie waren in der Synagoge zum Gebete versammelt. +42) ins Gotteshaus. +43) Psalm 136. +1) das dem täglichen Morgenopfer entspricht. +2) מוסף heisst das hinzugefügte Gebet, das an Sabbat-, Fest- und Neumondstagen, entsprechend dem besondern, für diese Zeiten vorgeschriebenen Zusatzopfer (4. B. M. Kap. 28—29), zwischen dem Morgen- und dem Abendgebete verrichtet wird. +3) מנחה ist der Name des Nachmittagsgebetes (s. P’saḥim X, Anm. 2), das dem täglichen Abendopfer entspricht. +4) ein Schlussgebet, das bei den am Ende dieser Mischna erwähnten Gelegenheiten in der Abenddämmerung verrichtet wurde, um die Zeit, da die Tore des Tempels geschlossen wúrden oder die Himmelspforten sich hinter der untergegangenen Sonne schliessen (Jeruschalmi). +5) um nach 4. B. M. 6, 22—27 den Segen über die Gemeinde zu sprechen. +6) die bei drohender Gefahr — insbesondere bei Regenmangel angeordnet wurden. Ein Musafgebet wurde zwar an diesem Tage nicht verrichtet; es konnte aber vorkommen, dass das Fasten an einem Neumondstage fortgesetzt wurde (s. oben II 10), wo es dann vier Gebetszeiten gab. +7) s. die folgende Mischna. Die Mitglieder des Beistandes versammelten sich in ihrer Woche täglich zu gemeinsamer Andacht mit Toravorlesung und Priestersegen. An den vier Tagen dieser Woche, an denen sie fasteten (s. Mischna 3), verrichteten sie neben dem Morgen- und dem Abendgebete auch noch ein Schlussgebet, am Monatsanfang, an welchem sie vermutlich, wenn er in die vier Tage fiel, ebenfalls fasteten, ausserdem das Musafgebet. +8) dem einzigen Fasttage, an dem die genannten vier Gebete ständig verrichtet werden. Wenn nicht gefastet wird, sprechen die Priester den Segen bloss vormittags, solange sie noch keine Mahlzeit eingenommen haben. +9) אילו ist häufig Fragewort, zusammengezogen aus אי אלו, dem Plural von אי זה und אי זו. +10) 4. B. M. 28, 2. +11) eine Vertretung, die in der heiligen Stadt ihren Wohnsitz hatte und abwechselnd je eine Woche lang im Tempel zusammenkam, um bei Darbringung der öffentlichen Opfer anwesend zu sein. +12) Der Zusammenhang ist der folgende: Wer ein Opfer darbringt, soll der heiligen Handlung beiwohnen. Das Gebot der öffentlichen Opfer ist an ganz Israel gerichtet (צו את בני ישראל . . תשמרו להקריב). Es ist aber nicht möglich, dass das ganze Volk zugegen sei. Darum wurden die Vertretungen eingerichtet. Priester, Lewiten und Israeliten wurden in 24 Abteilungen gegliedert und für jede eine bestimmte Dienstweche festgesetzt, sowie ein „Beistand“ von Männern, die in Jerusalem ansässig waren. +13) um eine Woche hindurch dem Tempeldienste zu obliegen. +14) Das folgende Einschiebsel (ואנשי bis וימותו) fehlt im Jeruschalmi. +15) von Tagesanbruch bis Eintritt der Nacht. +16) Ein zu schroffer Wechsel der Lebensweise hat nach dem Talmud (Baba batra 146a) Krankheiten der Verdauungsorgane zur Folge. +17) lasen sie aus dem Schöpfungsberichte (1. B. M. 1, 1 bis 2, 3). +18) Kap. 1, Vers 1—5. +19) Vers 6—8. +20) Vers 9—13. +21) Vers 14—19. +22) Vers 20—23. +23) Vers 24—31. +24) Kap. 2, Vers 1—3. +25) Drei Personen wurden nacheinander zur Tora gerufen. Jede las mindestens drei Verse. Hat ein Abschnitt sechs Verse, teilen sich zwei Personen in ihn; hat er deren nur fünf, wie z. B. gleich der erste Abschnitt des Schöpfungsberichtes, liest der zuerst Aufgerufene die Verse 1—3 und der folgende die Verse 3—5, so dass der mittlere Vers zweimal gelesen wird. Hat ein Abschnitt nur vier Verse, wird er nicht geteilt; vielmehr liest eine Person den ganzen. +26) an Neumondstagen (s. Anm. 35). +27) Die Lesart בשחרית במוסף ובמנחה ist irreführend. Sie verleitet zu der falschen Annahm e, dass nur des Morgens aus der Tora, zu Musaf aber ebenso wie zu Minḥa auswendig gelesen wurde, oder gar dass man bloss zu Ne‘ila die Tora heraushob, sonst aber — auch beim Frühgebete — auswendig vortrug. Es ist mit beiden Talmuden ובמוסף statt במוסף zu lesen. +28) weil sie vom Fasten schon ermattet waren. Beim Schlussgebete, wo die Erschöpfung ihren Höhepunkt erreichte, wurde nicht einmal auswendig gelesen. An den beiden Tagen, an denen sie nicht fasteten, hielten sie es der Gleichmässigkeit wegen ebenso. +29) 5. B. M. 6, 4—9 u. 11, 13—21. +30) damit ihnen mehr Zeit für die Vorbereitungen auf den Sabbat bleibe. +31) Ps. 113—118. +32) an den acht Tagen des Ḥanukkafestes. An den Neumondstagen ist der Vortrag des Hallel keine Vorschrift, sondern nur alter Brauch; an den Feiertagen gab es ohnehin keine Zusammenkünfte der Beistände. +33) zu Bussgebeten und zum Lesen des Schögfungsberichtes. +34) an den Neumondstagen. Sabbat- und Feiertag kommen für diese Zusammenkünfte überhaupt nicht in Betracht. +35) um Bussgebete zu verrichten. Ein Toralesen fand ja bei Toresschluss auch sonst nicht statt. — בנעילה bedeutet hier: nicht einmal beim Schlussgebete, geschweige denn zu Minḥa oder gar zu Musaf selbst. Die Rede ist in dieser Mischna von den Beiständen in Jerusalem, wo nicht nur die Priester, sondern auch die Lewiten und die übrigen Mitglieder der Abteilung durch den Tempeldienst in Anspruch genommen waren. Ausserhalb der heiligen Stadt war das Hallel kein Hinderungsgrund für die Zusammenkünfte, fanden sie sämtlich auch an Neumondstagen statt. Heisst es doch in der vorigen Mischna ausdrücklich, dass man במוסף, also am Neumondstage, den Schöpfungsbericht las. +36) s. die folgende Mischna. +37) weil das Holz um diese Zeit ins Heiligtum gebracht wurde. +38) geschweige denn zu Musaf, wohl aber beim Morgen- und beim Schlussgebete, +39) und zu Minḥa selbst erst recht nicht, wohl aber des Morgens. +40) Als die Juden aus dem babylonischen Exil ins heilige Land zurückkehrten und den Altar wieder aufrichteten, war kein Holz fürs Opferfeuer vorhanden, bis die hier genannten Familien solches spendeten. Zum Danke wurde ihnen das Vorrecht eingeräumt, auch in Zukunft an bestimmten Tagen des Jahres das Opferholz abwechselnd unentgeltlich liefern zu dürfen (s. N’ḥemja 10, 35). Die Tage, an denen sie es in die Vorratskammern des Tempels brachten, wurden als Feste gefeiert. +41) an den folgenden neun Tagen im Laufe eines jeden Jahres. +42) alte Geschlechter, deren fromme Ahnen (nach Jeruschalmi unter Jerobeam, nach Tosefta und bab. Talmud während der Syrerherrschaft) durch keine Drohung sich abschrecken liessen, ihre Erstlingsfrüchte gemäss der göttlichen Vorschrift (5. B. M. 26, 1—11) in das Heiligtum zu bringen. Sie bedeckten sie mit getrockneten Feigen (קציעות), nahmen eine Mörserkeule auf die Schulter und schützten, von den Schergen angehalten, die Absicht vor, in Jerusalem die trockenen Feigen mittels des Stössels zu Kuchen stampfen zu wollen. Daher die seltsamen Beinamen. +43) in der heiligen Stadt (s. Anm. 35). Des Morgens nicht wegen des Hallel, zu Musaf nicht wegen des Neumondsopfers, beim Schlussgebete nicht wegen des Holzopfers, zu Minḥa aus doppeltem Grunde nicht, sowohl wegen des Neumonds- als auch wegen des Holzopers (s. die vorige Mischna) +44) Der erste Ṭebet fällt in das Ḥanukkafest, für welches das Hallel vorgeschrieben ist. Am ersten Nisan fiel wegen des Musaf- und des Holzopfers die Zusammenkunft wohl zu Musaf, Minḥa und Ne‘îla aus, aber nicht des Morgens, trotz des Neumondshallel; denn abgesehen davon, dass am Monatsanfang nicht das ganze Hallel gelesen wird, beruht selbst der verkürzte Vortrag, wie bereits erwähnt wurde (Anm. 32), doch nur auf Herkommen. +45) 2. B. M. 32, 19. +46) aus Mangel an Lämmern während der Belagerung Jerusalems durch das Heer Nebuchadneṣars. +47) durch die Römer unter Titus. Die Stadt schlechthin ist in der Mischna selbstverständlich Jerusalem, wie weiter unten das Land schlechthin das gelobte Land ist. +48) Zeit und Ort dieser Untat sind ebenso unbekannt wie der traurige „Held“ dieser Ruchlosigkeit (dessen Name übrigens auch Posthumus gelesen werden kann). +49) Andere Lesart: והעמיד (er stellte auf). Schon Jeruschalmi kennt beide Lesarten. Nach der einen (והועמד) war es der König M’nasche, der das Heiligtum so schändete (2 Könige 21, 7), nach der andern (והעמיד) war es der eben erwähnte Apostomos. +50) 4. B, M.14, 29 ff. +51) der erste Tempel durch Nebuchadneṣar, der zweite durch Titus. +52) בית תור (so in einigen Handschriften, meist jedoch in ביתר zusammengezogen) wurde in dem unglücklichen von Bar Kochba geleiteten Freiheitskriege durch die Römer zerstört. +53) Jerusalem dem Erdboden gleichgemacht. +54) bis der Fasttag zu Ende ist. Die Woche beginnt mit dem Sontag. +55) wenn der neunte Ab auf Freitag fällt (s. Kapitel II, Anm. 58); am Trauertage selbst ist es auf keinen Fall erlaubt. +56) nachmittags bei der letzten Mahlzeit vor Beginn des Fastens. +57) es genügt, wenn man weniger Gerichte als sonst aufträgt, im Genuss von Fleisch und Wein sich grössere Mässigkeit auferlegt, +58) gemäss der Vorschrift für Trauernde, die nur auf der Erde sitzen und schlafen dürfen. +59) Auch die reichsten Mädchen mussten die Kleider von anderen borgen. — Jeruschalmi hat in der Mischna die bessere Lesart: ירושלם יוצאין בכלי לבן שאולים שבהם בני (also nicht die Mädchen, sondern die Männer), führt aber im Talmud eine Baraita an, aus der hervorgeht, dass auch jene ihre Kleider borgten. +60) weil man eben nur fremde Kleider benutzen durfte, deren hierologische Reinheit (s. P’saḥim Kapitel I, Anm. 26) nicht immer über jeden Zweifel erhaben war, da viele Familien es mit den Reinheitsgesetzen nicht so genau nahmen. — טעונין רחיצה, wörtlich: sie sind mit einem Tauchbade belastet. +61) חולות ist Partizip von חול wie בושים von בוש oder aus מחוללות verkürzt. Da nach Jom Ṭob V 2 das Tanzen am Versöhnungstage untersagt ist, muss man entweder annehmen, dass dieses rabbinische Verbot erst aus späterer Zeit stammt, oder dass der Reigen kein eigentlicher Tanz ist (מרקרין = springen) sondern bloss in rhythmischen Bewegungen besteht. +62) Sprüche 31, 30 +63) Daselbst Vers 31. +64) Hoheslied 3, 11. +65) Das Hohelied wird von den Rabbinen als allegorische Verherrlichung des bräutlichen Verhältnisses zwischen Gott und Israel gedeutet. Der König Sch’lomo ist der Herr des Friedens (שלום), der Heilige, gelobt sei er! Seine Mutter ist die Gemeinde Israels, in deren Schosse der Gedanke des reinen Monotheismus geboren wurde. Die Tora, die sie am Hochzeitstage aus seiner Hand empfing, ist ihre Morgengabe (בקבלת כלה כחובת חתן), die Wohnung, die sie ihm errichtet, das sichtbare Zeichen ihrer Vermählung (ועשו לי מקרש ושכנתי בתוכם). Der am Horeb geschlossene Bund und der später errichtete heilige Bau werden hier eine Krone genannt, die Israel dem Herrn der Welt aufs Haupt gesetzt hat. Das ist Israels unvergänglicher Ruhm, die Schönheit der Völker aber ist eitel und trügerisch. So ist auch im Hohenliede der Gedanke ausgesprochen, dass die Taten es sind, nicht äussere Vorzüge, die des Weibes Lob weithin verkünden, wie durch das Werk, das Israel geschaffen, in alle Ewigkeit dessen Ruhm verkündet wird als Kleinod Gottes, sein Priesterreich und sein geweihtes Volk. +
+ +TRAKTAT M’GILLA. +Einleitung. +

Am vierzehnten Adar, im Schaltjahre am vierzehnten Adar Scheni, wird das Purimfest gefeiert zur Erinnerung an die im Buche Ester erzählten Ereignisse. Dieses Buch wird sowohl in der Nacht als auch am Tage des Festes aus einer vorschriftsmässig geschriebenen Pergament rolle (מגלח) öffentlich verlesen. Die näheren Bestimmungen darüber bilden nebst manchen anderen — teils verwandte Gebiete berührenden, teils in nur losem Zusammenhange stehenden — den Inhalt unseres aus vier Kapiteln bestehenden Traktats. Obwohl der vorangehende Traktat auch nicht mehr Kapitel hat und dem Inhalte nach sich M’gilla, das ebenfalls ein Fest behandelt, besser an Rosch haschana anschliessen würde, wurde dennoch Ta‘anijot zwischengeschoben, weil diesem Traktat insofern der Vorrang gebührt, als die Fasttage, von denen er seinen Namen hat, in dem Gesetz der Tora begründet sind, nach welchem sich die Gemeinde in jeder Gefahr, die sie bedroht, mit gläubigem Vertrauen unter Gebet und Posaunenschall an den himmlischen Vater wenden soll (4. B. M. 10,9), während die Purimfeier erst eine spätere Einrichtung ist.

+

Die beiden ersten Kapitel enthalten die Vorschriften über das Lesen der Esterrolle und (im Anschluss an die Unterschiede zwischen Purim des ersten und Purim des zweiten Adar) eine Reihe von Fällen, in denen gleichfalls zwei verwandte Gesetze sich nur in wenigen Punkten unterscheiden. Den Schluss des zweiten Kapitels bildet eine Aufzählung von gebotenen Handlungen, die nur am Tage, und solchen, die nur in der Nacht auszuführen sind. Das dritte Kapitel (in den Ausgaben des bab. Talmud ist es das vierte) bespricht das Verfahren beim Verkauf heiliger Gegenstände und verzeichnet die Toraabschnitte, die an Fest- und Fasttagen sowie an vier dem Pesaḥfeste vorangehenden Sabbaten vorgelesen werden. Das vierte Kapitel (im bab. Talmud das dritte) lehrt die allgemeinen Vorschriften über die Vorlesungen aus der Tora und die Schlussvorträge (Hafṭarot) aus den Propheten.

+

ABSCHNITT I.

+

1. Die Rolle1 wird gelesen am Elften, am Zwölften, am Dreizehnten, am Vierzehnten oder am Fünfzehnten2, nicht früher und nicht später. Festungen, die in den Tagen Josuas, des Sohnes von Nun, mit einer Mauer umgeben waren3, lesen am Fünfzehnten, Dörfer und grössere Ortschaften lesen am Vierzehnten, nur dass die Dörfer auf den Tag der Einkehr zurückgreifen4. 2. In welcher Weise? Fällt der Vierzehnte auf den zweiten [Wochentag]5, so lesen die Dörfer und grösseren Ortschaften an diesem Tage und die mit einer Mauer umgebenen am folgenden6; fällt er auf den dritten oder vierten, so greifen die Dörfer auf den Tag der Einkehr zurück7, die grösseren Ortschaften lesen an jenem Tage8 und die mit einer Mauer umgebenen am folgenden6; fällt er auf den fünften, lesen die Dörfer und grösseren Ortschaften an diesem Tage und die mit einer Mauer umgebenen am folgenden6; fällt er auf den Rüsttag zum Sabbat, greifen die Dörfer auf den Tag der Einkehr zurück9, die grösseren Ortschaften und die mit einer Mauer umgebenen lesen an jenem Tage10; fällt er auf den Sabbat5, so lesen die Dörfer und grösseren Städte am Tage der Einkehr11 und die mit einer Mauer umgebenen am folgenden Tage 12; fällt er auf den Tag nach Sabbat, so greifen die Dörfer auf den Tag der Einkehr zurück,13 die grösseren Ortschaften lesen an jenem Tage8 und die mit einer Mauer umgebenen am folgenden6. 3. Welches ist eine grössere Ortschaft? Jede, in der sich zehn Beschäftigungslose befinden14. Sind ihrer weniger, so ist es ein Dorf. In diesen Fällen15 sagten sie, es werde vorgesorgt und nicht hinausgeschoben16; aber das Holzfest der Priester17, der neunte Ab18, das Festopfer19 und die Versammlung20 werden hinausgeschoben und nicht rückwärts verlegt21. Wenn sie auch sagten, es werde vorgesorgt und nicht hinausgeschoben, ist dennoch Trauerklage, Fasten und Beschenkung der Armen gestattet22 Rabbi Juda sagte: Wo gilt das23? An einem Orte, an dem man am zweiten und fünften [Wochentage] einkehrt24; wo man jedoch, weder am zweiten noch am fünften einkehrt, liest man sie nur zu ihrer Zeit25. 4. Hat man die Rolle im ersten Adar gelesen, worauf dem Jahre ein Monat eingeschaltet wurde26, so liest man sie im zweiten Adar27. Der erste Adar unterscheidet sich vom zweiten Adar nur durch das Lesen der Rolle und die Beschenkung der Armen28. 5. Der Feiertag unterscheidet sich vom Sabbat nur in Bezug auf Lebensmittel29. Zwischen dem Sabbat und dem Versöhnungstage besteht nur der Unterschied30, dass dort der Frevel durch Menschenhand, hier dagegen durch Ausrottungstod geahndet wird31 6. Zwischen demjenigen, dem der Genuss von einem andern versagt ist32, und demjenigen, dem nur Esszeug von ihm versagt ist33, besteht bloss ein Unterschied hinsichtlich des Betretens mit dem Fusse und solcher Geräte, die man nicht zu Lebensmitteln verwendet34. Zwischen Gelübden und Spenden besteht nur der Unterschied, dass man für gelobte Gegenstände ersatzpflichtig ist, während man für gespendete keinen Ersatz zu leisten braucht35. 7. Der Samenflüssige, der zwei Ergiessungen beobachtet, unterscheidet sich von dem, der ihrer drei beobachtet, nur in Bezug auf das Opfer36. Der eingeschlossene Aussätzige unterscheidet sich von dem als aussätzig Erklärten nur hinsichtlich des ungeschorenen Kopfhaars und der zerrissenen Kleidung37 Der nach der Einschliessung rein Gewordene unterscheidet sich von dem nach erklärtem Aussatz rein Gewordenen nur in Bezug auf die Kahlschur und die Vögel.38 8. Die Bücher39 unterscheiden sich, von den Gebetstreifen40 und den Pfostenblättern41 nur darin, dass die Bücher in jeder Sprache42 abgeschrieben werden können, während Gebetstreifen und Pfostenblätter nur in assyrischer Schrift hergestellt werden dürfen43. Rabban Simon ben Gamliel meint, auch die Bücher habe man nur griechisch44 niederzuschreiben gestattet. 9. Zwischen dem mit Salböl gesalbten Priester und dem durch Kleider geweihten45 besteht ein Unterschied nur hinsichtlich des Farren, der in Ansehung aller Gebote dargebracht wird46. Zwischen dem diensttuenden Priester und dem zurückgetretenen besteht ein Unterschied bloss in Bezug auf den Farren des Versöhnungstages und das Zehntel der Efa47. 10. Die grosse Opferhöhe unterschied sich von der kleinen Opferhöhe nur hinsichtlich der Pesaḥopfer48. Dies ist die Regel: Alles was gelobt oder gespendet werden kann49, durfte auf einer Opferhöhe dargebracht werden50; was dagegen weder gelobt noch gespendet werden kann51, durfte auf keiner Opferhöhe dargebracht werden52. 11. Schilo unterschied sich von Jerusalem nur darin, dass man in Schilo53 minderheilige Opfer54 und Zweiten Zehnt55 innerhalb der ganzen Sichtbarkeitszone56 essen durfte, in Jerusalem dagegen nur innerhalb der Mauer57. Hier wie dort können hochheilige Opfer58 nur innerhalb der Vorhänge59 gegessen werden. Die Heiligkeit von Schilo konnte noch aufgehoben werden; die Heiligkeit Jerusalems kann niemals aufgehoben werden60.

+

ABSCHNITT II.

+

1. Wer die Rolle1 rückwärts liest2, hat seiner Pflicht nicht genügt3. Hat er sie auswendig gelesen, hat er sie in einer Uebersetzung gelesen, gleichviel in welcher Sprache, so hat er seiner Pflicht nicht genügt; doch liest man sie den Fremdsprachigen in fremder Sprache vor; hat sie ein Fremdsprachiger assyrisch gehört, so hat er seiner Pflicht genügt4. 2. Las er sie mit Unterbrechungen5 oder im Halbschlummer6, hat er seiner Pflicht genügt. War er mit ihrer Abschrift, Auslegung oder Berichtigung beschäftigt7, so hat er, wenn er seinen Sinn darauf richtete8, seiner Pflicht genügt, andernfalls aber sie nicht erfüllt. War sie mit einem Aetzmittel, mit Rötel, mit Gummi9, oder mit Vitriol10 auf Papier oder Rohleder11 geschrieben, hat er seine Pflicht nicht genügt; sie muss durchaus assyrisch 12, auf Pergament und mit Tinte13 geschrieben sein. 3. Hat sich der Bewohner einer Stadt14 in eine Festung15 begeben oder der Bewohner einer Festung in eine Stadt, so liest er, wenn er entschlossen ist, in seinen Ort zurückzukehren, wie in seinem Orte, andernfalls liest er mit ihnen16. Und17 von wo an muss man die Rolle lesen, wenn man seiner Pflicht genügen soll? Rabbi Meïr sagt: die ganze; Rabbi Juda sagt: Von „Ein Mann aus Juda“18 an: Rabbi Jose sagt: von „Nach diesen Begebenheiten“19 an. 4. Alle sind geeignet, die Rolle1 vorzulesen mit Ausnahme eines Tauben20, Irrsinnigen und Minderjährigen21. Rabbi Juda hält einen Minderjährigen für geeignet. Man lese die Rolle nicht, beschneide nicht, tauche nicht unter22 und besprenge nicht23, auch eine Tag gegen Tag Wartende24 tauche nicht unter25, ehe die Sonne aufgegangen26; geschah all dies nach Aufgang der Morgenröte, ist es wirksam27 5. Der ganze Tag28 eignet sich zum Lesen der Rolle1, zum Lesen des Hallel29, zum Schofarblasen30 und zum Emporheben des Palmzweiges31, zum Musafgebete und zu den Musafopfern32, zum Bekenntnis bei den Opferstieren33, zum Bekenntnis beim Zehnt34 und zum Bekenntnis am Versöhnungstage35, zum Handaufstützen 36, zum Schlachten 37, zum Schwenken38, zum Darreichen, zum Abheben und zum Verbrennen 39, zum Abkneipen40, zum Auffangen41 und zum Sprengen42, zur Wasserprobe der Sittenlosen43, zur Tötung des Kalbes44 und zur Reinigung des Aussätzigen45. 6. Die ganze Nacht eignet sich zum ‘Omerschnitt46 und zum Verbrennen der Fettstücke und der Glieder47. Dies ist die Regel: Für jede auf die Tageszeit sich erstreckende Vorschrift48 ist die ganze Tageszeit geeignet49; für eine an die Nachtzeit gebundene Vorschrift ist die ganze Nachtzeit geeignet50.

+

ABSCHNITT III.

+

1. Wenn die Bewohner einer Stadt den Stadtplatz1 verkauft haben, dürfen sie für den Erlös eine Synagoge kaufen, für den einer Synagoge eine Lade2, für den einer Lade Tücher,3 für den von Tüchern Bücher4, für den von Büchern eine Tora5. Aber wenn sie eine Tora verkauft haben, dürfen sie dafür keine Bücher kaufen, für Bücher keine Tücher, für Tücher keine Lade, für eine Lade keine Synagoge, für eine Synagoge keinen Platz. Dasselbe gilt von ihren Ueberschüssen6. Man darf öffentliches Eigentum7 nicht an einen Privatmann verkaufen, weil man es dadurch in seiner Heiligkeit herabsetzt. Dies die Worte des Rabbi Juda8. Man wandte ihm ein: Demnach auch nicht aus einer grössern Stadt an eine kleinere9? 2. Man verkauft eine Synagoge nur unter der Bedingung, dass man sie nach Belieben wiedererwerben könne10. So die Worte des Rabbi Meïr. Die Weisen aber sagen: Man darf sie für immer verkaufen11, nur nicht zu vier Dingen12: zu einem Badehause, zu einer Gerberei13, zu einem Tauchbade14 und zu einer Waschanstalt. Rabbi Juda sagt: Man verkauft sie für den Zweck eines Hofes, mag der Käufer damit machen, was er will. 3. Ferner sagte Rabbi Juda: Wenn eine Synagoge auch zerstört ist, halte man in ihr keine Totenklage15, drehe in ihr keine Stricke16, spanne in ihr keine Netze aus, schichte auf ihrem Dache keine Früchte und benutze sie nicht zur Abkürzung des Weges17; denn es heisst18: Ich werde eure Heiligtümer veröden. Ihre Heiligkeit besteht also auch nach ihrer Verödung fort19. Sind Gräser in ihr emporgewachsen, reisse man sie um der Wehmut willen20 nicht aus. 4. Fällt der Anfang des Monats Adar21 auf Sabbat, liest man den Abschnitt über die Sch’ḳalim22; fällt er in die Mitte der Woche, greift man auf den vorhergehenden zurück und setzt an einem andern Sabbat aus23. Am zweiten „Gedenke“24, am dritten25 über die rote Kuh26, am vierten27 „dieser Monat sei euch“28. Am fünften kehrt man zur gewöhnlichen Ordnung zurück29. Alles setzt man aus30 an den Neumondstagen, am Weihefeste31 und an Purim32, an den Fasttagen33, in den Beiständen34 und am Versöhnungstage35. 5. Am Pesaḥ liest man36 den Festabschnitt in der Priesterlehre37, am Wochenfeste „Sieben Wochen“38, am Jahresanfang „Im siebenten Monate am ersten des Monats“39, am Versöhnungstage „Nach dem Tode“40; am ersten Tage des Festes41 liest man den Festabschnitt in der Priesterlehre37 und an allen übrigen Tagen des Festes von den Festopfern42. 6. Am Weihefeste 31 von den Fürsten43, am Purim „Und es kam ‘Amaleḳ“44, an Neumondstagen „Und an euren Neumondstagen“45, in den Beiständen 34 die Schöpfungsgeschichte 46, an Fasttagen die Segnungen und Flüche47. Man setzt inmitten der Flüche nicht ah, vielmehr liest einer sie sämtlich vor. Am zweiten und fünften [Wochentage] wie auch am Sabbat nachmittags liest man, was an der Reihe ist: es wird dies aber auf die Zahl nicht angerechnet48. Denn es heisst49: „Mosche sprach von den Festen Gottes zu den Kindern Israels“. Ihr Gebot fordert, dass man von jedem einzelnen zu seiner Zeit lese50.

+

ABSCHNITT IV.

+

1. Wer die Rolle vorliest, mag stehen oder sitzen. Hat einer sie vorgelesen, haben zwei sie vorgelesen, so hat man1 seiner Pflicht genügt2. Wo es Brauch ist, einen Segen zu sprechen, spreche man ihn, keinen Segen zu sprechen, spreche man ihn nicht3. Am zweiten und am fünften [Wochentage] wie auch am Sabbat nachmittags lesen drei4; man vermindert ihre Zahl nicht und fügt zu ihnen nicht hinzu5, hält auch keinen Schlussvortrag aus einem Propheten6. Wer die Toravorlesung eröffnet und wer sie schliesst, spricht vorher und nachher einen Segen7. 2. An Neumondstagen und an den Werktagen eines Festes8 lesen vier; man vermindert ihre Zahl nicht und fügt zu ihnen nicht hinzu5, hält auch keinen Schlussvortrag aus einem Propheten. Wer die Toravorlesung eröffnet und wer sie schliesst, spricht vorher und nachher einen Segen7. Dies ist die Regel: Jedesmal wenn es ein Musaf9 gibt, ohne dass Feiertag wäre, lesen vier, am Feiertage fünf, am Versöhnungstage10 sechs, am Sabbat11 sieben. Man vermindert ihre Zabi nicht, darf aber zu ihnen hinzufügen und hält einen Schlussvortrag aus einem Propheten12. Wer die Toravorlesung eröffnet und wer sie schliesst, spricht vorher und nachher einen Segen7. 3. Man entfaltet nicht das Sch’ma‘13, tritt nicht vor die Lade 14, erhebt die Hände nicht [zum Priestersegen] 15, liest nicht aus der Tora vor, hält keinen Schlussvortrag aus einem Propheten16, veranstaltet kein Stehen und Weilen, spricht keinen Segen über die Trauernden, keine Trostworte zu den Leidtragenden17, keinen Segen über Neuvermählte18 und keine mit dem Gottesnamen verbundene Aufforderung19, wenn weniger als zehn20 anwesend sind21. Bei Grundstücken sind neun und ein Kohen erforderlich22. Bei einen Menschen gilt das Gleiche23. 4. Wer aus der Tora vorliest, soll nicht unter drei Verse hinabgehen24. Er lese dom Uebersetzer nicht mehr als einen Vers vor und aus den Propheten [nicht mehr als] drei25. Bilden diese drei aber drei Abschnitte26, liest man sie einzeln vor. Man darf in einem Prophetenbuche überspringen, in der Tora aber darf man nicht überspringen27. Und wieviel darf er28 überspringen? Nur soviel, dass der Uebersetzer keine Pause eintreten lasse29. 5. Wer den Schlussvortrag aus einem Prophetenbuche hält6, entfaltet auch das Sch’ma‘30, tritt auch vor die Lade31, und erhebt auch die Hände [zum Priestersegen]32. Ist er minderjährig33, tritt sein Vater oder sein Lehrer für ihn hin34. 6. Ein Minderjähriger darf aus der Tora vorlesen und übersetzen, aber nicht das Sch’ma‘ entfalten13, nicht vor die Lade hintreten14 und nicht seine Hände [zum Priestersegen] erheben35. In zerfetzter Kleidung36 darf man das Sch’ma‘ entfalten und übersetzen, aber nicht aus der Tora vorlesen, nicht vor die Lade hintreten und nicht [zum Priestersegen] die Hände erheben. Ein Blinder37 darf das Sch’ma‘ entfalten38 und übersetzen39. Rabbi Juda meint: Wer zeitlebens die Himmelslichter nicht gesehen hat, soll beim Sch’ma‘ nicht vorbeten40. 7. Ein Kohen, dessen Hände mit Gebrechen behaftet sind, soll die Hände nicht [zum Priestersegen] erheben41. Rabbi Juda meint: Auch der, dessen Hände mit Waid42 oder Krapp43 gefärbt sind, soll seine Hände nicht [zum Priestersegen] erheben, weil die Leute ihn anschauen würden44. 8. Wer da sagt: „Ich trete nicht in bunten Kleidern vor die Lade“, soll auch in weissen nicht hintreten; „ich trete nicht in Sandalen hin,“ soll auch barfuss nicht hintreten45. Macht man die Gebetkapsel46 rund, so ist es eine Gefahr47 und entspricht nicht der Vorschrift48. Legt man sie an der Stirne oder an der Handfläche an49, so ist das ketzerische Art50. Belegt man sie51 mit Gold oder legt man sie über dem Aermel52 an, so ist das die Art der Essener53. 9. Sagt jemand: „Es segnen dich die Seligen“, so ist das die Art der Ketzer54; „über das Vogelnest erstreckt sich dein Erbarmen“ 55, „für das Gute werde dein Name gepriesen“56, „Dank! Dank!57, so heisst man ihn schweigen. Wenn jemand in den Keuschheitsgesetzen umschreibt58, heisst man ihn schweigen. Erklärt jemand „Und von deiner Nachkommenschaft sollst du nicht hingeben, dem Molech hinüberzuführen“59: Und von deiner Nachkommenschaft sollst du nicht hingeben, ins Heidentum hinüberzuführen 60, so bringt man ihn mit einer Rüge zum Schweigen61. 10. Die Tat Rubens62 wird vorgelesen, aber nicht übersetzt25. Die Tat Tamars63 wird vorgelesen und übersetzt64. Die erste Erzählung vom Kalbe 65 wird vorgelesen und übersetzt66, die zweite67 wird vorgelesen, aber nicht übersetzt 68. Der Priestersegen 69, die Tat Davids 70 und Amnons71 werden vorgelesen72 und nicht übersetzt73. Man wähle den Wagen74 nicht zum Schlussvortrage75. Rabbi Juda erlaubt es76. Rabbi El‘azar sagt: Man wähle „Tue Jerusalem kund“ 77 nicht zum Schlussvortrage.

+1) Das Buch Ester, das noch heute als מגלה schlechthin bezeichnet wird. Früher waren alle Bücher der heiligen Schrift in Rollenform geschrieben. +2) des zwölften Monats (Adar), im Schaltjahre des dreizehnten (Adar Scheni). +3) המוקפין kann als Partizip die Vergangenheit eben so gut wie die Gegenwart bezeichnen. מימות heisst nicht: von den Tagen her, seit den Zeiten, sondern — wie die Redensart מימי (all meine Lebtage; vgl. auch מימיהם של נהנים in P’saḥim I 6) zeigt — in den Tagen. +4) Am vierzehnten Adar wurde in der Hauptstadt Schuschan noch gekämpft (Ester 9, 15). Darum wurde angeordnet, dass dort wie auch in allen gleich ihr befestigten Plätzen das Purimfest erst am fünfzehnten begangen werde, während es auf dem flachen Lande und in den offenen Städten schon am vierzehnten zu feiern ist (Ester 9, 18—23). Da aber das heilige Land damals verwüstet und selbst Jerusalem nur ein Trümmerhaufen war, wurde ferner bestimmt, dass als Festungen alle Orte betrachtet werden sollten, die in den Tagen Josuas, also zur Zeit der Besitznahme durch Israel, von einer Mauer umgeben waren. Unter den grösseren Ortschaften sind offene Städte zu verstehen, in denen täglich regelmässige Gebetsversammlungen gesichert waren (s. unten Mischna 3). Den Dorfbewohnern, die eine solche Einrichtung nicht unterhalten konnten, wurde das Zugeständnis gemacht, dass sie sich schon vor dem vierzehnten Adar an denjenigen Tagen, an denen sie in die Stadt einkehrten (הכניסה יום), daselbst von Sachkundigen die Esterrolle vorlesen lassen dürften. Diese Tage waren der zweite und der fünfte Wochentag, an denen die Gerichtshöfe in den grösseren Ortschaften ihre Sitzungen hielten (s. K’tubbot I 1). +5) Zur Zeit der Mischna, als es noch keinen festen Kalender gab, der Monatsanfang vielmehr von Fall zu Fall durch die Behörde auf Grund von Zeugenaussagen über das Erscheinen des neuen Mondes festgesetzt wurde (s. Rosch Haschana, Einleitung, Absatz 2), konnte der vierzehnte Adar auf jeden Tag der Woche fallen, nach unserm festen Kalender dagegen nur auf Sonntag, Dienstag, Donnerstag oder Freitag. +6) am fünfzehnten Adar. +7) auf Montag, den dreizehnten, bezw. den zwölften Adar. +8) d. i. am vierzehnten Adar. +9) auf Donnerstag, den dreizehnten Adar. +10) Auch die befestigten Orte lesen in diesem Falle am vierzehnten Adar, weil am Sabbat die Esterrolle nicht vorgelesen werden darf. +11) Auch die grösseren Ortschaften lesen am Donnerstag, dem zwölften Adar. Da am Sabbat die Vorlesung nicht stattfinden kann (vgl. die vorige Anmerkung), ein Rückschub also notwendig ist, wird sie gleich um zwei Tage zurückverlegt, um den Freitag für die Vorbereitungen auf den Sabbat frei zu halten. Aus demselben Grunde sollte man in den befestigten Orten am Donnerstag lesen, wenn der fünfzehnte Adar auf Sabbat fällt. Es geht jedoch nicht an, dass man dort früher lese als in den offenen Städten. Darum lesen beide am Freitag, dem vierzehnten Adar. +12) Gemeint ist der auf den vierzehnten Adar folgende Tag, also Sonntag, der fünfzehnte. +13) auf Donnerstag, den elften Adar. +14) die kein Gewerbe betreiben und sich daher verpflichten können, zu den festgesetzten Gebetszeiten in der Synagoge zu erscheinen. +15) wenn Purim, sei es der vierzehnte, sei es der fünfzehnte Adar, auf Sabbat fällt. +16) die Vorlesung finde schon vorher und nicht erst am folgenden Sonntage statt. +17) s. Ta‘anijjot IV 5 und Anm. 40 daselbst. +18) und jeder andere verschiebbare Fasttag, also alle Fasttage ausser dem Versöhnungstage. +19) das Privatopfer, das an den drei heiteren Festen dargebracht wurde (5. B. M. 16, 16—17). +20) bei welcher der König aus der Tora vorlas (5. B. M. 31, 10—13). Sie fand alle sieben Jahre am zweiten Tage des Hüttenfestes statt (s. Soṭa VII 8). +21) Wenn der festgesetzte Tag auf Sabbat fällt, wird die Feier nicht auf einen frühern Tag verlegt, sondern anf den folgenden verschoben. Das hier erwähnte Opfer (nicht zu verwechseln mit den öffentlichen Opfern, die ja auch am Sabbat vollzogen wurden), konnte an jedem Tage des Festes, am Wochenfeste aber, das nur einen Tag dauerte, noch an einem der folgenden sechs Tage dargebracht werden. +22) Der Tag, an welchem die Dorfbewohner die Esterrolle vorzeitig gelesen haben, ist für sie kein Fest, an welchem Trauerfeier und Fasten verboten wäre; doch dürfen sie an diesem Tage schon die für Purim vorgeschriebenen Geldgeschenke (Ester 9, 22) an die Armen verteilen, obgleich das Festmahl und die damit verbundenen Freundesgaben (daselbst) auch für sie an den vierzehnten Adar gebunden sind. +23) Die Frage bezieht sich auf das am Ende der ersten Mischna erwähnte Zugeständnis, nach welehem die Dorfbewohner die Esterrolle vorzeitig lesen dürfen; sie konnte aber dort nicht eingeschoben werden, weil sie an dieser Stelle den Zusammenhang der ersten mit der sie erläuternden zweiten und dritten Mischna durchbrochen hätte. Darum knüpft sie lieber an die Worte אף על פי שאמרו an, so dass אימתי hier für אימתי אמרו מקדימין ולא מאחרין steht. +24) in die nächste grössere Ortschaft, in der ein Gerichtshof besteht und für regelmässige Gebetsversammlungen gesorgt ist (s. Anm. 4 u. 14). +25) am vierzehnten Adar. +26) Zur Zeit der Mischna gab es noch keine feste Ordnung der Schaltjahre. Der dreizehnte Monat wurde vielmehr von der Behörde eingeschoben, so oft das Bedürfnis es erforderte, mitunter erst am letzten Tage des zwölften Monats. +27) aufs neue. +28) Wenn die Einschaltung noch vor dem Vierzehnten des zwölften Monats erfolgte, wird Purim nicht in diesem, sondern im dreizehnten (Adar Scheni) gefeiert. Aber Totenklage und Fasten sind auch am vierzehnten und fünfzehnten Tage des zwölften Monats untersagt. In dieser Beziehung ist zwischen beiden Adar kein Unterschied. — An diesen mit אין בין beginnenden Satz sind nun im folgenden wegen dieser Eigentümlichkeit zwölf Halachot angereiht, die ebenfalls mit אין בין anfangen, sonst aber zum Inhalte unseres Traktats keine Beziehung haben (s. die Einleitung). +29) Am Feiertage sind manche Verrichtungen, die am Sabbat verboten sind, zum Zwecke der Bereitung von Speisen und Getränken erlaubt (s. die Einleitung zum Traktat Jom Ṭob); alle übrigen sind auch am Feiertage nicht gestattet. +30) hinsichtlich der Werktätigkeit. +31) Die Verurteilung wegen der Entweihung des Sabbat durch mutwillige Uebertretung des Verbotes jeglicher Werktätigkeit erfolgt durch die zuständigen Gerichte, während die für vorsätzliche Entweihung des Versöhnungstages durch das gleiche Verbrechen von der Tora angedrohte Ausrottung eine Gott vorbehaltene Stafe ist. Das Verbot an sich hat aber an beiden Tagen die gleiche Ausdehnung; denn am Versöhnungstage ist auch Speisebereitung in demselben Umfange wie am Sabbat untersagt. +32) Das kann auf zweierlei Art bewirkt werden: meinerseits, indem ich zu ihm sage: Jeder Genuss von dir soll mir wie ein Opfer sein; seinerseits, indem er zu mir sagt: Jeder Genuss von mir soll dir gleich einem Opfer sein. Im ersten Falle bin ich נודר הנאה מחברי, in beiden Fällen מודר הנאה מחברי. Selbstverständlich ist Muddar (Hof‘al zu sprechen und nicht Mo dêr, wie man gewöhnlich hört und liest, obgleich es eine solche Form von נדר gar nicht gibt. +33) durch die Formel: Dein Esszeug sei mir einem Opfer gleich, bezw.: Mein Esszeug sei dir wie ein Opfer. — In der Bibel ist מאכל nichts anderes als אכל, die Speise. Der spätere Sprachgebrauch scheint den Begriff מאכל auf alles ausgedehnt zu haben, was zur Herstellung von אכל dient (vgl. מאכלת = Schlachtmesser), also auf Esszeug im weitesten Sinne, in welchem der Begriff sowohl die Nahrungsmittel selbst als auch die Geräte, mit deren Hilfe sie zubereitet und genossen werden, in sich schliesst. +34) Wenn mir nur sein „Esszeug“ versagt ist, darf ich sein Besitztum betreten und mir Gegenstände von ihm borgen, die zu keinerlei Speise oder Trank Verwendung finden; ist mir dagegen der „Genuss“ von ihm untersagt, darf ich von allem, was ihm gehört, keinerlei Nutzen ziehen. Sonst ist zwischen beiden Formen der Versagung kein Unterschied. +35) Spenden sind die einem frommen Zwecke (insbesondere dem Altar oder dem Tempelschatze) freiwillig gewidmeten Gegenstände; Gelübde sind die freiwillig übernommenen Verpflichtungen zu einer Spende. Sage ich z.B.: Dieses Geldstück schenke ich dem Armenverein, so ist das eine Spende, und ich brauche, wenn das Geldstück mir abhanden kommt, kein anderes dafür zu geben; sage ich aber: Ich will einen Betrag im Werte dieses Geldstücks dem Armenverein schenken, so ist das ein Gelübde, und ich muss, wenn ich später den genannten Betrag bereit gelegt und, ehe ich ihn dem Vorsteher übergeben, verloren habe, aufs neue Zahlung leisten. +36) Wer krankhaften Samenfluss zweimal an sich bemerkt hat, sei es an demselben Tage, sei es an zwei aufeinander folgenden Tagen, ist ebenso unrein und macht sein Lager und seinen Sitz ebenso zu einem Herd der Unreinheit (über diesen Begriff s. P’saḥim I Anm. 26 u. 29) wie derjenige, der solchen dreimal, sei es hintereinander, sei es innerhalb dreier aufeinanderfolgender Tage, an sich beobachtet hat; nur dass dieser nach erlangter Reinheit das von der Tora (3. B. M. 15, 14f) geforderte Opfer bringen muss, von dem jener befreit ist. +37) Beide sind aus dem Lager zu entfernen und übertragen in gleicher Weise die ihnen anhaftende Unreinheit; nur unterliegt der bloss zur Beobachtung seiner Krankheit Eingeschlossene nicht gleich dem vom Priester bereits als aussätzig Erklärten der Pflicht, seine Kleider zu zerreissen und sein Haar wachsen zu lassen (3. B. M. 13, 45), noch den beiden anderen im selben Verse enthaltenen, hier als bekannt vorausgesetzten und der Kürze wegen nicht angeführten Forderungen. +38) Der Aussätzige, der von seinem Leiden genesen ist, muss nach seiner Reinsprechung durch den Priester sich den Körper kahl scheren lassen und zwei Vögel darbringen (3. B. M. 14, 1—8: von den in den folgenden Versen enthaltenen Vorschriften, die ebenfalls auf den טהור כתוך החלט beschränkt sind, ist hier abgesehen, weil sie erst eine Woche später zu beobachten sind). Der nur wegen Aussatzverdachtes Abgesperrte ist dazu nicht verpflichtet, wenn er nach Ablauf der Beobachtungszeit entlassen wird. Beide aber müssen sich und ihre Kleider einem Reinigungsbade unterziehen. +39) der heiligen Schrift. +40) Pergamentstreifen, die vier Toraabschnitte enthalten (2. B. M. 13, 1—10 und 11—16; 5. B. M. 6, 4—9 und 11, 13—21) und mittels Riemen am Kopfe und am linken Arm befestigt werden. +41) Pergamentblätter, welche die beiden letztgenannten Toraabschnitte enthalten und an den Türpfosten anzubringen sind. +42) und beliebiger Schrift. +43) Gemeint ist die sogenannte Quadratschrift, die die Juden in Babel, dem ehemaligen Bestandteile des assyrischen Reiches, angenommen haben, um sich ihrer fortan statt der althebräischen Schrift zu bedienen. Sie wird nicht בבלית genannt, weil dieses Wort einen üblen Klang hatte (Joma VI, Anm. 22), während אשורית „die Gepriesene, Herrliche“ bedeuten kann. +44) in griechischer Sprache und griechischer Schrift. Selbstverständlich erst recht in der heiligen Sprache. +45) Bis Josia, solange das von Mosche bereitete Salböl vorhanden war, wurden die Hohenpriester damit gesalbt; später wurden sie nur durch das Anlegen der acht Gewandstücke, die den Ornat des Hohenpriesters bildeten (Joma VII 8), in ihr Amt eingeführt. +46) Wenn der Hohepriester ein Verbot, dessen irrtümliche Uebertretung durch ein Sündopfer zu sühnen ist (3. B. M. 4, 27—35), aus Versehen für erlaubt erklärt und gemäss seiner falschen Entscheidung handelt, bringt er zur Sühne einen Farren dar (daselbst 3—12). Das gilt aber nur für den gesalbten Hohenpriester; die Hohenpriester der spätern Zeit brachten in solchem Falle weibliches Kleinvieh, das Sündopfer eines Privatmannes dar. — Der Ausdruck מרובה (vermehrt) kann auf die grössere Zahl der Dienstgewänder bezogen werden, durch die der Hohepriester vor dem gewöhnlichen Priester ausgezeichnet war. Das Wort heisst aber auch geweiht (משח wird im Targum mit רבי übersetzt), eine Bedeutung, die hier besser passt, da מרובה בגדים an dieser Stelle nicht im Gegensatz zum כהן הדיוט, sondern zum כהן גדול המשוח בשמן המשחה steht. — על כל המצות ist nicht buchstäblich zu nehmen. Es handelt sich, wie gesagt, nicht um alle Arten unabsichtlicher Uebertretungen, sondern nur um schwere Versehen, die durch ein Sündopfer gesühnt werden müssen. Die Bezeichnung פר הבא על כל המצות ist zum Unterschiede von חטאת של עבודה זרה gewählt, dem Sündopfer, das wegen einer unter den Begriff des Götzendienstes fallenden unvorsätzlichen Handlung dargebracht wird und für jedermann, ob כהן משוה oder בגדים מרובה, ob Priester oder Laie, das gleiche ist [דבר של צבור לפר של עבודה זרה וכן במנחות ט׳ ז׳ כדי להבדיל בין פר העלם]. +47) Ist der Hohepriester am Versöhnungstage dienstunfähig, so tritt sein Stellvertreter für ihn ein, der aber nur so lange seines Amtes waltet, als jener verhindert ist. Trotzdem ist er sein Leben lang ebenso wie der aus anderen Gründen (Leibesfehler, Altersschwäche) zurückgetretene Hohepriester an alle den כהן גדול auszeichnenden Bestimmungen (s. Horajot III 4) gebunden mit Ausnahme der Vorschrift über den Opferstier des Versöhnungstages (3. B. M. 16, 6) und über das aus einem ‘Omer (= art Efa) Mehl zur Hälfte des Morgens und zur Hälfte des Abends täglich darzubringende Opfer (daselbst 6, 12—16). Beide Verrichtungen sind ausschliesslich dem diensttuenden Hohenpriester vorbehalten. +48) Solange das Heiligtum in Schilo sich befand und nachdem der Tempel zu Jerusalem erbaut war, durften andere Altäre — sogenannte Opferhöhen — nicht errichtet werden. Nach der Zerstörung Schilos wurde in Nob und später in Gib‘on ein öffentlicher Altar, die grosse Opferhöhe aufgestellt, auf der die ständigen Gemeindeopfer dargebracht wurden. Zu gleicher Zeit gab es bis zur Erbauung des Salomonischen Tempels Privataltäre oder kleine Opferhöhen, auf denen man freiwillige Privatopfer vollziehen durfte. Oeffentliche Opfer, die an keine bestimmte Zeit gebunden waren, wurden weder hier noch dort dargebracht. Dasselbe gilt von den pflichtmässigen Privatopfern mit Ausnahme des Pesaḥ. Dieses musste auf der grossen Opferhöhe und durfte auf keinem Privataltar vollzogen werden. +49) Private Ganz- nnd Friedensopfer. Ueber den Unterschied zwichen Gelübden und Spenden s. Anm. 35. +50) sowohl auf der grossen als auf der kleinen. +51) pflichtmässige Privatopfer. +52) weder auf der kleinen noch auf der grossen. +53) während sich daselbst das von Mosche in der Wüste errichtete Heiligtum befand. +54) Solche sind das Pesaḥ, die privaten Dank- und Friedensopfer, sowie die männliche Erstgeburt und der Zehnt vom Vieh. +55) Nach der Priesterhebe (תרומה) und dem an die Lewiten abzuliefernden Ersten Zehnt (מעשר ראשון) wurde vom Reste der Ernte noch ein Zehntel als Zweiter Zehnt abgesondert. Dieser oder sein Geldwert musste am Orte des Heiligtums verzehrt werden (5. B. M. 14, 22—26). +56) in dem ganzen Umkreise, soweit man Schilo sehen konnte. +57) von der die heilige Stadt umschlossen war. +58) Solche sind, abgesehen von denen, deren Fleisch nicht gegessen wurde, das Sünd- und das Schuldopfer sowie die öffentlichen Friedensopfer. +59) die den Vorhof des von Mosche geschaffenen Heiligtums abgrenzten. Im Tempel zu Jerusalem entsprachen ihnen die Mauern der Opferhalle. +60) Nach der Zerstörung Schilos durften Opferhöhen, auch private, überall errichtet werden (s. Anm. 48), und den Ort, auf dem das Heiligtum gestanden hatte, konnten selbst Unreine betreten; nach der Zerstörung des Tempels zu Jerusalem dürfen in alle Ewigkeit keine Opferböhen mehr erbaut werden, und den Ort, auf dem er gestanden, darf kein Unreiner je betreten. +1) Das Buch Ester (s. Kap. I, Anm. 1). +2) wenn auch nur einen spätern Abschnitt vor dem frühem. — Zu den mannigfachen Bedeutungen von פרע gehört auch die des Umkehrens. Daher ist למפרע = rückwärts, בפויע (im (Hand-)Umdrehen] — schnell (vgl. כהרף עין), פרע = [ein Darlehen] zurückgeben (fig. = heimzahlen, strafen), vielleicht auch (wie חזר oder retourner en arrière) = abstehen, aufgeben (יחזקאל 24, 14), ferner = zurückweichen, verschmähen (Sprüche 1, 25; 4, 15; 13, 18; 15, 32), endlich = zurückgehen, verkommen (Sprüche 8, 33; 29, 18; 2 Chr. 28, 19); dagegen ist תפריעו (2. B. M. 5, 4) nicht = zurückhalten, sondern wie das folgende והשבתם = müssig sein, feiern lassen (arab. art). פרעהפרע (das. 32, 25) kann ein Wortspiel sein: M. sah, dass das Volk entartet war, da es A. dem Gespötte der Gegner entblösst (seine Schande enthüllt) hatte. +3) Zu לא יצא s. P’saḥim X, Anm. 36. +4) Der scheinbare Widerspruch in diesem Satze kann auf verschiedene Art gelöst werden: a) Wer die Rolle auswendig hersagt oder aus einer hebräischen Abschrift in fremder Sprache liest, indem er statt des vor ihm liegenden Textes die Uebersetzung aus dem Kopfe vorträgt, genügt nicht seiner Pflicht; Fremdsprachigen liest man aus einer in ihrer Muttersprache abgefassten Rolle in der fremden Sprache, im Notfalle aus einer hebräisch geschriebenen in der heiligen Sprache vor. b) Eine Vorlesung in fremder Sprache genügt nicht; doch liest man die Rolle dem Fremdsprachigen, damit er ihren Inhalt erfasse, in seiner Muttersprache vor, bevor sie ihm hebräisch vorgetragen wird, in welcher Sprache er sich seiner Pflicht entledigt, wenn er sie auch nicht versteht. c) Wer Hebräisch versteht, genügt seiner Pflicht in keiner andern Sprache, die er ebenfalls versteht; wer Hebräisch nicht versteht, liest aus einer Uebersetzung in seiner Muttersprache, hat aber seine Pflicht erfüllt, wenn er einer Vorlesung in der Ursprache beiwohnt. d) Wenn jemand nur Hebräisch versteht, wird er seiner Pflicht nicht ledig, wenn er die Rolle in einer fremden, unverstandenen Sprache liest; versteht er dagegen nur eine fremde Sprache, soll man ihm womöglich in dieser vorlesen; im Notfalle genügt es, wenn er die Rolle in der heiligen Sprache vortragen hört. e) Liest man sie aus einer Uebersetzung, die man nicht versteht, hat man der Vorschrift nicht genügt; Fremdsprachigen kann, auch wenn sie Hebräisch verstehen, aus einer in ihrer Muttersprache abgefassten Rolle vorgetragen werden; die Vorlesung in der Ursprache genügt auf alle Fälle, auch wenn man sie nicht versteht. Die erste und die letzte Lösung sind dem Wortlaut der Mischna am besten angemessen; sie entsprechen auch der Auffassung des Talmud. — לעוזות ist die Lesart des Jeruschalmi. Es ist der Plural von לעוז (la‘oz; syr. ebenso) und trotz der weibl. Endung männlich (vgl. ‘Erubin IV, Anm. 65). Die anderen Ausgaben lesen לועזות, die weibliche Mehrzahl von לועז (lo‘ez; Ps. 114,1). Sollte diese gewählt sein, weil die Mischna mehr an Frauen denkt, die leider damals schon meist kein Hebräisch verstanden? Wahrscheinlich ist es nicht. — Unter אשורית ist hier eine Vorlesung in der Ursprache aus einer in assyrischer Quadratschrift (s. ob. Kap. I, Anm. 43) hergestellten Rolle zu verstehen. +5) סרוג, verwandt mit dem biblischen שרג (sich ranken, verflechten), bezeichnet in der Mischna ein Gitterwerk, in welchem die Stäbe von einander abstehen. +6) מתנמנס ist Nitpalpel von נום (schlummern); vgl. נתגלגל (‘Erubin III 4 und X 3). +7) Er hat aus einer vollständigen, vorschriftsmässig hergestellten Rolle abgeschrieben und dabei Wort für Wort aus seiner Vorlage gelesen; oder er hat Vers um Vers aus einer solchen vorgetragen und dazwischen seinen Zuhörern den Inhalt erläutert; oder er hat ein fertiges Exemplar laut durchgelesen, um etwaige Fehler zu verbessern und verblasste Buchstaben aufzufrischen. — מגיה (Hif‘il v. נגה) heisst in der Bibel beleuchten, aufhellen. +8) korrekt zu lesen und so das Gebot zu erfüllen. +9) griechisch ϰόμμι. +10) griechisch χάλϰανϑος. +11) griechisch διφϑέρα, nicht ganz ausgearbeitetes (mit Salz und Mehl, aber nicht mit Galläpfeln behandeltes) und darum zum Schreiben nicht gut geeignetes Fell. +12) s. oben Kap. I, Anm. 43. +13) Schwarzer, aus Russ, Harz und Honig gekneteter und gepresster Teig, der vor dem Gebrauch in Galläpfelbrühe aufgelöst wird (חוס׳ יו״ט). +14) die am vierzehnten Adar die Esterrolle liest (oben I 1). עיר, wie hier als Gegensatz zu כרך, bezeichnet die offene Stadt. +15) die sie am fünfzehnten liest (daselbst). +16) Nach dem oberflächlichen Wortsinne lehrt die Mischna, dass jemand, der das Purimfest an einem fremden Orte verlebt, in welchem das Buch Ester an einem andern Tage als in seiner Heimat gelesen wird, sich nach dieser zu richten habe, wenn er die Absicht hat, später dahin zurückzukehren, nach seinem Aufenthaltsorte dagegen, wenn er ihn zu seinem dauernden Wohnsitz machen will. Nach der Auffassung des Talmud handelt es sich aber immer nur um einen vorübergehenden Aufenthalt, und es kommt lediglich darauf an, ob er den fremden Ort an dem Tage, an welchem dieser das Purimfest feiert, verlassen wollte oder nicht. Demnach liest der Bewohner einer offenen Stadt auch in einer Festung am vierzehnten Adar, wenn er am fünfzehnten vor dem Morgengrauen abreist, am fünfzehnten aber, wenn er sich erst nach Tagesanbruch auf den Heimweg macht, und ebenso der Bewohner einer Festung auch in einer offenen Stadt am fünfzehnten, wenn er seine ursprüngliche Absicht, in der Nacht zum vierzehnten heimzukehren, nicht ausgeführt hat, am vierzehnten aber, wenn er von vornherein entschlossen war, diesen Tag noch am fremden Orte zu verweilen, obgleich er des Abends schon wieder zu Hause sein wird. — Dass diese Mischna nicht oben schon, gleich nach 12 ihren Platz gefunden hat, erklärt sich daraus, dass das erste Kapitel die allgemeinen Bestimmungen über die Zeit der Vorlesung enthält, das zweite aber die besonderen Fälle, zu denen der Aufenthalt an fremdem Orte ebenso gehört wie die nachfolgenden (streitigen und darum an die letzte Stelle gerückten) Bestimmungen über unvollständigen Vortrag und ungeeignete Vorleser. +17) Dieses Und verknüpft die Frage, die es einleitet, in auffallender Weise mit dem Vorangehenden. Es war dort viel die Rede von Verstössen, welche die Vorlesung beeinträchtigen. Es entsteht nun die Frage: Gelten diese Bestimmungen für das ganze Buch oder nur für die wesentlichen Abschnitte? +18) Ester 2, 5. +19) daselbst 3,1. +20) auch wenn er erst in reiferm Alter taub geworden, so dass er deutlich spricht und versteht, was er liest, aber seine eignen Worte nicht hört. +21) eines Knaben unter dreizehn Jahren. +22) im Reinigungsbade zur Beseitigung einer siebentägigen Unreinheit (s. Anm. 25). +23) mit dem Entsündigungswasser (4. B. M. 19, 17—19). +24) Eine Frau, die in den elf Tagen zwischen je zwei Menstruationsperioden an drei aufeinanderfolgenden Tagen einen Blutfluss an sich beobachtet hat, erlangt die Reinheit erst wieder, wenn sie nach sieben ohne Blutfluss verbrachten Tagen das Reinigungsbad nimmt (s. P’saḥim VIII, Anm. 32 u. 35). Sie muss also am ersten Tage ihrer Beobachtung abwarten, ob nicht auch an den beiden nächsten Tagen Blutfluss eintritt. Ist dieser am zweiten ausgeblieben, so ist sie mit Eintritt der Nacht rein, wenn sie sich im Laufe des Tages im Reinigungsbade untergetaucht hat; ist er nicht ausgeblieben, so muss sie wieder den folgenden (dritten) Tag abwarten und ist nach dessen Ablauf nur dann rein, wenn sie keinen Blutfluss bemerkt und vor Sonnenuntergang vorschriftsmässig gebadet hat. +25) Andere Personen, deren Unreinheit von so kurzer Dauer ist, brauchen nicht auf Sonnenaufgang zu warten, können vielmehr auch in der Nacht im Reinigungsbade untertauchen. +26) הנץ החמה, eigentlich Emporblühen der Sonne, ist kein dichterischer, sondern der allgemein übliche Ausdruck für den Sonnenaufgang. +27) und braucht nicht nach Sonnenaufgang wiederholt zu werden. +28) die Zeit zwischen Auf- und Untergang der Sonne. +29) Ps. 113—118, die an gewissen Festtagen gesungen werden. +30) am Neujahrstage und im Jobeijahre auch am Versöhnungstage (3. B. M. 23, 24 u. 25, 9). +31) nebst der Myrte, den Bachweiden und dem Etrog am Hüttenfeste (3. B. M. 23,40). +32) An Sabbat- Fest- und Neumondstagen wurde zwischen das tägliche Morgen- und Nachmittagsopfer noch ein besonderes Opfer eingeschoben, das daher Musaf (v. יסף = hinzufügen) genannt wird. An denselben Tagen wird zwischen Morgen- und Nachmittagsgebet noch ein besonderes Gebet eingeschaltet, das ebenfalls mit dem Worte Musaf bezeichnet wird. — Die Reihenfolge (מוספין nach תפלת המוספין) erklärt sich daraus, dass zunächst die allzeit geltenden Gebote, dann die vom Bestande des Heiligtums abhängigen, zuletzt die nur gelegentlich zu erfüllenden angeführt werden. +33) während des Handauflegens (3. B. M. 4, 4 u. 15). +34) 5. B. M. 26, 12—15. Ma‘asêr Scheni V 10. +35) 3. B. M. 16, 21; Joma III 8, IV 2, VI 2. +36) Wer ein Privatopfer ausser מעשר ,בכור und פסח darbringt, stützt seine Hände auf den Kopf des Opfertieres. +37) der öffentlichen und privaten Tieropfer, soweit nicht wie beim taglichen Morgen- und Nachmittagsopfer oder beim Pesaḥopfer eine bestimmte Tageszeit festgesetzt ist. +38) 3. B. M. 7,30; 23, 11 und 20; 4 B. M. 5,25 und 6,20. +39) Das Mehlopfer wird an die südöstliche Ecke des Opferaltars herangetragen (הגשת), wo der Priester davon eine Handvoll abhebt (קמיצה), die er dann auf das Altarfeuer legt (הקטרה), damit sie dort verbrenne. +40) das bei den Vogelopfern an die Stelle des Schlachtschnittes tritt (3. B. M. 1,15; 5,8). +41) des Opferblutes mittels des Beckens. +42) vom Opferblute auf den Opferaltar, bezw. vor der heiligen Lade, dem Vorhange und auf den goldenen Altar. +43) 4. B. M. 5,24. +44) 5. B. M. 21,4. +45) 3. B. M. 14, 1—32. +46) In der Nacht zum sechzehnten Nisan wurde die Gerste gemäht, von der am folgenden Morgen ein ‘Omer (—art Efa, etwa 2¾ Liter) dargebracht wurde. +47) auf dem Opferaltar. Vom Ganzopfer wurden sämtliche Glieder dargebracht, von anderen Opfern nur gewisse Fettstücke, während das Fleisch gegessen wurde. +48) Hierher gehört ausser den in voriger Mischna aufgezählten Dingen auch das Auflegen der zwölf Brote und der zwei Weihrauchschalen auf den goldenen Tisch (3. B. M. 24, 5—8). +49) selbstverständlich mit Ausschluss solcher Gebote, deren Erfüllung an eine bestimmte Tageszeit gebunden ist. +50) Hierher gehört auch die Vorschrift, das Fleisch des Pesaḥopfers in der Nacht zum fünfzehnten Nîsan zu verzehren. Die Einschränkung der Essenszeit auf die erste Hälfte der Nacht ist nur eine rabbinische Vorbeugungsmassregel (s. jedoch P’saḥim X, Anm. 76). +1) Der insofern eine gewisse Heiligkeit besitzt, als auf ihm an Fasttagen eine öffentliche Andacht stattfindet (s. Ta‘anijot II 1). +2) in der die heiligen Bücher aufbewahrt werden. +3) die zur Bekleidung oder Umhüllung der heiligen Bücher dienen. +4) Propheten, Hagiographen oder einzelne Teile des Pentateuch. +5) den ganzen Pentateuch in einer Rolle. +6) Wenn man von einem Teil des Erlöses einen Gegenstand von grösserer Heiligkeit erworben hat, darf man für den Rest keinen solchen von geringerer Heiligkeit kaufen, z B. vom Erlös einer Synagoge keine Prophetenschriften, wenn man vorher einen Teil zum Ankauf einer Torarolle verwandt hat. Das hier zu Grunde liegende Prinzip lautet kurz und bündig: מעלין בקדש ואין מורידין = Man steigert in Bezug auf Heiligkeit, aber man vermindert nicht. +7) das einen Grad von Heiligkeit besitzt. +8) Andere Lesart: Rabbi Meïr. +9) Soweit gehst du doch selber nicht. Und doch liegt in dem Verkauf an eine kleinere Stadt, wo der heilige Gegenstand von weniger Personen benutzt wird, grundsätzlich eine ebensolche Herabsetzung wie in dem Verkaufe an einen Privatmann. +10) Nach Ermittlung des Mietswertes wird vertraglich festgesetzt, dass der Käufer das Grundstück jederzeit auf Verlangen des Verkäufers gegen Erstattung des um den Mietsbetrag von Jahr zu Jahr verminderten Kaufpreises zurückzugeben habe. Würde der Käufer den vollen von ihm bezahlten Preis nach Jahren wiedererhalten, so hätte er inzwisehen unentgeltlich in dem Hause gewohnt und somit, da sich der gezahlte Betrag nachträglich als blosses Darlehen erweist, gegen das Zinsverbot verstossen. +11) auch an einen Privatmann. +12) an eine Person, die das zu erwerbende Haus für einen der folgenden vier entwürdigenden Zwecke verwenden will. +13) griechisch: βυρσιϰή. +14) das zur Wiedererlangung verlorener hierologischer Reinheit (s. P’saḥim I, Anm. 26) dient. +15) Eine Ausnahme bilden angesehene Gelehrte und sonst um die Gemeinde verdiente Personen, deren Totenfeier selbst in einer zum Gottesdienst benutzten Synagoge erlaubt ist. +16) verrichte überhaupt keine Arbeit in ihr. Das Beispiel des Strickedrehens ist gewählt, weil dazu ein grösserer Raum, wie die Synagoge ihn bietet, erforderlich ist. +17) lateinisch: compendiaria (via) = ein abgekürzter Weg. +18) 3. B. M. 26, 31. +19) Vorher (Vers 30) werden die Ausdrücke והשמדתי und והכרתי (vertilgen, vernichten) gebraucht, hier nur והשמותי: sie werden öde stehen, aber Heiligtümer bleiben. +20) damit der traurige Anblick den Wunsch, sie wieder hergestellt zu sehen, erwecke und wach erhalte. +21) der dem Nisan unmittelbar vorangeht, also im Schaltjahre Adar Scheni. +22) 2. B. M. 30, 11—16, weil am ersten Adar die Bekanntmachung über die einen Schekel (oder einen halben heiligen Scheḳel, etwa 1,30 Mark) betragende Tempelsteuer erlassen wurde (s. Sch’ḳalim I 1). +23) Man liest den genannten Abschnitt an dem Sabbat, der dem Neumondstage unmittelbar vorangeht und setzt am nächsten, bezw. (wenn der erste Adar auf Sabbat oder — was zur Zeit der Mischna möglich war — auf Sonntag fiel) am folgenden Sabbat die Vorlesung eines besonderen Abschnittes aus. +24) Am zweiten Sabbat des Monats Adar, der stets dem Purimfeste unmittelbar vorangeht, liest man den mit Gedenke (זכור) beginnenden Toraabschnitt (5. B. M. 25, 17—19), der von dem ruchlosen Ueberfall Amaleks handelt. Nach der Ueberlieferung war Haman, der Agagi, ein Nachkomme des Amalekiterkönigs Agag. +25) dem auf Purim folgenden Sabbat. Fällt der erste Adar auf Sonntag, Sabbat oder Freitag, so wird am dritten Sabbat (dem 14. bezw. 15. oder 16. Adar) ausgesetzt und der dritte Abschnitt erst am nächsten Sabbat (dem 21. bezw. 22. oder 23. Adar) vorgelesen. +26) Mit Rücksicht auf das nahe Pesaḥfest wird der Abschnitt von der roten Kuh (4. B. M. 19, 1—22) verlesen, deren Asche zur Reinigung aller durch eine Leiche Verunreinigten erforderlich war (daselbst 11—12 u. 17—19). Unreine durften von keinem Opferfleisch, also auch nicht vom Pesaḥ essen. +27) an dem dem ersten Nisan vorangehenden Sabbat oder am Neumondstage selbst, wenn dieser auf Sabbat fällt. +28) In diesem Abschnitt (2. B. M. 12, 1—20) wird der Nisan als erster aller Monate eingesetzt und die Feier des Pesaḥ angeordnet +29) An den genannten vier Sabbaten wird statt des ordnungsmässigen, zum Inhalt des verlesenen Wochenabschnitts in Beziehung stehenden Prophetenabschnitts (Hafṭara) ein anderer, an die Bedeutung des betreffenden Sabbats anklingender Propbetenabschnitt vorgetragen; am fünften wird nach dem Wochenabschnitt (סדר) kein besonderer Toraabschnitt mehr verlesen und die Hafṭara wieder dem Inhalt des Woehenabschnitts angepasst. +30) an Wochentagen den ordnungsmässigen Toraabschnitt, an Sabbaten den ordnungsmässigen Prophetenabschnitt. +31) an dem zur Erinnerung an die Makkabäersiege eingesetzten, am 25. Kislew beginnenden achttägigen Feste. +32) Trifft eines dieser Feste auf einen Montag oder Donnerstag, wird nicht wie sonst der erste Teil des Wochenabschnitts vorgelesen, sondern wie an den übrigen Wochentagen, an denen sonst keine Toravorlesung stattfindet, der unten (Mischna 6) angegebene Festabschnitt; fällt es auf Sabbat, wird statt der ordnungsmässigen Hafṭara ein auf das Fest bezüglicher Prophetenabschnitt vorgetragen. +33) Auch Montag und Donnerstag wird, wenn es Fasttage sind, der am Ende des Kapitels verzeichnete Toraabschnitt morgens wie abends verlesen. Zweifelhaft ist, wenn ein Fasttag auf eines der eben erwähnten Feste fällt (vgl. Ta‘anijot II 10 und Anm. 55 daselbst), ob der Festtag den Vorrang hat, oder ob er hinter dem Fasttage zurücksteht. +34) S. Ta‘anijot IV 2—3. +35) Am Nachmittage (Minḥa) des Versöhnungstages (von der Hauptvorlesung am Vormittage handelt die nächste Mischna) werden die Keuschheitsgesetze (3. B. M. 18, 1—30) auch an einem Sabbat verlesen, während an anderen Feiertagen (an denen sonst allerdings nachmittags überhaupt keine Toravorlesung stattfindet), wenn sie auf einen Sabbat fallen, der erste Teil des Wochenabschnitts zu Minḥa vorgelesen wird. +36) aus der Tora nach dem Frühgebet. +37) So heisst das dritte Buch der Tora, weil es mit den Opfergesetzen beginnt. Aus ähnlichem Grunde bezeichnet man das vierte der fünf Bücher, das mit einer Volkszählung anfängt, als Fünftel der Musterungen (חומש הפקודיב). Den Festabschnitt enthält das Kapitel 23 der Priesterlehre. Es ist aber zweifelhaft, ob hier der ganze Abschnitt oder nur der auf das genannte Fest bezügliche Teil verlesen wird (s. Anm. 39 und 42). +38) 5. B. M. 16, 9—12. Der Abschnitt enthält nur vier Verse, es werden aber am Feiertage fünf Personen und, wenn er auf Sabbat fällt, sogar sieben zur Tora gerufen (unten IV 2), von denen jeder mindestens drei Verse vorliest (unten IV 4). Demnach haben alle Aufgerufenen immer wieder dieselben Verse vorgetragen. +39) 3. B. M. 23, 23—25. Die drei Verse werden von jedem der fünf bezw. sieben Aufgerufenen (s. die vorige Anmerkung) immer aufs neue vorgelesen. Diese auch am Wochenfeste notwendig beobachtete Anordnung macht es wahrscheinlich, dass auch am Pesah- und am Hüttenfeste nicht der ganze, die sämtlichen Feste umfassende Abschnitt, sondern nur der zeitgemässe Teil verlesen wurde. +40) 3. B. M. 16, 1—34. +41) חג ist in der Mischna die gemeinsame Bezeichnung für das Hüttenfest und das sich anschliessende Schlussfest. +42) Am zweiten Tage liest jeder der vier Aufgerufenen (s. unten IV 2) die Verse 17—19 im 29. Kapitel des vierten Buches der Tora, am dritten die Verse 20—22, am vierten die Verse 23—25 u. s. w.; am achten Tage können sich je zwei der fünf bezw. sieben Aufgerufenen in die zur Verfügung stehenden sechs Verse (29, 35—30, 1) teilen. Mit Ausnahme des achten Tages wird diese Anordnung noch heute im heiligen Lande befolgt. Am Versöhnungstage lesen auch wir den in der Mischna genannten Abschnitt. Sonst aber weicht unser Brauch sowohl im heiligen Lande als anderwärts von der hier gegebenen Vorschrift ab. Wir richten uns nicht nach der Mischna, sondern nach dem bab. Talmud, und lesen an jedem Tage des Pesaḥfestes einen andern Toraabschnitt, (קדש בכספא פסל במדברא שלח מעך בתירא), am Wochenfeste von der Offenbarung am Sinai (2. B. M. 19—20), am ersten Tage des Neujahrsfestes von der Geburt Isaaks (1. B. M. 21) und am zweiten von der Versuchung Abrahams (daselbst 22), am Tage nach dem Hüttenfeste den Segen Mosches (5. B. M. 33—34), ausserhalb des heiligen Landes an diesem Tage (wie auch am achten des Pesaḥ- und am zweiten des Wochenfestes) den Festabschnitt im fünften Buche (15, 19—16, 17) und am folgenden den Segen Mosches. +43) 4. B. M. 7, 1—89. +44) 2. B. M. 17, 8—16. +45) 4. B. M. 28, 11—15. +46) 1. B. M. 1, 1—2, 3. +47) 3. B. M. 26, 3—46. Wir lesen nach Massechet Soferim (XVII 7) sowohl morgens (ausser תשעה באב) als nachmittags aus dem zweiten Buche die Verse 32, 11—14 u. 34, 1—10. +48) Der ganze Pentateuch ist in Wochenabschnitte (S’darim) eingeteilt, die der Reihe nach (daher der Name סדר) an den einzelnen Sabbaten verlesen werden. Am Nachmittage eines jeden Sabbat wie auch am Morgen des auf ihn folgenden Montags und Donnerstags wird der erste Teil des am nächsten Sabbat fälligen Wochenabschnitts vorgelesen, ohne auf die Zahl der am Sabbat nach dem Frühgebet zu verlesenden Verse angerechnet zu werden. +49) 3. B. M. 23, 44. +50) Diese Auslegung scheint sich auf die überflüssigen Worte את מעדי ה׳ zu stützen. Es kommt nur selten vor, dass ausdrücklich erwähnt wird, Mosche habe die ihm für Israel erteilten Gesetze dem Volke mitgeteilt. Allenfalls hätte אל בני ישראל וידבר משה genügt (vgl. 3. B. M. 21, 24). Der Zusatz את מעדי ה׳ wird sogar störend empfunden. Zeiten oder Feste kann man nicht reden. Es ist also מצות zu ergänzen. Mosche sprach zu Israel das Gebot der Feste, welches die Rabbinen, die ja die Einrichtung regelmässiger Toravorlesungen auf Mosche zurückführen (Jeruschalmi hier IV 1 u. Massechet Soferim X 1; s. auch Babeli Baba Ḳamma 82 a), darin erblicken, dass man an jedem Festtage den betreffenden Toraabschnitt öffentlich verlese. — Es ist klar, dass dieser ganze Satz, die mit שנאמר (denn es heisst) beginnende Begründung und die an den Bibelvers geknüpfte Auslegung, sich unmittelbar au das Ende der vorigen Mischna anschliesst. Alles dazwischen Liegende ist bei einer der Umarbeitungen, welche die Mischna bis zu ihrem Abschluss durch Rabbi Juda Hannasi erfahren hat (s. S. 164, Z. 8—16) eingeschoben worden. art +In unserm Kapitel werden die im vorigen begonnenen Vorschriften über die Toravorlesung fortgesetzt; nur werden zunächst drei Bestimmungen an die Spitze gestellt, in denen die öffentliche Vorlesung der Esterrolle sich von der der Tora unterscheidet: Bei dieser muss der Vorleser stehen, bei jener darf er sitzen; bei dieser ist in einem Raume nur ein Vorleser zuzulassen, bei jener können mehrere Personen zu gleicher Zeit im selben Zimmer vorlesen; bei dieser ist die Benediktion allgemein vorgeschrieben, bei jener wird sie vom Ortsbrauch bestimmt. +1) als Zuhörer. +2) Der eigentümliche Satzbau, in welchem קראה אחד ganz überflüssig scheint, will andeuten, dass zwischen einem Vorleser und zweien nicht der mindeste Unterschied besteht. Es können also auch von vornherein mehrere Vorleser gleichzeitig ihres Amtes walten, was für grössere Räume, in denen die kräftigste Stimme nicht durchdringt, den Vorteil bietet, dass sich mehrere Gruppen von Zuhörern bilden können, die sich um je einen Vorleser scharen. Dass die Zuhörer durch die verschiedenen Stimmen verwirrt werden, ist bei der Esterrolle nicht zu befürchten, weil ihr spannender Inhalt die Aufmerksamkeit so fesselt, dass von jeder Gruppe anzunehmen ist, sie werde ihre Gedanken ausschliesslich auf ihren Vorleser konzentrieren. +3) Es handelt sich um die auf die Verlesung des Esterbuches folgende Benediktion; die ihr vorangehenden Segensprüche sind vorgeschrieben und hängen von keinem Ortsbrauche ab. +4) Die Rede ist nicht mehr von Purim und der Esterrolle, sondern wieder von den regelmässigen Toravorlesungen. +5) Der zu verlesende Toraabschnitt (s Kap. III, Anm. 48) wird in die genannte Zahl von Stücken — nicht mehr und nicht weniger — eingeteilt, die von ebensovielen Personen hintereinander vorgelesen werden. +6) Zum Ausdruck מפטיר s. P’saḥim X, Anm. 72. +7) Der als erster zur Tora Gerufene spricht, ehe er die Vorlesung beginnt, eine Benediktion; der als letzter Aufgerufene spricht eine solche, nachdem er geendet; alle übrigen tragen ihren Abschnitt vor, ohne überhaupt einen Segen zu sprechen. Heute ist es seit langer Zeit schon Sitte, dass nicht die Aufgerufenen selbst aus der Tora vortragen, sondern sich durch einen geübten Vorleser vertreten lassen, gleichwohl aber jeder einzelne von ihnen sowohl die vorangehende als die nachfolgende Benediktion spricht. +8) an den in Bezug auf das Arbeitsverbot minder strengen Tagen des Pesaḥ- und des Hüttenfestes. +9) So heisst das an Sabbat- Fest- und Neumondstag zwischen dem täglichen Morgen- und Nachmittagsopfer dargebrachte besondere Opfer sowie das ihm entsprechende Gebet an eben diesen Tagen. +10) an dem auch solche Arbeiten verboten sind, die an den anderen Feiertagen zum Zwecke der Speisebereitung geschehen dürfen (s. Jom Ṭob, Einleitung). +11) der hinsichtlich des Verbots der Werktätigkeit noch strenger als der Versöhnungstag ist (s. oben I 5). +12) Wenn dieser Satz sich nicht allein auf Sabbat, sondern auch auf die vorher genannten Feiertage bezieht, was unbestritten ist, so muss auf diese die im vorangehenden Satze enthaltene Erlaubnis, zu der vorgeschriebenen Mindestzahl der Aufzurufenden nach Belieben hinzuzufügen, erst recht ausgedehnt werden. Dennoch wird sie von einigen Lehrern auf den Sabbat allein beschränkt. +13) Unter Sch’ma‘ versteht man nicht allein den mit diesem Worte beginnenden Toraabschnitt von der Einheit Gottes und der Pflicht ihn zu lieben (5. B. M. 6, 4—9), sondern auch die in demselben Buche (11, 13—21) enthaltene Verheissung des Lohnes für treue Befolgung und Androhung von Strafen für Missachtung der göttlichen Gebote, häufig sogar noch den Abschnitt über die Schaufäden (4. B. M. 15, 37—41). Das Sch’ma‘ entfalten oder ausbreiten (פרס, im Jer. meist פרש) heisst, es laut und deutlich nebst seinen Benediktionen unter Leitung eines Vorbeters, der es mit [המבורך] ברכו את ה׳ (B’rachot VII 3) eröffnet, entweder im Chor oder im Wechselvortrag hersagen (s. P’saḥim IV, Anm. 30). Dazu ist die Anwesenheit von zehn Männern erforderlich. Ist diese Zahl (מנין) nicht vorhanden, so liest es jeder für sich ohne abzusetzen, gleichsam in einem Zuge, was man כרך את שמע (das Sch’ma‘ zusammenrollen) nennt. Statt פרס את שמע findet sich öfter in demselben Sinne פרס על שמע. Es scheint aber, dass da ein ähnlicher Unterschied ist wie zwischen בצע את הפת (das Brot teilen) und בצע על הפת (den Segen dabei sprechen). Vermutlich bezieht sich פרס את שמע auf das Sch’ma‘ und seine Segensprüche, פרס על שמע nur auf diese, die über das Sch’ma‘ gebreitet, d. h. feierlich vorgetragen werden, so dass פרס על שמע dem Sinne gemäss nach ברך על שמע konstruiert wäre. In 1 Sam. 9, 13 wird יברך, da ein öffentlicher Segen über das Mahl gemeint ist, vom Targum mit feinem Sprachgefühl durch פריס wiedergegeben. S. auch unten Anm. 30 und 40). +14) um als Vertreter der Gemeinde (שליח צבור) das eigentliche Gebet, die T’filla vorzutragen. Die Lade ist der Schrein, der die Torarollen birgt. +15) 4. B. M. 6, 24—26; vgl. 3. B. M. 9, 22. +16) Man beachte die noch heute befolgte Reihenfolge: Sch’ma‘, T’filla, Priestersegen, Toravorlesung, Hafṭara. Die beiden Letztgenannten, von denen bisher die Rede war, stehen trotzdem nicht an der Spitze, um den Anschluss herzustellen, sondern am Ende. Das beweist, dass unter der Entfaltung des Sch’ma‘, wie Maimonides erklärt, der Vortrag in der Gebetsversammlung zu verstehen ist und nicht, wie die anderen Kommentatoren meinen, der Brauch, nach dem Gebete קדיש וברכו und יוצר אור für die zu spät Gekommenen zu wiederholen. Die Männer von Jeriḥo wurden getadelt (P’saḥim IV 8), weil sie nur zur T’filla einen Vorbeter bestellten, sich aber nicht die Zeit nahmen, auch das Sch’ma‘ in gemeinsamer Andacht zu lesen es vielmehr einzeln herunterhasteten. +17) Bei Leichenbegängnissen war es Sitte, die Bahre auf dem Wege zum Grabe siebenmal niederzusetzen, um eine kurze Trauerrede oder Totenklage zu halten. Hierbei rief der Ordner jedesmal: עמדו יקרים עמודו (Bleibet stehen, ihr Teueren, bleibet stehen!), שנו יקרים שבו (Verweilet, Teuere, o weilet!). Nach der Beerdigung sprach der Angesehenste der Anwesenden einen Segen über die Trauernden, worauf Reihen von mindestens je zehn Personen gebildet wurden, um den Leidtragenden, während sie entlang gingen, Beileid zu bekunden und Worte des Trostes zuzurufen. +18) die sechs Benediktionen (ברכות הנשואין) bei der Heimführung und beim Hochzeitsmahle, gewöhnlich als שבע ברכות bezeichnet, weil der Segen über den Wein mitgezählt wird. +19) Wenn zehn Männer nach einem gemeinsamen Mahle das Tischgebet (ברכת המזון) zu sprechen sich anschicken, richtet derjenige, der es laut vortragen soll, an die Tischgenossen die Aufforderung: „Wir wollen unsern Gott preisen, von dessen Gaben wir gegessen haben“, worauf jene antworten: „Gepriesen sei unser Gott, von dessen Gaben wir gegessen haben und von dessen Güte wir leben“. Diese Aufforderung nennt man זמון (s. B’rachot VII 3). — Das Verbum זמן ist ein Denominativ von זמן = Zeit. Seine mannigfachen Bedeutungen [festsetzen, bestimmen (‘Ezra 10, 14); einladen, auffordern (דמאי VII 1); bestellen, vorladen (מועד קטן 16a Z. 5); bereithalten (חולין XII 1) u. ä.] hängen sämtlich mit dem Begriffe der Zeit irgendwie zusammen. Im Nitpa‘el bedeutet es: sich ereignen. Daher der scheinbare Gegensatz zwischen ז׳מן = vorbereiten (יום טוב I 4; eigentlich = bestimmen) und נזדמנו = zufällig sich darbieten (שביעית VII 4; eigentlich = sich treffen). +20) das sogenannte Minjan (מנין), zehn volljährige Personen männlichen Geschlechts. +21) In diesem Falle betet jeder das שמע nebst seinen Segensprüchen (ohne ברכו) sowie die תפלה (ohne קדושה) leise für sich, während Priestersegen, Toravorlesung und Hafṭara ganz ausfallen. Ebenso unterbleibt bei ungenügender Beteiligung am Trauerzuge das Niedersetzen der Bahre, der Segen über die Leidtragenden und die Bildung der Reihe. Dasselbe gilt von den Vermählungsbenediktionen bis auf die letzte, die auch dann während der Hochzeitswoche gesprochen wird, wenn nur zwei Männer dem Bräutigam beim Mahle Gesellschaft leisten. Sind beim Tischgebete weniger als zehn anwesend, werden die Worte unser Gott sowohl in der Aufforderung als in der Antwort weggelassen; sind ihrer nur zwei, wird das Tischgebet von beiden ohne gegenseitige Aufforderung gesprochen. Waren zu Beginn des שמע zehn Männer versammelt, und es entfernt sich der eine und der andere, so wird es weiter bis zur Schlussbenediktion entfaltet, es tritt aber zur תפלה kein Vorbeter hin. Ist das Minjan während des Vortrages der תפלה zerstört worden, wird er vom Vorbeter zu Ende geführt, der Priestersegen aber fällt aus, und erst recht die Toravorlesung nebst der Hafṭara. Hat sich während des Priestersegens die vorgeschriebene Zahl vermindert, so vollenden die Kohanim unbeirrt den Segen, es wird aber, ehe das Minjan wiederhergestellt ist, weder aus der Tora noch aus den Propheten vorgelesen. Ebenso wird die einmal begonnene Vorlesung aus der Tora oder den Propheten unentwegt vollendet, wenn auch die Versammlung inzwischen eine Einbusse an der Zehnzahl erlitten hat; nur fällt die Hafṭara ganz aus, wenn schon beim Schluss der Toravorlesung nicht mehr zehn Männer vorhanden waren. +22) In dieser knappen Form (ובקרקעות תשעה וכהן) ist der Sinn nicht ganz klar, die Konstruktion etwas holperig. Gemeint ist הקדש בתשעה ובהן שום קרקעות של: Wenn der Wert eines Grundstücks für den Tempelschatz ermittelt, insbesondere ein ihm geweihtes Land wieder ausgelöst werden soll, müssen zur Abschätzung zehn Sachverständige und unter diesen mindestens einer, der seinen Stammbaum auf Aharon zurückführen kann, zugezogen werden. Was die Konstruktion betrifft, so ist sie fast unverändert aus Sanhedrin I 3 herübergenommen, wo sie im Zusammenhange begründet ist. Hier liesse sie sich rechtfertigen, wenn man aus dem vorhergehenden (allerdings negativen) Satze מזמנין herübernimmt: [מזמנין] תשעה וכהן ובקרקעות = Bei Grundstücken werden neun und ein Kohen aufgefordert (oder eingeladen, noch besser: bestellt; s. Anm. 19). Vgl. in der folgenden Mischna: למתורגמן יותר מפכוק אחד ובנביא שלשת לא יקרא, wo die Annahme, dass שלשה elliptisch statt משלשה steht, weniger befriedigen würde als die Ergänzung: שלשה [קורא] ובנביא. +23) Wenn jemand seinen Geldwert oder den eines andern Menschen dem Heiligtum gelobt (דמי עלי oder דמיו עלי), also den Betrag, der für ihn als Kaufpreis auf dem Sklavenmarkte erzielt werden könnte, so sind zu dieser Abschätzung ebenfalls zehn Fachkundige, unter denen sich ein Kohen befinden muss, einzuberufen. — Die sehr oft wiederkehrende Redensart כיוצא בו oder כיוצא בדבר in der Bedeutung desgleichen ist ähnlich zu erklären wie die Verbindung יצא שכרו בהפסדו und יצא הפסדו נשכרו (Abot 5, 11—12). Wörtlich heisst das: „Der Gewinn geht in den Schaden aus“ und umgekehrt: „Der Schaden geht in den Gewinn aus“. Der Sinn ist: Es verschwindet der eine in dem andern, er wird durch ihn aufgehoben oder wenigstens aufgewogen. So auch hier כיוצא בהן = das eine geht in dem andern auf, es ist darin enthalten; der Mensch ist den Grundstücken gleichzusetzen, denn אדם ist nur ein besonderer Fall von קרקעות. Auch der Deutsche sagt: „Das kommt auf eins hinaus“, wenn er zwei Urteile auf einander zurückführt. Ebenso gebraucht der Grieche in solchem Falle ἐξέρχεσϑαι oder ἐξήϰειν, der Lateiner eo redire, der Franzose revenir au même. Mithin כיוצא בו und כיוצא בדבר eigentlich = ungefähr auf dasselbe hinauslaufend, d. i. desgleichen. +24) Mit anderen Worten: Er soll mindestens drei Verse vorlesen. +25) Als die heilige Sprache mehr und mehr in Vergessenheit geriet, wurde die Einrichtung getroffen, die öffentlichen Vorträge aus der Bibel dem Volke ins Aramäische, seine Umgangssprache, zu übersetzen. Bei der Tora wurde Vers um Vers übertragen; bei den Prophetenschriften, wo es auf eine wortgetreue Uebersetzung nicht so ankam, konnte man dem Torgemân Zutrauen, dass er selbst drei Verse hintereinander sinngemäss aus dem Gedächtnis wiederzugeben imstande sein würde. — Statt מתורגמן findet sich öfter die kürzere Form תורגמן (syrisch: Targemân, arabisch: Turdschumân und Mutardschim). — Zur Konstruktion ובנביא שלשה s. oben Anm. 22. +26) So bilden im 52. Kapitel des Propheten Jesaja die drei Verse 3—5 je einen besondern Absatz. +27) es sei denn, dass es sich um Sätze oder Stücke handelt, die den Zusammenhang unterbrechen. So hat der Hohepriester am Versöhnungstage die Festabschnitte aus dem dritten Buche der Tora (16, 1—34 und 23, 26—32) vorgelesen und die dazwischen liegenden (17, 1—23, 25) übersprungen (s. Joma VII 1). +28) der Vorleser aus den Propheten, unter Umständen auch der Toravorleser, wenn nämlich die wegzulassenden Verse Abschnitte verwandten Inhalts trennen. +29) nur soviel, dass der Vorleser die entferntere Stelle aufschlagen kann, ehe der Uebersetzer mit der Uebertragung fertig ist, damit im Vortrage keine störende Pause entstehe (vgl. Joma VII, Anm. 2). — Wörtlich heisst כדי שלא יפסוק: etwa hinreichend, dass er nicht aufhöre. פסק (in der Bibel mit Sin: פשק) bedeutet spalten, scheiden (daher auch wie גזר = entscheiden), trennen, unterbrechen, aufhören. +30) Nachdem er אשרי יושבי ביתך angestimmt und einen aus verschiedenen Versen ה׳ ימלך לעולם ועד. ה׳ חפץ למען צדקו וגו׳. אתה הוא ה׳ לבדך וגו׳. ה׳ עז לעמו יתן וגו׳] [אין כמוך באלהים וגו׳. מי כמוך באלים וגו׳. מלכותך מלכות כל עולמים וגו׳. ה׳ מלך ה׳ מלך zusammengesetzten Hymnos stehend vorgetragen hat, hebt der מפטיר die heilige Torarolle in die Höhe und singt: שמע ישראל ה״א ה׳ אהד. Die Gemeinde wiederholt den Satz im Chor. Es folgt das Einheitsbekenntnis in seiner dreifachen Prägung: אהד א׳ גדול אדונינו לעולם ועד. אחד א׳ גדול אדונינו קדוש הוא. אחד א׳ גדול אדונינו קדוש ונורא שמו, hierauf wiederum im Wechselgesang der Jubelruf: ה׳ הוא האלהים ה׳ שמו und noch einmal: ה׳ הוא הא׳ ה׳ שמו. Den Schluss bildet wieder ein Hymnos, der aus folgenden Bibel- und anderen Versen besteht: art. Dann rollt er das heilige Buch bis auf drei Kolumnen zusammen, zeigt die Schrift dem Volke, das sich mit den Worten וזאת התורה וגו׳ und (oder?) חורת ה׳ תמימה וגו׳ verneigt, und übergibt die Rolle dem Synagogendiener, dass er sie dem ersten der zur Tora Aufgerufenen hinreiche, der sie zum Zwecke der Vorlesung aus dem heiligen Schrein gehoben und geöffnet hatte, jetzt aber sie wieder verhüllt und zurückstellt (סופרים מסכת XIV 8ff.). — Die Lesarten schwanken auch hier wie oben (M. 3) und unten (M. 6) zwischen את und על. Wir ziehen hier, wo es sich, wie wir gesehen haben, um keine Benediktion über das Sch’ma‘ handelt, gemäss unserer Auseinandersetzung in Anm. 13 die Lesart des Jeruschalmi (הוא פורס את שמע) vor. +31) um das Musafgebet vorzutragen. +32) Da die Tora wegen ihrer grössern Heiligkeit in höherm Ansehen stand als die Bücher der Propheten, war der Vortrag aus diesen natürlich weniger begehrt als die Vorlesung aus der Torarolle art. Darum wurden dem מפטיר, gewissermassen als Entschädigung für seine Zurücksetzung hinter die zur Tora aufgerufenen Gemeindemitglieder, die drei Ehrenrechte eingeräumt, das Sch’ma‘ zu entfalten, das Musaf vorzubeten und, wenn er ein Kohen ist, zum Priestersegen (Anm. 15) die Hände zu erheben. Was nun diesen letzterwähnten Vorzug betrifft, so ist zunächst nicht zu verstehen, worin er besteht. Die Kohanim sprachen ja den Segen gemeinsam über die Gemeinde, und es ist doch nicht anzunehmen, dass ihm zuliebe die übrigen genötigt wären, auf ihr Recht, das in Wahrheit eine Pflicht ist, zu verzichten. R. Jomṭob Heller meint in seinen תוספות יו״ט, der Satz stehe nur wegen der nachfolgenden Einschränkung da, um anzudeuten, dass der מפטיר, wenn er nicht volljährig ist. den Segen nicht spricht. Diese Erklärung ist an sich schon wenig befriedigend. Sie erscheint noch unwahrscheinlicher, wenn man erwägt, dass עוברין על ידו sich gar nicht auf den Priestersegen bezieht (s. Anm. 34) und dass ein Minderjähriger wohl befugt ist, im Chor der Erwachsenen den Segen mitzusprechen (s Anm. 35). Die zweite Erklärung in תוספות יו״ט, laut welcher der מפטיר den Priestersegen anstimmt und die anderen Kohanim sich nach ihm zu richten und seiner Leitung zu fügen haben, wäre annehmbar, wenn sie dem Wortlaut der Mischna, in der vom Erheben der Hände schlechthin die Rede ist, besser entspräche. Die Schwierigkeit löst sich in der einfachsten Weise, wenn wir uns an das Wort der Mischna (B’rachot V 4) erinnern, nach welchem der Vorbeter, selbst wenn er der einzige anwesende Kohen ist, die Hände nicht zum Segen erheben soll. Darauf bezieht sich hier והוא עובר לפני התיבה והוא נושא את כפיו: Obgleich er als Vorbeter fungiert, spricht er doch den Segen über die Gemeinde, gleichviel ob er der einzige Kohen im Gotteshause ist, oder noch andere Priester mit ihm die Hände erheben. Der מפטיר bildet eben eine Ausnahme. [In gleicher Weise löst sich die Schwierigkeit in Soṭa VIII 5, wo R. Jose (ben ḥalafta) nichts anderes zu sagen scheint als R. Jose der Galiläer. Er bezieht sich aber auf M. 3 daselbst, wo es heisst: בת ישראל לממזר ולנתין לא היה חוזר אלמנה לכהן גדול גרושה וחלוצה לכהן הדיוט ממזרת ונתינה לישראל. Dazu meint R. Jose: Wenn er auch auf Grund seiner Eheschliessung, da sie sündhaft ist, nicht das Recht hat umzukehren, so hat er es doch wieder, gerade infolge der Gesetzesübertretung, wegen seiner Angst vor der göttlichen Strafe.] +33) noch nicht volle dreizehn Jahre alt. Ein Minderjähriger kann wohl den Prophetenabschnitt vortragen, sogar aus der Tora vorlesen, aber nicht das Amt eines Vorbeters ausüben (s. die folgende Mischna). +34) על ידו bedeutet hier: an seiner Stelle, aber mit dem Nebenbegriff: durch ihn, d. h. vermöge seines Anrechts, also nur auf sein Verlangen, wenn er darauf besteht. Aehnlich könnte es auch in Joma III 4 aufgefasst werdon: Ein anderer vollendet den Schnitt für den Hohenpriester, aber nur auf seinen Wunsch. — עוברין על ידו heisst hier schwerlich: sie treten für ihn ein, etwa wie עומדין תחתיו oder נכנסין במקומו, so dass die Stellvertretung sich auf alle drei Funktionen bezöge; vielmehr steht עוברין hier (wie auch sonst, z. B gleich unten M. 8 dreimal) für עוברין לפני התיבה. Nur als Vorbeter vor die heilige Lade hinzutreten ist dem minderjährigen מפטיר nicht gestattet; wohl aber wird er zur Entfaltung des Sch’ma‘, da es sich nicht um das eigentliche שמע mit seinen Segensprüchen, sondern nur um den ersten Vers handelt (s. Anm. 30), ebenso zugelassen wie zur Mitwirkung beim Priestersegen im Chor der Erwachsenen (s. die nächste Anmerkung). +35) um als einziger Kohen die Gemeinde zu segnen. Ist aber auch ein volljähriger anwesend, der den Priestersegen spricht, kann der minderjährige mit ihm die Hände erheben. +36) durch deren Löcher Teile des nackten Körpers sichtbar sind. — ערום ויחף (Jesaja 20,2f übersetzt das Targum ויחיף (? פחח) פחיח = abgerissen und barfuss). +37) סומא (aram. סמיא, arab. עמי) ist ein hebraisiertes Lehnwort, welches das klassische עור verdrängt hat. +38) Obgleich der erste Segenspruch ein Dankgebet für die Himmelsgabe des Lichtes und den Wechsel der Tageszeiten ist, den ja der Blinde nicht wahrnimmt, kann er doch das Sch’ma‘ mit all seinen Benediktionen vortragen (פורס את שמע), weil auch ihm das Licht insofern eine Wohltat bedeutet, als andere, die ihn in seiner Hilflosigkeit sehen, ihm ausweichen können oder ihn gar an der Hand zu führen in der Lage sind. +39) s. Anm. 25. Zur Toravorlesung und zum Schlussvortrag aus einem Buche der Propheten kann er nicht zugelassen werden, weil man Bibelverse nicht aus dem Kopfe hersagen darf (דברים שבכתב אי אחה רשאי לאמים על פה); die Uebersetzung dagegen durfte umgekehrt aus keinem Buche, sondern nur auswendig erfolgen (פה אי אתה רשאי לאמרם בכתב דברים שבעל). +40) da er die Grösse dieses göttlichen Gnadengeschenkes nicht voll zu würdigen vermag. — Wenn die Lesart, die hier על שמע, kurz vorher aber in der Gegenansicht את שמע lautet, zuverlässig ist, uud die oben (Anm. 13) ausgesprochene Vermutung über den Unterschied beider Konstruktionen einige Berechtigung hat, so will R. Juda nur sagen, dass ein Blinder die erste Benediktion über das Sch’ma‘ nicht vortragen soll (יוצר אור bezw. מעריב ערבים), er räumt aber ein, dass er die übrigen Segensprüche und das eigentliche Sch’ma‘ in der Gebetsversammlung „ausbreiton“ darf. +41) weil sie die Blicke der Anwesenden auf sich lenken und auf deren Andacht störend wirken könnten. +42) griechisch: ἰσάτις = Färberwaid, isatis tinctoria, ein in der Blaufärberei benutztes Kraut. +43) Rubia tinctorum, eine Wurzel, aus der eine schöne und haltbare rote Farbe gewonnen wird. +44) vgl. Anm. 41. +45) weil er heidnischer Sitte huldigt, die es verpönt, vor die Gottheit in farbigen Kleidern oder in Sandalen hinzutreten. +46) das Pergamentgehäuse, das die Gebetstreifen (s. oben Kapitel I, Anm. 40) birgt. +47) R. Ḥananel und Raschi z. St. (24 b; s. auch Raschi zur Parallelstelle in מנהות 35a) erblicken die Gefahr in der Möglichkeit, dass ihm die Spitze der (eirunden) Kapsel, wenn er unversehens mit der Stirne auf einen harten Gegenstand stiesse, in den Kopf eindringt. R. Tam ist von dieser Erklärung, die eine unwahrscheinliche Zartheit der im allgemeinen ziemlich widerstandsfähigen Schädeldecke voraussetzt, nicht befriedigt. Er sieht die Gefahr negativ im dem Ausbleiben des Schutzes, den die vorschriftsmässig hergestellten T’fillin ihrem Träger gewähren (Tosafot z St. ד״ה סכנה). Beide Erklärungen lassen die Antwort auf die naheliegende Frage vermissen, wie denn ein Mann mit gesunden Sinnen überhaupt auf den kuriosen Einfall kommen mag, durch runde Gebetkapseln sich auffällig zu machen. Nun finden wir in der Baraita (Tosefta hier K. III, Jer. hier K. IV. g. E., Bab. מנחות 32 b) einen ähnlichen Ausspruch in Bezug auf die Pfostenschrift. Die Lesarten weichen zwar von einander ab; sie klingen aber dem Sinne nach übereinstimmend in dem Satze zusammen: Wer die M’zuza (statt sie zu befestigen) nur anhängt oder (statt aussen vor dem Eingange) innen hinter der Tür anbringt, setzt sich einer Gefahr aus, ohne das Gebot zu erfüllen (סכנה ואין בה מצוה). Hier lesen wir in Raschi die Erklärung, die R. Tam bei den runden T’fillin gibt, die Gefahr liege in dem Mangel des Schutzes, den die gehörig angebrachte Pfostenschrift dem Hause bietet, während R. Tam wieder die Auffassung vorzieht, die sein Grossvater bei den ovalen Gebetkapseln vertritt, es drohe die Gefahr einer Schädelverletzung durch die M’zuza. Mischna und Baraita erklären sich aber ungezwungen, wenn man sich der Worte ובסכנה מכסן והולך לו (‘Erubin X 1) erinnert, die auf eine Zeit der Religionsverfolgung hinweisen, in der die Beobachtung unserer heiligen Gebote, insbesondere auch das Anlegen der T’fillin, von der römischen Gewaltherrschaft mit dem Tode bestraft wurde. In einer Baraita, die der bab. Talmud (Sabbat 49a u. 130a) uns erhalten hat, wird darüber ausführlicher berichtet. Da mag es Schlauköpfe gegeben haben, die sich einbildeten, den grausamen Häschern entschlüpfen zu können, wenn sie dem Gehäuse ihrer T’fillin die Form eines Eies oder einer Nuss gaben. Vor solch gefährlicher Leichtgläubigkeit warnt hier die Mischna mit denselben Worten, mit denen die Baraita in Bezug auf die Pfostenschrift den törichten Wahn zerstören will, als liessen sich die wachsamen Schergen dadurch täuschen, dass man die M’zuza bloss anhängt, um sie jederzeit, sowie ein Angeber naht, leicht entfernen zu können, oder dass man sie hinter der Tür befestigt, wo sie zwar von aussen nicht sichtbar ist, bei einer Haussuchung aber bald entdeckt werden muss. Allerdings ist weder in der Mischna noch in der Baraita ausdrücklich von einer Zeit der Religionsverfolgung die Rede. Das brauchte indessen nicht betont zu werden, weil beide Aussprüche eben in dieser Zeit entstanden sind. Derselbe Fall in Giṭṭin (VI 2). Dort heisst es: Ernennt eine Frau einen Bevollmächtigten, der für sie den Scheidebrief in Empfang nehmen soll, muss sie Zeugen haben, dass sie die Vollmacht erteilt hat, und Zeugen, dass ihr Beauftragter den Scheidebrief empfangen und zerrissen hat. Ja, warum hat er ihn denn zerrissen? Er hätte doch besser getan, ihn der Frau einzuhändigen, die dann überhaupt keine Zeugen nötig hätte. Darauf antwortet der bab. Talmud (64 a): Die Mischna wurde zu einer Zeit der Religionsverfolgung gelehrt (בשעת הגזרח שנו), als es gefährlich war, im Besitz einer religiösen Urkunde betroffen zu werden. Wenn wir nun dort, wo irgend eine Gefahr mit keinem Wort angedeutet ist, annehmen müssen, die Mischna habe die Religionsverfolgung stillschweigend voraussetzen dürfen, weil sie eben aus solcher Zeit stammt, sind wir an unserer Stelle, wo doch wenigstens von einer Gefahr deutlich gesprochen wird, umsomehr zu dieser Annahme berechtigt. — Aus der oben erwähnten Baraita (Sabbat 130a) ist ersichtlich, dass die Beobachtung des T’fillingebotes, die sich in der Zeit der Verfolgungen gelockert hatte, auch später noch, als diese längst grösserer Duldsamkeit gewichen waren, viel zu wünschen übrig liess (עדיין היא מרופה בידם). Gemeint ist wahrscheinlich, dass die T’fillin nicht mehr den ganzen Tag getragen, sondern nur noch zum Gebete angelegt wurden, was R. Jannai damit begründet, dass sie wegen ihrer Heiligkeit besondere Achtsamkeit auf Reinheit des Körpers bedingen. Ist dies richtig, so ist die Erklärung des Ausdrucks חפלה als Gebetkapsel immer noch so einleuchtend, dass man nicht nötig hat, zu solch abenteuerlichen Etymologien wie διαφυλάττειν oder תפל = טפל seine Zuflucht zu nehmen (s auch Tosafot in מנחות 34 b unter טוטפות II). Die Bezeichnung ist eine volkstümliche Verkürzung aus ארבע פרשיות של תפלה oder einer ähnlichen Verbindung, wie ja auch die Pfostenschrift statt כתב המזוזה oder פרשיות המזוזה kurzweg מזוזה genannt wird. Gegenwärtig versteht man unter חפלה in einigen Gegenden das Gebet buch, in anderen sagt man dafür סדור, beides aus סדור תפלח verkürzt. Sehr oft hört man הבדלה im Sinne von חצות ,נר הבדלה für מוציא ,תקון חצות für סכות ,פרוסת ברכת המוציא für שמחת תורה ,חג הסכות für ברית ,יום שמחת תורה für ברית מילת u. dgl. m. Solche Vereinfachungen sind auch in der Mischna gar nicht selten. Man vergleiche z. B. in ברכות (V 2) מזכירין גבורות גשמים בתחית המתים statt מ׳ ג׳ ג׳ בברכת תחית חמ׳, in שביעית (VIII 2) שביעית נתנה לאכילה לשתיה ולסיכה statt פירות שנח שביעית נחנו לא׳ לש׳ ולס׳, in ראש השנה (IV 6) מעשרה זכרונות מעשרה שופרות אין פוחתין מעשרה מלכויות statt א׳ פ׳ מ׳ פסוקי מ׳ מע׳ פסוקי ז׳ מע׳ פסוקי ש׳, in מועד קטן (I 1) משקין בית השלחין במועד statt מ׳ ב׳ חש׳ בחל המועד (s. auch weiter unten Anm. 65). Bezeichnend ist für den Volksmund das Zeugnis des Talmud (Sukka 30b unten), dass die Myrte הושענא genannt wurde, weil man ihre Zweige am Hüttenfeste beim Hoscha‘na-Gebete in der Hand hielt. Vielleicht verdankt auch die Bezeichnung תפלין ihren Ursprung der Volkssprache. Das verrät schon die falsche Pluralbildung, die sich dennoch, ähnlich wie bei תהלים, zum Unterschied von תפלות (Gebete) eingebürgert hat. Es mag sein, dass diese Benennung älter ist als die Eroberung des heiligen Landes durch die Römer; aber es gab ja Religionsverfolgungen auch früher schon unter syrischer Herrschaft. +48) Die judenfeindlichen Häscher werden sich durch sein Manöver nicht täuschen lassen und er hat nicht einmal die Genugtuung, sich für eine gute Sache geopfert zu haben, da es doch Vorschrift ist, dass der Querschnitt des Gehäuses ein Quadrat bilde. Er hat somit das Gebot gar nicht erfüllt und sein Leben umsonst aufs Spiel gesetzt. +49) in buchstäblicher Auffassung der Worte: Binde sie zum Zeichen auf deine Hand und lass sie ein Diadem sein zwischen deinen Augen (5. B. M. 6, 8). +50) Auflehnung gegen die überlieferte Lehre, welche die Gebetkapsel der Hand am Oberarm anzulegen gebietet, die des Kopfes oberhalb der Stirne (vgl. 5. B. M. 14, 1). +51) צפה (Einzahl) lautet die Lesart im Jeruschalmi, bei Alfasi und bei R. Ascher. Andere Ausgaben haben צפן (Plural). +52) אנקלי, griechisch ἀγϰάλη (auch lat ancala und ancale) ist der gekrümmte Arm, der Elbogen; בית אנקלי (Jeruschalmi: בית יד אנקלי) daher = Aermel. +53) Essener (חיצונים) oder Essäer (חוציים?), wörtlich: Aussenstehende, wurde die Sekte der dem Bunde der Genossen (חברים) nicht angehörenden frommen, aber unwissenden Landleute genannt, die in ihrem Streben, die Schriftgelehrten an Frömmigkeit womöglich zu übertrumpfen, unter anderm auch darin zu glänzen suchten, dass sie ihre תפלין mit Gold belegten und die des Armes nicht vorschriftsmässig unter dem Rockärmel verbargen, sondern gleich denen des Kopfes prahlerisch zur Schau trugen. +54) „Dualismus“ (שתי רשויות) bemerkt hierzu der Jeruschalmi kurz und bündig. Indem man das Heil von den „Gütigen“ erwartet, bekennt man sich zum Glauben an eine Weltregierung, in die sich zwei Wesen teilen, ein gutes und ein böses (Ormuzd und Ahriman nach der parsischen Lehre), und verleugnet somit die wichtigste Grundlage unserer Religion, den Monotheismus, der trotz aller Gegensätze in Natur und Geschichte nur einen einzigen Schöpfer und Weltenlenker anerkennt: „Ich bilde das Licht und schaffe die Finsternis, ich mache den Frieden und schaffe das Unheil, ich der Ewige mache all das“ (Jes. 45, 7). In dieser Auffassung (Raschi erklärt יברכוך טובים: Nur gute Menschen sollen dich [Gott] preisen, eine Formel, die wohl Hochmut, Dünkel und Selbstgerechtigkeit verrät, aber noch lange keine Ketzerei ist) wirft unsere Stelle vielleicht etwas Licht auf die letzte Mischna in B’rachot, wo es heisst, dass man wegen der Ketzer den Gruss mit dem Gottesnamen eingeführt habe. Es gab eine Zeit, in der man sich scheute, den heiligen Namen zu profanen Zwecken auszusprechen. Der Tag, an dem es endlich gelang, dem Unfug seiner Erwähnung selbst in Verträgen und ähnlichen Urkunden zu steuern, wurde zum Festtage eingesetzt. Es trat nun im gewöhnlichen Leben die Bezeichnung השמים (der Himmel) und später המקום (der Weltraum) an die Stelle des Gottesnamens (s. P’saḥim X, Anm. 38). Man grüsste also יברכוך מן השמים oder יברכך המקום. Als aber Anhänger des Dualismus den Gruss יברכוך טובים einführten und man die Gefahr erkannte, die aus solcher Umschreibung dem Glauben an den Einen-Einzigen entstehen konnte, hielt man es für angemessen, die alte Scheu zu überwinden und wieder den biblischen Gruss יברכך ה׳ (Rut 2, 4) in Anwendung zu bringen. Wenn auch die vorangehende Verordnung über מן העולם ועד העולם sich gegen die Ṣadokäer richtet, die ein Jenseits leugneten, so kann die sich anschliessende dennoch die Dualisten im Auge haben. Beide Sekten werden eben unter der gemeinsamen Bezeichnung Minim (Ketzer) zusammengefasst. Ihre Verschiedenheit kommt deutlich genug durch die sonst überflüssige Wiederholung des Wortes והתקינו zum Ausdruck. +55) Die Tora verbietet dem, der ein Vogelnest findet, in welchem die Mutter über ihren Jungen oder ihren Eiern ruht, das ganze Nest auszuheben; er muss vielmehr die Mutter freilassen (5. B. M. 22, 6f.). Es ist falsch, dies als Ausfluss göttlichen Erbarmens hinzustellen. Das Gebot des Mitleids würde fordern, die Mutter nicht ihrer Eier oder ihrer Jungen zu berauben. Nach Jeruschalmi schwankt hier die Lesart der Mischna zwischen על und עד. Die Lehrer, die על an der Spitze des Satzes vortragen, betonen ihn so, dass er einen Vorwurf gegen die Vorsehung enthält: Das Vogelnest erreicht dein Erbarmen (aber meinem Leid verschliessest du dein Auge). Die anderen, die עד dafür setzen, erblicken darin eine das Lob Gottes vermindernde Einschränkung: Bis zum Vogelnest reicht dein Erbarmen (in Wahrheit aber umfasst es die ganze Schöpfung (Ps. 145, 9). +56) Wir müssen aber dem Allgütigen auch für die Leiden danken, die er über uns verhängt (B’rachot IX 5 Anf.). +57) Mit מודים beginnt die vorletzte Benediktion der T’filla. Die Wiederholung ist wegen ihrer Eindringlichkeit dem Herrn der Welt gegenüber ungehörig und daher im öffentlichen Gttesdienst verpönt; in der Privatandacht wird sie als impulsiver Ausdruck der Inbrunst gewertet. +58) bei der öffentlichen Toravorlesung (s. Anm. 25), in öffentlichen Vorträgen oder in der Schule nicht wörtlich übersetzt, sondern die zweite Person, um nicht anzustossen, in die dritte verwandelt, oder gar aus Prüderie den Sinn eines Verses in verschleierter, aber immerhin noch durchsichtiger Form wiedergibt. Er übersetzt z. B. ערות אביך וערות אמך לא חגלה (3. B. M. 18, 7): „Die Blösse seines Vaters und seiner Mutter soll man nicht aufdecken“, oder er setzt an die Stelle von Blösse das Wort Schande. — כנוי, in der Bibel = Benennung, bat später die Bedeutung eines Beinamens, daher auch der Umschreibung angenommen. עריות ist die Mehrzahl von ערוה oder עריה, das eigentlich Blösse bedeutet, im Munde der Rabbinen aber jedes ein Ehebündnis ausschliessende Verhältnis zwischen den Geschlechtern bezeichnet, in erster Reihe die nahe Verwandte, dann auch die verheiratete Frau. +59) 3. B. M. 28, 21. +60) d. h. du sollst mit einer Heidin keine Kinder erzeugen, die ihre Mutter dem Götzendienste zuführen wird. ארמיותא, eigentlich Arameärtum, hat zur Zeit der Mischna die Bedeutung Heidentum. לאעברא kann ebensowenig wie להעביר schwängern heissen. In diesem Sinne müsste der Pa‘el (לעברא) und nicht der Af‘el stehen, statt בארמיותא aber (= im Heidentume) לארמיחא (= Heidin). In der Sache freilich kommt es auf eins heraus, ob wir ומזרעך mit Samen und לאעברא בארמיותא fälschlich mit eine Heidin zu befruchten übersetzen oder ומזרעך mit Nachkommenschaft und לאעברא בארמיותא richtiger mit ins Heidentum hinüberzuführen. Der Sinn bleibt derselbe. +61) weil es eine falsche Uebertragung ist. Das Targum Jonatan, das diese Auslegung hat, erhebt nicht den Anspruch, eine sinngemässe Uebersetzung des Bibelwortes zu sein. Verboten ist aber nur die falsche Erklärung, die sich als die wahre ausgibt; dagegen ist es gestattet, einen an sich richtigen Gedanken homiletisch oder selbst in geistreicher Spielerei einem Verse unterzulegen, der in Wirklichkeit einen andern Sinn hat. — שתק, durch Metathesis mit סכת (arab. art) verwandt, findet sich in der Bibel nur in übertragenem Sinne (vom Meere, vom Streite), in der rabbinischen Literatur hauptsächlich auf Menschen angewendet. — נזיפה ist aram. Lehnwort (das hebr גערה übersetzt das Targum mit גער ,נזופא mit נזף). +62) die ihm zur Unehre gereichende Handlungsweise gegen Bilha (1. B. M. 35, 22). +63) daselbst 38, 13—24. +64) Spielt auch Juda bei dem ganzen Vorfall keine rühmliche Rolle, so hat er doch zuletzt (Vers 26) sein Unrecht eingesehen. +65) der Bericht der Tora (מעשה steht hier für ספור מעשה; vgl. oben Anm. 47 g. E.) im zweiten Buche (32, 1—20) über die Anfertigung des goldenen Kalbes. +66) obwohl dieser Rückfall ins Heidentum von der Gemeinde als tiefste Schmach empfunden wird. +67) Unter der zweiten Erzählung ist nicht, wie man annehmen sollte, die Darstellung im fünften Buche (9, 12—21) zu verstehen, sondern nach dem übereinstimmenden Zeugnis der Tosefta und beider Talmude z. St. die Fortsetzung des ersten Berichtes in den Versen 21—25 und der Schlussvers 35. +68) wegen der bitteren Worte, die Aharon da zu Anfang aus dem Munde seines Bruders hört, wegen des harten Tadels, die er später erfährt, und wegen des schweren Vorwurfs, der ihn am Schlusse trifft. Allerdings wäre dieser Grund auch für die Wiederholung im fünften Buche mit Rücksicht auf Vers 20 zutreffend. +69) 4. B. M. 6, 24—26. +70) Sein Verfahren gegen Urija und Batscheba‘ (2. Samuel 11, 2—17). +71) Sein Verbrechengegen Tamar (daselbst 13, 1—19). +72) So die Lesart in den Talmudausgaben, bei Alfasi und Rabbenu Ascher, und so auch die Entscheidung Maimunis (Hil. T’filla XII 12). Die Mischnaausgaben lesen לא נקראין. +73) Für die beiden an letzter Stelle genannten Erzählungen sind ähnliche Gründe wie für die Tat Rubens und den zweiten Bericht über das goldene Kalb massgebend. Das strahlende Bild des gefeierten Königs soll im Herzen des Volkes in fleckenloser Reinheit und ungetrübtem Glanze erhalten bleiben. Mit dem Priestersegen hat es eine andere Bewandtnis. Er braucht nicht übersetzt zu werden, weil er in der Ursprache jedem geläufig ist und von jedem verstanden wird. Er soll nicht übersetzt werden, damit sich die Uebertragung nicht einbürgere und schliesslich den hebräischen Wortlaut auch aus dem Munde der Priester verdränge, die ihn in keiner andern als der heiligen Sprache über die Gemeinde sprechen dürfen (Soṭa VII 2). Er kann auch nicht übersetzt werden, weil jede Uebersetzung zugleich eine Erklärung ist, hier aber der Sinn des zweiten Satzes (Gott lasse dir sein Antlitz leuchten) ziemlich dunkel und der dritte Satz (Gott erhebe sein Antlitz zu dir) in wörtlicher Uebertragung sogar anstössig ist. +74) Die Vision vom göttlichen Throne im ersten Kapitel des Propheten J’ḥezḳêl. +75) An Sabbat- Feier- und Fasttagen wird nach der Toravorlesung ein Abschnitt aus einem der Prophetenbücher vorgetragen (Hafṭara). Die geheimnissvolle Schilderung des von Engeln in Tiergestalt bewegten Thronwagens eignet sich nicht zu öffentlichem Vortrage, weil sie in unreifen Köpfen Verwirrung anrichten könnte. +76) Er fürchtet keine nachteilige Wirkung des Vortrages, erwartet vielmehr von ihm eine Anregung zu tieferm Nachdenken über die göttliche Weltregierung. — Wir lesen dieses Kapitel am Wochenfeste als Hafṭara im Anschluss an den Toraabschnitt von der Offenbarung am Ḥoreb +77) das sechzehnte Kapitel im Buche J’ḥezḳêl, wo der Prophet mit besonderer Schärfe den Abfall und die Treulosigkeit des Gottesvolkes geisselt. +
+ + + +TRAKTAT MO‘ED ḲAṬAN. +Einleitung. +

In der heiligen Schrift werden die Feste מועדי ה׳ (göttliche Zeiten) genannt, zuweilen auch schlechthin מועד (Mehrzahl: מועדים, einmal und zwar 2. Chronik 8, 13: מועדות); in der Mischna bedeutet מועד (Mehrzahl מועדות, selten: מועדים) vorzugsweise diejenigen Tage des Pesaḥ- und des Hüttenfestes, die nur Festtage und nicht zugleich Feiertage (ימים טובים) sind, die wir daher genauer als Werktage der Festwoche (חל המועד) bezeichnen. In diesem engern Sinne ist das Wort מועד in der Ueberschrift unseres Traktates zu verstehen, während es im Titel unserer Ordnung, der סדר מועד lautet, in seiner weitesten Bedeutung zu nehmen ist. Zum Unterschied von diesem trägt die Massichta den Namen מועד קטן, wie man etwa die westasiatische Halbinsel zwischen Schwarzem und Mittelländischem Meer im Gegensatz zum ganzen Erdteil Kleinasien nennt. Nach dem Worte, mit dem der Traktat beginnt, wird er in älteren Werken zuweilen unter der Bezeichnung משקין angeführt.

+

Von den am Feiertage untersagten Arbeiten (s. die Einleitung zu Massechet Jom Tob oder ביצה, Abs. 2) sind an den oben erwähnten Werktagen die für den Bedarf der Festwoche erforderlichen gestattet mit Ausnahme des Haarschneidens und des Kleiderwaschens, deren Verbot trotz ihrer Dringlichkeit in Kraft bleibt, damit man diese Verrichtungen nicht auf die Mussezeit der Festwoche verschiebe, sondern zum würdigen Empfange des Feiertags noch vor dessen Eintritt erledige. Alle übrigen Arbeiten sind nur dann erlaubt, wenn ihre Ausübung keine Mühe verursacht und ihre Unterlassung einen Vermögensverlust zur Folge haben würde, wobei zu beachten ist, dass entgehender Gewinn in dieser Beziehung nicht als Vermögensverlust gilt.

+

Die Anwendung dieser beiden Grundsätze auf die verschiedenen Gebiete gewerblicher, insbesondere landwirtschaftlicher Tätigkeit bildet neben dem Verbote von Trauerfeiern und Hochzeiten den Gegenstand der beiden ersten Kapitel unserer Massichta. Das dritte behandelt die Ausnahmen von dem Verbote des Haarschneidens und des Kleiderwaschens, geht dann zu den Bestimmungen über schriftliche Arbeiten über und erörtert zum Schlusse die Wirkungen des Festes auf die Trauervorschriften.

+

Seinem Inhalte nach sollte der Traktat unmittelbar auf Massechet Jom Tob (ביצה) folgen, und beide müssten, da sie die allgemeinen Gesetze umfassen, denjenigen vorangehen, die wie מגלה ,סכה ,יום הכפרים ,ראש השנה ,פסחים, die besonderen Vorschriften für die einzelnen Feste enthalten. Wir haben aber schon wiederholt darauf hingewiesen, dass die Traktate nicht nach inneren Zusammenhängen geordnet sind, sondern nach der Anzahl ihrer Kapitel. Daher מועד קטן und חגיגה, die den geringsten Umfang haben — beide zählen nur je drei Kapitel — am Schlusse der Ordnung. Daher auch der Rangstreit zwischen diesen beiden letzten Traktaten. In manchen Handschriften steht מועד קטן wie auch in unseren Mischnaausgaben und in der Tosefta vor חגיגה, in anderen wie auch in den Jeruschalmiausgaben nach חגיגה. Während Maimuni in seiner Einleitung zur Mischna den Traktat חגיגה ans Ende der ganzen Ordnung setzt, meinen die Tosafot (Mo‘ed ḳaṭan 28 b u. d. W. בלע), dass מועד קטן den Schluss des Seder bildet.

+

Die Einzahl im Namen unserer Massichta erklärt sich daraus, dass hier nicht von den einzelnen Festen, sondern vom Feste als solchem gehandelt wird, wie ja auch die Ueberschrift des Traktats, der die allgemeinen Vorschriften über den Feiertag enthält, מסכת יום טוב und nicht מסכת ימים טובים lautet. Dass uns aber der Name der Ordnung ebenfalls in der Einzahl entgegentritt, ist allerdings auffallend. Hier durfte man סדר מועדות an Stelle von סדר מועד erwarten, worauf wir schon in der Einleitung zu פסחים (S. 168 g. E.) hingewiesen haben.

+

ABSCHNITT I.

+

1. Rieselboden 1 bewässert man am Feste 2 und im siebenten Jahre3 sowohl aus einer Quelle, die neu hervorgetreten, als aus einer Quelle, die nicht erst neu hervorgetreten ist4; aber man bewässere weder mit Regenwasser5 noch mit dem Wasser eines Ziehbrunnens 6 und mache keine Furchen um die Weinstöcke7. 2. Rabbi El‘azar ben ‘Azarja sagt: Man darf am Feste und im siebenten Jahre keinen Wasserarm neu herrichten8; die Weisen aber sagen: Man darf einen Wasserarm im siebenten Jahre neu herrichten9 und die verdorbenen am Feste instand setzen10. Man darf die beschädigten Wasserrinnen auf öffentlichem Gebiete ausbessern und sie ausbaggern11; Wege, Plätze und Wasserbehälter12 setzt man instand, erledigt alle öffentlichen Angelegenheiten, bezeichnet die Gräber 13 und veranstaltet auch Streifzüge wegen der gemischten Arten14. 3. Rabbi Eli‘ezer ben Ja‘akob sagt: Man leitet das Wasser von Baum zu Baum15, nur darf man nicht das ganze Feld bewässern 16; Saaten, die vor dem Feste kein Wasser bekamen, bewässere man nicht am Feste17. Die Weisen aber gestalten das eine wie das andere18. 4. Man fängt den Maulwurf und die Mäuse aus einem Obstfelde und aus einem weissen Felde auf ungewöhnliche Art19 am Feste und im siebenten Jahre. Die Weisen sagen: Aus einem Baumfelde20 in der üblichen Weise, aus einem weissen Felde21 auf ungewöhnliche Art. Eine Lücke22 darf man am Feste verbohlen23; im siebenten Jahre vermauert man sie in gewohnter Weise24. 5. Rabbi Meïr sagt: Man beschaut die Ausschläge25 am Feste26, um zu erleichtern27, aber nicht, um zu erschweren 28; die Weisen aber sagen: weder zu erleichtern, noch zu erschweren29. Ferner sagte Rabbi Meïr: Es darf jemand die Gebeine des Vaters und der Mutter sammeln30, weil es ihm eine Freude ist31; Rabbi Josê aber meint, es bedeutet ihm Trauer32. Man veranstalte keine Gedenkfeier33 und keine Totenklage 34 für seine Dahingeschiedenen dreissig Tage vor einem Freudenfeste35. 6. Man gräbt nicht Nischen und Grüfte36 am Feste37, aber man vervollkommnet die Nischen am Feste38, macht auch eine Grube am Feste39 und einen Sarg beim Toten im Hofe40. Rabbi Juda verbietet dies, es sei denn, dass er Bretter hat41. 7. Man darf am Feste keine Frauen heimführen, weder Jungfrauen noch Witwen, auch die Schwagerehe42 nicht vollziehen, weil es eine Freude ist43, wohl aber seine geschiedene Frau wiederheiraten. Eine Frau darf ihre Schönheitsmittel am Feste bereiten; Rabbi Juda sagt: Sie soll nicht Kalk auflegen,44 weil es eine Entstellung für sie ist45. 8. Der Ungeübte näht46 in seiner gewöhnlichen Art, der Handwerker mit ungleichen Stichen 47. Betten48 darf man flechten 46; Rabbi Josê sagt: Nur spannen49. 9. Man darf einen Ofen, einen Herd oder eine Mühle am Feste aufstellen50; R. Juda sagt: Man darf die Mühlsteine nicht zum ersten Male hämmern51. 10. Man macht einem Dache oder einem Gange52 in kunstloser Weise53 ein Geländer, aber nicht in handwerksmässiger Art. Man verklebt Spalten54 und verstreicht sie55 mittels einer Walze mit der Hand oder mit dem Fusse, jedoch nicht mit der Kelle56. Sind Türangel, Türband57, Balken, Schloss oder Schlüssel zerbrochen58, darf man sie am Feste instand setzen, nur darf man seine Arbeit nicht auf das Fest ansetzen59. Und alles Einzulegende, von dem man am Feste essen kann, darf man einlegen60.

+

ABSCHNITT II.

+

1. Wer seine Oelbeeren umgerührt hatte1, dann aber von einem Trauer- oder sonst einem Unfall betroffen2 oder von den Arbeitern irregeführt ward3, legt den ersten Balken auf4 und lässt ihn bis nach dem Feste liegen5. So die Worte des Rabbi Juda; Rabbi Josê sagt: Er giesst vollends aus und verspundet in seiner gewohnlichen Weise6. 2. Desgleichen darf derjenige, der seinen Wein schon in der Grube hatte7, dann aber von einem Trauer- oder sonst einem Unfall betroffen oder von den Arbeitern irregeführt ward3, in seiner gewöhnlichen Weise vollends aussgiessen und verspunden8. So die Worte des Rabbi Josê; Rabbi Juda sagt: Man macht ihm ein Brettergefüge9, damit er nicht sauer werde. 3. Man darf seine Früchte wegen der Diebe einführen10 und seinen Flachs, damit er nicht zu Grunde gehe, aus dem Wasserbade ziehen11; nur darf man seine Arbeit nicht auf das Fest ansetzen12. Und alle diese Dinge mögen, wenn man seine Arbeit auf das Fest angesetzt hat, zugrunde gehen. 4. Man kaufe Häuser, Sklaven und Vieh nur für den Festbedarf oder dem Verkäufer zuliebe, der sonst nicht zu essen hätte13. Man räume nicht von einem Haus ins andere14, darf aber in seinen Hof räumen15. Man hole keine Geräte16 aus dem Hause des Handwerkers17; wenn man für sie fürchtet18, schaffe man sie in einen andern Hof. 5. Man darf die Feigenkuchen19 mit Stroh zudecken20. Rabbi Juda sagt: Auch verdichten21. Verkäufer von Früchten, Kleidung und Geräten verkaufen unauffällig22 für den Festbedarf. Jäger, Griessmüller23 und Gräupler24 arbeiten unauffällig für den Festbedarf. Rabbi Josê sagt: Sie haben sich selbst eine Erschwerung auferlegt25.

+

ABSCHNITT III.

+

1. Die folgenden Personen dürfen am Feste sich scheren1: Wer aus einer überseeischen Gegend oder aus der Gefangenschaft heimkebrt,2 wer den Kerker verlässt3, ein Bannbeladener4, den die Rabbinen befreit haben5, desgleichen wer sich bei einem Gelehrten losbittet und befreit wird6, der Nazîr7 und der Aussätzige beim Uebergang von seiner Unreinheit zu seiner Reinheit8. 2. Und für die folgenden darf man am Feste waschen1: für jemand, der aus einer überseeischen Gegend oder aus der Gefangenschaft heimkehrt2, oder den Kerker verlässt3, für den Bannbeladenen4, den die Rabbinen befreit haben5, desgleichen für den, der sich bei einem Gelehrten losbittet und befreit wird6; ferner Handtücher, Barbiertücher und Badetücher9. Für Samenflüssige10, Blutflüssige11. Menstruierende12, Wöchnerinnen13 und alle, die aus Unreinheit zur Reinheit emporsteigen, ist es gestattet14, für jeden andern ist es verboten15. 3. Das Folgende darf man am Feste schreiben:16 Trauungsurkunden.16 und Scheide briefe17 Quittungen18 und Vermächtnisse19, Schenkungen und Verjährungsunterbrechungen20, Schätzungsbriefe21 und Verpflegungsbriefe 22, Bescheinigungen über die Befreiung von der Schwagerehe23 und über Ablehnungen24, Schiedsverträge25, gerichtliche Entscheidungen und Briefe des Beliebens26. 4. Man schreibt keine Schuldscheine am Feste27; wenn er ihm nicht traut28, oder wenn man nicht zu essen hat29, darf man sie schreiben. Man schreibt keine Bücher 30, T’fillin oder Pfostenschriften31 am Feste und verbessert32 auch nicht einen Buchstaben, nicht einmal im Buche der Tempelhalle33. Rabbi Juda sagt: Man darf T’fillin und Pfostenschriften für den eigenen Bedarf schreiben34 und auf seiner Hüfte 35 die purpurblaue Schnur für seine Quaste36 spinnen. 5. Wenn jemand seinen Toten drei Tage vor einem Freudenfest37 beerdigt hat, ist für ihn die Satzung über die sieben Tage aufgehoben38; sind es acht39, ist für ihn die Satzung über die dreissig Tage ausser Kraft40. Denn sie41 haben gesagt: Der Sabbat zählt mit42, bricht aber nicht ab43, die Freudenfeste brechen ab44, zählen aber nicht mit45. 6. Rabbi Eli‘ezer sagt: Seit das heilige Haus zerstört wurde, ist das Wochenfest46 dem Sabbat gleich47. Rabban Gamliel dagegen sagt: Der Neujahrs- und der Versöhnungstag sind den Freudenfesten gleich48. Die Weisen aber sagen: Weder ist’s nach den Worten des einen noch nach den Worten des andern; vielmehr ist das Wochenfest gleich den Freudenfesten49, der Neujahrs- und der Versöhnungstag wie der Sabbat50. 7. Den Riss, die Entblössung und die Labung51 beschränkt man52 auf die Angehörigen53 des Verstorbenen. Auch erfolgt die Labung nur auf aufrechten Ruhebetten54. Man trägt ins Trauerhaus weder auf einer Schale noch auf einem Untersatz, noch in einer Schüssel, sondern in Körben55. Man spricht nicht den Trauersegen56 am Feste, aber man stellt sich in einer Reihe auf57, spricht ein Wort des Trostes und verabschiedet die Versammlung. 8. Man stellt die Bahre nicht auf der Strasse hin, um keine Totenklage herbeizuführen58; bei Frauen auch sonst nicht59 aus Gründen der Ehrerbietung60. Die Frauen61 dürfen am Feste Klagelieder singen, sich aber nicht an die Brust schlagen62. Rabbi Ismael63 sagt: die der Bahre zunächst stehenden64 dürfen an die Brust schlagen. 9. An Neumondstagen, am Weihefeste und an Purim dürfen sie Klagelieder singen und an die Brust schlagen, aber hier wie dort keinen Wechselgesang anstimmen 65. Ist der Tote bestattet, dürfen sie weder singen noch an die Brust schlagen. Wie ist der Klagegesang? Es singen alle zugleich. Wie der Wechselgesang? Es trägt die eine vor, und die anderen setzen nach ihr ein. So heisst es66: Und lehret eure Töchter ein Klagelied und eine Frau die andere den Wechselgesang67. Aber von einer Zeit, die kommen wird, heisst es: Er vernichtet den Tod auf immer, und Gott, der Ewige, wischt die Tränen von jedem Antlitz, und die Schmach seines Volkes wird er von der ganzen Erde entfernen, denn der Ewige hat es verheissen68.

+1) בית השלחים ist dürres Land, dem die jährliche Regenmenge nicht genügt, das daher künstlich bewässert werden muss. Der Ausdruck שלחים wird im bab. Talmud z. St. mit dem aram. שלהי (ermatten) erklärt, einer Schaf‘elform von להה = לאה (schmachten; vgl. ותלה ארץ מצרים im 1. B. M. 47,13), also בית השלחים = durstiger, lechzender Boden. In Baba b. 68a dagegen wird das Wort einerseits mit ושולח מים על פני חוצות (Ijob 5,10) und andererseits mit שלחיך פרדס דמונים (Schir hasch. 4,13), dessen Bedeutung nach dem Talmud zwischen Acker- und Gartenland schwankt, in Verbindung gebracht, wonach שלחים, ähnlich dom arab. art, die Bewässerungskanäle und בית השלחים etwa das Rieselfeld bezeichnen würde. In Neh. 3, 15 ist השלח wahrscheinlich die Berieselung; im Hohenliede aber (a. a. O.) passt die Auffassung von שלחים im Sinne unserer Mischna („deine kargsten Beete sind ein Garten voll von Granatäpfeln nebst Edelfrüchten“) viel besser in den Zusammenhang als die Bedeutung „Wasserleitungen“ oder gar „Schösslinge“. +2) weil die Unterlassuug ein Vertrocknen der Saaten, also einen Vermögensverlust zur Folge haben würde (s. d. Einleitung). Selbstverständlich ist die Bewässerung nur an den Werktagen der Festwoche gestattet, aber weder am Feiertage noch am Sabbat. Das Wort מועד bezeichnet nämlich in der Mischna vorzugsweise die Tage, die sonst חול המועד oder חולו של מועד genannt werden. Dass dieser genauere Ausdruck sich in der Mischna überhaupt nicht findet, wie in תוס׳ יום טוב behauptet wird, trifft nicht zu. Wir begegneten ihm ja erst im vorigen Kapitel (M’gilla IV 2). Vielleicht will der Verfasser mit den Worten שאין במשנה לשון חולו של מועד אלא מועד nur sagen, dass an unserer Stelle diese Bezeichnung nicht vorkommt. +3) dem sogenannten Sabbat- oder Brachjahre, in welchem Ackerbau verboten ist (3. B. M. 25, 4—5). Die Bewässerung gehört nicht zu den von der Tora untersagten Feldarbeiten und ist auch von den Rabbinen zur Abwendung drohenden Schadens gestattet worden. +4) mit anderen Worten: Nicht allein aus einer Quelle, die vorher nicht zur Verfügung stand, sondern selbst aus einer solchen, die man vor Eintritt des Festes hätte benutzen können. art. +5) weil mit jedem geschöpftem Eimer die Oberfläche des Wassers in der Zisterne tiefer sinkt, die Bewässerung daher immer mühsamer wird. +6) קילון ϰήλων = Brunnenschwengel, steht hier — pars pro toto — in der Bedeutung Ziehbrunnen. Auch diese Art der Berieselung ist wegen der Mühe, die sie verursacht, trotz des drohenden Schadens verboten (s. die Einl). +7) weil das ebenfalls eine anstrengende Arbeit ist. עוגיות sind kleine Gräben, die man um Obstbäume zieht und mit Wasser füllt. Das Wort ist vielleicht ein Diminutiv von עוקה, womit in ‘Erubin VIII 9 u. 11 eine Grube (verwandt mit חקק = aushöhlen) bezeichnet wird, die zur Aufnahme von Wasser dient. +8) um Wasser auf die Aecker zu leiten; am Feste nicht wegen der grossen mit der Herstellung verbundenen Anstrengung, im Sabbatjahre nicht, weil es verbotener Feldarbeit (Pflügen) ähnlich sieht. +9) weil selbst Pflügen im siebenten Jahre nur rabbinisch untersagt ist. +10) indem man sie von Schlamm und Geröll reinigt, was ja keine übermässige Mühe verursacht. +11) Wenn המים קלקולי hier die Schäden des Wassers bedeutet, so passt וחוטטין אותן nicht. Man kann weder die Schäden noch das Wasser aushöhlen (vgl. החוטט בגדיש in Sukka I 8). Es müsste vielmehr ומנקין אותן (man reinigt es) heissen, es sei denn, dass מים hier die Stelle von אמות המים vertritt oder וחוטטין אותן prägnant für ומנקין אותן על ידי חטיטה steht. Beides ist nicht sehr wahrscheinlich. Vielleicht ist aber unser קלקולי das lat. cloaculae. Auf die Abzugsrinnen der öffentlichen Strassen bezogen, ist חוטטין (ausgraben im Sinne von Ausschlämmen) ein angemessener Ausdruck. Bemerkt sei noch, dass die erste Mischnaausgabe (Neapel 5250) כל כלי המים statt קלקולי המים liest. +12) Die Reinigungsbäder mit einem Rauminhalt von mindestens drei Kubikellen (etwa 3600 l). +13) indem man sie mit Kalkwasser begiesst, damit sie von allen Personen gemieden werden, dio sich an Gräbern nicht verunreinigen dürfen oder wollen. +14) Im Auftrage der Gerichtsbehörde werden Boten ausgesandt, um die in Weingärten oder sonst gesetzwidrig angebauten Mischfrüchte auszureissen (s. Sch’kalim I 2). +15) in einem Obstfelde, das der künstlichen Bewässerung bedarf. +16) weil das überflüssige Mühe verursacht. +17) damit man die Arbeit nicht absichtlich auf die Festwoche verschiebe, in der man durch den Stillstand jedes Gewerbebetriebes mehr Musse hat. +18) die erstmalige Berieselung wie die Bewässerung ganzer Obstfelder. +19) d. i. in einer von dem üblichen Verfahren abweichenden Weise. Beide Talmude lesen aber כדרכו = in der üblichen Weise. — Unter einem weissen Felde ist das Getreidefeld zu verstehen. +20) wo der drohende Schaden erheblich ist. +21) dem diese Tiere nur geringen Schaden zufügen können. +22) in der Gartenmauer. +23) oder sonstwie verstopfen oder ausfüllen, auch mit lose aneinander gefügten Steinen. מקרין hängt nicht, wie in תום יו״ט vermutet wird, mit קיר zusammen; es ist vielmehr wie המקרה סכתו in Sukka I 8 ein Denominativ von קורה (Balken). Vgl. במים עליותיו המקרה Ps. 104, 3 u. לקרות את שערי הבירה Neh. 2,8. +24) desgleichen am Feste eine Lücke in der Mauer des Hofes oder gar des Wohnhauses. +25) Es handelt sich um die im 3. B. M. (13, 1—46) besprochenen Hautkrankheiten, deren Charakter der Priester nach Augenschein zu bestimmen hat. Es kommen vier Besichtigungen in Betracht. Bei der ersten wird der Ausschlag je nach dem Befunde für rein, unrein oder unentschieden erklärt, im letztern Falle die Einschliessung des Kranken auf sieben Tage verfügt. Bei der zweiten Besichtigung am siebenten Tage ordnet der Priester, wenn er ihn, da sich im Krankheitsbilde nichts geändert hat, weder für rein noch für unrein erklären kann, seine fernere Einschliessung für diese und die folgenden sechs Tage an. Bei der dritten Besichtigung am dreizehnten Tage ist der Kranke entweder für rein oder unrein zu erklären; er ist auch dann rein, wenn der Ausschlag keinerlei Veränderungen gegen den Befund der ersten Besichtigung aufweist, unrein nur in dem Falle, wenn das Exanthem sich ausgebreitet oder sonst ein Zeichen der Verschlimmerung sich eingestellt hat. In diesem Falle findet, wenn etwa nach einiger Zeit eine Besserung eingetreten scheint, eine vierte Besichtigung statt, bei der die Krankheit entweder als fortbestehend oder als geheilt zu erklären ist. +26) במועד ist die Lesart in einigen Handschriften; unsere Mischnaausgaben haben dafür בתחלח, Alfasi hat beides. In den folgenden Halachot (6, 7, 9) treffen wir den Zusatz במועד auch in unseren Ausgaben an betonter Stelle; um so weniger können wir ihn hier entbehren, als in den vorangehenden Sätzen von מועד und שביעית die Rede war, während von hier an ausschliesslich an מועד zu denken ist. Wenn die Lesart חתחלה richtig wäre, könnte sie nicht nach dem gewöhnlichen Wortsinn von der ersten Besichtigung durch den Priester, sondern nur so verstanden werden, dass zunächst der Sachverständige den Ausschlag besichtigen soll, damit er im günstigen Falle dom Priester die Reinerklärung empfehle, im ungünstigen jedoch sich jeder Aeusserung enthalte. Das ist indessen nicht die Auffassung des bab. Talmud, der רואין zweifellos auf den Priester bezieht, andererseits aber die unbestrittene Ansicht Rabas überliefert, dass auch nach Rabbi Meïr eine erste Besichtigung am Feste nicht stattfindet (s. Anm. 29). Und wenn auch in der Münchener Handschrift gerade dieser Satz fehlt (s. auch משגה למלך zu הל׳ יום טוב VII 16 u. d. W. ורע דבמתניתן חנן), so ist doch aus der Bekundung, laut welcher der Meinungsstreit sich um die dritte Besichtigung dreht, gleichfalls ersichtlich, dass ihm die Lesart fremd war. Der Jeruschalmi hat im Mischnatexte בתחלה nur in den aus einer G’niza veröffentlichten Bruchstücken (שרידי הירושלמי), in unseren Ausgaben wie in der Leydener Handschrift fiudet sich das Wort an dieser Stelle nicht; aus der talmudischen Erörterung, die allerdings irrtümlich בתחלה zitiert, geht auch dort unzweideutig hervor, dass die Amoräer des heiligen Landes diesen Zusatz ebensowenig wie die babylonischen kannten. Desgleichen folgt aus den Erklärungen von R. Ḥananel und Maimuni z. St., dass sie בתחלה hier nicht gelesen haben, denn beide beziehen mit dem bab. Talmud die Streitfrage auf die dritte Besichtigung. Auch den Kommentatoren Alfasis, R. Juda b. Berechja und R. Josef Ḥabiba (in den meisten Ausgaben lautet die Ueberschrift statt נמוקי יוסף fälschlich רבנו נסים), scheint diese Lesart nicht vorgelegen zu haben und, wie im משנה למלך das. gezeigt wird, den Tosafot ebensowenig wie Raschi, nicht einmal einem so späten Autor wie R. ‘Obadja. Uebrigens ergibt sich aus dem Wortlaut der Mischna selbst die Unmöglichkeit der Lesart בתחלה. Wäre sie richtig, sollte es, nachdem R. Meïr ausdrücklich להחמיר אבל לא hinzufügt, in der Gegenansicht nicht לא להקל ולא להחמיר, sondern viel eher לא בתחלה ולא בסוף heissen; man müsste denn mit משנה למלך (das. g. E. u. d. W. ומה שהביאו) annehmen, dass die späteren Besichtigungen selbst auf die Gefahr der Erschwerung hin (להחמיר) am Feste vorzunehmen sind. Im Gegensatz zu diesem kaum zu behauptenden Standpunkte haben תוס׳ יום טוב und תפארת ישראל (hier aus Versehen mit der Bemerkung כך נראה לי, obschon fast wörtlich den תוס׳ יו״ט entnommen), das Wort בתחלה im Sinne von אפלו בתחלה genommen: Sogar die erste Besichtigung, deren Aufschub für den Kranken keinen Nachteil im Gefolge hat, da er ja, solange sie unterbleibt, nicht einmal ein geschlossen wird, kann am Feste vorgenommen werden, um ihn zutreffenden Falls durch eine Reinheitserklärung zu erfreuen. Gegen diesen Versuch, den Zusatz בתחלה zu retten, richtet sich der Einwand aus dem Wortlaut der Gegenmeinung mit um so grösserer Wucht. Bei der nunmehr so starken Betonung der ersten Besichtigung in dem Satze des R. Meïr musste der Widerspruch der Weisen erst recht in die Worte gekleidet werden: Weder eine erste noch eine spätere Besichtigung! +27) wenn die Untersuchung durch den Priester dem Kranken nur zum Vorteil gereichen kann. Das ist bei den drei späteren Besichtigungen der Fall, bei denen der Kranke eingeschlossen oder gar schon für unrein erklärt ist. Kann ihn der Priester am Feste als rein erklären, so tut er es; wonicht, so schweigt er, und es bleibt alles beim alten. +28) wenn die Untersuchung dem Kranken nur Nachteil bringen kann. Das ist bei der ersten Besichtigung der Fall. Unterbleibt sie während des Festes, so gilt er bis zum Urteilsspruch des Priesters als rein; findet sie aber statt, und der Beschauer schweigt, weil er keine Reinheitserklärung abgeben kann, so ist dem Kranken die Festesfreude getrübt. Er weiss ja nun, dass ihn nach dem Feiertage die Einschliessung oder noch Schlimmeres erwartet. +29) Nach Raba (oder Rabba?) im bab. Talmud herrscht Uebereinstimmung darüber, dass eine erste Besichtigung am Feste nicht stattfindet. [Dieser Satz wird, wie bereits in Anm. 26 erwähnt wurde, im משנה למלך beanstandet und fehlt in der Tat in der Münchener Handschrift. Nach unserer Auffassung der Worte להחמיר אבל לא (s. Anm. 28) ist er überflüssig, da das Einverständnis des R. Meïr deutlich in der Mischna selbst ausgesprochen ist.] Auch darin stimmen die Ansichten noch überein, dass eine zweite Besichtigung selbst am Feste vorgenommen wird. Kann der Priester den Eingeschlossenen für rein erklären, so tut er es; kann er es nicht, so schweigt er. Erst über die dritte Besichtigung gehen die Meinungen auseinander. Nach der einen findet sie mit dem Vorbehalt statt, bei ungünstigem Befunde die Entscheidung auszusetzen; nach der andern ist ein solches Verfahren in diesem Stadium unzulässig, denn hier gilt das Schriftwort לטהרו או לטמאו (3. B. M. 13,59). Hier erfolgt keine Einschliessung mehr wie bei den früheren Besichtigungen, hier heisst es: Entweder — Oder. Kann der Kranke nicht reingesprochen werden, so muss ihn der Priester als unrein erklären, zumal das Stillschweigen hier, wo es ein Drittes nicht gibt, einer Unreinheitsbeknndung gleichkommt. Darum ist es besser, die Untersuchung fällt am Feste ganz aus. Von der vierten Besichtigung spricht Raba nicht Man sollte meinen, dass hier von einem Aufschub nicht die Rede sein kann, da es sich doch um die Feststellung handelt, ob der Kranke als genesen zu betrachten ist, oder — und das wäre der schlimmste Fall — noch weiter in der Unreinheit verharren muss, die ihm ohne die Besichtigung auf alle Fälle, auch in dem der Genesung, während des Festes anhaften würde. Dennoch berichtet eine Baraita, dass R. Jose auch hier im Gegensatz zu seinen Freunden die Besichtigung widerrät. Der Grund wird in der Bestimmung gefunden, laut welcher der Genesene die sieben Reinigungetage ausserhalb seines Hauses zubringen muss (das. 14, 8). Diese unerwünschte Nebenwirkung soll ihm in der Festwoche erspart werden. Demnach unterbleibt nach R. Jose die dritte Besichtigung des Kranken wegen der Möglichkeit, dass er für unrein, die vierte wegen der Möglichkeit, dass er als rein befunden werden könnte. art art art +30) Die Leichen wurden zunächst nur vorläufig beigesetzt; erst wenn alles Fleisch verwest war, wurden die Gebeine gesammelt und zur ewigen Ruhe in Särgen aus Zedernholz gebettet. +31) Wenn auch dieser Akt der Pietät die festliche Stimmung des Tages trübt, gewährt er doch für den Rest des Festes ein Gefühl der Befriedigung und Erleichterung (Jeruschalmi). Dagegen würde im Falle des Aufschubes der Gedanke, dass den Eltern noch nicht die letzte Ehre erwiesen ist, das Gemüt der Kinder während des ganzen Festes bedrücken und die Feiertagsstimmung erst recht beeinträchtigen. +32) und ist in der Festwoche daher zu unterlassen. +33) יעורר (oder יערער) eig. erwecken, erregen, hier etwa: die Zuhörer hinreissen und sie zu Tränen rühren. Nach dem bab. Talmud z. St. lautete die Einladung zur Feier: יבכון עימיה כל מרירי ליבא. Vielleicht ging dieser Aufforderung das Wörtchen עורו voran (עורו בכו עמי כל מרי לבב = Auf, weinet mit mir alle, die ihr betrübten Herzens seid), wodurch sich der Ausdruck עורר על המת in ähnlicher Weise erklären würde wie המעוררין (Ma‘ser scheni V 15 und Sota IX 10 = die Wecker) als Bezeichnung der Sänger, die im zweiten Tempel ihren Liedern den Vers (Ps. 44, 24) עורה למה תישן ה׳ (Auf, o Gott, warum schläfst du) angliederten. Auch אעירה שחר (ich will die Morgenröte wecken, Ps. 57, 9 u. 108, 3) könnte den prägnanten Sinn haben: Ich will die Morgenröte auffordern, mit mir in das Lob Gottes einzustimmen. +34) Der Unterschied zwischen Gedenkfeier (עירור) und Totenklage (הספד) besteht nach Jeruschalmi darin, dass diese einem einzelnen, jene dem Gedächtnis vieler gewidmet ist. Nach derselben Quelle beschränkt sich das Verbot auf die Veranstaltungen zu Ehren von Personen, die schon vor mehr als dreissig Tagen verstorben sind. +35) Unter רגל versteht man in Anlehnung an das Schriftwort (2. B. M. 23, 14), in welchem שלש רגלים (wörtlich: drei Füsse) gleich שלש פעמים (eig. drei Schritte) dreimal bedeutet, jedes der drei Freudenfeste (פסח שבועות סכות), an denen man nach der heiligen Stadt zog, um dort im Heiligtume Opfer darzubringen. +36) כוכין sind die in die Felswand gehauenen Gräbernischen, קברות die über dem Erdboden sich erhebenden Grabgewölbe. Ueber die Anlage der Begräbnishöhlen und ihrer Nischen s. Baba b. VI 8. +37) weil es zu mühsam ist (s. Einl.). +38) indem man sie je nach Bedarf länger oder kürzer, breiter oder schmäler macht, sie mit Kalk übertüncht oder sonst in einer Weise fertigstellt und vollendet, die wenig Arbeit erfordert. — בחנכין steht hier im eigentlichen Sinne: etwas für seinen Zweck vorbereiten, die letzte Hand anlegen, vervollkommnen. Gewöhnlicher ist die übertragene Bedeutung: erziehen, den letzten Schliff geben; gebrauchsfertig machen, einweihen. Auffallend ist die häufige Wiederholung des Wortes במועד. Jeruschalmi liest: נברכת וארון עם חמת בחצר אין חופרין כוכין וקברות במועד אבל מחנכין את הכוכין ועושין. +39) Wenn נברכת mit dem Worte ברכה (Teich, bes. gleich dem arab. art ein künstlich angelegter) zusammenhängt, dessen Etymologie freilich nicht feststeht, das aber von ברך (Knie) ebenso abgeleitet sein könnte wie אמת המים (Wasserleitung) von אמה (der Arm) — bildet doch der Fluss da, wo er sich zum See erweitert, mit diesem ein Knie — so ist hier eine Wassergrube gemeint, in der die Leiche oder die Grabgewänder gewaschen werden sollen. Das Wort findet sich noch einmal in der Mischna, nämlich in Baba b. II 1, wo es — parallel zu המים אמת — zweifellos eine Wassergrube bezeichnet. Dort steht aber ausdrücklich נברכת כובסין (Wäschergrube). Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass נכרכת an sich nur die Grube bedeutet, an dieser Stelle demnach ein einfaches, leicht herzustellendes Grab, wie schon R. Abraham b. Dawid in seinen Berichtigungen zu Maimunis Mischne Tora (הל׳ יום טוב VIII 4) erklärt. Allerdings scheint das überflüssige במועד, das hier nun schon zum dritten Male steht, unsern Satz ebenso von dem folgenden וארון עם המת בחצר trennen zu wollen, wie das vorangehende במועד ihn von אבל מחנכין את הכוכין scheidet, als ob עושין נברכת zur Leichenbestattung in keinerlei Beziehung stände, sondern ganz allgemein die Herstellung einer Wäschergrube gestatten wollte, selbstverständlich nur den Personen, die ihre Kleider am Feste waschen dürfen (s. weiter unten III 2). Das ist die Auffassung der meisten Lehrer, u. a. auch Maimunis (a. a. O.). +40) damit die Leute sehen, dass er bald gebraucht und nicht etwa auf Vorrat gearbeitet wird. +41) Die Bretter zu diesem Zwecke erst zu sägen hält er als zu schwere Arbeit für unstatthaft. +42) 5. B. M. 25, 5. +43) durch welche die Festesfreude zurückgedrängt oder verdunkelt würde. +44) um die Haare da, wo sie unerwünscht sind, zu beseitigen. +45) solange der Kalk haftet. — נוול ist eine Milderung des hebr. נבל (schänden). +46) wenn es für den Festbedarf erforderlich ist. +47) חדיוט ist das griechische ἰδιώτης (Pfuscher, Stümper). — מכליב wird von כלב (Hund) abgeleitet: mit Stichen, die Hundezähnen ähnlich sind. Nach einer Erklärung sind darunter grosse, weit von einander abstehende Stiche zu verstehen; nach einer andern (im Jeruschalmi) sollen nicht mit einer Naht wie üblich mehrere Stiche hintereinander gemacht, sondern die Nadel nach jedem einzelnen herausgezogen werden. — Der Stamm כלב bedeutet im Arabischen (art) nähen. Hier kann er diesen allgemeinen Sinn nicht haben, da er im Gegensatz zu חפר steht. +48) Gemeint sind die starken Bänder, welche den Boden der Bettstellen bilden. — סרג ist das hebr. שרג (flechten, Ijob 40,17 u. Kînot 1,14; syr. art, arab. art); vgl. auch שריגים = Ranken. +49) fest anziehen, wenn sie sich gelockert haben, aber nicht neu anbringen. Die Lesart אף ממתחין in einigen Ausgaben gibt keinen rechten Sinn. +50) Diese drei Hausgeräte waren transportabel und wurden vor dem Gebrauch mit Lehm am Fussboden befestigt. Das ist auch am Feste gestattet. Der תנור war ein grosser irdener Topf, an dessen Wände das zu backende Brot innen angeklebt wurde; die בירים waren ein Kochherd, auf dessen Oberfläche die Speisen gargemacht wurden. +51) Wenn die Steine zu glatt sind, um das zu mahlende Korn erfassen zu können, werden sie durch Hammerschläge rauh gemacht. מכבשין, eigentlich drücken, pressen, auch bezwingen, heisst hier: mit dem Hammer bearbeiten. Die Einschränkung בתחלח will sagen, dass nur neue Mühlsteine am Feste durch Hammerschläge nicht geschärft werden dürfen, wohl aber abgenutzte. +52) מרפסת ist eine Art Gallerie zwischen zwei Stockwerken, auf welcher die Bewohner des oberen Stockwerkes, dessen Türen sämtlich auf den Gang münden, mittels einer Leiter oder einer Treppe in den Hof gelangen. Der Stamm רפס oder רפש (ברגליכם תרפשון J’ḥezḳel 34,18), syr. art, bedeutet treten. +53) in Form einer Hecke, oder lose Steine ohne Mörtel übereinander geschichtet. +54) mit Lehm oder dgl., damit es nicht hereinregne. — שוף, syr. art, reiben, schmieren. +55) ומעגילין (von עגל = runden), eigentlich: walzen oder rollen, hat hier als Denominativ von מעגלה die erweiterte Bedeutung: glattstreichen Vielleicht ist auch das biblische מעגל als glattgetretener Pfad zu erklären, wenn man nicht vorzieht, es als eine dem Wagenverkehr (עגלות) dienende Strasse aufzufassen. +56) מחלציים übersetzt ‘Aruch mit cazzuola (Maurerkelle). Der Dual deutet aber darauf hin, dass es sich um ein aus zwei Bestandteilen zusammengesetztes Gerät handelt. Der Stamm חלץ wieder lässt vermuten, dass es dazu bestimmt war, die Steine aus der Mauer herauszuziehen (3. B. M. 14, 40 u. 43). Vielleicht ist wirklich an ein Instrument zu denken, dass dem Maurer teils als Kelle beim Bauen, teils als Hebel beim Einreissen diente. +57) in dessen Oeffnung die Angel sich dreht. +58) sodass die Wohnung vor Dieben nicht sicher ist. +59) Man darf sie nicht geflissentlich auf die Festwoche verschieben, in der man mehr Musse hat. +60) Fische, Gemüse und was man sonst in Essig, Salzwasser oder Oel einzulegen pflegt, darf man am Feste nur dann einlegen, wenn es vor dessen Ablauf voraussichtlich schon geniessbar sein wird. +1) Vor dem Feste. — Die Oelbeeren werden, ehe man sie in der Stampfmühle zerdrückt, in einem Behälter (מעטן) einer leichten Gährung überlassen, und mehrmals umgewendet, bis alle gehörig erweicht sind. Kommen sie dann nicht bald unter den Quetschbalken, werden sie schimmelig und verfaulen. +2) Das in der Mischna statt des klassischen קרה so häufig gebrauchte ארע ist aramäisches Lehnwort. +3) Sie sollten die Arbeit vor dem Feste verrichten, haben ihn aber im Stiche gelassen. +4) d. h. er quetscht sie am Feste nur einmal, um sich zunächst das zuerst ausfliessende, feinste und wertvollste Oel, das sogenannte Jungfernöl zu sichern. Erst nach dem Feste dürfen die Oliven in die Presse getan werden, in der durch starken Druck das in den Beeren noch enthaltene minderwertige Oel gewonnen wird. +5) Selbst das Jungfernöl darf er am Feste nicht herausschöpfen, um es in Krüge zu füllen. +6) Er füllt das Oel bis auf den letzten Tropfen in Krüge und verstopft diese mit einem aus Lehm hergestellten Propfen (מגופה), alles dies am Feste genau so wie an gewöhnlichen Werktagen. — זולף (= דולף eigentlich: tropfen, träufeln) wird hier im Sinne eines langsamen Ausgiessens angewendet. גף (verschliessen) kommt in der heiligen Schrift nur einmal vor (N’ḥemja 7,8) und zwar im Hif‘il. +7) vor Eintritt des Festes. — בור (Grube) heisst der Behälter, in den der Wein aus der Kelter fliesst. +8) den ganzen Wein in Krüge füllen und diese in der üblichen Weise verschliessen, damit er in der offenen Grube nicht sauer werde. +9) Er bedeckt die Grube mit einem Schutzdach. לימודים sind zusammengefügte Bretter, entsprechend dem syr. art (verbinden, zusammenfügen), wie ja auch bei נסרים (gesägte Bretter) der Begriff des Brettes zu dem des Sägens (נסר) hinzugedacht wird. — In Kelim V 9 hat למודים active Bedeutung: zusammenfügende Klammern. Vielleicht ist dort lemudim zu lesen; vgl. חשוקים und חישוקים. +10) vom Felde in den Speicher. +11) Flachs wird, ehe er gehechelt wird, im Wasser erweicht, damit er geschmeidiger wird. Liegt er zu lange im Wasser, verdirbt er. — שלח, syr. art nahe verwandt mit hebr. שלל (Rut 2,16) = herausziehen, besondere aus Flüssigkeiten. +12) Man darf sie nicht auf die Festwoche verschieben, wenn sie vorher erledigt werden können +13) der zum Verkauf genötigt ist, um für den Erlös Lebensmittel zu erwerben. +14) über die Strasse hinweg. +15) d. h in eine im selben Hofe liegende Wohnung. +16) Unter כלים versteht man auch Kleidungstücke. +17) um nicht dem Verdachte Nahrung zu geben, dass sie am Feste fertiggestellt wurden. +18) dass sie dort abhanden kommen könnten. — חשש syr. art = besorgt sein, fürchten, verwandt mit arab. art — empfinden. +19) קציעות sind Feigen, die im Mörser zerstampft und zu einem runden Kuchen geformt werden. +20) Damit sie nicht schmutzig werden. +21) מעבין (Pi‘el von עבח = dick sein) bedeutet hier nach der einen Erklärung im bab. Talmud: dicht (in Stroh) einhüllen, nach der andern: in dicken Schichten übereinander legen, aufhäufen. Nach dieser zweiten Auffassung wäre nicht auch das Verdichten, sondern nur dieses gestattet, das Bedecken mit Stroh aber verboten. Das Wörtchen אף wäre demnach zu streichen (s. Jeruschalmi). +22) בצנעה = still oder bescheiden, wörtlich: in Verborgenheit, Zurückgezogenheit. Nach dem Talmud verkaufen sie in halbgeschlossenen Läden. +23) דשושות sind Müller, die aus Weizenkörnern Griess herstellen. Eine grössere Zahl von Quellen hat überall, wo das Wort vorkommt רשושות mit ר am Anfange. Obgleich diese Lesart durch ‘Aruch bezeugt ist, dürfte דשושות mit ד doch richtiger sein, da auch die Araber eine aus Weizengriess bereitete Speise Daschîsch nennen (art ist bei ihnen vermutlich ein Lehnwort). דשש wäre dann eine Nebenform von דוש (dreschen, zerstossen). +24) גרוסות (von גרש, arab. art aram. גריסא, art = Graupe) sind Verfertiger von Bohnengraupen. — Zur Form von דשושוח und גרוסות vgl. ‘Erubin IV Anm. 65 über משוחות (Feldmeseer). Aehnliche Formen sind דרוכות (Kelterer, Terumot III 4) חכורות (Pächter), לקוחות (Käufer). +25) ihr Handwerk in der Festwoche nicht auszuüben. +1) Haarschneiden und Kleidarwaschen ist am Feste verboten, damit man diese Oeschäfte vor dessen Eintritt erledige und nicht den ersten Feiertag mit ungepflegtem Haupthaar und unsauberer Wäsche begrüsse (s. Einleitung). Die im folgenden genannten Personen bilden nun eine Ausnahme, weil sie für die bisherige Unterlassung einen Entschuldigungsgrund haben. +2) und unterwegs keine Gelegenheit hatte, sich die Haare schneiden zu lassen und seine Kleider zu waschen. +3) und zwar in der Lage, jedoch nicht in der Stimmung war, sich um seine Toilette zu kümmern. +4) Wer mit dem Banne belegt ist, darf gleich einem Trauernden weder sein Haar schneiden noch seine Kleider waschen lassen. +5) sofern sie den Bann erst in der Festwoche aufgehoben haben. +6) wer ein Gelübde getan hatte, eine Zeit lang sich nicht scheren, beziehungsweise seine Kleider nicht waschen zu lassen und am Feste einen Gelehrten um die Lösung des Gelübdes bittet, die dieser auch bewirkt. — נשאל (sich losbitten; vgl. 1. Sam. 20, 6 u. 28, Neḥ. 13,6) ist in der Sprache der Rabbinen stehender Ausdruck für die an einen Gelehrten gerichtete Bitte um Entbindung von einem Gelübde. +7) dessen Nazirat am Feste zu Ende geht. Solange es besteht, darf er sein Haupthaar nicht abscheren (4. B. M. 6,5). +8) Wenn der Aussätzige von seiner Krankheit geheilt ist, unterzieht er sich einer siebentägigen Reinigung, an deren erstem und letztem Tage er sein ganzes Haar abschert (3. B. M. 14, 8—9). Fällt nun einer dieser Tage in die Festwoche, so braucht er die Reinigung darum nicht zu verschieben. — Das Wort העולה fehlt in beiden Talmuden. Maimuni liest, wie aus seinem Mischnakommentar und auch aus seinem Mischne Tora (Hil. Jom Tob VII 19) ersichtlich, והעולה (der Aussätzige und der von seiner Unreinheit zu seiner Reinheit Aufsteigende) und gestattet demgemäss das Haarschneiden in der Festwoche jedem Unreinen am Tage, da er seine Reinheit wiedererlangt, nicht blos dem Aussätzigen, dem es vorgeschrieben ist. +9) weil sie sehr oft gewaschen werden müssen. — Die Mischna beginnt mit ואלו מכבסין במועד und nennt, im selben Satze sowohl die Personen, denen zu waschen erlaubt ist, als auch die Gegenstände, die zu waschen gestattet ist. Dieses Anakoluth wird im hebr. Text nicht störend empfunden, weil אלו מכבסין ebenso gut „diese dürfen waschen“ als „dieses darf man waschen“ bedeuten kann. — Barbiertücher (ספר = scheren ist aramäisches Lehnwort, syr.: art) sind die Mäntel, die man beim Haarschneiden umlegt, damit die Kleider sauber bleiben. Sie dürfen wegen der Personen gewaschen werden, denen das Haarschneiden am Feste nach voriger Mischna erlaubt ist. ספוג ist aus dem Griechischen (σπόγγος) herübergenommen und bezeichnet den Schwamm; daher ספג zunächst = aufsaugen, dann auch = abwischen, abtrocknen. +10) 3. B. M. 15, 1—15. +11) das. 25—30. +12) das. 19—24. +13) das. 12, 1—8. +14) weil die Kleider all dieser Unreinen, wenn sie auch vor dem Feste gewaschen wurden, durch ihre Berührung unrein geworden sind. +15) aus dem in Anm. 1 angegebenen Grunde. +16) Eine Ehe kann durch eine die Trauungsformel enthaltende Urkunde, die der Mann einem Weibe übergibt, rechtskräftig geschlossen werden. +17) גטין (ein Wort dunkler Herkunft, wahrscheinlich das lateinische Akten) ist meist die rabbinische Bezeichnung für den biblischen ספר כריתות (5. B. M. 24,3). +18) שוברים wird im Jeruschalmi durch das griechische אומולוגין erklärt. Die Homologie (ὁμολογία) ist das Anerkenntnis, dass eine Schuld bezahlt, eine Forderung befriedigt ist. Der Name שובר erklärt sich daraus, dass durch die Empfangsbescheinigung die Rechtskraft des Schuldscheins gebrochen wird. +19) דייתיקי ist das gr. διαϑήϰη. +20) פרוזבול ist eine von Hillel getroffene Vorkehrung, durch welche der im siebenten Jahre (dem sogenannten Erlass- oder Sabbatjahre) eintretenden Verjährung aller Schuldforderungen (5. B. M. 15, 1—2) vorgebeugt werden kann. Sie besteht in einer dem Gericht zu übergebenden schriftlichen Erklärung, in der sich der Gläubiger vorbehält, seine Rechte und Ansprüche jederzeit geltend zu machen (Sch’bî‘it X 3 — 6). Das Wort פרוזבול (auch פרוסבול geschrieben), das zweifellos griechischen Ursprungs ist, hat verschiedene Ableitungen gefunden. Am nächsten liegt wohl προςβολή in seiner doppelten Bedeutung als Hinzufügung und Ansturm. Der פרוזבול ist beides. Er kann zunächst als Zusatz oder Nachschrift zum Schuldschein aufgefasst werden, dessen Giltigkeitsdauer er verlängert. Zwar erstreckt sich seine Wirkung auch auf mündliche Darlehen; er ist aber doch in erster Reihe zum Schutze der Schuldscheine eingeführt worden, bei denen es sich in der Regel um grössere Beträge handelt. Andererseits bildet er einen Eingriff in die Verjährung, der er entgegentritt (προσβάλλει), und begründet zugleich einen Zugriff gegenüber den Grundstücken des Schuldners, auf die er ausgestellt ist. Wahrscheinlicher aber ist die Gleichsetzung mit πρόβολος, was Schutzwaffe und Bollwerk, überhaupt jedes Verteidigungs- und Abwehrmittel bedeutet. R. Ḥisda kennt die Bezeichnung פרוסבולי ובוטי (Giṭṭin 36b unten), die als Verstümmelung von פרוסבולי פרוסבוטי (πρὸς βουλῆ πϱεσβύτων = vor dem Rate der Aeltesten gedeutet worden ist. Allein, gerade an der einzigen Stelle, an der פרוסבוטי neben פרוסבולי vorkommt (M’gilla 15a unten), will diese Erklärung durchaus nicht stimmen. Dort wird die Aeusserung Hamans (Ester 5,13), all sein Reichtum und sein Ansehen gewähre ihm keine Befriedigung, solange er Mordechaj im Hofe des Königs sitzen sehe, durch einen Ausspruch desselben R. Ḥisda beleuchtet, der einmal in einem andern Zusammenhang gesagt hat: וזה בא בפרוסבוטי זה בא בפרוסבולי. Die Worte כדרב חסדא דאמר רב חסדא zeigen, dass er diesen Ausspruch nicht in Bezug auf Mordechaj und Haman getan hat. Es scheint vielmehr eine allgemeine Redewendung zu sein, etwa in dem Sinne: Druck erzeugt Gegendruck. Kommt der eine mit Angriff (προσβολή), so kommt der andere mit Hilfsmannschaft (προςβοήϑεια oder πϱοσβώϑεια), wie ja auch die Missachtung, die Mordechaj gegen Haman zur Schau trug, dessen Freunde und Ratgeber zur Abwehr durch Errichtung des Galgens herausforderte. Demnach wäre פרוסבולי ובוטי in Giṭṭin πϱοβολή und βοήϑεια, Vorbeugung und Beistand, Schutz des Gläubigers gegen den Schuldenerlass und Hilfe für den Bedürftigen, der sich sonst vergebens um ein Darlehen bemühen würde (תקנה לעשירים ותקנה לעניים). +21) Vollstreckungsbefehle gegen die durch gerichtliche Sachverständige abgeschätzten Güter eines säumigen Schuldners. +22) Vertragliche Verpflichtungen zum Unterhalt der Stiefkinder. +23) 5. B. M. 25, 7—10. Die gerichtliche Bescheinigung lautet nach Jeruschalmi z. St. (s. auch Bab. J’bamot 39 b): יעשה לאיש אשר לא יבנה את בית אחיו דקרבת קודמינא ושרת סיניה מעילוי רגליה דימינא ורקת קודמינא רוקא דמתחזי על ארעא ואמרת כנח. Sie erschien vor uns, löste seinen Schuh von seinem rechten Fusse, spie vor unseren Augen sichtbaren Speichel auf die Erde und sprach: So geschieht dem Manne, der das Haus seines Bruders nicht aufbauen mag). — שטרי ist wahrscheinlich Schetarê (nicht Schitrê) zu sprechen. So auch כתבי = Ketabê und שיירי = Schejarê. Vgl. עבדיהם (‘Abadêhem) in Ḳohelet 9,1. +24) Eine Minderjährige, die von ihrer Mutter oder ihren Brüdern verheiratet wurde, kann vor erlangter Grossjährigkeit ihre Ehe für nichtig erklären. Die ihr vom Gericht zu bescheinigende Erklärung hat nach Jeruschalmi z. St. (s. auch Bab. J’bamot 107 b) den folgenden Wortlaut: לא רעינא ליה לא שוינא ליה לא צבינא לאתנסבא ליה (Ich mag ihn nicht, ich bin ihm nicht angemessen, ich will ihm nicht angehören). +25) שטרי בירורין sind schriftliche Vereinbarungen, in denen sich die Parteien in einem Rechtsstreite verpflichten, dem Urteil eines von ihnen gewählten (ברר = wählen) Schiedsgerichtes sich zu unterwerfen, im Jeruschalmi z. St. vortrefflich mit קומפרומיסין wiedergegeben und durch זה בורר לו אחד וזה בורר לו אחד erklärt (s. Sanhedrin V 1). Kompromisse sind in der Rechtssprache Schiedsverträge. +26) רשות hat in der rabbinischen Literatur drei Bedeutungen, die sich aus dem Begriff der Machtbefugnis als der Grundbedeutung ableiten lassen: Gebiet, Obrigkeit, Erlaubnis. In letztem Sinne steht רשות nicht im Gegensatz zum Verbot (אסור), sondern zur sittlichen Forderung (מצוה) oder zur Pflicht (vgl. z. B. P’saḥim VI 2, Soṭa VIII g. E.) und bezeichnet das, was dem eigenen Belieben oder dem freien Ermessen anheimgegeben ist. So erklärt Jeruschalmi hier אגרות של רשות als Freundschaftsbriefe. Eine spätere Auffassung sieht in ihnen obrigkeitliche Erlasse. +27) weil sie nicht so dringend sind wie die in der vorigen Mischna angeführten Schriftstücke. +28) der Verleiher dem Borger. +29) wenn der Schreiber zur Fristung seines Lebens auf den Verdienst aus der Anfertigung des Schuldscheins angewiesen ist. +30) nicht einmal Torarollen. +31) s. מגלה I, Anm. 40—41 und IV, Anm. 47. +32) מגיהין (von נגה) heisst eigentlich erleuchten. Eine durch Schreibfehler verdunkelte Stelle wird durch die Berichtigung erhellt. +33) aus dem der Hohepriester am Versöhnungstage vorlas (Joma VII 1). Andere Lesart: בספר עזרא, in der von ‘Ezra geschriebenen Torarolle, die allen späteren Abschriften als Muster diente. Wenn die Lesart richtig ist, kann sich die Verbesserung nicht auf Irrtümer, sondern nur auf die Erneuerung verblasster Buchstaben beziehen. +34) auch wenn man sie erst nach dem Feste benutzen will; für einen andern darf man sie nur dann anfertigen, wenn er sie am Feste selbst braucht (Jeruschalmi, der so die Ansicht vertritt, dass man an חול המועד T’fillin anlegt). +35) ohne Spindel, um mit Rücksicht auf das Fest von dem gewöhnlichen, werktäglichen Verfahren abzuweichen. +36) 4. B. M. 15, 38. +37) רגל ist die übliche Bezeichnung für jedes der drei Freudenfeste (פסח שבועות סכות); s. oben Kap. I Anm. 35. +38) d. h. er braucht die strengen Trauervorschriften, die für die ersten sieben Tage gelten, nicht mehr zu beobachten, sondern nur noch die milderen, die für den ganzen Trauermonat angeordnet sind. Waren aber beim Eintritt des Feiertages weniger als drei Tage seit der Bestattung verflossen, ruhen zwar die Bestimmungen über die siebentägige Trauer während des Festes, treten aber nach dessen Ablauf wieder in Kraft. +39) so dass er die strengeren Trauervorschriften vollständig, die milderen auch schon einen Tag lang erfüllt hat. +40) Die Trauerzeit ist also mit dem Eintritt des Festes für ihn vorüber, sofern er nicht den Tod des Vaters oder der Mutter beklagt, nach denen die Trauer volle zwölf Monate dauert. +41) Die Gesetzeslehrer. +42) Obwohl am Sabbat die Trauervorschriften ruhen, wird er doch in der Zahl der sieben und der dreissig Tage mitgerechnet. — עולה ist in dieser Bedeutung vermutlich aus (המכין) עולה מן החשבון (in die Zahl aufgenommen werden; vgl. עלה במספר 1 Chr. 27, 24) verkürzt wie יצא aus חובתו יצא ידי. +43) Er hebt die Trauer nicht auf; ihre Bestimmungen treten vielmehr nach Ausgang des Sabbat wieder in Kraft. +44) Die Trauervorschriften sind, wenn sie drei bez. acht Tage vor dem Freudenfeste innegehalten wurden, nicht allein am Feste, sondern auch später nicht mehr zu beobachten. +45) Ist der Tote einen oder zwei Tage vor dem Feste beerdigt worden, so sind die strengeren Trauerbestimmungen noch sechs bez. fünf Tage nach Ablauf des Festes zu beobachten; dagegen gelten die milderen Trauerbestimmungen nicht etwa noch fernere 23 Tage, denn in der Zahl der dreissig Tage werden die Festtage wohl mitgerechnet. +46) עצרת ist in der Mischna der Name des Wochenfestes, wahrscheinlich weil es als Offenbarungsfest die Schlussfeier des Erlösungsfestes (חג המצות) bildet, eine Auffassung, in der man durch die in der Tora vorgeschriebene Zählung der zwischen ihnen liegenden 49 Tage bestärkt wurde. +47) Da das Wochenfest gleich dem Sabbat nur einen Tag dauert, hebt es die Trauerzeit nicht auf, zählt jedoch mit. Als aber der Tempel noch stand, konnte man der Verpflichtung, an den drei Freudenfesten im Heiligtume mit „Besuchsopfern“ zu erscheinen (5. B. M. 16, 16—17), noch sechs Tage nach dem Wochenfeste genügen, weshalb es damals als ein siebentägiges angesehen werden konnte. +48) gleich diesen verkürzen sie die Trauerzeit, indem sie sie völlig abbrechen. +49) auch nach der Zerstörung des Tempels. +50) weil sie keine Freudenfeste sind. +51) Es war Sitte, dass die Freunde des Verstorbenen, die der Bahre folgten, gleich den Trauernden einen Riss in ihre Kleider machten, die Schulter entblössten und an der Labung (סעודת הבראה; vgl. 2. Sam. 3, 35) teilnahmen, die den Leidtragenden als erste Mahlzeit nach der Beerdigung von fremder Hand gespendet wurde. +52) am Feste. +53) Eltern, Geschwister, Ehegatte, Kinder. +54) Auch die Angehörigen nehmen die Dabung nicht wie sonst auf umgestürzten, sondern auf den ordnungsmässig hergerichteten Ruhebetten. +55) Die Erfrischungen, die man den Leidtragenden während der Trauerwoche ins Haus bringt, trägt man niemals, am Feste sowenig wie an gewöhnlichen Tagen, in prunkenden Gefässen, um die Armen nicht zu beschämen, die kostbares Geschirr nicht besitzen, sich aber von der Erfüllung dieser Liebespflicht nicht ausschliessen möchten. — טבלא = tabula oder tabella; אסקוטלא = scutella: קנון = ϰανοῦν. +56) eine mit ברוך מנחם אבלים schliessende Benediktion, die auf dem freien Platze, auf welchem man den Leidtragenden die erste Labung reichte, im Gegenwart der Trauerversammlung gesprochen wurde. Das in K’tubbot 8b augetührte Beispiel lautet: Brüder, die ihr durch diese Trauer niedergebeugt seid, bedenket wohl, dass es ein ewiges Naturgesetz ist vom Urbeginn der Schöpfung her. Viele haben schon aus diesem Schmerzenskelch getrunken, viele werden noch trinken; wie unsere Väter es überwunden haben, werden unsere Enkel es verwinden müssen. Der Herr des Trostes tröste euch, meine Brüder. Gelobt seist Du, der Du die Trauernden tröstest. +57) wie es auch sonst nach der Bestattung des Toten üblich ist. +58) Sonst wurde die Bahre auf dem Wege zum Friedhofe mehrmals auf die Strasse gesetzt, um den Trägern Gelegenheit zu geben, einander abzulösen, und den Klagefrauen, ihren Gesang anzustimmen. +59) auch an Werktagen nicht. +60) Die Bahre wurde von Männern auf der Schulter getragen. Wurde sie niedergesetzt, konnten sie das Gesicht des Toten mit Musse betrachten, was man bei weiblichen Leichen vermeiden wollte. +61) die zum Klagesang bestellt sind. +62) מענות, Pi‘el von ענה (arab. art = singen), wird besonders vom Vortrag der Klagelieder gebraucht (vgl. Ps. 88, 1); מטפחות ist Denominativ von טפח (Handfläche) und heisst in Jom Ṭob V 2: die Hände (im Takte oder beim Tanze) zusammenschlagen, hier dagegen: mit der Hand (im Seelenschmerz) an die Brust schlagen (ϰόπτεσϑαι, plangere). +63) Andere Lesart: Rabbi Simon. +64) סמיך, eigentlich = gestützt, angelehnt, hat in der Mischna auch die naheliegende Bedeutung von benachbart. +65) In unseren Mischnaausgaben und ebenso im Jeruschalmi liest man hier: מקוננות בראשי חדשים בחנכה ובפורים מענות ומטפחות בזה ובזה אבל לא. Wenn diese Lesart richtig wäre, könnte בזה ובזה nur mit Bezug auf den letzten Satz der vorigen Mischna den Sinn haben: Hier (in der Nähe der Bahre) wie dort (fern von ihr) ist beides gestattet. Das entspricht aber nicht dem Wortlaut. Es unterliegt kaum einem Zweifel, dass אבל ein alter Schreibfehler ist. Das Wort fehlt in der Tat im bab. Talmud wie auch bei Alfasi und R. Ascher. בזה ובזה gehört nun zu לא מקוננות und bedeutet: Hier (an Neumonden, Ḥanukka und Purim) wie dort (an den im vorangehenden Satze behandelten Festtagen) sind Wechselgesänge nicht erlaubt. Wir haben hier wieder einmal eine schülerhafte Einteilung. Mischna 9 sollte nicht mit בראשי חדשים beginnen, sondern wie im bab. Talmud mit נשים במועד מענות. +66) Jirmeja 9, 19. +67) Die Hindeutung auf einen Wechselgesang wird in den Worten אשה רעותה erblickt: die eine Frau belehrt die andere, wie sie einzufallen hat. +68) Jesaja 25, 8. Der Vers ist angefügt, um den Traktat (nach Tosafot die ganze Ordnung; s. Einl. Abs. 3) mit einem Worte froher Verheissung zu schliessen. +
+ +TRAKTAT ‘HAGIGA. +Einleitung. +

„Dreimal im Jahre sollen alle deine Männer vor dem Ewigen, deinem Gotte, an dem Orte erscheinen, den er erwählen wird: am Feste der ungesäuerten Brote, am Wochenfeste und am Feste der Hütten; man erscheine aber nicht leer vor dem Ewigen, sondern jeder mit dem, was seine Hand gemäss dem Segen, den der Ewige, dein Gott, dir gewährt hat, spenden kann“ (5 B. M. 16, 16—17). Hier ist für jeden Mann in Israel klar und deutlich die Pflicht ausgesprochen, Jahr für Jahr an den drei Freuden esten das Heiligtum mit einer Opfergabe aufzusuchen. Dieses Besuchsopfer (ראייה oder ראיון) ist ein Ganz- oder Brandopfer (עולה; 3. B. M. 1, 3—13). Das Blut wird auf den Altar gesprengt, das Fell erhalten die Priester, das Fleisch wird nebst dem Fette auf dem Altar verbrannt.

+

An einer andern Stelle (2. B. M. 23, 14) heisst es wieder: Dreimal im Jahre sollst du mir eine Opferfeier (חג) veranstalten. Aus diesem Schriftworte, wird die Verpflichtung abgeleitet, an den oben genannten drei Festen ausser dem Besuchsauch noch ein Festopfer (הגיגה) darzubringen. Dieses gehört zur Klasse der Friedensopfer (שלמים; 3. B. M. 3, 1—7). Das Blut und das Fett wird dem Altar geweiht, das Fleisch aber vom Eigentümer, seinen Angehörigen und seinen Gästen in Reinheit verzehrt.

+

Reicht das Festopfer nicht für sämtliche Mahlzeiten des Festes, so sind noch andere Friedensopfer darzubringen, bis der ganze Bedarf gedeckt ist. Sie werden als Freudenopfer (שלמי שמחה) bezeichnet. Denn die wahre Freude besteht in dem Empfinden der Gottesnähe, das mit Rücksicht auf den Charakter dieser drei Feste durch den Genuss des Opfermahls geweckt werden soll, wie es heisst: Schlachte Friedensopfer und geniesse sie dort, auf dass du vor dem Ewigen, deinem Gotte, dich freuest (5. B. M. 27, 7). Demnach sind die Freudenopfer keine Pflichtopfer im strengern Sinne wie etwa das Besuchs- und das Festopfer: sie sind aber auch keine freiwilligen Opfer, die ganz dem Belieben jedes einzelnen anheimgegeben wären. Vielmehr stehen sie zwischen beiden in der Mitte Einerseits können sie abweichend von den Pflichtopfern, aus Mitteln des zweiten Zehnt (5. B. M. 14, 24—25) erworben oder auch durch anderes Opferfleisch ersetzt werden, andererseits darf man sie im Gegensatz zu den freiwilligen Opfern auch am Feiertage darbringen.

+

Alle drei Opfer, mindestens aber die beiden Pflichtopfer sollen, wenn irgend möglich, gleich am ersten Feiertage dargebracht werden. Fällt dieser auf einen Sabbat, ist die Opferhandlung am nächsten Werktage (Sonntag) zu vollziehen. Nach der Schule Schammais muss die Darbringung des Besuchsopfers auch sonst auf den zweiten Tag des Festes verschoben werden, weil nach ihrer Meinung kein Ganzopfer ausser den öffentlichen an einem Feiertage dargebracht werden darf. War man am ersten Tage verhindert, so kann man seiner Pflicht an den folgenden Tagen, selbst am letzten Tage des Festes genügen. Das gilt nicht allein vom siebenten Tage des Pesaḥ-, sondern ebenso vom achten Tage des Hüttenfestes (שמיני עצרה), obschon dieser ein besonderes Fest für sich ist (רגל בפני עצמו). Hat man das Wochenfest, das nur einen Tag dauert, vorübergehen lassen, ohne mit seinen Opfergaben im Heiligtum sich einzufinden, können die beiden Pflichtopfer noch im Laufe der folgenden sechs Tage dargebracht werden.

+

Mit den in ihren Grundzügen hier umrissenen Bestimmungen befasst sich, von einigen Abschweifungen (I, 7—II, 1) abgesehen, der erste Teil unseres Traktats, der bis zur Mitte des zweiten Kapitels reicht. Der Rest behandelt einige Reinheitsgesetze, die insofern hierher gehören, als für den Besuch des Heiligtums wie für den Genuss von Opferfleisch die hierologische Reinheit (s. P’saḥim I, Anm. 26) eine unumgängliche Voraussetzung ist. Dieser zweite Teil enthält fast nur Verordnungen und Vorschriften rabbinischen Ursprungs, von denen aber die meisten sehr hohen Alters sind. An einer Stelle (II, 7) wird Josef ben Jo‘ezer genannt, der im Beginne der Makkabäerzeit lebte. Demselben Namen begegnen wir auch im ersten Teile und zwar bei einer Streitfrage, die als einzige aus jenen Tagen in der Mischna überliefert ist.

+

ABSCHNITT I.

+

1. Alle sind zum Besuche1 verpflichtet mit Ausnahme von Taubstummen2, Irrsinnigen u. Kindern, von Verwachsenen3 und Zwittern4, von Frauen und noch nicht freigelassenen Sklaven5, von Lahmen6 und Blinden,7 Kranken, Greisen und solchen, die nicht zu Fusse hinaufziehen können8. Welches ist ein Kind9? Jedes, das nicht auf den Schultern seines Vaters reiten kann, um von Jerusalem auf den Tempelberg hinaufzuziehen. So die Worte der Schule Schammais. Die Schule Hillels meint dagegen: Jedes, das nicht des Vaters Hand zu fassen imstande ist, um von Jerusalem nach dem Tempelberg hinaufzuziehen, denn es heisst ja10: Drei Wanderfeste11. 2. Die Schule Schammais lehrt: Das Besuchsopfer12 zwei Silberlinge13 und das Festopfer14 einen Silbergroschen15. Die Schule Hillels meint dagegen: Das Besuchsopfer16 einen Silbergroschen und das Festopfer17 zwei Silberlinge. 3. Ganzopfer werden am Feste von Ungeheiligtem dargebracht, die Friedensopfer auch vom Zehnt; am ersten Feiertage des Pesaḥ nach der Schule Schammais von Unheiligem, nach der Schule Hillels auch vom Zehnt18. 4. Die Israeliten 19 genügen ihrer Pflicht20 mit gelobten oder gespendeten Opfern21 und mit Viehzehnt22; die Priester auch mit Sünd- oder Schuldopfern23, mit Erstgeborenen24 und mit der Brust- und Schulterabgabe25, aber nicht mit Geflügel26, noch mit Mehlopfern27. 5. Wer viel Tischgenossen und wenig Güter hat28, bringt mehr Friedens- 29 und weniger Ganzopfer30 dar; wer viel Güter und wenig Tischgenossen hat, bringt mehr Ganz- und weniger Friedensopfer dar. Hat man vom einem wie vom andern nur wenig, so gilt für diesen Fall, was sie31 von einem Silbergroschen und zwei Silberlingen gesagt haben. Ist beides reichlich vorbanden, so gilt hier das Schriftwort32: Jeder mit dem, was seine Hand geben kann gemäss dem Segen, den der Ewige, dein Gott, dir zuteil werden liess. 6. Wer am ersten Feiertage des Festes33 nicht geopfert hat34, muss im Verlaufe der ganzen Festzeit und noch am letzten Feiertage des Festes opfern35. Ist die Festzeit vorübergegangen, ohne dass er geopfert hat, so ist er zu keinem Ersatz verpflichtet. Von ihm heisst es36: Verkrümmtes lässt sich nicht wiederherstellen, Fehlendes kann nicht gezählt werden. 7. Rabbi Simon ben M’nasja sagt: Was ist Verkrümmtes, das sich nicht wieder herstellen lässt? Das ist die Begattung einer Blutsverwandten37, durch die ein Mamzêr38 erzeugt wird. Wolltest du es auf einen Dieb oder Räuber beziehen? Er kann ja zurückerstatten und wiederherstellen! Rabbi Simon ben Joḥai sagt: Verkrümmt kann man nur nennen, was früher in Ordnung war und dann sich verkrümmt hat39. Und von wem gilt dies? Das gilt von einem Gelehrtenschüler, der sich von der Tora abwendet40. 8. Die Lösung der Gelübde41 schwebt in der Luft42; sie hat nichts,43 worauf sie sich stützen könnte44. Die Satzungen über den Sabbat, über die Festopfer45 und über die Veruntreuungen46 sind wie Berge, die an einem Haare hängen; denn sie bestehen aus wenigen Schriftworten und zahlreichen Bestimmungen.47 Die Rechtspflege und die Opfergesetze, die Vorschriften über Reinheit und Unreinheit und über Blutschande48 — sie haben, worauf sie sich stützen können49; sie sind Hauptstücke der Tora50.

+

ABSCHNITT II.

+

1. Man halte keinen Vortrag über Blutschande1 vor dreien,2 über das Schöpfungswerk3 nicht vor zweien, über den Wagen4 auch nicht vor einem, es sei denn, dass es ein Weiser ist, der aus eigenem Nachdenken einen Einblick gewonnen hat. Wer vier Dingen nachgrübelt5, für den wäre es erwünschter6, er wäre garnicht zur Welt gekommen7: Was ist oben8? Was ist unten9? Was war vorher10? Was wird nachher sein11? Und wem die Ehre seines Herrn12 nicht am Herzen liegt13, dem wäre wohler, wenn er gar nicht zur Welt gekommen wäre14. 2. Jose ben Jo‘ezer sagte: Nicht aufstützen! Jose ben Joḥanan sagte: Aufstützen15! Josua ben P’raḥja sagte: Nicht aufstützen! Nittai aus Arbel16 sagte: Aufstützen! Juda ben Tabbai sagte: Nicht aufstützen! Simon ben Scheṭaḥ sagte: Aufstützen! Sche’ma‘ja sagte: Aufstützen ! Abṭalion sagte: Nicht aufstützen ! Hillel und M’naḥem stritten nicht; aber M’naḥem schied aus 17 und Schammai trat ein. Schammai sagte: Nicht aufstützen ! Hillel sagte: Aufstützen ! Die Erstgenannten waren Oberhäupter, die ihnen Nachgesetzten Väter des Gerichtshofes18. 3. Die Schule Schammais lehrt: Man bringt Friedensopfer dar19, ohne sich auf sie zu stützen, aber nicht Ganzopfer20. Die Schule Hillels dagegen lehrt: Man bringt Friedens- und Ganzopfer dar21 und stützt sich auch auf sie22. 4. Fällt das Wochenfest auf den Rüsttag zum Sabbat, so ist nach Ansicht der Schule Schammais der Tag des Schlachtens nach Sabbat23; die Schule Hillels aber sagt: Es hat keinen Schlachttag24. Sie gibt indessen zu, dass der Schlachttag, wenn es auf Sabbat fällt, nach Sabbat ist 25. Der Hohepriester legt da seine Gewänder nicht an 26, auch ist Totenklage gestattet, um die Worte derer nicht gelten zu lassen, die da sagen, das Wochenfest folge auf den Sabbat27. 5. Man wäscht die Hände28 zu Ungeheiligtem, zu Zehnt und zu Hebe;29 zu Heiligem taucht man sie unter30. In Bezug auf Sühnemittel31 ist man, wenn die Hände unrein geworden32, am ganzen Körper unrein 33. 6. Wer für Ungeheiligtes untergetaucht ist34 und hierbei seine Absicht auf Ungeheiligtes beschränkt hat 35, ist in Bezug auf Zehnt gebunden36. Ist er für Zehnt untergetaucht, und sein Ziel war auch nur der Zehnt, so ist er in Bezug auf Hebe gebunden37. Ist er für Hebe untergetaucht und auch der Zweck war lediglich die Hebe, so ist er in Bezug auf Heiliges gebunden 38. War er für Heiliges untergetaucht und seine Absicht bloss auf Heiliges gerichtet, so ist er in Bezug auf Sühnemittel gebunden39. War er für das Strengere untergetaucht, so ist ihm das Geringere gestattet40. Ist er untergetaucht, ohne den Zweck zu bestimmen, so ist es, als wäre er nicht untergetaucht41. 7. Die Kleider des Landvolks42 sind Midrâs43 für die Abgesonderten44; die Kleider der Abgesonderten sind Midrâs für die, die Hebe essen; die Kleider derer, die Hebe essen, sind Midrâs für Heiliges; die Kleider derer, die Heiliges essen45, sind Midrâs für Sühnemittel46. Josef ben Jo‘ezer war einer der Frömmsten in der Priesterschaft47, und es war sein Tuch Midrâs für Heiliges48. Joḥanan ben Godgada ass zeitlebens in Heiligtumsreinheit49, und es war sein Tuch Midrâs für Sühnemittel50.

+

ABSCHNITT III.

+

1. Grössere Strenge waltet bei Heiligem1 als bei der Hebe2; denn man kann für die Hebe Geräte in Geräten untertauchen, aber nicht für Heiliges3. [Man unterscheidet] Aussenfläche4, Innenseite und Griff5 in Bezug auf Hebe, aber nicht auf Heiliges6. Wer ein Midrâs7 trägt, darf Hebe tragen8, aber nicht Heiliges. Die Kleider derer, die Hebe essen, sind Midrâs für Heiliges9. Nicht wie die Massgabe für Heiliges ist die Massgabe für Hebe, denn bei Heiligem muss man aufbinden, trocknen, untertauchen und nachher zusammenbinden10, bei Hebe aber kann man zusammenbinden und nachher untertauchen11. 2. Geräte, die in Reinheit fertiggestellt wurden 12, müssen für Heiliges untergetaucht werden13, aber nicht für Hebe. Das Gefäss vereinigt, was sich an Heiligem, aber nicht, was an Hebe sich in ihm befindet14. Die vierte Uebertragung macht Heiliges unbrauchbar, Hebe die dritte15. Für Hebe ist, wenn die eine Hand unrein geworden16, die andere rein17, für Heiliges aber muss man beide untertauchen18; denn die eine Hand verunreinigt19 die andere in Bezug auf Heiliges20, aber nicht in Bezug auf Hebe. 3. Man darf trockene Speisen mit unreinen Händen essen21, wenn es sich um Priesterhebe22, aber nicht, wenn es sich um Heiliges handelt23. Ein Leidtragender24 und ein der Sühne Unterworfener25 bedürfen des Reinigungsbades für Heiliges26, aber nicht für Hebe27. 4. Grössere Strenge waltet bei Priesterhebe insofern, als man in Judäa alle Tage des Jahres in Bezug auf Reinheit von Wein und Oel Vertrauen geniesst, aber nur zur Zeit des Kelterns und Pressens auch in Bezug auf Hebe28. Sind die Zeiten des Kelterns und Pressens vorüber, und man bringt ihm29 eine Kanne vom Wein der Hebe, soll er sie von ihm30 nicht annehmen; doch kann dieser sie bis zur nächsten Kelter stehen lassen31. Hat er zu ihm gesagt32: ich habe in sie ein Viertel33 Heiliges abgesondert34, schenkt man ihm Glauben35. In Bezug auf Wein- oder Oelkrüge, denen Hebe beigemengt ist36, geniesst man Vertrauen zur Zeit des Kelterns und des Pressens und siebenzig Tage vor der Kelterzeit37. 5. Von der Modi‘it38 nach innen geniesst man Vertrauen in Bezug auf Tongefässe39, von der Modi‘it nach aussen40 geniesst man kein Vertrauen. In welcher Weise? Wenn der Töpfer, der die Töpfe selbst verkauft, diesseits der Modi‘it eingetreten ist, ist er, sofern es sich um denselben Töpfer, dieselben Töpfe und dieselben Käufer handelt, Vertrauenswürdig; ist er aber hinausgegangen, geniesst er kein Vertrauen mehr41. 6. Wenn Steuerbeamte42 in ein Haus eingetreten sind, desgleichen wenn Diebe Geräte zurückgebracht haben43, geniessen sie das Vertrauen zu sagen: Wir haben nicht angerührt44. In Jerusalem geniesst man Vertrauen in Bezug auf Heiliges45 und zur Zeit eines Festes46 auch auf Priesterhebe. 7. Wer für den Bedarf des Festes seine Kanne geöffnet oder seinen Teig angebrochen hat47, darf nach den Worten des Rabbi Juda vollenden 48; die Weisen aber sagen: Er darf nicht vollenden49. Sowie das Fest vorüber war, schritt man50 zur Reinigung der Opferhalle51. War das Fest am sechsten Tage52 vorüber53, schritt man wegen der Ehre des Sabbat54 nicht dazu. Rabbi Juda sagt: Auch nicht am fünften Tage55, weil die Priester keine Muße hatten56. 8. Wie schritt man zur Reinigung der Opferhalle? Die Geräte, die im Heiligtum waren, wurden untergetaucht57, zu ihnen58 aber sagte man: Seid darauf bedacht, dass ihr den Tisch59 nicht betrühret und ihn verunreiniget 60. Für alle Geräte, die im Heiligtum waren, gab es zweite und dritte Stücke, sodass man, wenn die ersten unrein geworden61, Ersatzstücke an ihre Stelle bringen konnte. Alle Geräte, die im Heiligtume waren, bedurften des Tauchbades62 mit Ausnahme des goldenen Altars63 und des kupfernen Altars64, weil sie dem Erdboden glichen65. Dies die Worte des Rabbi Eli‘ezer; die Weisen dagegen sagen: Weil sie überzogen waren66.

+1) An den drei Freudenfesten im Heiligtume mit Opfergaben sich einzufinden (s. Einl.). +2) s. T’rumot I 2: חרש שדברו בו חכמים בכל מקום חוא שאינו שומע ואינו מדבר. Eine Baraita im bab. Talmud schliesst aber auch Taube, die sprechen, und Stumme, die hören, von der Besuchspflicht aus. +3) טמטום, der Form nach wie קדקוד gebildet, ist Palpel von טמם (arab. art) und verwandt mit אטם = verstopfen, verschliessen. Das Wort bezeichnet einen Menschen, dessen Geschlechtsorgane infolge einer Missbildung so verwachsen sind, dass man nicht erkennen kann, ob er ein Mann oder ein Weib ist. +4) אנדרוגינוס ist das griechische ἀνδρόγυνος, ein Zwitter, dessen Geschlechtsorgane, wenn auch nur äusserlich, teils männlicher, teils weiblicher Art sind. +5) Der scheinbar überflüssige Zusatz שאינם משוחררים will Halbfreie ausschliessen. Wenn ein Sklave, der mehreren Eigentümern gehört, von allen bis auf einen Teilhaber freigelassen wurde, ist er bis zur Erlangung der vollen Freiheit nicht verpflichtet, im Heiligtume zu erscheinen. — שחרר ist Schaf‘el von חרר = frei sein; vgl. בן חורים (Kohelet 10, 17 = ein Freigeborener. +6) חיגר = lahm. Grundbedeutung: binden, umschliessen; davon abgeleitet: gürten und übertragen: hemmen, hindern, lähmen. +7) סומא, syr. art — blind; s. auch מגלה IV, Anm. 38. +8) die zu schwach sind, um den Weg nach der heiligen Stadt oderauch nur von dieser zur Opferhalle auf dem Tempelberge zu Fusse zurückzulegen. +9) das man nach dem vorangehenden Satze nicht mitzunehmen braucht. +10) 2. B. M. 23, 14. +11) שלש רגלים תחג לי בשנה. Mit dem Worte רגלים, das hier anstelle des sonst üblichen Ausdrucks פעמים in der Bedeutung Mal steht, soll angedeutet werden, dass die Reise zur Opferfeier (חג) als Fusswanderung (רגל heisst eigentlich Fuss) gedacht ist. +12) das ein Ganzoder Brandopfer ist (s. Einl.) +13) es soll mindestens einen Wert von zwei Silbergroschen haben. +14) das ein Friedensopfer ist, von dem nur das Fett dargebracht wird. +15) Die Ma‘a (מעה) ist der sechste Teil eines Silberdenars (דינר) und dieser wieder der vierte Teil eines heiligen Scheḳel (= סלע), dessen Wert etwa 2,60 Mark beträgt. +16) da es ganz auf dem Altar verbrannt wird. +17) da sein Fleisch gegessen wird. +18) Zum Verständnis dieser in ihrer lapidaren Kürze nicht ganz klaren Mischna muss vorausgeschickt werden, dass מועד auch hier wie gewöhnlich (s. Einl. zu Mo‘ed Ḳaṭan) die Werktage der Festwoche bezeichnet und daher im Gegensatz zu יום טוב im folgenden Satze steht. חולין bildet wieder den Gegensatz zu מעשר, worunter hier das Geld zu verstehen ist, gegen welches der zweite Zehnt vom Ernteertrage (P‘saḥim VII, Anm. 20) nach 5. B. M. 14, 24—25 ausgelöst wurde, wodurch sich die dem zweiten Zehnt innewohnende Heiligkeit von diesem auf das Geld übertragen bat, in dessen Verwendung man nunmehr insofern beschränkt ist, als es nur in der heiligen Stadt auf Lebensmittel ausgegeben werden darf. Nach Menaḥot VII 6 dürfen pflichtgemässe Opfer nicht von geweihtem Gelde wie מעשר dargebracht werden, sondern nur von solchem Besitz an Geld oder Geldeswert (Vieh, Tauben, Mehl, Oel, Wein), über den der Eigentümer völlig frei und ungehemmt verfügen kann, also nur von חולין. Zur Beschaffung von Ganzopfern darf man überhaupt keinen zweiten Zehnt verwenden, auch wo sie nicht als Pflicht auferlegt sind; denn dieser darf nur für Gegenstände des Genusses ausgegeben werden, während von jenen jeder Genuss untersagt ist. Daher können wohl die Freudenopfer aus dem Gelde des zweiten Zehnt erworben werden, aber weder das Besuchs- noch das private Festopfer, denn beide sind Pflichtopfer, jenes überdies ein Brandopfer. Nun wissen wir bereits aus Jom Tob II 4 (s. auch Einl. Absatz 4 und weiter unten II 3), dass über die Frage, ob das Besuchsopfer am Feiertage dargebracht werden kann, eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Schulen Scbammais und Hillels besteht. Es können demnach die Worte עולות במועד באות hier nicht in dem Sinne aufgefasst werden, als dürften die Besuchsopfer, da sie Ganzopfer sind, nur an den Werktagen des Festes, nicht aber am Feiertage dargebracht werden. Das wäre ja gegen die Ansicht der Hilleliten. Vielmehr ist unsere Mischna so zu verstehen: Brandopfer (עולות) werden an den Werktagen des Festes nur von Ungeheiligtem (חולין) dargebracht, Friedensopfer (שלמים) auch vom zweiten Zehnt (מעשר). Darin herrscht Uebereinstimmung. Strittig ist nur die Frage, wie es mit den Friedensopfern am ersten Feiertage zu halten sei. Das Haus Schammai ist der Meinung, dass sämtliche Friedensopfer, die jemand an diesem Tage darbringt, es mögen ihrer noch so viele sein, als pflichtgemässe Festopfer (שלמי חגיגה) gelten und daher ausschliesslich aus חולין bestritten werden müssen. Erst die an den folgenden Tagen des Festes, also am מועד dargebrachten שלמים sind als Freudenopfer anzusehen, die auch vom Gelde des מעשר beschafft werden dürfen (s. Einl. Abs. 3). Das Haus Hillel dagegen ist der Ansicht, dass nur das erste Friedensopfer den Charakter der חגיגה hat, alle übrigen, auch wenn sie am ersten Feiertage dargebracht werden, als שלמי שמחה zu betrachten wären und daher מן המעשר erworben werden dürften. Noch mehr! Da man nur zu einem Festopfer im Werte von zwei Silberlingen verpflichtet ist, können die höheren Kosten sogar des ersten Friedensopfers aus den Beträgen des zweiten Zehnt gedeckt werden. Das Wort במועד steht hier nur, um den zwischen beiden Schulen bestehenden Meinungsstreit über die Zulässigkeit von עולות ראייה an den Feiertagen vorläufig auszuschalten. Der Wortlaut ist in geschickter Weise so gewählt, dass er beiden Ansichten gerecht wird. Im Sinne der Schammaiten liegt auf במועד ein gewisser Nachdruck: Nur an den Werktagen des Festes können עולות ראייה dargebracht werden, niemals an einem Feiertage. Trotzdem steht במועד nicht an der Spitze des Satzes, wie man als Gegensatz zu יום טוב הראשון erwarten sollte; denn der Hauptton ruht auf מן החולין. Eine Wortstellung wie במועד עולות באות מן החולין würde zu der Schlussfolgerung verleiten, am Feiertage würden die Besuchsopfer מן המעשר dargebracht. Im Sinne der Hillelschen Schule steht במועד darum an zweiter, unbetonter Stelle (עולות במועד באות מן החולין; der Satzbau wie in Mo‘ed Ḳaṭan III 8: נשים במועד מענות), weil es wie אפלו במועד aufzufassen ist: Nicht allein am ersten Tage, wo sie Pflichtopfer ist, darf die ראייה עולת nur מן החולין dargebracht werden, sondern auch zu den übrigen Besuchsopfern, die am מועד, nachdem der Pflicht schon Genüge geschehen, freiwillig geheiligt werden, muss man ausschliesslich חולין verwenden, weil es eben Brandopfer sind, deren auch nur teilweise Beschaffung aus zweitem Zehnt unstatthaft ist. — Es bleibt nur noch zu erklären, warum die Mischna gerade den ersten Feiertag des Pesaḥ hervorhebt, da doch von den übrigen Wanderfesten dasselbe gilt. Der Jeruschalmi geht an dieser Schwierigkeit vorüber. Es scheint also wirklich, dass ihm של חג statt שלפסח überliefert war, wie wir tatsächlich in der Mischna des Jeruschalmi lesen, und dass er an dieser Stelle חג nicht wie gewöhnlich in seinem engern Sinne als Hüttenfest (s. Anm. 33), sondern in dem weitern als Bezeichnung für alle drei Freudenfeste aufgefasst hat. Nicht so der bab. Talmud. Er sieht in der Betonung des fünfzehnten Nisan die Andeutung, dass die חגיגה des vierzehnten, die mit dem Pesaḥlamm zugleich geschlachtet wurde, (P’saḥim VI 3—4), da sie kein Pflichtopfer ist, auch nach der Schule Schammais vom Gelde des zweiten Zehnt gekauft werden kann. Nach derselben Quelle ist unsere Mischna übrigens lückenhaft überliefert. Könnte man annehmen, dass sie ursprünglich etwa wie folgt gelautet hat: [יום טוב הראשון של פסח בית שמאי אומרים מן החולין ובית הלל אומרים מן הטעשר עולות במועד באות מן החולין ושלמים מן המעשר [חגיגת ארבעה עשר באה מן המעשר, so wäre dies die einfachste Lösung. Im Grunde ist es dieselbe Schwierigkeit, der wir schon früher einmal in P’saḥim (VII 4; s. das. Anm. 28, wo auf eine ähnliche Ausdrucksweise in Z’baḥim 9 b u. ö. Bezug genommen wird) begegnet sind. Wie dort unter שעירי ראשי חדשים, weil in der Tora (4. B M. 28, 11ff) das Neumondsopfer an der Spitze der Festopfer steht, diese mitbegriffen sind, so steht hier פסח synekdochisch als erstes in der Reihe der drei Freudenfeste zugleich in Vertretung der beiden anderen. [In der Tora ist die Synekdoche sehr häufig, in der Gesetzgebung beinahe die Regel. Ich erinnere nur an צל קרתי (1. B M. 19, 8) für צל ביתי, an איפת צדק והין צדק 3. B. M. 19,36) für מדת צרק und als frappantestes Beispiel an גדי בחלב אמו (2. B. M. 23,19 u. ö.), das Onkelos schlankweg mit בשר בחלב übersetzt]. יום טוב הראשון allein ohne של פסח würde auch den Neujahrstag einschliessen (vgl. Rosch haschana IV 1: יום טוב של ראש השנה), der jedoch nicht zu den hier in Frage kommenden Festen gehört Vielleicht wollte die Mischna auch mit dem Zusatz של פסח, durch den die unbedingte Verpflichtung, am ersten Pesaḥtage ebenfalls ein Festopfer darzubringen, als zweiffellos vorausgesetzt wird, sich beiläufig (טלתא אגב אורחא קמשמע לן) den Ausspruch von Ben Têma (P’saḥim 70a oben) zueigen machen, laut welchem das vorhin schon erwähnte, am Rüsttage des Festes darzubringende Friedensopfer, obschon es die Bezeichnung חגיגה trägt, zwar die שלמי שמחה des fünfzehnten Nisan ersetzen, niemals aber an die Stelle der חגיגה שלמי treten kann [was eine Rechtfertigung der Entscheidung Maimunis (Hil. Hagîga II 10) gegenüber der Berichtigung des R. Abraham b. Dawid (s. auch משנה כסף das.) in sich schlösse]. +19) ישראל bezeichnet hier wie an den meisten Stellen den Nichtpriester. +20) soweit es sich um das Gebot der Freudenopfer (שלמי שמחה) handelt (s. Einl. Abs. 3). Der Plural in יוצאין ידי חובתן ist dadurch begründet, dass ישראל ein Kollektivbegriff ist. +21) Verpflichtet sich jemand zu einem Ganz- oder Friedensopfer (הרי עלי עולה או שלמים) und bestimmt darauf behufs Erfüllung, seines Gelübdes ein geeignetes Tier, so ist dieses ein נדר; geht es vor der Darbringung verloren, so muss er ein anderes als Ersatz bereit stellen. Hat aber jemand von vornherein ein bestimmtes Tier zum Ganz- oder Friedensopfer geweiht (הרי זו עולה או שלמים), so ist es eine נדבה; ist es abhanden gekommen, braucht er es nicht zu ersetzen. Hier ist selbstverständlich nur an gelobte und gespendete Friedensopfer zu denken; das Fleisch der Brandopfer darf man ja nicht geniessen. +22) 3. B. M. 27,32. +23) deren Genuss nur den männlichen Priestern gestattet ist (4. B. M. 18, 9—10). +24) Das Fleisch der erstgeborenen männlichen Tiere vom Rind- und vom Kleinvieh darf nur von Priestern und ihren Familienangehörigen gegessen werden (das. 17—18). +25) die der Priester von jedem Friedensopfer zu beanspruchen hat (3. B. M. 7, 31—34). +26) Man genügt seiner Pflicht nur mit dem Opferfleisch solcher Tiere, die man auch als Friedensopfer darbringen kann; Tauben aber, das einzige Geflügel, das überhaupt für den Altar tauglich ist, eignen sich nur zu Ganz- und Sündopfern. +27) Die מנחה darf nur von männlichen Priestern verzehrt werden (3. B. M. 2, 1—10). Da sie aus Mehl besteht, kann sie שלמי שמחה nicht ersetzen. +28) מועטים ist aus ממועטים verkürzt (vgl. מרובים) wie עוברה (Joma VIII 5) aus מעוברה. +29) Festopfer (שלמי חגיגה). +30) Besuchsopfer (עולות ראייה). +31) unsere Lehrer in Mischna 2. +32) 5. B. M. 16, 17. +33) Unter חג schlechthin sind die sieben Tage des Hüttenfestes nebst dem unmittelbar angefügten Schlussfeste zu verstehen. +34) das vorgeschriebene Besuchs- und Festopfer nicht dargebracht hat. +35) er ist verpflichtet, sie am folgenden oder einem der nächsten Tage, selbst noch am Schlussfeste darzubringen (s. Einl. Abs. 4) — Im Jeruschalmi fehlt hier של חג. +36) Ḳohelot 1, 15. +37) ערוה (eig. die Blösse) ist im Hinblick auf diesen in den Keuschheitsgesetzen (3. B. M. 18,6 ff.) immer wiederkehrenden Ausdruck die Bezeichnung einer Blutsverwandten und der Ehefrau eines andern Mannes (s. auch מגלה IV, Anm. 58). +38) ממזר (5. B. M. 23, 3) ist ein in Ehebruch oder Blutschande erzeugtes Kind. +39) Der Ausdruck ist daher auf den Mamzêr nicht anwendbar, der ja von Geburt an mit einem Makel behaftet ist. +40) Vielleicht eine Anspielung auf M’naḥem, von dem später (II 2) berichtet wird, dass er aus dem Synhedrion schied, um in den Statsdienst einzutreten. +41) Die Befugnis eines Gelehrten, von der Erfüllung eines in der Uebereilung ausgesprochenen Gelübdes unter Umständen zu entbinden. +42) sie ist in der heiligen Schrift nicht begründet, in der nur dem Vater seiner Tochter gegenüber und dem Gatten seiner Ehefrau gegenüber ein solches Recht, und auch dieses nur in beschränktem Masse, eingeräumt ist (4. B. M. 30,4). — אויר ist das griechische ἀήρ (Luft). סרח in der Bedeutung fliegen (syr. art) kommt, von der etwas dunklen Stelle in J’ḥezḳêl 13, 20 abgesehen, in der Bibel nicht vor. Ob אפרח (junger Vogel) davon abzuleiten ist, steht auch nicht fest; es kann ebensogut mit פרח = blühen zusammenhängen. +43) als nur die Ueberliefernng. +44) פורחין … דחם … שיסמוכו, lauter Plurale, die von einem Singular (היתר נדרים) abhängen. Was bei בל die Regel ist, dass sich das Prädikat in Geschlecht und Zahl nicht nach dem nomen regens, sondern nach dem nomen rectum richtet, findet sich ausnahmsweise auch sonst. In Bezug auf das Geschlecht hatten wir ein Beispiel in תתעבר ראש השנה שהיה ירא שמא (‘Erubin III 7; s. Anm. 64 das.); hier wieder stossen wir auf ein Beispiel in Be ug auf die Zahl. Die Plurale stehen da unter dem Einfluss von נדרים, weil man unwillkürlich bei einer Vielheit von Gelübden auch an eine Mehrzahl von Auflösungen denkt. Vgl. ורב שנים יודיעו חכמה (Ijob 32, 7 — das Prädikat männlich nach רב und Mehrzahl nach שנים), weil man nicht so sehr die Fülle der Jahre als die hochbetagten Männer im Sinne hat. +45) die den Gegenstand unseres Traktates bilden. +46) die unrechtmässige Verwendung heiligen Gutes (3. B. M. 5, 14—16). +47) wie die Traktate zeigen, die jedem dieser Gesetze gewidmet sind: שבת und חגיגה in unserer Ordnung, מעילה im סדר קדשים. +48) עריות ist die Mehrzahl von ערות; s Anm. 37. +49) Sie alle haben in der Tora eine ebenso breite wie feste Grundlage. +50) Nicht גוף חתורה, etwa der Kern der Tora (wie z. B. גופו של פרוזבול — Sch’bî‘lt X 4 — oder גיפו של גט — Giṭṭin IX 3 — das Wesentliche des Prosbol oder des Get bedeutet), sondern גופי תורה, etwa Körper der Tora, d. h. grössere zusammenhängende Abschnitte oder (wie das lat. corpus) Gesetzessammlungen. — Unsere Mischna, die sich wie ein Schlusswort zum ganzen Werke anhört (sie nennt Traktate aus allen Ordnungen ausser der ersten), steht in freilich nur loser Verbindung mit den Worten des R. Simon ben Joḥai in der vorigen Mischna, iudem sie auf die grossen Aufgaben hinweist, die die Gesetzesforschung zu bewältigen hat, denen daher niemand, der zu ihrer Lösung berufen ist, seine Mitarbeit versagen darf. Die Tosefta hat einen ähnlich lautenden Satz sowohl hier als am Ende von Erubin. An beiden Stellen ist auch סדר זרעים vertreten, und zwar durch den Traktat מעשר שני. +1) עריות (von ערוה) ist nach 3. B. M. 18, 6 ff. der Schulausdruck für die Blutsverwandten, mit denen der Geschlechtsverkehr verboten ist (s. Kap. I Anm. 37). +2) und erst recht nicht vor einem grössern Kreis von Zuhörern, da hier Fragen in Betracht kommen, bei denen die Unaufmerksamkeit des einen oder andern leicht zu folgenschweren Irrtümern und sittlichen Gefahren führen könnte. +3) Probleme der Naturphilosophie. +4) den der Prophet J’ḥezḳêl an der Spitze seines Baches beschreibt. Die Auslegung dieses dunkeln Kapitels war der Ausgangspunkt für die Erörterung metaphysischer Fragen, insbesondere gab die Schilderung des himmlischen Thrones Veranlassung, die Rätsel der göttlichen Weltregierang zu besprechen.“ +5) מסתכל entspricht dem bibl. משכיל (betrachten, bedenken, erwägen). +6) רתה bedeutet im Samaritanischen Gnade erweisen. In der rabbinischen Literatur findet sich der Stamm sehr selten; gewöhnlich steht נוח לו für רתוי לו. In 3. B. M. 23, 24 und Esther 10, 3 hat רצוי ungefähr denselben Sinn (lieb, angenehm). Manche Handschriften lesen übrigens hier ראוי statt רתוי. +7) Man sollte אלו לא בא לעולם erwarten; כאלו (als ob er nicht geboren wäre) ist nicht recht verständlich. +8) über dem Himmel. +9) unter der Erde. +10) vor Erschaffung der Welt. +11) am Ende aller Tage. Es ist unvernünftig, über die Unendlichkeit von Raum und Zeit zu grübeln. Sie ist ein transzendenter Begriff, der unserm Forschen entrückt, unserer Erkenntnis unerreichbar ist. — Der Hebräer bezeichnet die Vergangenheit mit לפנים, die Zukunft mit לאחור, weil er jener das Gesicht zuwendet und daher die Zukunft, die er nicht sieht, im Rücken hat (s. auch P’saḥim X Anm. 2. Wir sagen umgekehrt, die Zukunft liege vor uns, die Vergangenheit hinter uns. +12) seines Schöpfers wie קונה שמים וארץ (1. B. M. 14,19). +13) Der Satz greift wahrscheinlich auf den Anfang der Mischna zurück und hat die öffentlichen Vorträge über das Wesen Gottes und seine Weltordnung im Auge. +14) Unsere Mischna, die vielleicht am Ende von Megilla bessern Anschluss gefunden hätte, knüpft nicht nur äusserlich mit dem Worte עריות an die letzte und vorletzte Mischna des vorigen Kapitels an; es besteht vielmehr auch ein innerer Zusammenhang. Nachdem oben die Abwendung von der Toraforschung als ein nie wieder gutzumachendes Unrecht gebrandmarkt und durch den Hinweis auf den gewaltigen Umfang und die grossen Schwierigkeiten des Stoffes eifriges Studium der mündlichen Ueberlieferung und fleissiger Besuch der Lehrhäuser stillschweigend zur Pflicht gemacht wurde, wird hier empfohlen, gewisse Fragen mit der gebotenen Vorsicht und Zurückhaltung zu behandeln. Auffallend ist nur, dass dieser Zusammenhang durch die Kapiteleinteilung wieder zerrissen wurde. Vielleicht sollte die achte Mischna des vorigen Kapitels, die vermutlich in einer ältern Sammlung am Ende des Traktats (wie in der Tosefta eine verwandte Bemerkung am Ende von ‘Erubin) und damit der ganzen zweiten Ordnung gestanden hat, in der erweiterten Bearbeitung des letzten Ordners (s. oben S. 164) wenigstens den Schluss eines Kapitels bilden. +15) Wer ein Opfertier darbringt, stützt seine beiden Hände mit voller Kraft auf dessen Kopf, ehe es geschlachtet wird. Am Feiertage ist es ebenso wie am Sabbat ein rabbinisches Verbot, sich auf ein lebendes Tier zu stützen. Daher die Meinungsverschiedenheit, wie es in dieser Beziehung mit einem am Feiertage darzubringenden Einzelopfer zu halten sei. Die Mischnalehrer, die das rabbinische Verbot im vorliegenden Falle für unwirksam erklären, sind der Meinung, das Aufstützen der Hände müsse dem Schlachten des Opfertieres unmittelbar vorangehen; die andere Gruppe, welche die Gegenansicht vertritt, hält es für statthaft, das Auflegen der Hände einen Tag vor der Darbringung, in unserm Falle also am Rüsttage des Festes, in der Opferhalle vorzunehmen. +16) einem Orte in Galiläa, westlich vom Kinneretsee. +17) Laut einer Baraita schied er aus dem Synhedrion, um in den Staatsdienst einzutreten. +18) In jedem der hier angeführten fünf Paare war der an erster Stelle Genannte das Synhedrialoberhaupt mit dem Titel Nasî, der an zweiter Stelle erwähnte sein Vertreter im Vorsitz mit dem Titel Ab-bêt-dîn. +19) am Feiertage, sowohl das vorgeschriebene Festopfer als auch Freudenopfer. +20) nicht einmal das Besuchsopfer (עולת ראייה), das nach ihrer Meinung nur an einem der auf den Feiertag folgenden Werktage dargebracht werden kann. Selbstverständlich ist die Rede hier von Einzelopfern. Die an den Tag gebundenen Gemeindeopfer werden ja sogar am Sabbat vollzogen. +21) jedoch nur die vorgeschriebenen Besuchs-, Fest- und Freudenopfer, dagegen keinerlei freiwillige Opfergaben, weder gespendete noch gelobte (נדרים ונדבות; s. Kap. I Anm. 21). +22) Der ganze Wortlaut der Mischna findet sich auch im Traktat Jom Ṭob (II 4). +23) Da die Schule Schammais laut voriger Mischna nicht gestattet, das Besuchsopfer am Feiertage darzubringen, kann es, wenn dieser auf Freitag fällt, frühestens am nächsten Sonntag geschlachtet werden. Das gilt auch am Wochenfeste (das in der Mischna den Namen עצרת trägt: s. Mo‘ed Ḳaṭan III Anm. 49), das zwar nur einen Tag gefeiert wird, aber hinsichtlich der Opfergaben einem siebentägigen Feste gleichgeachtet wird (s. Einl. Abs. 4). +24) es ist vielmehr selber der Schlachttag für das Besuchsopfer, das ja nach ihrer Meinung sehr wohl am Feiertage, hier also am Freitag dargebracht werden kann. — Im bab. Talmud lautet die Lesart: ובית הלל אומרים אין יום טבוח אחר השבת. +25) Denn am Sabbat dürfen nur Einzelopfer dargebracht werden, die an einen bestimmten Tag gebunden sind (das Pesaḥopfer am 14. Nisan und das Opfer des Hohenpriesters am Versöhnungstage), aber weder das Fest- noch das Besuchsopfer, die auch noch in den nächsten sechs Tagen dargebracht werden können. +26) die aus acht Stücken bestehende Amtstracht (Joma VII 6), die sogenannten goldenen Kleider (בגדי זהב). +27) Die Boëthosäer fochten die überlieferte Auffassung an, nach welcher unter ממחרת השבת (3. B. M. 23, 11) der auf den ersten Feiertag des Pesaḥ folgende Tag, also der 16. Nisan zu verstehen ist, indem sie das Wort שבת in seiner gewöhnlichen Bedeutung nahmen und demgemäss behaupteten, der Tag der ‘Omerschwingung müsste durchaus ein Sonntag sein (M’naḥot X 3). Da nun das Wochenfest nach dem Wortlaut der Tora (das. 15—21) auf den fünfzigsten Tag der ‘Omerzählung fällt, musste nach ihrer Ansicht auch dieses nicht anders als an einem Sonntage gefeiert werden. Um ihrer falschen Auslegung, deren Unrichtigkeit, wie Maimonides (Hil. Tem dim u-Musafim VII 11) bemerkt, aus einer Vergleichung des Berichtes in Josua 5, 11 (ויאכלו מעבור הארץ ממחרת הפסח) mit dem Verbote in 3. B. M. 23, 14 (ולחם וקלי ובימל לא תאכלו עד עצם היום הזה) sich ergibt, wirksam entgegenzutreten, wurde angeordnet dass der Hohepriester, wenn das Wochenfest auf Sabbat fiel, am folgenden Sonntage seine Prachtgewänder nicht anziehe (mithin auch keinen Dienst verrichte) und der Tag selbst in Bezug auf Fasten und Totenklage wie jeder andere Werktag zu behandeln sei. +28) indem man sie aus einem Gefässe mit ¼ Log (ungefähr 0,1 l) Wasser übergiesst. Für diese Art des Wasehens ist נטילה der Schulausdruck, wie טבילה für das Eintauchen der Hände oder das Untertauchen des ganzen Körpers, sei es in Quellwasser, sei es in eine mindestens vierzig Sea (etwa 360 l) Regenwasser enthaltende Zisterne. — Das Wort נטל bedeutet nach einer Erklärung im Mordechai (Berachot Nr. 192) erheben (ידיו כדכתיב וינטלם וינשאם שמגביה), wobei es zweifelhaft bleibt, ob er dieses מגביה wörtlich meint, weil man beim Waschen die Hände hochhalten muss (להגביה ידיו למעלה מים ראשונים צריך), oder ob er es im Sinne des vorher (Nr. 191) angeführten Satzes: והתקדשתם אלו מים ראשונים als eine Weihe der Hände aufgefasst wissen will. Eine andere Erklärung daselbst sieht in נטל ein Denominativ von אנטל, womit im Talmud das Waschgefäss bezeichnet wird. אנטל ist das griechische; ἀντλίν; ἀντλεῖν heisst das Seewasser aus dem Schiffe hinausschöpfen, dann auch ganz allgemein entleeren, ausgiessen. Da auch im Arabischen art Wasser ausgiessen bedeutet und ἀντλεῖν einen fremdartigen Klang hat, nimmt man an, dass das Wort im Semitischen seine Heimat hat und von den Griechen als Lehnwort aus dem Phönikischen eingebürgert wurde. Wie dem auch sei, auf alle Fälle bezeichnet die נטילה ihrer Grundbedeutung nach kein Waschen der Hände in einer Schüssel, sondern das Uebergiessen aus einem Gefässe. Sie unterscheidet sich aber nicht bloss hierin von der טבילה, die gerade das Eintauchen erfordert, sondern hauptsächlich dadurch, dass bei dieser das Wasser sich weder in einem Gefässe befinden, noch aus einem solchen herrühren darf. Das geschöpfte Wasser (מים שאובין), das für die נטילה Vorschrift ist, ja im Begriffe liegt, ist bei der טבילה unzulässig. +29) Wenn die Hände auch rein sind, muss man sie doch vor dem Genuss von Brot (nicht allein vom zweiten Zehnt, sondern selbst von Ungeheiligtem) sowie vor der Berührung von Priesterhebe (und wären es auch nur Früchte) vorschriftsmässig waschen, weil sie infolge ihrer Geschäftigkeit achtlos und unbemerkt unsaubere Dinge angefasst haben können. — Unter תרומה (Hebe) ist die Abgabe zu verstehen, die der Priester vom Ertrage der Ernte (תרומת גרן, תרומה גדולה) und vom Brotteige (חלה) erhält, wie auch der Zehnt vom Zehnt (מעשר מן המעשר oder תרומת מעשר), den der Lewite, nachdem er den „ersten Zehnt“ (מעשר ראשון) vom Ernteertrag bekommen hat, an den Priester zu entrichten hat. Der zweite Zehnt (מעשר שני), der hier schlechthin מעשר genannt wird (5. B. M. 14, 22—26), ist keine Abgabe, bleibt vielmehr auch nach der Abhebung im Besitze des Eigentümers, muss aber in der heiligen Stadt verzehrt oder gegen einen entsprechenden Geldbetrag ausgelöst werden, der dann seinerseits in der heiligen Stadt gegen Nahrungsmittel umzutauschen ist. +30) Zum Genuss von Opferfleisch oder Opferbrot genügt das Waschen der Hände (נטילה) nicht; man muss sie vielmehr bis zum Handgelenk in ungeschöpftes Wasser tauchen (טבילה). — R. Hananêl zieht ולתרומה zu ולקדש und liest: Man wäscht die Hände zu Ungeheiligtem und zu Zehnt; zu Hebe aber und zu Heiligem taucht man sie unter. +31) Unter חטאת ist hier die rote Kuh (4. B. M. 19, 9) zu verstehen, deren mit Wasser vermengte Asche auf die an einer Leiche verunreinigten Personen und Geräte zu ihrer Reinigung gesprengt wurde. Dieses Sühnungswasser, dort מי נדה, sonst auch מי חטאת (das. 8, 7) genannt, wie alles, was mit seiner Herstellung in Verbindung steht, ist gegen hierologische Unreinheit noch empfindlicher als selbst Opfergaben. Die Stufenreihe ist: Ungeheiligtes (חולין), zweiter Zehnt (מעשר), Priesterhebe (תרומה), Opfer (קדש), Reinigungsmittel (חטאת). +32) durch sekundäre Uebertragung (s. P’saḥim I Anm. 26). +33) Nach dem Gesetz der Tora sind Menschen nur für die erste Uebertragung empfänglich, und da ist es allerdings gleichgiltig, mit welchem Körperteil man den Herd der Unreinheit (אב הטומאה) berührt hat. Die Rabbinen haben indessen angeordnet, dass die zweite Uebertragung auf die berührende Hand eine abgestufte Wirkung haben soll. Hat man demnach z. B. für den Genuss von Opferfleisch die Hände „eingetaucht“ und hernach unreine Speisen (die niemals ein Herd der Unreinheit sein können) mit der einen berührt, so muss man, um Priestehebe anfassen zu dürfen, diese Hand „übergiessen“, und um Heiliges zu berühren, beide Hände aufs neue „eintauchen“, um sich aber mit dem Reinigungsopfer irgendwie beschäftigen zu dürfen, mit dem ganzen Körper untertauchen. +34) Er ist ins Reinigungsbad mit der Absicht gestiegen, sich für den Genuss von Ungeheiligtem tauglich zu machen. Zwar dürfen auch Unreine solches geniessen; es gab aber durch besondere Frömmigkeit ausgezeichnete Männer, die selbst ungeheiligte Speisen in Reinheit verzehrten (s. Anm. 50). +35) Unter den mannigfachen Bedeutungen von הוחזק scheint hier die der Präsumtion (חזקה) die angemessenste zu sein, zumal wenn man mit unseren Talmudausgaben nicht והוחזק, sondern הוחזק liest oder das ו in והוחזק im Sinne von „oder“ nimmt. Die חזקה ist eine durch ihre grosse Wahrscheinlichkeit zur Gewissheit erhobene Vermutung, insbesondere die Annahme der Fortdauer eines eingetretenen Zustandes bis zum Beweise des Gegenteils. Die Mischna würde also sagen: Wenn jemand für eine niedrigere Stufe die Reinheit erlangt hat, oder die Voraussetzung solcher Reinheit von früher her für sich geltend machen kann, so genügt das keineswegs für die höhere Stufe. Dann wäre aber והוחזק neben הטובל überflüssig. Wenn schon die eben erworbene Reinheit nicht ausreicht, wie erst die blosse Annahme, dass der ehemalige Reinheitszustand noch unverändert ist. Der Talmud fasst daher die חזקה hier in der sonst nicht eben geläufigen Bedeutung der Bekräftigung auf. Man kann sich nämlich, solange man noch nicht ganz dem Reinigungsbade entstiegen ist, nach der Tosefta (III 1) (שבהן והוחזק לחמור שבהן מה שעשה עשוי איזו היא חזקה כל שעקר רגליו מן המים. עודהו רגליו במים טבל לקל) für eine höhere Stufe entschieden oder fähig machen, wenn man auch in der Absicht auf eine niedrigere ins Bad gestiegen ist. Nimmt man es z. B. nur für Ungeheiligtes, richtet aber noch während des Heraussteigens seinen Entschluss auf Opferfleisch, so ist dessen Genuss gestattet. Demnach will unsere Mischna sagen: Wer bloss mit der Absicht, für eine niedrigere Stufe rein zu sein, untergetaucht ist und auch beim Verlassen des Bades in diesem Entschlusse beharrte (wörtlich: bestärkt wurde), der gilt für eine höhere Stufe als unrein. Anders ist die Mischna nach der Lesart aufzufassen, die ‘Aruch (unter סדר 3) überliefert: ואסור לתרומה טבל לתרומה הוחזק לתרומה ואסור לקדש טבל לקדש הוחזק לקדש ואסור לחטאת טבל לחולין הוחזק לחולין ואסור למעשר טבל למעשר הוחזק למעשר (also durchweg הוחזק ohne ו und ואסור mit ו). Das kann nur den Sinn haben, dass jeder, der in Absicht auf eine niedrigere Stufe das Reinigungsbad nimmt, nur für diese Stufe als rein gilt, jedoch in Bezug auf die höhere gebunden ist. Wie sich eine solche Auffassung mit der talmudischen Diskussion (19 a) in Einklang bringen lässt, soll hier nicht erörtert werden. In der Sache ist ja zwischen dieser und unserer Lesart kein erheblicher Unterschied. Nur das Wort הוחזק erhält jetzt wieder die Bedeutung, von der wir zuerst ausgegangen sind, die es z. B. auch an Stellen wie הוחזק כפרן, הוחזקה נדה hat: auf Grund einer Präsumtion für etwas gelten.— Maimuni hat in seinem Kommentar z. St. unsere Lesart gehabt, scheint aber später in seinem Gesetzbuche (Hil. Sch’ar Abot haṭṭum’ot XIII 2) der des ‘Aruch den Vorzug gegeben zu haben. +36) Er darf davon nichts geniessen, ehe er zu diesem Zwecke und in dieser Absicht aufs neue badet. +37) Er darf sie nicht einmal berühren. +38) Seine Berührung macht es unrein. +39) Er ist von jeder Mitwirkung ausgeschlossen, bis er aufs neue mit dem Entschlusse „untergetaucht“ ist, sich für diese Beschäftigung zu reinigen. R. Ḥananêl nimmt חטאת in dem gewöhnlichen Sinne = Sündopfer. Nach ihm sind unter קדש hier die Opfer von geringerer Heiligkeit (קדשים קלים) wie Friedensopfer u. ä. zu verstehen, während חטאת als Vertreter der Opfer von höherer Heiligkeit (קדשי קדשים) angeführt ist. +40) Wenn er z. B. in der Absicht auf Priesterhebe das vorschriftsmässige Bad genommen hat, darf er zwar kein Opferfleisch und kein Opferbrot berühren, wohl aber zweiten Zehnt geniessen. +41) Hier könnte man הוחזק in seiner gewöhnlichen Bedeutung nehmen: Wer zwar gebadet, aber nicht die Gewissheit der Reinheit erlangt hat (es herrschen z. B. Zweifel über die vorschriftsmässige Beschaffenheit des Bades), ist so anzusehen, als hätte er nicht gebadet. Aber auch die oben allein mögliche Erklärung des Wortes lässt sich an dieser Stelle aufrecht erhalten: Wer gebadet hat, ohne sich für irgend eine der hier genannten höheren Stufen zu entscheiden, ist von allen ausgeschlossen. Als hätte er gar nicht gebadet, darf er nur Ungeheiligtes essen, das ja auch dem Unreinen gestattet ist. +42) Unter עם הארץ (Volk des Landes) ist der grosse Haufe, die gemeine unwissende Menge zu verstehen. Wie aber גוי (Volk) in der Mischna vorzugsweise den einzelnen Heiden bezeichnet, so auch עם הארץ den einzelnen Ungebildeten, bald wie hier im Gegensatz zum פרוש als einen Mann, der es mit den Vorschriften über die hierologische Reinheit nicht genau nimmt, bald wieder im Gegensatz zum נאמן und zum חבר (s. Demai II 2—3) als eine Person, die in Bezug auf die Entrichtung des Zehnt vom Ernteertrage nicht zuverlässig ist. +43) מדרס ist ein als Sitz oder Lager geeigneter Gegenstand, der durch den auf ihn geübten Druck (דרס = drücken) von Personen, die mit einem unreinen Ausfluss oder Aussatz behaftet sind, zu einem Herd der Unreinheit gemacht worden ist (s. Jom Ṭob II Anm. 33). +44) פרושים sind Personen von strengster Enthaltsamkeit und Sittenreinheit. Sie beobachteten mit peinlichster Gewissenhaftigkeit auch nach der Zerstörung des Tempels noch die hierologischen Reinheitsgesetze und alle auf diesen sich aufbauenden rabbinischen Erschwerungen, hielten sich deshalb von der grossen Menge, die solche Vorschriften nicht mehr genau befolgte, möglichst fern und wurden deshalb P’ruschim (Pharisäer, von פרש = sich absondern) genannt. Das Wort wurde im Kampfe mit den Sadokäern und Boëthosäern zur Parteibezeichnung für die Anhänger der Schriftgelehrten, welche die Verbindlichkeit der mündlich überlieferten Lehre gegen die Angriffe jener Sekten verteidigten. +45) Die meisten Ausgaben lesen בגדי קדש statt בגדי אוכלי קדש. +46) Mit anderen Worten: Die Kleider des gewöhnlichen Mannes, sofern sie zum Sitzen oder Liegen benutzt werden konnten, wurden von den P’ruschim für unrein gehalten, deren Tücher wieder von den Priestern, die Teruma assen, nicht benutzt wurden, weil deren Reinheit ihnen nicht genügte. So war auch die Reinheit der Kleider, deren die Priester sich bedienten, nicht ausre chend für Personen, die Heiliges zu geniessen hatten, wänrend ihre Tücher wieder denen als unrein galten, die mit der Gewinnung der Reinigungsasche und der Herstellung oder Anwendung des Sprengwassers irgendwie beschäftigt waren, bez. (nach R. Ḥananêl) von Opfern höherer Heiligkeit essen wollten. Nach einer Ansicht im bab. Talmud z. St. ist übrigens eine Lücke in unserer Mischna. Es sollte heissen: die Kleider der Abgesonderten sind Midrâs für die, die (zweiten) Zehnt essen; die Kleider derer, die (zweiten) Zehnt essen, sind Midrâs für die, die Hebe essen (בגדי פרושים מדרס לאוכלי מעשר בגדי אוכלי מעשר מדרס לאוכלי תרומה). +47) Mit dem Artikel wäre חסיד שבכהונה die in der Mischna übliche Form des Superlativs; vgl. היפה שבהן (P’saḥim IX 8), הגדול שבהן (Rosch haschana II 6), הזקן שבהם (Ta‘anijot II 1). So heisst es wohl nur: einer der Frömmsten. +48) In seinem Hause wurde gewöhnlich nur der für die Priesterhebe erforderliche Grad der Reinheit streng beobachtet. Darum mnssten die Tücher selbst dieses hervorragenden, über jeden Verdacht der Unachtsamkeit erhabenen Mannes, soweit sie zum Sitzen oder Liegen dienten, denen als ein Herd der Unreinheit gelten, die Heiliges zu geniessen hatten. +49) All seine Speisen wurden in bezug auf hierologischo Reinheit mit derselben Behutsamkeit wie Opferfleisch zubereitet uud aufgetragen +50) konnte aber mit Heiligem in Berührung gebracht werden. Folgerecht darf jemand, der selbst Ungeheiligtes nur in der für das Heilige geforderten Reinheit goniesst, wenn er in dieser Absicht gebadet hat, auch Opferfleisch essen. Der Anfang der vorigen Mischna spricht nur scheinbar dagegen. Dort ist von einem Manne die Rede, der Ungeheiligtes in Reinheit geniesst, seine Speisen also vor sekundärer Uebertragung der Unreinheit in acht nimmt, hier dagegen von jemand, der sie sogar vor Unreinheit des vierten Grades zu schützen bedacht ist (s. P’saḥim I Anm. 26). Dort ein חולין בטהרה אוכל, hier ein אוכל חולין על טהרת הקודש. +1) Opferfleisch und Opferbrot wie auch Mehl, Wein und Oel. die für den Altar geweiht sind. +2) Die vom Ernteertrage und vom Brotteige dem Priester zustehende Abgabe, die gleich dem Heiligen nur in reinem Zustande und nur von reinen Personen gegessen werden darf. +3) Unreine Gefässe können, wenn man sie zu Hebe gebraucht, in einem grössern Gefässe vereinigt und so ins Reinigungsbad getaucht werden; will man sie dagegen zu Heiligem verwenden, muss jedes einzeln untergetaucht werden. +4) Wenn אחוריים die richtige Lesart ist (‘Aruch schreibt אחורים), erklärt sich der Dual entweder wie bei ירכתים (2. B. M. 26, 23 u. ö.) durch Begriffsübertragung vom menschlichen Körper auf leblose Dinge oder durch die Erwägung, dass jedes Gefäss zwei Aussenflächen hat, eine senkrechte und eine wagrechte. +5) בית הצביטה = Ort des Anfassens, Griff. Der Stamm צבט findet sich in der Bibel nur an einer einzigen Stelle (Rut 2,14), an der er darreichen bedeutet. Im Arabischen heisst art festhalten. Eine andere Lesart lautet בית הצביעה = die Fingerstelle (צביעה von אצבע), der obere Rand, an dem man das Gefäss mit den Fingern festhält. — בית (eig. Haus) steht hier in seiner verblassten Bedeutung für Raum wie in בית השחי ,בית הבליעה ,בית סאה ,בית האילן ,בית השלחין u. v. a. +6) Wenn ein Gefäss an seiner Aussenseite mit Getränken vom ersten Grade der Unreinheit (P’saḥim I Anm. 26) in Berührung kam, so ist die im Innern oder am Griffe befindliche Piiesterhebe rein geblieben; denn die Fähigkeit solcher Flüssigkeiten, ein Gefäss unrein zu machen, ist in der Tora nicht begründet (nach deren Gesetzen ein Gerät nur durch einen Herd der Unreinheit infiziert werden kann), beruht vielmehr nur auf einer Satzung der Rabbinen, die sie für Priesterhebe auf die Berührungsfläche beschränkt haben. Ist dagegen Heiliges im Gefässe oder am Griffe, so überträgt sich die Unreinheit der Flüssigkeiten von der Aussenfläche auch auf den Inhalt. Derselbe Unterschied zwischen Priesterhebe und Heiligem gilt sinngemäss auch für unreine Getränke der genannten Art am Griffe des Gefässes, aber nicht in dessen Innern. Ist dieses durch sie unrein geworden, so ist das ganze Gefäss, auch Griff und Aussenfläche, selbst für Priesterhebe unrein. Und es braucht nicht gesagt zu werden, dass es ohne jede Einschränkung in allen seinen Teilen unrein ist, wenn es an irgend einer Stelle von einem Herd der Unreinheit berührt wurde. Merkwürdigerweise erklärt Raschi und nach ihm R. ‘Obadja, ohne dass R. Jom Tob Heller etwas dagegen einwendet, das Gerät bleibe auch dann aussen und am Griffe rein, wenn es innen unrein geworden. Derselben Meinung begegnen wir auch noch in תפארת ישראל, obgleich die Mischna in Kelim (XXV 6) ausdrücklich sagt: אחוריו טמאין תוכו אגנו אזנו וידיו טהורין נטמא תוכו כלו טמא כלי שנטמא אחוריו במשקין. Vielleicht denkt Raschi an ein Gefäss, das auch aussen am Boden eine Vertiefung hat. Der Wortlaut in ישראל תפארת lässt eine solche Auffassung nicht zu. +7) Ein Kissen oder Kleidungsstück, das eine mit unreinem Ausfluss oder Aussatz behaftete Person in einer Weise benutzt hat, dass es ein Herd der Unreinheit wurde (s. Jom Ṭob II Anm. 33). +8) wenn dafür gesorgt ist, dass weder das Midrâs noch er selbst sie berühren kann. +9) Die Kleider der Priester, die Hebe assen, galten denen, die mit Opferfleisch, Opferbrot, Opferwein und sonstigen geweihten Dingen in Berührung kamen, für unrein, wie bereits oben (II 7; s. auch Anm. 46 daselbst) erwähnt wurde. +10) Will man unreine Stoffe durch das Reinigungsbad für Heiliges gebrauchsfähig machen, muss man sie, wenn sie zusammengebunden oder gerollt sind, erst auseinanderfalten, und wenn sie nass sind, erst trocknen, ehe man sie untertaucht und wieder faltet oder zusammenbindet. — Jeruschalmi liest nicht ומנגב. Die Erklärung des Wortes s. in Anm. 21. +11) Wenn die unreinen Stoffe nur für Priesterhebe benutzt werden sollen, kann man sie, wenn es so bequemer ist, sogar zum Zwecke des Untertauchens zusammenbinden, sofern der Zutritt des Wassers dadurch nicht verhindert wird. +12) von einem Handwerker, der in Bezug auf hierologische Reinheit von vertrauenswürdiger Gewissenhaftigkeit und Zuverlässigkeit ist. Vor ihrer Vollendung, also in unfertigem Zustande, sind Geräte für solche Unreinheit nicht empfänglich. +13) in ein Reinigungsbad. +14) Wenn mehrere Stücke Opferfleisch oder ein ganzer Haufen Räucherwerk auf einer Platte verstreut liegen und eines der Stücke oder der Körnchen von etwas Unreinem berührt wird, ist alles unrein, was auf der Platte sich befindet; wenn es dagegen Hebe ist, von der mehrere Brote nicht allein auf einem flachen Geräte, sondern selbst in einem tiefen Gefässe vereinigt sind, so ist nur das eine unbrauchbar, das von dem unreinen Gegenstande berührt wird, die anderen Brote bleiben rein. +15) Die hierologische Unreinheit pflanzt sich durch Uebertragung von ihrem Herde durch eine Reihe von Gliedern weiter fort (ולד הטומאה), wird aber in jedem Kettengliede abgeschwächt, bis sie sich endlich erschöpft. In Priesterhebe erlischt ihre Uebertragungsfähigkeit schon im dritten, bei Heiligem erst im vierten Gliede (s. P’saḥim I Anm. 26) +16) durch eine nur in rabbinischer Satzung begründete Unreinheit (s. oben Kap. II Anm. 33). +17) Man braucht, um Hebe essen zu dürfen, nur die unrein gewordene Hand zu waschen, die andere auch dann nicht, wenn sie jene (in trockenem Zustande; s. Anm. 20) sogar berührt hat. +18) Waschen (נטילה) genügt nicht zum Genuss von Heiligem; selbst zu seiner Berührung ist Baden der Hände (טבילה) erforderlich. +19) מטמא schreiben nicht nur unsere Ausgaben, sondern auch die besten Handschriften. Es ist aber nicht m’ṭammê zu lesen, da יד weiblich ist, sondern m’ṭamma. מטמא ist nämlich aus מטמאה durch Zurückziehung des Vokals vom א aufs מ verkürzt, wie כשגגה היוצא מלפני השליט (Ḳohelet 10, 5) aus היוצאה. Diese Behandlung der ל״א nach den Gesetzen der ל״ה, die in der Bibel zu den seltenen Ausnahmen gehört, ist in der Mischna bei einigen Formen (wie z. B. קורין für קודאין und מציגו statt מצאנו schier die Regel. +20) Nach dem einfachen Wortsinn bedeutet der Ausdruck מטמא wie sonst überall so auch hier eine Verunreinigung durch Berührung, während aus dem Wortlaut des vorangehenden Satzes (ובקדש מטביל שתיהן) hervorzugehen scheint, dass sobald die eine Hand unrein geworden, die andere eo ipso nichts Heiliges berühren darf, bevor beide untergetaucht sind. In der Tat liest Jeruschalmi והיד an Stelle von שהיד, sodass der zweite Satz eine neue Erschwerung einführt und nicht mehr die blosse Begründung des ersten enthält, (eine solche findet sich bei keinem der hier angeführten elf Unterschiede). Es wäre nun nicht mehr von der unrein gewordenen, sondern von der Hand schlechthin die Rede, die ungewaschen stets eine Unreinheit zweiten Grades darstellt. Hat man demnach die eine Hand, nachdem man sie ins Reinigungsbad getaucht und wieder abgetrocknet hat, mit der andern berührt, so ist sie dadurch für Heiliges unrein geworden, für Hebe aber rein geblieben, falls nicht die eine oder die andere nass gewesen. Nach unserer Lesart bleibt es zweifelhaft, ob dadurch, dass die eine Hand für Heiliges unrein geworden, auch die andere es ohne weiteres geworden ist. Maimuni (Hil. Sch’ar Abot hattum’ot XII 12) bejaht es, sofern die unreine feucht war; R. Abraham b. Dawid verneint es (daselbst) auch in diesem Falle. Beide stimmen darin überein, dass die Verunreinigung der einen Hand durch die andere in trockenem Zustande und ohne gegenseitige Berührung auch in Bezug auf Heiliges ausgeschlossen ist, in feuchtem Zustande dagegen und mittels Berührung selbst für Hebe zustande kommt. +21) אוכלים (Speisen) ist der Plural von אוכל, also Ochalim (und nicht Ochelim wie das vorangehende Partizip) zu lesen. Trotz des ו! Denn in den nachbiblischen Texten stehen die Lesemütter der grössern Deutlichkeit wegen auch für Halbvokale (s. P’saḥim VIII Anm. 42). Mit נגב übersetzt Onkelos das hebr. חרב (trocknen); syrisch ebenso artמסואב ist der hebraisierte Pu‘al des aramäischen Wortes סאב, das in den Targumim für das biblische טמא meist im Sinne hierologischer Unreinheit gesetzt wird. Wie in der vorigen Mischna (s. Anm. 16) ist auch hier von einer nur auf rabbinischer Satzung beruhenden Unreinheit die Rede. +22) Früchte sind gegen hierologische Unreinheit (3. B. M.11,37) immun, solange sie nicht durch Benetzung mit einer Flüssigkeit für die Uebertragung empfänglich gemacht werden (das. 38). Heilige Speisen bilden wegen ihrer besondern Empfindlichkeit (חבת הקדש) eine Ausnahme; Hebe aber kann in trockenem Zustande von den Händen, wenn diese ebenfalls trocken sind, keine Unreinheit annehmen und daher unbedenklich mit unreinen Fingern angefasst werden. +23) auch dann nicht, wenn man das Heilige nicht berührt, indem man es mit einer Gabel oder durch Vermittlung einer fremden Hand zum Munde führt. +24) Wer den Verlust von Eltern. Geschwistern, Kindern oder eines Gatten zu beklagen hat, darf am Todestage und in der folgenden Nacht nichts Heiliges geniessen, auch wenn er der Leiche fern geblieben, sodass er durch sie nicht unrein geworden ist. Findet die Beerdigung später statt, gilt dieses Verbot, bis der Tag der Bestattung zu Ende geht. +25) Ein Unreiner, der die volle Reinheit erst erlangt, nachdem er an dem auf das Reinigungsbad folgenden Tage die vorgeschriebenen Sühnopfer dargebracht hat, darf ebenfalls, ehe er sich dieser Pflicht entledigt hat, nichts Heiliges geniessen. +26) Wenn die Zeit, für die ihnen der Genuss des Geweihten untersagt ist, vorübergegangen, müssen sie, um Heiliges essen zu dürfen, erst im ordnungsmässigen Bade untertauchen. — Der Ausdruck כפורים מחוסר ist hier nicht genau zu nehmen. Zu der Stunde, da er untertaucht, hat er doch schon seine Opfer dargebracht, ist er mithin kein der Sühne Ermangelnder mehr. +27) Dem Leidtragenden ist Hebe überhaupt nicht verboten, dem Unreinen nur bis Ablauf des Tages, an dem er das Reinigungsbad genommen hat. +28) Wenn in Judäa ein Landmann, obschon ein unwissender und sonst durchaus nicht vertrauenswürdiger Israelit, von einem Kruge Wein oder Oel erklärt, er habe seinen Inhalt zu Opferzwecken in Reinheit bereitet, so kann man ihm Glauben schenken, weil auch der Ungebildete, wo es sich um Heiliges handelt, keiner Lüge und keiner Unachtsamkeit verdächtig ist. Mit der Priesterhebe dagegen, obgleich auch sie, wenn sie unrein geworden, zum Genuss verboten ist, nehmen es die Leute nicht so streng; darum kann man sich, wenn ein Unwissender versichert, sein Wein und sein Oel seien rein, da er sie zu Priesterhebe bestimmt habe, auf sein Wort im allgemeinen nicht verlassen, es sei denn in den Tagen des Weinkelterns und des Oelpressens, um welche Zeit ein jeder seine Geräte mit Rücksicht eben auf die Hebepflicht zu reinigen pflegte. +29) dem Priester, der streng auf Reinheit achtet. +30) vom Landmann, der ja nun kein Vertrauen mehr geniesst. +31) und sie dann dem Priester bringen, der sie jetzt, wo jener wieder Glauben beanspruchen darf, anzunehmen in der Lage ist. +32) der Landmann zum Priester. +33) רביעית ist der vierte Teil eines Log, ungefähr 0,1 l (4 Log = 1 Ḳab, 6 Ḳab = 1 Sea = 9 l). +34) לתוכה (in die Kanne) und nicht לתוכו (in den Wein). Damit lösen sich alle Swierigkeiten von selbst (: ד״ה ואם ואין צורך לכל הפלפול והדוחק שבתפארת ישראל כאן עיין תוס׳ זבחים פ״ח. ד״ה מן ותוס׳ חולין ל״ה). Wenn er Opferwein der Hebe beigemischt hätte, durfte ja der Priester diese gar nicht geniessen. Er versichert aber nur, dass er in dieselbe Kanne, die er jetzt voll Hebe dem Priester bringt, früher einmal ein Viertel Log geweihten Weines gegossen hat, der dann zu Opferzwecken verwendet worden ist. Es wäre eine Zurücksetzung des Heiligtums, wenn der Priester nicht annehmen dürfte, was der Altar ohne Bedenken angenommen hat. Zwar erstreckt sich das Vertrauen, das man dem gemeinen Manne in Bezug auf Heiliges entgegenbringt, nicht zugleich auf leere Geräte (s. Anm. 37). Das gilt aber nur von seiner Versicherung, dieses oder jenes Gefäss sei rein genug zur Aufnahme von Heiligem (לומר שהוא טהור לקדש, wie Maimuni sich in הל׳ מטמאי משכב ומושב XI 4 zutreffend ausdrückt), keineswegs von seiner Behauptung, es sei bereits zur Aufbewahrung von Heiligem verwendet worden. Wir zweifeln ja nicht an seiner Wahrhaftigkeit; wir zweifeln nur an seiner Sorgfalt. +35) Da er in Bezug auf die Reinheit des Opferweins ausserhalb der Kelterzeit unser Vertrauen genoss, schenken wir ihm auch Glauben in Bezug auf die Hebe in demselben Gefässe. +36) מדומע ist Schulausdruck für alles, was mit Priesterhebe vermischt ist. In dem Verse ודמעך לא תאחר מלאתך (2. B. M. 22,28) fassen die Mischnalehrer מלאה als Erstlinge, דמע als Hebe auf (T’mura 4a). Vermutlich haben sie in מלאה eine Metathesis von מאלה erblickt, dessen Stamm (אול) im Arabischen wie im Aramäischen und wohl auch im Hebräischen (vgl. אילי מואב — 2. B. M. 15,15 — die Fürsten Moabs und אילי הארץ — J’ḥezḳêl 17,13 — die Ersten des Landes) an der Spitze stehen, vorangehen heisst, eine Bedeutung, die sowohl auf Erstlinge als auf Hebe (4. B. M. 18,27) anwendbar ist, denn beide werden ראשית genannt (T’rumot III 7). דמע haben sie wahrscheinlich nach dem Samaritanischen, wo dieses Wort etwas Hervorragendes, Vornehmes bezeichnet, als Hebe genommen, die ja in der Tora (4. B M. 18,12) חלב יצהר und חלב תירוש ודגן genannt wird, und darum für das mit Hebe Vermengte den Ausdruck מדומע gewählt. +37) Die Bestimmung, dass in Judäa jedermann das ganze Jahr hindurch in Bezug auf Heiliges Vertrauen geniesst und in Bezug auf Priesterhebe wenigstens in den Tagen des Weinkelterns und des Oelpressens, gilt nicht für Gefässe. Wenn daher ein unzuverlässiger Landmann von leeren Krügen versichert, sie seien rein für Heiliges, ist ihm kein Glauben beizumessen, und wenn er selbst zur Zeit seiner Glaubwürdigkeit Hebe dem Priester bringt, muss dieser sie in seine eigenen Gefässe umleeren. Hat er aber den Wein in der Absicht gekeltert, ihn zu Opferzwecken verwenden zu können, und es ist durch Zufall Wein der Hebe hineingeraten, so dass die ganze Mischung nur dem Priester zu trinken gestattet ist, darf dieser nicht allein in der Kelterzeit, sondern auch schon siebenzig Tage vorher den Wein nebst den Krügen in Empfang nehmen, weil die Gefässe meistens so lange vor der Benutzung in Reinheit bereit gehalten werden. Auf den ersten Blick scheint dieser Satz der Mischna mit dem Vorangehenden in Widerspruch zu stehen. Dort geniesst jedermann das ganze Jahr hindurch in Bezug auf Hebe Vertrauen, sofern es sich um Wein oder Oel handelt, die zu Opferzwecken bereitet wurden, während hier dieses Zugeständnis auf eine gewisse Zeit beschränkt wird. In Wahrheit sind die Voraussetzungen in beiden Bestimmungen nicht dieselben. Dort ist von רביעית קדש die Rede, also von Wein, der schon geweiht, vielleicht auch bereits als Opfer dargebracht worden war (s. Anm. 34), hier dagegen nur von solchem, bei dessen Herstellung die Absicht waltete, ihn dem Altar zu weihen (במטתר את טבלו ליטול ממנו נסכים). Das Vertrauen, das hinsichtlich des Heiligen dem ganzen Volke entgegengebracht wurde, beruhte nicht allein auf der Erfahrung, dass auch der gemeine Mann hierbei die Reinheitsgesetze peinlicher als sonst beobachtete, sondern mehr noch auf dem Wunsche, die Volkseinheit wenigstens im Heiligtum zu wahren, damit nicht, wie der Talmud es ausdrückt (Ḥagiga 22a), jeder hingehe und sich einen eigenen Altar baue (לעצמו כדי שלא יהא כל אחד ואחד הולך ובונה במה לעצמו ושורף פרה אדומה). Dass man den Priestern erlaubte, in der Kelterzeit von jedermann Hebe anzunehmen, geschah mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage der auf dieses Einkommen angewiesenen, damit ihre ohnehin nur kargen Einnahmen durch allzustrenge Durchführung der rabbinischen Absonderungsverordnungen nicht noch mehr geschmälert werden. Auf die Gefässe brauchte dieses Entgegenkommen nicht ausgedehnt zu werden; der Priester konnte ja die Hebe in seine eigene Kanne umleeren. Anders verhält es sich, wenn dem Landmann in seinem Vorrat an Wein oder Oel durch einen unerwünschten Zufall Hebe hineinfällt, die sich mit dem Ungeheiligten vermischt. Wenn dieses nicht das Hundertfache der Hebe beträgt, muss der ganze Vorrat an einen Priester verkauft werden, selbstverständlich zu einem sehr ermässigten Preise, da bei der geringen Zahl der in Betracht kommenden Käufer die Nachfrage doch stark herabgedrückt wird. Wo soll nun aber der arme Priester die erforderliche Menge an Krügen hernehmen? Oder soll er wegen der Gefässe auf die günstige Gelegenheit eines vorteilhaften Angebots verzichten müssen? Darum hat man ihm für diesen Fall die Benutzung der Gefässe des Landmannes gestattet und zugleich die Frist für dessen Glaubwürdigkeit um siebenzig Tage verlängert. In dieser Zeit kann der Priester den Wein oder das Oel aufgebraucht und die leergewordenen Krüge dem Verkäufer zurückgegeben haben, der ihrer für die bevorstehende Kelterzeit ja wieder bedarf. Voraussetzung ist bei alledem, wie bereits oben erwähnt wurde, nach dem babyl. Talmud allerdings, dass der Landmann zum mindesten erklärt, er hätte den ganzen an den Priester verkauften Vorrat ursprünglich zur Verwendung für die Zwecke des Altars hergestellt. Jeruschalmi scheint von dieser Bedingung abzusehen. Nach ihm meint die Mischna mit כדים המדומעות die zur Aufnahme von Hebe bestimmten Krüge: אלו שקודחין בהן את הדמע (קדח = arab. art = schöpfen). Demnach bestünde die Erleichterung, die für die Hebe selbst auf שעת הגתות והנדים beschränkt ist, in Bezug auf die Gefässe, die zu ihrer Aufbewahrung dienen sollen, schon 70 Tage vorher. So auch die Tosefta (III 30): art art +38) Die Modî‘it liegt etwa 15 Km nördlich von Jerusalem. In der heiligen Stadt gab es keine Ziegelöfen; ihre Bewohner waren auf die Töpferwaren angewiesen, die in den Dörfern zwischen Modin und Jerusalem hergestellt wurden. +39) Man kann in den genannten Orten von jedem Töpfer, ohne seine Vertrauenswürdigkeit zu prüfen, Tongefässe kaufen, um sie für Heiliges zu verwenden, aber nicht, um sie zur Hebe zu benutzen. +40) weiter nach Norden hin. +41) Nicht allein von dem im bezeichneten Gebiete ansässigen Töpfer, sondern auch von jedem, der von auswärts, etwa zum Markte, dort erschienen ist darf man ohne Bedenken Tongefässe zu heiligem Gebrauch erwerben, aber nur von ihm selbst, nicht von anderen Verkäufern, denen er sie vor seiner Heimkehr dort zurückgelassen hat, ferner nur die Töpfe, die er selbst angefertigt hat, nicht solche, die seine Handwerksgenossen ihm zum Verkauf mitgegeben haben, für die er daher nicht bürgen kann, endlich nur für den eigenen Bedarf des Käufers, jedoch nicht zum Wiederverkauf oder gar zu Handelszwecken; haben jedoch die Gefässe dieses Gebiet verlassen, dürfen sie weder zu Hebe noch zu Heiligem verwendet werden. So nach der uns vorliegenden Lesart. Viel einleuchtender ist die Erklärung Maimunis, aber sie setzt eine (wenn auch nur geringfügige) Textänderung voraus. Wenn wir lesen dürften: המודיעית נאמן יצא הוא הקדר והן הקדרות והן הלוקחין אינו נאמן הקדר שהוא מוכר הקדרות נכנס לפנים מן, gäbe die Mischna einen vortrefflichen Sinn: Wenn der Töpfer, der seine Töpfe selbst verkauft, diesseits der Modî‘it eingetreten ist, geniesst er Vertrauen Sowie er hinausgezogen, geniesst derselbe Töpfer für dieselben Töpfe und bei denselben Kunden (die eben erst bei ihm gekauft haben) kein Vertrauen mehr. +42) גבאין (vom aram. גבא, art = erheben, eintreiben) sind hier jüdische Staatsbeamte, die mit der Einziehung der Steuern betraut, aber gleich den folgenden גנבים in Bezug auf hierologische Reinheit unzuverlässig sind. +43) aus eigenem Antriebe, in Bussfertigkeit. — החזיר ist aram. Lehnwort, verwandt mit; und הרר. Der Kal (חזר) bedeutet zunächst umhergehen, die Runde machen (s. ‘Erubin II 6), dann zurückkehren. +44) Man glaubt den Dieben sogar, wenn sie von den zurückgebrachten Tongefässen versichern, sie hätten sie nur von aussen, aber nicht von innen berührt. Irdenes Geschirr kann nämlich nur von innen unrein werden. +45) Dort kann man jedem Glauben schenken, der sich für die Reinheit seiner Tongeräte in Bezug auf Heiliges verbürgt. +46) רגל ist die Bezeichnung für iedes der drei Freudenfeste: שבועות ,פסח und סכות. An diesen Festen befleissigten sich die Bewohner der heiligen Stadt, auch die sonst Unzuverlässigen besonderer Reinheit. שעה lautet im Arabischen art; der st. constr. ist daher weder שַׁעַת noch שְׁעַת, sondern שׇׁעַת zu lesen. +47) על גב הרגל: wörtlich auf das Fest hin, mit Rücksicht auf das Fest. Er hat am Feste Wein oder Brotteig in Jerusalem verkauft, seine Kunden, unter denen auch mancher Unwissende war, haben die Gefässe berührt, und nun ist ihm nachdem Feste ein Teil der Ware übrig geblieben. +48) Er darf den Rest auch nach dem Feste weiterverkaufen, da doch während des Festes jedermann in der heiligen Stadt als rein galt. +49) Die Voraussetzung allgemeiner Reinheit ist eine Vermutung, die mit dem Ablauf des Festes sowohl für die Personen als für die von ihnen berührten Gegenstände ihre Rechtskraft verliert. Aus diesem Grunde wurden auch, wie weiter berichtet wird, die Geräte des Heiligtums, die an den Festtagen von der zahlreich hereinströmen. den Menge berührt sein konnten, nach dem Feste in ein Reinigungsbad getaucht. +50) Die Bedeutung von מעבירין ist an dieser Stelle etwas dunkel. Nach Raschi ist את הכלים zu ergänzen: Man entfernt die heiligen Geräte von ihrem Platze, um sie zu reinigen. Das wäre jedoch nicht nur kürzer, sondern auch klarer und einfacher mit den Worten היו פטהרין את העזרה ausgedrückt. Auch die folgende Frage (כיצד מעבירין) gibt in dieser Auffassung keinen guten Sinn. Es handelt sich doch nicht darum, wie man die Geräte wegschafft, sondern wie man sie reinigt. Der Hif‘il von עבר hat aber zuweilen die Bedeutung des Ḳal z. B. in האוכלין אין מעבירין על (‘Erubin 64 b), כל המעביר על פרותיו מעבירין לו על כל פשעיו (Joma 23 a), אין מעבירין על המצוות (das. 33a unten). In Verbindung mit על heisst העביר allerdings vorübergehen, überschreiten, es kann aber על auch nach Verben der Bewegung die Bedeutung wegen haben wie z. B. in יוצאין אף על הכלאים (Sch’ḳalim I 1), sodass מעבירין hier den Sinn von נכנסים על טהרת העזרה hätte. +51) s. Anm. 49. +52) am sechsten Wochentage, dem Rüsttage des Sabbat. +53) es endete also am Donnerstag. +54) zu dessen würdigem Empfang die Priester in ihren Häusern die Vorbereitungen zu treffen hatten. +55) Auch am Donnerstag wurde die Reinigung nicht vorgenommen, wenn das Fest am Mittwoch zu Ende ging. +56) Sie waren durch die Wegschaffung der Asche sehr in Anspruch genommen, die sich während der Festtage in grosser Menge auf dem Opferaltar angesammelt hatte und noch vor Beginn des Sabbat beseitigt werden sollte. — פנה bedeutet im Pi‘el wegräumen, freimachen (1. B. M. 24, 31 ein Haus; Jesaja 40, 3 einen Weg); daher פנוי = ledig (auch = unverheiratet), frei, unbeschäftigt. +57) im Reinigungsbade (s. Kap. II Anm. 28). +58) zu den Leuten, die sich in der Halle drängten. Die Warnung wurde selbstverständlich nicht jetzt, sondern in den Tagen des Festes eingeschärft und wandte sich nach Raschi z. St. an die Priester; anderen Personen war es ja ohnehin nicht gestattet, den Raum zu betreten, in welchem der goldene Tisch mit den heiligen Broten stand (Tosafot z. St. unter שלא תגעו). Nach Maimonides (הל׳ מטמאי משכב ומושב XI 11) galt die Warnung der Volksmenge, die sich im Heiligtum drängte, um die Schaubrote auf dem goldenem Tische zu bewundern. Er scheint also mit Jeruschalmi (z. St. gegen Ende) angenommen zu haben, dass der Tisch bei dieser Gelegenheit in die Vorhalle hinausgetragen und nicht bloss hochgehoben den Leuten von fern gezeigt wurde Wie dem auch sei, bietet der Satz in dieser Auffassung einige Schwierigkeit. Zunächst die Reihenfolge. Die Mischna spricht hier von der Zeit nach Ablauf des Festes (משעבר הרגל). Sie sollte daher nicht einfach ואומרין להם sagen, sodern etwa: להם ובשעת הרגל היו אומרין. Zum mindesten aber durfte man die umgekehrte Satzstellung erwarten: אומרין להם הזהרו שלא תגעו בשלחן ותטסאוהו ומטבילין שאר הכלים שהיו במקדש. Sodann das Wort ותטמאוהו (das sich allerdings in der Mischna des bab. Talmud nicht findet; in der des Jeruschalmi fehlt sogar der ganze Satz). Da während des Festes jedermann als rein galt, mithin die Verunreinigung des Tisches durch die Berührung nicht sofort erfolgte, sondern erst nachträglich mit dem Ende des Festes wirksam wurde (Anm. 49), konnte man doch den Leuten nicht zurufen: Nehmt euch in acht, dass ihr ihn nicht verunreiniget. Man wäre daher zu glauben versucht, dass die Mahnung zur Vorsicht an die Personen gerichtet wurde, die sich anschickten, die heiligen Geräte ins Reinigungsbad zu tauchen. Da mit der Möglichkeit zu rechnen war, dass diese Gegenstände während des Festes von Leuten, die vielleicht unbewusst im Leichenzelt oder durch ein mit einem Toten in Berührung gekommenes Kleidungsstück unrein geworden, angefasst worden waren und als כלים שנגעו בטמא מת folglich einen Herd der Unreinheit bildeten (s P’saḥim I, Anm. 33), wäre der Tisch, wenn ein solches Gerät auch nur aus Versehen und für die Dauer eines Augenblicks anstiesse, dem Verdachte einer Unreinheit ersten Grades (ראשון לטומאה) ausgesetzt, durch welche auch die beiden Brote, die unmitteibar auf der Tischplatte ruhten und nicht wie die übrigen durch die goldenen Halbröhren isoliert waren, sofort infiziert würden. Dem sollte durch die Warnung vorgebeugt werden. art Dagegen war es nicht erforderlich Vorsorge zu treffen, dass der Tisch während des Festes von keinem Unreinem berührt werde, da die Priester, denen allein der Zutritt gestattet war, über jeden Verdacht der Unreinheit erhaben waren. Eine Berührung durch diese liess sich auch gar nicht vermeiden. Wurden doch an jedem Sabbat, auch an dem der Festwoche, die alten Brote entfernt und durch frische ersetzt. +59) Die meisten Ausgaben lesen בשלחן ובמנורה. Im bab. Talmud wird aber ausdrücklich bezeugt, dass die Mischna das Wort ובמנורה nicht hat (ותנא דידן מאי טעמא לא תני מנורה). Das ergibt sich übrigens auch aus dem folgenden ותטמאוהו. Es müsste ja, auf zwei Objekte bezogen, וחטמאום lauten. +60) Tische sind im allgemeinen flache Holzgeräte ohne Hohlraum und daher nach dem Gesetze der Tora für hierologische Unreinheit schlechthin unempfänglich (פשוטי כלי עץ אינן מקבלין טומאה). Die rabbinische Satzung aber unterscheidet drei Gruppen solcher Geräte: 1) die ausschliesslich dem Menschen zu unmittelbarer Benutzung vorbehaltenen (z. B. eine Leiter); 2) die ihm bloss als Mittel für die Zwecke seiner Gebrauchsgegenstände erforderlichen (wie etwa die Konsole einer Wanduhr oder der Ständer einer Lampe); 3) die vom ihm sowohl mittelbar als unmittelbar benutzten (z. B. die als Lager und zugleich zur Unterbringung der Kissen dienende Ruhebank). Die Holzgeräte der letzten Gruppen, zu denen auch die Tische gehören, sind für Unreinheit empfänglich, die der ersten immun, die der zweiten sind empfänglich, wenn sie wie die Uhrkonsole zu dauernder Verwendung bestimmt sind, immun dagegen, wenn sie nur gelegentliche Dienste leisten, wie der Lampenständer, der nur im Gebrauch ist, solange die Lampe brennt (s. Mischne Tora הל׳ כלים IV 1). Nach רש״י (zu מנחות 96 b unter טמאה) und ר״י (Tosafot עירובין 31 a unter בפשוטי) sind Tische darum nicht immun, weil sie vermöge ihrer breiten Platte auch ohne Hohlraum aufnahmefähig sind. Der Tisch nun, auf dem die heiligen Brote im Hechal ruhten, war ein goldbelegtes Holzgerät mit glatter, aber geräumiger Oberfläche. Rings war er von einer handbreiten Leiste umgeben (2. B. M. 25, 25), von der es indessen zweifelhaft ist, ob sie oben am Rande der Platte oder unten an den Füssen befestigt war. In Sukka (5a unten) herrscht darüber eine Meinungsverschiedenheit War der Tisch von der Leiste überragt, so hatte er einen Hohlraum und war daher selbst nach dem Gesetze der Tora der Möglichkeit einer Verunreinigung ausgesetzt; war die Leiste unterhalb angebracht, so drohte diese Gefahr wenigstens auf Grund der rabbinischen Satzung. Allerdings sind auch nach dieser solche Holzgeräte, die nicht dem Transporte dienen, sondern dazu bestimmt sind, den ihnen angewiesenen Standort dauernd zu behaupten (כלי עץ העשויין לנחת), für Unreinheit unempfänglich. Beim goldenen Tische trifft jedoch diese Voraussetzung nicht zu. Es ist bereits oben (Anm. 58) erwähnt worden, dass er an den Festtagen emporgehoben, nach einigen sogar aus dem Hechal hinausgetragen wurde, um dem Volke gezeigt zu werden. +61) und dieser Fall konnte trotz aller Vorsicht auch bei dem oben erwähnten heiligen Tische eintreten. So heisst es auch in der Tosefta hier am Schlusse: שלחן שנטמא מטבילין אותו אפילו בשבת. Also gab es auch für ihn zwei goldene Ersatztische. +62) Dem Zusammenhange nach muss man hier nicht notwendig an die regelmässige Reinigung nach Ablauf eines jeden Festes denken; es könnte ebenso gut das gelegentliche Tauchbad nach zufälliger Verunreinigung gemeint sein. Allein der Ausdruck טעוגין טבילה deutet doch darauf hin, dass in erster Reihe von der regelmässigen Reinigung die Rede ist. Die Mischna hätte sonst wohl die Bezeichnung מקבלין טומאה gewählt (= sie sind für hierologische Unreinheit empfänglich). +63) des innern Altars, auf dem morgens und abends im Hechal das Räucherwerk dargebracht wurde. +64) des äussern Altars, auf dem im Vorhofe des von Mosche errichteten Heiligtums die Opfer dargebracht wurden. Im zweiten Tempel war der Opferaltar ein ansehnliches Bauwerk aus unbehauenen Steinen, 32 Ellen lang, ebenso breit und 10 Ellen hoch. Dieser kann hier nicht gemeint sein, denn er war am Boden festgemauert und konnte schon darum nicht von seinem Platze gerückt und in ein Reinigungsbad getaucht werden. Auch war er nicht mit Kupfer belegt und steht daher, selbst wenn man den Ausdruck מזבח הנחשת im übertragenen Sinne nehmen wollte, in keinerlei Beziehung zu der Begründung: מפגי שהן מצופין. Andererseits weist die Vorschrift טעונין טבילה (s. Anm. 62) auf den zweiten Tempel hin. Auf eine frühere Zeit ist die rabbinische Verordnung, nach jedem Feste die heiligen Geräte auf alle Fälle einer Reinigung zu unterziehen, kaum zurückzuführen. Vermutlich nimmt die Mischna an, dass der alte, bald nach dem Auszuge aus Aegypten schon angefertigte Kupferaltar, der sich noch im Tempel Salomos befand (1. Könige 8, 64), obgleich ihn dieser König durch einen grössern Opferaltar ersetzt hatte (זבחים 59 b), auch im zweiten Tempel noch vorhanden war, wo er zwar nicht benutzt, aber zur Erinnerung an den grossen Lehrer und Führer pietätsvoll aufbewahrt wurde. +65) und daher für hierologische Unreinheit keine Empfänglichkeit besitzen. Zwar war weder der goldene noch der kupferne Altar fest mit dem Boden verbunden, sie standen aber auch nicht, wie etwa der goldene Tisch, auf Füssen, ruhten vielmehr mit ihrer ganzen Grundfläche auf der Erde und machten so den Eindruck eines kleinen Bauwerks, wie ja auch die Tora bei dem einen von seinem Dache und seinen Wänden spricht (2. B. M. 30, 3: את גגו ואת קירותיו; s. auch Jeruschalmi z. St.) und den andern als einen Erdaltar bezeichnet (das. 20,4: כזבח אדמה; s. auch Babeli z. St.). +66) Auf den Einwand, dass Metallgeräte infolge ihrer grössern Empfänglichkeit für טומאה deren Uebertragung eher fördern als hemmen (דמצופין נינהו מיטמאי אדרבה כיון), gibt der bab Talmud hier zwei verschiedene Antworten. Nach der einen, welche die Ansicht der Weisen in einen Gegensatz zu der des R. Eli‘ezer stellt, hat וחכמים אומרים den Sinn von וחכמים מטמאים. Es soll dies keine Textänderung sein, sondern wahrscheinlich nur eine Auslegung (אימא, nicht תגי), die in מפני שהן מצופין eine Aposiopesis sieht, einen abgebrochenen Satz, zu welchem aus dem Vorhergehenden die Worte טעונין טבילה zu ergänzen sind, so dass nach ihrer Meinung auch die beiden Altäre des Reinigungsbades bedürfen. Diese Auffassung, an sich schon mit dem Wortlaut der Mischna schwer vereinbar, stösst jedoch, wie mir scheint, in שביעית X 7 auf eine erhebliche Schwierigkeit. Dort streiten dieselben Lehrer darüber, ob ein auf der Erde ruhender, aber nicht befestigter Bienenkorb (s. Tosefta עוקצין g. Ende und Jeruschalmi שביעית a. a. O.) im Hinblick auf hierologische Unreinheit und einige andere Beziehungen dem Boden gleichzuachten sei oder nicht. R. Eli‘ezer bejaht die Frage, die Weisen verneinen sie (art). Demnach müsste man zu der Begründung des R. Eli‘ezer (מפני שהם כקרקע) als Gegenäusserung die Worte וחכמים אומרים אינם כקרקע erwarten. Der Einwand מפני שהם מצופים könnte ja zu dem Irrtum verleiten, dass auch die Weisen die beiden Altäre dem Boden gleichstellen, ihnen aber trotzdem wegen ihres Metallüberzuges die Immunität aberkennen. — Nach der zweiten Antwort geben die Weisen zwar wiederum zu, dass der Metallüberzug weit eher Empfänglichkeit für טומאה als Immunität begründet, stimmen aber dennoch mit R. Eli‘ezer darin überein, dass der Holzkörper der Altäre keines Reinigungsbades bedurfte. Denn der Ueberzug lag nur lose an, so dass er leicht entfernt und ins Reinigungsbad gebracht werden konnte. Er bildete mithin ein besonderes Gerät für sich, dessen Unreinheit den Holzkern nicht infizieren konnte, da Geräte gegen sekundäre Uebertragung unempfänglich sind (s. P’saḥim I, Anm. 26). Nun wären ja freilich die Altäre, hätten sie auch keinen Ueberzug gehabt, als Holzgeräte, die ihren Standort unverändert bewahrten (כלי עץ העשויין לנחת; s. oben Anm. 60), gegen Unreinheit gefeit. Daher meint der Talmud, die Worte der Weisen מפני שהם מצופים seien nicht als Begründung ihrer Zustimmung aufzufassen, sondern gegen R. Eli‘ezer gerichtet, der die Immunität der Altäre damit erklärt, dass sie dem Erdboden gleichen, und ihnen so den Charakter von כלי עץ העשויין לנחת stillschweigend abspricht. Ihm halten die Weisen entgegen: „Warum diese Beurteilung? Etwa weil sie überzogen sind? Ist denn ihre Hülle mit ihnen identisch? (סותרין זה את זה מן הקצה אל הקצה בתמיהה דאי אמרת בניחותא נמצאו שני התירוצין). R. Eli‘ezer aber war vielleicht der Meinung oder rechnete wenigstens mit der Möglichkeit, dass der Ueberzug (durch Nägel oder sonstwie) mit dem Holzkern fest verbunden war, so dass er mit ihm eine geschlossene Einheit bildete. Wären nun die Altäre nicht dem Erdboden gleichgeachtet, so würde sich in dem Augenblicke, in welchem ein Unreiner die Hülle berührte, die Infektion sofort und unmittelbar dem ganzen Altar, auch seinem Holzkörper mitteilen. — Maimuni entscheidet in seinem Mischne Tora (הל׳ מטמאי משכב ומושב XI 11) nach dieser zweiten Antwort, gibt aber, abweichend vom Talmud, den Worten מפני שהם מצופים eine Deutung, in der sie nicht gegen R. Eli‘ezer gerichtet sind, sondern den Grund für die Ansicht der Weisen zum Ausdruck bringen. Somit steht die zweite Antwort im schroffsten Gegensatz zur ersten. Jetzt bildet der Ueberzug nicht mehr einen Träger der Infektion, sondern umgekehrt einen Schutz gegen die Infektion. Die Altäre bedürfen nicht etwa trotz ihrer Hülle, sondern gerade wegen ihrer Hülle keines Tauchbades. Folgerecht erklärt Maimuni daselbst an anderer Stelle (הלי כלים IV, 4). Jeder Ueberzug, gleichviel aus welchem Material, ist als unselbständiges Gerät unempfänglich für Unreinheit und schützt auch den von ihm umschlossenen Gegenstand vor deren Uebertragung Demnach würden die Weisen mit R. Eli‘ezer in jeder Beziehung übereinstimmen, auch hinsichtlich der Immunität des Ueberzuges, nur nicht in der Art der Begründung. Wenn die Altäre keines Reinigungsbades bedürfen, so liegt das nach ihrer Meinung keineswegs an ihrer Verbindung mit dem Boden — das ist für sie kein ausreichender Grund — sondern lediglich an ihrem Ueberzuge. Warum musste nun aber der heilige Tisch, obschon auch er mit Gold belegt war, so peinlich vor Verunreinigung behütet werden? Vielleicht war bloss seine Platte, vielleicht auch nur deren Oberfläche vergoldet, die Füsse aber und die Randleiste entbehrten solchen Schmuckes und Schutzes (בבלי כאן שאני שלחן דרחמנא קרייה עץ וקרא דיחזקאל אסמכתא בעלמא ואפשר שזהו מה שאמרו בתלמוד). Aber selbst wenn auch sie mit Gold umhüllt gewesen sein sollten, war doch die Mahnung zur Vorsicht nicht überflüssig. Man warnte: אל תגעו בשלחן, meinte aber weniger den Tisch als die Brote, die er trug. Die Nähe des Tisches sollte um der Brote willen gemieden werden. art +
+
diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/xml/06_Toharot-20220222T135126Z-001.xml b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/xml/06_Toharot-20220222T135126Z-001.xml new file mode 100644 index 0000000000..b0c2cd9df8 --- /dev/null +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/xml/06_Toharot-20220222T135126Z-001.xml @@ -0,0 +1,9873 @@ + + +TRAKTAT KELIM. +Vorbemerkungen. +

1) Die Quelle der Unreinheit wird אב הטומאה (Vater, Erzeuger der Unreinheit) genannt; was von diesem durch Berühren oder in anderer Weise verunreinigt worden ist, heisst: ולד הטומאה (Kind der Unreinheit, erzeugte Unreinheit). Die Unreinheit eines אב הטומאה wird auch חמורה טומאה (schwere Unreinheit) genannt, die eines ולד הטומאה heisst טומאה קלה (leichte Unreinheit).

+

2) Unter den ולדי הטומאה gibt es verschiedene Grade. Was unmittelbar vom אב הטומאה verunreinigt wird, heisst ראשון לטומאה (erster Grad der erzeugten Unreinheit), das von letzterem Verunreinigte ist לטומאה שני (zweiter Grad der Unreinh.). Nur so viel Grade der Unreinh. können bei חולין (Profanem) vorkommen. Bei ת־ומה (Hebe) kann der zweite Grad der Unreinh. noch einen dritten, und bei קדש (Opfer) der dritte noch einen vierten Unreinheitsgrad erzeugen.

+

3) Derjenige Unreinheitsgrad, der nicht weiter verunreinigen kann, nämlich der zweite bei חולין, der dritte bei תרומה und der vierte bei קדש, wird als פסול (unbrauchbar), der noch weiter wirkende als טמא (unrein) bezeichnet.

+

4) Eine menschliche Leiche (מת) wird אבי אבות הטומאה (Erzeuger von Unreinheits-Erzeugern) genannt, weil die Leiche andere von ihr verunreinigte Gegenstände noch zu אבות הטומאה machen kann.

+

5) Ja noch mehr, aus den Worten בחלל חרב in Num. 19, 16 wird die Lehre deduciert, dass das „Schwert“ dem „Erschlagenen“ gleichzuachten ist (חרב הרי הוא כחלל), d. h. jedes Metallgerät, das eine Leiche oder einen durch eine Leiche Verunreinigten (טמא מת) berührt, erhält denselben Unreinheitsgrad, wie ihn die berührte Unreinheit besitzt; es wird dabei nicht (wie gewöhnlich bei den verunreinigten Dingen) die Unreinheit um einen Grad abgeschwächt. Nach Maimonides u. A. findet diese Lehre nicht bloss bei Metallgeräten Anwendung, sondern auch bei allen anderen Geräten (ausser den Tongeräten, כלי חרם), sowie auch bei Kleiderstoffen.

+

6) Alle אבות הטומאה, mit Ausnahme der aussätzigen Kleider und Häuser, gehen vom menschlichen oder tierischen Körper aus. Es gibt drei Hauptklassen von אבות הטומאה, deren jede in mehrere Arten zerfällt.

+

A. Die durch den Tod herbeigeführten Unreinheiten zählen drei Arten:

+

a) die menschliche Leiche (מת אדם, Num. 19, 11);

+

b) das tote Kriechtier (שרץ, Lev. 11, 31);

+

c) das Aas von anderen Tieren (נבלה). Davon gibt es drei Unterarten: α) das Aas von reinem Vieh und Wild (נבלת בהמה וחיה טהורה, Lev. 11, 39); β) das Aas von unreinem (d. h. zu essen verbotenem) Vieh und Wild (נבלת בהמה וחיה טמאה, Lev. 11, 26): γ) das Aas von reinem (zu essen erlaubtem) Geflügel (נבלת עוף טהור, Lev. 17, 15). Das Aas von verbotenem Geflügel verunreinigt nicht.

+

B. Von Unreinheiten, die vom lebenden Menschen herkommen, gibt es sechs Arten:

+

a) die menstruirende Frau (נדה, Lev. 15, 19);

+

b) eine Frau, die einen aussergewöhnlichen Blutfluss hat (זבה, Lev. 15, 25);

+

c) die Wöchnerin (יולדת, Lev. 12, 2);

+

d) der am Fluss leidende Mann (זב, Lev. 15, 2);

+

e) der Samenerguss (שבבת זרע, Lev. 15, 16);

+

f) der Aussatz (צרעת, Lev. 13—14) des Menschen, der aber auch bei Kleidern und Häusern vorkommen kann.

+

C. Drei Arten Unreinigkeiten, die von Reinigungs-Mitteln oder Sühnopfern herrühren:

+

a) die als Entsündigungsopfer bezeichnete rote Kuh (חטאת, Num. 19, 7 f.); ebenso die andern zu verbrennenden Sündopfer (Lev. 16, 28);

+

b) das Entsündigungs- oder Reinigungswasser (מי חטאת, Num. 19, 21);

+

c) der zum Asasel zu entsendende Ziegenbock (שעיר המשתלח, Lev. 16, 26).

+

7) Die Gegenstände, die unrein (טמא) werden (Unreinheit annehmen) können, sind: a) der Mensch (אדם); b) Geräte und Kleider (כלים); c) Speisen (אוכלים); d) Getränke (משקים).

+

8) Der Mensch (ein Israelit) kann nach den Vorschriften der Thora nur durch einen אב הטומאה verunreinigt werden. Bloss nach rabbinischen Verordnungen gibt es für Menschen noch Verunreinigungen durch andere טומאות.

+

9) Der verunreinigte Mensch kann wieder rein werden darch Untertauchen (טבילה) in einem Reinigungsbade (מקוה), nach welchem aber (für תרומה) noch הערב שמש (das Abwarten des Sonnenuntergangs) nötig ist. Vor Sonnenuntergang heisst der Untergetauchte טבול יום und gilt noch als שני לטומאה. Manche Unreine bedürfen zu ihrer Reinigung noch der Sühne durch Opfer. Vor Darbringung der Opfer heissen diese מחוסרי כפורים (der Sühne Bedürftige) und gelten als שלישי לטומאה, die keine Opferspeise berühren dürfen. Derjenige, der durch einen Toten unrein geworden ist (טמא מת), bedarf zur Reinigung (ausser der טבילה) auch der in Num. 19, 19 vorgeschriebenen Besprengung (הזיה) mit מי חטאת. Der Aussätzige kann erst nach Vollziehung der in Lev. 14 vorgeschriebenen Zeremonien rein werden.

+

10) Unter den כלים sind zu unterscheiden כלי חרם (Geräte aus gebranntem Ton), für deren Unreinheit es keine Reinigung gibt (ausser durch Zerbrechen), von anderen Geräten und Kleidern, die durch טבילה (resp. nach הזיה s. 9) wieder rein werden können und deshalb כלי שטף (abspülbare Geräte) genannt werden. Den כלי חרס gleich sind die Nether-Geräte (כלי נתר) s. Kelim 2, 1 Note 7.

+

11) Unter בגד (Kleid) versteht man alles, was gesponnen und gewebt ist. In Bezug auf die Quantität (שיעור) sind wollene und leinene Stoffe von anderen Stoffen zu unterscheiden. Bei ersteren ist ein Stück von drei Fingerbreiten im Quadrat (שלש על שלש) bei letzteren ein solches von drei Handbreiten im Quadrat (שלשה על שלשה) als בגד zu betrachten (vgl. Sabbat 26 b f.).

+

12) Aus dem Worte שק (Lev. 11, 32) lernen wir, dass sowohl dieses Gerät (aus Ziegenhaaren) als auch das daneben stehende כלי עץ (ein hölzernes Gerät) nur dann für טומאה empfänglich sind, wenn sie einen Behälter (בית קבול) haben. Flache Geräte aus diesen Stoffen können keine Unreinheit annehmen. Jedoch wird hierbei unterschieden zwischen Geräten, die nur dem Menschen dienen (משמשי אדם), wie eine Leiter, und denjenigen, die dem Menschen und zugleich den ihm dienenden Geräten dienen (משמשי אדם ומשמשי אדם), z. B. ein Tisch. Letztere nehmen auch als פשוטים die Unreinheit an (s. jedoch Maim. ה׳ כלים 4, 1 und משנה למלך das.).

+

13) Ferner muss jedes der genannten Geräte auch in der Hinsicht dem שק ähnlich sein, dass es voll und leer von Ort zu Ort getragen werden kann (מיטלטל מלא וריקן). Ausgeschlossen sind daher die Geräte, die zum Ruhen bestimmt sind (כלי עץ העשוי לנחת), z. B. solche, die 40 Seah Flüssiges (oder 60 Seah Trockenes) fassen (Kelim 15, 1). Doch sind Geräte, die zum מדרס dienen (s. weiter § 29), auch als פשוטים, nach Einigen auch, wenn עשוי לנחת, für die Unreinheit empfänglich (s. Tos. Menachot 30 a).

+

14) Dagegen sind metallene Geräte, von denen im Num. 31, 22 f. gesprochen wird, nicht dem שק gleichgestellt worden. Ein Metall-Gerät ist daher auch als פשוט und עשוי לנחת für die טומאה empfänglich.

+

15) Geräte aus ungebrannter Erde (אדמה), aus Stein (אבן) oder aus getrockneten Viehexkrementen (גללים) sind nicht verunreinigungsfähig. Dasselbe gilt von Geräten, die aus Stoffen von Wasserpflanzen oder Wassertieren verfertigt sind (vgl. Kelim 17, 13).

+

16) Auch Geräte und Kleider können nach der Thora-Vorschrift nur durch einen אב הטומאה verunreinigt werden. Anderweitige Unreinheiten von כלים können bloss nach rabbinischer Verordnung vorkommen.

+

17) Alle Speisen, mit Ausnahme von lebenden Tieren (בעלי חיים) und den noch mit dem Erdboden verbundenen Pflanzen (מחובר), sind für die Unreinheit empfänglich, wenn sie bereits mit einer der im Tr. Machschirim 6, 4 aufgezählten sieben Flüssigkeiten (Wein, Blut, Oel, Milch, Tau, Bienenhonig, Wasser) benetzt worden sind. Diese Benetzung wird הבשר (Vorbereitung zum Empfange der טומאה) genannt.

+

18) Alle Getränke (nach Maim. jedoch nur die obenerwähnten 7 Arten) können die Unreinheit annehmen. Indessen gibt es in Bezug auf die Unreinheit der Getränke im Sifra zu Lev. 11, 34 und in Pesachim 16 a f. drei Ansichten: a) Die Getränke können nach dem Thoragesetze wohl die טומאה annehmen, jedoch nicht andere Dinge verunreinigen; letzteres vermögen sie nur nach rabbinischer Satzung (מדרבנן). b) Die Getränke können auch nach dem Thoragesetze die טומאה auf Anderes übertragen. c) Es können nach dem Thoragesetze Getränke überhaupt nicht unrein werden. Sie sind bloss מכשיר לקבל טומאה, d. h. sie machen die von ihnen benetzte Speise fähig, die Unreinheit zu empfangen. Die erste Ansicht wird von Maimon. als Halacha recipiert.

+

19) Die Speisen (אוכלין) können die Unreinheit auf Anderes übertragen; nach dem Thoragesetze jedoch nur auf Getränke (משקין), aber nicht auf andere אוכלין (Pesachim 14 a, 18 a f.).

+

20) Die Uebertragung der טומאה anf Anderes kann auf verschiedene Weise bewirkt werden. Am meisten kommt die Mitteilung durch מנע (Berührung) vor. Der Mensch wird durch מגע nur dann unrein, wenn er einen אב הטומאה mit der äusseren Fläche des Körpers berührt. Die Berührung mit den innern Teilen des Körpers (מגע בית הסתרים) bewirkt nicht טומאת מגע.

+

21) Manche אבות הטומאה können die Unreinheit auch durch משא (Tragen) mitteilen. Unter משא versteht man ein Forttragen des אב הטומאה von Ort zu Ort (auch wenn man die טומאה nicht berührt); ein bloss passives Tragen, wobei man von dem Gegenstande nur belastet ist, ohne ihn zu bewegen, heisst nicht משא, sondern fällt unter den Begriff von אבן מסמא (s. Kelim 1, 3), wodurch bloss ein זב die טומאה bewirken kann (weiter Vorb. 31).

+

22) Dagegen ist היסט (Bewegung durch Rütteln, Schütteln), d. h. eine jede Bewegung der טומאה, ohne dsss man sie fortträgt, dem משא gleichgestellt (R. Simson zu Sabim 5, 3 und Kelim 1, 2, gegen Maimon. das.). Auch bei היסט ist keine Berührung der טומאה erforderlich; vielmehr macht auch die Bewegung derselben durch ein Mittel den Menschen unrein.

+

23) Der Unreinheit durch Tragen oder Bewegen eines unreinen Gegenstandes (משא und היסט) sind nur Menschen ausgesetzt, während durch מגע auch Geräte und Speisen verunreinigt werden können.

+

24) Andererseits reicht aber טומאת משא weiter als טומאת מגע, indem bei ersterer auch die Kleider des Tragenden unrein werden, was bei der Berührung nicht der Fall ist.

+

25) Diese Uebertragung der טומאה auf die Kleider des Tragenden wird von der Ueberlieferung unserer Weisen zur Lehre von טומאה בחיבורין (Unreinheit durch Verbindung) erweitert, wonach nicht gerade die Kleider, sondern auch die Geräte und die Speisen, mit denen der Mensch während des Tragens der טומאה in Berührung war, eben so unrein werden, als hätten sie selbst die טומאה berührt (sie werden also ראשון לטומאה). Vgl. Tos. B. batra 9 b v. דהא.

+

26) Ein irdenes Gerät (כלי חרס) kann auch ohne Berührung sowohl unrein werden als die Unreinheit mitteilen, nämlich durch אויר, d. h. dadurch dass etwas in dessen hohlem Raume sich befindet. Dagegen sind irdene Geräte von der äusseren Seite aus (מגבו) nicht מקבל טומאה. Ist jedoch das Gerät durch eine in dessen Inneres gekommene טומאה unrein geworden, so ist auch die Rückseite unrein. Flache irdene Geräte (פשוטי כלי חרם) können aber in keiner Weise unrein werden, selbst nicht durch מדרס (Bechorot 38 a).

+

27) Eine fernere Art der Uebertragung der טומאה ist die durch אהל (Zelt), welche nur beim toten Menschen vorkommt. Dieses kann dreifacher Art sein: Entweder der Reine befindet sich in senkrechter Richtung über dem Toten (מאהיל על המת), oder der Tote befindet sich in senkrechter Richtung über dem Reinen (המת מאהיל עליו), oder ein dritter Gegenstand (der mindestens ein טפח breit ist) bildet eine Bedachung über dem Toten und dem Reinen zugleich (דבר אחר מאהיל עליו ועל המת).

+

28) Von אהל zu unterscheiden ist die nur bei צרעת vorkommende Mitteilung der טומאה durch ביאה (Hinkommen). Sobald ein Aussätziger in einen allseitig abgegrenzten Raum (z. B. ein Haus) hineinkommt (wenn auch nur mit dem Kopfe und dem grössten Teil seines Körpers, ראשו ורובו), sind alle Menschen, Geräte, Speisen and Getränke, die sich im Hause befinden, unrein. Doch kann hier eine Scheidewand von 10 Handbreiten Höhe zwischen dem מצורע und den reinen Gegenständen die letztern vor der Unreinheit schützen, was bei der אהל-Unreinheit des Toten nicht angeht. Ferner macht die Unreinheit durch ביאה des מצורע auch Menschen und Geräte bloss zum ראשון לטומאה, während die אהל-Unreinheit des מת sie zum אב הטומאה macht. Noch ein dritter Unterschied existiert zwischen מצורע und מת bei einem nicht allseitig abgegrenzten überdachten Raume, z. B. einem Baume. Da ist nur dann, wenn der מצורע unter dem Baume ruht, alles, was unter den Baum kommt, unrein; geht aber der מצורע bloss vorüber, so wird der unter dem Baum Weilende nicht unrein.

+

29) Die unreinen נדה ,זבה ,זב und יולדת vermögen auch, ohne einen Gegenstand zu berühren und ohne denselben zu bewegen, auf ihn die Unreinheit zu übertragen durch מדרס (von דרס, treten). In der Thora (Lev. 15, 4 ff.) wird nämlich משכב und מושב des זב für unrein erklärt. Darunter ist aber jedes Gerät verstanden, das bestimmt ist, dem Menschen als Unterlage zu dienen, indem er darauf steht, sitzt, liegt, sich stützt oder sich daran hängt.

+

30) Nicht durch מדרס unrein werden kann das, was nicht die Bestimmung hat, den Körper zu tragen, z. B. eine Leiter, die nur zum Auf- und Absteigen gemacht ist (Menachot 31 a, Tos. s. v. שידה); ferner was nicht zum מדרס geeignet oder nicht dazu bestimmt ist; so z. B. wird ein umgestülptes Getreidemass, worauf der זב sich setzt, nicht unrein, weil dies nicht zum Sitzen, sondern zu einem andern Gebrauch bestimmt ist und man zu dem darauf Sitzenden sagt: עמוד ונעשה מלאכתנו, stehe auf, da wir das Gerät zu unserer Arbeit brauchen (Sabbat 59 a).

+

31) Beim מדרס ist es nicht nötig, dass der Unreine den Gegenstand unmittelbar berühre; selbst wenn zehn Decken übereinander liegen und oben ein זב sitzt, ist die unterste auch טמא מדרס. Ja selbst wenn die Gegenstände sich unter einem sehr schweren Steine (אבן מסמא) befinden und der זב auf dem Stein sitzt, werden die Gegenstände unrein (Maimon. משכב ומושב 5, 5 und Tos. Nidda 55 b). Nach R. Simson zu Kelim 1, 3 ist ausserdem unter אבן מסמא ein Tragen ohne Bewegung zu verstehen. Während sonst bei טומאת משא oder היסט der אב הטומאה bewegt werden muss (Vorb. 21 und 22), verunreinigen der זב und seinesgleichen selbst Gegenstände, mit denen sie bloss belastet sind, ohne dass sie dieselben bewegen.

+

32) Jeder durch מדרס verunreinigte Gegenstand wird ein אב הטומאה, sodass er Menschen und Geräte verunreinigen kann. Sowie משכב ומושב selbst ohne unmittelbare Berührung des זב unrein werden, ebenso teilen sie auf diese Weise die Unreinheit einem Reinen mit, der sich ihrer als Lager u. dgl. bedient. Er wird unrein, selbst wenn er sie nicht unmittelbar berührt. Wenn ein Mensch durch Berührung des מדרס verunreinigt wird, so sind auch dessen Kleider ראשון לטומאה; ebenso alle Geräte, mit denen er während der Berührung in Verbindung steht (oben 25).

+

33) Geringer als die Unreinheit des משכב ומושב ist die des Reitzeugs (מרכב Lev. 15, 9). Unter מרכב versteht man nicht bloss den Sattel, sondern auch alle Geräte, welche die Haltung des Körpers beim Reiten vermitteln; sie werden in Kelim 23, 2 aufgezählt. Das מרכב des זב und seinesgleichen ist zwar auch ראשון לטומאה, ist aber in der Hinsicht leichter als משכב ומושב, als es nur die Person des Berührenden, nicht aber dessen Kleider verunreinigt; nur wenn es getragen wird (במשא), verunreinigt es den Träger samt dessen Kleidern.

+

34) Noch geringer ist עליונו של זב, das sind diejenigen Gegenstände, die über dem זב sich befinden, selbst ohne ihn zu berühren. Diese Dinge gelten nicht als אב הטומאה, sondern nur als ראשון, und können daher nur Speisen und Getränke, aber nicht Menschen und Geräte verunreinigen. Sie werden מדף (vgl. die Erkl. zu Edujot 6, 2) genannt. [Nach Einigen (Maim. הי משכב ומושב 6, 3) ist מדף nur nach rabbinischer Verordnung unrein]. Dieser Unreinheit des עליונו של זב gleich ist die Unreinheit des משכב ומושב eines בועל נדה (vgl. Kelim 1, 3).

+

35) Die oben in 6 C. erwähnten Opfer, nämlich die פרה אדומה (Num. 19, 7 f.) und פרים ושעירים הנשרפין (Lev. 16, 28) machen diejenigen, welche sich während des Verbrennens und vorher mit ihnen beschäftigen (עוסקים), samt ihren Kleidern unrein. Der ebendaselbst erwähnte המשתלח שעיר (Lev. 16, 26) verunreinigt denjenigen, der ihn am Versöhnungstage zum Asasel geleitet (המשלח) samt seinen Kleidern.

+

36) Eine besondere Art der Verunreinigung bewirkt das Aas von dem zu essen erlaubten Geflügel (נבלת עוף טהור). Nur wer diese נבלה isst, wird samt den Kleidern, die er beim Essen trägt, unrein. Unsere Weisen nennen diese Unreinheit טומאת בית הבליעה und finden dieselbe in Lev. 17, 5 vorgeschrieben (vgl. meinen Commentar daselbst).

+

37) Alle Unreinen und alles Unreine mussten aus gewissen heiligen Gebieten entfernt werden. Es gibt in dieser Beziehung nach der Vorschrift der Thora 3 heilige Gebiete: 1) מחנה שכינה, das Bereich des Gottesheiligtums. In der Wüste war dies die Stiftshütte nebst deren Vorhof. Dem entsprach später das Tempelgebiet von עזדת ישראל (dem Nikanortor) angefangen; 2) מחנה לויה, das Levitonlager in der Wüste, dem entsprechend später der Tempelberg bis zur עזרת ישראל (dem Nikanortor); 3) ישראל מחנה, das Volkslager in der Wüste, welchem später ganz Jerusalem bis zum Tempelberg entsprach. Es wurde der Aussätzige (מצורע) aus allen drei Gebieten entfernt. Die durch andere körperliche Zustände unrein Gewordenen (יולדת ,נדה ,זבה ,זב und בעל קרי) mussten nur zwei Gebiete, מחנה שכינה und מחנה לויה, meiden. Allen übrigen Unreinheiten war nur das מחנה שכינה verboten.

+

Diese Vorbemerkungen mögen vorläufig genügen. Andere Vorschriften der Reinheitsgesetze werden später als Vorbemerkungen zu den entsprechenden Traktaten mitgeteilt werden.

+

Erklärung der Abkürzungen.

+

A = Aruch.

+

L = Mischna, ed. Lowe, Cambridge 1883.

+

M = Maimonides, Mischna - Commentar, ed. Derenbourg, Berlin 1887.

+

N = Mischna ed. Neapel 1492.

+

T = Mischna in den Talmud-Ausgaben.

+

Vorb. = Vorbemerkungen zu dem betr. Traktat.

+

Commentare zur Mischna.

+

Maim. = R. Mose b. Maimon (Maimonides).

+

ר״ש = R. Simson b. Abraham.

+

רא״ש = R. Ascher b. Jechiel.

+

Bart. = R. Obadja Bartenora.

+

תוי״ט = תוספות יום טוב (Heller).

+

יו״ב = יכין ובועז von R. Israel Lipschütz.

+

תרע״א = תוםפות ר׳ עקיבא איגר von R. Akiba Eger.

+

א״ך = אליה רבא von R. Elia Wilna.

+

מ״ש = מלאכת שלמה von R. Salomo Haëdni.

+

תא״ש = תוספות אנשי שם.

+

מ״א = משנה אחרונה.

+

Diese Commentare sind zum Teil in den Talmud-Ausgaben, zum Teil in der grossen Mischna-Ausgabe von Wilna 5647 zu finden.

+
+ +Traktat Kelim. +

ABSCHNITT I.

+

1. Quellen-Unreinheiten1 sind: Das (tote) Kriechtier,2 der (männliche) Samen,3 der durch eine Leiche Verunreinigte,4 der Aussätzige in den Tagen seiner Zählung,5 Entsündigungswasser,6 das nicht so viel ist, als man zu einer Besprengung braucht.7 Diese verunreinigen Menschen und Geräte durch Berührung, ein irdenes Gerät dadurch, dass sie in dessen Hohlraum sich befinden.8 Sie verunreinigen aber nicht dadurch, dass sie getragen werden. 2. Höher als diese9 ist [die Unreinheit von] Aas10 und Entsündigungswasser, das so viel ist, als man zu einer Besprengung braucht;7 denn diese verunreinigen auch den Menschen, der sie trägt,11 derart, dass er auch die Kleider,12 (die er berührt)13 verunreinigt; doch werden die Kleider nicht unrein,14 wenn er jene bloss berührt. 3. Höher als diese9 ist (die Unreinheit desjenigen) der einer Menstruirenden beigewohnt hat;15 denn er verunreinigt das untere Lager in gleicher Art wie die Oberdecke (beim Flüssigen.)16 Höher als diese ist die Unreinheit von dem Fluss des Flüssigen, von seinem Speichel, Samen und Urin, und die des Menstruations-Blutes, denn diese verunreinigen durch Berührung und durch Tragen.17 Höher als diese9 ist (die Unreinheit vom) Reitzeug des Flüssigen,18 denn dieser verunreinigt jenes selbst, wenn es unter einem grossen Steine19 liegt.20 Höher als die Unreinheit des Reitzeugs ist die des Lagers, dessen Berührung gleiche Wirkung hat wie dessen Tragung.21 Höher als die Unreinheit des Lagers ist die des Flüssigen; denn er bewirkt die Unreinheit des Lagers, aber das Lager kann nicht eine Lager-Unreinheit bewirken.22 4. Höher9 als die Unreinheit des Flüssigen ist die einer am Blutfluss leidenden Frau; denn sie verunreinigt den ihr Beiwohnenden.23 Höher9 als die Unreinheit der Fiussleidenden ist die des Aussätzigen; denn er verunreinigt (ein Haus) durch hineingehen.24 Höher9 als die Unreinheit des Aussätzigen ist die eines Totenknochens von der Grösse eines Gerstenkorns; denn er verunreinigt auf sieben Tage.25 Am schwersten9 ist die Unreinheit des Toten; denn er verunreinigt durch Bedachung,26 was bei allen anderen Unreinen nicht der Fall ist. 5. Zehn Grade von Unreinheiten gehen vom Mensehen aus. Wer bloss noch der Sühne ermangelt,27 dem ist Heiliges verboten, Hebe und Zehnt jedoch erlaubt. Wird er ein Unreiner, der heute untergetaucht ist28, so ist ihm Heiliges und Hebe verboten,29 Zehnt jedoch erlaubt. Wird er durch einen nächtlichen Zufall unrein, so sind ihm alle drei verboten. Hat er einer Menstruirenden beigewohnt, so verunreinigt er das untere Lager in gleicher Weise wie die Oberdecke (beim Flüssigen).16 Wird er ein Flüssiger, der bloss zwei Wahrnehmungen gehabt, so verunreinigt er Lager und Sitz und muss in Quellwasser untertauchen,30 ist aber frei vom Opfer.31 Hatte er drei Wahrnehmungen, so ist er auch zum Opfer verpflichtet. Wird er ein Aussätziger, der bloss eingeschlossen wird,32 verunreinigt er (ein Haus) durch Hineingehen,24 ist aber frei von der Pflicht, sein Haar wild wachsen zu lassen, die Kleider einzureissen,33 sich scheren zu lassen und Vögel zu bringen;34 wird er aber entschieden als Aussätziger erklärt, so ist er zu allem Obigen verpflichtet. Sondert sich von ihm ein Glied ab, woran nicht gehörig Fleisch ist, so verunreinigt es35 beim Berühren und Tragen,36 aber nicht durch Bedachung. Ist gehörig Fleisch daran, so verunreinigt es beim Berühren und Tragen und durch Bedachung. Gehörig Fleisch ist ein Quantum, das am Gliede heilbar war. Rabbi Jehuda sagt: Wenn an einer Stelle so viel Fleisch vorhanden ist, dass man37 damit in der Dicke eines Einschlagfadens38 das Glied umgeben könnte, so genügt dies, um Heilung zu bewirken. 6. Zehn Heiligkeitsgrade gibt es: Das Land Israel ist heilig vor allen andern Ländern. Worin besteht dessen Heiligkeit? Darin, dass man von ihm das Omer-Opfer,39 die Erstlingo40 und die zwei Brote41 darbringen kann, was bei allen andern Ländern nicht der Fall ist. 7. Mit Mauern42 umgebene Städte sind heiliger, indem man aus ihnen die Aussätzigen ausweisen muss, und eine Leiche zwar darin so lange umhergetragen werden darf, bis man sie bestatten will;43 ist sie aber einmal hinausgekommen, so darf man sie nicht wieder hineinbringen. 8. Innerhalb der Mauern (Jerusalems) ist der Raum noch heiliger, denn daselbst darf man leichter Heiliges44 und zweiten Zehnt essen. Der Tempelberg45 ist noch heiliger, denn diesen dürfen keine Flüssigen , keine am Blutfluss leidenden oder menstruierenden Frauen und keine Wöchnerinnen46 betreten. Der Zwinger47 ist noch heiliger; denn dort darf kein Nichtisraelit47a und kein an Toten Verunreinigter hinkommen.48 Der Frauen-Vorhof49 ist noch heiliger; denn da darf kein Unreiner, der heute untergetaucht ist,28 eintreten,50 doch ist man deswegen kein Sündopfer schuldig. Der Israeliten-Vorhof51 ist noch heiliger, denn diesen darf keiner betreten, welcher noch der Sühne ermangelt,52 und man ist deshalb ein Sündopfer schuldig.53 Der Priester-Vorhof51 ist noch heiliger,48 denn kein Jisraël (Nichtpriester) darf dahin kommen, ausser wenn er es nötig hat, um (beim Opfer) die Handauflegung, Schlachtung oder Schwingung vorzunehmen. 9. Der Raum zwischen der Vorhalle und dem Altar54 ist noch heiliger48, denn dahin dürfen keine fehlerhaften Priester und keine mit wild wachsendem Haupthaare kommen. Der Tempel55 ist noch heiliger, denn dahin darf niemand kommen, der nicht vorher seine Hände und Füsse gewaschen hat.56 Das Allerheiligste ist heiliger als jene (genannten Räume), denn dies darf bloss der Hohepriester am Versöhnungstage zur Zeit des Dienstes betreten.57 Es sagt R. Jose: In fünf Dingen ist der Raum zwischen der Vorhalle und dem Altar dem Tempel gleich, nämlich dass kein fehlerhafter Priester, keiner mit wild wachsendem Haupthaar, keiner, der Wein getrunken hat, und keiner, der nicht Hände und Füsse gewaschen hat,58 dahin kommen darf, und ferner, dass man sich während der Opferung des Räucherwerks59 auch von dem Raume zwischen der Vorhalle und dem Altar fernhalten muss.60

+

ABSCHNITT II.

+

1. Von hölzernen, ledernen, knöchernen1 und gläsernen Geräten sind die flachen2 rein,3 aber die mit einem Behälter versehenen verunreinigungsfähig.4 Zerbrechen sie, so werden sie rein.5 Macht man wieder Geräte aus denselben, so nehmen sie von nun ab und weiter Unreinheit an.6 Irdene Geräte und Geräte aus Nether7 sind betreffs der Unreinheit, einander gleich;7a sie können von ihrem hohlen Raume aus verunreinigt werden8 und verunreinigen;9 sie können von ihrer Hinterseite aus verunreinigt werden,10 aber nicht von ihrer Aussenseite aus,11 und ihre Zerbrechung12 bewirkt ihre Reinigung. 2. Von Rest-Stücken der irdenen Geräte,13 nämlich von den Böden14 oder Seitenstücken, falls sie ohne Stütze stehen können, gilt als Mass, (dass sie genug Oel enthalten können),15 um damit ein kleinos Glied16 zu salben, bei den Geräten, die bis17 ein Log Inhalt hatten; bei Geräten, die18 über ein Log bis ein Seah19 Inhalt hatten, (gilt als Mass) ein viertel Log; bei Geräten von einem Seah bis zwei Seah, ein halbes Log; bei solchen von zwei oder drei bis fünf Seah, ein Log. So die Worte R. Ismaels. R. Akiba sagt: Ich gebe nicht das Inhaltsmass der (ursprünglichen) Geräte an20, (vielmehr sage ich:) Von den Reststücken der irdenen Geräte, nämlich von den Böden oder Seitenstücken, falls sie ohne Stütze stehen können, gilt als Mass, (dass sie genug Oel enthalten können)15, um damit ein kleines Glied zu salben, bei Geräten bis17 zur Grösse von kleinen Töpfen; bei grösseren Geräten bis zur Grösse der Krüge21 von Lud22 (gilt als Mass) ein viertel Log; bei noch grösseren bis zur Grösse der Krüge von Beth-Lechem, ein halb Log; bei noch grössern bis zur Grösse von grossen Kannen 23, ein Log. R. Jochanan, Sohn Sakkai’s sagt: Bei grossen Kannen gilt als Mass zwei Log. Bei galiläischen Krüglein und kleinen Fässchen24 kann das Mass der Böden noch so klein sein25; dagegen sind die Seitenstücke von diesen gar nicht veranreinigungsfähig26. 3. Rein sind unter den irdenen Geräten27: Eine Platte28 ohne Leisten29, eine offene Kohlenschippe 30, ein Rohr 31 der Röster32, Rinnen33, obgleich sie gebogen sind34 oder eine Höhlung haben35, eine Stürze36, die man für den Brotkorb37 gemacht hat, ein Krug38, den man (als Deckel) für Weintrauben zugerichtet hat, ein Fass der Schwimmer39, ein am Boden eines Zobers angebrachtes Fass40, ein Bett, ein Stuhl, eine Bank41, ein Tisch, ein Schiff42, ein Leuchter43 von Ton — diese sind rein. Dies ist die Regel: Bei allen irdenen Gefässen, die keinen innern Raum haben, kommt auch die Hinterseite nicht in Betracht.44 4. Eine Laterne 45, die einen Oel-Behälter hat, ist verunreinigungsfähig; die keinen solchen hat, ist rein.46 Die Form47 der Töpfer, auf welcher er ein Gefäss anfängt,48 ist rein; die, worin er es beendigt,49 ist verunreinigungsfähig50. Der Trichter der Privatleute ist rein51, der der Gewürzkrämer ist verunreinigungsfähig, weil er (auch) als Mass dient52. So R. Jehuda ben Bethera. R. Akiba sagt: Weil man ihn umlegt und den Käufer daran52a) riechen lässt. 5. Die Deckel von Wein- und Oelkrügen und die Deckel von papiernen Tonnen53 sind rein54); hat man sie aber zu anderem Gebrauche zugerichtet, so sind sie verunreinigungsfähig. Der Deckel eines Tiegels55 ist, wenn er ein Loch56 oder eine Spitze hat, rein; hat er kein Loch und keine Spitze, so ist er verunreinigungsfähig, weil die Frau das Kraut darin seiht.58 R. Elieser bar Zadok sagt: Weil sie darauf das Gemüse 59 umschüttet.60 6. Ein beschädigtes Gefäss 61, das im Brennofen gefunden wird, ist rein, wenn die Arbeit daran nicht fertig war62; wenn aber die Arbeit schon fertig war63, ist es verunreinigungsfähig 64. Der Titros65 ist nach R. Elieser bar Zadok rein 66, nach R. Jose verunreinigungsfähig, weil er nur tropfenweise herausfliessen lässt.67 7. Verunreinigungsfähig unter den irdenen Geräten sind: Eine Platte mit Leisten68, eine ganze Kohlenschippe 69 und eine Platte, die ganz mit schüsselartigen Gefässen70 vorsehen ist. Ist eines von diesen durch ein (totes) Kriechtier verunreinigt worden, so sind alle andern nicht unrein. Hat sie aber einen hervorragenden Rand 71, dann sind, wenn eines von den Gefässen verunreinigt worden, alle unrein 72. Ebendasselbe gilt von einem irdenen Gewürzbehälter73 und einem Zwillings-Tintenfass.74 Auch bei einem hölzernen Gewürzbehälter ist, wenn ein Fach davon durch Flüssigkeit75 verunreinigt worden76, das Nebenfach nicht unrein.77 R. Jochanan, Sohn Nuri’s sagt: Man teilt die Scheidewand; die Hälfte neben dem Unreinen ist unrein, die neben dem Reinen ist rein.78 Ist aber79 ein überragender Rand daran, so sind, wenn ein Gefäss unrein geworden, auch die Nebengefässe unrein. 80 8. Ein Fackel-Napf81 ist verunreinigungsfähig,82 und der Lampenbehälter83 kann von seinem Hohlraume aus unrein werden84. Der kammförmige Rand des Trinkkrugdeckels85 ist nach R. Elieser rein86, nach den Weisen verunreinigungsfähig.87

+

ABSCHNITT III.

+

1. Das Mass eines Loches, wodurch ein irdenes Gerät rein wird1, ist, wenn es für Speisen1a diente,2 so gross, dass Oliven durchfallen können; diente es für Getränke, (so ist jenes Mass) so, dass Flüssigkeit eindringen kann; diente es für beide Zwecke, 3 so gilt das erschwerende Oliven-Mass. 2. Beim Fass ist das Mass eine getrocknete Feige.4 So R. Simon. R. Jehuda sagt: eine Nuss 5. R. Meïr sagt: eine Olive6. Beim Tiegel und Topf (ist das Mass) eine Olive7. Beim Krüglein und Tropffläschchen8 (ist das Mass) so, dass Oel eindringen kann; beim Trinkkrug9 so, dass Wasser eindringt. R. Simon sagt: Bei diesen dreien so, dass Sämereien10 durchfallen. Bei der Lampe ist das Mass so, dass Oel eindringt. R. Elieser11 sagt: so, dass eine kleine Münze durchfällt12. Wenn an der Lampe die Dochtschnauze weggenommen wird, ist sie rein13. Eine Lampe aus (ungebranntem) Ton ist rein 14, wenn auch die Schnauze durch den Docht gebrannt worden ist.15 3. Wenn ein Fass durchlöchert war 16, und man hatte es mit Pech verklebt 17, und es zerbricht wieder18; so ist das verpichte Stück, wenn es ein Viertel Log fasst,19 verunreinigungsfähig, weil der Name eines Gerätes bei demselben noch nicht aufgehoben war20. Wenn man aber eine gelöcherte Scherbe21 mit Pech verklebt, so ist sie, selbst wenn sie ein Viertel Log fasst22, rein, weil der Name eines Gefässes bei dieser bereits aufgehoben war23. 4. Wenn ein Fass gesprungen ist24 und mit Rindermist beklebt wird25, so ist es, obgleich die Scherben auseinanderfallen würden, wenn man den Mist wegnähme, dennoch verunreinigangsfähig 26, weil bei demselben der Name eines Geräts noch nicht aufgehoben war.27 Ist aber das Fass gebrochen und man leimt die Scherben28 davon wieder zusammen, oder man bringt Scherben28 von einer anderen Stelle (und setzt sie in das gebrochene Gefäss ein) und beklebt dann das (wieder hergestellte) Gefäss mit Rindermist,29 so ist dasselbe rein, obgleich die Scherben trotz der Wegnahme des Mistes zusammenhalten würden, weil einmal der Name eines Gerätes bei demselben aufgehoben war.30 Ist daran eine Scherbe, die ein Viertel Log fasst,19 so sind alle Teile31 durch Berührung32 verunreinigungsfähig, durch den Hohlraum kann es aber bloss vom Raume jener Scherbe aus33 unrein werden. 5. Wenn man ein wohlerhaltenes irdenes Gerät beklebt hat, so kann nach R. Meir und R. Simon die Beklebung verunreinigen.34 Die Weisen aber sagen: Die Beklebung eines wohlerhaltenen Gefässes ist rein, die eines gebrechlichen kann verunreinigen35. Dasselbe gilt36 von dem Reifen37 eines Kürbisses38. 6. Das Jablith39, womit man die Weinfässer40 beklebt, verunreinigt41, was es berührt42. Der Spund eines Fasses wird nicht als mit diesem verbunden betrachtet43. Was die Beklebung des Ofens44 berührt, wird unrein45. 7. Wenn man einen Wärmekessel mit Lehm und mit Töpferton46 beklebt hat, so wird, was den Lehm47 berührt, unrein48; was abor den Töpferthon49 berührt, bleibt rein. Wenn man einen Kessel,50 der gelöchert war, mit Poch verklebt hat, so erklärt ihn R. Jose für rein, weil er nicht heisses Wasser ebenso gut wie kaltes fassen känn51; dasselbe meint er auch von Pechgeräten52. Wenn man kupferne Gefässe verpicht,53 so ist das Pech rein54; wenn man sie aber zu Wein55 gebraucht, so ist es verunreinigend56. 8. Wenn man ein gelöchertes Fass mit Pech mehr, als nötig ist,57 verklebt hat, so ist, was den nötigen Teil berührt, unrein58; was aber das überflüssige Pech berührt, ist rein. Wenn Pech auf ein Fass troff, so ist das, was dasselbe berührt, rein.59 Wenn man einen hölzernen oder irdenen Trichter60 mit Pech verstopft, so ist er nach R. Eleasar b. Asarja verunreinigungsfähig,61 nach R. Akiba nur der hölzerne,62 aber nicht der irdene.63 R. Jose erklärt beide für rein.64

+

ABSCHNITT IV.

+

1. Eine Scherbe, die nicht allein stehen kann, weil ein Ohr daran ist, oder eine Spitze,1 durch die sie umgebogen wird, ist rein.2 Wird das Ohr weggenommen oder die Spitze abgebrochen, so ist sie ebenfalls rein;3 nach R. Jehuda aber ist sie da verunreinigungsfähig4. Ein Fass, dessen Boden durchbrochen ist, das aber, auf die Seite gelegt, (etwas) fassen kann5, oder das in zwei Mulden sich geteilt hat6, erklärt R. Jehuda für rein7, die Weisen aber für verunreinigungsfähig8. 2. Ein Fass, das derart gebrechlich geworden ist, dass man es nicht, mit einem halben Kab getrockneter Feigen9 belastet, fortbewegen kann,10 ist rein.11 Eine Gastra,12 die so gesprungen ist, dass sie keine Flüssigkeit fassen kann, ist, obgleich sie noch Speisen aufzunehmen vermag, rein, denn man beachtet nicht Ueberbleibsel von Uebelbleibseln.13 3. Was heisst eine Gastra14? Ein Gefäss, von dem auch nur die Ohren weggenommen sind.15 Sind daran hinausragende Spitzen,16 so ist alles was mit dem Anderen zugleich Oliven halten kann17, der Verunreinigung18 durch Berührung fähig,19 und es kann auch von dem ihm gegenüber befindlichen Hohlraume aus unrein werden;20 was aber nicht Oliven mithalten kann,21 ist bloss der Verunreinigung durch Berührung fähig,22 kann aber nicht von dem ihm gegenüber befindlichen Luftraume aus unrein werden.23 Ist sie auf die Seite hingebogen24 gleich einem Lehnsessel,25 so ist, was Oliven mitfassen kann, fähig der Verunreinigung durch Berührung und von dem ihm gegenüber befindlichen Hohlraume aus; was aber nicht Oliven mithalten kann, ist bloss der Verunreinigung durch Berührung fähig,26 kann aber nicht von dem ihm gegenüber befindlichen Luftraume aus unrein werden.23 Die Böden der zugespitzten Wassereimer27 und die Böden der Sidonischen Becher28 sind, obgleich sie ungestützt nicht stehen können, dennoch verunreinigungsfähig, weil sie ursprünglich so verfertigt worden sind.29 4. Wenn ein irdenes Gefäss drei Ränder30 hat, so ist, wenn der innere über die anderen hinausragt, alles Weitere31 rein;32 überragt der äussere, so ist alles verunreinigungsfähig;33 überragt der mittlere, so ist es innerhalb dieses Randes der Verunreinigung fähig, ausserhalb desselben aber rein.34 Sind alle Ränder gleich hoch, so sagt R. Jehuda: Man betrachtet den mittleren als geteilt.35 Die Weisen aber sagen: [Wenn einer der drei Räume verunreinigt worden] ist alles Andere rein.36 Von wann ab nehmen irdene Gefässe die Unreinheit an? Von der Zeit, da sie im Ofen gebrannt sind, denn dies heisst ihre Vollendung.37

+

ABSCHNITT V.

+

1. Beim Backofen1 gilt als gesetzliches Mass2 beim Anfang3 vier Handbreiten (Höhe),4 und bei seinem Ueberbleibsel (ebenfalls) vier Handbreiten;5 so R. Meïr. Die Weisen aber sagen: Dies gilt nur von einem grossen Backofen6, bei einem kleinen aber7 kann8 am Anfang die Höhe noch so gering9 sein, beim Ueberbleibsel muss der grösste Teil davon noch bestehen.10 Wenn dessen Arbeit vollendet ist (nimmt der Ofen Unreinheit an).11 Was heisst die Vollendung seiner Arbeit? Sobald man ihn so geheizt hat, dass man schwammigen Kuchen12 darin backen könnte.13 R. Jehuda sagt: Sobald man den neuen Ofen so geheizt hat, dass man (bei dieser Hitze) in einem alten Ofen14 schwammigen Kuchen backen könnte. 2. Bei einem Kochherd15 gilt als Mass2 Anfangs (eine Höhe von) drei Fingerbreiten, und bei dessen Ueberbleibsel (ebenfalls) drei Fingerbreiten. Wenn dessen Arbeit vollendet ist (nimmt der Kochherd Unreinheit an). Was heisst die Vollendung seiner Arbeit? Sobald man ihn so geheizt hat, dass man darauf das leichteste unter allen Eiern16 kochen könnte, wenn es eingeschlagen und in einen Tiegel17 getan wird. — Beim Kuppach18 gilt, wenn man ihn zum Backen gemacht hat, das Mass des Ofens;19 hat man ihn zum Kochen gemacht, so gilt dabei das Mass des Herdes.19 Ein aus dem Ofen herausragender Stein20 bildet bis zu einer Handbreite (mit jenem) eine Verbindung,21 beim Herde bis zu drei Fingerbreiten. Bei dem aus dem Kuppach herausragenden Stein gilt, wenn man jenen zum Backen gemacht, das Mass wie beim Ofen; hat man ihn zum Kochen gemacht, so ist das Mass wie beim Herde giltig. Es sagt R. Jehuda: Nur wenn der Stein zwischen dem Ofen und der Wand sich befindet,22 hat man bei demselben das Mass auf eine Handbreite beschränkt.23 — Stehen zwei Oefen neben einander (durch einen Stein verbunden), so wird jedem eine Handbreite zugerechnet, und das Uebrige ist rein.24 3. Der Kranz25 des Herdes ist rein.26 Der Hof des Backofens27 ist, wenn er vier Handbreiten28 hoch ist, verunreinigungsfähig sowohl durch Berührung, als vom Hohlraume aus;29 bei geringerer Höhe ist er rein.30 Hat man ihn mit dem Ofen verbunden, wenn auch nur auf drei Steinen,31 so ist er verunreinigungsfähig.32 Die am Herde befindlichen Oelkrug-, Gewürz- und Lampen-Behälter33 können wohl durch Berührung unrein werden,34 aber nicht durch den Hohlraum.35 So R. Meïn R. Simon36 erklärt sie für rein.37 4. Ein Ofen, der von aussen,38 oder ohne Absicht, oder im Hause39 des Werkmeisters40 geheizt worden,41 ist verunreinigungsfähig.42 Einst geschah es, dass bei den Oefen von Kephar Signah43 Feuer ausgebrochen war, und als die Sache (zur Entscheidung) nach Jabneh44 kam, erklärte R. Gamliel sie für verunreinigungsfähig. 5. Der Aufsatz45 des Backofens der Privatleute ist rein;46 der der Bäcker ist verunreinigungsfähig, weil er den Bratspiess daran lehnt.47 R. Jochanan ha-Sandelar sagt: Weil er im Notfalle darin bäckt.48 In ähnlicher Weise (hat man gesagt):49 Der Aufsatz des Kessels50 der Olivensieder ist verunreinigungsfähig,51 der der Färber ist rein.52 6. Von einem Backofen, den man zur Hälfte mit Erde gefüllt hat,53 kann der Teil von der Erde abwärts nur durch Berührung,54 der Teil oberhalb der Erde aber auch durch den Hohlraum unrein werden.55 Hat man einen Ofen56 über die Oeffnung einer Grube oder einer Zisterne57 gesetzt und dort einen Stein hingelegt,58 so sagt R. Jehuda: Wenn derselbe dadurch, dass man unten59 heizt,59a auch oben geheizt wird,60 so ist er verunreinigungsfähig.61 Die Weisen aber sagen: Sobald er geheizt worden ist, in welcher Weise immer (dies geschah),62 ist er verunreinigungsfähig.63 7. Wie kann64 man einen Ofen, der unrein geworden ist, wieder rein machen? Man teilt ihn65 in drei Teile, und man sägt (auch) die Beklebung66 durch67, bis er auf der Erde steht.68 R. Meïr sagt: Man braucht nicht die Beklebung durchzusägen,69 auch nicht bis er auf der Erde steht,70 sondern man vermindert ihn nur inwendig,71 bis er nicht vier72 Handbreiten hoch ist.73 R. Simon sagt: Man muss ihn auch74 (von seiner Stelle) wegrücken.75 Hat man ihn in zwei Teile so geteilt, dass einer grösser und einer kleiner ist, so ist der grössere unrein und der kleinere rein.76 Hat man ihn in drei Teile so geteilt, dass der eine so gross ist, wie die beiden anderen, so ist der grösste unrein77 und die beiden kleineren rein. 8. Hat man ihn der Breite nach in Ringe78 zorschnitten so, dass jeder weniger als vier Handbreit hoch ist,79 so ist er rein.80 Hat man ihn wieder mit Lehm bestrichen,81 so nimmt er Unreinheit an, sobald man ihn so geheizt hat, dass man schwammige Kuchen82 darin backen könnte.83 Hat man die Beklebung von ihm abstehend gemacht84 und Sand oder Steinchen dazwischen85 getan,86 — von diesem hat man gesagt: die Nidda87 und die Reine können darin backen, und er bleibt rein.88 9. Wenn ein Ofen88a in Stücke geteilt89 aus dem Hause des Werkmeisters kommt und man ihm Reifen90 gemacht91 und92 daran angebracht hat, als er rein war,93 und er ist verunreinigt worden;94 so wird er, wenn man die Reifen von ihm abnimmt, wieder rein.95 Legt man dieselben wieder daran, so bleibt er rein.96 Wenn man ihn nun mit Lehm bestreicht,97 so nimmt er Unreinheit an, ohne dass man ihn abermals zu heizen braucht, weil er bereits geheizt worden ist.98 10. Hat99 man ihn in Ringe zerschnitten und Sand zwischen einen Ring und den andern getan,100 so erklärt ihn R. Elieser für rein,101 die Weisen aber erklären ihn für verunreinigungsfähig;102 dies ist der Backofen von Achnai.103 Die Kessel der Araber,104 wobei man eine Vertiefung in die Erde gräbt und sie mit Lehm beklebt,105 sind, wenn die Beklebung für sich allein bestehen kann,106 verunreinigungsfähig, wenn nicht, rein. Dies ist der Backofen von Ben Dinai.107 11. Ein108 steinerner109 oder metallener Ofen ist rein.110 Der letztere jedoch ist111 als Metall-Gerät verunreinigungsfähig.112 Ist er113 gelöchert, beschädigt114 oder gespalten worden und man hat eine Beklebung115 über denselben gemacht116 oder einen Lehm-Aufsatz darauf gesetzt,117 so ist er verunreinigungsfähig.118 Wie gross muss das Loch sein119? Dass das Feuer120 herausschlägt. Ebenso ist es beim Herde: Ein steinerner109 oder metallener Herd ist rein;110 letzterer jedoch ist111 als Metall-Gerät verunreinigungsfähig.112 War er gelöchert, beschädigt114 oder gespalten [und man hat ihn mit Lehm beklebt]121 und man hat Zacken122 daran gemacht,123 so ist er verunreinigungsfähig.124 Hat man ihn125 mit Lehm bestrichen, sei es innerhalb oder ausserhalb, so bleibt er rein.126 R. Jehuda sagt: Wenn dies von innen geschieht, ist er verunreinigungsfähig,127 wenn von aussen, bleibt er rein.

+

ABSCHNITT VI.

+

1. Wenn man drei Untersätze1 am Erdboden macht und sie mit Lehm verbindet,2 um einen Topf darauf3 zu setzen, so ist dies verunreinigungsfähig.4 Hat man drei Nägel5 in die Erde eingeschlagen, um den Topf darauf zu setzen, so ist dies, obgleich man oben eine Vorrichtung,6 worauf der Topf stehen sollte, gemacht hat, dennoch rein.7 Wenn man zwei Steine zu einem Herde macht8 und sie mit Lehm verbindet9, so ist er10 verunreinigungsfähig.11 R. Jehuda erklärt ihn für rein, es sei denn, dass man einen dritten Stein dazu nimmt,12 oder sie13 nahe an die Wand stellt.14 Ist ein Stein mit Lehm verbunden und einer nicht,15 so ist er rein. 2. Ein Stein,16 auf den man den Topf setzt, so dass dieser auf jenem und zugleich auf dem Ofen oder Herde oder Kuppach17 steht, ist verunreinigungsfähig. Steht der Topf aber auf dem Steine18 und zugleich auf einem anderen Steine19 oder auf einem Felsen20 oder an einer Wand, so ist er20a rein,21 und so war der an einen Felsen gelehnte Herd der Nasiräer.22 Wenn am Herde der Schlächter23 ein Stein neben den andern24 angebracht wird, so sind, wenn einer von ihnen unrein wird, alle übrigen nicht unrein.25 3. Hat man drei Steine zu zwei Herden eingerichtet26 und einer der äusseren Steine ist unrein geworden, so ist vom mittleren der dem unreinen (Herde) dienende Teil27 unrein und der dem reinen dienende27 rein.28 Wird der reine29 weggenommen, so ist der mittlere Stein vollständig dem unreinen30 zugehörig31; wird der unreine weggenommen, so ist der mittlere entschieden dem reinen zugehörig.32 Sind die beiden äusseren Steine unrein geworden, so wird, wenn der mittlere gross ist,33 von der einen Seite soviel, als zum Zustellen nötig ist,34 dem einen Herde, und von der anderen Seite soviel, als zum Zustellen nötig ist, dem anderen Herde zugerechnet, und das Uebrige ist rein. Ist er aber klein, so ist er ganz unrein. Wird der mittlere Stein weggenommen, so ist das ganze, wenn man einen grossen Kessel darauf35 stellen kann, verunreinigungsfähig.36 Stellt man jenen Stein wieder zurück, so ist alles rein.37 Bestreicht man ihn38 mit Lehm,39 so nimmt es40 Unreinheit an, sobald man es so heizt, dass man ein Ei41 darauf kochen kann. 4. Wenn man zwei Steine zum Herde eingerichtet hat und sie verunreinigt worden sind, und man darauf einen Stein an der einen Seite und einen Stein an der anderen Seite daneben setzt,42 so ist von jedem der mittleren Steine die Hälfte43 unrein und die Hälfte44 rein. Werden die reinen Steine45 weggenommen, so werden die anderen46 wieder ganz unrein.47

+

ABSCHNITT VII.

+

1. Wenn ein Kochkorb1 von Privatleuten am Boden weniger als drei Handbreiten tief ausgehöhlt ist2, so ist er noch verunreinigungsfähig, weil, wenn man unten heizt, der Topf oben noch kochen kann; ist er aber tiefer ausgehöhlt, so ist er rein.3 Hat man Blei4 oder kleine Steine hinein5 getan, so bleibt er noch rein6; wenn man es7 aber mit Lehm verschmiert, so nimmt er von nun an und weiter Unreinheit an. Das war es, woraus R. Jehuda den Einwand erhoben hat bei der Bestimmung8 über den Ofen, den man über die Oeffnung einer Grube oder einer Zisterne gesetzt hat.9 2. Ein Wärme-Kasten,10 an welchem ein Behälter für Töpfe sich befindet, ist rein in Bezug auf die bei einem Herde geltenden Bestimmungen, aber als mit einem Behältnis versehenes Gefäss verunreinigungsfähig.11 Was12 dessen Seiten13 berührt,14 ist nicht unrein wegen der beim Herde geltenden Bestimmungen.15 Das Breite16 davon ist nach R. Meïr rein, nach R. Jehuda unrein17. Ebenso ist es, wenn man einen Korb18 umstülpt und auf der Rückseite einen Herd macht.19 3. Wenn ein Herd20 der Länge nach zerteilt ist,21 so ist er rein,22 wenn der Breite nach, so ist er noch verunreinigungsfähig.23 Wenn ein Kuppach24 zerteilt ist, sei es der Länge oder der Breite nach, so ist er rein.25 Der Hof des Herdes26 ist, wenn er drei Fingerbreiten27 hoch ist, verunreinigungsfähig durch Berührung und vom Hohlraume aus;28 ist er niedriger, so kann er nur durch Berührung, aber nicht vom Hohlraume aus unrein werden.29 Wie bestimmt man denselben?30 R. Jsmael sagt: Man legt den Bratspiess31 von oben nach unten an,32 und diesem gegenüber kann er33 im Hohlraume unrein werden.34 R. Elieser b. Jakob sagt: Wenn der Herd unrein geworden, ist der Hof auch unrein; ist aber der Hof unrein geworden, so ist der Herd nicht unrein.35 4. Wenn er36 vom Herd gesondert ist,37 so ist er, wenn er drei Fingerbreiten hoch ist,27 fähig der Verunreinigung durch Berührung und vom Hohlraume aus;28 ist er niedriger, oder wenn es eine blosse Platte ist,38 so ist er rein.39 Drei vorragende Zacken40 des Herdes zu je drei Fingerbreiten Höhe sind fähig der Verunreinigung durch Berührung und vom Lufttraume aus;41 sind sie niedriger, so sind sie umsomehr41a verunreinigungsfähig,42 selbst wenn es vier sind.43 5. Wird eine von den Dreien weggenommen, so können sie nur durch Berührung, aber nicht vom Hohlraume aus unrein werden.44 So R. Meïr; R. Simon erklärt sie für ganz rein.45 Machte man von vorne herein nur zwei einander gegenüberstehende Zacken,46 so sind sie nach R. Meïr verunreinigangsfähig durch Berührung und vom Luftraume aus,47 nach R. Simon rein. Sind die Zakken höher als drei Fingerbreiten, so sind sie von drei Fingerbreiten an unterhalb fähig der Verunreinigung durch Berührung und vom Luftraume aus, oberhalb aber, nach R. Meïr nur durch Berührung, aber nicht vom Luftraume aus; nach R. Simon sind sie da rein. Sind die Zacken vom Rande (des Herdes) weiter hinausgezogen,48 so ist, was vom Rande nur drei Fingerbreiten entfernt ist, verunreinigungsfähig durch Berührung und vom Luftraume aus; was sich weiter hinaus zieht,49 kann, nach R. Meïr, nur durch Berührung aber nicht vom Luftraume aus unrein werden, nach R. Simon ist dies rein. 6. Wie bestimmt man dies?50 R. Simon b. Gamliel sagt: Man legt das Gestell51 zwischen sie; was ausserhalb des Gestells ist, ist rein, was innerhalb des Gestells ist, und auch der Ort, wo das Gestell liegt, ist unrein.

+

ABSCHNITT VIII.

+

1. Wenn1 man einen Ofen durch eine Scheidewand2 von Brettern oder Teppichen (in zwei Teile) geteilt hat, so ist, wenn ein Kriechtier in einer Abteilung gefunden wird, alles unrein.3 Hat4 man einen randen Korb, der durchbrochen,5 wenn auch mit Stroh wieder zugestopft6 ist, in den innern Raum eines Opfens hinabgelassen,7 so ist, wenn ein Kriechtier sich im Korbe befindet, der Ofen unrein; befindet sich das Kriechtier im Ofen, so sind die Speisen im Korbe unrein. R. Elieser aber erklärt sie für rein. Es sagt R. Elieser: Wenn dies vor der schweren Toten-Unreinheit schützt,8 sollte es nicht vor der leichten im irdenen Gefässe schützen? Darauf entgegnete man ihm: Wohl kann dies vor der schweren Toten-Unreinheit schützen, weil man Zelte abteilen kann,9 sollte dies aber vor der, wenn auch leichten, (Unreinheit) im irdenen Gefässe schützen, da man doch diese nicht abteilen kann.10 2. Ist der Korb ganz,11 oder ist es eine Kufe oder ein Schlauch,12 so ist, wenn darin sich ein Kriechtier befindet, der Ofen noch rein;13 findet es sich im Ofen, so sind die Speisen in jenen rein.14 Sind sie15 gelöchert, so ist das (gesetzliche) Mass des Loches bei dem Gefässe, das für Speisen diente, so gross, dass Oliven durchfallen können;16 diente es für Getränke, so ist jenes Mass so, dass Flüssigkeit eindringen kann;16 diente es für beide Zwecke, so gilt das erschwerende Mass, nämlich das, dass Flüssigkeit eindringen kann.17 3. Hat man auf die Oeffnung eines Ofens ein Siebwerk18 so gelegt, dass es hineinsinkt,19 es hat aber keine Leisten,20 so ist, wenn in demselben21 ein Kriechtier sich befindet, der Ofen unrein;22 ist im Ofen ein Kriechtier, so sind die Speisen in jenem unrein, weil nur Geräte23 vor einem irdenen Geräte schützen. Wenn ein Fass, das voll ist mit reinem Getränke,24 unterhalb des untersten Teiles25 eines Ofens gesetzt ist,26 so ist, wenn ein Kriechtier im Ofen27 sich befindet, das Fass nebst dem Getränke rein.28 War ein Fass umgestülpt und dessen Oeffnung liegt an dem Hohlraum des Ofens,29 so ist, wenn ein Kriechtier im Ofen sich befindet, die den Boden des Fasses benetzende30 Flüssigkeit rein.31 4. Wenn ein Topf in einen Ofen eingesetzt ist, so ist, wenn ein Kriechtier im Ofen sich befindet, der Topf rein, weil ein irdenes Gerät nicht Geräte verunreinigen kann.32 Ist er aber im Innern von Flüssigkeit benetzt, so ist diese unrein33 und durch sie auch der Topf.34 Der Topf kann also sagen35: Was dich unrein gemacht hat,36 konnte mich nicht verunreinigen, du aber hast mich verunreinigt. 5. Wenn ein Huhn ein Kriechtier verschlungen hat, und in den Raum eines Ofens fällt, so ist dieser noch rein.37 Wenn aber das Huhn da stirbt,38 wird er39 unrein.40 Wenn41 ein Kriechtier in einem Ofen sich findet, so hat das Brot darin den zweiten Grad der Unreinheit, denn der Ofen hat den ersten Grad.42 6. Wenn ein Sauerteig-Gefäss,43 mit einem fest anschliessenden Deckel verschlossen,44 in einen Ofen getan wird, während in jenem45 Sauerteig und ein Kriechtier sich befinden, die durch eine Scheidewand46 getrennt sind,47 so ist der Ofen unrein48 und der Sauerteig rein.49 War eine Olivengrösse vom Toten50 darin, so sind der Ofen und das Haus unrein und der Sauerteig rein.51 Ist aber52 dort eine Handbreite im Quadrat offen,53 so ist alles unrein.54 7. Wenn ein Kriechtier im Auge55 des Ofens oder des Herdes oder des Kuppach56 von dem innern Rand nach aussen57 sich findet, so ist er58 rein.59 Befindet er60 sich im freien Luftraume,61 so ist er60, selbst wenn es62 eine Olivengrösse von einem Toten ist, dennoch rein.63 Ist aber dort eine Oeffnung von einer Quadrat-Handbreite,64 so ist alles unrein.65 8. Findet es66 sich an der Stelle,67 wo man das Holz hineintut,68 so sagt R. Jehuda: Wenn es66 vom äussersten Rande weiter hinein liegt, so ist er unrein.69 Die Weisen sagen: Wenn es66 vom innern Rande nach aussen liegt, so ist er rein.70 R. Jose sagt: Liegt es66 von der dem Orte, wo der Topf steht, gegenüberliegenden Stelle weiter hinein, so ist er unrein, wenn aber von dort nach aussen, ist er rein.71 Findet es sich da, wo der Bademeister,72 der Färber oder der Olivensieder73 sitzt,73a. ist er74 rein.75 Er74 ist nur dann unrein, wenn es66 sich vom Verschluss und weiter hinein findet.76 9. Ein Schmelzofen,77 an welchem ein Ort zum Zusetzen (eines Topfes) sich befindet, ist verunreinigungsfähig;78 ebenso ist der Ofen der Glas-Erzeuger, wenn an ihm ein Ort zum Zusetzen sich befindet, verunreinigungsfähig. Der Brennofen der Kalk-Erzeuger,79 der Glaser und der Töpfer ist rein.80 Der grosse Backofen 81 ist, wenn er Leisten82 hat,83 verunreinigungsfähig. R. Jehuda sagt: Wenn er ein Dach84 hat. Rabban Gamliël sagt: Wenn er einen Saum85 hat. 10. Wenn86 jemand, den ein an einem Toten Verunreinigter berührt hat,87 Speisen88 und Getränke89 im Munde hat und den Kopf in den Raum eines reinen Ofens steckt, so verunreinigen sie90 ihn.91 Wenn wieder ein Reiner Speisen und Getränke im Munde hat und den Kopf in den Raum eines unreinen Ofens steckt, so werden sie92 unrein.93 Wenn94 jemand Feigenkuchen95 mit unreinen Händen96 isst97 und die Hand in den Mund steckt, um ein Steinchen98 herauszunehmen, so erklärt ihn R. Meïr99 für unrein,100 R. Jehuda für rein.101 R. Jose sagt: Wenn er ihn gewendet hat,102 ist er unrein,103 wenn nicht, ist er rein. Hatte er dabei einen Pondion104 im Munde, so sagt R. Jose, wenn dies des Durstes wegen geschah,105 so ist jener unrein.106 11. Wenn einer (unreinen) Frau107 Milch aus der Brust108 trieft und in den Hohlraum des Ofens fällt, so ist dieser unrein;109 denn unreine Flüssigkeit110 verunreinigt, mag sie mit Willen oder unwillkürlich auf etwas gegeben worden sein.111 Fegt sie112 (den Ofen) aus, und sticht sich112a an einem Splitter, so dass Blut herauskommt113, oder sie verbrennt sich114 und steckt den Finger in den Mund,115 so wird er116 unrein.117

+

ABSCHNITT IX.

+

1. Wenn eine Nadel oder ein Ring1 in dem untersten Teile2 eines Ofens3 gefunden werden, und sie sind sichtbar,4 aber nicht hinausragend,5 so ist der Ofen, wenn der Teig beim Backen sie6 berühren würde, unrein7. Von welchem Teige hat man dies gesagt? Von mittlerem Teige8. Finden sie sich in der Beklebung9 eines Ofens10, der mit einem fest anschliessenden Deckel zugemacht ist, so sind sie, wenn dieser11 unrein ist12, unrein13; ist dieser rein14, so sind sie rein15. Finden sie sich in dem Spund16 eines Fasses, so sind sie, wenn sie an seiner Seite17 sich finden, unrein18; wenn aber gegen die Mündung zu19, sind sie rein20. Sind sie von innen21 sichtbar, sie ragen aber nicht in den Hohlraum hinein, so sind sie rein. Sinken sie hinein22, aber unter denselben ist noch (Lehm)23, wenn auch so dünn, wie eine Knoblauch-Schale, so sind sie rein24. 2. Wenn ein Fass, das voll ist mit reinen Getränken, während ein Heber25 darin steckt 26, mit einem anschliessenden Deckel verschlossen ist und in einem Totenzelte steht, so sagen Bet-Schammai: das Fass und die Getränke sind rein27, der Heber28 aber ist unrein29. Bet Hillel sagen: Auch der Heber ist rein. Bet Hillel haben ihre Ansicht (später)30 widerrufen, um wie Bet-Schammai zu entscheiden. 3. Wenn ein Kriechtier unterhalb des untersten Teiles eines Ofens31 sich findet, so ist dieser rein32; denn ich nehme an, es ist lebend33 hineingefallen34 und jetzt erst gestorben. Wenn eine Nadel oder ein Ring35 unterhalb des untersten Teiles eines Ofens gefunden werden, so ist dieser rein; denn ich nehme an, sie waren dort, bevor der Ofen hingesetzt wurde36. Finden sie sich in der Brennasche37, so ist er unrein38, weil da die Möglichkeit irgend einer anderen Annahme nicht vorhanden ist39. 4. Wenn ein Schwamm40, der unreine Getränke eingesogen hat, von aussen aber trocken geworden ist, in den Hohlraum eines Ofens fällt, so ist dieser unrein, weil am Ende die Flüssigkeit herauskommen wird 41. Ebenso ein Stück Rübe42 oder Schilf 43. R. Simon erklärt ihn bei diesen beiden44 für rein. 5. Wenn45 Scherben, die man zu unreinen Flüssigkeiten gebraucht hat 46, in den Hohlraum eines Ofens gefallen sind, so ist der Ofen, wenn er geheizt wird, unrein, weil dann47 die Flüssigkeit herauskommt. Ebenso48 ist es bei frischen49 Oeltrestern50, bei alten51 aber ist er rein52. Ist jedoch anzunehmen, dass davon noch Flüssigkeit herauskommt, so ist er53, auch wenn sie über drei Jahre alt sind, unrein. 6. Wenn auf Oeltrestern und Weinbeerhülsen, die in Reinheit bereitet waren54, unreine Personen gegangen sind, und dann55 Flüssigkeit von ihnen herausgekommen ist, so sind sie56 rein57, weil sie anfangs in Reinheit bereitet waren58. Wenn in eine Spindelstange59 der Haken60, in einen Ochsenstecken61, der Stachel62, oder in einen Ziegelstein ein Ring63 gänzlich eingesunken ist64, während sie65 rein waren, und sie66 in ein Totenzelt gekommen sind, so sind sie unrein67. Bewegt sie68 ein Flüssiger69, so sind sie (ebenfalls) unrein70. Fallen sie dann in den Hohlraum eines reinen Ofens, so verunreinigen sie ihn71. Berührt sie72 aber ein Brot von Theruma73, so bleibt es rein74. 7. Wenn ein Deckel75 auf die Oeffnung eines Ofens so gesetzt wird, dass diese damit fest verschlossen ist76, und vom Ofen zum Deckel hin eine Spalte entsteht77, so ist deren Mass78 die Breite79 des Endes eines Rindersteckens80, wenn es81 auch nicht hineingeht82. R. Jehuda sagt: Nur wenn es hineingeht83. Hat der Deckel eine Spalte, so ist deren Mass die Breite79 des Endes eines Rinder-Steckens, so dass es81 hineingeht84. R. Jehuda sagt: Wenn es auch nicht hineingeht85. War sie86 gerundet87, betrachtet man sie nicht als länglich88, sondern das Mass ist so, dass die Breite des Endes eines Rindersteckens hineingeht89. 8. Wenn ein Ofen an seinem Ange90 ein Loch bekommt91, so ist dessen Mass so, dass eine brennende Spindelstange92 hinein- und hinausgeht93. R. Jehuda sagt: Eine nichtbrennende94. Ist das Loch an der Seite desselben95, so ist dessen Mass78 so, dass eine nichtbrennende Spindelstange hinein- und hinausgeht. R. Jehuda96 sagt: Eine brennende93. R. Simon sagt: Wenn in der Mitte97, so muss sie hineingehen, wenn aber an der Seite, so braucht sie nicht hineinzugehen98. Ebenso hat er auch bei dem Loche im Spunde des Fasses bestimmt, wo das Mass ist die Dicke des zweiten Knotens99 am Roggen-Halm100; ist es101 in der Mitte102, so muss er hineingehen, ist es an der Seite, so braucht er nicht hineinzugehen. Ebenso hat er auch beim Loche der grossen Kannen103 bestimmt, dessen Mass ist, die Dicke des zweiten Knotens am Rohre; ist es101 in der Mitte102, so muss er hineingehen, ist es an der Seite, so braucht er nicht hineinzugehen. Wobei sind diese Worte gesagt? Wenn sie104 zu Wein gemacht sind105; sind sie aber zu anderen Getränken gemacht, so sind sie bei noch so kleiner106 Oeffnung107 verunreinigungsfähig108. Ferner ist dies nur gesagt, wenn die Oeffnungen109 nicht durch Menschenhände gemacht sind110; sind sie aber durch Menschenhände gemacht worden, so sind sie bei noch so kleiner Oeffnung verunreinigungsfähig111. Sind die Gefässe gelöchert112, so gilt bei einem solchen, das für Speisen dient, das Oliven-Mass113; dient es für Getränke, so ist das Mass so, dass Flüssigkeit eindringt; dient es für beide Zwecke, so gilt die erschwerende Bestimmung, dass nämlich hinsichtlich des fest anschliessenden Deckels114 das Mass des Eindringens von Flüssigkeit genügt115.

+

ABSCHNITT X.

+

1. Folgende Gefässe schützen1 mittelst des fest anschliessenden Deckels2: Gefässe aus Rindermist3, Gefässe aus Stein, Gefässe aus (ungebrannter) Erde3a, Gefässe aus Ton4 und Nether-Gefässe5. Ferner Bein und Haut vom Fisch, Knochen und Haut von Seetieren6 und die rein bleibenden7 hölzernen Geräte8. Sie schützen sowohl, wenn der Deckel oben9, als wenn er an der Seite10 angebracht ist; sowohl wenn die Gefässe auf ihrem Boden stehen, als wenn sie auf die Seite gelegt sind. Sind sie auf die Oeffnung umgestülpt11, so schützen sie12 alles, was unter ihnen liegt13 bis zum Tehom14 hinab. R. Elieser erklärt es15 für unrein16. Sie17 vermögen alles zu schützen, mit der Ausnahme, dass irdene Gefässe18 nur Speisen, Getränke und irdene Gefässe schützen können19. 2. Womit kann man fest anschliessend machen20? Mit Kalk, Gips21, Pech, Wachs, Lehm22, Kot23, Mauer-Lehm24, Töpferton25 und mit jeder Sache, die sich zum Verstreichen eignet. Man kann nicht fest anschliessend machen mit Zinn26 oder Blei27, weil dies wohl ein Deckel ist, aber nicht fest anschliessend28. Man soll ferner nicht fest anschliessend machen29 mit fettem Feigenkuchen oder mit Teig, der mit Fruchtsaft30 geknetet ist, damit man es31 nicht zur Verunreinigung bringe32. Hat man aber mit diesen (etwas) fest anschliessend gemacht, so schützt es33. 3. Ein Spund eines Fasses, der lose geworden ist34, aber nicht abgeht35, kann nach R. Jehuda schützen; die Weisen aber sagen: Er schützt nicht36. Geht dessen Griffhöhlung37 tief bis ins Innere des Fasses hinein, so ist, wenn ein Kriechtier in derselben38 sich befindet, das Fass unrein39; ist ein Kriechtier im Fasse, so sind die in derselben befindlichen Speisen unrein. 4. Wenn man einen Ball40 oder einen Knäuel41 von Schilf42 auf die Fassöffnung getan und bloss an den Seiten verstrichen hat43, so schützt es nicht44, sondern man muss darüber und darunter45 bestreichen. Eben dasselbe gilt von einem Stück46 Zeug47. Ist es aber ein Stück Papier48 oder Leder, und man bindet eine Schnur49 darum50, so schützt es, wenn man bloss an den Seiten verstreicht51. 5. Wenn von einem (gepichten) Fasse sich Scherben losgelöst haben52, dessen Pech aber noch dort53 steht54, oder wenn man Salzbrühe-55 Krüge56 am Rande 57 vergipst58 hat59, so sagt R. Jehuda: Es schützt nicht60; die Weisen aber sagen: Es schützt. 6. Wenn61 ein Fass gelöchert ist und die Hefen es verstopfen, so schützen sie es.62 Verstopft man es mit einer Weinrebe, so schützt sie nur, wenn man sie an den Seiten63 verstreicht. Waren es zwei Reben,64 so schützen sie nur, wenn man an den Seiten und zwischen einer Rebe und der andern verstreicht. Wenn man ein Brett65 auf die Oeffnung des Ofens legt, so schützt es nur, wenn man es an den Seiten verstreicht. Sind es zwei Bretter, so schützen sie nur, wenn man an den Seiten und zwischen einem Brett und dem andern verstreicht. Hat man sie mittelst Zapfen66 oder Fugen67 verbunden, so braucht man dazwischen 68 nicht zu verstreichen. 7. Steht ein alter Ofen69 in einem neuen70, und ein Deckel71 liegt auf der Oeffnung des alten;72 ist dies derart, dass durch Wegnehmen des alten der Deckel herunterfiele,73 so ist74 alles75 unrein;76 ist aber dies nicht der Fall,77 so ist alles75 rein.78 Steht ein neuer in einem alten, und ein Deckel liegt auf dem alten, so ist, wenn zwischen dem neuen79 und dem Deckel kein Zwischenraum80 von einer Handbreite ist, alles im neuen Befindliche rein.81 8. Wenn mehrere Tiegel82 ineinander stehen und ihre Ränder oben gleich sind,83 so ist, falls sich ein Kriechtier im obersten84 oder untersten85 befindet, dieser eine86 unrein87 und alle andern88 rein.89 Sind sie 90 aber so gelöchert, dass Flüssigkeit eindringen kann,91 so gilt folgendes: Ist ein Kriechtier im obersten,84 so sind alle unrein92; ist es im untersten85, so ist dieser unrein93 und alle andern94 rein95. Befindet sich96 ein Kriechtier im obersten84, während der unterste85 überragend97 ist, so ist jener98 und der unterste85 unrein99. In diesem Falle100, wo sich ein Kriechtier im obersten befindet, während der unterste85 überragend97 ist, sind auch von den mittlern alle, die von Flüssigkeit benetzt sind, unrein101.

+

ABSCHNITT XI.

+

1. Von Metall-Geräten sind die flachen, wie die mit einem Behälter versehenen verunreinigungsfähig 1. Zerbrechen sie, so werden sie rein2. Macht man wieder Geräte aus denselben, so kehren sie wieder in ihre alte Unreinheit zurück3. R. Simon ben Gamliel sagt4: Dies gilt nicht für jede Unreinheit, sondern nur für die Toten-Unreinheit5. 2. Jedes Metall-Gerät, das einen Namen für sich allein hat6, ist verunreinigungsfähig7; ausgenommen ist: die Türe, der Riegel8, das Schloss9, die Pfanne10 unter der Türangel, die Türangel11, der Klopfer12 und die Rinne13, weil sie zur Befestigung an die Erde bestimmt sind14. 3. Wenn man Geräte macht aus Roheisen15, aus Eisenklumpen16, aus dem Reifen eines Rades 17, aus Platten18, aus Ueberzügen von Gefässen, aus Gestellen von Gefässen, aus Rändern19 von Gefässen, oder aus Henkeln von Gefässen, aus Abfällen20, oder aus Feilspänen21, so sind sie rein22. R. Jochanan, Sohn Nuri’s, sagt: Auch von zerschnittenen Gefässen23. Macht man aber Geräte aus Bruchstücken von Gefässen, aus altem Gerümpel24 oder aus Nägeln, von denen man weiss, dass sie aus Gefässen25 gemacht wurden, so sind sie unrein 26. Gefässe aus Nägeln (schlechthin)27 sind nach Bet-Schammai unrein27a, nach Bet-Hillel rein28. 4. Hat man unreines Eisen29 mit reinem Eisen gemischt30, so ist dies, falls das Meiste vom Unreinen ist, unrein31; falls das Meiste vom Reinen, rein; wenn von jedem zur Hälfte, unrein. Ebenso ist es, wenn man aus Zement32 und Mist33 ein Gerät gemacht34. Der Metall-Riegel35 ist unrein36; der (mit Metall) überzogene37 ist rein.38. Die Zapfen39 und der Querriegel40 sind unrein41. Den Riegel42 darf man nach R. Josua am Sabbat von einer Türe fortziehen und an eine andere43 hängen44. R. Tarfon sagt: Er ist wie alle andern Geräte45 zu betrachten und darf im Hofe fortbewegt werden46. 5. Der Skorpion47 der Halfter48 ist nnrein49. Die Bleche an den Kinnbacken50 sind rein51. R. Elieser erklärt die Bleche für verunreinigungsfähig 52. Die Weisen sagen: Nur der Skorpion ist unrein53 und wenn sie aneinander befestigt sind, ist alles unrein54. 6. Ein metallener Wirtel55 ist nach R. Akiba verunreinigungsfähig; die Weisen aber erklären ihn für rein.56 Der (mit Metall) überzogene57 ist rein38. Die Stange58, der Wocken59, der Stecken60, die Doppelflöte61 und die Pfeife sind, wenn sie aus Metall bestehen, verunreinigungsfähig; sind sie aber bloss (mit Metall) überzogen, so sind sie rein38. Wenn die Doppelflöte mit einem Behälter für Flügel62 versehen ist, so ist sie in beiden Fällen verunreinigungsfähig63. 7. Ein rundes Horn64 ist verunreinigungsfähig65, ein gerades ist rein66; ist sein Mundstück67 von Metall, so ist es68 verunreinigungsfähig. Den unteren Ansatz69 desselben erklärt R. Tarfon für verunreinigungsfähig, die Weisen aber für rein70. Wenn sie71 miteinander verbunden sind, ist alles verunreinigungsfähig72. Desgleichen (hat man gelehrt): Die Röhren73 des Leuchters sind rein74, der Aufsatz75 und die Basis sind verunreinigungsfähig 76, und wenn sie miteinander verbunden sind, ist alles verunreinigungsfähig77. 8. Der Helm78 ist verunreinigungsfähig, die Wangen-Schienen79 aber sind rein74. Ist jedoch an diesen ein Behältnis Wasser aufzunehmen 80, so sind sie verunreinigungsfähig. Alle Kriegsgeräte sind verunreinigungsfähig: der Speer, der Mauerbrecher,81 die Beinschienen82 und der Panzer sind verunreinigungsfähig. Alle Schmuckgegenstände der Frauen sind verunreinigungsfähig83: Die goldene Stadt84, Halsketten85, Ohrringe, Fingerringe, ein Ring sowohl, wenn er mit Petschaft versehen ist, als wenn kein Petschaft daran ist86, und Nasenringe. Bei einer Halskette, deren Glieder87 von Metall sind, welche ein Faden von Leinen oder Wolle verbindet88, sind, wenn der Faden gerissen, die Glieder verunreinigungsfähig, weil jedes einzelne89 als besonderes Gerät betrachtet wird. Ist der Faden von Metall, und die Glieder von Edelsteinen, Perlen oder Glas, so ist, (selbst) wenn die Glieder zerbrochen sind und der Faden allein geblieben ist, dieser verunreinigungsfähig. Der Rest einer Halskette90 (ist noch verunreinigungsfähig), wenn er für den Hals eines kleinen Mädchens ausreicht. R. Elieser sagt: Selbst wenn nur ein einzelner Ring geblieben 91, ist er verunreinigungsfähig, weil man ihn an den Hals hängt. 9. Wenn an einem Ohrgehänge, das unten topfförmig92 und oben linsenförmig93 gemacht ist, die Teile auseinander gerissen sind, so ist der topfförmige Teil als Gerät mit Behälter94 verunreinigungsfähig, und auch der linsenförmige Teil ist für sich veruureinigungsfähig95. Das Häkchen96 ist97 rein. Ist ein Gehänge, das traubenförmig gemacht ist98, auseinander gerissen, so ist es rein99.

+

ABSCHNITT XII.

+

1. Der1 Ring des Menschen2 ist verunreinigungsfähig; aber ein Ring für Vieh3 oder für Geräte4 und sonstige Ringe5 sind rein, der Balken für Pfeile6 ist verunreinigungsfähig, der für Gefangene7 aber ist rein8. Das Halseisen9 ist verunreinigungsfähig10. Eine Kette, an der ein Schloss sich befindet11, ist verunreinigungsfähig, dagegen ist die, welche zum Binden12 dient, rein13. Die Kette der Getreide-Händler14 ist verunreinigungsfähig, die der Privatleute aber ist rein 15. Es sagt R. Jose: Wann gilt dies? Wenn nur ein Schlüssel16 daran ist, sind aber deren zwei oder hat man ans Ende eine Schnecke17 angebracht, so ist sie verunreinigungsfähig. 2. Der Wage-Balken18 der Wollkämmer ist verunreinigungsfähig19 wegen der Haken20, der der Privatleute21 ist nur, wenn Haken daran sind, verunreinigungsfähig. Die Tragstange22 der Lastträger ist rein23, die der Gewürzkrämer24 verunreinigungsfähig25. R. Jehuda sagt: Nur der von den Gewürzkrämern vorn getragene Behälter ist verunreinigungsfähig, der hinten getragene ist rein26. Der Haken einer Bettstelle27 ist verunreinigungsfähig28, der der Bettstangen29 ist rein30. Der (Haken) am Kasten ist verunreinigungsfähig 31, der der Fischreuse32 ist rein33. Der des Tisches ist verunreinigungsfähig34, der am hölzernen Leuchter35 ist rein. Dies ist die Regel: Jeder (Haken), der mit Verunreinigungsfähigem verbunden ist, ist verunreinigungsfähig, der mit Reinem verbundene ist rein. Alle aber, einzeln für sich allein36, sind rein37. 3. Den metallenen Deckel38 des Korbes39 der Hausherren erklärt Rabban Gamliel für verunreinigungsfähig40; die Weisen aber erklären ihn für rein;41 der der Aerzte aber ist verunreinigungsfähig42. Die Türe43 am Schranke44 der Hausherrn ist rein45, die an dem der Aerzte ist verunreinigungsfähig46. Die Zangen47 sind verunreinigungsfähig, die Herdeisen48 sind rein49. Der Skorpion50 an der Oelkelter ist verunreinigungsfähig51, die Haken an den Wänden sind rein52. 4. Die Lanzette des Aderlassers53 ist verunreinigungsfähig; der Stift an der Sonnenuhr54 ist rein. R. Zadok erklärt ihn für verunreinigungsfähig 55. Der Nagel des Webers56 ist verunreinigungsfähig; den Kasten der Gräupner57 erklärt R. Zadok für verunreinigungsfähig, die Weisen erklären ihn für rein58. Wenn dessen Wagen von Metall ist, so ist er verunreinigungsfähig59. 5. Ein Nagel60, den man zugerichtet hat61, um damit auf- und zuzuschliessen, ist verunreinigungsfähig63; der, welcher blos behufs Merkzeichens angebracht wird64, ist rein. Einen Nagel, den man zugerichtet hat, ein Fass damit zu öffnen, erklärt R. Akiba für verunreinigungsfähig; die Weisen aber erklären ihn für rein, bis man ihn geschmiedet hat65. Der Nagel des Geldwechslers66 ist rein; R. Zadok erklärt ihn für verunreiniguügsfähig. Drei Dinge67 erklärt R. Zadok für verunreinigungsfähig, und die Weisen erklären sie für rein: Den Nagel des Geldwechslers, den Kasten der Gräupner68 und den Stift an der Sonnenuhr; diese erklärt R. Zadok für verunreinigungsfähig, und die Weisen erklären sie für rein. 6. Vier Dinge69 erklärt R. Gamliel für verunreinigungsfähig, und die Weisen erklären sie für rein: Den Metall-Deckel des Korbes der Hausherrn70, den Henkel71 der Striegel72, noch nicht fertige Metall-Gefässe73 und eine in zwei Teile74 geteilte Tafel75. Doch gestehen die Weisen dem R. Gamliel zu, dass, wenn eine Tafel in zwei Stücke geteilt ist, von denen eines grösser als das andere ist, das grössere verunreinigungsfähig und das kleinere rein ist76. 7. Wenn ein Denar77 ungiltig geworden ist78 und man ihn zugerichtet hat79, um ihn einem kleinen Mädchen an den Hals zu hängen, so ist er verunreinigungsfähig80. Ebenso ist ein Sela81, der ungiltig geworden und zugerichtet worden ist, um damit zu wägen82, verunreinigungsfähig. Bis wieviel kann ihm abgehen83, dass man ihn noch behalten kann? Bis auf zwei Denare84. Ist er weniger, so muss er zerschnitten werden85. 8. Das Federmesser86, die Feder 87, das Senkblei 88, die Gewichte89, die Pressplatten90 das Lineal91 und die Liniertafel92 sind verunreinigungsfähig. Auch alle noch nicht fertigen93 hölzernen Geräte sind verunreinigungsfähig94 ausser den von Buchsbaumholz95. R. Jehuda sagt: Auch die von Oelbaum-Reisern96 sind rein, es sei denn, dass man diese gesotten hat.97.

+

ABSCHNITT XIII.

+

1. Das Schwert1, das Messer, der Dolch2, der Spiess, die Handsichel3, die Erntesichel 4, das Schermesser5 und die Schere der Barbiere6 sind, wenn sie auch geteilt sind 7, verunreinigungsfähig 8. R. Jose sagt: Der dem Handgriff nahe Teil ist verunreinigungsfähig, der der Spitze nahe ist rein 9. Ein Zwickmesser 10, das in zwei Teile geteilt worden, erklärt R. Jehuda für verunreinigungsfähig11. Die Weisen aber erklären es für rein. 2. Eine Schaufel-Gabel 12, deren Schippe abgebrochen wurde, ist verunreinigungsfähig wegen ihrer Zacken; sind die Zacken abgebrochen, so ist sie verunreinigungsfähig wegen der Schippe. Ein Schminkstift13, dessen Ohrlöffel abgenommen wurde, ist verunreinigungsfähig wegen der Spitze; ist die Spitze abgenommen, so ist er verunreinigungsfähig wegen des Ohrlöffels. Ein Schreibstil14, dessen Schreibgriffel abgenommen wurde, ist verunreinigungsfähig wegen des Löschers; ist der Löscher weggenommen, so ist er verunreinigungsfähig wegen des Schreibgriffels. Ein Schaumschöpfer 15, dessen Löffel abgenommen wurde, ist verunreinigungsfähig wegen der Gabel; ist die Gabel abgenommen, so ist er verunreinigungsfähig wegen des Löffels. Ebenso ist es bei den Zinken des Karstes16. Das Mass aller dieser Dinge17 ist, wenn es18 noch soviel ist, dass man die gewöhnliche Arbeit damit verrichten kann. 3. Wenn die Rinderstecken-Schaufel19 schadhaft geworden20, ist sie verunreinigungsfähig, bis das meiste daran fehlt; ist das Oehr21 daran zerbrochen, so ist sie rein22. Wenn an der Axt23 die spitze Seite24 fehlt, so ist sie verunreinigungsfähig wegen der scharfen Seite25; fehlt die scharfe Seite, so ist sie verunreinigungsfähig wegen der spitzen Seite. Ist das Oehr21 zerbrochen, so ist sie rein. 4. Wenn von einer Schaufel das Blatt26 abgenommen wurde, ist sie nach venmreinigungsfähig, weil sie noch einem Hammer26a gleicht27, so R. Meïr; die Weisen aber erklären sie für rein 28. Eine Säge, von der zwischen je zwei Zähnen einer weggenommen wurde29, ist rein30. Ist aber daran an einer Stelle ein Sit31 lang ganz geblieben, so ist sie verunreinigungsfähig. Das Beil32, das Messerchen33, der Hobel34 und der Bohrer, die schadhaft geworden20, sind noch verunreinigungsfähig35. Ist aber deren Stahl36 weggenommen, so sind sie rein. Alle sind, auch wenn sie in zwei Teile geteilt sind, verunreinigungsfähig37 mit Ausnahme des Bohrers. Das Hobelgehäuse38 für sich allein ist rein. 5. Wenn an einer Nähnadel39 das Oehr40 oder die Spitze41 abgebrochen, so ist sie rein. Hat man sie zum Ausspannen42 zugerichtet, so ist sie wieder verunreinigungsfähig. Eine Packnadel 43, deren Oehr fehlt, ist verunreinigungsfähig, weil man damit schreiben kann44. Fehlt die Spitze, so ist sie rein. Die zum Ausspannen bestimmte45 ist jedenfalls46 verunreinigungsfähig. Eine Nadel 39, an welche sich Rost angesetzt hat, ist, wenn er das Nähen hindert47, rein, wenn nicht, verunreinigungsfähig. Wenn man einen Haken48 gerade gemacht hat, so ist er rein49; hat man ihn wieder gekrümmt, so kehrt er in den Unreinheits-Zustand zarück50. 6. Holz, welches dem Metallgeräte dient51, ist veranreinigungsfähig52, Metall, das dem Holzgeräte dient, ist rein, wie z. B.? Ein Schloss53 von Holz, dessen Zapfen54 von Metall sind, auch wenn nur einer so ist55, ist verunreinigungsfähig55a. Ist das Schloss von Metall und die Zapfen von Holz, so ist es rein. Ein metallener Ring56 mit einem Siegel aus Korallen57 ist verunreinigungsfähig58. Ein Korallen-Ring mit metallenem Siegel ist rein 59. Der Zahn von der Platte des Schlosses60 oder vom Schlüssel61 für sich allein ist verunreinigungsfähig62. 7. Wenn Askelonische Hebewerkzeuge63 zerbrochen sind und deren Haken64 noch bestehen, so sind sie verunreinigungsfähig 65. Wenn man an einer Strohgabel 66, einer Worfelgabel67, einem Rechen68 oder einem Haarkamm, woran ein Zahn abgenommen war, einen metallenen gemacht hat, so sind sie verunreinigungsfähig. Auf alle diese sagte R. Josua: Die Sopherim69 haben hier eine Neuerung gemacht 70, die ich nicht erklären kann71. 8. Eine72 Flachshechel, deren Zähne73 weggenommen sind, ist, wenn auch nur zwei daran geblieben sind, verunreinigungsfähig74; ist aber nur einer geblieben, so ist sie rein. Jeder einzelne75 für sich jedoch ist verunreinigungsfähig76. Ein Wollkamm, bei dem zwischen je zwei Zähnen einer weggenommen wurde, ist rein. Sind drei nebeneinander daran geblieben77, so ist er verunreinigungsfähig. War aber einer von diesen der äusserste78, so ist er rein79. Hat man zwei davon abgenommen und daraus ein Zänglein80 gemacht, so sind sie verunreinigungsfähig. Hat man einen davon für die Lampe81 oder zum Aufspannen82 zugerichtet, so ist er verunreinigungsfähig83.

+

ABSCHNITT XIV.

+

1. Welches Mass gilt bei Metallgeräten1? Beim Eimer, wenn man damit schöpfen kann 2; beim grossen Kessel 3, wenn man darin (Wasser) wärmen kann; beim Wärmekessel4, wenn er Selaïm aufnehmen kann; beim Kochkessel5, wenn er Becher 6 aufnehmen kann; beim Becher 7, wenn er Perutoth aufnehmen kann. Bei Weinmassen, wenn man Wein, und bei Oelmassen, wenn man Oel damit messen kann 8. R. Elieser sagt: Bei allen (gilt als Mass), wenn sie Perutoth9 aufnehmen können10. R. Akiba sagt11: Dasjenige (Gerät), das noch des Abschabens12 bedarf, ist verunreinigungsfähig 13, was aber noch der Abglättung14 bedarf, ist rein 15. 2. Ein Stock, an dessen Spitze man einen keulenartigen16 Nagel anbringt, ist verunreinigungsfähig17; ebenso ist er, wenn man ihn mit Nägeln beschlägt, verunreinigungsfähig18. R. Simon sagt: Nur wenn man drei Reihen daran angebracht hat19. Alle aber, an denen es zur Zierde gemacht ist20, sind rein 21. Hat man an dessen Ende ein Rohr22 angebracht, ebenso wenn ein solches an einer Türe angebracht ist23, so ist es rein24. War es aber vorher ein Gerät25, und man hat es nun mit jenen26 verbunden, so ist es verunreinigungsfähig27. Wann wird es28 wieder rein? Bet-Schammai sagen: Sobald man es beschädigt29; Bet-Hillel aber sagen: Sobald man es (an jenen) befestigt30. 3. Das Brecheisen31 des Maurers und die Spitzhacke32 des Zimmermanns sind verunreinigungsfähig 33. Die Zeltpflöcke34 und die Pflöcke der Feldmesser35 sind verunreinigungsfähig36. Die Kette der Feldmesser ist verunreinigungsfähig; die, welche für Holz dient37, ist rein38. Die Kette eines grossen Eimers ist bis zu vier Handbreiten39 (mit dem Eimer unrein), die eines kleinen Eimers bis zu zehn40. Der Bock41 der Schmiede ist verunreinigungsfähig. Eine Säge, deren Zähne man in Löcher eingesetzt hat 42, ist verunreinigungsfähig43. Hat man dieselben von unten nach oben gewendet44, so ist sie rein45. Alle Deckel46 sind rein47, ausser dem des Wärmekessels48. 4. Am Wagen sind verunreinigungsfähig: der metallene Jochbalken 49, die Querstange50, die Ansätze (am Joche) 51, die zur Aufnahme der Riemen52 dienen, das Eisen, das unter dem Halse des Tieres angebracht ist53, der Ring54, der Gurt55, die Schüsseln 56, die Schellenklöppel57, der Haken58 und der Nagel, der irgendwelche Teile zusammenhält59. 5. Rein sind am Wagen: der (mit Metall) überzogene (hölzerne) Jochbalken60, die Ansätze61, die zur Zierde gemacht sind, die Röhren 62, die zum Tönen dienen63, das Blei64 an der Seite des Halses des Tieres, der Reifen des Rades65, die Bleche66, die Beschläge67 und die sonstigen Nägel68 — alle diese sind rein. Die metallenen69 Sandalen70 eines Tieres sind verunreinigungsfähig71; die aus Kork72 sind rein73. Von wann an nimmt das Schwert Unreinheit an? Sobald man es geglättet hat74; das Messer erst, wenn man es geschärft hat75. 6. Wenn man in einem metallenen Korbdeckel76 einen Spiegol gemacht hat77, so erklärt ihn R. Jehuda für rein78; die Weisen aber erklären ihn für verunreinigungsfähig 79. Ein zerbrochener Spiegel ist, wenn er nicht mehr den grössten Teil des Gesichts80 zeigt, rein. 7. Metallgeräte 81 können verunreinigt und wieder rein gemacht werden, auch, wenn sie zerbrochen sind82; dies die Worte R. Eliesers. R. Josua sagt, sie können nur rein gemacht werden, wenn sie ganz sind 83. In welcher Weise84? Hat man sie 85 besprengt86, und sie sind an demselben Tage87 zerbrochen worden, dann hat man an demselben Tage87 sie wieder zusammengelötet und zum zweiten Male besprengt 87, so sind sie rein88; dies die Ansicht des R. Elieser. R. Josua sagt: Die Besprengung kann nur frühestens am dritten89 und siebenten Tage90 vorgenommen werden91. 8. Wenn ein knieförmiger Schlüssel92 in seiner Knie-Biegung zerbrochen ist, so ist er rein. R. Jehuda erklärt ihn für verunreinigungsfähig, weil man noch von innen damit öffnen kann 93. Wenn ein gammaförmiger Schlüssel94 in seiner Knie-Biegung95 zerbrochen ist, so ist er rein96. Sind Zähne97 und Löcher daran98, so ist er verunreinigungsfähig. Sind die Zähne weggenommen, so kann er noch unrein werden wegen der Löcher99; sind die Löcher verstopft, so kann er noch unrein werden wegen der Zähne. Sind die Zähne weggenommen und die Löcher verstopft, oder jene sind bis in diese gebrochen100, so ist er rein. Eine Senfseihe, in welcher unten 101 drei Löcher in einander gebrochen sind, ist rein 102. Ein metallener Mühlentrichter103 ist verunreinigungsfähig 104.

+

ABSCHNITT XV.

+

1. Von1 hölzernen2, ledernen, knöchernen und gläsernen Geräten sind die flachen rein, die mit Behältern versehenen aber verunreinigungsfähig. Zerbrechen sie, so werden sie rein. Macht man wieder Geräte aus denselben, so nehmen sie von nun ab und weiter Unreinheit an. Eine Kiste3, ein Kasten, ein Schrank4, ein runder Korb5 aus Stroh6 oder aus Rohr und der Brunnen7 eines Alexandrinischen Schiffes 8, welche einen Boden9 haben und vierzig Seah10 Flüssiges, oder zwei Kor 11 Trockenes 12 fassen können, sind rein13. Alle anderen Geräte, sie mögen so viel14 fassen können oder nicht, sind verunreinigungsfähig15. Dies die Worte R. Meïrs. R. Jehuda sagt: Ein Wagen-Fass16, ein Speisekasten 17 der Könige, ein Gerber-Trog18, ein Brunnen eines kleinen Schiffes und die Lade19 sind, selbst wenn sie so viel14 fassen, verunreinigungsfähig, weil man sie nur mit dem, was darin ist, fortzubringen pflegt20. Alle anderen Geräte sind, wenn sie so viel14 fassen, rein; wenn sie nicht so viel fassen, verunreinigungsfähig. Zwischen R. Meïr und R. Jehuda besteht nur die Meinungsverschiedenheit21 bezüglich eines Troges des Hausherrn22. 2. Die Backbretter23 des Bäckers sind verunreinigungsfähig24, die der Hausherren aber sind rein25. Hat man sie jedoch hellrot26 oder mit Safranfarbe27 gefärbt, sind sie verunreinigungsfähig28. Die Tafel29 der Bäcker, die man an die Wand befestigt hat, erklärt R. Elieser für rein30, die Weisen aber für verunreinigungsfähig31. Das Anrichtebrett32 der Bäcker ist verunreinigungsfähig33, das der Hausherren ist rein33. Hat er dieses aber von allen vier Seiten mit einer Einfassung umschlossen34, so ist es verunreinigungsfähig. Ist sie 34a an einer Seite wieder zerbrochen worden, so ist es rein. R. Simon sagt: Wenn man es zugerichtet hat, um den Teig darauf zu schneiden35, ist es verunreinigungsfähig36; ebenso ist das Walgerholz37 verunreinigungsfähig. 3. Der Siebboden38 der Kernmehlmacher ist verunreinigungsfähig 39, der der Hausherren ist rein40. R. Jehuda sagt: Auch der der Haarflechterinnen ist als Sitz41 verunreinigungsfähig, weil die Mädchen beim Haarflechten darin sitzen42. 4. Alle Henkel sind verunreinigungsfähig43, ausser dem Henkel des Siebes und des Reuters44 des Haushalts45. Dies die Worte R. Meïrs. Die Weisen sagen: Alle sind rein46, ausser dem Henkel des Siebes der Kernmehlmacher, dem Henkel des Reuters der Tennen, dem Henkel der Handsichel und dem Henkel des Stockes der Zoll-Aufseher47, weil dieselben bei der Arbeit mithelfen48. Dies ist die Regel: Derjenige (Henkel), welcher zum Mithelfen bei der Arbeit bestimmt ist, ist verunreinigungsfähig, der aber bloss zum Anhängen dient, ist rein. 5. Die Schaufel49 der Gräupner50 ist verunreinigungsfähig, die der Kornkammern51 ist rein, die der Keltern52 ist verunreinigungsfähig, die der Tennen53 rein. Dies ist die Regel: Diejenige, welche zum Aufnehmen bestimmt ist, ist verunreinigungsfähig, die zum Zusammenscharren dienende ist rein. 6. Gesanges-Harfen54 sind verunreinigungsfähig55, die Harfen der Söhne Lewi’s aber sind rein56. Alle Flüssigkeiten57 sind verunreinigungsfähig, aber die Flüssigkeiten im Schlachthause58 sind rein. Alle heiligen Schriften59 verunreinigen die Hände60, ausser dem Gesetzbuche des Tempel-Vorhofes61. Der Markoph62 ist rein, die Guitarre63, der Niktemon64 und die Trommel65 sind verunreinigungfähig. R. Jehada sagt: Die Trommel kann verunreinigt werden als Sitz66, weil die Klagefrau67 darauf sitzt. Eine Wiesel-Falle ist verunreinigungsfähig68. Eine Mausefalle ist rein69.

+

ABSCHNITT XVI.

+

1. Jedes hölzerne Gerät, das in zwei Teile geteilt worden, ist rein1; ausgenommen sind: Der Doppeltisch2, die zu verschiedenen Frucht-Arten eingerichteten Schüsseln3 und der Fussschemel4 des Hausherrn5. R. Jehuda sagt: Auch die Schale6 und die babylonische Schüssel7 sind diesen gleich. Von wann an8 nehmen hölzerne Geräte Unreinheit an9? Das Bett und die Wiege10, sobald man sie mit der Fischhaut11 abgerieben hat12; beschliesst man, sie nicht abzureiben, so sind sie verunreinigungsfähig13. R. Meïr sagt: Das Bett (nimmt Unreinheit an), sobald man drei Maschenreihen14 darin geflochten hat15. 2. Die hölzernen Körbe16, sobald man den Verschluss gemacht17 und sie beschnitten hat18; die aus Palmzweigen geflochtenen sind auch, wenn man sie nicht von innen19 beschnitten hat, vernnreinigungsfähig, weil man sie so schon bestehen lässt20. Der Frachtkorb21, sobald man den Verschluss gemacht, ihn beschnitten und den Henkel vollendet hat. Ein Flaschenkorb22 und ein Becherbehälter sind auch, wenn man sie nicht von innen beschnitten hat, verunreinigungsfähig, weil man sie so schon bestehen lässt23. 3. Die kleinen Tischkörbchen24 und die Handkörbe25, sobald man den Verschluss gemacht und sie beschnitten hat. Die grossen Brodkörbe und die grossen Getreidekörbe26, sobald man zwei Kreise27 an ihrer Breite28 gemacht hat. Der Boden29 des feinen und groben Siebes und der Wagschale30, sobald man einen Kreis31 an ihrer Breite gemacht hat. Der Weidenkorb32, sobald man zwei Windungen33 nach seiner Breite gemacht hat; der Korkkorb34, sobald man eine Windung31 daran gemacht hat. 4. Wann nehmen lederne Geräte Unreinheit an? Die Tasche35, sobald man den Verschluss gemacht36, sie beschnitten37 und ihre Schleifen38 verfertigt hat. R. Jehuda sagt: Sobald man die Ohren39 daran gemacht hat40. Das Schurzfell41, sobald man den Verschluss gemacht36, es beschnitten und die Schnüre42 daran gemacht hat. R. Jehuda sagt: Sobald man die Ringe43 daran gemacht hat. Eine Bett-Unterlage44, sobald man den Verschluss gemacht36 und sie beschnitten hat. R. Jehuda sagt: Sobald man die Schleifen45 daran46 gemacht hat47. Die Decke48 und das Kissen von Leder, sobald man den Verschluss gemacht und sie beschnitten hat. R. Jehuda sagt: Sobald man sie zugenäht und weniger als fünf Handbreiten offen gelassen hat49. 5. Ein Feigenkorb50 ist verunreinigungsfähig, aber der grosse Getreide-Behälter51 ist rein52. Fruchtkörbchen53 aus Blättern sind rein54, die aus Gerten sind verunreinigungsfähig. Ein Geflechte für Datteln55 ist, wenn man leicht hineintun und herausnehmen kann56, verunreinigungsfähig; wenn dies aber nicht anders geschehen kann, als bis man es zerreisst oder auftrennt, so ist es rein57. 6. Der lederne Handschuh58 der Worfler59, der Reisenden, der Flachsarbeiter ist verunreinigungsfähig; dagegen ist der der Färber und der Schmiede rein. R. Jose sagt: Auch der der Gräupner60 ist letzteren gleich. Dies ist die Regel: Dasjenige, das zum Aufnehmen61 dient, ist verunreinigungsfähig; was nur des Schweisses wegen62 gebraucht wird, ist rein. 7. Der Mistsack63 des Rindes und dessen Maulkorb64, das Räuchergefäss65 für die Bienen und der Fächer66 sind rein. Der Deckel des Schmuckkastens67 ist verunreinigungsfähig68, der der Kleiderkiste69 ist rein. Der Deckel einer Lade, der Deckel eines Korbes70, die Presse des Zimmermanns71, der Stuhl72 unter der Lade73 und die Wölbung74 über derselben, das Lesepult75 für Bücher, das Gehäuse zum Riegel76, das Gehäuse des Schlosses77, die Kapsel der Mesusah78, das Futteral zu Psaltern, zu Harfen79, der Block80 der Turban-Verfertiger, der Markoph81 des Musikanten, das Spielinstrument82 der Klagefrau83, der Sonnenschirm84 des Armen, die Stützen85 des Bettes, die Form86 der Tephilla87, das Modell der Kleider-Weber88 — alle diese sind rein. Dies ist die Regel, sagt R. Jose: Alles88a, was den dem Menschen dienenden Geräten sowohl während des Gebrauches derselben dient89, als auch während sie nicht gebraucht werden90, ist verunreinigungsfähig91; dient es ihnen aber nur, während sie gebraucht werden92, so ist es rein93. 8. Die Scheide des Schwertes, des Messers, des Dolches94, das Futteral des Zwickmessers95, der Scheere, des Scheermessers, das Futteral des Schminkstifts96, die Schminkdose das Futteral des Schreibstils97 und das Futteral mit mehreren Fächern98, das Futteral einer Tafel99, die Lederdecke100, der Köcher und das Behältnis für die Geschosse101 — diese sind verunreinigungsfähig102; das Futteral der Doppelflöte103 ist, wenn man diese von oben hineinlegt104, verunreinigungsfähig, wenn von der Seite, rein105. Ein Futteral für Pfeifen erklärt R. Jehuda für rein, weil man sie von der Seite hineinlegt. Der Ueberzug des Spiesses106, des Bogens, der Lanze ist rein. Dies ist die Regel: Was zum Behältnis gemacht ist, ist verunreinigungsfähig; was zum Ueberzug dient, ist rein107.

+

ABSCHNITT XVII.

+

1. Bei1 allen Geräten2 der Privatleute2a gilt als Mass3 der Granatapfel4. R. Elieser sagt: Es kommt auf die Bestimmung der Geräte an5: Bei den Körben der Gärtner (gilt als Mass) ein Kraut-Bündel6; bei den der Hausherren Stroh7; bei den der Bademeister Holzspäne8. R. Josua8a sagt: Bei allen (gilt als Mass) der Granatapfel. 2. Beim Schlauche9 ein Knäuel10 Aufzuggarn11. Wenn er diesen nicht hält, wohl aber12 einen Knäuel Einschlaggarn, ist er verunreinigungsfähig. Ein Schalen-Behälter, der Schalen nicht hält, wohl aber Schüsseln13, ist verunreinigungsfähig. Ein Nachtgeschirr14, das nicht Flüssiges, wohl aber den Unrat halten kann, ist verunreinigungsfähig. Rabban Gamliel erklärt es für rein15, weil man es so nicht bestehen lässt16. 3. Bei den Brotkörben (gilt als Mass) ein Laib Brot.17 Wenn man am Papyrus-Geräte18 Rohr von unten nach oben zur Befestigung19 angebracht hat, ist es rein. Hat man irgendwelche Handhaben20 daran gemacht, so ist es verunreinigungsfähig21. R. Simon sagt: Wenn es mit den Handhaben nicht weggetragen werden kann22, ist es rein. 4. Unter Granatäpfeln, von denen man gesprochen hat23, sind solche gemeint, deren drei mit einander verbunden sind24. R. Simon, Sohn Gamliels, sagt: Beim Sieb und Reuter25 genügt es, (dass der Granatapfel durchfällt), wenn man sie26 nimmt und damit hin und her geht27; beim Korbe28, wenn man ihn an den Rücken hängt29. Bei30 allen anderen Geräten, die keine Granatäpfel aufnehmen können31, z. B. beim Viertel32, beim Halbviertel33, bei den kleinen Körbchen34, gilt als Mass deren grösster Teil35. Dies die Worte R. Meïrs. R. Simon sagt: Eine Olive36. Sind sie durchbrochen37, so gilt als Mass eine Olive; ist ein Teil von ihnen abgeschnitten38, so gelten sie als Geräte, wenn sie auch nur etwas halten können39. 5. Unter dem Granatapfel, von dem sie39a gesprochen haben, ist nicht ein kleiner oder ein grosser, sondern ein mittlerer40 zu verstehen. Inwiefern aber sind die Granatäpfel von Baddan41 genannt worden42? Insofern, als diese43 das mit ihnen Vermengtein jedem Verhältnisse44 heiligen45. Dies die Worte R. Meïrs46. R. Jochanan, Sohn Nuri’s, sagt: In der Hinsicht, dass sie als Mass für die Geräte gelten47. R. Akiba sagt: In beiden Hinsichten sind sie genannt worden, dass sie als Mass der Geräte gelten und dass sie in jedem Verhältnisse heiligen. Es sagt R. Jose48: Die Granatäpfel48a von Baddan und die Lauchgewächse von Geba49 sind bloss genannt worden, insofern sie an jedem Orte als gewiss (noch nicht verzehntet)50 verzehntet werden müssen51. 6. Die Ei-Grösse52, von der sie39a gesprochen haben53, ist nicht nach einem grossen oder kleinen, sondern nach einem mittleren Ei zu bestimmen. R. Jehada sagt: Man bringt das allergrösste und das allerkleinste Ei, tut (beide) ins Wasser54 und teilt das (dadurch verdrängte) Wasser55. Da sagte R. Jose: Wer tut mir denn kund, welches das grösste and welches das kleinste Ei sei56? Es mass daher alles nach dem Augenmasse57 bestimmt werden. 7. Das Mass „wie eine getrocknete Feige“, von dem sie39a gesprochen haben58, ist nicht nach einer grossen oder kleinen, sondern nach einer mittleren Feige zu bestimmen. R. Jehuda sagt: Die grösste59 im Lande Israels ist gleich der mittleren in anderen Ländern. 8. Das Oliven-Mass60, von dem sie gesprochen haben61, wird nicht nach einer grossen oder kleinen, sondern nach der mittleren Art, das ist die Egori-Olive62, bestimmt. Das Mass „wie ein Gerstenkorn“, von dem sie gesprochen haben63, wird nicht nach einem grossen oder kleinen, sondern nach dem mittleren, das ist dem der Wüste64, bestimmt. Die Linsen-Grösse, von der sie gesprochen haben65, wird nicht nach einer grossen oder kleinen, sondern nach einer mittleren Linse bestimmt, das ist die ägyptische. Alles66 Bewegliche bringt67 die Unreinheit, (wenn es so breit ist), wie die Dicke eines Rinder-Steckens68. Damit ist nicht ein grosser oder kleiner, sondern ein mittlerer gemeint. Was ist ein mittlerer? Derjenige, dessen Umfang eine Handbreite beträgt69. 9. Unter der Elle, von der sie39a gesprochen haben70, ist die mittlere Elle71 zu verstehen. Zwei72 Ellen72a waren in „Residenz-Schuschan“73, eine im nordöstlichen und eine im südöstlichen Winkel; die im nordöstlichen Winkel war um eine halbe Fingerbreite grösser als die mosaische74 Elle, die im südöstlichen Winkel war grösser als jene um eine halbe Fingerbreite, sodass sie um eine Fingerbreite grösser als die mosaische war. Zu welchem Zwecke hat man eine grössere75 und eine kleinere Elle76 angeordnet? Bloss damit die Handwerker nach der kleineren77 Elle übernehmen78 und nach der grösseren wiedergeben79, auf dass sie nicht zu einer Veruntreuung (des Heiligen) kommen80. 10. R. Meïr sagt81: Alle Ellenmasse82 waren nach der mittleren83, ausgenommen die des goldenen Altars, der Hörner (des Altars)84, des Umgangs und des Grundes (des Altars)85. R. Jehuda sagt: Bei den Gebäuden (des Tempels)86 betrug die Elle sechs Handbreiten, bei den Geräten87 fünf Handbreiten. 11. Manches hat man88 nach kleinem Masse89 bestimmt: Die Masse für Flüssiges uud Trockenes90 bestimmte man nach dem italischen, das ist dem Wüsten-Masse91. Manches wieder bestimmte man nach dem, wie der Mensch gerade ist92: Der die Handvoll vom Speiseopfer abhebt93, der die beiden Hände voll Räucherwerk nimmt94, der einen Mund voll am Versöhnungstag trinkt95 und das Mass der Speise für zwei Mahlzeiten96 zum Erub97, und zwar nach seiner Kost am Wochentage und nicht nach der am Sabbat98. So R. Meïr. R. Jehuda sagt: Wie (die Kost) am Sabbat, nicht wie die am Wochentage99. Beide bezwecken (das Mass) zu erleichtern100. R. Simon sagt: (Die 2 Mahlzeiten bestehen) aus zwei Dritteln eines Laibes, wovon drei auf einen Kab gehen101. R. Jochanan, Sohn Beroka’s, sagt: Aus einem Laibe um einen Pondion102, wenn man vier Seah103 (Weizen) für einen Sela104 bekommt105. 12. Manches hat man nach grossem Masse bestimmt: Ein Löffel voll Verwestes106, das ist nach dem grossen Löffel der Aerzte107 gemeint; die Bohnengraupen-Grösse bei den Aussatzschäden108 wird nach der kilikischen Bohnengraupe109 bestimmt; wer am Versöhnungstage110 isst, (ein Mass) wie eine grosse Dattel, und zwar wie sie und ihr Kern111; bei Schläuchen112 zu Wein und Oel ist das Mass113 wie der grosse Knopf114 an denselben115. Bei einer Lichtöffnung116, dio nicht durch Menschenhände gemacht worden117, ist das Mass118 wie eine grosse Faust119; damit ist eine Faust, wie die des Ben Batiach120 gemeint. R. Jose sagte: Diese ist so gross wie ein grosser Menschenkopf. Bei einer durch Menschenhände gemachten Oeffnung ist das Mass wie der grosse Bohrer der Tempelhalle121, das ist wie ein italischer Pondion, oder wie ein Neronischer122 Sela, oder wie123 das Loch im Jochbalken124. 13. Alle Geschöpfe im Meere125 sind rein126, ausser dem Seehunde, weil er aufs Land sich flüchtet127. Dies die Worte des R. Akiba. Wenn man Geräte macht aus dem, was im Meere wächst, und damit etwas, das auf dem Lande entsteht, verbindet128, sei es auch nur ein Faden oder eine Schnur129, wenn es etwas ist, das Unreinheit annimmt130, so ist es131 verunreinigungsfähig. 14. Manches von dem, was am ersten Tage erschaffen worden ist132, kann unrein werden; von dem am zweiten Tage Erschaffenen133 kann nichts unrein werden; unter den Geschöpfen des dritten Tages134 gibt es Verunreinigungsfähiges; dagegen sind die Geschöpfe des vierten135 und fünften Tages136 nicht verunreinigungsfähig, ausgenommen das Gefieder137 des Os138 und das Straussei139, das überzogen ist140. Es sagt R. Jochanan, Sohn Nuri’s: Warum soll das Gefieder des Os von allen anderen Federn unterschieden sein141? Alles, was am sechsten Tage erschaffen worden ist142, kann unrein werden143. 15. Wenn man ein Gerät mit Behältnis macht, wie immer es sein mag144, ist es verunreinigungsfähig. Wenn man ein Lager oder einen Sitz145, wie immer sie seien146 macht, sind sie verunreinigungsfähig. Wenn man einen Beutel aus rohem Fell147 oder aus Papier148 macht, so ist er verunreinigungsfähig. Ein Granatapfel149, eine Eichel oder eine Nuss, welche Kinder, um Staub damit zu messen, ausgehöhlt oder zu Wagschalen zubereitet haben150, sind verunreinigungsfähig; denn von Kindern ist nur die Tat von Bedeutung151, aber nicht der blosse Gedanke152. 16. Ein Wagebalken153, ein Abstreicher154, worin ein Behälter zum Metall155 ist, eine Tragstange156, worin ein Behälter zum Gelde157 ist, ein Rohr des Bettlers, worin ein Behälter für Wasser ist158, und ein Stock, worin ein Behälter für eine Mesusa und für Perlen ist159, diese sind verunreinigungsfähig160. Auf alle diese sagte Rabban Jochanan, Sohn Sakkai’s161: Wehe mir162, wenn ich davon spreche, und wehe mir, wenn ich davon nicht spreche163! 17. Der Untersatz164 der Goldarbeiter ist verunreinigungsfähig165, der der Schmiede ist rein166. Ein Polierbrett167, in dem sich ein Behälter für Oel168 befindet, ist verunreinigungsfähig; ist kein solcher darin, ist er rein. Ein Schreibtafelheft169, in dem sich ein Behälter für Wachs170 befindet, ist verunreinigungsfähig; ist kein solcher darin, so ist es rein. Eine Strohmatte171 und einen hohlen Strohhalm172 erklärt R. Akiba für verunreinigungsfähig173, R. Jochanan, Sohn Nuri’s, für rein174. R. Simon sagt: Auch von Koloquinten175 gilt dasselbe176. Eine Matte von Rohr oder Riedgras177 ist rein178. Ein Schilfrohr, das man abgeschnitten hat, auf dass es etwas aufnehme179, bleibt rein, bis man das ganze Mark180 herausgonommen hat.

+

ABSCHNITT XVIII.

+

1. Die Kiste1 wird2 nach Bet-Schammai von innen3, nach Bet-Hillel von aussen gemessen4. Beide stimmen darin überein, dass die Dicke der Füsse und der Leisten5 nicht mitgemessen wird. R. Jose sagt: Sie stimmen darin überein, dass die Dicke der Füsse und der Leisten mitgemessen wird, dass aber der Raum zwischen ihnen6 nicht mitgemessen wird7. R. Simon Schesori8 sagt: Wenn die Füsse eine Handbreite hoch sind9, wird der Raum zwischen ihnen nicht mitgemessen; wenn aber nicht, wird der Zwischenraum auch mitgemessen10. 2. Die Maschine11 dazu gilt, wenn sie abzunehmen ist 12, nicht als damit verbunden13, wird nicht mitgemessen2, schützt nicht mit ihr14 im Totenzelte 15, und man darf sie 16 nicht am Sabbat fortziehen, wenn Geld darin17 ist 18. Wenn sie aber nicht abzunehmen ist, so gilt sie als damit verbunden, wird mitgemessen, schützt mit ihr 14 im Totenzelte, und man darf sie18 am Sabbat fortziehen, auch wenn Geld darin17 ist 18a. Der gewölbte Aufsatz 19 dazu gilt, wenn er (daran) befestigt ist19a, als damit verbunden und wird mitgemessen; ist er nicht (daran) befestigt, so gilt er nicht als damit verbunden und wird nicht mitgemessen. Wie misst man ihn 20? Wie ein gleichschenkliges Dreieck21. R. Jehuda sagt: Wenn sie22 für sich23 nicht stehen kann 24, ist sie22 rein 25. 3. Eine Kiste, ein Kasten oder Schrank, von denen einer ihrer Füsse weggenommen ist26, sind, wenngleich sie etwas aufnehmen können, rein 27, weil sie nicht auf gewöhnliche Weise aufnehmen können28. R. Jose erklärt sie für verunreinigungsfähig. Die Stangen29 des Bettes, der Bock30 und die Bedeckung31 sind rein 32. Verunreinigungsfähig sind bloss das Bett33 selbst34 und der Rahmen 35. Die Rahmen der Söhne Lewi’s36 aber sind rein. 4. Einen Bettrahmen, den man auf Säulen 37 gelegt hat 38, erklären R. Meir und R. Jehuda für verunreinigungsfähig39; R. Jose und R. Simon erklären ihn für rein 40. Es sagt R. Jose: Warum sollte dieser verschieden sein von den Rahmen der Söhne Lewi’s 41, die doch rein sind? 5. Wenn von einem durch Midras42 unrein gewordenen Bette eine Breitseite mit den beiden Füssen43 weggenommen sind, so bleibt es noch unrein44; ist aber eine Längsseite mit den beiden Füssen weggenommen, so ist es rein 45. R. Nechemja erklärt es für verunreinigungsfähig46. Wenn man zwei der Bettsäulen an der einen Diagonale47 weggeschnitten hat, oder wenn man zwei Füsse an der einen Diagonale48 (eine Handbreite im Quadrat)49 abgeschnitten hat, oder wenn man es bis weniger als eine Handbreite erniedrigt hat50, so ist es rein51. 6. Wenn 52 an einem durch Midras 42 unrein gewordenen Bette eine Längsseite gebrochen ist und man sie wieder hergestellt hat 53, so bleibt es midras-unrein. Ist dann die zweite gebrochen und man hat sie wieder hergestellt 54, ist es von der Midras-Unreinheit rein 55, aber noch unrein als ein von der Midras-Unreinheit Berührtes 56. Hat er aber die erste nicht eher herzustellen vermocht, bis die zweite gebrochen war, so ist es57 rein. 7. Wenn ein durch Midras unrein gewordener Fuss 58 an ein Bett59 befestigt wird, so ist das Ganze midras-unrein 60. Wird er wieder abgemacht, so ist er midras-unrein61, das Bett aber gilt nur als von der Midras-Unreinheit Berührtes 62. Hat er eine siebentägige Unreinheit bekommen63 und man befestigt ihn an ein Bett, so ist das Ganze siebentägig unrein63. Macht man ihn wieder ab, so ist er siebentägig unrein 64, das Bett aber ist nur bis zum Abend unrein65. Hat man einen bis zum Abend unrein gewordenen Fuss66 an ein Bett befestigt, so ist das Ganze bis zum Abend unrein 64. Hat man ihn wieder abgemacht, so ist er bis zum Abend unrein 61, und das Bett ist rein67. Dasselbe gilt von den Zinken des Karstes 68. 8. Die Tefillah69 besteht aus vier Geräten 70. Löst man eine Abteilung ab71 und stellt sie wieder her72, so behält sie73 noch die Toten-Unreinheit74; ebenso bei der zweiten, ebenso bei der dritten 75. Löst man auch die vierte ab 75a, so wird sie76 rein von der Toten-Unreinheit, ist aber noch unrein als etwas von der Toten-Unreinheit Berührtes77. Wenn man nun abermals die erste ablöst und sie wieder herstellt, so ist sie als Berührtes unrein 78, ebenso bei der zweiten. Löst man aber auch die dritte ab 79, so ist alles rein; denn die vierte war nur durch Berührung unrein 80, und eine Berührungs-Unreinheit kann nicht wieder eine Berührungs-Unreinheit bewirken 81. 9. Ein Bett 82, von dem die Hälfte83 gestohlen oder verloren worden ist, oder das Brüder oder Gesellschafter unter sich geteilt haben, ist rein 84. Hat man es zusammengesetzt, so nimmt es von nun ab weiter Unreinheit an 85. Das Bett86 kann nur als Ganzes 87 unrein 88 und nur so wieder gereinigt werden89. So R. Elieser. Die Weisen sagen: Es kann auch gliederweise 90 unrein und auch gliederweise91 wieder gereinigt werden92.

+

ABSCHNITT XIX.

+

1. Wenn man das Bett1 zerlegt, um es unterzutauchen2, so ist der, welcher die Stricke berührt3, rein4. Von wann an gilt5 der Strick als mit dem Bette verbunden 6? Sobald man drei Maschenreihen 7 damit geflochten hat 8. Was vom Knoten an9 einwärts berührt, ist unrein, was vom Knoten an auswärts (berührt), ist rein 10. Was 10a die Fäden 11 des Knotens 12 betrifft, so ist, was das zum Knoten Nötige 13 berührt, unrein14. Wie viel ist das Nötige? R. Jehuda sagt: Drei Fingerbreiten. 2. Der14a aus dem Bette herausragende Strick 15 ist, wenn er bis fünf Handbreiten16 lang ist 17, rein18; beträgt er von fünf bis zehn 19 Handbreiten, so ist er unrein 20; was von zehn und darüber hinausragt, ist 21 rein 22. Dieses Strickes 23 bediente man sich nämlich, die Pesach-Lämmer anzubinden 24 oder die Betten hinabzulassen 25. 3. Ein aus dem Bette herabhängender Gurt26 ist27 bei noch so viel unrein28; so R. Meïr. R. Jose sagt: Nur bis zehn Handbreiten29. Das Ueberbleibsel eines Bettgurtes30 ist verunreinigungsfähig, wenn es sieben Handbreiten lang ist31; weil man daraus einen Gurt32 für den Esel machen kann. 4. Wenn der Flüssige auf dem Bette und dem Bettgurte 33 getragen wird, so macht dieser in noch zwei Graden unrein34 und im dritten Grade unbrauchbar35. Dies die Worte R. Meïrs36. R. Jose sagt: Wenn der Flüssige auf dem Bette und dem Bettgurte33 getragen wird, so macht dieser bis zehn Handbreiten37 in zwei Graden unrein34 und im dritten Grade unbrauchbar35, was über zehn Handbreiten hinausragt38, macht nur in einem Grade unrein39 und im zweiten unbrauchbar40. Wird er40a vom Bettgurte41 getragen auf den zehn Handbreiten neben dem Bette,42 so ist es43 unrein44; wenn auf dem Teile, der über zehn Handbreiten vom Bette entfernt ist, so ist es43 rein.45 5. Wenn46 man um ein Bett, das midras-unrein geworden war, einen Gurt gewickelt hat, so ist das Ganze47 midras-unrein48. Nimmt man ihn wieder ab, so ist jenes49 midrasunrein50, der Gurt aber gilt nur als von der Midras-Unreinheit Berührtes51. Hatte jenes eine siebentägige Unreinheit bekommen52, und man umwickelte es mit einem Gurte, so ist das Ganze siebentägig unrein53. Nimmt man ihn wieder ab, so ist jenes49 siebentägig unrein50, der Gurt aber ist nur bis zum Abend unrein.54 Hat man ein bis zum Abend unrein gewordenes Bett55 mit einem Gurt umwickelt, so ist das Ganze bis zum Abend unrein48. Nimmt man ihn wieder ab, so ist jenes49 bis zum Abend unrein, und der Gurt ist rein56. 6. Wenn man ein Bett mit einem Gurte umwickelt hat, und sie57 werden von einem Toten beröhrt, so sind sie58 siebentägig unrein59. Trennt man sie von einander, so bleiben sie noch siebentägig unrein60. Berührt sie ein Kriechtier,61 so sind sie bis zum Abend unrein.62 Werden sie von einander getrennt, so bleiben sie noch bis zum Abend unrein60. Wenn zwei Längsseiten eines Bettes63 abgenommen sind,64 und man dafür neue gemacht hat, ohne die Löcher65 zu ändern66, und die neuen Bretter zerbrechen, so bleibt das Bett unrein67. Zerbrechen die alten, so ist es rein68, denn alles richtet sich nach den alten 69. 7. Ein Kasten, dessen Oeffnung oben ist, kann durch Toten-Unreinheit70 verunreinigt werden. Ist er oben schadhalt geworden71, bleibt er noch so verunreinigungsfähig72. Wird er unten73 beschädigt, so ist er rein74. Die Fächer-Behältnisse75 desselben76 sind aber unrein77 und gelten nicht als mit demselben verbunden78. 8. Wenn die Hirtentasche79 beschädigt ist, so bleibt der Beutel darin80 unrein81 und gilt nicht als mit jener82 verbunden83. Wenn in einem Schlauche84, dessen Hodenhäute mit ihm aufnehmen können85, diese beschädigt sind86, so sind sie rein, weil sie nicht mehr wie gewöhnlich87 aufnehmen können. 9. Ein Kasten, dessen Oeffnung an der Seite ist, kann durch Midras88 und durch Toten-Unreinheit verunreinigt werden. Es sagt R. Jose: Wann gilt jenes? Wenn er nicht zehn Handbreiten hoch ist89 oder keinen Leisten von einer Handbreite90 hat91. Ist er oben beschädigt, so kann er noch die Toten-Unreinheit annehmen92. Ist er unten73 beschädigt, so erklärt ihn R. Meïr für verunreinigungsfähig93. Die Weisen erklären ihn für rein; denn da dessen Hauptbestimmung94 zerstört ist, gilt auch der Nebengebrauch95 als aufgehoben. 10. Wenn ein Mistkorb96 so zerstört ist, dass er keine Granatäpfel mehr fasst97, so erklärt ihn R. Meïr noch für verunreinigungsfähig98, die Weisen aber für rein; denn da die Hauptbestimmung94 zerstört ist, gilt auch der Nebengebrauch95 als aufgehoben99.

+

ABSCHNITT XX.

+

1. Die Decken und die Kissen1, die Säcke und die Beutel2, welche beschädigt sind3, können durch Midras unrein werden4. Der Fattersack5, der vier Kab fasst6, die Hirtentasche, die fünf Kab, der Reisesack7, der ein Seah8 and der Schlauch, der sieben Kab hält9, nach R. Jehuda, auch der Gewürzbeutel10 und die Reisetasche11, wie klein sie auch sind — diese sind durch Midras verunreinigungsfähig12. Alle diese aber sind, wenn sie schadhaft geworden, rein; denn da die Hauptbestimmung13 zerstört ist, gilt auch der Nebengebrauch14 als aufgehoben15. 2. Die Sackpfeife16 ist betreffs des Midras rein17. Eine Mörtel-18 Mulde kann nach Bet-Schammai die Midras-Unreinheit19, nach Bet-Hillel nur die Toten-Unreinheit annehmen 20. Eine21 Mulde22 von zwei Log23 bis neun Kab24 Inhalt, die gespalten ist25, kann durch Midras unrein werden26. Stellt man sie in den Regen und sie schwillt an27, so kann sie nur Toten-Unreinheit28 annehmen. Stellt man sie wieder unter Ostwind29 und sie wird wieder gespalten, so nimmt sie wieder Midras-Unreinheit an30. In dieser Hinsicht ist ein Ueberbleibsel31 von hölzernen Geräten strenger als diese am Anfang sind32. Ebenso ist ein Ueberbleibsel von Geräten aus Gerten33 strenger als diese am Anfang sind; denn am Anfang nehmen diese nicht eher Unreinheit an, bis deren Verschluss gemacht ist34; ist aber einmal deren Verschluss gemacht, dann sind sie, wenn auch die Ränder abgefallen sind und noch so wenig zurückgeblieben35, verunreinigungsfähig. 3. Wenn man einen Stock als Stil35a zu einer Axt genommen hat36, so gilt er als damit verbunden betreffs der Unreinheit37 während der Arbeit38. Die Haspel39 gilt als verbunden40 betreffs der Unreinheit während der Arbeit41. Hat man dieselbe42 an eine Stange43 befestigt, so ist sie verunreinigungsfähig44, diese bildet45 aber mit ihr46 keine Verbindung47. Hat man an diese48 eine Haspel gemacht49, so ist davon50 nur so viel verunreinigungsfähig, als dazu51 gebraucht wird52. Wenn man einen Stuhl an eine Stange befestigt, so ist er verunreinigungsfähig53 sie45 bildet aber mit ihm54 keine Verbindung55. Macht man einen Stuhl aus derselben56 so ist nur dessen Platz57 verunreinigungsfähig. Hat man den Stuhl an den Balken der Oelpresse58 befestigt, so ist er verunreinigungsfähig53, bildet aber keine Verbindung mit ihm59. Macht man aus dessen Ende einen Stuhl60, so ist er rein61; denn man sagt zu dem darauf Sitzenden: Stehe auf, damit wir unsere Arbeit verrichten können62. 4. Wenn man eine grosse Mulde63, die derart beschädigt ist, dass sie nicht mehr Granatäpfel halten kann64, zum Sitzen eingerichtet hat65, so erklärt sie R. Akiba für verunreinigungsfähig66; die Weisen aber erklären sie für rein, bis er sie zugeschnitten hat67. Hat man daraus68 eine Krippe für das Vieh69 gemacht, so ist sie, obgleich man sie an die Wand befestigt hat, verunreinigungsfähig70. 5. Wenn man einen Block71 in eine Steinreihe der Mauer72 eingesetzt und man ihn befestigt73, aber noch nicht darüber gebaut, oder darüber gebaut und ihn nicht befestigt hat, so ist er noch venanreinigungsähig 74. Hat man ihn aber befestigt und darüber gebaut, so ist er rein75. Wenn man eine Matte76 über die Dachbalken gelegt und sie befestigt77, aber keinen Estrich78 darüber gelegt, oder den Estrich darüber gelegt und sie nicht befestigt hat, so ist sie noch verunreinigungsfähig 79. Hat man sie aber befestigt und den Estrich darüber gelegt, so ist sie rein80. Eine Schüssel, die man an eine Kiste, einen Kasten oder einen Schrank81 befestigt hat, ist, wenn sie so steht, wie sie gewöhnlich etwas aufnimmt82, verunreinigungsfähig83; wenn sie aber nicht so steht, wie sie gewöhnlich aufnimmt84, ist sie rein85, 6. Wenn man aus einem Leintuch86, das midras-unrein werden könnte, einen Vorhang87 gemacht hat, so kann es nicht mehr durch Midras unrein werden,88 wohl aber durch Toten-Unreinheit.89 Wann wird es rein90? Bet-Schammai sagen: Sobald man es genäht hat.91 Bet-Hillel sagen: Sobald es angebunden wird.92 R. Akiba sagt: Sobald es befestigt wird.93 7. Eine Matte,94 woran man Rohre95 der Länge nach gelegt hat, ist rein.96 Die Weisen sagen: Nur wenn man sie96a wie ein Chi(X) gelegt hat.97 Hat man sie96a der Breite nach gelegt und es ist zwischen einem Rohr und dem anderen kein Raum von vier Handbreiten,98 so ist sie rein. Wird sie99 in der Breite geteilt, so erklärt sie R. Jehuda für rein.100 Ebenso wenn man die Endknoten101 auflöst, ist sie rein.102 Wird sie in der Länge geteilt und es sind daran drei Endknoten von sechs Handbreiten103 übrig geblieben, so ist sie verunreinigungsfähig,104 Von wann an nimmt eine Matte Unreinheit an? Sobald sie beschnitten worden ist;105 und das ist ihre Vollendung.106

+

ABSCHNITT XXI.

+

1. Wer1 den obern Weberbaum,2 den untern Weberbaum,3 die Schäfte4, den Kamm 5, den über Purpur gezogenen Faden,6 oder ein Fadenende,7 das man nicht wieder (in das Gewebe) bringen will,8 berührt, ist rein.9 Wer aber den eingeschlagenen Faden,10 die stehende Kette,11 den über Purpur gezogenen Doppelfaden,12 oder ein Fadenende, das man wieder (in das Gewebe) bringen will, berührt, ist unrein.13 Wer die Wolle an dem Spinnrocken,14 oder an der Spule15 berührt, ist rein.16 Wer den Kreisel17 berührt, solange er ihn nicht vom Faden entblösst hat,18 ist unrein;19 wenn aber, nachdem er ihn entblösst hat, so ist er rein.20 2. Wer21 den Jochbalken,22 die Querstange,23 den Halsring,24 oder den Strick,24a selbst während der Arbeit25, berührt, ist rein.26 Wer die Sterze,27 den Pflugbaum28 oder die Deichsel29 berührt, ist unrein.30 Wer den metallennen Ring,31 die Streichbretter32 oder die Pflugschar-Flügel33 berührt, ist unrein.30 R. Jehuda erklärt den die Streichbretter Berührenden für rein, denn sie dienen nur die Erde zu vermehren.34 3. Wer den einen oder andern Griff35 der Säge berührt,36 ist unrein.37 Wer die Schnur oder das Seil,38 das Querholz39 oder die Spannhölzer,40 die Presse des Zimmermanns,41 oder den Bogen42 des Bohrers berührt, ist rein.43 R. Jehuda sagt: Auch wer den Rahmen44 der grossen Säge45 berührt, ist rein.43 Wer die Sehne oder den Bogen, selbst wenn er gespannt ist,46 berührt, ist rein.47 Eine Maulwurfsfalle48 ist rein.49. R. Jehuda sagt: So lange sie ausgespannt ist, gelten die Teile als verbunden.50

+

ABSCHNITT XXII.

+

1. Wenn1 ein Speisetisch2 oder ein Anrichtetisch3 beschädigt sind4 oder man sie mit Marmor belegt hat5, doch noch Platz daran geblieben ist6, um Becher darauf zu setzen, so sind sie verunreinigungsfähig7. R. Jehuda sagt: Platz, um Stücke8 darauf zu legen9. 2. Ein Tisch10, dem ein Fuss weggenommen wird, ist rein11; wird auch der zweite weggenommen, so ist er ebenfalls rein; wird auch der dritte weggenommen, so ist er verunreinigungsfähig, wenn man darüber den Gedanken hegte (ihn als Platte zu gebrauchen 12). R. Jose sagt: Es bedarf nicht dieses Gedankens13. Dasselbe gilt vom Anrichtetisch14. 3. Eine Bank15, der einer ihrer Füsse16 entfernt wurde, ist rein17; wird auch der zweite entfernt, so ist sie ebenfalls rein18. Ist daran eine Handbreit Höhe19, so ist sie verunreinigungsfähig.20 Eine Fussbank,21 von der eines der Seitenbrettchen22 entfernt worden, ist verunreinigungsfähig.23 Dasselbe gilt von dem Schemel vor dem Lehnsessel.24 4. Einen25 Braut-Sessel, dessen Sitz26 weggenommen ist, erklären Bet-Schammai für verunreinigungsfähig27; Bet-Hillel aber erklären ihn für rein28. Schammai sagt: Auch der Stuhlrahmen29 ist verunreinigungsfähig30. Einen Stuhl, den man in einen Backtrog eingesetzt hat31, erklären Bet-Schammai für verunreinigungsfähig32, Bet-Hillel aber erklären ihn für rein33. Schammai sagt: Auch der am Backtrog selbst angebrachte (Stuhl ist verunreinigungsfähig)34. 5. Ein Stuhl, dessen Sitzbrettchen35 nicht (von den Seiten) hervorragen36, ist, wenn diese auch entfernt werden, verunreinigungsfähig, weil man ihn gewöhnlich auf seine Seite legt und sich darauf setzt37. 6. Ein Stuhl, dessen mittleres Sitzbrettchen38 weggenommen ist und die äusseren39 noch bestehen, ist verunreinigungsfähig40; sind die äusseren weggenommen und das mittlere besteht, so ist er (ebenfalls) verunreinigungsfähig40. R. Simon sagt: Nur wenn dieses eine Handbreite breit ist41. 7. Einen42 Stuhl, wovon zwei nebeneinanderliegende Sitzbrettchen43 weggenommen sind, erklärt R. Akiba für verunreinigungsfähig44, die Weisen aber erklären ihn für rein45. Es sagt R. Jehuda: Auch ein Braut-Sessel, dessen Sitz weggenommen ist und an dem noch ein Behältnis verblieb46, ist rein; denn da die Hauptbestimmung47 aufgehört hat, wird der Nebengebrauch nicht beachtet48. 8. Eine Kiste49, deren oberer Teil50 weggenommen worden, ist noch verunreinigungsfähig wegen des untern50; ist der untere Teil weggenommen, so ist sie verunreinigungsfähig wegen des obern; ist der obere und untere Teil weggenommen, so erklärt sie R. Jehuda noch für verunreinigungsfähig wegen der Seitenbretter51. Die Weisen aber erklären sie für rein.52 Der Sitz des Steinmetzen53 kann midras-unrein54 werden. 9. Wenn man einen Block55 rot oder gelb gefärbt56 oder glatt gehobelt hat57. so erklärt R. Akiba ihn für verunreinigungsfähig58; die Weisen aber erklären ihn für rein, es sei denn, dass man daran (einen Sitz) ausgehöhlt hat59. Wenn man einen kleinen oder grossen Korb60 mit Stroh oder Wollflocken61 gefüllt und (dadurch)62 zum Sitze hergerichtet hat, sind sie noch rein63. Hat man sie aber mit Binsen64 oder Schnüren überflochten65, so sind sie verunreinigungsfähig66. 10. Der Nachtstuhl67 ist verunreinigungsfähig durch Midras und durch Toten-Unreinheit68. Wird er getrennt69, so ist das Leder durch Midras70 und das Eisen71 durch Toten-Unreinheit72 verunreinigungsfähig. Ein dreifüssiger Stuhl73 mit lederner Bedeckung ist verunreinigungsfähig durch Midras und durch Toten-Unreinheit. Wird er getrennt74, so ist das Leder durch Midras70 verunreinigungsfähig, der Stuhl aber ist ganz rein75. Die Bank76 im Badehause77, deren zwei Füsse78 von Holz sind, ist verunreinigungsfähig79. Ist einer von Holz und einer von Stein, so ist sie rein80. Die Bretter im Badehause, die man zusammengefügt hat81, erklärt R. Akiba für verunreinigungsfähig82, die Weisen aber erklären sie für rein, da sie nur dazu dienen, dass das Wasser darunter abfliesse83. Ein Räuchergefäss84, an welchem ein Behältnis für Kleider sich befindet, ist verunreinigungsfähig86; ist es aber wie ein Bienenkorb geformt87, so ist es rein.

+

ABSCHNITT XXIII.

+

1. Wenn ein Ball, ein Schuhleisten1, ein Amulet2 oder Tefillin3 zerrissen worden sind4, so wird der, welcher sie berührt, unrein5; wer aber deren Inhalt berührt, bleibt rein6. Wenn ein Sattel7 zerrissen wird4, so wird auch der, welcher das Innere berührt, unrein, weil die Naht es8 verbindet9. 2. Folgende Dinge können als Reitzeug10 unrein werden: der askalonische Gurt11, der medische Mörser12, der Tragsessel des Kamels13 und die Decke14 des Pferdes. R. Jose sagt: die Decke des Pferdes ist auch als Sitz verunreinigungsfähig, weil man auf dem Spielplatz15 darauf steht, aber der Sattel des weiblichen Kamels ist verunreinigungsfähig17. 3. Was ist der Unterschied zwischen (der Unreinheit als) Reitzeug und (der als) Sitz? Beim Reitzeug ist die Berührung (in ihrer Wirkung) unterschieden vom Tragen18, beim Sitz aber wird zwischen Berührung und Tragen nicht unterschieden19. Der Saumsattel20 des Esels, worauf man sitzt21, ist rein22. Hat man daran die Löcher geändert, oder sie in einander eingebrochen23, so ist er verunreinigungsfähig24. 4. Die Bahre, die Decke und das Kissen25 für den Toten26 sind verunreinigungsfähig durch Midras27. Der Sessel einer Braut28, der Gebärstuhl29 der Wöchnerin30, der Sessel des Wäschers, auf welchem er die Kleider aufhäuft31, sagt R. Jose, sind nicht als Sitz zu betrachten32. 5. Das Fischnetz33 ist verunreinigungsfähig wegen des Beutels34. Die Netze, die Garne, die Vogelfalle35, die Schlinge36, die Fangkästen der Schleusenbauer37 sind verunreinigungsfähig38. Die Fischreuse39, der Vogelkorb40 und der Käfig41 sind rein42

+

ABSCHNITT XXIV.

+

1. Dreierlei Schilde1 gibt es1a: Der gebogene Schild2 ist verunreinigungsfähig durch Midras3, der, mit welchem man auf dem Spielplatz4 spielt5, ist verunreinigungsfähig durch Toten-Unreinheit6, und der Schild7 der Araber ist ganz rein8. 2. Es gibt dreierlei Wagen: Der wie ein Sessel9 geformt ist10, ist verunreinigungsfähig durch Midras; der wie ein Bett (geformt ist)11, ist verunreinigungsfähig durch Toten-Unreinheit12; der für Steine (gemacht ist), ist ganz rein 13. 3. Dreierlei Backtröge gibt es: Ein Backtrog, der von zwei Log bis 9 Kab fasst, ist, wenn er gespalten ist14, verunreinigungsfähig durch Midras15; ist er ganz, so kann er verunreinigt werden durch Toten-Unreinheit16; und der das (grosse) Mass enthält17, ist ganz rein18. 4. Dreierlei Kasten gibt es: Ein Kasten mit der Oeffnung an der Seite ist19 verunreinigungsfähig durch Midras20; ist dieselbe oben, so ist er verunreinigungsfähig durch Toten - Unreinheit12, und der das (grosse) Maas enthält17, ist ganz rein21. 5. Dreierlei Felldecken22 gibt es: Das der Barbiere23 ist verunreinigungsfähig durch Midras; das, worauf man isst24, ist verunreinigungsfähig durch Toten-Unreinheit, und das für Oliven25 ist ganz rein26. 6. Dreierlei Untersätze27 gibt es: Der vor dem Bette und vor den Schreibern28 ist verunreinigungsfähig durch Midras; der des Anrichtetisches29 ist verunreinigungsfähig durch Toten-Unreinheit30, und der des Schrankes ist ganz rein31. 7. Dreierlei Schreibtafeln gibt es: Die Papyrus-Tafel32 ist verunreinigungsfähig durch Midras33; die, in der sich ein Behälter für Wachs befindet34, ist verunreinigungsfähig durch Toten-Unreinheit, und eine glatte35 ist ganz rein. 8. Dreierlei Betten gibt es: Das, welches zum Lager gemacht ist, kann verunreinigt werden durch Midras; das der Glaser36 ist verunreinigungsfähig durch Toten-Unreinheit, und das der Sattler37 ist ganz rein38. 9. Dreierlei Lastkörbe39 gibt es: Der zum Dünger ist verunreinigungsfähig durch Midras40; der zu Stroh ist verunreinigungsfähig durch Toten - Unreinheit41, und der Strick-Korb42 der Kamele ist ganz rein43. 10. Dreierlei Matten44 gibt es: Die zum Sitzen gemachte ist verunreinigungsfähig durch Midras; die der Färber45 ist verunreinigungsfähig durch Toten- Unreinheit45a, und die der Keltern46 ist ganz rein. 11. Dreierlei Schläuche und dreierlei Hirtentaschen gibt es: Die das (bestimmte) Mass enthalten47, sind verunreinigungsfähig durch Midras; die nicht dieses Mass enthalten, sind verunreinigungsfähig durch Toten-Unreinheit, und die aus Fischhaut sind ganz rein48. 12. Dreierlei Felle gibt es: Das zum Ausbreiten gemachte ist verunreinigungsfähig durch Midras; das, welches zum Einwickeln von Geräten dient, ist verunreinigungsfähig durch Toten-Unreinheit50, und das zu Riemen und Sandalen zu verwendende51 ist ganz rein. 13. Dreierlei Leintücher gibt es: Das zur Unterlage gemachte ist verunreinigungsfähig durch Midras; das als Vorhang52 dienende ist verunreinigungsfähig durch Toten-Unreinheit, und das, worauf Figuren gezeichnet sind53, ist ganz rein. 14. Dreierlei54 Tücher55 gibt es: Das (gewöhnliche) Handtuch ist verunreinigungsfähig durch Midras56; das zu Büchern57 dienende ist verunreinigungsfähig durch Toten-Unreinheit58, das zum Einwickeln59 und das zu den Harfen der Söhne Lewi’s60 gebrauchte61 ist ganz rein. 15. Dreierlei Lederhandschuhe62 gibt es: Die der Wild- und Vogel-Fänger63 sind verunreinigungsfähig durch Midras64; Die der Heuschrecken - Fänger sind verunreinigungsfähig durch Toten-Unreinheit65, und die der Sommerfrucht-Trockner66 sind ganz rein67. 16. Dreierlei Kopfnetze68 gibt es: das einer jungen Frau ist verunreinigungsfähig durch Midras69; das einer alten ist verunreinigungsfähig durch Toten-Unreinheit70, und das einer Dirne71 ist ganz rein 72. 17. Dreierlei Vorratskörbe73 gibt es74: Wenn man einen abgenutzten75 einem noch starken (Korbe) als Fleck aufgesetzt hat76, so richtet man sich nach dem starken77; hat man einen kleinen einem grossen aufgesetzt78, so richtet man sich nach dem grossen77; waren beide gleich79, so richtet man sich nach dem innern77. R. Simon sagt: Wenn man eine Wagschale80 auf den Boden eines Wärmekessels inwendig aufgesetzt hat, so wird dieser81 unrein82; hat man sie83 von aussen angeheftet, so bleibt er81 rein; hat man sie83 an dessen Seite84 angeheftet, einerlei ob von innen oder von aussen, so bleibt er81 rein85.

+

ABSCHNITT XXV.

+

1. Bei1 allen Geräten ist2 die Rückseite von der Innenseite zu unterscheiden3, so bei den Decken, Kissen, Säcken and Beuteln4; dies sind die Worte des R. Jehuda. R. Meïr sagt: Bei allen, die Schleifen5 haben, ist die Rückseite von der Innenseite zu unterscheiden6; bei allen aber, die keine Schleifen haben, ist die Rückseite, nicht von der innern Seite zu unterscheiden 7. Beim Tisch und Anrichtetisch ist die Rückseite von der innern Seite8 zu unterscheiden, dies die Worte des R. Jehuda; R. Meïr sagt: Die Rückseite ist hier nicht besonders zu beurteilen9. Dasselbe10 gilt von einer Platte, die keinen Rand11 hat. 2. Am Rinderstecken12 ist die Rückseite von der innern Seite13 zu unterscheiden, und zwar (gehört zu ersterer)14 sieben Handbreiten neben der Schaufel und vier Handbreiten neben dem Stachel15; dies die Worte des R. Jehuda; R. Meïr sagt: Man unterscheidet bei diesen nicht (eine Rückseite und innere Seite)17, die Masse von vier und sieben Handbreiten sind nur betreffs der Ueberbleibsel erwähnt worden18. 3. Die Masse zu Wein und Oel, der Schaumschöpfer19, die Senfseihe und der Weindurchschlag haben eine Rückseite und eine Innenseite20; so R. Meïr; R. Jehuda sagt: Sie haben keine21. R. Simon sagt: Sie haben dieselben insofern, dass, wenn die Rückseite verunreinigt wird, was im Innern ist, rein bleibt; jedoch muss man (das ganze Gerät) untertauchen22. 4. Beim Viertel und Halbviertel23 ist, wenn das Viertel verunreinigt worden24, das Halbviertel nicht unrein; ist das Halbviertel unrein geworden24, so ist das Viertel nicht unrein. Man sagte hierauf vor R. Akiba: Da doch das Halbviertel die Rückseite des Viertels ist25, sollte denn bei einem Geräte, dessen Innenseite unrein geworden, nicht auch die Rückseite unrein sein! Darauf erwiderte er26: Muss man denn gerade dies27 vorausgehen lassen28? Oder (man kann auch sagen): Es ist das Viertel die Rückseite des Halbviertels29, und bei einem Geräte, dessen Rückseite verunreinigt worden, ist die Innenseite nicht unrein30. 5. Ist das Viertel verunreinigt worden31, so ist das Viertel samt dessen Rückseite32 unrein, das Halbviertel aber samt dessen Rückseite32 ist rein33. Ist das Halbviertel unrein geworden31, so ist das Halbviertel samt dessen Rückseite unrein, das Viertel aber samt dessen Rückseite32 ist rein34. Ist die Rückseite32 des Viertels unrein geworden, so ist die Rückseite des Halbviertels rein35; dies die Worte R. Meïrs. Die Weisen aber sagen: Man kann die Rückseite36 nicht als geteilt betrachten37. Wenn man es untertaucht, muss man das Ganze untertauchen38. 6. Wenn auf die Gestelle der Gefässe, ihre Ränder39, ihre Henkel oder auf die Griffe40 der Gefässe, welche zum Aufnehmen bestimmt sind41, (unreine) Flüssigkeit gekommen ist, so trocknet man sie ab, und sie bleiben rein. Bei andern Geräten aber, (welche keine Granatäpfel halten können)42, bei denen man nicht die Rückseite von der Innenseite unterscheidet43, ist wenn (unreine) Flüssigkeit auf einen Teil davon44 gekommen, das Ganze unrein45. Von einem Gefässe46, dessen Rückseite durch (unreine) Flüssigkeit unrein geworden47, ist (nur) die Rückseite unrein, die Innenseite aber, der Rand, der Henkel und die Griffe bleiben rein 48. Ist die Innenseite verunreinigt worden, so ist das Ganze unrein. 7. Alle Geräte48a haben eine Rückseite und eine Innenseite49; sie haben ferner einen Anfassungsort50. R. Tarfon sagt: (dies gilt nur) für einen grossen hölzernen Backtrog51. R. Akiba sagt: Für Becher52. R. Meïr sagt: Für unreine und reine Hände53. Es sagt R. Jose: Man hat es nur für reine Hände gesagt54. 8. Wie ist dies zu verstehen? Sind die Hände rein und die Rückseite des Bechers unrein55, und er ergreift denselben an seiner Anfassungsstelle, so hat man nicht zu besorgen, dass vielleicht seine Hände durch die Rückseite des Bechers unrein geworden seien56. Trinkt jemand57 aus einem Becher, dessen Rückseite unrein ist58, so hat man nicht zu besorgen, dass vielleicht die Flüssigkeit in seinem Munde durch die Rückseite des Bechers unrein geworden ist und dann wieder den Becher (von innen) verunreinigt hat58. Wenn ein Kessel59 siedet, hat man nicht zu besorgen, dass vielleicht Flüssigkeit von innen übergelaufen sei, die Rückseite60 berührt habe und dann wieder hineingekommen sei61. 9. Bei heiligen Geräten62 unterscheidet man nicht die Rückseite von der Innenseite; ebenso nicht den Anfassungsort63. Man darf nicht (zum Gebrauche) für Heiliges Geräte, die in einander gesetzt sind64, zusammen untertauchen65. Alle Geräte können durch Gedankenhegung Verunr einigungs - Fähigkeit erlangen66; sie verlieren aber diese erst, wenn sie durch eine Tat verändert werden67. Denn die Tat vermag sowohl die (frühere) Tat68, als auch einen (gehegten) Gedanken aufzuheben; ein (gehegter) Gedanke aber kann weder eine Tat noch einen (früher gehegten) Gedanken69 aufheben70.

+

ABSCHNITT XXVI.

+

1. Eine1 amkische2 Sandale3, ein Schnürbeutel4, nach R. Jehuda auch ein Korb aus Palmfasern5, nach R. Simon, Sohn Gamliëls, ist auch eine laodikäische Sandale6 jenen gleich, — diese werden verunreinigungsfähig7 und wieder rein8 ohne Zutat des Handwerkers9. Es sagt R. Jose: Es werden ja alle Geräte verunreinigungsfähig10 und wieder rein11 ohne Zutat des Handwerkers12; aber diese sind, auch wenn sie aufgelöst sind13, verunreinigungsfähig, weil sie auch ein Privatmann wieder herstellen kann; man hat obiges14 nur von dem Palmfasern-Korb gesagt, den selbst der Handwerker nicht wieder herstellen kann15. 2. Ein Schnürbeutel, dessen Schnüre weggenommen sind16, ist noch verunreinigungsfähig17. Wird er flach ausgebreitet18, so ist er rein. Hatte man aber daran unten19 einen Fleck20 angenäht21, so bleibt er noch verunreinigungsfähig22. Wenn ein Beutel im andern steckt23, so wird, wenn der eine durch Flüssigkeit unrein geworden24, der andere nicht unrein25. Das Perl - Bündel26 ist verunreinigungsfähig27. Das Geld-Bündel28 erklärt R. Elieser für verunreinigungsfähig; die Weisen aber erklären es für rein29. 3. Der Handschuh der Dornen-Leser30 ist rein31. Der Gürtel32 und das Schurzleder33 sind verunreinigungsfähig34; auch die Aermelhalter35 sind verunreinigungsfähig34; die Lederhandschuhe36 aber sind rein37. Alle Finger - Handschuhe38 sind rein39, ausser den der Sommerfrüchte-Trockener40, weil er die roten Beeren41 aufnimmt. Ist er zerrissen, so ist er, wenn er nicht den grössten Teil der roten Beere42 aufnehmen kann, nicht verunreinigungsfähig. 4. Eine43 Sandale44, an der45 eines seiner Ohren46 abgerissen werden ist und man es wieder angemacht hat47, bleibt midras-unrein48. Reisst dann das zweite auch ab und man macht es wieder an, so ist sie vom Midras rein49, aber unrein als vom Midras Berührtes50. Hat man aber das erste nicht eher angemacht, bis das zweite abgerissen ist, so ist sie rein51. Ist das Fersenleder52 abgerissen, oder ist die Spitze53 weggenommen, oder ist sie54 entzwei gerissen, so ist sie rein55. Eine Schnürsohle56 ist, wo immer etwas daran abgerissen ist, rein57. Ein zerrissener Schuh58 ist, wenn er nicht den grössten Teil des Fusses umfasst59, rein60. Einen noch auf dem Leisten61 befindlichen Schuh erklärt R. Elieser für rein62, die Weisen aber erklären ihn für verunreinigungsfähig63. Alle63a Schläuche, die64 zugebunden worden, sind rein65, ausser den der Araber66. R. Meïr sagt: lst der Verband nur ein zeitweiliger67, so sind sie rein68; ist er aber ein dauerhafter, so sind sie verunreinigungsfähig69. R. Jose sagt: Alle zugebundenen Schläuche sind rein70. 5. Folgende Fell-Sachen sind fähig midras-unrein zu werden: Ein Fell, welches man auszubreiten71 gedenkt, das Gerber-Schurzfell72, das Fell zur Bett-Unterlage72, das Fell des Eseltreibers73, das Fell des Flachs-Arbeiters74, das Fell des Lastträgers75, das Fell des Arztes76, das Fell einer Wiege77, das dem Kinde über das Herz gelegte Fell78, das Fell der Unterdecke79, das Fell des Kissens79—diese können midrasunrein werden80. Das Fell für gekämmte Wolle81 und das Fell der Wollkämmer82 können nach R. Elieser durch Midras unrein werden83, nach den Weisen aber nur durch Toten-Unreinheit84. 6. Ein Felleisen85 für Kleider und eine Hülle86 für Kleider sind verunreinigungsfähig durch Midras87. Ein Behälter für Purpurwolle und eine Hülle für Purpurwolle sind nach Bet-Schammai verunreinigungsfähig durch Midras, nach Bet-Hillel aber nur durch Toten-Unreinheit88. Ein Fell89, das man zum Ueberzug über Geräte gemacht hat, ist rein90; wenn zu Gewichten91, so ist es verunreinigungsfähig92. R. Jose erklärt im Namen seines Vaters93 auch dies für rein94. 7. Alle Dinge, bei denen an der Arbeit nichts mangelt95, macht schon der Gedanke96 venunreinigungsähig 97; alle Dinge aber, bei denen an der Arbeit noch etwas mangelt98, macht der Gedanke nicht verunreinigungsfähig, ausgenommen99 die Leder-Decke100. 8. Die Felle des Hausvaters101 macht der Gedanke96 verunreinigungsfähig, die des Gerbers macht der Gedanke nicht verunreinigungsfähig102. Die des Diebes macht der Gedanke verunreinigungsfähig 103, die des Räubers macht der Gedanke nicht verunreinigungsfähig104. R. Simon sagt: Die Gesetzesbestimmung ist umgekehrt: Die des Räubers macht der Gedanke verunreinigungsfähig105, die des Diebes macht der Gedanke nicht verunreinigungsfähig,weil diese der Eigentümer noch nicht aufgegeben hat106. 9. Wenn ein Fell107 midrasunrein ist und man es im Gedanken zu Riemen und Sandalen bestimmt, so ist es, sobald man das Messer108 daran angesetzt hat109, rein110; dies die Worte des R. Jehuda. Die Weisen sagen: Erst wenn man es so vermindert hat, dass weniger als fünf Handbreiten111 davon übrig geblieben112. R. Eleasar, Sohn R. Zadoks, sagt: Auch wenn man ein Handtuch113 aus einem solchen Felle114 macht115, bleibt es unrein116, macht man dies117 aber aus einem Kissen118, so ist es rein119.

+

ABSCHNITT XXVII.

+

1. Der Kleiderstoff1 kann verunreinigungsfähig sein wegen fünf Namen2; der Sack3 wegen vier4; das Fell wegen drei5; das Holz6 wegen zwei7, und ein irdenes Gefäss wegen eines8. Ein irdenes Gefäss kann als Behältnis-Gerät unrein werden 9. Alle unter den irdenen Gefässen, die keinen innern Raum haben, haben auch keine Hinterseite10. Beim Holz kommt noch hinzu, dass es auch als Sitz11 unrein werden kann12. Ferner ist eine hölzerne Platte ohne Leisten13 verunreinigungsfähig14, während eine solche irdene rein ist15. Beim Fell kommt noch hinzu, dass es als Zelt16 unrein werden kann. Beim Sack8 kommt noch hinzu, dass es als Gewebtes17 verunreinigungsfähig ist18. Beim Kleiderstoff1 kommt noch das hinzu, dass es schon bei drei Fingerbreiten im Quadrat19 verunreinigungsfähig ist20. 2. Der Kleiderstoff ist bei drei Handbreiten21 im Quadrat verunreinigungsfähig durch Midras22, und schon bei drei Fingerbreiten23 im Quadrat durch Toten - Unreinheit24. Der Sack3 bei vier Handbreiten im Quadrat, das Fell bei fünf Handbreiten im Quadrat, eine Matte25 bei sechs Handbreiten — diese26 sind einander gleich, insofern sie sowohl durch Midras als durch Toten-Unreinheit verunreinigt werden können27. R. Meïr sagt: Nur beim Sack-Ueberbleibsel28 ist das Mass29 vier Handbreiten, der ursprüngliche Sack aber wird erst, wenn er fertig ist, verunreinigungsfähig30. 3. Macht man31 zwei Handbreiten32 vom Kleiderstoff und eine Handbreite32 vom Sack, oder33 drei Handbreiten32 vom Sack und eine32 vom Fell, oder34 vier32 vom Fell und eine32 vom Mattenstoff, so ist es35 rein36. Macht man aber37 fünf32 vom Mattenstoff und eine32 vom Fell, oder34 vier32 vom Fell und eine32 vom Sack, oder33 drei32 vom Sack und eine32 vom Kleiderstoff, so ist es verunreinigungsfähig38. Dies ist die Regel39: Wenn man einen Stoff durch einen andern Stoff ergänzt40, der schwerer ist41 als jener42, so ist es verunreinigungsfähig; ist dieser43 aber leichter44 als jener45, so ist es rein. 4. Wenn man von einem dieser Dinge46 eine Handbreite im Quadrat abschneidet47, so ist dies verunreinigungsfähig48. Wenn man von dem Boden eines Korbes eine Handbreite im Quadrat (abschneidet), ist dies ebenso verunreinigungsfähig; von den Seiten eines Korbes aber erklärt es R. Simon für rein49. Die Weisen sagen: Wenn man wo immer50 eine Handbreite im Quadrat abschneidet, ist es verunreinigungsfähig. 5. Alte Flecke von einem Sieb oder einem Reuter51, die man zum Sitzen zugerichtet hat, erklärt R. Akiba für verunreinigungsfähig52; Die Weisen aber erklären sie für rein, es sei denn, dass man sie zugeschnitten hat53. Ein Kinderstuhl, der Füsse hat, ist, selbst wenn seine Höhe keine Handbreite beträgt54, verunreinigungsfähig. Ein Hemd eines Kindes55, sagt R. Elieser, wenn es noch so klein ist (kann es unrein werden); die Weisen sagen: Nur wenn es das erforderliche Mass hat56, und es wird doppelt gemessen57. 6. Folgende Dinge werden doppelt gemessen58: Socken59, Kniehosen60 Beinkleider, Mütze und Gürtelbeutel61. Ein am Rande angenähtes Stück62 wird, wenn es einfach ist63, einfach, wenn es doppelt ist,64 doppelt gemessen. 7. Wenn man vom Kleiderstoff drei Handbreiten im Quadrat gewebt hat65 und er midras-unrein geworden ist, man hierauf den ganzen Stoff fertig gewebt66 und dann vom ersten Stück67 wieder einen Faden weggenommen hat68, so ist er69 nicht mehr unrein als Midras70, aber als von der Midras-Unreinheit Berührtes71. Hat man erst den Faden weggenommen68 und dann den ganzen Stoff fertig gewebt, so ist er (ebenfalls) unrein als von der Midras-Unreinheit Berührtes72. 8. Ebenso wenn man vom Kleiderstoff1 drei Fingerbreiten im Quadrat23 gewebt hat und er durch eine Toten-Unreinheit24 verunreinigt worden ist, man hierauf den ganzen Stoff fertig gewebt73 und dann vom ersten Stück74 einen Faden weggenommen hat75, so ist er69 nicht mehr toten-unrein 76, aber unrein als von der Toten-Unreinheit Berührtes77. Hat man erst den Faden weggenommen und dann den ganzen Stoff fertig gewebt, so ist er rein, weil man gesagt hat: Ein Stück von drei Fingerbreiten, das vermindert worden, ist rein78; dagegen ein Stück von drei Handbreiten, das vermindert worden ist, kann zwar nicht mehr midras-unrein werden, aber jede andere Unreinheit annehmen. 9. Wenn79 man aus einem Leintuch, das midras-unrein ist, einen Vorhang80 gemacht hat, so ist dieser nicht mehr midras-unrein81, aber unrein als von der Midras-Unreinheit Berührtes82. Da sagte R. Jose: Welche Midras-Unreinheit hat denn dieser berührt83? Vielmehr blos wenn ein Flüssiger es84 berührt hat85, wird es durch diese Berührung unrein86. 10. Wenn87 ein Stück von drei Handbreiten im Quadrat88 geteilt worden ist89, so ist es nicht mehr midras-unrein, aber unrein als von der Midras-Unreinheit Berührtes90. Da sagte R. Jose: Welche Midras-Unreinheit hat denn dies berührt91 ?! Vielmehr blos wenn ein Flüssiger dies92 berührt hat93, wird es durch diese Berührung unrein94. 11. Ein auf den Mist geworfenes Stück Zeug von drei Handbreiten im Quadrat (kann midrasunrein werden), wenn es noch unversehrt95 ist und man darin Salz einbinden kann96. Liegt es aber im Hause, so braucht es nur entweder unversehrt97 oder zum Salz-Einbinden brauchbar98 zu sein. Wieviel Salz muss man einbinden können? Ein viertel Kab99. R. Jehuda sagt: Feines Salz100; Die Weisen sagen: Grobes Salz101. Beide beabsichtigen zu erleichtern102. R. Simon sagt: Ein Stück von drei Handbreiten, das man auf den Mist geworfen103, ist (gesetzlich) gleich einem Stücke von drei Fingerbreiten, das sich im Hause befindet104. 12. Wenn ein Stück Zeug von drei Handbreiten im Quadrat eingerissen ist105, so ist es, falls jemand, der es auf einen Stuhl legte (und sich darauf setzte), mit dem Körper den Stuhl berühren würde106, rein; wenn aber nicht, verunreinigungsfähig. Wenn an einem Stück von drei Fingerbreiten im Quadrat ein Faden abgerieben ist107 oder sich daran108 ein Knoten befindet, oder zwei Fäden neben einander laufen109, so ist es rein110. Hat man ein Stück von drei Fingerbreiten im Quadrat auf den Mist geworfen, so ist es rein. Nimmt man es wieder zurück, so ist es verunreinigungsfähig111. Das Wegwerfen macht es immer rein, und das Wiederzurücknehmen verunreinigungsfähig112. Ausgenommen sind Zeuge aus Purpur oder gutem Karmesin113. R. Elieser114 sagt: Auch jedes neue Stück ist diesen115 gleich116. R. Simon sagt: Alle117 werden rein118. Jene119 sind nur (als von andern unterschieden) erwähnt hinsichtlich der Pflicht, Verlorenes wiederzugeben120.

+

ABSCHNITT XXVIII.

+

1. Wenn man ein Stück von drei Fingerbreiten im Quadrat in einen Ball tut1, oder daraus selbst einen Ball-Ueberzug macht2, ist es rein3. Hat man aber ein Stück von drei Handbreiten im Quadrat4 in einen Ball getan, so bleibt es unrein5. Hat man es dagegen selbst zu einem Ball-Ueberzug gemacht, so ist es rein6, weil die Naht es verringert. 2. Wenn7 man ein Stück, das weniger als drei Handbreiten8 im Quadrat beträgt, zugerichtet hat, um damit ein Loch im Bade zu verstopfen9, den Topf damit auszuleeren 10, oder die Mühle damit auszuwischen11, es möge bereitet worden sein 12, oder nicht13, so ist es verunreinigungsfähig14. Dies die Worte R. Eliesers. R. Josua sagt: Es möge bereitet worden sein12, oder nicht13, ist es rein15. R. Akiba sagt: Ist es bereitet worden12, so ist es verunreinigungsfähig, wenn nicht13, ist es rein16. 3. Wenn man auf Kleiderzeug oder auf Leder ein Pflaster17 gestrichen hat, ist es rein18. (R. Jose sagt: Nur wenn auf Leder, ist es rein)19. Macht man einen Umschlag20 auf Kleiderzeug, so ist es rein21; wenn auf Leder, so bleibt es verunreinigungsfähig22. R. Simon, Sohn Gamliels, sagt: Auch wenn auf Kleiderzeug, bleibt es verunreinigungsfähig, weil es wieder abgeschüttelt werden kann23. 4. Die Tücher zu Büchern24 sind, mögen sie figuriert sein 25, oder nicht, nach der Ansicht von Bet-Schammai verunreinigungsfähig 26. Bet-Hillel aber sagen: Die figurierten sind rein27, die nichtfigurierten sind verunreinigungsfähig. Rabban Gamliel sagt: Beiderlei sind rein28. 5. Wenn man ein Kopftuch29, das midras-unrein geworden, um ein Buch gewickelt hat30, so wird es vom Midras rein31, kann aber noch Toten-Unreinheit annehmen32. Ein Schlauch33 den man zur Bodendecke34, oder eine Bodendecke, die man zum Schlauch gemacht hat, ist rein35. Macht man einen Schlauch zur Hirtentasche36, oder eine Hirtentasche zum Schlauche37; eine Unterdecke zu einem Tuche38, oder ein Tuch zu einer Unterdecke; einen Kissen-Ueberzug zu einem Einwickeltuch, oder ein Einwickeltuch zu einem Kissen-Ueberzug, so bleibt es verunreinigungsfähig39. Dies ist die Regel: Alles, was man zu (einem Geräte mit) ein und demselben Namen40 verändert, bleibt unrein; verändert man es aber zu (einem Geräte mit) anderem Namen 41, so wird es rein 42. 6. Wenn man einen Fleck43 auf einen Korb44 geflickt hat45, so kann dies46 in einem Grade unrein47 und im zweiten unbrauchbar machen48. Hat er ihn wieder vom Korbe abgenommen49, so kann der Korb in einem Grade unrein und im zweiten unbrauchbar machen50, und der Fleck ist rein51. Hat er ihn auf Kleiderstoff52 geflickt53, so kann dies54 in noch zwei Graden unrein und im dritten unbrauchbar machen55. Hat er ihn vom Kleiderstoff wieder abgenommen, so kann der Kleiderstoff in einem Grade unrein und im zweiten unbrauchbar machen56, und der Fleck kann in zwei Graden unrein und im dritten unbrauchbar machen57. Ebenso (verhält es sich) wenn man ihn auf Sack-Stoff oder auf Leder flickt58; so R. Meïr. R. Simon erklärt diese für rein59. R. Jose sagt: Auf Leder ist es rein60, auf Sack-Stoff unrein, weil dies ein Gewebe ist61. 7. Das Mass von drei Fingerbreiten im Quadrat62, das man festgesetzt hat63, ist ohne den Saum64 gemeint; so R. Simon. Die Weisen aber sagen: Die drei Fingerbreiten im Quadrat sind genau gemessen zu verstehen65. Hat man einen Fleck66 auf ein Kleid an einer Seite67 angenäht68, so ist dies keine Verbindung69; wenn an zwei einander gegenüber liegenden Seiten67, so ist es eine Verbindung70. Hat er es wie ein Gamma gemacht71, so erklärt es72 R. Akiba für unrein73, die Weisen erklären es72 für rein74. Es sagt R. Jehuda: Wobei sind diese Worte75 gesagt? Bei einem Mantel76; bei einem Hemd77 aber ist es, wenn oben78 angenäht, eine Verbindung79, wenn unten80 angenäht, keine Verbindung. 8. Kleider81 der Armen82 können, wenn auch kein einziges Stück daran drei Fingerbreiten im Quadrat83 misst, midras-unrein werden84. Wenn85 man einen Mantel86 angefangen hat zu zerreissen87, so gelten die Teile, sobald sie zum grössten Teil voneinander gerissen sind, nicht als verbunden88. Bei89 den sehr dicken90 und sehr dünnen Stoffen91 gilt nicht die Massbestimmung von drei Fingerbreiten im Quadrat92. 9. Das Kissen der Lastträger93 kann durch Midras-unrein werden 94. Ein Weindurchschlag95 kann nicht als Sitz unrein werden96. Das Kopfnetz97 einer alten Frau kann als Sitz unrein werden98. Das Hemd einer Buhldirne99, das wie ein Netz gewebt ist100, ist rein101. Wenn man ein Kleid aus einem Fischnetze macht, so ist es rein102, wenn aus dessen Beutel103, ist es verunreinigungsfähig104. R. Elieser, Sohn Jakobs, sagt: Auch wenn man ein Kleid aus dem Fischnetze macht und es doppelt nimmt 105, ist es verunreinigungsfähig106. 10. Wenn man ein Kopfnetz vom Rande107 angefangen, so bleibt es rein, bis man den Boden108 fertig gemacht hat. Hat man vom Boden angefangen, so bleibt es rein, bis man den Rand fertig gemacht hat. Das Stirnband109 daran ist für sich allein verunreinigungsfähig110. Die Schnüre daran111 sind verunreinigungsfähig als Verbindung112. Ein Kopfnetz, das zerrissen worden, ist, wenn es nicht den grössten Teil des Haares in sich halten kann, rein113.

+

ABSCHNITT XXIX.

+

1. Von den Fäden1 des Leintuchs, des Schweisstuchs2, der Mütze3, und der Filzkappe4 (ist das Mass) sechs Fingerbreiten5; von den des Unterkleides6 zehn Fingerbreiten. Von den Fäden des Sagos7, des Schleiers, des Hemdes und des Mantels drei Fingerbreiten. Die Fäden des Kopftuchs8 einer alten Frau9, der Gesichtsdecke10 der Araber, des Kilikion11, des Geldgürtels12, des Turbans13 und des Vorhangs14, deren Fäden auch noch so lang sie sind15. 2. Drei wollene Kissen 16, sechs leinene Kissen, drei Leintücher, zwölf Handtücher, zwei Ueberärmel17, ein Hemd, ein Mantel, eine Winterdecke18 bilden je eine Verbindung betreffs der Verunreinigung19 und der Besprengung20; mehr als diese Zahl von jedem bildet eine Verbindung in Bezug auf die Verunreinigung19, aber nicht betreffs der Besprengung21. R. Jose sagt: Auch nicht betreffs der Verunreinigung. 3. Bei der (gewöhnlichen) Senkblei-Schnur22, ist das Mass23 zwölf Handbreiten24; bei der der Zimmerleute25 achtzehn; bei der der Baumeister26 fünfzig Ellen. Was darüber ist, ist, selbst wenn man es daran lassen will, rein27. Die Schnur28 der Tüncher29 und der Stuck-Arbeiter30 kann so lang wie immer sein31. 4. Bei der Schnur an der Wage32 der Goldarbeiter und derjenigen, die feinen Purpur wägen, (ist das Mass) drei Fingerbreiten33. Vom hinten34 hinausragenden Stiele einer Axt (ist das Mass) drei Fingerbreiten35. R. Jose sagt: Wenn er eine Handbreite hinausragt36, ist er rein37. 5. Bei38 der Schnur an der Krämer- oder Hauswage39 (ist das Mass) eine Handbreite. Bei dem40 Stiele der Axt nach vorn34 (ist das Mass) eine Handbreite. Das Ueberbleibsel des Schenkels eines Zirkels41 ist eine Handbreite42; beim Stiel eines Meissels43 der Steinschneider (ist das Mass) eine Handbreite44. 6. Bei der Schnur der Wage der Wollhändler und der Glas-Wäger (ist das Mass) zwei Handbreiten45. Der Griff des Mühlstein-Meisseis46 zwei Handbreiten. Der Stiel der Streitaxt47 der Legionen zwei Handbreiten. Der Griff des Hammers der Goldschläger48 zwei Handbreiten49, der des Hammers der Eisenschmiede drei Handbreiten50. 7. Beim Ueberbleibsel des Rinderstachels51 oben (ist das Mass) vier Handbreiten52. Beim Stiel eines Spatens53 (ist das Mass) vier Handbreiten54; beim Stiel einer Jäthacke55 fünf; beim Stiel eines kleinen Hammers, bei dem eines grossen Hammers sechs; beim Stiel einer Holz- oder Erdhacke sechs56; und beim Stiel des Hammers der Steinhauer sechs. 8. Beim Ueberbleibsel der Schaufel (am Rinderstecken 51) unten (ist das Mass) sieben Handbreiten57. Beim Stiel einer Kohlenschaufel der Hausväter58, sagen Bet-Schammai: (Das Mass ist) sieben Handbreiten; Bet-Hillel sagen: Acht59. Beim Stiele der Schaufel der Tüncher 60, sagen Bet-Schammai: Neun; Bet-Hillel sagen: Zehn61. Was darüber ist62, kann nur, wenn man es daran lassen will, mit unrein werden63. Der Stiel der Geräte, deren man sich am Feuer bedient64, mag so lang wie immer sein65.

+

ABSCHNITT XXX.

+

1. Von gläsernen Geräten sind die flachen rein, aber die mit einem Behälter versehenen verunreinigungsfähig. Zerbrechen sie, so werden sie rein. Macht man wieder Geräte aus denselben, so nehmen sie von nun ab und weiter Unreinheit an1. Die Platte2 und der flache Teller3 aus Glas sind rein4. Sind sie5 mit einem Leisten6 versehen, so sind sie verunreinigungsfähig. Hat man den Boden der gläsernen Schüssel oder des gläsernen Tellers7 zum Gebrauche bestimmt8, so bleiben sie9 noch rein10. Hat man sie aber abgerieben11 oder mit einer Feile12 glatt gefeilt, so sind sie verunreinigungsfähig. 2. Ein Spiegel13 ist rein14. Eine grosse Schüssel15, die man zu einem Spiegel gemacht hat16, ist verunreinigungsfähig17. Hat man sie18 aber gleich Anfangs zu einem Spiegel gemacht19, so ist sie rein20. Ein Löffel21, der, wenn man ihn auf den Tisch legt, etwas22 halten kann, ist verunreinigungsfähig23; wo aber nicht 24, so erklärt ihr R. Akiba für verunreinigungsfähig25; R. Johanan, Sohn Nuris, aber erklärt ihn für rein26. 3. Ein Becher21, dessen grösster Teil schadhaft geworden ist27, bleibt rein. Sind daran28 drei schadhafte Stellen, die durch den grössten Teil desselben29 durchgehen 30, so ist er rein31. R. Simon sagt: Wenn er den grössten Teil des (hineingeschütteten) Wassers ausfliessen lässt32, ist er rein. Wenn er34 ein Loch bekommen hat und man hat es wieder verklebt, es sei mit Zinn35 oder Pech, so bleibt er rein36. R. Jose sagt: Mit Zinn wird er verunreinigungsfähig37; ist er mit Pech verklebt worden, so bleibt er rein38. 4. Eine kleine Flasche39, deren Hals weggenommen ist, bleibt verunreinigungsfähig40; eine grosse Flasche aber41, deren Hals weggenommen ist, bleibt rein42. Eine Flasche zu wohlriechendem Oel43, deren Hals weggenommen ist, bleibt rein, da sie die Hand aufritzen würde44. Wenn von grossen Krügen45 der Hals weggenommen ist, so bleiben sie verunreinigungsfähig, weil man sie zu Einmachgefässen einrichtet 46. Der gläserne Mühlentrichter47 ist rein48. Es sagt R. Jose: Heil dir Kelim49, da du mit Unreinheit hereingekommen und mit Reinheit ausgegangen bist50.

+

Ende des Traktats Kelim.

+1) S. Vorb. 1. +2) Die in Lev. 11, 31 erwähnten 8 Kriechtiere. Ein Stückchen von einer Linsengrösse oder ein ganzes Glied derselben (wenn auch noch so klein) verunreinigt Menschen und Geräte durch Berührung. +3) Von einem Israeliten im Alter von mindestens neun Jahren und einem Tage. +4) Ein Israelit, der durch eine Leiche verunreinigt worden, ist ein אב הטומאה; die Leiche selbst heisst deshalb אבי אבות הטומאה (Vorb. 4). +5) Nachdem der Aussätzige von seinem Aussatz geheilt ist, bringt er zwei Vögel dar, lässt sich scheren und muss dann sieben Tage ausserhalb seines Zeltes weilen (Lev. 14, 8). Diese 7 Tage heissen „seine Zählungstage“. +6) Quelwasser, das behufs der Reinigung einer Toten-Unreinheit mit Asche von der „roten Kuh“ gemischt ist, nach Num. 19, 17. +7) Dieses Quantum wird in Para 12, 5 genau bestimmt. +8) Selbst wenn sie das Gefäss nicht berühren (Vorb. 26.) +9) Der Ausdruck למעלה wird in diesem Abschnitte auch da gebraucht, wo die Unreinheit bloss in einer Beziehung schwerer, in anderer Beziehung aber leichter ist. +10) Von Vieh und Wild, sowohl dem zu essen erlaubten als dem unerlaubten. +11) Auch wenn er sie nicht berührt. +12) Ebenso auch andere Geräte. +13) Während des Tragens jener Unreinheit, s. Vorb. 25. A, L und M lesen nicht במגע; ebenso Raschi in B. Batra 9 b, vgl. תוספות אנשי שם und מלאכת שלמה. +14) L u. N: וחסוכי בגדים. Nach Analogie von חסוכי בנים, Kinderlose (Erubin 28 a) müsste חסוכי בגדים Kleiderlose, Nackte bedeuten, was aber hier keinen Sinn gäbe. Es ist daher חסוכי בגדים als Abkürzung von חסוכי טומאת בגדים zu fassen. Der Kleider-Verunreinigung sind sie los (wörtl.: sie sind davon abgehalten), wenn man sie bloss berührt (und nicht trägt). +15) Lev. 15, 24. +16) Es ist bloss ראשון לטומאה vgl. Vorb. 34. +17) Die Unreinheit durch Berührung ist ebenso schwer wie die durch Tragen, auch jene verunreinigt zugleich die Kleider des Berührenden; sie ist also schwerer als die in Mischna 2 genannte Unreinheit. +18) Vgl. Vorb. 33. +19) מסמא, L: מסאמא, M: מְשָמָא, Rabed im Comment. zum Sifra: מוסמא. Im Talmud Nidda 69 b wird das Wort mit ושמת in Dan. 6, 18 zusammengestellt, und es ist nach Raschi das. ein schwerer Stein, der zum Liegen bestimmt ist und nicht hin und her getragen werden kann. Die Etymologie ist unsicher (vgl. verschiedene Erkl. in den Lexicis). Vielleicht heisst אבן מְםַמָּא ein Stein, der etwas bedeckt, dem Auge entzieht, vgl. דבר הסמוי מן העין, eine Sache, die dem Auge entzogen ist (Taanit 8b). Ueber den Begriff s. Vorb. 21 u. 31. +20) Wenn das מרכב unter einem schweren Steine sich befindet, auf dem der זב sitzt, so wird das מרכב unrein und verunreinigt wieder jeden, der sich auf jenen Stein setzt, obgleich der Stein selbst nicht die Unreinheit annehmen kann (Vorb. 15). +21) Sowohl dessen Träger als der, welcher es berührt, werden samt den Kleidern unrein. +22) Wird ein vom זב verunreinigtes Lager auf ein anderes Lager gelegt, so ist letzteres bloss ראשון לטומאה. +23) So dass er 7 Tage unrein ist (Lev. 15, 24). Dagegen wird die Frau, der ein זב beigewohnt, nur bis zum Abend unrein (nach Sabim 5, 2). +24) Nach Vorb. 28. Diese Vorschrift gilt aber nicht für die „Zählungstage“ des Aussätzigen, oben Note 5. +25) Denjenigen, der ihn berührt. +26) Nach Vorb. 27 und 28. +27) Es sind dies נדה ,זבה ,זב, die Wöchnerin und der Aussätzige, die ausser טבילה und הערב שמש noch der Sühnopfer bedürfen (Vorb. 9). +28) Vor dem Sonnenuntergang dieses Tages (Vorb. 9). +29) Selbst nur zu berühren. +30) Während andere Unreine sich auch in einer anderen Wassersammlung (מקוה) reinigen können (vgl. m. Comment. zu Lev. 11, 36). +31) Er muss jedoch 7 reine Tage zählen (Lev. 15, 13). +32) Nach Lev. 13, 4 f. +33) Lev. 13, 45. +34) Lev. 14, 4; 8f. +35) Das Glied. +36) Ist aber gar kein Fleisch daran, so verunreinigt es nicht. +37) Wenn man das Fleisch in lauter Fäden von solcher Dicke zerschnitte. +38) Der doppelt so dick ist als ein Zettelfaden. +39) Lev. 23, 10. +40) Deut. 26, 2. +41) Lev. 23, 17. +42) Seit der Eroberung des Landes durch Josua. Dass auch die Stadt Schomron zu diesen Städten gehört, ersieht man aus 2. Kön. 7, 3, vgl. תרע׳׳א. +43) Sie darf nach Maimonides auch in der Stadt bestattet werden, wiewohl in der Regel die Begräbnisplätze von der Stadt entfernt lagen, M. Baba batra 2, 9. +44) Hochheilig sind Ganzopfer, Sündopfer, Schuldopfer, Speiseopfer und die am Wochenfeste dargebrachten Gemeindefriedensopfer; dagegen sind Dank- und Friedensopfer, Erstgeburten, Pesachopfer und Viehzehnten sowie Erstlinge leichtere Heiligtümer. +45) Ein Platz von 500 Ellen im Quadrat, auf welchem der Tempel stand (s. Middot 2, 1). Dieser Platz entspricht dem Lager der Leviten in der Wüste. +46) Zu diesen gehört auch der Polluierte (בעל קרי). +47) Ein Raum innerhalb des Tempelberges, der in M. Middot 2, 3 näher hezeichnet ist. +47a) Nach Josephus ant. XV 11, 5 stand dort auf einer steinernen Mauer geschrieben, dass jedem Nichtjuden der Eintritt bei Todesstrafe verboten sei (vgl. auch Jos. bel. V 5, 2; VI 2, 4 und Philo Leg. ad Caj. 31). Die durch Clermont-Ganneau 1871 entdeckte griechische Inschrift lautete: „Kein Fremder (ἀλλογενής, von anderem Volke) darf innerhalb des Gitterwerks und der Umwallung um das Heiligtum eintreten. Wer betroffen würde, der hätte es selbst verschuldet, dass der Tod ihm nachfolge“. Vgl. Grätz, Gesch. III, 225. +48) Nach rabbinischer Bestimmung (vgl. Joma 44 b). Ueber die Thoravorschrift vgl. Vorb. 37. +49) Die genauere Bezeichnung dieses Raumes in Middot 2, 5. עֶזְרַת ist zu punktieren nach תיו״ט Middot 2, 6. +50) Dies ist eine Verordnung des Königs Josaphat, nach Pesachim 92 a. +51) Vgl. Middot 2, 5—6. +52) Selbst ein Reiner, der keine Sühnopfer schuldig war, durfte dort nicht eintreten, ohne vorher gebadet zu haben, doch ist letzteres nur rabbinische Bestimmung, Joma 30a. +53) Der Unreine, der diesen Raum aus Versehen betreten hat, vgl. Lev. 5, 2 ff. +54) Der Ausdruck, wie Joël 2, 16. +55) Ebenso auch die Vorhalle. +56) Ebenso kein Priester, der Wein getrunken hat oder nicht mit den priesterlichen Gewändern bekleidet ist. +57) Nach Lev. 16, 2ff. +58) Nach Tosefta ist dies die Ansicht der חכמים, und R. Meïr ist ihr Controversant. Doch durften die Priester jedenfalls dort hinkommen, um Hände und Füsse zu waschen, da das Waschbecken dort seinen Platz hatte (Exod. 30, 18). +59) Auch während der Räucherung im Allerheiligsten am Versöhnungstage; nach dem ersten Tanna dagegen brauchte man sich während dieser Zeit nur vom Tempel zu entfernen. +60) Dass es nach M. 6 nur 10 Heiligkeitsgrade gibt, während nachher 11 aufgezählt werden, kann entweder darin seinen Grund haben, dass der Mischnalehrer, der im heiligen Lande weilte, den ersten Grad (ארץ ישראל) nicht mitzählte, oder dass die Zahl 10 von R. Jose herrührt, der den Tempel mit בין חאולם ולמזבח gleichstellt. Merkwürdig ist, dass in M. 1—4 auch 11 טומאה-Grade aufgezählt werden. +1) Zu diesen gehören auch die aus Hörnern und Klauen verfertigten Geräte. +2) Diejenigen, die nicht zur Aufnahme von Gegenständen (לקבלה) bestimmt sind. +3) Sie können keine Unreinheit annehmen. Dies ist zumeist die Bedeutung des Ausdrucks טהור bei Geräten. Nach Maimon. sind die flachen Geräte von Holz, Leder und Knochen nach rabbinischer Bestimmung verunreinigungsfähig; R. Ascher jedoch meint, letzteres gilt nur für solche flache Geräte, die geeignet sind, dass man etwas darauf lege, z. B. ein Tisch, vgl. weiter 27, 1. +4) Einerlei ob die Unreinheit von der Innen- oder Aussenseite sie berührt. +5) Selbst wenn sie vor der Zerbrechung unrein geworden sind. +6) Aber die Unreinheit, die vor der Zerbrechung an ihnen gehaftet, kehrt nicht nach der Reparatur wieder zurück. Dies ist jedoch bei Metallgeräten der Fall, wenn nuch nur nach rabbinischer Bestimmung (11, 1). +7) Das auch in der Bibel als Reinigungsmitel erwähnte נתר wird in verschiedener Weise erklärt (vgl. תשב״ץ Nr. 28). Nach Babli Ab. sara 33b ist es Alaunerde; Jerusch. Sabbat 9, 5 erklärt es als ניטרון (nitron). R. Jona Ibn Ganach im השרשים ספר bringt drei Erklärungen: 1) Alaun; 2) Nitron, 3) das arab. טֲפַל (Boluserde). Diese letzte Erklärung gibt auch Maimonides, indem er genauer beschreibt, wie aus dem wenig im Feuer gebrannten Taphal (einer Tonart von blauer Farbe, die in Wasser sich schnell auflöst), Trinkgefässe verfertigt werden, in denen das Wasser einen besonders angenehmen und manchem Kranken wohltuenden Geruch bekommt. Die Farbe dieser Gefässe ist gleich dem rohen ungebrannten Taphal; man könnte sie daher wie כלי אדמה (Geräte aus ungebrannter Erde) betrachten, die keine Unreinheit annehmen. Die Mischna belehrt uns aber, dass es wie כלי חרס verunreinigungsfähig ist, da es doch ein wenig gebrannt wird. (Vgl. auch Rieger, Spinnen, Färben, Weben, Walken in der Mischna S. 41). +7a) Die Schule Schammai’s ist nach Tosefta I, 2, 1 abweichender Ansicht. +8) Wenn sich eine Unreinheit in ihrem hohlen Raume befindet, obgleich sie das Gefäss nicht berührt. +9) Speisen und Getränke, die, nachdem das Gefäss unrein geworden, in dessen hohlen Raum gelangen, obgleich sie das Gefäss nicht berühren. Geräte können aber durch das unreine כלי חרס nicht verunreinigt werden (Vorb. 16). +10) Nach dieser LA. muss man unter אהודים die Fusshöhlung verstehen. Diese wird auch durch Berührung einer טומאה unrein, aber nicht wenn letztere bloss in deren Hohlraum sich befindet. Denn die Fusshöhlung wird nicht vollständig als Behältnis betrachtet, weil man nur zuweilen das Gefäss umstülpt und diese Höhlung benutzt. Indessen aber ist es richtiger, mit M. und den alten Druckausgaben ומְטמאין מאחוריהן (sie können von ihrer Hinterseite aus verunreinigen) zu lesen. Ist nämlich ein irdenes Gefäss einmal durch die in seinen Hohlraum gekommene טומאה unrein geworden, so ist auch die Rückseite unrein und verunreinigt die sie berührenden Speisen und Getränke. Hiernach bezeichnen אחורים und גב einunddasselbe, nämlich die Aussenseite. Nur heisst, wenn es sich um die Annahme der Unreinheit handelt, diese Seite: גב (Rücken), während hinsichtlich der Uebertragung der Unreinheit auf andere Dinge dieselbe Seite אחורים (Hinterseite) genannt wird. Vgl. noch Sabbat 16 a. +11) Hier lesen Alle מגביהן ואינן מיטמאין, sie können von der Aussenseite ans keine Unreinheit annehmen (Vorb. 26). +12) Nur diese, aber nicht טבילה, Vorb. 10. +13) Einige Erklärer lesen וקרקרותיחן, mit ו׳, wonach unter דקין שבכלי חרם kleine irdene Geräte verstanden und auch diese nur bei einem bestimmten שיעור verunreinigungsfähig sind. Wir lesen aber mit M. קרקרותיחן (ohne ו׳) und fassen mit Maimon. הדקין שבכלי חרס als die noch ein gewisses Quantum von Flüssigkeit fassenden Reststücke eines zerbrochenen irdenen Gerätes, die, weil sie wie kleine Geräte zu betrachten sind, דקין genannt werden. קרקרותיהן ובו׳ ist dann Apposition zu דקין. +14) In Chullin 54 b heisst es הן וקרקרותיהן (vgl. auch Sifra שמיני VII, 2). Danach erklärt R. Elia Wilna, הן seien irdene Geräte, von denen nur ein kleiner Teil oben abgebrochen, so dass noch fast das ganze Gefäss als Reststück geblieben. +15) Babli Chullin 55a: בכדי סיכת. +16) Nach Maim. ist קטן hier „ein kleines Kind“. Doch ist wohl קטן dasselbe wie אבר קטן (Sabbat 76b u. 77b; Edujot 4, 6), wonach Bart. erklärt: der kleine Finger eines einen Tag alten Kindes. +17) R. Elia Wilna liest: עד (ohne ו׳). Nach unserer LA. muss das ועד לוג so erklärt werden, als wenn stände: מבל שהוא ועד לוג (von der kleinsten Grösse bis zu einem Log). Nach Maimon. ist ועדמכדי zu lesen und der שיעור erst im folgenden ברביעית gegeben. Es wäre also zu übersetzen: „Es gilt als Mass ¼ Log sowohl bei den Geräten, deren Inhalt von כדי סיכת קטן bis zu einem Log betrug, als bei denjenigen, die ein Log bis ein Seah enthielten.“ כדי סיכת קטן muss hiernach erklärt werden: soviel als zur Salbung eines kleinen Kindes nötig ist. Nach Dünner (חגהות V, S. 42) ist im ersten Satze der שיעור ausgefallen, und es wäre zu lesen: מכדי סיכת קטן ועד לוג בכל שהוא. +18) Solange sie ganz waren. +19) Ein Seah = 24 Log. +20) Ich bestimme nicht das Mass des Reststückes nach Verhältnis des Masses, welches das Gefäss im ganzen Zustande gehabt hat. +21) חבית, ein Vorratsgefäss, das oft mit כד vertauscht wird (vgl. B. kamma 27a). +22) Lydda. +23) חצב, aram. חצבא Krug, Kanne. +24) חביונה Dimin. von חבית. Andere LA. אביונות. +25) Weil sie unten eng sind. +26) Weil die Seitenwände nicht bauchig, deren Bruchstücke daher flach sind. +27) Nach Lev. 11, 33 (jedes irdene Gerät, in dessen Inneres etwas hineinfällt“) ist ein solches Gerät nur dann verunreinigungsfähig, wenn es einen inneren Hohlraum (תוך oder בית קבול) hat. +28) טבלה tabula, eine Tafel, eine flache irdene Platte. +29) Andere LA. לזוויז, auch לבזבז. Hiermit wird nach Maim. die Leiste eines viereckigen Gefässes bezeichnet. Die Etym. ist unbekannt; vielleicht ist es Redupl. von לוז, biegen, eine Biegung am Rande. +30) Wiewohl sie nur an einer Seite offen ist. Nach Maimon. ist מ׳ פ׳ eine Räucherpfanne, deren Ränder weggenommen sind. +31) אבוב (das auch „Flöte“ bedeutet) ist wohl ein hohles mit vielen Löchern versehenes rohrförmiges Gefäss, das zwar von allen Seiten mit Wänden umgeben ist, aber weil diese durchlöchert sind, nicht מקבל טומאה ist. +32) קלאין Mehrz. von קַלָּא, die Röster (von Aehren oder Hülsenfrüchten). L. hat קליון (der Röster). +33) סילון (σωλήν) Rinne, Kanal. +34) Nach oben, so dass unten Wasser bleiben kann. +35) Es ist durch das Wasser eine Vertiefung ausgehöhlt worden. Dennoch gilt diese nicht als בית קבול, weil sie nicht zur Aufnahme eines Dinges gemacht worden ist. +36) כבכב, a. LA.: כפכף (Redupl. v. כפה, umstürzen), ein Gefäss, das nur umgestürzt gebraucht wird, weshalb dessen Behältnis nicht als בית קבול gilt. +37) L.: סל לפת; alte Ausgg. סל הפת. Danach würde es heissen: Selbst wenn man das Gefäss als Brotkorb verwenden will, ist es nicht מקכל טומאה, weil es in der Regel nur umgestürzt gebraucht wird (מלאכת שלמה). +38) טפי ist, nach Maimon., Apoc. von טפיח (Krug, Eimer zum Wasserschöpfen, anders weiter 3, 2). R. Hai Gaon liest hier טפיח. +39) Ein von allen Seiten verschlossenes Fass, womit man schwimmen lernt. +40) Nach Maimon. ist שולי המחץ der Henkel des Zobers, in welchen man das חבית (ein kleines Gefäss) hineinschiebt, um darin beim Aufheben des Zobers die Hand hineinzustecken. R. Simeon dagegen erklärt, das חבית ist in den Erdboden versenkt und dient dem מחץ als Boden. דפונה vom arab. art, verbergen (Aruch). +41) ספסל = subsellium. +42) Dies ist nicht verunreinigungsfähig, obgleich es zur Aufnahme von Gegenständen bestimmt ist, vgl. hierüber Sabbat 9, 1. +43) Das Gestell, worauf die Lampe mit dem Oel gesetzt wird. +44) Dem einfachen Sinne nach bezieht sich diese Regel auf diejenigen Gegenstände, die auf der hintern Seite eine Höhlung haben, die אחורים genannt wird (s. oben Note 10). Diese Höhlung nimmt aber nur dann die טומאה an, wenn das Gefäss einen Behälter (תוך) hat, der zur Aufnahme von Gegenständen (לקבלה) dient. Bei den Gefässen aber, die z. B. als Deckel dienen und kein Inneres haben, in das etwas hineingelegt wird, kann die rückseitige Höhlung keine טומאה annehmen. Maimon. u. Bart. erklären aber unsere Regel in anderer Weise. Weiter 25, 6 wird nämlich gelehrt, dass nach einer rabbinischen Bestimmung auch die Rückseite der irdenen Gefässe durch Flüssigkeiten (משקין) unrein werden könne. Es wird nun hier die Regel aufgestellt, dass diese rabbinische Bestimmung nur für Geräte gilt, die ein Inneres haben, aber nicht für solche, die nicht mit einem innern Behälter versehen sind. Nach Sifra Schemini VII, 4 hat diese Regel חזקיה אבי עקש Namens Rabban Gamliel Hasaken bezeugt. Doch wird dazu in Bechorot 38a eine andere Erklärung als die obigen gegeben. +45) פנס, gr. φανός. +46) Obgleich man eine Lampe mit Oel und Docht hineinstellt, gilt die Laterne nicht als Behälter, da deren Wände nur dazu dienen, das Licht vor dem Winde zu schützen. +47) מ׳׳ש zitert eine Punktation מַגוֹפָת, vielleicht von גוף, Körper. +48) Die Scheibe, auf welcher er die Gefässe formt. +49) Die Form, womit die Gefässe geglättet werden, vgl. die Beschreibung der Formen im Komment. יכין ובועז. +50) Weil diese einen Behälter hat, den man über die Aussenseite der Gefässe deckt, um sie zu glätten. +51) Ebenso wie die Rinnen. +52) Sie enthalten ein gewisses Mass, so dass der Krämer, wenn er die untere Oeffnung mit dem Finger verschliesst, damit messen kann. +52a) An den an der Seite befindlichen Tropfen Oels. +53) Tonnen aus der Papyrusstaude (L. Löw, Graph. Requis. I, 99). Manche erklären ניירות von einem Orte נייר, andere lesen והניירות (und die Papierdeckel). +54) Weil die Deckel nicht לקבלה gemacht sind. Sonst ist auch ein papiernes Gefäss verunreinigungsfähig (17, 15, vgl. תרעק״א). +55) לפס = אלפס (gr. λοϰάς) Tiegel. +56) So dass er keine Flüssigkeit aufnehmen kann. +57) Einen spitzen Knopf als Griff, so dass er nicht mit dem Behältnis nach oben niedergelegt werden kann. +58) Sie drückt das Wasser darauf aus. +59) L.: רוקני, And.: רומקי, nach Maimon. das ausgepresste, eine zusammenhängende Masse bildende Gemüse. Etym. unbekannt; viell. von rumex, Sauerampfer, Spinat. +60) Um es zu zerdrücken. +61) גסטרא (von γαστήρ, γάστρα) bedeutet ein irdenes Gefäss, von dem etwas, wenn auch nur ein kleines Stück, abgebrochen ist. +62) Als es gebrannt wurde, so dass es während der Vollendung der Arbeit kein ganzes Gefäss war. +63) Und erst nachher ist ein Stück davon abgebrochen. Dies ist an der Bruchfläche zu erkennen (vgl. Tosefta). +64) Denn man benutzt noch das beschädigte Gefäss, um es unter ein tropfendes Fass zu stellen, und da es einmal ein ganzes Gefäss war, behält es diesen Charakter, solange es noch irgendwie zur Aufnahme (לקבלת) dient. +65) Die magische Giesskanne oder das Sieb der Vestalin, ein Stechheber, der unten in ein Gefäss mit durchlöchertem Boden ausgeht. Hält man die obere Oeffnung mit dem Finger verschlossen, so läuft das Wasser unten nicht aus, und erst wenn der Finger entfernt wird, kann das Wasser durch die kleinen Löcher am Boden ausfliessen. Die Etym. von טיטרוס ist unsicher. Bart. liest סיטרוס, wonach es viell. σῆοτρον (Sieb) wäre. +66) Weil das Gefäss durchlöchert ist. +67) Weil das Wasser durch Verschluss der oberen Oeffnung mit dem Finger zurückbehalten wird, und selbst nach Entfernung des Fingers nur tropfenweise abfliesst. תוי״ט zitiert eine Punktation פְרוֹטוֹת. +68) An allen vier Seiten. +69) S. oben Note 30. +70) Die ursprünglich vom Töpfer an der Platte angebracht und befestigt sind. +71) Der alle Gefässe überragt. +72) Denn sobald das Kriechtier innerhalb der vom Rande umgebenen Platte kommt, wird die ganze Platte samt allen mit ihr verbundenen Gefässen unrein, da alles als ein Gerät betrachtet wird. +73) Der in mehrere Fächer geteilt ist, in denen die verschiedenen Gewürze sich befinden. +74) ϰαλαμάριον, Federbüchse, auch Tintenfass. Das Zwillings-Tintenfass diente wahrscheinlich zu schwarzer und roter Tinte (L. Löw, Gr. Requis. I, 185). L. liest: המותאמת; ר״ש: המתויימת (Einz.). +75) Die selbst bloss ראשון לטומאת ist. +76) Diese Unreinheit ist bloss durch eine rabbinische Bestimmung verordnet (Sabbat 14 b), da nach dem Thoragesetze Geräte nur durch einen אב הטומאה verunreinigt werden können (Vorb. 16). Das Innere des Gefässes wird daher nicht unrein, wenn die Flüssigkeit bloss die Rückseite berührt. +77) Würde ein Fach aber durch einen אב הטומאה verunreinigt werden, so wäre das Nebenfach auch unrein, da ein hölzernes Gerät auch von der Rückseite aus טומאה annimmt und die innere Seite des einen Faches zugleich die Rückseite des Nebenfaches ist. +78) Denn die eine Hälfte der Dicke der Scheidewand gehört zu dem einen Fache und die andere Hälfte zum andern. +79) Dies ist nicht Fortsetzung der Worte R. Jochanans, sondern die Ansicht aller Tannaim. +80) Denn der Rand vereinigt alle Fächer zu einem Geräte. +81) Ein Napf, in den mit Oel oder Naphta gesättigte Zeugstücke gelegt und angezündet werden. Das Gefäss hat ein zugespitztes Ende, mit dem es in einen Schaft gesteckt und als Leuchtfackel gebraucht wird. +82) Wiewohl es wegen der Spitze für sich allein nicht stehen kann (s. Note 57), so nimmt es doch טומאה an, weil es von vorne herein verfertigt ist, zusammen mit dem Schafte gebraucht zu werden. +83) Ein schalenartiger Untersatz, auf welchen die Lampe gestellt wird, damit das herabtropfende Oel hineintriefe. +84) Er wird als Behältnis betrachtet, obgleich nur ein kleiner Teil der Lampe in der Vertiefung stehen kann. +85) צרצור ist ein Trinkgefäss mit einem siebartig gelöcherten Deckel. Dieser Deckel hat oben als Verzieruug ringsum einen zackigen Rand. Nach R. El. Wilna ist צרצור eine Giesskanne zum Bewässern der Felder. +86) Wenn ein שרץ bloss in den von den Zacken eingeschlossenen Raum gekommen ist. +87) Da der Deckel unterhalb der Zacken ein Behältnis hat, so wird der obere von den Zacken umgebene Raum auch als בית קבול betrachtet. +1) Es kann nicht mehr טומאה annehmen, und wenn es vorher bereits verunreinigt worden, wird es rein. +1a) M. und L.: לאבלים lies: לֶאֳכָלִיס, Mehrz. von אכֶֹל. +2) Selbst wenn es für Früchte bestimmt war, die grösser als Oliven sind, z. B. für Feigen. +3) Auch wenn das Gerät zu gleicher Zeit für Speise und Flüssiges gebraucht wurde, z. B. ein Topf, in welchem gewöhnlich Fleisch mit Brühe gekocht wurde. +4) Weil dieses Gerät gewöhnlich für getrocknete Feigen gebraucht wird. +5) Die grösser ist als eine getrocknete Feige. (R. Elia Wilna. Anders תוי״ט). R Jehuda meint uämlich, da das Gerät mitunter auch zu Nüssen gebraucht wird, so gilt dabei das erschwerende Mass, wie bei einem Gerät, das für zwei Zwecke dient. +6) Nach R. Meïr gilt für alle Geräte, die für Speisen dienen, das gleiche Mass einer Olive. +7) Nach Note 3. +8) Ein Oelfläschchen mit enger Oeffnuug, aus der das Oel nur tropfenweise herauskommt. +9) S. II. Note 85. +10) Nach Naimon. Bohnen oder Erbsen und dgl. +11) Bart. liest ר׳ שמעון. +12) Da in das Gefäss mitunter kleine Münzen gelegt werden. +13) Denn es kann nicht mehr als Lampe bezeichnet werden. +14) Nach Vorb. 15. +15) Dadurch ist das Gefäss noch nicht wie ein im Brennofen bereitetes irdenes Gefäss zu betrachten. +16) In dem in M. 2 angegebenen Masse, so dass es dadurch rein geworden. +17) Dadurch wird es wieder verunreinigungsfähig. +18) In viele Stücke. +19) Es handelt hier von dem Falle, dass das Fass im ganzen Zustande ein Log bis ein Sea fassen konnte; dann ist ein Bruchstück davon verunreinigungsfähig, wenn dieses ¼ Log fasst (oben 2, 2). +20) Es war das Fass trotz der Durchlöcherung noch immer ein Gerät zu nennen. +21) Das Loch macht die Scherbe rein, wenn es auch nur so gross ist, dass Flüssigkeit hinausfliesst (כמוציא משקה), vgl. Sabbat 96 a. +22) L.: מחזיק, ebenso alle alten Agg., vgl. oben 2, 3: אע״פ כפופין. +23) Eine Scherbe heisst גסטרא und nicht כלי (Sabbat l. c.), so nach ר״ש. Nach Maimon. wird bei der Scherbe erst durch das Loch der Name כלי aufgehoben. +24) Derart dass es ganz zerbrechen würde, wenn man darin einen halben Kab getrockneter Feigen fortbrächte (s. weiter 4, 2). +25) Um das Gefäss auszubessern und zu festigen. +26) Obleich Geräte aus גללים nicht verunreinigungsfähig sind (Vorb. 15), so kann dennoch ein vermittels dieser gefestigtes irdenes Gefäss טומאה annehmen. +27) Da das Gefäss noch nicht zerbrochen war. +28) L. und N. lesen חרסים statt חרסית; ebenso Bart. +29) Um dadurch das Gefäss noch mehr zu festigen. +30) Nachdem es zerbrochen war. +31) Die als Handhabe zu der ein רביעית fassenden Scherbe betrachtet werden. +32) Wenn eine טומאח sie berührt. Maimon. erklärt: Wenn eine טומאה das Innere des Gefässes berührt, dann werden alle Teile unrein. +33) Aber nicht wenn die טומאת in den Raum der anderen Teile gekommen ist; denn die Handhaben können nicht von ihrem Hohlraume aus die טומאה annehmen. Nach Maimon. ist, wenn die טומאה in den Hohlraum der רביעית-Scherbe kommt, bloss diese unrein, nicht aber die anderen Teile. +34) Wenn das Gefäss vom Innern aus unrein geworden war, so verunreinigt auch die Beklebung alle sie berührenden Speisen und Getränke (vgl. II Note 10). +35) Nur bei gebrechlichen Gefässen, welche die Beklebung nötig haben, wird diese wie das Gefäss selbst betrachtet, nicht aber bei wohlerhaltenen Gefässen, die keiner Beklebung bedürfen. +36) Dieselbe Controverse hat stattgefunden. +37) Andere LA. בהידוק; L.: בחירוק. — הידוק vom arab. art umgeben, überziehen, ein Reifen, mit dem ein Gefäss umgeben wird, um es zu festigen. +38) Ein ausgehöhlter und getrockneter Kürbis, dessen man sich zum Wasserschöpfen bediente (M. הקֵרוּיה). — Nach R. Meïr und R. Simon kann der Reifen verunreinigen, wenn auch der Kürbis so fest war, dass er der Einfassung nicht bedurfte: nach den Weisen aber nur, wenn der Kürbis schadhaft war und den Reifen nötig hatte. +39) Ein Kraut, das zerrieben, zu einem Brei gemacht und zum Bekleben irdener Gefässe benutzt wird. Nach R. Hai heisst es arab. חייל (lies תייל, art, Löw, Ar. Pflanzennamen). +40) פיטום, auch פיתום (gr. πίϑος), grosses Weinfass. +41) Wenn das Fass unrein war. +42) Trotzdem das Fass nicht schadhaft ist, bedarf es doch der Beklebung, weil es gross und schwer ist. +43) So dass, wenn eines von beiden unrein wird, das andere rein bleibt. +44) Der unrein geworden ist. +45) Denn der Ofen bedarf der Beklebung zur Bewahrung seiner Wärme, selbst wenn er unversehrt ist. +46) חרסית ist der Ton, der zu irdenen Geräten (כלי חרס) gebraucht wird, während חומר zum Mauern verwendet wird. +47) Derklebrig und mit dem Gefässe fest verbunden ist. +48) Wenn der Kessel unrein war. +49) Der nicht dem Gefässe fest anhaftet. +50) קומקוס ϰουϰϰούμιον, cucuma) ein grosser Kessel. +51) Da das Pech im heissen Wasser zergeht. +52) Damit sind nach Einigen Geräte aus Pech, nach Andern verpichte Geräte gemeint. Die Pechgeräte sind rein, weil sie Heisses nicht vertragen können. +53) Wenn auch nur von innen. +54) Wenn eine טומאה das Pech berührt, wird das Gefäss nicht unrein. Ebenso wenn das Gefäss unrein war, so wird das, was das Pech berührt, nicht unrein. +55) Ebenso wenn man sie zu andern kalten Dingen gebraucht (Bart.). Nach Anderen gilt dies nur vom Wein, weil man eherne Weingefässe gewöhnlich verpichte, das Pech daher als zum Gefässe gehörig betrachtet wird. +56) Wenn das Gefäss unrein war. Ebenso wird das Gefäss unrein, wenn eine טומאה das Pech berührt. +57) Das Pech verbreitet sich auch über die unversehrten Stellen. +58) Wenn das Fass unrein war. +59) Auch wenn das Fass unrein war; denn das Pech gilt nicht als mit dem Fass verbunden. +60) Eines Privatmanns, der nach 2, 4 nicht verunreinigungsfähig ist. +61) Denn durch die Verstopfung ist das Gefäss zur Aufnahme von Flüssigkeit geeignet. +62) Weil daran das Pech fest klebt. +63) Das Pech kann zwar an gebrochenen Stellen irdener Gefässe fest haften bleiben, aber nicht an glatten unversehrten Stellen. +64) Denn die Verstopfung macht den Trichter nicht zum כלי קבול, da man jene entfernt, sobald man den Trichter gebraucht. Nach R. Elia Wilna: weil der verpichte Trichter nicht Heisses vertragen kann, wie R. Jose oben in Mischna 7. +1) Andere LA.: הדד, der Hahn am Geschirr. +2) Sie kann keine טומאה annehmen, und auch wenn das Gefäss unrein war, ist diese davon abgebrochene Scherbe rein. +3) Denn eine Scherbe (גסטרא), die einmal rein geworden, kann nicht wieder verunreinigungsfähig werden (s. 3, 3). +4) Nach R. Jehuda kann sie wieder unrein werden, wenn sie so hergerichtet wird, dass sie allein stehen kann. +5) Da die Seite bauchig ist. +6) Die auch nur auf die Seite gelegt etwas fassen können. +7) Das Bruchstück vom Gefäss (גסטרא) ist nur dann verunreinigungsfähig, wenn es, wie früher das ganze Gefäss, auf dem Boden liegend etwas aufnehmen kann. +8) Es genügt auch, wenn es auf der Seite liegend etwas fassen kann (s. oben 2, 2). +9) So viel braucht man zu einer Mahlzeit (Pea 8, 5). +10) Das Fass würde zerbrechen, wenn man es mit solcher Last transportierte. +11) Denn es wird wie zerbrochen betrachtet. +12) N: גצטרא, ein Bruchstück eines Gefässes (oben 2, 6). +13) Die Gastra war selbst nur ein Ueberbleibsel; wird diese beschädigt, so wird das Ueberbleibsel davon nicht mehr gebraucht, sondern weggeworfen. +14) Bei welcher obige Bestimmung gilt. +15) Selbst wenn das Gefäss sonst ganz geblieben. +16) Der obere Teil des Gefässes ist derart abgebrochen, dass oben Zacken hinausragen. +17) Wo die Zacken so nahe bei einander sind, dass zwischen einer und der anderen keine Olive durchfallen würde (wie R. Meïr 3, 2). +18) Nach יו״ב ist מִטּמָּא zu lesen. +19) Wenn eine טומאה den Zacken von innen berührt, so wird die Gastra unrein. +20) Denn dieser Raum wird wie der Hohlraum der Gastra betrachtet. +21) Wo die Zacken weit auseinander sind. +22) Da diese Zacken wenigstens als Handhabe der Gastra dienen. +23) Eine Handhabe kann nur durch Berührung unrein werden; so auch oben 3, 4. +24) Die Gastra kann nicht aufrecht stehen, indem eine Seite schwerer ist als die andere und das Stück umbiegt, aber es kann auch auf der Seite liegend etwas fassen, so dass es nach den חכמים in M. 1 verunreinigungsfähig ist. +25) קתדרה, gr. ϰαϑέδρα. Es ist derart gebrochen, dass eine Seite, wie die Lehne eines Sessels, emporragt. +26) Als Handhabe. +27) A: קרפיות. Nach Maimon. ein Gefäss zum Wasserschöpfen mit spitzem Boden; vielleicht von ϰορυφή, Spitze (Kohut). Nach Andern ist קורפי ein Ortsname. +28) קוסים, nach Maim. wie כוסים, Becher; nach Andern von קסוה, Schale, vgl. Sanhedrin 9, 6. +29) Wie לפיד, oben 2, 8. +30) מ״ש citiert eine Punktation שְֹפַיוֹת. +31) Was ausserhalb des innern Randes sich befindet. +32) Da dies als die Rückseite des Gefässes betrachtet wird, die keine טומאה annimmt (Vorb. 26). +33) Denn das ganze Gefäss gilt da als Inneres (תוך). +34) Weil alles, was ausserhalb des höchsten Randes liegt, als Aussenseite (גב) betrachtet wird. +35) Wenn eine טומאה in das Innere kommt, so ist alles bis zur Mitte des mittleren Randes unrein, von da ab rein (vgl. 2, 7 ר׳׳י בן נורי). Nach Maim. wird der mittlere Hohlraum geteilt und alles bis zur Mitte ist unrein, von da an nach aussen hin ist alles rein. +36) So erklärt Maimon. Nach der Tosefta ist die Bestimmung hier wie im ersten Fall, dass nur der innerste Raum unrein, alles Weitere aber rein ist. +37) Obgleich noch nachher daran gefeilt und geglättet werden muss. In der Tosefta ist dies die Ansicht des R. Jehuda, während nach R. Meïr schon nach Vollendung durch den Töpfer, auch wenn es noch nicht im Ofen gebrannt ist, das Gefäss die Unreinheit annimmt (vgl. Beza 32a, wo Tosafot diese Baraita anders erklärt). +1) תנור, ein irdener Backtopf ohne Boden. Er wurde mit Lehm an den Erdboden befestigt, so dass dieser seinen Unterboden bildete. +2) Das Mindestmass, um verunreinigungsfähig zu sein. +3) Beim ursprünglichen Ofen, wenn er verfertigt wird. +4) Wenn von der Wandung nicht mindestens 4 טפחים hoch fertig ist, ist der Ofen nicht verunreinigungsfähig. +5) Wenn ein Teil der Wandung eines unrein gewordenen Ofens abgebrochen ist, so bleibt das Ueberbleibsel noch unrein, so lange es noch die Höhe von 4 Handbreiten hat. +6) Der zum Backen und Braten dient. +7) Der für Kinder zum Spielen gemacht ist. +8) Um verunreinigungsfähig zu sein. +9) Nach dem Talmud in Chullin 124a jedoch mindestens eine Handbreite. +10) Ist aber weniger als der grösste Teil der Höhe des Ofens übrig geblieben, so ist das Ueberbleibsel rein. Nach dem Talmud l. c. bezieht sich ושיריו ברובו auf den grossen Ofen. Wenn aber vorher bestimmt wurde, dass beim grossen Ofen das gesetzliche Mass des Ueberbleibsels 4 טפחים beträgt, so spricht dies von einem Ofen, der 9 טפחים hoch ist; da kann schon ein Ueberbleibsel von 4 טפחים unrein werden, trotzdem es nicht der grösste Teil des Ganzen ist. Dagegen genügt es bei einem Ofen von 7 טפחים Höhe, wenn der grösste Teil (etwas über 3½ טפחים) übrig bleibt. So nach Bart. und ר״ש, gegen Raschi (vgl. יו״ב). +11) Dies bezieht sich auf alle oben erwähnten Fälle. Der Talmud l. c. liest: משתגמר מלאכתו שיריו ברובו, und Raschi verbindet משתגמר מלאכתו mit תחלתו כל שהוא (כל שהוא = טפח). +12) סופגן von ספוג (σπόγγος) Schwamm, ein lockeres Gebäck, das nicht viel Hitze braucht. +13) Ob das Brennen im Ofen (צירוף כבשן) auch genügt, ist unter den Commentatoren streitig. +14) Der dazu weniger Feuer braucht als ein neuer Ofen. +15) כירה (bibl. כירים), ein irdenes Gerät, in welchem man Feuer anmacht. Dies hatte oben zwei Oeffnungen, auf deren jede man einen Topf setzen konnte; manchmal stellte man auch die Töpfe in den Herd hinein. +16) Das ist ein Hühnerei, das schneller als andere Eier gekocht werden kann. +17) Nach Maim. und Bart.: in einem etwas erwärmten Tiegel. +18) כופה, and. LA. כופה (vielleicht verw. mit כיפה, Wölbung, wie fornix und fornax), ein Back- und Kochgefäss, das sich von כירה hauptsächlich dadurch unterschied, dass es oben bloss eine Oeffnung hatte. +19) Sowohl in Bezug auf die Höhe als hinsichtlich der Vollendung seiner Arbeit. +20) Der dem Ofen als Handhabe dient, wenn man ihn forttragen will. +21) So dass wenn der Ofen unrein geworden ist, auch dieser Stein unrein ist (vgl. Sifra שמיני 10, 10). +22) Wo der Stein hindert, den Ofen an die Wand zu rücken, und so den Raum des Zimmers beschränkt. +23) Da was darüber ist, bestimmt ist, abgeschnitten zu werden. Befindet sich aber der Stein an der Zimmerseite, so wird er, auch wenn er grösser ist, als Teil des Ofens betrachtet. +24) Das ist die Ansicht des ersten Tanna. Nach Einigen gesteht dies auch R. Jehuda zu, da auch ein langer Stein, der zwei Oefen verbindet, den Raum des Zimmers beschränkt, vgl. יו׳׳ב. (Vgl. auch Sifra 10, 10). +25) Nach Maim. ein Leisten um die Oeffnung des Herdes, der dazu dient, die Hitze zu bewahren. Dieser Kranz scheint nicht mit dem Herde verbunden gewesen zu sein, wenigstens gilt er nicht als mit dem Herde verbunden. +26) Er nimmt keine טומאה an, und auch, wenn der Herd unrein geworden, bleibt der Kranz rein. +27) Vor dem Ofen wurde ein Raum von Wänden umgeben, um dahin das vom Ofen herausgenommene Brod zu legen; dieser Bau hiess טירה (vgl. Gen. 25, 16). +28) Wie das gesetzliche Mass des Ofens, oben Mischna 1. +29) Nach Maim. gilt der Hof als ein Teil des Ofens, so dass, wenn der Ofen durch Berührung einer טומאה oder durch eine in dessen Hohlraum gelangte Unreinheit verunreinigt wurde, auch der Hof als unrein gilt. Indessen ist diese Erklärung schwierig, da wie aus dem Folgenden ersichtlich ist, der Hof mit dem Ofen nicht verbunden ist. Es dürfte daher hier sich um den Fall handeln, dass der Hof selbst durch Berührung einer טומאה oder durch eine טומאה in dessen Hohlraum verunreinigt wird. +30) Er gilt nicht als ein Teil des Ofens, weil er nicht geeignet ist, dass Brot hineingelegt werde (Maim.) +31) Die Stelle ist dunkel. Nach Maim. soll dies heissen: Wenn auch die Verbindung äusserst schwach ist, indem er bloss drei Steine an die Seite des Ofens legt und den Hof auf diese Steine setzt. (Vgl. eine andere Erkl. in יו״ב, die aber auch nicht befriedigt). Vielleicht ist gemeint: er hat drei Wände des Hofes mit einer Seite des Ofens, die als vierte Wand dienen soll, verbunden, dann gilt der Hof als Teil des Ofens, selbst wenn die drei Wände auf drei Steinen ruhen und nur durch diese Stütze einen Halt haben, die Verbindung mit dem Ofen also keine feste ist. +32) Auch wenn er keine Höhe von 4 טפחים hat. +33) Diese Behälter befinden sich an der Seite des Herdes und sind mit demselben verbunden. +34) Es ist nach מִטּמאין מ״ש zu lesen. In Bezug auf die Unreinheit durch Berührung gelten sie als Teile des Herdes (vgl. Sabbat 48b). +35) Wenn eine טומאה im Hohlraum des Herdes hängt, ohne ihn zu berühren, werden diese Behälter nicht mit unrein. Diese gelten nämlich bloss nach rabbinischer Bestimmung als Teile des Herdes; es sollte nun durch die Ausschliessung der טומאת אויר zu erkennen sein, dass wir es hierbei nur mit einer rabbinischen Unreinheit zu tun haben, um derentwillen man keine Hebe und heilige Speisen verbrennen darf. +36) Nach and. LA.: R. Ismael. +37) Sie gelten nicht als Teile des Herdes. Nach ר״ש und Bart. kann aber jeder Behälter für sich unrein werden. +38) Und nicht von innen. +39) Alte Ausgg. lesen מבית, ebenso L. +40) Bevor noch die Arbeit vollendet war. +41) In der Weise, wie es nach Mischna 1 zu seiner Vollendung erforderlich ist. +42) And. LA.: טהור (vgl. ר״ש und מ״ש). +43) Σωγάνη ϰώμη in Galiläa (Hildesheimer, Beiträge S. 40). +44) Vor das Synedrium daselbst. +45) Ein Lehmansatz an den Ofen ringsum, durch den dessen Höhe vergrössert und dessen Hitze länger bewahrt wird. +46) Weil der Privatmann ihn weiter nicht benutzt. +47) Mitunter wird vom Bäcker im Ofen Fleisch zum Verkauf gebraten, und der Bratspiess, woran das Fleisch steckt, wird an den Ofenansatz gelehnt, damit es warm bleibe. +48) Nach dieser Ansicht ist es nötig, dass der Ansatz in gleicher Weise, wie der Ofen selbst, gebraucht werde, wenn er, wie dieser, verunreinigungsfähig sein soll. +49) Der folgende Lehrsatz wurde von Menachem ben Signaï bezeugt, nachdem vorher andere gelehrt worden war (Edujot 7, 8). +50) Der Lehmansatz, den man oben am kupfernen Kessel anbrachte, damit die aufwallende Flüssigkeit nicht auslaufe. +51) Er nimmt gleich einem irdenen Gefässe Unreinheit an, weil derselbe beim Gebrauche des Kessels unumgänglich nötig ist, um das Auslaufen der Olivenbrühe zu verhindern. +52) Beim Färbe-Kessel ist der Ansatz kein notwendiges Zubehör, da beim Kochen die zu färbenden Stoffe an die Oberfläche emporsteigen und die Flüssigkeit nicht ausläuft. +53) Um dessen Höhe zu vermindern. +54) Wenn ein Kriechtier in der Erde gefunden wird, so ist der Ofen nur unrein, wenn jenes den Ofen berührt, sonst nicht, trotzdem es sich im Raume des Ofens befindet, denn wegen der Erde wird dieser Raum nicht mehr als Hohlraum (אויר) betrachtet. Nun erhebt sich aber die Frage, es müsste doch der Ofen dadurch unrein geworden sein, dass das Kriechtier durch den oberen Hohlraum in die Erde gekommen ist. Die Antwort ist: Der Fall liegt so, dass das Tier lebend in den Ofen kroch und sich in die Erde eingrub und da verendete. +55) Nach R. Elia Wilna wird, wenn ein totes Kriechtier in den oberen Hohlraum gelangt, der ganze Ofen unrein; nach Maim. bloss der obere Teil. Letztere Ansicht ist schwierig, vgl. יו״ב. +56) Vgl. Sabbat 125 a und die Erkl. von Raschi das. +57) חדות, L u. M: החדות, ist eine ausgemauerte Zisterne, nach Einigen ein auf der Erde gebauter Behälter. +58) Nach Raschi u. A. wurde der Stein zwischen die Grube und die Wand des Ofens geschoben, um diesen oben zu befestigen, auf dass er nicht hinunterfalle. Nach Maim. (ebenso א״ר) sollte der Stein dem Ofen als Boden dienen. +59) In der Grube. +59a) Bei der ersten Heizung, durch welche die Arbeit am Ofen vollendet wird. +60) Indem der Boden des Ofens dem Boden der Grube nahe ist. +61) Denn in diesem Falle gilt der Ofen als mit der Erde verbunden (מחובר לקרקע). Wenn er aber bei der ersten Heizung nicht vom Erdboden aus geheizt werden kann und der Ofen somit nicht als mit der Erde verbunden betrachtet wird, so ist er nicht verunreinigungsfähig, denn es heisst (Lev. 11, 35): Ofen und Herd muss man einreissen (יתץ); der Ausdruck נתץ passt aber nur auf Geräte, die an dem Erdboden befestigt sind; bei beweglichen Geräten wird שבר gebraucht. +62) Selbst wenn der Ofen ganz vom Erdboden losgetrennt war. +63) Wenn einmal die Arbeit des Ofens durch die erste Heizung am Erdboden vollendet ward, so stimmen Alle überein, dass er dann auch, wenn er am Halse eines Kamels hängt, verunreinigungsfähig ist (Sabbat 125a). +64) Chullin 123b. Sifra Schemini 10, 2. +65) Von oben nach unten, der Länge (Höhe) nach. +66) Den Lehm-Ueberwurf, mit welchem die Wände überzogen sind, damit die Hitze im Ofen bewahrt bleibe. +67) Es genügt nicht, dass man den gebrannten Ton des Backtopfs von innen durchschneide; sondern man muss auch bie äussere Lehmbekleidung durchsägen. +68) Dieser Satz ist dunkel. Nach Raschi soll dies sagen, man müsse den Lehmüberwurf ganz bis zum Erdboden fortschaffen. Bart. meint, es gehört zum ersten Satze: man soll den Ofen ganz bis an die Erde teilen (durchschneiden). Es hätte aber dann bloss עד הארץ stehen sollen. Am besten ist noch die Erklärung von Maim. und א״ר, wonach unter טפלה auch der Lehm verstanden ist, der zwischen dem Backtopf und dem Erdboden sich befindet und ersteren an den Boden fest macht. Dieser Lehm muss ebenfalls weggesägt werden, so dass der Ofen auf dem blossen Erdboden steht. L. liest: לגור. +70) Man braucht nicht den Lehm zwischen dem Ofen und dem Erdboden fortzuschaffen. +71) Man schneidet den gebrannten Ton des Backtopfs inwendig durch, so weit, dass keine 4 Handbreiten unversehrt übrig bleiben; vgl. Mischna 1. +72) Talmud Chullin 24a liest: מארבעה. +73) Nach Talm. das. meint R. Meïr nur, dass man durch ein solches Verfahren von vorne herein den Ofen vor Unreinheit bewahren kann. Ist der Ofen aber bereite unrein geworden, so stimmt R. Meïr betreffs dessen Reinigung der Ansicht des ersten Tanna bei. +74) Ausser dem, was der erste Tanna fordert. So nach den Erklärern, die, wie die meisten Ausgg., וצריך mit ו׳ lesen. L. liest aber צריך. +75) So nach Tosefta I 4, 17: משיסיענו ממקומו. +76) Sind beide gleich, so sind beide unrein, Tosefta, vgl. Bechorot 17 b. +77) Nur dann sind alle drei Teile rein, wenn jeder kleiner als die Hälfte ist. +78) חוליא, ein runder, ringförmiger Abschnitt. L u. M: חליות. +79) S. Mischna 1. +80) S. oben Note 10. +81) Man hat zuerst die Ringe aufeinander gesetzt und den Ofen in seiner ursprünglichen Gestalt wieder hergestellt und ihn dann an den Schnittstellen mit Lehm verschmiert. +82) Oben Note 12. +83) Er wird wie ein neuer Ofen betrachtet. +84) Man hat eine Lehmwand rings um den Ofen, in einiger Entfernung von demselben, aufgeführt. +85) Zwischen diese Wand und dem Ofen. +86) Dadurch hat der Ofen, trotzdem er zerschnitten ist, einen festen Halt bekommen, und man kann darin backen. +87) Die menstruirende Frau, obgleich sie unrein ist. +88) Da der Ofen selbst zerschnitten ist, kann er keine Unreinheit annehmen. +88a) Sifra שמיני 10, 4. +89) Der Länge nach von oben nach unten, wie die Fassdauben. +90) Wie die Reifen eines Fasses. למוד ist wohl ein Reifen oder eine Klammer, nach Mussaphia von der Form des gr. Lambda (Λ). +91) Aus gebranntem Ton. +92) L liest נותנן (ohne ו׳), ebenso ר״ש und רא״ש. Danach muss anders übersetzt und erklärt werden, s. weiter Note 98. +93) Bevor man die Reifen daran angebracht hatte, war er, weil in Stücke geteilt, nicht verunreinigungsfähig. +94) Nachdem die Stücke durch die Reifen miteinander verbunden sind, ist der Ofen verunreinigungsfähig. +95) Ebenso, wie wenn man ihn zerbrochen hätte. +96) Denn die Reifen machen ihn bloss zum ersten Male, wenn er aus der Werkstatt kommt, verunreinigungsfähig. +97) An den Schnittstellen. +98) Nicht wie oben Note 83. Der Grund davon ist nach יו״ב, dass hier die Stücke auch durch die Reifen miteinander fest verbunden sind. — Nach ר״ש und רא״ש (vgl. auch ראב״ד zum Sifra l. c.) machen die Reifen auch am Anfang den Ofen nicht verunreinigungsfähig, denn es heisst: נותנן עליו והוא טהור (er kann die Reifen anbringen, und der Ofen bleibt dennoch rein). Das folgende נטמא handelt von dem Fall, dass der Ofen dann durch מירות (Verschmieren) werunreinigungsfähig geworden ist. Trotzdem macht ihn die Entfernung der Reifen wieder rein, was auch durch Wiederanbringung der Reifen nicht aufgehoben wird, es sei denn, dass man nachher nochmals den Ofen verschmiert hat. — Für diese Erklärung spricht auch die Tosefta I 4, 12, vgl. א״ר. +99) Vgl. B. mezia 59a und Edujot 7, 7. +100) Nachher hat man den Ofen mit Lehm überzogen, so dass die Stücke mit einander fest verbunden sind (Maim.) +101) Denn da ein Ring vom anderen durch Sand getrennt ist, so gilt der Ofen als zerbrochen und ist nicht verunreinigungsfähig. +102) Denn da der Lehm-Ueberzug die Teile des Ofens fest miteinander verbindet, gilt er als ganz, trotzdem die Teile durch Sand von einander getrennt sind. +103) And. LA. חכינאי. Wahrscheinlich ist dies der Name des Fabrikanten, der solche Oefen, die nach R. Elieser nicht unrein werden können, verfertigt hat (vgl. יו״ב). Im Talm. B. Mez. 59 wird der Name עכנאי agadisch gedeutet. +104) Nach ר׳׳ש heissen sie so nach dem Orte ערב. +105) Die kesselartige mit Lehm ausgeklebte und dann ausgebrannte Vertiefung diente zum Backen. +106) Sie ist eine dicke Lehmschicht. +107) Name eines Räuberhauptmanns, der auch in Mischna Sota 9, 9 erwähnt ist; vgl. Josephus ant. 20, 6, 1; 20, 8, 5 und Bellum 2, 12, 4f. Andere LA.: בית דינאי. +108) Sifra שמיני 10, 7—8. +109) Steinerne Geräte nehmen keine Unreinheit an (Vorb. 15). +110) Der Metall-Ofen oder Herd kann nicht, wie ein irdenes Gerät, vom Hohlraum aus unrein werden (Vorb. 26); ferner kann er durch טבילה wieder rein werden (Vorb. 10). +111) Wenn er nicht mit dem Boden verbunden ist. Was aber mit dem Erdboden verbunden ist, nimmt keine טומאה an, mit Ausnahme vom irdenen Ofen und Herd (so nach Bart. und Maim., vgl. aber מ״א). +112) Er kann auch von der Rückseite aus unrein werden unter Umständen sogar ein אב הטומאה (Vorb. 5). +113) Der Ofen von Stein oder, Metall. +114) Es ist ein Stückchen am Rande herausgebrochen. +115) Von Lehm. +116) Dadurch ist der gelöcherte oder gespaltene Ofen wieder brauchbar geworden. +117) Dadurch ist das Schadhafte am Rande (נפגם) repariert worden (מ״א). +118) Wie ein irdener Ofen, da er erst durch die Lehm-Beklebung, resp. durch den Lehm-Aufsatz wieder brauchbar geworden ist. +119) Damit dadurch der Ofen als unbrauchbar gilt und durch die oben erwähnte Reparatur als irdener Ofen betrachtet wird. +120) Die Flamme. +121) Hier fehlen in unseren Ausgaben die Worte ועשאח בטיט, die nach dem Zeugnis des ר״ש in einer korrekten Hschr. gestanden haben. Dies entspricht dem עשה לו טפלה beim תנור. +122) פטפוטין (s. weiter Anf. Abschn. VI) sind hier Zacken oder Vorragungen aus Lehm, die man am obern Rande des Herdes angebracht hat, um den Topf darauf zu stellen (R. Hai Gaon und Maim.). +123) Dadurch wurde das Schadhafte am Rande repariert (wie oben Note 117.) +124) Wie ein irdener Herd; s. oben Note 118. +125) Den unversehrten steinernen oder metallenen Herd. So nach ר״ש, dessen Erklärung wir in Note 120 gefolgt sind. Nach Maimonides und Bart. bezieht sich dies auch auf den gelöcherten Herd. Danach hat eine Beklebung von Lehm nur beim Ofen die Wirkung, ihn zum כלי חרס zu stempeln, weil diese die Hitze bewahrt, so dass man dadurch im Ofen backen kann. Dagegen hat das Bestreichen mit Lehm beim Herde keine solche Bedeutung, da man nicht in demselben kocht, sondern nur den Topf darauf setzt. +126) Er wird dadurch nicht als irdener Herd betrachtet. — Nach ר״ש gilt das, was hier vom unversehrten Herde gesagt wird, auch von einem ganzen unversehrten Ofen; so auch die Tosefta. +127) Denn da der Herd von innen durch die Lehm-Beklebung vor Beschädigung durch das Feuer geschützt wird, so gilt er als irdener Herd. +1) פטפוט ist eine kleine Erhöhung aus Lehm (vielleicht wie arab. art, ein Brusthöcker, oder art, ein erhöhter Ort). פטפוטים hier Untersätze, auf die der Topf gestellt werden kann, (vgl. Sabbat 102a). +2) Nach einer Erklärung (Bart.) verbindet er die Untersätze an ihrer Spitze, so dass sie einem Dreifuss gleich sind; nach einer anderen Erkl. befestigt er die Untersätze an die Erde mit Lehm (Maimon., א״ר, vgl. תוי״ט). +3) Ueber dem Feuer, das zwischen den פטפוטין brennt. +4) Es wird wie ein Herd betrachtet. +5) Von Metall. +6) Nach der ersten Erkl. in Note 2 ist hier ein Ring aus Lehm gemeint, wodurch die drei Nägel miteinander verbunden wurden. Nach der anderen Erkl. hat er die Köpfe der Nägel so breit gemacht, dass ein Topf darauf stehen kann. +7) Denn ein metallenes Gerät ist nicht verunreinigungsfähig, wenn es am Boden befestigt ist. Das Femin. טמאה und טהורה wird gebraucht, weil eine derartige Vorrichtung die Stelle einer כירה vertritt (תוי׳׳ט). +8) Er stellt sie nebeneinander, um einen Topf darauf zu setzen. +9) Miteinander oben an der oberen Fläche. Andere Erkl.: unten an den Boden, wie in Note 2. +10) Der Herd. +11) Die Lehm-Verbindung macht sie einem irdenen Herde gleich. +12) Ebenso wie oben bei den Untersätzen. Nach den Weisen aber genügen zwei Steine, weil die Steine breiter sind als die פטפוטין. +13) Die beiden Steine. +14) So dass auch die Wand dem Topf als Stütze dient. +15) Nach der ersten Erkl. in Note 2 und 9 ist dies die Fortsetzung der Worte des R. Jehuda, und der Sinn ist: Ist ein Stein mit dem zweiten oben durch Lehm verbunden, mit dem dritten aber nicht. Nach der anderen Erkl. sagen dies die Weisen, und es ist zu erklären: Ist ein Stein am Boden mit Lehm befestigt, der zweite aber nicht. Dasselbe gilt nach R. Jehuda, wenn der dritte Stein nicht am Boden befestigt ist. +16) Der am Boden mit Lehm befestigt ist. Nach der ersten Erkl. in Note 9 ist auch hier der Stein mit dem Ofen oder Herde durch Lehm verbunden. +17) S. oben Abschn. 5, Note 18. +18) Der durch Lehm am Boden festsitzt. +19) Der nicht am Boden befestigt ist. Dieser Fall ist derselbe, wie der in Note 15 nach der zweiten Erklärung. Nach der ersten Erkl. daselbst ist unser Satz schwierig. Es müsste angenommen werden, dass beide Steine oben miteinander durch Lehm verbunden sind und dass dieser Satz die Meinung des R. Jehuda ausspricht, was sehr gezwungen ist. +20) Einem Urfelsen. +20a) Dieser Herd. +21) Weil bei diesem Herde nicht die Vorschrift יותץ (er soll eingerissen werden) anwendbar ist, Sifra שמיני 10, 9 (vgl. יו״ב hier und מ״א zu 5, 11). +22) In der Halle der Nasiräer (Middot 2, 5), wo diese das Friedensopferfleisch kochten und ihr Haar verbrannten. +23) Die gekochtes Fleisch verkaufen. +24) Es werden viele Steine nebeneinander gestellt und oben durch Lehm miteinander verbunden; oder unten durch Lehm am Boden befestigt. Jeder Stein (mit Ausnahme der äusseren) bildet hier mit den beiden Nachbarsteinen zwei Herde. +25) Wie beim Zwillingstintenfass, oben 2, 7. +26) So dass der mittlere Stein zu beiden Herden gehört, wie oben in Note 24. +27) Die an diesem Herde liegende Hälfte. +28) Es wird hier vorausgesetzt, dass der Stein so gross ist, dass die Hälfte gerade zum Zustellen eines Topfes nötig ist. Wenn der Stein aber grösser ist, so ist die Bestimmung wie weiter unten angegeben. Ueber den Wiederspruch mit 2, 7 vgl. יו״ב. +29) Der äussere Stein des reinen Herdes. +30) And. LA. לטומאה, er ist gänzlich der Unreinheit verfallen. +31) Als hätte man den reinen Herd zertrümmert und den mittlern Stein ganz mit dem unreinen verbunden. +32) In diesem Falle gilt der unreine Herd als zerbrochen, wodurch die unreine Hälfte des mittlern Steines rein geworden (vgl. 7, 3). +33) Grösser als zwei Handbreiten dick. +34) Eine Handbreite, nach Tosefta I 5, 3. +35) עליה, auf den Herd, der durch die zwei übrig gebliebenen Steine gebildet wird. Bart. liest: עליהן, auf die zwei Steine. +36) Und wenn die beiden Herde unrein waren, so bleibt der jetzt daraus entstandene grosse Herd ebenfalls unrein, יו״ב. +37) Es wird so angesehen, als hätte man dadurch den grossen Herd niedergerissen und zwei kleine an dessen Stelle eingerichtet. +38) Den wieder eingesetzten mittlern Stein. +39) Und macht ihn dadurch fest mit der Erde verbunden +40) Das Ganze, das wie zwei neue Herde betrachtet wird. +41) Ein Hühnerei, nach 5, 2. +42) Und sie mit Lehm au den Boden befestigt, so dass nun die 4 Steine 3 Herde bilden, von denen der mittlere unrein und die beiden äusseren rein sind. +43) Die zum unreinen Herd gehört, +44) Die zum reinen gehört. +45) Die beiden äusseren. +46) Die beiden mittleren. +47) Da sie jetzt bloss dem unreinen Herde angehören. +1) קלתות, von ϰάλαϑος, nach א״ר und יו״ב ein korbförmiger Kochapparat mit dickem Boden, auf welchem Kohlen brennen, über denen ein Topf zum Kochen gestellt werden kann. Nach R. Hai Gaon, Maim. u. A. ist קלת ein Untergestell des Herdes. Einige punktiren קַלְתּוּת. Es muss jedenfals ein singular sein, wie das folgende verb. zeigt. +2) So die meisten Comment. Nach ר״ש und מ״א heisst שנפחתה, es ist an der Seite ein Stück herausgebrochen; dafür spricht auch die Tosefta I, 5, 5. +3) Wenn das Feuer vom Topfe 3 Handbreiten entfernt ist, kann es nicht kochen. +4) אבר, so ist nach L zu lesen. Die anderen Texte haben אבן, einen Stein. +5) In die Vertiefung. +6) Da die Füllung nicht mit dem Gefässe fest verbunden ist. +7) Das, womit man die Vertiefung ausfüllt. +8) Oben 5, 6. +9) Sowie hier das Gefäss als zerbrochen gilt, wenn der Topf durch das unten befindliche Feuer nicht gekocht werden kann, ebenso sollte auch dort der Ofen als vom Boden losgetrennt betrachtet werden, wenn oben das Brod nicht durch die Heizung von unten gebacken werden kann. Die Weisen aber sind dort der Ansicht, der Ofen sei auch verunreinigungsfähig, wenn er vom Boden losgetrennt ist, s. das. Note 62. +10) M: דָכוּן, viell. von δοχεῖον, Behälter, ist nach Maim. ein langer rechteckiger Kasten, dessen oberer deckel mit mehreren runden Löchern versehen ist. Mann füllt den Kasten mit heisser Asche und setzt die Töpfe auf die Löcher, um die Speisen zu wärmen oder warm zu halten. Nach ר״ש, Bart. u. A. ist דכון ein Ansatz am Herde; danach ist die ganze Mischna anders zu erklären. +11) Als solches kann es nicht verunreinigt werden, wenn es am Erdboden befestigt ist, und wird, wenn es unrein geworden, durch ein Loch von der in 3, 1—2 angegebenen Grösse wieder rein. +12) Speisen oder Getränke. +13) Von aussen. +14) Nachdem das Gefäss verunreinigt worden ist. +15) Sondern nach den Bestimmungen, die beim כלי קבול gelten, s. Note 11. +16) Nach Maim. ist dies eine mit dem Gefässe verbundene breite Platte, worauf man während des Kochens (soll wohl heissen: während des Aufwärmens) sitzt. Dagegen erklärt Aruch (v. דכן) das הרחב שלו mit: תוכו שהוא רחב (dessen Inneres, das breit ist). Das Breite ist danach wohl derjenige Teil der Oberfläche des Gefässes, der nicht mit Behältern für Töpfe versehen ist. +17) Wenn das Gefäss verunreinigt worden ist, ist die breite Platte mit unrein. +18) Von Holz. +19) So ist der Korb bloss als hölzernes Gerät, nicht als Herd verunreinigungfähig, obgleich er dem Herde als Zubehör dient. +20) Vgl. oben 5, Note 15. +21) Von oben nach unten; wird er aber durch einen horizontalen Schnitt zerteilt, so wird er rein, sobald dessen Höhe keine drei Fingerbreiten beträgt (5, 2). +22) Denn dadurch sind beide Oeffnungen zerstört, und der Herd ist unbrauchbar. +23) Denn da kann man noch wenigstens einen Topf darauf setzen. Nach יו״ב ist er bloss unrein, wenn er vorher im ganzen Zustande unrein geworden war, er kann aber von nun ab keine Unreinheit annehmen. Doch ist dies gegen Maim. H. Kelim 16, 13. +24) Oben 5, Note 18. +25) Da er bloss eine Oeffnung hat. +26) Eine grosse mit Wänden ungobene Tonplatte, in deren Mitte der Herd steht. Letzterer kann mit der Platte ursprünglich fest verbunden oder auch davon getrennt sein. Unsere Mischna handelt vom ersteren Falle, die folgende Mischna (4) von letzterem Falle. +27) Wie das gesetzliche Mass des Herdes. +28) Gemeint ist nach den Comment.: Wenn einer von beiden, der Herd oder der Hof, durch Berührung oder vom Hohlraum aus unrein geworden, so ist der andere ebenfalls unrein. (Nach מ״ש ist in der ganzen Mischna hier und in der folgenden מִטַּמְּאָה zu lesen). +29) In diesem Falle gilt der חצר nur als Handhabe (יר) des Herdes, die nicht vom Hohlraume des Herdes her unrein werden kann, vgl. 3, Note 33. Wenn wieder ein שרץ in den Hohlraum des חצר kommt, so ist nur dieser unrein, der Herd aber rein; so Maimon. H. Kelim 17, 6. +30) Den Hohlraum des Hofes, da ja gewöhnlich die Wand des Herdes viel höher ist als die des Hofes. +31) Es kann selbstverständlich auch ein anderer langer Gegenstand sein; nur ist der Bratspiess gewöhnlich beim Herde zur Hand. +32) So, dass das eine Ende auf der Wand des Herdes und das andere auf der Wand des Hofes liegt; der Spiess bildet da mit der Herdwand einen spitzen Winkel und mit der Hofwand einen stumpfen. +33) Der Hof und wenn dieser 3 Fingerbreiten hoch ist, auch der Herd. +34) Folgende Figur, ein senkrechter Höhen-Durchschnitt des Hofes und des Herdes, mag unseren Satz veranschaulichen. Das von dem Trapez a b c d Eingeschlolssene gilt als Hohlraum des Hofes, so dass ein שרץ s, welches innerhalb dieses Trapezes sich befindet, den Hof verunreinigt, nicht aber ein ausserhalb desselben befindliches שרץ s1. — So ist diese Stelle nach ר״ש zu erklären.art +35) Denn der Hof gilt als Zubehör zum Herde, nicht aber umgekehrt. +36) Der Hof. +37) Oben, Note 26.— +38) Die keine Seitenwände hat. +39) Er kann nicht durch den Herd unrein werden, selbst wenn dieser durch Berührung einer טומאה verunrenigt worden ist. +40) S. oben 5, Note 122. Nach ר״ש und Bart. sind פטפוטים die Füsse des Herdes. +41) Nach Maim. ist hier ebenso, wie oben Note 27, zu erklären: Wenn einer von beiden Teilen, entweder der Herd oder die Zacken, unrein geworden ist, so ist der andere Teil auch unrein. +41a) Nach מ״ש ist כל שהן statt כל שכן zu lesen, +42) Denn dann ist der darauf gestellte Topf dem Feuer näher und kann noch besser gekocht werden, so dass die פטפוטין umsomehr als ein Teil des Herdes zu betrachten sind. (Vgl. übrigens über diese Stelle Schwarz, der hermeneutische Syllogismus S. 145 f.). +43) Und sie sind bloss 3 Fingerbreiten hoch oder niedriger, so gelten sie auch als ein Teil des Herdes, obgleich eine Zacke darunter überflüssig ist. +44) Sie sind dann bloss als Handhabe (יד) des Herdes in betrachten, wie oben Note 29. Nach Maim. ist die Unreinheit hier nur eine rabbinische Anordnung, wie oben 5, Note 35. +45) Vgl. oben 5, 3. Die Tosefta (I 5 Ende) fügt hinzu: R. Simon hat nämlich gesagt: Alle Zacken des Herdes, die nicht vom Hohlraume aus unrein werden können, werden auch durch Berührung nicht unrein. +46) Die so breit sind, dass man den Topf darauf setzen kann. +47) Maim H. Kelim 17 sagt: Sie werden nur durch Berührung, aber nicht vom Hohlraume aus unrein; er hat also ולא באויר statt ובאויר gelesen, +48) Sie entfernen sich in schräger Richtung vom Rande des Herdes weiter hinaus. +49) Das gilt nicht mehr als ein Teil des Herdes. +50) Da die Zacken in schräger Richtung nach der Seite und zugleich nach oben sich erstrecken, so würden 3 אצבעות, in der Länge der Zacke gemessen, keineswegs einer Entfernung von 3 אצבעות vom Rande des Herdes entsprechen. Wenn z. B. in nebenstehender Figur die Linie ab 3 אצבעות beträgt, so ist die horizontale Linie bc (d. i. die Entfernung vom Rande des Herdes) weniger als 3 אצבעות. Wie ermittelt man nun die Entfernung von 3 אצבעות bei dem Raume zwischen den Zacken?art +51) כנח ist nach R. Hai Gaon und Maim. ein Gestell (wie das bibl. כן). Der hier in Betracht kommende Teil ist ein Ring, dessen äusserer Radius um 3 אצבעות grösser ist, als der des Herdrandes. Legt man nun diesen Ring so zwischen die drei Zacken, dass dessen äussere Peripherie von der Peripherie des Herdrandes überall gleich weit entfernt ist, so ist der Raum innerhalb des Ringes, der Ort des Ringes selbst mitgerechnet, als der innerhalb dreier אצבעות vom Rande des Herdes entfernt befindliche Raum der פטפוטים zu betrachten, der במגע ובאויר verunreinigungsfähig ist. Der obere Rand dieses Raumes ist danach ein Kreis. Nach ר״ש und Bart. ist כנה ein Lineal, das man zwischen die פטפוטים legt. Danach würde dieser Raum durch ein Dreieck bestimmt, was aber seine Schwierigkeiten hat, vgl. יו״ב. +1) Sebachim 3a. +2) Die bis an die Oeffnung hinauf reicht. +3) Auch die Speisen und Getränke, die in der andern Abteilung sich befinden. +4) Sifra, Schemini VII 10. +5) Entweder unten am Boden oder an der Seite (Rabed). Wäre das Gefäss ganz, so würde es die darin befindlichen Speisen vor Verunreinigung schützen. +6) Eine solche Verstopfung hilft nichts. +7) Wiewohl der obere Rand des Korbes den des Ofens überragt. +8) Nach der Mischna in Oholot 9, 3; 7. +9) Wenn man ein Zelt mit Brettern, die bis an die Decke reichen, in zwei Teile teilt, und es befindet sich eine Toten-Unreinheit in der einen Abteilung, so sind die Gegenstände in der andern Abteilung rein, nach Oholot 15, 4. — +10) Die Abteilung hilft hier nichts, s. Note 3. Im Sifra und in der Tosefta entgegnet R. Jose hierauf, dass diese letztere Bestimmung auch von R. Elieser auf Grund seines קל וחומר bestritten wird, und nach seiner Ansicht kann auch beim irdenen Gefäss eine Abteilung durch Bretter vor der Unreinheit schützen. +11) Oben, Note 5. +12) Aus Leder. +13) Denn es heisst (Lev. 11, 33): Bei jedem irdenen Geräte, in dessen Inneres (תוכו) etwas von ihnen (den Krichtieren) hineinfällt u. s. w.; aus dem Ausdruck תוכו wird im Sifra gefolgert: ולא תוך תוכו, dass ein irdenes Gerät nicht unrein wird, wenn ein שרץ in das Innere eines in seinem Innern befindlichen anderen Gerätes hineinfällt. Doch gilt diese Bestimmung nicht in dem Falle, dass der Rand des äusseren Gefässes den des inneren überragt. In diesem Falle verunreinigt die in einem Gefässe befindliche טומאה auch die Speisen im anderen Gefässe, es sei denn, dass das innere Gerät mit einem fest anschliessenden Deckel (צמיד פתיל) verschlossen ist. +14) Denn es heisst (l. c.): „Alles, was im Innern (בתוכו) ist, sei unrein,“ — nicht aber was im Innern des Innern (בתוך תוכו) sich befindet. +15) Die im Innern des Ofens befindlichen Gefässe. +16) Es ist dasselbe Mass, wobei das Loch nach 3, 1 die Reinheit des Gefässes bewirkt. Dadurch hat es die Eigenschaft eines כלי verloren, und es kann nicht vor der טומאה schützen. +17) Hier ist es erschwerend, wenn man sich nach dem kleineren Masse richtet, während oben 3, 1 das grössere Mass die Erschwerung mit sich bringt. +18) סרדח, aram. wie das hebr. מכבר (Siebwerk). +19) Die Mitte des Siebes ist in den Raum des Ofens etwas hinabgesenkt. +20) גפים (von גַפֵּף, umschliesen) Umschliessung, Leisten. +21) In dem im Hohlraum des Ofens befindlichen Teile des Siebwerks. +22) Das Siebwerk kann ihn vor der Unreinheit nicht schützen. +23) Das Siebwerk ohne Leisten ist aber kein Gerät. +24) Von Speisen gilt dasselbe umsomehr, יו״ב. — +25) נחשת, der unterste Teil eines Gegenstandes, vgl. Ez. 16, 36; 24, 11 und Kimchi das. +26) In den vom Erdboden gebildeten Unterboden des Ofens (s. Abschn. 5, Note 1) ist eine Vertiefung gegraben, in welche das Fass mit dem Getränke eingesetzt ist. +27) Im Hohlraume oder an der Wand des Ofens. +28) Denn da die Oeffnung des Fasses nicht im Ofen-Hohlraume, sondern unterhalb desselben sich befindet, kann der Ofen das Fass mit dessen Inhalt nicht verunreinigen. Der Umstand, dass der Luftraum des Fasses mit dem des Ofens verbunden ist, überträgt nicht die im Raume des letzteren befindliche Unreinheit auf den ersteren Raum. +29) So dass der Luftraum des Fasses an dem Luftraum des Ofens liegt. +30) טופח, von טפח, befeuchten. +31) Nach א״ר selbst wenn ein Teil des Fasses in den Ofenraum hineinreicht, wenn nur die Flüssigkeit nicht im Ofenraum sich befindet. Das Fass kann vom Hohlraume des Ofens nicht unrein werden, da dieser bloss ein ולד הטומאה ist, ein Gefäss aber nur durch einen אב הטומאה verunreinigt werden kann, s. Vorb. 16. — +32) Da ein irdenes Gerät niemals ein אב הטומאה werden kann; wohl aber andere Geräte, nach Vorb. 5. +33) Weil die Oeffnung des Topfes innerhalb des Ofenraumes sich befindet und nicht durch einen fest anschliessenden Deckel verschlossen ist, s. oben Note 13. +34) Eine Flüssigkeit kann, obwohl sie nur ולד הטומאה ist, nach rabbinischer Bestimmung auch ein Gerät verunreinigen, s. Sabbat 14b. +35) Zur Flüssigkeit. +36) Der Ofenraum. +37) Denn eine im Innern eines lebenden Wesens hefindliche Unreinheit (טומאה בלועה) verunreinigt nicht, s. Chullin 71a. +38) Das tote Huhn kann zwar den Ofen nicht verunreinigen (vgl. Vorb. 36), aber das darin befindliche Kriechtier wird nicht als טומאה בלועה betrachtet, s. Sifra Schemini VII 3, vgl. Rabed das. +39) Der Ofen, aber nicht das Huhn, vgl מ״א. +40) Aber nur dann, wenn das Kriechtier nicht im lebenden Huhn 24 Stunden gelegen hat; nach 24 Stunden ist es bereits verzehrt, vgl. Oholot 11, 7. +41) Sabbat 138a und Parallelst. — Nach R. Elia Wilna sollte dieser Satz vor dem vorherigen Satze תרנגול שבלע וכו׳ stehen, vgl. die Begründung in תא״ש. +42) Es wird nicht angenommen, dass der ganze innere Raum des Ofens durch das dort befindliche Kriechtier mit der Unreinheit dieses Tieres augefüllt ist (wie dies bei einer in einem Zelte befindlichen Toten-Unreinbeit der Fall ist), sondern es wird so beurteilt, wie wenn das שרץ den Ofen berührt; das שרץ ist אב, der Ofen ראשון und das Brod שני, s. Vorb. 2. +43) Aus Ton. +44) In der Weise, wie es in Abschn. 10, 2 bestimmt wird. +45) Im Gefässe. +46) קרץ (von קרץ, schneiden) eine Scheidewand aus Lehm, nach Job. 33, 6; so Maim. und ר״ש. Nach R. Hai heisst קרץ ein runder Kuchen, vom aram. גריץ. +47) Die Scheidewand reicht bis an den Deckel, so dass beide Behälter des Gefässes vollständig von einander getrennt und durch den Deckel von aussen abgeschieden sind. +48) Denn der Deckel schützt bloss die im Gefässe befindlichen Dinge vor Verunreinigung, verhindert aber nicht, dass eine im Gefässe befindliche טומאה hinausdringe und andere Dinge verunreinige. So heisst es in Tosefta I 6, 12: צמיד פתיל ואהלין מצילין על הטהורין טליטמא ואין מצילין על הטמאים מלטמא, ein anschliessender Deckel und Zelte schützen reine Dinge vor Verunreinigung, verhindern aber nicht Unreines am Verunreinigen. So nach dem Citat bei Maim. und ר״ש; in unseren Ausgaben ist die Stelle corrupt. +49) Da er unter Verschluss liegt. Obgleich oben in Mischna 1 (s. Noto 10) die Scheidewand nichts hilft, so schützt sie hier dennoch, weil sie von der Werkstatt her am Gefässe angebracht ist (מ״א). +50) Eine solche Grösse verunreinigt das Zelt, Oholot Abschn. 2 Anf. +51) Der fest anschliessende Deckel schützt den Inhalt eines irdenen Gefässes auch vor der Toten-Unreinheit, Num. 19, 15. +52) In der Scheidewand, so Maim. und Bart; anders ר״ש. +53) Eine Oeffnung (פוֹתַח) von einer Quadrat-Handbreite bringt die Toten-Unreinheit von einem Raume in den anderen, vgl. Oholot 3, 6. +54) Diese Bestimmung bezieht sich nach obigor Erklärung bloss auf den Fall von מת, nicht auf den Fall von שרץ, wo die Oeffnung nicht schadet, vgl. die folgende Mischna; anders nach der Erklärung des ר״ש. +55) Eine Oeffnung nahe am Boden, dazu gemacht, um den Rauch entweichen zu lassen (ר״ש und Bart.) oder dort Luft einzulassen (R. Hai) oder Holz hineinzustecken (Maim. und רא״ש). Gegen letztere Erklärung spricht aber Mischna 8. Der Name „Auge“ soll daher rühren, dass dieses Loch wie das Auge manchmal offen, manchmal geschlossen war (R. Hai). +56) 5, Note 18. +57) Es liegt in dem Loche auf der Dicke der Ofenwand (Maim.). +58) Der Ofen. +59) Der Raum dieses Loches gehört nicht zum innern Ofenraum. Nach יו״ב, weil dieser Raum, wenn die Oeffnung verschlossen wird, ausserhalb des Ofenraumes bleibt. Dass die beiden Lufträume, der des Loches und der des Ofens, miteinander verbunden sind, leitet nicht die טומאה von einem zum andern, s. oben Mischna 3. +60) Der Ofen. +61) Unter freiem Himmel, nicht unter einem überdachten Zelte (ר״ש, anders Maim.). +62) Das im Loche des Ofens befindliche unreine Ding. +63) Die Unreinheit dringt nicht vom Loch in den Ofen, da die Oeffnung nicht die Grösse von einer Quadrat-Handbreite hat. +64) Das Loch ist so gross, und die Dicke der Wand ragt vom Ofen derart hervor, dass das מן המת כזית unter einem Zelte von der Grösse einer Kubik-Handbreite liegt. +65) Nicht bloss das Loch, sondern auch der Ofen, weil ein Zelt vom Rauminhalt einer Kubik-Handbreite die Toten-Unreinheit in den angrenzenden Raum bringt, s. Oholot 3, 7. +66) Das Kriechtier. +67) Nach Maim. und Bart. spricht diese Mischna bloss vom Herde. +68) Es ist eine Oeffnung an der Seite unten am Herde, wo das Holz hineingesteckt und angezündet wird. Diese Oeffnung ist vom עין verschieden. +69) Die ganze Dicke der Wand an dieser Oeffnung gehört hiernach zum innern Raum des Herdes. +70) Nach ihrer Ansicht gehört diese Dicke nicht zum Herdraume, +71) R. Jose hat eine vermittelnde Ansicht. In dem מקים הנחת עצים ist eine Stelle, die dem äussersten untern Rande des auf dem Herde stehenden Topfes gegenüberliegt (כנגד שפיתת הקדרה). Der Raum von dieser Stelle einwärts gehört zum Herdraume, der von da auswärts nicht. Nach תוי״ט erleichtert R. Jose noch mehr als die Weisen, da der Herd unten breiter ist als oben, wo er sich bis zum Masse des untern Topfrandes verengt, so ist nach R. Jose auch vom Raume des Feuerplatzes nur der Teil verunreinigungsfähig, welcher der Topfstelle gegenübersteht (vgl. רא״ש). +72) בלן (von βαλανεύς) der Bademeister, der dort das Badewasser wärmt. +73) Oben 5, 5. +73a) Dieser Sitz ist oben am Herde (oder Ofen) angebracht, hat eine concave Oberfläche, und dessen Höhlung steht mit dem obern Luftraum des Herdes in Verbindung (רא״ש). +74) Der Ofen oder Herd. +75) Es wird dieser Sitz bloss als Handhabe (יד) des Ofens betrachtet, vgl. 3, Note 31, und 7, Note 29. +76) Von der Stelle an, die den Topf umgibt, wo der Herd vom Topfe verschlossen wird, gilt der Raum als Herdraum, der auch vom Hohlraume aus (באויר) unrein werden kann. Dagegen die frei liegende Fläche, wozu auch jene Sitze gehören, gelten nur als יד und können bloss durch Berührung unrein werden, s. oben 7 Note 29. So nach Tosefta I 6, 15 Ende. +77) Andere LA. בור, eine Grube, die in der Erde gegraben und mit einer dicken Lehmschicht beklebt ist, wie der Ofen von Ben Dinai, oben 5, 10. +78) Wie ein Herd; wiewohl der Ofen hauptsächlich nicht zum Kochen dient. +79) Wo Steine zu Kalk gebrannt werden. +80) Da diese nicht zum Backen und Kochen verwendet werden. +81) פורנה = furnus. Er war aus Ton gefertigt, hatte an der Seite eine Türe, und das Brot wurde da auf dem Boden gebacken. Die Tosefta (I 6, 7) lehrt daher: Der furnus ist rein, denn er ist nur bestimmt, mit dem Erdboden benutzt zu werden, s. 11, 2, +82) S. Abschn. 2, Note 29. +83) Einen Behälter, um dort Töpfe hineinzustellen. +84) אסטגי, στέγη, Dach. +85) Die Tosefta (l. c.) bemerkt hierzu: וכולן שם אחד הן, die drei Ausdrücke haben ein und dieselbe Bedeutung (vgl. auch Jerusch. Ab. sara 2, 9). Es gebrauchte nur jeder Tanna den Ausdruck, den er von seinem Lehrer vernommen, nach Edujot 1, 3, vgl. ebenso Para 1, 3. +86) Vgl. Jeruschalmi Chagiga 3, 3. +87) Dieser ist ראשון, Vorb. 2 und 4. +88) Das Wort אוכלין ist hier überflüssig, es steht nur wegen des folgenden Falles. +89) Vgl. Para 8, 5, wonach Getränke, selbst wenn sie nur שני sind, Geräte verunreinigen können, vgl. auch oben Note 34. +90) Die Getränke im Munde. +91) Den Ofen. Wiewohl der Mund verschlossen ist, wird dennoch der Ofen durch die im Munde befindlichen Getränke unrein, da selbst ein Deckel (צמיד פתיל) nicht das Hinausdringen der טומאה verhindern kaun (oben Note 48). Wohl kann eine im Innern eines lebenden Wesens befindliche Unreinheit (טומאה בלועה) nicht verunreinigen (oben Note 37), aber das im Munde des Menschen Befindliche wird nicht als בלוע (verschlungen) betrachtet (s. Tosefta I 6, 5). +92) Die Speisen und Getränke im Munde. +93) Der verschlossene Mund wird nicht als צמיד פתיל betrachtet, und das im Munde des Menschen Befindliche ist auch nicht als בלוע anzusehen. +94) Erubin 99a u. Jerusch. Chagiga 3, 3. +95) Nach Raschi (Erubin l. c.) handelt es sich hier um תרומה (Hebe), nach Tosafot auch um חולין (Profanes). +96) D. h. mit ungewaschenen Händen. Diese gelten nach einer rabbinischen Bestimmung als לטומאה שני (Sabbat 13b), das noch die תרומה unbrauchbar macht (Vorb. 2 u. 3). +97) Der Feigenkuchen ist aber noch nicht mit Flüssigkeit benetzt, so dass er noch keine טומאה annehmen kann (Vorb. 17). +98) Das im Feigenkuchen eingeknetet war. +99) Nach א״ר ist zu lesen: ר״מ מטהר ורבי יוסי מטמא רבי יהודה אומר אם הפך טמא אם לא חפך טהור. +100) Selbst wenn der Feigenkuchen חולין ist, wird er unrein (שני) durch den Speichel, der durch die ihn berührende unreine Hand ראשון geworden ist. Es gilt nämlich als rabbinische Bestimmung: כל הפוסל את התרומה מטמא משקין לחיות תחלה, Alles, was תרומה unbrauchbar machen kann (das ist ein שני, Note 96), macht eine Flüssigkeit (משקה) so unrein, dass sie eine Unreinheit ersten Grades (ראשון) wird (Para 8, 7). +101) Denn solange der Speichel im Munde ist, gilt er nicht als משקה. +102) Er hat den Feigenkuchen im Munde nach der anderen Seite hingewendet (ר״ש). Nach Maim. bezieht es sich auf den Finger, nach Raschi auf den Speichel. +103) Denn durch das Wenden wird der Speichel vom Munde losgetrennt und gilt als משקה. +104) פונדיון, Dupondium, eine Münze. +105) Durch die Münze wird der Speichel im Munde vermehrt und der Durst gelöscht. Nach Jerusch. Ab. sara 8, 3 ist dies wegen Lebensgefahr zu tun verboten. +106) Der durch die Münze vermehrte Speichel gilt als משקה. +107) Sie hat z. B. ein Kriechtier berührt und ist ראשונה (Vorb. 2). +108) Die Milch ist so, wie wenn sie von der Frau berührt würde (Tebul Jom 2, 1), also ebenfalls ראשון, Note 100. +109) Da unreine Flüssigkeiten auch Geräte verunreinigen, Note 34. +110) א״ר liest mit Recht שמשקה טמא. +111) Machschirin 1, 1. +112) Die unreine Frau. +112a) L und N lesen והכה. +113) Das Blut ist ראשון, wie oben, Note 108, die Milch. +114) Am Finger. +115) Um den Schmerz zu lindern. Wenn sie den Finger wieder herauszieht, ist der Speichel daran unrein. +116) Der Ofen. +117) Durch das Blut, oder durch den Speichel Note 109. Maim. (ebenso L und N) liest נטמאת, bezieht dies auf die תרומה, welche die Frau im Munde hat, und erklärt ausserdem, dass unser Satz von dem Falle spricht, dass die Frau rein und der Ofen, den sie ausfegt, unrein ist. +1) Die durch einen Toten verunreinigt wurden, so dass sie אב הטומאה geworden sind (Vorb. 4). +2) Oben 8, Note 25. +3) Im Fussboden, der den Unterboden des Ofens bildet. +4) An der Oberfläche des Bodens. +5) In den innern Raum des Ofens. +6) Die Nadel oder den Ring. +7) Wenn aber der Teig die Nadel nicht berühren würde, ist der Ofen rein, da der unreine Gegenstand nicht im Hohlraume des Ofens sich befindet. Doch gilt dies nur in dem Falle, dass die Nadel vermutlich bereits im Boden versenkt war, als der Ofen hingesetzt wurde. War aber der Ofen vorher dort, so ist er durch die Nadel, die durch seinen Hohlraum hindurchgegangen, unrein geworden. +8) Der nicht zu weich und nicht zu hart ist. +9) In der äusseren Beklebung, s. 5, Note 66. +10) Der sich im Zelte eines Toten befindet. +11) Der Ofen. +12) Wenn er etwa bereits vorher unrein geworden, bevor der Deckel daran war (מ״ש), oder wenn der Verschluss nicht vollkommen war (Maim.). +13) Weil die Beklebung des Ofens zum Ofen gehört. +14) Indem der Ofen nach Vorschrift verschlossen war. +15) Die Nadel gehört zum Fass und wird wie dieses durch den Deckel vor Verunreinigung geschützt. +16) Der aus Lehm verfertigt, oben dick ist und unten sich zuzpitzt, um mit dem untern Ende das Fass verschliessen zu können. +17) In dem Teil der dicken Seite, der nicht gegen die Mündung zu, sondern gegen den Rand derselben liegt. +18) Denn dieser Teil des Spundes wird, da das Fass denselben nicht braucht, nicht zum Fass gerechnet; die dort steckende Nadel wird daher nicht vor Verunreinigung geschützt, ebenso wie Geräte, die in Lehm eingehüllt sind, s. weiter Mischna 5. +19) Sie stecken in dem der Mündung des Fasses gegenüberliegenden Teile des Spundes und sind vollständig vom Lehm eingehüllt. +20) Sie gehören da zum Spunde und werden zusammen mit dem verschlossenen Fasse vor Verunreinigung bewahrt. +21) Im Innern des Fasses. +22) In den Hohlraum des Fasses. +23) Vom Lehm des Spundes. +24) Weil sie als zum Spunde gehörig betrachtet werden. Wenn aber ein Teil des Gefässes, ohne mit Lehm verdeckt zu sein, in den Raum des Fasses hineinragt, so wird es trotz des Verschlusses unrein; denn ein verschlossenes irdenes Gerät kann wohl ein anderes irdenes Gerät vor Unreinheit schützen, aber nicht ein כלי שטף (Vorb. 10), s. weiter 10, 1. +25) Ein zweischenkeliger gekrümmter Heber aus gebranntem Ton. +26) Der eine kürzere Schenkel steckt im Fasse. +27) Der anschliessende Deckel schützt sie vor Verunreinigung. +28) dessen längerer Schenkel offen ist und in einem Totenzelte sich befindet. +29) Die Krümmung wird zwar bezüglich des Fasses und der Getränke als Verschluss betrachtet, nicht aber bezüglich des Hebers (כסף משנה). Wiewohl aber der Heber kein Behältnis hat, ist er dennoch verunreinigungsfähig, da, wenn man die eine Oeffnung mit dem Finger verschliesst, die Flüssigkeit am andern Ende nicht ausläuft, wie beim Titros, oben 2, 6 (מי נפתוח). So nach Maim.s Erklärung, die zwar einfach ist, bei der man aber vielen Schwierigkeiten begegnet (vgl. מ״א). Nach ר״ש und A. handelt es sich in unserer Mischna um denselben Fall, wie in Edujot 1, 14, wo ebenfalls Bet-Hillel nachträglich sich zur Ansicht Bet-Schammai’s bekennen. Der Heber in unserer Mischna ist ein metallener Heber, der in einem mit צמיד פתיל versehenen irdenen Gefässe sich befindet. Die Geräte gehören einem Am ha-Arez, der die Reinheitsvorschriften nicht genau beobachtet. Da entschieden nun Bet-Schammai, dass ein irdenes Gerät mit צמיד פתיל bloss die Speisen und Getränke, aber nicht ein Metallgerät vor טומאה schützen kann. Die nähere Begründung vgl. in meinem Kommentar zu Edujot 1, 14. +30) Es geschah dies nach Tosefta Oholot 5, 12 zu Zeit des R. Josua, vgl. Edujot 1, Note 124. +31) Oben 8, 3 Note 25—26. +32) Selbst wenn das Tier noch feucht und die Annahme, dass es vor der Hinsetzung des Offene dort vergraben war, ausgeschlossen ist. +33) Ein lebendes Kriechtier verunreinigt nicht. +34) Und hat sich dort in den Boden eine Vertiefung gegraben. +35) Die unrein sind, wie in Note 1. +36) So dass sie niemals im Hohlraume des Ofeus waren. +37) Asche von dem im Ofen verbranntem Holze, eig. Asche der Brandstätte (מקלה). +38) Selbst wenn sie unterhalb des Ofenraumes gefunden worden sind. +39) Die unreinen Gegenstände müssen durch den Ofenraum hiehergekommen sein; die Möglichkeit, dass sie vor dem Ofen da waren, ist ausgeschlossen, da doch damals keine Asche an diesem Platze war. אין לו במה יתלה, wörtlich: er hat nichts, woran er es (das Vorhandensein des unreinen Gegenstandes an diesem Platze) hängen soll, welchem Umstande er es zuschreiben soll. +40) ספוג σπόγγος. +41) Deshalb gilt es so, als wäre sie bereits herausgekommen. Unreine Flüssigkeit vermag nach einer rabbinischen Bestimmung Geräte zu verunreinigen, oben 8, Note 34. +42) לפת, syr. art, Rübe. +43) גמי, das bibl. גמא, Papyrusschilf. +44) Bei Rübe und Schilf. Nach יו״ב weil diese ihre eigene Flüssigkeit in sich haben, die mehr ist als die eingesogene unreine Flüssigkeit, vgl. Machschirin 4 Ende. +45) Nidda 62 b. +46) So dass sie unreine Flüssigkeit eingesogen haben. +47) Durch die Hitze. +48) Jerusch. Sabbat 4, 1. +49) Die keine 12 Monate alt sind. +50) גפת, arab. art, die Ueberreste von ausgepressten Oliven. +51) Die 12 Monate alt sind. +52) Weil da gewöhnlich die Trestern schon vertrocknet sind. +53) der Ofen, der mit ihnen geheizt wird, oder in dem sie, während er geheizt ist, sich befinden. +54) Sie sind von reinen Personen und durch reine Geräte ausgepresst worden. +55) Nach א״ר und יו״ב ist statt ואח״ב יצאו zu lesen ויצאו, d. h. dadurch, dass die unreinen Personen auf ihnen gegangen sind, ist die Flüssigkeit herausgekommen. +56) Sowohl die Trestern und Hülsen, als die Flüssigkeit. +57) Erstere sind überhaupt nicht verunreinigungsfähig; die Flüssigkeit ist wieder nicht mit Absicht ausgepresst worden und wird nicht als משקח betrachtet, die Unreinheit annehmen kann. +58) Wären sie aber Anfangs in Unreinheit ausgepresst worden, so würde die mit Absicht ausgepresste und dann wieder von den Trestern und Hülsen eingesogene Flüssigkeit unrein geworden sein und unrein bleiben, wenn sie auch später unwillkürlich ausgepresst wird, wie oben in Mischna 4. +59) כוש (syr. art oder art) die Stange der Spindel. +60) צנורא L. und M. צנירה (arab. art) der Haken, der oben an der Spindelstange zum Festhalten des Fadens angebracht ist. +61) מלמד, Richter 3, 31, +62) דרבן. Sam. 13, 21, die eiserne Spitze, welche in das obere Ende des Ochsensteckens eingelassen wird. +63) Der Ring ist in den Lehm eingeknetet und der Ziegelstein mit ihm gebrannt worden. +64) שבלעה, wörtlich: er hat den Ring verschlungen. +65) Die genannten Metallgeräte. +66) Die Geräte, während sie eingesunken sind. +67) Sie gelten nur dann als בלוע (verschlungen), wenn sie von einem lebenden Wesen verschlungen sind, s. 8, 5, Note 37—38. +68) הסיט, s. Vorb. 22. +69) זב, Lev. 15, 2. +70) Hierbei würde selbst ein mit anschliessendem Deckel (פתיל צמיד) versehenes irdenes Gerät nicht vor der Verunreinigung schützen. +71) Selbst wenn sie in einem irdenen Gefässe mit צמיד פתיל eingeschlossen wären, da dieses nicht das Hinausdringen der טומאה verhindern kann, s. oben 8, 6, Note 48. +72) Die Spindelstange u. a., während der Haken u. a. darin eingesunken sind. +73) Hebe, die doch selbst durch einen שני unrein werden kann; umsomehr gilt dies von profanem Brote, s. Vorb. 2. +74) Selbst wenn die metallenen Geräte אב הטומאה geworden wären, wären die Stange, der Stecken und der Ziegelstein (welche die Hebe berührt haben) nicht unrein geworden, da diese Geräte nicht verunreinigungsfähig sind. Ueber den Grund vgl. Tos. Sabbat 17a. v. ועל. +75) Aus Ton. Es ist ein siebartig gelöcherter Deckel, s. 8, 3 Note 18. Trotz der Löcher gilt der Ofen durch diesen Deckel als fest verschlossen, weil dieselben notwendig sind, um der Luft Einlass zu gewähren, +76) צמיד פתיל, Num. 19, 15. פתיל heisst der Deckel, der den Raum vollständig von ausserhalb absondert. Wenn man dann die Berührungsflächen des Gefässes (hier des Ofens) und des Deckels durch eine sich verhärtende weiche Masse (etwa durch Lehm) verstreicht, so dass der abschliessende Deckel mit dem Gefässe stofflich verbunden wird, so heisst dieser Verschluss צמיד פתיל, s. 10, 2. +77) Es hat der Ofen eine senkrechte Spalte, die bis an den Deckel reicht, so dass die Verstreichung ebenfalls gespalten ist. +78) Das Mass der Spalte, wenn sie die Wirkung haben soll, dass der Deckel nicht als צמיד פתיל gilt und daher nicht vor Verunreinigung im Toten-Zelte schützen kann. +79) Der Durchmesser, d. i. ⅓ Handbreite; so Bart. Nach Maim. ist hier das Mass des Umfangs gemeint, d. i. eine Handbreite, etwa 9 Zentimeter, vgl. 17, 8. +80) מרדע ist nach Lev. rabba c. 29 dasselbe wie מלמד in Mischna 6. Nach א״ר bezeichnet מרדע den Stecken mit dem Stachel zusammen. Der Ochsenstecken (מלמד) hatte am obern Ende einen Umfang von einer Handbreite. An diesem war der Stachel (דרבן) eingelassen. Dieses Ende hiess daher פי המרדע, der Mund des Steckens (vgl. Mischna 6: „Der Stecken, der den Stachel verschlang“). Das untere Ende des Steckens war wohl etwas dicker. An diesem war eine kleine Schaufel angebracht (חרחור genannt) in deren Oehr (קוף) das untere Ende des Ochsensteckens gesteckt wurde (vgl. 13, 8). +81) Das Ende des Steckens, wenn dies auch so zugespitzt würde, dass nur der schmale Durchmesser des Umfangs von ⅓ טפח Länge und minimaler Dicke dieses Ende bildete. +82) Die Länge der Spalte ist knapp ⅓ טפח, so dass ein Gegenstand, der eben so lang ist, nicht hineingeht. +83) Die Spalte muss etwas grösser als ⅓ טפח sein, so dass ein ⅓ טפח langer Gegenstand hineingeht. Nach Maim. (Note 79) ist überall das Mass 1 טפח anstatt ⅓ טפח zu setzen; אינו נכנס, resp נכנס bedeutet dann bloss: knapp gemessen, resp. mit etwas Uebermass. +84) Nach den Weisen nimmt man es in diesem Falle, wo der Deckel eine Spalte hat, leichter; daher kann die Spalte etwas grösser sein. +85) R. Jehuda nimmt es in diesem Falle schwerer. +86) Die Spalte. Als Subjekt zu היה ist das Subst. סדק aus dem verb. נסדקה zu denken. +87) Etwa in Form eines Kreisbogens. +88) Man denkt sich nicht den Kreisbogen als gerade Linie ausgezogen. +89) Der Ausdruck ist unklar; denn in eine bogenförmige Spalte würde eine gerade Linie niemals hineingehen, sie würde bloss eine Tangente bilden. Vielleicht ist gemeint, dass die Länge der Sehne des Kreisbogens gemessen wird. Viele Erklärer verstehen unter עגול ein rundes Loch. Da aber gerade in ein rundes Loch der Ochsenstecken besser bineingeht, so korrigieren Einige (vgl. רא״ש): היה ארוך אין רואין אותו עגול. Allein unsere Mischna spricht bloss von einer Spalte (נסדק); erst die folgende Mischna handelt von ניקב. +90) Oben 8, 7, Note 55. +91) Man hatte das „Auge“ mit Lehm verstrichen, um den Ofen durch allseitigen Verschluss vor Verunreinigung zu schützen. Dann hat diese Verstreichung ein Loch bekommen. +92) Oben Nota 59. Diese Stange war gewöhnlich ein dünner Stab. +93) Nach מ״א ist zu übersetzen: „dass die Spindelstange hineingeht und brennend herauskommt“. Die Stange wird in den Ofen gesteckt und dort angezündet und kann durch das Loch noch brennend herausgezogen werden. +94) Nach מ״א: „auch wenn sie nichtbrennend herauskommt“. +95) Des Auges; d. h. die Verstreichung hat ein Loch an der Wand des Auges (רא״ש) oder nach מ״א: die Wand des Auges selbst ist gelöchert, nicht die Verstreichung. +96) Die Controverse der Weisen und des R. Jehuda ist hier ebenso wie oben in Mischna 7, vgl. Note 84 und 85. +97) Der Verstreichung. +98) D. h. knapp so gross, wie oben Note 82. In keinem Falle aber ist es nötig, dass die Stange brennend hinein- und hinausgeht. +99) מיצה (von arab. art, Stroh) der Strohalm. מיצה שנייה, der Halm vom ersten bis zum zweiten Knoten, von der Wurzel an gerechnet. +100) שיפון, nach Raschi und A. Roggen, vgl. Pesachim 2, 5. +101) Das Loch. +102) Des Spundes. +103) Oben 2, 2. Gemeint sind die Spunde der grossen Kannen, die man mit Lehm verstrichen hat. +104) Die Fässer und die Kannen. +105) Da ist das Loch gewiss gegen seinen Willen entstanden, weil der Wein dadurch verdirbt; daher ist nur bei einem grösseren Loche der צמיד פתיל als zerstört zu betrachten. +106) Nach Maim. jedoch wenigstens so gross, dass Flüssigkeit eindringen kann. +107) Im Spunde. +108) Im Totenzelte. Der צמיד פתיל kann sie nicht mehr schützen. +109) In der Verstreichung. +110) Man hat die Oeffnung nicht absichtlich gemacht. +111) Diese Unterscheidung zwischen absichtlich gemachten und ohne Absicht entstandenen Oeffnungen gilt nur für die Verstreichung; dagegen kommt es bei Löchern im Gefässe selbst bloss auf das gesetzliche Mass an, einerlei ob jene mit oder ohne Absicht entstanden sind. +112) Nur ein ganzes irdenes Gefäss kann, mit einem צמיד פתיל versehen, vor der Unreinheit des Toten-Zeltes schützen. Wenn daher das Gefäss derart gelöchert ist, dass es nach 3, 1 als zerbrochen gilt und rein wird, kann es nicht mehr schützen. +113) Vgl. 3, 1. +114) D. h. hinsichtlich der Vorschrift, dass ein irdenes Gefäss mit fest anschliessendem Deckel Schutz vor der Totenzelt Unreinheit gewährt. +115) Eine solche kleine Oeffnung bewirkt, dass das Gefäss keinen Schutz mehr gewährt, es sei denn, dass man diese Oeffnung verschmiert. Manche Beschädigungen bewirken, dass selbst ein Verstreichen derselben dem Gefässe nicht den Charakter eines ganzen Gefässes verleiht, vgl. hierüber Sabbat 96 a, Tosafot v. ולענין. +1) Wenn sie im Toten-Zelte verschlossen stehen, schützen sie sich selbst und alles, was in ihnen sich befindet, vor Verunreinigung. +2) Vgl. 9, Note 76. +3) Mit Erde gemischt, Maim. +3a) Diese drei Arten können keine Unreinheit annehmen, Vorb. 15. +4) Diese und die folgende Art können zwar Unreinheit annehmen, jedoch nur von innen, aber nicht von der Aussenseite, Vorb. 26. Daher genügt es, wenn das Innere fest abgeschlossen ist. +5) Vgl. 2, Note 7. +6) Ueberhaupt von allen Wassertieren; diese nehmen keine Unreinheit an, 17, 13. Auch Geräte aus Vogelknochen nehmen keine Unreiheit an; doch gibt es hierin Ausnahmen, vgl. 17, 14. +7) Die nicht verunreinigungsfähigen. +8) Diejenigen nämlich, die so gross sind, dass sie vierzig Seah Flüssiges fassen können, s. 15, 1 +9) Wörtlich: An ihrer Mündung. +10) Sie haben an der Seite ein Loch bekommen, das man mit צמיד פתיל verschlossen hat. +11) Und man befestigt die Oeffnung an die Erde durch Lehm u. dgl. +12) Vor Verunreinigung, wenn sie sich im Toten-Zelte befinden. +13) Sei es in ihrem innern Raume, sei es senkrecht unter ihnen in der Erde vergraben. +14) Bis zum Abgrund, d. h. bis in die tiefsten Tiefen hinab. Wäre das Gefäss nicht über dem Boden gestülpt, so wären alle im Toten-Zelte noch so tief vergrabenen Gegenstände unrein, Oholot 15, 5. — Nach Maim. schützt ein umgestülptes Gefäss nicht als צמיד פתיל, sondern als „Zelt“; denn wenn ein Zelt in einem anderen Zelte steht, so ist, wenn das äussere Zelt unrein geworden, das innere Zelt nicht unrein. Dies gilt aber nicht von einem irdenen Gefässe; dieses wird auch als „Zelt“ unrein und schützt nicht (Sifra Schemini VII, 1). Unser Satz היו כפויים וכו׳ spricht daher nur von den andern in der Mischna genannten Gefässen, nicht von den irdenen; ferner handelt es sich hier um eine Umstülpung ohne Verstreichung. +15) Was unter dem umgestülpten Gefässe sich befindet. +16) Im Toten-Zelte. Es gilt nicht als צמיד פתיל, denn nur wenn der Deckel auf dem Gefässe liegt, schützt er (vgl. Sifre Num. 126). Nach Maim. meint R. Elieser, das umgestülpte Gefäss kann nicht als „Zelt“ schützen. +17) Alle oben genannten Gefässe mit צמיד פתיל. +18) Die mit צמיד פתיל versehen sind. +19) Ausführliches über diese Bestimmung in Edujot 1, 14; vgl. auch oben 9, 2. — +20) Dass es die Wirkung hat, im Toten-Zelte vor der Unreinheit zu schützen. +21) גפסים gr. γύψος, Gips. +22) טיט, Schlamm, Lehm zur Bereitung von Ziegeln. +23) צואה, Exkremente. +24) And. LA. חֵמָר. S. oben 3, 7 und א״ר das. +25) Nach Andern: zerstossene Scherbe, die mit Wasser wieder zu Lehm geknetet wird. +26) בעץ chald., hebr. בדיל. +27) Sonst אבר = עפרת. +28) Vgl. 9, Note 76. +29) Nach Maim. ist dies als Verbot, nach רא״ש dagegen bloss als ein guter Rat (עצת טובח) zu fassen. +30) Der nicht zu den 7 Arten von Flüssigkeiten gehört, die für die Unreinheit empfänglich machen, s. Vorb. 17. +31) Was im Gefäss liegt. +32) Es könnte eine von den 7 Flüssigkeiten auf die Verstreichung kommen, so dass sie für die טומאה empfänglich und sofort im Toten-Zelte unrein wird, und da eine unreine Sache vor Verunreinigung nicht schützt, so würde alles im Gefässe Verschlossene unrein werden. Nach Maim. hält es unsere Mischna für verboten, in Palästina selbst für חולין die Verunreinigung herbeizuführen; doch hat die spätere Mischna (משנה אחרונה) dies erlaubt, vgl. Aboda sara 4, 9 Note 43. +33) Solange die Verstreichung nicht mit einer der 7 Flüssigkeiten benetzt worden ist. +34) Eig.: der erschüttert ist, von חלחל, erschüttern (Esther 4, 4). +35) Er fällt nicht hinaus, wenn man das Fass umbiegt. Nach ראב״ד (zu טומאת מת 22, 9) heisst מחולחלת hohl, und es handelt sich hier um einen hohlen überfassenden Deckel, in den die obere schmale Mündung des Fasses (Kruges) so fest hineingeht, dass der Deckel beim Umbiegen des Kruges nicht abfällt (אינה נשמטת). Dies heisst nach R. Jehuda ein צמיד פתיל, auch wenn es nicht verstrichen ist. +36) Weil der Spund lose ist; nach ראב״ד, weil der Deckel nicht verstrichen ist. +37) Eine Vertiefung oben im Spunde, in welche man den Finger steckte (daher בית אצבע), wenn man den Spund vom Fasse herausziehen wollte. +38) In der Griffhöhlung. +39) Wie wenn der Raum der Höhlung mit dem innern Raum des Fasses verbunden wäre. Es ist der Raum der Höhlung nicht als תוך תוכו (8, Note 13) zu betrachten, da der Spund wie ein Teil des Fasses angesehen wird (Bart.). Auch gilt der Spund nicht als Gerät, um wegen תוך תוכו zu schützen (8, 3). +40) כדור, (wahrsch. Jes. 22, 18; 29, 3) ein Ball. +41) פקעת (vgl. פקעים, 1. Kön. 6, 18; 7, 24), ein Knäuel. +42) של גמי bezieht sich auch auf כדור (א״ר), s. 9, Note 43. Feuchtes Schilf ist zu einer runden Kugel oder zu einem Knäuel gewickelt. +43) Statt אם מרח ist zu lesen ומרח (L u. א״ר) oder מרח (M). +44) Da der Ball und der Knäuel hohl und vielfach gelöchert ist (יו״ב). +45) Nach יו״ב ,א״ר und מ״א: entweder darüber oder darunter, so dass alle Löcher im Knäuel vollständig verstrichen sind. רא״ש liest מלמטן למעלן (ebenso L), er muss verstreichen von unten (d. h. vom Rande des Fasses an) bis nach oben über den ganzen Ball, soviel davon ausserhalb des Fasses liegt. +46) מטלית (von טלא flicken) ein Fleck, ein kleines Stück. Es darf nicht so gross sein, dass es verunreinigungsfähig ist, vgl. 27, 2. +47) Auch dieses muss ganz verstrichen werden, weil es auch gelöchert ist. +48) ניר Papier aus Papyrusstauden. +49) משיחה (vom chald. משח, messen) Messschnur, Schnur. +50) Die Fässer hatten an der Mündung einen nach aussen gebogenen Rand, wodurch es möglich war, ein über die Mündung gespanntes Stück Papier oder Leder durch eine Schnur am Fasse zu befestigen. +51) Man braucht nicht oben zu verstreichen, da Papier und Leder nicht gelöchert sind. +52) Wörtlich: Es ist abgesehält worden, es sind einzelne Scherben vom Pech abgesprungen. +53) Wo die Scherben sich losgelöst haben. +54) So dass das Loch durch das Pech verklebt ist. Dieser Fall ist demnach ähnlich dem am Anfang der folgenden Mischna, wo ein gelöchertes Fass durch Hefen verstopft wird. In der Tat stellt die Tosefta (I 7, 8) diese beiden Fälle zusammen. Es heisst das.: art „Nach R. Jehuda schützt ein צמיר פתיל nicht von innen, nach den Weisen schützt es. Z. B. wenn ein Fass gelöchert ist und Hefen es verstopfen, so schützt dies nach R. Jehuda nicht, wohl aber nach den Weisen. Wenn von einem Fasse Scherben sich abgelöst haben und die Verpichung ist noch ganz, so schützt dies nicht nach R. Jehuda, wohl aber nach den Weisen.“ Diese Tosefta gibt den authentischen Kommentar zu unserer Mischna. +55) מוריים = muries, Salzbrühe, worin Thunfische und andere Fische eingemacht wurden. +56) קבותים (die Tosefta כפותין) vom gr. ϰιβωτός, wohl ein Behälter zum Einmachen der Fische. +57) Der nach aussen gebogen ist. +58) Lies: שגפסן. גפם, ein verb. gebildet aus dem subst. גפסיס. +59) Der Gips ist im Innern des Behälters verstrichen, aber der Rand liegt frei. So heisst es in der Tosefta (I 7, 7): של מורייס שגפסן עם השפה ושפתותיהן נראין כפותין Muries-Behälter, die man am Rande vergipst hat, deren Ränder aber sichtbar sind. +60) In beiden Fällen, weil der Verschluss im Innern und nicht oben auf dem Gefässe (צמיד פתיל עליו) ist. +61) B. kamma 105 a.— +62) Das ist nach der Ansicht der Weisen in der vorigen Mischna, wie ja in der oben Note 54 angeführten Tosefta R. Jehuda ausdrücklich dagegen entscheidet. +63) Oben auf der Rebe bedarf es keiner Verstreichung. +64) Mit denen man das Fass verstopft hat. +65) Dies ist als flaches hölzernes Gerät nicht verunreinigungsfähig. +66) סן od. סין, nach Maim. ein Zapfen, verw. mit שֵֹן. Am Anfang der Baraita von מלאכת המשכן wird gesagt, dass je zwei nebeneinander stehende Bretter der Stiftshütte durch סינין mit einander verbunden waren; dies wird aus Exod. 26, 17 gefolgert. +67) שוגמין oder שיגמין (viell. von art, zusammennähen) Fugen oder Falzen. Das verb. שגס wird vom Zusammenfügen der Bretter gebraucht, 22, 10. In Erubin 101a heisst גשמא nach Raschi „ein verbindender Riegel“. Nach Maim. sind שיגמין Korkstücke (von שעם, Kork). +68) Eig. „in der Mitte“. Es steht hier nicht, wie oben (בין נסר לחברו), da die Bretter so zusammengefügt sind, dass kein Zwischenraum zwischen einem Brett und dem anderen vorhanden ist. +69) D. i. ein Ofen, der nach der Bestimmung in 5, 1 geheizt worden. Ein solcher gilt als Gefäss und kann nur durch צמיד פתיל vor der Totenzelt-Unreinheit geschützt werden, Oholot 12, 1. — +70) Der noch nicht geheizt worden. Ein solcher ist kein Gerät, kann daher als Zelt im Totenzelte schützen und bedarf keines צמיד פתיל, Oholot das. +71) S. 9, 7. Der Deckel ist nicht mit Lehm verstrichen, ist also kein צמיד פתיל. +72) רא״ש u. A. lesen ע״פ החדש, vgl. תוי״ט und מ״א. +73) Indem der Deckel nicht breit genug ist, um den Rand des neuen Ofens zu bedecken. +74) Wenn die Oefen im Totenzelte stehen. +75) Was sich in beiden Oefen befindet, und auch der alte Ofen. +76) Der alte Ofen kann nicht schützen, weil er kein צמיד פתיל hat; der neue wieder kann nicht als Zelt schützen, weil der Deckel nicht durch ihn, sondern durch den alten Ofen gestützt ist. +77) Vielmehr ist der Deckel breit genug, dass derselbe beim Wegnehmen des alten durch den neuen Ofen gestützt bliebe. +78) Indem der neue Ofen als Zelt alles schützt. +79) Dem oberen Rand des neuen Ofens. +80) Wörtl.: Oeffnung. +81) Es wird so betrachtet, als wenn der Deckel auf dem neuen Ofen läge, wodurch dieser ein schützendes Zelt wird. +82) לפס = λοπάς. Es sind irdene Gefässe. +83) Es ragt nicht ein Rand über dem andern hervor. +84) Das ist der innerste, der auf allen anderen liegt. +85) Der äusserste. +86) In dem das שרץ sich befindet. +87) Nebst den darin befindlichen Speisen und Getränken. +88) Die Tiegel nebst dem darin Befindlichen. +89) Nach den Bestimmungen über תוך תוכו in 8, 2, Note 13 und 14, vgl. das. +90) Alle Tiegel. +91) Die Tiegel dienen für Speisen und Getränke zugleich und verlieren daher durch ein solches Loch die Eigenschaft eines vor Unreinheit schützenden Gefässes. vgl. 8, 2, Note 16 und 17.— +92) Denn hinsichtlich der Verunreinigung des Gefässes gilt das Olivenmass nach 3, 1, so dass das Gefäss trotz des kleinen Loches noch unrein werden kann. Dagegen gelten die so gelöcherten Gefässe nicht als כלים, um nach den Bestimmungen von תוך תוכו vor Unreinheit zu schützen, vgl. א״ר. +93) Denn nur ein כזית-Loch könnte es rein machen (3, 1). +94) Nur die Gefässe, aber nicht die etwa darin befindlichen Speisen und Getränke. +95) Denn gelten sie trotz des Loches als כלים, so sind sie als תוך תוכו geschützt; gelten sie wieder nicht als כלים, so sind sie überhaupt nicht verunreinigungsfähig. Doch sind bei letzterer Annahme die in diesen befindlichen Speisen und Getränke unrein, wie wenn sie im Raume des äussersten Gefässes wären. +96) Dieser und der folgende Satz handeln wieder von Tiegeln, die ganz und nicht gelöchert sind. +97) Höher als die andern. +98) Der innerste. +99) Denn sobald der Rand des äussersten alle Gefässe überragt, ist das im innersten befindliche שרץ wie im Raum des äussersten liegend zu betrachten, 8 Note 13. Die mittlern Tiegel jedoch sind rein, denn ein irdenes Gerät kann vom unreinen Raume eines andern irdenen Gerätes nicht verunreinigt werden, 8, 4, Note 32. — +100) Nur in diesem letzteren Falle gilt die folgende Bestimmung, dass die Feuchtigkeit dem Gefässe Unreinheit verursacht, nicht aber in dem unmittelbar vorhergehenden, wo von gelöcherten Gefässen ככונס משקה gesprochen wird. Da gilt der Satz: „ist ein Kriechtier im untersten, so ist dieser unrein und alle anderen rein“ auch dann, wenn die anderen von Flüssigkeit benetzt sind. Sie können nicht durch die Flüssigkeit unrein werden. Denn gelten die anderen Gefässe trotz des kleinen Loches als ganz, dann wird die in denselben befindliche Flüssigkeit selbst nicht unrein, sie wird vom Gefässe (als תוך תוכו) geschützt; um so weniger kann das Gefäss durch die Flüssigkeit unrein werden. Gelten die gelöcherten Gefässe aber als zerbrochen, so können sie überhaupt nicht unrein werden. — Deshalb muss hier die Fallbestimmung בעליונה והתחתונה עודפת wiederholt werden, damit man nicht den Satz כל שיש בה משקה טופח auf alle vorhergehenden Fälle beziehe, vgl. ausführliches in א״ר. — Indessen lesen L, N. und and. העליונה statt בעליונה. Die Erklärung dieser LA. vgl. in מ״א und תא״ש. +101) S. 8, 4, Note 34. +1) Im Gegensatz zu den Geräten von Holz u. s. w., von denen die flachen rein sind, nach 2, 1. +2) S. 2, 1, Note 5. +3) Nach rabbinischer Bestimmung; und zwar hat dies Simon ben Schetach angeordnet. Es werden in Sabbat 16 b verschiedene Gründe dafür angegeben. +4) Diesen Satz zitiert Tosafot Sabbat 16 b v. הניחא als Tosefta, wo er in der Tat II, 1, 1 sich findet. Er scheint ihnen also in der Mischna nicht vorgelegen zu haben. +5) Die eine sieben Tage währende Zeit bis zum Reinwerden bedürfen (Num. 19, 19). Da man also oft nicht so lange warten will, so wird man lieber die Metallgeräte löchern und dann wieder herstellen, um sie sofort rein zu haben. Dadurch würde die Thora-Vorschrift von der Reinigung durch Entsündigungswasser (מי חטאת, Num. 19, 9) in Vergessenheit geraten. +6) Ausgeschlossen sind solche, die als Teile anderer Geräte bezeichnet werden (רא״ש). +7) Auch wenn es kein Behältnis hat; die mit einem Behältnis versehenen sind auch als Teile eines andern Gerätes verunreinigungsfähig. +8) Der Querriegel, Maim. +9) Hohel. 5, 5. +10) L. u. M פותה (1. Kön. 7, 50), eine becherförmige Vertiefung aus Eisen, die in die Ober- und Unterschwelle eingelassen wurde. +11) Spr. 26, 14; die Türe hatte oben und unten je einen Zapfen, mittelst deren sie sich in der Pfanne (Angelmutter) hin und her drehte. +12) קורא. Nach יו״ב und תא״ש ein an der Türe befestigter Klopfer, womit man jemand zum Oeffnen der Türe herbeirief; doch haben die alten Ausgg. הקורה. Vgl. sogen. Raschi zu Moëd katan 11a. +13) צנור Ps. 42, 8; 2. Sam. 5, 8, eine Wasserröhre (Maim. u. A.). Nach R. Hai ist hier die צינורא דדשא (Berachot 18 b) gemeint, ein Metallrohr, das in das Loch der untern Türschwelle eingelassen war, ähnlich wie die פותח (Note 10), nur dass es unten keinen Boden hatte (יו״ב). +14) Deshalb nehmen sie auch vor ihrer Befestigung am Boden keine Unreinheit an. +15) עשת, Ez. 27, 19, nach Maim. rohes Eisen, wie es vom Schacht kommt. +16) חררה, ein Kuchen; daher etwas Rundes, ein Eisenklumpen, der aus dem geschmolzenen Eisen gemacht wird. Nach א״ר ist חררה ein Klumpen, wie er aus dem Schacht kommt, und עשת ein neues Stück Eisen. +17) Eines hölzernen Rades, das mit einem eisernen Reifen beschlagen ist. +18) טס, ein dünnes Blech, vgl. Targ. O. zu Num. 17, 3. +19) אוגן, and. LA. הוגן, der Rand, der das Gefäss umringt, nach R. Hai Metath. von חגג (חינגין, Reigentanz). +20) שחולת (von שחל, abfallen, Hif. השחיל, abwerfen), die Abfälle. +21) גרורות (von גרד, abkratzen, abschaben), das Abgefeilte. M und L: גרודת. +22) Bei diesem Material steht nicht zu befürchten, dass es von einem unreinen Geräte herrührt und dass jetzt, wenn daraus ein neues Gefäss gemacht wird, die alte Unreinheit wiederkehrt, da diese Materialien teils noch keine Gefässe waren, teils von unvollendeten Gefässen kommen, die nicht verunreignigungsfähig sind. +23) קצוצות, L und M: קצוצת, zerschnittene Gefässe. Bei den ganz in Stücke zerschnittenen Gefässen hat man die Bestimmung der Wiederkehr der früheren Unreinheit nicht angeordnet. +24) גרוטים, and. LA. גרוטות; L. u. M גרוטי, gr. γρύτη Gerümpel. +25) Wiewohl man nicht weiss, ob dies reine oder unreine Gefässe waren. +26) Vielleicht kommt das Material von unreinen Gefässen, und bei den neuen Gefässen kehrt die alte Unreinheit wieder. +27) Von denen nicht bekannt ist, ob sie aus Gefässen oder aus rohem Eisen gemacht sind. +27a) Damit man nicht dazu komme, auch die Gefässe aus Nägeln, die von Gefässen herrühren, für rein zu erklären. +28) Nach Bet Hillel hat man keine solche Vorbeugungsbestimmung getroffen. +29) Eisen, das von einem unreinen Gefässe herrührt. +30) Man hat es zusammen eingeschmolzen nnd daraus ein neues Gerät gemacht. +31) Es kehrt die alte Unreinheit wieder. +32) חלמא, L u. M חלמה, nach den Erklärern ein stark klebriger Lehm. +33) Die man zusammengemischt und gebrannt hat. +34) Ist das Meiste vom Lehm, dann gilt es als irdenes Gerät und ist verunreinigungsfähig; ist aber das Meiste von den Exkrementen, so kann es keine Unreinheit annehmen, Vorb. 15. +35) קלוסטרא (claustrum) ist ein Vertikal-Riegel, dessen Spitze die Form eines Apfels hatte und den man mitunter auch als Stössel zum Stossen des Gewürzes gebrauchte In Erubin 10, 10 wird dieser Knopf am obern Ende גלוסטרא (קלוסטרא) genannt. +36) Er ist verunreinigungsfähig und ist unrein, wenn er aus unreinem Eisen gemacht ist (Bart.). Obgleich der Riegel an die Erde befestigt wird, so ist er dennoch verunreinigungsfähig, weil er auch als Stössel gebraucht wird. +37) Der hölzerne Riegel, der bloss mit Metall überzogen ist. +38) Da das Gerät selbst von Holz ist, kann es als flaches hölzernes Gerät trotz des metallenen Ueberzugs keine Unreinheit annehmen, nach Mischna Chagiga, Ende. +39) הפין ist nach R. Hai als Mehrzahl zu fassen und ist dasselbe, wie weiter 13, 6, wo die meisten Kommentare חפין lesen. Die Einz. davon (חף) ist in Sabb. 8, 6, zu finden. Es sind Zähne oder Zapfen, die in die Löcher des Querriegels hineingeschoben waren und denselben an dem Türpfosten festhielten. Da R. Hai und Maim. הפין mit art übersetzen, das „Feder“ bedeutet, so könnte man הפין auch mit penna zusammenstellen. +40) הפורנה (R. Hai: הפרנא) wird von Maim. mit art (Querriegel) übersetzt. Eine Etymologie ist noch nicht gefunden (vielleicht von περόνη, eine Nadel zum Feststecken). תוס׳ חדשים und יו׳׳ב fassen הפין והפורנא als ein Vorhängeschloss. הפין ist der Bügel und הפורנה der Bauch des Hängeschlosses. +41) Sie sind verunreinigungsfähig. +42) Den Vertikal-Riegel. +43) Daneben befindliche Türe im Hause. +44) Aber in den Hof hinaus darf man den Riegel nicht tragen, falls man keinen Erub gemacht und die Geräte des Hauses nicht in den Hof hinaustragen darf, vgl. Baneth, Einleitung zu Erubin. +45) Wie ein im Hofe befindliches Gerät, da der Raum zwischen den Türpfosten, wo der Riegel gewöhnlich hängt, als zum Hofe gehörig betrachtet wird. +46) Denn die Geräte des Hofes dürfen im Hofe hin und her getragen werden, vgl. Sabbat 124a. +47) Ein skorpionförmiges Eisen, das als Gebiss dem Tiere in den Mund getan wird. +48) פרומביא φορβειά. +49) Es ist ein Gerät, das der Mensch gebraucht, um das Tier zu lenken +50) Die buntbemalt sind und als Schmuck des Tieres gelten. +51) Denn Tierschmuck-Gegenstände sind rein, 12, 1. +52) Weil sie dazu bestimmt sind, mit dem עקרב, der verunreinigungsfähig ist, verbunden zu werden. +53) In dieser Beziehung entscheiden die Weisen so wie der erste Tanna; doch fügen sie folgenden Satz noch hinzu. +54) Nach dem ersten Tanna sind die Bleche auch in diesem Falle rein (תוס׳ חדשים). Nach Anderen ist zwischen den Weisen und dem ersten Tanna keinerlei Differenz, vgl. Tos. Menachot 12a v. וחכמים. +55) Der Ring oder der Knopf am unteren Ende der Spindel, der diese beschwert und den gleichförmigen Umschwung befördert (Nuss der Spindel). +56) Weil dieser Wirtel keinen Namen für sich allein hat (Mischna 2), sondern nur als Teil der Spindelstange (כוש 9, 6 Note 59) bezeichnet wird. +57) Der hölzerne Wirtel, der mit Metall überzogen tst. +58) Oben 9, 6, Note 59. +59) Auch Rocken, Spinnrocken genannt, ein Stab, um den der Flachs, den man spinnt, gewickelt wird. +60) Aus Metall. +61) סימפוניה, συμφωνία (Dan. 3, 5). — +62) Flügelartige Gefässe, die einen schönen Klang hervorbringen. +63) Der hölzerne Behälter, der mit dem Spielinstrument verbunden ist, macht das ganze Gerät verunreinigungsfähig. +64) Eine Trompete, die aus mehreren Gliedern zusammengesetzt und zerlegbar ist. Das runde Horn bedarf zu seiner Zusammensetzung eines Sachverständigen (אומן), während das gerade von jedem zusammengetzt werden kann (Sabbat 47 a). +65) Weil es ein Behältnis hat. +66) Weil es kein Behältnis hat. Horngeräte sind, ebenso wie Holzgeräte, ohne Behälter nicht verunreinigungsfähig (2, 1, Note 1). +67) מצופית (von צפן, beengt sein) die enge Seite, auf welcher geblasen wird (Abot 5, 5, Note 22). +68) Das Mundstück. +69) Die breite Seite, wenn sie aus Metall ist. קב, von קבב höhlen, die Höhlung. And. L. A. קו (viell. der Klang, nach Ps. 19, 5) die Seite, aus der der Klang ertönt. +70) Weil dieser keinen Namen für sich allein hat, wie oben Note 56. — +71) Alle Stücke, das Horn mit dem untern Ansatz und dem Mundstück. +72) Wegen des Mundstückes, vgl. 12, 2 Ende. +73) Die Seitenarme. +74) Weil sie keinen Namen für sich allein haben. +75) In welchen der mittlere Oelbehälter gesetzt wird. פרח (Blumenkelch) wird er wegen seiner Verzierungen genannt. +76) Beide zusammen (welche die mittlere Lampe tragen), obgleich die Seitenarme woggenommen sind (מ״א). +77) Auch die Seitenarme, +78) קסדא = cassis-idis. ein Helm. +79) Eherne Bleche, mit denen die Krieger ihre Wangen schützen. +80) Um daraus im Kriege Wasser zu trinken. +81) ניקון, νίϰων, der Mauerbrecher (Krauss, Lehnwörter II 363). Nach den Erklärern ist ניקון Transpos. von קין, Lanze (2. Sam. 21, 16). +82) מגפים (von גפף einschliessen) Bei nschienen, welche die Beine umschliessen (hebr. מצחה, 1, Sam. 17. 6). +83) Dies wird aus Num. 31, 23 deduziert (vgl. Sifre sutta ed. Horovitz 179, cit. von ר״ש). +84) Eine goldene Krone mit dem Bilde der Stadt Jerusalem (Sabbat 59a. Tos. v. ולא). +85) קטלה = catella. +86) Wiewohl hinsichtlich des Tragens am Sabbat ersterer nicht als Frauen-Schmuck angesehen wird, vgl. Sabbat 60a. — +87) תליות, oben 5, 8. — +88) Die Glieder sind auf dem Faden aneinander gereiht. +89) Metallene Glied. +90) Es ist ein Teil des Fadens mit den daran hängenden Gliedern abgerissen, und nur ein Teil ist zurückgeblieben. +91) Wenn an dem Faden, der für den Hals eines kleinen Mädchens ausreicht, auch nur ein Ring geblieben (רא״ש). Nach א״ר spricht unser Fall von dem metallenen Faden der Kette; nach dem ersten Tanna muss davon soviel geblieben sein, dass es für den Hals eines Kindes reicht; nach R. Elieser dagegen genügt so viel, dass man daraus einen Ring machen kann, den man an den Hals hängt. +92) Wie ein hohles Gerät. +93) Wie ein Linsenkorn; daran ist das Häkchen angebracht, womit das Gehänge an das Ohr gehängt wird. +94) Aber nicht als Schmuckgegenstand, weil er als solcher für sich allein nicht zu gebrauchen ist. +95) Als Schmucksache, weil man diesen mit seinem Häkchen ans Ohr hängen kann. +96) צינורא, s. oben 9, 6, Note 60. +97) Wenn es von der Linse getrennt ist. +98) Es hängen mehrere Goldkörner traubenartig an einem Häkchen. +99) Da die einzelnen Körner nicht als Schmuck gebraucht werden. +1) Sabbat 52a. +2) Den der Mensch als Schmuck trägt. +3) Etwa solche, die am Halse von Pferden angebracht sind (Maim.). +4) Zur Zierde der Geräte, oder zum Aufhängen derselben. Doch gilt dies nur so lange, als sie nicht mit den Geräten verbunden sind; wenn sie aber mit Geräten verbunden sind, können sie mit diesen zusammen unrein werden. +5) Etwa Ringe für Lendengurte. +6) Der als Zielscheibe für Pfeile dient und zum Teil mit Eisen beschlagen ist (Maim.). +7) Der Fussblock, hebr. סד. Nach Maim. u. Bart. ist hier von einem Metall-Balken die Rede. +8) Er wird nicht als Gerät betrachtet. +9) הקולר = collare. +10) Da der Gefangene damit umhergeht, gilt es als Gebrauchsgerät (כלי מעשה, Num. 31, 51); nicht so der Fussblock. +11) Um Tiere damit an die Wand zu schliessen, damit sie nicht gestohlen werden (ר״ש). +12) Von Tieren oder anderen Gegenständen. +13) Es wird nicht als Gerät, sondern wie eine Schnur betrachtet. +14) סיטון, σίτώνης, Getreidekäufer. Mit der Kette wird das Mass an die Wand angeschlossen (Bart.). +15) Weil sie gewöhnlich zur Zierde eines Gerätes dient (Bart.). +16) N liest nicht מפתח. Danach wird unterschieden zwischen den Fällen, ob die Kette aus einem Stück oder aus zwei Stücken besteht (vgl. א״ר). Nach Maim. diente die Kette bei den Händlern zum Verschliessen der Ladentüre; die Privatleute aber liessen sie bloss zur Zierde am Tore hängen. Wenn aber an beiden Enden ein schlüsselförmiges Eisen angebracht war, dann diente die Kette jedenfalls zum Verschliessen der Türe. +17) חלזון (ebenso syr. und arab.), ein Muscheltier, die Purpurschnecke. Hier ist es ein schneckenförmiges Eisen am Ende der Kette, womit diese an eine Wand oder Türe angehängt wird. Wegen dieser Schnecke wird die Kette als Gerät angesehen (Bart.). +18) Der Wagebalken der Schnellwagen. +19) Obgleich er ein flaches hölzernes Gerät ist (vgl. Vorb. 12.). +20) Der eisernen Haken, die an dem kürzern Arm des Balkens angebracht sind, um die Last daran zu hängen. אונקליות, syr. art von ὄγϰινος (ἀγϰύλη), Haken. M. u. L haben אונקיות, von ὄγϰος. +21) Die gewöhnlich die Last mit einer Schnur an den Wagebalken hängen und keine Haken gebrauchen. +22) Die an beiden Enden mit Widerhaken versehen ist, an welche Lasten gehängt werden. +23) Denn die Stange ist das eigentliche Gerät, und die Widerhaken dienen bloss dem Holzgeräte (vgl. 13, 6). +24) An den Enden dieser Stange sind Gewürzbehälter angebracht. +25) Wegen der Behälter. +26) Denn es wird nichts hineingetan, indem er bloss dazu dient, dem vorn getragenen das Gleichgewicht zu halten. +27) דרגש (Sanhedrin 2, 3 Ende) eine kleine Bettstelle mit ledernem Unterbett, das an den Säumen mit Schleifen versehen ist, vermittelst welcher das Unterbett an den an den Seitenbrettern der Bettstelle angebrachten Haken angehängt wird. +28) Da auch die Bettstelle verunreinigungsfähig ist. +29) נקליטין (ἀνάϰλιτα, angelehnte Gegenstände) sind zwei Bettstangen, deren eine an der Mitte der Kopf-, die andere an der Mitte der Fussseite sich befindet, über welche eine Querstange gelegt wurde, und darüber ein von beiden Seiten herabhängender Vorhang. Die Haken dienten dazu, die Querstange oder die Vorhänge zu halten. Nach Maim. (zu 18, 3) befanden sich die beiden נקליטין an der Kopfseite des Bettes. +30) Er gehört zur Stange. +31) Wie der Kasten selbst. +32) אקון (R. Hai עקון) ein Korb oder Kasten zum Fangen der Fische. Gr. ὀγϰίον, Kasten, Korb. +33) Wie die Fischreuse selbst (23, 5). +34) Wie der Tisch selbst (Vorb. 12). +35) Dieser ist als Holzgerät ohne Behälter rein. +36) Wenn der Haken von seinem Geräte losgetrennt ist. +37) Da er für sich allein kein Gerät ist (מ״א). +38) S. Mischna 6. +39) טני = טנא Korb, vgl. Tamid 3, 6. +40) Dieser Deckel hat von der Innenseite eine Vertiefung und gilt daher als Gerät. +41) Er ist, wie die anderen Deckel, rein (14, 3), da die Vertiefung nur selten benutzt wird. +42) Die Aerzte benutzen häufig den Deckel, um Medikamente darauf zu legen. +43) Von Metall. +44) Von Holz. +45) S. 13, 6. Die Türe für sich allein nimmt keine Unreinheit an, weil sie keinen Namen für sich hat, sondern Schranktüre genannt wird. +46) Der Arzt gebraucht die Türe, um Pflaster und Instrumente daran zu hängen. +47) יתוך od. יתיך (von יתך oder נתך, giessen od. schmelzen) ein eisernes Gerät, womit man den Topf fasst, um ihn auszugiessen, oder eine Zange, womit man ein Gefäss, in welchem Metall geschmolzen wird, nimmt und ausleert (ר״ש). +48) פרכין, nach Tos. II. 2, 10 (cit. von ר״ש) Eisen, die am Herde befestigt sind. Nach and. LA., „die an den Wänden befestigt sind.“ St. פרך, brechen. Die Eisen dienen dazu, etwas daran zu brechen. +49) Sie gelten nicht als Geräte für sich. +50) עקרב ein krummer skorpionförmiger Haken am Pressbalken der Oelkelter. +51) Er gilt als besonderes Gerät und nicht als Zubehör zum Pressbalken. +52) Weil sie zusammen mit der Wand, die fest mit dem Boden verbunden ist (מחובר לקרקע), gebraucht werden. +53) גרע (von גרע, abziehen) der Aderlasser, der das Blut abzieht. Nach Einigen ist מסמר הג׳ der Ambos-Nagel der Schmiede, was יו״ב richtiger findet (vgl. das.). +54) Die aus einem an der Erde befestigten breiten, glatten Steine bestand (daher אבן השעות), auf dessen Fläche der Schatten des in den Mittelpunkt eines Kreises eingeschlagenen Stiftes die Stunden anzeigte. +55) s. Edujot 3, 8. +56) Ein Nagel, den der Weber in ein Stück Rohr steckt, auf welches der Einschlagfaden aufgewickelt wird. Nach יו״ב dient der Nagel dazu, die auf dem Webstuhl aufgespannten Zettelfäden gerade zu richten. +57) גרוסות. Einz. גרוס, der Gräupner (von גריס Graupenkorn). +58) Er gilt nicht als Gerät, weil er nicht gut gearbeitet ist (Maim.). Nach Anderen ist er rein, weil er so gross ist, dass er gefüllt nicht getragen werden kann (Vorb. 13.) Nach ראב״ד (s. Edujot 3, 8) bezieht sich מסמר auch auf ארון של גרוסות, wonach hier vom „Nagel des Gräupner-Kastens“ die Rede ist, d. i. der Nagel, womit man diesen Kasten an den Wagen befestigt, wenn darin Graupen zum Markte gefahren werden. +59) Wie der Wagen, der als Metall-Gerät auch, wenn er nicht getragen werden kann, verunreinigungsfähig ist (Vorb. 14). +60) Ein gewöhnlicher Nagel ist nicht verunreinigungsfähig (Maim. H. Kelim 10. 1). +61) Man hat die Spitze gekrümmt (ר״ש). Nach Einigen genügt es, dass man den Nagel zu diesem Zwecke bestimmt (מ״א). +63) Er gilt als Gerät, wie ein Schlüssel). +64) Um zu beobachten, ob jemand sich ins Haus geschlichen und die Lage des Nagels verschoben hat. +65) Um ein Fass damit zu öffnen, muss der Nagel am Ende dünn und geschärft sein; er muss daher gehärtet, werden, damit er nicht breche. Nach R. Akiba ist er auch ohne Härtung ein Gerät, da er zur Not auch so gebraucht werden kann (מ״א.) +66) Woran er die Wage hängt (Maim.), oder (nach ראכ״ר) womit er den Fall-Laden an eine Bank befestigt, oder womit er die Münzen vom Roste reinigt (מ״א, +67) Edujot 3, 8. +68) Oben Mischna 4. +69) Edujot 3, 9. +70) Oben Mischna 3. +71) Siehe weiter 15, 4 +72) Der Badestriegel, Schabeisen vgl. Tos. II 2, 12. +73) Die man noch polieren, verzieren oder sonst vervollkommnen will (Chullin 25a). +74) Die gleich gross sind. +75) Eine irdene mit einem Rande versehene Platte. +76) Denn das kleine Stück ist nur ein Bruchstück von einem Geräte, s. Tos. II 2, 13. +77) דינר = denarius. +78) Er ist durch Abreiben defekt geworden, oder er ist von der Regierung für ungiltig erklärt worden. +79) Man hat ihn gelöchert, vgl. aber oben Note 61. +80) Eine gewöhnliche Münze aber ist nicht verunreinigungsfähig, denn sie gilt nicht als Gerät. +81) Baba mezia 52a. +82) Gold oder Silber (Bart.). +83) Der Talm. l. c. liest תיפחת. Auch תפסל muss hier die Bedeutung von תיפחת haben. +84) Das ist die Hälfte, denn ein סלע hat 4 Denare. +85) Auf dase die Leute nicht damit betrogen werden, indem man ihn für einen Schekel (d. i. ½ סלע) ausgibt. Nach Rab Huna (B. mez. 52 a) muss man ihn auch zerschneiden, wenn er mehr als zwei Denare ist, weil man ihn dann für einen סלע ausgeben könnte. Es muss demnach מכאן פחות sowohl auf das Fehlende als auf den Rest bezogen werden (vgl. יו״ב). +86) Nach der trad. Erkl. ein Messer oder eine Scheere zum Zurichten der Rohrfedern, was auch neben קולמוס gut passt. Andere unannehmbare Erklärungen vgl. bei Krauss-Löw s. v. +87) קולמוס = ϰάλαμος ist das Schreibrohr. Nach Maimonides ist aber hier (was auch der Zusammenhang zeigt) von einer Metall-Feder die Rede. Es gab auch in alter Zeit Metall-Federn (ἐλατήρ genannt), s. L. Löw, Gr. Requisiten II 141. +88) מטופלת, A. מטולטלת (von טלל, herabhängen), das Senkblei. +89) Nach Maim. ist משקולת ebenfalls ein Senkblei, nur von anderer Art, vgl. Mikwaot 2, 10. +90) הכורים a. LA. הכירים (von כור. rund sein) nach mehreren Erklärern dasselbe wie עכירין in B. batra 4, 5; nur sind es hier Metall-Platten, die man auf die zerstossenen Oliven legt, um sie vermittelst des Pressbalkens auszupressen. L: כירון, N: כידון, M: כידים. Nach Maim. ist es eine eiserne Keule, mit der man die Oliven zerstösst. +91) כן, von ϰανών, Lineal. +92) כנה ist nach den meisten Erklärern eine Liniertafel; nach einigen eine Wagschale. +93) Wenn nur das Behältnis fertig ist. +94) Cbullin 25a +95) אשברוע, aram. für hebr. תאשור (Jes. 41, 19), das Gerät aus diesem Holze kann erst, nachdem es poliert ist, gebraucht werden. +96) גרופית, ein Reis des Oelbaums, viell. von גרף, fegen, wie מכבד (der Zweig einer Palme) von כבד (ausfegen). +97) Wodurch das Fett ausgekocht wird. +1) Vgl. B. mez. 84a. — +2) פגיון = pugio, Dolch. +3) Mit glatter Schneide. +4) Mit Zacken. Vgl. auch Chullin 15a und Raschi das. +5) שחור (von שחר herabwerfen) das Schermesser, womit man die Haare abfallen macht. +6) Die aus zwei Teilen (daher זוג = ein Paar) bestehende Schere. +7) Beza 35b: אעפ״י שנחלקו, obgleich sie geteilt sind. +8) Diese Geräte können auch, wenn sie geteilt sind, zu ihrem gewöhnlichen Gebrauche verwendet werden. +9) Diesen Teil gebraucht man nicht, da man fürchtet, sich damit in die Hand zu schneiden. Von der Schere spricht R. Jose nicht, da diese aus zwei gleichen Gliedern besteht (מ״א). +10) So nach ר״ש und רא״ש; nach א״ר ist מספרת eine grosse Schere, womit man Baumzweige abschneidet, nach Tos. II 3, 3. +11) Weil jeder Teil noch zur Not gebraucht werden kann. +12) קוליגריפון, ein eisernes Gefäss, von dem ein Ende als Schaufel zum Ausscharren der Asche aus dem Ofen diente, während das andere Ende zackig war und zum Aufspiessen des Gebackenen oder Gebratenen gebraucht wurde. Die Etym. ist unbekannt. +13) מכחול, ein Schminkstift, mit dessen stumpfer Spitze man die Schminke unter die Augenlider brachte und dessen anderes Ende als Ohrlöffelchen diente. +14) מַכתב, der Stilus, mit dem man auf die Wachstafeln schrieb, dessen eines Ende spitzig war, um die Buchstaben in die Wachstafeln hineinzugraben, das andere Ende war flach, um damit das Geschriebene durch Ebnung wieder tilgen zu können. +15) זומאלסטרא (= ζωμήρυσις) Schaumschöpfer, vgl. B. mez. 33a. Das Gefäss hatte an einem Ende einen Löffel und am anderen eine Gabel. +16) מעדר ist ein zweizinkiger Karst (Vogelstein, Landwirtschaft zur Zeit der Mischna 37). Wenn eine Zinke fehlt, ist er noch verunreinigungsfähig, da er auch mit einer Zinke gebraucht werden kann. Nach den Erklärern ist מעדר eine Doppel-Hacke, deren eine Seite spitzig ist und zum Aufwühlen der Erde dient, während die andere Seite als Hammer gebraucht wird. +17) Von denen die Bestimmung gilt, dass sie geteilt auch unrein werden können. +18) Das Uebriggebliebene. +19) חרחור ist eine kleine Schaufel, die am untern Ende des Rindersteckens angebracht ist (Abschn. 9, Note 80), s. 25, 2. +20) Es ist ein Stück davon abgebrochen worden. +21) מקוף = קוף (קופא), das Oehr, in welches das Ende des Rindersteckens gesteckt wurde. +22) Weil sie dann nicht mehr zu ihrer Arbeit gebraucht werden kann. +23) קורדם, eine Doppelaxt, deren eine Seite בית בקוע, und die andere עושף heisst. +24) ר״ש ,עושפו liest אשפו (arab. art, eine Pfrieme), seine spitzige Seite, die dazu diente, den Boden zu behacken. +25) בית בקועו, die scharfe Seite, mit der man Holz spalten konnte. Nach Maim. und ר״ש waren beide Seiten scharf; nur war die eine (בות בקוע) schmal und diente zum Holzspalten, während die andere (עושף) breit war und von den Zimmerleuten zu Holzschneide-Arbeiten verwendet wurde. Sie weisen darauf hin, dass 1. Sam. 13, 20 מחרשתו vom Targ. mit עושפיח übersetzt wird (vgl. Kimchi das.). Syr. art, Beil, Axt. +26) Der untere breite Teil. +26a) קורנס = ϰορύνη. +27) Da der Stiel einen dicken Knopf am obern Ende hat und als Hammer gebraucht werden kann. +28) Da, wenn die Hauptbestimmung aufgehört hat, die Nebenbestimmung nicht beachtet wird, s. weiter 19, 9—10. +29) So dass auf ihrer ganzen Länge nicht zwei Zähne zusammen geblieben sind. +30) Da sie nicht mehr zum Sägen benutzt werden kann. +31) סיט, syr. art, ist ein Längenmass, das gleich der Entfernung zwischen Daumen und Zeigefinger ist (ר״ש). Nach Maim. heisst diese Entfernung רוחב הסיט, dagegen ist מלוא הסיט bloss gleich der Entfernung zwischen Zeigefinger und Mittelfinger oder gleich vier Daumenbreiten. +32) Nach Einigen ist מעצר der Hobel. +33) איזמל (gr. σμίλη) ein kleines Messer, das gewöhnlich zur Circumcision gebraucht wurde. +34) מפסלת, nach יו״ב Meissel. +35) Da sie noch zur Not gebraucht werden können. +36) היסום (von חסם, verschliessen) der Verschluss, der feine Stahl, der an der Schneide eines Werkzeugs angebracht ist. +37) Wie oben Mischna 1. ר״ש scheint טהורים gelesen zu haben. +38) הרוקני; gr. ῥυϰάνη Hobel. Nach ר״ש und Bart. bezeichnet das Wort hier das Hobelgehäuse; dagegen ist das Hobeleisen (איזמל של מקני) nach Tosefta verunreinigungsfähig. +39) Sabbat 52 b. +40) חרירה, im Talm. das.: חורה, eig. ihr Loch. +41) עוקץ, Stiel, Spitze. +42) למתוח, etwas damit festzustecken, um es auszuspannen. N. למיתון, M. u. L. למיחא u. למיתה. — מחט של מיתון (Orla 1, 4) ist nach Maim. eine Nadel, die von Seidenwebern zum Aufwickeln der Seidenfäden gebraucht wird. Vielleicht ist dann מיתון vom gr. μίτος Faden, abzuleiten. +43) Womit man Säcke aus Ziegenhaaren näht. +44) Auf eine Wachstafel. +45) של מיתות, and. L. A. של מיתון, s. Note 42. +46) Sowohl wenn das Oehr als wenn die Spitze fehlt. +47) Indem die Spuren des Rostes an dem genähten Stoffe sichtbar werden. +48) Vgl. 9, 6 Note 60. Hier ist von einem krummen Haken die Rede, der zu einem bestimmten Zwecke dient. +49) Weil es so nicht zum gewöhnlichen Gebrauche taugt. +50) Wenn er früher unrein war, wird er wieder unrein. +51) Das ihm zu seinem Gebrauche zugehört. +52) Solange es mit ihm verbunden ist, vgl. 12, 2 Ende. +53) Es spricht hier von einem Schloss, das für Geräte bestimmt ist, z. B. für Kasten und Schränke, vgl. Sabbat 81a. Einige Erklärer fassen hier פותחת als Schlüssel und חפין als die Zähne des Schlüssels. +54) הפין, and. LA. חפין, s. oben 11, 4 Note 39. +55) Ein Zapfen ist von Metall und die anderen von Holz. +55a) Denn die Zapfen sind die Hauptteile. +56) Sabbat 52 b; 59 b; Jer. das. 6, 3. +57) אלמוג (I. Kön. 10, 11) ist nach Rosch ha-Schanah 23 a כסיתא, was als Koralle erklärt wird. Nach den Neuern ist es rotes Sandelholz. Auch in B. Batra 80 b wird es zu den Zedern gezählt. +58) Denn der Ring ist der Hauptteil. +59) Die Koralle ist nicht verunreinigungsfähig, weil es ein Meeresprodukt ist (vgl. 17, 13), oder weil sie wie ein flaches Holzgerät betrachtet wird, vgl. יו״ב. +60) So nach יו״ב, was unserer LA. entspricht, wo שבפוחחת (ohne ו׳) steht. L. hat aber ושבפותחת; auch die meisten Erklärer trennen שבטם von שבפותחת. Nach יו״ב ist שבפותחה טם das Schloss selbst, das wegen seiner breiten Form טם genannt wird. שן ist aber der Zapfen des Riegels, den der Schlüssel beim Oeffnen und Schliessen fasst, um den Riegel hin oder her zu schieben. +61) Am Schlüsselbart. +62) Es ist nicht klar, in welcher Weise der Zahn für sich allein als Gerät benutzt werden kann. Was יו״ב sagt, befriedigt nicht. +63) הכדומין (R. Hai und L.: הכרומים). Nach Maim. ist כדום ein Werkzeug, vermittelet dessen man die in einen Brunnen gefallenen Eimer wieder heraushebt. Es besteht aus einem grossen eisernen Ring, an dessen Umfang rings herum mehrere ungefähr eine Spanne lange Ketten hängen. Am Ende einer jeden Kette ist ein Widerhaken angebracht, womit die Eimer aus dem Wasser gezogen werden. Nach Aruch ist unser Gerät ein metallener Ring, mit Haken ringsumher versehen, an welche mit Wasser gefüllte irdene Gefässe zum Abkühlen aufgehängt werden. +64) Vgl. 12, 2 Note 20. +65) Denn sie sind noch zu ihrer Arbeit zu gebrauchen. +66) מעבר eine dreizinkige Gabel, womit das Stroh aus dem Getreide entfernt wird (von העבר, fortschaffen). R. Hai bringt eine LA. המעדר (oben Note 16). N. hat חמתבר, vielleicht für המתבן (von תבן, Stroh). +67) מזרח (Jes. 30, 24), die Worfelgabel (von זרת, worfeln.) +68) מגוב (von גבב zusammenlesen), ein vielzackiger Rechen, womit die Spreu vom Getreide ausgosondert wird. Nach R. Hai (vgl. Aruch) stammt das Wort von נגב, trocknen, und bezeichnet ein Gerät, das zum Trocknen des Getreides gebraucht wird. +69) Die Schriftgelehrten, γραμματεῖς. +70) Diese Geräte sollten rein sein, da sie doch flache hölzerne Geräte sind, und wegen eines einzelnen metallenen Zahnes könnten sie nicht unrein werden. +71) Eig. ich weiss nicht, was ich erwidern soll (wenn man mich nach dem Grunde befragt). Unsere Mischna ist wörtlich wiederholt in Tebul Jom 4, 6. Vgl. auch Tos. II 3,14. — +72) Jebamot 43a. +73) Diese sind länger und dicker als beim Wollkamme. +74) Sie ist noch zu ihrer Arbeit zu gebrauchen. +75) Der Zähne, die von Metall sind. +76) Weil man ihn zum Schreiben auf eine Wachstafel verwenden kann, wie oben in Mischna 5; dagegen kann man, solange er mit der Hechel verbunden ist, nicht damit schreiben. In Jebamot 43 a sagt der Talmud, dass die דווקני (die genauen Tradenten der Mischna) hier noch die Worte: זו דברי רבי שמעון (das sind die Worte des R. Simon) hinzufügen, vgl. Tos. II, 3, 15. — +77) Es genügt nicht, wie oben bei der Flachshechel, dass bloss zwei Zähne übrig bleiben. Ueber den Grund vgl. Talm. Jebamot 43a und יו״ב. +78) Dieser ist breit und kann nicht zum Kämmen verwendet werden. +79) Weil nur zwei brauchbare Zähne vorhanden sind. +80) מלקטת, eine kleine Zange, wie מלקט in Makkot 3, 5, Note 60. +81) Den Docht damit herauszuziehen, oder die Lampe zu putzen. +82) Ueber die anderen LAA. s. oben Note 42. +83) Nur wenn er zu diesem Zwecke zugerichtet worden; sonst ist er rein, weil er dünn ist und nicht wie der Zahn der Flachshechel (oben Note 76) als Schreibstift gebraucht werden kann. +1) Wenn ein Metallgerät zerbrochen ist, resp. ein Loch bekommen hat, wie muss der Rest beschaffen sein, um noch als Gerät verunreinigungsfähig zu sein, oder unrein zu bleiben, falls es vorher unrein geworden ist? +2) Wasser zum Trinken. +3) Oben 3, 7. +4) Dieser Kessel wird auch zum Aufbewahren von grossen Silbermünzen (Selaïm) gebraucht. +5) לבס = λέβης. In diesem Kessel wurden auch kleinere Gefässe abgespült. +6) קיתון = ϰώϑων, ein Trinkgefäss. +7) Den man auch zum Aufbewahren von kleinen Münzen (Perutoth) gebrauchte. +8) Wenn man auch die Getränke nicht darin aufbewahren kann (da sie durch das Loch nach und nach hinaustropfen würden); es genügt, dass man auf kurze Zeit die Getränke, um sie zu messen, hineingiessen kann. +9) Mehrere Perutoth. Nach Tos. II 4, 2 bezieht sich dies auf die Masse. +10) Oben 3, 2 bei der irdenen Lampe genügt es nach R. Elieser, wenn sie eine kleine Peruta fassen kann (יו״ב). +11) R. Ak. fügt eine neue Bestimmung hinzu, ohne mit dem ersten Tanna zu controversieren. +12) חטיפה (diese LA. ist die besser bezeugte), nach Aruch Abkratzen, Abschaben (and. LA. הטפח, R. Hai), Bart. liest הגפה, ein Verschluss, Deckel. +13) Weil dies jeder selbst besorgen kann und es keines Handwerkers bedarf. +14) לטישה, von לטש, schärfen, glätten. +15) Denn dazu braucht man einen Handwerker; das Gerät gilt demnach als noch nicht fertig, גולם, oben 12, 6. — +16) חזייבא, L, M u. And.: חזינא, nach Maim. ein granatapfelförmiger eiserner Knauf, den man an der Spitze des Stockes anbringt, um damit einen kräftigen Schlag versetzen zu können. In Aegypten wird er אלדבוס (art, Keule) genannt. +17) Wie ein Metallgerät, da der hölzerne Stock nur der eisernen Keule dient (13 ,6). +18) Weil die Nägel ebenfalls zum Schlagen gebraucht werden und der Stock ihnen dient. +19) Nur in diesem Falle gilt der Stock als Metallgerät, dem das Holz bloss als Zubehör dient. +20) Z. B. wenn er den Stock mit kleinen bunten Nägeln beschlagen hat. +21) Denn in diesem Falle dient das Metall dem Holze als Zierde (13, 6). +22) L. und M. : מניקית, eig. ein Heber (oben 9, 2); hier ein Rohr aus Metall, das mit Nägeln an dem Stock befestigt wird und diesem als Zierde dient. +23) Damit die Türe nicht durch die Erde beschädigt werde (Bart.). Nach יו״ב dient das Rohr als Pfanne, in der die Türangel sich dreht. (Es müsste dann aber anders geartet sein als פותת in 11, 2, oder es könnte hier von der Türe eines Gerätes die Rede sein. +24) Vgl. Note 21. +25) Das für sich allein zum Gebrauche diente. +26) Mit dem Stocke oder der Türe, resp. der Schwelle. +27) Denn durch diese Verbindung verliert es nicht den Charakter eines Gerätes. +28) Dieses Rohr, wenn es als Gerät für sich unrein geworden ist. +29) Wenn man es mit dem Hammer so zerschlägt, dass es seine Gestalt verliert. +30) Mit Nägeln, obgleich man es nicht beschädigt. In Note 27 handelt es sich um den Fall, dass man das Rohr nicht mit Nägeln an den Stock befestigt, sondern diesen bloss in jenes hineingesteckt hat. Vgl. auch 20, 6. +31) קנטר, gr. ϰέντρον, Stachel, oder Stecher. Nach Maim. ist קנטר ein Brecheisen, vgl. Fleischer bei Levy I S. 286. +32) דקור (von דקר durchbohren) ein spitzes Werkzeug. Die hier genannten Werkzeuge haben hölzerne Griffe. Doch heisst es in der Tosefta (II 4, 5) ר׳ יוסי בר יהודה אומר קנתור של בנאי טהור שלא נעשה אלא לשמש עם הקרקע R. Jose b. Jehuda sagt: Der קנתור des Maurers ist rein, weil er nur bestimmt ist, mit dem Erdboden gebraucht zu werden. Hiernach ist קנתור ein am Erdboden befestigter Gegenstand. Demgemäss erklärt R. El. Wilna (Comment. zur Tos.), קנתור ist entweder ein eiserner Pflock, den der Maurer in die Erde steckt, um daran seine Werkzeuge zu hängen, oder es ist ein schweres Werkzeug, das nur an den Boden befestigt gebraucht werden kann. Es müsste dann דקור ebenfalls ein Werkzeug sein, das an den Boden befestigt wird. +33) Da das Holz dem Eisen dient. +34) Eiserne Pflöcke, die in die Erde gesteckt werden, um daran die Zeltteppiche fest zu binden. +35) An welche die Messschnur gebunden wird. +36) Wiewohl sie an die Erde befestigt werden (11, 2), nehmen sie dennoch Unreinheit an, weil sie stets wieder herausgezogen werden (מ״א). +37) Um Holz zusammen zu binden. +38) Weil sie dem Holze dient (vgl. יו״ב, warum diese nicht mit einer Axt, die zum Holzhacken dient, zu vergleichen ist). +39) Nur so weit gilt die Kette als Handhabe (יד) des Eimers, da man wegen der Schwere des Eimers keine längere Kette gebrauchen kann. +40) Beim kleinen Eimer gebraucht man eine längere Kette. +41) Ein grosser Block, auf welchem der Blasebalg ruht; nach Andern, worauf der Schmied reitet, wenn er grosse Gefässe anzufertigen hat. Nach Maim. besteht dieses Gerät aus Holz und Metall (vgl. יו״ב). +42) Man hat nicht, wie gewöhnlich, die Zähne aus dem Eisen der Säge, sondern besonders gemacht und sie einzeln in Löcher eingesetzt. +43) Es ist ein brauchbares Gerät. +44) In auderer Richtung als die Zähne gebraucht werden. +45) Weil man nicht damit sägen kann. So Maim. Nach ר״ש und Bart. ist zu erklären: Wenn eine Säge unrein geworden ist und man hat deren Zähne in ein Loch der Türe (Oberschwelle, יו״ב) hineingesetzt bleibt sie unrein, solange man sie nicht dort mit Nägeln befestigt hat (Tosefta II 4, 0). — +46) Aus Metall; ebenso die von Holz und von Ton (מ״א). +47) Weil sie keinen Namen für sich allein haben (11, 2), vgl. 2, 5. +48) Weil man diesen für sich allein gebrauchen konnte, wie den Deckel des Korbes der Aerzte, 12, 3. +49) Welcher den Tieren auf den Nacken gelegt wurde. Nach Einigen soll unter עול hier die Deichsel verstanden sein, was mit Recht von א״ר zurückgewiesen, wird. +50) קטרב (a. LA. קרטב) im Arab. ein Querholz, welches in das durch den Ring des Jochbalkens gehende Ende der Deichsel gesteckt wird, um diese dort festzuhalten, dass sie nicht herausgleite (s. Kohut, Aruch). Hier muss eine metallene Querstange gemeint sein. Nach Maim. ist קטרב der Jochbalken, in dessen Mitte die Deichsel (עול nach Maim.) steckte. +51) בנפים, nach Maim. u. A. die eisernen Enden des Jochbalkens. Tos. (II 4, 11) hat dafür טבעות (Ringe). Es mögen an den Enden angebrachte ringförmige Ansätze sein, an welche Riemen befestigt wurden. +52) Die um den Hals der Tiere gingen und das Joch festhielten. +53) Damit das Tier nicht durch den Riemen gewürgt werde. +54) סומך, nach R. Hai und Bart. der eiserne Ring in der Mitte des Jochbalkens, durch welchen die Spitze der Deichsel gesteckt wird; nach Maim. und יו״ב der Nagel, welcher die Deichsel mit dem Wagen zusammenhält. +55) מתגר nach ר״ש u. A. das Halsseil des Zugochsen. Da aber hier nur von Metallgeräten die Rede ist, so müsste das Wort als eine Halskette gefasst werden (תוי״ט). Nach א״ר ist es ein eiserner Gurt, der das Tier umgürtet. Vielleicht sind an demselben Stränge zum Ziehen angebracht gewesen. N. und Bart. lesen המסגר, eine Halskette, wie סוגר, Sabbat 51 b. +56) תמחוי ist eine Schüssel. Was hier darunter zu verstehen sei, ist unklar. Nach R. Hai sind es die Vertiefungen am Joche. Dann mussten dort besondere Geräte vorhanden gewesen sein, da sie ja sonst unter עול begriffen wären. Vielleicht sind es Schüsseln, die für das Futter der Tiere am Wagen angebracht waren. +57) ענבל oder אמבול (gr. ἔμβολον) heisst gewöhnlich der Klöppel in der Schelle; hier jedoch, meinen manche Erklärer, dass darunter die ganze Schelle zu verstehen sei, da nach Sabbat 58 b der Klöppel nur zusammen mit dem Mantel der Schelle ein Gerät ist (מ״א). Die meisten Erklärer indessen meinen, der Klöppel für sich allein sei verunreinigungsfähig (vgl. יו״ב). +58) צינורא s. oben 9, Note 60. Hier ist es dasselbe wie אונקלי (12, 2), ein Haken, mit dem die Last an den Wagen befestigt wird. +59) Nur solche Nägel sind verunreinigungsfähig; dagegen sind andere Nägel, z. B. die zur Zierde dienenden, rein. +60) Vgl. 11, Note 88. +61) Statt ובכפים liest N. וטסים (Bleche). +62) שפופרת (verw. mit שופר) ein Rohr. +63) Nach Sabbat 58 b sind alle tönenden Metallgeräte verunreinigungsfähig. Doch scheint dies nur von solchen Geräten zu gelten, deren Schall für die Menschen tönt (Maim. H. Kelim 8, 7); die hier erwähnten Röhren sollen aber durch ihr Tönen das Tier antreiben (vgl. auch יו״ב). +64) Bleikügelchen, die zum Schmuck angehängt werden. +65) 11, Note 17. +66) 11, Note 18. +67) Womit verschiedene Teile des Wagens beschlagen werden, s. 11, 3. +68) Die nicht zum Zusammenhalten der Teile dienen, s. Note 59. +69) Sabbat 59a. +70) Sandalenähnliche Hufeisen. +71) Weil die Soldaten im Kriege diese manchmal als Trinkgefässe gebrauchen. +72) שעם, nach den Erkl. ein weiches biegsames Holz, Kork. +73) Diese werden nicht von den Menschen gebraucht (Tosafot). +74) שוף, reiben, glätten, auch bestreichen (mit Oel). Nach Tosafot in B. mezia 84a v. הסכין handelt es sich hier bloss um den Fall, dass die Geräte verrostet sind und man sie wieder gebrauchsfähig macht (vgl. auch Tosefta II 3, 10). +75) Weil es erst dann gebraucht werden kann. +76) Der nach den Weisen in 12, 6 rein ist. +77) Indem man ihn geschliffen hat. +78) Da er immerhin hauptsächlich als Deckel und nur nebensächlich als Spiegel gebraucht wird; vgl. 19, 9—10. +79) Da er durch eine Tat zu einem Spiegel, also zu einem selbständigen Gefässe gemacht wurde. +80) Des Besitzers des Spiegels (מ״א). +81) Bei denen, nach 11, 1, die Bestimmung gilt, dass sie durch Zerbrechen rein werden, aber in ihre alte Unreinheit zurückkehren, wenn man sie wiederherstellt. +82) Dieser Satz ist schwierig; denn da sie, selbst wenn sie früher unrein geworden, durch Zerbrechen rein werden, so können sie doch im zerbrochenen Zustande nicht verun reinigt werden. Es muss daher das שבורין bloss auf מיטהרין bezogen werden, und der Sinn ist: Metallgeräte, die verunreinigt worden sind (während sie noch ganz waren), können, auch wenn sie zerbrochen sind, gereinigt werden. Obgleich das Zerbrochene ja schon von selbst rein ist und keiner Reinigung bedarf, so ist doch die Unreinheit noch latent darin, so dass sie wieder zur Geltung kommt, wenn das Gerät zusammengelötet wird. Von dieser latenten טומאה kann das Gerät auch, während es zerbrochen ist, durch טבילה resp. הזייה, gereinigt werden, so dass es dann repariert werden kann, ohne zur alten Unreinheit zurückzukehron. Man könnte zwar שבורין auch auf מיטמאין beziehen und erklären, dass ein reines Metallgerät zerbrochen durch einen אב הטומאה die latente Unreinheit bekommen kann, die zur Geltung kommt, wenn das Gerät repariert wird. Allein abgesehen davon, dass für eine solche Anordnung sich kein Grund angeben liesse (vgl. oben 11, 1), so wäre auch nicht einzusehen, warum R. Josua bloss מיטהרין und nicht auch מיטמאין erwähnt. +83) Aber nicht während sie zerbrochen sind; die latente טומאה kann nicht gereinigt werden. א״ר corr. מטמאין statt מיטמאין und erklärt: Die alte Unreinheit, welche die Metallgeräte nach der Reparatur erhalten, ist rückwirkend derart, dass sie auch die Gegenstände, welche sie im zerbrochenen Zustande berührt haben, verunreinigen. Demgemäss liest א״ר auch bei R. Josua: אין מטמאין ואין מיטהרין. Doch haben diese Emendationen in keinem Texte eine Stütze. +84) א״ר und יו״ב streichen das כיצד, da das Folgende eine neue Halacha und keine Erklärung der vorhergehenden enthält. Indessen findet man כיצד oft auch da, wo keine Erklärung, sondern eine Erweiterung eines vorhergehenden Satzes gegeben wird, z. B. Nasir 4, 6, wo Tosafot allerdings auch das כיצד streicht; vgl. noch Orla 3, 8 (wo ebenfalls Einige das כיצד streichen). +85) Die Metallgeräte, die durch einen Toten verunreinigt worden sind. +86) Am dritten Tage nach der Verunreinigung, vgl. Num. 19, 18. f. +87) Am Tage der ersten Sprengung. +88) Wiewohl sonst die zweite Sprengung erst am siebenten Tage der Verunreinigung, also vier Tage nach der ersten Sprengung, stattfinden kann, so reinigt hier dennoch die am Tage der ersten Sprengung vorgenommene zweite Sprengung, weil die zwischen beiden Sprengungen stattgefundene Zerbrechung und Wiederherstellung des Gerätes ebenso viel wie eine Zwischenzeit von vier Tagen gilt. +89) Am dritten Tage nach der Zusammenlötung und der dadurch erfolgten Wiederkehr der alten Unreinheit muss die erste Sprengung stattfinden. +90) Am siebenten Tage erfolgt die zweite Sprengung. +91) Wir haben die Worte R. Josua’s nach Maim. erklärt. Nach Rabed zu H. Kelim 12, 3 sagt R. Josua nur, dass die Zerbrechung und Wiederherstellung des Gerätes nicht als Zwischenzeit von vier Tagen gilt. Es bedarf daher nach der Zusammenlötung bloss einer Sprengung am siebenten Tage, d. h. vier Tage nach der ersten Sprengung vor dem Zerbrechen. Vgl. auch Tosefta II 4, 14. +92) Ein Schlüssel mit langem Kniestück, an dessen Ende der Schlüsselbart sich befindet. Nach Bart. ist dieser Schlüssel ein zusammenzulegender. +93) Da von innen der Schliessriegel in der Nähe des Schlüsselloches sich befindet und demgemäss der Schlüssel nicht tief hineingesteckt wird, so kann man auch mit diesem abgebrochenen Schlüssel öffnen. +94) Ein Schlüssel mit kurzem Kniestück, der die Form eines Gamma (Γ) hat. +95) גומו, and. LA. גמו (eig. sein Gamma); gemeint ist die Knie-Biegung. +96) Auch nach R. Jehuda; denn mit dem kurzen Kniestück kann man auch von innen nicht öffnen. +97) Vgl. oben 11, Note 39 und 13, 6. +98) Die meisten Commentare beziehen dies auf den zerbrochenen Gamma-Schlüssel. Doch lässt sich nicht gut erklären, wieso durch die Zähne und Löcher das abgebrochene Schlüsselstück gebraucht werden kann. Es müsste denn angenommen werden, dass ausser dem kurzen Kniestück noch Zähne und Löcher an dem Schlüssel waren. Indessen kann man das היו בו als besonderen Fall nehmen, der von einem ganzen Schlüssel spricht, welcher kein Kniestück, sondern Zähne und Löcher hatte, die in entsprechende Teile des Schlüssellochs eingriffen. +99) Die Löcher griffen in Zapfen des Schlosses, wodurch die Türe geöffnet werden konnte; ebenso griffen die Zähne in Löcher am Schlosse. +100) Bart. erklärt: die Zähne sind gekrümmt und die Löcher sind erweitert, so dass beide aneinander liegen. +101) Am gelöcherten Boden. +102) Da man nicht mehr damit seihen kann. +103) אפרכס, and. LA. (L. und bei Hai) ארפכם, od. ארפקם. Die Etym. ist unsicher, vielleicht ἃρπαξ, wie die Wasseruhr ἁρπάγιον genannt wurde. +104) Obgleich er unten gelöchert ist, wie der Trichter, oben 2, 4, so ist er dennoch verunreinigungsfähig, weil er einen Namen für sich hat (Maim.). +1) N: כל כלי עץ. +2) Die Mischna bis ולהבא hat bereits oben 2, 1 gestanden; sie wird hier nur wiederholt, um daran die Vorschriften über כלי עץ anzureihen. +3) שדה, nach Raschi zu Sabbat 44 b und B. kamma 98 b eine Sänfte oder ein Kasten eines kleinen Wagens; doch die meisten Erklärer fassen das Wort als eine Kiste oder einen Kasten. +4) מגדל, Turm, ein hoher Behälter, Schrank. +5) כורת, ar. art, ein grosser runder Behälter, gewöhnlich ein Bienenkorb. +6) Geräte aus Stroh, wie überhaupt aus Bodengewächsen, gelten als Holzgeräte (Maim. H. Kelim I Ende). +7) Ein grosser hölzerner Wasserbehälter. +8) So heisst ein grosses Schiff, das zu weiten Seereisen dient. +9) שולים (eig. Saum) hier ein breiter flacher Boden, so dass das Gefäss zum Ruhen bestimmt ist (vgl. Vorb. 13). — +10) Etwa 5—6 Hektoliter. Der Rauminhalt ist 3 Kubik-Ellen. +11) Das sind 60 Seah. +12) Ein Gefäss fasst vom Trockenen, das man aufhäufen kann, 1½ mal so viel als vom Flüssigen. Doch gilt dies nur bei cylinderförmigen Gefässen, deren Durchmesser doppelt so gross als die Höhe ist (Sabbat 35 a und Raschi das.). +13) Weil diese Geräte, wenn sie voll sind, nicht fortgetragen werden können (Vorb. 13). +14) 40 Seah. +15) Da sie dazu bestimmt sind, auch voll getragen zu werden, indem man sie entweder rollt oder auf einem Wagen fortbewegt. +16) Nach R. Hai und Bart. ein aus mehreren Dauben bestehendes rundes hölzernes Fass, das gewöhnlich auf einem Wagen durch Ochsen transportiert wird, vgl. Sabbat 84 a. — Das Fass ist wohl auch gewälzt oder gerollt worden (arab. art, wälzen, rollen, Fleischer bei Levy I 444). +17) קוסטות, L. und A. קסתות (ebenso Sifra), gr. ϰίστη, nach Maim. ein grosser, in mehrere Fächer abgeteilter Kasten, der im Wagen der Könige sich befand und Speisen und Getränke für die Reise enthielt. +18) עריבה (syr. art) Trog, Mulde. Ein solches Gefäss gebrauchten die Gerber zum Einweichen der Felle. +19) ארון, gew. Lade. Hier scheint aber ein grosser Kasten darunter verstanden zu sein. Vielleicht ist es ein Sarg. +20) Sie werden nur voll transportiert. +21) Die Controverse des R. Meïr und R. Jehuda findet man im Sifra Schemini Par. VI, 6 mit folgenden Worten erklärt: art R. Meïr sagt: Alles, was die Weisen unter den Reinen aufgezählt haben, ist rein, das Uebrige ist unrein. R. Jehuda sagt: Alles, was die Weisen unter den Unreinen aufgezählt haben, ist unrein, alles Uebrige ist rein. Zwischen R. Meïr und R. Jehuda besteht nur die Meinungsverschiedenheit usw. +22) Dieses Gerät wurde weder unter den Reinen noch unter den Unreinen aufgezählt. Nach R. Meïr ist dieses daher, selbst wenn es 40 Seah fast, verunreinigungsfähig; nach R. Jehuda aber ist es, wenn es so viel fasst, rein. +23) ארוכות, lange Bretter, auf welche die Brote zum Aufgehen gelegt werden. And. LA. ארובות, runde Bretter. Nach ראב״ד (zu Edujot): ערוכות, glatte, abgehobelte Bretter, auf denen der Teig mit dem Walgerholz aufgetrieben wird. (Nach and. LA. עריבות, Mulden). +24) Weil sie die Form eines Gerätes haben (Maim.). Nach Maim. Bart. und תוי״ט ist dies nur eine rabbinische Bestimmung. In Edujot 7, 7 wird diese Halacha von R. Josua und R. Papios bezeugt, gegen R. Elieser, der diese Geräte für rein erklärt. +25) Die im gewöhnlichen Haushalte gebrauchten Bretter sind nicht wie ein Gerät geformt. Nach ראב״ד sind die Bretter des Bäckers verunreinigungsfähig, weil sie zum Gebrauche als Gerät fest bestimmt sind, während im sonstigen Haushalte dieselben mitunter auch anderweitig verwendet werden. +26) סרק (bibl. שרק) hellrot färben. Nach Bart, ist שרק = ששר, Mennige. +27) כרכם, den. von כרכום, Safran. +28) Denn dadurch haben sie die Form eines Geräts erhalten, resp. sind sie zu diesem Gebrauche fest bestimmt worden. +29) Nach B. batra 66 b handelt es sich hier um eine eherne Tafel, auf welche der Bäcker das gebackene Brot hinlegt. +30) Weil es mit dem Grundstück fest verbunden ist, wie die Haken an den Wänden, oben 12, 3. — +31) Weil etwas, das vor der Befestigung den Namen eines Gerätes hat, auch nach der Verbindung mit dem Boden als Gerät gilt, so lange man nicht daran eine Veränderung gemacht hat, s. 20, 5—6. +32) סרוד A. סריד, L. סרור, Rabed zu Sifra Mezora Sabim 2, 3: סדור. Nach letzterem îst es ein Anrichtebrett, auf das die Brote vor dem Backen gelegt und zum Ofen getragen werden. Nach Maim. ist es ein Waschgefäss, aus dem der Bäcker Wasser nimmt, um sich die Hände zu waschen und die Oberfläche des Brotes zu befeuchten. סרוד soll gleich כלי שמוש (Gebrauchsgerät) sein (wie בגדי שרד mit לבושי שמושא übersetzt wird). Einige nehmen es wie סרדח in 8, 3. +33) Die Gestalt dieser Geräte, die ihnen damals bekannt war, führte sie dazu, die einen für verunreinigungsfähig und die andern für rein zu erklären (Maim.). +34) גפף, umschliessen, s. oben 8, Note 20. +34a) Die Einfassung. +35) קרץ, schneiden, den Teig in Stücke zerschneiden. +36) In Tosefta II 5, 4 heisst es (nach der LA. des R. El. Wilna): R. Simon sagt: Warum kann das סרוד der Bäcker, der offen (ohne Leisten) ist, unrein werden, (doch nur) weil er darauf den Teig schneidet und auf demselben die Stücke zum Ofen bringt, daher ist auch das der Hausherren, wenn man es zugerichtet hat, darauf den Teig zu schneiden und die Stücke zum Ofen zu bringen, verunreinigungsfähig. +37) מערוך, nach A. das Treib- oder Walgerholz; nach Maim. ein Brett, worauf der Bäcker das Brot ordnet. +38) ים נפה (das Meer des Siebes) ist nach R. Hai der aus Haar (nach ראב״ד aus Lederstreifen) geflochtene Siebboden; er heisst ים, weil er von einer hölzernen Einfassung umgeben ist, wie das Meer vom Trockenen. Nach Maim. ist es ein viereckiger Kasten, in welchen das feine Mehl hineinfällt. Nach der ersten Erklärung, die in der Tosefta eine Stütze hat, handelt es sich hier um einen Siebboden, der von der hölzernen Umgebung behufs Reinigung getrennt wurde (מ״א). +39) Tos. II, 5, 5: Warum ist der Siebboden des Kernmehlmachers verunreinigungsfähig? Weil er ihn wieder zum Geräte zurückbringt. +40) Tos. das.: Der des Haushalts ist so lange rein, bis man ihn wieder an das Gerät angebracht hat. R. Simon, Sohn Jehuda’s, sagt im Namen R. Simons: Auch der des Kernmehlbereiters ist so lange rein, bis er ihn wieder mit dem Geräte verbunden hat. +41) Nach Vorb. 29. +42) Die Haarflechterinnen haben wohl einen siebartigen Sitz mit Lehne gehabt, auf dem sie das Haar der Mädchen nach dem Waschen trockneten und flochten. Tos. II 5, 5 lautet: Das der Haarflechterin ist verunreinigungsfähig als Sitz, weil dies, während es ein Gerät ist, dazu dient, dass die Mädchen beim Haarflechten darin sitzen. +43) Sie werden als Teile der Geräte betrachtet, an denen sie angebracht sind. +44) Des groben Siebes. +45) Weil diese Henkel manchmal vom Geräte entfernt werden (יו״ב). +46) Nach den Weisen ist der Henkel nur dann verunreinigungsfähig, wenn er zum Gebrauche des Gerätes behilflich ist. +47) בלש (vom aram. בלש, suchen), der mit einem Stocke das Gepäck der Reisenden durchsucht, ob keine zollpflichtigen Gegenstände darin verborgen sind. +48) Man steckt oft während der Arbeit die Hand in den Henkel, wodurch die Arbeit leichter wird. +49) רחת, die Wurfschaufel, womit man Getreide und Hülsenfrüchte worfelt. +50) Oben 12, Note 57. +51) Mit der die zerstreuten Getreidekörner zusammengescharrt werden. +52) Mit welcher die Körner und Hülsen aus dem Weine entfernt werden. +53) Diese dient bloss zum Zusammenscharren der Körner (מ״א). +54) Die dazu dienen, den Gesang zu begleiten. +55) Weil sie hohl sind und deren Behältnis dazu dient, das Geld aufzunehmen, das den Musikanten zugeworfen wird. +56) Da die Leviten nur im Tempel spielten und kein Geld in ihre Harfen legten. +57) Die 7 Flüssigkeiten (Vorb. 17—18), nach Maim. +58) Des Tempel-Vorhofes, s. Edujot 8, 4. +59) Die 24 Bücher der Bibel. +60) S. Jadajim 4, 5 und Sabim 5, 12. Als Grund dieser rabbinischen Bestimmung wird von den Erkl. angegeben, dass man die heiligen Schriften gewöhnlich zusammen mit den heiligen Hebe-Speisen verwahrte, und dadurch wurden auch erstere von den Mäusen beschädigt; deshalb verordnete man, dass die heiligen Schriften auf die Teruma eine verunreinigende Wirkung (פסול) üben sollen, und ferner dass die Hände, welche die heilige Schrift berühren, dieselbe Wirkung haben. Nach dem T. Babli (Sabbat 14 a) hat man dies verordnet, damit man die heiligen Schriften nicht mit blossen Händen anfassen solle. +61) Aas dem der Hohepriester am Versöhnungstage und der König am Ausgang des Schemittajahres vorlesen (s. Mischna Joma 7, 1 und Sota 7, 8). Dieses Buch stand in so hoher Achtung, dass nicht zu befürchten war, man würde Teruma-Speise daneben legen (Maim.) Tosefta hat: ספר עזרא. +62) Nach den Erklärern „ein hölzernes Pferd“, auf welchem die Possenreisser sassen und die Leute durch Gesänge belustigten, vgl. R. Hai, der diese Erklärung im Namen eines Talmud zu Kelim, den man im Lande Roma (בארץ רוסא) gefunden haben soll, citiert. R. Hai selbst meint, es sei dies ein Pferd aus Zedernholz (von ריכפת im Targum zu 1. Kön. 6, 9), vgl. noch weiter 16, 9. Einige lesen המרכוב und erklären, es sei das Holz an der Harfe, um welches die Saite gewickelt wird (Aruch). +63) בטנון (von בטן, Leib) ein Spielinstrument, das der Spielende vor dem Leibe trägt, Guitarre (R. Hai und Bart.). +64) נקטמון in M. Sabbat 6, 8: אנקטמין. Nach Jerusch. das. ist es אונוסקטמון (ὄνος ϰατῶμον) eine Eselsfigur, die von Komödianten zur Belustigung auf der Schulter getragen wurde. Im Babli Sabbat 66 b (die LA. ist dort לוקטמין) werden ausser dieser noch zwei andere Erklärungen gegeben: „Stelzfüsse“ oder „Larve.“ Ueber den Widerspruch zwischen der Bestimmung hier und der in Sabbat vgl. ר״ש. +65) אירוס (auch M. Sota 9, 1) nach den Erklärern, eine Handtrommel. +66) Vgl. oben 15, 3. +67) אלית (von אלי, wehklagen, Joel 1, 8) das Trauerweib, das die Trauermusik spielt, vgl. 16, 7. +68) Es ist ein Gerät, das zum Aufnehmen bestimmt ist, weil man das Fell des Wiesels benutzen kann (א״ר). +69) Man fängt nur die Maus, um sie zu töten und wegzuwerfen. +1) Nach 17, 1 ist es schon rein, wenn es ein Loch hat, durch das ein Granatapfel durchfallen kann. +2) Ein Tisch mit zwei Platten, die durch Angeln mit einander verbunden sind und auf- und zusammengeklappt werden können. +3) Eine grosse hölzerne Schüssel mit Fächern für verschieden e Fruchtarten. מזנון (von זן, Art) verschiedeue Arten enthaltend. +4) Lies: אפיפודין, ὑποπόδιον, ein Fussschemel. +5) Es waren dies solche, die zum Auf- und Zusammenklappen eingerichtet waren, vgl. Sachs, Beiträge I 165. +6) מגס (syr. art) Schale. Hier ist eine Doppelschale gemeint, die manche auch, wenn sie entzwei gegangen, noch gebrauchen. Ueber die Etym. s. Pesachim V Anm. 42. +7) קוד, ein hölzernes Essgerät, das man auf der Reise mit eich führte und das in zwei oder mehrere Fächer geteilt war, vgl. Gittin 68 b und Raschi das. +8) Nedarim 56 b und Parallelst. +9) Wann sind sie als fertig zu betrachten. +10) עריסה (dimin. von ערם = ערש, Bett) kleines Bett, Wiege. +11) Von einem Fische mit rauher und stacheliger Haut. +12) Um die Splitter von der Oberfläche zu beseitigen. +13) Auch ohne abgerieben zu sein. +14) Um die Stangen des Bettrahmens wurden der Länge und der Breite nach Stricke gezogen, die so ein Netz bildeten, wovon jede Maschenreihe בית (Haus, Gehäuse) genannt wurde (vgl. Krengel, Hausgerät in der Mischna I 23). +15) סרג = שרג, flechten (Job 40, 17). +16) Werden als fertig gearbeitet betrachtet. +17) חסם, verstopfen, verbinden, einen Verschluss machen. Hier ist der Verschluss am oberen Rande gemeint. +18) קנב (arab. art, Reben beschneiden), hier: die aus dem Geflechte hervorstehenden Späne abschneiden. +19) Sondern bloss von aussen. +20) Da die Palmzweige weich sind und der Korb auch ohne Beschneidung von innen gebraucht werden kann. +21) כלכלת (von כול, fassen) ein Korb, der gewöhnlich zum Aufbewahren von Feigen und anderen Früchten dient und aufgehängt wird. +22) לגין, gr. λάγυνος, Flasche. +23) Nach der Tosefta (II 5, 13) werden diese Behälter aus Palmzweigen gemacht, s. Note 20. +24) קנון, gr. ϰανοῦν, ein Korb zu Brod, Früchten u. dgl. (canistrum). +25) קלת, gr. ϰάλαϑος, ein geflochtener Handkorb. +26) סוגין (von סוג umzäunen, einschliessen) Körbe für Getreide, Mehl und dgl. R. Hai hat eine LA. סואים (Tos.: סאין), wie das Hebr. סאה, ein Getreidemass. +27) דור, ein Kreis. +28) Zwei Kreise rund um den ganzen Korb. Nach den Commentaren sind hier die untersten zwei Windungen am Boden des Korbes gemeint. Doch ist nicht einzusehen, warum diese Körbe schon beim geringsten Anfang Unreinheit annehmen, während bei den vorhergehenden erst nach seinem Verschluss das Gerät als fertig gilt. Man müsste annehmen, dass dieser Korb auch schon bei einer so geringen Höhe gebraucht wird. Es wäre aber auch möglich in שני דורין zwei besonders starke Kreise zu erblicken, die oben den Abschluss des Korbes bildeten, und da die Körbe oben am breitesten waren, wird diese Stelle mit לרוחב שלהן bezeichnet. +29) S. oben 15, 3. +30) Eine aus Weiden geflochtene Wagschale. Bart. liest וכן statt וכף, das Gestell der Wage. +31) Bei diesen Geräten genügt dies, um es gebrauchen zu können. +32) קופח (arab. art, cophinus) ein grosser Korb, gewöhnlich aus Weiden geflochten. +33) צפירות, vom arab. art, flechten, sind nach Maim. die Windungen, die man mit einem aus Ruten geflochtenen langen Seile über dem Boden des Korbes in beliebiger Anzahl über einander legte. Diese Windungen wurden zusammengenäht und bildeten die Wandung des Korbes; vgl. Jer. Sabb. 7, 2 (10 c). Die Tosefta hat צבירות (vielleicht von art, Rand). +34) ערק, nach Bart. ein Korb aus Kork, von geringerer Höhe als die קופה. Arab. art, ein aus Palmblättern geflochtener Korb. +35) תורמל, aram. und syr. Hirtentasche, vgl. Targ. zu 1. Sam. 17, 40. +36) D. h. gesäumt hat. +37) Man entfernt mit einem Beschneidemesser die Narben des Ledere. +38) קיחות, and. LA. קיהות, sind nach Bart. u. A. die an den Enden angebrachten Schleifen, durch welche man Schnüre zum Zuschnüren der Tasche durchzieht. Nach R. Hai und Maim. ist es mit קיח in Jes. 61, 1 zusammenzustellen, dass „Verschluss“ bedeuten soll. +39) Nach יו״ב und מ״א sind die אזנים in den קיחות mit enthalten. Es sind zwei grosse Schleifen, die an zwei entgegengesetzten Seiten der Tasche angebracht sind und auseinander gezogen werden, wenn man die Tasche öffnen will. +40) Auch wenn die kleinen Schleifen nicht daran sind, da man die Tasche mit einer Schnur umwickeln kann. +41) סקורטיא (scortea), Lederzeug. Nach Ned. 45 b ist darunter ein ledernes Schurzfell der Gerber verstanden. R. Hai und Maim. erklären es hier als eine Lederdecke, auf der man speist. +42) צצתה, L. ציציתה, wie die ציציה am Talith, Schnüre, womit man die Schürze um den Leib bindet. Nach Maim. ist es ein runder Schmuck in der Mitte der Lederdecke (vgl. aber יו״ב und מ״א). +43) An denen die Schnüre befestigt sind. +44) קטבוליא, gr. ϰαταβολή, Unterlage (vgl. Oholot 8, 1). +45) S. oben Note 38. +46) Womit man sie an die Bettstelle befestigt. +47) Obgleich man sie noch nicht gesäumt hat. +48) Vgl. weiter 20, 1. +49) Um sie mit Wolle oder Heu zu füllen. +50) פטיליה (gr. πατέλλιον, dim. von πατέλλα, eine Schüssel), ein Weidenkorb zum Aufbewahren getrockneter Feigen, Tos. Sabb. 12 (13), 15. +51) חסינה, nach Maim. ein hausgrosser weidener Behälter, in welchem man Weizen aufbewahrt. ממגורות (Joël 1, 17) wird vom Targ. mit חוסניא übersetzt. St. חסן, aufbewahren. +52) Er gilt nicht als Gerät, weil er wegen seiner Grösse nicht hin und her getragen wird. +53) סגניות nach den Comment. ein kleines Behältnis zu frischen nassen Früchten (vom St. סוג, einschliessen; Kohut: σαγάνη Netz?). +54) Weil diese keine dauerhaften Geräte sind. +55) חותל, ein Geflechte aus Palmzweigen, in welches die unreifen Datteln getan werden, damit sie dort zur Reife kommen. Die unreife Dattel heisst תוחלא, aus dem (nach R. Hai) חותל transp. ist. Nach Maim. stammt es vom Hebr. חתל, einwickeln. +56) Es ist ein dauerhaftes Gerät, das man auf- und zumachen kann. +57) Weil man dies nur für kurze Zeit gebraucht und dann wegwirft. +58) So erklären das Wort die meisten Commentare. קסיה wäre dann gleich כסיה, Bedeckendes (vgl. קוס = כוס, oben 4, 3). Andere erklären es mit „Schürze“ oder „Kopfbedeckung“ (eine Art Helm = cassis), vgl. תוי״ט. +59) Maim. (H. כלים 7, 5) las זורעי גינות (der Gärtner). +60) S. oben 12. Note 57. +61) Um etwas damit fassen zu können, ohne dass ein Dorn oder Splitter die Hand verwandet. +62) Damit die Sache, woran er arbeitet, nicht durch den Schweiss seiner Hand beschädigt werde; oder: um damit den Schweiss abzutrocknen. +63) מלקוט (a. LA. מקלוט, auch מיקלוט) nach Maim. ein lederner Sack, um den Mist des Dreschtieres aufzunehmen, damit das Getreide nicht besudelt wird. Nach Aruch u. A. ist es ein Leder, das man dem Rinde vor die Augen bindet, damit es im Kreise herumgehe und dresche. +64) חסים, (bessere LA. חסום L. חיסום), Sabbat 53 a. +65) מדף, nach den meisten Comment. ein Räuchergefäss, womit man die Bienen wegtreibt, wenn man den Honig aus dem Bienenkorbe nehmen will (von נדף, vertreiben). Nach R. Hai ein Brett (von דף) vor dem Bienenkorbe, auf welchem die Bienen sich niederlassen (vgl. gegen diese Erkl. Fleischer bei Levy III 305). +66) מנפה (von נוף, wehen, fächeln) Fächer. +67) קופסא (M. קפצה, L. קפסח), gr. ϰάψα, ein Behälter für Schmucksachen oder Kleidungsstücke. +68) Weil man mitunter den Deckel für sich gebrauchte (s. oben 12, 3). +69) קטטרא, gr. ϰάμπτοα, Targ. zu מלתחת (2. Kön. 10, 22). +70) Diese Deckel sind nicht mit dem Geräte verbunden. +71) Womit er krumme Bretter gerade presst. +72) הכסא, and. LA. הכסת, das Kissen. +73) Man stellt ihn unter die Lade, damit sie nicht durch die Feuchtigkeit der Erde Schaden leide. +74) קמרון, gr. ϰαμάριον, Wölbung, eine gewölbte Decke, die zeltartig über der Lade liegt, um diese vor dem Regen zu schützen. +75) אנגלין, andere LA. אנלגין, gr. ἀναλογεῖον, ein Lesepult, so ר״ש und Aruch. And. Erkl.: ein Futteral (Bart.) oder die Form, auf der man das Futteral für die Gesetzrolle macht (Maim). Eine and. Erklärung in den Comment. zu Jerusch. Megilla 3, 1. +76) Das Riegelloch, worin man den Riegel hineinschob. +77) Das Gehäuse, wo man den Schlüssel hineinsteckte (Tosefta Erubin 10, 1). +78) Das Pergamentstück, worauf die Abschnitte Deut. 6, 4—9 und 11, 13—21 geschrieben sind, das in einer Kapsel an den Türpfosten befestigt wird. Die letztgenannten drei Gehäuse sind rein, weil sie am Grundstück befestigt sind, so dass sich die Regel des R. Jehuda am Ende dieser Mischna nicht hierauf bezieht (מ״א). Nach den and. Erklärern sind hier Futterale gemeint, die nicht am Grundstück befestigt sind. +79) Vgl. oben 15, 6 und Erubin 10 Note 71. +80) אמום, syr. art, eine Form (arab. art, Muster) Figur eines Menschenkopfes, auf der man die Turbane verfertigte. +81) S. oben 15, Note 62. Ar. gibt hier noch die Erklärung: „der Griff des Winzermessers;“ vgl. Tosefta I 5, 10 (die aber auch nach der anderen Auffassung erklärt werden kann). +82) רביעית das Targ. übers. מנענעים (2. Sam. 6, 5) mit רביעין. Nach Maim. sind es zwei Hölzer, die taktmässig aneinander geschlagen wurden; nach And. besteht das Instrument aus viereckigen Brettern. +83) S. oben 15, Note 67. +84) גנוגנות, M.: גנונת (von גנן, schirmen.) Nach Maim. ist unter עני der Handwerker zu verstehen, nach Deut. 24, 15. Ar., ר״ש und Bart. erklären גנוגנה als eine Tasche. +85) Balken, mit denen man das Bett stützte, dass es nicht zerbreche. +86) טפוס = typus. +87) תפלה, Einz. von תפלין (Phylakterien). Gemeint ist die Form für die Gehäuse (בתים) der Tephillin. +88) סותות, M.: סות, nach Maim. Gewand, Gürtel, wie Gen. 49, 11. Bart. liest: סאגות und erkl.: Ketten. Gemeint sind (wie aus R. Hai und ר״ש zu ersehen ist) die geflochtenen Kettchen (תיכי חלילאתה, Sabb. 57 a), in welche das Kopfhaar der Frauen hineingeflochten wird. Es gibt hier noch eine Menge Varianten.. +88a) Vgl. Sifra Schemini Par. VI, 4. +89) Unter den flachen hölzernen Geräten (פשוטי כלי עץ) sind dreierlei Arten zu unterscheiden (vgl. Tosefta II 10, 7): 1. משמשי אדם, solche sind rein. 2. אדם ומשמשי אדם משמשי; über diese beiden vgl. Vorb. 12. — 3. משמשי משטשיו של אדם, Gegenstände, die nur den vom Menschen gebrauchten Geräten dienen. Ueber diese stellt R. Jose seine Regel auf. +90) Es bleibt stets mit dem Geräte verbunden, auch wenn dieses nicht gebraucht wird, wie z. B. der Deckel des Schmuckkästchens. +91) Es wird wie das Gerät selbst betrachtet, selbst wenn es nicht mit dem Geräte verbunden ist. +92) Wie etwa die verschiedenen Modelle der Handwerker. +93) Umso mehr gilt dies von den flachen Gegenständen, die den Geräten bloss, während sie nicht gebraucht werden, dienen, wie das Futteral einer Harfe (יו״ב). +94) Oben 13, Note 2. +95) Das. Note 10. +96) Das. Note 13. +97) Das. Note 14. +98) תרונתק, zusammengesetzt aus תרין und תיק (zwei Futterale), ein Futteral mit mehreren Fächern (Maim.). +99) Nach כף נחת (bei תוי״ט) ist hier eine Metalltafel, auf welcher der Lauf der Gestirne gezeichnet ist, gemeint. Nach מ״א, ebenso Levy, soll טבלא hier eine Handpauke sein (gr. τάβαλα). +100) Oben Note 41. +101) פגוש, M.: פגוז Targ. zu קבל (Ez. 26, 9), Wurfgeschoss. +102) Weil sie ein Behältnis haben (יו׳׳ב). Nach Maim. und א״ר dienen diese Futterale den Geräten auch, während sie gebraucht werden, was aber יו״ב mit Recht unbegreiflich findet. +103) Oben 11, Note 61. +104) Die Oeffnung des Futterals ist oben. +105) In diesem Falle wird das Futteral nicht als ein Behältnis sondern bloss als eine Decke betrachtet. +106) אלה, arab. art, ein kurzer Spiess. Nach And. ist אלה ein Streitkolben oder ein runder Schild. +107) Nach Sifra Schemini Par. VIII, 7. +1) Berachot 41 a. +2) Von Holz. Ueber irdene Geräte s. 3, 1 f; über Metallgeräte 14, 1. +2a) S. Raschi zu Sukka 6 a. +3) Des Loches, wodurch das Gerät rein wird. +4) Wenn das Loch so gross ist, dass ein Granatapfel durchfällt, s. M. 4. +5) Nach Maim. und Bart. sind hier die Worte des R. Elieser zu Ende. Nach ihm kommt es bei jedem Geräte auf seine Bestimmung an, so dass z. B. ein Gerät, das zu Oliven bestimmt ist, rein wird, wenn es ein Loch bekommt, durch welches eine Olive durchfällt. Das folgende קופות הגננים sagt wieder der erste Tanna, der damit Ausnahmefälle anführt, bei denen nicht der Granatapfel als Mass gilt. Nach ר״ש und יו״ב ist קופות הגננים u. w. Fortsetzung der Worte des R. Elieser, der damit Exempel für seinen Lehrsatz anführt. +6) Wenn ein Kraut-Bündel durch das Loch fallen kann. +7) Ein Stroh-Bündel. +8) גבבה, (von גבב, zusammenlesen) nach א״ר Holzspäne; nach And. Stoppeln. Auch hier ist ein Bündel gemeint. +8a) Das ist (nach ר״ש) der erste Tanna, der mit R. Elieser controversiert. Nach And. geht R. Josua noch weiter als der erste Tanna, indem er nicht bloss bei den Geräten der Privatleute, sondern auch bei den der Fabrikanten die Granate als Mass gelten lässt. +9) Von Leder. +10) פקעיות Mehrz. von פקעת, oben 10, Note 41. +11) Oben 1, Note 38. Dies ist die Ansicht des R. Elieser b. Jakob in der Tosefta, vgl. Chullin 138 a. +12) Anstatt אעפ״י שמקבלת liest L.: אעפ״י כן מקבלת. Danach ist der Sinn einfach der: „Wenn er Aufzuggarn nicht hält, trotzdem aber Einschlaggarn hält, so ist er noch unrein. Nach unserer LA. muss hier אף על פי den Sinn von הואיל (weil) haben, wie in Megilla 4 b (Ende), vgl. מ״ש. Es ist daraus zu schliessen, dass er wohl rein wird, wenn er auch Einschlaggarn nicht halten kann. (Nach Maim. H. Kelim 7, 6 dagegen ist er erst rein, wenn dessen grösster Teil gelöchert ist). Es ist aber unbegreiflich, welchen Zweck das Mass בפקעיות של שתי hat, da der Schlauch bei einem Loch von dieser Grösse doch nicht rein ist. Was die Commentare zur Erklärung dieser Auffälligkeit sagen, befriedigt nicht. Es ist die Annahme notwendig, dass bis בפקעיות של שתי die Ansicht von R. Elieser b. Jakob, von אם אינה u. s. w. die Ansicht eines anderen Tanna vorliegt. א״ר liest טהורה statt טמאה, ebenso weiter; doch findet diese LA. nirgends eine Bestätigung. +13) תמחוי ist eine grosse Schüssel. Ueber die Etym. vgl. Baneth in Pesachim V, Note 42. +14) רעי, L.: ראי, Nahum 3, 6. +15) R. Gamliel bezieht sich bloss auf בית הרעי (יו״ב). +16) And. LA.: אותו מפני שהן מקיימין. Dann bezieht es sich nach Bart. auf die Worte des ersten Tanna, der es für unrein erklärt, weil man es so noch bestehen lässt, (vgl. aber מ״א). +17) Wenn das Loch so gross ist, dass ein Laib Brot durchfällt, ist der Korb rein. Die Laibe Brot waren rund und jeder so gross, dass er für zwei Mahlzeiten ausreichte, Peah 8, 7 (יו״ב). +18) אפיפיירות, Tosefta: פיפיארות, R. Hai: עפיירות. Letzterer erklärt: „Ein Gerät, das aus Papyrus-Stauden gemacht ist, und zwar ist dies ein grosser Korb, der wie Gitter- und Netzwerk gemacht ist und kein Getreide aufnehmen kann, sondern nur etwa Aepfel, Birnen oder Granatäpfel.“ +19) Nach Bart. handelt es sich hier um ein Gerät, dessen Boden durchbrochen war und dadurch wieder repariert wurde, dass man von unten am Boden bis nach oben Rohr eingesetzt hat. Maim. (H. Kelim 6, 4) hat: מלמעלה ומלמטה (oben und unten). Nach יו״ב spricht die Mischna hier von einer gitterartigen Tafel (wie in Kilajim 6, 3), in welche man an den Rändern senkrecht nach oben gerichtetes Rohr angebracht hat, לחיזוק, damit das Gerät, das bisher ein flaches Holzgerät (פשוטי כלי עץ) war, nun etwas fassen könnte. +20) גפיים sind nach Ar. hier dasselbe wie אזניים, Handhaben. And. erklären, wie das Wort sonst bedeutet: Ränder ringsum. +21) Es wird dadurch ein vollkommenes Gerät. +22) Die Handhaben oder die Ränder sind nicht stark genug, dass man vermittelst derselben das Gerät aufheben und wegtragen könnte. Nach Maim. ist dieses Gerät auch bei einem Loche, durch das eine Granate durchfällt, verunreinigungsfähig, weil es von vorn herein so gemacht wird. Dadurch würde sich die Stellung dieser Halacha in diesem Perek erklären. +23) Oben Mischna 1. +24) Und einer von den dreien durch das Loch herausfällt. Hierzu muss das Loch grösser sein, als wenn bloss eine einzelne, nicht mit andern verbundene Granate durchfallen soll. So erklärt Bart., vgl. תוי״ט. Viele andere Erklärungen zu diesem Satze sind zusammengestellt im מי נפתוח. +25) Die gewöhnlich so gebraucht werden, dass man sie schüttelt. +26) Das Sieb und den Reuter. +27) Wobei durch das Schütteln die Granate auch durch ein kleineres Loch herausfällt. +28) Der gewöhnlich auf dem Rücken getragen wird, so dass, während man ihn an den Rücken hängt, durch die Bowegung die Frucht auch durch ein kleineres Loch herausfällt. +29) פשל, vgl. B. mezia 3, Note 53. +30) Von hier ab sind es nicht mehr die Worte des B. Simon b. Gamliel. +31) Sie sind so klein, dass sie nicht drei Granaten fassen. +32) ¼ Kab. +33) ⅛ Kab. +34) Oben 16, 3. +35) Wenn der grösste Teil des Bodens durchlöchert ist, sind sie rein. +36) Sobald durch das Loch am Boden eine Olive durchfallen kann, sind sie rein. +37) An den Seitenwänden, und zwar bis an den Boden herab (מ״ש). +38) גמם (syr. art) abschneiden. +39) Nach R. Ephraim Aschkenasi (im מ״ש) bedeutet hier במח שהן: „Es kommt auf die Bestimmung des Gerätes an“, wie oben in Mischna 1. +39a) Die Weisen. +40) Vgl. Mischna 6. +41) בראן, ein Ort in Samaria, nordöstlich von Sichem gelegen (Schwarz, Heil. Land 127). +42) Vgl. Orla 3, 7. +43) Wenn sie verbotene Früchte sind, etwa als Orla (Lev. 19, 23). +44) Wenn auch nur ein verbotener Granatapfel mit tausend anderen vermengt worden. +45) D. h. verboten machen. +46) Vgl. Orla 3, 7, wo B. Meïr anderer Ansicht zu sein scheint; doch ist dies in Wahrheit nicht der Fall, wie א״ר bereits gezeigt hat. +47) Das Gerät wird erst rein, wenn es ein Loch hat, durch welches der Baddan-Granatapfel durchfällt. +48) Viele Comment. haben hier: R. Jehuda (vgl. מ״ש). +48a) Jerusch. Demai 2, 1; Orla 3, 4. +49) גבע ist ebenso wie בדאן ein samaritanischer Ort. Die Tosefta II 6, 10 nennt ihn: גבע של בין הכותים (Geba des Gebietes der Kuthäer). +50) Da die Samaritaner (Kuthim) die Früchte, die sie verkaufen, gewiss nicht verzehnten. +51) Dagegen sind die sonstigen von einem עם הארץ gekauften Früchte bloss דמאי, d. h. im Zweifel, ob sie verzehntet sind oder nicht, vgl. die Vorbemerkungen zum Tr. דמאי. +52) Die Grösse eines Hühnereies (Maim., vgl. מ״א ,מ״ש und תא״ש). +53) An verschiedenen Stellen wird dies als Mass angegeben, z. B. Berachot 7, 2; Sukka 2, 5; 3, 7, und in Bezug auf die Unreinheit der Speisen in Joma 80 a. +54) In ein Gefäss, das bis an den Rand mit Wasser gefüllt ist. +55) Das aus dem Gefäss herausgeflossen. +56) Vielleicht gibt es noch grössere oder noch kleinere. +57) Wörtlich: nach dem Gedanken des Sehenden (Bestimmenden). +58) In Sabbat 7, 4; Erubin 7, 8. +59) Einige lesen: הקטנה, die kleinste (א״ר ,מ״ש und יו״ב), weil sie es seltsam finden, dass im gelobten Lande die Feigen am kleinsten sein sollen. Doch ist diese LA. nicht bezeugt und blosse Conjektur. +60) Berachot 39a. +61) Bei sehr vielen Massbestimmungen, z. B. bei allen verbotenen Speisen, vgl. Erubin 4 b. +62) אגורי, nach Berachot 39 a heisst sie so, weil das Oel in der Frucht gesammelt ist, d. h. (nach Raschi) die Flüssigkeit ist nicht in der Frucht eingesogen, wie etwa bei Aepfeln, sondern sie ist darin gesammelt, wie bei den Weinbeeren; abweichend davon Jerusch. Bikkurim 1, 3. Nach Rapoport, Erech Millin 14, heisst sie אמרי nach der Handelsstadt Egra am aelanitischen Meerbusen. Vgl. auch Löw bei Krauss, Lehnwörter II 7. +63) Oben 1, 4; Ohalot 2, 3. +64) Diese Gerste wuchs wohl in der Wüste Jehuda; vgl. „Wüsten-Ysop“ in Negaïm 14, 6. +65) Negaïm 4, 6; Chagiga 11a. +66) Ohalot 16, 1. +67) Auf den Menschen, der dasselbe trägt (s. Vorb. 27). +68) Oben 9, Note 80. +69) Die Dicke ist demnach ⅓ Handbreite. +70) Z. B. Erubin Anf.; Sukka Anf. +71) Von 6 Handbreiten. Ueber die grosse Elle s. weiter unten; über die kleine s. Mischna 10. +72) Pesachim 86 a. +72a) Zwei grosse Ellen. +73) So hiess das östliche Tor des Tempelberges, weil darüber die persische Residenz Schuschan abgebildet war (Middot 1, 3). +74) Die von Moses beim Baue der Stiftshütte gebrauchte, die 6 Handbreiten betrug Maim.). +75) Damit sind die zwei grossen Ellen am Schuschan-Tore gemeint, von denen, wie in Menachot 98 a angegeben, die kleinere bei Silber- und Goldarbeiten und die grössere bei Bauwerken gebraucht wurde. Darum heisst es: „eine grössere“, weil bei jeder Arbeit nur eine der beiden grösseren Verwendung fand. +76) Die mosaische Elle. +77) Der mosaischen. +78) D. h. abschliessen. Sie haben sich vertragsmässig verpflichtet, zu einem festgesetzten Preise eine mosaische Elle zu arbeiten. +79) Sie gaben zu jeder Elle eine halbe resp. eine ganze Fingerbreite hinzu. +80) Wenn sie knapp messen, könnten sie mitunter zu wenig geben und eine Untreue am Heiligen begehen. +81) Erubin 4 b. +82) Am Heiligtum. +83) Von 6 Handbreiten. +84) Im Vorhof des Tempels. +85) Bei diesen allen betrug die Elle bloss 5 Handbreiten. +86) Z. B. die Mauer des Tempels und des Vorhof-Altars. +87) Der Tisch, der goldene Altar und die Bundeslade. +88) Erubin 30 b. +89) Dem Masse der Wüste, nicht nach dem später eingeführten grösseren Masse von Jerusalem und Sepphoris, vgl. hierüber Edujot 1, Note 19. +90) Z. B. das Seah, Hin und Log im Heiligtum. +91) Das zur Zeit Moses’ die Israeliten in der Wüste hatten. +92) Mag er gross oder klein sein. +93) Wie es heisst (Lev. 2, 2): Er nehme seine Hand voll. +94) Wie es heisst (Lev. 16, 12): Er nehme … seine Hände voll Räucherwerk. +95) S. Joma 8, 2. +96) Erubin 8, 2. +97) Wenn jemand über die Sabbatgrenze (תחום) hinaus gehen will, muss er einen Erub machen. Näheres hierüber in den Vorb. zu Erubin. +98) Am Werktage isst man weniger, als am Sabbat, wo die Speisen feiner sind. +99) R. Jehuda meint umgekehrt, am Sabbat isst man bei jeder Mahlzeit weniger, weil man 3 Mahlzeiten isst, während am Werktage nur 2 Mahlzeiten eingenommen werden. +100) Beide meinen, zum Erub genügt Speise für kleinere Mahlzeiten. +101) D. i. ⅔ von einem Drittel Kab, oder art Kab. Ein Kab = 4 Log; ein Log = 6 Eier. Das Brod ist also 5 ⅓ Eier gross. +102) Dupondium. +103) 4 Seah = 24 Kab. +104) Ein Sela = 48 Dupondia. +105) Für ein Dupondium erhielte man somit ½ Kab Weizen. Bis man aber aus dem Weizen Brod bekommt, reduzirt sich das Quantum auf die Hälfte, also auf ¼ Kab = 6 Eiern (Ketubot 64 b). +106) S. Ohalot 2, 1; Nasir 50 b. +107) Der so gross ist, wie zwei Hände voll. +108) Negaïm 6, 1. +109) Wie ein Quadrat von 3 Linsen in der Länge und ebensoviel in der Breite. +110) Joma 8, 2. +111) Das ist etwas weniger als eine Ei-Grösse (Joma 79 b). +112) Von Leder. +113) Des Loches, durch welches sie rein werden. +114) פיקה, Knopf, auch Spindelknopf (oben 11, 6). Nach Aruch ist es gleich פקעה, Knäuel, vgl. Raschi zu Berachot 22 a und oben Mischna 2. +115) Nach Maim. ist es der Knopf, den man gewöhnlich an jedes Ende des Schlauches bindet; und wenn der Schlauch ein Loch hat, das grösser ist als dieser Knopf, ist er rein. Nach Bart. ist פיקח hier ein Spindelknopf. שלהן hat er nicht gelesen. Tosefta II 7, 3: הנכנס דרך פיהם ואיזו היא פיקח גדולה שלהן. Welches ist ihr grosser Knopf? Der, welcher durch ihre Mündung hindurchgeht (vgl. Krengel, Hausgerät 46). +116) Bechorot 37 b. +117) Sondern Wasser oder Kriechtiere haben sie ausgehöhlt; vgl. Ohalot 13, 1. +118) Damit die Unreinheit des Totenzeltes durch diese Oeffnung von diesem Zimmer in das Nebenzimmer komme. +119) מלא אגרוף, wörtlich: die Füllung einer Faust, d. h. die Grösse einer Faust, vgl. מלא הין, Edujot 1, 3. +120) Ein Riese jener Zeit. Nach M. rabba zu Thr. 1, 5 und zu Hohel. 7, 11 lebte er zur Zeit der Zerstörung des Tempels und war ein Schwestersohn des R. Jochanan b. Sakkai, vgl. Rapoport Erech Millin 257. +121) Der in einer Tempelhalle lag (Raschi). +122) So genannt nach dem Kaiser Nero. Die Namen Ben Batiach und Nero bekunden, dass diese Mischna aus der Zeit des grossen jüdischen Krieges stammt. +123) In Bechorot 37 b heisst es וישנו כמלא statt ונמלא. +124) Oben 14, Note 49. +125) Sifra Schemini Par. VI 10. +126) Sowohl sie selbst (auch die toten Seetiere), als auch die Geräte, die aus ihren Knochen oder Häuten verfertigt sind (oben 10, 1). +127) Wenn er verfolgt wird. +128) Die Verbindung muss aber derart sein, dass, wenn beide Dinge verunreinigungsfähig wären, die Unreinheit des einen auch das andere unrein machen würde. +129) משיחה (von משח, messen,) Messschnur, Schnur. +130) Wenn es aus einem Stoffe besteht, der, wenn er das nötige Mass hätte, Unreinheit annehmen könnte (יו״ב, vgl. aber מ״א). Vgl. Sifra Schemini Par. VI 10. +131) Auch das Meerprodukt. +132) Nach Maim. ist damit das Wasser gemeint (vgl. Chagiga 12a). Nach Bart. meint man die aus der Erde gemachten irdenen Geräte. +133) Das ist der Himmel. +134) Das Land und die Pflanzen. +135) Sonne, Mond und Sterne. +136) Seetiere und Vögel. Die Unreinheit des Aases vom reinen Geflügel wird nach Maim. hier nicht in Betracht gezogen, weil diese von besonderer Art ist, vgl. Vorb. 36. +137) Den Geräten, die aus den grossen starken Federn verfertigt werden. Diese werden wie Knochen-Geräte betrachtet; ebenso das folgende. +138) עוז ist gleich עזניח in Lev. 11, 13. Wahrscheinlich versteht die Mischna unter diesem Vogel den Seeadler (wie auch 70 und Vulg. übersetzen). +139) נעמית; so übersetzen die Targg. תיענה in Lev. 11, 16. +140) Mit Metall (Aruch). Nur bei diesem Ei, das auch ohne Ueberzug bestehen kann, haben die Rabbinen verordnet, dass es unrein werden kann, aber nicht bei andern mit Metall überzogenen Eiern, die ohne Ueberzug gar nicht bestehen können (Bart.). Nach Einigen bezieht sich חמצופח auch auf כנף תעוז. So scheint auch aus Tosefta II 7, 4 hervorzugehen (תיו״ט). Nach R. Simon b. Elasar, Namens R. Meïr, ist auch jedes andere überzogene Ei verunreinigungsfähig in der Mischna werden bloss deshalb die Geräte בנף העוז וביצת הנעמית genannt, weil diese gewöhnlich vorkommen (Tos. das.). +141) Auch wenn man aus anderen Federn dauerhafte Geräte macht, sind sie verunreinigungsfähig (Tosefta, cit. von ר״ש). +142) Landtiere und Menschen. +143) Wenn sie tot sind; oder wenn man aus Tierfellen oder Knochen Geräte macht, so können diese unrein werden. +144) Selbst wenn man in der Regel nicht solche Geräte macht; vgl. die folgenden Beispiele. +145) S. Vorb. 29. +146) Wenn man auch in der Regel nicht solche Dinge als Lager oder Sitz gabraucht. +147) עור המצה, ein rohes Fell. Vgl. Sabbat 79 a: Mazza ist ein Fell, das weder mit Salz, noch mit Mehl, noch mit Galläpfeln gegerbt wurde. Nach Sifra Schemini Par. VI, 11 ist ein Gerät aus solchem Fell nicht verunreinigungsfähig. Wenn man aber selbst ein Gerät mit Behälter daraus macht, kann es unrein werden. +148) Ueber die Unreinheit des Papiers vgl. תום׳ des R. Akiba Eger zu 2, 5. +149) Chullin 12 b. +150) Sie haben Fäden daran gebunden, um sie als Wagschalen zu gebrauchen. +151) Wenn sie etwas durch eine Tat zum Geräte gestalten. +152) Ihr Gedanke, etwas als Gerät zu gebrauchen, macht es nicht verunreinigungsfähig. Dagegen genügt hierzu der Gedanke eines Grossjährigen, weiter 25, 9. +153) An dessen Enden die Wagschalen hängen. +154) Ein Holz, womit man das Uebermass abstreicht. Dies darf nicht mit Metall beschwert werden, weil es dann zu tief hineinsinkt und zu viel abstreicht (B. batra 89 b). +155) Die Betrüger pflegten den Wagebalken hohl zu machen und Quecksilber in die Höhlung zu tun, wodurch sie zu ihrem Vorteil die eine oder die andere Wagschale sinken machen konnten. Ebenso konnten sie mit dem beschwerten Streichholz übervorteilen. +156) אסל (gr. ἄσιλλα) die Trage. במוט (Num. 13, 24) übers. Jon. באסלא. +157) Worin der Betrüger gestohlenes Geld versteckt. +158) In dem Wasser verbirgt er die Dinge, die er stiehlt. +159) Der Schmuggler legte die Perlen in einen hohlen Stock; über dieselben steckte er eine Mesusa, die er angeblich aus Frömmigkeit mit sich führte, und so gelang es ihm, den Zoll zu hinterziehen. +160) Obgleich man gewöhnlich obige Geräte nicht mit Behältern versieht. +161) B. batra 89b. +162) L hat: אילי = אי לי. +163) Tosefta II 7, 9: Wenn ich davon spreche, so könnte ich damit die Leute betrügen lehren; wenn ich wieder nicht davon spreche, so würde ich die Lehre verschweigen und dadurch bewirken, dass man Reines verunreinigt. Eine andere Version: (Ich muss davon sprechen) damit die Betrüger nicht denken, die Weisen kennen ihre Handlungen nicht. Nach dem Talmud (l. c.) hat er schliesslich doch davon gesprochen im Hinblick auf den Schriftvers (Hosea 14, 10): Grade sind die Wege des Herrn, die Gerechten wandeln darin, und die Frevler straucheln darüber. +164) תחתית, nach Maim. ein Holzklotz, in den der Amboss eingelassen ist, (der Ambossstock). +165) Weil man den Amboss aus dem Untersatz oft herausnimmt, um die Abfälle von Gold und Silber, die sich dort ansammeln, herauszunehmen; dieser Untersatz dient demnach als Behälter. +166) Dieser Untersatz dient nicht als Behälter. Jedoch, meint Maim., ist er, während der eiserne Amboss darin steckt, verunreinigungsfähig als Holz, welches dem Metallgeräte dient, oben 13, 6. +167) משחזת (von שחז, arab. art, schärfen) Schleifstein; hier kann damit nur ein hölzernes Polierbrett gemeint sein (Maim.). +168) Womit das Polierbrett bestrichen wird. +169) פנקס (πίναξ), die mit Wachs überzogenen Schreibtafeln, die buchförmig zusammengeheftet waren (Löw, graph. Requis. 102). +170) Um das nötige Wachs jederzeit zur Hand zu haben. +171) מחצלת, eine Matte, aus Stroh, Rohr, zarten Baumzweigen u. dgl. (vom arab. art, frische zarte Baumzweige, Kohut). +172) Obgleich dessen Behälter nur klein ist, heisst er doch „ein Gerät mit Behälter“ (Maim.). +173) Die Strohmatte, wenn sie ein Behältnis hat; oder wenn sie zum Lager bestimmt ist, als Midras (Vorb. 29); den Strohhalm als Behältnis-Gerät (מ״א). +174) Er betrachtet die Strohgeräte als solche, die keinen Bestand haben (oben Note 140). +175) פקועות (2. Kön. 4, 39) Koloquinten, nach And. Gurken. +176) Auch bei Geräten aus diesem Gewächse controversiren R. Ak. und R. J. b. Nuri. +177) חלף, Schilf, Riedgras (Löw, aram. Pfl. 167). +178) Doch, meint Maim., kann sie als Lager Midras-Unreinheit annehmen, wenn sie nicht eine andere Bestimmung hat, z. B. als Decke einer Laubhütte. Nach מ״א kann sie nur מדרס-unrein werden, wenn sie direkt zum Lager bestimmt wird (weiter 24, 10). +179) Um Schminke u. dgl. hineinzutun. +180) ככיי, nach den Erkl.: das innere Mark im Rohr. +1) S. oben 15, 1 und Menachot 31a. +2) Hinsichtlich des Masses von 40 Seah oder 3 Kubikellen, wobei das Gerät unfähig ist, die Unreinheit anzunehmen (Vorb. 13). +3) Die innere Höhlung muss 4 Seah Flüssiges fassen; die Dicke der Wände wird nicht mitgerechnet. +4) Man denkt sich die Kiste in eine andere grössere Kiste hineingesetzt, und wenn letztere 40 Seah fasst, ist erstere nicht für die Unreinheit empfänglich (Raschi, Sabbat 44 b). +5) לזבזין, der Kranz um den obern Rand, s. oben 2, Note 29. +6) Zwischen den Füssen und unter dem Boden der Kiste. +7) Wir betrachten es nicht so, wie wenn der Boden der Kiste bis an das Ende der Füsse reichte (Raschi Men. 31a). +8) שזורי L: השיזורי, aus Schesor oder Schisor (vgl. H. Hildesheimer, Beitr. Note 279). +9) Dann ist dazwischen ein bedeutender Raum. +10) Das Volumen der Kiste wird so gemessen, wie wenn ihr Boden bis zur Erde reichte. +11) מוכני, L: מכני, A: מיכני, gr. μηχανή, Maschine. Eine derartige Maschine wird auch beim Schrank erwähnt, Ohalot 4, 3. Es scheint, dass die Maschine zum Fortbewegen der schweren Geräte diente, vgl. Joma 3, 10. Näheres darüber lässt sich nicht ermitteln. Die Erklärung von מוכני = מכונה, Fussgestell ist unzulässig. +12) Sie ist nicht mit der Kiste fest verbunden. +13) So dass, wenn die eine unrein geworden ist, die andere nicht mit unrein wird. +14) Der Kiste. +15) Wenn die Kiste fest verschlossen ist und sich im Totenzelte befindet, so schützt sie die darin befindlichen Geräte vor der Toten-Unreinheit (oben 10, 1). Hat aber die Kiste ein Loch von einer Handbreite im Quadrat, so kann die Unreinheit dort eindringen und die Geräte verunreinigen, trotzdem das Loch durch die Maschine teilweise verdeckt ist und dadurch das Mass desselben vermindert wird. Die Maschine kann, weil sie nicht mit der Kiste als verbunden gilt, die in letzterer befindlichen Geräte nicht vor der Unreinheit schützen (vgl. ר״ש). +16) Die Maschine. +17) In der Maschine. Man hat wahrscheinlich dort Geld verborgen, weil es niemand dort suchte, sondern in der Kiste. +18) Da sie als Besonderes gilt und wenn darin Geld ist, darf sie als Basis für einen zum Tragen verbotenen Gegenstand am Sabbat nicht fortbewegt werden (vgl. Sabbat 21, 2). +18a) Da in diesem Falle die Maschine bloss als Anhängsel der Kiste betrachtet wird, die doch nur für Kleider und Geräte und nicht für Geld bestimmt, also keine Basis für Verbotenes geworden ist. Anders sind diese Sabbat-Bestimmungen nach Magen Abraham 310, 7 zu erklären, vgl. gegen ihn מ״א. +19) קמרון, vgl. 16, 7, Note 74. +19a) Mit starken Nägeln (Maim.). +20) Den Aufsatz, wenn er an der Kiste befestigt ist. +21) ראש תור, ein Ochsenkopf, der oben an den Hörnern breit ist und sich nach unten hin zuspitzt; daher Bezeichnung für ein gleichschenkliges Dreieck, oder dessen Spitze, auch für eine Winkelspitze überhaupt, wie in Kilajim 2, 7; 3, 3. Nach And. ist תור ein Schmuckstück der Frauen, das die Gestalt eines Dreiecks hatte (Hohel. 1, 10; 11); daher ראש תור Winkelspitze. An unserer Stelle ist es nach Maim. ein gleichschenkliges Dreieck. Zur Messung des Volumens des gewölbten Aufsatzes hätte man eigentlich den Flächeninhalt einer der Seitenflächen desselben (die von der geraden Linie a b und der darauf ruhenden krummen Wölbungs-Linie begrenzt ist) mit der Länge des Aufsatzes zu multipliziren. Da aber die Wölbungs-Linie verschiedenartig gestaltet sein kann und demnach auch die Seitenfläche schwer zu berechnen sein würde, so hat man die Bestimmung getroffen, nur den Flächeninhalt des gleichschenkligen Dreiecks a b c (das aus a b, als Basis, und den beiden nach dem Scheitelpunkt der Wölbungs-Linie gezogenen gleichen Schenkeln ac und bc gebildet wird) zu berechnen und diesen mit der Länge des Aufsatzes zu multipliziren, so dass der Aufsatz wie ein dreikantiges Prisma betrachtet wird (Maim.). art +22) Die Kiste. +23) Ohne Stütze. +24) Weil sie durch den schweren Aufsatz nach der Seite hingebogen wird. +25) Selbst wenn sie klein ist, ist sie dennoch rein, wie ein Gerät ohne Behältnis (Maim.). +26) Wiewohl sie dadurch kein Loch bekommen haben. +27) Da sie sich nach der Seite hinbiegen, werden sie wie zerbrochen angesehen. +28) Maim. liest ושאינן (mit ו׳) statt שאינן. Danach muss übersetzt werden: Diejenigen Geräte aber, die nicht auf gewöhnliche Weise (40 Seah Flüssiges) aufnehmen können (sondern nur, wenn man sie stützt oder auf die Seite legt), erklärt R. Jose für verunreinigungsfähig. Nach den Weisen aber wären diese rein, da sie doch immerhin, wenn auch in ungewöhnlicher Weise, 40 Seah fassen können. +29) Oben 12, Note 29. Nach Maim. sind die נקליטין zwei Stangen an der Kopfseite des Bettes, über welche der Vorhang gelegt wurde, der den Schlafenden vor den Fliegen schützte. Die Stangen mögen auch als Lehne für das Kopfkissen gedient haben, daher ihr Name (Krengel, Hausgerät 22). +30) חמור ist ein Gerät, auf dem ein anderer Gegenstand sitzt, vgl. oben 14, 3. Hier ist es nach den Kommentaren ein hölzerner Untersatz, der unter dem Bette als Stütze desselben angebracht war. Es scheint dies Gerät zugleich als Tritt gedient zu haben, auf dem man das Bett erstieg. +31) Was man hier unter חפוי versteht, ist nicht klar. Nach Maim. sind darunter alle Verzierungen begriffen, mit denen man das Bett schmückte. Nach ר״ש und Bart. ist es ein Ueberzug (wie oben Abschn. 16, Ende), womit man das Bett und die Stangen überzog. Nach יו״ב ein viereckiges Brett, das auf vier an den vier Winkeln des Bettes hervorragende Stangen gelegt wurde und ein Zelt über dem Bett bildete. +32) Weil sie nicht mit dem Bette fest verbunden sind und daher nicht zusammen mit dem Bette die Unreinheit annehmen (יו״ב). Mach Maim. und Bart. nehmen diese Dinge auch, wenn sie aus Metall sind, keine Unreinheit an, weil das Metall dem Holze dient. Indessen gilt dies nur, wenn das hölzerne Gerät selbst keine טומאה annimmt, was doch beim Bett nicht der Fall ist (יו״ב und מ״א). Es muss daher nach Maim. und Bart. ein anderer Grund angegeben werden: weil es bloss ein Schmuck oder ein Ueberzug des Gerätes ist (14, 5). +33) Nach Maim. zu Mischna 5 besteht das zerlegbare Bett, von dem in diesem Abschnitt gehandelt wird, aus folgenden Teilen: 1) ארוכות und קצרות, 2 lange und 2 kürzere Bohlen. Letztere bilden die Breitseiten, erstere die Längsseiten des Bettes. 2) לשונות, 4 viereckige ungefähr 1½ Ellen lange Säulen, welche an den 4 Winkeln des Bettes ihren Platz hatten und vermittels derer die 4 Bohlen durch Einzapfung zu einem Rechteck mit einander verbunden wurden. Die לשונות ragten ungefähr eine halbe Elle über das Bettgestelle hervor. 3) כרעים oder רגלים, 4 Füsse, die man an den 4 Winkeln des Bettes unter den לשונות befestigte, so dass das Bett hoch über dem Erdboden stand. 4) מלבן, ein langes viereckiges Brett, das durch Zapfen an der vordem Längsseite des Bettes zwischen den beiden vorderen לשונות befestigt, aber abnehmbar war und, mit Verzierungen versehen, der Vorderseite des Bettes ein schönes Aussehen verlieh. +34) Das Gestelle mit den לשונות und den Füssen (Nr. 1, 2, 3 der vorigen Note). +35) מלבן wäre nach Maim. Nr. 4 von Note 33. Es würde aber dann die folgende Mischna (על לשונות מלבן שנתנו) schwierig sein; ebenso unverständlich wäre חמור שתחת המלבן (Tos. II 8, 3), ebenso שהוא מלובש בפיקות . . מלבן u. w. (Tos. II 8, 4). Es ist daher besser mit יו״ב den מלבן hier als einen Rahmen zu fassen, der, mit Ringen (פיקות) versehen und mit Stricken (חבלים) bespannt, in das Innere des Bettgestelles auf Leisten gesetzt wurde und den Boden des Bettes bildete. Dieser מלבן wurde mitunter durch einen חמור, mitunter durch besondere Füsse (רגלים, vgl. Tos.) gestützt. +36) Sie mussten den Rahmen oft auf ihren Reisen mitnehmen, den sie im Notfalle auf zwei Stühle legten, um darauf zu schlafen; daher ist er nicht als Teil des Bettes zu betrachten (יו״ב). Nach Maim. ist der מלבן der Leviten ein auf zwei Säulen ruhendes viereckiges Bett, an den die Leviten ihre Spielinstrumente aufhängten. +37) לשונות, hier kurze Säulen, vgl. Note 33 Nr. 2. +38) Anstatt den Rahmen auf die Leisten der Seitenbretter zu legen, hat man ihn durch vier an die 4 Winkel gesetzte Säulen gestützt. +39) Er wird auch so als ein Teil des Bettes betrachtet. +40) Da er nicht durch das Bett gestützt wird, ist er nicht ein Teil des Bettes. +41) Note 36. +42) S. Vorb. 29, +43) Die unter dieser Seite an beiden Enden angebracht sind. +44) Es gilt noch nicht als völlig zerbrochen, da es noch zur Not gebraucht werden kann. +45) Es gilt als zerbrochen, und wird deshalb rein, oben 15, 1. +46) Weil man es an ein anderes Bett oder an die Wand lehnen und darauf schlafen kann, Tosefta II 8, 6, vgl. Sukka 16a. +47) לוכסן, auch אלכסון (gr. λοξόν, schief, schräge) wird die Diagonale eines Quadrates oder Rechtecks genannt. Das Bett-Rechteck hat 2 Diagonalen. An jedem Ende derselben ist eine Säule (oder Pfosten) angebracht. Wenn nun an den beiden Enden der einen Diagonale die Säulen weggeschnitten werden, so wird dadurch das Bett in 2 Teile geteilt, deren jeder aus einer Längenseite (ארוכה) und einer Breitseite (קצרה) besteht. +48) Ebenso wie vorher, 2 an 2 einander gegenüber liegenden Winkeln des Bett-Rechtecks befindliche Füsse. +49) Die eingeklammerten Worte (טפח על טפח) fehlen in den Talmud-Ausgaben; sie geben absolut keinen Sinn. Maim. gibt dafür: עד שנעשו שתיהן פחות מטפח, bis beide (Füsse) weniger als eine Handbreite hoch sind. Das kann aber טפח על טפח nicht bedeuten. Ebenso wenig kann טפח על טפח mit Bart. erklärt werden: Von jedem Fusse eine Handbreite (vgl. מ״א). Man muss also die Worte mit א״ר streichen. Sie scheinen aus der Tosefta zu stammen (vgl. מ״א). +50) So dass zwischen dem Bettboden und der Erde kein Zwischenraum von einer Handbreite geblieben. +51) Es gilt als zerbrochen. +52) S. Tosafot Sabbat 112 b v. רבי. +53) Auch wenn sie nicht wieder hergestellt wurde, bleibt das Bett unrein, da es erst, wenn auch die beiden Füsse weggenommen sind, rein wird (nach M. 5). ותקנה steht bloss als Bedingung für die folgenden Bestimmungen (מ״א, anders יו״ב). +54) D. h. trotzdem man sie wieder hergestellt hat, ist das Bett dennoch nicht midras-unrein (יו״ב). +55) Obgleich das ganze Bett wieder hergestellt ist. Es ist jetzt als ein neues Bett zu betrachten, das zwar von neuem Unreinheit annehmen kann, die alte Unreinheit aber verloren hat. +56) Denn die erste wieder hergestellte Längsseite ist durch Berührung des noch midras-unreinen Bettes auch als von Midras-Unreinheit Berührtes unrein geworden. Wenn nun auch durch das Zerbrechen der zweiten Seite die Midras-Unreinheit aufgehoben wurde, so bleibt noch die Unreinheit der Berührung an der ersten Seite haften, die sie dann, weil mit dem Bette verbanden, auf das ganze Bett überträgt. +57) Das ganze Bett. +58) Es hat ein Flüssiger (זב) darauf getreten (Maim.) oder sich darauf gestützt (מ״א). Nach א״ר handelt es sich hier um einen Fuss, den man von einem midras-unreinen Bette losgelöst hat mit der Absicht, ihn später wieder mit dem Bette zu verbinden; in diesem Falle bleibt der Fuss, auch während er vom Bette getrennt ist, midras-unrein. +59) Das rein ist. +60) Das ganze Bett gilt jetzt als ein Körper, und da ein Teil unrein ist, so ist das ganze unrein. Die Talm.-Ausg. hat nicht כולה; der Sinn ist aber doch derselbe. +61) Wie zuvor vor der Verbindung mit dem Bette, vgl. auch 19, 5. +62) Da es vom Fusse während der Verbindung berührt worden. Es ist also nur ראשון לטומאה (Vorb. 2). +63) Durch eine Toten-Unreinheit, nach Num. 19, 11. Näheres hierüber in den Vorb. zu Ohaloth. +64) Nach Note 60. +65) Wie das, was ein siebentägig Unreiner berührt (Num. 19, 22). +66) Er hat einen אב הטומאה (s. Vorb. 1) berührt und ist dadurch ראשון לטומאה (Vorb. 2) geworden. Dieser kann, wie ein Mensch, durch טבילה und הערב שמש (Vorb. 9) wieder rein werden. +67) Da ein Gerät nur durch einen אב הטומאה, aber nicht durch einen לטומאה ראשון unrein werden kann (Vorb. 16). +68) S. oben 13, Note 16. Wenn eine Zinke unrein geworden ist und man verbindet sie mit einem Karste, der rein ist, gelten dabei dieselben Bestimmungen, wie wenn man einen unreinen Fuss mit einem reinen Bette verbindet. +69) תפלה, Mehrz. חפלין, vgl. hierüber Näheres in Menachot 4, 1. Hier ist von der Kopftefillah (תפלה של ראש) die Rede. Ursprünglich mag man die Kopftefillah allein תפלה genannt haben, da die Targumim nur טוטפות (Exod. 13, 16) mit חפלין übersetzen. +70) Aus 4 von einander abgeteilten Fächern, deren jedes קציצה (Abteilung) genannt wird. +71) Nachdem die ganze Tefillah durch eine Toten-Unreinheit ein אב הטומאה geworden war (vgl. Vorb. 5). +72) Man setzt dafür ein anderes Fach an (Bart. und א״ר). +73) Die ganze Tefillah, auch das neue Fach. +74) Das neue Fach ist mit den anderen zu einem Körper verbunden, wie oben Note 60. +75) Solange noch ein Fach übrig bleibt, das ein אב הטומאה ist, gelten alle mit ihm verbundenen Fächer als אב הטומאה. +75a) Und setzt dafür ein anderes Fach an. +76) Die Tefillah. +77) Denn die drei ersten wieder hergestellten Fächer sind durch Berührung des vierten (das noch אב הטומאה war) unrein geworden, und das vierte wieder hergestellte gilt, weil mit den drei ersten zu einem Körper verbunden, ebenso wie jene, als ראשון לטומאה. +78) D. h. ראשון, weil sie mit den anderen, die ראשונים sind, verbunden ist. +79) Obgleich man es durch ein anderes Fach ersetzt. +80) D. h. durch Verbindung mit den 3 ersten, s. Note 77. +81) D. h. die 3 ersten können nicht wegen ihrer Verbindung mit der vierten unrein sein, da doch die vierte selbst nur wegen ihrer Verbindung mit der ersten unrein geworden, diese letzteren aber durch ihre Ablösung und Ersetzung durch neue von ihrer Unreinheit befreit wurden. Vgl. Ausführliches in יו״ב. +82) Das unrein war. Vgl. Berachot 50 b. +83) Eine Längsseite, eine Breitseite und 2 Füsse. +84) Weil man anfangs nicht die Absicht hatte, das Bett wieder zusammenzusetzen, vgl. oben Note 58. +85) Die frühere Unreinheit aber ist durch die Teilung beseitigt, da man früher nicht die Absicht hatte, das Bett wieder zusammenzusetzen (vgl. 15, 1). +86) Sukka 16 a. +87) חבילה, ein Bündel, etwas Zusammengebundenes, Verbundenes; hier im Gegensatz zu אברים: als ein Ganzes, dessen Glieder sämtlich mit einander verbunden sind. +88) Wenn es aber zerlegt ist, nehmen die einzelnen Stücke keine Unreinheit an. +89) Wenn es aber im ganzen Zustande unrein geworden und dann zerlegt wird, kann es so nicht gereinigt werden; es muss bei der Reinigung (durch טבילה, resp. הזיה, Vorb. 10) ganz sein. +90) Nach Sukka 16 a kann jedoch nur eine Längsseite mit 2 Füssen, oder eine Breitseite mit 2 Füssen Unreinheit annehmen. +91) Jedes einzelne Glied kann durch Untertauchen gereinigt werden. Hierbei ist nicht erforderlich, dass eine Seite mit 2 Füssen verbunden bleibe (יו״ב). +92) Wir haben nach Maim. und Talm. babli erklärt. Die Tosefta (II 8, 8) fasst diese Mischna anders auf. Doch scheint die Tosefta selbst verschiedene Auffassungen zu bieten. +1) Das entweder durch einen Toten oder als Unterlage eines Flüssigen verunreinigt worden ist. +2) Nach der Ansicht der Weisen (18, Ende), dass das Bett auch gliederweise gereinigt werden kann. +3) Anstatt והנוגע ist nach L Maim. und A. הנוגע zu lesen. Bart. u. A. lesen והנוגע, wonach auch der Zerleger rein wäre, was aber nur gezwungen erklärt werden kann, vgl. ט״א. +4) Obgleich die Stricke, solange sie mit dem Bette verbunden waren, mit unrein waren, so werden sie doch, nachdem das Bett zerlegt wird, rein, da die Stricke für sich keine Unreinheit annehmen. +5) Wenn man ein neues Bett mit Stricken bespannt. +6) So dass, wenn eines derselben von einer Unreinheit berührt wird, auch das andere unrein wird. +7) S. oben 16, Note 14. +8) Nachdem dies geschehen ist, wird auch der noch herabhängende Strick als mit dem Bette verbunden betrachtet. +9) Nach Tosefta (II 9,4) handelt es sich hier um den Fall, dass man an den einen Bettstrick einen anderen Strick angeknüpft hat. +10) Dieser zweite Strick gilt vom Knoten an auswärts nicht als mit dem Bette verbunden. +10a) Sifra Sabim Par. II 5. +11) נימא, gr. νῆμα, Faden. +12) Wenn man zwei Stricke zusammenbindet, lässt man gewöhnlich am Knoten die Enden etwas hinausragen. +13) Damit der Knoten sich nicht löse. +14) Dies ist wie der Knoten selbst zu betrachten, der wie der Strick vom Knoten einwärts, als mit dem Bette verbunden gilt (יו׳׳ב). +14a) Sifra Sabim Par. II 4. +15) Nachdem man die Bespannung des Bettrahmens vollendet hatte, blieb zuweilen noch ein Stück von dem Stricke übrig, das aus dem Bette herausragte. +16) Die Länge von 5 Handbr. nicht miteinbegriffen (Chullin 54b nach Tosefta). +17) Wenn auch das Bett unrein geworden ist. +18) Er gilt nicht als mit dem Bette verbunden, da er zu nichts brauchbar ist. +19) Zehn Handbr. inclusive (Chullin das.). +20) Das Ganze gilt da als mit dem Bette verbunden. +21) Das überschüssige Stück. +22) Denn dieses Stück ist bestimmt, abgeschnitten zu werden, und gehört nicht zum Bette. +23) Bis zur Länge von 10 Handbreiten. +24) Vgl. Tur Orach Chajim 430. +25) Von dem obern Stock nach unten, oder um es in ein Tauchbad unterzutauchen (ר״ש). +26) מזרן, nach Maim., Bart. u. A. ein aus Wolle, Flachs oder Haaren gewebter Gurt, mit welchem man die Bettstelle umwickelte, um deren Teile zusammenzuhalten. Nach R. Hai und Aruch ist es eine wollene oder lederne Decke (von מזר, spinnen, oder art, ausbreiten). +27) Wenn das Bett unrein geworden. +28) Er gilt als mit dem Bette verbunden. +29) Wie der Strick, (oben M. 2). +30) Der zerrissen und unbrauchbar geworden ist. +31) Wenn soviel noch unversehrt geblieben. +32) חבק, ein Gurt, den Sattel des Esels festzuhalten, Maim. (vgl. Barth, Etym. St. 25). Nach And. ist es eine Decke, die den Esel vor Erkältung schützt. +33) Auf einem Bette, das mit einem Gurte umwickelt ist, von dem ein Teil herabhängt. +34) Das Bett wird als Lagerstätte des זב ein אב הטומאה (Vorb. 29 und 32). Der Gurt (auch der herabhängende Teil), als zum Bette gehörig, ist gleichfalls אב הטומאה. Was von ihm berührt wird, ist ראשון (erster Grad), was von letzterem berührt wird, ist שני (zweiter Grad, Vorb. 2). +35) Der zweite Grad macht die Hebe (תרומה) unbrauchbar (Vorb. 2 und 3). +36) Nach seiner oben (M. 3) ausgesprochenen Ansicht, wonach der aus dem Bette herabhängende Gurt bei noch so viel als mit dem Bette verbunden gilt. +37) Nach seiner oben (M. 3) ausgesprochenen Ansicht. +38) Dieser Teil gilt nur als ראשון, da er die ersten zehn Handbreiten, die als אב הטומאה gelten, berührt hat. +39) Als ראשון macht er noch das, was er berührt, zum שני. +40) Dieser שני macht noch die תרומה unbrauchbar (Note 35). +40a) Der Flüssige. +41) Während dieser mit dem Bette verbunden ist. +42) Die wie das Bett selbst betrachtet werden. +43) Das Bett. +44) Nach Maim. und Bart. ist טמאה zu lesen, wonach es sich auf das Bett bezieht, da dies, als mit dem Gurte verbunden, mit diesem zusammen midras-uurein wird. Nach ר״ש ist טמא zu lesen. Er meint, nur der Gurt wird unrein, aber nicht das Bett, weil der Gurt als Nebenteil nicht die Unreinheit auf den Hauptteil bringen kann (מ״א). +45) Nach Maim. und Bart. ist טהורה, nach ר״ש ist טהור zu lesen. Nach beiden Ansichten ist der Gurt auch rein; denn dieser Teil des Gurtes kann, als nicht zum Bette gehörig, nicht midras-unrein werden. Es handelt sich hier nämlich um einen Fall, wo der זב auf dem Gurte nur getragen wurde, aber denselben nicht mit hem blossen Körper berührt hat. +46) Vgl. oben 18, 7. +47) Das Bett mit dem Gurte. +48) Nach 18, Note 60. +49) Das Bett. +50) Wie zuvor vor der Verbindung mit dem Gurte. +51) Da es von dem Bette während der Verbindung mit demselben berührt wurde. Es ist also jetzt ראשון לטומאה (Vorb. 2). +52) S. 18, Note 63. +53) Wie oben Note 48. +54) Wie 18, Note 65. +55) S. 18, Note 66. +56) Nach 18, Note 67. +57) Eines von beiden, das Bett oder der Gurt. +58) Beide, das Bett und der Gurt, selbst wenn letzterer mehr als 10 Handbreiten aus dem Bette herausragt. +59) Selbst nach R. Jose oben in M. 4; denn nur hinsichtlich der Midras-Unreinheit gilt nach R. Jose der heraushängende Gurt bloss bis 10 Handbreiten als mit dem Bette verbunden, aber nicht hinsichtlich der Toten-Unreinheit oder hinsichtlich der Unreinheit durch Berührung eines Kriechtieres. Die Begründung s. in יו״ב. +60) Wie vor der Trennung, wo auch jeder Teil für sich als Gerät gilt, obgleich sie verbunden nur als ein Gerät betrachtet werden. +61) Ein totes. +62) Nach Lev. 11, 31 f. +63) Das unrein geworden. +64) Sie sind aber noch ganz geblieben, so dass man sie wieder an das Bett anmachen kann. Daher ist das Bett durch die Wegnahme dieser Seiten nicht rein geworden. +65) In welchen die alten Längsseiten gesteckt hatten. +66) So dass man die alten Seiten ohne weiteres wieder einsetzen kann. +67) Da noch die alten Längsseiten vorhanden sind, und somit das ganze ursprüngliche Bett noch besteht, vgl. א״ר zu 18, 5. Nach Maim. ist auch nach הנקביס das Wort טמאח zu setzen (vgl. מ״ש). +68) Trotzdem die neuen noch vorhanden und mit dem Bette verbunden sind. +69) Wir haben also hier einen Fall, dass ein unreines Bett, ohne dass etwas daran geschieht, wieder rein werden kann (יו״ב). +70) Ebenso durch jede andere Quelle der Unreinheit (אב הטומאה). Ausgeschlossen ist bloss die Midras-Unreinheit, weil der Kasten nicht zum Sitze bestimmt ist, vgl. Vorb. 30. +71) Es ist der Deckel zerbrochen. +72) Da noch ein Gerät mit Behältnis übrig geblieben. +73) Am Boden. +74) Da das Behältnis zerstört ist. +75) מגורה, Vorratshaus (Hagg. 2, 19), Behältnis. +76) Des Kastens, dessen Boden beschädigt ist; es sind aber noch ganze Behältnisse (etwa Schubladen) daran vorhanden. +77) Wenn der Kasten unrein war und durch Beschädigung rein wird, bleiben diese Behältnisse unrein. Ebenso können sie von neuem unrein werden. +78) So dass, trotzdem der Kasten rein geworden, diese Fächer dennoch unrein bleiben (vgl. מ״א). +79) Nachdem sie unrein geworden. +80) In der grossen Tasche sind mehrere kleine Beutel angebracht, wie die מגורות im Kasten (M. 7). מ״ש liest שנפחת הכיס שבתוכו: der Beutel darin ist schadhaft geworden, ebenso M. und L. +81) Und kann auch fernerhin Unreinheit annehmen. +82) Mit der grossen Tasche. +83) Wie oben Note 78. +84) Aus einer Schaf- oder Bockshaut verfertigt. +85) Sie bilden zwei kleine Beutelchen an der Seite des Schlauches, die, wenn der Schlauch mit einer Flüssigkeit gefüllt wird, ebenfalls sich füllen. +86) Ebenso auch, wenn der Schlauch beschädigt ist (מ״א). +87) Vom Innern des Schlauches aus. +88) Da man den Kasten, auch wenn jemand darauf sitzt, benutzen kann und nicht zu sagen braucht: Stehe auf, da wir das Gerät zu unserer Arbeit brauchen (Vorb. 30). +89) Da ist es bequem sich darauf zu setzen. +90) Ein solcher würde am Sitzen hindern. +91) Ist eines von diesen beiden der Fall, so kann der Kasten nur die Toten-Unreinheit annehmen, aber nicht midras-unrein werden. +92) Wie oben M. 7. +93) Durch Midras, da man noch oben darauf sitzen kann. Nach יו״ב nimmt es auch die Toten-Unreinheit an (vgl. das.). +94) Als Behältnis zu dienen. +95) Als Sitz. +96) Vgl. 24, 9. +97) Vgl. 17, 1. +98) Durch Midras, weil er noch zum Sitze gebraucht werden kann. +99) Hat man ihn jedoch nachher zum Sitze bestimmt, so kann er midras-unrein werden, vgl. 20, 4 (מ״א). +1) כר ist die Unterdecke, worauf man liegt; כסת das kleinere Kopfkissen (vgl. Tosafot Ab. sara 65 a u. B. mez. 79 b). +2) מרצוף (gr. μάρσυπος), ein grosser lederner Beutel, in welchem man Waren in die Ferne versendet. +3) Trotzdem sie beschädigt sind und nicht mehr als Behältnis dienen können. +4) Da sie auch als Sitz und Unterlage dienen. +5) קלוסתר, and. LA. קרסטל ,קלסטר (viell. ϰάρταλος), ein lederner Sack, oder Korb, der mit Futter gefüllt und dem Tiere am Maule angehängt wird. +6) Nur wenn er soviel fasst, kann er durch Midras unrein werden, aber nicht, wenn er kleiner ist. +7) כרתית, and. LA. כרסית, syr. art, ein Reisesack. +8) Das sind 6 Kab. +9) Vgl. auch Sifra, Sabim Per. 2, 4. +10) רבצל oder רובצל, nach R. Hai ein Gewürzbeutel. +11) מזורה, eine Tasche für Reisezehrung (זוודא = צידה Reisezehrung). +12) Weil man auch mitunter darauf sitzt oder sich darauf legt. +13) Als Behälter gebraucht zu werden. +14) Als Sitz oder Lager. +15) Dagegen können die ersten vier Behälter, die in dieser Mischna genannt werden, auch, wenn ihr Behältnis beschädigt und unbrauchbar ist, durch Midras unrein werden, weil diese von vorne herein in gleicher Weise als Behälter und als Lager zu dienen bestimmt sind. +16) חמת חלילין, ein Schlauch mit Pfeifen, eine Sackpfeife. +17) Da diese nicht zum Sitze gebraucht wird. +18) פיסון (von פיסא, Stein, Sandstein), der Mörtel-Arbeiter. +19) Da man manchmal sich darauf setzt. +20) Als ein Behältnis-Gerät, da man es nur im Notfalle zum Sitzen gebraucht. +21) Jadajim 4, 1; Sifra Sabim Per. 2, 5. +22) Die zum Waschen der Füsse bestimmt ist (ר׳׳ש). +23) Ist sie kleiner, dann ist sie, nach Tosefta II 11, 1, gleich einer Schüssel, die nicht zum Sitzen gebraucht werden kann. +24) Ist sie grösser, dann gilt sie nicht als Sitz-Gerät, bis sie dazu zugerichtet wird, vgl. weiter M. 4. +25) So dass man nicht einen Fuss darin waschen kann (Sifra). +26) Weil sie nun zum Sitze gebraucht wird. +27) So dass der Sprung wieder verschlossen wird. +28) Aber keine Midras-Unreinheit, denn man sagt: Stehe auf, wir wollen das Gerät zu seiner Bestimmung gebrauchen (Vorb. 30). +29) Der alles vertrocknet (Hosea 13, 15). +30) Da sie wieder nur zum Sitzen gebraucht wird. +31) Ein Gerät, das so beschädigt ist, dass es nicht mehr zu seiner ursprünglichen Bestimmung gebraucht werden kann. +32) Am Anfange können diese Geräte nicht durch Midras unrein werden, wohl aber nachdem sie gesprungen sind. +33) Die korbartig geflochten sind. Statt נצרים בשירי כלי liest L. und M. (ebenso R. Bezalel Aschkenasi bei מ״ש) בבלי נצרים. +34) Vgl. oben 16, Note 17. +35) Vgl. 17, 4 Ende. +35a) Statt בית יד ist nach L und M יד zu lesen. +36) Bloss zum momentanen Gebrauch, ohne ihn daran zu befestigen. +37) Wiewohl der Stock als flaches Holzgerät keine Unreinheit annimmt (Vorb. 12), so kann er doch mit der Axt verbunden Unreinheit annnehmen. +38) Nachdem man aber die Arbeit mit der Axt verrichtet hat, kann der Stock nicht unrein werden, trotzdem er noch mit der Axt verbunden ist, weil man ihn dann gewöhnlich wegwirft. +39) דיוסטר (and. LA דיסטר) nach ר״ש und Bart. devidoir, die Haspel. Sie besteht aus einem Holzstabe, an dessen beiden Enden durch Löcher Pflöcke hineingestekt werden, die sich in ihrer Richtung kreuzen (an einem Ende geht ein Pflock von Osten nach Westen, am anderen von Norden nach Süden). Diese Pflöcke macht man mitunter aus Eisen, so dass sie verunreinigungsfähig sind. Nach den Erklärern ist דיוסטר zusammengesetzt aus דיו (= δύο) zwei und סטר (aram.) Seite, ein zweiseitiges Gerät. Neuere wollen es vom gr. διωστήρ (Stange) ableiten. (Nach Maim. ist דיוסטר ein Webe-Gerät). +40) Die Eisenteile gelten als mit dem Holzstabe verbunden, und wenn eine Unreinheit auch bloss das Holz berührt, ist das ganze Gerät unrein. +41) Während das Garn damit abgehaspelt wird. Sonst ist das Holz nicht verunreinigungsfähig, weil die Eisenpflöcke gewöhnlich aus dem Holzstabe herausgezogen werden. +42) Die Haspel. +43) כלונס (von columna) Pfahl, Stange. +44) Auch während man nicht damit arbeitet, da man, wenn sie an der Stange befestigt ist, die Eisenteile nicht davon trennt. +45) Die Stange. +46) Mit der Haspel. +47) Wenn eine Unreinheit die Stange berührt, wird die Haspel nicht unrein. Die Stange selbst kann, auch wenn sie nicht an den Erdboden befestigt ist, als פשוטי כלי עץ keine Unreinheit annehmen (Vorb. 12). +48) An die Stange. +49) Man hat die Eisenpflöcke in die Stange derart hineingesteckt, dass man diese als Haspel gebrauchen kann, +50) Von der Stange. +51) Zur Haspel. +52) Der Teil zwischen den beiden Eisenpflöcken; die anderen Teile der Stange, (sowohl der oberhalb als der unterhalb der Pflöcke befindliche) sind nicht verunreinigungsfähig. +53) Durch Midras, wie vorher, bevor er befestigt war. +54) Mit dem Stuhl. +55) Die Stange ist als flaches hölzernes Gerät nicht verunreinigungsfähig. +56) Aus der Stange, die nicht am Erdboden befestigt ist. Es ist hier die Rede von einer dicken Säule, deren oberes Ende man zum Sitze hergerichtet hat. +57) Der Sitzplatz. Nach יו׳׳ב noch eine Handbreite ringsumher. +58) בית הבד, das Haus der Oelpresse (syr. art). +59) Der Pressbalken ist nicht verunreinigungsfähig. +60) Indem man dort einen Sitz herrichtet. +61) Er kann nicht durch Midras unrein werden. +62) Vorb. 30; vgl. Sifra, Sabim, Per. 2, 5. — +63) Die mehr als 9 Kab fasst (oben M. 2). +64) Dadurch kann sie nicht mehr als Hausgerät Unreinheit annehmen (17, 1). +65) Indem man etwas daran verrichtet hat (Tos. B. mezia 52 b v. והתקינה). +66) Durch Midras. +67) Bis das Gerät durch eine bedeutende Arbeit diese neue Bestimmung als Sitz erhalten hat. +68) Aus der gelöcherten Mulde. +69) Worin Bündel Stroh und Gras gelegt werden, die grösser als Granatäpfel sind. +70) Durch Toten-Unreinheit oder durch ein Kriechtier. Wiewohl sie am Boden befestigt ist, nimmt sie dennoch Unreinheit an, weil sie ursprünglich vom Boden getrennt war und auch nicht, wie der Riegel und das Schloss (11, 2), zusammen mit dem Grundstücke gebraucht wird. +71) כופת (von art, zusammenziehen) eine feste Masse, eine Teigmasse (Pesachim 45b), oder ein Holzblock (vgl. auch כיפתא oder כופתא im Targ. zu Jer. 20, 2). +72) נדבך (Esra 6, 4), Steinlage, Bauschicht. Maim. erklärt hier נדבך als ein Holzbrett, vgl. Levy v. נדבך und Fleischer das. S. 716. — +73) Mit Nägeln an die darunter befindliche Mauer. +74) Durch Midras, wie zuvor, da der Block als Sitz diente. Selbst wenn man über dem nicht befestigten Block gebaut hat und ein זב sich auf die Bauschicht setzt, so ist der Block midras-unrein nach Vorb. 31. +75) Weil er dann als Teil der Wand betrachtet wird, die keine Unreinheit annimmt. +76) מפץ (von נפץ, ausbreiten), eine aus Rohr oder Binsen geflochtene Matte. +77) Mit Nägeln an die Balken. +78) מעזיבה (von עזב, Neh. 3, 8, arab. art, stossen, füllen, gefüllt sein), der Estrich, der über das Gebälk gelegt wird, vgl. M. B. mezia 10, 2. +79) Durch Midras, wie zuvor, als sie zum Lager gebraucht wurde. Vgl. auch Note 74. +80) Sie gilt als Teil des Daches. +81) Die 40 Seah fassen und daher nicht verunreinigungsfähig sind, 15, 1. +82) Sie steht aufrecht. +83) Wie zuvor, bevor sie befestigt war. +84) Sondern mit dem Boden aufwärts. +85) Denn da sie nicht ihrem früheren Gebrauche dienen kann, wird sie als Teil des grossen Gerätes betrachtet, das nicht verunreinigungsfähig ist, Note 81. +86) Das zum Lager bestimmt war. Vgl. weiter 27, 9 und Menachot 24 a b. +87) וילון = velum, Vorhang, Tür-Vorhang (auch Segel eines Schiffes). +88) Da es nicht mehr zum Lager gebraucht werden kann. +89) Der Tür-Vorhang gilt nicht wie die Wand des Hauses (die keine Unreinheit annimmt), weil der Türhüter sich oft damit die Hand umhüllt und erwärmt (Beza 14 b). +90) Dass es nicht mehr midras-unrein werden kann. +91) Man hat es zum Vorhang zugeschnitten, einen Saum daran genäht und Schleifen daran gemacht. Maim. und Aruch lesen משיתבר, nach Maim. von תבר, brechen; nach A. von חוברה, Schleife, s. 25,1. +92) An die Oberschwelle, um als Vorhang zu dienen. Nach Maim. bedeutet משיקשור, sobald man die Schleifen daran gebunden, mit denen der Vorhang aufgehängt wird. +93) An den Eingang. +94) מחצלת (vgl. 17, 17 Note 171) eine Matte aus weichem Stoff. +95) Die hart sind und auf denen man nicht liegen kann. +96) Sie kann nicht midras-unrein werden, da sie nicht mehr zum Lager gebraucht wird. +96a) Die Bohre. +97) wie ein griechisches X, d. h. man hat die beiden Diagonalen aus hartem Rohr gemacht; dann ist die Matte nicht mehr zum Lager zu gebrauchen. +98) Wenn aber der Raum 4 Handbreiten beträgt, so kann man zwischen einem Rohr und dem anderen sich hinlegen. +99) Die Schlafmatte. Gewöhnlich war diese mehrere Ellen laug; die Breite war gleich einer Mannslänge, so dass man sich längs der Breite darauf hinlegte. An beiden Enden der Breite war das Geflecht in Quasten zusammengeknotet, so dass die zu einem Knoten vereinigten Fäden sich auf zwei Handbreiten erstreckten, und da der Knoten in der Mitte war, so betrug auch die Entfernung von einem Knoten bis zum anderen zwei Handbreiten. +100) Da dann die Breitenfäden nur an einem Ende verknotet sind und das Gewebe sich leicht löst. +101) מעדנין (Tosefta: מדן, das ע׳ elidiert) die Bande, transp. von ענד, binden. +102) Da das Gewebe dann leicht auseinandergeht. +103) „Zwei Handbreiten zwischen je zwei Knoten, und eine Handbreite rechts und eine Handbreite links“ (Tosefta II, 11), vgl. Note 99. +104) Durch Midras, da sie noch zum Lager brauchbar ist. +105) An den Enden, vgl. 16, 2, Note 18. +106) Trotzdem man später noch etwas daran zum Schmucke anbringt (יו״ב). +1) Es handelt sich hier (nach Maim.) um den Fall, dass ein Kleiderstoff, während er gewoben wird, im Totenzelte sich befand und dadurch unrein geworden ist. Es kann aber (ausser durch Aussatz) bloss das gewebte Zeug unrein werden, weil nur dieses unter בגד (Lev. 11, 32) verstanden wird. Wer nun das, was mit dem בגד als verbunden betrachtet wird, berührt, ist unrein, nicht aber, wer dasjenige berührt, was mit dem Gewebe nicht als verbunden gilt. +2) Die Walze, um welche die Zettelfäden gewickelt sind. +3) Die Walze, um welche das gewebte Zeug gewickelt ist. Letzterer lag niedriger als der obere Weberbaum, und vor demselben sass der Weber während der Arbeit (יו״ב). Es kann aber auch hier von dem vertikalen Webestuhl die Rede sein, vor welchem der Weber stehend arbeitete (Rieger, Spinnen, Färben, Weben S. 27). +4) נירים, die zwei Schäfte, an deren einen die Fäden 1, 3, 5, 7 u. s. w., am anderen wieder die Fäden 2, 4, 6, 8 u. s. w. vermittelst Schlingen (Litzen) befestigt wurden. Es konnte bald der eine bald der andere Schaft durch eine Tretvorrichtung gehoben und so dem Einschlagfaden ein Weg gemacht werden. ניר, arab. art, licium. +5) קידום, das Weberblatt, oder der Kamm, durch dessen Zähne die Zettelfäden hindurchgehen und der zum jedesmaligen Heranschieben des durchgezogenen Einschlagfadens gegen das fertige Gewebe dient. So Maimon. (vgl. Rieger l. c. 34). +6) Die Fäden, die man über ein Purpurgewebe zieht, um es vor Verunreinigung zu schützen, und die man später wieder entfernt, weshalb sie nicht als mit dem Gewebe verbunden gelten. +7) עירח = אירא, von עור (Dan. 2, 35) Spreu, Wollflocke oder Fadenende. +8) Sondern abschneiden will. +9) S. Anm. 1. +10) נפש המסכת, Seele des Gewebes, ist der eingeschlagene Faden, bevor er mit dem Kamm gegen das Gewebe herangeschoben wurde (Maim.) +11) Mit welcher der Webestuhl bespannt ist. +12) Ein gezwirnter Faden, der mit dem Purpur zusammengewirkt und nicht entfernt wird. +13) Da diese Dinge als Teile des Gewebes betrachtet werden. +14) S. 11, 6 Anm. 59. +15) Tosefta: שעל גבי האשויה בצמר. Die Bedeutung von אשויה ist unsicher. Kohut vergleicht das syr. art, Spule, uin welche man die Wolle windet. +16) Diese Wolle gilt nicht als mit dem Geräte verbunden, dass sie die Unreiheit des Gerätes anderen Dingen bringen könnte. +17) S. 11, 6 Anm. 55, +18) Solange nicht der gesponnene Faden von der Spindel abgewickelt wurde. +19) Wenn die Spindel unrein ist, weil der Kreisel als Handhabe der Spindel betrachtet wird (רא״ש). +20) Er gilt dann nicht mehr als mit der Spindel verbunden. +21) Vgl. Vogelstein, Die Landwirtschaft in Palästina zur Zeit der Mischnah, Berlin 1894. +22) Siehe 14, 4, Anm. 49. +23) Das. Anm. 50. +24) עין, ein gepolsterter lederner Ring (Sifra Schemini 8, 6), den man dem Tiere um den Hals legte, damit es nicht vom Joche gedrückt werde. +24a) עבות (Hosea 11, 4) der dick geflochtene Strick, mittelst dessen man das Joch der Ackertiere mit dem Pfluge verband. +25) Wobei alle Geräte doch miteinander verbunden sind. +26) Trotzdem der Pflug verunreinigt worden ist, bleiben diese Dinge rein, weil sie nicht als wesentliche Teile des Pfluges zu betrachten sind. +27) חרב, Pflugsterze (stiva), das Holz am Ackerwagen, das der Pflüger während des Pflügens mit der Hand hält. Es hat die Form eines Schwertes, daher der Name (Maim.). +28) בורך, der Pflugbaum (oder die Grindel, temo), der knieförmig gebogen war (daher der Name) und an seinem untern Ende von der Sterze durchbohrt wurde (s. die Abbildung bei Vogelstein). +29) יצול, die Deichsel, die mit dem oberen Ende des Pflugbaums verbunden war. Arab. art, vgl. Wetzstein bei Levy II 404. +30) Wenn einer dieser Teile oder ein anderer wesentlicher Teil des Pfluges verunreinigt worden ist, sind alle Teile unrein. Sie gelten alle als miteinander verbunden. +31) Vermittelst dessen die in das Ohr der Pflugschar gesteckte Sterze festgehalten wird (Vogelst. 28). +32) לחיין, die Streichbretter (aures), die an den beiden Flügeln der Pflugschar angebracht gewesen zu sein scheinen. +33) עדיין, zwei auseinanderstehende Flügel, welche die Pflugschar nach rückwärts hatte und welche die Furchen verbreitem und die Schollen zerkleinern sollten (Vogelst. das.). +34) לרבות, and. LA. לרכך (aufzulockern). Sie sind daher keine wesentlichen Teile des Pfluges. +35) Einen der beiden Arme des Säge-Gestelles. +36) Nachdem das Sägeblatt unrein geworden ist. +37) Weil der hölzerne Arm dem Metallgeräte (dem Blatt) dient (s. 13, 6), יו״ב. +38) Durch welche die beiden Arme des Säge-Gestells oben mit einander vereinigt werden. +39) Welches die beiden Arme in der Mitte miteinander verbindet. +40) Von denen man das eine Ende in die Schnur steckt, das andere Ende an das mittlere Querholz anlegt. Mit diesen Hölzern kann die Schnur herumgedreht und gespannt werden. Bei kürzern Sägen genügt ein Spannholz. Nach Maim. sind unter סניפין ausser dem Spannholz noch die zwei kleinen runden Hölzer verstanden, welche an beiden Enden des Sägeblattes befestigt sind und welche unten in den beiden Armen des Gestells stecken. Vermittelst dieser Hölzer kann das Säge-Blatt gedreht werden. סניפין sind Ansätze, Anhängsel. +41) Oben 16, 7 Anm. 71. +42) קשטגית, and. LA. קשתנית (von קשת, Bogen), ein bogenförmiger hölzerner Griff, womit der Bohrer gedreht wird. +43) Diese hölzernen Geräte gelten nicht als mit dem Eisen verbunden, werden daher nicht unrein, wenn eine Unreinheit das Eisen berührt. +44) מלבן, ein rechteckiger Rahmen. Nach den Erklärern wurde die grosse Säge in die Mitte dieses Rahmens eingesetzt. +45) מסר, bibl. משור. +46) Und der eherne Pfeil an dem Bogen liegt. +47) Obgleich der Pfeil unrein geworden ist. +48) אישות (Ar. אשות) chald. אשותא, Maulwurf. Die Falle bestand aus Holz- und Eisenteilen. +49) Das Holz ist rein, wenn auch das Eisen unrein geworden ist, weil ersteres mit letzterem nicht als verbunden betrachtet wird. +50) Und wenn das Eisen unrein geworden ist, ist die ganze Falle unrein. +1) Chagiga 26 b. +2) Trotzdem der Tisch ein Gerät ohne Behälter ist, kann er dennoch Unreinheit annehmen, weil er sowohl für den Menschen (sich darauf zu stützen) als für die letzterem dienenden Geräte bestimmt ist (Vorb. 12). +3) דלפקי = δελφιϰή, ein dreifüssiger Tisch zum Anrichten von Speisen und Getränken. +4) Die Platte ist teilweise zerbrochen. +5) Ein ganz mit Marmor belegter Tisch ist nicht verunreinigungsfähig, weil man sich nach dem Ueberzug richtet, der als Steingerät keine Unreinheit annimmt. Ueber den scheinbaren Widerspruch mit 11, 6 vgl. מ״א das. +6) Der nicht zerbrochen und nicht belegt ist. +7) Nach א״ר ist das die Ansicht des R. Jose oben 16, 6. +8) Von Speisen. +9) Nach א״ר ist zu lesen: מקום הנחת חתיכות אף (so erklären auch רש״י und ר״ש); denn nach R. Jehuda ist erforderlich, dass der Tisch dem Menschen (durch die Speisen) und den Dienstgeräten des Menschen dienen könne, wie dies Sifra (Schemini VI, 4) lehrt. Doch ist die LA. אף nirgends bezeugt, vgl. יו״ב. Merkwürdig ist die Ansicht des Jeruschalmi in ע״ז II Ende: חיא מקום הנחת כוסות היא מקום הנחת חתיכות, wonach die beiden Ansichten dem Inhalte nach identisch sind und bloss im Wortlaut differieren. +10) Ein dreifüssiger Tisch. +11) Weil er nicht mehr gebraucht werden kann. +12) Vgl. 25, 9. +13) Da er als Platte gebraucht werden kann. +14) Dabei findet dieselbe Meinungsverschiedenheit statt. +15) ספסל, συμψ?λλιον, subsellium, Sitzbank. +16) Eines der Seitenbretter, die an beiden Enden des Sitzbrettes als Füsse befestigt sind. +17) Weil man nicht mehr darauf sitzen kann. Maim. liest טמא (vgl. H. כלים 26, 2), wie beim Bett, oben 18, 5 Anm. 46. +18) Da man auf einem dünnen Sitzbrett ohne Füsse nicht sitzen kann. +19) Es ist das Sitzbrett eine Handbreit dick, oder es ist noch etwas von den Füssen daran geblieben. +20) In diesem Falle kann sie noch zum Sitzen gebraucht werden. +21) שרפרף = שרשיפא, Schemel. Etym. unsicher. +22) Ein Fuss. +23) Da man noch immer die Füsse darauf stützen kann. +24) קתדרה = ϰαϑέδρα, Lehnsessel. +25) Vgl. Edujot 1, 11. +26) חפויו, eig. „die Bedeckungen“, das, womit das Stuhl-Gestell bedeckt ist. Bei dem Braut-Sessel werden es wohl feine Kissen gewesen sein. Diese Kissen sind nun weggenommen worden, so dass der Stuhl nicht mehr zum Sitze der Braut geeignet ist. Nach Maim. sind hier חפויו Bedeckungen von Elfenbein und Ebenholz. Nach ר״ש sind darunter Seiten-Lehnen zu verstehen, wie חפין (Zapfen eines Schlüssels), oben 13, 6. +27) Als Sitz (מדרס), weil man auch ohne Bedeckung darauf sitzen kann (s. M. 5). +28) Weil er für seine Hauptbestimmung, nämlich zum Sitz für die Braut, nicht brauchbar ist. +29) Der vierseitige Rahmen, durch den die vier Füsse miteinander verbunden sind. +30) Selbst wenn er vom Handwerker gebracht wurde und niemals mit einem Sitze verbunden war, kann er auch, weil im Notfalle zum Sitz brauchbar, unrein werden (Tosefta III 1, 12). +31) Um die zum Kneten nötigen Gegenstände darauf zu legen. +32) Als Midras; denn da der Stuhl vorher als Sitz diente, so kann er durch die Einsetzung in den Backtrog nicht diesem gleich werden. +33) Er ist dem Backtrog gleich, der nicht Midras werden kann, weil er zu einem anderen Gebrauche bestimmt ist (Vorb. 30). +34) Obgleich er niemals als Sitz gedient hat, kann er doch midras-unrein werden, weil er mitunter auch zum Sitzen dient. +35) Der Sitz des Stuhls bestand gewöhnlich aus drei Sitzbrettchen, die hier חסויים (Decken) genannt werden. Diese waren in der Regel länger als der Rahmen des Gestells, so dass sie an demselben von allen Seiten hervorragten. Deshalb konnte der Stuhl nicht umgelegt und so als Sitz gebraucht werden, weil er dadurch eine schiefe Stellung gehabt hätte. +36) Sie sind ausnahmsweise nur ebenso lang wie der Rahmen. +37) Auf die Brettchen, die an den Seiten befestigt sind. Der Stuhl kann also noch eben so, wie früher, gebraucht werden. +38) Von den dreien (Note 35). +39) Von den beiden Seiten des mittleren. +40) Da man noch darauf sitzen kann. +41) Sonst kann man nicht darauf sitzen. +42) Vgl. Edujot 2, 8. +43) Vgl. Note 35. +44) Als Midras, da man zur Not noch darauf sitzen kann. +45) Weil man auf einem solchen Stuhl in der Regel nicht sitzt. +46) Bei dem Braut-Sessel hatte der Rahmen mitunter einen Boden, so dass, wenn der Sitz abgenommen wurde, ein Behältnis verblieb, in das man Gegenstände hineinlegen konnte +47) Die Bestimmung zum Sitze der Braut. +48) Vgl. oben 19, 9—10 und 20, 1. +49) Oben 15, 1. — Es ist hier von einer kleinen Kiste die Rede, die fähig ist, Unreinheit anzunehmen. +50) Nach Bart. wäre עליון der obere Deckel und תחתון der Boden. Doch fasst man besser mit Maim. und רא״ש die beiden Teile als zwei Behälter oder Schubladen, die an der hier in Rede stehenden שידה sich befinden. +51) Die man ebenfalls noch (etwa zum Sitzen) gebrauchen kann. +52) Da die Hauptbestimmung aufgehört hat. +53) Es scheint hier von einem hölzernen Sitz die Rede zu sein, den der Steinmetz an den zu bearbeitenden Stein befestigt, denn die Tosefta (III 1, 13) bemerkt: ישיבת הסתת התירה טהורה קשרה טמאה Der Sitz des Steinmetzen ist, wenn er ihn losgebunden hat, rein; wenn er ihn aber festgebunden hat, verunreinigungsfähig. Dasselbe wird dort von den am Wagen festgebundenen Sitz des Kutschers gesagt. +54) S. Vorb. 29. +55) Oben 20, 5. +56) Oben 15, 2. +57) עשאו פנים, er hat ihm ein (schönes) Ansehen gemacht (durch Glättung mit dem Hobel); so die Commentare. L. liest פכים, was wohl (φανής = φανός) „glänzend weise“ bedeutet. +58) Als Midras, wenn er ihn als Sitz zu gebrauchen gedenkt. +59) Er muss durch eine Tat zu einem Sitz gemacht werden, vgl. oben 20, 4. Die hier gegebene Erklärung zu dieser Stelle ergibt sich aus Tosefta III 2, 2. +60) Oben 16, 2. +61) מוכין, Wollflocken (B. kamma 10, 10) oder andere weiche Dinge. +62) Bloss durch die Füllung. +63) Sie können nicht als Sitz durch Midras unrein werden, da dies kein rechter Sitz ist, indem die Füllung jederzeit herausfallen kann. +64) Oben 9, 4 Note 43. +65) So dass die Füllung nicht herausfallen kann. +66) Durch Midras. +67) אסלה (Erubin 10b: עסלה), sella, Nachtstuhl. Er besteht aus einem eisernen Gestell mit Füssen und einem ledernen Ueberzug, der in der Mitte gelöchert ist (vgl. Aruch u. מפתח des R. Nissim zu Erubin). +68) Vgl. Nidda 6, 3. +69) Es wird das Leder vom Eisen abgesondert, ohne dass man beabsichtigt, die Teile wieder mit einander zu verbinden (יו״ב). +70) Da das Leder auch an und für sich als Sitz gebraucht werden kann. +71) Das zwar nicht als Sitz, aber zu anderen Gebrauchszwecken dienen kann. +72) Vgl. 18, 8. +73) טרסקל ist hier τρισϰελής (dreischenklig, dreifüssig), dasselbe wie כסא טרסקל in Sabbat 138a (vgl. auch Bamidb. rabba 12, 12). Es war ein zusammenlegbarer Feldstuhl. +74) Es wird die lederne Bedeckung vom Fussgestell entfernt. +75) Das Gestell ohne Sitz ist zu nichts zu gebrauchen. +76) ספסלין ist Einzahl, συμψέλλιον. +77) Die gewöhnlich eine Marmorplatte zum Sitze hatte. +78) Oben M. 3 heisst der Bankfuss ראש, weil er aus einem Seitenbrett bestand; hier aber heisst er רגל, da die eine Längenseite der Sitzplatte an der Wand angebaut war und nur die andere Seite an jedem Ende einen Fuss hatte. +79) Als Midras. Nach Maim. und Bart. können nur die Füsse unrein werden, aber nicht die Marmorplatte, da Steingeräte keine Unreinheit annehmen (Vorb. 15). Nach יו״ב ist auch die Platte unrein, weil wir die Füsse als den Hauptteil des Sitzes betrachten. +80) Denn dann ist es so zu beurteilen, wie wenn die Bank ganz aus Stein bestände. +81) שגם, zusammenfügen, vgl. oben 10, 6 Note 67. — Nach רא״ש ,ר״ש und Bart. bedeutet שיגמן hier: er hat sie mit dem Hobel zurecht gemacht. +82) Als Midras, weil man auf ihnen zu sitzen pflegt. +83) Man setzt sich nur darauf, um nicht mit dem schmutzigen Badewasser in Berührung zu kommen. +84) קנקילין (L.: קנקילן) ϰάγϰελον (von cancellus) Gitter; hier ein netz- oder gitterartiges Gefäss, das dazu dient, Kleider und andere Gegenstände zu beräuchern. +85) כסות, and. LA. כוסות, Becher. +86) Trotzdem die Löcher am Boden des Gefässes so gross sind, dass ein Granatapfel durchfallen kann, nimmt es dennoch Unreinheit an, da es für Kleider bestimmt ist, die nicht durchfallen, vgl. 17, 3 (יו״ב). +87) Es ist von beiden Seiten offen und hat keinen Boden (so die meisten Comment.). Doch widerspricht dies den Angaben in Oholot 9 und Sabbat 8a (רא״ש). Es scheint daher bei diesen Gefässen bloss das Kleider-Behältnis gefehlt zu haben. +1) אמום (vgl, oben 16, 7, Note 80), hier die Form eines Fusses, daher Schuhleisten. Alle hier genannten Geräte bestehen aus Leder, das mit Haaren oder Wollflocken gefüllt ist; vgl. auch Sanhedrin 68a. +2) קמיע (syr. art) Amulet (Sabbat 6, 2), eine lederne Kapsel, welche Kräuter oder ein beschriebenes Pergamentstück enthält und als Schutz- oder Heilmittel getragen wird. +3) Deren Gehäuse die bekannten 4 Abschnitte der Thora auf Pergament geschrieben enthalten, vgl. 18, 8. +4) Es ist die Naht aufgerissen worden, nachdem diese Dinge vorher durch einen Toten unrein geworden waren. +5) Denn sie gelten noch immer als Gerät mit Behältnis, da bloss die Naht aufgerissen ist. +6) Denn da die Naht aufgerissen ist, wird der Inhalt nicht mehr als mit dem Gerät verbunden betrachtet und trägt nicht die Unreinheit des Gerätes. +7) אוכף, arab. art, Sattel. Bart. liest הכאוף. +8) Das Innere mit dem Aeussern. +9) Das Innere ist also mit der Hülle zu einem Geräte verbunden. +10) מרכב, s. Vorb. 33. — Vgl. auch Sifra Sabim 3, 11. +11) זריז and. LA. זרז (von aram. זרז rüsten, gürten), ein breiter Gurt, der dem Esel um den Leib gebunden wurde. +12) Nach ר״ש ein dickes langes Holz, in dessen Mitte ein Mörser ausgehöhlt ist und auf dessen beiden Enden der Stossende reitet. Maim. liest: מדיכח und erklärt das Wort als einen gewissen Sattel, der in Medien gebraucht wurde. +13) Vgl. Gen. 31, 34, wo כר הגמל von Onk. mit עביטא דגמלא übersetzt wird. Vgl. Herzog, Real-Encycl. und Riehm, Handwörterb. Art. Kamel. +14) טסיטן = τάπης (ητος) Teppich, Decke (syr. art). +15) קומפון, ϰάμπος, campus, Spielplatz, wo Kampfspiele stattfinden. +16) נאקה, (arab. art) weibliches Kamel, das schon Lasten tragen kann. +17) Als Sitz, auch nach dem ersten Tanna (תנא קמא. Nach And. ist er nur als Reitzeug verunreinigungsfähig, auch nach R. Jose. +18) Wer das Reitzeug des זב trägt, ist אב הטומאה und verunreinigt die zu gleicher Zeit berührten Kleider und Geräte; dagegen ist der das Reitzeug Berührende bloss ראשון und kann nicht Kleider und Geräte verunreinigen. +19) Auch der den Sitz Berührende kann wie der Tragende gleichzeitig Kleider und Geräte verunreinigen (nicht aber Menschen und irdene Gefässe). Nachdem aber der Träger sich vom Sitz oder vom Reitzeug getrennt hat, ist er bloss ראשון und kann keinerlei Gerät verunreinigen. +20) תפית ist nach Maimonides ein persischer Saumsattel, der aus Hölzern (wohl hölzernen Bogen, die mit Querhölzern verbunden waren) besteht, die man auf den Rücken des Tieres legt, um ihm darauf Lasten aufzuladen. Die genauere Beschaffenheit dieses persischen Sattels wird nicht angegeben. +21) Mitunter sitzt man zur Not darauf. +22) Weil dieser gewöhnlich nicht zum Reiten und nicht zum Sitzen dient. Vgl. Tosefta III 2, 7. +23) Dadurch wurde er zum Sitze geeignet. +24) Als Sitz. +25) Vgl. 20, 1. +26) Die nur für einen Toten bestimmt sind. +27) Obschon das Lager eines Toten nicht midras-unrein werden kann, so werden diese Dinge, wenn ein זב darauf sitzt, dennoch Midras, weil sie auch den Frauen, die den Toten beweinen, als Sitz dienen. +28) Vgl. 22, 4. +29) משבר (bibl.: Muttermund) in der Mischna: Gebärstuhl. +30) חיה, Gebärerin (auch Hebamme). +31) כרם ist nach unserer LA. in Sabbat 88 b mit מכנש sammeln, aufhäufen zu erklären. Ar. liest: מיכבש, pressen. Ueber die Etym. vgl. Fleischer bei Levy II 456. +32) Hinsichtlich des Brautsessels ist oben 22, 4 gegen R. Jose entschieden; so Bart. und יו״ב, vgl. aber מ״א. +33) חרם, bibl. Fischernetz. Dies ist an sich nicht verunreinigungsfähig, s. weiter 28, 9. +34) חזוטו (Hai: הזוטן), der untere Teil des Netzes (der Beutel), der gewebt war. +35) מדף (von נרף, stossen), eine Vogelfalle, bestehend in einem schräg aufgestellten Brett, das durch einen Sparren gestützt wird. Unter das Brett wird Vogelfutter gelegt. Der Vogel, der das Futter auflest, rüttelt an dem Sparren, das Brett fällt nieder, und der Vogel ist gefangen. Anders מדף oben 16, 7. +36) פְּלָצוּר (so bei Maim.) (von pressorium); vgl. Löw bei Krauss S. 462), eine Schlinge, die man über den Kopf des Tieres wirft, um es zu erdrosseln (R. Hai). +37) סַכָּר (von סכר verschliessen). +38) Durch ein Kriechtier oder eine Toten-Unreinheit, aber nicht durch Midras. +39) Oben 12, 2 Note 32. +40) רטוב, ein Korb, der zum Vogelfang diente (ob von רטב, grün, wie Jastrow meint, ein Korb aus grünen Zweigen?). +41) Jer. 5, 27. +42) Weil sie durchaus gelöchert sind und nicht als Geräte mit Behältnis betrachtet werden. +1) תריס gr. ϑυρεός, Schild. +1a) Die in Bezug auf deren gesetzliche Bestimmungen von einander zu unterscheiden sind. +2) D. i. der gewöhnliche Schild, der den Krieger von drei Seiten beschützt. +3) Weil man im Kriege darauf schläft. Was midras-unrein werden kann, ist umsomehr durch Toten-Unreinheit verunreinigungsfähig (Nidda 6, 3). +4) קונפון = קומפון, oben 23, 2. +5) Ein kleiner runder Schild, der nicht zum Lager oder Sitz gebraucht wird. +6) Ebenso kann er durch jeden הטומאה אב unrein werden; jedoch ist er dann nur ראשון, während er durch Berührung eines Toten ein אב הטומאה wird (Vorb. 2 u. 4). +7) דיצה (eig. Freude), ein sehr kleiner Schild, der nur zur Belustigung der Kinder dient. +8) Denn er ist kein Gebrauchs-Gerät. +9) Oben 4, 3 und 22, 3. +10) Kurz und zum Sitzen einer Person eingerichtet. +11) Lang und bestimmt, Waare darauf zu legen. +12) Aber nicht durch Midras, weil man zu dem, der sich darauf setzt, spricht: stehe auf, lasse uns unsere Arbeit hier verrichten (Vorb. 30). +13) Weil dieser durchaus mit Löchern versehen ist, durch welche ein Granatapfel durchfallen kann, vgl. 17, 1 und יו״ב. +14) So dass man ihn nicht mehr zum Kneten gebrauchen kann und zum Sitzen bestimmt. +15) Vgl. 20, 2. +16) Einerlei ob er wenig oder viel fasst, wenn nur keine 40 Sea. +17) 40 Sea Flüssiges oder 6 Sea Trockenes. +18) Vgl. 15, 1. +19) So dass man den Kasten auch, wenn jemand darauf sitzt, benutzen kanu. +20) Weil man zu dem darauf Sitzenden nicht sagt: steh’ auf, damit wir unsere Arbeit verrichten! +21) Wenn der Kasten jedoch zum Sitzen bestimmt ist, kann er trotz seiner Grösse midrasunrein werden (Bart.). +22) תרכוס, bessere LA. תרכוס, ein Fell oder ein Gerät aus Fell (so die ältern Erkl.), nach Mussafia von tergus. +23) Worauf derjenige sitzt, der sich das Haar schneiden lässt. +24) Worauf man die Speisen setzt. +25) Worauf man Oliven vor dem Pressen ausbreitet. +26) Vgl. 16, 7 Ende. +27) בסים = basis. +28) Welcher zum Sitzen gebraucht wird. +29) דלפקי, 22, 1. +30) Da er nicht bloss als Untergestell für den Tisch dient, sondern auch zum Daraufstellen von Geschirr. +31) Man stellt den Schrank darauf bloss, damit er nicht durch die Feuchtigkeit des Erdbodens beschädigt werde. +32) אפיפורין, nach Löw (Gr. Requis. 97) und Sachs (Beitr. I, 165) von papyrus, s. oben 17, 3, Note 18. Andere nehmen es als Fussschemel (also אפיפודין), wie oben 16, 1, der auch als Schreibrequisit diente (?). +33) Die Tafel muss wohl auch zum Sitzen gedient haben. +34) S. oben 17, 17. Nach ר״ש hatte die Tafel eine Randerhöhung, innerhalb welcher sich das Wachs befand. Doch hat man nicht das Behältnis ganz ausgefüllt (vgl. יז״ב). +35) Worauf man mit Tinte oder mit Kreide schrieb. +36) Die darauf Glas-Geräte legen. זגג (von זגג = זכך, klar sein) der Glaser. +37) סרג, von art, eine Pferdedecke, der Pferdedecken-Macher. And. (von סורג, Gitter) der Gittermacher. +38) Da es bloss zur Arbeitszeit gebraucht wird, s. 16, 7. +39) משפלת (von שפל, gering) ein Behältnis für geringe Gegenstände, sp. ein Lastkorb, worin geringwertige Dinge, wie Dünger, Stroh transportiert werden. +40) Weil er auch zum Sitzen dient. Die Oeffnung dieses Korbes war an der Seite (ר״ש). +41) Bei diesem war der Deckel oben, man konnte also nicht darauf sitzen, wie in M. 4. +42) פוחלץ ist nach Maim. ein netzartig aus dicken Stricken geflochtener Korb, in welchem man den Kamelen Lasten auflud. +43) Der פוחלץ hatte so grosse Löcher, dass er nicht als Behältnis-Gerät betrachtet werden konnte, und auch zum Daraufsitzen war er nicht geeignet. +44) S. oben 20, 5, Note 76; vgl. noch 27, 2. +45) Die zum Einwickeln des gefärbten Kleides dient. +45a) Vgl. Sabbat 84a. +46) Womit man die Weintrauben bedeckt. +47) Wie dies in 20, 1 bestimmt wird. +48) Nach 17, 13, Note 126. +49) Auf die Erde hinzubreiten, um darauf zu sitzen (s. Bezah 11b). Ueber andere lederne Geräte, die midras-unrein werden können, vgl. 26, 5. +50) Wie oben Note 45. +51) Das aber noch nicht in Riemen zerschnitten ist. Die bereits hergerichteten Riemen aber sind verunreinigungfähig, Negaïm 11, 1. +52) Ein Vorhang ist verunreinigungsfähig, weil der Diener sich manchmal damit wärmt, vgl. 20, 6. +53) Als Vorlagen zum Sticken. Nach א״ר: Tapeten, die man an die Wände hängt. +54) Jerusch. Kilajim 9, 2. +55) מטפחת (von טפח, ausgebreitet sein) eine Hülle, ein Tuch. +56) Weil man es zuweilen auf das Kissen legt und darauf schläft (Jerusch. das.). +57) Lies: ספרים (L), so auch Jerusch. l. c. und fast alle Erkl. Nach der LA. ספרין wäre es ein Tuch der Barbierer (vgl. מ״א und 28, 4). +58) Weil man das Tuch manchmal, wie ein Futteral, auf den Schoss legt und sich damit wärmt (Jerusch. das.), so dass es den Büchern und dem Menschen dient (vgl. Vorb. 12). +59) Nach Maim. (s. תוי״ט) zum Einhüllen von Toten. Die Totenkleider werden תכריכין genannt. Bart. liest: ושל תכריך נבלי בני לוי das zum Einwickeln der Psalter der Leviten dient. +60) Die nach 15, 6 nicht verunreinigungsfähig sind. +61) Dieselben einzuwickeln oder zu bedecken. +62) פרקלינין, Maim., ebenso weiter 26, 3: פרקנימין ר״ש ,פרקלימין), nach den Erklärern hier: ein grosser Lederhandschuh; nach Muss, von περιϰαλύμμα, Bedeckung durch etwas Herumgelegtes. Nach Fränkel bei Krauss s. v. ist es περίϰνήμιον, Beinschiene, Gamasche. +63) Sie tragen diesen Handschuh, um darauf den Falken zu setzen, den sie bei der Jagd gebrauchen. +64) Weil sich der Jäger darauf stützt (Bart.) oder zuweilen darauf setzt (יו״ב). Anders Tos. III, 2, 11. +65) Er dient dem Menschen und wird auch beim Heuschreckenfang gebraucht. +66) Man zieht ihn beim Hantieren mit den fetten Früchten an, um die Hände vor Schmutz zu bewahren. And. LA.: קוצים, Dornensammler, die sich durch das Leder vor den Dornenstichen schützen. +67) Nach 16, 7 Ende. +68) סבכח = שבכח (von סבך, flechten) Netz (Job 18, 8), hier: Kopfnetz. +69) Weil es geeignet ist, darauf zu sitzen, und auch zu diesem Gebrauche bestimmt ist. +70) Aber nicht durch Midras, da es nicht zum Daraufsitzen geeignet ist. Die Tosefta III 2, 10 entscheidet umgekehrt. +71) יוצאת לחוץ ist das aram. נפקת ברא = זונח, eine Buhldirne, vgl. Ramban zu Gen. 38, 15 und מ״ש. +72) Weil dies weder zum Sitzen noch zur Kopfbedeckung, sondern bloss zum Schmucke getragen wird. +73) Oben 16, 3, Note 32. +74) Dreierlei Bestimmungen sind bei der Kupha zu beachten. +75) מחה (verw. mit מחה abwischen) abnutzen (arab. art, dünn machen). +76) שטלייה (טלא, flicken), er hat den alten abgenutzten Korb auf den starken geheftet, um ihn noch stärker zu machen. +77) War dieser rein, so ist das Ganze rein; war dieser unrein, so ist das Ganze unrein. +78) Einerlei ob beide stark oder abgenutzt sind. +79) An Grösse und an Beschaffenheit. +80) Die unrein war. +81) Der Kessel. +82) Weil man sich nach der Wagschale richtet. +83) Die Wagschale. +84) Nicht an den Boden. +85) Da man sich in diesem Falle nach dem Grösseren (d. i. der Kessel) richtet. +1) Vgl. Pesachim 17b. +2) Falls sie durch unreine Flüssigkeit verunreinigt worden sind, wobei sie bloss nach rabbinischer Verordnung unrein sind, da nach dem Thoragesetze ein Gerät nur durch einen אב הטומאה verunreinigt werden kann (Vorb. 16). +3) Wenn die unreine Flüssigkeit die Rückseite berührt, ist wohl diese unrein, die Innenseite aber ist noch rein; wenn dagegen die Innenseite verunreinigt wird, ist anch die Aussenseite unrein. +4) S. 20, 1. Obgleich man diese Geräte umwenden kann, so dass die Aussenseite zur Innenseite gemacht wird, so ist dennoch die innere Seite rein, wenn bloss die Aussenseite von unreiner Flüssigkeit berührt worden. +5) תוכרות, nach R. Hai „Schleifen“. Das Wort kommt in der ברייתא דמלאכת המשנן Abschn. 4 in dieser Bedeutung vor. Nach Maim. ist תוכר ein Saum, der durch das Umschlagen des Sack-Randes nach der Rückseite zu (תבר = שכר, brechen) entsteht, wo derselbe angenäht wird. Durch die Schleifen oder den Saum ist die Rückseite von der Innenseite leicht zu unterscheiden. +6) Hinsichtlich der Reinheitsbestimmungen. +7) Wenn auch nur die Aussenseite verunreinigt worden, ist auch die innere Seite unrein. +8) Die obere Seite der Tischplatte, die gewöhnlich durch den Hobel geglättet ist und worauf Speisen und Getränke gelegt werden, wird als die Innenseite, die untere als die Aussenseite betrachtet. Die Füsse werden überhaupt durch Berührung unreiner Flüssigkeiten nicht unrein (יו״ב). +9) Sie unterliegt denselben Bestimmungen wie die obere Seite. +10) Dieselbe Controverse zwischen R. Jehuda und R. Meïr. +11) Und auch keine Füsse (יו׳׳ב). +12) Ueber חרחור ,מרדע und דרבן s. Abschn. 9, Note 80. +13) Die beiden eisernen Geräte, חרחור und דרבן selbst werden als תוך betrachtet. +14) Zur Rückseite +15) Der Teil des Steckens zwischen den sieben und den vier Handbreiten gilt als Griff (יד), der durch unreine Flüssigkeit nicht unrein wird (M. 6). Nach Maim. gilt dieser Teil als אחורים, während die sieben und vier Handbreiten, wie die eisernen Geräte selbst, als תוך gelten. +17) Vielmehr ist auch, wenn die 7 und 4 Handbreiten durch Flüssigkeit verunreinigt wurden, das Eisen unrein. Nach Maim. ist auch, wenn der Teil zwischen den 7 und 4 Handbreiten verunreinigt worden, der ganze Rinderstecken unrein. +18) Dass nämlich wenn der Rinderstecken zerbrochen worden und noch sieben Handbreiten am חרחור oder vier Handbreiten am דרבן übrig geblieben sind, dies als Gerät betrachtet wird und noch verunreinigungsfähig ist, s. Abschn. 29. 7—8. +19) S. 13, 2, Note 15. +20) Betreffs des Schaumschöpfers wird diese Bestimmung in der Tosefta III 3, 6 durch folgende Sätze näher präzisiert: Ist (unreine) Flüssigkeit in das Innere (des Löffels) gefallen, so ist das Ganze unrein. Ist dieselbe auf die Rückseite (des Löffels) gefallen, so ist bloss diese Rückseite unrein, dagegen sind die Innenseite, die Gabel und der Griff rein. Ist sie auf die Gabel gefallen, so teilt man den Griff, und soweit er dem Unreinen dient, ist er unrein, und was dem Reinen dient, ist rein. Ist dieselbe auf den Griff gefallen, so trocknet man ihn ab, und er ist rein. +21) Es ist bei allen diesen Geräten kein Unterschied zwischen der Rückseite und der Innenseite zu machen; vielmehr ist, wenn irgendwohin unreine Flüssigkeit gefallen, das ganze Gerät unrein. Der Grund dieser Bestimmung ist, weil diese Gefässe stets zu Flüssigem benutzt werden, wobei, wenn das Innere gebraucht wird, auch die Aussenseite benetzt wird (רא״ש). +22) Wenn man es wieder rein machen will. Dagegen braucht man bei den anderen Geräten, wenn die Aussenseite durch Flüssigkeit verunreinigt worden, nicht das Ganze unterzutauchen (רא״ש), vgl. auch מ״א. +23) Die aus einem Stück Holz bestehen, auf dessen einer Seite eine Höhlung von einem Viertel Kab und auf der anderen Seite eine solche, die ein Halbviertel Kab misst, sich befindet. Nach Einigen sind diese beiden Masse nebeneinander befindlich und durch eine Wand von einander getrennt, wie beim Zwillings-Tintenfass, oben 2, 7. +24) Durch unreine Flüssigkeit. +25) Das Viertel, als das grössere Mass, ist das Hauptgerät, und das Halbviertel ist als die Rückseite des grösseren Masses zu betrachten. +26) R. Akiba. +27) Den Satz: „Das Halbviertel ist die Rückseite des Viertels“. +28) Wörtlich: Gehört denn diese (diese Behauptung) zu der Klasse (כת) der Vorangehenden (קודמין)? Vielleicht ist hier auf die Mischna Pesachim 5, 5 angespielt, wo von 3 כתות die Rede ist, die nach einander zur Bereitung des Pesach-Opfers in die עזרה treten. Anstatt של כת lesen einige: של בת, Andere שלבת oder שלות, Aruch: שלחת. Im Jerusch. Ende Terumot wird in demselben Sinne gefragt: של בית קודמין היא, gehört dies denn zum Hause der Vorangehenden? +29) Da ja das Halbviertel ebenso häufig wie das Viertel im Gebranch ist, so könnte letzteres als die Rückseite betrachtet werden. +30) Da es zweifelhaft ist, welches Gerät als die Rückseite betrachtet werden soll, so wird, da es sich bloss um eine rabbinische Anordnung handelt, erleichternd entschieden. +31) Von innen durch unreine Flüssigkeit. +32) Die Rückseite der Wände, die dieses umgeben. +33) Auch die Rückseite des Bodens des Viertels wird als Innenseite des Halbviertels betrachtet und ist rein. +34) Aach die Rückseite des Halbviertels wird als Innenseite des Viertels betrachtet und ist rein. +35) Die Anssenseite der Seitenwände ist also bloss bis zum Boden des Viertels unrein, von da ab und weiter rein. +36) גביין ist hier dasselbe, was oben אחורים genannt wird. Warum hier ein anderer Ausdruck gebraucht wird, vgl. מ״א. +37) Da die Aussenseite der Wand unrein geworden ist, so muss die ganze Aussenseite für unrein erklärt werden. Ob die Weisen dies auch in den vorhergehenden Fällen behaupten, wo dle Aussenseite bloss durch das Innere unrein geworden, ist zweifelhaft (יו״ב). Nach מ״א gestehen da die Weisen zu, dass bloss der entsprechende Teil der Aussenseite unrein ist. +38) Dies bezieht sich nach תוי״ט auch auf die vorhergehenden Fälle, wo bloss eines von den beiden Geräten unrein ist; dennoch muss das Ganze untergetaucht werden, wenn man es reinigen will. יו״ב findet dies auffällig; doch wird es von מ״א gerechtfertigt. Wie in dem Falle, wenn die beiden Masse nebeneinander und durch eine Wand getrennt sind (oben Note 24) betreffs dieser Wand zu bestimmen ist, vgl. 2, 7 (Bart.); doch ist nach יו״ב und מ״א hier nicht wie oben zu entscheiden. +39) אונן, oben 11, 3, Note 19. +40) Unter יד versteht man einen längeren Griff an der Aussenseite des Gefässes. +41) Die Beifügung המקבלים (d. h. die ein Behältnis haben, das zum Anfnehmen bestimmt ist), bezieht sich auf alle bisher genannten Dinge. Nur wenn diese Teile von כלים המקבלים sind, gilt die folgende Bestimmung. Hat das Gerät aber kein Behältnis, so gelten diese Teile, wie אחוריס, und sind wenigstens selbst unrein, wenn unreine Flüssigkeit auf sie gekommen. +42) Das Eingeklammerte ist zu streichen; es ist aus 17, 4 hierher geraten (יו״ב). +43) Wie manche in M. 1—3 genannten Geräte. חא״ש liest שאין להם אונים ותוך (die keine Henkel und kein Behältnis haben). +44) Sei es auch nur der Rand oder der Griff u. s. w. +45) Denn sowie man nicht zwischen der Innen- und Aussenseite unterscheidet, ebenso ist zwischen dem Gestell, dem Rand u. s. w. und dem eigentlichen Geräte nicht zu unterscheiden. +46) S. Berachot 52a und Parallelstellen. +47) Dieser Satz hängt mit dem unmittelbar vorhergehenden nicht zusammen, sondern gibt die nähere Erklärung zur ersten Bestimmung unseres Abschnittes, wonach bei allen Geräten die Rückseite von der innern Seite zu unterscheiden ist. +48) Diese Erleichterung ist deshalb getroffen worden, damit man wisse, dass die Unreinheit bloss von den Rabbinen angeordnet wurde und dass wegen einer solchen Unreinheit nicht Hebe (תרומה) und Heiliges (קדשים) verbrannt werden dürfen. +48a) Jerusch. Chag. 3, 1. +49) Dies ist so wie am Anfang unseres Abschnitts zu verstehen; es wird bloss hier deshalb wiederholt, um das Folgende daran anzuschliessen. +50) בית צביעה, and. LA. בית הצביטה (vgl Chagiga 22b). Die Bedeutung beider LAA. wird wohl gleich sein. בית הצביעה (von אצבע, Finger) der Ort, wo man die Finger hineinsteckt, um das Gerät anzufassen. בית הצביטה (צבט, arab. art, festhalten, ergreifen), der Ort, wo man das Gerät ergreift. Es ist nicht klar, worin sich das בית הצביעה von dem in M. 6 genannten Henkeln und Griffen unterscheidet. Nach Maim. ist ersteres eine am Rande des Gefässes befindliche kleine Vertiefung, wo man den Finger hineinsteckt, um das Gefäss nicht von innen anzufassen. Nach יו״ב ist darunter ein Bügel verstanden, der, wie beim Handkorb, über dem Innern des Gefässes von einer Stelle des obern Randes zur gegenüberstehenden Stelle des Randes geht. Es scheint aber בית הצביעה ein allgemeiner Name für alle die verschiedenen Handgriffe zu sein, die nicht bereits oben in M. 6 genannt sind. Das בית הצביעה ist gesetzlich nicht bloss von תוך, sondern auch von אחורים unterschieden. Wenn unreine Flüssigkeit auf חצב׳ בית fällt, bleibt אחורים noch rein, und wenn jene auf אחורים fällt, bleibt בית חצב׳ noch rein. +51) Nur bei diesen gilt die Bestimmung, dass, wenn אהודים durch משקין verunreinigt worden, das בית הצביטה rein bleibt, nicht aber bei andern Geräten, weil bei letzteren zu befürchten ist, man würde beim Anfassen des בית הצב׳ auch die Rückseite berühren, die mit unreiner Flüssigkeit benetzt ist, und dann mit den feuchten Händen andere reine Stellen des Gerätes verunreinigen; daher hat man auch das בית חצב׳ für unrein erklärt. +52) Die zum Trinken gebraucht werden und stets mit Flüssigkeit benetzt sind, welche leicht Unreinheit annimmt. Nach Bart. und יו״ב meint R. Akiba: Auch für Becher (also auch für die grossen Backtröge). Doch spricht die Tosefta III 3, 7 gegen diese Erklärung (vgl. מ״א). +53) In der Hinsicht ist בית הצב׳ von אהודים zu unterscheiden, dass wenn man mit nassen unreinen Händen eine von diesen beiden Stellen berührt, die andere Stelle nicht unrein wird, dass ferner, wenn eine von diesen beiden Stellen unrein ist und man mit nassen reinen Händen die andere Stelle berührt, die Hände nicht unrein werden. +54) D. h nur in dem letzten der in Note 53 erwähntes Fälle werden die reinen Hände nicht unrein; dagegen wird im ersten dort erwähnten Falle, wo mit nassen unreinen Händen die eine Stelle berührt wird, auch die andere Stelle unrein. +55) Und die Hände sind nass, oder die Rückseite des Bechers ist nass. +56) Da das בית הצב׳ als rein gilt. Die hier vorausgesetzte Ansicht, dass die Hände durch ein Gerät, welches mit unreiner Flüssigkeit benetzt ist, verunreinigt werden können, ist die Meinung des R. Josua in Jadajim 3, 1. Dagegen lehren die Weisen das., dass die Hände nur durch ein Gerät, das von einem אב הטומאה verunreinigt worden ist, unrein werden können; so Maim. Doch bemerkt מ״א, dass die Weisen dort nur in dem Falle mit R. Josua controversieren, wo das Gerät trocken ist; unsere Mischna aber handelt von einem Falle, wo entweder das Gerät oder die Hände nass sind. Da wird die Flüssigkeit ein ראשון (nach 8, 10, Note 99) und verunreinigt die Hände nach Aller Ansicht. +57) Hier fängt eine neue Bestimmung an, die mit dem vorhergehenden כיצר nicht in Verbindung steht. +58) Vgl. die Controverse zwischen R. Meïr, R. Jehuda und R. Jose in 8, 10. +59) Oben 3, 7, Note 50. +60) Die durch unreine Flüssigkeit verunreinigt ist. +61) Daher bleibt das Innere des Kessels und dessen Inhalt rein. +62) Vgl. M. Chagiga 3, 1. +63) Vielmehr ist, wenn auch nur einer dieser Teile unrein geworden ist, das ganze Gerät unrein. Nur für Hebe (תרומה) ist die oben (M. 7) gemachte Unterscheidung in Geltung. +64) Wenn beide Geräte unrein sind. +65) Weil das im Innern des anderen befindliche Gerät durch seine Schwere das Wasser an die Stelle, wo es aufliegt, nicht hingelangen lässt. Wenn das Gerät bloss zur Hebe (תרומה) gebraucht wird, braucht man dies nicht zu beachten. Diese Bestimmung, die nicht hierhergehört, steht hier, weil dieselbe in Chagiga 3, 1 neben der vorhergehenden Bestimmung am Platze ist, vgl. das. +66) Wenn man z. B. den Gedanken hegte, einen für ein Tier bestimmten Ring, der nach 12, 1 nicht verunreinigungefähig ist, für einen Menschen zu gebrauchen, so erlangt der Ring dadurch die Verunreinigungsfähigkeit, vgl. aber 26, 7. +67) Wenn man den Gedanken hegt, einen für einen Menschen bestimmten Ring für ein Tier zu gebrauchen, so verliert er dadurch nicht seine Verunreinigungsfähigkeit, wenn man nicht den Ring durch eine Tat verändert, vgl. 17, 15 Ende. +68) Hat man zuerst einen Ring für einen Menschen gemacht und ihn nachher durch eine Tat-Veränderung für ein Tier zugerichtet, so verliert der Ring seine Verunreinigungsfähigkeit. Umsomehr kann eine Tat einen Gedanken aufheben. +69) Selbst wenn man bloss den Gedanken hegte, einen Ring des Tieres für einen Menschen zu bestimmen (wodurch doch der Ring nach Note 66 veruureinigungsfähig wird) kann ein späterer Gedanke, den Ring für ein Tier zu bestimmen, die Verunreinigungsfähigkeit nicht beseitigen. +70) Vgl. Kidduschin 59ab. +1) Hier werden lederne Geräte aufgezählt, die aus einem am Saume mit Löchern oder mit Schleifen versehenen Stück Leder bestehen, das durch Schnüre oder Riemen, welche in die Löcher gezogen sind, zugezogen werden kann und so ein Behältnis-Gerät wird, das verunreinigungsfähig ist (2, 1). +2) Die in dem Dorfe כפר עמיקו (Taanit 21a) verfertigt wird. Es ist wohl identisch mit dem bibl. העמק בית (Jos. 19, 27), dem heutigen Amka, nordöstlich von Akka. Nach Maim. bedeutet עמקי „für tiefen, morastigen Boden bestimmt“. +3) Sie besteht aus einem flachen Stück Leder (mit Riemen, Note 1), auf das die Fusssohle gesetzt wird. Zieht man dann die durch die Löcher am Saume gehenden Riemen, so wird auch der Fussrücken und die Ferse mit dem Leder bedeckt. +4) שנץ, nach R. Hai und ר״ש der umgeschlagene Rand des Beutels, durch welchen die Riemen zum Zuziehen gezogen werden. Nach Maim. Raschi (Sabb. 92a) Bart. und יו״ב heissen die Riemen oder Schnüre, durch die der Beutel zugezogen wird, שנצות. Vielleicht stammt es von שנס, gürten, zusammenbinden. +5) Nach den meisten Erklärern ein Korb aus Palmzweigen oder Palmfasern, צורי דקל (Ab. sara 75a). +6) Diese Sandale besteht ebenso aus einem Stück Leder, wie die amkische (Note 3); doch gehört bei dieser mehr Kunstfertigkeit dazu, die Riemen in die Löcher am Saum hineinzubringen. +7) Sobald man die Schnüre in die Schleifen gebracht hat, so dass man es als ein Behältnis-Gerät (קכול כלי) gebrauchen kann. +8) Wenn man die Schnüre aus den Löchern gezogen hat und ein flaches Gerät daraus wird (2, 1). +9) Da dies auch durch einen Privatmann gemacht werden kann. +10) Wenn sie die Form eines verunreinigungsfähigen Gerätes haben, auch wenn sie von einem Privatmann verfertigt werden. +11) Wenn jene Form zerstört wird. +12) Wenn auch das Gerät nicht so vollkommen ist, wie das Werk eines Handwerkers. +13) Selbst wenn die Riemen aus den Löchern herausgezogen sind und die Gegenstände nicht mehr die Form eines Gerätes besitzen. +14) Dass durch Entfernung der Schnüre die Unreinheit beseitigt wird. +15) Bloss mit grosser Mühe kann er es wieder herstellen (vgl. Sabbat 58b u. 83b). +16) Sie sind gänzlich beseitigt worden. +17) Wenn der Beutel noch ein Behältnis hat. +18) So dass er kein Behältnis hat. +19) Am Boden von aussen. +20) מטלת (von טלא, flicken), ein kleiner (lederner) Fleck. +21) So dass dadurch, auch wenn das Leder ausgebreitet wird, die Form eines Behältnis-Gerätes verbleibt +22) Auch wenn man die Schnüre entfernt und das Leder flach ausgebreitet wird. +23) Und sie an einem Ende zusammennäht. Das folgende gilt umsomehr, wenn die beiden Beutel neben einander zusammengeheftet sind. +24) In welchem Falle die Unreiheit nur eine rabbinische Verordnung ist (2, 7, Note 76). +25) Das gilt nur für eine rabbinische Unreinheit; dagegen gelten bezüglich einer Thora-Unreinheit zwei miteinander verbundene Geräte wie ein Gerät (Tosefta III 4, 2). Auch wenn ein Beutel den andern überragt, gelten andere Bestimmungen (vgl. Tos. das. und מ״א). +26) Ein Stück Leder, worin eine Perle zur Verwahrung eingebunden wird und lange Zeit dort verbleibt, so dass auch nachdem die Perle herausgenommen wird im Leder eine Vertiefung zurückbleibt. +27) Es wird als ein Behältnis-Gerät betrachtet, obgleich man nicht beabsichtigt hat, das Behältnis zu machen. Vgl. auch Sanhedrin 68a. +28) Ein Leder, worin Geld eingebunden wird. +29) Da Geld oft gebraucht und das Bündel oft geöffnet wird, so hat das Behältnis nicht lange Bestand, und das Bündel ist wie ein flaches Stück Leder zu betrachten. +30) Ein Stück Leder, das die Dornen-Leser wie einen Handschuh zum Schutze um die Hand binden. +31) Da er kein Behältnis hat. +32) זון, gr. ζώνη, Gürtel, ein lederner Gürtel. +33) ברכייר, (βραχιάριον = brachiale, ein Armschmuck) ist wohl ein lederner Schurz, den man an den Armen beim Arbeiten anzog. Nach Maim. und Bart. ein Knie-Schutzfell, das die Lahmen gebrauchen, die anf den Knieen einhergehen. +34) Weil sie die Form eines Geräts haben (Maim., s. תוי׳׳ט). +35) שרוולים, and. LA. שרבלים, nach R. Hai und Maim. enge Aermel, welche die Handwerker während der Arbeit über die weiten Kleider-Aermel legen, um diese in die Höhe zu ziehen und nicht durch dieselben bei der Arbeit behindert zu werden. (Im Arab. bedeutet art „Beinkleider“). Nach einer Erklärung im ר״ש ist שרבל ein Fell, das der Arbeiter während der Erntezeit zum Schutze vor der Hitze auf dem Herzen trägt (also von שרב, Hitze). +36) Andere LAA. und Erklärungen vgl. oben 24, 15 Note 62. Nach ר״ש und Bart. (die hler פרקנימין oder פרקמינין lesen) ist das Wort nicht identisch mit פרקלינין oben 24, 15; es bedeutet vielmehr „Stirnband“. +37) And. LA. טהורים. Es sind hier die oben 24, 15 genannten Lederhandschuhe der קייצים gemeint, s. oben (Maim.). +38) בית האצב׳, Maim. und מ״ש lesen בית הצביעות, s. oben 25, 7. Nach א״ר sind hier von einander getrennte Hüllen für einzelne Finger gemeint. +39) Da das Behältnis nicht zum Aufnehmen von Gegenständen bestimmt ist. +40) And. LA. קוצין; s. oben 24, 15 Note 66. +41) אוג bedeutet nach Bart. Kornelkirschen (Baum und Frucht). Dagegen erklären Ar. und Maim. dies mit Sumak, die Schmacke oder der Gerberbaum (rhus coriaria), dessen rote linsengrosse Beeren als Heilmittel gegen Diarrhoe und dessen Zweige und Blätter zum Gerben der Häute gebraucht wurden. +42) Vielleicht aber: „die Mehrheit der Beeren“, d. b. mehrere Beeren, oder die Mehrzahl der Beeren eines Strauchs. +43) Sabbat 112b. +44) סנדל, gr. σάνδαλον, die Sandale. Sie bestand aus einer Sohle aus hartem Leder, an der noch an den Seiten und an der Ferse ein schmaler Streifen aus hartem Leder sich befand. An der Spitze hatte die Sandale noch ein Oberleder (חוטם), welches die Fusszehen bedeckte. An beiden Seiten befanden sich Ohren (אזנים), an welchen Riemen angebracht waren, mittelst deren die Sandale an den Fuss festgebunden wurde. +45) Nachdem sie midras-unrein geworden war. +46) Nach Raschi (Sabb. 112a) die Handhaben, die man beim Anziehen der Sandalen anfasst. Richtiger wohl die an den Seiten befindlichen ledernen Ansätze, woran die Riemen oder Schnüre zum Festbinden angebracht waren (יר״ב). +47) Auch wenn man es nicht wieder zurecht gemacht hat, bleibt die Sandale unrein; ותקנה steht bloss als Bedingung für die folgende Bestimmung. +48) Denn die Sandale kann noch angezogen werden dadurch, dass man eine längere Schnur an das andere Ohr bindet und diese um den Fuss wickelt und befestigt. +49) Obgleich jetzt die ganze Sandale wieder hergestellt ist, so gilt doch die Midras-Unreinheit als beseitigt. Es ist jetzt als eine neue Sandale zu betrachten, die zwar von neuem Unreinheit annehmen kann, die alte Unreinheit aber verloren hat. +50) Denn das erste wieder angemachte Ohr ist durch Berührung der noch midras-unreinen Sandale als von einer Midras-Unreinheit Berührtes unrein geworden. Wenn nun auch durch das Abreissen des zweiten Ohres die Midras-Unreinheit aufgehoben wurde, so bleibt doch die Uureinheit der Berührung an dem ersten Ohre haften, die es dann, weil mit der Sandale verbunden, auf die ganze Sandale überträgt. +51) Von der alten Unreinheit, sie kann aber von neuem unrein werden (ד״ש, vgl. יו״ב). — Vgl. dieselben Bestimmungen oben 18, 6 betreffs eines zerbrochenen Bettes. Anstatt טהורה ist טהור zu lesen, da סנדל masc. ist. +52) Nach Bart. nicht das Fersenleder der Sohle, sondern das, welches die Höhe der Ferse an dem Unterschenkel bedeckt. Vgl. aber יו״ב. +53) Welche die Zehen bedeckt. +54) Die Spitze ist der Länge nach in zwei geteilt, so dass es hässlich aussieht und man mit einer solchen Sandale nicht einhergeht. +55) Von der frühern Unreinheit, sie kann aber von neuem unrein werden (Bart), anders ר״ש (s. יו״ב). +56) סוליים, die besten Zeugnisse lesen סולייס (soleae, Sohlen), einfache Sohlen, die man mit Schnüren an den Fuss befestigte. +57) Weil sie in solchem Zustande nicht brauchbar ist. +58) מנעל, ein Schuh, hat auch weiches Oberleder, das den Fussrücken bedeckt. +59) Indem das Oberleder so zerrissen ist, dass es nicht den grössten Teil des Fussrückens bedeckt. +60) Von der früheren Unreinheit, und er kann ferner keine Unreinheit annehmen, da er nicht brauchbar ist. +61) אימום, s. oben 23, 1 Note 1. +62) Weil er noch nicht als vollkommen fertig betrachtet wird, Sabbat 141b. +63) Sie betrachten ihn als fertig, da ihn jedermann vom Leisten herunternehmen kann. +63a) Menachot 37b. +64) Nachdem sie ein Loch bekommen hatten, wodurch sie rein werden, nach 17, 2. +65) Sie bleiben rein, wie vorher, da sie, obgleich sie zugebunden sind, nicht als ganze Geräte betrachtet werden. +66) Die es verstehen einen festen nicht leicht lösbaren Knoten zu machen. +67) Den man später auflösen will. +68) Selbst bei den Verbänden der Araber. +69) Selbst bei gewöhnlichen Verbänden. +70) Selbst die der Araber und auch wenn der Verband für die Dauer gemacht ist. Im Jerusch. Kilajim 6, 3 wird von Einigen unsere Mischna in anderer LA. tradiert. Vgl. auch Edujot 5, 1 Ende. +71) Auf der Erde, um darauf zu sitzen, wie oben 24, 12. +72) S. oben 16, 4, Note 41 und 44. +73) Womit er sich, während er das Vieh treibt, umgürtet. L. und Maim. lesen noch ausserdem עור החמור, das Fell, das man dem Esel unter seine Last legt. +74) Das er sich beim Hecheln wie eine Schürze vorbindet, damit nicht kleine Wergteile an den Kleidern hängen bleiben. +75) das er sich auf die Schulter legt, damit sie nicht durch die Last beschädigt werde. +76) Der Schurz, den der Chirurg bei der Operation anlegt. +77) Eine Lederdecke, die als Unterlage für den Körper des Kindes diente (vgl. Parah 12, 8). +78) Um es vor dem Schlage einer Katze zu beschützen. Nach andern ist es ein Brustlatz zum Schutze der Kleider vor dem Beschmutzen. Die Tosefta hat: עור הלוף של קטן, vielleicht (von לפן, einwickeln) das Leder, worin man das Kind einwickelt, damit die Gliedmassen gerade bleiben, vgl. Sabb. 129 b. +79) Das man auf die Decken und Kissen legt, um sie vor Beschmutzen zu bewahren. +80) Weil alle diese Dinge mitunter zum Sitze oder zur Unterlage gebraucht werden. +81) Worin gekämmte Wolle eingewickelt wird. +82) Das er auf die Kniee legt, während er die Wolle kämmt. +83) Und umsomehr durch Toten-Unreinheit, nach Nidda 6, 3. +84) Aber nicht durch Midras, da sie nicht zum Sitze bestimmt sind. +85) עב (syr. art, arab. art) ein lederner Sack oder Korb für Kleider. Es ist also עֵב zu punktieren, vgl. מ״ש. +86) תכריך (von כרך, einwickeln) eine Hülle, worin etwas eingewickelt wird. +87) Weil man sich manchmal darauf setzt. +88) Als Behältnis-Gerät; aber nicht durch Midras; denn man setzt sich nicht darauf, weil man befürchtet, die kostbare Purpurwolle könnte dadurch Schaden leiden. +89) S. Sucka 20 b, Tos. v. חזיין לנזייתא. +90) Vgl. oben 16, 8, Note 107. +91) Damit das Gewicht nicht abgerieben werden soll. +92) Durch Toten-Unreinheit, da es ein Behältnis hat. +93) R. Chalafta. +94) Ebenso wie die anderen Ueberzüge. +95) Das Ding ist fertig und kann sofort zu einem Gebrauche verwendet werden. +96) Es als Gerät zu gebrauchen, z. B. ein Fell auf dem Boden auszubreiten. +97) Nach 25, 9, Note 66, wenn auch an dem Dinge noch etwas des Schmuckes halber zu machen ist, vgl. oben 12, 9 Note 93. +98) Um zu dem im Gedanken gehegten Gebrauche geeignet zu sein. +99) אלא bedeutet manchmal dasselbe wie חוץ מן, vgl. Gittin 82a. +100) עוצבה, nach Maim. eine lederne Satteldecke; nach Raschi, in B. Kamma 66b, eine lederne Tischdecke. Der Talmud das. erklärt das Wort durch אברזין, vgl. Fleischer bei Levy I S. 277 nnd Kohut s. v. אכרזין. Diese Decke ist verunreinigungsfähig, wiewohl sie noch nicht beschnitten ist, also an der Arbeit noch etwas mangelt. Der Grund ist, weil diese Decke auch unbeschnitten gebraucht werden kann, vgl. Sebachim 94a. +101) Die für den eigenen Gebrauch und nicht zum Verkauf bestimmt sind. +102) Denn da er gewöhnlich die Felle verkauft, so ist es möglich, dass der Käufer das Fell etwa zu Schuhen gebrauchen wird, so dass noch viel daran zu arbeiten ist und der Gedanke es nicht verunreinigungsfähig machen kann. +103) Wenn etwas von einem Diebe gestohlen wird, so ist anzunehmen, dass der Eigentümer es bereits aufgegeben und der Dieb es infolge dessen erworben hat und bloss Geldersatz schuldig ist. Daher kann es sein Gedanke zu einem Geräte und verunreinigungsfähig machen. Aber selbst nach der Ansicht (die auch als Halacha rezipiert ist), dass der Dieb durch das Besitz-Aufgeben (ייאוש) des Eigentümers den Gegenstand nicht erworben hat, erwirbt der Dieb in unserem Falle dennoch das Fell durch seinen Gedanken, es etwa als Decke zu gebrauchen, weil dadurch eine Namensveränderung (שינוי השם) eintritt; das „Fell“ wird jetzt „Decke“ genannt. Durch ייאוש und שינוי השם erwirbt es aber der Dieb nach allgemeiner Ansicht, und er ist bloss Geldersatz schuldig; vgl. B. kamma 66b. +104) Denn da der Eigentümer deu Räuber kennt, gibt er den Gegenstand gewiss nicht auf; vielmehr denkt er, ihn bei gelegener Zeit durch das Gericht zur Rückgabe desselben zwingen zu lassen. Der Räuber hat daher das Fell nicht erworben und kann es nicht durch seinen Gedanken zu einem Geräte umwandeln. +105) Da ein Räuber ein starker gewalttätiger Mann ist, gibt der Eigentümer seinen Besitz auf, denn er hofft nicht, ihn von einem solchen Menschen wieder herauszubekommen. +106) Denn er hofft immer, den Dieb zu finden und sein Eigentum wieder zu erlangen. Vgl. B. Kamma 114 a und Sifra Sabim II 6—8. +107) Etwa eine Decke. +108) אומל, gr. σμίλη, Messer, oben 13, 4. +109) Er hat das Messer zum Zerschneiden hineingesteckt. Damit hat er die frühere Bestimmung annulliert (Raschi in Chullin 123b). +110) S. oben 24, 12, Note 51. +111) Im Quadrat. Soviel ist das gesetzliche Mass für ein Fell, das unrein werden soll, nach 27, 2. +112) Das blosse Hineinstecken des Messers behufs Zerschneidens hebt die Midras-Unreinheit nicht auf. +113) מטפחת, oben 24, 14 Note 55. Hier ist ein Handtuch gemeint. +114) Das midras unrein ist. +115) Obgleich man so das Fell zu einem anderen Geräte gemacht hat. +116) Weil dies nicht als vollständige Umwandlung betrachtet wird, da es vorher ebenso ein flaches Gerät war, wie jetzt. +117) Ein Handtuch +118) Ein mit Wollstücken ausgestopftes ledernes Kissen wird seiner Füllung entleert, auf beiden Seiten aufgetrennt und so in ein Handtuch umgewandelt. +119) Da mit dem Gerät eine vollständige Umwandlung vorgenommen worden ist, indem aus einem Behältnis-Gerät ein flaches gemacht wurde, Tosefta III 6, 1; vgl. auch weiter 28, 5. +1) Hier ist speziell von einem aus Wolle oder Leinen gewebten Zeug die Rede. Ein aus anderen Stoffen gewebtes Zeug gilt nur bei einer Grösse von drei Faustbreiten im Quadrat als נגד, vgl. Sabb. 26bf. +2) Und zwar: a) als Behältnis (כלי קכול), b) als Sitz (מושב), c) als Zelt (אהל), d) als Gewebtes (אריג), e) als Stoff in der Grösse von drei Fingerbreiten im Quadrat (שלש על שלש). Die nähere Erklärung folgt weiter. +3) Unter שק versteht man sowohl ein Gewebe aus Ziegenhaaren (מעשה עזיס, Num. 31, 20), als auch ein solches aus andern Landtier-Stoffen, mit Ausnahmen des aus Schafwolle, das נגד heisst. +4) Nämlich nur die ersten vier Benennungen, die in Note 2 aufgezählt sind. +5) Die ersten drei Namen in Note 2. +6) Darunter sind (mit Ausnahme von Leinen) auch alle sonstigen Pflauzen-Stoffe verstanden, wie Baumwolle, Hanf, vgl. M. Sabbat. 2, 3. +7) Die ersten zwei in Note 2. +8) Als Behältnis-Gerät. Sonst kann es keine Unreinheit annehmen, auch nicht als Sitz eines Flüssigen (Midras), Vorb. 26. +9) Wenn das Behältnis noch so klein ist. Nur bei einem Bruchstücke eines irdenen Gerätes ist ein bestimmtes Mass festgesetzt, oben 2, 2. +10) D. h. die Hinterseite kommt nicht in Betracht. Der Satz ist hier aus 2, 3 Ende wiederholt, vgl. das. +11) D. h. durch Midras, s. Vorb. 29. +12) Wenn es auch kein Behältnis hat. +13) Oben 3, 3, Note 29. +14) Trotzdem sie ein flaches hölzernes Gerät ohne Behältnis ist, nach Vorb. 12, vgl. 22, 1 Note 2. +15) Oben 2, 3. +16) Wenn es in senkrechter Richtung über einem Toten sich befindet, s. Vorb. 27. +17) Wenn man aus Haaren ein ganzes Kleidungsstück webt, wie einen Gürtel und desgleichen, ist es verunreinigungsfähig, obgleich es keine drei Fingerbreiten in der Breite hat (Sabbat 64a). +18) Dagegen ist Gewebtes aus Leder nicht verunreinigungsfähig, selbst wenn man aus schmalen Riemen ein Gewebe verfertigt. +19) Wenn ein Stück von dieser Grösse von einem grossen Stücke ohne A bsicht abgerissen worden, oder wenn ein solches Stückchen von einem ganzen Kleide übrig geblieben. +20) Wenn es aber keine drei Fingerbreiten im Quadrate hat, ka nn es als בגר nicht unrein werden, es sei denn dass es ein ganzes Kleidungsstück, wie ein Gürtel u. dgl., ist, das als אריג unrein werden kann. +21) Zu שלשה (masc.) muss stets טפחים, und zu שלש (fem.) אצבעות ergänzt werden. +22) Weniger als die ses Quantum ist nicht zum Sitze geeignet. +23) Ein Stückchen Kleiderstoff von di eser Quantität ist für arme Leute noch brauchbar. +24) Ebenso durch alle anderen Quellen-Unreinheiten (1, 1); ausgenommen ist bloss die Midras-Unreinheit. +25) Eine aus Schilf oder Bast geflochtene oder gewebte Matte (B. Kamma 25 b), die gewöhnlich als Unterlage dient (oben 24, 10). +26) Die drei zuletzt genannten. +27) Sowie durch alle anderen Quellen-Unreinheiten. +28) Wenn ein Sack-Gerät verwest und zerrissen worden und noch ein Stück davon übriggeblieben ist. +29) Das gesetzliche Mass für die Verunreinigungs-Fähigkeit. +30) Aber auch da nur, wenn es die Grösse von vier Handbreiten im Quadrat hat (vgl. 5, 1). +31) Bei einem Stück Zeug von drei Handbreiten im Quadrat. +32) Von der Breite. +33) Bei einem Stück von vier Handbreiten im Quadrat. +34) Bei einem Stück von fünf Handbreiten im Quadrat. +35) Das so hergestellte Stück Zeug. +36) Es handelt sich hier im ersten Falle nur um die Reinheit bezüglich des Midras; denn für andere Unreinheiten ist ja das Mass bei בגד bloss drei Fingerbreiten im Quadrat. Aber auch bezüglich anderer Unreinheiten ist wenigstens die Handbreite vom שק rein (vgl. יו״ב). +37) Bei einem Stück Zeug von sechs Handbreiten im Quadrat. +38) Doch nur wenn es nach der Ordnung, wie die Mischna die Stoffe aufzählt, zusammengesetzt wurde; hat mau aber z. B, בגד mit עור verbunden, so wird dies nicht verunreinigungsfähig (ר״ש und Bart.), vgl. jedoch Tos. in Sukka 17b v. וחני. +39) Pesachim 110b. +40) Zu dem für die Verunreinigungs-Fähigkeit festgesetzten Masse. +41) D. h. bei dem ein kleineres Mass zur Verunreinigungs-Fähigkeit genügt. +42) Der zu ergänzende Stoff. +43) Der ergänzende Stoff. +44) Es bedarf dabei eines grösseren Masses zur Verunreinigungs-Fähigkeit. +45) Der zu ergänzende Stoff. +46) Die in Mischna 2 genannt sind. +47) In der Absicht, das Stück als Sitz zu gebrauchen. +48) Als Sitz eines Flüssigen. Als Lager müsste es drei Handbreiten im Quadrat haben (Meïla 18a). Die in M. 2 genannten Masse gelten nur für den Fall, dass ein Fleck ohne Absicht von einem grossen Stücke abgetrennt wurde und man nichts daran behufs Bereitung zum Sitzen gemacht hat. +49) Denn ein Stück von der Seite ist nicht zum Sitzen geeignet, da die Seiten rund und nicht gerade sind. +50) Auch von den Seiten eines Korbes. +51) Die aus Leder, Haar oder Schilf gefertigt sind. +52) Nach seiner oben 20, 4 (vgl. auch 22, 9) ausgesprochenen Ansicht, dass eine kleine Verrichtung genügt. +53) Erst durch eine bedeutende Arbeit erhält es diese neue Bestimmung (vgl. auch 12, 5). +54) Ein Stuhl, der für einen Erwachsenen bestimmt ist, kann nur, wenn er eine Handbreite hoch ist, unrein werden (oben 22, 3). +55) Es ist hier von einem neugeborenen Kinde die Rede, dessen Hemdchen nicht das für die Midras-Unreinheit nötige Mass hat. +56) Drei Handbreiten für Midras und drei Fingerbreiten für Toten-Unreinheit, wie oben in M. 2 bestimmt wird. Hier wird nicht, wie beim Stuhl, unterschieden zwischen Dingen, die für Kinder, und denen, die für Grosse bestimmt sind. Ueber den Grund vgl. יו״ב. +57) Es muss das Mass doppelt vorhanden sein, drei Handbreiten im Quadrat an der Vorderseite und ebenso viel an der Hinterseite, so dass es ausgebreitet sechs Handbreiten in der Länge und drei Handbreiten in der Breite messen würde. +58) Sie sind nur dann verunreinigungsfähig, wenn sie doppelt gelegt das nötige Mass haben, +59) אמפליא oder אנפליא = impilia, Socken, Strümpfe. +60) פמוליניא (oder פימליניא) = feminalia (femoralia), Kniehosen; nach Bart. sind es Pumphosen. +61) פנדיא (Bart.: פונדא) = funda, ein Gurt, an welchem mehrere kleine Geldbeutel (כים) sich befinden. +62) פטלית, ein Fleck, ein Stück Zeug. Nach Bart. ist es als Halskragen angenäht worden. Nach רא״ש und יו״ב handelt es sich hier um ein Stück Zeug, das bloss bestimmt ist, am Rande als Halskragen angenäht zu werden; denn wenn es bereits am Kleide angenäht ist, kann es jedenfalls durch das Kleid Unreinheit annehmen. Vgl. aber 8, 7. +63) Es ist nur an einer Seite des Kleid-Randes angenäht (oder nur dazu bestimmt) worden, entweder an der Vorder- oder an der Hinterseite. +64) Der Kragen geht rings um den Hals. +65) Ein Mass, das für die Annahme der Midras-Unreinheit genügt, Mischna 2. +66) Dadurch ist der ganze Stoff midras-unrein geworden, da er mit dem midras-unreinen Stücke zu einem Stück verbunden ist (vgl. 18, 7). Manche lesen hier ausdrücklich: הבגד כולו טמא מדרס (der ganze Stoff wird midras-unrein). +67) Von den zuerst gewebten drei Handbreiten. +68) So dass es nicht mehr das zur Midras-Unreinheit erforderliche Mass hat. +69) Der ganze Stoff. +70) Das erste Stück hört durch Verminderung des Masses auf, Midras zu sein, und dadurch ist auch das damit zu einer Einheit Verbundene kein Midras mehr. +71) Das zweite Stück hat das erste berührt, als es noch Midras war, ist also מגע מדרס. Das erste Stück sollte zwar nach R. Jose (weiter Mischna 10) an und für sich nicht מגע מדרס sein, ist es hier aber dennoch, weil es mit einem מגע מדרס (dem zweiten Stück) zu einer Einheit verbunden ist. +72) Dies gilt nur nach R. Meïr (weiter in M. 10), wonach das erste Stück nach der Verminderung noch מגע טררם bleibt. Das zweite Stück ist es ebenfalls, weil mit dem מגע מדרס verbunden. +73) Dadurch ist der ganze Stoff toten-unrein geworden, da er mit dem so unrein gewordenen Stücke zu einer Einheit verbunden ist (vgl. 18, 8). Manche lesen hier (vgl. oben Note 66) ausdrücklich: הבגד כולו טמא טמא מח (das ganze Kleid wird toten-unrein). +74) Von den zuerst gewebten drei Fingerbreiten. +75) So dass es nicht mehr das zur Unreinheits-Fähigkeit erforderliche Mass besitzt. +76) Wie oben in Note 70. +77) Wie oben in Note 71. +78) Es ist gar nicht verunreinigungsfähig, da es zu nichts brauchbar ist. +79) Menachot 24a. +80) S. oben 20, 6. +81) Nachdem man ihn in der oben 20, 6 angegebenen Weise hergerichtet hat. +82) Der Vorhang bleibt als Gerät verunreinigungsfähig durch Berührung einer טומאה, wie oben 20, 6, Note 89 bemerkt. Da er nun die Teile des סדין, während letzterer in einen וילון verwandelt wurde, berührt hat, so ist er als מגע מדרס zu betrachten. +83) Nachdem der Gegenstand eine nicht midras-unreine Form erhalten hat, ist die Midras-Unreinheit vollständig davon beseitigt worden. Ueber den Grund der Differenz zwischen dem ersten Tanna (R. Meïr) und R. Jose vgl. die Bemerkung des R. Akiba Eger. +84) Das Leintuch, bevor er noch einen Vorhang daraus gemacht hat. +85) Z. B. er hat darauf mit nacktem Körper gelegen, so dass das Leintuch gleichzeitig durch den Druck (Midras) und durch die Berührung des Flüssigen unrein geworden ist. +86) Und diese Berührungs-Unreinheit bleibt, selbst nachdem er einen Vorhang daraus gemacht und dadurch die Midras-Unreinheit beseitigt hat (vgl. Raschi und Tosafot zu Menachot 24 b). +87) Chullin 72 b. +88) Das midras-unrein geworden war. +89) So dass jedes einzelne Stück zwar nicht mehr das zur Midras-Unreinheit erforderliche Mass, aber wenigstens ein Quantum von drei Fingerbreiten hat und als מגע מדרס unrein werden kann. +90) Da jeder Teil sich selbst berührt hat, als das Stück noch ganz war und Midras-Unreinheit besass. Im Talmud (Chullin 72b) steht hier: מאיר דברי ר׳ (das ist die Ansicht des R. Meïr). +91) Nachdem die Teile nicht die zur Midras Unreinheit erforderliche Grösse besitzen, gilt die Midras-Unreinheit als vollständig beseitigt (vgl. oben Note 83). +92) Das Ganze, bevor es geteilt wurde. +93) So dass es gleichzeitig zwei Unreinheiten erhalten hat, wie oben Note 85. +94) Und diese Berührungs-Unreinheit bleibt auch nach der Teilung bestehen, wie oben Note 86. +95) בריא, gesund, d. h. unversehrt. +96) Es ist stark genug, dass es nicht reisst, wenn man Salz einbindet. Nach יו״ב muss das Gewebe dicht sein und nicht wie Flor, dessen Fäden, wenn auch stark, bald reissen, wenn man Salz einbindet. +97) Wenn es auch nicht stark genug ist. +98) Wenn es auch etwas abgerieben ist. Es genügt eine von beiden Eigenschaften. Nur wenn man es auf den Mist geworfen hat, kann es bloss, wenn es beide Eigenschaften in sich vereinigt, als בגד betrachtet werden. +99) Das ist eine Grösse von sechs Eiern. +100) Dazu braucht man stärkeres Zeug, weil dies schwerer ist und auch die Fäden mehr angreift. +101) Dazu muss das Zeug stärker sein, weil es sonst durch seine Ecken und Spitzen den Stoff zerreisst. +102) Dass das Zeug erst bei grösserer Stärke verunreinigungsfähig durch Midras sei. +103) Selbst wenn es unversehrt ist und man darin Salz einbinden kann. +104) Es kann bloss die Toten-Unreinheit, aber keine Midras-Unreinheit annehmen. +105) Die Teile sind aber nicht von einander gesondert worden; der Riss reicht nicht einmal bis über die Hälfte der Breite (vgl. 28, 8). +106) Indem beim Riss die Teile auseinander gehen. Das geschieht bei einem dicken Stoffe eher als bei einem dünnen Zeug. +107) מחח, oben 24, 17, Note 75. +108) Statt בו ist כח zu lesen (L. und מ״ש). Danach bezieht es sich auf das Stück Zeug. Nach der LA. בו bezieht es sich auf חוט. Die Stelle, wo der Knoten sich befindet, wird als nichtvorhanden betrachtet, so dass das erforderliche Mass nicht da ist. Die Erklärung von ר״ש und Bart., dass hier von zwei neben einander befindlichen Knoten die Rede ist, erscheint gezwungen. +109) Es sind zwei Einschlagfäden neben einander geworfen worden, wobei der eine als nicht vorhanden betrachtet wird. +110) Es kann keine Unreinheit annehmen, weil vom erforderlichen Quantum etwas fehlt. +111) Es kann von jetzt ab Unreinheit annehmen; die frühere Unreinheit kommt aber nicht darauf zurück (יו״ב). +112) Selbst wenn dies zehnmal im Tage abwechselnd geschehen ist. +113) Diese feinen Stoffe bleiben, selbst wenn sie auf den Mist geworfen wurden, verunreinigungsfähig. זהורית ist dasselbe wie שָנִי (Karmesin), vgl. Joma 6, 8. — +114) Jerusch. Sabbat 2, 3. +115) Dem Purpur und Karmesin. +116) Auch dies bleibt verunreinigungsfähig, trotzdem man es auf den Mist geworfen hat. +117) Auch Purpur und Karmesin. +118) Wenn man sie auf den Mist geworfen hat. +119) Purpur- und Karmesinzeuge. +120) Diese muss man, selbst wenn man sie auf einem Misthaufen gefunden hat, ausrufen lassen, um sie dem Eigentümer zurückzugeben, während man andere auf dem Mist gefundene Stücke Zeug nicht ausrufen zu lassen braucht, da sie der Eigentümer sicherlich aufgegeben hat, vgl. B. mezia 2, 1. +1) So dass es nicht mehr als בגד betrachtet werden kann. +2) Wobei es noch durch die Naht vermindert wird. +3) Die frühere Unreinheit wird aufgehoben, weil es die Form verloren hat. Doch kann der Ball als solcher von neuem unrein werden, nach 23, 1. +4) Das midras-unrein geworden war. +5) Da es dadurch nicht an seiner Bedeutung verliert, es wird bloss als in dem Ball verwahrt betrachtet. Nach Maimonides kann es auch, wenn es rein war, in dem Ball die Midras-Unreinheit annehmen. Doch ist dies nach Vorb. 30 auffällig, vgl. יו״ב und מ״א. +6) Von der Midras-Unreinheit. Es kann aber eine sonstige Unreinheit annehmen (27, 8). Ebenso bleibt auch jede andere Unreinheit daran haften. +7) Sabbat 29a, Jerusch. das. 2,3. +8) Aber wenigstens drei Fingerbreiten. +9) Damit die Hitze nicht hinausgehe. +10) Einen heissen Topf damit anzufassen, um ihn auszuleeren. +11) Vom Staube zu reinigen. +12) Nach dem Talmud (Sabbat 29b) ist dies der Fall, wenn man es an einen Nagel gehängt hat, damit es so zum Gebrauche bereit steht. +13) Dies ist der Fall, wenn man es hinter die Türe gelegt hat. +14) Dagegen gesteht R. Elieser zu, das es, wenn man es auf den Mist geworfen hat, rein ist, nach 27, 12. +15) Dagegen gesteht R. Josua zu dass es, wenn man es im Kasten verwahrt, verunreinigungsfähig ist. +16) Später hat R. Akiba der Ansicht des R. Josua beigestimmt (Talm. das.), vgl. aber תא״ש. +17) אספלנית (von σπλήνιον, Verband), ein Pflaster, mit Arznei bestrichen. +18) Trotzdem es das Mass für Verunreinigungs-Fähigkeit hat; denn, da es schmutzig geworden, ist es zu keinem Gebrauche verwendbar. +19) Das Eingeklammerte fehlt in L und sonst. Es ist nach תוי״ט zu streichen, da es wahrscheinlich aus Mischna 6 irrtümlich hierher geraten ist (vgl. aber יו״ב). +20) מלוגמא (von μάλαγμα), ein Breiumschlag zur Erweichung verhärteter Teile. +21) Weil es für jeden andern Gebrauch ekelhaft geworden. +22) Da es gereinigt und wieder zu anderm Gebrauche verwendet werden kann. +23) Nachdem der Brei vertrocknet ist. +24) Vgl. oben 24, 14. +25) Mit eingewebten Figuren versehen. +26) Weil sie oft wie ein Futteral zum Einwickeln des ספר gebraucht werden (vgl. Jerusch. Kilajim 9,3). +27) Da sie nur zum Schmucke und nicht als Futteral dienen, vgl. 16, Ende. +28) Da sie nur für andere Gegenstände, während sie nicht gebraucht werden, dienen (vgl. 16,7, Note 93). +29) Das Frauen als Bedeckung anf dem Haupte tragen (Ketubot 5,8) und worauf sie manchmal sitzen. Statt כפח liest Maimon. und L. כפח. +30) Und man hat es von nun an zu diesem Gebrauche bestimmt. In Sanhedrin 48a heist es: ונחנתו לספר (sie hat es für das Buch bestimmt). +31) Nach Maimon. und רא״ש handelt es sich hier um ein Kopftuch, das bloss fähig war, midras-unrein zu werden; und durch diese Gebrauchsänderung verliert es diese Fähigkeit. +32) In Sanhedrin 48a heisst es: מגע מדרס (statt טמא מת). Dies gilt aber nur nach dem ersten Tanna in 27, 9—10, aber nicht nach R. Jose daselbst. Toten-unrein kann es aber jedenfalls werden, da es ein Behältnis hat (יו״ב). +33) Der midras-unrein geworden, nach 20,1. +34) Um darauf zu sitzen. +35) Obgleich der neue Gegenstand ebenfalls durch Midras verunreinigungsfähig ist, so wird doch durch die Veränderung die frühere Unreinheit beseitigt, wie wenn ein Gerät zerbrochen wird. Doch kann es von neuem midras-unrein werden. +36) Die auch in einer bestimmten Grösse midras-unrein werden kann (20,1). +37) In beiden Fällen hat der Gegenstand nur eine geringe Veränderung erfahren, indem er jetzt ebenso, wie vorher, ein Gerät mit Behältnis ist. +38) Das zur Unterlage dient. +39) טמא, so liest Maimon. (und die meisten Commentare). ר״ש und Bart. lesen טחור. +40) Man macht ans einem Gerät mit Behältnis ein anderes Behältnis-Gerät, oder aus einem flachen Geräte ein anderes flaches; oder selbst wenn man aus einem Behältnis-Gerät ein flaches Gerät macht, das dieselbe Bestimmung hat, wie das frühere Gerät (wie bei Note 38), +41) Das zu einer andern Bestimmung dient und wobei zugleich ein Behältnis-Gerät in ein flaches verändert wird (oder umgekehrt) wie in Note 35. +42) Vgl. Tosefta III 6,1. +43) Von drei Handbreiten im Quadrat, der midras-unrein war. +44) Der doch nicht der Midras-Unreinheit fähig ist. +45) Dadurch ist der Fleck mit dem Korbe ein Gerät geworden und hat die Midras-Unreinheit verloren. +46) Dieses Gerät, nämlich der Korb mit dem Fleck, welche beide als מגע מדרס, d. h. ראשון לטומאה, gelten. Denn der Korb hat den Fleck berührt, als dieser noch Midras war, ist also ראשון geworden (Vorb. 32), und der Fleck hat, als mit dem Korbe zu einer Einheit verhunden, denselben Unreinheitsgrad. +47) Da das Ganze ראשון ist, so ist das von ihm Berührte noch nnrein als שני (Vorb. 2). +48) Das שני vermag nur noch die Hebe (תרומה) unbrauchbar zu machen (Vorb. 2 und 8). +49) Dies wird dann so betrachtet, als hätte er ein Stück von der Wand des Korbes abgeschnitten. +50) Der Korb bleibt ראשון, wie zuvor. +51) Denn ein Stück Korbwand ist nicht verunreinigungsfähig. Hat er jedoch nach der Abtrennung gedacht, den Fleck wieder zum Sitze zu gebrauchen, so kann er von neuem Midras-Unreinheit annehmen. +52) Der doch selbst der Midras-Unreinheit fähig ist. +53) Da hat der Fleck seine Midras-Unreinheit nicht bloss beibehalten, sondern dieselbe auch auf den mit ihm zu einer Einheit verbundenen Stoff übertragen (vgl. 18, 7 und 19, 5). +54) Der Stoff mit dem Fleck. +55) Ganz wie ein אב הטומאה (vgl. 19, 7, Note 34 und 35); so nach Maimon.; andere ר״ש und Bart, vgl. מ״א. +56) Er ist ראשון, da er einen Midras berührt hat (wie 18, 7 und 19, 5). +57) Der Fleck bleibt Midras, wie vor der Verbindung mit dem Kleiderstoff. +58) Trotzdem diese nicht mit dem Fleck von einundderselben Art sind, werden sie dennoch durch Verbindung mit diesem midras-unrein, da sie der Midras-Unreinheit fähig sind. +59) Da der Fleck mit ungleichartigem Stoffe verbunden ist, so verhält es sich so, wie wenn er auf einen Korb geflickt worden wäre. Hiernach aber sind diese nicht vollständig rein, sondern nur rein von der Midras-Unreinheit, aber unrein als מגע מדרס (so יו״ב, anders מ״א). +60) Weil dieses ganz anderer Art ist. +61) Wie der Fleck, und daher als mit ihm gleichartig betrachtet wird. +62) Sabbat 29a. +63) Für die Verunreinigungs-Fähigkeit des Kleiderstoffes (oben 27, 2). +64) מלל, das Ende, das beim Annähen an ein anderes Stück umgeschlagen wird; das Stück muss ohne das ungeschlagene Ende drei Fingerbreiten im Quadrat betragen. Nach Einigen bedeutet מלל die Fransen am Ende des Stoffes. +65) Der umgeschlagene Rand (resp. die Franse) wird mitgemessen. Dasselbe gilt beim Masse von drei Handbreiten im Quadrat (יו״ב). +66) Einen Fleck von drei Handbreiten im Quadrat, der midrasunrein geworden war. Es soll dadurch ein Loch im Kleide verdeckt werden. Dasselbe gilt bei einem Fleck von drei Fingerbreiten, der toten-unrein geworden. +67) Des viereckigen Flecks. +68) So dass drei Seiten des Flecks noch vom Kleide gesondert sind. +69) Und das Kleid ist nicht midras unrein. +70) Und das Kleid ist midras unrein. +71) Er hat zwei in einem Winkel zusammenstossende Seiten des Flecks angenäht, und so wie ein griechisches Gamma (Γ) gemacht. +72) Das Kleid. +73) Midrasunrein; denn dies ist eine Verbindung. +74) Das ist keine rechte Verbindung. +75) Dass die Verbindung an einer Seite keine rechte Verbindung ist. +76) Das ist eine Tuchhülle (gleich unserem Talis), mit der man sich umhüllt und bei der man bald die eine, bald die andere Seite nach oben wendet. +77) Bei dem stets eine Seite nach oben (dem Halse zu), die andere nach unten gerichtet ist. +78) Die Seite des Flecks, die dem Halse zugewendet ist. +79) Da der Fleck in diesem Falle das Loch am Hemde verdeckt. +80) Die dem untern Saume zugewendete Seite des Flecks. +81) Vgl. Sabbat 47a, Tos. v. בגדי. +82) Die aus lauter kleinen Stücken zusammengesetzt sind. +83) Tos. in Sebachin 95a v. מעיל liest: שלשה על שלשה (3 Handbreiten im Quadrat); doch rechtfertigt ר״ש unsere LA. +84). Weil die Stückchen, zusammengenäht, wie ein Stück betrachtet werden. +85) Chullin 123a und Tos. das. 73a v. בשעת. +86) Der unrein geworden war. +87) Um dadurch den Mantel rein zu machen (wie man ein irdenes Gerät durchs Zerbrechen rein macht); so Raschi in Chullin 123 a. +88) Der Mantel ist rein, weil er nicht mehr seiner früheren Bestimmung dienen kann. Nach Bart. und A. gelten sie nicht als verbunden insofern, dass, wenn der eine Teil unrein wird, der andere noch rein bleibt. +89) Sebachim 95 a, Jerusch. Sabbat 2. 3. +90) Z. B. Filz. +91) Z. B. feines Leinen (Byssus). +92) Sie nehmen nur in der Grösse von drei Handbreiten im Quadrat Unreinheit an, weil kleinere Stücke zu nichts verwendbar sind. +93) Das sie auf den Kopf oder auf die Schulter legen, damit die Last sie nicht drücke. +94) Weil sie zuweilen darauf sitzen (vgl. oben 26, 5). +95) Ein Stück Filz, das man zum Durchseihen des Weines gebraucht. +96) Da es von den Hefen beschmutzt wird und man in der Regel sich nicht darauf setzt. +97) Oben 24, 16, Note 68. +98) Dies steht im Widerspruch mit 24, 16, wonach dieses Netz nicht midras-unrein werden kann. Nach Bart. ist hier von einem Netz die Rede, auf das man sich zuweilen setzt, Besser ist, mit א״ר die obige Mischna nach der Tosefta zu korrigieren (vgl. das. Note 70). +99) Oben 24, 16, Note 71. +100) Damit man den Körper durchsehen könne. +101) Weil es von den meisten Menschen nicht zum Anziehen gebraucht werden kann. +102) Da man es in der Regel, weil es durchsichtig ist, nicht anzieht. Nach מ״א, weil es nicht gesponnen und gewebt ist. +103) Oben 23, 5, Note 34. +104) Da der untere Teil des Netzes dicht und als Kleiderstoff brauchbar ist. +105) So dass es nicht so durchsichtig ist. +106) Da es dann als Kleiderstoff zu gebrauchen ist. Nach מ״א wird es durch die doppelte Lage wie gewebt betrachtet. +107) Der an der Stirne und rings um den Kopf fest sitzt. +108) Der Teil, der oben am Kopfe liegt. +109) שביס (Jes. 3, 18) ein Stirnschmuck, der von einem Ohre bis zum andern reicht und am Kopfnetz befestigt ist. +110) Selbst wenn es vom Netz abgenommen wird, kann es für sich allein unrein werden; es wird nicht als Teil des Netzes betrachtet, da man es gewöhnlich von einem Netz abnimmt, um es an ein anderes zu befestigen. +111) Womit man das Netz am Kopfe anbindet. +112) Da sie mit dem Netz stets verbunden sind, so gelten sie als ein Teil des letzteren, so dass, wenn das Netz unrein wird, auch die Schnüre unrein sind. Würden die Schnüre aber vom Netz abgenommen, so könnten sie für sich allein keine Unreinheit annehmen. +113) Wie ein Gerät, das zerbrochen worden und nicht mehr zu seiner Bestimmung gebraucht werden kann. +1) נימה = νῆμα, Faden. Gemeint sind die an den Seiten, oder am untern und obern Ende heraushängenden Fäden. +2) סודרין = σουδάριον, Schweisstuch, auch Kopf- oder Halstuch. +3) טרטין, unbekannt. Nach Maim. ein grosser Schleier, nach R. Hai ein Hut. Fleischer (bei Levy) vermutet darin das arab. art, eine Art hoher Mütze, als männliche und weibliche Kopfbedeckung. +4) פליון, πιλίον, pileum, eine runde Filzkappe. +5) Bis zu einer Länge von sechs Fingerbreiten gehören die Fäden zum betr. Kleidungsstück (nach מ״א als Handhaben, ידות, vgl. 3, 2, Note 20), so dass wenn das eine unrein geworden, auch das andere unrein ist. +6) אפקרסין = ἐπιϰάρσιον, nach Maimon. ein enges Unterkleid, ebenso R. Hai. +7) סגום = σάγος, ein Soldatenmantel, ein Mantel aus grobem Zeug. +8) כפח, oben 28, 5. +9) Nach Maim. wird jede כפח so bezeichnet, nicht etwa, weil es auch eine כפח einer jungen Frau gab; vgl. aber סבכה 24, 16. +10) גומדין (von גומד, Elle) eine Decke, die eine Quadratelle misst, womit die Araber zur Zeit der Kälte das Gesicht bedecken. +11) קולקין = ϰιλίϰιον, cilicium, eine Decke aus cilicischen Ziegenhaaren. +12) פונרא, oben 27, 6. +13) מעפורת (von art, bedecken), eine Kopfhülle, deren unterer Teil auch als Ueberwurf diente. +14) פרגוד, Targ. Jon. zu Exod. 26, 31 übers. פרכח mit פרגודא. +15) Wenn die Fäden noch so lang sind, gehören sie zum betr. Geräte und werden unrein, wenn jenes unrein geworden. +16) Die entweder zusammengenäht sind, wie sie die Wäscher zusammennähen, oder sie sind zusammengewebt, wie man mehrere Tücher zusammenzuweben pflegt und zwischen einem und dem andern die Zettelfäden ohne Einschlag lässt. +17) סובריקין, in Sabbat 120a ספרקין (Jerusch. das. סבריקין), nach Bart. (dort zur Mischna 16, 4) Ueberärmel, welche man bei verschiedenen Beschäftigungen anlegt, um die Kleider zu schützen. Nach R. Hai, Senkelhosen (vgl. Fleischer bei Levy). +18) קלובקרין, nach fast allen Commentaren, eine dicke, wollene Decke, womit man sich im Winter vor der Kälte schützt. Die Etymologie ist dunkel. +19) Wenn eines unrein geworden, ist das andere ebenfalls unrein. +20) Wenn die verbundenen Stücke durch einen Toten verunreinigt worden, so braucht man nur eines zu besprengen (nach Num. 19, 18), und das andere wird ebenfalls rein. +21) Wenn eines besprengt wird, wird das andere nicht rein. +22) Die Schnur an sich nimmt keine Unreinheit an, nur durch die Verbindung mit dem Blei kann sie unrein werden, nach der Regel in 12, 2. +23) Wobei sie als zum Senkblei gehörig betrachtet wird. +24) So Maim. und רא׳׳ש; nach יו״ב sind hier Ellen gemeint, ebenso im folgenden. Doch müsste dann das Zahlwort femin. korrigiert werden. +25) Die Holzwände bauen. +26) Die sehr hohe Mauern aufführen. +27) Wiewohl das oben bestimmte Mass unrein ist, bleibt doch das, was darüber, rein. +28) Des Senkbleies. +29) Welche die Wände mit Kalk (סיד) übertünchen. Nach Maim. sind סיידין Kalkarbeiter, die aus Kalk und Erde gerade Flächen machen. +30) Die Gipsfiguren an Wänden und Zimmerdecken anbringen. +31) Sie gilt immer als zum Senkblei gehörig und wird mit diesem unrein. +32) Die an der Mitte des Wagbalkens angebrachte, die man beim Wiegen in der Hand hält. +33) Bei diesen kostbaren Dingen muss die Haltschnur kurz sein, damit man mit Genauigkeit das Gewicht feststelle. +34) Nach ר״ש und Bart. (ebenso יי״ב) wird der Stiel der Axt in einiger Entfernung vom Ende mit der Hand angefasst. Der Teil des Stiele, der zwischen der Hand und dem Eisen sich befindet, heisst (in der folgenden Mischna) מלפניו, während der hinter der Hand liegende Teil מלאחריו heisst. Nach Maimon. heisst מאחריו der Teil, der hinter dem Oer hinausragt; מלפניו müsste demnach den ganzen vordern Stiel bis zum Eisen bezeichnen. +35) Ist dieser Teil länger, oder kürzer, so gilt der Stiel als nicht mit dem Eisen verbunden, weil man ihn sicherlich bald entfernen wird, da er bei der Arbeit unbequem ist (יו״ב). +36) Während nach dem ersten Tanna schon bei einem Masse über drei Fingerbreiten der Stiel rein ist. Es wäre demnach die Differenz zwischen den Massen der beiden Tannaim bloss etwas weniger als eine Fingerbreite, da ein טפח = 4 Fingerbreiten ist. +37) Maimonides scheint das Wort טהור nicht gelesen zu haben. Danach ist also das Mass nach R. Jose eine Handbreite. Deshalb erklärt auch Maimon.: Der טפח, der neben dem Eisen (von hinten) liegt, ist unrein, was darüber ist, ist rein. +38) Nach ר״ש und Bart. soll Mischna 5 vor Mischna 4 stehen. +39) Wenn man im Hause auch kostbare Sachen damit wiegt, so nimmt man es doch nicht so genau damit, und die Haltschnur kann länger sein. +40) Dieser Satz hätte eigentlich oben in Mischna 4 stehen sollen (neben יד הקורדום מאחריו); allein es werden alle Handbreit-Masse nebeneinander gestellt. +41) פרגול oder פרגל (gr. περίγρα) Zirkel. יד הפרגול ist ein Schenkel des Zirkels. +42) Wenn ein Schenkel abgebrochen wird, und es bleibt davon noch wenigstens eine Handbreite übrig, so gilt dieser Rest noch als Teil des Zirkels; ist der Rest aber kleiner, so gehört er nicht mehr zum Zirkel. +43) מקבת (von נקב, löchern), ein Werkzeug zum Gravieren. In vielen Mischna-Ausgaben steht: מקבת של יד, Hand-Meissel; wohl zur Unterscheidung von מקבת in Mischna 7. +44) Um es in der Hand halten zu können. +45) Da man von diesen Gegenständen viel auf einmal wiegt und die Schnur mit beiden Händen hält, ist das Mass doppelt so gross als bei der Wage in Mischna 5. +46) מקור (von נקר bohren, graben) ein Werkzeug, womit der Mühlstein bearbeitet wird. +47) מעצד (von art, hauen), Axt. +47a) קורנס = ϰορύνη. +48) Die das Gold zu dünnen Blechen schlagen. +49) Alle genannten Werkzeuge werden mit beiden Händen gehalten. +50) Da das geschlagene Eisen heiss ist, muss man die Hände vom Eisen des Hammers einen טפח weit entfernen. +51) Vgl. hierüber 9, 7, Note 80. +52) Wenn der Rinderstecken zerbrochen ist und oben am Stachel noch vier טפחים übrig geblieben sind, so bildet dies eine Verbindung mit dem Stachel, nicht aber, wenn weniger übrig geblieben. Vgl. auch 25, 2. +53) בדיד (Einige lesen בריר, s. מ״ש) nach den Erklärern ein Spaten, womit man Gruben an den Wurzeln der Bäume gräbt, um dort das Regenwasser zu sammeln. Diese Gruben heissen בדידין. Vgl. Jerusch. Moëd katan 1, 1 Ende. +54) Mit diesem und den folgenden in dieser Mischna angegebenen Massen ist das Maximum gemeint; was darüber ist, gehört nicht zum Geräte. +55) נבוש, von נכש, jäten. +56) Wenn oben in Mischna 4 und 6 für den Stiel der קרדום ein טפח und drei אצבעות als Mass angegeben ist, so muss dort von einer Axt die Rede sein, die nicht zum Holzspalten, sondern zum Zerteilen kleinerer Gegenstände dient (יו״ב). +57) Dies ist nach Note 52 zu erklären. חרחור hätte eigentlich oben neben דרבן stehen sollen. Die Mischna will jedoch die gleichen Masse zusammenstellen, vgl. oben Note 40. +58) Nach Maimon. ist hier ein Rührlöffel gemeint, womit das Essen herumgerührt wird. +59) Nach Bet-Schammai würden demnach nur 7 טפהים, nach Bet-Hillel aber 8 טפחים mit dem Gerät unrein werden. Bet-Schammai haben also hier eine erleichternde Ansicht, und es müsste diese Controverse im 4. Abschnitt des Tr. Edujot unter den Dingen aufgezählt werden, bei denen Bet-Schammai erleichternd und Bet-Hillel erschwerend entscheiden. Doch war ursprünglich ihre Controverse bezüglich der Besprengung (vgl. oben 29, 2), wobei nach der Ansicht von Bet-Schammai eine erschwerende Entscheidung sich ergibt. +60) Womit man den Kalk zusammenschaufelt. +61) S. Note 59. +62) Dies bezieht sich auf alle die Masse, die nach dem Satze אם רצת לקיים טהור (in Mischna 3) angegeben werden. +63) Nicht wie oben Note 27, da hier auch das Ueberschüssige, wenn er denkt es daran zu lassen, als zum Geräte gehörig betrachtet wird. +64) Wie Bratspiess, Bratrost, Feuerzange u. dgl. +65) Er gilt, wenn er noch so lang ist, als Teil des Gerätes, weil man sich je nach der Grösse des Feners einmal mehr, das andere Mal weniger davon entfernt. +1) Vgl. oben 2, 1 und 15, 1. — Es wird hier die Halacha wiederholt, um daran noch andere Bestimmungen über die verschiedenen Glas-Geräte anzureihen +2) Eine viereckige Tafel. +3) אסקוטלא (scutella, eine kleine Schüssel), ein Teller. Hier ist von einem flachen Teller die Rede. Diese haben aber an der Hinterseite einen kleinen schmalen Behälter, auf dem das Gerät gut sitzen kann. +4) Trotz des Behältnisses auf der Hinterseite (vgl. 2, 1, Note 10) nehmen sie keine Unreinheit an, weil sie an der Vorderseite keinen Behälter haben (nach 2, 3, Note 44). Glasgeräte gleichen in dieser Beziehung den irdenen Geräten. +5) An der gewöhnlich benutzten Vorderseite. +6) לזביז, s. 2, 3, Note 29. +7) Den kleinen Behälter an der Hinterseite. +8) Nachdem das Gerät zerbrochen worden und nur dieser Boden ganz geblieben ist. +9) Trotzdem ein Gerät durch blosse Bestimmung im Gedanken Verunreinigungs-Fähigkeit erlangt (s. 25, 9). +10) Weil die Scharten an den Bruch-Stellen die Hände beschädigen und erst abgerieben werden müssen, bevor man das Gerät gebraucht (s. 26, 7). +11) קירטסן, and. LA. (bei מ״ש) קרטן, (von creta, Kreide), man hat sie mit Kreide (oder einer Tonart) abgerieben, +12) שופין (aram. שופינא) Feile. +13) אססקלריא, (σπεϰλάϱιον) ein gläserner Spiegel. +14) Selbst wenn er mit einem Rande versehen ist und etwas aufnehmen könnte, ist er dennoch rein, weil er nicht zum Aufnehmen bestimmt ist. +15) Aus Glas. Vgl. 17, 2, Note 13. +16) Er hat sie dazu bestimmt. +17) Da die blosse Bestimmung, ohne dass etwas daran durch die Tat geändert wird, die Unreinheits-Fähigkeit nicht beseitigt (25, 9). +18) Die Schüssel. +19) Ihre Hauptbestimmung ist, als Spiegel gebraucht zu werden. +20) Obgleich sie mitunter als Schüssel gebraucht wird (Tosefta). +21) Aus Glas. +22) Flüssiges. +23) Er gilt als Behältnis-Gerät. +24) Wenn er so gestaltet ist, dass er, auf den Tisch gelegt, keinen Tropfen Flüssigkeit behält. +25) Da er doch, wenn man ihn in der Hand hält, aufnahmefähig ist, ebenso wie der לפיד oben 2, 8. +26) Er meint, der Glaslöffel sei nicht mit dem לפיד zu vergleichen (vgl. יו״ב und מ״א). +27) Am Rande ist eine schadhafte Stelle, die sich auf den grössten Teil des Umfangs erstreckt. +28) Am Rande. +29) Des Umfangs. +30) Maimon. liest שליש (ein Drittel) statt שלש und erklärt: Es ist ein Drittel der Höhe im grössten Teil des Umfangs abgebrochen. In seinem Codex (H. כלים 12, 13) erklärt er umgekehrt: . Es ist ein Drittel des Umfangs im grössten Teil der Höhe abgebrochen. +31) Diese Bestimmung gilt nur für Glasgefässe, von denen die zerbrochenen nicht brauchbar sind, da man sich an den Brüchen beschädigen könnte. Dagegen sind andere zerbrochene Geräte, wenn nur ein Behältnis davon zurückgeblieben, noch verunreinigungsfähig (יו״ב). +32) Wenn der Bruch unterhalb der Mitte des Bechers sich befindet, so dass der grösste Teil des Inhalts des Bechers ausfliessen würde. +34) Der Becher. +35) בעץ = עבץ, chald. אבצא, Zinn. +36) Weil die Verklebung am Glas nicht haften bleibt. +37) Da es wenigstens einige Zeit hält. +38) Weil es kein warmes Wasser fassen kann, wie oben 3, 7, (s. Note 51) ebenfalls R. Jose sagt. +39) Aus Glas; mit langem Halse. +40) Da man diese mit einer Hand tragen und sie so anfassen kann, dass man sich an den Brüchen nicht die Hand ritzt. Anders ist es in M. 3 beim Becher, aus dem man trinkt. +41) Die man mit beiden Händen tragen muss. +42) Da man daran sich leicht die Hand ritzt und sie deshalb nicht gebraucht. +43) פלייטין (foliatum, wohlriechendes Oel aus Narden), nach Bart. Balsam-Oel. +44) סורחח, von סרח (syr. art, schaden, verwunden) ritzen. Aruch und Bart. Vergleichen es mit סרך, festansitzen. +45) לגין, gr. λάγυνος, Flasche, Krug. Diese werden gar nicht hin und hergetragen, sondern bleiben auf der Erde stehen (א״ר). +46) Und man sich nicht daran ritzt, da man sie nicht in die Hand nimmt. +47) Oben 14, 8, Note 103. +48) Da er unten gelöchert ist und kein Behältnis hat. +49) Gemeint ist der Traktat Kelim, der demnach dem R. Jose schon vollständig redigiert vorlag. +50) Der Traktat beginnt mit אבות הטומאות und schliesst mit טחורח. Dies ist wohl ein Vorbild für einen frommen tugendhaften Menschen, der zwar mit Unreinheit in die Welt kommt (indem er der Mutter Unreinheit bringt), aber geläutert und rein aus der Welt scheidet. Vgl. B. mez. 86 a: ויצאתה נשמתך בטהור אשריך רבה בר נחמני שגופך טהור. Heil dir Rabba bar Nachmani, dein Körper ist rein, und deine Seele ist mit „rein“ von hinnen geschieden ! +
+ + +TRAKTAT OHALOT. +

Vorbemerkungen.

+

1. Es ist bereits in V K 4 *) bemerkt, dass ein מת als אבי אבות הטומאה noch ein anderes Ding zum אב הטומאה macht. Ferner ist V K 5 gelehrt, wie die Regel חרב הרי הוא כחלל beim מת und טמא מת anzuwenden ist.

+

2. Diese Toten-Unreinheit wird nicht bloss durch eine ganze menschliche Leiche bewirkt, sondern auch durch einzelne Teile derselben, wie sie im zweiten Abschnitt unseres Traktats aufgezählt werden, sowie auch durch das Totenzelt in dessen verschiedenen Arten (vgl. V K 27).

+

3. Menschen und Geräte, die durch eine Toten-Unreinheit unmittelbar oder mittelbar zum אב הטומאה werden, bleiben sieben Tage unrein und müssen den in Num. 19, 19 vorgeschriebenen Besprengungen und der טבילה unterzogen werden (V K 9). Doch meint Ramban (Comment, zu Num. 19, 16): Die Regel חרב הרי הוא כחלל gilt (für die Menschen oder Geräte, die das חרב berühren) bloss bezüglich der siebentägigen Unreinheit, aber nicht bezüglich der Besprengung. Ein ולד הטומאה (V K 1) bleibt nur bis zum Abend unrein.

+

4. Nur ein אבי אבות הטומאה kann הטומאת אהל (Zelt-Unreinheit) bewirken, aber nicht ein אב הטומאה. Es gibt aber manche Dinge, die, trotzdem sie אבי אבות הטומאה sind, nicht im Zelte verunreinigen, אין מטמאין באהל (vgl. 2, 3). Auch gilt die Regel חרב הרי הוא כחלל nicht bezüglich der טומאת אהל, vgl. Ramban zu Num. 19, 16.

+

5. Die Zelt-Unreinheit kann, wio V K 27 bemerkt, von dreifacher Art sein: 1) Es ist etwas מאהיל על המת, es bildet ein Zelt über dem Toten, d. h. es befindet sich in senkrechter Richtung über einem Toten. Von einem solchen spricht, nach Talmud Chullin 125 b, Num. 19, 16, da eine solche „Ueberdachung“ eines מת unter dem Begriff מגע (Berührung) subsumiert und daher אהל נגיעה, eine der Berührung gleich geachtete Ueberdachung, genannt wird. Zu derselben Kategorie gehört 2) מת מאהיל עליו, dass ein Toter etwas überdacht, d. h. über etwas in senkrechter Richtung sich befindet. Von anderem Charakter ist 3) die eigentliche Zelt-Unreinheit (אהל גרידא), von der Num. 19, 14 spricht. Dieses heisst: דבר אחר מאהיל עליו ועל המת, es befindet sich etwas mit einem מת unter einundderselben Bedachung. Dies heisst: טומאת אהל בהמשכה (Chullin das.), eine Zelt-Unreinheit durch Ueberleitung, indem hier durch die Bedachung die Unreinheit des Toten auf den reinen Gegenstand übergeleitet wird.

+

6. Die Bedachung (אהל), welche die letztere Wirkung hat, muss 1) mindestens das Mass von einer Handbreite in der Länge und ebensoviel in der Breite (טפח על טפח) haben; 2) von der טומאה (darunter verstehen wir hier stets eine Toten-Unreinheit) mindestens eine Handbreite entfernt sein; mit anderen Worten, es muss zwischen dem אהל und der טומאה ein freier Raum von mindestens einem Kabik-טפח sich befinden (חלל טפח). Doch kann nach rabbinischer Anordnung ein beweglicher Gegenstand auch nur von der Breite eines drittel טפח die טומאה überleiten, nach 16, 1 (s. das.).

+

7. Ist zwischen der טומאה und der Bedachung (אהל) kein חלל טפח, so nennt man dies eine טומאה רצוצה, eine eingeengte טומאה. Von einer solchen gilt der Satz: בוקעת ועולה בוקעת ויורדת, d. h. sie kann sich in der Höhe sowohl als in der Tiefe uneingeschränkt in senkrechter Richtung mitteilen, solange sie nicht durch ein Zelt gehemmt wird, das im Stande ist חוצץ בפני הטומאה zu sein, d. h. als ein scheidender Gegenstand die Verbreitung der טומאה zu verhindern, s. § 8. Dagegen ist was unter einem solchen Zelte neben der טומאה liegt, rein, wenn es die טומאה nicht berührt. Eine טומאה, die unter freiem Himmel liegt, ist zwar auch בוקעת ועולה, aber nicht בוקעת ויורדת.

+

8. Sowie eine Bedachung mit einem חלל טפח die Unreinheit auf alle unter der Bedachung befindlichen Gegenstände verbreitet, ebenso schützt sie alle über derselben befindlichen Gegenstände vor der Unreinheit, sie ist חוצץ בפני הטומאה. Soll das Zelt die Verbreitung einer טומאה רצוצה hemmen, so muss dasselbe an der Seite eine Oeffnung von mindestens einem Quadrat-טפח haben.

+

9. Ein allseitig geschlossenes Grab (קבר סתום), innerhalb dessen zwischen der Leiche und der sie deckenden Erdschicht ein freier Raum von mindestens einem Kubik-טפח sich befindet, ist in seiner ganzen Ausdehnung, ebenso wie das מת, ein אבי אבות הטומאה, und wer darüber selbst an der Stelle, die nicht vom מת eingenommen wird, wegschreitet, wird unrein. Ist aber zwischen der Leiche und der sie bedeckenden Erde kein חלל טפח, so ist dies als טומאה רצוצה zu betrachten und nach § 7. zu beurteilen. Dasselbe gilt von einem verschlossenen Sarge (ארון), in welchem sich ein מת befindet. Dies die Ansicht von ראב״ד und Tosafot Berachot 19 b. Dagegen ist nach Maimon. ·(טומאת מת 12, 6) ein ארון nur nach rabbinischer Bestimmung einem קבר סתום gleich.

+

10. Ein Haus, das eine zum Ein- und Ausgang bestimmte Türe hat, verunreinigt, wenn sich eine Toten-Unreinheit in demselben befindet, nur das, was sich im innern Raume befindet, oder was die Wände im Innern berührt. Was die Wände von aussen berührt und was auf dem Dache sich befindet, wird nicht unrein. Dies gilt, selbst wenn die Türe des Hauses verschlossen ist.

+

11. Wird aber die Türe mit Entfernung der bisherigen Türeinfassungen völlig vermauert (פרץ את פצימיו), so wird es als ein geschlossenes Grab betrachtet und unterliegt den in § 9 angegebenen Bestimmungen. Was ein solches Haus auch nur von aussen oder am Dache berührt, wird unrein.

+

12. In einem Hause, in welchem sich eine durch Bedachung verunreinigende טומאה befindet, ist nicht bloss alles unter der Ueberdachung unrein, sondern auch alles, was im Grund und Boden unter der Ueberdachung vergraben liegt bis in die tiefsten Tiefen (עד התהום). Ueber den Schutz, den ein צמיד פתיל gewährt, siehe Kelim Abschn. 10.

+

13. Was unter der Oberschwelle eines solchen Hauses sich befindet, ist ebenfalls unrein, selbst wenn es ausserhalb der Türe liegt; denn der Ort, durch welchen das מת binausgetragen werden soll (סוף הטומאה לצאת שם), wird auch von der טומאה betroffen. Ob dies eine sinaïtische Tradition oder bloss rabbinische Bestimmung sei, ist controvers; vgl. 7, 3. Hat das Haus mehrere Ausgangstüren, so unterliegen alle dieser Bestimmung von סוף טומאה לצאת, und erst wenn man ausdrücklich erklärt hat, eine bestimmte Türe oder ein Fenster zum Hinausbringen der טומאה zu benutzen, sind die andern Ausgänge rein. Das Mass der Oeffnung zum Hinausbringen der טומאה ist bei einem כזית vom מת ein Quadrat-טפח, bei einem grössern Teile vier טפחים im Quadrat, wie bei einer ganzen Leiche.

+

14. Die im vorigen § erwähnte טומאה erstreckt sich nicht bloss auf den Raum unter der Oberschwelle der Ausgangstüre, sondern auch auf den ganzen Raum, der von dem an der Seite der Ausgangstüre befindlichen vorspringenden Dache oder Mauervorsprung bedeckt wird (wenn der vorspringende Teil wenigstens ein טפח breit ist).

+

15. Wenn zwei nebeneinander befindliche Zelte durch eine bis an die Bedachung reichende Wand von einander getrennt sind, so kann die טומאה, die in einem Zelte liegt, nicht in das andere Zelt dringen, und die Gegenstände im andern Zelte bleiben rein. Dasselbe gilt, wenn ein Zimmer durch eine bis an die Decke reichende Scheidewand in zwei Teile geteilt wird. Die Wand ist חוצץ בפני הטומאה.

+

16. Dies gilt aber nur, wenn jedes der beiden Zelte, resp. jeder der beiden Teile, einen besondern Ausgang hat. Dann dringt die טומאה nicht vom einem Raume in den andern, selbst wenn eine Türe (die aber verschlossen ist) in der Scheidewand sich befindet, durch die man von einem Raume in den Nebenraum gelangen könnte. Kann man jedoch von einem Raume nur durch den andern hinausgelangen, so dringt zwar die טומאה nicht vom äassern Raume in den innern, wohl aber vom innern in den äussern, so dass, wenn eine טומאה im innern Raume liegt, auch alles im äussern Raume Befindliche unrein wird, weil die טומאה keinen andern Ausgang hat, als durch diesen Raum.

+

17. Wenn in der Scheidewand zwischen zwei Zelten eine offene Türe oder sonst eine Oeffnung sich befindet, die man entweder zum Aufbewahren oder zum Hinaus- und Hineinbringen von Gegenständen benutzt, und diese Oeffhung mindestens einen Quadrat-טפח misst, so kann die טומאה von einem Raum in den andern dringen. Dasselbe gilt von einem Raume im Erdgeschoss, dessen Bedachung durch eine Oeffnung von einem Quadrat-טפח mit dem Söller in Verbindung steht. Da dringt ebensfalls jede im Erdgeschoss befindliche Zelt-Unreinheit in den Söller, und jede solche Unreinheit im Söller verunreinigt alles im Erdgeschoss. Was hier von zwei Räumen gesagt wird, gilt selbstverständlich auch von drei oder mehreren Räumen, die durch Oeffnungen von je einem Quadrat-טפח mit einander verbunden sind. Stets kann da eine טומאה, die in einem Raume liegt, alles in den andern Räumen Befindliche verunreinigen.

+

18. Hat man aber die Oeffnung in der Scheidewand zwischen einem Raume und dem andern verstopft, so dringt die טומאה nicht vom einem Zelte in das andere, selbst wenn man beabsichtigt, den Verschluss nicht für immer dort zu lassen, sondern später wieder zu entfernen. Hat man jedoch die Oeffnung nicht ganz verschlossen, sondern nur derart verkleinert, dass sie nicht mehr das erforderliche Mass von einem Quadrat-טפח hat; dann kann der Verschluss nur, wenn man ihn für immer dort lassen will, das Weiterdringen der טומאה verhindern, nicht aber, wenn man ihn später zu entfernen beabsichtigt.

+

19. Ein Verschluss kann nur dann das Weiterdringen der טומאה verhindern, wenn der verschliessende Gegenstand selbst nicht verunreinigungsfähig ist. Verschliesst man aber z. B. mit einem Geräte, das selbst die Unreinheit annehmen kann; so gilt der Satz: כל שמקבל טומאה אינו חוצץ בפני הטומאה, was selbst für טומאה empfänglich ist, kann nicht als Scheidewand das Weiterdringen der טומאה verhindern.

+

20. Wenn bei einem allseitig verschlossenem Grabe (קבר סתום) darüber (oder darunter) ein Zelt sich befindet, so verbreitet sich die טומאה auf den ganzen innern Raum dieses Zeltes, und alles was darin ist, wird unrein. Dagegen verhindert die Bedachung (resp. der Boden) des Zoltes die weitere Verbreitung der טומאה nach unten (oder nach oben). Letzteres gilt aber nur, wenn das Zelt an der Seite eine Oeffnung von mindestens einem Quadrat-טפח hat, vgl. oben § 8 bei טומאה רצוצה.

+

21. Das Zelt selbst wird durch eine Toten-Unreinheit für sieben Tage unrein und bedarf der Besprengung, wenn dies aus einem der Stoffe besteht, die bei der Ueberdachung der Stiftshütte Vorkommen. Es sind dies: Wolle, Felle, Ziegenhaare (Sackstoff), und aus dem Pflanzenreiche Flachs (s. Sabbat 2, 3). Ein Zelt aus diesen Stoffen wird, selbst wenn es am Boden befestigt ist (קבוע בקרקע), toten-unrein. Zelte aus andern Stoffen werden nur, wenn sie vom Boden getrennt (תלוש) und כלים sind, von dem darin befindlichen Toten unrein, aber nicht, wenn sie קבוע בקרקע oder keine כלים sind. Es gibt aber Stoffe, die selbst als am Boden befestigte Zelte nicht unrein werden: Bein, Glas, Wassertierstoffe oder grosse, 40 Seah fassende Gefässe (vgl. יו״ב 7, 1 פתח האהל Nr. 3, vgl. aber auch גידולי טהרה, Responsen Nr. 19 bez. der grossen Gefässe).

+

22. Diese Unterscheidungen haben jedoch nur Folge bezüglich der Unreinheit des Zeltes selbst; dagegen sind hinsichtlich der Uebertragung der Unreinheit auf alles unter einundderselben Ueberdachung mit einer Toten-Unreinheit sich Befindende alle Stoffe, sowie קבוע und תלוש, einander gleich. Ob diejenigen Zelte, welche selbst verunreinigungsfähig sind, dennoch nach § 8 חוצץ בפני הטומאה sind, ist controvers; vgl. משנה למלך zu טומאת מת 5, 12 und גידולי טהרה, Resp. Nr. 19.

+

23. Zu den vom Grabe ausgehenden Unreinheiten gehört auch die des Grab-Verschlusses (גולל) und die der Stützen desselben (דופק), worüber Näheres in 2, 4 angegeben wird.

+

24. Ein Feld, in welchem sich durch Umackerung eines Grabes Gebeinsplitter an die Oberfläche verbreitet haben können, heisst בית הפרס. Dieses verunreinigt aber nur במגע ובמשא, den der eine Scholle davon berührt oder trägt. Es verunreinigt nicht באהל, durch Ueberdachung. Der Name בית הפרם wurde auch übertragen auf ein Feld, in welchem ein Grab verloren gegangen ist (שדה שאבד בה קבר). Dies verunreinigt auch באהל (vgl. Abschn. 2, 3). Ausführliche Bestimmungen über בית חפרס geben Abschn. 17 und 18.

+

25. Derjenige, der den טמא מת berührt in dem Momente, in welchem dieser selbst noch mit dem מת in Berührung ist, wird ebenso, wie der טמא מת, ein אב הטומאה und auf sieben Tage unrein. (Es ist dies die bereits in V K 25 für einen andern Fall erwähnte טומאה בחבורין). Dabei erhält der Berührende denselben Grad der Unreinheit, wie der Mensch, den er berührt. Dagegen wird derjenige, der den טמא מת berührt, nachdem dieser nicht mehr in Verbindung mit dem מת steht (שלא בחבורין), bloss ראשון, dessen Unreinheit nur bis zum Abend dauert. Nach Maimonides (טומאת מת 5, 2) ist diese Bestimmung von טומאה בחבורין bei der Toten-Unreinheit bloss דברי סופרים (eine rabbinische Verordnung).

+

Ausser den bereits nach den Vorbemerkungen zu Kelim genannten Kommentaren ist noch der Kommentar סדרי טהרות von R. Gerschon Chanoch Henich zu nennen, der mit der Abbreviatur ס״ט angeführt werden wird.

+*) VK4 bedeutet „Vorbemerkungen zu Kelim Nr. 4.“ Die Vorbemerkungen zu Ohalot werden als VO bezeichnet werden. +
+ +Traktat Ohalot +

ABSCHNITT I.

+

1. Manchmal werden zwei Dinge durch einen Toten1 unrein2, eines wird siebentägig-unrein3, und eines abend-unrein4. Manchmal werden drei Dinge durch einen Toten unrein, zwei siebentägig-unrein und eines abend-unrein5. Manchmal endlich werden vier Dinge durch einen Toten unrein, drei siebentägig-unrein und einer abend-unrein5. Wieso (werden) zwei (durch einen Toten unrein)? Ein Mensch, der einen Toten6 berührt, wird siebentägig-unrein7 und der Mensch, der diesen berührt8, wird abend-unrein9. 2. Wieso drei? Geräte, die einen Toten berühren10, und die Geräte, welche diese Geräte berühren11, werden siebentägigunrein; das dritte aber, es sei Mensch oder Geräte, wird abend-unrein12. 3. Wieso vier? Geräte, die einen Toten berühren10, and ein Mensch, der diese Geräte berührt13, und die Geräte, die diesen Menschen berühren14, werden siebentägig-unrein; das vierte aber, es sei Mensch oder Geräte15, wird abend-unrein. Es sagt R. Akiba: Ich weiss noch16 ein fünftes, nämlich: Wenn ein Zeltpflock17 im Zelte18 eingesteckt ist, so werden Zelt und Pflock19 und ein Mensch, der den Pflock berührt20, und die Geräte, die diesen Menschen berühren21, siebentägigunrein; das fünfte aber, es sei Mensch oder Geräte, wird abend-unrein. Da sagte man zu ihm: Das Zelt wird nicht mitgerechnet22. 4. Mensch und Geräte werden durch einen Toten unrein23. In einer Beziehung wird beim Menschen mehr erschwert als bei Geräten, und in anderer Beziehung wird bei Geräten mehr erschwert als beim Menschen. Letzteres insofern, als bei Geräten (die einen Toten berühren) drei Dinge (unrein werden können24), beim Menschen aber nur zwei25. In der Beziehung wird wieder beim Menschen mehr erschwert, dass, wenn ein Mensch in der Mitte ist, es vier Dinge sind (die unrein werden können26); wenn er aber nicht in der Mitte ist, sind es nur drei27. 5. Mensch und Kleider28 werden durch einen Flüssigen unrein. In einer Beziehung wird beim Menschen mehr erschwert als bei Kleidern, und in anderer Beziehung wird bei Kleidern mehr erschwert als bei Menschen. Ersteres insofern, als ein Mensch, der den Flüssigen berührt, seine Kleider29 verunreinigt; die Kleider aber, die einen Flüssigen berühren30, können andere Kleider nicht verunreinigen31. Bei Kleidern wird wieder in der Beziehung mehr erschwert, dass die den Flüssigen tragenden Kleider32 einen Menschen33 verunreinigen können34; aber der den Flüssigen tragende Mensch35 kann keinen andern Menschen36 verunreinigen37. 6. Ein Mensch37a verunreinigt nicht eher, als bis ihm die Seele ausgeht38; selbst einer, dessen Sehnen zerschnitten sind39, selbst der Agonisierende40 (verunreinigt nicht). Ein solcher verpflichtet zur Leviratsehe41 und befreit von der Leviratsehe42. Er kann zum Essen der Hebe befugen43, oder dazu untauglich machen44. So auch verunreinigen Vieh und Wild nicht eher45, als bis ihnen das Leben ausgeht46. Ist ihnen der Kopf abgeschnitten worden47, so sind sie, obgleich sie noch zappeln48, schon unrein, es ist damit, wie mit dem Schwanze einer Eidechse49, der50 noch zappelt51. 7. Die Glieder52 haben kein (gesetzliches) Mass; selbst weniger als eine Olivengrösse vom toten Menschen, oder vom Aase, oder weniger als eine Linsengrösse vom Kriechtier bewirken die ihnen eigentümliche Verunreinigung53. 8. Zweihundert und achtundvierzig54 Glieder sind am menschlichen Körper55, nämlich: Dreissig im Fuss56, und zwar sechs an jeder Zehe, zehn am Spranggelenk57, zwei am Unterschenkel58, fünf im Knie59, eins im Oberschenkel60, drei im Schenkelkopf61, elf Rippen62, dreissig in der Hand63, und zwar sechs an jedem Finger, zwei im Vorderarm64, zwei im Ellenbogen65, eins im Oberarm66, vier in der Schulter67, also hundert und eins an der einen, und ebensoviel an der andern Seite, dazu achtzehn Wirbel68 am Rückgrate69, neun im Kopfe70, acht im Halse71, sechs im Herzschlüssel72, und fünf an den Oeffnungen73. Jedes einzelne dieser Glieder verunreinigt74 durch Berührung, durch Tragung und durch Ueberdachung. Wann ? Wenn gehörig Fleisch daran ist75; wenn aber nicht gehörig Fleisch daran ist, verunreinigen sie nur durch Berührung und Tragung76, aber nicht durch Ueberdachung77.

+

ABSCHNITT II.

+

1. Folgende Dinge1 verunreinigen durch Bedachung2: Ein Toter3, ein olivengrosses Stück4 von einem Toten, ein olivengrosses Stück Aufgelöstes5 (eines Toten), ein Löffel voll5a Verwestes6, das Rückgrat7, der Hirnschädel7, ein Glied vom Toten oder ein Glied vom Lebenden, die gehörig mit Fleisch8 versehen sind, ein viertel Kab9 Knochen vom grössten Teil des Baues10, oder vom grössten Teil der Zahl11, der grösste Teil des Baues oder der grösste Teil der Zahl12, wenn sie auch kein viertel Kab betragen 13, alle diese verunreinigen14. Wieviel ist der grösste Teil der Zahl? Hundert fünf und zwanzig15. 2. Ein viertel Log Blut 16, oder ein viertel Log Mischungs-Blut17 von einem Toten 18. R. Akiba sagt: Selbst von zwei Toten19. Das ganz ausgelaufene Blut eines neugeborenen Kindes, sagt R. Akiba, wenn es noch so wenig ist20. Die Weisen aber sagen: Nur wenn es ein viertel Log beträgt21. Eine Olivengrosse von lebendem oder totem Gewürm22 der Leiche erklärt R. Elieser für ebenso verunreinigend wie das Fleisch derselben23. Die Weisen aber erklären es für rein24. Von der Asche25 verbrannter Leichen25a, sagt R. Elieser, verunreinigt ein Mass eines viertel Kab 26. Die Weisen aber erklären sie für rein26a. Etwas27 über ein Löffel voll 27a Gruftstaub28 ist verunreinigend. R. Simon erklärt es für rein29. Wenn man einen Löffel voll Verwestes mit Wasser geknetet hat, macht es keine Verbindung aus hinsichtlich der Verunreinigung30. 3. Folgende verunreinigen durch Berühren und Tragen, aber nicht durch Bedachen: Ein Knochen wie ein Gerstenkorn31, Erde vom Auslande32, eine Totenbein-Stätte33, ein Glied vom Toten oder ein Glied vom Lebenden, die nicht gehörig mit Fleisch versehen sind34, ein Rückgrat oder ein Hirnschädel35, die unvollständig sind36. Wie viel muss am Rückgrat fehlen37? Betschammai sagen: Zwei Wirbel. Bet-Hillel sagen: Nur ein Wirbel38. Am Hirnschädel, sagen Bet - Schammai, soviel wie die Dicke eines Bohrers39. Bet-Hillel sagen: Soviel als, wenn es von einem Lebenden weggenommen würde, er sterben müsste40. Von welchem Bohrer hat man gesprochen? Von dem kleinen der Aerzte41; so R. Meïr. Die Weisen sagen: Von dem grossen der Tempelhalle 42. 4. Der Grab-Verschluss und dessen Stützen43 verunreinigen durch Berühren und Bedachen44, aber nicht durch Tragen45. R. Elieser sagt: Sie verunreinigen auch durch Tragen. R. Josua sagt: Wean Graberde darunter ist46, verunreinigen sie durch Tragen47; wenn nicht, so verunreinigen sie nicht durch Tragen. Wasversteht man unter den Stützen? Diejenigen, wodurch der Grab-Verschluss gestützt wird; die Stützen dieser Stützen48 aber sind rein. 5. Folgende sind, wenn etwas daran fehlt, rein49: Ein olivengrosses Stück von einem Toten50, ein olivengrosses Stück Aufgelöstes, ein Löffel voll Verwestes, ein viertel Log Blut, ein Knochen wie ein Gerstenkorn und ein Glied von einem Lebenden51, dessen Knochen unvollständig ist52. 6. Ein Rückgrat52a oder ein Hirnschädel von zwei Toten53, ein viertel Log Blut53a von zwei Toten54, ein viertel Kab Knochen von zwei Toten, ein Glied von zwei Toten55 oder ein Glied von zwei (lebenden) Menschen56 erklärt R. Akiba für verunreinigend; die Weisen aber erklären sie für rein57, 7. Einen gerstengrossen Knochen57a, der in zwei Stückchen zerteilt ist, erklärt R. Akiba für verunreinigend58, R. Jochanan, Sohn Nuri’s, erklärt ihn für rein. Es sagte R. Jochanan, Sohn Nuri’s: Man hat nicht gesagt: „Gerstengrosse Knochen“, sondern: „ein gerstengrosser Knochen“59. Ein viertel Kab Knochen, welche so zermalmt sind, das kein einzelnes Stück davon so gross wie ein Gerstenkorn ist, erklärt R. Simon für rein60; die Weisen aber erklären es für verunreinigend61. Ein Glied von einem Lebenden, das in zwei Stücke zerteilt ist, ist rein62. R. Jose erklärt es für verunreinigend63. Er gesteht aber zu, dass dasselbe, wenn es in Hälften abgenommen worden ist, rein ist64.

+

ABSCHNITT III.

+

1. Wenn1 eins von den im Zelte verunreinigenden Dingen2 geteilt3 und ins Haus4 gebracht wird, so erklärt R. Dosa, Sohn Archinos’5, (alles, was sich dort befindet) für rein6; die Weisen aber erklären es für unrein7). In welcher Weise? Berührt8 oder trägt jemand zwei Stücke vom Aase, deren jedes eine halbe Olivengrösse hat9; oder berührt er eine halbe Olivengrösse vom Toten 10, während er eine (andere) halbe Olivengrösse überdacht11; oder berührt er eine halbe Olivengrösse, während eine (andere) halbe Olivengrösse ihn überdacht12; oder überdacht er zwei halbe Olivengrössen13; oder überdacht er eine halbe Olivengrösse, während eine (andere) halbe Olivengrösse ihn überdacht; so erklärt R. Dosa, Sohn Archinos’, ihn für rein14, die Weisen aber erklären ihn für unrein. Wenn er aber eine halbe Olivengrösse berührt, während eine andere Sache15 ihn und eine (andere) halbe Olivengrösse überdacht16; oder er überdacht eine halbe Olivengrösse11, während eine andere Sache15 ihn und eine (andere) halbe Olivengrösse überdacht16; so ist er rein17. Es sagt R. Meïr: Auch hierbei erklärt ihn R. Dosa, Sohn Archinos’, für rein, und die Weisen erklären ihn für unrein18. Alles19 macht unrein20, ausser Berührung mit Tragen21 oder Tragen mit Ueberdachung22. Das ist die Regel23: Alles, was zu einem Namen gehört24, macht unrein; was zu zwei Namen gehört25, lässt rein. 2. Wenn25a ein Löffel voll Verwestes26 im Hause ausgestreut liegt27, so ist das Haus unrein. R. Simon aber erklärt es für rein 28. Wenn ein viertel Log Blut28a im Hause eingesogen worden ist, so ist das Haus rein29. Ist es aber in einem Kleide eingesogen30, so ist dies, wenn es gewaschen wird und ein Viertel Log Blut davon herauskommt31, verunreinigend32; wo aber nicht, so lässt es rein 33, denn alles Eingesogene, das nicht wieder herausgehen kann, ist rein34. 3. Ist35 es36 in freier Luft37 ausgegossen worden, so bleibt, wenn der Ort abschüssig ist38, der, welcher einen Teil desselben überdacht, rein39; ist aber der Ort eine Vertiefung40 oder das Blut geronnen41, so ist er unrein42. Ist es auf die Schwelle43 ausgegossen worden, und diese ist abschüssig, es sei44 nach innen45 oder nach aussen46, und das Haus überdacht es47, so bleibt es48 rein39. Ist die Schwelle aber eine Vertiefung, oder das Blut geronnen, so ist es48 unrein. Alles49, was an einem Toten ist, ist unrein, ausgenommen die Zähne, das Haar und die Nägel50. Während sie aber am Körper haften, sind sie alle unrein51. Auf welche Weise? Wenn der Tote ausserhalb52 liegt, und dessen Haar innerhalb, so ist das Haus53 unrein54. Wenn man von einem Totenknochen, woran ein olivengrosses Stück Fleisch ist, einen Teil55 ins Innere hineinbringt und das Haus ihn56 überdacht, so ist es53 unrein57. Sind es zwei Totenknochen58, an denen zwei halbe Olivengrössen Fleisch haften59, und man bringt Teile derselben60 ins Innere, und das Haus überdacht sie, so ist es53 unrein61. Sind sie62 aber durch Menschenhände angesteckt worden, so bleibt es53 rein, denn eine Verbindung durch Menschenhände gilt nicht als Verbindung63. 5. Was64 heisst Mischungs-Blut?65 Wenn vom Toten ein achtel Log Blut beim Leben66 und ein achtel nach dem Tode herausgekommen 67. Dies die Worte R. Akiba’s. R. Ismael sagt: Ein viertel beim Leben und ein viertel nach dem Tode, von denen beiden dann ein viertel weggenommen wurde68. R. Eleasar, Sohn R. Jehuda’s, sagt: Sowohl dieses als jenes69 wird wie Wasser betrachtet70 Was heisst Mischungs-Blut?71 Wenn unter einem Erhängten72, dessen Blut fliesst73, ein viertel Log Blut73a gefunden wird, so ist dies verunreinigend. Wenn aber unter einem Toten, dessen Blut tropft74, ein Viertel Log Blut gefunden wird, so ist dies rein75; R. Jehuda sagt: Nicht so76, sondern das fliessende ist rein77, und das tropfende ist verunreinigend78. 6. Bei einer Olivengrösse vom Toten79 genügt eine Oeffnung von einer Handbreite (im Quadrat), bei einem ganzen Toten aber muss die Oeffnung vier Handbreiten (im Quadrat) messen, um alle übrigen Oeffnungen vor der Verunreinigung zu schützen80. Jedoch zur Hinausführung der Unreinheit81 genügt (immer) eine Oeffnung von einer Handbreite (im Quadrat)82. Ein Stück, das grösser als eine Olive ist, wird wie ein ganzer Toter angesehen 83. R. Jose sagt: Das Rückgrat und der Hirnschädel sind wie ein ganzer Toter84. 7. Eine84a Handbreite Länge, Breite und Höhe in Kubikform85 bringt die Unreinheit86 und macht vor der Verunreinigung eine Scheidewand 87. In welcher Weise88? Wenn unter einem Hause88 a ein gewölbter89 Kanal90 sich befindet, und derselbe hat die Weite von einer Handbreite91, und am Ausfluss92 eine Oeffnung von einer Handbreite93, so ist, wenn sich eine Unreinheit94 in demselben befindet, das Haus94 a rein95; ist eine Unreinheit im Hause, so ist das im Kanal Befindliche rein96; denn die Unreinheit geht gewöhnlich hinaus, aber nicht hinein97. Hat der Kanal eine Weite von einer Handbreite91, aber am Ausfluss92 keine Oeffnung von einer Handbreite93, so ist, wenn in demselben eine Unreinheit94 sich befindet, das Haus94 a unrein98; ist eine Unreinheit im Hause, so ist das im Kanal Befindliche rein99; denn die Unreinheit geht gewöhnlich hinaus100, aber nicht hinein101. Hat der Kanal nicht die Weite von einer Handbreite und auch am Ausfluss keine Oeffnung102 von einer Handbreite93, so ist, wenn eine Unreinheit94 in demselben sich befindet, das Haus unrein103; ist eine Unreinheit im Hause, so ist alles im Kanal Befindliche unrein104. Es ist einerlei105, ob dies106 ein Loch ist, das Wasser oder Kriechtiere ausgehöhlt haben, oder ob es Salpeter107 durchgefressen hat. Ebenso ist es bei einer durch Steinlagen108 oder Balkenschichten109 gebildeten Bedachung. R. Jehuda sagt: Jedes Zelt, das nicht durch Menschenhände gemacht worden110, gilt nicht als Bedachung111. Doch gesteht er zu112, dass Felsenspitzen113 und Felsenklüfte114 als solche gelten115.

+

ABSCHNITT IV.

+

1. Wenn1 ein Schrank2 im Freien3 steht, so sind, wenn in dessen Innern4 eine Unreinheit sich befindet, die Geräte in dessen Wanddicke5 rein6. Befindet sich eine Unreinheit in dessen Wanddicke, so sind die in dessen Innern befindlichen Geräte rein7. R. Jose sagt: Die Wanddicke wird so beurteilt, als wäre sie in zwei Hälften geteilt8. Steht der Schrank im Hause, so ist, wenn im Innern des Schrankes9 eine Unreinheit sich befindet10, das Haus11 unrein12; befindet sich eine Unreinheit im Hause, so bleibt alles, was im Schranke ist, rein13, denn die Unreinheit geht gewöhnlich hinaus14, aber nicht hinein15. Die Geräte, die zwischen dem Schranke und der Erde, zwischen jenem und der Wand, zwischen jenem und dem Hausgebälke16 sich befinden, sind, wenn ein freier Raum von einer Kubik-Handbreite17 da ist, unrein 18; wenn nicht, rein 19. Befindet sich aber daselbst20 eine Unreinheit, so ist das Haus11 unrein21. 2. Betreffs22 der Lade23 dieses Schrankes [gilt folgendes]: Wenn darin ein freier Raum von einer Kubik-Handbreite24 vorhanden ist, aber deren Oeffnung keine Handbreite misst25, so ist, wenn in derselben eine Unreinheit sich befindet, das Haus unrein26; befindet sich eine Unreinheit im Hause, so bleibt das, was in der Lade ist, rein27; denn die Unreinheit geht gewöhnlich hinaus28, aber nicht hinein29. R. Jose erklärt es30 für rein31, da man die Unreinheit in halben Teilen32 herausnehmen, oder an ihrem Orte verbrennen kann33. 3. Wenn der Schrank34 in der Türe des Hauses35 so steht, dass er sich nach aussen öffnet36, so ist, wenn in demselben37 eine Unreinheit sich befindet, das Haus rein38; befindet sich eine Unreinheit im Hause, so ist das in jenem 37 Befindliche unrein39; denn40 die Unreinheit geht gewöhnlich hinaus41, aber nicht hinein 42. War dessen Maschine 43 drei Fingerbreiten 44 rückwärts45 gezogen, so bleibt, wenn daselbst46 unter dem Hausgebälke eine Unreinheit sich befindet, das Haus rein47. Wobei gilt dies? Im Falle, dass daselbst48 ein freier Saum von einer Kubik-Handbreite vorhanden ist49, und die Maschine nicht weiter hinaus 50 gezogen werden kann51, und der Schrank das bestimmte Mass52 hat53.

+

ABSCHNITT V.

+

1. Wenn ein Ofen im Hause steht, dessen Röhre1 hinaus geht und gewölbt2 ist3 und die Totenbestatter haben diese4 [mit der Leiche] überdacht, so sagen Bet-Schammai: Alles5 ist unrein6; Bet-Hillel sagen: Der Ofen ist unrein, das Haus aber bleibt rein7. R. Akiba sagt: Auch der Ofen bleibt rein8. 2. Wenn über eine Luke 9 zwischen dem Hause10 und dem Söller ein Topf11 gestellt wird12, der ein Loch hat, in welches Flüssigkeit eindringen kann13, so sagen Bet-Schammai: Alles14 ist unrein15; Bet-Hillel sagen: Der Topf ist unrein16, der Söller aber bleibt rein17. R. Akiba sagt: Auch der Topf bleibt rein18. 3. Wenn dieser19 ganz ist20, sagen Bet-Hillel21: Er schützt alles (vor Unreinheit) 22. Bet-Schammai aber sagen: Er schützt nur die Speisen und Getränke und irdene Geräte23. Späterhin haben Bet-Hillel wie Bet-Schammai entschieden24. 4. Wenn25 dort26 eine Flasche27 voll reiner Getränke sich befindet, so ist die Flasche siebentägig-unrein28, und die Getränke bleiben rein29; schüttet man sie in ein anderes Gerät30, so sind sie unrein31. Wenn25 dort26 eine Frau in einem Troge30 einen Teig knetet, so sind die Frau und der Trog siebentägig-unrein32, und der Teig bleibt rein33. Hat sie aber diesen in ein anderes Gerät30 ausgeschüttet, so ist er unrein31. Später entschieden Bet-Hillel wie Bet-Schammai34. 5. Waren es35 Geräte aus Rindermist, Geräte aus Stein, Geräte aus (ungebrannter) Erde36, so ist alles37 rein38. War es35 ein reines Gerät39, das für Heiliges40 oder für Entsündigungswasser41 bestimmt ist, so ist ebenfalls alles37 rein42, weil alle43 betreffs des Entsündigungswassers44 beglaubt sind45. (Der Grund letzterer Bestimmungen ist), weil nicht verunreinigungsfähige Geräte46 und reine47 irdene Geräte 48 mit den Zeltwänden49 (vor der Toten-Unreinheit) schützen 50. 6. In welcher Weise51? Wenn in einem Hause52 ein Brunnen 53 oder eine Zisterne 54 sich befindet, worauf ein Olivenkorb55 gelegt ist56, so bleibt (alles)57 rein 58. Ist es aber ein glatter Brunnen59, oder ein offener60 Bienenkorb61, über den ein Olivenkorb gelegt ist, so ist es62 unrein63. Legt man über dieselben64 ein glattes Brett, oder einen Deckel 65, der keinn Leisten hat66, so bleibt es 62 rein67; denn68 Geräte können nur dann als mit Wänden von Zelten verbunden schützen, wenn sie69 Wände haben. Wie gross muss eine solche Wand sein? Eine Handbreite70. Ist bloss eine halbe Handbreite70 von der einen71 und eine halbe Handbreite von der andern Seite72 vorhanden, so gilt dies nicht als Wand; es muss vielmehr eine Handbreite an der einen Stelle73 vorhanden sein. 7. So wie sie74 innerhalb eines Zeltes75 schützen, ebenso schützen sie auch ausserhalb desselben 76. Wieso ? Wenn auf Pflöcken77 an der Aussenseite eines Zeltes ein Korb78 liegt und unter diesem eine Unreinheit sich befindet, so bleiben die Geräte im Korbe79 rein80. Liegt er81 aber an der Wand eines Hofes oder an der Wand eines Gartens, so schützt er81 nicht82. Wenn ein Balken83 von einer Wand84 bis zur andern Wand85 reicht, an demselben86 ein Topf hängt und darunter87 sich eine Unreinheit88 befindet, so erklärt R. Akiba die Geräte im Topfe für rein; die Weisen aber erklären sie für unrein89.

+

ABSCHNITT VI.

+

1. Menschen1 und Geräte können als Bedachungen wirken zu verunreinigen2, aber nicht rein zu erhalten3. Wieso4? Wenn vier Personen eine Bahre5 tragen6 und darunter7 befindet sich eine Unreinheit, so sind die darüber8 befindlichen Geräte unrein9; befindet sich darüber eine Unreinheit, so sind die darunter7 befindlichen Geräte10 unrein11. R. Eliëser erklärt12 sie 13 für rein14. Liegt15 die Bahre auf vier Geräten, selbst wenn es Geräte von Rindermist, von Stein oder von Erde sind16, so sind, wenn eine Unreinheit sich darunter befindet, die darüber befindlichen Geräte unrein; befindet sich eine Unreinheit darüber, so sind alle darunter liegenden Geräte unrein17. Liegt die Bahre auf vier Steinen oder auf einem lebenden Dinge18, so sind, wenn eine Unreinheit darunter sich befindet, die darüber befindlichen Geräte rein; befindet sich eine Unreinheit darüber, so sind die darunter liegenden Geräte rein 19. 2. Wenn15 die Totenbestatter durch eine Vorhalle20 (an einem Hause) Vorbeigehen und einer von ihnen 21 die Türe22 zumacht23 und sie mit dem Schlüssel zuhält24, so bleibt, wenn die Türe von selbst25 zubleiben könnte, das Haus26 rein27, wo nicht, so wird es26 unrein28. Ebenso wenn29 ein Fass29a mit dürren Feigen30 oder ein Korb mit Stroh30 in ein Fenster31 gesteckt worden, ist32, so ist, wenn die Feigen oder das Stroh für sich allein33 dort stehen bleiben könnte, alles34 rein35, wo aber nicht, unrein36. Wenn man ein Haus durch Krüge37, die man mit Lehm beklebt, abteilt38, so ist, wenn die Beklebung für sich allein39 bestehen könnte, alles34 rein, wenn aber nicht, unrein40. 3. Eine Wand, welche dem Hause dient41, wird als in zwei Hälften geteilt gedacht. In welcher Weise? Wenn eine Wand ans Freie42 grenzt43 und in derselben44 eine Unreinheit sich befindet, so ist, wenn diese in der innern Hälfte45 liegt, das Haus unrein46, und was darüber47 steht, bleibt rein48; liegt sie aber in der äusseren Hälfte49, so ist das Haus rein50 und was darüber47 steht, unrein51. Liegt sie in der Mitte52, so ist das Haus unrein53. Was darüber47 steht, erklärt R. Meïr für unrein54; die Weisen aber erklären es für rein55. R. Jehuda sagt: die ganze Wand wird zuna Hause gerechnet56. 4. Wenn in einer Wand57 zwischen zwei Häusern eine Unreinheit sich befindet, so ist das zur Unreinheit nähere Haus unrein, und das zur reinen Hälfte58 nähere rein59. Liegt die Unreinheit in der Mitte, so sind beide Häuser unrein60. Ist die Unreinheit in einem der Häuser, und die Geräte befinden sich in der Zwischenwand44, (so gilt folgendes): Diejenigen, die in der der Unreinheit anliegenden Hälfte sich befinden, sind unrein61; die in der dem reinen Hanse anliegenden Hälfte befindlichen sind rein62; die genau in der Mitte liegenden sind unrein63. Wenn sich eine Unreinheit im Estrich64 zwischen dem Hause und dem Söller befindet65, (so gilt folgendes): Ist sie in der untern Hälfte66, so ist das Haus unrein und der Söller rein; ist sie in der obern Hälfte67, so ist der Söller unrein und das Haus rein; ist sie in der Mitte, so sind beide unrein68. Befindet sich eine Unreinheit in einem der beiden Räume69, und im Estrich liegen Geräte 70, so sind die in der der Unreinheit anliegenden Hälfte befindlichen unrein, die in der dem reinen Raume anliegenden Hälfte befindlichen sind rein, die in der Mitte liegenden sind unrein71, R. Jehuda sagt: der ganze Estrich wird zum Söller gerechnet72. 5. Befindet sich eine Unreinheit zwischen den Balken73 und unter derselben ist (ein Scheide-Gegenstand74) wie eine Knoblauchschale75, so ist, wenn dort76 ein freier Raum von einer Kubik-Handbreite77 vorhanden ist, alles78 unrein79; ist dort kein so grosser freier Raum, so betrachtet man die Unreinheit, als wären sie verschlossen80. Ist sie im Hause sichtbar81, so ist in jedem Falle82 das Haus unrein83. 6. Wenn ein Haus einer Wand dient84, so wird sie beurteilt nach der Dicke einer Knoblauch-Schale85. In welcher Weise? Ist eine Wand zwischen zwei Grab-Nischen86 oder zwischen zwei Höhlen, und es befindet sich eine Unreinheit in den Räumen87, und Geräte sind in der Wand, über welchen eine Scheidewand von der Dicke einer Knoblauch-Schale75 liegt, so sind die Geräte rein88. Ist die Unreinheit in der Wand und die Geräte sind in den Räumen, so sind, wenn über der Unreinheit eine Scheidewand von der Dicke einer Knoblauch-Schale liegt, die Geräte ebenfalls rein89. Befindet sich die Unreinheit unter einer Säule90, so dringt die Unreinheit aufwärts und abwärts91. 7. Geräte, welche unter dem Säulenknauf92 sich befinden93, sind rein94. R. Jochanan, Sohn Nuri’s, erklärt sie für unrein95. Befinden sich unter dem Säulenknauf96 eine Unreinheit und Geräte, so sind letztere, wenn dort96 a ein freier Raum yon einer Kubik-Handbreite97 vorhanden ist, unrein98; wenn nicht, rein99. Wenn zwei Wandschränke100 nebeneinander oder übereinander sich befinden101, so ist, wenn einer102 von beiden geöffnet wird103, der Schrank und das Haus104 unrein105, der andere aber106 bleibt rein107. Man betrachtet aber108 solche Schränke, als wären sie verstopft109, und dann wird bezüglich der dem Hause mitzuteilenden Unreinheit die Wand als in zwei Hälften geteilt beurteilt110.

+

ABSCHNITT VII.

+

1. Wenn eine Unreinheit in der Wand ist und einen freien Raum von einer Kubik-Handbreite1 hat2, so sind alle darüber befindlichen Söller3 und wären es auch zehn, unrein4. Ist aber ein Söller über zwei Häuser5 gebaut6, so ist nur dieser7 unrein8, aber alle andern darüber befindlichen Söller bleiben rein9. In einer Dünen-Wand10 dringt die Unreinheit11 in senkrechter Richtung aufwärts und abwärts12. Bezüglich eines massiven13 Grabmals14 (gilt folgendes): Wer dasselbe an den Seiten berührt, bleibt rein, weil die Unreinheit nur senkrecht aufwärts und abwärts dringt15. Ist aber am Orte der Unreinheit16 ein freier Raum von einer Kubik-Handbreite, so ist das, was jenes17, wo immer es sei, berührt, unrein, weil es einem verschlossenen Grabe gleicht18. Hat man daran19 Lauben gesetzt20, so sind sie21 unrein22. R. Jehuda erklärt sie21 für rein23. 2. Alle schrägen Teile der Zelte24 sind wie die Zelte selbst25. Wenn eine Bedachung so schräg abwärts läuft, dass sie am Ende nur eine Fingerbreite hoch26 liegt, so sind, wenn eine Unreinheit im Zelte27 sich befindet, die Geräte unter dem Abhang28 unrein; befindet sich eine Unreinheit unter dem Abhang28, so sind die Geräte im Zelte27 unrein29. Wenn die Unreinheit inwendig30ist, so ist, wer das Zelt31 von innen berührt, siebentägig unrein32, wer es von aussen berührt33, ist unrein bis zum Abend34. Ist die Unreinheit an der Aussenseite, so ist wer es von aussen berührt, siebentägig unrein35, wer es von innen berührt36, ist unrein bis zum Abend34. Befindet sich eine halbe Olivengrösse innerhalb und eine halbe Olivengrösse ausserhalb37, so ist sowohl derjenige, der es von innen, als der, welcher es von aussen berührt, nur bis zum Abend unrein38. Schleppt sich39 ein Teil des Zeltes40 an der Erde hin41 und es liegt eine Unreinheit darunter42 oder darüber43, so dringt diese nur senkrecht aufwärts und abwärts44. Wenn ein Zelt auf einem Söller ausgespannt ist und ein Teil45 sich hinschleppt über die Luke zwischen dem Hause46 und dem Söller, so sagt R. Jose: Es schützt47. R. Simon sagt: Es schützt nicht eher, als bis es darüber ausgespannt ist, wie ein Zelt gewöhnlich ausgespannt ist48. 3. Wenn ein Toter48a in einem Hause ist, woran viele Türen sind49, so sind alle50 unrein51. Ward eine geöffnet52, so ist bloss diese unrein, alle andern aber sind rein53. Hatman beschlossen54, ihn durch eine der Türen hinauszubringen, oder durch ein Fenster, welches vier Handbreiten im Quadrat gross ist55, so schützt dies alle Türen56. Bet-Schammai sagen: Diesen Beschluss muss man fassen, bevor der Tote gestorben ist57; Bet-Hillel aber sagen: Auch wenn er bereits gestorben ist58. War einer der Eingänge zugebaut worden59, und man beschloss, ihn zu öflnen, so sagen Bet-Schammei: (es schützt erst), wenn man60 vier Handbreiten (im Quadrat) geöffnet hat; Bet-Hillel sagen: Sobald man die Oeffnung begonnen hat61. Sie gestehen aber zu, dass wer von vorne herein eine Oeffnung (zum Schutze der anderen Türen) machen will62, eine Oeffnung von vier Handbreiten (im Quadrat) machen muss63. 4. Wenn man ein Weib, das schwer gebärt, aus einem Hause in ein anderes bringt64, so ist das erstere65 wegen Zweifels unrein66 und das zweite ist gewiss unrein67. Es sagt R. Jehuda: Wann gilt dies? Wenn sie unter den Armen68 gefasst werden musste69; wenn sie aber selbst gehen konnte70, ist das erste Haus rein, deuu sobald die Gebärmutter sich öffnet, ist es nicht möglich zu gehen71. Bei Fehlgeburten wird dieses Oeffuen der Gebärmutter72 nur berücksichtigt, wenn der Kopf des Kindes so gerundet ist, wie ein Spindelwirtel73. 5. Ist74 das erste (Kind) tot und das zweite lebendig zur Welt gekommen, so ist dieses75 rein 76. Ist aber das erste lebendig und das zweite tot zur Welt gekommen, so ist das erste77 unrein78, R. Meïr sagt: (Lagen beide) in einer Eihaut79, ist es unrein80; wenn aber in zwei Eihäuten, ist es rein81. 6. Wenn ein Weib schwer gebärt82, zerschneidet man das Kind im Mutterleibe und holt es stückweise heraus83, weil das Leben der Mutter dem des Kindes vorgeht. Ist aber84 der grösste Teil85 schon herausgekommen, darf man es nicht mehr verletzen86; denn man darf nicht ein Leben87 für ein anderes88 hinopfern.

+

ABSCHNITT VIII.

+

1. Manche Dinge bringen die Unreinheit1 und können auch eine Scheidewand bilden2; manche bringen die Unreinheit, gelten aber nicht als Scheidewand; manche gelten als Scheidewand, bringen aber nicht (die Unreinheit); manche bringen nicht (die Unreinheit) und gelten auch nicht als Scheidewand. Folgende Dinge bringen die Unreinheit und können auch eine Scheidewand bilden: Eine Kiste3, ein Kasten, ein Schrank, ein runder Korb aus Stroh oder aus Rohr und der Brunnen eines Alexandrinischen Schiffes, welche4 einen Boden haben und vierzig Seah Flüssiges oder zwei Kor Trockenes fassen können; ein Teppich, ein Schurzfell5, eine Bett-Unterlage5, ein Laken6, eine Decke7 oder Matte8, die wie Zelte gemacht sind9, eine Heerde von unreinem oder reinem Vieh10, Scharen11 von Wild oder Geflügel12, ein ruhender Vogel13; oder wenn eine Frau eine Laube für ihr Kind14 in den Aehren macht15; die Schwertlilie16, der Epheu17, das Eselskraut18, der griechische Kürbis19 und reine Speisen20. R. Jochanan, Sohn Nuri’s, gibt es bei reinen Speisen nicht zu21, ausser bei Feigenkuchen22. 2. Die Vorsprünge23, die Altanen24, die Taubenschläge25, die Felsenspitzen und Felsenklüfte26, die Ueberhänge27, die Klippen28, Baumgezweig und herausragende Steine29, wenn sie einen leichten Estrich30 tragen können. So R. Meïr. Die Weisen sagen: Einen mittleren Estrich31. Folgendes versteht man unter „Baumgezweig“32: Einen Baum, der über die Erde eine Laube bildet33; und unter „herausragenden Steinen“: Steine, die aus der Mauer herausragen34. 3. Folgende Dinge bringen die Unreinheit, gelten aber nicht als Scheidewand: Eine Kiste3, ein Kasten, ein Schrank, ein runder Korb aus Stroh oder aus Rohr und der Brunnen eines Alexandrinischen Schiffes, welche4 keinen Boden haben35 oder wenn sie nicht vierzig Seah Flüssiges oder zwei Kor Trockenes fassen können36; ein Teppich, ein Schurzfell, eine Bett-Unterlage5, ein Laken, eine Decke7 oder Matte8, die37 nicht wie Zelte gemacht sind38, totes Vieh oder Wild39, und unreine Speisen40. Diesen41 wurde hinzugefügt: Die vom Menschen getriebene Mühle42. 4. Folgende Dinge gelten als Scheidewand, bringen aber nicht (die Unreinheit): Ein ausgebreiteter Aufzug43, Stricke eines Bettes44, Lastkörbe45 und Fenstergitter46. 5. Folgende Dinge bringen (die Unreinheit), gelten aber nicht als Scheidewand: Die Sämereien und Kräuter, welche noch am Boden haften47, mit Ausnahme der (oben)48 aufgezählten Kräuter49, ein Hagelstein50, Schnee, Reif, Eis51, Salz52, was von einem Ort zum andern53 springt54, und was von einem Ort zum andern53 hüpft55, ein fliegender Vogel55a, ein flatternder Mantel56 und ein auf dem Wasser schwimmendes Schiff. Hat man das Schiff mit etwas angebunden, was dasselbe festhalten kann57, oder hat man auf den Mantel einen Stein gedrückt58, so bringen sie die Unreinheit59. R. Jose sagt: Ein Haus auf dem Schiffe60 bringt nicht die Unreinheit61. 6. Wenn zwei Fässer62, in deren jedem eine halbe Olivengrösse (eines Toten) sich befindet, mit einem anschliessenden Deckel63 verschlossen sind und im Hause liegen, so sind sie64 rein65 und das Haus unrein66. Wird eines geöffnet, so ist dieses67 und das Haus68 unrein, aber das andere ist rein69. Ebenso verhält es sich bei zwei Zimmern70, die71 gegen das Haas72 zu öffnen sind73.

+

ABSCHNITT IX

+

1. Wenn ein Bienenkorb1 in der Türe eines Hauses steht2, und zwar mit der Mündung nach aussen3, und es liegt eine Olivengrösse vom Toten draussen unter4 oder über dem Korbe5; so ist alles, was gerade gegenüber6 der Olivengrösse darunter oder darüber liegt7, unrein8, und alles, was nicht derselben gerade gegenüber6 liegt, ferner was im Korbe ist9, und das Haus10 sind rein11. Befindet sich die Unreinheit im Hause, so ist nur das Haus12 unrein13; ist sie im Korbe 14, so ist alles 15 unrein 16. 2. Steht ein solcher Korb eine Handbreite über der Erde 17, und eine Unreinheit ist darunter 18, oder im Hause 19, oder darüber20, so ist alles unrein21, ausgenommen was im Korbe ist22; ist sie im Korbe, so ist alles15 unrein23. 3. Wobei sind obige Worte24 gesagt? Wenn der Korb noch als Gerät gilt25 und lose26 steht27; ist er aber durchbrochen28 und mit Stroh zugestopft29, oder steht er gedrängt30 — wann heisst er gedrängt stehend31? wenn er auf keiner Seite32 einen Zwischenraum von einer Handbreite hat33 — [dann gelten folgende Bestimmungen]: Liegt eine Olivengrösse vom Toten unter dem Korbe34, so wird nur alles, was dieser gegenüber6 abwärts bis zum Abgrund liegt35, unrein; liegt die Unreinheit über dem Korbe36, so ist nur alles, was dieser gegenüber nach oben bis zum Himmel sich befindet, unrein37. Ist die Unreinheit im Hause, so ist nur das Haus unrein38; ist sie im Korbe, so ist nur, was im Korbe liegt, unrein 39. 4. Steht ein solcher Korb40 eine Handbreite über der Erde17 und eine Unreinheit ist darunter41 oder im Hause42, so ist, was unter dem- selben und was im Hause sich befindet, unrein, das Innere43 des Korbes und was darüber44, ist rein. Ist die Unreinheit im Innern des Korbes, so ist nur dieses Innere unrein45; ist sie darüber, so ist nur alles, was dieser gegenüber nach oben bis zum Himmel sich befindet, unrein 46. 5. Wobei gelten obige Worte47? Wenn die Mündung des Korbes nach aussen geht48, wenn aber nach innen49, und eine Olivengrösse vom Toten sich darunter4 oder darüber5 draussen sich befindet, so ist alles, was gerade gegenüber6 der Olivengrösse, darunter, darüber und darin50 liegt, unrein8, aber alles, was der Olivengrösse nicht gerade gegenüber6 liegt, ferner, was im Korbe ist9, und das Haus10 sind rein11. Ist die Unreinheit im Korbe14 oder im Hause, so ist alles 15 unrein51. 6. Steht ein solcher Korb eine Handbreite über der Erde17, und eine Unreinheit ist darunter18, oder im Hause52, oder im Korbe, oder darüber, so ist alles unrein53. 7. Wobei sind obige Worte54 gesagt? wenn der Korb noch als Gerät gilt25 und lose26 steht27; ist er aber durchbrochen28 und mit Stroh zugestopft29, oder steht er gedrängt30, — wann heisst es gedrängt stehend31? wenn er auf keiner Seite32 einen Zwischenraum von einer Handbreite hat33 —, [dann gelten folgende Bestimmungen]: Liegt eine Olivengrösse vom Toten unter dem Korbe 34, so wird nur alles, was dieser gegenüber abwärts bis zum Abgrunde liegt35, unrein; liegt die Unreinheit über dem Korbe36, so ist nur alles was dieser gegenüber nach oben bis zum Himmel sich befindet, unrein37; ist die Unreinheit im Korbe oder im Hause, so ist alles im Korbe und im Hause Befindliche unrein55. 8. Steht ein solcher Korb56 eine Handbreite über der Erde17, und eine Unreinheit ist darunter41, oder im Hause57, oder im Korbe58, so ist alles59 unrein, ausgenommen was über dem Korbe ist60; ist die Unreinheit über dem Korbe, so ist nur alles, was dieser gegenüber nach oben bis zum Himmel sich befindet, unrein61. 9. Füllt ein solcher Korb62 das ganze Haus aus63, so dass zwischen ihm und dem Gebälke keine Handbreit-Weite vorhanden ist64, so ist, wenn eine Unreinheit im Korbe sich befindet, das Haus unrein65; ist sie im Hause, so bleibt, was im Korbe ist, rein 66; denn die Unreinheit geht gewöhnlich hinaus, aber nicht hinein67. Es ist einerlei, ob er aufrecht steht68, oder auf der Seite liegt69, ob es ein Korb ist oder zwei übereinander70. 10. Steht ein solcher Korb62 im Eingang71, so dass zwischen ihm und der Uberschwelle72 keine Handbreit-Weite vorhanden ist73, so ist, wenn eine Unreinheit im Korbe sich befindet, das Haus rein74; ist die Unreinheit im Hause, so ist, was im Korbe liegt, unrein75; denn die Unreinheit geht gewöhnlich hinaus, aber nicht hinein76. 11. Liegt der Korb77 auf der Seite im Freien78, und eine Olivengrösse vom Toten liegt unter4 oder über dem Korbe, so ist alles, was gerade gegenüber6 der Olivengrösse darunter oder darüber liegt7, unrein8, und alles, was nicht derselben gerade gegenüber6 liegt, ferner was im Korbe liegt9, ist rein11. Befindet sich die Unreinheit im Korbe, so ist alles79 unrein16. 12 Liegt ein solcher Korb, eine Handbreite über der Erde17, und eine Unreinheit ist darunter80 oder darüber81, so ist alles82 unrein, ausgenommen was im Korbe ist22; befindet sie sich im Korbe, so ist alles79 unrein83. Wobei84 sind obige Worte24 gesagt? Wenn der Korb noch als Gerät25 gilt85; ist er aber darchbrochen28 und mitStroh zugestopft29, oder86 — nach der Ansicht der Weisen87 — wenn er vierzig Seah fassen kann88, [dann gelten folgende Bestimmungen]: Liegt eine Olivengrösse vom Toten unter dem Korbe34, so wird nur alles, was dieser gegenüber6 abwärts bis zum Abgrund liegt35, unrein; liegt die Unreinheit über dem Korbe, so ist nur alles, was dieser gegenüber nach oben bis zum Himmel sich befindet, unrein37. Ist die Unreinheit im Korbe, so ist nur, was im Korbe liegt, unrein39. Liegt ein solcher Korb eine Handbreite über der Erde17, und eine Unreinheit ist darunter, so ist nur, was unter demselben sich befindet, unrein89; ist die Unreinheit im Korbe, so ist nur dessen Inneres unrein39; ist sie darüber, so ist nur alles, was dieser gegenüber nach oben bis zum Himmel sich befindet, unrein37. 13. Sitzt der Korb auf seinem Boden auf90, und er gilt als Gerät91, [so gilt folgendes]: Wenn eine Unreinheit sich darunter, darin oder darüber92 befindet, so dringt die Unreinheit senkrecht aufwärts93 und abwärts94. Steht ein solcher Korb eine Handbreite über der Erde17, oder ist er zugedeckt95 oder auf seine Mündung gestülpt96, und es befindet sich eine Unreinheit darunter, darin oder darüber, so ist alles unrein97. 14. Wobei98 ist obiges gesagt? Wenn der Korb noch als Gerät25 gilt85; ist er aber durchbrochen28 und mit Stroh zugestopft29, oder86 — nach der Ansicht der Weisen87 — wenn er vierzig Seah fassen kann88, [dann gilt folgendes]: Ist eine Unreinheit darunter, darin oder darüber92, so dringt die Unreinheit senkrecht aufwärts und abwärts99. R. Elieser und R. Simon sagen100: Es dringt101 weder die Unreinheit in denselben aufwärts102, noch103 aus demselben abwärts104. Steht ein solcher Korb eine Handbreite über der Erde17, und55 eine Unreinheit ist darunter, so ist nur das unter dem Korbe Befindliche unrein105; ist sie darin oder darüber; so ist nur das, was dieser gegenüber nach oben bis zum Himmel sich befindet, unrein106. 15. Wenn in einem Sarge107, der108 unten breit und oben schmal ist109, ein Toter sich befindet, so bleibt, was den Sarg unten110 berührt, rein111, was ihn oben 112 berührt, wird unrein113. Ist er oben breit und unten schmal114, so ist, was irgendwo115 denselben berührt, unrein116. Wenn der Sarg überall gleich ist117, so ist, was irgendwo denselben berührt, unrein118; dies die Worte R. Eliesers; R. Josua sagt119: Was von einer Handbreite120 abwärts berührt, ist rein121, was von einer Handbreite aufwärts berührt, ist unrein122. Ist der Sarg wie eine Kleiderkiste123 gebildet124, so ist was irgendwo denselben berührt, unrein125, ist er wie ein Kasten126, so ist, was irgendwo127, ausser dem Orte der Oeffnung128, denselben berührt, rein. 16. Wenn129 ein Fass130 auf seinem Boden im Freien steht, und eine Olivengrösse vom Toten darunter131 oder darin gegenüber dem untern Boden132 sich befindet133, so dringt die Unreinheit senkrecht aufwärts134 und abwärts135, und das Fass ist136 unrein137. Ist die Unreinheit unter dessen Seitenwand138 draussen, so dringt die Unreinheit senkrecht aufwärts und abwärts139 und das Fass bleibt rein140. Ist sie inwendig unter der Seitenwand141, so ist, wenn in den Seitenwänden142 ein freier Raum von einer Kubik-Handbreite sich befindet143, alles144 unrein145, was jedoch gegen die Mündung zu liegt146, bleibt rein147; wenn aber nicht148, so dringt die Unreinheit senkrecht aufwärts und abwärts149. Wobei sind obige Worte gesagt150? Bei einem reinen Fasse151; ist es aber unrein152, oder steht es eine Handbreite über der Erde153, oder ist es zugedeckt154 oder auf seine Mündung gestülpt155, so ist, wenn eine Unreinheit sich darunter, darin oder darüber befindet, alles unrein156.

+

ABSCHNITT X.

+

1. Wenn1 in einem Hause eine Luke2 ist, die eine Handbreite im Quadrat3 hat, so ist, wenn eine Unreinheit im Hause4 sich hefindet, das der Luke gegenüber5 Befindliche rein6. Ist die Unreinheit der Luke gegenüber, so ist das Haus rein7. Befindet sich die Unreinheit sei es im Hause4 sei es der Luke gegenüber5 und jemand setzt seinen Fuss über die Luke8, so vermischt er die Unreinheit9. Ist ein Teil der Unreinheit im Hause und ein Teil der Luke gegenüber10, so ist das Haus11 unrein12, und (auch) was gegenüber der Unreinheit13 sich befindet, ist unrein14. 2. Hat15 die Luke nicht eine Handbreite im Quadrat, so ist, wenn eine Unreinheit im Hause sich befindet, das der Luke gegenüber Befindliche rein. Ist die Unreinheit der Luke gegenüber, so ist das Haus rein16. Ist die Unreinheit im Hause4 und jemand setzt seinen Fuss über die Luke, so ist er17 rein18. Ist die Unreinheit der Luke gegenüber, und jemand setzt seinen Fuss über die Luke, so erklärt ihn17 R. Meïr für unrein19. Die Weisen aber sagen: Wenn die Unreinheit schon da war, als er seinen Fuss über die Luke setzte, so ist er17 unrein20; war aber der Fuss vor der Unreinheit dort, so ist er17 rein21. R. Simon sagt: Wenn zwei Füsse22 übereinander darauf standen, bevor die Unreinheit da war, und der Erstere seinen Fuss hervorzieht, so dass des Andern Fuss sich daselbst befindet, so ist er23 rein24, weil der Fuss des Ersteren vor der Unreinheit da war25. 3. Ist ein Teil der Unreinheit im Hause4 und ein Teil derselben der Luke26 gegenüber, so ist das Haus11 unrein, und auch das gegenüber der Unreinreit Befindliche ist unrein27. So R. Meïr. R. Jehuda sagt: Das Haus ist unrein, aber das gegenüber der Unreinheit Befindliche ist rein.28 R. Jose sagt: Wenn die Unreinheit so viel beträgt, dass sie, wenn sie geteilt würde, sowohl das Haus, als auch das gegenüber der Unreinheit Befindliche verunreinigen könnte,29 so ist alles unrein,30 wo nicht, so ist nur das Haus unrein, aber das gegenüber der Unreinheit Befindliche bleibt rein31. 4. Wenn mehrere Luken gerade übereinander sind32, und jede eine Handbreite im Quadrat hat, so ist, wenn eine Unreinheit im Hause4 sich befindet, das den Luken gegenüber Befindliche rein6. Befindet sich die Unreinheit den Luken gegenüber, so ist das Haus rein. Befindet sich die Unreinheit, sei es im Hause sei es den Luken gegenüber, und man gibt eine Sache, welche Unreinheit annehmen kann, sei es über die obere sei es über die untere Luke33, so ist alles unrein34. Gibt man aber34a eine Sache, die keine Unreinheit annehmen kann, so ist nur das, was unterhalb derselben ist, unrein35, was aber oberhalb derselben ist, bleibt rein36. 5. Haben die Luken nicht eine Handbreite im Quadrat, so ist, wenn eine Unreinheit im Hause sich befindet, das den Luken gegenüber Befindliche rein. Ist die Unreinheit den Luken gegenüber, so ist das Haus rein37. Ist die Unreinheit im Hause, und man gibt, sei es eine Sache, die Unreinheit annehmen kann, sei es eine Sache die keine Unreinheit annehmen kann, sei es über die obere sei es über die untere Luke33, so ist nur das untere Haus unrein38. Ist aber die Unreinheit den Luken gegenüber5, und man gibt eine Sache, die Unreinheit annehmen kann, sei es über die obere sei es über die untere Luke33, so ist alles unrein39. Gibt man aber eine Sache, die keine Unreinheit annehmen kann, sei es über die obere sei es über die untere Luke33, so ist nur das untere Haus unrein38. 6. Wenn eine Luke iin Hause sich befindet und ein Topf unter derselben40 so gesetzt ist, dass, wenn er (senkrecht) hinaufkäme41, dessen Ränder nicht die der Luke berührten42, so ist, wenn eine Unreinheit unter43, in44 oder über44 demselben sich befindet, die Unreinheit senkrecht aufwärts und abwärts dringend45. Steht er aber eine Handbreite über der Erde46, und es befindet sich eine Unreinheit darunter oder im Hause, so ist (der Raum) darunter47 und das Haus48 unrein49, dessen Inneres und was darüber ist, bleibt rein50. Ist sie aber darin oder darüber, so ist alles unrein51. 7. Steht der Topf52 an der Seite der Türschwelle53 so, dass, wenn er (senkrecht) hinaufkäme, eine Handbreite desselben die Oberschwelle54 berühren würde55, so ist, wenn eine Unreinheit, darunter56, darin oder darüber57 sich befindet, die Unreinheit senkrecht aufwärts und abwärts dringend58. Steht er eine Handbreite über der Erde46, und die Unreinheit darunter oder im Hause, so ist (der Raum) darunter47 und das Haus59 unrein, dessen Inneres und was darüber ist, bleibt rein60. Ist sie darin oder darüber, so ist alles unrein61. Steht er aber so, dass, wenn er (senkrecht) hinaufkäme, nicht eine Handbreite desselben die Oberschwelle berühren würde62, oder ist er (in solcher Weise)63 mit der Oberschwelle verbunden64, so ist, wenn eine Unreinheit darunter64 sich befindet, nur (der Raum) darunter unrein65.

+

ABSCHNITT XI

+

1. Wenn ein Haus1 gespalten ist2, so sind, wenn eine Unreinheit sich im äusseren Teile3 befindet, die Geräte im innern4 rein5. Befindet sich eine Unreinheit im innern Teile6, so sind die Geräte im äusseren, nach Bet-Schammai, nur dann rein, wenn die Spalte vier Handbreiten7 beträgt. But-Hillel sagen: Sie mag noch so klein sein8. R. Jose sagt im Namen von Bet-Hillel: Eine Weite von einer Handbreite9. 2. Wenn eine Vorhalle10 gespalten ist11, so sind, wenn eine Unreinheit sich auf der einen Seite befindet, die Geräte auf der andern Seite rein12. Setzt man einen Fuss oder ein Rohr oben über die Spalte13, so vermischt man die Unreinheit14. Setzt man das Rohr an den Erdboden15, so bringt es die Unreinheit nicht hinüber, es sei denn, dass es eine Handbreite über der Erde liegt16. 3. Ein dicker Mantel17 und ein dikker Block18 bringen keine Unreinheit hinüber19, es sei denn, dass sie20 eine Handbreite hoch über der Erde liegen. Uebereinander liegende Teile eines Kleides21 bringen keine Unreinheit hinüber22, es sei denn, dass der oberste Teil eine Handbreite hoch über der Erde liegt23. Steht24 dort25 ein Mensch, so sagen Bet-Schammai, er bringt die Unreinheit nicht hinüber26; Bet-Hillel sagen: der Mensch ist hohl27, und sein oberer Teil28 bringt die Unreinheit hinüber29. 4. Wenn jemand aus dem Fenster schaut und über Totengräbern30 ein Zelt bildet, so sagen Bet-Schammai: Er bringt nicht die Unreinheit31. Bet-Hillel sagen: Er bringt die Unreinheit32. Sie33 gestehen aber zu, wenn er34 mit seinen Gewändern bekleidet war, oder wenn zwei Menschen, einer über dem andern, hinausschauen, dass sie35 die Unreinheit bringen36. 5. Wenn jemand über der Türschwelle37 liegt38 und die Totengräber39 überdachen ihn40, so sagen Bet-Schammai: Er bringt nicht die Unreinheit41. Bet-Hillel sagen: Er bringt die Unreinheit42. 6. Ist (in solchem Falle)43 eine Unreinheit im Hause, und der Mensch44 wird von Reinen überdacht, so bleiben diese, nach Bet-Schammai, rein45; nach Bet-Hillel, werden sie unrein46. 7. Wenn47 ein Hund das Fleisch eines Toten gegessen hat, und der Hund ist dann gestorben48 und liegt auf der Türschwelle49, so sagt R. Meïr: Wenn sein Hals eine Handbreite breit ist50, bringt er die Unreinheit51, wo Dicht, bringt er die Unreinheit nicht. R. Jose sagt: Man berücksichtigt die Unreinheit52, ist sie der Oberschwelle gegenüber einwärts53, so ist54 das Haus unrein55; ist sie56 der Oberschwelle gegenüber auswärts57, so ist das Haus rein58. R. Eleasar sagt: Wenn der Mund einwärts liegt59, so ist das Haus rein, liegt der Mund auswärts60, so ist das Haus unrein, denn die Unreinheit geht nach hinten ab61. R. Jehuda ben Bethera sagt: In jedem Falle62 ist das Haus unrein63. Wie lange muss (das verunreinigende Fleisch) im Leibe bleiben65? Dreimal vierundzwanzig Stunden; bei Vögeln und Fischen66 so lange, wie es, wenn es ins Feuer fiele, verbrannt würde67; so R. Simon. R. Jehuda ben Bethera sagt: Bei Vögeln und Fischen68 vierundzwanzig Stunden. 8. Wenn in einem Hause eine Zisterne69 sich befindet, in der ein Leuchter steht70, dessen Aufsatz71 hinausgeht72, und darüber73 ein Olivenkorb74 so gelegt ist75, dass, wenn der Leuchter weggenommen würde, der Korb über der Mündung der Zisterne stehen bliebe76, so sagen Bet-Schammai: Die Zisterne ist rein77, und der Leuchter ist unrein78. Bet-Hillel sagen: Auch der Leuchter ist rein79. Sie gestehen aber zu, dass, wenn bei Wegnahme des Leuchters der Korb hineinfiele, alles80 unrein ist81 9. Die Geräte, welche zwischen den Rändern des Korbes und den Rändern der Zisterne liegen82, selbst bis zur untersten Tiefe83, bleiben rein84. Befindet sich dort85 eine Unreinheit86, so ist das Haus unrein87. Befindet sich eine Unreinheit im Hause88, so gilt bezüglich der Geräte in den Wänden88a der Zisterne (folgendes): Wenn daselbst ein Raum von einer Kubik-Handbreite vorhanden ist89, so sind sie rein90; wo aber nicht, so werden sie unrein91. Wenn die Wände der Zisterne breiter sind als die des Hauses92, so sind sie in jedem Falle93 rein94.

+

ABSCHNITT XII.

+

1. Wenn ein Brett auf der Oeffnung eines neuen1 Backofens2 liegt und über alle Seiten eine Handbreite herausragt3, so sind, wenn eine Unreinheit sich darunter4 befindet, Geräte über demselben5 rein6. Ist eine Unreinheit darüber7, so sind die Geräte unter demselben rein8. Bei einem alten Ofen9 aber ist10 (alles)11 unrein12. R. Jochanan, Sohn Nuri’s, erklärt es für rein13. Liegt es14 auf der Oeffnung zweier Oefen15, und es ist zwischen ihnen16 eine Unreinheit, so sind sie17 unrein18. R. Jochanan, Sohn Nuri’s, erklärt sie für rein19. 2. Wenn ein Deckel20 auf der Oeffnung eines Backofens21 so liegt, dass diese damit fest verschlossen ist22, und es ist eine Unreinheit darunter oder darüber23, so ist alles24 unrein25; nur was über dem innern Raum des Ofens sich befindet, ist rein26. Befindet sich aber die Unreinheit über dem innern Raum des Ofens27, so ist alles, was dieser gegenüber nach oben bis zum Himmel sich befindet, unrein28. 3. Wenn ein Brett auf der Oeffnung eines alten Ofens liegt28a und nach vorn uud hinten, nicht aber auf den Seiten29, eine Handbreite herausragt, so sind, wenn eine Unreinheit unter der einen (hervorragenden) Seite30 sich befindet, die Geräte unter der anderen Seite31 rein32. R. Jose erklärt sie für unrein 33. Der Vorsprung34 bringt die Unreinheit35 nicht hinüber36. Ist ein Gesimse37 daran38, so sagt R. Elieser, dies bringt die Unreinheit nicht hinüber39. R. Josua sagt: Man betrachtet den Vorsprung als nicht, vorhanden, und das obere Gesimse40 bringt die Unreinheit hinüber36. 4. Wenn man für eine Sandale41 unter der Wiege (im Estrich des Söllers) einen Durchbruch gemacht hat bis ins Haus hinein42, so ist43, wenn die Oeffnung eine Quadrat-Handbreite gross ist, alles44 unrein45; wo aber nicht46, so zählt man dabei47, wie man bei einem Toten zählt48. 5. Wenn49 die Balken des Hauses und des Söllers keinen Estrich50 haben51 und genau über einander liegen52, so ist, wenn sich unter einem Balken53 eine Unreinheit befindet, nur der Raum unter diesem53a unrein54. Ist die Unreiheit zwischen dem untern und dem obern, so ist nur der Raum zwischen ihnen55 unrein56. Ist sie über dem oberen Balken, so ist alles, was ihr gegenüber nach oben bis zum Himmel sich befindet, unrein57. Liegen die obern über den Zwischenräumen der untern58, so ist, wenn eine Unreinheit sich unter einem derselben befindet, der Raum unter allen unrein59. Ist die Unreinheit über einem, so ist, was ihr gegenüber nach oben bis zum Himmel sich befindet, unrein60. 6. Wenn ein Balken61 von einer Wand zur andern geht, und darunter eine Unreinheit sich befindet, so bringt er, wenn er eine Handbreite breit ist62, die Unreinheit unter seine ganze Länge63; wo aber nicht, so dringt die Unreinheit senkrecht aufwärts und abwärts64. Wie viel65 Umfang muss er haben, dass seine Breite eine Handbreite messe? Wenn er rund ist, drei Handbreiten66; wenn er viereckig67 ist, vier; denn der Umfang des viereckigen ist um ein Viertel mehr als der des runden68. 7. Wenn eine Säule69 im Freien liegt70, so bringt sie, wenn ihr Umfang vierundzwanzig Handbreiten71 beträgt, die Unreinheit unter ihre ganze Seite72; wo aber nicht, so dringt die Unreinheit senkrecht aufwärts und abwärts73. 8. Wenn eine Olivengrösse vom Toten an der Türschwelle74 klebt75, so erklärt R. Elieser das Haus für unrein76; R. Josua erklärt es für rein77. Liegt sie unter der Schwelle, so wird sie78 als in zwei Hälften geteilt beurteitt79. Klebt sie an der Oberschwelle80, so ist das Haus unrein81; R. Jose erklärt es für rein82. Liegt sie83 im Hause, so ist, wer die Oberschwelle84 berührt, unrein85. Wer die untere Schwelle86 berührt, den erklärt R. Elieser für unrein87. R. Josua sagt: Wer sie von einer Handbreite abwärts berührt88, ist rein89, wer sie von da an aufwärts berührt, ist unrein90.

+

ABSCHNITT XIII.

+

1. Wenn1 man eine Lichtöffnung2 von vorne herein3 macht, so ist, deren Mass4 wie die Dicke des grossen Bohrers der Tempelhalle5. Beim Ueberbleibsel einer Lichtöffnung (ist das Mass) zwei Fingerbreiten Höhe bei einer Daumen-Breite6. Unter Ueberbleibsel einer Lichtöffnung ist folgendes zu verstehen: Wenn man ein Fenster zugestopft und (diese Arbeit) noch nicht ganz vollendet hat7. Haben aber Wasser oder Kriechtiere die Oeffnung ausgehöhlt, oder ist sie durch Salpeter-Frass8 entstanden, so ist deren Mass wie eine Faustgrösse9. Beabsichtigt man, sie10 zu gebrauchen11, so ist deren Mans eine Handbreiten-Weite12; soll sie als Lichtöffnung dienen, so ist deren Mass wie die Dicke des Bohrers13. Bei Gittern14 und Jalousieen14a werden nach der Ansicht von Bet-Schammai (die einzelnen Zwischenräume) zur Grösse einer Bohrer - Dicke zusammengerechnet15: Bet-Hillel sagen: Es muss an einem Orte eine Oeffnung von der Grösse einer Bohrer-Dicke sein. Obige Masse16 gelten sowohl die Unreinheit hereinzubringen17, als sie hinauszubringen18. R. Simon sagt: Nur zum Hereinbringen der Unreinheit19, aber zum Hinausbringen der Unreinheit20 bedarf es einer Handbreiten-Weite. 2. Bei einem Fenster, das zur freien Luft hinausgeht21, ist das Mass die Bohrer-Dicke 22. Baut man ausserhalb desselben ein Haus23, so ist das Mass eine Handbreiten-Weite24. Hat man das Gebälke25 an die Mitte des Fensters gesetzt 26, so hat der untere Teil das Mass der Handbreiten-Weite, und der obere Teil das der Bohrer-Dicke 27. 3 Das Loch in der Türe28 hat zum Masse die Faust-Grösse29; so R. Akiba. R. Tarfon sagt: Eine Handbreiten-Weite30. Hat der Zimmermann unten oder oben eine Lücke gelassen31, oder hat jemand die Türe zugemacht, aber nicht vollständig32 angeschlossen33, oder es hat sie der Wind geöffnet, so ist das Mass eine Faust-Grösse34. 4. Wenn man einen Platz35 macht für ein Rohr, für eine Spatel36, oder für eine Lampe37, so ist nach Bet-Schammai das Mass so viel als zum Gebrauche38 nötig ist. Bet-Hillel sagen: Eine Handbreiten-Weite. Macht man eine Oeffnung zur Augenweide39, oder um mit seinem Freunde zu sprechen, oder zum sonstigen Gebrauche40, so ist das Mass eine Handbreiten-Weite41. 5. Folgende Dinge vermindern das Mass einer Handbreite42. Ein Stück Fleisch43, das weniger als eine Olive gross ist44, vermindert den Raum einer Handhreiten-Weite, so dass die Unreinheit von einem viertel Kab Totenknochen nicht durchgeht45; ein Totenknochen, der kleiner als ein Gerstenkorn ist46, vermindert jenen Raum, so dass die Unreinheit von einem olivengrossen Stück Toten-Fleisch nicht durchgeht47, (ferner vermindern das Mass): weniger als eine Olivengrösse von Toten48, weniger als eine Olivengrösse vom Aase49, weniger als eine Linsengrösse vom Kriechtier50, weniger als eine Eigrösse von Speisen51, das ins Fenster hineingewachsene Getreide52, Rohr-Mark53 von einiger Merklichkeit54, das Aas eines reinen Vogels, welches man nicht zum Essen bestimmt hat55, und das Aas eines unreinen Vogels, das man zum Essen bestimmt, aber nicht (durch Benetzung) verunreinigungsfähig gemacht hat56, oder verunreinigungsfähig gemacht, aber nicht zum Essen bestimmt hat57. 6. Folgende Dinge vermindern nicht: Ein Totenknochen vermindert nicht gegen Totenknochen58, Totenfleisch nicht gegen Totenfleisch59 auch nicht eine Olivengrösse vom Toten, eine Olivengrösse vom Aas, nicht eine Linsengrösse vom Kriechtier 60, nicht eine Eigrösse von Speisen61, nicht an Fenstern62 wachsendes Getreide63, nicht Rohr-Mark53, woran nichts Merkliches64, nicht Aas eines reinen Vogels, das man zum Essen bestimmt hat, oder Aas eines unreinen Vogels, das man zum Essen bestimmt und verunreinigungsfähig gemacht hat65, nicht mit Aussatz behaftete Zetteloder Einschlag-Fäden66, und nicht ein Ziegel von einer Totenbein-Stätte67; so R. Meïr68. Die Weisen sagen: Ein solcher Ziegel vermindert, weil dessen Erde rein ist69. Dies ist die Regel: Das Reine vermindert, das Unreine70 vermindert nicht.

+

ABSCHNITT XIV.

+

1. Das Gesimse1 bringt die Unreinheit2, wenn es noch so schmal ist3, der Balkon4 und der Vorbau5 (nur) bei einer Handbreiten-Weite. Was heisst ein Gesimse? [Ein Vorsprung], dessen Vorderseite nach unten gewandt ist6; beim Balkon ist die Vorderseite aufwärts gewandt7. Bei welchem Gesimse hat man gesagt, dass es die Unreinheit bei noch so geringem Masse bringt? Bei einem Gesimse, das drei Steinschichten8, das sind zwölf Handbreiten, über der Türe ist9; steht es10 aber weiter hinauf, bringt es die Unreinheit (nur) bei Handbreiten-Weite11. Die Kränze12 und die Bildwerke13 bringen die Unreinheit (nur) bei Handbreiten-Weite14. 2. Das Gesimse über der Türe bringt die Unreinheit bei Handbreiten-Weite15, das über dem Fenster, dessen Mass eine Höhe von zwei Fingerbreiten16, oder über dem, dessen Mass eineBohrer-Dicke ist17, (bringt die Unreinheit) bei noch so geringem Masse. R. Jose sagt18: Nur bei demselben Masse, wie das Fenster ist19. 3. Ein Stab über der Türe20, wäre er auch hundert Ellen hoch darüber21, bringt die Unreinheit bei noch so geringem Masse22; so R. Josua. R. Johanan, Sohn Nuris sagt: Es darf dabei nicht mehr erschwert werden als beim Gesimse23. 4. Wenn ein Gesimse24 das ganze Haus umgibt25 und über der Türe nur drei Fingerbreiten26 reicht27, so sind, wenn im Hause sich Unreinheit beündet, die Geräte unter jenem28 unrein 29. Ist eine Ünreinheit unter ihm30, so erklärt R. Elieser das Haus für unrein31; R. Josua erklärt es für rein32. Dasselbe gilt von einem Hofe, um den rings umher eine Vorhalle33 läuft34. 5. Wenn zwei Gesimse über einander stehen35, jeder Handbreiten-Weite hat und der Zwischenraum eine Handbreite beträgt36, so ist, wenn sich eine Unreinheit unten37 befindet, das unten Befindliche38 unrein39. Ist die Unreinheit im Zwischenraume40, so ist alles im Zwischenraume unrein41. Ist die Unreinheit darüber42, so ist alles, was dieser gegenüber nach oben bis zum Himmel sich befindet, unrein 43. Ragt das obere44 über dem untern eine Handbreite heraus, so ist, wenn eine Unreinheit sich unten37 oder zwischen beiden40 befindet, der Raum unten37 und dazwischen40 unrein45; befindet sie46 sich darüber42, so ist alles, was dieser gegenüber nach oben bis zum Himmel sich befindet, unrein43. Ragt der obere über dem untern weniger als eine Handbreite heraus, so ist, wenn sich eine Unreinheit unten37 befindet, der untere Raum und der Zwischenraum40 unrein47. Ist die Unreinheit im Zwischenraume40 oder unter dem hervorragenden Stück48, so sagt R. Elieser: Der untere Raum und der Zwischenraum sind unrein49. R. Josua sagt: Der Zwischenraum40 und der Raum unter dem hervorragenden Stück48 sind unrein, aber der Raum unter dem untersten ist rein50. 6. Haben die Gesimse jedes eine Handbreiten-Weite, aber zwischen ihnen40 ist kein Raum von der Breite einer Handbreite51, so ist, wenn sich eine Unreinheit unten37 befindet, der untere Raum52 unrein. Befindet sie sich im Zwischenraum53 oder darüber54, so ist alles, was dieser gegenüber nach oben bis zum Himmel sich befindet, unrein55. (Andere LA.56: Haben die Gesimse jedes eine Handbreiten-Weite, aber die Zwischenräume57 haben jeder keinen Raum von der Breite einer Handbreite, so ist, wenn die Unreinheit sich unten37 oder dazwischen40 befindet, der Raum unten und dazwischen unrein58. Ist sie darüber, so ist alles, was dieser gegenüber nach oben bis zum Himmel sich befindet, unrein43.) 7. Haben die Gesimse keine Handbreiten-Weite 59, mag der Zwischenraum eine Handbreite breit sein oder nicht, so dringt eine Unreinheit, die unten, oder dazwischen, oder darüber sich befindet, senkrecht aufwärts und abwärts60. Das gleiche gilt von zwei (ausgebreiteten) Teppichen, die sich eine Handbreite hoch über der Erde befinden61.

+

ABSCHNITT XV.

+

1. Ein1 dicker Mantel und ein dicker Block bringen keine Unreinheit, es sei denn, dass sie eine Handbreite hoch über der Erde liegen. Uebereinander liegende Teile eines Kleides bringen keine Unreinheit, es sei denn, dass der oberste Teil eine Handbreite hoch über der Erde liegt. Uebereinander gelegte Holzplatten2 bringen keine Unreinheit, es sei denn, dass die oberste eine Handbreite über der Erde liegt3. Bei Marmorplatten4 aber dringt die Unreinheit aufwärts und abwärts5. 2. Wenn Holzplatten mit ihren Eckspitzen einander berühren6 und eine Handbreite hoch über der Erde liegen7, so ist, wenn sich eine Unreinheit unter einer derselben befindet, derjenige, der die zweite Platte berührt8, siebentägig unrein9. Die Geräte unter der ersten10 sind unrein, die unter der zweiten sind rein11. Ein Tisch12 bringt keine Unreinheit, es sei denn, dass darin ein Viereck von Handbreiten-Weite enthalten ist13. 3. Wenn Fässer14 im Freien auf ihrem Boden stehen15 oder umgelegt sind16 und einander in Handbreiten-Weite berühren17, so dringt eine unter einem befindliche Unreinheit18 senkrecht aufwärts und abwärts19. Wobei ist dies gesagt20? Bei reinen (Fässern); sind sie aber unrein21, oder22 stehen sie eine Handbreite hoch über der Erde23, so ist, wenn sich eine Unreinheit unter einem derselben befindet, der Raum unter allen unrein24. 4. Wenn man ein Haus, mit Brettern oder Teppichen25, von den Seiten26 oder von den Balken27 abgeteilt hat, so sind, wenn eine Unreinheit im Hause sich befindet, die Geräte in dem Abteil28 rein29; ist eine Unreinheit im Abteil28, so sind die Geräte im Hause unrein30; die Geräte im Abteil28 aber sind31, wenn dort ein Raum von einer Handbreiten-Weite vorhanden ist32, unrein33, wenn nicht, rein34. 5. Teilt man es vom Fussboden ab35, so sind, wenn sich eine Unreinheit im Abteil36 befindet37, die Geräte im Hause unrein38. Ist die Unreinheit im Hause, so sind die Geräte im Abteil, wenn an ihrer Stelle ein Raum von einer Kubik-Handbreite vorhanden ist, rein39; wenn nicht, unrein; denn der Fussboden des Hauses40 wird bis zum Abgrunde hinab dem Hause gleich geachtet41. 6. Wenn ein Haus mit Stroh42 gefüllt und zwischen diesem und dem oberen Gebälke nicht ein Raum von einer Handbreite ist43, so sind, wenn inwendig44 eine Unreinheit sich befindet, die dem Ausgange gegenüber45 befindlichen Geräte unrein46; ist die Unreinheit draussen47, so sind die Geräte inwendig44, falls an ihrer Stelle ein Raum von einer Kubik-Handbreite vorhanden ist48, rein49, falls nicht, unrein50. Ist aber zwischen dem Stroh und dem obern Gebälke ein Raum von einer Handbreite51, so sind sie in jedem Falle52 unrein53. 7. In einem Hause54, das man mit Erde55 oder mit Steinchen angefüllt hat, die man für immer dort belassen will56, ebenso in einem Haufen57 von Getreide oder in einem Haufen von Sternchen58, selbst wie der Steinhäufen über ’Achan59, dringt die Unreinheit, selbst wenn sie an der Seite der Geräte sich befindet60, nur senkrecht aufwärts und abwärts61. 8. Wer62 im Vorhofe von Grabhöhlen63 steht, ist rein, wenn derselbe vier Ellen im Quadrat64 misst65; so nach Bet-Schammai. Bet-Hillel sagen: Vier Handbreiten im Quadrat66. Wenn man einen Balken als Verschluss67 für ein Grab anbringt, er mag aufrecht68 stehen oder auf der Seite69 liegen, so ist nur der vor dem Eingang befindliche Teil desselben70 unrein71. Hat man dessen Spitze zum Grab-Verschluss gemacht72, so ist er nur bis vier Handbreiten73 unrein, wenn man (das übrige) wegzuschneiden beabsichtigt. R. Jehuda sagt: Das Ganze gilt als eine Verbindung74. 9. Wenn man ein Fass voll reiner Getränke, das mit einem fest anschliessenden Deckel75 versehen ist, zu einem Grab-Verschlusse gemacht hat, so ist, wer es berührt, siebentägig unrein76, das Fass aber und die Getränke 77 sind rein78. Wenn man ein Tier zu einem Grab-Verscblusse gemacht hat79, so ist, wer es berührt80, siebentägig unrein. R. Meïr sagt: Alles, was Lebensgeist hat, verunreinigt nicht als Grab-Verschluss81. 10. Wenn jemand einen Toten berührt82 und Geräte83 berührt, oder einen Toten überdacht82 und Geräte83 berührt, so sind diese unrein84. Wenn jemand aber einen Toten überdacht85 und Geräte überdacht86, oder einen Toten berührt82 und87 Geräte überdacht, so sind diese88 rein89. Ist aber in seiner Hand eine Handbreiten-Weite90, so sind sie98 unrein91. Wenn in zwei Häusern je eine halbe Olivongrösse vom Toten sich befindet und jemand seine beiden Hände in jene92 hinein ausstreckt, so bringt er, wenn in jeder seiner Hände93 eine Handbreiten-Weite ist90, die Unreinheit94; wo aber nicht, bringt er die Unreinheit nicht95.

+

ABSCHNITT XVI.

+

1. Alles Bewegliche1 bringt die Unreinheit2, wenn es die Dicke eines Rinder-Steckens3 hat. Hierauf sagte R. Tarfon: Ich will meine Kinder verderben4, wenn dies nicht eine verderbte Halacha4 ist; und zwar hat sich ein Zuhörer geirrt5. Einst ging ein Ackersmann (an einem Grabe) vorbei, der auf der Schulter einen Rinderstecken6 trug, dessen ein Ende das Grab überdachte, und man erklärte ihn7 für unrein8 wegen der den Toten überdachenden Geräte9. Da sagte R. Akiba: Ich kann es berichtigen, sodass die Worte der Weisen10 bestehen bleiben, nämlich11: Alle beweglichen Dinge bringen die Unreinheit12 auf den dieselben tragenden Menschen13 bei der Dicke eines Rinder-Steckens14, auf sich selbst15 bei noch so geringem Masse16, auf andere Menschen aber und auf Geräte17 nur bei einer Handbreiten-Weite18. 2. In welcher Weise19? Wenn eine Spindel20 in der Wand steckt und sich darunter eine halbe Olivengröese vom Toten und ebenso viel darüber21 befindet, wenn auch beide Stücke nicht einander gerade gegenüber liegen, so ist die Spindel unrein, also bringt sie die Unreinheit auf sich bei noch so geringem Masse22. Wenn ein Topf-Händler (an einem Grabe) vorübergeht, der auf seiner Schulter die Tragstange23 hat, deren ein Ende das Grab überdacht, so sind die Geräte an der andern Seite rein24. Hat aber die Tragstange eine Hand breiten-Weite, so sind sie unrein25. Die Erdbügel26, welche nahe zur Stadt27 oder zur Strasse27 liegen, — sie mögen frisch aufgeworfene oder alte Hügel sein, — sind unrein28. Die fern29 liegenden sind, wenn sie frisch sind, rein30, wenn alt, unrein31. Was heisst nahe? Fünfzig Ellen. Alt heisst: Sechzig Jahre alt. So R. Meïr. R. Jehuda sagt: Naheliegend heisst er32, wenn kein anderer näher liegt33, und ein alter Hügel heisst er. wenn kein Mensch der Entstehung desselben sich erinnern kann34. 3. Wenn35 jemand Anfangs36 einen Toten37 findet38, welcher wie gewöhnlich liegt39, so kann er ihn40 samt seiner Mischungs-Erde41 wegnehmen. Findet er zwei Tote, so kann er sie ebenfalls samt ihrer Mischungs-Erde wegnehmen. Findet42 er aber drei Tote43, so ist dies, falls zwischen einem und dem andern44 vier45 bis acht Ellen46 Raum ist47 — so viel als eine Bahre und ihre Träger einnnehmen48 — eine Nachbarschaft von Gräbern49, und man untersucht von da50 weiter51 zwanzig Ellen52. Findet man am Ende dieser zwanzig Ellen wieder einen Toten53, so untersucht man wieder zwanzig Ellen54, denn die Sache hat einen guten Grund55; hätte man diesen56 Anfangs57 hier gefunden, so hätte man ihn samt seiner Mischungs-Erde wegnehmen können58. 4. Wer diese Untersuchung59 vornimmt, untersucht eine Quadrat-Elle60 und lässt eine Elle stehen61. Man gräbt hinein62, bis man auf einen Felsen63 oder auf jungfräuliche Erde64 stösst. Wer die Erde vom Orte der Unreinheit65 hinausbringt, darf66 noch seine Hebe67 essen68. Wer einen Schutthaufen (wegen eines Verschütteten) forträumt69, darf nicht seine Hebe essen70. 5. Wenn man beim Untersuchen71 an einen Bach oder an einen Kanal72 oder an eine Landstrasse73 kommt, so kann man aufhören74. In einem Felde, worin Menschen 75 erschlagen worden sind, braucht man nur jeden Knochen einzeln aufzulesen, und alles ist rein76. Wenn man ein Grab77 aus seinem Felde wegräumt, liest man jeden Knochen einzeln auf, und alles ist rein76. Ebenso braucht man in einer Grube, worin man Frühgeburten78 oder Erschlagene hineinwirft, nur jeden Knochen einzeln aufzulesen, und alles ist rein 76. R. Simon sagt79: Wenn man dieselben80 gleich anfangs zu einem Grabe bestimmt hat, gehört auch die Mischungs-Erde dazu81.

+

ABSCHNITT XVII.

+

1. Wenn1 jemand ein Grab2 bepflügt, so macht er dadurch eine Totenbein-Stätte3. Bis wie weit geht diese? Eine Furchenstrecke4, nämlich hundert Ellen (im Quadrat)5, eine Fläche von vier Seah Aussaat6. R. Jose sagt: Eine Fläche von fünf Seah Aussaat7. Dies8 gilt nur, wenn es abwärts geht9, wenn es aber aufwärts geht, so lege man ein viertel (Kab) Wickensaat auf den Trichter des Saatpflugs10, und bis auf den Ort, wo drei Wicken neben einander wachsen11, geht dann die Totenbein-Stätte12. R. Jose sagt: Die ganze Verordnung13 gilt nur, wenn es abwärts geht, aber nicht wenn es aufwärts geht14. 2. Wenn jemand beim Pflügen15 auf einen Felsen oder auf eine Steinwand16 stösst17 oder den Pflug abschüttelt18, so macht er nur bis dahin die Totenbein-Stätte19. R. Elieser sagt: Eine Totenbein-Stätte kann wieder eine andere Totenbein-Stätte machen20. R. Josua sagt: Manchmal ist dies der Fall, manchmal nicht. In welcher Weise? Wenn jemand eine halbe Furchenstrecke21 gepflügt, und dann abermale22 eine halbe Furchenstrecke weiter gepflügt hat, und so auch an den Seiten23, so macht es noch eine Totenbein-Stätte; wenn er aber die ganze Furchenstrecke zuerst gepflügt hat, und dann später von da weiter nach aussen, so macht er24 keine Totenbein-Stätte25. 3. Wenn jemand eine Grube voller Totenknochen26 bepflügt, oder er pflügt von einem Beinhaufen27 aus, oder von einem Felde aus, in welchem ein Grab verloren ist28, oder worin ein Grab (später) gefunden wurde29, oder wenn er pflügt, was nicht ihm gehört30, oder wenn ein Nicht-Israelit pflügt31; so macht es keine Totenbein-Stätte; denn selbst betreffs der Samaritaner gilt nicht die Totenbein-Stätte-Verordnung32 4. Wenn ein Totenbein-Stätten-Feld oberhalb seines reinen Feldes liegt33 und Regengüsse Erde von der Totenbein-Stätte auf das reine Feld heruntergespült haben, war dieses34 auch rot, und sie35 haben es weise gemacht36, oder es34 war weiss, und sie35 haben es rot gemacht36; so macht dies doch das reine Feld nicht zu einer Totenbein-Stätte37. 5. Wenn in einem Felde ein Grab verloren ist38, und man baut darin ein Haus und darüber einen Söller, so ist, wenn die Türe des Söllers gerade gegenüber der Haustüre steht, der Söller rein39, wenn nicht, so ist der Söller unrein40. Wenn Erde von einer Totenbein-Stätte oder Erde vom Auslande41 an Krautstengeln42 hereingebracht worden ist, so werden diese (Erdteile) zusammengerechnet zum Masse eines Waarensack-43 Siegels44. Dies die Worte des R. Elieser. Die Weisen aber sagen: Nur wenn an einer Stelle (so viel Erde) wie die Grösse eines Waarensack-Siegels sich befindet. Es sagte R Jehuda45: Einst kamen Briefe aus fernem Lande an die Söhne der Hohenpriester46, und es befanden sich daran ungefähr ein oder zwei Seah Siegel, und die Weisen hatten dabei kein Bedenken wegen Unreinheit47.

+

ABSCHNITT XVIII.

+

1. Wie kann man in einer Totenbein-Stätte Weinlese halten1? Man besprengt die Menschen und die Geräte zum ersten und zum zweiten Male2. Nun lesen sie den Wein ab3 und bringen ihn außerhalb der Totenbein-Stätte, und andere4 nehmen ihnen denselben ab und bringen ihn zur Kelter5. Wenn die ersteren6 die letzteren7 berühren, so werden diese unrein8; so nach der Ansicht von Bet - Hillel. Bet - Schammai9 sagen: Man ergreife die Sichel mittels Bastes 10 oder schneide die Trauben mit einem scharfen Steine10 ab, lasse sie in den Korb11 hineinfallen und bringe sie zur Kelter12. Es sagt R. Jose: Dies alles gilt nur bei einem Weinberg, der zu einer Totenbein-Stätte gemacht wurde13; hat man aber eine Totenbein-Stätte bepflanzt14, so muß man (die Trauben) auf dem Markte verkaufen15. 2. Es gibt16 dreierlei Totenbein-Stätten 17: Wenn jemand ein Grab bepflügt, so darf man (in der dadurch gemachten Totenbein - Stätte18) allerlei Bäume19 pflanzen20, aber nicht allerlei Saaten säen21, sondern bloss solche, die gescknitten werden22. Hat man diese23 ausgerissen, so muß man den Ertrag in dem Felde selbst24 aufhäufen25 und sodann mit zwei Sieben26 durcbsieben27. Dies die Worte des R. Meïr. Die Weisen sagen: Das Getreide28 mit zwei, die Hülsenfrüchte aber mit drei Sieben29. Stroh und Stengel30 muß man verbrennen31. Diese Stätte32 verunreinigt durch Berühren und Tragen, aber nicht durch Bedachen33. 3. Ein Feld, in welchem ein Grab verloren ist34, darf mit allerlei Saaten besäet35, ader nicht mit allerlei Bäumen bepflanzt werden36. Man darf darin keine Bäume37 stehen lassen38 ausgenommen leere39 Bäume40, die keine Früchte tragen41. Es verunreinigt durch Berühren, Tragen und Bedachen42. 4. Ein43 Trauer-Feld44 darf nicht bepflanzt und nicht besäet werden45. Die Erde davon46 ist rein47, und man kann daraus Oefen für Heiliges machen48. — Bet-Schammai49 und Bet-Hillel50 stimmen darin überein, daßman (die Totenbein-Stätte)51 untersucht52 für den, der sein Pesach opfern will53; man untersucht aber nicht um der Hebe willen54. Wegen eines Nasir55 sagen Bet-Schammai: Man untersucht56; Bet-Hillel sagen: Man untersucht nicht57. — In welcher Weise untersucht man? Man nimmt die Erde, die man (leicht) fortbewegen kann58, tut sie in ein fein gelöchertes Sieb und zerreibt sie59; wenn man daselbst ein gerstenkorn-grosses Beinchen findet, ist er60 unrein61. 5. Auf welche Weise macht man eine Totenbein-Stätte51 rein? Man nimmt davon drei Handbreiten tief62. (Rabbi sagt:)63 oder gibt darauf [Erde]64 drei Handbreiten lioch. Wenn man von der einen Hälfte desselben drei Handbreiten tief [Erde] weggenommen65 und auf die andere Hälfte drei Hanbreiten hoch [Erde]64 aufgeschüttet hat, so ist es66 auch rein. R. Simon sagt: Sogar wenn man davon67 anderthalb Handbreiten [Erde] weggenommen und von anderswoher anderthalb Handbreiten [Erde] aufgeschüttet hat, ist es66 rein68. Wenn man eine Totenbein-Stätte51 mit Steinen, die man nicht bewegen kann 69, bepflastert, ist sie rein. R. Simon sagt: Auch wenn man ein Totenbein-Feld umgräbt70, ist es rein 71. 6. Wenn jemand in einer Totenbein-Stätte51 auf Steinen geht, die man nicht bewegen kann 72, oder auf einem Menschen oder einem Vieh reitet, die kräftig sind 73, so bleibt er 74 rein75. Geht76 er aber auf Steinen, die man bewegen kann77, oder reitet auf einem Menschen oder einem Vieh, deren Kräfte schwach sind 78, so ist er unrein 79. Wenn jemand in heidnischen Ländern80 auf Bergen oder Felsen geht, so ist er unrein 81. Reist er aber auf der See oder am Strande 82, so ist er rein 83. Was heisst „Strand“? Jeder Ort, wo das Meer bei einer Sturmflut hinaufsteigt84. 7. Wenn jemand in Syrien 85 ein Feld kauft, das nahe am Lande Israel liegt, so ist es, wenn er in Reinheit dahin gehen kann 86, rein 87 und der Pflicht der Verzehntung und des Brachjahres unterworfen; kann er aber nicht in Reinheit dahin gehen88, so ist es zwar unrein, aber doch der Pflicht der Verzehntung und des Brachjahres unterworfen89). Die Wohnungen 90 der Heiden 90a sind unrein 91. Wie lange muss der Heide sie bewohnt haben, dass man sie untersuchen muss92? Vierzig Tage 93, wenn er auch kein Weib bei sich hatte 94. Wenn aber ein Knecht95 oder ein Weib96 das Haus beobachten 97, so bedarf es keiner Untersuchung. 8. Was untersucht man? Die tiefen Kanäle98 und die übelriechenden Wasser. Bet-Schammai sagen: Auch die Misthaufen und die lockere Erde99. Bet-Hillel sagen: Jeder Ort100 wo ein Schwein und ein Wiesel101 hingehen können, bedarf nicht der Untersuchung102. 9. Die Säulenhallen103 unterliegen nicht der Verordnung betreffs der Heiden-Wohnungen 104. R. Simon, Sohn Gamliëls, sagt: Eine Stadt der Heiden 105, die verwüstet worden ist, unterliegt nicht der Verordnung betreffs der Heiden-Wohnungen 106. Die Ostseite von Kesrin 107 und die Westseite von Kesarion 108 sind Begräbnisplätze. Die Ostseite von Akko109 war zweifelhaft110, und die Weisen haben sie für rein erklärt111. Rabbi112 und sein Gerichtshof haben wegen Keni113 abgestimmt und es für rein erklärt114. 10. Zehnerlei Oerter unterliegen nicht den Verordnungen betreffs der Heiden-Wohnungen115: Die Zelte der Araber116, die Feld-Hütten 117, die Binsenhütten118, die Fruchthütten119, die Sommerhütten 120, ein Torhaus 121, der freie Raum im Hofe, das Badehaus, das Pfeilenhaus122 und die Wohnungen der Legionen 123.

+1) Jeruschalmi Nasir VII Ende. Unter einem „Toten“ ist nicht bloss eine ganze Leiche zu verstehen, sondern auch Teile einer solchen, die nach Abschnitt 2 als אבי אבות הטומאה (VK, 4) anzusehen sind. +2) Ein drittes Ding kann aber, wenn dies ein Mensch oder ein Gerät ist, nicht mehr unrein werden. +3) Und muss noch am dritten und siebenten Tage besprengt werden und dann noch טבילח haben, nach Num. 19, 19. +4) Wörtlich: „es wird unrein mit einer Abend-Unreinheit“. Darunter versteht man, dass ein Ding bis zum Sonnenuntergang des Tages, an dem es unrein geworden, in seiner Unreinheit verbleibt. Hat vor Sonnenuntergang טבילח (VK, 9) stattgefunden, so tritt nach Sonnenuntergang die vollständige Reinheit ein. +5) Das letztere vermag nicht mehr einen Menschen oder ein Gerät zu verunreinigen. +6) Alles, was אבי אבות הטומאה ist. +7) Er ist ein אב הטימאה geworden, und jeder durch מת bewirkte אב הטומאה ist siebentägig unrein (VO, 3). +8) Dieser ist bloss ראשון (VK, 2). +9) Das gilt aber nur, wenn der erste Mensch, während er den zweiten berührt, nicht mehr mit dem Toten in Verbindung steht (שלא בחבורין). Dagegen wird der, welcher den noch in Verbindung mit dem מת stehenden Menschen berührt, ein אב הטומאה und siebentägig unrein VO, 25. +10) Diese werden nach dem Satze חרב חרי הוא כחלל gleich einem אבי אבות הטומאה. Vgl. VK, 5, wonach einige diesen Satz nur für Metall-Geräte gelten lassen, und nach Allen bei כלי חרס der Satz nicht gilt. +11) Das Gerät wird nur אב הטומאה, obgleich das berührte Gerät ein אבי אבות הטומאה ist. Denn nur, wenn das Gerät einen Menschen berührt, der ein אב oder אבי אבות ist, erhält es den טומאה-Grad des Berührten; aber nicht, wenn das Gerät ein anderes Gerät berührt. +12) Denn dieses ist bloss ראשון. Es hätte hier der Fall so angenommen werden können, dass zuerst ein Mensch den Toten berührt, dann כלים den Menschen, und das dritte kann zuletzt sowohl ein Mensch als ein כלי sein. Allein die Mischna hat die vorliegende Ordnung vorgezogen, um damit die in Note 11 angegebene Gesetzesbestimmung zu lehren. +13) Dieser wird אב הטומאה. +14) Diese werden ebenfalls אב חטומאה nach VK, 5. +15) Diese werden bloss ראשון, vgl. Note 11. +16) Manche lesen יש לו statt יש לי, wonach לו sich auf מת bezieht: Der Tote kann auch ein Fünftes verunreinigen. +17) השפוד (arab. art) eig. ein Bratspiess, aber auch sonst eine Stange. Hier ist die Rede von einer metallenen Stange, die als Zeltpflock dient und im Zeitraume steckt (Richter 4, 21). Nach Maimon. ist hier von der Zeltstange in der Mitte des Zeltes die Rede. Wäre die Stange von Holz, so würde sie als flaches Holzgerät nicht verunreinigungsfähig sein (VK 12) +18) Das nach VO, 21 durch einen Toten selbst siebentätig unrein wird. Ein solches Zelt ist, solange der Tote sich darin befindet, ein אבי אבות, und auch der Pflock ist ein אבי אבות. +19) Diese beiden sind אבי אבות. +20) Der ist ein אב הטומאה. +21) Diese werden auch אבות הטומאה, nach Note 14. +22) Da der Pflock als Teil des Zeltes betrachtet wird, so gelten Pflock und Zelt bloss als ein Ding, denn beide empfangen die Unreinheit direkt vom Toten. R. Akiba dagegen meint, selbst wenn der Pflock erst nach der Entfernung des Toten vom Zelte in das Zelt gesteckt wird, bewirkt er dieselbe Unreinheit, wie wenn er während der Anwesenheit des Toten darin gewesen wäre, vgl. ס״ט S. 28 ff. +23) Der Inhalt dieser Mischna folgt aus den drei vorhergehenden משניות. +24) Wie in Mischna 2. +25) Wie in Mischna 1. +26) Wie in Mischna 3 +27) Wie in Mischna 2. Jedoch können, während der Mensch oder das Gerät mit dem Toten in Verbindung steht (בחבורין), selbst tausend gleichzeitig mit einander in Verbindung befindliche Gegenstände verunreinigt werden (nach VO, 25). Die Bestimmung von חבורין findet aber nur Anwendung bei Menschen und Geräten, aber nicht bei Speisen und Getränken (יו״ב). +28) Anstatt כלים (in M. 4) werden hier בגדים genannt, weil diese auch für Sitz und Lager geeignet sind (מ״א). +29) Die er während der Berührung des זב anhat, oder auch nur berührt. Dasselbe gilt von jedem Geräte, das er während dieser Zeit berührt (VK 25). Diese טימאה בחבורין beim זב überträgt sich aber nur auf das erste Gerät, mit dem der ניגע בזב unmittelbar in Verbindung steht, aber nicht auf ein zweites Gerät, das vom ersten berührt wird. Anders bei מת, oben Note 26. +30) Ebenso die Kleider, die der זב anhat. +31) Denn die Kleider sind bloss ראשון, und ein Gerät (ebenso ein Kleid) kann nur durch einen אב הטומאה verunreinigt werden (VK 16). +32) Auf denen er gesessen oder gelegen hat. +33) Der sie berührt oder trägt oder darauf sitzt. +34) Denn der Sitz und das Lager des זב sind אב הטומאה (VK 32). Auch die Kleider des den משכב berührenden Menschen werden unrein in der Weise, wie in VK 25 bestimmt wird. +35) Selbst während er mit dem זב in Verbindung steht (בחבורין). +36) Auch kein irdenes Gerät. +37) Wohl aber kann er während dieser Zeit בחבורין ein כלי שטף (VK 10) verunreinigen. +37a) Jebamot 120 b, Nasir 43 a. +38) Wenn er das Leben gänzlich ausgehaucht hat. +39) גֵיּדֵ (denom. von גיד, Sehne), die Sehnen zerschneiden (Aruch), überhaupt „zerschneiden“; מגויד, ein Zerschnittener; vgl. Jebamot 16, 3. +40) גוסס, ein im Todeskampfe (Agonie) Liegender (viell. vom syr. art kämpfen). Nach Einigen ist es von גיססא, die Brust (arab. art) abzuleiten, der in Brustbeklemmung Beflndliche (vgl. Aruch V. גסס). Vgl. auch Pesachim Abschn. 5, Note 42. +41) Auch wenn der Levir גוסס ist, darf dessen יבמה sich nicht mit einem andern Manne verheiraten. +42) Wenn beim Tode des Mannes ein Kind zurückbleibt, so befreit es, selbst wenn es גוסס ist, die Witwe von der Leviratsehe. +43) Wenn die Tochter eines Nichtpriesters mit einem Priester verheiratet war und von ihm einen Sohn geboren hat, darf sie selbst nach dem Tode des Mannes תרומה essen; dies darf sie, selbst wenn der Sohn גוסס ist. +44) Wenn eines Priesters Tochter mit einem Nichtpriester verheiratet war, darf sie zwar, wenn sie kein Kind vom Manne hat, nach dem Tode des Mannes ins Vaterhaus zurückkehren und תרומה essen, aber nicht wenn sie ein Kind von dem Nichtpriester hat, selbst wenn dieses schon גוסס ist. +45) Als נבלה (VK, 6 A) durch Berührung und Tragung. +46) Um so mehr gilt dies vom Kriechtier (שרץ), das nur durch Berührung aber nicht durch Tragung verunreinigt. +47) Der Nacken mit dem grössten Teil des Fleisches genügt bei Vieh, Wild und Geflügel (Chullin 20 b). Beim Kriechtier ist das Abschneiden des Kopfes erforderlich (vgl. Chullin 21 a und Raschi das.). +48) פיכס (von ϕρíξος, Schauer, Schauder) zappeln, zucken. +49) Lev. 11, 30. +50) Selbst nachdem er vom Körper abgeschnitten ist. +51) Ein Beweis, dass das Zappeln kein Lebenszeichen ist. +52) Ein Glied wird nur ein Teil eines Menschen oder Tieres genannt, an dem Fleisch, Sehnen und Knochen sind (vgl. aber Chullin 128 b) +53) Das Glied eines toten Menschen verunreinigt durch Berührung, Tragung und Ueberdachung, das eines Aases durch Berührung und Tragung und das eines Kriechtieres durch Berührung. Vgl. Nidda 43 b. +54) Sabbat 92 a Tosafot v. במרפקו. +55) Vgl. hierüber Preuss, Biblisch-talmudische Medizin S. 66 ff. und die dort angeführte Literatur. +56) פיסת הרגל, eig. Fusssohle, vgl. weiter unten zu פיסת היד. +57) קורסל, bibl. קרסול (Ps. 18, 37), das Sprunggelenk, die Verbindungsstelle von Fuss und Bein. +58) שוק, hier der Unterschenkel, im Talmud heisst dieser ארכובח, während שוק den Oberschenkel bezeichnet (vgl. יו״ב). +59) Dazu erklärt die Tosefta (Ahilot 1, 6): „jederseits zwei und die Kniescheibe in der Mitte.“ — „Gemeint sind also die Kondylen (Knochengelenke) der Unterschenkelbeine und des Oberschenkelbeines, die man offenbar als selbständige Knochen zählte“ (Preuss l. c. S. 71). +60) ירך, Oberschenkel, s. oben Note 58. +61) קטלית, (gr. xοτύλη) der Kopf des Oberschenkels (כף חירך, Gen. 32, 36) und was nach oben hin daran hängt (Maimon.). +62) In jeder der 18 Wirbel (חוליות, s. weiter) steckt auf jeder Seite eine Rippe. Die erste auf jeder Seite wird zur Brust gerechnet (Chullin 45 a) und wird nicht mitgezählt (über den Grund vgl. יו״ב), dann folgen auf jeder Seite 11 grosse Rippen „in denen Mark sich befindet“; darauf je drei kleine Rippen (Chullin 52 a). Die drei letzten Wirbel haben keine Rippen (vgl. לבושי שרד zu ה׳ טרפות העצמות c. 12). Obige talmudische Angaben betreffen die Säugetiere; unsere Mischna setzt dieselben Zahlen beim Menschen voraus +63) פס ידא = פיסת היד (St. פסס, ausbreiten), die Fläche der Hand, dasselbe wie כף. +64) קנה, Rohr, Stange, hier Bezeichnung für den Vorderarm. +65) מרסק, chald. und arab Ellenbogen, Ellenbogongelenk (vgl. Preuss S. 71). +66) זרוע, der Oberarmschaft. +67) כתף, Schulter, „die ganze Partie, die vorn durch das Schlüsselbein hinten durch die Gräte des Schulterblattes begrenzt wird (Preuss S. 53). +68) חוליות (חוליא, Ring, s. Kelim 5, 8) Wirbel. Gemeint sind nach Preuss (S. 72) die 12 Brustund 6 Lendenwirbel, die bei Individuen von besonders hoher Statur beobachtet werden +69) שדרה, L. u. M. שיזרה Rückgrat. +70) Nach Tos. 1, 6 ist der Kiefer (לחי) in dieser Zahl mit einbegriffen. +71) Die sieben Wirbel und das Zungenbein (Preuss l. c. 72; vgl. auch יו״ב). +72) So wird die Brust genannt, weil sie durch ihre Bewegung bewirkt, dass die Lunge dem Herzen Luft zuführt und so ihm gleichsam wie ein Schlüssel dient (Maimon.) Nach Chullin 46 a ist „die Brust“ der dem Erdboden zugewendete Teil des Tieres, nach oben bis zum Halse und nach unten bis zum Pansen reichend. Dazu gehören auch die zwei obersten Rippen (vgl. hierüber Prense S. 73, die mit als Anteil vom Friedensopfer dem Priester gegeben werden, (s. oben Note 62). +73) Des Afters und der Harnröhre. Nach Maimon. und Bart. ist von penis und testikel allein die Rede. Die Mehrzahl steht, weil da eine Oeffnung für Harn und eine für Samen vorhanden ist (Bechorot 44 b). +74) Dagegen verunreinigen solche Glieder, in denen kein Knochen ist (wie z. B. Herz und Nieren) nur, so wie das Fleisch eines Toten, in der Grösse einer Olive. In Bechorot 45 a werden noch einige Glieder aufgezählt, die nur beim Weibe vorhanden sind; diese verunreinigen nur במגע ובמשא aber nicht באהל (vgl. יו״ב). +75) Soviel, dass das Glied, wenn es am lebenden Menschen sich befände, verheilen könnte; vgl. Kelim 1, 5. +76) Da hierzu ein Knochen in der Grösse eines Gersternkorns genügt (2, 3). Das gilt aber nur vom toten Menschen; dagegen ist ein Glied von נבלה und שרץ, wenn nicht gehörig Fleisch daran ist, vollständig rein (יו״ב). +77) Dies wird in Sifre Num. c. 127 aus der Schrift deduziert, vgl. Maimon. +1) Moed katan 5 b; Tos. Chullin 89 b v. ואמר, +2) Vgl. Nasir 7, 2 +3) Da weiter gesagt wird, dass schon ein olivengrosses Stück Fleisch oder ein Glied eines Toten diese Verunreinigung bewirkt, so meint der Talmud (Chullin 89 b), dass hier von einem toten Abortiv-Fötus die Rede ist, das noch kein כזית Fleisch und noch keine mit Sehnen versehenen Glieder hat. +4) Vom Fleische. +5) נצל, vgl. Nasir 50 a, wonach man unter נצל Fleisch vom Toten versteht, das sich in Flüssigkeit aufgelöst und dann wieder geronnen und consistent geworden ist (vgl. auch Jerusch. das.), נצל von נזל, zerfliessen (syr. art). +5a) Das ist zwei Hände voll. +6) רקב, eine verweste Leiche, die zu Pulver zerfallen ist. Vgl. Nasir 51 a, wonach מלא תרווד רקב nur von einem solchen Toten verunreinigt, der als vollständige Leiche, ohne dass ein Glied fehlte, ohne Bekleidung in einem Sarge von Marmor oder Stein bestattet worden ist. +7) Wenn auch kern Fleisch daran ist. +8) Und Sehnen. +9) Das ist soviel wie sechs Eier. +10) Unter „Bau“ sind hier die grossen Knochen verstanden, die das Skelet des Körpers bilden: Unterund Oberschenkel, Rippen und Rückgrat. Das Rückgrat ist, wie oben gesagt, allein für sich verunreinigend, wenn es auch kein viertel Kab ausmacht. Unter רוב בנין sind hier nach Bechorot 45 a zwei Unterschenkel und ein Oberschenkel zu verstehen. Vgl. noch Edujot 1, 7. +11) Das viertel Kab Knochen muss entweder von Knochen, die רוב בנין, oder Knochen, die רוב מנין betragen, genommen worden sein. Ist es aber von Knochen genommen, die weder רוב בנין noch רוב מנין ausmachen, so verunreinigt das viertel Kab nicht im Zelte. So erklärt א״ר. Nach Maimon. und Bart. verunreinigt ein viertel Kab, wenn es auch weniger als רוב בנין oder רוב מנין ausmacht, in jedem Falle (es braucht nicht gerade von רוב בנין oder רוב מנין genommen zu werden). Sie erklären מרוב בנין „wenn es auch weniger als רוב בנין ist“, ebenso מרוב מנין. Diese Erklärung erscheint sehr gezwungen. Noch andere Erklärungen vgl. im ס׳יט. +12) Wenn es entweder vollständig רוב בנין (das sind zwei Unterschenkel und ein Oberschenkel) oder vollständig רוב מנין (125 Glieder) sind. +13) Das kann bei einer Frühgeburt der Fall sein. +14) Durch Berühren, Tragen und Bedachen. Eine Ausnahme macht רקב, das durch Berühren nicht verunreinigen kann, da man nicht alle Staubteile (die doch von einander getrennt sind) gleichzeitig berühren kann (Chullin 128). +15) Diese Zahl ist verunreinigend, wenn auch ein Toter mehr oder weniger als 248 Glieder hatte (Bechorot 45). +16) Das dem Menschen nach eingetretenem Tode entflossen. Dies ist nach dem Thora-Gesetze verunreinigend. +17) Blut, das vom Menschen zum Teil vor dem Tode, zum Teil nach dem Tode herausgeflossen ist. Ueber die Etymologie von תבוסח s. weiter 3, 5. Dieses gemischte Blut verunreinigt bloss nach rabbinischer Bestimmung (Nidda 62 b.). +18) Dies bezieht sich sowohl auf דם, als auf דם תבוסח, beides verunreinigt nur, wenn es von einem Toten herrührt. +19) Im Chullin 72 a und Parallelst, wird dies aus der Mehrzahl נפשת in Lev. 21, 11 deduziert. Der Controversant des R. Akiba weist dagegen auf die defektive Schreibung des נפשת hin, wonach nur von einem Toten die Rede ist (Sanhedrin 4 a). +20) Es gilt vom Blute dasselbe, wie von den Knochen Sowie die Knochen eines Menschen insgesamt, auch wenn sie nicht das entsprechende Mass (ein viertel Kab) betragen, verunreinigen, ebenso verunreinigt das Blut, auch wenn es nicht das gehörige Mass (ein viertel Log) beträgt. +21) Das Blut kann nicht mit den Knochen verglichen werden. Jn Tosefta 3, 3 werden hierfür drei Gründe angegeben. +22) Vgl. Temura 31 a, Tos. v. מלא. +23) Denn dass Gewürm ist aus dem Fleische der Leiche entstanden, vgl. Job. 25, 6. +24) Das Gewürm ist ein neues Geschöpf und nicht mit der verwesten Leiche (רקב) zu vergleichen. +25) Nidda 28 a +25a) Die auf eine solche Weise verbrannt worden sind, dass der Leiche keine Holzasche beigemischt ist +26) Wie bei den Knochen. +26a) Sie betrachten die Asche nicht mehr als מת, vgl. aber ר״ש. +27) Nidda 27 b. +27a) In den Talmud-Ausgaben befindet sich die LA.: מלא תרווד רקב ועוד עפר קברות (ein Löffel voll Verwestes und noch Gruftstaub dazu). Dies gibt keinen rechten Sinn; denn wenn es R. Simon für rein erklärt, weil Staub beigemischt ist, dann hätte doch nicht gerade von „Gruftstaub“ gesprochen werden dürfen. Es scheint, dass durch ein Homoioteleuton einige Worte ausgefallen sind; es muss heissen: מלא תרווד רקב [ועוד עפר ומלא תרווד] ועוד עפר קברות. Es waren also ursprünglich in der Mischna zwei Controversen zwischen dem ersten Tanna und R. Simon vorhanden. Dieselben werden in Nidda 27 b aus Baraita’s angeführt (vgl. מ״א). +28) Nach Raschi (Nidda 27 b) ist hier die Rede von einem Toten, der im Kleide oder nicht in einem Marmorsarg bestattet worden ist, so dass nach Note 6 ein Löffel רקב von diesem Toten nicht verunreinigt, weil noch etwas Anderes beigemischt ist. Es wird nun hier gelehrt, dass wenn von einem solcherweise begrabenen Toten mehr als ein Löffel vorhanden ist, dies verunreinigt, als eine Mischung von רקב und anderem Staube. Vgl. die Rechtfertigung dieser Erklärung in ס״ט. Nach Maimon. versteht man unter עפר קברות Staub, gemischt mit Blut und anderer Flüssigkeit, den man in einem Grab findet und von dem man nicht weise, ob dies Verwestes vom Toten oder anderer Staub ist. Beide obige Erklärungen findet man in Tosefta 2, 3 vertreten. +29) Nach R. Simon ist Verwestes, dem anderer Staub beigemischt wurde, nicht verunreinigend, wenn es auch mehr als ein Löffel voll ist (Nidda l. c.). +30) Es gilt nicht als ein Körper, denn „was ein Mensch verbindet, gilt nicht als verbunden“ (3, 4). Es kann daher nicht durch Berührung verunreinigen, ebenso wie unzusammenhängendes רקב (Note 14). Durch Bedachung und Tragen verunreinigt es aber den, der das Ganze trägt oder überdacht. +31) Berachot 41a. +32) Eine Erdscholle vom Auslande verunreinigt den, der sie berührt oder trägt auf sieben Tage. Dieser bedarf auch der Besprengung (הזאה), weil möglicherweise in der Scholle ein gerstengrosses Totengebein sein könnte. Dies ist aber bloss eine rabbinische Verordnung, über deren Ursprung Sabbat 14 b ff. zu vergleichen ist. Wie gross diese Scholle sein muss, wird in Bechorot 22 a bestimmt. Ein Mensch, der ins Ausland reist, ist, selbst wenn er die Erde nicht berührt (z. B. wenn er zu Pferde reitet) unrein, aber nur bis zum Abend; er bedarf auch nicht der Besprengung. +33) בית הפרס, ein Feld, in welchem ein Grab umgeackert worden ist. Nach Maimon. von פרס, ausbreiten, weil sich Gebeinsplitter über eine grössere Fläche verbreiten. Nach Raschi (Nidda 57 a) von פרס, teilen, brechen, da die Gebeine zerbrochen wurden. Nach Tosafot (das.) weil die Fusssohlen der Menschen (פרסות) diese Stätte meiden. Mussafia erklärt es vom gr. ϕóρος (= forum), Vorhof eines Grabes. Zuckermandel (Ges. Aufsätze I S. 91) nimmt פרס in der Bedeutung Hälfte, indem die 100 Quadratellen des בית הפרס die Hälfte eines צמד ausmachten. Allein dies letztere lässt sich nicht beweisen. Auch hätte es dann בית פרס (ohne Art.) heissen müssen, wie אכילת פרס ,בית סאה. Vgl. noch Abschn. 17 und 18 über בית הפרס. Die Unreinheit des בית הפרס ist ebenfalls eine rabbinische Verordnung. +34) Nach Abschn. 1, Ende. +35) Auch beide zusammen verunreinigen nicht im Zelte, wenn jedes defekt ist. +36) Und kein viertel Kab betragen. +37) Dass es nur durch Berühren und Tragen, aber nicht im Zelte verunreinigen soll. +38) Vgl. Chullin 52 b und Parallelst. +39) Bechorot 37 b. +40) Die Grösse eines סלע (Bech. das.), das ist ein drittel Handbreite (weniger eine Kleinigkeit). +41) Dem Schädelbohrer (Trepan). +42) S. Kelim 17, 12. +43) Ueber גולל und דופק sind die Erklärer verschiedener Ansicht. Nach Maimon. (טומאת מת 2, 15) werden diese Ausdrücke von keinem Erdgrabe, auch von keinem am Erdboden befestigten Grabe gebraucht. Vielmehr handelt es sich um einen Fall, dass man an die Seiten eines Toten ringsum Geräte oder Steine hingestellt und darüber eine Bedeckung aus Geräten oder Steinen gemacht hat. Die Bedeckung wird da גולל, und die Seiten, die diese stützen, דופק genannt. Diese Erklärung scheint der Sifre zu Num. 19, 16 und Talm. Chullin 72 a zu fordern, wo aus den Worten על פני השדה (auf dem Felde) die Verunreinigung des גולל ודופק deduziert wird. Nach Raschi ist גולל der Sargdeckel, und דופק die Seitenbretter des Sarges (vgl. Ketubot 4 b und sonst). Nach ר״ש (ebenso R. Tam, Sabbat 152 b) ist גולל ein grosser breiter Stein, den man als Denkmal auf das Grab legt. Diesem Stein werden an zwei Seiten je ein Stein als Stütze untergelegt, und diese Stützen heissen דופק. Die meisten alten Erklärer aber (R. Hai, R. Chananel, Aruch, Rabed, auch Maimon. im Mischna-Comm. und Ramban) fassen גולל als den Verschluss des Grabes, der gewöhnlich aus einem oder mehreren grossen Steinen bestand und von den Seitenwänden, zwischen denen der Tote lag, gestützt wurde. Diese Erklärung passt für Senkgräber, die wie unsere Gräber, in den Boden getieft werden. Bei den wagrecht in die Felswände einer Höhle hineingegrabenen Schiebgräbern (כוכין, B. batra 6, 8, Note 62) muss der Verschluss gewöhnlich durch einen grossen senkrecht aufgestellten Stein bewirkt worden sein, zu dessen Stützen man noch andere Steine gebrauchte. Der Name גולל wird gewöhnlich von גלל, wälzen, abgeleitet, weil der grosse Stein herangewälzt wurde (Matth. 27, 60). דופק wird von דפק (anklopfen), nach R. Hai von דפקא (Seite) abgeleitet. +44) Nach Raschi (Erubin 15 a) selbst nachdem sie vom Toten weggenommen worden sind. Dies aber nur, wenn diese aus verunreinigungsfähigen Gegenständen gemacht sind. גולל ודופק, die aus Stein oder anderen nicht verunreinigungsfähigen Dingen bestehen, sind, sobald sie vom Toten entfernt werden, rein (Maimon. טומאת מת 6, 4). +45) Denn in Num. 19, 16 ist nur vom Berühren die Rede, aber nicht vom Tragen. אהל jedoch ist mit נגיעח verwandt (VO, 5). +46) Die Erde unter dem Toten, wovon 16, 3 Näheres lehrt. +47) Weil er diese Erde mit erschüttert, was dem Tragen dieser Erde gleich geachtet wird (VK 22). +48) Das, womit der דופק gestützt wird. Im Sifre sutta heisst dies דופק אחר דופק. +49) Weil sie nicht das gesetzlich erforderliche Mass haben. +50) Soviel ist die Quantität des Embryo am Anfang seiner Bildung, dasselbe gilt vom viertel Log Blut (vgl. יו״ב und ס״ט zu Kelim 5 a). +51) Dagegen verunreinigt ein Glied vom Toten in solchem Falle wenigstens במגע ובמשא, solange es die Grösse eines Gerstenkorns hat. +52) Selbst wenn der Knochen sehr gross ist. +52a) Jerusch. Berachot 1, 1. +53) Die eine Hälfte der Wirbel von einem und die andere Hältte von einem andern Toten; das Gleiche gilt vom Hirnschädel. +53a) Nasir 38 a. +54) Dies hat bereits oben M. 2 gestanden und wird hier nur wegen der andern gleichartigen Bestimmungen wiederholt. +55) Die eine Hälfte von einem und die andere von einem andern Toten. +56) Vgl. weiter am Ende des Abschnitts und die Bem. in מ״א und יו״ב hier. +57) Sie verunreinigen nicht im Zelte, s. oben Note 51. +57 a) Nasir 52 b. +58) Durch Tragen aber nicht durch Berühren (Maimon. טומאת מת 4, 4). +59) So lautet die Tradition (in der Einzahl). +60) Es verunreinigt weder durch Berühren, noch durch Tragen, noch durch Bedachen. +61) Im Zelte und durch Tragen; nach ר׳׳ש und רא״ש auch durch Berühren. +62) Selbst wenn es ein Mensch wieder verbunden hat, gilt dies nicht als Verbindung. +63) Durch Tragen und im Zelte, aber nicht durch Berühren. +64) Weil niemals ein vollständiges Quantum vorhanden war. +1) Edujot 3, 1; Chullin 124 a. +2) Die oben 2, 1 f. aufgezählt werden. +3) So dass jedes einzelne Stück nicht das gesetzlich bestimmte Quantum (שיעור) hat. +4) Unter einer Ueberdachung, +5) הרכינס, andere LA. ארכינס = Ἀργĩνος. +6) Die beiden Teile werden nicht zum gesetzlichen Quantum verbunden. +7) Nach ihrer Ansicht werden die beiden Stücke zum שיעור verbunden. +8) Von חנוגע bis ובמת (9 Wörter) hat dem ר״ש in Edujot 3, 1 nicht Vorgelegen. In der Tat passt auch das Beispiel von נבלח nicht zur vorhergehenden Bestimmung, die von מת handelt. Nach unserer LA. muss man annehmen, es werde in diesem Beispiele gezeigt, dass R. Dosa und die Weisen auch bei נבלה controversieren (vgl. מ״א und יו״ב). +9) Dasselbe gilt von der Berührung zwei halber Linsengrössen vom Kriechtier (שרץ); nur verunreinigt dies nicht durch Tragen (vgl. Kelim 1, 1). +10) Chullin 125 a. +11) Diese Ueberdachung wird wie eine Berührung betrachtet, nach VO, 5. +12) Das gilt ebenfalls wie eine Berührung (Note 11). +13) Ebenso wenn zwei halbe Olivengrössen ihn überdachen (יו״ב). +14) R. Dosa widerspricht auch den in 2, 7 enthaltenen Bestimmungen (יו״ב). Doch meint מ״א, dass, wenn die zwei halben Olivengrössen einander berühren, sie auch nach R. Dosa als verbunden gelten. +15) Z. B. ein Brett oder ein Balken. +16) Hier soll durch die gemeinsame Ueberdachung die Toten-Unreinheit auf den Reinen übergeleitet werden (טומאת אהל בהמשכה). Vgl. VO, 5. +17) Selbst nach den Weisen. Die hier in Betracht kommende „Zelt-Unreinheit durch Ueberleitung“ kann salbst nach den Weisen nicht mit der ihr ungleichartigen Berührungs-Unreinheit verbunden werden, während sie die oben (Note 11 und 12) erwähnte Ueberdachung als mit der Berührung gleichartig (אהל נגיעה) betrachten und jene mit dieser verbinden. So nach der Erklärung von Tosafot (Chullin 125 b v. ומאן א״ר) רא״ש und מ״א. Anders erklären Maimon. Bart. u. A., vgl. ס״ט S. 143. +18) Nach R. Meïr verbinden die Weisen, die Berührungs-Unreinheit des Toten mit allen Zelt-Unreinheiten ohne Unterschied, da Berührung als mit jeder Ueberdachung gleichartig (das Zelt als mit Unreinheit gefüllt) betrachtet wird. +19) Fortsetzung der Worte des R. Meïr. „Alles“, d. h. alle Fälle, wo es gilt, zwei halbe Quanta mit einander zu verbinden. +20) Nach den Weisen. +21) Wenn jemand ein halbes Quantum berührt, während er ein anderes halbes Quantum trägt oder bewegt (ohne es zu berühren), so wird er nicht unrein. +22) Wenn jemand ein halbes Quantum trägt, während er ein anderes halbes Quantum überdacht. +23) Dies ist der Schluss der Worte des ersten Tanna, die durch die Worte des R. Meïr unterbrochen worden. +24) Wie Berührung mit Berührung (oder mit אהל נגיעה), Tragung mit Tragung, Ueberdachung mit Ueberdachung. +25) Wie Berührung mit אהל המשכה, Note 17. +25 a) Nidda 27 b. +26) Das nach 2, 1 im Zelte verunreinigt. +27) Und dadurch mit etwas Staub vermischt ist. +28) Denn sowie von vorne herein nur das als רקב gilt, dem nichts Anderes beigemischt ist (2, 1, Note 6); ebenso darf nachher dem רקב nichts beigemischt werden, wenn es seinen Charakter beibehalten soll; vgl. oben 2, 2, Note 29. +28 a) B. kamma 101 a, Nidda 62 b. +29) Was ins Haus kommt, nachdem das Blut von der Erde aufgesogen worden, ist rein. +30) Und das Kleid wird in ein Haus gebracht. +31) Dies lässt sich dadurch bestimmen, dass man das Kleid in einem bestimmten Mass Wasser wäscht, dann ein gleiches Mass Wasser mit einem Viertel Log Blut vermischt, und dann sieht, ob die Röte des ersten Wassers dem des zweiten gleicht. +32) Alles, was im Hause war, ist unrein. +33) Das im Hause Befindliche bleibt rein. Dagegen bleibt das Kleid unrein, da es doch ein ganzes Viertel Log Blut berührt hat. Die Regel חרב חרי הוא כחלל gilt nicht für die Zelt-Unreinheit (VO, 4). Statt טמאה und טהורה (femin.) corrigieren Einige daher טמא und טהור (masc.). Will man die feminina beibehalten, so muss man sie auf das רביעית דם beziehen (vgl. מ״ש). Doch Tosafot in Nidda 62 b bezieht die Adjektive auf das Kleid (כסות), vgl. das. +34) Nach R. Jochanan in Nidda 62 b, selbst wenn man es vermittels Seife (צפון) herausbringen könnte. +35) Vgl. Meïla 17 a. +36) Das viertel Log Blut. +37) Unter freiem Himmel, wo kein Zelt darüber ist. +38) קטפרס (L: קטפריס), gr. xατϕϵρές, abschüssig. +39) Denn was auf einer abschüssigen Fläche flieset, wird nicht als verbunden betrachtet; er hat demnach nur einen Teil des שיעור überdacht. +40) אשבורן, eine Vertiefung, Grube, wo sich Wasser sammelt (wie arab. art, Sump f. Kohut). +41) קרש syr. art (Pa.) Wasser gefrieren machen, daher fest werden, gerinnen (vom Blut). In diesem Zustande gilt es auch auf einer abschüssigen Stelle als verbunden. +42) In beiden Fällen gilt das Blut als zusammenhängend (חבור), und wer auch nur einen Teil davon überdacht, ist unrein. +43) אסכופא = אסקופא (syr. art) Schwelle, Unterschwelle (von שקף = סקף, schlagen). +44) Die Schwelle abschüssig. +45) So dass das Blut ins Haus hineinfliessen wird. +46) So dass das Blut hinausfliesst. So nach der Erklärung des ר״ש und Bart. Nach רא״ש ist ביןבין mit „sowohl … als“ zu übersetzen: „Die Schwelle ist abschüssig sowohl nach innen als nach aussen“. +47) Einen Teil des Blutes. +48) Alles, was sich im Hause befindet. +49) Nasir 51a, Nidda 55 a. +50) Nur das, was dem Knochen insofern ähnlich ist, dass es mit dem Menschen erschaffen und wenn es von ihm weggenommen wird, sich nicht regeneriert, ist verunreinigend; ausgeschlossen sind die Zähne, die nicht mit dem Menschen erschaffen sind; ferner Haar und Nägel, die wenn sie abgeschnitten werden, von neuem wachsen (Nidda l. c.). +51) Sie gelten dann als Teil des Toten (oder als Handhabe, יד, der Toten-Unreinheit, תוי״ט). +52) M, L. und מ״ש lesen בחוץ. +53) Alles, was im Hause ist. +54) Weil das Haus das am Toten haftende Haar überdacht. +55) Auch nur einen Teil des Knochens und nicht des Fleisches. +56) Diesen Teil. +57) Denn der Knochen wird als Handhabe (יד) des Fleisches betrachtet. +58) Vgl. Chullin 118 b, 119 b. +59) An jedem Knochen eine halbe Olivengrösse. +60) Von jedem Knochen einen Teil. +61) Der Knochen gilt auch für den halben שיעור als יד, und die beiden halben Quanta gelten als mit einander verbunden, nach Mischna 1. +62) Das Fleischstück resp. die Fleischstücke an den Knochen. +63) Dieser Satz gilt nur für solche Dinge, die gewöhnlich von Natur (בידי שמים) mit einander verbunden sind. Dagegen wird bei Geräten (oder andern Dingen), die durch Menschenhände gemacht werden, auch eine Verbindung durch Menschenhände als richtige Verbindung betrachtet (מ״א ,יו״ב und ס״ט). +64) Vgl. Nidda 71 a. +65) Worüber oben 2, 2 gesprochen wurde. תבוסה, vom Stamm ביס, das „vermischen“ bedeutet. Daher ביסא die Schüssel, in welcher das Speiseopfer angerührt wird. Im samarit. Targum wird בליל (gemischt) mit פסיס übersetzt. In Jes. 22, 5 ist מבוסה synonym mit מהומה und מבוכה, Verwirrung. מתבוססת בדמיך (Ez. 16, 6; 22) heisst „dich in deinem Blute wälzend“. מתגלגל = מתבוסס (denn גלגל wird auch in der Bedeutung „mischen“ beim Teige gebraucht). Danach ist תבוסת אחזיהו לבוא (2. Chron. 22, 7) = גלגול א׳ לבוא zu erklären: „es hat sich so getroffen (gewälzt), dass Ach. kam“ (vgl. נתגלגל הדבר, Sabbat 10 b). +66) Unmittelbar vor dem Tode. +67) Diese beiden achtel Log werden zu einem רביעית verbunden. +68) Nur in diesem Falle kann man das beim Leben ausgeflossene Blut mit dem Blute des מת verbinden, weil letzteres von einem ganzen Quantum (שיעור) herrührt. +69) Sowohl der Fall von R. Ismael als der des R. Akiba. +70) Und verunreinigt nicht. Welches דם חבוסה nach R. Elieser ja verunreinigt, wird in einer Baraita in Nidda 71 a bestimmt. +71) Dies ist nicht Fortsetzung der Worte des R. Elieser; vielmehr will die Mischna jetzt die Worte der in der Baraita mit R. Elieser controversierenden Weisen näher erklären. Nach Bart. ist dies Forts. der Worte des R. Elieser, vgl. ס״ט. +72) צלוב, ein Gekreuzigter, Jebamot 16, 3. +73) שתת, langsam fliessen. aber stetig ohne Unterbrechung. +73a) Wovon die Hälfte nach dem Tode geflossen. +74) Es fällt mit Unterbrechungen ein Tropfen nach dem andern. +75) In diesem Falle ist jeder Tropfen gleich bei seiner Vermischung mit dem beim Leben herausgekommenen reinen Blute durch die Mehrheit aufgehoben (בטל) worden. Wenn nun auch zuletzt das unreine Blut die Hälfte beträgt, kann es keine verunreinigende Wirkung mehr haben, da es nach und nach vernichtet worden ist (ראשון ראשון בטל), vgl. Sebachim 8, 6, Note 56. +76) לא כן = לא כי, nicht so. +77) da ist anzunehmen, der Mensch kann beim Herausfliessen noch gelebt haben. +78) Denn das tropfenweise kommende Blut ist sicherlich erst nach dem Tode herauggekommen. So erklärt Maimonides. Nach ר״ש und den meisten Erklärein ist nach R. Jehuda das fliessende Blut rein, weil wir annehmen, der Todestropfen (der Tropfen, bei dem das Leben ausgegangen ist) sei am Holze (am Galgen) kleben geblieben (שותת heisst demnach, es ist am Holze herabgeflossen), was beim tropfenden Blute nicht angenommen werden kann. Die Annahme ראשון ראשון בטל ist aber nach R. Jehuda ausgeschlossen, da nach seiner in Sebachim 8, 6 ausgesprochenen Ansicht gleichartige Dinge einander nicht aufheben (אין דם מבטל דם). — Diese Erklärung ist dem Talmud Nidda 71 b entnommen. +79) Die in einem Zelte sich befindet. +80) Vgl. 7, 3, wonach bei einem Hause, das mehrere Türen hat, alle Geräte, die unter den Oberschwellen liegen, durch eine im Hause befindliche Totenunreinheit unrein werden, selbst wenn die Türen geschlossen sind und dadurch der von der Oberschwelle überdachte Raum von dem Totenhause getrennt ist. Der Grund ist in VO, 13 angegeben. Hat aber das Haus eine Oeffnung, die man zum Hinausschaffen der Totenunreinheit bestimmt hat, so schützt diese Oeffnung alle anderen Ausgänge vor der Unreinheit. Das Mass dieser Oeffnung zum Hinausschaffen der Unreinheit braucht bei einer Olivengrösse vom Toten nur eine Handbreite im Quadrat zu sein. Bei einem ganzen Toten muss die Oeffnung mindestens vier Handbreiten im Quadrat messen. +81) Von einem Zelte unter die Oberschwelle oder Türe (Maim.) oder in ein anstossendes Zelt, das durch eine Scheidewand von ihm getrennt ist. (Bart.) +82) Selbst wenn ein ganzer Toter in dem Zelte liegt. Vgl. VO, 17. Anstatt פותח טפח hat die Tosefta ed. Zuckermandl zumeist פותי טפח, d. h. die Breite oder Weite von einem טפח. +83) Sodass dabei nur eine Oeffnung von vier Handbreiten im Quadrat alle übrigen vor der Verunreinigung schützen kann. +84) Selbst wenn sie nur eine Olivengrösse oder noch weniger betragen (ס״ט). Nach Andern (א״ר und יו״ב) meint R. Jose, nur diese Teile werden wie ein ganzer Toter betrachtet, nicht aber ein anderes Stück, wenn es auch grösser als eine Olive ist. +84 a) Sukka 10a. +85) Darunter ist ein Raum verstanden, dessen Bedachung mindestens das Mass von einer Handbreite in der Länge und ebensoviel in der Breite hat und von der Totenunreinheit mindestens eine Handbreite entfernt ist, so dass unter der Bedachung ein freier Raum von mindestens einem Kubik-טפח vorhanden ist, vgl. VO, 6. Ist eine dieser Dimensionen kleiner als eine Handbreite, so gelten die folgenden Bestimmungen nicht, obgleich das minus der einen Dimension durch ein plus der anderen Dimensionen ersetzt wird; z. B. wenn die Höhe des Raumes bloss eine halbe Handbreite, dafür aber die Länge oder die Breite zwei Handbreiten beträgt. +86) Von der Bedachung wird die unter ihr befindliche Toten-Unreinheit auf einen gleichzeitig unter ihr befindlichen reinen Gegenstand übergeleitet (VO, 5). +87) Diese Bedachung schützt alle über derselben befindlichen reinen Gegenstände vor der unter derselben befindlichen Toten-Unreinheit VO, 8. — +88) Diese Frage bezieht sich nach den meisten Commentaren bloss auf die letztere Bestimmung. +88 a) Nasir 53 b Tos. v. חרב. +89) קמר, aus dem gr. xαμáρα (Wölbung), wölben, קמור gewölbt, bedeckt. +90) ביב (von נבב = בוב Hohles, Röhre, Kanal, durch den das Ausguss-Wasser aus dem Hause fortgeschafft wird. +91) Der Kanal ist so weit, dass über der darin befindlichen טומאה ein freier Raum von mindestens einem Kubik טפח (nach Note 85) vorhanden ist. +92) Der an der Strasse ausserhalb des Hauses sich befindet. +93) Im Quadrat. +94) Eine Olivengrösse von einem Toten. Wäre es ein grösserer Teil oder gar ein ganzer Toter (z. B. ein Abortus), so müsste die Abfluss-Oeffnung 4 טפחים im Quadrat messen (Tosefta V 3). +94 a) Die in ihr befindlichen Geräte. +95) Die Bedachung des Kanals schützt alle im Hause befindlichen Gegenstände vor der Totenunreinheit im Kanal (oben Note 87). da diese Unreinheit einen Ausgang hat (VO, 15—16). Doch darf die Oeffnung, die das Ausguss-Wasser vom Hause aufnimmt, keinen טפח im Quadrat messen; denn wäre dies der Fall, so würde die Unreinheit durch diese Oeffnung ins Haus dringen (VO, 17). Nach Maimon. und dem Verf. des פני יהושע kann durch diese Kanal-Oeffnung, selbst wenn sie einen טפח im Quadrat beträgt, die Unreinheit nicht ins Haus kommen. Dies ist auch die Ansicht des תשב״ץ. Vgl. hierüber ספר פתח האהל (Warschau 1901) 2, 8 S. 65 f. — +96) Die Bedachung schützt den Kanal vor dem Eindringen der טומאה, da die Oeffnung kleiner als ein טפח ist (Note 95). — +97) Im ersten Falle geht die טומאה durch die Oeffnung des Kanals nach der Strasse und nicht auf der andern Seite ins Haus. Im zweiten Falle hat die טומאה zur Türe des Hauses ihren Ausgang und dringt nicht in den Kanal. — Diese Begründung ist bloss nach der Erkl. des Maim. (Note 95) nötig. Wenn aber, wie die meisten Erklärer meinen, die Oeffnung des Kanals am Hause keinen Quadrat-טפח misst (Note 95), so ist diese Begründung ganz überflüssig. In der Tat fehlt auch der Satz שדרךלהכנס in manchen Codices (vgl. מ״ש). +98) Denn da die טומאה keinen Ausgang hat, so geht sie durch die andere Seite ins Haus. So nach Maim. (Note 95). Nach den andern Erklärern ist das Haus unrein, trotzdem die Oeffnung nach dem Hause ebenfalls keinen Quadrat-טפח misst, weil der Kanal wie ein verschlossenes Grab (קבר סתום) anzusehen ist. das die טומאה auf das ganze darüber befindliche Zelt verbreitet (VO, 20). +99) Da der Kanal die Weite eines טפח hat, schützt er das in ihm Befindliche vor der Unreinheit. +100) Durch die Haustüre. +101) In den Kanal, trotzdem die Oeffnung nach dem Hause einen Quadrat-טפח misst (nach Maimon.). Nach den andern Erklärern wäre diese Begründung hier, wie oben (Note 97), überflüssig und mit einigen Codd. nicht zu lesen. +102) Diese letztere Bedingung ist überflüssig; denn auch eine Oeffnung von einem Quadrat-טפח wäre hier nicht von Belang, da die Weite der Röhre keinen Kubik-טפח hat (Bart.). +103) Es ist im Kanal eine eingeengte טומאה (VO, 7), die sich nach der Höhe ins Zelt verbreitet. Indessen genügt dieser Grund nicht nach der Ansicht derjenigen Erklärer, dass eine טומאה רצוצה, selbst wenn sie in ein Zelt kommt, sich nur in senkrechter Richtung mitteilt, nicht aber auf die an den Seiten liegenden Gegenstände verbreitet. Es muss daher unsere Bestimmung mit der in der folgenden Note 104 gegebenen Erklärung begründet werden. +104) Denn da die Röhre keine Höhlung hat, die als Zelt angesehen werden kann, so ist sie als zum Grund und Boden des Hauses gehörig zu betrachten, und die im Hause befindliche Unreinheit verbreitet sich bis in die tiefsten Tiefen (VO, 12) Ebenso verbreitet sich die im Hause vergrabene טומאה auf alle im Hause befindlichen Gegenstände. +105) Sukka 20 b. +106) Der am Anfang unserer Mischna (Note 85) genannte Raum. +107) מלחת, (von מלח, Salz) Salpeter (= sal petrae, Steinsalz), das die Erde mürbe macht und aufreibt. +108) מרבך, nach ראב״ד (zu Sifra, Nedaba IV, 12), der מרבג liest, von רבג, übereinander häufen (vom ar. art). And. LA. נדבך = מרבך (Esra 6, 4), Steinlage, wo mitunter zwischen den Steinen eine Höhlung sich befindet. +109) סואר (and. LA. סוור und צבר), von צבד = סוור, eine Schicht von Balken, zwischen denen eine Höhlung von einem Kubik-טפח vorhanden ist. Von allen diesen Höhlungen gelten die am Anfang unserer Mischna gegebenen Bestimmungen. +110) Mit der Absicht, eine Bedachung herzustellen. +111) In Bezug auf die obigen Bestimmungen. +112) Dieser Satz wird im Talmud (Sukka 21a) als Baraita angeführt. +113) שקיף (vom hehr. שקף, hervorragen) eine hervorragende Felsenspitze. Nach Raschi sind שקיפים Felsenklüfte, die durch vom Sturmwind herabgeschleuderte Felsen entstehen. +114) Im Talm. (l. c.) נקיקי הסלעים, Felsenspalten. +115) Weil diese eine grosse Faustgrösse haben, gelten sie als Bedachung, obgleich sie nicht durch Menschenhände gemacht sind, vgl. Kelim 17, 12, Note 119 und Talm. Sukka 21 a. +1) Vgl. Sanhedrin 106 a und Raschi das. +2) Von Holz, der wegen seiner Grösse nicht verunreinigungsfähig ist, vgl. Ende dieses Abschnitts. +3) Uuter freiem Himmel. +4) Im inneren Raume des Schrankes. +5) Die in der Dicke der Seitenwände angebrachten kleinen Nischen, die nach innen und nach aussen geöffnet sind, deren Oeffnung aber keinen Quadrat-טפח misst (Nicht so Maimon.). +6) Der innere Raum der Nischen wird als zum freien Himmel und nicht als zum Schranke gehörig betrachtet (תוי״ט). Ausserdem kann die Unreinheit nicht in den Raum der Nischen dringen, da sie ihren Ausgang durch die Schranktüre hat und die Oeffnung der Nischen keinen Quadrat-טפח misst (vgl. מ״א). +7) Aus dem in Note 6 angegebenen Grunde. +8) Die dem Innern zugewendete Hälfte der Wanddicke gehört zum Innern, die andere Hälfte nach aussen. Vgl. weiter 6, 3. +9) Oder auch in einer Wandnische (יו״ב und מ״א). +10) Selbst wenn die Türen des Schrankes zugemacht sind. +11) Die im Hause befindlichen Geräte. +12) Da die טומאה nur den Ausgang durch die Schranktüren nach dem Hause hat (vgl. VO, 13). +13) Falls die Schranktüren zugemacht sind. Dies gilt auch nur, wenn der Schrank selbst wegen seiner Grösse keine טומאה annehmen kann; denn sonst könnte er die Geräte in dessen Innern nicht vor der Unreinheit schützen. +14) Daher ist im ersten Falle das Haus unrein. +15) Vom Hause in den Schrank. Daher sind im letzteren Falle die Gerate im Schranke rein. +16) Der Zimmerdecke. +17) Wie in Abschn. 3, Note 85 angegeben. Aber es muss hier auch der Raum nach dem Hause zu eine Oeffnung von mindestens einem Quadrat-טפח haben, wenn die טומאה vom Hause in diese Räume eindringen soll. +18) Wenn eine Toten-Unreinheit im Hause ist. +19) Denn diese engen Räume gelten für die טומאה wie verschlossen, sodass sie dort nicht eindringen kann. +20) An einem der oben genannten engen Räume. +21) Auch wenn unter dem Boden des Schrankes sich eine Toten-Unreinheit befindet, kann das Zelt, das der Schrank bildet, nicht das Haus vor der Unreinheit schützen, nach dem Grundsätze: Ein abschliessender Deckel und Zelte schützen die in ihnen befindlichen reinen Dinge vor Verunreinigung, verhindern aber nicht Unreines am Verunreinigen (Kelim 3, 6 Note 48). +22) Chullin 125 b. +23) Nach Raschi, ר״ש und Bart. handelt es sich hier um mehrere kleine Laden (oder Schubladen), die im Innern des Schrankes angebracht sind, um in denselben kleine Gegenstände zu vorwahren. Nach Andern ist hier von einer Schublade die Rede, die sich unten am Schranke befindet. +24) Wie in Abschn. 3 Note 85 angegeben. +25) Nach den meisten Erklärern müsste angenommen werden, dass die Lade oben an der Oeffnung schmäler ist als unten, so dass, trotzdem im Innern ein פותח טפח vorhanden ist, dennoch die Oeffnung keine טפח-Breite hat. Maimon. scheint aber die Stelle so zu erklären, dass die Lade unten am Schranke angebracht und nach dem Innern des Schrankes offen ist. Diese Oeffnung hat die Weite von einem טפח. Ausserdem hat aber die Lade an der vorderen Seite eine kleine Oeffnung nach aussen (יציאתה), die keine טפח-Breite hat. Uebrigens hat der Münchener Cod. in Chullin die LA.: תיבת המגדל שאין בה פיתח טפח, eine LA., die auch Raschi vorgelegen hat, aber von ihm verworfen wird. +

art

+

Figur der תיבה nach dem handschriftl. פי׳ המשניות לרמב״ם der Kgl. Bibliothek zu Berlin.

+26) Obgleich die Oeffnung der Lade klein ist, ist das Haus dennoch unrein, wie im folgenden (Note 28) der Grund angegeben ist, weil die Unreinheit keinen andern Ausgang hat. als den durch das Haus. +27) Die Unreinheit kann nicht in die Lade eindringen, weil deren Oeffnung kleiner als ein Quadrat-טפח ist. +28) Aus der Lade ins Haus, daher ist im ersten Falle das Haus unrein (Note 26). +29) Vom Hause in die Lade. — Es gelten demnach bezüglich der Lade dieselben Bestimmungen, wie oben (Note 12—13) beim Schrank. Trotzdem die Lade nicht das grosse Mass (weiter Note 52) hat, ist sie doch nicht verunreinigungsfähig, weil sie als Teil des Schrankes gilt. Anders bei den Fächer-Behältnissen eines Kastens in Kelim 19, 7. Den Grund siehe in יו״ב hier. +30) Das Haus, wenn die Unreinheit in der Lade ist. +31) Nach רא״ש würde auch oben (Note 12) nach R. Jose das Haus rein bleiben, und nur bei einem ganzen Toten, den man gewöhnlich nicht zerschneidet oder verbrennt, gilt die Bestimmung in Abichn. 7, 3 (VO, 13). Doch sind andere Erklärer gegen רא״ש, vgl. יו״ב ,א״ר und מ״א u. A. +32) In Teilen, die nicht die Grösse haben, um ein Zelt verunreinigen zu können (oben 2, 1). +33) Sodass keine Unreinheit durch das Haus hinauskommen wird. +34) Chullin 125 b. +35) Nach Raschi und Bart. steht der ganze Schrank innerhalb des Hauses und nur dessen Türen befinden sich im Raume des Hauseingangs. Nach Maim. dagegen steht der Schrank ganz ausserhalb des Hausinnern im Eingangsraume (vgl. ס״ט). +36) Doch kann der Schrank verschlossen sein; es genügt, dass man ihn nach aussen öffnen könne (יו״ב). +37) Im Schranke. +38) Es ist hier im Hause keine טומאה רצוצה (VO, 7), da der Schrank die Weite eines טפח hat; auch der Ausgang der טומאה befindet sich nicht im Hause (VO, 13), sondern ausserhalb desselben. +39) ר״ש und Bart. sowie Talmud lesen טהור (rein) statt טמא. Diese LA. ist verständlicher, da die טומאה in den Schrank, der selbst nicht verunreinigungsfähig ist (Note 2), nicht eindringen kann. Die uns vorliegende LA., die auch Maim. hat, wird von כסף משנה dadurch erklärt, dass im vorliegenden Falle der Schrank den ganzen Raum der Türe ausfüllt, so dass die טומאה keine Ausgangsöffnung hat; sie dringt daher durch die Wände des Schranks hinaus (vgl. תוי״ט). Vgl. auch 9, 10. +40) Die Worte שדרך bis להכנס werden vom Talm. (Chullin 125 b) nicht zitiert und scheinen ihm nicht vorgelegen zu haben. +41) Auch durch die Wände des Schranks, wie durch die Türen, trotzdem sie verschlossen sind. +42) Vom Schrank ins Haus. +43) Ueber מיכני vgl. Kelim 18, 2, Note 11. L. hat hier: מכנה Bei dieser Maschine wird hier ein Behältnis vorausgesetzt. Es wird wohl ein mit Rädern versehenes Brett gewesen sein, das von vier breiten Leisten eingefasst war. Der Schrank wurde mit einem solchen Räderwerk verbunden, um ihn fortbewegen zu können. +44) Das ist weniger als ein טפח, denn ein טפח beträgt 4 Fingerbreiten. +45) Ins Haus hinein. +46) Im Behältnis der Maschine, im 3 Finger breiten Raume, der sich im Hause befindet. +47) Die טומאה kann nicht ins Haus dringen, weil der im Hause befindliche Teil der Maschine keine טפח-Breite hat. +48) Im Behältnis der Maschine. +49) Das Behältnis hat nicht nur die Länge und Breite, sondern auch die Höhe von mindestens einer Handbreite. Dies ist deshalb nötig, weil nur bei einem Raume von solcher Grösse es erforderlich ist, dass auch die Ausgangsöffnung der טומאה die Breite von einem טפח hat, nicht aber, wenn die טומאה in einem kleineren Raume liegt. +50) Rückwärts vom Schranke ins Haus hinein. So Maimonides. Nach And. heisst אינה יוצאה: die Maschine kann nicht vom Schrank abgelöst werden (wie אינה נשמטת in Kelim 18, 2). Nur in diesem Falle gilt sie als Teil des Schrankes und ist wie dieser nicht verunreinigungsfähig. +51) So dass kein טפח des Maschinen-Behältnisses ins Haus gelangen kann. +52) Wie es in Kelim 15, 1 bestimmt ist, bei welchem Masse die Holzgeräte nicht verunreinigungsfähig sind. +53) Nur ein Gerät von solcher Grösse kann die Verbreitung der טומאה verhindern; es ist חוצץ בפני הטומאה sowohl der Schrank selbst, als die mit ihm verbundene Maschine. +1) עין התנור, vgl. Kelim 8, 7, Note 55. Wie zumeist ist auch hier von einem irdenen Ofen die Rede. +2) Sieh oben 3, 7, Note 89. +3) Die Röhre ist also ausserhalb des Hauses, oben gedeckt und hat nur an der Seite eine Oeffnung. +4) Die Wölbung der Röhre. Wiewohl עין femin. ist, so steht doch עליו, weil die Bedachung nicht über der Oeffnung der Röhre (der eig. עין), die ja an der Seite ist, sondern über der Wölbung (etwa קמרון, oder nach Maim. קובב) senkrecht sich befand. עליו ist also על הקמרון, über der Wölbung. +5) Der Ofen und alles, was im Hause ist. +6) Die Unreinheit geht durch die Oeffnung der Röhre in den Ofen und dann durch die Mündung des Ofens ins Haus. Nach ר״ש hat die Oeffnung der Röhre nicht die Grösse einer Quadrat-Handbreite; Bet-Schammai aber sind der Ansicht, dass in ein Gerät die Unreinheit auch durch die kleinste Oeffnung eindringen kann. רא״ש dagegen meint, die Röhre muss eine Oeffnung von einer Quadrat-Handbreite haben, weil sonst, selbst wenn die Toten-Unreinheit in der Röhre wäre, der Ofen rein bliebe, nach Kelim 8, 7 (vgl. das. Note 64 und 65). +7) Wohl kann die Unreinheit in den Ofen dringen und diesen verunreinigen, aber nicht von diesem ins Haus. Die Unreinheit kann auch nicht in den Ofen gelangen, weil die Oeffnung der Röhre nicht die Grösse einer Quadrat-Handbreite hat (ר״ש). Nach רא״ש ist die Ansicht des R. Akiba, ja auch die der Bet-Hillel schwierig. רא״ש hat wohl wie Maimon. erklärt: Nach R. Akiba ist auch der Ofen rein, weil der Tote nicht den Ofen selbst, sondern nur die von ihm ausgehende Wölbung der Röhre überdacht. Bet Hillel aber erklären dennoch den Ofen für unrein, weil die überdachte Röhre als ein Teil des Ofens hetrachtet wird. Eine andere Erklärung nach רא״ש vgl. in תוי״ט. +9) ארובה, eine Oeffnung von einer Quadrat-Handbreite, die im Gebälke des Hauses, dae zugleich der Fussboden des Söllers ist, sich befindet. +10) In welchem sich ein Toter befindet. +11) Dessen Rückseite dem unreinen Raume zugewendet wird. +12) So dass er die Luke vollständig verschliesst. Wäre also der Topf ganz, so würde er den Söller vor der Unreinheit bewahren, da ein irdenes von der Rückseite aus keine Unreinheit annimmt (VK, 26). +13) In solchem Zustande ist ein Topf, der gewöhnlich für Speisen und Getränke bestimmt ist, noch fähig, die Unreinheit anzunehmen (Kelim 3, 1). Dagegen kann er nicht mehr vor der Unreinheit schützen (vgl. Kelim 9, Ende, Note 115 und 10, 8, Note 91). Hier aber könnte er dennoch Schutz gewähren, weil er mit den Zelt-Wänden (dem Hausgebälke) verbunden und deshalb dem Zelte gleich ist, aus dem nur durch eine Oeffnung von einem Quadrat-טפח die טומאה in ein anderes Zelt dringon kann. +14) Der Topf und alles, was sich im Söller befindet. +15) Der Topf gilt nicht als Teil der Zeltwände, sondern als Gerät für sich, das, weil nur mit einem kleinen Loch versehen, Unreinheit annimmt. Ein unreiner Gegenstand aber kann vor der Toten-Unreinheit nicht schützen (VO, 19). +16) Nach Note 15. Denn in Bezug auf den Topf selbst haben die Rabbinen bestimmt, dass er nicht als Teil der Wand betrachtet wird, wiewohl er doch eigentlich einen Verschluss der Luke bildet. +17) Bezüglich des Söllers gilt der Topf als Teil der Zeltwände und bewahrt vor der Unreinheit, trotzdem er selbst unrein ist, weil dessen Unreinheit bloss eine rabbinische Anordnung ist, vgl. ר״ש zu 13, 5. +18) Da er als Teil der Zeltwände betrachtet wird, vgl. Note 13. +19) Der Topf. +20) Edujot 1, 14; Kelim 10, 1; Chagiga 22a. +21) Hier steht בית הלל vor בית שמאי, weil erstere eine für alle Gegenstände gleiche Entscheidung treffen; oder weil ב״ה sich zur Ansicht von ב״ש bekehrte und dies neben den Worte von ב״ש stehen soll (anders oben Mischna 1—2), vgl. תוי״ט. +22) Was im Söller sich befindet, sowohl Speisen und Getränke, als Menschen und Geräte. +23) Aber nicht andere Geräte und Menschen. Der Grund hierfür ist in der Mischna Edujot 1, 14 angegeben, weil ein irdenes Gerät beim עם הארץ als unrein gilt und ein unreines Gerät nicht חוצץ sein kann. Vgl. das. die ausführliche Auseinandersetzung. +24) Diese Worte sind hier überflüssig, da die gleichen Worte Ende Mischna 2 sich auf alle 3 vorher erwähnten Fälle beziehen (א״ר und יו״ב). Sie sind wohl nur aus Edujot 1, 14 hiehergesetzt worden. +25) Chagiga 22 b. +26) In dem obengenannten Söller, dessen Luke durch den ganzen Topf verschlossen ist +27) לגין = λáγυνος, eine Flasche aus Holz oder Metall. +28) Da der Topf dieses Gerät vor der Toten-Unreinheit nicht schützt (nach der Ansicht von Bet-Schammai). +29) Sie werden durch den Topf vor der Toten-Unreinheit geschützt. Sie werden aber auch nicht durch die unreine Flasche verunreinigt, da die Unreinheit der letzteren nur eine rabbinische Anordnung ist, die bloss für das Gerät, aber nicht für die darin befindlichen Speisen und Getränke getroffen wurde. +30) Aus Holz oder Metall. +31) Da das Gerät bereits vorher totenunrein geworden war, verunreinigt es auch die in dasselbe hineingeschütteten Speisen oder Getränke. +32) Da weder Menschen noch Geräte (ausser irdenen) durch den Topf vor Unreinheit bewahrt werden. +33) Aus dem in Note 29 angegebenen Grunde. +34) Nachdem Bet-Schammai ihre Ansicht wohl begründet hatten (in Mischna Edujot 1, 14). +35) Die behufs Schutzes vor Toten-Unreinheit zum Verschluss der Luke (Note 11) dienenden Geräte. +36) Die keine Unreinheit annehmen (VK 15). +37) Was sich im Söller befindet. +38) Da diese Geräte auch beim עם הארץ als rein gelten, so kommt der oben Note 23 angegebene Grund dabei nicht in Betracht. +39) Auch ein irdenes. +40) Opferspeisen oder Oel zur Lampe des Tempels. +41) Vgl. Num. 19, 9. +42) Da auch solche irdene Geräte des עם הארץ als rein gelten. +43) Auch ein עם הארץ. +44) Und umsomehr betreffs des Heiligen. +45) Dass sie dabei die Reinheitsvorschriften beobachten. +46) Wie Geräte aus Rindermiet, Stein oder Erde. +47) Die auch beim עם הארץ unzweifelhaft rein sind. +48) Wie die zu Heiligem bestimmten. +49) Zusammen mit den Zeltwänden, wie im obigen Beispiele, wo der Topf die Luke verschliesst, können die reinen Geräte vor der Unreinheit schützen. Dagegen können die Geräte allein nicht vor der Unreinheit bewahren; es sei denn mit צמיד פתיל, nach Keiim 10, 1; vgl. Kelim 9, Note 76. +50) Maimon. liest ומצילין statt מצילין. Danach ist dieser Satz eine besondere Bestimmung. Während der vorhergehende Satz lehrt, dass die obengenannten Geräte vor der Unreinheit bewahren (חוצצין בפני הטומאה), weil sie nicht verunreinigungsfähig sind oder für unzweifelhaft rein gelten, wird darauf bestimmt, dass, sowie die Geräte als Deckel (über der Luke) das obere Zelt vor Unreinheit bewahren (nicht wegen der דפנות אהלים, vgl. מ״א), ebenso können die Geräte, deren Mündungen mit Zeltwänden bedeckt sind, ihren Inhalt vor der Unreinheit schützen. Dies wird dann durch das כיצד וכו׳ in der folgenden Mischna erläutert. +51) Nach der LA. מצילין (oben Note 49) werden hier zu den bereits obengenannten Fällen noch neue Beispiele hinzugefügt, bei denen der grösste Teil der Schutzwand (vor der Unreinheit) durch das Gerät gebildet wird (יו״ב). +52) In welchem ein Toter liegt. +53) Der in der Tiefe des Erdbodens gegraben, aber oberhalb des Bodens mit einer Wand von mindestens einer Handbreit-Höhe eingefasst ist. +54) והדות L. und M. והחדות, ein auf der Erde gebauter Wasserbehälter (B. batra 4, 2). +55) כפישח, von כבש =) כפש), ein grosses Holz-Gefäss zum Erweichen der Oliven, dessen Wand keinen טפח hoch ist. +56) Nach Maim. ist der Bottich umgestülpt auf den Brunnen gelegt. +57) Was im Brunnen oder in der Zisterne sich befindet. +58) Die Wände des Brunnens oder der Zisterne gelten als Zeltwände (weil das Hausgebälke auch den Brunnen überdacht, מ״א); daher kann das darüber gedeckte Gefäss vor der Unreinheit bewahren; jedoch muss dieses Gefäss nicht-verunreinigungsfähig sein. Dies ist der Fall, wenn es mehr als 40 Seah fasst (Bart.), oder wenn es ein steinernes Gefäss ist (ראב״ד), oder wenn es nur als Bedeckung dient. (R. Meïr Rothenburg bei תוב״ד), oder wenn der Korb mit vielen Löchern versehen ist (vgl. Kelim 2, 3, Note 31). +59) Ein Brunnen ohne Wände. +60) Die besten Zeugnisse lesen פתוחה (offen, nicht zugestopft); doch תוי״ט liest פחותה (beschädigt, vgl. weiter 9, 3). +61) Der 40 Seah fassen kann und daher nicht verunreinigungsfähig ist (VK 13). +62) Was im Brunnen oder im Bienenkorbe liegt. +63) Weil keine Zeltwände da sind, indem der Brunnen keine Wände hat und die Wände des Bienenkorbs nicht als Zeltwände gelten (vgl. מ״א). +64) Ueber den glatten Brunnen oder über die Mündung des Bienenkorbs. +65) Vgl. Kelim 8, 8 und 15, 2 Note 32. +66) Also kein Gerät ist. +67) Denn nur bei Geräten ist es erforderlich, dass sie mit Zeltwänden verbunden seien, wenn sie vor der Unreinheit schützen sollen, nicht aber bei solchen Bedeckungen, die keine Geräte sind. +68) Dies ist eine Begründung der Bestimmung in Note 63. Zugleich wird aber auch der letzte Satz damit begründet, indem gesagt wird, dass nur bei Geräten diese oder die Zelte der Wände (von einer טפח-Höhe) bedürfen, nicht aber bei einer Bedeckung mit einem glatten Brette, das kein Gerät ist. +69) Entweder das mit dem Zelte verbundene Gerät, oder das Zelt selbst. +70) In der Höhe. +71) An der Wand des Gerätes. +72) An der Wand des Brunnens. +73) Entweder am Brunnen oder am bedeckenden Geräte. +74) Die Geräte in Verbindung mit Zeltwänden. +75) Unter der Bedachung des Zeltes. +76) Wenn das Gerät im Freien sich befindet und dessen Mündung dicht an der Aussenseite der Zeltwand (oder weniger als ein טפח von der Wand entfernt, יו״ב) liegt. +77) Diese müssen wenigstens eine Handbreite hoch sein, weil sonst dabei die Bestimmung von טומאה רצוצה (VO, 7) gilt (Tosefta 6, 3). +78) Dessen Wand mindestens eine טפח-Höhe hat. Auch darf der Korb nicht verunreinigungsfähig sein, nach Note 58. +79) Und auch die über dem Korbe befindlichen (ר״ש). +80) Durch die Verbindung mit der Zeltwand, gilt der Korb auch als Zelt, dessen Wände das Eindringen der טומאה verhindern (vgl. VO 8). +81) Der Korb. +82) Die im Korbe befindlichen Geräte vor der Unreinheit; denn nur in Verbindung mit einer Zeltwand kann der Korb schützen; die Wand eines Hofes oder eines Gartens ist aber keine Zeltwand. +83) Der mindestens einen טפח in der Länge, ebensoviel in der Breite misst und ebenso weit vom Erdboden entfernt ist, so dass der Raum unter demselben als אהל gilt (VO, 6), das die Unreinheit auf alles darunter Befindliche überleitet (VO 5). +84) Eines Hauses. +85) Eines gegenüber liegenden Hauses. +86) Am Balken. +87) Unter dem Balken, aber nicht unter dem Topfe. Wäre die Toten-Unreinheit unter dem Topfe, dann würde in jedem Falle alles, was in senkrechter Richtung über dem Topfe sich befindet, unrein sein (יו״ב). +88) Z. B. eine Olivengrösse von einem Toten. +89) Falls zwischen der Mündung des Topfes und der untern Fläche des über dem Topfe befindlichen Balkenteiles ein Zwischenraum von einem טפח vorhanden ist, gesteht R. Akiba zu, dass die Geräte im Topfe unrein sind. Denn die Unreinheit verbreitet sich über den ganzen Raum zwischen dem Balken und dem Erbboden (Note 83) und dringt auch durch den טפח-weiten Zwischenraum in den Topf hinein. Läge wieder der Topf dicht an der unteren Fläche des Balkens, so dass die Mündung des Topfes durch den Balken vollständig verdeckt wäre, so würden auch nach der Ansicht der Weisen die Geräte im Topfe rein bleiben. Denn die טומאה hat da keinen Zutritt in das Innere des Topfes, da zwischen dessen Mündung und dem Balken kein Zwischenraum vorhanden ist; von der Aussenseite aber kann der irdene Topf keine Unreinheit annehmen (VK 26). Die Controverse zwischen R. Akiba und den Weisen hat daher bloss den Fall zur Voraussetzung, dass zwischen dem Topfe und dem Balken zwar ein Zwischenraum vorhanden ist, der aber geringer ist als ein טפח. R. Akiba meint, bei diesem Balken gelte dieselbe Bestimmung wie beim Zimmergebälke und wie bei den Zeltwänden, so dass ein Gerät, welches weniger als ein טפח davon entfernt ist, vor der טומאה schützt (s. oben Note 76). Die Weisen aber betrachten den Topf nicht als mit Zeltwänden verbunden, da der Balken keine Wände hat und auch die Wände, auf welchen die beiden Enden des Balkens ruhen, nicht für den Balken, sondern für das Innere des Hauses gemacht sind (יו״ב). Indessen controversieren die Tanaïm nach der Tosefta (6, 4) auch oben bei einem Korbe, der von einer Zeltwand weniger als einen טפח entfernt liegt, vgl. das. +1) Erubin 31 a Tos. v. ומר. +2) Wenn sie die Toten-Unreinheit und einen reinen Gegenstand gleichzeitig überdachen, so bringen sie, gleich einem Zelte, die Unreinheit auf den reinen Gegenstand (VO 5). +3) Sie können nicht, wie das Zelt (nach VO 8), vor der Toten Unreinheit schützen. +4) Mit diesem כיצד werden, wie oben 5, 6 (Note 51) Bestimmungen angeführt, die aus dem vorhergehenden Satz abgeleitet werden, dass nämlich auch solche Bedachungen die von Menschen oder Geräten gehalten oder gestützt werden, wohl die Unreinheit überleiten, aber nicht vor der Unreinheit schützen können. +5) Nach der uns vorliegenden LA. נדבך erklären ר״ש und Bart.: „ein grosser Stein“. Indessen hat L נרוור, M נִדְוָד, A נרווד. Letztere beiden, ebenso R. Hai und מ״ש erklären: „eine Totenbahre“. Hier kann nur die Bahre ohne einen Toten gemeint sein. Die Etymologie ist dunkel (vieil, von רבד = דוור, das Lager bereiten, Spr. 7, 16). +6) Unter freiem Himmel. +7) Unter der Bahre. +8) Ueber der ganzen Bahre, nicht bloss die Geräte, die sich über der Unreinheit befinden; denn, da die Bahre die Unreinheit über den ganzen von ihr bedachten Raum leitet, so wird dieser ganze Raum wie mit Unreinheit angefüllt betrachtet, welche dann, da die Bahre nicht als Scheidewand gilt, alles über der Bahre Befindliche verunreinigt (so יו״ב, andere Ansichten in ס״ט). +9) Obgleich die Bahre nicht verunreinigungsfähig ist (etwa als flaches Holzgerät, VK 12), so kann sie doch, weil sie von Menschen getragen wird, nicht vor der Unreinheit schützen. +10) Selbst wenn sie nicht senkrecht unter der טומאה liegen. +11) Denn die טומאה dringt durch die Bahre und verbreitet sich über den ganzen Raum unterhalb der Bahre. Dadurch wird dann auch der ganze Raum über der Bahre unrein (יו״ב). +12) In beiden Fällen. +13) Die Geräte. +14) Die von Menschen getragene Bedachung kann nach R. Elieser auch vor der Unreinheit schützen, ebenso wie sie die Unreinheit als „Zelt“ überleitet. Dies gilt aber nur dann, wenn die Träger der Bahre nicht selbst unrein werden. Dies ist der Fall, wenn die Tragestangen der Bahre kein Drittel טפח in der Dicke haben, vgl. weiter 16, 1. +15) B. batra 19 b Tos. v. רואין. +16) Die nicht Unreinheit annehmen. +17) Die Bahre kann vor der Unreinheit nicht schützen, wenn sie durch Geräte gestützt wird, selbst wenn diese Geräte keine Unreinheit annehmen. Nach der Tosefta ist R. Elieser auch hier, wie oben, divergierender Ansicht. Doch meinen יו״ב und מ״א, dass unsere Mischna, welche hier nicht die abweichende Ansicht des R. Elieser bringt, der Meinung sei, dass hier R. El. mit den andern Weisen übereinstimmt. +18) Damit sind bloss Tiere, aber nicht Menechen gemeint. +19) In dienem Falle schützt die Bahre vor der Toten-Unreinheit. +20) אכסדרה (gr. ἐξέδρα) eine Vorhalle, ein bedeckter Gang vor dem Hause. +21) Von den Begleitern, aber nicht von den Trägern des Toten (ר״ש und Bart.). Maimon erklärt: die Türe war verschlossen, und einer der Totenträger fasste den Schlüssel. +22) Des Hauses, bevor noch der Tote unter die Halle gebracht wurde. +23) Damit die Toten-Unreinheit nicht ins Haus gelange. +24) Damit die Türe sich nicht wieder öffne. +25) Ohne dass sie der Mensch oder der Schlüssel zuhielte. +26) Alles, was sich im Hause befindet. +27) Die Türe gilt als Scheidewand, die das Eindringen der טומאה verhindert. +28) Eine Scheidewand, die durch einen Menschen oder durch ein Gerät (der Schlüssel gilt auch als Gerät) gehalten werden muss, kann das Eindringen der טומאה nicht verhindern. +29) B. batra 19 b. +29 a) Das irdene Fass ist mit der Mündung der טומאה zugewendet, siehe weiter unten Note 40. +30) Nach dem Talm. daselbst nur, wenn dies weder für Menschen noch für Vieh geniessbar ist, und deshalb nicht Unreinheit annehmen kann. Sonst könnte es die טומאה nicht hemmen (VO 19). +31) Ein Loch, das mindestens einen טפח im Quadrat misst und zwischen zwei Zelten sich befindet, in deren einem ein Toter liegt. +32) Damit die טומאה nicht (nach VO 17) ins andere Zelt dringe. +33) Ohne das Fass oder den Korb. +34) Was sich im andern Raume befindet. +35) Die nicht verunreinigungsfähigen Dinge verhindern das Weiterdringen der טומאה (VO 18). +36) Denn was durch ein Gerät gehalten werden muss, kann das Weiterdringen der טומאה nicht verhindern. +37) Die nebenund übereinander gelegt werden. L. hat: בקינקינים, das vielleicht, wie בקינקלים, „mit einem Gitterwerk“ bedeutet, vgl. Kelim 22, 10; hier würde ein metallenes Gitterwerk gemeint sein. +38) Um den abgeteilten Raum vor der Unreinheit, die sich im andern Raum befindet, zu schützen (VO 15 und 16). +39) Ohne die Krüge. +40) Denn da der Lehm nur durch die Geräte Bestand hat, kann er nicht vor der Unreinheit schützen. Indessen gilt dies nur, wenn die Mündüngen der Krüge dem unreinen Raume zugewendet sind. Liegen aber die (irdenen) Krüge so, dass ihre Rückseite dem unreinen Raume zugewendet ist, so vermögen eie selbst, da ein irdenes Gerät von der Rückseite aus keine טומאה annimmt, auch vor der Toten-Unreinheit zu schützen, vgl. oben 5, 3. +41) Zur Erklärung dieses Ausdrucks vgl. weiter Mischna 6 Anf., Note 84. +42) An die Strasse oder an den Hof. +43) Nach Maim. muss auch die obere Wandfläche unter freiem Himmel stehen und darf nicht vom Dache bedeckt sein; sonst würde auch, wenn die טומאה in der äusseren Hälfte liegt, das Haus unrein sein (vgl. מ״א). +44) In einer vermauerten Höhlung der Wand, die keine טפח-Weite hat, die טומאה also רצוצה ist (VO 7). (Nach ר״ש muss jedoch die Wand eine kleine Oeffnung nach dem Hause haben, s. תיו״ט). Sie ist jedoch nicht בוקעת ועולה, wenn sie in der innern Hälfte liegt. Wäre in der Höhlung ein freier Raum von einem Kubik-טפח, so würde die ganze Wand als קבר סתום zu beurteilen sein, nach VO 9. +45) In der dem Hause anliegenden Hälfte der Wanddicke. +46) Sowie wenn die טומאה im Hause läge, da diese Hälfte der Wanddicke zum Hause gehört. +47) Ueber der טומאה in senkrechter Richtung. +48) Trotzdem die Unreinheit רצוצה ist, dringt sio doch nicht in die Höhe, weil sie als im Hause befindlich betrachtet wird. +49) In der dem Freien anliegenden Hälfte der Wanddicke. +50) Die טומאה wird nicht als im Hause liegend betrachtet, denn diese Hälfte gehört nicht zum Hause. +51) Da die טומאה רצוצה in senkrechter Richtung in die Höhe dringt (VO 7). +52) Die טומאה ist von innen und von aussen gleich weit entfernt, sodass die eine Hälfte der טומאה in der innern Hälfte der Wanddicke und die andere Hälfte der טומאה in der äusseren Hälfte liegt. +53) Da, wenn auch nur die Hällte der טומאה in dem zu einem bestimmten Zelte gehörigen Teile liegt, dieses Zelt unrein ist, wie wenn die ganze טומאה darin läge. +54) Da die Hälfte der טומאה in der nach aussen gehörigen Hälfte liegt, dringt die טומאה als רצוצה nach oben. Doch ist dasjenige, was senkrecht über der Hälfte der טומאה sich befindet, die nach innen gehört, auch nach R. Meïr rein (יו״ב). +55) Weil in diesem Falle die Wand ganz als zum Hause gehörig betrachtet wird, vgl. 10, 3. +56) Selbst wenn die טומאה in der äusseren Hälfte der Wand liegt, gilt es so, als wenn sie im Hause läge. +57) In einer Nische derselben, wie oben Note 44 angegeben. +58) Zur Hälfte, in der keine טומאה liegt. +59) Selbstverständlich ist das, was über der טומאה in senkrechter Riehtung sich befindet, rein, da die טומאה zu einem der beiden Häuser gehört und nicht nach oben dringt. +60) Aus dem in Note 53 angegebenen Grunde. +61) Sowie, wenn sie im Hause lägen. Der Umstand, dass sie eingemauert sind, kann sie vor der טומאה nicht schützen. Nur wenn sie sich in einem anderen Zelte befänden oder in einem mit צמיד שתיל verschlossenen Gefässe wären (nach Kelim 10, 1), könnten sie vor der Unreinheit bewahrt bleiben. +62) Gleich denen, die sich im andern reinen Zelte befinden. +63) Aus demselben Grunde, wie in Note 53. +64) מעזיבה, der Estrich (vgl. Kelim 20, 5). Das Dach des Hauses bestand aus dem Gebälk und dem darüberliegenden Estrich. Zwischen diesen beiden wurde noch eine Matte (מפץ) gelegt, die man an den Balken befestigte (Kelim das.). +65) Sie ist dort eingeengt (רצוצה), wie in Note 44 angegeben. +66) Diese gehört zum Hause, denn der Estrich dient auch dazu, das Gebälk zu festigen, auf dass es nicht schwanke. +67) Diese gehört zum Söller. +68) Vgl. Note 53. +69) Im Hause oder im Söller. +70) Wie in Note 44. +71) Wie oben Note 61—63 begründet. +72) Er wird als Fussboden des Söllers betrachtet, vgl. B. mezia 10, 2 Note 13. +73) Die unter dem Estrich liegen und das Gebälk des Hauses bilden. Die Unreinheit befindet sich zwischen einem Balken und dem andern. +74) Etwa eine über die Unreinheit geklebte Lehmschicht. +75) D. h. die Scheidewand darf noch so dünn sein, vgl. Kelim 9, 1. +76) Wo die Unreinheit liegt. +77) Ueber der Unreinheit. +78) Was sich im Hause und im Söller befindet. +79) Da die Stätte, welche die טומאה umschliesst, als ein verschlossenes Grab betrachtet wird, welches nach VO, 9 alle Zelte, die es ringsumher berühren, verunreinigt. +80) Als wäre sie eine eingeengte Unreinheit (טומאה רצוצה), bei der die Bestimmung von VO, 7 gilt. So Bart. und And. Nach א״ר und יו״ב ist zu erklären: Man betrachtet den Fall so, wie wenn die טומאה im Estrich verschlossen wäre, wobei nach Mischna 4 zu entscheiden ist, je nachdem die טומאה in der obern oder untern Hälfte liegt. +81) Es ist keine Scheidewand von der Dicke einer Knoblauchschale unter der טומאה. Nach Maimon. auch, wenn eine durchsichtige Scheidewand (z. B. von Glas) darunter ist. +82) Sowohl wenn dort ein פותח טפח ist, oder nicht. So Bart. Nach א״ר und יו״ב: Sowohl wenn die טומאה in der untern als wenn sie in der obern Hälfte liegt; oder: sowohl wenn die טומאה zwischen den Balken als auch wenn sie im Estrich liegt. +83) Ebenso wie wenn die טומאה im Hause läge. +84) Dieser Ausdruck ist verschieden von dem oben in Mischna 3 vorkommenden Ausdruck: „eine Wand, welche dem Hause dient.“ Letzterer Ausdruck bezeichnet jede der Wände, die auf der Oberfläche der Erde stehen und einen Raum einschliessen, wobei durch die Wände das Haus gebildet wird. Wenn man aber nebeneinander zwei Vertiefungen in die Erde gräbt, so heisst die zwischen beiden verbleibende Erdschicht nicht: „eine Wand, die dem Hause dient“, da diese Wand nicht das Haus (die Vertiefung) gebildet hat, sondern es haben im Gegenteil die Vertiefungen die Wand zu Stande gebracht; man sagt daher in folgendem Falle: das Haus dient der Wand (Maimon.). +85) Hier kommt es nicht darauf an, ob die טומאה zu einem oder zum anderen Hause näher liegt, wie oben in Mischna 4, da hier die Wand nicht für das Haus gemacht worden, sondern von selbst entstanden ist. +86) כוך, eine Grab-Nische, eine Vertiefung in der Wand der Grabhöhle, vgl. B. batra 6, 8. +87) In der Nische oder in der Höhle. +88) Die dünnste Scheidewand genügt, den Zutritt der טומאה zu verhindern. +89) Indessen dringt die טומאה als טומאה רצוצה in senkrechter Richtung in die. Höhe und in die Tiefe (VO, 7). Nach יו״ב gilt unsere Bestimmung auch, wenn die Höhlung, in welcher die טומאה liegt, die Weite eines טפח hat. Dagegen meint מ״א, dass in letzterem Falle die Wand, wie ein verschlossenes Grab (VO, 9) alle anliegenden Räume verunreinigt. +90) Die am Eingang der Höhle steht. +91) Wie jede eingeengte טומאה, nach VO, 7. Dasselbe gilt auch von einer Säule, die an einem Hause steht und bis zum Gebälke reicht. +92) פרח (vgl. 1. Kön. 7, 26) heisst das Capitäl einer Säule wegen der daran befindlichen blumenförmigen Verzierungen. +93) Die Geräte befinden sich unter dem Knauf, während die Unreinheit unter der Säule liegt. +94) Die טומאה רצוצה unter der Säule dringt nur aufwärts und abwärts, aber nicht unter dem Knauf (VO, 7). +95) Denn der Knauf wird wie die Säule betrachtet, so dass wenn die טומאה aufwärts dringt, dieselbe auch den vom Knaufe überdachten Geräten sich mitteilt. +96) Unter dem im Freien stehenden Teile desselben. L liest בכלים st. והכלים. +96a) Unter dem Knauf. +97) Das ist der Fall, wenn das Capitäl eine Handbreite von der Säule hervorragt. +98) Da die Geräte und die Unreinheit unter einundderselben Bedachung liegen. +99) Selbst wenn über der טומאה eine Bedachung von einer טפח-Breite und über den Geräten ebenfalls eine solche Bedachung vorhanden ist, aber zwischen diesen beiden Bedachungen ist der herausragende Teil des Knaufs keinen טפח breit, kann die טומאה nicht auf die Geräte übergeleitet werden, vgl. 12, 3 (יו״ב). +100) פרדסקים, nach R. Hai, Maim. und Aruch, ein Wandschrank, eine Nische in der Wand, die mit einer Türe versehen ist. Im Syr. art, dasselbe. Die Etymologie ist unsicher; vielleicht πυργíσxος, Türmchen, Schränkchen. +101) Und in einem derselben liegt eine טומאה. +102) Derjenige, in welchem die טומאה liegt. +103) Und der andere bleibt verschlossen. +104) Alles, was sich in diesen Räumen befindet. +105) Denn die Unreinheit verbreitet sich vom Schranke aus, der doch eine Oeffnung von mindestens einem Quadrat-טשח hat, nach dem Hause. Dies ist aber auch der Fall, wenn die Türe dieses Schrankes verschlossen bleibt, falls die טומאה keinen andern Ausgang hat als durch das Haus (VO, 16). +106) Was im andern Schranke, selbst in der dem Hause anliegenden Hälfte der Wanddicke, sich befindet. +107) Denn da der Schrank einen פותח טפח hat, so wird er nicht so wie die dem Hause dienende Wand beurteilt (Mischna 3), er gilt vielmehr als besonderes Zelt, dessen Verschluss das in demselben Befindliche vor der טומאה schützt. +108) Im Falle, dass die טומאה nicht im innern Raume der Schränke liegt, sondern in einer der anliegenden Wände vergraben ist, sei es in der Wanddicke hinter den Schränken, sei es in der Wand oberhalb oder unterhalb der Schränke, sei es in der an deren Seiten liegenden Wand. +109) Als wäre der innere Raum der Nischen ganz vermauert. +110) Wie in Mischna 3. Wenn also die טומאה in der dem Hause anliegenden Hälfte der Wanddicke liegt, ist alles im Hause unrein, sonst rein. Dass man den innern Raum der Nische als verstopft betrachtet, ist zunächst bezüglich der dem Hause mitzuteilenden Unreinheit von Belang. Hat z. B. die Wand eine Dicke von zwei Ellen, von denen die Nische die Hälfte (eine Elle) einnimmt, und die טומאה liegt ¼ Elle hinter der Nische vergraben, so würde, wenn man die Nische nicht als vermauert ansähe, das Haus unrein sein, da die טומאה von innen nur ¼ Elle, von aussen aber ¾ Ellen entfernt liegt. Betrachtet man aber die Nische als verstopft, so liegt die טומאה von innen 5/4 Ellen, von aussen aber nur 3/4 Ellen entfernt, und das Haus ist rein. Ausserdem dringt auch, wenn ein Schrank über dem andern ist und es liegt eine טומאה unter dem Boden des unteren vergraben, die טומאה, da sie רצוצה ist, nach dem obern Schrank, weil beide Schränke als vermauert betrachtet werden (vgl. VO, 7). — Wir haben die beiden letzten Sätze nach Maim. erklärt. +1) S. oben 3, 7. +2) So dass die Wand als ein verschlossenes Grab betrachtet wird (VO, 9). +3) Denen diese Wand ebenfalls als Wand dient, da sie hoch bis zum Dach des obersten Söllers hinaufragt. Ferner spricht unser Satz von dem Falle, dass die Enden der Balken aller Söller in Löchern dieser unreinen Wand stecken, so dass die Balken diese unreine Wand zugleich mit dem innern Raum der Söller überdachen (יו״ב). +4) Denn das Gebälk jedes Söllers bringt die Unreinheit des verschlossenen Grabes (der Wand) in den innern Raum des Söllers. Ebenso ist das Zimmer unter den Söllern unrein, da ja auch dessen Gebälk die unreine Wand und zugleich den innern Raum des Zimmers überdacht. Hätte die טומאה keinen freien Raum von einem Kubik-טפח, so würde sie, wenn sie in der äussern Hälfte der Wanddicke sich befände, als טומאה רצוצה bloss in senkrechter Richtung aufwärts und abwärts, aber nicht ins Innere der Söller dringen. Befände sich die טומאה in der inneren Hälfte der Wanddicke, so würde nach 6, 3 das anstossende Zimmer unrein sein, alle anderen Räume aber würden rein bleiben (יו״ב). +5) Zwischen denen die unreine Wand sich befindet. +6) Derart, dass die unreine Wand bloss unter dem innern Raum des untersten Söllers steht. +7) Der unterste Söller. +8) Da die Unreinheit des verschlossenen Grabes (der Wand) hineindringt. +9) Denn das Gebälke des untersten verhindert das Weiterdringen der טומאה. +10) כותל שונית, vgl. die Erklärung weiter 18, 7: „Was heisst שונית? Der Ort, wo das Meer beim Sturm hinansteigt.“ Demnach heisst der Meeresstrand, soweit das Meer bei einer Sturmflut hinaufsteigt, שונית. Ein auf diesem sandigen Boden gebildeter Sandhügel, den man als Wand zu einer Hütte benutzte, ist wohl unter כותל שונית zu verstehen. Maimon. liest שנות ,שנית oder שנותי (L. und N. haben שנות) und erklärt es mit „zweite Wand“, die man dicht neben der ersten Wand gebaut hat, und die טומאה ist zwischen beiden Wänden eingeengt (רצוצה). Nach Bart. ist כותל שונית eine dicke starke Wand, die man als Damm gegen das stürmische Meer baut; nach Andern s. תוי״ט) eine Felsklippenwand, die (ebenso wie die Düne) nicht durch Menschenhände gemacht ist. +11) Die sich in einer Höhlung derselben befindet. +12) Selbst wenn in der Höhlung ein freier Raum von einem Knbik-טפח vorhanden ist, wird nicht, wie beim verschlossenen Grabe, alles Anliegende verunreinigt. Dies ist nur bei einer durch Menschenhände gebauten Wand der Fall (vgl. א״ר und יו״ב). +13) D. h. nicht mit einer Höhlung versehenen. +14) נפש, ein Grabmal, ebenso im Syr. art (vgl. Sehekalim 2, Ende). Dieses steht über einem Grabe, das keinen freien Raum von einem Kubik-טפח hat. +15) Wie eine טומאה רצוצה (VO, 7). +16) Im Grabe (Maim.) oder im Sarge (Bart., vgl. Tos. B. batra 100b v. ורומן) vgl. VO 9. +17) Das Grabmal. +18) Die Unreinheit des Grabmals gleicht der des darunter befindlichen Grabes (vgl מ״א). +19) An das massive Grabmal, das über einem Grabe steht, das keinen חלל טפח hat (Maim.). +20) So dass das Grabmal den Lauben als Wand dient. +21) Die Lauben. +22) Denn das Grabmal ist eine Zeltwand geworden; es befindet sich demnach die Unreinheit in einem Zelte und verunreinigt dasselbe. +23) Denn das Grabmal gehört zum Grabe und wird nicht als Wand des Zeltes betrachtet, und da das Grabmal an den Seiten rein ist, so verunreinigt es nicht die Lauben. So nach Maim. Dagegen erklären ראב״ד und Andere, dass die Bestimmung über die Lauben sich auf das unmittelbar Vorhergehende bezieht, wo die Unreinheit einen חלל טפח hat. Dennoch erklärt R. Jehuda die Lauben für rein, weil die Lauben nur neben dem Grabmal stehen und darauf gestützt sind (vgl. יו״ב). +24) Selbst diejenigen Teile, die nicht eine Handbreite hoch sind. +25) Wie die Teile des Zeltes, welche das für ein Zelt bestimmte Mass, nämlich einen טפח in der Länge und ebensoviel in der Breite und in der Höhe messen. Hat ein Teil des Zeltes dieses Mass, so sind alle anderen Teile, wenn sie auch nicht dieses Mass haben, ebenso wie der erstere Teil zu betrachten. +26) Vom Fussboden entfernt. +27) Wo die Bedachung einen טפח vom Boden entfernt ist. +28) Wo die Bedachung nur eine Fingerbreite hoch liegt. +29) Obwohl die טומאה unter einer Bedachung ist, die keinen טפח hoch liegt, so gilt sie doch nicht als טומאה רצוצה (VO 7), weil der Raum unter dieser Bedachung als Teil des andern einen טפח hoch liegenden Zeltes betrachtet wird. +30) Im innern Raum des Zeltes, sei es im hohen, sei es im niedrigen Teile (so nach ר״ש und ראב״ד). Nach Maimon. spricht unsere Stelle nur vom schrägen Teile (שיפוע), der keinen טפח hoch ist. +31) Nachdem der Tote bereits aus demselben entfernt wurde (ר״ש und יו״ב). Nach ראב״ד nur während der Tote noch darin ist; nach Maim. gelten unsere Bestimmungen in beiden Fällen. Jedenfalls spricht man hier von einem Zelte, das nach VO 21 durch eine Toten-Unreinheit selbst für sieben Tage unrein wird. +32) Denn das Zelt ist wie der Tote ein אבי אבות הטומאה (nach Maim. VK 5), der dasselbe berührende Mensch wird also אב הטומאה (VK 4), wird also siebentägig unrein (VO 3). Nach ראב״ד wird der Mensch nur אב הטומאה, wenn er das Zelt berührt, während der Tote darin ist, wegen טומאה בחבורין, nach VO 25 (vgl. ס״ט). Der Satz חרב הרי היא כחלל gilt nur für Metallgeräte (VK 5). +33) Die Aussenseite des Zeltes wird wie ein anderes Gerät betrachtet, das nur אב הטומאה ist, vgl. 1, 2 Note 11. +34) Nach 1, 2, Note 12. +35) Nach Maimon. weil die Aussenseite ein אבי אבות הטומאה und der Berührende (auch nach der Entfernung des Toten) ein אב הטומאה wird; nach ראב״ד wird der Berührende nur wegen טומאה בחבורין ein אב הטומאה (wie in Note 32 angegeben). +36) Die innere Seite wird in diesem Falle wie ein anderes Gerät betrachtet. Indessen ist das Zelt eelbst, sowohl von innen als von aussen, ein אב הטומאה und sieben Tage unrein, ebenso auch im Falle von Note 33. +37) In diesem Falle ist das Zelt selbst siebentägig unrein, da man die beiden halben Olivengrössen miteinander verbindet, nach der Ansicht der Weisen in 3, 1. +38) Denn wenn auch bezüglich des Zeltes selbst die innere und äussere Seite als ein Gerät gilt (das zwei halbe כזית berührt hat), so werden diese beiden Seiten bezüglich des sie Berührenden wie zwei Geräte angesehen, und jede Seite ist nur so unrein, wie die Geräte, welche die vom Toten verunreinigten Geräte berühren (1, 2), wobei derjenige, der die ersteren berührt, nur bis zum Abend unrein wird (das. Note 12). So ר״ש; eine andere Begründung in יו״ב. +39) מרודד, (von רדד, niedertreten) niedergedrückt. +40) Des über dem Zelte liegenden Teppichs. +41) So dass gar kein freier Raum zwischen dem Teppich und der Erde vorhanden ist, oder, wenn ein solcher vorhanden ist, derselbe nicht mit dem innern Raum des Zeltes in Verbindung steht. +42) Unter dem an der Erde sich hinschleppenden Teile. +43) Sie liegt auf diesem Teile. +44) So dass zwar das Zelt selbst (nach VO 21) unrein ist, aber wer hineingeht, ohne das Zelt zu berühren, rein bleibt; denn etwas, das bloss durch Berührung einer Toten-Unreinheit unrein geworden, bewirkt keine טומאת אהל, selbst wenn es (wegen חרב הרי הוא כחלל) ein אב הטומאה ist (VO 4). +45) Des Zeltteppichs. +46) In welchem eine Toten-Unreinheit sich befindet. +47) Der die Luke bedeckende Teil des Teppichs schützt den Söller, dass die im Hause befindliche טומאה nicht in den Söller dringe. +48) Denn nach 8, 3 kann ein Teppich nur dann vor der טומאה schützen, wenn er als Zelt ausgespannt ist. R. Jose dagegen ist der Ansicht, dass in unserem Falle der Teppich schützt, weil er einerseits ein Zeltteppich ist, andererseits die Luke des Hauses bedeckt und daher mit dem Hause zusammen als ein Zelt betrachtet werden kann. +48 a) Erubin 68 a und Parallelst. +49) Wiewohl alle verschlossen sind. +50) Alle Türen, d. h. der Raum unter den Oberschwellen. +51) Denn die Türe, durch welche der Tote hinausgetragen werden soll, ist unrein, nach VO 13. Solange man aber nicht bestimmt hat, durch welche Türe der Tote hinausgetragen werden soll, sind alle unrein. +52) Obgleich sie von selbst (etwa durch den Wind), aufgegangen ist. +53) Von nun ab; was aber vorher unter den andern Oberschwellen gelegen hat (bevor die eine Türe geöffnet wurde), ist unrein (יו״ב) +54) D. h. man hat dies ausgesprochen, vgl. Kelim 25, 9 und B. Mezia 3, 12 Note 71. +55) Dieses Mass ist nötig für einen Toten; für eine Olivengrösee von einem Toten genügt ein טפח im Quadrat (oben 3, 6). +56) Die noch verschlossen geblieben. +57) Denn nachdem einmal alle Türen unrein geworden, kann ein Beschluss die Unreinheit nicht beseitigen; es sei denn, dass eine Türe tatsächlich geöffnet worden. +58) Genügt der Beschluss, die Unreinheit von nun ab (Note 53) zu beseitigen. +59) Mit Steinen vermauert, während die anderen Eingänge bloss mit Türen verschlossen waren. +60) An diesem vermauerten Eingang. +61) Nach beiden Ansichten genügt hier nicht der blosse Beschluss, den vermauerten Eingang zu öffnen; denn wo es noch der Arbeit bedarf, kann ein Gedanke nicht einmal verunreinigungsfähig machen (Kelim 26, 7), umsoweniger kann er Reinheit verursachen (מ״א). +62) Es war an dieser Stelle gar kein Eingang, und er will jetzt einen solchen herstellen. +63) Sonst sind die anderen Türen nicht vor der Unreinheit geschützt. +64) Und eine kurze Zeit, nachdem sie ins andere Haus gekommen, gebärt sie ein totes Kind. +65) Das Haus, aus dem man sie weggebracht. +66) Wiewohl ein im Innern des Mutterleibes eingeschlossenes totes Kind nicht verunreinigt (vgl. Kelim 8, 5 Note 37, Chullin 4, 3 Note 14), so ist das erste Haus dennoch unrein, weil es zweifelhaft ist, ob nicht bereits im ersten Hause der Kopf des toten Kindes herausgetreten war, wobei es schon als geboren gilt und das Haus verunreinigt. +67) Dies ist selbstverständlich. Doch meint א״ר, die Mischna will sagen, selbst die Geräte, die man vor der Geburt des toten Kindes aus dem Hause weggeschafft, seien gewiss unrein, denn wir nehmen an, die Gebärmutter habe sich gleich beim Eintreten ins Haus geöffnet. +68) גפים, Flügel, bedeutet auch Arme (wie ala); vgl. Sabbat 129 a. +69) Weil sie nicht gehen konnte; da steht zu befürchten, dass das tote Kind bereits im ersten Hause herausgetreten ist. +70) Vom ersten Hauge ins zweite Haus. +71) Es hat also sicherlich die Gebärmutter sich nicht im ersten Hause geöffnet. +72) Wovon R. Jehuda gesprochen hat. +73) פיקה (vgl. Kelim 11, 6, Note 55). Nach Bechorot 22 a ist hier ein Wirtel gemeint, der heim Spinnen der Zettelfäden gebraucht wird; (beim Spinnen der Einscblagfäden wird ein grösserer Wirtel gebraucht). Nur wenn der Kopf der Fehlgeburt diese Grösse hat, ist das Gehen ein Zeichen, dass sich die Gebärmutter noch nicht geöffnet hat. Ist der Kopf aber kleiner, so kann die Frau noch gehen, trotzdem die Gebärmutter sich geöffnet hat; das erste Haus ist also auch, wenn die Frau ins zweite Haus gehen konnte, unrein. +74) Bei einer Zwillingsgeburt. +75) Wenn vor seiner Geburt das tote Kind aus dem Hause geschafft worden. +76) Es ist nicht siebentägig unrein; denn solange das Kind im Mutterleibe eingeschlossen war, konnte es durch das tote Kind nicht verunreinigt werden (als טהרה בלועה, Chullin 71 a), und nachdem es geboren war, hatte man das tote Kind schon aus dem Hause geschafft. Indessen da die Mutter, die mit dem toten Kinde unter ein und demselben Zelte sich befand, siebentägig unrein geworden, so ist das lebende Kind bei der Geburt durch Berührung der Mutter bis zum Abend unrein geworden (1, 1, Note 8). +77) Selbst wenn man es vor der Geburt des toten Kindes aus dem Hause geschafft. +78) Denn sobald die Gebärmutter bei der Geburt des lebenden Kindes sich geöffnet, wird dieses durch das tote Kind, das später ebenfalls herauskommen wird, verunreinigt (VO 13), vgl. aber auch יו״ב. +79) שפיר, die Haut, in der das Embryo liegt. +80) Denn in diesem Falle hat sich die Gebärmutter zwischen der Geburt des ersten lebenden Kindes und der des zweiten toten Kindes nicht geschlossen, so dass ersteres durch letzteres unrein geworden ist. +81) Wenn die Zwillinge in zwei Häuten herauskommen, schliesst sich die Gebärmutter nach dem Heraustreten des ersten lebenden Kindes, so dass dieses nicht durch das noch im Mutterleibe befindliche tote Kind verunreinigt wird (so nach א״ר und יו״ב, anders Bart.). +82) Und dadurch in Lebensgefahr schwebt. +83) Solange das Kind nicht geboren ist, darf man es töten, um die Mutter zu retten. +84) Sanhedrin 72 b, Jerusch. das. VIII Ende, Jerusch. Ab. sara 2, 2. +85) Tos. Sanhed. 59a v. ליכא liest ראשו statt רובו. Nach Bart. und A. gilt unsere Bestimmung, sobald die Stirne herausgekommen ist. +86) Denn dann gilt das Kind als bereits geboren, und man darf es, selbst um ein anderes Menschenleben zu retten, nicht töten. +87) Das Leben des Kindes. +88) Für das Leben der Frau. +1) Wenn unter einem dieser Dinge eine Toten-Unreinheit und ein anderer Gegenstand gleichzeitig sich befinden, so wird von jenem die Unreinheit auf diesen Gegenstand übergeleitet, nach VO 5, +2) Wenn dieselben, sei es aufrecht stehend, sei es in horizentaler Lage, zwischen der Unreinheit und einem reinen Gegenstande sich befinden, so schützen sie letztern vor der Unreinheit, nach VO 8 und 15. +3) השידה bis ביבש, s. Kelim 15, 1. +4) Diese Bestimmung bezieht sich auf alle vorher genannten Dinge. +5) סקורטיא und קטבליא s. Kelim 16, 4, Note 41 und 44. +6) Nach Tos. Sabbat 27 b v. ואין ist hier von einem seidenen Laken die Rede; nach ר״ש von einem leinenen. +7) מפץ, Kelim 27, 2, Note 25. +8) מחצלת, Kelim 17, 17, Note 171. +9) D. h. sie sind als Dach über Wände ausgespannt. Diese Bestimmung bezieht sich auf die sechs letztgenannten Dinge, die doch als Geräte selbst verunreinigungsfähig sind und nach VO 19 nicht schützen sollten; wenn sie aber über Wänden als Dach ausgespannt sind, schützen sie. Nach Tos. l. c. ist mit dieser Bestimmung gemeint, dass sie am Erdboden befestigt sind. +10) Die dicht gedrängt beisammen stehen. +11) מכונה hat nach Maim. beim Wild dieselbe Bedeutung wie עדר beim Vieh. Nach Ar., רא״ש und Andern bedeutet es „Wohnstätte“ (wie מכון), Nest. +12) Nach L und N ist ועוץ zu streichen. +13) Nach Maim. muss der Vogel an der Stelle angebunden sein; nach ר״ש ist dies nicht nötig. +14) Das sie mit aufs Feld nimmt, während sie erntet. And. LAA. statt לבנה vgl. bei ט״ש und יו״ב. +15) Um es vor der Sonne zu schützen. +16) אירוס = ἰρíς. +17) l. קיסוס = xισσóς. +18) Nach R. Hai: Eselsgurken: nach Ar. identisch mit פקעת שדה (2. Kön. 4, 39). +19) Alle hier aufgezählten Kräuter haben besonders breite Blätter. Uebrigens handelt es sich hier um Kräuter, die noch am Boden haften und daher nicht verunreinigungsfähig sind (VK 17), siehe weiter M. 5. +20) Damit sind gemeint Speisen, die nach VK 17 noch nicht zum Annehmen der טומאה vorbereitet sind. +21) Weil man solche gewöhnlich nicht als Schutzdach (אהל) gebraucht. +22) Diese pflegte man als Schutzdach zu gebrauchen (Tosefta). +23) זיו, ein Vorsprung von Stein oder Holz, der aus einer Wand herausragt, B. batra 3, 6. +24) גיזריות; Einige lesen: כסוסטראות (vgl. מ״ש). Auch in B. batra 3, 8 stehen זיוין und גזוזטראות beisammen, vgl. die Erklärung das. Ueber den Unterschied zwischen זיוין und גזריוח vgl. weiter 14, 1. +25) שובך, ein Taubenechlag, der aus der Wand herausragt und eine Bedachung über der Erde bildet (Maimon.). +26) Vgl. Abschn. 3, Ende. +27) גהרים (von גהר, sich niederbeugen), die Ueberhänge der Wände. Nach einer and. LA. (Aruch) heisst es הגחרים (aus dem arab. art) Höhlen, Grotten. +28) שננים, L: שננות, Mehrz. von שן סלע, Felsenklippe (Maim.), +29) Deren Erklärung weiter folgt. +30) מעזיבה רכה, nach Maimon. und Bart.: ein leichter Estrich aus Weiden oder Schilf und ein wenig Lehm darüber. Nach einer anderen LA. heiset es מעזיבה רבח: ein schwerer Estrich (vgl. מ״ש). Nach יו״ב heisst מעזיבה רבה ein weicher Estrich. Es wird erfordert, dass die Zweige (resp. Steine) so eng nebeneinander sind, dass auch ein weicher Estrich nicht durchfalle. +31) Es muss so stark sein, dass es einen mittleren Estrich tragen kann; wenn es aber nur einen leichten tragen kann, bringt es nicht die Unreinheit und schützt nicht. +32) Nasir 54 b; Nidda 57 a. +33) Dessen Zweige sich zur Erde hinabbiegen, so dass unter denselben eine Laube gebildet ist. +34) Und eine Bedachung von mindestens einer טפח-Breite bilden, wenn auch die Steine durch kleine Zwischenräume von einander getrennt sind. +35) Sie haben keinen breiten flachen Boden, so dass sie nicht an einem Orte zu ruhen bestimmt sind. +36) So dass sie auch gefüllt von Ort zu Ort getragen werden können und demnach Unreinheit annehmen. Alles aber, was Unreinheit annimmt, kann nicht vor der Unreinheit schützen (VO 19). +37) Diese Bestimmung bezieht sich auf die sechs letztgenannten Dinge. +38) Vgl. oben Note 9. +39) Diese sind selbst unrein (VK 6 Ac) und können daher nicht vor der Unreinheit schützen. +40) Speisen, die zur Annahme der טומאה vorbereitet sind (s. Note 20), und daher jetzt durch die Toten-Unreinheit verunreinigt werden und nicht zu schützen vermögen. +41) Diesen bisher genannten Dingen, die im Gegensatz zu den in Mischna 1 aufgezählten Dingen stehen. +42) D. i. eine kleine Handmühle, während die grosse Mühle von Tieren getrieben wurde. Nach ר״ש und Bart. ist hier die Rede von einer Handmühle, die Unreinheit annehmen kann. Nach Maim. dagegen schützt auch eine steinerne Handmühle nicht (trotzdem sie nicht verunreinigungsfähig ist, VK 15), weil man dieses Gerät, das leicht beweglich ist, nicht an demselben Ort für immer stehen lässt. +43) Zettelfäden, die derart ausgespannt sind, dass sie einen unreinen Raum von einem reinen scheiden, schützen letzteren vor der Unreinheit. Dagegen wenn dieser Aufzug gleichzeitig einen Toten und Geräte überdacht, weiden die Geiäte nicht unrein; denn nur ein fertiges Gewebe kann als Zelt die טומאה bringen. +44) Das Strickgeflecht, welches um die Stangen des Bettrahmens gelegt wird, vgl. Kelim 16, 1, Note 14. +45) Vgl. Kelim 24, 9. +46) Alle hier genannten Geräte sind gelöchert. Nur darf kein Loch einen טפח im Quadrat messen; vgl. Chullin 125 b. +47) Weil diese Pflanzen nicht auch im Winter bestehen bleiben (Maim). Nach Tos. Sukka 13a v. ירקות: weil sie vom Winde hin und her bewegt werden. +48) In M. 1. +49) Die im Sommer und Winter am Boden bestehen bleiben. +50) כיפת, von כיפא ,כיף, Fels, Stein. +51) גליד (Targ. zu קיפאון, Sach. 14, 6), Frost, Eis. +52) Alle diese Dinge gelten nicht als Zelte, weil sie zerfliessen und nicht bestehen bleiben. +53) Ueber die טומאה hinweg. +54) דלג heisst, wenn man mit einem Fuese hinwegspringt, während der andere Fuss auf der Erde ruht. +55) קפץ bedeutet mit beiden Füssen gleichzeitig wegspringen (Maimon.), vgl. ס״ט. +55a) Tos. Erubin 30 b. v. ומר. +56) Der vom Winde durch die Luft getragen wird. S. Tos. Nasir 55 a. +57) Dass es sich nicht hin und her bewege. S. Sabbat 101 b. +58) Auf das eine Ende, während das andere vom Winde bewegt wird und ein Zelt bildet. +59) Doch können sie nicht schützen; so יו״ב; nicht so מ״א. +60) Wenn man z. B. auf dem Schiffe eine Hütte errichtet hat (vgl. Sukka 22 b). +61) Weil es beim Seewind nicht bestehen bleibt (ס״ט). Nach Andern will R. Jose nur sagen, dass das Haus auf dem Schiffe dem Schiffe gleicht, das, weil beweglich, die Unreinheit nicht bringt. +62) Irdene. +63) Nach Kelim 9, 7, Note 76. +64) Die Fässer. +65) Da doch jedes Fass mit צמיד פתיל verschlossen ist, welches, selbst wenn ein ganzes זית im anderen Fasse wäre, das Eindringen der טומאה verhindern würde; umsomehr ist dies hier der Fall, da bloss ein halb זית im andern Fasse sich befindet. +66) Denn der צמיד פתיל schützt bloss die im Gefässe befindlichen Dinge vor Verunreinigung, verhindert aber nicht, dass eine im Gefässe befindliche טומאה hinausdringe und andere Dinge verunreinige (Kelim 8, 6, Note 48). Die beiden halben זית werden auch mit einander verbunden, nach 3, 1. +67) Das nicht mehr durch צמיד פתיל geschützt ist. +68) Nach Note 66. +69) Da es durch צמיד פתיל geschützt ist. +70) In deren jedem ein halb זית eines Toten sich befindet. +71) Jedes von beiden. +72) Jedes hat eine Türe nach dem Hause und sonst keinen Ausgang. +73) Wenn auch die Türen verschlossen sind, ist das Haus dennoch unrein wegen סוף טומאה לצאת, vgl. 4, 1, Note 12. Die Zimmer sind aber rein, da in jedem nur ein halb זית sich befindet und die Türen verschlossen sind, so dass die טומאת vom Hause aus nicht eindringt, vgl. 4, 1. +1) כורת, ein zylinderförmiger Korb, dessen eine Grundfläche (der Boden) fest ist, während die andere (die Mündung) geöffnet werden kann und hier als offen vorausgesetzt wird. Es handelt sich hier jedenfalls um einen Korb, der nicht verunreinigungsfähig ist. Nach Maim. ר״ש und A. ist der Korb so gross, dass er 40 Seah fasst, so dass er nach Kelim 15, 1 keine Unreinheit annimmt. Doch wird dagegen eingewendet, dass ja solche Geräte nach 8,1 auch vor der טומאה schützen (חוצצין), während hier vorausgesetzt wird, dass der Korb nicht חוצץ ist. Diesem Einwand begegnet מ״א damit, dass ein so grosses Gerät zwar im Freien als אהל betrachtet wird und חוצץ ist; jedoch im Hause, das ein festes Zelt (אהל קבע) ist, kann ein solches bewegliches Zelt (אהל עראי) nicht schützen (vgl. Sukka 21b). — Andere Erklärer jedoch (א״ר ,ראב״ד) nehmen an, dass hier nicht von einem 40 Seah fassenden Korbe die Rede ist, sondern von einem, der aus einem anderen Grunde keine טומאה annimmt, entweder weil er Löcher (Fluglöcher) hat (א״ר), oder weil er aus nicht verunreinigungsfähigem Material (VK 15) gefertigt ist. +2) Und zwar auf der Seite, d. h. auf dem Zylinder-Mantel liegend. +3) Und mit dem Boden nach innen. +4) So dass diese eine טומאה רצוצה ist (VO 7), da unter dem Korbe kein חלל טפח vorhanden ist. +5) Unter freiem Himmel. +6) In senkrechter Richtung. +7) Nach Maimon. auch was im Innern des Korbes gerade gegenüber der Unreinheit liegt; dagegen nach ר״ש und Bart. ist im Innern des Korbes alles rein. +8) Wenn die Unreinheit unter dem Korbe liegt, verunreinigt sie als טומאה רצוצה alles in senkrechter Richtung (bloss das im Korbe Befindliche wird nach ר״ש und Bart. durch den Korb geschützt). Wenn aber die Unreinheit über dem Korbe liegt, so ist sie, als unter freiem Himmel liegend, zwar Dicht בוקעת ויורדת (VO 7); doch verunreinigt sie bis zum Erdboden alles, was ihr gerade gegenüber liegt (vgl. 10, 6); der Korb kann vor der Unreinheit keinen Schutz gewähren, nach Abschn. 6, 1. +9) Nach ר״ש und Bart. (Note 8) auch wenn es gerade gegenüber der Unreinheit liegt, weil der Korb alles, was in demselben ist, vor der Unreinheit schützt; nach Maim. nur wenn es nicht gerade gegenüber der Unreinheit liegt. +10) Alles was sich im Hause befindet. +11) Denn alles was neben einer טומאה רצוצה liegt, ohne diese zu berühren, ist rein (VO 7). +12) Auch was unter dem im Hause befindlichen Teil des Korbes liegt (מ״א). +13) Dagegen sind die Geräte im Korbe rein, da dessen Mündung nach aussen steht. +14) Einerlei, ob in dem Teile, der im Hause ist, oder in dem, der draussen ist. +15) Was im Korbe, unter oder über dem Korbe, oder im Hause sich befindet. +16) Da nach 6, 1 ein Gerät wohl als Zelt wirkt, zu verunreinigen, aber nicht vor Unreinheit zu schützen, so bringt der obere Teil des Korbes als Zelt die Unreinheit an alle genannten Orte, weil die obere und untere Mantel-Fläche sowie der Boden des Korbes vor der Unreinheit keinen Schutz bieten (Maim., מ״א ,א״ר, anders ר״ש und Bart.). +17) So, dass unter demselben ein Zelt mit חלל טפח (VO 6) vorhanden ist. +18) Von da kommt die טומאה auch ins Haus, da dieser Raum mit dem Hause ein אחל bildet. Ebenso nach oben, da der Korb nicht schützt (nach 6, 1). +19) Von da kommt die טומאה unter den Korb (nach Note 18), und von hier nach oben (das). +20) S. Note 15. Von da kommt die טומאה unter den Korb (nach Note 8), und von hier nach dem Hause und überallhin nach oben, da sobald die טומאה unten ist, das untere Zelt als mit טומאה angefüllt betrachtet wird. +21) Was unter oder über dem Korbe oder im Hause liegt. +22) Weil der Korb als nicht verunreinigungsfähiges Gerät (Note 1) alles, was darin sich befindet, vor Unreinheit schützt (s. aber Note 8 und מ״א). +23) Nach Note 16. +24) Dass der Korb vor der Unreinheit nicht schützt. +25) Er ist nicht derart beschädigt, dass er nicht mehr als Gerät gelten kann. +26) מחלחלת (bezieht sich auf כורת) lose stehend, vgl. Kelim 10, 3. +27) Er steht so lose zwischen den Türpfosten, dass er nicht zusammen mit den Zelt-Wänden wie ein Zelt schützen kann, nach 5, 5 Ende. Wir folgen hier der Erklärung des R. Josua Heller in seiner Schrift מעיני יהושע (Wilna 1879). Die anderen Erklärer erklären מחולחלת mit „gelöchert“, „mit Löchern versehen“; Maim. fasst es als „hohl“, „inwendig nicht mit Stroh ausgefüllt.“ Alle diese Erklärungen bieten grosse Schwierigkeiten, die in obiger Schrift ausführlich dargelegt sind. +28) Am Boden, so dass er nichts mehr aufnehmen könnte und deshalb den Charakter eines כלי verloren hat und als Zelt (אהל) zu betrachten ist, so תוי״ט (anders מ״א und יו״ב). +29) Dies macht ihn nicht wieder zum כלי, da dies keine vollständige Reparatur ist; indessen bewirkt doch diese Verstopfung soviel, dass die טומאה nicht durch die Oeffnung eindringen kann (vgl. 8, 1). +30) אפוצה, die Tosefta hat אפוסה (vom arab. art, zusammendrücken), gedrängt stehend. In Jer. Pesach. I, 27 c wird מחוללות und אפוצות von Fässern gebraucht, die in Zwischenräumen, resp. gedrängt nebeneinander stehen. Entsprechend den in Note 27 angeführten divergierenden Erklärungen zu מחלחלת sind auch die Deutungen von אפוצה verschieden. Nach Maim. bedeutet es „ausgestopft“ mit Stroh, so dass kein חלל טפח im Innern vorhanden ist. Die anderen Erklärer fassen es als „zugemacht, verschlossen“; die Löcher sind alle so zugemacht, dass kein טפח offen geblieben. +31) Wie viel Zwischenraum darf zwischen dem Korbe und der Wand sein, dass ersterer noch als gedrängt stehend bezeichnet werden kann. +32) Der Wände. +33) Ein Zwischenraum von weniger als einer Handbreite wird bezüglich der Unreinheits-Vorschriften als nicht vorhanden betrachtet, wie wenn die beiden getrennten Gegenstände mit einander verbunden (לבוד) wären (vgl. מ״א); vgl. auch oben Abschn. 5, Note 89 und 76 (etwas abweichend bei מעיני יהושע). +34) Als טומאה רצוצה (VO 7). +35) Dagegen kann die טימאה nicht nach aufwärts und nicht einmal in das Innere des Korbes dringen, da der Korb als Zelt gilt, das vor der טומאה schützt. +36) Im Freien. +37) Nach VO 7; nach unten dringt die טומאה nicht, da der Korb schützt. +38) Nach מהר״ם bei תוי״ט auch was unter dem im Hause befindlichen Teile des Korbes ist; doch wird dies von מ״א bestritten. +39) Denn da der Korb als Zelt betrachtet wird, so kann die טומאה nicht in einen anderen Raum hinausdringen, es sei denn, dass es durch eine Türe oder ein Fenster mit demselben verbunden ist. +40) Wie er in Mischna 3 (Note 28 bis 33) bezeichnet ist. +41) Von da kommt die טומאה auch ins Haus (wie in Note 18 angegeben), aber nicht nach oben, da in unserem Falle der Korb als Zelt gilt und schützt. +42) Von da kommt die טומאה unter den Korb (wie in Note 19), aber nicht nach oben (nach Note 41). +43) Dieses wird von dem allseitig verschlossenen Korbe geschützt. Sogar der Teil des Innern, der im Hause ist, ist rein. +44) Nur auf dem ausserhalb des Hauses befindlichen Teil. Das dort Liegende wird nach Note 41 und 42 durch den Korb geschützt. +45) Wie oben Note 39. +46) Wie in Note 37. +47) Die in den 4 ersten Mischna’s gegebenen Bestimmungen. +48) Bisher wurden 4 Fälle (in 4 Mischna’s) vorgeführt, die von einem Korbe sprechen, dessen Mündung nach aussen geht; nun werden in Mischna 5—8 dieselben 4 Fälle besprochen hinsichtlich eines Korbes, dessen Mündung nach innen geht, so dass Mischna 5 der M. 1, M. 6 der M. 2, M. 7 der M. 3 und M. 8 der M. 4 entspricht. +49) Die Mündung ist nach innen geöffnet, so dass der innere Raum des Korbes mit dem des Hauses vereinigt ist und die טומאה von dem einen Raume in den andern dringen kann. +50) Das Wort ותוכה muss nach den in Note 8 angeführten Ansichten des ר״ש und Bart., sowie nach fast allen anderen Erklärern gestrichen werden. Nur nach der in Note 9 angeführten Ansicht des Maimon. kann ותוכה stehen bleiben. +51) Denn da der innere Raum des Korbes und des Hauses als vereinigt gelten, ist in jedem der beiden Fälle die טומאח im Korbe befindlich, und von da dringt sie nach unten und nach oben, weil die Wände des Korbes nicht schützen, nach Note 16. +52) Sobald die טומאה im Hause ist, dringt sie durch die Mündung des Korbes in dessen Inneres, so dass auch das Innere vom Korbe nicht geschützt werden kann und unrein wird. +53) Während oben in Mischna 2 das Innere des Korbes nach Note 22 geschützt wird, ist dies hier nicht der Fall, weil die טומאת vom Hause durch die Mündung des Korbes in dessen Inneres gelangt. +54) In Mischna 5 und 6. +55) Da das Innere des Korbes nach dem Hause offen ist und mit diesem ein Zelt bildet, so dass die טומאה von einen Raume in den andern dringt. Nach oben und nach unten aber kann die טומאה nicht dringen, weil die Wände des Korbes חוצץ sind. +56) Wie er in Mischna 7 bezeichnet ist. +57) Von da kommt die טומאה sowohl unter den Korb, als auch durch die Mündung in den Korb. +58) Von da kommt die טומאה durch die offene Mündung ins Haus, und vom Hause unter den Korb, da von hier ein חלל טפח nach dem Hause geht. +59) Die 3 genannten Räume +60) Ausserhalb des Hauses. Dieser Raum wird durch die Wand des Korbes geschützt. +61) Wie in Note 37. +62) Der nicht verunreinigungsfähig ist, nach Note 1. +63) Er befindet sich ganz im Innern des Hauses und ruht mit seinem Boden auf der Erde, während die Mündung nach oben gerichtet ist. +64) Der Rand der offenen Mündung ist von der Decke des Hauses keine Handbreite entfernt. +65) Weil die טומאה keinen andern Ausgang hat, als durch das Haus, vgl. Abschn. 4, Note 12. +66) Weil die טומאה nicht in einen Raum dringen kann, der nicht eine Oeffnuug von der Weite eines טפח hat. Das Gerät schützt in diesem Falle seinen Inhalt zusammen mit den Zeltwänden (s. Abschn. 5. Note 76 und 89). +67) Vgl. Abschn. 3. Mischna 7. +68) Und bis nahe an die Decke reicht (Note 64). +69) So dass dessen Mündung von der Wand des Hauses weniger als einen טפח entfernt liegt. +70) Der Boden des obern Korbes ruht auf der Mündung des untern, und zwischen der Mündung des obern Korbes und der Decke des Hauses ist die Entfernung weniger als ein טפח. +71) Aufrecht mit dor Mündung nach oben. +72) Statt המשקוף lesen T., N. u. and. השקוף. Nach ס״ט versteht mau unter שקוף die ganze Einfassung des Eingangs: Unterund Oberschwelle samt beiden Pfosten. +73) Selbstverständlich ist auch unter dem Korbe kein חלל טפח vorhanden, da er auf dem Boden ruht, wie der Ausdruck עומדת zeigt (יו״ב). +74) Da die Mündung des Korbes als durch die Oberschwelle, von der sie keinen טפח entfernt ist, verschlossen betrachtet wird, so schützt der Korb zusammen mit den Zeltwänden. +75) Es spricht hier von dem Falle, dass der Korb den ganzen Eingang ausfüllt (vgl. oben Note 72 die Erklärung von ס״ט), so dass die טומאה keinen andern Ausgang hat, als durch den Korb. Es ist hier derselbe Fall, wie in Abschn. 4, M. 3, wo ein Schrank den ganzen Eingang ausfüllt. Nach ר״ש und A. ist zu lesen טהור statt טמא. Nach dieser LA. handelt der Satz von dem Falle, dass das Haus noch eine andere Türe hat, die geöffnet worden ist. +76) Diese Begründung bezieht sich (nach unserer LA.) auf den ersten Satz, wonach, wenn die Unreinheit im Korbe ist, das Haus rein bleibt; denn obwohl die טומאה im Korbe vergraben (טמונה) ist, so dringt sie wohl hinaus nach aussen, aber nicht ins Haus (מ״א). +77) Der ein nicht verunreinigungsfähiges Gerät ist. +78) Die Bestimmungen in unserer Mischna sind identisch mit denen in Mischna 1; nur dass hier das Haus nicht in Betracht kommt, da der Korb unter freiem Himmel steht. +79) Was im Korbe, unter oder über dem Korbe liegt. +80) Von da kommt die טומאה über den Korb, da der Korb nicht schützt (nach 6, 1). +81) S. Note 20. +82) Was unter oder über dem Korbe liegt. +83) Die bisherigen Bestimmungen dieser Mischna sind identisch mit denen der Mischna 2; nur dass das Haus hier nicht in Betracht kommt. +84) Von hier ab werden bis zum Ende dieser Mischna Bestimmungen gegeben, welche (mit wenigen Variationen) denen der Mischnas 3 und 4 gleich sind. +85) Das hier und in M. 14 מחולחלת und weiter אפוצה fehlt, versteht sich nach unserer Erklärung in Note 27 am einfachsten, da hier, wo der Korb im Freien sich befindet, nicht davon die Rede sein kann, dass er lose oder gedrängt steht. Nach den andern dort angeführten Erklärungen lässt sich das Fehlen von מחולחלת und אפוצה in unserer Mischna und in M. 14 nur durch gezwungene Annahmen erklären. +86) Anstatt אפוצה, das hier nicht angeht, wird eine andere Bedingung gesetzt, wodurch der Korb nicht als Gerät, sondern als אהל zu gelten hat. +87) Diese Ansicht findet man in der Tosefta Kelim II, 5,1 in folgenden Worten: כלי גללים וכלי אכנים וכלי אדמה הבאין במרה ר׳ מאיר אומר הרי הן ככלים וחכמים אומרים הרי הן כאהלים Geräte aus Viehexkrementen, aus Stein oder aus ungebrannter Erde, twelche das Mass von 40 Seah haben, sind nach R. Meïir als Geräte (nicht als Zele) zu betrachten; nach den Weisen aber gelten sie als Zelte. Ob R. Meïir wenigstens zugesteht, dass Holzgeräte, die 40 Seah fassen können, als Zelte gelten und vor Unreinheit schützen, könnte zweifelhaft erscheinen (vgl. ס״ט 145 a). Jedenfalls sagt unsere Mischna, dass nach der Ansicht der Weisen alle Geräte, die 40 Seah fassen können, als Zelte gelten und vor der Unreinheit schützen. +88) Vgl. Kelim 15, 1 und oben Note 1. +89) Nach oben dringt die טומאה nicht, da der Korb als Zelt schützt. +90) Im Freien, mit der Mündung nach oben. +91) Der Boden ist ganz nnd nicht durchbrochen. Nach ס״ט bedeutet והיא כלי: Das Innere ist ein Gerät und kein אהל, indem die obere Oeffnung mindestens einen טפח im Quadrat misst. +92) Oberhalb der Mündung. +93) Hier steht der Ausdruck בוקעת (der oben M. 11 und sonst bei dem auf der Seite liegenden Korbe nicht gebraucht wird), weil hier die טומאה auch ins Innere des Korbes dringt; denn da die Mündung nach oben geht und der Korb das oberhalb der Mündung Befindliche nicht schützen kann, so schützt er auch das davon nicht geschiedene Innere nicht. Indessen nach der oben Note 9 angeführten Ansicht des Maimon., wonach auch, wenn der Korb auf der Seite liegt, die טומאה ins Innere des Korbes dringt, bliebe die Frage bestehen, warum nicht oben ebenfalls der Ausdruck בוקעת gebraucht wird. Die Antwort darauf gibt מ״א, dass oben wegen על גבה nicht der Ausdruck בוקעת stehen kann; denn dieser Ausdruck bedeutet, dass die טומאה bis in den tiefsten Abgrund dringt, während im Falle על גבה die טומאה nur bis zum Erdboden dringt, wie oben Note 8 erklärt ist. Allein nach ראב״ד würde auch in unserer M. die טומאה nur bis zur Erde dringen, s. תוי״ט zu 10, 6. +94) Auch wenn die טומאה im Korbe oder darüber ist, wird sie, da der Korb nicht חוצץ ist, so betrachtet, als wäre sie unter dem Korbe, wobei sie als טומאח רצוצה aufwärts und abwärts dringt (מ״ש, vgl. weiter 10,6). +95) Nur wenn er mit einem Geräte zugedeckt ist, gilt folgende Bestimmung, aber nicht, wenn er mit einem Brette zugedeckt ist, vgl. oben 5, 6 (ר״ש und Bart). Nach מ״א gilt sie auch in letzterem Falle. +96) Dann ist unter dem Korbe ein Zelt, das die טומאה bringt. +97) Denn sobald die טומאה in einen Raum dringt, der als אהל gilt, verbreitet sie sich über diesen ganzen Raum und dringt dann auch durch das Gerät nach oben, da ein Gerät wohl als Zelt gilt insofern, dass es die טומאה bringt, aber nicht vor der טומאה schützen kann, vgl. 6, 1. +98) Auch die Bestimmungen dieser Mischna entsprechen denen in M. 3 und 4 und den Variationen in M. 12; nur ist hier noch eine divergierende Ansicht angegeben. +99) Wie oben (s. Note 93 und 94). Denn da der Korb oben offen ist und auf dem Boden steht, so ist hier kein Zelt vorhanden, weder unter dem Korbe noch im Innern desselben; deshalb kann der Boden keinen Schutz gewähren. +100) Diese Tannaïm sind der Ansicht, dass ein Korb von dieser Art auch dann Schutz vor der טומאה bietet, wenn er auf seinem Boden ruht mit der Mündung nach oben, wie ein Korb, der auf der Seite liegt. +101) Wenn die Unreinheit unter dem Korbe liegt. +102) Es ist also nur alles, was der Unreinheit gegenüber abwärts bis zum Abgründe liegt, unrein, wie oben in M. 12. — +103) Wenn die Unreinheit in dem Korbe oder über demselben sich befindet. +104) Sondern nur aufwärts in senkrechter Richtung bis zum Himmel und von oben in das Innere des Korbes. Der Unterschied zwischen unserem Falle und dem in M. 12 ist, dass hier, wo zwischen dem Innern und oberhalb des Korbes keine Scheidewand existiert, die טומאח ungehemmt von dem einen Raum in den andern dringt. +105) Dies gilt auch nach der Ansicht des ersten Tanna. Denn da unter dem Korbe ein freier Raum von einem Kubik-טפח vorhanden ist, so gilt der Boden des Korbes als Dach eines אהל (da der Korb kein כלי ist), über das hinaus die טומאה nicht dringen kann. +106) Unter dem Korbe aber ist alles rein, da der untere Raum als Zelt gilt, das vom Boden des Korbes (als Dach) geschützt wird. +107) ארון ist hier fem., wie auch 1. Sam 4,17. — +108) Es handelt sich hier, wie aus der Tosefta (10,7) zu ersehen ist, um einen Sarg, der in einen aus einem Berge hervorragenden Felsen eingehauen und oben mit einem Deckel verschlossen ist. +109) Etwa in dieser Form: art +110) Den Teil, der nicht dem Deckel gegenüber liegt. +111) Denn dieser Teil gilt nicht als Seitenwand des Sarges, sondern als ein Teil des Bergfelsens, der nicht unrein wird. +112) An dem Teile, der dem Deckel gegenüber liegt. +113) Indem dieser Teil als דופק und der Deckel als גולל betrachtet wird, nach VO 23 und 2,4, Note 43. — +114) Etwa in dieser Form: art +115) Sei es oben, sei es unten. +116) Denn in diesem Falle ist der ganze Sarg überall dem Deckel gegenüber und als דופק zu betrachten. +117) Er hat oben und unten die gleiche Breite. +118) Wie in Note 116. — +119) Vgl. dieselben Worte des R. Josua am Ende des 12. Abschn. +120) Neben dem Deckel des Grabes. +121) Denn dies wird als zum Erdboden gehörig und nicht als Teil des Sarges betrachtet. +122) Denn dies gehört zum Sarge (יו״ב und א״ר). Nach Maimon. u. A. sagt. R. Josua: Wer die Handbreite des Steinbodens, die unter dem Toten liegt, berührt, ist unrein; wer aber von dieser Handbreite abw&rts den Steinboden berührt, ist rein; denn nur der dem Toten zunächst liegende טפח gehört zum Boden des Sarges (vgl. auch מ״א). +123) קמטרא vgl. Kelim 16,7, Note 69. — +124) Nach ר״ש und Bart. bedeckt bei der קמטרא der Deckel die ganze Dicke der Kiste, während beim גלוסקום der Deckel nur die Höhlung schliesst. Nach יו״ב ist קמטרא ein Koffer, dessen obere Decke und Wände nicht durch Kanten von einander geschieden sind, sondern zusammen eine gerundete Fläche (wie die Hälfte eines Zylinder-Mantels) bilden. +125) Da die Wände unter dem Deckel liegen und alles, was dem Deckel gegenüber liegt, unrein ist (ר״ש und Bart.). Nach יו״ב: Weil hier die Wände vom Deckel nicht geschieden erscheinen, so werden die Seitenwände auch wie die obere Decke betrachtet. +126) גלוסקום (gr. γλωσσóxομον), nach Maimon. ein Schmuckkästchen; sonst auch דלוסקמא, vgl. B. mezia 1, 8. +127) An den Wänden. +128) Dem Deckel, welcher die Höhlung verschliesst. Nach יו״ב ist גלוסקום ein Kasten mit bauchigen Wänden und flachem Boden und Deckel. Wer da die Wände, die nicht dem Toten gegenüber liegen, berührt, ist rein. Dagegen wer den Deckel, und selbstverständlich den gegenüberliegenden Boden, berührt, ist unrein. +129) Wir geben die Erklärung dieser Mischna nach der oben in Note 27 angführten Schrift מעיני יהושע. +130) Es ist hier von einem irdenen Fasse die Rede, das (vgl. VK 26) von der äusseren Seite aus keine Unreinheit aunimmt, dagegen von innen schon, wenn eine Unreinheit sich in dessen hohlem Raum befindet, unrein wird. Der Gestalt nach ist das hier in Rede stehende Fass ein bauchiges Gerät, das sich nach unten und nach oben hin allmählich verengt Es hat unten einen kreisförmigen flachen Boden (שולים), auf dem es gewöhnlich aufsitzt; oben ist die Mündung, die mit einem Deckel (כסוי oder מגופה) verschlossen werden kann. Es wird vorausgesetzt, dass der Raum unter der bauchigen Wand an keiner Stelle eine Kubik-טפח beträgt, so dass dieser Raum nicht als אהל betrachtet werden kann. +131) Es ist da eine טימאה רצוצה (s. Note 4). +132) Nicht innerhalb der auswärts gehenden Rundung der bauchigen Wand. +133) Dasselbe gilt auch, wenn die Unreinheit sich oberhalb der offenen Mündung gegenüber dem untern Boden befindet. +134) Durch den untern Boden, der nicht schützt., ebenso wie in M. 13, vgl. Note 93. +135) Vgl. Note 94. +136) Auch wenn die טומאה unter dem Fasse liegt. +137) Obgleich das Fass von aussen keine טומאה annimmt (Note 130), so wird es hier dennoch unrein, weil die טומאה aufwärts und von da wieder abwärts in das Innere des Fasses dringt. +138) Unter der bauchigen Wand, unter der kein חלל טפח vorhanden ist (Note 130), so dass die טומאה dort ebenfalls רצוצה ist. +139) Und verunreinigt alles, was über der טומאה senkrecht oberhalb oder unterhalb der bauchigen Wand liegt +140) Ebenso alles was sich im Fasse befindet, da es von aussen keine טומאה annimmt. Ins Innere aber dringt die טומאה hier nicht, ebenso wie beim Korbe, der auf der Seite liegt, oben M. 11, vgl. Note 9 die Ansicht des ריש. Nach der dort angeführten Ansicht des Maimon. aber spricht die Mischna hier von dem Falle, dass die טומאה derart unter der Wand liegt, dass sie beim Aufwärtssteigen nur durch die Dicke der Wand dringt, ohne den innern Raum zu treffen. So erklärt auch Maimon. in seinem Comment. dieser M. +141) Innerhalb der bauchigen Höhlung. +142) An irgendeiner Stelle der bauchigen Höhlung, wenn auch nicht gerade dort, wo die טומאה liegt. +143) Dann verbreiitet sich die טומאה über den ganzen Raum dieser Höhlung, die als ein אהל betrachtet wird, nach 7,2, Note 25. +144) Was innerhalb der bauchigen Höhlung, was darüber und darunter sich befindet und das Fass selbst. +145) Die Wände eines Gerätes können vor einer Zelt-Unreinheit nicht schützen (nach 6,1); das Fass selbst aber ist unrein, weil die Unreinheit in dessen Innerem sich befindet. +146) Sowohl im Innern des Fasses, als darunter und darüber. +147) Da über der Mündung keine Bedachung sich befindet, welche auf den derselben gegenüber liegenden Raum die טומאה überleiten könnte. Es liegt hier derselbe Fall vor, wie in 10, 1, wo alles, was sich gegenüber der Luke befindet, rein ist. +148) Wenn in der bauchigen Höhlung kein חלל טפח vorhanden ist, dann haben wir hier eine טומאה רצוצה. +149) Wie oben Note 139; nur ist hier das Fass unrein, da die טומאה in dessen Innerem sich befindet. +150) Dass alle bisher getroffenen Bestimmungen zutreffen. Die Bestimmungen sind nämlich für 3 Fälle gegeben: 1. Wenn die טומאה unter dem Boden oder demselben gegenüber im Innern liegt; 2. Wenn sie unter der bauchigen Wand draussen ist; 3. Wenn sie im Innern der bauchigen Höhlung sich befindet. +151) Ein reines irdenes Gefäss kann im Falle 2 das Innere vor dem Eindringen der טומאה schützen (nach Note 140). +152) Ein unreines Gerät schützt nicht vor der Toten-Unreinheit; es würde demnach bei einem solchen im Falle 2 die טומאה ins Innere der bauchigen Höhlung dringen, und es wären da dieselben Bestimmungen wie im Falle 3 zu treffen. Jedoch die Bestimmungen vom Falle 1 und 3 gelten auch für ein unreines Fass. Allerdings würden die Bestimmungen vom Falle 2 auch nicht gelten, wenn das Fass nur fähig wäre, von aussen Unreinheit anzunehmen, z. B., wenn es von Holz wäre, da auch ein solches nicht vor der Toten Unreinheit schützt (VO 19). +153) Dann ändern sich die Bestimmungen in allen 3 Fällen. Denn dann ist das ganze Gefäss ein Zelt, das nach 6,1 Unreinheit bringt, aber nicht schützt, und die nach oben gekommene Unreinheit dringt (vgl. Note 137) von da wieder abwärts ins Innere und so wird alles unrein. +154) Dann ändern sich die Bestimmungen vom Falle 1 und Falle 3. Im Falle 1, wo die טומאה unter dem Fasse רצוצה ist und dieselbe erst aufwärts und von da wieder abwärts (Note 137) dringt, trifft sie den Deckel, der, weil kein צמיד פתיל, nach der Bestimmung von Kelim 10,2 (vgl. Kelim 9, Note 76), nicht schützt. Die טומאה dringt also ine Innere des Fasses, über dem der Deckel, ein אהל bildet, und so wird alles unrein. Umsomehr gälte dies für den Fall 3, wo die טומאה im Innern des Fasses sich befindet. Dagegen werden im Falle 2 die Bestimmungen durch den Deckel nicht geändert, wie leicht zu ersehen. +155) Hierbei gelten dieselben Bestimmungen, wie in Note 154. +156) Diese Entscheidung gilt nur bei der Bedingung: „wenn es eine Handbreite über der Erde steht,“ für alle 3 am Anfang dieser Mischna genannten Fälle (vgl. Note. 153). Dagegen gilt diese Entscheidung bei den andern hier vorausgeschickten Bedingungen nicht für alle 3 Fälle, sondern entweder nur für einen Fall (Note 152), oder für 2 Fälle (Note 154 und 155). +1) Sukka 18 a +2) Eine Oeffnung im Gebälke des Hauses dem freien Himmel zu; es ist weder ein Dach noch ein Söller darüber. +3) Vgl. Abschn. 3, Note 82. +4) In dem nicht der Luke gegenüber liegenden bedeckten Teil des Hauses +5) Im Hause in senkrechter Richtung der Luke +6) Da dies unter freiem Himmel liegt und nicht von einem Dach bedeckt ist. +7) Da die Unreinheit unter freiem Himmel liegt und nicht vod einem Zelte bedeckt ist, das dieselbe auf die im Hause befindlichen Gegenstände überleiten könnte. +8) So dass die Luke auch überdacht ist; vgl. 6,1. — +9) Das ganze Haus — auch der Teil gegenüber der Luke — wird als ein Zelt betrachtet, und alles darin Befindliche, sowie auch derjenige, der seinen Fuss über die Luke gesetzt hat, wird unrein. +10) Wenn auch das Ganze nur eine Olivengrösse beträgt, so dass ein Teil davon nicht das zur Verunreinigung erforderliche Quantum hat. +11) Alles was im Hause ist. +12) Obwohl nur ein halbes Quantum überdacht ist. +13) Ueber dem Teile, der gegenüber der Luke ist. +14) Da die beiden Teile zusammenhängen und zusammen das erforderliche Quantum haben, so kann auch ein Teil davon verunreinigen, vgl. 3,4. +15) Sabbat 157 a, Tos. v. הלקטי. +16) Die bisherigen Bestimmungen in M. 2, die denen der M. 1 gleich sind, wollen uns lehren, dass zwei Dinge, wenn sie auch nur durch einen geringen Zwischenraum von weniger als einer Handbreite voneinander getrennt sind, nicht als zusammenhängend (לבוד) betrachtet werden bezüglich der Unreinheits-Bestimmungen; vgl מ״א. Dies ist nach Sukka 18 a eine sinaïtische Tradition. Wohl aber wird לבור gesagt, wenn daraus eine erleichternde Bestimmung resultiert, vgl. 4, 1, Note 19. +17) Der seinen Fuss hingesetzt hat. +18) Da durch eine Oeffnung, die kein פותח טפח hat, die Unreinheit nicht hinausdringt; vgl. Tos. 11,7. Dagegen gilt bezüglich der im Hause befindlichen Gegenstände die Bestimmung von M. 1: „er vermischt die Unreinheit.“ +19) Da sein Fuss die טומאה direkt überdacht, gilt der Raum, trotzdem die Oeffnung weniger als ein פותח טפח ist, nicht als verschlossen (רא״ש). +20) Denn er wird, sobald er den Fuss hinstreckt, unrein, bevor er noch die Oeffnung verschlossen hatte. +21) Da die Oeffnung verschlossen war, bevor die טומאה ins Haus kam, kann letztere nicht hinausdringen. +22) Von zwei Personen (oder auch von einer Person). +23) Der Andere. +24) Obgleich sein Fuss erst auf die Oeffnung kam, als die טומאה schon darunter war. +25) Und der Fuss des Zweiten auch über der Oeffnung sich befand, bevor noch die טומאה darunter war, wenngleich die Ueberdachung erst erfolgte, nachdem der Erste den Fuss hervorgezogen, und die טומאה damals schon darunter war, (Maimon.). +26) Die keinen פותח טפח hat, wie in M. 2. +27) Wie oben in Note 14 werden auch hier die beiden zusammenhängenden Teile zu dem erforderlichen Quantum vereinigt. +28) Denn, da hier die Luke keinen פותח טפח hat, so gilt sie insofern als verschlossen, dass der unter derselben befindliche Teil der Unreinheit nicht mit dem andern Teil vereinigt wird (רא״ש). +29) Wenn z. B. die Unreinheit 2 Olivengrössen hat, von benen 11/2 unter dem Dache und 1/2 unter der Luke liegt. +30) Aber nur falls die Unreinheit schon da war, als er den Gegenstand auf die Luke gelegt hat, wie oben Note 20 (יו״ב.) +31) Da die Luke keinen פותח טפח hat und im ganzen keine zwei Olivengrössen vorhanden sind, dass man eine als zum Hause und eine als zur Luke gehörig betrachten könnte. +32) Es befindet sich eine Luke zwischen dem Hause und dem ersten Stockwerke, eine zwischen diesem und dem zweiten Stockwerke usw. bis zum obersten Stockwerke, in welchem eine Luke dem freien Himmel zu geht, und alle Luken sind gerade übereinander. +33) So nach Bart., u. A. Nach ר״ש ist zu übersetzen: „Sowohl oben als unten“. Vgl. aber ס״ט, der diese Erklärung zurückweist (vgl. auch מ״א). +34) Sowohl das im Hause als das in den Söllern Befindliche. Wenn das Gerät die Luke des obersten Stockwerkes bedeckt, ist selbstverständlich alles unrein, da sich nun alles unter einer Bedachung befindet. Aber auch wenn das Gerät nur die unterste Luke des Hauses bedeckt, so wird diese Decke als bis hinauf (zur obersten Luke) gezogen betrachtet (גוד אסיק). Das Gerät kann aber nicht als Scheidewand zwischen dem Hause und den Söllern gelten, weil es selbst die Unreinheit annehmen kann (VO 19). — +34 a) Ueber eine der Luken. +35) Denn dies wird ein verschlossenes Zelt, in welchem alles darin mit der Unreinheit zusammen Befindliche unrein wird. +36) Weil ein solches Gerät (zusammen mit den Zeltwänden) als Scheidewand das Weiterdringen der טומאה nach oben verhindert (s. oben 5, 5, Note 49). +37) Wie oben iu M. 2, Note 16. +38) Selbst wenn die oberste Luke verdeckt wird, ist nur das untere Haus unrein. Der Grund ist oben Note 18 angegeben. +39) Alles was im Hause und alles was gegenüber den Luken sich befindet (vgl. יו״ב, Note 18 und 38). Es gilt jedoch hier dasselbe, wie oben in M. 2 bei der Kontroverse zwischen R. Meïr und den Weisen (תוי״ט). +40) Ueber dem Erdboden des Hauses, so dass er keine Handbreite von diesem entfernt ist. +41) D. h. heraufgezogen würde. +42) Bequem durch die Luke heraufgezogen werden könnte, ohne dass er die Ränder der Luke berührte (so Maim. und Bart.). Dagegen bestimmt ס״ט, dass der Umfang des Topfes genau dem Umfang der Lukenöffnung angemessen ist, dass wenn er durch die Luke gezogen wird, er die Oeffnung vollständig ausfüllt (vgl. auch יו״ב). Diese Bedingung ist, nur wegen der folgenden Bestimmung היחה גבוהה וכו׳ gesetzt; dagegen gilt die erste Bestimmung auch, wenn die Ränder des Topfes die der Luke berührten. +43) Da der Topf keine Handbreite über dem Erdboben steht, so ist die darunter liegende Unreinheit eine טומאה רצוצה nach VO 7. +44) Da nach VO 19 ein verunreinigungsfähiges Gefäss nicht חוצץ ist, so dringt auch in diesem Falle die טומאה unter den Topf und ist da רצוצה. +45) Was aber neben der טומאה im Hause liegt, ist rein (nach VO 7). Dagegen ist alles, was im Topfe ist, auch wenn es neben der טומאה liegt und dieselbe nicht berührt, unrein. Dies gilt auch im ersten Falle, wo die טומאה unter dem Topfe liegt. Denn, wiewohl ein irdenes Gefäss von aussen keine טומאח annimmt (VK 26), so dringt doch die טומאה רציצה uneingeschränkt, den Topf gleichsam durchbrechend, ins Innere des Topfes, wodurch der ganze innere Raum desselben unrein wird. +46) Da gilt der Raum unter dem Topfe ata Zelt. +47) Unter dem Topfe. +48) Das Haus bildet mit dem Raume unter dem Topfe ein Zelt, denn da der Topf genau in die Oeffnung der Luke bineinpasst (Note 42), so wird es so angesehen, als befänden sich die Ränder der Luke unten neben den Rändern des Topfes. Man denkt sich die obere Decke des Hauses bis an den Topf hinabgezogen (גוד אחית oder חנוט רמי, vgl. hierüber 12, 5). +49) Wäre aber, wenn der Topf in die Luke hinaufgezogen würde, auch nur ein kleiner Zwischenraum zwischen den Rändern des Topfes und denen der Luke, so könnte nicht das Haus mit dem Raume unter der Luke als ein Zelt angesehen werden (nach Note 16). +50) Denn der Topf, der als in der Luke befindlich angesehen wird, schützt mit den Zeltwänden, nach 5, 5, Ende. Jedoch gilt dies nur für Speisen, Getränke und irdene Gefässe, nach 5,3. +51) Denn da in diesem Falle das Gefäss unrein wird, kann es nicht mit den Zeltwänden vor der Unreinheit schützen (nach 5, 5). Die Unreinheit dringt daher auch unter das Gefäss (Note 44), und da dieser Raum mit dem ganzen Hause ein Zelt bildet (Noto 48), so wird das ganze Haus verunreinigt. Anstatt הכל טמא liest Maimon. hier: הכל טהור „Alles ist rein“. Nach dieser LA. muss angenommen werden, dass hier das irdene Gefäss mit den Zeltwänden vor Unreinheit schützt. Die Rechtfertigung dieser Ansicht vgl. bei ס״ט. +52) Ausserhalb des Hauses. +53) Oben 3, 3, Note 43. Aruch liest: אסכופא. +54) And. LA. בשקוף statt במשקוף. +55) Der Topf ist unten viel breiter als oben, so dass, wenn er senkrecht hinaufgezogen würde, eine Handbreite des unteren Teiles unter die Oberschwelle käme, während die Mündung noch ganz draussen sich befände. So nach ר״ש und Bart. Nach Maim. würde von der Mündung eine Handbreite unter die Oberschwelle kommen. Nach יו״ב u. A. würde von der Wand des Topfes ein Teil in der Breite eines טפח die nach aussen gerichtete Seite der Oberschwelle berühren. +56) Da ist es eine טומאה רצוצח, wie in Note 43). +57) Aber nicht unter der Oberechwelle. +58) Wie oben Note 44 und 45. +59) Auch hier bildet, wie in Note 48, der Raum unter dem Topfe mit dem Hause ein Zelt, weil dies so betrachtet wird, als wäre der Topf mit der Oberschwelle verbunden, da, wenn der Topf heraufgezogen würde, er eine Handbrolte der Oberschwelle berühren würde. +60) Der Topf schützt auch hier, wie in Note 50, mit den Zeltwänden. +61) Wie oben Note 51. Nur ist hier auch nach Maim. הכל טמא zu lesen; da hier der Topf nur an einer Seite mit den Zeltwänden verbunden wäre (nicht, wie oben, von allen Seiten), so kann er nicht schützen, vgl. ס״ט. +62) Sondern weniger als eine Handbreite. +63) So dass weniger als ein טפח die Oberschwelle berührt. +64) Der Topf steht nicht unten, so dass er erst heraufgezogen werden müsste, sondete er ist oben und mit der Oberschwelle verbunden. +65) Das Haus ist nicht unrein, da es nicht mit dem Raume unter dem Topfe als ein Zelt betrachtet wird, weil von der Oberschwelle nicht eine Handhreite vom Topfe berührt wird. Nichtsdestoweniger girt der Topf insofern als mit Zellwänden verbunden, dass er das, was in und über demselben sich befindet, vor Unreinheit, schürzt, denn dazu ist nicht eine Verbindung von einer Handbreitengrösse erforderlich, es genügt zu diesem Zwecke, dass der Topf nahe an der Wand und keinen טפח davon entfernt sich befinde, s. oben 5, 7 und יו״ב das. Note 58 +1) Das Dach eines Hauses. +2) Ueber das ganze, so dass es in zwei Teile geteilt ist. +3) Unter dem am Eingang des Hauses befindlichen Dachteile. +4) Unter dem anderen Teile des Daches. +5) Die beiden Teile des Daches sind zwei von einander gesonderte Zelte, von denen dus äussere nicht die Unreiuheit in das innere hinüberleitet. Trotzdem der Zwischenraum zwischen beiden Teilen weniger als einen טפח beträgt, gilt hier dennoch nicht das Gesetz von רבוד, nach 10, 2, Note 16, — +6) Dieser Fall ist schwerer als der erste, nach der Regel: „Die Unreinheit geht gewöhnlich hinaus, aber nicht hinein“ (4, 1 und sonst). +7) Ein solch grosser Zwischenraum genügt auch hier, das Ueberschreiten der טומאה zu verhindern. +8) Nach der Tosefta (12, 1) jedoch wenigstens so breit, wie die Dicke einer Senkblei-Schnur (חוט המשקולת). +9) Nach der Tosefta (das.) gilt dies nur bei einer Olivengrösse von einem Toten; dagegen bei einem ganzen Toten stimmen (nach R. Jose) Bet-Hillel mit Bet-Schammai überein, dass ein Zwischenranum von 4 טפחים erforderlich ist, nach der Bestimmung in 3, 6. +10) Vgl. 6, 2, Note 20, Nach Raschi in Sukka 18 a ist die אכסדרא auf Säulen gestützt uud an den Seiten offen (ebenso hier viele Kommentare); nach Tosafot (das. 18b v. אכסדרא) dagegen (ebenso תוי ט und ט״ש) ist sie nur an einer Seite offen. +11) Nach Tosafot geht die Spalte hier von der hinteren Seite nach der vorderen offenen Seite; denn würde dieselbe von einer Wand bis zur andern Wand gehen, so wäre auch hier zu beachten, ob die טומאה im äussern oder im inneren Teile der Vorhalle ist. +12) Der Grund ist derselbe, wie in Note 5; nur gibt es hier keinen Unterschied zwischen den beiden Seiten, da jede von beiden einen besonderen Ausgang hat. +13) Dies bezieht sich auch auf die Fälle in Mischna 1. +14) Die beiden Zelte gelten dadurch als zu einem vereinigt, und die טומאה verbreitet sich von einem in das andere. Das Rohr muss wenigstens einen טפח lang, dessen Dicke muss wenigstens so gross wie die Breite der Spalte und der Länge nach in die Spalte hineingelegt sein, so dass die beiden Teile des Daches in der Breite eines טפח miteinander verbunden sind. +15) Derart, dass die Länge des Rohres genau der Länge der Spalte gegenüber sich befindet. +16) In diesem Falle werden die Ränder der Spalte als bis hinab zum Rohre gezogen betrachtet (גוד אחית); da nun unter letzterem auch ein טפח Zwischenraum bis zum Erdboden vorhanden ist, so kann durch diesen Raum die טומאה von dem einen Teile nach dem andern sich verbreiten. Ist aber dieser Zwischenraum weniger als ein טפח, so wären die beiden Teile wie durch eine Wand geschieden, durch welche, weil sie keine טפח-grosse Oeffnnng hat, die טימאה nicht weiter dringen kann. +17) Kelim 29, 1, Note 7. +18) Kelim 20, 5, Note 71. +19) Obgleich sie so dick sind, dass der oberste Teil über einen טפח von der Erde entfernt ist, wird dies nicht so angesehen, als wäre der untere Teil beseitigt„ so dass der oberste Teil ein Zelt über einen פותח טפח bildet. +20) Der unterste Teil derselben. +21) קפולים (von קפל, Kleider zusammenlegen), die Lagen eines zusammengelegten Kleides. +22) Hier müsste es eigentlich heissen: bringen schon die Unreinheit hinüber, wenn auch nur der oberste Teil eine Handbreito hoch über der Erde liegt. In diesem Sinne wird auch von א״ר korrigiert. Vgl. jedoch ס״ט. +23) Wie in Note 16 werden hier die Ränder der Spalte als bis hinab zum obersten Teil des Kleides gezogen betrachtet, und da dieser Teil einen טפח hoch über der Erde liegt, so bildet er ein Zelt, vermittels dessen die טומאה von der einen Seite nach der andern verbreitet wird. Die untern Teile des Kleides gelten aber nicht als Scheidewand zwischen den beiden Seiten, weil sie selbst verunreinigungsfähig sind, vgl. VO. 19. +24) Edujot 4, 12. +25) Unter der Spalte. +26) Da der Mensch keinen טפח über der Erde steht, so bildet er kein Zelt an dieser Stelle, das die beiden Seiten der Halle miteinander verbinden könnte. +27) Er wird wie hohl betrachtet, obgleich sein Inneres von den Eingeweiden ausgefüllt ist. +28) Welcher die innere Höhlung überdacht. +29) Wie oben bei den übereinander liegenden Teilen eines Kleides (vgl. Note 23). +30) Und gleichzeitig über den Toten. +31) In das Zimmer, aus welchem er hinausschaut. Wiewohl der Mensch gleichzeitig den Toten und das Zimmer überdacht, leitet er dennoch nicht die טומאה vom Toten ins Zimmer hinüber, weil die Stelle, wo sein Körper auf dem Fenster liegt, die beiden Ueberdachungen (den über dem Toten und den über dem Zimmer befindlichen Körperteil) von einander scheidet. +32) Nach ihrer oben (M. 3) ausgesprochenen Ansicht, dass der Mensch wie hohl betrachtet wird und dessen oberer Teil die טומאה überleitet +33) Bet-Schammai. +34) Der zum Fenster Hinausschauende. +35) Die Kleider oder der oben liegende Mensch. +36) Da sie einen טפח hoch über dem unter ihnen befindlichen Fensterrahmen sich befinden und der unten liegende Mensch keine Scheidewand bildet, da er selbst vernnreinigungsfähig ist (Note 23). +37) Oben 10, 7. +38) Zum Teil im Hause, zum Teil draussen. +39) Mit dem Toten. +40) Sie tragen den Toten über dem Bauche des Menschen. +41) Selbst wenn de Schwelle einen טפח hoch ist, so dass der Mensch einen טפח über der Erde liegt und der unter ihm befindliche Raum unrein wird (da der Mensch, als selbst verunreinigungsfähig, keine Scheidewand bildet, Note 23), so bringt er dennoch nicht die Unreinheit ins Haus, aus dem in Note 31 angegebenen Grunde. +42) Selbst wenn die Schwelle keinen טפח hoch ist, nach dem in Note 32 augegobenen Grunde. +43) Während der Mensch, wie oben M. 5, über der Schwelle liegt. +44) Sein ausserhalb des Hauses befindlicher Teil. +45) Wie oben Note 41 angegeben. +46) Nach Note 42. +47) Chullin 126 a. +48) Würde der Hund noch am Leben sein, so könnte die in dessen Innerem befindliche Unreinheit nicht verunreinigen. Dagegen gilt die im toten Tiere befindliche Unreinheit nicht als טומאה בלועה, vgl. Kelim 8, 5, Note 37 und 38. +49) Derart, dass der Hals des Hundes unter der Oberschwelle liegt und der Mund nach innen gerichtet ist. Dagegen liegt der Bauch des Hundes, in welchem des Toten Fleisch liegt, draussen unter freiem Himmel. +50) Dies ist der Fall, wenn der Umfang des Halses drei Handbreiten beträgt. Der Umfang des Halses wird nämlich wie ein Kreis angesehen, dessen Durchmesser rund ein Drittel der Peripherie misst, nach der talmudischen Regel: כל שיש בהקיפי שלשה טפחים יש בו רוחב טפח. Jeder Kreis, dessen Peripherie 3 טפחים beträgt, hat einen Durchmesser von einem טפח (Sukka 7 b). Es ist bereits von verschiedenen Erklärern bemerkt worden, dass diese Angabe nicht ganz genau ist. Vielmehr ist beim Durchmesser von einem טפח die Peripherie ungefähr 3 1/7 טפחים, genauer: 3, 14159 … טפחים. — Nach der Erklärung des רא״ש muss in unserer Misclina der Umfang des Halses 41/5 oder 21/5 טפחים betragen. Denn dieser Umfang muss ein Kreis sein, bei dem die Seite des eingeschriebenen Quadrats einen טפח misst, und das ist nur der Fall, wenn die Peripherie 21/5 טפחיס, der Durchmesser also (nach obiger talmudischer Regel) 7/5 טפחים beträgt. Es sei in nebenstehender Figur a c b d das im Kreise eingeschriebene Quadrat, so ist (nach bekannten Regeln) dessen Diagonale a b der Durchmesser des Kreises. Nun hat nach einer talmudischen Regel (כל אמתא בריבועא אמחא ותרי חומשי באלכסונה) auch jedes Quadrat, dessen Seite einen טפח misst, eine Diagonale von 12/5 טפחים. Ebenso ist auch umgekehrt, wenn a b = 1 2/5 טפחים ist, die Quadratseite a c = 1 טפח. Die letztere talmudische Regel ist, wie schon Tosafot in Sukka 8a v. כל bemerken, ebenfalls nicht ganz genau. Vielmehr ist, wie bekannt, die Diagonale a c. √2 = a c. 1,41421 … Dem Talmud genügte für die Praxis die erste Dezimalstelle. Er nahm also die Zahl 12/5, = 1,4 an. Dass dem Talmud auch eine genauere Berechnung bekannt war, hat Dr. B. Zuckermann (Das Mathematische im Talmud S 8) nachgewiesen. +art +51) Denn die „obere Seite“ überdacht die טומאח und leitet dieselbe durch den Mund ins Haus, wie oben M. 3, Ende. Obgleich hier die innere Höhlung des Halses keinen freien Raum von einem Kubik-טפח hat, so meint R. Meïir, wir denken uns den Hals ausgehöhlt derart, dass der hohle Raum die Weite von einem Kubik-טפח erhält (חוקקין להשלים, wir höhlen aus, um bis zum erforderlichen Quantum zu ergänzen, Sabbat 7 b). Dass totes Vieh und Wild die Unreinheit bringen, aber nicht als Scheidewand gelten, wird oben 8,3 gelehrt. +52) Man untersucht, an welcher Stelle sich die Unreinheit befindet. +53) So dass das Haus die טומאח überdacht. +54) Auch wenn der Hals des Hundes nicht ein טפת breit ist. +55) Denn die טימאה, die im Körper des Hundes verborgen ist, dringt aufwärts ins Haus und verunreinigt dasselbe (טימאה טמונה בוקעת). — So der einfache Sinn der Worte des R. Jose (Bart. Maim.). Indessen hat der Talmud (Chullin 126 a) an einer andern Stelle gefunden, dass nach der Ansicht des R. Jose eine טומאה טמונה nicht aufwärts dringt. Deshalb erklärt der Talm., R. Jose meine (nach einer Version ist in der Mischna so zu lesen): רואין את חלל הטומאה, d. h. es genügt nicht (wie R. Meïr meint), dass die Breite des Halses einen טפח misst, sondern man muss die Höhlung der טומאה berücksichtigen, und nur wenn diese ein Kubik-טפח gross ist, verbreitet sich die טומאח ins Haus, sonst ist das Haus rein. Der Satz חוקקין להשלים (Note 51) wird von R. Jose bestritten. Das folgende מכנגד המשקוף (der Talmud liest השקוף statt המשקוף) ist eine neue Bestimmung, die R. Jose gegen R. Meïr ausspricht, Während letzterer die ganze Schwelle (אסקופה) als zum Innern des Hauses gehörig betrachtet, meint R. Jose, nur bis zum שקוף, d. i. die Stelle, wo die Türe schliesst (ungefähr in der Mitte der Schwelle) gehört zum Innern des Hauses; liegt aber der Mund des Hundes ausserhalb des שקוף, ist das Haus rein. Dies die Erklärung des Talmud, der die meisten Commentare folgen. Wir haben jedoch nach der einfachen Erklärung von Bart. und Maimonides übersetzt. +56) Die Unreinheit. +57) Es wird der Magen, wo die טומאה liegt, nicht von der Oberschwelle überdacht (Maim.). +58) Obgleich der Mund im Hause liegt. +59) Der Hintere liegt also auswärts. +60) Und der Hintere einwärts. +61) Vgl. VO 13. +62) Auch wenn der Hals weniger als ein טפח breit ist, und auch wenn die טומאח ausserhalb der Oberschwelle liegt, und auch wenn der Hund einwärts liegt. +63) Denn die Speise wird manchmal auch durch den Mund ausgeworfen. +64) Sabbat 155 b, Bechorot 7 b Tos. v. דבלע. +65) Vor dem Tode des Hundes, dass es als vollständig verzehrt nicht mehr verunreinigt. +66) Wenn diese das Fleisch eines Toten gegessen haben. +67) Tos. Chullin 97 a v. אמר. +68) Dasselbe gilt (ausser dem Hunde) auch von anderen Tieren; vgl, Parah 9, 5. +69) החדות, oben 5, 6, Note 54. +70) Und im Hause befindet sich eine Totenunreinheit. +71) והפרח, Kelim 11, 7, Note 75. — +72) Oben über den inneren Raum der Zisterne, so dass er den Rand der Zisterne bedeckt. +73) Ueber den Aufsatz. +74) כפישה, oben 5, 6, Note 55. +75) Und der Rand des Aufsatzes liegt zwischen dem Korbe und dem Rande der Zisterne (Maim. und יו״ב). +76) Und nicht in die Zisterne hineinfiele. +77) Denn was in der Zisterne ist, wird vor der Totenunreinheit durch den verschliessenden Korb nebst den Zelt wänden geschützt, vgl. oben 5, 6, Note 58. +78) Wegen des Teils des Aufsatzes, der im Hause sichtbar ist. Trotzdem aber der Leuchter nach der Regel חרב הוא כחלל (VK 5) ein אבי אבות הטומאה geworden, verunreinigt er dennoch nicht die mit ihm in demselben Zelte befindlichen Gegenstände, da jene Regel bezüglich der Zeltunreinheit keine Geltung hat (VO 4), vgl. יו״ב. +79) Obgleich der Aufsatz von der Seite im Hause sichtbar ist, so wird er dennoch nicht unrein, weil er nicht über die Wände der Zisterne in den Raum des Hauses hinausragt. Wäre dies aber ja der Fall, so würde der Leuchter unrein sein (so יו״ב, nicht so Bart.). +80) Sowohl die Zisterne als der Leuchter. +81) Da der Korb durch den Aufsatz, der ein Gerät ist, gestützt wird, kann er nicht als schützendes Zelt gelten, vgl. oben 6, 1 Note 17. +82) Hier handelt es sich um den Fall, dass der Korb nicht durch den Leuchter gestützt wird (oben Note 76). +83) Nicht bloss die Geräte, die auf den Rändern der Zisterne liegen, sondern auch die, welche unter den Zisternenwänden bis zur untersten Tiefe sich befinden. +84) Der die Zisterne bedeckende Korb schützt auch alles, was sich unter dem Boden und den Wänden der Zisterne befindet, vor der Unreinheit. Wäre dieser Deckel nicht dort, so würde alles, was im Erdboden des Hauses bis zur untersten Tiefe vergraben ist, unrein sein (15, 5) vgl. VO. 12. — +85) In der Zisterne, oder auf ihrem Rande, oder unter ihrem Boden. +86) Selbst wenn der Korb die Zisterne bedeckt uud selbst wenn derselbe fest darauf sitzt, wie ein צמיר פתיל (Kelim 10, 1). +87) Weil die טומאה keinen andern Ausgang hat als durch das Haus, vgl. 4, 1, Note 12. +88) Und die Zisterne ist vom Korbe bedeckt. +88 a) In dem Teile der Wände, der nicht vom Korbe bedeckt ist. (ס״ט). +89) Dies bildet ein schützendes Zelt für sich. +90) Wie in dem Falle 3, 7, vgl. das. Note 87. +91) Denn die Wände der Zisterne, soweit sie nicht vom Korbe bedeckt ist, werden wie der Erdboden des Hauses betrachtet, in dem alles dort Vergrabene unrein ist (15, 5). Vgl. Note 84. +92) Die Wände des Hauses sind auf den Wänden der Zisterne aufgebaut und die letzteren sind breiter als die ersteren, so dass sie nach aussen (oder auch nach innen) über die Wände des Hauses hinausragen. +93) Auch wenn der Raum keine Kubik-Handbreite hat. +94) Da in diesem Falle die Wände der Zisterne nicht wie der Erdboden des Hauses betrachtet, sondern zum inneren Raume der Zisterne gerechnet werden, weil sie vom Hause kenntlich unterschieden sind (ס״ט). +1) Der noch nicht so geheizt, wie in Kelim 5, 1 angegeben, und daher nicht verunreinigungsfähig ist. +2) Der im Freien steht. Ueber תנור s. Kelim 5, 1, Note 1. +3) Dieser herausragende Teil gilt als Zelt und hemmt die darunter liegende טומאה, dass sie nicht über die Zeltwand hinausdringe. Würde der Ofen schon geheizt worden und ein כלי sein, so könnte das Zelt, das durch ein כלי gestützt ist, nicht vor der טומאה schützen, nach 6, 1, Note 4. — +4) Unter dem herausragenden Teile des Brettes. +5) Ueber dem Brette, selbst wenn sie senkrecht über der טומאה sich befinden. +6) Jedoch ist alles, was unter dem Brette liegt, unrein. Auch was im Ofen liegt ist unrein (so תוי״ט). Nach מ״א und ס״ט ist letzteres rein, vgl. Kelim 10, 7. +7) Ueber dem Brett. +8) Das Brett und der neue Ofen schützen vor der Unreinheit. +9) Der nach der Bestimmung in Kelim 5, 1 geheizt worden. +10) Es sei die Unreinheit unter oder über dem Brett. +11) Sowohl was unter oder über dem Brett, als was im Ofen sich befindet. +12) Da ein Zelt, das durch ein Gerät gestützt wird, wohl Unreinheit bringt, aber nicht vor Unreinheit schützt (6, 1). — +13) Er meint, dass ein Ofen (auch ein alter), obgleich derselbe, nach der Vorschrift in Lev. 11, 35, verunreiniguugsfähig ist, dennoch bezüglich der Bestimmungen in 6, 1 nicht als כלי gilt, da er am Erdboden befestigt ist und dieser seinen Unterboden bildet (so א״ר und יו״ב, anders ס״ט). +14) Das Brett. +15) Zweier alter Oefen (Bart); nach יו״ב ,א״ר und מ״א ist hier von den beiden bisher genannten Oefen die Rede, es ist also ein Ofen neu und der andere alt. +16) Zwischen beiden Oefen. +17) Sowohl die Oefen, als was in den beiden Oefen uud unter und über dem Brette sich befindet. +18) Da das Brett auch durch den alten Ofen, der ein כלי ist, gestützt wird. +19) Wie oben in Note 13. +20) סרידה, ein siebartig gelöcherter Deckel, vgl. Kelim 8, 3. — Nach Bart. יו״ב u. a. hat der Deckel keinen Leisten, wie oben 5, 6. Nach Maim. u. a. ist hier von einem mit einem Leisten versehenen Deckel die Rede. +21) Der Deckel ragt über alle Seiten eine Handbreite heraus, wie in M. 1. — +22) Durch Verstreichung, wie dies in Kelim 9, 7, Note 76 angegeben. +23) Unter oder über dem herausragenden טפח des Deckels. +24) Was unter oder über dem herausragenden Teile des Deckels sich befindet. +25) Der Deckel schützt nicht, weil er ein Gerät ist (nach יו״ב auch wenn er keinen Leisten hat). +26) Da der durch einen צמיד פתיל verschlossene Ofen vor der טומאה schützt, so dass dieselbe in den innern Raum des Ofens nicht eindringen kann; so wird auch das über dem innern Raum des Ofens nicht unrein. +27) Auf dem Teil des Deckels, der über dem innern Raum des Ofens liegt. +28) Was aber darunter liegt, ist rein, da der צמיד פתיל es schützt. +29) Z. B. das Brett ragt nach Osten und Westen eine Handbreite heraus, aber nicht nach Norden und Süden. +30) Im Osten z. B. +31) Im Westen. +32) Denn das Zelt im Osten steht in keiner Verbindung mit dem im Westen (da im Norden und Süden nichts herausragt), und der Ofen bildet eine Scheidewand zwischen den beiden Zelten. Nach א״ר und יו״ב gilt dies nur, wenn das Brett durch צמיד פתיל dem Ofen angeschlossen ist. +33) Er meint, der Ofen bildet keine Scheidewand zwischen den beiden Zelten, die durch das Brett miteinander verbunden sind. Ueber den Widerspruch mit 6, 2 (Note 38) vgl. יו״ב und מ״א. +34) חבטח (and. LA אבטח), nach Maimon. ein Vorsprung, der von der Fensterbank hervortritt und dazu dient, dass der aus dem Fenster Hinausschauende sich darauf stützt (St. בטח, sich stützen), ebenso R. Hai. Es gibt noch viele andere Erklärungen. +35) Die unter dem Vorsprung ausserhalb des Hauses sich befindet. +36) Auf die im Hause befindlichen Gegenstände. +37) זיז, s. oben 8, 2, Note 23. +38) Auf dem בטח ist ein Gesimse, das ins Innere des Hauses hineingeht (Maim., vgl. R. Hai). +39) Da die טומאה nicht unter dem Gesimse, sondern unter dem בטח liegt. +40) Das über dem בטח liegt und in das Innere des Hauses hineinragt. Nach א״ר ist בטח ein gürtelartiger, schmaler Vorsprung, der um den Ofen angebracht ist. Es bezieht sich unsere Bestimmung dann auf den vorhergehenden Fall (Note 29—32). Der בטח leitet die טומאה nicht von der einen hervorragenden Seite nach der anderen herüber, weil er nicht ein טפח breit ist. Wiewohl ein זיז nach 14, 1 bei noch so geringem Masse die טומאה bringt, so ist dies beim בטח nicht der Fall. Ist über dem בטח noch ein זיז (ein Gesimsen-Vorsprung), so kann er nach R. Elieser, wenn er kein טפח breit ist, ebenfalls nicht die טומאה hinüberbringen, weil nach Tosefta 14, 8 bei zwei übereinander hervortretenden Vorsprüngen (שני זיזין זה על גבי זח) der obere nur dann die טומאה bringt, wenn er ein טפח breit ist. R. Josua dagegen sagt, da der בטח nicht die טומאה bringt, so ist derselbe als nicht vorhanden zu betrachten, und der darüber befindliche זיז gilt als einzelner זיז, der nach 14, 1 auch beim geringsten Masse die טומאח bringt. +41) סנדל של עריסה, sandalförmige metallene Untersätze, die man unter die Füsse der Wiege legte. +42) Man hat absichtlich im Estrich des Söllers Löcher von der Grösse eines Quadrat-טפח gemacht, um die Untersätze der Wiege dort hineinzustecken. Würden die Löcher von selbst entstanden sein, so würde nach 13, 1 das Mass von einem Quadrat-טפח nicht genügen. +43) Wenn im untern Hause eine Toten-Unreinheit sich befindet. +44) Im Hause und im Söller. +45) Die Sandale kann als Gerät nicht vor der Unreinheit schützen, nach 6, 1. +46) Wenn die Oeffnung kleiner ist. +47) Die Grade der Unreinheit. +48) Die Sandale und die Wiege sind siebentägig unrein, und das in der Wiege liegende Kind ist unrein bis zum Abend, vgl. 1, 2. Dagegen kann in den Söller die טומאה nicht dringen, da die Oeffnung weniger als ein Quadrat-טפח gross ist. Ueber den Widerspruch zwischen unserer Stelle und 10, 2 vgl. die Kommentare. +49) Sukka 22 a. +50) מעזיבה , 6, 5, Note 64. — +51) Und es liegen auch keine Bretter (und keine Matte) darüber (Raschi). +52) Die oberen Balken liegen den unteren gegenüber, jene sind ebenso breit wie diese, und jeder hat mindestens die Breite von einem טפח. +53) Unter einem der untern Balken +53 a) Unter seiner ganzen Länge. +54) Dagegen ist der Raum darüber rein, da er von dem טפח-breiten Balken, der ein Zelt bildet, vor der Unreinheit geschützt wird. Umsomehr ist das unter den andern Balken Befindliche rein, da ja der die Unreinheit bedachende Balken von den andern durch einen Zwischenraum geschieden ist. +55) Zwischen ihrer ganzen Länge. +56) Was aber unter dem untern und über dem obern Balken sich befindet, ist rein, denn die Balken bilden eine Scheidewand vor der טומאח. +57) Da die טומאה unter freiem Himmel liegt (vgl. VO 7). Das darunter Befindliche ist rein. +58) Und sie sind genau so breit wie diese Zwischenräume, so dass wenn man die oberen Balken hinab, oder die unteren hinaufziehen würde, ein vollständig abschliessendes Gebälke ohne Zwischenräume vorhanden wäre. +59) Ich betrachte dies so, als wäre es ein vollständig zusammeuhängendes ununterbrochenes Zelt. Die Räume unter den untern Balken sind sämtlich unrein, weil man sich die oberen Balken hinabgezogen denkt (גור אהית, oben 11, 2, Note 16). Bezüglich der Räume unter den obern Balken denkt man sich wieder die untern bis hinauf gezogen (גוד אסיק), als wenn oben ein Gebälke ohne Zwischenräume vorhanden wäre. +60) Wie in Note 57. — +61) Ein viereckiger oder runder (zylinderförmiger) Balken. +62) Das ist beim runden Balken der Fall, wenn der durch den auf der Axe des Zylinders gemachten senkrechten Durchschnitt gebildete Kreis einen טפח im Durchmesser hat. +63) Auch unter die Teile des Balkens, die nicht so breit sind (Maim. טומאת מת 12, 7). +64) Was senkrecht über oder unter der Unreinheit sich befindet, ist unrein; alles Andere bleibt rein (VO 7). +65) Erubin 13b. +66) Vgl. die erste Regel oben 11, 7, Note 50. +67) Ein rechteckiges Prisma. +68) Der Umfang des viereckigen Balkens beträgt 4 טפחים, während der Umfang des runden nur 3 טפחים hat. — Dass der Talmud nur für die Praxis das Verhältnis der Peripherie zum Durchmesser des Kreises wie 3: 1 rechnet, aber auch gewusst hat, dass diese Rechnung ungenau ist, zeigt Zuckermann in deroben (11, 7) angeführten Schrift S. 23 ff. +69) Die zylinderförmig ist. +70) Mit der Mantelfläche auf dem Erdboden. +71) Nach den oben (11, 7, Note 50) angeführten zwei talmudischen Regeln ist diese Zahl nicht richtig. Der Umfang der Säule brauchte vielmehr danach nur 21 Handbreiten zu betragen, was sich leicht zeigen lässt. Es sei der Kreis um C ein auf der Axe der hier genannten Säule senkrechter Durchschnitt. Der Kreis berührt den Erdboden im Punkte J. Beschreibt man um diesen Kreis das Quadrat ABDE (dessen Seite, wie ersichtlich, dem Durchmesser des Kreises gleich ist), so muss sich in dem Winkelraum dieses Quadrates ein Quadrat AHGF, dessen Seite ein טפח lang ist, zeichnen lassen, damit unter der Säule ein freier Raum von einem Kubik-טפח vorhanden sei, der nach 3, 7 die טומאה bringen kann. Wenn nun die Quadratseite FG gleich 1 טפח sein soll, so muss dessen Diagonale AG = 7/5 טפח׳ sein. Dies ist aber der Fall, wenn der Umfang des Kreises C 21 טפחים beträgt. Denn dann beträgt die Quadrat-seite AB (= dem Durchmesser des Kreises) 7 טפחים; folglich dessen Diagonale art טפח, und da GL (als Durchmesser) = 7 טפח׳ ist, so sind art טפח׳. AG ist aber = LD, wie leicht zu beweisen; folglich ist AG = 7/5 טפח׳. — Wenn aber unsere Mischna statt 21 טפח׳ 24 טפחים hat, so muss, da die erste Regel in 11, 7, Note 50 in M. 6 unmittelbar unserer M. voransteht und daher nicht zu ändern ist, die zweite dort befindliche talmudische Regel nach unserer Mischna anders lauten, und zwar, wie bereits Zuckermann (l. c.) annimmt: כל אמה במרובע אמה ושליש באלכסון. „Jede Quadratelle hat 11/3 Elle in der Diagonale“. Man wollte wohl zur Zeit unserer (sehr alten) Mischna der leichteren Rechnung und der Kürze wegen einen Bruch mit dem Zähler 1 haben, und da war 1/3 (שליש) der dem wirklichen Werte (0, 41421) am nächsten liegende so geartete Bruch. Rechnen wir nun die Diagonale = 4/3 der Quadratseite, so stimmt die Zahl 24 in unserer Mischna ganz genau. Ist der Umfang des Kreises 24, so ist die Quadratseite AB (= dem Durchmesser) = 8. Die Diagonale art, also art, und art; folglich FG = 1 טפח. Wir wollen nun noch die ziemlich genaue Quantität des vorliegenden Kreisumfanges berechnen. Nennen wir denselben u, den Durchmesser d, und setzen wir die kleine Quadratseite FG (wie erforderlich) = 1. Es ist dann AG = LD = √2. Wir haben dann die Gleichung: art, daher +art +Es lässt sich vielleicht dadurch erklären, warum unsere Mischna das Verhältnis zwischen Quadratseite und Diagonale nicht, wie im Talmud. — 1: 7/5 angenommen. Die Frage mag ursprünglich im Lehrhause gestellt worden sein, ob eine Unreinheit unter einer solchen Säule auf einen darüber sich bückenden Menschen בוקעת ועולה ist (da solche Fälle häufiger vorkommen, als dass unter der Säule Gegenstände liegen). Hätte man nach den gewöhnlichen Regeln (wie in 11, 7, Note 50) gerechnet, so würde, wie oben gezeigt, die Entscheidung gelautet haben: Falls der Umfang der Säule mindestens 21 טפחים beträgt, ist die Unreinheit nicht בוקעת ועולה. Das wäre aber eine ungenaue Entscheidung zur Erleichterung (לקולא), da, wie gezeigt, tatsächlich noch bei 21, 45 die Unreinheit בוקעת ועולה ist. Es wurde daher für diese Entscheidung das Verhältnis wie art gerechnet, wobei sich die Zahl 24 ergab, die allerdings auch ungenau war, aber eine Erschwerung zur Folge hatte (לחומרא לא דק). Diese Entscheidung wurde dann in der Mischna fixiert, wiewohl sie nach der einen Seite (die aber selten vorkommt) eine unberechtigte קולא zur Consequenz hatte. Dies zur Rechtfertigung der Mischna, bei welcher so manche Erklärer sich in ihren Berechnungen verirrt haben. +72) Selbst an den Stellen m und n der obigen Figur, wo der freie Raum keinen Kubik-טפח beträgt, nach der Lehre in 7, 2, Note 25. +73) Wie in Note 64. +74) Oben 3, 3, Note 43. +75) Sie klebt an der Aussenseite der Schwelle, wo sie nicht vom Hause überdacht wird. +76) Er erklärt auch diese Stelle wie das Innere des Hauses, weil, wenn man hier die טומאה liegen liesse, man es auch in dem vom Hause überdachten Teile erlauben würde (מ״א). +77) Weil die טומאה nicht vom Hause überdacht wird. Die Besorgnis (גזירה) des R. Elieser teilt R. Josua nicht. +78) Die Schwelle. +79) Liegt die טומאה unter der dem Innern anliegenden Hälfte der Schwelle, so ist das Haus unrein; liegt sie unter der äusseren Hälfte, so ist das Haus rein, wie oben 6, 3. +80) An der Aussenseite der Oberschwelle. +81) Auch nach R. Josua. Denn in diesem Falle teilt auch dieser die oben (Note 76) ausgesprochene Besorgnis des R. Elieser (א״ר). +82) R. Jose achtet auch in diesem Falle nicht auf obige Besorgnis. +83) Die Olivengrösse vom Toten. +84) Auch an der Aussensseite. +85) Auch nach R. Jose. Denn da die טומאה an dieser Stelle vorbei hinausgeschafft werden wird, so erklärt man die Aussenseite ebenso für unrein, wie den Raum unter der Oberschwelle (wegen גזירח, wie in Note 76). +86) An der Aussenseite. +87) Er betrachtet diese wie das Innere des Hauses, aus dem in Note 76 angegebenen Grunde (גזירה). +88) Den dem Erdboden anliegenden טפח der Aussenseite der Schwelle. +89) Denn dieser ist dem Erdboden gleich zu achten. +90) Weil über die Schwelle die טומאה hinausgeschafft werden wird, wie oben in Note 85 angegeben. +1) Kelim 17, 11; B. batra 19b Tosafot v. רקיק; zum ganzen Abschn. vgl. Sifre Sutta ed. Horovitz S. 144 f. +2) מאור, ein Loch, um Licht einfallen zu lassen. +3) Es ist nicht ein Ueberbleibsel (vgl. weiter Note 6). +4) Damit die Unreinheit durch diese Oeffnung von einem Zelte ine Nebenzelt komme. +5) Die nähere Bestimmung in Kelim. l. c. und Bechorot 37b f. +6) Dies ist ein grösseres Mass als das Torhergenannte (so Maim., anders Tos. Note 1). Noch grösser ist eine Handbreite im Quadrat, weiter Note 12. +7) Einerlei aus welchem Grunde immer er dies nicht vollendet hat. +8) מלחת, oben 3, 7, Note 107. +9) Dies ist grösser als eine Quadrat-Handbreite; eine nähere Bestimmung vgl. 17, 12. +10) Die nicht durch Menschenhände entstandene Oeffnung. +11) Etwa Gegenstände dorthin zu legen. +12) Eine Handbreite im Quadrat, vgl. 3, 7, Note 82. +13) Wie oben Note 5. +14) Aus Holzoder Eisenstäben. Sie sind in Magazinöffnungen angebracht, die als Luftlöcher dienen. +14a) רפפות, (von רפף, schwanken) ein bewegliches Gitter, nach der Tosefta 14, 3 Gitterfenster in Sommerhäusern. +15) Es genügt also, dass alle Zwischenräume zusammen dieses Mass haben. +16) Alle in dieser Mischna genannten Masse. +17) Wie oben Note 5 angegeben. +18) Dass die Unreinheit in dieser Oeffnung nicht als טומאה רצוצה gelte, die aufwärts und abwärts dringt, nach VO 7. Nach א״ר und יו״ב ist hier unter „Hinausbringen der Unreinheit“ der Fall in 7, 5 (vgl. das. Note 55) verstanden, wobei durch eine Oeffnung alle andern verschlossenen Ausgänge vor der Unreinheit bewahrt werden. +19) Dazu genügen auch die kleinern Masse, weil dabei eine Erschwerung (חומרא) herauskommt. +20) Wie in Note 18, wobei ein kleineres Mass eine Erleichterung (קולא) zur Folge hätte. +21) Nach Bart. dient es dazu, Luft einzulassen, und ist dasselbe wie die Lichtöffnung in M. 1. Nach Tos. (oben Note 1) und Anderen soll dadurch eine freie Aussicht gewonnen werden, um etwa Gärten zu bewachen. +22) Wie oben Note 5. Nach Tos. l. c. ist hier ein mittelgrosser Bohrer gemeint. +23) So dass dadurch der Zutritt von Licht und Luft gestört, resp. die Aussicht verhindert wird. +24) Wie oben Note 11 und 12, da man nun die Oeffnung bloss zu einem derartigen Gebrauche benutzen kann. +25) Des vor dem Fenster gebauten Hauses. +26) In der Weise, dass nur die untere Hälfte des Fensters durch das Haus verdeckt wird. +27) Da dieser Teil zur freien Luft hinausgeht. +28) Das keinen bestimmten Zweck hat (nach יו״ב, ein Loch, das man zum momentanen Gebrauche gemacht und dann vergessen hat zu verstopfen.) +29) Wie ein von selbst entstandenes Loch, Note 9. +30) Wie eine zum Gebrauche bestimmte Oeffnung, Note 11. (vgl. die LA im Sifre sutta, zit. in ר״ש). +31) Indem die Bretter zu kurz waren. +32) מרק, vollenden, vgl. Joma 3, 4. +33) Dadurch ist die Türe zum geringen Teil offen geblieben. +34) Die Oeffnung gilt in allen diesen Fällen als von selbst entstanden. +35) In der Wand des Hauses. +36) אספתי, gr. σπáϑη, die Spatel, ein breites flaches Holz, dessen sich die Weber statt des Kammes (קירום, Kelim 21, 1, Note 5) beim alten senkrechten Webestuhl bedienten, um den Einschlag festzuschlagen und so das Gewebe dicht zu machen (ר״ש liest אצבתי und erklärt ebenso). +37) Da die Lampe zum Webegerät nicht passt, dürfte besser mit Horovitz (ספרי זוטא l. c.) ניר zu lesen sein (ein Schaft), vgl. Kelim 21, 1, Note 4. קנה kann dann ebenfalls Bezeichnung eines Schaftes sein (vgl. Rieger, Spinnen, Färben, Weben S. 29). +38) Für das betreffende Gerät. +39) Zur Aussicht nach einem schönen Platze. +40) Allerlei Gegenstände hinzulegen. +41) Auch nach Bet-Schammai, da die Oeffnung für verschiedene Gegenstände gebraucht werden soll. +42) Wenn bei einer Oeffnung, die eine Quadrat-Handbreite misst, der Raum durch Hineinlegen eines der folgenden Dinge vermindert wird, kann durch diese Oeffnung nicht die טומאה von einem Zelte ins andere kommen. +43) Von einem Toten. +44) Das nicht verunreinigt; vgl. 2, 1. +45) Wörtlich: „vermindert an der Seite (על ידי) eines viertel Kab Knochen“ (vgl. 2, 1, Note 10 u. 11). — Ist aber in einem Zelt ein כזית vom Totenfleisch, so kann das kleinere Stück Fleisch in der Oeffnung nicht das Durchgehen der טומאה verbindern, da im Gegenteil das eine Stück Fleisch mit dem andern sich verbindet. +46) Das gar nicht verunreinigt, vgl. 2, 3. +47) Wörtlich: „vermindert an der Seite einer Olivengrösse von Fleisch“. — Dagegen vermindert ein kleiner Knochen nicht den Raum, wenn die Unreinheit im Nebenzelte von einem viertel Kab Knochen herrührt, da Knochen mit Knochen als verbunden betrachtet werden. +48) Es wird obige Bestimmung (Note 43—45) wiederholt, um im allgemeinen zu lehren, dass die Verminderung (ausser beim כזית Fleisch) bei allen in 2,1—2 genannten Zeltunreinheiten bewirkt wird. +49) Dies verunreinigt nicht (Nidda 42b). +50) Verunreinigt nicht, ausser wenn es ein ganzes Glied ist (1, 7). +51) Ist nach dem Thoragesetze nicht verunreinigungsfähig; vgl. Sabbat 91a, Tos. v. אי. +52) Nach B. batra 20a wenn es drei טפחים von der Wand entfernt wurzelt, so dass es der Wand nicht schadet. Als am Boden haftend ist es nicht verunreinigungsfähig. +53) ככי, Kelim 17, 17, Note 180. +54) Es ist nicht zu dünn. +55) Hätte man es zum Essen bestimmt, so wäre es auch ohne הכשר verunreinigungsfähig, Teharot 1, 1. +56) Dadurch, dass man es mit einer Flüssigkeit benetzt hat, nach VK 17. +57) Das Aas der unreinen, d. h. der zum Essen verbotenen Vögel, ist erst dann als Speise verunreinigungsfähig, wenn man es zu essen gedenkt und benetzt hat, Teharot 1,3. +58) Oben Note 47. +59) Oben Note 45. +60) Weil diese Dinge verunreinigen, oben Note 49 und 50. +61) Wenn sie durch Benetzung verunreinigungsfähig geworden (תוי״ט); nach Maim, auch wenn dies nicht geschehen. +62) Weniger als drei טפחים entfernt von der Wand. +63) Da ist es bestimmt, entfernt zu werden, weil es die Wand beschädigt, oben Note 52. — Dinge, die man später wegzuschaffen gedenkt, verhindern nicht das Weiterdringen der טומאה, B. batra 19b. +64) Das sehr dünn ist. +65) Oben Note 55—57. +66) Nach Negaïn 11, 8. +67) Ein Ziegel aus Erde vom בית הפרס, vgl. 2, 3, Note 33. — +68) Nach seiner Ansicht ist ein solcher Lehmziegel unrein. +69) Nach ihrer Ansicht ist nur eine frische unbearbeitete Scholle in der Grösse des Siegels der grossen Waarensäcke unrein, vgl. 17, 5. — +70) Auch alles, was verunreinigungsfähig ist. +1) זיז, oben 8, 2, Note 23. +2) Die unter ihm sich befindet, ins Haus. +3) Weil der Raum unter demselben als mit dem Raume des Hauses verbunden und das Gesimse mit der Decke des Hauses als einunddasselbe Zelt betrachtet wird. +4) גיזרה scheint hier eine Abkürzung von גזוזטרא (Balkon, Altane) zu sein (8, 2, Note 24), גזרה in Ezech. 41, 12 hat eine andere Bedeutung. +5) גבלית (and. LA. גובלית, גבילית). Die Tosefta erklärt: (l. ומיושר ) איזו היא גבלית כל המעוקם מכאן ומכאן ומשויר מן חאמצע Was heisst גכלית? Ein Vorsprung, der von beiden Seiten schief (sich abwärts neigt) und in der Mitte gerade ist. Es stammt danach גבלית von art (Berg), da er die Form eines Berges hat (mit zwei Abdachungen und einem Rücken). +6) Das vordere Ende ist nach unten gebogen. Daher wird dieses Ende wie bis zur Erde reichend angesehen und der Raum unter dem Gesimse mit dem des Hauses verbunden. +7) Daher kann der Raum unter demselben nicht als mit dem des Hauses verbunden betrachtet werden. Der Balkon muss deshalb, als gesondertes Zelt, ein טפח breit sein. +8) נדבך, Esra 6, 4, Steinreihe. Diese hat eine Breite von 4 טפחים. +9) Um so mehr gilt obige Bestimmung, wenn das Gesimse noch näher an der Türe ist (יו״ב). +10) Das Gesimse. +11) Denn dann kann es nicht als mit dem Hause verbunden, sondern nur als besonderes Zelt betrachtet werden. +12) Vorsprünge, die kranzförmig sind und oberhalb der Türe stehen. +13) Vorsprünge, die mit Bildwerken verziert sind. +14) Sie werden als Zelte für sich betrachtet. +15) Dieser Satz steht im Widerspruch mit der Bestimmung am Anfang unseres Abschnitts. Nach Bart ר״ש und רא״ש handelt es sich hier um eine verschlossene Türe, wobei der Raum unter dem זיז nicht mit dem Hause verbunden werden kann, dann kann es natürlich nicht die Unreinheit ins Haus bringen (da dies ja verschlossen ist), sondern nur auf die Geräte, die unter dem זיז selbst sich befinden. א״ר streicht die Worte מביא את הטומאה. Nach ihm ist zu übersetzen: „Das Gesimse (bringt die Unreinheit) bei noch so geringem Masse sowohl über eine Türe, deren Mass eine Handbreiten-Weite ist, als über einem Fenster, dessen Mass eine Höhe von zwei Fingerbreiten, als über dem, dessen Mass eine Bohrer-Dicke ist“ R. Jose fordert dann für die zwei letzten Fälle ein anderes Mass, stimmt aber im ersten Falle mit dem ersten Tanna überein. In derselben Weise erklärt יו״ב, ohne zu korrigieren, indem er מביא את וכו׳ als einen Relativsatz fasst (welches die טומאה bei einem פותח טפח bringt.) +16) Wie oben 13, 1 angegeben. +17) Bei der von vorne herein gemachten Lichtöffnung nach 13, 1. — +18) R. Jose bezieht sich nur auf die zwei letzten Fälle (Note 16 und 17). — +19) Also muss das Gesimse im ersten Falle (Note 16) zwei Fingerbreiten messen; im zweiten Falle (Note 17) eine Bohrer-Dicke. — Nach ס״ט gibt unsere Mischna das Mass der Länge des Gesimses an, während Mischna 1 das Mass der Breite angibt Das מלואו des R. Jose (das sich auf die zwei letzten Angaben bezieht) ist zu übersetzen: „Die ganze Ausdehnung des Fensters“, d. h. der זיז muss so lang sein, dass er sich über das ganze Fenster erstreckt, über dem er sich befindet. +20) Der auf zwei in die Wand über der Türe eingeschlagenen Pflöcken liegt. +21) Höher als die Oberschwelle. +22) Wiewohl ein Gesimse in diesem Falle eine טפח-Breite haben muss (oben Note 11), so genügt bei einem Stabe das geringste Mass, weil er beweglich ist und leicht von oben weiter hinunter versetzt werden kann. +23) Er bringt also die Unreinheit nur, wenn er nicht höher als zwölf מפהים über der Türe steht (Note 9) +24) Das ein טפח breit ist, also ein Zelt bildet. +25) Wie ein Gürtel. +26) Das ist weniger als ein טפח, denn ein טפח beträgt vier Fingerbreiten. +27) Während über dem übrigen Teil der Türe kein Gesimse steht. +28) Unter dem ganzen Gesimse. +29) Denn die über dem Hause stehenden drei Fingerbreiten des Gesimses werden als zum Hause gehörig betrachtet, so dass sich die טומאה vom Hause dorthin verbreitet; von dort verbreitet sich die Unreinheit unter das ganze Gesimse, da das ganze ein zusammenhängendes Zelt bildet. רא״ש liest טהורים (sie sind rein) statt טמאים; die Erklärung hierzu vgl. in ס״ט. +30) Dem Gesimse. +31) Denn ebenso wie die טומאה vom Hause unter das Gesimse kommt, verbreitet sich die unter dem Gesimse befindliche טומאה ins Haus. +32) Denn wohl kann das Gesimse als zum Hause gehörig, aber nicht das Haus als zum Gesimse gehörig betrachtet werden. Würde das Gesimse ein טפח über der Türe reichen, so würde auch nach R. Josua dieser Teil des Gesimses als Zelt mit dem Hause als verbunden gelten und die טומאה hineinbringen. Nach ר״ש und andern Erklärern hängt die Kontroverse hier mit der derselben Tannaïm in 12,8 zusammen. +33) אכסדרה, oben 6,2, Note 20. — +34) Und die Vorhalle reicht nur drei Fingerbreiten über der Türe des Hauses. Da gelten dieselben Bestimmungen: Ist eine Unreinheit im Hause, so sind die Geräte in der Vorhalle unrein; ist eine Unreinheit in der Vorhalle, so sind die Geräte im Hause nach R. Elieser unrein, nach R. Josua rein. +35) Und das eine genau so breit ist wie das andere, ebenso wie die genau übereinander liegenden Balken in 12, 5. Die Bestimmungen hier stimmen daher mit den dortigen überein. +36) So dass der Raum zwischen beiden Gesimsen auch als Zelt gilt. Es wird als selbstverständlich vorausgesetzt, dass zwischen dem untern Gesimse und dem Erdboden wenigstens ein טפח Zwischenraum ist. +37) Unter dem untern Gesimse. +38) Unter dem ganzen Gesimse. +39) Dagegen ist der Raum darüber rein, da er von dem ein מפח-breiten Gesimse, das ein Zelt bildet, vor der Unreinheit geschützt wird. +40) Zwischen beiden Gesimsen. +41) Was aber unter dem untern und über dem obern Geeimse sich befindet, ist rein, denn die Gesimse bilden eine Scheidewand vor der טומאה. +42) Ueber dem oberen Gesimse. +43) Da die טומאה unter dem freien Himmel liegt (vgl. VO 7). Das darunter Befindliche ist rein +44) Gesimse. +45) In jedem der beiden Fälle sind beide Räume unrein, denn das herausragende Stück (unter welches die טומאה kommt) bewirkt, dass die טומאה aus dem einen Raum in den andern gelangt. +46) Die Unreinheit. +47) Wiewohl das herausragende Stück weniger als ein טפח breit ist, bewirkt es dennoch die Verbreitung der טומאה vom untern Raum nach dem Zwischenraume, da es mit dem andern Teil des Gesimses verbunden ein Zelt bildet, wie oben Note 29. +48) Unten auf dom Erdboden. +49) R. Elieser folgt hier seiner oben (Note 31) ausgesprochenen Ansicht, dass die טומאה, die sich unter einem Raume von weniger als ein טפח befindet oder dahin verbreitet, von da nach einem mit diesem Raum verbundenen Zelte dringt. +50) Im ersten Falle wird dieser Raum durch das untere Gesimse geschützt. Im zweiten Falle (und umsomehr im ersten Falle) kann der schmale überragende Teil nicht die טומאה in das anstossende Zelt bringen, nach der oben (Note 32) von R. Josua ausgesprochenen Ansicht. +51) Es wird aber als selbstverständlich vorausgesetzt, dass zwischen dem untern Gesimse und dem Erdboden ein Zwischenraum von mindestens einer Handbreite vorhanden ist. +52) Nur dieser. Der Zwischenraum und der Raum über dem obern Gesimse werden durch das untere Gesimse, das ein Zelt bildet, geschützt. +53) In diesem Falle ist die Unreinheit רצוצה (VO 7). +54) In diesem Falle liegt die טומאה unter freiem Himmel (VO 7). +55) Nach unten kann die טומאה nicht dringen, da das untere Gesimse als Zeltdach schützt. +56) Diese LA hatten רא״ש ,ר״ש und Bart. +57) Das ביניהן wird hiernach von zwei Zwischenräumen verstanden, von dem Raume zwischen beiden Gesimsen und dem Raume zwischen dem untern Gesimse und dem Erdboden. +58) Da das untere Gesimse weder nach unten noch nach oben einen freien Raum von einem טפח hat, so wird es als nicht vorhanden betrachtet, und der Raum vom obern Gesimse bis zum Erdboden gilt als ein Zelt, ebenso wie oben 11, 3, Note 23 die untern Teile des Kleides als nicht vorhanden betrachtet werden. So רא״ש. Indessen wird von יו״ב und ס״ט schon dagegen eingewendet, dass oben diese Bestimmung nur von den Kleiderteilen gilt, weil sie verunreinigungsfähig sind, was doch hier bei dem mit dem Gebäude verbundenen Gesimse nicht der Fall ist. Die meisten Kommentare entscheiden sich daher für die erstere LA., vgl. indessen יו״ב und מ״א. +59) Solche Gesimse werden als nicht volhanden betrachtet. +60) Nach Maim. (טומאת מת 17, 4) gilt dies als טומאה רצוצה. Dagegen meint ראב״ד, dass dies ein Irrtum sei; vielmehr liege der Grund unserer Bestimmung in dem Umstande, dass kein Zelt vorhanden ist, welches die טומאה nach den Seiten bringen könnte. +61) Und die von einander durch einen Zwischenraum getrennt sind. Dabei gelten dieselben Bestimmungen, die in Mischna 5 bis 7 bezüglich der zwei über einander stehenden Gesimse angegeben sind. Nach יו״ב bezieht sich dieser letzte Satz nur auf die unmittelbar vorher stehende Bestimmung; vgl. das. +1) Diese Mischna bis טבליות ist wörtlich in 11, 3 zu finden. (Die Erklärung dazu vgl. das Noten 17 bis 23.). Dort handelt es sich jedoch speziell um ein Haus, das in zwei Teile geteilt ist, und um das Hinüber bringen der טומאה von einem Teile in den anderen, während hier vom Bringen der טומאה im allgemeinen die Rede ist; Daher die Wiederholung. +2) טבליות, Mehrz. von טבלא (Kelim 2, 3, Note 28). +3) Die untern Platten werden als nicht vorhanden betrachtet, da sie selbst Unreinheit annehmen (Tosefta Kelim II, 6, 7. Nach יו״ב gilt die Platte als nicht vorhanden, selbst wenn sie Unreinheit annehmen kann (wie in dem Falle Kelim 22, 2), solange man nicht ausdrücklich bestimmt, dass man dieselbe dort für die Dauer liegen lassen wolle (vgl. Mischna 7). +4) Wenn Marmorsteinplatten übereinander liegen und eine טומאה befindet sich unter der untersten, die kein טפח über der Erde liegt, während die oberste Platte wohl ein טפח hoch über der Erde liegt.. +5) Wie eine טומאה רצוצה (VO 7). Die Marmorsteine werden wie die Erde betrachtet; eine טומאה, die darunter liegt, gleicht einer טומאה, die unter Erde oder Steinen liegt (Mischna 7). +6) So dass die Berührungsstelle kein טפח breit ist. +7) Jede einzelne Platte liegt so hoch. +8) Während die טומאה unter der ersten liegt. +9) Als hätte diese Platte die Toten-Unreinheit unmittelbar berührt. Denn was ein Zelt, das einen Toten überdacht, berührt, (selbst an einer Stelle des Zeltes, die kein טפח breit ist), ist so, als hätte es den Toten selbst berührt. Die zweite Platte wird demnach (nach 1, 2, Note 10) ein אבי אבות, und der sie berührende Mensch ein אב הטומאת, der Dach VO 3 siebentägig unrein ist. Indessen erhebt sich die Schwierigkeit, dass 1) der Satz, das ein אהל המת Berührende gilt so, als hätte es den Toten selbst berührt, nur aus 1, 2 Ende abgeleitet wird (Bart.). Jedoch nach der dort in Note 22 gegebenen Begründung gilt dies nur von dem Pflock, der ein Teil des Zeltes ist, was doch hier von der zweiten Platte nicht behauptet werden kann. 2) gilt nach Einigen der Satz חרב הרי הוא כחלל nicht von Holzgeräten (VK 5); die zweite Platte wird also jedenfalls kein אבי אבות, sondern nur אב, und der Mensch wird nur ראשון und sollte nur bis Abend unrein sein (1, 2, Note 12). Zur Beantwortung der ersten Frage muss angenommen werden, dass die zweite Platte bezüglich ihrer eigenen טומאח selbst wie ein Totenzelt betrachtet wird, obgleich sie die erste Platte nicht in einer טפח-Breite berührt (vgl. 16, 1). Zur Beantwortung der zweiten Frage ist anzunehmen, dass der Mensch, der das Totenzelt, während es noch den Toten überdacht, berührt, wegen טומאה בחבורין siebentägig unrein wird (nach VO 25); vgl. die ausführliche Erörterung in ס״ט. +10) Die sich gleichzeitig mit der טומאה dort befinden. +11) Wiewohl die zweite Platte wie ein Totenzelt betrachtet wird (nach Note 9), so gilt dies nur bezüglich der Unreinheit der Platte selbst, aber nicht bezüglich der unter derselben befindlichen Geräte. Hierzu wäre erforderlich, dass sie in einer טפח-Breite mit der ersten Platte in Verbindung steht (16, 1). +12) Dessen Platte entweder rund oder lang und schmal ist (א״ר, Maim.). Es muss an einer Stelle der Platte ein Stück von einem Quadrat-טפח vorhanden sein. — Da dies aber selbstverständlich ist und nicht bloss vom Tisch, sondern von jeder Ueberdachung gilt, haben ר״ש und A. unsere Bestimmung anders erklärt. Es ist hier die Rede von einem Tisch, der aus einer rechteckigen Platte besteht, deren Untergestell ein hohles rechtwinkliges Parallelepiped darstellt (eine Kiste ohne Boden und ohne Decke, תיבה פרוצה). Die Platte ragt aber nur wenig über das Untergestell heraus. Es wird nun gelehrt, dass der herausragende Teil des Tisches die unter ihm befindliche טימאה nur dann weiter bringt, wenn dieser Teil ein Quadrat-טפח vom Untergestell herausragt. Der Teil des Tisches, der vom Gestell eingeschlossen ist, gilt nicht als mit dem andern Teil verbunden, weil er von ihm durch die Wände des Gestells getrennt ist. Aus demselben Grunde kann auch eine טומאה innerhalb des Gestells nicht andere dort befindliche Gegenstände verunreinigen, wenn das Gestell nicht ein טפח breit ist (sei es noch so lang); der Teil der Platte, der über das Gestell herausragt, gilt nicht als mit dem über dem Gestell befindlichen verbunden. +14) Hier ist von irdenen Fässern die Rede, wie es in 9, 16, Note 130 beschrieben ist. +15) Mit der Mündung nach ober. +16) Mit der Mündung seitwärts. +17) Die bauchigen Wände berühren einander in der Länge eines טפח. Diese Bedingung ist nur beim Schlusssatz unserer Mischna erforderlich. +18) Als טומאה רצוצה. +19) Diese Bestimmung ist in jedem der beiden am Anfang gesetzten Fälle in anderem Sinne za fassen. Im Falle, dass die Fässer auf den Seitenwänden liegen (umgelegt sind), ist nur das, was senkrecht der טימאה gegenüber, unter oder über dem Fasse sich befindet, unrein; dagegen ist, was in dem Fasse ist, rein, da das irdene Gerät, das von der äusseren Seite aus keine Unreinheit annimmt, das in seinem Innern Befindliche vor der טומאה schützt (vgl. 9, 16, Note 140); dagegen dringt im Falle, dass das Fass auf seinem Boden (aufrecht) steht, die טומאה auch ins Innere des Fasses, und es wird alles unrein, Fass samt Inhalt (יו״ב). Das irdene Gefäss kann es hierbei nicht schützen, aus dem in Note 9, 16, Note 137 (vgl. auch 9, 13, Note 93) angegebenen Grunde. +20) Dass bei umgelegten Fässern die טומאה nur senkrecht aufwärts und abwärts dringt. +21) Da unreine Geräte nicht vor der טומאה schützen, dringt dieselbe ins Innere des Fasses. Die oberen Wände aller Fässer, die miteinander in einer Handbreite in Verbindung stehen, bilden nun ein einziges Zelt, wodurch die טומאה unter alle diese oberen Wände der Fässer sich verbreitet. +22) Selbst wenn die Fässer rein sind. +23) In diesem Falle bilden alle Fässer ein einziges Zelt, selbst wenn sie mit der Mündung nach oben stehen. +24) Da sich die טומאה unter alle verbreitet. Die Frage, wie bezüglich der im Innern und oberhalb der Fässer befindlichen Gegenstände zu entscheiden sei, braucht die Mischna hier nicht zu erörtern, weil hierüber bereits oben 9, 16 (und noch an andern Stellen) alles Nötige zu finden ist. +25) Die so hergerichtet sind, dass sie keine טומאח annehmen (nach Kelim 20, 6); so יו״ב. Nach Maim. bezieht sich יריעות nur auf den Fall מן הקורות, wobei die Teppiche ein Zelt bilden. Ein solches kann schützen, selbst wenn es verunreinigungsfähig ist (8, 1, Note 9). +26) Man hat eine senkrechte Scheidewand innerhalb eines Zimmers hergestellt, so dass hinter derselben ein Alkoven vom Zimmer abgesondert ist. +27) Man hat eine wagerechte Scheidewand parallel dem Gebälke gezogen, so dass das Zimmer in Oberund Untergemach geteilt wurde. +28) Im Alkoven oder im Obergemach. +29) Die Scheidewand verhindert das Eindringen der Unreinheit in den Abteil, wie oben 6, 2 (vgl. das. Note 40). +30) Die Scheidewand kann wohl das Hineindringen, aber nicht das Hinausdringen der Unreinheit verhindern, ebenso wie dies beim צמיד פתיל gilt, Kelim 3, 6 Note 48. +31) Wenn in diesem Abteil eine טומאה sich befindet. +32) Daun gilt es als Zelt. +33) Da die טומאה sich über das ganze Zelt verbreitet. +34) Weil die Unreinheit dort רצוצה ist, die wohl senkrecht aufwärts und abwärts dringt, aber sich nicht auf daneben liegende Gegenstände verbreitet (VO 7). Dennoch aber sind die Geräte im Hause unrein (was רא״ש auffällig findet), weil die Scheidewand nur eine schwache, nicht für die Dauer bestimmte Wand ist und die hinter derselben befindliche טומאה bezüglich der Geräte des Hauses nicht als רצוצה gilt, sondern als im Hause liegend betrachtet wird (vgl. die ausführliche Begründung in ס״ט). Maim. erklärt כלים שבחצץ als „die in der Dicke der Scheidewand befindlichen Geräte“; doch erscheint diese Erklärung gezwungen. +35) Man legt Bretter oberhalb des Fussbodens so, dass zwischen diesem und den Brettern ein kleiner Zwischenraum gelassen wird. +36) Zwischen den Brettern und dem Fussboden. +37) Selbst wenn dort ein טפח Zwischenraum vorhanden, so dass die Unreinheit nicht רצוצה ist. +38) Weil die טומאה keinen besonderen Ausgang hat, dringt sie in das Haus hinauf, ebenso wie 3, 7 beim Kanal unter dem Hause (vgl. das. Note 98). +39) Ebenso wie beim Kanal, oben 3, 7, Note 99—100. +40) Wenn darunter kein freier Raum von einem Kubik-טפח vorhanden ist. +41) Nach VO 12. +42) Gehacktes Stroh, das als Viehfutter gebraucht wird. +43) So dass im Hause über dem Stroh kein Zelt vorhanden ist. +44) Im Stroh. +45) Der Türe gegenüber wird gewöhnlich ein Raum leer gelassen, der als Durchgangsraum dient, wenn man Srtoh zum Gebrauche nehmen will. +46) Weil die טומאה keinen andern Ausgang hat, als durch diesen leeren Raum, wie in 9, 9, Note 65. Obgleich die טומאה im Stroh רצוצה ist, dringt sie dennoch in den leeren Raum, wie die in einer Wand befindliche טומאה ins Haus dringt. Es verhält sich hier so, wie in 6, 4, Note 46; nur dass hier, wo das Stroh ganz von den Wänden des Hauses eingeschlossen ist, das ganze Stroh wie das Innere des Hauses betrachtet wird. +47) In dem leeren Raume ausserhalb des Strohplatzes. +48) Dann gilt dieser Raum als besonderes Zelt. +49) Das Zelt schützt vor der Unreinheit. +50) Wiewohl oben (Note 29) die im Abteil befindlichen Geräte rein sind, selbst wenn dieser nicht ein טפח breit ist (so die meisten Erklärer gegen ר״ש und רא״ש), so kann hier das Stroh, das nicht als Scheidewand hingelegt worden und bestimmt ist, weggeräumt zu werden, nicht schützen, wenn es kein Zelt bildet (ס״ט). +51) So dass das Stroh ein Zelt über sich hat. +52) Es sei an der Stelle der Geräte ein Kubik-טפח-Raum oder nicht. +53) Denn innerhalb eines Zeltes kann das durch das Stroh gebildete Zelt nicht schützen, weil das Stroh bestimmt ist, weggeräumt zu werden. +54) Erubin 78b; Sukka 4a. +55) Anstatt עפר lesen einige תבן (Stroh); doch erklären bereits die Kommentare diese LA für unrichtig. +56)ובטלו, wörtlich: und er hat es (das ins Haus Gelegte) aufgehoben, d. h. aufgegeben. Er hat ausdrücklich erklärt, er wolle es dort liegen lassen und niemals wegnehmen. Nach dieser richtigen LA gehört ובטלו zum Vordersatz; der Nachsatz beginnt erst mit טומאה בוקעת. Maim. liest בטלו ohne ו׳ und fasst das Wort als Nachsatz, indem er ihn auf das Haus bezieht: Er hat das Haus nichtig gemacht, dass es nicht mehr als Zelt gilt. Wenn daher innerhalb dieses Hauses an einer Stelle eine טומאה und an einer andern Stelle Geräte sich befinden, werden letztere nicht unrein. +57) כרי (von כור rund sein), ein abgerundeter Haufen. +58) Letztere Haufen liegen im Freien. +59) Vgl. Jos. 7, 26. Gemeint ist, selbst wenn der Haufen so gross ist, wie jener Steinhaufen. Nach רא״ש soll es bedeuten: Selbst wenn er, wie der Steinhaufen von ’Achan, nur auf kurze Zeit errichtet war. – Allein bereits יו״ב bemerkt, dass es dort heisst עד היום הזה; der Steinhaufen bestand also lange Zeit. +60) Jedoch die Geräte nicht berührt. +61) Wie eine טומאה רצוצה (VO 7), und wenn am Orte der טומאה ein freier Raum von einem Kubik-טפח vorhanden ist, wird alles wie ein verschlossenes Grab beurteilt, nach VO 9. +62) Sotah 44a; B. batra 101a. +63) Nach Mischna B. batra 6, 8 waren die Grabhöhlen bedeckte Vertiefungen, die mit senkrechten Wänden versehen waren. In diesen Wänden war eine bestimmte Anzahl von Nischen (כוכין) angebracht, um in jede derselben eine Leiche mit ihrem Sarge hineinzuschieben. Vor dem Eingang zur Höhle machte man einen Vorhof als Raum für die Totenbahre und deren Träger. Es konnten aber bis vier Höhlen einen gemeinsamen Vorhof haben, so dass an jeder Seite dieses Hofes eine Höhle sich befand. +64) Um so eher, wenn derselbe noch grösser ist. +65) Obgleich nach Sotah 44a die Leiche (nach einer rabbinischen Verordnung) vier Ellen ringsumher verunreinigt, so gilt dies nicht von einer Leiche, die in einem von Wänden eingeschlossenen Raume sich befindet. +66) Nach יו״ב gilt dies nur, wenn der Hof auf einer Seite offen ist und ihn nur an drei Seiten Grabhöhlen umgeben; ist er aber an allen vier Seiten von Grabhöhlen eingeschlossen, so muss er auch nach Bet-Hillel mindestens vier Ellen im Quadrat messen. Anders ריש und Bart. Jedenfalls ist aber derjenige, der die Oberechwelle der Höhlentüre berührt, unrein (vgl. 12, 8). +67) Ueber גולל vgl. 2, 4 Note 43 die verschiedenen Ansichten; hier ist es am einfachsten als Verschluss einer Grabnische zu erklären. +68) Senkrecht. +69) Wagrecht vor der Grabnische. In diesen beiden Fällen wird die Grabnische durch eine Seitenfläche des Balkens verschlossen. +70) Der die Oeffnung der Grabnische verschliessende Teil des Balkens. +71) Wer aber die andern Teile des Balkens berührt, bleibt rein. +72) Man hat den Balken so gesetzt, dass eine der Grundflächen desselben die Grabnische verschliesst und die andere Grundfläche nach vorne heraussteht. +73) Die an der Grabnische liegen. +74) Solange man das übrige nicht weggeschnitten hat, verunreinigt der ganze Balken als Grabverschluss, da das ganzo vor dem Grabe liegt. Vgl. eine ähnliche Kontroverse in Mikwaot 10, 5. +75) Wie es in Kelim 10, 2 näher bestimmt wird. +76) Denn der גולל verunreinigt, solange er das Grab verschliesst, den Berührenden ebenso wie der Tote (Chullin 72a). +77) Nachdem sie vom Grabe entfernt worden. +78) Da ein irdenes Gerät mit צמיד פתיל vor der Totenunreinheit geschützt ist (Kelim 10, 1, Note 1). +79) Man hatte gerade keinen andern Verschluss und hat ein lebendes Tier dort fest gebunden, so dass die Grabnische dadurch verschlossen wurde. +80) Solange es dem Grabe als Verschluss dient. +81) Sukka 15b. Nach den Weisen kann auch ein Mensch nicht als Grabverschluss verunreinigen, sowohl aber Tiere, trotzdem diese selbst keine טימאה annehmen. +82) Dieser wird ein אב הטומאה. +83) Auch nachdem er sich vom Toten getrennt hat. +84) Sie werden auch als אב הטומאה (nach VK 5) siebentägig unrein. +85) Er hält etwa die Hand über dem Toten, wobei er jedenfalls ein אב הטומאה wird, selbst wenn die Hand keine טפח-Breite hat. Denn nur zur Ueberleitung der טומאה auf einen andern Gegenstand bedarf es eines טפח-Zeltes, nicht aber um selbst die טומאה anzunehmen, vgl. 16, 1. +86) Entweder nach der Entfernung vom Toten, oder er hat gleichzeitig mit der Ueberdachung des Toten die Geräte mit der Hand, die keine טפח-Breite hat, überdacht. +87) Nachher oder auch gleichzeitig. +88) Die Geräte. +89) Da der durch einen Toten Verunreinigte (טמא מת) nicht durch Ueberdachung verunreinigen kann, sondern nur durch Berührung. +90) Die Hand ist so breit, dass darin eine Fläche vorhanden ist, die sowohl in der Länge als in der Breite einen טפח misst. +91) Wenn sie mit dem Toten von derselben Hand, die ja ein Zelt bildet, überdacht werden. Hat er mit der einen Hand den Toten und mit der andern die Geräte überdacht, so muss nach יו״ב auch der Arm ein טפח breit sein; nach ס״ט ist dies nicht nötig (nach 7, 2). +92) Die eine Hand in das eine Haus und die andere Hand in das andere Haus. +93) Nach יו״ב muss auch jeder Arm ein טפח breit sein +94) Die beiden Arme verbinden beiden Häuser, dass sie wie ein Zelt betrachtet werden.. Der Körper des Menschen gilt nicht als Scheidewand zwischen den beiden Zelten, weil eia Ding, das selbst Unreinheit annimmt, nicht als Scheidewand gilt (oder weil der Mensch hohl ist, wie oben in 11, 3 bestimmt wird, רא״ש). +95) Beide Häuser sind rein, da in jedem nur eine halbe Olivengrösse vom Toten sich befindet. Jedoch ist der Mensch, wenn er jede seiner beiden Hände über eine halbe Oliven-grösse vom Toten gleichzeitig gehalten hat (selbst wenn diese im Freien liegen), unrein, nach 3,1, Note 13. +1) Kelim 17, 8; Sabbat 16b und Jerusch. das. 1, 4. +2) Wenn ein Ende desselben über einen Toten und das andere Ende über reine Geräte oder Speisen liegt, bringt es die Unreinheit über die reinen Dinge. +3) Dessen Umfang ein טפח und die Dicke 1/3 טפח ist, siehe Kelim 17, 8, Note 69. +4) קפח (arab. art schlagen, ebenso art) schlagen, verwunden, verderben. Er meint, er will seine Kinder verlieren, wenn diese Halacha nicht falsch ist. +4) הלכה, eine Norm, Gesetzesbestimmung. +5) Er hat bloss die Entscheidung gehört, ohne deren Grund zu erkennen. +6) מרדע, Kelim 9, 7, Note 80. +7) Den Ackersmann. +8) Der Zuhörer glaubte nun irrtümlich, die Unrein-Erklärung sei erfolgt, weil der Stecken gleichzeitig das Grab und den Ackersmann überdacht hat (nach VO 5), und folgerte daraus die Bestimmung, dass bewegliche Dinge bei einer Breite wie die Dicke eines מרדע die Zelt-Unreinbeit durch Ueberleituug bewirken. Tatsächlich war folgendes der Grund. +9) Der Rinderstecken mit den mit ihm verbundenen Geräten (dem Stachel und der Schaufel) ist durch das Ueberdachen des Grabes unrein geworden (denn eine solche Vernnreigung erfolgt auch beim geringsten Masse); dann ist der Ackersmann durch Berührung des Rinder-Steckens siebentägig unrein geworden, nach 1, 3, Note 13. +10) Die am Anfang unserer Mischna ausgesprochen sind. +11) Man hat folgende Bestimmungen getroffen. +12) Die siebentägige Unreinheit. +13) Dieser sollte, wenn zwischen dem Rinder-Stecken und seiner Schulter ein Gewand scheidet, nur bis zum Abend unrein sein; denn der מרדע ist אבי אבות, das Gewand אב הטומאה, und der Mensch ראשון, nach 1, 2. Dennoch haben die Weisen verordnet, er solle 7 Tage unrein sein, wie wenn der מרדע die Zelt-Unreinheit nach VO 5 auf ihn gebracht hätte. +14) Da in diesem Falle der Umfang einen טפח beträgt, würde man sich irren und die Unreinheit von der Ueberdachung des Menschen herleiten und fälschlich glauben, dass auch eine Zelt-Unreinheit bei einer טפח-Breite den Menschen nur bis zum Abend unrein macht. Deshalb hat man bestimmt, dass der Träger solcher Dinge in diesem Falle 7 Tage unrein sei, wie wenn das Ding einen טפח in der Breite hätte. +15) D. h. die Dinge, die den Toten überdachen oder von ihm überdacht werden. +16) Dies ist nicht eine rabbinische Bestimmung, sondern Thoragesetz; denn nur bei der Zelt-Unreinheit durch Ueberleitung ist eine טפח-Weite erforderlich (VO 5 — 6). +17) Welche von einem beweglichen Dinge von der Dicke eines מרדע, ohne es zu berühren, gleichzeitig mit einem מת überdacht werden. +18) Wie es das Thoragesetz bestimmt. Denn in diesem Falle sind die Menschen und Geräte, wenn der bedachende Gegenstand weniger als ein טפח breit ist, gar nicht unrein; die Weisen brauchten daher keine Vorbeugungsbestimmung zu treffen. +19) Diese Frage bezieht sich nur auf die zwei letzten Bestimmungen. +20) כוש, darunter ist hier die Spindelstange mit dem Haken zu verstehen (Kelim 9, 6, Note 59—60), die zusammen verunreinigungsfähig sind. +21) Die beiden Stücke gelten als verbunden, nach der Ansicht der Weisen in 3,1. +22) Da die Spindel nicht einen טפח breit ist. +23) האסל = הסל (L. und M. lesen so), Kelim 17, 16, Note 156. +24) Die Stange kann die טומאה nicht auf die Töpfe überleiten. Die Stange selbst wird unrein, wenn sie einen Behälter zum Gelde hat (Kelim 17, 16), ebenso der Mensch, der sie berührt. Jedoch die Töpfe werden durch Berührung der Stange nicht nurein, weil ein irdenes Gerät von der Rückseite aus keine Unreinheit annimmt. +25) Die Stange bringt die טומאה auf die Töpfe. Der Mensch, der zwischen der das Grab überdachenden Seite der Stange und der andern Seite steht, bildet keine schützende Scheidewand, nach 6, 1, Note 3. +26) תלולית (von חלל, hoch sein) ein Erdhügel. +27) In deren Nähe ein Begräbnisplatz liegt, Ketubot 20b. +28) Weil die Frauen dort ihre Abortus begraben. +29) Von der Stadt und der Strasse. +30) Nach der Ferne geht eine Frau nicht allein, sondern nur in Begleitung eines Mannes, und da geht sie lieber nach dem Begräbnisplatz, um dort den Abortus zu begraben. +31) Denn es ist zu befürchten, dass einst eine Stadt in der Nähe lag, die später zerstört wurde, und dies in Vergessenheit geriet. +32) Der Hügel. +33) Wenn aber ein Hügel näher zur Stadt ist, wird der andere, selbst wenn er innerhalb von fünfzig Ellen liegt, als fernliegend beurteilt, denn wenn eine Frau ihren Abortus begraben will, geht sie zum nähern, nicht zum entfernteren Hügel. +34) In diesem Fall ist zu befürchten, dass einst eine Stadt in der Nähe lag, und es ist dies vergessen worden. +35) Nasir 64b, B. batra 101b, Jer. das. 5. +36) D. h. es war bisher nicht bekannt, dass hier ein Grab sei. +37) An dem kein Zeichen zu sehen ist, dass er gewaltsam ermordet worden. Bei Ermordeten gelten nicht die folgenden Bestimmungen (bez. תבוסה und der Gräber-Nachbarschaft). +38) Nur wenn man findet; dies schliesst den Fall aus, dass man einen Toten an einer bestimmten Stelle begraben hat, nicht in der Absicht, ihn später von dort wegzuschaffen. Einen solchen darf man nicht exhumieren und anderswohin schaffen. +39) Er darf, wenn alle folgenden Bestimmungen gelten sollen, nicht sitzend oder mit dem Kopf zwischen den Knieen liegend gefunden worden sein; denn in diesem Falle ist anzunehmen, dass es ein Heide ist, da die Israeliten nicht in solcher Weise die Toten beerdigen. +40) Wenn er ihn von dort wegschaffen will. +41) תבוסה oder תפוסה (wie der Talmud liest) heisst die lockere Erde unter dem Toten, die mit dem Blute und anderen vom Toten herrührenden Flüssigkeiten (נצל , 2, 1, Note 5) vermischt ist. Dazu kommt noch eine drei Fingerbreiten dicke Schicht von der unter jener lockern Erde befindlicheu harten jungfräulichen Erde, die man ebenfalls mit dem Toten wegnehmen muss (Nasir 65a). Ueber die Etymologie von תכוסה oder תפוסה vgl. oben 3, 5, Note 65. +42) Zum Verständnis der folgenden Bestimmungen (die wir zuerst nach Bart. erklären wollen) seien die Bestimmungen der Mischna B. batra 6, 8 vorausgeschickt: Wenn jemand übernimmt, für seinen nächsten eine Grabstätte anzulegen, so hat er folgendes zu tun: a) Er mache das Innere der Grabhöhle 4 Ellen breit, 6 Ellen lang uud 4 Ellen hoch. b) In den Wänden dieser Höhle seien 8 Nischen ausgehöhlt (vgl. oben 15, 8, Note 63), nämlich 3 an der rechten Längenwand, 3 an der linken und 2 an der hintern dem Eingang gegenüber liegenden Breitenwand, c) Die Nischen seien 4 Ellen lang, 1 Elle (= 6 טפחים) breit und 7 טפחים hoch. d) Man mache einen Vorhof am Eingang der Höhle, der 6 Ellen im Quadrat hat, so viel als die Totenbahre und deren Träger an Raum einnehmen e) Zu diesem Vorhofe öffne man 2 Höhlen, eine von der einen, und eine von der andern (gegenüberliegenden) Seite. Von den andern 2 Seiten bleibt der Zutritt frei. (Nach R. Simon öffnet man 4 Höhlen, nach 4 Seiten). +43) Dadurch ist man berechtigt anzunehmen, dass hier noch mehr Tote begraben sind, unter folgenden Bedingungen. +44) Zwischen dem ersten und dritten Grabe. In B. batra heisst es ביניהם (zwischen ihnen) statt בין זה לזה. +45) Das ist das Mass der Breite der Höhle (Note 42a). +46) Dieses Mass erhält man annähernd, wenn man die Diagonale der Höhle berechnet, welche art … beträgt. Da dies mehr als 7 Ellen ist, wird die Zahl 8 angenommen. +47) D. h. nicht weniger als 4 und nicht mehr als 8 Ellen. +48) Die 8 Worte כמלא מטה וקובריה fehlen im Talmud (Nasir und B. batra) und werden von ר״ש und Bart. gestrichen, da diese Worte in der Mischna B. batra (Note 42d) beim Masse des Vorhofes zur Grabhöhle gebraucht werden. +49) Ein Begräbnisplatz, wo die Toten für die Dauer begraben wurden und nicht fortgeschafft werden dürfen. +50) Vom Ende der Totenkörper. +51) Nach den Richtungen, wo nach der Lage der Toten die Möglichkeit vorliegt, dass hier eine Höhle, ein Vorhof vor dieser, und eine zweite Höhle an der anderen Seite des Vorhofes vorhanden war (nach Note 42 de). +52) Die in Note 51 erwähnten 3 Räume haben zwar nur zusammen eine Länge von 18 Ellen. Allein von einer der beiden Höhlen wird das Mass der Diagonale, wie oben Note 46 angegeben, gerechnet.—Die Schwierigkeiten, die sich bei obiger Erklärung darbieten, sind bereits von vielen Erklärern bemerkt worden. Es sei deshalb noch die Erklärung des א״ר auf Grund des Jernschalmi (Nasir 9) mitgeteilt. Obgleich nach der Mischna B. batra der Vorhof 6 Ellen im Quadrat misst, so gilt dies nur für den Verkäufer einer Grabstätte, der ein knappes Mass geben kann. Mitunter macht man aber den Vorhof geräumig in der Grösse von 8 Ellen im Quadrat. Der Vorhof von 6 Ellen bietet nach der Mischna Raum (allerdings knappen) für die Bahre und ihre Träger und die Ablöser derselben. Mitunter machte man aber einen Vorhof von nur 4 Ellen im Quadrat für die Bahre mit den Trägern, ohne Ablöser (vgl. Berachot 3, 1). Das Minimum eines Vorhofes war also 4, das Maximum 8 Ellen im Quadrat. Unsere Mischna spricht nun von dem Falle, dass man 3 Tote findet, bei denen zwischen dem ersten und zweiten, und ebenso zwischen dem zweiten und dritten eine Distanz von mindestens 4 und höchstens 8 Ellen vorhanden ist. Da ist anzunehmen, dass zwischen je zwei Toten ein Vorhof lag, wo die Toten in den zum Vorhof geöffneten Höhlen begraben wurden. Da nun aber sowohl der erste als der dritte Tote möglicherweise am Anfang einer Höhle begraben sind, muss man sowohl vom ersteren als vom letzteren ab 20 Ellen untersuchen, 6 Ellen der Höhle, 8 Ellen als das Maximum eines Vorhofs und 6 Ellen der Höhle auf der andern Seite des Hofes. Die Worte כמלא המטה וקובריה sind hiernach nicht zu streichen. +53) Hier genügt schon die Auffindung eines einzelnen Toten, um die weitere Untersuchung nötig zu machen. Denn nachdem einmal durch die Auffindung von 3 Toten das Vorhandensein eines Begräbnisplatzes an dieser Stelle wahrscheinlich gemacht wurde, erregt schon der eine Tote die Befürchtung, es könnte hier eine neue Grabstätte, bestehend aus Grabhöhle, Vorhof und zweiter Grabhöhle (nach Note 42de), begonnen haben. +54) Nach Note 52. +55) Wörtlich: „Die Sache hat Füsse.“ +56) Diesen Toten. +57) Bevor man die drei ersten Toten gefunden hatte. +58) Und hätte ihn nicht an seine Stelle zurückbringen müssen, selbst wenn man nachher durch Auffindung jener drei Toten das Vorhandensein eines Begräbnisplatzes in einer Entfernung von nur 20 Ellen entdeckt hätte. +59) Die in vorhergehender Mischna angeordnet wird. +60) א״ר liest blos אמה und streicht על אמה. In der Tat wäre es genügend, wenn nur nach der Längenrichtung der 20 Ellen langen Strecke ein ellenlanger schmaler Streifen untersucht würde. Die Breite brauchte nicht eine Elle zu betragen. Indessen, meint יו״ב, die LA. אמה על אמה beibehaltcn zu sollen, da auch Tote hier begraben sein können, die von kleiner Statur sind und erst bei der Untersuchung eines ellenbreiten Streifens entdeckt werden. +61) Da gewöhnlich zwischen einer Grabnische und der anderen mindestens eine Elle Zwischenraum gelassen wird, so kann man auch bei dieser Untersuchung eine Elle unaufgegraben lassen. Es ist nicht anzunehmen, dass gerade in dieser Elle eine Sargnische sich befindet, da ja eine solche Nische eine Elle breit war (Note 42c). — Dies Verfahren wird in der ganzen 20 Ellen langen Strecke fortgesetzt, so dass man im ganzen 10 Quadrat-Ellen untersucht. +62) Jede Quadrat-Elle, die man untersucht, muss so tief aufgegraben werden. +63) Auf felsigen Boden. +64) בתולה oder קרקע בתולה heisst die noch unbearbeitete Erde (terra virgo bei Plinius). +65) Von den aufgegrabeuen Stellen, die der Unreinheit verdächtig waren. +66) Wenn er ein Kohen (כהן) ist. +67) בדמעו. Im samar. Targum wird חלב in Num. 18, 12 (wo es תרומה, die Hebe, bezeichnet) mit דמע übersetzt, ebenso in Gen. 45, 18 (wo es „Fett = das Beste“ bedeutet), vgl. hierüber Magazin für die Wissenschaft des Judentums 1886, S. 55. +68) Obgleich ein כהן die Untersuchung nicht vornehmen darf, da er sich nicht der möglichen Verunreinigung aussetzen darf, so kann er, wenn er es doch getan hat, seine Hebe essen. Es kann aber auch von dem Sklaven eines כחן sprechen. Nach Maim. ist hier nicht gemeint, dass der כהן in den מקום הטומאה hineingehe, sondern dass er die Erde, die man hinausgetragen, weiter fortschaffe (vgl. aber טומאת מת 9, 9). +69) המפקח, von פקח, öffnen. +70) Obgleich man nicht weise, ob der Verschüttete bereits tot ist. +71) Innerhalb der 20 Ellen. +72) שלולית, nach B. kamma 61a entweder ein Teich von gesammeltem Regenwasser (Samuel), oder ein Wassergraben, der die anliegenden Felder bewässert (R. Jochanan). +73) Eine 16 Ellen breite Strasse, vgl. B. kamma 6, 4, Note 26. +74) Man braucht nicht weiter auf der andern Seite des Wassers oder der Strasse zu untersuchen (Bart.). Nach ר״ש muss man auf der andern Seite die Untersuchung fortsetzen. +75) Selbst wenn diese Israeliten waren. +76) Man braucht nicht die unter den Toten liegende Erde (תבוסה) wegzunehmen, und es ist nicht nötig, eine weitere Untersuchung von 20 Ellen vorzunehmen. +77) קברו, eig. sein Grab, wo er vorläufig einen Toten begraben hat mit der Absicht, ihn später fortzuschaffen und auf einen Begräbnisplatz zu bringen. +78) Bei Frühgeburten braucht man die תבוסה nicht mitzunehmen, ebenso nicht bei Erschlagenen. +79) ר״ש und רא״ש haben die Worte ר׳ שמעון אומר nicht gelesen, dann muss es ואם statt אם heissen. ואם התקינו לקבר bedeutet danach: „wenn er es aber zum dauernden Grabe bestimmt hat“ (vgl. מ״ש). +80) Das Feld oder die Grube. R. Simen bezieht sich nur auf die letzten beiden Fälle, wo die Toten mit Absicht an diese Stelle gebracht wurden (יו״ב). +81) Zu den Toten, und man muss diese (nach Note 41) mit wegnehmen. Doch ist es auch nach R. Simon nicht nötig, eine Untersuchung von 20 Ellen in der Nachbarschaft (שכונח) vorzunehmen. +1) Vgl. Nidda 57 a. +2) Die Grabstelle und noch weiter hinaus. +3) Vgl. 2, 3 Note 33. Ein בית הפרס verunreinigt den, der eine Scholle davon berührt oder trägt, aber nicht durch Ueberdachung (VO 24). +4) מענה ein Streifen Landes, den der Pflüger auf einmal pflügt. +5) Von der Grabstelle an, die er zu pflügen begonnen hat, 100 Ellen nach der Länge des Feldes und 100 Ellen nach der Breite; so weit führt der Pflug die Totenbeine (der Ort der Grabstelle ist wohl dabei eingerechnet). So Bart. Wie es scheint, gilt diese Bestimmung selbst im Falle, dass er nur nach einer Richtung pflügt (מ״א). +6) Ein Seah Aussaat hat 50 Ellen im Quadrat = 2500 Quadrat-Ellen (Erubin 23b); daher sind 4 Seah Aussaat 100 Ellen im Quadrat = 10000 Quadrat-Ellen. Nach יו״ב spricht diese Mischna von dem Falle, dass er von der Grabstelle aus nach allen 4 Seiten pflügt, und die 100 Ellen sind vom Mittelpunkte des Grabes nach jeder Seite hin zu messen, so dass im Ganzen ein Quadrat, dessen jede Seite 200 Ellen misst, zum בית הפרס gemacht wird; zusammen sind dies 40000 Quadrat-Ellen, so dass für jede Seite 4 Seah Aussaat gerechnet wird. Er stützt diese Ansicht durch die Tosefta (17, 1), welche מאה אמה לכל רוח (100 Ellen nach jeder Seite) angibt. +7) Das sind 12500 Quadrat-Ellen. Die Seite des Quadrates ist nach dieser Ansicht ungefähr 111 2/4 Ellen (art); genauer 111,8 .. Ellen. +8) Diese Worte spricht der erste Tanna (nicht R. Jose); so ר״ש. +9) Und ebenso auf einem ebenen Felde (Bart.). — Nach einer Erklärung im רא״ש (und מ״ש) ist במורד ובמעלה zu verbinden. Danach gilt die Massbestimmung von 4 Seah Aussaat nur für das Pflügen auf ebenem Boden; dagegen wird für einen gebirgigen Boden, mag der Pflug abwärts oder aufwärts gehen, die folgende Bestimmung getroffen. +10) בורך המחרישה nach R. Hai כורך. Am hinteren Ende des Saatpflug-Grindels war ein trichterförmiges Gefäss angebracht, das unten in eine enge, an der Sterze entlang oder inneihalb der Sterze laufende Röhre auslief. In diesen Trichter wurden die Saatkörner getan, die infolge der durch die Bewegung des Pfluges verursachten Erschütterung einzeln in die frisch gezogene Furche fielen (Vogelstein, Die Landwirtschaft in Palästina, S. 29). +11) Es sind dort noch drei Saatkörner durch die Röhre zusammen herausgefallen +12) Es wird angenommen, dass so weit vom Pfluge Totenbeine geführt werden können. +13) Bezüglich der Unreinheit des בית הפרס. +14) Denn beim Aufwärtsgange wird der Pflug derart geschüttelt, dass die Totenbeine gleich beim Beginn des Pflügens herabfallen. +15) Eines Grabes. +16) גדר eine Mauer von Steinen (Spr. 24, 31). +17) (טחה = טוח, stossen), dadurch ist der Pflug abgeschüttelt worden. +18) Er schüttelt absichtlich die am Pfluge befindliche Erde ab. +19) Selbst wenn dies nach 5 oder 6 Ellen geschehen ist. +20) Wenn jemand innerhalb eines בית הפרס zu pflügen beginnt, so wird von dieser Stelle ab 100 Ellen weit ein neues בית הפרס gerechnet, als wenn er von einem Grabe aus zu pflügen begonnen hätte. +21) 50 Ellen rom Grabe ab. +22) Nach einiger Unterbrechung. +23) Er hat z. B. zuerst in der Richtung von Osten nach Westen, und dann in der Richtung von Norden nach Süden gepflügt. +24) Ueber die 100 Ellen hinaus. +25) Vgl. Mischna Temura 1, 5 und Talmud das. 13a. +26) מלטימיא, in Toeefta מלא טמיא; nach Maim. und A. eine Grube voller Totengebeine (טמיא, Gebeine). Levy fasst das מ (wie bei dem folgenden מצבירת) als Servilbuchstaben und erklärt לטימיא = λατομíα (= λατóμιον), Steinbruch. Dann müsste es aber auch ein Steinbruch, in dem sich Knochen befinden, sein, indem העצמות auch auf מלטימיא sich bezieht. +27) Der nicht in einer Grube, sondern auf der flachen Erde liegt. Für diese beiden Fälle hat man die בית הפרס-Verordnung nicht getroffen, weil sie nur äusserst selten vorkommen. +28) Dabei findet ein doppelter Zweifel (ספק סשיקא) statt: 1) vielleicht hat man die Grabstelle nicht bepflügt; 2) wenn auch dies geschehen ist, vielleicht hat der Pflug keine Gebeine mitgeschleppt. Es handelt sich hier nämlich um den Fall, dass man nicht das ganze Feld bepflügt hat. +29) Nachdem er bereits das Feld bepflügt hatte, so dass er beim Pflügen vom Grabe nichts gewusst hat. Die בית הפרס-Verordnung gilt aber nur für den, der vorsätzlich ein Grab einackert. +30) Ohne Zustimmung des Eigentümers. In diesem Falle kann man den Eigentümer, der sich nicht vergangen hat, nicht bestrafen, sein Feld für unrein zu erklären. Hieraus ist zu ersehen, dass die בית הפרס-Verordnung zur Strafe gegen die Grabschänder getroffen worden ist. +31) Gegen Nichtjuden ist die Strafmassregel nicht verordnet worden. +32) Umsoweniger gilt sie für Nichtjuden. +33) Die beiden Felder liegen am Abhang eines Berges, das unreine oben und das reine unten. +34) Das reine Feld. +35) Die Regengüsse. +36) Indem die Erde des obern Feldes diese Farbe hat. +37) Da die בית הפרס-Verordnung nur bezüglich der unaufgelösten Erdschollen, aber nicht betreffe der vom Wasser weggeschwemmten Erde gilt. +38) Man weiss nicht, wo das Grab ist. Ein solches Feld gilt ganz als unrein und verunreinigt auch durch Bedachen, vgl weiter 18, 3. +39) Denn in keinem Falle kann die Unreinheit in den Söller empordringen; befindet sich das Grab innerhalb des Hauses, so ist wohl das Haus unrein, der Söller aber ist rein, da er durch das Gebälke des Hauses vor der Unreinheit geschützt wird (VO 8); ist das Grab unter der Eingangs-Schwelle, so dringt zwar die Unreinheit ins Haus (vgl. 12,8), kann aber nicht weiter in den Söller dringen; liegt das Grab endlich unter der Wand, so dringt die Unreinheit zwar als טומאה רצוצה über die Wand des Hauses und des Söllers in senkrechter Richtung nach oben (VO 7), kann aber weder in das Haus noch in den Söller gelangen. +40) Denn in diesem Falle steht zu befürchten, dass die Unreinheit unter der Wand des Hauses gerade unter der Türe des Söllers sich befindet; sie dringt also in den Eingang des Söllers unter die Oberschwelle und verbreitet sich von hier aus in den Söller. +41) Die ebenfalls unrein ist (oben 2, 3, Note 32). +42) Die mit Erdschollen ausgerisseu und dann in einen Bund zusammengebunden wurden. +43) מרצופין, Kelim, 20, 1, Note 2. +44) Wenn die Schollen zusammen so gross sind, wio ein solches Siegel, verunreinigen sie. Vgl. die nähere Bestimmung dieses Masses in Bechorot 22a. +45) Um die Meinung der Weisen zu stützen. +46) Vgl. Kethubot 13, 1, Note 8. +47) Weil jedes einzelne Siegel nicht so gross war, wie ein Waarensack-Siegel. +1) In einer Weise, dass der Wein rein bleibt (vgl. Jerusch. Sabbat 1,4). Nach ראב״ד ist die folgende Reinheits-Vorschrift absolut geboten, weil man auch die profanen Früchte im Lande Israels nicht verunreinigen darf (vgl. מ״א). +2) Man hält die zur Weinlese nötigen Menschen 7 Tage in reinem Zustande und besprengt eie am 3. und 7. Tage mit Entsüudigungs-Wasser, nach der Vorschrift in Num. 19, 12; 18 – 19. Selbst wenn die Menschen und die Geräte vollständig rein sind, soll man mit ihnen so verfahren, als wären sie toten-unrein geworden (יו״ב). +3) Die abgeschnittenen Weintrauben werden durch das בית הפרס nicht verunreinigt, weil sie noch unbenetzt sind (VK 17). Wiewohl nach Sabbat 15a die Weintrauben, die zum Keltern geschnitten werden, als empfänglich für die Unreinheit gelten, so findet diese bloss rabbinische Bestimmung hier bezüglich der bloss rabbinischen Unreinheit des בית חפרס keine Anwendung. +4) Die nicht durch das בית הפרס unrein geworden. +5) In anderen Geräten. Die Winzer selbst, die durch das בית הפרס unrein geworden sind, dürfen die Weintrauben nicht in die Kelter bringen, da dort viele Flüssigkeiten sich befinden, wodurch die Trauben benetzt und für die טומאה empfänglich werden, sodass die Winzer sie verunreinigen würden. +6) Die Winzer. +7) Die den Wein Abnehmenden. +8) Weil die Winzer durch das Verweilen im בית הפרס zum אב הטומאה geworden sind, so dass sie auch Menschen und Geräte verunreinigen. Die Abnehmenden würden dann auch alle Weintrauben unrein machen. +9) Diese sind der Ansicht, dass die oben (in Note 3) erwähnte Bestimmung von Sabbat 15 a auch bezüglich der Unreinheit des בית חפרס Anwendung findet. Es müssen daher die folgenden Vorsichtsmassregeln getroffen werden. +10) Der nicht die טומאה annimmt, סיב (= ציב), Faser, besondere Bast vom Palmbaum. +11) כפישה, oben 5, 6, Note 55. Das Gefäss muss so gross sein, dass es keine טומאה annimmt, nach VK. 13. +12) Der Winzer, selbst kann sie zur Kolter bringen, da die Vorsichtsmassregeln, die er beim Lesen beobachtet, ihn stets daran erinnern werden, dass er die Trauben nicht berühren darf. +13) Es waren die Weinstöcke daselbst gepflanzt, bevor die Stätte zum בית הפרס gemacht worden ist. +14) Dieser hat (nach der Ansicht des R. Jose) unrecht gehandelt, dass er am בית הפרס einen Weinberg gepflanzt hat. +15) Nicht damit sie zum Keltern verwendet werden (wodurch sie nach Note 3 für טומאה empfänglich sind), sondern als Trauben verzehrt werden. +16) Moëd katan 5b. +17) Die bezüglich der bei ihnen geltenden gesetzlichen Bestimmung von einander verschieden sind. Die 3 בית חפרס werden in unserer M. und in M. 3 und 4 anfgezählt: 1. wenn ein Grab bepflügt wird; 2. wenn in einem Felde ein Grab verloren ist; 3. ein Trauer-Feld. +18) Nach 17, 1. +19) Nach R. Jose (oben Note 14) sind Weinstöcke ausgenommen. +20) Da die Bäume nicht ausgerissen werden und bei ihnen die weiter (Note 21) erwähnte Befürchtung nicht vorhanden ist (ראב״ד zu טומאת מת 10,8). +21) Da die Saaten oft mit der Wurzel ausgerissen werden, so ist zu befürchten, dass an der an den Wurzeln verbleibenden Erde Totenbeine hängen bleiben werden, die ins Haus gebracht, dort Verunreinigung verursachen könnten. +22) Wobei obige Befürchtung wegfällt. +23) Die Saaten, die in der Regel geschnitten werden. +24) Im בית הפייס-Felde. +25) Und auch dort dreschen. +26) Mit einer nach der andern. +27) Um die Frucht von allem Staube zu reinigen, in welchem Totenbeine von einer Gerstenkorn-Grösse (vgl. 2,3) sich befinden könnten. +28) Die im Tr. Challa Anf. anfgezählten 5 Getreidearten. +29) Weil an diesen mehr Staub haften bleibt. +30) עצה, nach den Kommentaren, die Stengel der Hülsenfrüchte. +31) Auf dem Felde; vielleicht ist ein Totenbeinchen darin. +32) Und auch die Erdschollen derselben. +33) S. oben 2, 3.— +34) Man weise nicht, an welcher Stelle das Grab sich befindet. Nach Tos. Nidda 57 a v. בית הפרס heisst dieses Feld (ebenso wie das der folgenden Mischna) nur in uneigentlichem Sinne בית הפדס, da solche Felder nicht als „Totenbeinstätten“ bezeichnet werden können; sie werden nur so genannt, weil sie in manchen Bestimmungen dem ersten in M. 2 genannten Felde, dem eigentlichen בית הפ, gleich sind. +35) Es ist nicht zu befürchten, dass beim Ausreissen der Saaten Erde mit Totenbeinen an den Wurzeln hängen bleibt, da hier keine Totenbeine umhergestreut liegen; so tief aber bis zum begrabenen Toten reichen die Wurzeln der Saaten nicht Eine and. LA ist: אינה נזרעת כל זרע „es darf nicht mit allerlei Saaten besät werden“ (so auch die Tosefta). Die Erklärung dieser LA vgl. in תוי״ט und sehr ausführlich ס״ט. +36) Um nicht Leute, die Lust haben, Früchte zu essen, zu gewöhnen, diese Stätte zu betreten und so durch Bedachung sich zu verunreinigen (Bart.). Nach Maim.: weil die Wurzeln der Bäume tief in die Erde dringen und bis zu Toten gelangen (vgl. יו״ב und ס״ט). +37) Selbst wenn sie gepflanzt waren, bevor das Grab dort verloren war. +38) Aus dem in Note 36 angegebenen ersten Grunde oder weil, wer es sieht meinen könnte, der Baum sei erst später dort gepflanzt worden. +39) סרק, B. batra 2, 7, Note 59. +40) Diese darf man nicht bloss dort stehen lassen, sondern auch von vornherein dort pflanzen (Bart.). +41) Dies ist eine Erklärung zum vorhergehenden אילן סרק, die wegen M. Kilajim 6, 5 hier nötig war (תא״ש). +42) So auch nach 17, 5, Note 38. Statt ובאהל heisst es in der Mischna der Talmud-Ausgaben: ואין מטמאין באהל (sie verunreinigen nicht durch Bedachen). Die Bestimmung bezieht sich da auf die von diesem Felde kommenden Erdschollen (ס״ט). +43) Moëd katan 5 b. +44) שדה בזכין, nach dem Talmud das.: ein Feld, in welchem man Tote beweint, d h Trauerreden über die Toten hält. Dieser Platz liegt nicht weit entfernt vom Begräbnisplatz. Tos. in Nidda 57 a v בית הפרס bringt eine LA שדה כוכין, ein Feld der Grabnischen (vgl über כוך B. batra 6, 8, Note 62), und erklärt, es ist ein Feld (wohl in der Nähe der Grabhöhle), wo man den Toten einige Zeit liegen lässt, um ihn bei gelegener Zeit nach dem Begräbnisort (den כוכין) zu bringen. So erklärt auch א״ר, der sich auf die Tosefta beruft, aber die Tos. erst korrigieren muss, um sie mit der Mischna in Uebereinstimmung zu bringen. +45) Weil der Besitzer dieses Feldes dasselbe bereits aufgegeben und der öffentlichen Benutzung überlassen hat; deshalb darf er nicht wieder davon Besitz ergreifen (vgl. M. B. batra 6, 7, Note 50), so ר״ש und Bart. nach Moëd katan 5b. Danach aber hätte diese Bestimmung nichts mit den Unreinheits-Vorschriften zu tun und würde nicht in unseren Traktat hineingehören. Man wird daher besser mit Maim. annehmen, dass zu befürchten steht, man habe einmal in diesem Felde, das in der Nähe eines Begräbnisplatzes liegt und vom Besitzer aufgegeben worden ist, einen Toten begraben. Man soll daher diese Stätte nicht oft von Menschen betreten lassen. +46) Die Erdschollen, die von diesem Felde genommen werden. +47) Da es ja zweifelhaft ist, ob je eine Unreinheit dort vorhanden war. +48) Was bei den beiden vorgenannten בית הפרסות nicht gestattet ist. +49) Pesachim 92 b, Chagiga 25 b. +50) Welche weiter unten kontroversieren. +51) Die in M. 2 genannte. +52) Nach der weiter unten angegebenen Weise +53) Nachdem er vorher im בית הפרס gewesen und möglicherweise unrein geworden ist, wonach er kein Pesach opfern kann (vgl Num. 9, 6). +54) Wenn ein Priester, der über ein בית הפרס gegangen ist, תרומה essen will, kann er sich auf die weiter unten angegebene Untersuchung nicht verlassen. Denn nur bezüglich der Pesach-Opferung, deren Unterlassung die כרת-Strafe nach sich zieht Num. 9,13), haben die Rabbinen ihre בית הפרס Bestimmungen nicht ganz aufrecht erhalten, nicht aber wegen des Verzehrens von תרומה, das bloss ein einfaches Gebot ist. +55) Der dort gegangen und nun in Zweifel ist, ob er unrein geworden und die Vorschriften von Num. 6, 9—12 zu beobachten hat, oder nicht. +56) Ein anderer untersucht die Stätte. Der Nasir selbst darf es nicht, weil er sich nicht absichtlich der möglichen Verunreinigung aussetzen darf. Findet der Untersucher ein Totenbeinchen von der Grösse eines Gerstenkorns, so gilt der Nasir als unrein; wo nicht, ist er rein. +57) Da der Nasir in jedem Falle für zweifelhaft unrein gehalten wird. א״ר liest umgekehrt: „Bet-Schammai sagen: Man untersucht nicht, und Bet-Hillel sagen: Man untersucht.“ Diese LA befolgt die Regel, dass Bet-Hillel nur ausnahmsweise gegen Bet Schammai die erschwerende Ansicht hat (vgl. Edujot 4, 1, Note 1); vgl. aber יו״ב u. ס״ט. +58) Die lockere Erde. +59) וממחה, von מחח. stossen, reiben. M. und L. lesen: וממהח, Ar. יממהא, was dasselbe bedeutet, vgl. Kelim 24, 17, Note 75. +60) Der dort gegangen ist. +61) D. h. zweifelhaft unrein, vielleicht hat er das Beinchen berührt oder bewegt. In den oben, Note 49, angeführten Talmudstellen wird eine andere Untersuchungsart angegeben, nämlich מנפח אדם בית הפרס (man bläst im בית הפרס), was wohl nach Mischna Maaserot 4,5 (מנפח מיד ליד, vgl. Beza 12b) zu erklären ist: Er schüttet die lockere Erde von einer Hand in die andere und bläst dabei den Staub weg; dadurch sieht er, ob darin ein Toten-Beinchen ist (יו״ב). Ueber den Widerspruch zwischen dem Talmud und unserer Mischna vgl. ר״ש. +62) So tief dringt die Pflugschar, welche die Totenbeine verschleppt; vgl M. B. batra 2, 12. +63) Die Worte רבי אומר fehlen im Talmud, ebenso in M. und L. Nach unserer LA. sind die folgenden Worte: או bis ממקום אחר טהור ein Zusatz des Rabbi zur alten Mischna. +64) Von einem reinen Orte. +65) Und sie aus dem Felde fortgeschafft hat. +66) Das בית הפרס-Feld +67) Vom ganzen Felde. +68) Da man durch ein solches Kennzeichen gemahnt wird, den Pflug nicht tiefer als 11/2 Handbreiten in die Erde zu senken (יו״ב). +69) Mit grossen Steinen, die sich nicht bewegen, wenn man auf sie tritt. +70) עזק, umgraben, wie Jesaja 5, 2. +71) Weil er beim Umgraben das Feld am besten untersucht (Maim. nach der Tosefta). Nach dem ersten Tanna genügt diese Untersuchung nicht. +72) Selbst wenn diese Steine nicht von neuem auf das Feld gelegt wurden (wie in der vorhergehenden Mischna), sondern bereits von früherer Zeit da waren (ס״ט), so bleibt er dennoch rein; denn er sah, dass auf den Steinen kein Totenbein lag, er also ein solches nicht berührt hat, und da die Steine nicht bewegt werden können, so hat er auch ein etwa daruuter liegendes Beinchen nicht bewegt. +73) So dass wenn durch sie ein Toten-Beinchen bewegt wird, dies durch ihre eigene Kraft geschieht und der Reitende nichts dazu beiträgt. +74) Der Gehende oder Reitende. +75) Ueber die Frage, warum der auf einem Menschen Reitende durch den Menschen, der Toten-Beinchen bewegt und ein אב הטומאה wird, nicht selbst verunreinigt wird, vgl. die Kommentare, besonders ס״ט. +76) B. mezia 105b. +77) Die nicht am Boden festsitzen und durch den darüber Schreitenden bewegt werden. +78) Wann ein Mensch oder ein Vieh in dieser Beziehung als schwach beurteilt wird, ist im Talmud B. mezia 105 b angegeben. +79) In letzterem Falle, weil die Kiaft des Reitenden die unten liegenden Toten Beine mitbewegt. +80) Vgl. oben 2, 3 Note 32. +81) Wiewohl man dort keine Toten begräbt, so ist dennoch za befürchten, dass unreine Erde dorthin geraten ist. +82) שונית ist wohl abgekürzt aus עשינית (in Mechilta zu Exod. 15, 5). Es ist der Meeresstrand, wo die Sturmflut des Meeres (vgl. aram. עשונא, syr. art, Kraft, Stärke) hinansteigt, vgl. oben 7, 1, Note 10. — Das Wort hat dann mit יעֵן (einer Felsenklippe) nichts zu tun. +83) Weil man dort keine Toten begräbt. +84) Nach Maim. und Bart. ist er blos rein bezüglich der schweren Unreinheit (der siebentägigen Unreinheit); dagegen bringt der Raum des Heidenlandes (אויר) überall die leichte Unreinheit (bis zum Abend). Andere bestreiten diese Ansicht (vgl. יו״ב). +85) Vgl. B. kamma 7, 7 Note 38. Die Erde dieses Landes (aber nicht der Luftraum) ist ebenso wie die des übrigen Auslandes, unrein; doch sind dort die Vorschriften betreffs der Verzehntung und des Brachjahres, wie im Lande Israel, zu beobachten. +86) Es ist zwischen seinem Eelde und dem Lande Israel kein Stück vom Heidenlande. +87) Die Schollen dieses Feldes sind rein, da dies Feld einem Israeliten gehört und dicht an das Land Israel grenzt. +88) Es befindet eich ein טפח breiter Streifen Erde vom Heidenlande oder von einem Begräbnisplatze zwischen diesem Felde und dem Lande Israel. +89) Vgl. Gittin 8 a. Ob dies nach der Thora oder bloss nach rabbinischer Bestimmung Pflicht ist, ist kontrovers, vgl. Gittin 46 a. +90) Pesachim 9 a. +90 a) Auch im Lande Israel. +91) Weil sie ihre Abortus in ihren Häusern begruben. +92) Wie ein Feld, in welchem ein Grab verloren ist. +93) So vieler Tage bedarf es, bis die Bildung der Frucht im Mutterleibe vollendet ist, vgl. M. Nidda 3, 7. +94) Denn er kann ein Weib in sein Haus gebracht haben. +95) Ein kanaanitischer Knecht eines Israeliten. +96) Eine Israelitin. +97) dass dort kein Abortus begraben werde. +98) ביב, oben 3, 7, Note 90. Einige lesen; הכוכים statt הביבים (die unterirdischen Höhlen, vgl. B. batra 6, 8 Note 62). +99) Da ist zu befürchten, dass die Erde durch das Begraben aufgelockert wurde. +100) Pesachim 9 a. Tos. B. kamma 19 b v. וחזיר. +101) Statt והחולדה liest Bart. וברדלס (s. Tosefta 16, 13), Iltis oder Marder (vgl. Löw bei Krauss, Lehnw. S. 164). +102) Weil diese Tiere den Abortus weggeschleppt oder aufgefressen haben. +103) אצטבא = אצטווניות, eine Säulenhalle (στοá). +104) Da diese zum Lustwandeln bestimmt sind, so begräbt man dort keine Abortus. +105) Eine Stadt im Lande Israel, die von Heiden bewohnt war +106) Weil dort wilde Tiere hausen, die alles Fleisch verzehren. +107) Caesarea maritima. +108) קסריון (so liest L), Caesarea Philippi. Vgl. Hildesheimer, Beitr zur Geogr. Pal. 4 ff. u. 42 ff. und R. Joseph Schwarz דברי יוסף III—IV, S. 50. +109) עכו, die Hafenstadt Akko an der gleichnamigen Meeresbucht, Hildesheimer l. c. 11 f. +110) Ob diese als Land Israel oder als Heidenland betrachtet werden soll. +111) Indem man sich überzeugt hat, dass dort keine Gräber sind. L. liest: מזרח קיסרין ומערב קיסריון וקברות מזרח עכו חיה ספק וטיהרו חכמים (Bezüglich des Ostens von Kesrin, des Westens von Kesarion und der Begräbnisplätze von Akko bestand ein Zweifel, und die Weisen erklärten es für rein). +112) R. Jehuda ha-Nasi. +113) קיני. Nach Jos. Schwarz, das heil. Land S. 106 ist dieses קיני identisch mit „Keni unweit Lod“, das im Jerusch. Ende Tsrumoth und in Sohar Thasria 42 b erwähnt wird. Nach ס״ט, der sich auf die Tosefta stützt, soll darunter das im Jerusch. Schebiit und im Sifre u. sonst unter den Grenzen von Palästina genannte גינייא דאשקלון gemeint sein, vgl. Hildesheimer, l. c. 72 ff. +114) Man hat beschlossen, es als Land Israel zu betrachten. +115) Weil sie nicht als ständige Wohnungen dienen. +116) Die als Nomaden von Ort zu Ort ziehen und ihre Zelte am Lagerorte aufschlagen. +117) Der Fruchthüter. +118) Welche oben spitz zulaufen. +119) Nach den Kommentaren Hütten, die zum Bergen der Früchte auf dem Felde dienen, um sie vor Regen zu schützen. +120) אלקטיות, von קיץ = קיימא, Sommer S. Maaserot 3, 7. +121) בית שער, ein Pförtnerhaus für den Torwächter, nach Maim: Torweg, Hausflur. +122) Wo die Pfeile, wohl auch noch andere Waffen (vgl. Tosefta: בית הזיגות) anfbewabrt werden, ein Zeughaus. +123) Die Kasernen. Die Tosefta hat: הקסטראות והלגיונות, die Lager und die Legionen (-Häuser). +

Ende des Traktats Ohalot.

+
+ + +TRAKTAT NEGAÏM. +

Vorbemerkungen.

+

(Diese Vorbemerkungen werden mit VN bezeichnet werden)

+

1) Es gibt dreierlei Aussatzschäden: a) Aussatz am Menschen (נגעי אדם). b) Aussatz an Kleidern (נגעי נגדים). c) Aussatz an Häusern (נגעי בתים). Bei jedem נגע ist zu unterscheiden zwischen dem eingeschlossenen (מוסגר) und dem endgültig entschieden für unrein erklärten (מוחלט).

+

2) Sobald bei einem Menschen (ebenso beim Kleid und Haus) ein Zeichen des Aussatzes sichtbar wird, muss er Y0r den Priester gebracht werden, der entweder durch eigene Kenntnis des Gesetzes oder auf Grund der Belehrung durch einen Gesetzeskundigen den Aussätzigen für rein oder unrein oder der Einschliessung bedürftig erklärt.

+

3) Beim Menschen gibt es folgende Aussatzarten: a) Der gewöhnliche Aussatz an der glatten Haut (עור בשר). b) Der Aussatz infolge einer Entzündung (שחין), oder eines Brandgeschwürs (מכוה). c) Der Aussatz an behaarten Stellen des Kopfes und Bartes (נתק). d) Der Aussatz auf einer Glatze des Kopfes, und zwar entweder auf der Vorderseite desselben (נכחת) oder auf der Hinterseite (קרחת). e) Die dunke lfarbigen Flecke an unbehaarten Stellen der Haut (בהק), welche rein sind.

+

4) Der Aussatzschaden ist nur unrein, wenn er die Grösse einer halben (kilikischen) Bohne hat (damit ist einer der zwei zusammengewachsenen Teile der Bohne verstanden). Diese Grösse wird גויס genannt und wird in 6,1 genauer bestimmt.

+

5) Unter נגע עור בשר versteht man gewisse Flecken, die an der glatten Haut entstehen. Es gibt hierbei vier verschiedene weisse Aussatzfarben, welche Unreinheit bewirken können: a) glänzend weise wie Schnee (בהרת). b) wollweiss (שאח, nach den חכמים). Diese beiden Farben werden אכוח (Hauptschäden) genannt. c) kalkweiss, Dies ist eine Nebenart (תולדה) von נדרת. d) eihäutchenweiss (כקרום ביצה) ; dies ist (nach den חכמים) eine Nebenart von שאת. Die letzten beiden Nebenarten werden in der Thora (Lev. 13,2) als ספחת bezeichnet.

+

6) Jede der genannten 4 weissen Farben kann auch mit Rot gemischt sein. Eine solche weisse, ins Rote spielende Farbe wird in der Mischna פתוך (Gemischtes) genannt.

+

7) Eine Hautentzündung (שחין) kann entweder von innen heraus oder durch einen Schlag entstehen. Entsteht eine Hautentzündung durch Feuer oder durch etwas, das vom Feuer erhitzt wurde (האור תולדת), so heisst sie מכוה (ein Brandgeschwür). Solange die Heilung des שהין noch nicht begonnen, heisst die Entzündung שחין המורד (der sich empörende, d. h. der Heilung noch widerstrebende שחין). An einem solchen kann kein unreiner נגע entstehen. 1st wieder die Entzündung ganz geheilt und veinarbt (צלקת), so wird ein dort entstdener נגע wie ein ננע עור נשר betrachtet. Die Vorschriften über Entzündungen gelten nur für den Zustand der begonnenen, aber noch nicht vollendeten Heilung, indem sich statt der durch die Entzündung zerstörten Haut eine neue feine Haut, wie die Schale des Knoblauehs (השום כקליפת), gebildet hat.

+

8) Der Haar-Aussatz (נתק) oder der Aussatz-Schaden am Kopfe oder am Barte zeigt sich zunächst durch Ausfallen des Haares an einer Stelle von der Grösse eines נרים (VN 4). Nach Maimonides wird der blosse Haarausfall נגע genannt, und es bedarf gar keiner Farben-Veränderung. Nach Ramban dagogen muss ausserdem diese Stelle eine andere Farbe als seine Umgebung haben. Jedenfalls aber ist hier nicht eine der 4 Farben, die bei נגעי עור בשר vorkommen, erforderlich, um den Verdacht des Aussatzes zu erregen; dies gibt auch Ramban zu.

+

9) Vom Kahlkopf (sowohl am Vorderhaupte als am Hinterhaupte) sagt die Thora (Lev. 13,40—43): er ist rein, d. b. selbst wenn die Farbe etwas verändert ist., wird es nicht als נתק angesehen; vielmehr hat der Kahlkopf den gesetzlichen Charakter von עור בשר insofern, dass er nur durch einen נגע in einer der 4 Farben oder deren Mischung (VN 5—6) unrein macht.

+

10) Hiernach muss zwischen נתק einerseits und קרחת וגבהת andererseits ein Unterschied bestehen. Nach ראב״ד (Comment. zum Sifra) ist נתק eine vereinzelte kable Stelle in der Mitte des Hauptes, die rinsgsum von Haarwuchs umgeben ist, קרחת oder גבהת bezeichnet dagegen den ganz kahl gewordenen Hinter- oder Vorderkopf. Jedoch ר״ש zu Negaïm 10,10 meint, קרהת oder גבחת bezeichnet einen unheilbaren Kahlkopf, dessen Haare nie wieder wachsen, נתק aber ein temporäres Ausfallen der Haare. Ramban will diese Ansicht im Stamme נתק finden, der „reissen, trennen“ bedeutet, während der beim Kahlköpf gebrauchte Ausdruck מרט ein gänzliches Ausfallen bezeichnet. Indessen ist nach Maim. (טומאת צרעת 5,8) auch der als קרח zu betrachten, dem durch eine Krankheit oder durch eine Salbe das Haupthaar ausgefallen, selbst wenn das Haar wieder wachsen kann (vgl. m. Comment. zu Lev. I 381).

+

11) Unter נהק (reine Flecken) sind dunkelweisse Flecken an der glatten Haut (עור כשר) zu verstehen, die weniger weiss sind als das Eihäutchen (s. oben Nr. 5).

+

12) Die Aussatzschäden an der Haut des Fleisches machen den Menschen erst dann endgültig unrein (מוחלט), wenn bei ihnen eines der Unreinheitszeichen (םימני טימאה) sich zeigt. Diese sind: a) Weisses Haar שער לבן (mindestens 2 Haare); b) Eine Stelle gesunden Fleisches (מחיה), die allseitig vom נגע umgeben (מבוצר, eingeschlossen) ist; c) Die Ausbreitung (פסיון), d. h. dass der נגע grösser geworden ist, als er bei der früheren Besichtigung war. Selbstverständlich kann bei der ersten Besichtigung von םסיון nicht die Rede sein.

+

13) Beim נתק (Nr. 8) ist nicht weisses Haar, sondern statt dessen goldgelbes Haar, שער צהוב (mindestens zwei Haare) ein Unreinheitszeichen. Ferner unterscheidet sich נתק von den andern Aussatzschäden dadurch, dass es dabei auch ein Reinheitszeichen (סימן טהרה) gibt, und wenn dieses vorbanden ist, schaden die Unreinheitszeichen nicht. Dieses Reinheitszeichen ist schwarzes Haar, שער שחור (mindestens zwei Haare), und wenn der Priester solches im נתק findet, kann er ihn sofort für rein erklären. Nach Sifra ist nicht gerade schwarzes Haar nötig, sondern jedes Haar, das nicht goldgelb ist, heisst hier שחור.

+

14) Ein נגע עור בשר wird מוחלט bei jedem der 3 in Nr. 12 genannten Unreinheitszeichen; שחין oder מכוה nur durch שער לבן oder נתק ; פסיון endlich nur durch שער צהוב oder פסיון, die קרחת ונכחת nur durch מחיה oder פסיון.

+

15) Wenn ein נגע עור בשר vor den Priester kommt (Nr. 2) und dieser darin eines der 2 Unreinheitszeichen, שער לבן oder מחיה, sieht, so erklärt er ihn für unrein, wo aber nicht, so erfolgt eine Einschliessung (הסגר) auf 7 Tage, nach welcher Zeit auch פסיון (Nr. 12 c) als Zeichen der Unreinheit gilt. Ist auch jetzt kein Unreinheitszeichen sichtbar, so erfolgt eine fernere siebentägige Einschliessung. Der siebente Tag wird hierbei mitgerechnet, sodass die Einschliessung im ganzen 13 Tage währt. Der Eingeschlossene wird für rein erklärt, wenn der נגע nach der erstmaligen Einschliessung kleiner als ein גריס (Nr. 4) geworden ist, oder wenn derselbe nach zweimaliger Einschliessung wenigstens sich nicht ausgebreitet hat, sondern in seiner ursprünglichen Grösse geblieben ist, vorausgesetzt, dass niemals שער לבן oder מחיה sich gezeigt hat.

+

16) Unter Einschliessung (הסגר) ist nicht zu verstehen, dass der Aussätzige in einem Hause eingeschlossen bleibe und dasselbe nicht verlasse; vielmehr hat der Priester nur dem Aussätzigen zu sagen: הרי אתה מוסגר (Du bist unter Verschluss), und, wenn der Aussätzige in einer mit einer Mauer umgebenen Stadt wohnt, ihn ausserhalb der Stadt zu senden (Kelim 1, 7), um da während der ganzen Zeit des Verschlusses einsam zu verbleiben (vgl. משנה למלך ה׳ צרעת 14,5).

+

17) In dieser Beziehung sowie bezüglich der Verunreinigung ist der מוסגר vollständig dem מוחלט gleich. Der Unterschied zwischen beiden besteht bloss darin, dass der מוחלט sein Haar wild wachsen lassen und seine Kleider einreissen muss (Lev. 13, 45) und, nachdem er geheilt ist, sich den in Lev. 14, 1 ff. gegebenen Vorschriften zu unterziehen hat, wozu der מוסנר nicht verpflichtet ist.

+

18) Der Aussätzige verunreinigt durch „Hineinkommen“ (ביאה), vgl. VK 28. Ein Aussätziger verunreinigt ferner durch Berühren und Tragen (במגע ובמשא), und auch sein Lager und sein Sitz (ומושב משכב) sind unrein; nach Maimonides ein אב הטומאה, wie bei זב (VK 29—31), nach Andern nur ראשון לטומאה (vgl. Maim. צרעת 10,11 und מל״ם das.).

+

19) Ein iufolge eines סימן טומאה (Nr. 12) entschieden für unrein Erklärter (מוחלט) kann nur rein gesprochen werden, wenn entweder der סימן טומאה geschwunden, oder der נגע kleiner als ein גרים, oder dunkler als קרום ביצה (Nr. 4 u. 5 vgl. Nr. 11) geworden ist, oder endlich, wenn der Aussatz die ganze Haut bedeckt (פרח בכולו, Lev. 13, 12).

+

20) שחין und מכוה (Nr. 7) ist dadurch unterschieden von andern Aussatzschäden, dass dabei nur eine einmalige siebentägige Einschliessung stattfindet, und wenn nach diesen 7 Tagen kein Unreinheitszeichen (Nr. 14) sichtbar ist, erfolgt die Reinsprechung.

+

21) Bei נתק (Nr. 8) wird nach der ersten siebentägigen Einschliessung, falls sich kein םימן טימאה (Nr. 14) vorfindet, vor der zweiten siebentätigen Einschliessung גלוח (das Scheren) vorgenommen, indem das ganze Haupthaar abgeschoren und 2 Haare rings um den נתק stehen gelassen werden. Dieses Scheren braucht nicht der Priester zu besorgen, sondern es kann von jedermann vollzogen worden. Auch ist hierzu kein Schermesser (תער) nötig; es kann vielmehr mit jedem beliebigen Instrument geschehen.

+

22) Der מוסגר bedarf nach seiner Reinsprechung bloss der טבילה (VK 9). Dagegen muss der מוחלט, nachdem er rein gesprochen worden (Nr. 19), sich noch den Reinigungsvorschriften unterziehen, welche in Negaïm Abschnitt XIII dargestellt sind.

+

23) Den Vorschriften über Kleider-Aussatz (נגעי בגדים) unterliegen alle weissen Kleider oder Geräte aus Schafwolle oder Leinen, ferner weisses Zettel- oder Einschlaggarn aus diesen beiden Stoffen, endlich alle Geräte aus gegerbtem Fell, auch wenn es gefärbt ist.

+

24) Beim Kleider-Aussatz werden in der Thora nur zwei Farben genannt: ירקרק und אדמדם. Ersteres ist nach der Mischna (11,4) ירקרק שבירוקים, was nach Tosefta 1,5 entweder „glänzendes Grün“ (wie eine Pfauenfeder) oder (nach einer andern Ansicht) „wacbsgelb“ bedeutet. אדמדם ist Dach Miscbna אדמדם שבאדומים, d. h. (nach Tos.) „Karmesinrot“. Ein Fleck von einer dieser beiden Farben (oder von beiden zugleich) in der Grösse eines גרים in den oben genannten Kleidern oder Stoffen gilt als נגע, infolge dessen der Priester das Objekt auf 7 Tage einscbliesst, d. h. unter Verschluss befindlich erklärt (Nr. 16).

+

25) Zeigt sich am siebenten Tage: 1. Dass die Farbe des נגע nicht dunkel geworden und 2. dass der נגע sich im Kleide weiter ausgebreitet hat, so ist es entschieden unrein (מוחלט) und muss verbrannt werden. Ist die Farbe sehr dunkel geworden und der נגע hat sich nicht ausgebreitet, so wird es für rein erklärt und bedarf nur der טבילה. Ist jedoch zwar die Farbe nicht dunkel geworden, der נגע hat sich aber nicht ausgebreitet, oder es hat sich zwar der נגע ausgebreitet, aber die Farbe ist dunkel geworden, so wird das Kleid gewaschen und noch einmal auf 7 Tage (zusammen 13 Tage, Nr. 15) eingeschlossen. So nach Maimonides.

+

26) Ist am 13. Tage nach der zweiten Einschliessung alles beim Alten geblieben, so ist das Kleid unrein und mues verbrannt werden. Nur wenn der נגע eine reine Farbe bekommen (er ist nicht grün und nicht rot), ist das Kleid rein und bedarf nur der טבילה. Ist aber die Farbe des נגע bloss dunkler geworden, so wird das Stück, woran der נגע ist, herausgerissen (und verbrannt) und an dessen Stelle ein Fleck (מטליח) eingesetzt. Das Kleid ist dann nach der טבילה rein. Hat sich aber nach der Reinsprechung wieder eine der נגע - Farben gezeigt, so wird das Kleid verbrannt.

+

27) Ein aussätziges Kleid (sowohl מוהלט als מוסגר) verunreinigt ebenso, wie ein aussätziger Mensch (Nr. 18). Es muss ebenfalls, auch als מוסגר, ausserhalb der Stadt bleiben, ja sogar in Städten, die nicht von einor Mauer umgeben sind, aus denen der aussätzige Mensch nicht verwiesen wird (Tosefta 7, 14).

+

28) Beim aussätzigen Hause sind die Unreinheitsfarben ירקרק und אדמדם wie beim Kleide (Nr. 24). Hierbei wird aber noch die Bestimmung hinzugefügt: שקערורות (Lev. 14,37), was nach Sifra „tiefscheinend“ (שוקעות במראיהן) bedeutet. Das gesetzliche Quantum (שיעור) des נגע ist beim Hause doppelt so gross, als bei den andern Aussatzschäden, nämlich 2 גרים lang und 1 גרים breit.

+

29) Nur die Häuser der Israeliten im Lande Israel, die viereckig sind, aus Steinen, Erde und Holz bestehen, mindestens 4 Ellen lang und 4 Ellen breit sind, unterliegen den Vorschriften über בתים נגעי. Nur an der Wand, und zwar an deren inneren Seite ist ein נגע am Hause verunreinigend.

+

30) Nachdem der Priester einen נגע an einem Hause wahrgenommen, erfolgt eine Verschliessung auf 7 Tage. Nach Raschi und ר״ש muss hier die Türe des Hauses tatsächlich verschlossen werden. Dagegen meint משנה למלך (zu ה׳ צרעת 14,5), dass nach Maimón, bloss mündlich das Haus unter Verschluss befindlich erklärt wird, wie oben Nr. 16.

+

31) Es gibt bei den נגעי בתים 10 verschiedene Fälle. Nach der ersten Verschliessung gibt es nämlich 4 Eventualitäten:

+

1) כהה, der Fleck ist dunkel geworden, sodass er eine unschädliche Farbe (מראה כשר) erhalten hat;

+

2) הלך לו, er ist entweder ganz geschwunden, oder es ist weniger als ein שיעור (Nr. 28) davon geblieben. In diesen beiden Fällen gilt die Bestimmung: קולפו והוא טהור, man schält den Ort des נגע ab, und das Haus ist rein.

+

3) עמר בעיניו, er ist in seiner Gestalt geblieben, dann wird das Haus verschlossen (מסגיר).

+

4) פשה, wenn der Schaden sich vergrössert hat, dann gilt die Bestimmung: חולץ וקיצה וטח ומסגיר, der schadhafte Stein (resp. die Steine) wird herausgezogen, rings um den Stein wird abgekratzt, und nachdem die Steine durch andere ersetzt worden, wird die Stelle mit neuer Erde bekleidet. Darauf ־wird das Haus wieder auf 7 Tage (der siebente der ersten 7 wird auch zu den zweiten 7 Tagen gezählt) verschlossen. In diesem 4. Falle kann der Ausgang nach der zweiten Verschliessung ein zweifacher sein:

+

a) חזר, der Aussatz kehrt zurück; dann muss das Haus niedergerissen werden (נותץ),

+

b) לא חזר, der Aussatz kehrt nicht wieder; dann wird das Haus durch Vögol entsündigt (טעון צפרים), nach Lev. 14, 49—53 und ist rein.

+

Der 3. Fall kann 6 Ausgänge haben:

+

3a) Dass nach der zweiten Verschliessung der Schaden כהה (Nr. 1) wird;

+

3b) dass er schwindet (הולך). In diesen beiden Fällen gilt die Bestimmung: קולפו וטעון צפרים (2 und 4b).

+

3c) Bleibt es nach dem zweiten חסנר in seiner Gestalt (עומד בעיניו), so ist man חולץ וקוצה וטח (4) und verschliesst zum dritten Male auf 7 Tage. Die 3 Verscbliessungen dauern nur 19 Tage, da der siebente und 13. Tag doppelt gezählt werden. Am 19. Tag erfolgt:

+

α) חזר, wenn der Schaden wiederkehrt, נתיצה (Niederreissen des Hauses);

+

β) kehrt er nicht wieder (לא חזר), Entsüudigung des Hauees durch צפרים (4b).

+

3d) Hat sich der נגע nach der zweiten Verschliessung ausgebreitet (פשה), so ist man ebenfalls חולץ וקוצה וטח und zum dritten Male מסגיר, wie bei 3c, und nach dem 3. הסגר erfolgt:

+

α) נתיצה, wenn חזר,

+

β) Entsündigung durch צפרים, wenn לא חזר (wie bei 3 c).

+

32) Ein aussätziges Haus (sowohl מוסגר als מוחלט) verunreinigt durch Berührung, mit dem Unterschied jedoch, dass מוסגר nur verunreinigt, wenn man es von innen berührt, während מוחלט auch von aussen verunreinigt (vgl. jedoch מל״ט zu טומאת צרעת 16, 3).

+

33) Ein Mensch, der in ein aussätziges Haus (מוסגר oder מוחלט) hineinkommt, wird sogleich unrein, wenn er auch nicht im Hause verweilt. Dagegen werden dessen Kleider erst dann unrein, wenn er da כדי אכילת פרם (s. die Erklärung zu 13, 9) verweilt hat. Jedoch werden Geräte oder Kleider, die selbständig, nicht als Bekleidung eines Menschen, in ein aussätziges Haus gebracht werden, ebenso sogleich unrein, wie ein Mensch, der hineingeht.

+

34) Steine, Erde und Holz des aussätzigen Hauses (מוסגר oder מוחלט) müssen, wie das aussätzige Kleid (Nr. 27), ausserhalb der Stadt, auch wenn sie nicht mit einer Mauer umgeben ist, hinausgeschafft werden. Sie verunreinigen ferner, wie der aussätzige Mensch ,במשא ובביאה כמגע (Nr. 18).

+

ABSCHNITT I.

+

1. Der Farben1 der Aussatzschäden2 gibt es zwei Arten3, welche in vier zerfallen4. Die Bahereth5 ist hochweiss6 wie Schnee, die Unterart derselben ist wie der Kalk des Tempels7. Die Seäth8 ist wie das Eihäutchen9, die Unterart derselben wie weisse Wolle10. So R. Meir. Die Weisen sagen: die Seeth ist wie weisse Wolle, die UDterart derselben wie das Eibäutcben11. 2. Die Mischung12 beim Schneeweissen12a ist wie Wein mit Schnee vermengt13, die Mischung beim Kalkweissen wie Blut14 mit Milch gemengt15. So R. Ismaël. R. Akiba sagt: Das Rötliche16 bei beiden Arten17 ist wie Wein mit Wasser gemischt; nur ist es beim Schneeweissen hell und beim Kalk weissen dunkler18 als bei jenem, 3. Von diesen18a vier Farben19 wird die eine mit der andern zusammengerechnet20, freizusprechen21, [als aussätzig] zu entscheiden22 oder einzuschliessen23; einzuschliessen24 nämlich, wenn [der Fleck] am Ende der ersten Woche stehen geblieben25; freizusprechen, wenn er noch am Ende der zweiten Woche stehen geblieben26; [als aussätzig] zu entscheiden22, wenn darin gesundes Fleisch27 oder weisses Haar28 gleich Aofangs29, oder am Ende der ersten Woche30, oder am Ende der zweiten Woche31, oder auch nach der Freisprechung32 entstanden ist; ferner [als aussätzig] zu entscheiden22, wenn daran eine Ausbreitung33 am Ende der ersten Woche, oder am Ende der zweiten Woche, oder nach der Freisprechung32 entstanden ist; endlich zu entscheiden22, wenn nach der Freisprechung die ganze Körperhaut weiss geworden ist34; dagegen freizusprechen, wenn nach der Entscheidung [als aussätzig], oder nach der Einschliessung die ganze Haut weiss geworden35. — Diese36 sind die Aussatzfarben, von denen alle [Bestimmungen über die] Aussatzschäden37 abhängen. 4. R. Chanina38, Vorsteher der Priester39, sagt: Der Farben der Aussatzschäden gibt es sechzehn40. R. Dosa, Sohn Archinos’41, sagt: Es gibt sechsund-dreiesig Farben der Aussatzschäden42. Akabja, Sohn Mahalalels, sagt: Zweiundsiebzig43. R. Chanina, Vorsteher der Priester, sagt: Man besieht die Aussatzschäden Anfangs nicht am Tage nach dem Sabbath44, weil das Ende seiner Woche45 dann auf den Sabbath fiele46; auch nicht am zweiten Wochentage, weil dann das Ende seiner zweiten Woche47 auf den Sabbath fiele48; und die der Häuser nicht am dritten Wochentage, weil dann das Ende ihrer dritten Woche auf den Sabbath fiele49. R. Akiba sagt: Man kann sie jederzeit besehen50; fällt die folgende Besichtigung51 auf den Sabbath52, so verschiebt man sie bis auf nach dem Sabbath53. Dies54 dient manchmal zur Erleichterung, manchmal zur Erschwerung. 5. Wie zur Erleichterung? War darin [am Sabbath] weisses Haar55, und das weisse Haar ist [am folgenden Tage] verschwunden56; waren [die Haare] weiss und wurden schwarz, [nämlich] entweder eins weiss und eins schwarz57, oder beide schwarz; waren sie58 lang59 und wurden zu kurz, [nämlich] entweder eins lang57 und eins kurz, oder beide kurz; hat sich [nach dem Sabbath] eine Entzündung an beide [Haare]60 oder an eines angesetzt61; hat die Entzündung beide [Haare]60 oder eines umgeben62; oder hat die beiden Haare von einander gesondert60 die Entzündung, oder geheiltes Fleisch der Entzündung, oder ein Brandgeschwül·, odergeheiltes Fleisch eines Brandgeschwürs, oder ein Bohak63; Avar darin gesundes Fleisch64 und ist [nach Sabbath] verschwunden56; war es viereckig65 und ist rund oder lang geworden; war es umgeben66 und ist nun an der Seite; war es58 gesammelt67 und nun68 verstreut69, oder es ist nun68 eine Entzündung gekommen und darin eingedrungen65; oder es hat68 eine Entzündung, das geheilte Fleisch einer Entzündung, ein Brandgeschwür, das geheilte Fleisch eines Braudgeschwürs oder ein Bohak63 es umgeben70, geteilt oder vermindert69; war58 Ausbreitung daran64, und die Ausbreitung ist nun68 vergangen72, oder der ursprüngliche Fleck73 ist verschwunden74 oder so vermindert, dass er68 samt der Ausbreitung nicht die Grösse einer Bohnengraupe hat75, oder ist68 zwischen den ursprünglichen Fleck73 und die Ausbreitung eine Entzündung, das geheilte Fleisch einer Entzündung, ein Brandgeschwür, das geheilte Fleisch eines Brandgeschwürs, oder ein Bohak eingedrungen76; alle diese Fälle bringen eine Erleichterung mit sieb. 6. Wie zur Erschwerung?77 War58 kein Aveisses Haar darin, und es ist [nach Sabbath] weissos Haar darin entstanden; waren [die Haare]58 schwarz, und sie wurden 68 weiss, oder es war58 ein Haar schwarz und eins weise57, und es wurden68 beide weiss ; waren sie 58 zu kurz und wurden68 lang59, oder es Avar58 eins kurz und eins lang 57, und es wurden 68 beide lang; war eine Entzündung an beiden [Haaren] oder an einem derselben angesetzt60, oder hat dio Entzündung beide [Haare] oder eins derselben umgeben 62, oder sonderte sie von einander die Entzündung, das geheilte Fleisch der Eutzündung, ein Brandgeschwür, das geheilte Fleisch eines Brandgeschwürs oder der Bohak63, und nun sind diese verschwunden; war58 darin kein gesundes Fleisch, und nun entstand darin gesundes Fleisch64; war es58 rund oder länglich, und nun68 wurde es viereckig65; oder es war58 an der Seite, und nun68 ward es umgeben66, oder es war58 verstreut69, und nun ist es gesammelt67; oder es war58 eine Entzündung gekommen und hineingedrungen69, oder eine Entzündung, geheiltes Fleisch einer Entzündung, ein Brandgeschwür, geheiltes Fleisch eines Brandgeschwürs, oder ein Bohak63 hatte es58 umgeben70, geteilt, oder vermindert69, und nun68 sind sie vergangen78; Avar58 keine Ausbreitung daran, und es entstand68 daran eine Ausbreitung64; Avar58 zwischen dem ursprünglichen Fleck73 und der Ausbreitung eine Entzündung, geheiltes Fleisch einer Entzündung, ein Brandgeschwür, geheiltes Fleisch eines Brandgeschwürs, oder ein Bohak vorhanden79 und nun68 sind sie verschwunden80; — alle diese Fälle bringen eine Erschwerung mit sich.

+

ABSCHNITT II.

+

1. Der hellweisso Fleck1 sieht an einem Germanen1a dunkel aus2, während der dunkle3 beim Aethiopier4 hochweiss aussiebt5. R. Ismael sagt: Die Kinder Israel — ich will ihre Sühne sein6 — sehen wie Buchsbaum7 aus, sie sind nicht schwarz und nicht weise, sondern mittelfarbig8. R. Akiba sagt9: Die Maler haben Farben, womit sie schwarze, weisse und mittelfarbige Figuren malen; man bringe daher eine Mittelfarbe, umgebe damit [den Schaden] von aussen10, so wird es sich, wie beim Mittelfarbigen, zeigen11. R. Jehuda sagt: Die Aussatz-Farben werden zur Erleichterung, aber nicht zur Erschwerung beurteilt; es wird also beurteilt der Germane nach seiner Leibfarbe zur Erleichterung12, und der Aethiopier nach der Mittelfarbe zur Erleichterung13. Die Weisen sagen: Beide14 werden nach der Mittelfarbe beurteilt15. 2. Man 16 besichtigt die Schäden nicht frühmorgens17 und nicht zwischen den Abenden18; nicht im Hause,19 nicht am wolkigen Tage, weil alsdann die dunkle Farbe hell-weiss aussieht20; auch nicht am Mittag, weil dann die hellweisse Farbe dunkel scheint21. Wann besichtigt man? Um die dritte22, vierte, fünfte, siebente23, achte und neunte Stunde24; so R. Meïir; R. Jehuda sagt: Um die vierte, fünfte, achte25 und neunte Stunde26 3. Ein Priester27, der auf einem Auge erblindet oder dessen Augenlicht28 verdunkelt ist, darf die Aussatzschäden nicht besichtigen, weilesheisst(Lev.13,12): „Nach allem, was die Augen29 des Priesters sehen.“ In einem dunkeln Hause30 bricht man keine Fenster aus31, um den Schaden darin zu besichtigen. 4. Wie ist die Besichtigung des Schadens32? Der Mann33 muss aussehen, wie grabend34 und Oliven pflückend35; das Weib wie Brot zurichtend36 und37 ihr Kind säugend38 und wie an einem aufrechtstehenden Stuhl39 webend, wobei die rechte Armhöhle40 sichtbar ist41. R. Jehuda sagt: Auch wie eine, die Flachs spinnt betreffs der linken42. So wie man bei der Schaden-Besichtigung aussehen muss, ebenso muss man beim Scheren aussehen43. 5. Alle Schäden darf ein Mensch besichtigen44, ausgenommen seine eigenen. R. Meïr sagt: Auch nicht die Schäden seiner Verwandten45. Alle Gelübde darf ein Mensch46 lösen, nur nicht seine eigenen47. R. Jehuda sagt: Auch48 nicht49 die Gelübde seiner Frau, die auf ihr Verhalten zu andern Leuten Bezug haben50. Alle Erstgeburten51 darf ein Mensch besichtigen52, ausgenommen seine eigenen Erstgeburten.

+

ABSCHNITT III.

+

1. Alle1 Monschen2 werden durch Aussatzschäden unrein, ausgenommen Nicht - Israeliten3 und Beisass-Proselyten4. Jeder5 ist6 befugt, die Aussatzschäden zu besichtigen, nur die Unreinheitsund Reinheitserklärung muss durch einen Priester7 erfolgen. Man8 kann zu ihm9 sagen: sprich: „unrein“, und er spreche: „unrein“; oder: sprich: „rein,” und er spricht: „rein“10. Man darf nicht zwei Schäden auf einmal besichtigen11, es sei an einer Person oder an zwei Personen12; sondern man besichtigt den einen, verschliesst ihn13, oder erklärt ihn für entschieden unrein14, oder eprichtihn frei15; dannschreitetman zum zweiten16. Man kann16a den schon Verschlossenen nicht noch einmal verschliessen17, auch nicht den entschieden Unreinen abermals für entschieden unrein erklären18; man darf nicht den entschieden Unreinen wiederum verschliessen19, oder den Verschlossenen wiederum für entschieden unrein erklären20. Aber anfangs21 oder am Ende der Woche22 kann man23 verschliessen24 und nochmals25 verschliessen26; für entschieden unrein erklären24 und abermals25 für entschieden unrein erklären27; verschliessen24 und freisprechen25; für entschieden unrein erklären24 und25 freifreisprechen28. 2. Wenn an einem Bräutigam29 sich ein Schaden zeigt, so lässt man ihm noch die sieben Hochzeitstage30; dies gilt sowohl für seine Person als für sein Haus und für sein Gewand31. Ebensolässtman32 an einem Feste33, alle Festtage hingehen.30 3. Die Haut des Fleisches34 kann unrein werden35 innerhalb zweier Wochen,36 und zwar durch drei Zeichen:37 Durch weisses Haar, gesundes Fleisch oder Ausbreitung; durch weisses Haar oder gesundes Fleisch anfangs,38 oder am Ende der ersten Woche, oder am Ende der zweiten Woche, oder auch nach der Freisprechung;39 durch Ausbreitung am Ende der ersten Woche,40 oder am Ende der zweiten Woche, oder auch nach der Freisprechung.39 Er wird unrein in zwei Wochen, welche nur dreizehn Tage sind.41 4. Die Entzündung42 und das Brandgeschwür43 werden unrein35 in einer Woche,44 und zwar durch zwei Zeichen: durch weisses Haar oder Ausbreitung; durch weisses Haar anfangs38 oder am Ende der Woche, oder auch nach der Freisprechung;39 durch Ausbreitung am Ende der Woche,40 oder auch nach der Freisprechung.39 Sie werden unrein in einer Woche, die aus sieben Tagen45 besteht. 5. Die Haar-Aussatzschäden46 werden unrein36 innerhalb zweier Wochen,46a und zwar durch zwei Zeichen: durch dünnes goldgelbes Haar47 oder durch Ausbreitung; durch dünnes goldgelbes Haar anfangs,38 oder am Ende der ersten Woche, oder am Ende der zweiten Woche, oder auch nach der Freisprechung;39 durch Ausbreitung am Ende der ersten Woche,40 oder am Ende der zweiten Woche, oder auch nach der Freisprechung.39 Sie werden unrein in zwei Wochen, welche nur dreizehn Tage sind.41 6. Die48 Hinter- oder Vorderglalze49 werden unrein35 innerhalb zweier Wochen, und zwar durch zwei Zeichen: durch gesundes Fleisch, oder durch Ausbreitung;50 durch gesundes Fleisch anfangs,38 oder am Ende der ersten Woche, oder am Ende der zweiten Woche, oder auch nach der Freisprechung;39 durch Ausbreitung am Ende der ersten Woche,40 oder am Ende der zweiten Woche, oder auch nach der Freisprechung.39 Sie werden unrein in zwei Wochen, welche dreizehn Tage sind.41 7. Die Kleider51 werden unrein innerhalb zweier Wochen, und zwar durch drei Zeichen: durch dunkelgrün, oder dunkelrot,52 oder Ausbreitung. Durch dunkelgrün oder dunkelrot anfangs,53 oder am Ende der ersten Woche,54 oder am Ende der zweiten Woche,55 oder auch nach der Freisprechung56; durch Ausbreitung am Ende der ersten Woche40, oder am Ende der zweiten Woche, oder auch nach der Freisprechung56a. Sie werden unrein in zwei Wochen, welche nur dreizehn Tage sind41. 8. Die Häuser57 werden unrein innerhalb dreier Wochen58, und zwar durch drei Zeichen: durch dunkelgrün oder dunkelrot59, oder Ausbreitung. Durch dunkelgrün oder dunkelrot anfangs60, oder am Ende der ersten Woche61, oder am Ende der zweiten Woche62, oder am Ende der dritten Woche63, oder auch nach der Freisprechung64; durch Ausbreitung40 am Ende der ersten Woche65, oder am Ende der zweiten Woche66, oder am Ende der dritten Woche67, oder auch nach der Freisprechung68. Sie werden unrein in drei Wochen, welche nur neunzehn Tage sind69. Es gibt bei den Aussatzschäden nicht [eine Verschliessungszeit von] weniger als einer Woche70 und nicht [eine solche von] mehr als drei Wochen71.

+

ABSCHNITT IV.

+

1. Es gibt [Bestimmungen1] für das weisse Haar, dio nicht für die Ausbreitung, und solche für die Ausbreitung, die nicht für das weisse Haar gelten. Das weisse Haar macht gleich anfangs2 unrein, es macht in jeder weissen Färbung3 unrein, und es kann niemals ein Reinheitszeichen werden4. Dagegen gilt für die Ausbreitung, dass die Ausbreitung in noch so geringem Umfange5 unrein macht, dass sie bei allen Aussatzschäden6 unrein macht, ausserhalb des Aussatzschadens7, was für das weisse Haar nicht gilt. 2. Es gibt [Bestimmungen1] für das gesunde Fleisch, die nicht für die Ausbreitung, und solche für die Ausbreitung, die nicht für das gesunde Fleisch gelten. Das gesunde Fleisch macht gleich anfangs2 unrein, es macht in jeder Farbe8 unrein, und es kann niemals ein Reinheitszeichen werden4. Dagegen gilt für die Ausbreitung, dass eine noch so geringe Ausbreitung9 unrein macht, dass sie bei allen Aussalzschäden10 unrein macht, ausserhalb des Aussatzschadens11, was für das gesunde Fleisch nicht gilt. 3. Es gibt [Bestimmungen1] für das weisse Haar, die nicht für das gesunde Fleisch, und solche für das gesunde Fleisch, die nicht für das weisse Haar gelten. Das weisse Haar macht bei der Entzündung und beim Brandgeschwür12 unrein, beisammenstehend und zerstreut13, eingeschlossen14 und nicht eingeschlossen15. Dagegen gilt für das gesunde Fleisch, dass es beim Hinterkahlkopf und beim Vorderkahlkopf16 unrein macht, umgewandelt und nicht umgewandelt17, bei dem ganz in weiss verwandelten stört18, und in jeder Färbung8 unrein macht, was für das weisse Haar nicht gilt. 4. Sind die zwei Haare an der Wurzel schwarz19 und an der Spitze weiss19, so ist er rein, an der Wurzel weiss und an der Spitze schwarz, so ist er unrein20. Wieviel muss daran weiss gefärbt sein? R. Meïr sagt: ein wenn auch noch so kleines Teilchen; R. Simon sagt: soviel dass man es mit der Schere abechneiden kann21. War es unten nur ein Haar, es hat sich aber oben geteilt, so dass es aussieht, als wären es zwei, so ist er rein22. Ein Fleck23, auf dem weisses Haar oder schwarzes Haar steht, ist unrein24, man achtet nicht darauf, dass vielleicht die Stelle, auf der das schwarze Haar25 steht, die Grösse des Flecks verkleinert, weil sie gar nicht zu erfassen ist26. 5. Ein Fleck von der Grösse einer Bohnengraupe27 und ein Streifen geht von ihm heraus, wenn dieser die Breite von zwei Haaren hat, gehört er zu ihm28 inbezug auf weisses Haar und auf Ausbreitung29, aber nicht inbezug auf gesundes Fleisch30. Zwei Flecken31 und ein Streifen geht von dem einen zum anderen, wenn er die Breite von zwei Haaren hat, verbindet er sie32, wenn nicht, verbindet er sie nicht. 6. Ein Fleck von der Grösse einer Bohnengraupe und darauf gesundes Fleisch von der Grösse einer Linse33 und inmitten des gesunden Fleisches weisses Haar34, schwindet das gesunde Fleisch35, ist er unrein36 wegen des weissen Haares37, schwindet das weisse Haar, ist er unrein wegen des gesunden Fleisches38; R. Simon erklärt ihn für rein39, weil es nicht auf dem Fleck sich umgewandelt hat40. Ein Fleck und gesundes Fleisch zusammen von der Grösse einer Bohnengraupe und weisses Haar inmitten des Flecks41, schwindet das gesunde Fleisch35, ist er unrein36 wegen des weissen Haares42, schwindet das weisse Haar, ist er unrein wegen des gesunden Fleisches38; R. Simon erklärt ihn für rein39, weil es nicht auf einem Fleck von der Grösse einer Bohnengraupe sich umgewandelt hat43; er stimmt aber zu, dass er unrein ist, wenn er an der Stelle des weissen Haares so gross wie eine Bohnengraupe ist44. 7. Ein Fleck45, auf dem46 gesundes Fleisch und Ausbreilung entstanden sind47, schwindet das gesunde Fleisch, ist er unrein wegen der Ausbreitung, schwindet die Ausbreitung, ist er unrein wegen des gesunden Fleisches48; ebenso bei weissem Haar und Ausbreitung. Ist er49 geschwunden50 und wiedergekommen, am Ende der Woche, ist es so, als wäre er geblieben, wie er war51, nach der Freisprechung52, muss er wie ein neuer besichtigt werden. War er hellweiss und ist dunkelweiss geworden53, dunkelweiss und ist hellweiss geworden, ist es so, als wäre er geblieben, wie er war, jedoch nur, wenn er nicht bis unter die vier Aussatzfärben abgeblasst ist54. Ist er55 zurtickgegangen56 und hat sich wieder ausgebreitet57, hat er sich ausgebreitet58 und ist wieder zurlickgegangen59, erklärt R. Akiba ihn für unrein60, die Weisen erklären ihn für rein61. 8. Ein Fleck von der Grösse einer Bohnengraupe, der sich um die Grösse einer halben Bohnengraupe ausgebreitet hat, während von dem ursprünglichen Fleck62 soviel wie eine halbe Bohnengraupe geschwunden ist63, muss nach R. Akiba wie ein neuer besichtigt werden64; die Weisen erklären ihn für rein65. 9. Ein Fleck von der Grösse einer Bohnengraupe, der sich um eine halbe Bobnengraupe und etwas ausgebreitet hat, während von dem ursprünglichen Fleck soviel wie eine halbe Bohnengraupe geschwunden ist66, ist nach R. Akiba unrein67; die Weisen erklären ihn für rein68. Ein Fleck so gross wie eine Bohnengraupe, der sich um eine Bohnengraupe und etwas ausgebreitet hat, während der ursprüngliche Fleck geschwunden ist, ist nach R. Akiba unrein69; die Weisen sagen: Er muss wie ein neuer besichtigt werden. 10. Ein Fleck von der Grösse einer Bohnengraupe, der sich um eine Bohnengraupe ausgebreitet hat70, auf dessen Ausbreitung71 gesundes Fleisch oder weisses Haar entstanden ist, während der ursprüngliche Fleck geschwunden ist, ist nach R. Akiba unrein72; die Weisen sagen: Er muss wie ein neuer besichtigt werden73. Ein Fleck von der Grösse einer halben Bohnengraupe, auf dem nichts weiter war, zu dem ein Fleck von einer halben Bohnengraupe hinzugekommen ist, und auf diesem ein Haar, ist zu verschliessen74. Ein Fleck von der Grösse einer halben Bohnengraupe, auf dem ein Haar war, zu dem ein Fleck von einer halben Bohnengraupe hinzugekommen ist, und auf diesem ein Haar, ist zu verschliessen75. Ein Fleck von der Grösse einer halben Bohnengraupe, auf dem zwei Haare waren, zu dem ein Fleck von einer halben Bohnengraupe hinzugekommen ist, und auf diesem ein Haar, ist zu verschliessen76. 11. Ein Fleck von der Grösse einer halben Bohnengraupe, auf dem nichts weiter war, zu dem ein Fleck von einer halben Bohnengraupe hinzugekommen ist, und auf ihm zwei Haare, ist für entschieden unrein zu erklären77, weil sie gesagt haben78: Wenn der Fleck79 vor dem weissen Haar da war, ist er unrein80, wenn das weisse Haar vor dem Fleck da war, ist er rein81, wenn es zweifelhaft ist82, ist er unrein83; R. Josua erkannte84 dies85 nicht an.

+

ABSCHNITT V.

+

1. Jeder zweifelhafte Aussatzschaden ist rein, ausser diesem1 und noch einem anderen, und welcher ist das? Wenn an jemandem ein Fleck von der Grösse einer Bohnengraupe war, man hat ihn verschlossen, und am Ende der Woche ist er so gross wie ein Sela, und es ist zweifelhaft, ob es derselbe ist oder ein anderer statt2 seiner entstanden ist, so ist er unrein3. 2. Ist er wegen weissen Haares für entschieden unrein erklärt worden, darauf ist das weisse Haar geschwunden und dann ist weisses Haar wiedergekommen4, ebenso wenn es gesundes Fleisch oder Ausbreitung ist5, am Anfang, am Ende der ersten Woche, am Ende der zweiten Woche oder nach der Freisprechung6, so bleibt es, wie es gewesen7. Ist er wegen gesunden Fleisches für entschieden unrein erklärt worden, darauf ist das gesunde Fleisch geschwunden und dann ist gesundes Fleisch wiedergekommen, ebenso wenn es weisses Haar oder Ausbreitung ist8, am Anfang, am Ende der ersten Woche, am Ende der zweiten Woche oder nach der Freisprechung6, so bleibt es, wie es gewesen7. Ist er wegen Ausbreitung für entschieden unrein erklärt worden, darauf ist die Ausbreitung geschwunden und dann ist die Ausbreitung wiedergekommen, ebenso wenn es weisses Haar9 ist, am Ende der ersten Woche, am Ende der zweiten Woche oder nach der Freisprechung6, so bleibt es, wie es gewesen7. 3. Zurückgelassenes10 Haar ist nach Akabia, Sohn des Mahalalel, unrein, nach den Weisen rein. Was ist zuriickgelassenes Haar? Wenn an jemandem ein Fleck war und auf diesem Weisses Haar, ist der Fleck gescbwunden, aber das weisse Haar hat er an seinem Platz zurückgelassen, dann ist er wiedergekommen, so erklärt Akabia, Sohn des Mahalalel, ihn für unrein11, die Weisen dagegen für rein12. Es sagte R. Akiba: In diesem Falle stimme ich zu, dass er rein ist13. Was aber ist zurückgelassenes Haar14? Wenn an jemandem ein Fleck von der Grösse einer Bohnengraupe war und darauf waren zwei Haare, es ist nun soviel wie eine halbe Bohnengraupe davon geschwunden, hat aber das weisse Haar auf dem Platz des Flecks zurückgelassen und ist dann wiedergekommen15. Darauf sagten sie zu ihm: Ebenso wie man das, was Akabia gesagt hat, für nichtig erklärt hat16, so hat auch das, was du sagst, keine Geltung17. 4. Jeder zweifelhafte Fall bei einem Aussatzschaden ist, wenn er gleich am Anfang vorliegt18, rein, so lange er noch nicht in den Zustand der Unreinheit eingetreten war19, sobald er in den Zustand der Unreinheit eingetreten war, ist er auch im Zweifelsfalle unrein. Wie ist das? Wenn zwei20 vor den Priester kommen, an dem einen ist ein Fleck von der Grösse einer Bohnengraupe und an dem anderen einer von der Grösse eines Sela, am Ende der ersten Woche ist er an diesem so gross wie ein Sela und an jenem so gross wie ein Sela21, und man weiss nicht, an welchem von beiden er sich ausgebreitet hat, sei es an einem Manne22 sei es an zwei Männern23, ist er rein24. R. Akiba sagt: An einem Manne ist er unrein und an zwei Männern ist er rein25. 5. Sobald er in den Zustand der Unreinheit eingetreten war, ist er auch im Zweifelsfalle unrein, wie ist das? Wenn zwei zum Priester kommen, an dem einen ist ein Fleck von der Grösse einer Bohnengraupe und an dem anderen einer von der Grösse eines Sela, am Ende der Woche ist er an diesem so gross wie ein Sela und etwas und an jenem so gross wie ein Sela und etwas, sind sie beide unrein26, wenn sie dann beide selbst wieder auf die Grösse eines Sela zurückgegangen sind, sind sie beide unrein27, bis sie auf die Grösse einer Bohnengraupe zurückgegangen sind28; das ist mit dem Ausspruche gemeint: Sobald er in den Zustand der Unreinheit eingetreten war, ist er auch im Zweifelsfalle unrein.

+

ABSCHNITT VI.

+

1. Der Flächenraum des Fleckens muss ein Quadrat von der Grösse einer Kilikischen Bohnengraupe1 sein. Eine Bohnengraupe2 nimmt den Raum Y0n neun Linsen3 ein, eine Linse den Raum von vier Haaren4, das ergibt einen Raum von 36 Haaren5. 2. Ein Fleck von der Grösse einer Bohnengraupe und darauf gesundes Fleisch von der Grösse einer Linse6, hat der Fleck zugenommen7, ist er unrein8, hat er abgenommen, ist er rein9, hat das gesunde Fleisch zugenommen10, ist er unrein11, hat es abgenommen, ist er rein 12. 3. Ein Fleck von der Grösse einer Bohnengraupe und darauf gesundes Fleisch weniger gross als eine Linse13 — hat der Fleck zugenommen14, ist er unrein, hat er abgenommen15, ist er rein, hat das gesunde Fleisch zugenommen16, ist er unrein, hat es abgenommen17, ist er nach R. Meïr unrein18, nach den Weisen ist er rein19, weil eine Ausbreitung des Aussatzschadens nach innen nicht als solche gilt. 4. Ein Fleck grösser als eine Bohnengraupe und darauf gesundes Fleisch grösser als eine Linse — haben sie zugenommen oder haben sie abgenemmen20, sind sie unrein, wenn sie sich nur nicht bis auf weniger als ihr Mass verkleinert haben21. 5. Ein Fleck von der Grösse einer Bohnengraupe, der von gesundem Fleisch von der Grösse einer Linse rings umgeben ist, und ausserhalb des gesunden Fleisches ist wieder ein Fleck22 — da kommt der innere [Fleck] unter Verschluss23 und der äussere ist für entschieden unrein zu erklären24; R. Jose sagt: Das gesunde Fleisch ist kein Unreinheitszeichen für den äusseren, da der Fleck25 in ihm eingeschlossen ist26. Hat es abgenommen oder ist es geschwunden, so sagt R. Gamliel: Wenn es an der Innenseite geschwunden ist27, ist es ein Zeichen für Ausbreitung des inneren [Flecks] und der äussere ist rein28, und wenn an der Aussenseite29, ist der äussere rein30 und der innere30a kommt unter Verschluss31; R. Akiba sagt: Sei es so, sei es so, ist er32 rein33. 6. R Simon sagt: Wann ist es so? Wenn es nur so gross wie eine horbeigebrachte34 Linse war. War es mehr als von der Grösse einer Linse, so ist das, was darüber hinaus war35, ein Zeichen für die Ausbreitung des inneren [Flecks]36, und der äussere ist unrein37. War dort38 ein Bohak39 weniger gross als eine Linse40, so ist es ein Zeichen der Ausbreitung für den inneren [Fleck]41, aber kein Zeichen der Ausbreitung für den äusseren42. 7.42a Vierundzwanzig Gliederspitzen gibt es am Menschen, die wegen gesunden Fleisches nicht unrein werden können43: Die Fingerspitzen an den Händen und Füssen44, die Ohrenspitzen45, die Nasenspitze46, die Spitze des männlichen Gliedes47 und die Spitzen der Brüste48 beim Weibe49; R. Jebuda sagt: Auch beim Manne; R. Elieser sagt: Auch Warzen und Gewächse können wegen gesunden Fleisches nicht unrein werden50. 8. Dies sind die Stellen am Menschen, die durch einen Fleck nicht unrein werden51: Das Innere des Auges, das Innere des Ohres, das Innere der Nase, das Innere des Mundes52, die Falten53 und die Falten am Halse54, unter der Brust55 und die Achselhöhle56, die Fussohle57 und die Nägel, der Kopf und der Bart58, eine Entzündung59 oder ein Brandgeschwür60 oder eine Hitzwunde61, die noch [der Heilung] widerstreben62, diese werden durch einen Aussatzschaden nicht unrein63 und werden64 zu einem Aussatzschaden65 nicht hinzugerechnet, der Aussatzschaden kann sich in sie hinein nicht ausbreiten66, sie machen nicht unrein wegen gesunden Fleisches67 und sie stören nicht das sich ganz in weiss Verwandeln68. Hat sich auf dem Kopf oder Bart eine Glatze entwickelt69, ist aus der Entzündung, dem Brandgeschwür, der Hitzwunde eine Vernarbung geworden70, so werden sie durch einen Aussatzschaden unrein71, dagegen worden sie72 zu Aussatzschäden73 nicht hinzugerechnet74, und der Aussatzschaden kann sich in sie hinein nicht ausbreiten75, und sie machen nicht unrein wegen gesunden Fleisches76, aber sie stören das sich ganz in weiss Verwandeln77. Der Kopf und der Bart78, so lange noch kein Haar darauf gewachsen ist, und die Gewächse auf dem Kopf und am Bart79 unterliegen den gleichen Vorschriften wie die Haut des Fleisches80.

+

ABSCHNITT VII.

+

1. Folgende Flecke sind rein1: Die schon da waren2, bevor die Tora gegeben worden ist, die an einem Nichtjuden, der damit Jude geworden ist, an einem Kinde, das damit geboren ist, auf einer Falte3, die dann blossgelegt worden ist. Waren sie auf dem Kopf, am Bart, auf einer Entzündung oder einem Brandgeschwür oder einer Hitzwunde, während sie noch [der Heilung] widerstrebten4, und ist dann der Kopf oder der Bart kahl geworden, aus der Entzündung, dem Brandgeschwür, der Hitzwunde eine Vernarbung geworden5, sind sie rein6. Waren sie am Kopf oder Bart, bevor noch Haare darauf gewachsen waren7, dann sind Haare darauf gewachsen8, und dann sind sie wieder kabl geworden9, waren die Entzündung, das Brandgeschwür oder die Hitzwunde noch nicht vernarbt, dann sind sie vernarbt, und dann geheilt10, sind sie nach R. Elieser, Sohn des Jakob, unrein11, weil sie am Anfang und am Ende unrein waren, die Weisen erklären sie für rein12. 2. Haben sie13 ihre Farbe geändert,14, sei es zur Erleichterung sei es zur Erschwerung15 — wie ist es zur Erleichterung? War er scbneeweiss17 und ist wie der Kalk des Tempels geworden18, wie weisse Wolle19 oder eibäutchenweiss20, ist er annähernd21 wie ein Seeth22 oder annäherend hochweiss23 geworden. Wie ist es zur Erschwerung? War er eibäutchenweiss und ist wollweiss geworden, wie der Kalk des Tempels oder schneeweiss24 — so ist er nach R. Elasar, Sohn des Asarja, rein25; R. Eleasar Chisma sagt: Wenn zur Erleichterung, ist er rein26, wenn zur Erschwerung, muss er wie ein neuer besichtigt werden27; R. Akiba sagt: Sei es zur Erleichterung sei es zur Erschwerung, muss er wie ein neuer besichtigt werden28. 3. Ein Fleck29, auf dem nichts weiter ist, ist am Anfang30 und am Ende der ersten Woche31 zu verschliessen, am Ende der zweiten Woche32 und nach der Freisprechung33 freizusprechen. War er34 noch im Begriff, ihn zu verschliessen oder ihn freizusprechen35, und es sind Unreinheitszeichen daran entstanden, ist er für entschieden unrein zu erklären36. Ein Fleck, auf dem Unreinheitszeichen sind, ist37 für entschieden unrein zu erklären. War er noch im Begriff, ihn für entschieden unrein zu erklären35, und die Unreinheitszeichen sind geschwunden, so ist er am Anfang und am Ende der ersten Woche zu verschliessen38, am Ende der zweiten Woche und nach der Freisprechung39 freizusprechen. 4.39a Wer Unreinheitszeichen herausreisst40 oder gesundes Fleisch herausbrennt41, übertritt ein Verbot42, und was die Reinheitsbestimmung betrifft, so ist er, wenn es geschehen ist, bevor er zum Priester gekommen ist, rein, nachdem er für entschieden unrein erklärt worden ist, unrein43. Es sagte R. Akiba: Ich habe den Rabban Gamliel und R. Josua gefragt, als sie nach Narwad44 gingen, wie es während des Verschlusses ist, darauf sagten sie zu mir: Das haben wir nicht gehört, aber wir haben gehört, dass45, bevor er zum Priester gekommen ist, er rein ist, nachdem er für entschieden unrein erklärt worden ist, dagegen unrein. Darauf habe ich angefangen, ihnen Beweisgründe vor zubringen46: Es ist also einerlei, ob er vor dem Priester steht47, und einerlei, ob es während seines Verschlusses ist, er ist rein48, bis dass ihn der Priester49 für unrein erklärt hat. Von wann an wird er wieder rein50? R. Elieser sagt: Wenn an ihm ein anderer Aussatzschaden entstanden und er von diesem rein geworden ist51; die Weisen sagen: Erst wenn er52 am ganzen Körper ausgebrochen oder der Fleck53 kleiner als eine Bohnengraupe geworden ist54. 5. 54a Wer einen Fleck55 an sich hatte, und er ist herausgeschnitten worden56, ist rein57, hat er ihn mit Absicht herausgeschnitten, so sagt R. Elieser, [wird er erst rein], wenn ein anderer Aussatzschaden an ihm entsteht und er von diesem rein wird58; die Weisen sagen: Erst wenn er59 am ganzen Körper ausgebrochen ist60. Ist er oben auf der Vorhaut61, darf die Beschneidung vorgenommen werden62

+

ABSCHNITT VIII.

+

1. Ist [ein Aussatzschadeu] aus dem Zustande der Unreinheit1 [über die ganze Haut] ausgebrochen, ist er rein2, ist er fauch nur] an Gliederspitzen3 wieder zurückgegangen, ist er unrein4, bis der Fleck wieder kleiner wird als eine Bohnengraupe5. Aus dem Zustande der Reinheit6, ist er unrein7, ist er an Gliederspitzen wieder zurückgegangen, ist er unrein8, bis der Fleck wieder geworden ist, wie er gewesen9. 2. Ein Fleck von der Grösse einer Bohnengraupe, auf dem gesundes Fleisch von der Grösse einer Linse ist10, der dann über die ganze [Haut] ausgebrochen ist, und nachher11 ist das gesunde Fleisch geschwunden12, oder von dem13 das gesunde Fleisch geschwunden ist, und nachher14 ist er über die ganze Haut ausgebrochen, ist rein15. Ist dann gesundes Fleisch darauf entstanden, ist er unrein16, ist weisses Haar darauf entstanden, ist er nach R. Josua unrein17, nach Ansicht der Weisen rein18. 3. Ein Fleck, auf dem weisses Haar ist19, der über die ganze Haut ausgebrochen ist, ist rein, selbst wenn das weisse Haar auf seiner Stelle geblieben ist20. Ein Fleck, der sich ausgobreitet hat19 und dann über die ganze Haut ausgebrochen ist, ist rein. Wenn er bei diesen allen21 auch nur an Gliederspitzen wieder zurückgegangen ist, so sind sie unrein. Ist er über einen Teil [der Haut] ausgebrochen, ist er unrein, ist er über die ganze [Haut] ausgebrochen, ist er rein22. 4. Ueberall, wo durch das Ausbrechen über die Gliederspitzen der unreine [Fleck] rein geworden ist23, wird er durch das Zurückgehen wieder unrein24. Ueberall, wo durch das Zurückgehen von den Gliederspitzen der reine unrein geworden ist25, wird er durch ihre Wiederbedeckung wieder rein, durch ihre Blosslegung wieder unrein, selbsthundertmal26. 5. Alles, was durch einen Aussatzfleck unrein werden kann, stört beim Ausbrechen [über die ganze Haut]27, und alles, was durch einen Aussatzfleck nicht unrein werden kann28, stört nicht beim Ausbrechen. Wie ist dieses? Ist er29 über die ganze Haut ausgebrochen, nur nicht auf dem Kopf, am Bart, auf einer Entzündung oder einem Brandgeschwür oder einer Hitzwunde, während sie noch widerstrebten30, und dann31 ist der Kopf oder der Bart kahl geworden, aus der Entzündung, dem Brandgeschwür, der Hitzwunde eine Vernarbung geworden32, ist er rein33. Ist er über die ganze Haut ausgebrochen bis auf eine halbe Linsengrösse34 nahe am Kopf, am Bart, an einer Entzündung oder einem Brandgeschwül־ oder einer Hitzwunde35, dann ist der Kopf oder der Bart kahl geworden, ausder Entzündung, dem Brandgeschwür, der Hitzwunde eine Vernarbung geworden, ist er unrein36, selbst wenn an der Stelle des gesunden Fleisches37 ein Fleck entstanden ist38, bis er über die ganze Haut ausgebrochen ist39. 6. Wenn bei zwei Flecken, von denen der eine unrein und der andere rein ist, [der Aussatz]40 von dem einen zum anderen hin ausgebrochen und danach über die ganze Haut ausgebrochen ist, ist er rein41. An der Oberlippe und zu der Unterlippe, an zwei seiner Finger, an den beiden Augenlidern42, selbst wenn sie [nur] beim Zusammenschliessen wie einer aussehen, ist er rein43. Ist er über die ganze Haut ausgebrochen, aber nicht über einen Bohak44, ist er unrein45. Ist er an Gliederspitzen wieder zurückgegangen46 und wie eine Art Bohak geworden, ist er rein47. Ist er an Gliederspitzen um weniger als eine Linsengrösse zurückgegangen48, ist er nach R. Meïr unrein49; die Weisen sagen: Ein Bohak [wie]50 weniger als eine Linsengrösse ist ein Unreinheitszeichen nur am Anfang, aber kein Unreinheitszeichen am Ende51. 7. Wer vollständig weise [vor den Priester] kommt, ist zu verschliessen, ist weisses Haar52 darauf entstanden53, ist er für entschieden unrein zu erklären. Sind54 beide [Haare] oder einer wieder schwarz geworden, sind beide oder eines zu kurz geworden, hat sich eine Entzündung an beide oder eines von ihnen angesetzt, hat eine Entzündung beide oder eines von ihnen umgeben, oder hat sie eine Entzündung, geheiltes Fleisch einer Entzündung, ein Brandgeschwür, geheiltes Fleisch eines Brandgeschwürs oder ein Bohak von einander gesondert55, ist [dann] auf ihm gesundes Fleisch oder weisses Haar56 entstanden, so ist er unrein, ist kein gesundes Fleisch und kein weisses Haar auf ihm entstanden, ist er rein57 Wenn in allen diesen Fällen58 Gliederspitzen wieder frei geworden sind, bleibt er, wie er gewesen ist59. Ist er [dann]60 an ihnen zumteil60a wieder ausgebrochen, ist er unrein61, ist er dann62 über sie im ganzen wieder ausgebrochen, ist er rein63. 8. Ist er über sie gleich im ganzen aus dem Zustande der Reinheit ausgebrochen, ist er unrein64, aus dem Zustande der Unreinheit65, ist er rein. Der66 aus der Verschliessung rein Hervorgegangene ist frei67 vom Wildwachsenlassen der Haare und dem Einreissen der Kleider68, braucht sich69 nicht scheeren zu lassen70 und kein Vogelpaar zu bringen71, der aus der Unreinerklärung wieder rein Gewordene ist zu allem diesen verpflichtet, beide verunreinigen durch Hineinkommen72. 9. Wenn jemand vollständig weiss mit einer Linsengrösse von gesundem Fleisch [vor den Priester] kommt73, dann ist [der Aussatz] über die ganze Haut ausgebrochen74 und nachher sind Gliederspitzen wieder frei geworden, so ist es nach R. Ismael, wie wenn die Gliederspitzen bei einem grossen75 Fleck wieder frei geworden sind76, nach R. Eieasar, Sohn des Asarja, wie wenn sie bei einem kleinen Fleck wieder frei geworden sind77. 10. Mancher hat dadurch, dass er seinen Aussatzschaden durch den Priester besichtigen lässt, einen Vorteil, und mancher hat durch die Besichtigung einen Schaden. Wie ist das? Wer für entschieden unrein erklärt war78, dann waren die Unreinheitszeichen geschwunden, und bevor er noch dazu gekommen war, ihn von dem Priester besichtigen79 zu lassen, hat der Aussatz sich über die ganze Haut ausgebreitot, der ist rein80, während er, hätte er ihn von dem Priester besichtigen lassen, unrein wäre81. Wer einen Fleck hatte, auf dem nichts weiter war, und bevor er dazu gekommen war, ihn von dem Priester besichtigen zu lassen, ist er über die ganze Haut ausgebrochen, der ist unrein82, während er, hätte er ihn von dem Priester besichtigen lassen83, rein wäre84.

+

ABSCHNITT IX.

+

1. Die Entzündung1 und das Brandgeschwür werden unrein innerhalb einer Woche2 und zwar durch zwei Zeichen, durch weisses Haar3 oder durch Ausbreitung4. Was ist eine Entzündung5? Ist sie6 durch ein Holz oder einen Stein beschädigt7 worden, durch Oeltrester8 oder durch Tiberias-Wasser9, alles, was nicht durch Feuer entstanden ist, das ist eine Entzündung. Was ist ein Brandgeschwür10? Ist sie an Kohle11 oder an Aschenglut verbrannt, alles, was durch Feuer entstanden ist12, das ist ein Brandgeschwür. 2. Entzündung und Brandgeschwür werden nicht mit einander zusammengerechnet13, die Ausbreitung von einem zum anderen oder von ihuen zur Haut des Fleisches oder von der Haut des Fleisches14 zu ihnen gilt nicht als Ausbreitung15. So lange sie noch [der Heilung] widerstreben16, sind sie rein17. Hat sich auf ihnen eine Haut wie die Schale des Knoblauchs gebildet, das ist die Entzündungs-Vernarbung, von der in der Tora gesprochen wird18. Sind sie wieder geheilt19, selbst wenn an ihrer Stelle noch eine Narbe20 ist, gelten für sie die Bestimmungen wie für die Haut des Fleisches. 3. Man fragte den R. Elieser: „[Wie ist es,] wenn jemandem an der Innenfläche der Hand ein Fleck von der Grösse eiues Sela entstanden ist und die Stelle21 ist eine Entzündungs-Vernarbung22?“ Darauf sagte er zu ihnen: „Er ist zu verschliessen“. Da sagten sie zu ihm: „Warum? Dass weisses Haar darauf wächst, ist die Stelle nicht geeignet23, eine Ausbreitung gibt es bei ihm nicht24, und gesundes Fleisch macht ihn nicht unrein25“. Darauf erwiderte er ihnen: „Vielleicht geht er zurück26 und breitet sich dann wieder aus27“. Da sagten sie zu ihm: „Bleibt nicht aber [die Frage, wenn] die Stelle nur 80 gross wie eine Bohnengraupe ist28?“ Darauf sagte er zu ihnen: „Darüber29 habe ich nichts gehört“. Da sagte zu ihm R. Jehuda, Sohn des Bethera: Ich möchte es erklären“. Da sagte er zu ihm: „Wenn, um die Worte der Weisen zu bestätigen30, so tue es“. Da sagte er zu ihm: „Vielleicht entsteht an ihm eine andere Entzündung ausserhalb der ersten31 und er32 breitet sich in diese hinein aus33“ Da sagte er zu ihm: „Du bist ein grosser Weiser, denn du hast die Worte der Weisen bestätigt“.

+

ABSCHNITT X.

+

1. Die Haaraussatze1 werden unrein innerhalb zweier Wochen2 und zwar durch zwei Zeichen, durch dünnes goldgelbes Haar3 oder durch Ausbreitung. Durch dünnes goldgelbes Haar, wenn es krankhaft4 kurz5 ist, das sind die Worte von R Akiba; R. Jochanan, Sohn des Nuri sagt: selbst wenn es lang6 ist. Es sagte R. Jochanan, Sohn des Nuri: „Was meint der Sprachgebrauch, wenn man sagt: dieser Stock ist dünn, dieses Rohr ist dünn? Auffallend dünn und kurz, oder6a [ebensowohl] auffallend dünn und lang7“. Darauf sagte zu ihm R. Akiba: „Anstatt dass wir uns fragen, wie es beim Rohre ist, fragen wir, wie es beim Haare ist; [wenn wir sagen], jener hat dünnes Haar, [so ist gemeint] auffallend dünn und kurz, und nicht auffallend dünn und lang8“. 2. Dünnes goldgelbes Haar macht unrein beisammenstehend und zerstreut9, eingeschlossen10 und nicht eingeschlossen11, umgewandelt und nicht umgewandelt12, das sind die Worte des R. Jebuda; R. Simon sagt: Es verunreinigt nur, wenn es umgewandelt ist. Es sagte R. Simon: Es ist doch eine berechtigte Schlussfolgerung: wenn weisses Haar, dessen Wirkung durch anderes Haar nicht aufgehoben wird13, nur unrein macht, wenn es umgewandelt ist, ist daraus nicht zu schliessen, dass dünnes goldgelbes Haar, dessen Wirkung durch anderes Haar aufgehoben wird14, erst recht nur unrein macht, wenn es umgewandelt ist? R. Jehuda aber sagte: Ueberall, wo es nötig war zu sagen15 „umgewandelt“, hat die Schrift gesagt „umgewandelt“, beim Haaraussatz, bei dem es heisst16: „und es ist kein goldgelbes Haar darauf entstanden17“, macht dieses sowohl umgewandelt wie nicht umgewandelt unrein. 3. Das nachgewachsene [schwarze Haar] hebt die Wirkung des goldgelben Haares und der Ausbreitung auf18, beisammenstehend und zerstreut9, eingeschlossen10 und nicht eingeschlossen11. Das zurückgebliebene19 [schwarze Haar] hebt die Wirkung des goldgelben Haares und der Ausbreitung auf20, beisammenstehend und zerstreut, eingeschlossen, aber nicht, wenn es an der Seite21 steht, wenn es nicht von dem stehengebliebenen22 um den Raum von zwei Haaren entfernt23 ist. Ein goldgelbes und ein schwarzes, ein goldgelbes und ein weisses24 heben die Wirkung nicht auf25. 4. Goldgelbes Haar, das vor dem Haaraussatz da war, ist rein26; R. Jehuda erklärt es für unrein27. R. Elieser, Sohn des Jakob, sagt: Es macht nicht unrein, hebt aber nicht die Wirkung auf28. R. Simon sagt: Alles, was kein Unreinheitszeichen beim Haaraussatz ist29, ist ein Reinbeitszeichen beim Haaraussatz. 5. Wie scheert man beim Haaraussatz30? Man scheert aussen um ihn herum und lässt zwei Haare nächst dem Rande31 stehen, damit zu erkennen ist, wenn er sich ausbreitet32. Ist er wegen goldgelben Haares für entschieden unrein erklärt worden, ist dann das goldgelbe Haar geschwunden und dann goldgelbes Haar wiedergekommen, ebenso wenn er sich dann33 ausgebreitet hat, am Anfang, am Ende der ersten Woche, am Ende der zweiten Woche, selbst nach der Freisprechung34, so ist er, wie er gewesen35. Ist er wegen Ausbreitung für entschieden unrein erklärt worden, ist dann die Ausbreitung geschwunden und dann die Ausbreitung36 wiedergekommen, ebenso wenn dann goldgelbes Haar sich gezeigt hat, am Ende der ersten Woche37, am Ende der zweiten Woche, selbst nach der Freisprechung, so ist er, wie er gewesen. 6. Wenn zwei Haaraussätze38 neben einander liegen, die durch eine Haarreihe von einander getrennt sind39, und es entsteht an einer Stelle40 eine Lücke41, ist er42 unrein43, wenn an zwei Stellen, ist er rein44. Wie gross muss die Lücke sein45? Wie der Raum von zwei Haaren. Ist nur an einer Stelle eine Lücke, ist er unrein, [selbst] wenn sie so gross wie eine Bohnengraupe ist46. 7. Wenn von zwei Haaraussätzen der eine innerhalb des anderen liegt und sie durch eine Haarreihe von einander getrennt sind47, und es entsteht48 an einer Stelle eine Lücke, ist er49 unrein50, wenn an zwei Stellen, ist er rein51. Wie gross muss die Lücke sein? Wie der Raum von zwei Haaren52. Ist nur an einer Stelle eine Lücke, ist er rein, wenn sie so gross wie eine Bohnengraupe ist53. 8. Wer einen Haaraussatz hat, auf dem goldgelbes Haar ist, ist unrein. Ist schwarzes Haar darauf entstanden54, ist er rein55, auch wenn das schwarze Haar wieder geschwunden ist56, ist er rein57. R. Simon, Sohn des Jehuda, sagt im Namen des R. Simon: Jeder Haaraussatz, der einmal für rein erklärt worden ist58, wird niemals wieder unrein59. R. Simon sagt: Jedes goldgelbe Haar, das einmal für rein erklärt worden ist, wird niemals wieder unrein60. 9. Wer einen Haaraussatz von der Grösse einer Bohnengraupe hatte, und dann61 hat sich der Aussatz über den ganzen Kopf62 ausgebreitet63, ist rein. Der Kopf und der Bart stören sich gegenseitig nicht64, das sind die Worte des R. Jehuda; R. Simon sagt: Sie stören sich gegenseitig. Es sagte R. Simon: Es ist doch eine berechtigte Schlussfolgerung: Wenn die Haut des Gesichts und die Haut des [übrigen] Körpers, die durch etwas anderes von einander geschieden sind65, dennoch sich gegenseitig stören66, ist daraus nicht zu schliessen, dass der Kopf und der Bart, die nicht durch etwas anderes von einander geschieden sind67, erst recht sich gegenseitig stören68? Der Kopf und der Bart werden nicht mit einander zusammengerechnet69, und die Ausbreitung von dem einen zum anderen gilt nicht als Aus- breitung. Was gehört zum Bart? Vom Gelenk des Kinnbackens70 bis zum Knorpelring der Luftröhre71. 10. Die Hinterglatze und die Vorderglatze72 werden unrein73 innerhalb zweier Wochen74, und zwar durch zwei Zeichen, durch gesundes Fleisch und durch Ausbreitung75. Was ist eine Glatze76? Wenn jemand Nesam77 gegessen oder sich mit Nesam bestrichen oder [sich] eine Wunde [zugezogen bat], auf der kein Haar mehr wachsen kann78. Was ist eine Hinterglatze? Von da, wo der Schädel nach der Hinterseite abfällt, bis zum Nackenwulst79. Was ist eine Vorderglatze? Von da, wo der Schädel nach der Vorderseite abfällt bis zum oberen Rand des Haares80. Die Hinterglatze und die Vorderglatze werden nicht mit einander zusammengerechnet81, und die Ausbreitung von der einen zur anderen gilt nicht als Ausbreitung; R. Jehuda sagt: Wenn sich zwischen ihnen Haar befindet82, werden sie nicht zusammongerechnet, und wenn nicht, werden sie zusammengerechnet.

+

ABSCHNITT XL

+

1. Alle Kleider1 werden durch Aussatzschäden2 unrein, ausgenommen die von Nichtisraeliten3. Kauft jemand Kleider von einem Nichtisraeliten, werden sie besichtigt wie bei einer Anfangs-Besichtigung4. Felle von Wassertieren5 werden durch Aussatzschäden nicht unrein6. Hat7 man mit ihnen etwas von einem auf dem Lande entstehenden [Tiere] verbunden8, selbst nur einen Faden, selbst nur eine Schnur9, etwas, was Unreinheit annimmt10, so ist es verunreinigungsfähig11. 2. Kamel-Wolle12 und Schaf-Wolle, die man mit einander vermischt hat13, ist mehr Kamel-Wolle darin, werden sie durch Aussatzschäden nicht unrein14, wenn mehr Schaf-Wolle, werden sie durch Aussätzschäden unrein, wenn von jeder die Hälfte, werden sie durch Aussatzschäden unrein15. Ebenso ist es bei Flachs und Hanf16, die man mit einander vermischt hat. 3. Farbige17 Felle und Kleider werden durch Aussatzschäden nicht unrein18. Häuser werden sowohl farbig wie nichtfarbig durch Aussatzschäden unrein, das sind die Worte von R. Meïr; R. Jehuda sagt: Die Felle sind wie die Häuser19; R. Simon sagt: Die von Natur farbigen20 werden unrein, die durch Menschenhand gefärbten werden nicht unrein. 4. Bei einem Kleid, an dem der Aufzug21 farbig und der Einschlag22 weiss ist, oder der Einschlag farbig und der Aufzug weiss, lichtet es sich nach dem [mehr] sichtbaren23. Die Kleider werden unrein durch stärkstes Grün und durch stärkstes Rot24. War er25 grün und hat sich in rot ausgebreitet, rot und hat sich in grün ausgebreitet26, ist er unrein. Hat er sich verändert27 und sich ausgebreitet, sich verändert und sich nicht ausgebreitet28, gilt es, als hätte er sich nicht verändert29; R. Jehuda sagt: Er muss wie ein neuer besichtigt werden30. 5. Ist er in der ersten Woche unverändert31 geblieben, wird er32 gewaschen33 und [wieder] verschlossen34. Ist er in der zweiten unverändert geblieben, wird es35 verbrannt. Hat er sich in dieser oder in jener ausgebreitet, wird es verbrannt36. Ist er gleich anfangs37 dunkler geworden38, wird es nach R. Ismael gewaschen und verschlossen39; die Weisen sagen: Man braucht sich mit ihm nicht zu befassen40. Ist er in der ersten41 dunkler42 geworden, wird er gewaschen und verschlossen43. Ist er in der zweiten dunkler geworden44, reisst man ihn heraus und verbrennt, was man herausgerissen hat, und man muss einen Flicken45 einsetzen46; R. Nehemia sagt: Man braucht keinen Flicken einzusetzen. 6. Ist wieder ein Aussatzschaden auf dem Kleide47 entstanden, wird der Flicken nicht mit davon betroffen48, ist er auf dem Flicken wieder entstanden, verbrennt man das Kleid49. Hat man von dem verschlossenen Kleide50 einen Flicken in ein reines eingesetzt und dann ist auf dem Kleide51 wieder ein Aussatzschaden entstanden52, verbrennt man den Flicken53, ist er auf dem Flicken wieder entstanden, verbrennt man das erste Kleid54, und der Flicken dient dem zweiten Kleide bei dem [Auftreten der] Zeichen55. 7. Bei einem Tuch56, auf dem farbige und weisse Felder57 sind, hat die Ausbreitung von einem zum anderen58 Geltung59. Man fragte den R. Elieser: „Wenn aber60 nur ein einziges [weisses] Feld da ist?“ Darauf sagte er zu ihnen: „Darüber61 habe ich nichts gehört“. Da sagte zu ihm R. Jehuda, Sohn des Bethera: „Ich möchte es erklären“. Darauf sagte er zu ihm: „Wenn, um die Worte der Weisen zu bestätigen62, so tue es“. Da sagte er zu ihm: „Vielleicht wird er zwei Wochen unverändert darauf bleiben, und wenn er zwei Wochen unverändert eine Bobnengraupe gross bleibt, ist er unrein“. Darauf sagte er zu ihm: „Du bist ein grosser Weiser63, denn du hast die Worte der Weisen bestätigt“. Eine sich anschliessende Ausbreitung gilt als solche, wenn sie noch so gering ist, eine entfernt liegende in der Grösse einer Bohnengraupe64, und ein wieder auftretender65 in der Grösse einer Bohnengraupe. 8.65a Der Aufzug und der Einschlag66 werden sofort67 durch Aussatzschäden unrein67a; B. Jehuda sagt: Der Aufzug, wenn er abgekocht68 ist, der Einschlag sofort69, und die Flachsfäden70, nachdem sie gebleicht sind71. Wie gross muss das Knäuel72 sein73, dass es durch Aussatzschäden74 unrein wird? Dass man daraus [ein Gewebe von] drei [Fingerbreiten] im Geviert Aufzug und Einschlag weben kann75, selbst wenn es nur aus Aufzug76 oder nur aus Einschlag77 besteht. Besteht es aus gerissenen Fäden78, wird es durch Aussatzschäden nicht unrein; R. Jehuda sagt: Selbst wenn es nur an einer Stelle gerissen und wieder zusammengeknüpft ist, wird es durch Aussatzschäden nicht unrein. 9. Wenn man von dem einen Knäuel auf das andere, von der einen Spule79 auf die andere, von dem oberen Querbalken80 auf den unteren81 aufwickell82, ebenso bei zwei Seiten eines Hemdes83, und es zeigt sich ein Aussatzschaden auf einem von ihnen, so ist das zweite rein. [Zeigt er sich] an den eingeschlagenen Fäden84, oder an der stehenden Kette85, so werden sie durch Aussatzschäden sofort85a unrein86; R. Simon sagt: Die Kettenfäden werden erst unrein, wenn sie dicht aneinander gereiht sind87. 10. Zeigt er sich an der stehenden Kette, ist das Gewebte rein88, zeigt er sich an dem Gewebten, ist die stehende Kette rein89. Zeigt er sich am Leintuch, verbrennt man die Saumfaden90, zeigt er sich an den Saumfäden, ist das Leintuch rein91. Zeigt sich an einem Hemd ein Aussatzschaden, kann man die Borten92 weiter gebrauchen93, selbst wenn sie aus Purpurwolle sind94. 11. Alles95, was verunreinigungsfähig durch Toten-Unreinheit ist96, wenn es auch nicht verunreinigungsfähig durch Midras97 ist, kann durch Aussatzschäden unrein werden, zum Beispiel: das Segel98 eines Schiffes, ein Vorhang99, das Stirnband100 eines Kopfnetzes101, Bücher-Umhüllungen102, Gürtel103, Schuh- und Sandalen-Riemen104, die eine Bohnengraupe breit sind105, diese werden durch Aussatzschäden unrein Zeigt sich an einem Filz-Mantel106 eiu Aussatzschaden, sagt R. Elieser, Sohn des Jakob, nur wenn er sich an dem Gewebten und an den Wollflocken107 zeigt. Der Schlauch und die Hirtentasche108 werden besichtigt, wie man sie gewöhnlich zu tragen pflegt109, und die Ausbreitung gilt bei ihnen [auch] von ihrer Innensoite nach ihrer Rückseite und von ihrer Rückseite nach ihrer Innenseite110. 12. Ist ein verschlossenes Kleid111 unter andere geraten112, sind sie alle rein113, hat.man es114 zerschnitten115 oder Charpie daraus gemacht116, ist es rein, und es ist erlaubt, es zu benützen117. Ist ein für entschieden unrein erklärtes unrein118, hat man es zerschnitten oder Charpie daraus gemacht119, ist es unrein und es ist verboten, es zu benutzen120.

+

ABSCHNITT XII.

+

I.1 Alle Häuser2 werden durch Aussatzschäden unrein, ausgenommen die von Nichtisraeliten3. Kauft jemand Häuser4 von einem Nichtisraeliten, werden sie besichtigt wie bei einer Anfangsbesichtigung5. Ein rundes Haus6, ein dreieckiges7 Haus, ein auf einem Schiff8 oder Mast9 oder aus vier Balken10 gebautes Haus wird durch Aussatzschäden nicht unrein. Wenn es viereckig ist, wird es unrein, selbst wenn es [nur] auf vier Säulen steht11. 2. Ein Haus, in dem eine der Seiten mit Marmor überzogen ist oder eine mit Fels12 odereine mit Ziegeln oder eine mit Erde13, ist rein14. Ein Haus, das nicht aus Steinen und Holz und Erde war15, an dem sich ein Aussatzschaden gezeigt hat16, und nachher hat man Steine und Holz und Erde darin eingefügt17, ist rein18. Ebenso ist ein Kleid, von dem man nicht ein Stück von drei [Fingerbreiten] im Geviert gewebt hat, an dem sich ein Aussatzschaden gezeigt hat, und nachher hat man daraus ein Gewebe von drei [Fingerbreiten] im Geviert gemacht, rein 19. Ein Haus20 wird durch Aussatzschäden nur unrein, wenn es21 aus Steinen und Holz und Erde ist. 3. Wieviel Steine müssen darin sein? R. Ismael sagt: Vier; R. Akiba sagt: Acht. Denn R. Ismael sagt: Er muss in der Grösse von zwei Bohnengraupon auf zwei Steinen oderauf einem Stein auftreten22; R. Akiba sagt: Er muss in der Grösse von zwei Bohnengraupen auf zwei Steinen auftreten, aber nicht auf einem Stein23. R. Eleasar, Sohn des R. Simon, sagt24: Er muss in der Grösse von zwei Bohnengraupen auf zwei Steinen auftreten, auf zwei Mauern24a, die in einem Winkel zu einander stehen25, zwei Bohnengraupen lang und eine Bohnengraupe breit26. 4. Holz so viel, um es unter die Oberschwelle27 zu legen; R. Jehuda sagt: So viel, um daraus einen Ueberzug28 für die Rückseite der Oberschwelle zu machen. Erde so viel, um den Zwischenraum zwischen den Bruchstücken eines Steines auszufüllen29. Krippenwände30 und die Wände eines Verschlags31 werden durch Aussatzschäden nicht unrein. Jerusalem32 und das Ausland werden durch Aussatzschäden nicht unrein33. 5. Wie wird das Haus besichtigt? Es kommt der, dem das Haus gehört, und berichtet dem Priester, indem er sagt34: „Wie ein Aussatzschaden bat es sich mir am Hause gezeigt“. Selbst ein Gelehrter, der weiss, dass es bestimmt ein Aussatzschaden ist, soll nicht aburteilend sagen: „Ein Aussatzschaden hat sich mir am Hause gezeigt“, sondern: „Wie ein Aussatzschaden hat es sich mir am Hause gezeigt“. Dann befiehlt der Priester, und man räumt das Haus aus (bevor der Priester kommt, das Haus zu besichtigen, damit nicht alles, was im Hause ist, unrein wird, und nachher kommt der Priester, um das Haus zu besichtigen34a), selbst Holzbündel und Rohrbündel35 [sind wegzuräumen], das sind die Worte des R. Jehuda; R. Simon sagt: Das wäre eine Beschäftigung für den Beschäftigungslosen36. Es sagte R. Meïr: Was kann er37 ihm unrein machen38? Wenn du meinst, seine Holzgeräte, seine Kleider und seine Metallgeräte, die kann er untertauchen und sie werden wieder rein. Auf was hat die Thora Rücksicht genommen39? Auf sein irdenes Gefäss40, seinen Krug und sein Tropffläschchen41. Wenn die Thora solche Rücksicht nimmt auf seinen minderwertigen Vermögensbesitz, um wieviel mehr auf sein wertvolles Vermögen, wenn auf sein Vermögen, um wieviel mehr auf das Leben seiner Söhne und Töchter, wenn selbst auf das, was einem Sünder42 gehört, um wieviel mehr auf das eines Gerechten. 6. Er geht nicht in sein Haus und verschliesst43, er bleibt auch nicht in dem Hause, in dem der Aussatzschaden ist, und verschliesst44, sondern stellt sich an den Eingang des Hauses, in dem der Aussatzschaden ist, und verschliesst, denn es heisst45: „Und der Priester gehe aus dem Hause an den Eingang des Hauses und verschliesse das Haus auf sieben Tage“. Dann kommt er am Ende der Woche und sieht, wenn er sich ausgebreitet hat, „dann46 befiehlt der Priester und man zieht die Steine, an denen der Schaden ist, heraus und man wirft sie ausserhalb der Stadt an einen unreinen Ort“. „Dann47 nimmt man andere Steine und bringt sie an die Stelle der Steine, und nimmt andere Erde und überstreicht damit das Haus“. Man darf nicht Steine von der einen Seite48 nehmen und sie nach der anderen bringen, und nicht Erde von der einen Seite und sie nach der anderen Seite bringen, und Kalk überhaupt nicht49. Man darf nicht einen an die Stelle von zwei, und nicht zwei an die Stelle von einem bringen50, sondern man muss zwei an die Stelle der zwei, an die Stelle der drei oder an die Stelle der vier bringen51. Von hier52 stammt der Ausspruch: Wehe dem Frevler53 und wehe seinem Nachbarn, beide ziehen heraus54, beide kratzen ab55, beide bringen die Steine. Dagegen bringt er56 allein die Erde57, denn es heisst58: „Und andere Erde nehme e r und überstreiche damit das Haus“, sein Nachbar braucht am Ueberstreichen sich nicht mit ihm zu beteiligen59. 7. Ende der Woche60 kommt er und sieht, wenn er wiedergekehrt ist, so61 „reisst man das Haus nieder, seine Steine, sein Holz und alle Erde des Hauses, und bringt sie ausserhalb der Stadt an einen unreinen Ort“. Eine sich anschliessende Ausbreitung gilt als solche, wenn sie noch so gering ist, eine entfernt liegende62 in der Grösse einer Bohnengraupe, und ein wiederauftretender63 an Häusern in der Grösse von zwei Bohnengraupen64.

+

ABSCHNITT XIII.

+

Es gibt zehn Fälle1 heim [Aussatzschaden an einem] Hause: Ist er in der ersten [Woche] dunkel geworden2 oder geschwunden, schält man ihn ab3 und es ist rein. Ist er in der zweiten dunkel geworden4 oder geschwunden, schält man ihn ab und es bedarf [zu seiner Entsündigung] der Vögel5. Hat er sich in der ersten ausgebreitet, zieht man ihn heraus6, kratzt ab7 und überstreicht8, und gewährt ihm noch eine Woche9. Kehrt er wieder, wird es niedergerissen10, kehrt er nicht wieder, bedarf es der Vögel11. Ist er in der ersten unverändert geblieben und hat sich in der zweiten ausgebreitet, zieht man ihn heraus, kratzt ah und gewährt ihm noch eine Woche. Kehrt er wieder, wird es niedergerissen, kehrt er nicht wieder, bedarf es der Vögel. Ist er in dieser und in jener unverändert geblieben, zieht man ihn heraus, kratzt ab und überstreicbt, und gewährt ihm noch eine Woche. Kehrt er wieder, wird es niedergerissen, kehrt er nicht wieder, bedarf es der Vögel. Wenn, bevor es durch die Vögel rein geworden ist, sich ein Aussatzschaden an ihm gezeigt hat12, wird es niedergerissen13, wenn, nachdem es durch die Vögel rein geworden ist, wird er wie ein neuer besichtigt14. 2. Einen14a Stein in der Mauerecke15 zieht man, wenn man herauszieht, ganz heraus16, wenn man [das Haus] niederreisst, reisst man das17, was zu ihm gehört, nieder und lässt das, was zu dem anderen gehört, an seiner Stelle18, das ergibt für das Herausziehen eine strengere Bestimmung als für das Niederreissen. R. Elieser sagt: 1st ein Haus so gebaut, dass es aus Hauptpfeilern und Zwischenschichten19 besteht, und er tritt an einem Hauptpfeiler20 auf, nimmt man ihn ganz heraus, tritt er an einer Zwischenschicht auf, nimmt man das, was zu ihm gehört, heraus und, was zu dem anderen gehört, lässt man an seiner Stelle21. 3. Tritt an einem Hause ein Aussatzschaden auf22 und auf dem Hause ist ein Stockwerk23, lässt man das Gebälk24 für das Stockwerk25, tritt er an dem Stockwerk auf, last man das Gebälk für das Haus. Ist kein Stockwerk darauf, werden seioe Steine, sein Holz und seine Erde26 mit niedergerissen, dagegen erhält man sieb die Rahmen27 und die Fenstergitter28; R. Jebuda sagt: Ein Rahmen, deroben darauf eingebaut ist29, wird mit niedergerissen30. Seine Steine, sein Holz und seine Erde31 verunreinigen32 in Olivengrösse; R. Eleasar Chisma sagt: Wie immer sie sind33. 4. Ein34 verschlossenes Haus verunreinigt an der Innenseite35, ein für entschieden unrein erklärtes an der Innen- und an der Aussenseite; dieses und jenes verunreinigen beim Hineinkommen36. 5. Wenn man [Steine] von einem verschlossenen Hause37 in ein reines hinoinbaut, und der Schaden tritt an dem Hause38 wieder auf, zieht man die Steine heraus39. Tritt er an den Steinen wieder auf, reisst man das erste Haus nieder, und die Steine dienen dem zweiten Hause bei dem [Auftreten der] Zeichen40. 6. Wenn ein Haus ein mit Aussatz behaftetes Haus41 überdacht42, ebenso wenn ein Baum ein mit Aussatz behaftetes Haus überdacht, ist der, der in das äussere bineingeht, rein43, das sind die Worte des R. Eleasar, Sohnes des Asarja; darauf sagte R. Elieser43a: Wenn schon ein Stein44 von ihm beim Hineinkommen45 verunreinigt, soll es selbst46 nichtbeim Hineinkommen47 verunreinigen? 7.48. Steht der Unreine49 unter dem Baum und der Reine geht vorüber, wird er unrein50. Steht der Reine unter dem Baum und der Unreine geht vorüber51, bleibt er rein, ist er aber stehen geblieben, ist er unrein52. Ebenso bleibt er bei einem mit einem Aussatzschaden behafteten Stein rein53, hat er ihn niedergelegt54, ist er unrein. 8. Ein Reiner, der mit seinem Kopf und dem grösseren Teile seines Körpers in ein unreines55 Haus hineingekommen ist, ist unrein geworden, und ein Unreiner56, der mit seinem Kopf und dem grosseren Teile seines Körpers in ein reines Haus hineingekommen ist, hat es unrein gemacht57. Ein reiner Mantel, von dem ein Stück von drei [Fingerbreiten] im Geviert58 in ein unreines Haus hineingekommen ist, ist unrein geworden59, und ein unreiner, von dem auch nur60 ein Stück von Olivengrösse in ein reines Haus hineingekommen ist, hat es unrein gemacht61. 9. Wenn62 jemand in ein mit Aussatz behaftetes Haus hineingeht mit seinen Kleidern63 auf seiner Schulter und seinen Sandalen und seinen Ringen in seinen Händen, sind er und sie sofort unrein64. Ist er mit seinen Kleidern bekleidet, und hat er seine Sandalen an seinen Füssen und seine Ringe an seinen Händen65, ist er selbst sofort unrein, und sie sind rein66, bis er so lange darin verweilt hat, wie man ein halbes67 Brot verzehrt, Brot von Weizen68, und nicht von Gerste, angelehnt69 und mit Zukost70 verzehrt. 10. Steht er drinnen71 und hat seine Hand nach aussen hinaus gestreckt und seine Ringe sind an seinen Händen72, sind sie unrein, wenn er so lange drinnen verweilt hat, wie man ein halbes Brot verzehrt73. Steht er draussen und hat seine Hand hinein gestreckt und seine Ringe sind an seinen Händen, sind sie nach Ansicht des R. Jehuda sofort unrein74, die Weisen sagen: Erst wenn er so lange verweilt hat, wie man ein halbes Brot verzehrt75. Sie sagten zu R. Jehuda: Wenn in dem Falle, wo sein ganzer Körper unrein wird76, er das, was er auf sich hat, nicht verunreinigt, bis er so lange verweilt hat, wie man ein halbes Brot verzehrt, ist daraus nicht zu schliessen, dass in dem Falle, wo nicht sein ganzer Körper unrein wird77, er das, was er auf sich hat, erst recht nicht verunreinigt hat, bis er so lange verweilt hat, wie man ein halbes Brot verzehrt78? 11. Betritt ein Aussätziger79 ein Haus, sind alle Geräte80, die dort sind, selbst bis an die Balkendecke, unrein; R. Simon sagt: Nur bis zur Höhe von vier Ellen81. Die Geräte sind sofort82 unrein; R. Jehuda sagt: Wenn er so lange darin verweilt hat, wie man eine Lampe anzündet83. 12. Geht er in eine Synagoge, macht man für ihn einen abgeteilten Raum84 zehn Faustbreiten hoch und vier Ellen breit85, er geht als erster hinein und als letzter heraus86. Alles, was mit fest anschliessendem Deckel87 im Totenzelte schützt88, schützt mit fest anschliessendem Deckel im mit Aussatz behafteten Hause, und Alles, was zugedeckt89 im Totenzelte schützt90, schützt zugedeckt im mit Aussatz behafteten Hause, dies sind die Worte des R. Meïr; R. Jose sagt: Alles, was mit fest anschliessendem Deckel im Totenzelte schützt, schützt zugedeckt im mit Aussatz behaftetem Hause91, und Alles, was zugedeckt im Totenzelte schützt, ist, selbst wenn es aufgedeckt ist, im mit Aussatz behafteten Hause rein92.

+

ABSCHNITT XIV.

+

1. Wie reinigte man den Aussätzigen? Man brachte eine neue1 irdene Schale2 und tat ein Viertel [Log] Quellwasser3 hinein, dann brachte man zwei in der Freiheit lebende Vögel4, er4a schlachtete einen davon über dem irdenen Gefäss und über dem Quellwasser5, machte eine Grube und vergrub ihn6 in seinem6a Beisein. Dann nahm er Zedernholz7 und Ysop und karmesinrote Wolle8, umwickelte sie9 mit dem10 Ende des wollenen Streifens, brachte die Spitzen der Flügel und die Spitzen des Schwanzes des zweiten an sie heran11, tauchte ein12 und sprengte damit siebenmal auf die Rückseite der Hand des Aussätzigen, einige sagen, auf seine Stirn13. Ebenso sprengte man beim Hause auf die Oberschwelle14 von aupsen. 2. Dann ging er daran, den lebenden Vogel fortfliegen zu lassen15. Er wandte sein Gesicht nicht nach dem Meere16, nicht nach der Stadt und nicht nach der Wüste17 zu, denn es heisst18: „Und er lasse den lebenden Vogel aus der Stadt hinaus auf das Feld19 fliegen“. Dann ging er daran20, den Aussätzigen zu scheren, er führte ein Schermesser über seinen ganzen Körper21, dann wusch22 er seine Kleider23, er nahm ein Tauchbad, dann war er rein und verunreinigte nicht mehr durch Hineingehen, verunreinigte aber noch wie ein Kriechtier24, er durfte das durch Mauern umschlossene Innere [der Stadt] betreten, war sieben Tage aus seinem Hause verbannt und25 geschlechtlicher Verkehr war ihm verboten. 3. Am siebenten Tage wurde er zum zweiten Male geschoren wie beim ersten Scheren, dann wusch er seine Kleider und nahm ein Tauchbad26, darmch war er rein und verunreinigte nicht mehr wie ein Kriechtier, er war wie ein am Tage Untergetauchter27 und durfte Zehnt28 geniessen. War die Sonne untergegangen, durfte er Hebe geniessen, hatte er seine Sühnopfer dargebracht, durfte er Heiliges geniessen. So ergeben sich drei Reinheitsgrade29 bei dem Aussätzigen, und [ebenso] drei Reinheitsgrade bei der Wöchnerin30. 4. Drei31 wurden geschoren und das Scheren war für sie ein Gebot32, der Nasir33, der Aussätzige und die Leviten34. Bei ihnen allen war das Scheren, wenn es nicht mit einem Schermesser geschehen, oder wenn zwei Haare stehen geblieben waren, als wäre es nicht geschehen. 5. Die beiden Vögel sollten nach der Vorschrift in Farbe, Wuchs und Wert einander gleichen und gleichzeitig angeschafft werden35. Glichen sie einander nicht, waren sie dennoch tauglich, hatte man den einen an diesem und den anderen am folgenden Tage angeschafft, waren sie dennoch tauglich. Hatte man den einen geschlachtet36 und sich dann herausgestellt, dass er nicht ein in Freiheit lebender war, schaffte man zur Paar-Ergänzung zu dem zweiten einen anderen an, und den ersten37 durfte man geniessen38. Hatte man ihn geschlachtet und er war als trefa39 befunden worden, schaffte man zur Paar-Ergänzung zu dem zweiten einen anderen an, und von dem ersten war die Nutzniessung erlaubt40. War das Blut verschüttet worden41, musste der zum Fortfliegen bestimmte umkommen42. War der zum Fortfliegen bestimmte umgekommen43, wurde das Blut fortgegossen44. 6. Für das Zedernholz lautete die Vorschrift, dass es eine Elle lang und so dick wie die Viertel-Dicke eines Bettstellen-Fusses45 sei, ein [Fuss] in zwei [Teile gespalten] und diese zwei in vier46. Für das Ysop lautete die Vorschrift, es darf nicht griechischer Ysop sein, nicht Stibiam-Ysop47, nicht römischer Ysop, nicht Wüsten - Ysop und nicht irgend ein Ysop, der einen Beinamen hat48. 7. Am achten Tage brachte er drei Tiere, ein Sündopfertier49, ein Schuldopfertier50 und ein Ganzopfertier51; der Bedürftige brachte einen Sündopfervogel und einen Ganzopfervogel52. 8. Er53 trat an das Schuldopfer heran54 und stützte darauf seine beiden Hände, und man schlachtete es, zwei Priester fingen sein Blut auf, der eine in einem Gerät und der andere in der Hand. Der jenige, der es in einem Gerät aufgefangen hatte, ging und sprengte es an die Altarwand, und der, der es in der Hand aufgefangen hatte, ging55 an den Aussätzigen heran. Der Aussätzige nahm ein Tauchbad in der Aussätzigen-Kammer56 und ging und stellte sich an das Nikanor-Tor57; R. Jehuda sagt: Er brauchte kein Tauchbad zu nehmen58. 9. Er streckte seinen Kopf nach innen hinein59, und man gab [von dem Blute] auf den Knorpel60 seines Ohres61, seine Hand61, und man gab davon auf den Daumen seiner Hand, seinen Fuss61, und man gab davon auf die grosse Zehe seines Fusses; R. Jehuda sagt: Er streckte alle drei zugleich hinein62. Hatte er keinen Daumen an der Hand, keine grosse Zehe am Fuss, kein rechtes63 Ohr, konnte er niemals wieder rein werden64; R. Elieser sagt: Man gab es auf die betreffenden Körperstellen; R. Simon sagt: Wenn man es auf die der linken Seite gegeben hat, hat man auch dem Gebot genügt65. 10. Dann nahm er66 von dem Log Oel und goss davon67 in die Hand68 eines anderen69 [Priesters]. Hatte er in seine eigene Hand gegossen, war dem Gebote genügt. Er66 tauchte ein70 und sprengte siebenmal nach der Richtung71 des Allerheiligsten, zu jeder Sprengung tauchte er wieder ein72. Dann ging er an den Aussätzigen heran, auf dieselben Stellen, auf die man das Blut gegeben, gab man auch das Oel, denn so heisst es73: „Auf das Blut des Schuldopfers“. Den Rest des Oels, der auf der Hand des Priesters war, gab man auf den Kopf des sich Reinigenden, ihn zu sühnen74. Hatte man es darauf gegeben, war die Sühne vollzogen, wenn nicht, war die Sühne nicht vollzogen, das sind die Worte des R. Akiba75; R. Jocharan, Sohn des Nuri, sagt: Es ist etwas, was von der Vorschrift Zurückbleiben kann76, ob er es darauf gegeben hat oder nicht gegeben hat, die Sühne ist vollzogen77, jedoch wird es ihm angerechnet, als hätte er sie nicht vollzogen. Ist von dem Log etwas, abhanden gekommen, bevor er davon abgegossen hat, macht er es wieder voll, nachdem er davon abgegossen hat, muss er von neuem ein anderes bringen78, dies sind die Worte des R. Akiba. R. Simon sagt: Ist von dem Log etwas abhanden gekommen, bevor er davon [auf den Aussätzigen79] gegeben hat, macht er es wieder voll, nachdem er davon gegeben hat, muss er von neuem ein anderes bringen79a. 11. Wenn80 ein Aussätziger seine Opfer als Armer gebracht hat, und er ist81 reich82 geworden, oder als Reicher, und er ist arm geworden, richtet es sich immer nach dem Sündopfer83, dies sind die Worte des R. Simon; R. Jehuda sagt: Nach dem Schuldopfer. 12. Ein84 armer Aussätziger, der das Opfer eines reichen dargebracht hat85, hat seiner Pflicht genügt86, ein reicher, der das Opfer eines armen dargebracht hat, hat seiner Pflicht nicht genügt. Es darf jemand für87 seinen Sohn, seine Tochter, seinen Sklaven und seine Sklavin88 das Opfer eines Armen bringen89 und sie dann Opferfleisch90 essen lassen; R. Jehuda sagt: Auch für seine Frau muss er91 das Opfer eines Reichen bringen92, ebenso ist es bei jedem Opfer, das sie zu bringen hat93. 13. Sind die Opfertiere von zwei Aussätzigen unter einander geraten94, und man hat das Opfer von einem von ihnen dargebracht95, und dann ist einer von ihnen gestorben96, darüber haben die Leute von Alexandria den R. Josua befragt97, und er sagte zu ihnen: Er verschreibe sein Vermögen einem Anderen98 und bringe dann das Armen-Opfer99.

+1) Schebuot 2 a; 5 b; Sifra Neg. II,4. +2) liier ist die Rede von den Aussatzschäden an der glatten Haut (נגעי עור בשר), die auch in der Thora (Lev. 13, 1 ff.) zuerst behandelt werden (vgl VN 5). +3) Die weiter genannten Hauptarien בחרת und שאת. +4) Indem jede der Hauptschäden (אבות) noch eine Unterart (תולדה) hat, die in der Thora (Lev. 13,2) ספחת genannt wird (vgl. meinen Commentar das.). +5) כהרת, von בהר, leuchten, eine lichte Stelle und ein Fleck auf der Haut. +6) עזה, stark, hochweiss. +7) Des heiligen Tempels, der besonders weise war. +8) שאת, eine Erhebung, Erhabenheit; שאת לכנה (Lev. 13, 10) eine weisse Erhebung. +9) Das unter der äussern Schale liegt. +10) Nach Schebuoth 6b: כעםר נקי בן יומו שטכבנין אותו למילת, wie die Wolle, [die man erhält] wenn man ein Lämmchen am Tage seiner Geburt mit einer Decke umwickelt, um die feine Schafwolle zu gewinnen. נקי bedeutet im Samaritanischen (vgl. die sam. Uebers. zu Gen. 22,8) ein Lamm, ebenso im Syr. art. מילת stammt ans dem gr. μηλωτή (Schaffell, Schafpelz). +11) Die Reihe der weissen Farben ist nach den meisten Erklärern: Schneeweiss, Wollweiss, Kalkweiss, Eihäutchenweiss. Nach den Weisen sind demnach die 2 אבות (Note 8) am stärksten weiss. Nach R. Meïr dagegen ist בחרת das stärkste und שאת das dunkelste Weiss. Nach א״ר ist die Reihenfolge: Schnee, Kalk, Wolle, Eihäutchen. +12) פתוך, von cbald. פחך, vermischen. Hier ist gemeint: eine Mischung von Weiss und Rot. Davon ist in der Thora (Lev. 18,19) die Rede (בחרת לבנת אדמדמת). Dies steht zwar bei שחין, gilt aber auch für נגע עור בשר (VN 6). +12a) Sifra Neg. II, 5 +13) מזוג (das gewöhnlich bei einer Mischung von Wein mit Wasser gebraucht wird) bezeichnet auch hier eine Mischung von 2 Teilen Weiss mit einem Teile Rot (א״ר); nach יו״ב 3 Teile Weiss und ein Teil Rot. +14) Tos. Schebuoth 6 b v. ואם liest: 1 מ״ן (wie Wein). +15) In demselben Verhältnis wie Note 13 angegeben. Jedoch ist bei diessr Mischung das Rot etwas stärker. Was hier von בהרת und ihrer Unterart bestimmt wird, das gilt auch von שאת und ihrer Unterart (Sifra). +16) אדמדם ist dasselbe, wie פתוך des R. Ismaël; nur gebraucht jeder Tanna den Ausdruck, den er von seinem Lehrer vernommen (א״ר nach Edujot 1,3). +17) Bei Schneeweiss und Kalkweise. +18) ויה (wie דוה) schwach, matt, dunkel, d. h. weniger weise. +18a) Sifra Neg. I,4. +19) Nach ר״ש und ראב״ד gilt diese Bestimmung nur von jedem אב mit seiner תולדה. Demnach liest Bart. מארבעה statt ארבעה, d. h. unter diesen 4 Farben gibt es welche, die miteinander zusammengerechnet werden. Dagegen meint Maim., dass jede der 4 Farben mit jeder andern zusammengerechnet wird; dafür spricht auch die Tosefta. +20) Zum Quantum eines גרים (VN 4) Ausserdem sagt auch diese Bestimmung, dass diese 4 Farben als einander gesetzlich gleich betrachtet werden, so dass, wenn am Ende einer Einschliessungs-Woche anstatt der einen Farbe die andere Farbe vorgefunden wurde, dies nicht als ein anderer נגע, sondern so beurteilt wird, als wäre noch die ursprüngliche Farbe vorliegend. +21) פטר, entlassen, freisprechen, d. h. für vollständig rein erklären. +22) חלט (verwandt mit הלד) die Dauer, die Ewigkeit (arab. art) chald. לחלוטין, für immer; daher החלט, endgiltig [für unrein] erklären. +23) Was hierunter zu verstehen ist, vgl. VN 16 und מ״א. Ueber den Unterschied zwischen הסגר und החלט s. VN 17. +24) Auf weitere 7 Tage. Dass man am Anfang verschliesst, wenn auch zwei Farben zusammengerechnet einen גרים betragen, ist bereits in dem ersten להסגיר ausgesagt. +25) Sowohl bezüglich der Quantität (er ist nicht grösser geworden), als bezüglich des Aussehens, er hat die נגע-Farbe (mindestens כקרום ביצה, vgl, Note 11) beibehalten. Wenn nur der Fleck in einer der 4 verschiedenen נגצים-Farben geblieben, trotzdem das stärkere Weiss sieb in ein schwächeres, oder das schwächere Weiss sich in ein stärkeres verwandelt hat, so wird dies als „stehen geblieben“ (עוטר) betrachtet (vgl. 4,7). +26) Wie in Note 25. Wenn auch der נגע nicht dunkler geworden ist, erfolgt dennoch die Freisprechung. Ueber den Satz והנה נהח הנגע in Lev. 13, 6, welcher dieser Bestimmung zu widersprechen scheint, vgl. meinen Comment, zu Lev. I S. 371 f. +27) מחיה (Lev. 13,10), von חיה, die Stelle, wo sich das lebende Fleisch (כשר חי) befindet, im Gegensatz zum Aussätzigen, das gefühllos und abgestorben ist (Nmn. 12,12). Das Quantum der מחיה muss derart sein, dass sie den Raum im Quadrat ausfüllt, den die Entfernung zweier Haare am Körper einnimmt, d. h. שתי שערות על שתי שערות, d. i. gleich einem Quadrate von der Grösse einer Linse (כעושה. +28) שֵעָד bedeutet mindestens zwei Haare, denn ein Haar heisst שְׂערָה. +29) Bei der ersten Besichtigung durch den Priester. +30) Wenn diese Unreinheitszeichen anfangs nicht vorgefunden wurden, sondern erst nachdem der נגע eine Woche eingesehlossen war. +31) Nach der zweiten Einschliessung. +32) Selbst wenn auch nach der zweiten Woche kein Unreinheitszeichen sichtbar war und infolge dessen Freisprechung erfolgte, aber nach einigen Tagen ein Unreinheitszeichen wahrgenommen wurde, so wird es ebenfalls als entschieden unreiner Aussatz erklärt. +33) von פשה, sich ausbreiten; der נגע ist grösser geworden, als er früher bei der ersten Besichtigung war. Dieses Unreinheitszeichen kann erst bei der zweiten Besichtigung (die erst nach 7 Tagen erfolgt) zur Geltung kommen. Ene Ausbreitung vor der ersten Einschliessung gilt nicht als Unreinheitszeichen. +34) Wenn die ganze Körperhaut sich nach der Reinsprechung in Weiss verwandelt, so wird dies als ein grosser פשיון betrachtet, der ebenso unrein macht, wie ein kleiner פשיון. +35) Nach einer טומאה, sowohl nach הסגר als nach החלט, ist כולו הפך לבן für rein zu erklären, vgl. Lev. 13,13. Dagegen ist nach einer טהרה dies entweder nach den פטור als פשיון verunreinigend, oder wenn jemand von vornherein ganz weiss vor den Priester gebracht wird, so muss er eingesehlossen werden, damit man sehe, ob sich nicht nach der ersten oder zweiten Woche ein סימן טומאה zeigen wird, vgl. weiter Abschnitt 8. In allen bisher genannten Fällen gilt die am Anfang dieser Mischna ausgesprochene Bestimmung, dass die eine Farbe mit der andern zum Quantum eines גריס zusammengerechnet wird. +36) Die oben genannten weissen, rötlichen, oder aus zwei verschiedenen Farben zusammengesetzten. +37) Die נגעי עור בשר sowie Entzündung und Brandgeschwür und קיחת וגבחת ; dagegen gelten für den Haar-Aussatz (נתק) andere Vorschriften, vgl. VN 8. +38) Vgl. Sebachim 88 b; Sifra Neg. II, 6. +39) סגן, der Vorsteher, der zugleich unter Umständen den Hohepriester vertrat, Joma 39 a. +40) Diesen Satz des R. Chanina hat Bart. gestrichen, auch Mftimon. hat er nicht vorgelegen. In der Tosefta wird noch die Ansicht dess R. Ismael angeführt, der zwölf Aussatz-Farben zählt. Diese Zahl erklärt ד״ש so, dass R. Ismael der Ansicht ist, dass von den 4 Farben nur der אב mit seiner חולדה zusammengereebnet werden (oben Note 19). Demnach gibt es sechserlei Farben, 4 einfache und zwei zusammengesetzte. Dazu kommen noch 6, wenn jede dieser Farben mit Rot gemischt ist (VN 6). Die Zahl 16 erhält man am einfachsten, wenn man zu diesen zwölf noch ירקרק und אדמדם vom Kleider-Aussatz und dieselben Farben von Häuser-Aussatz hinzuzählt (VN 24 und 28). +41) Ohalot 3,1, Note 5. +42) Wir erklären nach Bart. und Maimon.: 4 Farben nnd 4 mit Rot gemischte (VN 6) sind 8. Diese können Vorkommen 1. bei נגעי עור בשר; 2. bei שחין und מכוה (die, weil gleichen Bestimmungen unterliegend, für eins gezählt werden) ; 3. קרחת und גבהת (die ebenfalls für eins zählen); 4. נתקים (bei denen zwar alle andern Farben auch טמא sind, nichtsdestoweniger aber obige 8 Farben als טמא erklärt werden, (יר״ב). Dies gibt 4 mal 8 = 32 ; dazu noch die Farben ירקרק uud אדמדם bei Kleidern und Häusern, wie in Note 40. +43) Er rechnet die 36 des R. Dosa doppelt, das Aussehen der Faibe bei der ersten Besichtigung des Priesters und das bei der letzten Besichtigung nach der letzten Einschliessung (vgl. יו״ב), wobei die endgiltige Entscheidung erfolgt, ob rein oder unrein. Andore Erklärungen bei ר״ש und א״ר. +44) Am Sonntag. +45) Der ersten Einschliessung. +46) An welchem Tage der Priester den נגע nicht besichtigen dürfte. +47) Der zweiten Einschliessung. +48) Da die beiden Einschliessungs-Wochen nur 13 Tage betragen, indem der siebente Tag zur ersten und zweiten Woche zählt (VN 15). +49) Die 3 Einschliessungswochen bei dem Häuser-Aussatz betragen zusammen nur 19 Tage, da der erste und siebente Tag der mittleren Woche zur vorhergehenden und zur folgenden Woche gezählt werden (VN 31,3e). +50) Nur nicht am Sabbath nnd an den Feiertagen, vgl. weiter Note 52. +51) Der siebente Tag der Einschliessung. +52) Am Sabbath (und am Feiertage) darf man keinen נגע besichtigen und darüber ein Urteil fällen, denn dies gliche dem Reehtsprechen, das an den heiligen Tagen verboten ist, nach Beza 5,2; so Maimon., Bart. und יו״ב, anders מ״א. +53) Die zweite Woche beginnt auch daun erst am Sonntag. +54) Die Aufschiebung der Besichtigung. +55) Hätte der Priester dies gesehen, so würde er den Aussätzigen für entschieden unrein (מוחלט) erklärt haben (VN 12). +56) In diesem Falle würde er zwar auch, wenn er gestern für מוחלט erklärt worden wäre, heute nach Verschwinden des Unreinheitszeichens wieder reingesprocheu werden. Dennoch aber dient ihm die Aufschiebung zur Erleichteruug, da er dadurch von den erschwerenden Vorschriften und von den Opfern des מוחלט befieit ist (VN 17). +57) Da unter שער mindestens 2 Haare zu verstehen sind (Note 28), so ist es kein Uureinheitszeichen, wenn eines davou nicht den dafür geltenden Bestimmungen entspricht. +58) Am Sabbath. +59) Sie hatten die Länge, wie sie in Nidda 6, 12 (vgl. weiter 4,4) bestimmt wild. +60) Dadurch hören die weissen Haare auf als Unreinheitszeichen zu gelten, vgl. weiter 8, 7. +61) Am Sabbath waren aber die weissen Haare noch im נהרת und wären als סימן טימאח erklärt worden. +62) Da Dach 4, 3 auch bei der Entzündung das weisso Haar als Uureinheitszeichen gilt, so meint תוי״ט u. A., es sei hier von einem שהין המורד die Rede, der nicht unrein werden kann (VN7); anders מ״א. +63) Vgl. VN 11. +64) Was ein Unreinheitszeichen ist, VN 12. +65) Nur iu dieser Form ist die מחיה ein Unreinheitszeichen. Allerdings genügt es, dass die מחיה einen Flächenraum eiunimmt, auf dem ein Quadrat von שתי שערות עד שתי שערות Platz hat, vgl. Note 27 und 6,2. +66) Eine מחיה muss allseitig von dem נגע (in der Breite von 2 Haaren) umgeben sein, VN 12. +67) So, dass an einer Stelle ein Quadrat von der in Note 65 angegebenen Grösse Platz hatte. +68) Am Sonntag. +69) So, dass nicht das erforderliche Quantum an einer Stelle zu finden ist. +70) So, dase es nicht, wie erforderlich (Note 66), vom נגע allseitig umgeben ist. +72) Der נגע, der am Sabbat sich ausgebreitet hatte, ist am Sonntag wieder zurückgegangen, +73) אום = אם, Mutter, Stamm, Ursprung, das Ursprüngliche. +74) Und es ist nur die Ausbreitung zurückgeblieben. +75) Würde heute, am Schluss der orsten Woche, noch ein גייס geblieben sein, so müsste er noch eine Woche eingeschlossen werden (VN 15). +76) Während am Sabbat zwischen dem אום und der Ausbreitung nichts Scheidendes vorhanden war. +77) Diese Mischna wiederholt nur die vorhergehende, aber in umgekehrter Ordnung, so nämlich, dass am Sabbat kein Unreiuboitszeichen vorbandeu war und am Sonntag sich ein solches gezeigt hat. +78) Und die מחיח ist wieder, wie erforderlich (Note 66), vom וגע allseitig umgeben. +79) Welche den אום von der Ausbreitung schieden. +80) So dass nun der אום mit der Ausbreitung zusanimenhäugt. +1) Sifra Neg. 1,4 f. +1a) גרמני, ein Germane, gemeint ist einer, der eine weisse Hautfarbe hat. +2) Dunkler als קרום ביצח (1,1); er muss also freigesprochen werden, da man den נגע nach der Haut der zu besichtigenden Person beurteilt. +3) Der dunkler als קרום ניצח ist. +4) כושי, ein Aetbiopier, eine Person mit schwarzer Hautfarbe. +5) So dass er mit einem solchen נגע eingeschlossen oder für entschieden unrein erklärt wird, obgleich eine mittelfarbige Person hierbei freigesprochen würde. +6) D. h. ich will die Leiden, die über sie verhängt werden, auf mich nehmen, um für sie Sühne zu erwirken. Aus Liebe zu seinem Volke gebraucht R. Ismael hier diese Redeweise, da er von einem Aussatz des Israeliten spricht. +7) אשברוע, Targ. zu תאשור (Jes. 41,19) Buchsbaum, vgl. Löw, Aram. Pflanzennamen 37f. +8) Nach R. Ismael sind alle Personen so zu beurteilen, als wenn sie mittelfarbig (Buchsbaumfarbig) wären, und was bei dem einen rein oder uureiu ist, wird auch bei dem andern so erklärt, wiewohl seine Hautfarbe anders geartet ist. (Nach ראב״ר ist die Ansicht des R. Ismael, dass bei einem besonders Weissen (Germanen) oder besonders dunklen (Aetbiopier) das Aussatz-Gesetz nicht anzuwenden sei). +9) Nach יו״ב stimmt R. Akiba insofern mit R. Ismael überein, dass die נגעים bei allen Personen in gleicher Weise za beurteilen siud; nur ist nach R. Ismael das Weise des Buchsbaumes und nach R. Akiba ein mittelfarbiges Weiss, das von jenem etwas verschieden ist, als Umgebung des Aussatzes anzunehmen. Ausserdem hat R. Ismael kein bestimmtes Verfahren angegeben, wie der Priester eine solche Um gebung zustande bringt, sondern es der Schätzung des Priesters überlassen, zu beurteilen, wie der נגע bei solcher Umgebung aussehen würde, während R. Akiba das folgende Verfahren vorechreibt. +10) Man mache eine Linie mit einer Mittelfarbe rings am den נגע. +11) Dadurch lässt sich beurteilen, wie das Weisse des נגע auf einer mittelfarbigen Haut aussehen würde. +12) Da hei ihm die Farbe des נגע dunkler aussieht, wird er freigesprochen (Note 2). +13) Er wird freigesprochen, wenn der נגע bei einem Mittelfarbigen dunkler als קרום ביצה erschiene, wiewohl derselbe bei diesem כושי heller aussieht. Vgl. 5, 1, wonach man bei zweifelhaften Aussatzschäden erleichtern soll. +14) Der Germane und der Aethiopier. +15) Wie R. Akiba sagt. Doch wird dies nach den “Weisen durch Schätzung beurteilt, (vgl. Noto 9). +16) Sanhedrin 34 b; Sifra Neg. 2,3. +17) Weil da das Tageslicht nicht hell genug ist. +18) בין הערבים ist hier nicht, wie in der Thora, die Zeit zwischen Mittag und Abend, sondern nach der Deunten Tagesstunde (3 Uhr Nachmittag) bis Abend (מ״א). +19) Selbstverständlich gilt dies nur für Menschen- und Kleideraussatz; dagegen kann der Häuseraussatz nur im Hause besichtigt werden +20) Dies bezieht sich anf sämtliche vorhergehenden Sätze. Es könnte dadurch die unstatthafte Erschwerung erfolgen, dass ein reiner Fleck für unrein erklärt wird. +21) Man könnte also einen unreinen נגע für rein erklären. +22) Vor der dritten Stunde ist „Frühmorgens“. +23) Die sechste Stunde aber heisst „Mittags“. +24) Nachher ist zwischen den Abenden (Note 18). +25) Nach R. Jehuda ist bis zur vierten Stuude „Frühmorgens“, und die sechste und siebente Stunde „Mittags“. +26) Die Stunden sind hier, wie in Berachot 1,2 „Zeitstuuden“ (שעות זמניות), indem der Tag zu jeder Jahreszeit in 12 Teile geteilt und jeder solche Teil „eine Stunde“ genannt wird. +27) Sifra Neg. 4,4. +28) Hier ist gemeint, dass beider Augen Licht verdunkelt ist (תו״ט, nicht so חא״ש). +29) Er muss mit beiden Augen sehen, darf also auch nicht auf einem Auge blind sein. +30) Chullin 10b; Jerusch. Beza 3,5; Sifra Mez. V, 11. +31) Sind aber Fenster vorhanden, die durch Läden verschlossen sind, so müssen diese geöffnet werden (Tosefta). +32) D. h. welche Stellen des Körpers müssen besichtigt werden, indem sie nicht zu den durch Hautfalten und Körperbiegungen verdeckten Teilen (בית הסתרים) gehören, an denen ein נגע nicht unrein macht. +33) Nidda 67 b, Sifra Neg. 4,3. +34) Dies bezieht eich auf die Stellung der Beine, dass sie auseinander gesperrt werden. +35) Dies bezieht sich auf die Haltung der Arme, dass sie emporgehoben werden. +36) Bezüglich der Haltung der Beine. +37) Falls der נגע unter der Brust sich befindet. +38) Nur wenn bei solcher Stellung der נגע sichtbar ist, kann er Unreinheit bringen; was da nicht sichtbar ist, heisst בית הסתרים (Note 32). +39) Vgl. Kelim 21,1, Note 3. +40) שחי (von שחה, sich bücken), die Biegung, daher Achselhöhlung. +41) Indem der rechte Arm emporgehoben wird. +42) Wenn an der linken Armhöhle ein נגע eich befindet. +43) Nur das Haar, dass bei den oben angegebenen Stellungen sichtbar ist, muss (nach Lev. 14, 9) bescheren weiden; was man da nicht sieht, heisst בית הסתרים und braucht nicht abgeschoren zu werden. +44) Auch die seiner Verwandten. +45) Weil in Deut. 21,5 נגע mit ריב (Rechtsstreit) zusammengestellt wird. Sowie der Rechtsstreit nicht durch einen Verwandten beurteilt werden darf, ebenso der נגע; vgl. Sanhedrin 34b, Sifre Deut. 208, Sifra Neg. I,10. +46) Ein Gesetzes-Gelehrter (חנם); vgl. Sifre Num. 163 v. זה הדבר. +47) Sifre Num. 153 v. לא יחל +48) Vgl. Jerusch. Nedarim 10,8. +49) Wenn er auch ein חכם ist. +50) Wohl aber kann der Gatte die Gelübde seiner Frau lösen, die ihr Verhalten zu ihm selbst betreffen, vgl. Nedarim 11,1, Note 3. +51) Bechoroth 31 a. +52) Ob eie einen Leibesfehler haben und ausserhalb des Heiligtums geschlachtet werden dürfen. +1) Arachin 3a. +2) Selbst ein Kind; auch ein kauaanitischer Sklave, den man beschnitten und in einem Reinigungsbade untergotaucht hat, der in bezug auf die jüdischen Pflichten den Frauen gleich gestellt ist. +3) Bei denen die Unreinbeitsgesetze überhaupt keine Anwendung finden (Nasir 61b), vgl. auch weiter Anfang Abschn. XI und XII. +4) Das sind, nach der rezipierten Halacha, Proselyten, welche die sieben Gebote der Noachiden angenommen haben und infolge dessen im Lande Israel wohnen dürfen. Diese sieben Gebote sind: Die Verbote von 1. Götzendienst, 2. Gotteslästerung, 3. Mord, 4. Raub, 5. Incest, 6. Genuss eines von einem lebenden Säugetier oder Vogel abgetrennten Gliedes, 7. Das Gebot der Rechtspflege. +5) Auch ein Nicht-Priester (vgl. יו׳׳ב). +6) Wenn er die נגעים-Gesetre genau kennt. +7) Auch wenn derselbe kein Gesetzeskundiger ist. +8) Der gesetzkundige Nicht-Priester. +9) Zum unkundigen Priester. +10) Wenn der Aussätzige verschlossen werden soll, sagt ebenfalls der Gesetzkundige zum Priester: Sage: „Du bist unter Verschluss“ (VN 16), und der Priester muss dies nachsprechen (יו״ב). +11) Weil man da nicht jeden einzelnen genau untersuchen würde. +12) Wenn auch die zwei Schäden an zwei Personen sich befinden, darf nicht ein Priester beide auf einmal besichtigen. +13) Wenn er bloss eine der 4 Farben und kein Unreinheitszeichen findet. +14) Wenn er ein Unreinheitszeichon (weisses Haar oder gesundes Fleisch) findet. +15) Wenn die Farbe dunkler als קיום ביצת ist (VN 11). +16) Zum zweiten Schaden; auch wenn er an demselben Manne sien befindet. Dies gilt aber nur, wenn dieser Schaden bereits vorher, bevor noch über den ersten Schaden das Urteil gesprochen worden, eutstanden war. Ist aber erst nach dem Urteilsspruch an derselben Person noch ein zweiter Schaden entstanden, so gelten dafür die folgenden Bestimmungen. +16a) Sifra Neg. 2, 6—8. +17) Wenn etwa inmitten der Verschluss-Woche noch ein zweiter נגע entstanden ist, so wird dieser nicht besichtigt, um etwa, wenn dieser נגע ebenfalls eine Verschliessung erforderlich machte, die Verschluss-Woche erst vou dieser zweiten Besichtigung ab zu rechnen. +18) Vielmehr muss man warten, bis der erste נגע geheilt ist und dafür die Reinigungsopfer dargebracht worden sind. Dann erst kann man zur Beurteilung des zweiten נגע schreiten. Bevor dies letztere geschieht, gilt die Person als rein (ראכ״ד). +19) Wenn ein neuer נגע entstanden ist, der eine Verschliessung erforderlich machen würde, wird dieser nicht eher besichtigt, bis der erste geheilt und dafür Reinigungsopfer dargebracht sind. Dann erst kann die Verschliessung wegen des zweiten נגע erfolgen, und die Verschlusswoche wird erst von dieser Zeit ab gerechnet. +20) Wenn innerhalb der Verschlusswoche ein zweiter נגע mit einem טומאת סימן entstanden ist, so erfolgt nicht die Entscheidung wegen dieses Schadens. Wenn daher am Ende der Verschlusswoche der סימן טומאת vergangen ist, so findet keine entschiedene Unreinheits-Erklärung statt, und es bedarf keiner Reinigungsopfer. +21) Wenn der zweite Schaden anfangs entstanden ist, bevor noch die Person wegen des ersten verschlossen worden ist. +22) Wenn der zweite נגע am Ende der ersten, oder am Ende der zweiten Woche entstanden ist, bevor noch über den ersten נגע das Urteil gesprochen worden (יו״ב und מ״א). +23) Den Besichtigten. +24) Wegen des einen ננע. +25) Zu derselben Zeit wegen des andern נגע. +26) Nachdem man zu ihm gesagt hat: „Du stehst unter Verschluss wegen dieses נגע“, besichtigt man den zweiten und kann ov. sagen: „Du stehst auch wegen dieses zweiten נגע unter Verschluss“. +27) Falls man an beiden Unreinheitszeichen gefunden hat. +28) Man kann auch wegen des einen נגע verschliessen und wegen des andern für unrein entscheiden. Deber die verschiedenen Konsequenzen, welche die gleichzeitige Beurteilung beider Schäden nach sich zieht, vgl. יו״ב. +29) Sifra Neg. 5,2; Moëd katan 7 b, Bechoroth 34 b. +30) Während dieser Tage wird der Schaden nichi besichtigt. +31) Auch an diesen wird der Schaden nicht besichtigt. +32) Bei jedermann. +33) Wenn während der Festtage ein נגע entsteht. +34) Wenn an dieser ein נגע entsteht. +35) Entschieden unrein. +36) Vgl. VN 15. +37) Durch eines der drei Zeichen +38) Gleich bei der ersten Besichtigung durch den Priester. +39) Wenn er auch bereits rein gesprochen worden war und nachträglich sich ein Unreinheitszeichen einstellt, wird er für entschieden unrein erklärt. +40) Aber am Anfang kann wegen Ausbreitung keine Unreinheits-Erklärung stattfinden. +41) Da der siebente Tag zur ersten und zur zweiten Woche gerechnet wird (VN 15). +42) Weiter 9,1; Chullin 8a. +43) Vgl. VN 7. +44) Diese werden, wenn kein Unreinheitszeichen anfangs gefunden wird, nur eine Woche verschlossen. +45) Wenn auch erst am Ende des siebenten Tages ein ס׳מן טומאה gefunden wird, ist er unrein. +46) Vgl. VN 8 und weiter unten 10, 1. +46a) Vgl. VN 21. +47) Mindestens zwei Haare. +48) Weiter 10, 10. +49) Vgl. VN 9; über deu Unterschied zwischen diesen und נתק vgl, VN 10. +50) Weisses Haar ist dort kein Unreinheitszeichen, weil dort kein Haar wächst. +51) Vgl. VN 23. +52) Vgl. VN 24. +53) Wenn eine dieser beiden Farben bei der ersten Besichtigung sich zeigt, wird das Kleid eingeschlossen. בתחילה hat sonach hier nicht dieselbe Bedeutung, wie oben beim Menschen-Aassatz, wo derselbe für entschieden unrein erklärt wird. +54) Dies ist ebenfalls so zu verstehen, dass, wenn am Ende der ersten Woche eine dieser Farben stehen geblieben, das Kleid auf eine zweite Woche verschlossen wird. +55) Wenn die Farbe auch in der zweiten Woche stehen geblieben ist, muss das Kleid verbrannt werden. Vgl. 11,5 und VN 26. Damit erklärt es sich, dass hier beim Kleider-Anssatz die Farben als סימני טומאה bezeichnet werden, was oben beim Menschen-Aussatz nicht geschieht. Denn beim Kleider-Aussatz bewirken die Farben ירקרק und אדמדם, wenn sie zwei Wochen stehen geblieben, die entschiedene Unreinheits-Erklärung, worauf das Kleid verbrannt werden muss. Dagegen können die Aussatz-Farben beim Menschen, wenn sie auch viele Jahre stehen bleiben, sobald sie nür sich nicht ausbreiten, koine entschiedene Unreinheits-Erklärung bewirken; sie werden daher nicht „Unreinheits-Zeichen“ genannt. +56) Auch nach der Freisprechung kann das Wiedererscheinen einer dieser Farben unter Umständen, wie sie in VN. 26 angegeben sind, die Unreinheits Erklärung und die Verbrennung des Kleides erforderlich machen. +56a) Das ist, wenn der נגע, nachdem er geschwunden, wieder in גרים Grösse gekommen ist, vgl. VN. 67. +57) An denen sich Aussatz-Erscheinungen zeigen, vgl. VN. 28. +58) Es kann drei Wochen dauern, bis die entschiedene Unreinheits Erklärung erfolgt. +59) Vgl. VN. 24 und 28. Den Grund, dass hier ebenso wie beim Kleider-Aussatz die Farben als סימני טומאה bezeichnet werden, ersieht man aus Note 55. +60) Wenn Flecken in der Grösse von 2 גרים in einer dieser beiden Farben oder in beiden zusammen sich zeigen, muss das Haus verschlossen werden. בחחלה ist also hier ebenso wie oben beim Kleide zu erklären (Note 53). +61) Wenn am Ende der ersten Woche die Farben in derselben Grösse stehen geblieben sind, muss das Haus auf noch eine zweite Woche verschlossen werden. +62) Bleiben die Farben in derselben Grösse noch die zweite Woche stehen, so erfolgt zuerst חולץ וקוצה וטח (vgl. VN. 31, 4) und darauf eine nochmalige Verschliessung auf eine dritte Woehe. +63) Wenn die נגע-Farben am Ende der dritten Woche wieder in der Grösse von mindestens 2 גרים erscheinen, wird das Haus als entschieden unrein medergerissen. +64) Wenn nach Verschwinden der Aussatz Farbe das Haus reingesprochen wurde und vor der Entsündigung des Hauses durch die Vögel (nach Lev. 14, 49—53) die נגע-Farbe wieder zum Vorschein kommt, so muss es für entschieden unrein erklärt und niedergerissen werden. Hat aber die Entsündigung durch Vögel bereits stattgefunden, so wird die wieder erscheinende Aussatz-Farbe wie ein neuer נגע nach VN. 30—31 behandelt. +65) Hat sich der נגע bis Ende der ersten Verschluss-Woche ausgebreitet, so gilt die Vorschrift: חולץ וקוצה וטח, und es erfolgt eine abermalige Verschliessung auf eine Woche. +66) Ist der נגע nach der ersten Woche stehen geblieben und infolge dessen nochmals auf eine Woche eingeschlossen worden, er hat sich aber nach dieser Zeit ausgebreitet, so erfolgt חולץ וקוצה וטח und eine drittmalige Verschliessung auf eine Woche (VN. 31, 3). +67) Von einer Ausbreitung in buchstäblichem Sinne des Wortes kann am Ende der dritten Woche keine Rede sein, da doch vor der dritten Verschliessung (nach Note 66) חולץ וקוצה וטח stattgefunden hat und so der נגע entfernt worden ist. Vielmehr wird in diesem Falle jede Wiederkehr des נגע in der Grösse von 2 גרים als eine „Ausbreitung“ bezeichnet, da hier der נגע im Hause verborgen war und sich aus dem Verborgenen an eine sichtbare Stelle ausgebreitet hat. +68) Auch da wird die Wiederkehr des נגע als „Ausbreitung“ betrachtet. Ist diese vor der Entsündigung erfolgt, so wird das Haus niedergerissen, wenn aber erst nach der Entsündigung, dann wird dies gleich einem nenen נגע behandelt, wie Note 64. +69) Da der siebente und der dreizehnte Tag zur vorhergehenden und zur folgenden Woche gerechnet werden. +70) Nämlich bei der Entzündung und dem Brandschaden (Mischna 4). +71) Beim Häuser-Aussatz. Bei den anderen Aussatz* Schäden gibt es eine Verschliessungszeit von zwei Wochen. +1) Erschwerender Art. +2) Bei der ersten Besichtigung durch den Priester. Auch wenn es zweifelhaft ist, ob nicht das weisse Haar schon vor dem Aussatzschaden da war, ist der Schaden für unrein za erklären (s. weiter Mischna 11). Durch Ausbreitung dagegen wird der Aussatzschaden erst unrein, wenn sie nach vorausgegangener Besichtigung und Verschliessung eingetreten ist. +3) Auch wenn es ein so dunkles Weiss ist, dass ein Fleck von solcher Farbe nicht als Aussatzschaden gelten würde. Die Ausbreitung dagegen macht nur unrein, wenn sie eine der vier Aussatzfarben hat. +4) Auch nicht, wenn sich der ganze Körper mit weissem Haar bedeckt. Dagegen wird durch Ausbreitung, wenn sie sich über den ganzen Körper erstreckt, der Aussätzige rein. +5) Während weisses Haar nur unrein macht, wenn es wenigstens zwei Haare sind, die so lang sind, dass man sie mit der Schere abschneiden kann (s. Nidda VI, 12). +6) Während weisses Haar nur beim Aussatz auf der glatten Haut (עור בשר), der Hautentzündung und dem Brandgeschwür ein Unreinheitszeichen ist. +7) Weisses Haar dagegen ist nur dann ein Unreinheitszeichen, wenn es innerhalb des Aussatzschadens entsteht. +8) Sobald es nur die Farbe von gesundem Fleisch des betreffenden Aussätzigen hat (ריש und רא״ש). Die Ausbreitung dagegen macht nur unrein, wenn sie eine der vier Aussatzfarben hat. +9) Während das gesunde Fleisch wenigstens die Grösse einer Linse im Quadrat haben muss (ר״ש, s. I Note 27). +10) Gesundes Fleisch dagegen nur bei Aussatzschäden auf der glatten Haut und der Hinter- und Vorderglatze. +11) Gesundes Fleisch dagegen nur, wenn es ringsum von dem Aussatzschaden umgeben ist. +12) Ebenso wie bei dem Aussatzschaden auf der glatten Haut, während gesundes Fleisch bei der Entzündung und beim Brandgeschwür kein Unreinheitszeichen ist. +13) Auch wenn die zwei Haare auf zwei auseinander liegenden Stellen des Aussatzschadens stehen, während gesundes Fleisch nur dann ein Unreinheitszeichen ist, wenn es ein zusammenhängendes Stück von der Grösse einer Linse im Quadrat bildet. +14) Von dem Aussatzschaden rings umgeben. +15) Sondern ganz am Rande des Aussatzschadens stehend. Gesundes Fleisch dagegen ist nur dann ein Unreinheitszeichen, wenn es allseitig von dem Aussatzschaden in der Breite von mindestens zwei Haaren umgeben ist. +16) Wo weisses Haar kein Unreinheitszeichen ist. +17) Gleichviel ob zuerst der Aussatzschaden da war und dann gesundes Fleisch darauf entstanden ist oder ob das gesunde Fleisch vorher da war und dann der Aussatzschaden um dasselbe herum entstanden ist. Weisses Haar dagegen macht nur unrein, wenn der Aussatzschaden vorher da war und dann weisses Haar sich darauf gezeigt hat. +18) Wenn nach der Verschliessung oder Unreinerklärung das Weiss des Aussatzes sich über den ganzen Körper ausgebreitet hat, ist der Aussätzige für rein zu erklären (Lev. 13,13). War aber gesundes Fleisch auf dem Aussatzschaden und dieses ist nicht weiss geworden, oder ist gesundes Fleisch von der in Note 9 angegebenen Grösse nachher darauf enstanden, so ist der Aussätzige unrein. Bleibt dagegen in einem solchen Falle weisses Haar zurück oder ist es nachher darauf entstanden, so stört dieses die Reinerklärung des Aussätzigen nicht. +19) משחיר und מלבין Hifil wie יאדימי und ילכינו, Jes. 1,18. +20) Es kommt nur auf den untersten Teil des Haares an, weil es heisst (Lev. 13,3): ושער בנגע הפך לבן, „das Haar in dem נגע hat sich in weiss verwandelt“, d. h. das Haar, wo es aus dem נגע herauswächst. +21) Die Halacha entscheidet wie R. Meïr, es braucht nur das geringste Teilchen des Haares an der Wurzel weiss gefärbt zu sein, das Haar selbst muss aber wenigstens so lang sein, dass man es mit der Schere abschneiden kann (Ansicht des R. Akiba, Nidda VI, 12). +22) Auch hierin kommt es nur auf den untersten Teil des Haares an, s. Note 20. +23) Den Ausdruck בהרת gebraucht die Mischna hier und weiter als allgemeine Bezeichnung für alle נגעים, die nur unrein sind, wenn die Haut eine weisse Färbung angenommen hat. +24) Nach der Erklärung des ר״ש meint die Mischna: wenn der נגע genau die Grösse eines גרים hat und es stehen darauf nicht nur zwei, sondern noch mehr weisse Haare, sage ich nicht, die Stellen der Haut, auf denen die weiteren weissen Haare stehen, gehören nicht mit zu dem נגע und dieser hat daher nicht die volle Grösse eines גרים, sondern der נגע ist unrein; oder wenn auf einem נגע, der genau die Grösse eines גרים hat und der verschlossen werden müsste, schwarze Haare stehen, sage ich ebenso nicht, durch diese schwarzen Haare ist der נגע kleiner als ein גרים und deshalb für rein zu erklären, sondern er ist unrein, d. h. er muss verschlossen werden. Maim, und Bart, haben die Lesart ושער שחור, die der ר״ש ebenfalls zitiert, sie erklären danach die Mischna folgendermassen: wenn der נגע genau die Grösse eines גרים hat und neben den zwei weissen Haaren auch schwarzes Haar darauf steht, wird durch das schwarze Haar die Grösse des נגע nicht verkleinert, sondern ist er trotzdem unrein. Nach א״ר, der ebenfalls ושער שחור liest, will die Mischna zwei Dinge sagen: erstens, dass ein נגע, auf dem zwei weisse Haare stehen, unrein ist, auch wenn daneben schwarze Haare stehen, im Gegensatz zu der Bestimmung beim נתק, der für rein zu erklären ist, sobald schwarzes Haar darauf entsteht, selbst wenn das goldgelbe Haar, das ihn unrein gemacht hat, nicht verschwunden ist (s. weiter X, 8); das אין חוששין der Mischna gibt nicht die Begründung zu dem Vorhergehenden, wie nach der Erklärung der anderen, sondern ist ein zweiter mit dem Vorangehenden garnicht zusammenhängender Ausspruch der Mischna. +25) Nach der Lesart או שער שחור wäre hier zu ergänzen: „oder das weisse Haar“. +26) Die Löcher in der Haut, auf denen die Haare stehen, sind so verschwindend klein, dass sie bei Bemessung der Grösse des נגע garnicht in Betracht kommen. +27) S. VI. Note 1. +28) זוקק = verbinden, verpflichten, zu einer Verpflichtung zu sich heranziehen, danach ist זקקה zu erklären: der Streifen bewirkt durch das auf ihm entstandene Unreinheitszeicnen, dass der נגע als mit ihm verbunden unrein wird, als wenn es sich auf dem נגע selbst gezeigt hätte. +29) Insofern dass, wenn auf dem Streifen weisses Haar entsteht oder er sich ausbreitet, der נגע unrein ist. +30) Weil auf dem nur zwei Haare breiten Streifen eine מחיה überhaupt keinen Platz hat, denn eine מחיה muss mindestens so gross sein wie das Quadrat des Raumes, den zwei Haare auf der Haut des Menschen einnehmen, und ausserdem noch von allen Seiten von einem mindestens zwei Haare breiten Streifen des נגע umgeben sein. +31) Jeder von der Grösse eines גרים; sind aber die beiden Flecken zusammen nur von der Grösse eines גרים, verbindet der Streifen sie nicht, um als נגע zu gelten, auch nicht, wenn er die Breite von zwei Haaren hat (so nach מ״א im Gegensatz zu יו״ב). +32) Inbezug auf die Unreinheitszeichen bilden sie einen נגע, wenn z. B. auf jedem der beiden Flecke nur ein weisses Haar entstanden ist, ist der Betreffende unrein. +33) Gemeint ist, dass der נגע die Grösse eines גרים hat ohne das von ihm umschlossene gesunde Fleisch. +34) Der נגע ist in diesem Zustande für unrein zu erklären, nicht wogen des weissen Haares, weil dieses nicht auf dem נגע selbst steht, dagegen wegen dos gesunden Fleisches. +35) Indem sich der נגע auch über die Stelle ausbreitet, an der bisher das gesunde Fleisch war. +36) Ed. Ven. 1625 hat auch hier die Form טמא, nicht טמאה, siehe תוי״ט und die Erklärungsversuche von תא״ש und יו״ב. +37) Weil dieses jetzt auf dem נגע selbst steht. Obwohl es als Grundsatz gilt, dass weisses Haar nur dann als ein Unreinheitszeichen gilt, wenn an der Stelle, wo es entstanden ist, der נגע schon vorher vorhanden war, gilt in diesem Falle der נגע für unrein, weil das gesunde Fleisch auf dem נגע als mit zu dem נגע gehörend betrachtet wird. +38) D. h. er bleibt unrein wegen des gesunden Fleisches. +39) Im ersteren Falle, wenn das gesunde Fleisch geschwunden und das weisse Haar geblieben ist. +40) Als es entstanden oder weiss geworden ist, war auf dieser Stelle noch kein נגע. R. Simon ist nicht der Ansicht, dass das gesunde Fleisch inmitten des נגע in dieser Beziehung als zu dem נגע gehörend betrachtet wird. +41) In diesem Zustande ist der נגע zwar unrein wegen des gesunden Fleisches, denn auch wenn der נגע nur mit dem gesunden Fleisch zusammen die Grösse eines גרים hat, ist er unrein, er ist aber nicht unrein wegen des weissen Haares, weil dieses nur dann ein Unreinbeitszeichen ist, wenn der נגע allein für sich die Grösse eines גרים hat. +42) Obgleich das weisse Haar schon da war, bevor der נגע allein für sich die Grösse eines נרים hatte, wird auch in dieser Beziehung das gesunde Fleisch als zu dem נגע gehörend betrachtet, dass, nachdem jetzt der נגע sich über die Stelle des gesunden Fleisches auegebreitet und der נגע die Grösse eines גרים erreicht hat, angenommen wird, das weisse Haar habe schon vorher auf einem נגע כגרים gestanden, und der נגע ist deshalb unrein (s. oben Note 2). +43) Das weisse Haar, das auf dem נגע entstanden ist, bevor er für sich allein die Grösse eines גרים hatte, wird nicht zu einem Unrunheitszeichen, auch wenn nachher durch die Umwandlung des gesunden Fleisches in נגע der נגע die Grösse eines גרים erlangt hat. +44) Ohne dass die Stelle; auf der vorher das gesunde Fleisch war, hinzugerechnet zu werden braucht; es wäre damit nur gesagt, dass auch R. Simon der Ansicht des Tanna in Mischna 11 dieses Abschnittes zustimmt, dass auch wenn es zweifelhaft ist, ob zuerst der נגע oder zuerst das weisse Haar da war, der נגע unrein ist (תויי׳ט). Aber auch R. Josua, der dort dieser Ansicht nicht zustimmt, könnte hier der Ansicht sein, dass der נגע unrein ist, weil in diesem Falle der נגע schon vorher wegen des gesunden Fleisches unrein war (חזקת טומאה) und deshalb, wenn dieser Unreinheitsgrund jetzt auch geschwunden ist, der נגע trotz des Zweifels, ob das weisse Haar erst nach dem נגע entstanden ist, wegen des weissen Haares für unrein zu erklären ist (יו״ב). Eine andere Erklärung begründet die abweichende Ansicht des R. Simon damit, dass er meint, weisses Haar sei nur dann ein Unreinheitszeichen, wenn es durch einen נגע von der Grösse eines גרים entstanden ist, deshalb könne es nie ein Unreinheitszeichen werden, wenn es auf gesundem Fleisch entstanden ist oder auf einem נגע, der erst zusammen mit gesundem Fleisch die Grösse eines גרים hat, wo das gesunde Fleisch mit zu seinem Entstehen beigetragen hat. Danach könnte man aber vielleicht meinen, dass auch, wenn es auf einem נגע von der Grösse eines גרים entstanden ist, in dessen Mitte gesundes Fieisch ist, es ebenfalls nicht als ein Unreinheitszeichen zu betrachten sei, weil das gesunde Fleisch mit zu seinem Entstehen beigetragen habe, deshalb erklärt die Mischna, dass in diesem Falle R. Simon zustimmt, dass der נגע unrein ist, weil das weisse Haar durch den נגע נגרים auch ohne das gesunde Fleisch entstanden ist (מ״א). +45) Von der Grösse eines גרים. +46) Nachdem er eine Woche verschlossen war. +47) Und der deshalb von dem Priester für unrein erklärt worden ist. +48) Auch wenn die Unreinheitserklärung wegen des geschwundenen und nicht wegen des verbliebenen Unreinheitszeichens erfolgt war (יו״ב). +49) Ein נגע von der Grösse eines גרים, der von dem Priester auf eine Woche verschlossen worden ist. +50) Vor der zweiten oder bei der zweiten Besichtigung durch den Priester. +51) Er wird nicht als ein neuer נגע betrachtet, sondern als der alte, der eine zweite Woche zu verschliessen, und, wenn er auch dann sich gleich geblieben ist, für rein zu erklären ist. +52) Wenn nach erfolgter Freisprechung der verschwundene נגע an derselben Stelle sich wieder gezeigt hat. +53) Bei der Besichtigung am Ende der ersten oder der zweiten Woche. +54) Ist er jedoch bei der Besichtigung so weit abgeblasst, dass der Priester ihn für rein erklärt hat, und er nimmt dann wieder eine Unreinheitsfarbe an, so gilt er als ein neuer נגע. +55) Ein נגע von der Grösse eines גרים. +56) Am Ende der ersten oder zweiten Woche, 80 dass der נגע für rein za erklären wäre, oder der Priester ihn schon für rein erklärt hat (nicht so ר״ש), כנס intrans. = hineingehen, eingehen, kleiner werden. +57) Er hat wieder genau die Grösse eines גרים erlangt, wie er sie vorher hatte. +58) Am Ende der ersten oder der zweiten Woche, so dass der נגע für unrein zu erklären wäre oder der Priester ihn schon für unrein erklärt hat. +59) Er ist wieder auf die Grösse eines גרים zurückgegangen, wie er vorher war. +60) R. Akiba betrachtet auch die Ausbreitung nach vorhergegangener Abnahme und ebenso die Ausbreitung, die wieder zurückgegangen ist, als ein Unreinheitszeichen. +61) Sie sind der Ansicht, dass das nicht als Ausbreitnng gilt, der נגע ist doch in beiden Fällen jetzt genau so, wie er am Anfang war, deshalb ist er, wenn es am Ende der ersten Woche war, auf eine zweite Woche einzaschliessen, wenn am Ende der zweiten Woche, für rein zu erklären. So nach der Erklärung von Bart. Nach der Erklärung des ר״ש und רא״ש, denen ם״ש, יו״ב und מ״א folgen, spricht die Mischna von einem נגע, der die Grösse von mehr als einem גרים hatte, um dieses mehr ist der נגע zunächst zurückgegangen und dann ist es wiedergekommen, oder der נגע hat sich zuerst noch weiter ausgebreitet und ist dann wieder anf seine ursprüngliche Grösse zurückgegangen; einen נגע von der Grösse von genau einem גרים dagegen, der auf weniger als ein גרים zurückgegangen, würde selbst R Akiba nicht wegen Ausbreitung für unrein erklären. Ganz abweichend von diesen Erklärungen legt א״ר das כנסת und פשתה der Mischna aus Nach ihm wäre unter כנסה ופשתה zu verstehen: der נגע hat sich zuerst auf einer Seite verkleinert und dann auf einer anderen Seite sich vergrössert, und unter פשתה וכנסה: er hat sich zuerst auf einer Seite vergrössert und dann auf einer anderen sich verkleinert, und die Streitfrage zwischen R. Akiba und den Weisen ist die, ob das Stück, um das der נגע sich vergrössert hat, mit zu dem נגע hinzuzurechnen ist, obgleich der ursprüngliche נגע sich auf weniger als ein גרים verkleinert hat, oder nicht; die folgenden Mischna 8 und 9 wären danach nur die weitere Ausführung der hier zunächst allgemein gegebenen Regel. +62) S. I Note 73. +63) So dass jetzt wieder ein נגע von der Grösse eines גרים da ist, von dem ursprünglichen נגע jedoch nur ein Stück von der Grösse eines halben גרים geblieben ist. +64) Da von dem ursprünglichen נגע nur ein Stück von der Grösse eines halben גרים übrig geblieben ist, ist dieser נגע als geschwunden zu betrachten, jedoch wird dieses zurückgebliebene Stück zu dem neu hinzugetretenen halben גרים hinzugerechnet, um das Ganze als einen neuen נגע zu betrachten. Mit der Erklärung des א״ר zu der vorhergehenden Mischna (Note 61) vereinigt sich dieser Ausspruch des R. Akiba natürlich nicht, nach ihm ist als Ausspruch des R. Akiba nicht תראה בתחלה, sondern: הרי הוא ככתחלה zu lesen, die Ausbreitung auf der einen Seite wird zu dem נגע hinzugerechnet, es ist demnach so, als wäre der נגע geblieben, wie er war. +65) Sie sind der Ansicht, da der ursprüngliehe נגע auf die Grösse eines halben גרים zurückgegangen ist, ist dieser נגע als vollständig geschwunden zu betrachten, der zurückgebliebene Teil kann deshalb nicht zu dem neu hinzugetretenen hinzugerechnet werden, dieser hat aber nur die Grösse eines halben גרים, deshalb ist er für rein zu erklären (יו״ב). Bart, erklärt: die Weisen erklären ihn für rein, weil der נגע jetzt nur wieder ebenso gross ist, wie er war, sich also nicht ausgebreitet hat, deshalb ist er, wenn es am Ende der ersten Woche ist, nochmals zu verschliessen, am Ende der zweiten Woche für rein zu erklären. Dagegen wendet schon תוי״ט ein, dass danach R. Akiba der Ansicht sein müsste, dass es trotzdem als eine Ausbreitung betrachtet werde, er danach ihn aber für unrein erklären müsste. +66) So dass der נגע jetzt grösser ist, als er anfangs war. +67) Da yon dem ursprünglichen נגע weniger geschwunden ist, als auf der anderen Seite hinzugekommen ist, wird in diesem Falle der ursprüngliche נגע immer noch als vorhanden betrachtet und ist, da er jetzt grösser als ein גרים ist, für unrein zu erklären (יו״ב). +68) Sie sind der Ansicht, dass auch in diesem Falle der ursprüngliehe נגע, da er kleiner als ein גרים geworden ist, als vollständig geschwunden zu betrachten ist, der hinzugekommene Teil hat aber nur die Grösse eines halben גרים und etwas, deshalb ist er für rein zu erklären. Nach einigen Erklärern spricht die Mischna hier und in den vorhergehenden Fällen nur von dem Falle, dass die angeführten Veränderungen an dem נגע erst eingetreten sind, nachdem dieser von dem Priester bereits für rein erklärt worden war; R. Akiba ist der Ansicht, dass ebenso wie, wenn der נגע zwei Wochen sich gleich geblieben und deshalb von dem Priester für rein erklärt worden ist, eine nachher eintretende Ausbreitung dennoch ihn wieder unrein macht und der נגע nicht als nicht mehr vorhanden betrachtet wird, so auch in diesen Fällen der zurückgebliebene Teil des ursprünglichen נגע zu dem hinzugekommenen mit hinzuzurechnen ist, während die Weisen der Ansicht sind, dass dieses nur der Fall ist, wenn der ursprüngliche נגע in Grösse eines גריס noch vorhanden ist, nicht aber, wenn er diese Grösse nicht mehr hat. +69) Aus dem Note 67 angegebenen Grunde. Würde sich der נגע jedoch nur um die Grösse eines גרים ausgebreitet haben, würde er auch nach R. Akiba nicht für unrein zu erklären, sondern als ein neuer נגע zu betrachten sein (יר״ב). +70) Und der deshalb für unrein erklärt worden ist. +71) Nach der Unreinheitserklärung (מ״א). +72) Da wegen der Ausbreitung der נגע, als noch der ursprüngliche Teil des נגע vorhanden war, für unrein erklärt worden war, ist die Ausbreitung, auch nachdem jetzt der ursprüngliche Teil geschwunden ist, als Teil des ursprünglichen נגע zu betrachten. Deshalb bleibt der נגע, wenn aut der Ausbreitung andere Unreinheitszeichen entstanden sind, unrein, auch wenn der ursprüngliche Fleck geschwunden ist, und braucht nicht erst von neuem besichtigt zu werden (s. weiter V, 2). +73) Obgleich auch bei dieser neuen Besichtigung der נגע sofort für unrein zu erklären wäre, ergibt sich doch ein Unterschied zwischen der Ansicht der Weisen und der des R. Akiba, wenn ein solcher Fall gerade während eines Festes eintritt (s. oben III, 2) und in Hinsicht auf die nach der Reinerklärung zu bringenden Opfer (יו״ב). +74) Wie jeder נגע von der Grösse eines גרים, auf dem nicht zwei weisse Haare stehen. +75) Obgleich jetzt zwei weisse Haare auf einem נגע von der Grösse eines גרים stehen, ist dieser dennoch nicht für unrein zu erklären, weil das erste Haar schon da war, als der נגע noch nicht die Grösse eines גרים hatte. +76) Weil weder die zwei Haare, die auf dem נגע entstanden sind, als er noch nicht die Grösse eines גרים hatte, noch das eine Haar, das entstanden ist, als er die Grösse eines גרים hatte, noch beide zusammen den נגע unrein machen. +77) Denn beide Haare sind auf dem נגע entstanden, als er die Grösse eines גרים hatte, wenn sie auch nur auf der hinzugekommenen Hälfte gewachsen sind oder sich gefärbt haben. +78) Die Mischna gibt zum Schluss den Grund an, auf dem die vorangehenden Bestimmungen beruhen +79) In der Grösse eines גרים. +80)Es wird dieses daraus geschlossen, weil es Lev. 13,10 heisst: וחיא תפבה שער לבן, der Aussatz hat das Haar in weiss verwandelt, was nicht der Fall ist, wenn das weisse Haar schon vor ihm da war. +81) D. h. es ist kein Unreinheitszeichen, sondern der נגע muss, als wenn kein weisses Haar da wäre, verschlossen werden. +82) Indem der Aussätzige selbst nicht weiss, welches zuerst da war (מ׳׳א). +83) Weil die Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass das Entstehen des weissen Haares eine Folge-erscheinung des נגע ist (יו״ב). +84) קהה verw. mit כהה = stumpf sein Uder werden, davon קיהה Piel trans. wie Hifil. הקהה = stumpf machen, hier in übertragenem Sinne: eine Ansicht als unrichtig nachweisen, sie nicht anerkennen. (Der Talmud (Nidda 19 b) hat die Lesart: ורבי יהושע אומר כהה, s. dort רש״י und תוספות). +85) Dass im Zweifelfalle der נגע unrein ist. +1) Dem in der vorhergehenden Mischna erwähnten. +2) Nicht an derselben Stelle, indem man nicht mehr genau weise, auf welcher Stelle der נגע vorher gewesen ist. +3) Selbst wenn es dem Priester und dem Aussätzigen so vorkommt, als wenn der נגע vorher an einer anderen Stelle gewesen wäre und dieser נגע deshalb als ein neuer verschlossen werden müsste (יו״ב). +4) Bevor der Priester den נגע wegen des Verschwindens des weissen Haares für rein erklärt hat. +5) Das sich nach dem Verschwinden des weissen Haares auf dem נגע gezeigt hat. +6) Gleichviel zu welchen von diesen Zeiten die Unreinheitserklärung vor dem Schwinden und Wiederkommen stattgefunden hatte. +7) Es bedarf nicht erst der erneuten Unreinheitserklärung durch den Priester, sondern er gilt als ein für unrein erklärter נגע, an dessen Unreinheit sich nichts geändert hat. +8) Das sich nach dem Verschwinden des gesunden Fleisches gezeigt hat. +9) Hier fehlt auffallender Weise das erwartete ומחיה; Erklärungsversuche dafür s. Maim., ר״ש und יו״נ ,ר״אש und תא״ש. +10) פקודח, s. Edujot V, Note 82. +11) Obgleich der jetzt wieder aufgetretene נגע dem weissen Haar nicht vorangegangen ist, trifft nach Ansicht Akabias die Bestimmung ושערה הפך לבן dennoch darauf zu, weil doch immerhin ein נגע, der vorher dagewesene, das Haar in weise verwandelt hat. Nach einer anderen Erklärung: Der Umstand, dass mit dem נגע nicht auch zugleich das weisse Haar verschwunden ist, ist ein Beweis dafür, dass der Aussatz noch nicht geheilt war und dass der wiedergekommene Fleck derselbe ist, wie der zuerst dagewesene, der dem weissen Haar vorangegangen war (ראנ״ד). +12) Das weisse Haar ist als dem נגע vorangegangen zu betrachten und deshalb für ihn kein Unreinheitszeichen, der נגע muss vielmehr wie ein neuer besichtigt werden (s. oben IV, 7). +13) Weil der ursprüngliche נגע vollständig verschwunden war. +14) Das als Unreinheitszeichen zu betrachten ist. +15) In diesem Falle spricht der zurückgebliebene Teil des נגע dafür, dass auch der wiedergekommene ein Teil des ursprünglichen נגע war, es demnach noch derselbe נגע ist, der dem weissen Haar vorangegangen war. +16) Eine andere Lesart ist: כשם שבטלת (א״ר). +17) Sondern auch in diesem Falle ist der נגע wegen des zurückgelassenen Haares für unrein zu erklären. +18) Im Gegensatz zu den in den vorhergehenden Absätzen behandelten Fällen, in denen der Zweifel erst nach der Unreinheitserklärung entstanden ist. +19) D. h. noch nicht für entschieden unrein erklärt worden ist, selbst wenn er bereits verschlossen war. Zu נזקק s. Bechor. IV, Note 53. +20) Aussatzschäden. +21) Ebenso, wenn an einem von beiden ein anderes Unreinheitszeichen entstanden ist (יו״ב). +22) Wenn beide נגעים an einem Manne waren, obgleich in diesem Falle der Betreffende wegen des einen נגע, der sich erweitert hat, eigentlich hätte für entschieden unrein erklärt, und wegen des anderen, der sich gleich geblieben ist, hätte verschlossen werden müssen. +23) Obgleich da doch selbst derjenige, bei dem der נגע sich gleich geblieben ist, hätte verschlossen werden müssen. +24) Es wird dies damit begründet, dass es in der Schrift (Lev. 13,22) heisst: וטמא אותו הכהן, der Priester soll „ihn“, d. h. den נגע, für unrein erklären, in diesem Falle kann aber der Priester weder den einen noch den anderen נגע bestimmt für unrein erklären, da er ja nicht weiss, welcher von beiden derjenige ist, der sich ausgebreitet hat. Deshalb hat es aber auch keinen Zweck, die beiden נגעים noch eine Woche zu verschliessen, da das Verschliessen nur den Zweck hat, zu sehen, ob nach einer Woche ein סימן טומאה an dem נגע entstanden und er danach für unrein zu erklären ist, in diesem Falle der Priester aber, auch wenn nach einer Woche beide נגעים sich auf mehr als einen Sela ausgebreitet haben, dennoch keinen von beiden wegen dieser jetzt entstandenen Ausbreitung für unrein erklären kann, da er doch vielleicht schon bei der vorangegangenen Besichtigung sich ausgebreitet hatte und schon deswegen hätte für unrein erklärt werden müssen; deshalb bleibt nur übrig, beide נגעים für rein zu erklären (הרא״ש). +25) Nach Ansicht des R. Akiba bezieht sich das אותו „ihn“ nicht auf den נגע, sondern auf den vom Aussatz Behafteten. Sind beide נגעים an einem Manne, so kann er diesen mit Bestimmtheit für unrein erklären, im anderen Falle aber weiss er ja nicht, welchen von beiden Aussätzigen er für unrein erklären soll. +26) Da beide sich ausgebreitet haben. +27) Obgleich bei demjenigen, der am Anfang schon so gross wie ein Sela war, die Ausbreitung jetzt wieder geschwunden ist und ei demnach für rein zu erklären wäre. +28) Und demnach beide, weil die Ausbreitung wieder bei ihnen geschwunden ist, für rein erklärt werden können. +1) גרים von גרס = brechen, zerteilen. Die Bohne ist länglich und rund, wenn man sie in der Mitte der Länge nach durchschneidet, erhält man eine grade Fläche, nach der man die Länge der Bohne bemessen kann. Die so gewonnene Bohnenhälfte heisst גריס. Es gibt kleinere und grössere Bohnen, die Kilikische gehört zu den grösseren Bohnenarten. Der Aussatzflecken muss so lang sein, wie diese Bohnengraupe lang ist, und ebenso breit, so dass man eine zu einem Quadrat ihrer Länge erweiterte Bohnengraupe in ihn hineinsetzen kann. Hat der Aussatzflecken nicht diese Länge, wenn er auch noch so breit ist, ist er rein, und ebenso umgekehrt (Maim. הלכות טו״צ I,8). +2) Gemeint ist: ein Quadrat von der Länge einer Bohuengraupe. +3) Auch hier ist wieder gemeint: von neun quadratförmig erweiterten Linsen. +4) שתי שערות על שתי שערות ein Quadrat von שתי שערות. Unter שחי שערות versteht man den Raum, den die Entfernung zweier Haare am Körper (nicht am Kopf oder Bart) des Menschen von einander einnimmt, ein Quadrat dieser Entfernung wird demnach von vier solchen Haaren begrenzt (so nach den Erklärern, siehe dagegn weiter Note 5). +5) Neun Linsen - Quadrate, jedes von vier Haaren, zusammen also von 36 Haaren begrenzt, aneinander gefügt, ergeben ein Bohnengraupen - Quadrat. Nach dieser Erklärung würde allerdings für die Abmessung auf dem Körper des Menschen das נמצאו שלשים ושש שערות gar nichts zu bedeuten haben und deshalb eigentlich ganz überflüssig dastehen. Soll aber, wie die übliche Erklärung annimmt, dieser Zusatz besagen, dass ein Bohnengraupen-Quadrat den Raum von 36 Haaren auf dem Körper des Menschen einnimmt, nämlich den Raum zwischen 6 Haaren in der Länge und 6 Haaren in der Breite, so würde das mit dem vorher Gesagten nicht übereinstimmen. Wenn ein Linsenquadrat auf die Haut aufgelegt in der Länge die Entfernung von einem Haar zum zweiten, das zweite die vom zweiten zum dritten, das driite die vom dritten zum vierten bedeckt, und ebenso in der Breite, so ergibt sich, dass die 9 Linsenquadrate, die den Raum eines Bohnengraupen-Quadrates einnehmen sollen, nur den Raum zwischen 16 Haaren bedecken, und nicht, wie die Mischna sagt, den von 36 Haaren. Das נמצאו שלשים ושש שערות ist nur zu verstehen, wenn man annimmt, dass mit שתי שערות nicht die Entfernung zweier Haare von einander gemeint ist, sondern der Raum der Haut, auf dem zwei Haare wachsen, d. h. jedes Haar als der Mittelpunkt gedacht des ihn umgebenden Teiles der Haut. Danach würde שתי שערות nicht nur die Entfernung zweier Haare von einander bedeuten, sondern zu dieser Entfernung würde noch auf beiden Seiten die halbe Entfernung von dem nächsten Haare hinzukommen. So würde jedes Linsen-Qaadrat nicht von vier Haaren begrenzt sein, so dass das zweite Haar des ersten Quadrats mit dem ersten des zweiten Quadrats usw. zusammenfällt, sondern jedes Quadrat würde vier andere Haare bedecken, und danach die neun Linsen Quadrate, die den Raum eines Bohnengraupen-Quadrats ausmachen, in der Tat einen Raum von 36 Haaren auf dem Körper des Menschen einnehmen. Siehe die nebenstehende Abbildung. +6) Gesundes Fleisch auf einem נגע ist nur dann ein סימן טומאה, wenn es so gross wie eine Linse gleich dem Quadrat eines Baumes von שתי שערות ist und auf allen Seiten von dem נגע in der Breite einer Linse umgeben ist; das ist der Fall, wenn der נגע anch nur genau so gross wie ein גריס = neun Linsen ist und das gesunde Fleisch genau auf der Mitte des נגע sich befindet. Danach erklären die meisten Ausleger (Maim, Bart., ר״ש und רא״ש), dass die Mischna hier von einem solchen נגע spricht, der mit dem gesunden Fleisch zusammen nur genau so gross wie eia גרים ist. +7) Nach aussen hin sich erweitert, nachdem er wegen des gesunden Fleisches für unrein erklärt worden war. +8) Wegen der Ausbreitung, der נגע ist deshalb auch unrein, wenn das gesunde Fleisch wieder verschwindet, die Ausbreitung gilt als ein סימן טומאה auch an einem נגע, der bereits ohne sie unrein war. +9) Weil er jetzt nicht mehr die Grosse eines גריס hat. Nach einer anderen Erklärung (s. ר״ש רא׳יש und יו״כ) spricht die Mischna von einem נגע, der ohne das gesunde Fleisch so gross wie ein גריס ist, danach muss hier gemeint sein, wenn der נגע so weit abgenommen hat, dass er nicht mehr das gesunde Fleisch auf allen Seiten in der Breite eines Raumes von שתי שערות umgibt. +10) Sich auf dem נגע ausgebreitet. +11) Ed. Löwe: טהורה. Nach der ersten Erklärung kann es hier nicht טמאה heissen, sondern ist statt dessen טהורה zu lesen, denn da das gesunde Fleisch sich ausgebreitet hat und der ganze נגע mit dem gesunden Fleisch zusammen nur so gross wie ein גרים war, ist nun das gesunde Fleisch nicht mehr auf allen Seiten von einem Raum von שתי שערות umgeben und der נגע deshalb für rein zu erklären. Nach der zweiten Erklärung, nach der der נגע ohne das gesunde Fleisch so gross wie ein גרים war, bleibt er auch nach der Zunahme des gesunden Fleisches unrein, solange dieses noch auf allen Seiten von שתי שערות des נגע umgeben ist. +12) Da gesundes Fleisch, das weniger gross als eine Linse ist, kein Zeichen der Unreinheit ist (s. weiter Note 18). +13) Der verschlossen worden ist, um zu sehen, ob sich ein סימן טומאה darauf entwickeln wird. Hier kann die Mischna nur meinen, wenn der Fleck ohne das gesunde Fleisch so gross wie ein גרים ist. Gesundes Fleisch wird bei der Abmessung der גריס-Grösse eines נגע nur dann mitgerechnet, wenn es die Grösse einer Linse hat, hat es diese Grösse nicht, wird es wie gesunde Haut betrachtet, der נגע hätte demnach hier nicht die Grösse eines גרים und brauchte daher nicht verschlossen zu werden; auch wenn er danach zugenommen hat, wäre er aber dann nicht für unrein zu erklären, da eine Ausbreitung vor stattgefundenem Verschluss nicht als סימן טומאה gilt (s. oben IV, 1). +14) Nach aussen hin, so dass er jetzt ohne das gesunde Fleisch so gross wie ein גרים ist. +15) So dass er jetzt weniger gross als ein גרים oder auch mit dem gesunden Fleisch zusammen so gross wie ein גרים ist (רא״ש; s. Note 13). +16) Und ist so gross wie eine Linse geworden, aber nicht grösser, denn da der נגע nur so gross wie ein גרים ist, würde es dann nicht auf allen Seiten von dem נגע in der Breite von שתי שערות umgeben sein. +17) Und der Fleck sich an die Stelle, wo es war, ausgebreitet, so dass dieser jetzt grösser als ein גרים geworden ist. +18) R. Meïr ist der Ansicht, dass in diesem Falle auch die Ausbreitung nach innen als Ausbreitung gilt. In der vorhergehenden Mischna heisst es allerdings, ohne dass R. Meïr dem widerspricht, dass wenn das gesunde Fleisch abgenommen hat, der נגע rein ist, trotzdem doch auch dort durch die Abnahme des gesunden Fleisches der Fleck sich vergrössert hat. Dort aber hatte das gesunde Fleisch die Grösse einer Linse, war also ein סימן טומאה, hat es abgenommen und ist kleiner als eine Linse geworden, so ist das ein Zeichen der Heilung, nicht der Ausbreitung des נגע, während hier, wo das gesunde Fleisch nicht die Grösse einer Linse hatte, die Stelle, welche es einnahm, noch wie die übrige gesunde Haut zu betrachten war und deshalb die Aasbreitang des נגע über diese Stelle wohl als eine Ausbreitung des נגץ zu betrachten ist (א״ר). Nach der Erklärung, wonach es sich in der obigen Misclma um den Fall handelt, dass der נגע einschliesslich des gesunden Fleisches nur so gross wie ein גרים war, lässt sich der Unterschied noch einfacher begründen. Gesundes Fleisch wird zu dem נגע nur hinzugerechnet, wenn es die Grösse einer Linse hat, so lange es diese Grösse hatte, hatte also der נגע die Grösse eines גרים und konnte durch Ausbreitung nach aussen unrein werden. Sobald aber das gesunde Fleisch abgenommen und nicht mehr die Grösse einer Linse bat, wird es, wie oben ausgeführt, nicht mehr zu dem נגע hinzugerechnet, der נגע hat demnach nicht mehr die Grösse eines גרים, nur ein נגע von der Grösse eines גרים wird aber durch Ausbreitung unrein. Hier dagegen epricht die Mischna von einem נגע, der ohne das gesunde Fleisch die Grösse eines גרים hatte, deshalb wird nach Ansicht des R. Meïr hier auch die Ausbreitung über die Stelle, an der das gesunde Fleisch war, als Ausbeutung betrachtet, obgleich es eine Ausbreitung nach innen ist (ר״ש und (רא״ש). +19) Gemeint ist, er ist nicht wegen Ausbreitung für unrein zu erklären, sondern es ist so, als wenn er sich nicht verändert hätte (Maim. ה׳ טו״צ III, 5). +20) Sowohl wenn das gesunde Fleisch zugenommen und dadurch der Fleck sich verkleinert hat, als auch wenn der Fleck nach innen eich ausgebreitet und dadurch das gesunde Fleisch sich verkleinert hat, obgleich diese Ausbreitung nach innen nicht als Ausbreitung gilt, solange das gesunde Fleisch die Grösse einer Linse und der Fleck zusammen mit dem gesunden Fleisch die eines גרים hat, bleibt der נגע wegen des gesunden Fleisches unrein. +21) Das gesunde Fleisch nicht weniger gross als eine Linse und der Fleck zusammen mit ihm nicht kleiner als ein גרים geworden ist, und bei Zunahme des gesunden Fleisches dieses noch auf allen Seiten von dem Fleck in der Breite von שתי שערות amgeben ist. +22) Der wieder das gesunde Fleisch rings umgibt. +23) Das gesunde Fleisch ist für ihn kein סיסן טומאת, da es von ihm nicht rings umgeben ist, er muss aber verschlossen werden, und der Aussätzige kann, auch nachdem der für unrein erklärte äussere Fleck wieder geheilt ist, nicht für rein erklärt werden, so lange es sich nicht entschieden hat, ob an dem inneren Fleck nicht noch ein סימן טומאה sich gezeigt hat. +24) Weil er das gesunde Fleisch rings unischliesst. +25) Der innere. +26) Das gesunde Fleisch ist nach R. Jose nicht als von dem äusseren Fleck rings umgeben zu betrachten, weil es in der Mitte von dem inneren Fleck rings umgrenzt wird. +27) Indem der innere Fleck sich über die Stelle, wo es war, ausgebreitet bat. +28) Da das gesunde Fleisch jetzt nicht inehr so gross wie eine Linse oder ganz geschwunden ist, um dessentwillen der Fleck für unrein erklärt worden war. +29) Indem der äussere Fleck sich über die Stelle, wo es war, ausgebreitet hat. +30) Da das gesunde Fleisch geschwunden ist oder sich verkleinert hat, und die Ausbreitung des äusseren Flecks nach innen nicht als Ausbreitung gilt. +30a) והפנימית להסגיר fehlt in L. und N. +31) Da an ihm sich nichts geändert hat; ist es am Ende der zweiten Woche, so ist auch er deshalb für rein zu erklären. +32) Auch der innere Fleck. +33) Nach R. Akiba gilt auch die Ausbreitung des inneren Flecks Uber das gesunde Fleisch als eine Ausbreitung nach innen, weil sie doch innerhalb des äusseren Flecks liegt, sie gilt deshalb nicht als Ausbreitung und macht den Fleck nicht unrein, dieser muss deshalb je nach dem verschlossen oder auch für rein erklärt werden (anders ר״ש, der die Lesart hat: בין כך ובין כך החיצונה טהורה und erklärt, einerlei ob wie in dem zuerst besprochenen Fall das gesunde Fleisch die Grösse einer Linse hat, oder ob es an der Innenseite oder Aussenseite geschwunden ist). +34) Das heisst, wenn das gesunde Fleisch nur genau die Grösse einer Linse hat. +35) Wenn sich der innere Fleck darüber ausgebreitet hat. +36) Selbst nach der Ansicht des R. Akiba, wonach eine Ausbreitung des inneren Flecks über das gesunde Fleisch als eine Ausbreitung im Innern des נגע nicht als solche gilt, ist dieses jedoch nur dann der Fall, wenn das gesunde Fleisch nur genau die Grösse einer Linse hatte und der äussere Fleck mit ihm zusammen so gross wie ein גרים war, das gesunde Fleisch somit mit zu dem äusseren Fleck gehörte. War dagegen das gesunde Fleisch grösser als eine Linse und der innere Fleck hat sich über die Stelle, um die es grösser als eine Linse war, ausgebreitet, ist dies keine Ausbreitung im Innern, sondern wie eine Ausbreitung nach irgend einer anderen Stelle der Haut (רא״ש). +37) Wenn von dem gesunden Fleisch noch so viel wie eine Linsengrösse zurückgeblieben ist. +38) Zwischen dem inneren und dem äusseren Fleck. +39) בהק (Lev. 13, 39) = eine dunkelweisse Lichtung auf der Haut, nicht hellweiss wie die Aussatzfarben, und deshalb rein. +40) Selbst wenn er weniger gross als eine Linse ist (יו״ב). Anders Maim, und Bart., nach denen ein בהק von der Grösse einer Linse wie gesundes Fleisch zu beurteilen wäre (s. dagegen חוי״ט). +41) Wenn dieser sich über den בהק ausgebreitet hat. Auch nach R. Akiba, nach dessen Ansicht eine Ausbreitung des inneren Flecks über das gesunde Fleisch nicht als Ausbreitung gilt, weil das gesunde Fleisch den äusseren Fleck unrein macht und demnach zu diesem gehört, der innere Fleck sich danach nicht nach aussen, sondern in den äusseren Fleck hinein ausgebreitet hat, gilt hier die Ausbreitung des inneren Flecks als eine Ausbreitung nach aussen, weil der בהק gar nicht zu dem äusseren Fleck gehört, der innere Fleck sich also auf einen ausserhalb von ihm liegenden gesunden Teil der Haut ausgedehnt hat. +42) Wenn der äussere Fleck sich über den בהק ausgebreitet bat, gilt dieses trotzdem als eine Ausbreitung nach innen, da doch dieser den נהק von allen Seiten umschliesst. So nach der Erklärung von יו״ב. Nach der Erklärung des ר״ש meint die Mischna: wenn zwischen dem inneren Fleck und dem gesunden Fleisch noch ein Bohak weniger gross als eine Linse ist, und nun der innere Fleck sich über das gesunde Fleisch ausbreitet, gilt das als Ausbreitung, trotzdem der בהק dazwischen liegt, weü dieser nicht die Grösse einer Linse bat (vgl. oben I, 5), wenn der äussere Fleck sich darüber ausbreitet, gilt es nicht als Ausbreitung, weil es eine Ausbreitung nach innen ist. Aehnlich wie יו״ב erklärt מ״א, nur dass er annimmt, die Mischna meine mit היה בוהק פחות מכעדשה: war dort ein בהק, gleichviel wie gross, oder gesundes Fleisch, weniger gross als eine Linse, bei beiden liege der Fall gleich; ebenso א״ר, der das סימן פשיון זנו׳ auf alle in dieser und der vorhergehenden Mischna angeführten Fälle bezieht. +42a) Kidduschin 25a. +43) Aus dem Schriftausdruck וראהו הכהן der Priester soll „ihn“ den נגע sehen, wird geschlossen, dass er den ganzen נגע mit einem Blick übersehen muss. Die nachgenanntan Gliederspitzen sind aber nur klein und gewölbt, und wenn auf ihnen gesundes Fleisch entstanden ist, hindert dieses das Auge, den ganzen נגע mit einem Blick zu überblicken. +44) Das sind zwanzig. +45) Der ganze Rand der beiden Ohrmuscheln, da sie sich vollständig gleich sind, werden sie nur als eines gezählt. +46) Das ist die zweiundzwanzigste. +47) Das sind dreiundzwanzig. גויה = Körper, oder ראש הגויה, wird ebenso wie אבר = Glied oft als Bezeichnung für das männliche Glied gebraucht. +48) Die wieder, weil sie sich vollständig gleich sind, nur als eines gezählt werden. +49) Nicht aber beim Manne, weil sie da nicht so stark gewölbt sind. +50) Wenn sie nicht auf der Oberfläche ein גרים breit sind (תוספתא). +51) Weil es beim Aussatzschaden heisst (Lev. 13, 2): נעור בשרו, sind solche Stellen des Körpers ausgeschlossen, die nicht Haut und Fleisch sind, und weil es heisst (Lev. 13,12): לכל מראה עיני הכהן „so weit die Augen des Priesters sehen“, sind solche Stellen ausgeschlossen, die sich nicht in ungezwungener Stellung dem Auge des Priesters darbieten. Die nachstehend aufgeführten Körperteilen gehören teils za der erstem teils zu der letzteren Art. +52) Wozu auch die Röte der Lippen gehört, die nicht sichtbar ist, wenn der Mund geschlossen ist (תוספתא). +53) Die Fettfalten am Körper eines fetten Menschen. +54) Wie sie jeder Mensch hat. +55) Was beim Säugen des Kindes davon nicht sichtbar ist, siehe oben II, 4. +56) Ebenso die Höhlung zwischen Körper und Schenkeln, s. II, 4. +57) Die durch das ständige Auftreten eine so harte Haut bat, dass sie nicht mehr עור הבשר genannt werden kann (רא״ש). +58) Wenn nicht durch Ausfallen der Haare kahle Stellen darauf entstanden sind. +59) Die durch innere Hitze entstanden ist. +60) Das durch Verbrennen am Feuer entstanden ist. +61) קדח ist die Bezeichnung für eine Entzündung, die nicht von innen heraus entstanden ist, sondern durch einen Schlag oder Stoss von aussen durch einen nicht am Feuer erhitzten Gegenstand, sowie für ein Brandgeschwür, das nicht direkt durch Verbrennen am Feuer, sondern an einem durch Feuer erhitzten Gegenstand entstanden ist. +62) So lange sich an Stelle der durch die Entzündung zerstörten Haut nicht eine neue feine Haut gebildet hat (s. V N. 7). +63) Weil sie nicht עור הבשר heissen. +64) Wenn auf ihnen ein Aussatzschaden entsteht. +65) Einem daneben liegenden, der nicht die Grösse eines גרים hat. +66) Auch wenn er sich über sie ausbreitet, gilt dies nicht als Ausbreitung. +67) Wenn sie von einem נגע eingeschlossen sind, gelten sie nicht als gesundes Fleisch, den נגע unrein zu machen. +68) Wenn der Aussatz sich über den ganzen Körper ausgebreitet hat ausser über eine oder mehrere solcher Stellen, ist der Betreffende für rein zu erklären. +69) Eine kahle Stelle auf Kopf oder Bart hat den gesetzlichen Charakter von עור ובשר (s. V N 9). +70) S. V N 7. +71) Wenn dann auf ihnen ein נגע in einer der vier Farben oder deren Mischung entsteht (s. VII, 1). +72) Wenn auf ihnen ein Aussatzschaden entsteht. +73) Auf anderen Stellen der Haut. +74) Weil die auf diesen Stellen entstehenden Aussatzschäden in der Schrift besonders behandelt werden, woraus zu schliessen ist, dass sie nicht der gleichen Art sind wie die auf anderen Stellen der Haut. +75) Ebenso ein Aussatzschaden von ihnen nicht auf einen auf anderen Stellen der Haut (Maim.). +76) Selbst die vernarbte Entzündung oder die kahl gewordene Kopfoder Bartstelle gelten nicht als gesundes Fleisch, einen sie einschliessenden ננע unrein zu machen. +77) Wenn der Aussatz sich über den ganzen Körper ausgebreitet hat bis auf eine dieser Stellen, bleibt der Betreffende unrein, weil auch diese Stellen durch einen נגע unrein werden können (s. weiter VIII, 5). +78) Die Stellen, auf denen der Bart zu wachsen pflegt. +79) Aus der Kopf- oder Barthaut herausgewachsene Gewächse, auf denen keine Haare wachsen. Nach anderen: Haarbüschel, die vom Kopf oder Bart ausgehend an Stellen der Haut gewachsen sind, die nicht zur Kopf- und Barthaut gehören. +80) Ihre Haut wird in allen Beziehungen wie die übrige Haut des Körpers betrachtet. +1) Selbst wenn erst nachher ein Unreinheitszeichen auf ihnen entstanden ist (יו״ב). +2) Aus den einleitenden Worten der Schrift (Lev. 13,2): בשרו אדם ני יחיח בעור wird geschlossen, dass die nachfolgenden נגעיס-Vorschriften nur Geltung haben, „כי יהיה״ wenn der נגע entstanden ist, als für den von ihm Betroffenen die נגע-Gesetze bereits in Geltung waren, nicht aber „שהיה כנר״ wenn er bereits vorher da war. +3) Auf der ein נגע nie unrein wird, s. oben VI, 8. +4) S. VI, Note 58—63. +5) So dass der נגע, wenn er jetzt darauf entstehen würde, unrein wäre. +6) Weil in allen diesen Fällen der נגע schon da gewesen ist, als für die betreffenden Stellen die נגע-Gesetze noch nicht anzuwenden waren. +7) Als für sie, wie für die übrige Haut des Körpers, die נגע-Vorschriften noch galten. +8) So dass, wenn der נגע jetzt darauf entstanden wäre, er nicht als solcher gelten würde. +9) So dass jetzt der נגע wieder auf einer Stelle steht, für die die gleichen Vorschriften wie für diff übrige Haut des Körpers gelten. +10) Dieser Absatz der Mischna wird von den Erklärern verschieden verstanden und ausgelegt. Aus der Erklärung des Maim. Comm, ist zu entnehmen, dass er die Worte der Mischna folgendermassen auffasst: War ein Fleck auf der Haat und dann ist eine Entzündung darauf entstanden, so ist der Fleck als ein נגע על עור בשרו unrein, so lange die Entzündung nicht vernarbt ist. Allerdings ist ein Fleck, der auf einer noch nicht vernarbten Entzündung (שחין המורד) entsteht, niemals unrein, ein schon vorher auf der Haut gewesener Fleck bleibt aber als נגע על עור בשרו unrein, bis die Entzündung vernarbt ist. Ist nun die Entzündung vernarbt und שחין ונרפא (Lev. 13,18) geworden, so treten die hierfür gegebenen Bestimmungen in Kraft, der Fleck ist nicht mehr als נגע על עור בשרו unrein, sondern nach den Vorschriften von שחין zu behandeln Ist die Entzündung dann vollständig geheilt, so ist der Fleck wieder ein נגע על עור בשרו und als solcher unrein. Anders erklären ר״ש und Bart., nach ihnen ist das eiste צרבת zu streichen und sind die Worte der Mischna so zu verstehen: War ein Fleck da, bevor die Entzündung entstanden war (עד שלא נעשו), und war der Fleck deshalb unrein, dann ist eine Entzündung darauf entstanden, so hat dieses die Folge, dass der Fleck jetzt für rein zu erklären ist, weil es in der Schrift heisst (Lev. 13,19): שאת והיה במקום השחין, nur wenn auf der Entzündung ein Fleck entsteht, ist er als נגע zu betrachten, nicht aber ein Fleck, der schon vor der Entzündung da war. Ist nun die Entzündung vernarbt und wieder ganz geheilt, so tritt wieder der frühere Zustand ein und der נגע ist unrein. Gegen diese Erklärung ist einzuwenden, dass danach der mittlere Zustand in den Worten der Mischna gar nicht ausgesprochen wäre, auch nicht einzusehen wäre, warum es in der Mischna heisst: נעשו צרבת וחיו vernarbt und geheilt (s. תוי״ט). +11) Das heisst, sie werden wie jeder andere נגע על עור בשרו betrachtet. +12) Weil ein נגע nur dann als ein solcher gilt, wenn die Stelle, auf der er sich befindet, ununterbrochen eine solche war, dass ein darauf sich befindender נגע für unrein erklärt werden kann. +13) Solche Flecken, die bei ihrem Entstehen nicht als solche gegolten haben. +14) Nachdem zuui Beispiel der Nichtjude Jude geworden ist. +15) Indem aus dem glänzend weissen Fleck ein weniger weisser geworden ist oder umgekehrt. +17) Die weisseste Aussatzfarbe. +18) Die Nebenfarbe der schneeweissen, s. VN. 5. +19) Die zweite Hauptfarbe. +20) Die Nebenfarbe der wollweissen. Die schneeweisse Farbe hat sich in eine der drei minder weissen Farben verändert, so nach יו״ב. Bart. erklärt: Die schneeweisse Farbe hat sich in die kalkweisse oder die wollweisse in die eihäutchenweisse verändert. +21) So nach א״ר und יו״ב. Das ספחת der Schrift erklärt der Talmud (Schebuot 6 b) als abgeleitet von ספח = anschliessen: etwas, das den beiden anderen, שאת und בהרת, nahekommt. Danach erklärt א״ר: War der נגע ein שאת, d. h. wollweiss und ist er nicht so weit abgeblasst, dass er nur noch so weiss, wie ein Eihäutchen ist, sondern ist er nur etwas dunkler als wollweiss geworden, oder war er hochweiss wie Schnee und ist er nicht so weit abgeblasst, dass er nur noch so weiss wie der Kalk des Tempels ist, sondern ist er nur etwas dunkler als schneeweiss geworden. Nach יו״ב bezieht sich beides auf das היתה כשלג der Mischna: war der Fleck schneeweiss und hat er eine Farbe angenommen, die zwischen eihäutchen- und wollweiss oder zwischen kalkweiss und hochweiss liegt. Anders erklärt Bart., nach ihm spricht die Mischna von zwei Fällen, der Fleck war schneeweiss und ist kalkweiss geworden, oder er war wollweiss und ist eihäutchenweiss geworden, und sie fährt nun nur erklärend fort: es ist demnach aus dem שאת, der wollweissen Farbe, ein מספחת שאת die Nebenfarbe der wollweissen d. i. die eihäutchenweisse, oder aus der עזה der schneeweissen ein מספחת עזה die Nebenfarbe der schneeweissen d. i. die kalkweisse geworden. +22) S. I,1 und V N 5. +23) עזה steht hier abgekürzt für עזת כשלג. +24) Auch hier erklärt Bart, wieder: oder war er wie der Kalk des Tempels und ist schneeweiss geworden. +25) Da die jetzige sowohl wie die ursprüngliche Farbe zu den Aussatzfarbeu gehören, gilt er immer noch als derselbe נגע. +26) Wenn die Aussatzfarbe abgeblasst ist, ist es immer noch derselbe נגע. +27) Wenn die Aussatzfarbe stärker geworden ist, ist er als ein neuer נגע zu betrachten. +28) Sobald die Farbe sich auch nur um ein weniges geändert hat, gilt er nicht mehr als derselbe נגע. +29) Von der Grösse eines גרים. +30) Lev. 13, 4. +31) Wenn er unverändert geblieben ist, Lev. 13, 5. +32) Lev. 13, 5. +33) Wenn er nach der zweiten Woche, weil er sich nicht verändert hat, freigesprochen worden ist, braucht er nicht wieder verschlossen zu werden, selbst wenn er dann eine andere Farbe angenommen hat (רא״ש). +34) Der Priester. +35) Er hat aber den entscheidenden Ausspruch noch nicht getan (VN. 16). +36) Während der Zeit des Verschlusses dagegen kann er wegen entstandener Unreinheitszeichen nicht für entschieden unrein erklärt werden, sondern er bleibt bis zum Ende der Woche unter Verschluss. +37) Auch gleich am Anfang. +38) Hatte er ihn dagegen schon für entschieden unrein erklärt und dann sind die Unreinheitszeichen geschwunden, so ist er für rein zu erklären. +39) Wenn er am Ende der ersten Woche freigesprochen war, weil die Unreinheitszeichen geschwunden waren, dann aber wieder Unreinheitszeichen entstanden und, während er noch im Begriff war, ihn für entschieden unrein zu erklären, wieder geschwunden sind, so ist er freizusprechen, weil über einen נגע, der einmal nach vorangegangenem Verschluss oder nach vorangegangener Unreinerklärimg für rein erklärt worden ist, nicht wieder Verschliessung verhängt werden kann (מ״א). +39a) Sabb. 94b. +40) Sodass der נגע ihretwegen nicht mehr für unrein erklärt werden kann, wenn er z. B. von zwei weissen Haaren eines herausreisst. Bleibt auch nach dem Herausreissen das Unreinheitszeichen noch bestehen, reiset er z. B. von drei weissen Haaren eines heraus, so übertritt er nach Maim. (הלכות טו״צ, X, 1) auch ein Verbot, erhält aber keine Geieselstrafe. +41) So dass es aufhört, als gesundes Fleisch zu gelten, und als Brandgeschwür zu behandeln ist. +42) Das Verbot beruht auf dem Schriftvers (Deut. 24, 8): השטר בנגע הצרעת und erstreckt sich auf alle Arten von Aussatz, auf jeden Zustand, in dem er sich befindet, sei es bevor der Priester ihn besichtigt hat. sei es während der Verschliessung, sei es nach der Unreinerklärung, und auch auf das Herausschneiden des ganzen Aussatzes. +43) Er verbleibt trotz der Entfernung des Unreinheitszeichens unrein. +44) L. und N. lesen: נדבה, andere Mischnaausgaben: נדווד oder גדווד. +45) Wenn es geschehen ist. +46) Nach Tosefta hat R. Akiba folgenden Beweis für seine Ansicht vorgebracht: Warum ist er rein, wenn er die Unreinheitszeichen herausgerissen hat, bevor er zum Priester gekommen ist? Weil der Priester sie noch nicht gesehen hatte. So ist er auch rein, wenn er sie während des Verschlusses ausgerissen hat, da auch da der Priester sie noch nicht gesehen hatte. Unter dem Sehen des Priesters ist die Besichtigung durch den Priester zu verstehen, die erst dann als erfolgt gilt, wenn der Priester sein Urteil gesprochen hat +47) Und sie ausreisst, bevor der Priester ihn für unrein erklärt hat. +48) D. h. er wird nicht wegen der herausgerissenen Unreinheitszeichen für unrein erklärt, sondern weiter behandelt, als wären keine Unreinheitszeichen dagewesen. +49) Schon vor dem Herausreissen. +50) Wenn er die Unreinheitszeichen nach der Unreinerklärung durch den Priester hcrausgerissen hat. +51) Aussatz gilt als eine Strafe für üble Nachrede; wenn er von dem zweiten Aussatz, der ihn befallen hat, geheilt worden ist, ist anzunehmen, dass er auch von dem ersten, auch wenn er die Unreinheitszeichen nicht herausgerissen hätte, wieder befreit worden wäre. Eine andere Begründung: die Unreinerklärung ist nur eine Strafe für sein unbefugtes Handeln, ist er von einem neuen Aussatz befallen worden, so ist er dadurch schon für sein Vergehen bestraft, schwindet dieser Aussatz wieder, so ist er deshalb für rein zu erklären (מ״א). +52) Der neue Aussatz, so nach ר״ש und Bart., weil dadurch der Betreffende rein geworden wäre, auch wenn er die Unreinheitszeichen nicht ausgerissen hätte. Auf den alten Aussatz kann sich das עד שתפרח בכולו nicht beziehen, da dieser nach Toragesetz rein ist, auch wenn die Unreinhoitszeichen gegen die Vorschrift herausgerissen worden sind, und es als Grundsatz gilt, dass nur ein unreiner ננע durch Ausbreitung über den ganzen Körper rein wird (s. weiter VIII, 1). Der רא״ש bezieht es trotzdem übereinstimmend mit dem nachfolgenden עד שתתמעט בהרתו auf den alten Aussatz, indem er meint, dass in diesem Falle der Aussatz durch Ausbreitung über den ganzen Körper rein wird, weil er doch nach Toragesetz schon vorher eigentlich tür rein zu erklären gewesen wäre. +53) Der ursprüngliche, aus dem er die Unreinheitszeichen entfernt hat. +54) Auch R. Elieser stimmt zu, dass er dadurch rein wird (יו״ב). +54a) Bechor. 34a. +55) Entsprechend dem in der vorhergehenden Mischna besprochenen Fall einen für unrein erklärten Fleck. +56) Ohne dass er die Absicht hatte, ihn herauszuschneiden. +57) Weil es in der Schrift (Lev. 13,46) heisst: כל ימי אשר הנגע בו יטמא nur so lange der Aussatzschaden an ihm ist, ist er unrein. +58) S. Note 51. +59) Der neue Aussatz. +60) Der Talmud (Bechor. 34b) hat auch hier den Zusatz: או עד שתמעט בהרתו מכגרים, siehe die Erklärung dazu dort in רש״י. +61) Nach der Ansicht des ראב״ד (הלכות טו״צ, III,8) iet ebenso wie gesundes Fleisch auch ein Fleck auf der Spitze des männlichen Gliedes nicht unrein (s. oben VI, 7). Trotzdem dürfte ein solcher Fleck auch nach seiner Ansicht eigentlich nicht abgescbnitten werden, denn das Verbot des Herausschneidens eines Aussatzes bezieht sich auch auf reine Aussatzschäden (s. Talm. Sabb. 132b). Auch braucht es sich nicht um einen Fleck zu handeln, der auf der Vorhaut entstanden ist, sondern auf einer anderen Stelle, und der sich dann über die Vorhaut ausgebreitet hat und als Ausbreitung eines נגע unrein ist (יר״ב). +62) Das Gebot der Beschneidung verdrängt, wann immer sie vorgenommen wird, das Verbot des Ausschneidens des Aussatzes. +1) Nachdem der Priester ihn verschlossen oder für entschieden unrein erklärt hatte. +2) Lev. 13,13. +3) Auf denen gesundes Fleisch nicht als Unreinheitezeichen gilt, s. oben VI, 7. +4) Weil es in der Schrift (Lev. 13,14) heisst: חי יטמא וביום הראות בו בשר „an dem Tage, wo auf ihm“ — auch nur auf den Gliederspitzen — „gesundes Fleisch gesehen wird, ist er unrein“. Die Stelle, auf der das gesunde Fleisch wieder sichtbar ist, muss aber mindestens so gross wie eine Linse sein (Maim.). +5) Dann erst ist er wieder rein, auch wenn das Unreinheitszeichen, das ihn unrein gemacht hat, noch vorhanden ist; ist dieses geschwunden, ist er selbstverständlich rein, auch wenn er noch grösser als eine Bohnengraupe ist. +6) Nicht wenn vorher überhaupt kein נגע da war, denn wer von vorneherein mit einem Aussatz über den ganzen Körper vor den Priester kommt, ist nach Mischna 7 dieses Abschnitts zu verschliessen, sondern gemeint ist: wenn jemand wegen eines נגע für unrein erklärt war, dann nach Verschwinden des Unreinheitszeichens für rein erklärt worden ist, oder wenn der נגע nach zweimaligem Verschliessen sich nicht verändert hat und deshalb für rein erklärt worden ist (so nach Maim., s. dagegen ר״ש), oder ein נגע auf einer Stelle war, auf der kein נגע unrein ist, und er sich dann über den ganzen Körper ausgebreitet hat. +7) Weil die Schriftstelle, nach der der Aussatz durch Ausbreitung über den ganzen Körper rein wird, nur von einem bereits für unrein erklärten Aussatz spricht, ein reiner dagegen wird dadurch wie durch jede Ausbreitung unrein. +8) Das will sagen, in diesem Falle ändert der Rückgang von den Gliederspitzen den Zustand nicht wie in dem ersten Falle, wo dadurch der reine נגע wieder unrein wird. +9) Bevor er angefangen hat, sich über den ganzen Körper auszubreiten. +10) Und der deshalb vom Priester für unrein erklärt worden ist. +11) Bevor der Priester nach der Ausbreitung sein Urteil über ihn ausgesprochen hat. +12) Obgleich der נגע sich zunächst nicht über die ganze Haut ausgebreitet, sondern erst nachträglich auch das gesunde Fleisch überzogen hat, hat der Priester ihn für rein zu erklären. +13) Zuerst. +14) Bevor der Priester nach der Veränderung sein Urteil ausgesprochen hat. Hätte er sein Urteil ausgesprochen, so hätte er den נגע für rein erklären müssen, da das Unreinheitszeichen geschwunden war und eine Ausbreitung des נגע nach innen nicht als Ausbreitung gilt. Wenn danach der נגע sich dann über die ganze Haut ausgebreitet hat, so müsste er für unrein erklärt werden nach dem oben angegebenen Grundsatz: הפורח טן הטהור טמא. +15) Das Schwinden des gesunden Fleisches auf dem נגע gilt schon als der Anfang seiner Ausbreitung über die ganze Haut, er hat sich danach aus dem Zustande der Unreinheit über die ganze Haut ausgebreitet und ist deshalb rein. +16) Lev. 13,14. +17) R. Josua ist der Ansicht, die Schrift spreche allerdings nur von gesundem Fleisch, meine aber damit, wenn überhaupt ein Unreinheitszeichen darauf entsteht, deshalb habe weisses Haar dieselbe Wirkung wie gesundes Fleisch. +18) Weil die Schrift nur von gesundem Fleisch spricht. +19) Der deshalb vom Priester für unrein erklärt worden ist. +20) Durch Ausbreitung über die ganze Haut wird ein unreiner נגע rein, selbst wenn die Unreinheitszeichen nicht geschwunden sind, nur wenn gesundes Fleisch sich darauf zeigt oder darauf geblieben ist, ist er nach der Schrift (Lev. 13, 15) unrein. Auch R. Josua erklärt den נגע nur für unrein, wenn nach der Ausbreitung über die ganze Haut weisses Haar darauf entstanden ist, aber nicht, wenn das bereits vorhandene weisse Haar darauf geblieben ist (Maim.). +21) Wo der נגע durch die Ausbreitung über die ganze Haut rein geworden ist, nachdem er vorher wegen gesunden Fleisches oder wegen weissen Haares oder wegen Ausbreitung für unrein erklärt worden war. +22) Ein allgemeiner Schlusssatz zu dem Vorhergehenden: nur wenn die Ausbreitung über die ganze Haut stattgefunden hat, ist der נגע rein, wenn nur über einen Teil, dagegen unrein. +23) Wenn erst durch die Ausbreitung über die Gliederspitzen der vorher unreine נגע rein geworden ist, wenn z. B. nach der Verschliessung sich findet, dass er über den ganzen Körper sich ausgebreitet hat, die Gliederspitzen aber frei geblieben sind, und er deshalb für unrein erklärt worden ist, und er dann auch über die Gliederspitzen eich ausgedehnt hat und danach für rein erklärt worden ist. +24) Ist dagegen der נגע von vorneherein über die ganze Haut und über die Gliederspitzen ausgebreitet gewesen und deshalb nach zweimaligem Verschluss für rein erklärt worden, und dann ist er von den Gliederspitzen zurückgegangen, wird er dadurch nicht unrein, weil da die Reinerklärung nicht von der Ausbreitung über die Gliederspitzen abgehängt hat, denn gleichviel ob diese nach der ersten Woche bedeckt geblieben oder blosgelegt worden wären, hätte der נגע zum zweiten Male verschlossen werden müssen, und gleichviel ob sie am Ende der zweiten Woche noch bedeckt oder blossgelegt waren, musste er für rein erklärt werden (א״ר und יו״ב) +25) Wie angegeben, wenn erst durch die Ausbreitung über die Gliederspitzen der vorher unreine נגע rein geworden war. +26) Die Bestimmung der Schrift, dass durch die Blosslegung der נגע unrein wird (וביום הראות בו בשר חי יטמא) und durch die Wiederbedeckung (כי ישוב הבשר החי ונהפך ללבן) wieder rein wird, gilt nicht nur für ein Mal, sondern auch, wenn es sich noch so oft wiederholt. +27) Es gilt nicht als ein Ausbrechen über die ganze Haut, wenn eine solche Stelle von ihm frei geblieben ist. +28) Das sind die nachher genannten Stellen. Die Gliederspitzen sind darunter nicht aufgeführt, weil auf ihnen nach VI, 7 gesundes Fleisch allerdings nicht unrein macht, wohl aber ein Aussatzfleck, so nach Ansicht des Maim. Aber selbst nach Ansicht des ראביד, nach der auch ein auf ihnen entstandener Aussatzfleck nie unrein werden kann, können sie dennoch das Unreinwerden eines Anssatzfleckes verursachen, wenn nämlich ein auf der übrigen Haut befindlicher Fleck sich auf sie ausbreitet. +29) Nachdem er unter Verschluss gewesen oder für unrein erklärt war. +30) S. VII, 1. +31) Nachdem er deshalb für rein erklärt war. +32) So dass jetzt ein Aussatzfleck auf ihnen unrein werden kann. +33) Weil sie beim Ausbrechen über die ganze Haut das Reinwerden nicht gestört haben, stören sie auch jetzt die Reinheit nicht. +34) Gesundes Fleisch, das nach dem Ausbrechen des נגע über die ganze Haut sich zeigt, macht nur dann unrein, wenn es die Grösse einer Linse hat, beim Ausbrechen aber stört es, auch wenn es kleiner als eine Linse ist. Nach Maim. (הלכות טו״ע VII, 6) stört es, wenn es kleiner als eine Linse dicht an dem behaarten Kopf usw. sich befindet, auch bei dem Ausbrechen über die ganze Haut nicht, er hatte in unserer Mischna jedenfalls eine andere Lesart vor sich (s. כסף משנה z. St.). +35) Und ist er also wegen der halben Linsengrösse unrein geblieben. +36) Weil er auch vorher, als diese Stellen noch nicht gestört hatten wegen der halben Linsengrösse, über die er sich nicht ausgebreitet hatte, unrein war. +37) Der halben Linsengrösse, über die er sich zunächst nicht auagebreitet hatte. +38) So dass jetzt nur noch die Stellen am Kopf usw., die anfänglich nicht gestört hatten, stören. +39) Sowohl über den Kopf usw. als auch über die anfänglich frei gebliebene halbe Linsengrösse. +40) Selbst wenn die Ausbreitung von dem reinen Fleck ihren Ausgang genommen hat, so dass man annehmen könnte, dass er trotz der Ausbreitung über die ganze Haut unrein wäre nach dem Grundsatz הפורח מן הטהור טמא. +41) Weil der Aussätzige doch wegen des unreinen Flecks unrein war und demnach die Ausbreitung über die ganze Haut aus dem Zustande der Unreinheit erfolgt ist (Maim.). +42) Wenn beim Ausbrechen über die ganze Haut der Aussatz über Ober- und Unterlippe, über neben einander liegende Finger, über Unter- und Oberlid des Auges sich ausgebreitet hat, aber nicht über die zwischen ihnen liegenden Stellen der Haut. +43) Die zwischen ihnen liegenden Stellen der Haut stören nicht, sondern es gilt als ein Ausbrechen des Aussatzes über den ganzen Körper (so nach Maim., anders nach ריש und Bart.). Eine den Zusammenhang mit den Vorhergehenden und das אן על שי der Mischna mehr rechtfertigende Erklärung gibt מ״א: Ist von zwei Flecken, von denen der eine auf der Ober- und der andere auf der Unterlippe war, der eine durch Rückgang der Ausbreitung rein geworden, so sind nicht etwa die beiden Flecken als einer zu betrachten und deshalb auch der zweite Fleck rein, so dass dann beim Ausbrechen über den ganzen Körper der Betreffende unrein ist, selbst wenn beim Zusammenschliessen die beiden Flecken nur wie einer aus- sehen, sondern er wird durch das Ausbrechen des Aussatzes über den ganzen Körper rein. +44) S. VI Note 39. +45) Wenn ein verschlossener נגע sich über die ganze Haut bis auf einen בוהק ausgebreitet hat, ist er unrein wegen Ausbreitung, wenn ein für unrein erkärter נגע, bleibt er unrein, weil er nicht über die ganze Haut sich ansgebreitet hat. +46) Nachdem er für rein erklärt war, weil er sich über die ganze Haut ausgebreitet hatte. +47) Weil nach der Schrift nur das Auftreten von בשר הי den durch Ausbreitung über die ganze Haut rein gewordenen wieder unrein macht, ein בוהק aber nicht dem בשר חי gleichzustellen ist. Auch wenn ein בוהק an irgend einer anderen Stelle der Haut auftritt, wird dadurch der durch Ausbreitung über die ganze Haut rein gewordene nicht unrein. Man hätte nur annehmen können, dass trotzdem vielleicht ein an den Gliederspitzen auftretender בוהק doch unrein machen könnte nnd zwar aus folgendem Grunde: es kann hier nur ein נגע gemeint sein, der zunächst wegen Freibleibens der Gliederspilzen für unrein erklärt war, der dann durch Ausbreitung über die Gliederspitzen rein geworden ist und der dann von den Gliederspitzen wieder zurückgegangen ist, denn wäre er nicht vorher durch Freibleiben der Gliederspitzen für unrein erklärt worden, kann das nachherige Zurückgehen von den Gliederspitzen ihn überhaupt nicht unrein machen (s. oben Note 24); da demnach der נגע wegen Freibleibens der Gliederspitzen vorher für unrein erklärt war, hätte man annehmen können, dass deshalb, auch wenn auf ihnen sich jetzt nur ein בוהק gezeigt hat, der נגע wieder unrein wird, deshalh erklärt die Mischna, dass selbst ein auf den Gliederspitzen auftretender בוחק nicht unrein macht (יו״ב). +48) Es hat sich darauf gesundes Fleisch, aber nicht in der Grösse einer Linse, gezeigt (s. dagegen תוי״ט). +49) R. Meïr ist der Ansicht, dass gesundes Fleisch ebenso wie beim Aasbrechen so auch beim Zurückgehen stört, auch wenn es weniger gross als eine Linse ist. +50) Die meisten Erklärer lesen oder erklären im Sinne von: בוהק ופחוח מכעדשה. +51) Im Gegensatz zu R. Meïr, der einen בוהק beim Zurückgehen nicht für ein Unreinheitszeichen erklärt, wohl aber gesundes Fleisch, wenn es weniger gross als eine Linse ist. Nach Maim, ist gesundes Fleisch weniger gross als eine Linse auch am Anfang kein Unreinheitszeichen (s. oben Note 34), er erklärt בוהק פחוח מכעדשה: eine freigewordene Stelle von der Grösse einer Linse, von der nur ein Teil כוחק ist. +52) Ebenso wenn sich gesundes Fleisch darauf gezeigt hat. +53) Am Ende der ersten oder der zweiten Woche. +54) Nach der Unreinerklärung. +55) S. oben I Noten 57—63. Durch eine jede dieser Veränderungen hat das weisse Haar aufgehört, ein Unreinheitszeichen zu sein und ist deshalb der נגע rein geworden. +56) Obgleich nach der Reinerklärung wegen Ausbreitung über die ganze Haut nur gesundes Fleisch unrein macht, nicht aher weisses Haar (s. oben Note 18), ist hier auch das weisse Haar ein Unreinheitszeichen, weil es nicht nach der Reinerklärung wegen Ausbreitung über die ganze Haut aufgetreten ist, sondern nach Reinerklärung wegen Verschwindens der vorher vorhanden gewesenen Unreinheitszeichen. +57) Auch wenn die Veränderung, durch die das weisse Haar anfgehört hat, ein Unreinheitszeichen zu sein, am Ende der ersten Woche geschehen ist, ist er für rein zu erklären und braucht nicht noch eine zweite Woche verschlossen zu werden (יו״ב). +58) Sei es, dass auf dem von vorneherein über die ganze Haut ausgebreiteten נגע ein Unreinheitszeichen entstanden ist, sei es nicht, sei es, dass es entstanden aber durch eine der genannten Veränderungen aufgehört hat, ein Unreinheitszeichen zu sein. +59) Weil nach Hischna 4 (s. dort Note 23) das Zurückgehen von den Gliederspitzen nur dann unrein macht, wenn durch die Ausbreitung über sie der vorher unrein gewesene rein geworden ist, hier dagegen sich der נגע von vorneherein über die ganze Haut erstreckt hatte und deshalb das Zurückgehen von den Gliederspitzen gar keinen Einfluss ausübt (א״ר). Nach Maim, bedeutet הרי אלו כסות שהיו: sie werden wieder, wie sie vorher waren, d. h. bevor sich der נגע über die ganze Haut ausgebreitet hatte (s. dagegen תא״ש). +60) Nachdem er von den Gliederspitzen zurückgegangen war. +60a) Ueber einen Teil einer Gliederspitze, nicht über die ganze. +61) Wegen Ausbreitung (s. oben Note 28). +62) Nachdem er durch die Ausbreitung über einen Teil der Gliederspitze wieder für unrein erklärt worden ist. +63) Nach dem Grundsatz, dass ein Ausbrechen über die ganze Haut aus dem Zustande der Unreinheit rein macht. Ist er dagegen bald nach dem Zurückgehen von den Gliederspitzen wieder über sie im ganzen ausgebrochen, siehe die folgende Mischna. +64) Die Erklärer fassen diesen Satz als Fortsetzung des Schlusses der vorhergehenden Mischna auf: Beim Freiwerden der Gliederspitzen bleibt der נגע, wie er vorher war, war er vorher rein, wenn z. B. kein Unreinheitszeichen darauf entstanden ist oder durch eine der erwähnten Veränderungen das Unreinheitszeichen aufgehört hat, ein solches zu sein, so ist er auch nach dem Freiwerden der Gliederspitzen rein geblieben, und wenn diese jetzt wieder ganz von dem נגע bedeckt werden, ist das ein Ausbrechen über die ganze Haut aus dem Zustande der Reinheit, deshalb ist er unrein. +65) Wenn ein Unreinheitszeichen auf ihm entstanden und er deshalb für unrein erklärt worden war, dann die Gliederspitzen frei geworden sind, und diese jetzt wieder ganz bedeckt werden, so ist das ein Ausbrechen über die ganze Haut aus dem Zustande der Unreinheit, deshalb ist er rein. +66) Megilla I,7. +67) Während der Verschliessung. +68) Lev. 13,45. +69) Nach der Entlassung aus dem Verschluss. +70) Lev. 14,8. 9. +71) Lev. 14,4. +72) In einen allseitig abgegrenzten Raum z. B. in ein Haus, s. V K 24. +73) Und demgemäss für unrein erklärt worden ist. +74) Er hat auch über das gesunde Fleisch sich ausgehreitet, so dass jetzt der Aussatz rein geworden ist. +75) Einen grossen Fleck nennt man einen Fleck, der über die ganze Haut ausgebrochen ist, einen kleinen, der nur eine Stelle der Haut bedeckt. +76) Da der נגע von vorneherein über die ganze Haut bis auf die Linsengrösse gesunden Fleisches ausgebrochen und nach Verschwinden des gesunden Fleisches für rein erklärt worden war, macht das Freiwerden der Gliederspilzen ihn nicht unrein, da er nicht erst durch das Ausbrechen über die Gliederspitzen aus dem nnreinen Zustande rein geworden ist (s. oben Note 24). +77) Er ist der Ansicht, dass der נגע nicht als ein von vorneherein über die ganze Haut ausgebrochener gelten kann, da ja eine Linsengrösse noch frei von ihm war, erst durch die Ausbreitung auch über diese Stelle ist er rein geworden, es ist demnach ein נגע, der erst durch Ausbrechen über die ganze Haut rein geworden ist und der durch das Freiwerden von Gliederspitzen wieder unrein wird, so nach א״ר. Dagegen wäre einzuwenden, dass immerhin der נגע doch nicht erst durch die Ausbreitnng über die Gliederspitzen rein geworden ist, sondern diese schon vorher von ihm bedeckt waren. Deshalb meint יו״ב, dass auch nach Ansicht des R. Eleasar der נגע durch das Freiwerden von Gliederspitzen nicht unrein wird, im Gegensatz zu R. Ismael ist er nur der Ansicht, dass nach dem Freiwerden von Gliederspitzen der נגע nicht als ein über die ganze Haut ausgebrochener gilt und deshalb, wenn weisses Haar auf ihm entsteht, er wieder unrein wird, während R. Ismael der Ansicht ist, er gilt als ein über die ganze Haut ausgebrochener נגע, der rein bleibt, selbst wenn nachher weisses Haar darauf entsteht (s. VIII, 2). Hiervon abweichende Erklärungen s. רא״ש ,ר״ש, Bart. u. תוי״ט. +78) Weil ein Unreinheitszeichen auf dem נגע war. +79) Und nach dem jetzigen Befund über ihn entscheiden. +80) Da der Priester ihn noch nicht wegen des Schwindens der Unreinheitszeichen für rein erklärt hatte, war er noch unrein, und ist er demnach aus dem Zustande der Unreinheit übor die ganze Haut ausgebrochen und deshalb rein. +81) Da er dann für rein erklärt worden wäre und ein Ausbrechen über die ganze Haut aus dem Zustande der Reinheit unrein macht. +82) D. h. er muss verschlossen werden. +83) Bevor er über die ganze Haut ausgebrochen war, und wäre er deshalb vom Priester verschlossen worden. +84) Er wäre, nachdem er sich über die ganze Haut ausgebreitot hat, für rein erklärt worden und hätte nicht mehr verschlossen zu werden brauchen, er hätte also jetzt durch die vorher geschehene Besichtigung einen Vorteil. +1) Oben III,4. +2) Wenn auf ihnen ein Aussatzfleck entsteht ohne weiteres Unreinheitszeichen, werden sie nur für eine Woche verschlossen. Ist am Ende der Woche ein Unreinheitszeichen auf ihnen entstanden, werden sie für unrein erklärt, wenn nicht, erfolgt ihre Freisprechung. +3) Gleich am Anfang oder am Ende der Woche oder auch nach erfolgter Freisprechung. +4) Am Ende der Woche oder auch nach erfolgter Freisprechung. +5) Unter שהין ist zunächst eine aus innen heraus entstandene Entzündung der Haut zu verstehen. Was fällt ausserdem unter diesen Begriff? +6) Die Haut. +7) Und infolge des Stosses hat sich die Haut entzündet. +8) Ueberreste von ausgepressten Oliven, in denen sich durch die Zusammenpressling Wärme entwickelt (s. Bab. Bat. II, 1). +9) Aus den dortigen warmen Quellen. +10) מכוח wird in der Schrift selbst genauer als מכות אש bezeichnet, ein durch Feuer entstandenes Brandmal. Was fällt ausserdem unter diesen Begriff? +11) An durch Feuer erhitzter Kohle. +12) Durch irgendwelche Dinge, die durch Feuer erhitzt worden sind. +13) Wenn sie beide neben einander liegen, gilt nur dasjenige für einen נגע, das für sich allein so gross wie eine Bohnengraupe ist. +14) Von einem נגע auf der übrigen Haut. +15) Als Ausbreitung gilt nur, wenn sich der auf dem Brandgeschwür entstandene Fleck über den übrigen Teil des Brandgeschwürs ausgebreitet bat. +16) D. h. so lange die Wunde noch offen ist. +17) Auch wenn ein Aussatzfleik auf ihnen entsteht, denn die Schrift spricht nur von einem שהין ונרפא (Lev. 13, 18), einer in der Heilung begriffenen Entzündung, und einer מחית המכוה (Lev. 13,24), einem gesundenden Brandgeschwür. +18) Von der es in der Schrift (Lev. 13, 23) heisst, dass sie auf eine Woche zu verschliessen und, wenn kein Unreinheitszeichen darauf entstanden ist für rein zu erklären ist. +19) Vollständig zugeheilt. +20) עלק = spalten, davon צלקת eine Spalte, Vertiefung. +21) Auf der der einen Sela grosse Fleck entstanden ist. +22) Der Fleck bedeckt die ganze Entzündungs-Vernarbung. +23) Da auf der Innenfläche der Hand kein Haar wächst. +24) Da der Fleck sich nur über eine Stelle ausserhalb der Entzündung ausbreiten kann und dieses nach Mischna 2 nicht als Ausbreitung gilt. +25) Da gesundes Fleisch bei Entzündung und Brandgeschwür nicht als Unreinheitszeichen gilt. Das Verschliessen hat doch nur den Zweck, zu sehen, ob am Ende der Woche ein Unreinheitszeichen auf dem נגע entstanden ist, während hier ein solches doch gar nicht entstehen kann. +26) Nachdem er am Ende der Woche für rein erklärt war, wird der Fleck kleiner, so dass er nicht mehr die ganze Entzündung bedeckt. +27) So dass er jetzt sofort für unrein erklärt werden muss. Würde er dagegen nicht verschlossen worden sein, als der Fleck noch die ganze Entzündung bedeckte, weil er sich ja nicht ausbreiten konnte, und man hätte ihn erst verschlossen, als er kleiner geworden war, würde er, wenn er sich dann wieder ansbreitet, doch erst am Ende der Woche für unrein erklärt werden können, es kann demnach das Verschliessen des Fleckes, als er noch so gross wie die Entzündung war, doch eine sonst nicht eintretende Folge haben (so nach יו״ב; anders Maim, und Bart.). +28) Wie ist es da? Da kannst du doch nicht sagen: der Fleck könnte nach dem Verschluss zurückgehen und sich dann wieder ausbreiten und müsste dann wegen Ausbreitung für unrein erklärt werden, denn nachdem er nach dem Verschluss kleiner als eine Bohnengraups geworden ist, hat er aufgehört, ein נגע zu sein, wird er dann wieder grösser, kann er nicht wegen Ausbreitung für unrein erklärt werden, sondern muss er wie ein neuer נגע verschlossen werden. +29) Ueber den Grund, warum auch in diesem Falle der נגע trotzdem zu verschliessen ist, ist mir nichts überliefert, wohl aber ist mir überliefert, dass er auch in diesem Falle zu verschliessen ist. +30) Wenn durch diese Erklärung meine Ueberlieferung als richtig und begründet bestätigt wird. +31) Auf der Innenfläche der Hand. +32) Der auf der ersten Entzündung befindliche Fleck. +33) So dass der נגע wegen Ausbreitung unrein wird, da eine Ausbreitung von einer Entzündung auf eine andere als Ausbreitung gilt. +1) Vgl. VN 8 und oben III, 5. +2) Wenn kein Unreinheitszeichen auf ihnen ist, werden sie wie ein נגע auf der Haut zweimal verschlossen, und wenn ein Unreinheitszeichen auf ihnen entsteht, am Ende der ersten oder zweiten Woche unrein. Vgl VN 21. +3) Mindestens zwei Haare. +4) לקוי = geschlagen, geschwächt. +5) Durch eeine Kürze vom übrigen Haar abstechend. Der Ausdruck דק = schwach, den die Schrift gebraucht, bezieht sich nicht auf die Dicke, sondern auf die Länge. +6) Der Ausdruck דק bezieht sich nur auf die Dicke. +6a) Eine andere Lesart hat statt ״ולא״ או, fragend; und nicht ebensowohl auffallend dünn und lang? +7) Ob sie kurz oder lang sind, man meint nur, dass sie auffallend dünn sind. +8) Beim Haar ist eben der Sprachgebrauch ein anderer als beim Stock oder Bohr. +9) Wenn sie auf zwei ganz auseinanderliegenden Stellen des Aussatzes stehen. +10) Yon dem Aussatz rings umgeben. +11) Ganz am Rande des Aussatzes stehend. +12) Gleichviel ob zuerst der Aussatz da war und dann das goldgelbe Haar darauf entstanden ist oder umgekehrt. +13) Wenn aueser den zwei weissen Haaren auch schwarzes Haar auf dem נגע ist, wird dadurch die Wirkung des weissen Haares nicht aufgehoben. +14) Lev. 13, 31. 37. +15) Wo die Schrift das nicht umgewandelte ausschliessen wollte. +16) Lev. 13,32. +17) Und es nicht heisst: ולא הפך שער צהוב. +18) Wenn der Aussatz wegen darauf gewachsenen goldgelben Haares oder wegen Ausbreitung für unrein erklärt worden ist, und es sind zwei schwarze Haare darauf gewachsen, ist der Aussatz rein, weil dieses ein Zeichen für die Heilung des Aussatzes ist (s. Lev. 13,37). Nach Maim, müssen die Haare schwarz sein, nach den anderen Erklärern können sie auch jede andere Farbe haben, wenn sie nur nicht goldgelb sind. +19) Wenn zwei schwarze Haare auf dem Aussatzfleck zurückgeblieben sind. +20) Er ist für rein zu erklären, auch wenn goldgelbes Haar darauf ist, und braucht nicht verschlossen zu werden, wenn kein goldgelbes Haar daraut ist, da er weder durch Entstehen von goldgelbem Haar noch durch Ausbreitung unrein werden kann (תא״ש). +21) Am Rande des Aussatzes. +22) Dem mit Haar bedeckten Teile des Kopfes oder Bartes. +23) Und demnach von dem Aussatz ringsum eingeschlossen ist, +24) Die schon vorher auf der Aussatzstelle waren. +25) Obgleich (s. folgende Mischna) goldgelbes Haar, das schon vor dem Aussatz da war, nicht als Unreinheitszeichen gilt, gilt es doch selbst zusammen mit einem schwarzen oder weissen Haar auch nicht als Reinheitszeichen, nach Maim. (s. oben Note 18) zusammen mit einem schwarzen Haar nicht, um wieviel weniger zusammen mit einem weissen Haare, das nach seiner Ansicht selbst kein Reinheitszeichen ist. +26) Es macht den Aussatz nicht unrein. +27) S. oben Mischna 2. +28) Es ist, wie der erste Tanna sagt, kein Unreinheitszeichen, sie ist aber auch kein Reinbeitszeichen. +29) Sowohl goldgelbes Haar, das vor dem Aussatz da war, wie alles andere nicht dünne goldgelbe Haar. +30) Nach Lev. 13,33 ist bei dem vom Haaraussatz Befallenen, wenn am Schluss der ersten Woche kein Unreinheitszeichen sich an ihm gezeigt bat, ein Scheeren vorzunehmen, und zwar ist der Körperteil, auf dem der Aussatz ist, zu scheeren; die Stelle, auf der der Aussatz ist, kann nicht geschoren werden, da ja der Haaraussatz sich gerade in dem Ausfallen des Haares zeigt (s. V N. 8), der Zusatz der Schrift: ואת הנתק לא יגלח kann sich deshalb nicht auf den Haaraussatz selbst, sondern nur auf seine nächste Umgebung beziehen. +31) Rund um die Stelle des Aussatzes herum. +32) Da der Haaraussatz durch Ausfallen des Haares sich zu erkennen gibt, würde seine Ausbreitung gar nicht zu erkennen sein, wenn man den ganzen Kopf kahl scheeren würde. +33) Nach dem das goldgelbe Haar geschwunden war. +34) Gleichviel wann er wegen des goldgelben Haares für unrein erklärt worden war. +35) Er bleibt weiter entschieden unrein and braucht nicht erst wegen des wiedererschienenen oder neu erschienenen Unreinheitszeichens von dem Priester für unrein erklärt zu werden. +36) Nach irgend einer Seite. +37) Gleichviel wann er wegen Ausbreitung für unrein erklärt worden war. Hier fehlt das בתחלה, weil eine Ausbreitung gleich am Anfang nicht unrein macht. +38) Jeder mindestens eine Bohnengranpe gross. +39) Diese Haarreihe gilt nicht wie sonst schwarzes Haar als Reinheitszeichen, weil sie schon vor den beiden Aussätzen da war, und solches Haar nach Mischna 3 nur dann als Reinheitszeichen gilt, wenn es von dem Aussatz ringsum eingeschlossen ist, hier aber das Haar für jeden der beiden Aussätze am Rande steht. +40) Der Haaireihe. +41) Indem dort die Haare ausfallen. +42) Der Aussätzige. +43) Weil jedenfalls einer der beiden Aussälze sich ausgebreitet hat, so nach יו״ב. Das würde aber dem oben V, 4 Gesagten widersprechen, wonach in Zweifelslällen, wenn man nicht weiss, welcher von zwei Aussatzschäden selbst an einem und demselben Menschen sich ausgebreitet hat, der Betreffende nicht für unrein erklärt werden kann. Der רא״ש erklärt: der von den beiden Aussätzen ist unrein, der auf der Seite liegt, auf der zuerst das eine der beiden Haare, welche zu der Haarieihe gehörten, ausgefallen ist, weil dieser sich ausgebreitet hat, der andere dagegen muss weiter verschlossen werden. +44) Weil dadurch beide Aussätze zu einem geworden sind und nun die Haare zwischen den beiden Lücken von allen Seiten von dem Aussatz eingeschlossen sind und deshalb ein Reinheitszeichen geworden sind. +45) Jede der beiden Lücken, die das zwischen ihnen stehen gebliebene Haar einschliessen. +46) Selbst dann werden die beiden Aussätze nicht wie einer betrachlet, so dass sie durch das in der Mitte verbliebene Haar rein werden, sondern nur wenn an zwei Stellen eine Lücke entsteht. +47) Innerhalb eines Haaraussatzes befindet sich ein zweiter, der von ihm rings umgeben, aber durch eine Haarreihe ringsum von ihm getrennt ist. Wie nach Miscbna VI, 5 gesundes Fleisch, das einen Fleck ringeum umgibt, der wieder von einem äusseren Fleck rings umgeben ist, zu dem äusseren Fleck gerechnet wird, weil es von diesem rings umgeben ist, und nicht zu dem inneren Fleck, so macht auch hier die zurückgebliebene Haarreihe den äusseren Aussatz rein, nicht aber den inneren, dieser muss vielmehr verschlossen werden. +48) Nachdem er verschlossen worden ist. +49) Der Aussätzige. +50) Weil der innere Aussatz durch die entstandene Lücke sich ausgebreitet hat. Der äussere Aussatz dagegen bleibt rein, da noch immer genug schwarze Haare da sind, die von ihm rings umschlossen werden, aber auch abgesehen davon der äussere Aussatz nicht etwa wegen Ausbreitung für unrein erklärt werden kann, da eine Ausbreitung nach der von ihm eingeschlossenen Innenfläche hin nicht als Ausbreitung gilt (יו״ב). +51) Beide Aussätze werden nunmehr als einer betrachtet, der rein ist, weil das zurückgebliebene Haar von ihm ringsum eingeschlossen ist. +52) Beide Lücken müssen auch hier mindestens den Raum von zwei Haaren ausmachen. +53) Weil dadurch auch schon beide Aussätze zu einem geworden sind. Bei zwei neben einander liegenden Aussätzen ist auch in diesem Falle der Betreffende unrein (siehe die vorhergehende Mischna), weil die zwischen ihnen stehen gebliebene Haarreihe an ihren Enden mit dem übrigen Kopfhaar verbunden ist, die Haare demnach nicht auf allen Seiten von dem Aussatz umschlossen sind, hier dagegen ist die Haarreihe ringsum von dem übrigen Kopfhaar getrennt, deshalb macht sie den Aussatz rein. Ist dagegen die Lücke nicht so gross wie eine Bobnengraupe, wird die ganze Haarreihe noch als zusammenhäugender Teil des Kopfhaares betrachtet, an den sich nach innen und nach aussen je ein Aussatz anschliesst, die Haare sind danach nicht vom Aussatz eingeschlossen und gelten deshalb nicht als Reinheitszeichen (ר״ש) +54) Auch wenn es schon vorher darauf war, nur muss es dann ringsum von dem Aussatz eingeschlossen sein, siehe oben Mischna 3. +55) Auch wenn das goldgelbe Haar auf dem Aussatz geblieben ist. +56) Nachdem der Aussatz wegen des schwarzen Haares für rein erklärt worden ist. +57) Auch wenn das goldgelbe Haar darauf geblieben ist, denn es heisst in der Schrift (Lev. 13,37): נרפא חנתק טהור הוא „der Aussatz ist geheilt, er ist rein“, das schwarze Haar ist ein Zeichen, dass der Aussatz geheilt ist, er ist rein, und es bedarf jetzt nicht mehr des schwarzen Haares, sondern er ist rein, auch wenn dieses wieder verschwindet. +58) Weil sich schwarzes Haar auf ihm gezeigt hat. +59) Der Aussatz bleibt rein, auch wenn er vorher wegen Ausbreitung für unrein erklärt, durch das Erscheinen von echwarzem Haar rein geworden war und dann das schwarze Haar wieder geschwunden ist, oder nach dem Schwinden des schwarzen Haares wieder goldgelbes Haar sich gezeigt oder der Aussatz sich ausgebreitet hat. Diese Ansicht braucht nicht in Widerspruch zu stehen mit der in Mischna 5, wonach ein Aussatz, der wegen goldgelben Haares für unrein erklärt war, wenn dieses schwindet und dann wiederkommt oder der Aussatz sich ausbreitet, er unrein bleibt, denn dort war durch das Schwinden des goldgelben Haares nur ein Unreinheitszeichen geschwunden, deshalb wird der Aussatz durch Wiedererscheinen eines Unreinheitszeichens wieder unrein, hier dagegen ist durch das schwarze Haar als Reinheitszeichen der Aussatz rein geworden, deshalb bleibt er rein, auch wenn sich wieder ein Unreinheitszeichen darauf zeigt (יז״ב). +60) Jeder Aussatz, der einmal trotz goldgelben Haares für rein erklärt worden ist, kann durch goldgelbes Haar niemals wieder unrein werden. So fasst יו״ב diesen Ausspruch des R. Simon, danach schränkt dieser das von R. Simon ben Jehuda Gesagte dahin ein, dass nach Schwinden des schwarzen Haares nur ein Wiederkehren des vorher dagewesenen Unreiaheitszeichens nicht unrein macht, nicht aber, wenn der Aussatz vorher wegen Ausbreitung unrein war und nach Schwinden des schwarzen Haares sich goldgelbes Haar gezeigt hat oder umgekehrt. Dagegen geht R. Simon weiter als der erste Tanna, da nach dessen Ansicht nach Schwinden des schwarzen Haares nur das vorher schon dagewesene goldgelbe Haar nicht unrein macht, wohl aber neues goldgelbes Haar, das sich auf dem Aussatz zeigt (anders ר״ש und Bart.). Nach א״ר meint der erste Tanna: durch das schwarze Haar hat das goldgelbe aufgehört, ein Unreinheitszeichen zu sein, auch nach dem Schwinden des schwarzen Haares bleibt deshalb der Aussatz rein, entsteht aber ein neues Unreinheitszeichen, kann dieses nicht durch das goldgelbe Haar aufgehoben werden gemäss der Ansicht des R. Elioser ben Jakob in Mischna 4. R. Simon, der dort die Ansicht vertritt, dass alles, was beim Haaraussatz nicht als Unreinheitszeichen gilt, als Reinheitszeichen anzusehen ist, erklärt demgemäss auch hier, das goldgelbe Haar, nachdem es durch das schwarze Haar ein Reinheitszeichen geworden ist, hebt, so lange es da ist, jedes Unreinheitszeichen, auch ein erst nachher entstehendes, auf, verschwindet es aber, wird der Aussatz durch ein neu entstehendes Unreinheitszeichen unrein. R. Simon ben Jehuda dagegen ist der Ansicht, dass der Aussatz niemals wieder unrein werden kann, auch nicht, wenn das goldgelbe Haar verschwindet und anderes wiederkommt oder der Aussatz sich ausbreitet. +61) Nachdem er durch goldgelbes Haar oder Ausbreitung für unrein erklärt, oder selbst nach zweimaligem Verschluss für rein erklärt war, dieses im Gegensatz zum Hautaussatz, der, wenn er aus dem Zustande der Reinheit sich über den ganzen Körper ausbreitet, unrein ist (ר״ש). Dagegen ist auch der Haaraussatz nicht rein, wenn er von vorneherein über den ganzen Kopf ausgebreitet war. +62) Oder über den ganzen Bart. +63) Der Haaraussatz wird נתק genannt von נתק = losreissen, ניתק כל ראשו heisst demnach: der Haarausfall hat sich über den ganzen Kopf ausgebreitet. +64) Es genügt, wenn der Aussatz sich nur über den ganzen Kopf und nicht über den Bart ausgebreitet hat, und ebenso umgekehrt. +65) Durch das Bart- und Kopfhaar. +66) Ein Hautaussatz gilt erst dann als über die ganze Körperhaut ausgebrochen, wenn er sich über alle Stellen ausgebreitet hat, auf denen ein Aussatzfleck unrein sein kann. +67) Das Barthaar schliesst unmittelbar an das Kopfhaar an. +68) R. Jehuda stimmt dem trotzdem nicht zu, weil die Gesichtshaut der übrigen Körperhaut vollständig gleich ist, würden sie nicht durch das Haar von einander getrennt sein, würde auch ein Aussatz von der einen zur anderen sich ausbreiten und ein Aassatz auf der einen mit einem auf der anderen zasammengerechnet werden, deshalb ist es folgerichtig, dass sie sich auch gegenseitig stören; Kopf- und Bartaussatz dagegen sind verschiedener Art, sie werden nicht zusammengerechnet und eine Ausbreitung vom Kopf zum Bart und umgekehrt gilt nicht als Ausbreitung, deshalb ist es folgerichtig, dass Bie einander auch nicht stören. +69) Wenn ein Teil des Aussatzes auf dem einen und ein Teil auf dem anderen ist. +70) Die Toselta erklärt: wenn man einen Faden von einem Ohr zum anderen zieht, so gehört alles, was oberhalb dieses Fadens wächst, zum Kopfhaar, was unterhalb desselben, zum Bart. +71) S. Chullin X Note 54. +72) Ueber den Unterschied zwischen נתק und קרחת und גבחת vgl. VN 10. +73) Hinterglatze und Vorderglatze an sich Bind rein (Lev. 13,40.41) und brauchen nicht verschlossen zu werden, erst wenn ein Fleck von der Grösse einer Bohnengraupe in einer der Aussatzfarben darauf entsteht, muss er verschlossen werden. +74) Wie ein Aussatzfleck auf der übrigen Haut. +75) Aber nicht durch weisses Haar. +76) קרחת bedeutet sowohl allgemein Glatze wie insbesondere die Hintorglatze. +77) Nach Levy Wörterbuch = סם mit vorges. נ, ein Pulver, das das Wachstum der Haare verhindert. +78) Oder wenn die Haare infolge von Krankheit oder Alter ausgefallen sind (יו״ב). +79) Nach יז״ב der oberste Halswirbel vgl. Obal. I 8. +80) Bis zu den Stellen oberhalb der Stirn, wo der Haarwuchs anfángt, einschliesslich der Schläfenhaare (Tosefta). +81) Wenn sich neben einander auf jeder von ihnen ein Fleck befindet, der weniger gross als eine Bohnengraupe ist. +82) Das die beiden Flecke von einander trennt. +1) Unter dem Ausdruck בגדים wird hier alles zusammengefasst, worauf sich die Vorschriften über den Kleideraussatz beziehen, s. VN 23. +2) Die ebenso wie bei dem Hautaussatz mindestens so gross wie eine Bohnengraupe sein müssen. +3) Beim Hautaussatz (oben III, 1) wird auch der eines גר חושב ausgenommen, nach Bart, und יו״ב bildet beim Kleideraussatz dagegen der eines גר תושב keine Ausnahme. +4) Im Gegensatz zu der Bestimmung beim Hautaussatz (oben VII, 1), wonach der Aussatz, den ein Nichtisraelite an sich hatte, bevor er Israelit geworden, gar nicht unrein ist. +5) Mit ים ist hier nicht nur das Meer gemeint, sondern jedes Wasser, im Gegensatz zum Trockenen, wie Gen. 1,10. +6) Weil beim Kleideraussatz Felle neben Flachs und Wolle genannt werden, daraus wird geschlossen, dass wie der Flachs aus der Erde kommt und die Wolle von auf dem Lande lebenden Tieren, auch nur die Felle von Landlieren gemeint sind, nicht aber solche von Wassertieren. +7) Kelim XVII, 13. +8) Und zwar so, dass sie inbezug auf Verunreinigungsfähigkeit ein Zusammengehörendes bilden. +9) Die für sich allein gar nicht das Mass haben, um eine Unreinheit annehmen zu können. +10) Wenn es nur ein Stoff ist, der überhaupt Unreinheit annimmt, selbst wenn es nicht Wolle oder Leinen oder Fell von einem Landtier ist (so nach א״ר und יו״ב). +11) Gleichviel ob der Aussatz auf dem Fell oder auf dem angefügten Teil entsteht. +12) Unter dem Ausdruck צמר ist nur Schafwolle zu verstehen, dagegen nicht die Wolle von Kamelen. +13) Und daun sie gesponnen und ein Kleid oder auch nur Fäden daraus gemacht hat. +14) Weil die darin enthaltene Schafwolle durch die grössere Menge der Kamelwolle aufgehoben wird, als wäre sie überhaupt nicht darin vorhanden. +15) Weil da die Schafwolle nicht in der Kamelwolle aufgegangen ist und nach der vorhergehenden Mischna schon das kleinste Stück von verunreinigangsfähigem Stoff, das mit dem nicht verunreinigungsfähigem verbunden ist, das Ganze verunreinigungsfähig macht. +16) Obgleich sie sich einander sehr ähnlich sind, werden sie dennoch als zwei Stoffe verschiedener Art betrachtet, von denen der eine in dem anderen aufgehen kann. +17) Gleichviel ob von Natur oder von Menschenhand gefärbt. +18) Wie Flachs von Natur weiss ist und nicht gefärbt zu werden pflegt, so ist auch Wolle nur dann durch Aussatz verunreinigungsfähig, wenn sie von Natur weiss und nicht gefärbt w’orden ist, ebenso das Fell (Sifra). +19) Sie sind auch gefärbt, gleichviel ob von Natur oder durch Menschenhand, verunreinigungsfähig. +20) Felle. +21) שתי, von aram. שתא = weben, heissen die Fäden, welche auf dem Webstuhl in die Länge aufgezogen werden. +22) ערב, von ערב = mischen, verbinden, heissen die Fäden, welche in den Aufzug bineingefügt werden und mit ihm das Gewebe bilden. +23) Bei Kleidern pflegt der Einschlag mehr hervorzutreten, bei Kissen und Decken mehr der Aufzug (Tosefta). +24) Die Formen ירקרק und אדמדם in der Schrift werden als Steigerungsformen aufgefasst: das grünste unter dem grünen und das roteste unter dem roten, ersteres pfauengrün, letzteres karmesinrot. +25) Der Aussatzflecken. +26) Am Schluss der Woche zeigt der Aussatz eine Ausbreitung, aber nicht in der gleichen, sondern in der anderen Aussatzfarbe. +27) Von grün in rot oder von rot in grün. +28) Abweichend von den anderen Erklärern erklärt מ״ש: ist das Grün oder Bot blasser geworden, hat sich aber dabei ausgebreitet, oder ist es stärker grün oder rot geworden, hat sich dagegen nicht ausgebreitet (vgl. Maim. הטו״צ XII, 1 und VN 25). +29) Ist es am Schluss der ersten Woche, wird deshalb im ersteren Falle das Kleid verbrannt, im letzteren gewaschen und nochmals verschlossen. Ist es am Schluss der zweiten Woche, wird es in beiden Fällen verbrannt, nach Maim. dagegen im letzteren Falle, wie wenn der Aussatz nach dem zweiten Verschluss abgeblasst ist (s. die folgende Mischna), nur der Aussatz herausgeschnitten und verbrannt. +30) Er wird, weil er eine andere Färbung angenommen hat, wie ein neu entstandener Aussatz angesehen. +31) In Grösse und Farbe. +32) Der Aussatzfleck mit der Stelle des Kleides, auf der er sich befindet. +33) Mit den sieben Nidda IX, 6 aufgeführten Reinigungsmitteln (א״ר). +34) 1st jedoch durch das Waschen der Aussatz vollständig geschwunden, so ist das Kleid rein und bedarf nur noch des Reinigungsbades (Lev. 13,58). +35) Das ganze Kleid. +36) Nachdem die Ausbreitung festgestellt worden ist. +37) Als er vom Priester besichtigt wurde, bevor dieser noch entschieden hatte, dass er zu verschliessen ist. +38) So dass er jetzt nicht mehr die Stärkstgrüne oder stärkstrote Farbe hat, aber immerhin noch als grün bzw. rot anzusprecben ist. +39) Wie wenn er nach der ersten Woche dunkler geworden wäre. Hierin wäre danach die Bestimmung beim Kleideraussatz strenger als beim Hautaussatz, da bei diesem, wenn das Unreinheitszeichen geschwunden ist, bevor der Priester seine Entscheidung getroffen hat, der Aussatz nicht verschlossen zu werden braucht. +40) Sondern er ist sofort für rein zu erklären. +41) Woche. +42) S. Note 38. +43) Hätte er gleich im Anfang diese Farbe gehabt, wäre er gar nicht erst verschlossen worden. Da er aber bereits mit der eigentlichen Aussatzfarbe verschlossen worden war, kann er jetzt Dicht für rein erklärt werden, sondern muss nochmals verschlossen werden, damit sich herausstellt, ob die frühere Farbe wiederkehrt oder nicht. +44) Nachdem er in der ersten Woche unverändert geblieben war, ist er am Schluss der zweiten weniger stark grün bzw. rot. +45) מטרית von טלא = mit Flecken versehen, flicken. +46) Um zu sehen, ob an derselben Stelle der Aussatz wiederkehrt. +47) Nachdem man an die Stelle des herausgerissenen Stückes ein anderes eingesetzt hat. +48) Wörtlich: mau rettet sich den Flicken, indem man ihn nicht mit zu verbrennen braucht, wenn man das Kleid verbrennen muss, weil an ihm ursprünglich gar kein Aussatz gewesen war. +49) Insofern wird der Flicken als zu dem Kleide gehörend betrachtet, in das er eingesetzt worden ist, dass das Kleid verbrannt werden muss, wie wenn der Aussatz auf irgend einer Stelle des Kleides selbst wiedergekehrt ist. Dagegen wird er insofern nicht als zu dem Kleide gehörend betrachtet, dass er seihst nicht mit verbrannt zu werden braucht, sondern er muss erst verbrannt werden, wenn er nach Verschluss sich ausgebreitet hat oder nach zweimaligem Verschluss unverändert geblieben ist; wenn er kleiner als drei Fingerbreiten im Quadrat ist, kann er überhaupt durch Aussatz nicht unrein werden +50) Von dem verschlossen gewesenen, aus dem man nach dem zweiten Verschluss den Aussatzflecken herausgerissen hat. +51) Aus dem dieser Flecken genommen ist. +52) So dass dieses Kleid verbrannt werden muss. +53) Weil er insofern noch als zu dem Kleid, von dem er genommen worden ist, gehörend betrachtet wird, dass er durch das Wiederkehren des Aussatzes auf dem Kleide auch mit unrein wird. Entsteht auf dem Kleide, in das er eingesetzt worden ist, das bisher rein war, ein Aussatz, so trifft dieser selbstverständlich auch den Flicken mit, und dieser muss verbrannt werden, weil er von einem Kleide stammt, auf dem schon ein Aussatz gewesen war, und jetzt auf ihm ein Aussatz wiedergekehrt ist (ר״ש). In unserer Mischna lesen ר״ש und Bart. auch hier nicht את המטלית שורף, sondern מציל את המטלית und erklären: die Verbindung mit dem reinen Kleide rettet den Flicken, dass er nicht mehr als za dem Kleide, von dem er stammt, gehörend betrachtet wird und nicht dadurch unrein wird, dass auf jenem der Aussatz wiedergekehrt ist. +54) Weil der Flicken noch als zu dem ersten Kleide gehörend betrachtet wird und es deshalb ebenso ist, als wenn der Aussatz auf diesem wiedergekehrt ist. Auch nach der Lesart von ר״ש und Bart. wird in diesem Falle durch den Aussatz auf dem Flicken auch das erste Kleid unrein, weil das Wiederauftreten des Aussatzes auf dem Flicken daf&r spricht, dass er noch von dem Aussatz, der auf dem ersten Kleide war, infiziert war, deshalb wird er trotz seiner Verbindung mit dem reinen Kleide noch als zu dem ersten Kleide gehörend betrachtet (יו״ב) +55) D. h. man verschliesst das zweite Kleid mit dem Flicken, und wenn nach dem Verschluss das Kleid für rein erklärt worden ist, weil es durch kein Unreinheitszeichen unrein geworden ist, verbrennt man dann den Flicken (Tosefta). +56) קייטא nach Maim. von קיט = Sommer, ein Sommerkleid, das aus verschiedenfarbigen Teilen zusammengesetzt ist. Levy Wörterbuch leitet es von קטה = קטע zerhacken ab und übersetzt: ein aus kleinen Stücken zusammengesetzter Vorhang. Nach Krauss Talmud. Archäologie I S. 333 ist קייטא = χοίτη Tuch, Vorhang. +57) פספס = ψήϕος Mosaikstein. +58) von einem weissen zum anderen weissen Felde. +59) Obgleich ein farbiges Feld dazwischen liegt. Beim Hautaussatz macht eine Ausbreitung nicht unrein, wenn zwischen ihr und dem Aussatzfleck eine Stelle int, die nicht unrein werden kann. Beim Kleideraussatz dagegen, bei dem, wie weiter in der Mischna aasgeführt wird, eine Ausbreitung auch dann als solche gilt, wenn sie sich nicht unmittelbar an den Aussatz anschliesst (פשיון רחוק), macht sie auch in diesem Falle unrein. Ist durch eine solche Ausbreitung der Aussatz unrein geworden, so muss das ganze Tuch, auch die farbigen Felder eingeschlossen, verbrannt werden (Maim.). +60) Vgl. den ähnlich formulierten Einwand oben IX, 3, wo Bart. ebenso wie hier א״ל הרי מקומח כגרים liest Hinter dem ״ו„ ist wohl der Fragesatz hinzuzudenken: wie ist es in dem Falle, dass statt der vielen weissen Felder ״הרי הוא פספס יחידי״ es nur ein einziges Feld ist, das weiss ist. +61) Warum auch da der Aussatz erst verschlossen werden muss, wenn er das weisse Feld ganz bedeckt, da dort kein anderes weisses Feld da ist, auf das er sich ausbreiten kann. +62) Dass es auch in diesem Falle verschlossen werden muss. +63) Aus den Worten der Schrift, dass der Aussatz für unrein zu erklären ist, wenn der Priester bei der zweiten Besichtigung sieht, dass der Aussatz sein Aussehen nicht geändert hat und der Aussatz sich nicht ausgebreitet hat (Lev. 13,55: פשה והנגע לא), hätte man schliessen können, dass er nur dann für unrein zu erklären ist, wenn die Möglichkeit Vorgelegen bat, dass er sich ausbreitet, und der Priester feststellt, dass dieses nicht geschehen ist. Dem gegenüber erklärt R. Jehuda ben Bethera, dass das Schriftwort nicht so zu deuten ist, sondern der Aussatz in jedem Falle, wenn er nach zwei Wochen unverändert geblieben ist, für unrein zu erklären ist (יד״ב und ם״א) +64) Und dieses auch nur beim Kleideraussatz, nicht aber beim Hautaussatz. Auch beim Kleideraussatz gilt nur eine Ausbreitung auf der gleichen Tuchseite, nicht aber von der Vorder- auf die Rückseite oder umgekehrt, die gilt nur bei Fellen auch als Ausbreitung s. weiter Mischaa 11. +65) Wenn, nachdem der Aussatz am Schluss der zweiten Woche abgeblasst und herausgerissen war, er sich von neuem auf dem Kleide zeigt. +65a) Sabb 27 b. +66) Die Webfäden, die zum Aufzug und zum Einschlag bestimmt sind. Nach fast sämtlichen Erklärern sind sowohl Woll- wie Flachsfäden gemeint und macht nur R. Jehuda einen Unterschied zwischen diesen und jenen Nach Bart, der die Woite des ersten Tanna nur aut Wollfäden bezieht, gehören die Worte וחאונין של פשתן משיתלבנו nicht mehr zu den Worten des R. Jehuda, sondern sie sind die Fortsetzung der Worte des ersten Tanna, der auch R. Jehuda nicht widerspricht. +67) Nachdem sie gesponnen sind. +67a) Wenn sie Deben einander liegend den Raum einer Bohnengraupe im Geviert einnebmen. +68) Man pflegte die Fäden, die für den Aufzug bestimmt waren, vor ihrer Verwendung in heisses Wasser zu tun, um sie fein und geschmeidig zu machen. Eine andere Lesart ist: משישלה = wenn sie herausgezogen ist, nämlich aus dem heissen Wasser. +69) R. Jehuda ist der Ansicht, dass Aufzug und Einschlag nur verunreinigungsfähig sind, wenn sie fertig zur Verwendung sind (נגסרה מלאכתן), wie auch nur fertig gegerbte Felle verunreinigungsfähig sind. Deshalb werden die dünnen für den Aufzug bestimmten Fäden erst unrein, wenn sic durch das heisse Wasser fein und geschmeidig gemacht worden sind Für den Einschlag dagegen wurden gröbere Fäden verwendet, deshalb werden diese sofort unrein, so nach Maim. Nach יו״ב pflegte mau die Aufzugsfäden vorher in heissem Wasser zu reinigen, weil sie in dem Gewebe mehr hervortreten, die Einschlagsfäden dagegen, die von den Aufzugsfäden von beiden Seiten bedeckt werden, reinigte man vorher nicht, deshalb sind sie eofort verunreinigungsfähig. +70) Bei denen sich die für den Aufzug von denen für den Einschlag gar nicht unterscheiden, oder nach der Erklärung von יו״ב, bei denen der Einschlag von den Aufzugsfäden nicht verdeckt wird. +71) Die Flachsfasern werdeu im Ofen gebleicht und dann erst gesponnen. +72) פקעת s. Kelim X, 4. +73) Die Fäden pflegen in Knäuel aufgewickelt zu werden. +74) Durch einen Aussatzschaden von der Grösse eines גרים, der sich auf der Oberfläche des aufgewickelten Garns zeigt. +75) Das Knäuel muss den Umfang haben, der sich ergibt, wenn man so viel Aufzugsfaden und so viel Einschlagsfaden, wie man zu einem solchen Gewebe braucht, zusammenwickelt. Würde es nur Aufzugsfaden von solcher Länge sein, würde der Umfang kleiner sein, da dieser dünner ist als der Einschlagsfaden, ebenso umgekehrt, wenn es nur Einschlagsfaden wäre. +76) Der, wenn man ihn allein zu dem Gewebe benützen würde, schon bei einem geingen Umfange des Knäuels für ein solches Gewebe ausreichen würde. +77) Der, wenn man ihn allein zu dem Gewebe benützen würde, bei einem solchen Umfange des Knäuels nicht für ein solches Gewebe ausreichen würde +78) פסיקות von פסק = trennen, das Knäuel besteht nicht aus einem zusammenhängenden Faden, sondern aus Fadenslücken, die nicht wieder zusammengeknüpft sind. +79) סליל, so heissen die Spulen auf dem Webstuhl, durch die das Garn sich abwickelt, von סלל = sich drehen, schwenken. +80) Der obere Weberbaum, um welchen die Aufzugsfäden gewickelt sind, s. Kelim XXI Note 2. +81) Um den das fertige Gewebe gelegt wird. +82) So dass das, was auf dem einen Teile sich befindet, mit dem aut dem anderen durch das dazwischen Liegende verbunden ist. +83) Vorderteil und Hinterteil, die nur oben an den Achseln lose mit einander verbunden sind. +84) נפש המסכת heissen die Einschlagsfäden, die noch nicht mit den Aufzugsfäden fest verbunden sind, sondern noch lose zwischen ihnen liegen. Sie werden die „Seele“ des Gewebes genannt, weil erst durch sie das Gewebe fest zusammengezogen und ihm Festigkeit verliehen wird. מסכת —Gewebe, s. Richter 16, 13. +85) Die Aufzugsfäden, die auf dem oberen Querbalken aufgewickelt und nach dem untern hin angeknotet oder gespannt sind. +85a) V. fehlt מיד. +86) Obwohl sie noch nicht durch das Weben zusammengefügt sind, werden sie durch einen auf ihnen sich zeigenden Aussatz unrein, auch wenn der Aussatz zum Teil auf dem einen und zum Teil auf dem anderen sich zeigt (יו״ב). Nach Maim. (הלכות מו״צ XIII, 9) spricht die Mischna nur von dem Fall, dass sich der Aussatz sowohl auf dem einen als auch aut dem anderen zeigt, und ist in diesem Falle auch alles unrein, selbst wenn ein Teil des Aussatzes auf dem schon gewebten Zeug liegt, während er das נראה בשתי in der folgenden Mischna erklärt, wenn er בשתי לבדו nur auf dem Aufzag und nicht auf dem Einschlag sich zeigt. +87) Nur die straff aufgespannten Kettenfäden werden durch den auf den Einscblagsfäden auftretenden Aussatz auch unrein, nicht aber, wenn sie noch lose herunterhängen und nicht neben einander festgespannt sind (Maim). +88) Wenn das Tuch schon fertig gewebt ist, weil dann, wie es in der Mischna gleich weiter heisst, selbst wenn die Fäden als Saumfäden an dem Tuche bleiben würden, dieses dennoch rein bleiben würde. +89) Nur wenn man nicht die Absicht hat, die Kettenfäden als Saumfäden an dem Tuch za belassen, im anderen Falle ist auch die Kette unrein (ר״ש). +90) נימא gr. νῇμα — Faden, hier die Fäden, die vom Saume des Tuches herunterhängen. Die Fäden sind ein Anhängsel des Tuches und werden deshalb durch den Aussatz auf diesem mit unrein. +91) Weil das Tuch nicht als Anhängsel der Fäden betrachtet werden kann, die Fäden aber auch kein Bestandteü des Tuches sind, dass dieses durch den Aussatz auf ihnen unrein werden sollte. +92) אמרא, Ableitung zweifelhaft, Borten oder Quasten, die man zum Schmuck am Saum der Gewänder anbrachte. +93) Wörtlich: man rettet sie und braucht sie nicht zu verbrennen, wenn das Gewand unrein geworden ist und verbrannt werden muss. Aus dem überflüssigem Zusatz בפשהים בצמר או in dem Schriftverse (Lev. 13,52), in dem geboten wird, das aussätzige Kleid zu verbrennen, wird geschlossen, dass nur das aus Wolle oder Leinen gefertigte Kleid verbrannt werden muss, nicht aber die aus anderen Stoffen bestehenden Borten. +94) Aus dem ebenfalls überflüssigen אשר יהיה בו הנגע in demselben Schriftverse wird geschlossen, dass die Borten, selbst wenn sie aus Wolle sind, aber gefärbt, so dass sie selbst keinen Aussatz annehmen können, auch nicht verbrannt zu werden brauchen (Sifra; s. dagegen Maim. הטו״צ XIII, 10). +95) Aus Wolle oder Leinen oder gegerbten Fellen gefertigte. +96) Wenn es in Grösse und Art die Bedingungen erfüllt, unter denen es durch Toten-Unreinheit unrein werden kann. +97) Siehe VK 30. +98) Von קלע = in Bewegung sein, schwanken, schleudern. +99) וילון = velum, Vorhang, Tür-Vorhang. Diese beiden können nicht midras-unrein werden, da sie nicht zum Darauftreten oder liegen bestimmt sind (s. Kel. XX, 6). +100) שביס (Jes. 3,18) ein am Kopfnetz befestigter Stirnschmuck. +101) סבכה von סבך = flechten, Netz, hier Kopfnetz. Das Stirnband kann als Schmuckstück durch Toten-Unreinneit unrein werden (s. Kelim XXVIII, 10), dagegen kann es nicht midras-unrein werden, weil es nicht die hierfür nötige Grösse von drei Handbreiten im Geviert hat. +102) Sie werden durch Totenunreinheit unrein, weil sie zuweilen auch zum Gebrauch des Menschen dienen, indem man sie auf den Schoes legt und eich damit wärmt (s. Kelim XXIV, 14), dagegen können sie nicht midras-unrein werden, da sie nicht dazu bestimmt sind, sich darauf zu setzen oder zu legen. +103) גלגלון, Etymologie unsicher, s. Eduj. III, 4. Ein Gürtel kann, weil er ein Kleidungsstück ist, durch Totenunreinheit unrein werden, wenn er auch nicht die vorgeschriebene Grösse hat, nicht aber midras-unrein (Maim. הלכות כלים XXII, 1). +104) Sie können nicht midrasunrein werden, weil sie nicht das vorgeschriebene Mass haben, wohl aber unrein durch Toten-Unreinheit (s. Kel. XXIV Note 51). +105) Da ein Aussatz, der nicht die Grösse einer Bohnengraupe im Geviert hat, rein ist. +106) סגוס = σαγος, ein Mantel aus grobem filzigem Wollstoff. +107) Die aus dem Gewebe hervorragen und es bedecken. +108) תורטל aram. und syr. Hirtentasche, auch Ranzen und Tasche aus Leder überhaupt. +109) Wenn sich auf ihnen ein Aussatz zeigt, zieht man nicht die zusammengefalteten Stellen aus einander, so dass der Aussatz dadurch durch die unter den Falten liegenden aussalzfreien Stellen zerteilt wird und dann vielleicht nicht ein Aussatz von der Grösse einer Bohnengraupe an einer Stelle zurückbleibt, sondern der Aussatz wird an der Tasche, zusammengefaltet wie sie ist, besichtigt (יו״ב und מ׳יא). +110) So bei allen aus Fellen gefertigten Gegenständen, nicht aber bei den aus Wolle und Leinen (s. oben Note 64). Die Ausbreitung muss aber als פשיון רחוק die Grösse einer Bohnengraupe haben, s. oben Mischna 7. +111) Bevor über es entschieden war. +112) Indem entweder der verschlossene Aussatz während des Verschlusses abgeblasst war und das Kleid unter andere Kleider geraten ist, auf denen der Aussatz von von vorneherein blass war, die deshalb überhaupt rein sind. Oder man hat das verschlossene Kleid gefärbt und es ist unter andere farbige Kleider geraten, die durch Aussatz nicht unrein werden, oder das verschlossene Kleid ist unter aussätzige Kleider von Nichtisraeliten geraten, die auch durch Aussatz nicht unrein werden. +113) Nach dem Grundsatz, dass jeder Zweifelsfall bei einem Aussatz, so lange sich kein Unreinheitszeichen an ihm gezeigt hat, rein ist, s. oben V, 4. +114) Obgleich es nicht erlaubt ist. +115) In Stücke, die kleiner als drei Fingerbreiten im Geviert und deshalb nicht verunreinigungsfähig sind. +116) Das Gewebe vollständig aufgelöst. +117) Die Bezeichnung des Aussatzes (Lev. 13,52) als צרעת ממארת = eines bösartigen Aussatzes wird dahin gedeutet, dass man von dem für unrein erklärten Kleid keinerlei Nutzen mehr haben darf, auch nicht von dem verschlossenen, so lange es nicht zerschnitten oder vollständig zerpflückt ist. +118) Da ein schon für unrein erklärtes unter ihnen ist, sind sie alle unrein. +119) Die Unreinheit bleibt bestehen, auch wenn es vollständig zerpflückt ist. +120) Auch nach dem Zerpflücken bleibt das Nutzniessungs-Verbot bestehen. +1) Gittin 89a +2) Im heiligen Lande (Lev. 14,34). +3) Das אחוזתכם im Schriftverse schliesst Häuser, die im Besitz von Nichtisraeliten sind, aus. +4) Im heiligen Lande. +5) Als hätte sich der Aussatz erst jetzt gezeigt. +6) Daraus, dass in der Schrift zweimal קירות הבית, Wände des Hauses, erwähnt werden, wird geschlossen, dass nur ein Haus, das vier Wände hat, unrein werden kann. +7) טריגון gr. τϱἰγωνος = dreieckig, ebenso wenn es nur zwei oder mehr als vier Ecken hat (Bab. Batr. 164 b; Nasir 8 b) +8) Aus dem ארץ אחותכם der Schrift wird geschlossen, dass nur ein Haus, das fest auf dem Erdboden ruht, unrein werden kann. +9) אסקריא gr. χϵϱαία = Segelstange, steht hier wohl für Mast. N liest: אכסרייה, wohl corrnmpiert für אסכדיא gr. σχϵδία = Floss. +10) Die lose auf die Erde gelegt sind oder wie bei einer Altane aus dem Mauerwerk hervorragen. +11) Wenn es auf vier Säulen, die fest in der Erde stehen, aufgebaut ist (יו״ב), nach Bart, selbst wenn es nur aus vier Säulen mit einem Dach darüber besteht und der Zwischenraum zwischen den Säulen offen ist. +12) An der Stelle aus der Erde hervorgewachsenem Gestein +13) Erdschollen. +14) Weil ein Haus nur unrein wird, wenn jede seiner vier Wände Steine und Holz und Erde (Lehm) enthält und nicht mit einem anderen Material überzogen ist, das den sich auf ihm zeigenden Aussatz von dem allein für Aussatz empfänglichen Material der Wand trennt. Unter Steinen versteht man nur aus der Erde losgelöste und gehobene Steine, nicht aus der Erde emporwachsenden Fels, unter Erde nur zum Zusammenhalten und Bestreichen hergerichtete Erde, nicht rohe Erdschollen. +15) In dem nicht jede der vier Wände diese drei Bestandteile enthalten hat. +16) Wenn selbst an einer Wand, die alle drei Bestandteile enthalten hat +17) So dass jetzt alle vier Wände alle drei Bestandteile enthalten. +18) Weil beim Entstehen des Aussatzes das Haus nicht für Aussatz - Unreinheit empfänglich war. +19) Vorausgesetzt, dass man die Absicht hatte, weiter zu weben, denn ein fertiges Kleidnngsstück kann unrein werden, auch wenn es nicht dieses Mindestmass hat (s. XI Note 103). +20) Die Begründung für das in der Mischna Gelehrte. Ed V.: שאין. +21) Jede seiner vier Wände muss diese drei Bestandteile enthalten, die die Schrift (Lev 14, 45) nennt. +22) Deshalb muss in jeder Wand mindestens ein Stein sein, zusammen vier Steine, so dass auf jeder der vier Wände sich ein Aussatz zeigen kann. Nach ihm ist בקירות הבית zu erklären: an einer der Wände des Hauses +23) Es genügt nicht, wenn er auf einem Steine auftritt, weil in der Schrift immer von אבנים in der Mehrzahl gesprochen wird, deshalb müssen es mindestens acht Steine sein, zwei in jeder Wand. +24) Sanhed. 71b; Nidda 19 a. +24a) Der Aussatz muss auf אבנים, mindestens zwei Steinen, und בקירות, mindestens zwei Wänden sich zeigen. +25) Die acht Steine müssen so vorteilt sein, dass jeder der beiden Steine einer Wand mit einem Stein der anstossenden Wand zusammenslösst. +26) Das ist das Mass für den Hausaussatz auch nach Ansicht der vorher genannten Tannaim. +27) שקוף wie משקוף die Oberschwelle. Es muss in jeder Wand soviel Holz sein, wie man zu der Unterlage braucht, die man unter der Oberschwelle anzubringen pflegt, damit die Tür fest anliegt und dicht schliesst. +28) סנדל nach Maim, eine Verschalung aus Holz, um die Unebenheiten der Oberschwelle auszugleichen +29) פצים von פצם = aufreissen, spalten, heisst der in die Mauer gebrochene Türrand, daher auch Pfosten, Türpfosten. Hier sind unter פצים וחברו nach Maim, die beiden Hälften eines auseinander gebrochenen Steins zu verstehen, wenn sie aneinander gelegt werden, besteht eine Lücke, die mit Erde ausgefüllt wird, פצים demnach die durch Bruch ungleich gewordene Steinkante. +30) Wände, die in einem Wohnhause aufgeführt sind, um Krippen daran zu befestigen. +31) Die nur als Scheidewände aufgefübrt sind, um einen Teil des Raumes von dem anderen zu trennen (anders Bart.). +32) Das bei der Besitznahme des Landes nicht einem einzelnen Stamme zugeteilt worden ist. +33) Weil die Bestimmungen über den Hausaussatz nur für ארץ אחותכם, das Erbland Israels, Geltung haben. +34) Lev. 14,35. +34a) Lev 14,36. +35) Die gar keine Unreinheit annehmen. +36) Dinge hinwegzuräumen, die nicht unrein werden können, auch wenn sie drinnen bleiben, so nach ר״ש und Bart. Nach יו״ב ,א״ר und מ״א dagegen müssen nach Ansicht des R. Jehuda auch Holzbündel und Rohrbündel weggeräumt werden, damit sie nicht unrein werden, obgleich sie sonst keinerlei Unreinheit annehmen, weil beim Hausaussatz es heisst: ולא יטמא כל אשר בבית, danach durch ihn alles, was im Hause ist, unrein wird, auch was sonst keinerlei Unreinheit annebmen kann. R. Simon stimmt dem R. Jehuda darin zu, dass auch solche Dinge hinausgeräumt werden müssen, aber nicht deshalb, damit sie nicht unrein werden, denn nach seiner Ansicht bezieht sich das כל אשר בבית nur auf solche Dinge, die auch sonst unrein werden können, sondern nur, weil die Schrift es einmal so vorgeschrieben hat, danach wäre nicht zu lesen לַפָּנוּי sondern לְפִנּוּי und zu übersetzen: „Es ist das eine zum Ausräumen gehörende (wenn auch ganz unnötig erscheinende) Bemühung“. R. Meïr dagegen ist der Ansicht, dass man solche Dinge, die keine Unreinheit annehmen, auch nicht wegzuräumen braucht. +37) Der Aussatz. +38) Dass er es deshalb vorher herausschafifen muss. +39) Durch das Gebot, es vor der Besichtigung hinauszuräumen. +40) Das, wenn es einmal unrein geworden ist, nur durch Zerbrechen wieder rein werden kann. +41) S. Kelim III Note 8. Eine andere Lesart ist: תפיו = Herd. +42) Aussatz ist nach der Ueberlieferung eine Strafe für die Sünde der Bösrede. +43) Das aussätzige Haus vermittels einer Schnur oder durch einen Boten, oder indem er selbst nochmals hingeht (Raschi Chull. 10b; Nedar. 56 b). Nach הלכות םו״צ) משנה למלך XIV, 5) braucht auch beim Hausaussatz der Priester das Haus nicht wirklich zu verschliessen, sondern wie beim Haut- und Kleideraussatz es nur für vorschlossen zu erklären, danach würde die Mischna hier nur angeben, wann er diese Erklärung abzageben hat. +44) Nachdem er das Hans vorschriftsmässig verschlossen hat, könnte er es dann trotzdem für einen Augenblick, um hinaus zu gehen, wieder öffnen (s. יו״ב). +45) Lev. 14,38. +46) Lev. 14,40. +47) Lev. 14,42. +48) Des aussätzigen Hauses. +49) Weil Kalk nicht als Erde sondern als ein Gestein betrachtet wird. +50) Da die Vorschrift lautet: האבנים וחלצו את in der Mehrzahl, ebenso ולקחו אבנים אחרות müssen mindestens zwei Steine herausgezogen und zwei wieder eingesetzt werden. +51) Hat man zwei oder mehr Steine herausgezogen, ist es gleich, wieviel Steine man an ihrer Stelle wieder einsetzt. +52) Von der Vorschrift beim Hausaussatz, dass bei einer gemeinschaftlichen Mauer beide Hausbesitzer an dem Einreissen und Wiederaufbau der Mauer sich zu beteiligen haben. +53) S. Note 42. +54) Die Steine aus der gemeinschaftlichen Mauer. +55) Die Erde rings um die Steine herum. +56) Der, in dessen Haus der Aussatz sich gezeigt hat. +57) Um die Wände des Hauses frisch za bestreichen. +58) Lev. 14,42. +59) Der Hausbesitzer hat allein die Erde zu beschaffen und allein das Ueberstreichen zu besorgen. +60) Nachdem das Haus nach dem Ueberetreichen zum zweiten Male eine Woche verschlossen war. +61) Lev. 14, 45. +62) D. h. nicht unmittelbar an den Aussatz sich anschliessende. +63) Gleichviel ob er an derselben oder an einer. anderen Stelle oder an einer anderen Wand auftritt. +64) Zwei Bohnengraupen lang und eine breit. +1) S. VN 31. +2) So dass er nicht mehr die Aussatzfarbe hat. Die Unreinheitsfarben sind beim Hausaussatz dieselben wie beim Kleideraussatz (s. Lev. 14, 37). +3) Die mit dem Aussatz behaftete Stelle. Dieses Abschälen entspricht dem Waschen beim mit Aussatz behafteten Kleide (מ״א). +4) Nachdem er in der ersten Woche unverändert geblieben und deshalb nochmals verschlossen worden war. +5) Lev. 14,49. +6) Die Steine, auf denen der Aussatz ist. +7) קצה = abschneiden. Nachdem die Steine herausgezogen sind, wird die schadhafte Stelle ringsum abgekratzt. +8) Nachdem andere Steine an die Stelle der herausgerissenen eingesetzt vvorden sind, überkleidet man sie mit frischer Erde, טח von טוח = mit Erde bekleiden. +9) Er wird nochmals auf eine Wocho verschlossen. +10) Das Haus wird vollständig niedergerissen. +11) Und dann ist das Haus rein. +12) In den Fällen, wo eiue Entsündigung durch die Vögel erforderlich ist. +13) Der Aussatz ist, nachdem er herausgerissen war, wiedergekehrt, deshalb muss das Haus niedergerissen werden. Ob auch in dem Falle, wo der Aussatz nur heruntergeschält za werden brauchte, ist fraglich, s. יו״ב und מ״א. +14) Er wird wie ein neu aufgetretener Aussatz behandelt. +14a) Chullin 128 b. +15) Man nimmt hierzu gewöhnlich so grosse Steine, dass sie die ganze Dicke der Mauer ausfüllen, das Gleiche gilt für andere Steine, die durch die ganze Mauer gehen. +16) Auch wenn es eine gemeinschaftliche Mauer zwischen dem aussätzigen und einem Nachbarbause ist, weil es beim Herausreissen heisst (Lev. 14,40): וחלצו sie, er und der Nachbar, sollen herausreissen. +17) Den Teil des Steines. +18) Weil es beim Niederreissen heisst (Lev. 14,45): ונתן in der Einzahl. +19) Die Hauptpfeiler bestehen aus grossen Steinen, die durch die ganze Dicke der Mauer gehen, der Kaum zwischen ihnen wird durch kleinere Steine ausgefüllt, so dass jede Seite der Mauer ihre eigenen Steiue hat. פתין wie פתים (Lev. 2,6) Bruchstücke, hier Bruchsteine. Levy Wörterbuch bringt פתין mit פיתיא = Breite zusammen und erklärt ראש als die aufrecht stehende Säule und פתין als die Querschichten. +20) N. כראשין. +21) Nach א״ר und יו״ג bezieht sich der Ansspruch des R. Elieser auf das Niederreissen, wo nach Ansicht des ersten Tanna auch von einem durch die ganze Mauer gehenden Stein nur der Teil auf der Seite des aussätzigen Hauses niedergerissen zu werden braucht, wogegen R. Elieser meint, dass ein solcher Stein ganz mit niedergerissen werden muss. Dagegen beziehen חוי״ט und מ״א den Ausspruch des R. Elieser auf das Herausreissen, nach dem ersten Tanna müssten nicht nur die durch die ganze Mauer gehenden Steine, sondern auch ein an den aussätzigen Stein sich anschliessender Stein auf der anderen Seite der Mauer mit herausgerissen werden, die Mischna spricht nur von einem אבן שבזוית, um zu sagen, dass selbst ein solcher beim Niederreissen nicht ganz mit niedergerissen zu werden braucht, wogegen R. Elieser meint, dass auch beim Herausreissen nur die durch die ganze Mauer gehenden Steine herausgerissen werden müssen, nicht aber die nicht durchgehenden Steine. +22) Der es unrein macht, so dass es niedergerissen werden muss. +23) Nur die Mauern des mit dem Aussatz behafteten Raumes müssen niedergerissen werden, nicht die eines Nebenraumes oder darüber gelegenen Raumes. +24) Das als Decko für den unteren und zugleich als Unterlage für den Fussboden des oberen Raumes dient. +25) Man stützt es von unten und braucht es nicht mit niederzureissen. +26) Ueber und zwischen den Balken. +27) Holzrahmen an den Türeingängen und Fenstern, die nicht in die Mauer eingebaut waren. מלבן denom. von לבנה, zunächst die Form, deren man sich zum Formen der Ziegel bediente, danach jede rechteckige Einfassung. +28) שריג von שרג = flüchten, Flechtwerk oder Gitterwerk, auch diese waren nur eingesetzt, nicht eingebaut. +29) Als Zwischenlage zwischen den Mauern und den Balken, damit diese nicht zu sehr durch die Feuchtigkeit der Mauern leiden. +30) Wenn man das Haus einreisst und das Gebälk mit dem oberen Stockwerk stehen lässt (מ״א und יו״ב). +31) Eines aussätzigen Hauses. +32) S. VN 34. +33) Auch wenn Steine darunter sind, die weniger gross als eine Olive sind, verunreinigen sie, Bruchstücke von Steinen dagegen nur, wenn sie so gross wie eine Olive sind (א״ר). +34) Jebam. 103 b. +35) Wenn man sie berührt, auch ohne drinnen zu stehen. Nach Maim, und Bart. ist mit מתוכו gemeint, was sich drinnen befindet, nur die aussätzigen Stellen verunreinigen durch Berührung sowohl von innen wie von aussen auch bei dem verschlossenen Hause. +36) Menschen und Gegenstände, die in das Haus hineinkommen, s. weiter Mischna 9. +37) Nach der ersten oder zweiten Woche, nachdem das Haus abgekratzt uad frisch überstrichen worden ist, oder selbst während des Verschlusses (יו״ב). +38) Aus dem man die Steine genommen hat. +39) Sie werden von der Unreinheit des Hauses, aus dem sie genommen sind, mit betroffen und müssen deshalb herausgerissen werden. Vgl. oben XI, 6 die gleiche Bestimmung bei dem Kleideraussatz. Auch ר״ש und Bart., die dort מציל את המטלית lesen (s. dort Note 53), lesen hier חולץ את האבנים, weil dort der Flicken von einem Kleide genommen worden ist, das nach zweimaligem Verschluss für rein erklärt worden ist, während hier die Steine aus einem Hause genommen sind, das nochmals verschlossen werden musste. +40) Sie müssen als frühere Bestaudteile des ersten Hauses auch herausgerissen werden, da sie aber jetzt Bestandteile des zweiten Hauses geworden sind, ist durch den auf ihnen aufgetretenen Aussatz auch dieses ein aussätziges Haus geworden, und muss man deshalb so lange mit dem Herausreissen warten, bis sich die gesetzlichen Folgen, die sich daraus für dieses ergeben, entschieden haben. +41) Ein verschlossenes oder ein für entschieden unrein erklärtes. +42) Das aussätzige Haus steht im Innenraum eines anderen Hauses, so dass das Dach dieses Hauses auch das aussätzige Haus überdacht. Nach der Erklärung des ר״אש meint die Mischna nicht, dass das ganze aussätzige Haus von dem äusseren Hause überdacht wird, sondern nur ein Teil des Daches eines nebenstehenden Hauses sich über das aussätzige Haus hiuzieht und zwar nicht über den Teil der Mauern, an dem sich der Aussatz befiudet. +43) Das aussätzige Haus verunreinigt nur den, der in es hineinkommt, nicht aber den, der mit ihm sich unter einem Dach befindet. +43a) Ven.: ר׳ אלעזר. +44) Der am Schluss der Woche aus der Mauer des verschlossenen Hauses herausgezogen worden ist, oder irgend ein Stein aus dem für entschieden unrein erklärten Hause. +45) Wenn er in ein reines Haus hineinkommt. +46) Das ganze verschlossene oder unreine Haus. +47) Da es im Innern des überdachenden Hauses steht. +48) Berach. 25a; Kidd. 33 b. +49) Ein wegen Aussatzes Verschlossener oder für entschieden unrein Erklärter. +50) Aus der Bestimmung (Lev. 13,46) חוץ לטחנח מושכו wird geschlossen, dass jeder Ort, wo der Aussätzige sich niederlässt, als sein Aufenthaltsort betrachtet wird, und deshalb, wenn der Ort überdacht ist, alles was unter dasselbe Dach kommt, ohne von dem Aussätzigen durch eine Scheidewand geschieden zu sein, unrein wird. +51) Durch das blosse Vorübergehen wird der Ort nicht der מושב des Aussätzigen. +52) Durch das Stehenbleiben ist der Ort מושג des Aussätzigen geworden. +53) Wenn ein Reiner unter dem Baume steht und es geht jemand, der einen mit Aussatz behafteten Stein trägt, vorüber. +54) Oder ist er mit dem Steine unter dem Baum stehen geblieben. Das Gleiche gilt auch für den Kleideraussatz. +55) Ein verschlossenes oder für entschieden unrein erklärtes (Lev. 14,46). +56) Aussätziger. +57) Alles, was eich in dem Hause befindet, ist unrein geworden, s. VK 28. +58) Nur ein Stück von mindestens dieser Grösse wird בגד genannt und nimmt Unreinheit an. +59) Bei einem grossen בגד wird durch das Hineinkommen eines solchen Stückes des בגד das ganze בגד unrein. Macht das hineingekommene Stück den grösseren Teil des בגד aus, ist das ganze unrein, auch wenn das hineingekommene weniger als drei Fingerbreiten im Geviert ist (א״ר). +60) Auch wenn das hineingekommene Stück nicht der grössere Teil des בגד und nicht drei Fingerbreiten im Geviert gross ist. +61) Aus dem Schriftwort (Num. 12,12) אל נא תהי כפת wird geschlossen, dass der Aussatz wie Toten-Unreinheit schon in Olivengrösse verunreinigt (Jebam. 103 b). +62) Berach. 41 a. +63) Nicht mit ihnen bekleidet, sondern zusammengelegt. +64) Ebenso wie ein Mensch, der in ein aussätziges Hans hineinkommt, sofort unrein wird, wird auch jedes Gerät und Kleidungsstück, das hineingebracht wird, sofort unrein, ausgenommen Gegenstände und Kleidungsstücke, die der hineinkommende Mensch auf seinem Leibe hat, dieses werden nicht sofort unrein, s. weiter Note 66. +65) T. באצבעותיו. +66) Nach Lev. 14,47 werden die Kleider, die der in ein aussätziges Haus hineinkommende Mensch als Bekleidung trägt, nicht sofort, sondern erst nach der dort angedeuteten Frist unrein. Obgleich der Mensch selbst sofort unrein wird, bleiben die Kleider, die er auf sich hat, trotz der Berührung mit ihm zunächst rein, da der Mensch durch das Hineinkommen nur ראשון לטומאה wird und Geräte und Kleidungsstücke nur durch Berührnng eines אב הטומאה unrein werden (s. VK 16 u. 28). +67) פרם von סרס brechen, teilen=Teil, Hälfte, ist die Bezeichnung für die Hälfte eines Brotes, das für zwei Mahlzeiten ausreicht, das ist nach Raschi eines Brotes in der Grösse von 8 Eiern, nach Maim, von 6 Eiern, פרם demnach nach Raschi = 4 Eigrössen, nach Maim. = 3 Eigrössen. +68) Das, weil es feiner ist, schneller verzehrt wird. +69) In Ruhe und nicht im Umherlaufen. +70) Mit der Znkost zusammen lässt sich das Brot schneller verzehren. לפתן urspr. wohl ein aus Rüben (לפת) zubereitetes Gemüse, das als Zukost diente, dann Znkost überhaupt. +71) In dem aussätzigen Hause. +72) An den Fingern. +73) Weil die Hände zum Körper gehören und alles, was er auf dem Körper trägt, nach dieser Zeit unrein ist. Trägt er die Ringe nicht an den Händen, sondern in den Händen, sind sie sofort unrein, wie wenn auch die Hände drinnen gewesen wären (Tosefta, s. dagegen ר״ש) +74) Da der Körper sich draussen befindet, können die hineingekommenen Ringe nicht den Vorzug geniessen, als Bekleidung eines hineingekommenen Menschen erst nach dem Verweilen von כדי אכילת פרס unrein zu werden, sondern sie werden wie jeder andere hineingekommene Gegenstand sofort unrein. +75) Da sie als Bekleidung der Hand hineingekommen sind, geniessen sie den Vorzug als Bekleidung, obwohl der Mensch, dem sie als Bekleidung dienen, gar nicht hineingekommen und gar nicht unrein geworden ist. Die hineingestreckte Hand bleibt nach Toravorschrift rein und ist nur nach rabbinischer Vorschrift unrein. +76) Wenn er mit dem ganzen Körper in das aussätzige Haus hineingekommen ist. +77) Sondern nur die hineingestreckte Hand und auch diese nur nach rabbinischer Vorschrift. +78) R. Jehuda machte dagegen geltend, dass auch die Bekleidung eines Nichtisraeliten oder eines Viehs, die selbst durch das Hineinkommen nicht unrein werden, dennoch sofort unrein wird (Tosefta). +79) Ein verschlossener oder für entschieden unrein erklärter. +80) Ebenso alle Menschen und Speise und Getränke. +81) Das ist die Höhe eines mittelgrossen Menschen mit über den Kopf ausgestreckten Armen (Tosafot Sabb. 92 a v. אשתכח). Nur Gegenstände, die in dem Raum bis zu dieser Höhe sich befinden, werden als mit dem Aussätzigen im gleichen Raume sich befindend betrachtet und deshalb durch sein Hineinkommen unrein. +82) Auch wenn der Aussätzige sich gar nicht darin aufgehalten hat. Nur das unter einem nicht eingezäunten Baume (oben Mischna 7) sich Befindende veruureinigt der Aussätzige erst, wenn er unter dem Baume stehen geblieben ist (s. Tosaf. Jebam. 103 b v. כיון שנכנס). +83) R. Jehuda ist der Ansicht, dass der Aussätzige durch sein Hineinkommen das Haus nur verunreinigt, wenn er es mit Erlaubnis des Hausbesitzers betritt und dieser ihn nicht wieder hinauszugehen heisst. Ist deshalb soviel Zeit Zeit vergangen, dass der Hausbesitzer sich hätte Licht machen können, ohne dass er ihn hinauszugehen geheissen hat, so wird angenommen, dass er mit seiner Erlaubnis in das Haus hineingegangen ist, und ist das Haus deshalb unrein. +84) מחיצה = Scheidewand, dann auch der durch Scheidewände abgeteilte Raum. +85) Und ebenso lang (Maim.), dadurch wird dieser abgetrennte Raum der מושב des Aussätzigen und werden die in dem übrigen Raume sich Aufhaltenden nicht durch ihn unrein. +86) Wenn er, um dorthin zu gelangen, durch den Synagogenraum gehen muss, denn geht er hindurch, während sich Synagoger besucher darin befinden, würden diese durch sein Hindurcbgehen unrein werden, s. Note 82. Maim. führt als Grund an, er könnte beim Hindurchgehen stehen bleiben und dadurch die dort Anwesenden verunreinigen, er scheint danach der Ansicht zu sein, dass auch in der Synagoge, wie unter einem Baume, der Aussätzige die dort Befindlichen nur dann verunreinigt, wenn er stehen geblieben ist (s. יו״ב). +87) S. Kelim IX Note 76. +88) Dass es selbst und alles, was sich in ihm befindet, nicht unrein wird, s. Kelim X, 1. +89) Ohne צמיד פתיל. +90) S. Ohalot V, 6. +91) Nach R. Jose ist die Aussatz-Unreinheit nicht der Toten-Unreinheit gleichzustellen, da sie nicht so schwer ist wie diese, deshalb schützt bei ihr schon das, was bei der Toten-Unreinheit erst in dem nächst leichteren Falle schützt. +92) Danach bleibt alles, was sich, wenn auch nicht zugedeckt, in einer Grube in einem aussätzigen oder von einem Aussätzigen betretenen Hause befindet, rein. +1) Sie durfte noch nicht gebraucht sein. +2) פיילי gr. ϕιάλη = ein Trinkgefäss. +3) מים חיים wird nur solches Quellwasser genannt, das immer quillt und nie versiegt. +4) So nach R. Jose Hagalili (Sifra Lev. 14, 53), דרור = Freiheit. Nach der Ismael’echen Schule (Sabb. 106 b) Vögel, die sich nicht zähmen lassen, „die auch im Hause ebenso (d. h. ebenso ungezähmt) wohnen wie auf dem Felde“ (שדרה בבית כבשרה) דרור, danach zusammenhängend mit דור = wohnen. Nach יו״ב ist darunter der Sperling zu verstehen, nach Tosefta 8, 3 קיכל = ϰίχλη die Droseel, Chullin 69 a סנונית לבנה nach Raschi = die weisse Schwalbe. +4 a) Der Priester. +5) Sodass das Blut in das Wasser hineinfloss. +6) S. Ternura VII, 4. +6 a) Des Aussätzigen. +7) S. weiter Mischna 6. +8) Einen Streifen glänzend roter (שני) mit den Eiernestern des Carmesinwurms (תולעת) gefärbter Wolle. +9) Alle drei. +10) Herabhängenden. +11) הקיף Hifil von נקף = anreihen, heranrücken. +12) Den Vogel mit dem Bund Zederholz, Ysop und Wolle in das mit Wasser gemischte Blut. +13) Die Vorschrift והזה על המטהר, dass das Blut auf den Aussätzigen gesprengt werden soll, will nach der einen Ansicht besagen, dass es auf die am meisten nach auswärts gewendete Fläche des Körpers zu sprengen ist, das ist die äussere Handfläche, nach der anderen auf die oberste, das ist die Stirn. +14) Die Oberschwelle beim Hause entspricht der Stirn beim Menschen. Das Dach des Hauses kommt ebenso wie der Scheitel beim Menschen nicht in Betracht, weil da das Blut für den Davorstehenden nicht so unmittelbar sichtbar ist (יו״ב). +15) Nachdem das Schlachten des einen Vogels und das Besprengen ausserhalb der Stadt, wo der Aussätzige sich aufhielt, vorgenommen worden war, begab sich der Priester in die Stadt zurück, um den zweiten Vogel aus der Stadt heraus fortfliegen zu lassen, s. Lev. 14, 53. +16) Wenn die Stadt in der Nähe des Meeres gelegen war. +17) Wenn eine solche in der Nähe war. +18) Lev. 14, 53. +19) Nicht aber auf das Meer oder die Wüste. +20) Er ging wieder aus der Stadt heraus zu dem Aussätzigen. +21) Ueberall, wo sich Haaransammlungen befinden, mit Ausnahme der bei gewöhnlicher Körperhaltung nicht sichtbaren Stellen, s. oben II, 4 (Bart. und א״ר; s. dagegen תוי״ט und Sote 16 a f.). +22) Tauchte sie in ein Tauchbad. +23) Obgleich die Kleider, wenn der Aussätzige sie anzog, wieder unrein wurden, da er weiter ein אב הטומאה blieb, war das Reinigen der Kleider auch bei dieser ersten Reinigung vorgeschrieben, um sie von der טומאת משכב ומושב zu reinigen, da sie nun nur noch durch die Berührung des Aussätzigen unrein werden konnten (יו״ב). +24) S Kelim I Note 2. +25) Das וישב מחוץ לאהלו wird im Sifra dahin gedeutet, dass ihm geschlechtlicher Umgang verboten ist. Nach א״ר (vgl. auch Moed Katan 15 b) ist darunter beides zu verstehen, das Betreten seines Hauses und der geschlechtliche Umgang. +26) Lev. 14, 9. +27) Der nur Hebe und Heiliges durch Berührung verunreinigte. +28) מעשר שני. +29) Das Reinwerden unmittelbar nach dem Tauchbad zum Geniessen von Zehnt, das nach dem Untergang der Sonne zum Geniessen von Hebe und das Dach Darbringung der Sühnopfer zum Genuss von Heiligem; das Reinwerden nach dem ersten Tauchbad (s. die vorhergehende Mischna) wird nicht mitgezählt, da er auch nach diesem Tauchbad noch ein אב הטומאה bleibt. Dagegen erklärt א״ר, dass mit den drei Reinheitsgraden das Reinwerden nach dem ersten Tauchbad, das nach dem zweiten Tauchbad und darauf erfolgtem Sonnenuntergang und das nach Darbringung der Sühnopfer gemeint ist, weil nur bei diesen drei die Schrift der Ausdruck וטהר gebraucht, nicht aber das Reinwerden für das Geniessen von Zehnt zwischen dem zweiten Tauchbad und Sonnenuntergang, das als Reinwerden in der Schrift nicht ausdrücklich bezeichnet wird. Dem entsprechend gibt es auch bei der Wöchnerin drei Reinheitsgrade, das Reinwerden für den Umgang mit dem Manne nach den ersten sieben bzw. vierzehn Tagen, das für den Genuss von Hebe nach vierzig bzw. achtzig Tagen und darauf erfolgtem Sonnenuntergang und das für den Genuss von Heiligem nach Darbringung ihrer Sühnopfer. +30) Nach der ersten Erklärung in der vorhergehenden Note die gleichen wie bei dem Aussätzigen, danach aber nicht nur bei der Wöchnerin, sondern ebenso auch bei dem זב und der זבה, die auch ein Sühnopfer darbringen. +31) Nasir 40 a. +32) Dass es nur durch ein Schermesser geschehen durfte. +33) Nur das Kopfhaar. +34) Das Haar des ganzen Körpers, bei der einmaligen Weihe für ihr heiliges Amt (Num. 8, 7). +35) S. Joma VI, 1. +36) Selbst wenn man den einen schon geschlachtet hat, kann man zu dem zweiten noch einen anderen hinzukanfen, ebenso aber auch, wenn man schon vor dem Schlachten den Irrtum bemerkt hat, da sich der Irrtum erst nach der Anschaffung herausgestellt hat, gilt es als ein בדיעבד und stört deshab die nicht gleichzeitige Anschaffung nicht. +37) Den geschlachteten. +38) Er ist durch das Schlachten nicht für den Genuss verboten geworden, weil er von vorneherein nicht dafür geeignet war (s. Kidduschin 57 a). +39) Die Bezeichnung חיות טהורות (Lev. 14, 4) besagt, dass die Vögel gesund, unverstümmelt und zum Genuss erlaubt sein müssen (s. Chullin 140 a). +40) Da der Vogel nicht für seinen Zweck geeignet war, ist er durch das Schlachten nicht verboten geworden. +41) Bevor damit die Sprengungen ausgeführt worden sind. +42) Da der geschlachtete Vogel für seinen Zweck geeignet war, ist durch sein Schlachten sowohl er selbst wie der zweite Vogel für jeden anderen Gebrauch verboten geworden, dieser darf deshalb auch nicht mehr zusammen mit einem Ersatz für den ersten verwendet werden (תרע״א). Der durch das Schlachten des ersten verboten gewordene zweite Vogel wird erst, nachdem man ihn hat fortfliegen lassen, wieder erlaubt (vgl. Eiddusch. 57 a). +43) Nachdem der erste Vogel geschlachtet und bevor das Blut gesprengt worden war. War dagegen das Blut bereits gesprengt, war der Pflicht genügt, auch wenn man den zweiten Vogel nicht mehr fortfliegen lassen konnte (ראב״ד zu הלכות טו״צ XI, 4). +44) Und musste ein neues Vogelpaar genommen werden. +45) Der wohl gewöhnlich die gleiche Dicke batte. +46) Das soll wohl heissen: nicht so dick wie ein Viertel der Fusslänge, sondern wie die Fussdicke, wenn durch Spalten der Dicke der eine Fuss in vier gespalten worden ist. +47) Nach der bläulichen Farbe so benannt, כוחל arab. art = Stibium, Augenschminke. +48) Nach Nidda 26 a musste der Ysop mindestens eine Handbreite lang sein, nach Joma 42 a der Streifen Wolle das Gewicht eines Schekel haben. +49) Ein weibliches Schaf. +50) Ein männliches Schaf. +51) Ein männliches Schaf. +52) Als Schuldopfer dagegen ebenso wie der Bemittelte ein männliches Schaf. +53) Der Aussätzige. +54) Nach der Tosefta trat der Priester mit dem Opfertier an das Nikanor-Tor, der Aussätzige, der vorher nochmals ein Tauchbad genommen hatte, blieb ausserhalb des Tores stehen, weil er das Heiligtum noch nicht betreten durfte, er streckte nur seine Hände hinein und vollzog mit dem Priester gemeinsam an dem Opfer die Schwingung, dann stützte er seine Hände auf das Opfer, und dann wurde dieses nach innen geführt und geschlachtet. Nach Maim. (הלכות מחוס׳ כפ׳ IV, 2) wurde die Schwingung von dem Priester allein vollzogen; nach מ״א fand das Aufstützen der Hände ausserhalb des Heiligtums statt, weshalb die Mischna das Tauchbad des Aussätzigen und sein Herantreten an das Nikanor-Tor auch erst nach dem Schlachten des Opfers erwähnt. +55) Nachdem das Blut an den Altar gesprengt war. +56) S. Middot II Note 46. +57) Nach der ersten Auslegung in Note 54 ist dieser Absatz der Mischna als Plusqpf. aufzufassen. +58) Da er bereits am vorhergehenden Tage ein Tauchbad genommen hatte, s. oben Mischna 3. Nach der anderen Ansicht musste er trotzdem nochmals ein Tauchbad nehmen, weil er während der Zeit seiner Unreinheit nicht gewohnt war, sich vor Berührung mit Unreinem in Acht zu nehmen, und deshalb zu befürchten war, dass er inzwischen aus Unachtsamkeit sich wieder verunreinigt hatte. Allerdings würde in diesem Falle er auch durch das Tauchbad noch nicht rein werden, da er ja immer noch ein טבול יום wäre, immerhin sollte er soweit möglich sich von einer ihm etwa anhaftenden Unreinheit zu befreien suchen. +59) Der Aussätzige darf das Heiligtum nicht betreten, so lange seine Sühnopfer noch nicht dargebracht sind, und das Blut darf nicht aus dem Heiligtum herauskommen, da es dadurch untauglich würde, deshalb muss der Aussätzige draussen bleiben und nur die betreffenden Körperteile hineinstrecken. Allerdings ist für den Unreinen auch das Hineinstrecken einzelner Körperteile verboten (ביאה במקצת שמה ביאה), da es anders aber unmöglich ist, die Tora-Vorschrift zu erfüllen, fällt in diesem Falle das Verbot weg (עשה דחי לא תעשה). Nach Ansicht von Maim. ist das Verbot von ביאה במקצת nur ein rabbinisches Verbot. +60) Nach den meisten Erklären der mittlere Teil des Ohres, nach Kimchi im ׳ס השרשים das Ohrläppchen. +61) des rechten. +62) Da auf diese Weise das doch eigentlich entgegenstehende Verbot nur ein Mal übertreten zu werden braucht (מ״א). +63) Das ימנית ist wohl auch auf בהן יד und בהן רגל zu beziehen. +64) Nach ר״ש und Bart. jedoch nur in dem Falle, wenn er beim Eintritt in die Reinigung die Glieder noch hatte, hatten sie ihm dagegen auch vorher schon gefehlt, treten die betreffenden Körperstellen für sie ein +65) Deshalb gab man es, wenn die Glieder auf der rechten Seite fehlten, nicht auf die betreffenden Körperstellen der rechten Seite, sondern auf die Glieder der linken Seite. Dagegen hat man bei Vorhandensein der Glieder auf der rechten Seite auch nach R. Simon der Pflicht nicht genügt, wenn man das Blut auf die der linken Seite gegeben hat (vgl. Menachot 10 a und b). So liest auch der Talmud Sanh. 45 b und 88 a: נותן על של שמאל ויוצא, ebenso Nasir 46 mit Umstellung der Tradenten: יניח על של שמאל ויצא, wonach sich der Ausspruch des R. Simon ebenso wie das נותן des R. Elieser nur auf den angegebenen Fall bezieht. +66) Der Priester, der mit dem Schuldopfer und dem Log Oel die Schwingung ausgeführt und das Schuldopfer dargebracht hatte (Lev. 14, 12). +67) Er goss nur soviel davon ab, wie zu den nachfolgenden Handlungen gebraucht wurde. +68) Die linke. +69) Weil es (Lev. 14, 15) nicht heisst: על כפו השמאלית sondern על כף הכהן השמאלית. +70) Seinen rechten Zeigefinger in das in die linke Hand gegossene Blut. +71) Das לפני ה׳ (Lev. 14, 16) wird dahin gedeutet, dass der Priester das Antlitz dem Allerheiligsten zuwenden muss, wenn er die Sprengungen vornimmt, nicht dass er das Oel in das Heiligtum hineinbringt, sondern er bleibt im Vorhof stehen und sprengt das Oel auf den Fussboden der עזרה. +72) Seinen Finger. +73) Lev. 14, 28. +74) Lev. 14, 18 und 29. +75) Er bezieht das לכפר und וכפר in den Versen 18 und 29 auf das vorangehende Giessen des Oels auf den Kopf des Aussätzigen. +76) Ueber den Ausdruck שירי מצוה s. Menach. IX Note 67. +77) Er bezieht das לכפר und וכפר auf das dargebrachte Schuldopfer. +78) Er hat nicht alles zur Sühne Vorgeschriebene richtig vollzogen. +79) Nach der Vorschrift (Lev. 14, 15): ולקח הכהן מלוג השמן ויצק muss bei den nachfolgenden Handlungen noch das volle Log Oel vorhanden sein, das hierfür bestimmt worden war, ist dieses nicht der Fall, so ist auch das noch vorhandene Oel für den weiteren Gebrauch untauglich. Nach R. Akiba wird jedoch erst beim Abgiessen das gesamte Oel für die nachfolgenden Handlungen zu einem zusammengehörenden Ganzen verbunden, so dass, wenn danach etwas von dem Oel abhanden kommt, so dass nicht mehr das volle Log da ist, auch das noch vorhandene Oel untauglich wird, weil es nicht das vorgeschriebene Mass enthält (יציקה קבעה לה s. Raschi Menach. 9 a קמיצה קבעה לה). Ist dagegen das Oel vor dem Abgiessen weniger als ein Log geworden, ist dadurch das zurückgebliebene Oel nicht untauglich geworden, sondern es darf durch Zugiessen wieder zu einem Log aufgefüllt werden. Allerdings muss mit dem aufgefüllten Log die vorher vorgenommene Schwingung nochmals wiederholt werden (יו״ב). +79 So nach יו״ב, nach Bart. sind die sieben Sprengungen auf den Fussboden damit gemeint. +79a) Die bereits ausgeführten Handlungen braucht er aber nicht nochmals vorzunehmen (s. Joma 61 a). +80) Arachin 17 b. +81) Bevor alle Opfer dargebracht worden. +82) Unter einem reichen Aussätzigen versteht man den, der die Mittel hat, die drei vorgeschriebenen Tieropfer darzubringen. Reichen ihm hierzu die Mittel nicht, so hat er nur als Schuldopfer ein Lamm darzubringen, als Sündopfer und als Ganzopfer je eine junge Taube oder Turteltaube. +83) Das Schuldopfer wurde zuerst dargebracht, dann das Sündopfer und dann das Ganzopfer. War er zur Zeit, als das Sündopfer dargebracht wurde, bemittelt und ist dann verarmt, muss er doch als Ganzopfer ein Schaf darbringen, war er, als das Sündopfer dargebracht wurde, unbemittelt und hat er deshalb als solches eine Taube dargebracht, und er ist dann bemittelt geworden, bringt er doch als Ganzopfer nur eine Taube dar. Nach R. Simon ist die Darbringung des Sündopfers massgebend, weil nur darin und in der des Ganzopfers sich der Arme yon dem Reichen unterscheidet, nach R. Jehuda die des Schuldopfers, weil damit seine Reinigung beginnt. +84) Keretot 28 a. +85) Indem er die dazu erforderlichen Mittel sich geborgt oder anderweitig verschafft hat. +86) Es ist ihm auch von vorneherein gestattet, es darzubringen. +87) על ידי = für, anstatt, vgl. das aram. איידי. +88) Die alle kein eigenes Vermögen haben und von ihm unterhalten werden. +89) Obgleich er selbst vermögend ist und für sich selbst das Opfer eines Vermögenden darbringen müsste. +90) Das sie vor Darbringung ihres Sühnopfers nicht essen dürfen. +91) Der Vermögende, wie für sich selbst. +92) Wenn sie selbst auch kein Vermögen hat. +93) Nach Maim. und Bart. gilt dies für alle Opfer, die sie zu bringen hat, mit Ausnähme solcher, die sie freiwillig zu bringen gelobt hat, nach ר״ש gilt dieses auch nicht für Opfer, die sie für begangene Sünden zu bringen hat. +94) Jeder der beiden Aussätzigen hat ein männliches Schaf als Schuldopfer und eines als Ganzopfer und ein weibliches als Sündopfer hingebracht, man weiss aber nicht mehr, welches von den zwei Schuldopfertieren und welches von den zwei Ganzopfertieren und welches von den zwei Sündopfertieren dem einen gehört und welches dem anderen. +95) Man hat von den drei Paaren je eines dargebracht mit der Bestimmung, dass es für denjenigen als Opfer gelten soll, dem es gehört, um danach die drei anderen mit der gleichen Bestimmung darzubringen. +96) So dass die drei zurückgebliebenen Opfer nicht mehr mit der obigen Bestimmung dargebracht werden können, da es ja vielleicht gerade die Opfer des Gestorbenen sind und nur das Ganzopfer eines Gestorbenen auch nach seinem Tode dargebracht werden darf (s. Kinnim II, 5), nicht aber sein Sündopfer und sein Schuldopfer, sondern das Sündopfer muss man umkommen lassen (s. Temura IV, 1) und das Schuldopfer weiden lassen, bis es einen Leibesfehler bekommt, dann es verkaufen und den Erlös in die Spendenbüchse tun (s. Temura III, 3). Der Ueberlebende kann aber auch Dicht zwei andere Tiere nehmen und sie als sein Sündopfer und sein Schuldopfer darbringen, da vielleicht die bereits dargebrachten Tiere die seinen gewesen sind, er demnach bereits seine Opfer dargebracht hat, und er damit gegen das Verbot verstossen würde, Nichtheiliges im Heiligtum darzubringen. So hätte der Ueberlebende gar keine Möglichkeit, durch Darbringung der vorgeschriebenen Opfer sich von seiner Unreinheit zu reinigen; so erklärt יו״ב die Mischna. Nach ר״ש, Maim. und Bart. handelt es sich in der Mischna nur um die Frage der Darbringung des Sündopfers. Von den untereinander geratenen Tieren der beiden Aussätzigen ist das eine der beiden Sündopfertiere bereits dargebracht worden, bevor der eine von ihnen gestorben ist (dafür spricht das קרב קרבנו im Singular), und es handelt sich nur um die Frage, wie der Ueberlebende sich der Pflicht der Darbringung seines Sündopfers entledigen kann. Um das Ganzopfer handelt es sich nicht, weil dieses, wie oben schon erwähnt, auch für einen bereits Gestorbenen dargebracht werden darf, und auch um das Schuldopfer nicht, entweder weil, wie Maim. (הלכות נזירות X, 8) entscheidet, die Nichtdarbringang des Schuldopfers die Reinigung des Aussätzigen nicht hindert, oder weil in einem solchen Falle ausnahmsweise auch das Schuldopfer mit der Bestimmung dargebracht werden darf, dass im Falle das Schuldopfer des Darbringenden bereits dargebracht worden ist, es als freiwilliges Friedensopfer gelten soll, weil für das Schuldopfer die gleichen Blutsprengungen wie für das Friedensopfer vorgeschrieben sind, während bei einem Sündopfer eine solche Bestimmung nicht angängig ist, weil bei diesem die Blutsprengungen anders sind als beim Friedensopfer (vgl. Nidda 70 a). +97) Nidda 69 b. +98) Mit der Vereinbarung, dass er es ihm nach seiner Reinigung wieder zurückschenkt, so dass er in der Zwischenzeit unbemittelt ist. +99) Er bringt für den Fall, dass die bereits dargebrachten Opfer nicht die seinen waren, jetzt, da er unbemittelt ist, eine Taube als Sündopfer dar, das darf er, trotzdem er vielleicht durch das dargebrachte Sündopfer bereits seiner Pflicht genügt hat, weil ein Vogel-Sündopfer auch in einem Zweifelsfall dargebracht werden darf (s. Nasir 29 a). Als Schuldopfer und als Ganzopfer kann er, wie am Schluss von Note 96 ausgeführt, die zurückgebliebenen Tiere darbringen; dass er jetzt ein Armer ist, stört nicht, da ein Armer auch mit den für den Reichen vorgeschriebenen Opfern seiner Pflicht genügt. +
+ + + +

TRAKTAT PARA

+

Der Traktat פרה, ein verkürzter Ausdruck für פרה אדומה, enthält die Bestimmungen über die unter den peinlichsten Vorsichtsmassregeln vorzunehmende Herstellung des mit der Asche einer verbrannten roten Kuh gemischten Sprengwassers, מי חטאת genannt, womit jeder Mensch und jeder Gegenstand, der durch eine Toten-Unreinheit אב הטומאה geworden war, zweimal, am dritten und am siebenten Tage, besprengt werden musste, um durch ein Tauchbad wieder rein werden zu können, und über die Besprengung mit diesem Wasser und seine Wirkung auf die mit ihm in Berührung kommenden Menschen und Gegenstände (Num. Cap. 19). Der Traktat besteht aus 12 Abschnitten.

+

Die ersten vier Abschnitte handeln von der Herstellung der Asche: Wie das zu schlachtende und zu verbrennende Tier beschaffen sein musste und was es zur Verwendung für diesen Zweck untauglich machte (I und II). Wie der Priester, der das Schlachten und Verbrennen vornehmen sollte, hierfür vorbereitet wurde (III, 1—8). Das Schlachten der Kuh, die mit dem Blut des geschlachteten Tieres vorzunehmenden Sprengungen, das Verbrennen der Kuh und das Aufsammeln der Asche (III, 9—IV Ende).

+

Es folgen die Bestimmungen über die für die Asche und für das Wasser zu verwendenden Gefässe (V). Ueber das Einschütten der Asche in das Wasser (VI, 1—3). Wodurch das für das Sprengwasser bestimmte Wasser beim Schöpfen oder nach dem Schöpfen untauglich werden konnte (VI, 4—VIII, 1). Wie beim Einschütten der Asche der Einschüttende durch das Wasser selbst unrein werden konnte und einige dem ähnliche Fälle bei anderen Unreinheitsgesetzen (VIII, 2—7). Welches Wasser für das Sprengwasser verwendet werden durfte (VIII, 8—11).

+

Die letzten Abschnitte enthalten die Bestimmungen, wodurch Sprengwasser untauglich (פסול) und wodurch es unrein (טמא) wurde, und welche Folgen beides hatte (IX). Ueber das Unreinwerden des Sprengwassers und der sich damit Beschäftigenden durch Berührung mit anderen selbst reinen Gegenständen und des Gefässes mit Asche oder Sprengwasser durch Niedersetzen auf einen unreinen Ort (X). Erschwerende Bestimmungen über das Unreinwerden des Sprengwassers im Vergleich zu denen über das Unreinwerden von Heiligem und von Hebe (XI, 1—6). Ueber den Ysop, der zum Besprengen verwendet wurde (XI, 7—9), und beim Besprengen zu beobachtende Bestimmungen (XII und XIII).

+

ABSCHNITT I.

+

1. R. Elieaer sagt: Das Kalb1 darf nur erstjährig sein2, und die Kuh3 zweitjährig4; die Weisen sagen: Das Kalb darf zweitjährig5 sein, die Kuh drittjährig oder viertjährig; R. Meïr sagt: Auch fünftjährig. Tauglich ist auch eine ältere6, nur lässt man sie7 nicht stehen8, es könnten sich schwarze Haare zeigen9, dass10 sie nicht untauglich wird. Es sagte R. Josua: „Ich habe nur gehört, [die Kuh muss] eine ׂשְלׂשִית11 [sein]“. Darauf sagte man zu ihm: „Warum gebrauchst du den Ausdruck ׂשְלׂשִית12“? Da sagte er zu ihnen: „So habe ich es vernommen, ohne weitere Erklärung“. Da sagte Ben Asai: „Ich werde es erklären. Wenn du ׂשְלִׂשִית sagst, so [ist gemeint, die dritte] unter anderen bei einer Zählung13, wenn du aber ׂשְלׂשִית sagst, so [ist gemeint] eine drittjährige“. Ein gleiches über den Ausdruck כֶּרֶם רְבָעִי. Man sagte zu ihm: „Warum wird der Ausdruck רְבָעִי gebruacht“? Darauf sagte er zu ihnen: „So habe ich es vernommen, ohne weitere Erklärung“. Da sagte Ben Asai: Ich werde es erklären. Wenn du רְבִיעִי sagst, dann [ist gemeint, der vierte] unter anderen bei einer Zählung14, wenn du aber רְבָעִי sagst, dann [ist gemeint], einer im vierten Jahre. Ein gleiches über den Ausspruch15: Wer in einem aussätzigen Hause ein halbes Brot gegessen hat von dreien aus einem Kab16. Man sagte zu ihm: „Sage: von achtzehn aus einem Seah“17. Darauf sagte er zu ihnen: „So habe ich es vernommen, ohne weitere Erklärung“. Da sagte Ben Asai: „Ich werde es erklären: Wenn du sagst, von dreien aus einem Kab, ist keine Challah davon genommen18, wenn du aber sagst, von achtzehn aus einem Seah, ist es um die Challa weniger geworden19. 2. R. Jose, der Galiläer, sagt: Stiere dürfen nur zweitjährig sein, denn es heisst20: „Und einen zweit[jährig]en21 Stier, das Junge eines Rindes, sollst du zum Sündopfer nehmen“; die Weisen sagen: (Auch)22 drittjährige23: R. Meïr sagt: Auch24 viertjährige und fünftjährige sind tauglich, nur bringt man der Würde [des Heiligtums] halber nicht ältere Tiere25. 3. Schafe dürfen nur erstjährig sein und Widder zweitjährig26, bei allen27 [wird das Jahr] vom Tage bis zum [wiederkehrenden] Tage [gerechnet]28. Im dreizehnten Monat ist [das Tier weder als Widder noch als Schaf tauglich29, R. Tarfon nannte es 30פלגס, Ben Asai nannte es 31נוקד, R. Ismael nannte es 32פרכדיגמא. Hat man es dargebracht, bringt man dazu33 das Giessopfer für einen Widder, wird aber dadurch nicht von seiner Opferpfücht entbunden34. Ist es dreizehn Monate und einen Tag alt35, ist es ein Widder. 4. Sünd- und Ganzopfer der Gemeinde36, Sündopfer einer Einzelperson37, das Schuldopfer eines Nasir und das Schuldopfer eines Aussätzigen38 sind vom dreissigsten Tage an und weiter tauglich39, auch schon am dreissigsten Tage40, hat man sie am achten Tage dargebracht, sind sie tauglich41. Gelübde und freiwillige Gaben42, die Erstgeburt, der Zehnt und das Pessach-Opfer43 sind vom achten Tage an und weiter tauglich, auch schon am achten Tage.

+

ABSCHNITT II.

+

1. R. Elieser sagt: Eine Entsündigungskuh, die trächtig ist, ist tauglich, die Weisen erklären sie für untauglich1. R. Elieser sagt: Sie darf nicht von einem Nichtjuden gekauft werden2, die Weisen erklären [eine solche] für tauglich3, und nicht nur bei dieser allein4, sondern bei allen Gemeindewie Privatopfern5, sie6 können vom Inlande wie vom Auslande, von neuem7 wie von altem gebracht werden, ausgenommen das Omer8 und die beiden Brote9, die nur von neuem10 und vom Inlande11 gebracht werden dürfen. 2. Sind die Hörner oder die Klauen der Kuh schwarz, schneidet man sie ab12. Der Augapfel, die Zähne und die Zunge machen die Kuh nicht untauglich13. Eine zwerghafte ist tauglich14. Hatte sie eine Blatter und man hat sie abgeschnitten, erklärt sie R. Jehuda für untauglich15; R. Simon sagt: Wenn an der Stelle, von wo man sie entfernt hat, kein rotes Haar gewachsen ist, ist sie untauglich16. 3. Eine seitwärts herausgezogene17, als Buhlerin-Lohn oder als Hundepreis gegebene18, ist untauglich19; R. Elieser erklärt sie20 für tauglich, denn es heisst21: „Du sollst als Buhlerin Lohn und als Hundepreis Gegebenes nicht indas Haus des Ewigen, deines Gottes, bringen“, diese aber kommt22 nicht in das Haus23. Alle Leibesfehler, die bei Opfertieren die Untauglichkeit zur Folge haben, machen auch bei der Kuh untauglich23 a. Ist man auf ihr geritten, hat man sich an sie angelehnt, hat man sich an ihren Schwanz gehängt24, hat mit ihr einen Fluss überquert25, hat man den Halfterstrick auf sie hinauf umgelegt26, hat man seinen Mantel auf sie gelegt, ist sie untauglich27. Dagegen ist sie tauglich, wenn man sie mit dem Halfter angebunden hat28, ihr eine Sandale gemacht hat, damit sie nicht ausgleite, seinen Mantel der Fliegen wegen über sie gebreitet hat. Dieses ist der Grundsatz: Alles, was ihretwegen ist, lässt sie tauglich29, was um eines anderen Zweckes willen30, macht sie untauglich. 4. Hat sich ein Vogel auf sie niedergelassen, ist sie tauglich, hat sie ein männliches Tier besprungen, ist sie untauglich31; R. Jehuda sagt: Wenn er32 sie hat bespringen lassen33, ist sie untauglich, hat es sie von selbst besprungen34, ist sie tauglich. 5. Sind an ihr zwei schwarze oder weisse Haare in einer Haargrube, ist sie untauglich35; R. Jehuda sagt: Auch wenn sie in einem Haarbecher sind36. Sind sie in zwei Haarbechern, stehen einander aber gerade gegenüber37, ist sie untauglich38. R. Akiba sagt: Selbst wenn es vier, selbst wenn es fünf sind, und sie stehen zerstreut, reisse man sie heraus39; R. Elieser sagt: Selbst wenn es fünfzig sind40. R. Josua, Sohn des Bethera, sagt: Selbst wenn eines an ihrem Kopfe und eines an ihrem Schwänze ist, ist sie untauglich. Sind an ihr zwei Haare41 an der Wurzel schwarz42 und an der Spitze rot, an der Wurzel rot und an der Spitze schwarz, richtet es sich immer nach dem, was sichtbar ist43, das sind die Worte des R. Meïr; die Weisen dagegen sagen: Nach der Wurzel44.

+

ABSCHNITT III.

+

1. Sieben1 Tage vor dem Verbrennen der Kuh liess man den Priester, der die Kuh verbrennen sollte, aus seinem Hause nach der an der nordöstlichen Seite des Tempels gelegenen Kammer2 sich zurückziehen3, das Stein-Haus4 wurde sie genannt, und besprengte5 ihn alle die sieben Tage6 [mit Sühnwasser, das] aus allen dort vorhandenen7 [Aschen von] Entsündigungskühen [hergestellt war]8. R. Jose sagt: Man besprengte ihn nur am dritten und am siebenten Tage9. R. Chanina, Vorsteher der Priester, sagt: Den Priester, der die Kuh verbrannte, besprengte man alle sieben Tage, und den zum Versöhnuogstage besprengte man nur am dritten und am siebenten10. 2. Es10a gab Gehöfte in Jerusalem, die auf Felsboden gebaut waren11 und deren Untergrund hohl war12 wegen eines [vielleicht] in der Tiefe13 vorhandenen Grabes14, dorthin brachte man Frauen während ihrer Schwangerechaft, die dort niederkamen und dort ihre Kinder grosszogen15. Man brachte nun Ochsen, auf deren Rücken Türen16 gelegt waren, auf diese17 setzte man die Kinder, welche steinerne Becher18 in den Händen hatten. Waren sie an der Siloah-Quelle angelangt, stiegen sie hinunter19 und füllten dieselben, dann stiegen sie herauf und nahmen wieder ihren Sitz auf den Ochsen ein; R. Jose sagt: Von seinem Sitze aus liess jedes [den Becher] hinunter20 und füllte ihn. 3. Waren sie am Tempelberge angelangt, stiegen sie hinunter21 — der Untergrund des Tempelberges und der Tempelhöfe war wegen eines [vielleicht] in der Tiefe vorhandenen Grabes hohl21 a — am Eingänge zum Tempelvorhofe22 war ein Krug23 mit der Entsündigunge-Asche24 angebracht. Man brachte nun ein männliches Schaf25, knüpfte einen Strick zwischen seine Hörner, und befestigte und umwickelte26 einen Stock am anderen Ende des Strickes, warf diesen in den Krug hinein und schlug auf den Bock, so dass dieser erschreckt zurücksprang27, und nahm dann [von der Asche] und tat davon soviel hinein28, dass sie auf der Oberfläche des Wassers sichtbar war29; R. Jose sagte: Gebet doch den Sadduzäern nicht die Gelegenheit, die Oberhand zu bekommen30, sondern man nahm selbst die Asche und tat sie hinein31. 4. Man liess nicht die für32 das eine Entsündigungsopfer vorgenommenen Handlungen für ein anderes Entsündigungsopfer gelten, und nicht für ein [hierfür vorbereitetes] Kind ein anderes eintreten33, und [auch] die Kinder mussten besprengt werden34, dies die Worte des R. Jose, des Galiläers; R. Akiba sagt: Sie brauchten nicht besprengt zu werden35. 5. Waren nicht [Aschenreste] von sieben36 vorhanden, bereitete man es mit denen von sechs, von fünf, von vier, von drei, von zwei, von einer37. Wer hatte sie hergestellt38? Die erste war von Mose, die zweite von Esra, und fünf waren von Esra an und weiter hergestellt, dies die Worte des R. Meïr; die Weisen sagen: Sieben von Esra an und weiter. Und wer hat sie hergestellt? Simon, der Gerechte, und Jochanan, der Hohepriester, haben je zwei39 hergestellt, Eljehoënai40, der Sohn des Hakuf41, Chanamel, der Mizri, und Ismaël, der Sohn des Fabi42, je eine. 6. Einen Brückensteg legte man an vom Tempelberg zum Oelberg aus über einander sich wölbenden Wölbungen, jeder Pfeiler43 war überwölbt, wegen eines [vielleicht] in der Tiefe vorhandenen Grabes44, über diesen zogen der Priester, der die Kuh verbrennen sollte, und die Kuh45 und alle, die dabei mithalfen, zum Oelberge hinaus. 7.45 a Wollte die Kuh nicht herausgehen46, liess man nicht eine schwarze mit ihr gehen47, damit es nicht heisse, man habe eine schwarze geschlachtet, auch nicht eine rote, damit es nicht heisse, man habe zwei geschlachtet48. R. Jose sagt: Nicht deswegen, sondern weil es heisst49: „er führe sie heraus“, sie allein50. Aelteste Israëls gingen zu Fuss voraus51 zum Oelberg, dort befand sich ein Tauchbad-Haus, man verunreinigte [nämlich] den Priester52, der die Kuh verbrennen sollte, wegen der Sadduzäer, damit es nicht heisse52 a, sie dürfe nur durch solche, denen bereits die Sonne untergegangen, hergestellt werden53. 8. Sie54 legten ihre Hände auf ihn55 und sprachen zu ihm: „Mein Herr Hoherpriester56! Tauche einmal57 unter„. Er ging hinunter, nahm ein Tauchbad, kam wieder herauf und trocknete sich ab. Holz war dort aufgeschichtet, Hölz von Zedern, Eschen und Zypressen58 und von glatten59 Feigenbäumen, man bildete aus ihnen eine Art Pyramide60, liess Luftöffnungen61 in ihr frei, ihre lichte Seite62 war nach Westen63. 9. Man fesselte sie mit einem Strick aus Binsen64 und legte sie oben auf das aufgeschichtete Holz, mit dem Kopf nach Süden und dem Gesicht nach Westen65. Der Priester stand auf der Ostseite mit dem Gesicht nach Westen, er schlachtete mit seiner rechten Hand und fing [das Blut] mit der linken anf66; R. Jehuda sagt: Mit der rechten fing er es auf67 und tat es dann in seine linke68. Dann sprengte er mit seiner rechten69, er tauchte ein70 und sprengte siebenmal nach der Richtung des Allerheiligsten71, zu jeder Sprengung erfolgte ein Eintauchen72. War er mit den Sprengungen fertig, wischte er seine Hand an dem Körper der Kuh ab73, dann ging er hinunter74 und zündete das Feuer mit Kienholz75 an; R. Akiba sagt: Mit trocknen Palmzweigen76. 10. War sie dann aufgerissen77, trat [der Priester] aus der Kufe78 heraus, nahm Zedernholz und Ysop und karmesinrote Wolle und rief ihnen79 zu: „Dieses Zedernholz, dieses Zedernholz? Dieser Ysop, dieser Ysop? Diese karmesinrote Wolle, diese karmesinrote Wolle“80? Drei Mal [fragte er] bei jeder Sache, und sie antworteten ihm: „Ja, ja!“ drei Mal bei jeder Sache81. 11. Dann umwickelte er sie82 mit den Enden des wollenen Streifens83 und warf sie in den Brand [der Kuh] hinein. Nachdem sie verbrannt war, zerklopfte man sie mit Stöcken und siebte sie durch Siebe; R. Ismael sagt: Steinerne Hämmer und steinerne Siebe benützte man dazu84. Ein schwarzgebranntes Stück85, auf dem Asche war86, zerstiess man, auf dem keine war87, das liess man liegen88, ein Knochen wurde in diesem wie in jenem Falle zerstossen89. Dann teilte man sie90 in drei Teile, der eine wurde im Zwinger niedergelegt91, der andere auf dem Oelberg92, und der andere wurde unter alle Priester-Abteilungen verteilt93

+

ABSCHNITT IV.

+

1. Hat man die Entsündigungskuh für einen anderen als ihren Namen1 geschlachtet, oder für einen anderen als ihren Namen [das Blut] aufgefangen oder gesprengt, oder für ihren und einen anderen Namen, oder für einen anderen und für ihren Namen2, ist sie untauglich3; R. Elieser erklärt sie für tauglich4. Ohne dass [der Opfernde] die Hände und Füsse gewaschen hatte5, ist sie untauglich; R. Elieser erklärt sie für tauglich6. Durch einen anderen als den Hohenpriester, ist sie untauglich; R. Jehuda erklärt sie für tauglich7. Wenn [der Priester] nicht mit allen Priesterkleidern bekleidet8 war, ist sie untauglich. Man bediente sich dabei der weissen Kleider9. 2. Hat man sie ausserhalb ihrer Kufe10 oder in zwei Kufen11 verbrannt, oder hat man zwei in einer Kufe verbrannt12, ist sie untauglich13. Hat man nicht genau gegenüber dem Eingang [zum Heiligtum] gesprengt, ist sie untauglich. Hat man von der sechsten [Sprengung] die siebente gesprengt14, und dann die siebente Sprengung wiederholt15, ist [die Kuh] untauglich16. Hat man von der siebenten [Sprengung] eine achte gesprengt17, und dann die achte Sprengung wiederholt18, ist sie tauglich19. 3. Hat man sie ohne Holz20, oder auf irgend welchen anderen21 Holzarten, oder selbst auf Stoppeln oder Streu22 verbrannt, ist sie tauglich. Hat man sie abgehäutet und zerlegt, ist sie tauglich23. Hat man sie mit der Absicht geschlachtet, von ihrem Fleisch zu essen oder von ihrem Blut zu trinken, ist sie tauglich24; R. Elieser sagt: Eine Absicht macht bei der Kuh [überhaupt] nicht untauglich25. 4.26Alle, die an der Kuh beschäftigt sind, vom Anfang bis zum Ende27, verunreinigen [hierdurch] ihre Kleider28, und machen sie29 durch eine [Neben]-Beschäftigung30 untauglich. Ist beim Schlachten etwae sie untauglich Machendes vorgekommen31, verunreinigt sie die Kleider nicht32, ist es beim Sprengen vorgekommen, verunreinigt sie die Kleider von jedem, der sich mit ihr, bevor sie untauglich geworden, beschäftigt hat, und verunreinigt nicht die Kleider derer, die sich nachher mit ihr beschäftigt haben33, so ergibt sich aus der strengen Vorschrift34 als Folge eine Erleichterung35. Während der ganzen Zeit unterliegt sie [dem Verbot] der Veruntreuung36, und darf man Holz hinzulegen, und müssen die Handlungen bei Tage geschehen37, und durch einen Priester38, und macht eine [Neben-]Beschäftigung sie untauglich, bis sie zu Asche geworden ist39, und eine [Neben-]Beschäftigung macht untauglich auch beim Wasser40, bis man die Asche hineingetan hat41.

+

ABSCHNITT V.

+

1. Wer sich ein irdenes Gefäss1 für das Entsündigungswasser2 holen will, muss ein Tauchbad nehmen3 und neben dem Brennofen4 übernachten5; R. Jehuda sagt: Er kann es sich auch aus dem Hause6 holen und es ist tauglich7, denn inbezug auf das Entsündigungswasser ist jeder beglaubt8. Wo es sich um Hebe9 handelt, braucht er nur den Ofen zu öffnen10 und es herausnehmen; R. Simon sagt: [Nur] aus der zweiten Reihe11; R. Jose sagt: [Nur] aus der dritten Reihe12. 2. Wenn man ein Gefäss für das Entsündigungswasser in ein Wasser untertaucht13, das nicht für das Weihen14 geeignet ist15, muss man es abtrocknen16, wenn in ein Wasser, das für das Weihen geeignet ist, braucht man es nicht abzutrocknen17, wenn, um darin Wasser, in das bereits geweiht worden ist18, aufzunehmen19, muss man es in jedem Falle abtrocknen20. 3. Einen Kürbis21, den man im Wasser untergetaucht hat22, das für das Weihen nicht23 geeignet ist, darf man für das Weihen gebrauchen24, so lange er nicht unrein geworden war; war er unrein gewesen25, darf man nicht in ihm weihen26; R. Josua sagt: Wenn man vorher27 darin weihen darf28, darf man auch nachher darin weihen29, wenn man nachher nicht darin weihen darf, darf man auch vorher nicht darin weihen30. In keinem Falle31 darf man Waseer, das bereits geweiht worden ist, darin32 hineintun33. 4.34Ein Rohr, das man für die Zwecke des Entsündigungewassers zurechtgeschnitten hat35, taucht man, sagt R. Elieser, sogleich unter36; R. Josua sagt: Man verunreinigt es und dann taucht man es unter37. Alle sind zum Weihen tauglich, ausgenommen ein Taubstummer, ein Geistesschwacher und ein Unmündiger38; R. Jehuda erklärt den Unmündigen für tauglich, und eine Frau und einen Doppelgeschlechtlichen für untauglich39. 5. In allen Gefässen kann man [das Wasser] weihen, sogar in Gefássen aus Viehmist, aus Stein und aus [ungebrannter] Erde40; auch in einem Schiff41 kann man es weihen. Man darf die Weihe nicht vornehmen in Gefässwänden42, nicht in dem Boden eines Zobers43, nicht in einem Fassspund44, und nicht in der hohlen Hand, weil man Entsündigungswasser nur in einem Gefáss füllen, weihen und sprengen darf45. Nur Gefässe schützen mittels des fest anschliessenden Deckels46, wie auch47 nur Gefässe vor einem irdenen Gefässe schützen48. 6. Die Eiform49 der Töpfer ist tauglich50; R. Jose erklärt sie für untauglich51. Ein Hühnerei52 erklären R. Meïr und R. Jehuda für tauglich, die Weisen für untauglich53. 7.54In einer in den Felsen gehauenen Tränkrinne55 darf man nicht [das Wasser] sammeln56, und nicht darin weihen57, und nicht daraus sprengen58, und sie braucht keinen fest anschliessenden Deckel zu haben59, und sie macht das Tauchbad nicht untauglich60. War sie ein Gefäss und hat man sie mit Kalk [an den Boden] befestigt61, darf man [das Wasser] darin sammeln, und darin weihen, und daraus sprengen, und sie muss einen fest anschliessenden Deckel haben, und sie macht das Tauchbad untauglich62. Hat sie am Boden ein Loch63 und man hat es mit einem Lappen zugestopft64, ist das Wasser, das darin ist, untauglich, weil es nicht durch ein Gefäss rundum zusammengehalten ist65; an der Seite66, und man hat es mit einem Lappen zugestopft, ist das Wasser, das darin ist, tauglich, weil es durch ein Gefäss rundum zusammengehalten ist67. Hat man einen Kranz von Lehm darauf68 gesetzt und das Wasser ist bis dorthin69 gegangen, ist es70 untauglich71, ist er so stark, dass er mit ihr zusammen fortbewegt werden kann72, ist es tauglich. 8. Wenn zwei Tränkrinnen in einem Steine73 sind und man in eine von ihnen geweiht hat, gilt das Weihen nicht für das Wasser in der zweiten74. Führt ein Loch in der Weite eines Schlauchrohrs75 von der einen zur anderen oder reicht das Wasser so hoch hinauf, dass es über beiden steht76, wenn auch nur so dünn wie eine Knoblauchschale, und man hat in der einen [das Wasser] geweiht, gilt das Weihen auch für das Wasser in der zweiten77. 9. Wenn man zwei Steine an einander rückt und daraus eine Tränkrinne macht78, ebenso zwei Mulden79, ebenso wenn die Tränkrinne sich in zwei Teile zerspalten hat, so gilt das Weihen nicht für das dazwischen stehende Wasser80. Hat man sie81 durch Kalk oder Gips verbunden, so dass sie zusammen fortbewegt werden können, ist das dazwischen stehende Wasser geweiht82.

+

ABSCHNITT VI.

+

1. Ist beim Weihen die weihende Asche auf die Hand [des Weihenden] gefallen oder auf eine Seitenwand1, und dann erst ist sie auf [das Wasser in der] Tränkrinne gefallen2, ist es untauglich3. Ist sie aus der Röhre4 in die Tränkrinne gefallen5, ist es untauglich. Hat man sie6 aus der Röhre genommen und diese dann verschlossen oder eine Tür zugemacht7, ist die Weihasche tauglich,8 das Wasser8a aber untauglich9. Hat man sie10 auf dem Erdboden aufgerichtet11, ist es12 untauglich13, auf dem Handinnern, ist es tauglich, weil es [anders] nicht möglich ist14. 2. Schwimmt die Weihasche oben auf dem Wasser15, darf man, sagen R. Meïr und R. Simon, sie nehmen und [anderweitig] damit weihen16, die Weisen sagen: Alles, was das Wasser berührt hat, darf man nicht mehr zum Weihen verwenden17. Hat man das Wasser abgegossen18, und es findet sich Weihasche auf dem Boden, trocknet man eie ab19, sagen R. Meïr und R. Simon, und man kann damit anderweitig weihen, die Weisen sagen: Alles, was das Wasser berührt hat, darf man nicht mehr zum Weihen verwenden20. 3. Wenn man in einer Tränkrinne weiht, und es befindet sich in ihr ein Tropffläschchen21, wenn dessen Oeffnung auch noch so eng ist, gilt das Weihen auch für das in ihm befindliche Wasser22, wenn ein Schwamm [in der Rinne liegt], ist das in ihm befindliche Wasser untauglich23. Wie soll man es machen?24 Man giesst ab25, bis man an den Schwamm kommt. Hat man an den Schwamm angerührt, ist das Wasser, auch wenn es noch so hoch darüber schwimmt, untauglich26. 4.27 Hat man seine Hand oder seinen Fuss oder Grünzeug-Blätter28 hingelegt, damit das Wasser29 über sie in das Fass30 fliesse, ist es untauglich31, Schilfoder Nussbaum-Blätter32, ist es tauglich33. Dies gilt als Grundsatz: Ist es eine Sache, die Unreinheit annimmt, ist es untauglich, ist es eine Sache, die keine Unreinheit annimmt, ist es tauglich. 5. Hat man die Quelle abgeleitet in eine Weinkelter oder in Zisternen34, ist es35 untauglich36 für Flussleidende37 und Aussätzige38 und für das Weihen des Entsündigungswassers39, weil es nicht in ein Gefäss gefüllt worden ist40.

+

ABSCHNITT VII.

+

1. Wenn fünf Personen fünf Fässer für fünf Weihungen gefüllt haben1, und sich dann entschlossen haben, sie für eine Weihung zu verwenden2, oder für eine Weihung3, und sich dann entschlossen haben, sie für fünf Weihungen zu verwenden4, so sind sie alle tauglich5. Wenn ein Einzelner fünf Fässer für fünf Weihungen gefüllt hat, und sich dann entschlossen hat, sie für eine Weihung zu verwenden, so ist nur das letzte tauglich6, für eine Weihung7, und sich dann entschlossen hat, sie für fünf Weihungen zu verwenden8, ist nur dasjenige tauglich, das er zuerst geweiht hat9. Hat er zu jemanden gesagt10: „Weihe für dich diese“11, ist nur das erste tauglich12, „weihe für mich diese,“ sind alle tauglich13. 2. Wenn jemand mit der einen Hand füllt und mit der anderen Hand eine Handlung ausführt, wenn er für sich und für einen anderen14 füllt oder für zwei zu gleicher Zeit füllt, sind [die Wasser] beide untauglich15, denn eine Handlung macht beim Füllen, sei es für ihn selbst sei es für einen anderen16, untauglich. 3. Wenn jemand mit einer Hand weiht und mit der anderen eine Handlung ausführt17, wenn er es für sich tut, ist [das Wasser] untauglich18, wenn er es für einen anderen tut, ist [das Wasser] tauglich19. Wenn jemand für sich und einen anderen20 weiht, ist seines untauglich21 und des anderen tauglich22. Wenn jemand für zwei23 zu gleicher Zeit weiht, ist beides tauglich. 4. „Weihe du für mich und ich werde für dich weihen“24, ist das erste tauglich25, „fülle du für mich und ich werde für dich füllen“, ist das letzte tauglich26. „Weibe du für mich und ich werde27 für dich füllen“, sind beide tauglich28, „fülle du für mich und ich werde29 für dich weihen“, sind beide untauglich30. 5. Wer für den eigenen Gebrauch und für Entsündigungswasser füllt, füllt für den eigenen Gebrauch zuerst und knüpft es an die Tragstange31, und dann füllt er für das Entsündigungswasser32. Hat er für das Entsündigungswasser zuerst gefüllt und dann für den eigenen Gebrauch gefüllt, ist es untauglich33. Das für den eigenen Gebrauch hängt er nach hinten34 und das für das Entsündigungswasser nach vorne35, hat er das für das Entsündigungswasser nach hinten gehängt, ist es untauglich36. Ist beides iür Entsündigungswasser, kann er eines nach vorne und eines nach hinten hängen, und es ist tauglich, weil es [anders] nicht möglich ist37. 6. Wenn jemand den [geborgten] Strick38 in der Hand auf seinen Weg39 mitnimmt40, bleibt es41 tauglich42, wenn er aber deshalb von seinem Wege abweicht, ist es untauglich43. Dessentwillen44 ist einer an drei Festen45 nach Jabne gegangen, und am dritten Feste46 haben sie es ihm als eine nur für das eine Mal geltende Entscheidung47 für tauglich erklärt48. 7. Wenn man den Strick nach und nach auf die Hand windet49, ist es tauglich50, wenn man ihn erst zuletzt51 umwindet, ist es untauglich52. R. Jose sagte: Dieses53 haben sie als eine nur für das eine Mal geltende Entscheidung für tauglich erklärt. 8. Wenn man das Fass54 wegstellt55, damit es nicht zerbrochen wird56, oder es auf seine Oeffnung umstülpt, um es auszutrocknen, um damit zu weihen57, ist es tauglich58, um geweihtes [Wasser] darin wegzutragen, ist es untauglich59. Wenn man aus der Tränkrinne Scherben wegräumt60, damit eie mehr Wasser fasse61, ist es tauglich, wenn, damit sie nicht stören, wenn man das Wasser heraushebt62, ist es untauglich63, 9. Wenn jemand, während er das Wasser auf der Schulter trägt64, eine Gesetzesentscheidung trifft oder anderen den Weg zeigt65 oder eine Schlange oder einen Skorpion tötet oder Speisen nimmt, um sie zu verwahren, ist es untauglich66, Speisen, um sie zu geniessen67, ist es tauglich68, eine Schlange oder einen Skorpion, die ihm im Wege sind69, ist es tauglich70. R. Jehuda sagte: Dies ist der Grundsatz, ist es eine Sache, durch die eine Handlung71 ausgeführt wird, ist es untauglich72, gleichviel ob er [deswegen] stehen blieb oder nicht, ist es eine Sache, durch die keine Handlung ausgeführt wird73, ist es untauglich, wenn er stehen blieb74, ist er nicht [deswegen] stehen geblieben, ist es tauglich75. 10. Wenn jemand sein Wasser75a einem Unreinen76 übergibt77, ist es untauglich78 einem Reinen, ist es tauglich79; R. Elieser sagt: Auch wenn einem Unreinen, ist es tauglich, wenn der Eigentümer keine Handlung ausgeführt hat80. 11. Wenn zwei für Entsündigungswasser füllen und einer hilft dem anderen es aufheben81, oder einer zieht dem anderen einen Dorn heraus82, ist es für eine Weihung83, ist es tauglich84, für zwei Weihungen, ist es untauglich85. R. Jose sagt: Auch wenn es für zwei Weihungen ist, ist es tauglich, wenn sie es unter einander abgemacht haben86. 12. Wenn jemand etwas niederreisst87 mit der Absicht, es wieder aufzurichten88, bleibt [das Wasser] tauglich, hater es wieder aufgerichtet89, ist es untauglich90. Wenn jemand [Feigen] isst, mit der Absicht91, davon zum Trocknen bei Seite zu legen92, ist es tauglich93, hat er davon bei Seite gelegt94, ist es untauglich. Hat er gegessen95 und übrig gelassen und das, was er noch in der Hand hat96, unter einem Feigenbaum geworfen oder in die trockenden Feigen97 hinein, damit es nicht verloren geht98, ist es untauglich99.

+

ABSCHNITT VIII.

+

1. Wenn zwei die Tränkrinne1 überwachen und einer von ihnen ist unrein geworden2, ist [das Wasser] tauglich, weil es unter der Obhut des zweiten ist. Ist er wieder rein geworden und der zweite unrein, ist es tauglich, weil es unter der Obhut des ersten ist3. Sind sie beide zu gleicher Zeit unrein, ist es untauglich. Hat einer von ihnen eine Handlung ausgeführt, ist es tauglich, weil es unter der Obhut des zweiten ist. Hat er aufgehört4 und der zweite eine Handlung ausgefübrt, ist es tauglich, weil es unter der Obhut des ersten ist5. Haben sie beide zu gleicher Zeit eine Handlung ausgefübrt, ist es untauglich, 2. Wer das Entsündigungswasser weiht6, soll keine Sandale anziehen, denn die Sandale wird unrein, wenn Flüssigkeit7 auf sie fällt8, und verunreinigt ihn9, da kann er danach sagen: „Was dich verunreinigt hat10, hätte mich nicht verunreinigt11, und du12 hast mich unrein gemacht13.“ Ist Flüssigkeit auf seinen Körper gefallen, ist er rein, ist sie auf seine Kleidung gefallen, ist diese unrein und verunreinigt ihn14; da kann er dann sagen: „Was dich verunreinigt hat, hätte mich nicht verunreinigt, und du hast mich unrein gemacht. 3. Wer die Kuh15 oder die Stiere16 verbrennt und der den [Sünden =] Bock17 fortführt18, verunreinigt die Kleider19, die Kuh und die Stiere und der fortzuführende Bock selbst verunreinigen nicht die Kleider20, da trifft wieder zu21: „Was dich verunreinigt hat22, hätte mich nicht verunreinigt, und du hast mich unrein gemacht.“ 4. Wer Aas von einem reinem Vogel geniesst23, verunreinigt die Kleider, während es sich in seinem Schlund befindet, das Aas selbst verunreinigt nicht die Kleider, da trifft wieder zu24; „Was dich verunreinigt hat25, hätte mich nicht verunreinigt26, und du hast mich unrein gemacht.“. 5. Alle [durch eine Unreinheit] erzeugten Unreinheiten27 verunreinigen nicht Geräte28, wohl aber Flüssigkeiten29, ist die Flüssigkeit unrein geworden, verunreinigt sie jene30, da trifft wieder zu31: „Was dich verunreinigt hat32, hätte mich nicht verunreinigt33, und du hast mich unrein gemacht.“ 6. Ein irdenes Gerät verunreinigt kein anderes34 Gerät, wohl aber Flüssigkeit35, ist die Flüssigkeit unrein geworden36, verunreinigt sie jenes37, da trifft wieder zu38: „Was dich verunreinigt hat39, hätte mich nicht verunreinigt, und du hast mich unrein gemacht.“ 7. Alles, was die Hebe untauglich macht40, verunreinigt Flüssigkeiten41 zu einer Unreinheit ersten Grades, die wieder eines verunreinigt und eines untauglich macht42, mit Ausnahme des am selben Tage Untergetauchten43, da trifft wieder zu44: „Was dich verunreinigt hat45, hätte mich nicht verunreinigt46, und du hast mich unrein gemacht47.“ 8.48 Alle Meere49 sind wie Wasser-Ansammlungen50, denn es heisst51: „Und die Wasser-Ansammlung nannte er Meere“, dies die Worte des R. Meír; R. Jehuda sagt: Das grosse Meer ist wie eine Wasser-Ansammlung52, es heisst nur „Meere“, weil in ihm viele Meeresarten enthalten sind53; R. Jose sagt: Alle Meere reinigen in fliessendem Zustand54, sind aber untauglich für die am Fluss Leidenden55, für die Aussätzigen56 und zum Weihen des Entsündigungswassers57. 9. Angeschlagenes58 Wasser ist untauglich, dies heisst angeschlagenes, gesalzenes oder warmes59. Versiegendes Wasser ist untauglich60. Dies heisst versiegendes, das ein Mal in einem Jahrsiebent versiegt: versiegt es nur in Kriegszeiten61 oder in Jahren der Dürre62, ist es tauglich; R. Jehuda erklärt es für untauglich. 10. Das Wasser des Karmion63 und das Wasser des Piga64 ist untauglich, weil es nur Sumpfwasser ist, das Wasser des Jordan und das Wasser des Jarmuch65 ist untauglich, weil es gemischtes Wasser ist66. Dies ist gemischtes Wasser, wenn taugliches und untaugliches sich gemischt haben. Haben zwei taugliche sich gemischt, ist es tauglich; R. Jehuda erklärt es für untauglich67. 11. Der Ahabs-Brunnen68 und die Paneas-Höhle69 sind tauglich. Wasser, das sich verändert hat70, wenn die Veränderung von selbst entstanden ist, ist tauglich71. Ein Wassergraben72, der von weither kommt, ist tauglich, nur muss darauf geachtet werden, dass nicht jemand die Verbindung unterbricht73. R. Jehuda sagt: Die Annahme bleibt [auch ohnedies] bestehen, dass [sein Wasser] erlaubt ist74. Sind in einen Brunnen Scherben oder Erde hineingefallen75, muss man warten, bis er wieder klar wird76, dies die Worte des R. Ismael; R. Akiba sagt: Man braucht nicht [darauf] zu warten.

+

ABSCHNITT IX.

+

1.1 Ist in den Krug2 ganz wenig Wasser3 hineingefallen, so sagt R. Elieser, sprenge man zwei Sprengungen4; die Weisen erklären [das Wasser im Kruge] für untauglich5. Ist Tau in ihn gefallen, so sagt R. Elieser, stelle man ihn in die Sonne, und der Tau wird aufsteigen6; die Weisen erklären es für untauglich7. Sind Flüssigkeiten7a oder Fruchtsäfte8 in ihn hineingefallen9, leere man ihn aus, und man muss ihn noch abtrocknen10, Tinte, Gummi11, Vitriol12 oder irgend eine Sache, die ein Zeichen hinterlässt13, leere man ihn aus, und man braucht ihn nicht abzutrocknen14. 2. Sind Reptilien oder Insekten in ihn hineingefallen, und sie sind aufgeplatzt15 oder [das Wasser] hat sein Anssehen geändert, ist es untauglich. Der schwarze Käfer16 macht es in jedem Falle17 untauglich, weil er so wie ein Rohr ist18. R. Simon und R. Eleasar, Sohn des Jakob, sagen: Der Kornwurm19 und die Blattlaus im Getreide lassen es tauglich20, weil in ihnen keine Feuchtigkeit ist. 3. Hat ein Vieh oder ein Wild davon getrunken, ist es untauglich21. Alle Vögel machen es untauglich mit Ausnahme der Taube, weil sie saugt22. Kein Kriechtier macht es untauglich23 mit Ausnahme des Wiesels, weil dieses leckt24; R. Gamliel sagt: Auch [mit Ausnahme] der Schlange, weil diese speit25; R. Elieser sagt: Auch [mit Ausnahme] der Maus26. 4. Hat man die Absicht [ausgesprochen]27, das Entsündigungswasser zu trinken, so hat man es, sagt R. Elieser, untauglich gemacht28; R. Josua pagt: Erst. wenn er [das Gefäss] neigt29. Es sagte R Jose: Wo ist dieses gesagt? Bei Wasser, das noch nicht geweiht worden ist, dagegen bei Wasser, das schon geweiht worden ist, sagt R. Elieser, erst wenn er [das Gefäss] neigt30, und sagt R. Josua, erst wenn er davon trinkt31; hat er davon in den Schlund gegossen32, bleibt es tauglich. 5. Entsündigungswasser33, das untauglich geworden ist34, darf man nicht mit Lehm verkneten, damit nicht andere dadurch zu Schaden kommen35; R. Jehuda sagt: Es ist zunichte geworden36. Hat37 eine Kuh Entsündigungswasser getrunken, wird ihr Fleisch innerhalb vierundzwanzig Stunden38 unrein39; R. Jehuda sagt: In ihren Eingeweiden ist es zunichte geworden40. 6.41 Entsündigungswasser und Entsündigungsasche darf man nicht zu Schiff über einen Fluss42 bringen43, auch nicht, auf der Wasserfläche schwimmend44, auch nicht an der einen [Fluss-] Seite stehend sie nach der anderen hinüberwerfen45. Dagegen darf man damit bis an den Hals im Wasser46 hinübergehen. Es darf auch der für das Entsündigungswasser Reine hinübersetzen47 mit einem leeren Gefäss, das für das Entsündigungswasser rein ist, in der Hand, und auch mit Wasser, das noch nicht geweiht ist48. 7.49 Hat taugliche Asche sich mit Herdasche50 vermischt, richtet es sich inbetreff der Verunreinigung nach der Mehrheit51, man darf sie aber nicht zum Weihen verwenden52; R. Elieser sagt: Man darf sie im ganzen zum Weihen verwenden53. 8. Entsündigungswasser, das untauglich geworden ist54, verunreinigt den inbezug auf Hebe55 Reinen durch seine Hände und durch seinen Körper56, und den inbezug auf Entsündigungswasser Reinen nicht durch seine Hände und nicht durch seinen Körper57. Ist es unrein geworden58, verunreinigt es den inbezug auf Hebe Reinen durch seine Hände und durch seinen Körper59, und den inbezug auf Entsündigungswasser Reinen durch seine Hände60, aber nicht durch seinen Körper61. 9. Hat man taugliche Asche auf Wasser getan, das nicht für das Weihen geeignet ist, verunreinigt es den inbezug auf Hebe Reinen durch seine Hände und durch seinen Körper62, den inbezug auf Entsündigungswasser Reinen nicht durch seine Hände und nicht durch seinen Körper63.

+

ABSCHNITT X.

+

1. Alles, was geeignet ist, midrae-unrein zu werden1, macht maddaf-unrein für Entsündigungswasser2, sei es unrein sei es rein3, und das Gleiche gilt für den Menschen4. Alles, was geeignet ist, toten-unrein zu werden5, sei es unrein sei es rein, macht, so sagt R. Elieser, nicht maddaf-unrein6; R. Josua sagt: Es macht maddafunrein7; die Weisen sagen: Ist es unrein8, macht es maddafunrein, ist es rein, macht es nicht maddaf-unrein9. 2. Hat der für Entsündigungswasser Reine an eine Maddaf-Unreinheit angerührt, ist er unrein10. Hat eine Flasche11 für das Entsündigungswasser an eine Maddaf-Unreinheit angerührt12, ist sie unrein. Hat der für Entsündigungswasser Reine an Speisen oder Getränke13 mit seiner Hand angerührt, ist er unrein14, mit seinem Fuss, ist er rein15. Hat er sie mit seiner Hand bewegt16, erklärt R. Josua ihn für unrein17, die Weisen erklären ihn für rein18. 3. Hat der Krug19 mit Entsündigungswasser20 an ein Kriechtier21 angerührt, ist er rein22, hat man ihn darauf23 gestellt, erklärt R. Elieser ihn für rein24, die Weisen erklären ihn für unrein25. Hat er an Speisen oder Getränke26 oder heilige Schriften27 angerührt, ist er rein28, hat man ihn darauf gestellt, erklärt R. Jose ihn für rein29, die Weisen erklären ihn für unrein30. 4. Hat der für Entsündigungszwecke Reine einen Ofen31 mit der Hand an gerührt, ist er [der Mensch] unrein, mit dem Fuss, ist er rein32. Hat er auf dem Ofen gestanden und seine Hand mit der Flasche33 darin ausserhalb des Ofens ausgestreckt, ebenso wenn die Tragstange34 auf dem Ofen liegt und daran zwei Krüge35 hängen, einer auf dieser und einer auf jener Seite, erklärt R. Akiba es für rein36, die Weisen erklären es für unrein37. 5.38 Hat er entfernt39 vom Ofen40 gestanden und seine Hände nach der Fensternische41 ausgestreckt und die Flasche von dort genommen und sie über den Ofen hinübergeführt42, erklärt R. Akiba es für unrein43, die Weisen erklären es für rein44. Dagegen kann der für Entsündigungszwecke Reine auf dem Ofen stehen und in der Hand ein leeres Gefäss halten, das für Entsündigungszwecke rein ist oder in dem noch nicht geweihtes Wasser ist45. 6. Hat die Flasche46 mit Entsündigungswasser an eine mit Heiligem oder mit Hebe47 angerührt, ist die mit Entsündigungswasser unrein48, die mit Heiligem und die mit Hebe sind rein49. Hat er beide in beiden Händen gehalten50, sind beide unrein51. Waren beide je in ein Papier eingeschlagen, sind beide rein52, die mit Entsündigungswasser in einem Papier und die für Hebe53 in der blossen Hand, sind beide unrein54, die für Hebe in einem Papier und die mit Entsündigungswasser in der blossen Hand, sind beide rein55; R. Josua sagt: Die mit Entsündigungswasser ist unrein56. Standen sie beide auf der Erde, und er hat sie angerührt57, ist die mit Entsündigungswasser unrein58, die mit Heiligem und die mit Hebe sind rein59. Hat er sie bewegt60, erklärt R Josua sie für unrein61, die Weisen erklären sie für rein62.

+

ABSCHNITT XI.

+

11. Wenn man einen Krug2 offen gelassen hat, und kommt und findet ihn zugedeckt, ist [das Wasser] untauglich3. Hat man ihn zugedeckt gelassen, und kommt und findet ihn aufgedeckt4, so ist [das Wasser] untauglich, falls es möglich war, dass ein Wiesel davon trinken konnte5 oder eine Schlange nach Ansicht des Rabban Gamliel6, oder dass in der Nacht Tau darauf gefallen ist7. Das Enteündigungwasser8 wird durch einen fest anschliessenden Deckel nicht geschützt9, dagegen wird noch nicht geweihtes Wasser durch einen fest anschliessenden Deckel geschützt10. 2. Alles Zweifelhafte, das bei Hebe als rein gilt11, gilt auch beim Entsündigungswasser11 a als rein12, alles, was bei Hebe als schwankend gilt13, muss beim Entsündigungswasser fortgegossen werden14. Hat man auf solches hin15 sich mit Reinem befasst, ist dies schwankend16. Die Holzgitter17 sind für Heiliges und für Hebe und für Entsündigungswasser [immer] rein18; R. Elieser sagt: Wenn sie nachgeben19, sind sie für Entsündigungswasser unrein20. 3. Ist ein Stück Feigenkuchen21 yon Hebe in Entsündigungswasser hineingefallen und man hat es herausgenommen und gegessen, so ist, wenn es Eigrosse hatte22, gleichviel ob es unrein oder rein war23 das Wasser unrein, und, der es gegessen hat, ist des Todes schuldig24. Hatte es keine Eigrösse, ist das Wasser rein, aber der [das Stück] gegessen hat, ist des Todes schuldig25. R. Jose sagt: War es rein, ist das Wasser rein26. Hat der für Entsündigungswasser Reine seinen Kopf und den grösseren Teil seines Körpers in Entsündigungswasser hineingesteckt, ist er unrein geworden27. 4. Alles28, was nach Tora-Vorschrift in Wasser untergetaucht werden muss29, verunreinigt Heiliges und Hebe und Profanes und Zehnt30, und darf nicht in das Heiligtum kommen31. Nach dem Untertauchen32 verunreinigt es Heiliges und macht Hebe untauglich33; dies sind die Worte des R. Meïr. Die Weisen sagen: Es macht Heiliges und Hebe untauglich34, Profanes und Zehnt sind ihm erlaubt35. Ist er ins Heiligtum36 gekommen, sei es vor dem Untertauchen sei es nach dem Untertauchen, ist er schuldig37. 5. Alles, was nach rabbinischer Verordnung in Wasser untergetaucht werden muss38, verunreinigt Heiliges und macht Hebe untauglich, Profanes und Zehnt sind ihm erlaubt39; dies sind die Worte des R. Meïr. Die Weisen verbieten hinsichtlich des Zehnte40. Nach dem Untertauchen ist ihm alles erlaubt41. Ist er ins Heiligtum gekommen, sei es vor dem Untertauchen sei es nach dem Untertauchen,ist er straffrei42. 6. Alles was, sei es nach Toravorschrift sei es nach rabbinischer Verordnung, in Wasser untergetaucht werden muss43, verunreinigt das Entsündigungswasser44, die Entsündigungsasche und den, der das Entsündigungswasser sprengt45, durch Berühren und durch Tragen46, den [für Verunreinigung] empfänglich gemachten47 Ysop, noch ungeweihtes Wasser, und ein leeres Gefäss, das für Entsündigungszwecke rein ist, durch Berühren und durch Tragen; dies sind die Worte des R. Meïr. Die Weisen sagen: Durch Berühren, aber nicht durch Tragen48. 7. Jeder Ysop, der einen Beinamen hat, ist untauglich, dies ist Ysop49, ist tauglich. Griechischer Ysop, Stibium Ysop50, römischer Ysop, Wüsten Ysop ist untauglich, solcher von unreiner Hebe51 ist untauglich52, mit dem von reiner Hebe53 soll man nicht sprengen54, hat man damit gesprengt, ist es tauglich. Mit noch treibenden55 Pflanzen und mit noch verschlossenen56 darf man nicht sprengen. Nach Besprengung mit noch treibendem Ysop macht man sich durch Betreten des Heiligtums nicht schuldig; R. Elieser sagt: Auch nicht, wenn sie noch verschlossen waren57. Noch treibende Blütenkelche heissen solche, die noch nicht gereift sind58. 8. Ysop, mit dem man gesprengt hat, ist tauglich, den Aussätzigen damit zu reinigen59. Hat man ihn gepflückt, um ihn als Holz zu verwenden60, und es sind Flüssigkeiten61 auf ihn gefallen, trocknet man ihn62 ab und er ist tauglich. Hat man ihn gepflückt, um ihn als Speise zu verwenden, und es sind Flüssigkeiten auf ihn gefallen, ist er untauglch63, auch wenn man ihn abgetrocknet hat. Hat man ihn für Entsündigungswasser gepflückt64, ist es, wie wenn man ihn zum Speisen gepflückt hat; dies die Worte des R. Meïr65, B. Jehuda, R. Jose und R. Simon sagen: Es ist, wie wenn man ihn, um ihn als Holz zu verwenden, gepflückt hat66. 9. Für den Ysop [lautet] das Gebot, es müssen drei Strunke sein, und an diesen drei Blütenkelche67; R. Jehuda sagt: an jedem drei. Sind an einem Ysop68 drei Strunke, spaltet69 man ihn und bindet ihn wieder zusammen. Hat man ihn gespalten und nicht wieder zusammengebunden, ihn zusammengehunden, aber nicht gespalten, weder gespalten noch zusammengebunden, ist er tauglich70. R. Jose sagt: Das Gebot für den Ysop ist, drei Strunke71, und an diesen drei Blütenkelche72, übrig geblieben sein73 müssen [immer wenigstens] zwei, und die Stümpfe können noch so klein sein74.

+

ABSCHNITT XII.

+

1.1 Ist der Ysop zu kurz2, macht man ihn durch einen Faden3 oder eine Spindel4 genügend5 lang, taucht ihn ein6 und nimmt ihn heraus, dann fasst man den Ysop an7 und sprengt; R. Jehuda und R. Simon sagen: Ebenso wie nur mit dem Ysop gesprengt werden darf, so darf auch nur mit dem Ysop eingetaucht werden8. 2. Hat man gesprengt und ist im Zweifel, ob das Gesprengte9 von dem Faden, von der Spindel oder von dem Blütenkelch gekommen ist, ist die Sprengung untauglich. Hat man auf zwei Geräte gesprengt10 und ist im Zweifel, ob man auf beide gesprengt hat11, oder nur von dem einen auf das andere abgenässt12 ist, ist die Sprengung untauglich. Liegt eine Nadel13 auf einer Tonscherbe14 und ist auf sie gesprengt worden, und man ist im Zweifel, ob man auf die Nadel gesprengt hat oder ob von der Tonscherbe auf sie abgenässt ist, ist die Sprengung untauglich. Hat der Krug einen engen Hals, kann man in der gewöhnlichen Weise hineintauchen und herausziehen15; R. Jehuda sagt: Nur zu der ersten Sprengung16. Ist nur noch wenig Entsündigungswasser darin, kann man noch eintauchen, und wenn selbst nur die Spitzen der Blütenkelche, und sprengen, nur darf man nicht [die Flüssigkeit] aufsaugen17. Hatte man die Absicht, nach vorne18 zu sprengen, und hat nach hinten gesprengt19, nach hinten, und hat nach vorne gesprengt, ist die Sprengung untauglich20, nach vorne, und hat seitwärts nach vorne gesprengt, ist die Sprengung tauglich21. Man darf auf einen Menschen mit seinem Wissen und ohne sein Wissen sprengen22. Man darf auf Menschen und auf Geräte, und wenn es hundert sind, zugleich23 sprengen. 3. Hatte man die Absicht, auf eine Sache zu sprengen, die Unreinheit annimmt24, und hat auf eine Sache gesprengt, die keine Unreinheit annimmt, braucht man, wenn noch [Wasser] am Ysop ist, [das Eintauchen] nicht zu wiederholen25, auf eine Sache, die keine Unreinheit annimmt, und man hat auf eine Sache gesprengt, die Unreinheit annimmt, muss man, auch wenn noch [Wasser] am Ysop ist, [das Eintauchen] wiederholen25a. Auf einen Menschen, und man hat auf ein Vieh26 gesprengt, braucht man, wenn noch [Wasser] am Ysop ist, [das Eintauchen] nicht zu wiederholen, auf ein Vieh, und man hat auf einen Menschen gesprengt, muss man, auch wenn noch [Wasser] am Ysop ist, [das Eintauchen] wiederholen. Das heruntertropfende27 Wasser28 ist tauglich29, darum verunreinigt es als Entsündigungswasser30. 4. Hat das Besprengen aus einer Nische31, die öffentlicher Besitz ist32 stattgefunden und [der Besprengte] das Heiligtum betreten33, und dann sich herausgestellt, dass das Wasser untauglich war, ist er frei34, aus einer Nische, die privater Besitz war, und er hat das Heiligtum betreten, und dann hat sich herausgestellt, dass das Wasser untauglich wer, ist er schuldig35. Dagegen ist der Hohepriester frei, gleichviel ob die Nische öffentlicher oder privater Besitz war, weil der Hohepriester wegen Betretens des Heiligtums überhaupt nicht schuldig wird36. Man pflegte vor einer solchen öffentlichen Nische auszugleiten37, trat darauf und liess sich nicht zurückhalten38, weil sie39 gesagt haben, dass Entsündigungswasser, mit dem das Gebot erfüllt worden ist, nicht mehr verunreinigt40. 5. Wenn ein Reiner die unreine Hacke41 mit seinem Kleiderzipfel festhält, und man hat darauf gesprengt42, bleibt er43 rein44, auch wenn soviel Wasser darauf ist, wie zu einer Sprengung nötig ist45. Wieviel Wasser muss es seiri, dass es zu einer Sprengung genügt46? Soviel, dass man die Spitzen der Blütenkelche darin eintauchen und damit sprengen kaun47; R. Jehuda sagt: Man sieht es so an, als wenn es auf einem Ysop aus Erz wäre48. 6. Wenn man mit einem unreinen49 Ysop sprengt und daran soviel wie ein Ei ist50, ist das Wasser untauglich51 und die Sprengung untauglich52. Ist nicht soviel daran wie ein Ei, ist das Wasser tauglich53 und die Sprengung untauglich54. Er55 verunreinigt den anderen56, und der andere wieder den anderen, selbst wenn es hundert sind57. 7. Sind dem für Entsündigungszwecke Reinen die Hände unrein geworden58, ist auch sein Körper unrein geworden, und er verunreinigt wieder eintn anderen59, und der andere den anderen, auch wenn es hundert sind. 8. Ist an der Flasche60 von Entsündigungswasser die Aussenseite unrein geworden61, ist auch die Innenseite unrein geworden62, und sie verunreinigt eine andere, und die andere wieder eine andere63, auch wenn es hundert sind. Die Glocke und der Klöppel gelten als verhunden64. Bei einer Spindel65 für Weiden66 soll man nicht auf die Spindelstange und nicht auf den Wirtel sprengen67, hat man darauf gesprengt, gilt sie als besprengt68. Bei einer für Flachs gelten sie als verbunden69. Die Lederunterlage in einer Wiege, die an Ringen befestigt ist70, gilt als verbunden71, der Untersatz72 gilt nicht als verbunden73, nicht für das Unreinwerden74 und nicht für das Reinwerden75. Alle hineingebohrten76 Handgriffe von Gefässen gelten als [mit ihnen] verbunden; R. Jochanan, Sohn des Nuri, sagt: Auch die eingekerbten77. 9. Die Körbe am Saumsattel78, das Brett der Dreschwalze79, der Zapfen an der Totenbahre80, die Trinkhörner der Reisenden81, der Schlüsselbund82, von den Wäschern Zusammengeheftetes83 und ein Kleid, das mit Kilajim zusammengenäht ist84, gelten als verbunden für Verunreinigung85, aber als nicht verbunden für das Besprengen. 10. Der Deckel eines Wärmkessels, der durch eine Kette mit ihm verbunden ist, gilt nach Beth-Schammai als mit ihm verbunden für Verunreinigung, als nicht verbunden für das Besprengen86; Beth-Hillelsagen: Hat man auf den Wärmkessel gesprengt, ist auch der Deckel besprengt, hat man auf den Deckel gesprengt, ist der Wärmkessel nicht besprengt87. Alle sind tauglich zum Sprengen ausser dem Unbestimmt-88 und dem Doppelt-Geschlechtlichen89, der Frau90 und einem Kinde, das noch keinen Verstand hat91. Die Frau kann [dem Sprengenden] nachhelfen und er sprengt92, sie kann ihm das Wasser halten93, und er taucht ein und sprengt. Hat sie ihm seine Hand angefasst, wenn auch nur beim Sprengen94, ist es untauglich. 11. Hat man den Ysop am Tage eingetaucht und am Tage gesprengt95, ist es tauglich96, am Tage, und in der Nacht gesprengt, in der Nacht, und am Tage gesprengt, ist es untauglich. Dagegen kann [der Mensch] selbst in der Nacht untertauchen und sich am Tage besprengen lassen97, denn98 man darf nicht besprengen, bis die Sonne aufgegangen ist, doch ist es in allen Fällen99 tauglich, wenn man es getan hat, nachdem die Morgenröte aufgegangen ist.

+

Ende des Traktats Para.

+1) Das nach Deut. 21, 1—9 die Bewohner der nächstgelegenen Stadt zu bringen hatten, wenn ein Erschlagener auf dem Felde gefunden worden und der Täter nicht zu ermitteln war. +2) Nicht über ein Jahr alt. +3) Die rote Kuh, die zu der Herstellung des Sühnwassers verwendet wurde, mit dem alles durch Toten-Unreinheit Verunreinigte besprengt werden musste (Num. 19). +4) Sobald das Tier das erste Lebensjahr überschritten hat, ist es kein Kalb mehr, sondern eine Kuh. Ist das Tier über zwei Jahre alt, ist es wohl auch noch zu verwenden, nach R. Elieser ist aber dem zweitjährigen der Vorzug zu geben (s. weiter Note 6. +5) Auch im zweiten Jahre gilt es noch als עגל. Im allgemeinen ist unter עגל allerdings ein erstjähriges Tier zu verstehen, hier aber lautet der Ausdruck עגלת בקר, darin ist auch ein zweitjähriges mit inbegriffen. +6) Nicht nur nach R. Meïr, sondern auch nach R. Elieser und den Weisen. +7) Wenn sie nach R. Elieser älter als zwei, nach den Weisen älter als vier und nach R. Meïr älter als fünf Jahre ist. +8) Nachdem man sich bei ihrer Anschaffung von ihrer Tauglichkeit überzeugt hat, um sie dann nachher ohne nochmalige Untersuchung zu verwenden (יו״ב). +9) Was nach R. Elieser schon bei einer über zwei Jahre alten zu befürchten ist, nach den Weisen erst bei einer über vier und nach R. Meïr erst bei einer über fünf Jahre alten, das Tier müsste deshalb vor seiner Verwendung nochmals darauf untersucht werden. +10) Nach א״ר ist ושלא תפסל zu lesen: und dass sie nicht in der Zwischenzeit durch etwas anderes untauglich wird, was auch bei einem älteren Tiere eher zu befürchten ist als bei einem jüngeren. +11) Sie darf nur im dritten Lebensjahre stehen, nicht jünger und nicht älter sein. +12) Warum nicht den gebräuchlichen Ausdruck שלישית. +13) Es könnte deshalb gemeint sein: ein Tier, das als drittes von der Mutter geworfen worden ist, das man für besonders gut hielt, vgl. Jes. 15, 5: עגלת שלישיה (Maim.). +14) Also etwa der zu viert gepflanzte Weinberg. +15) S. Erub. VIII, 2. +16) Erst wenn er so lange Zeit in dem Hause verweilt hat, wie hierzu nötig ist, sind auch die Kleider, die er an seinem Körper trägt, unrein, s. Negaim XIII, 9. +17) Was doch dasselbe ist, da ein סאה = 6 קבים ist. Das סאה ist ein in der Schrift hänfig angeführtes Mass, während das קב nur an einer einzigen Stelle (II Kön. 6, 25) erwähnt wird. +18) Challahpflichtig ist ein Teig nur, wenn er etwas über 5/4 Kab Mehl enthält, jedes der drei aus einem Kab Mehl gemachten Brote enthält demnach ein volles Drittel Kab Mehl. +19) Von dem Seah, aus dem die achtzehn Brote gemacht worden sind, hat Challah genommen werden müssen, es enthält deshalb jedes der Brote etwas weniger als 1/18 Seah oder 1/3 Kab. +20) Num. 8, 8. +21) Das שני kann hier nicht die Bedeutung „einen zweiten“ haben, denn dann würde es ganz überflüssig stehen, da aus dem Zusammenhang sich von selbst ergibt, dass dies ein zweiter Stier neben dem zuerst genannten ist. Unter שני ist deshalb ein zweitjähriger zu verstehen, wie oben unter שְלָשִי ein drittjähriger. Malbim (התורה וחמצוה zu Lev. 4, 3) führt hierfür noch die weitere Begründung an: wenn שני ein zweiter bedeuten sollte, so würde es hinter בן בקר stehen und heissen müssen ופר בן בקר שני תקח לחטאת. Da aber das בן בקר hinter שני steht, kann es nur die Apposition zu שני sein: einen zweitjährigen Stier, das ist ein בן בקר. Da nun in der Schrift, wo ein Stier als ein Opfertier vorgeschrieben wird, es fast ausnahmslos פר בן בקר heisst, schliesst daraus R. Jose, dass zu Stieren immer nur zweitjährige verwendet werden dürfen. R. Jose ist wie R. Elieser in der vorhergehenden Mischna der Ansicht, dass, sobald das Tier über ein Jahr alt ist, es nichtmehr עגל, sondern פר oder פר בן בקר genannt wird. +22) אף fehlt in manchen Ausgaben. +23) Nach der Lesart בני שלש, die ר״ש für die richtige hält, erkennen die Weisen die Auslegung des R. Jose nicht an, sondern sind wie die חכמים in Mischna 1 der Ansicht, dass ein Tier auch im zweiten Lebensjahre noch עגל heisst; wo die Schrift einen פר vorschreibt muss deshalb das Tier mindestens drittjährig sein. Nach der Lesart אף כני שלש sind die hier genannten Weisen nicht dieselben und nicht gleicher Ansicht wie die, חכמים in Mischna 1. Der מהר״ם (s. Tosf. Jomt.) meint, dass auch diese Lesart nicht der Ansicht der חכמים in Mischna 1 widerspricht, indem er erklärt, das אף beziehe sich nur auf die angezogene Schriftstelle, trotzdem dort ein zweitjähriger Stier vorgeschrieben wird, durfte auch ein drittjähriger verwendet werden, da unter פר sonst immer ein solcher verstanden wird, nur für diesen Fall hat die Schrift durch das פר שני auch einen zweitjährigen für verwendbar erklärt, für alle anderen Opfer ist dagegen nur ein drittjähriges Tier als פר verwendbar. Dass die חכמים hier nicht wie in Mischna 1 auch ein viertjähriges Tier mit einschliessen, fiadet nach מ״א seine Erklärung darin, dass nach ihrer Ansicht für Opfertiere eine bestimmte Altersgrenze durch Toravorschrift festgesetzt war, nicht aber für die פרה אדומה, für die nur die rabbinische Vorschrift aus dem in der Mischna angegebenen Grunde eine Altersgrenze bestimmt hat. +24) Das אף im Ausspruch des R. Meïr bezieht sich auf den Ausspruch der חכמים; nicht nur drittjährige, sondern auch viertjährige und fünfjährige sind als פרים brauchbar, nicht aber wie nach R. Jose zweitjährige. +25) Es entspricht mehr der Würde des Heiligtums, wenn junge kräftige Tiere als Opfer dargebracht werden, als schon alternde, wenn sie auch noch nicht durch ihr Alter gebrechlich und überhaupt untauglich geworden sind (vgl Bechor. VI, 12). Dieser Grund wird in Mischna 1 nicht angegeben, weil die rote Kuh kein Opfertier war und ausserhalb des Heiligtums geschlachtet wurde. +26) Im ersten Lebensjahre wird das Schaf ככש genannt, im zweiten איל. +27) Nach מ״א auch bei der Berechnung der Altersgrenzen für die in Mischna 2 und 3 genannten Tiere. +28) Das Jahr schliesst erst ab mit der Wiederkehr des Kalendertages, an dem das Tier geboren ist. Mit der ersten Wiederkehr dieses Tages hört das Tier auf, ein כבש zu heissen, und beginnt der dreizehnte Monat, nach dessen Ablauf das Tier ein איל heisst. Nach Ablauf des zweiten Jahres heisst es nach מ״א auch weiter ein איל (s. auch Raschi Chullin 23 a v. פלגס), eignet sich aber aus dem in der vorhergehenden Mischna angegebenen Grunde nicht mehr zur Darbringung. +29) Erst nach Ablauf des ersten Monats des zweiten Lebensjahres wird es איל genannt (s. Chull. 23 a und Menach. 91 b). +30) פלגס vermutlich gr. πάλλαξ = Jüngling. +31) נוקד arab. art, vgl. נקד = Viehbesitzer 2 K. 3, 4; Amos 1,1. +32) N.: פרדגמא, L: פרכריגמא gr. παϱαχάϱαγμα = eine Münze, deren Prägung abgeschabt ist und erst wieder erneuert werden muss. +33) N. und L.: הביא עליו נסכי איל לא עלה לו מזבחו. +34) Wenn man einen איל darzubringen hatte oder ein כבש darzubringen hatte, hat man mit der Darbringung des פלגס seiner Pflicht nicht genügt. לא עולה לו = es wird ihm nicht angerechnet, מזבחו — dass er damit von seinem Opfer frei wird. +35) Das heisst: an dem Tage, der auf den Abschluss des dreizehnten Monats folgt. +36) Soweit dafür Schafe oder Ziegen vorgeschrieben sind. +37) Für das ein Schaf oder eine Ziege vorgeschrieben ist. +38) Die beide ein Schaf als Schuldopfer zu bringen haben. +39) Nach Lev. 22, 27 kann ein Tier schon vom achten Tage an als Opfer dargebracht werden, doch soll man zu den vorgeschriebenen Pflichtopfern, mit Ausnahme der weiter angeführten, nicht so junge Tiere wählen, sondern solche, die wenigstens dreissig Tage alt sind. Maim. begründet dieses damit, dass es heisst: והיאה ירצה es wird wohlgefällig aufgenommen, wenn es über dieses Mindestalter weiter hinaus ist. +40) Da es von der Erstgeburt (Exod. 22, 29) heisst: ביום השמיני תתנו לי „am achten Tage sollst du sie mir geben“, wird auch das ומיום השמיני והלאה (Lev. 22, 27) dabin gedeutet, dass auch der achte Tag mit einbegriffen ist. +41) Weil sie nach Toravorschrift da schou tauglich sind. +42) Wenn jemand durch הרי זו oder הרי עלי ein Schaf oder eine Ziege zum Opfer bestimmt hat, für sie gilt, weil sie keine Pflichtopfer sind, sie rabbinische Beschränkung nicht (s. Note 39). +43) Für das Pessachopfer geben ר״ש und Bart, als Grund an, weil kleine Familien ein möglichst junges Tier nehmen mussten, damit sie es auch ganz verzehren konnten; מהר״ם fügt als weiteren Grund hinzu, weil der Bedarf ein sehr grosser war und durch die Beschränkung es leicht hätte Vorkommen können, dass man nicht die genügende Anzahl hätte auftreiben können. Maim. gibt als Grund für die Erstgeburt an, weil es bei ihr ausdrücklich in der Schrift heisst: ביום השמיני תתנו לי, Zehnt- und Pessachopfer sind aber betreff der Blutsprengung der Erstgeburt gleichgestellt, deshalb auch inbezug des Alters. Nach יו״ב ist auch bei diesen drei der Grund, weil sie nicht in dem Sinne Pflichtopfer sind wie die übrigen Pflichtopfer, denn die Erstgeburt hat nicht der Eigentümer darzubringen, sondern er gibt sie irgend einem Priester als ihm zukommende Gabe und dieser bringt sie als Opfer dar, der Zehntpflicht kann man sich entziehen, indem man die Tiere schlachtet, bevor die Zeit zum Verzehnten gekommen ist (s. Bechor. IX, 6), oder den Tieren einen Leibesfehler beibringt, der sie zum Zehnt untauglich macht, und der Pflicht, das Pessachopfer darzubringen, kann man sich entziehen, indem man zur Zeit der Darbringung sich בדרך רחוקה befindet. +1) Sowohl R. Elieser wie die Weisen sind der Ansicht, des R. Jehuda in Mischna 4, dass die Kuh durch Bespringen nicht untauglich wird, wenn dies ohne Wissen des Eigentümers geschehen ist. Ist sie aber trächtig geworden, so wird sie nach Ansicht der Weisen dadurch untauglich, weil das Tragen des Foetus als Tragen einer Last gilt, nach Ansicht des R. Elieser ist dies nicht der Fall, weil der Foetus als ein Teil des Muttertieres zu betrachten ist. +2) Weil zu befürchten ist, dass dieser sie geschlechtlich missbraucht hat und sie dadurch untauglich geworden ist. Als anderer Grund wird Abod. Sar. 23 a angegeben, weil es heisst דבר אל בני ישראל ויקחו אליך, damit solle gesagt sein, dass der Kauf nur unter Israeliten stattfinden darf. +3) Die Auslegung von דבר אל בני ישראל erkennen sie nicht an, und die Befürchtung, dass der Götzendiener sie geschlechtlich missbraucht haben könnte, liegt nach ihnen nicht vor, trotzdem die Götzendiener im allgemeinen solcher Unzucht verdächtig sind, weil er dieselbe bei seinem eigenen Vieh nicht vornehmen wird, um es nicht dadurch unfruchtbar zu machen. Dass er die Kuh hat bespringen lassen oder sie zu irgend einer Dienstleistung verwendet hat, die sie zu ihrer Verwendung als פרה אדומה untauglich macht, ist gewiss nicht zu befürchten, weil da, wo seine Sinnlichkeit nicht mit im Spiele ist, er sich schon aus eigenem Interesse davor hüten wird, etwas mit ihr vorzunehmen, was sie hierfür untauglich macht. +4) Nicht nur die rote Kuh darf man nach Ansicht der Weisen auch von einem Götzendiener kaufen. +5) Auch sie können auch von einem Götzendiener gekauft werden. +6) Das באין kann sich nicht auf das hier vorangehende כל קרבנות הצבור והיחיד beziehen, denn Erstgeburt und Zehnt dürfen nicht aus dem Auslande gebracht werden (s. Temura III, 5), sondern im Anschluss an das vorangehende כל קרבנות הצבור והיחיד, womit hier Tieropfer gemeint sind, wiederholt hier die Mischna den Menach. VIII, 1 gebrachten Grundsatz, der mit denselben Worten beginnt כל קרבנות הצבור וחיחיד, womit aber dort nur Mehlopfer gemeint sind, von ihnen sagt auch hier die Mischna: באין מהארץ ומחו״ל וכו׳. +7) Diesjährigem. +8) Am Pessach. +9) Am Wochenfeste. +10) Weil es beim Omer heisst (Lev. 23, 10): ראשית קצירכם „das Erste eurer Ernte“, und bei den beiden Broten (Lev. 23, 16): מנחה הדשה „ein Mehlopfer von dem neuen“. +11) Weil es heim Omer heisst; כי תבאו אל הארץ „wenn ihr kommen werdet in das Land, und bei den beiden Broten: ממושבותיכם תביאו „von euren Wohnsitzen sollt ihr es bringen“. +12) Jedoch nur so weit, dass man nicht den aus dem Kopf bzw. Fuss hineingewachsenen Knorpel, זכרות genannt, mit abschneidet, denn dadurch würde man dem Tiere einen Leibesfehler beibringen, der es untauglich macht, (s. Bechor. 44 a). Dieses Entfernen des Schwarzen an den Hörnern und Klauen ist nach מ״א nur deshalb geboten, weil es das äussere Aussehen stört (מפני מראית העין), ist dieses jedoch nicht möglich, ohne das זכרות mit abzuschneiden, schneidet man es deshalb nicht ab und ist die Kuh trotzdem tauglich. +13) Auch wenn sie schwarz aussehen. +14) Ebenso jede andere Abweichung von dem gewöhnliehen, die bei Opfertieren nicht als Leibesfehler gilt (s. Bechor. VII, 6), obwohl es bei der roten Kuh heisst: תמימה אשר אין בח מום, was man so auffassen könnte, als müsste sie vollkommen ohne Fehler sein; das תמימה ist aber nicht auf das folgende אשר אין בה מום zu beziehen, sondern auf das vorangehende אדומה, sie muss vollkommen rot sein, als Leibesfehler gelten aber bei ihnen nur dieselben Fehler wie bei den Opfertieren. +15) Selbst wenn wieder rote Haare darauf gewachsen sind, weil diese doch niemals die starke Rötung bekommen wie die übrigen Haare. +16) Sind jedoch wieder rote Haare darauf gewachsen, ist sie tauglich. +17) S. Sebachim VIII Note 14. +18) Deut. 23, 19. +19) Wie bei allen Opfertieren, weil auch die rote Kuh ein חטאת genannt wird (Num. 19, 9). +20) Wie aus der Begründung hervorgeht, wendet sich R. Elieser nur dagegen, dass אתנן und מחיר untauglich sein sollen (s. dagegen מ״א). +21) Deut. 23, 19. +22) L. ביאה לבית, N. הבאה לבית. +23) Sondern wird ausserhalb des Heiligtums geschlachtet (Num. 19, 3.) Nach Ansicht der Weisen will das בית ח׳ nicht die Kuh ausschliessen, die nicht im Heiligtum geschlachtet wird, sondern vielmehr die Goldplatten einscbliessen, mit denen man die Wände des Heiligtums belegte (Temura 30 b). +23 a) Weil die Schrift vorschreibt: אשר אין בה מום. +24) Und sich von ihr ziehen lassen, ebenso wenn man sich an irgend einen anderen ihrer Körperteile gehängt und sich von ihr hat ziehen lassen. +25) Dieses wird nur als ein einzelner Beispielfall zu dem Vorhergehenden angeführt: hat man sich an sie angehängt, um sich von ihr, da das Tier schwimmen kann, über einen Fluss hinüberbringen zu lassen. +26) Den herabhängenden Strick auf die Kuh hinaufgelegt. +27) In der Schrift heisst es nur: אשר לא עלה עליה עול, es darf kein Joch auf sie gekommen sein, nach Sota 46 a ist aber darin mit inbegriffen, wenn die Dienstkraft des Tieres in irgend einer anderen Weise benutzt worden ist, entsprechend der Bestimmung אשר לא עובד בה bei der עגלה ערופה, nur mit dem Unterschiede, dase das Auflegen eines Joches das Tier untauglich macht, auch wenn es ohne augenblicklichen Arbeitezweck geschieht, jede andere Inanspruchnahme der Dienstkraft des Tieres jedoch nur, wenn deren Benutzung damit beabsichtigt ist. Bei dem Auflegen des Halfterstricks und dem Ausbreiten des Mantels auf das Tier wird demnach die Absicht vorausgesetzt, dass das Tier diese Gegenstände tragen soll. +28) Damit sie nicht fortläuft und sich beschädigt. +29) Weil das nicht als eine Benutzung ihrer Arbeitskraft zu betrachten ist. +30) Sobald nur auch ein anderer Zweck damit beabsichtigt ist (Bart.). +31) Das Bespringen hat den Zweck, Juoge von der Kuh zu erzielen, es ist deshalb eine Benutzung des Tieres zu einem nicht diesem zugute kommenden Zwecke, die es untauglich macht, wenn sie von dem Eigentümer vorgenommen oder veranlasst oder auch nur gerne (ניחא ליה) zugelassen worden ist, und es dem Eigentümer doch nur recht sein kann, wenn er durch das Bespringen Junge von seiner Kuh bekommt. In diesem Falle wird es ihm allerdings nicht lieb sein, da durch das Bespringen die Kuh untauglich wird und deshalb ihren besonderen Wert verliert. Würde die Kuh nicht aus diesem Grunde für untauglich erklärt werden, so würde ihm das Bespringen doch aber wieder recht sein, deshalb ist auch in diesem Falle, wenn von ihm das Bespringen nur zugelassen worden ist, die Kuh für untauglich zu erklären. Hat der Eigentümer von dem Bespringen überhaupt nichts gewusst, ist nach ר״ש und Bart. die Kuh trotzdem untauglich, s. dagegen מ״א. +32) Der Eigentümer. +33) Nach ר״ש und Bart.: auch wenn er es nur zugelassen hat, es also mit seinem Wissen geschehen ist, in diesem Falle stimmt R. Jehuda den Weisen zu; nach ם״א und יו״ב: nur wenn er irgend etwas mit dazu getan hat. +34) Nach ר״ש und Bart.: wenn es ganz ohne Wissen des Eigentümers geschehen ist, wodurch nach Ansicht der Weisen sie ebenfalls untauglich wird; nach מ״א und יו״ב: wenn er gar nichts dazu getan hat, wodurch er zu erkennen gegeben hat, dass es ihm recht ist, obwohl er davon gewusst hat. +35) Und nützt es nichts, wenn man sie ausreiest. +36) Nach Maim. und א״ר grössere kreisförmige Vertiefungen in der Haut, aus denen je mehrere Haare wachsen; nach ר״ש und Bart. gleichbedeutend mit גומא (s. Jeruschalmi Aboda Sara II Ende), R. Jehuda gebraucht nur die Bezeichnung, wie er sie von seinem Lehrer gehört hat, danach wäre das Wort אפילו zu streichen. +37) So möchte ich das מוכיחות wie נוכח vom Stw. יכח erklären, die Erklärer fassen es alle in der Bedeutung von dicht bei einander stehend. Maim. in יד החזקה hat: מונחות זו על זו. +38) Nach einigen Erklärern gehört dieser Satz, da in ihm der Ausdruck כוסות gebraucht wird, noch zu dem Ausspruch des R. Jehuda, nach anderen will er sagen, dass selbst nach der Ansicht, nach der sie nur untauglich machen, wenn sie aus einer Haargrube, nicht aber wenn sie aus verschiedenen Haargruben eines Haarbechers gewachsen sind, sie dennoch aber untauglich machen, wenn sie dicht bei einander stehen, auch wenn sie selbst aus zwei neben einander liegenden Haarbechern herausgewachsen sind. +39) Wenn die Haare nicht in einer Grube und nicht dicht bei eioander stehen, machen sie das Tier nicht untauglich, auch wenn es vier oder fünf Haare sind, nur soll man sie des Augenscheins wegen herausreissen; eine grössere Anzahl von Haaren dagegen machen es, auch wenn sie ganz zerstreut stehen, untauglich. +40) Die Zahl fünfzig soll wohl nur eine grössere Anzahl bezeichnen, auch eine grössere Zahl von zerstreut stehenden Haaren macht das Tier nicht untauglich, sondern es genügt, wenn man sie herausreisst. +41) Durch die das Tier untauglich werden kann. +42) S. Negaim IV Note 19. +43) Das ist nach dem oberen Teil. +44) Wenn das Haar von der Wurzel an soweit hinauf rot ist, dass man es, wenn es nur so lang wäre, mit einer Schere abschneiden könnte, gilt es als rot und braucht man nur den oberen schwarzen Teil abzuschneiden; ist es dagegen nicht so weit hinauf rot, gilt es auch nach den Weisen nicht für rot (vgl. Negaim IV, 4; Bechor. 25 a). +1) Joma 2 a. +2) Diese Kammer wurde gewählt, damit sie ihn schon durch ihre Lage auf den Ernst der von ihm vorzunehmenden Handlung hinweise. Ihre nördliche Lage sollte ihn darauf hinweisen, dass es ein חטאת sei, mit dem er sich zu beschäftigen hatte, alle Sündopfer wurden auf der Nordseite geschlachtet, und ihre östliche Lage, dass er die Kuh gegenüber dem Eingang zum Heiligtum, der auf der Ostseite war, zu schlachten hatte. +3) Nach einer Ansicht im Talmud ist dieses siebentägige Sichzurückziehen des Priesters, der die rote Kuh zu verbrennen hatte, schon in der Schrift in dem Abschnitt über die Einsetzung der Priester (Lev. 8, 34) angedeutet, nach einer anderen ist es nur eine von den rabbinischen Erschwerungen (מעלות s. folgende Note), die man für alle die Herstellung des Sühnwassers und dieses selbst betreffenden Vorschriften anzuordnen für nötig befunden hat (Joma 3 b). +4) Weil während dieser sieben Tage in ihr nur Geräte aus Stein oder ähnlichem Material, die niemals unrein werden können, verwendet wurden, um den Priester vor jeder Verunreinigung, die er sich durch Berührung unreiner Geräte zuziehen könnte, zu sichern. Es war dieses eine von den vielen Erschwerungen, die man als eine Art Gegengewicht gegen den eingeführten Gebrauch angeordnet hatte, den Priester, bevor er an die Kuh herantrat, zu verunreinigen und darauf ein Tauchbad nehmen zu lassen, so dass er immer noch ein טבול יום war, wenn er seine Verrichtungen mit der Kuh vornahm, um damit zu dokumentieren, dass im Gegensatz zu der Ansicht der Sadduzäer auch ein טבול יום diese Handlungen vornehmen durfte (s. weiter Mischna 7). Damit daraus nun nicht etwa ein Rückschluss auf die geringere Heiligkeit dieser Handlungen gezogen werde, hat man dagegen auf der anderen Seite wieder eine ganze Reihe von erschwerenden Bestimmungen getroffen, die über das durch das Gesetz Gebotene hinausgehen. +5) Um ihn von einer Verunreinigung durch Toten-Unreinheit, die er sich unbewusst vor seiner Absonderung zugezogen haben konnte, zu reinigen. +6) Mit Ausnahme des Sabbats, an dem das Besprengen zur Reinigung verboten war. Man liess deshalb die Absonderung stets mit einem Mittwoch beginnen, so dass der vierte Tag der Absonderung auf den Sabbat fiel, weil am vierten Tage ein Besprengen ohnedies nicht nötig war. Das Besprengen an jedem dieser Tage hatte nämlich seinen Grund nur darin, dass es als wünschenswert galt (הזאה בזמנה מצוה), das Besprengen gerade am dritten und am siebenten Tage nach der Verunreinigung vorzunehmen, nicht erst nach dem dritten und dann vier Tage nach dieser ersten Besprengung. Deshalb musste er am ersten Tage besprengt werden, weil dieses vielleicht der dritte Tag nach seiner Verunreinigung war, und dann wieder am fünften, weil dieses dann der siebente Tag war, ebenso am zweiten, weil dieses vielleicht der dritte Tag nach seiner Verunreinigung war, und dann wieder am sechsten, ebenso am dritten, weil er sich vielleicht am Tage seiner Absonderung noch vorher verunreinigt haben konnte, und dann wieder am siebenten. Der vierte Tag dagegen hätte nur als siebenter Tag nach seiner Verunreinigung in Frage kommen können, das Besprengen am siebenten Tage kam aber nur inbetracht, wenn ein Besprengen am dritten Tage vorausgegangen war, was hier nicht der Fall war. +7) Von jeder Entsündigungskuh, die seit Mose’s Zeit verbrannnt worden war, wurde ein Teil der Asche im Heiligtum aufbewahrt (s. weiter Mischna 5 und 11). +8) Nach א״ר und יו״ב wurde alle Tage Asche von allen dort vorhandenen Aschenresten dazu verwendet, nach Maim. ר״ש und Bart jeden Tag Asche von einem der Aschenreste. +9) Er ist der Ansicht, dass kein Wert darauf gelegt wurde, dass die erste Besprengung gerade am dritten Tage nach der Verunreinigung vorgenommen werde, sondern sie musste nur frühestens am dritten Tage, und dann die zweite Besprengung am vierten Tage nach der ersten vorgenommen werden, deshalb genügte es, wenn der Priester am dritten Tage nach der ersten seiner Absonderung besprengt wurde für den Fall, dass er sich am Tage seiner Absonderung oder an irgend einem vorgehenden Tage unwissentlich verunreinigt hatte, und dann wieder am siebenten Tage. +10) R. Chanina ist der gleichen Ansicht wie R. Jose, den Priester, der sich mit der roten Kuh zu beschäftigen hatte, besprengte man trotzdem alle sieben Tage aus dem Note 4 angegebenen Grunde. +10a) Sukka 21 a. +11) Der Boden war felsig, so dass kaum angenommen werden konnte, dass darunter ein Toter begraben worden war. +12) Zur grösseren Vorsicht hatte man dennoch den ganzen Boden unterhöhlt, so dass dadurch ein Zwischenraum zwischen dem auf dem Boden und dem unter dem Hohlraum Befindlichen geschaffen war. +13) קבר התהום ist wie טומאת התהום die Bezeichnung für ein Grab bzw. eine Leiche oder Leichenteile, von deren Vorhandensein an dem betreffenden Orte kein Mensch etwas gewusst hat, die da nach menschlicher Kenntnis so verborgen waren wie die Untiefe oder der Meeresgrund. +14) Durch den geschaffenen Hohlraum wurde erreicht, dass selbst wenn ein Grab sich in der Tiefe befinden sollte, die Unreinheit nicht nach oben dringen konnte (s. VO, 7—9). +15) So dass diese, so weit wie möglich, vor einer Verunreinigung durch Toten-Unreinheit geschützt waren (s. weiter Mischna 4). +16) Die auf beiden Seiten über den Rücken der Tiere hinausragten. +17) Hätten die Kinder auf dem Rücken der Tiere gesessen, hätte es leicht Vorkommen können, dass sie eines ihrer Glieder über den Rücken hinausgestreckt und damit über eine aut dem Wege liegende Toten-Unreinheit ein Dach gebildet hätten und dadurch unrein geworden wären. Nach Bart. ging man in der Vorsicht noch weiter, indem man überhaupt nur Ochsen mit sehr breiten Bäuchen verwendete, so dass diese schon das Hinaufdringen der etwa vorhandenen Unreinheit zu den hinausgestreckten Gliedern der Kinder verhinderten, und dann noch Türen aaf den Rücken der Tiere legte. +18) Die überhaupt keine Unreinheit annehmen. +19) Nach Maim und Bart. in das Wasser hinein, wo sicher das Vorhandensein eines קבר התהום nicht zu befürchten war, oder auch an den Rand des Wassers, wo eine solche Befürchtung auch sehr ferne lag (s. Tosaf. Sukka 21 a v. ירדו. +20) Um auch dieser entferntest liegenden Möglichkeit Rechnung zu tragen. +21) Dort konnten sie sich zu Fuss bewegen, ohne eine Verunreinigung befürchten zu müssen. +21 a) s. Mischna 6. +22) An dem Eingang, der vom Zwinger (חיל) zum Frauen-Vorhof führte. +23) קלל aram. קולתא, ar. art = Krug. +24) Da die Asche von jeder der verbrannten Kühe besonders aufbewahrt wurde (s. oben Note 8), waren entweder mehrere solche Krüge da oder müssen in einem grossen Kruge die Aschenreste getrennt von einander gelegen haben. +25) Das, wenn es einen Schlag bekommt, mit mehr Vehemenz als ein weibliches zurückspringt. +26) Man knüpfte an das Ende des Strickes einen Stock und umwickelte diesen dann mit dem Strick, so dass zwischen den Windungen des Strickes Vertiefungen entstanden, in diese setzte sich beim Hineinwerfen des Strickes in den Aschenkrug Asche fest, die dann beim Zurückspringen des Stocks mit hinausgerissen wurde (יו״ב). N. hat מקל מסבך, wonach das Wort מְסֻבָּ = umwickelt zu lesen ist. Der Aruch liest: מקל או מסבך, fasst demnach das Wort als Subst. מַסְבֵּ = Geflechte, Gestrüpp. +27) Durch das Zurückspringen des Bocks wurde der Stock aus dem Aschenkrug und mit ihm die auf ihm liegende Asche herausgerissen. Auch dieses umständliche Herausholen der Asche war eine von den oben erwähnten Erschwerungen. Wenn man die Asche direkt aus dem Krug hinausgenommen hätte, würde der, der sie herausnahm, wenn er unrein war, die Asche durch seine Berührung verunreinigt haben. Würde man die Asche vermittels des Stockes direkt herausgeholt haben, würde der, der den Stock hineinsteckte, wenn er durch טומאת זיבה oder als בועל נדה unrein war, die Asche durch die Bewegung (היסט) verunreinigt haben. Bei den Kindern lagen allerdings diese Befürchtungen nicht vor, trotzdem liess man auch bei ihnen die gleiche Vorsicht walten. +28) Das Hineintun der Asche in das Wasser wird mit dem Ausdruck קידוש bezeichnet, weil dadurch das Wasser zum Entsündigungswasser wird. Das Hineintun der Asche durfte allerdings nach V, 4 sonst nicht durch ein Kind geschehen, hier aber, wo mit dem Wasser nur aus übergrosser Vorsicht diejenigen, die mit der Kuh sich beschäftigen sollten, besprengt wurden, die einer Verunreinigung sich gar nicht bewusst waren, wurde über dieses Bedenken hinweggesehen, weil hier das Hauptgewicht darauf gelegt wurde, dass bei der Herstellung des Entsündigungswassers und seiner Verwendung jede Möglichkeit einer Verunreinigung vermieden wurde (יו״ב). +29) D. h. dass die Asche nicht in dem Wasser aufging, sondern nach dem Hineintun noch darin sichtbar war. +30) רדה = niedertreten, sich über den anderen erheben. Diese übertriebenen ans Lächerliche grenzenden Erschwerungen könnten ihnen nur Gelegenheit geben, sich über uns erhaben zu fühlen. +31) Die ganze künstliche Prozedur, die Asche aus dem Krug herauszuholen war nicht nötig, sondern die Kinder nahmen die Asche direkt aus dem Krug und taten sie in das Wasser. Auf Grund einer Tosefta erklären ר״ש und Bart., dass in der von der Mischna dargestellten Weise verfahren wurde, als die aus Babylon zurückgekehrten Exulanten sich zum ersten Male wieder Entsündigungswasser herstellen wollten. Sie hatten im Exil keine Gelegenheit gehabt, sich von Toten-Unreinheit zu reinigen, schon der Aufenthalt ausserhalb des heiligen Landes hatte sie unrein gemacht, deshalb konnte, da sie alle unrein waren, das Wasser nur in dieser Weise hergestellt werden, und danach wurden dann alle diese Erschwerungen auch für die Folgezeit beibehalten. R. Jose dagegen ist der Ansicht, dass die Exulanten Entsündigungsasche mit ins Exil genommen hatten, die Bestimmung, dass schon der Boden des Exils verunreinigt, sei damals noch nicht getroffen gewesen, es gab daher unter den Zurückgekehrten Reine genug, die alle diese Handlungen vornehmen konnten, deshalb lag auch keine Veranlassung vor, diese in den Augen der Sadduzäer herabwürdigenden Umständlichkeiten bei den weiteren Herstellungen von Entsündigungswasser einzuführen. +32) על גבי חטאת wörtlich: auf den Rücken des Entsündigungsopfers, auf die Handlungen hin, die man für die eine in Aussicht genommene Entsündigungskuh bereits ausgeführt hatte, durfte man nicht, wenn diese z. B. untauglich geworden war, nun eine andere nehmen, sondern es mussten für diese alle bereits für die erste vorgenommenen vorbereitenden Handlungen von neuem vorgenommen werden (vgl. מגב לגב Jomtob II, 3). +33) Es durften nur die Kinder, die hierfür bestimmt waren, die oben angeführten Handlungen vornehmen, nicht aber ein anderes Kind, das nicht hierfür bestimmt war, selbst wenn es mit ihnen zusammen grossgezogen und deshalb ebenso wie sie vor jeder Verunreinigung beschützt worden war (יו״ב). Maim. erklärt: jede Handlung durfte nur von einem Kinde vorgenommen werden, das besonders für diese Handlung vorbereitet worden war, nicht durch ein anderes, wenn es auch ebenso rein war. Ebenso durfte ein Kind, das für das Besprengen eines Priesters bestimmt war, nicht zum Besprengen eines anderen vewendet werden. +34) Trotzdem alle Vorsichtsmassregeln getroffen waren, um sie vor jeder Verunreinigung zu schützen, konnten sie sich doch verunreinigt haben, und mussten sie sich deshalb gegenseitig besprengen. +35) R. Akiba ist der Ansicht, dass nach allen den getroffenen Vorsichts massregeln nicht mehr zu befürchten war, dass sie sich an einer Totenunreinheit verunreinigt hatten, dagegen ist auch er der Ansicht, dass sie, bevor sie zum Wasserschöpfen gingen, ein Tauchbad nehmen mussten, da sie sich an einer leichteren Unreinheit verunreinigt haben konnten. +36) Das heisst von allen sieben Entsündigungskühen, die nach Ansicht des R. Meïr bis dahin verbrannt worden waren. Ein Teil der Asche von jeder Entsündigungskuh wurde nach Mischna 11 im חיל aufbewahrt, und nach Mischna 1 sollten alle vorhandenen Aschenreste bei Herstellung des Entsündigungswassers verwendet werden. +37) Selbst wenn nur noch die Asche von einer da war, genügte auch diese. +38) Waun hatte man, um Entsündigungsasche zu beschaffen, eine פרה אדומה verbrannt. +39) R. Meïr hatte die Ueberlieferung, dass sie beide nur deshalb noch eine zweite hergestelit haben, weil bei der Herstellung der ersten sich nachträglich ein Fehler herausgestellt hatte, der sie untauglich machte, daher waren es nach ihm tatsächlich nur fünf nach Esra. +40) Der Name findet sich: Esra 8, 4 und I Chron. 26, 3; etwas verändert: Esra 10, 22. 27, Neh. 12, 41, I Chrou. 3,23. 24, und 8, 20. +41) Der Aruch hat die Lesart: בן הקייף. +42) Andere Lesart: בן פיאבי und בן פיאני. +43) אוטם s. Midd. IV Note 51. +44) Die Brücke war lang und musste deshalb durch Pfeiler gestützt werden. Die Stellen der Brücke, unter denen die Pfeiler waren, wären aber nicht gegen die von unten aufsteigende Unreinheit geschützt gewesen, da sich unter ihnen ja kein Hohlraum befand. Deshalb musste über diesen unteren Steg noch ein zweiter oberer auch wieder auf Pfeilern ruhender aufgesetzt werden, und zwar in der Weise, dass die oberen Pfeiler nicht mit den unteren korrespondiertcn, so dass die Stellen über den unteren Pfeilern durch den Hohlraum zwischen dem oberen und dem untereu Steg ebenfalls gegen die aufsteigende Unreinheit gesichert waren. +45) Obgleich ein lebendes Tier überhaupt keine Unreinheit annimmt. +45 a) Joma 42 b. +46) Man konnte sie nicht mittels eines ihr angelegten Stricks mit Gewalt ziehen, weil das gegen die Bestimmung אשר לא עובד בה verstossen hätte, s. oben II, 3 (מ״א). +47) Um sie dadurch zum Mitgehen zu veranlassen. +48) Aus der Bestimmung (Num. 19, 3): ושהט אותה wird geschlossen, dass man zugleich mit ihr nicht auch eine andere Kuh schlachten dart. +49) Num. 19, 3. +50) Nach dem Talmud darf nach R. Jose auch kein anderes Tier z. B. ein Esel mit ihr zusammen herausgeführt werden, nach dem ersten Tanna wäre dies nicht verboten. +51) Sie gingen zu Fuss, weil es sich um die Ausführung einer מצוה handelte, und gingen voraus, um den Priester, der die מצוה ausführte, um ihn zu ehren, schon bei seinem Kommen zu empfangen. +52) Ebenso alle, die sich mit der roten Kuh beschäftigten (מ״א), dann liess man sie ein Tauchbad nehmen und dann sofort, ohne den Sonnenuntergang abzuwarten, mit dem Schlachten der Kuh beginnen. Nach ר״ש und Bart. wurde der Priester dadurch verunreinigt, dass die nicht für die Herstellung der פרה אדומה vorbereiteten Aeltesten ihre Hände auf ihn legten (s. folgende Mischna), durch diese Berührung wurde er unrein, weil selbst derjenige, der inbezug auf Heiliges für rein galt, inbezug auf die Reinheit von מי חטאת als unrein betrachtet wurde. Nach Raschi (Chag. 23 b) und Maim. (הלכות פ״א I, 14) verunreinigte man ihn durch Berührung eines שרץ oder irgend einer anderen Unreinheit, die nur Untertauchen und הערב שמש erforderte. +52a) Andere Lesart: שהיו אומרים. +53) Nach der Ueberlieferung ist unter dem Ausdruck איש טהור in dem פרה אדומה Abschnitt nicht ein vollständig Reiner zu verstehen — das wird derjenige, der unrein war, erst nachdem er ein Tauchbad genommen und danach die Sonne untergegangen war — sondern einer, der soweit rein war, dass es ihm gestattet war, Zehnt zu geniessen, das durfte er, sobald er das Tauchbad genommen hatte, während er Teruma erst geniessen durfte, nachdem die Sonne untergegangen war. Die Sadduzäer erkannten diese Ueberlieferung nicht an, sondern nach ihnen durfte nur ein vollständig Reiner sich mit der roten Kuh beschäftigen. Um dieser irrigen Lehre der Sadduzäer entgegenzutreten, verunreinigte man absichtlich die Priester wie alle, die bei der Herstellung des Entsündigungswassers beschäftigt waren, unmittelbar vorher und liess sie dann untertauchen, um sie daun, ohne den Sonnenuntergang abzuwarten, bei den auszuführenden Handlungen zu verwenden. +54) Die oben erwähnten זקנים. +55) Nach ר״ש und Bart., um ihn durch ihre Berührung zu verunreinigen, nach Raschi und Maim. ist anzunehmen, dass dieses Händeauflegen nur geschah, um die Bedeutsamkeit der von ihm vorzunehmenden Handlungen hervorzuheben. +56) Nach IV, 1 waren die Meinungen darüber geteilt, ob gerade der Hohepriester oder auch irgend ein anderer Priester die Handlungen vornehmen konnte, zumeist pflegte jedenfalls der Hohepriester selbst sie auszuführen. +57) טבול אחת wie Joma I, 7 והפג אחת, sie wollten damit gleichsam sagen: lass es dich nicht verdriessen, wegen dieser dir absichtlich zugefügten Verunreinigung noch einmal ein Tauchbad nehmen zu müssen. +58) Deren Holz leicht verbrennt und eine feine Asche ergibt. +59) Der Feigenbaum pflegt viele Zweige anzusetzen, die dadurch entstehenden Knorren verbrennen nicht so gut. +60) Unten breit und oben, wo die zu verbrennende Kuh lag, schmal zulaufend. +61) An den Seiten, damit der Luftzug das Feuer anfachte. +62) חזיתה s. Tamid II Note 23. +63) Nach dem Heiligtume zu gewandt. +64) Weil dieses überhaupt keine Unreinheit annimmt. +65) Das Tier wurde so niedergelegt, dass es der Länge nach zwischen Süd und Nord lag, mit dem Kopf nach Süden, dann wurde der Kopf so gewendet, dass das Gesicht nach Westen nach dem Heiligtum zu gerichtet war. +66) Nach den meisten Erklärern fing er das Blut in einem Becken auf, nach Maim. musste er es in der Band und nicht in einem Becken auffangen. +67) Danach musste er, wenn er mit der rechten Hand schlachtete, das Messer sofort nach dem Schlachten ablegen, um das Blut mit der rechten Band aufzufangen. R. Jehuda ist der Ansicht, dass ebenso wie bei den Opfertieren das Anffangen des Blutes mit der linken Band als untauglich galt (s. Sebach. II, 1), auch hier das Blut mit der rechten Hand aufgefangen werden musste. +68) Um zu den Sprengungen mit dem Finger der rechten Hand darin eintauchen zu können +69) Nach dem Grundsatz (Sebach. 24 b): כל מקום שנאמר אצבע וכהונה אינה אלא ימין. +70) Den Zeigefinger (s. Menach. 11a). +71) Vgl. Midd. II, 4, gegenüber dem Eingang zum Hechal lag der Eingang in das Allerheiligste. +72) Mit dem nach einer Sprengung auf dem Finger zurückgebliebenen Blut durfte keine zweite Sprengung ausgeführt werden. +73) Damit auch das darauf zurückgebliebene Blut mit verbrannt wird gemäss der Vorschrift (Num. 19, 5): ואת דמה על פרשה ישרף. Auch das nach jeder Sprengung auf dem Finger zurückgebliebene Blut musste er abwischen, damit es mit verbrannt wird, nach Maim. wurde auch dieses jedes Mal an dem Kürper der Kuh abgewiecht, nach den anderen Erklärern wischte er es an dem Rand des Blutbeckens ab, weil beim Abwischen an dem Tierkörper leicht ein Haar von der Tierhaut an dem Finger des Priesters kleben bleiben konnte (Raschi Sebach. 93 b v. במה יקנח; Menach. 7 b). Nach der Erklärung von Maim. ist mit קינח את ידו nicht das Abwischen des Fingers nach der letzten Sprengung sondern das Abwischen der ganzen Hand gemeint, in der er das Blut gehalten hatte. +74) Bis dahin stand er oben neben der Kuh, jetzt ging er hinunter (s. weiter Note 78), um von unten den Holzstoss in Brand zu setzen. +75) אליתות s. Tamid II Note 25. +76) מ״א meint, dass nach dem ersten Tanna auch das Kienholz nur von denselben Holzarten sein durfte wie das übrige Holz, während R. Akiba der Ansicht ist, dass auch anderes Holz dazu genommen werden durfte. +77) Das Zedernholz u.s. w. sollte אל תוך שופת הסרה (Num. 19, 6) hineingeworfen werden, deshalb musste damit gewartet werden, bis der Tierleib auseinander gerissen war und sie in diesen hineingeworfen werden konnten. War der Körper durch das Fener nicht aufgeplatzt, konnte er auch aufgeschlitzt werden. +78) גת die Kelter, eine Vertiefung in der Erde, in der die Trauben getreten werden. In einer solchen Erdvertiefung war die Holzpyramide aufgebaut, damit die verbrannten Teile der Kuh in diese hineinfielen und, zu Asche geworden, gesammelt werden konnten. In dieser Vertiefung stand auch der Priester, wenn er das Feuer anzündete; um das Zedernholz u. s. w. hineinzuwerfen, musste er aus der Vertiefung heraustreten, da jedes Werfen einen gewissen Abstand erfordert. Nach der Erklärung von Maim. ist unter גת hier wohl nicht eine Vertiefung in der Erde zu verstehen, sondern wird der brennende Holzhaufen mit der brennenden Kuh eine גת genannt, weil durch das Feuer alles zusammenbricht, ähnlich wie in der Kelter durch das Treten die Trauben durcheinander gemischt werden. +79) Den in Mischna 7 erwähnten Aeltesten. +80) Da es von allen dreien auch solche Arten gab, die man nicht dazu verwenden durfte, zeigte er sie ihnen, um sich von ihnen bestätigen zu lassen, dass es die vorschriftsmässigen Arten waren (Maim.). +81) In N. und L. fehlt das wiederholte על בל דבר ודבר (vgl. Menach. X, 3). +82) Das Zedernholz, den Ysop und die karmesinrote Wolle. +83) S. Joma 41b. +84) Er ist der Ansicht, dass auch hierzu nur Gegenstände verwendet werden durften, die überhaupt keine Unreinheit annehmen, nach der Ansicht der Weieen war dies nicht nötig, da Asche nach Toravorschrift überhaupt keine Unreinheit annimmt. +85) Nicht nur die Asche der Kuh, sondern auch die aller mit ihr verbrannten Teile, des Holzes, des Ysop u. s. w. galten als אפר חפרה. +86) Wenn nur die Oberfläche zu Asche geworden war, so nach א״ר. Die anderen Ausleger erklären שיש בו אפר: wenn es soweit verbrannt war, dass es beim Zerstossen in Asche zerfallen musste. +87) Nach der zweiten Erklärung: wenn es beim Zerstoseen in kleine Stücke zerfiel. +88) Man sammelte es nicht mit der übrigen Asche, es durfte nicht mit zu der Herstellung des Entsündigungswassers verwendet werden. מ״א übersetzt: man liess es liegen, bis es vollständig zu Asche verbrannt war. +89) Und konnte dann vermischt mit der übrigen Asche verwendet wer den. Ein noch gar nicht zu Asche gewordener Knochen durfte zerstossen für sich allein dagegen nicht als אפר חפרה verwendet werden (א״ר). +90) Die gesammelte Asche. +91) Siehe oben Mischna 3. +92) Zur Benutzung für die im Heiligtum beschäftigten Priester. +93) Jede von den 24 Priesterabteilungen bekam einen Teil davon und nahm sie mit nach Hause, sie wurde bei dem Vorsitzenden der Abteilung aufbewahrt und erforderlichen Falls verwendet, wenn jemand kam, um sich besprengen zu lassen, da die Besprengung nicht grade in Jerusalem vorgenommen werden musste. Nach Maim. Hilch. Para III, 4 war der Teil, der den Priesterabteilungen gegeben wurde, für die Priester, der Teil, der auf dem Oelberge aufbewahrt wurde, für die Allgemeinheit bestimmt, die Asche im Zwinger diente למשמרת. Siehe auch Maim. Comment. z. St. und תוי״ט. Nach Raschi zu Num. 19, 9 diente die bei den Priesterabteilungen aufgehobene Asche dem allgemeinen Gebrauch, die Asche, auf dem Oelberge diente den Priestern, die noch eine rote Knh verbrennen wollten. +1) Der Priester hat bei der Ausführung der Handlung ausdrücklich einen anderen Zweck im Sinne gehabt, für den er diese Handlung ausführt, z. B. dass er das Tier als Ganzopfer oder Friedensopfer schlachtet (s. Sebach. I Note 1). +2) Er hat bei Ausführung der Handlung zuerst den richtigen Zweck beabsichtigt, dann aber auch einen anderen angegeben, oder umgekehrt (s. Sebach. I, Note 37). +3) Weil die rote Kuh in der Schrift חטאת genannt wird und ein Sündopfer durch jede solche abweichende Zweckangabe untauglich wird (Sebach. I, 1). +4) Trotzdem die Schrift sie חטאת nennt, kann sie nicht dem Sündopfer gleichgestellt werden, weil sie gar kein Opfertier ist, sondern alle Handlungen an ihr ausserhalb des Heiligtums vorgenommen werden. +5) S. Exod. 30, 19, 20. Da sie ein חטאת genannt wird, musste der Priester wie vor jeder Opferhandlung sich vorher die Hände und Füsse waschen. Ob dieses Waschen wie vor den Opferhandlungen im Heilgtum und in einem heiligen Gerät geschehen musste, darüber ist eine Kontroverse im Talmud Sebach. 20 b. +6) Aus dem Note 4 angegebenen Grunde, zumal es bei dieser Vorschrift ausdrücklich heisst: בבאם אל אהל מועד ירחצו מים. +7) Im פרה אדומה-Abschnitt heisst es: ונתתם ״אותה„ אל אלעזר הכהן. Im Talmud (Joma 22 b) wird das אותה dahin ausgelegt, dass nur bei dieser ersten פרה אדומה ein Eleasar, der zwar nicht der Hohepriester — denn damals lebte noch Ahron — aber doch ein Priester-Vorsteher (סגן הכהנים) war, die Handlungen vollziehen sollte, bei allen nachfolgenden פרות אדומות dagegen sollte diese Bestimmung keine Geltung haben. Das ist nun nach der einen Ansicht im Talmud dahin aufzufassen, dass nur bei dieser ersten פרה אדומה Eleasar der ausführende Priester sein sollte, obgleich er nicht der Hohepriester war, bei allen anderen nachfolgenden dagegen durfte es nur der Hohepriester sein, weil die ganze Vorschrift über die פרה אדומה in der Schrift eine חוקה genannt wird (Num. 19, 1) wie die über den Opferdienst des Versöhnungstages (Lev. 16, 34), und dieser nur durch den Hohenpriester ausgeführt werden durfte. Nach der anderen Ansicht dagegen soll es besagen, dass nur bei dieser ersten פרה אדומה nur Eleasar, weil er ein Vorsteher der Priester war, der ausführende Priester sein durfte, nicht aber ein gewöhnlicher Priester, bei allen nachfolgenden dagegen auch ein gewöhnlicher Priester der ausführende sein durfte. +8) Der ausführende Priester musste bei allen Handlungen mit der vorgeschriebenen Priesterkleidung bekleidet sein. +9) Auch wenn der ausführende Priester der Hohepriester war, durfte er nicht die hohenpriesterliche Kleidung dabei tragen, sondern die weissen Kleider, wie er sie beim Opferdienst am Versöhnungstage trug, und die die gleichen waren, wie sie auch die gewöhnlichen Priester trugen. +10) S. III, Note 78. Die גת war so breit, dass sie den ganzen Raum, der dem Eingänge zum Heiligtum gegenüber lag, ausfüllte. Hatte man die Kuh nicht innerhalb dieses Raumes verbrannt, so war sie untauglich, weil ebenso wie das Sprengen auch das Schlachten und Verbrennen nur gegenüber dem Eingang zum Heilgtume erfolgen durfte (Sebach. 113 a). +11) Den einen Teil in der einen und den anderen in der anderen. Da es in der Schrift heisst ושרף את הפרה, darf nur ein Verbrennen stattfinden (שרפה אחת במשמע), nicht aber ein Verbrennen an zwei getrennten Brandstellen +12) Gleichzeitig. +13) Nach ר״ש und Bart. macht auch das gleichzeitige Verbrennen von zwei Kühen in einer Kufe aus dem Grunde untauglich, weil das gleichzeitige Verbrennen einer zweiten Kuh eine Handlung ist, die als nicht dazu gehörend das Verbrennen der ersten Kuh untauglich macht. Nach רא״ש kann das Verbrennen einer zweiten Kuh nicht als eine solche Handlung gelten, da mit ihr nicht eine Ablenkung der Gedanken von der zu vollführenden Handlung (היסח הדעת) verbunden ist, da er ja weiter mit der Verbrennung einer Kuh beschäftigt ist, sondern er gibt als Grund an, weil es heisst: ושרף את הפרה, er soll die Kuh, und nicht gleichzeitig zwei Kühe verbrennen. S. auch Chul. 32a u. Tos. s. v. נשחטה. +14) Der Priester hat mit demselben Blut, mit dem er die sechste Sprengung vorgenommen hatte, ohne den Finger von neuem einzutauchen, eine siebente Sprengung gemacht. +15) Er hat dann den Finger von neuem eingetaucht und nochmals eine siebente Sprengung gemacht. +16) Die erste siebente Sprengung war untauglich, weil er nicht vorher den Finger von neuem eingetaucht hatte, die Sprengungen sind demnach durch eine fremde Handlung unterbrochen worden und dadurch ist die Kuh nach Mischnah 4 untauglich geworden. +17) Diese achte Sprengung kann nicht untauglich machen, weil mit der siebenten die vorgeschriebenen Sprengungen beendet waren, eine nicht vorgeschriebene Sprengung mit dem Blute aber überhaupt nicht als eine die vorgeschriebenen Handlungen unterbrechende Handlung gilt. +18) Auch wenn man den Finger nochmals eingetaucht und die achte Sprengung wiederholt hat. +19) Nach Maim. macht eine über die sieben vorgeschriebenen Sprengungen hinausgehende Sprengung nur dann nicht untauglich, wenn sie von einem anderen Priester ausgeführt worden ist; wenn aber derselbe Priester, der beim Verbrennen der Kuh beschäftigt war, sie ausführt, ist diese Sprengung eine die vorgeschriebenen Handlungen unterbrechende Handlung und die Kuh deshalb untauglich. So erklären die Mischna Maim., א״ר und יר״ב, für deren Auffassung das מ in מששית und משביעית spricht. Dagegen erklären ר״ש und רא״ש und Bart., dass das הזה מששית שביעית hier ebenso zu verstehen ist wie das ähnliche קרא לתשיעי עשירי in Bechor. IX, 8: der Priester hat die sechste Sprengung als siebente gesprengt, anch wenn er dann richtig nochmals eine siebente sprengt, ist die Kuh untauglich, weil die Sprengungen nicht in der vorgeschriebenen Weise erfolgt sind. Hat er dagegen die siebente Sprengung als achte Sprengung gesprengt, so macht dieses die Kuh nicht untauglich, weil es eine achte Sprengung nach der Vorschrift überhaupt nicht gibt und die Bezeichnung als achte deshalb nur ein lapsus linguae sein kann. Auch wenn er dann nochmals eine achte Sprengung gemacht hat, schadet dieses nichts, weil nach Ausführung der vorgeschriebenen Sprengungen ein nochmaliges Sprengen nicht als eine die Handlungen unterbrechende fremde Handlung gilt. +20) Indem man das Tier selbst in Brand gesteckt hat. +21) Als den oben III, 8 genannten. +22) Die fast gar keine Asche ergeben. +23) Obgleich man sie eigentlich unzerlegt, wie sie geschlachtet worden ist, verbrennen soll (Chull. 11 a). +24) Ebenso wie selbst ein Opfertier, das man mit der Absicht geschlachtet hat, etwas, das zum Essen nicht bestimmt ist, davon zu essen, dadurch nicht untauglich wird (s. Sebach. III, 3). +25) Obgleich ein Opfertier nach seiner Ansicht dadurch untauglich wird (s. a. a. O.) stimmt er hier der Ansicht zu, dass dadurch die Kuh nicht untauglich wird (ם״א). Nach רא״ש ,ר״ש und Bart. geht R. Elieser in seiner Ansicht noch weiter als der erste Tanna; während nach diesem nur die Absicht, etwas davon zu essen, was nicht zumEssen bestimmt ist, die auch bei den Opfertieren nicht untauglich macht, auch hier nicht untauglich macht, ist R. Elieser der Ansicht, dass selbst eine Absicht, die bei Opfertieren untauglich macht, wie die Absicht, beim Schlachten oder Blutauffangen das Blut erst am folgenden Tage zu sprengen (s. Sebach. II, 2), hier nicht untauglich macht. +26) Chull. 29 b. +27) Dreimal wird in der Schrift die Vorschrift des Waschens der Kleider wiederholt, zunächst für den Priester nach dem Hineinwerfen des Zedernholzes u. s. w., dann für den, der die Kuh verbrennt, und dann für den, der die Asche gesammelt hat. Daraus wird geschlossen, dass alle Handlungen vom Schlachten bis nach dem Einsammeln der Asche die Kleider verunreinigen (Sifre). Nach rabbinischer Verordnung werden selbst bei dem, der die Verbrennung uur überwacht, die Kleider unrein (s. Bab. mez. 93 a). +28) In die sie während ihrer Beschäftigung gekleidet sind, ebenso Kleider oder andere Gegenstände, mit denen sie während ihrer Beschäftigung in Berührung gekommen sind (s. Hoffmann, Leviticus zu 11, 28). +29) Die Kuh. +30) Wenn sie während ihrer Beschäftigung mit der Kuh, sei es bei der Ausführung einer Handlung sei es zwischen einer Handlung und der anderen, noch eine andere Handlung ausgeführt haben. Eine solche Nebenbeschäftigung macht jedoch nur untauglich, bis die Kuh zu Asche geworden ist, eine Nebenbeschäftigung bei der Beschäftigung mit der Asche macht nicht untauglich. +31) In dem man z. B. beim Schlachten zugleich einen anderen Gegenstand durchschnitten hat. +32) Da gleich bei der ersten mit ihr vorgenommenen Handlung die Kuh untauglich geworden ist, wird diese Handlung gar nicht als eine an einem für diesen Zweck bestimmten Tiere vorgenommene betrachtet, auchder Schlachtende selbst ist deshalb dadurch nicht unrein geworden. (מ״א). +33) S. Chuff. 29 b). +34) Dass durch eine Nebenbeschäftigung die Kuh untauglich wird. +35) Dass nach diesem Untauglichwerden die Beschäftigung mit ihr nicht mehr verunreinigt. +36) Von dem Augenblick an, wo sie für ihren Zweck bestimmt worden ist, bis sie zu Asche geworden ist. Die Asche unterliegt nicht mehr der Veruntreuung (s. Menach. 51 b), ebenso unterliegt die Kuh nicht der Veruntreuung, nachdem sie untauglich geworden ist, da sie nur deshalb der Veruntreuung unterliegt, weil sie ein חטאת genannt wird. Nachdem sie untauglich geworden ist, heisst sie aber nicht mehr חטאת, da sie dann nicht mehr die Kleider verunreinigt (יר״ב). +37) Nach ר״ש und רא״ש darf das Verbrennen auch bei Nacht geschehen, nach א״ר ist die Sifrestelle, die sie hierfür anführen, korrumpiert. +38) Nach Ansicht von Samuel (Joma 42 a) darf das Schlachten auch durch einen Nichtpriester vorgenommen werden. +39) Das bezieht sich auf alles Vorhergehende. +40) Das man zur Herstellung des Entsündigungswassers gebraucht. +41) Wenn man während der Beschäftigung mit dem Wasser, während des Schöpfens, Tragens oder Umgiessens mit etwas anderem sich beschäftigt hat, ist das Wasser untauglich geworden. Nachdem man aber die Asche hineingetan hat, wird das Wasser durch eine Nebenbeschäftigung nicht mehr untauglich. +1) Nur bei der Herstellung des Entsündigungswassers, womit der ausführende Priester vorher besprengt wurde, wurden nur steinerne Gefässe verwendet, die gar keine Unreinheit annehmen konnten, sonst durften hierbei alle Art Gefässe verwendet werden, s. weiter Mischna 5. +2) Um das Wasser oder die Asche hineinzutun. +3) Auch der vollständig Reine gilt inbezug auf das Entsündigungswasser und alles mit ihm in Beziehung Stehende für unrein. +4) In dem die Geiässe gebrannt werden. +5) Er muss eventuell die ganze Nacht neben dem Ofen zubringen, wo sich die Oeffnung zu dem Ofen befindet, um zu verhüten, dass jemand die Tür öffnet, um zu sehen, ob die Getässe bereits fertig sind, und sie dabei durch Berührung verunreinigt. +6) Selbst aus dem Hause eines עם הארץ. +7) Wenn der Besitzer erklärt, dass er es von dem Augenblick an, wo es fertig war, zu diesem Zweck vor jeder Verunreinigung behütet hat. +8) S. Ohalot V, 5. +9) Bei der Hebe braucht man nach dem ersten Tanna mit der Vorsicht nicht so weit zu gehen wie bei dem Entsündigungswasser, nach R. Jehuda ist da grössere Vorsicht nötig, weil wegen der geringeren Heiligkeit nicht jeder beglaubt ist, dass er die nötige Vorsicht hat walten lassen (יו״ב). +10) Nach einer von ר״ש gebrachten Tosefta kann sogar der Töpfer den Ofen öffnen und braucht man nicht zu befürchten, dass er oder ein anderer die Gefässe berührt hat. +11) Nicht aus der vordersten Reihe, weil zu befürchten ist, dass die jemand berührt hat. +12) Weil zu befürchten ist, dass beim Prüfen der in der vordersten Reihe stehenden Gefässe jemand auch an die in der zweiten Reihe angeröhrt hat. +13) Um es für seinen Zweck zu reinigen. +14) Durch das Hineintun der Asche in das Wasser wird dieses zu Entsündigungswasser geweiht, deshalb wird dieses Hineinschütten der Asche mit dem Ausdruck מקדש und קידוש bezeichnet und die hineingeschüttete Asche selbst קידוש genannt. +15) Nur Quellwasser ist dafür geeignet (Num. 19, 17), vgl. auch weiter VIII, 8—11). +16) Bevor man damit schöpft, damit sich nicht die zurückgebliebene Feuchtigkeit von ungeeignetem Wasser mit dem hineingetanen Wasser vermischt. +17) Obgleich die zurückgebliebene Feuchtigkeit nicht zu dem bestimmten Zwecke geschöpft worden ist, macht sie das hineingetane Wasser nicht antauglich, weil angenommen wird, dass man von vorneherein mit dem Zurückbleiben solcher Feuchtigkeit gerechnet und sie deshalb gleich mit hierfür bestimmt hat. +18) Das bereits mit Asche vermischt ist. +19) So lesen N. und L. Unsere Ausgg. lesen: להוסיף. +20) Weil jedes Hinzutun von Wasser, selbst wenn es für den Zweck geeignet ist, nachdem die Asche bereits in das Wasser hineingetan ist, das Wasser untauglich macht (s, weitsr IX, 1). +21) קרמת ein ausgehöhlter Kürbis, dessen man sich zum Wasserschöpfen bediente (s. Kelim III, Note 38). +22) Um ihn bei der Herstellung des Entsündigungswassers zu gebrauchen, wie alles, was man hierbei gebrauchen wollte, vorher besonders für die Verwendung zu diesem Zweck untergetaucht werden musste, auch wenn es noch nie unrein geworden war. +23) N. und L. שחן ראוין לקדש. +24) Nachdem man ihn abgetrocknet hat (s. vorhergehende Mischna) obgleich beim Untertauchen nicht geeignetes Wasser in den Kürbis eingedrungen sein kann, das dann wieder ausschwitzt und mit dem hineingetanen Wasser sich vermischt. +25) Bevor man ihn untergetaucht hat. +26) Weil zu befürchten ist, dass Flüssigkeit, die er in sich aufgenommen hatte, als er noch unrein war, und die unrein geblieben ist, weil sie das Tauchwasser gar nicht berührt hat, jetzt von ihm ausgeschwitzt wird und das hineingetane Wasser durch seine Berührung verunreinigt. Nach der Lesart von N. und L., die auch Maim. Vorgelegen hat und auch im Talmud Jerus. (Erubin IX, 4 und Chagiga III, 4) gebracht wird, handelt es sich um einen Kürbis, der in für das Hineinschütten geeignetes Wasser untergetaucht worden ist, Maim, erklärt auch das שחטבילוה nicht: den man zu dem bestimmten Zwecke untergetaucht, sondern: den man schon wiederholt beim Schöpfen in Wasser getaucht und der dadurch gewiss von dem Wasser in sich eingesaugt hat. Wenn das in den Kürbis eingedrungene Wasser auch wieder ausschwitzt und sich mit dem hineingetanen Wasser vermischt, macht es dieses nicht untauglich, obgleich es nicht nach der Vorschrift mit einem Gefässe geschöpft worden ist (מ״א). Ist aber der Kürbis einmal unrein geworden, so bleibt die in ihn eingedrungene Flüssigkeit unrein, und wenn es auch für den Zweck geeignetes Wasser war, verunreinigt es das hineingeiane Waaser schon durch die Berührung. +27) Bevor der Kürbis unrein geworden war. +28) Obgleich das Wasser, das er ausschwitzt, nicht für den Zweck geeignet war; nach der anderen Lesart: obgleich das Wasser, das er ausschwitzt, nicht vorschriftsmässig geschöpft worden war. +29) Wenn bei dem reinen Kürbis über die Befürchtung hinweggesehen wird, dass er vielleicht ungeeignetes Wasser ausschwitzen könnte, so kann man auch bei dem unrein gewesenen darüber hinwegsehen, dass er vielleicht unreines Wasser ausschwitzt. +30) Der erste Tanna dagegen ist der Ansicht, dass wohl ein Unterschied zu machen ist: bei dem reinen Kürbis würde selbst das ausgeschwitzte ungeeignete oder nach der Lesart שהן ראוין das ausgeschwitzte geeignete Wasser nach Toravorschrift das hineingetane Wasser nicht untauglich machen, da das wenige ausgeschwitzte Wasser in dem hineingetanen seiner geringen Quantität wegen aufgehen würde (בטל ברובו) und es nur eine rabbinische Erschwerung ist, dass man diesen Grundsatz bei der roten Kuh nicht gelten lässt, von dieser Erschwerung wird in diesem Falle abgesehen, weil es ja nicht sicher ist, ob der Kürbis Wasser ausschwitzen wird. Bei dem unrein gewesenen Kürbis dagegen würde selbst das geringste Quantum Wasser, das er ausschwitzt, das hineingetane Wasser dureh seine Berührung nach rabbinischer Vorschrift verunreinigen und untauglich machen, deshalb muss auch auf die Möglichkeit Rücksicht genommen werden, dass er Wasser ausschwitzt (ם״א). Welcher Ansicht R. Josua ist, ob in beiden Fällen der erschwerenden oder der erleichternden, geht aus der Mischna nicht klar hervor, nach den meisten Erklärern ist er der Ansicht, dass man in beiden Fällen nicht hineinschütten darf, nach dem רא״ש dagegen ist er der Ansicht, dass man in beiden Fällen hineinschütten darf, weil auch bei dem unrein gewesenen das ausgeschwitzte Wasser durch das Untertauchen des Kürbisses rein geworden ist. +31) Ob der Kürbis vorher unrein geworden war oder nicht. +32) Auch nachdem man ihn abgetrocknet hat (s. vorhergehende Mischna). +33) S. oben Note 20. Die dort angeführte Bestimmung gilt als eine so strenge, dass auch die blosse Befürchtung, dass der Kürbis Wasser ausschwitzen könnte, ihn für den Zweck untauglich macht. Unsere Ausgg. lesen auch hier: לא יוסיף. +34) Chagiga 23 a. +35) Schilfrohr, das man unter Beobachtung aller für das Entsündigungswasser zu beobachtenden Vorschriften vom Erdboden abgeschnitten und aus dem man das ganze Mark herausgenommen hat, um die Asche hineinzutun (nach einer anderen im Aruch gebrachten Erklärung, das man zurechtgemacht hat, um es zum Anzünden des Holzstosses zu verwenden). +36) Das Rohr hat den Charakter eines Gerätes erhalten, das Unreinheit annehmen kann (s. Kelim XVII, 17), als solches müsste er eigentlich erst verunreinigt und dann untergetaucht werden, um dann noch am selben Tage, bevor die Sonne untergegangen ist, bei der Herstellung des Entsündigungswassers verwendet zu werden. R. Elieser hält aber diese Verunreinigung nicht für nötig, weil selbst ein unter Beobachtung aller Reinheitsvorschriften hergestelltes Gefäss wegen der Befürchtung, dass vielleicht bei seiner Herstellung unreiner Speichel eines עם הארץ darauf gespritzt sein kann, wo es sich um seine Verwendung bei der Herstellung des Entsündigungswassers handelt, als so unrein betrachtet wird, wie ein durch Totenunreinheit verunreinigtes Gefäss, nachdem am siebenten Tage auf es gesprengt worden ist. Wie ein solches erst nach Sonnenuntergang vollständig rein werden kann, so auch dieses; es genügte deshalb dieses Untertauchen, um der irrigen Lehre der Sadduzäer entgegenzutreten (s. III Note 53). +37) Nach ihm genügt dieses aus weither geholter Befürchtung angeordnete Untertauchen nicht, um der irrigen Lehre der Sadduzäer entgegenzutreten, sondern ist eine direkte Verunreinigung des Rohres nötig, um ihnen zu zeigen, dass trotzdem der Sonnenuntergang nicht abgewartet zu werden braucht. +38) S. Chull. I Note 3—5. Das gleiche gilt auch für das Wasserschöpfen (Maim. הלכות מרה אדומה VI, 2), dagegen darf das Sprengen auch durch einen Unmündigen geschehen (s. weiter XII, 10). Das Wasserschöpfen und Hineiuschütten oben III, 3 konnte durch Kinder vorgenommen werden, weil es sich da nur um das Besprengen des Priesters handelte, der nur aus besonderer Vorsicht vorher besprengt wurde (יר״ב). +39) Die Begründungen s. Joma 43 a. +40) Obgleich sie insofern nicht als Gefässe gelten, als sie nicht wie andere Gefässe unrein werden können, und obgleich bei ihrer Verwendung demnach auch die Bestimmung nicht befolgt werden kann, dass alles, was bei der Herstellung des Enteündigungswassers verwendet wird, erst an demselben Tag untergetaucht sein muss und noch nicht durch den darauf folgenden Sonnenuntergang vollständig rein geworden sein darf (יו״ב). +41) Obgleich es, selbst wenn es ein transportables hölzernes oder irdenes Fahrzeug ist, keine Unreinheit annehmen kann (s. Sabb. IX, 2), und obgleich das Entsündigungswasser und die Asche nicht auf einem Schiff transportiert werden dürfen (s. weiter IX, 6). +42) Gewölbte Seitenwände von Gefässen, deren Boden durchbrochen ist, die aber auf die Seite gelegt, weil sie rund sind, noch gu gebrauchen sind, Flüssigkeiten in sie hineinzugiessen. Obgleich solche Wände nach Kelim IV, 1 noch als Geiässe gelten und Unreinheit annehmen, sind sie zu diesem Zwecke nicht zu gebrauchen. +43) Unten am Boden pflegte eine Vertiefung für die Hand angebracht zu sein, um den schweren Zober besser heben zu können (s. Kelim II, 3). +44) In der Vertiefung zum Hineinstecken des Fingers beim Herausheben des Spundes (s. Kelim X, 3). +45) Danach ist auch am Anfänge der Mischna mit dem מקדשין nicht nur das Hineinschütten der Asche gemeint, sondern ebenso auch das Schöpfen des Wassers und das Sprengen. +46) Wenn Gefässe, die keine Unreinheit annehmen, fest verschlossen in einem Totenzelte stehen, bleibt alles, was in diesen Gefässen ist, rein. Bedingung ist jedoch, dass es ganze Gefasse sind und nicht durchlöcherte, die nicht als כלים gelten (s. Kelim IX, Note 112). +47) Das שאין glbt hier nicht wie Kelim VIII, 8 die Begründung für das Vorhergehende an, sondern nur einen anderen Fall, wo es ebenfalls erforderlich ist, dass es ein ganzes Gefáss ist. +48) Wenn ein Gefáss in das Innere eines irdenen Gefässes, in dem ein Kriechtier liegt, herabgelassen ist, der obere Rand des herabgelassenen Gefässes ragt aber über den Rand des irdenen Gefässes hinaus, so bleibt der Inhalt des herabgelassenen Gefässes rein, Bedingung ist aber auch hier, dass das herabgelassene Gefäss noch die Eigenschaft eines Gefässes hat (s. Kelim VIII. 2). +49) Der Töpfer knetet zunächst aus Lehm eine ovale nach innen vertiefte Form, aus der er dann die Gefässe formt. +50) Die Form gilt, weil sie eine Vertiefung hat, in die man etwas hineintun kann, bereits als Gefäss. +51) Obgleich auch Geräte aus ungebrannter Erde tauglich sind (s. oben Mischnah 5), weil diese Form nicht zur Benutzung als Gerät bestimmt ist, sondern erst die daraus geformten Geräte, nachdem sie im Ofen gebrannt sind, es ist deshalb ein noch nicht fertiges Gerät (כלי שלא נגמרה מלאכתו) und deshalb untauglich. +52) Die Eierschale, aus der man das Innere entfernt hat. +53) Welf es zu gebrechlich ist, um als Gefäss verwendet zu werden (vgl. Kelim XVII, Note 140). +54) Mikw. IV, 6. +55) In die das Wasser aus der Quelle hineinfliesst. Mit שוקת wird schlechthin das Geläss bezeichnet, in welchem die Weihung vorgenommen wird. +56) Das darin gesammelte Wasser gilt nicht als geschöpft, da die aus dem Felsen gehauene Rinne nicht als Gefäss gilt. +57) Wenn man vorschriftsmässig geschöpftes Wasser in sie hineingegossen hat, darf man nicht die Asche dort hineinschütten. +58) Man darf das mit Asche gemischte Wasser nicht in sie hineintun, um aus ihr zu sprengen. +59) Ein einfach auf sie gelegter Deckel schützt ihren Inhalt gegen die Totenzelt-Unreinheit (s. Ohol. V, 6). +60) Wenn das in ihr gesammelte Quellwasser oder Regenwasser in ein Tauchbad fliesst, das noch nicht das vorschriftsmässige Quantum Wasser enthält, gilt es nicht als geschöpftes Wasser, durch das das Tauchbad untauglich werden würde. +61) Man hat einen losen Stein ausgehöhlt und eine Rinne aus ihm gemacht und ihn dann erst auf dem Erdboden befestigt. +62) Obgleich sie jetzt fest mit dem Erdboden verbunden ist, gilt sie doch weiter als ein Gefäss. +63) Nach יו״ב (s. Maim. Hilch. Para VI, 6) ein Loch, das so gross ist, dass Flüssigkeit durch dasselbe eindringen kann, dadurch verliert das Gefäss seine Eigenschaft als Gefäss (s. Kelim III, 1). +64) Die Verstopfung mit dem Lappen genügt nicht, um das Gefäss wieder zu einem Gefäss zu machen. +65) Das Wasser wird nicht, wie es in einem Gefässe der Fall ist, duroh das Gefäss ringsum zusammengehalten, sondern an der Stelle, wo der Boden durchlöchert ist, durch den Lappen, mit dem man das Loch verstopft hat. עגולים = gerundet, ringsum eingeschlossen, כלי = durch das Gefäss. +66) Wenn das Loch oberhalb des Bodens an einer der Seitenwände ist. +67) In diesem Falle ist das Wasser tauglich, weil es unterhalb des Loches durch das Gefäss ringsum zusammengehalten wird und das Gefäss deshalb seine Eigenschaft als Gefäss nicht eingebüsst hat. Nach מ״א spricht die Mischna nicht von einem Loch, das so gross ist, dass das Gefäss dadurch seine Eigenschaft als Gefäss verliert, sondern von einem kleinen Loch, aus dem nur Flüssigkeit herausfliessen kann. Trotzdem das Gefäss dadurch seine Eigenschaft als solches nicht verliert, ist das Wasser untauglich, wenn sich das Loch auf dem Boden befindet, weil da das ganze Wasser nur durch den Lappen, der das Loch verstopft, in dem Gefässe festgehalten wird, nicht durch das Gefäss. Wenn dagegen das Loch sich an der Seite befindet, ist das Wasser tauglich, weil es auch ohne die Verstopfung des Loches bis zur Höhe des Loches durch das Gefäss nusammengehalten würde. Für diese Erklärung spricht, dass die Mischna nicht einfach sagt: מפני שאינו כלי, sondern den eigentümlichen Ausdruck gebraucht: מפני שאינן עגולים כלי. Maim. Hilch. Para VI, 6 hat die Lesart: שהמים שבו אינן על עיגול הכלי. +68) Auf diese auf den Erdboden befestigte Tränkrinne, ebenso auf irgend ein nicht auf den Erdboden befestigtes Gerät. +69) Bis an den darauf gesetzten Kranz. +70) Das Wasser, das von dem Kranz eingeschlossen ist. +71) Weil der Kranz nicht, als zu dem Gefässe gehörend betrachtet wird. +72) Bart. erklärt: dass, wenn man die Rinne fortbewegt, der Kranz nicht herunterfällt, dagegen יו״ב: dass, wenn man den Kranz fortbewegt, die Rinne mit fortbewegt wird. +73) Der nicht am Boden befestigt ist. +74) Obgleich die beiden Rinnen sich in einem Stein befinden, gelten sie nicht als ein Gefäss, sondern jede Rinne gilt als ein Gefäss für sich. +75) שפופרת הנוד ein Rohr, das man in die Oeffnung des Schlauches hineinsteckt, um durch dasselbe Flüssigkeiten hineinzugiessen. Das Rohr pflegte so weit zu sein, dass man Zeigefinger und Mittelfinger zusammen bequem darin herumdrehen konnte. +76) Wenn die Zwischenwand zwischen den beiden Rinnen so niedrig ist, dass das Wasser über sie hinweg von der einen zur anderen geht. +77) Die Verbindung zwischen den beiden Hohlräumen macht die beiden Rinnen zu einem Gefäss, doch muss man natürlich in die eine Rinne so yiel Asche hineingetan haben, dass sie für das Wasser in beiden Rinnen ausreicht. +78) In keinem der beiden Steine war eine rundum geschlossene Vertiefung, und man hat sie so aneinander gerückt, dass nur eine rundum geschlossene Vertiefung entstanden ist, allerdings mit einem Spalt in der Mitte, an der Stelle, wo die beiden Steine aneinander gerückt sind. +79) Man hat zwei Mulden, in deren beiden schon eine rundum geschlossene Vertiefung war, so aneinander gestellt, dass aus den beiden Vertiefungen eine neue von beiden eingeschlossene Vertiefung entstanden ist, wiederum mit einem Spalt in der Mitte. +80) Die Tränkrinne gilt trotz des Spaltes als Gefäss, weil der Spalt nicht so weit ist, dass man durch ihn Flüssigkeit in die Rinne hineingiessen kann, das übrige Wasser in der Rinne ist deshalb tauglich und als Entsündigungswasser zu gebrauchen, wenn man die Asche hineingeschüttet hat, nur das in dem Spalt stehende Wasser ist nicht zu gebrauchen, weil es nicht in dem Gefäase steht. Nach א״ר gilt das übrige Wasser wohl als Entsündigungswasser, ist aber trotzdem auch zum Sprengen nicht zu benutzen, da es mit dem Wasser in dem Spalt sich vermischt. +81) Die beiden Teile. +82) Da dann das verbindende Material ein Bestandteil des Gefässes bildet. +1) Der Tränkrinne, in der sich das Wasser befindet. +2) Nicht durch die Kraft des Wassers, sondern sie hat sich von selbst von dort losgelöst und ist in das Wasser gefallen (s. Sanhedrin 77 b). +3) Das Wasser kann nicht als Entsündigungwasser benutzt werden, weil es in dem Schriftabschnitte heiset ונתן — אל כלי die Asche muss durch den Betreffenden selbst in das Gefäss getan werden. +4) In der sich die Asche befindet. +5) Von selbst, ohne dass der die Röhre in der Hand Haltende etwas dazu getan hat. +6) Die Asche zum Hineinschütten. +7) Bevor man die Asche in das Wasesr geschüttet hat. +8) Das Verschliessen der Röhre oder der Tür ist eine nicht zu der ausführenden Handlung gehörende Nebenhandlung, die Ausführung einer solchen macht die Asche nicht untauglich, wohl aber das Wasser (s. oben IV, 4). +8a) N: וחכמים פוסלין. +9) Weil man die Herstellung des Wassers durch das Hineinschütten der Asche durch das Schliessen der Röhre oder der Tür unterbrochen hat. +10) Die Röhre, nachdem man die Asche zum Hineinschütten aus ihr herausgezogen hat. +11) Aufgestellt, damit die noch in der offenen Röhre sich befindende Asche nicht herausfällt. +12) Das Wasser. +13) Weil das Aufstellen auf dem Boden eine Handlung ist, die nur wegen der in der Röhre zurückgebliebenen Asche geschieht und deshalb eine Nebenhandlung ist, die das Wasser untauglich macht. +14) Weil man die Röhre, nachdem man etwas von der Asche herausgenommen hat, nicht wieder verschliessen kann, ist es überhaupt nicht anders möglich, etwas von der Asche herauszunehmen, als indem man die Röhre zum Hineinschütten schräge hält und dann wieder aufrichtet, deshalb ist das Wiederaufrichten in der Hand eine zu der auszuführenden Handlung gehörende, und nicht eine Nebenhandlung. So erklärt Maim. und Bart. nach der Lesart: מפני שאי אפשר, die auch א״ר liest. Nach einer anderen Lesart: מפני שאפשר erklären ר״ש und רא״ש und der Bart. in einer zweiten Auslegung, dass es sich hier nicht um das Untauglichwerden durch eine Nebenhandlung handelt, sondern das פסול und כשר sich auf die Asche bezieht, die durch eine Nebenhandlung überhaupt nicht untauglich wird, wohl aber, wenn sie nicht gehörig beobachtet und bewacht wird, weil es von ihr heisst (Num. 19, 9): והיתה לעדת בני ישראל למשמרת. Mit dem Hinstellen auf die Erde hat man aufgehört, die Asche gehörig zu beobachten; deshalb ist die noch in der Röhre befindliche Asche untauglich geworden, hält man die Röhre aufrecht in der Hand, bleibt sie tauglich, weil es möglioh ist, dabei sie gehörig zu beobachten. +15) Wenn von der hineingeschütteten Asche etwas auf der Oberfläche des Wassers liegen geblieben ist, gleichviel ob es von dem Wasser bereits angefeuchtet ist oder nicht. +16) In anderes Wasser, um es durch Hineinschütten zu Entsündigunswasser zu machen. Wenn die Asche das Wasser berührt hat, muss man sie allerdings vorher abtrocknen, denn das an der Asche haftende Wasser ist bereits Entsündigungswasser und würde durch Vermischung mit dem Wasser, das erst durch das Hineinschütten der Asche zu Entsändigangswasser werden soll, untauglich werden (s. oben V Note 20). +17) Durch die Berührung mit dem Wasser ist die Asche bereits zu dem Zwecke, zu dem sie bestimmt war, verwendet worden (נעשתה מציתו), deshalb ist ihr die Weihe gebende Eigenschaft benommen und ist sie für weitere Verwendung untauglich. Nach der Ansicht von R. Meïr und R. Simon dagegen erfüllt die Asche nur den Zweck, das Wasser für die eigentliche מצוח des Besprengens geeignet zn machen, es kann daher von der Asche nicht נעשתה מציתו gelten. +18) זלף tropfen, langsam abfliessen lassen, ebenso wenn durch die Sprengungen das Wasser verbraucht worden ist. +19) Hier wird das Abtrocknen ausdrücklich erwähnt, das im ersten Falle als selbstverständlich vorausgesetzt wird, um hervorzuheben, dass selbst in diesem Falle das Abtrocknea genügt, obgleich die Asche von dem Wasser vollständig durchtränkt ist. +20) Um wie viel weniger diese Asche, die von dem Wasser durchtränkt ist. +21) S. Kelim III Note 8. +22) Die Oeffnung des Tropffläschchens steht in dem Wasser, das sich in der Tränkrinne befindet, und verbindet das in ihm enthaltene Wasser mit dem Wasser in der Tränkrinne. In diesem Falle, da die Oefässe sich in einander befinden, genügt die winzigste Verbindang und ist nicht, wie oben V, 8, wo sich die Gefässe neben einander befinden, eine Weite der Verbindungsleitung כשפופרת הנור erforderlich. +23) Weil der Schwamm nicht als Gefäss dient; daher gilt das in ihm befindliche Wasser nicht als anmittelbar in ein Gefäss gegossen und ist deshalb untauglich. +24) Um das in der Tränkrinne befindliche Wasser zu benutzen (יו״ב). +25) In einem anderen Gefäss, oder sprengt vorsichtig aus dem Wasser, ohne den Schwamm zu berühren. +26) Weil durch die Berührung Wasser aus dem Schwamm heraasgedrückt worden sein kann, das durch Vermischung mit dem übrigen Wasser alles untauglich macht. +27) Sebach. 25 b. +28) Die gegessen werden und deshalb wie alle Esswaren Unreinheit annehmen. +29) Das Quellwasser, das man zur Herstellung des Entsündigungwassers gebrauchen will. +30) In das man dann die Asche hineinschütten will. +31) Das Wasser muss mit einem Gefäss aus der Quelle gefüllt werden, hier aber ist es erst vermittels einer Sache, die Unreinheit annimmt, über die es hinübergeleitet worden ist, in das Gefäss geflossen, durch das Hinüberfliessen über eine solche Sache hört es auf, direkt aus der Quelle genommenes Wasser zu sein und ist deshalb, noch bevor es in das Gefäss geflossen ist, untauglich geworden (Maim.). +32) Die nicht geniessbar sind und deshalb keine Unreinheit annehmen (vgl. Edujoth VII Note 21). +33) Da das Wasser nur über Dinge geflossen ist, die keine Unreinheit annehmen, hat es nicht aufgehört, direkt aus der Quelle kommendes Wasser zu sein, ebenso wie, wenn es über Felsgestein fliesst, das Wasser ist direkt aus der Quelle in das Fass geflossen und damit der Vorschrift genügt, dass es in einem Gefäss gefüllt sein muss. So nach der Erklärung von Maim. Nach der Erklärung des ר״ש gilt für das Entsündigungswasser derselbe Grundsatz wie für das Wasser einer מקוה, dass es nicht über einen Gegenstand, der Unreinheit annimmt, geflossen sein darf, so auch Sebachim 25 b. +34) Durch einen Graben Wasser aus der Quelle in eine solche Vertiefung fliessen lassen und dann diese Verbindung zwischen beiden wieder aufgehoben, גבים s. Mikwaot I Note 3. +35) Das in ihnen angesammelte Wasser. +36) Es gilt nicht mehr als Quellwasser, nachdem die Verbindung mit der Quelle unterbrochen ist. +37) Als Tauchbad zu ihrer Reinigung, der männliche Flussleidende darf nur in Quellwasser baden. +38) Für das Wasser, in das man bei ihrer Reinigung das Blut des geschlachteten Vogels tropfen liess (s. Negaim XIV, 1) und das ebenfalls unmittelbar aus der Quelle geschöpft sein musste. +39) Zu dem ebenfalls nur aus der Quelle geschöpftes Wasser verwendet werden durfte. +40) Diese Begründung bezieht sich nur auf die zuletzt genannten, auf die Aussätzigen und das Entsündigungawasser, für diese ist das Wasser deshalb untauglich, weil Kelter und Zisterne nicht als Gefässe gelten, so dass in sie das Blut des für den bisherigen Aussätzigen geschlachteten Vogels nicht hineintropfen darf und in ihnen das Entsündigungswasser nicht geweiht werden kann. Andererseits verliert das Wasser in der Kelter und Zisterne den Charakter des Quellwassers, so dass man aus ihnen auch nicht Wasser für den Aussätzigen oder für die Asche schöpfen kann. Das Moment, dass das Wasser in der Kelter und der Zisterne nicht mehr als Ouellwasser gilt, ist auch ausschlaggebend dafür, dass der bisherige Flussleidende nicht in ihm baden soll, da er in Quellwasser baden muss. Diese gemeinsame Untauglichkeit für alle 3 Kategorien veranlasste den Tanna der Mischnah, sie nebeneinander anzuführen, obwohl die in der Mischnah gegebene Begründung nur für die beiden letzten Kategorien gilt. Vgl. Mikw. I, 8. +1) Jeder hatte die Absicht, das Wasser, das er gefüllt hat, für sich zu weihen. +2) Das Wasser aus den fünf Fässern zusammenzugiessen und dann die Asche hineinzuschütten. +3) Nachdem sie das Wasser aus den fünf Fässern zusammengegossen haben würden. +4) Es nicht zusammenzngiessen, sondern in jedem Fass besonders zu weihen. +5) Im ersteren Falle gilt das Zasammengiessen nicht als eine Nebenhandlung, die den Wasserinhalt der einzelnen Fässer untauglich macht, weil das Umgiessen des geschöpften Wassers von einem in ein anderes Gefäss nicht als eine Nebenhandlung gilt. Im zweiten Falle gilt ebenso das Zurückgiessen in die einzelnen Fässer nicht als eine Nebenhandlung, obgleich beim Zusammengiessen die Waeserinhalte der einzelnen Fässer sich vermischt haben und danach beim Zurückgiessen doch eigentlich jeder nicht nur sein Wasser zurückgiesst, sondern auch Wasser von den anderen sich darunter befindet, die Beschäftigung damit aber eigentlich als eine Nebenhandlung betrachtet werden müsste, weil angenommen wird, dass jeder doch nur seinen Anteil an dem Wasser wieder aus dem gemeinsamen Fass zurückgiesst יו״ב. +6) Nachdem er das erste Fass gefüllt hat, um in demselben zu weihen, ist das Füllen der weiteren Fässer vor dem Weihen eine beim Schöpfen ausgeführte Nebenhandlung, die das Wasser in dem ersten Fass untauglich gemacht hat, ebenso bei den weiteren Fässern, deshalb darf er nicht das Wasser aus den fünf Fässern zusammengiessen und dann es weihen, sondern das Wasser in den vier ersten Fässern ist untauglich und nur das in dem letzten kann er weihen. +7) Er brauchte soviel Wasser, dass er es nicht in einem Fass füllen konnte, sondern fünf Fässer dazu brauchte, die er dann nachher zusammengiessen wollte. Da er das Wasser in allen fünf Fässern zu einem Weihen gebrauchen wollte, ist das Füllen nicht durch eine Nebenhandlung unterbrochen worden. +8) Und dann auch tatsächlich jedes Fass besonders geweiht hat. +9) Denn das Wasser in den übrigen Fässern ist durch die unterbrechende Handlung des Weihens in dem ersten Fass untauglich geworden. +10) Nachdem er fünf Fässer für eine Weihung gefüllt hat. +11) Und der Aufgeforderte hat in jedem Fass besonders geweiht. +12) Da er ihm das Wasser zu seinem Gebrauch überlassen hat, ist es so, als wenn der Zweite es in der gleichen Absicht, wie es durch den Ersten geschehen ist, gefüllt hätte, deshalb ist nur das Fass, in dem er zuerst geweiht, tauglich. +13) Das Wasser ist Eigentum desjenigen geblieben, der es gefüllt hat, dieser hat keine Nebenhandlung ausgeführt, der Andere, dem das Wasser gar nicht gehört, kann aber ihm nicht sein Wasser durch eine Nebenhandlung untauglich machen. Nach מ״א macht eine Nebenhandlung nur deshalb untauglich, weil ihre Ausführung die Gedanken ablenkt; hat er das Wasser einem Anderen überlassen, sind seine Gedanken nicht mehr darauf gerichtet, die Gedanken des Anderen sind durch die Nebenhandlung abgelenkt, deshalb wird das Wasser untauglich, hat er aber nicht dem Anderen überlassen, bleiben seine Gedanken noch immer darauf gerichtet, deshalb wird das Wasser nicht untauglich, wenn auch der Andere dabei eine Nebenhandlung verrichtet. +14) Gleichzeitig. +15) Denn das gleichzeitige Füllen zweier Gefässe für zwei getrennte Weihungen macht das Wasser in beiden Gefässen untauglich. +16) Ob er das Wasser für sich selbst oder für einen Anderen gefüllt hat. +17) Wenn man während der Ausführung der Handlungen mit der Asche eine Nebenhandlung ausführt, wird die Asche nicht untauglich, wohl aber wird das Wasser dadurch untauglich, dass man, während man damit beschäftigt ist, die Asche in dasselbe hineinzaschütten, bevor man sie hineingeschüttet hat, eine Nebenhandlung ausführt (s. oben IV, 4). +18) ר״ש und Bart.: weil er vielleicht die Nebenhandlung schon ausgeübt hat, bevor er die Asche in das Wasser hineingeschüttet hat, nach Maim.: weil er mit der Nebenhandlung jedenfalls schon beschäftigt war, bevor die Asche in das Wasser hineingefallen ist. +19) Das Wasser, das ihm garnicht gehört, kann er nicht durch eine Nebenhandlung untauglich machen (s. oben Note 13). Nur beim Füllen des Wassers (s. die vorangehende Mischna) oder wenn jemand zum Wächter über das Wasser vom Eigentümer bestellt worden ist, macht er auch das ihm nicht gehörende Wasser durch eine Nebenhandlung untauglich, weil er hierfür ein Entgelt nehmen darf (s. Bechor. 29 a) und deshalb für den Augenblick das Wasser, als wäre es sein eigenes, betrachtet wird. Für das Weihen dagegen darf er kein Entgelt nehmen (s. Bechor. IV, 6), er steht deshalb in keinerlei Beziehung zu dem Wasser und kann es deshalb auch nicht durch eine Nebenhandlung untauglich machen (יו״ב). +20) Zu gleicher Zeit. +21) Sein Wasser ist untauglich geworden durch die beim Weihen ausgeführte Nebenhandlung des Weihens des Wassers des Anderen, die ihn bereits während des Weihens des eigenen Wassers beschäftigt hat (s. oben Note 18). +22) Weil das Wasser, das ihm nicht gehört, nicht durch die von ihm ausgeführte Nebenhandlung des Weihens des eigenen Wassers untauglich wird. +23) Fremde. +24) Nachdem jeder für sich sein Wasser gefüllt hatte, hat der eine zum Anderen gesagt: Weihe du mein Wasser und ich werde das deine weihen. +25) Das Wasser, das zuerst geweiht worden ist, ist tauglich, das andere aber ist untauglich; sein Eigentümer hat doch vorher das erste geweiht und diese Handlung gilt seinem Wasser gegenüber als störende Nebenhandlung. +26) Das zuerst gefüllte Wasser dagegen ist dadurch untauglich geworden, dass dessen Eigentümer, bevor es geweiht worden ist, das Wasser für den Anderen gefüllt hat, also eine Nebenhandlung vornahm, bevor sein Wasser geweiht war. +27) Dann. +28) Dereine hat die Handlung des Schöpfens erst ausgeführt, nachdem sein Wasser bereits geweiht war und es deshalb nicht mehr durch eine Handlung untauglich werden konnte, das Wasser des anderen ist erst geschöpft worden, nachdem der Eigentümer die Handlung des Hineinschüttens in das andere Wasser bereits ausgeführt hatte. +29) Dann. +30) Das Wasser, das der eine gefüllt hat, ist dadurch untauglich geworden, dass der, für den es gefüllt worden ist, bevor es geweiht worden ist, das andere Wasser geweiht hat, und das Wasser, das geweiht worden ist, ist dadurch untauglich geworden, dass bevor in dasselbe hineingeschüttet worden ist, sein Eigentümer Wasser für den anderen gefüllt hat. Ganz anders erklärt Maim. die Miachna. Wie bereits Note 19 erwähnt, darf für das Hineinschütten kein Entgelt genommen werden, deshalb ist in dem Falle קדש לי ואקדש לך nur das erste tauglich, weil der, der zuletzt geweiht hat, dafür durch das Weihen seines Wassers durch den anderen entlohnt worden ist und dadurch das Wasser untauglich gemacht hat. In dem Falle, מלא לי ואמלא לך ist das zuletzt gefüllte Wasser tauglich, weil das Füllen des Wassers gegen Entgelt es nicht untauglich macht, dagegen ist das zuerst gefüllte untauglich, weil der Betreffende beim Füllen zugleich den Gedanken hatte, dass der andere dafür das Wasser für ihn füllen werde, es ist deshalb so, als wenn er für sich und einen anderen zugleich gefüllt hätte, und das Wasser deshalb untauglich. In dem Falle קדש לי ואמלא לך ist das erste tauglich, weil das gleichzeitige Ausführen einer anderen Handlung beim Weihen nicht untauglich macht, und das letzte, weil das Füllen des Wassers gegen Entgelt nicht untauglich macht. In dem Falle מלא לי ואקדש לך ist das erste untauglich, weil er beim Füllen zugleich den Gedanken an das Weihen seines Wassers gehabt hat, und das letzte, weil das Weihen gegen Entgelt erfolgt ist. +31) אסל gr. ἄσιλλα, eine Tragstange, die quer über die Schulter gelegt wird, eine Last hängt vorne herunter, eine andere hinten. +32) Untauglich wäre das Entsündigungswasser auch dann nicht, wenn man sein eigenes, früher eingefülltes Wasser an die Tragstange gehängt hätte, weil dieses Anhängen dem Gleichgewicht an der Stange dient, also auch den Transport des Entsündigungswassers erleichtert. Aber man soll lieber die Behandlung des Entsündigungswassers nicht einmal durch solche Tätigkeit unterbrechen. (א״ר) +33) Durch das Füllen des für den eigenen Gebrauch bestimmten Wassers ist das vorher gefüllte Wasser für seinen Zweck untauglich geworden, da beim Füllen jede fremde Handlung untauglich macht. +34) Das gleichzeitige Tragen des zum eigenen Gebrauch bestimmten Wassers macht das Entsündigungswasser nicht untauglich, weil man ohne dieses Gegengewicht das Wasser nicht an der Tragstange tragen kann, das Tragen des eigenen Wassers demnach nicht eine zum Tragen des Entsündigungswassers nicht gehörende Nebenhandlung ist (רא״ש). +35) Um es besser im Auge behalten zu können. +36) Weil er nur auf das vorne hängende Wasser achten wird und dadurch seine Gedanken ganz von dem Entsündigugnswasser abgelenkt werden. +37) Und deshalb seine Aufmerksamkeit durch das vorne hängende Entsündigungewasser auch von selbst auf das hinten hängende gelenkt wird. N. ebenso wie Bart. lesen: מפני שאפשר weil es möglich ist, danach ist zu ergänzen: durch das Aufmerken auf das vorne hängende die Gedanken auch auf das hinten hängende gerichtet zu halten. +38) Den er beim Füllen des Wassers gebraucht hat. +39) Den er zu nehmen hat, um das Wasser abzutragen. +40) Um ihn dem Eigentümer zurückzubringen. +41) Das Wasser. +42) In dem Mitnehmen des Strickes liegt keine besondere Handlung, da er den Weg ja ohnehin des Wassers wegen zu machen hat. +43) Der Umweg, den er des Strickes wegen vor dem Weihen macht, ist eine Nebenhandlung, die das Wasser untauglich macht. +44) Um vor den dort versammelten Gelehrten die Frage entscheiden zu lassen, wie in einem solchen Falle zu verfahren sei. +45) S. Chullin 48 a und 77 a Raschi v. שהייה תלתא ריגלי. S. Jeb. 122 a; vgl. aber Halevy Dor. Har. I e S. 45 f.; aus unserer Stelle ist wohl zu entnehmen, dass auch nach der Zerstörung des zweiten Tempels die Reinheitsgesetze eingehalten wurden; vgl. hierzu Nid. 6 b s. a. משנה למלך חל׳ אבל פ״ג ה״א. +46) Erst da ist die Frage zur Entscheidung gekommen. +47) הוראת שעה = eine aus den Zeitumständen sich ergebende und nur für sie gültige Entscheidung. +48) Weil besondere Umstände Vorlagen, für dieses Mal die Untauglichkeit nicht auszuspre. chen. +49) המכנן nach Levy, Wörterbuch von כנן arab. art = umringen, Piel = umwinden; wenn man den Strick, durch den man das Schöpfgefäss hinaufzieht, beim Hinaufziehen nach und nach um die Hand windet. על יד על יד soll wohl das allmähliche Umwinden um die Hand bezeichnen, wie man es beim Hinaufziehen zu machen pflegt, die Talmudausgaben haben nur einmal על יד. +50) Weil das Umwinden mit zum Schöpfen gehört. +51) Nachdem man das Gefäss bereits vollständig heraufgezogen hat. +52) Weil das Umwickeln des Stricks um die Hand da nicht um des Schöpfens sondern um des Strickes willen geschieht, und deshalb eine Nebenhandlung ist. +53) Nicht den in der vorhergehenden Mischna erwähnten Fall, da würde man vielleicht auch nicht einmal ausnahmsweise das Wasser für tauglich erklärt haben, weil das Abtragen des Strickes eine Handlung ist, die in gar keinem Zusammenhänge mehr mit dem Schöpfen steht, das Aufwickeln des Strickes dagegen ist doch nur das Nachholen einer Handlung, die man als mit zum Schöpfen gehörend vorher hätte machen dürfen (יו״ב). +54) Mit dem man das Wasser aus dem Brunnen schöpft, um es in die Tränkrinne zu giessen. +55) Nachdem man ein oder mehrere Male damit geschöpft hat. +56) In der Zwischenzeit, bevor man mit dem Schöpfen fortfährt. +57) Wenn es in der Absicht geschehen ist, nachher weiter für dasselbe Entsündigungswasser zu schöpfen. +58) Weil es dann als eine zum Schöpfen gehërende Handlung zu betrachten ist. +59) Das Hinwegtragen des bereits geweihten Wassers gehört nicht mehr zu der Handlung des Schöpfens oder Weihens, es ist deshalb eine Nebenhandlung, die das Wasser untauglich macht. +60) Während des Schöpfens. +61) Damit man desto mehr Wasser hineingiessen kann. +62) זולף s. oben VI Note 18, hier das Herausheben des Wassers beim Sprengen oder das Abgiessen von Wasser aus der Trftnkrinne, nachdem es geweiht ist. +63) Weil es dann zu einem Zwecke geschehen ist, der nicht mehr mit dem Schöpfen zusammenhangt. +64) An der oben erwähnten Tragstange, bevor das Wasser geweiht worden ist. +65) Obgleich die Unterbrechung nur in Worten besteht. +66) Alle diese Dinge werden als eine Nebenhandlung betrachtet, durch die das Wasser untauglich wird. +67) Auch wenn er sie genossen hat. +68) Weil das Essen zur Stärkung bei der Arbeit dient und deshalb als eine daza gehörende Handlung betrachtet wird. +69) Beim Forttragen des Wassers. +70) Aach das Forttragen des Wassers gehört noch zu der Handlung des Füllens. +71) Eine wirkliche Handlung, die der Betreffende ausführt, nicht eine blosse Anweisung durch Worte. +72) Wenn es eine Nebenhandlung ist, die nicht für das Füllen bezw. für das Forttragen nötig ist. +73) Wie z. B. das Treffen einer Gesetzesentscheidung. +74) Weil dadurch seine Gedanken von dem Wasser abgelenkt worden sind. +75) Nach Maim. bedeutet כל דבר שהוא משום מלאכה alles, was eine Nebenhandlung ist, weil es nicht des Wassers wegen geschieht, und דבר שאינו משום מלאכה was keine Nebenhandlung ist, weil es des Wassers wegen geschieht. R. Jehuda legt nach ihm nur die Worte des ersten Tanna dahin aus, dass auch das Gemessen von Speisen oder das Töten einer auf dem Wege liegenden Schlange nur dann nicht untauglich macht, wenn man sich dabei nicht aufgehalten hat. +75a) Ebenso die Asche. +76) Wenn er auch nur nicht so rein ist, wie es für das Entsündigangswasser erforderlich ist. +77) Um es vor Verunreinigung oder sonstigem Untauglich werden zu behüten. +78) Da er selbst unrein ist und sich deshalb vor Berührung von Unreinem nicht inachtzunehmen braucht, ist er kein geeigneter Wächter für das Wasser oder die Asche, die vor Verunreinigung besonders behütet werden müssen (למשמרת Lev. 19, 3). +79) Auch wenn der Eigentümer dann vor dem Weihen eine Handlung ausgeführt hat, da der, dem er das Waiser übergeben hat, nun an seine Stelle getreten ist und nur durch eine von ihm ausgeführte Handlung das Wasser untauglich wird. +80) R. Elieser meint: wer das Wasser einem Unreinen übergibt, weise, dass dieser nicht zuverlässig ist, und behält deshalb das Wasser weiter unter seiner eigenen Obhut, das Wasser wird deshalb durch die blouse Uebergabe nicht untauglich und durch eine Nebenhandlung nur, wenn sie von dem Eigentümer selbst ausgeführt wird. +81) Es auf der Schulter zu tragen. +82) Der ihn beim Füllen stört. +83) Wenn das Wasser, das beide gefüllt haben, vor dem Weihen zusammengegossen werden soll. +84) Es sind keine Nebenhandlungen, sondern sie gehören mit zu der Handlung des Füllens. +85) Da diese Handlungen nicht zu der Handlung des Füllens seines Wassers gehört, und er demnach eine Nebenhandlung ausgeführt hat. +86) Es hat der eine zum anderen gesagt: nur, wenn du mir beim Heben meines Wassers helfen wirst, werde ich dir beim Heben deines Wassers helfen, iu diesem Falle gehört das Helfen beim Heben des Wassers des anderen mit zu dem Füllen seines Wassers, da es ihm erst dadurch möglich ist, sein eigenes Wasser zu heben (א״ר und יו״ב). Anders רא׳׳ש ,ר״ש und Bart. +87) Was ihm beim Abtragen des Wassers im Wege ist. +88) Auch wenn er das Niedergerissene wieder aufbauen muss, es also kein blosses Zerstören, sondern zugleich eine vorbereitsnde Handlung für das Wiederaufbauen ist. +89) Vor dem Weihen. +90) Weil das Wiederaufbauen nicht mehr eine für das Wasser notwendige Handlung ist, selbst wenn ihm das Niederreissen nur unter der Bedingung gestattet worden ist, dass er es sofort wieder herrichtet denn er hätte doch immerhin das Hineinschütten vorher vornehmen können (מ״א). Die Tosefta bringt eine Ansicht des R. Jose, dass im letzteren Falle das Wasser tauglich bleibt, selbst wenn er das Eingerissene sofort wieder aufrichtet. +91) Er hat beim Essen die Absicht, was er übrig lässt, zum Trocknen beiseite zu legen. Nach ר״ש und יו״כ: er hat die Früchte nur unter der Bedingung zum Essen erhalten, dass er die übrig bleibenden zum Trocknen bei Seite legt. +92) קצח = absondern, bei Seite legen, davon מוקצה = die zum vollen Austrockneu an einem besonderen Orte aufgehäuften Feigen. +93) Das Essen gilt nicht als Nebenhandlung, s. Note 68. Der blosse Gedanke oder die ihm gestellte Bedingung, dass er dafür die Früchte, die er nicht isst, zum Trocknen bei Seite zu legen hat, machen das Wasser nicht untauglich. +94) Vor dem Weihen. Nach R. Jose: ohne dass ihm dies vorher als Bedingung gestellt worden war (s. Note 90). +95) Ohne den Gedanken an eine nach dem Essen aussuführende Nebenhandlung. +96) Vor dem Weihen. +97) S. Note 92. +98) Wenn er auch gar nicht die Absicht hatte, dass sie dort trocknen sollen. +99) Denn auch das blosse Verwahren von Esswaren vor dem Verlorengehen gilt als eine Handlung. Hat er dagegen Reste, die gar nicht mehr zum Gemessen geeignet sind, auf den Kehrichthaufen geworfen, gilt das nicht als Nebenhandlung. +1) In der sich das Wasser befindet, in der die Asche hineingeschüttet werden soll. +2) S. oben VII, 10. +3) Es ist nicht nötig, dass das Wasser ununterbrochen von demselben Wächter bewacht wird. +4) עמד = stehen bleiben, er ist in seiner Arbeit stehen geblieben, hat sie nicht weiter fortgesetzt. +5) Nicht nur die Unreinheit eines der Wächter, sondern auch eine von ihm ausgeführte Nebenhandlung, während der andere das Wasser bewachte, macht das Wasser nicht untauglich. +6) Schon beim Hineinschütten muss man diese Vorsicht üben, um so mehr beim nachherigen Forttragen und Sprengen (יו״ב). +7) Irgendwelche Flüssigkeit. Jede Flüssigkeit, die nicht besonders für den Gebrauch bei der Herstellung des Entsündigungswassers vor Unreinheit bewahrt worden ist, gilt in Hinsicht auf das Entsündigungswasser als unrein. +8) Weil, wie die Mischna weiter als Begründung anführt, jede solche Flüssigkeit, wenn sie auf die Kleidungsstücke fällt, diese unrein macht; diese Erschwerung hat man jedoch nicht auf den Fall ausgedehnt, wenn die Flüssigkeit auf den Körper des Mensehen fällt, da bleibt der Mensch rein, ausser wenn er sie mit der Hand berührt, da wird die Hand unrein und infolge dessen der ganze Körper (s. weiter XII, 7). +9) Die Sandale verunreinigt den Menschen, obgleich sonst der Mensch nur durch eine אב הטומאה unrein werden kann, weil es zu den Erschwerungen bei den Unreinheiten des Entsündigungswassers zählt, dass dabei kein Unterschied zwischen schwereren und leichteren Unreinheitegraden gemacht wird (אין מונין ראשון ושני בחטאת). Ebenso wie durch die Sandale würde der Mensch auch durch jedes andere Kleidungsstück, auf das eine Flüssigkeit fällt, unrein werden, ohne Kleidungsstücke jedoch kann er nicht sein, und muss er deshalb darauf achten, dass keine Flüssigkeit auf sie fällt, Sandalen dagegen soll er aus Vorsicht gar nicht erst anlegen. +10) Die Flüssigkeit. +11) Wenn sie auf meinen Körper gefallen wäre. +12) Die Sandale, die erst durch die Flüssigkeit unrein geworden ist. +13) Die gegebene Erklärung ist die von Maim., ר״ש und Bart., die unter משקין der Mischna irgend welche von aussen kommende Flüssigkeit verstehen. Doch gibt ר״ש als zweite Erklärung die Auffassung von הלכות) ראב״ד פ״א XIII, 8), dass unter משקין das mit Asche gemischte Entsündigungswasser gemeint ist, von dem leicht etwas auf die Sandale herausspritzen kann, dieses herausgespritzte Wasser ist untauglich geworden, weil er seine Aufmerksamkeit nicht mehr darauf gerichtet hält, und verunreinigt deshalb die Sandale. +14) Nach יו״ב, der der Erklärung von ראב״ד folgt, gibt dieser Teil der Mischna nicht nur die Begründung für den vorangehenden Teil, sondern behandelt er einen besonderen Fall. Der erste Teil der Mischna spricht davon, wenn von dem Entsündigungswasser auf die Sandale gefallen ist, der zweite Teil, wenn eine andere nicht für das Entsündigungswasser besonders rein gehaltene Flüssigkeit auf die Kleidung oder den Körper des Menschen gefallen ist. Ist sie auf irgend einen Körperteil mit Ausnahme der Hände gefallen, bleibt der Mensch rein (s. weiter X, 2), ist sie dagegen auf seine Kleidung gefallen, ist die Kleidung unrein nach dem Grundsatz, dass selbst für Heiliges rein gehaltene Kleider für den Gebrauch beim Entsündigungswasser als midras-unrein gelten (s. Chagiga II, 7). +15) Die rote Kuh. +16) Die פרים הנשרפים, deren Fleisch nicht auf den Altar kam und nicht von den Priestern verzehrt wurde, sondern von denen nur die Opierteile auf den Altar kamen, während alles Uebrige ansserhalb Jerusalems auf einem dazu bestimmten Platz verbrannt warde; ebenso die שעירים הנשרפים (s. Sebachim IV Noten 31 u. 32). +17) Am Versöhnungstage. +18) In die Wüste. +19) Die Kleider, welche sie bei Ausführung der Handlungen am Leibe haben, ebenso Kleider und sonstige Geräte, die sie, während sie damit beschäftigt sind, berühren, mit Ausnahme von irdenen Gefässen und Menschen, die durch ihre Berührung nicht unrein werden. +20) Durch blosse Berührung. +21) Die Kleider könnten zu dem Menschen sagen. +22) Die Kuh, der Stier oder der Bock, weil du dich mit ihnen beschäftigt hast. +23) Aas von einem reinen Vogel verunreinigt nicht durch blosse Berührung, auch den Menschen nicht, wenn er es berührt, geniesst er aber davon ein olivengrosses Stück, wird er selbst und werden die Kleider, die er im Augenblick des Herunterschluckens trägt, und die Kleider und sonstigen Geräte, die er in dem Angenblick berührt, unrein (s. Tohar. 1, 1). +24) Die Kleider könnten zu dem Menschen sagen. +25) Das olivengrosse Stück Aas, das du verschluckt hast +26) Wenn es mich berührt hätte. +27) ולד הטומאה heisst jede erst durch Berührung mit einer Unreinheit erzeugte Unreinheit. +28) Geräte können nur durch einen Unreinheitserzeuger (אב הטומאה) verunreinigt werden (s. VK 16). +29) Sie verunreinigen Geräte, auch wenn sie selbst erst durch Berührung unrein geworden sind. Es ist dieses eine von den Sabb. 13 b aufgezählten rabbinischen Erschwerungen die durch Mehrheitsbeschluss festgesetzt worden sind, s. dort die dazu gegebene Begründung. Nach יו״ב ist משקה als Objekt aufzufassen: eine erzeugte Unreinheit kann Geräte nicht verunreinigen, wohl aber werden Flüssigkeiten selbst durch eine erzeugte Unreinheit zweiten Grades unrein (s, weiter Mischna 7) +30) Nach der zuerst angeführten Auffassung ist das nur die weitere Ausführung zu dem אלא משקח: nur Flüssigkeiten, wenn sie auch nur durch Berührung einer Unreinheit unrein geworden sind, machen auch Geräte unrein. Nach der Auffassung des יו״ב ist das die Fortsetzung zu dem Vorhergehenden: ist eine Flüssigkeit durch Berührung mit einer erzeugten Unreinheit auch nur unrein zweiten Grades geworden, verunreinigt sie durch ihre Berührung Geräte. +31) Die Geräte, die durch die Berührung mit der Flüssigkeit unrein geworden sind, könnten zu dieser sagen. +32) Die erzeugte Unreinheit. +33) Da Geräte durch eine solche nicht verunreinigt werden können. +34) Ein irdenes Gefäss kann niemals ein אב הטומאה werden (s. Erubin 104 b Raschi v. לא), deshalb kann es nach der vorhergehenden Mischna nie ein anderes Gefäss verunreinigen. Unter הבירו ist jedes andere Gerät zu verstehen, nicht nur ein anderes irdenes Gefäss. +35) Weil Flüssigkeiten auch durch eine erzeugte Unreinheit verunreinigt werden (s. Mischna 7). +36) Durch das unreine irdene Gefäss. +37) Jedes andere Gerät. +38) Das andere Gefäss könnte zu der Flüssigkeit sagen. +39) Das unreine irdene Gefäss. +40) Das sind alle Unreinheiten zweiten Grades sowie alle Sabim V, 12 angeführten Unreinheiten, die in dieser Beziehung den Unreinheiten zweiten Grades gleichgestellt sind. Sie machen durch Berührung Hebe unrein, diese Unreinheit kann aber nicht weiter unrein machen (s. VK 3). +41) Es ist dieses eine rabbinische Erschwerung, die für Flüssigkeiten deshalb getroffen worden ist, weil es auch Flüssigkeiten gibt, die Unreinheitserzeuger sind, wie die von einem זב ausgeschiedenen, und Flüssigkeiten immer ohne jede Vorbedingung unrein werden können und nicht erst wie Speisen dafür aufnahmefähig (חכשר) gemacht sein müssen. +42) Die Flüssigkeit wird unrein ersten Grades; wenn sie eine Hebe berührt, wird diese unrein zweiten Grades und macht durch weitere Berührung Hebe untauglich. In ed. N. fehlt das ולפסול אחד. +43) Der vorschriftsmässig zu seiner Reinigung das Tauchbad genommen hat und doch noch nicht vollständig rein ist, da er erst mit Sonnenuntergang vollständig rein wird. Obwohl dieser nach Toravorschrift inbezug auf Hebe noch unrein ist und diese verunreinigt, hat man auf ihn doch nicht diese Erschwerung ausgedehnt, dass er dureh Berührung von Flüssigkeiten diese zu Unreinheiten ersten Grades macht, weil er doch immerhin inbezug auf Profanes schon als vollständig rein gilt. +44) Die durch die Flüssigkeit erunreinigte Speise könnte zu der Flüssigkeit sagen. +45) Die Unreinheit zweiten Grades, die nur die Hebe untauglich macht. +46) Da es beim Profanen überhaupt keine Unreinheit dritten Grades gibt, und selbst wenn es Hebe ist, diese durch die Berührung der Unreinheit zweiten Grades doch nur untauglich geworden wäre, aber nicht unrein. +47) Durch die Berührung mit der Flüssigkeit ist das Berührte unrein zweiten Grades geworden und damit das Profane untauglich, die Hebe unrein +48) Mikw. V,4. +49) In dem Ansdruck ימים sind auch kleine Seen mit inbegriffen. +50) Sie gelten nicht als Quellwasser (מים חיים), das für den Flussleideuden, für Aussätzige und für das Entsündigungswasser vorgeschrieben ist und in dem man auch, während es fliesst, untertauchen darf, sondern als Wasseransammlungen, wie sie für alle sonstigen Unreinen genügen, die aber während des Untertauchens nicht fliessen dürfen und selbst für die Reinigung der kleinsten Gegenstände mindestens 40 Sea Wasser enthalten müssen. +51) Genes. 1, 10. +52) Nur der Ozean, der das Festland umgibt, ist in der Schrift mit מקוה המים gemeint, nicht aber die kleinen Binnenmeere und Binnenseen, sie gelten wie Quellwasser. +53) Die Schrift bezeichnet nur deshalb das grosse Meer, den Ozean, mit der Mehrzahl ימים, weil so viele Wasser sich in ihn ergiessen, +54) R. Jose ist der Ansicht, dass unter dem מקוה המים der Schrift alle Meere und Seen zu verstehen sind, aber sie nennt sie nicht in der Hinsicht מקוה המים, dass sie in fliessendem Zustande nicht reinigen, sondern nur in der Hinsicht, dass sie nicht als מים חיים gelten, weil מים חיים nur solche Wasser heissen, die immer wieder frisch aus dem Erdboden hervorquellen. +55) Der am Fluss leidende Mann muss zu seiner Reinigung in Quellwasser untertauchen. +56) Das Wasser, in das man bei der Reinigung des Aussätzigen das Blut des geschlachteten Vogels hineintropfen lässt, muss Quellwaeser sein. +57) Dazu darf auch nur Quellwasser genommen werden. +58) מוכים Hofal von נכה (wie מוכה שחין), mit etwas behaftet, was ihm in seinem reinen ursprünglichen Zustande nicht zu eigen ist. Maim. ed. Derenbourg erklärt מוכים mit art = beschädigt. +59) Am Feuer gewärmtes. Da es sich durch das Salz bzw. das Feuer verändert hat, heisst es nicht mehr מים חיים, s. Mischua 11. +60) מים חיים heisst nur beständig quellendes Wasser. +61) פולמסיות Pl. von פולמוס gr. πόλεμος. In Kriegszeiten werden Quellen oft durch Missbrauch oder Gewalt verstopft. +62) In denen iufolge der Trockenheit das Zuflusswasser in der Erde versiegt. +63) קרמיון (s. Bab. Batr. 74 b). Nach Aruch der Amana-Fluss (2 K. 5, 12), so auch Schwarz, Das heilige Land. Neubauer, Geographie des Talmuds, liest קדמיון und versteht darunter den Fluss Kison, der (Richter 5, 21) נחל קדומים genannt wird. +64) פוגה. Bab. Batr. 74 b und Sanh. 5 b: פיגה. Nach Neubauer a. a. O. Pagida Belus, nach Schwarz der biblische Fluss Parpar, ein Nebenfluss des Amana. +65) Der grosse östliche Nebenfluss des Jordan. +66) Es fliesst aus vielen Rinnsalen untaugliches Wasser in sie hinein. +67) An der Stelle, wo die beiden Wasser sich vermischen: von da an aber, wo sie als eine Quelle weiterfliessen, ist das Wasser tauglich (s. ר״ש). +68) Sonst nirgends erwähnt. +69) Eine Grotte am Fusse des Hermon, aus welcher der Banias, einer der Quellflüsse des Jordan, fliesst (s. Bechor. 55 a). Das Wasser aus dieser Quelle ist tauglich, weil sich noch kein anderes untaugliches Wasser mit ihm vermischt hat. +70) In seinem Aussehen oder seiner Beschaffenheit. +71) Ist aber die Veränderung durch irgend etwas anderes Hinzugekommenes entstanden, ist es untauglich. +72) Der sein Wasser aus einer Quelle erhält. +73) S. oben VI, 5. +74) Man darf das Wasser benutzen, auch wenn nicht darauf geachtet worden ist, ob nicht die Verbindung mit der Quelle unterbrochen worden ist. Unter חזקה versteht man die Annahme, dass etwas in seinem einmal festgestellten Zustande verbleibt, so lange kein wesentlieher Grund vorliegt, eine Aenderung anzunebmen. +75) Die das Wasser getrübt haben. +76) Dass das Wasser wieder reines, ungetrübtes Quellwaeser ist. +1) Sebachim 80 a. +2) Unter צלוחית = Krug, Flasche oder Schale wird in der Mischnah das Gefäss verstanden, in das man das mit Asche bereits gemischte Wasser hineingetan hat, um daraus die Sprengungen vorzunehmen, wie unter שוקת das Gefäss, in das erst die Asche hineingeschüttet werden sollte. +3) Auch wenn es für Entsündiguugswasser geeignetes Wasser ist (s. oben V, 20), יו״ב fasst deshalb das כל שהן in der Bedeutung von: was für Wasser es auch sei, selbst wenn es für den Zweck geeignetes ist. Voraussetzung ist natürlich, dass das hineingefallene Wasser טהור לחטאת war, da es sonst das Wasser schon durch seine Berührung untauglich macht. +4) Man muss auf den zu Reinigenden zweimal sprengen. Obwohl nach dem Grundsatz יש בילה, wenn Flüssigkeit in eine andere Flüssigkeit hineinfällt, angenommen wird, dass sie sich mit dieser so vermischt, dass jedes Teilchen der Mischung etwas von beiden Flüssigkeiten enthält, und demnach auch in der ersten Sprengung jedenfalls etwas von dem ursprünglichen Entsündigungswasser enthalten war, dieses etwas aber schon zur Reinigung genügt, weil auch schon das geringste Quantum Wasser, das durch die Sprengung auf den zu Reinigenden fällt, diesen reinigt, ist nach R. Elieser noch eine zweite Sprengung als eine Art Strafe für den Sprengenden vorgeschrieben (s. Sebach. 80 a), damit er nicht von dem hineingefallenen Wasser einen Vorteil hat, durch die zwei Sprengungen holt er aus dem Wasser ausser dem Quantum, das er auch sonst zu einer Sprengung gebraucht haben würde, auch das Quantum wieder heraus, das hineingefallen ist. Maim. erklärt יזה שתי חזיות: er sprenge zwei Sprengungen auf die Erde, bevor er auf den zu Reinigenden sprengt. Die zwei Sprengungen auf den zu Reinigenden würde noch keine Strafe für den Sprengenden darstellen, da er dazu von dem ursprünglichen Wasser doch nur ebensoviel verwenden würde, wie er auch ohnedies hätte verwenden müssen. Vielmehr soll er zunächst durch eine Sprengung auf die Erde das hineingefallene Wasserquantum und dann als Strafe noch eine zweite Sprengung auf die Erde aus dem Wasser herausnehmen, und dann erst auf den zu Reinigenden sprengen (מחרי״ח). +5) Sie sind der Ansicht, dass auch für das Wasser, das durch die jedesmalige Sprengung auf den zu Reinigenden fallen muss, ein gewisses Mass vorgeschrieben ist, und dass es nicht genügt, wenn dieses Mass erst durch mehrere Sprengungen erreicht wird. Da nach dem Grundsatz יש בילה bei jeder Sprengung auch ein Teilchen von dem hineingefallenen Wasser auf den zu Reinigenden fällt, ist deshalb zu befürchten, dass nicht genügend viel von dem ursprünglichen Wasser auf ihn fällt, deshalb erklären sie das Wasser überhaupt für untauglich. +6) S. Ezod. 16, 14. +7) Sie sind der Ansicht, dass nur auf Trockns gefallener Tau wieder verdunstet, aber nicht, wenn er in eine Flüssigkeit gefallen ist. +7a) Unter Flüssigkeiten versteht man ausser Wasser und Tau: Wein, Blut Oel, Milch und Honig. +8) Wein und Oel gelten nicht als Fruchtsäfte. +9) Die טחור לחטאת waren. Waren sie dies nicht, so verunreinigen sie den Krug und dieser muss untergetaucht werden. +10) Wenn man wieder Entsündigungswasser hineingiessen will. +11) קומוס gr. ϰὸμμι = Gummi. +12) קנקנתוס gr. χάλϰανϑος eine Art Schwärze, nach Aruch und Tosaf. (Erub. 13 b) = Vitriol, nach Raschi dort = artamentum. +13) Indem sie abfärbt. +14) Denn wenn etwas davon in dem Gefäss zurückgeblieben wäre, würde man es an der Farbe erkennen. +15) So dass anzunehmen ist, dass Flüssigkeit aus ihrem Innern herausgeflossen ist und sich mit dem Wasser vermischt hat. +16) חפושית arab. art eine Käferart, scarabaeus niger. +17) Auch wenn er nicht aufgeplatzt ist und das Wasser seine Farbe nicht verändert hat. +18) Das Wasser dringt in ihn hinein und nimmt beim Wiederausfliessen Flüssigkeit aus seinem Innern mit hinaus. +19) דירה = Kornwurm, Levy Wörterb. vermutet, dass es vielleicht eigentlich die Wohnung des Käfers, die Larve, bedeutet. +20) Auch wenn sie geplatzt sind. +21) Weil es beim Trinken mit Speichel gemischtes Wasser wieder in das Gefäss hineinfliessen läset. +22) Sie zieht das Wasser nur hinauf, ohne dass wieder etwas zurückfliesst. +23) Weil sie wie die Taube nur das Wasser aufsaugen. +24) Mit der Zunge, dadurch kommt Speichel von der Zunge in das Wasser. +25) Sie speit das Wasser aus dem Munde wieder in das Gefäss zurück. +26) Weil auch diese manchmal wieder ausspeit. +27) Unter מחשבה ist die ausgesprochene Absicht zu verstehen, s. Sebach. I Note 37. +28) Da man die Absicht hatte, es zu trinken, hat man ihm nicht mehr die für das Entsündigungswasser vorgesehriebene Aufmerksamkeit zugewendet, es ist deshalb durch היסח הרעת untauglich geworden. פסל wie Sebach. II, 1. Unsere Ausgaben lesen: ר״א אומר פסול, was jedenfalls inkorrekt ist, da es פסולין heissen müsste (vgl. מ״ש). +29) Die blosse Absicht, es zu trinken, lässt ihn die vorgesebriebene Aufmerksamkeit noch nicht davon abwenden, da er doch nicht bestimmt weiss, ob er diese seine Absicht auch ausführen wird. Erst wenn er die erste Vorbereitung zum Trinken macht, ist anzunehmen, dass er den Gedanken, es als Entsündigungswasser zu benutzen, aufgegeben hat. +30) Da das Wasser schon fertiges Entsündigungswasser ist, ist anzunehmen, dass er trotz seiner Absicht, es zu trinken, die vorgeschriebene Aufmerksamkeit nicht davon abgewendet hat, so lange er nicht das Gefäss zum Trinken geneigt hat. +31) Da es schon fertiges Entsündigungswasser ist, ist nicht anzunehmen, dass er die vorgeschriebene Aufmerksamkeit davon abgewendet hat; auch wenn er das Gefäss bereits zum Trinken geneigt hat, da er selbst noch immer nicht sicher weiss, ob er seine Absicht auch wirklich ausführen wird. Hat er aber davon getrunken, ist das Wasser untauglich, weil Speichel aus seinem Munde in das Wasser hineingekommen sein kann, ebenso wie wenn ein Vieh oder Wild davon getrunken hat. +32) Ohne mit seinem Mund und Speichel das Gefäss zu berühren. +33) Fertiges Entsündigungswasser, in das schon die Asche hineingeschüttet ist. +34) Entsündigungswasser verunreinigt, auch wenn es untauglich geworden ist, den Menschen, der es berührt, dass durch seine Berührung Hebe untauglich wird (s. weiter Mischna 8). +35) תקלה = Straucheln, Anstoss. Es könnte jemand, ohne davon zu wissen, den Lehm, während er noch feucht ist, berühren und dann Hebe durch Berührung unrein machen. +36) Durch das Verkneten mit dem Lehm ist das Wasser ein Bestandteil des Lehms geworden und verunreinigt deshalb nicht mehr. +37) Pesachim 17 b. +38) מעת לעת ל Von einer Tageszeit bis zur gleichen Tageszeit am folgenden Tage = 24 Stunden. +39) So lange ein Tier lebt, kann es nicht unrein werden, gemeint ist, wenn man das Tier innerhalb vierundzwanzig Stunden schlachtet, wird das Fleisch durch die Berührung mit dem getrunkenen Wasser unrein, nach vierundzwanzig Stunden ist es ein Bestandteil des in dem Tiere vorhandenen Unrats geworden und verunreinigt nicht mehr. +40) Sobald das Tier es getrunken hat, hat es aufgehört, ein Getränk zu sein, und ist ein Bestandteil des Mageninhalts des Tieres geworden. +41) Chagiga 28 a. +42) Nur über einen Fluss nicht, wohl aber über ein Meer (Maim. הלכות פ״א X, 3). +43) Wegen eines Vorkommnisses, dass einmal jemand sie zu Schiff über den Jordan gebracht und sich nachträglich herausgestellt hat, dass in dem Schiffsboden eine Toten Unreinheit versteckt war, hat man den Schiffern nicht mehr getraut und das allgemeine Verbot erlassen, sie zu Schiff über einen Fluss zu bringen. +44) Auch darauf hat man das Verbot ausgedehnt, dass man nicht das Gefäss mit dem Wasser oder der Asche über den Fluss hinüberschwimmen lässt oder ein Mensch es schwimmend hinüberbringt. +45) Jede Art, sie hinüberzuschaffen, ohne dass man beim Hinüberschaffen mit seinen Füssen den Erdboden berührt, hat man in das Verbot mit eingeschlossen. +46) Selbst wenn ihm das Wasser bis an den Hals reicht, sobald er nur mit den Füssen den Boden berührt, ebenso ist es erlaubt, es über eine Brücke hinüberzuführen (Jebam. 116 b). +47) Auch zu Schiff über einen Fluss. +48) Das Verbot ist nur für die Asche und das Entsündigungswasser erlassen worden. +49) Bechor. 23 a. +50) מקלה der Herd, von קלה = verbrennen. +51) Die Asche der verbrannten Kuh nimmt zwar Unreinheit an (s. weiter XI, 6), sie selbst aber verunreinigt nach ihrer Fertigstellung nicht wie das Entsündigungswasser (s. Maim. הלכות פ״א V, 4). Nach Raschi (Bechor. 23 a) meint die Mischna, wenn die Mehrheit Herdasche ist, verunreinigt sie nicht durch ihre Berührung, weil auzunehmen ist, dass der Berührende nicht die Entsündigungsasche sondern die Herdasche berührt hat, er ist demnach im Gegensatz zu Maim. der Ansicht, dass die Entsündigungsasche auch nach ihrer Fertigstellung durch Berührung verunreinigt. Nach Maim. meint die Mischna, wenn man mit dieser gemischten Asche geweiht hat, verunreinigt das Wasser wie anderes Entsündigungswasser nur, wenn die Mehrheit Entsündigungsasche war, nicht aber, wenn die Mehrheit Herdasche war. Auf Grund der Ansicht des Maim. könnte man auch erklären: wenn die Mehrheit Entsündigungsasche war, nimmt die Asche wie andere Entsündigungsasche Unreinheit an, war die Mehrheit Herdasche, nimmt die Mischung wie andere gewöhnliche Asche keine Unreinheit an; dafür spräche die Lesart unserer Mischna Ansgg., die ליטמא lesen. +52) Selbst wenn die Mehrheit Entsündigungsasche war. +53) Nach יו״ב nur, wenn die Mehrheit Entsündigungsasche war, in diesem Falle ist R. Elieser der Ansicht, dass man die Mischung im ganzen zum Weihen verwenden kann, so dass jedenfalls die nötige Menge Entsündigungsasche in das Wasser kineinkommt. War aber die Mehrheit Herdasche, kann man auch nach R. Elieser die Mischung nicht zum Weihen verwenden, da ja auch inbezug auf Verunreinigung die Mischung nicht als Entsündigungsasche, sondern als Herdasche betrachtet wird (s. dagegen Bart.). +54) Indem es z. B. durch etwas von aussen kommendes sein Aussehen verändert hat (s. oben VIII Note 71). +55) Nach Toravorschrift verunreinigt nur taugliches Entsündigungswasser den, der es berührt oder trägt; nur in Hinsicht auf das Entsündigungswasser selbst und alles mit ihm zusammenhängende (d. h. לחטאת) bleibt der Betreffende rein (nach Maim. verunreinigt das Berühren oder Tragen nur, wenn es nicht zum Zwecke der Sprengung nötig war, in diesem Falle auch den für Entsundigungswasser Reinen, im anderen Falle verunreinigt es dagegen nicht). Untaugliches Entsündigungswasser dagegen verunreinigt nach Toravorschrift überhaupt nicht, die rabbinische Erschwerung stellt es in Hinsicht auf Hebe dem tauglichen gleich, so dass der, der es berührt oder trägt, insoweit unrein wird, dass er Hebe durch Berührung verunreinigt. +56) Sowohl wenn er es mit den Händen, als auch wenn er es mit einem anderen Körperteil berührt. +57) Er bleibt für die weitere Beschäftigung mit dem Entsündigungswasser rein, auch wenn seine Hände oder sein Körper das untauglich gewordene berührt haben. +58) Unrein gewordenes Entsündigungswasser. +59) Es wird inbezug auf Hebe dem reinen Entsündigungswasser gleichgestellt, insofern, dass wer es mit den Händen oder dem Körper berührt oder trägt, insoweit unrein wird, dass er Hebe durch Berühren verunreinigt. +60) Insofern wird es nicht dem reinen Entsündigungswasser gleichgestellt, denn wer dieses mit den Händen berührt, bleibt für die weitere Beschäftigung mit dem Entsündigungswasser rein (s. oben Note 55), wer dagegen unreines mit den Händen berührt hat, dessen Hände sind für die weitere Beschäftigung mit dem Entsündigungswasser unrein, wie immer unreine Flüssigkeit die Hände durch Berührung verunreinigt, und nachdem die Hände unrein geworden sind, ist auch der ganze Mensch für die weitere Beschäftigung mit dem Entsündigungswasser unrein (s. weiter XII, 7). +61) Wenn das unreine Entsündigungswasser den Körper berührt, bleibt der Betreffende, wie bei Berührung von reinem, für die weitere Beschäftigung mit dem Entfündigungswasser rein. +62) Es wird ebenso wie untauglich gewordenes inbezug auf Hebe dem tauglichen Entsündigunswassenr gleichgestellt. +63) Ebenfalls, weil es vollständig dem tauglichen Entsündigungswasser gleichgestellt wird. +1) S. VK 29 und 34. +2) Wenn jemand einen solchen Gegenstand, der nicht für Entsündigungswasser rein gehalten worden ist, berührt oder trägt oder bewegt, ist er für Entsündigungswasser unrein, wie wenn er einen midras-unreinen Gegenstand berührt, getragen ober bewegt hätte, weil es ja möglich ist, dass er wirklich midras-unrein geworden ist. Ueber den Ausdruck מדף s. Edujot VI Noten 24 u. 25, es ist die Bezeichnung für eine leichtere Unreinheit, deshalb wird die hier erwähnte Unreinheit מדף genannt weil sie nur auf einer rabbinischen Erschwerung beruht, der Gegenstand gilt, wie א״ר sich ausdrückt, als מדף מדרס d. h. obwohl nicht tatsächlich, so doch nach rabbinischer Verordnung als midras-unrein. Maim. (Comment.) erklärt das מדף לחטאת: Der Gegenstand verunreinigt den für Entsündigungswasser Reinen, auch wenn er ihn nicht berührt noch trägt noch bewegt, sondern er nur über ihm, selbst getrennt durch andere Gegenstände, liegt, so wie das über dem זב Liegende מדף-unrein wird, auch wenn zwischen ihm und dem oben Liegendem noch so viele andere Dinge liegen. +3) Wenn es nicht besonders für die Zwecke des Entsündigungswassers rein gehalten worden ist. +4) Weil er, ohne es zu wissen, durch Fluss unrein oder verunreinigt worden sein kann. +5) Aber nicht midras unrein werden kann, weil es nicht dazu bestimmt ist, darauf zu treten oder zu sitzen oder zu liegen. +6) Es verunreinigt den für Entsündigungswasser Reinen nicht, wenn er es trägt oder bewegt, da Toten-Unreines nicht durch Tragen oder Bewegung verunreinigt, wohl aber verunreinigt es ihn, wenn er es berührt. +7) Weil man die Erschwerung bei Geräten, die midras-unrein werden können, angeordnet hat, hat man sie auch auf Geräte, die toten-unrein werden können, ausgedehnt. +8) Nach der Tosetta nur, wenn es durch Berührung eines Toten אב הטומאח geworden ist, weil es da in dieser Beziehung dem midras Unreinen gleicht, das ebenfalls ein אב הטומאה ist, nicht aber, wenn es nur unrein geringeren Grades ist. +9) Es verunreinigt nicht, wenn man es trägt oder bewegt, sondern nur, wenn man es berührt. +10) מדף ist zunächst die Bezeichnung für die Unreinheit des über dem זב Liegenden, aber durch andere dazwischen liegende Gegenstände von ihm Getrennten. Diese Unreinheit beruht nur auf rabbinischer Verordnung und verunreinigt nur durch Berührung Speisen und Flüssigkeiten. In weiterem Sinne wird dann diese Bezeichnung מדף auch auf alle anderen Unreinheiten angewendet, die nur auf rabbinischer Verordnung beruhen. In der vorhergehenden Mischna ist ausgeführt, dass Gegenstände, die midras-unrein werden können, gleichviel ob sie unrein oder rein sind, sofern sie nicht besonders für das Entsündigungswasser rein gehalten worden sind, und ebenso die toten-unrein werden können, nach Ansicht der Weisen wenn sie אב הטומאה geworden sind, den für Entsündigungswasser Reinen nicht nur durch Berührung, sondern auch durch Tragen oder Bewegen verunreinigen. Hier fährt nun die Mischna fort und sagt, dass alle Gegenstände, auch wenn sie nicht midras-unrein oder toten-unrein werden können, sobald sie wenn auch nur nach rabbinischer Verordnung unrein geworden sind und demnach einen Menschen nicht verunreinigen können, den für Entsündigungsopfer Reinen durch Berührung verunreinigen, so nach der Erklärung von יו״ב. Nach Maim. (הלכות פ״א XIII, 7) verunreinigen allerdings alle Gegenstände, auch ohne dass sie unrein geworden sind, wenn sie nicht besonders für das Entsündigungswasser rein gehalten worden sind, den für Entsündigungswasser Reinen durch Berührung. Diesen Widerspruch zu lösen bringt תוי׳׳ט .s) כסף משנה) die Erklärung des ר׳ קורקוס, dass alle Gegenstände, wenn sie nicht besondere für Entsündigungswasser rein gehalten worden sind, den für Entsündigungswasser Reinen nur durch Berührung mit der Hand verunreinigen, sind sie aber maddaf-unrein geworden, sowohl durch Berührung mit der Hand wie mit dem Körper. Diese Unterscheidung hält ם״א nicht für begründet, er erklärt deshalb שנגע בטדף: der an irgend einen maddaf-unreinen Gegenstand anrührt, also auch an einen reioen Gegenstand, sofern er nicht besonders für das Entsündigungswasser rein gehalten worden ist, weil auch dieser inbexug auf das Entsündigungswasser als maddaf-unrein gilt. א״ר ändert die Lesart שנגע במדף in שנשא במדף und erklärt diese Mischna als Ergänzung zu der vorhergehenden, dort wird nur gesagt, welche Gegenstände für den für Entsündigungswasser Reinen als roaddaf unrein gelten, und hier wird gesagt, dass er, wenn er diese Maddaf-Unreinheit auch nur trägt, unrein wird. +11) לגין gr. λἀγυνος eine Flasche ans Metall, in die man das fertige Entsündigungswasser hineinzugiessen pflegte. +12) Nach א״ר, der oben שנשא und hier שנגע liest, will die Mischna den Unterschied hervorheben, nur der Mensch kann auch durch Tragen einer Unreinheit unrein werden, ein Gerät aber wird durch Tragen einer Unreinheit niemals unrein. +13) Gleichviel ob sie unrein oder rein sind, sofern sie nicht besonders für das Entsündigungswasser rein gehalten worden sind. +14) Sie gelten für das Entsündigungswasser als unrein, unreine Speisen und Getränke verunreinigen aber die Hände, und nachdem die Hände unrein geworden sind, ist auch der ganze Körper unrein (s. weiter XII, 7). +15) Da auch sonst die Berührung unreiner Speisen oder Getränke mit dem Fuss diesen nicht unrein macht. +16) Ohne sie zu herühren. +17) Wie er oben Mischna 1 die Erschwerung bei Geräten, die midraa-unrein werden können, auch auf solche, die nur toten-unrein werden können, ausdehnt, so auch hier die für das Berühren mit der Hand getroffene Erschwerung auf das blosse Bewegen durch die Hand. +18) Wie sie auch oben in der Erschwerung nicht so weit gehen. Dort erklären sie allerdings ihn für unrein, wenn der Gegenstand tatsächlich ein אב הטומאח war, hier aber, wo dieses nicht der Fall sein kann, da Speisen und Getränke niemals אב הטומאה werden können, erklären sie ihn für rein, auch wenn die Speisen oder Getränke unrein waren. +19) S. oben III Note 23. +20) In dem das mit Asche vermischte Wasser oder nur die Asche sich befindet, von denen es in der Schrift (Num. 19, 9) heisst, dass man sie auf einen reinen Platz stellen soll +21) Ein totes. +22) Weil ein irdenes Gefäss nicht durch Berührung seiner Aussenfläche und ein steinernes überhaupt nicht unrein wird. +23) Auf das Kriechtier. +24) Weil die Asche nicht auf dem unreinen Kriechtier steht, sondern in dem rein bleibenden Gefässe ruht. +25) Weil doch immerhin der Platz, auf dem die in dem Gefässe enthaltene Asche steht, unrein ist. +26) Die unrein geworden sind und deshalb nach rabbinischer Verordnung auch Geräte durch Berührung verunreinigen, denn so weit geht die für Entsündigungswasser getroffene Erschwerung nicht, dass sie, auch wenn sie nur nicht besonders hierfür rein gehalten worden sind, auch in Beziehung auf das והניחו במקום טהור für unrein gelten sollen (יו״ב). +27) Die nach rabbinischer Verordnung Hebe durch Berührung verunreinigen (s. Sabim V, 12). +28) S. Note 22. +29) Weil nach Toravorschrift sie Geräte überhaupt nicht verunreinigen können, gelten eie als מקום טהור. +30) Auch das, was nur nach rabbinischer Verordnung den leichtesten Grad der Unreinheit an sich hat, gilt nicht als מקום טהור. +31) Der nicht besonders für Entsündigungswasser rein gehalten worden ist. +32) Weil der Ofen ein irdenes Gerät ist, das niemals ein אב הטומאה werden und deshalb sonst nie einen Menschen verunreinigen kann, sondern nur die Hände, hat man auch die Erschwerung für das Entsündigungswasser nur für den Fall getroffen, wenn man ihn mit den Händen berührt, dass dann die Hände und weiter der ganze Mensch dadurch unrein wird, aber nicht, wenn man ihn mit einem anderen Körperteil berührt (מ״א). +33) Die metallene Flasche mit dem fertigen Entsündigungswaseer (s. oben Note 11). +34) S. oben VII, 31. +35) Mit Asche oder mit Asche gemischtem Wasser. +36) Weil die Asche nicht auf dem Ofen ruht, sondern in dem Luftraum ausserhalb des Ofens, verstösst es nicht gegen die Vorschrift והניח במקום טהור. +37) Weil die Asche nur durch den auf dem Ofen stehenden Menschen oder die auf ihm liegende Tragstange gehalten wird, gilt sie nicht als auf einem מקום טהור ruhend; ein solcher Ofen gilt nicht als מקום טהור, weil er, wenn er tatsächlich unrein ist, selbst einen Menschen durch blosses Bewegen verunreinigen kann, während Speisen und Getränke, die nur nicht besonders für Entsündigungswasser rein gehalten worden sind, als מקום טהור gelten (s. oben Note 26), weil sie sonst nie einen Menschen verunreinigen können. Ist dagegen der Ofen tatsächlich unrein gewesen, würde auch nach R. Akiba der für Entsündigungsopfer Reine dadurch, dass er barfuss auf dem Ofen steht (s. oben VIII, 2) und ihn mit seinen Füssen berührt, nach der Ansicht der Weisen in Mischna 1 unrein geworden sein und das Entsündigungswasser, das er in seiner Hand trägt, verunreinigen. Im Gegensatz hierzu erklärt מ״א, dass dieser Fall nur auf tatsächlich unreinem Ofen sich beziehen kann, denn ein nur nicht besonders für Entsündigungswasser rein gehaltener Ofen könnte auch nach den Weisen nicht verunreinigen, da er ebenso wie Speisen und Getränke, die nicht für diesen Zweck rein gehalten worden sind, als מקום טהור gilt. +38) Sebachim 93 a. +39) Nicht auf dem Ofen, sondern vor dem Ofen. +40) Ob der Ofen unrein oder lediglich nicht טהור לחטאת war, ist zwischen יו״ב und מ״א kontrovers. +41) Die hinter dem Ofen in der Mauer war und in der die Flasche stand. +42) Der Ofen hat seine Oeffnung oben, wenn er die Flasche über dem Ofen zu sich herüberholt, ist sie daher über den Innenraum des Ofens, der, wenn der Ofen unrein ist, verunreinigt, hinübergeführt worden. +43) Nach einer Ansicht im Talmud, weil R. Akiba der Ansicht ist, dass, wenn ein Gegenstand sich auch nur in dem Luftraum über einer Sache befunden hat, es ebenso ist, als wenn er auf der Sache geruht hat (קלוטה כמו שהונחה דמיא), die Flasche hat demnach auf dem Innenraum des Ofens geruht, und dieser ist kein מקום טחור. Nach einer anderen Ansicht würde selbst R. Akiba diesen seinen Grundsatz auf diesen Fall nicht anwendec, er erklärt nur deshalb das Wasser für unrein, weil zu befürchten ist, dass beim Hinüberführen die Flasche doch vielleicht in den Innenraum des Ofens hineingekommen ist und demnach auf einem nicht reinen Ort geruht hat. +44) Weil die Flasche auf dem nicht reinen Innenraum gar nicht geruht hat. +45) Weil die Vorschrift von במקום טחור nur für die Asche und das mit Asche gemischte Entsündigungswasser gilt. +46) Aus Metall +47) Eine Flasche mit Heiligem oder Hebe, die nur hierfür und nicht für Entsündigungswasser rein gehalten worden ist. +48) Weil auch Heiliges und Hebe für Entsündigungszwecke als unrein gelten. +49) Sie bleiben weiter für Heiliges bezw. für Hebe rein, trotzdem die unrein gewordene Flasche mit Entsündigungewasser sie berührt hat, weil diese nur ראשון לטומאה geworden ist und ein Gefäss nur durch Berührung eines אב הטומאה unrein wird. +50) In der einen Hand die Flasche mit Entsündigungswasser und in der anderen die von Heiligem oder von Hebe. +51) Beide Flaschen sind vollständig unrein geworden, so dass eie auch Profanes verunreinigen Durch Berührung der nicht für Entsündigungswasser reinen Flasche ist der Mensch für Entsündigungswasser unrein geworden und dadurch auch die Flasche, die er in seiner anderen Hand trägt. Die Flasche macht wieder das in ihr enthaltene Wasser für Eutsündigungswasser unrein, und das nun für Entsündigungswasser unrein gewordene Wasser macht ebenso wie reines Entsündigungswasser den für Entsündigungswasser unrein gewordenen Menschen dadurch, dass er es trägt vollständig unrein (s. Note 48) und zwar soweit, dass auch die Geräte, die er während des Tragens dieses Wassers berührt, unrein werden (s. Kelim. I, 2), also auch die Flasche von Hebe oder Heiligem, die er in der anderen Hand trägt. Nach Sabim V, 1 gilt aber derjenige, der soweit unrein wird, dass auch die Kleider, die er trägt, sowie die Geräte, mit denen er während des Berührens oder Tragens der Unreinheit in Berührung war, unrein werden, als ein אב הטומאה, die Flasche von Heiligem oder Hebe, die er in der anderen Hand getragen hat, ist demnach durch seine Berührung ראשון לטומאח geworden und demnach auch der etwaige Inhalt unrein geworden (א״ר). +52) Da er die Flasche von Hebe oder Heiligem nicht mit seiner blossen Hand berührt hat, ist er für Entsündigungewasser rein geblieben und ebenso die Flasche mit dem Eatsündigungswasser, das sie enthält. Durch das Tragen des Entsündigungswassers ist er nicht unrein geworden, da dieses nur den für Entsündigungswasser nicht Reinen verunreinigt, die Flasche von Hebe oder Heiligem aber hat er überhaupt nicht mit der Hand berührt, sie ist deshalb ebenfalls rein geblieben. +53) Oder von Heiligem. +54) Die Flasche mit Entsündigungswasser ist unrein geworden, obwohl sie in Papier eingeschlagen war und dieses keine Unreinheit annimmt, weil er durch die Berührung der Flasche von Hebe für Entsündigungswasser unrein geworden ist und jeder, der sich erst durch ein Tauchbad reinigen muss, also auch der nur für Entsündigungswasser Unreine, das Entsündigangswasser nicht nur durch Berührung sondern auch durch Tragen verunreinigt (s. weiter XI, 6). Da er aber für Entsündigungswasser unrein geworden war, hat ihn das Entsündigungswasser dadurch, dass er es getragen hat, für die ganze Zeit, während er es trägt, zu einem אב הטומאה gemacht. deshalb ist auch die Flasche von Hebe durch seine Berührung ein ראשון לטומאה geworden und verunreinigt weiter auch die darin enthaltene Hebe. +55) S. Note 52. Da er die Flasche von Hebe nicht mit der blossen Hand berührt hat und deshalb für Enteündigungswasser rein geblieben ist, ist es gleichgültig, ob auch die Flasche mit Entsündigungswasser in Papier eingeschlagen war oder er sie in seiner blossen Hand gehalten hat. +56) Auch wenn die Flasche mit Hebe oder beide in ein Papier eingeschlagen waren. Er ist der Ansicht, dass nicht für Entsündigungswasser Reines den für Entsündigungswasser Reinen nicht nur durch Berührung unrein macht, sondern auch, wenn er es mit der Hand nur in Bewegung bringt (s. oben Mischna 2 Note 16), er ist deshalb durch die Flasche mit Hebe für Entsündigungswasser unrein geworden, trotzdem sie in ein Papier eingeschlagen war, und hat die Flasche mit Entsündigungswasser, die er in der anderen Hand trägt, unrein gemacht. auch wenn eie in ein Papier eingeschlagen war. Die in Papier eingeschlagene Flasche mit Hebe dagegen bleibt rein, obgleich er als ein für Entsündigungewasser Unreiner durch das Tragen der Flasche mit dem Entsündigungswasser ein אב הטומאה geworden ist, der auch das Gerät, das er berührt, unrein macht, weil er die Flasche mit Hebe, die in Papier eingeschlagen war, gar nicht berührt, sondern nur getragen hat, und durch das blosse Tragen das Gerät nicht unrein wird (S. Sabim V, 1). +57) Beide zugleich. +58) Durch die Berührung der Flasche mit Hebe ist er für Entsündigungswasser unrein geworden und verunreinigt durch seine Berührung die Flasche mit Entsündigungswasser, und diese wieder das Wasser, wie oben ausgeführt. Das Wasser macht nun wieder durch Berührung die für Enteündigungswasser unrein gewordene Flasche vollständig unrein auch für Profanes. +59) Sie bleiben für Heiliges oder Hebe rein, da er das Entsündigungswasser nicht getragen hat, wodurch auch die Flasche vou Hebe oder Heiligem, die er dabei berührt hat, unrein geworden wäre, sondern nur die unrein gewordene Flasche mit Entsündigungswasser berührt hat, diese war aber nur ein ראשון לטומאה, und ein Mensch kann nur durch einen אב הטומאה unrein werden. +60) Ohne sie zu berühren. +61) S. oben Note 56. Die Flasche mit Hebe dagegen bleibt trotzdem rein, wie am Schluss der Note 56 ausgeführt worden ist, +62) Sie sind der Ansicht, dass nicht für Entsündigungswasser Reines den für Entsündigungswasser Reinen nur durch Berührung unrein macht, deshalb ist er und danach auch die Flasche mit Eatsündigungswasser nicht unrein geworden. +1) S. Chullin 9 b. +2) Mit Entsündigungswasser (s. oben IX Note 2). +3) Das Wasser darf nicht zum Besprengen verwendet werden, weil zu befürchten ist, dass derjenige, der es zugedeckt hat, es dabei berührt hat, und die meisten Menschen sind für Entsündigungswasser nicht rein. +4) In diesem Falle ist es die grössere Wahrscheinlichkeit, dass es durch ein Tier aufgedeckt worden ist, denn Tiere pflegen zugedeckte Gefässe aufzudecken, um daraus zu trinken, Menschen dagegen pflegen offen stehende Gefasse zuzudecken, oder zugedeckte, nachdem sie daraus getrunken haben, wieder zuzudecken. +5) Wenn es nicht fiei in der Luft gehangen hat, so dass ein Wiesel nicht herankonnte. +6) Oben IX, 3. +7) War aber keines von diesen möglich, ist das Wasser rein, weil es dann doppelt zweifelhaft ist (ספק ספיקא), dass das Wasser unrein geworden ist, vielleicht hat es ein Tier aufgedeckt, und ein Tier verunreinigt doch nicht, und wenn es selbst ein Mensch gewesen ist, vielleicht wares ein für Entsündigungswasser reiner. +8) Bereits geweihtes Wasser oder Entsündigungsasche, die in einem irdecen Gefässe mit fest anschliessendem Deckel in einem Totenzelte sich befinden. +9) Sie sind trotz des fest anschliessenden Deckels unrein, weil sie sich nicht auf einem מקום טהור befinden (s. oben X, 3). +10) Weil nur für die Asche vorgeschrieben ist, dass sie auf einem מקום טהור ruhen muss. +11) Wo es zweifelhaft ist, ob die Hebe durch eine Unreinheit verunreinigt worden ist, und sie deshalb für rein erklärt wird. +11a) Und bei seiner Herstellung. +12) Wenn ein gleicher Fall beim Entsündigungswasser vorliegt, gilt auch dieses für rein. +13) תלוי = hängend, schwankend. Es gibt Zweifelfälle, wo die Entscheidung schwankend ist, indem die Hebe nicht als rein gilt und deshalb nicht gegessen werden darf, aber aach nicht als wirklich unrein gilt und deshalb nicht wie sonst unreine Hebe verbrannt werden darf. +14) Hebe ist etwas Heiliges und darf deshalb, so lange sie nicht bestimmt unrein und dadurch für den Genuss unbrauchbar geworden ist, nicht verbrannt werden, sondern man muss sie im Zweifelfälle liegen lassen, bis sie bestimmt unrein geworden ist, und sie dann verbrennen (s. Teramot VIII, 8). Für Entündigungswasser dagegen gilt diese Vorschrift nicht, es muss, wenn es durch zweifelhafte Verunreinigung zum Besprengen unbrauchbar geworden ist, weggegossen werden, damit nicht durch seine Berührung weitere zweifelhafte Verunreinigungen entstehen. +15) Nachdem man mit solchem eigentlich wegzugiessenden Wasser besprengt worden ist und demnach, wenn dieses unrein war, selbst unrein geblieben ist. +16) Wenn es Hebe war, darf diese nicht verbrannt werden, weil das Wasser vielleicht rein war und der Besprengte durch die Besprengung rein geworden ist, er demnach die Hebe gar nicht verunreinigt hat. +17) רפפות nach Bart.: Gitter aus Holz, vom Stamme רפף = lose, locker sein, vielfach durchbrochene Holzflächen, die man in die Fensteröffnungen setzte. +18) Sie nehmen keine Unreinheit an, weil sie keine Geräte sind und auch nicht geeignet sind, darauf zu sitzen oder zu liegen. +19) רעדות vom Stamme רעד zittern, erschüttert werden, wenn sie so lose zusammengefügt sind, dass sie bei jedem Drack nachgeben. +20) Weil sie auch dazu benutzt werden können, sich darauf zu setzen oder zu legen, hat man für Entsündigungswasser die Erschwerung getroffen, sie als empfänglich für Midras-Unreinheit zu betrachten. Nach א״ר sind unter רפפות die Sabim III genannten lockeren Dinge zu verstehen, die, wenn ein זב auf ihnen gesessen hat, zum Teil rein bleiben, zum Teil unrein werden, ebenso unter רעדות die Sabim IV genannten, die dadurch, dass sie durch eine vom זב bewirkte Erschütterung bewegt worden sind, zum Teil unrein werden, zum Teil rein bleiben. Danach wird hier gesagt, dass alles, was dort für rein erklärt wird, in gleicher Weise rein für Hebe, für Heiliges, wie für Entsündigungswasser ist, während R. Elieser der Ansicht ist, das nur die erstgenannten, die dort für rein erklärt werden, auch für Entsündigungswasser rein sind, dass dagegen die letztgenannten, selbst die, die dort für rein erklärt werden, nur rein für Hebe und Heiliges sind, nicht aber für Entsündigungswasser. +21) דבילה arab. art = pressen, zusammendrücken, in eine runde Masse zusammengedrückte Feigen. +22) Ein kleineres Stück von einer Speise kann Unreinheit nicht übertragen +23) Da, was rein für Hebe ist, für Entsündigungswasser als unrein gilt. +24) Durch die unnötige Berührung mit dem Entsündigungswasser wurde der Mensch unrein (Maim. הלכות פ״א XV, 1); wenn aber ein Unreiner Hebe isst, macht er sich todesschuldig. Falls der Ausdruck „des Todes schuldig“ buchstäblich zu nehmen ist, muss unsere Mischna annehmen, dass מעשר אילן דאוריתא ist (vgl. Maim. הלכות תרומה II, 1), oder dass es, wie ר״ש annimmt, sich nicht um eigentliche Hebe handelt, sondern um בכורים, die auch oft תרומה genaant werden. Nach ר״ש ist das Stück Feigenkachen durch die Berührung mit dem Wasser verunreinigt, (nach Kelim I, 1 und 2 und Maim. הלכות פ״א XV, 1 werden aber nur Menschen oder Geräte durch das Wasser verunreinigt). Es läge dann der Fall vor, dass ein Unreiner unreine Hebe isst; wenn die Mischna ihn für todesschuldig erklärt, widerspricht sie Chullin 113 b. Doch braucht der Ausdruck nicht durchaus buchstäblich zu gelten, vgl ר״ש und יו״ב. +25) Weil er durch die Berührung mit dem Entsündigungswasser unrein geworden ist und doch Hebe gegessen bat. Nach א״ר ist dieser Absatz zu streichen, auch N. und V. und die Talmudausgaben haben diesen Absatz nicht (vgl. א״ר und מ״א). +26) Er ist der Ansicht, dass das für Hebe Reine nicht für Entsündigungswasser unrein ist. +27) Selbst wenn der bisher ganz Reine bei der Vorbereitung zum Sprengen in das Entsündigungswasser tauchte, also nicht durch unnötige Berührung unrein wurde, verunreinigt er sich doch, weil er den Kopf mit dem grösseren Teil des Körpers in geschöpftes Wasser, nämlich das Entsfindigungswasser tauchte, vgl. Sabim V, 12 (רא״ש ,רמב״ם). Durch ihn wird dann auch das Entsündigungswasser unrein. +28) Menschen oder Geräte. +29) Weil es durch einen אב הטומאה verunreinigt worden ist. +30) Als Unreinheit ersten Grades macht es das, was mit ihm in Berührung kommt, zweiten Grades unrein, das, wenn es Profanes oder Zehnt ist, nicht weiter verunreinigen kann, wenn es Hebe ist, noch eine Unreinheit dritten Grades und, wenn es Heiliges ist, noch eine dritten und vierten Grades erzeugen kann. Mit מעשר ist hier zweiter Zehnt gemeint, der nicht in Unreinheit gegessen werden darf, vgl. Maim. הלכות מעשר שני III, 1. +31) Auch solche Geräte nicht, (s. Maim. הלכות ביאת מקדש III, 17) +32) לאחר ביאתו scilc. במים. +33) Nach dem Reinigungsbad gilt der oder das Untergetauchte bis zum Sonnenuntergang noch als unrein zweiten Grades, das Heiliges unrein dritten Grades macht, das noch weiter eine Unreinheit vierten Grades erzeugen kann. Hebe dagegen, die dritten Grades unrein ist, kann nicht weiter verunreinigen, sie wird deshalb nicht טמא sondern פסול genannt, sie selbst ist wegen ihrer Unreinheit untauglich zum Genuss, verunreinigt aber nicht weiter. +34) Da durch das Tauchbad die Unreiuheit so weit abgeschwächt ist, dass sie, obwohl jetzt zweiten Grades, doch auch Heiliges nur noch untauglich, nicht unrein macht (s. Meïla 8 b). Manche Ausgaben lesen hier nicht ובתרומה, da hierüber keine Meinungsverschiedenheit herrscht. +35) Sowohl nach Ansicht der Weisen wie nach R. Meïr sind sie ihm erlaubt, d. h. sie werden durch seine Berührung nicht unrein. +36) In den Israeliten-Vorhof (s. Kelim I, 8). +37) Wenn mit Bewusstsein, macht er sich der Strafe der Ausrottung schuldig, wenn aus Versehen, hat er ein Süudopfer zu bringen. Es gibt allerdings auch Unreine, denen das Betreten des Heiligtums verboten ist, die aber, wenn sie das Verbot übertreten, doch nicht dieser Strafe verfallen (s. Maim. הלכות ביאת מקדש III, 14), deshalb heisst es im ersten Teil der Mischna nur, dass es jedem, der nach Toravorschrift unterzutauchen hat, verboten ist, vorher das Heiligtum zu betreten. Auch nach dem Uutertauchen, so fährt nun die Mischna fort, bleibt dieses Verbot nicht nur weiter bestehen, sondern auch die Ausrottungsstrafe trifft den, für den sie festgesetzt ist, nicht nur, wenn er vor dem Tauchbad das Heiligtum betritt, sondern auch nach dem Tauchbad, so lange die Sonne nicht untergegangen ist (א״ר). +38) Gemeint sind die Sabim V, 12 aufgezählten Unreinheiten, die nach rabbinischer Verordnung als Unreinheiten zweiten Grades gelten. +39) S. oben Note 35. +40) Der Unreine darf Zehnt nicht geniessen, obgleich er ihn durch seine Berührung nicht verunreinigt (Chagiga 18 b) +41) Aach bevor die Sonne untergegangen ist. +42) Da die Strafe nur für den festgesetzt ist, der durch einen אב הטומאה דאורייתא unrein geworden das Heiligtum betritt. +43) Selbst wenn es nur, um für Entsündigungswasser rein zu sein, untergetaucht werden muss. +44) Das bereits geweiht ist. +45) Ebenso jeden für Entsündigungswasser Beinen. +46) Dadurch, dass diese von dem Unreinen berührt oder ohne Berührung getragen werden, nach מ״א soll hier היסט = משא sein. +47) Speisen, also auch der geniessbare Ysop, können erst unrein werden, nachdem sie durch eine darauf gefallene Flüssigkeit hierfür empfänglich geworden sind, dieses Empfänglichweiden für Unreinheit wird הכשר genannt. Natürlich muss hier diese Flüssigkeit für Entsündigungswasser rein gewesen sein, da sonst der Ysop schon durch die Berührung mit diesem unrein geworden ist. +48) Vgl. Note 46. +49) Die Pflanze, die man schlechthin „der Ysop“, d. h. der allgemein mit dieser Bezeichnung gemeinte Ysop, nennt. +50) S. Negaim XIV Note 47. +51) Da Ysop ein geniessbares Kraut ist, muss man davon, wenn man es zum Essen gepflückt hat, Hebe absondern. +52) Auch wenn er nicht das Volumen eines Eis hat und deshalb das Entsündigungswasser nicht verunreinigt, weil er immerhin doch selbst unrein ist. Das gleiche gilt auch für einen unreinen profanen, die Mischna spricht nur deshalb von Hebe, um zu sagen, dass man mit dieser, auch wenn sie rein ist, nicht sprengen soll. +53) Selbst wenn sie besondere für Entsündigungswasser rein gehalten worden ist. +54) Weil Hebe vor Verunreinigung behütet werden muss, Entsündigungswasser aber leicht untauglich werden kann und dann die Hebe verunreinigen würde. +55) Die noch aus dem Erdboden saugen. +56) תמרה = Dattel, dann auch dattelförmige Knospe. יונקות und תמרות bezeichnen zwei aufeinander folgende Entwieklungsstadien der Pflanze. In der Tosefta erklärt B. Meïr: יונקות heissen Blutenkelche, die noch nicht gereift sind, תמרות solche, die überhaupt noch keine Blüten haben, während die Weisen erklären: תמרות heissen Blütenkelche, die noch nicht gereift sind, יונקות solche, die überhanpt noch keine Blüten haben. +57) Danach ist anzunehmen, dass תמרות ein früheres Entwickiungsstadium bezeichnet als יונקות. +58) D. h. an denen die Früchte noch nicht gereift sind, es würde das der Ansicht des R. Meïr in der Tosefta entsprechen. גבעול von גביע = גבע Kelch, mit angehängtem ל, der Blütenkelch. +59) Im Gegensatz zu der Ansicht des R. Elieser in der Tosefta (s. ר״ש zu Negaim XIV, 1), nach der ebenso wie das Wasser und das Gefäss, iu das man das Wasser hineintut, auch das Zedernholz, der Ysop und die wollene Schnur, mit denen man den Aussätzigen besprengt, noch nicht gebraucht sein dürfen. +60) Pflanzen, die nicht als Genussmittel dienen, nehmen keine Unreinheit an. +61) Die nicht für Entsündigungswasser rein gehalten worden sind. +62) Damit nicht die noch darauf befindliche nicht reine Flüssigkeit mit dem Entsündigungswasser sich vermischt. +63) Durch die darauf gekommene Flüssigkeit ist der Ysop für Unreinheit empfänglich geworden und, da sie nicht für Entsündigungswasser rein war, zugleich unrein geworden. +64) Zu dem Zweck, damit die Sprengungen vorzunehmen. +65) Er ist der Ansicht, dass Ysop allgemein als Genussmittel dient, deshalb ist er nur dann nicht für Unreinheit empfänglich, wenn man die ausgesprochene Absicht hatte, ihn als solches nicht zu verwenden, man könnte ihn vielleicht nach dem Sprengen noch geniessen wollen. +66) Sie sind der Ansicht, dass Ysop tur dann als Genussmittel gilt, wenn man ihn ausdrücklich hierfür gepflückt hat (מ״א). +67) An jedem Strunk ein Blütenkelch. +68) Aus einer Wurzel hervorgesprossen, und an jedem Strunk ist ein Blütenkelch. +69) פסק = פסג spalten, nicht vollständig voneinander trennen (s. תוע״א), auch so gelten sie schon als drei getrennte Strunke (uach יו״ב ist vollständiges voneinander trennen gemeint). Spaltet man dagegen nicht von der Wurzel auf, kann man nicht der Vorschrift, eie zueammenzubinden (אגודת אזוב) genügen, da sie bereits von Natur zusammengewacheen sind (אגד בירי שמיס לא שמיה אגד). +70) Der Ysop gilt als tauglich, auch wenn man die Vorschrift des Zusammenbindens nicht erfüllt hat. +71) In L. uun N. fehlen die Wörter: שלשת קלחים ובהם, ebenso im Texte des Maim. ed. Derenbonrg und Sukka 13 a. +72) Nach den Ausführungen im Talmud (Sukka 13a) ist R. Jose der Ansicht, dass es von vornherein drei sein müssen und es untauglich ist, wenn es nur zwei sind, während nach der ersten Ansicht es von vorneheiein drei sein sollen, es aber nicht untauglich ist, wenn es nur zwei sind. +73) Wenn durch den Gebrauch die Blütenkelche abgenutzt sind. +74) Nach dem Gebrauch, während von vorneherein sie mindestens eine Handbreite lang sein müssen (ת״ויט). +1) Sukka 37 a. +2) So dass man damit nicht an das Wasser in dem Gefäss heranreicht. +3) An den man ihn anbindet. +4) In die man ihn hineinsteckt. +5) מספקו von ספק = genug sein, hinreichen. +6) Obgleich es heisst (Num. 19, 18): ולקח אזוב וטבל, dass man den Ysop beim Eintauchen in die Hand nehmen soll, gefügt man auch so der Vorschrift, weil unter ולקח auch das in die Hand nehmen vermittels eines anderen Gegenstandes verstanden wird. +7) Da man beim Sprengen den Ysop unmittelbar anfassen muss (רש״י סוכה ל״ז וכן ר״ש). +8) Sie sind der Ansicht, dass der Vorschrift ולקה nur genügt wird, wenn man den Gegenstand unmittelbar in der Hand hält. +9) Das auf den Unreinen gefallen ist. +10) Zugleich mit einer Sprengung. +11) Ob man beim Sprengen jedes der beiden Geräte getroffen hat. +12) מצה = etwas Feuchtes ausdrücken, der eine Gegenstand hat gleichsam etwas von dem auf ihn gefallenen Wasser abgenässt und auf den anderen abgegeben. +13) Eine unreine, um sie zu besprengen. +14) Als Unterlage, die Tonscherbe ist rein und brauchte nicht besprengt zu werden. +15) Nach Bart.: obwohl beim Hindurchziehen durch den engen Hals vielleicht Wasser vom Ysop abgestreift wird und nicht soviel darauf zurückbleibt, wie auf dem eingetauchten Ysop vorhanden sein muss. Nach Maim.: obwohl durch den engen Hals Wasser vielleicht vom Ysop abgestreift wird und dieses dann wieder beim Herausziehen vom Ysop mitgenommen wird, dieses Wasser dann aber nicht, wie die Vorschrift ist, durch Eintauchen auf den Ysop gekommen ist. Nach ר״ש: obwohl durch den engen Hals beim Herausziehen vielleicht eigene Feuchtigkeit aus dem Ysop herausgepresst wird, die sich mit dem auf ihm befindlichen Wasser vermischt und es untauglich macht. +16) Nach Bart.: bei der ersten Sprengung wird noch soviel Wasser wie nötig auf dem Ysop vorhanden sein, ist aber die erste Sprengusg damit gemacht, ist zu befürchten, dass dieses nicht mehr der Fall ist. Nach Maim.: beim Eintauchen und Herausziehen zur zweiten Sprengung ist der Ysop schon durchweicht und deshalb die angegebene Befürchtung wohl begründet, die bei dem Hinausziehen zur ersten Sprengung als nicht vorliegend erachtet wird. Nach ר״ש: Wenn man nach der ersten Sprengung, durch die schon ein Teil des Wassers von dem Ysop abgespritzt ist, noch eine zweite Sprengung damit macht, muss diese schon mit grösserer Kraft erfolgen und ist deshalb wohl zu befürchten, dass dadurch der schon beim Hinausziehen durch den engen Hals gelockerte Eigensaft des Ysop herausdringt und sich mit dem Wasser vermischt und es untauglich macht (יו״ב). +17) יספג von ספוג (σπόγγος) Schwamm = wie ein Schwamm aufsaugen (s. Sebach. VI Note 46), das Wasser muss so in dem Gefässe stehen, dass man den Ysop darin eintauchen kann, aber nicht es durch ihn wie mit einem Schwamm aufsaugen lassen muss. +18) Auf vorne stehende Geräte. +19) Das Wasser hat hinten stehende getroffen. +20) Das Gerät wird nur rein, wenn man die Absicht hatte, es zu besprengen, nach Ansicht des ראב׳׳ד, auch wenn man nicht die Absicht hatte, es damit rein zu machen, nach Maim. muss man dabei diese Absicht gehabt haben. +21) Bei der Absicht, nach vorne zu sprengen, meint man nicht nur auf die Geräte, die geradeaus vorne stehen, sondern auch auf die, die vorne seitwärts stehen, ebenso demnach bei der Absicht, nach hinten zu sprengen, auch auf die, die hinten seitwärts stehen. +22) Nur der Sprengende muss die Absicht haben, die Sprengung auszuführen, bei dem Besprengten ist keine Absicht erforderlich, wie man ja auch Geräte besprengt. +23) Mit einer Sprengung, wenn nur auf jeden oder jedes von ihnen ein Tropfen von dem Wasser fällt. +24) Wenn sie auch jetzt nicht unrein war. +25) Sondern darf mit demselben Wasser auf dem Ysop Unreines besprengen Da der Ysop mit der Absicht eingetaucht worden ist, einen Gegenstand, der für Unreinheit empfänglich ist, damit zu besprengen, ist das Eintauchen in der rechten Absicht geschehen, und darf deshalb damit Unreines besprengt werden, auch wenn man davon auf einen Gegenstand gesprengt hat, der gar nicht für Unreinheit emgfänglich ist. +25 a) Da der Ysop zu dem Zwecke eingetaucht worden ist, einen Gegenstand, der für Unreinheit gar nicht empfänglich ist, zu besprengen, ist der Vorschrift des Eintauchens zum Zwecke der Reinigung gar nicht genügt, deshalb muss, um Unreines zu besprengen, das Eintauchen wiederholt werden, und auch der irrtümlich besprengte Gegenstand ist, wenn er unrein war, durch die Besprengung nicht rein geworden. So nach der Erklärung von Maim. Bart. und יו״ב. Ganz anders erklären ראב״ד ,רא״ש יר״ש und א״ר, nach ihnen ist unter ישנה nicht das Wiederholen des Eintauchers zu verstehen, sondern das nochmalige Sprengen mit dem Wasser, das auf dem Ysop ist. Hat man auf eine Sache, die nicht für Unreinheit empfänglich ist, gesprengt, ist dadurch, selbst wenn man eigentlich die Absicht hatte, auf etwas, das für Unreinheit empfänglich ist, zu sprengen, das Wasser auf dem Ysop untauglich geworden und darf man deshalb nicht mehr damit sprengen, bis man von neuem eingetauebt hat. Hat man dagegen auf eine Sache, die für Unreinheit empfänglich ist, gesprengt, selbst wenn sie nicht unrein war, auch weuu man eigentlich die Absicht hatte, auf etwas, das gar nicht für Unreinheit empfänglich ist, zu sprengen, ist das Wasser dadurch nicht untanglich geworden und darf man damit weiter sprengen (S. dazu יומא 14 a). +26) Mensch und Vieh als Beispiele für etwas, was für Verunreinigung empfänglich bezw. nicht empfänglich ist. +27) Das von dem Ysop herantertropft. +28) In den Fällen, wo man mit dem Ysop nicht weitersprengen darf, bevor man ihn von neuem eingetaucht hat. +29) Es bleibt taugliches Entsündigungswasser, man darf nur nicht damit sprengen, weil das vorausgegangene Eintauchen als nicht geschehen betrachtet werden muss, man kann es deshalb für sich oder, wenn es wieder in das Gefäes zurückgegossen worden ist, als Entsündigungswasser benutzen (יו״ב). +30) Wie jedes taugliche Entsündigungswasser den nicht für Entsündigungswasser Reinen bezw. auch den dafür Reinen, wenn die Berührung nicht zum Zwecke des Besprengens und des damit Zusammenhängenden geschieht (s. oben XI Note 24), unrein macht. +31) In der Aussenseite der Mauer. +32) In der Nische stand zu allgemeinem Gebrauche ein Gefäss mit Entsündigungswasser und daraus hat msn anf den Unreinen gesprengt. +33) In dem Gedanken, dass er durch das Besprengen sich vorschriftemässig gereinigt hat. +34) Er braucht kein Sundopfer zu bringen wie sonst derjenige, der irrtümlich in Unreinheit das Heiligtum betreten hat. Nach Maim., weil nur derjenige ein Sündopfer zu bringen hat, der insofern gefehlt hat, als er sich nicht vorher genügend vergewissert hat, ob er ein Unrecht begeht oder nicht, dieser aber sich darauf verlassen durfte, dass das Entsündigungswasser, das zum allgemeinen Gebrauch dort hingestellt war, tauglich sei. Nach ר״ש und רא״ש ist unter חלון של רבים eine Nische zu verstehen, von der aus man diejenigen besprengte, die in Zweifel waren, ob sie sich nicht an einem öffentlichen Platz eine Unreinheit zugezogen hatten, trotzdem sie eigentlich gar keiner Reinigung bedurften, da eine zweifelhafte in der Oeffentlichkeit zugezogene Unreinheit als rein betrachtet wird; deshalb braucht dieser, der sich hat besprengen lassen, auch wenn sich nachher heransetellt, dass das Wasser untauglich war, jedenfalls kein Sündopfer zu bringen. +35) NachMaim., weil er sich nicht darauf verlassen durfte, dass das in der Nische eines Privatmanns stehende Wasser tauglich ist, und demnach doch gefehlt hat. +36) Dies ist die Ansicht R. Simons in Horajot, s. d. Note 54. +37) Soviel Wasser sammelte sich von den vielen Sprengungen auf dem Erdboden. +38) Danach das Heiligtum zu betreten. +39) Die Weisen. +40) Mit dem Wasser waren bereits die Sprengungen ausgeführt, deshalb verunreinigte es nicht die, die darauf traten. +41) Die ein אב הטומאה geworden ist und deshalb besprengt werden muss. +42) N. und Talmudausg. lesen: והזה עליו, Maim. ed. Derenb,: ומזה. +43) Der die Hacke hält. +44) Das Kleid ist durch die Berührung der Hacke unrein ersten Grades geworden, verunreinigt aber ihn selbst nicht, da ein Mensch nur durch einen אב הטומאה verunreinigt werden kann. +45) Er wird auch dadurch, dass er das Wasser, das auf die Hacke gesprengt worden ist, trägt, nicht unrein, weil das Wasser, nachdem die Besprengung bereits vollzogen ist, nicht verunreinigt; anderenfalls würde das Wasser ihn verunreinigen, da zur Besprengung der Hacke es nicht notwendig ist, dass sie jemand mit der Hand festh&lt. +46) Und dass deshalb der, der es berührt oder trägt, unrein wird. +47) Dass auseer dem, was beim Eintauchen von dem Ysop aufgesaugt wird, noch soviel Wasser auf ibm verbleibt, dass man damit eine Sprengung ausführen kann, nur wenn ein solches Quantum Wasser da ist, wird der, der es berührt oder trägt, unrein. Auf das zu Besprengende dagegen braucht nur der kleinste Tropfen zu fallen (s. Joma 14 a). +48) In das überhaupt kein Wasser eindringt. Wenn deshalb so viel Wasser da ist, dass man damit eine Sprengung auslühren kann, wird der, der es berührt oder trägt, unrein, wenn auch beim Eintauchen der Ysop das ganze Wasser aufsaugen und nichts mehr zum Sprengen übrig bleiben würde. +49) D. h. der nicht für Entsändigungswasser rein gehalten worden ist. +50) Speisen verunreinigen nur, wenn sie wenigstens das Volumen eines Eis haben. +51) Das Wasser ist durch die Berührung mit dem eingetauchteu Ysop untauglich geworden. +52) Als eine Besprengung mit untauglichem Wasser. +53) Da der Ysop nicht soviel Volumen hatte, um untauglich machen zu können. +54) Weil nicht nur der Sprengende, sondern auch der Ysop, mit dem er sprengt, für Entsündigungswasser rein sein muss. +55) Der Ysop, der nicht für Entsündigungswasser rein war und Eigrösse hatte. +56) Wenn er nach dem Sprengen einen anderen Ysop berührt, macht er auch diesen für Entsündigungswasser unrein, weil er selbst durch die Berührung mit dem untauglich gewordenen Wasser unrein geworden ist. +57) Weil inbezug auf Entsündigungswasser kein Unterschied zwischen den verschiedenen Graden der Unreinheit gemacht wird (s. oben VIII Note 9). +58) S. Jadajim III, 1. +59) Der seinen Körper berührt. +60) Aus Metall oder Holz. Eine irdene Flasche dagegen, die niemals ein אב הטומאה werden kann, wird auch beim Entsündigungswasser nicht אב הטומאה, dass sie Menschen und Geräte verunreinigen kann (מ״א). +61) Dadurch, dass unreine Flüssigkeit darauf gekommen ist (s. Kelim XXV, 6). +62) Ebenso wie bei heiligen Geräten (s. Kelim XXV, 9). +63) Die unrein gewordene Flasche wird für Entsündigungswasser als אב הטומאה betrachtet und verunreinigt deshalb andere Geräte, und diese wieder andere, weil beim Entsündigungswasser der Unreinheitsgrad immer derselbe bleibt. +64) Wenn der Klöppel in der Glocke hängt, gelten beide als ein zusammengehöriges Gerät und, wenn der eine Teil unrein geworden ift, ist auch der andere unrein, ebenso gilt, wenn auf den einen gesprengt worden ist, auch der andere für besprengt. +65) כוש Die Spindel. Diese bestand aus drei Teilen: 1) der eigentlichen Spindel, um die sich der Faden wickelte, einem Stäbchen aus Holz, כוש im engeren Sinne genannt, 2) einem Haken aus Metall am Kopfe des Stäbchens zum Festhalten des Fadens צינורא genannt und 3) einem Ringe, dem Wirtel, am unteren Ende, eben alls aus Metall, um das Stäbchen zu beschweren und das Drehen der Spindel leichter zu machen, פיקה genannt. +66) רובן, andere Lesart: ארכן gleichbedeutend mit ערבה = Weide, eine Spindel, die man zum Spinnen von Weidenmatten gebrauchtet. Nach א״ר ist unter רובן der wollartige Bast zwischen Rinde und Holz zu verstehen, nach הלכות פ״א) ראב״ד XIII, 10) das Schiffbau, von ארבא = Schiff, oder die Bogensehne, von רובה קשת. +67) Wenn die Spindei unrein geworden ist, soll man nicht auf diese Teile sprengen, sondern auf die צינורא an der Spitze, weil diese den Hauptteil der Spindel bildet und die anderen Teile oft heruntergenommen zu werden pflegen, deshalb nicht als mit ihm verbunden gelten. Nach Bart. genügt es nur nicht, wenn man auf einen dieser Teile sprengt, sondern muss man auf beide sprengen. +68) Für den Fall, dass es geschehen ist, gelten alle Teile als verbunden und man braucht nur auf einen Teil der Spindel zu sprengen. +69) Weil man bei dieser Spindel die Teile nicht auseinander zu nehmen pflegt und sie deshalb stets als verbunden gelten. +70) So dass man sie zur Reinigung herausnehmen kann. +71) Weil sie doch meistens daran befestigt ist. +72) מלכן denom. von לבנח = Ziegel, ein länglicher viereckiger Rahmen, hier ist ein solcher Untersatz gemeint, den man unter die Bettfüsse stellte, damit ihnen die Erdfeuchtigkeit nicht schade. +73) Mit dem Bett. +74) Wenn der Untersatz unrein geworden ist, ist nicht auch das Bett unrein, und ebenso umgekehrt, +75) Durch Besprengen. +76) קדוחות von קדח = bohren, davon מקדח der Bohrer. Nach Maim. und Bart.: Handgriffe, in die eine Oeffnung hineingebohrt ist, in die man den Rand oder die Spitze des Gefässes hineinfögt, wie bei dem Meeser die Klinge in den Stil. Nach ר״ש und א״ר: Handgriffe, die in eine an dem Gefäss befindliche Oeffnuug hineingebohrt sind. +77) חרוקות von חרק arab. art = einschneiden, kerben. Nach Msim. und Bart.: Handgriffe, die in eine Kerbe des Gefässes hineingefügt sind. Nach ר״ש und א״ר, der חדוקות liest (vermutlich von חדק verw. mit חזק = hineindrücken): Handgriffe, in die der Rand oder die Spitze des Gefässes hineingedrückt ist. +78) קנתל nach Maim. ein Rohrgeflecht, durch das die daran hängenden oder befestigten Körbe zusammengehalten wurden. Nach Levy, Wörterbuch = τά ϰανδήλια der Saumsattel eines Packesels, an dem die Packkörbe befestigt waren. +79) טרבל = τϱίβολος, eine Dreschtafel, an der anten spitze Steine befestigt waren, sie bestand aus mehreren Teilen, die auseinander zu nehmen waren. +80) כליבה von כלב = flüchten, eigentlich ein Geflechte, ein Gerüste ans Stangen oder Zweigen, auf dem man den Toten hinaustrug. Der קרן genannte Zapfen wurde hineingesteckt, um die Leiche festzuhalten, und war je nach der Länge derselben verstellbar. א״ר liest כליכה (s. Tosaf. Moed kat. 27 b) ebenso Maim. ed. Derenb. +81) Die in der Art wie unsere zusammenzuschiebenden Trinkbecher aus mehreren Teilen bestanden, um sie nach Bedarf zu verlängern oder zu verkürzen. +82) An dem mehrere Schlüssel hängen. +83) Die Wäscher pflegten kleine Wäschestücke mit den grossen zusammenzuheften, damit sie nicht verloren gehen +84) Ein wollenes, das mit einem leinenen Faden zusammengenüht ist oder umgekehrt, dessen einzelne Teile man deshalb wieder von einander trennen muss. +85) Trotzdem sie eigentlich nicht als verbunden gelten sollten, hat man in erschwerendem Sinne bestimmt, dass sie inbezug auf Verunreinigung als verbunden betrachtet werden. +86) Wenn man auf den Kessel gesprengt hat, ist der Deckel noch nicht rein und ebenso umgekehrt. Dass sie bei Verunreinigung als verbunden gelten, ist nur eine Erschwerung, da sie eigentlich nicht als verbunden zu betrachten sind. +87) Sie sind in Wirklichkeit als verbunden zu betrachten, trotzdem genügt das Besprengen des Deckels nicht, weil dieser doch Dur ein nebensächlicher Bestandteil des Kessels ist, ähnlich wie bei der Spindel in Mischna 8. +88) S. Bechor. VI Note 92. +89) S Bechor. VI Note 93. +90) Weil es heisst (Num. 19, 18): וטבל במים איש טהור והזח, das Eintauchen wie das Sprengen muss durch einen Mann geschehen, damit ist auch der טומטוס und der אנדרוגינוס ausgeschlossen. denn sie gelten auch nicht als איש. +91) Dagegen darf ein Knabe, der weiss, um was es sich handelt, sprengen, auch wenn er noch ein קטן ist. +92) Gleichviel ob es ein Kind mit Verstand oder ein Erwachsener ist. +93) Da dieses keine zum Sprengen gehörende Handlung ist, die nur durch einen Mann ausgeführt werden dürfte. +94) Um so mehr beim Eintauchen, auf das sich das Wort איש zunächst bezieht. +95) Das Eintauchen wie das Sprengen muss am Tage geschehen, da es heisst (Num. 19, 19): ביום השלישי וביום השביעי. +96) Auch wenn längere Zeit dazwischen verstrichen ist, nach Tosf, Jomt. nur, wenn beides an demselben Tage gescheheu ist, nach einer von ihm gebrachten Lesart: טבל ביום והזה ביום שלאחריו פסול. +97) Nach dem Schriftwort soll der Unreine am siebenten Tage besprengt werden, dann ein Tauchbad nehmen, und wenn die Sonne untergeht, ist er daun rein. Maim. und nach ihm Bart. erklären deshalb, dass die Mischna hier von dem Falle spricht, dass der Unreine sich am siebenten Tage noch nicht hat besprengen lassen — das Besprengen muss nicht unbedingt am siebenten Tage erfolgen, es müssen nur zwischen dem ersten und dem zweiten Besprengen mindestens vier Tage liegen — in diesem Falle kann er am siebenten Tage in der Nacht sein Tauchbad nehmen und dann an einem der folgenden Tage sich besprengen lassen. Dagegen erklärt ר״ש der Erklärung des ובינו תם folgend (s. Tosaf. Megilla 20 a), dass die Mischna hier nicht von dem nach dem Besprengen zu nehmenden Tauchbad spricht, sondern von dem, das er vor dem Besprengen zur Reinigung für das Besprengen zu nehmen hat (s. Tosaf. Jebam. 46 b ד״ה דאין חזאת כלא טבילה), dieses Tauchbad braucht er nicht am Tage zu nehmen, sondern er kann es schon in der vorhergehenden Nacht nehmen. א״ר erklärt, er braucht das nach dem Besprengen zu nehmende Bad nicht am Tage zu nehmen, sondern er kann auch, nachdem er am Tage besprengt worden ist, erst in der Nacht untertauchen, nur wird er dann natürlich erst mit Sonnenuntergang am nächsten Tage rein. +98) Das „denn“ kann man wohl so auffassen, dass es die Begründung dafür gibt, dass gesagt worden ist, dass das Besprengen nur am Tage stattfinden darf. +99) Bei allem, von dem vorher gesagt ist, dass es nur am Tage geschehen darf. +
+ + + +TRAKTAT TOHAROT. +Einleltung. +

Der Traktat טהרות behandelt in der Hauptsache das Unreinwerden von Speisen und Getränken (s. VK 17—19) und die weitere Uebertragung der Unreinheit durch sie auf andere Speisen und Getränke, auf andere Gegenstände und auf den Menschen (I—III). Da Speisen und Getränke durch die auf sie übertragene Unreinheit immer nur unrein leichteren Grades werden, werden im Anschluss daran ganz allgemein auch die Fälle behandelt, in denen es zweifelhaft ist, ob eine Verunreinigung überhaupt stattgefunden hat, und die Entscheidungen hierüber zusammengestellt (III, 5—IV). Nach feststehender Halacha ist hierbei aber vor allem zu unterscheiden, ob es sich um eine zweifelhafte Verunreinigung in einem Privatgebiet (רשות היחיד) oder in einem öffentlichen Gebiet (רשות הרכים) handelt. Die hieraus sich ergebenden Entscheidungen, sowie die Bestimmungen darüber, was als ein öffentliches Gebiet bei der Beurteilung solcher zweifelhafter Verunreinigungen zu gelten hat, bilden den Haupthinhalt der folgenden Abschnitte (V—VI). Eine besondere Erschwerung ergibt sich für den, der die Reinheitsvorschriften strenge beobachtet und seine Geräte und Speisen und Getränke vor jeder Verunreinigung schützen will (חבר), aus der gesetzlichen Bestimmung, wonach jeder Gesetzesunkundige (עם הארץ) immer als unrein gilt, weil er die Reinheitsgesetze nicht genau beobachtet, und deshalb auch alles, was er berührt, durch seine Berührung unrein wird. Mit den hieraus sich ergebenden Gesetzesbestimmungen beschäftigen sich die sich daran anschliessenden Abschnitte des Traktate (VII—VIII). Die letzten beiden Abschnitte (IX—X) behandeln Verunreinigungen, die bei Oliven, bevor sie in die Presse gebracht werden, und bei der Oel- und Weinbereitung in der Kelter Vorkommen können.

+

Auffallend ist die Bezeichnung des Traktats mit dem Namen טהרות. Warum sollte, wie es die Erklärer annehmen, gerade dieser Traktat mit dem gleichen Namen bezeichnet worden sein wie die ganze Mischna-Ordnung, טהרות = Reinheiten, euphemistisch für טומאות = Unreinheiten ? Es ist wohl vielmehr anzunehmen, dass der Ausdruck טהרות hier nicht wie bei der Bezeichnung der ganzen Mischna-Ordnung euphemistisch für טומאות steht, sondern dass er hier die Bedeutung hat, in der dieses Wort in Mischna und Talmud so häufig gebraucht wird, wie auch in diesem Traktat (ועשה טהרות V, 3. 4. 5. 6, כלל אמרו בטהרות VIII, 6), טהרות = rein zu haltende Speisen oder Getränke. Der Traktat handelt in der Hauptsache von dem Unreinwerden von Speisen und Getränken. Wie der Traktat über die Verunreinigung von Geräten, כלים, der über die Verunreinigung durch Ueberdachung, אהלות, der über Aussatzschäden, נגעים heisst, so hat dieser Traktat, der über das Unreinwerden von rein zu haltenden Speisen und Getränken handelt, den Namen טהרות erhalten.

+

ABSCHNITT I.

+

1. 1 Dreizehn Dinge 2 gelten für das Aas3 von reinem Geflügel: Man muss die Absicht gehabt haben, [es zu essen,]4 es bedarf nicht des Empfänglich werdens 5, es verunreinigt, wie Speisen6 verunreinigen, bei Eigrösse7, im Schlunde bei Olivengrösse 8, wer es isst, bleibt bis zum Sonnenuntergang unrein 9, man wird schuldig 10, dadurch dass man, [nachdem man es gegessen hat,] das Heiligtum betritt, man verbrennt die von ihm verunreinigte Hebe11, wer ein vom noch lebenden Tiere abgelöstes Glied12 davon13 geniesst, erhält die vierzig Geisselhiebe14, durch das Schlachten oder Abdrücken15 bleibt es, [auch] wenn es trefa ist, rein16, dies sind die Worte des R. Meïr; R. Jehuda sagt: Es bleibt nicht rein17; R. Jose sagt: Wenn man es schlachtet, bleibt es rein, nicht aber, wenn man es abdrückt18. 2. Die Federn19 und der Flaum20 nehmen Unreinheit an und verunreinigen21, werden aber nicht mit hinzugerechnet22; R. Ismael sagt: Der Flaum wird mit hinzugerechnet23. Der Schnabel24 und die Nägel25 nehmen Unreinheit an und verunreinigen und werden mit hinzugerechnet; R. Jose sagt: Auch die Flügel-Ansätze und der Schwanz-Ansatz26 werden mit hinzugerechnet, weil man sie bei gemästeten [Tieren27] daranlässt28. 3. Beim Aas von unreinen Vögeln muss man die Absicht gehabt haben, [es zu geniessen,]29 es muss erst empfänglich gemacht worden sein30, es verunreinigt31, wie Speisen verunreinigen, bei Eigrösse, macht den Körper untauglich32 bei Grösse eines halben Halbbrotes33, beim Verschlingen einer Olivengrösse davon verunreinigt es nicht34, man braucht, wenn man es gegessen hat, nicht den Sonnenuntergang abzuwarten35, man macht sich nicht schuldig, wenn man, [nachdem man es gegessen hat,] das Heiligtum betritt36, aber man verbrennt von ihm verunreinigte Hebe37, wer ein vom noch lebenden Tier abgelöstes Glied davon geniesst, erhält nicht die vierzig Geisseltbiebe38, es wird nicht durch das Schlachten rein39, die Federn und der Flaum nehmen Unreinheit an und verunreinigen und werden mit hinzugerechnet 40, der Schnabel und die Nägel nehmen Unreinheit an und verunreinigen und werden mit hinzugerechnet 41. 4. 42 Beim Vieh werden die Haut43, der Fleischsaft44, der Bodensatz45, das Abgeschabte 46,die Knochen47, die Adern, die Hörner und die Klauen48 mit hinzugerechnet49 inbezug auf Speisenunreinheit50, aber nicht inbezug auf die Aas-Unreinheit51. Ebenso, wenn jemand52 ein unreines Vieh für einen Nichtjuden geschlachtet hat und es zuckt noch53, verunreinigt es, wie Speisen verunreinigen54, als Aas verunreinigt es aber erst, wenn es tot ist55 oder man den Kopf abgetrennt hat56. Für die Verunreinigung durch Speisen-Unreinheit sind die Grenzen weiter gezogen57 als für die Verunreinigung durch Aas-Unreinheit. 5. Eine Speise, die durch einen Unreinheits-Erzeuger58 verunreinigt worden ist59, und eine, die durch eine erzeugte Unreinheit verunreinigt worden ist60, werden mit einander zusammengerechnet, zu verunreinigen, wie die leichtere von ihnen verunreinigt. Wie ist das? Eine halbe61 Eigrösse einer Speise, die [unrein] ersten Grades ist, und eine halbe Eigrösse einer Speise, die [unrein] zweiten Grades ist, die man mit einander vermengt62, hat, gelten als [unrein] zweiten Grades63. Eine halbe Eigrösse einer Speise zweiten Grades und eine halbe Eigröese einer Speise dritten Grades, die man mit einander vermengt hat, gelten als dritten Grades64. Eine Eigrösse einer Speise ersten Grades und eine Eigrösse einer Speise zweiten Grades, die man mit einander vermengt hat, gelten als ersten Grades65, hat man sie zerteilt, gilt der eine wie der andere Teil als zweiten Grades 66. Ist jeder für sich gesondert67 auf ein Brot von Hebe gefallen, ist dieses untauglich geworden68, sind sie beide zusammen69 darauf gefallen, ist es zweiten Grades durch sie geworden70. 6. Eine Eigrösse einer Speise zweiten Grades und eine Eigrösse einer Speise dritten Grades, die man mit einander vermengt hat, gelten als zweiten Grades. Hat man sie zerteilt, gilt der eine wie der andere Teil als dritten Grades. Ist jeder für sich gesondert auf ein Brot von Hebe gefallen, ist dies nicht untauglich geworden71, sind sie beide zusammen darauf gefallen, ist es durch sie dritten Grades geworden. Eine Eigrösse einer Speise ersten Grades und eine Eigrösse einer Speise dritten Grades, die man mit einander vermengt hat, gelten als ersten Grades. Hat man sie zerteilt72, gilt der eine wie der andere Teil als zweiten Grades73, weil auch die dritten Grades dadurch, dass sie die ersten Grades berührt hat, zweiten Grades geworden ist. Zwei Eigrössen einer Speise ersten Grades und zwei Eigrösseu einer Speise zweiten Grades, die man mit einander vermengt hat, gelten als ersten Grades. Hat man sie zerteilt74, gilt der eine wie der andere Teil als ersten Grades75, in drei oder vier Teile, gelten sie als zweiten Grades76. Zwei Eigrössen einer Speise zweiten Grades und zwei Eigrössen einer Speise dritten Grades, die man mit einander vermengt hat, gelten als zweiten Grades. Hat man sie zerteilt74, gilt der eine wie der andere Teil als zweiten Grades, in drei oder vier Teile, gelten sie als dritten Grades. 7. Wenn von Teigstücken77, die an einander kleben78, oder von Broten, die an einander kleben, eines durch ein Kriechtier unrein geworden ist, sind alle unrein ersten Grades 79, löst man sie von einander80, sind alle ersten Grades. Durch eine Flüssigkeit81, sind alle [unrein] zweiten Grades, löst man sie von einander, sind alle zweiten Grades. Durch Hände82, sind alle unrein dritten Grades83, löst man sie von einander, sind alle dritten Grades. 8. Hat man an ein Teigstück, das unrein ersten Grades84 war, andere angeklebt, gelten sie alle als ersten Grades85, hat man sie wieder abgetrennt, ist jenes ersten Grades und alle anderen sind zweiten Grades86. War es zweiten Grades, und hat man andere daran angeklebt, sind sie alle zweiten Grades, hat man sie wieder abgetrennt, ist jenes zweiten Grades und alle anderen sind dritten Grades87. War es dritten Grades, und hat man andere daran angeklebt, ist jenes dritten Grades und alle anderen sind rein88, ob man sie abgetrennt oder nicht abgetrennt hat. 9. Ist von heiligen Broten89, in deren Vertiefungen90 sich heilig gewordenes Wasser91 befindet, eines durch ein Kriechtier unrein geworden, sind alle unrein92, bei Hebe sind zwei unrein und eines untauglich93, ist zwischen ihnen eine abfeuchtende Flüssigkeit94, ist auch bei Hebe alles unrein95.

+

ABSCHNITT II.

+

1. Wenn eine Frau dabei ist, Grünkraut1 in einem Topfe einzulegen2, und ein aus dem Topfe herausragendes Blatt3 an einer trockenen Stelle3 a angerührt hat, so ist, selbst wenn soviel wie ein Ei daran4 ist, nur dieses unrein5 und alles andere rein6. Hat sie es an einer feuchten Stelle berührt7, so ist, wenn soviel wie ein Ei an ihm ist, alles unrein8, ist nicht soviel wie ein Ei an ihm9, ist es selbst unrein und alles andere rein9a. Ist es10 wieder in den Topf zurückgefallen11, ist alles unrein12. War sie durch Berührung eines durch einen Toten Verunreinigten unrein13 geworden und hat es, sei es an einer feuchten sei es an einer trockenen Stelle, angerührt14, so ist, wenn soviel wie ein Ei daran ist, alles unrein15, ist nicht soviel wie ein Ei daran, ist es selbst unrein und alles andere rein16. Hat sie an demselben Tage, wo sie ein Tauchbad genommen17, mit nicht gewaschenen Händen18 den Topf umgeschüttet19 und sieht20 auf ihren Händen eine Flüssigkeit und ist im Zweifel, ob diese aus dem Topfe darauf gespritzt21 ist oder ein Strunk 22 ihre Hände berührt hat23, ist das Grünkraut untauglich24 und der Topf ist rein25. 2. R. Elieser sagt26: Wer eine Speise geniesst, die unrein ersten Grades ist, wird unrein27 ersten Grades, eine Speise zweiten Grades, zweiten Grades, eine Speise dritten Grades, dritten Grades28. R. Josua sagt: Wer eine Speise geniesst, die unrein ersten Grades oder die unrein zweiten Grades ist, wird unrein zweiten Grades 29, eine, die unrein dritten Grades ist30, wird unrein zweiten Grades für Heiliges31, aber nicht unrein zweiten Grades für Hebe32 — bei profanen Speisen, die rein gehalten worden sind, als wären sie Hebe33. 3. Profanes ersten Grades34 ist unrein und macht unrein35, zweiten Grades macht untauglich, aber nicht unrein36, dritten Grades darf in einem mit Hebe gemischten Gericht gegessen werden 37. 4. Hebe ersten und zweiten Grades ist unrein und macht unrein38, dritten Grades macht untauglich, aber nicht unrein39, vierten Grades darf in einem mit Heiligem gemischten Gericht gegessen werden40. 5. Heiliges erbten, zweiten und dritten Grades ist unrein und macht unrein41, vierten Grades macht untauglich, aber nicht unrein42, fünften Grades darf in einem mit Heiligem gemischten Gericht gegessen werden43 6. Profanes zweiten Grades macht profane Flüssigkeiten44 unrein45 und Speisen von Hebe untauglich46. Hebe dritten Grades macht heilige Flüssigkeiten unrein47 und heilige Speisen untauglich, wenn man sie wie Heiliges rein gehalten hat48, ist sie aber nur wie Hebe rein gehalten worden49, macht sie zwei Grade unrein und dann noch einen untauglich50. 7. R. Elieser sagt: Für alle drei gilt das Gleiche51: Heiliges wie Hebe wie Profanes ersten Grades machen bei Heiligem zwei Grade unrein und einen untauglich, bei Hebe einen Grad unrein und einen untauglich, Profanes [einen Grad] untauglich. Der zweite Grad von ihnen allen macht bei Heiligem einen Grad unrein und einen untauglich, macht profane Flüssigkeiten unrein52, und Speisen von Hebe untauglich. Der dritte Grad von ihnen allen53 macht heilige Flüssigkeiten unrein54 und heilige Speisen untauglich55. 8. Wer eine Speise zweiten Grades gegessen hat56, darf sich nicht in der Oelpresse beschäftigen57. Profanes, das wie Heiliges rein gehalten worden ist, gilt wie Profanes58; R. Eleasar59, Sohn des R. Zadok sagt: Es gilt wie Hebe, es ist in zwei Graden unrein und in einem untauglich60.

+

ABSCHNITT III.

+

1. Fleischbrühe1, Graupenbrei2 und Milch3, so lange sie noch abfeuchtende Flüssigkeit sind, werden4 ersten Grades5, sind sie dann geronnen6, sind sie zweiten Grades7, sind sie wieder zerflossen und es war genau soviel wie ein Ei, ist es rein8, war es mehr als ein Ei, ist es unrein, weil mit dem Heraustreten des ersten Tropfens dieser durch das eigrosse Stück unrein9 geworden ist10. 2. 11 R. Meïr sagt: Oel wird immer eisten Grades12; die Weisen sagen: Auch Honig13; R. Simon aus Schesor sagt: Auch Wein. Ist ein Oliven-Klumpen14 in einen Ofen gefallen und dieser geheizt worden15, so ist, wenn er genau so gross wie ein Ei war, [der Ofen] rein16, war er mehr als ein Ei, ist er unrein, weil mit dem Heraustreten des ersten Tropfens dieser durch den eigrossen [Klumpen] unrein geworden ist. Haben sie nicht zusammengeklebt17, ist er rein, auch wenn es ein Sea voll war18. 3. 19 Wenn jemand, der sich an einem Toten verunreinigt hat20, Oliven oder Trauben21 auspresst22, und es sind nur genau so viel wie ein Ei, ist es23 rein24, er darf aber nicht an eine feuchte Stelle angerührt haben. Sind es mehr als soviel wie ein Ei, ist es unrein, denn mit dem Heraustreten des ersten Tropfens ist dieser durch die eigrosse Masse unrein geworden25. War es ein Flussleidender oder eine Flussleidende26, ist es selbst bei einer einzelnen Beere unrein, weil mit dem Heraustreten des ersten Tropfens dieser durch Tragen27 unrein geworden ist. Hat ein Flussleidender eine Ziege gemolken, ist die Milch unrein, weil mit dem Heraustreten des ersten Tropfens dieser durch Tragen28 unrein geworden ist. 4. Hat man Speisen von Eigrösse29 in die Sonne gelegt und sie sind dadurch auf weniger zusammengeschrumpft, ebenso eine Olivengrösse von einem Toten, eine Olivengrösse von einem Aas, eine Linsengrösse von einem Kriechtier30, oder eine Olivengrösse von Verworfenem31, eine Olivengrösse von Uebriggebliebenem32, eine Olivengrösse von Unschlitt33, so sind jene34 rein35, und bei diesen36 macht man sich nicht wegen [des Genusses von] Verworfenem, Uebriggebliebenem oder Unreinem37 schuldig. Hat man sie [dann] in den Regen gelegt und sie sind wieder aufgequollen, sind jene unrein, und bei diesen macht man sich wegen [des Genusses von] Verworfenem, Uebriggebliebenem oder Unreinem schuldig38. 5. Alle Unreinheits-Feststellungen39, erfolgen nach dem augenblicklichen Befund 40, sind sie da unrein, gelten sie als unrein41, sind sie rein, gelten sie als rein42, sind sie da zugedeckt, gelten sie als zugedeckt43, wenn aufgedeckt, gelten sie als aufgedeckt44. Ist eine Nadel bei Aufnahme des Befundes voll Rost45 oder zerbrochen46, gilt sie als rein47, weil alle Unreinheits - Feststellungen nach dem augenblicklichen Befund erfolgen. 6. Ein Taubstummer, ein Geistessch wacher oder ein Unmündiger, die in einer Zugangsstrasse48 getroffen werden, in dem sich eine Unreinheit befindet, gelten als im Zustande der Reinheit49, jeder Verständige50 als im Zustande der Unreinheit51, und alles, was nicht den Verstand hat, um befragt werden zu können52, gilt im Zweifeisfalle als rein 53. 7. Wird ein Kind an der Seite eines Begräbnisplatzes getroffen und es hat Lilien in seiner Hand, und es gibt Lilien nur auf54 dem unreinen Platz, ist es rein55, denn ich nehme an, ein anderer hat sie gepflückt und sie ihm gegeben. Ebenso sind, wenn ein Esel zwischen den Gräbern getroffen wird56, die Geräte auf ihm rein57 . 8. 57 a Wenn ein Kind58 neben einem Teig getroffen wird59 und es hat ein Teigstück in seiner Hand, erklärt R. Meïr [den Teig] für rein; die Weisen erklären ihn für unrein, weil es die Art des Kindes ist, zu betasten60. Sind in einem Teige von Hühnern60 a eingepickte Löcher und es befinden sich in dem Hause unreine61 Flüssigkeiten, so sind die Brote rein, wenn zwischen ihnen und den Flüssigkeiten soviel Zwischenraum ist, dass sie den Schnabel am Erdboden abtrocknen konnten62, bei einer Kuh und einem Hunde, dass sie mit der Zunge [die Flüssigkeit] ablecken konnten63, bei allen übrigen Tieren, dass sie64 von selbst trocken werden konnte; R. Elieser, Sohn des Jakob, erklärt sie bei einem Hunde für rein65, weil dieser klug ist und es deshalb nicht seine Weise ist, die Speise liegen zu lassen und zum Wasser zu gehen66.

+

ABSCHNITT IV.

+

1. Wenn jemand eine Unreinheit von einer Stelle zu einer anderen wirft1, ein [reines] Brot zwischen [unreine] Schlüssel2, einen [unreinen] Schlüssel zwischen [reine] Brote3, ist es rein; R. Jehuda sagt: ein [reines] Brot zwischen [unreine] Schlüssel, so ist es unrein4, einen [unreinen] Schlüssel zwischen [reine] Brote, so sind sie rein5. 2. 6 Hat ein Wiesel ein Kriechtier7 im Maule und läuft damit über Brote von Hebe, und es ist zweifelhaft, ob dieses8 [die Brote] berührt oder nicht berührt hat, so ist dieses Zweifelhafte rein9. 3. Hat ein Wiesel ein Kriechtier7 im Maule oder ein Hund ein Aas im Maule, und sie gehen zwischen Reine hindurch, oder Reine gehen zwischen sie hindurch, so ist dieses Zweifelhafte rein10, weil die Unreinheit nicht auf einem Orte geruht hat11. Haben sie daran auf dem Erdboden gezupft12, und er sagt, ich bin an der Stelle gegangen, weiss aber nicht, ob ich es berührt oder nicht berührt habe, so ist dieses Zweifelhafte unrein, weil die Unreinheit auf einem Orte geruht bat13. 4. Hat ein Rabe ein olivengrosses Stück von einem Toten im Schnabel, und es ist zweifelhaft, ob dieses in einem Privatgebiet über einem Menschen oder über Geräten ein Zelt gebildet hat, so ist dieses Zweifelhafte, was den Menschen betrifft, unrein14, und was die Geräte betrifft, rein15. Wenn jemand mit zehn Eimern schöpft, und es findet sich ein Kriechtier in einem von ihnen16, ist dieser unrein und alle anderen sind rein17. Wenn man von einem Gerät in ein anderes umgiesst, und es findet sich in dem unteren ein Kriechtier, ist das obere rein18. 5. 18 a Wegen folgender sechs zweifelshalber unreiner Dinge19 verbrennt man die Hebe20: wegen eines vielleicht durch Totengebein unrein gewordenen Feldes21, wegen der zweifelshalber unreinen aus dem Auslande hereingebrachten Erde22, wegen der zweifelshalber unreinen Kleider eines Am-ha-Arez23, wegen der zweifelshalber unreinen aufgefundenen Geräte24, wegen des zweifelshalber unreinen Vorgefundenen Speichels25 und wegen des zweifelshalber unreinen Urins von einem Menschen26, an dessen Seite sich Tier-Urin befindet27, wenn diese bestimmt [die Hebe] berührt und damit diese zweifelhaft unrein gemacht haben, verbrennt man die Hebe28; R. Jose sagt: In einem Privatgebiet, auch wenn die Berührung zweifelhaft ist29, die Weisen sagen: In einem Privatgebiet bleibt sie im Zustande der Ungewissheit30, in einem öffentlichen Gebiet ist sie rein31. 6. Wenn zweierlei Speichel da sind, ein [zweifelshalber] unreiner und ein reiner, so bleibt, wenn es in einem Privatgebiet ist, bei zweifelhaftem Berühren, Tragen oder Bewegen32 [die Hebe] im Zustande der Ungewissheit33, wenn es in einem öffentlichem Gebiet ist34, beim Berühren, nur wenn sie feucht sind35, beim Tragen36, gleichviel ob sie feucht oder getrocknet37 sind. War nur ein Speichel38 da, und jemand hat ihn39 berührt oder getragen oder bewegt, wenn es in einem öffentlichen Gebiet ist, verbrennt man deswegen die Hebe40, unnötig zu sagen, wenn es in einem Privatgebiet ist. 7. Folgende Zweifelfälle haben die Weisen für rein erklärt41: einen Zweifelfall bei geschöpftem Wasser für ein Tauchbad42, einen Zweifelfall be ieiner Unreinheit, die auf der Oberfläche des Wassers schwimmt43, — ein Zweifelfall bei Flüssigkeiten gilt für das Unreinwerden [derselben] als unrein, für das Verunreinigen als rein44, ein Zweifelfall bei den Händen gilt für das Unreinwerden, für das Verunreinigen wie für das Reinwerden als rein45 — einen Zweifelfall in öffentlichem Gebiet46, einen Zweifelfall bei Verordnungen der Schriftgelehrten47, einen Zweifelfall bei Profanem48, einen Zweifelfall bei Kriechtieren48, einen Zweifelfall bei Aussatzschäden49, einen Zweifelfall bei Nasiräer-Gelübden, einen Zweifelfall bei Erstgeburten48 und einen Zweifelfall bei Opfern49. 8. Ein Zweifelfall bei einer Unreinheit, die auf der Oberfläche des Wassers schwimmt50, [ist rein]51, gleichviel ob dieses sich in Gefässen befindet oder auf dem Boden52; R. Simon sagt: Wenn es sich in Gefässen befindet, ist der Zweifelfall unrein53, wenn auf dem Boden, rein; R. Jehuda sagt: Wenn der Zweifel54 beim Hineinsteigen [in das Wasser] entstanden ist, ist er unrein55, wenn beim Hinaussteigen, rein56; R. Jose sagt: Selbst wenn nur Raum da ist für den Menschen und für die Unreinheit57, ist er rein58. 9. Ein Zweifelfall bei Flüssigkeiten gilt für das Unreinwerden als unrein, wie ist das? Wenn ein Unreiner seinen Fuss zwischen reine Flüssigkeiten ausgestreckt hat und es zweifelhaft ist, ob er sie berührt oder nicht berührt hat, dieser Zweifelfall ist unrein59. Wenn er ein unreines Brot in seiner Hand hatte und es zwisehen reine Flüssigkeiten geworfen hat60, und es zweifelhaft ist, ob es sie berührt oder nicht berührt hat61, dieser Zweifelfall ist unrein62. Für das Verunreinigen gilt er als rein63, wie ist das? Wenn er einen Stock in seiner Hand hatte, an dessen Spitze sich unreine Flüssigkeiten befanden, und ihn zwischen reine Brote geworfen hat64, und es zweifelhaft ist, ob er sie berührt oder nicht berührt hat, dieser Zweifelfall ist rein65. 10. R. Jose sagt: Ein Zweifelfall bei Flüssigkeiten gilt für Speisen66 als unrein, für Geräte als rein67. Wie ist das68? Wenn zwei Fässer69 da waren, ein unreines und ein reines, und man mit dem aus einem von ihnen genommenen [Wasser] einen Teig geknetet hat, und es zweifelhaft ist, ob man mit dem aus dem unreinen oder dem aus dem reinen Genommenen geknetet hat, das ist ein Zweifelfall bei Flüssigkeiten, der für Speisen als unrein und für Geräte als rein gilt70. 11. Ein Zweifelfall bei den Händen gilt für das Unreinwerden71 wie für das Verunreinigen72 wie für das Reinwerden73 als rein. Ein Zweifelfall in öffentlichem Gebiet gilt als rein74. Ein Zweifelfall bei Verordnungen der Schriftgelehrten75: Wenn man [im Zweifel ist, ob man] unreine Speisen gegessen hat, unreine Flüssigkeiten getrunken hat76, mit dem Kopf und dem grössten Teile des Körpers in geschöpftes Wasser hineingekommen77, oder auf seinen Kopf und den grösseren Teil seines Körpers drei Log geschöpften Wassers gefallen sind78, so ist dieser Zweifelfall rein. Betrifft der Fall dagegen eine Hauptunreinheit, die nach Verordnung der Schriftgelehrter vorliegt79, so ist der Zweifelfall unrein80. 12. Ein Zweifelfall bei Profanem: damit ist die Reinhaltung der [von Unreinem] sich Fernbaltenden81 gemeint. Ein Zweifelfall bei Kriechtieren: bei ihnen ist stets der Augenblick des Aufflndens massgebend82. Ein Zweifelfall bei Aussatzschäden83 ist am Anfang rein, so lange er noch nicht in den Zustand der Unreinheit eingetreten war84, sobald er in den Zustand der Unreinheit eingetreten war, ist auch der Zweifelfall85 unrein86. Ein Zweifelfall bei Nasiräer-Gelübden87 entbindet88. Ein Zweifelfall bei Erstgeburten89: sowohl bei Erstgeburten von Menschen90 wie bei Erstgeburten von Vieh, sowohl von unreinem91 wie von reinem92, denn wer von einem anderen etwas heraushaben will, dem liegt die Beweispflicht ob. 13. Ein Zweifelfall bei Opfern: Wenn93 eine Frau fünf zweifelhafte Geburten oder fünf zweifelhafte Blutflüsse hinter sich hat94, bringt sie nur ein Opfer95, dann darf sie von den Opfern essen und hat keine Verpflichtung, die übrigen darzubringen96.

+

ABSCHNITT V.

+

1. Wenn ein Kriechtier1 und ein Frosch2 sich in einem öffentlichen Gebiet befinden3, ebenso eine Olivengrösse von einem Toten 4 und eine Olivengrösse von Aas5, ein Knochen von einem Toten6 und ein Knochen von Aas7, eine Scholle von reiner Erde8 und eine Scholle von einem Toten-gebein-Felde 9, eine Scholle von reiner Erde und eine Scholle von ausländischer Erde 10, zwei Stege, der eine unrein11 und der andere rein, und es ist jemand auf einem von ihnen12 gegangen und man weise nicht, auf welchem von ihnen er gegangen ist, er hat eines von ihnen13 überdacht, und man weise nicht, welches von ihnen er überdacht hat, er hat eines von ihnen14 bewegt15 und man weise nicht, welches von ihnen er bewegt hat16, so ist er nach R. Akiba unrein17 nach den Weisen rein. 2. Gleichviel ob er sagt18: „Ich habe dieses19 angerührt, weiss aber nicht, ob es unrein oder ob es rein war20“, oder „ich habe angerührt, weiss aber nicht, welches von den beiden ich angerührt habe“21, ist er nach R. Akiba unrein, nach den Weisen rein22. R. Jose erklärt ihn in allen diesen Fällen23 für unrein, bei dem Steg aber für rein, weil die Menschen immer [auf Stegen] zu gehen pflegen 24, nicht aber [liegende Gegenstände] immer zu berühren25 pflegen26. 3. Wenn von zwei Stegen26 a einer unrein und einer rein ist27, und es ist jemand auf einem von ihnen gegangen, hat sich dann mit reinen Speisen beschäftigt und diese sind verzehrt worden, er hat sich das erste und das zweite Mal besprengen lassen28, hat ein Tauchbad genommen und ist rein geworden29, und ist dann auf dem zweiten Steg gegangen und hat sich mit reinen Speisen beschäftigt, so sind diese rein30. Sind die ersten noch vorhanden31, so bleiben beide im Zustande der Ungewissbeit32. Hatte er sich dazwischen nicht gereinigt33, bleiben die ersten im Zustande der Ungewissheit34 und die zweiten müssen verbrannt werden35. 4. Wenn ein Kriechtier und ein Frosch auf öffentlichem Gebiete liegen36, jemand hat eines von ihnen berührt und sich dann mit reinen Speisen beschäftigt und diese sind verzehrt worden, er hat ein Tauchbad genommen und dann das zweite berührt und sich mit reinen Speisen beschäftigt, so sind diese rein, sind die ersten noch vorhanden, so sind beide unbestimmt. Hat er dazwischen kein Tauchbad genommen, sind die ersten unbestimmt und die zweiten müssen verbrannt werden 37. 5.38 Wenn von zwei Stegen einer unrein und einer rein ist, und es ist jemand auf einem von ihnen gegangen und hat sich dann mit reinen Speisen beschäftigt39, dann ist ein anderer gekommen, ist auf dem zweiten gegangen und hat sich dann mit reinen Speisen beschäftigt, so sagt R. Jehuda: Wenn die Frage für diese gesondert und für jene gesondert gestellt sind, sind sie rein40, wenn sie für beide zugleich gestellt wird, sind sie unrein41; R. Jose sagt: Sie sind in diesem wie in jenem Falle unrein42. 6. Wenn von zwei Broten eines unrein und eines rein ist, und es hat jemand eines von ihnen gegessen und sich dann mit reinen Speisen beschäftigt, dann ist ein anderer gekommen und hat das zweite gegessen und sich mit reinen Speisen beschäftigt, so sagt R. Jehuda: Wenn die Frage für diese gesondert und für jene gesondert gestellt wird, sind sie rein, wenn sie für beide zugleich gestellt sind, sind sie unrein43; R. Jose sagt: Sie sind in diesem wie in jenem Falle unrein. 7. Wenn jemand in einem öffentlichen Gebiete gesessen hat, und es ist einer gekommen und hat auf seine Kleider getreten44, oder ausgespien und er45 hat den Speichel berührt46, so verbrennt man wegen des Speichels die Hebe47, betreff der Kleider richtet es sich nach der Mehrheit48. Hat er in einem öffentlichen Gebiet geschlafen und ist aufgestanden, sind seine Sachen midras-unrein 49, das sind die Worte des R. Meïr; die Weisen erklären sie für rein50. Hat50 a er in der Nacht jemanden berührt51, und man weiss nicht, ob er gelebt hat oder tot war, und am Morgen eteht er auf und findet ihn tot, so erklärt R. Meïr ihn für rein52; die Weisen erklären ihn für unrein, denn alle Unreinheiten gelten wie im Augenblicke ihrer Auffindung53. 8. Ist eine Geistesgestörte54 in der Stadt oder eine Nichtjüdin oder eine Kutäerin55, sind alle Speichel in der Stadt unrein56. Wenn eine Frau jemanden auf die Kleider getreten oder mit ihm zusammen in einem Schiff57 gesessen hat, so sind seine Kleider rein, wenn sie ihn als einen, der Hebe geniesst, kennt58, wenn nicht, so muss er sie befragen59. 9. 60 Sagt ein Zeuge aus, dass er sich verunreinigt hat, und er selbst sagt, ich habe mich nicht verunreinigt, ist er rein61. Sagen zwei, du hast dich verunreinigt, und er selbst sagt, ich habe mich nicht verunreinigt, so erklärt ihn R. Meïr für unrein62; die Weisen sagen: Er ist durch seine eigene Aussage beglaubigt63. Sagt ein Zeuge, dass er sich verunreinigt hat, und zwei sagen, dass er sich nicht verunreinigt hat, so ist er, sei es in einem Privat- sei es in einem öffentlichen Gebiet, rein. Sagen zwei aus, dass er sich verunreinigt hat, und ein Zeuge sagt, dass er sich nicht verunreinigt hat, so ist er, sei es in einem Privat- sei es in einem öffentlichen Gebiet, unrein64. Sagt ein Zeuge, er hat sich verunreinigt, und ein Zeuge, er hat sich nicht verunreinigt, sagt eine Frau65, er hat sich verunreinigt, und eine Frau, er hat sich nicht verunreinigt, so ist er, ist es in einem Privatgebiet, unrein66, ist es in einem öffentlichen Gebiet, ist er rein.

+

ABSCHNITT VI.

+

1. War ein Ort Privatgebiet und ist öffentliches Gebiet geworden, und ist dann wieder Privatgebiet geworden, so ist ein Zweifelfall auf ihm1, während er Privatgebiet war, unrein2, während er öffentliches Gebiet war, rein3. War jemand dem Tode nahe4 in einem Privatgebiet, man hat ihn nach einem öffentlichen Gebiet hinausgeschafft und dann wieder nach einem Privatgebiet zurückgebracht, so ist ein dadurch entstandener Zweifelfall [für die Zeit], während er im Privatgebiet war 5 unrein, während er im öffentlichen Gebiet war, rein6; R. Simon sagt: Das öffentliche Gebiet ist dazwischen getreten7. 2. 8 Vier Zweifelfälle erklärt R. Josua für unrein, und die Weisen erklären sie für rein. Welches sind diese? Wenn der Unreine steht und der Reine vorübergeht, wenn der Reine steht und der Unreine vorübergeht9, wenn das Unreine10 sich in eineim Privatgebiet und das Reine in einem öffentlichen Gebiet11, das Reine sich in einem Privatgebiet und das Unreine in einem öffentlichen Gebiet12 befunden hat, und es zweifelhaft ist, ob eine Berübrung stattgefunden hat oder nicht, ob eine Ueberdacbung stattgefunden hat oder nicht, ob eine Bewegung stattgefunden hat oder nicht, erklärt R. Josua es für unrein13, und die Weisen erklären es für rein14. 3. Steht ein Baum15 auf öffentlichem Gebiet und die Unreinheit liegt auf16 ihm, und es besteigt jemand den Baum17 und ist im Zweifel, ob er sie berührt hat oder nicht, so ist dieser Zweifelfall unrein 18. Steckt jemand seine Hand in ein Mauerloch 19, in welchem sich eine Unreinheit befindet, und er ist im Zweifel, ob er sie berührt hat oder nicht, so ist dieser Zweifelfall unrein 20. Ist ein Laden unrein und nach einem öffentlichen Gebiet geöffnet21, und jemand ist im Zweifel, ob er hineingegangen ist oder nicht, ist dieser Zweifelfall rein22, ob er [etwas darin] berührt hat oder nicht23, ist dieser Zweifelfall rein24. Ist von zwei Läden einer unrein und einer rein, und jemand ist in einen von ihnen hineingegangen und ist im Zweifel, ob er in den unreinen hineingegangen ist oder in den reinen, ist dieser Zweifelfall unrein 25. 4. So vielfach du die Zweifel und Zweifelszweifel auch häufen kannst, ist es immer in einem Privatgebiete unrein26, in einem öffentlichen Gebiete rein27. Wie ist dies? Wenn jemand eine Zugangsstrasse28 betreten hat und die Unreinheit befand sich in einem der Höfe 29, und es ist zweifelhaft, ob er diesen betreten hat oder nicht, oder die Unreinheit befand sich in einem Hause30 und es ist zweifelhaft, ob er dieses betreten hat oder nicht, oder wenn er es selbst betreten hätte, es noch zweifelhaft wäre, ob sie dort war31 oder nicht, oder wäre sie selbst dort gewesen, es noch zweifelhaft wäre, ob sie die nötige Grösse hatte32 oder nicht, oder hätte sie selbst [die nötige Grösse] gehabt, es noch zweifelhaft wäre, ob es eine unreine Sache war oder eine reine, oder wenn es selbst eine Unreinheit war, es noch zweifelhaft wäre, ob er sie angerührt hat oder nicht, so ist dieser Zweifelfall unrein33; R. Elasar sagt: Bei einem Zweifel am Betreten ist er rein33 a, bei einem Zweifel am Berühren der Unreinheit ist er unrein34. 5. Ist jemand in der Regenzeit durch eine Felder-Ebene35 gegangen und es war eine Unreinheit auf einem bestimmten Felde, und er sagt: „Ich bin dort36 gegangen, ich weiss aber nicht, ob ich jenes Feld betreten habe oder nicht“, so erklärt R. Elasar ihn für rein37; die Weisen erklären ihn für unrein. 6. Ein Zweifelfall im Privatgebiet gilt als unrein 38, so lange er nicht sagt: „Ich habe nicht berührt“, ein Zweifelfall im öffentlichen Gebiet gilt als rein 39, so lange er nicht sagt: „Ich habe berührt“. Was ist ein öffentliches Gebiet? Die Stege von Beth-Gilgal40 und ebenso alles, was ihnen ähnlich ist, gelten für den Sabbath als Privatgebiet41, für Verunreinigungen als öffentliches Gebiet42; R. Elasar sagt: Die Stege von Beth-Gilgal wurden nur besonders erwähnt, um sie in beiden Hinsichten als Privatgebiet zu bezeichnen. Stege, die in Gruben, Gräben, Höhlen oder Keltern einmünden, gelten für den Sabbath als Privatgebiet43, für Verunreinigungen als öffentliches Gebiet44. 7. Eine Felder Ebene45 gilt in der Sommerzeit46 für den Sabbath als Privatgebiet 47, für Verunreinigungen als öffentliches Gebiet, in der Regenzeit48 in beiden Hinsichten als Privatgebiet. 8. Eine Basilika49 gilt für den Sabbath als Privatgebiet50, für Verunreinigungen als öffentliches Gebiet51; R. Jehuda sagt: Wenn man an dem einen Eingang stehend die durch den anderen Eingang Einund Ausgehenden sehen kann, gilt sie in beiden Hinsichten als Privatgebiet52, wenn nicht, für den Sabbath als Privatgebiet, für Verunreinigungen als öffentliches Gebiet53. 9 Eine Durchgangsballe54 gilt als Privatgebiet für den Sabbath und als öffentliches Gebiet für Verunreinigungen 55, ebenso die Seitenräume56; R. Meïr sagt: Die Seitenräume gelten in beiden Hinsichten als Privatgebiet57. 10. Die Säulengänge58 gelten als Privatgebiet59 für den Sabbath und als öffentliches Gebiet für Verunreinigungen. Ein Hof, durch den die Menge auf dieser Seite hinein- und auf der anderen hinausgeht, gilt als Privatgebiet für den Sabbath und ala öffentliches Gebiet für Verunreinigungen 60.

+

ABSCHNITT VII.

+

1. 1 Wenn ein Topfhändler2 seine Töpfe stehen gelassen hat3 und hinuntergegangen ist4, um zu trinken, sind die innen stehenden rein, die aussen stehenden unrein5. Darauf sagt R. Jose: Wobei ist dieses gesagt? Wenn sie einzeln dastehen 6. Sind sie dagegen zusammengebunden 7, sind sie alle rein8. Wenn jemandseinen Schlüssel einem Am-ha-Arez übergibt, ist das Haus rein, denn er hat ihm nur die Aufbewahrung des Schlüssels übertragen9. 2. Wenn jemand einen Am-ha-Arez in seinem Hause wachend zurücklässt und ihn wachend wieder antrifft10, schlafend zurücklässt und schlafend wieder antrifft11, wachend zurücklässt und schlafend wiederantrifft12, ist das Haus rein, schlafend zurücklässt und wachend wieder antrifft, ist das Haus unrein13, das sind die Worte des R. Meïr; die Weisen sagen: Es ist nur so weit unrein, wie er mit seiner ausgestreckten Hand berühren konnte 14. 3. Wenn jemand Handwerker15 in seinem Hause zurücklässt, ist das Haus unrein16, das sind die Worte des R. Meïr; die Weisen sagen: Es ist nur so weit unrein, wie sie mit ihrer ausgestreckten Hand berühren konnten 17. 4. Wenn die Frau eines Chaber eine Frau eines Am-ha-Arez in ihrem Hause mahlend zurückgelassen hat und die Mühle hat stillgestanden, ist das Haus unrein 18, hat die Mühle nicht stillgestanden, ist es Dur so weit unrein, wie sie mit ihrer ausgestreckten Hand berühren kann 19. Waren es zwei, ist in beiden Fällen das Haus unrein, weil, während eine mahlt, die andere alles betasten kann20, das sind die Worte des R. Meïr; die Weisen sagen: Es ist nur unrein, so weit sie mit ausgestreckten Händen berühren konnten21. 5. Wenn jemand einen Am-ha-Arez in seinem Hause zurücklässt, um es zu bewachen, so sind, wenn er22 die Eingehenden und Ausgehenden sehen kann23, die Speisen und Getränke und offenen irdenen Gefässe unrein24, dagegen die Lager, Sitze und mit einem Deckel fest verschlossenen irdenen Gefässe rein 25. Sieht er aber die Eingehenden nicht, oder26 die Ausgehenden nicht, so ist, selbst wenn jener geführt werden27 muss oder gefesselt ist, alles unrein28. 6. 28a Wenn Steuererheber29 in ein Haus hineingegangen sind30, ist das Haus31 unrein32. Wenn ein Nichtisraelite in ihrer Begleitung war, sind sie wohl beglaubt zu sagen, wir sind nicht hineingegangen33, aber sie sind nicht beglaubt zu sagen, wir sind hineingegangen und haben nicht angerührt34. Sind Diebe in ein Haus hineingegangen, ist nur die Stelle unrein, die die Diebe betreten haben 35. Und was verunreinigen sie? Speisen und Getränke und offene irdene Gefässe36, dagegen sind Lager und Sitze und mit einem Deckel fest verschlossene irdene Gefässe rein 37. War aber unter ihnen ein Nichtisraelite 38 oder eine Frau39, ist alles unrein. 7. Wenn jemand seine Kleider in einer Kleidernische des Badedieners40 lässt, erklärt R. Elasar, Sohn des Asarja, sie für rein41; die Weisen sagen: Nur42 wenn er43 ihm den Schlüssel oder ein Siegel44 übergeben45, oder er sich ein Zeichen daran gemacht hat46. Wenn jemand seine Geräte von einem Kelter zum nachfolgenden zurücklässt47, sind seine Geräte rein, ist es bei einem Israeliten, nur wenn er sagt: ich habe darauf geachtet, sie [vor Verunreinigung] zu behüten. 8. Wenn jemand rein war48 und sich vorgenommen hat49, [Hebe] nicht mehr zu essen, erkldärt R. Jehuda ihn für rein, weil Unreine gewohnt sind, sich von ihm zurückzuhalten50; die Weisen erklären ihn für unrein51. Wenn seine Hände rein waren52 und er sich vorgenommen hat, nicht mehr [Hebe] zu essen, sind seine Hände unrein53, obwohl er sagt: ich weiss, dass ich mich nicht verunreinigt habe, weil die Hände tätig zu sein pflegen54. 9. Wenn eine Frau hineingegangen ist, einem Armen55 Brot herauszuholen, und sie trifft ihn dann an der Seite von Hebe stehend56, ebenso wenn eine Frau herauskommt und trifft ihre Nachbarin57 die Kohlen unter einem Topf mit Hebe schürend, erklärt es R. Akiba für unrein 58, die Weisen erklären es für rein59. Darauf sagte R. Elasar, Sohn des Philo59a: Warum erklärt R. Akiba es für unrein und die Weisen für rein? Weil60 die Frauen genusssüchtig sind, sie deshalb im Verdacht steht, dass sie den Topf ihrer Nachbarin aufdeckt, um zu wiesen, was sie kocht61.

+

ABSCHNITT VIII.

+

1. Wer mit einem Am-ha-Arez zusammen in einem Hofe wohnt und Geräte im Hofe vergessen hat1, und wenn es selbst mit einem Deckel fest verschlossene Fässer2 sind oder ein mit einem Deckel fest verschlossener Ofen3, so sind diese unrein4; R. Jehuda erklärt den Ofen für rein, wenn er durch einen Deckel fest verschlossen ist5; R. Jose sagt: Auch der Ofen ist unrein, er hätte denn eine zehn Handbreiten hohe Scheidewand davor gemacht6. 2. Wenn jemand Geräte bei einem Am-ha-Arez in Aufbewahrung gibt, sind sie toten-unrein7 und midras-unrein8, kennt er ihn9 aber, dass er Hebe geniesst, sind sie von Toten - Unreinheit rein 10, wohl aber sind sie midras-unrein11; R. Jose sagt: Wenn er ihm einen Kasten voll mit Kleidungsstücken übergeben hat, so sind sie12, wenn er gedrängt voll war13, midras-unrein 14, wenn er nicht gedrängt voll war, [nur] maddaf-unrein 15, auch wenn der Schlüssel in der Hand des Eigentümers ist16, 3. Verliert17 man etwas am Tage18 und findet es am Tage wieder, ist es rein 19, am Tage und findet es in der Nacht, in der Nacht und findet es am Tage, am Tage und findet es am folgenden Tage, ist es unrein 20. Dies gilt als Grundsatz: Sobald eine Nacht darüber hingegangen ist, oder auch nur ein Teil von ihr, ist es unrein21. Wenn jemand Kleidungsstücke in öffentlichem Gebiet [zum Trocknen] ausgebreitet bat, sind sie rein22, in einem Privatgebiet, sind sie unrein, hat er auf sie aufgepasst, sind sie rein23, sind sie ihm heruntergefallen24 und er ist gegangen, sie zu holen25, sind sie unrein. Ist ihm sein Eimer in den Brunnen eines Am-ha-Arez gefallen und er ist gegangen, etwas zu bringen, um ihn heraufzuholen, ist er unrein26, weil er eine Zeit lang im Gebiet des Am-ba-Arez liegen geblieben ist. 4. Hat man sein Haus geöffnet verlassen und findet es geöffnet wieder, oder verschlossen und findet es verschlossen wieder, oder geöffnet und findet es verschlossen, ist es rein27, verschlossen und findet es geöffnet, erklärt R. Meïr es für unrein28; die Weisen erklären es für rein, denn es waren Diebe da29, sie haben es sich aber überlegt und sind wieder fortgegangen30. 5. Ist die Frau eines Am-ha-Arez in das Haus eines Chaber hineingegangen, um dessen Sohn oder Tochter oder Vieh herauszuholen, ist das Haus rein, weil sie ohne Erlaubnis hinein gegangen ist31. 6.32 Folgendes gilt bei der Rein-heitsbeurteilung als Grundsatz: Alles, was dazu bestimmt ist, von Menschen gegessen zu werden, ist unrein33, bis es untauglich geworden ist, als Frass für einen Hund zu dienen, und alles, was nicht dazu bestimmt ist, von Menschen gegessen zu werden34, bleibt rein35, bis man es zur Speise für einen Menschen bestimmt hat. Wie ist dieses36? Ist37 eine Taube in eine Kelter gefallen38, und man hat den Gedanken gefasst, sie für einen Nichtisraeliten herauszuholen 39, nimmt sie Unreinheit an40, für einen Hund41, bleibt sie rein42; R. Jochanan, Sohn des Nuri, sagt: Sie nimmt Unreinheit an43. Hat ein Taub-stummer, ein Geistesgestörter oder ein Unmündiger den Gedanken gefasst44, bleibt sie rein, haben sie sie herausgeholt45, nimmt sie Unreinheit an, denn bei ihnen wirkt nur eine Handlung, nicht aber der blosse Gedanke46. 7.47 Wenn die Aussenseiten von Gefässen durch Flüssigkeiten unrein geworden sind48, sagt R. Elieser, verunrei nigen sie Flüssigkeiten49, machen aber Speisen nicht untauglich50; R. Josua sagt: Sie verunreinigen Flüssigkeiten und machen Speisen untauglich51; Simon, Bruder Asarja’s52, sagt: Nicht so und nicht so53, sondern Flüssigkeiten, die durch die Aussenseiten von Gefässen unrein geworden sind54, machen eines55 unrein56 und ein weiteres57 untauglich, darauf trifft also wieder der Satz zu58: „Was dich verunreinigt hat59, hätte mich nicht verunreinigt, und du hast mich unrein gemacht„. 8. Wenn ein Trog einen schrägen Boden60 hat, und der [feste] Teig61 oben liegt und abfeuchtende Flüssigkeit unten62, und es sind da drei Teigstücke63 von zusammen Eigrösse, so werden sie nicht zusammengerechnet64; sind es zwei, werden sie zusammengerechnet65; R. Jose sagt: Auch zwei werden nur zusammengerechnet, wenn sie die Flüssigkeit zusammenpressen. 66. Steht die Flüssigkeit auf grader Fläche67, werden sie zusammengerechnet, auch wenn sie aus Stücken so gross wie Senftkörner bestehen68. R. Dossa sagt: Zerkrümelte 69 Speisen werden nicht zusammengerechnet. 9. Ein Stock, der vollständig mit unreiner Flüssigkeit70 bedeckt ist, ist rein, sobald man das Tauchbad mit ihm berührt hat71, dies sind die Worte des R. Josua; die Weisen sagen: Erst wenn man ihn ganz untergetaucht hat72. Ein Flüseigkeits-Strahl73, schräg ablaufende Flüssigkeit74 und blosse Feuchtigkeit75 gelten nicht als Verbindung, weder um unrein76 noch um rein zu machen77, eine Vertiefung78 gilt als Verbindung, sowohl um unrein wie um rein zu machen.

+

ABSCHNITT IX.

+

1. Von wann an werden Oliven für Unreinheit empfänglich? Nach den Worten von Beth-Schammai: wenn sie im Haufen1 Ölschaum aussch witzen2, aber nicht durch die Ausschwitzung im Tragkorb3; R. Simon sagt: die Zeit des Ausschwitzens ist nach drei Tagen4; Beth-Hillel sagen: wenn drei zusammenkleben5; R. Gamliel sagt: wenn man mit der Arbeit an ihnen fertig ist6; und die Weisen stimmen seinen Worten zu. 2. Ist man mit dem Pflücken fertig7, wird aber noch hinzukaufen, ist man mit dem Hinzukaufen fertig, wird aber noch hinzuborgen, ist ihm ein Trauerfall, eine Feier oder ein Unfall dazwischengekommen8, bleiben sie rein9, selbst wenn Flussleidende, Männer oder Frauen, auf ihnen gehen. Ist eine unreine9a Flüssigkeit auf sie gefallen, ist nur die Stelle unrein, die sie berührt hat10, und der aus ihnen11 heraustretende Saft12 ist rein13. 3. Ist man mit der Arbeit an ihnen fertig, so sind sie [für Verunreinigung] empfanglich14, fällt [unreine]15 Flüssigkeit auf sie, sind sie unrein16. Den Schleim, der aus ihnen heraustritt17, erklärt R. Elieser für rein18, die Weisen für unrein19. Darauf sagte R. Simon: Ihre Ansichten gingen nicht über den aus den Oliven heraustretenden Schleim auseinander, dass dieser rein ist, worüber gingen die Ansichten auseinander? Ueber den aus der Grube heraustretenden20, den erklärte R. Elieser für rein21, die Weisen für unrein22. 4. 23 Wer mit seinen Oliven fertig ist24 und einen Korb übrig gelassen hat25, gebe ihn vor den Augen des Priesters ab26, dies sind die Worte des R. Meïr; R. Jehuda sagt: Er braucht ihm nur sofort den Schlüssel zu übergeben27; R. Simon sagt: Innerhalb von vierundzwanzig Stunden28. 5. Legt man Oliven in das Stampfgefäss29, dass sie weich werden30, damit sie leichter zu zerstampfen sind, sind sie [für Verunreinigung] empfänglich31, dass sie weich werden, um sie zu salzen32, werden sie, sagen Beth-Schammai, empfänglich, Beth-Hillel sagen, sie werden nicht empfänglich33. Wer Oliven34 mit unreinen Händen aufspaltet35, macht sie unrein36. 6. Wenn man seine Oliven auf das Dach legt, damit sie sich zusammenziehen37, so werden sie, selbst wenn sie eine Elle hoch liegen38, nicht empfänglich39. Hat man sie im Hause bingelegt, damit sie mürbe werden40, um sie dann auf das Dach hinaufzulegen41, hat man sie auf das Dach gelegt, damit sie mürbe werden oder um sie zu öffnen42, so sind sie empfänglich geworden43. Hat man sie im Hause hingelegt44, bis man sein Dach gesichert45 oder sie anderswohin gebracht hat, werden sie nicht empfänglich46. 7. Will man von ihnen47 einen oder zwei Pressgänge48 abnehmen, kann man sie, sagen Beth-Schammai, in Unreinheit abteilen49, muss sie aber in Reinheit zudecken50; Beth-Hillelsagen: Man kann sie auch in Unreinheit zudecken51. R. Jose sagt: Man kann sie mit Hacken aus Metall herausgraben52 und in Unreinheit in den Oelpresseraum bringen. 8. Findet sich ein Kriechtier in der Oelmühle53, ist nur die Stelle54 unrein, die es berührt hat55, läuft darin schon Flüssigkeit56, ist alles unrein57. Findet es sich auf den Blättern58, befrage man die Presser, dass sie sagen, wir haben es nicht berührt59. Hat es den Klumpsen60 auch nur mit einem Haar61 berührt, ist er unrein62. 9. Findet es sich auf Teilstücken63, und ist das, was es berührt64, eigross, ist es unrein65, auf Teilstücken, die wieder auf Teilstücken liegen66, ist, auch wenn das, was es berührt, eigross ist, nur die Berührungsstelle unrein67. Findet es sich zwischen der Wand und den Oliven, ist es rein68. Findet es sich auf dem Dach, ist der Gärungshaufen rein69, findet es sich auf dem Gärungshaufen ist das Dach unrein70. Findet es sich verbrannt71, auf den Oliven, eben-so ein zerriebenes72 Zeugstück73, ist es rein74, denn bei allen Unreinheitsfestetellungen richtet man sich nach dem Augenblick des Findens75.

+

ABSCHNITT X.

+

1. Hat man den Oelpresseraum hinter1 den Pressern2 abgeschlossen3, und es befinden sich dort midras-unreine Gegenstände4, so sagt R. Meïr, ist der Oelpresseraum5 unrein6; R. Jehuda sagt: Der Presseraum ist rein7. R. Simon sagt: Wenn sie ihnen als rein gelten8, ist der Oelpresseraum unrein, gelten sie ihnen selbst als unrein9, ist der Oelpresseraum rein. Darauf sagte R. Jose: Warum sind sind sie unrein10? Nur weil sie in [der Verunreinigung durch] Bewegen nicht bewandert sind11. 2. Sind die Presser ein- und ausgegangen, und in dem Oelpresseraum hat sich unreine Flüssigkeit befunden12, so sind, wenn zwischen der Flüssigkeit und den Oliven soviel Zwischenraum war, dass ihre Füsse am Erdboden wieder abgetrocknet sein köonen13, diese rein 14. Die Presser15 und die Winzer16, vor denen liegend eine Unreinheit gefunden wird17, sind beglaubt zu sagen: „Wir haben sie nicht berührt“ 18, ebenso inbezug auf die unter ihnen befindlichen Kinder 19. Sie dürfen aus dem Eingang des Presseraums hinausgehen und sich hinter dem Zaun entleeren20 und gelten weiter als rein 21. Wie weit dürfen sie sich entfernen, dass sie weiter als rein gelten ? So weit er22 sie noch sehen kann23 3. Es genügt, wenn man die Presser und die Winzer in den Raum hineingeführt hat, in dem die Höhle24 sich befindet, das sind die Worte des R. Meïr; R Jose sagt: Man muss bei ihnen stehen, bis sie untertauchen25; R. Simon sagt: Wenn sie sich für rein halten, muss man bei ihnen stehen, bis sie untertauchen26, wenn sie sich für unrein halten, braucht man nicht bei ihnen zn stehen, bis sie untertauchen. 4. Wenn man [Trauben] ans den Körben oder vom Trockenplatz27 auf der Erde hineinbringt28, sagen Beth-Schammai, muss man sie mit reinen Händen hineinbringen 29, hat man sie mit unreinen Händen hineingebracht, hat man sie verunreinigt30; Beth-Hillel sagen: Man darf sie mit unreinen Händen hineinbringen 31 und kann doch die Hebe in Reinheit davon absondern32. Wenn aus dem Bottich33 oder von der Blätter-Unterlage34, sind alle der gleichen Ansicht, dass man sie mit reinen Händen hineinbringen muss, und man sie verunreinigt, wenn man sie mit unreinen Händen hineinbringt35. 5. Wenn jemand [Trauben] aus den Körben oder von dem Trockenplatz auf der Erde isst36, wenn sie auch aufgespalten sind und in die Kelter hineintropfen, bleibt die Kelter rein37, wenn aber aus dem Bottich oder von der Blätter-Unterlage38 und es fällt eine einzelne Beere hineiu39, bleibt sie40 [nur] rein, wenn diese41 noch einen Verschluss hat42, hat sie keinen Verschluss43, ist sie unrein 44. Sind ihm Trauben heruntergefallen45 und er hat sie an einer ganz freien Stelle [der Kelter]46 zertreten, so bleibt sie47 rein, wenn sie zusammen nur genau eigross waren48, waren sie mehr als eigross, ist sie unrein, denn sobald der erste Tropfen herausgekommen ist, ist er durch die Eigrösse 49 unrein geworden 50. 6. Wenn jemand 51 am Rande einer Weingrube gestanden und beim Sprechen ihm ein Speichelspritzer aus dem Munde gespritzt ist52, und es zweifelheft ist, ob er die Grube erreicht53 oder sie nicht erreicht hat, dieser Zweifelfall ist rein54. 7. Wenn man die Weingrube ausschöpft 55 und es findet sich56 ein Kriechtier in dem zuerst geschöpften Gefäss, sind alle unrein57, wenn in dem zuletzt geschöpften, ist dieses unrein und alle anderen sind rein58. Wann gilt dieses? Wenn man mit jedem von ihnen [das in ihnen Befindliche] herausgeschöpft hat 59. Hat man dagegen mit einem Schöpfzober 60 geschöpft 61, und es findet sich dann ein Kriechtier in einem von ihnen 62, ist dieses allein unrein 63. Wann gilt dieses64? Wenn man untersucht65, aber nicht zugedeckt hat66, oder zugedeckt, aber nicht untersucht bat67. Hat man dagegen untersucht und zugedeckt68, und es findet sich dann ein Kriechtier in einem Fass, ist alles unrein69, in der Grube70, ist alles unrein71, in dem Schöpfzober, ist alles unrein72. 8. Der Platz zwischen den Presswalzen73 und den Traubentrestern gilt als öffentliches Gebiet 74. Der Weinberg, soweit er vor den Winzern liegt 75, gilt als Privatgebiet 76, was von ihm hinter den Winzern liegt, als öffentliches Gebiet 77. Wann gilt dieses ? Wenn die Leute auf der einen Seite hinein- und auf der anderen hinausgehen können78. Die Geräte der Oelpresse und der Weinkelter und der Presskorb79, wenn sie aus Holz sind muss man austrocknen 80, dann werden sie rein81, wenn sie aus Bast82 sind, muss man sie volle zwölf Monate alt werden lassen83 oder sie mit heissem Wasser abbrühen 84; R. Jose sagt: Es genügt, wenn man sie in einen Stromstrudel gelegt hat85.

+

Ende des Traktats Toharot.

+1) Sebachim 105 b. +2) Wie die Zahl 13 aus der nachfolgenden Aufzählung herauskommt, darüber gehen die Ansichten der Erklärer auseinander (s. Maim., ר״ש und יו״ב). +3) Die Bestimmungen über das von dem noch lebenden Tiere abgetrennte Glied und über die Wirkung des Scblachtens bei einem Tiere, das trefa ist, betreffen eigentlich nicht das Aas, werden aber trotzdem mit aufgezählt. +4) Aas von für den Genuss erlaubtem Geflügel verunreinigt nur den Menschen, der es genieset, und macht ihn, während er es herunterschluckt, zum אב הטומאה and die Kleider, die er dabei trägt oder Kleider and Geräte, die er berührt, unrein ersten Grades. In grossen Städten, wo es genug Leute gibt, die auch solches Aas essen, gilt es, auch ohne dass man die Absicht gehabt hat, es zu geniessen, als Speise und als unrein ersten Grades, nur auf jüdischen Dörfern, wo solches Aas nicht gegessen zu werden pflegt, bedarf es erst der ausdrücklichen Absicht, es zu geniessen. +5) Solches Aas ist unrein, ohne dass eine Flüssigkeit darauf gefallen und ohne dass es von einer Unreinheit berührt worden ist. +6) Unreine. +7) Wenn ein Stück davon, das so gross wie ein Ei ist, an andere Speisen anrührt, werden diese dadurch unrein zweiten Grades. +8) Auch wenn es nicht ausdrücklich zum Essen bestimmt worden war, verunreinigt es, wenn es soviel wie eine Olive ist, denjenigen, der es isst, in dem Augenblick, wo es sich in seinem Schlund befindet, dass er אב הטומאה wird und die Kleider, die er in diesem Augenblick trägt oder berührt, unrein ersten Grades werden. Nachdem er es hinantergeschluckt hat, ist er nur unrein ersten Grades und verunreinigt nicht mehr die Gegenstände, die er berührt. +9) Aach nachdem er sich durch ein Tauchbad gereinigt bat. +10) Das für das Betreten des Heiligtums in Unreinheit vorgeschriebene Schuldopfer zu bringen (s. Lev. 5, 3), +11) Wenn der, der davon gegessen hat, Hebe berührt hat, muss diese verbrannt werden, weil er unrein ersten Grades war and die Hebe durch seine Berührung unrein zweiten Grades geworden ist; ebenso wenn das Aas, nachdem man es zum Essen bestimmt hatte, an Hebe angerührt hat, aus demselben Grunde, weil solches Aas auch als unrein ersten Grades gilt (s. oben Note 4). +12) Wenn es einschliesslich der Knochen und Adern so viel wie eine Olive ist, wenn auch nicht eine Olivengrösse Fleisch daran ist. +13) Von einem reinen Vogel. +14) Im Gegensatz zu der von R. Meïr vertretenen Ansicht (Chullin 102 a), dass das Verbot von אבר מן החי sich nur auf zum Essen erlaubtes Vieh erstreckt, auf Geflügel dagegen überhaupt nicht. +15) Der Halsröhren bei den Vogelopfern im Heiligtum. +16) Trotzdem es, da es trefa ist, nicht für den Genuss erlaubt geworden ist, bat das Schlachten oder Abdrücken doch die Wirkung, dass es nicht, wie wenn es von selbst verendet wäre, Aas wird. +17) Sondern gilt als Aas. +18) Die Begründung zu diesen verschiedenen Ansichten s. Sebachim VII Note 54—66. +19) Nach Maim, die kleinen Federn, die nach dem Abrupfen der grossen Federn Zurückbleiben. +20) Die unmittelbar auf der Haut liegenden Flaumfedern. +21) Nach ר״ש, Bart. und יו״ב sind auch hier nicht die Federn von einem Aas gemeint, sondern die Federn an einem geschlachteten reinen Vogel, diese werden als Griff (יר) für das darunter liegende Fleisch betrachtet, und nach Ukzin I, 1 wird das Fleisch unrein, wenn an den Griff eine Unreinheit angerührt hat, und wenn das Fleisch unrein ist, verunreinigt schon das Berühren des Griffs. Nach תוי״ט und א״ר meint die Mischna die Federn an einem Aas, das man zum Essen bestimmt hat, sie werden dadurch ebenso wie das Fleisch unrein und verunreinigen, weil sie als Griff für das Fleisch dienen. +22) Wenn das Fleisch erst mit den Federn zusammen Eigrösse hat, bzw. Olivengrösse inbezug auf die Verunreinigung beim Verschlingen. +23) Weil diese Flaumfedern nicht als Griff gelten, sondern als Schutz (שוטר) s. Ukzin I, 1. +24) Die innere Fleischseite desselben. +25) So weit sie im Fleisch drinstecken (Chullin 121 a). +26) Die man gewöhnlich beim Abrupfen der Federn mit herauszuschneiden pflegt. +27) Weil sie weicher und zarter sind. +28) Deshalb gelten sie auch bei nicht gemästeten als geniessbar. +29) Selbst in grossen Städten, wo Aas von reinem Geflügel auch ohne besondere Absicht als Speise gilt, weil solches von unreinem Geflügel selbst von Nichtjuden nicht gegessen zu werden pflegt. +30) Wie jede andere Speise, dadurch dass Flüssigkeit darauf gefallen und es dann verunreinigt worden ist, weil eine Eigenunreinheit ihm überhaupt nicht anhaftet. +31) Nachdem man es zum Genuss bestimmt hat und es durch Berührung einer Unreinheit unrein geworden ist. +32) Der Körper dessen, der davon isst, wird unrein zweiten Grades (s. weiter 11, 2) und darf Hebe deshalb nicht essen noch berühren. +33) Das sind nach Raschi zwei, nach Maim. anderthalb Eigrössen (s. Meïla IV Note 44 und 45). +34) Weil der auf diese Art der Verunreinigung bezogene Schriftvers (Lev. 17, 15) sich nur auf Aas vom zum Genuss erlaubten Tieren bezieht. +35) S. Para XI, 5. +36) Weil seine Unreinheit nur auf einer rabbinischen Verordnung boruht. +37) Trotzdem im allgemeinen Hebe, die nur nach rabbinischer Verordnung unrein geworden ist, nicht verbrannt werden darf. +38) Für das Essen von אבר מן החי, weil dieses Verbot sich nur auf zum Essen erlaubte Tiere bezieht (s Chullin 102 a). +39) Es kann nicht gemeint sein, dass das Schlachten nicht die Wirkung hat. dass dadurch das Tier nicht als Aas unrein wird, da ja das Aas von unreinem Geflügel überhaupt nicht unrein ist Vielmehr ist gemeint: während bei reinen Tieren, sobald sie geschlachtet sind, das Verbot von אבר מן החי selbst für den Nichtisraeliten anfhört, auch wenn das Tier noch zappelt und noch nicht ganz tot ist, weil es für den Israeliten zum Genuss erlaubt ist, sobald es geschlachtet ist, bleibt hier auch nach dem Schlachten das Verbot von אבר מן החי für den Nichtisraeliten bestehen, bis das Tier vollständig tot ist, weil es für den Israeliten als unreines Tier für den Genuss überhaupt verboten ist. Der oben erwähnte Grundsatz, dass das Verbot von אבר מן החי sich nur auf zum Genuss erlaubte Tiere bezieht, gilt nur für Israeliten, für Nichtisraeliten besteht dieses Verbot auch für unreine Tiere. +40) Weil man pflegt, sie als Schutz auf dem Geflügel zu lassen, damit das Fleisch länger frisch bleibt, da es nur wenig Leute gibt, die es essen (s. oben Note 29), und alles, was als Schatz (שומר) dient, nach Ukzin I, 1 mit hinzugerechnet wird (רא״ש). +41) S. oben Note 24 und 25. +42) Chullin IX, 1. +43) Wenn man beim Abziehen der Haut ein Stück Fleisch, das weniger als ein Ei gross ist, absichtlich daran gelassen hat. +44) רוטב ist die Brühe; hier ist damit der beim Kochen aus dem Fleisch ausgeschiedene Fleischsaft gemeint, der zu einer festen Masse geronnen ist und deshalb für sich allein nicht gegessen zu werden pflegt, wobl aber zusammen mit dem Fleische. +45) S. Sebachim III, Note 24, die beim Kochen am Boden sich ansetzende Mischung von Gewürzen und anderen Zutaten, die für sich allein nicht gegessen zu werden pflegen. +46) Die beim Abhäuten stellenweise an der Haut unabsichtlich hängen gebliebenen kleinen Fleischteile; nach anderen Erklärungen die sehr harte Halsader und die äussere Rückenmarkshaut. +47) In denen sich Mark befindet, nach Maim. (הלכות טומאת אוכלין IV, 4) auch andere Knochen, an denen sich noch angewachsenes Fleisch befindet. +48) So weit sie so weich sind, dass, wenn man hineinschneidet, Blut herauefliesst. +49) Zu einem Stück Fleisch, das weniger als ein Ei gross ist, ebenso die Knochen zu dem in ihnen enthaltenen Mark, wenn diese nicht Eigrösse hat. +50) Die hier angeführten Dinge sind aber keine eigentlichen Speisen, da sie teils, wie die Haut und die Knochen gar nicht, teils, wie der Fleischsaft und die Adern, nur mit dem Fleisch zusammen gegessen zu werden pflegen. Trotzdem werden sie mit dem Fleisch zu der erforderlichen Eigrösse zusammengerechnet, weil sie teils, wie der Fleischsaft und die Adern, doch mit dem Fleische zusammen gegessen zu werden pflegen, teils, wie die Haut und die Knochen, dem Fleische bzw. dem in den Knochen befindlichen Mark als Schutz (שומר) dienen (s. oben Note 40). +51) Wenn man ein Stück Aas gegessen hat oder berührt oder getragen hat, das erst mit ihnen zusammen so gross wie eine Olive ist. +52) Ein Israelit. +53) Es ist noch nicht vollständig tot. +54) Obgleich es auch für den Nichtjuden nicht für den Genuss erlaubt ist, so lange es noch nicht vollständig verendet ist (s. oben Note 39), gilt es dennoch inbezug auf Speisenunreinheit als Speise. (Ausführliches hierüber s. Chullin 121 b und Raschi daselbst). +55) Weil es Lev. 11, 39 ausdrücklich heisst: וכי ימות מן חבהמח, erst durch den Tod wird es נבלת. +56) Sobald der Kopf vollständig abgetrennt ist, gilt das Tier als tot, auch wenn es noch Bewegungen macht. +57) Zu ריבה ist zu ergänzen הכתוב : das Schriftwort, aus dem die obigen Bestimmungen abgeleitet werden. +58) S. VK Absatz 1 und 2. +59) Und dadurch unrein ersten Grades geworden ist. +60) Und demnach höchstens unrein zweiten Grades geworden ist. +61) Nicht gerade je eine halbe Eigrösse, son dern ebenso auch ein nur etwas weniger als ein eigrosses Stück von der einen und ein dieses rar Eigrösse ergänzendes Stück von der anderen. +62) Auch wenn man sie mit einander nicht vermengt hat und beide Teile die Hebe gleichzeitig berührt haben. +63) Und machen Hebe durch Berührung untauglich. +64) Und machen Hebe durch Berührung nicht untauglich. Ebenso auch, wenn die eine halbe Eigrösse ersten und die andere dritten Grades war. +65) Weil das Gemenge ein eigrossea Stück ersten Grades enthält. +66) Weil jedenfalls in keinem der beiden Teile eine ganze Eigrösse von der ersten Grades enthalten ist. +67) Nicht zusammen, sondern der zweite erst, nachdem der erste nicht mehr darauf war. +68) Da jeder Teil unrein zweiten Grades war, ist die Hebe durch Berührung untauglich d. h. unrein dritten Grades geworden. +69) Wenn sie auch nicht gleichzeitig darauf gefallen sind, sondern nur gleichzeitig sie berührten. +70) Weil sie zusammen eine Eigrösse ersten Grades enthalten, das Brot demnach von einer Eigrösse Speise ersten Grades berührt worden und dadurch unrein zweiten Grades geworden ist. +71) Weil es bei Hebe keine Unreinheit vierten Grades gibt. +72) So dass in keinem der beiden Teile eine Eigrösse von der des ersten Grades enthalten ist. +73) Nicht dritten Grades. +74) In zwei eigrosse Hälften. +75) Weil anzunehmen ist, dass in jedem Teile die Hälfte von der ersten Grades, das ist eine Eigrösse, enthalten ist. +76) Weil anzunehmen ist, dass in keinem der Teile eine Eigrösse von der ersten Grades enthalten ist. +77) מקרצת von קרץ = abschneiden, ein abgetrenntes Stück Teig. +78) Wörtlich: die sich in einander verbissen haben, die so fest an einander hängen, dass man das eine nicht ablösen kann, ohne dass etwas von dem anderen mit abgelöst wird. +79) Weil sie wie ein zusammenhängedes Stück bzw. Brot betrachtet werden. Ueber den Aasdruck תחלה s. weiter Note 84. +80) Nachdem sie, als sie noch zusammenhingen, unrein geworden sind. +81) Jede unreine Flüssigkeit macht das, was sie berührt, unrein zweiten Grades. +82) Die Hände werden, wenn sie nicht bewusst vor Verunreinigung bewahrt worden sind, stets als unrein zweiten Grades betrachtet. +83) Wenn es Teig oder Brot von Hebe ist, denn bei Profanem gibt es keine Unreinheit dritten Grades. +84) תחלה in der Bedeutung von ראשון, Unreinheit ersten Grades. +85) Als wenn die Unreinheit sie angerührt hätte, nachdem sie schon zusammengehängt haben. +86) Die Erschwerung, sie als unrein ersten Grades zu betrachten, ist nur für die Zeit getroffen, wo sie noch mit dem unreinen Stück zusammenhängen, nachdem sie wieder davon getrennt sind, sind sie unrein zweiten Grades, weil sie an die Unreinheit ersten Grades angerührt haben. +87) Wenn es Teig von Hebe ist. +88) Weil eine Unreinheit dritten Grades auch bei Hebe nur den Teig untauglich macht, er aber nicht weiter verunreinigt, ist hierfür nicht die Erschwerung getroffen worden, dass an ihn angeklebte Teigstücke durch ihn unrein werden (יו״ב), Nach רא״ש ,ר״ש und Bart. ist der Grund, weil nach dem Loslösen die Teigstücke überhaupt nicht mehr unrein sein müssten, da es eine geringere Unreinheit als dritten Grades bei Hebe nicht gibt, gelten sie auch vor dem Loslösen nicht als unrein. +89) Opferbroten, wie die Schaabrote oder Mehlopferbrote. +90) Auf ihrer Oberfläche. +91) Das zur Verwendung zu Opferzwecken in ein heilges Gefäss hineingetan und dadurch heilig geworden ist. +92) Wenn die Brote einander berühren. Eigentlich könnten durch das durch die Berührung des Kriechtieres unrein ersten Grades gewordene Brot nur die nächsten drei Brote unrein zweiten, dritten und vierten Grades werden und müssten alle weiteren Brote rein bleiben, da auch bei Heiligem das unrein vierten Grades gewordene nicht mehr durch Berührung verunreinigt. Weil es sich aber um Heiliges handelt (מפני חיבת הקודש), wird es so angesehen, als wenn nicht das trockene Brot, sondern das auf ihm befindliche Wasser das nächstliegende Brot berührt, Wasser wird aber wie jede Flüssigkeit durch Berührung einer Unreinheit, gleichviel welchen Grades sie ist, immer unrein ersten Grades. Das Wasser auf dem durch das Kriechtier berührten Brote ist demnach unrein ersten Grades geworden, durch die Berührung macht es das nächstliegende Brot unrein zweiten Grades, dadurch wird das auf diesem befindliche Wasser wieder unrein ersten Grades und macht wieder das nächstliegende Brot unrein zweiten Grades und so weiter, so viele Brote es auch sein mögen, so erklärt Maim. die Mischna. Nach א״ר und יו״ב bedarf es dieser Begründung, dass es angesehen wird, als wenn immer das Wasser das nächstliegende Brot berührt hätte, gar nicht, sondern werden auch ohne diese Annahme alle Brote unrein und zwar aus folgendem Grunde : nachdem durch das durch das Kriechtier unrein ersten Grades gewordene Brot das nächstliegende Brot unrein zweiten Grades und weiter durch die Berührung dieses das dritte Brot unrein dritten Grades geworden ist, wird das auf diesem befindliche Wasser, wie oben angegeben, unrein ersten Grades, dadurch wird aber das Brot, auf dem es sich befindet und das doch von ihm berührt wird, wieder unrein zweiten Grades, so dass es das nächstliegende Brot uurein dritten Grades macht und das auf diesem befindliche Wasser wieder unrein ersten Grades wird, und so weiter, so viele Brote es auch sein mögen. Das Wasser muss deshalb durchaus heiliges Wasser sein, weil nur solches durch Berührung einer Unreinheit dritten Grades Unrein wird, nicht heiliges dagegen durch eine Unreinheit dritten Grades überhaupt nicht unrein werden kann. Ganz anders erklärt ר״ש die Mischna. Nach ihm ist zu lesen: ככרות הקדש שבתוך גומותיהן והמים המקודשין und zu übersetzen: „heilge Brote, die in ihren Vertiefungen liegen, und Wasser (Entsündigungswasser), das bereits geweiht ist“. Danach handelt es sich gar nicht um Brote, die sich berühren, sondern um Brote, die auf einer Platte liegen, jedes in einer besonderen Vertiefung, ebenso um Entsündigungswasser, das in verschiedenen Vertiefungen eines Behälters angesammelt ist, und spricht die Mischna die Bestimmung aus, dass sobald eines von den Broten bezw. das Wasser in einer der Vertiefungen des Behälters unrein geworden ist, auch alle anderen Brote bzw. das Wasser in allen anderen Vertiefungen unrein sind, weil die Platte bzw. der Behälter alles zu einem zusammenhängenden Ganzen verbindet. +93) Nach der Erklärung des Maim., weil nur lür Heiliges die Bestimmung getroffen ist, dass es anzusehen ist, als wenn das nächstliegende Brot durch das Wasser des unrein geworden Brotes berührt worden wäre. Nach der Erklärung von א״ר und יר״ב. weil bei Hebe das unrein dritten Grades gewordene dritte Brot das auf ihm befindliche Wasser nicht wieder unrein ersten Grades machen kann, weil bei Hebe eine Unreinheit dritten Grades nicht weiter verunreinigt. Nach der Erklärung von ר״ש, weil für Hebe nicht die Bestimmung getroffen ist, dass die Platte alle auf ihr befindlichen Brote verbindet, es können deshalb nur drei Brote unrein werden, und zwar nur, wenn sie sich berühren. +94) טפח — ausbreiten, daher auch Feuchtigkeit verbreiten, anfeuchten. +95) Weil, wie Note 92 ausgeführt, die Feuchtigkeit zwischen dem zweiten und dritten Brote wieder unrein ersten Grades wird und das dritte wieder unrein zweiten Grades macht, dieses wieder die Feuchtigkeit zwischen dem dritten und vierten Brote unrein ersten Grades macht, so dass auch das vierte Brot unrein zweiten Grades wird und so weiter fort. +1) Von Hebe, die durch Berührung mit nicht gewaschenen Händen unrein dritten Grades wird, das Grükraut ist aber vor dem Einlegen noch nicht befeuchtet gewesen, so dass es noch nicht empfänglich für Unreinheit war. +2) Das Kraut wurde in eine Flüssigkeit eingelegt. +3) Das mit seinem in dem Topfe steckenden Ende bereits in die Flüssigkeit eingetaucht und dadurch für Unreinheit empfänglich geworden war. +3 a) Ed N. und Talmudausg.: או במקום הנגוב. +4) An dem ganzen Blatt, dessen herausragendes Ende sie berührt hat. +5) Es ist durch die Berührung mit den nicht gewaschenen Händen der Frau, die als unrein zweiten Grades gelten, unrein dritten Grades geworden, daher eigentlich פסול, nicht טמא, da Hebe dritten Grades unrein ist, aber nicht wieder verunreinigt. +6) Auch die Flüssigkeit in dem Topfe bleibt rein, weil eine Flüssigkeit nur durch Berührung mit einer Unreinheit, die Hebe wenigstens untauglich macht, unrein wird, eine Hebe dritten Grades aber nur untauglich ist und Hebe nicht weiter verunreinigt. +7) Das aus dem Topfe herausragende Ende des Blattes war bereits durch die Flüssigkeit im Topfe angefeuchtet. +8) Weil die Feuchtigkeit auf dem Blatte, die durch die Berührung der nicht gewaschenen Hände unrein ersten Grades geworden ist, das Blatt unrein zweiten Grades macht, und durch die Berührung mit diesem wieder die Flüssigkeit in dem Topf unrein ersten Grades wird, durch diese wird dann alles, was in dem Topf ist und auch der Topf selbst unrein. +9) So dass es wohl unrein werden, aber nicht Unreinheit weitertragen kann. +9 a) Ed. N. und Talmudausg. fehlen offenbar irrtümlich die Worte: הכל טמא אין בו כביצה. +10) Das an der feuchten Stelle berührte Blatt, das nicht eigross ist und deshalb eine Unreinheit nicht weiter verbreiten kann +11) So dass die durch die Berührung unrein ersten Grades gewordene Flüssigkeit auf dem Blatt wieder in die Flüssigkeit im Topfe eingetaucht ist. +12) Weil durch die Flüssigkeit auf dem Blatt die ganze Flüssigkeit unrein geworden ist, weil selbst das geringste Quantum einer unreinen Flüssigkeit weiter verunreinigt. So erklären רא״ש ,ר״ש und Bart. die Misclina. Nach Maim. spricht die Mischna hier nicht von Hebe, sondern von Profanem, und nicht von Verunreinigung durch die Dicht gewaschenen Hände einer sonst reinen Frau, sondern durch eine Frau, die als Menstruierende אב הטומאה ist, die weitere Ausführung s. in seinem Kommentar zar Mischna. +13) Ersten Grades. +14) Wodurch das Blatt unrein zweiten Grades geworden ist, da es mit dem unteren Ende in der Flüssigkeit steckt, die in dem Topfe ist, und dadurch für Unreinheit empfänglich geworden ist. +15) Da das Blatt, das unrein zweiten Grades geworden ist, die Flüssigkeit in dem Topfe wieder unrein ersten Grades macht, und durch diese alles, was in dem Topfe ist, und auch der Topf selbst unrein wird. +16) Da eine Speise Unreinheit nur überträgt, wenn soviel wie ein Ei an ihr ist. +17) Um sich von ihrer Unreinheit zu reinigen, als solche bleibt sie bis Sonnen-untergang unrein zweiten Gredes. +18) Die ebenfalls als unrein zweiten Gradas gelten. +19) מנער = ausschütten, auch umschütteln, umrühren. +20) Eine andere Lesart ist: ראתה ohne ו, danach wäre za übersetzen: sie darf mit nicht gewaschenen Händen den Topf umrühren, obwohl diese aus doppeltem Grunde unrein zweiten Grades sind und za befürchten wäre, dass sie die in dem Topf befindliche Speise mit den Händen berührt; sieht sie nan auf ihren Händen eine Flüssigkeit u. s. W. +21) Sie danach mit ihren Händen nichts von dem, was im Topfe ist, berührt hat. +22) Mit einer feuchten Stelle. +23) Und dadurch der Strunk bzw. alles, was im Topfe ist, unrein geworden ist. +24) Nicht weil sie es vielleicht mit den ungewaschenen Händen berührt hat, denn nach Jadajim II, 4 bleibt ein Gegenstand, wenn es zweifelhaft ist, ob er von solchen berührt worden ist, rein, sondern weil sie eine am selben Tage Untergetauchte war und nach Tbul Jom II, 2 der Gegenstand schon bei einer zweifelhaften Berührung durch eine solche unrein wird. +25) Der Topf könnte nur durch Berührung mit einer Unreinheit ersten Grades unrein werden, ein am selben Tage Untergetauchter bildet aber unter den Unreinheiten zweiten Grades insofern eine Ausnahme, als er nach Para VIII, 7 Flüssigkeiten durch Berühruug nicht unrein ersten Grades macht, die Flüssigkeit auf dom Strunk würde daher, wenn sie auch Hebe ist, nur unrein dritten Grades geworden sein, und durch eine solche kann ein Gefäss nicht unrein werden. +26) Chullin 33 b. +27) Obgleich ein Mensch nur durch Berührung eines אב הטומאה unrein werden kann, ist die erschwerende Bestimmung getroffen worden, dass eine unreine Speise den, der eie isst, unrein macht, weil man befürchtet hat, dass der, der sie isst, gleichzeitig eine Flüssigkeit, die Hebe ist, in den Mund nimmt, um die Speise besser hinunterzu spülen, und dabei die Hebe durch die Berührung mit der Speise unrein wird ; deshalb hat man bestimmt, dass der, der eine unreine Speise isst, unrein wird, so dass er Hebe überhaupt nicht essen darf. +28) Da in dem einzigen Falle, wo nach Toravorschrift der, der eine unreine Speise geniesst, unrein wird, nämlich durch das Geniessen von Aas von reinem Geflügel, der Mensch unrein wird, trotzdem das Aas an sich überhaupt nicht anrein ist, lautete nach R. Elieser auch hier die Bestimmung dahin, dass der, der eine unreine Speise geniesst, wenigstens nicht in leichterem Grade unrein wird, als die Speise es war, sondern den gleichen Grad der Unreinheit annimmt. +29) Nach seiner Ansicht kann das Genieseen von Aas von reinem Geflügel nicht zum Vergleich herangezogen werden, weil dieser Fall auch insofern einen Ausnahmefall bildet, als er im Gegensatz zu anderen Unreinheiten den Menschen durch äussere Berührung nicht verunreinigt, und durch innere Berührung ihn verunreinigt. Dagegen lässt sich als Beleg dafür, dass derjenige, der eine unreine Speise isst, in leichterem Grade unrein wird, als die Speise selbst es ist, die Bestimmung anführen, dass der, der eine unreine Speise gegessen hat, erst dann, was er berührt, verunreinigt, wenn er soviel wie ein halbes Halbbrot davon gegessen hat, während die unreine Speise selbst schon verunreinigt, wenn sie eigross ist. Deshalb wird der, der eine Speise ersten Grades gegessen hat, nur unrein zweiten Grades, durch Essen einer Speise zweiten Grades wird er aber dennoch auch unrein zweiten Grades, weil eine solche Speise auch sonst durch Berührung unrein zweiten Grades machen kann, wenn sie nämlich eine andere Speise berührt, die auf ihrer Oberfläche feucht ist, durch die Berührung der Unreinheit zweiten Grades wird die Feuchtigkeit unrein ersten Grades, und durch diese die Speise unrein zweiten Grades. +30) Dadurch müsste er nach R. Josua noch leichteren Grades unrein werden, eine weitere Unreinheit als dritten Grades gibt es aber bei Hebe nicht. +31) Weil nur für Hebe rein Gehaltenes für Heiliges als unrein gilt, deshalb ist es inbezng auf Heiliges so, als wenn er Unreines ersten Grades gegessen hätte, und gilt er deshalb beim Berühren von Heiligem als unrein zweiten Grades. +32) Aus der Wiederholung ולא שני wird im Talmud der Schluss gezogen, dass er inbezug auf Hebe nicht als unrein zweiten, wohl aber als unrein dritten Grades gilt, dieses wird aber als besondere Erschwerung nur auf das Geniessen von Hebe beschränkt, gilt aber nicht für das Berühren von Hebe, inbezag darauf gilt er überhaupt nicht als unrein (s. Sebachim 99 b). +33) Von diesen spricht die ganze Mischna, nicht von einfach profanen, da es bei diesen keine Unreinheit dritten Grades gibt. Dieselben Bestimmungen würden allerdings für den gelten, der unreine wirkliche Hebe geniesst, die Mischna hebt nur hervor, dass diese erschwerenden Bestimmungen selbst für denjenigen gelten, der profane nur wie Hebe gehaltene Speisen geniesst. +34) Wenn Profanes durch Berührung eines אב הטומאח unrein ersten Grades geworden ist. +35) Das, was es berührt, wird unrein zweiten Grades, dieses kann allerdings bei Profanem nicht weiter verunreinigen und wird deshalb nicht als טמא bezeichnet, sondern als פסול, nach א״ד steht danach der Ausdruck מטטא nicht ganz korrekt für פוסל, nach רא״ש ,ר״ש und Bart. meint die Mischna, es kann auch weiter unrein machen, nämlich Hebe, die es anrührt, da diese, auch wenn sie zweiten Grades geworden ist, die Unreinheit weiter überträgt. +36) Nach רא״ש ,ר״ש und Bart.: Hebe wird durch seine Berührung untauglich, aber nicht unrein, da auch Hebe dritten Grades nur פסול ist und die Unreinheit nicht weiter überträtft. א״ר liest statt פסול :פוסל, eine Lesart, die auch L., N. und die Talmudausg. haben : als Profanes zweiten Grades ist es nur untauglich, aber nicht unrein, d. h. es übertägt die Unreinheit nicht weiter. +37) Nach א״ר : es gilt als vollständig rein, nicht nur inbezug auf Profanes, sondern auch, wenn es mit Hebe in Berührung kommt, gilt es als rein, und die mit ihm gemischte Hebe darf deshalb gegessen werden. Nach den anderen Erklärern : wenn es Profanes ist, das rein für Hebe gehalten worden ist und das deshalb auch im dritten Grade noch als unrein gilt und den, der es geniesst, untauglich für das Geniessen von Hebe macht (s. oben Note 32), darf es trozdem, wenn es mit Hebe gewürzt oder angerührt worden ist, gegessen werden, wenn nur nicht soviel Hebe darin ist, dass derjenige, der sie, wenn sie unrein wäre, geniesst, sich dadurch strafbar machen würde (s. יו״ב). רמע der gebräuchliche Ausdruck für Hebe, die sich mit Profanem vermischt hat, auch für Hebe überhaupt (s. Oholot XVI, Note 67). +38) Nach א״ר steht der Ausdruck ומטמאין hier wieder nicht ganz korrekt, nur Hebe ersten Grades macht das, was sie berührt, טמא, Hebe zweiten Grades macht es dagegen nur פסול. Nach den anderen Erklärern ist gemeint, auch Hebe zweiten Grades macht, was sie berührt, טמא, nämlich wenn es Heliges ist, das auch im dritten Grade unrein macht. +39) Auch hier lesen א״ר wie L. und N. statt פסול : פוסל, Hebe dritten Grades ist nur untauglich, macht aber weiter nicht unrein. Nach der Lessrt פוסל ist zu erklären: sie macht Heiliges פסול, aber nicht טמא. +40) Hier erklärt א״ר nicht wie in Mischna 3, dass der vierte Grad als vollständig rein gilt, auch wenn es mit Heiligem in Berührung kommt, da nach Mischna 6 Hebe dritten Grades tür Heiliges als unrein ersten Grades gilt, sondern erklärt auch er wie die anderen Erklärer: wenn Hebe wie Heiliges rein gehalten worden ist und deshalb auch noch im vierten Grade verunreinigt als unrein gilt, darf es dennoch mit Heiligem gemischt gegessen werden., wie oben Note 37. +41) Auch hier ist nach א״ר das ומטמאין inbezug auf das dritten Grades im Sinne von פוסל aufzufassen, nach den anderen Erklärern ist gemeint, auch Heiliges dritten Grades macht, was es berührt, nicht nur פסול, sondern טמא, wenn es nämlich Entsündigungs-Wasser oder -Asche berührt, bei denen es keine Abstufungen und Grade gibt. +42) Hier kann offenbar nur die Lesart פסול die richtige sein, denn Heiliges vierten Grades könnte die Unreinheit nur noch auf Entsündigungs-Wasser oder -Asche übertragen, bei diesen gibt es aber keine Abstufung nach Graden und sind sie deshalb, wenn sie unrein werden, nicht פסול, sondern immer טמא. +43) Wenn das Heilige wie Entsündigungs-Wasser oder -Asche rein gehalten worden ist und deshalb auch noch im fünften Grade verunreinigt als unrein gilt, darf es dennoch mit Heiligem vermischt gegessen werden, wie oben Note 37. +44) Um soviel mehr solche von Hebe und Heiligem. +45) Ersten Grades (s. Para VIII, 7). +46) Um so viel mehr solche von Heiligem. +47) Ersten Grades, nach רא״ש ,ר״ש und Bart. weil ebenso wie alles, was Hebe untauglich macht, jede Flüssigkeit unrein ersten Grades macht, auch alles, was Heiliges untauglich macht, Flüssigkeiten unrein ersten Grades macht. +48) Nur in diesem Falle, wenn die Hebe wie Heiliges gehalten worden und nun unrein dritten Grades geworden ist, macht sie wie wirklich Heiliges durch Berührung Heiliges nur untauglich. +49) Hebe gilt bei Berührung mit Heiligem immer als unrein ersten Grades, weil zu befürchten ist, dsss man bei ihr die Reinheitsvorschriften doch nicht so streng beobachtet haben wird wie bei Heiligem, nach א״ר und יו״ב gilt dieses jedoch nur für unrein gewordene Hebe, nicht aber für reine. +50) Wie Hebe ersten Grades, wenn sie Heiliges berührt. Maim. bezieht das שנעשו לטהרת הקדש auf das vorangehende ופוסל לאוכלי קדש und erklärt: Hebe dritten Grades macht heilige Speisen unrein, selbst solche, die profan sind und nur wie Heiliges rein gehalten worden sind, jedoch nur, wenn es wirkliche Hebe ist, dagegen Profanes, das nur wie Hebe rein gehalten worden ist, kann immer nur in zwei Graden unrein sein, im dritten Grade ist es nur untauglich und verunreinigt nicht durch Berührung, auch Heiliges nicht, weil es doch keine eigentliche Hebe ist, die Heiliges auch noch im vierten Grade untauglich macht. +51) Ebenso wie bei Berührung von Hebe und Hebe die beiden ersten Grade unrein sind und der dritte untauglich ist, und bei der Berührung von Heiligem und Heiligem die drei ersten Grade unrein sind und der vierte untauglich ist, sind auch bei Berührung von Profanem und Hebe immer nur die beiden ersten Grade unrein und der dritte untauglich, und bei Berührung von Profanem und Heiligem immer nur die drei ersten Grade unrein und der vierte untauglich, er ist also nicht der Ansicht, dass Profanes bei der Berührung von Hebe oder Heiligem und Hebe bei der Berührung von Heiligem immer als unrein ersten Grades betrachtet wird. +52) D. h. eine Unreinheit zweiten Grades, sei sie Profanes oder Hebe oder Heiliges macht Profanes, nur wenn es eine Flüssigkeit ist, unrein und zwar ersten Grades; ebenso macht sie natürlich auch eine Flüssigkeit von Hebe oder Heilgem unrein ersten Grades. +53) Einen dritten Grad gibt es bei Profanem nur, wenn es rein gehalten worden ist, als wenn es Hebe wäre. +54) Weil, wie oben erwähnt, alles, was Heiliges untauglich macht, heilige Flüssigkeiten unrein ersten Grades macht, nicht aber profane Flüssigkeiten und solche von Hebe. +55) Heilige Speisen werden durch Berührung einer Unreinheit dritten Grades immer nur untauglich, im Gegensatz zu der Ansicht am Schluss der Mischna 6, wonach Heiliges durch Profanes dritten Grades, das wie Hebe heilig gehalten worden ist, so verunreinigt wird, als wenn es nur ein ersten Grades wäre. Nach der Erklärung, die Maim. dort gibt (s. oben Note 50), vertritt dagegen R. Elieser R. Josua gegenüber die erschwerende Ansicht, da nach R. Josua Profanes, selbst wenn es wie Hebe rein gehalten worden ist, im dritten Grade Heiliges nicht einmal untauglich macht. +56) Und dadurch unrein zweiten Grades geworden ist, s. oben Mischna 2. +57) Bart. liest: יעשה; nach der Lesart יעשם (vgl. Bab. Batr. X, 7) wäre zu übersetzen: er darf sie, nämlich die Oliven, nicht zurechtmachen, d. h. nicht Oel aus ihnen machen, oder: er darf sie nicht pressen, vgl. Ez. 23, 21. Hebe darf man nicht absichtlich verunreinigen, deshalb auch nicht Oliven oder Oel, von dem noch die Hebe abzusondern ist. Deshalb darf der, der unrein zweiten Grades geworden ist, sich mit dem Auspressen der Oliven nicht beschäftigen, weil durch seine Berührung das Oel als Flüssigkeit unrein ersten Grades wird. Nach יו״ב darf er sich auch mit den trockenen Oliven nicht beschäftigen, weil diese wegen der noch in ihnen enthaltenen Hebe wie Hebe nicht verunreinigt werden dürfen, Profanes zweiten Grades aber Hebe untauglich macht. +58) Trotzdem man es wie Heiliges rein gehalten hat, gelten dafür nicht die Reinheitsbestimmungen wie für Heiliges, wie für Profanes, das man wie Hebe rein gehalten hat, die Bestimmungen wie für Hebe gelten, sondern es gelten dafür nur die gleichen Bestimmungen wie für gewöhnliches Profanes, weil der Fall, dass jemand sich vornimmt, sein Profanes so rein zu halten, als wenn es Heiliges wäre, so selten vorkommt, dass darauf gar keine Rücksicht zu nehmen ist (בטלה דעתו אצל כל אדם). +59) Andere Lesart: ר׳ אליעזר. +60) Es gilt wenigstens so, als wenn er es wie Hebe rein gehalten hätte, und unterliegt deshalb den gleichen Bestimmungen wie Hebe. +1) Unter רוטב versteht man die dicke Brühe von in Wasser gekochtem Fleisch, die im Kalten zu gerinnen pflegt. +2) גרים = Bohnengraupe, גריסין ein Gericht von in Wasser gekochten Bohnengraupen. +3) Die, wenn sie lange steht, ebenfalls gerinnt. +4) Durch Berührung einer Unreinheit. +5) Weil sie als Flüssigkeiten betrachtet werden. +6) Nachdem sie unrein geworden waren. +7) Weil jedes gerinnende Teilchen durch die Berührung der noch nicht geronnenen Flüssigkeit, die unrein ersten Grades ist, unrein zweiten Grades wird. Die Unreinheit, die sie als Flüssigkeiten angenommen haben, verschwindet dagegen mit dem Augenblick, wo sie aufgehört haben, Flüssigkeiten zu sein und eine trockene Speise geworden sind. +8) Die wieder flüssig gewordenen Teilchen verlieren die Unreinheit, die sie als trockene Speise angenommen haben, da sie nun keine Speise mehr sind, und durch die Berührung der noch nicht wieder flüssig gewordenen Masse können sie nicht unrein werden, da mit dem Flüssigwerden des ersten Tropfens keine eigrosse Speise mehr da ist, die ihn verunreinigen könnte. +9) Ersten Grades. +10) Und durch diesen Tropfen alles weitere Zerfliessende unrein wird, da selbst das kleinste Quantum Flüssigkeit durch Berührung verunreinigt. +11) Menach. 3 a. +12) Auch wenn es gerinnt, weil es doch immer etwas feucht bleibt. +13) Bienenhonig. +14) Ein Klumpen von fest aneinander klebenden Oliven, der unrein geworden war. +15) Und durch die Hitze ist Flüssigkeit aus den Oliven herausgeflossen. +16) Die Oliven können den Ofen nicht verunreinigen, weil ein Gerät nur durch ein אב הטומאח oder durch eine Flüssigkeit unrein wird. Die aus den Oliven heraustretende Flüssigkeit könnte aber erst beim Heraustreten durch die Berührung des unreinen Olivenklumpens unrein werden, beim Herausfliessen des ersten Tropfens ist aber dieser schon weniger gross als ein Ei und kann deshalb die Flüssigkeit nicht verunreinigen. So lange die Flüssigkeit noch in der Olive ist, ist sie nicht unrein, auch wenn die Olive unrein geworden ist, weil sie als Flüssigkeit erst gilt, wenn sie aus der Olive herausgeflossen ist, aber auch nicht als Bestandteil der Olive betrachtet wird, so dass sie beim Unreinwerden der Olive auch mit unrein geworden wäre, sondern als ein Fremdkörper, der von den festen Bestandteilen der Olive eingeschlossen ist (משקין מיפקד פקידי, s. Pesach. 33 b). Nach der anderen dort vertretenen Ansicht, dass משקין מיבדע בליעי d. h. die Flüssigkeit in der Frucht als in die festen Bestandteile derselben eingedrungen und deshalb als ein Bestandteil von ihr betrachtet wird, würde allerdings die Flüssigkeit schon in der Olive unrein geworden sein. Danach muss man annehmen, dass die Mischna hier von einem Olivenklumpen spricht, der nur unrein zweiten Grades war, so dass auch der in ihm enthaltene Saft nur unrein zweiten Grades war; auch eine Flüssigkeit kann aber ein Gerät nur verunreinigen, wenn sie ersten Grades ist, das wird der Saft erst, wenn er als herausgetretene Flüssigkeit von dem unreinen Olivenklumpen herührt wird, deshalb ist der Ofen nur unrein, wenn der Klumpen nach dem Herausfliessen des ersten Tropfens noch eigross ist und diesen verunreinigen kann, so nach רא״ש ,ר״ש und מ״א). +17) Sondern jede Olive getrennt für sich. +18) Da die aus jeder einzelnen Olive herausfliessende Flüssigkeit durch diese allein nicht verunreinigt wird, da sie nicht Eigrösse hat, durch die Hitze diese Flüssigkeit aber sofort verbrennt, bevor sie sich mit den aus den anderen Oliven herausfliessenden Flüssigkeiten verbinden kann, wodurch die gesammten Oliven, trotzdem sie nicht zusammenkleben, zu einer zusammenhängenden Speise werden würden (s. weiter III, 8). +19) Pesach. 33 b. +20) Und dadurch ein אב הטומאה geworden ist. +21) Die durch seine Berührung unrein ersten Grades geworden sind. +22) Vermittelst eines flachen Holzbretts, das keine Unreinheit annimmt, so dass die herausfliessende Flüssigkeit nur durch die Berührung mit der Frucht unrein werden kann. +23) Das herausfliessende Oel bzw. der Wein. +24) Nach der Ansicht משקין מיפקד פקידי (s. oben Note 16) ist die Flüssigkeit, so lange sie noch in den Früchten war, nicht unrein geworden, nach dem Heraustreten können die Früchte sie nicht mehr verunreinigen, da sie nicht mehr eigross sind. Nach der Ansicht משקין מיבלע בליעי spricht die Mischna hier von Früchten, auf die noch keine Flüssigkeit gekommen war und die deshalb noch nicht für Unreinheit empfänglich waren, sie werden erst durch die Berührung des unreinen Menschen unrein, nachdem sie durch die heraustretende Flüssigkeit dafür empfänglich geworden sind, in demselben Moment haben sie aber schon ihre Eigrösse verloren und können die Flüssigkeit nicht mehr unrein machen. +25) Obgleich der in den Früchten noch enthaltene Saft nach der Ansicht משקין מיפקד פקידי gar nicht unrein geworden ist, wird er dennoch bei Bemessung der Eigrösse der gesamten Früchte als zu diesen gehörend mitberechnet. +26) Die einen Gegenstand nicht nur durch Berührung verunreinigen, sondern auch, wenn sie ihn, ohne ihn zu berühren, tragen oder auch nur bewegen. +27) D. h. dadurch, dass er ihn bewegt hat, auch das Bewegen (היסט) wird häufig mit dem Ausdruck משא bezeichnet. +28) Dadurch, dass der Unreine ihn beim Herauspressen bewegt hat, ist er unrein geworden und verunreinigt alles weitere, auch was dann von selbst herausfliesst. +29) Die unrein geworden sind. +30) Die, wenn sie diese Grösse nicht haben, nicht verunreinigen. +31) פגול s. Sebach. II Note 34 +32) Opferfleisch, das nicht in der vorgeschriebenen Zeit verzehrt worden ist. +33) Ebenso von irgend einer anderen verbotenen Speise, bei diesen allen hat man die Strafe erst verwirkt, wenn man eine Olivengröese davon gegessen hat. +34) Die erstgenannten, bei denen es sich um Unreinheit handelt. +35) D. h. sie verunreinigen nicht, weil sie nicht mehr die für die Uebertragung der Unreinheit vorgeschriebene Grösse haben. +36) Bei den letztgenannten, bei denen es sich um das Genussverbot handelt. +37) וטמא hinter פגול ונותר ist wohl hier und ebenso in dem folgenden Absatz der Mischna nur irrtümlich an Stelle von וחלב hineingekommen, weil die drei Dinge פנול נותר וטמא so oft zusammen neben einander genannt werden, der Talmud (Menach. 54 b) zitiert richtig פגול ונותר וחלב +38) Bei Feststellung der vorgeschriebenen Grösse ist, wie Maim. bemerkt, immer nur die äussere Grösse massgebend, ohne Rücksicht darauf, ob die Teilchen im Innern fest zusammengepresst sind oder nur aufgequollen sind. +39) Die Feststellung, ob eine Verunreinigung stattgefunden hat. +40) Nach dem Zustand, in dem sich die Gegenstände in dem Augenblick befinden, in dem die Befürchtung vorliegt, dass der eine durch den anderen verunreinigt worden sein kann. +41) Wenn z. B. jemand in der Nacht den Körper eines anderen berührt hat und am Morgen sieht er, dass es der Körper eines Toten ist, muss er annehmen, dass er schon in der Nacht tot war, und er ist deshalb unrein (s. weiter V, 7). Dieses gilt jedoch nur, wenn der Körper an derselben Stelle liegt, auf der er ihn berührt hat, nicht aber, wenn er sich jetzt an einer anderen Stelle befindet (s. Nidd. 4 a). Ebenso gilt dieses nicht, wenn der jetzt als tot Aufgefundene kurz vor der Berührung noch lebend gesehen worden ist, weil da nach dem Grundsatz der חזקה angenommen wird, dass er aach weiter noch gelebt hat bis zu dem Augenblick, wo durch die Feststellung seines Todes diese הזקה aufgehoben ist (יו״ב). +42) Wenn z. B. ein verbranntes Kriechtier, das nicht mehr verunreinigt, auf Früchten gefunden wird, braucht nicht angenommen zu werden, dass es, als es noch nicht verbrannt war, auf sie gefallen ist und sie verunreinigt hat (s. weiter IX, 9). +43) Wenn in einem Totenzelt ein mit einem Deckel fest verschlossenes irdenes Gefäss gefunden wird, braucht man nicht anzunehmen, dass das Gefäss vorher nicht fest verschlossen gewesen ist und das darin Befindliche durch das Totenzelt unrein geworden ist. +44) Wenn nach dem Entfernen des Toten aus dem Zelte darin ein Gefäss mit nicht fest verschlossenem Deckel gefunden wird, muss angenommen werden, dass es auch vorher nicht fest verschlossen war und das darin Befindliche unrein geworden ist. +45) So dass man sie nicht mehr zum Nähen gebrauchen kann. +46) In beiden Fällen ist die Nadel nicht mehr für Unreinheit empfänglich und hat ihre Unreinheit verloren, auch wenn sie vorher unrein gewesen war (s. Kelim XIII, 5). +47) Maim. und Bart. erklären: Die Nadel gilt als rein, und es braucht nicht angenommen zu werden, dass sie vorher unrein geworden war und deshalb, wenn sie jetzt wieder gebrauchefähig gemacht wird, wieder ihre frühere Unreinheit annimmt (s. Kelim XI, 1). +48) מבוי Mehrz. מבואות heissen die in die Verkehrsstrasse (רשות הרבים) einmündenden Gänge, durch die die in den anliegenden Gehöften und Häusern Wohnenden von ihren Wohnungen auf die Strasse gelangen. Diese Gänge gelten nicht als Verkehrsstrassen, sondern als Privatwege (רשות היחיד). +49) Im allgemeinen gilt es als Grundsatz, dass, sobald es zweifelhaft ist, ob eine Verunreinigung stattgefanden hat, wenn es sich um eine Verunreinigung in einem רשות הרבים handelt, ange- nommen wird, dass die Verunreinigung nicht stattgefunden hat, handelt es sich dagegen um eine Verunreinigung in einem רשות היחיד, so wird angenommen, dass die Verunreinigung stattgefunden hat. Dieses letztere gilt jedoch nur für den Fall, dass es sich um einen Menschen handelt, den man befragen kann, ob die Verunreinigung stattgefunden hat, der selbst aber keine sichere Antwort darauf geben kann, der Taubstumme, Geistesschwache und Unmündige haben aber nicht ihren Vollen Verstand, dass man sie danach befragen könnte, deshalb gelten sie im Zweifelsfall auch in einem רשות היחיד als rein. חזקה ist der gebräuchliche Ausdruck für die Annahme, dass eine Person oder Sache in ihrem bisherigen Zustande so lange unverändert verbleibt, bis man von dem Eintritt des Gegenteils Gewissheit hat. +50) Auch wenn er blind ist oder schläft. +51) Wenn er nicht mit Bestimmheit antworten kann, dass er die Unreinheit nicht berührt hat. +52) Wie Speisen oder Geräte. +53) Haben diese sich jedoch in der Hand eines Menschen befunden, den man befragen kann, so gelten sie im Zweifelsfalle im רשות היחיד als unrein (s. Pesach. 19 b). +54) Ed. A.: ממקום הטומאה, man erkennt, dass die Lilien nur vom Begräbnisplatz gepflückt sein können. +55) Weil das Kind nicht den Verstand hat, dass man es befragen könnte. Das Kind ist rein von Totenunreinheit, im übrigen aber gilt jedes Kind als unrein, weil die Frauen auch in der Zeit ihrer Menstruation es abzuherzen pflegen (s. weiter Note 58 und Tosat. Nidda 18 b). +56) An einer Stelle, wo das auf ihm liegende Zeug nicht ein Zelt über einem Grabe bildet. +57) Trotzdem er vorher an einer Stelle gestanden haben kann, wo das Zeug ein Zelt über ein Grab gebildet hat und dadurch unrein geworden ist. +57 a) Nidda 18 b. +58) Das im allgemeinen als unrein gilt (s. oben Note 55). +59) In einem רשות היחיד. +60) Das Kind hat die Gewohnheit, alles zu betasten, es liegt hier deshalb nicht ein Zweifel vor, bei dem beide Möglichkeiten die gleiche Wahrscheinlichkeit für sich haben (ספק השקול), sondern die Wahrscheinlichkeit spricht dafür, dass das Kind selbst das Stück von dem Teig abgerissen hat, für einen solchen Fall gilt nicht der Grundsatz, dass bei allem, was nicht befragt werden kann, im Zweifelsfalle auch im רשות היחיד für rein zu entscheiden ist. R. Meïr dagegen ist der Ansicht, da es doch auch eine Minderheit von Kindern gibt, die nicht alles betasten, und die Annahme, dass der Teig rein ist, das für sich hat, dass er bisher rein gewesen ist, so machen diese beiden Gründe zusammen (סמוך מיעוטא לחזקה) die Möglichkeit, dass der Teig rein geblieben ist, ebenso wahrscheinlich wie die gegenteilige Annahme, deshalb nehmen wir an, dass das Kind den Teig gar nicht berührt, sondern eine andere reine Person ihm das Teigstück in die Hand gegeben hat. Nach der Erklärung von Raschi (Nidda z. St.) wird für bestimmt angenommen, dass das Kind das Teigstück, das es in der Hand hat, von dem Teige abgenommen hat, und handelt es sich nur um den Zweifel, ob das Kind rein war oder ob es vorher unrein geworden war, weil es die Gewohnheit hat, überall, auch im Schmutz, wo es sich leicht an verunreinigenden Dingen verunreinigen kann, herumzuwühfen. +60 a) Hühner pflegen vor dem Fressen zuerst zu trinken. +61) Nur solche, denn wenn sich auch dort reine Flüssigkeiten befinden, wäre der Teig unter allen Umständen rein, da die Hühner nicht befragt werden können, von welchem Wasser sie getrunken haben (מ״א). +62) Obwohl es zweifelhaft ist, ob sie den Schnabel vorher abgetrocknet oder mit dem von unreiner Flüssigkeit nassen Schnabel in die Brote hineingepickt haben. Liegen die Brote in unmittelbarer Nähe der Flüssigkeit, wird es als sicher angenommen, dass sie den Schnabel vorher nicht abgetrocknet haben. Dass sie vor dem Hineinpicken erst von der Flüssigkeit getrunken haben, gilt als das Wahrscheinliche, deshalb gelten die Brote zwar nicht als ausgesprochen unrein, aber doch als unbe stimmt (תולין), s. Maim. הלכות אבות הטומאות XVI, 4. Auch gilt dieses nach Maim. (ebendort) nur in dem Falle, wenn die Flüssigkeit ganz klar war, war sie dagegen trübe oder schmutzig, so hätte sie an den Broten zu erkennen sein müssen (s. Kidduschin 80 b). +63) Von den Lippen. +64) Die Flüssigkeit. +65) Auch wenn sie in unmittelbarer Nähe der Flüssigkeit liegen. +66) Er weise, dass zum Trinken sich immer etwas bieten wird, deshalb läuft er zuerst zur Speise, und erst, nachdem er sich daran satt gefressen hat, geht er zum Trinken, so dass nicht anzunehmen ist, dass er nach dem Trinken nochmals sich an die Speise gemacht hat. +1) Und nun im Zweifel ist, ob das Unreine unterwegs etwas berührt und verunreinigt hat, so ist das zweifelhaft Berührte selbst im רשות היחיד aus doppeltem Grunde für rein zu erklären, erstens weil es nicht befragt werden kann (s. oben Note 49), und zweitens weil bei einer vortiberziebenden, nicht an einem Orte ruhenden Unreinheit jede zweifelhafte Berührung stets für rein zu erklären ist (s. Nasir 64 a). +2) Wo die Unreinheit zwar an einem Orte geruht hat, das Brot aber in dem Augenblick, wo es die Unreinheit vielleicht berührt hat, nicht mehr in der Hand des Menschen war, der Fall deshalb, obwohl das Brot von einem Menschen geworfen worden ist, nicht als ein solcher betrachtet werden kann bei dem das, was es vielleicht berührt hat, befragt werden kann. +3) Wo beides zutrifft, dass das Unreine nicht an einem Orte geruht hat and die Brote, die vielleicht berührt worden sind, nicht befragt werden können. +4) Er ist der Ansicht, dass dieser Fall als ein solcher gilt, bei dem das, was vielleicht berührt hat, befragt werden kann, da ein Mensch das Brot geworfen hat and dieser befragt werden kann. +5) Weil das Unreine bei der Berührung nicht an einem Orte geraht hat. So ist nach ר״ש ,רא״ש und יו״ב die Mischna zu erklären. Nach א״ר dagegen besteht darüber keine Meinungsverschiedenheit, dass bei einem von einem Menschen geworfenen Gegenstande man nicht sagen kann, dass dieser nicht befragt werden kann, da ja der Mensch befragt werden kann. Der erste Tanna ist aber der Ansicht, dass ebenso wie, wenn die Unreinheit nicht an einem Orte ruht, auch wenn der reine vielleicht berührte Gegenstand nicht an einem Orte ruht, die zweifelhafte Unreinheit für rein zu erklären ist, während R. Jehuda der Ansicht ist, dass diese Bestimmung nur für den unreinen, nicht aber für den reinen Gegenstand gilt. +6) Edujot II, 7. +7) Ein totes, das nach Lev. 11, 29 ff. durch Berührung verunreinigt. +8) Das Kriechtier. +9) Aus doppeltem Grunde, weil die Brote nicht befragt werden können und die Unreinheit nur eine vorüberziehende, nicht an einem Orte ruhende war. Nach מ״א sind die Brote auch in dem Falle rein, wenn das Wiesel nicht über die Brote gelaufen, sondern auf ihnen stillgestanden ist, weil das Maul des Wiesels nicht als ein Ruheort für das Kriechtier gilt. +10) Obgleich es Menschen sind, die befragt werden können. +11) S. Note 9. +12) An dem auf dem Boden liegenden Kriechtier oder Aas. +13) Obgleich es nicht ruhig gelegen hat, sondern die Tiere daran gezerrt haben (s. Nasir 64 a). +14) Die Bestimmung, dass bei einer nicht an einem Orte ruhenden Unreinheit ein Zweifelfall für rein zu erklären ist, gilt nur für eine zweifelhafte Berührung, nicht aber für eine zweifelhafte Ueberdachung, deshalb ist der Mensch unrein, weil er befragt werden kann. +15) Weil sie nicht befragt werden können. +16) So dass zu befürchten ist, dass das Kriechtier vielleicht in dem Brunuen war und auch alle übrigen Eimer es beim Schöpfen berührt haben und dadurch unrein geworden sind. +17) Weil angenommen wird, dass die Unreinheit sich dort befunden hat, wo man sie jetzt findet, das ist in dem Eimer, deshalb ist nur dieser und das in ihm sich befindende Wasser unrein. Durch das Eintauchen dieses Eimers mit dem Kriechtier in den Brunnen ist das Wasser in dem Brunnen nicht unrein geworden, weil Wasser, so lange es sich noch im Boden befindet, keine Unreinheit annimmt, mit Ausnahme der Mikw. I, 1 angeführten Fälle. So nach א״ר und יו״ב. Bart. erklärt entsprechend der Erklärung Raschis zu Nidda 3 b (s. Tosf. Jomt. zu unserer Mischna): wenn jemand ein grosses Fass mit Wasser füllt das er mit einem und demselben Eimer in zehn Malen aus dem Brunnen schöpft, und es findet sich nach der Ausschüttung aus dem Eimer ein Kriechtier in dem Eimer, ist nur der Eimer unrein, alles in dem grossen Gefäss befindliche Wasser dagegen rein, weil angenommen wird, dass das Kriechtier erst nach dem diesmaligen Ausschütten des Wassers hineingekommen ist, da es sonst beim Ausschütten mit in das grosse Gefäss gefallen wäre. Noch anders erklärt Maim. (s. הלכות שאר אבות הטומאות XVII, 1 und ערוך לנר zu נדה ג׳ ב׳ ד״ה המדלה עשרה דליים. +18) Trotzdem das Tier vielleicht aus dem oberen in den unteren mit hineingeschüttet worden ist. weil die Annahme, dass die Unreinheit sich vielleicht vorher an einer bestimmten anderen Stelle befunden hat, als an der, wo sie sich jetzt befindet, nicht als ein Zweifelsfall gilt, der für unrein zu erklären ist (לא מחזקינן טומאה ממקום למקום). Gegen die von Maim. l. c. gegebene Begründung, dass das obere Gefäss deshalb rein ist, weil es sich um Gefässe handelt, die nicht befragt werden können, wird schon von ראב״ד eingewendet, dass diese Begründung hier nicht zutriflt, da sich das Gefäss in der Hand des Giessen den befunden hat und dieser doch befragt werden kann. Findet sich jedoch nach dem Umgiessen ein Kriechtier in dem oberen Gefäss, so ist auch das, was sich im unteren befindet, unrein, weil anzunehmen ist, dass es vielleicht schon vor dem Umgiessen sich in dem oberen befunden hat (מחזקען טומאה מזמן לזמן), wenn nicht bestimmte Gründe gegen diese Annahme sprechen (s. oben Note 17). +18 a) Sabb. 15 b. +19) Die durch rabbinische Verordnung, trotzdem ihre Unreinheit nur zweifeihaft ist, für unrein erklärt worden sind. +20) Die von ihnen berührt worden ist. Während es im allgemeinen als Grundsatz gilt, dass man Hebe, die von etwas berührt worden ist, das nur nach rabbinischer Verordnung als unrein gilt, nicht verbrennen darf (Sabb. 16 a), hat die rabbinische Verordnung diese sechs nur des Zweifels halber als unrein geltenden Dinge für so unrein erklärt, als wenn sie nach Toravorschrift unrein wären, deshalb wird Hebe, die von ihnen, wenn auch in einem רשות הרבים, berührt worden ist, verbrannt. +21) בית הפרס s. Oholot II Note 33. Wenn Hebe eine Erdscholle von einem solchen Felde berührt hat oder durch einen Menschen oder ein Gerät oder eine Speise, die durch eine solche Berührung unrein geworden sind, berührt worden ist, so wird die Hebe verbrannt. +22) S. Oholot II Note 32. +23) Die deshalb als unrein gelten, weil vielleicht seine Frau während ihres Menstraierens auf ihnen gesessen hat. +24) Jedes aufgefandene Gerät gilt als unrein, weil es vielleicht durch eine Totenunreinheit unrein geworden ist, es verunreinigt deshalb selbst Menschen und Geräte. +25) Weil es vielleicht von einem oder einer Flussleidenden, von einer Menstruierenden oder einer Wöchnerin stammt. +26) Weil er vielleicht von einem der Genannten herrührt. Maim. liest: על חרוקין על ספק הרוקין :א״ר ,הנמצאים +27) Raschi und Bart. erklären: obwohl es da doppelt zweifelhaft ist, dass der Urin von einem unreinen Menschen herrühren soll, denn vielleicht stammt er wie der daneben befindliche von einem Tiere, und wenn von einem Menschen, vielleicht von einem reinen. +28) Selbst wenn die Berührung in einem öffentlichen Gebiet stattgefunden hat. Ist es dagegen zweifelhaft, ob die Berührung überhaupt stattgefunden hat, verbrennt man die Hebe nicht, auch wenn es in einem Privatgebiet ist. +29) Obwohl im allgemeinen eine zweifelhafte Berührung selbst im רשות היחיד, wenn es sich um etwas handelt, das nicht befragt werden kann, als rein gilt. +30) Sie gilt nicht als rein, aber man verbrennt sie auch nicht, weil doch immerhin ein doppelter Zweifel vorliegt, ob die Unreinheit überhaupt vorhanden war, und wenn sie vorlag, ob die Berührung stattgefunden hat. +31) Bei einer zweifelhaften Berührung, darin stimmen die Ansichten aller überein. +32) Wenn ein Zweifel ist, welcher von den beiden Speicheln berührt oder getragen oder bewegt worden ist. +33) Sie wird nicht verbrannt, weil bei einer zweifelhaften Berührung auch in einem Privatgebiete Hebe nicht verbrannt wird, obwohl in diesem Falle im Gegensatz zu dem in der vorhergehenden Mischna eine Berührung wohl stattgefunden hat, es nur zweifelhaft ist, ob der zweifelsbalber unreine berührt worden ist (יו״ב). +34) Wo bei einer zweifelhaften Berührung sonst die Hebe rein ist. +35) Weil, wenn der Mensch den zweifelshalber unreinen Speichel berührt hat, etwas von diesem auf dem Körper des Menschen haften geblieben ist, die Berührung demnach auf dem Körper des Menschen stattgefunden hat, der ein רשות היחיד ist; sind die Speichel dagegen trocken, ist dieses nicht der Fall, und ist es deshalb eine zweifelhafte Berührung in einem רשות חרבים, wo die Hebe als rein gilt (Maim.). +36) Wenn der Mensch einen der beiden Speichel getragen hat, so dass dieser gleichviel ob er feucht oder abgetrocknet war, auf dem Körper des Menschen geruht hat. Wie es beim Bewegen ist, gibt die Mischna nicht an, da aber beim Bewegen der Speichel mit dem Körper des Menschen gar nicht in Berührung gekommen zu sein braucht, wird es wie eine zweifelhafte Berührung in einem רשות הרבים zu betrachten sein, so dass die Hebe als rein gilt (תא״ש). +37) Trockener Speichel gilt jedoch nur so lange als Speichel, als er sich noch wieder aufweichen lässt; ist er so vertrocknet, dass er auch durch Aufweichen nicht wieder flüssig wird, gilt er überhaupt nicht mehr als Speichel und ist, selbet wenn er von einem Flussleidenden stammt, nicht unrein (s. Nidda VII,2). +38) Ein zweifelshalber unreiner. +39) Mit Bestimmtheit. +40) Wie dieser Grundsatz für das Berühren schon in der vorhergehenden Mischna ausgesprochen ist, so wiid er hier auch auf das Tragen und Bewegen ausgedehnt. +41) Gleichviel, ob in einem רשות הרבים oder in einem רשות היחיד. So weit die hier angeführten Zweifelsfälle nicht in den nach-folgenden Mischna-Absätzen näher erklärt werden, werden sie in den Mischna-Traktaten, in die sie hineingehören, ausführlich behandelt. +42) Wenn ein Zweifel entstanden ist, ob ein Tauchbad durch drei Log geschöpften Wassers untauglich geworden ist oder nicht (s. Mikw. II, 3). +43) S. die folgende Mischna. +44) Siehe Mischna 9 und 10. +45) S. Jadajim II, 4. +46) Selbst wenn es sich um etwas handelt, das nach Toravorschrift unrein sein würde. +47) Wenn es sich um eine Unreinheit handelt, die nach rabbinischer Verordnung unrein ist, in diesem Falle gilt das Zweifelhafte auch in einem רשות היחיד als rein. +48) S. weiter Mischna 12. +49) S. Mischna 13. +50) Wenn es zweifelhaft ist, ob sie berührt worden ist. +51) Auch in einem רשות היחיד. +52) Weil Wasser nicht als ein Rubeort für die auf ihm schwimmende Unreinheit gilt (s. oben Note 1). +53) Weil das Gefäss auf dem Boden ruht, gilt auch die in ihm befindliche Unreinheit als auf dem Boden ruhend. +54) Ob der Mensch die auf dem Wasser schwimmende Unreinheit berührt hat. +55) Weil beim Hineintauchen das Wasser in die Höhe gehoben und dadurch das darauf Schwimmende an den Körper des Tanchenden heran getrieben wird, es deshalb wahrscheinlicher ist, dass es ihn berührt hat. +56) Beim Heraussteigen senkt eich das Wasser und entfernt sich dadurch das darauf Schwimmende von dem Körper des Menschen. +57) So dass die Unreinheit den Menschen berührt haben muss. +58) Sobald man nicht gesehen hat, dass die Berührung stattgefunden hat, gilt es bei einer schwimmenden Unreinheit als rein (ר״ש). Nach Maim. jedoch nur, wenn es immerhin möglich wäre, dass die Berührung nicht stattgefunden hat. +59) Weil, wenn er die Flüssigkeit bestimmt berührt hätte, sie nach Toravorschrift unrein wäre, denn dass Flüssigkeiten durch Berührung mit einer Unreinheit unrein werden, ist Toravorschrift. +60) L. liest: ופשטה. Diese Lesart, die auch Tosf. Jomt. zitiert, ist vorzuziehen, weil ein Zweifelfall bei einer geworfenen Unreinheit immer als rein gilt (s. oben Mischna 1). +61) Nach ר״ש und Bart. ist hier nicht gemeint, wenn es zweifelhaft ist, ob das geworfene Brot unterwegs die andere Sache berührt hat, wie in der obigen Mischna, sondern ob es sie berührt hat, nachdem es bereits niedergefallen war und deshalb einen Ruheort hatte. +62) Wenn es in einem Privatgebiet war. +63) Dass unreine Flüssigkeiten weiter verunreinigen, ist nur rabbinische Verordnung, nach Toravorschrift können sie überhaupt nicht weiter verunreinigen, deshalb gilt bei zweifelhafter Berührung das Berührte als rein. +64) Selbst wenn es zweifelhaft ist, ob die Flüssigkeit die Brote berührt hat, nachdem sie bereits dort niedergefallen war und demnach ihren Ruheort hatte (s. oben Note 61). +65) Denn unreine Flüssigkeiten können nach Toravorschrift die Unreinheit weder auf andere Flüssigkeiten noch auf Speisen übertragen, während unreine Speisen die Unreinheit auf andere Speisen nach Toravorschrift nicht übertragen, wohl aber auf Flüssigkeiten. +66) Er ist der Ansicht, dass unreine Flüssigkeiten auch nach Toravorschrift die Unreinheit weiter übertragen können, jedoch nur auf Ungleichartiges, also auf Speisen, nicht aber auf Flüssigkeiten (s. Pesachim 18 a und b). +67) Weil Geräte nach Toravorschrift nur durch ein אב הטומאה unrein werden können. +68) R. Jose wählt nicht dasselhe Beispiel wie der Tanna in der vorhergehenden Mischna, weil in diesem Falle auch er, wenn auch aus einem anderen Grunde, den Zweifelsfall für rein erklärt, weil eine geworfene Unreinheit im Zweifelsfalle überhaupt nie unrein macht und er der Ansicht ist, dass daran auch nichts geändert wird, wenn der Zweifel darin besteht, ob sie den anderen Gegenstand, nachdem sie bereits niedergefallen war und einen Ruheort hatte, berührt hat (s. oben Note 61). Nach einer anderen Erklärung (s. ר״ש) ist auch R. Jose der Ansicht, dass unreine Flüssigkeiten nach Toravorschrift die Unreinheit überhaupt nicht weitertragen können, in dem von ihm gewählten Beispiel handelt es sich jedoch gar nicht um das Uebertragen der Unreinheit aut einen anderen Gegenstand, da ja die Flüssigkeit selbst in dem Teige enthalten ist, es sich also nur um den Zweifel handelt, ob der Teig mit der in ihm enthaltenen Flüssigkeit rein oder unrein ist. +69) Mit Wasser gefüllt. +70) Dieselben Geräte, in denen der als unrein geltende Teig angerichtet worden ist. +71) Wenn es zweifelhaft ist, ob die Hände etwas berührt haben, wodurch sie nach rabbinischer Vorschrift unrein werden. +72) Oder etwas berührt und es dadurch unrein gemacht hat. +73) Oder ob man die noch unreinen Hände vorschriftsmässig gereinigt hat. +74) Selbst wenn es sich um etwas handelt, das nach Toravorschrift unrein wäre. Diese beiden letzten Aussprüche werden aus Mischna 7 nur der Gleichmässigeit wegen hier nochmals angeführt, obgleich sie hier gar nicht näher erklärt werden. +75) Wenn man im Zweifel ist, ob man sich eine nur auf rabbinischer Verordnung beruhende Unreinheit zugezogen hat oder sich von einer solchen vorschriftsmässig gereinigt hat. +76) S. Sabb. 13 b. +77) Nach einem an demselben Tage genommenen Tauchbade (s. Gittin 16 a Tosaf. v. הבא). +78) Aach wenn man nicht an demselben Tage ein Tauchbad genommen hatte. +79) Z. B. die Bestimmung, dass Nichtjuden stets als an Ausfluss Unreine zu betrachten sind. +80) Wenn es zweifeihaft ist, ob die Berührung durch sie stattgefunden hat oder nicht Ist es dagegen zweifelhaft, ob eine solche Unreinheit überhaupt vorliegt oder nicht, wie bei einem vielleicht durch Totengebein unrein gewordenen Felde, so bleibt bei einer zweifelhaften Berührung, da dann ein doppelter Zweifel vorliegt, obgleich es sich um ein אב הטוסאת handelt, der Fall unbestimmt, und man verbrennt seinetwegen die Hebe nicht (s. oben IV, 5). +81) Die פרושים hielten sich daran gebenden, auch von dem Genuss profaner Speisen sich fern zu halten, wenn sie unrein geworden waren. Wegen einer zweifelhaften Unreinheit brauchten sie sich von ihnen nicht fernzuhalten (so מ״א nach Maim. הלכות שאר אה״ט XV, 2). +82) Wenn man ein totes Kriechtier zwischen reine Dinge hindurch geworfen hat und man findet es auf dem Boden liegend, ohne dass es diese berührt, braucht man nicht anzunehmen, dass es sie beim Hindurchfliegen berührt hat. Ebenso braucht man, wenn man es verbrannt auf Früchten liegend findet, nicht zu befürchten, dass es in noch frischem Zustande auf sie gefallen ist und sie durch Berührung verunreinigt hat (יו״ב). +83) Ob der Aussatzschaden sich ausgebreitet hat und dadurch unrein geworden ist. +84) Noch nicht für entschieden unrein erklärt, selbst wenn er bereits verschlossen war. +85) Ob er wieder zurückgegangen ist. +86) S. die nähere Ausführung Negaim V, 4 und 5. +87) Wenn jemand ein Nasiräer - Gelübde getan hat für den Fall, dass in einem Getreidehaufen ein bestimmtes Mass Körner enthalten ist, und der Haufen gestohlen worden oder verloren gegangen ist, so dass es nicht mehr festzustellen ist, ob es so war oder nicht. +88) Das Gelübde gilt nicht als solches, und es ist ihm erlaubt, Wein zu trinken, sich scheren zu lassen und sich an Toten zu verunreinigen (s. Nasir 8 a). +89) Wenn es zweifelhaft ist, ob es eine Erstgeburt ist oder nicht. +90) Sie braucht nicht durch fünf Selaim, die einem Priester zu geben sind, ausgelöst zu werden. +91) Die Erstgeburt einer Eselin, sie braucht nicht durch ein dem Priester zu übergebendes Lamm ausgelöst zu werden. +92) Sie braucht nicht einem Priester gegeben zu werden, sondern man kann sie weiden lassen, bis sie einen Leibesfehler bekommt, der sie zum Opfer untauglich macht, und sie dann selbst verzehren. +93) Keretot I, 7. +94) Ohne inzwischen eines von den Opfern, zu denen sie dadurch verpflichtet war, dargebracht zu haben. +95) Für alle fünf Fälle bringt sie ausser den Ganzopfern, die sie mit der ausdrücklichen Bestimmung darbringen kann, dass sie, im Falle es keine Geburt bzw. kein unreiner Ausfluss war, als freiwillig gebrachte Opfer gelten sollen, nur ein Vogel Sündopfer, weil ein solches nicht als freiwilliges Opfer dargebracht werden kann, und dieses darf nicht verzehrt, sondern muss verbrannt werden, sie soll es nur deshalb darbringen, weil sie vor Darbringung ihres Opfere nicht Heiliges geniessen und nicht das Heiligtum betreten darf (s. Keretot I Note 60). +96) Für die übrigen Fälle braucht sie ihre Sündopfer nicht darzubringen, weil es nur zweifelhafte Geburten bzw. Ausflüsse waren. Nach יו״ב braucht sie selbst bei einer zweifelhaften Geburt bzw. einem zweifelhaften Ausfluss auch nur ihr Sündopfer darzubringen, damit sie wieder Heiliges geniessen kann, nicht aber ihr Ganzopfer. +1) Eines von den Lev. 11, 29 genannten Kriechtieren, die in totem Zustande durch Berührung verunreinigen. +2) Dessen Berührung nicht verunreinigt. Nach ר״ש und Bart. sehen Frosch und צב (nach Hoffmann Lev. z. St. = Kröte) einander ähnlich, so dass sie leicht mit einander verwechselt werden können. +3) Und man nicht weiss, welches von beiden Tieren man berührt hat. +4) Die auch bei Ueberdachung verunreinigt. +5) Die nur durch Berührung und Tragen, aber nicht durch Bedachung verunreinigt. +6) Der durch Berührung und Tragen verunreinigt. +7) Der überhaupt nicht verunreinigt. +8) Das ist palästinensische Erde. +9) Die wenn auch nur nach rabbinischer Vorschrift durch Berühren und Tragen verunreinigt (s. Ohalot II Note 33). +10) Die ebenfalls nach rabbinischer Vorschrift durch Berühren und Tragen verunreinigt. +11) In seiner ganzen Breite, so dass der, der darauf gegangen ist, bestimmt die Unreinheit überdacht hat. +12) Von den beiden Stegen. +13) Von den beiden Olivengrössen von einem Toten und von einem Aas. +14) Einen von den beiden Knochen oder den beiden Erdschollen. +15) Oder getragen, auch ohne es zu berühren. +16) Man vermisst den auf Kriechtier und Frosch bezüglichen Satz: er hat eines von ihnen berührt, und man weise nicht, welches von ihnen er berührt hat. Die Mischna hat wohl nicht für nötig gehalten, ihn herznsetzen, weil er in der gleich folgenden Mischna behandelt wird. +17) Nach רא״ש ,ר״ש und Bart. ist R. Akiba der Ansicht, dass der Grundsatz, dass eine zweifelhafte Berührung u. s. w. in einem öffentlichen Gebiet als rein gilt, nur für Dinge gilt, die, wenn sie für unrein erklärt werden würden, nicht wieder rein werden könnten, wie Früchte oder irdene Geräte, nicht aber für einen Menschen, der sich von seiner Unreinheit reinigen kann. Nach יו״ב (s. auch מ״א) ist R. Akiba der Ansicht, dass der Grundsatz nur für den Fall gilt, wenn es zweifelhaft ist, ob eine Berührung überhaupt stattgefanden hat, nicht aber, wenn eine Berührung stattgefunden hat, es nur zweifelhaft ist, was berührt worden ist. Nach א״ר ist nach R. Akiba der Grundsatz von ספק טומאה ברשות הרבים nur auf solche Fälle anzuwenden, wo durch eine Unreinerklärung viele betroffen werden würden, nicht aber wenn dadurch nur ein Einzelner betroffen wird. +18) So ist das אחד שאמר wohl zu vertehen, nicht wie die Erklärer übersetzen: „wenn einer sagt“. Es ist eine Fortsetzung des in der vorhergehenden Mischna Gesagten und gilt ebenso wie für das Berühren so auch für das Tragen und Ueberdachen. +19) Das an dieser Stelle gelegen hat. +20) Ob es die Kröte oder der Frosch, Totenknochen oder Aasknochen war u. s. w, es sich also um den Zweifel handelt, ob der von ihm berührte Gegenstand rein oder unrein war. +21) Wo es sich um den Zweifel handelt, ob die vorhandene Unreinheit von ihm berührt oder nicht berührt worden ist. +22) Nach Maim. spricht die Mischna hier von einem neuen Fall: wem jemand einen Menschen berührt hat und nicht weiss, ob er rein oder unrein war, oder von zwei Menschen, von denen einer unrein und einer rein war, einen berührt hat und nicht weiss, welchen von beiden er berührt hat. Die übrigen Erklärer beziehen die Mischna auch auf den Fall von Kröte und Frosch in der vorhergehenden Mischna, erklären aber: wenn jemand ein Tier berührt hat und nicht weiss, ob es eine Kröte oder ein Frosch war, und wenn Kröte und Frosch dagelegen haben und er nicht weiss, welches von beiden er berührt hat. +23) Die in dieser und in der vorhergehenden Mischna angeführt sind. +24) Da es schwer fällt, dabei einer zweifelhaften Unreinheit zu enigehen, lässt er für diesen Fall den Grundsatz, dass eine zweifelhafte Unreinheit im öffentlichen Gebiet als rein gilt, auch für den Menschen gelten, weil die Unreinerklärung doch nur eine rabbinische Erschwerung wäre. In allen anderen Fällen dagegen stimmt er der Ansicht des R. Akiba zu, weil der Mensch solche Zweifelfälle leicht vermeiden kann. +25) Oder zu tragen oder zu überdachen. +26) Nach א״ר ist R. Jose derselben Ansicht wie R. Akiba (s. oben Note 17) und macht nur deshalb bei dem Steg eine Ausnahme, weil auf dem Steg viele Menschen zu gehen pflegen, durch die Unreinerklärung deshalb nicht nur dieser Mensch, sondern auch die vielen anderen, die darauf gehen, betroffen werden würden. +26 a) Die öffentliches Gebiet sind. +27) Man weiss aber nicht, welches der unreine und welches der reine ist. +28) Am dritten und am siebenten Tage, um sich von der zweifelhaften Toten-Unreinheit zu reinigen. +29) Darch Sonnenuntergang nach dem genommenen Tauchbad ist er auch für das Verzehren von Hebe rein geworden. +30) Er gilt als rein, weil seine Anfrage sich doch nur auf das Gehen auf dem zweiten Felde erstreckt und der Grundsatz gilt, dass eine zweifelhafte Verunreinigung in öffentlichem Gebiet rein ist. +31) So dass es sich jetzt um eine Entscheidung über die ersten und über die zweiten Früchte handelt. +32) Sie können nicht für rein erklärt werden, da doch jedenfalls die einen durch seine Berührung unrein geworden sind (vgl weiter Mischna 5), weil es aber nnr eine zweifelhafte Unreinheit ist, dürfen sie, wenn sie Hebe sind, beide nicht verbrannt werden. +33) Und die ersten Speisen sind noch vorhanden. +34) Denn wenn inan sie für rein erklären würde, weil die zweiten doch jedenfalls unrein sind und es sich danach nur um die Entscheidung über die ersten handelt, könnte der Anfragende leicht daraus den falschen Schluss ziehen, dass sie deshalb für rein erklärt worden sind, weil festgestellt worden ist, dass der Steg, auf dem er zuerst gegangen ist, der reine und der zweite der unreine war (יו״ב). Nach א״ר ist zu lesen: הראשונות טהורות, die ersten sind aus dem angeführten Grunde in der Tat für rein zu erklären. +35) Denn bei der Berührung dieser war er jedenfalls unrein. +36) Und so entstellt sind, dass man nicht mehr erkennen kann, welches das Kriechtier und welches der Frosch ist. +37) Es gelten danach für diesen Fall genau die gleichen Bestimmungen wie für den Fall mit den beiden Stegen in der vorhergehenden Mischna, nach Maim. will die Mischna damit zum Ausdruck bringen, dass in diesen Fällen, wo es sich um die Entscheidung über von dem zweifelhaft Unreinen berührten Speisen handelt, auch R. Jose (s. Mischna 2) keinen Unterschied macht zwischen dem Gehen über einen Steg und den anderen Fällen. +38) Pesachim 10 a. +39) Und sie wollen eine Entscheidung haben, ob die Früchte rein oder unrein sind. Handelte es sich dagegen um die Frage, ob sie selbst rein oder unrein sind, so würde man ihnen in jedem Falle sagen, dass sie sich reinigen sollen, denn wenn man jeden einzeln für rein erklärt, könnten sie nachher beide eine und dieselbe Hebe berühren, so dass diese sicher durch einen Unreinen be- rührt worden ist, und ein Dritter, der den näheren Tatbestand nicht kennt, könnte sie verzehren, weil sie doch beide für rein erklärt worden waren (Pesachim 10 a, Tosf. v. הלך). +40) Weil es sich bei beiden um eine zweifelhafte Unreinheit in öftentlichem Gebiet handelt. +41) Man kann sie nicht beide zugleich für rein erklären, weil doch tatsächlich einer von beiden sich verunreinigt hatte. +42) Nach der Auslegung im Talmud besteht eine Differenz zwischen der Ansicht des R. Jehuda und der des R. Jose nur in dem Falle, wenn einer von den beiden fragen kommt und zuerst über sich entscheiden lässt und dann über den anderen, Dach R. Jehuda ist das dasselbe, wie wenn einer nach dem anderen kommt, und sind danach beide für rein zu erklären, nach R. Jose ist es dasselbe, wie wenn beide zugleich fragen kommen, und sind deshalb beide für unrein zu erklären. Kommt aber erst der eine fragen und dann der andere, sind auch nach R. Jose beide für rein zu erklären. +43) Hier handelt es sich um eine nur auf rabbinischer Verordnung beruhenden Unreinheit, dass, wer unreine Speisen geniesst, unrein wird. Auch hierbei, will die Mischna sagen, güt die Bestimmung, dass bei gleichzeitiger Anfrage beide für unrein zu erklären sind. +44) So dass zu befürchten ist, dass der, der darauf getreten hat, vielleicht ein זב war und die Kleider dadurch unrein geworden sind. +45) Der dort Sitzende. +46) So dass zu befürchten ist, dass der dort Sitzende durch die midras-unrein gewordenen Kleider bezw. durch Berührung des Speichels unrein geworden ist. Nach Maim. Commentar (ed. Derenbourg) ist zu übersetzen „oder er hat ausgespien und jener hat den Speichel berührt“, und handelt es sich nicht darum, ob der dort Sitzende durch den Vorübergehenden, sondern ob der Vorübergehende durch den dort Sitzenden unrein geworden ist, da man ihn nicht gekannt hat und es möglicher Weise ein זב gewesen ist. +47) Weil bei einer bestimmten Be rührung von zweifelhaftem Speichel Hebe verbrannt wird, auch wenn die Mehrzahl der in Betracht Kommenden nicht זבים sind (s. oben IV, 5). +48) Der dort Vorübergehenden. Der Grundsatz, dass eine zweifelhafte Berührung in einem öffentlichen Gebiet für rein zu erklären ist, gilt nicht für den Fall, dass die Mehrzahl unrein ist, weil dann eher anzunehmen ist, dass der Berührende ein Unreiner war. +49) Auch wenn die Mehrzahl der dort Vorübergehenden rein war. In dem ersten Falle, wo es sich nur um die Frage handelt, ob der eine Vorübergegangene rein oder unrein war, spricht die Wahrscheinlichkeit dafür, wenn die Mehrzahl rein war, dass es ein Reiner war. In diesem Falle dagegen, wo er nicht weiss, wie viele ihn berührt haben, ist es ja möglich, dass sowohl die Mehrzahl der Reinen wie auch die wenigen Unreinen vorübergegangen sind und ihn berührt haben. +50) Denn vielleicht hat kein Mensch auf seine Kleider getreten, die danach als eine ספק טומאה ברה״ר rein sind. +50 a) Erubin 35 b. +51) In öffentlichem Gebiet. +52) Denn man darf annehmen, dass er vielleicht in der Nacht, als er ihn berührt hat, noch gelebt hat, es ist deshalb ein Zweifelfall in öffentlichem Gebiet und er für rein zu erklären. +53) Hat er indess ihn am Abend noch lebend gesehen, so ist er auch nach Ansicht der Weisen als ספק טומאה ברה״ר für rein zu erklären. +54) Die auf die Zeit ihrer Menstruation nicht achtet. Für einen blödsinnigen Mann gilt dieses nicht, trotzdem doch auch dieser auf die Zeit, wo er ein זב ist, nicht achtet, weil das Auftreten einer זיבה etwas Aussergewöhnliches ist, während bei der Frau das Menstruieren etwas regelmässig Wiederkehrendes ist. +55) Die beide nach rabbinischer Verordnung immer als זבות gelten; das Gleiche gilt auch für männliche Nichtjuden und Kutäer. +56) Auch wenn keine solche Personen in der Stadt sind, gelten nach IV, 5 alle sich vorfindenden Speichel als unrein, jedoch nur als zweifelshalber unrein, deshalb gilt ihre zweifelhafte Berührung in öffentlichem Gebiet als rein, während, wenn eine solche Person in der Stadt ist, sie als bestimmt unrein gelten und selbst ihre zweifelhafte Berührung in öffentlichem Gebiet als unrein gilt (Maim.). +57) In einem kleinen schaukelnden Boot, in dem sie, wenn sie eine זבה oder נדה ist, ihn, auch ohne ihn zu berühren, verunreinigt (s. Sabim III, 1). +58) Weil sie, wenn sie unrein gewesen wäre, nicht auf seine Kleider getreten oder mit ihm in einem Boote gefahren wäre. +59) Da es sich auch hier wie in dem ganzen Perek um eine Unreinheit in öffentlichem Gebiet handelt, richtet es eich, wenn sie nicht mehr da ist, um sie zu befra- gen, wie bei den Kleidern in Mischna 7 danach, ob mehr unreine oder mehr reine Frauen in dem Orte waren (מ״א). +60) Kidduschin 65b. +61) Auch wenn es in einem Privatgebiet ist. Wo es sich um Verbotenes handelt, genügt die Aussage eines Zeugen (עד אחר נאמן באיסורים). +62) Da die Aussage zweier Zeugen mehr gilt als seine eigene Behauptung. +63) Nach der Auslegung im Talmud (Keretot 12a) ist die Ansicht der Weisen dahin zu verstehen: er ist beglaubt, weil er den Ein wand erheben kann, dass er mit seinem Leugnen nur gemeint habe, dass er nicht mehr unrein sei, da er sich von seiner Unreinheit bereite gereinigt habe. Nach Ansicht des R. Meïr dagegen würde dieser nachträglich erhobene Einwand nicht genügen, um ihn für rein zu erklären, nachdem er ihn nicht sogleich den Zeugen gegenüber erhoben hat. Tosefta VI: Er ist für sich selbst beglaubt, man sagt ihm jedoch nicht ausdrücklich, dass er rein ist, damit er sich aus eigenem Entschluss doch reinige (s. Maim. שאאה״ט XV,11 und כסף משנה z. St.). +64) Da der Aussage zweier Zeugen gegenüber die eines Zeugen keinerlei Gültigkeit hat. +65) Die überhaupt nicht zeugnisfähig ist. +66) Wie bei jeder zweifelhaften Verunreinigung eines Menschen, den man befragen kann, in einem Privatgebiet. +1) Der eingetreten ist. +2) Auch nachdem er vorher öffentliches Gebiet geworden war und ein während dieser Zeit eingetretener Zweifelfall für rein erklärt worden war. +3) Obgleich er vorher Privatgebiet war und ein während dieser Zeit auf ihn eingetretener Zweifelfall für unrein erklärt worden war. +4) מסוכן von סכנה = Gefahr Lebensgefahr, das Leben war schon soweit entflohen, dass man nicht gewiss war, ob er noch lebte oder schon tot war. +5) Sowohl bevor man ihn nach dem öffentlichen Gebiet gebracht hatte wie nachdem man ihn wieder in das Privatgebiet zurückgebracht hat. +6) Obwohl er vorher im Privatgebiet gelegen hat und ein dort eingetretener Zweifelfall für unrein erklärt worden ist, man demnach angenommen hat, dass er bereits tot sei. +7) Nur der Zweifelfall, der eingetreten ist, als er zum zweiten Mal im Privatgebiet war, ist für unrein zu erklären, der Zweifelfall aber, der eingetreten ist, als er zuerst im Privatgebiet war, kann nicht für unrein gelten, da er inzwischen im öffentlichen Gebiet gelegen hat und der dort eingetretene Zweifelfall für rein erklärt worden, demnach angenommen worden ist, dass er noch nicht tot war. +8) Edujot III, 7. +9) Nach Maim. und Bart. ist mit dem Unreinen hier ein Aussätziger gemeint. Nach Negaim XIII, 7 wird ein Reiner, wenn er unter einem Baum an einem dort stehenden Aussätzigen vorübergeht, unrein, steht dagegen ein Reiner unter einem Baume und der Aussätzige geht unter dem Baume an ihm vorüber, bleibt der Reine rein. Hier handelt es sich in dem ersten Fall um den Zweifel, ob der Reine beim Vorübergehen unter den Baum getreten ist, unter dem der Aussätzige gestanden hat, und dadurch unrein geworden ist oder nicht, in dem zweiten Fall, ob der Aussätzige beim Vorübergehen unter dem Baum stehen geblieben ist, unter dem der Reine gestanden hat, und dieser dadurch unrein geworden ist oder nicht; der Platz unter dem Baume ist ein Privatgebiet, der Platz davor, auf dem der Reine bzw. der Unreine gegangen ist, dagegen öffentliches Gebiet. Nach ר״ש und רא״ש sind hier die beiden oben IV, 3 angeführten Fälle gemeint, wenn zwischen einem Wiesel, das ein Kriechtier im Maule hatte, und einen Hund mit einem Stück Aas im Maule Reine hindurchgegangen sind, oder sie zwischen Reine hindurchgelaufen sind, so bleiben in beiden Fällen, wenn eine Berührung zweifelhaft ist, nach Ansicht der Weisen auch in einem Privatgebiet die Reinen rein, weil die Unreinheit nicht eine an einem Orte ruhende war. Den gegen diese Erklärung erhobenen Einwand, dass nach Edujot II, 7 bei einer nicht an einem Orte ruhenden Unreinheit auch R. Josua eine zweifelhafte Berührung für rein erklärt, sucht Tosf. Jomt. damit zu widerlegen, dass dort nur von Broten die Rede ist, die nicht befragt werden können, wo es sich dagegen um einen Zweifelfall beim Menschen handelt, gilt dieser nach Ansicht des R. Josua selbst bei einer nicht an einem Orte ruhenden Unreinheit als unrein. Nach א״ר ist R. Josua der Ansicht, dass der Grundsatz, dass eine zweifeihafte Verunreinigung in einem öffentlichen Gebiet als rein gilt, nur für eine nicht an einem Orte festliegende Unreinheit Geltung hat. Ebenso wie aber nach seiner Ansicht ein Zweifelfell in einem Privatgebiet als unrein gilt, wenn auch nur das eine, gleichviel ob das Unreine oder das Reine, sich in einem Privatgebiet befunden hat, so gilt auch ein Zweifelfall in einem öffentlichen Gebiet als unrein, gleichviel ob das Unreine oder das Reine an einem Orte geraht hat, während nach Ansicht der Weisen ein Zweifelfall in einem öffentlichen Gebiet immer als rein gilt, wenn auch gleichviel ob das Unreine oder das Reine an einem Orte fest geruht hat. +10) In der Hand eines Menschen, der befragt werden kann, denn ein Zweifelfall bei einer Sache, die nicht befragt werden kann, gilt nach allen Ansichten auch in einem Privatgebiet als rein. +11) So dass, wenn man sich nach dem Orte richten würde, wo das Unreine sich befunden hat, der Zweifelfall unrein wäre. +12) So dass, wenn man sich nach dem Orte richten würde, wo das Reine sich befunden hat, der Zweifelfall unrein wäre. +13) Er ist der Ansicht, dass sobald eines, das Unreine oder das Reine, sich in einem Privatgebiet befunden hat, der Zweifelfall als unrein gilt, da es zweifelhaft ist, welches das Entscheidende ist. +14) Sie sind der Ansicht, dass nur, wenn beides sich in einem Privatgebiet befanden hat, wie es bei dem Sicheinschliessen einer Ehefrau mit einem fremden Manne der Fall ist, aus dem dieser Grundsatz hergeleitet wird (s. Sota 28 b), der Zweifelfall als unrein gilt. Die Begründung für die Ansichten des R. Josua und der Weisen in den ersten beiden Fällen, wie ר״ש und רא״ש und א״ר sie auffassen, s. oben Note 9. +15) Ein Baum gilt inbezug auf Verunreinigungen immer als ein Privatgebiet, weil als öffentliches Gebiet dabei nur solche Orte gelten, die von der Allgemeinheit benutzt zu werden pflegen. +16) בתוכו d. h. zwischen seinen Aesten and dem Gezweige. +17) עלח לראשו heisst nicht gerade auf den Gipfel steigen, sondern überhaupt den Baum besteigen (s. Menach. VIII Note 29). +18) Da er den Baum bestiegen hat, haben sowohl er wie die Unreinheit sich in einem Privatgebiet befunden. +19) In der nach der Strasse zugewandten Seite der Mauer. Auch ein solches Maaerloch gilt aus dem Note 15 angegebenen Grunde als Privatgebiet. +20) Obgleich er selbst im öffentlichen Gebiet gestanden hat. +21) Durch eine darin befindliche Toten-Unreinheit oder dergleichen. +22) Weil der ganze unreine Laden als eine im öffentlichen Gebiet sich befindende Unreinheit betrachtet wird und demnach nach allen Ansichten der Zweifelfall als rein gilt. +23) Wenn nur etwas durch Berührung Verunreinigendes sich darin befunden hat. +24) Weil wohl die Unreinheit sich im Privatgebiet, der Mensch aber sich im öffentlichen Gebiet befunden hat. +25) Da er bestimmt in einen der beiden Läden, also in ein Privatgebiet, hineingegangen ist, handelt es sich um einen Zweitelfall, wo sowohl die Unreinheit wie der Mensch sich in einem Privatgebiet befunden haben. +26) Trotz der grösseren Wahrscheinlichkeit für die Reinheit. +27) Auch wenn nur ein einfacher Zweifel vorliegt. +28) Die Privatgebiet ist +29) Die in die Zugangsstrasse münden. +30) Das in einem der Höfe gelegen ist, so dass es, selbst wenn er den Hof betreten hätte, zweifelhaft wäre, ob er das Haus betreten und sich verunreinigt hat. +31) Als er das Haus betreten hatte. +32) Um zu verunreinigen. +33) Vgl. Note 25. +33 a) Auch wenn der Mensch und die Unreinheit beide sich in einem Privatgebiet befunden haben, der Mensch in der Zugangsstrasse und die Unreinheit im Hof, und nur der einfache Zweifel vorliegt, ob er den Hof betreten hat oder nicht, ist der Mensch rein. Nach R. Elasar ist der Zweifelfall nur unrein, wenn beide Teile wie bei der סופח (s. oben Note 14) sich in einem und demselben Privatgebiet befinden, während nach Ansicht der Weisen es schon genügt, wenn beide sich in einem Privatgebiet befinden (יו״ב). +34) Auch wenn noch so viele Zweifel vorliegen, darin stimmt R. Elasar mit dem ersten Tanna überein. +35) בקעה = Tal, Ebene, dient als Bezeichnung für eine angebaute Fläche, auf der sich die Felder von verschiedenen Besitzern an einander reihen. In der Regenzeit, wo die Felder angebaut sind, gilt jedes Feld als das Privatgebiet des betreffenden Blitzers. +36) Über die Felderfläche. +37) Entsprechend seiner Ansicht in der vorhergehenden Mischna, weil es sich am ein zweifelhaftes Betreten aus einem Privatgebiet in ein anderes handelt, trotzdem die Privatgebiete hier nicht einmal wie bei Zugangsstrassen, Hof und Haus durch einschliessende Mauern von einander getrennt, sind. +38) Vorausgesetzt, dass die gleiche Wahrscheinlichkeit vorliegt, dass die Verunreinigung stattgefunden wie dass sie nicht stattgefunden hat (s. Pesachim 9a Tosf. v. ואם תמצא לומר). +39) Auch hier nur vorausgesetzt, dass nicht Gründe für die Wahrscheinlichkeit sprechen, dass die Verunreinigung stattgefunden hat (s. weiter VII, 1). +40) בית גלגול (s. MGWJ. 1921, S. 88 und S. 370) vermutlich der Name einer Stadt in Palästina, zu der besonders steile Stege hinaufführten, die wegen ihrer Steilheit im allgemeinen nicht begangen wurden (s. Erubin 22b), auch sie galten trotzdem inbezug auf Verunreinigungen als öffentliches Gebiet. +41) D. h. sie gelten inbezug auf den Sabbat nicht als öffentliches Gebiet, weil sie keine allgemeinen Verkehrsstrassen sind, haben aber auch nicht den Charakter eines Privatgebiets, sondern gelten als in der Mitte zwischen beiden liegendes כרמלית genanntes Gebiet (s. Sabb. 6 b). +42) Inbezug auf Verunreinigungen gilt als רשות היחיד nur, wie bei der סוטה (s. oben Note 14), ein Raum in einem umschlossenen Privathause, ein nicht umfriedeter Raum, der Privatgebiet ist, nur, wenn nicht drei Menschen darauf zu verkehren pflegen. Verkehren drei Menschen darauf, gilt er als רשות הרבים, auch wenn im Augenblick der zweifelhaften Verunreinigung keine drei Menschen zugegen waren. Waren drei Menschen zugegen, gilt selbst das umschlossene Privatgebiet als רשות הרבים, weil es dann nicht der gleiche Fall ist wie bei der סוטה, wo nur zwei Personen zugegen waren (s. Nasir 57a). +43) Sie sind keine Strassen für den Durchgangsverkehr, da sie in eine Grube u. s. w. hineinmünden. +44) Weil dort mehr als zwei Menschen darauf zu verkehren pflegen. +45) S. oben Note 35. +46) Nach der Ernte, wo viele Menschen darauf zu gehen pflegen. +47) Nach Ansicht von R. Aschi (Sabb. 7a) sind hier Felder gemeint, die eingezäunt sind, diese gelten für den Sabbath als vollkommenes רשות היחיד, nicht als כרטלית. +48) Wo die Frucht auf den Feldern steht und deshalb Menschen dort äberhanpt nicht verkehren. +49) בסילקי gr. βασιλιχή = Palast, öffentliches Gebäude, das vorzüglich als Gerichtsstand dient. +50) Weil es ein von allen Seiten umschlossener Raum ist +51) Obwohl es ein umschlossener Raum ist, weil er für den allgemeinen Verkehr bestimmt ist. +52) Auch für Verunreinigungen, da er beobachten kann, wenn jemand in den Raum hineinkommt oder hinausgeht, fühlt er sich sicher, wie wenn er, wie bei der סוטה, mit der Unreinheit in einem Raume allein ist, anders als in einem nicht umschlossenen Raum, wo er jeden Augenblicl befürchten muss, dass von irgend einer Seite jemand herankommt. +53) Weil es nicht dem Fall bei der סוטת gleicht, da er immer befürchten muss dass jemand unbemerkt hereinkommt. א״ר liest auf Grund einer Tosefta (s. auch Tosf. Jomt.) nicht ורואה, sondern ואינו רואה : wenn er die Ein- nnd Ausgehenden nicht sehen kann, ist es, wie wenn er sich in einem רשות היחיד befindet, wenn nicht, d. h. wenn er sie sehen kann, wie in einem רשית הרבים. +54) פרן nach einer Erklärung im Aruch = ϕὰρος ein Leuchtturm an der Küste, nach Anderen ähnlich wie יבסילקי eine grosse Halle, die man durch zwei sich gerade gegenüberliegende Eingänge durchschreitet, gr. πόρος = Durchgangshalle. +55) Hier macht auch R. Jehuda keinen Unterschied nach der Erklärung von א״ר, weil die Eingänge einander gerade gegenüberliegen und er deshalb die Ein- und Ausgehenden immer sehen kann, nach den anderen Erklärern, weil die Halle sehr gross ist und er deshalb gar nicht so weit sehen kann. +56) Die Teile des Raumes, die nicht gerade zwischen den beiden Eingängen liegen. +57) Weil die Menschen nur durch die Mitte zu gehen, die Seiten dagegen gar nicht zu betreten pflegen. +58) אסטוונית (Ohalot XVIII, 9 אצטוונית) ein Säulengang vor dem Hause, nach anderen ein Vorbau vor der Ladentür, auf dem der Ladeninhaber zu sitzen pflegt. +59) S. oben Note 41. +60) Auch hier macht R. Jehuda keinen Unterschied, nach א״ר, weil der Hof nur klein ist, er die Ein- und Anstehenden deshalb immer sehen kann and der Raum deshalb als ein רשות הרבים gilt, nach den anderen Erklären, weil hier der Hof all direkter Durchgangsraum dient, oder weil der Hof nicht überdacht ist und deshalb eher als רשות הרבים gelten kann (יר״ב). +1) Ketnb. 24 b. +2) Ein Chaber, dessen Geräte rein sind. +3) Im רשות הרכים. Maim. הלכות משכו״מ XII, 23 liest: שהכניס. +4) An den Floss oder an einem Brannen oder eine Quelle. +5) Wie im Talmud ansgeführt wird, nicht aas dem Grande, weil ein Käufer, der ein עם הארץ ist, sie berührt and verunreinigt haben kann, denn, sobald dieses zu befürchten ist, sind auch die innen stehenden unrein. Ist dieses aber nicht zu befürchten, indem es offensichtlich ist, dass der Händler die Töpte nicht zum Verkauf dort hingestellt hat, sind auch die aussen stehenden rein. Die Mischna spricht nur von dem Falle, dass der Händler die Töpfe nicht zam Verkauf hingestellt hat, darch die Töpfe aber die Passage auf der Strasse so verengt wird, dass die Kleidersäume der Vorübergehenden in die offenen Töpfe hineingedrängt werden, so dass za befürchten ist, dass sie durch die Kleider eines עם הארצ unrein geworden sind. Es ist dies einer von den Fällen, wo auch ein Zweifelfall im öffentlichen Gebiet unrein ist, weil die Wahrscheinlichkeit vorliegt, dass eine Verunreinigung stattgefunden hat (s. oben VI Note 39). +6) Da stehen sie mit den Öffnungen nach oben and wird angenommen, dass die Kleidersäame in sie hineingeraten sind. +7) So dass die Oeffuungen nicht gerade nach oben stehen. +8) Maim. liest: הכל טמא und erklärt, weil da za befürchten ist, dass infolge der Enge ein זב die zusammengebundenen Töpfe etwas bei Seite geschoben and damit sie alle zugleich bewegt und verunreinigt hat. +9) Man braucht deshalb nicht zu befürchten, dass er unbefugt das Haus betreten and Dinge darin angerührt hat. +10) Da der Hausherr ihn wachend verlassen hat, muss er darauf gefasst sein, dass dieser jeden Augenblick wieder zurückkommen kann, um za sehen, ob er auch nichts berührt, deshalb wird er nichts berührt haben. Das ist ein Zweifelfall in einem Privatgebiet, der als rein gilt, weil die grössere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass eine Verunreinigung nicht stattgefunden hat (s. oben Note 38). +11) Aach da befürchten wir nicht, dass er in der Zwischenzeit, ohne dass der Hausherr davon gewusst hat, aufgewacht war und berührt hat, weil er ihn ja noch schlafend angetroffen hat. +12) Wo er, da der Hausherr ihn wachend verlassen hat, nicht gewagt haben wird, etwas anzurühren. +13) Da der Hausherr ihn schlafend zurückgelassen hat, nimmt er an, dass er nicht so bald wieder zurückkommen wird, und kann sich erdreistet haben, Dinge im Hause zu berühren. +14) Wenn ihn der Hausherr an derselben Stelle wieder angetroffen hat, wo er ihn zurückgelassen hatte, da dann nicht angenommen wird, dass er auch andere Dinge im Hause berührt hat (יו״ב). +15) עמי הארץ. +16) Gleichviel wie er sie verlassen und wieder angetroffen hat, weil die Handwerker, die im Hause zu arbeiten haben, sich nicht fürchten, wenn der Hausherr sie etwas berühren sieht. +17) Ohne irgendwo hinaufzusteigen oder hinunterzusteigen, wo sie gar nichts zu tun hatten. +18) Weil sie alle Dinge im Hause berührt haben kann. Nach Ansicht der Weisen sind auch in diesem Falle nur die Dinge unrein, die in dem Bereich der Hände der Frau liegen, der Ausspruch der Weisen am Schluss der Mischna bezieht sich auch auf diesen Fall (Maim). +19) Selbst nach R. Meïr, weil sie, so lange sie mahlt, sich nicht von ihrer Stelle entfernt haben kann. +20) Es ist deshalb zu befürchten, dass sie auch von der Stelle fortgegangen ist und Dinge, die nicht im Bereich ihrer Hände lagen, berührt hat. +21) S. oben N. 17. +22) Der Hausherr, nach רא״ש der Wächter. +23) So dass er weiss, dass ohne sein Wissen keine זבה oder גדה das Haus betreten hat. +24) Weil diese der Wächter berührt haben kann. +25) Von der Unreinheit, die ihnen zugesprochen werden müsste, wenn zu befürchten wäre, dass eine זבה oder נדה das Haus betreten hat. Ein זב macht Lager und Sitze zu einem אב הטומאה, und Gegenstände, die er bewegt, auch ohne sie zu berühren, unrein, ein עם הארץ dagegen gilt als זב nur hinsichtlich seiner Kleider, seines Speichels und seiner Berührung, nicht aber hinsichtlich seines Liegens und Sitzens und des blossen Bewegens von Gegenständen. Die Lager und Sitze in dem Hause sind deshalb nur ersten Grades unrein wie alle anderen Gegenstände, und die fest verschlossenen irdenen Gefässe sind überhaupt nicht unrein, weil diese durch Berührung von aussen nicht unrein werden und ihr blosses Bewegen durch den עם הארץ sie nicht unrein macht. +26) Das „ו״ ist hier in der Bedeutung von „oder“ aufzufassen: wenn er nicht sieht, nicht die Hineingehenden, oder nicht die Hinausgehenden. ר״ש und Bart. lesen: ולא את היושבים. +27) מובל von יבל = bringen, führen. +28) Weil zu befürchten ist, da ein עם הארץ allein Obacht gegeben hat, dass er זב- oder נדה-unreine Personen hineingelassen hat und sie die Gegenstände im Hause verunreinigt haben. +28a) Chagiga 26a. +29) Die Israeliten, aber עמי הארץ sind. +30) Um dort Gegenstände zu pfänden. +31) Alle Gegenstände im Hause, die durch Berührung unrein werden, auch wenn sie nicht mit ausgestreckter Hand erreichbar sind, weil diese alles durchsuchen. +32) Weil man nicht wissen kann, welche sie berührt und welche sie nicht berührt haben. +33) Ebenso auch, wenn kein Nichtisraelite bei ihnen war, nur sind sie dann auch beglaubt zu sagen, wir sind hineingegangen und haben nichts berührt. +34) Weil sie aus Furcht vor dem sie begleitenden Nichtisraeliten die Gegenstände, die sie vorgefunden haben und die sie hätten pfänden sollen, nicht unberührt werden stehen gelassen haben. Ed. L. und unsere Talmudausgaben lesen: אם יש עמחן עכו״ם נאמנין לומר נכנסנו אבל לא נגענו, was Maim. Comm. dahin erklärt, weil sie aus Furcht vor dem Nichtisraeliten nichts werden angerührt haben, darf man ihnen glauben, dass sie die Gegenstände nicht berührt haben, vorausgesetzt, dass wir nur durch ihre eigene Aussage wissen, dass sie hineingegangen sind, denn glauben wir ihnen das eine, dürfen wir ihnen auch das andere glauben (הפה שאסר הוא הפח שהתיר). +35) Wo sie ihren Diebstahl begangen haben oder dabei angetroffen worden sind, da nicht wie bei den Steuereinnehmern anzunehmen ist, dass sie das ganze Haus durchsucht haben, da sie zu befürchten haben, dabei gesehen zu werden. +36) Diese können durch die Steuererheber oder die und von der Waschung an ständig darauf geachtet hat, nichts Unsauberes damit zu berühren (s. Sabbat 14a, רש״י v. עסקניות הן) +37) S. Note 25. +38) Der als זב gilt, +39) Von der zu befürchten ist, dass sie eine נדה war. +40) אודיארין, andere Lesart: אוריארין, dasselbe wie אוליירין = olearii, die Badediener, die die Badenden mit Oel einreiben. +41) Vor jeder Nische ist eine Tür, deshalb ist nicht zu befürchten, dass der Diener sie geöffnet und die Kleider berührt hat. +42) Dann sind sie rein. +43) Der Badediener. +44) Um es an die Tür anzalegen. +45) Dann wird er sich nicht mehr für berechtigt halten, die Sachen zu berühren. +46) An dem er erkennen kann, ob jemand die Sachen berührt hat. +47) Nach Maim. handelt es sich darum, wenn ein כהן seine Gefässe in die Kelter gebracht bat, um sich von dort seine Hebe zu holen, und die Gefässe dort bis zur nächsten Kelterzeit zurückgelassen hat, sind sie als rein zu betrachten, weil der עם הארץ weiss, dass sie für den כהן rein bleiben müssen, und sie deshalb nicht berühren wird; handelt es sich dagegen um Gefässe eines Israeliten, der Profanes nur in Reinheit geniesst, wird der עט הארץ ohne weiteres nicht darauf achten, und sind die Gefässe deshalb nur dann rein, wenn der Israelit sagt, ich habe selbst darauf geachtet. Eine andere Lesart (s. ר״ש und Bart.) liest: בעכו״ם כליו טהורין, danach handelt es sich um einen Israeliten, der bei einem Nichtisraeliten Wein gekeltert und seine Gefässe dort bis zum nächsten Keltern zurückgelassen hat, seine Gefässe sind rein d. h. er braucht nicht zu befürchten, dass der Nichtisraelite sie zu seinem verbotenen Weine benützt hat, nach יו״ב auch nicht, dass er sie überhaupt berührt hat, weil er aus Furcht, dass der Israelite seinen Wein nicht mehr von ihm nehmen wird, sie gar nicht berühren wird; hat er dagegen die Gefässe bei einem Israeliten zurückgelassen und handelt es sich nur darum, ob sie nicht von einem עם הארץ berührt und unrein geworden sind, gelten sie nicht ohne weiteres als rein. +48) Ein Priester, der gewohnt war, Hebe zu essen, und dafür sich stets rein gehalten hat. +49) Wörtlich: sein Herz davon losgerissen hat. +50) Man braucht nicht zu befürchten, dass er selbst Unreines berührt hat. da er die Vorsicht, sich nicht zu verunreinigen, die er bisher geübt, nicht aufzugeben sich vorgenommen hat, und auch nicht, dass andere Unreine ihn ohne sein Wissen berührt haben, weil diese sich von ihm zurückzuhalten gewohnt sind. +51) Da er sich vorgenommen hat, nicht mehr Hebe zu essen, ist zu befürchten, dass er sich auch vor Verunreinigungen nicht genügend inachtgenommen hat. +52) Auch der reine Priester darf Hebe nicht mit seinen Händen berühren, wenn er diese nicht vorher gewaschen +53) Auch nach E. Jehuda gilt Hebe, die er berührt, ohne die Hände vorher gewaschen zu haben, als unrein. Dagegen gilt er selbst auch nach Ansicht der Weisen in diesem Falle als rein und braucht kein Tauchbad zu nehmen, da er erklärt, bestimmt zu wissen, dass er sich nicht die Hände verunreinigt hat (יו״ב). +54) Und deshalb, obgleich er nichts Unreines berührt hat, die Hände dennoch für Hebe gewaschen werden müssen, weil er vielleicht etwas Unsauberes damit berührt hat. +55) Einem עם הארץ. +56) So dass zu befürchten ist, dass er von seinem Hunger getrieben dorthin gegangen ist und die Brote berührt hat. +57) Die Frau eines עם הארץ. +58) Obwohl im allgemeinen, abgesehen von den Sonderfällen wie bei Dieben, Steuererhebern u. s. w., nicht angenommen zu werden braucht, dass jemand in einem fremden Hause ohne Erlaubnis Dinge berühren wird, liegt in diesen beiden Fällen nach R. Akiba eine Befürchtung vor, in dem letzteren Falle, weil Frauen neugierig sind, zu erfahren, was ihre Nachbarinnen kochen, im anderen Falle, weil der Arme von seinem Hunger getrieben wird, trotzdem hier der Umstand dagegen spricht, dass er jeden Augenblick darauf gefasst sein muss, dass die Hausfrau wieder herauskommt. +59) Sie sind der Ansicht, dass diese Gründe nicht ausreichen, um befürchten zu müssen, dass sie die Dinge ohne Erlaubnis ungerührt haben. +59 a) Andere Lesart: בן פיאבי. +60) Talmudausgaben und L. lesen: אלא. +61) Deshalb ist auch nach R. Akiba die Befürchtang nur berechtigt, wenn der Topf zugedeckt war, nicht aber, wenn er offen gestanden und sie, ohne ihn zu berühren, hat sehen können, was darin war. Ebenso liegt nach R. Elasar bei dem Armen auch nach Ansicht des R. Akiba keine Befürchtung vor, dass er die Brote berührt hat (א״ר). +1) Ohne Aufsicht. +2) Irdene Fässer, die durch Berührung von aussen nicht unrein werden. +3) Der ebenfalls durch Berührung von aussen nicht unrein wird, aber auch nicht fortbewegt werden kann, da er am Boden befestigt ist. +4) Weil zu befürchten ist, dass die Frau des עם הארץ die Fässer fortbewegt und dadurch verunreinigt hat bzw. den Deckel von dem Ofen abgehoben und diesen von innen berührt und dann wieder geschlossen hat. +5) Weil die Befürchtung der Verunreinigung durch Bewegung nicht vorliegt, ein statgefundenes Oeffnen und Schliessen aber nicht zu befürchten ist. +6) Und dadurch den Ofen als in seinem Gebiete stehend gekennzeichnet, in diesem Falle kommt bei dem Ofen, der gar nicht fortbewegt werden kann, noch der Umstand hinzu, dass die Leute des עם הארץ sich gar nicht erlauben werden, an den Ofen heranzugehen, deshalb gilt der Ofen als rein, ist dieses jedoch nicht der Fall, ist auch der Ofen, trotzdem nicht die Befürchtung vorliegt, dass er bewegt worden ist, unrein. +7) Weil ein עם הארץ immer als toten-unrein gilt und zu befürchten ist, dass er die Gegenstände berührt hat +8) Wenn es Gegenstände sind, die midras-unrein werden können, weil sie darauf zu sitzen oder zu liegen geeignet sind, sind sie auch midras-unrein, weil zu befürchten ist, dass die als נרה geltende Frau des עם הארץ darauf gesessen oder gelegen hat. +9) Der עם הארץ, der die Gegenstände ihm übergeben hat. +10) Weil er da, wenn er toten-unrein ist, die Gegenstände nicht berühren wird. Auf andere Verunreinigungen dagegen legt er nicht Gewicht, deshalb ist zu befürchten, dass er durch eine andere Verunreinigung ein אב הטומאה geworden ist und die Gegenstände berührt und dadurch unrein ersten Grades gemacht hat, diese brauchen deshalb nur durch ein Tauchbad gereinigt zu werden. +11) Soweit sie midras-unrein werden können, weil von seiner Frau trotzdem befürchtet wird, dass sie sich darauf gesetzt oder gelegt hat. +12) Die Kleider. +13) רוצצת = drängen, drücken, wenn der Kasten so voll war, dass der Deckel des Kastens auf die Kleider gedrückt hat. +14) Weil die Frau, wenn sie sich auf den Kasten gesetzt hat, die Kleider niedergedrückt hat. +15) Die Kleider sind nicht midras-unrein, weil sie nicht unmittelbar unter dem Deckel des Kastens liegen und deshalb, wenn auch die Frau auf dem Kasten gesessen hat, nicht durch sie niedergedrückt worden sind. Sie sind aber maddaf unrein, weil die Frau vielleicht den Kasten und damit auch die Kleider bewegt und diese dadurch unrein ersten Grades gemacht hat. Ueber den Ausdruck מדף s. Para X Note 2. Der Kasten ist in keinem Falle midras-unrein, weil er nicht darauf zu sitzen oder zu liegen gemacht ist, sondern um Gegenstände hineinzulegen. +16) So dass der Kasten gar nicht geöffnet worden sein kann. +17) מאבד etwas verloren gehen lassen = verlieren. +18) In einem öffentlichen Gebiet. +19) Obwohl dort viele vorübergegangen sind, liegt keine Veranlassung zu der Annahme vor, dass jemand darauf getreten hat, da er es dann aufgehoben und als Fundgegegenstand mitgenommen haben würde. +20) Trotzdem es ein Zweifelfall in einem öffentlichen Gebiet ist, weil die Wahrscheinlichkeit vorliegt, dass ein Unreiner, ohne es zu sehen, darauf getreten hat (s. oben VI Note 39). +21) Auch, wenn er auch am Tage dagelegen und niemand ihn aufgenommen hat, demnach anzunehmen wäre, dass ihn auch in der Nacht niemand berührt hat. +22) Auf zum Trocknen ausgebreitete Sachen wird niemand treten, es wäre deshalb nur zu befürchten, dass jemand sie betastet hat, zu dieser Annahme liegt aber keine besondere Veranlassung vor, sie sind deshalb wie in jedem Zweifelfall im öffentlichen Gebiet rein, im Privatgebiet unrein. +23) Auch in einem Privatgebiet, da sich dann jeder Fremde zurückhalten wird, sie zu berühren. +24) Von der Stelle im Privatgebiet, wo er sie ausgebreitet hatte. +25) Und er hat sie während des Hingehens nicht im Auge behalten können. +26) Totenunrein, wie wenn der als totenunrein geltende עם הארץ ihn berührt haben könnte, obgleich dieses ganz unwahrscheinlich ist, da der Eimer im Brunnen gelegen hat. +27) Die Gegenstände im Hause sind rein, wenn alles unverändert vorgefunden wird, weil keinerlei Anlass für die Annahme vorliegt, dass jemand hineingegangen ist (s. oben VI. Note 38). +28) Da das Haus verschlossen war und jetzt offen steht, liegt Grund zu der Befürchtung vor, dass jemand hineingegangen ist und etwas angerührt hat, um es sich zu nehmen, wenn auch alles unverändert vorgefunden wird. +29) Und haben das Haus geöffnet. +30) Ohne hineingegangen zu sein. +31) Da sie ohne Erlaubnis des Hausherrn hineingegangen ist, wird sie sich fürchten, eine längere Zeit darin zu verweilen, die nötig ist, um Gegenstände zu betasten, obgleich sie dem Hausherrn mit dem Hineingehen einen Dienst geleistet hat. (יו״ב). +32) Keretot 21a. +33) So erklärt Maim. das טמא: es bleibt unrein, wenn es unrein geworden ist, auch wenn es von einem Menschen nicht mehr gegessen werden kann, bis nicht einmal mehr ein Hund es frisst, dagegen ist es für Unreinkeit nur empfänglich, so lange ein Mensch es noch geniessen kann, nicht aber, wenn es nur Doch als Hundefrass dienen kann; anders der ראב״ד. +34) Nach Maim., auch wenn es vorher zur Menschenspeise geeignet war. +35) Es ist für Unreinheit nicht empfänglich, auch wenn es noch als Hundefrass dieneu kann. +36) Ein Beispiel zur Erläuterung der lelzteren Bestimmung. +37) Nidda 50 b. +38) Und darin ertrunken, so dass sich auch Nichtisraeliten ekeln, sie zu geniessen, und sie nur noch den Hunden vorgeworfen werden kann. +39) Damit dieser sie isst. +40) Weil sie wieder zur Speise für einen Menschen bestimmt worden ist, wird sie wieder für Unreinheit empfänglich, da sie noch nicht zum Hundefrass geworden war (s. Maim. Comm.). +41) Oder, was dasselbe ist, wenn man sie ohne besondere Bestimmung herausgeholt hat. +42) Da sie nur zum Hundefrass geeignet ist, nimmt sie keine Unreinheit au. +43) Auch ohne dass man sie besonders zur Menschenspeise bestimmt hat, weil er der Ansicht ist, dass das Hineinfallen in die Kelter sie noch nicht für den Menschen ungeniessbar gemacht hat, sie ist deshalb wie jedes Aas von reinem Geflügel in grossen Städten für Unreinheit empfänglich (s. oben I Note 4). +44) Sie als Speise für einen Nichtisraeliten herauszuholen. +45) Um sie zu diesem Zwecke zu verwenden. +46) Ihr blosser Gedanke, sie als Speise für einen Menschen zu verwenden, macht sie noch nioht zur menschlichen Speise. +47) Nidda 7b. +48) Dass unreine Flüssigkeiten allgemein Geräte verunrei- nigen, ist nur eine rabbinische Verordnung, denn nach Toravorechrift können Geräte nur durch einen אב הטומאה verunreinigt werden. Um diese Verunreinigung als eine nur auf rabbinischer Verordnung beruhende zu kennzeichnen, ist die Bestimmung getroffen worden, dass nur darch Berührung der Innenseite das Gerät unrein wird, wenn aber nur die Aussenseite berührt worden ist, nur diese unrein ist (s. Kelim XXV, 6). +49) Die Flüssigkeit, die sei es durch Berührung eines אב הטומאה sei es durch Berührung einer Unreinheit geringeren Grades immer unrein ersten Grades geworden war, hat durch ihre Berührung die Aussenseiten der Geräte unrein zweiten Grades gemacht. Obwohl eine Unreinheit zweiten Grades bei Profanem sonst sich überhaupt nicht weiter übertragen kann, werden Flüssigkeiten, die die Aussenseiten dieser Geräte berühren, wieder unrein ersten Grades, das ist eine von den erschwerenden Ausnahme bestimmungen, die für Flüssigkeiten getroffen worden sind. +50) Speisen werden durch die Berührung, selbst wenn sie Hebe sind, nicht untauglich, ob wohl sonst Hebe durch Berührung einer Unreinheit zweiten Grades immer unrein dritten Grades d. h. untauglich wird, weil diese Unreinheit eine Unreinheit leichterer Art ist, da sie sich nicht auf das ganze Gerät erstreckt. +51) Er erkennt diesen Unterschied nicht an, sondern ist der Ansicht, dass ebenso wie alles, was Hebe untauglich macht, Flüssigkeiten unrein ersten Grades macht, so auch das Umgekehrte gilt. +52) S. Sebachim I Note 12, warum er als Bruder Asarjas angeführt wird. +53) Profane Flüssigkeiten werden nicht, wie beide Tannaim annehmen, durch sie verunreinigt, und Speisen, die Hebe sind, werden weder, wie R. Josua sagt, durch ihre Berührung untauglich, noch kann man mit R. Elieser sagen, dass sie durch sie überhaupt nicht untauglich werden. +54) Das sind Flüssigkeiten von Hebe, die durch die Aussenseiten der Geräte wie durch die Berührung jeder anderen Unreinheit zweiten Grades unrein, und zwar unrein ersten Grades geworden sind. +55) Speise von Hebe, die sie wieder berühren. +56) Zweiten Grades. +57) Wenn diese wieder Speise von Hebe berührt. +58) Die indirekt durch Vermittlung der Flüssigkeit durch das Gerät unrein gewordene Speise könnte dies zu der Flüssigkeit sagen. +59) Die Aussenseite des Geräts. +60) קטפרם gr. χαταϕϵρής = abschüssig. +61) Unrein gewordener Teig. +62) unter dem Teig, auf dem Boden des Troges. +63) Die neben einander liegen und sich berühren, aber nicht zusammenhängen. +64) Nur ein eigrosses Stück Teig kann seine Unreinheit auf die Flüssigkeit übertragen, so dass diese unrein wird und wieder den Trog verunreinigt. Hätte der Trog einen ebenen Boden, so würden die Flüssigkeiten unter den drei Teigstücken als eine zusammenhängende Flüssigkeit betrachtet werden, die durch die Berührung der zusammen eigrossen drei Teigstücke unrein geworden ist. Da aber der Trog einen schrägen Boden bat, gelten die Flüssigkeiten unter den drei Stücken nicht als eine zusammenhängende Flüssigkeit (s. folgende Mischna), jede Flüssigkeit für sich ist aber nur von einem nicht eigrossen Stück Teig berührt worden. +65) Da das geringe Quantum Flüssigkeit, das sich zwischen den beiden Teigstücken befindet und von beiden berührt wird, von einem zusammen eigrossen Stück Teig berührt worden und dadurch unrein geworden ist und die Unreinheit weiter auf die gesamte Flüssigkeit überträgt. So erklären Maim., א״ר und יו״ב diese Mischna; anders Bart. nach ר״ש. +66) רוצצות s. oben Note 13. Nur wenn die beiden Teigstücke so dicht an einander liegen, dass die zwischen beiden befindliche und sie beide berührende Flüssigkeit, wenn man auf die Teigstücke drückt, in sie hineingepresst wird, nur dann gilt diese Flüssigkeit, trotz des abfallenden Trogbodens, auf dem sie sich befindet, als eine zusammenhängende Flüssigkeit, die, da sie die beiden Teigstücke berührt, unrein wird (s. oben Note 64). Ist dieses aber nicht der Fall, gilt diese Flüssigkeit, wenn sie auch noch so gering ist, nicht als eine zusammenhängende Flüssigkeit, es hat deshalb ihr auf der einen Seite liegender Teil nur das eine Teigstück und ihr auf der anderen Seite liegender Teil das andere, jeder danach nur ein nicht eigro ses Teigstück berührt, die Flüssigkeit ist deshalb nicht unrein. +67) עומד sie steht, der Gegensatz zu קטפרס. +68) Weil die ein Ganzes bildende Flüssigkeit von einer zusammen eigrossen Teigmenge berührt worden ist. +69) פרוד = zerteilt, andere Leseart פרור = zerkrümelt (vgl. Ohalot III, 1). +70) Mit Wasser, denn andere Flüssigkeiten werden durch blosse Berührung mit dem Wasser des Tauchbades nicht rein. +71) השיקה von נשק küssen = wie beim Kuss sich berühren. Unreines Wasser wird durch Berührung mit dem Wasser eines Tauchbades wieder rein. Nach R. Josua wird, wenn man mit dem einem Ende des Stockes das Tauchbad berührt hat, nicht nur das Wasser auf diesem Ende des Stockes rein, das das Wasser des Tauchbades berührt hat, sondern alles Wasser auf dem Stock, obgleich bei der Berührung der Stock eine schräge Ebene bildet. Auch R. Josua ist der Ansicht, dass im allgemeinen קטפרס nicht als zusammenhängend gilt, und bildet nur dieser Fall eine Ausnahme (s. יו״ב). Die Mischna sagt טהורה, das auf den Stock zu beziehen ist, obwohl der Stock als flaches Stück Holz gar nicht unrein werden kann, gemeint ist, dass, was den Stock berührt, durch die darauf befindliche Flüssigkeit nicht unrein wird. +72) Weil die Flüssigkeit auf der schrägen Ebene des Stockes nicht als zusammenhängend gilt. +73) נצוק von יצק = giessen, ein Strahl, wie er beim Giessen entsteht. +74) Nicht wie beim Strahl in der Luft hängend, sondern auf einer schrägen Ebene herablaufend. +75) Die nur noch abfeuchtet, wenn man sie berührt, die Hand aber nicht so feucht macht, dass man damit die Feuchtigkeit noch weiter auf anderes übertragen kann. Nach Maim. ist damit hier nur die Feuchtigkeit gemeint, die auf der sahrägen Ebene nach dem Abfliessen des Wassers nach unten auf dem oberen Teile zurückbleibt. +76) Wenn eine auf grader Ebene stehende Flüssigkeit an einer Stelle von einer Unreinheit berührt wird, ist dadurch sofort die ganze Flüssigkeit unrein. Bei diesen drei aber ist dadurch nur die berührte Stelle unrein geworden. Wenn im allgemeinen die daran anschliessenden Stellen durch die Berührung der unrein gewordenen Stelle auch wieder unrein werden, so ist dieses doch nicht der Fall, wenn die Stelle durch Berührung eines טבול יום unrein geworden ist, da eine durch dessen Berührung unrein gewordene Flüssigkeit nicht weiter verunreinigt (S. Para VIII, 7). Ebenso wird, wenn ein zur Verunreinigung nicht ausreichender Teil einer solchen unreinen Flüssigkeit von einem Reinen überdacht worden ist, dieser dadurch nicht unrein (s. Ohalot III, 3). +77) Wie in dem Falle des mit Flüssigkeit bedeckten Stocks. +78) אשבורן eine Vertiefung im Boden oder in einem Gefäss, in der die Flüssigkeit angesammelt steht (arab. art = Sumpf). +1) מעטן von עטן arab. art = Oliven zum Weichwerden und Gären aufhäufen (s. Menach. VIII, 4). Mit מעטן wird sowohl der Haufe selbst wie auch die Unterlage oder der Behälter, auf oder in dem der Haufe liegt, bezeichnef. +2) Die ausgeschwitzte Flüssigkeit macht die Oliven für Unreinheit empfänglich, weil man wünscht, dass sie die Flüssigkeit ausschwitzen und diese in dem Haufen erhalten bleibt. +3) In den die Oliven nach dem Abpflücken hineingelegt werden, weil man nicht wünscht, dass sie in dem Korbe ausschwitzen, da die ausgeschwitzte Flüssigkeit aus dem Korbe herausfliesst und verloren geht, und durch Berührung mit einer solchen unerwünscht auf eine Speise gekommene Flüssigkeit diese für Unreinheit nicht empfänglich wird, nach dem Grundsatz: כי יותן דומיא דכי יתן דניחא ליה. +4) Erst nach drei Tagen schwitzen die Oliven etwas Oel mit aus, durch das sie für Unreinheit empfänglich werden, das vorher ausgeschwitzte ist nur Fruchtsaft, der nicht zu den Flüssigkeiten gehört, die Speisen für Unreinheit empfänglich machen. +5) Dass die Oliven zusammenkleben, ist ein Zeichen dafür, dass der Aasfluss fettig ist, also Oel enthält. +6) Gemeint ist, wenn man die ganze Olivenmenge, die man zum Mürbewerden auf den Haufen legen will, darauf getan hat. erst dann kommt die Ausschwitzung erwünscht und macht sie die Oliven für Unreinheit empfänglich, nicht aber vorher, da die Oliven, die schon vorher angefangen haben auszuschwitzen, durch das längere Ausschwitzen nur leiden würden. +7) Und hat alle gepflückten Oliven bereits auf den Haufen geworfen. +8) So dass noch eine Zeit vergehen wird, bis er die Oliven von dem Haufen zur Weiterverarbeitung nehmen wird. +9) Sie werden durch die in der Zwischenzeit ausgeschwitzte Flüssigkeit nicht für Verunreinigung empfänglich, weil das Ausschwitzen in diesen Fällen nicht erwünscht kommt. Eine andere Lesart ist: נפלו עליהן משקין אין טמא וכו׳ und ist unter טמא zu verstehen: מוכשר, wie oft in מסכת מכשירין, die Oliven bilden noch nicht einen zusammenhängeuden Haufen, deshalb ist nur das von der Flüssigkeit Berührte מוכשר. +10) Die Oliven, die von der Flüssigkeit berührt worden sind, aber nicht der ganze Haufe. Durch Berührung mit einer unreinen Flüssigkeit wird auch für Unreinheit noch nicht Empfängliches unrein, es wird durch die Beiührung zugleich tür Unreinheit empfänglich und unrein, selbst wenn die Berührung nicht erwünscht gekommen ist (s. Machschirin I, 1). +11) Aus diesen Oliven, deren Ausschwitzen ihm noch nicht erwünscht kommt. +12) מוחל auch מוהל, von מהל arab. art = langsam fliessen, die bittere, schleimige Flüssigkeit, die die Olive, bevor sie gemahlen und gepresst wird, absondert, auch מי זיתים Olivenwasser genannt. +13) Er wird nicht als Flüssigkeit betrachtet und macht deshalb nicht für Verunreinigung empfänglich und wird auch selbst nicht unrein. +14) Sie sind durch die Flüssigkeit, die sie ausschwitzen, für Verunreinigung empfänglich gemacht. +15) Nach der Lesart משקין טמאים in der vorhergehenden Mischna, sind auch hier mit משקין unreine Flüssigkeiten gemeint, uach der anderen Lesart ist auch hier מוכשרים = טמאים. +16) Nicht nur die von der Flüssigkeit berührte Stelle, sondern der ganze Olivenhaufe ist unrein, denn die unreine Flüssigkeit verunreinigt durch Berührung den ausgeschwitzten Saft und dieser wieder die sämtlichen Oliven. +17) Nachdem sie durch die Ausschwitzung für Verunreinigung empfänglich geworden sind. +18) Er gilt nicht als eine von den Flüssigkeiten, die für Verunreinigung empfänglich machen, und wird auch nicht wie diese Flüssigkeiten durch Berührung einer Unreinheit unrein. +19) Nach ihnen gilt auch dieser Schleim wie das aus den Oliven gewonnene Oel als Flüssigkeit. +20) Den aus dem Boden der Oelgrube hervortretenden Schleim, nachdem das Oel aus der Grube ausgeleert worden ist. +21) Ebenso wie den aus den Oliven herausfliessenden. +22) Weil in diesem Schleim sicher immer auch Oelreste enthalten sind. +23) Chagiga 25a. +24) Alle seine Oliven bereits auf den Haufen gebracht hat, so dass sie für Verunreinigung empfänglich geworden sind. +25) Er hat einen Korb Oliven zurückbehalten und nicht auf den Haufen geworfen, damit diese Oliven nicht für Verunreinigung empfänglich werden, weil die Zeit des Kelterns, während der auch der עם הארץ beglaubigt ist, dass er die Hebe in Reinheit absondern wird, bereits vorüber war, er hat deshalb diese Oliven, die für Verunreinigung überhaupt noch nicht empfänglich sind, zurückbehalten, damit von ihnen die Hebe abgesondert werden kann. +26) Damit dieser sie auspresst und die Hebe für das gesamte Oel davon abhebt. לעיני הכהן, er muss vor den Augen des Priesters die Oliven in den Korb hineintun, damit dieser die Gewissheit hat, dass sie nicht von dem Gärungshaufen genommen und bereits für Verunreinigung empfänglich geworden sind. Eine andere Leseart ist: יתננו לעני הכהן er gebe sie einem armen Priester, weil nur einem solchen es sich lohnen wird, wegen des geringen Quantums Oel, die Oliven erst auszupressen. Eine andere Lesung ist: ישייר קומה אחת ויתננה, danach erklärt Maim.: wenn die Zeit des Kelterns vorüber ist, kann er die Hebe nicht mehr von dem Oel absondern, sondern lasse einen Korb Oliven zurück und sondere die Hebe von diesem ab. +27) Er braucht nicht einen Korb mit Oliveu zurückzubehalten, sondern er braucht nur, sobald die Zeit des Kelterns zu Ende geht, den Schlüssel zum Kelterraum sofort einem Priester zu übergeben, so dass dieser die Gewissheit hat, dass keine Verunreinigung nach dieser Zeit stattgefunden hat. +28) Nach יו״ב ist nicht der Schlüssel zum Kelterraum gemeint, sondern der Schlüssel zu dem Korb mit den Oliven, diesen muss er sofort bzw. innerhalb 24 Stunden dem Priester übergeben, da sonst zu befürchten ist, dass die Oliven inzwischen durch Ausschwitzung für Verunreinigung empfänglich geworden sind und der עם הארץ sie verunreinigt hat. +29) Andere Lesart: כופש von כפש = umbiegen, umrändern, ein Gefäss mit einem breiten Rand. +30) מתן = weich, feucht werden, vielleicht von מתון und המחן d. h. langsam ausreifen. +31) Dass das Hineinlegen in das Stamp gefass ein Zeichen ist, dass sie zur Verwendung fertig sind, und die heraustretende Feuchtigkeit erwünscht ist +32) Damit sie durch die Feuchtigkeit das Salz besser auziehen, um sie dann zu essen. +33) Nach Bart., weil sie noch nicht zur Verwendung fertig sind, da sie zum Essen bestimmt sind und dazu erst gesalzen werden müssen, nach יו״ב, weil das Heraustreten der Feuchtigkeit allerdings für den Zweck des Einsalzens erwünscht ist, an sich aber es erwünschter wäre, wenn sie in der Olive bleiben und mit ihr verzehrt werden würde. +34) Die noch nicht für Veruareingung empfänglich geworden sind. +35) Um sie zu geniessen. +36) Denn die Flüssigkeit, die beim Aufspalten aus der Olive herausfliesst, macht für Verunreingung empfäaglich, durch die Berührung mit den unreinen Händen wird aber die Flüssigksit unrein ersten Grades nach dem Grundsatz, dass durch alles, was Hebe untauglich macht (s. Sabim V, 12), Flüssigkeiten unrein ersten Grades werden (Para VIII, 7), und durch die Berührung der Flüssigkeit werden die Oliven unrein zweiten Grades. +37) לגרגרם s. Menachot VIII, Note 25. Die Oliven sollen durch die Sonnenstrahlen trocknen und sich zusammenziehen. +38) So dass die untersten gewiss nicht von der Sonne ausgetrockoet werden, sondern Feuchtigkeit ausschwitzen. +39) Weil ihm die Feuchtigkeit nicht erwünscht ist, er im Gegenteil wünscht, dass sie eintrecknen. ר״ש liest הרי אלו מוכשוין und erklärt לגרגרם: damit sie einzeln durch die Sonne gesüsst und dann mit Salz bestreut verzehrt werden, sie werden durch die Ausschwitzung für Verunreinigung empfänglich, weil sie durch sie süsser und schmackhafter werden, die Ausschwitzung deshalb erwünscht ist. +40) Beim Mürbewerden schwitzen die Oliven Flüssigkeit aus. +41) Damit sie dort trocknen. +42) Und sie dann dort trocknen zu lassen. +43) Durch die vorangegangene Ausschwitzung, weil diese zur Zeit ihm erwünscht war. +44) Ohne die Absicht, dass sie durch das Liegen mürbe werden. +45) Für eine Bewachung des Daches gesorgt hat. +46) Durch die inzwischen von ihnen ausgeschwitzte Flüssigkeit, weil sie in diesem Falle ihm nicht erwünscht kommt. +47) Von den auf dem noch nicht fertigen und deshalb für Verunreinigung noch nicht empfänglichen Haufen liegenden Oliven (s. oben Mischna 1). +48) Der Ausdruck בד wird für diejenige Menge von Oliven gebraucht, die zu einem Pressgang von dem grossen Olivenhaufen abgenommen wird. +49) Man kann dabei auch unreine Geräte benutzen, weil die Oliven noch nicht für Unreinheit empfänglich sind. +50) Die abgehobenen Oliven, weil diese, nachdem man sie abgehoben hat, zur Verwendung fertig und deshalb für Verunreinigung empfänglich geworden sind; so יו״ב nach א״ר, anders ר״ש und Bart. +51) Die abgehobenen Oliven bleiben weiter nicht für Verunreinigung empfänglich, sie werden als zu dem Gärungshaufen gehörend betrachtet, bis sie in die Oelpresse gebracht sind. +52) Die gesammten Oliven aus dem Gärungshaufen, bis nichts von dem Haufen zurückbleibt, sobald sie, so lange sie auf dem Haufen gelegen haben, noch nicht zur Verwendung fertig und deshalb für Verunreinigung nicht empfänglich waren. +53) In der die harten Oliven gemahlen werden, bevor sie in die Presse zum Auspressen gebracht werden. +54) Das Olivenstück. +55) Alles übrige bleibt rein, weil die geringe Feuchtigkeit, die sich auf den einzelnen Olivenstücken befindet, keine zusammenhängende Flüssigkeit darstellt, die, sobald sie an einer Stelle unrein geworden ist, überall unrein ist. +56) Und die sämtlichen Olivenstücke liegen in dieser Flüssigkeit. +57) Denn darch die unrein gewordene Flüssigkeit an dem Olivenstück, das von dem Kriechtier berührt worden ist, ist die gesammte Flüssigkeit unrein geworden und diese verunreinigt weiter alle übrigen Olivenstücke. +58) Mit denen man die Oliven zu bedecken pflegt. +59) Obwohl die Kelterer עמי הארץ sind, die sonst allgemein für unrein gelten uud die nur für diesen besonderen Zweck sich gereinigt haben, sind sie beglaubt, wenn sie sagen, dass sie das Kriechtier nicht berührt haben. Die Blätter nehmen keine Unreinheit an. א״ר liesst: לומר לא נגע dass sie sagen: das Kriechtier hat die Oliven nicht berührt. +60) אם = אום Mutter, Stamm, die feste zusammenhängende Masse, zu der die Oliven auf dem Gärungshaufen zusammenkleben. +61) רא״ש liest: כשערה, die Talmudausgaben: כשעורה. +62) Der ganze Klumpen, weil er durch die ihn verbindende Feuchtigkeit als ein zusammenhängendes Ganzes gilt. +63) פרודים von פרד = abtrennen, von der fest zusammenhängenden Masse abgespaltene Stücke, die jedes für sich nicht eigross sind und die auf der Masse liegen. +64) Alle von dem Kriechtiere berührten Stellen zusammen. +65) Sowohl die Teilstücke wie die Masse, auf der sie liegen. Die Teilstücke gelten, nachdem sie von der Masse abgespalten worden sind, nicht mehr als ein einheitliches Ganzes, trotzdem werden die einzelnen von dem Kriechtier berührten Stellen unrein, wenn sie jede für sich auch nicht eigross sind, weil hierfür eine Eigrösse nicht erforderlich ist. Nachdem aber von den Teilstücken zusammen eine Eigrösse unrein geworden ist, werden durch diesen unrein gewordenen Teil auch die übrigen Oliven der Teilstücke und auch die Olivenmasse, auf der sie liegen, durch ihre Berührung unrein. +66) Wenn die von dem Kriechtier berührten Teilstücke nicht direkt auf der Olivenmasse liegen, sondern auf anderen Teilstücken. +67) Nur die von dem Kriechtier berührten Teilstücke sind unrein, die darunter liegenden Teilstücke dagegen bilden kein zusammenhängendes Ganzes, jedes einzelne von ihnen ist aber nur von einem Teil der darüber liegenden, demnach von einer nicht eigrossen unrein gewordenen Stelle berührt und deshalb nicht unrein geworden. So nach Bart., א״ר und יו״ב. +68) Die Oliven sind rein, es wird nicht befürchtet, dass das Kriechtier vielleicht vorher auf den Oliven gelegen und sie verunreinigt hat, nach dem Grundsatz, dass nicht angenommen wird, dass eine Unreinheit, die an einer Stelle gefunden wird, vielleicht vorher sich an einer anderen Stelle befunden und das dort Liegende verunreinigt hat (אין מחזיקין טומאה ממקום למקום). +69) Es wird angenommen, dass das Kriechtier vorher auf dem Gärungshaufen sich befunden hat und mit den Oliven auf das Dach gekommen ist. +70) Die Oliven auf dem Dach sind unrein, weil wir annehmen, dass das Kriechtier sich schon vorher auf dem Gärungshaufen befunden hat, als die Oliven noch nicht auf das Dach gebracht waren, nach dem Grundsatz, dass wohl angenommen wird, dass eine Unreinheit, die jetzt an einer Stelle liegt, schon vorher dort gelegen und das, was vorher dort gelegen hat, verunreinigt hat (מחזיקין טומאה מזמן לזמן). +71) Ein verbranntes Kriechtier verunreinigt nicht mehr (s. Nidda 56a). +72) מהוהא von מהה (verw. mit מחה) = abnatzen, zerreiben. +73) Ein zerriebenes Zeugstück nimmt keine Unreinheit an und verliert seine Unreinheit, wenn es vorher nnrein war (Kelim, XXVII, 12). +74) Die Olivenmasse ist rein, weil nicht angenommen wird, dass das Kriechtier, als es noch nicht verbrannt, bzw. das Zeagstück, als es noch nicht zerrieben und noch unrein war, sie berührt hat. +75) S. oben III, 5. +1) בפני = מפני, weil, wenn sie herauswollen, sie die Tür verschlossen vor sich finden; wir sagen hinter ihnen verschliessen d. h. nachdem sie drinnen sind. +2) Die עמי הארץ sind, die man aber vorher für die Bearbeitung sich hat reinigen lassen. +3) Damit sie keine Gelegenheit haben, sich wieder zu verunreinigen, und keine unreine עמי הארץ in den Raum hineinkommen. +4) Die אב הטומאה sind und sowohl durch Berührung wie durch Tragen und Bewegen verunreinigen. +5) Die Oliven, die die Presser verarbeitet haben. +6) Weil zu befürchten ist, dass sie, trotzdem sie gewusst haben, dass die Gegenstände unrein sind, sich an ihnen wieder verunreinigt haben, weil sie nicht gewohnt sind, sich vor Verunreinigungen zu hüten, und so die Oliven durch sie unrein geworden sind. +7) Da sie direkt für diese Arbeit sich haben reinigen müssen, ist nicht zu befürchten, dass sie Gegenstände, von denen sie wissen, dass sie unrein sind, ungerührt haben werden. +8) Wenn es z. B. Gegenstände eines עם הארץ waren, die nur der Befürchtung wegen, dass sie unrein sein könnten, als unrein gelten, die er selbst aber für rein hält. +9) Wenn sie gewusst haben, dass es tatsächlich unrein gewordene Gegenstände waren. +10) L. liest: טמאום, warum haben sie die Geräte verunreinigt, א״ר liest: טמאין und erklärt: warum gelten die Kelterer im algemeinen als unrein. +11) R. Jose wendet sich gegen die Worte des R. Simon, wonach die Oliven rein sind, wenn die Gegenstände auch in den Augen der Presser unrein waren. Dagegen wendet R. Jose ein: warum gelten die Presser im allgemeinen für unrein, weil sie in der Verunreinigung durch Bewegen nicht bewandert sind, was nützt es daher, dass die Dinge in ihren eigenen Augen uurein waren, es ist doch zu befürchten, dass sie sie bewegt haben (Maim.) +12) An dem Fassboden, aut dem die Presser mit blossen Füssen gegangen sind. Wenn sie Schuhe anhatten, würden sie mittelbar durch diese unrein geworden sein (s. Para, VIII, 2). +13) Beror sie damit auf die Oliven getreten haben. +14) Weil ihre Füsse durch die Flüssigkeit nicht unrein geworden waren. Ist dieses aber nicht der Fall, muss angenommen werden, dass noch Flüssigkeit auf ihren Füssen war, als sie die Oliven getreten, und sie diese dadurch rerunreinigt haben. +15) Die bei der Auspressung der Oliven tätig sind, wobei sie rein sein müssen; das Abpflücken der Oliven kann auch durch Unreine geschehen. +16) Die die Trauben abpflücken und die auch hierbei schon rein sein müssen (s. Sabb. 17 a). +17) Von der sie rorher nichts gewusst haben. +18) Da sie für diesen Zweck sich besonders haben reinigen müssen, ist ihnen zu vertrauen, dass sie darauf geachtet haben, was sie berührt und was sie nicht berührt haben, wie oben IX, 8. +19) Wenn ihre Kinder sie in dem Kelterraum besucht haben, die für unrein gelten, weil ihre Mütter auch in ihrer Menstruationszeit sich nicht zurückzuhalten pflegen, sie zu umarmen und zn küssen, sind sie beglaubt, wenn sie sagen, dass sie sie nicht berührt und die Kinder die Oliven nicht berührt haben, so erklären Maim., ר״אש und א״ר, dem entspricht die Lesart in L. und den Talmudausgaben: וכן כתינוקות. Dagegen beziehen ר״ש und Barten. וכן בתינוקות auf das Folgende und übersetzen: ebenso dürfen die Kinder, die unter ihnen sind (und die, ebenso wie ihre Väter, für diesen Zweck gereinigt worden sind), aus der Tür des Kelterhauses hinansgehen u. s. w., und wird dieses gerade ron den Kindern gesagt, weil diese öfter das Bedürfnis haben, sich zu entleeren, als die Erwachsenen. +20) פונים von פנה = sich wenden, wie wir sagen „austreten”. +21) Es wird nicht befürchtet, dass sie sich dort rerunreinigt haben könnten. +22) Der Eigentümer, der sie gemietet hat. +23) Da sie wiesen, dass er sie noch sehen kann, werden sie sich vor Verunreinigung inachtnehmen. +24) In der das Tauchbad sich befindet, in das sie zu ihrer Reinigung untertauchen sollen. Das in den Höhlen angesammelte Wasser wurde vielfach als Reinigungsmittel benutzt (s. Sabb. 14 a). +25) Um sich zu überzeugen, dass sie das Tauchbad nach Vorschriff genommen haben. +26) Weil zu befürchten ist, dass sie, da sie sich selbst für rein gehalten haben, die rituellen Vorschriften für das Untertauchen nicht so genau beachtet haben. +27) משטיח von שטח = ausbreiten, der Platz, auf dem man die Früchte zum Trocknen ausbreitet. Wenn man die Trauben in Körben sammelt oder auf die Erde legt, ist das ein Zeichen, dass man sie nicht keltern, sondern als Frucht verzehren will, denn es geht dabei die aus den Früchten heraustretende Flüssigkeit verloren, indem sie durch das Flechtwerk der Körbe hindurcsickert bzw. in die Erde hineinsickert. Solche Trauben sind deshalb noch nicht für Verunreinigung empfänglich, denn nach Sabb. 17a sind Trauben schon vom Pflücken an für Verunreinigung nur dann empfänglich, wenn man sie für die Kelter gepflückt hat. +28) Zur Kelter, um sie dort entgegen der ursprünglichen Absicht zu keltern. +29) Weil mit dem Augenblick, wo man sie zum Keltern nimmt, sie wie Früchte sind, die man ursprünglich zum Keltern geplückt hat, und die deshalb durch die auf ihnen befindliche Flüssigkeit für Verunreinigung empfänglich geworden sind. +30) Obwohl nicht gereinigte Hände nur unrein zweiten Grades sind und Profanes nicht verunreinigen können, sind die Trauben unrein, weil von ihnen noch die Hebe abzusondern ist, und nach Ansicht von Beth-Schammai Früchte, in denen noch die Hebe steckt, wie Hebe zu betrachten sind, oder es müssen hier Früchte gemeint sein, die der Eigentümer in Reinheit von Hebe erhalten zu sehen wünscht (Bart.). +31) Da sie ursprünglich nicht für die Kelter geplückt worden sind, sind sie noch nicht für Verunreinigung empfänglich. +32) Trotzdem man sie jetzt für die Kelter bestimmt hat. Dagegen erklärt Maim. Comment.: man kann sie mit unreinen Händen hintragen, dagegen darf die Hebe nur in Reinheit davon abgehoben werden, womit er, wie מ״א vermutet, meint, nachdem man sie tatsächlich in die Kelter gebracht hat, sind sie für Unreiuheit empfänglich geworden, und dürfen sie deshalb nicht mehr mit unreinen Händen berührt werden, da man noch die Hebe in Reinheit davon abzusondern hat. +33) עביט = Vertiefung, ein tiefes, hohles Gefäss, in das man die zum Keltern bestimmten Trauben nach dem Abpflücken hineintut, damit der aus ihnen herausfliessende Saft nicht verloren geht. +34) Auf die man solche Trauben hinauflegt, damit der herausfliessende Saft von den Blättern aufgefangen wird und nicht verloren geht. +35) Weil das Hineintun in den Bottich oder das Legen auf die Blätter-Unterlage ein Zeichen dafür ist, dass sie ursprünglich für die Kelter bestimmt worden waren, oder nach א״ר ein Zeichen dafür, dass ihm an der Erhaltung der heraustretenden Flüssigkeit gelegen war und diese deshalb sie für Verunreinigung empfänglich gemacht hat. +36) Mit unreinen Händen im Kelterraum. +37) Weil an der heraustropfenden Flüssigkeit ihm nicht gelegen war, und sie deshalb nicht als Flüssigkeit gilt, um durch die Berührung mit den unreinen Händen unrein zu werden. +38) Wo ihm daran gelegen war, dass der herausfliessende Saft erhalten bleibt, und dieser deshalb als Flüssigkeit gilt, die für Verunreinigung empfänglich macht und selbst Unreinheit annimmt. +39) Aus seinen Händen in die Kelter. +40) Die Kelter. +41) Die Beere. +42) Wenn die Beere unten noch durch einen Stengelrest verschlossen ist, so dass nichts heraustropfen kann. Die Beere ist allerdings durch die Berührung mit den unreinen Händen unrein geworden, da sie als ursprünglich für die Kelter gepflückt gilt und deshalb auch ohne Berührung mit einer Flüssigkeit für Verunreinigung empfänglich geworden ist, aber da die Hände nur unrein zweiten Grades sind, ist die Beere nur eine Unreinheit dritten Grades, die selbst Hebe nicht verunreinigt. +43) Und er hat die offene Stelle mit den Händen berührt. +44) Denn die aus der offenen Stelle heraustropfende Flüssigkeit ist durch die unreinen Hände unrein ersten Grades geworden und, da selbst ein Tropfen Flüssigkeit weiter verunreinigt, ist durch sie die Kelter und ebenso die gesamte beim Treten heraustretende Flüssigkeit und dadurch der gesammte Inhalt der Kelter unrein geworden. +45) Die für Verunreinigung empfänglich waren und durch die Berührung mit unreinen Händen (die unrein ersten Grades waren, s. Straschun) unrein geworden waren, an denen aber die daran hängenden Beeren fest verschlossen waren. +46) Wo sie weder mit einer Flüssigkeit noch mit anderen Trauben in Berührung gekommen sind. +47) Die Kelter. +48) Die Trauben können die Kelter nicht verunreinigen, weil Geräte durch eine Speise nicht unrein werden, die aus den Trauben heraustretende Flüssigkeit aber gilt beim Heraustreten noch nicht als unrein, weil sie nicht als Bestandteil der Traube gilt (s. Pesach. 33 b), und sobald sie herausgetreten ist, kann sie durch die Trauben nicht mehr verunreinigt werden, da diese dann keine Eigrösse mehr haben, da sie nur mit der Flüssigkeit zusammen eigross waren. +49) Durch die zusammen mehr als eigrossen unreinen Trauben. +50) Und dieser unrein gewordene Tropfen verunreinigt dann die Kelter und alle weiter heraustretende Flüssigkeit. +51) Ein עם הארץ. +52) Der Speichel eines עם הארץ gilt als unrein wie der eines זב. +53) Und der Inhalt der Grube unrein geworden ist. +54) Obwohl es ein Zweifelfall in einem Privatgebiet ist, weil die Unreinheit nicht auf einem Platz geruht hat (s. oben IV, 1), und bei einer geworfenen Unreinheit eine zweifelhafte Berührung als rein gilt (so nach א״ר, anders Bart.). Bei einer Oelgrube dagegen ist nach der Tosefta als bestimmt anzunehmen, dass der Speichel durch die Glätte von dem Rande in die Grube geflossen ist. +55) זלף gewöhnlich für abgiessen gebraucht, hier in der Bedeutung: durch eimerweises Ausschöpfen die Grube leeren. +56) Nachdem man die Grube ausgeschöpft hat. +57) Weil angenommen wird, dass das Kriechtier auch schon beim Schöpfen sich darin befunden hat, nach dem Grandsatz מחזקינן טומאה מזמן לזמן (s. oben IV, Note 18), und durch Berührung den ganzen Inhalt der Grabe verunreinigt hat. +58) Dass das Kriechtier sich vorher in der Grube befunden hat und beim Schöpfen in das Gefäss hineingekommen ist, so dass der gesamte Inhalt der Grobe schon unrein war, wird nicht angenommen, weil es als Grundsatz gilt, dass nicht angenommen wird, dass eine Unreinheit vorher an einer anderen Stelle, als an der, wo sie gefunden wird, etwas verunreinigt hat לא מחזקינן טומאה ממקום למקום (s. oben IV Note 18). +59) D. h. die Gefässe selbst in die Flüssigkeit getaucht und so gefüllt hat. +60) מחץ s. Para V, 5. +61) Und in die Gefässe hineingegossen. +62) Selbst in dem zuerst gefüllten. +63) Weil angenommen wird, dass sich das Kriechtier vom Anfang an in dem Gefäss befunden hat und danach mit dem übrigen Inhalt der Grube gar nicht in Berührung gekommen ist. +64) Dass angenommen wird, das Kriechtier hat sich von vorneherein in dem Gefäss befunden und deshalb nur dieses unrein ist. +65) Die Gefässe vorher untersucht und darin kein Kriechtier gesehen hat. +66) Nach dem Füllen sie nicht zugedeckt hat, so dass es möglich ist, dass das Kriechtier nach dem Füllen in das Gefäss hineingefallen ist, in dem es gefunden wird. +67) So dass es möglich ist, dass das Kriechtier schon vorher in dem Gefässe war, und deshalb nicht angenommen wird, dass es vorher in der Grube war. Hat man die Gefässe weder vorher untersucht noch nach dem Füllen zugedeckt, so spricht die doppelte Wahrscheinlichkeit dafür, dass nur das Gefäss, in dem das Kriechtier gefunden wird, unrein ist. +68) So dass das Kriechtier sich nicht von vorneherein in dem Gefäss befunden haben und auch nicht nach dem Füllen hineingefallen sein kann. +69) Wenn man mit den Gefässen selbst geschöpft hat, sind alle unrein, auch wenn man es in dem letzten findet, weil das Kriechtier sich schon in der Grube befunden haben muss, und auch wenn man mit einem Zober geschöpft hat, kann man nicht annehmen, dass es vielleicht erst in den Zober gefallen ist, als er dieses Gefäss füllte, und deshalb alle vorher gefüllten rein sind, denn wenn angenommen wird, dass es in dem Zober war, muss angenommen werden, dass es auch schon beim Füllen des ersten Gefässes darin war, nach dem Grundsatz מחזקינן טומאה מזמן לזמן. +70) Wenn es nach dem Füllen der Gefässe sich in der Grube findet. +71) Selbst wenn man die Gefässe vorher untersucht und nicht zugedeckt hat, wird nicht angenommen, dass das Kriechtier erst nach dem Füllen der Gefässe in die Grube gefallen ist, sondern dass es schon vorher da war nach dem Grundsatz מחזקינן טומאה מזמן לזמן. +72) Wenn man ihn nicht vorher untersucht, selbst wenn man ihn nach jedem Schöpfen nicht zugedeckt, oder wenn man ihn vorher untersucht und nach jedesmaligem Schöpfen zugedeckt hat, in letzterem Falle muss eben angenommen werden, dass trotz der Untersuchung das Kriechtier schon vorher in dem Zober gewesen ist. Hat man aber den Zober vorher untersucht und nichts darin gefunden, ihn aber nach dem Füllen der Gefässe nicht zugedeckt, sind alle Gefässe rein, weil angenommen wird, dass es erst nach dem Füllen aller Gefässe hineingekommen ist, denn wäre es während des Füllens hineingefallen, hätte man es bemerken müssen, da man beim Schöpfen den Zober beständig in der Hand hatte (יו״ב) +73) עגולים, von עגול = rund, werden die schweren dicken Walzen genannt, die in Form eines Mühlsteins aus Lehm, Stroh und Flachs geknetet waren und auf die Pressbalken hinaufgewälzt wurden, um den in den Trauben nach dem Treten noch verbliebenen Saft herauszupressen (Kraus, Archäologie II, 235. Aruch v. טלפח). Nach Maim.: runde Behälter, in die die Trauben hineingetan wurden, um sie von dort in die Kelter zu bringen. +74) Auch wenn er sich in einem Privatgebiet befindet und nicht drei Personen anwesend sind, denn bei Anwesenheit von wenigstens drei Personen gilt für Verunreinigungen jedes Privatgebiet als öffentliches Gebiet. Dieser Raum gilt schon an sich als öffentliches Gebiet, weil zur Handhabung der schweren Walzen immer viele Menschen gehören, der Raum danach ein Gebiet ist, auf dem sich viele Menschen zu bewegen pflegen. +75) D. h. noch nicht abgelesen ist. +76) Weil kein Fremder dorthin zugelassen wird. +77) Weil die Armen dort Zutritt haben, um Nachlese zu halten. Ob ein Raum als öffentliches oder als Privatgebiet betrachtet wird, ist von entscheidender Bedeutung, wo ein Zweifelfall vorliegt, ob eine Verunreinigung stattgefunden hat oder nicht (s. oben V ff.). +78) Wenn die Leute ungehindert durch die eine Tür in den abgelesenen Teil des umgrenzten Weinbergs hinein- und durch eine andere wieder hinausgehen können, dann gilt dieser Teil, trotzdem er in einem umgrenzten Privatgebiet liegt, als öffentliches Gebiet, auf dem die Leute sich bewegen. Wenn sie aber wohl in den Raum hineingehen, nicht aber auf der entgegengesetzten Seite wieder hinausgehen können, ohne den noch nicht abgelesenen Teil zu betreten, gilt auch der bereits abgelesene Teil, da er Teil eines als Privatgebiet umgrenzten Raumes ist, noch als Privatgebiet. +79) עקל, von עקל = winden, flechten, Körbe aus Ruten, Binsen oder Holz, in die der Olivenbrei hineingetan wurde und die dann unter die Pressbalken gelegt wurden, damit das Oel hinausfliesst. +80) Wenn sie von einem עם הארץ gebraucht worden sind, genügt es nicht, wenn man sie nur abwäscht, sondern man muss vor dem Gebrauch die Flüssigkeit, die in sie eingedrangen ist, und die unrein ist, weil sie durch den עם הארץ hergestellt ist, wieder herauszubringen suchen, nach ר״ש und רא״ש durch Anwendung von Asche und Wasser (vgl. Abod. Sar. 74 b). +81) Wenn es Geräte sind, die Unreinheit annehmen, muss man sie dann selbstverstündlich noch durch Untertauchen reinigen. +82) Der von der Feuchtigkeit so stark durchtränkt wird, dass sie schwer wieder herauszubringen ist. +83) Nachdem man sie abgewaschen und ausgetrocknet hat (יו״ב). +84) Und dann, wenn es für Unreinheit empfängliche Geräte sind, sie durch Untertauchen reinigen. +85) Und sie dort wenigstens zwölf Stunden liegen gelassen hat (Abod. Sar. 75 a). +
+ + + + +TRAKTAT MIKWAOT. +

Einleitung.

+

Maimonides leitet in seinem יד החזקה den Abschnitt הלכות מקואות mit folgenden Sätzen ein: „Alles, was [in hierologischem Sinne] unrein geworden ist, seien es Menschen, seien es Gegenstände, sei es, dass ihre Unreinheit eine schwere, auf einer Toravorschrift beruhende ist, sei es eine nur auf einer rabbinischen Verordnung beruhende, kann nur durch Untertauchen in ein am Erdboden angesammeltes Wasser wieder rein werden.

+

Ueberall, wo die Tora ein Baden des Körpers oder ein Waschen der Gewänder zur Beseitigung der Unreinheit vorschreibt, ist damit stets das vollständige Untertauchen in eine Wasseransammlung gemeint. Wenn es auch (Lev. 15, 11) von dem Flussleidenden [der sich von seiner Unreinheit noch nicht gereinigt hat] heisst: „der seine Hände nicht in Wasser abgespült hat“, so ist damit doch gemeint, dass er seinen ganzen Körper untertauchen muss, und ebenso ist es bei allen anderen Unreinen, wenn selbst der ganze Körper untergetaucht ist mit Ausnahme der Spitze des kleinen Fingers, verbleibt er dennoch in seiner Unreinheit. Wenn auch alles dieses nur auf mündlicher Ueberlieferung beruht, so heisst es doch Lev. 11, 32 [von allem, was durch Berührung mit einem toten Kriechtier unrein geworden ist] : „in Wässer soll es gebracht werden, bis zum Abend unrein bleiben und dann rein sein“. Die hier ausgesprochene Bestimmung gilt für alles Unreine, dass es nur durch ein Wasserbad wieder rein wird“.

+

Von den hauptsächlichsten Bestimmungen über die Beschaffenheit des Tauchbades und die Art seiner Herstellung seien hier die folgenden angeführt:

+

1) Das Tauchbad, durch das ein unrein gewordener Mensch oder Gegenstand wieder rein wird, kann entweder in einem מעין, das ist einem von selbst aus der Erde emporsteigenden oder herausfliessenden Wasser genommen werden oder in einer מקוה, das ist einer im oder über dem Erdboden angesammelten Wassermenge. Bedingung ist, dass der Mensch oder der Gegenstand beim Untertauchen vollständig vom Wasser bedeckt werden und dass nichts Fremdes an ihnen haftet, durch das irgend ein Teil von ihnen nicht unmittelbar mit dem Wasser in Berührung kommt (חציצה).

+

2) Das Wasser, das als Tauchbad dienen soll, sei es ein מעין oder eine מקוה, darf nicht in einem Gefässe angesammelt sein.

+

3) In dem Wasser eines מעין kann man untertauchen, gleichviel ob es fliesst oder steht. Auch können Gegenstände darin untergetaucht werden, wenn er auch noch so wenig Wasser enthält, wenn nur der Gegenstand durch das Wasser vollständig bedeckt wird.

+

4) Im Gegensatz hierzu muss das Wasser einer מקוה stehen und darf nicht fliessen, und es müssen, auch um Gegenstände darin unterzutauchen, immer wenigstens vierzig Sea Wasser in ihr enthalten sein, das ist das Mass, das erforderlich ist, damit ein erwachsener Mensch vollständig darin untertauchen kannn.

+

5) Das Wasser einer מקוה darf nicht שאובין, d. h. durch ein Gerät geschöpftes Wasser sein, selbst nicht durch ein Gerät, das für Unreinheit nicht empfänglich ist.

+

6) Als durch ein Gerät geschöpft gilt das Wasser nur, wenn man die Absicht hatte, dass sich das Gerät mit Wasser füllt.

+

7) Alles durch Menschenkraft in die מקוה gelangende Wasser ist ebenso untauglich wie geschöpftes Wasser.

+

8) Wenn in eine מקוה, bevor sich die erforderlichen vierzig Sea Wasser darin angesammelt haben, drei Log geschöpftes Wasser hineingefallen sind, bleibt die מקוה für das Untertauchen untauglich, auch wenn dann ungeschöptes Wasser bis zu dem erforderlichen Masse hinzugeflossen ist; sie wird erst wieder tauglich, wenn soviel Wasser, wie vor dem Hineinfallen der drei Log darin war, und noch etwas darüber wieder abgeflossen ist.

+

9) Ist eine מקוה durch Ansammlung von vierzig Sea nicht geschöpften Wassers zustande gekommen, bleibt sie tauglich, auch wenn noch soviel geschöpftes Wasser hinzugegossen wird. Ebenso darf man in einem מעין untertauchen, wenn auch noch so viel geschöpftes Wasser hinzugegossen worden ist, nur muss, sobald mehr geschöpftes Wasser darin ist als Quellwasser, das Wasser, wie bei einer מקוה, stehen und darf nicht fliessen.

+

10) Das Wasser darf in die מקוה nicht über einen Gegenstand gelangt sein, der für Unreinheit empfänglich ist, nach Maimonides auch nicht über ein Gerät mit aufnahmefähigem Hohlraum, wenn es auch für Unreinheit nicht empfänglich ist. Auch das Wasser eines מעין ist, nachdem es durch ein Gerät hindurchgeflossen ist, nicht mehr für das Untertauchen verwendbar.

+

11) Auch geschöpftes Wasser darf zu einer מקוה verwendet werden, wenn man es mindestens drei Handbreiten von der מקוה entfernt auf einen durchlässigen Boden giesst und von da in die מקוה fliessen lässt. Man nennt diesen Vorgang המשכה. Doch darf geschöpftes Wasser nur dann auf diese Weise in die טקוה geleitet worden, wenn mehr als zwanzig Sea nicht geschöpften Wassers bereits darin enthalten sind.

+

12) Eine מקוה mit geschöpftem Wasser wird für das Untertauchen tauglich, wenn man sie mit einer tauglichen מקוה oder einem מעין durch eine Oeffnung verbindet, die so weit ist, dass man darin zwei Finger mit Leichtigkeit umdrehen kann ; nach einigen Dezisoren genügt hiefür eine Verbindung in Haaresbreite. Auch unrein gewordenes Wasser erlangt durch Einsenkung in das Wasser eines מעין oder einer für das Untertauchen tauglichen מקוה seine Reinheit wieder. Man nennt das השקה.

+

13) Das Wasser einer מקוה wird untauglich, wenn es durch eine hineingefallene andere Flüssigkeit seine Farbe geändert hat. Hat es durch weiteres Hinzukommen von Wasser wieder seine gewöhnliche Farbe angenommen, ist es wieder rein.

+

ABSCHNITT I.

+

1. Sechs Abstufungen gibt es bei Wasseransammlungen 1, die eine immer auf einer höheren Stufe stehend2 als die andere. In Bodenvertiefungen3 angesammeltes Wasser: Hat ein Unreiner davon getrunken, und trinkt dann davon ein Reiner, ist er unrein4. Hat ein Unreiner davon getrunken, und man schöpft daraus mit einen reinen Gefäss, ist dieses unrein5. Hat ein Unreiner davon getrunken, und es fällt ein Brot aus Hebe hinein, ist dieses, wenn man es darin abgewaschen hat, unrein6, hat man es nicht abgewaschen, ist es rein7, 2. Hat man mit einem unreinen Gefäss daraus geschöpft8 und dann ein Reiner davon getrunken, ist er unrein. Hat man mit einem unreinen Gefäss daraus geschöpft, und dann mit einem reinen Gefäss daraus geschöpft, ist dieses unrein Hat man mit. einem unreinen Gefäss daraus geschöpft, und ist dann ein Brot aus Hebe hineingefallen, ist dieses, wenn man es darin abgewaschen hat, unrein, bat man es nicht abgewaschen, ist es rein. 3. Ist unreines Wasser hineingefallen9, und hat dann ein Reiner davon getrunken, ist er unrein. Ist unreines Wasser hineingefallen, und hat man dann mit einem reinen Gefäss daraus geschöpft, ist dieses unrein. Ist unreines Wasser hineingefallen, und dann ein Brot aus Hebe hineingefallen, ist dieses, wenn man es abgewaschen hat, unrein, hat man es nicht abgewaschen, ist es rein ; R. Simon sagt: Es ist, ob man es abgewaschen hat oder nicht abgewaschen hat, unrein10. 4. Ist ein Toter hineingefallen, oder ist ein Unreiner hindurchgegangen11, und hat dann ein Reiner davon getrunken, ist er rein. Es ist einerlei, ob es in Bodenvertiefungen oder in Gruben12 oder in Gräben13 oder in Höhlen14 angesammeltes Wasser ist, oder [von den Bergen] herabgeflossenes Wasser15, nachdem es aufgehört hat [herabzufließen), ebenso Wasseransammlungen16, die nicht vierzig Sea Wasser enthalten17, so lange es regnet, sind alle18 rein19, hat der Regen aufgehört, sind die, die nahe zur Stadt oder zu einem Wege liegen, unrein20, die entfernt davon liegenden so lange rein, bis die Mehrzahl der Mensehen wieder angefangen hat, (auf den Wegen) zu gehen21. 5. Von wann an gelten sie22 wieder als rein? Beth-Schammai sagen: Wenn mehr Wasser hinzugekommen ist, (als darin war)23 und sie überfließen24; Beth-Hillel sagen: Wenn mehr Wasser hinzugekommen ist (als darin war), wenn sie auch nicht überfließen25 ; R. Simon sagt: wenn sie überfließen, wenn auch nicht mehr (als darin war) hinzugekommen ist26. Sie sind tauglich (zur Benutzung) für Challa27 und zum Waschen der Hände28. 6. Auf einer höheren Stufe steht von anderswoher angesammeltes Wasser29, solange der Zufluß nicht aufgehört hat30. Hat ein Unreiner davon getrunken und dann ein Reiner davon getrunken, ist er rein. Hat ein Unreiner davon getrunken, und hat man dann mit einem reinen Gefäß daraus geschöpft, ist dieses rein. Hat ein Unreiner davon getrunken, und ist dann ein Brot aus Hebe hineingefallen, ist es, auch wenn man es abgewaschen hat, rein. Hat man mit einem unreinen Gefäß daraus geschöpft, und hat dann ein Reiner davon getrunken, ist er rein. Hat man mit einem unreinen Gefäß daraus geschöpft, und dann mit einem reinen Gefäß daraus geschöpft, ist dieses rein. Hat man mit einem unreinen Gefäß daraus geschöpft, und ist dann ein Brot aus Hebe hineingefallen, ist es, auch wenn man es abgewaschen hat, rein. Ist unreines Wasser hineingefallen, und hat dann ein Reiner davon getrunken, ist er rein. Ist unreines Wasser hineingefallen, und hat man dann mit einem reinen Gefäß geschöpft, ist dieses rein. Ist unreines Wasser hineingefallen, und dann ein Brot aus Hebe hineingefallen, ist es, auch wenn man es abgewaschen hat, rein. Es ist tauglieh (zur Benutzung) für Hebe und zum Waschen der Hände31. 7. Auf einer höheren Stufe steht eine Wasseransammlung, die vierzig Sea Wasser enthält32, darin kann man selbst untertauchen und anderes33 untertauchen. Auf einer höheren Stufe steht eine Quelle, die wenig Wasser enthält und zu der man mehr geschöpftes34 Wasser (als sie enthält) hinzugegossen hat, sie ist darin dem Tauchbassin gleich, daß sie nur bei stehendem Wasser35 (Unreines) reinigt36, darin aber dem Quellwasser, daß man darin (Gegenstände) untertauchen kann, auch wenn nur ein geringes Quantum Wasser darin ist37. 8. Auf einer höheren Stufe steht angeschlagenes38 (Quell-) Wasser, das reinigt, auch während es fließt39. Auf einer höhern Stufe steht reines Quellwasser, darin tauchen die durch Ausfluß unreinen (Männer) unter40, damit werden die Aussätzigen besprengt41, und es ist tauglich, aus ihm das geweihte Entsündigungswasser herzustellen42.

+

ABSCHNITT II.

+

1.1 Ist der Unreine hinuntergegangen, um unterzutauchen, und es ist zweifelhaft, ob er untergetaucht ist oder nicht1a, oder ist er untergetaucht2, es ist aber zweifelhaft, ob vierzig Sea (Wasser) darin waren oder nicht, waren zwei Tauchen da, in einer von ihnen waren vierzig Sea und in der anderen nicht, und er ist in einer von ihnen untergetaucht, weiß aber nicht, in welcher er untergetaucht ist, so ist er des Zweifels wegen unrein3. 2.3a Ist eine Tauche ausgemessen und für unzureichend4 befunden worden, ist alles Reinzuhaltende, womit man im Verlaß auf sie5 sich befaßt hat, rückwirkend6 unrein, sei es in einem Privatgebiet, sei es in einem öffentlichen Gebiet7. Wo ist dieses gesagt8? Bei einer schweren Verunreinigung9. Dagegen bei einer leichten Verunreinigung10, hat man z. B. unreine Speisen gegessen oder unreine Getränke getrunken11, ist man mit dem Kopf und dem größeren Teil des Körpers in geschöpftes Wasser untergetaucht12 oder sind auf seinen Kopf und den größeren Teil seines Körpers drei Log geschöpften Wassers gefallen13, und er ist dann hinuntergegangen, um unterzutauchen, und ist im Zweifel, ob er untergetaucht ist oder nicht, oder wenn er untergetaucht ist, es aber zweifelhaft ist, ob vierzig Sea darin waren oder nicht, oder zwei Tauchen da waren, in deren einer vierzig Sea waren und in der anderen nicht, und er ist in einer von ihnen untergetaucht, weiß aber nicht, in welcher von ihnen er untergetaucht ist, in solchen Zweifelfällen ist er rein14 ; R. Jose erklärt ihn für unrein, denn R. Jose sagt : Alles, bei dem die Unreinheit einmal festgestellt war15, verbleibt so lange in seiner Untauglichkeit15a, bis man bestimmt weiß, daß es rein geworden ist ; war es dagegen zweifelhaft, ob es unrein geworden war16 oder eine Sache verunreinigt hatte17, so ist es rein18. 3. Ein Zweifelfall bei geschöpftem Wasser, den die Weisen für rein erklärt haben19, (dafür gilt folgendes :) Ist es zweifelhaft, ob es20 hineingefallen oder nicht hineingefallen ist, oder wenn es selbt hineingefallen ist, ob vierzig Sea bereits darin waren oder nicht, oder wenn zwei Tauchen da waren, und in einer von ihnen waren vierzig Sea und in der anderen nicht, und es ist in eine von ihnen hineingefallen, man weiß aber nicht, in welche von ihnen, so ist dieser Zweifelfall rein21, weil eine Möglichkeit vorliegt, an die man sich halten kann22. Haben sie beide weniger als vierzig Sea enthalten, und es ist in eine von ihnen hineingefallen, und man weiß nicht, in welche es hineingefallen ist, dieser Zweifelfall gilt als unrein, weil keine Möglichkeit da ist, an die man sich halten könnte23. 4. R. Elieser sagt : Ein Viertel (Log) geschöpftes Wasser zu Anfang24 macht die Tauche untauglich25, und drei Log auf das (schon darin enthaltene) Wasser26; die Weisen sagen: Sowohl zu Anfang wie am Ende ist das Maß drei Log27. 5. Wenn in einer Tauche drei Vertiefungen mit je einem Log geschöpften Wassers waren28 und man weiß, daß vierzig Sea tauglichen Wassers hineingeflossen sind, bevor dieses die dritte Vertiefung erreicht hat, ist sie tauglich29, wenn nicht, ist sie untauglich ; R. Simon erklärt sie für tauglich, weil es wie eine Tauche neben einer anderen ist30. 6. Wenn man31 den Schlammandie Seitenschiebt32 und daraus33 drei Log (Wasser) zurückfließen34, bleibt es tauglich35. Löst man ihn los36 und es fließen drei Log daraus zurück, ist es untauglich37; R. Simon erklärt es für tauglich, weil man nicht die Absicht hatte, zu schöpfen38. 7. Wenn man Weinkrüge auf das Dach hinaufgestellt hat, um sie zu trocknen39, und sie haben sich mit Wasser gefüllt, so sagt R. Elieser, wenn es zur Regenzeit ist40, und wenn41 etwas42 Wasser in der Grube ist, kann man sie zerbrechen, wenn aber nicht, nützt es nichts, sie zu zerbrechen43 ; R. Josua sagt : Ob so oder so, kann man sie zerbrechen oder umstülpen44, aber nicht sie ausgießen45. 8. Wenn der Tüncher einen Kübel46 in der Grube vergessen hat und dieser sich mit Wasser gefüllt hat, so kann man, wenn das Wasser nur etwas über seinen Rand (hinauf) steht, ihn zerbrechen47, wenn nicht, nützt es nichts, ihn zu zerbrechen47a, dies sind die Worte des R. Elieser; R. Josua sagt: Ob so oder so, kann man ihn zerbrechen 48 9. Wenn man Weinkrüge49 in eine Grube50 hineingestellt hat51 und sie sich mit Wasser gefüllt haben, kann man sie zerbrechen, selbst wenn die Grube das Wasser, das in ihr war, in sich aufgesaugt hat52. 10. Wenn in einer Tauche vierzig Sea Wasser und Schlamm sind53, so sagt R. Elieser, darf man in dem Wasser untertauchen54, aber nicht in dem Schlamm54a ; R. Josua sagt: In dem Wasser und in dem Schlamm55. In welchem Schlamm darf man untertauchen56 ? In Schlamm, über dem das Wasser steht57. Steht das Wasser nur an einer Seite, stimmt R. Josua zu, daß man nur in dem Wasser untertauchen darf und nicht in dem Schlamm58. Bei welcher Art Schlamm haben sie das gesagt59? Bei Schlamm, in den der Rohrstock von selbst hineinsinkt60, dies sind die Worte des R. Meir; R. Jehuda sagt : Wo der Meßstab nicht darin aufrecht stehen bleibt61; Abba Eleasar, Sohn des Dolaï sagt : Wo das Senkblei einsinkt62; R. Elieser sagt: Wenn er durch eine Faßöffnung hineinfließt63; R. Simon sagt: Wenn er durch ein Schlauchrohr hineinfließt64; R.Eleasar, Sohn des Zadok sagt : Wenn er sich in einem Logmaß messen läßt65.

+

ABSCHNITT III.

+

1. Wenn zwei Tauchen da waren, in denen keine vierzig Sea waren1, und es sind in die eine anderthalb Log und in die andere anderthalb Log hineingefallen, und dann haben sie sich vermischt, sind sie tauglich, weil sie noch nicht den Charakter der Untauglichkeit angenommen hatten2. Sind dagegen in einer Tauche, in der keine vierzig Sea waren, drei Log hineingefallen, und sie hat sich dann in zwei zerteilt3, sind sie4 untauglich, weil sie einmal den Charakter der Untauglichkeit angenommen hatte; R. Josua erklärt sie für tauglich, denn R. Josua’s Ausspruch lautet : Jede Tauche, in der keine vierzig Sea waren und in die drei Log hineingefallen sind, wird tauglich, sobald auch nur ein Kurtob5 wieder abgeflossen ist, weil damit etwas an den drei Log fehlt6, während die Weisen sagen: Sie bleibt immer untauglich7, bis ihr (ursprünglicher)8 Inhalt und noch etwas darüber abgeflossen ist9. 2. Wie ist dieses10? Wenn eine Grube11 im Hofe ist, und es sind darin drei Log12 hineingefallen, bleibt sie immer untauglich, bis ihr (ursprünglicher) Inhalt und noch etwas darüber herausgeflossen ist13, oder bis man in dem Hofe (eine Tauche von) vierzig Sea errichtet hat und das obere (Wasser) durch14 das untere tauglich wird15; R. Eleasar, Sohn des Asarja, erklärt sie für untauglich16, wenn man nicht (den Zugang zu der tauglichen) verstopft17 hat18. 3. Wenn eine Grube voll mit geschöpftem Wasser ist und ein Wasserarm19 geht in sie hinein und wieder heraus,20 bleibt sie immer untauglich, bis nach Berechnung keine drei Log von dem ersten (Wasser) darin zurückgeblieben sind21. Wenn zwei Personen, die eine anderthalb Log und die andere anderthalb Log, in eine Tauche hineinfließen lassen22, wenn man sein Gewand auswringt und sie23 aus verschiedenen Stellen24 hineinfließen läßt, wenn man aus einer Gießkanne25 gießt und sie so aus verschiedenen Stellen hineinfließen läßt, erklärt R. Akiba sie für tauglich ; die Weisen erklären sie für untauglich. Es sagte R. Akiba: Sie26 haben nicht gesagt, wenn „sie hineinfließen lassen“, sondern wenn „er hineinfließen läßt“27. Darauf sagten sie zu ihm : Sie haben nicht so und nicht so gesagt, sondern „wenn drei Log hineingefallen28 sind“. 4. Aus einem, aus zwei und aus drei Gefäßen werden sie zusammengerechnet29, aus vier werden sie nicht zusammengerechnet30. Wenn auf einen Kranken31, der eine Pollution hatte32, neun Kab33, oder auf den Kopf und den größeren Teil des Körpers eines Reinen drei Log geschöpften Wassers34 aus einem, aus zwei oder aus drei Gefäßen gefallen sind, werden sie zusammengerechnet, aus vier, werden sie nicht zusammengerechnet. Wann ist dieses gesagt35? Wenn es aus dem zweiten angefangen hat (zu fließen), bevor es aus dem ersten aufgehört hat36. Und wann ist dieses gesagt37? Wenn man nicht die Absicht hatte, es zu vermehren38, hatte man dagegen die Absicht, es zu vermehren, wird es, selbst wenn es nur ein Kurtob39 in einem ganzen Jahre ist40, zu drei Log zusammengerechnet.

+

ABSCHNITT IV.

+

1.1 Wenn man Gefäße unter die Traufrinne2 stellt 3, seien es große4 Gefäße, seien es kleine5, auch wenn es Geräte aus Viehmist, aus Stein oder aus Erde sind6, macht es6a die Tauche untauglich7, gleichviel ob man sie hingestellt oder sie (fortzunehmen) vergessen hat8, so nach den Worten von Beth-Schammai ; Beth-Hillel erklären es für tauglich, wenn man sie vergessen hat9. Darauf sagte R. Meir: Es ist darüber abgestimmt worden, und Beth-Schammai blieben in der Mehrzahl gegen Beth-Hillel. Dagegen stimmen sie überein, daß, wenn man sie im Hofe vergessen10 hat, es tauglich bleibt11. R. Jose sagte : Die Meinungsverschiedenheit besteht noch weiter, wie sie bestanden hat12. 2. Wenn man unter die Traufrinne ein Brett13 stellt, das von einem Rand14 umgeben ist, macht es die Tauche untauglich15, hat es keinen Rand, macht es die Tauche nicht untauglich. Stellt man es aufrecht hin, damit es abgespült wird, macht es so und so die Tauche nicht untauglich16. 3. Ist in der Rinne eine Ausbuchtung17 angebracht, damit Steinchen18 darin aufgefangen werden19, ist es eine hölzerne Rinne, wenn sie20 auch noch so klein ist21, ist es eine irdene, wenn sie ein Viertel (Log) faßt22, — R. Jose sagt : Auch bei einer irdenen, wenn sie noch so klein ist, das Maß von einem Viertel (Log) gilt nur für Bruchstücke eines irdenen Gefäßes23 — werden die Steinchen darin hin und her geschüttelt24, machen sie die Tauche untauglich, ist Erde hineingekommen und darin festgedrückt25 worden, ist sie tauglich. Eine Röhre26, die an beiden Enden eng und in der Mitte breit ist, macht nicht untauglich, weil sie nicht dazu gemacht ist, etwas (in sich) aufzunehmen27. 4. Hat geschöpftes Wasser und Regenwasser28 sich auf dem Hofe oder in der Vertiefung29 oder auf den Stufen zur Höhle30 vermischt31, so ist es32, wenn darunter mehr taugliches war, tauglich, wenn mehr untaugliches, untauglich, wenn von beiden gleich viel, ist es untauglich. Wann ist dieses33? Wenn sie sich vermischt haben, bevor sie in die Tauche gelangt sind. Ist es34 beides in das Wasser hineingeflossen35, ist es tauglich, wenn man weiß, daß vierzig Sea von dem tauglichen Wasser darin hineingefallen sind, bevor drei Log von dem geschöpften Wasser hineingekommen sind, wenn nicht, ist es untauglich36. 5.37 Aus einer in den Felsen gehauenen Tränkrinne38 darf man nicht füllen39, und nicht darin weihen 39a, und nicht daraus sprengen40, und sie braucht keinen fest anschließenden Deckel zu haben41, und sie macht die Tauche nicht untauglich42. War sie ein Gefäß und hat man sie mit Kalk (an den Boden) befestigt43, darf man in sie füllen, und darin weihen, und daraus sprengen, und sie muß einen fest anschließenden Deckel haben, und sie macht die Tauche untauglich44. Hat sie45 am Boden ein Loch, oder an der Seite, so daß sie überhaupt kein Wasser fassen kann46, ist sie tauglich47. Wie groß muß das Loch sein48? Wie ein Schlauchrohr49. Es sagte R. Jehuda, Sohn des Bethera : Ein solcher Fall lag bei der Jehu’schen49a Tränkrinne vor, die in Jerusalem war, die hatte ein Loch so groß wie ein Schlauchrohr50 und wurde für alles Reinzuhaltende in Jerusalem als tauglich benutzt, Beth-Schammai aber schickten hin und ließen von ihr abbrechen51, denn Beth-Schammai sagen: Bis ihr größerer Teil abgebrochen ist52.

+

ABSCHNITT V.

+

1. Hat man eine Quelle1 durch eine Tränkrinne2 geleitet, ist es3 untauglich4, hat man sie, wenn auch noch so wenig, über5 ihren Rand hinüber geleitet, ist es außerhalb von ihr tauglich6, weil Quellwasser rein macht, wenn es auch noch so wenig ist. Hat man sie in ein Teichbett7 geleitet und dann (den Zufluß8) unterbrochen, gilt es9 als eine Tauche10, hat man dann die Verbindung11 wieder hergestellt12, ist es untauglich für Flußleidende13 und Aussätzige14 und davon als Entsündigungswasser zu weihen15, bis man weiß16, daß das erste (Wasser) weg ist17. 2. Hat man sie über die Rückseite von Gefäßen18 oder über eine Bank19 geleitet, bleibt sie, sagt R. Jehuda, wie sie war20; R. Jose sagt: Sie ist wie eine Tauche21, nur darf man über der Bank nicht etwas untertauchen22. 3. Wenn eine Quelle23 vielfußartig24 fließt25 und man sie durch Hinzugießen sich noch weiter ausbreiten läßt26, bleibt sie, wie sie war27. War es eine stehende Quelle28, und man hat sie durch Hinzugießen29 erst fließend gemacht, ist sie30 einer Tauche darin gleich, daß sie nur bei stehendem Wasser reinigt31, und einer Quelle darin, daß man (Gegenstände) darin untertauchen kann, auch wenn es noch sowenig Wasser ist32. 4.33 Alle Meere34 sind wieWasser-Ansammlungen35, denn es heißt36: „Und die Wasser-Ansammlung nannte er Meere“, dieses sind die Worte des R. Meïr; R. Jehuda sagt: Das große Meer37 ist wie eine Wasser-An-Sammlung, es heißt nur „Meere“, weil in ihm viele Meeresarten enthalten sind38; R. Jose sagt : Alle Meere reinigen in fließendem Zustand39, sind aber untauglich für die Flußleidenden40, für die Aussätzigen41 und davon Entsündigungswasser zu weihen. 5. Fließendes Wasser42 ist wie eine Quelle43, Tropfwasser44 wie eine Tauche45. Es bezeugte R. Zadok46, daß, wenn47 das fließende Wasser mehr ist als das Tropfwasser, es tauglich ist48. Hat man Tropfwasser49 fließend gemacht50, kann man es anhalten51, selbst durch einen Stock, selbst durch ein Schilfrohr52, selbst ein Flußleidender oder eine Flußleidende53, und kann dann hineingehen und darin untertauchen54, das sind die Worte des R. Jehuda; R. Jose sagt: Mit allem, was Unreinheit annimmt55, darf man nicht fließend machen56. 6.57 Hat eine Welle, in der vierzig Sea sind, sich losgelöst58 und ist auf einen Mensehen oder auf Geräte gefallen, sind sie rein59. Wo immer sich vierzig Sea befinden, kann man selbst untertauchen und anderes untertauchen60. Man kann (Geräte) untertauchen in Gräben61, in Erdlöchern62, und in einer Eselshuf-Lache63, die (mit anderen) auf dem Boden zusammenhängt64. Beth-Schammai sagen65: Man darf in herabfließendem Gebirgswasser66 untertauchen67, Beth-Hillel sagen : Man darf nicht darin untertauchen. Sie stimmen aber zu, daß man es mit Geräten einzäunen68 und dann darin untertauchen kann69, die Geräte, mit denen man es eingezäunt hat, gelten aber nicht als untergetaucht70.

+

ABSCHNITT VI.

+

1. Alles1, was mit der Tauche verbunden ist, ist wie die Tauche2. In Löchern3 in der Höhle4 und in Spalten der Höhle kann man untertauchen5, wie sie auch sind6. In einer Grube7 in der Höhle kann man nur untertauchen, wenn sie durch ein Loch so weit wie ein Schlauchrohr (mit dem Tauchenwasser) verbunden ist8; R. Jehuda sagte : Wann ist dies? Wenn sie durch sich selbst sich hält9, wenn sie aber nicht durch sich selbst sich hält, kann man darin untertauchen, wie es auch ist10. 2.11 Ist ein Eimer voll mit Geräten12, und man hat sie13 untergetaucht, sind sie rein14, hat man (ihn) nicht (seiner selbst wegen) untergetaucht15, gilt das Wasser nicht als verbunden16, wenn es nicht in der Breite eines Schlauchrohrs verbunden ist17. 3. Wenn drei Tauchen neben einander liegen, in der einen zwanzig Sea18, in der anderen zwanzig Sea18, und in der dritten zwanzig Sea geschöpften Wassers sind, und die mit geschöpftem Wasser an der Seite liegt, und es sind drei Personen19 hineingestiegen und darin untergetaucht, so daß sie sich mit einander vermengt haben20, sind die Tauchen rein21 und die Untergetauchten rein22. Lag die mit geschöpftem Wasser in der Mitte, und sind drei Personen hineingestiegen und darin untergetaucht, so daß sie sich mit einander vermengt haben, sind die Tauchen so, wie sie waren23, und die Untergetauchten so, wie sie waren24. 4. Wenn ein Schwamm oder ein Eimer, die drei Log Wasser enthalten25, in eine Tauche26 hineinfallen, machen sie sie nicht untauglich, weil sie27 nur gesagt haben: Wenn drei Log hineingefallen sind28. 5. In einer Kiste oder einem Kasten29 im Meere30 darf man nicht untertauchen, wenn sie nicht ein Loch so breit wie ein Schlauchrohr haben31; R. Jehuda sagt: Bei einem großen Gerät32 muß es vier Handbreiten groß sein33, bei einem kleinen34 größer als seine Hälfte. Ist es ein Sack oder ein Korb35, kann man in ihnen untertauchen, wie sie sind, weil das Wasser (in ihnen mit dem TauchewasSer) verbunden ist36. Hat man sie unter die Traufrinne gestellt37, machen sie die Tauche38 nicht untauglich39, sondern40 man kann sie untertauchen und gradenwegs wieder herausnehmen41. 6. Taucht man Geräte in einem beschädigten irdenen Gefäß42 unter, das in der Tauche steht43, werden sie von ihrer Unreinheit rein44, aber sie werden durch das irdene Gefäß45 wieder verunreinigt46. Steht das Wasser auch noch so wenig über dem Gefäß, sind sie rein47. Kommt eine Quelle aus einem Ofen48 heraus, und es ist jemand hineingestiegen und darin untergetaucht, ist er rein49 und seine Hände sind unrein50. Steht von ihr51 soviel über dem Ofen, wie seine Hände hoch sind, sind auch seine Hände rein52. 7. Für die Verbindung von Tauchen53 gilt als Maß die Breite eines Schlauchrohrs54, dessen Dicke55 und lichte Weite zusammen, worin man zwei Finger56 neben einander vollständig umdrehen kann. Ist es zweifelhaft, ob die Verbindung so breit wie ein Schlauchrohr ist oder nicht57, ist sie untauglich, weil dieses eine Toravorschrift ist58, dasselbe gilt von der Olivengröße von einem Toten und der Olivengröße von einem Aas und der Linsengröße von einem Kriechtier59. Alles, was in der Schlauchrohr-Breite59a stehen bleibt60, verringert sie ; R. Simon, Sohn des Gamliel, sagt : Alles, wasim Wasser selbst entsteht61, ist rein. 8. Mankann Tauchentauglich machen62, auch eine hochgelegene, durch eine darunter liegende63 und eine entfernt liegende durch eine in der Nähe liegende64. Wie ist dieses ? Man bringt eine irdene oder bleierne Röhre65 und legt seine Hand unter sie, bis sie mit Wasser gefüllt wird66, und leitet es67, bis es das andere68 berührt, wenn auch nur in Haaresbreite, so genügt es. Sind in der oberen vierzig Sea69 und in der unteren ist garnichts, kann man (Geschöpftes) auf der Schulter70 hintragen und in die obere hineingießen71, bis in die untere vierzig Sea hinunter fließen72. 9. Wenn die Wand zwischen zwei Tauchen73 von oben nach unten74 gespalten ist75, gelten sie als verbunden76, wenn von der einen Seite nach der anderen, gelten sie nicht als verbunden77, wenn nicht an einer Stelle eine Lücke wie ein Schlauchrohr ist; R. Jehuda sagt : Umgekehrt ist die Sache78. Dringen sie (die Tauchen)79 oben ineinander ein, so genügt die Höhe einer Knoblauch-Schale in der Breite eines Schlauchrohrs80. 10. Wenn ein Abzugsbecken81 sich in der Mitte des Bades82 befindet, macht es untauglich83, wenn an der Seite, macht es nicht untauglich, weil es da einer Tauche neben einer anderen Tauche gleicht84, das sind die Worte des R. Meïr; die Weisen sagen : Wenn das Badebassin85 ein Viertel (Log) Wasser aufnimmt, bevor solches in das Abzugsbecken gelangt86, ist es tauglich87, wenn nicht, ist es untauglich88; R. Eleasar, Sohn des Zadok, sagt : Sobald das Abzugsbecken (Wasser) aufnimmt89, ist es, wie es auch sein mag90, untauglich. 11. Wenn in einer Reinigungsleitung91 in einem Bade die untere92 Rinne voll mit geschöpftem Wasser und die obere voll mit tauglichem Wasser ist, und da, wo das (sie verbindende) Loch ist, sich drei Log befinden93, ist es untauglich94. Wie groß muß das Loch sein, daß es drei Log faßt? Wie der dreihundertzwanzigste Teil einer Tauche95, das sind die Worte des R. Jose. R. Eleasar sagt: Auch wenn die untere voll mit tauglichem und die obere voll mit geschöpftem ist96, und an der Seite des Loches drei Log sind, ist es tauglich, denn sie97 haben nur gesagt: Wenn drei Log hineingefallen sind98.

+

ABSCHNITT VII

+

1. Es gibt Dinge, die die Tauche ergänzen1 und nicht untauglich machen2, solche, die sie untauglich machen und sie nicht ergänzen, und solche, die sie nicht ergänzen und nicht untauglich machen. Dieses sind die Dinge, die sie ergänzen und nicht untauglich machen : Schnee, Hagel, Reif, Eis, Salz und flüssiger3 Schlamm. Es sagte R. Akiba : R. Ismaël suchte mir gegenüber nachzuweisen, daß Schnee4 nicht ergänzt, aber die Leute von Medba5 bezeugten von ihm, daß er zu ihnen gesagt habe : Gehet hinaus und bringet Schnee und stellet daraus ursprünglich eine Tauche her6. Rabbi Jochanan, Sohn des Nuri, sagt: Ein Hagelkorn ist wie Wasser7. In wiefern ergänzen diese Dinge und machen sie nicht untauglich ? Wenn in einer Tauche an vierzig Sea ein Sea fehlt und es fällt ein Sea von ihnen8 in sie hinein, so ergänzt es sie, so ergibt es sich, daß sie ergänzen und nicht untauglich machen9. 2. Dieses sind die Dinge, die untauglich machen10 und nicht ergänzen11: Wasser11a, sei es unreines sei es reines. Wasser, in das etwas12 eingelegt worden, Wasser, in dem etwas gekocht worden ist, Tresterwein13, so lange er noch nicht fermentiert14 hat. In wiefern machen sie untauglich und ergänzen sie nicht? Wenn in einer Tauche an vierzig Sea ein Kurtob15 fehlt, und es fällt ein Kurtob von ihnen in sie hinein, ergänzen sie sie nicht, bei drei Log machen sie sie untauglich. Dagegen die übrigen Flüssigkeiten16 und Fruchtsaft17, Salzlake18, Fischlake19undTresterwein, der fermentiert hat, ergänzen in manchen Fällen, in manchen ergänzen sie nicht20. Wie ist dieses? Wenn in einer Tauche an vierzig Sea ein Sea fehlt, und es fällt ein Sea von ihnen in sie hinein, ergänzt es sie nicht21, wenn vierzig Sea darin waren, und man tut ein Sea von ihnen hinzu und nimmt ein Sea heraus, bleibt sie tauglich22. 3. Hat23 man Olivenkörbe oder Traubenkörbe in ihr abgespült und ihr Aussehen sich dadurch24 geändert, bleibt sie tauglich25; R. Jose sagt25a: Färbe-Wasser26 macht sie bei drei Log untauglich27, macht sie aber nicht wegen Veränderung des Aussehens untauglich28. Ist Wein oder Olivenschleim29 in sie30 hineingefallen31 und dadurch ihr Aussehen verändert worden32, ist sie untauglich33. Wie soll man es da machen? Man warte, bis Regen fällt und ihr Aussehen wieder wie das von Wasser wird34. Waren vierzig Sea darin, kann man Geschöpftes auf der Schulter hintragen und hineingießen, bis ihr Aussehen wieder wie das Aussehen von Wasser wird. 4. Ist Wein oder Olivenschleim in sie35 hineingefallen und dadurch das Aussehen eines Teils des Wassers verändert worden, darf man darin nicht untertauchen36, wenn nicht vierzig Sea das Aussehen von Wasser behalten haben37. 5.38 Ist in drei Log Wasser39 ein Kurtob Wein hineingefallen und dadurch ihr Aussehen wie das von Wein geworden, und sie fallen in eine Tauche40 hinein41, machen sie diese nicht untauglich42. Ist in drei Log weniger ein Kurtob Wasser ein Kurtob Milch hineingefallen und ihr Aussehen ist wie das von Wasser geblieben, und sie fallen in eine Tauche hinein, machen sie diese nicht untauglich43; R. Jochanan, Sohn des Nuri, sagt : Es richtet sich alles nach dem Aussehen44. 6.45 Sind in einer Tauche genau vierzig Sea, und zwei Personen sind darin nach einander unter-getaucht, ist die erste rein und die zweite unrein46; R. Jehuda sagt : wenn die Füße der ersten noch das Wasser berührt haben47, ist auch die zweite rein48. Hatte man einen Sagum-Stoff49 darin untergetaucht und ihn heraus- gezogen und er berührt noch mit einem Teile das Wasser, so ist die Person50 rein51. Bei einem Kissen oder Polster aus Leder gilt das in ihnen enthaltene Wasser als geschöpft, sobald man ihre Ränder aus dem Wasser herausgehoben hat52. Wie denn muß man es machen ? Man taucht sie unter und hebt sie mit nach unten gebogenen Rändern heraus53. 7. Hat man eine Bettstelle darin54 untergetaucht, so ist sie rein, auch wenn die Füße in dicken55 Schlamm56 eingesunken sind, weil das Wasser schon vorher in ihn eindringt57. Wenn das Wasser in einer Tauche zu flach58 steht59, kann man selbst Holzbündel oder Rohrbündel60 hineinpressen61, damit das Wasser in die Höhe geht62, und hinein- steigen und untertauchen. Wenn eine Nadel63 auf den Stufen der Tauch-Höhle liegt64 und man das Wasser in Bewegung bringt65, ist sie rein, sobald eine Wasserwelle66 über sie hingeflossen ist67.

+

ABSCHNITT VIII.

+

1. Das Land Israel gilt als rein1 und seine Tauchen gelten als rein2. Die Tauchen der Völker außerhalb des Landes3 sind für durch eine Pollution unrein Gewordene tauglich4, selbst wenn sie mit einem Brunnenschwengel5 gefüllt worden sind. Die im Lande6 Israel, die außerhalb des Stadteinganges6a liegen, sind auch für Menstruierende tauglich7, die innerhalb des Stadteinganges6a liegen, sind für durch eine Pollution unrein Gewordene tauglich und für alle anderen Unreinen untauglich8; R. Elieser sagt : Die nahe zur Stadt und zur Landstraße liegen, sind unrein9, weil man sie zum Waschen10 benutzt haben kann11, die entfernt davon liegenden sind rein. 2. Wegen einer Pollution muß in folgenden Fällen ein Tauchbad genommen werden12: Bemerkt man beim Wasserlassen eine tropfenartige oder getrübte Flüssigkeit13, wenn am Anfang14, ist man rein15, wenn inmitten und am Schluß, ist man unrein, wenn vom Anfang bis zumSchluß16, ist man rein17, wenn es eine weiße und sich ziehende Flüssigkeit ist, ist man unrein18 : R. Jose sagt : Zwischen einer weißen und einer getrübten ist kein Unterschied.19 3. Wem dicke Tropfen aus der Harnröhre fließen, der ist unrein20, das sind die Worte des R. Eleasar Chasma. Wer in der Nacht eine wollüstige Erregung hatte21 und beim Erwachen merkt, daß sein Glied erhitzt ist, ist unrein22. Wenn22a einer Frau am dritten Tage23 Samen abgeht, ist sie rein24, das sind die Worte des R. Eleasar, Sohn des Asarja; R. Ismael sagt : Manchmal sind dies vier Ona’s25, manchmal sind es fünf26, manchmal sind es sechs27 ; R. Akiba sagt : Es sind immer fünf28. 4. Wenn einer Nichtisraelitin Samen, der von einem Israeliten herrührt, abgeht, ist dieser unrein29. Wenn einer Israelitin Samen, der von einem Nichtisraeliten herrührt, abgeht30, ist dieser rein31. Wenn eine Frau nach vollzogenem Beischlaf hinuntergestiegen und untergetaucht ist32, ohne das Innere ihrer Scham gereinigt zu haben33, ist es so, als wäre sie garnicht untergetaucht34. Wenn ein durch eine Pollution unrein Gewordener untergetaucht ist, ohne vorher Wasser gelassen zu haben, wird er, sobald er Wasser läßt, unrein35; R. Jose sagt: ist er krank oder alt, ist er unrein, ist er jung und gesund, bleibt er rein36. 5. Hat eine Menstruierende ein Geldstück in den Mund genommen und ist hinuntergestiegen und untergetaucht, ist sie von ihrer Unreinheit rein geworden37, aber sie ist wieder durch ihren Speichel unrein geworden38. Hat sie ihr Haar in den Mund genommen39, ihre Hand geschlossen40, ihre Lippen zusammengepreßt41, ist es, als wäre sie nicht untergetaucht42. Wenn jemand einen Menschen oder Geräte anfaßt und sie untertaucht, bleiben sie unrein43, hat er seine Hand mit Wasser bespült44, sind sie rein45; R. Simon sagt: Er fasse sie locker an, daß das Wasser an sie herankommen kann46. An eingeschlossene47 und eingefaltete Körperstellen braucht das Wasser nicht heranzukommen48.

+

ABSCHNITT IX.

+

1.1a Folgende Dinge gelten am Menschen als trennend1: Wollfädenund Flachsfäden und Bänder auf dem Kopfe der Mädchen2; R. Jehuda sagt : Die aus Wolle und aus Haar trennen nicht, weil das Wasser durch sie durchdringt3. 2. Haarwulste4 auf dem Herzen5, am Bart6, und an der Scham7 bei einer Frau8, Augenschmalz9 außerhalb des Auges10, Schorf außerhalb der Wundöffnung11 und das Wundpiaster12, vertrockneter Saft13, Schmutzkrusten auf dem Körper, unter einem Nagel klebender Teig, Schweißkügelchen14, schlammiger Lehm, Töpferlehm und Schmutzspritzer15. Was ist schlammiger16 Lehm ? Damit ist der Schlamm in den Gruben17 gemeint, wie es heißt18: „Er zog mich aus der Grube des Verderbens heraus, aus dem schlammigen Lehm“. Töpferlehm ist, was der Ausdruck besagt ; R. Jose sagt : Wenn es Töpferlehm ist, ist er rein, wenn es Kittlehm19 ist, bleibt er unrein. Schmutzspritzer20, das sind solche, die auf den Straßen (hart getreten) wie Pfähle empfunden werden21. In diesen Schlammarten darf man nicht untertauchen22, und man darf mit ihnen Behaftetes23 nicht untertauchen24, mit allen anderen Schlammarten Behaftetes25 darf man untertauchen, wenn es feucht ist. Mit Staub auf den Füßen soll man nicht untertauchen26. Einen Kessel27 darf man nicht mit daran haftenden Kohleresten28 untertauchen, sondern muß diese vorher abreiben. 3. Folgende Dinge gelten nicht als trennend : Haarwulste auf dem Kopf, unter dem Arm, und auf der Scham bei einem Manne29; R. Elieser sagt : Zwischen Mann und Frau ist kein Unterschied30, alles, was man31 als störend empfindet32, trennt, was man nicht als störend empfindet, trennt nicht. 4. Augenschmalz im Auge33, Schorf auf der Wundöffnung34, feuchter Saft, feuchter Schmutz auf dem Körper, Schmutz unter dem Nagel, ein lose hängender35 Nagel36. Durch die Härchen37 auf einem Kinde wird das Kind nicht unrein38 und es überträgt durch sie nicht die Unreinheit auf anderes39. Durch die Haut auf einer Wunde wird man unrein und überträgt die Unreinheit auf anderes40. 5.41 Folgendes gilt bei Gegenständen als trennend : Pech und Myrrhe42 auf Glasgefäßen43, sei es auf der Innenseite sei es auf der Außenseite44. Auf einem Tisch, auf einer Platte, auf einer Liegebank45 gelten sie als trennend, wenn diese rein sind, wenn sie beschmutzt46 sind, gelten sie nicht als trennend47. Auf Bettstellen eines besseren Hausstandes48 gilt es als trennend, auf denen eines Armen gilt es nicht als trennend49. Auf dem Sattel50 eines Privatmannes gilt es als trennend, auf dem von Schläuche-Beförderern51 gilt es nicht als trennend. Auf einer Satteldecke52 gilt es als trennend53; R. Simon, Sohn des Gamliel, sagt: Wenn der Fleck so groß wie ein italischer Issar ist54, 6.55 Auf Kleidern gilt er56 nicht als trennend, wenn er nur auf einer Seite ist, wenn er auf beiden Seiten ist, gilt er als trennend ; R. Jehuda sagt im Namen des R. Ismael : Auch wenn er nur auf einer Seite ist ; R. Jose sagt: Auf denen von Torabeflissenen57, auch wenn er nur auf einer Seite ist, auf denen von Toraleeren58, nur wenn er auf beiden Seiten ist. 7. Auf dem Schurz von mit Pech Arbeitenden59, von Töpfern, und von Baumbeschneidern gelten sie nicht als trennend60; R. Jehuda sagt: Desgleichen auch nicht auf dem von Feigentrocknern61. Dies gilt als Grundsatz62: Alles, was störend empfunden wird, gilt als trennend, was nicht als störend empfunden wird, gilt nicht als trennend.

+

ABSCHNITT X.

+

1. Alle Griffe1 von Geräten, die man nicht richtig2 hineingesteckt hat, oder richtig aber nicht vollständig3 hineingesteckt hat, oder vollständig hineinge-steckt hat, die aber zerbrochen sind4, gelten als trennend5. Hat man ein Gerät mit der Öffnung nach unten untergetaucht, ist es, als wäre es gar nicht untergetaucht6. Hat man es in richtiger Weise7 untergetaucht, aber ohne das Halsstück8, (ist es nicht rein), bis man es auf die Seite geneigt hat. Ein Gerät, das an beiden Enden eng und in der Mitte breit ist, ist nicht rein, bis man es auf die Seite geneigt hat9. Eine Flasche, deren Öffnung nach unten umgebogen ist10, ist nicht rein, bis man an der Seite ein Loch macht11. Ein Tintenfaß12 von Privatleuten ist nicht rein, bis man an der Seite ein Loch macht13. Das Tintenfaß des Priesters Josef hatte ein Loch an der Seite. 2. Bei einer Decke und einem Kissen aus Leder muß das Wasser in das Innere hineinkommen14, bei einem runden Kissen15, einem Ball, einem Schuhleisten 16, einem Amulett17 und einem Tefillin-Gehäuse braucht das Wasser nicht hineinzukommen18. Dieses gilt als Grundsatz : Pflegt man nicht etwas in es hineinzustecken und wieder herauszunehmen19, kann man es ungeöffnet untertauchen. 3. In folgende Gegenstände braucht das Wasser nicht hineinzukommen : Knoten (in den Kleidern) eines Armen20, in den Fransen21, im Sandalen-Ver-schluß22, der an dem Kopf gehäuse der Tefillin, wenn er fest zugezogen23 ist, und der an dem Armgehäuse der Tefillin, wenn er sich nicht herauf- und herabziehen läßt24, die an dem Zipfel eines Schlauches und an dem Zipfel einer Hirtentasche. 4. In folgende Gegenstände muß das Wasser hineinkommen, der Knoten auf der Schulter eines Unterkleides25, der Hohlsaum26 eines Leinüberwurfes muß glattgezogen werden27, der (Knoten) am Kopfgehäuse der Tefillin, wenn er nicht fest zugezogen ist, der am Armgehäuse, wenn er sich herauf- und herabziehen läßt, die Sandalenschlitze28, Tücher, die man gewaschen29 untertaucht, (sind erst rein,) wenn Blasen aufsteigen30, die man trocken untertaucht, wenn Blasen aufgestiegen sind und aufgehört haben aufzusteigen31. 5.32 Alle Griffe von Geräten, die lang33 sind und noch be-schnitten34 werden sollen, brauchen nur bis zu der ihnen zugedachten Länge untergetaucht zu werden35; R. Jehuda36 sagt: Sie müssen ganz untergetaucht werden37. Die Kette an einem großen Eimer bis zu vier Handbreiten38, die an einem kleinen bis zu zehn, man braucht sie nur bis zu der Stelle unterzutauchen, wo dieses Maß endet39; R. Tarfon sagt: Den betreffenden Ring40 muß man ganz untertauchen. Ein an einen Korb angebundener Strick gilt nicht als mit ihm verbunden, außer wenn man ihn an ihn festgenäht hat41. 6. Beth-Schammai sagen : Heißes Wasser kann man nicht in kaltem untertauchen42 und kaltes nicht in heißem, gutes nicht in schlechtem und schlechtes nicht in gutem43; Beth-Hillel sagen : Man kann es darin untertauchen. Hat44 man ein mit (anderen) Flüssigkeiten gefülltes Gefäß untergetaucht, ist es, als wäre es nicht untergetaucht45, war es mit Urin gefüllt, wird es angesehen, als wäre es mit Wasser gefüllt46, war es mit Entsündigungswasser47 gefüllt, (wird es erst rein sein), wenn mehr Wasser als Entsündigungswasser darin ist48; R. Jose sagt : Selbst wenn das Gefäß ein Kur faßt und nur ein Viertel (Log) davon darin ist, ist es, als wäre es nicht untergetaucht49. 7.50 Alle Speisen zählen zusammen zur Erreichung des Maßes eines halben Halbbrotes51, den Körper zu verunreinigen52, alle Flüssigkeiten zählen zusammen zu einem Viertellog53, den Körper zu verunreinigen. Darin ist die Bestimmung für das Trinken von unreinen Flüssigkeiten strenger als die für die Tauche, daß bei jenem alle Flüssigkeiten dem Wasser gleichgestellt werden54. 8. Hat jemand unreine Speisen gegessen oder unreine Flüssigkeiten55 getrunken, ist dann untergetaucht, und hat sie dann wieder ausgebrochen56, sind sie unrein, weil sie im Körper nicht rein geworden sind57. Hat jemand unreines Wasser getrunken, ist untergetaucht, und hat es dann wieder ausgebrochen, ist es rein, weil es im Körper rein geworden ist58. Hat59 jemand einen reinen Ring verschluckt, dann ein Totenzelt betreten60, sich darauf der zweimaligen Besprengung unterzogen und ein Tauchbad genommen, und dann ihn wieder ausgebrochen, so ist er so, wie er gewesen ist61. Hat er einen unreinen Ring62 verschluckt, muß er untertauchen63 u. kann dann Hebe genießen64, bricht er ihn wieder aus, ist er unrein65 und verunreinigt ihn66. Ein in einem Menschen steckender Pfeil gilt als trennend, wenn er sichtbar ist67, wenn er nicht sichtbar ist68, kann man untertauchen und dann Hebe genießen69.

+1) מקוח heisst jede Wasseransammlung in oder auf der Erde. +2) Inbezug auf ihre Fähigkeit, Unreinheit anzunehmen oder aufzuheben. Das Wasser in allen solchen Wasseransammlungen ist, auch wenn sie nicht so viel Wasser enthalten, wie erforderlich ist, um als Tauchbad dienen zu können, für Unreinheit nicht empfänglich, die Berührung mit einer Unreinheit macht es nicht unrein — nach Maim. (s. weiter) allerdings nur, wenn die Berührung nicht eine absichtliche war —, denn so heisst es (Lev. 11, 36): אך מעין ובור מקוח מים יהיה טחור „jedoch ein Quell und eine Zisterne, eine Ansammlung von Wasser bleibt rein“, auch wenn ein totes Kriechtier hineingefallen ist. Nach Maim. (הלכות טומאת אוכלין XV 1) gilt dieses auch für eine Ansammlung von geschöpftem Wasser an der Erde. Die Wassersammlung muss aber wenigstens ¼ Log Wasser enthalten, das ist das Mindestmass, das mit dem Namen מקוה bezeichnet wird, in dem man nach Toravorschrift unrein gewordene Gefässe reinigen kann (s. Raschi zu Pesach. 17 b v. בקרקע טהורין). Erst wenn das Wasser mit Absicht vom Boden losgelöst worden ist, ist es für Unreinheit empfänglich. +3) גבאים, auch גבים Stw. arab. art = einschneiden, spalten, Spalten oder Vertiefungen im Erdboden, in denen sich beim Regen Wasser an sammelt, daher auch = Teich, Zisterne. +4) Nur so lange das Wasser auf dem Erdboden steht, ist es für Verunreinigung nicht empfänglich, sobald es mit Absicht vom Boden losgelöst worden ist, ist es für Verunreinigung empfänglich. Da die Wasseransammlung nicht die für ein Tauchbad erforderlichen vierzig Sea Wasser enthält, bleiben die zurückgefallenen Tropfen auch nach ihrer Vermischung mit dem übrigen Wasser unrein, sie gehen nicht darin auf, weil der Grundsats, dass eine Minderheit in der Mehrheit aufgeht (בטל ברוב), für im Boden Haftendes keine Geltung hat (Raschi Gittin 54 b v. הרי זה). Es ist in jedem Teilchen des Wassers etwas von diesen unreinen Tropfen enthalten, dieses verunreinigt deshalb den Reinen beim Herausheben zum Trinken. So nach den Erklärungen von רא״ש ר״ש und Bart. Weit einfacher ist die Erklärung von Maim., nach ihm besteht zwischen noch am Boden haftendem und davon losgelöstem Wasser nur der Unterschied, dass das auf dem Boden haftende nur dann unrein wlid und weiter verun reinigt, wenn die Berührung mit der Unreinheit eine beabsichtigte war, während nicht auf dem Boden haftendes unrein wird und weiter verunreinigt, gleichviel ob die Berührung eine beabsichtigte oder nicht beabsichtigte war. Hat deshalb ein Unreiner von dem Wasser getrunken, ist sämtliches Wasser durch seine Berührung, da sie eine beabsichtigte war, unrein geworden, und wird deshalb der Reine, wenn er darnach davon trinkt, unrein, da auch seine Berührung wieder eine beabsichtigte war. +5) Das Gefäss, das mit dem Wasser beim Schöpfen in Berührung kommt, wird unrein ; Geräte werden durch die Berührung auch des kleinsten Quanturns unreiner Flüssigkeit unrein. +6) Durch das Abwaschen hat man zu erkennen gegeben, dass einem das Zusammenbringen des Brotes mit dem Wasser willkommen war, deshalb wird das mit dem Brote herausgehobene Wasser als mit Absicht los gelöst betrachtet (s. Schluss von Note 2), und ist dadurch für Verunreinigung empfänglich geworden. In diesem Wasser ist aber ein Teilchen von den durch das Trinken des Unreinen unrein gewordenen Tropfen enthalten. Da eine Flüssigkeit, wenn sie noch so minimal ist, eine andere Flüssigkeit, wenn sie für Verunreinigung empfänglich ist, durch Berührung verunreinigt, geht dieses unreine Teilchen nicht in dem übrigen Wasser auf, sondern verunreinigt es, deshalb ist das Brot unrein, auch wenn es nicht Hebe ist, denn unreine Flüssigkeit ist immer unrein ersten Grades und verunreinigt auch Profanes, die Mischna spricht nur von Hebe, um zu sagen, dass im anderen Falle, wenn man das Brot nicht abgewaschen hat, selbst ein Brot aus Hebe rein bleibt. Nach Maim. ist mit אם הדיח gemeint, wenn man vor dem Herausheben des Brotes sich die Hände in dem Wasser abgewaschen hat, so wird das Brot durch das mit Absicht losgelöste Wasser auf den Händen unrein. +7) Da das auf dem Brote befindliche Wasser von dem Wasser am Boden nicht mit Absicht losgelöst worden ist, ist es auch weiter nicht für Verunreinigung empfänglich, es bleibt deshalb trotz der Vermischung mit dem unreinen Tropfenteilchen rein, und es wird in ihm, da es sich jetzt nicht mehr am Boden befindet, nach dem Mehrheitsgrundsatz dieses unreine Tropfenteilchen aufgehoben, deshalb bleibt das Brot in diesem Falle rein. Nach der Erklärung von Maim. (s. Note 4) ist durch das Trinken des Unreinen das gesamte Wasser am Boden unrein geworden ; ist nun ein Brot hineingefallen, wird dieses dadurch nicht unrein, da die Berührung keine beabsichtigte war; hat man dagegen seine Hände in dem Wasser abge waschen, ist das auf den Händen befindliche Wasser mit Absicht berührt und dadurch unrein geworden, und durch dieses wird wieder das Brot unrein. +8) Dasselbe wie für das zum Trinken gilt für das beim Schöpfen herausgehobene Wasser, das wieder in das übrige Wasser zurückfliesst, obgleich die Absicht des Schöpfenden doch gar nicht auf das an der Aussenwand des Gefässes wieder zurückfliessende Wasser gerichtet war, deshalb gelten die gleichen Bestimmungen wie in Mischna 1 nuch für diesen Fall. Nach der Erklärung von Maim, soll durch diese Mischna aur ausgesprochen werden, dass ebenso wie durch absichtliche Berührung eines unreinen Menschen auch durch absichtliche Boiührung eines unreinen Gefässes das Wasser am Boden unrein wird. +9) Nach der Erklärung von Maim. soll durch diese Mischna nur ausgesprochen werden, dass wie durch absichtliche Berührung eines unreinen Menschen oder Gefässes auch durch Berührung von unreinem Wasser das Wasser am Boden unrein wird, er erklärt deshalb, dass unter כפלו gemeint ist, wenn es mit Absicht hineingegossen worden ist. +10) Auch wenn man das Brot nicht abgewaschen hat, das darauf befindliche Wasser demnach noch nicht für Unreinheif empfänglich geworden ist, ist doch zu befürchten, dass das auf dem Brote befindliche Wasser so weit abfliesst, dass das damit vermischte wieder zurückge flossene oder hineingefallene unreine Wasser nicht mehr nach dem Mehrheitsgrundsatz darin aufgeht, zumal in dem dritten Fall, wo unreines Wasser in grösserer Menge hineingefallen ist, deshalb erklärt R. Simon das Brot, auch wenn man es nicht abgewaschen hat, für unrein, weil es durch Berührung dieser unreinen Wasser teilchen unrein geworden ist (יר״ב). +11) Auch wenn beim Herausgehen aus dem Wasser etwas Wasser von dem Körper des Unreinen wieder zurückgeflossen ist, ist dieses kein unreines Wasser, weil es nicht mit Absicht von dem Wasser am Boden losgelöst worden ist. Nach Maim, nach dessen Ansicht auch das Wasser am Boden durch absichtliche Berührung unrein wird, muss angenommen werden, dass das Hindurchgehen eines Unreinen durch das Wasser noch nicht als eine absichtliche Berührung betrachtet wird, weil es dem Unreinen lieber wäre, wenn er auf seinem Wege nicht in Berührung mit dem Wasser kommen würde. +12) בור ist rund in Form eines Brunnens. +13) שיח ist länglich und schmal in Form eines Grabens. +14) מערה ist viereckig und überdacht. +15) So nach Bart., nach dem מי תמציות das Wasser heisst, das zur Regenzeit von den Bergen zu Tal flieset, תמציות von מצה = herauspressen, danach erklärt er שפסקו : wenn es aufgehört hat, von den Bergen herabznfliessen, nur dann unterliegt das in der Ebene angesammelte Wasser denselben Bestimmungen wie das Wasser in Bodenvertiefungen, Gruben u. s. w., fliesst dagegen noch weiter Wasser von den Bergen herab, hat es nichts zu bedeuten, wenn auch ein Unreiner davon getrunken hat, weil das von dem Unreinen berührte und dadurch unrein gewordene Wasser, das in dem übrigen am Boden befindlichen Wasser nicht aufgegangen ist, weil das Mehrheitsgesetz für am Boden Haftendes keine Geltung hat, in dem von den Bergen nachfliessendem Wasser nach dem Mehrheitsgesetz aufgeht (vgl. Machschirin II, 3). Nach יו״ב bedeutet שפסקו nicht, wenn das Wasser aufgehört hat, von den Bergen herabzufliessen, sondern wenn das herabgeflossene Wasser auf dem Boden steht und aufgehört hat zu fließen, nur dann unterliegt es denselben Bestimmungen wie das in Bodenvertiefungen usw., fließt es dagegen in der Ebene noch weiter, so unterliegt es diesen Bestimmungen nicht, weil da anzunehmen ist, daß das unrein gewordene Wasser bereits mit abgeflossen ist. Nach Maim. Commentar ist unter מי תמציות Wasser zu verstehen, das durch irgend einen Anlaß aus dem Erdboden her ausgepreßt wird oder heraussickert, und שפסקו heißt: wenn dieser Druck auf gehört hat und es nicht mehr heraussickert. Die Tosefta bringt folgende Erklärung: ואלו הן מי תמצית כל זמן שהגשמים יורדין וההרים ביצין הרי הן כמי מעין פסקו גשמים וההרים ביצין הרי הן כמי תמצית פסקו מלהיות ביצין הרי אלו כמי גבאי. Offenbar in Anlehnung an diese Tosefta erklärt Maim. im (יד חזקה הלכות מקואות IX, 2): מי תמצית שלא פסקו bedeute, wenn der Regen noch nicht aufgehört hat und [infolge dessen] von den Bergen Wasser herabquillt und auf dem Boden sich ansammelt. Hat es aufgehört zu regnen, aber noch nicht aufgehört, von den Bergen herabzufließen, gilt das angesammelte Wasser noch immer als ׳מי תמצית hat es aber auch aufgehört, von den Bergen herabzuquillen, gilt es als מי גבאים. +16) מקוה-Wasser, das angesammelt ist, um als Tauchbad zu dienen. +17) Wenn dagegen vierzig Sea Wasser darin sind, ist es ein vorschriftsmäßiges Tauchbad und wird das hineingefallene unreine Wasser durch Einsenkung (השקה) rein (s. V. M. 12). +18) Die nahe zur Stadt wie die entfernt von ihr liegenden. +19) Während es regnet, ist nicht zu befürchten, daß ein Unreiner aus ihnen getrunken hat, weil da die Menschen nicht unterwegs zu sein pflegen und, wenn jemand trinken will, er überall Wasser zum Trinken hat und, auch wenn ein Unreiner daraus getrunken hat, der Regen das hineingefallene unreine Wasser wieder mit hinausschwemmt. +20) Obgleich eine zweifelhafte Berührung in einem öffentlichen Gebiet sonst immer als rein gilt, weil hier die Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß einer aus der großen Mehrheit der unreinen Nichtisraeliten und Gesetzesunkundigen der Stadt oder der Landstraße daraus getrunken oder mit einem unreinen Gefäß daraus geschöpft hat (יו״ב). +21) D. h. bis seit dem Aufhören des Regens so viel Zeit vergangen ist, daß anzunehmen ist, daß einer aus der unreinen Mehrzahl der Menschen vorbeigegangen ist, der dann davon getrunken haben kann. +22) Diese Wasseransammlungen, in die unreines Wasser hineingefallen oder von denen man befürchtet, daß solches hineingefallen ist. +23) So nach Maim., nach dem das sämtliche Wasser in der Ansammlung durch das hineingefallene Wasser unrein geworden ist. Nach der Erklärung des ר״ש, nach der das übrige Wasser gar nicht unrein geworden ist, muß es genügen, wenn mehr Wasser hinzugekommen ist, als unreines hineingefallen ist. In dem am Boden haftenden Wasser ist das unreine Wasser nicht nach dem Mehrheitsgrundsatz aufgegangen (s. oben Note 4), in dem zufließenden Wasser dagegen geht es nach diesem Grundsatz auf und gilt als rein. +24) Trotzdem das unreine Wasser in dem hinzugeflossenen schon als aufgegangen zu betrachten ist, verlangen sie dennoch, daß durch das Hinzufließen die Wasseransammlung übergeflossen ist, so daß angenommen werden kann, daß in dem überfließenden Wasser das unrein gewesene Wasser mit fortgeflossen ist. +25) Nach יו״ב ist nach Beth Hillel nur eines von beiden erforderlich und genügt es ebenso, wenn es übergeflossen ist, wenn auch nicht mehr Wasser hineingeflossen ist, als unreines darin war. +26) Nach R. Simon kommt es gar nicht auf die Menge des hinzugeflossenen Wassers an, sondern nur darauf, daß das Wasser übergeflossen ist und danach angenommen werden kann, daß das unreine mit abgeflossen ist. +27) Challa sowohl wie Hebe dürfen nicht mit Unreinem in Berührung gebracht werden. Es kann hier nicht gemeint sein, daß man mit diesem Wasser Challateig kneten darf, (s. Barten.), denn in dieser Hinsicht stehen Challa und Hebe sich vollständig gleich, hier wird aber ein Unterschied gemacht zwischen Challa in dieser und Hebe in der folgenden Mischna. Vielmehr ist hier gemeint, daß man mit diesem Wasser einen Teig anrichten darf, von dem noch Challa genommen werden muß. Auch einen solchen Teig darf man mit Unreinem nicht in Berührung bringen (s. Abod. Sar. 56a,) da es sich hier aber nur um vielleicht unrein gewordenes Wasser handelt, darf man es hierzu verwenden, Challa selbst und ebenso Hebe darf man dagegen nicht damit in Berührung bringen. א״ר korrigiert לחלה in לחולין. Nach Maim. (s. הלכות מקואות IX, 1) bezieht sich diese Bestimmung auf solche Wasseransammlungen im allgemeinen, von denen man überhaupt nicht weiß, daß Unreines mit ihnen in Berührung gekommen ist. +28) Wo das Waschen der Hände vorgeschrieben ist. +29) S. oben Note 15. +30) In einem solchen Wasser gilt das hineingekommene unreine Wasser als durch das hinzufließende aufgehoben, und es ist nicht erforderlich, daß mehr Wasser hinzukommt, als darin war, oder daß es überfließt (מ״א). +31) Auch vor dem Genießen von Hebe, dagegen ist es nicht tauglich, die Hände vor dem Genuß von Heiligem darin unterzutauchen (s. Chagiga II, 5), hierfür muß es eine Wasseransammlung von mindestens 40 Sea Wasser sein (s. dagegen ראב״ד zu הלכות מקואות IX, 1). +32) Das nicht geschöpft oder durch Menschenhand oder durch etwas, was für Unreinheit empfänglich ist, gesammelt worden ist (s. V. M. 5, 7 und 10). +33) Unreine Geräte und die Hände, wo ein Untertauchen der Hände vorgeschrieben ist. +34) Selbst wenn es geschöpftes Wasser ist, wird dadurch die Quelle nicht untauglich, darin unterzutauchen. +35) אשבורן s. Toharot VIII, Note 78. +36) S. V. M. 4. Nach der Tosefta gilt dieses jedoch nur für die Stellen, wo vorher kein Quellwasser geflossen ist, wogegen man an den Stellen, wo auch vor dem Hinzugießen das Quellwasser geflossen ist, auch in dem fließenden Wasser untertauchen kann. +37) S. V. M. 3. +38) S. Para VIII Note 58. +39) Trotzdem es salzig oder bitter oder gewärmt ist, reinigt es wie reines Quellwasser auch in fließendem Zustande. +40) Nur für den זב wird Lev. 15, 13 das Untertauchen in מים חיים lebendigem d. h. quellendem Wasser vorgeschrieben. +41) S. Lev. 14, 5—7. +42) S. Num. 19, 17. +1) Erubin 35b. +1a) Er ist im Zweifel, ob er vorschriftsmäßig untergetaucht ist oder nicht. +2) Er weiß bestimmt, daß er vorschriftsmäßig untergetaucht ist. +3) Da er bestimmt unrein war (חזקת טומאה), kann dieser Zustand nicht durch eine zweifelhafte Reinigung als aufgehoben gelten. +3a) Nidda 2b. +4) Indem keine 40 Sea Wasser darin waren. +5) In der Meinung, daß sie den vorschriftsmäßigen Inhalt hatte und das darin Untergetauchte rein geworden war. +6) Bis auf die Zeit, wo bestimmt noch 40 Sea Wasser darin waren. +7) Obgleich sonst ein Zweifel bei einer Verunreinigung in einem öffentlichen Gebiet als rein gilt, weil es sich hier nicht um eine zweifelhafte Verunreinigung, sondern um eine zweifelhafte Reinigung handelt. +8) Das letztere wie das in der vorhergehenden Mischna Gesagte. +9) Wenn er durch einen אב הטומאה unrein geworden war. +10) Deren Unreinheit überhaupt nur auf rabbinischer Verordnung beruht. +11) S. Sabb. 13b. +12) Nach einem an demselben Tage genommenen Tauchbade. +13) Auch wenn man nicht an demselben Tage ein Tauchbad genommen hatte (s. hierzu Tohar. IV, 11). +14) Weil er nur nach rabbinischer Vorschrift untertauchen mußte und auch nach dieser kein אב חטומאה geworden war (s. Toharot IV, 11). +15) Wenn aber der חזקה טומאה eine חזקת טהרה gegenübersteht wie bei dem in einer Tauche Untergetauchten, die nachher für unzureichend befunden worden ist, in der aber vorher einmal 40 Sea Wasser enthalten waren, stimmt auch R. Jose zu, daß bei diesen leichten Verunreinigungen der Zweifelfall als rein gilt. Deshalb wird dieser Zweifelfall hier nicht mit aufgezählt, weil hierin auch R. Jose nicht widerspricht. (מ״א) +15a) Andere Lesart: בטמאתו +16) Durch eine der genannten leichten Verunreinigungen. +17) Eine andere Sache durch dieses leichter Verunreinigte verunreinigt worden war. +18) Selbst nach Ansicht des R. Jose. +19) S. Toharot IV, 7. +20) Die drei Log geschöpften Wassers, durch die eine Tauche untauglich wird, wenn sie hineinfallen, bevor die Tauche 40 Sea taugliches Wasser enthält, s. V. M. 8. +21) Das Wasser in der mangelhaften Tauche ist nicht untauglich geworden und kann durch weitere Zuführung von tauglichem Wasser auf 40 Sea ergänzt werden. +22) Wörtlich: weil etwas da ist, woran man die Sache anhängen kann, d. h. eine Möglichkeit, bei der durch die drei Log Wasser nichts untauglich geworden ist. +23) Da in jedem Falle eine der beiden Tauchen untauglich geworden ist und man sie deshalb nicht beide für tauglich erklären kann. +24) Bevor noch taugliches Wasser in der Tauche ist. +25) Weil nach Toravorschrift ein Viertel Log Wasser genügt, kleine Geräte darin unterzutauchen, und deshalb dieses Viertel Log schon eine Tauche aus geschöpftem Wasser darstellt, die zum Untertauchen untauglich ist, sie bleibt deshalb untauglich, auch wenn 40 Sea taugliches Wasser hinzukommen. +26) Wenn bereits taugliches Wasser in der Tauche enthalten ist, also nach Toravorschrift eine Tauche mit tauglichem Wasser da ist, und dann geschöpftes Wasser hineinfällt, wird die Tauche erst untauglich, wenn drei Log hineingefallen sind, sind es weniger als drei Log, bleibt das darin befindliche Wasser tauglich. +27) Sie erkennen den Unterschied, den R. Elieser macht, nicht an, sondern nach ihnen sind immer wenigstens drei Log erforderlich, das kleinste ansehnlichere Quantum, nach ראב״ד, weil es das Maß des kleinsten Trankopfers war, nach ׳רא״ש weil man damit den Kopf und den größeren Teil des Körpers abspülen kann (s. Edujot I, 3). +28) In den Wänden der Tauche waren drei Vertiefungen, eine über der anderen, und in jeder dieser Vertiefungen war schon ein Log geschöpftes Wasser, als die Tauche noch leer war, und dann ist taugliches Wasser in sie hineingeflossen. +29) Weil zwei Log das Wasser nicht untauglich machen, und als das Wasser bei weiterem Zufluß die dritte Vertiefung erreicht hatte, es schon eine Tauche von 40 Sea Wasser war, die durch Zufluß von geschöpftem Wasser nicht mehr untauglich wird. +30) Das in jeder der Vertiefungen stehende Wasser bildet eine Wasseransammlung für sich, und eine Wasseransammlung von geschöpftem Wasser neben einer Wasseransammlung von tauglichem Wasser macht dieses nicht untauglich, auch wenn beide sich berühren (s. weiter VI, 10). +31) In einer Tauche von weniger als 40 Sea. +32) מסנק s. Tamid II, 1. +33) Aus dem an die Seite geschobenen, aber nicht herausgehobenen Schlamm. +34) In das Wasser. +35) Das mit dem Schlamm beiseite geschobene Wasser ist nicht untauglich geworden, da es nicht herausgeschöpft worden ist. +36) Hat man den Schlamm vom Boden aus dem Wasser herausgehoben. +37) So, als wenn das Wasser mit einem Gefäß herausgeschöpft und dann wieder zurückgeflossen wäre. +38) Sondern nur den Schlamm zu entfernen. +39) Aber nicht die Absicht hatte, daß sich Regen in ihnen sammelt, denn hätte man diese Absicht gehabt, würde das in ihnen gesammelte Wasser als geschöpft gelten, weil es erwünscht (לרצון) war, daß es sich in den Gefäßen sammelt. +40) D. h. wenn der Regen erwartet wird oder es schon regnet. +41) Andere Lesart: או יש בו. +42) במעט steht hier in der Bedeutung von מעט wie Chron. II, 12, 7 (s. dagegen die Erklärung von יו״כ). +43) Nach der Erklärung von Barten, gilt das Wasser in den Krügen nicht als geschöpft, es muß aber das Wasser aus den Krügen in die Tauche auch ohne Mitwirkung von Menschenhand hineinfließen. Zerbricht man die Krüge und fließt das Wasser über die Scherben in die Tauche so bleibt das Wasser tauglich, wie wenn es über den Boden in die Tauche fließt (s. V. M. 11 המשכח). Das Wasser aus den Krügen in die Tauche gießen kann man nicht, denn sobald man die Krüge zum Gießen aufgehoben hat, gilt das Wasser darin als geschöpftes und wird bei direktem Hineingießen in die Tauche diese untauglich (s. V. M. 7). Es bleibt daher nur übrig, die Krüge zu zerbrechen. Da aber befürchtet werden muß, daß, bevor durch Zerbrechen der Krüge das Wasser über die Scherben in die Tauche fließt, etwas von dem Wasser aus den Krügen direkt in die leere Grube hineinspritzt, und da nach R. Elieser (oben Mischna 4) schon ¼ Log geschöpftes Wasser zu Anfang die Tauche untauglich macht, hat das Zerbrechen der Krüge nach ihm nur einen Zweck, wenn schon etwas Wasser in der Tauche vorhanden ist, denn daß 3 Log Wasser vor dem Zerbrechen aus den Krügen in sie hineinspritzen, ist nicht zu befürchten. Es hat aber auch nur einen Zweck zur Regenzeit, wo anzunehmen ist, daß außer mit dem Wasser aus den Krügen die Tauche zum größeren Teile mit Regenwasser sich füllen wird, denn nach Ansicht von R. Elieser ist eine Tauche, die ganz oder auch nur zum größeren Teile aus durch המשכה tauglich gemachten geschöpften Wasser besteht, untauglich. Einfacher ist die Erklärung von א״ר, der או יש בו כמעט מים בבור liest. Nach ihm verlangt R. Elieser nur deshalb, daß entweder schon etwas Wasser in der Tauche ist oder es Regenzeit ist, wo sofort auch Regen hinzufließen wird, weil ebenso, wie er geschöpftes Wasser, wenn es in eine leere Grube fällt, schon bei ¼ Log für untauglich machend hält, er auch dieses Wasser aus den Krügen, wenn es in eine leere Grube fällt, für untauglich machend hält. Ebenso erklärt auch רא״ש, daß das Wasser aus den Krügen eigentlich vollständig tauglich ist und daß nur, weil es leicht mit geschöpftem verwechselt werden könnte, R. Elieser es nur für tauglich erklärt, wenn es sich mit anderem tauglichem Wasser vermischt; auch er liest: אי יש בו. +44) Da er alle die angeführten erschwerenden Ansichten des R. Elieser nicht teilt. +45) Weil, sobald man die Krüge zum Gießen aufhebt, man das Wasser darin zu geschöpftem macht. +46) Nach der Erklärung des Gaon Hai ist unter עציץ nicht ein Topf zu verstehen, sondern ein aus einem zerteilten irdenen Faß hergestellter großer Kübel, der zum Einsäen von Pflanzen diente, aber auch als Behälter für Kalk oder Lehm gebraucht wurde. +47) Das Wasser in dem Kübel ist kein geschöpftes Wasser, da es noch mit dem übrigen Wasser verbunden ist, man kann es deshalb durch Zerbrechen des Kübels sich wieder mit dem übrigen Wasser vermischen lassen; den Kübel aufheben und das Wasser zurückfließen lassen darf man nicht, da das Wasser durch das Aufheben als geschöpft gilt. +47a) Nach Barten. ist die Begründung der Ansicht von R. Elieser und R. Josua hier die gleiche wie in voriger Mischna. Nach א״ר nach dessen Erklärung zur vorhergehenden Mischna R. Elieser eine המשכה des Wassers gar nicht für erforderlich hält, sondern nur es für untauglich erklärt, wenn es in eine leere Grube fließt, dagegen für tauglich, wenn schon Wasser in der Grube ist, hält R. Elieser in diesem Falle das Wasser in dem Kübel, wenn es nicht mehr mit dem übrigen Wasser in Verbindung steht, für untauglich, obgleich es nicht in eine leere Grube fließt, weil das Hineinfließen des Wassers in den Kübel dem Eigentümer vielleicht nicht so ganz unerwünscht gekommen ist, oder weil der Kübel doch immerhin dazu bestimmt war, etwas in sich aufzunehmen (ר״ש), während die Krüge auf das Dach gestellt worden sind, damit sie trocknen, man also nicht annehmen kann, daß es erwünscht gekommen ist, daß sie sich mit Wasser gefüllt haben. +48) Nach Barten., weil er der Ansicht ist, daß auch eine ganz aus erst durch המשכה tauglich gewordenem geschöpftem Wasser hergestellte Tauche tauglich ist, nach ׳א״ר weil er das Wasser in dem Kübel nicht deshalb als geschöpft betrachtet, weil dem Eigentümer sein Hineinfließen in den Kübel vielleicht nicht ganz unerwünscht gekommen ist. Immerhin ist doch auch nach R. Josua das Wasser in dem Kübel nicht so ganz als nicht geschöpft zu betrachten wie das in den Krügen, des halb kann man den Kübel wohl zerbrechen, nicht aber wie die Krüge umstülpen, weil man dadurch auch nach seiner Ansicht das Wasser untauglich machen würde (רא״ש). +49) קנקן-Weinkrug. +50) In der Wasser war. +51) Damit die Wände der Krüge Wasser in sich aufsaugen, so daß dann nichts von dem Wein mehr in sie eindringen kann. +52) So daß jetzt gar kein Wasser mehr in der Grube ist. Nach Barten., ebenso nach ׳א״ר ist dieses nur die Ansicht des R. Josua, während nach R. Elieser es nichts nützt, sie zu zerbrechen, da gar kein Wasser mehr in der Grube ist. Nach יו״ב kann in diesem Falle auch R. Elieser zustimmen, weil das Wasser aus derGrube in die Krüge eingedrungen ist und deshalb als überhaupt nicht vom Boden losgelöst zu betrachten ist. Immerhin ist auch hier das Wasser doch nicht so unbeabsichtigt in die Krüge eingedrungen wie bei den Krügen auf dem Dache, da man die Krüge doch hingestellt hat, damit das Wasser in die Wände eindringt, deshalb kann man selbst nach R. Josua die Krüge wohl zerbrechen, nicht aber, wie die Krüge auf dem Dach, sie umstülpen. +53) Die 40 Sea setzen sich zusammen aus Wasser und Schlamm (s. weiter VII, 1). +54) Weil der dünne Schlamm das, was dem Wasser an 40 Sea fehlt, ergänzt und es deshalb ebenso ist, als wenn die Tauche 40 Sea Wasser enthält. +54a) Es können deshalb nur Geräte oder kleinere Menschen darin untergetaucht werden, für die das darin enthaltene Wasser genügt, sie vollständig zu bedecken. +55) Weil bei dem Druck, der durch das Eintauchen in den Schlamm ausgeübt wird, in die entstehende Vertiefung sofort Wasser eindringt, und der Untertauchende daher doch überall vom Wasser umspült wird. +56) Nach der Ansicht des R. Josua. +57) צפים wörtlich: schwimmt, nur da dringt durch den Druck in die entstehende Vertiefung sofort Wasser ein. +58) Obwohl auch da der Schlamm das Wasser zu 40 Sea ergänzt. +59) Daß er das Wasser zu 40 Sea ergänzt, und daß man nach R. Josua sogar darin unter tauchen darf. +60) Ohne daß man mit der Hand nachzuhelfen braucht. +61) Wenn der Schlamm selbst so dick ist, daß, wenn man sie losläßt, sie nicht von selbst hineinsinkt, sondern sich auf die Seite neigt. +62) Nach Krauß, Archäologie I Note 276, ist hier unter משקולת das Senkblei zu verstehen, das sonst מטולטלת, genannt wird. +63) Wenn der Schlamm selbst noch dicker ist, jedoch nicht so dick, daß man damit die Oeffnung eines Fasses verschließen kann, sondern er in das Faß hineinfließt, obwohl die Oeffnung klein ist. Nach Maimon, ist unter חבית hier ein Maßgefäß mit enger Oeffnung zu verstehen. +64) Wenn der Schlamm selbst so dick ist, daß er in die kleine Oeffnung eines Fasses nicht hineinfließen würde, wenn er nur noch so flüssig ist, daß er in das an der Mündung eines Schlauches angebrachte Rohr, das so weit zu sein pflegt, daß man zwei Finger leicht darin herumdrehen kann, hineinfließen würde, wenn man es auf die Oeffnung streicht. +65) So lange der Schlamm noch nicht so dick ist, daß er noch in einem Log, einem Flüssigkeitsmaß, gemessen wird, während man den ganz dicken Schlamm in einem Korb oder Sack mißt. +1) Nach Barten.: wenn in beiden zusammen keine 40 Sea waren, nach א״ר und יו״ב, wenn in jeder für sich keine 40 Sea waren, in beiden zusammen aber 40 Sea waren. +2) Bevor sie zusammengeflossen sind. Nach Barten. bleiben sie deshalb auch nach der Vermischung tauglich, obgleich es jetzt drei Log in weniger als 40 Sea sind, weil drei Log nur dann untauglich machen, wenn sie in einem Guß hineinfallen, nach א״ר und יו״ב, weil jetzt 40 Sea beisammen sind, die durch die drei Log nicht untauglich werden. +3) Und man hat in jede der beiden Tauchen taugliches Wasser hineinfließen lassen, bis es 40 Sea waren. +4) Jede der beiden Tauchen. +5) קורטוב = 1/64 Log, das kleinste im Gebrauch gewesene Maß. +6) Weil sich die drei Log mit dem übrigen Wasser vermischt haben und mit dem abgeflossenen Wasser ein Teilchen von den drei Log mit abgeflossen ist. So ist auch bei der Tauche, die sich geteilt hat, ein Teil von den drei Log mit abgeflossen und deshalb weder die ursprüngliche Tauche noch das Wasser, das sich abgeteilt hat, untauglich. +7) Auch wenn etwas von ihr abgeflossen ist. +8) Soviel Wasser, wie darin war, als die drei Log hineinfielen. +9) Nach Ansicht der Weisen ist durch die drei Log alles Wasser in der Tauche untauglich geworden. Wenn man aber soviel Wasser, wie in der Tauche war, und noch etwas darüber hat zufließen, und ebenso viel, wie zugeflossen ist, hat abfließen lassen, kann man annehmen, daß alles darin gewesene Wasser und noch ein etwas von den drei Log abgeflossen ist, weil das zufließende Wasser das darin vorhandene immer verdrängt, so daß dann nur taugliches und weniger als drei Log untaugliches darin zurückbleibt. Nach יו״ב wird dieses jedoch nur dann angenommen, wenn die Tauche durch das untauglich gewordene Wasser bis an den Rand gefüllt war, da ist anzunehmen, daß immer soviel von dem in der Tauche vorhandenen Wasser verdrängt wird, wie neues zufließt. +10) Auf welche Weise kann eine Tauche, die durch das Hineinfallen von drei Log geschöpften Wassers untauglich geworden oder, weil sie ganz aus geschöpftem Wasser besteht, untauglich ist (s. Mischna 3), durch Abfließen wieder tauglich werden (יו״ב). +11) Mit weniger als 40 Sea tauglichem Wasser. +12) Geschöpftes Wasser. +13) S. Note 9. +14) Ed. L. liest: את התחתינים, ebenso Maim. +15) Wenn man eine Tauche mit geschöpftem Wasser mit einer Tauche von 40 Sea tauglichem Wasser in Verbindung bringt, wird sie dadurch tauglich (s. V. M. 12). Dabei ist es nicht nötig, daß die Wasserflächen der beiden Tauchen sich auf ebener Erde berühren, sondern auch wenn die taugliche Tauche nach unserer Lesart sich unterhalb, nach der Lesart את התחתונים oberhalb der untauglichen Tauche befindet und sie beide nur durch einen Streifen Wasser von der vorgeschriebenen Breite mit einander verbunden sind, gilt dieses schon als Verbindung, indem man sich dann die ganze taugliche Wasserfläche nach oben bezw. nach unten, bis sie an die untaugliche stößt, fortgesetzt denkt (גוד אסיק und גוד אחית s. Sabb. 101a). So nach den Erklärern. Schwierig bleibt nur, warum die Mischna annimmt, daß die taugliche Tauche oberhalb oder unterhalb der un tauglichen angelegt wird, warum nicht in gleicher Ebene mit ihr, darüber geben uns die Erklärer keinen Aufschluß. Dieses und der merkwürdige Ausdruck עד שיעמיד בחצר legt die Vermutung nahe, daß hiermit gar nicht gemeint ist, daß man im Hofe oberhalb oder unterhalb der untauglichen Tauche eine taugliche anlegt, sondern daß man den fallenden Regen im Hofe sich ansammeln läßt (שיעמיד בחצר = im Hofe sich aufstellen, aufstauen läßt), bis es 40 Sea sind. Da das untaugliche Wasser sich in einer Grube befindet und das taugliche auf dem Boden des Hofes, so heißt es richtig nach der Lesart des Maim., daß das obere Wasser das untere tauglich macht. Um unsere Lesart העליונים מן התחתוניס zu verstehen, müßte man annehmen, daß die untauglich gewordene Tauche sich nicht in der Erde, sondern in einem abgegrenzten Raum über dem Erdboden befunden hat — בור bedeutet in dieser Masechta nicht immer gerade eine Grube, sondern es wird damit ganz allgemein eine מקרה bezeichnet, gleich gültig ob sie sich unter oder über dem Erdboden befindet — so daß das Wasser in der untauglichen Tauche höher liegt als die 40 Sea Regenwasser, die sich auf dem flachen Erdboden des Hofes ausgebreitet haben, und demnach es richtig heißt, daß das obere untauglich gewordene Wasser durch das taugliche Wasser auf dem Erdboden tauglich gemacht wird. +16) Nach יו״ב sowohl wenn מלואו ועוד abgeflossen ist, weil nach seiner Ansicht, sobald drei Log geschöpften Wassers hineingefallen sind, die Grube erst vollständig wieder entleert werden muß, als auch, wenn 40 Sea tauglichen Wassers oberhalb oder unterhalb angesammelt und mit dem untauglichen in Verbindung gebracht worden sind, entweder weil er den Grundsatz von גרד אסיק und גוד אחית (s. Note 15) nicht anerkennt, oder weil er der Ansicht ist, daß durch Verbindung mit einer tauglichen Tauche wohl unreines Wasser rein, aber nicht geschöpftes Wasser tauglich wird. +17) Andere Lesart: פסק. +18) Maim. erklärt: פקק nur wenn man zu der tauglichen Tauche nicht anders herankommen kann, als auf dem Wege durch die untaugliche, gilt diese als zu ihr gehörend und deshalb ebenfalls als tauglich. Die Lesart פסק erklären ר״ש und Barten.: nur wenn der Zufluß zu der untauglichen Tauche ״aufgehört“ hat und das ursprünglich darin enthaltene Wasser und etwas darüber abgeflossen ist. Nach א״ר gehört das והאמה נכנסת לו ויוצאת הימנה aus der folgenden Mischna in diese hinein und ist zu lesen: כיצד הבור שבחצר ונפלו לו ג׳ לוגין והאמה נכנסת לו ויוצאה הימנה לעולם הוא בפסולו עד שיצא ממנו מלואו יעיד ראכ״ע פיסל אא״כ פקק או עד שיעמיד בחצר ארבעים סאה ויטהרו העליונים מן התחתונים Die Mischna will danach mit dem כיצד das עד שיצא ממנו מלואו ועוד der vorhergehenden Mischna näher erklären: sind in die Grube, in der weniger als 40 Sea tauglichen Wassers sich befinden, drei Log geschöpften Wassers hineingefallen, die das Wasser in der Grube untauglich machen, und ein Wasserarm geht durch die Grube hindurch, durch den Wasser in die Grube hinein- und wieder hinausfließt, so genügt es nach dem ersten Tanna, wenn soviel Wasser, wie ursprünglich in der Grube war, und etwas darüber hinausgeflossen ist, indem wir annehmen, daß das ursprüngliche Wasser aus der Grube herausgeflossen und das hinzugeflossene darin geblieben ist. R. Elasar dagegen ist der Ansicht, daß dieses nicht anzunehmen ist, vielmehr ebenso damit zu rechnen ist, daß das zugeflossene Wasser wieder abgeflossen und das ursprüngliche darin zurückgeblieben ist, deshalb ist nach ihm das Wasser in der Grube nur dann tauglich, wenn man den Zufluß abgesperrt hat und dann aus der Grube der ursprüngliche Inhalt und etwas darüber abgeflossen ist, oder man in dem Hofe eine Tauche von 40 Sea errichtet hat und das Wasser in der Grube durch השקה wieder tauglich geworden ist. Die folgende Mischna spricht dann von einer Grube, die voll von geschöpftem Wasser ist, das ואמת המים נכנסת ויוצאח הימנה ist aus der vorhergehenden Mischna hineingekommen, brauchte aber gar nicht erwähnt zu werden, da diese Mischna nur die Fortsetzung der vorhergehenden bildet und von dem gleichen Falle spricht, da aber hier alles Wasser in der Grube geschöpftes Wasser war, ist auch der erste Tanna der Ansicht, daß es nicht genügt, wenn nur die ursprüngliche Wassermenge und etwas darüber abgeflossen ist, sondern das Wasser untauglich bleibt, bis nach der Berechnung (s. Note 21) keine 3 Log von dem ersten Wasser in der Grube zurückgeblieben sind. +19) Angesammeltes Regenwasser. +20) Da die Grube vollständig mit Wasser gefüllt ist (s. Note 9), muß immer ein Strahl in gleicher Stärke, wie er zufließt, wieder abfließen. +21) Hier genügt es nicht wie in Mischna 2, wenn die ursprüngliche Wassermenge abgeflossen ist, sondern es muß das sämtliche darin enthalten gewesene Wasser bis auf weniger als drei Log abgeflossen sein, weil alles geschöpftes Wasser war. Die Berechnung geschieht in der Weise, daß angenommen wird, daß das abgeflossene Wasser immer in dem gleichen Verhältnis aus Grubenwasser und zugeflossenem Wasser zusammengesetzt ist, wie die Menge des Grubenwassers zu der des geflossenen Wassers sich verhält. War z. B. der Inhalt der Grube 20 Sea und es sind 60 Sea zugeflossen und 60 Sea wieder abgeflossen, so sind, da das Verhältnis des Grubenwassers zu dem zugeflossenen 1 zu 3 war, in den 60 Sea abgeflossenen Wassers die 20 Sea, die ursprünglich in der Grube waren, vollständig abgeflossen. Eine andere Ansicht über die Berechnung bringt יאב״ד auf Grund der Mischna VI, 8, wonach angenommen wird, daß das abgeflossene Wasser immer zu gleichen Teilen aus Grubenwasser und zugeflossenem Wasser zusammengesetzt ist, so daß, wenn der Inhalt der Grube 20 Sea war und nur 40 Sea zugeflosscn und abgeflossen sind, angenommen wird, daß die 20 Sea Grubenwasser abgeflossen sind. +22) Zu gleicher Zeit, s. die folgende Mischna. +23) Die drei Log. +24) Des Gewandes. +25) צרצור s. Kelim II, 8, nach א״ר eine Gießkanne, nach anderen ein mit einem siebartigen Deckel versehenes Trinkgefäß. +26) Die Weisen. +27) So hatte er den Ausspruch überliefert bekommen: „wenn jemand drei Log geschöpften Wassers hinein fließen läßt,“ daß nur, wenn die drei Log von einer Person aus einem Gefäß, aus einer und derselben Stelle des Gefäßes, mit Absicht hineingegossen werden, die Tauche untauglich wird. +28) Gleichviel ob beabsichtigt oder nicht beabsichtigt, und ob aus einem Gefäß und einer Stelle desselben oder aus mehreren. +29) Nur, wenn aus jedem Gefäß wenigstens ein Log hineingeflossen ist, s. Raschi Temura 12b. +30) Weil da nicht aus jedem der Gefäße wenigstens ein Log hineingeflossen ist. +31) Der zu schwach war, um ein vorschriftsmäßiges Tauchbad zu nehmen. +32) Dem unabsichtlich Samen abgegangen war. Nach einer Anordnung Esras durfte jeder Gesunde, dem absichtlich Samen abgegangen war, sich nicht eher mit Thoraworten beschäftigen, bis er ein vorschriftsmäßiges Tauchbad genommen hatte, war es ihm unabsichtlich abgegangen, genügte es, wenn er neun Kab Wasser über sich gießen ließ. Ein Kranker mußte, wenn der Samen ihm absichtlich abgegangen war, nach einer anderen Ansicht auch wenn unabsichtlich, nur neun Kab Wasser über sich gießen lassen. Diese Anordnung ist von den Weisen später wieder aufgehoben worden (s. Berachot 22b). +33) Eine Wassermenge, die ausreicht, den Körper darin zu baden (Tosf. Jomt.). +34) Wodurch derselbe unrein zweiten Grades wird (Sabb. 13b). +35) Daß es genügt, wenn das angegebene Maß auch aus zwei oder drei Gefäßen geflossen ist. +36) Dann wird es zusammengerechnet, wenn er auch nicht von vornherein die Absicht hatte, volle drei Log bezw, neun Kab zu gießen. +37) Daß es nicht zusammengerechnet wird, wenn es aus mehr als drei Gefäßen geflossen ist. +38) D. h. wenn man die drei Log nicht zu dem Zwecke hineingegossen hat, um den Inhalt der Tauche dadurch zu vermehren, sondern sie ohne diese Absicht hineingegossen hat. Nach einer anderen Erklärung: wenn man nicht von vornherein die Absicht gehabt hat, nach dem Hineingießen aus dem ersten Gefäße noch weiteres geschöpftes Wasser aus anderen Gefäßen hineinzugießen. +39) קורטוב (s. oben Note 5). +40) Wenn man von den drei Log alljährlich nur einen Kurtob hat hineinfließen lassen. +1) Sabb. 16b. +2) Durch die das Regenwasser vom Dache herunterfließt.. +3) Alles Wasser, das in Gefäßen aufgefangen wird, gilt als geschöpftes Wasser, sobald man die Absicht hatte, das Wasser darin aufzufangen. Durch die Rinne wird das Wasser nicht zu geschöpftem, weil sie nur dazu bestimmt ist, das Wasser hindurchlaufen zu lassen, selbst nicht, wenn in der Rinne Vertiefungen sind, die dazu bestimmt sind, mit dem Wasser herabfallende Stein chen und Erdklümpchen in sich aufzunehmen, sobald diese Vertiefungen in der Rinne erst angebracht worden sind, nachdem die Rinne bereits angebracht war (קבעו ולבסוף חקקו). +4) Die mehr als 40 Sea fassen und deshalb, weil sie nicht gefüllt wie leer bewegt werden können, keine Unreinheit annehmen. +5) Die so klein sind, daß sie keine Unreinheit annehmen (s. Kelim II, 2). +6) Die ganz allgemein keine Unreinheit annehmen. +6a) Das Wasser. +7) Auch solche Gefäße, die keine Unreinheit annehmen, gelten dennoch insofern als Gefäße, daß das in ihnen aufgefangene Wasser als geschöpft gilt. Wenn deshalb aus ihnen drei Log in eine noch nicht vierzig Sea enthaltende Tauche fallen, wird diese dadurch untauglich, selbst wenn man das Wasser nicht aus den Gefäßen hineingißt, sondern diese zerbricht und das Wasser von selbst hineinfließt, weil hier anders als bei den auf das Dach gestellten Krügen (oben II, 7) die Gefäße zu dem Zwecke hingestellt worden sind, um das Wasser in sich aufzunehmen. +8) Da man sie doch einmal zum Zweck der Wasseraufnahme hingestellt hatte. +9) Da sie jetzt nicht direkt zu diesem Zwecke hingestellt worden sind. +10) Im Freien, nicht unter der Traufrinne. +11) Da selbst beim Hinstellen nicht die Absicht so deutlich vorliegt, daß das fallende Regenwasser darin aufgefangen werden soll, bleibt selbst nach Beth-Schammai, wenn man sie nur fortzunehmen vergessen hat, das Wasser tauglich. +12) Nach dem Talmud (Sabb. 16b) bestand eine Meinungsverschiedenheit nur für den Fall, daß die Gefäße hingestellt worden waren, als sich Regenwolken zusammenzogen, diese sich dann wieder zerstreut haben, und man vergessen hat, die Gefäße wieder fortzunehmen. Waren dagegen die Gefäße hingesteltl worden, als sich Regenwölken zusammenzogen, und man hat, da noch kein Regen gefallen ist, an die Gefäße vergessen, dann ist aber aus den zusammengezogenen Wolken doch noch Regen gefallen, stimmen alle überein, daß das Wasser untauglich ist. Waren wiederum die Gefäße hingestellt worden, als sich noch keine Wolken zusammengezogen hatten, und ist dann Regen gefallen, ist das Wasser nach allen Ansichten tauglich. Nach Raschi und Bart. bezieht sich diese Aus legung auf die Meinungsverschiedenheit zwischen Beth Schammai und Beth Hillel, und sagt R. Jose, daß über diese Meinungsverschiedenheit nicht abgestimmt worden ist, sondern Beth Hillel weiter bei ihrer Ansicht verblieben sind. Dagegen bezieht Maim. diesen Ausspruch des Talmud gar nicht auf das Vergessen der unter die Rinne gestellten Gefäße, sondern nur auf das Vergessen der im Hofe aufgestellten Gefäße, und soll damit gesagt sein, daß nur in dem Falle, daß man die Gefäße, als Regenwolken sich zusammenzogen, auf dem Hofe aufgestellt hat, die Wolken sich dann verzogen haben und man die Gefäße fortzunehmen vergessen hat, nach dem ersten Tanna auch Beth Schammai zustimmen, daß das Wasser tauglich ist, während R. Jose sagt, daß auch in diesem Falle die Meinungsverschiedenheit zwischen Beth Schammai und Beth Hillel besteht und nach Beth Schammai das Wasser untauglich ist, weil das Aufstellen der Gefäße im Hofe, während Regenwolken sich zusammenziehen, ebenso deutlich auf die Absicht hinweist, das Wasser darin aufzufangen, wie wenn man die Gefäße unter die Traufrinne stellt, und deshalb ebenso, wie hierdurch nach Ansicht von Beth Schammai das Wasser untauglich wird, auch wenn man die Gefäße nur dort vergessen hat, es auch untauglich wird, wenn man sie nachher auf dem Hofe vergessen hat. Danach bestreitet R. Jose gar nicht, daß über das Vergessen der Gefäße unter der Traufrinne abgestimmt und die Ansicht von Beth Schammai als Halacha festgesetzt worden ist. +13) טבלא = tabula. Tafel, Brett. +14) לבזבז, auch לזבז (Kelim II, 3). eine an einem viereckigen Gegenstand ringsum angebrachte über den Boden sich erhebende Leiste. +15) Wenn drei Log Wasser von dem Brett in eine Tauche von weniger als 40 Sea fallen, weil durch den das Brett umgebenden Rand das Brett Wasser in sich aufnehmen kann und deshalb das Wasser als geschöpft gilt. +16) Weil es aufrecht stehend das Wasser nicht in sich festhält und dieses deshalb nicht als geschöpft gilt. Jedoch muß das Wasser auch ohne das Brett in die Tauche haben fließen können, da sonst die Tauche untauglich ist, weil das Wasser mit Hilfe eines Gefäßes in sie geflossen ist (s. V. M. 10). +17) חטט eingraben arab. art = Linien ziehen, schreiben, wahrscheinlich auch ursprünglich: eingraben. +18) צרורות= Geröll oder Steinchen, wie sie zusammen mit dem Wasser vom Dach in die Rinne zu fallen pflegen. +19) Und diese Vertiefung in der Rinne war schon angebracht, bevor man die Rinne befestigt hat (חקקו ולבסוף קבעו), so daß die Rinne schon vorher ein Gerät war, das etwas in sich aufnehmen und festhalten kann. +20) Die Vertiefung. +21) Wird die Rinne schon als ein Gerät betrachtet, das etwas in sich aufnehmen kann. +22) Wenn ein irdenes Gerät eine so kleine Vertiefung hat, daß sie dieses Maß nicht fassen kann, gilt es nicht als Gefäß, das etwas in sich aufnehmen kann. +23) Auch diese gelten noch als Geräte und nehmen Unreinheit an, wenn sie noch ein Viertel Log Flüssigkeit fassen (s. Kelim II, 2). +24) Von חלחל = erschüttern (Esther 4, 4), sie werden durch das fließende Wasser geschüttelt, sitzen nicht so fest darin, daß sie sie vollständig ausfüllen und verschließen. +25) Maim. liest: ונגבס = die Erde ist so hart wie Gips geworden und dadurch die Vertiefung vollständig ausgefüllt. +26) Eine auf der Erde liegende Röhre, durch die Wasser in die Tauche fließt. +27) Die Ausbuchtung in der Mitte ist nicht dazu da, um etwas in sich festzuhalten, sondern um die Strömung, mit der das Wasser fließt, zu verstärken. +28) Das tauglich ist, aber weniger als 40 Sea beträgt. +29) ׳עוקה verwandt mit חקק = aushöhlen, eine Grube, die zum An sammeln von Wasser dient. +30) In der sich die Tauche befindet. +31) Es ist gleich, ob die beiden Wasserarten auf dem Hofe sich vermischt haben, wo die Vermischung doch nur eine oberflächliche war, indem Teile von der einen Wasserart in die andere eingedrungen sind, oder ob sie in einer Grube sich vermischt haben, wo die Vermischung eine vollständige war, oder ob sie erst auf den Stufen zur Tauche sich vermischt haben, wo sie bis dahin ganz getrennt von einander geflossen sind (יו״ב). +32) Wenn sie nach ihrer Vermischung drei Handbreiten weit auf durchlässigem Boden geflossen und dann in die Tauchgrube hineingeflossen sind. Auch geschöpftes Wasser wird für die Tauche tauglich, wenn es wenigstens drei Handbreiten weit auf durchlässigem Boden sich hingezogen hat (המשכה s. V. M. 11) und dann erst in die Tauche hineingeflossen ist. Jedoch muß immer der größere Teil der 40 Sea der Tauche ursprünglich taugliches Wasser sein und nur weniger als die Hälfte solches durch המשכה tauglich gewordenes geschöpftes Wasser. +33) Daß die Tauche tauglich ist, wenn mehr als die Hälfte Regenwasser war. +34) Das geschöpfte und das Regenwasser, ohne sich vermischt zu haben. +35) Ohne vor-her drei Handbreiten weit auf durchlässigem Boden hingeflossen zu sein. +36) Weil weniger als 40 Sea taugliches Wasser durch das Hineinfallen von drei Log geschöpften Wassers untauglich werden. +37) Para V, 7. +38) In die Wasser aus einer Quelle hineingeflossen ist. +39) Da es hier nicht wie Para V, 7 heißt: אין ממלאין בה, sondern אין ממלאין ממנה, kann, wenn nicht anzunehmen ist, daß hier ממנה irrtümlich für בה wie weiter in der Mischna steht, nur gemeint sein, daß man das Wasser in der Tränkrinne nicht benutzen darf, mit einem Gefäß daraus für das Entsündigungswasser zu schöpfen, weil es nicht mehr als Quell wasser gilt; das ist aber nur dann der Fall, wenn das Wasser in der Tränk rinne nicht mehr mit dem Wasser in der Quelle zusammenhängt. +39a) Wenn man vorschriftsmäßig geschöpftes Quellwasser in sie hineingegossen hat, kann man es nicht weihen, weil die Tränkrinne kein Gefäß ist und das Weihen in einem Gefäße geschehen muß. +40) Auch vorschriftsmäßig hergestelltes Entsündigungswasser darf man nicht in sie hineintun, um aus ihr zu sprengen, weil auch dieses aus einem Gefäße geschehen muß. +41) Auch ein einfach auf sie gelegter Deckel schützt ihren Inhalt gegen die Totenzelt-Unreinheit (s. Ohol. V, 6). +42) Wenn drei Log von in ihr gesammeltem Quellwasser oder Regenwasser in eine Tauche fließen, die noch keine 40 Sea enthält, wird diese dadurch nicht untauglich, weil sie dieses nur wird, wenn sie aus Gefäßen hineinfließen. +43) Man hat einen losen Stein ausgehöhlt und eine Rinne aus ihm gemacht und ihn dann mit Kalk am Boden befestigt. +44) Obgleich sie jetzt fest mit dem Erdboden verbunden ist, gilt sie doch weiter als Gefäß. +45) Diese Tränkrinne, die man erst ausgehöhlt und dann am Boden befestigt hat. +46) Wenn das Loch an der Seite so nahe zum Boden ist, daß unterhalb des Loches sich kein Wasser halten kann. +47) Die Rinne verliert dadurch ihre Eigenschaft als Gefäß und das in ihr gesammelte Wasser ist für die Tauche tauglich. +48) Das Loch am Boden oder an der Seite. +49) שפופרת הנרד s. Para V Note 75. Ein für Flüssigkeiten bestimmtes Gefäß hört auf, Gefäß zu sein, das unrein werden kann, wenn es ein Loch hat, das so groß ist, daß Flüssigkeit durch dasselbe eindringen kann (s. Kelim III, 1). Daß hier verlangt wird, daß das Loch die Breite eines Schlauchrohrs hat, erklärt יו״ב damit, daß nur inbezug auf die Aufnahmefähigkeit für Unreinheit ein Gefäß aufhört, ein Gefäß zu sein, wenn es ein so kleines Loch hat, dagegen das in ihm gesammelte Wasser für die Tauche untauglich ist, wenn das Loch nicht so weit wie ein Schlauchrohr ist, oder daß im allgemeinen auch inbezug hierauf ein Gefäß durch ein so kleines Loch aufhört, als Gefäß zu gelten, nur in diesem Falle das Loch so weit wie ein Schlauchrohr sein muß, weil die Rinne auf dem Boden aufliegt und mit Kalk befestigt ist und deshalb das Wasser durch ein so kleines Loch überhaupt nicht herausfließt. Dagegen erklären ר״ש und רא״ש, daß sich die Frage יבמה יהיה בנקב gar nicht auf das Vorhergehende bezieht, um der Rinne die Eigen schaft als Gefäß zu nehmen, das Wasser in ihr untauglich für die Tauche zu machen, genügt schon ein kleines Loch, durch das sie aufhört, Unreinheit anzunehmen. Die Frage beziehe sich vielmehr, wie aus dem weiteren Teile der Mischna hervorgehe, auf die Breite des Loches, durch das eine Tauche mit untauglichem Wasser mit einer tauglichen Tauche verbunden sein muß, um sie tauglich zu machen, da muß das Loch die Weite eines Schlauchrohrs haben. Nach einer von ר״ש angeführten Tosefta muß nur ein Loch an der Seite so weit wie ein Schlauchrohr sein, um das Wasser in der Rinne tauglich zu machen, ein Loch am Boden dagegen genügt schon, wenn es so groß ist, daß Flüssigkeit durch dasselbe eindringen kann. +49a) Das Wort יהוא fehlt in manchen Ausgaben. +50) Im Talmud Jebam. 15a heißt es statt : נקובה כשפוףרת הניד נקוכה למקיה. +51) פחת = weniger machen, abnehmen. Der Talmud liest: והרחיבוה, sie ließen das Loch erweitern. +52) Nach der Talmudstelle handelte es sich bei der Jehu-Tränke um eine ausgehöhlte Rinne, in der keine 40 Sea Wasser waren, die aber mit einer tauglichen Tauche durch ein Loch von der Breite eines Schlauchrohrs verbunden war. Nach der Erklärung von ר״ש und יא״ש (s. Note 49), wonach die Frage וכמה יהיה בנקבּ sich auf ein solches zwei Tauchen mit einander verbindendes Loch bezieht, erklärt danach R. Jehuda ben Bethera, daß Beth Schammai ein Loch von der Breite eines Schlauchrohrs hierfür nicht für genügend gehalten haben, sondern daß nach ihnen die untaugliche Tauche in dem größeren Teil ihrer Ausdehnung mit der tauglichen verbunden sein muß. Nach den Erklärern, die die Frage וכמה יהיה בנקב auf das Vorhergehende beziehen, muß es auch bei der Jehu-Tränke sich darum gehandelt haben, daß man das Wasser in der Tränke nicht für untauglich hielt, weil sie ein Loch von der Breite eines Schlauchrohrs hatte, während nach Beth Schammai das nicht genügt, sondern sie das Wasser weiter untauglich macht, bis ihr größerer Teil zerstört ist. Da die Talmudstelle dieser Erklärung zu widersprechen scheint, sucht R. Josef Karo in seinem Commentar zum Tur (Jore Dea § 201) diesen Widerspruch dadurch zu lösen, daß er meint, entweder sei mit der dort zitierten Stelle gar nicht unsere Mischna gemeint, wofür auch spreche, daß dort nicht R. Jehuda ben Bethera als Tradent angegeben wird, sie auch mehrfach in den Ausdrücken von unserer Mischna ab weicht, so נקובה למקרה statt והרחיבוה ,נקובה כשפופרת הנוד statt עד שתיפחת, ופחתוה statt ׳עד שיפחתו sondern eine Borajta, die auch von einer Jehu-Tränke spricht, aber einer anderen als der, von der unsere Mischna spricht, indem es vielleicht zwei Tränken des gleichen Namens in Jerusalem gegeben hat, oder der Talmud meine allerdings unsere Mischna, daraus, daß er hiernach die Mischna von עירוב מקואות anführt, sei aber nicht zu schließen, daß er auch unsere Mischna als auf עירוב מקואות sich beziehend auffaßt, sondern er zitiere diese Mischna von עירוב מקואות nur, um den Begriff von בקיבה כשפופרת הניד näher zu präzisieren. Nach Barten. handelte es sich bei der Jehu-Tränke um Tauglichmachung einer mangelhaften Tauche durch Verbindung mit einer tauglichen, trotzdem er die Frage וכמה יהיה בנקב nicht hierauf, sondern auf das Vorhergehende bezieht, worin Tosf. Jomt. einen Widerspruch erblickt. Aus den Worten des Bart. zum Schluß unserer Mischna ist aber zu ersehen, daß nach ihm es bei der Jehu-Tränke sich um ein zweifaches handelte, erstens das in ihr befindliche Wasser mit einer tauglichen Tauche zu verbinden, und zweitens der Tränke durch ein genügend großes Loch den Charakter als Gefäß zu nehmen, weil, auch wenn sie mit einer tauglichen Tauche verbunden war, man nicht in ihr unter tauchen durfte, so lange sie noch als ein Gefäß galt, es war danach eine Tränke, die wie die, von der die Mischna vorher spricht, vorher ausgehöhlt und dann am Boden befestigt worden war. Nach dem Talmud haben Beth Schammai das Loch nicht für ausreichend gehalten, um das Wasser in der Tränke mit der tauglichen Tauche zu verbinden, während unsere Mischna nach der Erklärung von Bart. diese Frage offen läßt und annimmt, daß Beth Schammai die Oeffnung deshalb erweitert haben, weil ein Loch von der Weite eines Schlauchrohrs nicht ausreicht, einem Gefäße den Charakter als Gefäß zu nehmen, wonach ein Widerspruch, wie ihn Tosf. Jomt. rügt, in den Erklärungen von Barten. nicht zu finden ist. +1) על גבי steht hier nicht in der Bedeutung von „über“, sondern in der Bedeutung von ״auf“, man hat das Wasser so geleitet, daß es über den Rand der Rinne in diese hinein und dann auf dem Boden der Rinne entlang (על גיי השוקת) auf der anderen Seite wieder hinausgeflossen ist. +2) Eine ausgehöhlte Rinne, die ein Gefäß bleibt, auch wenn man sie nach der Aushöhlung auf dem Boden befestigt hat. +3) Sowohl das Wasser in der Rinne als auch das aus ihr wieder herausfließende. +4) Das Wasser in der Rinne ist untauglich geworden, weil diese als ein Gefäß gilt. Es ist allerdings da, wo es in die Rinne hineinfließt, mit dem Quellwasser verbunden. Wasser in einem Gefäß wird aber durch eine solche Verbindung (השקר) wohl rein, wenn es. unrein ist, aber nicht tauglich, wenn es geschöpftes Wasser ist. Auch das aus der Rinne wieder herausgeflossene Wasser bleibt untauglich, obgleich es mit dem Quell wasser verbunden ist und sich nicht in einem Gefäß befindet, weil es nur vermittels des untauglichen Wassers in der Rinne mit dem Quellwasser verbunden ist (יו״ב). +5) Etwas von dem Wasser ist über die Ränder hinweg geflössen, ohne überhaupt in das Innere der Rinne gekommen zu sein. +6) Das herausfließende Wasser wird, obwohl es in der Rinne untauglich geworden ist, durch die Berührung mit dem über den Rand hinweg geflossenen Quellwasser wieder tauglich. Das Wasser in der Rinne bleibt dagegen auch hier untauglich, weil es sich in einem Gefäß befindet. +7) In dem noch kein Wasser war, Maim. (הלכות מקראות IX, 9) versteht darunter einen mit Regenwasser gefüllten Teich. +8) Aus der Quelle. Nach Maim, den Abfluß aus der Rinne. +9) Das Wasser in dem Teich. +10) Obwohl das Wasser in dem Teich, so lange es mit dem Quell verbunden ist, als Quellwasser gilt, verliert es diese Eigenschaft, sobald die Verbindung unterbrochen ist, und ist es für einen Flußleidenden nicht mehr tauglich und für anderes Unreine nur, wenn es 40 Sea sind und das Wasser nicht fließt. Nach Maim. wird das Wasser, das schon vorher im Teiche war, durch die Verbindung mit der Quelle nur dann zu Quellwasser, wenn das Wasser auch wieder aus dem Teiche herausfließt, bleibt es aber in dem Teiche stehen, macht das Quellwasser das Wasser im Teiche nicht zu Quellwasser. +11) Mit der Quelle; nach Maim.: hat man den Abfluß aus der Rinne wieder hergestellt. +12) Gilt es insofern als Quellwasser, daß man selbst darin untertauchen kann, auch wenn es fließt, und unreine Geräte, auch wenn es keine 40 Sea sind. +13) S. Lev. 15, 13. +14) S. Lev. 14, 5—7. +15) S. Num. 19. 17. +16) S. oben III Note 21. Nach einigen Erklärem genügt hier eine Verhältnismäßige Berechnung nicht, sondern muß man bestimmt wissen, daß alles herausgeflossen ist, s. dagegen תוי״ם. +17) Für diese drei Fälle ist מים חיים vorgeschrieben, deshalb ist es hierfür untauglich, so lange sich noch von dem Regen wasser in dem Teiche befindet (s. מי תערובות Para VIII, 10). +18) So daß das Wasser nicht in die Gefäße hineingeflossen ist. +19) Die überhaupt nichts in sich aufnehmen kann. +20) Das Wasser bleibt, auch nachdem es herübergeflossen ist, Quellwasser, so lange es noch mit der Quelle verbunden ist. +21) Auch wenn es noch mit der Quelle verbunden ist, gilt es nicht mehr als Quellwasser, weil es über ein Gefäß, wenn auch nur über dessen Rückseite, hinübergeflossen ist, es ist deshalb nicht mit dem über den Rand der Tränkrinne in Mischna 1 hinübergeflossenen Wasser zu vergleichen, weil die Rinne am Boden befestigt war und deshalb doch nicht so ganz den Charakter eines Gefäßes hat, wie ein loses nicht am Boden befestigtes Gefäß (יו״ב). Trotzdem gilt aber das Wasser nicht als geschöpft und darf man wie in einer Tauche darin unter tauchen, da das Wasser ja nur auf der Außenseite der Gefäße war. Allerdings muß angenommen werden, daß das Wasser, auch ohne über die Gefäße geleitet zu werden, in die Wasseransammlung geflossen wäre, denn eine Tauche ist untauglich, wenn das Wasser in sie über Gefäße hineingeleitet worden ist, (V. M. 10, s. תוי״ס) oder man müßte annehmen, daß dieses nur für eine Tauche aus Regenwasser gilt, nicht aber für eine solche aus Quellwasser. +22) In dem über der Bank oder einem der anderen Gefäße fließenden Wasser darf man nicht untertauchen, eine Vorbeugung (גזירה) gegen das Untertauchen in einem Gefäße. +23) Die Tosefta liest: מעין מושך כנדל +24) נדל ein Tier mit vielen Füßen, arab. art so genannt wegen seiner Beweglichkeit. +25) Aus der Quelle zerteilt sich das Wasser in viele Rinnsale. +26) Man hat geschöpftes Wasser in die Quelle hineingegossen, und dadurch haben sich die aus ihr fließenden Rinnsale verbreitert. +27) Das Wasser in den Rinnsalen bleibt Quellwasser, weil es aus der Quelle in sie hineinfließt. So nach Maim. und רא״ש, Dagegen wendet ר״ש ein, daß in diesem Falle, wenn man mehr geschöpftes Wasser in die Quelle gegossen hat, als Quellwasser darin war, man nach I, 7 darin nicht, wenn es fließt, untertauchen dürfte (s. dagegen מ״א). Nach ihm wäre vielmehr gemeint, man hat die Arme der Quelle verbreitert, so daß sich das Quellwasser nach den Seiten hin ausgebreitet hat, so bleibt es, wie es war, d. h. nur an den Stellen, wo das Wasser vorher von selbst geflossen ist, gilt es als Quellwasser, nicht aber das Wasser an den Stellen, wohin man es erst durch die Verbreiterung geleitet hat, dort darf man, während es fließt, nicht untertauchen, denn man darf in fließendem Wasser nur dort untertauchen, wo es von Natur fließt. +28) Auch das Wasser von Brunnen und Seen, das aus der Erde kommt, gilt als Quellwasser. +29) So nach der Erklärung von Maim. und רא״ש. Nach ר״ש; man hat den Brunnen dadurch erweitert, daß man um ihn herum Rinnen angebracht hat, und in diesen Rinnen ist das Wasser fließend. +30) An den Stellen, wo vorher kein Wasser war. +31) Weil das Wasser aus einer ursprünglich nicht fließenden Quelle stammt. +32) S. ר״ן, Nedarim 41a. +33) Para VIII, 8. +34) Auch Seen sind in dem Ausdruck ימים mit inbegriffen. +35) Sie gelten nicht als Quellwasser. +36) Genes. 1, 10. +37) Nur der Ozean, der das Festland umgibt, ist in der Schrift mit מקוה המים gemeint, nicht aber die kleineren Binnenmeere und Binnenseen. +38) Die Schrift bezeichnet nur deshalb das große Meer, den Ozean, mit der Mehrzahl ימים, weil so viele Wasser sich in ihn ergießen. +39) R. Jose ist der Ansicht, daß unter מקוה המים in der Schrift alle Meere und Seen zu verstehen sind, aber sie nennt sie nicht in der Hinsicht מקוה המים, daß sie in fließendem Zustande nicht reinigen, sondern nur in der Hinsicht, daß sie nicht als מים חיים gelten, weil מים חיים nur solche Wasser heißen, die immer wieder frisch aus dem Boden hervorquellen. +40) Den männlichen Flußleidenden, der zu seiner Reinigung in מים חיים untertauchen muß. +41) Das Wasser, in das man bei der Reinigung des Aussätzigen das Blut des geschlachteten Vogels hineintropfen läßt, muß ebenfalls מים חיים sein. +42) Wasser, das aus der Erde quillt und fließt, daher auch Bäche und Flüsse. +43) Man darf, auch während es fließt, darin untertauchen, und Geräte, auch wenn es keine 40 Sea sind. +44) Regen wasser, das in Tropfen zur Erde fällt. +45) Eine hergestellte Wasseransammlung, die 40 Sea enthalten muß und in der das Wasser nicht fließen darf. So erklären ר״ש und Barten. Dagegen versteht Maim. unter נוטפים eine Wasser ansammlung, die sich aus Wasser gebildet hat, das aus einer hochgelegenen Quelle tropfenweise heruntergesickert ist, solches Wasser gilt, auch wenn es fließt, nicht als Quellwasser. +46) Edujot VII, 3. +47) Bei einer Vermischung von fließendem und Tropfwasser. +48) D. h. das Wasser als Quellwasser gilt, selbst wenn erst bei Hinzurechnung des Tropfwassers soviel Wasser vorhanden ist, daß der unterzutauchende Gegenstand darin untertauchen kann (ר״ש). +49) Eine vorschriftsmäßig hergestellte Tauche aus Regenwasser, die wenigstens 40 Sea enthält. +50) Indem das Wasser durch ein Loch oder über den Rand hinweg hinausfließt. So lange das Wasser fließt, kann man nicht darin untertauchen, man muß deshalb den Abfluß aufzuhalten suchen. +51) Wörtlich: man kann einen Stock dagegendrücken oder daran anfügen (סומך = anlehnen) und dadurch das weitere Abfließen verhindern. +52) Die wenigstens unter Umständen für Unreinheit empfänglich sind. +53) Die selbst unrein sind. +54) Obgleich es als Grundsatz gilt, daß das Wasser, in dem man untertaucht, nicht durch etwas, das unrein ist oder auch nur Unreinheit annimmt, angesammelt sein darf (s. V. M. 6), und dieses Wasser erst dadurch, daß man es angehalten hat, zu einer taugliehen Wasseransammlung geworden ist, da man, so lange es fließend war, nicht darin untertauchen durfte, ist es nach R. Jehuda dennoch tauglich, darin unterzutauchen, weil doch die Wasseransammlung nicht erst durch das Ver schließen des Abflusses entstanden ist, sondern schon vorher da war. +55) Also auch nicht vermittels eines vollständig reinen Menschen oder Gegenstandes, der Unreinheit annimmt. +56) Da מזחילין nur die Bedeutung ״fließend machen“ haben kann, ist dem Sinne nach zu ergänzen: und ebenso, wie man damit nicht fließend machen darf, darf man auch damit nicht das Fließende zum Stehen bringen. So erklären ר״ש und Barten. die Mischna, die danach auch nicht אפילו זב וזבה יורד וטובל sondern, da das אפילו זב וזבה zu dem Vorhergehenden.gehört, ויורד וטובל lesen. Ganz anders erklärt Maim. die Mischna. Wie er unter נוטפים im ersten Teil der Mischna aus einer hochgelegenen Quelle tropfenweise herabfallendes Wasser versteht (s. oben Note 45), so erklärt er נוטפים שעשאן זוחלין : wenn man solches tropfenweise herabfallendes Wasser zu fließendem gemacht hat, indem man dort, wo die Tropfen herunterfallen, einen Stoch oder ein Rohr angestellt hat, auf denen die Tropfen herunterfließen, so gilt das Wasser als Quellwasser und können auch ein זב und eine זבה darin untertauchen. Für eine זבה braucht es allerdings gar kein Quellwasser zu sein, sie wird hier neben dem זב nur nebenbei genannt, um damit auszudrücken, daß das Untertauchen in diesem Wasser vollständig einwandsfrei ist, so daß selbst eine ׳זבה die durch das Tauchbad für den ihr bis dahin strengstens verbotenen geschlechtlichen Umgang wieder rein werden soll, darin untertauchen kann. Dagegen erklärt R. Jose, daß das Wasser nicht als fließendes Quellwasser tauglich ist, sobald es durch etwas, das Unreinheit annimmt, fließend gemacht worden ist, und auch ein Stock und ein Rohr sind nach Maim. wenigstens nach rabbinischer Vorschrift für Unreinheit empfänglich. +57) Chagiga 19a; Chullin 31a. +58) Von der See, in der man auch bei fließendem Wasser unter tauchen darf (s. oben V, 4). +59) Hier müssen es 40 Sea sein, was sonst bei Quellwasser nicht erforderlich ist, weil das Wasser sich von der See voll ständig losgelöst hat. Auch ist nur das Untertauchen in dem auf die Erde niederfallenden Wasser giltig, nicht aber in dem noch in der Luft schwebenden Teile der Welle (Talmud). +60) Sobald man nur weiß, daß es kein geschöpftes Wasser ist, auch wenn sich die 40 Sea durch das Zusammenrechnen des Wassers in mehreren miteinander verbundenen Vertiefungen ergeben. +61) Die 40 Sea Wasser enthalten, aber nicht so breit und tief sind, daß ein Mensch darin untertauchen kann. +62) נעיצים sind nach dem Talmud (Bab. Kam. 50b) Gruben, die oben breit sind und nach unten schmal zulaufen, nach Maim. von נעוץ = hineingesteckt, Löcher, die im Boden entstehen, wenn man etwas darin Steckendes herausreißt. +63) Ein Wassertümpel, der durch das Eindrücken der Tierhufe in den Boden entstanden ist.. +64) So daß zusammen 40 Sea Wasser darin sind, dann kann man einen Gegenstand, auch in der einzelnen Lache untertauchen. +65) Edujoí V, 2. +66) חרדלית (gr. Χαράδρα) von einem Berge herunterfließendes Regenwasser. +67) Wenn 40 Sea Wasser darin enthalten sind. Danach gilt nach Beth Schammai der Grundsatz nicht, daß man in Regenwasser, wenn es fließt, nicht untertauchen darf, oder ist es nach Beth Scham mai, wie יו״ב annimmt, nur hier erlaubt, weil das Wasser nicht als ein fließendes betrachtet wird, da es, sobald es zu ebener Erde kommt, sich ansammelt und nicht weiter fließt. +68) Unten am Fuße des Berges (s. ר״ש). +69) Auch nach Beth Hillel kann man dann an der Stelle, wo das Wasser durch die Geräte zum Stehen gebracht worden ist, untertauchen, obgleich es weiter oben noch fließt. Allerdings würde danach der Ausspruch des R. Jose in Mischna 5: כל דבר שהוא מקבל טומאה אין מזחילין בו nach der Erklärung, die ר״ש und Barten, dazu geben (s. oben Note 56), in Widerspruch zu der Ansicht von Beth Hillel stehen; das nötigt Barten. zu der Erklärung, daß das ומודים nur auf den Schlußsatz zu beziehen und zu übersetzen ist: sie stimmen überein, daß, wenn man ihn mit Geräten einzäunt — was nach der Ansicht von Beth Schammai überflüssig ist, und nach der von Beth Hillel nichts nützt, da man mit Geräten das Fließende nicht zum Stehen bringen darf — die Geräte, mit denen man eingezäunt hat, nicht als untergetaucht gelten. Nach der Erklärung von Maim. zur obigen Mischna bedarf es dieser gezwungenen Erklärung nicht, da danach R. Jose nur von dem Fließendmachen vermittels eines Gerätes spricht, nicht von dem Festhalten eines fließenden Wassers, dieses demnach auch nach Beth Hillel erlaubt sein kann. +70) Weil sie nur an der Innenseite von dem Wasser bespült worden sind, nicht aber an ihrer Außenseite. (יר״ב nimmt im Gegensatz zu ר״ש an, daß gemeint ist, man dürfe eine Stelle in dem herabfließenden Wasser durch Geräte einzäunen und dann darin untertauchen, die Geräte, mit denen man eingezäunt hat, gelten aber nicht als untergetaucht, weil ihre äußere Seite nur von fließendem Wasser umspült wird. Da dieses aber wieder nach Beth Schammai nichts schadet, so ist auch nach ihm das ומודים nicht zu übersetzen ״sie stimmen überein“, sondern ״sie“, nämlich Beth Hillel, ״stimmen zu“, daß man durch Geräte einzäunen und darin untertauchen darf, obgleich die Geräte für Unreinheit empfänglich sind, entsprechend der Erklärung von Maim, zu Mischna 5, dagegen sind sie im Gegensatz zu Beth Schammai der Ansicht, daß die Geräte selbst nicht als untergetaucht gelten, weil sie an ihrer äußeren Seite von fließendem Wasser bespült werden). +1) Angesammeltes Wasser. +2) Man kann, auch wenn es nur eine kleine Wasseransammlung ist, Gegenstände darin untertauchen, und es ergänzt den Wasserinhalt der Tauche zu den erforderlichen vierzig Sea. +3) Andere Lesart: חוררי). +4) Löcher in den Wänden der Höhle, die als Tauche dient, in denen Wasser steht. +5) Kleinere Gegenstände. +6) Wenn auch nur wenig Wasser darin ist und dieses auch nur in Haaresbreite mit dem Wasser der Tauche verbunden ist. +7) ערקה s. oben IV Note 29. Nach Maim. eine ausgehöhlte Grube unter dem Boden der Tauche, nach ר״ ש und רא״ש eine Grube neben der Tauche. +8) Weil hier das Wasser nicht wie das in den Löchern und Spalten nach dem Tauchenwasser zu offen steht, sondern durch eine Zwischenwand von ihm getrennt ist. +9) Das heißt nach Maim., wenn die Erdschicht, die sie von der über ihr liegenden Tauche trennt, stark genug ist, daß sie nicht eingedrückt wird, wenn jemand in der Tauche untertaucht, nach ר״ש und רא״ש, wenn in der Grube Wasser vorhanden ist, auch wenn sie nicht mit der Tauche verbunden ist, wenn nämlich die neben ihr liegende Tauche so viel tiefer liegt als sie, daß das Tauchenwasser, auch wenn es schon vierzig Sea sind, nicht an das Loch in der Grube heranreicht, in diesem Falle ist, auch wenn das Wasser in der Tauche steigt, bis es sich durch das Loch mit dem Wasser in der Grube verbindet, eine Verbindung in der Weite eines Schlauchrohrs erforderlich. +10) Nach Maim., weil eine solch’ brüchige Scheidewand nicht als Trennung gilt, nach ר״ש und רא״ש, weil dann die neben der Tauche befindliche Grube nicht anders zu beurteilen ist, als ein Loch oder eine Spalte in den Wänden der Tauche. +11) S. Chagiga 22a. +12) Und der Eimer sowohl wie die Geräte sind unrein. +13) Den Eimer mit den Geräten. Andere Lesart: והטבילו. +14) Auch wenn der Eimer oben so schmal zuläuft, daß die Oeffnung nicht so weit wie ein Schlauchrohr ist, wird das Wasser in dem Eimer doch als mit dem Wasser der Tauche verbunden betrachtet, und gelten deshalb auch die Geräte in dem Eimer als in der Tauche untergetaucht. Im Talmud (Chagiga 22a) wird dies damit begründet, da das in den Eimer eingedrungene Wasser trotz der engen Oeffnung für die Reinigung des Eimers als mit dem Tauchenwasser verbunden gilt — da man ein Gefäß mit solcher engen Oeffnung überhaupt niemals vollkommen, auch mit seiner Innenfläche, in Tauchwasser untertauchen könnte, wenn das Wasser in dem Gefäß als nicht mit der Tauche verbunden gelten würde — gilt es auch für die in dem Eimer liegenden Geräte als mit dem Tauchenwasser verbunden. +15) Wenn der Eimer nicht unrein war, man daher eigentlich nicht ihn untergetaucht, d. h. an ihm die טבילה vollzogen, sondern ihn nur als Mittel benutzt hat, die in ihm liegenden Geräte unterzutauchen. +16) L. liest: הרי אלו מעורבין, was wohl korrumpiert ist. ר״ש und רא״ש lesen: במים המעורבין, wonach zu übersetzen ist: ״oder wenn man Geräte in einem mit einer Tauche verbundenen Wasser untertaucht,“ muß es in der Weite eines Schlauchrohrs verbunden sein. So auch im Talmud (1. c.): הכי קאמר ואם אינו צריך להטבילו ומים המעורבין עד שיהו מעורבץ כשפופרת הנוד. +17) Da dann der Note 14 angegebene Grund wegfällt. +18) Tauglichen Wassers. +19) Zu gleicher Zeit. +20) Das Wasser in jeder der drei Tauchen ist infolge des Hineinsteigens des Unter tauchenden übergeflossen und hat sich mit dem der daneben liegenden Tauche vermengt. +21) Da durch die Vermengung der beiden Tauchen mit tauglichem Wasser eine taugliche Tauche entstanden und durch ihre Verbindung mit der Tauche mit untauglichem Wasser auch diese tauglich geworden ist. +22) Da alle drei Tauchen während ihres Untertauchens tauglich waren. +23) Die beiden Tau chen mit tauglichem Wasser sind trotz des Ueberfließens nicht zusammengekommen, da die mit geschöpftem Wasser dazwischen lag, es ist deshalb eine taugliche Tauche überhaupt nicht entstanden, das geschöpfte Wasser in der mittleren Tauche bleibt deshalb untauglich, auch wenn man es durch taugliches Wasser zu vierzig Sea ergänzt. Aber es bleibt auch das Wasser in den beiden anderen Tauchen tauglich und ist nicht dadurch untauglich geworden, daß geschöpftes Wasser aus der mittleren Tauche hineingeflossen ist, weil dieses Wasser nicht direkt in die Tauchen hineingefallen ist, sondern über den Tauchenrand sich hingezogen (המשכה) und dort mit dem tauglichen Wasser sich vermischt hat und darin aufgegangen ist (נתבטל ברוב), und dann erst in die Tauche hineingefallen ist (s. oben IV, 4). +24) Sie sind nicht in einer tauglichen Tauche untergetaucht und deshalb weiter unrein. +25) Nach ר״ש : wenn sie einschließlich des Wassers in den Poren des Schwamms bezw. in den Ritzen des Eimers, das beim Hineinfallen nicht herausfließt, nur genau drei Log Wasser enthalten. רא״ש und Maim. erklären: wenn der Eimer nur eine schmale Oeffnung hat, so daß beim Hineinfallen nicht alles Wasser herausfließt, sondern das geschöpfte Wasser nur mit der Tauche durch den Gefäßhals verbunden ist. +26) Die keine vierzig Sea Wasser enthält. +27) Die Weisen. +28) Nur wenn drei Log in das Tauchwasser hineingefallen sind, während hier ein Teil des Wassers in dem Schwamm oder dem Eimer zurückbleibt. +29) Beides sind Gegenstände mit einem so großen Rauminhalt, daß sie für gewöhnlich vierzig Sea Flüssiges oder darüber fassen können und deshalb nicht wie andere Geräte verunreinigungsfähig sind (s. Kelim XV, 1). +30) D. h. die von allen Seiten vom Meerwasser umgeben sind, in manchen Ausgaben fehlt das Wort: שבים). +31) Nach Barten. sind sie wie eine Grube unter oder neben der Tauche (עוקה oben Mischna 1), in der man nur untertauchen darf, wenn sie durch ein Loch in der Weite eines Schlauchrohrs mit der Tauche verbunden ist. Danach bleibt aber die Ansicht des R. Jehuda schwierig, warum er hier eine so große Oeffnung verlangt, wie sie sonst für die Verbindung mit dem Tauchwasser nirgends gefordert wird. Nach יו״ב handelt es sich hier gar nicht um die Verbindung mit dem Meerwasser, sondern um das Untertauchen in einem Gerät. Als Grundsatz gilt, daß man in einem Gerät nicht untertauchen darf, auch wenn es vierzig Sea tauglichen Wassers enthält. Wie man aber nach Mischna 2 Geräte, die in einem Eimer liegen, in einer Tauche untertauchen darf, auch wenn der Eimer selbst nicht unrein ist, wenn nur die Oeffnung des Eimers die Weite eines Schlauchrohrs hat, so könnte man annehmen, daß auch Gegenstände, die man in einen im Meerwasser stehenden Kasten untertaucht, als im Meerwasser untergetaucht gelten, wenn eine Verbindung vorhanden ist, weil ja der Kasten selbst in das Wasser untergetaucht ist. Demgegenüber erklärt die Mischna, daß dieses nicht der Fall ist, weil man ja den Kasten nicht untertaucht, sondern er fest auf dem Boden steht, und es deshalb eher zu befürchten ist, daß wenn dieses erlaubt wird, man es schließlich auch für zulässig halten wird, etwas in einem Gefäß, das nicht mit einer Quelle oder Tauche verbunden ist, unterzutauchen. Will man deshalb in dem Kasten unter tauchen, so muß man ihm die Eigenschaft als Gerät nehmen, und dieses geschieht dadurch, daß man am Boden oder dicht über dem Boden ein Loch macht, das hier die Größe haben muß, die im allgemeinen für die die Tauche betreffenden Bestimmungen vorgeschrieben ist. In ähnlicher Weise faßt auch K“b die Mischna auf; dagegen spricht aber, daß in der Tosefta V, 2 der Aus spruch des R. Jehuda ausdrücklich auf die Verbindung durch השקה bezogen wird, s. auch oben IV, 5. +32) Das acht Handbreiten oder darüber groß ist. +33) Obgleich diese vier Handbreiten noch nicht den größeren Teil des Gerätes ausmachen. +34) Bei dem vier Handbreiten schon mehr als den größeren Teil des Gerätes ausmachen. +35) Im Meerwasser oder überhaupt in einer Tauche. +36) Da sie aus durchlässigen Stoffen sind. +37) Damit das Regenwasser durch sie hindurchfließt. +38) Wenn das Wasser aus ihnen in eine Tauche fließt, die keine vierzig Sea Wasser enthält. +39) Das Wasser gilt nicht als geschöpft, weil sie durchlässig sind. +40) Andere Lesart: ומטבילין. +41) Wenn man in einer Tauche, die abgemessene vierzig Sea Wasser enthält, einen Wasser in sich aufnehmenden Gegenstand untertaucht, darf man ihn nach dem Untertauchen nicht mit der Oeffnung nach oben herausheben, weil dadurch das in ihm befindliche Wasser das Wasser in der Tauche auf weniger als vierzig Sea reduziert, und wenn man dann das Wasser aus ihm wieder zurückgießt, die Tauche untauglich wird, man muß ihn deshalb mit der Oeffnung nach unten herausheben (s. weiter VII, 6). Das ist bei einem Sack und einem Korbe nicht nötig, weil das in ihnen befindliche Wasser nicht als geschöpft gilt. +42) גסטרא gr. γάστρα = ein bauchiges Gefäß, es wird darunter gewöhnlich ein irdenes Gefäß verstanden, von dem der obere Teil abgebrochen ist, deshalb γάστρα genannt, weil nur der untere bauchige Teil erhalten ist. So erklärt auch Maim. (Kelim II, 6), daß damit ein Untersatz gemeint ist, den man nur dazu gebrauchen kann, ihn unter ein mit Flüssigkeit gefülltes Gefäß zu setzen, um die überfließende oder durchsickernde Flüssigkeit aufzufangen. +43) Und dessen Wasserinhalt durch die Lücken an den beschädigten Stellen des Gefäßes mit dem Wasser der Tauche in Verbindung steht, das mit seinem oberen Rande aber aus dem Wasser der Tauche herausragt (רא״ש). +44) Und es ist nicht nötig, wie bei der Kiste und dem Kasten in der vorhergehenden Mischna, daß es am Boden oder dicht am Boden durchlöchert ist, weil es, wenn es auch für Unreinheit noch empfänglich ist, doch an sich schon kein richtiges Gefäß ist. +45) Wenn dieses unrein ist. +46) Ein irdenes Gefäß wird durch Untertauchen nicht rein. Das Wasser in dem Gefäß wird nicht durch das Gefäß verunreinigt, da es mit dem Tauchwasser in Verbindung steht. Sobald man die untergetauchten Geräte aber aus dem in dem Gefäße enthaltenen Wasser heraushebt, während sie sich noch zwischen der Einfassung des Gefäßes befinden, wird das an den untergetauchten Geräten noch hängende Wasser, das nicht mehr mit der Tauche verbunden ist, unrein, weil Speisen und Getränke, sobald sie in den Luftraum eines unreinen irdenen Gefäßes kommen, unrein werden, und verunreinigt wieder die untergetauchten Geräte. +47) Da dann die Geräte, sobald sie aus dem Wasser herausgehoben werden, sich außerhalb des Luftraumes des unreinen Gefäßes befinden und das an ihnen hängende Wasser deshalb nicht unrein wird. +48) Der unrein ist. Auch der Ofen ist ein irdenes Gerät und verunreinigt, wenn er unrein ist, Speisen und Getränke, die in seinen Innenraum kommen, auch wenn sie ihn nicht berühren. +49) Weil ein Mensch durch den Innenraum des Ofens nicht unrein wird. +50) Weil die Hände des Menschen, wenn sie in den Luftraum eines unreinen Ofens kommen, unrein werden (s. Jadajim III, 1). Dadurch, daß die Hände in dem Quellwasser, das in dem Luftraume des Ofens fließt, untergetaucht sind, sind sie nicht rein geworden, ebenso wenig wie jemand rein wird, wenn er mit einem verunreinigenden Kriechtiere in der Hand untertaucht. +51) Der Quelle. +52) Da dann seine unrein gewordenen Hände beim Heraussteigen durch das außerhalb des Ofens stehende Wasser wieder rein geworden sind. +53) Wenn man das Wasser von zwei neben einander liegenden Tauchen, die jede für sich keine vierzig Sea enthalten, mit einander verbinden will, um eine taugliche Tauche herzustellen, kann dieses in der Weise geschehen, daß man die sie von einander trennende Zwischenwand in der Weite eines Schlauchrohrs durchbricht, so daß das Wasser der einen mit dem der anderen in dieser Weite, d. h. sowohl in dieser Breite wie in dieser Höhe, sich verbindet. Verbinden sich dagegen die Ober flächen der beiden Wasser, so genügt eine Verbindung in der Breite eines Schlauchrohrs und der Höhe einer Knoblauchschale (s. weiter Mischna 9). Auch wenn man eine Tauche von geschöpftem Wasser mit einer tauglichen Tauche durch ein Loch in der Zwischenwand verbinden will, ist eine Verbindung in der Breite und Höhe eines Schlauchrohrs erforderlich; wird aber angenommen, daß geschöpftes Wasser nach Toravorschrift tauglich und nur nach rabbinischer Verordnung für das Untertauchen untauglich ist, genügt für diesen Fall eine Verbindung in Haaresbreite (s. Barten. zur folgenden Mischna). +54) Ein Rohr, das man in die Oeffnung eines Schlauches hineinsetzt, wenn man ihn füllen will. +55) Die Dicke der Wandung des Rohrs. +56) Nach Maim. Zeigefinger und Mittelfinger, nach ר״ש und רא״ש zwei Zeigefinger. +57) Und es läßt sich, nachdem man darin untergetaucht hat, nicht mehr fest stellen, wie es war. +58) Daß die Tauche vierzig Sea enthalten muß und das Maß der Tauchenverbindung. +59) Auch wenn man im Zweifel ist, ob sie bei ihrer Berührung die erforderliche Größe hatten, ist man unrein, weil alle Maß-Bestimmungen auf Sinai-Vorschrift beruhen. +59a) כשפופרת steht im Sinne von בכשפופרת. +60) Erde, Steinchen, Wasserpflanzen und Lebewesen, die sich in dem Loch festsetzen. +61) Quallen und dergleichen. +62) Eine durch die andere, indem man sie mit einander verbindet. +63) Obgleich sonst eine Verbindung auf schräger Ebene nicht als Verbindung gilt (s. Toharot VIII, 9). +64) Ob gleich es möglich ist, daß, als man untertauchte, die Verbindung durch irgend jemand unterbrochen war. +65) Oder aus irgend einem anderen Material, man pflegte nur meist solche Röhren zu benutzen (Maim.). Der Grundsatz, daß das Hineinleiten von Wasser in eine Tauche vermittels eines Gegenstandes, der Unreinheit annimmt, die Tauche untauglich macht (s. V. M. 10), gilt für das bloße Verbinden von zwei Tauchen nicht. +66) Maim. erklärt: man legt die Röhre mit dem einen Ende in das Wasser der unteren tauglichen Tauche, lenkt dann die Röhre mit der Hand so, daß sie sich ganz mit Wasser füllt, dann leitet man das andere Ende der mit Wasser gefüllten Röhre in die obere Tauche hinein, die keine vierzig Sea Wasser enthält, sobald sich da die Wasser nur in Haaresbreite berühren, ist auch die obere Tauche tauglich. Nach ר״ש wird eine Tauche mit weniger als vierzig Sea Wasser nicht durch Verbindung mit einer tauglichen in Haaresbreite tauglich, sondern nur durch Verbindung in Breite eines Schlauchrohrs. Vielmehr handelt es sich nach ihm um eine Tauche mit geschöpftem Wasser, die durch Verbindung mit der unteren tauglichen Tauche tauglich gemacht werden soll, dazu ist keine Verbindung in Breite eines Schlauchrohrs nötig, wenn die Untauglichkeit von geschöpftem Wasser nur auf rabbinischer Verordnung beruht. Er erklärt: man legt die Röhre mit dem einen Ende in die obere und mit dem anderen in die untere Tauche, hebt dann mit der Hand das untere Ende hoch, bis sich die Röhre mit Wasser aus der oberen Tauche gefüllt hat, und läßt dann das Wasser in die untere hineinfließen. Nach רא״ש hat das Hochhalten der Röhre mit der Hand, bis sie sich mit Wasser gefüllt hat, den Zweck, daß sich darin soviel Wasser ansammelt, daß beim ersten Berühren mit der tauglichen Tauche die Verbindung wenigstens die Breite eines Schlauchrohrs hat, nachher genüge dann die Verbindung in Haaresbreite. +67) Das Wasser. +68) Das Wasser in der anderen Tauche. +69) Taugliches Wasser. +70) ממלא בכתף verkürzt für ממלא ומביא בכתף, es soll damit ausgedrückt werden, daß man das Wasser direkt aus den auf den Schultern getragenen Schöpfeimern hineingießen kann, ohne es erst auf der Erde auszugießen und von da hineinfließen zu lassen. +71) Bis diese überläuft und das Ueberlaufende in die untere hineinfließt. +72) Weil das Wasser einer tauglichen Tauche von 40 Sea tauglich bleibt, wenn auch noch so viel geschöpftes Wasser hinzugegossen wird. +73) Von denen die eine weniger als vierzig Sea enthält oder die erst beide zusammen 40 Sea Wasser enthalten. +74) Mit שתי bezeichnet man bei einem Gewebe die Kettenfäden, die bei einem aufrecht stehenden Webstuhl von oben nach unten aufgezogen sind, während ערב die Bezeichnung für die Einschlagsfäden ist, die von der einen Seite nach der anderen durch sie hindurchgezogen werden. Dem entsprechend ist hier bei der Mauer unter שתי die Richtung von oben nach unten zu verstehen und unter ערב die von der einen Seite der Mauer zur anderen, so erklären auch fast alle Erklärer. Nur ר״ש erklärt merkwürdiger Weise hier לשתי mit: von einer Seite zur anderen, und לערב: von oben nach unten, ebenso auch רא״ש. Es ist wohl anzunehmen, daß auch sie unter שתי die Richtung von oben nach unten und unter ערב die von einer Seite zur anderen verstehen, nach ihnen aber נהדק לשתי in dem Sinne aufzufassen ist: wenn die שתי-Richtung der Mauer, das ist ihre Höhe, gespalten ist, und zwar durch einen von der einen nach der anderen Seite laufenden Spalt, durch den der obere Teil der Mauer von dem unteren abgetrennt ist, und ebenso סנדק לערב: wenn die ערב-Richtung der Mauer, das ist ihre Breite, gespalten ist, und zwar durch einen von oben nach unten verlaufenden Spalt, durch den das eine Ende der Mauer von dem anderen getrennt ist. (Damit gleicht sich auch der von מ״א angeführte Widerspruch aus, daß ר״ש selbst zu der Mischna Ohalot VI, 3 שתי mit von oben nach unten und ערב von der einen Seite zur anderen erklärt. Dort heißt es in der Tosefta nicht נסדק לשתי und ׳נסדק לערב sondern כמין שתי und ׳כמין ערב das heißt, wenn der Spalt so ist, wie er bei dem שתי oder wie er bei dem ערב ist; wenn die Kettenfäden auf gezogen sind ohne die Einschlagsfäden, geht zwischen einem Faden und dem anderen ein Spalt von oben nach unten, und ebenso, wenn nur die Einschlags fäden da wären ohne die Kettenfäden, würde zwischen einem Einschlagsfaden und dem anderen ein Spalt von der einen Seite zur anderen gehen). +75) So daß durch den Spalt das Wasser der einen mit dem der anderen in Verbindung steht. +76) Auch wenn der Spalt nicht so weit wie ein Schlauchrohr ist. Wenn die Tauchen nur durch ein Loch in der Mauer verbunden sind, muß dieses die Weite eines Schlauchrohrs haben, wenn aber die ganze Mauer von oben bis unten aus einander gespalten ist, gelten die Tauchen als verbunden, wenn der Spalt auch noch so klein ist. So nach Maim. Nach einer anderen Erklärung heißt מצטרף: die ganze Länge des Spaltes rechnet zusammen, d. h. wenn der ganze Spalt in kleinste Teile zerschnitten und an einander gelegt die Weite eines Schlauchrohrs ergibt, nur dann gelten die Tau chen als verbunden. +77) Weil der obere Teil der Mauer durch seine Schwere sich doch allmählich senken und so der Spalt sich wieder schließen wird, deshalb werden die Tauchen trotz des Spaltes als durch die Mauer getrennt betrachtet (יו״ב). +78) Er ist der Ansicht, daß ein über die ganze Mauer gehen der Spalt nicht besser ist als ein Loch und auch die Weite eines Schlauch rohrs haben muß. Geht aber der Spalt von der einen Seite der Mauer bis zur anderen, so wird durch das durchdringende Wasser der untere Teil der Mauer immer mehr abgebröckelt und deshalb nicht als Trennung betrachtet (יו״ב). +79) So daß die beiden Wasser-Oberflächen sich im freien Raum berühren. +80) Der berührende Wasserstreifen muß die Breite eines Schlauchrohrs haben, braucht jedoch nur so hoch wie eine Knoblauchschale zu sein. +81) אביק nach Fleischer, zu Levy Wörterbuch = arab. אנביק vom gr. ἄμβιξ, ein Destillierbecher, hier ein Metallbecken, das in den Boden des Badebassins eingesetzt wurde, in das ein zu verschließendes Abflußrohr einmündete, das man öffnete, wenn das Wasser aus dem Bassin abfließen sollte. +82) Wenn es in der Mitte des Badebassins angebracht ist, in das man das Wasser zur Her stellung der Tauche fließen läßt. +83) Das Becken bleibt ein Gerät, auch nachdem es am Boden befestigt und auch wenn es nur für diesen Zweck angefertigt worden ist, insoweit, daß das in ihm gesammelte Wasser als geschöpftes Wasser gilt. Befindet sich das Becken in der Mitte, so läuft das frische Wasser, das man in das Bassin hineinläßt, nachdem man das schmutzige hat abfließen lassen, zunächst in das Becken, da dieses tiefer liegt als der Bassin boden, es befindet sich danach in der leeren Tauche zunächst geschöpftes Wasser, deshalb bleibt die Tauche untauglich, auch wenn sie sich dann mit tauglichem Wasser füllt. Vorauszusetzen ist, daß das Becken wenigstens drei Log Wasser faßt, da erst diese eine Tauche untauglich machen, oder man muß mit יו״ב annehmen, daß auch das über dem Becken stehende Wasser als durch das Becken geschöpft betrachtet wird. +84) Nur wenn das Becken in der Mitte liegt und von allen Seiten von dem übrigen Tauchenwasser umgeben ist, gilt das Wasser in dem Becken als zu der Tauche gehörig und ist deshalb, weil zuerst geschöpftes Wasser in ihr war, die Tauche untauglich. Liegt dagegen das Becken an der Seite, so gilt das Wasser in ihm als eine besondere Wasseransammlung für sich, durch die das übrige Wasser in der Tauche nicht untauglich wird. Auch wenn in das Bassin 40 Sea taugliches Wasser hineingelassen werden, bleibt aber das Wasser in dem Becken trotz seiner Verbindung mit einer tauglichen Tauche zum Untertauchen untauglich, weil es sich in einem Gefäß befindet (s. oben V, Note 4). +85) ׳אמכטי, gr. ἐμβατή, Behältnis zum Baden. +86) Wenn der Rand des Beckens höher liegt als der Boden des Bassins, so daß beim Hineinlassen zuerst sich Wasser auf dem Boden sammelt. +87) Nach יו״ב, auch wenn das Becken in der Mitte liegt, nach מ״א machen die Weisen diesen Unterschied nur, wenn das Becken an der Seite liegt. Ein Viertel Log Wasser genügt nach Toravorschrift für das Unter tauchen kleiner Gegenstände; sobald sich deshalb ein Viertel Log Wasser auf dem Boden des Bassins angesammelt hat, ist bereits eine Tauche mit tauglichem Wasser vorhanden, und wird deshalb, wenn dann das Becken sich mit Wasser füllt, dieses als eine besondere Tauche betrachtet. +88) Auch wenn sich das Becken an der Seite befindet. +89) Damit ist vielleicht gemeint, wenn das Loch zum Abflußrohr verschlossen ist (s. dagegen מ״א). +90) Sowohl in der Mitte wie an der Seite. +91) מטהרת nach der Erklärung von ר״ש: eine an den Wänden des Baderaums entlang führende Wasserleitung zur Abspülung nach dem Baden im warmen Bade. +92) Von zwei neben einander fließenden Leitungen, von denen die eine etwas tiefer liegt als die andere. Die beiden Leitungen sind durch eine Zwischenwand getrennt, durch ein Loch in dieser Wand ist aber das Wasser der einen Leitung mit dem in der anderen wieder verbunden. +93) Wenn das Loch so groß und breit ist, daß drei Log Wasser darin Raum haben. +94) Wenn die obere Leitung keine 40 Sea Wasser enthält, wird das darin fließende Wasser untauglich, als wenn drei Log geschöpften Wassers darin hineingefallen wären. Um so mehr wird die untere Leitung untauglich, wenn sie taugliches Wasser enthält und die obere geschöpftes, weil doch das Wasser eher von oben nach unten als von unten nach oben fließt. So nach der Erklärung von רא״ש, ר״ש und Barten. Nach der Erklärung von יו״ב besteht die מטהרת aus zwei über einander liegenden Leitungen, die obere dient dazu, taugliches Wasser zu einer Tauche hinzu leiten, die untere, gebrauchtes Wasser abfließen zu lassen. Der Boden der oberen Leitung ist nach der unteren zu durchlöchert, damit Steinchen und Erdklumpen, die das Wasser mit sich führt, in die untere Leitung hineinfallen und mit dem Abflußwasser abfließen, daher die Bezeichnung des Ganzen als מטהרת. Wenn nun drei Log von dem Wasser der unteren Leitung an dem Loch vorbeifließen, bevor vierzig Sea Wasser durch die obere Leitung hindurchgeflossen sind, ist es, als wenn die drei Log geschöpften Wassers in das taugliche Wasser hineingefallen wären, und ist das Wasser als mit geschöpftem gemischt untauglich. So erklärt יו״ב das אם יש כנגד הנקב ג׳ לוגין. Nach א״ר handelt es sich um zwei neben einander liegende Leitungen, von denen die eine etwas tiefer liegt als die andere, doch so, daß durch das Loch in der Zwischenwand Wasser auch von der tiefer liegenden Leitung in die höher liegende hineinfließen kann. Das אם יש כנגד הנקב ג׳ לוגין bedeutet aber nach ihm: wenn durch das Loch drei Log von dem Wasser der unteren Leitung in die obere und von dort in die Tauche hineinfließen, in die sich das Wasser der oberen Leitung ergießt, bevor vierzig Sea aus der oberen Leitung in die Tauche hineingeflossen sind, so ist die Tauche untauglich. +95) So nach Maim. und Barten., die בריכה als gleichbedeutend mit מקרה auffassen, wie es in unserer Masechta häufig gebraucht wird. Danach erklärt Maim.: wenn die untere Leitung die zu einer מקרה erforderlichen vierzig Sea Wasser enthält, muß der Rauminhalt des Loches 1/320 des Rauminhalts der unteren Leitung betragen, da 1 Sea = 24 Log, 40 Sea = 960 Log, demnach 3 Log = 1/320 von 40 Sea sind. Enthält die untere Leitung mehr oder weniger als 40 Sea, so muß der Rauminhalt des Loches einen dementsprechend kleineren oder größeren Teil des Rauminhaltes der Leitung betragen. Dagegen wendet א״ר ein, daß danach die Ausführung der Mischna etwas ganz Ueberflüssiges aussprechen würde, denn daß 3 Log = 1/320 von 40 Sea sind, braucht doch die Mischna nicht erst zu sagen. Auch nach ihm steht בריכה hier in der Bedeutung von ׳מקרה aber es ist damit nicht die Wasseransammlung in der unteren Leitung gemeint, sondern die ׳מקרה die durch das aus der oberen Leitung fließende Wasser entsteht. Danach erklärt er: wenn das Loch so groß ist, daß in der Zeit, in der 40 Sea aus der oberen Leitung in die zu bildende מבוח hineinfließen, drei Log aus der unteren Leitung durch das Loch in die obere hinein- und mit deren Wasser mit hinausfließen, so ist die entstandene מקוה untauglich, weil nur 40 Sea weniger 3 Log taugliches Wasser hineingeflossen sind, die durch die 3 Log geschöpften Wassers untauglich geworden sind. Darauf stellt die Mischna die Frage, wie groß das Loch sein muß, damit dieses anzunehmen ist, und die Antwort lautet: so groß, daß in 320 Teilen Wasser, die aus der oberen Leitung hinausfließen, immer ein Teil aus der unteren Leitung enthalten ist. Ob dieses der Fall ist, läßt sich sehr einfach dadurch feststellen, daß man zunächst das Loch verstopft und 319 Log oder halbe Log oder von irgend einem anderen Maße, aus der oberen Leitung herausfließen läßt, dann das Loch öffnet und sieht, ob in derselben Zeit, in der vorher 319 Log hinausgeflossen sind, jetzt 320 hinausfließen. Ist dieses der Fall, so folgt daraus, daß 1/320 von dem in die Tauche (בריכה) hineingeflossenen Wasser, demnach von den zuerst hineingeflossenen 40 Sea = 960 Log 960/320 = 3 Log geschöpftes Wasser waren und dadurch die Tauche untauglich geworden ist. Nach יו״ב ist hier בריכת nicht als gleichbedeutend mit מקוה aufzufassen, sondern er versteht darunter das gesamte durch die obere Leitung fließende Wasser von der Stelle an, aus der es nach der Leitung hinfließt, bis zu der Stelle, wo es aus ihr wieder hinausfließt. Die Frage, wie groß das Loch sein muß, um das Wasser untauglich zu machen, beantwortet die Mischna danach dahin: wenn das Loch so groß ist, daß es 1/320 von der Wassermenge faßt, die sich zu einer Zeit in dem oberen Wasser befindet, von der Stelle an, wo dieses seinen Ausgang nimmt, bis dorthin, wo es aus der oberen Leitung herausfließt. Würde z. B. diese Wassermenge 320 Log betragen, so müßte danach das Loch so groß sein, daß es ein Log faßt, dann wird es betrachtet, als wenn dieses eine Log in die 320 Log des oberen Wassers hineingeflossen ist und sich mit ihnen vermischt hat; sind nun 3×320 = 960 Log, die für eine Tauche erforderliche Wassermenge, durch die obere Leitung geflossen, befinden sich danach darunter 3 Log von dem unteren geschöpften Wasser und ist deshalb das Wasser für eine Tauche untauglich. Auch wenn die betreffende Wassermenge nur 160 Log betragen würde, das Loch danach nur ein halbes Log zu fassen brauchte, würde das Wasser untauglich werden, obgleich dann die 3 Log erst durch 6-maligen Zufluß mit den 40 Sea weniger drei Log tauglichen Wassers sich vermischt haben, weil man von vorneherein auf dieses fortgesetzte Hin einfließen des geschöpften Wassers hat rechnen müssen (s. oben III, Schluß von Note 38). +96) So daß sicher geschöpftes Wasser aus der oberen Leitung in die untere hineingeflossen ist. +97) Die Weisen. +98) Wenn sie unmittelbar in eine Tauche hineingefallen sind, machen sie die Tauche, wenn diese keine 40 Sea enthält, untauglich, nicht aber, wenn sie wie hier vorher mit einer größeren Wassermenge vermischt eine Strecke dahingeflossen und dann erst in die Tauche hineingeflossen sind (s. oben IV, 4). +1) Wenn sie in eine Tauche hineinkommen, die weniger als 40 Sea Wasser enthält, den Wasserinhalt zu den erforderlichen 40 Sea ergänzen. +2) Wenn drei Log von ihnen aus einem Gefäß in eine Tauche hineinfallen, die weniger als 40 Sea Wasser enthält. +3) Der so dünn ist, daß man ihn von einem Gefäß in ein anderes gießt. +4) Nach יו״ב: selbst Schnee, der sofort zu Wasser wird, wenn er in Wasser hineinkommt, umso weniger die anderen in der Mischna genannten Dinge. +5) מידבא s. Num. 21, 30. +6) Selbst wenn die Tauche nur aus geschmolzenem Schnee besteht, ist sie tauglich. Daraus, daß er zu ihnen gesagt hat „bringet Schnee“, ist zu entnehmen, daß auch er der Ansicht war, daß trotzdem Schnee durch das Hineintun in ein Gefäß nicht untauglich wird. Daß er R. Akiba gegenüber nachzuweisen suchte, daß Schnee nicht einmal ergänzt, ist nach Maim. dahin zu verstehen, daß er nur für diese Ansicht Belege beizubringen suchte, selbst aber gar nicht diese Ansicht teilte. מ״א sucht diesen Widerspruch dadurch auszugleichen, daß er meint, R. Ismael habe gegen die Herstellung einer Tauche aus Schnee, den man hat schmelzen lassen, bis daraus 40 Sea Wasser entstanden sind, gar nichts einzuwenden gehabt; trotzdem sei er der Ansicht gewesen, daß man Schnee nicht dazu verwenden darf, um eine Tauche von weniger als 40 Sea Wasser damit zu ergänzen, weil man, wenn man den Schnee in das Wasser hineinwirft, nicht genau wissen kann, wieviel Wasser er ergeben wird, und deshalb die Tauche leicht für tauglich halten kann, während sie noch gar keine 40 Sea Wasser enthält. +7) Nach Barten.: wenn davon aus einem Gefäß drei Log in eine Tauche von weniger als 40 Sea hineinfallen, so ist die Tauche untauglich. Nach יו״ב eine Tauche von weniger als 40 Sea wird, wenn 3 Log davon aus einem Gefäß hineinfallen, allerdings nicht untauglich, aber es gilt trotzdem auch insofern als Wasser, als es als geschöpft gilt, wenn man es in ein Gefäß hineingetan hat; R. Jochanan behauptet dieses vom Hagelkorn, obwohl dieses am wenigsten dem flüssigen Wasser gleicht, doch gilt dieses nach ihm ebenso vom Schnee, Reif und Eis. +8) D. h. soviel, daß sich daraus beim Zergehen ein Sea Wasser ergibt. +9) Da ein Sea doch soviel mehr als drei Log sind, und die Tauche, wenn es aus einem Gefäß hineingetan wird, trotzdem nicht dadurch untauglich wird. +10) S. Note 2. +11) Note 1. +11a) Geschöpftes. +12) Früchte oder Kraut. +13) תמד = temetum, man gewinnt ihn, indem man auf die ausgepreßten Weintrauben oder auf Weinhefe Wasser aufgießt. +14) So lange gilt der Aufguß noch als Wasser, nicht als Wein. Sind jedoch durch die aus den Traubenresten gekommene Flüssigkeit aus drei Maßen Wasser, die man aufgegossen hat, vier geworden, so gilt es, auch ohne daß es fermentiert hat, schon als Wein, weil es allgemein üblich war, einen Teil Wein mit drei Teilen Wasser, um ihn zu mildern, zu mischen (s. Chullin I, 7). +15) S. oben III Note 5. +16) Die Machschirin VI, 4 neben dem Wasser genannt werden (מ״א stellt es allerdings als zweifelhaft hin, ob Tau nicht ebenso wie Schnee und Hagel als Wasser zu betrachten ist). +17) Aus Früchten, die man nicht aufzupressen pflegt. +18) Lake von eingesalzenen Fischen. +19) מוריים = muries, Fischlake, auch Pökelbrühe. +20) Sie sind die Dinge, die nicht ergänzen und nicht untauglich machen. Sie ergänzen nur, wenn schon 40 Sea darin waren und nach Hinzu tun von einem Sea von ihnen ein Sea wieder herausgenommen worden ist, so daß keine volle 40 Sea tauglichen Wassers mehr darin sind, in eine Tauche von weniger als 40 Sea hineingetan aber ergänzen sie nicht, machen aber die Tauche auch nicht untauglich. +21) Macht aber die Tauche auch nicht untauglich, wie geschöpftes Wasser sie untauglich machen würde. +22) Obgleich der größere Teil des herausgenommenen Sea doch aus tauglichem Wasser besteht, demnach in der Tauche weniger als 40 Sea tauglichen Wassers Zurückbleiben, die erst durch das hinzugekommene zu 40 Sea ergänzt werden. Dieses Verfahren darf bis zu 19 mal wiederholt werden, weil in jedem Sea, das man herausnimmt, doch auch etwas von dem Hinzugetanen enthalten ist und des halb jedenfalls noch mehr als die Hälfte von den ursprünglichen 40 Sea in der Tauche zurückbleibt, weiter aber darf dieses Verfahren nicht wiederholt werden, weil dann die 40 Sea in der Tauche vielleicht zur größeren Hälfte nicht mehr aus tauglichem Wasser sondern aus dem hinzugekommenen bestehen (s. Jebamot 82b). Mit geschöpftem Wasser dagegen kann man dieses Verfahren unbegrenzt wiederholen, auch wenn dadurch schließlich die ganzen 40 Sea tauglichen Wassers, die ursprünglich darin waren, herausgeschöpft werden, nach den meisten Dezisoren bleibt die Tauche auch in diesem Falle tauglich. Nach Maim. dagegen bleibt in dem Falle unserer Mischna nur bei einmaligem Hinzutun und Herausnehmen von einem Sea die Tauche tauglich, bei geschöpftem Wasser nur so lange, wie noch über die Hälfte von dem ursprünglichen tauglichen Wasser in der Tauche zurückbleibt (s. הלכות מקואות IV, 7 und dort כסף משנה). +23) Nach א״ר ist dieser erste Absatz der Mischna hinter Mischna 4 zu setzen, so daß Mischna 3 beginnend mit נפל לתוכו יין zunächst von dem Untauglichwerden der Tauche durch Veränderung ihrer Farbe spricht und dann von dem besonderen Fall, wenn man Traubenoder Olivenkörbe darin abgespült hat. +24) Durch den von den Körben aufge sogenen Trauben- oder Olivensaft. +25) Nur eine von Natur farbige Flüssig keil macht die Tauche untauglich, wenn sie in sie hineinfällt und sich mit ihr vermischt und ihr Aussehen sich dadurch verändert. Der in die Körbe eingedrungene Saft hat aber aufgehört, eine Flüssigkeit zu sein, und macht deshalb die Tauche nicht untauglich. +25a) Erubin 29b. +26) Wasser, in dem ein Farbstoff aufgelöst ist. +27) Wie gewöhnliches Wasser, wenn es aus einem Gefäß in eine Tauche von nicht 40 Sea hineinfällt. +28) Weil das Wasser von Natur keine andere Farbe hatte und der Farbstoff, durch den es gefärbt worden ist und der sich beim Hineinfallen mit dem Wasser der Tauche vermischt hat, niemals eine für sich bestehende Flüssigkeit gewesen ist. +29) מוחל s. Toharot IX Note 12. Sabb. 144b או חומץ ומוחל. +30) In eine Tauche, die nicht 40 Sea Wasser enthält. +31) Ebenso irgend ein anderer farbiger Fruchtsaft. +32) Wenn es auch nicht die Wein- oder Olivenfarbe angenommen hat, sobald es nur anders aussieht als vorher (ראב״ד). +33) Weil es aussehen würde, als wenn man in Fruchtwasser untertauchen dürfte. Aus demselben Grunde wird auch eine Tauche von 40 Sea Wasser untauglich, wenn sie durch hineingefallenen Wein ihr Aussehen verändert hat, nur daß man da beliebig viel Wasser hin zugießen und dadurch ihr ursprüngliches Aussehen wieder hersteilen kann. +34) Sobald das Wasser wieder sein ursprüngliches Aussehen angenommen hat, ist es wieder tauglich, ohne daß man etwas aus der Tauche abfließen zu lassen braucht, wie in dem Fall, wenn drei Log geschöpften Wassers in eine Tauche von weniger als 40 Sea hineingefallen sind (s. oben III, 2). +35) In eine taugliehe Tauche. +36) Auch nicht in dem Teile des Wassers, dessen Aussehen unverändert geblieben ist. +37) Aber auch dann darf man nur in dem unverändert gebliebenen Teile des Wassers untertauchen. +38) Makkot 4a. +39) Im Talmud (Makkot 4a und Chullin 26a): שלשת לרגין מים חסר קורטוב. +40) Die nicht 40 Sea Wasser enthält. +41) Ohne das Aussehen des Wassers in der Tauche zu verändern. +42) Obwohl es volle drei Log Wasser waren, weil sie nicht das Aussehen von Wasser, sondern das von Wein hatten. +43) Obwohl sie das Aus sehen von Wasser hatten, weil ein Kurtob darin Milch war und diese nach Mischna 2 nicht untauglich macht. +44) Deshalb ist, obwohl ein Kurtob von den drei Log Milch war, da die ganzen drei Log das Aussehen von Wasser hatten, die Tauche untauglich. +45) Chagiga 19a. Gittin 16a. +46) Da auf dem Körper des zuerst Untergetauchten jedenfalls etwas Wasser verblieben ist und deshalb beim Untertauchen des zweiten keine 40 Sea mehr in der Tauche waren. +47) Wenn auch der ganze übrige Körper schon außerhalb des Wassers war, als die zweite untertauchte. +48) Weil die Füße noch im Wasser standen, wird der Badende als noch im Wasser stehend betrachtet und gilt deshalb auch das Wasser auf seinem übrigen Körper als noch nicht von der Tauche losgelöst. +49) סגוס = σάγος, sagum, ein dicker grober Stoff, s. Negaim XI, 11. +50) Die danach untergetaucht ist. +51) Nach Barten. ist dies nur die Ansicht des R. Jehuda. Maim. scheint nicht dieser Ansicht zu sein, da er nicht wie R. Jehuda entscheidet und doch diesen Ausspruch als Halacha anführt. Der Unterschied besteht darin, daß der Körper des aus dem Bade Herausgestiegenen doch nur stellenweise noch vom Wasser befeuchtet ist, deshalb nützt es nach dem ersten Tanna nichts, wenn auch seine Füße noch im Wasser stehen; der dicke Stoff dagegen ist vollständig mit Wasser durchtränkt, wenn deshalb auch nur ein Teil von ihm das Wasser noch berührt, steht tatsächlich noch das gesamte Wasser mit der Tauche in Verbindung. Nach ר״ש und רא״ש ist gar nicht gemeint, daß nach dem Untertauchen des Stoffes eine Person darin untergetaucht ist, sondern bezieht sich das טהור auf die Tauche selbst: auch wenn man einen Sagumstoff darin untergetaucht hat, gilt das Wasser in dem Stoff noch nicht als geschöpft, so lange noch ein Teil von ihm das Wasser in der Tauche berührt, und bleibt deshalb die Tauche tauglich, auch wenn dann drei Log Wasser aus dem Stoff wieder in die nun keine 40 Sea enthaltende Tauche zurückgeflossen sind. +52) Da sie mit Polstermaterial gefüllt sind, gelten sie als Gegenstände, die bestimmt sind, etwas in sie hineinzutun, deshalb gilt das in ihnen enthaltene Wasser, sobald man sie heraushebt, als geschöpft. +53) Bevor man sie untertaucht, muß man die Naht an einer Seite auftrennen, damit das Wasser auch die Innenseite bespült (s. weiter X, 2). Beim Herausheben wendet man die aufgetrennte Seite nach unten, so daß das Wasser nicht in sie hineingetan ist und deshalb nicht als geschöpft gilt. +54) In einer Tauche von genau 40 Sea, in der das Wasser nicht so hoch steht, daß man das Bett mit den Füßen darin untertauchen kann. +55) Nichtflüssigen, der nicht dazu geeignet ist, darin unterzutauchen (s. oben II, 10). +56) Auf dem Boden der Tauche. +57) Das Wasser dringt vorher in die durch die Füße nieder gedrückten Stellen im Schlamme ein, bevor die Füße darin einsinken, die Füße stehen deshalb nicht im Schlamm, sondern im Wasser. +58) מרודד breitgeschlagen, auseinander gezogen, von רדד = niedertreten. +59) Es sind 40 Sea Wasser in der Tauche, das Wasser steht aber so flach, daß man nicht mit dem ganzen Körper darin untertauchen kann. +60) Nicht nur Steine, die undurchlässig sind, darf man dazu benutzen, sondern selbst Holz- oder Rohrbündel, in die das Wasser eindringt, wodurch der Wasserinhalt der Tauche vermindert wird, weil das in sie eingedrungene Wasser mit dem Wasser der Tauche in Verbindung steht und noch zu ihm gerechnet wird. Nur darf man die Steine oder Bündel nicht durch die ganze Mitte der Tauche legen, weil dadurch die Tauche in zwei Teile geteilt werden würde, von denen jeder keine 40 Sea Wasser enthält. +61) Die Bündel müssen durch etwas beschwert werden, damit sie das Wasser zusammenpressen, weil sie sonst im Wasser schwimmen wür den. +62) יתפתו von תפח = anschwellen. +63) Die unrein ist. +64) Und man sie nicht erst aufheben und untertauchen will. +65) So daß es die Stufe, auf der die Nadel liegt, bespült. +66) Die aber von dem Wasser in der Tauche sich nicht losgelöst haben darf. +67) Das Wasser der Welle wird nicht als fließendes Wasser betrachtet, da es nur durch die Hand in Bewegung gesetzt ist und wieder in die Tauche zurückfließt. Es wird auch nicht als Tauchwasser, das durch die Hand, die für Unreinheit empfänglich ist, hingeleitet worden ist, betrachtet, da es in Verbindung mit der Tauche steht und deshalb als Bestandteil derselben wie diese tauglich bleibt. +1) Selbst wo der Boden in Händen von Nichtisraeliten ist, gilt er im Allgemeinen als rein, soweit kein Grund vorliegt, das Gegenteil anzunehmen, während aller Boden außerhalb des israelitischen Landes des Zweifels wegen allgemein nach rabbinischer Vorschrift als unrein gilt. +2) Es wird angenommen, daß sie nach Vorschrift hergestellt sind, allerdings mit den Beschränkungen, die in der Mischna weiter folgen, danach würde טהורים hier, wie auch sonst öfters in der Mischna, in der Bedeutung von כשרים stehen, wenn man nicht annehmen will, daß ומקואותיה טהורים sich nur auf die Reinheit der Tauchen bezieht, daß man nicht zu befürchten braucht, daß sie, bevor sie 40 Sea enthalten haben, verunreinigt worden sind, danach würde das טהורים ohne jede Beschränkung gelten (s. יו״ב). +3) Selbst dort, wo Israeliten wohnen, sobald man nicht bestimmt weiß, daß sie nach Vorschrift hergestellt sind. +4) Für das Untertauchen von unreinen Personen oder Geräten, um rein zu werden, können sie überhaupt nicht in Betracht kommen, weil diese durch die Luft des Auslandes doch sofort wieder unrein werden würden, da nicht nur der Boden sondern auch die Luft des Auslandes nach rabbinischer Anordnung verunreinigt (1. Sabb. 15b). Aber auch für eine Frau, um sich nach der Menstruation für den Umgang mit ihrem Manne zu reinigen, sind sie nicht zu gebrauchen, wenn man nicht bestimmt weiß, daß sie nach Vorschrift hergestellt sind. Nur der durch eine Pollution unrein Gewordene kann darin untertauchen, um sich wieder mit Thoraworten beschäftigen zu dürfen, weil hierfür auch das Untertauchen in geschöpftem Wasser genügt (s. oben III, Note 32). +5) קילון gr. κήλων = Brunnenschwengel. Nach ר״ש und Bart. ist unter קילון ein Graben zu verstehen, in den das Wasser hineingegossen wird, um es an seinen Sammelplatz hinzuleiten (vgl. Moed Katan I, 1 und Machschirin IV, 9). +6) Die 40 Sea enthalten, wenn man auch nicht bestimmt weiß, ob es nicht vielleicht geschöpftes Wasser ist. +6a) Andere Lesart: לפתח. +7) Weil man dort kein zusammengetragenes Wasser zu sammeln pflegt, um darin zu waschen oder zu baden, deshalb mit Bestimmtheit anzunehmen ist, daß es Regenwasser ist, das sich von selbst angesammelt hat. +8) Weil Wasseransammlungen innerhalb der Stadt, sobald man nicht weiß, daß sie zu dem Zwecke angelegt sind, um als Tauche zu dienen, im Allgemeinen aus geschöpftem Wasser hergestellt sind, um darin zu waschen oder zu baden. +9) D. h. untauglich. +10) Aruch liest: ׳מפני הכבישה von כבש = niedertreten, weil sie an einer Stelle liegen, die von Menschen viel betreten wird. +11) Wenn auch anzunehmen ist, daß sie aus von selbst angesammeltem Regenwasser bestehen, ist doch zu befürchten, daß Vorübergehende, bevor sich 40 Sea darin angesammelt hatten, Kleidungsstücke darin gewaschen haben, und beim Auswringen drei Log Wasser in sie zurückgeflossen und sie dadurch untauglich geworden sind. +12) Nach Toravorschrift wird man durch einen Samen-Abgang nur unrein, wenn man die Loslösung des Samens verspürt hat (s. Nidda 43a), nach rabbinischer Vorschrift wird man aber auch in den folgenden Fällen unrein, weil zu befürchten ist, daß man glaubt, nur die Loslösung des Urins verspürt zu haben, während es in Wirklichkeit die Loslösung von Samen war, die man gespürt hat; da danach das Untertauchen in diesen Fällen nur eine rabbinische Vorschrift ist, ist der Untertauchende sofort rein und braucht er nicht erst den Sonnenuntergang abzuwarten (s. Para XI, 5), deshalb heißt es in der Mischna nicht, sie sind unrein, sondern nur, sie müssen ein Tauchbad nehmen (מ״א). Nach יו״ב handelt es sich in der Mischna nur um das Tauchbad, das nach rabbinischer Vorschrift genommen werden muß, um sich wieder mit Toraworten beschäftigen zu dürfen. +13) Urin pflegt klar zu sein und in einem Strahl, nicht in Tropfen, herauszukommen. Wenn deshalb beim Wasserlassen sich eine trübe Flüssigkeit oder eine klare, die tropfenweis herauskommt, sich zeigt, so kann das als ein Anzeichen dafür angesehen werden, daß durch den Urin Samen, der sich in der Harnröhre festgesetzt hatte, mit hincusgespült worden ist. +14) Des Wasserlassens. +15) Weil, wenn es sich um in der Harnröhre zurückgebliebenen Samen handeln würde, jedenfalls zuerst etwas Urin würde herausgeflossen sein und dann erst der von ihm mitgerissene Samen, die Trübung bezw. die Tropfenbildung deshalb auf irgend eine andere Ursache zurück-zuführen sind. +16) Nach Maim.: wenn vom Anfang bis zum Ende nur eine tropfenartige oder getrübte Flüssigkeit abgegangen ist, nach anderen: wenn man vom Anfang bis zum Ende solche tropfenartige oder getrübte Flüssigkeit mit abgegangen ist. +17) Nach der ersten Erklärung kann es nicht zurückgebliebener Samen sein, weil dieser jetzt nicht von selbst abgehen würde, nachdem er bei der vorangegangenen Samenentleerung nicht mit abgegangen ist, nach der anderen Erklärung, weil die am Anfang abgegangene Flüssigkeit kein Samen sein kann, sondern ihre Trübung oder Tropfenbildung auf eine andere Ursache zurückzuführen ist, ist dieses auch für die in der Mitte und am Ende bemerkten anzunehmen. So nach der Erklärung von יו״ב. מ״א erklärt: Samen hat zwei Kennzeichen, er pflegt dickflüssig zu sein, nicht tropfenartig, und weiß, nicht trübe. Fehlt eines dieser Kennzeichen, so ist es kein Samen, trotzdem ist man unrein, wenn man inmitten oder am Ende des Wasserlassens solche Flüssigkeit bemerkt wegen der zu befürchtenden Verwechslung mit einer Flüssigkeit, die beide Kennzeichen hat. Bemerkt man aber solche Flüssigkeit am Anfang des Wasserlassens, so ist eine solche Verwechslung nicht zu befürchten, da, wie oben ausgeführt, vor dem Wasserlassen ein Samen abgang nicht anzunehmen ist. +18) In allen Fällen, weil dieses die charakteristischen Zeichen des Samens sind. +19) Wenn der Ausfluß weiß und dickflüssig ist er auch am Anfang und vom Anfang bis zum Ende rein, wie wenn er trübe ist, obgleich die weiße Farbe ein charakteristisches Kennzeichen des Samens ist (Maim.). Nach מ״א ist R. Jose der Ansicht, daß die weiße Farbe überhaupt kein Kennzeichen des Samens ist, sondern er ebensowohl auch trübe aussehen kann, wenn er nur dickflüssig ist. +20) Auch wenn sie sich am Anfang des Wasserlassens oder ohne jede Begleitung von Urin zeigen, weil die Dickflüssigkeit ein Zeichen dafür ist, daß es sicher Samenausfluß ist, im Gegensat zu dem Tanna in der vorhergehenden Mischna, nach dem das Tropfenartige immer ein Anzeichen dafür ist, daß es kein Samenausfluß ist. +21) Indem ihm geträumt hat, daß er einen Coitus vollzogen hat (Nidda 43a). הרהר = über etwas nachdenken, zumeist im üblen Sinne: schlechten oder sinnlichen Gedanken nachgehen. +22) Auch wenn er keinen Samenausfluß auf sich bemerkt, weil er jedenfalls einen Samenausfluß hatte, dieser nur vertrocknet und nicht mehr zu bemerken ist. +22a) Sabbat 86a. +23) Nach mit ihr vollzogenem Coitus. +24) Auch wenn der Coitus am Schluß des ersten und der Samenabgang am Anfang des dritten Tages stattgefunden hat, so daß dazwischen nur etwas über 24 Stunden (= 2 Ona’s, siehe die folgende Note) liegen, so nach Raschi (Sabb. 86a). Nach Maim. müssen auch nach R. Eleasar nach dem Coitus drei volle Ona’s vergangen sein, wobei die Ona, innerhalb der er stattgefunden hat, nicht mitgezählt wird. Nach dieser Zeit gilt der Samen nicht mehr als Samen und verunreinigt deshalb nicht mehr durch seinen Abgang, während er bis dahin die Unreinheit des von einem Manne abgegangenen Samens an sich hat und auch die Frau, von der er abgeht, verunreinigt. +25) Der Ausdruck עונה = Zeit dient auch als Bezeichnung für einen bestimmten Zeitraum, einen Tag oder eine Nacht, gleichviel ob sie lang oder kurz sind, nach einer anderen Ansicht für die Hälfte eines 24 Stunden-Tages, also für den Zeitraum von 12 Stunden. R. Ismael ist nicht der Ansicht, daß ein Samenabgang schon am dritten Tage rein ist, sondern erst am vierten Tage, jedoch auch dann, wenn der Coitus am Schluß des ersten Tages und der Samenabgang am Anfang des vierten Tages stattgefunden hat, in diesem Falle liegen dazwischen nur zwei volle Tage, das sind 4 Ona’s. +26) Wenn z. B. der Coitus am Morgen des ersten Tages stattgefunden hat und der Samenabgang am Abend zum vierten Tage, da liegen dazwischen außer den 4 Ona’s der beiden vollen Tage noch die Ona des ersten Tages vom Morgen bis zum Abend. +27) Wenn der Coitus am Abend zum ersten Tage stattgefunden hat, da sind drei volle Tage, das sind 6 Ona’s, vergangen. +28) Die von einander abweichenden Ansichten der drei Tannaim werden im Talmud (Sabb. 86a) folgendermaßen begründet: Daß auch die Frau durch Abgang von beim Coitus in sie eingedrungenem Samen unrein wird, wird daraus geschlossen, daß vor der G’ttes offenbarung am Sinai an das Volk das Gebot erging, um sich hierfür rein zu halten, sich drei Tage des geschlechtlichen Umgangs zu enthalten (Exod. 19, 15). Da geschlechtlicher Umgang nur für einen Tag unrein macht, kann dieses Gebot nur darum ergangen sein, damit auch die Frauen, denen nach dem Coitus Samen wieder abging, noch Zeit hatten, sich vorher von ihrer Unreinheit zu reinigen. Es muß danach der zwischen dem Erlaß dieses Gebots und dem Offenbarungs tage liegende Zeitraum der Zeit entsprechen, innerhalb der der von der Frau abgehende Samen diese noch verunreinigt, während nach dieser Zeit abgehender Samen nicht mehr als Samen gilt und deshalb die Frau nicht unrein macht. Wenn dann nach ihrer Reinigung nach dieser Zeit einer Frau noch Samen abging, blieb sie trotzdem rein, weil der Samenabgang dann nicht mehr verunreinigt. Die Offenbarung hat nun nach allen Ansichten an einem Sabbat stattgefunden, das Enthaltungsgebot wurde nach Ansicht von R. Eleasar ben Asarja am Donnerstag früh verkündet, das Reinigungsbad mußte spätestens am Freitag Abend genommen werden, da Sonnabend in aller Frühe das Volk zur Entgegennahme der Offenbarung sich versammelte. Es lag also zwischen diesen beiden Zeitpunkten nur ein Zeitraum von 3×12 Stunden, so nach Maim., nach Raschi nur von etwas über 2×12 Stunden, da das am Donnerstag erlassene Enthaltungsgebot erst vom Schlusse dieses Tages an befolgt wurde, und ist danach ein Samenabgang, der nach diesem Zeitraum eintritt, nicht mehr verunreinigend. Nach R. Ismael ist das Enthaltungsgebot schon am Mittwoch im Laufe des Tages ergangen und sollte sich auf drei Tage erstrecken, wobei jedoch der Mittwoch bereits mitgezählt wurde, selbst wenn man mit der Enthaltung erst am Schlusse dieses Tages begonnen hatte. Da am Freitag Abend die Reinigung stattfinden mußte, so waren für die, die am Mittwoch erst kurz vor Schluß des Tages mit der Enthaltung begonnen hatten, genau zwei volle Tage, das sind vier Ona’s, vergangen, für die, die seit Mittwoch früh keinen Coitus vollzogen hatten, fünf Ona’s, und für die, die zuletzt am vorhergehenden Abend ihn vollzogen hatten, sechs Ona’s. Dementsprechend verunreinigt der Samenabgang bei der Frau immer, bis der dritte Tag nach dem Coitus vergangen ist, den Tag, an dem dieser stattgefunden hat, mit eingerechnet, einerlei zu welcher Tageszeit er stattgefunden hat, wonach dieser Zeitraum zuweilen nur vier, zuweilen fünf und zuweilen sechs Ona’s beträgt. Nach R. Akiba ist das Enthaltungsgebot am Mittwoch früh ergangen und mußte sofort vom Beginn des Tages an beobachtet werden, es sollten demnach von dem letzten Coitus volle fünf Ona’s vergangen sein, darum verunreinigt nach ihm der Samenabgang immer bis nach Ablauf eines Zeitraums von fünf Ona’s, das sind 5×12 Stunden, nach dem vollzogenen Coitus, gleichviel zu welcher Tageszeit dieser stattgefunden hat (s. Sabb. 86a). +29) Wie Samen, der einem Israeliten abgeht. Im Talmud bleibt die Frage unentschieden, ob wie bei einer Israelitin nur innerhalb von drei Tagen oder selbst nach Ablauf dieser Zeit (Nidda 34b). +30) Selbst innerhalb der drei Tage. +31) Nach rabbinischer Vorschrift ist jede von einem Nichtisraeliten abgehende Flüssigkeit unrein wie die einer ׳זב um aber diese Unreinheit als eine nur rabbinische zu kennzeichnen, ist für den Samenabgang diese Bestimmung nicht getroffen worden, sondern ist der von ihm abgegangene Samen rein. +32) Um sich von der Verunreinigung durch den Beischlaf zu reinigen (Lev. 15, 18). +33) Wörtlich: ohne ihr Haus ausgekehrt zu haben. +34) Weil nach dem Untertauchen ihr noch Samen abgehen kann und sie dadurch wieder unrein wird. +35) Weil befürchtet werden muß, daß in der Harnröhre zurückgebliebene Samenreste zusammen mit dem Wasser abgehen. Diese Samenreste verunreinigen, auch wenn man ihren Abgang nicht spürt, weil man schon während der Pollution ihre Loslösung von ihrer Ursprungsstelle gespürt hat (Nidda 43a). +36) Weil da der Samen gleich mit voller Kraft abgeht und nicht anzunehmen ist, daß etwas von ihm in der Harnröhre zurückgeblieben ist. Maim. erklärt: ist er jung, selbst wenn er krank ist, oder ist er gesund, danach müßte man חולה וזקן erklären: wenn er durch Krankheit oder Alter geschwächt ist. Jung heißt der Mensch, so lange er auf einem Fuße stehend den Schuh von dem anderen Fuße aus ziehen und wieder anziehen kann (Chullin 24b). +37) Durch das Untertauchen hat sie aufgehört, בדה zu sein, und ist ihr der geschlechtliche Umgang mit ihrem Manne wieder gestattet. +38) Der Speichel einer נדה ist ein אב הטומאה und verunreinigt den, der ihn berührt oder trägt. Da sie die Münze schon, bevor sie durch Untertauchen rein geworden war, im Munde hatte, so hatte sich schon da Speichel von ihrem Munde abgelöst und war auf die Münze gekommen. Dieser Speichel ist, da er nicht mehr zu ihrem Körper gehörte, durch ihr Untertauchen nicht rein geworden, er macht sie deshalb, nachdem sie untergetaucht 1st, durch seine Berührung oder, wenn angeonmmen wird. daß seine Berührung im Munde sie nicht unrein macht, weil eine Berührung in einer eingeschlossenen Körperstelle (מגע ברת הסתרים) den Körper nicht unrein macht (s. יו״ב), dadurch, daß sie ihn trägt, wieder unrein ersten Grades. +39) So daß das Wasser nicht an das Haar herankommen kann. +40) So daß die innere Handfläche nicht mit dem Wasser in Berührung kommt, +41) So fest, daß das Wasser überhaupt nicht in den Mund hineingelangen kann. In die Höhlungen am Körper braucht das Wasser beim Untertauchen nicht einzudringen, aber es muß wenigstens möglich sein, daß es in sie eindringt. קרץ arab. art = abschneiden, hier: durch festes Zusammenschließen der Lippen die Mundhöhle nach außen hin abscheiden. +42) Da nicht ihr ganzer Körper vom Wasser bespült worden ist. +43) Weil an die Stelle, wo er sie mit der Hand festhält, das Wasser nicht herankann. +44) Und dann sie damit angefaßt und festgehalten. +45) Weil die Feuchtigkeit auf dem Handinnern sich mit dem Wasser der Tauche verbindet und mit ihm eins wird und danach auch die Stelle, die mit der Hand festgehalten worden ist, vom Wasser bespült worden ist. +46) Nach Maim. und רא״ש genügt dieses nach dem ersten Tanna nicht, weil er doch befürchten wird, daß ihm der unterzutauchende Gegenstand entgleitet, und ihn deshalb nicht locker genug halten wird, während nach R. Simon dieses nicht zu befürchten ist, er deshalb die Hand nicht vorher zu bespülen braucht. Nach einer anderen Erklärung würde auch nach dem ersten Tanna ein lockeres Festhalten vollständig genügen, ohne daß man zu be fürchten braucht, daß er es nicht locker genug halten wird, will er es aber ganz festhalten, muß er die Hand vorher bespülen, während nach R. Simon das vorherige Bespülen der Hand nichts nützt, wenn die Hand den Gegenstand fest umschließt (s. מ״א). +47) Wie die Mundhöhle, Nasenlöcher, das innere Ohr. +48) Aber das Wasser muß an sie herankommen können, sie dürfen des halb nicht fest geschlossen bezw. verstopft sein. +1a) Sabb. 57a. +1) Beim Untertauchen muß der ganze Körper vom Wasser bespült werden. Haftet auf irgend einer Körperstelle etwas Undurchlässiges, durch das diese von dem Wasser getrennt wird, so daß das Wasser nicht an sie herankommt, so wird man durch das Untertauchen nicht rein. Nur wenn das auf einer Körperstelle Haftende so wenig beachtet wird, daß es gar nicht als störend empfunden wird (s. weiter Note 32), stört es auch beim Unter tauchen nicht sondern gilt es als zu dem Körper gehörend. Die Mischna zählt nun zunächst diejenigen Dinge auf, die das Wasser nicht durchlassen und die deshalb das Untertauchen stören, weil sie auf dem Körper als Fremdkörper störend empfunden werden. +2) Mit denen die Haare durchflochten oder fest zusammengebunden sind. Sie lassen das Wasser nicht durch und werden beim Baden als störend empfunden, denn man pflegt sie dabei herauszunehmen, um auch das Kopfhaar waschen zu können. Das Kopfhaar muß ebenso wie der ganze Körper untergetaucht werden. +3) Deshalb stören sie das Unter tauchen nicht, obwohl sie auf dem Körper als störend empfunden werden. Nach dem ersten Tanna dagegen stören die aus Wolle, obwohl sie Wasser durchlassen, weil sie beim Baden dennoch als störend empfunden werden. +4) קילקיז gr. κιλκἰον = Kilikisches Ziegenhaar, auch daraus gefertigter Stoff (s. Kelim XXIX, 1), hier dicht zusammengewachsene Haarwulste, sie werden nach Raschi im Namen von Hai Gaon (s. Chullin 126b, v. כחוט השערה) deshalb קלקין = Haargeflecht genannt, weil wie in diese auch in sie vom Körper losgelöste Haarbüschel mit verflochten sind. +5) Auf der Brust in der Herzgegend. +6) Das Haar ist in diesen Wulsten so dicht verwachsen, daß es Wasser nicht durchläßt, und es wird störend empfunden, weil es durch Schweiß verschmutzt ist. +7) בית הסתרים wörtlich = verborgene, verdeckte Stelle, euphemistisch für die Scham. +8) Nur bei einer verheirateten Frau, weil diese den Haarwulst an dieser Stelle als störend empfindet. +9) לפלוף von לפף = umwickeln, zusammenfügen, klebrige Masse, die aus dem Auge kommt. +10) Auch wenn er feucht ist, läßt er das Wasser nicht durch und wird störend empfunden. +11) Nur der Schorf auf der Wundöffnung wird nicht als störend empfunden, auf geschlossenen Stellen der Wunde dagegen wird er als störend empfunden. +12) Obwohl man es mit Absicht auf die Wunde gelegt hat, stört es doch, wenn es ins Wasser kommt, weil das Wasser den Aufstrich wegspült (מ״א). +13) Saft von Früchten oder Baumharz. +14) מלמולין von מלל = reiben, durch Zusammenreiben körnig gewordener Schweiß. +15) Drei Schlamm- oder Lehmarten, die so fest sind, daß sie Wasser nicht durchlassen. +16) ירן = Schlamm, Kot (Ps. 69, 3. 40, 3), die Etymologie ist zweifelhaft. +17) Am Boden von Gruben oder Brunnen. +18) Ps. 40, 3. +19) מרקה von מרק = bestreichen, zum Verstreichen und Verkleben von Rissen in Gefäßen hergerichteter Lehm, der besonders fest ist und kein Wasser durchläßt. +20) גץ יוני nach Levy, Wörterbuch = das griechische ≡ eine Bezeichnung für Schlammpfützen auf viel betretenem Boden, die eine diesem Buchstaben ähnliche Form anzunehmen pflegen. Statt dieser gesuchten Erklärung ist vielleicht גץ = Funke in der Bedeutung von Spritzer zu fassen, wie יצוץ = Funke auch als Bezeichnung für Tropfen gebraucht wird (s. Sabb. 199b), danach גץ יוני = Spritzer aus Straßenschlamm. +21) Wenn der eingetretene Straßenschlamm hart wird, hat man beim Gehen die Empfindung, als wenn man auf hervorstehenden Pflöcken geht. +22) Man darf auch beim Untertauchen nicht auf solchem Schlamm stehen, wie in dem dicken Schlamm oben VII, 7, weil diese Schlammarten eine Trennung zwischen den Füßen und dem Wasser der Tauche bilden (s. ר״ש zu VII, 7 und מ״א). +23) So nach der einen Erklärung von Barten., wonach אותן im Sinne von עמם = אׅתׇּן „mit ihnen“, während er auf dem unterzutauchenden Gegenstande haftet, zu verstehen ist (s. Straschun). Die zweite Erklärung ist die des ר״ש: wenn solcher Schlamm sich mit unrein gewordenem Wasser vermischt hat, wird durch Verbindung (השקה) mit einer Tauche wohl das Wasser rein, der Schlamm aber bleibt trotzdem unrein. +24) Auch nicht, wenn der Schlamm feucht ist (s. תרע״א). +25) Auch hier מטבילין בו in dem Sinne: man darf die Gegenstände „mit ihm“ behaftet untertauchen, wie weiter בפחמין (anders Tosf. Jomt.). +26) Weil der Staub sich mit dem Wasser vermischen und zu Schlamm werden kann. Staub gilt jedoch nicht als trennend, ist es deshalb geschehen, gilt das Tauchbad doch als genommen (Maim. הלכות מקואות II, 10). +27) קומקמוס auch קומקום arab., art gr. κονκούμιον ein großer Kessel. +28) Nach Barten. ist unter פחמין der sich ansetzende Ruß zu verstehen. dieser aber kann nicht als trennend gelten, da er nicht als störend empfunden wird. Dagegen erklärt Maim.: man pflegt glühende Kohlen in den mit Wasser gefüllten Kessel hineinzuwerfen, um sie zu löschen, dabei pflegen sich Kohlen stücke an die Wände des Kessels anzusetzen, diese müssen vorher abgekratzt werden, damit sie nicht eine Trennung zwischen dem Kessel und dem Wasser bilden. +29) Weil sie an diesen Stellen nicht als störend empfunden zu werden pflegen. +30) Inbetreff der Haarwulste auf der Scham. +31) Der Untertauchende. Nach מ״א wendet sich R. Elieser damit gegen die ganze vorhergehende Auf zählung von Dingen, die als störend empfunden werden, und kommt es nach ihm nur darauf an, ob der betreffende Untertauchende das auf ihm Haftende als störend empfindet oder nicht (anders Tosf. Jomt.). +32) מקפיד von קפד = zusammenziehen, Hif. etwas zusammengezogen d. h. genau nehmen, darauf achten, bei wünschenswerten Dingen, daß sie vorhanden sind, bei nicht wünsehenswerten, daß sie entfernt werden. +33) Wenn es feucht ist, wird es dort nicht als störend empfunden, ist es dagegen trocken, gilt es wie außerhalb des Auges als trennend (Nidda 67a). +34) Dieser und die folgenden Dinge gelten nicht als trennend, weil sie entweder nicht als störend empfunden werden oder für Wasser durchlässig sind. +35) מדולדל von דלדל = lockern. +36) Wenn von dem Nagel in seiner ganzen Breite ein Stück abgesplittert ist und nur noch lose daran hängt, trennt das abgesplitterte Stück nicht, weil die darunter liegende Fingerhaut offen daliegt und von dem Wasser bespült wird. Ist dagegen nur ein kleiner Teil abgesplittert, der nicht herunterhängt, sondern noch fest am Finger anliegt, so trennt er, weil er doch schließlich abfällt oder abgeschnitten werden muß und deshalb nicht mehr zum Körper gehört, an die darunter liegende Fingerhaut das Wasser aber nicht herankommt, weil der Splitter zu dicht darauf liegt (s. מ״ש). +37) כשות heißen die haarartigen Fasern auf Pflanzen wie auf Gurken und Melonen (s. Ukzin II, 1), danach hier die feinen Härchen auf der Kinderhaut, die nicht in der Haut wurzeln und deshalb nicht als eigentliche Körperhaare betrachtet werden können. +38) Wenn eine Unreinheit an ein solches Härchen angerührt hat, weil das Härchen nicht als Bestandteil des Körpers gilt. +39) Wenn das Kind unrein ist und mit dem Härchen etwas anderes berührt. +40) Die beiden letzten Aussprüche gehören sachlich eigentlich gar nicht hierher, sie werden hier nur angeführt, weil auch im Vorhergehenden von solchen Dingen die Rede ist, die obwohl auf dem Körper haftend doch nicht als zu diesem gehörend und als trennend betrachtet werden, und solchen, die nicht als trennend gelten. Nach א״ר dagegen ist וכשות של קטן zu lesen und gehört dieses noch zu dem Vorhergehenden: auch solche Härchen gehören zu den Dingen, die nicht als trennend gelten. Das folgende לא טמא ולא מטמא bezieht sich dann auf alle vorher genannten Dinge, sowohl die als trennend gelten wie die nicht als trennend geltenden, der Körper wird durch sie nicht unrein, wenn eine Unreinheit sie berührt, und von dem Körper wird, wenn er unrein ist, durch sie die Unreinheit nicht auf andere Dinge übertragen. +41) Sabb. 15b. +42) מור gr. μύῤῥα = Gummiharz, Aruch erklärt es mit מוסקו = Moschus, nach einer anderen Erklärung מסתיכי = μαστίχη, mastix. Eine andere Lesart ist: וחמר = Lehm. +43) Nach Raschi (Sabb. 15b) gelten bei Glasgefäßen nur Pech und Myrrhe als trennend, weil sie ganz besonders fest auf den Gefäßen haften, während andere weniger fest haftende Stoffe nicht als trennend gelten, weil sie von der glatten Glasfläche sich von selbst wieder loslösen und deshalb nicht als störend empfunden werden; danach würden auf anderen nicht so glatten Gefäßen auch andere darauf haftende Stoffe als trennend gelten. Nach Maim. (הלכות מקואות III, 1) gelten bei allen Gefäßen nur Pech und Myrrhe und ihnen ähnliches als trennend, er muß danach annehmen, daß anderes auch auf anderen Gefäßen nicht so fest haftet, daß das Wasser nicht an die darunter liegende Gefäß fläche herankommen kann. Den Einwand, daß nach der Halacha Glasgefäße ebenso wie irdene Gefäße überhaupt nicht durch Untertauchen wieder rein werden, widerlegt der Talmud durch die Erklärung, daß es auch Glasgefäße gibt, die durch Untertauchen wieder rein werden, wenn nämlich das Gefäß durch ein Loch unbrauchbar geworden war und man das Loch durch hinein gegossenes Blei verlötet hat, ein solches Gefäß wird nach R. Meir durch Unter tauchen wieder rein, weil er der Ansicht ist, daß die Art des Gefäßes sich nach dem richtet, wodurch es zusammengehalten wird (דבר המעמיד). +44) Dagegen gibt es auch Gefäße, bei denen sie nur auf der Innenseite als trennend gelten und nicht auch auf der Außenseite (s. Tosefta VI). +45) דרגש eine Art von niedrigem Bett, auch Bahre, die Etymologie ist zweifelhaft. +46) בלוסין von בלס = vermischen, so Sabb. 76b: עיסה בלוסה ein Teig aus mit der Kleie gemischtem Mehl, daher hier Gegenstände, die durch verschiedene auf ihnen haftende Dinge beschmutzt sind. +47) Weil sie dann nicht als störend empfunden werden. +48) בעל הבית der Besitzer eines Hauses, im Gegensatz zu dem besitzlosen Armen. +49) Weil, dieser es nicht als störend empfindet. +50) ׳איכוף andere Lesart: אוכף arab. art = Sattel eines Esels oder Kamels. +51) זקקים abgeleitet von זיקה = Schlauch, die Schläuche auf den Tieren befördern und deshalb das auf dem Sattel Haftende nicht als störend empfinden. +52) In ed. Ven. und unseren Talmudausgaben fehlt dieser Satz, danach bezieht sich der Ausspruch des R. Simon ben Gamliel auf das vorhergehende ושל זקקים אינו חוצץ. Sabb. 114a hat die Lesart: רבב על המרדע חוצץ. +53) Nach Barten, nur, wenn es wie auf den Kleidern eines עם הארץ in der folgenden Mischna auf beiden Seiten sichtbar ist. +54) Wenn sich der Ausspruch auf das ושל זקקים אינו חוצץ bezieht: nur wenn der Fleck nicht so groß wie ein italischer Issar ist. +55) Sabb. 114a. +56) Der Fleck. +57) בנאים die Bauleute, darunter sind nach R. Jochanan (Sabb. 114a) die תלמידי חכמים zu verstehen, deren Lebenswerk es ist, an dem Bau der Welt mitzuarbeiten, sie müssen ganz besonders auch auf äußere Sauberkeit achten, deshalb wird auf ihren Kleidern auch ein einseitiger Fleck schon als störend empfunden. +58) בור wie Abot II, 5 der unbebaute, wissensleere Mensch. Im Gegensatz zu R. Jochanan erklärt R. Simon ben Lakisch בלנאים = בנאים mit אוליירין = olearii, Badediener (s. Toharot VII, Note 40), wonach Adolf Schwarz (Monatsschrift f. G. u. W. d. J. 71. Jahrgang Heft 1/2) vermutet, daß dieser im Nachsatz nicht בור sondern בייר = Brunnenmeister gelesen habe, da בלן und בייר in Mischna und Tosefta öfters neben einander genannt werden. +59) Die Pech herstellen oder Gegenstände verpichen. +60) Da der Schurz dazu dient, um das bei der Arbeit Tropfende aufzufangen, wird das darauf Getropfte nicht als störend empfunden. +61) קייצין von קיץ = Sommerfrucht, die die Sommerfrüchte zum Trocknen sammeln, sie umwickeln die Hände, um sie bei dem Hantieren mit den fetten Früchten nicht zu sehr zu beschmutzen, so nach einer Erklärung im Barten. Nach einer anderen Erklärung abgeleitet von קוץ (Dorn) = Dornensammler, die sich durch das Tuch vor den Dornen-Stichen schützen wollen. +62) Ganz allgemein für alles auf Gegenständen Haftende. Nach מ״א ist es nur auf das letzte zu beziehen und begründet die Ansicht des ersten Tanna, der nicht der Ansicht des R. Jehuda ist. Unter קייצין sind die Dornensammler gemeint, sie binden sich das Tuch nur um, um sich vor Dornenrissen zu schützen, es stört sie deshalb nicht, wenn Risse darin entstehen, nach R. Jehuda werden deshalb auch Flecke darauf nicht als störend empfunden. Dem wird als Grundsatz entgegengestellt, daß nur das, was nicht als störend empfunden wird, nicht trennt, nicht aber daraus, daß ein darin entstehender Riß nicht als störend empfunden wird, geschlossen werden kann, daß auch darauf entstehende Schmutzflecken nicht als störend empfunden werden. +1) Arme oder Griffe, die wie der Stiel an einer Axt hineingesteckt und wieder herausgezogen werden können. Wenn sie so, wie sie sollen, in dem Geräte stecken, sind sie ein Teil des Gerätes und brauchen beim Untertauchen die durch sie verdeckten Stellen des Gerätes nicht vom Wasser berührt zu werden. Ist dieses jedoch nicht der Fall, gelten sie als Fremdkörper, die das Wasser hindern, an die von ihnen verdeckten Stellen des unterzutauchenden Gerätes heranzukommen. +2) So, wie sie eigentlich darin stecken sollten. +3) So nach ר״ש und Barten. מרק׳ = vollenden, s. Tamid IV Note 17. +4) So daß sie nicht mehr als Handhaben für die Geräte dienen können. +5) Anders erklärt Maim. (s. Comment. und הלכות מקואות III, 11), nach ihm handelt es sich um hohle Griffe, deren Hohlraum in den Hohlraum der Geräte hineinmündet. Da die Griffe hohl sind, muß beim Untertauchen das Wasser auch in die Griffe hineinkommen. Stecken die Griffe nicht richtig in den Geräten, so gelten sie als Fremdkörper, und gelten deshalb weder die Geräte noch die Griffe als richtig untergetaucht, weil das Waser nicht an die Stellen hinge langen kann, wo Griff und Gerätswand sich gegenseitig verdecken. Aber auch wenn der Griff richtig in dem Geräte steckt, fließt doch beim Untertauchen das Wasser nicht von selbst aus dem Gefäß in den hohlen Griff hinein, sondern muß man den Griff hin und her bewegen (מרק nach ומרק ושטף במים Lev. 6, 21 = spülen, schütteln), damit auch dieser Hohlraum des Griffs vom Wasser bespült wird. Ist der Griff durch einen Bruch in der Mitte zusammengedrückt, so daß durch diesen Bruch der eine Teil des Griffs von dem anderen getrennt ist und das Wasser nicht hindurchfließen kann, so gilt er ebenfalls nicht als untergetaucht. +6) Weil das umgestülpte Gefäß sich beim Untertauchen nicht mit Wasser füllt. +7) Nicht umgestülpt, sondern mit dem Boden nach unten. +8) Das schwierige בלא זבורית suchen die Erklärer in verschiedener Weise zu erklären, doch gibt keine der gegebenen Auslegungen einen befriedigenden Sinn. Aruch übersetzt זבורית mit בית יד = Griff oder Henkel, nach Maim. ist darunter irgend ein nebensächlicher Ansatz oder Ausläufer an dem Geräte zu verstehen, der, weil er nur etwas nebensächliches an dem Geräte ist, זבורית heißt, wie in der Sprache der Mischna ein minderwertiges Feld זבורית genannt wird. Danach will die Mischna sagen, wenn man ein Gerät, an welchem ein solcher Ansatz ist, senkrecht untergetaucht hat, gilt es, auch wenn es sich ganz mit Wasser gefüllt hat, noch nicht als untergetaucht, weil bei diesem senkrechten Untertauchen das Wasser nicht in diesen Ansatz hineinfließt, sondern muß man zu diesem Zwecke das Gerät im Wasser auf die Seite neigen. Dieser Auffassung widerspricht aber der Wortlaut der Mischna, denn danach müßte es nicht heißen: wenn man ein Gerät ohne זיבורית untergetaucht hat, sondern: ein Gerät mit einem זיבורית muß man beim Untertauchen auf die Seite neigen. Nach ראב״ד (הלכות מקואות III, 12) ist nicht זיבורית, sondern זרבובית zu lesen, und bezeichnet dieses Wort, verwandt mit ׳מרזב eine Schnauze, die an der Seite des Gerätes zum Abfließen des Inhalts angebracht ist. Hat ein Gefäß außer seiner oberen Oeffnung auch noch eine Oeffnung an der Seite, so füllt sich beim Untertauchen das ganze Gefäß mit Wasser; hat es dagegen keine Oeffnung an der Seite, so füllt es sich beim senkrechten Untertauchen wegen der in dem Gefäß enthaltenen Luft nicht vollständig mit Wasser, sondern muß man es zu diesem Zweck erst auf die Seite neigen. Abgesehen davon, ob dieser Unterschied überhaupt besteht, müßte es auch danach in der Mischna nicht heißen: הטבילו בלא זרבובית, sondern כלי שאין לו זרבובית יטנו על צדו. Schönhak, im Wörterbuch המשכיר, will in זיבורית das lateinische Wort sabura = Schiffs sand, Ballast, (arab. art erkennen und erklärt: wenn man ein Gefäß in einen Eimer hineintut und mit diesem zusammen untertaucht, so wird das Gefäß, wenn es leicht ist, von dem in den Eimer eindringenden Wasser in die Höhe gehoben und auf diesem schwimmen, ohne daß es sich selbst mit Wasser füllt; man muß es deshalb mit etwas beschweren oder, wenn dieses nicht geschehen ist, es auf die Seite neigen, damit das Wasser in es eindringt. Auch das ist eine gesuchte, wenig einleuchtende Auslegung. Ich möchte des halb vielmehr annehmen, daß unter זיבורית oder זברורית ein zum Einfüllen bestimmter breiter Aufsatz zu verstehen ist, der auf die enge Oeffnung des Gefäßes hinaufgesetzt wird, aber auch wieder heruntergenommen werden kann, wie die ידות, von denen die Mischna vorher spricht. Befindet sich beim Unter tauchen dieser breite Hals auf dem Gefäß, so füllt sich auch beim senkrechten Untertauchen das Gefäß sofort mit Wasser; taucht man aber, so ist danach der einfache Sinn der Mischna, das enghalsige Gefäß, ohne daß das breite Halsstück darauf sitzt, senkrecht unter, so füllt sich das Gefäß wegen des engen Halses nicht, sondern muß man es auf die Seite neigen. +9) Weil beim senkrechten Untertauchen der mittlere breitere Teil sich nicht mit Wasser füllt. +10) Der obere Rand des Gefäßes ist nach innen umgelegt, so daß, auch wenn man das Gefäß auf die Seite legt, das Wasser nicht in den Raum zwischen der Wand des Gefäßes und dem umgelegten Rand gelangen kann. +11) Durch das das Wasser in diesen Zwischenraum eindringen kann. Maim. scheint auch hier עד שיטנו על צדה gelesen zu haben (s. הלכות מקואות III, 14), weil der umgelegte Rand nicht so dicht anliegt, daß bei der seitlichen Lage das Wasser nicht hineingelangen kann. +12) קלמרין καλαμάριον = Schreibzeug, Tintenfaß. +13) Weil der Rand vollständig nach innen umgebogen zu sein pflegt, damit beim Umstürzen keine Tinte hinausfließt. +14) Man muß sie vor dem Unter tauchen auftrennen, weil man die Füllung herauszunehmen und hineinzutun pflegt, die innere Seite daher als die Aufnahmefläche des Ganzen zu betrachten ist. +15) Ein kleines vollkommen geschlossenes Kissen. +16) אמרם syr. אמומא eine Form, arab. אמאם = Muster, hier ein Schuhleisten aus mit Haaren oder Wollflocken gefülltem Leder. +17) קמיע syr. קמיע Amulet, eine lederne Kapsel, welche Kräuter oder ein beschriebenes Pergamentstück enthält und als Schutz oder Heilmittel getragen wird. +18) Weil diese Gegenstände stets geschlossen zu bleiben pflegen. +19) Eine Höhlung in einem Gegenstande gilt nur dann als ein בית קבול, wenn sie dazu dient, etwas hineinzutun, um es später wieder herauszunehmen; tut man aber die Füllung hinein, damit sie ständig darin bleibt, wird die Füllung ein Bestandteil des Gegenstandes und hört die Höhlung auf, ein בית קבול zu sein. +20) Wenn der Arme eine zerrissene Stelle an seinem Kleide zusammengeknotet hat, pflegt er es schon für immer so zu belassen, deshalb braucht eine solche Verknotung vor dem Untertauchen nicht gelöst zu werden; der Bessersituierte dagegen wird wohl vorübergehend einen Riß verknoten, für die Dauer wird ihn diese Verknotung aber doch stören, deshalb muß vor dem Untertauchen der Knoten aufgelöst werden, damit er keine חציצה bildet. +21) נימה gr. νῆμα = Faden, gemeint sind die am Saume herab hängenden Fäden, die man zu Fransen zusammenzuknoten pflegt. +22) חבס von חבט = anschlagen, Zusammenstoßen, Schleifen, die nur zum Schmuck an den Enden der Sandalenriemen angebracht sind. +23) חצה = eine Scheidewand bilden, wenn der Knoten so fest zusammengezogen ist, daß das Wasser nicht in ihn eindringen kann (nach Tosaf. Menachot 36a und ר״ש steht hier חרצה im Sinne von ארצה vom hebr. ארץ = zusammengedrängt). +24) Wenn der Knoten so fest ist, daß der Riemen sich nicht durch ihn hin- und herziehen läßt. So nach ר״ש und Bart., die das קשרי der Mischna auch auf תפלה של ראש רשל זררע beziehen. Nach Maim. handelt es sich um die מעברתא genannten Schlitze an den Gehäusen der Tefillin, durch die die Riemen hindurchgezogen werden; wenn der Schlitz der Kopf-Tefilla so fest auf dem durchgezogenen Riemen aufliegt, daß kein Wasser eindringen kann, oder der Schlitz der Arm-Tefilla so ganz von dem Riemen ausgefüllt wird, daß die den Riemen umschließenden Seiten des Schlitzes sich nicht auf und ab bewegen lassen, braucht man beim Untertauchen die Riemen nicht herauszunehmen. Für diese Auffassung spricht die Feminal- und Singularform שהוא חוצה und שאינה עולה ויורדת, auf תפלה sich beziehend, während, auf קשרי bezogen, die Pluralbezw. Masculinform hätte stehen müs sen. Nicht erklärt bleibt nach beiden Auslegungen, warum für die dichte Zusammenfügung bei der תפלה של ראש ein anderer Ausdruck gebraucht wird als bei der של זרוע +25) פרקסים, andere Lesart: פקרסין (Kelim XXIX, 1 אפיקרסין) = ἐπικρσíov ein Hemd oder enges Unterkleid, das an den Schultern und am Halse durch Schleifen zusammengehalten wurde. Maim. liest: ושבכתף. +26) In dem der Stoff zusammengefaltet und zusammengezogen liegt. +27) Damit das Wasser überallhin gelangen kann. +28) שניצן ed. Lowe: שנץ, nach R. Hai und ר״ש (s. Kelim XXVI, 1) der umgeschlagene Saum der Sandale, durch den die Riemen zum Zuschnüren gezogen werden, vgl. שנס (I. K. 18, 46) gürten, zusammenziehen. +29) In feuchtem Zustande und zusammengefaltet. +30) Das Auf steigen von Blasen ist ein Zeichen, daß das Tauchenwasser in das Tuch eingedrungen ist und sich mit der in dem Tuche befindlichen Feuchtigkeit vermischt hat; dadurch ist diese auch Tauchenwasser geworden und gilt das Tuch als untergetaucht, wenn auch das eigentliche Tauchwasser nicht an alle Stellen des Tuches gelangt ist. +31) Das erst ist das Zeichen, daß sämtliche Teile des Tuches mit dem Tauchenwasser durchtränkt sind. +32) Chullin 73a. +33) Ueber die in der Mischna Kelim XXIX angegebenen Maße hinaus. +34) Talmudausg.: לקצוץ. +35) Der Teil, der noch abgeschnitten werden soll, wird als schon abgeschnitten betrachtet, und der Griff gilt als untergetaucht, obgleich die beim Abschneiden entstehende Schriftfläche noch durch das abzuschneidende Stück verdeckt wird und das Wasser nicht dorthin gelangen kann, weil bei verdeckten Stellen (בית הסתרים) von Geräten es nicht erforderlich ist, daß das Wasser dorthin gelangen kann (s. ר״ש). +36) Chullin 73a דברי ר׳ מאיר וחכמים אומרים. +37) Er ist nicht der Ansicht, daß, was abgeschnitten werden soll, als bereits abgeschnitten betrachtet wird. +38) Nur bis zu dieser Länge gilt die Kette als zum Eimer gehörend, weil bei der Schwere der Kette, die man zu einem großen Eimer gebraucht, sie zu schwer werden würde, wenn sie noch länger wäre. +39) Weil man sie sicher noch bis auf dieses Maß verkürzen wird. +40) In dem dieses Maß endet. +41) Der Knoten, mit dem er angebunden ist, muß deshalb beim Untertauchen gelockert werden. +42) Durch השקה (s. V. M. 12). +43) Nach ׳ר״ש weil zu befürchten ist, daß mit Rücksicht auf die verschiedene Beschaffenheit des Tauchen- und des unreinen Wassers man sie nicht in die gehörige Berührung mit einander bringen wird; nach Maim., weil nur ganz gleichartiges Wasser durch Berührung in dem Tauchenwasser aufgeht, nicht aber irgendwie ungleichartiges. +44) S. Sebachim 78b. +45) Weil andere Flüssigkeiten als Wasser durch Berührung mit dem Tauchenwasser nicht rein werden, und die unrein bleibende Flüssigkeit in dem Gefäß deshalb eine חציצה bildet, so daß auch dieses durch das Untertauchen nicht rein wird. +46) Und der Urin wird durch die השקה rein, das Gefäß gilt demnach als untergetaucht. Eine andere Lesart ist: רואים אותן כאילו הן יין (s. Sebach. 18b), danach wird der Urin nur rein, wenn er durch das Untertauchen die Farbe von Wasser angenommen hat. +47) Das mit der Asche der Entsündigungskuh gemischte Wasser. +48) Das Entsündigungswasser wird durch die Vermischung mit dem Tauchenwasser zwar untauglich, es verunreinigt aber dennoch auch weiter durch Berührung (Para IX, 8), und das mit ihm gefüllte Gefäß kann deshalb durch das Untertauchen nicht rein werden. Erst wenn in dem Gefäß mehr anderes Wasser ist als Entsündigungswasser, wird dieses nach dem Mehrheitsgesetz rein und wird deshalb auch das untergetauchte Gefäß rein. (מ״א). +49) Nach R. Jose gilt das Mehrheits gesetz für das Entsündigungswasser nicht. Ebenso wie nach Para IX, 1 das Entsündigungswasser untauglich wird, wenn auch nur die kleinste Menge anderen Wassers hineinfällt, und diese nicht nach dem Mehrheitsgesetz in dem Entsündigungswasser aufgeht, geht auch die kleinste Menge von Entsündigungswasser nicht in der Mehrheit des Tauchenwassers auf, die kleine Menge von Entsündigungswasser in dem Gefäß bleibt deshalb unrein und verunreinigt wieder das Gefäß (מ״א). +50) Meila IV, 5. +51) פרס ist die Bezeichnung für die Hälfte eines Brotes, das für zwei Mahlzeiten ausreicht, das ist nach Raschi eines Brotes in der Größe von 8 Eiern; nach Maim. von 6 Eiern, פרס demnach nach Raschi = 4 Eigrößen, nach Maim. = 3 Eigrößen, und חצי פרס nach dem einen = 2, nach dem anderen = 1½ Eigrößen (s. Keret. III Note 20). +52) Wer von unreinen Speisen soviel gegessen hat, wie ein solches halbes Halbbrot ausmacht, dessen Körper ist untauglich, Hebe und Heiliges zu genießen, und der macht Hebe und Heiliges durch Berührung untauglich zum Genuß, bis er ein Reinigungsbad genommen hat. +53) Ein Viertel-Log von Getränken entspricht dem halben Halbbrot bei Speisen. +54) Wogegen eine Tauche nur durch Hin einfallen von drei Log geschöpften Wassers untauglich wird, nicht aber durch Hineinfallen einer anderen Flüssigkeit. Ebenso gilt für die Tauche die Bestimmung, daß die 40 Sea, die jede Tauche enthalten muß, nur aus Wasser bestehen müssen und keine andere Flüssigkeit darin enthalten sein darf; darin liegt aber grade in der Nichtgleichstellung anderer Flüssigkeiten mit dem Wasser eine Erschwerung auch bei der Tauche (s. Barten.). Nach א״ר ist statt מבמקוה zu lesen: מבנפלו עליו, nur beim Trinken unreiner Flüssigkeit sind alle anderen Flüssigkeiten dem Wasser gleichgestellt, nicht aber, wenn drei Log geschöpften Wassers auf jemanden gefallen sind, da ist man nur unrein, wenn die ganzen drei Log Wasser waren, nicht aber, wenn eine andere Flüssigkeit darunter war. +55) Außer Wasser. +56) Bevor sie die zum Verdauen nötige Zeit im Magen gelegen haben (מ״א). +57) Durch das Untertauchen des Körpers ist die im Körper enthaltene noch unverdaute Speise oder Flüssigkeit nicht rein geworden. +58) Wasser wird durch Versenkung in das Wasser der Tauche (השקה) rein. Der das Wasser umgebende Körper wird nicht als חציצה betrachtet, ähnlich wie nach Jebamot 78a das Kind im Mutterleibe einer Untergetauchten mit als untergetaucht gilt (מ״א). +59) Chullin 71b. +60) Wodurch er ein אב הטומאה geworden ist. +61) Der Ring ist nicht unrein geworden, weil ein verschluckter Gegenstand nicht unrein wird, wenn der, der ihn verschluckt hat, ein Totenzeit betritt. +62) Der durch Berührung mit einem Toten אב הטומאה geworden ist. +63) Weil er durch seine Berührung, bevor er ihn hinuntergeschluckt hat, unrein geworden ist. +64) Weil ein verschluckter Gegenstand nicht mehr verunreinigt. +65) Da er durch das Untertauchen dessen, der ihn verschluckt hat, nicht rein geworden ist. +66) Durch die Berührung beim Ausbrechen. +67) D. h. wenn er von außen sichtbar und nicht von der Körperhaut bedeckt ist. +68) Sondern ganz von der Haut bedeckt ist. +69) Auch wenn der Pfeil unrein ist, weil ein im Körper eingeschlossener Gegenstand nicht verunreinigt. +
+ + + +

TRAKTAT NIDDA.

+

Übersetzt und erklärt von Rabbiner Dr. Moses Auerbach.

+Einleitung. +

Der Traktat behandelt als eigentliches Thema die Bestimmungen für die Menstruation (vgl. Levit. XV, 19—24) und die Geburt (vgl. Levit. XII, 1—5). Hauptsächlich beschäftigt sich der Traktat mit den hierbei in Betracht kommenden Reinheitsgesetzen. Deshalb hat er seinen Platz im Seder Tohorot. Außerdem werden die Bestimmungen hinsichtlich des ehelichen Verkehrs erwähnt. Daneben finden sich einige Vorschriften aus verwandten Gebieten, wie über den Samenfluß und eine größere Zahl von Gesetzen aus ganz fremden Gebieten, die lediglich im Anschluß an entsprechende Bestimmungen des Traktatthemas angeführt werden.

+

A. Von der Menstruation handeln I, 1—II, 2; II, 5—7; VI, 13—14; VIII, 1—4; IX, 1—11; X, 1—2. Und zwar sprechen I, 1—II, 2 über die Reinheitsgesetze und körperliche Untersuchungen zur Feststellung, ob nicht Menstrualblutungen eingetreten sind. II, 5—7 lehren, welche Blutungen als Menstruation zu betrachten oder zu befürchten sind. VI, 13—14 und VIII 1—4 sprechen über die Folgen eines Blutfleckens, den eine Frau findet, ohne zu wissen, wann er erstanden ist. In IX, 1—5 werden verschiedene Fälle behandelt, in denen man den Eintritt der Menstruation befürchten muß. In IX, 6—7 werden Methoden zur Untersuchung Vorgefundener Flecke angegeben, um festzustellen, ob sie Blutflecken sind. IX, 8—10 lehren die Bestimmung der Periode. IX, 11 und X, 1 sprechen über Blutungen von Jungverheirateten, X, 2 über Untersuchungen nach der Menstruation, um ihre endgültige Beendigung festzustellen.

+

Im Anschluß hieran spricht X, 3 über die Untersuchungen, die der am Samenfluß und die am Blutfluß Leidende vorzunehmen haben. X, 4, 5 sprechen über Nachwirkungen der Menstruation und anderen Unreinheiten nach dem Tode.

+

B. Von der Geburt bezw. Fehlgeburt und ihren reinheitsgesetzlichen Folgen handeln III, 1—7; IV, 4—V, 1; X, 6—7. Abschnitt III spricht darüber, welche Abgänge als Geburten zu betrachten sind und welche Geburten bezw. Fehlgeburten als männliche oder weibliehe Geburten zu gelten haben, so daß die Vorschriften von Levit. XII, 4—5 anzuwenden sind. IV, 4—7 behandelt den Eintritt der Menstruation und des außergewöhnlichen Blutflusses (vgl. Levit. XV, 25 ff.) vor und nach der Geburt. V, 1 spricht über die Vorschnften nach einer künstlichen Geburt. X, 6—7 enthalten Vorschriften über das Blut der Reinheit nach der Geburt.

+

C. Bestimmungen hinsichtlich des ehelichen Verkehrs enthalten II, 1—4 und X, 8. II, 1—3 sprechen über die Anwendung von Untersuchungstüchern und den Folgen der Auffindung von Blutflecken nach dem Verkehr hinsichtlich der Reinheitsgesetze und etwaiger Sühneopfer. II, 4 lehrt, daß ohne besondere Veranlassung hinsichtlich des Verkehrs nicht zu befürchten ist, daß die Ehefrau an Menstruation leidet. X, 8 spricht über die Folgen des ehelichen Verkehrs trotz vorangegangenen Blutung in den 11 Tagen nach der Menstruationswoche.

+

D. Weil V, 3 gelehrt wird, daß schon bei einem neugeborenen Mädchen die Menstruationsunreinheit eintreten kann, werden von dieser Mischna an bis VI, 1 die unteren Altersgrenzen für eine Reihe von Gesetzen angegeben. In dieser Mischna wird dann gesagt, daß bei einer jungen Frau, das untere Zeichen der Geschlechtsreife (Haare an den Geschlechtsteilen) ohne das obere (Rundung der Brüste) eintreten kann, aber nicht umgedreht. Im Anschluß hieran folgt nun bis IV, 11 eine Anzahl von Gesetzen, bei denen immer zwei Bestimmungen von einander abhängig oder unabhängig sind. — VII, 1 wird gelehrt, daß das Menstruationsblut selbst verunreinigt. Dann werden weitere Träger der Unreinheit aufgezählt, die unter verschiedenen Bedingungen Unreinheit verbreiten.

+

Mit Ausnahme der großen Exkurse von V, 3 bis VI, 11 und Abschnitt VII und einiger kleinen Anführungen aus anderen Gebieten behandelt also das Traktat die drei eng zu einander gehörenden Bezirke der Menstruation, der Geburt und des ehelichen Verkehrs.

+

Einer genauen Abgrenzung bedarf noch der Begriff der Menstruation דם נדה gegenüber dem außergewöhnlichen Blutfluß דם זיבה. Leviticus XV, 25 bezeichnet diesen als בלא עת נדתה — außer der Menstruation, also auch längere Zeit nachher — und על נדתה — unmittelbar nach der Menstruation. (Vgl. hierzu Nidda 73a und Hoffmann, Leviticus z. St.). „Außer der Zeit der Menstruation“ heiße die 11 Tage nach der Menstruation; vgl. Nidda 72b, אחד עשר יום שבין נדה לנדה הלכה למשה מסיני. Eine Blutung in diesen Tagen gilt nicht als Menstrualblutung דם נדה, sondern als außergewöhnliche Blutung דם זיבה; aber eine Blutung am 12. Tag gilt wieder als Menstrualblutung. Über die Berechnung der 11 Tage herrscht Meinungsverschiedenheit. Vgl. hierzu Bet Josef zu Jore Dea 183. Nach den meisten Dezisoren beginnen sie nach Ablauf der Woche der tatsächlich eingetretenen Menstruation. Sobald dann nach Verlauf der 11 Tage eine neue Menstruation eintritt, beginnt eine neue Festsetzung der 7 und 11 Tage, ganz gleichgültig, wann die neue Menstruation beginnt. Nach Maimonides הל׳ איסורי ביאה פ״ו sind aber die 7 Tage der Menstruation und die darauf folgenden 11 der außergewöhnlichen Blutung unabhängig von dem tatsächlichen Eintreten der Menstruation. Sie richten sich nach der ersten Menstruation des Mädchens, bezw. nach der ersten Menstruation nach einer Geburt. Von da an und weiter hat die Frau ihr ganzes Leben hindurch oder bis zu einer Geburt stets nach Perioden von 18 Tagen zu rechnen. Blutungen in den ersten 7 Tagen der Periode gelten als Menstruation, in den nächsten 11 als außergewöhnliche Blutung, von 19.—25. wieder als Menstruation, vom 26.—36. als außergewöhnliche Blutung, ganz gleichgültig, wann die frühere Blutung tatsächlich eingetreten war.

+

Die Menstruation verunreinigt die Frau für 7 Tage, in diesen Tagen ist der eheliche Verkehr verboten (Lev. 18, 19, 20, 18). Es ist dabei kein Unterschied, ob die Blutung auf den ersten Tag beschränkt war, oder sich bis kurz vor Sonnenuntergang am siebenten Tage hinzog. Wenn sie nur bis zu diesem Augenblick aufhört, kann die Frau nach der eigentlichen Toravorschrift abends ein Bad nehmen (vergl. hierzu Mikwaot I, 7) und ist rein und darf ehelichen Verkehr pflegen. — Wenn aber eine Blutung in den 11 Tagen nach der Menstruationswoche, also in den Tagen des außergewöhnlichen Blutflusses ימי זיבה eintritt, so ist zu unterscheiden: Sind die Blutungen immer nur auf einen oder zwei Tage beschränkt, der dritte Tag aber ist blutfrei, so ist die Frau „am kleinen Blutfluß leidend“ זבה קטנה. Sie braucht dann nur den auf den oder die Tage der Blutung folgenden Tag abzuwarten שומרת יום כנגד יום, Erst im Laufe dieses Tages kann sie baden; ein Bad am Vorabend ist wirkungslos. Tritt dann bis zum Abend keine Blutung ein, so ist die Frau rein und darf ehelichen Verkehr pflegen. Hat sie aber während dieser 11 Tage an drei aufeinander folgenden Tagen Blutungen, so ist sie „am großen Blutfluß leidend“ זבה גדולה. Um rein zu werden, muß sie vom Blutfluß sieben völlig reine Tage Tage zählen. Hat sie aber während dieser sieben Tage eine Blutung, so muß sie vom darauf folgenden Tage an von neuem sieben reine Tage zählen. Hat sie sieben völlig reine Tage gezählt und im Laufe des siebenten gebadet, so ist sie am Abend rein und darf ehelichen Verkehr pflegen. Am 8. Tag hat sie die (Lev. 15, 29) vorgeschriebenen Opfer zu bringen und darf dann wieder von Opfern genießen1). So sind die Bestimmungen nach dem Toragesetz. Vgl. Maimonides הל איסורי ביאה פ״ו. Von Rabbi und den Amoraim sind später die für heute gültigen, erschwerenden Vorsichtsmaßregeln hinsichtlich der Bestimmungen über den ehelichen Verkehr nach Eintritt von Blutungen eingeführt. Vgl. Jore Dea, § 183 u. ff.

+1) Nach rabbinischer Vorschrift muß sie nach Darbringung der Opfer nochmals ein Tauchbad nehmen, bevor sie Opferspeisen genießen darf. Vgl. Chagiga 24b, Maim. הל׳ אבות הסום׳ פ׳ י-ב הל׳ ט״ו. +

ABSCHNITT I.

+

1.1 Schammai sagt: Bei allen Frauen2 genügt3 ihre Zeit4 (um sie für unrein gelten zu lassen). Hillel sagt: Von der (vorletzten) Untersuchung5 bis zur (letzten) Untersuchung6, wenn auch für viele Tage7. Die Weisen8 aber sagen: Weder wie die Worte des einen, noch wie die des anderen (ist die Halacha); sonder (rückwärts gerechnete) Zeitraum von 24 Stunden9 verringert (die Annahme der Unreinheit) neben10 (der Zeit) von der (vorletzten) Untersuchung bis zur (letzten11) und die Zeit von Untersuchung bis Untersunchung verringert neben dem Zeitraum von 24 Stunden12 — Bei jeder Frau, die ihre regelmäßige Periode13 hat, genügt ihre Zeit14. Bei der Frau, die den ehelichen Verkehr unter Anwendung von (Untersuchungs) Tüchern15 pflegt16, gilt diese (Anwendung) wie eine Untersuchung17, so daß sie neben dem Zeitraum von 24 Stunden verringert18 und neben (der Zeit) von Untersuchung bis Untersuchung. 2. Wie ist zu verstehen „es genügt ihre Zeit“?19 Saß sie auf einem Bette20 und hantierte21 mit reinen Gegenständen, trennte sich22 und nahm (danach Blut) wahr, dann ist sie unrein, aber alles (andere)23 ist rein. — Obwohl die (Weisen) sagten: „Sie24 verunreinigt rückwirkend für den Zeitraum von 24 Stunden“, so zählt25 sie doch erst von der Zeit, da sie wahrgenommen hat. 3. R. Elieser sagt: Für 4 Frauen genügt ihre Zeit: Die Jugendliche26, die Schwangere26, die Stillende26 und Matrone26. Da sagte R. Josua: Ich habe es nur hinsichtlich der Jungfrau gehört. Aber27 die Halacha ist wie R. Elieser 4. Was ist „Jugendliche“28? Eine jede, die, so lange sie lebt, noch keine Blutung29 wahrgenommen hat, auch wenn sie verheiratet30 ist. „Schwanger“ (heißt) sie, wenn ihr Kind (schon) bemerkt werden kann31, „Stillende“, bis sie ihr Kind entwöhnt32. Gab sie ihr Kind einer Amme, oder hatte sie es entwöhnt, oder ist es gestorben, da sagt R. Meir: sie verunreinigt (rückwirkend) 24 Stunden33. Aber die Weisen sagen: Es genügt ihr ihre Zeit34. 5. Was ist eine „Matrone“35? Eine jede, bei der 3 Zeiträume36 vorübergegangen sind, nachdem sie (bereits) dem Matronenalter nahe gekommen ist. R.Elasar37 sagt: Jeder38 Frau, bei der 3 Zeiträume vorübergegangen sind, genügt ihre Zeit, R. Jose sagt: Einer Schwangeren und einer Stillenden, bei denen 3 Zeiträume vorübergegangen sind39, genügt ihre Zeit. 6. Bei welcher (Blutung)40 sagten sie: es genügt ihr41 ihre Zeit ? Bei der ersten Wahrnehmung42. Aber bei der zweiten verunreinigt sie (rückwirkend) 24 Stunden43. Wenn sie aber die erste als Folge eines äußeren Anlasses44 wahrgenommen hatte, so genügt ihr auch bei der zweiten ihre Zeit. 7. Obwohl sie sagten: es genügt ihr45 ihre Zeit, muß sie sich doch untersuchen46, außer als Menstruierende47 und wenn sie sich in der Zeit der Blutreinheit48 befindet, und muß doch den ehelichen Verkehr unter Anwendung von (Untersuchungs)tüchern15 pflegen49, außer, wenn sie sich in der Zeit der Blutreinheit48 befindet, und (außer) der jungen Frau50, deren Blut rein ist. — Und zweimal51 muß sie sich untersuchen: am Morgen52 und in der Abenddämmerung53, und (außerdem), bevor sie den ehelichen Verkehr pflegen will54. Darüber hinaus noch die Priesterfrauen55, wenn sie von der Priesterhebe genießen. R. Jehuda sagt: auch nachdem sie von der Priesterhebe gegessen haben56.

+

ABSCHNITT II.

+

1. Jede Hand, die viel untersucht, ist bei Frauen zu loben1, aber bei Männern1a verdient sie abgehackt zu werden2. Wenn den Taubstummen3, den Irrsinnigen, den Blinden4 und den Geistesgestörten5 vollsinnige Frauen zur Verfügung stehen, so können diese sie versorgen6, und sie können von Priesterhebe genießen. Es ist die Art der Töchter Israels, den ehelichen Verkehr unter Anwendung von zwei (Untersuchungs) tüchern zu pflegen7, einem für ihn8, einem für sich. Die Gewissenhaften9 versorgen sich mit einem dritten, um das Haus herzurichten10. 2. Findet man (Blut) auf seinem (Tuch), so sind sie unrein und müssen ein Opfer bringen11. Findet man es auf ihrem sofort12, so sind sie unrein und müssen ein Opfer bringen13. Findet man es auf ihrem nach einiger Zeit, so gelten sie als zweifelhaft unrein14 und sind frei von dem Opfer15. 3. Was heißt „nach einiger Zeit“ ? (Soviel Zeit), wie ausreicht, daß sie vom Bett steigt, und ihr „Antlitz“16 abwischen kann! Nachher17 verunreinigt sie 24 Stunden rückwärts18, verunreinigt aber nicht ihren Gatten19. R. Akiba sagt: Sie verunreinigt auch ihren Gatten20. Es geben aber die Weisen dem R. Akiba zu, daß sie ihren Gatten verunreinigt20, wenn sie einen Fleck sieht21. 4. Alle Frauen stehen in der Annahme, für ihre Gatten rein zu sein22. Auch die Frauen der Männer, die von der Reise kommen, stehen in der Annahme, für sie rein zu sein23. — Bet Schammai sagen24: Sie hat für jeden ehelichen Verkehr zwei (Untersuchungs) tücher nötig25, oder sie pflegen den Verkehr beim Scheine des Lichtes26. Bet Hillel sagen: es genügen ihr zwei (Untersuchungs) tücher für die ganze Nacht27. 5. Die Weisen wandten für die Frau28 bildliche Ausdrücke an: die Kammer29, der Vorraum30 und das Obergemach31. Das Blut der Kammer ist unrein32. Findet sich (Blut) im Vorraum, so gilt es, (trotzdem) ein Zweifel vorliegt, als unrein33, weil anzunehmen ist, daß es von der Quelle34 kommt. 6. Fünf Blut (arten35) sind bei der Frau unrein: das rote (Blut), das schwarze, das safranfarbige36, das erdwasserartige und das (von der Farbe) verdünnten Weines37. Bet Schammai sagen: auch das (von der Farbe) des Mangoldwassers38 und der Brühe gebratenen Fleisches, während Bet Hillel es für rein erklären39. Gelbliche40 (Flüssigkeit) erklärt Akabja ben Mahalalel für unrein41, während sie die Weisen für rein42 erklären. R. Meir sagte: wenn sie43 (auch44) nicht als Fleck45 verunreinigt, so muß sie (doch44) als Flüssigkeit verunreinigen46. R. Jose sagt: weder so noch so47. 7. Was heißt „rot“48? Wie das Blut der Wunde49. „Schwarz“ wie getrocknete Tinte. Noch dunkler50 ist unrein, schwächer50 ist rein. Und „wie die Safranfärbe“, wie die ausgesprochene51. Und wie „Erdwasser“ aus der Ebene von Bet Kerem52 und zwar, wenn man Wasser darüber fließen53 läßt. Und „wie verdünnter Wein“ zwei Drittel Wasser und ein Drittel Wein, vom Saronswein54.

+

ABSCHNITT III.

+

1. Wenn einer Frau ein Stück1 abgeht, und sie dabei eine Blutung hat, so ist sie unrein2, wenn nicht, ist sie rein3. R. Jehuda sagt: In beiden Fällen ist sie unrein4. 2. Wenn ihr etwas einer Schale5, einem Haar5, der Erde, oder roten Mücken6 Ähnliches abgeht, soll sie es in Wasser7 legen. Wenn sie8 sich auflösen9, ist sie unrein10, wenn nicht, ist sie rein11. Wenn sie etwas Fischen, Heuschrecken, Gewürm oder Kriechtieren12 Ähnliches verliert13, ist sie unrein, falls dabei eine Blutung stattfand14, wenn nicht, ist sie rein14. Wenn ihr etwas Haustieren, Gewild oder Vögeln Ähnliches15 abgeht, gleichgültig, ob reinen oder unreinen Tiefen, so muß sie die Wartezeit16 für ein männliches Kind einhalten, falls (der Abort) männlich ist, für ein weibliches17, falls er weiblich ist. Kann man es nicht erkennen18, so muß sie die Wartezeit für ein männliches und weibliches Kind19 einhalten. Dieses sind die Worte R. Meirs20, Aber die Weisen sagen: Was nicht etwas von Menschenform20 hat, gilt nicht als Kind. 3. Wenn ihr ein „Schefir“21 voll Wasser oder voll Blut oder voller „Genunim“22 abgeht, braucht sie nicht die Befürchtung23 wegen eines Kindes zu haben. War es aber „gewirkt“24, muß sie die Wartezeit für ein männliches16 und weibliches17 Kind einhalten. 4. Wenn ihr ein „Sandal“25 oder ein „Schilja“26 abgeht, muß sie die Wartezeit für ein männliches und weibliches Kind einhalten27. Wenn eine „Schilja“ im Hause ist, so ist das Haus unrein28. Nicht etwa, weil die „Schilja“ ein Kind wäre, sondern weil es keine „Schilja“ ohne Kind gibt29. R. Simon sagt: Das Kind hat sich aufgelöst, bevor es zur Welt kam30. 5. Wenn sie einen Unbestimmten31 oder einen Zwitter32 zur Welt bringt33, muß sie die Wartezeit für ein männliches und weibliches Kind einhalten34. Wenn ein unbestimmtes und ein männliches Kind, einen Zwitter und ein männliches Kind, muß sie die Wartezeit für ein männliches und weibliches Kind einhalten35. Wenn ein unbestimmtes und ein weibliches Kind, einen Zwitter und ein weibliches Kind, braucht sie (nur) die Wartezeit für ein weibliches Kind einzuhalten36. Wenn (ein Kind) gliedweise zerstückelt37 zur Welt kam, oder38 in verkehrter Lage39, so gilt es als geboren, sobald der größte Teil seines Körpers zur Welt kam40. Kam ein Kind in normaler Weise zur Welt, (gilt es als geboren) wenn der größte Teil seines Kopfes zur Welt kam. Und was ist der größte Teil des Kopfes? Wenn seine Stirn41 draußen war. 6. Wenn sie etwas zur Welt bringt, von dem man nicht weiß, was es ist42, so hält sie die Wartezeit für ein männliches und weibliches Kind43. Weiß man aber gar nicht, ob es ein Kind war oder nicht43, muß sie die Wartezeit für ein männliches und weibliches Kind und als Menstruierende einhalten44. 7. Wenn ihr am 40. Tage45 etwas abgeht, braucht sie nicht die Befürchtung wegen eines Kindes zu haben46. Am 41. Tag47, muß sie die Wartezeit für ein männliches und weibliches Kind einhalten und sich als Menstruierende betrachten44. R. Ismael sagt: Am 41. Tage, muß sie die Wartezeit (nur) für ein männliches Kind und als Menstruierende einhalten; am 81. Tage muß sie sie für ein männliches und ein weibliches Kind und als Menstruierende einhalten. Denn die Bildung des männlichen Kindes wird am 41. Tage vollendet, des weiblichen am 81. Die Weisen48 sagen: Es ist kein Unterschied hinsichtlich der Bildung eines männlichen und weiblichen Kindes, bei beiden (findet sie) am 41. (statt).

+

ABSCHNITT IV.

+

1. Die Töchter der Kutäer1 gelten von ihrer Wiege ab als Menstruierende2. Und die Kutäer verunreinigen das untere Lager3 wie die Oberdecke (des Flußleidenden)4, weil sie Menstruierenden beiwohnen5; denn6 sie7 halten Wartezeit bei jedem Blute8. Aber man wird ihretwegen9 nicht schuldig wegen des Betretens des Heiligtumes und man verbrennt ihretwegen10 nicht die Priesterhebe, weil ihre Unreinheit (nur) etwas Zweifelhaftes ist11. 2. Die Töchter der Sadduzäer12 sind wie die Kutäerinnen, solange sie in den Wegen ihrer Väter zu wandeln pflegten13. Erklärten sie ausdrücklich, in den Wegen Israels zu gehen14, so sind sie wie Israelitinnen15. R. Jose sagt: Sie sind immer wie Israelitinnen15, bis sie ausdrücklich erklärten, in den Wegen ihrer Väter zu wandeln16. 3. Das Blut einer Nichtjüdin17 und das Blut der Reinheit18 einer Aussätzigen19 erklären Bet Schammai für rein. Aber Bet Hillel sagen20: (es ist) wie ihr Speichel und ihr Urin21. Betreffs22 des Blutes einer Gebärerin23, die noch kein Tauchbad genommen hat, sagen Bet Schammai: es ist wie ihr Speichel und ihr Urin24. Aber Bet Hillel sagen: es verunreinigt im feuchten und trockenen Zustand25. Doch gestehen (Bet Schammai) zu, daß es bei einer am Fluß leidenden Gebärerin26 im feuchten und trockenen Zustand verunreinigt. 4. Die schwer Gebärende27 (kann) Menstruierende sein27a. Wenn sie drei Tage Wehen hatte28 während der 11 Tage28a, hatte dann aber 24 Stunden Ruhe29 und hat dann geboren, so ist sie eine im Blutfluß Gebärende30. Das sind die Worte R. Eliesers. R. Josua sagt: eine Nacht und einen Tage, so wie die Nacht des Sabbats und ihr32 Tag. — Wenn sie Ruhe hatte vom Schmerz, auch wenn nicht vom Blute33. 5. Wie lange gilt ihre Schwergeburt34? R. Meir sagt: sogar 40 und 50 Tage35. R. Jehuda sagt: es muß ihr ihr Monat genügen36. R. Jose und R. Simon sagen: eine Schwergebürt gilt nicht länger als zwei Wochen37. 6. Wenn eine Frau innerhalb der 80 Tagen nach einer weiblichen Geburt eine Schwergebürt38 hat, so sind alle Blutarten, die sie wahrnimmt, rein39, bis das Embryo zur Welt kommt40. Aber R. Elieser erklärt für unrein41. Da sagten sie zu R. Elieser: Wenn schon da, wo für Blut in der Ruhe42 die Erschwerung42 a gilt, für Blut der Schwergeburt43 die Erleichterung42 a Platz greift44, ist es dann nicht eine logische Folgerung, daß wir da45 beim Blut der Schwergeburt erleichtern, wo beim Blut der Ruhe46 die Erleichterung47 gilt ? Da antwortete er ihnen: Dem durch einen logischen Schluß Gefolgerten48 genüge es49, so wie das zu sein, woraus es gefolgert wurde50. In welcher Hinsicht gilt für sie51 die Erleichterung? Hinsichtlich der Unreinheit vom Blutflusse52. Aber sie ist unrein durch die Unreinheit der Menstruierenden53. 7. Während aller 11 Tage54 ist sie55 in der Annahme der Reinheit56. Saß sie da57, ohne sich zu untersuchen, mag sie aus Versehen oder infolge eines Zwanges oder mit Absicht sich nicht untersucht haben, so ist sie rein. War die Zeit ihrer Periode gekommen und sie hatte sich nicht untersucht58, so ist sie unrein59. R. Meir sagt: Wenn sie in einem Versteck war, als die Zeit ihrer Periode kam, und sie untersuchte sich nicht, so ist sie rein, weil die Angst die Blutungen vertreibt. Aber die Tage des Flußleidenden60 und der am Blutfluß Leidenden61 und die Frau, die sich einen Tag entsprechend einem Tage beobachtet62, sie sind in der Annahme der Unreinheit63.

+

ABSCHNITT V.

+

1. Wegen eines Kindes, das durch (Oeffnung der) Bauchwand zur Welt kam1, hält (die Mutter) die Wartezeit der Tage der Unreinheit und der Tage der Reinheit2. Aber seinetwegen ist man zum Opfer3 nicht verpflichtet4. R. Simon sagt: es ist wie ein regelmäßig Geborenes5. Alle Frauen verunreinigen6 im Vorraum7, denn es heißt8: „Blut ist ihr Fluß in ihrem Fleische“. Aber der an Samenfluß Leidende und, wer eine Pollution hat, verunreinigen erst, wenn ihre Unreinheit nach außen gedrungen ist9. 2. Wenn man Priesterhebe aß und spürte, daß seine Glieder erbebten10, soll man das Glied halten11 und die Hebe hinunterschlingen12. Auch verunreinigen sie13 bei jedem Quantum14, sogar bei dem eines Senf kornes oder bei noch geringerem. 3. Ein Mädchen von einem Tage kann15 als Menstruierende unrein werden, mit zehn wegen des Blutflusses16. Ein Knabe von einem Tage kann17 wegen des Samenflusses unrein werden und wegen Aussatzes unrein werden und als ein Totenunreiner unrein werden, verpflichtet zur Schwagerehe18 und befreit von der Schwagerehe19. Er läßt von von der Priesterhebe genießen20 und macht zur Hebe unfähig21. Er erbt und läßt erben22. Wer ihn tötet, ist schuldig23. Auch ist er für seinen Vater, seine Mutter und alle seine Verwandten wie ein vollkommenes (richtiges Kind) Familienmitglied24. 4. Ein Mädchen von drei Jahren25 wird durch Beiwohnung geehelicht26. Und wenn der Schwager ihr beiwohnt27, hat er sie sich zugeeignet28. Durch es wird man wegen (Schändung) einer Ehefrau schuldig29. Auch verunreinigt es seinen Gatten30, so daß er sein unterstes Lager verunreinigt31, wie die Oberdecke31 (eines Flußleidenden). Ist das Mädchen von 3 Jahren mit einem Priester verheiratet, kann es Hebe genießen32. Wohnte ihm ein Untauglicher33 bei, so macht er es zum Priestertum34 untauglich. Wohnte ihm einer der in der Tora (als verboten) genannten Verwandten35 bei, so werden sie seinetwegen getötet, es selbst aber ist straffrei36. Bei einem geringeren (Alter)37 ist es, als ob man einen Finger ins Auge legt38. 5. Wenn ein Knabe von 9 Jahre und einem Tage39 seiner Schwägerin40 beiwohnte, so hat er sie sich zugeeignet41, kann aber erst, wenn er volljährig wird, einen Scheidebrief geben42. Er verunreinigt wegen einer Menstruierenden43 das untere Lager wie die Oberdecke (eines Flußleidenden31). Er macht untauglich44, läßt aber die Priesterhebe nicht genießen45. Er macht ein Tier untauglich für den Altar46 und es wird seinetwegen gesteinigt47. Wenn er einer der in der Tora (als verboten) genannten Verwandten48 beiwohnt, werden sie seinetwegen getötet. Er ist aber straffrei49. 6. Bei einem Mädchen von 11 Jahren und einem Tage werden die Gelübde geprüft50. Bei einem Mädchen von 12 Jahren und einem Tag sind die Gelübde gültig51; man prüft während des ganzen zwölften Jahres52. Bei einem Knaben von 12 Jahren und einem Tage, werden die Gelübde geprüft53. Bei einem Knaben von 13 Jahren und einem Tage sind die Gelübde gültig51; man prüft während des ganzen dreizehnten Jahres52. — Vor diesem Zeitpunkte54 gelten ihre Gelübde nicht als Gelübde, ihre Heiligung nicht als Heiligung55, selbst wenn sie sagten: wir wissen, zu wem wir das Gelübde getan, zu wem wir die Heiligung ausgesprochen haben. Nach diesem Zeitpunkte56 gilt das Gelübde als Gelübde, ihre Heiligung als Heiligung, selbst wenn sie sagten: wir wissen nicht, zu wem wir das Gelübde getan, zu wem wir die Heiligung aussprachen57. 7. Die Weisen gebrauchten für die Frau ein Gleichnis58: unreife59, heranreifende60 und reife Frucht61. „Unreife Frucht“ heißt sie als Kind; „Reifende Frucht“ drückt ihre Entwicklungszeit aus. In beiden Stadien62 hat ihr Vater Recht an ihrem Funde63, ihrer Hände Arbeit63 und der Zerstörung ihrer Gelübde64. „Reife Frucht“ heißt sie, wenn die Geschlechtsreife eingetreten ist. Von nun an hat der Vater keine Macht mehr über sie. 8. Welches sind ihre Anzeichen65? R. Jose der Galiläer sagt: wenn sich unter der Brust eine Falte zeigt66. R. Akiba sagt: wenn die Brüste sich neigen67. Ben Asai sagt: wenn die Brustwarze dunkel wird. R. Jose sagt: in dem Stadium, daß die Spitze (die Warze), auf die man die Hand legt, einsinkt und nur langsam sich wieder aufrichtet68. 9. Wenn eine Zwanzigjährige69 noch nicht zwei Haare70 hat, soll sie Beweis bringen71, daß sie zwanzigjährig und72 daß sie Ailonit73ist; dann braucht sie weder den Chalizaakt zu vollziehen, noch wird an ihr die Schwagerehe vollzogen74. Wenn eine Zwanzigjähriger75 noch nicht zwei Haare hat70, soll er (man) Beweis bringen76, daß er zwanzigjährig ist und77 daß er die Merkmale eines Saris78 hat, dann wird an ihm weder der Chalizaakt vollzogen, noch vollzieht er die Schwagerehe79. Dieses sind die Worte der Bet Hillel. Bet Schammai sagen: beide80 achtzehnjährig. R. Elieser sagt: bei Männern ist es wie die Worte der Bet Hillel, bei Frauen wie die Worte der Bet Schammai, weil die Frau schneller (zur Reife) kommt als der Mann.

+

ABSCHNITT VI.

+

1. Ist das untere Zeichen1 gekommen, während das obere2 noch nicht kam, so kann sie den Chalizaakt vollziehen oder die Schwagerehe kann an ihr vollzogen werden3. Kam das obere, während das untere noch nicht kam — obwohl es unmöglich ist4 —, da sagt R. Meir, sie kann weder den Chalizaakt vollziehen, noch kann die Schwagerehe an ihr vollzogen werden5. Aber die Weisen sagen: sie kann den Chalizaakt vollziehen oder die Schwagerehe kann an ihr vollzogen werden6. Weil sie sagten: das untere (Zeichen) kann kommen, wenn das obere noch nicht gekommen ist, aber unmöglich kann das obere kommen, wenn das untere nicht gekommen ist7. 2. Ähnlich8 ist es (auch in folgenden Dingen): Jedes irdene Gefäß, das einfließen läßt, läßt auch ausfließen9. Manches10 läßt aber ausfließen und nicht einfließen. Jedes Glied, das die (Bestimmung) des Nagels hat, hat auch die des Knochens11. Manches hat die des Knochens, aber nicht die des Nagels12. 3. Alles was durch Darauftreten unrein wird13, wird als Totenunreines unrein. Manches wird aber als Totenunreines unrein, aber nicht durch Darauf treten14. 4. Wer geeignet ist, bei Lebensstrafsachen Richter zu sein15, ist geeignet, bei Geldstrafsachen zu richten16. Mancher ist geeignet, bei Geldstrafsachen zu richten, aber nicht geeignet, bei Lebensstrafsachen Richter zu sein. Wer fähig zum Richten ist, ist auch fähig, Zeuge zu sein. Mancher ist aber fähig, Zeuge zu sein, aber nicht fähig, Richter zu sein17. 5. Was zu den Zehnten pflichtig18 ist, nimmt Speiseunreinheit19 an. Manches nimmt Speiseunreinheit an, ist aber nicht zu den Zehnten pflichtig20. 6. Was zur Pea pflichtig ist21, ist zu den Zehnten pflichtig. Manches ist zu Zehnten pflichtig, aber nicht zur Pea pflichtig22. 7. Was zum Erstling der Schur verpflichtet23 ist, ist auch zu den (Priester)abgaben24 verpflichtet. Manches ist zu den Abgaben verpflichtet und nicht zum Erstling der Schur verpflichtet25. 8. Bei allem, bei dem die Pflicht des Wegschaffens angeht26, geht auch die Heiligkeit (der Früchte) des siebten Jahres27 an. Bei manchen geht die Heiligkeit des siebten Jahres an, aber nicht die Pflicht des Wegschaffens28. 9. Alles, was Schuppen hat, hat Flossen29. Manches hat Flossen, aber keine Schuppen30. Alles, was Hörner hat, hat gespaltene Klauen31. Manches hat gespaltene Klauen, aber keine Hörner32. 10. Alles, was nach seinem (Genuß) den Segenspruch verlangt33, verlangt vorher den Segenspruch34. Manches verlangt vorher den Segenspruch, verlangt ihn nicht nachher35. 11. Eine junge Frau, die zwei Haare36 hervorbrachte, ist zu allen Geboten verpflichtet, die in der Tora genannt sind. Sie kann den Chalizaakt vollziehen, oder es kann an ihr die Schwagerehe vollzogen werden37. Ebenso ist ein Knabe, der zwei Haare38 hat, zu allen Geboten verpflichtet, die in der Tora genannt sind. Er kann ungehorsamer und widerspenstiger Sohn werden39, nachdem er zwei Haare hevorbrachte39, bis der Bart40 herangewachsen ist. Der untere, aber nicht der obere; die Weisen haben hier nur in einer dezenten Ausdrucksweise gesprochen41. Eine junge Frau, die zwei Haare hervorbrachte36, kann sich nicht weigern42. R. Jehuda sagte: bis das Dunkele die Oberhand gewinnt42a. 12. Die zwei Haare, die bei der Kuh43, bei den Aussatzplagen44 und überall45 erwähnt sind, (sind so lang), daß man ihre Spitzen bis zu ihrer Wurzel beugen kann. Das sind die Worte R. Ismaels. R. Elieser sagte: daß man sie mit dem Nagel abreißen46 kann. R. Akiba sagt: daß sie mit der Scheere weööenommen werden können47. 13. Wenn sie einen Flecken sieht48, so ist sie mit ihrer Rechnung aus der Ordnung gekommen49, und sie muß wegen des Blutflusses fürchten50. Das sind die Worte R. Meirs. Die Weisen51 sagen: Bei Flecken geht keine (Befürchtung) wegen des Blutflusses52 an. 14. Wenn eine Frau am elften Tage in der Abenddämmerung53 (Blut) sieht, so ist das (möglicherweise) Beginn der Menstruation und — (wie) am Ende der Menstruationswoche (zugleich) Beginn des Blutflusses — (so zugleich) Ende des Blutflusses54. Am 40. Tage nach Geburt eines Knaben, am 80. nach Geburt eines Mädchens in der Abenddämmerung55, in all diesen Fällen werden (die Frauen in ihrer Berechnung) irre56. Da sagt R. Josua. Bevor ihr die Irregehenden57 versorgt, versorgt die Vollsinnigen58.

+

ABSCHNITT VII.

+

1. Das Blut der Menstruierenden1 und das Fleisch des Toten verunreinigen in feuchtem und verunreinigen in trockenem Zustände. Aber der Samenfluß2, der Schleim3)2 und der Speichel2, das (tote) Kriechtier, das Aas4, der männliche Samen verunreinigen in feuchtem, verunreinigen aber nicht in trockenem Zustände. Wenn man sie aber aufweichen kann und sie in ihren früheren Zustand zurückkehren können, verunreigen sie in feuchtem und verunreinigen sie in trockenem Zustande. Wie lange kann ihr Aufweichen dauern5? Im lauwarmen Wasser 24 Stunden. R. Jose sagt: Das vertrocknete Fleisch eines Toten, das nicht durch Einweichen in seinen früheren Zustand zurückversetzt werden kann, ist rein6. 2. Das (tote) Kriechtier, das auf der Zugangsstraße gefunden wird, verunreinigt rückwirkend7, bis man sagen kann: „Ich habe diese Straße untersucht, es war kein Kriechtier da“, oder bis zurZeit des Ausfegens8. Ebenso verunreinigt auch ein Blutfleck, der auf einem Hemd gefunden wird, rückwirkend8a, bis man sagen kann: „ich habe das Hemd untersucht, es war kein Fleck daran“, oder bis zur Zeit des Waschens9. Es10 verunreinigt feucht wie trocken, R. Simon sagt: Das Trockene verunreinigt rückwirkend, das Feuchte nur bis zu der Zeit, von der an es noch hätte feucht sein können11, 3. Alle Flecke, die von Rekem12 kommen, sind rein13, R. Jehude erklärt sie für unrein, weil sie14 Proselyten sind und sich irren15. Die aus einem Bezirk von Nichtjuden kommen, sind rein16. Von Israeliten und Kutäern17, erklärt R. Meir für unrein, die Weisen für rein, weil sie hinsichtlich ihrer Flecke nicht verdächtigt wurden, 4. Alle Flecke, die irgendwo18 gefunden werden, sind rein, außer denen, die in den Zimmern gefunden werden19 und in der Umgebung des Hauses der Unreinen20. Das Haus der Unreinen, der Kutäer, verunreinigt21 durch das Zelt22, weil sie dort die Fehlgeburten begraben. R. Jehuda sagte: sie begraben23 sie nicht, sondern sie werfen sie weg und ein Tier schleppt sie weg. 5. Sie sind beglaubt24 zu sagen: wir haben dort die Fehlgeburten begraben25 oder haben sie nicht begraben26. Sie sind beglaubt24, auf das Tier zu sagen, ob es bereits ein Erstgeborenes geworfen hat27, oder ob es nicht geworfen hat28. Sie sind beglaubt hinsichtlich der Kennzeichnung von Gräbern29, aber sie sind nicht beglaubt hinsichtlich der hervorstehenden Zweige30 und herausragenden Steine30 und hinsichtlich eines Grabfeldes31. Das ist die Regel: für eine Sache, hinsichtlich deren sie verdächtig sind, sind sie nicht glaubwürdig32.

+

ABSCHNITT VIII.

+

1. Wenn eine Frau einen Fleck1 auf ihrem Körper zur Scham hin2 sieht, so ist sie unrein3, nicht zur Scham hin, ist sie rein. An4 ihrer Ferse5 und an der Zehenspitze6 ist sie unrein. An ihrem Schenkel und an ihrem Fuß auf der Innenseite7 ist sie unrein8; auf der Außenseite ist sie rein; an den Seiten, nach beiden Richtungen9 hin, ist sie rein. Sah sie auf ihrem Hemde vom Gürtel an nach unten10, ist sie unrein; oberhalb des Gürtels, ist sie rein. Sah sie am Hemdsärmel, ist sie unrein, falls er bis zur Scham hin reichte11, sonst ist sie rein. Hatte sie es12 ausgezogen und sich nachts damit zugedeckt, so ist sie unrein, wenn sich irgendwo ein Fleck findet, weil es sich verschiebt13. Ebenso ist es bei einer Decke14. 2. Sie kann alles als Ursache15 annehmen, was irgendwie anzunehmen ist. Hatte sie ein Vieh, ein Wild, ein Vogel geschlachtet16, hatte sie mit Flecken zu tun gehabt oder neben Menschen gesessen, die damit zu tun hatten, hatte sie eine Wanze getötet, so kann sie das als Ursache annehmen15. Wie weit17 kann sie annehmen? R. Chanina ben Antigonus sagt: bis zu einer Bohnengraupe18 und, obwohl sie sie nicht getötet hat19. — Sie kann die Ursache (des Fleckes) auch bei ihrem Sohne oder ihrem Manne annehmen20. Wenn sie21 eine Wunde gehabt hatte22 und sie kann wieder aufbrechen23 und Blut ausfließen lassen lassen, so kann (die Frau) sie als Ursache annehmen. 3. Einst kam eine Frau vor R. Akiba. Sie sagte zu ihm: „Ich habe einen Fleck gesehen“. Er erwiderte ihr: „Vielleicht hattest du eine Wunde an dir“. Sie sagte zu ihm: „Ja, sie ist aber verheilt“. Er erwiderte ihr: „Vielleicht konnte sie aufbrechen und Blut herausfließen lassen“. Sie sagte zu ihm: „Ja“. Darauf erklärte R. Akiba sie für rein. — Als er sah, daß seine Schüler sich anschauten24, sagte er zu ihnen: Weshalb25 ist es in euren Augen so schwer verständlich? (Die Weisen) haben doch die Bestimmung26 nicht zum Erschweren, sondern zum Erleichtern gesagt. Es heißt doch: Eine Frau, die ihren Fluß hat — es ist nämlich Blut ihr Fluß an ihrem Fleische — (Lev. 15, 19), Blut27 und nicht ein Fleck. 4. Wenn ein(Untersuchungs)tuch28 unter die Decke29 gelegt war, und es findet sich auf ihm Blut30, so ist es31 rein, wenn (der Fleck) rund32 ist, wenn er länglich ist33, so ist es unrein. Das sind die Worte des R. Elieser ben R. Zadok.

+

ABSCHNITT IX.

+

1. Wenn eine Frau ihre Notdürft1 verrichtete2 und dann Blut sah3, da sagt R. Meir: Wenn sie stand, ist sie unrein4; wenn sie saß, ist sie rein5. R. Jose sagt: In beiden Fällen ist sie rein. 2. Wenn ein Mann und eine Frau ihre Notdurft1 in den(selben) Topf verrichteten, und dann findet sich Blut auf dem Wasser6, so erklärt R. Jose (sie) für rein7. Aber R. Simon erklärt (sie) für unrein; denn es ist nicht die Art des Mannes, Blut von sich zu geben, sondern die Annahme der Blutungen ist von der Frau. 3. Hatte sie ihr Hemd einer Nichtjüdin8 oder einer Menstruierenden9 verliehen10, so kann sie bei ihr vermuten11. Wenn drei Frauen12 ein dasselbe Hemd angezogen hatten oder auf demselben Stuhl gesessen hatten, und nun findet sich daran Blut, so sind alle unrein13. Saßen sie14 auf einem steinernen Stuhl15 oder auf einer Bank16 im Bade, so erklärt R. Nechemja (sie) für rein. R. Nechemja sagte nämlich: Eine Sache, die keine Unreinheit annimmt, nimmt auch keine Flecken an17, 4. Hatten drei Frauen in demselben Bette geschlafen18 und es findet sich Blut unter einer von ihnen, so sind sie alle unrein. Hatte sich eine von ihnen untersucht19 und sich unrein gefunden, so ist sie unrein, aber die beiden (anderen) rein. — Und20 (zuweilen) können sie bei einander vermuten. Wenn sie21 aber nicht geeignet waren, (Blut) zu sehen22, betrachten wir sie, als wäre sie geeignet23. 5. Hatten drei Frauen in demselben Bett geschlafen24, und es findet sich Blut unter der in der Mitte liegenden, so sind sie alle unrein25, unter der nach innen26 liegenden, so sind die beiden nach innen liegenden27 unrein, die nach außen liegende rein28. (Fand sich das Blut) unter der nach außen liegenden, so sind die beiden29 nach außen liegenden unrein, die nach innen liegende rein. Dasagte R. Jehuda30: Wann (trifft es zu)31, wenn sie am Fußende des Bettes hinübergegangen waren32; wenn sie aber alle drei33 so wie, man gewöhnlich (in das Bett) steigt34, hinüber gegangen waren, so sind sie alle unrein35. Hatte (sich) eine von ihnen untersucht und sich rein gefunden, so ist sie rein und die beiden (anderen) unrein. Hatten sich zwei untersucht und sich rein gefunden, so sind sie rein und die dritte unrein. (Hatten sich) alle drei (untersucht) und sich rein gefunden, so sind sie alle unrein36. Wem gleicht dies? Einem unreinen Schutthaufen37, der zwischen zwei reine geraten ist37 a und man hatte einen von ihnen durchsucht und rein gefunden. Dann ist er rein und die zwei (anderen) unrein. (Hatte man) zwei (durchsucht) und rein gefunden, so sind sie rein und der dritte unrein. (Hatte man) alle drei (durchsucht) und rein gefunden, so sind sie alle unrein. Das sind die Worte R. Meir’s; denn R. Meir sagte: Jede Sache, die in der Annahme der Unreinheit war, bleibt in der Unreinheit, bis dir bekannt wird, wo die Unreinheit ist. Aber die Weisen sagen: Man durchsucht, bis man zum Felsen kommt oder zur jungfräulichen (Erde)38. 6. Sieben Reinigungmittel39 läßt man über den Fleck hinweggehen40: Geschmacklosen Speichel41, Graupenwasser41, Urin41, Natron42, Borit43, Kimonia44, Aschlag44. Hatte man (das Tuch) getaucht45 und es zu reinen Gegenständen benutzt, (und dann) hatte man (die) sieben Reinigungsmittel über (den Fleck) hinweggehen lassen, und er ist nicht weggegangen, so ist er Farbe46. Die reinen Gegenstände bleiben rein; man braucht nicht unterzutauchen48. Ging (der Fleck) weg oder wurde er schwächer, so gilt er als Blutfleck, und die (bisher) reinen Gegenstände sind unrein und man muß (das Tuch) untertauchen48. 7. Was ist „geschmackloser Speichel“? Jeder (Speichel des Menschen), der nichts genossen hatte49. (Was ist) „Graupenwasser“ ? Zerkaute50 Bohnengraupen, die sich von selbst zerteilt haben51. (Was ist gemeint mit) Urin? (Solcher), der in Gärung übergegangen ist52. Und man muß dreimal mit jedem einzelnen (Reinigungsmittel) reiben53. Hat man sie nicht in ihrer Reihenfolge54 über (den Fleck) hinweggehen lassen oder die sieben Reinigungsmittel gleichzeitig, so hat man nichts getan55. 8. Für jede Frau, die ihre Regel56 hat, genügt ihre Zeit57. Folgende sind Arten der Regel58: Wenn sie gähnt59, niest60, am Nabel61 oder unten am Unterleib62 Unbehagen hat, Flüssigkeit63 auslaufen läßt, oder wenn sie Schauder überiäuft und ähnliche (Erscheinungen)64. Alles, was sich bei ihr dreimal wiederholt hat65, gilt als Regel. 9. War sie gewohnt, zu Beginn der Regelerscheinungen zu sehen66, so sind alle reinen Gegenstände, mit denen sie während der Erscheinungen hantierte, unrein67. (War sie gewöhnt), am Ende der Regelerscheinungen (zu sehen), so sind alle reinen Gegenstände, mit denen sie während der Erscheinungen hantierte, rein, — R. Jose sagt: Auch Tage und Stunden68 gelten als Regeln, War sie gewöhnt, bei Sonnen„ aufgang zu sehen, so ist sie nur bei Sonnenaufgang verboten69, R. Jehuda sagt: Der ganze Tage gehört ihr70, 10. War sie gewöhnt, am 15, Tage71 zu sehen und änderte die (Gewohnheit), daß sie am 20, gesehen hat, so ist dieser und jener (Tag) verboten72. Änderte sie zweimal zum 20., so sind dieser und jener verboten. Änderte sie dreimal zum 20„ so ist der 15, erlaubt, und sie hat sich den 20, bestimmt73. Denn eine Frau bestimmt sich die Regel nicht74, bis sie sie dreimal bestimmt hat, und sie reinigt75 nicht (den Tag) der Regel, bis sie dreimal von ihr genommen wurde76, 11. Die Frauen sind hinsichtlich ihrer Jungfräulichkeit77 wie die Weinstocke. Mancher Weinstock hat roten Wein, mancher schwarzen78. Mancher Weinstock hat viel Wein, mancher wenig. R. Jehuda sagt: Jeder Weinstock hat79 Wein; wer keinen hat, ist vertrocknet80.

+

ABSCHNITT X.

+

1. Bei einem Mädchen, dessen Zeit zum Sehen (von Blut) noch nicht gekommen war1, als es geheiratet wurde, sagen Bet Schammai: Man gibt ihm vier Nächte2. Aber Bet Hillel sagen: Bis die Wunde geheilt ist3. War seine Zeit zum Sehen1 gekommen, als es geheiratet wurde, da sagen Bet Schammai: Man gibt ihm die erste Nacht4. Aber Bet Hillel sagen: Bis zum Sabbatausgang, vier Nächte5, Hatte es6 bereits im Vaterhause gesehen, da sagen Bet Schammai: Man gibt ihm die pflichtgemäße Beiwohnung7. Aber Bet Hillel sagen: Die ganze Nacht8. 2. Wenn eine Menstruierende sich am siebten Tage9 morgens untersucht und rein gefunden hatte, in der Abenddämmerung aber sich nicht abgesondert10 hatte, aber nach (einigen) Tagen hat sie sich untersucht und unrein gefunden, so ist sie (bis dahin) in der Annahme der Reinheit11. Hatte sie sich am siebten Tage morgens untersucht und unrein gefunden und in der Abenddämmerung sich nicht abgesondert, und nach einiger Zeit hatte sie sich untersucht und rein gefunden, so ist sie in der Annahme der Unreinheit12. — Sie13 verunreinigt (rückwirkend) 24 Stunden14 und15 von Untersuchung zu Untersuchung16. Wenn sie eine Regel hat17, genügt ihr ihre Zeit18. R. Jehuda sagt: Jede Frau, die sich nicht in Reinheit von der Zeit des Minchangebetes19 und weiter abgesondert hat, ist in der Annahme der Unreinheit. Die Weisen sagen aber: Selbst wenn sie sich am zweiten20 Tage der Menstruation untersucht und rein gefunden hatte und in der Abenddämmerung sich nicht abgesondert hatte, und nach einiger Zeit hat sie sich untersucht und unrein gefunden, so ist sie in der Annahme der Reinheit. 3. Betreffs des am Samenfluß Leidenden21 und der am Blutfluß Leidenden22, die sich am ersten Tage23 untersucht und rein gefunden und24 am siebten Tag (sich untersucht) und rein gefunden hatten, aber an den dazwischen liegenden Tagen sich nicht untersucht hatten, sagt R. Elieser: sie sind in der Annahme der Reinheit25. R. Josua sagt: sie haben nur den ersten und siebten Tag26. R. Akiba sagt: sie haben nur den siebten Tag27. 4. Der am Samenfluß Leidende, die am Blutfluß Leidende, die Menstruierende, die Gebärerin und der Aussätzige, die gestorben sind, verunreinigen durch Tragen28, bis das Fleisch verwest29. Ein verstorbener Nichtjude ist insofern rein, daß er nicht durch Tragen30 verunreinigt. Bet Schammai sagen: Alle verstorbenen Frauen (gelten als) Menstruierende31. Bet Hillel sagen: Nur die als Menstruierende Gestorbene (gilt als) Menstruierende. 5. Wenn eine Frau starb und ihr ein Viertel(log) Blut abging32, so verunreinigt33 es als Fleck34 und verunreinigt durch Zeltenunreinheit35. R. Jehuda sagt: Es verunreinigt nicht als Fleck, weil es sich loslöste, nachdem sie gestorben war. R. Jehuda gibt aber zu, wenn eine Frau auf dem Gebärstuhl saß und starb und ihr (dann) ein Viertel (log) Blut abging, daß es als Fleck verunreinigt36. Da sagte R. Jose: Deshalb verunreinigt es nicht durch Zeltunreinheit37. 6. Ursprünglich hatten (die Weisen) gesagt: Eine Frau, die sich im Zustande des Blutes der Reinheit befand38, durfte Wasser für das Pessachopfer umgießen39. Später sagten sie: Sie (wirkt) wie (nach) Berührung eines Totenunreinen in Bezug auf heilige Gegenstände40; so nach den Worten des Bet Hillel. Bet Schammai sagen: sogar wie ein Totenunreiner41. 7. Sie geben aber zu, daß sie vom Zehnten42 essen darf und die Teighebe43 sich abtrennen44 und daneben legen45 und (dann)46 benennen darf, und wenn von ihrem Speichel oder ihrem Blut der Reinheit auf einen Laib Brot der Priesterhebe gefallen ist, daß er rein bleibt47. — Bet Schammai sagen: Sie bedarf des Tauchens am Ende48. Aber die Bet Hillel sagen: Sie bedarf nicht des Tauchens am Ende49. 8. Wenn eine Frau am elften Tage50 (Blut) gesehen, am Abend ein Tauchbad genommen hatte und ehelichen Verkehr pflegte, da sagen Bet Schammai: Sie51 verunreinigen Lager und Sitz52 und sind zum Opfer verpflichtet. Bet Hillel sagen: Sie sind frei vom Opfer53. Tauchte sie am nächsten Tage54 und pflegt ehelichen Verkehr55 und nachher55 sah sie (Blut), da sagen Bet Schammai: Sie verunreinigen Lager und Sitz, sind aber frei vom Opfer56. Bet Hillel sagen: Er ist ein Gieriger57. — Sie stimmen aber überein, wenn sie innerhalb der elf Tage58 (Blut), sah, am Abend59 tauchte und ehelichen Verkehr pflegte, daß sie51 Lager und Sitz verunreinigen und zum Opfer verpflichtet sind. Tauchte sie am nächsten Tage und pflegte Verkehr, so ist das eine Unsitte60; ihre Berührung und ihre Beiwohnung sind in der Schwebe61.

+1) Diese Mischna findet sich auch Edujot I, 1; s. a. d. den Kommentar. Kontroverse zwischen Schammai und Hillel sind selten. Sie finden sich in der Mischna noch Chagiga II, 2; Abot I, 15; Edujot I, 2, 3. +2) Die menstruieren, so daß für sie die Reinheitsvorschriften von Lev. 15, 19 ff gelten. +3) די genug; דין genug für sie. +4) D. h. die Zeit, da sie den Blutfluß spüren. Erst, was sie von dieser Zeit an berühren, bezw. was sie tragen, oder worauf sie ruhen (vgl. Einleitung zu Kelim § 29 ff.), gilt als unrein. Die Unreinheit der Menstruierenden tritt allerdings schon in dem Augenblick ein, da das Blut aus dem Uterus (חדר) herausfließt, obwohl es sich noch in der Scheide (בית החיצון) befindet (vgl. Nid. V, 1 und II, 5; s. a. Preuß, Biblisch-talmud. Medizin, S. 130 ff u. S. 135 f.). Dennoch haben nach Schammai die Weisen die Unreinheit erst von dem Augenblick angenommen, da der Blutfluß gespürt wurde, und nicht die Befürchtung ausgesprochen, es könne schon vorher Blut in der Scheide gewesen sein. Sie meinten, nach Schammai, wenn eine Frau schon vor dem bemerkten Eintritt der Menstruation für unrein gälte, würde der Mann aus Furcht, durch Verkehr mit seiner unreinen Gattin eine schwere Sünde zu begehen (vgl. Lev. 18, 19), sich überhaupt von ihr fernhalten. +5) Bei der sie sich noch rein gefunden hatte. +6) Bei der sie die verunreinigende Menstruation wahrgenommen hat. +7) Auch wenn zwischen der letzten, ungünstig ausgefallenen Untersuchung und der vorletzten, bei der sie noch sicher rein war, viele Tage liegen, so muß die Frau sich rückwirkend für die ganze Zeit seit der letzten Untersuchung in sakraler Hinsicht (לטהרות) als unrein betrachten. Alle Gegenstände, die sie in diesem Zeitraum berührte oder trug, oder auf denen sie ruhte (vgl. Note 4), sind als unrein zu vermuten. Da diese rückwirkende Unreinheitsvermutung lediglich sakrale Bedeutung hat, hinsichtlich des in dieser Zwischenzeit gepflegten ehelichen Verkehrs לבעלה keinerlei Geltung hat, so liegt nach Hillel auch für den gewissenhaftesten Gatten kein Grund vor, zu fürchten, er habe sich versündigt. Deshalb meint Hillel, die Weisen durften in sakraler Hinsicht die Erschwerung machen, ohne das Bedenken, hierdurch könne sich der Gatte von seiner Frau zurückhalten. +8) Die anderen Gelehrten, seien es Zeitgenossen Hillels und Schammais, oder Spätere. ׳מעת לעת wörtlich von Zeit zu Zeit, bedeutet: genau 24 Stunden, von der heutigen Tageszeit bis zur gestrigen zurückgerechnet. +10) על יד neben; vgl. Jos. 15, 46 על יד אשדוד, und Nehem. 2 ועל ידו בנו u. ö. +11) Wenn z. B. die letzte, ungünstig ausgefallene Untersuchung am Mittwoch um 12 Uhr stattgefunden hat, die vorletzte, günstige am Sonntag um 10, so braucht die Frau nicht anzunehmen, daß sie seit Sonntag unrein war, sondern muß sich nur rückwärts bis Dienstag um 12 unrein vermuten. +12) War z. B. die letzte Untersuchung am Mittwoch um 12 Uhr, die vorletzte Mittwoch um 8, so braucht sie sich nicht 24 Stunden rückwärts bis Dienstag um 12 unrein zu vermuten, sondern nur 4 Stunden bis zur vorletzten, günstigen. +13) וסת Gewohnheit, technischer Ausdruck für Regel der Frau; wohl aus dem griechischen ἔθος s. a. Löw bei Krauss II, S. 237. Hier ist וסת קבוע gemeint, eine in bestimmten Abständen (gewöhnlich nach etwa 30 Tagen) wiederkehrende Menstruation. Der וסת heißt קבוע wenn er dreimal hinter einander zur gleichen Zeit eingetreten ist. +14) Wenn sie beim regelmäßigen Eintritt der Periode Blut wahrnimmt, braucht sie sich erst von jetzt an als unrein zu betrachten. Dies geben auch Hillel und die Weisen zu. +15) עדים vgl. Jes. 64, 5; Tücher der Monatsregel; arab. art eigentlich Monatsregel, dann Tuch, das zur Feststellung der eingetretenen Menstruation benutzt wird. +16) Die Frauen, welche mit der Priesterhebe oder anderen Dingen, für deren Berührung der Reinheitszustand vorgeschrieben war, zu tun hatten, mußten sich der Vorsicht wegen vor und nach dem ehelichen Verkehr untersuchen. Vgl. Nid. 11bf und Maimonides הל׳ מטמאי משכב ומושב ד׳ ז und Tur, Jore Dea § 186. +17) Nach Nid. 5a wird nur die Untersuchung nach dem Verkehr als vollwertig betrachtet, da die vorangehende Untersuchung der Aufregung wegen vielleicht nicht ganz gründlich war. +18) Es braucht nicht befürchtet zu werden, daß ein etwaiger Blutstropfen auf dem Tüchlein durch Samen verdeckt war. (Nid. 5a.) +19) Daß in der vorigen Mischna gesagt war, bei jeder Frau mit regelmäßiger Periode genüge ihre Zeit. +20) Das Beispiel ist so gewählt, um zu lehren, daß zwar bei einer Frau mit regelmäßiger Periode das Bett, auf dem sie vor wahrgenommener Blutung saß, rein ist, bei einer Frau ohne regelmäßige Periode aber auch das Bett 24 Stunden rückwirkend als völlig unrein gilt und den Menschen, der in diesem Zeitraum auf ihm saß, mit seiner Kleidung verunreinigt (Nid. 5b). M. kommentiert aber: selbst bei einer Frau mit regelmäßiger Periode ist das Bett rückwirkend unrein; nur für andere Gegenstände gilt die Unreinheit erst von der Wahrnehmung an. S. a. מלאכת שלמה. +21) Wörtlich: war beschäftigt mit … +22) Vom Bett und den Gegenständen. +23) Bett und die anderen Gegenstände. M. erklärt וכולן und all die Gegenstände, mit denen sie hantierte; das Bett ist aber rückwirkend unrein. Vgl. Anm. 20. +24) Die Frau ohne regelmäßige Periode. +25) Die 7 Tage der Unreinheit. +26) Vgl. Mischna 4 und 5. Nur für diese 4 Frauen genügt ihre Zeit, nicht für alle, wie Schammai (Mischna 1) sagte. +27) Nach der Tosefta I, 5, wie sie Nid. 7b zitiert wird, hat R. Josua ursprünglich die Ansicht E. Eliesers für die Praxis abgelehnt; nach dem Wortlaute in Nid. 7b und auch nach Jeruschalmi, Nid. I, 2 hat R. Josua nach dem Tode R. Eliesers dessen Ansicht als Halacha erklärt. Danach könnte der Schlußsatz der Mischna von R. Josua nach R. Eliesers Tode gesagt sein. Aber nach dem Wortlaute unserer Tosefta כל ימיו על ר׳ אליעזר היו העם נוהגין כדבריו אחר שמת החזיר ר׳ י את הדברים ליושנן והלכה כר אליעזר scheint man sich in der Praxis zuerst nach R. Elieser gerichtet zu haben, und nach R. Eliesers Tod hätte R. Josua seine Ansicht, die einer älteren Praxis entsprach, wieder durchgesetzt. Später aber wurde wieder wie R. Elieser entschieden. Hiernach wäre der Schlußsatz unserer Mischna eine redaktionelle Bemerkung. — Die folgenden Mischnajot, die ja R. Eliesers Worte näher erklären, setzten wohl voraus, daß seine Ansicht Halacha ist. Der Talmud (Nid. 7b) entscheidet jedenfalls wie R. Elieser, ebenso Maimonides. +28) Der Erklärung wegen, die hier in der Mischna dem Ausdruck בתולה gegeben wird, konnte er nicht wie gewöhnlich mit „Jungfrau“ übersetzt werden. +29) Menstruationsblutungen; vgl. Anm. 30. +30) Und auch der eheliche Verkehr stattgefunden hat, selbst wenn sie infolge des Verkehrs Blutungen hatte, ja sogar, wenn sie schon Kinder hat und infolge der Geburt Blutungen gehabt hatte. (Nid. 8b.) +31) 3 Monate nach der Empfängnis. (Nid. 8 b.) +32) Nach Ansicht der später angeführten Weisen 24 Monate, nach R. Meir, solange sie stillt, selbst 5 Jahre nach der Geburt. +33) R. Meir meint, solange sie stillt, wird das sonst durch die Menstruation abgehende Blut in Milch umgesetzt. Wenn sie daher innerhalb der üblichen Stillperiode (z. Zt. der Mischna und des Talmuds 24 Monate) zu stillen aufhört, so gilt sie hinsichtlich der Menstruationsblutung nicht mehr als Stillende. Wenn sie aber auch viel länger als üblich stillt, gilt sie noch immer als Stillende. (Nid. 9a.). +34) Die Weisen meinen, das Ausbleiben der Menstruation ist lediglich eine Nachwirkung der Geburt und hält unabhängig vom Stillen des Kindes gewöhnlich 24 Monate an. (Nid. 9a.) +35) So ist hier זקנה zu übersetzen, nicht „Greisin“. Nach Nid. 9b wird eine Frau als זקנה erklärt, der es nicht peinlich ist, oder die es nicht übel nimmt, wenn man sie „Mütterchen“ (אמא) nennt. Maimonides in מטמאי משכב ומושב פ״ד ה אן הל איסורי ביאה פ״ט הל ה׳ hat זקנה statt. גאמא) +36) Der gewöhnlichen Menstruationsperiode = 3 Monate (s. a. תוי״ט und מ״א) +37) Die Ausgaben auch M. haben R. Elieser. Doch muß es wohl R. Elasar heißen, da R. Elieser in der dritten Mischna nur die vier Frauen nannte. Auch sind die 4.—6. Mischna als Kontroversen der Schüler R. Akibas über die Erklärung des Satzes R. Eliesers in der dritten Mischna zu betrachten. Schüler R. Akibas und Kollege der hier genannten R. Meir und R. Jose ist aber R. Elasar (ben Schammua). — Erub. 46a hat im Zitat unserer Mischna R. Elasar. Am Rande der Wilnaer Talmudausgabe, Nid. 7b wird hierauf hingewiesen und Elasar als richtige La. betrachtet; so auch מלאכת שלמה. Auch die dem Jeruschalmi beigedruckte Mischna hat ר׳ לעזר. +38) Auch wenn sie noch keine Matrone ist. R. Elasar meint wohl, daß R. Elieser (Mischna 3) bei jeder Matrone erst von der Wahrnehmung der Blutung an Unreinheit annimmt, auch wenn die Periode noch nicht ausgesetzt hat. Vgl. die vorige Anm. +39) Aber wenn die Periode noch nicht dreimal ausgesetzt hatte, verunreinigt bei der Schwangeren und bei der Stillenden die Blutung rückwirkend. Also streitet R. Jose gegen die in der vierten Mischna anonym angeführte Meinung, daß bei der Schwangeren und Stillenden die Blutung nicht rückwirkend verunreinigt, ohne Rücksicht auf bereits vorangegangenes Aussetzen der Periode. +40) Der vier in der dritten Mischna genannten Frauen. +41) Jeder einzelnen der vier Frauen. +42) Wenn sie zum ersten Male eine Menstrualblutung haben; die Schwangere, Stillende und Matrone, nachdem sie bereits sicher ihrer Kategorie angehören. Nid. 10b wird darüber gestritten, ob die Beschränkung auf die erste Blutung für alle vier genannten Frauen gilt, oder nur für die Jugendliche und die Matrone. +43) Bezw. bis zur letzten Untersuchung, wie bei jeder anderen Frau (vgl. die Ansicht der Weisen in der ersten Mischna). +44) Hier hat אונס nicht gerade die Bedeutung von „Unglücksfall“ oder „Zwang“. Als solch Anlaß gilt z. B. Springen. +45) Der Frau, die eine regelmäßige Periode hat. (Raschi u. Bart.) Die zweite Mischna war lediglich Erklärung des Begriffes דיה שעתה die dritte eine Anmerkung R. Eliesers, daß es auch außer den Frauen mit regelmäßiger Periode noch vier Frauen gibt, deren Blutungen nicht rückwirkend verunreinigen. Die 4.—6. sind Erklärungen zu R. Eliesers Worten. Jetzt wird der am Ende der ersten Mischna besprochene Fall von כל אשה שיש לה וסת weiter behandelt. Tos. Nid. 4b s. v כל אשה beziehen aber unsere Mischna auf die vier Frauen. Nach Maimon. הל משכב ומושב ם״ד ה״ו müssen die vier Frauen und die mit regelmäßiger Periode sich täglich zweimal untersuchen. +46) Obwohl die festgestellte Blutung nicht rückwirkend verunreinigt, soll sie sich doch morgens und gegen Abend untersuchen; vielleicht findet sie Blut, das sie ohne Untersuchung erst später merken würde. Auch kann durch solche Untersuchung eine Aenderung der Periode festgestellt werden. Vgl. Nid. 11a. +47) Da sie ja ohnedies unrein ist und auch während der Menstruationszeit keine Aenderung der Periode feststellen kann. +48) Die Wöchnerin vom 8.—40. Tag nach einer männlichen Geburt, vom 15.—80. nach einer weiblichen; s. Lev. c .12. Eine Untersuchung in diesen Tagen ist überflüssig, da dann die Blutung nicht verunreinigt und auch nicht zur Feststellung der Periode gelten kann. R. Akiba Eger (תוסס רע״ק) macht darauf aufmerksam, daß auch die noch im Kindesalter stehende Frau (s. oben Anm. 45) von dieser Untersuchung befreit ist, ebenso die erwachsene Frau, die innerhalb des 11tägigen Zeitraumes nach den 7 Niddatagen steht (vgl. weiter IV, 7). +49) Jede Frau, die mit Gegenständen zu tun hat, für die levitische Reinheit vorgeschrieben ist, auch wenn sie eine regelmäßige Periode hat. (Raschi zur Mischna und Nid. 12a, Bart.). Für solche Frau ist auch die Untersuchung vor und nach dem Verkehr vorgeschrieben. Frauen, die nicht mit solchen Gegenständen zu tun haben, brauchen sich nicht einmal vor und nach dem Verkehr zu untersuchen, auch wenn sie keine regelmäßige Periode haben. Nid. 12a כל לבעלה לא ב יא בדיקה. Nach Maimonides הל איסורי ביאה פ״ד הל׳ ט״ז ist die Untersuchung nach dem Verkehr auch für Frauen mit regelmäßiger Periode Pflicht, die nicht mit reinen Gegenständen zu tun haben. Vgl. dort מ׳מ und כ״כל Wenn sie keine regelmäßige Periode haben, müssen sie sich auch vor dem Verkehr untersuchen. +50) Die ganz jung verheiratete Frau, deren Blutung nach dem Verkehr als dessen Folge, nicht als Menstrualblut, zu betrachten ist. Die näheren Bestimmungen werden später, X, 1 gegeben. — Aber zu den Untersuchungen morgens und abends ist sie verpflichtet, wenn sie mit reinen Gegenständen zu tun hat. (Raschi zur Mischna.) +51) Zweimal an jedem Tage, auch wenn sie keinen Verkehr pflegt (nach Dr. J. Cohn). +52) Falls sie dann oder im Laufe des Tages eine Blutung wahrnimmt, bleiben doch die Gegenstände rein, die sie in der Nacht berührte. +53) Falls sie dann oder später eine Blutung wahrnimmt, bleiben doch die früher berührten Gegenstände rein. +54) Wörtlich: Wenn sie daran geht, ihr Haus zu besorgen. Eigentlich brauchte sie sich erst nach dem Verkehr zu untersuchen, um festzustellen, daß durch ihn keine Blutung hervorgerufen wurde. Vgl. weiter II, 1. Doch hat man für die Frauen, die mit reinen Gegenständen zu tun haben, auch eine Untersuchung vor dem Verkehr angeordnet. S. a. oben Anm. 16. +55) Die Frauen von Priestern, ihre unverheirateten oder kinderlos verwitweten Töchter, müssen sich außer zu den gegebenen Zeiten auch vor Genuß der Priesterhebe untersuchen, um sie ja nicht in unreinem Zustand zu genießen. +56) Damit man die von ihr berührten Reste der Priesterhebe als rein betrachten kann, auch wenn die Frau bei einer späteren Untersuchung eine Blutung feststellt. (Nid. 6a.) +1) Obwohl die Frauen, deren Zeit genügt, bei Feststellung der Pflichtuntersuchungen (vgl. I, 1 u. Anm. 14 u. 49) rückwirkend keine Unreinheit anzunehmen brauchen, so ist es doch lobenswert, wenn sie durch oftmalige, freiwillige Untersuchungen einen etwaigen früheren Unreinheitszustand rechtzeitig feststellen. Dies gilt nur für Frauen, die mit reinen Gegenständen zu tun haben; andere Frauen sollen sich שלא בשעת וסתה überhaupt nicht untersuchen (Nid. 12a). Nach Maimonides in Mischne Tora gilt die Bestimmung für alle Frauen. Vgl. Abschnitt I, Anm. 49. — +1a) Um festzustellen, ob sie sich nicht vielleicht durch Samenfluß verunreinigt haben. +2) Weil das männliche Glied durch die Berührung gereizt wird und so zum Samenerguß gebracht werden kann. +3) Eine nur Taube oder nur Stumme ist aber der Vollsinnigen gleichgestellt. Obwohl sprachlich חרש nur taub bedeuten muß, hat es in der Mischna in der Regel die Bedeutung von „taubstumm“. Vgl. Terumot. I, 2 חרש שדברו בר חכמים בכל מקום שאינו לא שומע ולא מדבר; s. d. a. תוי׳׳ם. +4) Nach Nid. 13b ist das Wort סומא zu streichen. Die Blinde kann sich selbst untersuchen; nur muß sie das Tuch einer Vollsinnigen zeigen. — סומא ist männliche und weibliche Form. Außer an unserer Stelle ist es auch Ket. III, 5 weiblich gebraucht. M. liest hier סומה. +5) Infolge einer Krankheit (Nid. 13b), während שומה irr von Anlage sein kann. +6) Sie untersuchen und im Mikwe baden. +7) Zu עדים s. I, Anm. 15. Nach den meisten Erklärern gilt diese Bestimmung nur für die Frauen, die mit reinen Gegenständen zu tun haben, nach Maimonides für alle Frauen; vgl. Abschnitt I, Anm. 49. +8) Den Gatten. +9) Vgl. Abschnitt I, Anm. 49. Nach der Auffassung, daß unsere Mischna nur von den Frauen handelt, die sich mit reinen Gegenständen beschäftigen, besteht die besondere Gewissenhaftigkeit darin, außer den beiden nach der Untersuchung zu benutzenden Tüchern noch ein drittes reines Tuch vorzubereiten, mit dem sie sich vor dem Verkehr untersuchen. Nach Maimonides הל׳ איסורי ביאה פ״ה הל׳ י׳׳ד וס׳׳ז untersuchen sich die besonders gewissenhaften Frauen, auch wenn sie nicht mit reinen Gegenständen beschäftigt sind und regelmäßige Periode haben, vor dem Verkehr, während die weniger gewissenhaften sich nur nach dem Verkehr untersuchen. Für Frauen ohne regelmäßige Periode ist auch die Untersuchung vor dem Verkehr unbedingte Pflicht, nicht ein Zeichen besonderer Gewissenhaftigkeit. S. aber Jore Dea 196, 2. +10) D. h. um sich für den Verkehr vorzubereiten. M. liest להתקין. +11) Da dann die Frau während des Verkehrs schon sicher unrein war. Der Mann, der mit einer Nidda verkehrt, wird wie diese selbst 7 Tage unrein. (Lev. 15, 24.) Auf Verkehr mit der Nidda steht aber für beide Gatten die כרת-Strafe (Lev. 20, 18), also im Falle der Fahrlässigkeit ein Sündopfer. Allerdings haben sie nur dann wegen Fahrlässigkeit das Opfer zu bringen, wenn der Verkehr kurz vor Eintritt der Periode stattfand, sonst gilt die Blutung während des Verkehrs als ein nicht zu vermeidender Unglücksfall אונס. der keine Sühne erheischt רמב״ם הל שגגות פ״ה ה״ו וכ״מ שם, s. a. תום רע״ק +12) Krauß liest ׳אותים Jastrow אותיס εὐϑέως. +13) Da auch in diesem Falle als sicher anzunehmen ist, daß die Frau während des Verkehrs bereits unrein war. +14) 1So daß während 7 Tage auch andere Menschen oder Gegenstände durch sie zweifelhaft unrein werden. Wenn sie z. B. Priesterhebe berührt haben, darf sie nicht gegessen werden. Doch kann sie auch nicht verbrannt werden, weil sie vielleicht nicht unrein wurde. Auch die Frau gilt nur als rabbinisch unrein, weil sie die Blutung nicht gespürt hatte (תוסס׳ רע׳׳ק) +15) Nach Maimonides im Mischnakommentar und Bart. sind sie nur frei von dem Opfer, nämlich dem Sündopfer, müssen aber das für den Zweifelfall vorgeschriebene Schuldopfer bringen. In ed. Dérenbourg fügt M. hinzu, daß die Mischna, die sie nur vom Sündopfer, nicht aber vom Schuldopfer befreit, die im Talmud nicht anerkannte Ansicht R. Meirs (Ker. 18a) vertritt. In Mischne Tora הל׳ שגגות פ״ה ה״י erklärt Maimonides sie überhaupt frei vom Opfer; s. d. לחם משנה und הל׳ שגגות פ׳׳ח ה״ב. +16) Euphemismus für den unteren Körperteil. +17) Wenn sie sich erst nach diesem Zeitraum untersucht und unrein findet. +18) Vgl. Abschnitt I, 1. +19) Für 7 Tage. Doch ist er, als von ihr innerhalb der 24 Stunden berührt, nach rabbinischer Vorschrift für einen Tag unrein. +20) Für 7 Tage. +21) Und später Verkehr pflegt. Allerdings wird die Frau, die, ohne eine Blutung gespürt zu haben, einen Flecken sieht, nur nach rabbinischer Vorschrift als Nidda betrachtet. Genaue Bestimmungen hierüber gibt Abschnitt VIII. +22) So daß der Mann nicht verpflichtet ist, die Frau vor dem Verkehr zu fragen, ob sie rein ist. Nach Raschi will die Mischna die Untersuchung vor dem Verkehr als unnötig bezeichnen, falls die Frau sich nicht mit reinen Gegenständen zu beschäftigen hat. Ueber den Geltungsbereich dieser Bestimmung bringt der Talmud (Nid. 16) verschiedene Ansichten. Nach der rezipierten Halacha (Jore Dea 184, 1, 11, 12) gilt sie für die Frauen mit regelmäßiger Periode, bevor ihre Zeit kommt, oder wenn nach ihr so viel Zeit verstrichen ist, daß die Frau schon wieder rein ist. Bei Frauen ohne regelmäßige Periode hängt es davon ab, ob noch keine 30 Tage seit Beginn der letzten Menstruation vergangen sind, bezw. nach den 30 Tagen wieder Zeit genug zur Reinigung war. +23) Denn man darf annehmen, daß sie sich auch in Abwesenheit ihrer Männer auf Reinheit beobachtet haben. +24) Nach den meisten Erklärern bezieht sich die folgende Kontroverse nur auf Frauen, die sich mit reinen Gegenständen zu beschäftigen haben, nach Maimonides auch auf andere. Vgl. Abschnitt I, Anm. 49 und in unserem Abschnitt Anm. 9. +25) In der Regel prüft sie die Tücher erst am Morgen bei Tageslicht. Wenn sie nun die gleichen Tücher mehrmals benutzt, fürchten Bet Schammai, daß der Samen nach einem späteren Verkehr einen Blutstropfen, der nach einem früheren auf das Tuch kam, verdecken könnte. Sie könnte dann ihre Unreinheit am Morgen nicht mehr feststellen. +26) Nicht wörtlich, da der Verkehr bei Licht unschicklich ist (Nidr. 16b). Gemeint ist: sie soll nach jedem Verkehr die benutzten Tücher bei Licht untersuchen. +27) Eines vor dem ersten, eines nach dem letzten Verkehr. +28) Hinsichtlich der Lage der Genitalien. Vgl. zu dieser Mischna, Preuß, Biblisch-talmudische Medizin, S. 130 ff und Katzenelson, Anatomie des Talmud, S. 278. +29) Die Mischna vergleicht die Lage der weiblichen Genitalien mit der Lage der Räume eines Hauses. Die „Kammer“ ist nach Preuß der Uterus, als innerster Teil der Genitalien. +30) Die gewöhnliChe Lesart ist פרוזדור; doch haben Tosafot z. St. auch die La סרוזדוד so a. L. Nach Löw bei Krauß (Lehnwörter) nicht von πρόθυρον, sondern wie das syr. פרוסתדא aus dem Accus, von προστος (προστάδα) Vorzimmer. Der „Vorraum“ ist nach Preuß die Vulva. Ihre Bezeichnung trägt sie von ihrer Lage vor dem Uterus, dem sie vorgelagert ist, so wie im altgriechischen Haus der Säulenhof vor dem Speisesaal lag. Nach Kazenelson ist der „Vorraum“ Vagina und Vestibulum vaginae. +31) Das „Obergemach“ ist nach Preuß die Scheide. Nach Kazenelson ist es die Harnblase, die über dem Uterus ist, wenn sich die zu untersuchende Frau in Rückenlage befindet. Nach Maimonides — vgl. Kommentar und הל׳ איסורי ביאה פ׳׳ה ה״ה — wird das „Obergemach“ von zwei gewundenen Gängen oberhalb des Uterus gebildet, in denen der weibliche Samen reift. Hierzu paßt die Bemerkung des Talmuds (Nid. 17b), daß eine Oeffnung (לול) vom Obergemach zum Vorraum herabgeht, nämlich ein freier Raum zwischen den beiden Gängen. Hierzu bemerkt R. Hunna: Blut, das sich im Vorraum von dieser Oeffnung nach innen, d. h. zum Uterus hin, befindet, ist zweifellos unrein, wenn es sich aber von dieser Oeffnung ab nach außen befindet, ist es zweifelhaft, ob es unrein ist. Denn Blut im inneren Teil des Voxraumes ist als sicher dem Uterus entstammend zu betrachten; das Blut vor der Oeffnung kann aber aus dem Obergemach herabgeflossen, also rein sein. S. a. Raschi z. St.. —S. a. Preuß und Kazenelson a. a. O. gegen die Erklärung des Maimonides. מגיד משנה הל׳ א׳׳ב פ׳׳ה ה׳׳מ bemerkt im Namen des Nachmanides, daß uns die Sachkunde zur Erklärung der Mischna fehlt. +32) Es ist das eigentliche Menstruationsblut. Die Talmudausgaben haben den Zusatz דם עלייה סהור. +33) Als sicher unrein, so daß Priesterhebe verbrannt wird, wenn sie von einer Frau berührt würde, die im Vorraum Blut fand, weil Bluterguß aus dem Uterus ein regelmäßiger Vorgang ist und öfter eintritt als aus dem „Obergemach“ vgl. B. batra 24a. Allerdings nur, wenn das Blut im innern Teil, hinter der Oeffnung des Obergemaches, gefunden wurde. Vgl. Anm. 31. Wurde es im vorderen Teil gefunden, so ist ein gewöhnlicher Zweifel, ob die Frau unrein ist. (Maim. הל׳ איסורי ביאה פ״ה ה״ה). +34) מקור = מקרר דמיה; vgl. Levit. 12, 7. +35) Die näheren Erklärungen gibt die nächste Mischna. +36) Wie der Glanz des Safrans. +37) Rotweines. +38) Wassers„ in dem Mangold eingew1eicht war. +39) Nach Ansicht des nicht genannten ersten Lehrers wird eine Frau bei Feststellung der ersten fünf Blutfarben sicher unrein; bei einer Flüssigkeit von Färbung des Mangoldswassers oder der Brühe gebratenen Fleisches ist sie als zweifelhaft unrein zu betrachten. In den beiden letzten Fällen ist sie nach Bet Schammai sicher unrein, nach Bet Hillel sicher rein (Bart, nach Nid. 19). +40) S. Tosef. zu Nid. 19b s. v. הירוק und Edujot V, 6 und Anm. 85. +41) Sicher unrein. +42) Nach Nid. 19b betrachten die Weisen die gelbliche Farbe als sicher rein, während der nicht genannte erste Lehrer, der die fünf unreinen Blutfarben aufzählt, sie nicht für sicher unrein, aber auch nicht für sicher rein erklärt. +43) Die gelbliche Flüssigkeit. +44) Nach Nid. 19b schließt sich R. Meir der Ansicht Akabjas an. Doch meint er, daß auch nach Auffassung der Weisen, die gelbliche Flüssigkeit in einer Hinsicht als Blut gelten müsse. +45) Wenn auch ein gelblicher Fleck nicht als verunreinigender Blutfleck betrachtet wird, … +46) Nach Nid. 19b nicht eigentlich verunreinigen, sondern Genießbares durch Befeuchtung verunreinigungsfähig machen. Wenigstens in der Hinsicht sollten auch die Weisen die gelbliche Flüssigkeit als Blut betrachten, daß es Genießbares verunreinigungsfähig machen kann. Vgl. Machschirin VI, 4. +47) Weder in der einen noch in der andern Hinsicht gilt sie als Blut. R. Jose ist der bisher nicht genannte erste Lehrer in unserer Mischna. S. a. תוי״ט. +48) Welche Färbung gilt in der vorigen Mischna als rote Blutfarbe? +49) Nach der von Maimón, angenommenen Ansicht R. Nachmans und Amemars (Nid. 19b): wie das erste beim Aderlaß ausströmende Blut. +50) Die Bemerkung, daß die dunklere Färbung unrein, die schwächere rein ist, gilt für alle genannten fünf Blutfarben. Sie steht deshalb bei der schwarzen, um zu lehren, daß auch hier die schwächere rein ist. Da nämlich die schwarze Farbe nur als Verfärbung der roten betrachtet wird, hätte man irrtümlich auch ein schwächeres Schwarz für eine unreine Farbe halten können. (Maim.) +51) Wie das mittelste Blatt des mittelsten Stengels, während er noch frisch im Erdreich steckt. +52) בקעת בית הכרם ist hier wohl eine Ebene bei Akko. Vgl. E. Sapir הארץ, Nr. 246; Lunz ירושלים S. 162f.; und I. S. Horowitz ארץ ישראל ושכנותיה S. 140, Anm. 7. Unser בית הכרם ist wohl nicht mit dem in Jer. 6, 1 und Middot III, 4 genannten zu identifizieren. +53) Man gießt etwas Wasser auf die Erde, gerade so viel, daß es etwas über der Erde steht. Mit dem durch die Erde getrübten Wasser vergleicht man die Flüssigkeit. +54) Aus der Saronsebene, der Küstenebene zwischen Karmel und Jaffa. +1) Geschwulst. Vgl. Preuß, S. 482. Solch Geschwulst gilt nicht als Anfangsstadium der Geburt. +2) Die Blutung wird als Menstruation betrachtet, so daß die Frau als Menstruierende gilt. +3) Man braucht keine unbemerkte Blutung anzunehmen, da es möglich ist, daß der Uterus sich ohne Blutung öffnet. אפשר לפתיחת קבר בלא דם. Selbst wenn in dem Stück Blut ist, bleibt die Frau rein; vgl. Nid. 21b עמה אין בתוכה לא.. +4) Da nach R. Jehuda eine Oeffnung des Uterus ohne Blutung unmöglich ist, muß eine Blutung stattgefunden haben, selbst wenn man sie nicht bemerkt hat. +5) Gemeint ist etwas einer rötlichen Schale oder einem rötlichen Haare Aehnliches. +6) Nach Raschi, der יבחושים mit יתושים erklärt. +7) In lauwarmes Wasser. Der Talmud (Nid. 22b) läßt es unentschieden, ob man diese Gegenstände volle 24 Stunden im Wasser liegen lassen soll. +8) Die verschiedenen Formen, die ihr abgingen. +9) Dann handelte es sich um eingetrocknetes Blut, das zufällig solche Formen annahm. +10) Als Menstruierende +11) Dann handelt es sich nicht um eingetrocknetes Blut, sondern um Schorf, der sich von einer innerlichen Wunde losgelöst hat. Vgl. Maimón., הל איסורי ביאה פ׳י׳ה ה und Kommentar. +12) שקגים ורמשים sind wohl als allgemeiner Ausdruck gebraucht, ohne bestimmte Gattungen angeben zu sollen, s. a. Makk. III, 2, Anm. 25. +13) Hier handelt es sich um einen richtigen Abort. +14) Entsprechend der Ansicht der Weisen in der ersten Mischna. Vgl. auch Anm. 2 und 3. +15) Vgl, weiter Anm. 20. +16) Zum Ausdrucke תשב vgl. Levit, 12, 4f., wo תשב בדמי טהרה bedeutet: sie bleibt beim „Blute der Reinheit“ und sich nur auf die 33, bezw. 66 Tage des Blutes der Reinheit bezieht, während hier der Ausdruck תשב auch auf die 7, bezw. 14 Tage der Unreinheit sich bezieht. Die Frau ist also 7 Tage als Gebärerin unrein; während der dann folgenden 33 Tage ist sie — nach vorangegangenem Bad im Mikwe — rein, auch wenn sie Blutungen hat, Blut der Reinheit דם טהר +17) 14 Tage der Unreinheit als Gebärerin und dann 66 Tage des Blutes der Reinheit; s. Lev. 12, 5. +18) Ob der Abort männlich oder weiblich ist. +19) D. h. sie muß die Erschwerungen beider Fälle auf sich nehmen. Sie gilt 14 Tage als Gebärerin unrein, als hätte sie ein Mädchen geboren. Die Tage des Blutes der Reinheit gehen aber nur bis zum Ende des 40. Tages nach der Geburt, als hätte sie einen Knaben geboren, währen also nur 26 Tage. +20) Im Talmud (Nid. 23b) wird ausgeführt: nach allen Ansichten wird die Fehlgeburt nur dann als menschliches Wesen betrachtet — also die Frau als Gebärerin —, wenn sie im Gesicht menschenähnlich ist. Die Kontroverse zwischen den Weisen und R. Meir bezieht sich auf den Fall, daß das Gesicht nur zum Teil menschenähnlich ist. Und zwar meint — nach der dort angeführten Baraita — R. Meir כל צורת אדם, die Weisen מצורת אדם. Raschi erklärt: R. Meir betrachtet die Mißgeburt als Menschen, wenn sie im Gesicht nur irgend etwas (כל = שהוא), Menschenähnliches hat, z. B. ein Menschenauge, obwohl alle übrigen Gesichtsteile tierisches Aussehen haben; die Weisen betrachten sie nur dann als menschlich, wenn ein wesentlicher Teil, etwa das halbe Gesicht, menschenähnlich ist. Diese Erklärung entspricht der einfachen Auffassung unserer Mischna, nach der R. Meir etwas als menschliche Geburt betrachtet, was die Weisen noch nicht für menschlich halten. Nach Maimonides betrachtet R. Meir die Mißgeburt nur dann als eine menschliche, wenn das ganze Gesicht, menschliche Formen hat, während nach den Weisen schon einige Gesichtszüge genügen. Nach dieser Auffassung hätte also R. Meir die erleichternde Ansicht, daß die Frau nur dann als Gebärerin zu betrachten ist, wenn das ganze Gesicht der Mißgeburt menschliche Züge hat. Maimonides selbst macht im Kommentar darauf aufmerksam, daß seine Auffassung nicht dem einfachen Sinn der Mischna entspricht, — Tosafot s. v. והתגיא beziehen die Erklärungen des Talmuds a. a. O. nur auf Fälle, in denen die Mißgeburt nicht völlig tierisches Aussehen hat. Wenn sie aber in allen Körperteilen einem Tier gleicht, betrachtet sie R. Meir nach Tos. (entsprechend den Diskussionen p. 22b f.) als richtige Geburt, so daß die Frau als Gebärerin gilt. Hiernach hat im allgemeinen R. Meir die erschwerende Ansicht, daß eine völlig tierische Mißgeburt, als richtige Geburt zu betrachten ist, דהתם יצירה כתיב während die Weisen sie nicht als solche behandeln. Ein menschlicher Körper mit völlig tierischem Gesicht gilt auch nach R. Meir nicht als menschliche Geburt. Ein tierischer Körper mit völlig menschlichen Gesichtszügen hat nach allen Ansichten die Bestimmungen einer menschlichen Geburt. Wenn aber die Gesichtszüge zum Teil menschlich, zum Teil tierisch sind, dann ist nach Auffassung der Tosafot R. Meir der leichteren Ansicht, daß die Mißgeburt nicht als richtige Geburt, weder als menschliche, noch als tierische, gilt, während sie nach den Weisen als menschliche Geburt betrachtet wird. +21) Nach Maimonides zu Bechor III, 1 ist Schefir eine wie aus geronnenem Blut bestehende äußere Haut über der „Schilja“ (s. w. Anm. 26). Zu Ohal. VII, 5; s. ed. Dérenb. Hier zur Stelle sagt er kurz, Schefir bestände ganz aus Fleisch. Nach Preuß a. a. O., S. 481 ist Schefir das Abortierei. +22) Nach Maimonides sind es wurmförmige Fleischstückchen. Der Talmud (24b) erklärt oder liest-Farben und meint wohl Fleischstückchen von verschiedener Farbe. +23) Sie braucht nicht anzunehmen, daß sie die Unreinheit einer Gebärerin habe. Falls sie keine Blutung hat, ist sie auch nicht Nidda. Vgl. Mischna 1. +24) Vgl רקמתי Ps. 139, 15. Man konnte schon den Beginn der Bildung des Embryo erkennen. Vgl. Nid. 25a und Maimón. הל׳ איסורי ביאה פ י ודי׳ג. +25) σάνδαλον Sandale oder Name eines Fisches (Krauß). Also ist „Sandal“ wohl eine Mißgeburt in Form einer Sandale oder eines Fisches. Die Tosefta (Nid. IV, 7), erklärt: Der „Sandal“, von dem sie sprachen, gleicht einem Fisch im Meere. R. Simon b. Gamliel sagt: er gleicht einer Ochsenzunge. Im Talmud (Nid. 25b) ist bei der Erklärung, er gleiche einem Fisch noch den Zusatz: es ist ein Embryo, nur plattgedrückt. Maimonides הל׳ איסורי ביאה פ׳י׳י הל׳ י׳־׳ב spricht von zwei Arten „Sandal“. Es kann ein zungenförmiges Gebilde sein, das sich um einen Teil des Embryo gelegt hat. Solch Sandal kommt ohne Kind nie vor. Doch kann „Sandal“ auch ein im Mutterleibe zerdrücktes Kind sein. +26) „Schilja“ ist nach Maimonides die innere Haut, in der das Embryo liegt. Nach der gewöhnlichen Erklärung ist sie die Nachgeburt. Vgl. Preuß a. a. O., S. 462. — Unsere Mischna spricht von dem Fall, daß ein Schilja ohne erkennbare Frucht abgegangen ist. +27) Bei einem allein geborenen „Sandal“, weil er selbst als mißgeborenes Kind zu betrachten ist, und man sein Geschlecht nicht feststellen kann. Bei einem „Sandal“, der mit einem richtigen Kinde zusammen zur Welt kam, weil er möglicherweise ein zerdrücktes Zwillingsembryo ist. Vgl. Nid. 25b und Maimonides a. a. O. — Bei einer „Schilja“ lehrt unsere Mischna weiter, daß sie nie ohne Kind vorkommt. Hinsichtlich des in die „Schilja“ zerdrückten und im Blute aufgelösten Kindes muß mit der Möglichkeit beider Geschlechter gerechnet werden. Ueber die Konsequenzen der doppelten Möglichkeit s. Anm. 16, 17, 19. +28) Die Menschen und Gegenstände im Hause werden unrein, wie sie unrein werden, wenn sie mit einem Toten im selben Hause sind. Vgl. Trakt. Ohalot. +29) Also muß im Augenblick, da die Frau die „Schilja“ verlor, in dieser ein totes Embryo gewesen sein, das nachträglich in die „Schilja“ hineingedrückt und im Blute aufgelöst wurde. +30) Im Mutterleibe verunreinigt das tote Embryo nicht. Das bereits aufgelöste Embryo verunreinigt das Haus nicht, da es vom Geburtsblute majorisiert ist. +31) סומסום, wörtlich „Verstopfter“, dessen Genitalien durch eine Haut überwachsen sind, so daß man sein Geschlecht nicht feststellen kann. S. a. Chagiga I, Anm, 3—4 und Bechor.VI, Anm. 92. +32) ὰνδρόγυνος Mannweib mit den Genitalien beider Geschlechter. +33) Da es sich in dieser Mischna um die Geburt eines lebensfähigen Kindes handeln kann, ist die obige Uebersetzung angewandt. +34) S. Anm. 16, 17, 19. +35) Man darf nicht annehmen, daß das unbestimmte oder das Zwitterkind das gleiche Geschlecht wie der Zwillingsbruder hat. +36) Da die Frau zweifellos ein weibliches Kind gebar, hat sie nach Ablauf der 14 Tage der Unreinheit ihre 66 Tage der Reinheit, auch wenn sie gleichzeitig ein männliches Zwillingskind geboren hatte. Also hat das vielleicht männliche Geschlecht des Unbestimmten oder des Zwitters keinen beschränkenden Einfluß auf die Dauer der Reinheitstage. Andererseits fallen die 7 Unreinheitstage des vielleicht männlichen Kindes ohnedies mit der ersten Woche der 14 Unreinheitstage des sicher weiblichen Kindes zusammen. +37) Wörtlich: zerschnitten. +38) So unsere La. מחותך או מסורס. Die dem Jferuschalmi beigedruckte Mischna liest ומסורס S. a. Anm. 40. +39) So erklärt Raschi דרך מרגלותיו ולשון היפוך הוא; nach Maim, in falscher Reihenfolge, z. B. zuerst eine Hand, dann ein Fuß, dann ein Arm. +40) Nach Nidda 29a erklärt R. Jochanan die Worte מחותך (ומסורס) או (שלם) ומסורס = מחותך או מסורס. Nach R. Jochanan gilt auch bei gliedweiser Geburt das Kind als geboren, sobald auch nur der Kopf zur Welt kam. S. a. Maimón. הל׳ איסורי ביאה פי וי. +41) Nach Jeruschalmi z. St. der größte Teil des Schädels mit der Stirn. S. a. כסף משנה zuv הל׳ איסורי ביאה פ~י ד״ח. +42) Nach Maimón, a. a. O. ה׳ י״ט handelt es sich um eine Frau, die schwanger war, deren Kind aber verloren ging, z. B. ins Wasser fiel. +43) Da es gar nicht feststand, daß sie schwanger war. +44) Sie gilt 14 Tage unrein wie nach der Geburt eines Mädchens, hat aber gar kein Blut der Reinheit; denn vielleicht ist sie keine Gebärerin und wird auch durch eine Blutung innerhalb der 40, bezw. 80 Tage Menstruierende; vgl. Anm. 16, 17. Auch die Berücksichtigung der Möglichkeit, es handle sich um eine männliche Geburt, kann eine besondere Folge haben, wenn sie am 34. und am 41. Tage nach der Geburt eine Blutung hat. Da der 34.—40. Tag möglicherweise in die Zeit des Blutes der Reinheit fällt, kann die Blutung in diesen Tagen nicht sicher als Menstruation gelten, so daß bei der Blutung am 41. Tage zu befürchten ist, sie sei der Beginn von 7 Tagen der Menstruation. Ebenso wenn sie am 74. und 81. Blutung hatte, muß sie sich bis zum Ablauf des 87. Tages als Menstruierende betrachten. Vgl. Nid. 30b und Raschi z. St. — S. a. Maim. — הל׳ איסורי ביאה ם י הל׳ כ״א. +45) Nach dem ehelichen Verkehr. Vor dem 40. Tage liegt noch weniger Befürchtung vor. +46) Denn vor dem 41. Tage nach der Empfängnis ist die Frucht noch kein vollendetes Embryo. +47) Nach dem ehelichen Verkehr. Von nun an kann es bereits der 41. Tag nach der Empfängnis sein; die Frucht könnte männlich oder weiblich sein. Andererseits ist es vielleicht noch nicht der 41. Tag nach der Empfängnis, so daß die Frau nicht als Gebärerin gelten kann und auch durch eine Blutung vor dem 40. Tage nach Abgang der Frucht als Menstruierende zu betrachten ist. +48) „Die Weisen“ sind hier identisch mit dem nicht genannten ersten Lehrer. Der Redaktor der Mischna hat ihn als „die Weisen“ bezeichnet, um anzudeuten, daß die Halacha sich nach ihm richtet. Vgl. Nid. 30b und Raschi z. St. +1) Die Nachkommen der vom Assyrerkönig aus Kuta und anderen Gegenden in der Provinz Samaria angesiedelten Volksstämme (II. Reg. 20, 24). Zur Zeit der Mischna wurden sie in vieler Hinsicht als Juden behandelt. Allerdings nahm man nur an, daß sie das Toragesetz seinem Wortsinne nach erfüllten, ohne Rücksicht auf die mündliche Ueberlieferung. Seit der Zeit R. Ammis (Ende des dritten Jahrhunderts) betrachtete man sie in jeder Beziehung als Nichtjuden. Vgl. Chul. 6a. +2) Nach der Ueberlieferung kann auch ein neugeborenes Mädchen bei einer Blutung als Menstruierende gelten (Nid. 32). Die Kutäer beachten die Ueberlieferung aber nicht. Da es hierdurch vorkommen kann, daß ein kleines Kutäermädchen unrein ist, die Kutäer es aber nicht als unrein betrachten würden, behandeln die Weisen der Vorsicht wegen jedes Kutäermädchen wie eine Menstruierende. +3) Das Lager, auf dem sie ruhen. Vgl. hierzu Vorbemerkungen zu Kelim § 29. +4) Ein Gegenstand, der sich mittelbar auf einem Flußleidenden befindet, ohne ihn zu berühren. Solch Gegenstand kann nur Lebensmittel verunreinigen, aber nicht Menschen oder Geräte. Vgl. hierzu Vorbemerkungen zu Kelim § 34 und Sabim IV, 6; Kelim I, 3. +5) Unter Umständen verkehren sie mit Frauen, die nach der mündlichen Ueberlieferung noch Menstruierende sind, während die Kutäer sie bereits für rein halten. +6) והן hat hier die Bedeutung von שהן wie תוי״ט z. St. bemerkt. Dort werden auch andere Fälle angeführt, daß ש für ו׳ steht. +7) Die Kutäerinnen. +8) So kann es Vorkommen, daß ihre Frau zuerst eine Blutung reinen Blutes hatte. Der Kutäer betrachtete es aber als Menstrualblut und zählt von dieser Blutung die sieben Menstruationstage. Er betrachtet daher seine Frau am 8. Tage als rein, selbst wenn sie vielleicht im Laufe der späteren Tage eine Menstrualblutung hatte, sich also von dieser Blutung an 7 Tage unrein betrachten müßte. — Nach Nid. 33a gilt die Bestimmung nur für verheiratete Kutäer. +9) Manche Ausgaben haben עליה; dann kann nur gemeint sein: der Kutäerin wegen. Auch nach der La. עליהן (wie in der dem Talmud beigedruckten Mischna) kann es bedeuten: der Kutäerinnen wegen. Es ist dabei zu beachten, daß die Ausgaben weiter lesen שורסין עליהם את התרומה. M. und ed. Livorno lesen allerdings beidesmal עליהם, die Mischna zum Jeruschalmi עליהן. Nach der La. עליה od. עליהן will die Mischna vielleicht sagen, daß derjenige, der wegen des Verkehrs mit einer Kutäerin als unrein gilt, nicht so weit als unrein betrachtet wird, daß es sich durch Betreten des Heiligtums schuldig — bei Absicht der כרת Strafe, bei Irrtum des Opfers — macht, während jemand, der mit einer Menstruierenden verkehrte, auch durch das Betreten des Heiligtums schuldig wird, so lange er sich nicht gereinigt hat. Die Erörterung im Talmud (Nid. 33b) bezieht sich vielleicht nur auf ואין שורפין עליהם את התרומה Vgl. משנה למלך להל׳ ביאת המקדש ס״ז הל׳ י״ז und מלאכת שלמה zu unserer Mischna. Raschi und nach ihm Bart, erklären allerdings אין חייבים עליהן על ביאת מקדש auf den, der in Kleidern, die den Kutäern als Lager dienten, das Heiligtum betrat. Ueber die Schwierigkeit dieser Erklärung s. תוי״ם z. St. +10) Vgl. die vorige Anmerkung. Hier kann sich עליהם auf alles bisher Genannte beziehen, auf die Kutäerinnen, auf die Kutäer und die Kleider, die ihnen zum Lager dienten. Vgl. Tos. zu Sabb. 16b s. v. אף בנות. +11) Mit Rücksicht darauf, daß nach Tohor. IV, 5 Priesterhebe auf zweifelhafte Verunreinigung hin verbrannt wird, erklärt der Talmud (Nid. 33b), daß hier ein doppelter Zweifel vorliegt: vielleicht war die Kutäerin gar nicht unrein, und vielleicht hatte ihr Gatte in letzter Zeit nicht mit ihr verkehrt. — Auch muß unsere Mischna von Fällen sprechen, daß die Kleider des Kutäers die Hebe nicht berühren, oder daß sie sicher vorher gereinigt wären. Sonst würde man ihrer Berührung wegen die Hebe verbrennen, da man sie schon verbrennt, wenn die Kleider eines Am Haarez sie berühren. Vgl. Nid. 33b und Tos. s. v. בכותי. +12) Die Anhänger der Sekte, die die mündliche Lehre nicht anerkannte; vgl, zu Makkot I, 6, Anm. 51. +13) Stillschweigend nimmt man an, daß die Töchter wie die Väter sich nicht nach der mündlichen Lehre richteten. S. a. Anm. 8. +14) Auch die mündliche Lehre zu befolgen. +15) Sinngemäßgemäß muß es heißen כישראליות. Manche Ausgaben haben ׳כישראל manche כישראלית. +16) R. Jose nimmt an, daß sie in der Regel die Menstrualvorschriften entsprechend der mündlichen Lehre einhalten. Vgl. Tosefta Nid. V, 2 (zit. Nid. 33 b). +17) Nach der Vorschrift der Tora verunreinigen Nichtjuden nicht. Nach Anordnung der Weisen verunreinigen sie wie Flußleidende. Bet Schammai meinen aber, die Weisen haben ihre Menstrualblutung von der Unreinheitsbestimmung ausgenommen, damit man daran erkenne, daß es nach Toravorschrift überhaupt keine Unreinheit bei ihnen gibt. +18) Vom 8.—40. Tag nach einer männlichen, vom 15.—80. nach einer weiblichen Geburt. +19) Die Ausflüsse des und der Aussätzigen (wie Speichel und Urin) verunreinigen allerdings; aber Bet Schammai betrachtet das Blut der Reinheit in diesem Sinn nicht als Ausfluß. +20) Bet Hillel meinen, das Blut einer menstruierenden Nichtjüdin verunreinigt nach rabbinischer Vorschrift in feuchtem Zustande. Da es im Gegensatz zum Menstrualblut einer Jüdin im getrockneten Zustande völlig rein ist, so ist dies schon genügendes Merkmal dafür, daß es nach Toravorschrift nicht unrein ist. — Bet Hillel rechnen auch das Blut der Reinheit zu den Ausflüssen der Aussätzigen. S. Nid. 34b. +21) Die nur in feuchtem Zustande verunreinigen. +22) Vgl. Ed. V, 4. +23) Nach Ablauf der 7 Tage der Unreinheit nach einer männlichen Geburt, bezw. der 14 nach einer weiblichen. +24) Nach Bet Schammai verunreinigt das Blut der Reinheit der Wöchnerin, die noch kein Bad nahm, nur nach rabbinischer Anordnung. Zum Hinweis darauf, daß es nach Toravorschrift rein ist, beschränkten die Weisen die Unreinheit auf den feuchten Zustand. +25) Nach Bet Hillel bleibt auch nach den 7. bezw. 14 Tagen der Unreinheit ihr Blut nach Toravorschrift unrein, so lange sie nicht ihr Tauchbad genommen hat. +26) D. h. die zur Zeit der Geburt an dem in Lev. 15, 25 erwähnten außergewöhnlichen Blutfluß litt und noch keine reinen 7 Tage zählte. Hatte sie aber bereits 7 reine Tage, unterließ nur, das Reinigungsbad zu nehmen, so erklären Bet Schammai ihr Blut nach Toravorschrift für rein, so daß es nur nach rabbinischer Anordnung im feuchten Zustande verunreinigt. Vgl. Nid. 35b. +27) Zu ergänzen ist (המקשה (לילד wie Chul. IV, 1 ff. Wegen des folgenden ׳קשתה das wohl קזחה. zu lesen ist (vgl. Gen. 35, 16) ist wohl הנקישה zu lesen, obwohl Gen. 35, 17 הקשותה nach ותקש steht. Ed. Liv. (Jerus.) liest allerdings המקשה und תה; Jerusch, ed. Venedig hat קישת. +27a) Im Talmud (Nid. 36b) erklärt Raba בימי נדה נדה בימי זיבה טהורה, und ebenso lautet eine dort angeführte Baraita המקשה בימי נדה נדה בימי זיבה טהורה. Um dem Wortlaut unserer Mischna möglichst zu entsprechen, ist obige Uebersetzung gewählt. Der Sinn ist: die schwer Gebärende, die eine Blutung hatte, gilt als Menstruierende, wenn sie sich in den 7 Tagen der Menstruation befindet. Ist sie aber in den folgenden 11 Tagen, in denen eine andere Frau durch eine Blutung Flußleidende (זבה) würde, so wird sie durch eine Blutung während der Wehen nicht unrein. Denn ein außergewöhnlicher Blutfluß verunreinigt nicht, wenn er durch Kindesnöte hervorgerufen wurde דמה מחמת עצמה ולא מחמת ולד — Mehr dem Wortlaute der Mischna entspricht die Erklärung Rabs: המקשה) נדה ליומא) Die Schwergebärende hat (bei außergewöhnlichem Blutfluß) für einen Tag den Charakter einer Menstruierenden, insofern sie nur an dem einen Tage unrein ist, abends sich durch das Tauchbad reinigen kann. Vgl. Raschi z. St. +28) Die mit Blutungen verbunden waren. +28a) Nach den 7 Tagen der Menstruationsunreinheit; vgl. die vorige Anm. Ueber die verschiedenen Berechnungen der 7 und 11 Tage s. בית יוסף לטיו־ י״ד סי קם׳. +29) Wenn aber die Geburt ohne die angegebene Pause nach den Wehen kam, so gilt die Blutung als Begleiterscheinung der Geburt und verunreinigt nicht einmal bei einer Dauer von 3 Tagen. Vgl. מא. +30) Und ist unrein. Die Pause zeigt, daß die frühere Blutung nicht als Begleiterscheinung der Geburt zu betrachten war, sondern außergewöhnlicher Blutfluß war. +31) Nur wenn die Ruhepause mit Beginn der Nacht einsetzte und den ganzen folgenden Tag anhielt, gilt die Frau als am Blutfluß leidend. Währte die Pause aber etwa von 3 Uhr Montag nachmittag bis Dienstag nachmittag 3 Uhr, so gilt die Frau nicht als am Blutfluß leidend. +32) יומו bezieht sich auf לילי da שבת auch in der Mischna weiblich ist; vgl. Demai II, 4; Menachot X, 3. +33) Diese Worte beziehen sich auf den anfangs gebrauchten Ausdruck ׳ושפתה über dessen Dauer R. Elieser und R. Josua streiten. — Obwohl die Blutung während der Wehen auch in der Schmerzenspause bis zur Geburt andauerte, gilt sie nicht als Begleiterscheinung der Geburt, sondern verunreinigt als außergewöhnlicher Blutfluß. +34) Wie lange vor der Geburt dürfen die Blutungen innerhalb der 11 Tage nach der Menstruationswoche angefangen haben, um schon als Begleiterscheinung der Geburt betrachtet zu werden. +35) 40 Tage bei einer gesunden Frau, 50 bei einer leidenden. — Wenn die Blutungen während dieses Zeitraumes in den 11 Tagen nach der Menstruationswoche begonnen haben, so gelten sie schon als Begleiterscheinung der Geburt und nicht als unreiner außergewöhnlicher Blutfluß. — Ob und inwiefern bei Andauern der Blutungen über die 11 Tage hinaus, Menstruationsunreinheit eintritt, ist strittig. Vgl. Nid. 37b und 38a und מגיד משנה להל׳ איסורי ביאה פ״ז ודי׳א, sowie מלאכת שלמה und משנה אחרונה zu unserer Mischna. +36) Nur Blutungen im neunten Monat der Schwangerschaft können als Begleiterscheinungen der Geburt betrachtet werden. Nach der im Talmud (Nid. 38a) angeführten Baraita bestreitet R. Jehuda im Namen R. Tarfons die in der vorigen Mischna ausgesprochene Ansicht, daß die Pause vor der Geburt die Blutung nicht als Begleiterscheinung der Geburt gelten läßt. Nach ihm wären Blutungen an den ersten Tagen des neunten Kalendermonats seit der Empfängnis rein, selbst wenn sie schon am letzten Tag des achten begannen מיעוט זיבה בח רוב זיבה בס und die Geburt erst am Ende des Monats eintrat. Andererseits sind sie unreiner Blutfluß, wenn sie an den beiden letzten Tagen des achten Monats רוב זיבה בה begannen, am ersten des neunten andauerten, auch wenn die Geburt schon am zweiten (vielleicht auch schon am ersten) stattfand. +37) Blutungen bei Wehen in den 11 Tagen nach der Menstruationswoche gelten nur dann nicht als Blutfluß, wenn sie innerhalb der letzten 14 Tage vor der Geburt begannen und sie selbst und die Wehen ohne die Pause bis zur Geburt anhalten. S. a. Anm. 35. +38) Da sie vom 15. Tage nach der Geburt an durch das Tauchbad wieder rein wurde, und ihr der eheliche Verkehr gestattet war, konnte sie wieder schwanger werden. +39) Denn bis zu Ende des 80. Tages sind die Tage der Reinheit. +40) Von dann an tritt die Unreinheit der Gebärerin ein. +41) R. Elieser betrachtet auch in den Tagen der Reinheit Blutungen, die durch eine Frühgeburt veranlaßt wurden, nicht als Blut der Reinheit. Vgl. a. Anm. 53. +42) Bei einer gewöhnlichen Schwergebärenden, die nicht kurz nach einer Geburt steht. S. Mischna 4. +42a) החמיר ···״הקל, wörtlich: er (der Schriftvers) hat erschwert … erleichtert. +43) Wenn die Schmerzen ohne die Ruhepause bis zur Geburt anhalten. +44) Daß sie in den 11 Tagen nach der Menstruation rein ist; s. Mischna 4. +45) Vom 15. Tage bis zum Ende des 80. nach der weiblichen Geburt. +46) Das ohne Veranlassung durch eine Geburt auftritt. +47) Daß alle Blutungen als Blut der Reinheit betrachtet werden. +48) Der Bestimmung für das Blut der Schwergeburt in der Zeit vom 15. Tage bis zum Ende des 80. +49) Zu דיו vgl. Bab. k. II, 5 und die dortigen Anmerkungen. +50) Die Blutung bei einer gewohnlichen Schwergeburt. +51) Die Frau. +52) So daß sie vor ihrer Reinigung nicht 7 völlig reine Tage zählen muß. +53) So daß sie zwar nach der Blutung 7 Tage unrein ist, aber, auch wenn sie bis kurz vor Ende des siebten Tages Blutungen hatte, am Abend zum achten sich durch das Tauchbad reinigen darf. (Maimon.) — Nach Raschis (38b s. v. אימא) Auffassung meint R. Elieser, daß die Frau vom 15. Tage bis zum Ende des 80. durch Blutungen bei der Frühgebürt immer unrein wie eine Menstruierende wird, auch wenn die Blutung in den 11 Tagen nach der Menstruation begann„ Eigentlich sollte nach R. Elieser in den 80 Tagen nur die Blutung in der Menstruationswoche verunreinigen wie bei einer gewöhnlichen Schwergeburt; doch hat die Tora durch den Ausdruck תשב (Lev. 12, 5) den Unterschied zwischen Menstruationswoche und den folgenden 11 Tagen aufgehoben. Mit seinem דיי-Einwand wollte er nur die Ansicht der Weisen widerlegen, daß alle Blutungen, auch in der Menstruationswoche rein sind. Doch wollte er nicht die eigene begründen, daß auch die Blutungen in den 11 Tagen unrein sind. — Nach Ansicht R. Menachems erklärt R. Elieser nur die Blutungen in der Menstruationswoche für unrein, die in den 11 Tagen aber für rein. Es wäre dann nach R. Elieser kein Unterschied zwischen einer gewöhnlichen Gebärerin und einer Frau, die kurz nach einer Geburt eine Frühgeburt hat. Die Weisen erkennen grundsätzlich den דיר-Einwand an, meinen aber, durch den Ausdruck תשב habe die Tora für die Wöchnerin den Unterschied der verschiedenen Zeiten aufgehoben und auch Blutungen in der Menstruationswoche für rein erklärt. Vgl. Tos. Nid. 38b s. v. אימא. +54) Nach den 7 Tagen der Menstruationswoche. +55) Jede Frau. +56) Und braucht sich nicht zu untersuchen, da in diesen Tagen nicht mit Blutungen zu rechnen ist; oder: da sie auf Blutungen in diesen Tagen hin ihre Periode nicht bestimmen kann. Vgl. Nid. 39 a. +57) Nach Ablauf der 11 Tage. Jetzt sollte sie sich untersuchen, da mit der Möglichkeit einer Blutung zu rechnen ist. +58) Obwohl sie sich später untersuchte, ohne Blut zu finden. +59) Weil der Tanna annimmt, daß die Periode zu gewöhnlicher Zeit eingetreten war, ohne daß die Frau es bemerkte. S. a. תוי״ס z. St. +60) An den 7 reinen Tagen, die er nach Levit. 15, 13 vor dem Reinigungsbad zu zählen hat, muß er durch Untersuchung feststellen, daß er keinen Fluß hatte. +61) Die vor ihrer Reinigung 7 blutfreie Tage gezählt haben muß. +62) Die nur an einem oder zwei Tagen in den 11 Tagen nach der Menstruationswoche Blutungen hatte und sich einen Tag beobachten muß, ob nicht wieder eine Blutung eintritt. Das Tauchbad darf sie allerdings schon nach Sonnenaufgang nehmen; vgl. Meg. II, 4. +63) S. a. weiter X, .3. +1) Zu יוצא דופן vgl. Preuß a. a. O., S. 492 ff, Preuß (S. 498) hält es für wahrscheinlich, daß unter יוצא דרסן das durch die Operation der Bauchschwangerschaft, vielleicht auch des Kaiserschnittes, gewonnene Kind zu verstehen ist. +2) Vgl. III, Anm. 16, 17. +3) Den Opfern, die die Wöchnerin nach Ablauf der Tage der Reinheit zu bringen hat; vgl. Levit. 16, 6 ff. +4) Die Opferpflicht tritt nur nach einer Geburt ein, bei der das Kind auf dem gleichen Wege zur Welt kam, auf dem die Befruchtung geschehen war, da es heißt אשה כי תזריע וילדה זכר (Lev. 12, 2) Nid. 40a. +5) Auch hinsichtlich der Opferpflicht. Die nicht notwendige Wiederholung des Wortes תלד im Vs. 5 ואם נקבה תלד will die Pflicht zu den Opfern auch nach Geburt des יוצא דופן lehren. Nid. 40a und Raschi z. St. +6) Bei Blutung der Menstruation und der außergewöhnlichen Blutung, sowie bei Wiederherausgabe männlichen Samens. Nid. 41b; vgl, a. תוי ט zur Mischna. Ob auch bei der Geburt, vgl. Tos. zu Nid. 42b s. v. שהוציא und י תוס׳ רע״ק אות ב. +7) Nid. 41b erklärt R. Jochanan בית החיצון mit עד בין השביב bis zu den Zähnen, nach R. Jehuda erläutert den erklärenden Ausdruck der Baraita מקום דישה mit: מקום שהשמש דש soweit beim Verkehr das Glied reicht. Die Stelle בין השנים wird in der Baraita als כלפנים, also als nicht mehr zum בית החיצון gehörig bezeichnet. — בית החיצון ist wohl die Scheide (vgl. Preuß, S. 136 und Kazenelson S. 277) und בין השנים Ostium vaginae (Kazenelson). Vgl. hierzu Abschn. II, Anm. 30. +8) Lev. 15, 19: Der Vers steht bei der Menstruierenden, gilt aber auch für die außergewöhnliche Blutung; vgl. Raschi zu Nid. 41b. +9) Bei ihnen heißt es: wenn er flußleidend von seinem Körperteil wird (Lev. 15, 2) und: wenn von ihm Samenerguß abgeht (Lev. 15, 16). Nid. 35b und Tosefta Sabim II, 4 werden Unterschiede zwischen den beiden Ausflüssen angegeben; u. a. ist der Ausfluß des Flußleidens wie verdorbenes Eiweiß, der der Pollution wie unverdorbenes Eiweiß. +10) Durch die Ablösung von Samen. +11) Um den Austritt des Samens aus dem Gliede aufzuhalten. Nur in diesem Falle ist das Festhalten des Gliedes gestattet, weil der Samen sich bereits abgelöst hatte (Nid. 43a). S. a. Abschnitt II, 1. +12) Um möglichst die Hebe hinterzuschlucken, bevor der Samen aus dem Gliede heraustritt. +13) Die Ende Mischna 1 Genannten, die Menstruierende, der Flußleidende und, wer Pollution hatte. +14) Von Fluß oder Samen, das sie verlieren. Der Samen selbst verunreinigt erst im Quantum einer Linse (Nid. 43 b). +15) Wörtlich: wird verunreinigt, wenn es nämlich eine Blutung hat. +16) Wenn es durch eine Blutung am Tage der Geburt Menstruierende wurde und nach Ablauf der 7 Tage der Menstruation am 8., 9. und 10. Tage weitere Blutungen hatte. +17) Wörtlich: wird verunreinigt, wenn er nämlich Samenfluß (vgl. Anm. 9), oder Aussatz hat, oder durch einen Toten verunreinigt wurde. Die beiden letzten Fälle gelten ebenso für ein Mädchen; s. a. Raschi Nid. 44a s. v. אדם. +18) Selbst wenn er erst unmittelbar vor dem Tode des kinderlos verstorbenen Bruders geboren war; vgl. Deut. 25, 5. +19) Selbst wenn er als einziges Kind nach dem Tode des Vaters geboren war und nur einen Augenblick gelebt hat. Vgl. Jeb. 35 b f. Allerdings befreit ein nachgeborenes vor 30 Tagen verstorbenes Kind nur dann völlig von den Pflichten der Schwagerehe, wenn es ganz sicher volle 9 Monate ausgetragen war. Sonst muß die Chaliza vollzogen werden. Vgl. Maimonides הל׳ יבום והליצח פ״א ה״ה. Die gleiche Bestimmung gilt für ein Mädchen. +20) Wenn ein Priester seine nicht als Priestertochter geborene Witwe kinderlos, aber in Hoffnung zurückläßt, und sie gebiert ein Kind — Knabe oder Mädchen —, so darf sie sofort nach Ablauf der Geburtsunreinheit wieder Priesterhebe genießen. Vgl. Jeb. 69 b und Maim. הל תרומה ם ו הל׳ י ב +21) Ein verstorbener Priester hat von einer ihm erlaubten Frau Kinder hinterlassen, aber auch eine Witwe, die von einem früheren Mann geschieden war, die er also nicht hätte heiraten dürfen (vgl. Levit. 21, 14) und deren etwaige Kinder als Entweihte חללים keine Priesterabgaben genießen dürfen (vgl. Maim. הל איסורי ביאה פי״ט הל). Diese Witwe war beim Tode des Priesters in Hoffnung und hat einen Sohn geboren, so ist dieser vom Augenblick seiner Geburt an erbberechtigt, hat also Anteil an den zur Erbschaft des Priesters gehörenden Knechten. Da der Sohn der früher Geschiedenen selbst keine Priesterhebe genießen darf, dürfen es auch nicht seine Knechte. Hierdurch macht er es den ihm und seinen legitimen Brüdern gemeinsam gehörenden Knechten unmöglich, Priesterhebe zu genießen. Dasselbe würde-auch für ein nachgeborenes Mädchen gelten, wenn der Priester keine Söhne hinterlassen hätte, sie also erbberechtigt wäre. — Die Mischna spricht nicht von dem einfachen Fall, daß eine bisher kinderlose Priestertochter von einem Nichtpriester verwitwet, aber in Hoffnung war und nun einen Sohn geboren hat, daß sie dann mit Rücksicht auf diesen Sohn nicht wieder Priesterhebe essen darf; denn die verwitwete Priestertochter, die in Hoffnung ist, darf auch vor der Geburt keine Hebe essen (Nid. 44a). +22) Wenn eine Witwe nach der Geburt des Kindes stirbt, so ist dieses ihr Erbe. Stirbt dann das Kind, so läßt es seine Brüder väterlicherseits erben, obwohl sie von einer anderen Mutter sind. — Wenn aber das Kind vor der Mutter stirbt, so erbt die Familie der Mutter. Vgl. Nid. 44 und Maim. +23) הל נחלות פ׳ א הל י״ב י ג) Wer selbst ein neugeborenes Kind mordet, ist Todes schuldig, allerdings nur, wenn es sicher erst neun volle Monate nach der Empfängnis geboren war, also als sicher lebensfähig zu gelten hatte. Vgl. Nid. 44b und Maim. ״הל׳ רוצח פ׳׳ב ה״ו — Ueber Zerstückelung eines noch ungeborenen Kindes zur Rettung der Mutter s. Ohalot VII, 6; Maim. הל׳ רוצח פ א ד׳ט; Choschen Mischpat 425, 2. +24) So daß sie bei seinem Tod die Trauerpflichten zu erfüllen haben, allerdings nur, wenn er sicher erst volle neun Monate nach der Empfängnis geboren war, sonst erst vom 31. Tage nach der Geburt an. Nid. 44b und Bechor 49a. Zum Ausdruck חתן vgl. Exodus 4, 25 f. und Ibn. Esra das., der im Namen des R. Schemuel ben Chofni schreibt ומנהג הנשים לקרוא לבן כאשר יומל חתן. Danach bedeutet hier חתן שלם ein richtiges, völlig ausgebildetes Kind, das seiner Körperbeschaffenheit nach schon zur Beschneidung geeignet wäre. S. a. תוי ט zu unserer Stelle und Aruch completum s. v. חתן a. E., und Gesenius-Buhl s. v. חתן +25) Nach völlig be-endetem 3. Jahre, vom ersten Tage des 4. Lebensjahres an. Nid. 44b und Maim. הל׳ אישות פ ג הל׳ י א. +26) Falls der Vater es einem Manne zur Ehe übergeben hatte. S. a. Kid. I, 1 und II, 1. — Die Beiwohnung eines Mädchens von drei Jahren gilt in jeder Hinsicht als richtige Beiwohnung. +27) Der Bruder ihres kinderlos verstorbenen Mannes. +28) Als Gattin. +29) Wenn der Vater das Mädchen verheiratet hatte, so gilt seine Schändung als vollkommener Ehebruch, so daß der Missetäter des Todes schuldig ist. +30) Wenn es wegen Menstruation (als גדה) oder außergewöhnlicher Blutung (als זבה) unrein ist und ein Mann wohnt ihr bei, so verunreinigt das Beiwohnen auch den Mann für 7 Tage (vgl. Levit. 15, 24 u. Nid. 73a). — Ist das Mädchen aber jünger, so kann das Beiwohnen als solches nicht verunreinigen. Doch verunreinigt das Mädchen durch Berührung für einen Tag (Raschi). +31) S. Abschnitt IV, Anm. 3 u. 4. +32) Auch das israelitische Mädchen darf nach Heirat mit einem Priester Hebe essen. — Vor zurückgelegten 3 Jahren darf es die Hebe nicht essen, auch wenn sein Vater es mit dem Priester verheiratet hatte, da es dann nur als Verlobte, nicht als richtige Ehefrau gilt (תוספות חדשים). +33) Jemand, der keine Israelitin heiraten darf, z. B. ein Nichtjude oder ein nichtjüdischer Sklave; vgl. Jebam. 68a. +34) Zur Ehe mit einem Priester und zum Genuß der den Priestertöchtern und Frauen erlaubten Priesterabgaben. Vgl. Jebam. 68a. Raschi s. v. פסלוה und Maim. הל׳ איסורי ביאה פי״ח הל׳ ג׳. +35) Denen es bei Todesstrafe verboten ist, ihm beizuwohnen, z. B. der Vater oder Schwiegervater. +36) Weil es als minderjährig noch nicht straffähig ist. +37) Als 3 Jahre und 1 Tag. +38) Es tränt wohl, erholt sich aber wieder, als wäre nichts gewesen. Ebenso ist der Verkehr mit einem jüngeren Mädchen ohne dauernde Folgen. (Maimon.) +39) Von diesem Alter an hat sein Beiwohnen Bedeutung. +40) Der Witwe seines kinderlos verstorbenen Bruders. +41) Daß sie insofern als seine Ehefrau gilt, daß kein anderer Bruder mehr an ihr die Schwagerehe vollziehen kann. Vgl. Jebam. X, 8 und Jeb. 96a. Nach Raschi erwirbt er auch die Güter des verstorbenen Bruders. Vgl. hierzu תויט +42) Wenn er sie später von sich scheiden will. Wenn er ihr dann als Volljähriger nochmals beigewohnt hat, gilt sie vollkommen als seine Ehefrau, so daß der Scheidebrief allein zur endgültigen Trennung genügt. — Hat er ihr als Volljähriger nicht beigewohnt, so muß neben dem Scheidebrief der Chalizaakt vollzogen werden. Nid. 45a. +43) Wenn er ihr als Menstruierenden beiwohnt, ist es hinsichtlich seiner Verunreinigung ebenso, als wäre er erwachsen. +44) Falls er seiner Abstammung nach keine Israelitin heiraten darf, macht er durch die Beiwohnung eine Priestertochter oder -frau unfähig, Priesterhebe zu genießen. S. o. Anm. 33 u. 34. +45) Wenn er ein Priester ist und heiratet eine Israelitin (Maim. u. Bart.) oder wohnte der israelitischen Witwe des kinderlos verstorbenen Bruders bei (Raschi), so gilt die Frau seinetwegen noch nicht als Priesterfrau, daß sie Hebe essen dürfte. +46) Wenn er mit einem Tiere Unzucht trieb, ist es untauglich zum Opfer, obwohl nur ein Zeuge oder der Eigentümer des Tieres es bezeugt. Vgl. Ternura 28a und Sebach. VIII, 1. S. a. die nächste Anm. +47) Wenn zwei gültige Zeugen bezeugen, daß der Knabe Unzucht mit dem Tier trieb. Aber auf Aussage eines Zeugen oder des Eigentümers wird das Tier nicht gesteinigt. +48) Z. B. der Mutter oder Schwester. +49) Als Minderjähriger. +50) Ob sie die Bedeutung des Gelübdes versteht; nur dann ist das Gelübde gültig. +51) Auch ohne weitere Prüfung, selbst wenn das Mädchen von 12 Jahren und 1 Tag (bezw. der Knabe von 13 J. u. 1 T.) erklärt, die Bedeutung des Gelübdes nicht verstanden zu haben. Nach Maimon. ׳הל׳ נדרים פיא ה״ג und Komment, ed. Dérenb. ist beim Mädchen von 12 Jahren und 1 Tag und beim Knaben von 13 J. u. 1 T. nicht nötig, daß sie bereits 2 Haare an den Genitalien haben. In den dem Talmud beigedruckten Kommentar des Maimonides und nach Bart, ist das Vorhandensein zweier Haare Vorbedingung; so ergibt sich nach unserer La. auch aus Nid. 47a; s. a. משבה למלך הל׳ נדרים פי׳י׳ג הל׳ ג׳. +52) Selbst wenn das Mädchen in den ersten 30 Tagen des zwölften Jahres (bezw. der Knabe im dreizehnten Jahre) die Bedeutung des Gelübdes nicht kannte, muß man bis zu Ende des 12. (bezw. 13.) Jahres immer wieder prüfen. So erklären nach Nid. 46b Maim, in dem dem Talmud beigedruckten Kommentar und Bert. Maim. ed. Dérenb. und הל׳ נדרים פי׳י׳א הל ג׳ erklärt: auch wenn sie zu Beginn des 12. (13.) Jahres die Bedeutung kannten, muß man bei späteren Gelübden während des ganzen Jahres immer wieder prüfen. — S. a. בית יוסף לטור י׳ ד סי׳ רל ג. +53) Ob er die Bedeutung des Gelübdes versteht; s. a. Anm. 50. +54) Vor Beginn des 12. Lebensjahres des Mädchens oder des 13. des Knaben. +55) Wenn sie einen Gegenstand dem Heiligtum weihen. +56) Nach Beginn des 13. Mädchenjahres oder des 14. Knabenjahres. +57) Da sie dann als vollkommen erwachsen gelten. Bei Erwachsenen gilt solche Erklärung nicht als Grund, das Gelübde als ungültig zu betrachten. — Nur wenn ein Erwachsener irrsinnig ist, wird sein Gelübde als nichtig betrachtet (Raschi). +58) Zum Ausdruck der verschiedenen Phasen der körperlichen Entwickelung. +59) פגה unreife Frucht, insbesondere: unreife Feige. Vgl. I. Löw, Flora der Juden I, S. 237, und Goldmann in R. E. J. 1911, S. 223. +60) ביחל ist eine weitere Stufe des Reifens; vgl. Schebiit IV, 7. S. a. Löw und Goldmann a. a. O. +61) צמל, Tosefta ed. Zuckerm. Nid. VI, 647 hat צמיל; danach liest Löw צמל. Dem Zusammenhang nach ist צמל die reife Frucht. Zur Etymologie s. Löw a. a. O. +62) Wörtlich: in diesem und in diesem. — T. hat אמרר und bezieht das Folgende auf Ketub. IV, 4. — Bis zum Ende des 12. Lebensjahres gilt jedes Mädchen als Kind. Besitzt es bei Beginn des 13. Jahres die Pubertätshaare (s. o. Anm. 51), so gilt es von nun an 6 Monate lang als heranreifende Frau נערה. Zeigen sich die Haare erst später, so werden die 6 Monate von dem Tage gerechnet, an dem die Haare sichtbar wurden. Nach Ablauf der 6 Monate gilt das Mädchen als reife Frau בוגרת. So ist es bei normaler Entwicklung. Vgl. hierzu und zur anormalen Entwicklung Maim. הל׳ אישות פ״ב הל׳ א׳ עד ה nebst Kommentatoren und Maimonides Kommentar zu Ket. III, 8. — Nach נדי׳א beziehen sich die 3 Stufen פגה בוחל צמל auf ein Mädchen von 12 J. und 1 Tag, das noch keine Pubertätshaare hat. +63) Was das Mädchen in diesem Alter findet oder verdient, gehört dem Vater. +64) Der Vater hat das Recht, die Gelübde seiner Tochter bis zu diesem Alter für ungültig zu erklären. Vgl. Num. 30, 4ff. +65) Nach Raschi für die Phase der völligen Reife צמל, nach Tosaf. s. v. איזהו u. Maim. הל׳ אישות פ׳׳ב ח׳ für die Phase der reifenden Frau ׳בוחל weil hierzu Abschnitt VI, 1 besser paßt; s. a. א״ר. +66) Wenn die Brustwarze so groß ist, daß sich unter ihr eine Falte zeigt, wenn die Frau die Arme nach hinten hält. +67) Nach vorn neigen. Das ist später als das Sichtbarwerden der Falte. +68) Nur wenn alle hier angegebenen Merkmale eingetreten sind, gilt die Frau als zweifellos völlig erwachsen. Aber auch bei einem ist sie in erschwerender Hinsicht als erwachsen zu betrachten. S. a. Maim. הל׳ אישות פ׳י׳ב הל׳ ז׳ ח׳. +69) Nach R. Jose ben Kippar (Nid. 47b) ist hiermit eine Frau von 19 Jahren und 30 Tagen gemeint. S. a. Maim. דל׳ אישות פ׳׳ב הל׳ ד׳ und die Kommentare. +70) Pubertätshaare an den Genitalien. +71) Damit sie von der Schwagerehe bezw. Chaliza frei ist. +72) Daß sie außerdem die Merkmale der Ailonith hat. So Maim. und Bert., entsprechend der Erklärung von Rab zu בן עשרים שנה (Nid. 47b) והוא שנולדו בו סימני סריס. Wenn sie nicht die Merkmale der Ailonith aufweist, gilt sie bis zur Vollendung des 35. Jahres noch als Kind. +73) אןלונית wörtlich: weiblicher Widder, Ausdruck für gebärunfähige Frau. Maim. הל׳ אישות ם״ב zählt nach Jeb. 80 b die Merkmale der Ailonith auf; vgl. hierzu Preuß, S. 261. +74) Obwohl ihr Mann kinderlos gestorben war, da die Bestimmung für Schwagerehe oder Chaliza nur für eine gebärfähige Frau gelten. Vgl. Sifre zu Deut. 25, 6 אשר תלד פרם לאילונית Sie kann daher ohne weiteres sich wieder verheiraten. (Raschi zu Mischna) +75) Von 19 Jahren und 30 Tagen; s. Anm. 69. +76) Um nicht den Chalizaakt an sich vollziehen zu lassen תוי׳י׳ט. T. hat יביאו sie (die Verwandten der Frau) sollen den Beweis bringen, damit die Frau von der Schwagerehe, bezw. dem Chalizaakt befreit ist. +77) Vgl. Anm. 72. +78) Eigentlich Verschnittener. Hier ist aber סריס חמה oder סריס שמיפ, ein von Natur nicht Zeugungsfähiger verstanden. Vgl. Jeb. 80b. Dort und nach dort bei Maim. הל׳ אישות פ״ב הל׳ ס״ג werden die Merkmale aufgezählt. S. a. Preuß, S. 259. +79) Obwohl der kinderlos verstorbene Bruder eine Witwe hinterließ. Vgl. Sifre zu Deut. 25, להקים לאחיו סרט לסריס. +80) Wörtlich: dieser und dieser, d. h. Mann und Frau, können schon als Achtzehnjährige Saris bezw. Ailonit sein. +1) Die beiden Pubertätshaare. +2) Die sich ausbildenden Brüste der heranreifenden Frau (״בוחל) Vgl. Abschnitt V, 7. S. a. dort Anm. 65. Nach der Auffassung von Tos. Nid. 47a s. v. איזהו bezieht sich unsere Mischna auf V, 8s. +3) Weil sie bereits als Erwachsene gilt, obwohl das unverheiratete Mädchen mit 12 Jahren und 1 Tag als Na’ara noch unter Botmäßigkeit des Vaters steht. Vgl. Abschn. V, 7 und Anm. 62—64. +4) Nach Ansicht der mit R. Meir streitenden Weisen unmöglich ist; sie meinen: wenn das obere Zeichen vorhanden ist, so müssen auch die Pubertätshaare gewachsen sein. Und wenn sie nicht auffindbar sind, so sind sie sicher ausgefallen. Nach R. Meir kann die Ausbildung der Brüste den Pubertätshaaren vorangehen, gilt aber allein nicht als Zeichen des Erwachsenseins. +5) Da die junge Frau nach R. Meir noch nicht als erwachsen gilt (s. die vorige Anm.) und nach R. Meirs Auffassung Schwagerehe und Chalizaakt bei der nicht erwachsenen Frau nicht angehen. (Jebam. 105b). +6) Da sie sicher erwachsen ist; s. a. Anm. 4. — Wäre sie nicht erwachsen, so könnte nach Ansicht dieser Weisen wohl die Schwagerehe, aber nicht der Chalizaakt vollzogen werden. (Tos. Nid. 48a s. v. (וזזכ״א). +7) An sich ist hier die Begründung nicht mehr nötig, da die Ansicht der Weisen oben bereits als verwahrende Parenthese in die Worte R. Meirs eingeschoben wurden. Doch stehen sie hier oder sind sie gelassen, um die Ansicht R. Meirs, für die Schriftverse zur Bekräftigung angeführt werden können (Nid. 48a) als nicht maßgebend zu bezeichnen, oder auch, um den Uebergang zu den folgenden Mischnajot zu bilden (Nid. 49a). +8) Wie mit dem Verhältnis zwischen dem Sichtbarwerden des unteren und oberen Zeichens der körperlichen Reife. +9) Wenn die Oeffnung des Loches so groß ist, daß durch sie eine Flüssigkeit einfließen kann, so läßt sie sie gewiß auch ausfließen. — Man kann es in folgender Weise prüfen: man legt das gelöcherte Gerät in ein größeres, mit Wasser gefülltes. Wenn in das kleinere Wasser eindringt, so ist die Oeffnung des Loches groß genug, um Wasser einzulassen. +10) Bei manchem Gerät läßt die kleinere Oeffnung wohl ausfließen, aber nicht einfließen. — Ein irdenes Gerät, dessen Loch Wasser einläßt, gilt nicht mehr als Gerät, in dem man das Reinigungswasser durch Einschütten der Asche der roten Kuh weihen kann; vgl. Para V, 5 und Maim. הל׳ פרה פ׳י׳וה׳׳ו. Falls es nur für Flüssigkeit diente, verliert es durch solches Loch die Fähigkeit, unrein zu werden oder zu bleiben; vgl. Kelim III, 1 und Maim. הל׳ כלים פ׳ י״ט ה״א. Ist das Loch aber nur so groß, daß es Wasser ausfließen läßt, so kann das Gerät zum Weihen des Reinigungswassers benutzt werden und behält auch die Fähigkeit, unrein zu werden oder zu bleiben. Nur ein bereits beschädigtes irdenes Gerät גסטרא verliert schon durch ein kleines Loch, das Wasser aus-, aber nicht einfließen läßt, den Charakter eines Gerätes. Vgl. Kelim. IV, 2, 3, Raschi zu Sabb. 95b. Maim. a. a. O. +11) Ein überzähliger Finger oder Zeh mit Nagel gilt als Glied, so daß er — getrennt vom lebenden oder toten Menschenkörper — die Zeltunreinheit eines toten Gliedes verbreitet, ohne eine Mindestgröße haben zu müssen; vgl. Ohal. I, 7. Er verunreinigt aber auch des gerstenkorngroßen Knochens wegen durch Berührt- und Getragenwerden. +12) Falls der überzählige Finger nicht in der Reihe der anderen Finger stand, verunreinigt er ohne Nagel nicht durch Zeltunreinheit, sondern nur wegen des Knochens durch Berührt- und Getragenwerden und nur nach rabbinischer Anordnung; vgl. Tos. Nid. 49 b s. v. יש und Maim. הל׳ טומאת מת פ׳ ב ה״ז. — Stand aber der nagellose überzählige Finger in der Reihe der anderen Finger, oder ist an ihm Fleisch von Olivengröße, so verunreinigt er auch durch Zeltunreinheit. (Raschi z. St.) — Siehe zur Uebersetzung und Erklärung der Mischna מ״׳א. +13) Jedes Gerät, das durch Herauftreten, Sitzen und Liegen eines Flußleidenden und ähnlicher Unreiner den schweren Grad der Unreinheit אב הטומאה erhält (vgl. Vorbemerk. zu Kelim § 29ff). +14) Geräte, die nicht zur Unterlage eines Menschen bestimmt sind, z. B. ein umgestülptes Hohlmaß. Würde sich jemand darauf stellen, so würde der, der es benutzen will, ihn auffordern, aufzustehen עמוד ונעשה מלאכתנו — Solch Gerät erhält als Unterlage des Flußleidenden nicht den schweren Grad der Unreinheit, sondern nur durch seine Berührung den leichteren Grad ולד הטומאה. Durch einen Toten wird es aber unrein schweren Grades. (Nid. 49a Raschi). +15) Vgl. Sanh. IV, 2. +16) Z. B. ein Bastard aus einer bei Todesstrafe verbotenen Ehe; vgl. Jebam. IV, 13. Er darf bei Geldprozessen Richter sein, aber nicht bei Lebensstrafprozessen. Betreffs des Proselyten s. Sanh. 36 u. Tos. s. v. חדא und Raschi zu Jeb. 102a s. v. גר Maim. הל׳ סנה׳ פ׳י׳ב ם׳. +17) Auch ein Einäugiger, der nach R. Meirs Ansicht nicht Richter, aber Zeuge sein kann. Aber nach Ansicht der Weisen darf ein Einäugiger in Geldsachen Richter sein. Vgl. Maim. הל׳ סנהדרין פ ב וד ט. S. a. Tos. Nid. 50 a s. v. ור׳ מאיר. +18) Vgl. Maasrot I, 1. Die Zehnten sind der erste Zehnte, der zweite und der Armenzehnte; die a. a. O. aufgezählten Bedingungen gelten auch für die Verpflichtung. die Priesterhebe abzuscheiden. +19) Vgl. Vorbemerkung zu Kelim § 17. +20) Z. B. Fleisch, Fische, Eier. +21) D. h. die Fruchtarten, die nicht ganz abgeerntet werden dürfen, da von ihnen ein Rest an der Ecke פאה für die Armen gelassen werden muß (Lev.19, 9); vgl. Pea I, 4. +22) Früchte, wie Feigen, die nicht gleichzeitig abgeerntet werden, oder solche Krautarten, die man nicht aufhebt. Sie sind der Zehntenpflicht unterworfen, aber nicht der Eckenpflicht; vgl. Maasrot und Pea a. a. O. +23) Schafe, deren erste Schur dem Priester gegeben werden muß (Deut. 18, 4);vgl. Chul. XI, 1. +24) Daß von ihm der rechte Vorderfuß, der Kinnbacken — mit der Zunge — und der Magen dem Priester gegeben wird (Deut. 18, 3). +25) Ziegen und Rinder, von denen der Priester die gen. Abgaben erhält, aber nichts von ihren Haaren. +26) Die Pflicht, die im Erlaßjahre von selbst gewachsenen Baumfrüchte und von selbst gewachsenen Gemüsearten aus dem Hause zu schaffen, sobald von ihrer Art sich auf dem Felde nichts mehr findet (Nid. 51b und Pes. 52b, s. d. Raschi und Tos.). +27) Das Verbot, mit den Früchten Handel zu treiben oder sie minderwertig zu benutzen (vgl. Maim. הל שמטה ויובל פ״ה). +28) Solche von selbst gewachsenen Gemüsearten, die im Winter und Sommer sich auf dem Felde finden. Für sie geht die Heiligkeit der Früchte des Erlaßjahres an, ohne daß sie der Pflicht des Wegschaffens unterliegen; Nid. 51b, s. aber Schebiit VII, 7 und תוי״ט z. St. +29) Ist also ein erlaubter Fisch (Levit. 11, 9) selbst wenn man die Flossen nicht sieht. Entweder würden sie noch wachsen, oder sie sind abgefallen. (Chul. 66a/b). +30) Ist also ein verbotener Fisch. +31) Findet man ein unbekanntes Tier mit Hörnern, dem die Füße fehlen, darf man annehmen, daß es gespaltene Klauen hatte, also erlaubt ist. — טלפים bedeutet: gespaltene Klauen (Raschi zu Nid. 51b). — Nach Raschi zu Chul. 59b und Tos. 59a/b s. v. אלי bezieht sich unsere Mischna auf die Bestimmungen des Wildes, dessen Fett im Gegensatz zu dem der Haustiere erlaubt ist. קרבים sind dann die besonders geformten Hörner des Wildes (Chul. 59b) טלפיב׳ seine besonders geformten Klauen. S. a. תוי׳׳ס und מלאכת שלמה. +32) Das Schwein. Die gespaltenen Klauen sind kein Beweis für Hörner (Raschi zu Nid. 51b). Nach Raschi und Tos. zu Chul. 59 sind die besonderen wildartigen Klauen kein Beweis für wildartige Hörner. S. a. die vorige Anm. +33) Z. B. Speisen, von denen man zumindest soviel wie eine Olive gegessen hat. +34) Vor und nach ihrem Genuß ist ein Segenspruch zu sprechen. +35) Z. B. Wohlgerüche und die meisten Gebote wie Zizit, Schofar, Sukka. +36) Pubertätshaare an den Genitalien, und die volle 12 Jahre alt ist. S. Maim. הל׳ אישית פ ב ה א. +37) Da sie als vollkommene Erwachsene gilt. — Die besondere Hervorhebung ihrer Fähigkeit soll nur die Ansicht ausschließen, die den Chalizaakt auch von einer nicht erwachsenen Frau für gültig erklärt. +38) Die Pubertätshaare, und der volle 13 Jahre alt ist. Maim. הל׳ אישות פ ב ה׳י׳י und הל׳ ממרים פ׳׳ז ה״ה. +39) Die Bestimmungen des ungehoramen und widerspenstigen Sohnes (Deut. 21, 18ff.) können bei ihm angewandt werden. S. a. Sanh. VIII. +40) Das Haar an den Genitalien. Die angefebene Zeitspanne kann höchstens 3 Monate umfassen. Ist das Haar schon vorher herumgewachsen, so gelten die Bestimmungen nicht mehr. (Sanh. 69a.) +41) Mit dem Worte התחתון beginnt wohl die redaktionelle Bemerkung zur Erkärung des ungewöhnlichen Ausdruckes זקן für das Haar an den Genitalien Zum Wort אלא ist sinngemäß etwa ein Satz wie ולא אמרו זקן zu ergänzen. +42) Wenn eine unmündige Waise von ihrer Mutter oder ihrem Bruder mit ihrem Einverständnis verheiratet war, gilt die Ehe nur nach rabbinischer Vorschrift md kann durch Weigerung der jungen Frau (מיאון) gelöst werden. Vgl. Jeb. XIII, 1, 2. Dasselbe gilt auch für eine „Waise bei Lebzeiten des Vaters“ יתומה בחיי אבי, d. i. eine Unmündige, die von ihrem Vater verheiratet war, dann von diesem Manne geschieden oder verwitwet war und darauf, noch immer als Unmündige sich wieder verheiratet hatte; vgl. Kid. 44b und Raschi das. — Colche Weigerung genügt aber nur, bis nach vollendetem 12. Jahre die Pubertätshaare gewachsen sind; später ist ein richtiger Scheidungsbrief nötig. a. Maim. הל׳ גירושין פי א ה״ד. +42a) Ueber die helle Haut. Chul. 26b heißt es עד שירבה השחור על הל, Nid. 52a wird erklärt, die beiden Haare müssen — nach R. Jehuda — so lang sein, daß sie die helle Haut verdunkel. +43) Der roten Kuh; Para II, 5. +44) Negaim IV, bes. Mischna 4. Nur 2 Haare verunreinigen s. תוי zu IV, 1 s. v. ומטמא. +45) Z. B. als Zeichen der Pubertät, s. a. מ״׳א. +46) קרץ abreißen, abschneiden; vgl. Pea VII, 4; Joma III, 1; Kelim 15, 2; Negaim IV, 4. S. a. Mikw. VIII, 5, wo es „zusammendrücken“ heißt; danach hier: festhalten. +47) Das größte Maß ist die Länge, daß man die Spitzen bis zu ihrer Wurzel biegen kann, das kleinste, daß man die Haare nur mit der Scheere abnehmen kann. Vgl. Maim. Kommentar 1 und 2 הל אישות פ״׳ב הל׳ ט״ז. +48) Wenn eine Frau einen Blutflecken findet. S. weiter Abschnitt VIII. +49) Wörtlich: ist sie verdorben. Sie weiß nicht, wann der Blutfleck kam. Hält sie in den zur Menstruation geeigneten Tagen (vgl. Einleitung), so kann sie nicht wissen, von welchem Tage an sie den Beginn der Menstruationswoche ימי נדה und dann die 11 Tage der außergewöhnlichen Blutung ימי זיגה zu rechnen hat. Wenn sie daher später nach dem Finden des Fleckes eine Blutung hat, muß sie im Zweifel sein, ob sie Nidda oder Saba ist. — Nach Maimonides entsteht durch einen Fleck, der in den zur Menstruation geeigneten Tagen gefunden wird, nur der Zweifel, welcher Tag als Beginn der Periode zu betrachten ist. +50) Wenn sie bereits am dritten oder einem späteren der 11 zur außergewöhnlichen Blutung geeigneten Tage hält, und der Fleck hat die dreifache Größe einer Bohnengraupe (vgl. Negaim VI, 1 und Anm.), so muß sie befürchten, daß an den beiden vorangehenden Tagen und am heutigen je ein bohnengraupengroßer Fleck kam. Sie muß sich also zweifelshalber als Blutflußleidende betrachten. +51) Sie vertreten die Ansicht des R. Chanina ben Antigonos. (Nid. 52b.) +52) Auch nach R. Chanina ben Antigonos ist Befürchtung wegen Blutflusses zu hegen, wenn die Frau an jedem der drei Tage ein anderes sauberes Hemd anzog und an jedem einen bohnengraupengroßen Blutfleck findet, oder wenn sie an den beiden vorangehenden Tagen Blutungen hatte und am dritten einen bohnengraupengroßen Fleck findet. (Nid. 52b.) +53) Man konnte nicht sicher feststellen, ob es noch Tag war. Es ist also zu zweifeln, ob zur Zeit der Blutung noch der 11. Tag der zur außergewöhnlichen Blutung geeigneten Tage oder bereits de rerste der zur Menstruation geeigneten war. +54) Bei der Uebersetzung sind die Worte וסוף בדה תחלת זיבה als Parenthese gefaßt entsprechend der Erklärung R. Chisda’s (Nid. 53b). חכי קאמר ־־־ הרואה יום י״א בין השמשות תחלת נדה וסוף זיבה ובשבעי לבדתה סוף בדה ותחלת זיבה — Eine Blutung in der Abenddämmerung des 11. Tages ist zweifelshalber als Beginn der Menstruation zu betrachten, so daß die Frau, auch ohne weitere Blutung sieben Tage unrein ist, aber auch bei weiteren Blutungen während den nächsten Tagen am Abend zum 8. das Reinigungsbad nehmen dürfte. Andererseits kann es sich noch um den außergewöhnlichen Blutfluß handeln; wenn sie daher auch am 9. und 10. Blutungen hatte, ist sie vielleicht eine am Blutfluß Leidende und muß 7 völlig reine Tage haben. — Hat sie eine Blutung in der Abenddämmerung des 7. Tages der Menstruationswoche, so möchte sie einerseits die Blutung als Menstruation behandeln und sich ihretwegen nur bis Nacht als unrein betrachten. Andererseits könnte die Blutung schon dem ersten Tag der zum Blutfluß geeigneten Tage angehören. Wenn daher auch an den beiden folgenden Tagen sich Blutungen einstellen, müßte sich die Frau als blutflußleidend betrachten und sieben völlig reine Tage haben. +55) Wenn sie in der Abenddämmerung des 40. Tages nach Geburt eines Knaben, bezw. des 80. nach Geburt eines Mädchens eine Blutung hat, muß sie im Zweifel sein, ob diese noch Blut der Reinheit oder Beginn einer Menstruation ist. S. a. תוי״ם. +56) טעה ist hier wie תעה gebraucht: umherirren; d. h. sie irren umher und wissen nicht, die Zeit der Menstruation und des Blutflusses zu bestimmen. S. a. Erach. II, 1. Nach Erach 8b haben die zwischen נדות und זיבה „irrenden Frauen“ die Reinigungsopfer für זבות zu bringen; doch dürfen die Opfer nicht gegessen werden. +57) שוטות hier = ״טועות Mit den Worten des Talmuds (Nid. 54a) תני טועות ist wohl keine Korrektur, sondern als eine Erklärung gemeint. Vgl. B. m. 45b Tos. s. v. ״מאי. +58) Die genau wissen, daß die Blutung zu einer genau umgrenzten Tageszeit stattfand, und doch schwer ihre reinen Tage bestimmen kann. Wenn z. B. eine Frau immer abwechselnd an einem Tag Blutungen hat, am nächsten nicht, so ist sie zuerst 7 Tage lang Menstruierende, kann am Abend zum 8. Tag ihr Reinigungsbad nehmen, darf den Ehe verkehr pflegen, bleibt am 8. rein. Am 9. hat sie wieder eine Blutung und wird „am kleinen Blutfluß Leidende“ ״זבה קטנה. Da sie am 10. blutfrei ist, kann sie baden und ist am Abend zum 11. für den Verkehr rein. Am 11. wird sie wiederals am kleinen Blutfluß leidend unrein; am 12. ist sie blutfrei, am Abend zum 13. rein. Am 13. wird sie wieder unrein, am Abend zum 15. rein, am 15. unrein, am Abend zum 17. unrein, am Abend zum 19. rein. Am 19. beginnen wieder die zur Menstruation geeigneten Tage, so daß sie durch die Blutung am 19. wieder 7 Tage, bis zum Ende des 25. unrein ist. S. Raschi Nid. 54a und תוי״ט zur Mischna s. v. בואי. +1) Vgl. zu unserer Mischna Kelim I, 3. +2) Des Flußleidenden. +3) Nasenschleim oder der beim Husten ausgeworfene Schleim. +4) Von Vieh und Wild. +5) Da sie so auch im jetzigen trockenen Zustand verunreinigen. — Nach Ansicht von Rabed zu הל׳ משכב ומושב פ״׳ב ה״א bezieht sich die Zeitangabe nur auf Kriechtier und Aas. +6) Es verunreinigt nicht in Olivengröße; doch verunreinigt es wie Gruftstaub רקב in einer Menge wie einen Löffel voll (מלא תרווד; d. i. zwei Hände voll). Vgl. hierzu Ohalot II, 2 und Anm. das. +7) Alle reinen Gegenstände, die mit ihm in Berührung gekommen sein können. — Bezüglich der zweifelhaften Verunreinigung wird die Zugangsstraße wie der Bezirk eines Einzelnen betrachtet, so daß die erschwerende Möglichkeit angenommen wird. S. a. Toharot III, 6 und VI, 4. +8) Da beim Ausfegen die Straße abgesucht wurde. Das Tier wäre also gefunden, hätte es damals schon in der Straße gelegen. Vgl. Nid. 56b חזקתו בדוק s. a. תוי״ט z. St. +8a) Alles Reine, mit dem die Frau sich beschäftigte. +9) Da beim Waschen das Hemd untersucht wurde, so daß ein etwaiger Fleck sicher gefunden wäre; der jetzt Vorgefundene ist also scher erst nachher gekommen. Vgl. Nid. 56b. +10) Kriechtier oder Fleck. Daß in der vorigen Mischna gesagt wurde, das Kriechtier verunreinige im trockenen Zustande nicht, sprach von solchem Grade der Vertrockenheit, daß das Tier sich auch in lauwarmem Wasser im Laufe von 24 Stunden nicht aufweicht מ׳י׳א. +11) Das Wort להזור verlangt eigentlich die Uebersetzung: bis es wieder feucht sein kann. Das gäbe aber keinen Sinn. Der Ausdruck ist hier eine Angleichung an den Ausdruck לחזור לכמות שהן in der vorigen Mischna. S. תוים — R. Simon streitet nur hinsichtlich des noch feuchten Kriechtieres. Aber der feuchte Fleck verunreinigt rückwirkend bis zur Zeit des Waschens. Wenn er auch inzwischen längst eingetrocknet war, so kann er doch später wieder feucht geworden sein. (Nid. 56b). +12) רקם s. a. Git. I, 1, wo רקם als Grenzstadt angegeben wird. Vgl. Neubauer, Geogr. des Talmud, S. 20, Klein ארץ ישר׳ S. 83. Es ist wohl רקם דחגרא Petra (s. a. Gesenius-Buhl s. v. רקם) Vielleicht wurde die edomitische Bevölkerung unter Hyrkan zum Judentum gezwungen, blieb ihm aber nicht treu. +13) Die Bewohner Rekems sind Nichtjuden. Die Weisen haben die Blutflecke von Nichtjüdinnen nicht für unrein erklärt. S. a. oben IV, 3. +14) Die Bewohner Rekems sind eigentlich Proselyten. +15) Sie haben aber das Toragesetz aufgegeben und leben wie Nichtjuden, sie müssen aber als — wenn auch sündige — Juden betrachtet werden. So erklärt Raschi zu Jeb. 15a. Hier z. St. erklärt Raschi: Sie verwahren nicht ihre blutbefleckten Kleider, also טועין im Sinne von: wissen sich nicht zu benehmen. — S. a. ״נדי׳א. +16) Vgl. Anm. 13. +17) Nid. 56b wird ausgeführt, daß im Text der Mischna eine Lücke ist. Die Mischna muß lauten: מבין ישראל ומבין הכותים טמאין הנמצאין בערי ישראל טהורין הנמצאין בערי כותים ר מאיר מטמא וחכמים מטהרין שלא נחשדו על כתמיהן. Der Talmud erklärt selbst den rekonstruierten Text: (Die Blutflecke), die von Israeliten und von Kutäem kommen, sind unrein; denn die Kutäer sind wahre Proselyten. (Sie sind also hinsichtlich des Menstruationsblutes wie Juden zu behandeln; vgl. Abschn. IV, Anm. 1.) — (Die Flecke), die in den israelitischen Städten (an allgemein zugänglichen Stellen; s. a. מ״א) gefunden werden, sind rein; denn (die Israeliten) wurden hinsichtlich ihrer Flecken nicht verdächtigt, daß sie die mit Menstruationsblut befleckten Kleidungsstücke herumliegen lassen und verwahren sie. Also ist nicht zu fürchten, daß die Flecken von Menstrualblut stammen. Die in den Städten der Kutäer gefundenen (Flecke) erklärt R. Meir für unrein; denn (die Kutäer) wurden hinsichtlich ihrer Flecke verdächtigt. (Es ist also zu fürchten, daß die Kleider mit Menstrualblut befleckt sind). Die Weisen erklären (die Flecke) für rein; denn (die Kutäer) wurden hinsichtlich ihrer Flecke nicht verdächtigt. (Also ist auch hier nicht zu fürchten, daß die Flecken von Menstrualblut stammen) — א״ר erklärt einfach: Die Flecke, die in einer von Israeliten und Kutäern bewohnten Stadt gefunden werden, sind nach R. Meir unrein, weil sie von Kutäerinnen stammen können, die ihre befleckten Kleider nicht verwahren. +18) In israelitischen, bezw. kutäischen Wohnorten; vgl. die vorige Anm. +19) Denn hier wurden sie vielleicht verwahrt. +20) Ein Zimmer, in dem sich die Frauen während der Menstruationszeit aufhalten. (Raschi.) +21) Maim. ed. Dérenb. hat richtig מטמא. Die gew. Ausgaben der Mischna, auch die dem Talmud beigedruckte, haben מטמאין. +22) Durch Zeltunreinheit. Vgl. Vorbemerk, zu Kelim § 27. +23) לא היו קוברים, wohl nur ungenau statt אינם קוברים. Die Kutäer meinten, dsa Gebot, Tote zu beerdigen, beziehe sich nicht auf Fehlgeburten. +24) Die Kutäer beobachteten in der Regel nur die in der schriftlichen Lehre ausdrücklich angeführten Gebote. Hierzu gehören im allgemeinen die meisten Gesetze über Totenunreinheit und über das Erstgeborenenopfer. Aber auch hinsichtlich solcher Gesetze sind die Kutäer nur beglaubt, wenn wir sehen, daß sie sich selbst nach ihrer Aussage richten. Sonst ist zu fürchten, daß sie den Fragesteller irreführen, da sie das Gebot: „Vor einen Blinden sollst du keinen Anstoß legen (Lev. 19, 14)“ nur wörtlich auffassen und es nicht für unrecht halten, jemanden durch falsche Auskunft zu einer Sünde zu veránlassen. +25) Vielleicht dient ihre Aussage dazu, um Hebe zu verbrennen, die sich über der betreffenden Stelle befanden. Dies träfe nur zu, wenn die Kutäer selbst Hebe verbrennen, die an dieser Stelle waren; s. die vorige Anm. — Möglicherweise ist dieser Fall nur wegen des nächsten angeführt. Vgl. ערוך לגר z. St. und תום אנשי שב. +26) So daß die Stelle durch einen Toten nicht verunreinigt ist. Der betreffende Kutäer, der die Auskunft gab, war selbst Priester und aß an dieser Stelle. S. a. Anm. 24. +27) So daß das nächstgeborene Tier nicht den Heiligkeitsvorschriften des Erstgeborenen unterliegt. +28) So daß das jetzt geborene Tier als Erstgeborenes zu betrachten ist. +29) Daß man sich darauf verlassen kann, daß an den nicht bezeichneten Stellen Priesterhebe stehen darf. Die Pflicht, Gräber zu bezeichnen, steht zwar nicht in Tora, aber in Ezechiel 39, 15. +30) Vgl. Ohalot VIII, 2. Selbst wenn sicher unter einem der Zweige oder der Steine ein Grab ist, es aber unbekannt ist, unter welchem, und der kutäische Priester unter einem derselben Hebe ißt. In solchen Zweifelsfällen sind die Kutäer nicht vorsichtig. +31) Vgl, Ohalot II, 3 und Anm. 33; XVII und bes. XVIII, 2—4, wo drei Arten von Knochenfeldern aufgezählt werden; s. d. auch Anm. 44. Die Aussagen der Kutäer sind nicht glaubwürdig hinsichtlich des Vorhandenseins oder Ausdehnung eines Knochenfeldes. Die Bestimmungen über das Knochenfeld sind nur rabbinischer Natur. Vgl. Maim., Komment, zu Ohal. XVII, 1; הל׳ טומאת מת כ׳״ט הל׳ י״ב; Raschi Pes. 92 b; Tos. s. v. אמר. +32) Z. B. hinsichtlich der Sabbatgrenze oder des Weines der Götzendiener. +1) Blutfleck. +2) תורפה Schande, Schmach; בית חתורפה für weibliche Scham. S. a. Teruma VIII, 8; Ab. sara. II, 3 und Anm. 20. +3) Da zu fürchten ist, daß der Fleck von Menstrualblut herrührt. +4) Jetzt wird erklärt, welche Stellen am Körper als „zur Scham hin“ zu betrachten sind. +5) עקב kann hier Ferse oder Fußsohle sein; s. מ׳׳א und ׳אר Auf die Ferse kann beim Gehen, auf die Sohle beim Sitzen mit unterschlagenen Beinen Menstrualblut getropft sein. +6) Beim Gehen kann Menstrualblut auf die Zehenspitze getropft sein. +7) Soweit die Schenkel und Füße sich aneinanderpressen lassen. +8) Hierhin kann das Menstralblut leicht hinabfließen. +9) Nach vorn und hinten. +10) Auch auf der Außenseite; vgl. Jore Dea 190, 12. — Vom Gürtel an nach unten heißt zur Scham hin. +11) Sie kann dann mit dem Ärmel bis dorthin gekommen sein. +12) Das Hemd. +13) Jede Stelle des Hemdes kann an die unteren Körperteile gerührt haben. +14) סליום; Mischna zum Talmud und L. haben פוליום; wohl πάλλιον oder pallium; s. Löw bei Krauß s. v. אפיליון also Mantel oder Bettdecke, bei denen es möglich ist, daß nachts jede Stelle an den Unterkörper kommt; s. a. תוי׳י׳ט. +15) Für den Fleck, um nicht befürchten zu müssen, daß er von Menstrualblut herrührt. — Daß eine Frau überhaupt fürchten muß, ein Fleck sei Menstrualblut, ohne daß sie Blutabgang gespürt hatte, ist nur rabbinische Vorschrift. עד שתרגיש בבשרה Nid. 57 a. Deshalb gilt in sehr vielen Fällen die leichtere Auffassung. S. weiter Mischna 3 und Nid. 59 a. +16) Vgl. hierzu Tos. Chul. 2 a s. v. ׳הכל. +17) Bis zu welcher. Größe des Fleckes, kann sie annehmen, daß er von einer zerdrückten Wanze herrührt? +18) Bis zu dieser Größe kann der Fleck als Wanzenblut betrachtet werden. Ist er größer (Nid. 55 b), muß man fürchten, daß er vom Menstrualblut herrührt. — Ueber die Größe der Bohnengraupe s. Neg. VI, 1 u. Anm. +19) R. Chanina streitet gegen den nicht genannten ersten Lehrer, in dem er annehmen läßt, der Blutfleck stammt von einer Wanze, obwohl die Frau nicht weiß, daß sie eine Wanze getötet hat. +20) Wenn sie mit blutigen Gegenständen zu tun oder eine Wunde hatten. S. a. Maim. הל׳ איסורי ביאה פ׳ם הל׳ כ״ד und Jore Dea 190, 19. +21) Die Frau selbst. +22) Auch wenn die Wunde schon zugeheilt ist; s. die nächste Mischna. +23) Zu גלע s. Prov. 18, 1. +24) Verwundert über seine erleichternde Entscheidung. +25) So nach der gewöhnlichen Bedeutung von מה; dann ist vor den שלא אמרר zu ergänzen: (es ist nicht auffällig) denn sie habe nicht gesagt, S. a. Nid, 45 a wo R. Akiba zu seinen Schülern sagt למה הדבר קשה בעיניכם. Vielleicht hat aber מה hier die Bedeutung „nicht“ wie Hi. 31, 1; vgl. Gesenius-Buhl s. v. מה S. a. Bab. k. I, 4 a. E. +26) Ueber den Blutfleck. +27) Der Vers spricht nur von Blut, nicht von einem Fleck. S. a. Anm. 15. +28) S. oben I, Anm. 15. +29) Das Bettlaken, auf dem man liegt; vgl. Kelim XX, 1. +30) Von höchstens Bohnengraupengröße. +31) Eigentlich das Tuch. Gemeint ist die Frau, die sich mit dem Tuch untersucht hat. +32) Es ist anzunehmen, daß er von einer Wanze herrührt. +33) Dann ist eher anzunehmen, daß er bei der Untersuchung entstanden ist. +1) Gemeint ist: Urin ließ. +2) Trotz des היא עושה ist mit Rücksicht auf das folgende ראתה mit Imperfekt übersetzt. +3) Im Nachtgeschirr fand. +4) Da bei der Frau Urin im Stehen nicht leicht ausströmen kann, ist zu befürchten, daß er vor dem Auslaufen an den Uterus kam und das Blut von hier stammt. Da bei nur tröpfelndem Abgang des Urins die gleichzeitige Oeffnung des Uterus nicht ganz ausgeschlossen ist. מ״א. S. a. Tos. Nid. 59 b s. v. האשה. +5) Nid. 59 b wird ausgeführt, daß nach R. Meir die Frau nur dann rein ist, wenn sie am Rande des Geschirrs saß, der Urin ausströmte und das Blut sich mitten im Geschirr fand. Dann ist nicht zu fürchten, daß es am Ende des Urinierens mit tröpfelndem Urin herauskam, da in diesem Falle das Blut am Rande des Geschirres gesunden wäre. Das Blut stammt also von einer wunden Stelle. +6) Im Urin. +7) Die Frau darf levitisch reine Gegenstände berühren. Nach Ansicht R. Jochanans (Nid. 59 b) erklärt in unserem Falle auch R. Meir die Frau für rein, da zu ihren Gunsten noch die Möglichkeit hinzukommt, daß das Blut vom Manne stammt. +8) Gemeint ist eine erwachsene Nichtjüdin, bei der mit Menstruation zu rechnen ist. Für eine Nichtjüdin gelten die Vorschriften der Menstruationsunreinheit nicht; andererseits verunreinigt sie immer nach rabbinischer Vorschrift levitisch reine Gegenstände. Vgl. oben IV, 3. +9) Da sie ohnedies unrein ist, hat der von ihr stammende Flecken keine Bedeutung. +10) Und nachher selbst angezogen. +11) Sie kann annehmen, daß der Flecken von der anderen Frau stammt und nicht von ihr selbst. — Da die Verunreinigung durch einen Blutflecken nur auf rabbinischer Bestimmung beruht, hat man die Erleichterung geschaffen, daß man die Herkunft der Flecken mögclihst so erklärt, daß er nicht verunreinigt. +12) Jüdinnen. +13) In diesem Falle ist eine bisher reine Frau sicher unrein geworden. Daher darf keiner annehmen, daß eine der anderen unrein ist, sie selbst aber rein. Da nun keine Frau, ohne bei einer anderen den Schaden anzunehmen, ihn von sich ausschließen kann, muß sie den Schaden bei sich befürchten, obwohl die Unreinheit nur auf rabbinischer Bestimmung beruht. Vgl. hierzu Mikwaot II, 3 und טורי זהב יז ול״ו zu Jore Dea 190. +14) Auch wenn nur eine Frau dort gesessen hatte; vgl. die Begründung R. Nechemjas Ende der Mischna. +15) Der keine Unreinheit annimmt; vgl. Vorb. z. Kelim § 15. Dasselbe gilt von jedem Gegenstand, der nicht verunreinigt werden kann; auch wenn sie auf der Außenseite eines irdenen Gerätes saß, da es von außen her nicht verunreinigt werden kann. +16) Unter אצטבא ist eine festgebaute Bank verstanden, die nicht als Gerät gilt und deshalb keine Unreinheit annimmt (בד׳א). Es gibt aber nicht gebaute Bänke im Bade ׳ספסלין שבמרחץ die unrein werden können. Vgl. Kelim. XXII, 10. +17) Die Weisen haben ihre Vorschrift, daß ein Blutflecken verunreinigt, nur auf Flecken beschränkt, die auf Gegenständen gefunden werden, die Unreinheit annehmen. +18) Und hatten so dicht an einander gelegen, daß der Blutfleck, der unter der einen gefunden wird, auch von den anderen stammen kann. +19) Unmittelbar nachdem der Blutfleck gefunden war. +20) Wenn eine Frau in einem Zustande war, daß bei ihr Menstruation nicht anzunehmen war, z. B. in der Schwangerschaft (vgl. oben I, 3 ff.), kann sie annehmen, daß der Fleck von der oder den anderen kommt, bei denen mit Menstruation zu rechnen ist. Nid. 60 b. +21) Alle in Betracht kommenden Frauen. +22) Vgl. Anm. 20. +23) Und alle sind unrein. Da bei allen gleich schwer Menstruationsblut zu vermuten ist, darf keine den Fleck auf die anderen zurückführen. S. a. Anm. 13. +24) Aber nicht dicht neben einander. S. Anm. 18. +25) Es ist immerhin möglich, daß auch die beiden anderen an der Stelle des Fleckes gelegen hatten. +26) Der am meisten nach innen, zur Wand hin, liegenden. +27) Die Frau an der Wand und die neben ihr, in der Mitte, liegende. +28) Daß sie einmal an der Stelle des Blutfleckes gelegen hat, ist nicht zu befürchten. +29) Die in der Mitte und die zum äußeren Bettrande hin liegenden. +30) In T. und Maim, fehlen die Worte אר״י. +31) Daß die nach innen liegende Frau rein ist. +32) Wenn also die innen liegende nicht über die Stelle des Blutfleckes kam. +33) In T. fehlt שלשתן. +34) D. h. von der Längsseite. Es ist also auch die nach innen liegende Frau über die Stelle des Fleckes hinweg gestiegen. — Ed. Livorno vokalisiert עליה Auch Raschi hat ״עלייה. Allerdings verbessert es ב״ח in עליה. — Tur und Schulchan Aruch, Jore Dea 190, 50 lesen עליה und erklären: die nach innen liegenden Frauen sind über sie, die außen liegende, hinweggegangen. Vgl. מלאכת שלמה. +35) Auch die am meisten nach innen liegende Frau kann beim Hineingehen ins Bett den Fleck verursacht haben. +36) Vgl. Anm. 25. +37) In dem sich ein zumindest olivengroßes Stück Fleisch eines Toten befindet. +37a) Und man weiß nicht, welcher der unreine ist. +38) Boden, der noch nie gepflügt ist. Hat man die Schutthaufen so weit durchsucht, ohne Totenfleisch zu finden, darf man nach Ansicht der Weisen annehmen, daß ein Raubvogel es gefressen hat. — Im Falle der drei Frauen, die sich sämtlich rein fanden, geben aber die Weisen zu, daß sie sich alle drei als unrein betrachten müssen, da der Blutfleck doch von einer von ihnen stammen muß (Maim. u. Bart.) S. a. Anm. 24. +39) Zu diesen Reinigungsmitteln vgl. Krauß, Talmudische Archäologie I, S. 154 f. S. a. Schabb. IX, 5. +40) Um festzustellen, ob er ein Blutoder Farbfleck ist (Raschi zu Sanh. 49 b) oder wenigstens als Farbfleck betrachtet werden kann (Tos. Nid. 62a s. v. הטבילו; s. a. Raschi Nid. 62), oder ob er so fest vom Tuche eingesogen ist, daß er nicht mehr als Fleck gilt (Rosch Nid. 62 a s. v. להטבילו a. E.; s. a. R. Tarn in Tos. Sanh. 49 b s. v. מעבירין). — S. weiter Anm. 46. Die Feststellung, ob der Fleck als Blutfleck zu behandeln ist, kommt für die Frau in Betracht, die ihn an ihrem Hemde fand und ihn nicht auf Berührung mit blutigen Gegenständen zurückführen kann. Vgl. Maim. הל איסורי ביאה ם ט הל ל״ו und Jore Dea 190, 31, wo hervorgehoben wird, daß man sich heute auf die Untersuchung nicht verlassen darf, da wir die einzelnen Reinigungsmittel nicht sicher identifizieren können. Ferner ist die Feststellung des Fleckes notwendig, um zu wissen, ob er das Tuch, auf dem er sich befindet, verunreinigt (vgl. Abschnitt VII, 1). Die Behandlung des Tuches ist das Thema unserer Mischna. +41) Wird in den nächsten Mischna erklärt. +42) נתר ist nach Krauß a. a. O., S. 575 f. Natron, also wohl ein mineralisches Laugensalz (s. a, Kelim II, Anm. 7), בורית ein vegetabilisches. +43) קימוניא (Schabb. IX, 5 ׳קימוליא so auch in der Einzeichnung des Talmuds Nid. 62 a; Sanh. 49 b), wird im Talmud (Sabb. 90 a und Nid. 62 a) von R. Jehuda שלוף דוץ erklärt. Raschi (Sabb. 90 a und Sanh. 49 b bemerkt, daß er die Bedeutung dieses Ausdruckes nicht kennt. Maim, erklärt: Alkalisalz. +44) אשלג wird nach Samuel (Nid. 62 a) in Perlenlöchern gefunden. Nach Krauß a. a. O., S. 577 ist es eine Kalipflanze. +45) In ein Tauchbad, um es zu reinigen. +46) Nach Raschi zu Sanh. 49 b ist der Fleck, der trotz Anwendung der sieben Mittel blieb, sicher Farbe und kein Blut. — Tosafot zu Nid. 62 a s. v. הטבילו erklären: Man darf annehmen, daß der Fleck, der trotz Anwendung der sieben Mittel blieb, Farbe ist; denn selbst wenn er ein Blutfleck wäre, muß er nicht von Menstrualblut stammen. Und auch in diesem ungünstigsten Falle kann der vom Stoff eingesogene Fleck nach Toravorschrift nicht mehr verunreinigen. (Vgl. Ohal. III, 2 und Nid. 62 b.) — Nach einer anderen Auffassung (Rosch zu Nid. 62 a s. v. הטבילו a. E.; s. a. Tos. s. v. הטביל a. E.) bedeutet הרי זה צבע: er gilt nur als Farbe, nicht als Blutfleck. Ein Fleck, der vom Tuche so fest eingesogen ist, daß er durch die Behandlung mit den sieben Mitteln nicht entfernt werden kann, gilt nicht mehr als Fleck, sondern ist wie Farbe des Tuches. Selbst wenn er sicher von Menstrualblut stammt, kann er nicht mehr verunreinigen. Dies ist wohl auch die Auffassung des R. Tarn Sanh. 49 b s. מעבירין. — Die etwaige ursprüngliche Verunreinigung des Tuches durch den noch nicht eingesogenen Fleck ist durch das erste Untertauchen behoben. Da sich nun herausgestellt hat, daß inzwischen der Fleck so fest eingesogen war, daß er durch die sieben Mittel nicht entfernt werden konnte, galt er nicht mehr als Fleck, und das Tuch ist seit dem Tauchen rein. — Wenn der Fleck aber durch die sieben Mittel entfernt oder abgeschwächt wurde, so galt er vorher nicht als fest eingesogen und verunreinigte vielleicht das Tuch nach dem Tauchen von neuem. Das Tuch muß daher durch ein zweites Tauchen gereinigt werden. +48) Zum zweiten Male, damit es von nun an als rein gelten kann. +49) Wenn man seit Beginn der Nacht nichts gegessen — nach מ״א seit der Abendmahlzeit —, von Mitternacht an geschlafen und nach dem Aufstehen nicht viel gesprochen hatte und noch keine drei Stunden nach dem Aufstehen verstrichen sind: Nid. 63 a, Maim. הל׳ איסורי ביאה פ״׳ם הל. +50) Und mit Speichel vermischte. +51) So nach R. Gerschom, zit. im Aruch s. v. חלק III: מלעיסת אותו סול שנתבשל כל כך שמאליו הוא נחלק לשנים והאי נפש כמו מנפשיה מעצמו. Im Namen seines Lehrers erklärt R. G. נפש als Schale und חלוקת נפש „von selbst in seiner Schale zerteilt - Nach dem angebl. Komment, des R. Hai Gaon (das.) ist mit נפש die Kehle gemeint, und חלוקות נפש bezeichnet die zerbissenen Bohnen, die man bereits hinterschlucken will. Aehnlich erklärt er auch nach der Lesart עוקתנפש (die auch Tosefta VIII, 9 hat) ערקת הגרון Hohlraum der Kehle. +52) Mindestens 3 und höchstens 40 Tage alt ist. Vgl. Sabb. 90a und Tos. s. v. ״מי. +53) Nid. 63a bleibt unentschieden, ob man dreimal hin und her, also sechsmal über den Fleck reiben muß, oder im ganzen nur dreimal. +54) Wie sie in der vorigen Mischna aufgezählt sind. +55) Trotz der Unwirksamkeit der Mittel darf man den Fleck nicht als Färbfleck betrachten, bezw. man muß trotz Anwendung der Mittel den Fleck noch als Blutfleck behandeln. Vgl. Anm. 41 und 47. +56) Vgl. Abschnitt I, 1 und Anm. 13. Dort ist die Regel nach bestimmten Zeitabständen gemeint, in unserer Mischna die durch körperliche Erscheinungen eingeleitete Regel, auch unabhängig von Zeitintervallen. +57) Vgl. oben I, 1 und Anm. 3, 4. +58) Die längere Zeit anhalten, und nach denen die Menstruation eintritt. Tos. Nid. 63 a s. v. מעסשת. +59) So Tosafot und Maimun. Nach Raschi: sich reckt. +60) So Tosafot; nach Aruch: aufstößt; nach Tur, Jore Dea, 189: Blähungen läßt. +61) Wörtlich: Oeffnung des Bauches. +62) An der Gebärmutter. +63) Von Farben, die sie nicht als Blut gelten lassen;; vgl. Abschn. II, 6, 7. +64) Wie Kopfschmerzen oder Zittern. +65) Wörtlich: was sie sich dreimal bestimmt hat, d. h. wenn dreimal nach Auftreten solcher Erscheinungen die Menstruation kam, kann die Frau annehmen, daß sie auch jetzt erst nach ihrem Auftreten gekommen ist, sie also bis dahin rein war. +66) Blut der Menstruation. +67) Wenn sie später Blut sieht, muß sie befürchten, daß die Menstruation schon zu Beginn der Erscheinungen eingetreten waren, das Blut nur noch nicht ausgelaufen war. Vgl. Maim. הל׳ משכב ומושב פ״ג ה׳ ו׳ a. E., s. a. יו״ב. +68) Ebenso wie man bei der Regel nach körperlichen Erscheinungen erst von diesen Erscheinungen an mit Eintritt der Menstruation zu rechnen hat, ebenso ist es bei der Regel nach Zeitintervallen. Wenn die Regel zu einer bestimmten Stunde einzutreten pflegt, braucht die Frau erst von dieser Stunde an, nicht bereits vom Beginn des Tages# mit der Menstruation zu rechnen. +69) Ihrem Manne. Dieser Teil der Mischna spricht von der Zulässigkeit des ehelichen Verkehrs um die Zeit, da die Regel einzutreten pflegt. — Die Worte היתה למודה כר׳ sagt auch R. Jose. (Raschi Bart.) +70) Wenn die Menstruation bis Sonnenaufgang nicht eintrat, braucht man mit ihrem Eintritt nicht mehr zu rechnen. — Nid. 63 b wird erklärt, daß R. Jehuda nur dann nach Sonnenaufgang nicht mehr mit der Menstruation rechnet, wenn sie gewöhnlich vor Sonnenaufgang, also noch am Ende der Nacht, eintritt. Während R. Jose mit der Menstruation nur genau um die Zeit rechnet, da sie einzutreten pflegt, befürchtet R. Jehuda ihren Eintritt während der ganzen Tageszeit ערבה. Wenn sie also gewöhnlich vor Sonnenaufgang sich einstellt, so rechnet R. Jehuda während der ganzen Nacht mit ihrem Eintritt, aber nicht mehr am Tage. Also gehört ihr der Tag auch nach R. Jehuda. — Wenn aber die Menstruation nach Sonnenaufgang, also am Tage einzutreten pflegt, so rechnet R. Jehuda mit ihr an diesem ganzen Tage, nicht aber in der vorangehenden Nacht. (Raschi u. Bart.). — Zur halachischen Praxis s. Jore Dea 184. +71) Am 15. Tage des Monats oder am 15. Tage nach Ablauf der letzten Menstruationswoche, d. i. am 22. nach Beginn der letzten Menstruation; vgl. Nid. 39; s. a. ״מלאכת שלמה. +72) Am 15. und am 20. des nächsten Monats oder nach Eintritt der vorangehenden Periode ist der eheliche Verkehr verboten. +73) Von nun an braucht sie nur am 20. mit dem Eintritt der Menstruation zu rechnen. +74) Fest, so daß sie nur mit dieser Regel zu rechnen hat. +75) Sie hält den bisherigen Tag der Regel für rein, d. h. sie braucht nicht anzunehmen, an ihm durch die Menstruation unrein zu werden. +76) Daß sie dreimal hintereinander die Regel an einem anderen, als dem bisherigen Tag hatte. — Die dreimalige Wiederholung ist nur nötig, wenn bisher die Regel zumindest dreimal an demselben Tage eingetreten war. Eine einoder zweimalige Bestimmung der Regel wird schon durch eine Abänderung aufgehoben (Nid. 64 a). +77) Wenn der Ehemann behauptet, keine Zeichen der Jungfräulichkeit gefunden zu haben (Maim.); vgl. Dt. 22, 13ff. S. aber א״ר. +78) Auch eine schwarze Flüssigkeit kann Blut der Jungfräulichkeit sein. Wenn nach dem Verkehr statt roter Flecken sich schwarze finden, kann der Mann nicht behaupten, kein Blut gefunden zu haben. +79) Ursprünglich von Natur. +80) τρυγητή getrocknet (Kr.) L. und Ms. Kaufmann טרוקטי ebenso Jerusch. Ket. I, 1. R. Jehuda will wohl sagen: Ebenso, wie es vertrocknete Weinstöcke gibt, kann auch eine Jungfrau so blutarm sein, daß sie bei der Defloration kein Blut verliert. Das Ausbleiben der Blutung ist daher kein Beweis der mangelnden Jungfräulichkeit, wenn die Frau aus einer solch blutarmen Familie stammt Vgl. Ket. I, 1. Nach Raschi Ket. 10 b und Maim. הל׳ אישרת פי א הל׳ י״ב haben Frauen aus solcher Familie auch keine Menstruation. So sagt auch der Talmud Nid. 64 b zu תנא דור:דורקטי קטוע weil solche Frauen nicht gebärfähig sind. +1) Die früheste normale Zeit für die Menstruation ist das zurückgelegte zwölfte Lebensjahr, wenn das Mädchen bereits zwei Pubertätshaare hat. (Ran zu Rif, Schebuot II.) +2) Wenn es in den ersten vier Nächten, in denen der Mann ihm beiwohnte, Blut sah, so gilt das Blut nicht als Menstruationsblut, sondern als nicht verunreinigende Deflorationsblutung, auch wenn die vier Nächte sich auf längere Zeit verteilten. Tos. Nid. 64 b s. v. ד׳ לילות; so auch Tosefta Nid. IX, 7. +3) Der Defloration. — Bei dem verheirateten Kinde gelten die Bestimmungen, auch wenn es vorzeitig bereits Menstruation gehabt hatte. +4) Nur in der ersten Nacht darf sie Blut als Folge der Defloration betrachten; von der zweiten Nacht gilt es als Menstruationsblut und verunreinigt. +5) Da die-Hochzeit einer Jungfrau gewöhnlich am Mittwoch war (vgl. Ket. I, 1), ist die Nacht nach Sabbatausgang gewöhnlich die vierte. — Doch gilt das Blut in den vier ersten Nächten der Beiwohnung auch dann als Deflorationsblutung, wenn zwischen ihnen längere Zwischenräume waren. תוי״׳ס nach Nid. 64 b. — Alle Bestimmungen der Mischna gelten nur bis zum Alter von 12½ Jahren. Nach dieser Zeit ist der Verkehr nur in der ganzen ersten Nacht gestattet, falls das Mädchen noch nie menstruiert hatte. Sonst ist nur die erste Beiwohnung erlaubt. S. Nid. 64b. אמר רב בוגרת כי. +6) Das erwachsene Mädchen bis 12½ J.; s. a. Anm. 1 u. 5. +7) Die erste Beiwohnung. Wenn die Frau bei der ersten Zusammenkunft Blut spürt, braucht sie es nicht als Menstrualblut zu betrachten, wohl aber bei der zweiten, auch in derselben Nacht. +8) Auch wenn mehrmalige Zusammenkunft stattfindet, und die Frau beim zweiten oder späteren Blutung spürt. — Zur halachischen Praxis s. Jore Dea 193. +9) Seit Beginn der Menstruation. +10) Zu הפרישה ist wohl את עצמה מן הטומאה zu ergänzen. Doch könnte auch etwa בין יום ובין לילה zu ergänzen: sie hat nicht in Reinheit zwischen Tag und Nacht geschieden. Sie hatte sich nicht untersucht, um durch die Feststellung, daß jetzt am Ende der Menstruationswoche keine Blutung mehr vorhanden ist, sich von der Unreinheit zu trennen. Sie hatte aber ohne diese Untersuchung ein Tauchbad genommen. +11) Es ist anzunehmen, daß am Ende der Menstruationswoche keine Blutung mehr war, so daß die Frau durch das Untertauchen rein geworden war und erst durch die jetzige Blutung wieder unrein wurde. Die reinen Gegenstände, die sie nach dem Tauchbade bis zur Wirkung der jetzigen Blutung berührte, bleiben rein. S. a. Anm. 14. +12) Da sie bei der letzten Untersuchung noch Blut fand, muß sie fürchten, daß Blutungen bis unmittelbar vor der jetzigen, günstig ausgefallenen Untersuchung vorkamen. Es ist also möglich, daß sie nach Ablauf der Menstruationswoche an außergewöhnlichen Blutungen זיבה litt. +13) Die im ersten Satz der Mischna behaudelte Frau, die sich am Morgen des siebten Tages rein gefunden hatte und einige Tage später sich unrein fand. — Der zweite Fall der Mischna ist wohl als eine Art Anmerkung zum ersten eingeschoben. +14) Was sie innerhalb der letzten 24 Stunden vor dieser ungünstigen Untersuchung berührte, gilt als unrein. (Vgl. oben Abschn. ,I 1 und Anm. 9), während ihre Berührung seit dem Tauchbade bis dahin nicht verunreinigte, da seit dem Tauchbad die Annahme der Reinheit galt. Vgl. Anm. 11. — Nach der rezipierten Auffassung der Mischna (vgl. Anm. 13) wirkt auch die Blutung außerhalb der Periode ימי זיבה rückwärts verunreinigend. Vgl. Nid. 68 b. +15) Oder; vgl. die Ansicht der Weisen Abschnitt I, 1. +16) Wenn sie sich innerhalb der letzten 24 Stunden untersucht und rein gefunden hatte, so braucht sie sich nur seit dieser Untersuchung als unrein zu betrachten; denn die Annahme der Reinheit gilt seit dem Tauchbad zumindest bis zu der günstig verlaufenen Untersuchung. +17) Und die jetzt festgestellte Blutung fällt in die Zeit ihrer Regel. Allerdings fällt die jetzige Untersuchung in die Tage der außergewöhnlichen Blutung ימי זיבה (vgl. die Einleitung zu unserem Traktate), und für diese Tage gibt es keine eigentliehe Festsetzung der Regel. Doch gilt dies nur insofern, als selbst dreimaliger Eintritt von Blutungen am gleichen Tage während dieser Zeit schon durch einmaligen Wechsel auf einen anderen Tag unberücksichtigt bleiben darf, weil in diesen Tagen Blutungen nicht zu erwarten sind. Wenn aber in unserem Falle an dem durch dreimalige Wiederholung der Blutung bestimmten Tag bei der Untersuchung sich Blut gezeigt hat, darf man annehmen, daß es sich jetzt als Blut der Regel eingestellt hat, also sicher keine Blutungen vorangingen. S. Nid. 68 b und Maim. הל׳ איסורי ביאה פ״ח הל. +18) S. Abschnitt I, Anm. 3 u. 4. +19) D. i. hier wohl 2½ Stunden vor Nacht מנחה קטנה (nicht eine halbe Stunde nach Mittag מנחה גדולה; s. Berach. 26 b). S. a. Bet Josef zu Tur Jore Dea 196. — Nach R. Jehuda genügt die Untersuchung am Morgen des siebten Tages nicht; sie muß gegen Abend, frühestens unmittelbar nach der Zeit des Minchagebetes stattgefunden haben. +20) Nach den Weisen genügt die Feststellung, daß die Blutung aufgehört hat, schon am Morgen des zweiten Tag der Menstruationswoche, vorausgesetzt, daß später keine neue Blutung wahrgenommen wurde. Günstige Untersuchungen an den späteren Tagen der Menstruationswoche genügen erst recht. Dagegen genügt es nach dem Wortlaut der Weisen nicht, daß bei der Untersuchung am ersten Tage, auch gegen Abend, ein Aufhören der Blutung festgestellt war; s. a. Nid. 68 b. +21) Der nach Aufhören des Flusses noch sieben Tage zählen muß, an denen er rein vom Flusse ist. +22) Sie muß auch nach Aufhören ihres Flusses sieben vom Flusse reine Tage zählen. S. Levit. 16, 28; s. a. Einleitung zu unserem Traktate. +23) Am Tage nach dem Aufhören des Flusses. +24) Nach der Auffassung von Rab (Nid. 69a) meint R. Elieser; am ersten oder am siebten Tage; sie müssen sich nur einmal während der sieben Tage untersucht haben. Nach R. Chanina müssen sie sich am ersten und siebenten Tag untersucht haben. +25) Vgl. Anm. 11. +26) Und müssen noch fünf reine Tage zählen. Nach R. Josua müssen sieben reine Tage gezählt werden; doch müssen sie nicht ununterbrochen aufeinander folgen. +27) Und sie müssen noch sechs reine Tage zählen. Nach R. Akiba müssen sieben ununterbrochen aufeinander folgende reine Tage gezählt werden. S. מ״א. +28) Durch Getragenwerden; wer oder was sie trägt, wird unrein. Da jeder Tote durch Getragenwerden verunreinigt, muß hier von solcher Form der טומאת משא die Rede sein, die bei anderen Toten nicht angeht. Wenn sie auf einem schweren Stein אבן מסמא liegen, unter dem Geräte liegen, so wurden diese unrein, während sie durch einen gewöhnlichen Toten, der auf dem Stein liegt, nicht unrein würden. Allerdings ist diese Verunreinigung durch die in der Mischna genannten Toten nur rabbinische Anordnung. Würde man diese Form der Verunreinigung nicht eingeführt haben, so könnte es Vorkommen, daß man Gegenstände unter einem Stein für rein betrachtet, auf dem ein ohnmächtiger Flußleidender lag, den man für tot hielt. — Zu אבן מסמא vgl. Kel. I, 3 und Anm. 19 (auch Tos. Rosch Nid. 69 b liest אבן מוסמא) und Vorbemerkung zu Kelim § 31. — R. Simson zu Kelim I, 3 meint, אבן מסמא sei nur ein Beispiel, die gleiche Wirkung habe jede Sache, die selbst nicht verunreinigt werden kann, sogar Papier. S. a. die Einleitung von תפארת ישראל zu Tohorot § 6. +29) Dann ist eine Verwechslung mit einem Lebenden nicht mehr zu befürchten. +30) S. Anm. 28. Da er auch bei Lebzeiten nur nach rabbinischer Vorschrift verunreinigt, braucht man wegen Verwechslung des Toten mit dem Lebenden nicht besorgt zu sein. +31) Um nicht die während der Menstruationszeit Verstorbene zu beschämen. (Nid. 71 a.) +32) Nach dem Tode. +33) Viele Ausgaben haben מטמאה; doch es ist wohl מטמא zu lesen, wobei ׳דם nicht רביעית Subjekt ist, was zu כתם gewiß schlecht paßt. Nachher heißt es doch auch שנעקר. M., L. und Livorno haben מטמא +34) D. h. in noch so kleiner Menge als Menstruationsblut (Raschi, Tos.). +35) In der Menge eines viertel Log; s. Ohalot II, 2; s. a. Vorb. zu Ohalot. +36) Da doch in diesem Falle zumindest ein Teil des Blutes bei Lebzeiten sich losgelöst hatte. — Aus der Bemerkung R. Jose’s ergibt sich, daß nach R. Jehuda das Viertellog auch durch Zeltunreinheit verunreinigt. — Allerdings verunreinigt es nur nach rabbinischer Vorschrift, da keinesfalls das ganze Viertel Totenblut ist; es ist also als Mischungsblut דם תבוסה zu betrachten. S. Nid. 71 und 62a; Ohal. II, 2 und III, 5. +37) Weil der zuerst ausgeflossene Teil des Blutes doch kein Totenblut war und das später hinzugekommene Blut tropfenweise von dem früheren majorisiert würde. Nach R. Jehuda werden aber gleichartige Stoffe nicht majorisiert מן במינו לא בטיל; s. a. Tos. Nid. 71b s. v. ר׳״י. +38) Vom 8.—40. Tage nach der Geburt eines Knaben, vom 15.—80. nach der eines Mädchens, nachdem sie ein Tauchbad genommen hatte; s. Levit. 12, 3, 4. +39) Aus einem Gerät in ein anderes, in dem sie das Opferfleisch abwischen wollte. Durch das Tauchbad verlor sie die Unreinheit der Gebärerin, wurde aber noch nicht völlig rein, durfte noch keine Priesterhebe, und gewiß keine Opferspeisen berühren. Levit. 12, 4. Bis zum Ablauf des 40., bezw. 80. Tage hatte sie den Charakter eines Menschen, der nach seiner Unreinheit getaucht hatte, aber bis zur völligen Reinheit noch Sonnenuntergang הערב שמש abwarten mußte, ״סבול יום Vgl. Vorbemerk, zu Kelim, § 9. Man nennt sie deshalb טבולת יום ארוך, eine Frau, die einen langen Tag als nur getaucht, aber nicht völlig gereinigt gilt. Vgl. hierzu Einl. des תפארת ישראל zu Tohorot, § 54. — Da sie nur wie ein Unreiner zweiten Grades שני לטומאה war, verunreinigte sie das von ihr berührte Gerät nicht. Doch durfte sie das Wasser nicht berühren, das zur Benutzung für Opferfleisch wie dieses selbst behandelt wurde חולין שנעשו על מהרת קדש sonst wäre es unrein dritten Grades שלישי לטומאה geworden und hätte das Opferfleisch verunreinigt. +40) Sie verunreinigt heilige Gegenstände wie jemand, der an einen Totenunreinen (der אב הטומאה ist) anrührte, also ראשון לטומאה ist. Dies ist die Ansicht des Abba Schaul (Nid. 71b), daß ein טבול יום in Bezug auf heilige Gegenstände unrein ersten Grades ראשון לטומאה ist, der berührte heilige Gegenstand also unrein zweiten Grades wird und dem nächsten die Unreinheit dritten Grades gibt, so daß es auch noch einen weiteren heiligen Gegenstand untauglich פסול macht. — Andererseits ergibt sich im Falle unserer Mischna eine Erleichterung: Da Abba Schaul die Weiterwirkung der Unreinheit nur auf wirkliche heilige Gegenstände קדשים beschränkt und nicht auf Speisen und Getränke ausdehnt, die von ihren Benutzern wie heilige Gegenstände behandelt, — חולין שנעשו על טהרת קדש לאו כקדש דמי — dürfte die Frau das Wasser selbst berühren, da es von einem טבול יום nicht verunreinigt wird. +41) Der auch Geräte verunreinigt. Also darf die Frau das Wasser nicht umgießen, auch ohne es zu berühren, da sie das Gerät verunreinigen würde ראשון לטומאה und dieses das Wasser שני לטומאה. +42) Dem zweiten Zehnten מעשר שני. Obwohl sie nach Bet Schammai in Bezug auf eigentliche heilige Gegenstände wie ein Totenunreiner אב הטומאה und nach Bet Hillel wie ein Unreiner ersten Grades ראשון לטומאה ist, stimmen sie überein, daß sie in Bezug auf den zweiten Zehnt wie jemand ist, der nach der Unreinheit sein Tauchbad genommen hat und vor Sonnenuntergang als סבול יום vom Zehnt essen darf. Vgl. Negaim XIV, 3. +43) Vgl. Num. 15, 19 ff. +44) Obwohl von dem Teig die Hebe noch abzunehmen ist, darf טבול ירם sie berühren, ohne sie zu verunreinigen. Vgl. Nid. 7 a האי טבול יום כיון דלא מטמא ודאי חולין לא גזרו עליו ממום חולין הטבולין לחלה Tos, Nid. 71 b s. v. חולין. +45) Wenn man Hebe von mehreren Teigen abscheidet, soll man sie nebeneinander legen. Vgl. Challa I, 9. — Nach Nid. 7 a soll sie den Teig auf eine Unterlage, die nicht unrein werden kann, legen, damit sie daran denkt, ihn nach der Benennung nicht zu berühren. +46) Aber nicht vorher. Bereits benannte Hebe darf sie nicht berühren. Doch fürchtet man nicht, daß sie die bereits benannte Hebe berühren würde, wenn man ihr gestattet, die noch nicht benannte zu berühren. +47) Die Flüssigkeit, die ein טבול יום ausscheidet, verunreinigen die Priesterhebe nicht; vgl. Twul Jom II, 1. Dasselbe gilt für die der Wöchnerin. +48) Der 40, bezw. 80 Tage. Am Abend zum 41., bezw. 81. Tag muß sie ein zweites Tauchbad nehmen, um Priesterhebe zu essen (wenn sie Frau oder nicht verheiratete Tochter eines Priesters ist) und das Heiligtum zu betreten; so Raschi zu Nid. 29 b ליל שמונים ואחד Nach Raschi Nid. 71 b und Bart. nimmt sie das Bad am Abend zum 40., bezw. 80, Tage, Sie kann aber Priesterhebe erst nach Ablauf des Tages essen; vgl. תפארת ישראל — S, aber מ״א. +49) Aber um Opferspeisen zu genießen, muß sie auch nach der Ansicht der Bet Hillel nochmals tauchen, da sie doch noch zur Darbringung ihrer Opfer (vgl. Lev. 12, 6 ff.) verpflichtet מחוסרת כפרה ist. Erst nachdem sie am 41., bezw. 81. Tage ihre Opfer gebracht und dann — nach rabbinischer Vorschrift — nochmals ein Tauchbad genommen hat, darf sie Opferspeisen genießen. Vgl. Chagiga III, 3 u. 24 b. Hinsichtlich der Berührung von Heiligem vgl. תויט s. v. אינה. +50) Nach Ablauf der Menstruationswoche. Es ist der letzte Tag, an dem eine Blutung als außergewohnliche Blutung זיבה gilt; die Blutung am folgenden Tag ist schon wieder Menstruation. Vgl. die Einleitung zu unserem Traktat. +51) Die Frau und ihr Mann. +52) Obwohl die außergewöhnliche Blutung am 11. Tage die Frau nicht durch Wiederholung an den beiden folgenden zu einer am großen Blutfluß Leidenden זבה גדולה machen kann, betrachten Bet Schammai sie in jeder Hinsicht als eine am kleinen Fluß Leidende זבה קטנה Diese muß sich nach Toravorschrift am folgenden Tag beobachten, ob sie nicht wieder Blutungen hat שומרת יום כנגד יום, und darf erst an diesem Tage tauchen. Ihr Bad am Abend ist wertlos; hinsichtlich der Verunreinigung und des ehelichen Verkehrs ist sie trotz des Bades wie eine Flußleidende. Auf dem bewußt sündhaften Verkehr ruht Todesstrafe כרת auf dem irrtümlichen die Pflicht zum Sündopfer חמאת. All diese Bestimmungen gelten nach Bet Schammai auch für die Frau, die am 11. Tage eine Blutung hatte. +53) Da nach Bet Hillel diese Frau nach Toravorschrift keine Flußleidende ist, fällt durch das am Abend genommene Bad das Opfer weg. Maim. הל׳ איסורי ביאה פ ד הל י ז. Die anderen Bestimmungen gelten nach rabbinischer Vorschrift. +54) Nach Vorschrift der am kleinen Blutfluß Leidenden. +55) Während des Tages. In einem dunkeln Zimmer ist sonst der Verkehr am Tage gestattet; vgl. Nid. 17 a. +56) Nach Toravorschrift hat die Blutung am 12. Tag keine rückwirkende Kraft, da der 12. Tag bereits zur neuen Menstruationswoche gehört, und die Blutung daher zu der vojn 11. Tag keine Beziehung hat. Doch meinen Bet Schammai, daß nach rabbinischer Vorschrift die Bestimmungen hinsichtlich der Verunreinigungen ebenso gelten wie nach Toravorschrift am Tage nach der Blutung vor dem 11. Tag. +57) Es ist verboten, am Tage nach der Blutung am 11. Tag ehelichen Verkehr zu pflegen. Sie fürchten, man könnte hierdurch sich verleiten lassen, auch am Tage nach einer Blutung vor dem 11. Tag Verkehr zu pflegen. — Aber die schwere, rückwirkende Verunreinigung des Lagers findet nicht statt, da die Blutung am 12. Menstruationsblutung ist (vgl. die vorige Anm.). Die Frau verunreinigt von nun an wie eine Menstruierende, als solche heilige Gegenstände auch rückwirkend. +58) Nach R. Jochanan (Nid. 72 b) auch am 10., obwohl sie während der Tage des außergewöhnlichen Blutflusses nur noch an einem weiteren Tage Blutung haben kann, also nicht am großen Blutfluß leidend זבה גדולה werden kann. S. Maim. הל׳ משכב ומושב פ ה ה׳ח. +59) Für eine am Blutfluß Leidende ist das Bad am Abend nach der Blutung wirkungslos; vgl. Anm. 52, 53. +60) Denn wenn sie im Laufe dieses Tages, der doch noch zu den 11 Tagen gehört, eine Blutung hat, so wird das Tauchbad wirkungslos, und es stellt sich heraus, daß der Verkehr mit einer am Blutfluß Leidenden stattgefunden hat. +61) Auch wenn sie keine Blutung hat, gelten die von ihr berührten Gegenstände bis zum Abend zweifelsweise als unrein. Bei Eintritt der Blutung vor dem Abend sind sie sicher unrein. In diesem Falle müssen Mann und Frau das Sündopfer חסאת bringen. Tritt bis zum Abend keine Blutung ein, sind sie frei. +
+ + + +TRAKTAT MACHSCHIRIN. +

Einleitung.

+

Der Name מכשירין bedeutet „Befähiger“, d. h. Flüssigkeiten, die Lebensmittel befähigen, unrein zu werden. Der Traktat lehrt, welche Flüssigkeiten diese Fähigkeit veranlassen, und unter welchen Bedingungen.

+

Die Grundlage der Vorschriften des Traktates sind die Verse: „Jede Speise, die gegessen wird, auf welche Wasser kommt, wird unrein, und jede Flüssigkeit, die getrunken wird, kann in jedem Gerät unrein werden“ (Levit. 11, 34): „Und wenn von ihrem Aase auf irgendwelchen Aussaatsamen, der gesät wird, fällt, so bleibt er rein. Wird aber Wasser auf den Samen gegeben, und es fällt von ihrem Aase darauf, so ist er auch unrein“ (Levit. 11, 37 u. 38).

+

Die Befähigung, unrein werden zu lassen, besitzen neben Wasser noch sechs andere Flüssigkeiten; die Fähigkeit, unrein zu werden, gilt für alle Lebensmittel. Ukz. III, 1 ; Maim. הל׳ טומאת אוכלין פ״א הל׳ א׳. Aus den Worten „in jedem Gerät“ (Vs. 34) wird geschlossen, daß nur das vom Boden getrennte (תלושים), aber nicht das mit ihm verbundene Wasser (מחוברים) zur Unreinheit befähigt. Aus dem Umstande, daß im Vs, 38 das Wort יֻתַּן nach dem Konsonantentext auch יִתֵּן gelesen werden könnte, aber der Ueberlieferung nach יֻתַּן gelesen wird, wird (Kid. 59b u. ö.) gefolgert, daß die Befeuchtung zwar nicht durch einen Menschen vollzogen sein muß, aber seine Billigung (ניחא ליה) haben muß.

+

Es ist nun zu besprechen: 1. welche Flüssigkeiten Lebensmittel zur Unreinheit befähigen können, 2. in welchen Fällen Wasser als vom Boden getrennt betrachtet wird und 3. wann die Befeuchtung als mit Billigung vollzogen gilt.

+

1. Außer Wasser befähigen noch folgende sechs Flüssigkeiten zur Unreinheit: Tau, Wein, Oel, Blut, Milch und Bienenhonig (Abschnitt VI, 4). In der Tosefta, Sabb. VIII (IX) wird nachgewiesen, daß sie in der Bibel als Flüssigkeiten betrachtet werden. Der Sifra, Schemini Par. 8 lehrt, daß die Fruchtsäfte — außer Wein und Oel — nicht zur Unreinheit befähigen können, weil sie nicht schlechthin mit ihren Namen bezeichnet werden, sondern nur als Saft der verschiedenen Früchte (מי תותים מי רמונים).

+

2. Als mit dem Boden verbunden מחוברים gilt nicht nur das Wasser in Flüssen und das Wasser, das sich ohne Zutun des Menschen in Gruben oder Zisternen angesammelt hat, sondern auch das in Gruben oder Zisternen hineingeleitete. (Sifra a. a. O.). Wenn z. B. ein Unreiner Früchte im Wasser einer Grube berührt, bleiben sie rein (Vgl. IV., 6).

+

3. a) Die Billigung kommt in Betracht hinsichtlich der Loslösung des Wassers*) vom Böden und hinsichtlich der Befeuchtung der Lebensmittel. Es ist aber nicht nötig, daß man die Befeuchtung von Anfang an gebilligt hat. Es genügt auch die nachträgliche Billigung, so lange die Befeuchtung anhält (Vgl. I, 1). Das Wasser befähigt aber nur dann zur Unreinheit, wenn es mit Rücksicht auf einen ursprünglich oder auch jetzt noch beweglichen Gegenstand losgelöst war, nicht aber, wenn mit ihm etwa eine Höhlenwand bespült werden sollte. (Vgl. IV, 3 und Anm. 16; Maim. הל׳ טומאת אוכלין פ׳ י״ב הל׳ ג׳).

+

b) Ob die Billigung sich auf die Loslösung des Wassers vom Boden und auf die Befeuchtung der Lebensmittel beziehen muß, darüber herrschen verschiedene Meinungen. Nach Maimonides (Kommentar zu I, 1 und הל׳ טומאת אוכלין פ׳ י״ב הל׳ ב׳ ג׳) muß sie sich auf beides beziehen. Wäre also z. B. Wasser aus einer Quelle, ohne das es dem Menschen lieb war, in ein Gerät geflossen, so würde es Früchte, die man absichtlich hineinlegt, nicht zur Unreinheit befähigen.

+

Dagegen genügt nach Raschi (Chul. 16a) die Billigung des Feuchtseins, auch wenn das Wasser nicht mit Billigung losgelöst war. (S. d. s. v. לענין הכשר: לצורך מחובר לא מכשירין אא״כ נחיא ליה בנפילת פרות לתוכן). Ebenso befähigt das Wasser, dessen Loslösung gebilligt war, auch dann Früchte zur Unreinheit, wenn es sie nicht befeuchten sollte. (S. v. אם נפלו אח״כ על הפרות … אפי׳ לא :בשביל אחשבינהו לצורך חני פרות). Derselben Ansicht sind auch Rabed (הל׳ טומאת אוכלין פ׳ י״ב הל׳ ב׳ ג׳), Rasch und Rosch.

+

Nach Bart (zu III, 6) scheint zur Billigung der bloße Gedanke zu genügen. Doch ist dies nach Auffassung des Kommentars משנה אחרונה (zu I, 1) nicht richtig, es ist vielmehr nötig, das man ausdrücklich sagt, die Befeuchtung sei erwünscht. S. a. תוספות י״ט zu Kelim XXV, 9.

+

d) Maim. הל׳ טומאת אוכלין פ׳ י״ב הל׳ א׳ bemerkt ausdrücklich, daß nur die Billigung der Eigentümer von Bedeutung ist. Dies scheint auch die allgemeine Auffassung zu sein. Doch zitiert Raschba (zu Chul. 31 b s. v. פרות) eine Ansicht von Tosafot — in unseren Angaben fehlt sie —, daß auch die Billigung eines Fremden genügt. (S, hierzu משנה אחרונה zu I, 1).

+

Mit Ausnahme einer Abschweifung (II, 5—11) behandelt der Traktat fast nur sein Thema. Die erste Mischna sagt einleitend, daß die Befähigung zur Unreinheit in der Regel von einer ZuStimmung des Menschen bedingt ist (Vgl. oben Nr. 3). Die n&auml;chsten Mischnajot behandeln die Fälle, in denen Regenwasser von den Bäumen, Kräutern und vom Körper des Menschen und seiner Kleidung abfließt (I, 2—5). Im Anschluß daran werden Befeuchtungen behandelt, die nur in gewissem Sinne als vom Menschen gewünscht betrachtet werden können (I, 6). Die ersten Mischnajot des zweiten Abschnittes sprechen über den feuchten Niederschlag der Ausschwitzungen von Menschen und Wänden (II, 1—3). Da hierbei unter Umständen ein zahlenmäßiges Verhältnis eine Rolle spielt, werden zuerst mehrere Fälle aus den Reinheitsgesetzen (3—4), dann aber aus ganz anderen Gebieten angeführt, in denen das Zahlenverhältnis von Bedeutung ist (5—11). Der dritte Abschnitt behandelt zuerst die Wirkung von Feuchtigkeit, die von Lebensmitteln angezogen werden (III, 1—5). Im Anschluß daran wird über die Einwirkung des Taues, Regens und des Flußwassers gesprochen, insbesondere, wenn Früchte, Tiere, Geräte und Menschen sich im Fluß befanden und beim Hochkommen Wasser an ihnen haften blieb (III, 5—IV, 1). Die weiteren Michnajot des vierten Abschnittes beschäftigen sich zuerst mit der Wirkung des Regenwassers, das benutzt werden oder zur Verhinderung von Schädigungen abgeleitet werden soll (IV, 2—5). Ueber Früchte und andere Gegenstände, die in natürliehen Wasseransammlungen von einem Unreinen berührt oder aus ihnen genommen werden, sprechen die Mischnajot 6—8. Mischna 9 bespricht, wann ein Bewässerungskanal als ausgetrocknet gelten kann. Den Charakter von Flüssigkeiten, die in Holz eingedrungen sind, behandelt Mischna 10. Der fünfte Abschnitt spricht über verschiedene Einzelfälle : vom Baden (1), Schwimmen (2) dazwischen von verregneten Früchten, die z. T. beim Abtrocknen befeuchtet werden (3), vom Wasser, das beim Ausmessen einer Grube benetzt (4, 5), das beim Abwaschen von Fellen ausgepreßt wird (6), das am Schiff und seinen Geräten haftet, und das von einer Schutzdecke abgeschüttelt wird (8). Die letzten Mischnajot des Abschnittes erörtern, in wie weit der Strahl der Flüssigkeit, die aus einem Gerät in das andere gegossen wird, als Verbindung gelten kann, und wie weit dies bei aufsteigendem Dampf der Fall sein kann (9—11). Die ersten Mischnajot des sechsten Abschnittes lehren, in welchen Fällen der Tau die Früchte auf dem Dach zur Unreinheit befähigt (VI 1, 2). Dann wird besprochen, welche Lebensmittel auf dem Markte als rein gelten können (2, 3). Erst gegen Ende des Traktates erfahren wir, daß es sieben Flüssigkeiten sind, die zur Unreinheit befähigen (6), welches ihre Unterarten sind, und in welchen Fällen die Befähigung von der Billigung abhängig ist (5—8).

+

ABSCHNITT I.

+

1. Jede Flüssigkeit1, die anfangs die Billigung hatte2, obwohl sie nachträglich3 die Billigung nicht hatte, oder die nachträglich die Billigung hatte, obwohl sie anfangs die Billigung nicht hatte, fällt unter die Bestimmung „כי יותן4. Unreine5 Flüssigkeiten verunreinigen mit Billigung und ohne Billigung6. 2. Wenn jemand den Baum schüttelt, um Speisen oder einen unreinen Gegenstand7 herabfallen zu lassen, so gilt8 nicht die Bestimmung „כי יותן9. Wenn man ihn schüttelt, um Flüssigkeiten von ihm herabfallen zu lassen10, da sagen Bet Schammai : sowohl für herunterfallendes (Wasser)11 als auch das auf ihm (bleibende)12 gilt die Bestimmung „כי יותן“. Bet Hillel sagen : für das herunterfallende gilt „כי יותן“, aber für das auf ihm (bleibende)13 gilt nicht „כי יותן“, weil er beabsichtigt hatte, daß es völlig herunterfallen sollte14. 3. Wenn jemand den Baum schüttelt15, und er16 fällt auf einen anderen oder einen Zweig17, und er16 fällt auf einen anderen, und unter ihnen ist Samen18 oder Gemüse, das noch mit dem Boden verbunden ist19, da sagen Bet Schammai : es gilt20 die Bestimmung „כי יותן4. Bet Hillel sagen : es gilt für es20 nicht21 die Bestimmung „כי יותן“. Es sagte R. Josua22 im Namen des Abba Jose Chali Kufri aus Tab’n23: wundere dich selbst, wenn es eine unreine24 Flüssigkeit in der Tora gäbe, bis man die Absicht hat und gibt25; denn es heißt: „Und wenn Wasser auf Samen gegeben wird“. 4. Wenn jemand ein Bund Kraut schüttelt26, und (Wasser) fließt von der oberen Seite zur unteren, da sagen Bet Schammai : es gilt die Bestimmung „כי יותן4. Bet Hillel sagen: die Bestimmung „כי יותן4. gilt nicht (für das Wasser)27. Es sagten Bet Hillel zu Bet Schammai : Wenn jemand den Stengel schüttelt, müssen wir etwa da befürchten28, daß vielleicht (Wasser) von einem Blatt zum andern fließt29 ? Da antworteten ihnen Bet Schammai: (Nein) ; denn der Stengel ist einer, aber das Bündel sind viele Stengel30. Da sagten zu ihnen Bet Hillel : Wenn man einen mit Früchten gefüllten Sack (aus dem Wasser) zieht31 und ihn an das Ufer des Flusses stellt32, befürchten wir da etwa, daß (das Wasser) von der oberen Seite zur unteren läuft33 ? Wenn man aber zwei herausgezogen und sie auf einander gestellt hat so gilt für den unteren die Bestimmung „כי יותן34. Aber R. Jose35 sagt : Der untere ist rein36. 5. Wenn jemand Schnittlauch37 ausdrückt38 oder sein Haar39 mit40 seinem Gewand auspreßt, da sagt R. Jose: Für das ausfließende (Wasser)41 gilt die Bestimmung „כי יותן4, für das darin bleibende gilt nicht „כי יותן“, weil er die Absicht hatte, daß von allem42 herausfließen sollte43. 6. Wenn jemand auf Linsen pustet, um sie zu prüfen, ob sie gut sind44, da sagt R. Simon : für sie gilt die Bestimmung „כי יותז4 nicht. Die Weisen sagen: es gilt die Bestimmung „כי יותן“. Wenn jemand Sesamkörnchen, mit dem Finger ißt45, dann gilt für die Flüssigkeit auf der Hand46 — sagt R. Simon — die Bestimmung „כי יותן“ nicht. Die Weisen sagen : es gilt die Bestimmung „כי יותן“. Wenn jemand seine Früchte wegen der Diebe47 in Wasser legt, so gilt für sie die Bestimmung „כי יותן“ nicht48. Einst hatten Bürger von Jerusalemihren Feigenkuchen49 wegen der Sikarim50 in Wasser gelegt und die Weisen erklärten (ihn) ihnen für rein51. Wenn jemand seine Früchte in die Strömung des Flusses legt, damit er sie mit sich fortführe52, so gilt für sie die Bestimmung „כי יותן“ nicht48.

+

ABSCHNITT II.

+

1. Die Ausschwitzung von Häusern, Zisternen, Gruben1, Gräben1 und Höhlen1 ist rein2. Der Schweiß der Menschen ist rein2. Hatte man unreines Wasser getrunken und (dann) geschwitzt, so ist sein Schweiß rein3. Kam man in geschöpftes Wasser und schwitzte, so ist sein Schweiß unrein4. Hatte man sich abgetrocknet und nachher hatte man geschwitzt, so ist sein Schweiß rein. 2. Der Wasserdunst eines unreinen Bades5 ist unrein6, eines reinen hat die Bestimmung „כי יותן7. Wenn ein (Wasser) bassin8 im Hause, das von ihm durchdünstet wird, unrein ist, so ist der Wasserdunst des ganzen Hauses, der aus dem Bassin stammt, unrein. 3. Wenn zwei Bassins vorhanden sind, das eine ist rein, das andere unrein und die mit Wasserdunst beschlagene (Wand) steht näher zum unreinen, so ist er unrein, näher zum reinen, so ist er rein, in gleicher Entfernung9, so ist er unrein. — Hat man unreines Eisen10 mit reinem Eisen vermischt, so ist es unrein, wenn der größere Teil von unreinem ist, wenn der größere Teil vom reinen ist, so ist es rein, wenn halb und halb, ist es unrein. — In Nachttöpfen11, in welche ein Israelit und ein Götzendiener Wasser lassen, ist (der Urin) unrein, wenn der größere Teil vom Unreinen12 stammt. Wenn der größere Teil vom Reinen stammt, ist er rein, halb und halb, ist er unrein. — Wenn auf Abgußwasser13 Regenwasser geflossen ist und der größere Teil stammt vom Unreinen14, so ist (das vermischte Wasser) unrein. Wenn der größere Teil vom Reinen14 stammt, so ist es rein, wenn halb und halb, ist es unrein. Wann (trifft dies zu)? Wenn zuerst das Abgußwasser da war15. Wenn aber — auch in noch so großer Menge — das Regenwasser vor dem Abgußwasser da war, so ist (das Wasser) unrein16. 4. Wer sein Dach abspült17 oder sein Gewand auswäscht, und es fällt Regen auf sie, wenn der größere Teil vom Unreinen14 stammt, so ist (das Wasser) unrein. Wenn der größere Teil vom Reinen14 stammt18, so ist es rein, halb und halb, ist es unrein. R. Jehuda sagt: wenn (das Wasser) schneller tropft19. 5. Wenn einer Stadt, in der Israeliten und Nichtjuden wohnen, sich ein Bad befindet, das am Sabbat im Betrieb ist20, so darf man sofort21 in ihm baden, wenn die Mehrheit (der Bewohner) Nichtjuden sind22. Wenn die Mehrheit Israeliten sind, so muß man solange21 warten, bis man das Wasser wärmen könnte, halb und halb muß man solange22 warten, bis man das Wasser wärmen könnte. R. Jehuda sagt : wenn eine Regierung23 da ist, darf man in einem kleinen Bad sofort baden. 6. Wurde dort24 Gemüse25 zum Verkauf ausgeboten, so kann man es sofort21 kaufen, wenn die Mehrheit der Bewohner Nichtjuden sind26. Wenn die Mehrheit Israeliten sind, so muß man solange21 warten, bis (die Verkäufer) aus einem nahen Ort27 kommen können, halb und halb, muß man solange warten, bis sie aus einem nahen Ort kommen können. Wenn eine Regierung28 da ist, kann man sofort kaufen. 7. Fand man dort24 ein ausgesetztes Kind, so ist es als Nichtjude29 zu betrachten, wenn die Mehrheit (der Bewohner) Nichtjuden sind. Wenn die Mehrheit Israeliten sind; gilt es als Israelit, halb und halb, als Israelit30. R. Jehuda sagt : Man richtet sich nach der Mehrheit derer, die Kinder aussetzen31. 8. Fand man dort24 einen Fundgegenständ, so braucht man ihn nicht auszurufen32, falls die Mehrheit (der Bevölkerung) Heiden33 sind. Wenn die Mehrheit Israeliten sind, muß man ihn ausrufen, halb und halb, muß man ihn ausrufen. — Fand man dort Brot34, so richtet man sich nach Mehrheit der Bäcker. War es Feinbrot, so richtet man sich nach der Mehrheit der Feinbrotesser35. R. Jehuda sagt : War es es Kleiebrot, so richtet man sich nach der Mehrheit der Kleiebrotesser35, 9. Fand man dort Fleisch, so richtet man sich nach der Mehrheit der Metzger36. War es gekocht, richtet man sich nach der Mehrheit derer, die gekochtes Fleisch essen37. 10. Wenn man Früchte auf dem Wege findet, so ist man (von den Priester- und Zehntenabgaben) frei38, wenn die meisten sie für ihre Häuser einbringen, wenn aber zum Verkauf auf dem Markte, ist man verpflichtet39, halb und halb ist es zweifelhaft40. — Wenn ein Israelit und ein Nichtjude in einen Vorratsraum legen41, so gilt es als sicher42, wenn das meiste vom Nichtjuden stammt; es gilt als zweifelhaft43, wenn das meiste vom Israeliten44 stammt, halb und halb gilt als sicher45. Das sind die Worte R. Meirs. Aber die Weisen sagen : Selbst wenn (alles) vom Nichtjuden stammt und ein Israelit legt etwas hinein, so gilt es als zweifelhaft46. 11. Wenn Früchte47 vom zweiten48 Jahre mehr sind als die vom dritten48, oder die vom dritten mehr als die vom vierten48, oder die vom vierten mehr als die vom fünften49, oder die vom fünften mehr als die vom sechsten48, oder die vom siebten mehr sind als die vom Ausgang51 des siebten Jahres, so richtet man sich nach der Mehrheit, bei gleichen Mengen52 muß man erschweren53.

+

ABSCHNITT III.

+

1. Man hatte einen mit Früchten angefüllten Sack an das Ufer eines Flusses oder an den Rand einer Grube1 oder auf die Stufen einer Höhle1 gestellt, und sie haben (Wasser) angezogen2, so gilt für alle, die Wasser angezogen haben, die Bestimmung „וכי יותן3. R. Jehuda sagt: Was4 dem Wasser zugewandt ist, dafür gilt „וכי יותן“, aber für alles4, was dem Wasser nicht zugewandt ist, gilt „;וכי יותן“ nicht5. 2. Ein mit Früchten gefülltes Faß6 war in Flüssigkeiten gestellt, oder ein mit Flüssigkeiten gefülltes war in Früchte gestellt, und sie haben angezogen7, so gilt für alle, die angezogen haben2, „וכי יותן3“. Bei folgenden Flüssigkeiten, sagten (es die Weisen): bei Wasser, Wein und Essig8. Aber alle übrigen Flüssigkeiten9 sind rein10. R. Nechemja erklärt bei der Hülsenfrucht11 für rein, weil die Hülsenfrucht (Flüssigkeiten) nicht anzieht. 3. Wenn jemand warmes Brot (aus dem Backofen) nimmt und es auf den Rand eines Weinfasses legt, so erklärt es R. Meir für unrein12, R. Jehuda für rein. R. Jose erklärt bei Weizen(brot) für rein und bei Gersten(brot) für unrein, weil Gerste anzieht. 4. Wenn jemand sein Haus13 besprengt und (dann) Weizen (auf den Boden legt, und er wird feucht14, so gilt die Bestimmung „וכי יותז3, wenn15 durch das Wasser, wenn15 aber durch den Stein (boden)16, so gilt für ihn „וכי יותן“ nicht. Wenn jemand sein Gewand in einem Troge wäscht und17 Weizen hinein legt, und er wird feucht, so gilt „וכי יותן“, wenn durch das Wasser, wenn aber durch sich selbst18, so gilt für ihn „וכי יותן“ nicht. Wenn jemand im Sand befeuchtet19, so gilt „וכי יותן“. Die Leute aus Machos20 hatten einmal im Sande angefeuchtet14, da sagten die Weisen zu ihnen : Wenn ihr es so zu tun pflegtet, so habt ihr niemals Reines hergestellt21. 5. Wenn man in getrocknetem Lehm (Weizen) feucht werden läßt22, da sagt R. Simon : wenn benetzende Flüssigkeit23 in ihm ist, so gilt die Bestimmung „כי יותן14, wenn nicht, gilt nicht „כי יותן“. Wenn jemand seine Tenne besprengt24, braucht er nicht zu befürchten25, daß vielleicht der Weizen, den er auf sie legte, angefeuchtet wurde26. — Wenn jemand Gras sammelte27, während noch Tau darauf ist, um Weizen darin frisch27 zu halten, so gilt nicht die Bestimmung „כי יותן28. Wenn er es aber so29 beabsichtigt hatte, gilt wohl „כי יותן“. Wenn jemand Weizen zum Mahlen brachte und es regnete auf ihn, so gilt „וכי יותן“, falls er sich (darüber) freute. R. Jehuda sagte : Es ist unmöglich, daß er sich nicht freute30, (aber „כי יותן“ gilt) nur, wenn er (unterwegs) Halt machte. 6. Waren seine Oliven auf das Dach gelegt, und es hatte auf sie geregnet, so gilt die Bestimmung „כי יותן“, falls er sich (darüber) freute. R. Jehuda sagt: Es ist unmöglich, daß er sich nicht freute30, (aber „כי יותן“ gilt) nur, wenn er die Dachrinne verstopfte31 oder wenn er (die Oliven) im (Wasser) herumrollte. 7. Wenn die Eseltreiber durch einen Fluß gingen und ihre Säcke ins Wasser fielen, so gilt die Bestimmung „כי יותן“, falls sie sich (darüber) freuten. R. Jehuda sagt : Es ist unmöglich, daß sie sich nicht freuten30, (aber „כי יותן“ gilt) nur, wenn sie (die Säcke) umdrehten32. — Waren (eines Wanderers) Füße voll von Straßenkot und ebenso die Füße seines Tieres, und er ging durch einen Fluß, so gilt die Beslimmung כי יותן““, falls er sich (darüber) freute33. R. Jehuda sagt: Es ist unmöglich, daß er sich nicht freute, (aber „כי יותן“ gilt) nur, wenn er Halt machte und abspülte34. Beim Menschen und unreinen Tier35, ist (das Wasser) immer unrein36. 8. Wenn jemand die Räder und das Rindergeschirr zur Zeit des Ostwindes37 in das Wasser hinabläßt, damit sie anquellen38, so gilt die Bestimmung „כי יותן“. — Wenn jemand das Vieh zum Trinken hinabführt, so gilt für das Wasser, das an seinem Maule mit hochkommt „כי יותן39, für das an seinen Füßen, gilt nicht „כי יותן40. Wenn man aber daran dachte, daß (des Tieres) Füße abgespült werden sollen, so gilt auch für das, was an den Füßen mit hochkommt „כי יותן“. — Wenn (die Füße) angeschwollen41 sind, und zur Zeit des Dreschens42, ist das Wasser immer unrein36. Hatte es ein Taubstummer, ein Irrsinniger oder ein Unmündiger hinabgeführt, so gilt „כי יותן“ nicht, auch wenn er daran dachte, daß seine Füße abgespült werden sollen. Denn bei ihnen hat wohl die Tat Bedeutung, nicht aber der Gedanke43.

+

ABSCHNITT IV.

+

1. Wenn jemand sich zum Trinken bückt, so gilt für das Wasser, das an seinem Munde und an seinem Lippenbart mit hochkommt1, die Bestimmung „כי יותן2, für das an seiner Nase, an seinem Kopf und an seinem (Backen)bart gilt nicht „כי יותן3. — Wenn jemand mit einem Fasse schöpft4, so gilt „כי יותן“ für das Wasser, das auf seiner Außenwand5 mit hochkommt, und am Strick, der um seinen Hals6 gerollt7, und am Strick, der für es notwendig8 ist. Wieviel ist für es nötig? R. Simon ben Elasar sagt : eine Handbreite9. — Stellte man (das Faß) unter die Röhre, so gilt (für das Wasser)10 nicht „כי יותן“. 2. Wenn es auf jemanden regnet, so gilt nicht die Bestimmung „כי יותן2, nicht einmal, wenn er ein Erzeuger der Unreinheit11 ist. Hat er aber (das Wasser) abgeschüttelt, so gilt „כי יותן12. — Stand er unter einer Röhre13, um sich abzukühlen oder sich abzuspülen, so ist (das Wasser) beim Unreinen unrein14, beim Reinen gilt „כי יותן14. 3. Wenn jemand15 eine Schüssel umgedreht an eine Wand stellt, damit sie16 abgespült wird, so gilt „כי יותן2. Wenn (er sie hinstellte) damit die Wand nicht leide, gilt „כי יותן“ nicht17. 4.Wenn in ein Faß (das Wasser aus) der Regentraufe geflossen18 ist, dann sagen Bet Schammai : man muß (es) zerbrechen19, aber Bet Hillel sagen: man kann (es) ausgießen19. — Sie20 geben aber zu, daß man die Hand hineinstecken kann, um Früchte heraus zu holen, und diese rein bleiben21. 5. Wenn in einen Trog (das Wasser aus) der Regentraufe geflossen ist18, so gilt für das überspritzende und überfließende22 Wasser „כי יותן“ nicht. Hatte man ihn hochgenommen, um es23 auszugießen24, da sagen Bet Schammai: es gilt „כי יותן“, aber die Bet Hillel sagen : es gilt nicht25. — Hatte er (den Trog) hingestellt, damit (das Wasser aus) der Traufe hineinfließe26, da sagen Bet Schammai : für das überspritzende und überfließende Wasser27 gilt „כי יותן“, aber Bet Hillel sagen : es gilt nicht28 כי יותן. Hatte er (den Trog) hochgenommen, um (das Wasser) auszugießen, so geben beide29 zu. daß „כי יותן“ gilt. — Wenn jemand die Geräte eintaucht30, und wenn jemand sein Kleid in einer Höhle31 wäscht, so gilt „כי יותן“ für das Wasser, das an seinen Füßen32 gilt nicht33כי יותן“. R. Elieser34 sagt : wenn es ihm unmöglich war hinabzusteigen, ohne daß seine Füße beschmutzt35 wurden, so gilt „כי יותן“ auch für das Wasser, das an seinen Füßen mit hochkommt36. 6. Hatte jemand37 einen mit Feigbohnen38 gefüllten Kasten in ein Tauchbad hineingelassen39, seine Hand hineingesteckt und Feigbohnen aus ihm genommen, so bleiben sie40 rein. Hatte er sie41 herausgenommen, so sind die, die an den Kasten anrühren, unrein42, alle, übrigen Feigbohnen aber rein42. Eine Menstruirende kann Rettig im Höhlen (wasser) abspülen, und er bleibt rein43. Hat sie ihn nur etwas aus dem Wasser hochgenommen, so ist er unrein44. 7. Waren Früchte in einen Wasserarm45 gefallen und es hatte jemand, dessen Hände unrein waren46, (die Hände) hineingehalten und sie herausgeholt, so sind seine Hände rein47 und die Früchte rein48. Wenn er aber seine Hände abspülen wollte, so sind seine Hände rein47, aber für die Früchte gilt „כי יותן49. 8. War ein mit Wasser gefüllter (irdener) Topf in das Tauchbad gestellt und hatte ein Erzeuger der Unreinheit11 seine Hand hineingehalten, so ist (der Topf) unrein50. War es nur ein durch Berührung unrein Gewordener51, so ist (der Topf) rein. (War er) mit einer der übrigen Flüssigkeiten52 (gefüllt), so sind sie unrein53; denn Wasser reinigt nicht die übrigen Flüssigkeiten54. 9. Wenn man in einen Kanal55 (Wasser) leitet56, so ist es drei Tage lang unrein57. R. Akiba sagt : Wenn es58 weggetrocknet ist, ist es sofort rein. Wenn es59 nicht weggetrocknet ist, so ist es auch 30 Tage lang unrein. 10. Waren auf Holzstücke Flüssigkeiten60 gefallen und hatte es dann auf sie geregnet, so ist das (Regenwasser) rein61, wenn es mehr62 ist. Hatte man (die Holzstücke) herausgebracht, damit es auf sie regne, so ist (das Regenwasser) unrein63, auch wenn es mehr62 ist. — Hatten (die Holzstücke) unreine64 Flüssigkeiten eingesogen, so ist (das Regenwasser) rein65, auch wenn man (die Holzstücke) herausgebracht hatte, damit es auf sie regne. — Man soll mit den (Holzstücken) nur mit reinen Händen einheizen66. R. Simon sagte : Wenn (die Holzstücke) frisch waren und man hatte mit ihnen eingeheizt und die aus ihnen ausquellenden Flüssigkeiten67 sind mehr als die Flüssigkeiten68, die sie eingesogen hatten, so sind sie69 rein.

+

ABSCHNITT V.

+

1. Hatte jemand im Fluße getaucht, er hatte aber vor sich noch einen anderen Fluß und ging durch ihn, so reinigte das zweite Wasser das erste1. Hatte sein Gefährte in seiner Trunkenheit2ihn3hinabgestoßen und ebenso seinTier3, so reinigte das zweite Wasser das erste. Tat er es im Scherz, so gilt die Bestimmung „כי יותז4. 2. Wenn jemand im Wasser schwimmt, so gilt für das aufspritzende Wasser „כי יותן“ nicht5; hatte er aber die Absicht, auf einen anderen zu spritzen, so gilt „כי יותן“. — Wenn jemand einen „Vogel“6 im Wasser macht, so gilt weder für das wegspritzende noch für das bleibende (Wasser) „כי יותן“. 3. Hatte er Früchte, zwischen die die Regentraufe herabgegangen war, herumgerollt, damit sie trocknen7, da sagt R. Simon: es gilt „כי יותן“. Aber die Weisen sagen: „כי יותן“ gilt nicht8. 4.Wenn man die (Wasser)grube nach ihrer Tiefe wie nach ihrer Breite mißt9, so gilt „כי יוחן10. Das sind die Worte R. Tarphons. R. Akiba sagt : (wenn man) nach ihrer Tiefe (mißt), gilt „כי יותן10, aber nach ihrer Breite, gilt „כי יותן“ nicht. 5. Hatte man seine Hand oder seinen Fuß oder einen Stab in die Grube gesteckt, um festzustellen, ob in ihr Wasser ist, so gilt „כי יותן“ nicht11, um festzustellen, wieviel Wasser in ihr ist, so gilt „כי יותן10. Hatte man einen Stein in die Grube geworfen, um festzustellen, ob in ihr Wasser ist, so gilt für das aufspritzende Wasser „כי יותן“ nicht12, und das auf dem Stein ist rein13. 6. Wenn man auf das wollige Fell14 außerhalb des Wassers15 schlägt, gilt „כי יותן16, im Wasser17, gilt „כי יותן“ nicht. R. Jose sagt : auch im Wasser gilt „כי יותן“, weil man wünscht, daß es mit dem Schmutze herausgeht18. 7. Für Wasser, das am Schiff, am Anker19 und an den Rudern mit hochkommt, gilt „כי יותן“ nicht20, (das) an Fallen, Netzen und Garnen21 (mit hochkommt) gilt „כי יותן“ nicht. Wenn man aber (das Wasser) abgeschüttelt hat, gilt „כי יותן22. — Wenn man das Schiff in das große Meer23 fährt, um (das Holz) quellen zu lassen, oder den Nagel in den Regen hinausträgt, um ihn zu härten25, oder das (glimmende) Holzscheit in den Regen legt, um es zu löschen, so gilt „כי יותן26. 8. Für eine Schutzdecke27 für Tische und die Matte für Ziegel gilt „כי יותן“ nicht28. Wenn er (sie) aber geschüttelt hat, gilt „כי יותן22. 9. Jeder Ausguß29 bleibt rein30, außer dem des Siphim-31 und des Zapachat32-Honigs. Bet Schammai sagen : auch des Breies von Bohnengraupen, weil er sich zurückzieht33. 10. Wenn man34 vom Heißen ins Heiße und vom Kalten ins Kalte und vom Heißen ins Kalte gießt, bleibt (die Flüssigkeit im oberen Gefäß) rein35, vom Kalten ins Heiße wird (sie) unrein36. R. Simon sagt : auch wenn man vom Heißen ins Heiße gießt und die Kraft der unteren (Flüssigkeit) ist stärker37 als der oberen, wird (sie) unrein. 11. Wenn eine Frau mit reinen Händen in einem unreinen Topf herumrührt38, und die Hände wurden mit Dampf beschlagen, so sind (die Hände) unrein38 a. — Waren die Hände unrein, und sie rührte in einem reinen Topf, und die Hände wurden mit Dampf beschlagen, so ist der Topf39 unrein40. R. Jose sagt : wenn es (von den Händen) tropft41. — Wenn man Weintrauben in einer Wagschale abwiegt, so ist der Wein42 in der Schale rein43, bis man (ihn) in ein Gefäß gießt44. Dieser Fall gleicht (dem von) Körben von Oliven und Trauben, wenn sie tropfen lassen45.

+

ABSCHNITT VI.

+

1. Wer seine Früchte der Würmer (Milben) wegen1 aufs Dach bringt, und es ist Tau auf sie gefallen, so gilt „כי יותן2 nicht. Hatte er es beabsichtigt3, so gilt „כי יותן“. Hatte sie ein Taubstummer, ein Irrsinniger oder ein Unmündiger hinaufgebracht, so gilt „כי יותן“ auch dann nicht, wenn der (Betreffende) daran dachte, daß der Tau auf sie falle. Denn bei ihnen hat wohl die Tat Bedeutung, nicht aber der Gedanke4. 2. Wenn man die Bündel (von Kraut), die getrockneten Feigen5, den Knoblauch aufs Dach bringt, damit sie frisch6 bleiben, so gilt „כי יותן“ nicht7. — Alles Kraut der Märkte8 ist unrein9 R. Jehuda erklärt das frische9a für rein. Da sagle R. Meir: Weshalb hat man es für unrein erklärt ? doch nur wegen der Flüssigkeit des Mundes10. — Alle groben und feinen Mehlarten der Märkte8 sind unrein11. Die halb-12, drittel12- und viertelkörnigen12 Graupen sind überall13 unrein. 3. Alle Eier stehen in der Annahme der Reinheit außer denen der Verkäufer von Flüssigkeiten14. Wenn sie aber mit (den Eiern) trockne Früchte verkauften, sind (auch ihre Eier) rein15. — Alle Fische16 sind in der Annahme der Unreinheit17. R. Jehuda sagt ein Stück vom Altit18, und der ägyptische Fisch, der im Kasten gebracht wird, und die spanische Makrele19 sind in der Annahme der Reinheit20. Jede Salzlake ist in der Annahme der Unreinheit21. Auf alles Angeführte ist der Am ha-Arez22 beglaubt, auszusagen, es sei rein23 — außer auf die (Lake)24 von Fischen — weil man es25 dem Am ha-Arez zum Aufbewahren gibt. R. Elieser ben Jakob sagt: Reine Salzlake, in die nur etwas Wasser fällt, ist unrein26. 4. Sieben Flüssigkeiten sind es27: der Tau, das Wasser, der Wein, das Oel, das Blut, die Milch und Bienenhonig28. Wespenhonig29 ist rein30 und zum Essen erlaubt31. 5. Unterarten vom Wasser32 sind (die Flüssigkeiten), die aus dem Auge, aus dem Ohr, aus der Nase und aus dem Mund kommen, Urin33 von Erwachsenen wie von Kindern34, ob er mit Wissen (des Menschen) oder ohne sein Wissen abgegangen ist. — Unterarten des Blutes32 sind : das nach dem Schlachten eines reinen Haustieres, Wildes und Vogels (ausfließende)35 Blut, das Blut des Aderlasses, das zum Trinken36 bestimmt ist. — Molke37 ist wie Milch38. — Der aus Oliven fließende Saft39 ist wie Oel, weil der Saft nicht ganz ohne Oel40 ist. Das sind die Worte R. Simons. R. Meir sagt: auch wenn kein Oel dabei ist. — Das Blut des Kriechtieres ist wie sein Fleisch41. Es verunreinigt, befähigt aber nicht zur Unreinheit. Wir haben nichts dem Entsprechendes.42 6. Folgende verunreinigen43 und befähigen44 zur Unreinheit : der Fluß45 des am Samenfluß Leidenden, sein Speichel, sein Samen und sein Urin, ein Viertel (log) (Blut) vom Toten46, und das Blut der Menstruierenden43. R. Elieser sagt: Männlicher Samen befähigt nicht zur Unreinheit47. R. Simon sagt: Blut des Toten befähigt nicht zur Unreinheit47. Fiel es48 auf den Kürbis, so kratzt man ihn49 ab, er bleibt aber rein50. 7. Fo1gende51 verunreinigen nicht und befähigen nicht zur Unreinheit: der Schweiß52, übelriechender Eiter, Kot53 und Blut, das mit ihnen54 abgeht, und eine Flüssigkeit55, die von einem Achtmonatkind56 abgeht — R. Jose sagt: außer seinemBlute57—wenn jemand Wasser von Tiberias58 trinkt, obwohl es klar abgeht59, Blut vom Schlachten des unreinen Tieres, Wildes und Vogels, Blut vom Aderlaß, der der Gesundheit wegen vorgenommen wird. R. Elasar erklärt diese60 (Blutarten) für unrein61. R. Simon ben Elasar sagt : Milch des Mannes ist rein62. 8. Die Milch der Frau verunreinigt63 mit Billigung62 und ohne Billigung64. Die Milch des Tieres verunreinigt nur mit Billigung65. Da sagte R. Akiba : Hierbei liegt doch ein Schluß vom Leichteren auf das Schwerere66 vor: Wenn schon die Milch der Frau, die nur für Kleine bestimmt ist67, mit Billigung und ohne Billigung verunreinigt, um wie viel mehr muß da die Milch des Tieres, die für Kleine und Große bestimmt ist, mit Billigung und ohne Billigung verunreinigen. Da entgegneten sie68 ihm : Nein ! wenn die Milch der Frau (auch) ohne Billigung unrein ist, da (bei ihr auch) das Blut ihrer Wunde unrein ist69, soll deshalb auch die Milch des Tieres ohne Billigung unrein sein, bei dem das Blut seiner Wunde rein ist70? Da entgegnete er ihnen : Ich erschwere bei Milch mehr als bei Blut71. Denn wenn man zu Heilzwecken melkt72, ist (die Milch) unrein73; wenn man aber zu Heilzwecken zur Ader läßt, ist (das Blut) rein74. Da entgegneten sie ihm: Körbe von Oliven und Trauben können als Gegenbeweis dienen75; denn die Flüssigkeiten, die aus ihnen mit Billigung fließen, sind unrein, ohne Billigung, sind rein. Da entgegnete er ihnen : Nein. Wenn ihr (dieses) sagt bei Körben von Oliven und Trauben, bei denen es sich anfangs um Speise und zuletzt um Flüssigkeit handelt76, wollt ihr (es auch) bei Milch sagen, die von Anfang bis zu Ende Flüssigkeit ist ? — So weit ging die Antwort77. Es sagte R. Simon: Von hieran und weiter haben wir78 ihm geantwortet : Regenwasser kann als Gegenbeweis dienen79 ; denn es ist von Anfang bis zu Ende Flüssigkeit und verunreinigt nur mit Billigung. Da entgegnete er uns : Nein. Wenn ihr (dies) sagt vom Regenwasser, das nicht zu meist für den Menschen (bestimmt ist), sondern für Ländereien und Bäume80 …, aber die Milch ist zumeist für den Menschen (bestimmt).

+*) Maim. (הל׳ טומאת אוכלין פ׳ י״ב ה״ג) spricht nur davon, daß die Billigung bei der Loslösung des Wassers vom Boden nötig ist. Er spricht aber nicht darüber, ob bei den anderen Flüssigkeiten eine ursprüngliche Billigung nötig ist, daß sie als benutzbare Flüssigkeiten gelten soll. Daß sie bei den anderen Flüssigkeiten nicht nötig ist, bemerkt ausdrücklich R. Jizchak (B. b. 97a Tos. s.v. לא). [Auf diese Stelle machte mich mein Freund Herr Doz. Rabb. Dr. Weinberg נ״י aufmerksam]. Nach Tos. a. a. O. ist Tau vielleicht nicht wie Wasser, sondern wie die anderen Flüssigkeiten. +1) Jede von den 7 Flüssigkeiten: Tau, Wasser, Wein, Oel, Blut, Milch, Bienenhonig. S. weiter Abschnitt VI, 4 ff. — S. a. Einleitung zum Traktat. +2) Vgl, hierzu die Einleitung. — Nach Maim. kann Wasser nur dann Lebensmittel zur Unreinheit befähigen, wenn es von seiner Ursprungsstelle zur Benutzung für bewegliche Gegenstände losgelöst war. „Anfangs“ heißt nach ihm nur: beim Befeuchten der Lebensmittel. — Nach den meisten Kommentatoren, wie Raschi (Chul. 16a), Rasch, Rosch. ist die Billigung bei der Loslösung nicht unbedingt notwendig. „Anfangs“ bedeutet nach ihnen: bei der Loslösung von der Ursprungsstelle. S. a. מ״א. Die Billigung muß nach Maim, und wohl den meisten Kommentatoren vom Eigentümer der Lebensmittel ausgehen; nach Tosafot (zitiert bei Raschba zu Chul. 31b) ist es nicht nötig. S. die Einleitung. +3) Nach Maim. kann „nachträglich“ nur bedeuten: nachdem die Lebensmittel bereits befeuchtet waren. Nach Raschi, Rasch, Rosch.: nach der Loslösung von der Ursprungsstelle beim Befeuchten der Lebensmittel, oder auch: nachdem sie bereits befeuchtet waren. +4) Lev. 11, 38. Wird aber Wasser auf Samen gegeben, und es fällt von ihrem Aase darauf, so ist es euch unrein. — Aus dem Umstande, daß יֻתַּן den Konsonanten nach יִתֵּן gelesen werden könnte, aber nach der Ueberlieferung יֻתַּן gelesen wird, wird (Kid. 59 b u. ä.) geschlossen, daß die Befeuchtung der Lebensmittel nicht durch einen Menschen vollzogen werden muß, aber seine Billigung haben muß. מה יתן דניחא ליה אף יותן דניחא ליה. +5) Vgl. Anm. 2. — Nach Maim. kann es sich hier um Wasser handeln, das ohne Billigung von der Ursprungsstelle losgelöst war, also — nach Maim. — in reinem Zustande nicht zur Unreinheit befähigt. Nach Raschi, Rasch, Rosch. müßte das Wasser ohne Billigung in ein unreines Gefäß geflossen sein. Durch dieses kann es aber nach Ansicht R. Meirs (Tosefta II) auch ohne Billigung unrein werden. (Vgl. Sabb. 17 a und zu unserer Mischna חידושי רש״ש gegen ר״א. — Es kann sich aber auch um Flüssigkeiten handeln, die als Ausflüsse eines Unreinen von Natur unrein sind. +6) Weil Unreinheit und Fähigkeit zur Unreinheit gleichzeitig eintreten; in diesem Falle ist die Billigung nicht nötig (Maim., Bart.). +7) Den etwa ein Rabe auf einen Zweig gelegt hatte. +8) Für Regenwasser, das beim Schütteln herabtropft. +9) Weil man ja das Wasser nicht abschütteln wollte; s. a. Anm. 4. +10) Dann war das Wasser also mit Billigung, לרצון vom Baume abgeschüttelt. +11) Wenn es auf Speisen fällt, nach Rasch auch ohne Billigung des Besitzers, nach Maim. nur mit Billigung. S. Anm. 2; s. a. מ״א. +12) Weil er beabsichtigt hatte, das Wasser vom Baume abzuschütteln, gilt auch das verbleibende wie das mit seinem Willen abgeflossene; vgl. Kel. XXV, 9 כל הכלים יוררים לידי טומאתן במחשבה S. מ״א. +13) Auch das Regenwasser, das durch das Schütteln auf einen anderen Zweig fiel. Maim. הל׳ טומאת אוכלין פי״ג הל׳ ט״ו +14) Da für dieses Wasser seine Absicht nicht erfüllt wurde, befähigt es nicht zur Unreinheit. +15) Nach Maim. im Kommentar (in den gew. Ausgaben) Bart.: um Früchte abzuschütteln. Nach רא״ש u. Maim. הל׳ טומ׳ אוכלין פי״ג ר׳ ט׳ז (s. d. כסף משנה) um Wasser abfließen zu lassen. +16) So nach den meisten Lesarten. ונפל bedeutet dann: der Baum fällt mit dem Regenwasser auf den anderen. Rosch und Bart. lesen ׳ונפלו ergänzen מים und erklären: das Wasser von diesem ersten Baum fiel auf den zweiten und von diesem auf den Samen oder das Gemüse. +17) Vgl. Richter 9, 48 שוכת עצים. +18) Unter זרע sind Getreide und Hülsenfrüchte verstanden. S. hierzu Maim. הל׳ כלאים פ״א ודה +19) Nach Maim. (Kommentar) und Bart. war der Samen oder das Gemüse begossen. Nach Maim. הל׳ טומאת אוכלין und רא״ש werden sie durch das Regenwasser befeuchtet. (Vgl. Anm. 15) +20) Für das Wasser auf dem Samen oder dem Gemüse, auf das jetzt Früchte fallen. Nach Maim. (Komm.) und Bart. sind es die abgeschüttelten, nach רא״ש und Maim. הל׳ ט״א irgendwelche Früchte. +21) Weil die Früchte bezw. das Wasser nicht unmittelbar vom ersten Baum auf den Samen oder das Gemüse geschüttelt sind. Wären — nach Bart. und Maim. Komm. — die Früchte unmittelbar auf den mit Wasser begossenen Samen oder das Gemüse herabgeschüttelt, so wären sie auch nach Bet Hillel mit Zustimmung des Besitzers befeuchtet und daher zur Unreinheit vorbereitet. — Ebenso würde — nach רא״ש und Maim. הל׳ ט״א — das unmittelbar auf den Samen herabgeschüttelte Wasser als mit Zustimmung des Besitzers auf den Samen geflossen gelten und abgeschnittene Früchte zur Unreinheit befähigen können. +22) Zur Unterstützung der Bet Hillel, daß das Wasser nicht zur Unreinheit befähigt. +23) L. vokalisiert טַבְעין. Ein Dorf Tab’un liegt nach Horovitz ארץ ישראל ושכנותיה S. 285, am Fuße des Karmel, ein Ort ‘Aja Tab’un nordöstlich Djenin. Klein ארץ ישר׳ S. 60 nennt ein Tab’un südwestlich vom galiläischen Betlehem; Meg. 24 b werden אנשי סבעונים erwähnt. Mehrmals findet sich der Ortsname טבעין: s. Horovitz a. a. O. — הלי כופרי wird von Maim. ohne nähere Erklärung als Beiname bezeichnet. Maim. liest ׳חולי קופרי Aruch und Juchassin Hasch., S. 70 חליקופרי; nach Aruch soll es ein Beiname nach dem Orte sein. +24) Hier im uneigentlichen Sinn: zur Unreinheit befähigend. +25) Bis man Früchte mit Absicht befeuchtet (Bart.), bezw. Flüssigkeit mit Absicht an eine bestimmte Stelle leitet (רא׳׳ש). Hier sollten die Früchte nicht auf den befeuchteten Samen, bezw. das Regenwasser nicht auf den Samen fallen. +26) Um Wasser, das gegen seinen Willen auf es gekommen war, abzuschütteln. +27) Weil er das Wasser nicht auf die untere Seite, sondern ganz abschütteln wollte. S. מ״א. +28) D. h.: in Konsequenz eurer Ansicht müßte man es befürchten, während es in Wirklichkeit nichts schadet. +29) Und imstande wäre, Speisen zur Unreinheit zu befähigen. +30) Beim Bündel ist das Wasser seiner Absicht gemäß wenigstens vom oberen Stengel abgeschüttelt (vgl. Mischna 3) beim einzelnen Stengel ist die Absicht, das Wasser von ihm abzuschütteln, gar nicht erreicht. +31) Vgl. weiter in Traktat IV, 7. +32) Damit das Wasser abfließt. +33) Man befürchtet es nicht. Das Wasser, das, wie beabsichtigt, von den oberen Früchten abfließt und auf den unteren bleibt, befähigt nicht zur Unreinheit. Ebenso kann das Wasser, das von den oberen Stengeln des Bundes auf die unteren geflossen ist, nicht zur Unreinheit befähigen. +34) Da er doch beim Hinstellen damit rechnen mußte, daß das Wasser vom oberen Sack auf den unteren fließen werde. +35) R. Jose streitet nicht mit Bet Hillel, sondern mit dem nicht genannten ersten Lehrer über die Ansicht der Bet Hillel. In der Tosefta, I, 4 haben wir eine Kontroverse über unseren Fall zwischen R. Jose und R. Jehuda. Ebenso wie in unserer Mischna läßt R. Jose Bet Hillel auch das Wasser, das auf den unteren Sack floß, nicht zur Unreinheit befähigen, während es nach Bet Schammai hierzu befähigt. R. Jehuda bringt dort die divergierenden Ansichten der älteren Tannaim: Nach R. Elieser befähigt das abfließende Wasser bei einem und bei zwei Säcken zur Unreinheit, nach R. Josua in keinem Falle, nach R. Akiba das Wasser auf dem unteren Sacke, aber nicht auf dem oberen. Also ist die von dem nicht genannten Lehrer in unserer Mischna wiedergegebene Ansicht der Bet Hillel nach R. Jehudas Auffassung die R. Akibas, wohl in der Ansicht der Bet Hillel. R. Jose streitet danach gegen R. Jehuda. +36) Ist nicht zur Unreinheit befähigt. Vgl. Anm. 24. +37) Schnittlauch, hebraisierte Deminutivform vom aram. כרת כרתי. S. Löw. Flora II, S. 133 f, +38) Um Regenwasser oder Tau abfließen zu lassen. Die meisten Lesarten הממתק ; Bart, liest nach Keritut 15 b. המוחק. +39) Das vom Regen befeuchtet war. +40) So nach der gewöhnliehen Lesart בכסותו. S. hierzu ׳מ״א daß die Besonderheit des Falles darin besteht, daß auch das im Gewand befindliche Wasser nicht zur Unreinheit befähigt. Rasch und Bart. lesen nach Kerit. 15 b ובכסותו und erklären einfach: wer sein Haar oder sein Gewand auspreßt, um das Regenwasser zu entfernen. +41) Das, wie von ihm beabsichtigt, abfließt, obwohl es ihm nicht lieb war, daß der Lauch oder sein Haar verregnet war. Vgl. Tos. Kerit. 15 b s. v. והיוגאין. +42) D. h. vom ganzen Lauch oder Haar. +43) Also ist für dieses Wasser seine Absicht nicht erfüllt. Falls der Lauch abgeschnitten war, wird er nach Samuel, (Kerit. 15 b), durch das abfließende Wasser zur Unreinheit vorbereitet. +44) Wenn sie durch den Hauch des Mundes feucht werden, lassen sie sich schnell kochen (Maim.). Nach dieser Erklärung geht der Streit der Tannaim darum, ob diese leichte Befeuchtung wie Schweiß betrachtet wird, der nicht zur Unreinheit befähigt, oder wie Speichel. S. weiter II, 1. — Nach Rasch und Bart, wurden die Linsen durch Speichel befeuchtet; s. aber מ״א. +45) Und befeuchtet den Finger, damit die Körnchen an ihm haften bleiben. +46) Die unbeabsichtigt außer auf den Finger auf andere Teile der Hand kam. Aber die Flüssigkeit am Finger befähigt auch nach den Weisen zur Unreinheit. (Rasch). — Anders Maim. הל׳ טומאת אוכלין פי״ד ט״ו; s. aber מ״א +47) Um die Früchte zu verbergen. +48) Da man es lieber hätte, die Früchte wären nicht befeuchtet. — Nach Rasch handelt es sich um Regen- und Flußwasser; nach Maim. kann es auch geschöpftes Wasser sein. S. o. Anm. 2. +49) S. Para XI, Anm. 21. +50) Hier im Sinne von Räubern oder requirierenden Soldaten. סיקרין entspricht wohl den סיקריקון Gittin V, 6. +51) D. h. als noch nicht befähigt, unrein zu werden. Vgl. Anm. 24. — S. a. Anm. 49. +52) Um sie nicht tragen zu müssen, läßt er sie — wohl in einen Kasten oder Korb — von der Strömung bis an eine bestimmte Stelle treiben, und die Früchte werden naß. +1) בור ist rund, שיח länglich, מערה viereckig und überdacht; vgl. Bab. k. 50 b. +2) Befähigt nicht zur Unreinheit, da Schweiß nicht zu den 7 (VI, 4) aufgezählten Flüssigkeiten, die zur Unreinheit befähigen, gehört. +3) Da er als Ausschwitzung des Körpers und nicht als Wasser gilt. +4) Dieser Schweiß befähigt zur Unreinheit, weil er mit dem am Körper haftenden Wasser vermischt ist (Maim.) Das geschöpfte Wasser kann zur Unreinheit befähigen, da es doch zur Benutzung geschöpft war. — Kam man aber in nicht geschöpftes Wasser, so befähigt es nicht zur Unreinheit, falls man versehentlich in das Wasser geriet. Wollte man aber baden, so gilt das am Körper haften bleibende Wasser als mit seiner Billigung von seinem natürlichen Boden losgelöst und kann zur Unreinheit befähigen. תוי״ט. +5) Mit geschöpftem unreinen Wasser. מרחץ ist hier und Mischna 5 weiblich gebraucht wie Me’ila V, 4. +6) Es kann gleichzeitig Speisen fähig machen, unrein zu werden und sie verunreinigen. +7) Befähigt Speisen, Unreinheit anzunehmen (s. 1, Anm. 4), auch wenn das Wasser von selbst in das Bad geflossen war, da man wollte, daß Wasserdunst aufsteigt (רא״ש) +8) Nach Rasch und Bart. ist auch das Bassin mit geschöpftem unreinem Wasser angefüllt. Der zweite Satz der Mischna will dann lehren, daß nur der Wasserdunst, der vom Bassin stammt, unrein ist, nicht aber feuchte Ausdünstungen der Wände. — Nach מ״א dient das Bassin nicht zum Baden. Der Mischnasatz will lehren, daß nur der aus dem unreinen Bassin stammende Wasserdunst unrein ist und zur Unreinheit befähigt; der aus reinem Bassin stammende befähigt auch nicht zur Unreinheit, weil man ja den Dunst nicht (absichtlich) hervorrufen wollte. +9) Wörtlich: Hälfte zur Hälfte. +10) S. Kelim XI, 4. +11) Die gew. Lesart ist גסטרא .גסטריות nach Löw bei Krauß, Lehnw. γαστήρ irdener Topf. Aruch, Maim. (ed. Dérenb.) lesen גצריות +12) Den Götzendienern, die nach rabbinischer Vorschrift wie Samenflüssige verunreinigen. +13) Das in der Regel unrein ist. +14) Das Abgußwasser ist das Unreine, das Regenwasser das Reine. +15) Dann hatte man sicher nicht daran gedacht, das auf es fallende und hierdurch beschmutzte Regenwasser zu genießen; daher wird es von dem Abgußwasser nicht verunreinigt. S. רא״׳ש und מ״א; s. a. תרי״ט. +16) Da man das ursprünglich saubere Regenwasser zum Genuß verwenden wollte, wird es von dem unreinen Abgußwasser verunreinigt. S. רא״ש; nach seiner Auffassung wird nur das in einem Gerät aufgefangene Regenwasser unrein, nach Maim. טומאת אוכלין פ״ב כ״ו auch in einer Grube. +17) Mit Abgußwasser. Und es bleibt Wasser auf dem Dach. — רא״ש liest חמטהר statt הטורף. +18) Nach Tosefta I, 8 ist das Ueberwiegen des Regenwassers daran zu erkennen, daß dickere Tropfen herunterfallen. +19) Wörtlich: mehr tropft. Nach der Tosefta: daß die Tropfen in kürzeren Abständen fallen. +20) Wortlich: ein Bad, das baden läßt. Auch hier ist מרחץ weiblich gebraucht wie in der zweiten Mischna. L. vokalisiert מְרַחֶצֶת +21) Nach Sabbatausgang. +22) Da das Bad am Sabbat mehr mit Rücksicht auf die Nichtjuden geheizt wurde. +23) Eine nichtjüdische Regierung, die verlangt, daß für den Fürsten oder für angesehene Beamte immer ein Bad zur Verfügung steht. S. Sabb. 151 a. +24) In solcher Stadt. +25) Das am Sabbat gepflückt war. +26) Weil es dann mehr mit Rücksicht auf die Nichtjuden gepflückt war. +27) Wo solch’ Gemüse wächst, auch wenn das zum Verkauf angebotene von weiter her stammt. +28) Mit Rücksicht auf die jedenfalls Gemüse zum Verkauf in die Stadt gebracht wird. S. a. Anm. 23. +29) So daß man ihm den Juden verbotene Speisen geben darf. +30) So daß man ihm keine verbotene Speisen geben darf. Auch insofern, als er für den Hornstoß seines nicht stößigen Ochsen nur den halben Schaden ersetzen muß. S. Bab. k. IV, 3 und die Anm. dort, sowie Ket. 15 b. +31) Wo Nichtjuden mehr Kinder aussetzen als Juden, ist trotz der größeren jüdischen Bevölkerung das Kind als Nichtjude zu betrachten. +32) Damit der Verlierer sich melde. Vgl. hierzu Baba Mezia, II. +33) Da sie ihrerseits nicht bekanntgeben, wenn sie einen Gegenstand eines Juden gefunden haben. Wo aber Nichtjuden Fundgegenstände dem Juden zurückgeben, ist auch der Jude religionsgesetzlich zur Bekanntmachung und Rückgabe des Fundes verpflichtet. Vgl. Meiri in Schitta mekubb. zu Bak. k. 38 a, am Rande der Wilnaer Ausgabe. +34) Und ist im Zweifel, ob es nicht verbotenes heidnisches Brot ist, oder ob es zwar Brot eines Juden ist, aber eines Am haarez, der nicht auf die levitischen Reinheitsgesetze achtet. +35) Nach Erklärung von תוי״ט wurde vielleicht am Orte des ersten, nicht genannten Lehrers das Feinbrot in den Familien gebacken, im Orte R. Jehudas das Kleiebrot. +36) Sind die meisten Metzger Juden, ist es zum Essen erlaubt, allerdings nach Rab. (Chul. 95 a) nur, wenn man sah, wie jemand das Fleisch verlor, nur nicht weiß, ob der Verlierer Jude war. Vgl. hierzu Jore Dea 63. +37) Auch wenn die meisten Metzger Juden sind, ist das Fleisch verboten, wenn die meisten Verbraucher, die es kochen, Nichtjuden sind. +38) Für gelegentliches Essen אכילת ארעי, da für den Familiengebrauch die Abgabepflicht erst beim Einfahren in den Hof oder das Haus eintritt. So nach מ״א, תפארת ישר׳, מ״ש; s. a. תוי״ט und Maim. הל׳ מעשר פ׳ י״א הל׳ ס׳ ופ״ג ה״ב. +39) Die Abgaben zu leisten, bevor man auch nur gelegentlich von ihnen essen will. +40) Hier hat דמאי nicht die gewöhnliche Bedeutung: nach rabbinischer Vorschrift zur Abgabe der Zehnten, aber nicht der Priesterhebe verpflichtet, weil die Priesterhebe sicher gegeben ist; vgl. Traktat Demai. Hier bedeutet es einfach: „zweifelhaft“. (א׳׳ר und מ״א), auch hinsichtlich der Priesterhebe. — Hinsichtlich der Abgaben ist allerdings auch ein Zweifel, wenn die meisten die Früchte für den Hausgebrauch bestimmen, da es doch möglich ist, daß der Eigentümer sie bereits auf dem Felde oder im Garten abgeschieden hat. Aber wenn die gleiche Zahl der Bauern Selbst-Verbraucher und Verkäufer ist, so ist mehr mit der Möglichkeit, daß die Abgaben erhoben sind, zu rechnen, als wenn die meisten Selbstverbraucher sind. Man dürfte also in hiernach verschiedenen Gegenden gefundene Früchte nicht zusammen verzehnten. S. תפארת ישר׳. +41) Abgabepflichtige Früchte. +42) Daß die Abgaben von den Früchten, die man dem Vorratsraum entnimmt, nicht abgeschieden sind. — Nach der Ansicht, daß in Palästina auch die Felder eines Nichtjuden abgabepflichtig sind (vgl. Pea IV, 9 und Gitt. 47 a), muß man von diesen Früchten die Priesterhebe und die Zehnten wie von solchen nehmen, von denen sie sicher noch nicht abgeschieden waren. +43) Hier hat דמאי wohl die gewöhnliche Bedeutung; vgl. Anm. 40. +44) Einem Am Haarez, bei dem man befürchten muß, daß er die Zehnten nicht abgeschieden hat. Man muß also zweifelshalber jedenfalls vom ersten Zehnten ein Zehntel als Priesterhebe und den zweiten Zehnten abscheiden. S. Bart. und תוי״ם. +45) Daß die Abgaben nicht abgeschieden sind, da selbst bei der Annahme, daß die dem Vorratsraume entnommenen Früchte von der Hälfte des Israeliten stammen, die Zehnten nicht sicher gegeben wurden. Es spricht also eine mehr als 50 prozentige Wahrscheinlichkeit dafür, daß die Zehnten nicht gegeben sind. Hinsichtlieh der Priesterhebe scheint aber nur der Zweifel zu herrschen, ob die Früchte von der Hälfte des Israeliten oder des Nichtjuden stammen; denn wenn sie vom Israeliten stammen, ist die Priesterhebe als abgeschieden zu betrachten. +46) S. Anm. 43. — Nach Ansicht der Weisen sind Felder eines Nichtjuden nicht abgabenpflichtig. (Maim. Bart.). Aber alle Früchte gelten als ׳דמאי weil auch die kleinste Menge von Früchten des Am Arez berücksichtigt werden muß, da nicht verzehntete Früchte auch die größte Menge anderer Früchte, in die sie unerkennbare gefallen sind, verboten machen. S. Ab. sara 73 b Tos. s. V. ׳טבל sowie תפארת ישר׳ und מ״א zu unserer Mischna. +47) Verschiedener Jahrgänge vermischt sind. +48) Im ersten, zweiten, vierten und fünften Jahr der siebenjährigen Schemittaperiode wird außer dem ersten, für die Leviten bestimmten Zehnten ein zweiter abgeschieden, der selbst, bezw. das Geld, mit dem er ausgelöst wurde, in Jerusalem verzehrt werden muß. Im dritten und sechsten tritt an seine Stelle der Armenzehnt. Je nach der Mehrheit der Früchte ist danach der zweite oder der Armenzehnt abzuscheiden. Ist einmal der für die Mehrheit vorgeschriebene Zehnt abgeschieden, so hört für die verbleibenden Früchte der טבל-Charakter auf. כ״מ להל׳ מע״ש פ״א הל׳ י״א בשם ר״י קררקרם. +49) Da die Zehnten des vierten und fünften Jahres gleich sind, ist das Mehrheitsverhältnis für die Abscheidung des Zehnten ohne Bedeutung. Manche Lesarten haben deshalb auch die Worte ושל רביעית על החמישית nicht. — Doch kann das Mehrheitsverhältnis insofern von Bedeutung sein, als man überhaupt nicht Früchte von verschiedenen Jahrgängen mit einander verzehnten soll. תפארת ישר׳״א״ר. +50) Für die Behandlung der Früchte des siebten Jahres gelten die in Traktat Schewi’it angegebenen Vorschriften, andererseits sind diese Früchte überhaupt frei von der Priesterhebe und den Zehnten. — Der von מ״ש zitierte R. Sa’adja Ochna macht darauf aufmerksam, daß nach Schewi’it VII, 7 eine Minderheit von Früchten des siebten Jahres hinsichtlich der Wegschaifenspflicht nicht von Früchten des sechsten Jahres majorisiert werden kann. שביעית אוסרת כל שהוא במינה ושלא במינה בנותן טעם. — Er meint. deshalb, daß es sich hier nur um trockene Früchte handeln kann, für die die in Schewi’it VII, 7 gegebene Bestimmung nicht gilt. אך ע״ש. +51) D. i. das erste Jahr der neuen siebenjährigen Periode. +52) Wörtlich: Hälfte zur Hälfte. +53) Die Erschwerungen der Früchte beider Jahre anwenden. Z. B. muß man nach ר״ש und רא׳׳ש u. Bart. bei Vermischung der Früchte des zweiten und dritten Jahres den zweiten Zehnten abscheiden, ihn auslösen, das Geld in Jerusalem verzehren, die ausgelösten Früchte den Armen verteilen. Anders Maim., s. הל׳ מע״ש פ״א הל׳ י״א und כסף משנה. Bei Vermischung der Früchte des sechsten und siebten Jahres, muß man Priesterhebe, ersten und Armenzehnt abscheiden und die Sondervorschriften der Früchte des siebten Jahres beobachten. +1) Die mit Wasser gefüllt ist. +2) Und es ist dem Besitzer lieb, weil die feuchten Früchte, z. B. angeschwollene Getreidekörner, an Umfang und Gewicht zunehmen. +3) S. Abschnitt I, Anm. 4. +4) Von den Früchten. +5) Weil die Feuchtigkeit auf den dem Wasser abgewandten Früchten, nicht unmittelbar vom Wasser, sondern von den anderen Früchten herrührt. יא״ש. +6) Aus porösem Stoff, wie Ton. +7) Die Früchte die Feuchtigkeit. +8) Weinessig. Nur diese drei zur Unreinheit befähigenden Flüssigkeiten durchdringen den porösen Stoff. +9) Von den sieben in VI, 4 aufgezählten Flüssigkeiten. +10) D. h. befähigen die Früchte nicht zur Unreinheit; selbst wenn die Früchte feucht sind, ist nicht anzunehmen, daß die Feuchtigkeit von den Flüssigkeiten stammt. +11) Auch die Befeuchtung durch das Wasser, den Wein und Essig. +12) Der Streit kann hier an Befähigung zur Unreinheit gehen. Dann müßte hier von solchem Brot die Rede sein, das die Fähigkeit noch nicht hat, also von Brot, das statt mit Wasser mit Fruchtsaft geknetet war. Nach R. Meir würde das Brot durch den Niederschlag des Weindunstes zur Unreinheit vorbereitet, nach R. Jehuda nicht, nach R. Jose nur Gerstenbrot. — Der Streit kann aber auch daran gehen, ob gewöhnliches, mit Wasser geknetetes Brot durch den Niederschlag des Dunstes von unreinem Wein verunreinigt werden kann. +13) Den Fußboden des Hauses mit Wasser, damit der Staub sich legt. +14) טנן und טין feucht sein. +15) Der Weizen feucht wurde. +16) Durch die Ausschwitzung der Steine. Vgl. II, 1. +17) Nachdem er den Trog ausgeleert hatte, es war aber noch etwas Wasser am Boden oder an den Wänden haften geblieben. +18) So nach der gew. Lesart מחמת עצמן durch Feuchtigkeit, die der Weizen aus der Luft aufgesogen hat. — Maim. erklärt מחמת עריבה durch Feuchtigkeit, die der Trog ausschwitzt. Er scheint מחמת עצמה gelesen zu haben. S. תוי״ט. Auch L. hat עצמה. +19) So nach unserer Lesart המטנן und auch nach Maim. (ed. Der.) ר״ש .המיטן und רא״ש haben המטמין = vergräbt. — Da der Dünensand stets feucht ist, man also mit der Befeuchtung rechnete. S. ר״ש und רא״ש und die nächste Anm. +20) Vgl. Erach. III, 2 חולת המחוז und Anm. 10 das. nach Klein ארץ ישראל ist המחוז ein Bezirk oder eine Oertlichkeit in der Gegend von Jabne. — Tos. Erach. II, 8 unterscheidet zwischen חולית של מחוזא und חולית של יבבה. +21) D. h. Wenn ihr euren Weizen stets in Sand vergraben habt und im Glauben, er sei noch nicht zur Unreinheit befähigt, ihn nicht vor Verunreinigung geschützt habt, so könnt ihr nicht damit rechnen, daß ihr bisher euer Brot in reinem Zustande gegessen habt. +22) Man legte Weizen in noch nicht ganz ausgetrockneten Lehm, so daß er etwas angefeuchtet wurde. +23) Wenn der Lehm noch so feucht war, daß durch seine Berührung etwas feucht werden konnte. S. a. Edujot IV, 6. +24) Damit sich der Staub legt. +25) Daß sein Getreide durch die Befeuchtung fähig zur Unreinheit wird, weil er das Wasser nur des Bodens wegen sprengte und nicht will, daß das Getreide feucht wird. +26) Die Uebersetzung entspricht dem Sinne. Ganz wörtlich müßte sie lauten: daß er vielleicht Weizen darauf legte und dieser angefeuchtet wurde. +27) Um Weizen hineinzulegen, damit er durch den Saft des Grases frisch bleibt. Die Bedeutung von להטו ist hier nur: frisch zu halten. +28) Weil ihm nichts daran lag, daß der Weizen von den Tautropfen befeuchtet wurde. +29) Daß das Gras noch taufeucht war. +30) Wenn die bloße nachträgliche Freude über die Befeuchtung die Fähigkeit zur Unreinheit verursachen würde, so wäre es bei verregnetem Weizen immer der Fall, da man sich freut, wenn er gewaschen wird. Aber nach R. Jehuda wird die Fähigkeit zum Unreinwerden nur dadurch veranlaßt, daß man irgend etwas tut, wodurch man zeigt, daß die Befeuchtung erwünscht ist, etwa indem er unterwegs Halt macht, damit der Weizen länger dem Regen ausgesetzt ist. S. a. die folgenden Mischnajot. +31) Damit das Regenwasser nicht vom flachen Dach abfließe. +32) Damit das Wasser von in die Säcke eindringe. +33) Daß das Wasser den Kot abspülte. +34) Die Freude über das Wasser an den Füßen, verursacht nur dann die Fähigkeit zur Unreinheit, wenn irgend eine Handlung hinzukommt. S. a. Anm. 30. +35) Z. B. Pferd und Esel, die als Reittiere dienen und bei denen deshalb schmutzige Füße besonders stören; s. רא״ש und תפארת ישר׳ +36) D. h. macht fähig, unrein zu werden; s. Abschnitt II, 1. Da jeder wünscht, daß seine Füße und die seines Reittieres sauber sind, gibt auch R. Jehuda zu, daß das Hineingehen in den Fluß ohne ein besonderes Zeichen, daß er die Füße abspülen will, genügt. +37) Durch den heißen Ostwind wird Holz oft rissig; vgl. Hos. 13, 15; Kelim XX, 2. +38) Und die Risse sich schließen. art. +39) Da es doch unmöglich ist, daß beim Trinken kein Wasser am Maul bleibt, hat man mit diesem Wasser rechnen müssen, als man das Tier zum Trinken führte. +40) Weil es nicht notwendig ist, daß das Tier beim Trinken ins Wasser tritt. S. a. IV, 5. +41) ist das Anschwellen. Kassovsky אוצר לשרן המשנה macht aufmerksam auf Targ. Onk. zu Dt. 8, 4 ורגלך לא בצקה רמסנך לא יחיפו, Rasch liest אף und erklärt: bei ganz großer Hitze. +42) Wenn man wünscht, daß das dreschende Tier saubere Füße hat. +43) Vgl. VI, 1. +1) Das beim Trinken am Munde und Lippenbart hängen bleiben muß. +2) S. zu I, Anm. 4. +3) Weil diese Körperteile beim Trinken nicht naß werden müssen. +4) Wörtlich: füllt. +5) Wörtlich: hinter ihm. +6) Wohl eine Vertiefung an der Außenseite. +7) art wörtlich: hergerichtet, vgl. Dt. 32, 6 עשך ויכוננך oder art Pi. umwinden vgl. Para VII, 7 המכבן את החבל. +8) So viel vom Strick unmittelbar am Faß, wie nötig ist, um es damit hochziehen zu können. — An diesem Teil des Strickes sowie an dem um den Faßhals gewundenen und an der Außenseite muß beim Füllen unbedingt Wasser mit hinaufgezogen werden. +9) Nach Ansicht des nicht genannten anderen Lehrers ist die Länge des Strickstückes von der Größe des Fasses abhängig. Maim.; s. a. הל׳ טומאת אוכלין י״ב ה׳ +10) Am Strick und an der Außenseite, weil es nicht notwendig war, daß Wasser an den Strick und die Außenseite kam. +11) S. Vorbemerkung zu Kelim 1, 4, 6. — Da das Regenwasser ohne seinen Willen auf seinen Körper fiel, wird es nicht einmal unrein; s. מלאכת שלמה und מ״א. S. a. Anm. 14. +12) Weil das Wasser jetzt mit seinem Willen von seinem Körper abgeschüttelt wurden. Nach Bet Hillel (I, 2) nur das Wasser, das nicht am Körper bleibt. +13) Aus der Wasser floß. +14) Da er wünschte, daß das Wasser auf seinen Körper fiel, ist es, als ob es mit seinem Willen aus der Röhre floß, so daß es die Fähigkeit zur Unreinheit veranlaßt, selbst erhält und veranlassen kann. War der Mensch, auf den es fiel, unrein, so wird es durch ihn auch verunreinigt. +15) Beim Regen. +16) Die Schüssel. — Wollte man aber durch die Schüssel das Regenwasser auf eine gebaute Wand leiten, um sie abzuspülen, so gilt כי יותז. Bei einer natürlichen Höhlenwand gilt es auch in diesem Falle nicht, da die Flüssigkeiten nur dann zu Unreinheit befähigen können, wenn sie auf Gegenstände fallen sollten, die nicht von Natur aus mit dem Erdboden verbunden sind. Vgl. Sifra, Schemini Parscha 8 und Chul. 16 a. +17) Da ihm doch gar nichts am Regenwasser liegt und er auch nichts unmittelbar zum Abfließen tut. Vgl. Anm. 12 und I, 5 und Anm. 42 das. +18) Ohne daß man es gewollt hatte. Man hatte z. B. das Faß bei heiterem Wetter dorthin gestellt. In dem Fasse befinden sich Früchte. +19) Damit die Früchte nicht durch das Wasser zur Unreinheit befähigt werden. Wenn man aber ausgießt, so würde das Wasser, das erst allmählich ausfließt, nach Bet Schammai zur Unreinheit befähigen. Nach Bet Hillel befähigt das gegen seinen Willen noch zurückbleibende Wasser die Früchte nicht zur Unreinheit. Vgl. die Kontroverse I, 2. +20) Bet Schammai. +21) Nicht zur Unreinheit befähigt werden. +22) Auch nicht für das Wasser im Troge. Da aber nach Bet Schammai sogar für das überspritzende und überfließende Wasser כי יותן gilt, wenn man den Trog zum Ausgießen hoch nahm, ist im ersten Satz gerade von diesem Wasser die Rede. Rosch. +23) לשפכה heißt wörtlich, um ihn (den Trog) auszugießen; gemeint ist aber das Wasser. מלאכת שלמד kennt auch die La. לשפכם. +24) Wohl auch an derselben Stelle. Nach Bet Schammai gilt für das Wasser ,כייותן sobald er es mit Willen fortbewegt hat. (Rosch. geg. Bart.) S. a. מ״א und Anm. 19. Bet Schammai wenden dies sogar auf das nach dem Hochheben überspritzende und überfließende Wasser an. +25) Auch nicht für das Wasser im Troge. S. a. Anm. 19. +26) Damit der Hof nicht durch das Regenwasser beschmutzt werde. Vgl. Sabb. 12 a und Raschi das. +27) Und gewiß für das Wasser im Troge. +28) Für das überspritzende und überfließende Wasser, wohl aber für das Wasser im Troge. Vgl. Sabb. 12 a und Tos. s. v. שבתוכה; s. a. א״ר. +29) Auch Bet Hillel lassen in diesem Fall כי יותן sogar für das überspritzende und überfließende Wasser gelten, weil er erstens doch wollte, daß es in den Trog regnet, damit das Wasser nicht in den Hof fließe, und zweitens den Trog hochnahm und nicht auf der Stelle zerbrach. S. +30) In ein Tauchbad oder eine Quelle, um es von Unreinheit zu reinigen. +31) In der sich Wasser angesammelt hat. +32) Daß seine Hände naß wurden, ist ihm recht. +33) Es ist ihm nicht lieb, daß seine Füße naß wurden. +34) M. hat R. Elasar, ebenso מלאכת שלמה — Nach Maim. הל׳ טומ׳ אוכלין י״ב scheint R. Elieser gegen einen nicht genannten früheren Lehrer zu streiten; s. a. תוי״ט. +35) Am feuchten Boden vor der Wassergrube der Höhle. +36) Da es ihm dann lieb ist, wenn seine Füße abgespült werden. +37) Ein Unreiner, der Erzeuger der Unreinheit הוב הטומאה ist. (Maim. Rasch.) +38) תורמוס ϑἐρμoς Feigbohne od. Lupine (Krauß, Lehnw.). +39) Ohne bestimmte Absicht. M. u. L. lesen ונתונה +40) Weil er kein Interesse hatte, daß die Bohnen und seine Hände naß wurden; befähigt das beim Herausnehmen an ihnen haftende Wasser nicht zur Unreinheit. — S. a. Anm. 43. +41) Alle Bohnen mit dem Kasten. תוי״ט liest bei Maim. העלה: הל׳ טומאת אוכלין י״ב י״ב diese La. kennt auch מלאכת שלמה in unserer Mischna. +42) Da es ihm wohl lieb war, daß der Kasten abgespült wurde, (s. תוי״ט) gilt das beim Herausnehmen in ihm bleibende Wasser als mit seiner Billigung לרצון geschöpft und befähigt die Früchte zur Unreinheit. Der Kasten wird durch Berührung des unreinen Menschen unrein ersten Grades ראשון לטומאה, und die an ihn anrührenden Früchte werden unrein zweiten Grades שגי לטומאה. Das Wasser selbst wird wohl deshalb nicht unrein, weil es ungenießbar ist. +43) Wasser, das noch nicht geschöpft ist, befähigt nicht zur Unreinheit. Daher wird der Rettig im Wasser nicht durch die Menstruierende verunreinigt. +44) Da sie den Rettig abspülen wollte, befähigt das beim Herausnehmen haftende Wasser zur Unreinheit, so daß die Berührung der Menstruierenden verunreinigt. +45) Aus nicht geschöpftem Wasser, das zum Tauchbad geeignet ist. Vgl. Mikw. II, 3. +46) Nur die Hände, was nur bei ganz leichter rabbinischer Verunreinigung möglich ist. Vgl. Jadajim III. Zu ihrer Reinigung genügt es, sie selbst ohne den übrigen Körper zu reinigen. +47) Zur Reinigung nicht heiliger Gegenstände genügt die tatsächliche Reinigung. Vgl. Chul. 31. +48) Auch nicht fähig, unrein zu werden, da man kein Interesse daran hatte, daß die Hände oder die Früchte naß wurden. +49) Da man die Hände abspülen wollte, gilt das beim Herausnehmen an ihnen haftende Wasser als mit seiner Billigung geschöpft und befähigt zur Unreinheit. +50) Irdene Gefäße werden dadurch unrein, daß ein Erzeuger der Unreinheit אב הטומאה in ihren Hohlraum kommt. Sie können durch das Tauchbad nicht gereinigt werden. — Das Wasser im Topf bleibt aber rein; s. Anm. 54. +51) Ein Unreiner ersten Grades ראשון לטומאה, der die Hand in den Topf gehalten hatte. — Durch ihn können Geräte nicht unrein werden. +52) Der sechs Flüssigkeiten, die neben Wasser zur Unreinheit befähigen. S. Abschnitt VI, 4. +53) Die sechs Flüssigkeiten werden durch den Unreinen ersten Grades unrein im zweiten Grade. +54) Die einzige Flüssigkeit, die im Tauchbad rein werden kann, ist Wasser. Doch ist der Grundbegriff für seine Reinigung nicht das Untertauchen ,טבילה sondern die Vereinigung mit dem Tauchbad השקה. Vgl. Bez. 17 b, Raschi s. v. ושוין. S. a. Mikw. X, 6 תוי״ט s. v. אין. — Das Wasser im Topf bleibt wegen seiner Vereinigung mit dem Tauchbad rein. +55) קילון = κήλων eigentlich: Brunnenschwengel, dann Kanal (Kr. Lehnw.) Nach Aruch ist es ein kleiner Kanal, um das Wasser von einem Felde zum andern zu leiten. S. a. Mo’ed. k. I, 1; Mikw. VIII, 1. — Nach Aruch hat man mit Absicht Früchte in den Kanal gelegt. — Nach Maim. ist קילון eine hölzerne oder irdene Röhre. +56) Wörtlich: füllt. +57) Befähigt zur Unreinheit, wenn man Früchte hineinlegte und sie beim Herausnehmen feucht waren. 3 Tage lang bleibt der Kanal gewöhnlich feucht. (So nach Rabed zu הל׳ טומאת אוכלין י״ג א׳ ; s. d. כ״מ und תוי״ט zur Mischna.) +58) Das Wasser. +59) Nach Toseíta II, 9 streitet R. Akiba nicht mit dem nicht genannten ersten Lehrer, sondern erklärt ihn nur. +60) Nach Maim. handelt es sich um eine der sieben Flüssigkeiten (s. VI, 4), die mit seiner Billigung auf das Holz fielen, nach Rasch um unreine Flüssigkeiten. S. a. תוי׳׳ט. +61) Befähigt nicht zur Unreinheit (nach Maim.). +62) Als die Flüssigkeiten. +63) Nach Maim. befähigt zur Unreinheit, weil es seinem Wunsche gemäß auf das Holz kam. Nach Rasch wird das seinem Wunsche gemäß auf das Holz geregnete Wasser gleichzeitig fähig zur Unreinheit und durch die unreinen Flüssigkeiten tatsächlich verunreinigt. +64) Auch nach Maim.: wirklich unrein תוי״ט. +65) Da das Regenwasser mit den unreinen, eingesogenen Flüssigkeiten nicht in Berührung kommt. S. a. תוי״ם und מ״א. +66) Weil unreine Hände, das Regenwasser verunreinigen würden und dieses wieder den irdenen Ofen. +67) Ihr natürlicher Saft, der wie Fruchtsaft nicht unrein werden kann, quillt beim Beginn des Heizens heraus. +68) Die unreinen. +69) Die aus dem Saft und den eingesogenen Flüssigkeiten gemischten Flüssigkeiten. Nach R. Simon kann der Saft des Holzes ebenso wie das ohne seinen Willen hierauf gefallene Regenwasser die unreinen Flüssigkeiten majorisieren. Vgl. Tosefta II, 11. +1) Da er mit Absicht im ersten Flusse getaucht hatte, gilt das beim Heraussteigen an ihm haftende Wasser als mit seiner Billigung לרצון vom Flusse losgelöst und kann zur Unreinheit befähigen. Dagegen ist er durch den zweiten Fluß nur notgedrungen gegangen, so daß das aus diesem Fluß stammende Wasser nicht zur Unreinheit befähigt. Das Wasser des zweiten Flusses spült das vom ersten noch haftende ab, so daß das nun verbleibende nicht zur Unreinheit befähigt. +2) Also ohne Absicht. — לִשׇׁבְרוׄ Kal. inf. cstr., vgl. Hag. I, 6. Liv. liest לִשׇׁבְרוׄ erklärt wohl; infolge seines Rauschtrankes. L. hat ,לשוברו so auch der in מ״ש zitierte R. Jehoseph. Er erklärt לשוברוכדי להזיקו. Maim. הל׳ טומאת אוכלין י״ג ו׳ in ed. Konstantinopel 1509 und in den meisten Ausgaben hat auch לשבר או לשבר בהמתו. Allerdings liest bei Maim. לשכרו או לשכר בהמתו (so auch ed. Wilna 1900) und erklärt, aus Aerger wegen des nicht gezahlten Lohnes. — Der in der Note zu Rasch zit. R. Jizchak aus Simponte liest לשׁוׄברוׄ. +3) Nach dem Tauchen oder Baden. +4) Weil beim scherzhaften Hinabstoßen das nochmalige Baden beabsichtigt wird. — Nach der Ansicht, daß nur die Absicht des Besitzers zur Unreinheit fähig werden läßt, müssen die Früchte mit Zustimmung ihres Besitzers mit dem Wasser am Körper des Hinabgestoßenen befeuchtet sein. S. I, Anm. 2. +5) Da der Schwimmer nicht beabsichtigte, zu spritzen. +6) Ein Spiel, um Wasserblasen hervorzurufen. Man bläst mit einem Rohr ins Wasser, so daß Blasen entstehen. Vgl. Maim. und Rosch. Etwas Wasser spritzt zuweilen in die Höhe, etwas bleibt im Rohr. Es lag aber nicht in der Absicht des Spielenden, Wasser wegzuspritzen. +7) Manche Früchte sind ganz naß, manche nicht. Nun rollt man alle herum, damit die nassen schneller trocknen. Hierbei werden aber bisher trockene Früchte angefeuchtet. +8) Da er doch nicht die trockenen Früchte befeuchten, sondern die feuchten trocknen wollte. +9) Um festzustellen, wieweit das Wasser reicht. +10) Für das am Meßstabe oder an der Hand beim Heraufziehen haftende Wasser, weil man durch dieses Wasser die Tiefe des Wassers in der Grube erkennt. R. Tarphon meinte, dasselbe gelte auch für das Messen der Breite. Nach Tosefta II, 14 gab er später zu, daß beim Messen der Breite כי יותן nicht gilt, weil hierbei der Stab oder die Hand nicht unbedingt naß werden müssen. Vgl. a. IV, 1. +11) Da man nicht wünscht, daß Wasser anhaftet. Das Fehlen des Wassers wäre ihm ebenso lieb, um dadurch festzustellen, daß auch in der Grube kein Wasser ist. Und auch wenn dort Wasser ist, so würde man dies wissen, auch ohne daß Wasser beim Heraufziehen an der Hand, dem Fuß oder dem Stabe bleibt. +12) Da man da Aufspritzen nicht wünschte. +13) Wenn der Stein aus dem Wasser ragt und auf diesem Teil etwas Wasser bleibt. —כי ירתן gilt hierfür nicht, weil man ja nicht wünschte, daß das Wasser bleibe (vgl. Anm. 11). Wenn es durch die Feuchtigkeit an den Wänden noch in Verbindung mit dem Wasser in der Grube ist, gilt es noch als nicht geschöpftes Wasser und kann auch nicht unrein werden. S. תוי״ט. +14) Vgl. Sabb. IV, 1. +15) Des Flusses oder der Grube, wo man das Fell gewaschen hatte. +16) Weil Wasser mit Absicht herausgepreßt wird. Vgl. I, 2. +17) Wörtlich: in das Wasser. Man hebt beim Waschen das Fell etwas aus dem Wasser und schlägt darauf, damit der Schmutz aus der Wolle fließe Da immer wieder neues Wasser vom Flusse in die Wolle eindringt, hat er an dem ausfließenden Wasser kein Interesse. (Rosch.) +18) Nach R. Jose hat man wohl Interesse, daß Wasser herausfließt, damit immer wieder neues Wasser eindringe, das bei seinem Ausfließen wieder etwas Schmutz mit sich nimmt. +19) So Rosch. Nach Maim. ist es eine Vertiefung im Schiff, in der sich Wasser ansammelt. Nach Aruch ׳רגל הספינה (vielleicht: Kiel) oder Ankertau. Nach Krauß, Talm. Altert. ist עקל Kielschwein, ein schwerer Balken, der zur Verstärkung des Kieles auf ihm liegt. +20) Da ihm nichts daran liegt, daß das Wasser hier haftet. +21) מצודית und רשתות sind wohl Arten von Netzen, מכמרות Garne. +22) Weil man das Abfließen wünschte. S. I, 2. +23) Als Beispiel ist das große Meer, das die Küste Palästina bespülende Mittelmeer, gewählt. +24) Die durch die Hitze auf dem Trocknen rissig gewordenen Planken. +25) Der glühende Nagel wird durch kaltes Wasser gehärtet. +26) Weil man wünschte, daß das Wasser auf die Gegenstände kam. +27) D. h. für das auf die Decke gefallene Regenwasser. — Nach Maim. dient die Decke dazu, die auf dem Tische stehenden Speisen vor Regenwasser und Staub zu. schützen. Nach Rasch und Rabed (zu הל׳ טומאת אוכלין י״ג י״א) ist sie eine Schutzdecke für den Tisch des Geldwechslers. — Der R. Hai zugeschr. Kommentar stellt קסיא mit קשתותיו Ex. 25, 29 zusammen. +28) Da man ja nicht wünscht, daß es darauf regne. +29) Der Strahl des Gusses einer Flüssigkeit, die von einem Gefäß in das andere geschüttet wird. +30) Wenn das untere Gefäß unrein ist, so bleibt die Flüssigkeit im oberen rein, weil der Strahl des Gusses nicht als Verbindung gilt. S. a. Tohor. VIII, 9. +31) Nach R. Simon ben Lakisch (Sota 48b) heißt der Honig nach den Bewohnern des Ortes Siph (Jos. 15, 55). +32) Nach Maim. ist auch Zapachat ein Ortsname. — Nach Rasch und Rosch ist צפחת ein Brei aus Honig und Mehl; vgl. צפיחית Ex. 16, 31. +33) art sich zurückziehen Vgl. Sabb. 40 b יד סולדת, wo Raschi erklärt: נמשכת לאחוריה und hinweist auf Hi 6, 10 ואסלדה בחילה. Weil von diesen Flüssigkeiten Teilchen, die bereits im unteren Gefäß waren, beim Absetzen des oberen von der noch dort befindlichen Masse zurückgezogen werden. +34) Andere als die in der vorigen Mischna genannten dicken Flüssigkeiten von einem reinen in ein unreines Gefäß gießt. +35) Weil im allgemeinen der Strahl des Gusses nicht als Verbindung gilt. +36) Weil der aus dem unreinen Gefäß aufsteigende heiße Dunst auf die kalte obere Flüssigkeit einwirkt und als Flüssigkeit betrachtet wird. (Bart., s. a. תוי״ט). Das gilt nach dem ersten Lehrer nur, wenn die obere Flüssigkeit kalt ist und der aufsteigende heiße Dunst feucht auf sie niederschlägt. +37) Die untere ist heißer als die obere. — Mordechai Chul. VIII, 715 liest כוחו של תחתין יפה משל עליון (nicht וכחו). Danach würde nach R. Simon, auch wenn beide Flüssigkeiten gleich heiß sind, die obere unrein werden, weil die Wirkung der unteren stärker als die der oberen ist. S. תוי״ט. +38) Mit einem Löffel. +38a) Der Niederschlag des Dampfes der unreinen Flüssigkeit gilt wie diese selbst; vgl. Anm. 36. +39) Nach Maim.: Die Speise im Topf. S. a. Sabim V, 12. +40) Der Dampf gilt als Flüssigkeit und verbindet die Speise im Topf mit den Händen, so daß die Speise durch die Hände verunreinigt wird, als hätten die Hände sie berührt. +41) Nach R. Jose gilt der Dampf nicht als Flüssigkeit, wohl aber sein feuchter Niederschlag. Dieser wird durch die Hände unrein und verunreinigt die Speise. +42) Der aus den Beeren tropfende Saft. +43) Er kann nicht unrein werden und Früchte nicht zur Unreinheit befähigen, weil er noch nicht als Flüssigkeit gilt. +44) Erst dann gilt der Saft als Flüssigkeit. +45) Wo der Saft nur dann als Flüssigkeit gilt, wenn man ihn benutzen will. S. VI, 8. +1) Damit sie nicht milbig werden. כנימה Würmer, Milben. +2) S. Abschnitt I, Anm. 4. +3) Daß der Tau die Früchte benetze. Ebenso gilt כי יותן nach Tos. B. b. 97 a s. v. לא auch wenn es ihm nachträglich lieb ist, daß die Früchte vom Tau befeuchtet sind. S. a. Einleitung, Anm. zu 3a. +4) Vgl. III, 8. +5) קציעה eigentlich das Abgeschnittene, dann das vom Block der getrockneten und gestampften Feigen abgeschnittene Stück; danach קציעות wohl überhaupt: getrocknete Feigen. +6) So Rasch, nach מתונתא (feuchte Erde) Pes. 47 b. Das Frischbleiben soll nicht durch Tau oder Regen erzielt werden, sondern durch die Luft. — Maim. erklärt: damit sie sich halten. +7) Auch wenn Tau oder Regen auf sie fällt. +8) בית השוקים wohl = שוקים. +9) Weil die Verkäufer sie mit Wasser begießen, um sie frisch zu halten, und sie dann mit unreinen Händen berühren. +9a) Weil dieses nach R. Jehudas Ansicht nicht begossen wird. +10) Nach R. Meir ist das auf dem Markt feilgebotene Kraut deshalb unrein, weil die Verkäufer den Knoten des Bundes mit dem Mund öffnen und dabei das Kraut mit Speichel befeuchten. Es ist aber zu befürchten, daß die Verkäufer an Samenfluß leiden. — S. מ״א und א״ר. +11) Weil das zum Verkauf auf dem Markt bestimmte Getreide vor dem Mahlen gewaschen wird und das hierdurch zur Unreinheit befähigte Mehl von Unreinen berührt sein kann. +12) So nach Abaje in Moed. kat. 13 b. Nach Krauß, Lehnw. ist חילקה halica Speltgraupe; טרגיס = τράγος Weizengraupe; ססני = πτισάνη Gerstengraupe. S. a. die Erklärung R. Dime’s a. a. O. Zu כונתא חילקא, das nach Raschi und R. Chananel mit כותמת erläutert wird. +13) Weil die Graupen immer vor dem Mahlen gewaschen werden, auch wenn sie nicht zum Verkauf auf dem Markt bestimmt sind. +14) Weil anzunehmen ist, daß die Verkäufer mit unreinen Händen an die Flüssigkeiten kamen und dann mit den Händen, an denen unrein gewordene Flüssigkeit haftet, die Eier berührt haben. Denn es lag ihnen nichts daran, daß die Eierschalen durch die Flüssigkeit beschmutzt wurden. +15) Weil dann die Verkäufer mit Rücksicht auf die Früchte darauf achten, daß ihre Hände trocken sind. +16) Alle toten Fische; s. a. Ukz. III, 8. +17) Da sie gewöhnlieh naß sind und mit unreinen Händen berührt werden. +18) אלתית, L. איילתית, eine Fischart. +19) Krauß, Lehnw. sub. אספני und Löw z. St. +20) Da ihnen nach dem Tode das Waser schadet, sorgt man dafür, daß sie trocken sind. +21) Weil sie nach Maim. Wasser enthält, nach Rasch zum überwiegenden Teil aus Wasser besteht und man befürchten muß, daß ein Unreiner sie berührt hat. S. a. Anm. 26. +22) Eigentlich: das Landvolk, dann der Mann aus dem Volke, der außer vor Besuch des Heiligtums oder dem Genuß von Opfern nicht auf die Reinheitsgesetze achtet. Vgl. Chagiga II, 7 und Anm. 42. +23) Nach Jerusch. Demai II, 3 ist er beglaubt, auszusagen, daß all die angeführten Speisen nicht durch Flüssigkeiten zur Unreinheit befähigt wurden, also nicht unrein werden konnten. Doch ist er nicht zu der Aussage beglaubt, sie seien zwar zur Unreinheit befähigt, aber nicht unrein geworden. +24) So nach unseren Lesarten חוץ משל דגה. Der Grund hierfür könnte sein, daß in der Fischlake in der Regel überwiegend Wasser ist, also von selbst zur Unreinheit befähigt ist. Vgl. auch die vorige Anm. — Vielleicht ist [ציר] דגה identisch mit dem oben genannten ציר. — Die älteren Kommentatoren (Maim. Rasch, Rosch, auch Bart.) scheinen חוץ מן הדגה zu lesen, so auch L. Dann heißt es: außer auf die Fische. Nach Rosch meint der Am ha Arez, man dürfe das Wasser des Netzes auch auf den toten Fisch fließen lassen, ohne ihn zur Unreinheit zu befähigen. דגה kollekt. für דגים. +25) Das oben Angeführte. Aus der Tatsache, daß es üblich ist, die genannten Dinge ihm anzuvertrauen, ersieht man, daß er beglaubt ist. So erklären Rasch, Rosch, Bart. — Nach א״ל und כ״א beziehen sich die Worte מפני שהן מפקידין auf חוץ משל דגה (bezw. חוץ מן הדגה) und wollen begründen, warum der Am ha Arez hierfür nicht beglaubt ist: weil die Fischlake (oder die Fische) in seinem Hause sind, ist hier mehr zu befürchten, daß die Fischlake durch stärkeren Zusatz von Wasser oder die Fische durch Aufgießen von Wasser zur Annahme der Unreinheit befähigt wurden. +26) Nach Maim., dem Bart. folgt, handelt es sich um Fischlake, in der kein Wasser ist, sondern nur Flüssigkeiten, die nicht zur Unreinheit befähigen, etwa Fruchtsaft. (S. d. nächste Mischna). Wenn jetzt etwas Wasser hineinfällt, so wird die Lake zur Unreinheit befähigt; es ist dann zu befürchten, daß sie durch Berührung verunreinigt wird. — Zur Rechtfertigung dieser Erklärung gegenüber Bechor. 23 b s. חזון נחום z. St. Nach Rasch und Rosch. wird Lake, die zur Hälfte aus Wasser besteht, nicht unrein. Wir nehmen an, daß der Am ha Arez bis zur Hälfte Wasser zugesetzt hat. Wenn nur noch etwas Wasser hinzukommt, besteht die Lake zum überwiegenden Teil aus Wasser und kann durch Berührung eines Unreinen verunreinigt werden. Vgl. hierzu Bechor. 23 b. S. a. Raschi und Tos. das., und תוי״ט z. St. +27) Die durch Benetzung Speisen zur Unreinheit befähigen. — Tosefta Sabb. VIII (IX) 23 ff lehrt, daß gerade diese 7 Flüssigkeiten in der Bibel als solche gekennzeichnet werden. Nach Maim. können von allen Getränken auch nur diese 7 Flüssigkeiten unrein werden. S. bes. הל׳ טומאת אוכלין א׳ ד׳ und dagegen Rabed. — Die Flüssigkeiten verlieren nach Maim. טומאת אוכלין א׳ י״ט — כ״ב הל׳ im in geronnenem Zustande ihren Charakter; s. dagegen Rabed das. +28) Nur Bienenhonig. Dattelhonig kann als Speise, aber nicht als Getränk gelten. S. Tosefta Tohor. II, 5 und Maim. הל׳ טומאת אוכלין א׳ פ״א. S. a. תוי״ט s. v. שרעה. +29) שבעה ist wohl wie in der Bibel: Wespe. Nach unsrer La in Raschi Bechor 7 b bedeutet צרעין eine Heuschreckenart; s. a. R. Gerschom das., der nur גזין als Heuschreckenart erklärt. +30) Nach Maim. kann er nie unrein werden; s. a. Anm. 27. — אך ע׳ בכורות ז׳, טהור אלמא בעי מחשבה ופירש״י טהור מלקבל טומאת אוכלין דסתמיה לאו לאכילה עד שיחשוב עליו. +31) Ebenso wie der Honig der Bienen, obwohl Biene und Wespe selbst unrein sind, weil der Honig nicht vom Körper des Tieres gebildet wird. S. Bechor. 7 b. +32) Die die gleichen Bestimmungen haben. Vgl. Anm. 27. +33) Nur der Menschen. +34) So nach א״ר und תפארת ישר׳. Auch Maim. scheint es so aufzufassen, da er nicht auf die ungewöhnliche Bedeutung von מי רגלים גדולים aufmerksam macht. — Rasch, Rosch, Bart. verstehen unter מי רגלים גדולים flüssige Darmentleerung, unter מ^ר קטנים Urin. S. a. תוי״ס und Anm. 54 und 59. +35) Nur das nach dem Schächten langsam fließende Blut. Chul. 36a. Für den während des Schneidens ausströmenden Strahl gilt die gleiche Bestimmung wie für das Blut des Aderlasses. Maim. הל׳ טומאת אוכלין י׳ ג׳. Der Ausdruck תולדות לדם bezieht sich nicht eigentlich auf das langsam fließende Blut, das ja die Hauptart des Blutes ist. Vgl. מלאכת שלמה. +36) Nur wenn es dazu bestimmt ist, daß Tiere davon trinken. +37) מי חלב = aram. נסיובי דחלבא. (Pes. 42 a) Molke. +38) Hinsichtlich der Befähigung zur Unreinheit, aber nicht hinsichtlich des Verbotes, Fleisch mit Milch zu kochen. S. Chul. 114 a. +39) Der bald nach dem Pressen tropfende dunkle Saft (Rasch). Zur La. מוחל s. תוי״ט zu Eduj. VI, 4. +40) Wörtlich: weil der Saft nicht aus dem Oel herausgeht. Der Saft an sich gilt nach R. Simon nicht als Oel. S. a. Tohor. IX, 3. +41) Und kann es auch zur Linsengröße ergänzen; vgl. Me’ila IV, 2. +42) Daß Blut ganz wie Fleisch verunreinigt תפ׳ ישר׳ ;א״ר. Nach Rosch bezieht es sich auch darauf, daß das Blut nicht zur Unreinheit befähigt. Dies ist allerdings nach R. Elieser (in der nächsten Mischna) auch beim männlichen Samen und nach R. Elasar ben Asarja (das.) auch beim Blut einer Menstruierenden und nach R. Simon (das.) auch beim Blute eines Toten der Fall. +43) Vgl. Kel. I, 3 und Nid. VII, 1. +44) Gleichzeitig. Denn unreine Flüssigkeiten befähigen auch ohne Billigung שלא ברצון s. I, 1. +45) In den vorangehenden Mischnajot ist der Samenfluß nicht erwähnt, weil dort nur von reinen Flüssigkeiten die Rede ist. בל״א. +46) Vgl. Ohal. II, 2. S. a. תוי״ט. +47) Weil sie nicht als eigentliche Flüssigkeiten gelten. +48) Das Blut bezw. der Samen. +49) Den Kürbis; man darf das Blut oder den Samen nicht mit verzehren, schon weil es widerwärtig wäre. +50) Da nach Ansicht des betreffenden Tanna der Kürbis nicht zur Unreinheit befähigt war. +51) Auch wenn sie von einem am Fluß Leidenden u. ä. abgehen. +52) Vgl. I, 2. +53) רעי = ראי fester Kot. S. a. Anm. 34 +54) Mit Eiter und Kot. Hiernach kann unter מי רגלים גדולים keinesfalls Blut, das bei der Darmentleerung abgeht, gemeint sein; s. a. Anm. 34. +55) Auch solche wie Speichel, die bei einem lebensfähigen Menschen verunreinigen. +56) Auch wenn es noch lebt. Vgl. Maim. und Rasch. +57) Das bei ihm wie bei einem Lebensfähigen betrachtet wird. +58) Von den heißen Quellen, das als Abführmittel genommen wurden. S. תוי״ט zu Mischna 5. +59) Trotzdem gilt es als Kot. — Nach der oben (Anm. 34) gebrachten Ansicht von Rasch und Rosch, daß flüssige Darmentleerung zur Unreinheit befähigen, ist es auffällig, daß es bei Wasser von Tiberias, das den Darm durchflossen hat, nicht der Fall ist. S. תוי״ט und מלאכת שלמה zu Mischna 5, die eine Erklärung versuchen. +60) Vom Schlachten unreiner Tiere und vom Aderlaß. +61) Können unrein werden und zur Unreinheit befähigen. +62) Kann auch nicht zur Unreinheit befähigen, weil sie nicht als Flüssigkeit, sondern nur als Ausschwitzung gilt. (Rasch.). +63) Und befähigt zur Unreinheit. +64) Ob sie der Brust mit Billigung oder ohne Billigung entzogen wurde. S. o. Abschnitt I, 1. +65) Wenn man wollte, daß sie aus dem Euter floß. +66) קל וחׇֹמֶר_ so die traditionelle Vokalisation. Hierzu und zu den Formen קל וׅחָמוּר_ und קל וׅחֹמֶר vgl. Ostrowsky מדות שהתורה נדרשת בהן S. 62—64. +67) Und trotz des beschränkten Kreises seiner Verbraucher ohne weiteres als benutzbare Flüssigkeit gilt. +68) Seine Kollegen, die nicht genannten Weisen, die gesagt hatten, daß die Milch des Tieres nur mit Billigung verunreinigt. +69) Auch wenn es ohne ihre Billigung ausgeflossen ist (Raschi zu Sabb. 143/144). Der Flüssigkeitscharakter der Frauenmilch beluht aber auf dem des Blutes (vgl. hierzu Nid. I, 4). +70) So daß der Flüssigkeitscharakter der Tiermilch nicht von dem des Tierblutes abgeleitet werden kann. +71) Nach R. Akiba wird der Flüssigkeitscharakter der Frauenmilch nicht von dem des Blutes abgeleitet, sondern von der Tiermilch, die nach Ri 4, 19 ותפתח את נאוד החלב ותשקהו als Flüssigkeit betrachtet wird (s. Tosefta zu Sabb. VIII (IX) 26). (תוספות לע״ק) S. a. Tos. zu Sabb. 144a s. v. מחמיר. Deshalb können die Bestimmungen für Frauenmilch nicht schwerer als die für Tiermilch sein. Eher müßte aus dem anfangs von R. Akiba angegebenen Grund (Tiermilch ist für alle bestimmt) Tiermilch erschwerende Bestimmungen haben. — Andererseits kann vom Blut keine leichtere Bestimmung für die Tiermilch geschlossen werden, da in mancher Hinsicht Milch schwerere Bestimmungen als Blut hat. +72) Weil das Tier unter der Milch leidet. (Raschi Sabb. 144a.) +73) Kann unrein werden und zur Unreinheit befähigen. +74) Nimmt keine Unreinheit an und befähigt nicht zur Unreinheit. R. Akiba lernt also wie der nicht genannte erste Lehrer in der vorigen Mischna, nicht wie R. Elasar. Da dieser als Schüler R. Akibas schwerlich gegen ihn streitet, ist anzunehmen, daß unter R. Akibas Schülern ein Streit über die Ansicht des Meisters war und daß unsere Mischna die Ansicht des in der vorigen Mischna nicht genannten ersten Schüler R. Akibas wiedergibt. +75) Nämlich dafür, daß bei ausfließenden genießbaren Flüssigkeiten ein Unterschied besteht, ob sie mit oder ohne Billigung ausfließen. Vgl. I, 1. — Daher kann auch bei Tiermilch hierzwischen unterschieden werden. Daß diese Unterscheidung bei Frauenmilch nicht gemacht wird, ist eine Ausnahme. +76) Solange der Saft in der Frucht ist, gilt er als ein Teil von ihr, also als Speise; ist er ausgeflossen, gilt er als Flüssigkeit. +77) Die R. Akiba den Weisen gegeben hat. — Bis hierher geht die Kontroverse zwischen R. Akiba und seinen Kollegen. — Die Schlußsätze sind die Diskussion zwischen R. Akiba und seinen Schülern, denen er die obige Kontroverse mitgeteilt hatte. +78) Die Schüler. +79) Nämlich dafür, daß auch sonst bei Flüssigkeiten, die nie als Speise gelten, zwischen dem Abfließen mit und ohne Billigung unterschieden wird, wie es R. Akibas Gegner hinsichtlich der Tiermilch behauptet haben. +80) Da Regenwasser eine Flüssigkeit ist, die nicht zumeist zum menschlichen Gebrauch bestimmt ist, sondern für Erde oder Dinge, die mit ihr von Natur verbunden sind, so kann es nur unrein werden und zur Unreinheit befähigen, wenn man es billigte, daß es auf bewegliche oder wenigstens ursprünglich bewegliche Gegenstände falle. Vgl. Abschnitt IV, 3 und Anm. 16. +
+ + + +TRAKTAT SABIM. +Einleitung. +

Traktat Sabim behandelt die Bestimmungen über die Samenflüssigen. Seine Grundlage ist der Abschnitt Levit. 15, 1—15. — 1) Tosefta, Sabim II, 4 erklärt den Fluß זוב des Sab: Er kommt aus totem Fleisch, ist hell wie das Weiße eines bebrüteten Eies. Im Gegensatz hierzu wird der Samenguß (Sperma) שכבת זרע des Gesunden beschrieben: Er kommt aus lebendigem Fleische, ist gebunden wie das Weiße eines nicht bebrüteten Eies. Unter totem bezw. lebendem Fleische ist das schlaffe, bezw. gespannte Glied verstanden. Der Ausdruck „gebunden“ (קשורה) bedeutet nach Nidda 56a „zusammengeballt“, „tritt in größerer Masse aus“. (S. d. Raschi s. v. שמתעגל). — Unter Fluß des Sab ist danach Gonorrhoe zu verstehen.

+

Als Sab, als wirklich am Samenfluß leidend, gilt der Mann nur, wenn er an einem oder an zwei aufeinander folgenden Tagen zweimal Samenfluß in noch so geringer Menge hatte, oder wenn ein einziger Ausfluß sich so lang hinzog, daß man zwischen Anfang und Ende ein Tauchbad nehmen und sich abtrocknen konnte. Dieser Zeitraum muß auch mindestens zwischen zwei aufeinander folgenden Wahrnehmungen des Ausflusses liegen, damit sie als zwei gelten können. (Vgl. hierzu Sabim I, 4, 5; Nid. V, 2 und Maim. י״אהל׳ מחוסרי כפרה פ״ב ו׳). Ein einmaliger kurzer Samenfluß macht den Mann nicht zum Samenflüssigen, sondern gibt ihm nur die gleiche, leichtere Unreinheit wie nach Samenerguß (I, 1).

+

Nach zweimaligem Samenfluß gelten für den Sab alle in Levit. 15,4—13 angeführten Bestimmungen. Doch hat er die in Vs. 14—15 angeordneten Opfer nicht zu bringen. Zu ihnen ist nur der vollkommene Samenflüssige זב גמור verpflichtet, der drei oder auch eine oder zwei ihrer Länge wegen als drei geltende Wahrnehmungen von Samenfluß hatte. (Vgl. Megilla I, 7 und Sabim I, 3—4).

+

Hinsichtlich der Verbreitung der Unreinheit gelten für den Samenflüssigen זב, die am Blutfluß Leidende זבה, die Menstruierende נדה und die Gebärerin יולדת die gleichen Bestimmungen. Sie sind Unreinheitserzeuger אבות הטומאה, verunreinigen Geräte1) durch Berührung, Menschen durch Berührung und Tragen. Sie verunreinigen Lager משכב, Sitz מושב, Reitzeug מרכב, auf denen sie ruhen, auch ohne sie zu berühren und diese Gegenstände können wieder Menschen und Geräte verunreinigen. Ferner verunreinigen die vier genannten Unreinen das, was auf ihnen liegt, auch ohne es zu berühren מדף. Eine weitere Besonderheit dieser vier Unreinen ist es, daß sie Menschen und Geräte, verunreinigen, die von ihnen bewegt werden, während für andere Unreinheitserzeuger Bewegungsunreinheit טומאת היסט nur gilt, wenn sie bewegt werden. (Vgl. hierzu Levit. 15, 4—13; 20—23 (24); 26—27; 13, 2; Kelim I, 3; Sabim II, 4 und V, 1—8; Maim. הל׳ מטמאי משכב ומושב פ״א א׳; פ״ח ב׳). Näheres s. Vorbemerk, zu Kelim § 29—342).

+

Mit geringen Abschweifungen bespricht unser Traktat nur die Vorschriften für den Samenflüssigen und die drei anderen ihm gleichrangigen Unreinen.

+

Der erste Perek behandelt die Zahl, Ausdehnung und Zeit der Wahrnehmungen von Samenfluß, durch die der Leidende den Charakter des Samenflüssigen erhält (1, 3—6). Dazwischen wird der Einfluß des Samenergusses während der sieben Reinheitstage nach Aufhören des Flusses erörtert (2). — Der zweite Perek lehrt, wer alles Samenflüssiger werden kann und in welchen Fällen der Ausfluß nicht als Samenfluß gilt (1—3). Im Anschluß an die Bestimmung, daß man nach einem Samenerguß 24 Stunden lang nicht Samenflüssiger werden kann, sind dann andere Fälle angeführt, bei welchen der Zeitraum von 24 Stunden von Bedeutung ist (3). In der letzten Mischna wird dann gelehrt, in welcher Weise der Samenflüssige auf Sitz, Lager und Menschen Unreinheit überträgt (4). Das Thema wird dann im dritten Perek genauer behandelt, insbesondere, wie ein bisher Reiner dadurch unrein wird, daß er gemeinsam mit einem Samenflüssigen auf einem leicht beweglichen Gegenstand, z. B. einem Boote, einem Baume, einem Brette, sich befindet, oder mit ihm gemeinsam einen Gegenstand bewegt. Auch die erste Mischna des vierten Perek setzt das Thema fort. Dann werden Fälle behandelt, in denen der Samenflüssige nur mittelbar Speisen bewegt (1—3). Die nächsten Mischnajot lehren, wann der Samenflüssige mehrere Gegenstände, auf denen er ruht, verunreinigt (4, 5, 7). Auch wird der Unterschied der Unreinheitsübertragung auf Geräte und auf Lebensmittel gelehrt (6). Nebenbei erfahren wir auch Unterschiede zwischen Samenflüssigen und Toten hinsichtlich der Uebertragung der Unreinheit (6).

+

Eine genauere Ausführung, wie die Unreinheit des Samenflüssigen auf Lebensmittel, die verschiedenen Arten von Geräten und Menschen übertragen wird, bietet der fünfte Perek (1—6, 8); er lehrt auch die Verbreitung der Unreinheit durch körperliche Ausscheidungen (7). — Im Anschluß an die Art der Unreinheitsübertragung beim Samenflüssigen wird gesagt, wie andere Unreinheiten weiter wirken (8—11). Die letzte Mischna zählt Menchen und Gegenstände auf, deren Berührung Priesterhebe zwar nicht unrein, aber untauglich macht.

+

ABSCHNITT I.

+

1. Hat jemand eine Wahrnehmung von Samenfluß1, da sagen Bet Schammai: es gilt die Bestimmung wie bei einer Frau, die einen (Reinheits)tag nach einem (Unreinheits)tag abwarten muß2. Aber Bet Hillel sagen: er ist wie jemand, der am Samenerguß1 leidet3. — Hatte er eine Wahrnehmung, am zweiten (Tage) hatte er unterbrochen4, aber am dritten hatte er zwei Wahrnehmungen5 oder eine in der Ausdehnung von zweien6, da sagen Bet Schammai: er gilt als eigentlicher Samenflüssiger7. Aber Bet Hillel sagen: er verunreinigt Lager und Sitz, muß auch in Quellwasser baden, ist jedoch vom Opfer befreit8. R. Elasar ben Jehuda9 sagte: In diesem Falle geben Bet Schammai zu, daß er nicht als eigentlicher Samenflüssiger gilt10. In welchem Falle ist der Streit? Wenn jemand zwei Wahrnehmungen hatte oder eine in der Ausdehnung von zweien, am zweiten (Tag) unterbrach und am dritten eine Wahrnehmung hatte, da sagen Bet Schammai: er gilt als eigentlicher Samenflüssiger11. Aber Bet Hillel sagen12: Er verunreinigt Lager und Sitz, muß auch im Quellwasser baden, ist jedoch vom Opfer befreit. 2. Wenn jemand am dritten Tage der Zählung13 seines Samenflusses1 Samenerguß wahrnimmt, da sagen Bet Schammai: er hebt die beiden vorangegangenen Tage auf14. Aber Bet Hillel sagen: er hebt nur seinen15 Tag auf. R. Ismael sagt: Wer am zweiten (Tag)16 wahrnimmt, hebt den vorangegangenen17 auf. R. Akiba18 sagt: Es ist kein Unterschied, ob er am zweiten oder am dritten (Tag) wahrnimmt, denn Bet Schammai sagen: er hebt die beiden vorangegangenen Tage auf. Aber Bet Hillel sagen: Er hebt nur seinen Tag auf, und sie19 geben zu, daß der, welcher am vierten (Tage) wahrnimmt, nur seinen Tag aufhebt, wenn er Samenerguß wahrnimmt. Wenn er aber Samenfluß wahrnahm, sogar am siebten (Tage), hat er die vorangegangenen aufgehoben20. 3. Hatte er heute eine Wahrnehmung und am nächsten Tage zwei, heute zwei und am nächsten Tage eine, drei in drei Tagen oder in drei Nächten, so ist er ein eigentlicher Samenflüssiger21. 4. Hatte er eine Wahrnehmung und unterbrach so lange wie ein Bad und Abtrocknen6 und hatte dann22 zwei Wahrnehmungen oder eine in der Ausdehnung von zweien6, oder er hatte zwei Wahrnehmungen oder eine in der Ausdehnung von zweien6 und unterbrach so lange wie ein Bad und Abtrocknen6 und hatte dann eine Wahrnehmung, so ist er ein eigentlicher Samenflüssiger23. 5. Hatte er eine Wahrnehmung in der Ausdehnung von dreien, nämlich (so lange, daß man) von Gad Jawan24 bis zum Siloa (gehen könnte), das ist so lang, wie zweimal Baden und zweimal Abtrocknen25, so ist er ein eigentlicher Samenflüssiger23. — Hatte er eine Wahrnehmung in der Ausdehnung von zweien6, so verunreinigt er Lager und Sitz und muß in Quellwasser baden, ist aber befreit vom Opfer. R. Jose sagte: Von einer ausgedehnten Wahrnehmung sprechen sie nur, wenn (die Ausdehnung) wie von dreien ist26. 6. Hatte er heute eine Wahrnehmung und eine27 in der Abenddämmerung oder eine in der Abenddämmerung und eine am nächsten Tage, wenn es sicher ist, daß ein Teil der Wahrnehmung (noch) von heute ist und ein Teil zu morgen (gehört)28 so ist es sicher hinsichtlich des Opfers und der Unreinheit29. Wenn es ein Zweifel ist, ob ein Teil der Wahrnehmung (noch) von heute ist und ein Teil zu morgen (gehörte)30, so ist es sicher hinsichtlich der Unreinheit31 und zweifelhaft hinsichtlich des Opfers32. Hatte er (je) eine Wahrnehmung an zwei Tagen in der Abenddämmerung, so ist ein Zweifel hinsichtlich der Unreinheit und des Opfers33 (Hatte er nur) eine (Wahrnehmung) in der Abenddämmerung, so ist ein Zweifel hinsichtlich der Unreinheit34.

+

ABSCHNITT II.

+

1. Alle können durch Samenfluß unrein werden, auch Proselyten und Sklaven1 — freigelassene wie nicht freigelassene — ein Taubstummer2, ein Irrsinniger2, ein Unmündiger2, ein durch Menschen Verschnittener, ein geborener „Verschnittener“3. Einem Unbestimmten4 und einem Zwitter4 gibt man die Erschwerungen des Mannes und die Erschwerungen der Frau. Sie werden unrein bei Blut wie eine Frau5, bei weißem Fluß6 wie ein Mann, und ihre Unreinheit ist zweifelhafter7 Natur. 2.8 Nach sieben Hinsichten untersucht man den Samenflüssigen9, so lange er noch nicht zu (den Vorschriften) des Samenflusses verpflichtet10 ist: durch Essen, Trinken, Tragen, Springen, Krankheit, Anblick11 und Denken. Wenn12 er (an eine Frau) dachte, ohne daß er (sie) sah, oder wenn er (sie) sah, obwohl er nicht (an sie) dachte. R. Jehuda sagt: auch wenn er sah, wie Vieh, Wild und Geflügel einander besprangen, auch wenn er (nur) bunte Kleider der Frau sah. R. Akiba sagt: auch wenn er irgend13 eine Speise, gute oder schlechte aß oder irgend13 ein Getränk trank. Da sagten sie14 zu ihm: Dann gäbe es keine Samenflüssige15. Da entgegnete er ihnen: Ihr seid nicht verantwortlich für Samenflüssige16. — Ist er17 (bereits zu den Vorschriften) des Samenflusses verpflichtet18, so untersucht man ihn nicht19. Sein20 (durch äußeren) Zwang (veranlaßter Fluß), sein Zweifel21 und Samenerguß22 sind unrein23; denn es liegt ein Anhalt24 vor. — Hatte er die erste Wahrnehmung, so untersucht man ihn25; bei der zweiten untersucht man ihn26; bei der dritten untersucht man ihn nicht27. R. Elieser sagt: Auch bei der dritten untersucht man ihn wegen des Opfers28. 3. Wer einen Samenerguß wahrnimmt, kann Samenflusses wegen 24 Stunden lang nicht29 unrein werden. R. Jose sagt: am seiben Tage30 (nicht). — Ein Nichtjude, der Samenerguß wahrgenommen hatte und Proselyt wurde, kann sofort Samenflusses wegen unrein werden31. Bei32 der Frau, die Blut wahrnimmt33 und bei der die in Kindesnöten ist34, (kommt) die Zeit von 24 Stunden (in Betracht). Bei dem, der seinen Sklaven erschlägt, und dieser „einen oder zwei Tage“35 (lebt), gilt die Zeit von 24 Stunden36. Wenn ein Hund Fleisch vom Leichnam gefressen, so gilt dieses während dreier Tage zu 24 Stunden wie in seinem ursprünglichen Zustand37. 4. Der Samenflüssige verunreinigt das Lager38, daß es einen Menschen verunreinigt39, so daß (wieder) Kleider40 verunreinigt, in fünffacher Weise: er steht41, sitzt41, liegt41, hängt42, stützt sich41. Und das Lager43 verunreinigt den Menschen, so daß er (wieder) Kleider verunreinigt40, in siebenfacher Weise: er steht, sitzt, liegt, hängt44, stützt sich und durch Berührung und Tragen45.

+

ABSCHNITT III.

+

1. Wenn der Samenflüssige und der Reine auf einem Schiff1 oder einem Floß2 saßen oder auf einem Tier ritten, auch ohne daß ihre Kleider sich berührten, so sind sie3 midras4-unrein5. Saßen sie auf einem Brett, einer Bank, dem Querbalken6 eines Bettes, auf einer Stange7, wenn sie8 schauckelten9 —; waren sie auf einen schwachen Baum10 gestiegen, auf den schwachen Zweig11 eines starken Baumes, auf eine ägyptische Leiter12, wenn sie nicht mit einem Nagel festgeschlagen13 ist, auf das Brückenbrett14, auf den Balken, auf die Tür15, wenn sie nicht mit Lehm eingemauert16 sind, so sind sie unrein17. R. Jehuda erklärt (sie) für rein18. 2. Wenn sie19 (eine Tür gemeinsam) schließen oder öffnen, …20 Aber die Weisen21 sagen: Nur wenn der eine schließt22 und der andere öffnet22. Wenn einer den andern aus einer Grube hochzieht …23 R. Jehuda sagt: Nur wenn der Reine den Unreinen hochzieht24. Wenn sie (gemeinsam) an Stricken flechten, …25 Aber die Weisen sagen: Nur wenn der eine (den Strick) nach der einen Seite zieht, der andere nach der anderen. Wenn sie im Stehen oder Sitzen (gemeinsam) weben oder mahlen … R. Simon erklärt in allen Fällen26 für rein, außer, wenn sie mit einer Handmühle27 (gemeinsam) mahlen28. Wenn sie von einem Esel (gemeinsam) abladen oder (auf ihn) laden, so sind sie unrein, falls die Last schwer28 ist. Ist ihre Last leicht, so sind sie rein. Sie alle29 sind rein30 für die Gemeindemitglieder31, aber unrein für Priesterhebe. 3. Saßen der Samenflüssige und der Reine (zusammen) auf einem großen Schiffe — was ist ein großes Schiff? R. Jehuda sagt: Ein jedes, das man nicht durch einen Menschen ins Schaukeln bringen kann —, saßen sie auf einem Brett, auf einer Bank, auf dem Querbalken6 eines Bettes, auf einer Stange7, wenn sie8 nicht schaukelten, waren sie auf einen starken Baum32 gestiegen auf einen starken32 Zweig, auf eine tyrische33 Leiter oder eine ägyptische12, wenn sie mit einem Nagel festgeschlagen ist34, auf ein Brückenbrett14, auf einen Balken und auf eine Tür15, wenn sie mit Lehm eingemauert sind34, sogar (wenn sie) auf derselben Seite (aufgestiegen waren), so bleiben sie35 rein. Wenn der Reine den Unreinen36 schlägt, so bleibt er rein37. Wenn der Unreine den Reinen schlägt, so wird dieser unrein38; denn würde der Reine sich (ihm) entziehen, so würde der Unreine fallen39.

+

ABSCHNITT IV.

+

1. R. Josua sagt: Wenn eine Menstruierende mit einer Reinen auf einem Sofa1 saß, so ist (sogar) das Kopftuch2 auf ihrem3 Kopfe midras-unrein4. Saß sie auf einem Schiffe, so sind (sogar) die Geräte oben am Mastbaum midras-unrein5. Nimmt sie6 einen mit Kleidern angefüllten Trog hoch, so sind sie unrein7, falls ihre Last schwer ist8. Falls sie leicht ist, sind sie rein9. Hat ein Samenflüssiger auf einen Balken geschlagen, und ein Laib Brot von Priesterhebe fiel herab, so bleibt er rein11. 2. Hat er auf den Balken12 geschlagen, auf den Rahmen13, die Dachrenne, auf das Brett, obwohl es (nur) mit Stricken befestigt14 ist, auf den Ofen, den Kasten (der Mühle)15, den Kegel16, den Esel17, der Handmühle, das Maß18 der Oelmühle19 … R. Jose sagt: auch auf den Balken der Bademeister, so ist er20 rein21. 3. Hat er auf die Tür geschlagen, auf den Riegel22, auf das Schloß23, auf das Ruder, auf den Mühlenkorb24, auf einen schwachen Zweig an einem starken Baum25, auf eine ägyptische Leiter25, wenn sie nicht mit einem Nagel festgeschlagen ist, auf das Brückenbrett20, auf den Balken und auf die Tür26, wenn sie nicht mit Lehm angemauert sind, so sind sie unrein27, auf die Kiste, den Kasten und den Schrank28, so sind sie unrein29. R. Nechemja und R. Simon erklären in diesen Fällen30 für rein. 4. Lag ein Samenflüssiger auf fünf Bänken oder auf fünf Säcken31 ihrer Länge nach32, so sind sie unrein33. Ihrer Breite nach34, so sind sie rein35. Schlief er36, so daß er sich vielleicht auf ihnen umgewendet hat37, so sind sie unrein38. Lag er auf sechs Stühlen39: seine beiden Arme auf zweien, seine beiden Füße auf zweien, sein Kopf auf einem und sein Rumpf auf einem, so ist nur der unter seinem Rumpfe unrein40. Stand er auf zwei Stühlen, da sagt R. Simon: wenn sie von einander entfernt41 sind, so sind sie rein42. 5. Lagen zehn43 Tücher auf einander (und der Samenflüssige) saß auf dem obersten, so sind sie alle unrein44. War der Samenflüssige in der einen Wagschale, Gegenstände, die als Lager oder Sitz gelten können, in der anderen, und der Samenflüssige hatte das Uebergewicht, so sind sie rein45. Hatten sie das Uebergewicht, so sind sie unrein46. R. Simon sagt: War es ein einziger Gegenstand47, so ist er unrein ; waren es mehrere, so sind sie rein, weil dann keiner den größten Teil (des Samenflüssigen) trug48. 6. War der Samenflüssige in der einen Wagschale und Speisen oder Getränke in der anderen, so sind sie unrein49. Aber bei dem Toten50 ist alles rein, ausgenommen der Mensch51. Dies ist eine Erschwerung bei dem Samenflüssigen gegenüber dem Toten52. (Außerdem53 gibt es Erschwerung beim Samenflüssigen gegenüber dem Toten), daß der Samenflüssige die (Unreinheit) von Lager und Sitz54 unter sich bewirkt, so daß sie Mensch und Kleider verunreinigen55, und auf sich (die Unreinheit) der Auflage56, so daß sie Speisen und Getränke verunreinigen kann, Unreinheiten, die der Tote nicht veranlaßt57. Beim Toten findet die Erschwerung statt, daß der Tote Zeltunreinheit58 und siebentägige Unreinheit bewirkt, Unreinheit bewirkt, Unreinheiten, die der Samenflüssige nicht bewirkt. 7. Saß (der Samenflüssige) auf einem Sofa, und vier Tücher lagen unter den vier Füßen59 des Sofas, so sind sie unrein, weil (das Sofa) nicht auf drei (Füßen) stehen kann60, da erklärt R. Simon für rein61. Ritt62 er auf einem Tiere und vier Tücher lagen unter den vier Füßen des Tieres59, so sind sie rein, weil (das Tier) auf drei (Füßen) stehen kann63. War ein Tuch unter den zwei Vorderfüßen (oder) den zwei Hinterfüßen (oder) einem Vorder- und einem Hinterfuß, so ist es unrein64. R. Jose sagt: Das Pferd verunreinigt durch seine Hinterfüße, der Esel durch seine Vorderfüße, da der Stützpunkt des Pferdes auf seinen Hinterfüßen und der Stützpunkt des Esels auf seinen Vorderfüßen ruht65. — Saß (der Samenflüssige) auf dem Balken der Oelpresse, so sind die Geräte im Preßkorb unrein66; (saß er) auf der Presse des Wäschers67, so sind die unter ihr liegenden Geräte rein. R. Nechemja erklärt sie für unrein.

+

ABSCHNITT V.

+

1. Wer den Samenflüssigen berührt, oder wen der Samenflüssige berührt, wer den Samenflüssigen bewegt, oder wen der Samenflüssige bewegt, verunreinigt Speisen und Getränke und tauchfähige Geräte1 durch Be-Berührung2, aber nicht durch Tragen3. R. Josua sagt als Regel: Jeder, der Kleider4 während seiner Berührung5 verunreinigt, verunreinigt Speisen und Getränke, daß sie (unrein) ersten Grades werden, und Hände6, daß sie zweiten Grades werden, verunreinigt aber weder einen Menschen noch irdene Geräte. Nachdem er sich von den ihn verunreinigenden Gegenständen getrennt hat, verunreinigt er Getränke, daß sie (unrein) ersten Grades werden7, und die Speisen und Hände, daß sie zweiten Grades werden, verunnigt aber nicht Kleider8. 2. Noch eine andere Regel sagt er: Alles, was von einem Samenflüssigen getragen wird, ist unrein9. Aber alles, worauf ein Samenflüssiger getragen wird, ist rein, mit Ausnahme der Gegenstände, die zum Lager und Sitz10 geeignet sind und des Menschen11. Wie ist das gemeint? Wenn der Finger eines Samenflüssigen unter der Steinmauer liegt12, und der Reine oben ist, so verunreinigt er zwei Grade und macht (noch) einen (weiteren) untauglich.13 Ist er getrennt14, so verunreinigt er einen Grad und macht einen untauglich15. Ist der Unreine oben und der Reine unten16, so verunreinigt er zwei Grade und macht einen untauglich. Ist er getrennt17, so verunreinigt er einen Grad und macht einen untauglich. Liegen Speisen und Getränke und (zum) Lager und Sitz oder (zur) Auflage18 (geeignete Gegenstände) oben19, so verunreinigen sie zwei20 Grade und machen einen untauglich. Sind sie getrennt21, so verunreinigen sie einen Grad und machen einen untauglich22. Befinden sich die (zum) Lager und Sitz (geeigneten Gegenstände) unten, so verunreinigen sie zwei Grade und machen einen untauglich23. Sind sie getrennt24, so verunreinigen sie zwei Grade und machen einen untauglich22. Sind Speisen, Getränke und (zur) Auflage18 (geeignete Gegenstände) unten, so sind sie rein25. 3. Weil26 sie sagten: Alles, was trägt27 oder auf dem Lager getragen wird, ist rein, außer dem Menschen28. Alles, was trägt29 oder auf dem Aas getragen wird, ist rein, außer dem (Menschen) der (es) bewegt30. R. Elieser sagt: auch wer trägt.31 Alles was trägt32 oder auf dem Toten getragen wird, ist rein, außer, wenn (es oder er)33 ein Zelt bildet34 und dem. Menschen, wenn er (ihn) bewegt35. 4. Liegt ein Teil36 des Unreinen37 auf dem Reinen oder ein Teil des Reinen auf dem Unreinen37, oder das dem Unreinen Anhaftende38 auf dem Reinen oder das dem Reinen Anhaftende auf dem Unreinen, so ist (der bisher Reine) unrein. R. Simon sagt: Liegt ein Teil des Unreinen auf dem Reinen, so ist er unrein. Lag ein Teil des Reinen auf dem Unreinen, so ist (der bisher Reine) rein39. 5. Befindet sich der Unreine40 auf einem Teil41 des Lagers und der Reine40 auf einem Teil41 des Lagers, so ist (der bisher Reine) unrein42. Befindet sich ein Teil43 des Unreinen auf dem Lager oder ein Teil43 des Reinen auf dem Lager44, so ist (der Reine) rein42. Es ergibt sich daraus, daß Unreinheit durch den kleineren Teil (des Lagers) eintritt und herausgeht45. — So46 ist auch ein Brotlaib Priesterhebe, der auf einem Lager47 liegt, rein, wenn ein Stück Papier48 dazwischen ist, mag es über (ihm) oder unter (ihm) liegen. Und ebenso ist er49 bei einem mit Hausaussatz behafteten Stein50 rein. R. Simon erklärt (ihn) bei diesem für unrein51. 6. Wer eines Samenflüssigen, einer am Blutfluß Leidenden, einer Menstruierenden, einer Gebärerin, eines Aussätzigen, Sitz und Lager52 berührt, verunreinigt zwei Grade und macht einen (weiteren) untauglich53. Hat er sich (davon) getrennt54, verunreinigt er einen Grad und macht einen untauglich53. Die gleiche Bestimmung gilt für den, der berührt, der bewegt55, der trägt56 oder getragen wird. 7. Wer an den Ausfluß des Samenflüssigen rührt, oder an seinen Speichel, an seinen Samen, an seinen Urin oder an das Blut der Menstruierenden, verunreinigt zwei Grade und macht einen untauglich53. Hat er sich (davon) getrennt, verunreinigt er einen Grad und macht einen untauglich53. Die gleiche Bestimmung gilt für den, der berührt, und den, der bewegt57. R. Elieser sagt: auch58 für den, der trägt. 8. Wer das Reitzeug59 trägt oder auf ihm getragen wird oder es bewegt60, verunreinigt zwei Grade und macht einen untauglich53. Hat er sich (davon) getrennt, so verunreinigt er einen Grad und macht einen untauglich53. Wer das Aas61 trägt und das Entsündigungswasser in solcher Menge, daß man damit sprengen kann62, verunreinigt zwei Grade und macht einen untauglich53. Hat er sich (davon) getrennt, so verunreinigt er einen Grad und macht einen untauglich53. 9. Wer vom Aase eines reinen Vogels63 ißt, und (das Fleisch) ist im Schlunde64, verunreinigt zwei Grade und macht einen untauglich53. Hat er65 seinen Kopf in den Luftraum des Ofens gesteckt, so ist er rein und der Ofen ist rein. Hat er das (Vogelfleisch) ausgespien oder hintergeschluckt66, so verunreinigt er einen Grad und macht einen untauglich54. So lange es in seinem Munde ist67, bevor er es verschlingt, ist er rein. 10. Wer ein (totes) Kriechtier68 berührt oder (männlichen) Samen, oder einen durch einen Toten Verunreinigten oder einen Aussätzigen in den Tagen seines Zählens69 oder Entsündigungswasser in einer Menge, die nicht zum Sprengen ausreicht70, oder ein Aas oder Reitzeug71 verunreinigt einen Grad und macht einen untauglich72. Das ist die Regel: Jeder, der einen von allen73 in der Thora (genannten) Unreinheitserzeugern berührt, verunreinigt einen Grad und macht einen untauglich74 mit Ausnahme des Menschen75. Hat er76 sich getrennt, verunreinigt er einen Grad und macht einen untauglich74. 11. Wer Samenerguß hatte, ist wie einer, der ein Kriechtier berührte77. Wer einer Menstruierenden beiwohnte, ist wie ein durch einen Toten Verunreinigter78. Nur insofern ist einer, der einer Menstruierenden beiwohnte, schwerer, als er Lager und Sitz zu einer Unreinheit leichten Grades verunreinigt, daß sie Speisen und Getränke verunreinigen. 12. Folgende79 machen die Priesterhebe untauglich: Wer eine Speise ersten Grades80 ißt, oder wer eine Speise zweiten Grades80 ißt, oder wer unreine Getränke trinkt81, oder wer mit seinem Kopfe und dem größten Teile seines Körpers in geschöpftes Wasser taucht82, oder ein Reiner auf dessen Kopf und den größten Teil seines Körpers drei Log geschöpftes Wasser fielen82, das Buch83, die Hände84, wer am heutigen Tage ein Tauchbad nahm85, und Speisen86 und Geräte87, die durch Getränke verunreinigt wurden.

+1) Die folgende Ausführung über das Wesen des Samenflusses folgt Preuß. Biblisch-talmudische Medizin, S. 411f. +1) Ueber weitere Verunreinigung von irdenen Geräten s. Maim. הל׳ משכב ומושב ח׳ ו׳ und Rabed z. St. +2) Dort § 33 muß es heißen: Das מרכב des זב und seinesgleichen ist zwar auch אב הטומאה. +1) Tosefta Sab. II unterscheidet zwischen Samenfluß זוב und Samenerguß שכבת זרע (= קרי): Samenfluß kommt aus totem, schlaffem Glied und ist hell wie das Weiße eines bereits angebrüteten Eies; Samenerguß kommt aus lebendigem (erregtem) Glied und ist gebunden wie das Weiße eines noch nicht angebrüteten Eies. S. a. die Einleitung. +2) Hatte eine Frau innerhalb der 11 Tage nach der Menstruationswoche (s. hierzu Einleitung zu Nidda) an einem Tage Blut wahrgenommen, so muß sie sich am nächsten Tag beobachten, ob sie nicht wieder Blut wahrnimmt. (Vgl. Nid. X, 8.) Auch wenn sie an diesem Tage keine Wahrnehmung macht, so verunreinigt sie doch nach rabbinischer Vorschrift an diesem Tage Lager und Sitz. — Nach Nid. 72 b gilt nach Bet Schammai für den Samenflüssigen bei einer Wahrnehmung nicht die Bestimmung dieser Frau selbst, sondern die des Mannes, der ihr an diesem Tage beiwohnte. Hinsichtlich seines Lagers und Sitzes muß man abwarten; findet im Laufe des Tages eine neue Wahrnehmung statt, so sind sie bereits unrein gewesen, sonst sind sie rein. Falls eine neue Wahrnehmung stattfindet, verunreinigt auch der erste Ausfluß den, der ihn trägt. +3) Sein Sitz und Lager sind rein; der Ausfluß selbst verunreinigt nicht den Träger. +4) Er hatte keine Wahrnehmung. +5) Der Samenflüssige wird durch drei Wahrnehmungen unrein, auch wenn sie alle am selben Tage stattfanden. +6) So lange, daß man ein Tauchbad nehmen und sich abtrocknen kann. Vgl. Mischna 4. Nach Rosch (das.) entspricht dies der Zeit, in der man bei gewöhnlichem Schritt 50 Ellen geht. +7) Er hat auch das (Levit. 15, 14) vorgeschriebene Taubenopfer zu bringen, das nur nach dreimaliger Wahrnehmung des Flusses gebracht wird. — Nid. 43 b wird aus den drei Ausdrücken את זובו, רר בשרו׳ בזובו (Levit. 15, 3) abgeleitet, daß man durch drei Wahrnehmungen ein eigentlicher Samenflüssiger wird, der auch das Opfer zu bringen hat. Aus dem Ausdruck מזובו wird abgeleitet, daß man durch zwei Wahrnehmungen zum Teil als Flüssiger gilt und Lager und Sitz verunreinigt und erst nach 7 reinen Tagen im Quellbad rein wird. +8) Der Tag ohne Wahrnehmung läßt die eine des ersten Tages als erledigt gelten, so daß nur die beiden, bezw. die eine ausgedehnte, des dritten Tages rechnen. Nach nur zweimaliger Wahrnehmung des Flusses wird aber kein Opfer gebracht. +9) L. hat לעזר M. אלעזר, ebenso מ״ש, der noch den Zusatz איש ברתותא hat. In der Tosefta I, 5 wird die Ansicht von ל׳ שמען משם ר׳ אלעזר איש ברתותא angeführt. In der Tosefta wird bemerkt, daß die erste, in unserer Mischna anonym angeführte Ansicht über den Streit die R. Akibas ist. +10) Also das Opfer nicht bringt. +11) Weil er in diesem Falle nach den zwei Wahrnehmungen, bezw. der einen ausgedehnten, sieben reine Tage zählen muß, bevor er sich im Quellbad reinigen kann, läßt der eine freie Tag die Wahrnehmungen nicht als erledigt gelten. Die Wahrnehmung am dritten Tage verbindet sich daher mit den vorhergegangenen. — Wären aber zwei Tage frei, so könnte sich eine Wahrnehmung am vierten Tag nicht mit den früheren verbinden. (So nach der Korrektur und Erklärung R. Elia’s, Wilna zu Tosefta I, 6—7.) S. a. מ״א +12) Auch in diesem Falle gilt der freie Tag als Unterbrechung. +13) Der Zählung der 7 reinen Tage nach Aufhören des Flusses. +14) Daß er seinen Tag aufhebt, d. h. daß der Tag des Samenergusses nicht mit zu den sieben reinen Tagen gerechnet werden darf, wird Nid. 22a aus dem Schriftverse abgeleitet. Bet Schammai fürchten bis zum dritten Tag der 7 reinen Tage, daß in dem Samenerguß auch Fluß sein könnte. (Rasch.) — Nach Bet Schammai muß man also nach Ablauf dieses dritten Tages noch 7 reine Tage zählen, um sich im Quellbad zu reinigen. +15) Nur dieser Tag wird abgerechnet; nach seinem Ablauf braucht man nur noch 5 reine Tage zu zählen. +16) Der 7 reinen Tage Samenerguß wahrnimmt. +17) Den ersten der 7 reinen Tage. — Nach R. Ismaels Ansicht ist hierüber kein Streit zwischen Bet Schammai und Bet Hillel. (Rosch.) Am zweiten Tag befürchten auch Bet Hillel, es könnte im Samenerguß auch Fluß sein. +18) R. Akiba und R. Ismael streiten wohl über die Auffassung des nicht genannten ersten Lehrers hinsichtlich des Samenergusses am zweiten der 7 reinen Tage. (תוספות חדשים). +19) Bet Schammai. Am vierten fürchten auch sie nicht, daß im Samenerguß noch Fluß sein könnte. — Dieser Satz ist vielleicht die Fortsetzung der Worte R. Akibas, der erklären will, weshalb der erste Lehrer gerade vom dritten Tag spricht. Der Grund ist nicht, weil Bet Hillel etwa am zweiten Tag nicht streiten, sondern weil Bet Schammai am vierten nicht streiten. (תוספות חדשים). +20) Denn die 7 reinen Tage dürfen nicht vom Samenfluß unterbrochen sein. Nid. 33 b. שלא תהא טומאת זיבה מפסקתביניהן לטהרתו +21) Er hat auch das Opfer zu bringen, das nach zwei einfachen Wahrnehmungen nicht gebracht wird. — Die Mischna lehrt, daß es gleich ist, ob die 3 Wahrnehmungen am selben Tage oder an zwei oder drei ununterbrochen aufeinander folgenden stattfanden. — Daß Wahrnehmungen in der Nacht die gleiche Bedeutung haben, wird hervorgehoben, weil der Schriftausdruck רבים ימים (Levit. 15, 25), der bei der am Blutfluß Leidenden steht, die irrtümliche Auffassung veranlassen könnte, daß ihre und des Samenflüssigen Wahrnehmungen nur am Tage Folge hätten. (S. Nid. 73a und Raschi das. und מ״א zu unserer Mischna.) +22) War die Unterbrechung kürzer, so gelten die Wahrnehmungen vor und nach ihr als eine, falls sie nicht zusammen so lang wie ein Bad und Abtrockenen (Dauer eines Weges von 50 Schritt) dauerten. — Als eine Wahrnehmung gilt auch die kürzeste. +23) Eine genügend ausgedehnte Wahrnehmung gilt als doppelt, ob ihr eine andere vorangegangen ist oder folgt. — Zwei ganz kurze Wahrnehmungen gelten nur dann als zwei, wenn man in der zwischen ihnen liegenden Zeit baden und sich abtrocknen könnte. +24) Eine Oertlichkeit bei Jerusalem in der Nähe der Siloaquelle oder ihres Abflusses. +25) Das ist die Zeit, in der man bei gewöhnlichem Schritt 100 Ellen geht. Rosch. Vgl. Anm. 6. — Diese Mischna lehrt, daß alle 3 Wahrnehmungen ohne Unterbrechungen stattfinden können. +26) Im Gegensatz zum ungenannten ersten Lehrer meint R. Jose, daß eine Wahrnehmung in der Ausdehnung von dreien wohl als 3 Wahrnehmungen gilt, aber die in der Ausdehnung von zweien gilt nur als eine, wenn ihr keine andere vorangegangen ist oder folgt. (Maim.). +27) Auch wenn sie nicht die Ausdehnung von zweien hat. +28) Tatsächlich kann es nie sicher sein, da der Augenblick nicht festzustellen ist. Die Mischna spricht nur theoretisch davon, daß es möglich wäre. Vgl. Rosch. — Wenn eine Wahrnehmung noch vor Beginn der Nacht und nachher wäre, also zwei Tagen angehörte, gilt sie immer wie zwei Wahrnehmungen. Maim. nach Tosefta I, 13. Dies gibt auch R. Jose zu. +29) Daß er als eigentlicher Samenflüssiger, der drei Wahrnehmungen hatte, das Opfer zu bringen hat, 7 reine Tage zählen muß und sich dann nur im Quellbad reinigen kann. S. o. Anm. 7 +30) So daß vielleicht nur zwei Wahrnehmungen gerechnet werden. +31) Da er zumindest zwei Wahrnehmungen hatte. S. o. Anm. 7. +32) Da vielleicht 3 Wahrnehmungen zu rechnen sind, muß er die beiden Tauben als Sünd-, bezw. Emporopfer bringen. Da es aber vielleicht nur zwei Wahrnehmungen sind, darf auch das Sündopfer nicht gegessen werden. +33) Vielleicht gehörte die erste Wahrnehmung zwei Tagen an und die zweite ganz oder zum Teil zum dritten, oder die erste noch ganz zum ersten Tage und die zweite zum zweiten und dritten Tage; dann hätte er an drei aufeinander folgenden Tagen Wahrnehmungen gehabt und müßte auch das Opfer bringen. Vielleicht gehörten aber beide Wahrnehmungen demselben Tage oder zwei aufeinander folgenden an; dann wäre er ein Samenflüssiger mit zwei Wahrnehmungen, würde also Lager und Sitz verunreinigen, aber nicht zum Opfer verpflichtet sein. Vielleicht gehört aber die erste Wahrnehmung noch ganz dem ersten Tage an, die zweite bereits ganz dem dritten, so daß ein Tag zwischen ihnen unterbrach; dann würde er (nach Bet Hillel) nur wie einer, der am Samenerguß leidet, verunreinigen. Vgl. Mischna 1 und Anm. 3. +34) Ob eine oder zwei Wahrnehmungen zu rechnen sind, ob er also Lager und Bett verunreinigt oder nur so, wie jemand, der am Samenerguß leidet. S. Anm. 3. +1) Obwohl der Schriftvers (Lev. 15, 2) von בני ישראל spricht, gelten die Vorschriften auch für Proselyten und Sklaven. Vgl. Torat. Kohanim Mezora Sabim Par. 1 מנין לרבות את הגרים ואת העבדים ת״ל ואמרת אליהם. +2) Die Mischna will betonen, daß auch bei ihnen die besondere Lager- und Sitzunreinheit gilt, obwohl sie nicht zur Einhaltung der Gesetze verpflichtet sind. Im Torat Kohanim a. a. O. wird die Fähigkeit des Unmündigen zur Unreinheit des Flusses aus dem Schriftverse abgeleitet: aus איש איש od. זכר בין גדול בן קטן. +3) Wörtlich: durch die Sonne, d. h. von Natur Verschnittener. Vgl. Jebam. VIII, 4. S. a. Preuß, Bibi. u. Talmud. Medizin, S. 259. +4) Vgl. Nid. III, 5. +5) Die am Blutfluß leidet. Nur 5 Blutarten verunreinigen sie. S. Nid. II, 6 f. +6) Samenfluß. +7) Bei nur weißem oder nur rotem Fluß ist zweifelhaft, ob das von ihnen Berührte unrein wird. Von ihnen berührte Priesterhebe darf nicht gegessen und nicht verbrannt werden. — Hatten sie weißen und roten Fluß, so wird die von ihnen berührte Hebe verbrannt. +8) Ein Teil der Mischna findet sich bereits Nasir IX, 3. +9) Der Samenfluß gilt nur dann als eigentlicher Samenfluß, wenn er ohne erkennbaren äußeren Anlaß sich einstellt; vgl. Torat Koh. a. a. O. מבשרו טמא ולא מחמת ד״א. — Wenn jemand eine Wahrnehmung hatte, untersucht man, ob ihr einer der sieben hier genannten Anlässe vorangegangen ist. In diesem Falle gilt der Betreffende nur als am Samenerguß Leidender בעל קרי, ist nur einen Tag unrein und verunreinigt nur durch Berührung. — Stellt sich aber heraus, daß der Mann die zweite Wahrnehmung ohne äußeren Anlaß hatte, so gilt er als Samenflüssiger, trotzdem die erste Wahrnehmung möglicherweise durch einen äußeren Anlaß sich einstellte. +10) So lange er noch nicht zwei Wahrnehmungen hatte, deren zweite zumindest keinen äußeren Anlaß hatte. S. a. Anm. 25—28. +11) Einer Frau oder Denken an sie. +12) Bis hierher ist die Mischna in Nasir IX, 3 angeführt. Es ist wohl die alte Mischna. — Hier beginnt dann die Erklärung zur alten Mischna. Es ist auffällig, daß das später genannte הרהור vor den früheren מאכל ומשתה erklärt wird. Vielleicht ist der erste Zusatz älter als R. Akibas. Vielleicht sind מאכל ומשתה nur deswegen später behandelt, weil hier eine längere Diskussion wiedergegeben wird. +13) Auch wenn die Speisen oder die Getränke die Samenbildung nicht verstärken, während nach Ansicht der hier nicht genannten Weisen nur solche Speisen und Getränke zur Untersuchung verwendet werden können. — Tosefta II, 5 wird die Ansicht der Weisen von R. Elieser ben Pinchas im Namen des R. Jehuda ben Betera vertreten. +14) Die Weisen, die mit R. Akiba streiten; vgl. die vorige Anm. +15) Fast immer wird man vor dem Samenfluß irgend etwas gegessen oder getrunken haben, so daß man sagen kann, der Fluß sei hierdurch veranlaßt. +16) Es schadet euch doch nicht, wenn man niemals Samenfluß feststellen kann. +17) Hier beginnt wieder die Mischna, wie sie Nasir XI, 3 angeführt wird. +18) Hatte er bereits zwei Wahrnehmungen und zumindest die zweite ohne äußeren Anlaß. +19) Denn nach der dritten Wahrnehmung ist er dann zum Opfer verpflichtet, auch wenn sie die Folge eines äußeren Anlasses war. +20) Des Mannes, der bereits zwei Wahrnehmungen hatte. +21) Wenn es ein Zweifel ist, ob der Samenfluß, dessen Spur sich am Kleid findet, vielleicht nur Folge eines auch stattgefundenen Samenergusses war. Vgl. Nasir 66a und Tos. das. s. v. אמר רבא. +22) Der zweifellose Samenerguß. S .a. die nächste Anmerkung und תוי״ט zu Nasir IX, 4. Bart. erklärt ספקו ושכבת זרעו als ein Glied wie ספק שכבת זרעו. S. a. רש״ש zu Nasir 66 a. +23) D. h. verunreinigen nicht nur durch Berührung wie der Samenerguß eines bisher Reinen, sondern auch den, der sie trägt. Vgl. Nasir 66 a. — Daß der Samenerguß des Samenflüssigen sowie sein Auswurf den Träger verunreinigt, lehrt bereits Kelim I, 3 מעלה מהן זובו שלזב ושכבת זרעו ומימי רגליו שהן מטמאין במגע ובמשא. Unsere Mischna hebt es vielleicht deshab hervor, weil manche Tannaim meinen, daß gerade der Samenerguß den Träger nicht verunreinigt. Vgl. Nasir 66 a. — Dort werden allerdings nur Ansichten angeführt, daß der Samenerguß am Tage der Wahrnehmung des Flusses oder bis 24 Stunden nachher den Träger verunreinigt, während er nach Kelim I, 3 auch später verunreinigt. S. a. מ״א. Maim. הל׳ משכב ומושב פ״א הל׳ י״ב unterscheidet nicht hinsichtlich des Zeitpunktes. +24) Daß Unreinheit des Samenflüssigen vorliegt, da bereits zwei Wahrnehmungen vorausgegangen sind. — Nach ר״ש bezieht sich diese Begründung nur auf ספקו und auch nicht hinsichtlich der Verunreinigung des Trägers durch den Fluß, sondern hinsichtlich der Folge der Wahrnehmung für den Samenflüssigen. Da der Samenerguß in den 7 reinen Tagen nach Aufhören des Flusses nur einen Tag, aber eine Wahrnehmung des Flusses alle bisher gezählten aufhebt (vgl. I, 2 u. Nid. 22 c), der Fluß infolge des Ergusses aber nicht als Fluß gilt, wird hervorgehoben, daß hier im Zweifelsfalle die Wahrnehmung als Fluß betrachtet wird. — Bis zu den Worten רגלים לדבר findet sich unsere Mischna auch in Nasir IX. +25) Um festzustellen, ob sie Folge eines äußeren Anlasses war. In diesem Falle würde sie nicht mit zwei ohne äußeren Anlaß folgenden zusammengerechnet werden, um ihn zum Opfer zu verpflichten. Hinsichtlich der Unreinheit ist die Untersuchung nicht nötig. Denn auch die durch einen Anlaß hervorgerufene erste Untersuchung vereinigt sich mit der ohne ihn eintretenden zweiten, um den Mann als Samenflüssigen unrein sein zu lassen. Rasch nach Nid. 35 a. +26) Um festzustellen, ob sie mit der ersten Wahrnehmung zusammen ihm die Unreinheit des Samenflüssigen gibt oder mit der dritten ihn zum Opfer verpflichtet. +27) Nachdem bereits die zweite Wahrnehmung ohne äußeren Anlaß dem Mann die Unreinheit des Samenflüssigen gab, verpflichtet ihn die dritte in jedem Falle, auch wenn sie Folge eines Anlasses wäre, zum Opfer. Bei der dritten Wahrnehmung des Samenflüssigen wird ebenso wenig wie bei allen der Blutflüssigen zwischen veranlaßten und nicht veranlaßten unterschieden. Nid. 35 a. — Diese Ansicht des nicht genannten Lehrers entspricht den vorher gemachten Bemerkungen עד שלא נזקק לזיבה und משנזקק לזיבה +28) R. Elieser streitet gegen die bisherige Annahme, daß das Opfer auch bei der auf äußeren Anlaß zurückgehenden dritten Wahrnehmungen zu bringen ist. Er meint deshalb, man muß auch bei der dritten Wahrnehmung nach etwaiger Veranlassung forschen. Der Vergleich mit dem Blutflusse der Frau, der auch bei äußerem Anlaß verunreinigt, gilt nur für die vierte Wahrnehmung. Diese hat für das Opfer keine Bedeutung, da zu ihm die dritte schon verpflichtet hat. Es handelt sich um eine Wahrnehmung während der 7 reinen Tage. Sie hebt die bereits gezählten Tage in jedem Falle auf, auch wenn sie auf äußeren Anlaß zurückgeht. Vgl. Nasir 65 b u. Nid. 35 a. — M. und andere La haben אלעזר. +29) Es handelt sich um die zweite Wahrnehmung, die sonst die Unreinheit des Flusses veranlaßt. — Hier ist aber anzunehmen, daß der Fluß nur infolge des Ergusses, also eines äußeren Anlasses, eintrat. — Nach Ansicht des ersten, nichtgenannten Lehrern ist das bis 24 Stunden nach dem Samenerguß anzunehmen. +30) Nur bis zum Abend. +31) Obwohl er noch als Nichtjude innerhalb der 24 letzten Stunden, bezw. am selben Tage Samenerguß gehabt hatte; s. Rosch u. Bart. — Nach R. Sa’adja in מ״ש meint die Mischna, daß er innerhalb der 24 Stunden. nachdem er noch als Nichtjude Samenerguß gehabt hatte, zweimal Samenfluß wahrnahm. Da der Samenerguß vor seinem Uebertritt nicht gerechnet wird, gelten die Wahrnehmungen nicht als Folge des Samenergusses. +32) Wegen der Zeitspanne מעת לעת sind die folgenden Fälle angeführt, in denen sie auch von Bedeutung ist. +33) Und 24 Stunden rückwirkend als Menstruierende Heiliges verunreinigt. Vgl. Nid. I, 1. +34) Die innerhalb der 11 Tage nach der Menstruation während dreier Tage Blutungen hatte, dann aber 24 Stunden pausierte und dann gebar, dürfen wegen dieser Pause die Blutungen nicht als von den Wehen veranlaßt betrachtet werden. Die Frau gilt deshalb als Gebärerin, die am Blutfluß leidet. Vgl. Nid. IV, 4. — Unsere Mischna hier folgt den dort von R. Elieser vertretenen Ansicht. +35) Exod. 21, 21 אך אם יום או יומים יעמוד. S. Mechilta z. St. יום שהוא כיומים ויומיס שהן כיום הא כיצד מעת לעת. +36) Wenn der Sklave noch 24 Stunden lebt, wird der Herr nicht getötet. +37) Wenn das Fleisch innerhalb von 72 Stunden, nachdem es gefressen war, im Körper des Hundes gefunden wird, gilt es noch nicht als verdaut und verunreinigt als Fleisch eines Toten. S. a. Ohal. XI, 2. — Rasch u. Bart. lesen כברייתו (שיהא) והוא. Danach würde das Fleisch auch innerhalb der 72 Stunden nur dann verunreinigen, wenn es sich nicht verändert hat. +38) Levit. 15, 4. — Ebenso wie für den Samenflüssigen gilt diese Bestimmung für die am Blutfluß Leidende זבה (Levit. 15, 26), die Menstruierende נדה(15, 20,) die Gebärerin (vgl. 13, 2 u. 5). Betreffs des Aussätzigen מצורע od. מצורעת vgl. Sifra Mezora Par. 2 zu Levit. 14, 8 וכבס המטהר את בגדיו מלטמא משכב ומושב u. Tos. z. Jom. 6 b s. v. שמטמא. — Ebenso wie das Lager werden Sitz und Sattel verunreinigt; vgl. Levit. 15, 4 u. 9. Die gemeinsame Bezeichnung für Unreinheit des Lagers, Sitzes und Sattels ist die Unreinheit des Niederdrückens טומאת מדרס (vgl. Kel. XVIII, 6 f). Die Unreinheit wird vom unreinen Menschen auf das zum Lager, Sitz oder Sattel bestimmte Gerät auch ohne Berührung lediglich dadurch übertragen, daß der Unreine von ihm gehalten wird, mögen noch so viele Gegenstände zwischen dem Menschen und dem Gerät liegen. Vgl. hierzu Vorbemerkung zu Kelim, § 29 ff. — Ueber eine Besonderheit des Sattels s. das. § 33 und weiter Anm. 40. +39) Der durch es gehalten wird oder es es berührt. +40) Ebenso alle Geräte, mit Ausnahme der irdenen, die der durch das Lager oder den Sitz verunreinigte Mensch berührte, während er auf Lager und Sitz ruhte oder sie berührte. — Hinsichtlich des Sattels מרכב besteht die Erleichterung, daß der bisher Reine durch seine Berührung wohl selbst unrein wird, aber die Unreinheit nicht auf Geräte weiter überträgt. Trägt er aber den Sattel, so werden auch Kleider und während des Tragens berührte Geräte unrein, ebenso wie beim Tragen vom Lager und Sitz. +41) Auf ihm. +42) Wenn der Samenflüssige in der einen Wagschale ist, Gegenstände, die als Lager, Sitz oder Sattel gelten können, in der anderen und sie heben durch ihr Uebergewicht die Schale des Samenflüssigen. Dann ist es so, als ruhe er auf den Gegenständen, und er gibt ihnen den schweren Grad der Unreinheit. — Wenn aber der Samenflüssige durch seine Schwere die Gegenstände hochzieht, so trägt er sie, und sie haben nur den leichteren Grad der Unreinheit ראשון לטומאה, als hätte er sie berührt. Maim. הל׳ מטמאי משכב ומושב פ״ח הל׳ ו׳. S. a. weiter IV, 6 u. Sabb. 83 a Tos. s. v. הזב. +43) Das durch den Samenflüssigen verunreinigt war. S. a. Anm. 38. +44) Wenn die zum Lager oder Sitz bestimmten Gegenstände, die durch den Samenflüssigen verunreinigt sind, in der einen Wagschale sind, ein bisher Reiner in der anderen, und die Wagschale mit den Gegenständen zieht den Menschen durch ihr Uebergewicht in die Höhe. — Wenn der Mensch durch seine Schwere die Gegenstände hochzieht, erhält er ebenfalls den schweren Grad der Unreinheit, da er dann die Gegenstände trägt. Vgl. Anm. 45 und Maim. a. a. O. +45) Wenn er den zum Lager bestimmten Gegenstand trägt. +1) Auf einem kleinen Schiff, das durch die Bewegung eines Insassen ins Schaukeln kommt. Vgl. Mischna 3. Dasselbe gilt für das Floß und den Rücken des Tieres. +2) So Aruch. Nach Krauß, Lehnw. = esseda Wagen. +3) Die Kleider beider, auch des bisher Reinen; vgl. II, 4. Der bisher Reine selbst wird ebenfalls unrein, aber nicht מדרס, sondern היסט; s. v. Anm. 5. +4) S. Abschnitt II, Anm. 38. +5) Wenn der Reine vermittels des Schiffes, des Floßes oder des Tierrückens den Samenflüssigen bewegt, so ist es ebenso, als ob er ihn trägt. Er wird unrein schweren Grades אב הטומאה und durch ihn seine Kleider in leichterem Grade ראשון. Wenn der Samenflüssige den Reinen mit seinen Kleidern bewegt, so werden Mensch und Kleider unrein leichteren Grades. — Diese Verunreinigung durch Bewegung heißt טומאת היסט. Vgl. weiter V. 1 und Maim. הל׳ משכב ומושב פ״ח הל׳ ב׳]. — Hätte der Samenflüssige sich auf die Kleider des Reinen gesetzt, so würden sie als Sitz unrein schweren Grades טומאת מדרס Vgl. Ohal. I, 5. Aber auch wenn es nicht der Fall ist, aber die schweren Kleider des bisher Reinen hätten den Ausschlag gegeben, daß der Reine durch sein Uebergewicht den Samenflüssigen bewegte, so ist es (nach Ansicht von Rosch zu IV, 1), als hätte der Samenflüssige auf ihnen geruht. Die Kleider wären dann unrein schweren Grades als Unterlage des Samenflüssigen מדרס הזב vgl. II, 4. — Maim. scheint dies mit Rücksicht auf IV, 7 nicht annehmen zu wollen. הל׳ משכב ומושב פ״ט הל׳ ד׳ sagt er nur שמא דרס weil vielleicht der Samenflüssige auf die Kleider getreten hat. +6) גשיש nach Maim. ein Holz, das man unter das Bett legt, wohl um es gegen die Feuchtigkeit des Erdbodens zu schützen. Nach dem R. Hai zugeschriebenen Kommentar heißen die beiden Bretter, de das Brett zusammenhalten גשישים +7) אכלונס = כלונס (so in dem R. Hai zugeschriebenen Kommentar) lange Stange. Vielleicht vom lat. columna. +8) Wenn die beiden Menschen +9) Hif. art hin und her schaukeln, von חִגֵּר, wie ein Lahmer beim Gehen schwankt. Die Bedingung des Schaukelns bezieht sich auf alle in der Mischna angeführten Fälle. +10) Dessen Stamm nicht so dick ist, daß der Querschnitt die Grundfläche eines Viertel Kab umschreiben kann. Nach Bab. m. 105 b. +11) Der so dünn ist, daß man ihn mit der Hand umspannen kann; so Raschi Bab. m. 105b; s. a. Tos. das. s. v. כל Nach Maim. הל׳ משכב ומושב פ״ח הל׳ ז׳; den man mit der Hand herabbiegen kann. +12) Eine keine Leiter mit nur 4 Sprossen; s. Bab. b. 59 a. +13) An eine Wand. +14) Nach dem R. Hai zugeschriebenen Kommentar: Ein Brett, das man vom Festland auf das Schiff zum Ein- und Aussteigen legt, wie Sabb. VI, 8. Da sich die Bemerkung בזמן שאין עשוין בטיט wohl auch auf כבש bezieht, ist es wohl eine schräg aufsteigende Rampe, die zuweilen fest an ein Gebäude angebaut wird. S. Rosch. +15) Nach א״ר: Falltür, die auf dem Boden, des oberen Stockwerkes liegt, durch die man in das untere hinabsteigt. +16) So daß sie sich unter der Last der Menschen bewegen. +17) Vgl. Anm. 5. Nach der dort angeführten Ansicht, daß die Kleider des Reinen, die den Ausschlag geben, daß der Reine den Samenflüssigen bewegt, als dessen Unterlage gelten und midras-unrein sind, trifft dies auch in allen Fällen der Mischna zu. Das Wort מדרס wäre zu ergänzen. — Wenn aber der Midras-Charakter der Kleider des Reinen in den drei ersten Fällen der Mischna nur auf der Befürchtung beruht, bei dem längeren Nebeneinandersitzen könnte der Samenflüssige vielleicht doch einmal auf den Kleidern des Reinen gesessen oder auf sie getreten haben, dann ist in den übrigen Fällen der Mischna von Midras-Unreinheit keine Rede, weil hier die beiden Menschen nur kurz neben einander saßen oder standen. Es handelt sich hier nur um Uebertragung der Unreinheit durch Bewegung טומאת היסט. Der Reine und seine Kleider werden also nur unrein leichteren Grades. S. מ״א. +18) Nach R. Elia aus Wilna (in seinen der Wilnaer Talmudausgabe beigedruckten Bemerkungen) erklärt R. Jehuda den bisher Reinen nur in den drei letzten Fällen für rein. R. Jehuda meint wohl, daß Brückenbrett, Balken und Tür durch das Betreten nicht wesentlich bewegt werden. +19) Der Samenflüssige und der Reine. +20) So ist der bisher Reine unrein. Nach Rosch handelt es sich um טומאת מדרס; nach Maim. um היסט טומאת S. a. Anm. 5 und 17. +21) Die vorher genannte Ansicht ist die eines einzelnen Tanna, wohl die des am Ende der vorigen Mischna erwähnten R. Jehuda. S. a. Anm, 25. +22) Zu schließen, bezw. zu öffnen sucht. Nur dann setzen sie sich gegenseitig in Bewegung. +23) Vgl. Anm. 20. — Auch wenn der Unreine den Reinen hochzieht, betrachtet man es so, als ob er auf ihm ruhe, weil er oben, der Reine unten ist (Rosch). +24) Denn nur dann wird der Unreine wirklich durch den Reinen gehalten. — Aber auch, wenn der Unreine zieht, werden der Reine und seine Kleider als Last des Samenflüssigen unrein leichten Grades. (Rosch.) +25) Vgl. Anm. 20. — Auch wenn sie den Strick zur selben Seite ziehen, gilt der Reine als den Unreinen ziehend. — Der Autor dieses Satzes ist wohl der vorher genannte R. Jehuda. S. a. Anm. 21. +26) Wohl beim Flechten, Weben und beim Mahlen in einer großen Mühle. In all diesen Fällen ist nach Ansicht R. Simons die körperliche Arbeit nicht so schwer, daß man fürchten müßte, bei der Anstrengung des Arbeitens hätte der eine den anderen gezogen. +27) Nach Tosefta IV, 2 auch bei einer durch einen Esel getriebenen Mühle. +28) Weil hier starke körperliche Anstrengung nötig ist. Vgl. Anm. 26. +29) Auch wenn die Last schwer ist. So Raschi Nid. 7a, Rasch, Rosch. — Nach Tos. Nid. 7 a bezieht sich וכולן gerade auf die Fälle, daß die Last leicht ist.— Maim. bezieht es auf alle seit Beginn des Abschnittes angeführte Fälle; s. oben. +30) Da es sich nicht um zweifellose Verunreinigungen handelt. +31) Die darauf achten, auch die nicht heiligen Speisen im reinen Zustand zu genießen. Sie brauchen sich in den angeführten Fällen nicht als unrein zu betrachten; wer aber Priesterhebe oder Speisen noch höheren Heiligkeitsgrades genießt, ist hierzu verpflichtet. Zu בני הכנסת s. a. Bechor. V, 5 u. Tos. Nid. 7 a s. v. וכולן — Maim. liest בית הכנסת und erklärt: sie brauchen in der Synagoge nicht auf den für die Aussätzigen und Samenflüssigen bestimmten Plätzen zu stehen. +32) Dicker, als in Anm. 10 u. 11 angegeben ist. +33) Die mindestens 4 Sprossen hat und sich infolge ihres Eigengewichtes nicht unter der Last eines Menschen bewegt. +34) Sich daher nicht unter der Last eines Menschen bewegt. +35) Der Reine und seine Kleider. +36) Samenflüssigen. +37) Von der schweren Unreinheit wird aber mit seinen Kleidern unrein leichteren Grades ראשון לטומאה weil er und die Kleider als vom Samenflüssigen getragen gelten. S. Anm. 5. +38) Unrein schweren Grades. +39) Daher gilt er als Träger des Samenflüssigen, und seine Kleider wohl als dessen Unterlage. S. Anm. 5. +1) Das unter der Last der auf ihm sitzenden Frauen nachgibt. +2) Auch nach Kel. XXVIII, 5 kann כפה midras-unrein werden. Es ist also wohl ein Tuch, das um den Kopf gebunden wird, das aber auch zum Daraufsitzen verwendet werden kann. — S. a. Ben Jeh., Thes. 2883. +3) Der reinen Frau. +4) Vgl. III, 1 und Anm. 5. — Die Kleider der Reinen können durch ihr Uebergewicht einmal den Ausschlag geben, daß die Menstruierende bewegt wird, dann werden sie wie das Lager der Menstruierenden betrachtet und werden sämtlich, also auch das Kopftuch, midras-unrein. Nach Maimonides streitet R. Josua gegen die Mischna III, 1. Nach Ansicht der dort nicht ausdrücklich genannten Weisen ist nur bei den eigentlichen Kleidern des reinen Menschen zu befürchten, daß der unreine sich auf sie setzt, nicht aber beim Kopftuch. Vielleicht ist auch nach Maimonides R. Josua der Meinung, daß die Kleider des reinen Menschen midras-unrein werden, wenn sie den Ausschlag für die Bewegung des unreinen geben. Vgl. מ״א. +5) Weil sie einmal den Ausschlag für die Bewegung der Menstruierenden geben können. S. a. Anm. 4. +6) Die Menstruierende. +7) Midras-unrein. +8) Weil die Menstruierende dann von den schweren Kleidern nieder gezogen wird. Sie werden dann wie ihre Unterlage betrachtet. +9) Nicht midras-unrein, aber unrein leichten Grades als Last der Menstruierenden. +10) כצוצרא wie גזוזטרא. +11) Da der Balken sich durch den Schlag nicht wirklich bewegt, ist der Laib nur ganz mittelbar durch den Samenflüssigen herabgeworfen, gilt deshalb nicht als vom Samenflüssigen bewegt. +12) Dachbalken. +13) Eines Fensters oder einer Tür. +14) An der Wand Trotzdem es nur mit Stricken befestigt ist, ist es so fest, daß das herunterfallende Brot nur mittelbar durch den Samenflüssigen zum Fall gebracht wird. +15) Nach Maim.: Kasten zur Aufnahme des Mehles, der in den Erdboden gebaut ist; s. a. Krauß, Arch. I, 97. Nach Rasch und Rosch ist es der Behälter der Oelpresse. So a. Bab. b. IV, 5. +16) אצטרובלא = στρόβιλος. Der Kegel des unteren Mühlsteins (Krauß, Arch. I, 97. S. a. Bab. b. IV, 3.) Vielleicht dient er hier als Bezeichnung des ganzen unteren Mühlsteines. — Nach Rosch gehört איצטרובלא auch zur Handmühle. Er ruht auf dem חמור. +17) Bezeichnung des hölzernen Untersatzes der Handmühle. +18) Eigentlich das Hohlmaß „Seah“. Hier ist es der große, zum Teil in den Erdboden eingebaute Behälter, in den das ausgepreßte Oel fließt. +19) Und ein darauf liegender Laib Brot fällt herunter, so bleibt er rein. Vgl. Anm. 11. +20) Der Laib Brot. +21) S. Anm. 11. +22) Der Pflock, der in die Schwelle geschoben wird. +23) Der Querbalken, der vor die Tür gelegt wird. (Krauß, Arch. I, 40.) +24) קלת vielleicht κάλαϑος Korb. Nach Maim. zu Bab. b. IV, 3 und Rosch ist קלת eine runde hölzerne Einfassung der Mühle. +25) Vgl. III, 1. +26) הדלת ist hier überflüssig, da die Mischna damit beginnt. Die Wiederholung beruht darauf, daß in III, 1 auf die dort und hier angeführten Gegenstände הדלת folgt (Rosch). +27) טמאים steht wohl statt טמא in Angleichung an III, 1. Die in der Mischna angeführten Gegenstände können nicht unrein werden (מ״א). Unrein wird aber das Brot, das auf ihnen lag und durch den Schlag des Samenflüssigen hinabfällt. Weil all die hier angeführten Gegenstände durch den Samenflüssigen wirklich bewegt werden, gilt auch das Brot als von ihm bewegt und wird unrein טומאת היסט. Vgl. hierzu Maim. הל׳ משכב ומושב פ״ט ה״א. — מ״א meint, die Mehrzahl טמאים wolle vielleicht andeuten, daß alle Brotlaibe, die auf den Gegenständen lagen, unrein werden, auch die, die nicht herabfielen. +28) Es handelt sich um שידה תיבה ומגדל, die mindestens 40 Sea umfassen, so daß sie selbst nach Kel. XV, 1 nicht unrein werden können. Bei kleinerem Umfang würden sie selbst auch nach R. Nechemjas und R. Simons Ansicht unrein. Der Streit geht auch hier darum, ob die Brote, die auf oder in ihnen lagen, unrein werden. — Diese drei Gegenstände werden deshalb gesondert behandelt, weil bei ihnen R. Nechemja und R. Simon eine andere Ansicht haben. Vgl. Rasch. +29) Vgl. die vorige Anm. — טמאים steht hier wohl in Angleichung an die vorangehende Mehrzahl טמאים. S. Anm. 27. +30) Bei שידה תיבה ומגדל. Wegen ihrer Größe ist nicht anzunehmen, daß sie durch den Schlag wirklich bewegt werden, so daß die herabfallenden Brote nicht als unmittelbar vom Samenflüssigen herabgeworfen gelten. +31) פונדיוח pl. von פונדה = funda, eigentlich Geldbeutel; s. a. Raschi Sabb. 93 a. +32) Sie lagen in gleicher Richtung wie sein Körper. +33) Da mit Sicherheit anzunehmen ist, daß der größte Teil seines Körpers auf jeder Bank oder jedem Sack einmal lag. +34) Wenn der Unreine quer auf ihnen lag. +35) Sie werden nicht als Lager des Samenflüssigen unrein schweren Grades, da keine Bank oder kein Sack den größten Teil des Körpers trug; s. a. Sabb. 93a. Tos. s. v. לאורכן Doch werden sie unrein leichten Grades durch die Berührung des Samenflüssigen oder seiner Kleider die nach Ohal. I, 5 als sein Lager unrein wurden. מ״א. +36) Quer liegend. +37) Und zeitweise mit dem Hauptteil seines Körpers längs auf einer Bank oder einem Sack lag. +38) Da der Schlafende in der Regel seine Lage verändert, kann man hier nicht den Grundsatz (Toh. III, 5) anwenden, daß man bei Beurteilung von etwaiger Unreinheit sich nach dem jeweiligen Befund richtet. — Der Schlafende gilt als jemand, der ein Urteil hat, auf Anfrage zu antworten. (So nach der von Rasch zu Toh. III, 6 richtig zitierten Tosefta III, 11 הסומא והישן והמהלך בלילה ספקו טמא מפני שיש בו דעת להשאל). Daher gelten die Bänke oder Säcke, wenn sie sich im Privatbezirk רה״י befinden, als unrein. S. מ״א. +39) Die meisten Erklärer lesen wie unsere Ausgaben כסיות, fassen den Ausdruck aber als pl. von כסא. Ed. Vened. hat כסאות, L. כיסאות. Maim. erklärt aber: lederne Geräte zum Sichhinlegen. +40) Nur dieser Stuhl gilt als Lager des Samenflüssigen, da er das Hauptgewicht des Körpers trug. Doch auch die anderen werden unrein leichten Grades; vgl. Anm. 35. +41) So daß er die Körperlast sich auf beide Stühle in gleicher Weise verteilen mußte. Standen die Stühle dicht nebeneinander, so kann zeitweise die Hauptlast des Körpers auf einem Stuhl geruht haben. Rosch. — Aber nach Ansicht der anderen Weisen werden die Stühle auch dann unrein, wenn die Körperlast sich in gleicher Weise verteilte. Weil kein Stuhl die Hauptlast des Körpers allein tragen konnte, wird immer der andere so betrachtet, als hätte er sie getragen. Nach R. Simon gilt kein Stuhl als Träger, weil keiner allein den Samenflüssigen tragen kann. Wie Sabb. X, 5 streiten die Weisen und R. Simon über den Fall זה אינו יכול וזה אינר יכול. — Nach einer anderen Erklärung kann als Lager des Samenflüssigen nur der Gegenstand unrein werden, der seine Hauptlast trägt שיעור זיבה. S. Rasch u. Rosch zu Mischna 7. +42) Von der Lagerunreinheit; s. a. Anm. 35. +43) Oder auch mehr. Die Zahl zehn ist nur Beispiel für viel. +44) Da sie alle Unterlagen des Samenflüssigen waren. +45) Von der schweren Lagerunreinheit, sind aber als Last des Samenflüssigen unrein leichten Grades טומאת היסט. +46) Schweren Grades. Da sie den Samenflüssigen hinaufziehen, gelten sie als seine Unterlage. Vgl. II, 4. +47) Der durch sein Uebergewicht den Samenflüssigen hinaufzog. +48) Vgl. Anm. 41. +49) Leichten Grades als Last des Samenflüssigen. Wenn die Speisen und Getränke das Uebergewicht haben, erhalten sie zwar nicht die Lagerunreinheit, die nur auf Geräten ruhen kann, die zum Lager oder Sitz des Menschen geeignet sind, doch gelten sie immerhin als Last des Samenflüssigen, weil sie ohne sein Gegengewicht sofort zur Erde sinken würden. S. Rosch. — S. aber Sabb. 83 a/b, wo es heißt כרעו הן טהורין, was Raschi mit der Mischna V, 2 erklärt כל שהזב נישא עליו טהור (כצ״ל) חוץ מן הראוי למשכב ומושב והאדם, — א״ר korrigiert nach Sabb. 83. +50) In der einen Wagschale, während in der anderen Lager- und Sitzgeräte oder Speisen und Getränke sind, gleichgültig, welche Wagschale das Uebergewicht hat. +51) Er wird als Träger der Unreinheit unrein. Wenn er das Uebergewicht gegenüber den Toten hat, gilt er als sein Träger. (Rasch, Rosch). — Nach der in Anm. 49 angeführten Erklärung von Rosch müßte der Lebende auch dann als Träger des Toten gelten, wenn dieser das Uebergewcht hat, weil der Tote ohne das Gewicht des Lebenden sofort zur Erde sinken würde. +52) Die Uebersetzung folgt dem Texte bei Maim. זה חומר בזב מבמת וחומר שוב בזב מבמת שהזב עושה כו׳ da unser Text nur durch den Zusatz ושוב חומר בזב מבמת verständlicher wird, ohne daß dann die bei Maim. fehlenden Worte חומר במת מבזב ihre Erklärung finden. +53) Außer den Fällen der beiden Wagschalen. +54) Auch wenn er mit Lager und Sitz nicht in Berührung kommt; vgl. die vorige Mischna. +55) Lager und Sitz des Samenflüssigen verunreinigen den Menschen, der auf ihnen liegt, sitzt oder steht, auch ohne daß er sie berührt, oder der sie berührt, auch ohne auf ihnen zu sitzen. Mit den Menschen werden seine Kleider unrein oder auch andere Gegenstände, die er berührt, während er auf dem Lager und Sitz weilt oder es berührt. Vgl. Vorbemerkung zu Kelim § 32. +56) מדף nach Nid. 4b wie נדף עלה verwehtes Blatt Levit. 26, 36. Nach Raschi das. eine Unreinheit leichten Grades. — Maim. verwirft die Nid. 4b gegebene Ableitung, die er für einen saboräischen Zusatz hält. Er erklärt מדף nach ריחו נודף „sein Duft breitet sich aus“ in übertragenem Sinn: die Unreinheit wirkt weit trotz vieler Scheidewände. — Ben Jehuda, Thesaurus, sieht in מדף ursprünglich das Kel. XXIII, 5 angeführte Gerät des Vogelstellers. Nach geonäischer Erklärung ist es ein schrägstehendes Brett, unter dem Körner oder Brotkrumen zum Anlocken der Vögel liegen. Dieses den Körnern aufliegende Brett gab dann die Bezeichnung für die auf dem Samenflüssigen Gegenstände nach Analogie von משכב ומושב, die die zum Lager und Sitz geeigneten Gegenstände unter ihm bezeichnen. — Die Unreinheit der Auflage des Samenflüssigen טומאת מדף ist Unreinheit leichteren Grades ראשון לטומאה Sie trifft Geräte oder Speisen und Getränke, die unmittelbar oder mittelbar auf dem Samenflüssigen liegen. Sie können ihrerseits nur Speisen und Getränke verunreinigen, nicht Menschen oder Geräte. — Nach Maim. הל׳ משכב ומושב ו׳ ג׳ ist טומאת מדף nur rabbinisch; s. dagegen Rabed z. St. und Raschi zu Nid. 4b S. a. zu Para X, 1. +57) Abgesehen von der Zeltunreinheit wird Totenunreinheit nur durch Berührung übertragen. Vgl. Ohal. I. — Wenn unter oder über dem Toten ein Brett die Zeltunreinheit unterbricht, so wirkt die Totenunreinheit auch dann nicht auf die Gegenstände auf der anderen Seite des Brettes, wenn dieses so dünn ist, daß es unter der Last des Toten oder der Gegenstände nachgibt. — Auch wenn ein Gerät durch Zeltunreinheit unrein אב הטומאה wird, so werden die Kleider des Menschen, der auf ihm sitzt oder ihn berührt, nicht unrein, falls sie selbst das Gerät nicht berühren. +58) S. Vorbemerk, zu Kelim § 27. +59) Unter jedem Fuße ein Tuch. +60) Die Last des Samenflüssigen muß sich also auf alle vier Füße verteilen. S. Anm. 35 u. 41. +61) Wie in Mischna 4. — Doch werden die Tücher wohl unrein leichteren Grades durch die Berührung mit dem Sofa; vgl. Anm, 35. +62) Gemeint ist: er saß auf dem stehenden Pferde; denn wenn das Pferd ging, so heb es doch einen Fuß, so daß es auf drei Füßen ruhte. Tosaf. zu Sabb. 93a s. v. חיה. +63) Jeder einzelne Fuß gilt nur als Unterstützung für die drei wirklich tragenden. — Obwohl es sicher ist, daß drei Füße tragen, läßt sich nicht entscheiden, welche drei als Träger zu gelten haben und welche nicht. Man kann daher keines der bis jetzt reinen Tücher für unrein erklären. S. Maim. חל׳ משכב ומושב פ׳ז הל׳ ו׳. +64) Dieses Tuch lag sicher unter einem tragenden Fuß. +65) Sabb. 93b hat: וחמור על רגליו ר׳ יוסי אומר הסוס מטמא על ידיו החמור על רגליו שמשענת הסוס על ידיו — Nach unserer Lesart sagt R. Jose: Auch wenn unter jedem Fuße ein besonderes Tuch lag, so sind die beiden Tücher unter den Hinterfüßen des Pferdes und den Vorderfüßen des Esels unrein. Rosch; s. a. Tosaf. zu Sabb. 93b s. v. שמשענת. +66) Auch wenn der Samenflüssige nicht auf dem Teil des Balkens sitzt, der auf die Geräten im Korbe drückt, sondern auf einem anderen Teil und nur mittelbar durch den ihnen aufliegenden Balkenteil auf die Geräte drückt א״ד. S. a.Toh. 79. +67) Nach Tosefta IV, 9 liegen zwischen den beiden Holzbrettern der Presse Steinchen, so daß das obere Brett der Presse nicht fest auf die Wäsche drückt, die nicht fest gepreßt, sondern nur gefaltet werden soll. (Vgl. כ״מ משכב ומושב ו׳ ז׳.) Daher meinen die Weisen, daß der Samenflüssige nicht als auf der Wäsche sitzend gilt. R. Nechemja betrachtet ihn trotz der Steinchen als auf der Wäsche sitzend. +1) Der Ausdruck שטף bedeutet: Abspülen mit Wasser zwecks Reinigung; vgl. וכל כלי עץ ישטף במים Levit. 15, 12. Unter כלי שטף sind alle Geräte verstanden, die durch Untertauchen in ein Tauchbad oder eine Quelle gereinigt werden können. Das sind alle zur Verunreinigung befähigten Geräte mit Ausnahme der irdenen. Vgl. Raschi zu Chul. 25a s. v. כלי שטף. +2) Wenn der Mensch sie berührt, während er selbst mit dem Samenflüssigen in Verbindung stößt. Er selbst ist nur unrein leichten Grades ראשון לטומאה überträgt aber den gleichen Grad der Unreinheit auf die Gegenstände, die er z. Zt. der Verunreinigung berührt. +3) Wenn er sie beim Tragen nicht berührt, werden sie nicht unrein, auch wenn er sie während seiner Verbindung mit dem Samenflüssigen trägt. +4) Oder andere Geräte; s. Anm. 1. +5) Während er den Samenflüssigen, die am Blutfluß Leidende, die Menstruierende, die Gebärerin, ihr Lager und ihren Sitz berührt S. a. II, 38. Wer aber ihr Reitzeug berührt, verunreingt keine Geräte; vgl. Anm. 61. — S. a. Anm. 74. +6) Eines andern Menschen; der übrige Körper bleibt rein. +7) Da nach rabbinischer Vorschrift Flüssigkeiten immer unrein ersten Grades werden, sogar wenn sie durch Unreinheit zweiten Grades verunreinigt wurden. +8) Oder andere Geräte, da sie — mit Ausnahme des den Samenflüssigen usw. noch Berührenden — nur durch eine Unreinheit schweren Grades אב הטומאה verunreinigt werden können. +9) Auch ohne von ihm berührt zu werden, auch wenn noch soviel zwischen dem Samenflüssigen und dem getragenen Gegenstand liegt. +10) Und zum Reitzeug; vgl. Erubin 27a. Aber andere Gegenstände, die nicht zur Unterlage des Samenflüssigen bestimmt sind, bleiben rein. Selbst wenn er auf ihnen sitzt oder liegt, gelten sie nicht als sein Ruheplatz. Um sie zu ihrer wirklichen Bestimmung zu benutzen, würde man dem Samenflüssigen sagen, er soll aufstehen. עמוד ונעשה מלאכתנו. S. Sabb. 59 a. +11) So die richtige Lesart והאדם. Der Mensch wird als Träger des Samenflüssigen unrein leichten ersten Grades ראשון לטומאה. +12) Und die Mauer auf den Finger drückt. Würde der Finger in einem Hohlraum unter den Steinen liegen, so würde er das, was auf der Mauer ist, nicht verunreinigen. S. Tos. zu Nid. 55a s. v. אבן a. E. +13) Solange der bisher reine Mensch über dem Finger des Samenflüssigen auf der Mauer ist, gilt er als unrein schweren Grades אב הטומאה, so daß das von ihm Berührte, mit Ausnahme des Menschen und des irdenen Gerätes (s. Mischna 1), unrein leichten ersten Grades ראשון wird und seinerseits Speisen unrein zweiten Grades שני macht. Durch Berührung mit solchen Speisen wird Priesterhebe untauglich zum Genuß. +14) Ist der bisher Reine von der Mauer gestiegen, oder hat der Samenflüssige seinen Finger herausgezogen. — Unsere Mischna folgt der Ansicht des mit R. Simon streitenden Lehrers in Mischna 4. +15) Der bisher Reine ist dann nur noch unrein leichten ersten Grades, so daß die von ihm berührte Speise nur unrein zweiten Grades wird. Betreffs Getränke s. Anm. 7. +16) Auch wenn nur der Finger des Reinen unter der Mauer liegt, gilt der bisher Reine als Träger des Samenflüssigen. S. a. oben Anm. 13—16. +17) Hat der Reine den Finger unter der Mauer hinweggezogen, oder ist der Samenflüssige herabgestiegen. +18) Vgl. IV, Anm. 56. Alle weder zum Lager noch zum Sitz oder Reitzeug geeigneten Geräte, heißen: (nur) zur Auflage geeignet. +19) Und der Finger des Samenflüssigen unten. +20) So haben die meisten Ausgaben מטמאין שנים; so liest auch Maim. im Kommentar. Danach hätten auch Speisen Unreinheit schweren Grades, so daß sie den von ihnen berührten Gegenstand unrein leichten ersten Grades machen, während sonst Speisen nur unrein leichten ersten Grades sein können und andere Speisen nur unrein zweiten Grades machen. — S. aber תוי״ט, der mit Rasch und Rosch מטמאין אחד liest und darauf aufmerksam macht, daß Maim. in Mischne Tora הל׳ משכב ומושב ו׳ ה׳ ebenfalls so las. So hat auch משנה כסף z. St., während Rabed מטמאין שנים zu lesen scheint. — L. hat מטמאין אחד So liest auch R. Elijahu aus Wilna. +21) Daß sie oder der Samenflüssige von der Mauer entfernt sind. +22) Sie gelten selbst nur als unrein leichten ersten Grades, so daß die von ihnen berührte Speise nur unrein zweiten Grades werden. +23) Solche Geräte gelten immer als Lager oder Sitz des Samenflüssigen, auch wenn zwischen ihnen und ihm schwere Steine (אבן מסמא) liegen. Vgl. Maim. הל׳ משכב ומושב ו׳ ה׳ und Tos. Nid. 55a .s v. אבן. — Das gleiche gilt im allgemeinen auch für Geräte, die als Reitzeug מרכב dienen können. Vgl. Kel. I, 3. Nur werden die Kleider des Menschen, der das unreine Reitzeug berührt, nicht unrein. Maim. Kel. I. 3 und הל׳ משכב ומושב ו׳ ב׳. S. a. II, 40. +24) In dieser Hinsicht ist die Unreinheit der zum Lager und Sitz (und Reitzeug) geeigneten Geräte schwerer als die des Menschen. +25) Sie gelten weder als Lager noch als Träger des Samenflüssigen. Da sie auch nicht von ihm berührt werden, bleiben sie rein. +26) Speisen, Getränke und nicht zur Unterlage des Samenflüssigen geeignete Geräte, die unter ihm liegen, bleiben rein, weil die Weisen die allgemeine Regel angeben, daß Gegenstände, die irgend eine Unreinheit tragen, ohne sie zu berühren, rein bleiben. Als Beispiel hierfür werden das durch den Samenflüssigen verunreinigte Lager und das Aas angeführt. So wie Gegenstände die unter dem unreinen Lager oder dem Aas liegen, rein bleiben, so auch die unter dem Samenflüssigen liegenden Gegenstände, (sofern sie nicht als sein Lager, Sitz oder Reitzeug dienen können). א״ר. +27) Den als Lager des Samenflüssigen verunreinigten Gegenstand trägt. +28) Er wird unrein, wenn er den als Lager verunreinigten Gegenstand tägt, auch ohne ihn zu berühren, oder wenn er auch nur mittelbar auf dem Lager sitzt, wenn z. B. ein Stein auf dem Lager liegt und der Mensch auf ihm sitzt. +29) Das Aas trägt. +30) S. Kelim I, 2. — Nach Rasch und Rosch wird der Mensch durch bloßes Tragen des Aases nicht unrein, sondern nur wenn er sich oder das Aas bewegt. Nach Maim. wird man auch ohne Bewegung, durch bloßes Tragen des Aases unrein, aber wenn der Mensch auf dem Aas ist, wird er nur unrein, wenn er es bewegt. Nach הל׳ טומאת מת א׳ ז׳ wird man durch bloßes Bewegen des Aases unrein, ohne daß man auf ihm steht oder es berührt. Bewegen fällt unter den Begriff des Tragens. S. die folgende Anm. +31) Entsprechend Chul. 124 b verunreinigt nach dem ersten nicht genannten Lehrer das bloße Bewegen, während R. Elieser nur den Menschen für unrein erklärt, der es gleichzeitig trägt und bewegt. אף הנושא wird dort geändert oder erläutert: והוא דנישא, wenn es auch getragen wird. So nach Maim. u. Rasch; s. a. תוי״ט. +32) Den Toten. +33) Der Gegenstand über dem Toten oder dieser über dem Gegenstand. +34) Das ist nicht der Fall, wenn ein Brett zwischen dem Gegenstand und dem Toten die Zeltunreinheit vom Gegenstand abhält. Vgl. IV, 6 und Anm. 57. +35) Wenn der Mensch die Totenunreinheit auch nur mittelbar bewegt, auch ohne sie zu berühren, wird er unrein. Wenn er aber auf ihr ruht oder sie trägt, ohne sie zu bewegen, bleibt er rein, falls die Zeltunreinheit durch ein Brett abgehalten wird. So nach Rasch und Rosch. Aber nach Maim. wird der Mensch, der eine Totenunreinheit trägt, unrein, auch ohne sie zu bewegen. S. a. הל׳ טומאת מת א׳ ז׳. +36) Auch nur der kleine Finger. +37) Des Samenflüssigen. Der Tote verunreinigt nach Rasch und Rosch nicht, ohne bewegt zu werden, nach Maim. wenigstens dann nicht, wenn er unter dem Reinen liegt. S. Anm. 36. +38) Nicht eigentliche Körperteile: Zähne, Nägel und Haare. Vgl, Ohal. III, 3 und dort Anm, 50. +39) Nach R. Simon wird der Reine nur dann unrein, wenn der größere Teil seines Körpers auf dem Unreinen ruht. +40) Oder zumindest der größere Teil seines Körpers. +41) Auch wenn es nur der kleinere Teil ist. +42) Aus dem Verse Levit, 15, 23 ואם על המשכב הוא או על הכלי אשר היא יושבת עליו wird (Sifra, Sabim Par. 4, 14) gefolgert: Durch das Lager der Menstruierenden wird der bisher Reine verunreinigt, wenn er zumindest mit dem größten Teil seines Körpers auf dem Lager war, das seinerseits durch das Aufliegen des größten Teils der Unreinen unrein geworden war. Andererseits braucht der bisher Reine nur auf einem Bruchteile des Lagers gesessen zu haben, +43) Ein Bruchteil des Körpers. +44) Das durch den Samenflüssigen verunreinigt war. +45) Dadurch daß der Samenflüssige (oder ein mit gleich wirkender Unreinheit Behafteter, wie die Menstruierende) auch nur auf einem Teil des Lagers ruhte, wird es unrein, und wenn dann ein Reiner nur auf einem Teil dieses Lagers ruht, überträgt es die Unreinheit auch auf ihn. +46) וכן bezieht sich auf כל הנושא ונישא ע״ג משכב טהור in Mischna 3. — Wegen der dort erwähnten Ausnahme חוץ מן האדם sind andere Fälle mit Ausnahmen angeführt. Als Gegensatz dazu, daß der Mensch beim Tragen der Totenunreinheit sich nur duch ihr Bewegen verunreinigt (s a. Anm. 36), ist dann Mischna 4 angereiht, aus der zu ersehen ist, daß der Samenflüssige, der mit irgend einem Teil seines Körpers einen Menschen trägt, ihn verunreinigt, auch ohne ihn zu bewegen. Im Anschluß daran folgen dann die Fälle, in denen Unreinheit durch Teile von Gegenständen, aber nicht durch Bruchteile des menschlichen Körpers übertragen werden. Jetzt gibt der Tanna Fälle an, in denen Speisen, die auf oder unter einer Unreinheit ruhen, rein bleiben, sogar wenn es sich um Priesterhebe handelt. +47) Des Samenflüssigen. +48) Obwohl es ganz dünn ist. Es genügt, um die Hebe vor der Berührung mit dem unreinen Lager zu schützen. +49) Der Brotlaib. +50) Dieser Fall ist deshalb angeführt, weil er lehrt, daß solch Stein die Zeltunreinheit nicht dadurch überträgt, daß er über einem Gegenstand oder dieser über ihm ist. Er verunreinigt nur dann durch Zeltunreinheit, wenn er mit anderen Gegenständen oder mit Menschen in einem Zelt ist. S. א״ר und Maim. הל׳ טומאת צרעת ט״ז ג׳ ד׳. +51) R. Simon meint, der mit Aussatz behaftete Stein, verunreinige wie ein Toter durch Zeltunreinheit das über und unter ihm Befindliche, א״ר. +52) So nach א״ר entsprechend der La. במשכב wie sie fast alle Ausgaben haben. L. hat ובמשכב; danach bezieht sich die Mischna auch auf die Berührung der Körper der fünf gen. Aussätzigen. So scheinen auch Maim., Rasch und Bart. gelesen zu haben, da sie von der Berührung der Aussätzigen sprechen; s. a. ומושב א׳ א׳ הל׳ משכב — Nach Maim. Kelim I, 4 und הל׳ טומאת צרעת י׳ י״א ist hier Sitz und Lager aller fünf genannten Unreinen verstanden, auch des Aussätzigen; s. a. כסף משנה a. a. O. und Tos. Joma 6b s. v. שמטמא. S. a. II, Anm. 38. — Aber nach unserer Lesart Pes. 67b שכן מטמא משכב ומושב ומטמא כלי חרס (ר״ל ממצורע) זב חמור würde Lager und Sitz des Aussätzigen einen Menschen nicht verunreinigen; s. d. Raschi s. v. ׳זב Tos. s. v. שכן und R. Chananel. Auch Rasch zu Kel. I, 3 meint, daß Sitz und Lager des Aussätzigen nur Speisen und Getränke verunreinigen. +53) S. Mischna 2, Anm. 13. +54) Berührt er die Unreinen oder Sitz und Lager nicht mehr; s. Anm. 52. +55) Auch ohne zu tragen. — Die Unreinheit durch Bewegen wirkt bei den 4 Ersten sowohl wenn der Reine den Unreinen oder dieser den Reinen bewegt (s. Mischna 1); aber der Aussätzige, Sitz und Lager verunreinigen nur den Reinen, der sie bewegt, nicht, den sie bewegen. — Vgl. Anm. 52. +56) Auch ohne zu bewegen. — Hinsichtlich des Tragens des Aases s. Anm. 31. +57) Nach Rasch zu Kel. I, 3 verunreinigen die hier genannten Ausflüsse der Unreinen nur, wenn der Reine sie bewegt, aber nicht, wenn sie mittelbar auf dem Reinen liegen. — Nach Maim. verunreinigen sie auch durch mittelbares Aufliegen, ohne bewegt zu werden. S. Kommentar z. St. und הל׳ משכב ומושב פ״א ח׳ י״ב Vgl. a. Anm. 31. +58) Entsprechend Chul. 124b meint R. Elieser: wenn er auch trägt, d. h. durch Bewegen wird man nur unrein, wenn man auch trägt. Vgl. Anm. 31. +59) Des Samenflüssigen und der drei nächsten in Mischna 6 Genannten. +60) Aber nicht, wer es nur berührt. Wer das Reitzeug nur berührt, wird unrein leichten ersten Grades, kann also Geräte nicht verunreinigen, auch wenn er sie gleichzeitig mit dem Reitzeug berührt. S. Maim. und Rasch zu Kelim I, 3. +61) S. Mischna 3 und Anm. 31. +62) S. Kel. I, 2 und Para XII, 5. +63) So viel wie eine Olive; s. Toh. I, 1. +64) Es ist bereits im Schlunde, aber noch nicht heruntergeschluckt. +65) Nach unserer Lesart, die auch Maim. hat, הכנים ראשו לאויר התנור טהור וטהור התנור ist zu erklären: Hat der Mensch, der das Vogelfleisch im Mund hat, es aber noch nicht in den Schlund geschlungen hat, den Kopf in den Ofen gesteckt, so ist er selbst und der Ofen rein, weil das Fleisch vom Aase des reinen Vogels nur im Schlund, nicht aber im Munde verunreinigt. — Rasch, Rosch, Bart. lesen הכניס ראשו לאויר התנור טהור התנור. Sie erklären: Hat er den Kopf in den irdenen Ofen gesteckt, während er das Vogelfleisch im Schlunde hat, so ist der Ofen rein, da der durch das Vogelfleisch Verunreinigte, solange das Fleisch im Schlunde ist, wohl andere Geräte durch Berührung verunreinigt, aber keine irdenen; vgl. Mischna 1. — Das Fleisch selbst verunreinigt den Ofen nicht, da es nur den Menschen verunreinigen kann, in dessen Schlund es sich befindet. +66) Nachdem er es bereits im Schlunde gehabt hatte und dadurch verunreinigt war. Er hat sich jetzt von der Unreinheit getrennt, wie in den früheren Mischnajot. +67) Da das Aas des reinen Vogels nur im Schlund verunreinigt. Da im Verse Levit. 22, 8, aus dem die Unreinheit des Aases des reinen Vogels abgeleitet wird (Chul. 100b), die Unreinheit vom Essen abhängig gemacht wird. +68) Eins von den in Levit. 11, 31 erwähnten Kriechtieren. S. a. Kelim I, Anm. 2. Zu den hier angeführten Unreinheiten s. Kelim I, 1. +69) In den 7 Tagen nach der Heilung des Aussatzes. (Lev. 14, 8). S. a. Kel. I, Anm. 5. +70) S. Mischna 8 u. Anm. 63. +71) Eines Samenflüssigen. Die Berührung des Reitzeuges macht nur unrein leichten ersten Grades. Das Tragen aber verursacht Unreinheit schweren Grades; s. Mischna 8, Anm. 61, während das Berühren von Lager und Sitz Unreinheit schweren Grades verursacht; s. Mischna 6. +72) S. Anm. 16. +73) Uebrigen, in unserem Abschnitt noch nicht angeführten Unreinheitserzeugern Die Unreinheiten, die den Berührenden noch zwei weitere Grade verunreinigen lassen, sind bereits in Mischna 6 und 7 angeführt. Mit Ausnahme der dort angeführten Unreinheiten und des Menschen (s. weiter) machen Unreinheitserzeuger den sie Berührenden nur unrein leichten ersten Grades, so daß er nur einen Grad weiter verunreinigen kann. — Eine Sonderstellung nehmen die ein, die die rote Kuh und die Stiere verbrennen, und wer den Bock in die Wüste bringt (Para VIII, 3); sie verunreinigen zwar ihre Kleider, gelten aber sonst nur als unrein leichten ersten Grades, so daß sie Speisen nur unrein zweiten Grades machen. Dies widerspricht nicht der in Mischna 1 von R. Josua aufgestellten Regel, da sie ja die Kleider nicht durch Berührung mit den Tieren verunreinigen, sondern dadurch, daß sie sich mit ihnen beschäftigen. S. Maim. im Kommentar und הל׳ אבות הטומאות ו׳ ט״ו und תוי״ט s. v. כל. +74) Vgl. Anm. 13. +75) Wer einen toten Menschen, der doch Unreinheitserzeuger im höchsten Maße אבי אבות הטומאה ist, berührt, wird unrein schweren Grades und bleibt es auch nach der Berührung, so daß er immer noch zwei weitere Grade verunreinigt. +76) Wer einen der übrigen Unreinheitserzeuger berührt hatte. Bei ihm ist hinsichtlich der Weiterverunreinigung kein Unterschied zwischen der Zeit der Berührung mit dem Unreinheitserzeuger und nachher. +77) Unrein leichten ersten Grades. Wer Samenerguß hatte, hat also keinen schwereren Grad von Unreinheit, als wer Samen berührte. Doch ist insofern ein Unterschied, als der Mann, der Samenerguß hatte, das levitische Lager (= Tempelberg) nicht betreten darf, während es dem nur durch Berührung, sogar durch die eines Toten, Verunreinigten gestattet ist (Rasch nach Pes. 67b). +78) Er ist 7 Tage lang unrein schweren Grades, andererseits darf er wie der vom Toten Verunreinigte auch das levitische Lager betreten, was der Menstruierenden verboten ist (Rasch). S. a. Tos. Joma 6b s. v. אלא. +79) Mit Ausnahme des Unreinen, der zwar schon sein Reinigungsbad nahm, aber noch den Sonnenuntergang abwarten muß, machen alle hier angeführten Fälle die Priesterhebe nur nach einer rabbinischen Anordnung untauglich, die zu den 18 Fällen gehört, in denen wie Bet Schammai entschieden wurde. Vgl. Sabb. 13 b ff. +80) Eine Speise, die unrein ersten, bezw. zweiten Grades ist. Beides mußte angeführt werden, daß man auch nach Genuß der Speise zweiten Grades die Hebe durch Berührung untauglich macht, daß man aber auch nach Genuß einer Speise ersten Grades nicht wirklich unrein wird, sondern nur die Hebe untauglich macht (Tos. Sabb. 13b s. v. אוכל). — Die Weisen wollten durch ihre Anordnung verhindern, daß ein Priester, der unreine Speise, durch die er nach Thoravorschrift nicht unrein wird, noch im Munde hat, Wein von Priesterhebe trinkt und ihn im Munde durch Berührung mit der Speise verunreinigt. +81) Damit nicht ein Priester, der noch Speise von Priesterhebe im Mund hat, sie durch Trinken des unreinen Getränkes verunreinigt. +82) Da das Regenwasser in den Tauchbädern im Laufe der Zeit oft unsauber wurde, war es üblich geworden, daß man nach dem eigentlichen Reinigungsbad nochmals in klarem, geschöpftem Wasser badete. Allmählich glaubten manche, es käme mehr auf das Bad im geschöpften Bad an. Daher fürchteten die Weisen, manche würden nur noch in solchem Bade baden. Um dem vorzubeugen, trafen sie die Anordnung, daß man nach solchem Bade Priesterhebe durch Berührung verunreinigt. Nach Auffassung von Raschi und Tos. (Sabb. 13b) nur wenn man vorher sich im richtigen Tauchbade von der Unreinheit befreit hatte, nach Maim. (Kommentar und הל׳ אבות טומאות ט׳ א׳) immer. Um die Anordnung zu stärken, bestimmte man weiter, daß dies auch für einen völlig Reinen gelten solle, über dessen Kopf und größten Teil des Körpers 3 Log geschöpften Wassers gegossen waren. — S. a. Mikw. III, 4. +83) Eines der 24 Bücher der Bibel. — Mit Rücksicht auf den Heiligkeitscharakter der Priesterhebe bewahrte man sie oft im Schranke neben den biblischen Büchern. Es kam dann vor, daß Mäuse, die durch die Priesterhebe angezogen waren, die Bücher benagten. Um zu verhindern, daß auf diese Weise die heiligen Bücher zu Schaden kämen, wurde unsere Anordnung getroffen. +84) Um zu verhindern, daß Priesterhebe durch Berührung mit unsauberen Händen unappetitlich würde, ordneten die Weisen an, daß man vor Berührung der Hebe die Hände mit Wasser zu übergießen habe. Sonst würde die Hebe untauglich (S. Raschi Sabb. 14a). +85) Ein bisher Unreiner, der bereits sein Tauchbad genommen hat, gilt nach Levit. 22, 7 erst nach Sonnenuntergang als völlig rein. Bis dahin ist er noch unrein leichten zweiten Grades. (Sabb. 14b.) +86) Speisen, die durch Getränke verunreinigt wurden, die ihrerseits nur durch nicht begossene Hände (oder die anderen in der Mischna erwähnten Dinge) verunreinigt waren. Wirklich unreine Getränke verunreinigen auch gewöhnliche Speisen, machen also nicht nur Hebe untauglich. +87) Geräte, die ihrerseits nur durch Getränke verunreinigt wurden. Nach Thoravorschrift können Geräte nur durch Unreinheitserzeuger verunreinigt werden. Da es aber Flüssigkeiten gibt, die Unreinheitserzeuger sind, wie der Ausfluß des Samenflüssigen, haben die Weisen angeordnet, daß auch andere Flüssigkeiten Geräte verunreinigen können. Dagegen bleiben Geräte bei Berührung mit unreinen Speisen rein. +
+ + + +TRAKTAT TEBUL JOM. +EINLEITUNG. +

Der Traktat behandelt die besonderen Reinheitsbestimmungen des bisher Unreinen, der bereits sein Reinigungsbad genommen hat, aber noch bis Sonnenuntergang warten muß, um völlig rein zu sein. Aus Levit. 22,7 „Ist die Sonne untergegangen, so ist er (der bisher Unreine, der bereits sein Tauchbad genommen hat) rein und darf dann von dem Heiligen essen; denn es ist sein Brot“, wird Sifra z. St. und Jebam. 74b geschlossen, daß der bisher unreine Priester auch nach dem Bade erst nach Sonnenuntergang die Hebe essen darf. Opferspeisen darf er auch dann nur nach solchen Unreinheiten genießen, die keine besonderen Sühnopfer erheischen. Die bisher Samenflüssigen, Aussätzigen und Frauen nach der Geburt oder nach Blutfluß dürfen Opferspeisen erst nach Darbringung ihrer Sühnopfer essen. — Bis zum Sonnenuntergang hat schon nach Thoravorschrift der bisher Unreine nach seinem Bade den zweiten Grad der leichten Unreinheit שני לטומאה, so daß Profanes durch seine Berührung nicht verunreinigt wird. Auch Priesterhebe und Opferspeisen werden aber durch sie nicht so verunreinigt, daß sie Unreinheit weiter übertragen können. So nach der von Maim. הל׳ אבות הטומאות י׳ ג׳ rezip. Halacha. Nach der Ansicht des Abba Saul (Nidd. 71b) wird die Opferspeise unrein zweiten leichten Grades, so daß sie noch eine weitere verunreinigt, die ihrerseits die von ihr berührte untauglich zum Genusse macht. S. a. zu Abschnitt II, Anm. 3. — Nach R. Meir wird die Opferspeise, die von dem, der heute sein Tauchbad nahm, berührt wurde, unrein dritten leichten Grades, so daß sie die von ihr berührte untauglich zum Genuß macht. Diese drei Ansichten werden nach Tosefta Tohor. I, 4 in Me’ila 8a/b zitiert art. S. a. Para XI,4.

+

Mit wenigen Ausnahmen behandelt der Traktat nur sein Thema. Der erste Abschnitt bespricht Fälle, in denen Speisen und Getränke hinsichtlich der Berührung eines Menschen, der heute sein Tauchbad nahm, als Einheit gelten, so daß durch die Berührung eines Teiles auch das Übrige zum Genusse untauglich wird, und wann die Teile nicht als Einheit gelten. Gestreift wird auch die Behandlung der Fälle bei Berührung durch noch völlig Unreines.

+

Der zweite Abschnitt spricht zuerst über die Körperausscheidungen dessen, der heute sein Tauchbad nahm, im Vergleich zu den Ausscheidungen des völlig Unreinen (1). Dann wird eine Anzahl von Fällen aufgezählt, in denen seine Berührung nur die berührte Speise untauglich macht, ohne ihr Gefäß oder andere mit ihr verbundene Speisen zu beeinflussen, daneben werden auch Fälle erwähnt, in denen es wohl geschieht (2—5). Die beiden nächsten Mischnajot behandeln die besonderen Bestimmungen für die Berührung von Weinfässern (6—7). Im Anschluß daran wird die Wirkung von Unreinheitserzeugern (אבות הטומאה) auf ein in besonderer Art durchlöchertes Weinfaß besprochen (8).

+

Die erste Mischna des dritten Abschnittes bemerkt, daß hinsichtlich der Berührung der „Griffe von Speisen“ (vergl. Ukz. I) kein Unterschied zwischen dem, der heute sein Tauchbad nahm, und dem völlig Unreinen ist. Dann werden Besonderheiten von Mischspeisen aus Priesterhebe und Profanem besprochen (2—5). Die letzte Mischna bringt eine Diskussion, inwiefern der Speichel dessen, der heute sein Tauchbad nahm, die Bestimmungen des Speichels eines Reinen und eines Unreinen hat. (Vgl. die Anmerkung zur Mischna).

+

Der vierte Abschnitt behandelt die Besonderheiten, die sich daraus ergeben, daß der bisher Unreine, der heute sein Tauchbad nahm, Profanem gegenüber als völlig rein gilt, während er Priesterhebe untauglich macht. Er kann die Priesterhebe vom ersten Zehnten — und natürlich auch von den noch nicht verzehnteten Früchten — abheben, ebenso die Hebe vom Teig, darf sie aber erst als Hebe bezeichnen, wenn er sie aus Händen legte (1, 2). Man darf in einem bisher unreinen Backtroge, den man heute getaucht hatte, Teig kneten, nur muß man die Teighebe herausnehmen, bevor man sie als solche bezeichnet (3). Man kann sogar in einem Krug, der erst heute in einem Tauchbade gereinigt wurde, die Priesterhebe vom Levitenzehnten abschöpfen; nur muß man mit der Benennung bis nach Sonnenuntergang warten, damit der Wein den Charakter von Priesterhebe erst dann erhält, wenn das Gefäß durch Sonnenuntergang auch der Priesterhebe gegenüber als völlig rein gilt (4). Sehr schwierig ist der Zusammenhang der nun folgenden Mischnajot mit den vier ersten. Die fünfte Mischna spricht über zwei Vorschriften aus ganz verschiedenen Gebieten, über Auslösung des zweiten Zehnten und über den Scheidebrief.

+

Das Gemeinsame ist nur, daß bei beiden Vorschriften später Erleichterungen gegen den früheren Zustand zugelassen wurden. Dann folgt eine Mischna, die bereits wörtlich in Kelim XIII, 7 angeführt ist. Nach Rasch und Bart, soll sich die Schlußbemerkung des R. Josua in der sechsten Mischna מה להשיב דבר חדש חדשו הסופרים ואין לי auf alle seit der zweiten Mischna aufgezählten Fälle beziehen und deshalb seien die fünfte und sechste Mischna hier angeführt. Wie bereits תוי״ט s. v. ועל כלן bemerkt, findet sich aber in Tosefta II, 14 der Ausspruch R. Josua’s nur zum Falle der zweiten Mischna. Rasch hatte ihn auch zu dem der dritten; so ist es auch in ed. Zuckermann1.

+

Die siebte handelt zwar auch nicht von der Berührung durch jemanden, der heute sein Tauchbad nahm, aber sie schließt sich inhaltlich gut an die vierte. Wie diese lehrt sie, daß man bei Absonderung der Priesterabgaben erklären kann, die Abgaben sollen erst später ihren Heiligkeitscharakter erhalten.

+

ABSCHNITT I.

+

1. Wenn jemand Teigheben1 in der Absicht sammelt, sie (wieder) von einander zu trennen2, sie klebten aber aneinander3, da sagen Bet Schammai: es gilt als Verbindung hinsichtlich (der Berührung) durch jemanden, der am heutigen Tage ein Tauchbad nahm4. Bet Hillel sagen: es gilt nicht als Verbindung4. — Teigstücke5, die an einander kleben, Brote, die an einander kleben, ein dünner Kuchen6, den man auf einem (anderen) Kuchen backt, bevor sie noch im Ofen gebräunt7 wurden, Luftbläschen des Wasserschaumes8, Schaum9 beim ersten10 Aufkochen von Bohnengraupen, Schaum von jungem Wein, — R. Jehuda sagt: auch vom Reis — (von all diesen) sagen Bet Schammai: sie gelten hinsichtlich (der Berührung) durch jemanden, der am heutigen Tage ein Tauchbad nahm4, als Verbindung. Bet Hillel sagen: sie gelten nicht als Verbindung. Sie geben (es) aber zu bei allen Unreinheiten leichten wie schweren Grades11. 2. Wenn jemand Teigheben in der Absicht sammelt, sie nicht von einander zu trennen, oder einen Kuchen6 auf einem (anderen) Kuchen backt, nachdem sie (bereits) im Ofen gebräunt wurden, Wasserschaum ohne Luftbläschen12, Schaum beim zweiten13 Aufkochen von Bohnengraupen, Schaum von altem14 Wein, Schaum von Oel zu jeder Zeit15, von Linsen, — R. Jehuda sagt: auch von der Platterbse16, so werden sie unrein17 durch den, der am heutigen Tage ein Tauchbad nahm4; man braucht es nicht zu sagen: durch alle18 Unreinheiten. 3. Ein Nagel19 hinter dem Brotlaib, eine kleine Salzkrume20 und eine verbrannte Stelle21, die kleiner als Fingerbreite22 sind23. — R. Jose sagt: alles was mit ihm gegessen wird24, — werden unrein17, durch den, der heute sein Tauchbad nahm4. Man braucht nicht zu sagen: durch alle18 Unreinheiten. 4. Das Steinchen am Brotlaib25, ein großes Salzstück25, die Lupine25 und die verbrannte Stelle26, die größer als Fingerbreite sind23. — R. Jose sagt: alles was nicht mit ihm gegessen wird24 — sind rein27 bei einem Unreinheitserzeuger28. Man braucht nicht zu sagen: bei einem, der heute sein Tauchbad nahm. 5. Die Gerste und der Dinkel, wenn sie nicht geschält sind, die Tia29, die Chiltit30 und der Alum31. R. Jehuda32 sagt: auch schwarze Bohnen—sind rein33 bei einem Unreinheitserzeuger34. Man braucht nicht zu sagen: bei dem, der heute sein Tauchbad nahm. Das sind die Worte des R. Meir. Aber die Weisen sagen: sie sind rein bei einem, der heute sein Tauchbad nahm, werden aber durch alle18 Unreinheiten unrein35. — Die Gerste und der Dinkel, wenn sie geschält sind, der Weizen, geschält wie ungeschält, der Kümmel, der Sesam und der Pfeffer36. — R. Jehuda sagt: auch weiße Bohnen — werden unrein17 durch einen, der heute sein Tauchbad nahm. Man braucht nicht zu sagen: durch alle Unreinheiten.

+

ABSCHNITT II.

+

1. Die Flüssigkeit1 dessen, der heute sein Tauchbad nahm, ist wie die Flüssigkeiten2, die er berührt. Beide (Arten von Flüssigkeiten) verunreinigen nicht3. Bei allen übrigen Unreinen, leichten4 wie schweren Grades, sind die Flüssigkeiten, die von ihnen ausgeschieden werden, wie die, welche (der Unreine) berührt. Beide (Arten von Unreinheiten) sind (leichten) ersten Grades5, mit Ausnahme der Flüssigkeit, die Unreinheitserzeuger ist6. 2. Wenn jemand, der heute sein Tauchbad nahm, einen mit Flüssigkeiten2 gefüllten Topf7 berührte, so sind die Flüssigkeiten untauglich, falls die Flüssigkeit8 von Priesterhebe war; der Topf ist rein9. War aber die Flüssigkeit8 profan, so ist alles rein. Waren seine Hände unrein10, so ist alles unrein11. Dies ist eine Erschwerung der Hände gegenüber dem, der heute sein Tauchbad nahm11a. Für den, der heute sein Tauchbad nahm, gibt es aber die Erschwerung gegenüber den Händen, daß jemand, der heute sein Tauchbad nahm, im Zweifelsfalle12 Priesterhebe verunreinigt, während bei den Händen der Zweifelsfall12 rein ist. 3. War der Brei von Priesterhebe, der Knoblauch und das Oel13, die jemand, der heute sein Tauchbad nahm, zum Teile berührte, von Profanem, so machte dieser alles untauglich14. War der Brei von Profanem, der Knoblauch und das Oel, die jemand, der heute sein Tauchbad nahm, zum Teil berührte, von Priesterhebe, so machte dieser nur die berührte Stelle15 untauglich. Machte der Knoblauch16 der größeren Teil aus17, so richtet man sich nach der Mehrheit18. — Es sagte R. Jehuda: Wann (gilt dieses)?19 Wenn er20 eine zusammenhängende Masse in der Schüssel bildete. War er21 aber zerstückelt im Mörser22, so ist er rein23, weil man seine Zerstückelung wünscht24, und (ebenso)25 alles andere Zerstoßene26, was man mit Flüssigkeit (befeuchtet) zerstoßen hat. Was man aber27 gewöhnlich mit Flüssigkeit (befeuchtet) zerstößt, man hat es (jedoch) ohne Flüssigkeit zerstoßen28, und es bildete eine zusammenhängende Masse in der Schüssel, das ist wie ein Kranz von getrockneten Feigen29. 4. War der Brei oder der dünne Kuchen30 von Profanem, aber Oel von Priesterhebe schwimmt auf ihnen, und jemand, der heute sein Tauchbad nahm, berührte das Oel, so machte dieser nur das Oel untauglich. Hatte man es vermengt31, so machte er alle Stellen untauglich, an die das Oel kommt32. 5. Hatte sich auf heiligem33 Fleische die Brühe34 verkrustet und jemand, der heute sein Tauchbad nahm, berührte die Brühe33, so sind die (einzelnen) Stücke rein35. Berührte er ein Stück (Fleisch), so gilt dies Stück und alles, was mit ihm hoch gezogen wird, als eine einheitliche Verbindung36. R. Jochanan ben Nuri sagt: Beides37 gilt als einheitliche Verbindung38. Ebenso verhält es sich mit Hülsenfrüchten, die sich auf Brotstücken verkrustet haben39. Im Topfe gekochte Hülsenfrüchte40 gelten nicht als Verbindung, wenn sie einzeln sind41. Wenn sie aber eine zusammenhängende Masse bilden, gelten sie als Verbindung42. Bildeten sie viele Stücke43, so werden sie gezählt44. Schwamm Oei auf Wein und jemand, der heute sein Tauchbad nahm, berührte das Oel, so machte er nur das Oel untauglich45. R. Jochanan ben Nuri sagte: Beides gilt mit einander als eine Verbindung. 6. War ein Faß46 in eine mit Wein47 gefüllte Grube untergetaucht, und jemand, der heute sein Tauchbad nahm, berührte es48 unterhalb seiner49 Oeffnung, so gilt es als Verbindung50, (Berührte er) oberhalb der Oeffnung51, so gilt es nicht als Verbindung52. R. Jochanan ben Nuri sagte: Auch wenn über (dem Faß Wein) in Manneshöhe stand53, und er berührte (ihn) über dessen Oeffnung, so gilt es als Verbindung54. 7. Hatte ein Faß46 ein Loch, an seiner Oeffnung55, an seinem Boden oder an seinen Seiten, und jemand, der heute sein Tauchbad nahm, berührte es48, so ist es48 unrein56. R. Jehuda sagt: An seiner Oeffnung oder an seinem Boden, ist es unrein57; an beiden Seiten, ist es rein58. — Wenn jemand aus einem Gerät in ein anderes (Wein) umgoß, und jemand, der sein Tauchbad nahm, berührte den Strahl59, falls darin60 (genügend) ist, geht es in 10161, auf. 8. Wenn eine Blase am Faß von außen und innen durchlöchert ist62, von oben oder von unten63, (und die beiden Löcher sind) sich gegenüber, so ist es unrein64 bei dem Unreinheitserzeuger und unrein beim Totenzelt65. Ist das innere (Loch) von unten und das äußere von oben, so ist es unrein66 beim Unreinheitserzeuger und unrein beim Totenzelt. Ist das innere von oben und das äußere von unten, so ist es beim Unreinheitserzeuger rein67, aber unrein beim Totenzelt68.

+

ABSCHNITT III.

+

1. Alle Griffe der Speisen1, die als Verbindung beim Unreinheitserzeuger gelten2, gelten auch als Verbindung bei jemandem, der heute sein Tauchbad nahm3. Wenn eine Speise auseinander getrennt4 ist, aber noch etwas zusammenhängt5, da sagt R. Meir: Wenn man das größere (Stück) ergreift und das kleinere wird mit hochgezogen, so ist dieses wie jenes6. R. Jehuda sagt: wenn man das kleinere ergreift und das größere wird mit hochgezogen, so ist dieses wie jenes6. R. Nechemja sagt: nach dem reinen (Stück)7; aber die Weisen sagen: nach dem unreinen8. — Alle übrigen9 Speisen (haben folgende Bestimmung): was gewöhnlich am Blatt ergriffen wird, das ergreift man am Blatt10, (was) am Stengel, ergreift man am Stengel11. 2. Lag12 auf Kraut von Priesterhebe ein geschlagenes Ei13 und berührte jemand, der heute sein Tauchbad nahm, das Ei, so macht er nur den Stengel untauglich, der an dieser Stelle war14. R. Jose sagt: die ganze oberste Reihe15. Lag (das Ei) wie ein Helm16, so gilt es nicht als Verbindung16. 3. Hatte sich ein Eifaden an den Wänden einer Pfanne17 verkrustet18, und jemand, der heute sein Tauchbad nahm, berührte ihn innerhalb des Randes19, so gilt es als Verbindung20, außerhalb des Randes, gilt es nicht als Verbindung21. R. Jose sagt: Der Faden und alles, was mit ihm abgeschält wird22. — Ebenso23 ist es auch mit Hülsenfrüchten, die sich am Rande eines Topfes verkrustet haben. 4. Teig, in den (Priesterhebe) gemengt24 oder der mit Sauerteig von Priesterhebe gesäuert25 wurde, wird durch jemanden, der heute sein Tauchbad nahm, nicht untauglich26. R. Jose und R. Simon erklären (ihn) für untauglich. Ein Teig, der (zur Annahme von Unreinheit) befähigt war27, aber mit Fruchtsäften28 geknetet wurde, und jemand, der sein Tauchbad nahm, berührte ihn, auf ihn sagt R. Elieser ben Jehuda aus Bartota29 im Namen R. Josua’s: Er machte den ganzen (Teig) untauglich30. R. Akiba sagt in seinem31 Namen: Er machte nur seine Berührungsstelle untauglich32. 5. Hatte man Kraut von Profanem mit Oel von Priesterhebe gekocht, und jemand, der heute sein Tauchbad nahm, berührte es, da sagt R. Elieser ben Jehuda aus Bartota29 im Namen R. Josua’s: Er machte alles untauglich33. R. Akiba sagte in seinem31 Namen: Er machte nur seine Berührungsstelle untauglich34. 6. Hatte ein Reiner von einer Speise gekaut35 und es war (etwas davon) auf seine Kleider oder auf einen Brotlaib von Priesterhebe gefallen, so ist er36 rein37. Hatte er geöffnete38 Oliven oder feuchte39 Datteln gegessen, bei allem40, wo er an seinem Kern saugen wollte und es war (etwas)41 auf seine Kleider oder auf einen Brotlaib von Priesterhebe gefallen, so ist er36 unrein42. Hatte er trockene Oliven oder getrocknete Datteln gegessen, bei allem40, wo er nicht an seinem Kern saugen wollte, und es war (etwas)41 auf seine Kleider oder auf einen Brotlaib von Priesterhebe gefallen, so ist er36 rein43. Der Reine und der, der heute sein Tauchbad nahm, sind in dieser Hinsicht gleich44. R. Meir sagt: Diese und jene45 sind unrein bei dem, der heute sein Tauchbad nahm, denn die Flüssigkeiten des Unreinen befähigen (zur Unreinheit) mit seiner Billigung und ohne seine Billigung47 Aber die Weisen sagen: Jemand, der heute sein Tauchbad nahm, ist nicht unrein48.

+

ABSCHNITT IV.

+

1. War Speise vom Zehnten1 durch eine Flüssigkeit (zur Unreinheit) befähigt2, und jemand, der heute sein Tauchbad nahm, oder unreine Hände3 berührten sie, so kann man von ihm die Zehnthebe4 in Reinheit abscheiden5, weil er (unrein) dritten Grades würde6 der dritte Grad (aber) bei Profanem als rein güt. 2. Die Frau, die heute ihr Tauchbad nahm, (kann)7 den Teig kneten, die Teighebe8 abreißen und absondern, in einen Korb9 aus Palmfasern10 oder auf ein Brett11 legen, daneben stellen12 und sie benennen13 weil er14 (unrein) dritten Grades würde15, der dritte Grad (aber) bei Profanem als rein gilt. 3. In einem16 Backtrog, der heute untergetaucht ist, (kann) man den Teig kneten und die Teighebe8 abreißen. Sie17 stellt (sie dann) daneben12, und man benennt13 sie, weil er14 (unrein) dritten Grades würde, der dritte Grad (aber) bei Profanem als rein gilt18. 4. Hatte man eine Flasche19, die heute untergetaucht war, aus einem Fasse von nicht verzehntetem Zehnten20 gefüllt, und hatte man gesagt: Dies soll nach Dunkelwerden21 Zehntenhebe4 sein, so ist es22 Zehntenhebe. Hatte man23 gesagt: „Dies soll Erub24 sein“, so hat man nichts25 gesagt. Zerbrach das Faß26, so bleibt die Flasche in ihrem Zustande des Nichtverzehntetseins27. Zerbrach die Flasche26, so bleibt das Faß in seinem Zustande des Nichtverzehntetseins28. 5. Zuerst hatten sie29 gesagt: Man darf auf die Früchte des Am-ha-Arez30 auslösen31. Später sagten sie: auch auf sein Geld32. Zuerst33 hatten sie29 gesagt: Wenn jemand in Ketten34 hinaus geht35 und sagt: „Schreibt meiner Frau den Scheidebrief“, so schreibt und gibt36 man (ihn). Später sagten sie: auch37 wenn jemand eine Seereise unternimmt oder mit einer Karawane reist. R. Simon aus Schesor38 sagt: auch37 der gefährlich Kranke. 6. Wenn39 Askalonische Hebewerkzeuge zerbrachen, ihre Haken aber noch bestehen, so sind sie fähig, unrein zu werden. Wenn an einer Strohgabel, einer Worfelgabel oder einem Rechen und ebenso an einem Haarkamm ein Zahn abgenommen war, und man hatte ihn aus Metall (neu) gemacht, so sind sie fähig unrein, zu werden. Auf all diese Fälle sagte R. Josua: Die Schriftgelehrten haben hier eine Neuerung gemacht, und ich kann sie nicht erklären. 7. Wer die Priesterhebe von der Grube40 abschied41 und sagte: „Unter der Bedingung42, daß es43 unversehrt heraufkommt“, (so hat er gemeint:) unversehrt von Bruch44 und Vergießen45, aber nicht von Unreinheit46 R. Simon sagt: auch von Unreinheit. Zerbricht es, so vermengt47 es nicht48. Bis wohin49 zerbricht es, ohne zu vermengen? Daß es (zurück)rollt und (wieder) in die Grube kommt50. R. Jose sagt: Auch wenn man den Gedanken hatte51. die Bedingung zu machen, machte sie aber nicht, und es zerbricht, so vermengt es nicht, weil es Bedingung des Gerichtshofes52 ist.

+1 Vielleicht bezieht sich R. Josua nur auf die Fälle der zweiten und dritten und wohl auch auf der mit ihnen verwandten, der vierten Mischna. Mit Rücksicht auf diese Bemerkung wurde dann die Mischna Kelim XIII, 7 wiederholt. Wegen der Ähnlichkeit mit den Fällen dieser drei Mischnajots wurden dann möglicherweise Nid. X, 6 und 7a eingeschoben. Als Parallelen zu der in Nid. X, 6. angeführten Abänderung einer Verordnung (חזרו לומרבראשונה) wären die beiden Fälle unserer fünften Mischna angefügt, bei denen ebenfalls ältere Bestimmungen abgeändert wurden. Da die möglicherweise hier eingeschobenen Mischnajot aus Nidda bereits im Seder Tohorot gelehrt waren, hätte man sie später wieder weggelassen, während Mischna 5, die allerdings z. T. aus Gittin VII wiederholt ist, blieb, weil sie sich im Seder Tohorot nicht findet. +1) Die nach Num. 15, 17—21 dem Priester vom Teige zukommende Hebe. Die Bestimmungen für diese Hebe s. im Traktat Challa. +2) Man legte die bei den einzelnen Privatleuten oder Bäckern gesammelte Heben in einen Korb, wollte sie nachher einzeln backen. +3) Wörtlich: beißen. Sie klebten so fest, daß beim Trennen Stückchen des einen Teiges vom anderen mitgerissen werden. S. a. Tohor. I, Anm. 78. +4) Der bisher Unreine, der sein Tauchbad nahm, gilt erst nach Sonnenuntergang als völlig rein, so daß er heilige Speisen essen darf (Levit. 22, 7). Menschen, Geräte und profane Speisen verunreinigt er auch vor Sonnenuntergang nicht. Auch Priesterhebe und heilige Speisen und Getränke macht er nur zum Genuß untauglich, ohne sie so zu verunreinigen, daß sie weiter unrein machen können. Vgl. Para XI, 4 und Maim. ג׳הל׳ אבות הטומאות פ״י א׳. S. a. Einleitung u. II, Anm. 3. — Wegen dieses leichten Charakters seiner Unreinheit tritt nach Bet Hillel auch die besondere Erleichterung ein, daß hinsichtlich seiner Berührung die in der Mischna angeführten einzelnen Lebensmittelteilchen nicht als zusammenhängend gelten. Durch Berührung des einen Teiles werden die anderen nicht zum Genuß untauglich. Nach Bet Schammai ist es wohl der Fall. +5) S. Tohor. I. Anm. 77. +6) המיטה ein dünner Brotkuchen, vielleicht mit Oel gebacken. S. Ben Jehuda, Thesaurus. +7) Wörtlich: eine Kruste bekamen. +8) Nach Maim. ist קולית wörtlich: Schädel; s. a. Chul. IX, wo Maim. erklärt, קולית sei jeder Knochen mit Mark. Vielleicht kommt unser קולית von κοῖλος hohl. מחולחל erklären Maim. Rasch: hohl; s. a. Kel. X, 3 und Anm. 35. — In übertragenem Sinne erklärt dann Maim. קולית של מים מחולחלת Luftblasen des Wasserschaumes. Rasch kennt auch die Erklärung קולית שְלָמים המחולחלת = Hüftknochen mit lose inliegendem Mark. Danach ging der Streit von Bet Schammai und Bet Hillel, ob das Mark durch die Berührung des Knochens untauglich würde. Doch verwirft Rasch diese Erklärung, weil es nach ihr heißen sollte קולית של שלמים. +9) Wörtlich: das Aufwallen. +10) Beim ersten Aufkochen der Bohnen, beim jungen Wein und beim Reis nach Auffassung R. Jehudas liegt der Schaum ganz lose auf, so daß er nach Bet Hillel nicht als zusammenhängend mit dem eigentlichen Inhalt des Gefäßes gelten muß. S. a. Anm. 13. +11) Daß sie als Verbindung gelten. Wenn also z. B. der Unreine die Luftbläschen des Schaumes berührte, so ist der ganze Inhalt des Topfes unrein. +12) Dünne Schicht von festem Schaum; s. a Anm. 8. +13) Beim zweiten Aufkochen liegt der Schaum fester auf. Nach anderer Erklärung gelten beim zweiten Aufkochen Wasser und Bohnen als zusammenhängende Masse. +14) Dessen Schaum fester ist. — Es handelt sich wohl um die zweite Gärung, die nach einigen Monaten im Faß eintritt. S. a. Rosch. +15) Wörtlich: immer, d. h. altes wie frisches Oel. +16) Lathyrus cicera; s. Löw, Flora d. J. II, S. 437 u. 441. +17) Nach dem Tauchbad macht der bisher Unreine die angeführten Lebensmittel von Priesterhebe oder Heiligem nur untauglich, nicht unrein; s. Anm. 4. Der Ausdruck טמאים ist wegen des Nachsatzes gebraucht, daß selbstverständlich bei Berührung des Schaumes durch Unreine der ganze Inhalt des Gefäßes unrein wird. — Das Wort טמאים ist hier ein abgekürzter Ausdruck. Es soll ausdrücken, daß durch den vom bisher Unreinen berührten Kuchen, Schaum usw. auch der andere Kuchen, bezw. der Inhalt des Gefäßes untauglich wird. +18) Alle wirklichen Unreinheiten; s. die vorige Anm. +19) Ein nagelförmiges Stück, das am Brotlaib hervorragt, ragt. Es soll zuweilen als Zeichen des Besitzers dienen. +20) Die am Laib angebacken ist. +21) Eine Stelle am Brot, die im Backofen verbrannte. S. a. Anm. 26. +22) Sind sie kleiner als Fingerbreite, so gelten sie als Teil des Brotes. Sonst gelten sie als selbständige Stücke. +23) So nach Maim., der die Bestimmung פחות מכאצבע auf alle gen. Dinge bezieht. S. a. מ״א. +24) Wenn das am Brotlaib Haftende mit ihm gegessen wird, so gilt es als ein Teil von ihm; sonst gilt es, unabhängig von seiner Größe, als selbständiges Stück, das die Untauglichkeit oder Unreinheit nicht auf den Laib überträgt. +25) Um die Brotlaibe vor Verwechslung zu schützen, werden zuweilen als Zeichen der Besitzer Steinchen oder Salzstückchen oder Lupine angebacken. Sie gehören aber nicht zum Laibe. +26) Ueber die verbrannte Stelle, die gerade eine Fingerbreite groß ist, wird weder in unserer noch in der vorigen Mischna gesprochen. Der Wortlaut läßt den Schluß zu, daß bei ihrer Berührung durch den bisher Unreinen, der sein Tauchbad nahm, der Brotlaib der Priesterhebe nicht untauglich wird, daß er aber bei ihrer Berührung durch einen Unreinheitserzeuger, und wohl überhaupt durch jeden wirklich unreinen Gegenstand, unrein, bezw. untauglich wird. So תוי״ט im Namen von R. Wolf Worms. +27) D. h. überträgt durch seine Berührung die Unreinheit nicht auf den Brotlaib. Vgl. a. Anm. 17. a. E. +28) Vgl. Vorbem. zu Kelim § 1 ff. +29) Nach einer bei Maim. angeführten Ansicht ist תיאה die Wurzel von חלתית; s. Anm. 30. — M. liest תײה, so auch L., wo תײָה vokalisiert ist. +30) חלתית, Ferula asa fortida, Asant, so Fleischer bei Levy T. W. 582b; Löw, Flora d. J. III, 452ff. — Nach Maim. zu Ukz. III, 5 dienen תיאה und חלתית zur Würze von Speisen, obwohl sie einen unangenehmen Geruch haben. — Harz und Blätter des Asant wurden gebraucht; s. Löw a. a. O. +31) אלום (M. und L. אילום) ist nach Maim. die Wurzel einer bestimmten Art von Chiltit. Er ist eigentlich keine menschliche Nahrung; doch wird auch er in kleinen Mengen Speisen beigemengt. +32) R. Jehuda ist Zeitgenosse R, Meirs. Daß er zu dessen Worten einen Zusatz machte, der doch wohl auch als dessen Ansicht gelten sollte, erklärt sich damit, daß R. Meir seit dem Hor. 13 b erwähnten Vorfall nicht mehr persönlich an den Verhandlungen der Metibta teilnahm, und daß R. Jehuda ihn überlebte; s. Kid. 52 b. Andererseits wurden die Lehren Rabbi Meirs in der Metibta sehr viel erwähnt. Vgl. Hor. 14a. +33) D. h. nehmen durch seine Berührung keine Unreinheit an, da sie nicht als Speisen gelten. +34) Nicht einmal bei ihm. +35) Nach Anscht der Weisen gelten die gen. Gegenstände nach rabbinischer Vorschrift (Rasch) hinsichtlich der Berührung durch wirkliche Unreinheiten als Speisen. Nur hinsichtlich der Berührung durch den, der bereits sein Tauchbad nahm, betrachtet man sie nicht als Speisen. S. a. Anm. 4. +36) Die hier genannten Gegenstände gelten völlig als menschliche Speisen und werden — wenn sie Priesterhebe sind — durch Berührung des bisher Unreinen, der heute sein Tauchbad nahm, untauglich. — Der hier als Speise behandelte Pfeffer ist nach Ber. 37 b und Joma 81 b wohl frischer Pfeffer פלפלין רטיבתא; s. a. Maim. הל׳ ברכות פ״ח הל׳ ז׳ und כ״מ zu הל׳ שביתת עשיר פ״ב ה״ו. — Ukz. III, 5 wird פלפלין nicht als Speise betrachtet. Es ist dort wohl von trockenem Pfeffer פלפלין יבשתא, die Rede, der a. a. O. nicht als Speise gilt. — Doch ist zu beachten, daß Maim. פלפל הל׳ טומאת אוכלין פ״ז ח׳ nicht neben ישומשום קצח erwähnt, aber פ״א הל׳ ו׳ ausdrücklich פלפלין zu den Dingen rechnet, die nach Ukz. III, 5 nicht als Speisen gelten. S. a. מ״א und רש״ש zu unserer Mischna. +1) Die von seinem Körper ausgeschieden wird, wie Speichel, Urin. +2) Genießbaren. +3) Die von ihm ausgeschiedenen und die von ihm berührten Flüssigkeiten von Priesterhebe oder von Heiligem verunreinigen nicht. Denn auch die von ihm berührte Flüssigkeit wird nur untauglich פסול, kann aber die Unreinheit nicht weiter übertragen, weder auf Priesterhebe noch auf Heiliges. Vgl. I, Anm. 4 u. Maim. הל׳ אבות הטומאות י׳ ד׳ und כ״מ das.; R. Gerschom zu Chul. 88 a דטבול יום פוסל ואינו מטמא בין בתרומה בין בקדש. Raschi das. erklärt רבנן טומאה דלא גזור בהו; nach Rosch zu T. j. II, 1 hat Raschi gelesen אלו ואלו אין מִטַּמאין. Beide Flüssigkeiten nehmen keine Unreinheit an. Danach spräche die Mischna nicht von Flüssigkeiten von Priesterhebe oder Heiligem, sondern von Profanem und lehrte, daß die Flüssigkeit, die der Mensch, der heute sein Tauchbad nahm, ausscheidet, ebenso wenig unrein ist wie profane Flüssigkeit, die er berührte. Dies nimmt Rosch im Gegensatz zu Maim. a. a. O. als Halacha an. Rasch, dem Bart. folgt, erklärt: Beide Flüssigkeiten machen Heiliges nicht unrein, so daß es weiter verunreinigen könnte, machen es aber untauglich zum Genuß אין מטמאין קדש אבל מפסלי פסלי ליה. So erklärt ר״ת Chul. 87/88 s. v. משקה u. Nid. 71 b s. v. ואם. Nach dieser Auffassung würde unsere Mischna die Ansicht des Abba Saul vertreten, daß jemand, der heute sein Tauchbad nahm, Heiligem gegenüber als unrein ersten leichten Grades gilt, so daß die von ihm berührte heilige Flüssigkeit durch weitere Berührung noch die nächste untauglich machen kann. S. Nid. 71b אבא שאול אומר טבול יום תחלה לקדש לטמא שנים ולפסול אחד Diese Ansicht liegt nach dem Talmud z. St. auch der Mischna Nid. X, 5 zu Grunde; s. d. תוי״ט s. v. כמגע und zu unserer Mischna s. v. כמשקין — S. a. Einleitung zum Traktat. +4) Z. B. jemand, der an eines der acht toten Kriechtiere anrührte, oder jemand, der unreine Speisen aß. Chul. 88 a wird auch das tote Kriechtier als קל betrachtet. — Vgl. Maim. הל׳ טומאת אוכלין י׳ ד׳ und כ״מ das. Gegen die Erklärung von תוי״ט s. מ״א. +5) Vgl. Para VIII, 7. +6) Nämlich der Samenfluß, der Speichel und der Urin des Samenflüssigen, Blutfluß, Speichel und Urin der am Blutfluß Leidenden, der Menstruierenden und Gebärerin, sowie der noch feuchte männliche Samen. S. Raschi zu Chul. 88 a s. v. חוץ. — Auch das Entsündigungswasser ist Unreinheitserzeuger. Vgl. hierzu Kel. I, 1—3; Machschirin VI, 6. +7) D. h. die Flüssigkeiten im Topf. — Die Berührung des Topfes wäre wirkungslos. S. I, Anm. 4. +8) Die Singulare משקה תרומת und משקה חולין sind wohl der Kürze wegen gebraucht statt תרומה משקין של und משקין של חולין. +9) Im Gegensatz zu anderen Unreinheiten werden durch den, der heute sein Tauchbad nahm, Flüssigkeiten nicht unrein leichten ersten Grades (vgl. Para VIII, 7), so daß sie nach rabbin. Vorschrift Geräte verunreinigen könnten (Rosch). +10) Nach rabbinischer Vorschrift, durch Be- rührung mit den im Trakt. Jadajim III angeführten Gegenständen oder auch nur, weil man nicht darauf achtete, daß sie nicht an Unsauberes anrührten; s. Sabb. 14 a. +11) Auch der Topf, weil die Hände nach Para VIII, 7 die Flüssigkeiten unrein leichten ersten Grades machen und diese wieder den Topf verunreinigen. Nach Rasch zu unserer Mischna handelt es sich um Flüssigkeiten von Priesterhebe; Maim. bezieht הכל auf Priesterhebe und Profanes. Beide Arten von Flüssigkeiten werden durch unreine Hände unrein ersten Grades. Andererseits werden nach Maim. Geräte durch solche Flüssigkeiten nicht verunreinigt. Vgl. הל׳ אברת הטומאות ט׳ י׳. — Wenn die Flüssigkeiten profan sind, so werden sie nach Maim. (Einleitung zu Jadajim) nur durch Hände verunreinigt, die durch Berührung mit den Jadajim III gen. Gegenständen unrein wurden, nicht aber durch Hände, auf deren Reinheit man nicht geachtet hatte. +11a) S. a. I, 1. +12) Wenn z. B. ein Zweifel ist, welches von zwei Broten der Priesterhebe berührt war; s. weitere Fälle Jad. II, 4. +13) Die man zur Würze in den Brei tat, nachdem man den Knoblauch in Oel zerstoßen hatte. +14) Der ganze Brei, alles Oel und aller Knoblauch werden durch die Berührung eines Teiles des Oeles oder des Knoblauches untauglich, weil das profane Oel und der profane Knoblauch nur als Teil des Breies von Priesterhebe gelten. Die Berührung eines Teiles des Oeles oder des Knoblauches gilt daher als Berührung des ganzen Breies. — Nach den meisten Erklärern sind Oel und Knoblauch im Brei zu erkennen. Anders erklärt Rasch nach Pes. 44 a; s. aber dort Tos. s. v. מקום. +15) Nur die Stelle, weil der profane Brei, der selbst nicht unrein werden kann, nicht als Verbindung der durch ihn getrennten Teile des Oeles und des Knoblauches gelten kann. +16) Mit dem Oele, in dem er gestoßen war. +17) D. h. seine Menge war größer als die des Breies. +18) Waren Oel und Knoblauch profan, so bleibt auch der Brei von Priesterhebe tauglich, da er selbst nicht berührt wurde (s. a. Anm. 14). Zu תוי״ט s. v. הולכין s. מ״א. — Waren sie Priesterhebe, so richtet sich der Brei nach ihnen und gilt mit Oel und Knoblauch als Einheit eines Gerichtes von Priesterhebe. Dieses wird dann durch die Berührung an einer Stelle in seiner Gesamtheit untauglich. +19) Daß bei überwiegender Menge des Oeles und Knoblauches das ganze Gericht untauglich werden kann. +20) So nach der Lesart הוא. Gemeint ist: der Knoblauch mit dem Oel, in dem er zerstoßen wurde, wurde mit Oel und Brei eine Masse. Manche Ausgaben haben הן; so a. M. und L. Danach ist zu erklären: sie, d. h. Brei, Oel und Knoblauch bilden eine Masse. +21) Der Knoblauch. +22) In dem Mörser, in dem man ihn im Oel zerstieß. +23) Der übrige Knoblauch, abgesehen von dem berührten Stück, bleibt rein, auch wenn dieses noch mit den anderen Stücken etwas zusammenhängt oder durch das später geronnene Oel wieder zu einer Masse wurde. S. מ״א. Die Berührung des Oeles würde auch nur es selbst, nicht den Knoblauch untauglich machen. S. מ״ש. +24) Weil man die Stücke einzeln benutzen will. +25) So nach Maim. Es ist zu unterscheiden, ob die zerstoßenen Teile einzeln benutzt oder eine Masse bilden sollen. R. Elia aus Wilna liest auch וכן שאר. +26) Z. B. bei Weizenkörnern, die vor dem Stoßen mit Wasser befeuchtet wurden, ist auch zu unterscheiden, ob man sie einzeln oder zusammengestampft benutzen will. — Nach Rasch und Rosch und auch der ersten Erkl. bei Bart. gilt außer für Knoblauch auch für die Dinge, die feucht zerstoßen werden, die gleiche Bestimmung wie für die — im Nachsatz behandelten — trocken zerstoßenen. S. a. die nächste Anm. +27) So die meisten Ausgaben mit M. — Rasch, Rosch, Bart. lesen או; s. d. vorige Anm. Nach ihnen heißt es: Alles was gewöhnlich feucht zerstoßen wird (und man hat es auch feucht gestoßen), oder was gewöhnlich feucht zerstoßen wird, man hat es aber nicht feucht gestoßen … +28) Auch wenn sich eine zusammenhängende Masse bildete. +29) Der sogar bei Berührung durch einen Unreinen nur an der berührten Stelle unrein wird, sonst rein bleibt. S. Terum. II, 1. +30) S. I, Anm. 6. +31) Wörtlich: zu einer Masse (mit dem Brei oder dem Kuchen) gemischt. art = arab. חבץ; vgl. a) Ber. 36 b חביץ קדרה. Das Oel ist aber an der berührten Stelle noch zu erkennen. +32) Nicht als ob der profane Brei oder Kuchen an sich untauglich geworden wäre. Aber die mit Oel durchtränkten Stellen dürfen nicht gegessen werden, weil das untauglich gewordene Oel der Priesterhebe nicht von ihnen getrennt werden kann. +33) S. I, Anm. 4. +34) קפה ist die am Boden des Topfes bereits geronnene Brühe aus zerkochtem Fleisch und Zutaten. S. a. Tohor. I, 4 תוי״ט u. Anm. 45. +35) Die Kruste aus geronnener Brühe bildet keine einheitliche Masse mit den Fleischstücken, so daß nur die Brühe untauglich wird, nicht aber die Fleischstücke. +36) So daß außer dem berührten Stücke nur das, was von der Brühe und den anderen Stücken bei seinem Herausnehmen mit hochgezogen wird, untauglich wird. +37) Die verkrustete Brühe und die von ihr bedeckten Fleischstücke. +38) So daß die Berührung der Kruste alle von ihr bedeckten Stücke und die der Stücke die ganze Kruste untauglich macht. +39) Nach Ansicht des ersten Lehrers bildete die Kruste von der geronnenen Brühe aus Hülsenfrüchten keine Verbindung mit den Brotstücken und zwischen ihnen nach R. Jochanan wohl. — Bei Hülsenfrüchten handelt es sich um Priesterhebe. +40) So nach der Lesart מעשה קדרה בקטניות, Doch würde man erwarten של קטניות Möglich wäre auch die Erklärung: Topfgericht (aus Mehlbrei) mit Hülsenfrüchten. — T. und M. lesen מעשה קדרה וקטניות. Maim. erklärt מעשה קדרה als fest gekochten Mehlbrei. Es handelt sich dann um je ein hartgekochtes Gericht von Mehlbrei und Hülsenfrüchten. +41) Wenn das Gericht noch nicht zu einer zusammenhängenden Masse gekocht ist, sondern die einzelnen Teilchen sind noch für sich, so gilt der Inhalt des Topfes nicht als Einheit. Wenn daher das berührte Teilchen nicht einmal Eigröße hat, so kann es nicht weiter verunreinigen; s. Tohor. II, 1. Nach unseren Ausgaben das. und Rasch und Rosch z. St., Raschi Pes. 33b s. v. בכביצה können Speisen in geringerer Menge als Eigröße wohl unrein werden, aber nicht weiter verunreinigen; s. a. תוי״ט und Anm. 9a zu Toh. II, 1; s. aber Tos. Pes. 33b s. v. לאימת. +42) So daß das ganze Gericht durch die Berührung untauglich wird. +43) Mindestens von Eigröße; s. Anm. 41. +44) D. h. sie werden nach Unreinheitsgraden gezählt. Wenn also ein Unreinheitserzeuger ein Stück berührte, so wird dieses unrein leichten ersten Grades, das von ihm berührte zweiten, das nächste dritten, bei Heiligem noch das nächste unrein vierten Grades. +45) Der Wein bleibt rein, weil er nicht mit dem Oel als einheitliche Masse gilt. +46) Mit Wein von Priesterhebe oder mit heiligem Weine. +47) Mit profanem Wein. +48) Den Wein im Fasse. +49) Der Oeffnung des Fasses. +50) Aller Wein im Fasse gilt als einheitliche Verbindung. Auch wenn das Faß ursprünglich nur zum Teil mit Wein von Priesterhebe gefüllt war, der obere Teil des Fasses hatte sich mit profanem Wein aus der Grube gefüllt, so daß eigentlich nur profaner Wein berührt war, so wird doch der Wein von Priesterhebe im unteren Teil des Fasses untauglich. +51) Den profanen Wein der Grube oberhalb des ganz untergetauchten Fasses. +52) Der Wein der Grube mit dem des Fasses. Sein Wein bleibt also rein. +53) Wenn der profane Wein der Grube in noch so großer Höhe über dem untergesunkenen Faß steht. +54) Der Wein des Fasses und der der Grube über ihm gelten als Einheit. Durch die Berührung dieses Weines wird daher der Wein der Priesterhebe im Fasse untauglich. +55) Oben am Fasse. — Die meisten Ausgaben haben מפיה, so a. Ab. s. 60a u. Tosefta II, 4. Doch fehlt es in T., M. und ed. Livorno. +56) Untauglich. +57) Wenn der Wein oben an der Oeffnung berührt wurde, ist der ganze Inhalt des Fasses untauglich, weil er als Träger der berührten oberen Schicht eine Einheit mit ihr bildet. Die Berührung des Weines am Boden macht allen Wein untauglich, weil er auf der unteren Schicht ruht und deshalb mit ihm eine Einheit bildet. +58) Durch Berührung des Weines an einem Seitenloch wird nur die berührte Stelle untauglich; der übrige Wein bleibt rein. So nach Tosefta II, 4 und der einen Ansicht in Ab. s. 59b/60a. Nach der anderen Ansicht wäre auch nach R. Jehuda aller Wein oberhalb der berührten Stelle untauglich. +59) So wird der Strahl untauglich. +60) In dem unteren Gefäß, in das der berührte Strahl hineinfällt. +61) Wenn der Wein im unteren Gefäß hundertmal so viel wie der berührte Strahl ist, der Gesamtinhalt mit dem Strahl also 101 mal so viel wie der Strahl ist, so wird der Strahl majorisiert und kann mit dem anderen Wein des unteren Gefäßes getrunken werden. — Daß die berührte Stelle majorisiert wird, liegt daran, daß sie nur untauglich wurde, da durch Berührung dessen, der heute sein Tauchbad nahm, keine weiter wirkende Unreinheit übertragen wird. Hätte aber ein noch völlig Unreiner den Strahl berührt, so würde dieser den Wein im unteren Gefäß weiter verunreinigen (Bart.) — Wenn Terum. V, 4 gelehrt wird, daß auch unreine Priesterhebe durch das Hundertfache von reiner majorisiert werden kann, so handelt es sich dort um reine Früchte von Priesterhebe, die noch nicht durch Befeuchtung fähig wurden, Unreinheit anzunehmen. S. d. Rasch. zu Mischna 2. +62) Beim Härten der Tongefäße entstehen in den Wänden zuweilen blasenartige Hohlräume. Wenn nun solche Blase an einem Fasse an ihrer Außen- und Innenseite ein Loch hat, … +63) Es ist gleichgültig, ob die Blase oben oder unten am Faß ist (so תוי״ט s. a. die vorige Mischna), und ob die Löcher oben oder unten an der Blase sind. — Die Worte בין מלמעלן בין מלמטן sind hier nicht nötig; sie sind wohl nur aus Parallelismus zu den weiteren Sätzen gebraucht. S. a. תוי״ט und מ״ש. +64) Wenn das Faß mit einer Flüssigkeit gefüllt ist, diese also auch die Blase ausfüllt und ein Unreinheiterzeuger, etwa ein linsengroßes Stück von einem toten Kriechtier, rührte an den Inhalt der Blase, so ist auch die Flüssigkeit im Fasse unrein. — Auch wenn jemand, der heute sein Tauchbad nahm, den Wein von Priesterhebe in der Blase berührt, wird auch der im Fasse untauglich. Wegen des letzten Satzes der Mischna mit dem Falle, daß der Inhalt des Fasses auch beim Unreinheiterzeuger rein bleibt, ist hier gerade von diesem die Rede. S. כ״מ zu Maim. הל׳ טומאת אוכלין ט׳ י״א. — Rabed das. erklärt: die Blase selbst wird durch ein linsengroßes Stück des Kriechtieres verunreinigt und vielleicht auch das Faß, weil die Blase als Eingang zum Faß dienen kann. Wenn aber ihre äußere Oeffnung unten ist, kann sie nicht als Eingang und überhaupt nicht als Gefäß dienen und nimmt daher keine Unreinheit an. Aehnlich auch Rosch. +65) Wenn das Faß sonst fest geschlossen, die Blase aber offen ist. +66) Weil dann die Flüssigkeit der Blase eine Einheit mit der im Fasse bildet. Nach Rabed (s. Anm. 63), weil die Blase den Eingang zum Faß bildet. +67) Der Inhalt des Fasses bleibt rein, obwohl der der Blase unrein ist, weil nichts von der Blase in das Faß fließen kann. Die etwa vom Faß in die Blase fließende Flüssigkeit gilt aber nicht als Verbindung נצוק אינו חבור; s. Machsch. V, 9. — Die Erklärung von Rabed s. Anm. 63. +68) Denn die Luft dringt auch in diesem Falle in das Faß, so daß es nicht fest abgeschlossen ist. +1) Alle natürlichen Griffe, z. B. der Stiel einer Frucht, der Knochen, an dem Fleisch angewachsen ist. +2) So daß bei Berührung des Griffes durch den Unreinen die Speise unrein wird. Vgl. Ukz. I, 1. +3) So daß durch Berührung des Griffes die Speise von Priesterhebe oder von Heiligem untauglich wird. +4) פרס. abbrechen. +5) ערה. = arab. ערי zu verbinden. +6) Die Berührung des einen Stückes macht nach R. Meir das andere auch dann untaug- lich, wenn der Zusammenhang nicht mehr so stark ist, daß das größere mit dem kleineren hochgezogen werden kann, wenn nur das kleinere mit dem größeren mitgezogen würde. Nach R. Jehuda müssen die beiden Stücke noch so fest zusammenhängen, daß auch das größere mit dem kleineren hochgezogen werden kann; sonst gelten sie nicht als Einheit. +7) Richtet man sich. Die Stücke gelten als verbunden, wenn beim Hochziehen des reinen Stückes — d. h. des von dem, der erst heute sein Tauchbad nahm, nicht berührten — das untauglich gewordene mitgezogen würde, so gilt auch das reine als berührt und ist untauglich. Das Größenverhältnis der beiden Stücke ist dabei unwesentlich. +8) Wenn bei seinem Hochziehen das reine Stück mitgezogen wird, so ist es auch untauglich. +9) Außer Obst, Fleisch, Gebackenem oder Gekochtem. Gemeint sind Gemüsearten. — Der Ausdruck שאר כל האוכלים paßt nicht recht für die Gemüsearten. R. Elia aus Wilna — am Rande der Wilnaer Talmudausgabe — liest deshalb ליאחז [ם]וכל האוכלים שדרכ. +10) D. h. Wenn dann beim Hochziehen des Blattes der Stengel mitgezogen würde, so gelten sie als Einheit; die Berührung des einen Teiles macht auch den anderen untauglich. — Wenn aber beim Hochziehen des Blattes der Stengel abreißen würde, so gelten sie nicht als Einheit und nur das berührte Blatt oder der berührte Stengel ist untauglich. +11) Wenn beim Hochziehen des Krautes, das gewöhnlich am Stengel ergriffen wird, das Blatt mit dem Stengel mitgezogen würde, gelten beide Teile als Einheit sonst nicht. Vgl. die vorige Anm. +12) S. Eduj. II, 4. +13) Bei dem das Gelbe und Weiße durch das Schlagen schon vermischt wurde. +14) Da das Ei schon geschlagen ist, klebt es fest am Stengel und gilt als dessen Teil. Obwohl das Ei, das doch profan ist, als Ei durch die Berührung nicht untauglich werden kann, gilt der Stengel an der Berührungsstelle als berührt und wird untauglich. S. מ״א. — Dagegen bildet das Ei keine Verbindung für alle von ihm bedeckten Stellen, so daß diese etwa als eine Einheit durch die Teilberührung untauglich würden. +15) Der Stengel wird untauglich, weil an ihr das Ei haftet. +16) So daß nicht einmal der Stengel an der Berührungsstelle des Eies untauglich wird. +17) לפס gr. λοπάς (Kr.). +18) In der Pfanne wurde eine Speise von Priesterhebe mit dem Ei gekocht und eine Strähne vom Ei ist an den Wänden festgekocht und geht etwas über den Rand der Pfanne hinaus. +19) Wenn der Eifaden unterhalb des Randes, also in der Pfanne, berührt wurde. +20) Mit der Speise von Priesterhebe, so daß sie untauglich wird. Wohl weil das geschlagene Ei mit der Speise zusammengekocht ist, gilt es, soweit es in der Pfanne ist, als Einheit mit der ganzen Speise, — In der vorigen Mischna lag das geschlagene Ei noch ungekocht auf dem Kraut. Daher gelten noch nicht alle Krautstengel als eine einheitliche Speise. +21) Durch die Berührung der Eisträhne außerhalb des Randes wird die Speise von Priesterhebe nicht untauglich, wohl weil der an der Außenwand festgekochte Teil des Eies nicht mitgegessen wird und deshalb nicht als Teil der Speise gilt. +22) Auch wenn der Faden innerhalb der Pfanne berührt wurde, ist nur der Teil der Speise untauglich, der beim Ablösen des Fadens mitgezogen wird. So nach Rasch. — Rosch zitiert auch die Auffassung, daß nach R. Jose auch bei Berührung des Fadens an der Außenwand der Teil der Speise untauglich wird, der bei seiner Loslösung mitgezogen wird. +23) Wie mit dem Ei. Der erste nicht genannte Lehrer und R. Jose behandeln den verkrusteten Faden von Hülsenfrüchten, wie sie den des Eies behandeln. +24) Die Mehrheit des Teiges ist profan, so daß er nach Thoravorschrift ganz als profan behandelt werden darf. Da aber der profane Teig nicht hundertmal so viel wie das Stück Priesterhebe ist, so gelten für ihn nach rabbinischer Vorschrift die Bestimmungen für Priesterhebe. Vgl. Orla II, 1. +25) Auch nach der Auffassung, daß der durch Sauerteig von Priesterhebe gesäuerte profane Teig nach Thoravorschrift wie Priesterhebe zu behandeln ist, wird er durch die Berührung nicht untauglich, weil doch die wirkliche Priesterhebe, der Sauerteig, nicht berührt wird. S. Rasch, תוי״ט u. מ״א. +26) In dieser Hinsicht ist eine erleichternde Ausnahme, weil der Teig nach Thoravorschrift als profan gelten kann. S. Anm. 24. +27) Man hatte z. B. den Weizen vor dem Mahlen mit Wasser gewaschen. Vgl. Machschirim I, 1. +28) Die nach Machsch. VI, 4 nicht zur Unreinheit befähigen. +29) ברתותא Ort in Nordgaliläa, Schwarz חבראות הארץ. S. 79, 240. — Nach Horowitz א״י ושכנותיה, S. 175a bei Kadesch Naphtali. +30) Obwohl die Fruchtsäfte nicht zur Unreinheit befähigen, lassen sie den mit ihnen gekneteten Teig als Einheit gelten. +31) R. Josua’s. +32) Weil die Fruchtsäfte nicht zur Unreinheit befähigen, stellen sie nach R. Akiba auch hinsichtlich der Verunreinigung keine Einheit des Teiges her; s. a. Anm. 34. +33) Da das Kraut mit dem Oel von Priesterhebe ganz durchsetzt ist, wird die berührte Stelle auch nach R. Akiba wie das Oel selbst betrachtet und wird durch die Berührung untauglich. Nach R. Elieser bildet das das ganze Kraut durchziehende Oel eine Einheit, so daß alles Oel und dadurch alles Kraut untauglich wird. +34) Das vom Kraut eingesogene Oel gilt nach R. Akiba nicht als miteinander verbunden. S. מ״א. — Daß in der vorigen Mischna auch nach R. Akiba nur Fruchtsäfte, die nicht zur Unreinheit befähigen, keine Verbindung herstellen, wohl aber Oel oder Wasser, hat darin seinen Grund, daß dort der zu verbindende Teig von Priesterhebe ist. Hier ist aber das Kraut profan und kann als solches überhaupt nicht untauglich werden. Die Untauglichkeit entsteht nur mittelbar durch das Oel in ihm. +35) art nach Aruch und dem R. Hai zugeschr. Komm.: kauen; nach Maim.: abbeißen. Er hatte mit nicht reiner Hand (vgl. II, Anm. 10) in den Mund gefaßt und die vom Speichel befeuchtete Speise berührt. So nach Rasch u. Rosch. Die Auffassung Maim.’s s. Anm. 48. +36) Der Brotlaib und ebenso die Kleider. +37) Es ist dies die Ansicht des R. Jehuda (Kelim. VIII, 10), nach der Speichel im Munde noch nicht als Flüssigkeit gilt, die unrein werden kann. Daher hatte die Hand im Munde den Speichel auf der Speise nicht verunreinigt, so daß dieser beim Niederfallen weder Kleid noch Brot verunreinigt. +38) Eigentlich: gespaltene. Frische, aufgequetschte Oliven. +39) Noch frische. Vgl. Ukz. II, 2. Bei frischen Datteln saugt man den noch am Kern haftenden Saft. +40) Nämlich bei allem. Einfacher wäre וכל שהוא und bei allem, … und nachher וכל שאינו. So liest מ׳׳ש. So hat auch Maim. הל׳ טומאת איכלין י״ד ט״ז. +41) Von der mit Speichel befeuchteten Frucht. +42) Nachdem man die Frucht in die Hand genommen hatte, war der Speichel auf ihr durch die Hand unrein leichten ersten Grades geworden (vgl. Para VIII, 7), so daß er Kleider und Brot verunreinigt (vgl. Seb. V, 12). Da man am Kern saugte, gilt der durch das Saugen vermehrte Speichel als Flüssigkeit, die unrein werden kann. Vgl. Kel. VIII, Anm. 105. +43) Da er nicht an der Frucht oder am Kern saugen wollte, gilt der wenige Speichel an der Frucht nicht als Flüssigkeit. +44) Die gleichen Bestimmungen wie für den Reinen, dessen unreine Hände die mit Speichel befeuchteten Speisen berührten, gelten auch für den bisher Unreinen, der heute sein Tauchbad nahm und die Speisen berührte. Auch bei ihm ist der Speichel an sich nicht unrein, sondern wird erst durch die unreinen Hände unrein. +45) Eigentlich: die Früchte, an deren Kern man saugt, und die, an deren Kern man nicht saugt. Gemeint ist: Kleider und Brotlaib werden durch den Speichel an beiden Arten von Früchten unrein. +46) Der Speichel dessen, der heute sein Tauchbad nahm, gilt nach R. Meir als unrein wie der eines völlig Unreinen und macht gleichzeitig das Brot fähig zur Unreinheit und unrein. +47) So daß sein Speichel auch dann verunreinigt, wenn er nicht am Kern saugte. — Nach R. Meir würde auch im ersten Fall der Mischna der Speichel verunreinigen, da er nach ihm auch im Munde durch die unreine Hand unrein wird; vgl. Kel. VIII, 10. +48) Insofern gilt er nicht als unrein, daß sein Speichel an sich nicht unrein ist. Durch seine nicht reinen Hände wird natürlich wie beim ganz Reinen auch sein Speichel beim Essen von Früchten, an deren Kern man saugt, unrein. — Die Weisen sind der nicht genannte frühere Lehrer, der sagte: „Der Reine und der, der heute sein Tauchbad nahm, sind in dieser Hinsicht gleich.“ Oben haben sie ihre Ansicht nicht begründet. Erst wegen der Bemerkung R. Meirs muß ihr Gegengrund angegeben werden. (R. Meir von Rothenburg). — Im Gegensatz zu Rasch bezieht Maim. die Mischna nicht nur auf die Verunreinigung des Brotes, sondern auch auf die Fähigkeit, unrein zu werden, da ja der Speichel eines jeden Menschen als Flüssigkeit gilt und die Speisen zur Unreinheit befähigt (Machsch. VI, 5) Die Ausdrücke טהור und טמא bedeuten oft „nicht befähigt“ und „befähigt“ zur Unreinheit, (z. B. Machsch. I, 4). — Wenn beim Hineinbeißen — d. i. nach Maim. נגס — in eine Speise Speichel aus dem Mund fließt und auf einen Brotlaib fällt, so befähigt er nicht zur Unreinheit, weil sich der Speichel ohne Willen des Menschen losgelöst hat. (Vgl. zur Ansicht Maim.’s die Einleitung zu Machschirin). Das gleiche gilt auch, wenn man beim Essen einer Frucht, ohne am Kern saugen zu wollen, Speichel fallen ließ. Wollte man aber saugen, so gilt der Speichel als mit Willen abgesondert und befähigt zur Unreinheit. Wenn man nun den Kern mit nicht reinen Händen berührt, so wird der Speichel auf ihm unrein ersten leichten Grades. Fällt dann der feuchte Kern auf die Kleider oder das Brot, so verunreinigt sie der Speichel. Das gilt auch, wenn das Brot profan ist. Die Mischna spricht wohl deshalb von Priesterhebe, um zu lehren, daß im ersten und dritten Fall sogar das Brot von Priesterhebe rein bleibt. (Vgl. hierzu מ״א). — R. Meir meint, der Speichel dessen, der heute sein Tauchbad nahm, befähigt immer zur Unreinheit, auch wenn er gegen den Willen des Menschen abgesondert wurde, ebenso wie der eines völlig Unreinen (vgl. Machsch. I, 1), während nach Auffassung der Weisen der Speichel dessen, der heute sein Tauchbad nahm, wie der eines völlig Reinen gilt. +1) Vom ersten Zehnten, den die Leviten erhalten. Er gilt in jeder Hinsicht als profan. Vgl. Jebam. 85 b. +2) Durch eine der sieben in Machsch. VI, 4 aufgezählten Flüssigkeiten. +3) Eines Reinen. +4) Der Zehnte, den der Levit von seinem Zehnten dem Priester zu geben hat. Er hat in jeder Hinsicht die Bestimmungen der Priesterhebe. Vgl. Num. 18, 26 ff. +5) Die spätere Priesterhebe des Zehnten bleibt rein, obwohl man auch sie vor ihrer Benennung berührte. — Nach der von Maim. הל׳ אבות הטומאות י״א ט״ו als Halacha rezipierten Ansicht in Sota 30 b gilt ein Teig, von dem Priesterhebe noch abzuheben ist, in Bezug auf Verunreinigungsmöglichkeit als profan, ebenso auch die anderen Dinge, von denen die Priesterabgabe noch zu nehmen ist. — Aber auch nach der Auffassung, daß wegen der noch nicht abgenommenen Priesterhebe der ganze Teig sonst hinsichtlich der Verunreinigung wie Priesterhebe behandelt wird, gilt dies nicht gegenüber der Berührung durch jemanden, der bereits heute sein Tauchbad nahm, und wohl auch nicht gegenüber den unreinen Händen; vgl. Nid. 7 a. +6) Wenn der Zehnte durch die Berührung unrein werden könnte. +7) Ohne daß sie den Teig, bezw. die Teighebe untauglich macht. +8) Das zur Teighebe bestimmte Stück; s. Anm. 12. — Ein Teil unserer Mischna findet sich ähnlich Nid. X, 7. +9) Vgl. Ohal. V, 6 und Anm. 55. — Nach Maim. ist כפישה ein Steingerät. +10) Vgl. Kel. XXVI, 1 und Sota I, 6 חבל מצרי, der nach Raschi Sot. 7b ein Stück aus Palmbast ist. Nach Jeruschalmi z. St. und auch nach Maim. הל׳ סוטה ג׳ י״א ist es aber ein ägyptischer Strick. — Sota II, 1 (14a) erklärt Raschi entsprechend seiner früheren Erklärung כפיפה מצרית als Korb aus Palmbast. — (Raschi Nid. 7a bemerkt, daß כפיפה kein בית קבול hat, also wohl ein ganz flacher Korb ist, dessen Wand keine Handbreite hoch ist.) +11) Die Ausgaben haben meist נחותא. T. M. L. haben נחותה. Im Zitat der Mischna Nid. 7a אנחותא, so auch der R. Hai zugeschr. geon. Kommentar, Rasch, Rosch. — Raschi Nid. 7a erklärt אנחותא als glattes Holzgerät; namens R. Hai erklärt er: gehobeltes Brett, s. a. Aruch. — Die Frau soll den Teig in solche Geräte legen, die nicht unrein werden können, damit sie daran denkt, daß sie selbst nicht ganz rein ist und deshalb die Teighebe nach ihrer Benennung nicht berühren darf. Raschi Nid. 7a, Rasch, Rosch. +12) Der Teil vom Teig oder von Früchten, der als Priesterabgabe bezeichnet wird, soll im Augenblick der Bezeichnung sich neben dem Hauptteil befinden. Vgl. Challa I, 9 אלא מן מוקףואין נוטלין. +13) Nachdem das zur Teighebe bestimmte Stück bereits hingelegt ist, also nicht mehr von der Frau berührt wird, soll sie erst sagen, daß es Teighebe sein soll. +14) Der Teig. +15) Wenn der profane Teig durch sie verunreinigt werden könnte. +16) Bisher unreinen. +17) Die Frau, die die Teighebe abscheidet. Einfacher wäre auch ומקיפין: man stellt daneben (s. תוי״ם und מ״ש). — M. und L. haben in Mischna 2 und 3 eigenartigerweise ומקפת וקורא. +18) Die dritte Mischna lehrt, daß kein Unterschied zwischen dem bisher unreinen Menschen und dem bisher unreinen Gefäß ist, die zwar schon das Tauchbad hatten, aber noch auf Sonnenuntergang warten müssen. Maim. +19) Flasche oder Krug. +20) Vom Levitenzehnten, von dem der Priesterzehnte noch nicht abgesondert war. S. Anm. 4. +21) Also erst wenn durch Sonnenuntergang die Flasche völlig rein wird, so daß die Flasche den Priesterzehnten nicht mehr untauglich macht. +22) Der Inhalt der Flasche, Wein oder Oel, ist erst am Abend Zehnthebe und ist völlig rein; s. die vor. Anm. +23) Am Freitag oder am Tage vor dem Festtage. +24) עירוב wörtlich: Vereinigung. Vgl. Erubin III. Es handelt sich um עירוב תרומין, durch den der am Sabbat oder Festtag zum Wandern gestattete Raum um 2000 Ellen nach einer Richtung verlegt wird. Der bisher verbotene Bezirk wird mit dem erlaubten vereinigt. +25) Seine Worte haben keine Wirkung. Der Erub muß bereits vor Sonnenuntergang genießbar sein, der Wein oder das Oel in der Flasche gilt dann aber noch als Zehnt, von dem der Priesterzehnte noch nicht abgeschieden ist, und darf deshalb noch nicht genossen werden. Daher kann der Inhalt der Flasche, der erst nach Sonnenuntergang vom Priesetr genossen werden kann, nicht als Erub gelten. Vgl. Erub. 36a u. b. +26) Vor Sonnenuntergang. +27) Der Inhalt der Flasche sollte nach Sonnenuntergang Zehnthebe von dem Zehnten im Fasse werden. Wenn aber zu dieser Zeit der Zehnte nicht mehr vorhanden ist, so kann nicht der ganze Inhalt der Flasche Zehnthebe von sich selbst werden. Er bleibt daher nicht verzehnteter Zehnt, und von ihm muß der Zehnte als Priesterhebe abgeschieden werden. Der Rest ist dann als verzehnteter Levitenzehnt zum Genuß erlaubt. +28) Da ja dann die Zehnthebe nicht abgeschieden ist; s. a. die vorige Anm. +29) Die Weisen. +30) Vgl. Machschirin VI, 3, Anm. +31) Nach Maim. u. Bart.: Man darf außerhalb Jerusalems Früchte des zweiten Zehnten gegen profane Früchte des Am-ha-Arez auslösen, so daß diese jetzt den Charakter des zweiten Zehnten erhalten. (Vgl. hierzu Maim. הל׳ מע״ש ד׳ ב׳; s. a. Rabed und כ״מ z. St.). Man braucht nicht zu fürchten, daß die Früchte des Am-ha-Arez Früchte des zweiten Zehnten waren, so daß der eigne zweite Zehnt nicht ausgelöst wurde. (S. a. תוי״ט). Nach Rasch und Rosch handelt es sich um Auslösung in Jerusalem. Wenn nämlich jemand in Jerusalem Geld hat, auf das er Früchte vom zweiten Zehnten ausgelöst hatte, so darf er für dieses Geld nur Lebensmittel kaufen, die dann in Jerusalem in Reinheit (allerdings nach dem Bad noch vor Sonnenuntergang) gegessen werden müssen. Nach dem Kauf ist das Geld wieder profan. Wenn nun jemand sein Geld zu anderen Zwecken nötig hat, kann er zu einem Freunde, der hier in Jerusalem Früchte hat und ihm gefällig sein will, sagen: „Dieses Geld soll auf deine Früchte ausgelöst sein.“ Dann gelten die Früchte wie zweiter Zehnt, das Geld ist profan. — Wenn es sich um Geld handelt, auf das Früchte ausgelöst werden, die vielleicht profan waren — man hatte sie von einem Am-ha-Arez gekauft und nur Zweifels halber die Abgaben nochmals abgeschieden רמאי; vgl. Demai II —, so darf man das Geld in Jerusalem auch auf Früchte eines Am-ha-Arez auslösen (s. Ma’aser sch. III, 3). — Handelt es sich aber um Geld, auf das Früchte vom sicheren zweiten Zehnten ausgelöst waren, so darf man sie in Jerusalem nicht gegen Früchte eines Am-ha-Arez einlösen, weil man fürchten muß, daß dieser sie nicht in Reinheit ißt. +32) Nach Maim. und Bart.: Man darf außerhalb Jerusalems auch Früchte des zweiten Zehnten gegen das Geld des Am-ha-Arez auslösen und braucht nicht zu fürchten, daß auf dieses bereits ein zweiter Zehnt ausgelöst war. Ursprünglich hatte man hiergegen Bedenken, weil man damit rechnete, daß der Am-ha-Arez das Geld, auf das zweiter Zehnt ausgelöst war, als profan betrachten und nicht sagen würde, daß gegen es bereits ausgelöst ist. — Wie תוי״ט bemerkt, muß es sich in beiden Fällen der Mischna darum handeln, daß die Früchte bezw. das Geld des Am-ha-Arez in der Hand des Auslösenden sind und bleiben, und daß dieser selbst diese Früchte bezw. das Geld, die den Charakter des zweiten Zehnten erhalten haben, in Jerusalem verzehrt; denn man darf einem Am-ha-Arez keinen zweiten Zehnten überlassen. Sonst müßte es sich auch nach Maim. um Früchte handeln, die nur Zweifels halber als zweiter Zehnt gelten. — Nach Rasch und Rosch handelt es sich hier wohl sicher entsprechend dem ersten Falle um Früchte, die man nur Zweifels halber als zweiten Zehnt betrachtete. Man darf sie außerhalb Jerusalems gegen Geld des Am-ha-Arez auslösen, ohne fürchten zu müssen, daß dieser es wie profanes Geld behandeln würde. — Zuerst hatte man das Bedenken, der Am-ha-Arez würde bei Geld weniger als bei Früchten den Heiligkeitscharakter beachten. +33) Dieser Teil der Mischna ist aus Git. VI, 5 wiederholt. +34) קולר lat. collare Halseisen, Kette. +35) Zur Aburteilung geführt wird, auch wenn der Prozeß um Geld geht; s. Maim. הל׳ גירושין ב׳ י״ב +36) Obwohl der Mann nicht ausdrücklich gesagt hat, man solle den Scheidebrief auch geben. Sicher hat er es gemeint, und nur in der Aufregung unterließ er es zu sagen. +37) Die gleiche Bestimmung gilt auch für den, der eine große Reise unternimmt, nach R. Simon auch für den gefährlich Kranken. +38) Nach Saphir הארץ, S. 120, u. Klein א׳׳י, S. 67 ein Ort in der Nähe von Akko. S. u. K. folgen hierbei wohl Parchi; s. aber H. Hildesheimer, Beiträge, Anm. 279. +39) Die ganze Mischna findet sich bereits in Kelim XIII, 7. S. dort die Erklärung. — Die Mischna ist hier wohl wiederholt wegen der Bemerkung R. Josuas, die sich nach Tosefta Tebul. j. II, 14 jedenfalls auch auf Mischna 2 bezieht. Mischna 3 gehört zu 2. Mischnajot 4 u. 5 sind wohl eingeschoben. Vgl. Einleitung zu unserem Traktat. — S. a. Rasch und תוי״ט. +40) In der Wein- oder Oelkelter. +41) Er zog ein mit Wein oder Oel gefülltes Faß heraus, um den Inhalt zur Priesterhebe zu bestimmen. +42) Soll der Inhalt des Fasses Priesterhebe sein. +43) Das Faß. +44) Nur dann soll es Hebe sein, wenn es nicht beim Heraufziehen zerbricht. +45) Wenn kein Wein oder Oel ausgegossen wird. In diesen Fälllen soll es nicht Priesterhebe sein, damit nicht der zurückfließende Wein oder das Oel als Priesterhebe den Inhalt der Grube für Nichtpriester ungenießbar macht. +46) Wenn auch das Faß beim Heraufziehen unrein wird, so ist es doch Priesterhebe. +47) מדמעת heißt wohl eigentlich „macht zu דמע“, wobei דמע als Priesterhebe zu fassen ist. דמעך Ex. 22, 28 wird in der Mechilta z. St. und Temura 4a als Bezeichnung der Priesterhebe erklärt. (S. a. Hoffmann, Mech. des R. Simon b. J., S. 152, 8). Danach bedeutet מדמעת „macht es zur Priesterhebe“, d. h. „macht es dem Nichtpriester verboten wie Priesterhebe.“ — Der Ausdruck מדומע ist dann die Bezeichnung für die Vermischung von Priesterhebe mit Profanem, wenn dieses nicht mindestens hundertmal so viel wie die Hebe ist. S. a. Chagiga III, Anm. 36; Ohal. XVI, 3 und Anm. 67; Tohor. II, 3. +48) Da im Falle des Bruches das Faß nicht Priesterhebe ist, macht sein zurückfließender Inhalt den Wein oder das Oel in der Grube nicht zu einer Mischung von Priesterhebe und Profanem, die dem Nichtpriester verboten wäre. +49) Bis zu welcher Entfernung muß spätestens der Bruch der das Vergießen (bezw. die Unreinheit) eingetreten sein, damit das Faß der Bedingung gemäß nicht als Priesterhebe gilt. +50) Wenn es noch so nahe zur Grube geschädigt wurde, so ist das Faß keine Priesterhebe. +51) Ursprünglich hatte man daran gedacht, die Bedingung zu machen, während des Abscheidens der Hebe hatte man aber nicht daran gedacht. — Nach Tosefta II, 17: Wenn er nicht wußte, daß er die Bedingung machen kann. S. Rasch, תוי״ט und מ״א. +52) Der oberste Gerichtshof in Jerusalem als autoritative religiöse Behörde d. h. die Weisen haben erklärt: Stillschweigend gilt die Bedingung. +
+ +TRAKTAT JADAJIM. +EINLEITUNG. +

Der Traktat behandelt die Vorschriften über die Verunreinigung der Hände und ihre Reinigung durch Uebergießen mit Wasser.

+

Zuerst wird gelehrt, wie viel Wasser notwendig ist (I, 1; II, 1), welche Geräte zum Uebergießen gebraucht werden dürfen (I, 2), wodurch Wasser untauglich wird (I, 3—5), und in welcher Weise übergossen werden darf (I, 5). Dann wird über die Wirkung des Uebergießens auf das Wasser selbst (II, 2) und auf den Menschen gesprochen, ferner über eintretende Zweifel hinsichtlich des Uebergießens und hinsichtlich der Händereinheit (II, 4). Erst im dritten Abschnitt wird gesagt, auf welche Weise die Hände unrein werden können, durch unreine Gegenstände (III, 1—2) und durch Berührung heiliger Schriften (3—5). Weil in der letzten Mischna dieses Abschnittes jene Session des Sanhedrin zu Jawne erwähnt wurde, in der R. Elasar ben Asarja an Stelle R. Gamliels zum Vorsitzenden gewählt war, werden im vierten Abschnitte noch andere Beschlüsse jener Session angeführt (VI, 1—4). Im Anschluß an III, 3—5 wird über den Heiligkeitscharakter von aramäischen Stellen in der Bibel und von Bibelübersetzungen gesprochen (IV, 5). Dann folgt eine Diskussion mit Sadduzäern über die Verunreinigung der Hände durch Berührung mit heiligen Schriften (IV, 6) und im Anschluß daran weitere Diskussionen mit Sadduzäern (IV, 7—8).

+

Die Händeunreinheit טומאת ידים beruht auf rabbinischer Bestimmung. Nach Thoravorschrift gibt es keine Sonderunreinheit für die Hände1. Bereits Salomo ordnete an, daß Hände, auf deren Reinhaltung man nicht geachtet hatte, Heiligem gegenüber als unrein zu gelten haben (Sabb. 14b)2.

+

Zu den 18 Bestimmungen, die nach Ansicht der Bet Schammai getroffen wurden (Sabb. 13b), gehört auch die Händeunreinheit der Priesterhebe gegenüber אתו אינהו וגזור אף לתרומה (Sabb. 15a). Als Grund wird angegeben, daß man mit den Händen an Unsauberes anrührt, und es deshalb eine Mißachtung der Priesterhebe wäre, sie mit nicht besonders gewaschenen Händen zu berühren (vgl. Raschi Sabb. 14a s. v. עסקניות). Die nicht besonders gewaschenen bezw. behüteten Hände gelten als unrein zweiten Grades, um durch ihre Berührung Priesterhebe untauglich zu machen. Um zu verhindern, daß jemand mit bloßen Hände die Thorarolle und wohl überhaubt heilige Schriften (vgl. hierzu III, 5 und Anm. 17 a. E.) berühre, hatte man schon vorher bestimmt, daß nach Berührung von heiligen Schriften die Hände Priesterhebe untauglich machen.

+

Eine dritte Veranlassung zur Händeunreinheit ist die Berührung von Menschen, die unrein ersten Grades sind, und von unreinen Gegenständen ersten oder zweiten Grades, durch die ja der Mensch selbst nicht unrein werden kann, sowie das Hineinstecken der Hände in ein mit Aussatz behaftetes Haus oder in ein unreines irdenes Gefäß (Jad. III, 1—2). Nach der allerdings nicht als Halacha rezipierten Ansicht R. Akibas können Hände auch unrein ersten Grades werden (III, 1).

+

Maimonides (Einleitung zu Jadajim) unterscheidet zwischen „stillschweigender Händeunreinheit“ סתם ידים, die lediglich auf nicht besonders beachtetem Reinhalten der Hände beruht, und der durch eine Unreinheit oder heilige Schriften hervorgerufenen Händeunreinheit ידים טמאות. Die erste Art hat auf profane Flüssigkeiten keinerlei Einwirkung, so daß Priesterhebe, die von ihnen befeuchtet wird, rein bleibt, während die verunreinigten Hände auch profane Flüssigkeiten unrein ersten Grades machen, wie ja nach Tohor. II,6 Flüssigkeiten durch Unreinheit zweiten Grades selbst wieder unrein ersten Grades werden. Auffällig wäre dann — wie מ״א in der Einl. z. Jad. hervorhebt —, Para VIII, 7. In Tebul. j. II, 2 müßten dann unter ידים מסואבות nur sicher verunreinigte Hände verstanden sein. — In Mischne Thora erwähnt Maim. diese Unterscheidung nicht. —

+

Während bei den 18 Bestimmungen die Händeunreinheit nur hinsichtlich der Priesterhebe ausgesprochen wurde, so daß die Waschung der Hände nur vor Berührung von Priesterhebe und

+

Heiligem notwendig war, wurde sie später auch vor Genuß — aber nicht vor Berührung — von profanem Brote angeordnet (Chagiga 18b) und auch vor Genuß anderer Speisen, wenn man sie in Flüssigkeit tauchte, da ja nach Tohor. II, 6 auch profane Flüssigkeit durch Unreinheit zweiten Grades unrein werden. (Pes. 115a; Orach Ch. 158).

+

Unser Traktat behandelt im wesentlichen die Händeunreinheit und ihre Beseitigung hinsichtlich der Priesterhebe. Doch gelten die meisten Vorschriften über das Uebergießen der Hände auch hinsichtlich des Genusses profaner Speisen; s. a. Chul. 106a/b. Zur Berührung von Heiligem genügt nicht das Uebergießen der Hände; hierzu müssen sie in ein zum Tauchen des unreinen Menchen genügendes Tauchbad eingetaucht werden. (Chagig. II, 5).

+

ABSCHNITT I.

+

1. Ein Viertel1 Wasser gibt man auf die Hände2 für eine, auch für zwei (Personen)3 ein halbes Log4 für drei5 oder vier, von einem Log für fünf und zehn und hundert6. R. Jose sagt: Nur darf es für den letzten von ihnen nicht weniger als ein Viertel sein7. Man darf zum zweiten (Wasser)8 hinzufügen9, aber man darf zum ersten nicht hinzufügen9. 2. Mit allen Gefäßen darf man (Wasser) auf die Hände geben, sogar mit Gefäßen10 aus Mist11, aus Stein und aus Erde12. Man darf auf die Hände weder mit den Wänden von Gefäßen13, noch mit dem Boden eines Zobers13, noch mit dem Spund des Fasses13 geben14. Man darf einen anderen (das Wasser auf die Hände) nicht mit den hohlen Händen geben, weil man das Entsündigungswasser nur mit einem Gefäße füllen, weihen und sprengen darf15 und (Wasser) über die Hände (nur mit einem Gefäß) geben darf. Auch schützen nur Gefäße mittels des fest anschließenden Deckels15, wie auch16 nur Gefäße vor (der Unreinheit) eines irdenen Gefäßes schützen15. 3. Das Wasser, das zum Trinken des Viehes unbrauchbar wurde17, in Gefäßen18, ist untauglich, aber im Boden19, ist tauglich. Fiel Tinte20, Gummi20 oder Vitriol20 hinein und seine Färbung veränderte sich, so ist es untauglich21. Hatte man mit ihm eine Arbeit ausgeführt22, oder sein Brot darin eingeweicht, so ist es untauglich23. Simon der Temani24 sagt: auch wenn er beabsichtigte, (das Brot) in dem einen (Gefäß) einzuweichen, es fiel aber in das andere, ist (das Wasser) tauglich.25 4. Hatte man mit (dem Wasser) Gefäße abgespült oder Maßgefäße ausgewischt26, so ist es untauglich. Hatte man mit ihm (bereits) abgespülte Gefäße oder neue abgespült, so ist es tauglich27. R. Jose erklärt es bei neuen (Gefäßen) für untauglich28. 5. Das Wasser, in das der Bäcker die Brote29 eintaucht30, ist untauglich23, aber das, in dem er seine Hände naß macht31, ist tauglich32. Alle sind tauglich, (Wasser) über die Hände zu geben, sogar ein Taubstummer, ein Irrsinniger und ein Unmündiger. Man darf ein Faß zwischen seine Kniee legen und (die Hände) übergießen33 oder zur Seite neigen34 und übergießen. Der Affe35 darf die Hände übergießen. R. Jose erklärt in diesen beiden Fällen (das Uebergießen) für untauglich36.

+

ABSCHNITT II.

+

1. Hatte man sich eine Hand1 mit einem Guß2 übergossen, so ist seine Hand rein. Beide Hände mit einem Guß3, da erklärt R. Meir für unrein, bis er mit einem Viertel4 übergießt5. Fiel ein Laib von Priesterhebe (hinein)6, so bleibt er rein7. R. Jose erklärt (ihn) für unrein8. 2. Hatte er das erste (Wasser)9 an eine Stelle übergossen und das zweite10 an eine andere, und ein Laib von Priesterhebe fiel auf das erste (Wasser), so ist er unrein11, auf das zweite, so ist er rein12. Hatte er das erste und zweite Wasser an dieselbe Stelle übergossen und ein Laib von Priesterhebe war (dorthin) gefallen, so ist er unrein13. Hatte er das erste Wasser übergossen, es fand sich aber an seinen Händen ein Stückchen Holz oder ein Krümchen Erde14, so sind seine Hände unrein15; denn das spätere Wasser reinigt nur das Wasser, das auf seinen Händen ist16. R. Simon ben Gamliel sagt: Was im Wasser entstanden ist, (läßt) rein17. 3. Die Hände werden unrein und rein18 bis zum Handabschnitt19. Wie ist dies gemeint? Hatte er das erste (Wasser) bis zum Handabschnitt gegossen, das zweite über den Abschnitt hinaus, es floß aber auf die Hand zurück, so ist sie rein20. Hatte er das erste und das zweite (Wasser) über den Abschnitt hinaus gegossen und sie flossen auf die Hand zurück, so ist sie unrein21. Hatte er das erste (Wasser) über seine eine Hand gegossen, dann überlegte er und goß das zweite über seine beiden Hände, so sind sie unrein22. Hatte er das erste (Wasser) über seine beiden Hände gegossen, dann überlegte er und goß das zweite über seine eine Hand23, so ist seine Hand rein24. Hatte er nur seine eine Hand übergossen und sie dann an der anderen abgerieben, so ist sie unrein25, an seinem Kopfe26 oder an der Wand, so ist sie rein27. Vier oder fünf Menschen dürfen sich nebeneinander oder auch übereinander übergießen28; nur müssen sie die Hände locker halten29, so daß das Wasser an sie kommen können. 4. Wenn es zweifelhaft ist, ob mit dem Wasser eine Arbeit verrichtet ist30, oder ob keine Arbeit mit ihm verrichtet ist, wenn es zweifelhaft ist, ob es das (notwendige) Maß hatte31 oder ob es nicht das Maß hatte, wenn es zweifelhaft, ob es unrein32 war, oder ob es rein32 war, so gilt im Zweifelsfall „rein“33, weil (die Weisen) sagten34: (jeder) Zweifel betreffs der Hände hinsichtlich des Unreinwerdens und des Verunreinigens oder des Reinwerdens35, gilt als rein. — R. Jose sagt: hinsichtlich des Reinwerdens gilt als unrein36. — Wie ist das37 gemeint? Waren seine Hände rein, und vor ihm lagen zwei unreine Laibe (Brot), und es ist nun ein Zweifel, ob er (sie) berührte oder nicht berührte38. Waren seine Hände unrein, und vor ihm lagen zwei reine Laibe, und es ist nun ein Zweifel, ob er (sie) berührte oder nicht berührte39. War eine seiner beiden Hände unrein, die andere rein, und vor ihm lagen zwei reine Laibe, und einen von ihnen berührte er, und es ist nun ein Zweifel, ob er ihn mit der unreinen (Hand) berührte oder mit der reinen berührte39. Waren seine Hände rein, und vor ihm lagen zwei Laibe, ein unreiner und ein reiner, er berührte einen, es ist aber ein Zweifel, ob er den unreinen berührte oder den reinen berührte38. War von seinen Händen die eine unrein, die andere rein, und vor ihm lagen zwei Laibe, ein unreiner und ein reiner, er berührte nun beide, es ist aber ein Zweifel, ob den unreinen mit der unreinen (Hand) und den reinen mit der reinen oder den reinen mit der unreinen und den unreinen mit der reinen38 u. 39. Dann bleiben die Hände, wie sie waren, und die Laibe, wie sie waren.

+

ABSCHNITT III.

+

1.1 Wenn jemand seine Hände in das mit Aussatz behaftete Haus hinein hält, so sind seine Hände (unrein) ersten Grades2. Das sind die Worte des R. Akiba. Aber die Weisen sagen: zweiten Grades3. — Jeder, der die Kleider im Augenblick seiner Berührung verunreinigt4, verunreinigt die Hände5, daß sie (unrein) ersten Grades werden2. Das sind die Worte des R. Akiba. Aber die Weisen sagen: zweiten Grades3. Sie sagten zu R. Akiba: Wo finden wir irgendwo, daß die Hände ersten Grades werden? Er antwortete ihnen: Wie ist es möglich, daß sie ersten Grades werden, ohne daß sein Körper unrein wird, außer in diesem Falle6? Die Speisen und Geräte, die durch Flüssigkeiten7 verunreinigt wurden, verunreinigen die Hände, daß sie (unrein) zweiten Grades werden. Das sind die Worte des R. Josua. Aber die Weisen sagen: Was durch einen Unreinheiterzeuger verunreinigt wurde8, verunreinigt die Hände, (was) durch erzeugte Unreinheit 9, verunreinigt die Hände nicht. R. Simon ben Gamliel sagte: Es kam einmal eine Frau zu meinem Vater und sagte ihm: „Meine Hände gerieten in den Luftraum eines irdenen Gefäßes10“. Da sagte er ihr: Meine Tochter: „Und woher rührte seine Unreinheit her?“ Ich habe aber nicht gehört, was sie ihm geantwortet hat. Da sagten die Weisen: Es ist klar11: Was durch einen Unreinheiterzeuger verunreinigt wurde, verunreinigt die Hände, (was) durch erzeugte Unreinheit, verunreinigt die Hände nicht. 2. Alles, was die Priesterhebe untauglich macht12, verunreinigt die Hände, (unrein) zweiten Grades zu sein13. Eine Hand verunreinigt die andere14. Das sind die Worte des R. Josua. Aber die Weisen sagen: (Unreines) zweiten Grades macht nicht (unrein) zweiten Grades15. Da sagte er zu ihnen: Heilige Schriften sind doch (unrein) zweiten Grades16 und verunreinigen die Hände17. Da antworteten sie ihm: Man kann keinen Schluß auf Worte der Thora von Worten der Schriftgelehrten ziehen und nicht auf Worte der Schriftgelehrten von Worten der Thora und nicht auf Worte der Schriftgelehrten von Worten der Schriftgelehrten18. 3. Riemen von Tefillin mit den Tefillin verunreinigen die Hände19. R. Simon sagt: Riemen von Tefillin verunreinigen nicht. 4. Der Rand am Buch20, oben und unten, am Anfang und am Ende21 verununreinigt die Hände. R. Jehuda sagt: (Der Rand) am Ende verunreinigt erst, wenn man den Rollstock22 anbringt. 5. Ein Buch20, (dessen Schrift) verlöscht ist, es sind aber 85 Buchstaben übrig geblieben, (so viel) wie der Abschnitt ויהי בנסוע הארון23, verunreinigt die Hände24. Eine Buchrolle, in der 85 Buchstaben geschrieben sind, (so viel) wie der Abschnitt ויהי בנסוע הארון23, verunreinigt die Hände25. Alle heiligen Schriften26 verunreinigen die Hände. Das Hohelied und Kohelet verunreinigen die Hände27. R. Jehuda sagt: Das Hohelied verunreinigt die Hände, aber bezüglich Kohelet’s ist ein Streit28. R. Jose sagt: Kohelet verunreinigt die Hände nicht29, aber bezüglich des Hohenliedes ist ein Streit28. R. Simon sagt: Kohelet gehört zu den erleichternden Erscheinungen der Bet Schammai und den erschwerenden der Bet Hillel30. Es sagte R. Simon ben Asai31: Ich habe eine Ueberlieferung von 72 Aeltesten32 vom Tage33, da man R. Elasar ben Asarja (zum Vorsitzenden) der Akademie einsetzte, daß das Hohelied und Kohelet die Hände verunreinigen34 (und daß)35 R. Akiba sagte: „Gott bewahre !36 Niemand in Israel hat über das Hohelied gestritten, daß es etwa die Hände nicht verunreinige, denn die ganze Welt ist nicht des Tages würdig37, an dem das Hohelied Israel gegeben wurde; denn alle Hagiographen sind heilig, aber das Hohelied ist hochheilig“. Wenn sie also stritten, so stritten sie nur über Kohelet38. Da sagte R. Jochanan, Sohn Josuas39 des Sohnes des Schwiegervaters R. Akibas: So wie Ben Asai sagt, so stritten sie und entschieden sie40

+

ABSCHNITT IV.

+

1. An jenem Tage1 stimmten sie ab und entschieden hinsichtlich der Fußbadewanne von einer Größe von zwei Log bis neun Kab, die einen Spalt2 bekam, daß sie midras — unrein sein kann3. Denn4 R. Akiba sagt: Die Fußbadewanne ist, wie ihr Name5. 2. An jenem Tage1 sagten sie:6 Alle Opfer, die nicht für ihren Namen geopfert wurden7, sind gültig8. Nur wurden sie nicht ihren Eigentümern als Pflichterfüllung angerechnet9. Eine Ausnahme bilden das Pesachopfer und das Sündeopfer10, das Pesachopfer (nur) zu seiner Zeit11, aber aber das Sündeopfer jederzeit. R. Elieser sagt: auch das Schuldopfer, das Pesach zu seiner Zeit, das Sündopfer und das Schuldopfer jederzeit. Es sagte R.12 Simon ben Asai: 13Ich habe eine Ueberlieferung von 72 Aeltesten vom Tage, da man R. Elasar ben Asarja (zum Vorsitzenden) der Akademie einsetzte, daß alle zum Essen bestimmten Opfer14, die nicht für ihren Namen geopfert würden, gültig sind, nur ihren Eigentümern, nicht als Pflichterfüllung angerechnet werden, mit Ausnahme des Pesach- und Sündopfers.— Ben15 Asai fügte (damit) nur das Emporopfer hinzu16. Die Weisen stimmten ihm aber nicht zu. 3. An jenem Tage1 sagten sie: Wie steht es mit Ammon und Moab im siebten Jahre17? Da entschied R. Tarfon: der Armenzehnte (ist zu geben). Aber R. Elasar ben Asarja entschied: der zweite Zehnte. Da sagte R. Ismael: Elasar ben Asarja, du mußt einen Beweis bringen, denn du erschwerst18, und wer erschwert, muß den Beweis bringen. Da sagte R. Elasar ben Asarja: Mein Bruder Ismael, ich habe die Reihenfolge der Jahre nicht abgeändert 19, mein Bruder Tarfon hat (sie) abgeändert20, also muß er den Beweis bringen. Da erwiderte R. Tarfon: Ägypten ist Ausland, Ammon und Moab sind sind Ausland. So wie in Ägypten der Armenzehnte im siebten Jahre (zu geben ist)21, so auch in Ammon und Moab der Armenzehnte im siebten Jahre. Da erwiderte R. Elasar ben Asarja: Babel ist Ausland, Ammon und Moab sind Ausland. Wie in Babel der zweite Zehnte im siebten Jahre (zu geben ist)21, so auch in Ammon und Moab der zweite Zehnte im siebten Jahre. Da sagte R. Tarfon: Für Ägypten, das nahe (zu Palästina) liegt, bestimmten sie den Armenzehnten, damit die Armen Israels sich im siebten Jahre auf es stützen könnten22, so wurde auch für Ammon und Moab, die nahe liegen, der Armenzehnte bestimmt, damit sich die Armen Israel im siebten Jahre auf sie stützen könnten. Da sagte R. Elasar ben Asarja: Scheinbar gibst du ihnen Vermögensvorteil23 (in Wirklichkeit) schädigst du die Seelen24. Du zwingst den Himmel, daß er keinen Regen und Tau herabsendet. Denn es heißt: „Darf der Mensch denn Gott berauben, daß ihr mich beraubet? Und ihr sprechet: Womit haben wir dich beraubet? — Mit dem Zehnten und der Priesterhebe“25. Da sagte R. Josua: Ich bin wie ein Antwortender für meinen Bruder Tarfon, aber nicht in der Art seiner Worte26: Ägypten ist eine neue Einrichtung, Babel eine alte Einrichtung und der uns vorliegende Fall27 ist eine neue Einrichtung. Man soll eine neue Einrichtung von einer neuen Einrichtung ableiten und nicht eine neue Einrichtung von einer alten Einrichtung ableiten. Ägypten ist eine Einrichtung der Ältesten28, Babel eine Einrichtung der Propheten29, und der uns vorliegende Fall27 ist Einrichtung der Ältesten. Man soll eine Einrichtung der Ältesten von einer Einrichtung der Ältesten ableiten, und nicht eine Einrichtung der Ältesten von einer Einrichtung der Propheten ableiten. — Sie30 stimmten ab und beschlossen: Ammon und Moab geben den Armenzehnten im siebten Jahre. — Und als R. Jose ben Durmaskis zu R. Elieser nach Lud31 kam, fragte er ihn: Was gab es heute Neues bei euch im Lehrhaus. Da antwortete er ihm: Ammon und Moab geben den Armenzehnten im siebten Jahre. Da weinte32 R. Elieser und sagte: Der Rat Gottes ist bei denen, die ihn fürchten, und sein Bund, daß er ihn ihnen kund tue32a. Gehe hinaus und sage ihnen: Habt kein Bedenken über eure Abstimmung33. Ich habe eine Ueberlieferung von R. Jochanan ben Sakkai, der von seinem Lehrer hörte, und sein Lehrer von seinem Lehrer bis zur Halacha Mosche’s vom Sinai34, daß Ammon und Moab den Armenzehnten im siebten Jahre geben. 4. An jenem Tage kam kam Jehuda, ein ammonitischer Proselyt, und stand vor ihnen35 im Lehrhaus und sagte zu ihnen: Darf ich in die Gemeinde kommen36? Da sagte zu ihm R. Josua: Du darfst es. Da sagte zu ihm R. Gamliel: Der Schriftvers sagt:37 „Ein Ammoniter und ein Moabiter dürfen nicht in die Gemeinde Gottes kommen. Auch das zehnte Geschlecht usw.“ Da sagte zu ihm R. Josua: Sind denn die Ammoniter und Moabiter noch an ihren Wohnorten ? Sancherib, der König von Aschur, ist doch schon hinaufgezogen und hat alle Völker durcheinander gewirbelt38; denn es heißt38a: „Ich verwischte die Grenzen der Völker, ihre Schätze plünderte ich und holte herab die in festen Burgen Wohnenden. Da sagte zu ihm R. Gamliel: Der Vers sagt39: „Später werde ich die Gefangenen der Söhne Ammons zürückbringen“ (Jer 49, 6). Sie sind also bereits zurückgekehrt39a. Da sagte zu ihm R. Josua: Der Schriftvers40 sagt (auch): „Ich werde die Gefangenen meines Volkes Israel zurückführen“ (Amos 9, 14). Und sie sind noch nicht zurückgekehrt40a. — Darauf hin erlaubten sie ihm, in die Gemeinde zu kommen36. 5. Die aramäischen41 Stellen in Esra und Daniel verunreinigen die Hände42. Aramäische Stellen, die hebräisch43 geschrieben sind, und hebräische Stellen, die aramäisch41 geschrieben sind, und die hebräische Schrift44 verunreinigen die Hände nicht. Es44a verunreinigt immer nur, wenn man es assyrisch45 auf Pergament und mit Tinte geschrieben hat. 6. Sadduzäer sagten: Wir klagen gegen46 gegen euch Pharisäer, daß ihr behauptet, die heiligen Schriften verunreinigen die Hände47, während die Bücher „Hameram“48 die Hände nicht verunreinigen. Da sagte R. Jochanan ben Sakkai: Haben wir49 gegen die Pharisäer denn nur dieses? Sie sagen doch die Knochen eines Esels sind rein, während die Kochen des Hohenpriesters Jochanan50 unrein sind. Da sagte sie: Entsprechend ihrer Wertschätzung ist ihre Unreinheit, damit man nicht etwa aus den Knochen51 seines Vaters oder seiner Mutter Löffel herstellte52. Da sagte er zu ihnen: Auch bei den heiligen Schriften entspricht ihre Unreinheit ihrer Wertschätzung53, während die Bücher „Hameram“, die nicht geschätzt werden, die Hände nicht verunreinigen. 7. Sadduzäer sagten: Wir klagen gegen euch Pharisäer, daß ihr den Strahl des (Gusses) für rein erklärt54. Da sagten die Pharisäer: Wir klagen gegen euch Sadduzäer, daß ihr den Wasserarm, der vom Friedhof kommt, für rein erklärt55. Sadduzäer sagten: Wir klagen gegen euch Pharisäer, daß ihr sagt: „Wenn mein56 Ochs und mein56 Esel Schaden angerichtet haben, so sind sie57 schuldig57; wenn aber mein Knecht und meine Magd Schaden angerichtet haben, so sind sie frei“58. Wenn ich schon schuldig bin für die Schädigung meines Ochsen und meines Esels, für deren Gesetzeserfüllung ich nicht haftbar bin59, ist da nicht zu folgern, daß ich schuldig bin für die Schädigung meines Knechtes und meiner Magd, für deren Gesetzeserfüllung ich haftbar bin60? — Da antworteten sie ihnen: Nein, wenn ihr von meinem Ochsen und meinem Esel sprechet, die keinen Verstand besitzen, könnt ihr (deshalb) von meinem Knecht meiner Magd sprechen, die Verstand besitzen? Denn wenn ich ihn61 ärgere, würde er hingehen62, und den Garbenhaufen eines anderen63 anzünden, und ich wäre verpflichtet zu bezahlen64. 8. Ein galiläischer Sadduzäer65 sagte: Ich klage (den Namen) des Herrschers gegen euch Pharisäer, daß ihr mit dem Mosche’s im Scheidebrief schreibt66. Da sagten die Pharisäer: Wir klagen67 gegen dich, galiläischer Sadduzäer, daß ihr den Namen des Herrschers mit dem Gottes auf eine Seite schreibt. Und noch weiter: Ihr schreibt (den Namen) des Herrschers oben und den Gottes unten; denn es heißt: Da sagte Pharao: Wer ist Gott, daß ich auf seine Stimme hören soll, Israel zu entsenden68. — Aber als er die Strafe erhielt, was sagte er: „Gott ist der Gerechte“69.

+1 Der Vs. Lev. 15, 11 diente den Weisen wohl zur Anlehnung der rabbinischen Bestimmung der Händeunreinheit, sein wirklicher Sinn ist aber ein anderer. S. Chul. 106a, Nid. 43a und Hoffmann, Leviticus z. St. +2 מהרש״א. אר״י א״ש בשעה שתקן שלמה ערובין ונטילת ידים z. St. will mit Rücksicht auf Chag. II, 5 ולקדש מסבילין das Wort נטילת streichen. +1) Viertel ist die Bezeichnung für ein viertel Log. Das Log hat den Rauminhalt von 6 Eiern. Das Zitat der Mischna in Nasir 38a und Git. 15b hat מרביעית, das Raschi als Gerät vom Inhalt eines viertel Log erklärt. Chul. 107a hat מי רביעית. +2) Nach Chagiga II, 5 und der Erklärung im Talmud p. 18b muß man auch vor Genuß von profanem Brot die Hände übergießen. S. a. Ber. VIII, 1. Bei jeglicher Priesterhebe ist sogar für die Berührung mit Händen, auf deren Sauberkeit man nicht geachtet hatte, oder die an die im III. Abschnitt des Traktates gen. Gegenstände angerührt hatten, das Uebergießen notwendig, da sonst die Hebe untauglich würde. S. a. die Einleitung zum Traktat. +3) Für die beiden Hände einer Person ist ein viertel Log nötig; es genügt aber auch für zwei Personen, obwohl doch dann auf keinen von beiden ein viertel Log kommt. Vgl. Chul. 107a. Notwendig ist nur, daß in dem für eine oder zwei Personen bestimmten Gefäß beim Beginn des Ausgießens ein viertel Log war, und daß die beiden Hände eines jeden bis zur Handwurzel übergossen werden. — Nach Maim. im Komm. und הל׳ מקואות י״א ח׳ bezieht sich die Mischna nur auf das zweite Uebergießen der Hände (vgl. II, 1 und Anm. 2 u. 5), wenn sie bereits durch das erste Uebergießen rein geworden sind. Beim ersten Uebergießen ist nach Maim. ein viertel Log für die Hände jeder einzelnen Person notwendig. — Nach den anderen Erklärern bezieht sich die Mischna auf das erste Uebergießen; s. a. Rabed u. כ״מ a. a. O. +4) So nach der Lesart מחצית. Viele Ausgaben haben mit T., M. und L. לוג מחצי „von einem halben Log“. +5) Wenn für zwei Personen ¼ Log genügte, müßten für drei ⅜ ausreichen. Doch fürchteten die Weisen, man würde bei ⅜ Log für drei Personen zu sparsam sein und die Hände nicht ganz übergießen. Wenn man aber von ⅜ Log die Hände einer Person übergossen hat, und es ist noch ¼ übrig, so kann man damit zwei Personen übergießen (Rosch). — Vielleicht war kein Maßgerät von ⅜ Log üblich, und deshalb mußte man für 3 Personen ein halbes Log nehmen. +6) Die hohen Zahlen sind nicht buchstäblich gemeint. Sie sollen nur ausdrücken, daß man mit einem ganzen Log vielen Menschen die Hände übergießen darf, sofern nur die Hände völlig mit Wasser bedeckt werden. (Rosch). +7) Obwohl es möglich ist, mit weniger als ¼ Log einem Menschen die Hände zu übergießen, muß nach R. Jose für den letzten ¼ übrig bleiben. +8) Nach Maim. (Einleitung zum Traktat) muß man vor Berührung der Priesterhebe die Hände zweimal übergießen. Beim ersten Uebergießen wird das Wasser durch die Hände verunreinigt. Um dies unreine Wasser abzuspülen, muß man die Hände nochmals übergießen. (S. a. הל׳ מקואות י״א ח׳. Das Wasser vom ersten Uebergießen heißt das erste Wasser, das vom zweiten das zweite. — Eigentlich müßte das unrein gewordene erste Wasser die Hände wieder verunreinigen und diese wieder das zweite Wasser. Aber die Weisen, die die Händeunreinheit nur aus Vorsicht eingeführt haben, bestimmten, daß diese Unreinheit durch zweimaliges Abspülen verschwindet. Vielleicht war ursprünglich der Zweck des zweiten Abspülens lediglich, das durch die mögliche Unsauberkeit der Hände unsauber gewordene erste Wasser abzuwaschen (vgl. Sabb. 14a Raschi s. v. עסקניות) und wurde dann auch auf die Reinigung der Hände übertragen, die nach Berührung der im dritten Abschnitt unseres Traktates angeführten Gegenstände für unrein erklärt wurden. (Vgl. תוי״ט zu II, 2 s. v. ועל). Nach den meisten Erklärern und Dezisoren ist das zweite Abspülen auch vor Genuß von profanem Brot notwendig, außer wenn man über jede Hand ein viertel Log gießt. S. II, 2 und Orach Chajim. 162. +9) Beim Uebergießen muß das Wasser die ganze Hand bis zum Handgelenk bespülen. Reichte das Wasser beim ersten Uebergießen nicht aus, so hilft es nicht, wenn man noch Wasser nachgießt. Man muß die Hand abtrocknen und dann von neuem mit genügender Menge übergießen. Beim „zweiten Wasser“ (vgl. Anm. 8) kann man Wasser nachgießen, wenn es nicht ausreichte, um die ganze Hand zu bedecken. +10) Die so wenig Gefäßcharakter haben, daß sie keine Unreinheit annehmen. Vgl. Vorb. zu Kelim § 15 u. Para V, 5. +11) Aus einem Gemenge von Rindermist und Erde. S. Kelim X, Anm. 3. +12) Aus ungebrannter Erde. +13) Vgl. Para V, 5 und die Anm. das. Zu שולי המחץ s. a. Kel. II, Anm. 40. +14) Nicht mit den Wänden eines zerbrochenen Gefäßes und dem Boden eines Zobers, weil sie nur Bruchstücke eines Gefäßes sind. Nicht mit dem Spund des Fasses, weil er nicht selbständiges Gefäß ist, sondern nur als Verschluß dient. — Wenn man den Spund aber so bearbeitet, daß er ein viertel Log faßt, so darf man mit ihm begießen. Tosefta I, 6 u. Chul. 107 a. +15) S. Para V, 5 und die Anm. das. +16) שאין hier und in Para V, 5 wie ואין: vgl. Beza I, 2 שאפר כירה und Bez. 8a הכי קאמר ואפר כירה. +17) Z. B. übelriechendes oder bitteres Wasser. +18) Wenn es in Gefäßen ist, so daß man mit ihm die Hände nur durch Uebergießen, nicht durch Eintauchen reinigen könnte. +19) Wenn das Wasser sich in einer Vertiefung in der Erde befindet, ist es dazu tauglich, daß man die Hände durch Hineintauchen reinigt; vgl. Chul. 106a. Wenn das Wasser aber vom Vieh nicht getrunken wird, weil es zu schlammig ist, dann ist es auch zum Eintauchen der Hände untauglich. Vgl. Mikw. II, 9 u. Seb. 22a. +20) S. die Anm. zu Para IX, 1. +21) Auch zum Eintauchen der Hände, da es hierdurch den Wassercharakter verliert. +22) Z. B. Wein in ihm gekühlt (Rosch). +23) Auch zum Eintauchen der Hände, weil es nach solcher Benutzung gewöhnlich weggegossen wird (Maim.). מ״א meint, Wasser, in dem Brot eingeweicht wurde, müßte eigentlich weiter als brauchbares Wasser gelten. Doch habe man es für untauglich erklärt, weil es dem Wasser, mit dem Arbeit verrichtet wurde, ähnlich ist. +24) Nach Rosch aus dem Ort Timna. Vielleicht Timna in Gen. 38, 12 od Jos. 15, 10. — L. hat die von Rosch angeführte Lesart התבני. Vgl. hierzu E. Saphir, Haarez Nr. 1733, 1734, wo das arabische Tebna und Tebne mit Timna identifiziert werden. +25) Nach Ansicht des ersten Lehrers wird das Wasser untauglich, wenn man mit Absicht das Brot in ihm einweichte; hatte man gar nicht beabsichtigt, Brot einzuweichen, sondern es fiel versehentlich hinein, so bleibt das Wasser tauglich. Hierzu bemerkt R. Simon: das Wasser bleibt auch dann tauglich, wenn man Brot wohl hatte einweichen wollen, aber in einem anderen Gefäß, es war aber versehentlich in dieses Wasser gefallen. — So erklären R. Meir aus Rothenburg und R. Joel Sirkes in ב״ח zu Tur Orach Chaj. 160) und R. Jehosef in מ״ש. — Rasch, Rosch und Maim. in seiner ersten Auffassung ändern אפילו in אם. Dann würde der erste Lehrer das Wasser vielleicht auch dann als untauglich betrachten, wenn das Brot ganz unbeabsichtigt hinein gefallen und eingeweicht wurde, während R. Simon das Wasser für tauglich hält, falls man nicht beabsichtigt hatte, das Brot in ihm einzuweichen. Es wäre dabei unwesentlich, ob man das Brot überhaupt nicht oder in anderem Wasser einweichen wollte. Vgl. hierzu טורי זהב ב׳ zu Orach Chaj. 160, 2. +26) Vgl. Reg. II, 21, 13 כאשר ימחה את הצלחת. — Das Abspülen des Maßgefäßes, soll letzte Reste der früher gemessenen Flüssigkeit oder auch nur den Geruch beseitigen +27) Da das Abspülen nicht nötig war, gilt es nicht als eine Arbeit. +28) Weil man neue Gefäße vor ihrer Benutzung gewöhnlich abspült, betrachtet R. Jose das Abspülen als Arbeit. +29) גלוסקא wohl gr. κόλλιξ s. Krauß, Arch. I, S. 105 u. 472, und in Sokolow-Festschr. S. 409. — Nach dem R. Hai zugeschr. Kommentar ist גלוסקא ein rundes Brot. Hier ist גלוסקא nicht das fertige Brot, sondern der Teig, dem man bereits die Brotform gab. +30) Nachdem der Teig geformt war, wurde er mit Wasser, Wein od. anderer Flüssigkeit bestrichen oder in Wasser getaucht. +31) Um mit ihm den Teig zu befeuchten. Maim., Rosch; s. aber Bet Jos. zu Tur Or. Ch. 160 s. v. ועל מים שהנחתום. +32) Da er das im Gefäß zurückbleibende Wasser nicht benutzt hat. +33) Da das Wasser auf die Hände nur dadurch laufen kann, daß man das Gefäß mit den Knieen hält, gestattet es auch R. Jose. Das ständige Ausfließen ist durch stets neu wirkende Menschenkraft כח גברא ermöglicht. Nach מגן אברהם zu Orach Ch. 159, 9 ist es nötig, daß das Wasser durch ständig erneute Bewegung der Füße ausgeschüttet wird. +34) Obwohl das Wasser ohne weiteres Zutun des Menschen ausläuft. — Chul. 107a sagt R. Papa: Man darf die Hände nicht dadurch übergießen lassen, daß man sie unter die Berieselungsröhre eines Gartens hält, weil zum Uebergießen Menschenkraft nötig ist. — Rasch meint, dies könne auch der nicht genannte erste Lehrer unserer Mischna zugeben. Auch er verlange Uebergießen durch einen Menschen oder wenigstens ein Tier; hierzu genüge aber, daß die Kraft auf das Gefäß, aus dem übergossen wird, unmittelbar so einwirkt, daß das Wasser ausfließt. Auf die Berieselungsröhre wirkt aber Menschenkraft nicht unmittelbar ein. Der Mensch hebt zwar den Schöpfeimer, aus dem das Wasser in die Röhre fließt, an ihr selbst tut er aber nichts unmittelbar. — Doch sei es auch möglich, daß der erste Lehrer, der ja auch das Uebergießen durch einen Affen gestatte, keine Menschenkraft verlange, während Chul. 107a der Ansicht R. Jose’s folge. — S. auch טורי זהב zu Orach Ch. 159, 9. +35) Oder auch ein anderes Tier. — Nach dieser Ansicht genügt es, daß ein Lebewesen das Wasser mit Bewußtsein über die Hände gießt. Aber Wasser, das in eine Röhre geschüttet war und in der Röhre oder beim Ausfließen die Hände bespült, genügt nicht; vgl. Maim. הל׳ ברכות פ״ו הל׳ י״ג י״ד. — S. aber die vor. Anm. +36) Da er Menschenkraft zum Uebergießen verlangt; allerdings braucht auch nach R. Jose der Gießende kein Vollsinniger zu sein. Er muß aber das Bewußtsein haben, daß er die Hände übergießt. So Rasch und Rosch nach Tosefta I. +1) Wenn nur eine Hand unrein war; vgl. Chagig. III, 2. +2) War nur eine Hand unrein, so genügt zur Reinigung ein einmaliges Uebergießen bis zum Handgelenk, falls nur ursprünglich ein viertel Log Wasser im Gefäß war, selbst wenn man inzwischen davon auch die Hände eines anderen übergossen hatte. So nach Rasch u. Rosch. Nach Maimonides besagt der Ausdruck טהורה nur, daß das Wasser auf der Hand als rein gilt, auch wenn es nicht ein viertel Log war. Wenn man dann die Hand nochmals, auch mit weniger als einem viertel Log übergießt, so ist sie rein. Beim Uebergießen beider Hände muß nach Maim. das erste Wasser mindestens ein viertel Log sein. Vgl. hierzu I, Anm. 3. +3) Hatte man beide Hände mit einem Guß übergossen. +4) Viertel Log. +5) Nach Rasch und Rosch streitet niemand gegen R. Meirs Ansicht, daß beim einmaligen Uebergießen ein viertel Log notwendig ist. — Nach Maim. bezieht sich עד שיטול מרביעית auf das nach seiner Auffassung für Priesterhebe (הל׳ מקואות י״א ג׳) immer notwendige zweite Uebergießen. Hierfür verlangt R. Meir ein viertel Log. Weil beim ersten Uebergießen das Wasser durch die erste Hand verunreinigt wurde, gilt das auf die zweite Hand fließende bereits als verunreinigt. Dieses kann nur durch mindestens ein viertel Log gereinigt werden. Nach dem nicht genannten ersten Lehrer gilt das beim ersten Uebergießen auf die zweite Hand geflossene Wasser nicht als verunreinigt. Daher genügt ihm beim zweiten Uebergießen ein geringeres Quantum als ein viertel Log. S. a. י״א הל׳ ו׳ ח׳ הל׳ מקואות פ׳ sowie I, Anm. 3. +6) In das Wasser, das nach Reinigung der Hände auf die Erde floß. Nach Rasch und Rosch handelt es sich um das Wasser des einmaligen Uebergießens, nach Maim. um das vom zweiten Uebergießen. S. Anm. 2 u. 5. +7) Wie den Händen gegenüber, gilt das Wasser auch dem Brot gegenüber als rein. +8) Nach R. Jose wird das Brot unrein, weil das von den Händen abgeflossene Wasser es verunreinigt, obwohl es in einem Guß ein viertel Log ausmachte. Er vergleicht diesen Fall mit dem in der nächsten Mischna erwähnten, daß Brot auf die Stelle fiel, wohin zuerst das Wasser vom ersten und dann das vom zweiten Uebergießen geflossen war. Nach R. Meir ist unser Fall günstiger, weil das auf einmal in einer Menge von einem viertel Log gegossene Wasser nicht unrein wird (Rasch), bezw. weil es sich um das zweite Wasser handelt (Maim.). +9) Das vom ersten Uebergießen, nach Maim., auch wenn das Wasser ein viertel Log ausmachte, nach den anderen Erklärern, wenn es weniger als ein viertel Log war. Vgl. Anm. 5 u. 8 und I, Anm. 3. +10) Das nach Maim. immer nötig ist, nach anderen Erklärern, wenn das erste kein viertel Log war; s. a. Anm. 5. +11) Weil dieses erste Wasser wohl die Hände reinigt, selbst aber unrein wird und Priesterhebe verunreinigt. Vgl. Maim. הל׳ מקואות י״א ג׳. Profanes Brot wird durch das Wasser wohl auch nach denen nicht verunreinigt, die auch für es ein zweimaliges Uebergießen fordern. S. תוי״ט s. v. ונפל. — Die Priesterhebe wird auch unrein, wenn sie das Wasser auf der Hand berührt. +12) Da das zweite Wasser rein bleibt. +13) Er wird durch das erste Wasser verunreinigt; denn das zweite reinigt das erste nur, solange es auf den Händen ist. +14) Auch wenn es ganz lose auflag, so daß es keine Unterbrechung zwischen Wasser und Hand bildete. So nach Rasch und Rosch. Nach Maim. sind die Hände nur unrein, wenn das Holz oder die Erde fest auflag, so daß das erste Wasser nicht an die darunter liegende Handstelle kam. S. a. Maim. הל׳ מקראות י״א ג׳. +15) Nach Rasch und Rosch, weil das beim ersten Uebergießen unrein gewordene Wasser auf dem Holz oder der Erde durch das zweite Uebergießen nicht gereinigt wird und die Hand wieder verunreinigt. Nach Maim. bildete das Holz bezw. die Erde eine Unterbrechung zwischen dem ersten Wasser und der Hand. S. d. vorige Anm. +16) Nach Rasch und Rosch: aber nicht das auf dem Holz oder der Erde. Nach Maim.: Der Zweck des zweiten Wassers ist nur die Reinigung des sich noch auf den Händen befindlichen ersten Wassers, nicht aber die Reinigung der infolge der Unterbrechung noch nicht gereinigten Hand. +17) Wenn auf der Hand Tierchen sich finden, die im Wasser entstehen, so gelten sie nicht wie Holz oder Erde; daher bleibt die Hand rein. S. a. Mikw. VI, 7. +18) Alle rabbinischen Vorschriften über Unreinheit der Hände und über ihre Reinigung gelten für die Hand bis zum Handgelenk. +19) Die Bestimmung des Abschnittes פרק ist unter den ersten Amoraim kontrovers, Chul. 106a/b lehrt eine Boraita קידוש ידים ורגלים במקדש עד הפרק נטילת ידים לחולין עד הפרק לתרומה עד הפרק. Nach Raschis Auffassung erklärt Rab לחולין עד הפלק bis zum zweiten Fingergelenk, לתרומה עד הפרק bis zum Ansatz der Finger an den Handrücken, d. h. die ganzen Finger, עד הפרקקידוש ידים bis zur Handwurzel, d. h. die ganze Hand. Samuel läßt für Profanes und Priesterhebe die gleiche Bestimmung in erschwerendem Sinne gelten; verlangt also auch für Profanes das Uebergießen der ganzen Finger. Dieser Ansicht pflichtet auch R. Meischa, der Enkel des R. Josua ben Levi, bei. — Nach dieser Auffassung, der sich Rosch, Chul. VIII § 11 anschließt, ist פרק in unserer Mischna der Fingeransatz. Man braucht also vor Genuß von profanem Brot und vor Berührung von Priesterhebe nur die Finger zu übergießen. — Nach Auffassung von Rif (Ber. VIII geg. Ende; s. d. תר״י und Rosch, Chul. a. a. O.) ist עד הפרק immer bis zur Handwurzel. Man muß also auch für Profanes die ganze Hand übergießen. — S. a. Orach Ch. 161, 4. +20) Da das zweite Wasser auf der Hand das erste reinigt und nicht von ihm verunreinigt wird. Es war also rein, als es über den Abschnitt lief. Dort kann es nicht unrein werden (s. Anm. 18); also ist es beim Zurückfließen auf die Hand rein. +21) Das erste Wasser wurde auf der Hand unrein. Hier wird es wohl durch das zweite rein, wenn es aber über den Abschnitt hinausläuft, so wird das überlaufende Wasser von dem zweiten erst außerhalb der Hand erreicht. Dort kann es aber durch das zweite Wasser nicht gereinigt werden. Im Gegenteil auch der Teil vom zweiten Wasser, der außerhalb der Hand mit dem ersten in Berührung kommt, wird hierdurch unrein. Das jetzt zurückfließende Wasser vom ersten und zweiten Uebergießen ist also unrein und verunreinigt die Hände. (Vgl. Rasch und א״ר). Nach Maim. (Komm. und הל׳ מקואות י״א ד׳) scheint das zweite Wasser außerhalb der Hand zwar nicht unrein zu werden, kann dieses aber nicht reinigen, so daß die Hand nur durch das zurückfließende erste Wasser unrein wird. — Raschi zu Sota 4 b liest in unserer Mischna ליד טמאה נטל ראשונים ושנײם חוץ לפרק וחזרו ליד טהורה נטל את הראשונים חוץ לפרק ואת השנײם ער הפרק וחזרו. So haben auch תוס׳ שאנץ und wohl auch שבלי הלקט סי׳ קל׳׳ו. Danach könnte das zweite Wasser das erste auch außerhalb der Hand reinigen. S. dagegen Rasch. +22) Nach Maim.: weil das zweite Wasser durch die Hand, die er das erste Mal nicht übergossen hatte, unrein wird und dann die früher bereits übergossene Hand verunreinigt. — Rasch und Rosch erklären nach Tosefta II, 4: Auch wenn man beide Hände, aber einzeln, zum ersten Mal übergossen hatte und sie jetzt beim zweiten Uebergießen aneinander hält, so verunreinigen sie sich gegenseitig, weil das Wasser des ersten Uebergießens auf jeder Hand das der anderen Hand und dadurch diese selbst verunreinigt. Das Wasser des ersten Uebergießens ist unrein, solange es nicht durch das zweite Uebergießen auf derselben Hand gereinigt wird. +23) D. h. über jede seiner Hände einzeln. +24) Wenn er beim ersten Uebergießen beide Hände aneinander hält, so verunreinigt der gemeinsame Guß nicht gegenseitig die Hände. Es ist dann gleichgültig, ob beim zweiten Uebergießen die Hände wieder gemeinsam oder jede für sich übergossen werden. +25) Das Wasser auf der übergossenen Hand wird durch die nicht übergossene unrein und verunreinigt wieder die übergossene Hand. Da diese Unreinheit nicht von der übergossenen Hand selbst stammt, kann sie nicht durch das zweite Uebergießen getilgt werden. +26) Nach רמ״א zu Orach Ch. 162, 8 wird die Hand durch Abtrocknen am Haar nicht verunreinigt, nur durch Kratzen (vgl. Or. Ch. 164, 2). Danach ist ראש hier: Kopfhaar. Nach משנה אחרונה bedeutet es: die nicht mit Haar bedeckten Teile des Kopfes. +27) Das Wasser vom Uebergießen der Hände verunreinigt keinen anderen Körperteil, wird daher durch Berührung mit dem Kopfe nicht unrein. S. a. Anm. 25. — Bleibt aber Wasser am Kopfe oder an der Wand haften, und man berührt es zum zweiten Mal, so wird die Hand unrein. Bart. nach Tosefta I, 3. +28) Das von den Händen des einen auf die des anderen — ohne Unterbrechung in einem Guß — abfließende Wasser gilt diesen gegenüber nicht als verunreinigt, auch nicht als durch Arbeit untauglich geworden oder als nicht aus einem Gefäß kommend und auch nicht als ein Quantum unter einem viertel Log. Rasch nach Tosefta II, 7. +29) Damit das Wasser alle Hände ganz überfließen kann. +30) So daß es untauglich zum Uebergießen der Hände wäre. Vgl. I, 3. +31) Vgl. I, 1. +32) Nach Maim. haben hier טמאים und טהורים die gewöhnliche Bedeutung –unrein“ und „rein“ Unreines Wasser würde die Hände verunreinigen, so daß sie wieder Priesterhebe verunreinigen. Vgl. III, 2. Die Mischna lehrt nun, daß Wasser, dessen Reinheitscharakter zweifelhaft ist, die Hände nicht nur nicht verunreinigt, sondern sogar reinigen kann, so daß man mit ihnen Priesterhebe berühren darf. — Nach Rasch bedeutet hier טמאים und טהורים „untauglich“ bezw. „tauglich“ zum Uebergießen. Die Mischna spricht dann auch vom Uebergießen vor Genuß von profanem Brote. — S. a. I, Anm. 8. +33) Die Hände würden durch das Uebergießen rein. +34) Tohor. IV, 7 u. 11. +35) Hiermit ist begründet, daß in den bisher angeführten Fällen die Hände als rein gelten. +36) Also bestreitet R. Jose, daß die Hände in den bisher angeführten Fällen als rein gelten. Obwohl es sich nur um die leichte rabbinische Unreinheit der Hände handelt, wendet R. Jose den Grundsatz an, daß der einmal festgestellte Zustand durch einen Zweifel nicht als aufgehoben gelten kann. ודאי אין ספק מוציא מידי (יו״ב). +37) Daß der Zweifel hinsichtlich des Unreinwerdens und der Verunreinigung als rein gilt. — Die Bemerkung, daß R. Jose die Hände im Zweifelsfalle an ihrer Reinigung nicht als rein betrachtet, ist nur eine Parenthese. כיצד schließt sich an den Satz מפני שאמרו an. +38) Dies ist ein Beispiel für den Zweifel des Unreinwerdens der Hände. Zum Unreinwerden durch unreines Brot vgl. III, 2. +39) Dies ist ein Beispiel für den Zweifel des Verunreinigens. — Es handelt sich hier um Priesterhebe; Profanes wird durch Unreinheit der Hände nicht unrein. +1) Vgl. Nega’im XII—XIII. +2) Sie verunreinigen also sogar Profanes und lassen Priesterhebe unrein zweiten Grades werden, so daß die von dem Profanen oder der Hebe berührte Hebe untauglich wird. +3) So daß sie wie gewöhnlich nur Priesterhebe untauglich machen. +4) Wer einen Samenflüssigen oder seinen Samenfluß oder die anderen Sab. V, 6 u. 7 angeführten Unreinheiterzeuger anrührt. +5) Obwohl der durch die Berührung mit diesen Unreinheiterzeugern Verunreinigte einen Menschen nicht verunreinigen kann, verunreinigt er die Hände. +6) Nur in den Fällen, daß die Hände in ein mit Aussatz behaftetes Haus hineingehalten werden (vgl. Neg. XIII, 10) oder jemanden berühren, der durch Berührung mit den in Sab. V, 6 u. 7 genannten Unreinheiten fähig wurde, auch seine Kleider zur Unreinheit ersten Grades zu verunreinigen, ist es überhaupt denkbar, daß sie unrein ersten Grades werden. In anderen Fällen findet man es nicht, weil die Voraussetzungen hierfür fehlen. Der Ausdruck חוץ מזה „außer in diesem Falle“, obwohl es zwei Fälle sind, ist wohl so zu erklären: außer in dem Falle, daß die Hände an einer Unreinheit anrühren, die unter Umständen als Unreinheiterzeuger gilt. Das mit Aussatz behaftete Haus würde einen Menschen, der mit seinem Kopfe und dem größten Teil seines Körpers hineinkommt, verunreinigen (s. Neg. XIII, 8), verunreinigt aber nicht, wenn sonst ein Körperteil hineinkommt, ביאה במקצת לא שמה ביאה. Die Unreinheit der hineingestreckten Hände ist nur rabbinisch. R. Akiba meint nun, man habe ihre Unreinheit so behandelt, wie sie für den ganzen Körper nach Thoravorschrift wäre, um Irrtum zu vermeiden. Vgl. hierzu Chul. 33 b. — Die Unreinheit der Hände durch Berührung mit dem durch die Sab. V genannten Unreinheiten Verunreinigten rührt ebenfalls von einer Unreinheit her, die unter Umständen nach Thoravorschrift Gegenstände (z. B. die Kleider, die er bei der Berührung an hat), unrein ersten Grades machen kann. +7) Die nach rabbinischer Vorschrift Geräte verunreinigen, obwohl sie selbst nur unrein ersten Grades sind und Speisen auch dann, wenn sie nur durch Händeunreinheit unrein wurden. S. Sabb. 14 b. +8) Also selbst nach Thoravorschrift unrein ersten Grades ist. +9) Also selbst nach Thoravorschrift nur unrein zweiten Grades ist. Dieses verunreinigt nicht einmal die Hände, erst recht nicht Speisen und Geräte, die nach Thoravorschrift rein sind; vgl. Anm. 7. +10) Das unrein war. Die Frau hatte bereits, ohne die Hände zu übergießen, Priesterhebe oder Heiliges berührt. Hätte es sich nur darum gehandelt, ob sie jetzt die Hände übergießen solle, so hätte R. Gamliel es wohl sicher bejaht (יו״ב). +11) Da R. Gamliel danach gefragt hat, woher die Unreinheit des irdenen Gefäßes kam, war er der Ansicht, daß die Hände nur dann unrein seien, wenn das Gefäß durch einen Unreinheiterzeuger verunreinigt war. +12) Also auch Unreines zweiten Grades. +13) Auch auf diesen Satz bezieht sich die spätere Bemerkung „das sind die Worte der R. Josua“. Nach den Weisen können, wie die vorige Mischna lehrt, Hände nur durch Unreines ersten Grades verunreinigt werden. +14) Durch Berührung mit der unrein gewordenen Hand wird auch die andere unrein. Maim.; s. aber Tos. Chagig. 24a s. v. בחיבורין. — Nach Maim. u. Bart. geht auch diese Kontroverse hinsichtlich etwaigen Untauglichwerdens von Priesterhebe. Nach Rasch und Rosch geht sie, entsprechend Chag. 24b, nur hinsichtlich Heiligem, während hinsichtlich der Priesterhebe auch R. Josua zugibt, daß eine Hand die andere nicht verunreinigt. — Maim. הל׳ אבות הטומאות פ״ח ז׳ ופ׳ י״ב הל׳ י״ב entscheidet, daß hinsichtlich Priesterhebe die reine Hand durch die Berührung mit der unreinen nicht verunreinigt wird. Hinsichtlich Heiligem wird sie wohl verunreinigt; sogar die Hand eines anderen, wird durch sie verunreinigt; auch ohne Berührung mit der unrein gewordenen wird die andere Hand verunreinigt, wenn die unreine befeuchtet ist. Vgl. hierzu auch Raschi und Tos. Chagiga 24a s. v. בחבורין. S. a. תוי״ט s. v. היד. +15) Daher kann hinsichtlich Priesterhebe eine Hand die andere nicht verunreinigen, wohl aber wird die andere unrein dritten Grades hinsichtlich Heiligem, so daß sie Heiliges untauglich machen kann. S. א״ר und die vorige Anm. — Der Satz der Weisen gilt wohl nur für Unreinheitübertragung durch Berührung. Aber der Genuß einer Unreinheit zweiten Grades verunreinigt wohl auch nach ihnen im zweiten Grade. Vgl. Tohor. II, 2 u. Maim. הל׳ אבות הטומ׳ ח׳ י׳ und Rosch zu Mischna. +16) Auch Priesterhebe gegenüber; s. Sabb. 14a. Es gehört dies zu den 18 Bestimmungen (Sabb. 13b). — Mischna 5 gilt demnach auch Priesterhebe gegenüber. — Die Weisen trafen diese Bestimmung, damit man nicht die Hebe neben den heiligen Schriften verwahre und hierdurch Mäuse auf die heiligen Schriften ziehe. +17) Nach der Auffassung, daß auch nach R. Josua die im ersten Teile der Mischna erwähnten Verunreinigungen nur hinsichtlich Heiligem gelten (vgl. Anm. 14), führt R. Josua die Verunreinigung durch heilige Schriften, die auch hinsichtlich der Priesterhebe gilt, an, um zu zeigen, daß der Satz אין שני עושה שני nicht einmal Priesterhebe gegenüber allgemeingültig ist, also gewiß nicht Heiligem gegenüber. Vgl. Tos. Chag. 24b s. v. דתנן. — Daß heilige Schriften die Hände verunreinigen sollen, wurde angeordnet, um zu verhindern, daß man heilige Schriften mit bloßen Händen berühre. S. Sabb. 14a; s. d. Tos. s. v. האוחז. +18) Man kann also von der Verunreinigung der Hände durch heilige Schriften nicht auf ihre sonstigen Verunreinigungen schließen. +19) Die Tefillin verunreinigen die Hände wegen der Thoraabschnitte in ihnen. Dann wurde weiter angeordnet, daß auch die Riemen verunreinigen, so lange sie mit den Tefillin verknüpft sind. +20) Eines oder mehrere Bücher der Bibel. +21) Der von Schrift freigelassene Teil des Buches am oberen und unteren Rand einer jeden Seite, sowie der unbeschriebene Anfang und das Ende der Buchrolle. +22) Um den das Buch gerollt wird. +23) Num. 10, 35—36. Diese beiden Verse mit insgesamt 85 Buchstaben bilden einen selbständigen Abschnitt, der nach Rabbis Ansicht (Sabb. 116a) als besonderes Buch zu betrachten ist. +24) Da es noch als heiliges Buch gilt. +25) Da sie bereits als heiliges Buch gilt. +26) Nicht nur die Bücher der Thora. +27) Auch das Hohelied und Kohelet haben die Heiligkeit der biblischen Bücher, so daß auch für sie die rabbinische Vorschrift gilt, daß sie die Hände verunreinigen. +28) Ob es als heiliges Buch zu gelten hat. +29) Weil es nicht als heiliges Buch gilt, sondern nur als Weisheitsbuch Salomos; s. Meg. 7a. Die dort angeführte Baraita entspricht nicht unserer Mischna S. תוי״ט. +30) Vgl. Edujot IV u. V. — Nach Bet Schammai verunreinigt es nicht die Hände, nach Bet Hillel wohl. +31) Die gleiche Formel zur Bekräftigung seiner Tradition wendet R. Simon ben Asai auch Seb. I, 3 und Jad. IV, 2 an. Da die Aussprüche der bisher angeführten Lehrer mit אומר (ר״ש) ר״י eingeleitet sind, Ben Asai’s aber mit אמד ר״ש ב״ע scheint er nicht unmittelbar mit den Vorigen gestritten zu haben, sondern seine mit dem ersten Lehrer übereinstimmende Ansicht wurde der Wiedergabe der Kontroverse angefügt. +32) Die La. זקן haben die meisten Ausgaben, auch M. Sie soll nach Seb. 12b die Einheitlichkeit der Ueberlieferung ausdrücken (s. auch רש׳׳י und שטה מקובצת z. St.). T und L haben jedoch זקנים. — Auffällig ist die Zahl 72, da doch das Sanhedrin nur 71 Mitglieder hatte (s. Sanh. I, 4). Nach Tos. Sanh. 17b s. v. אחד kam zu den 71 Mitgliedern noch ein über ihnen stehender höchster Beamter, der in Hor. I, 4 erwähnte „Vorzüglichste des Gerichtshofes“ שבבית דין מופלא; s. aber Tos. Sukka 51b s. v. והיו בה — Vielleicht bestand damals ausnahmsweise das Sanhedrin aus 72 Mitgliedern, weil der jugendliche R. Elasar ben Asarja, der ihm seiner Jugend wegen bisher noch nicht angehörte, ihm als neuer Naßi beigetreten war. Vgl. Ber. 28a und רש״ש zu Sanh. 16b s. v. אחד. +33) Vgl. Ber. 27b. S. a. Halevy, Dor. Har. Ib, S. 318 ff. +34) Weil sie heilige Bücher sind. +35) Die Worte אמר ר״ע כו׳ gehören noch zu der Tradition Ben Asai’s. R. Akiba war Mitglied jenes Sanhedrin, auf das die Tradition zurückging; s. Ber. 27b. In der damaligen Sitzung tat er den von seinem Schüler Ben Asai zitierten Ausspruch. S. a. מ״ש. +36) Nach der traditionellen Vokalisation ist חַס ein Nomen wie רַב Num. 16, 3 und מַר Jes. 38, 15. Vielleicht ist mit ר״י ברצלוני הל׳ ס״ת לא (zit. bei Ben Jehuda, Thes. 1470) חוס ושלום = „Schonung und Frieden“ zu lesen. +37) So nach der La. כדאי כיום. L und M lesen ביום danach ist zu erklären: Die ganze Welt war am Tage, da das Hohelied gegeben wurde, dieses Glückes nicht würdig. +38) Entschieden aber, daß auch Kohelet als heiliges Buch die Hände verunreinigt. — Bis hierher geht der Ausspruch Ben Asai’s. +39) T., L., M. haben ישוע. +40) Ueber Kohelet hatten sie gestritten und schließlich entschieden, daß es als heiliges Buch die Hände verunreinige. +1) An dem in der letzten Mischna des vorigen Abschnittes erwähnten Tage der Einsetzung des R. Elasar ben Asarja; s. dort Anm. 33. +2) Unten am Boden, so daß sie nicht mehr so viel Wasser fassen kann, wie zum Waschen eines Fußes nötig ist. — S. auch die Erklärung dieses Satzes zu Kel. XX, 2. +3) Auch wenn die Wanne zum Fußbad benutzbar ist, kann sie umgestülpt als Sitz dienen. Da aber dann ihre eigentliche Bestimmung nicht zum Sitzen, sondern zum Fußwaschen ist, so gilt sie hinsichtlich der Midras-Unreinheit nicht als Sitzgelegenheit. Vgl. Vb zu Kel. 29 u. 30. — Wenn sie aber nicht mehr zum Waschen der Füße zu gebrauchen ist, so gilt sie als Sitzgelegenheit. Ist die Wanne kleiner als zwei Log, so kann sie nicht als Sitz in Betracht kommen, ist sie größer als 9 Kab, so kann sie nur nach besonderer Herrichtung als Sitz gelten. S. Kelim XX, 2 u. 4 nach Anm. das. +4) Diese Halacha mußte durch Abstimmung entschieden werden, weil R. Akiba sie bestritt. +5) Auch die gespaltene Wanne, die noch Wanne genannt wird, gilt nicht als Sitzgelegenheit, sondern als zerbrochenes Gerät und wird nicht unrein. +6) Diese Mischna findet sich auch Sebachim I, 1 und 3. S. a. dort die Erklärung. +7) Man hatte z. B. bei Darbringung (שחיטה קבלה הולכה זריקה) eines Friedensopfers (שלמים) gesagt (vgl. Raschi Pes. 63a s. v. והכא Tos. Seb. 4b und תוי״ט und תוס׳ רע״ק zu B. m. III, 12), es solle ein Emporopfer (עולה) sein. +8) Die weiteren Opferhandlungen haben wie sonst zu geschehen. Falls das Opfer nach seiner ursprünglichen Bestimmung gegessen werden durfte, so hat das auch trotz der Umnennung zu geschehen. +9) Sie müssen das Opfer, zu dem sie verpflichtet waren, nochmals bringen. +10) Sie sind bei Umnennung völlig ungültig. +11) Am Nachmittage des 14. Nisan. S. a. Seb. I, Anm. 5. +12) Seb. I, 3 hat nur שמעון בן עזאי, wie es Kid. 49b entspricht. S. dort Raschi s. v. בן עזאי. — L hat hier und III, 8 שמעון ב״ע. +13) Vgl. Abschnitt III, 5 und Anm. 31—33. +14) Also das Emporopfer nicht. +15) Dieser Schlußsatz ist eine Bemerkung des Redaktors unserer Mischna. +16) Zum Pesach- und Sündopfer. +17) In den Gebieten von Ammon und Moab, die nicht vom König Sichon erobert waren und daher nicht bei der israelitischen Eroberung Palästinas besetzt werden durften (vgl. Num. 21, 24; Bab. batr. 56a und Tos. s. v. הר; Jeb. 16a, Tos. s. v. עמון) galten nicht die Bestimmungen des Erlaßjahres. Obwohl hier nach dem Thoragesetz auch die Priesterhebe und die Zehnten nicht abzuscheiden waren, so mußte es nach rabbinischer Vorschrift wie in den anderen Nachbarländern Palästinas geschehen. Die Frage ist nun, ob im Erlaßjahre der zweite Zehnte, der selbst oder dessen Auslösesumme in Jerusalem zu verzehren war, abzuscheiden ist oder der Armenzehnte, da doch nach dem Thoragesetz im Erlaßjahre keine Abgaben zu leisten sind, also keine Bestimmung bestehen kann, welcher Zehnte zu geben ist. +18) Der zweite Zehnte hat schwerere Bestimmungen als der Armenzehnte, da er in Jerusalem verzehrt werden muß und Heiligkeitscharakter hat. +19) Da nach der Thoravorschrift immer auf die Jahre des Armenzehnten, das dritte und sechste Jahr des Jahrsiebentes, ein Jahr des zweiten Zehnten folgt, das vierte, bezw. das erste; denn im siebten, dem Erlaßjahre, gibt es nach Thoravorschrift überhaupt keinen Zehnten. Wenn nun die Weisen für die Gebiete von Ammon und Moab auch im Erlaßjahre die Abscheidung der Priesterhebe und der Zehnten vorschreiben, so ist anzunehmen, daß in diesem Jahre, das auf ein Jahr des Armenzehnten folgt, der zweite Zehnte zu geben ist. +20) Da nach ihm für Ammon und Moab auf ein Jahr des Armenzehnten wieder ein solches folgt. +21) So wurde damals bestimmt, als man zur Pflicht machte, hier Priesterhebe und die Zehnten zu geben. — In Ammon und Moab wohnten vielleicht damals keine Juden, so daß damals für diese Länder keine Bestimmungen getroffen wurden. Vielleicht gab es aber ursprünglich auch Bestimmungen für Ammon und Moab, da sie aber zeitweise keine jüdische Bevölkerung hatten, fehlte die sichere Ueberlieferung. +22) Um von den dortigen Juden den Armenzehnten zu erhalten. +23) מְהַנָּן pi. zu art (Ben Jehuda, Thes. II 1129 liest מַהֲנָן hif. art also: gibst du ihnen einen Vorteil. Nach der Vokalisation ed. Livorno מְהַנֵּן wäre es pi. art, die sonst nicht belegt scheint. +24) Du verleitest sie zur Sünde, daß sie nicht pflichtgemäß den zweiten Zehnten geben. In Wirklichkeit hilfst du auch nicht in wirtschaftlicher Hinsicht. Denn als Strafe für die Nichtabgabe des zweiten Zehnten wird der Regen ausbleiben. +25) Mal. 3, 8. Wie aus Vs. 9 u. 10 zu ersehen ist, war zur Zeit Mal’achi’s eine durch Dürre hervorgerufene Mißernte als Strafe für die nicht richtige Abgabe der Priesterhebe und der Zehnten. +26) Ich stimme ihm zu und habe R. Elasar’s Einwand zurückzuweisen, aber mit einem anderen Argument. Denn gegen R. Tarfons Argument ist R. Elasar’s Einwand berechtigt. — על טרפון אחי hat dann die Bedeutung „neben …“ +27) Die Abgabenpflicht für Ammon und Moab. +28) Wohl der Männer der großen Versammlung oder der Generationen nach ihnen. — Vielleicht wurde die Abgabenpflicht für Aegypten damals eingeführt, als es durch die Ptolemäer mit Palästina politisch verbunden war. +29) Wohl durch die Propheten zur Zeit des bab. Exils. +30) Die Gelehrten des Lehrhauses in Jabne. +31) Die meisten Mischnaausgaben lesen בלוד, aber T., M. und L. ללוד — R. Elieser hatte an der Sitzung im Lehrhaus nicht teilgenommen wegen des Bannes, der über ihn ausgesprochen war. Vgl. Bab. m. 59b; s. a. Halevy, Dor. Har. Ic, S, 286 ff. +32) Aus Rührung, daß die Gelehrten nach der Ueberlieferung entschieden hatten, obwohl sie ihnen unbekannt war. Vielleicht auch aus Schmerz, daß er an der Versammlung nicht hatte teilnehmen können. +32a) Ps. 25, 14. +33) Ihr habt das Richtige getroffen. +34) Wenn die Abgabenpflicht für Ammon und Moab nur rabbinische Vorschrift ist, kann der Ausdruck הלכה למשה מסיני nur uneigentlich gemeint sein und nur besagen, daß die Einrichtung des Armenzehnten für Ammon und Moab sehr alt ist. So Rasch und Bart. — Doch wäre es denkbar, daß R. Elieser der Ansicht war, daß die Abgabepflicht Thoragebot ist. Dann könnte die Bestimmung des Armenzehnten für das siebte Jahr sinaitische Ueberlieferung sein. So ist es auch nach dem Wortlaut der Tosefta II, 16. ממשה הלכה למשה מסיני מקובלני מריב״ז שקיבל מן הזוגות והזוגות מן הנביאים והנביאים +35) Den Weisen. +36) D. h. Eine israelitische Frau heiraten. +37) So die meisten Ausgaben, auch M, L. T. hat והכתיב: Es steht doch geschrieben. — Dt. 23, 4. +38) Also kann man auch von den aus ammonitischem Gebiet stammenden Proselyten nicht sagen, daß sie gebürtige Ammoniter sind. Da nun die Proselyten der meisten Völker — aller außer den Edomitern, Aegyptern, Ammonitern und Moabitern — israelitischer Frauen heiraten dürfen, kann man annehmen, daß auch der aus ammonitischem Gebiet stammende Proselyt ein Abkömmling eines der Völker ist, deren Proselyten israelitische Frauen heiraten dürfen. +38a) Jes. 10, 13, ק׳. +39) Jer. 49, 6. +39a) Also sind jetzt wieder die Bewohner des Ammoniterlandes Ammoniter. +40) Amos 9, 14. +40a) Da diese Verheißung noch nicht eingetroffen ist, kann man auch nicht annehmen, daß die Rückkehr Ammons sich schon verwirklicht hat. — Ber. 28a wird darauf aufmerksam gemacht, daß, wie man aus unserer Mischna ersieht, R. Gamliel trotz seiner Absetzung das Lehrhaus weiter besuchte. +41) Wörtlich: die Uebersetzung. Da aber z. Zt. der Mischna — allerdings mit Ausnahme der griechischen Uebersetzung — die Uebersetzungen der Bibel aramäisch waren, nahm תרגום die Bedeutung von aramäischer Sprache an. +42) Da sie als heilige Schrift zu betrachten sind. Vgl. III, 9 und Anm. 17. +43) In hebräischer Uebersetzung. +44) In den vulgär hebräischen Schriftzügen, deren man sich zur Zeit des ersten Tempels bediente, und die auch nach Esra bei den Samaritanern im Gebrauch war. Vgl. Sanh. 21b und 22a. — S. a. Anm. 45. +44a) Das heilige Buch. +45) In den „assyrischen“ Schriftzügen, der seit der Rückkehr aus dem babylonischen Exil für heilige Schriften allein zulässigen Quadratschrift. Sanh. 21b; s. auch 22a art. Doch s. a. die dort angeführte Ansicht des R. Elasar Hamudai. +46) קבל in der Bedeutung „klagen“ findet sich in der Mischna nur hier und in den folgenden Mischnajot. Im Aramäischen ist diese Bedeutung gewöhnlich. +47) Die Sadduzäer wußten die Bedeutung dieser Unreinheit nicht oder stellten sich so, als wüßten sie sie nicht. +48) Die Lesart המירם in den meisten Ausgaben, auch in T., M. u. L. läßt die Erklärung „Bücher Homers“ als Prototyp nichtheiliger Schriften nicht zu. Der dem Gaon R. Hai zugeschriebene Kommentar liest allerdings ומרוס Maim., Rasch und Rosch bezeichnen ספרי מירם als ketzerische Schriften. I. Perles, R. I. E. III, 109 ff erklärt nach Saadja Gaon (Aruch s. v. המר) הומר als Allegorie (הומר = כמין חומר) und ספרי המירם als allegorische, nicht heilige Schriften, Kohut, I. Q. R. III, 546 המירם=ἵμϵρος Verlangen, Liebe, danach ספרי המירם = Unterhaltungs- oder Liebesschriften. — S. a. Kohut, Aruch compl. s. v. מרום. +49) Auffällig ist לנו על הפרושים da doch R. Jochanan selbst Pharisäer war. Vielleicht verstellte er sich als Sadduzäer, um die Gegner leichter ad absurdum führen zu können. +50) Gemeint ist wohl der Berach. 29a erwähnte Hohepriester Jochanan, der wegen seiner späteren Hinneigung zu den Sadduzäern auch bei ihnen sehr angesehen war. Ueber die Identifizierung des Hohenpriesters Jochanan vgl. Bondi, Jahrb. der J. L. G. VI, S. 374 ff. — Die Unreinheit von Menschenknochen und die Reinheit der Eselsknochen bestritten die Sadduzäer nicht. Um sie nach ihrer eigenen Ansicht zu schlagen, stellte sich R. Jochanan, als meinte er, diese Bestimmung gelte nur nach pharisäischer Auffassung. +51) Vgl. Kel. XVII, 12. +52) Diese platte Begründung der Thorabestimmung ist sadduzäisch. +53) R. Jochanan benutzt die Begründung der Sadduzäer, um diese mit ihrer eigenen Ansicht zurückzuweisen. Den wirklichen Grund für die Händeunreinheit s. III, Anm. 17. +54) Vgl. Machschirim V, 9. +55) Vgl. Mikwaot I, 4. — Da der Wasserarm auch nach Ansicht der Pharisäer rein ist, bedeutet die Anklage nur: nach euerer Anklage gegen uns, müßte man auch euch anklagen. +56) Der Eigentümer des Ochsen und des Esels bezw. des Knechtes und der Magd ist als redend gedacht. +57) Gemeint ist: ich bin für ihr Tun schuldig. Dies steht ausdrücklich in der Thora (Ex. 21, 35) wird also von den Sadduzäern zugegeben. +58) Gemeint ist: bin ich frei von der Ersatzpflicht für den von ihnen angerichteten Schaden; vgl. Bab. k. VIII, 4. — Hiergegen wandten sich die Sadduzäer. +59) D. h. Es gibt für die Tiere keine Pflichten, so daß der Herr sie etwa dazu anhalten müßte. — Dagegen ist der Herr verpflichtet, sein Vieh am Sabbat ruhen zu lassen. +60) Ich muß z. B. darauf achten, daß sie am Sabbat auch nicht für sich selbst arbeiten oder daß mein Knecht beschnitten wird. +61) אקניטנו bezieht sich grammatisch nur auf den Knecht. Das gleiche gilt natürlich auch für die Magd. +62) Falls ich für sein Tun haftbar wäre. +63) So die meisten Ausgaben, auch T. und M. Ed. Liv. und L אחד „irgend einee Menschen“. +64) Mein Knecht könnte mich zu unübersehbarem Schadenersatz verpflichten. Ich hätte dann eine Verantwortung, die ich nicht tragen könnte. Vgl. Bab. k. 4a. +65) Die meisten Ausgaben haben wie auch M. צדוקי הגלילי. Bei T. fehlt, vielleicht mit Rücksicht auf die Zensur, גלילי. — Ed. Livorno hat אפיקורוס גלילי. Rosch hat מין, L. מין גלילי. +66) Es handelt sich vielleicht um einen Vorwurf galiläischer Zeloten gegen die Pharisäer, die aus politischer Rücksicht den Scheidebrief nach den Regierungsjahren der römischen Kaiser datierten. Vgl. Git. VIII, 5 und 80a. Da die Schlußformel des Scheidebriefes כדת משה וישראל lautet, wurden also der Name des jeweiligen Herrschers und der Mosche’s geschrieben. +67) D. h.: Nach deinen Worten müßte man auch euch Sadduzäer anklagen; vgl. Anm. 55. +68) Ex. 5, 2. — Es ist also falsch, in der gleichzeitigen Erwähnung mit dem nichtjüdischen Herrscher eine Herabsetzung Mosche’s zu sehen. +69) Ex. 9, 27. — Dieser für die Diskussion entbehrliche Zusatz soll dem Traktat einen guten Abschluß geben. +
+ +TRAKTAT UKZIN. +Einleitung. +

Die traditionelle Benennung des Traktates ist: Ukzin. Die Form עוּקְצִין ist das Plural des aramäischen עוּקְצָא. Die korrekte hebräische Form ist wohl עֳקָצִים als Plural von עקֶץ. Bei Maim. ed. Dér. ist die Ueberschrift des Traktates עקצים, bei Lowe עקצין: Ed. Livorno hat die nicht vokalisierte Ueberschrift עוקצים; I, 6; vokalisiert sie עוֹקָצִים und עוֹקָצֵי, so auch Terum. XI, 4 עוֹקָצֵי, Sabb. VII, 4 עוֹקָצֵהֶן, Sukk. III, 6 עוֹקָצֹוֹ, aber Sanh. V, 2 עָקְצֵי und Kel. XIII, 5 עָקְצָהּ.

+

Der Traktat lehrt, welche Pflanzen und Lebewesen und welche Teile von ihnen völlig oder in beschränkter Weise hinsichtlich der Speisenunreinheit טומאת אוכלין wie Nahrungsmittel behandelt werden, obwohl sie z. T. überhaupt nicht oder in der Regel nicht zur menschlichen Nahrung dienen.

+

Seinen Namen עוקצין „Stiele“ trägt der Traktat von den Fruchtstielen, die als Griff der Früchte an ihrer Unreinheit teilnehmen. Die beiden ersten Abschnitte beschäftigen sich fast ausschließlich mit den nicht genießbaren Teilen von Nahrungsmitteln, während der dritte über Pflanzen und Lebewesen selbst spricht, die zumeist mit gewissen Beschränkungen Speisenunreinheit annehmen.

+

Einleitend wird gelehrt, daß die Teile von Pflanzen und Lebewesen, die als Griff יד des Genießbaren gelten, an seiner Unreinheit teilnehmen. Sie werden bei Verunreinigung des Genießbaren unrein, und dieses wird unrein, wenn eine Unreinheinheit den Griff verunreinigt. Doch werden sie nicht zum Genießbaren hinzugerechnet, um es zum Mindestmaß der Eigröße zu ergänzen. (Vergl. hierzu I, Anm. 5). Die Teile, die als Schutz שומר des Genießbaren betrachtet werden, nehmen an seiner Unreinheit teil und ergänzen es zur Eigröße (I, 1). Die zweite und dritte Mischna sprechen über solche Pflanzenteile. Es wird auch angegeben, bis zu welche Länge ein Stiel als Griff der Frucht gilt (3b). Die vierte und fünfte Mischna enthalten Kontroversen über bestimmte Planzenteile. Die sechste Mischna lehrt, daß einige Stiele, die zuweilen mitgegessen werden, die Frucht zur Eigröße ergänzen. Die erste Mischna des zweiten Abschnittes lehrt, daß manche Pflanzenteile, die scheinbar zum Genießbaren gehören, für die Speisenunreinheit nicht in Betracht kommen. Die nächste Mischna bespricht die Beurteilung der Kerne, die dritte, die von angefaulten Stellen einiger Früchte und von einzelnen Fruchtteilen. Die vierte Mischna handelt von den Schalen der genießbaren Pflanzen. Die fünfte Mischna geht etwas vom Thema ab. Sie lehrt, wie lange noch nicht ganz zertrennte Nahrungsmittel hinsichtlich der Uebertragung der Unreinheit als zusammengehörig betrachtet werden. Die sechste Mischna bespricht, wie lange die Eierschalen und die von Granatäpfeln als Schutz des Genießbaren gelten. Im Anschluß daran wird kurz bemerkt, welche provisorischen Nähte hinsichtlich den Mischungen verbotener Kleiderstoffe כלאי בגדים als deren Verbindung gelte. Die siebte Mischna lehrt, wie lang vertrocknete Gemüseblätter das Gemüse zum Mindestmaß der Eigröße ergänzen. Die achte Mischna spricht über die Mitberechnung von kleinen Hohlräumen in Nahrungsmitteln zur Eigröße. Die beiden letzten Mischnajot des zweiten Abschnittes behandeln die Fähigkeit zur Unreinheit der Topfpflanzen. Wenn der Topf unten fest geschlossen ist, können die lebenden Pflanzen unter Umständen unrein werden.

+

Der dritte Abschnitt des Traktates sagt einleitend, daß manche Dinge Speisenunreinheit erst nach Befähigung zur Unreinheit durch Flüssigkeiten (Vergl. Machschir. VI, 4) und nach ausdrücklicher Bestimmung zur menschlichen Nahrung annehmen. Für manche ist diese Befähigung nicht nötig, für manche die Bestimmung nicht, für manche keines von beiden. (1). Während die eigentlichen Nahrungsmittel nur die Befähigung nötig haben (1b), muß anderes erst ausdrücklich zur menschlichen Nahrung bestimmt werden (2). Manche Dinge, die von selbst unrein sind, aber nicht ohne weiteres als Nahrung gelten, müssen hierzu bestimmt werden, wenn sie als unreine Speisen betrachtet werden sollen (vergl. III, Anm. 16); manche gelten ohne weiteres als Speisen (3). Die vierte und die fünfte Mischna sprechen über etwaige Speisenunreinheit von Gewürzen über ihre Behandlung von bestimmten Blättern, durch die sie genußfähig werden. Wie bei Gewürzen die Fähigkeit zur Unreinheit von ihrer Beurteilung als Nahrungsmittel abhängig ist, so ist es auch die Erlaubnis, sie für Geld des zweiten Zehnten zu kaufen. Deshalb schließt sich eine Erörterung hierüber an. Beide Fragen werden dann auch weiter hinsichtlich nicht ausgereifter Früchte und junger Baumtriebe behandelt (6, 7). Dann wird festgestellt, von wann an Fische und noch nicht ganz abgepflückte Früchte schon als Speisen gelten (8). Die nächste Mischna lehrt, welche Tierfette erst zur Unreinheit befähigt werden müssen, und wann die zum Genuß verbotenen Fische und Heuschrecken als menschliche Nahrung gelten können. Weil es zur Bestimmung seiner und des Honigs Unreinheit nötig ist, bringt die zehnte Mischna eine Kontroverse, ob der Bienenkorb als beweglicher oder unbeweglicher Gegenstand zu behandeln ist. Im Anschluß daran folgt eine Kontroverse, wann Honig hinsichtlich der Verunreinigung als Getränk zu gelten hat (11).

+

Damit sind die halachische Erörterungen des Traktates und der ganzen Mischna beendet. In den meisten Ausgaben (vgl. III, Anm. 77) folgen zwei agadische Aussprüche, die der Mischna einen passenden Abschluß geben.

+

ABSCHNITT I.

+

1. Alles, was Griff1 und nicht Schutz2 ist, wird unrein3 und läßt unrein werden4, vereinigt sich aber nicht5. Schutz, obwohl nicht Griff, wird unrein3, läßt unrein werden4 und verunreinigt sich5. (Was) nicht Schutz und nicht Griff ist, wird nicht unrein6 und läßt nicht unrein werden7. 2. Die Wurzeln des Knoblauches, der Zwiebeln und der Kaflote8, wenn sie noch frisch sind, und ihre Blattkrone9, mag sie frisch oder trocken sein, und die Säule10, soweit sie im Genießbaren ist11, die Wurzeln des Lattichs12, des Rettichs und der Steckrübe13, …14. Das sind die Worte R. Meir’s. R. Jehuda sagt: Die Wurzel des großen Rettichs vereinigt sich, aber seine feine Fasern vereinigen sich nicht. Die Wurzel der Fenchelmerke15, der Raute16, der Feldgemüse und der Gartengemüse, die man ausgerodet hat, um sie (neu) einzusetzen, das Mittelstück der Ähre17, ihre Hüllblätter1815. R. Elasar sagt: auch der Staub auf den Wurzeln19. (All) diese werden unrein, lassen unrein werden und vereinigen sich20. 3. Folgende werden unrein und lassen unrein werden, vereinigen sich aber nicht21: Die Wurzeln des Knoblauchs, der Zwiebeln und der Kaflote8, wenn sie trocken sind, die Säule10, soweit sie nicht im Genießbaren ist11, der Griff der Rebe22, von beiden Seiten23 (bis) eine Handbreit lang, der Griff der Traube24, in jeder Länge25, das Gerippe der leeren Traube26, der Griff des Dattelbüschels (bis) vier Handbreiten lang27, der Halm der Ähre (bis) drei Handbreiten lang28, der Griff von allen (Früchten) die gewöhnlich (mit Sense oder Sichel) abgeschnitten werden, (bis) drei (Handbreiten lang) von denen, die gewöhnlich nicht abgeschnitten werden, ihre Griff und ihre Wurzeln in jeder Länge29 und die Granen der Ähren30. (All) diese werden unrein, lassen unrein werden, vereinigen sich aber nicht21. 4. Folgende werden nicht unrein, lassen nicht unrein werden und vereinigen sich nicht31: Die Wurzeln der Kohlstengel32 und die wiederausschlagenden Wurzeln33 des Mangold und der weißen Rübe34, was gewöhnlich geschnitten wird, auch wenn es ausgerissen wurde35. R. Jose erklärt bei allen36 für unrein37, aber bei den Wurzeln der Kohlstengel und der weißen Rübe für rein38. 5. Alle Griffe von genießbaren (Früchten), die man auf der Tenne zertreten39 hat, sind rein38. R. Jose erklärt (sie) für unrein37. — Der Stengel einer Traube40, die man (von Beeren) entblößte, ist rein41. Blieb eine Beere daran, so ist er unrein42. Der Stiel einer Dattel43, den man (von Datteln) entblößte, ist rein41, blieb eine Dattel daran, ist er unrein42. Und ebenso bei Hülsenfrüchten: eine Schote, die man entleerte, ist rein44. Blieb ein Kügelchen45 drin, ist sie unrein46, R. Elasar ben Asarja erklärt bei Bohnen für rein47, aber bei (anderen) Hülsenfrüchten für unrein48, weil man (die Schote) bei ihrer Berührung49 wünscht. 6. Die Stiele von (frischen) und trockenen Feigen, von Süßholz50 und Karoben51 werden unrein, lassen unrein werden und vereinigen sich52. R. Jose sagt: auch der Stiel vom Kürbis. — Die Stiele von Birnen, Krustumilen53, Mispeln54, der Stiel des Kürbis in Handbreitenlänge55, der Artischoke56 in Handbreitenlänge55, R. Elasar ben R. Zadok sagt: (in der Länge von) zwei Handbreiten55, diese57 werden unrein und lassen unrein werden, vereinigen sich aber nicht. Alle übrigen Stiele werden nicht unrein und lassen nicht unrein werden58.

+

ABSCHNITT II.

+

1. Wenn man Oliven mit ihren Blättern1, eingelegt2 hat, sind (sie)3 rein4, weil man sie (mit ihnen) nur des Aussehens wegen eingelegt hat5. Der Flaum6 der Gurke und ihre Krone7 sind rein8. R. Jehuda sagt: Solange (die Gurke) vor dem Händler liegt, sind sie9 unrein10. 2. Alle Kerne11 werden unrein und machen unrein, vereinigen sich aber nicht12. Der Kern einer frischen Dattel13, vereinigt sich (mit ihr)14, obwohl er heraus ragt15, (der) einer getrockneten vereinigt sich night16. Deshalb vereinigt sich die Kernhülle17 der getrockneten Dattel, aber die der frischen nicht. Ein Kern, der zum Teil herausragt18, vereinigt sich, so weit er in dem Genießbaren19 sitzt. Ein Knochen, an dem Fleisch haftet, vereinigt sich20, soweit das Genießbare21 reicht. War es nur von einer Seite an ihm, da sagt R. Ismael22: man betrachtet es so, als ob (das Fleisch) ihn rings umgibt23. Aber die Weisen sagen: (nur der Teil des Knochens) am Genießbaren vereinigt sich, wie24 Pfefferkraut25, Ysop und Thymian25. 3. Wenn beim Granatapfel und Melone ein Teil verfault ist, so vereinigt er sich nicht26, auch wenn (die Frucht) auf beiden Seiten unversehrt, nur in der Mitte verfault ist, vereinigt sich (der verfaulte Teil) nicht. Die Spitze des Granatapfels27 vereinigt sich28, aber seine Blüte27 vereinigt sich nicht29. R. Elieser sagt: Auch der Kamm27 ist rein30. 4. Alle Schalen31 werden unrein, verunreinigen und vereinigen sich. R. Jehuda sagt: An der Zwiebel sind drei32 Schalen. Die innere33 vereinigt sich, mag sie unversehrt oder durchlöchert34 sein; die mittlere vereinigt sich, wenn sie unversehrt ist, vereinigt sich aber nicht, wenn sie durchlöchert ist35; die äußere ist in beiden Fällen rein36. 5. Wenn man zum Kochen zerschneidet37, aber noch nicht ganz durchgeschnitten38 hat, so gilt39 es nicht als Verbindung40, zum Einlegen41 und zum Sieden42, oder um es auf den Tisch zu legen43, so gilt es39 als Verbindung44. Hatte man begonnen, auseinander zu schneiden, so besteht (für das Stück) Speise, mit dem man begonnen hat, keine Verbindung45. Die Nüsse, die man aneinander gereiht46, die Zwiebeln, die man zusammen gebündelt47 hat, gelten als Verbindung. Begann man die Nüsse abzulösen48 und die Zwiebeln abzuschälen49, so hört die Verbindung auf50. — Für die Nüsse und die Mandeln bleibt die Verbindung51, bis man (die Schalen) zerschlägt52. 6. Bei einem weich gekochten Ei53 (gilt die Schale als Verbindung), bis man es aufschlägt54, bei einem hart gesottenen, bis man (die Schale) zerschlägt55. Ein Knochen, in dem Mark ist (gilt als Verbindung), bis man (ihn) zerschlägt57. Beim Granatapfel, den man zerteilt (gilt die Schale) als Verbindung, bis man mit einem Rohr daraufschlägt58. — In ähnlicher Weise gilt die Verbindung beim Heftfaden der Wäscher59 und bei einem Kleid, das man mit zweierlei Stoff genäht60 hatte, bis man anfängt, aufzutrennen. 7. Grüne Blätter von Kraut vereinigen sich61, aber weißliche vereinigen sich nicht62. R. Elasar ben R. Zadok sagt: Bei Kohl vereinigen sich die weißlichen, weil sie genießbar sind, bei Lattich, weil sie das Genießbare schützen. 8. Die Blätter der Zwiebel und der Zwiebeltriebe63 werden nach ihrem Umfang gemessen, wenn Saft in ihnen ist64. Wenn ein Hohlraum in ihnen ist65, preßt man ihren Hohlraum66 zusammen. — Locker gebackenes Brot67 wird nach seinem Umfang gemessen. Wenn ein Hohlraum68 in ihm ist, preßt man seinen Hohlraum zusammen. Kalbfleisch, das sich ausdehnte69, und zusammengeschrumpftes69 Fleisch eines alten Tieres werden nach ihrem Umfang70 gemessen. 9. Hatte man einen Kürbis in einem Topf71 gepflanzt, und er ist aus dem Topf herausgewachsen72, so ist er rein73. Es sagte R. Simon: Wie kommt er dazu74, rein zu werden? (Es ist nicht so), sondern, das Unreine75 bleibt in seiner Unreinheit, das Reine76, kann gegessen77 werden. 10. Geräte aus Rindermist und Geräte aus Erde78, aus denen die Wurzeln herauswachsen können79, lassen Saaten nicht fähig (zur Verunreinigung) werden80. Ein durchlöcherter Topf läßt Saaten nicht fähig zur Verunreinigung werden81. Ein nicht durchlöcherter Topf läßt Saaten fähig (zur Verunreinigung) werden82. Welches ist das Maß des Loches83? So groß, daß durch es eine feine Wurzel herauswachsen kann. Hat man ihn84 bis zum Rande mit Erde gefüllt, so gilt er wie eine Tafel ohne Rand85.

+

ABSCHNITT III.

+

1. Manche Dinge haben Befähigung1 nötig, haben aber keine Bestimmung2 nötig, (manche) Bestimmung, aber keine Befähigung (manche) weder Befähigung noch Bestimmung. — Alles zum menschlichen Genuß Bestimmte hat Befähigung nötig, hat aber keine Bestimmung nötig3. 2. Was4 man vom Menschen5 abschneidet, vom Vieh5, vom Gewild5 und von Vögeln5, vom Aas eines unreinen Vogels6 und das Fett7 in den Dörfern8 und adle übrigen Feldgewächse9 außer Trüffeln10 und Schwämmen. — R. Jehuda sagt außer den auf dem Felde wachsenden Schnittlaucharten, dem Portulak11 und Petersilie12; R. Simon sagt: außer den wilden Artischoken13; R. Jose sagt: außer dem schwarzen Nachtschatten14 —; diese15 haben Bestimmung1 und Befähigung2 nötig. 3. Das Aas von unreinem Vieh16 hat überall17, das Aas vom reinen Vogel18 hat in den Dörfern19 Bestimmung1 nötig, sie haben aber keine Befähigung2 nötig20. Das Aas vom reinen Vieh überall21 das Aas vom reinen Vogel und das Fett auf den Märkten22 haben weder Bestimmung noch Befähigung nötig. R. Simon sagt: auch das Kamel, der Hase, das Kaninchen und das Schwein23. 4. Für den Dill24 geht das Verbot der Priesterhebe nicht mehr an, wenn er seinen Geschmack in den Topf gegeben hat25; auch verunreinigt er (dann) nicht mehr durch Speisenunreinheit. Die Triebe der Zweige26 und des Pfefferkrautes27 und die Blätter des wilden Lof28 verunreinigen nicht durch Speisenunreinheit, bis sie schmackhaft29 werden. R. Simon sagt: ebenso die der Koloquinten30. 5. Der Kostus31, der Piment32, die besten wohlriechenden Pflanzen33, der Hahnenfuß34, der Asant34a, der Pfeffer, Kuchen aus Safransamen35 dürfen für Zehntengeld36 gekauft werden, verunreinigen aber nicht durch Speisenunreinheit.37 Das sind die Worte R. Akiba’s. Da sagt zu ihm R. Jochanan ben Nuri: Wenn sie für Zehntengeld gekauft werden dürfen, weshalb sollen sie dann nicht durch Speisenunreinheit verunreinigen? Und wenn sie nicht durch Speisenunreinheit verunreinigen, dann dürfen sie auch nicht für Zehntengeld gekauft werden38. 6. Unreife Feigen39 und die unreife Weinbeere40 erklärt R. Akiba für unrein41. R. Jochanan ben Nuri sagt: nachdem sie in die Zeit der Zehntenpflicht gekommen sind42. Verdorbene Oliven und Weintrauben43 erklären die Bet Schammai für unrein, die Bet Hillel für rein44. Den Kümmel erklären45 die Bet Schammai für rein44, die Bet Hillel für unrein41. Ebenso verhält es sich hinsichtlich der Zehntenpflicht. 7. Der Gipfeltrieb46 der Dattelpalme ist (sonst) in jeder Hinsicht wie Holz47; nur darf er für Zehntengeld36 gekauft werden48. Die Dattelrispen49 sind Nahrungsmittel50, aber frei von der Zehntenpflicht51. 8. Von wann an nehmen Fische Unreinheit an52? Bet Schammai sagen: nachdem man sie gefangen hat53; aber Bet Hillel sagen: nachdem sie tot sind. R. Akiba sagt: wenn sie (noch) leben können54, (nehmen sie Unreinheit nicht an). — Einen abgerissenen Feigenzweig55, der (noch) mit der Rinde56 verbunden ist, erklärt R. Jehuda für rein57; aber die Weisen sagen: wenn er (noch) leben kann58. Ein ausgerissener Getreidehalm, der auch nur noch durch eine kleine Wurzel verbunden59 ist, ist rein. 9. Das Fett eines reinen Viehes hat nicht die Unreinheit des Aases60. Deshalb hat es Befähigung61 nötig62. Das Fett eines unreinen Viehes hat die Unreinheit des Aases63. Deshalb hat es Befähigung61 nicht nötig. Unreine64 Fische und unreine64 Heuschrecken haben in den Dörfern65 Bestimmung nötig. 10. Auf einem Bienenkorb66 sagt R. Elieser: er ist wie der Boden67; man schreibt auf ihn einen Prosbol68; er nimmt an seinem Platze Unreinheit nicht an69; wer aus ihm (Waben) am Sabbat herausnimmt; ist zum Sündopfer verpflichtet70. Aber die Weisen sagen: Er ist nicht wie der Boden; man schreibt auf ihn keinen Prosbol; er71 nimmt an seinem Platze Unreinheit72 an; wer aus ihm (Waben) am Sabbat herausnimmt, ist frei73. 11. Von wann an können Honigwaben als Getränk74 unrein werden? Bet Schammai sagen: wenn man erwärmt75. Bet Hillel sagen: wenn man zerschneidet,76 12. Es sagte R. Josua ben Levi:77 Einst wird der Heilige, gelobt sei er, einem jeden Gerechten78 310 Welten zum Besitz geben. Denn es heißt: „Denen, die mich lieben, Besitz zu geben, und ihre Schatzkammern fülle ich an“79 (Proverb. 8,21). Es sagte R. Simon ben Chalafta80: Der Heilige, gelobt sei er, fand in seiner Welt kein Gerät, das Segen für Israel enthält, außer dem Frieden; denn es heißt: „Gott gibt seinem Volke Macht. Gott segnet sein Volk mit Frieden (Ps. 29,11).

+1) Der ungenießbare Teil von genießbaren Pflanzen und Lebewesen, an dem sie festgehalten werden können, z. B. der Stiel einer Frucht, der Knochen, an dem Fleisch haftet. +2) Des eßbaren Gegenstandes. +3) Wenn der eßbare Gegenstand verunreinigt wird, so werden Griff und Schutz ebenfalls unrein, obwohl sie nicht genießbar sind und für sich allein nicht unrein werden könnten. +4) Durch das Anrühren von Unreinem an Griff oder Schutz kann der eßbare Gegenstand unrein werden, obwohl er nicht unmittelbar berührt wurde. +5) Wenn der unrein gewordene eßbare Gegenstand ohne den Griff und den Schutz die zur Weiterverunreinigung notwendige Größe eines Eies (vgl. Para XI, 3; Tohor. II, 1) nicht hat, sie aber durch Hinzurechnung von Griff und Hülle erreichen würde. Nach Maim. הל׳ טומאת אוכלין ד׳ א׳ und Raschi zu Pes. 33b s. v. בכביצה, Raschbam B. b. 80a s. v. ולא משקה kann Genießbares auch in kleinster Quantität unrein werden, so daß hinsichtlich des Unreinwerdens die etwaige Hinzurechnung von Griff und Schutz nicht in Betracht kommt. Aber nach R. Tam in Tos. zu 33b Sabb. 91a s. v. אי u. ö. muß Genießbares auch zum Unreinwerden mindestens Eigröße haben. Dann käme die Hinzurechnung von Griff und Schutz auch hierbei in Betracht. +6) Durch Verunreinigung des mit ihm verbundenen eßbaren Gegenstandes. +7) Durch seine Verunreinigung verunreinigt er den Gegenstand nicht. Noch weniger verbindet er sich mit ihm. +8) Kaflot ist eine Lauchart; vgl. Löw, Flora II, 137. +9) Der Kranz der ehemaligen Blütenblätter. +10) Nach dem R. Hai zugeschrieb. Kommentar u. Aruch: Das Mittelstück, in dessen oberem Teile der Samen liegt. +11) Wörtlich: soweit sie entspricht Der Teil, der nicht im Genießbaren liegt, gilt nicht als dessen Schutz; s. die nächste Mischna. +12) חזרים = חזרת, Rasch und Rosch; nach Löw, Aram. Pflanz. 175, pl. von חזרת +13) Nach Löw, Flora I, 515; nach Maim. eine Art Rettich. +14) Hierzu gehören als Nachsatz die Schlußworte der Mischna כר׳ הרי אלו מיטמאין: denn alles Angeführte gilt als Schutz für den genießbaren Teil der Frucht. — Die Worte: „Das sind … vereinigen sich nicht“ und „R. Elasar … Boden“ sind in die Mischna R. Meir’s eingeschoben. +15) Nach Löw, Aram. Pflanzennamen, 261. +16) Löw, Flora III, 317. +17) An dem die Getreidekörner sitzen. +18) Spelzblätter, die das Getreidekorn umschließen. +19) So Rasch nach Aruch. סיג soll gleich dem bibl. סיג, Schlacke, sein und hier in Uebertragung die Bedeutung von Staub haben. רצפות ist vielleicht als pl. von רצפה Boden, in übertragenem Sinne auf die im Boden liegenden genießbaren Wurzeln gebraucht. +20) Weil sie als Schutz des Genießbaren gelten. — Vgl. Mischna 1. +21) Weil sie wohl Griff, aber nicht Schutz sind; vgl. Mischna 1. +22) Das Stück der Rebe, mit dem man die Traube hält. +23) Der daran hängenden Traube. +24) Der Stiel der Traube, der an der Rebe sitzt. +25) Der Stiel mag noch so lang sein, er gilt doch noch als zu den Beeren gehöriger Griff. Andererseits gilt auch der dicht an den Beeren sitzende Teil nicht als ihr Schutz, daß er sich etwa mit ihnen zur Eigröße vereinigen könnte. +26) Von der die meisten Beeren abgenommen sind, aber vereinzelte Beeren hängen noch an ihm. Dieses Traubengerippe gilt in jeder Größe als Griff der noch verbliebenen Beeren. S. a. Mischna 5. +27) Ein 4 Handbreiten langes Stück des Zweiges, körner. +29) Da die Griffe oder Wurzeln abgerissen werden, gelten sie in jeder Länge als Griff; s. a. Anm. 25. +30) Zuweilen hält man die Aehren an den Granen; deshalb gelten auch diese als Griff der Körner. +31) Weil sie weder als Griff noch als Schutz gelten. +32) Löw, Flora I, 483. +33) Die man nach der Ernte in der Erde läßt, damit sie wieder ausschlagen (Maim.). +34) Löw, Flora I, 487. +35) Wenn die Früchte gewöhnlich abgeschnitten werden, gelten die Wurzeln auch dann nicht als Griff, wenn sie mit herausgezogen wurden und die Frucht an ihnen gehalten wird. +36) Anderen, die gewöhnlich geschnitten werden und bei Mangoldwurzeln. +37) Sie gelten als Griff, so daß sie selbst unrein werden und die Frucht unrein werden lassen können. S. Anm. 3 u. 4. +38) D. h. sie können nicht unrein werden und werden lassen, weil sie nicht als Griff gelten. S. Anm. 3 u. 4. +39) art findet sich sonst nicht in der Mischna, ist wohl gleich der biblischen art, von dem das auch biblische תבוסה abgeleitet ist. +40) Eine der kleinen Verästelungen, an denen die Beeren sitzen. +41) Gilt nicht als Griff; s. Anm. 38. +42) Da er als Griff gilt; s. Anm. 37. +43) Der am Dattelbüschel sitzende Stiel, der die einzelnen Datteln hält. Löw, Flora II, S. 333. +44) Da sie weder als Griff noch als Schutz gilt. +45) Die eigentliche Hülsenfrucht. +46) Da sie als Schutz gilt, kann sie selbst unrein werden, werden lassen und sich mit der Frucht vereinigen; s. Anm. 3 u. 4. So nach Raschi, Tos. zu Chul. 119a, Maim., Kommentar, Rasch. Nach Maim. הל׳ טמאת אוכלין ה׳ ט׳ scheint die Schote nur als Griff zu gelten, mit dem man die in ihr angewachsenen Früchte hält; s. תוי״ט s. v. ומטמא +47) Da die verhältnismäßig großen Bohnen die Schote weder zum Schutz noch zum Angefaßtwerden nötig haben; s. Anm. 46. +48) Vgl, Anm. 46. +49) Wenn man die anderen Hülsenfrüchte in der Schote in die Hand nimmt, ist es angenehm, daß sie noch in der Schote sind, weil sie durch die Schote vor Staub geschützt werden, oder weil man sie bequemer greifen kann; s. Anm. 46. +50) Nach Löw, Flora II, 391 f.; nach Maim. u. Rasch eine Feigenart. +51) Karobe oder Johannisbrotbaum s. Löw, Flora II, S. 393 ff. +52) Weil diese Stiele zuweilen mit der Frucht gegessen werden, gelten sie als Teil der Frucht (Rasch). +53) Eine Birnenart; s. Löw II, 237. +54) Nach Löw, Flora III, S. 244. — פריש wird gewöhnlich als Quitte erklärt; vgl. Löw, III, S, 241 f. +55) Gilt bis zu dieser Länge von der Frucht an gerechnet als Griff. +56) Löw, Flora I, 408. +57) Die Stiele von Birnen und von den später genannten Früchten gelten als Griff, aber nicht als Schutz. +58) Da sie weder als Schutz noch als Griff gelten. +1) טרף Blatt, in der Mischna nur hier, im Aram. טרפא +2) In Wein oder Essig. +3) Die Blätter. +4) Nehmen keine Unreinheit an, da sie nicht als Teil der Frucht gelten. +5) Die Blätter dienen nur zur Verzierung. +6) Die feinen Härchen auf der Schale. +7) Der Rest der Blütenblätter oben an der Gurke. +8) Da sie weder als Schutz noch als Griff gelten. Vgl. I, 1. +9) Flaum und Krone. +10) Der Händler betrachtet sie als Schutz gegenüber den betastenden Händen der Käufer (Maim., Rasch). +11) Nach Löw, Flora II, 339 גלעינה wie das syrische גלעא = גרעין +12) Vgl. I, 1. — Obwohl die Kerne nicht zum Anfassen der Früchte dienen, werden sie hinsichtlich der Unreinheit wie Griffe behandelt. Maim. — Nach תפארת ישר׳, weil sie der Frucht den Halt geben. S. a. Anm. 14. +13) רוטב ist frische Dattel; vgl. Teb. jom III, 6 תמרים רטובות +14) Er gilt als Schutz (vgl. I, 1), nach Maim., weil ohne ihn die frische Dattel zusammenfällt; nach Rasch gilt er als Fruchtteil, weil sein Saft ausgesogen wird. +15) Obwohl er nicht mehr ganz in der Frucht ist; so nach Maim.; nach Rasch, auch wenn er ganz herausgenommen ist; vgl. Anm. 14 u. 18. +16) Weil die Dattel auch ohne ihn nicht zusammenfällt, oder weil der Kern der getrockneten Dattel keinen richtigen Saft hat. S. Anm, 14. +17) So nach unseren Ausgaben und M. חותל; vgl. Ez. 16, 4 ואחתל לא חתלת Nach Maim.: Weil bei der trockenen Dattel nicht der Kern, sondern die hart gewordene, von ihm losgelöste Haut das Fruchtfleisch hält, gilt sie als Schutz der Frucht, während bei der frischen Dattel der Kern und nicht die an ihm haftende Kernhülle das Zusammenfallen der Frucht verhindert. — Rasch liest mit Aruch und der einen La. in dem R. Hai zugeschriebenen Kommentar חותם und erklärt es als den Stempel am Stiel der Dattel; vgl. Toh. X, 5. Doch bemerkt er selbst, daß nach seiner Erklärung das Wort לפיכך schwer zu verstehen ist. +18) Nach Maim. ist dieser Satz die Erklärung zu dem obigen אע״פ שיוצאה. Nach Rasch besagt er: wenn ein Teil der frischen Dattel gegessen ist, der Kern steckt aber noch in dem Rest, so gilt nur der noch in diesem Rest steckende Teil als Schutz. +19) Dem Fruchtfleisch. +20) Mit dem Fleisch zur Eigröße, da er als sein Schutz gilt. +21) Das Fleisch. +22) So die Ausgaben, T. u. M.; Rasch, Rosch, Bart. lesen ר׳ שמעון +23) Wenn das Fleisch so dick ist, daß man aus ihm einen Fleischring um den Knochen bilden könnte, so würde sich der ganze Knochenteil mit dem Fleisch vereinigen, der von diesem Ring eingeschlossen werden könnte. Nach Tosefta II, 5 brauchte der Fleischring nur die Dicke eines Webefadens zu haben. +24) Nach Maim.: und zwar vereinigt sich nur eine so dünne Schicht von dem Knochen mit dem an ihm sitzenden Fleisch wie die zarten Blätter der drei Gartengemüse. — Nach Rasch sagt die Mischna: so wie es auch bei den drei Gartengemüsen der Fall ist, daß sich von den ungenießbaren Teilen das mit dem Genießbaren vereinigt, was mit ihm zusammengewachsen ist. — Nach dieser Auffassung würde statt כגון besser וכן stehen, wie R. Elijahu von Wilna emendiert. — Nach Tosefta II, 3, 4 vereinigt sich von dem hohlen Knochen und dem Stengel der 3 Gemüsearten der unter dem Genießbaren sitzende Teil bis zum Hohlraum, von dem nicht hohlen Knochen die oberste Schicht. +25) Löw, Flora II, 103 u. 105; s. a. Sabb. 128a. +26) Mit dem nicht verfaulten Teil der Frucht zur Eigröße, da er selbst ungenießbar ist und für den nicht verfaulten Teil weder Schutz noch Griff ist. +27) Maim. erklärt: An den Schalen der Granatäpfel ist eine Art Kelch, der den oberen Teil des Granatapfels umgibt. An seinem Rande sind Zacken, die den Zähnen eines Kammes ähnlich sind. Deshalb wird der Kelch „Kamm“ genannt … Wird er abgeschält und weggeworfen, so werden die Kerne des Granatapfels noch nicht aufgedeckt. Deshalb betrachtet ihn R. Elasar nicht als Schutz. Wenn dieser Kelch abgeschält ist, so findet sich auch bei ihnen (wohl wie beim Etrog) eine gelbliche Erhöhung, der Spitze der Brustwarzen ähnlich, die sich auf dem Granatapfel erhebt. Sie heißt „Spitze des Granatapfels“ פיטמא של רמון. Wenn man nun diese Spitze abschneidet, aber nicht bis zu ihrer Wurzel, so deckt man auch dann noch nicht die Kerne auf. Der Kelch ist auch nach völliger Reife der Granatäpfel ganz angefüllt mit feinen gelben Blütenblättern. Das ist die hier erwähnte Blüte. +28) Da sie als Schutz des Granatapfels gilt. +29) Da sie nicht als Schutz gilt, sondern als Schutz auf dem Schutz, nämlich der Spitze. S. Raschi zu Chul. 118b. Doch gilt die Blüte als Griff, so daß sie unrein wird und verunreinigt. Das gleiche gilt nach dem ersten, nicht genannten Lehrer auch für den „Kamm“ (vgl. Anm. 27). So nach R. Sa’adja in מ״ש. Nach תוי״ט wird der Kamm wie die Spitze betrachtet. +30) Wird nicht unrein und verunreinigt nicht. Er gilt nicht einmal als Griff. — Nach R. Sa’adja in מ״ש sagt R. Elieser: Weder die Blüte noch der Kamm gelten auch nur als Griff, während sie nach dem ersten Lehrer beide als Griff betrachtet werden. Nach תוי״ט sagt R. Elieser: Auch der Kamm, der doch nach dem ersten Lehrer sogar als Schutz betrachtet wird, gilt nicht als Griff und gewiß nicht die Blüte. +31) Die das Genießbare unmittelbar umschließen, wie die meisten Fruchtschalen und Eierschalen. Aber die äußere Schale der Nüsse gelten nicht als Schutz der Frucht, da sie Hülle auf der Hülle שומר ע״ג שומר sind. Rasch und Rosch. +32) Die meisten Ausgaben haben fälschlich שלשה; s. a. מ״ש. +33) Die nicht Schutz der Frucht, sondern selbst genießbar ist. S. Raschi Chul. 119b. +34) art durchbohren; vgl. Erub. V, 4. +35) Die mittlere Schale gilt als Schutz des genießbaren Zwiebelteiles, aber nur wenn sie unversehrt ist. — Nach תפארת ישראל gilt sie durchlöchert immerhin als Griff. +36) Vereinigt sich nicht mit dem Genießbaren. Nach Raschi Chul. 119a, weil sie Hülle auf der Hülle ist. Danach könnte sie aber als Griff gelten. — Doch besagt der Ausdruck טהורה eher, daß sie vollkommen rein ist, also nicht einmal als Griff gilt. S. תפארת ישר׳ und מ״א. +37) Z. B. Fleisch oder Zwiebeln. +38) Zu art vgl. Jom. III, 4; Tamid IV, 2; Ohal. XIII, 3; Mikw. X, 1. Nach Fleischer bei Levy soll aus der ursprünglichen Bedeutung „glätten“, „fertig machen“ entstanden sein. Hier hat es wohl diese Bedeutung; nach Ben Jehuda, Thes. ist es ein bes. Stamm. Vgl. das assyr. maraku zerreiben (Ges.-Buhl). +39) Das noch nicht ganz zerschnittene Verbindungsteilchen der einzelnen Stücke. +40) Weil man weiß, daß beim Kochen auch dies Teilchen auseinander geht. Man wollte also gar nicht, daß die Verbindung auch jetzt hält. — Durch Verunreinigung des einen Stückes, wird das andere nicht unrein. +41) In Essig oder in andere Flüssigkeiten. +42) So nach der gewöhnlichen Auffassung, daß שלוק verstärktes Kochen bedeutet. Danach müßte man erklären: durch das starke Kochen schrumpft das Fleisch zusammen und das schon gelockerte Verbindungsstück verhärtet sich wieder. — Doch ist die Mischna leichter zu verstehen, wenn hier שלוק die Bedeutung von leichtem Ankochen hat. Vgl. hierzu Tosaf. und Ran zu Ned. 49a; תוס׳ רע״ק zu Ned. VI, 1; sowie פירוש הארוך des R. Elia von Wilna zu Terum. X, 11; s. a. מ״ש. — Dann würde die Mischna besagen: Beim leichten Kochen bleibt das Verbindungsstück erhalten und gilt deshalb als Verbindung. +43) Man schneidet in die Speise ein, um sie mit den Einschnitten, aber zum Teil noch verbunden auf den Tisch zu legen. +44) Durch die Verunreinigung des einen Stückes, wird auch das andere unrein. +45) Es lagen mehrere noch etwas verbundene Stücke da, eines hat man bereits ganz abgeschnitten, so ist die Verbindung nur für dieses Stück gelöst. Für die anderen besteht sie noch weiter, obwohl man die Absicht hat, auch sie ganz abzuschneiden; s. a. Rasch. +46) Nach Maim., Komment, und Rosch schnitt man Nüsse mit den dünnen Zweigen ab, flocht die Zweige ineinander und hing diese geflochtenen Nußzweige auf art erklären sie: aufziehen, nach Est. 2, 7 ויהי אומן את הדסה. Nach Maim. הל׳ טומאת אוכלין ו׳ י״א schnitt man die Nüsse mit den Stielen ab und flocht sie zu einer Art Kette. — Alle Teile der Kette gelten als Griff für die Nüsse, auch die eine Nuß für die andere. (Rosch). S. a. תפארת ישראל, Anm. zu Note 56. +47) In ähnlicher Weise wie die Nüsse wurden die Zwiebeln, die mit ihren Blättern abgepflückt waren, zusammengebunden. art aufhäufen; vgl. Ex. 8, 10 ויצברו אותם המרים המרים. +48) Aus der Nußkette. +49) Aus dem Zwiebelgeflecht. art; vgl. Ma’asrot I, 6. +50) Auch für den Teil der einzelnen Frucht, der noch nicht abgetrennt ist. Nach Maim. הל׳ טומאת אוכלין י׳ י״א gilt die Verbindung auch nicht mehr für die übrigen Früchte. Nach תפארת ישר׳ gilt sie für diese auch weiter; s. a. Anm. 45. — Im Komment, bezieht Maim. diesen Satz nicht auf den vorangehenden. Er erklärt: Wenn man die einzelnen Nüsse oder Zwiebeln schält, so gilt die Schale nicht mehr als Schutz שומר (vgl. I, 1) auch wenn man sie nachträglich wieder um die geschälte Frucht legt, da die Schale nur dann als Hülle gilt, wenn sie von Natur mit der Frucht verbunden ist. +51) Dieser Satz will sicher angeben, wie lange die Fruchtschalen als Schutz der Frucht gelten. +52) art vgl. Am. 6, 11. Maim. Erklärt art ganz zerschlagen. Er will damit wohl sagen: Wenn man die Schalen der Nüsse oder Mandeln zerschlägt, so gelten sie noch so lange als schützende Hülle, als sie nicht ganz zertrümmert sind; so lange sie nur gebrochen sind, gelten sie als Hülle. S. a. כ״מ zu הל׳ טומאת אוכלין ו׳ א׳. +53) Vgl. Sabb. III, 3. +54) Maim. erklärt יגויס: aufschneidet. art ist nach Aruch compl. = arab. גֹש. Man öffnet das ganz wenig gekochte Ei, an einer Stelle, um es auszutrinken. Jetzt bildet die Schale keinen Schutz mehr, da das noch flüssige Ei durch die Oeffnung ausfließen kann. M. in den Talmudausgaben und ed. Dér. liest mit Rasch und Rosch יגוס. Doch hatte מ״ש bei Maim. יגוז art aufschneiden; so liest auch Bart. — Rasch und Rosch erklären יגוס = herumrührt nach Machschirim V, 11. Rosch führt aus: Man trennt mit einem Stäbchen das Ei von der Schale, um es mit Salz bestreut zu essen. Wenn es auch noch immer in der Schale liegt, so gilt diese weder als Hülle noch Griff des Eies, sondern wie ein Gefäß, in dem das Ei liegt. Vgl. Anm. 50 a. E. +55) Zu art s. Anm. 52. — Beim hart gekochten Ei gilt nach Maim. die Schale als Schutz, bis sie ganz zertrümmert ist. Nach Rosch gilt sie nicht mehr als Schutz, wenn man die Zertrümmerung begonnen hat. +56) Als Hülle des Markes. +57) Vgl. Anm. 52 und 55. +58) Wenn man den Granatapfel auch in Stücke scheidet, gilt für jedes Stück der an ihm haftende Teil der Schale als schützende Hülle, bis man das Fruchtstück von der Schale durch Aufschlagen mit einem Röhrchen oder Aehnl. löst. Dann gilt die Schale nicht mehr als Hülle, auch wenn das Fruchtstück noch in ihr liegt. Vgl. Anm. 50 a. E. Hier hört die Verbindung des einzelnen Stückes wohl auch nach Maim. beim Beginn des Aufschlagens auf, weil man dieses Stück ganz ablösen will. Bei dem harten Ei ist es möglich, daß er jetzt nur einen Teil abschälen will. Vgl. Anm. 55. +59) Die Wäscher heften vor dem Waschen Wäschestücke aneinander, damit keines verloren geht; nach dem Waschen werden die Fäde herausgezogen. Die Fäden gelten als Verbindung der Wäschestücke; bei Verunreinigung des einen Stückes wird auch das durch den Faden mit ihm verbundene andere unrein. Sobald man aber den Faden aufzutrennen beginnt, gilt er nicht mehr als Verbindung, auch wenn er die Stücke noch zusammenhält, weil er von vornherein nicht als dauernde Verbindung gedacht war. +60) Man hat Stücke aus Wolle mit Leinenfaden oder Leinenstücke mit Wollfaden genäht. Da man das Kleid nicht anziehen darf, gilt die jetzige tatsächliche Verbindung hinsichtlich der Mitverunreinigung des angenähten Stückes nur, bis man anfängt, auseinander zu trennen. S. d. vorige Anm. S. a. Para XII, 9. +61) Zur Eigröße; vgl. I, Anm. 5. Die grünen Blätter sind genießbar. +62) Weil sie nicht mehr genießbar sind. — Sie gelten auch nicht als Schutz nach תפארת ישראל wohl aber als Griff. Vgl. I, 1. +63) Nach Maim. sind בני בצלים die Triebe, die aus der bereits abgeschnittenen, in Wasser gestellten Zwiebel hervorkommen. Nach Rasch ist בן בצל das Mittelstück der Zwiebel. +64) Um festzustellen, ob die Zwiebelblätter den Umfang eines Eies haben, werden sie nicht zusammengepreßt, sondern mit dem Saft im Blatt und Stengel gemessen. Der Saft gilt als Teil der Blätter. +65) Wenn der Saft vertrocknet und sich in den Blättern und Stengeln leere Stellen bilden. +66) Man darf die leeren Stellen nicht mitrechnen, sondern muß die Blätter zusammendrücken, um ihren Umfang zu messen. +67) Wörtlich: schwammartiges Brot. Vgl. Chal. I, 5; Kel. V, 1. — Die vielen kleinen Zwischenräume werden mitgerechnet, wohl weil sie zur eigentlichen Form des Gebäckes gehören. +68) Ein mehr als gewöhnlich großer Hohlraum, wie er zuweilen beim Backen entsteht. +69) Beim Kochen. So nach Maim. und Bart. +70) Wenn das Kalbfleisch jetzt Eigröße hat, obwohl er ursprünglich sie nicht hatte, kann es verunreinigen (s. a. Anm. 5); wenn das Fleisch des alten Tieres jetzt nicht Eigröße hat, kann es nicht verunreinigen, obwohl es sie früher hatte. So nach R. Chija, Rab und R. Jochanan, Men. 54a. +71) Der nicht durchlöchert ist. Was darin wächst, gilt nicht als mit der Erde verbunden, sondern wie abgeschnitten (vgl. Sabb. 95). Der Kürbis kann daher durch die 7 in Machschirin VI, 4 genannten Flüssigkeiten zur Unreinheit befähigt und dann durch eine Unreinheit unrein werden. So nach Raschi Chul. 128a; Rasch; Bart. Anders nach Maim. im Komment, und הל׳ טומאת ב׳ ט׳; s. d. Rabed und כ״מ. +72) Ist also nicht mehr durch die Topfwand von der Erde getrennt. +73) Da er durch die Luft mit der Erde in Verbindung steht, gilt er jetzt wie aus der Erde wachsend und verliert die Fähigkeit, unrein zu werden, und wird rein, wenn er vorher verunreinigt war. +74) Wörtlich: was für eine Bewandtnis hat es damit? S. a. תוי״ט zu Ket. I, 8. +75) Der Teil des Kürbis, der im Topf zur Unreinheit befähigt, bezw. verunreinigt war. +76) Der aus dem Topf herausgewachsene Teil. +77) Als rein. +78) Aus ungebrannter Erde. +79) Auch wenn sie kein Loch haben, durchwachsen die Wurzeln des in ihnen Gepflanzten die wenig festen Wände. +80) Das in ihnen Gepflanzte gilt als mit der Erde verblinden, kann daher noch nicht zur Unreinheit befähigt werden; s. a. Anm. 73 Auch das in ihm befindliche Wasser gilt als noch mit der Erde verbunden und befähigt nicht zur Unreinheit. — Hier hat אינו מכשיר nicht die gewöhnliche Bedeutung: befähigt nicht, sondern: läßt nicht fähig werden, wenn eine der 7 Flüssigkeiten auf sie kommt. +81) Das in ihm Gepflanzte gilt als mit der Erde verbunden. S. die vorig. Anm. +82) Das in ihm Gepflanzte gilt als nicht mit der Erde verbunden; s. Anm. 71. +83) Daß der Topf als durchlöchert gilt. +84) Den nicht durchlöcherten Topf. +85) Das in ihm Gepflanzte gilt als mit dem Erdboden verbunden, da die Wände des Topfes seine Erde nicht vom Erdboden trennen; es kann also nicht zur Unreinheit befähigt werden. Vgl. Anm. 80. +1) Zur Unreinheit durch eine der 7 in Machschirin VI, 4 gen. Flüssigkeiten. +2) Die besondere Bestimmung, daß der Gegenstand menschliche Nahrung sein soll, so daß für ihn die Bestimmung der Speisenunreinheit gelten können. +3) Wenn man beim Pflücken der Frucht auch nicht ausdrücklich bestimmte, daß sie der menschlichen Nahrung dienen solle, so gilt sie doch als zum menschlichen Genuß bestimmt und kann unrein werden, während Viehfutter nicht unrein werden kann. +4) An Fleisch. — Ein ganzes Glied, das vom lebenden Menschen abgeschnitten ist, verunreinigt ohne weiteres. +5) Vom lebenden. Denn Fleisch vom toten Menschen und vom toten, nicht rituell geschlachteten Tieres verunreinigt ohne weiteres. Das Aas des nicht rituell geschlachteten Vogels verunreinigt ohne weiteres den, der von ihm ein olivengroßes Stück ißt; vgl. Tohor. I, 1. — S. a. weiter die nächste Mischna und Anm. 16. +6) Das nicht ohne weiteres unrein ist. Vgl. Tohor. I, 2. +7) Vom rituell geschlachteten reinen Vieh. Die Befeuchtung durch das Blut des Schlachtens befähigt nicht zur Unreinheit, weil zur Zeit des Schlachtens das Fett nicht als menschliche Nahrung galt; vgl. תוי״ט z. St. +8) In den Dörfern hat man reichlich Fleisch. Deshalb gilt hier Fett nicht ohne weiteres als menschliche Nahrung Nach einer anderen Auffassung wird Fett im allgemeinen von der armen Dorfbevölkerung nicht gegessen. S. Raschi zu Chul. 128a. — Rasch und Rosch beziehen das Wort בכפרים auch auf נבלת העוף הטמא; dann hätte das Aas des unreinen Vogels nur in den Dörfern Bestimmung und Befähigung nötig, aber in den Städten nur Befähigung. S. dagegen תפארת ישראל, מ׳׳ש und מ״א. +9) Die nicht ohne weiteres zur menschlichen Nahrung bestimmt sind, während die von den verschiedenen Lehrern als Ausnahmen angeführten Gewächse ohne weiteres zur menschlichen Nahrung bestimmt sind. — ירקות ist hier mit „Gewächse“ wiedergegeben, weil Trüffeln und Schwämme nicht als Kräuter bezeichnet werden können. +10) Nach Löw, Pflanzennamen, S. 303; nach Maim. und Aruch sind שמרקעין eine Zwiebelart. — M. liest statt :ושמרקעין ופטריות חוץ משמרקעים ופטריות, so daß auch diese Bestimmung nötig haben. Dementsprechend schreibt er הל׳ :צריכים מחשבה בכפריםטימאת אוכלין ג׳ ג׳ ושאר ירקות השדה כגון הבצלים הקשים ביותר והפטריות; s. a. כ״מ z. St. +11) Löw, Pflanzennamen, S. 321. +12) L. Löw, Flora III, S .426. +13) Löw, Flora I, S. 408 ff. Cynara Syriaca. +14) Die meisten Ausgaben haben allerdings כלוסים wie I, 6; s. d. Anm. 50. Doch handelt es sich hier wohl um eine auf dem Felde wachsende Pflanze; daher ist mit M. die La. בלוסים vorzuziehen. בלוסים ist nach Löw, Flora III, S. 380f. solanum nigrum. +15) All das im ersten Teil der Mischna bis כל שאר ירקות Genannte. Es handelt sich um Dinge, die in der Regel nicht der menschlichen Nahrung dienen, ihr aber dienen können, allerdings z. T. nur Nichtjuden. +16) Es ist zwar ohne weiteres unrein; die Bestimmung zur menschlichen Nahrung hat aber dann Bedeutung, wenn ein nicht olivengroßes Stückchen von diesem Aas, das seiner Winzigkeit wegen nicht verunreinigt, sich mit einem ohnedies nicht eigroßen Stückchen Speise verbindet. Wenn man das kleine Fleischstückchen vom unreinen Vieh zum Essen bestimmt hat, gilt es als menschliche Nahrung und kann sich mit der Speise zur Eigröße vereinigen, so daß sie zusammen als unreine Speise verunreinigen können. Vgl. Kerit. 21a. +17) Es gilt in der Regel weder in den Städten noch in den Dörfern als menschliche Nahrung. +18) Das ohne weiteres nicht durch Berührung verunreinigt, sondern nur den es Essenden +19) Wo es in der Regel nicht gegessen wird; s. a. Anm. 8. +20) Da sie ja bei genügendem Quantum ohne weiteres verunreinigen können — das Aas vom unreinen Vieh durch Berührung und Getragenwerden, das des reinen Vogels beim Gegessenwerden — brauchen sie auch zur Speiseunreinheit nicht erst befähigt zu werden. +21) Es wird von Nichtjuden in den Städten und Dörfern gegessen. +22) D. h. in den Städten, wo viele Menschen zusammen kommen (s. a. Anm. 8), gilt beides ohne weiteres als menschliche Nahrung. — Das hier gen. Fett stammt vom reinen, rituell geschlachteten Vieh. Es bedarf keiner besonderen Befähigung zur Unreinheit, da er sie mit dem Fleisch des Tieres durch das beim Schlachten ausfließende Blut erhielt. S. Raschi zu Kerit. 21a. Da das Fett in den Städten der menschlichen Nahrung dient, gilt hier für es die gleiche Bestimmung wie für das Fleisch, während in den Dörfern die Befeuchtung beim Schlachten das hier nicht als Nahrung geltende Fleisch nicht zur Unreinheit befähigt. S. Raschi Kerit. 21a; Rasch und Rosch. Vgl. Anm. 7. — Maim. im Komment. und Bart. fassen das hier gen. Fett als das vom Aas des unreinen Tieres, das ebenso wie das Fleisch ohne weiteres verunreinigt. S. aber Maim. הל׳ טומאת אוכלין ג׳ ג׳ und כ״מ das. +23) Gelten in den Städten als menschliche Nahrungsmittel. Auch ohne ausdrückliche Bestimmung gelten daher für sie die Vorschriften der Speisenunreinheit. Vgl. Anm. 16. — Befähigung zur Unreinheit hat ihr Fleisch so wenig nötig wie das anderer unreiner Tiere. S. a. Anm. 20. +24) Löw, Pfln. S. 373. +25) Nachdem der Dill seine Würze beim Kochen abgegeben hat, gilt er wie ungenießbares Holz, so daß ein Nichtpriester durch seinen Genuß keine Schuld auf sich lädt. +26) So Maim.; Löw, Pflzn. S. 289 hält זרדים für einen Pflanzennamen. +27) Löw, Flora I, S. 505. +28) Nach Jerusch. Schebi’it V, 2 ist לוף eine Zwiebelart. Nach Löw, Flora 214 ist es Arum oder Aronstab. +29) Durch Einlegen in Salzwasser o. ä. +30) Löw, Flora I, S. 539. +31) Löw, Flora I, S. 391. קושט gehört zu den wohlriechenden Bestandteilen des Tempelweihrauches; s. Kerit. 6a. +32) L. liest חֶמֶס, auch die gew. Ausgaben, T. und M. haben חמם. Auch der R. Hai Gaon zugeschr. Komment, hat חמס und erklärt: קנמין = Zimmt, nach manchen זנגבילא = Ingwer. So erklärt auch Rasch i. N. der Scheeltot. Aruch liest חמם, s. a. im Zitat unserer Mischna in Nid. 51b und Sifre Dt. 107, חימום. Löw, Flora III, S. 495 erklärt nach dem Syrischen Amomum, Piment. +33) Nach Maim. ist ראשי בשמים die allgemeine Bezeichnung für wohlriechende Pflanzen. +34) Löw, Flora III, S. 125; Raschi zu Nid. 51b setzt תיאה = סיאה (Ma’asr. III, 9) Pfefferkraut, Saturei (Löw, Flora II, S. 105); s. a. Tos. s. v. תיאה, s. a. Tebul jom I, Anm. 29. +34a) Vgl. Teb. j. I, Anm. 30. +35) חריע wird allgemein als Safran כרכום = מוריקא erklärt; so bereits jer. Kil. II, 8 (6). — חלות חריע sind in Kuchenform gepreßte Safrankörner. +36) Das Geld, auf das der zweite Zehnt ausgelöst wurde, weil man ihn nicht nach Jerusalem bringen konnte; vgl. Dt. 14, 25. Für dieses Geld sollen nur Nahrungsmittel gekauft werden; s. Ma’aser sch. II. und Maim. הל׳ מע״ש ז׳ ג׳. Da die angeführten Gewürze zum Würzen oder Färben von Speisen benutzt wurden, erlaubt R. Akiba sie für Zehntengeld zu kaufen, obwohl sie für sich allein nicht gegessen werden. S. a. Sifre Dt. 107. +37) Weil sie für sich allein nicht gegessen wurden. +38) Hinsichtlich des Speisecharakters der Gewürze ist kein Unterschied, ob es sich um den Einkauf für Zehntengeld oder um etwaige Speisenunreinheit handelt. — Nach Nid. 51b gelten sie in keinem der beiden Fälle als Speisen, dürfen also nicht für Zehntengeld gekauft werden und verunreinigen nicht durch Speisenunreinheit. +39) Vgl. Hohel. 2, 13. +40) Vgl. Jer. 31, 29 u. ö.; Pes. 53a heißt die Weinbeere בוסר, wenn sie nur die Größe einer weißen Bohne hat. — Nach Maim. gelten die Ausdrücke פג und בוסר auch für andere nicht ausgereifte Früchte; und zwar heißt die noch ganz saure Frucht פג die schon weiter entwickelte, aber noch nicht ganz ausgereifte בוסר. +41) Sie gelten als Speisen und können daher Speisenunreinheit annehmen. +42) Erst dann können sie unrein werden. — Ma’asrot II, 2ff. wird der Zeitpunkt angegeben, wann für die einzelnen Früchte die Zehntenpflicht eintreten kann. Der Zeitpunkt liegt später als der von פג und בוסר. +43) Die am Baum hart wurden und beim Pressen nur ganz wenig Saft abgeben. S. Bab. m. 105a. Nach Raschi das. sind es Früchte, die nie ausreifen. +44) Sie können Speisenunreinheit nicht annehmen, weil sie nicht als Speise gelten; denn es lohnt nicht, sie um des wenigen Saftes willen zu pressen. S. תפארת ישר׳. +45) Nach Ber. 40a ist der Geruch des Kümmels ungesund, sein Genuß gesund. Mit Rücksicht auf den Geruch betrachten danach Bet Schammai den Kümmel wohl nicht als Nahrungsmittel, während er es nach Bet Hillel wegen seines die Gesundheit fördernden Genuß wohl ist. S. תפארת ישר׳. +46) S. Löw, Flora II, S. 325. — Der junge Trieb ist genießbar, später verholzt er. +47) Er nimmt keine Speisenunreinheit an. Der Segensspruch vor seinem Genuß ist nicht על פרי העץ, sondern שהכל; Erub. 28b. +48) Weil er aus dem Baum erwächst, also „Frucht von Frucht“ פרי מפרי ist. +49) Löw, Flora II, S. 333. S. a. Maim. Aruch. — Nach Erub. 28b handelt es sich um die Rispe der weiblichen Dattel, da die der männlichen nach R. Jehuda zehntenpflchtig ist. — Raschi (Erub. 28a); Rasch und Rosch erklären כפניות als schlechte, nicht ausgereifte Datteln. — Unsere Mischna gibt die Ansicht R. Jehuda’s wieder. S. Tosefta Ma’aser sch. I, 14, und Erub. 28b; s. a. Tosefta Ukz. III, 11. +50) Da sie allgemein gegessen werden. +51) Weil sie noch nicht ausgereift sind. +52) Lebende, bezw. lebensfähige Fische nehmen Unreinheit nicht an. Tote Fische sind an sich nicht unrein, können aber als Nahrungsmittel Speisenunreinheit annehmen. +53) Da sie ja nicht geschlachtet zu werden brauchen, gelten sie bereits jetzt wie tot. S. Raschi zu Chul. 75a. Nach Bet Schammai gelten sie auch dann als tot und deshalb als Speise, wenn sie, ins Wasser zurückgeworfen, noch weiter leben könnten. S. Tos. zu Chul. 75a s. v. מ״א. +54) So nach den gewöhnlichen Ausgaben, M. und L. — Das Zitat der Mischna in Chul. 75a hat die einfachere Lesart משעה שאין יכולים לחיות. So lesen auch Rasch und Rosch. — Nach Raschi zu Chul. 75a ist der Fisch auch im Wasser nicht mehr zum Leben zurückzurufen, wenn er an den Flossen bereits ganz hart und trocken geworden ist. +55) Mit reifen Früchten. Die Streitfrage hinsichtlich der Fähigkeit, Unreinheit anzunehmen, bezieht sich auf die Früchte. — Sind die Früchte schon so trocken, daß sie am Baum nicht mehr weiter reifen, sind aber genießbar, so können sie vielleicht auch nach R. Jehuda Speisenunreinheit auch dann annehmen, wenn sie mit ihrem Zweige fest auf dem Baum sitzen. Vgl. Chul. 127b und 128b n. Tos. das. s. v. ר״י. Die gleichen Bestimmungen gelten nach Chul. 127 b auch für anderes Obst; vgl. תפארת ישר׳. +56) Des Baumes. +57) D. h. Die Früchte können nicht unrein werden, da sie noch als am Baum wachsend gelten. +58) Nur wenn der Zweig noch wieder mit dem Stamm zusammenwachsen kann, gelten seine Früchte noch als auf dem Baum wachsend. Sonst können sie nach Befeuchtung unrein werden. +59) Mit dem Boden. — Er kann dadurch wieder festwurzeln. +60) Levit. 7, 24 wird es zum Genusse verboten, aber ausdrücklich zu jeder Verarbeitung gestattet, also auch für Zwecke des Heiligtumes. Daraus ergibt sich, daß es im Gegensatze zum Fleische nicht unrein ist. Vgl. Sifra, Zaw, Par. 10 und Pes. 23a. — Das Fett vom Aase des unreinen Viehes und vom reinen und unreinen Gewild ist wie das Fleisch unrein. Vgl. Sifra a. a. O.; s. a. Anm. 22. +61) Zur Unreinheit durch eine der 7 in Machschirin VI, 4 angeführten Flüssigkeiten. +62) Erst nach dieser Befähigung kann es durch eine Unreinheit die Speisenunreinheit annehmen. — Die Mischna bemerkt nichts darüber, ob dieses Fett vorher ausdrücklich zur menschlichen Nahrung bestimmt sein mußte. Nach Mischna 2 und 3 ist es wohl in den Dörfern nötig, in den Städten nicht. S. a. Anm. 8 u. 22. +63) Ebenso wie das Fleisch; vgl. Anm. 60. Es ist also, auch ohne zur Nahrung bestimmt und befeuchtet zu werden als Aas Unreinheitserzeuger אב הטומאה. +64) Zum Essen verbotene (vgl. Levit. 11), tote. +65) Hier gelten sie nicht ohne weiteres als Nahrungsmittel, während sie es in den Städten auch ohne ausdrückliche Bestimmung sind. Befähigung zur Unreinheit durch Befeuchtung und tatsächlicher Verunreinigung ist überall Voraussetzung ihrer Unreinheit. Denn an sich sind tote Fische und Heuschrecken nicht unrein. +66) Diese Mischna ist hier aus Schebi’it X, 7 wiederholt. Hier ist sie wegen des Satzes מקבלת טומאה במקומה angeführt. — Die nähere Bestimmung des Korbes s. Anm. 69. +67) In zivilrechtlicher Hinsicht. Er wird z. B. wie Grund und Boden durch Geld, Kaufbrief und tatsächliche Besitznahme erworben. Vgl. Kid. I, 5. +68) Die Urkunde, durch welche man vor Ablauf des Erlaßjahres seine Schuldforderungen dem Gericht überträgt und sich von ihm die Vollstreckung übertragen läßt. Vgl. Schebi’it X, 4; Maim. הל׳ שמטה ט׳ ט״ו ע״ד י״ח. — Die Prosbolurkunde kann nur ausgestellt werden, wenn der Schuldner Grundbesitz hat. Vgl. Schebi’it X, 6. +69) Nach der auf Tos. Ukzin VII, 16 und Jerusch. beruhenden Erklärung Bart.’s zu Schebi’it X, 7 bezieht sich die Kontroverse lediglich auf den Fall, daß der Bienenkorb auf dem Boden steht, ohne angemauert zu sein. Ist er angemauert, so betrachten ihn auch die Weisen als Grund und Boden. Steht er etwa auf Pflöcken, so betrachtet ihn auch R. Elieser als beweglichen Gegenstand. — Wer aus dem hier stehenden Korb Honig am Sabbat herausnimmt, ist auch nach R. Elieser nicht zum Sündopfer verpflichtet. S. יו״ב zu Schebi’it X, 7 gegen תוס׳ רע׳׳ק. — So lange der Bienenkorb an seinem Platz steht, nimmt er keine Unreinheit an. Wenn er aber von seinem Platz genommen ist, kann er unrein werden, nach Ansicht von R. Tam B. b. 66a, nur nach rabbinischer Anordnung, weil man ihn dann mit Geräten verwechseln könnte. Raschbam a. a. O. erklärt: so lange der Honig im Korbe ist, gilt er als mit ihm verbunden; ist er herausgenommen, so nimmt er ohne weiteres Speisenunreinheit an. +70) Es ist ebenso, als ob man Früchte vom Baum abpflückt. Vgl. Sabb. 95a. — Wenn man daher — nach Ansicht R. Eliesers — versehenlich Waben herausnimmt, ist man zum Sündopfer verpflichtet. +71) Der Korb und der Honig in ihm; s. a. Anm. 69. +72) Der Korb als Gerät, der Honig als Speise. +73) Vom Sündopfer. — Wohl auch, wenn der Bienenkorb angemauert ist, obgleich die Weisen ihn in diesem Falle als Grund und Boden betrachten (vgl. Anm. 69), da nur R. Elieser das Herausnehmen der Waben als Abpflücken betrachtet; s. Sabb. 95 a., Maim. הל׳ שבת כ״א und כ״מ das. +74) Der Honig im Bienenkorb — nach Ansicht der in der vorigen Mischna erw. Weisen, auch wenn er auf dem Erdboden steht, nach R. Elieser, wenn er auf Pflöcken steht (s. Anm. 69) — ist als feste Speise zu betrachten, so daß für ihn die Reinheitsbestimmungen der festen Speisen, nicht die der Getränke gelten. Vgl. Maim. אוכלין א׳ י״ח הל׳ טומאת; seine Bemerkung im Kommentar, der Honig im Korbe habe weder den Charakter von Speise noch von Trank, träfe nur für den festgemauerten Bienenkorb zu; s. Anm. 69. +75) So Maim., der hier יחרחר und חרחור Teb. j. I, 3 nach חרחור Dt. 28, 22 von art brennen, rösten ableitet und erklärt: Bet Schammai betrachtet den Honig in den Waben bereits als Flüssigkeit, sobald man sie erwärmt, damit der Honig ausfließt. Aruch leitet יחרחר von der gleichen Wurzel ab, stellt es aber zusammen mit יחרחר ריב Pr. 26, 21 und erklärt: sobald man den Streit mit den Bienen beginnt, d. h. sie durch Rauch aus dem Korbe vertreibt, um den Honig zu nehmen. Aruch kennt auch die Lesart יהרהר die er erklärt: sobald man daran denkt, die Waben herauszunehmen. +76) Wenn man die Waben zerschneidet, damit der Honig ausfließt, dann gilt der ausfließende Honig als Getränk. So nach Maim.; s. a. הל׳ טומאת אוכלין א׳ י״ח. +77) Weil hier der Ausspruch des R. Josua b. Levi angeführt wird, bezeichnet ihn Maim. in der Einleitung zu Mischna als Tanna. An mehreren Stellen im Talmud wird er aber als Amora betrachtet. Vgl. תוי״ט s. v. אמר ר״ש a. E. Doch wäre es verständlich, daß der Ausspruch eines jüngeren Schülers Rabbi’s noch in der Mischna Platz fand, da doch auch R. Jehuda Nesia, der Enkel Rabbi’s, in Ab. s. II, 6 noch erwähnt wird. — Sehr auffällig ist aber, daß der hier angeführte Ausspruch R. Josua’s in Sanh. 100a als palästinensische Agada i. N. von Raba bar Mari angeführt wird, die Abaje nicht bekannt war. (Dies bemerkt R. David Sinzheim in seinem handschriftlich erhaltenen Kommentar zu Tohorot; s. a. רש״ש) Raschi zu Sanh. 100a macht nicht darauf aufmerksam, daß diese Agada sich bereits in Ukzin findet. Im Kommentar von Rasch fehlt die Erklärung der ganzen Mischna. Rasch hat sie also wohl nicht als Mischna betrachtet. Sie fehlt auch bei Lowe. — Der folgende Ausspruch des R. Simon ben Chalafta ist allerdings dem Midrasch Bamidbar rabba, Par. 13 (zu 7, 19) als Schluß der Mischna bekannt. Hier wird gesagt, so wie die Mischna mit dem Buchstaben מ beginnt, mit den Worten מאימתי קורין את שמע, so schließt sie auch mit מ, mit den Worten עמו בשלום זז׳ יברך את (Bemerkung R. Dav. Sinzheims a. a. O.) — Die agadischen Aussprüche wurden der Mischna am Ende angefügt, um mit Segenssprüchen für die Gerechten, die sich mit der Thora beschäftigen und für ganz Israel, dem die Thora gegeben ist, zu schließen. +78) Obwohl bei den vielen Kontroversen der Mischna immer nur einer recht behalten kann, so ist doch jeder, der sich um der Thora willen mit ihr beschäftigt, ein Gerechter und wird seinen Lohn für seine Mühe erhalten; s. תוי״ט. +79) Das Wort יש drückt das Vorhandensein aus, so daß להנחיל יש eigentlich bedeutet: das Seiende in Besitz zu geben. Dies erscheint als Tautologie. Deshalb wird יש nach seinem Zahlenwert als 310 erklärt. Im תפארה ישר׳ wird darauf aufmerksam gemacht, daß 310 als Hälfte von 620 die Hälfte, der Gesamtzahl der 613 Thoragesetze und der 7 rabbinischen ist. Vielleicht soll angedeutet werden, daß die vollkommene Thora nur aus der ihr geweihten Diskussion verstanden wird, daß deshalb jeder der beiden Gegner, mag er zum Schluß recht behalten oder nicht, die Hälfte der Thora erarbeitet und dafür belohnt wird. +80) S. Anm. 72. — R. Simon b. Ch. war einer der angesehensten Schüler Rabbi’s. (s. M. k. 9b ר״ש ב״ח איפטר מיניה דרבי; vgl. Dik. Sofr.), Kollege von R. Chija und R. Simon bar Rabbi; vgl. Ber. r. c. 79 (zu 33, 18). Sein Ausspruch wurde wohl deshalb nach dem des jüngeren R. Josua b. L. angeführt, um die Mischna mit dem Wort שלום zu schließen. +81) Bei den vielen Kontroversen in den Lehrhäusern liegt eine gewisse Gefahr, daß die sachlichen Gegensätze zu persönlichem Streite führen können. Deshalb wird im Schlußsatz der Mischna mit ihren vielen hundert Kontroversen gesagt: das Ziel aller Diskussionen muß das Finden der Wahrheit sein, durch die nach allen Gegensätzen schließlich der Friede erreicht wird. +
+
\ No newline at end of file diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/xml/zeraim.xml b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/xml/zeraim.xml new file mode 100644 index 0000000000..053106994d --- /dev/null +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/xml/zeraim.xml @@ -0,0 +1,1535 @@ + + +Einleitung zum +Traktat Berachot. +

Der Traktat Berachot handelt über die Segenssprüche (Benedictionen), die der Israelit bei verschiedenen Gelegenheiten auszusprechen hat. — Dass man Gott preise nachdem man gegessen und sich gesättigt hat, ist in der Thora (Deut. 8, 10) mit den Worten ואכלת ושבעת וברכת geboten; daher der Ausdruck ברכה, (Plural ברכות). — Die nach dem Speisen vorgeschriebene Beracha (ברכת המזון genannt) ist, weil von der Thora geboten, als die wichtigste unter allen in der Mischna behandelten Berachot zu betrachten. Da nun diese nur beim Genuss gewisser Pflanzenspeisen geboten ist, so erhielt der Traktat Berachot in der Mischna-Ordnung Seraïm (Pflanzen) seine Stelle.

+

Ausser der Beracha nach dem Speisen gibt es aber noch viele andere Segenssprüche, die zumeist nur rabbinische Anordnungen (מדרבנן) sind. Auch die Hauptgebete haben die Form von Berachot erhalten und mit dem Schemá*) wurden ebenfalls einige Berachot verbunden. Der Tr. Berachot handelt auch vom Gebete und vom שמע. Ja, letzteres, mit welchem der Israelit das Joch der Gottesherrschaft (עול מלכות שמים) auf sich nimmt, wurde seiner Wichtigkeit wegen an die Spitze des Traktats gestellt, das damit gewöhnlich verbundene Gebet wurde demselben angereiht, und erst zuletzt wurden die Halachot über die verschiedenen anderen Berachot behandelt. — Der Traktat Berachot zerfällt demnach in zwei Haupttheile: A) das Schemá und das Gebet (קריאת שמע ותפלה), Abschn. I—V.—B) die anderen Berachot, Abschn. VI—IX.

+

Die Halachot über das Schemá enthalten : Abschn. I—III, die über das Gebet: IV—V. Die Abschn. VI—VIII behandeln die Berachot über Speisen, und endlich Abschn. IX verschiedene andere Segenssprüche. — Neben dem Hauptinhalte kommen noch andere Gegenstände zur Besprechung, die zu jenem in irgend welcher Beziehung stehen.

+*) Unter dem Ausdrucke Schemá (שמע) versteht die Mischna zunächst zwei Abschnitte des Pentateuchs, deren Einer (Deut. 6, 4—9) mit שמע und der andere (Deut. 11, 13—21) mit והיה אם שמוע beginnt. In den meisten Fällen wird noch ein dritter Abschnitt (Num. 15, 37–40), der mit ויאמר beginnt, zum Schemá gerechnet. +
+ +Tractat Berachot. +

ABSCHNITT I.

+

1. Von welcher Zeit ab liest man das Schema1) am Abend? Von der Zeit an, da die Priester eintreten2), um von ihrer Hebe zu essen, bis zu Ende der ersten Nachtwache3). (Dies sind die) Worte des Rabbi Elieser. Die Weisen4) sagen: Bis Mitternacht. R. Gamliel sagt: Bis die Morgenröthe5) aufsteigt6). Es geschah einst, dass seine Söhne vom Gastmahle zurückkamen, und zu ihm sprachen : Wir haben das Schema noch nicht gelesen. Er erwiederte ihnen: Wenn die Morgenröthe noch nicht aufgestiegen, seid Ihr verpflichtet zu lesen. Und nicht dies allein, sondern Alles, wobei die Weisen »bis Mitternacht« gesagt haben, gilt gesetzlich bis die Morgeuröthe aufsteigt. Das Aufdampfen des Fettes und der Glieder7) gilt gesetzlich bis die Morgenröthe aufsteigt; und Alles was (von Opfern) nur an demselben Tage gegessen werden darf8), ist gesetzlich gestattet bis die Morgenröthe aufsteigt. Wenn dem aber so ist, warum sagten die Weisen: »Bis Mitternacht?« Um die Menschen von der Uebertretung fern zu halten1). 2. Von welcher Zeit ab liest man das Schema am Morgen? Sobald man zwischen himmelblau und weiss unterscheiden kann; R. Elieser sagt: Zwischen himmelblau und lauchgrün; (und be-endet das Lesen)2) bis die Sonne hervorstrahlt. R.Josua sagt: Bis drei Stunden; denn so ist die Sitte der Fürsten, erst um drei Stunden aufzustehen3) — wer von der Zeit an und weiter (das Schema) liest, büsst nichts ein4), wie Jeder der im Gesetze liest. 3. Die Schule des Schammai lehrt: Am Abend soll Jeder liegend lesen und am Morgen stehend, denn es heisst: »Wenn du dich niederlegst und wenn du aufstehst.« Die Schule des Hillel aber lehrt: Jedermann lese nach seiner Weise (nach Belieben) denn es heisst auch: »Wenn du auf dem Wege gehst.« Wenn dem so ist, warum heisst es denn »und wenn du dich niederlegst und wenn du aufstehst«? Allein (dies will sagen) »zur Zeit, wenn Menschen zu liegen pflegen und zur Zeit wenn sie aufzustehen pflegen.« — R. Tarphon erzählte: Ich befand mich einst auf dem Wege, und legte mich nieder, um nach dem Ausspruch der Schule Schammai’s zu lesen, brachte mich aber in Lebensgefahr durch Räuber5). Man erwiederte ihm: Du warst werth dein Leben zu verwirken, weil du den Ausspruch der Schule Hillel’s übertratest.

+

4. Am Morgen spricht man zwei Segenssprüche voran6) und einen nachher; und Abends spricht man zwei Segenssprüche voran, und zwei nachher 1): Eine lange und eine kurze (Benediction). Wo man festgesetzt hateine lange (zu sprechen),istkeiner befugt abzukürzen, und wo eine kurze fest steht, ist keiner befugt zu verlängern ; (wo festgesetzt ist) eine Schlussformel zu beten, ist keiner befugt die Schlussformel auszulassen, wo aber keine Schlussformel sein soll, ist keiner befugt, eine Sshlussformel anzubringen2). 5. Man gedenke des Auszuges aus Egypten auch in der Nachtzeit3). R. Elasar ben Asarjah sprach: Ich bin jetzt beinah4) siebzig Jahre alt und habe nicht beweisen können, dass die Stelle vom Auszuge aus Egypten auch Nachts zu sagen Pflicht sei, bis Ben Soma es aus der Schrift herleitete, nämlich es heisst: (Deut. 16,3) »Damit du gedenkest des Tages deines Auszuges aus Egypten alle Tage deines Lebens«; »Die Tage deines Lebens«, (würde bedeuten) »die Tage,« »alle Tage deines Lebens,« — auch die Nächte. Die Weisen aber erklären: »Die Tage deines Lebens«, würde bedeuten: Diese Welt. »Alle Tage deines Lebens«, setze hinzu, auch die Zeiten des Messias.

+

ABSCHNITT II.

+

1. Wer gerade in der Thora (den Abschnitt Schema) liest, wenn die Zeit zum Lesen eintrifft, ist, wenn er seinen Sinn darauf gerichtet hat, (die Pflicht des Schema-Lesens zu erfüllen, oder [wie Andere meinen] die Worte gehörig zu lesen) der Pflicht entledigt, wo nicht, ist er deren nicht entledigt.— Bei den Absátzen darf man Jemanden aus Ehrerbietung grüssen oder (ihm den Gruss) erwiedern, aber in der Mitte grüsst man nur aus Furcht, (bei Lebensgefahr 1) und erwiedert den Gruss. Dies ist der Ansspruch des R. Meïr; R. Jehuda sagt: In der Mitte grüsst man aus Furcht und erwiedert aus blosser Ehrerbietung; bei den Absätzen grüsst man auch aus Ehrerbietung; erwiedert aber Jedermann den Gruss. 2. Die Absätze sind folgende: Zwischen dem ersten Segensspruch und dem zweiten; zwischen dem zweiten und שמע; zwischen שמע and והיה אם שמוע; zwischen והיה אם שטוע und ויאמר; zwischen ויאמר und אמת ויציב. R. Jehuda sagt: Zwischen ויאמר und אמת ויציכ darf man nicht innehalten. Rabbi Josua ben Korchah sprach: Warum steht שמע vor והיה אם שטוע? Damit man erst das Joch des Himmelreiches über sich nehme, and nachher erst das der Gesetze. Warum steht והיה אם שמוע vor ויאמר? Weil והיה אם שטוע2) am Tage und in der Nacht gilt, aber ויאמר3) nur am Tage geübt wird. 3. Wer das Schema liest, ohne es seinem Ohre hörbar zu machen, ist (seiner Pflicht) entledigt. R. Jose sagt: Er ist derselben nicht entledigt.—Wer gelesen und nicht genau die Buchstaben ausgesprochen hat, hat, wie R. Jose meint, seine Pflicht erfüllt; R. Jehuda meint, er hat sie nicht erfüllt. Wer in unrichtiger Ordnung liest, hat seine Pflicht nicht erfüllt. Werim Lesen sich geirrt hat, fängt wieder da an, wo er sich geirrt hatte. 4. Arbeiter4)lesen5) auf dem Baume, oder auf der Mauer, was ihnen bei dem Gebete nicht zu thun erlaubt ist6). 5. Ein Bräutigam 7) ist vom Lesen des Schema in der ersten Nacht befreit und bis zu Ende des Sabbath, wenn er nicht die eheliche Pflicht vollzogen hat. Es wird von R. Gamliel erzählt, dass er in der ersten Brautnacht (Schema) gelesen habe. Da sprachen seine Schüler zu ihm: Lehrtest Du, unser Lehrer, uns nicht, dass ein Bräutigam vom Lesen des Schema in der ersten Brautnacht frei sei? Er erwiederte ihnen: Ich mag euch nicht bei-pflichten, um auch nur auf eine Stunde das Joch des Himmelreiches von mir abzulegen! 6. Derselbe badete in der ersten Nacht, da seine Frau gestorben war. Da sprachen seine Schüler zu ihm: Lehrtest Du, unser Lehrer, uns nicht, dass ein Leidtragender nicht baden dürfe? Er erwiederte ihnen: Ich bin nicht wie andere Menschen, ich bin schwächlich1). 7. Und als sein Sklave Tabi starb, nahm er Beileidsbe-zeugungen an. Da sprachen seine Schüler zu ihm: Lehrtest Du, unser Lehrer, uns nicht, dass man wegen Sklaven keine Beileidsbezeugungen annehme? Er erwiederte ihnen: Mein Sklave Tabi glich nicht andern Sklaven, er war fromm. 8. Wenn ein Bräutigam das Schema auch in der ersten Nacht lesen will, mag er lesen. R. Simon ben Gamliel sagt: Nicht Jeder, welcher sich einen Namen anmassen will, darf ihn sich anmassen2).

+

ABSCHNITT III.

+

1. Wer seinen Todten noch vor sich liegen hat, ist frei vom Lesen des Schema, vom Gebet und von den Tephillin. Die Träger der Bahre, die sie Ablösenden und die, welche diese letztern ablösen, ferner die vor der Bahre und die hinter der Bahre gehen, sofern sie zum Dienst der Bahre nöthig sind, sind frei; die aber, deren die Bahre nicht benöthigt ist, sind (zum Lesen des Schema) verpflichtet. Beide aber sind frei vom Gebet. 2. Haben sie den Todten begraben und kommen zurück, so sollen sie, wenn sie noch anfangen und vollenden können, bevor sie zur Reihe 1) gelangen, anfangen; wo nicht, sollen sie nicht anfangen. Von denen, die in der Reihe stehen, sind (bei doppelten Reihen) die inneren befreit, die äusseren verpflichtet. 3. Frauen, Sklaven und Kinder sind befreit vom Lesen des Schema und von den Tephillin, sind aber verpflichtet zum Gebete, zur Mesusah und zum Tischgebet. 4. Wer durch Samenerguss unrein ist, denkt innerlich (das Schema) und lässt die Segenssprüche vorher und nach-her aus. Beim Speisen sagt er nur die Benedictionen nach demselben2) nicht aber vorher. R. Jehuda sagt: Er benedeiet vorher und nachher. 5.Steht Jemand im Gebet und erinnert sich, dass er durch Samenerguss unrein sei, so höre er nicht auf, kürze aber ab3). Wer zum Tauchbade hinabgestiegen, und noch heraufkommen, sich bedecken und lesen kann, ehe die Sonne hervorstrahlt, steigeherauf, bedecke sich und lese; wo nicht, bedecke er sich mit Wasser und lese; doch bedecke man sich nicht mit schmutzigem Wasser, und nicht mit Einweichungs wasser4), bevor man (frisches) Wasser hinzugegossen hat. Wie weit aber soll man sich davon5) und von Koth überhaupt entfernen? Vier Ellen. 6. Ein mit Samenfluss Behafteter, welcher einen nächtlichen Zufall hatte, eine menstruirende Frau, welcher Samen abgeht6) und eine die nach dem Beischlaf ihr Monatliches sieht, bedürfen des Tauchbades. R. Jehuda spricht sie davon frei.

+

ABSCHNITT IV.

+

1. Das Morgengebet7) ist Pflicht bis Mittag. R. Jehuda sagt: Bis vier Stunden. Das Mincha-Gebet bis zum Abend. R. Jehuda sagt: Bis zur Hälfte der Mincha1). Das Abendgebet hat keine bestimmte Zeit; das von Musaph darf man den ganzen Tag verrichten. (R. Jehuda sagt: Bis sieben Stunden). 2. R. Nechunja ben Hakkana verrichtete gewöhnlich bei seinem Eintritt in das Lehrhaus und beim Herausgehen ein kurzes Gebet. Man fragte ihn: Was für Bewandtniss hat es mit diesem Gebete? Er erwiederte: Bei meinem Eintritt bete ich, dass kein Irrthum durch mich veranlasst werde; und bei meinem Weggehen danke ich Gott für meinen Beruf. 3. R.Gamliel sagt: Jeden Tag betet man die achtzehn Segenssprüche, R. Josua sagt: Den Inhalt der achtzehn2). R. Akiba sagt: Wem das Gebet geläufig ist, der bete die achtzehn; wenn nicht, blos den Inhalt der achtzehn. 4. R. Elieser sagt: Wer sein Gebet nur als eine festgesetzte Pflicht betrachtet, dessen Gebet ist kein andächtiges Flehen. — R. Josua sagt: Wer an einen gefährlichen Ort geht, verrichte ein kurzes Gebet, er sage: Hilf, o Gott! deinem Volke, dem Ueberreste Israels; auf jedem Scheidewege3) seien ihre Bedürfnisse vor dir! gelobt seist du Gott, Erhörer des Gebetes! 5. Wer auf einem Esel reitet, steige ab; wenn er nicht absteigen kann, wende er sein Angesicht; und wenn er sein Angesicht nicht wenden kann, richte er seinen Sinn gegen das Aller-heiligste (des Tempels zu Jerusalem), 6. Wer auf einem Schiffe sitzt, oder auf einem Karren, oder auf einem Floss,(And.: Wagen)4),richte seinen Sinn nach dem Allerheiligsten. 7. R. Elasar b. Asarja sagt: Das Musaphgebet wird nur verrichtet in einer Gemeindeversammlung der Stadt. Die Weisen sagen: In und ausser der Gemeindeversammlung. R. Jehuda sagt im Namen des R. Elasar: Ueberall, wo eine Stadtversammlung sich befindet, ist der Einzelne frei vom Musaphgebet.

+

ABSCHNITT V.

+

1. Man erhebe sich zum Beten erst aus ernster Stimmung1). Die vormaligen Frommen pflegten eine Stunde zu verweilen und dann erst zu beten, um zuvor ihren Sinn zu Gott zu richten. — Selbst wenn der König Einen grösst, soll man ihm nicht antworten, und wenn eine Schlange um seine Ferse sich gewunden hat, soll man nicht innehalten2). 2. Man erwähne der Gotteskraft des Regens bei der Benediktion über die Auferstehung der Todten3); man flehe um Regen bei der Beracha vom Segen der Jahre4) und die Habdalah (Scheidung5) beim Segensspruch Chonen ha-Daat (der begnadet mit Erkenntniss). R. Akiba sagt: Man spreche sie (die Habdalah) als eine vierte Benediction für sich allein. R. Elieser sagt: Bei der »Danksagung«6). 3. Wer (beim Vorbeten) spricht: »Bis auf ein Vogelnest erstreckt sich deine Barmherzigkeit«, oder: »Des Guten wegen sei deines Namens gedacht«, oder: »Wir danken, wir danken«, dem gebiete man zu schweigen7). Wenn derjenige, der vor die Lade tritt8) einen Fehler macht, so trete ein Anderer für ihn hin, und sei nicht widerstrebend1) in solchem Augenblicke. Von wo muss dieser beginnen? Vom Anfang des Segens-spruches, worin Jener geirrt hatte. 4. Der vor die Lade tritt, soll nicht nach den Priestern2) Amen sprechen, wegen der Sinneszerstreuung. Wenn kein Priester ausser ihm selbst da ist, soll er nicht seine Hände (zum Segensspruch) erheben. Wenn er jedoch sicher ist, dass er die Hände erheben (den Segen ertheilen) und zum Gebet (ohne Irrung) zurück-kehren könne, so ist es ihm gestattet. 5. Wenn der Betende irrt, ist es ihm eine schlimme Vorbedeutung. Ist er der Gemeinde-Bevollmächtigte (Vorbeter), eine schlimme Bedeutung für seine Sender. Denn der Bevollmächtigte des Menschen ist ihm selbst gleich. Man erzählt vom R. Chanina ben Dosa, dass er, wenn er für Kranke gebetet hatte, voraus za sagen pflegte: Dieser wird leben, dieser wird sterben. Man sprach zu ihm: Woher weisst du das? Er erwiederte: Wenn mir mein Gebet geläufig vom Munde geht, weiss ich, dass er (der Kranke) angenommen ist, und wenn nicht, so weiss ich, dass er verloren ist3).

+

ABSCHNITT VI.

+

1. Wie spricht man den Segen über Früchte aus?4). Ueber Baumfrüchte sagt man: »Der du die Baumfrucht schaffest«, ausgenommen Wein, denn über den Wein sagt man: »Der du die Frucht der Rebe schaffest«. Ueber Erdfrüchte spricht man: »Der du die Frucht des Bodens schaffest«, ausgenommen Brod, denn über Brod sagt man: »Der du Speise aus der Erde hervor-bringst.« Auch über Grünes spricht man: »Der du Frucht des Bodeus schaffest«. R. Jehuda sagt: »Der du allerlei Kräuter schaffest.« 2. Wer über Baumfrüchte den Segen: »Der du die Frucht des Bodens schaffest «,gesprochen hat, genügt der Pflicht; wer dagegen über Erdfrüchte: »Der du die Baumfrüchte schaffest« gesprochen, genügt nicht; bei allen aber ist es genug, wenn er gesprochen: »Durch dessen Wort Alles geworden« 1). 3. Ueber eine Sache, deren Wachsthum nicht von der Erde kommt, spricht man: »Schehakol«. Ueber Essig, über unreif abgefallene Frucht, über Heuschrecken,sprichtman: »Schehakol«. Ueber Milch, über Käse, über Eier, spricht man: »Schehakol«.R. Jehuda sagt: Ueber alles, was eine Art Fluches ist, spreche man keinen Segen2). 4. Wer mehrere Arten vor sich hat, soll, wie R. Jehuda meint, wenn darunter von den sieben Arten eine ist3), über diese den Segen sprechen. Die Weisen sagen: Er spreche den Segen über welche er will. 5. Hat man über den Wein vor der Mahlzeit den Segen gesprochen, so befreit man dadurch den Wein nach der Mahlzeit. Hat man über Nebeugerichte4) vor der Mahlzeit den Segen gesprochen, so befreit man die Nebengerichte nach der Mahlzeit. Spricht man den Segen über das Brod, so befreit man die Nebengerichte, (spricht man dagegen den Segen) über Nebengerichte, so befreit man nicht das Brod. Die Schule Schammai’s sagt: Auch nicht gekochte Speise. 6. Setzen sich Mehrere zu essen, so spricht Jeder für sich den Tischsegen; lagern sie aber herum, so spricht ihn Einer für Alle. Wird ihnen Wein bei der Mahlzeit gereicht, so spricht Jeder für sich den Segen; geschieht dies aber nach der Mahlzeit, spricht ihn Einer für Alle, und derselbe spricht ihn über die Räucherung5), obgleich die Räucheruug erst nach dem Gastmahl gebracht wird. 7. Bringt man Einem Gesalzenes zuerst und Brod dazu, so spricht man den Segen über das Gesalzeue und befreit das Brod; denn das Brod ist dabei uur Nebensache. Das ist die allgemeine Regel: Wenn eine Hauptspeise da ist und eine Nebenspeise dazu, spricht man den Segen über die Hauptspeise und befreit die Nebenspeise. 8. Hat Einer Feigen, Weintrauben oder Granatäpfel ge-gessen, so spricht er danach die drei Segenssprüche1). Dies ist die Meinung des R. Gamliel; die Weisen sagen: Einen Segensspruch, der den Inhalt von den dreien hat. R. Akiba lehrt: Selbst wenn Einer Gemüse als seine Mahlzeit isst, spricht er danach drei Segenssprüehe. Wer Wasser des Durstes wegen trinkt, spricht: »durch dessen Wort Alles geworden«. R. Tarphon sagt: (Gepriesen sei) der viele belebte Wesen erschuf (und ihren Bedarf2) u. s. w.

+

ABSCHNITT VII.

+

1. Drei welche zusammen gespeist haben, sind verpflichtet zum Simun3) (einander zum Tischsegensspruch nach der Mahlzeit aufzufordern). Wenn Einer Demaï oder ersten Zehnten, wovon seine Hebe abgenommen ist, zweiten Zehnten oder geheiligte Dinge, welche ausgelöset sind4); ferner wenn der Aufwärter etwas von der Grösse einer Olive mitgegessen; ferner wenn ein Samaritaner dabei ist, spricht man die Simun-Formel. Aber mit Einem der Unverzehntetes oder ersten Zehnten, dessen Hebe nicht abgeuommen oder zweiten Zehnten und Geheiligtes, das nicht ausgelöst worden, isst; ferner mit dem Aufwärter, der weniger als die Grösse einer Olive gegessen, ferner mit einem Götzendiener spricht man nicht die Simun-Formel. 2. Mit Frauen, Sklaven und Unmündigen vereint man sich nicht zum Simun. — Bei wie viel (Speise) ist es erforderlich? Bei der Grösse einer Olive. R. Jehuda sagt: Eines Eies. 3. Wie lautet die Simun-Formel. Bei Dreien sagt Einer: Lasst uns preisen (für die Speisen, die wir genossen)! Sind drei ausser ihm (der spricht), so sagt er: Preiset, (u. s. w.) Bei Zehn sagt Einer: Lasst uns unsern Gott preisen u. s. w. Sind Zehn ausser ihm, so sagt er: Preiset u. s. w. (Es ist gleichviel ob Zehu oder zehn Myriaden anwesend sind1). — Bei Hundert sagt Einer: Lasst uns den Herrn unsern Gott preisen u. s. w. Sind Hundert ausser ihm, sagt er: Preiset u. s. w. Bei Tausend spricht Einer: Lasst uns preisen den Herrn, unsern Gott, den Gott Israels u. s. w. Sind Tausend ausser ihm, sagt er: Preiset u. s. w. Bei Zehntausend sagt Einer: Lasst uns preisen den Herrn, unsern Gott Israels, den Gott der Heerschaaren, der zwischen den Cherubim thront u. s. w. Sind Zehntausend ausser ihm sagt er: Preiset u. s. w. Nach der Weise, wie er zum Preisen auffordert, so antwortet man. (Z. B.:) Gepriesen sei der Herr, unser Gott, der Gott Israels, der Gott der Heerschaaren, der zwischen den Cherubim thronet, für die Speise, welche wir genossen haben. — R. Jose Hagelili sagt: Nach der Grösse der Versammlung spricht man den Segensspruch, wie es heisst (Psalm 68, 27): In Versammlungen preiset Gott den Ewigen, ihr vom Ursprunge Israels. — Allein R. Akiba sagt: Wie finden wir es in der Synagoge?2) Gleich viel, ob ihrer Viele oder Wenige, sagt er (der Vorbeter): Preiset den Herrn! — R. Iischmaël sagt: Preiset den Herrn, den Preiswürdigen. 4. Dreien welche zusammen speisen, ist es nicht erlaubt (sich vor dem Simun) zu theilen, ebenso wenig vier oder fünf1). Sechs mögen sich theilen, und so bis Zehn. Zehn aber dürfen sich nicht theilen2) bis ihrer zwanzig sind. 5. Zwei Gesellschaften, die in einem Hause speisen, wenn sie einander sehen können, verbinden sich zum Simun; wenn dies nicht der Fall ist, so spricht diese für sich allein und jene für sich allein das Simun. — Man spricht den Segen über den Wein nicht eher, als bis man Wasser darunter gemischt hat3), so sagt R. Elieser. Die Weisen sagen: Man dürfe (auch ohne dies) den Segen sprechen.

+

ABSCHNITT VIII.

+

1. Dies sind die Streitpunkte zwischen der Schule Schammai’s und der Schule Hillel’s bei der Mahlzeit. Schammai’s Schule sagt: Man spricht den Segen (an Feiertagen) erst über den Tag, dann über den Wein; Hillel’s Schule dagegen: Erst über den Wein, dann über den Tag. 2. Schammai’s Schule lehrt: Man wasche erst die Häude und fülle dann den Becher4), Hillel’s Schule dagegen: Man fülle erst den Becher und wasche dann die Hände. 3. Schammai’s Schule lehrt: Man trockne seine Hände mit einem Tuche und lege dies auf den Tisch5); Hillel’s Schule sagt: Auf den Polster. 4. Schammai’s Schule lehrt: Man fege (nach dem Essen) erst die Stube, und wasche dann die Hände Hillel’s Schule dagegen: Man wasche sich erst die Hände und fege dann die Stube6). 5. Scbammai’s Schule ordnet1): Segen über Licht, Speise, Gewürz und Festscheidung; Hillel’s Schule dagegen: über Licht, Gewürz, Speise und Festscheidung. Sehammais Schule sagt (die Formel): Der das Licht des Feuers geschaffen; Hillel’s Schule dagegen: Der die Lichter2) des Feuers schaffet. 6. Man spreche nicht den Segen über Licht und Gewürz eines Götzendieners, nicht über Licht und Gewürz der Leichen, nicht über Licht und Gewürz, welche sich vor einem Götzenbilde befinden. — Man spreche den Segen über das Licht erst, wenn man dessen Licht-strahl benutzen kann. 7. Wer gespeiset und vergessen hat den Tischsegen zu sprechen, der kehre, nach Schammai’s Schule, an den vorigen Ort zurück und spreche den Segen; Hillel’s Schule aber lehrt: Er spreche da, wo er sich dessen erinnert.—Bis wie lange ist man zum Segen verpflichtet? bis die Speise im Magen verdauet ist. 8. Kommt ihnen (den Speisenden) Wein nach der Speise, und es ist nur ein Becher voll da, so spreche man, nach Schammai’s Schule, den Segen über den Wein und nachher (das Tischgebet) über die Speise; nach Hillel’s Schule, erst über die Speise, dann über den Wein. Man antwortet »Amen« nach dem Segen, den ein Israelit spricht3), aber man antwortet nicht »Amen« nach dem von einem Samaritaner gesprochenen Segen, bis man den ganzen Segen gehört hat4).

+

ABSCHNITT IX.

+

1. Wer einen Ort sieht, wo für das Volk Israel Wunder geschehen sind, spricht: Gepriesen sei, der unseren Vorfahren an diesem Orte Wunder gethan hat. (Wer sieht) einen Ort, wo der Götzendienst ansgerottet worden, sagt: Gepriesen sei, der den Götzen-dienst von unserem Lande vertilgt hat. 2. Ueber Sternschnuppen 1) Erdbeben, Blitze, Donner und Stürme, sagt man: Gepriesen sei, dessen Kraft und All-macht die Welt erfüllt. Ueber Berge, Hügel, Meere, Flüsse und Wüsten, sagt man: Gepriesen sei der die Schöpfung vollbracht hat. R. Jehuda sagt: Wer das grosse Meer sieht, spreche: Gepriesen sei der das grosse Meer gemacht hat. Nämlich, wenn er es in Zwischen-räumen sieht2).— Ueber (befruchtenden) Regen, über glückliche Nachrichten, sagt man: Gepriesen sei der Gütige und Wohlthätige. Ueber unglückliche Nachrichten sagt man: Gepriesen sei der gerechte Richter. 3. Hat man ein neues Haus gebaut oder neue Geräthe gekauft, so sagt man: Gepriesen sei, der uns erhalten hat3) u. s. w. — Man spricht den Segen über Unglück ohne Rücksichtauf dessen gute Folgen, und über Gutes ohne Rücksicht auf dessen üble Folgen. — Wenn Jemand über Geschehenes betet, so ist dies ein eitles Gebet. Z. B.: Wenn Einer, dessen Frau schwanger ist, spricht: Möge es Gott gefallen, dass mein Weib einen Knaben gebäre, so ist dies ein eitles Gebet. Oder, es kommt Jemand daher und vernimmt grosses Geschrei in der Stadt, und spricht: Möge es Gott gefallen, dass dies nicht meine Familie sei! so ist das ein eitles Gebet. 4. Wer in eine Festung eintritt, bete zweimal, ein Gebet beim Eintreten und eins beim Herausgehen. Ben A sai sagt: Vier, zwei beim Eintreten und zwei beim Herausgehen. Man danke nämlich für das Vergangene und bete für das Bevorstehende4). 5. Jederman ist verpflichtet für das Böse ebenso Gott zu danken, wie man für das Gute Gott dankt. Denn es heisst (Dent. 6,5): Du sollst den Ewigen deinen Gott lieben von ganzem Herzen, von ganzer Seele und aus allen Kräften. Von ganzem Herzen heisst: Mit beiden Trieben, dem guten und dem bösen1). Von ganzer Seele heisst: Selbst wenn er dir das Leben nimmt. Aus allen Kräften heisst: Mit deinem ganzen Eigenthume. Eine andere Erklär.: בכל מאדך heisst: Bei jedem Geschick, das Gott dir zuschickt, schicke dich zum höchsten Dankan2). Man benehme sich nicht leichtsinnig gegen das östliche Thor (des Tempels); denn es liegt dem Allerheiligsten gegenüber. Man gehe nicht auf dem Tempelberge mit seinem Stocke, nicht mit Schuhen, nicht mit einem Geldgürtel3), nicht mit Staub an den Füssen. Man mache ihn nicht zu einem Richtweg4) und speie darauf noch viel weniger. — Alle, die im Heiligthum einen Segen schlossen, sprachen: (gelobt sei der Gott Israels), von der Welt (Ewigkeit). Als aber die Gottesleugner5) fälschlich lehrten, es gebe nur eine Welt, verordnete man, dass sie sprechen: Von Welt zu Welt. Auch verordnete man, dass Jeder seinen Nächsten mit dem Namen Gottes begrüsse, denn es heisst (Ruth 2, 4): Da kam Boas von Betlehem und sprach zu den Schnittern: Gott sei mit euch! Und sie erwiederten: Gott segne dich. Auch heisst es (Richter 6, 12): Gott sei mit dir, du starker Held! Und es heisst ferner (Sprüche 23, 22): Verachte deine Mutter nicht, weil sie alt geworden6): und endlich (Psalm 119, 126): In einer Zeit wo es galt für Gott zu wirken, zerstörten sie deine Lehre, welches R. Nathan erklärt: Man verletzte Gottes Gesetz, weil es Zeit war für Gott zu wirken7).

+1) Zu Schema wird Deuter. 6, 4—9 שמע, 2. Deuter. 11, 13—21 והיה אם שמוע und 3. Numeri 15, 37—41 ויאמר gerechnet. +2) Nämlich unreine Priester, welche eich gebadet und gereinigt hatten und erst mit dem Erscheinen der Sterne ihre Hebe essen durften (Lev. 22, 7). +3) Man theilte die Nacht in drei Wachen. +4) So oft hier der Ausdruck die Weisen vorkommt, verstehe man darunter die grosse Mehrzahl der Weisen, sofern sie nach allgemein geltender Ansicht entscheidet. +5) Säule der Morgenröthe im Hebr. und Arab. +6) Der Grund der Meinungsverschiedenheit liegt in der Deutung des ובשכבך. R. Elieser erklärt: Wenn du dich niederlegst; dies geschieht bei den meisten Menschen bis Ende der ersten Nachtwache. Nach den Weisen und so auch nach R. Gamliel heisst ובשכבך, wenn du liegst; demnach wäre es die ganze Nacht erlaubt das Schema zu lesen, jedoch die Weisen erlauben es nur bis Mitternacht, um der Gesetzesübertretung vorzubeugen, was R. Gamliel nicht für nöthig hält. +7) Stücke der Opferthiere, (Lev. 6, 2; 7, 2.) +8) D. h. am Tage der Darbringung (Lev. 7, 15). +1) Nämlich, sie setzten eine kürzere Frist, damit man sich auf keinen Fall verspäte. +2) וגומרה, wenn die Lesart richtig ist, bezieht es sich auf פרשת שמע. +3) Das Gesetz ובקזמך meint er, bedeute »bis Jedermann aufgestanden ist.« — Die Stunden sind hier je nach der Jahreszeit von verschiedener Länge; denn man theilte den Tag und die Nacht in je 12 Theile. Wenn also z. B. der Tag 8 und die Nacht 16 Stunden hat, so wird die Tagesstunde zu 8/12 gewöhnliche Stunden = 40 Minuten, die Nachtstunde aber zu 16/12 gewöhnliche Stunden = 80 Minuten gerechnet. Solche Stunden werden שעות זמניות = Zeitstunden genannt +4) D. h. er möge immerhin die dazu gehörigen Vor- und Nachgebete sprechen (nach Einigen jedoch nur bis Ende der. 4. Stunde) obgleich deren Zeit vorüber ist. +5) Wäre beinahe von Räubern getödtet worden. +6) לפניה bezieht sich auf פרשת שמע. +1) Nämlich des Morgens אהבה רבה ,יוצר אור und גאולה Des Abends מעריב גאולה ,אהבת עולם ,ערבים und השכיבנו. +2) Die ganze Stelle von מקום שאמרו an wird hier als ein allgemeines, auf alle anderen ברבות sich auch beziehendes Gesetz mit eingeschaltet. — Unter Schlussformel versteht man einen mit ברוך anfangenden Satz, der das Ganze schliesst. Z. B. ברוך אתה ה׳ גאל ישראל. +3) D. h. es ist Pflicht auch in der Nacht פרשת ציצית zu sprechen, weil darin des Auszuges Erwähnung geschieht. +4) So nach einer Baraita im Jeruschalmi. Der babylonische Talmud jedoch sagt: R. Elasar ben Asarja sei damals nur 18 Jahre alt, aber bereits grau gewesen, wie ein Greis von siebzig Jahren. Nach Maimonides ist er durch vieles Studiren grau geworden. +1) Nach Einigen: aus Ehrfurcht. +2) Worin nämlich das Gebot enthalten ist, die Thora zu lernen. +3) Das Gesetz, die ציצית zu haben, um sie als Erinnerungs-zeichen anzuschauen. +4) Welche mit der Arbeit beschäftigt sind. +5) Das Schema, sobald die Zeit zum Lesen herannaht +6) Hierzu ist Andacht nöthig, welche auf dem Baume oder auf der Mauer nicht gut möglich ist. +7) Der eine Jungfrau geheirathet hat. +1) אסטנים, griechisch ἀςϑενής +2) R. Simon ben Gamliel meint; Ein Bräutigam würde dadurch nur eine übermässige Frömmigkeit zeigen wollen. +1) Fern vom Grabe stellen sich die Begleiter in zwei Reihen, durch welche die Leidtragenden durchgehen, und rufen ihnen Trost zu +2) Der Grund davon ist, weil nur das Nachgebet in der Thora anbefohlen, das Vorgebet aber von den Weisen eingeführt ist. +3) Vergl. Perek 4, Mischna 3. +4) Worin Flachs zum Einweichen gelegen hat, weil es dann schmutzig geworden. +5) Nach dem Talmud fehlt in der Mischna vorher: ולא במי רגלים »und nicht mit Urin.« +6) Vgl. Sabbat IX, 3. +7) Unter Gebet hat man hier stets die achtzehn Benediktionen (שמנה עשרה) zu verstehen. +1) Das Wort Mincha bedeutet hier den Zeitraum der letzten 2½ Stunden vor Nacht, bis zur Hälfte der Mincha ist also bis 5/4 Stunden vor Nacht. +2) D. h. ein kurzer Auszug derselben ist hinreichend. +3) Das scheint der einfache Sinn des פרשת העבור. Die Gemara erklärt den Sinn allegorisch so: Auch bei ihren Abweichungen zum Fehltritt, sei eingedenk, dass sie der Gnade bedürfen. +4) קרון, griechisch χαρρον, אסדא lat. esseda; so erklärt Mussafia; doch Jeruschalmi hält אסדה gleichbedeutend mit אסכדה (σχιδία) und רפסודות = Floss. +1) מתוך כובד ראש, (Aus der Schwere des Hauptes), d. h. aus ernster Stimmung. Gegensatz von קלות ראש, (Leichtsinn) — Auch hier,ist von שמנה עשרה die Rede; +2) Die Erklärer sagen, dass dies nur in nicht Lebensgefahr drohenden Fällen gilt. +3) Im zweiten Spruch der achtzehn Benedictionen (שמנה עשרה) wird eingeschaltet: Der du die Winde wehen, und den Regen herabkommen lässest +4) Das ist beim neunten Spruch, wo man einschaltet: Gieb Thau und Regen. +5) הבדלה (Scheidung sc. zwischen Sabbat und Wochentag) ist die Formel, womit der Schluss des Sabbats gefeiert wird. +6) Der Spruch מודים אנחנו. +7) Es sollen der Gottheit keine Gründe für die Gesetze untergelegt werden, wie etwa die Barmherzigkeit bei Deut. 22, 1: ebenso soll Gott nicht blos für das Gute gepriesen werden, eine Verdopplung des Bekennens endlich würde wie eine Störung des Einheitsbegriffes lauten. Vielleicht ist hier von längern Formeln die Rede, welche Manche in das Gebet eingeschaltet, die Weisen aber verboten haben, weil sie zu Irrthümern Anlass geben könnten. Die Mischna erwähnt nur die Anfangs-worte dieser Formeln +8) Das ist der Vorbeter. +1) Nämlich aus Bescheidenheit. +2) Wenn sie auf den Stufen vor der Lade (דוכן) den Segen sprechen. +3) Andere beziehen es auf das Gebet: dass es (das Gebet) angenommen oder verworfen ist. +4) Die Mischna setzt die nähere Kenntniss der Segenssprüche voraus. Es ist hier stets zu ergänzen ברוך אתה ה׳ אלה׳נו מלך העולם. +1) שהכל נהיה בדברו. Der Text kürzt ab und gibt nur das Anfangswort +2) Dies zielt auf verdorbene Frucht, und Heuschrecken +3) Sieben Arten Früchte werden vorzüglich aus Canaan gerühmt, nämlich: Weizen, Gerste, Wein, Feige, Granatäpfel, Olive und Dattelhonig. S. Deut. 8, 5 +4) פרפרת ist griechisch entweder περιϕορά oder aus παραϕερόμενα gebildet. Hier bedeutet es, Gerichte, welche den Appetit zu reizen, oder nach der Mahlzeit als Nachtisch gereicht werden. +5) Die Morgenländer räuchern mit Weihrauch und andern wohlriechenden Dingen nach der Mahlzeit. +1) Die drei Segenssprüche sind die im Tischgebete enthaltenen, über Speise, über das gelobte Land und über Jerusalem. +2) Hier ist zu ergänzen: וחסרונם על כל מה שברא להחיות בהם נפש כל חי ברוך חי העולמים. +3) Siehe weiter Mischna 3. +4) Die Begriffe werden weiter unten in מסכת תרומות ,דמאי und מעשרות deutlich. Die genannten Gegenstände, nämlich דמאי-Früchte, wovon man nicht weiss ob sie verzelmtet worden sind, ferner ersten Zehnten wenn der Levite ihn vom Felde genommen, ehe der Priester die grosse Hebe erhalten hatte, und jetzt nur seine Terumah (תרומת מעשר) abgegeben hat, so dass noch ein Theil der grossen Terum ah darin ist, ferner das, was nur am heiligen Orte gegessen werden soll, und der Auslösung mit Hinzu fügung des Fünftels bedarf, sind Alle eigentlich unerlaubt, aber wenn man sie gegessen hat, erfordern sie den Segen. +1) Die in Paranthese stehenden Worte sind die Ansicht des R. Akiba. Der übrige Theil der Mischna ist nach R. Jose Hagelili. Siehe weiter unsere Mischna. +2) Den Beweis erkennt R. Jose nicht an, weil in der Synagoge die Zahl nicht immer gleich bleibt. +1) Denn auf jedem Einzelnen liegt die Pflicht des זמרן. +2) Wegen Zusatz des נברך אלהינו +3) Weil der sehr starke Wein jener Gegenden erst durch die Beimischung des Wassers geniessbar wird. +4) Um nicht durch die unreinen Hände den Becher durch Zufall zu verunreinigen, wenn er überfliesst. Hillel’s Schule hält dies nicht für unrein, sobald die Hände vorhen gereinigt sind. +5) Nämlich zum weiteren Gebrauche, denn man ass mit den Fingern ohne Messer und Gabel. Hillel’s Schule meint, dass es auf dem Tische verunreinigt werden könnte. +6) Man speiste nämlich auf niedrigen Tischen. +1) Wenn nämlich Jemand vor Ausgang des Sabbat bei der Abendmahlzeit bis zum Erscheinen der Sterne sitzt, wo alsdann die Pflicht eintritt, ausser dem Tischgebete auch noch über das Licht, Gewürz und Beendigung des Festes einen Segen zu sprechen, und er nur einen Becher Wein vor sich hat. +2) Nämlich die verschiedenen Lichtfarben. +3) D. h. wenn man auch nur den Schluss desselben gehört hat. +4) Weil vielleicht ihr Segen dem Berg Garisim galt. +1) Nach dem Talmud ein Stern mit einem Schwanze, also ein Komet. Es ist aber vielleicht hier blos ein Sternschnuppen gemeint, der dieselbe Gestalt hat; da von atmosphärischen Erscheinungen die Rede ist. +2) Nämlich von dreissig zu dreissig Tagen. +3) Die ganze Formel lautet: שהחיינו וקימנו והגיענו לזמן הזה. +4) Beim Hineingehen sage man: Ich danke Dir, dass du mich in diese Stadt in Frieden hineingehen lässest; und wenn man darin ist: Ich danke Dir, dass du mich in Frieden in diese Stadt kommen liessest, und dem entsprechend beim Herausgehen. +1) Der böse Trieb ist die Sinnenlust, welche leicht ausartet. +2) Diese Erklärung ist fast nicht übersetzbar, weil sie ein Wortspiel enthält, mit מאד, מדה, מודה. Wir haben es versucht das Wortspiel nachzuahmen. +3) פונדה lat. Funda, eigentlich Schleuder, dann ein Netz, und endlich ein Geldbeutel. +4) קפנדריא, lat. compendiaria, ein Durchgang um Zeit zu ersparen. +5) אפיקורס, ein Epikuräer, dient stets als Bezeichnung eines Materialisten, welcher nur dem Genusse dieser Welt fröhnt und allem Göttlichen sich entzieht, daher auch eines Gottesleugners. +6) D. h. aus ältern Beispielen lernen wir oft die Sitten verbessern. +7) D. h. man darf mitunter ein Gebot der Thora übertreten, um dadurch für Gott zu wirken, wie z. B. Elias auf dem Berge Karmel opferte (was gesetzlich verboten war), um den Namen Gottes zu verherrlichen. +
+ +Traktat Peah. +

Nachdem im vorigen Traktate ברבות von den Lobsprüchen die Rede ist, die man Gott für seine Wohlthaten gegen die Menschen schuldig ist, folgt jetzt der zweite Traktat, nämlich פאה, in welchem das Armenrecht, als göttliches Gesetz, behandelt wird und zwar beginnt die Abgabepflicht mit Peah, weil hier schon die Verbindlichkeit vor der Ernte, wenn die Saaten noch am Boden haften, nämlich eine Ecke des Getreides stehen zu lassen, statt findet. Die übrigen Armen-Abgaben kommen erst nach der Ernte in Anwendung.

+

Die Schriftstellen, auf welchen das Gesetz der Peah begründet ist, sind: (Lev. 19, 9; 10; 23, 22; Deut. 24, 19).

+

Im Verfolg dieses Traktates wird auch von לקט (Nachlese) und שכחה (Vergessenes) gehandelt. Ueberdies wird in dem Traktate angegeben, wer als Armer zu den erwähnten Genüssen und Wohlthaten berechtigt ist. — Endlich wird nach der Gewohnheit der Lehrweise der Mischna öfters ein anderer Gegenstand mitbesprochen, der in einer Hauptregel der Peah mit erwähnt ist.

+

Der augenscheinliche Grund für diese Gebote ist, dass der Allgütige jene milden Triebe, die er in das menschliche Herz pflanzte, durch die Verpflichtung zu wohlthätigen Handlungen, entwickeln wollte, gemäss des Ausspruches unserer Weisen: הדבק במדותיו מה הוא רחום וכוי. Mittelst dieses gesetzlichen Einkommens, (da die Religionsgesetze, zugleich Staatsgesetze waren), wird ausser einer gewissen Selbstständigkeit derselben, auch noch das vagabondirende Leben der Armen, so viel als möglich zu verhüten gesucht, indem sie an die Scholle gefesselt werden, von welcher sie einen Theil ihres Unterhalts beziehen.

+

ABSCHNITT I.

+

1. Folgendes sind die Dinge, die (von der Thora) kein gesetzliches 1) Maass haben. Die Ecke des Feldes, die Erstlinge, das Erscheinen2), die Wohlthätigkeit und das Studium des Gesetzes. Folgende Dinge sind es, deren Früchte der Mensch bereits in diesem Leben geniesst, deren Stammgut jedoch ihm für das künftige Leben verbleibt: Ehrerbietung gegen Eltern, Wohlthätigkeit, Friedenstiften unter Nebenmenschen, aber das Studium des Gesetzes übertrifft alle 3). 2. Man mindere die Peah nicht unter einem Sechzigstel (des Feldes), obgleich gelehrt wurde: Die Peah habe kein Maass, so richtet man sich dennoch nach der Grösse des Feldes4), nach der Zahl der Armen 5) und im Verhältniss zum Ertrage der Körner.6) 3. Man kann die Peah auch vom Anfang des Feldes oder von dessen Mitte geben. Rabbi Simeon behauptet: Nur muss man am Ende wenigstens das obige Maass stehen lassen. Rabbi Jehudah meint: Wenn Einer nur einen Halm (am Rande) stehen lässt, kann er von dem andern Getreide zugeben und es als Peah betrachten 7), wo nicht, wird es als herrenloses Gut angesehen. 4. Eine allgemeine Regel haben sie (die Weisen) in Betreff der Peah ausgesprochen: Alles, was zur Speise dient, was gehütet wird, was sein Wachsthum unmittelbar aus der Erde entnimmt, dessen Ernte zu gleicher Zeit geschieht und was man zur Erhaltung einsammelt, unterliegt der Peahpflicht. Getreide 8) also und Hülsen-früchte 9) sind in dieser Regel einbegriffen. 5. Von Bäumen: Der Sumak (Gerberbaum) 10), die Johannisbrotbäume, Nussbäume, Mandelbäume, Weinstöcke, Granatbäume, Olivenbäume und Dattelpalmen unterliegen der Peahpflicht. 6. Man ist so lange berechtigt, das Geerntete als Peah zu geben und ist von den Zehnten befreit, bis man das aufgeschüttete Korn glatt gestrichen hat.11) Eben so lange kann man Korn als herrenloses Gut fortgeben, ohne es zu verzehnten. Auch kann man Vieh, Wild und Geflügel, eben so lang damit füttern und ist zebntenfrei. Man darf auch von der Scheune, ohne dasselbe zu verzehnten nehmen, um es zu säen, bis man das aufgeschüttete Korn bestrichen hat. So lehrt R. Akiba: Wenn ein Priester oder Levit Getreide aus der Scheune, bevor dasselbe im Haufen bestrichen ist, kaufen, so gehören ihnen die Zehnten.12) Hat Jemand etwas dem Heiligthum geschenkt und löst dasselbe wieder aus, so muss er solches verzehnten, es sei denn, dass es der Schatzmeister bereits aufgeschüttet hatte.

+

ABSCHNITT II.

+

1. Folgende Dinge bilden Abscheidungen 1) in Betreff der Peah: Ein Bach, ein Canal, der Weg eines Einzelnen2) und der öffentliche Weg 3), der öffentliche Steg 4) und der Steg des Einzelnen, wenn er sowohl in der Sommer- als auch in der Regenzeit bleibt, ein Brach- feld5), ein gut bestellter Acker 6) und eine andere Saat. 7) Wenn man des Futters wegen schneidet, dann bildet das Feld eine Scheidung. So urtheilt R. Meïr. Die Weisen jedoch sagen: Es ist nur dann eine Scheidung, wenn er das Feld umackert. 2. Ein Wassergraben, dessen beide Ufer nicht zugleich geschnitten werden können, scheidet nach R. Jehudah. Bei allen Bergen, die mit der Jäthacke umgegraben werden, giebt man, obgleich das Rind mit dem Pfluge nicht hinüber kommen kann, nur eine Peah für das Ganze. 3. Alles dieses scheidet die Saaten, aber nichts scheidet die Bäume als der Zaun.8) Wenn aber die Zweige verflochten sind, scheidet auch der Zaun nicht, sondern man giebt die Peah für das Ganze. 4. Was die Johannisbrotbäume betrifft, so bilden alle, die einander sehen können, ein Feld. Rabban Gamliel berichtet: In meines Vaters Hause pflegte man für jede Reihe von Oelbäumen, an jeder Seite des Feldes und von Johannisbrotbäumen, die einander sehen können, eine Peah zu geben. R. Elieser, der Sohn Zadoks, sagte in seinem Namen: Auch für die gesammten Johannisbrotbäume, welche sie in der ganzen Stadt hatten (gaben sie eine Peah zusammen). 5. Wer sein Feld mit einer Saatgattung besäet, giebt, wenn er auch zwei Tennen daraus macht, eine Peah, besäet er es mit zwei Gattungen, so giebt er, wenn er auch nur eine Tenne daraus macht, zwei Peoth. Besäet Jemand sein Feld mit zwei Arten von Weizen, so giebt er, wenn er eine Tenne daraus macht, eine Peah; macht er aber zwei Tennen daraus, so giebt er zwei Peoth. 6. Es geschah einst, dass R. Simeon aus Mizpah vor Rabban Gamliel auf die letztere Weise säete. Beide gingen hierauf zur Quaderhalle9) und fragten an. Da sprach Nachum der Schreiber10): Ich habe eine Ueberlieferung von Rabbi Myascha, der sie von seinem Vater empfing, welcher sie von den Paaren11) hatte, denen sie die Propheten tradirt hatten, als ein Gesetz des Moses vom Sinai her: Dass wenn Jemand sein Feld mit zwei Arten Weizen besäet, er, dafern er eine Tenne daraus macht, eine Peah gebe; macht er aber zwei Tennen daraus, so gebe er zwei Peoth. 7. Ein Feld, welches Samaritaner geschnitten, oder Räuber12) geschnitten, oder dessen Aehren die Ameisen abgebissen batten, oder der Sturmwind, oder das Vieh zerbrachen, ist frei (von Peah). Schneidet Jemand die eine Hälfte, und Räuber die andere Hälfte, so ist es frei, denn die Peahpflicht erstreckt sich blos auf stehendes Getreide. 8. Schneiden Räuber die eine Hälfte und er die andere, so giebt er Peah von dem, was er selbst geschnitten hat. Schneidet er die eine Hälfte und verkauft die andere Hälfte, so giebt der Käufer Peah vom Ganzen. Schneidet er die eine Hälfte und schenkt dem Heiligthum die andere Hälfte, so giebt der, welcher diese vom Schatzmeister auslöst, Peah für das Ganze.

+

ABSCHNITT III.

+

1. Von den viereckigen Beeten, welche zwischen den Olivenbäumen liegen, giebt man nach Samai’s Schule Peah von jedem Beete, nach Hillel’s Schule von einem für alle. Jene stimmt aber dieser bei, dass wenn die Enden der Reihen an einanderstossen, man nur eine Peah für alle gebe. 2. Wenn Einer sein Feld stellenweise schneidet und grüne Stengel noch stehen lässt, so sagt R. Akiba: Er gebe von jedem Stücke Land Peah; die Weisen jedoch behaupten: Von einem für alle. Die Weisen stimmen jedoch darin mit R. Akiba überein, dass wer Dillkraut 1) oder Senf an zwei oder drei Stellen gesäet hat, von jeder Stelle Peah geben muss. 3. Wenn Jemand grüne Zwiebeln für den Markt abschneidet2) und die trockenen für die Tenne stehen lässt, so giebt er Peah für jene besonders und für diese besonders. Eben so bei Erbsen3) und desgleichen beim Weingarten: Wer (die Zwiebelsaaten) verdünnt4), giebt von dem übrig bleibenden nach Verhältniss dessen, was er übrig gelassen hat. Wer nur von einer Seite abschneidet, giebt von dem Uebrigbleibenden für alle. 4. Die Mutterzwiebeln (Saamenzwiebeln) unterliegen der Peahpflicht, R. Jose aber spricht sie frei davon. Von viereckigen Zwiebelfeldern zwischen anderen Krautbeeten giebt man nach R. Jose Peah von jedem, nach den Weisen hingegen von einem für alle. 5. Brüder, die sich unter-einander getheilt haben, geben zwei Peoth; treten sie wieder zusammen, so geben sie eine Peah. Zwei, die einen Baum kaufen, geben eine Peah. Kauft Einer die nördliche, der Andere die südliche Seite, so giebt Jener eine besondere Peah für sich, und dieser eine besondere Peah für sich. Wer Baumstämme in seinem Felde verkauft, giebt Peah von jedem einzelnen. R. Jehudah sagt: Nur dann, wenn der Besitzer des Feldes nichts stehen liess, wenn er aber noch Stämme stehen liess, giebt er Peah davon für alles. 6. R. Elieser sagt: Eine Ackerfläche von der Grösse eines Viertel Kab5) Aussaat unterliegt der Peahpflicht. R. Josua behauptet dagegen: Eine Ackerfläche, die zwei סאה (Szaah) trägt. R. Tarphon meint: Wenn sie sechs Handbreit lang und ebenso breit ist. Rabbi Jehudah, der Sohn Bethera’s, endlich entscheidet: Es muss soviel darauf sein, dass man den Schnitt wiederholen kann 6) und die Gesetzesnorm ist wie er entschied. R. Akiba lehrt: Jedes noch so kleine Stück Feld unterliegt der Peahpflicht und die der Erstlinge, und genügt auch, um einen Prosbul7) darüber zu schreiben, und zum Miterwerb von beweglichen Gütern durch Zahlung, Kaufbrief oder Besitznahme. 7. Eben so, wenn Jemand während seiner Krankheit sein Vermögen einem Andern verschreibt, so ist, wenn er auch nur ein noch so kleines Stück Feld für sich übrig lässt, seine Schenkung gütig8); hat er aber sich auch nicht das Geringste Vorbehalten, so gilt seine Schenkung nicht9). Wenn ferner Jemand sein Vermögen seinen Kindern verschreibt und seiner Frau ein sei es auch noch so unbedeutendes Stück Feld, so verliert sie die ihr vorgeschriebene Morgengabe. 10) R. Jose sagt: Wenn sie es auch nur angenommen hat, so verliert sie ihre Morgengabe, obgleich der Mann ihr nichts verschrieben hat. 8. Wenn Jemand sein Vermögen seinem Sklaven verschreibt, so ist dieser zugleich freigelassen.11) Hat Jener aber ein noch so unbedeutendes Stück Feld sich vorbehalten, so ist dieser nicht freigelassen. R. Simeon meint: Er ist immer freigelassen, es sei denn, dass der Eigenthümer sagte: All mein Vermögen, mit Ausnahme des zehntausendsten Theiles desselben12) sei dem und dem, meinem Sklaven, geschenkt.

+

ABSCHNITT IV.

+

1. Die Peah wird preisgegeben, von dem, was am Boden haftet; von einem aufgezogenen Weinstocke und von einem Dattelbaum nimmt der Besitzer die Früchte ab und vertheilt sie an die Armen. R. Simeon sagt: Auch von den glatten Nussbäumen. — Wenn selbst neun und neunzig (Arme) für das Vertheilen stimmen und ein Einziger für das Aufraffen, so folgt man dem Einen, der nach dem Gesetze gesprochen hat. 2. Bei dem aufgezogenen Weinstocke und dem Dattelbaume ist es nicht so, wenn auch neun und neunzig für das Aufraffen stimmen und nur Einer für das Vertheilen, so folgt man dem Einen, der nach dem Gesetze gesprochen hat. 3. Nimmt ein Armer Etwas von der Peah, und wirft es auf das Uebrige, so gehört ihm gar nichts davon. Warf er sich selbst auf die Peah, oder breitete er seine Mantelhülle darüber, so entzieht man es ihm (das Getreide). So ist es so wohl bei לקט (Nachlese) als auch bei שכחה (der vergessenen Garbe). 4. Man schneidet die Peah nicht mit Sicheln und hauet sie nicht mit Hacken aus, damit sie (die Armen) einander nicht verwunden. 5. Drei Forderungszeiten 1) finden am Tage statt, nämlich des Morgens,2) des Mittags,3) und gegen Abend.4) Rabban Gamliel meint: Man hat dies5) nur deshalb bestimmt, damit man nicht weniger annehme.6) R. Akiba dagegen sagt: Damit man nicht mehr annehme.7) Die Bewohner von Beth Namar ernteten nach der Messschnur und gaben Peah von jeder Reihe. 8) 6. Ein Heide, der auf seinem Felde geerntet hat und nachher Proselyt wird, ist frei von שכחה ,לקט und פאה. R. Jebudah verpflichtet ihn zur שכחה, weil die Verbindlichkeit dazu erst zur Zeit des Garbenbindens eintritt. 7. Heiligt Jemand stehendes Getreide und löset es als stehendes Getreide aus, so ist er zur Peah verpflichtet. (Heiligt er) Garben und löst sie als solche aus, so ist er verpflichtet, שכחה zu lassen. Stehendes, welches er als Garben auslöset, ist frei, weil es zur Zeit, als es der Pflicht unterlag, frei war. 8. Eben so verhält es sich, wenn Jemand seine Früchte heiligt, ehe für sie die Zeit des Verzehntens eingetreten ist, und sie (vor der Zeit) auslöst, so sind sie der Pflicht unterworfen; löset er sie aus nachdem die Pflicht des Verzehntens eintrat, sind sie gleichfalls der Pflicht unterworfen. Heiligt er sie, ehe sie zum מעשר fertig geworden, und der Schatzmeister macht sie fertig, so sind sie, wenn er sie alsdann auslöset, frei, weil sie zur Zeit, (als die Zehntverpflichtung) eintrat, frei waren. 9. Wenn Jemand eine Peah aufliest und spricht: Dies soll für den und den Armen sein, so urtheilt R. Elieser, er habe es für ihn erworben. Die Weisen aber sagen: Er gebe sie dem Armen, der sich zuerst einfindet. שכהה ,לפט und פאה eines Nichtjuden unterliegt der Pflicht des Verzehntens, es sei denn, dass er es für herrenloses Gut erklärt hat. 10. Was ist לקט? Dasjenige, was beim Ernten herabfällt. Schneidet Jemand eine Handvoll oder pflückt er eine Faustvoll ab und es sticht ihn ein Dorn, wodurch es ihm aus der Hand zur Erde fällt, so gehört es dem Grundeigenthümer. Was am innern Theile der Hand und der Sichel herabfällt, gehört den Armen. Was am Rücken der Hand und der Sichel herabfällt, gehört dem Eigenthümer. Was an der Spitze der Hand und der Sichel herabfällt, gehört, nach R. Ismael, den Armen, nach R. Akiba aber dem Eigenthümer. 11. Das Korn in den Ameisenlöchern gehört, wenn diese sich innerhalb des stehenden Getreides befinden, dem Eigenthümer; liegen sie aber hinter den Schnittern, so gehört dasjenige, was oben ist, den Armen, 9) das Untere jedoch dem Eigenthümer. R. Meïr sagt: Alles gehört den Armen, denn zweifelhaftes לקט gilt als לקט.

+

ABSCHNITT V.

+

1. Von Garbenhaufen, die auf einer Stelle aufgeschichtet werden, woselbst die Nachlese noch nicht gehalten wurde, 1) gehört alles, was die Erde berührt, den Armen. Wenn der Wind die Garben umherstreut, so schätzt man, wie viel לקט etwa der Ort eingetragen haben könnte und giebt solches den Armen. Rabban Simeon ben Gamliel sagt: Man gebe den Armen nach Verhältniss des gewöhnlichen Abfalls.2) 2. Eine Aehre, die man beim Schneiden stehen liess, gehört, wenn deren Spitze bis zu dem noch stehenden Getreide reicht und mit demselben zugleich weggeschnitten werden kann, dem Eigenthümer; wo nicht, den Armen. Ist eine Aehre vom לקט mit einem Garbenhaufen vermengt worden, so verzehnte man eine andere Aehre und gebe sie dem Armen. 3) R. Elieser wendete dagegen ein: Wie sollte der Arme etwas vertauschen, was er noch gar nicht im Besitz gehabt hat? vielmehr muss der Eigenthümer zuerst dem Armen den Besitz des ganzen Garbenhaufens zusichern und dann kann er eine Aehre verzehnten und sie ihm geben. 3. Man darf kein Wasser mittelst Wasserräder nach dem Erntefelde hinleiten, 4) das ist der Ausspruch des R. Meïr. Die Weisen aber erlauben es, weil es möglich ist. 5) 4. Wenn ein Grundbesitzer von einem Orte nach einem andern reist und sich genöthigt sieht, לקט שכחה ופאה oder den Armenzehnt annehmen zu müssen, so darf er es annehmen; muss dasselbe aber, wenn er nach Hause zurückkehrt, bezahlen. Dies sind die Worte des R. Elieser. Die Weisen aber sagen: Er war damals als ein wirklicher Armer zu betrachten. 5. Wenn Jemand mit einem Armen einen Tausch macht, 6) so ist das Seinige zehntfrei, das jenige aber, was er dem Armen giebt, muss er verzehuten. Wenn zwei Arme die Bestellung eines Feldes gegen einen Fruchtantheil übernehmen, so kann Jeder von seinem Antheile dem Andern den Armenzehnten entrichten. Wenn ein Armer ein Feld übernimmt, um das Getreide desselben (gegen einen Fruchtantheil) zu schneiden, so darf er weder לקט, noch שכחה, noch פאה, noch den Armenzehnt davon nehmen. R. Jehudah aber sagt: Nur dann, wenn er es von ihm mit der Bedingung übernommen hat, dass er die Hälfte, oder ein Drittel, oder ein Viertel des Ganzen erhalte; wenn aber Jener zu ihm sagte: Das Drittel von dem, was Du schneidest, ist Dein, so darf er שכחה ,לקט und פאה, aber nicht den Armenzehnt nehmen. 7) 6. Wenn Jemand sein Feld verkauft, so ist es dem (etwa armen) Verkäufer gestattet, (שכחה ,לקט und פאה) zu nehmen, aber nicht dem Käufer. Man darf keinen Arbeiter unter der Bedingung aufnehmen, dass dessen Sohn hinter ihm nachlese. 8) Wer die Armen nicht zur Nachlese zulässt, oder den einen zulässt und den andern nicht, oder einem dabei mithilft, der beraubt die Armen, und von ihm heisst es: Verrücke nicht die Grenze derjenigen, die heruntergekommen sind. 9) 7. Eine Garbe, welche die Arbeiter vergessen haben, die aber der Eigenthümer nicht vergessen hat, oder die der Eigenthümer vergass, aber nicht die Arbeiter, oder eine solche, vor welche sich die Armen gestellt, oder mit Stoppeln bedeckt hatten, ist nicht als שכחה zu betrachten. 8. Wenn man Garben sammelt, um sie in Form von Helmen 10) aufzurichten, oder sie in ausgegrabene Oerter11) zu legen, oder sie in der Form eines Kuchens12) aufzustellen, oder um grössere Garben daraus zu machen: so findet keine שכחה dabei statt. Was aber von da zur Tenne gebracht wird, unterliegt der שכחה. Sammelt man Garben, um sie in Haufen zu legen, 13) so findet שכחה bei ihnen statt; was aber von da zur Tenne kommt, unterliegt nicht dem Gesetz der שכחה. Die Regel gilt: Wenn man Garben sammelt, um sie an einen Ort zu bringen, wo die Arbeit vollendet wird, so findet שכחה dabei statt, was aber von dort zur Tenne gebracht wird, unterliegt dem Gesetze der שכחה nicht. Sammelt man sie für einen Ort, wo die Arbeit daran nicht beendigt wird, so findet keine שכחה dabei statt; was aber von dort zur Tenne kommt, unterliegt dem Gesetze der שכחה.

+

ABSCHNITT VI.

+

1. Die Schule Sammai’s lehrt: Dasjenige, was den Armen preisgegeben wird, ist als herrenlos zu betrachten (daher zehntfrei); die Schule Hillel’s aber lehrt: Es ist nur dann herrenlos, wenn es auch reichen Leuten preisgegeben wird, wie bei den Früchten des Erlassjahres. — Wenn unter den Garben auf dem Felde, wovon jede einen קב enthält, eine einzige sich zu 4 קב findet und man hat diese vergessen, so ist sie nach der Schule Sammai’s keine שכחה, nach der Schule Hillel’s aber, ist sie שכחה. 2. Eine Garbe, die angelehnt ist an eine Wand,1) an einen Garbenhaufen, an ein Rind, an Feldgeräthe, ist nach Sammai’s Schule, wenn man sie vergessen hat, keine שכחה; nach Hillel’s Schule aber ist sie שכחה. 3. In Betreff des Anfangs der Reihen, entscheidet die gegenüberliegende Garbe. Eine Garbe, die man schon ergriffen, um sie in die Stadt zu bringen und doch wieder vergessen hat, ist, wie beide Schulen übereinstimmen, keine שכחה. 4. Mit dem Anfang der Reihen verhält es sich wie folgt: Wenn Zwei von der Mitte der Reihe anfangen, der Eine mit dem Gesichte gegen Norden und der Andere mit dem Gesichte gegen Süden, und sie vergessen, was vor oder hinter ihnen liegt, so ist das, was vor ihnen liegen blieb שכחה, was aber hinter ihnen zurückblieb, keine שכחה. 2) Wenn ein Einzelner am Anfange der Reihe zu sammeln beginnt und hat etwas, was vor ihm, und etwas, was hinter ihm lag, vergessen, so ist dasjenige, was vor ihm, liegen blieb, keine שכחה, dagegen, was hinter ihm zurückblieb שכחה; weil das Verbot (Deuter. 24, 19): „Du sollst nicht zurückkehren‟3) auf letzteres anwendbar ist. Als Regel gilt: Alles, worauf man לא תשוב anwenden kann, ist שכחה, worauf das nicht zur Anwendung kommen kann, ist keine שכחה. 5. Zwei Garben sind שכחה, aber drei sind keine שכחה. Zwei Haufen Oliven oder Johannisbrot sind שכחה, drei jedoch sind keine שכחה. Zwei Büschel 4) Flachs sind שכחה, aber drei sind es nicht. Zwei (umhergestreute) Weinbeeren sind פרט,5) drei jedoch sind es nicht. Zwei Aehren sind לקט, 6) drei aber sind kein לקט. Diese Aussprüche sind nach der Lehre der Schule Hillel’s. 7) Die Schule Sammai’s hingegen lehrt in Betreff aller der erwähnten Gegenstände: Drei gehören den Armen, vier jedoch dem Eigenthümer. 6. Eine Garbe, welche zwei סאה enthält, ist, wenn man sie vergessen hat, keine שכחה. Zwei Garben, die zwei סאה enthalten, gehören nach Rabban Gamliel dem Eigenthümer, nach den Weisen aber den Armen. Da fragte sie Rabban Gamliel: Ist die Mehrheit der Garben, dem Rechte des Eigenthümers vortheilhafter oder nachtheiliger? Sie antworteten ihm: Vortheilhafter. Darauf versetzte er: Wenn nun eine Garbe, welche zwei סאה enthält und die man vergessen hat, nicht als שכחה betrachtet wird, so sollten je zwei (vergessene) Garben, die zwei סאה enthalten, auch keine שכחה sein! Sie entgegneten: Nicht so, wie Du urtheilst von einer Garbe, die man als einen Garbenhaufen betrachtet, darfst Du urtheilen über zwei Garben, die als Bündel erscheinen. 7. Stehendes Getreide, welches zwei סאה enthält, ist, wenn man es vergisst, keine שכחה. Hat es keine zwei סאה, konnte aber zwei סאה enthalten, so muss man es, wenn auch dessen Frucht dem טופח 8) gleicht, doch als gute Gerstenkörner 9) betrachten. 8. Das stehende Getreide rettet die vergessene Garbe und alles daneben stehende Getreide. 10) Dagegen rettet eine Garbe weder eine andere Garbe noch stehendes Getreide. Was für ein stehendes Getreide rettet die Garbe? Alles, was nicht שכחה ist, selbst ein einziger Stengel. 9. Eine סאה Ausgerissenes11) und eine סאה stehendes Getreide, und eben so bei Baumfrüchten, bei Lauch und Zwiebeln, können nicht zusammengrechnet und zwei סאה einerlei Art genannt werden12); sondern sie gehören den Armen. R. Jose sagt: Sie können nur dann nicht zusammengerechnet werden, wenn etwas, was den Armen gebührt, dazwischen liegt.13) Ist dies nicht der Fall, so werden sie zusammengerechnet. 10. Getreide, das man als Futterkraut 14) benutzt oder zum Garbenbinden gebraucht, wie auch die Bindestengel für den Knoblauch und die Bindestengel von Knoblauch und Zwiebeln, unterliegen nicht der שכחה. Alles, was in der Erde verdeckt wächst, als: der Aron,15) Knoblauch und Zwiebeln, unterliegen nach R. Jehudah keiner שכחה, nach den Weisen jedoch sind sie שכחה 11. Wenn Jemand bei Nacht schneidet und sammelt, so wie bei einem Blinden, findet das Gesetz der שכחה statt. Beabsichtigt ein solcher, nur immer die grossen Garben fortzubringen, so findet (auch bei den kleinen) keine שכחה statt. Sagt er aber: Ich schneide das Getreide mit der Bedingung, dass ich das, was ich vergesse, abholen darf, so unterliegt es der שכחה.

+

ABSCHNITT VII.

+

1. Jeder Oelbaum, welcher auf dem Felde einen besonderen Namen hat, wie etwa der Oelbaum von נטופה 1) zu seiner Zeit, ist, wenn man ihn vergessen hat, keine שכחה. Dieses findet jedoch nur statt, wenn er durch seinen Namen, durch seine Leistung oder seinen Standort bekannt ist. Durch seinen Namen: z. B. שפכוני ,בישני 2) durch seine Leistung, wenn er viel trägt; durch seinen Standort, wenn er an der Seite einer Kelter oder Mauerlücke steht. Bei anderen Oelbäumen aber, sind zwei שכחה, drei hingegen, keine שכחה. R. Jose sagt: bei Oelbäumen findet keine שכחה statt3). 2. Ein Oelbaum, der zwischen drei Reihen Oelbäume und zwei Beeten in der Mitte steht und vergessen wird, ist nicht שכחה 4). Ein Oelbaum, der zwei סאה trägt, ist, wenn man ihn vergisst, keine שכחה. — Das, was (oben in der Mischnah) gelehrt wurde, gilt nur dann, wenn man noch nicht daran augefangen hatte; wenn man aber bereits angefangen hatte, so findet selbst bei dem Oelbaum von נטופה in seiner Zeit, wenn man denselben vergessen hat, שכחה statt. So lange der Eigenthümer Etwas unter dem Baume bat, gehört ihm auch alles, was sich am Wipfel befindet. R. Meïr sagt: Bis derjenige, der das Versteckte5) aufsucht, weggegangen ist. 3. Was ist פרט? Dasjenige, was beim Weinlesen herabfällt. Wenn der Winzer eine Traube abschneidet, die sich in die Blätter verwickelt hatte6), dann zur Erde fällt, wodurch die Beeren (von seiner Hand) abfallen, so gehört sie dem Eigenthümer. — Wer beim Weinlesen einen Korb unter den Weinstock stellt, der beraubt die Armen, und von ihm heisst es: Entrücke nicht die Grenze derjenigen, die herunter gekommen sind7). 4. Was ist עוללת? 8). Jede Traube, die keine an einander gedrängte Seitenträubchen hat und an deren Ende9) keine Beeren herabhängen. Hat sie das Eine oder das Andere, so gehört die Traube dem Eigenthümer. Ist es aber zweifelhaft, so gehört sie den Armen. עוללת an den Knoten der Rebe10), gehört, wenn sie mit der Traube zugleich geschnitten wird 11), dem Eigenthümer, wo nicht, den Armen. Eine Traube mit einzelnen Beeren, ist nach R. Jehudah eine vollkommene Traube, nach den Weisen aber עוללת. 5. Wer an den Weinstöcken eine Verdünnung vornimmt12) der darf ebenso wie das Seinige auch das der Armen verdünnen, dies sind die Worte des R. Jehudah. R. Meïr hing egen lehrt: An dem Seinigen darf er es vornehmen, nicht aber an dem der Armen 13). 6. Bei einem vierjährigen Weinstock 14) findet nach der Schule Samai’s, weder das Fünftel15), noch die Wegräumung16) statt. Nach der Schule Hilleis jedoch, kommt beides zur Anwendung17). Nach der Schule Samai’s unterliegt er auch dem פרט und עוללות, die Armen müssen auch diese für sich auslösen. Nach der Schule Hillels jedoch, muss Alles in die Kelter kommen18). 7. Finden sich in einem Weinberg nur עוללות, so gehören dieselben, nach R. Elieser, dem Eigenthümer, nach R. Akiba, den Armen. Da sprach R. Elieser: Es heisst (Deuteron. 24, 21): »Wenn Du in Deinem Weinberge Lese hältst, so sollst Du die Beeren nicht nachklauben!« Wenn keine Weinlese ist, woher dann עוללות? R. Akiba erwiderte ihm: »Es steht aber auch geschrieben (Levit. 19, 9): »Und Deinen Weinberg sollst Du nicht nachlesen!« was bedeutet: Auch wenn lauter עוללות da sind. Wenn dem so ist, warum steht denn: »Wenn Du Lese hältst?« Weil die Armen vor der Weinlese kein Recht auf עוללות haben. 8. Wenn Jemand seinen Weinberg heiligt, ehe die עוללות zu erkennen sind, so gehören diese nicht den Armen; sind sie jedoch schon kenntlich, so gehören sie den Armen 19). R. Jose sagt: Diese müssen jedoch dem Heiligthum für das weitere Wachsen derselben zahlen 20). — Was ist שכחה am aufgezogenen Weinstocke 21)? — Dasjenige, was man nicht wieder mit ausgestreckter Hand fassen kann 22); und an einem liegenden Weinstock 23), bei dem man vorübergegangen ist24).

+

ABSCHNITT VIII.

+

1. Wann ist jedem Menschen das Nachlesen (der Feldfrüchte) 1) erlaubt? — Sobald die Altersschwachen Weggehen. Das Aufklauben der einzelnen 2) Beeren und die Traubennachlese? Wenn die Armen (zum zweiten Male) hingehen und wiederkommen. Und bei den Oelbeeren? Nachdem der zweite Regen3) gefallen ist. Rügt R. Jehudah: Giebt es nicht Leute, die erst nach dem zweiten Regen ihre Oliven abschlagen 4)? — Daher besser, wenn der Arme fortgeht und nicht mehr als vier אסרות heimbringt 5). 2. Man kann den Armen glauben in Betreff des לקט, der שכחה und der פאה während ihrer Zeit6) und in Betreff des Armenzehntens das ganze Jahr hindurch7). Den Leviten darf man immer glauben8). Doch darf man ihnen nur dann glauben, wenn die Leute ihnen solche Dinge zu geben pflegen. 3. Man darf den Armen glauben, wenn es Weizen, nicht aber, wenn es Mehl oder Brot ist9). Man darf ihnen glauben, wenn der Reis noch in den Aehren ist, sonst aber nicht, er mag roh oder gekocht sein. Man darf ihnen glauben, wenn die Bohnen ganz, nicht aber wenn sie zermalmt sind, sie mögen roh oder gekocht sein. Man darf ihnen glauben, wenn sie sagen: Dieses Oel ist vom Armenzehnten. Nicht aber, wenn sie sagen: Es ist von den Oelbeeren, die abgeschlagen wurden10). 4. Man glaubt ihnen, wenn das Kraut roh, nicht aber, wenn es gekocht ist; es sei denn, dass die Armen nur wenig davon haben; weil es die Art des Eigenthümers ist, auch (den Armenzehnt) aus dem Kessel zu geben11). 5. Man darf den Armen auf der Tenne 12) nicht weniger als ein halbes קב Weizen und ein קב Gerste geben13). R. Meïr aber sagt. Ein halbes קב; — anderthalb קב Dinkel und ein קב trockener Feigen, oder eine מנה 14) Feigenkuchen. R. Akiba aber meint: Eine halbe מנה. — Ein halbes לוג15) Wein. R. Akiba dagegen, ein Viertel. Ein Viertel (לוג) Oel, nach R. Akiba ein Achtel. Von allen übrigen Früchten, meint Abba Schaul, muss man ihnen so viel geben, dass, wenn Einer von ihnen es verkauft, er für das, was er dafür erhält, sich Speise für zwei Mahlzeiten kaufen kann. 6. Dieses Maass ist bestimmt für (arme) Priester Leviten16)u. Israeliten. Will Jemaud etwas (für seine armen Verwandten) zurückbehalten, so nimmt er die Hälfte und giebt die (andere) Hälfte fort. Bleibt ihm dann nur noch wenig zurück, so legt er es vor die Armen hin und sie theilen dasselbe unter sich. 7. Man giebt einem Armen, der von einem Orte zum andern wandert, nicht weniger als ein Brot, das ein Pundion 17) werth ist, wenn man vier סאה (Getreide) um ein סלע bekommt. Bleibt er über Nacht, so gebe man ihm was zu einem Nachtlager gehört. (Bleibt er über) שבת, so muss man ihm Speise für drei Mahlzeiten geben. Wer Speise für zwei Mahlzeiten hat, der nehme nichts aus der Armenschüssel 18). Wer Speise für vierzehn Mahlzeiten hat, der nehme nichts ans der Armenbüchse. Die Sammlung für dieselbe wird immer durch zwei Personen besorgt 19). Bei der Vertheilung jedoch müssen immer drei20) zugegen sein. 8. Wer zweihundert Sus in seinem Vermögen besitzt, der soll weder לקט ,שכחה ,פאה noch den Armenzehnt annehmen. Fehlt ihm aber zu zweihundert nur ein Denar, so kann er es annehmen, wenn ihm anch tausend Eigenthümer zu gleicher Zeit (die Gaben) geben. Ist sein Vermögen seinem Gläubiger, oder für die Morgengabe seiner Frau verpfändet, so darf er es aunehmen. Auch darf man ihn nicht zwingen, sein Haus oder seine Geräthe zu verkaufen 21). 9. Wer nur fünfzig Sus hat und damit Geschäfte macht, der nehme nichts an. Wer nichts zu nehmen braucht und doch annimmt, der geht nicht aus der Welt, ohne anderer Menschen bedürftig zu sein. Wer hingegen zu nehmen benöthigt ist und den noch nichts nimmt, der stirbt nicht, ohne im hohen Alter Andere mit seinem Vermögen unterstützt zu haben. Von ihm sagt die Schrift (Jerem. 17, 7): »Gesegnet ist der Mann, der auf Gott vertraut, dessen Zuversicht der Ewige ist«. So ist’s auch mit dem Richter, der nach der Wahrheit ein Urtheil fällt.— Wer weder lahm, noch blind,noch hinkend ist, und sich doch stellt, als wäre er es, der erlebt es noch, dass er es wirklich wird. Denn es heisst (Proverb. 11,27): » Wer Böses sucht, über den wird es kommen«. Auch heisst es (Deuter. 16, 20): »Gerechtigkeit,« Gerechtigkeit, sollst Du nachstreben! Jeder Richter, der Bestechung annimmt und das Recht beugt, der erlebt es noch, dass seine Augen blöde werden, wie es heisst (Exodus 23, 8): »Auch sollst Du keine Bestechung annehmen, denn die Bestechung blendet die Sehendem.«

+1) Denn Seitens der Rabbinen ist allerdings bei Peah ein Maass bestimmt, nämlich nicht weniger als 1/60 des Feldes. +2) Entweder das beliebige Erscheinen im Vorhof des Tempels am Feste, oder das Darbriugen von Wallfahrtsopfern nach Belieben. +3) Da man vermöge desselben zu allen übrigen gebracht wird. +4) Dass, wenn nur wenige Arme bei einem grossen Felde vorhanden sind, er dennoch nicht weniger als ein Sechzigstel Peah stehen lassen soll. +5) Wenn das Feld klein ist, und es sind viele Arme da, muss er über die Bestimmung des Sechzigstel hinausgehen und mehr geben. +6) ענוה oder ענבה bedeutet die Körner, welche die Aehre füllen. Man vergleiche weiter Abschnitt 6; M. 7 und Aruch sub voce (2) ענב. Wenn etwa eine Seite des Feldes mit dürren, verbrannten Aehren bewachsen ist und eine andere mit gesunden und körnigen, so muss er von beiden Seiten die Peah stehen lassen, um das Verhältniss auszugleichen. +7) Wodurch es vom Zehnten frei wird, da von Peah kein מעשר entrichtet wird. +8) Weizen, Roggen, Gerste, Dinkel und Hafer. +9) Erbsen, Bohnen, Linsen. +10) Nach Rarnbam ein Baum, dessen Rinde gelb färbt und zum Gerben benutzt wird. Nach Aruch der Kornelkirschbaum. +11) Das Wort טרח bedeutet »etwas bestreichen.« Man pflegte das von Spreu gereinigte Getreide in einen Haufen, wie etwa einen Helm, unten breit und oben spitz, aufzuschichten und dann mit einem Brett zu bestreichen, damit es glatt werde. (Aruch.) +12) Geschieht es aber nachher, so müssen sie den Zehnten an Andere geben. +1) D. h. die Felder werden dadurch von einander getrennt, so dass jedes eine besondere Peah haben muss. +2) Das sind vier Ellen. +3) 16 Ellen. +4) Ein Steg ist sehr winzig, es ist ein Raum, in welchem man nur einen Fuss aufheben und wieder niedersetzen kann, (Bartenora). +5) Das nicht besäet ist. +6) Vergleiche Jeremias 4, 3 נירו לכם ניר ואל תזיעו אל קוצים. +7) Die drei letztem müssen drei Furchen breit sein. +8) Derselbe muss jedoch wenigstens 10 Handbreit hoch sein. +9) Es war dies der Sitzungssal des aus 71 Mitgliedern bestehenden grossen Synhedrions, aus gehauenen Quadersteinen gebaut und an der Südseite des Tempelberges belegen. +10) לבלר ist so viel, als das lateinische libellarius = Schreiber, Notar. +11) זוגות = die Paare ; so werden die im Traktat Aboth erwähnten zwei Ueberlieferer der sinaitischen Satzung genannt, weil ihrer immer je zwei gewesen sind, wovon der eine נשיא Fürst und der andere אב בית דין war. Jose ben Joeser aus Zoredah und Jose ben Jochanan aus Jerusalem waren die ersten Paare. +12) לסטים ist ein griechisches Wort δ ληστής = der Räuber. Es ist auffallend, dass das Wort לסטים immer im Plural vorkommt und nicht im Singular. Wahrscheinlich ist es ein Schreibfehler, indem man das ס mit ם verwechselte. Ein Analogon findet sich in Genesis 43, 11, wo Onkelos ולט übersetzt ולטום statt ולטוס. +1) Nach Aruch ist שֶבֶת anethum grareolens = Dill. Es heisst auch im Arabischen שֶבֶת. +2) Um sie dort sofort zu verkaufen. +3) Nach Aruch ist אפונין die Erbse (pisum sativum), die als Zuckerschote und als gemeine Erbse, grün und getrocknet, gegessen wird. +4) D. h. er zieht einzelne Zwiebeln aus, um den übrigen mehr Raum zur Ausbreitung zu lassen. +5) Um den Lesern eine Einsicht in die Maassverhältnisse zu verschaffen, mögen dieselben hier, wie sie von Maimonides aufgestellt wurden, ihren Platz finden. Zuerst von den hohlen Maassen. Ein לוג, welches wieder in viertel (רביעית) und achtel (שמינית) getheilt wird, enthält 43⅕ Kubik Zoll, und angeblich so viel als sechs mittlere Hühner-Eier, deren jedes 17⅓ egyptische Drachmen wiegt, die Drachme Wein zu 61 Gerstenkörner gerechnet, nach welchem andere Gegenstände mit Beobachtung des Unterschiedes der specifischen Schwere leicht zu berechnen sind. Was לוג bei nassen Dingen ist, ist רבע bei trockenen, und vier davon bilden ein קב, deren sechs eine סאה ausmachen, davon wieder drei eine איפה, und fünf von diesem ein לתך, zehn ein כור bilden. — Bei nassen Dingen rechnet man zwölf לוגים auf ein הין, und sechs הין auf ein בת, welches mit איפה gleich gross ist. Als Längenmaass bedient man sich des חבל (Strickes, Messschnur),welche fünfzig אמות beträgt. קנה (Ruthe) ist gleich sechs אמות und ein טפח. Die mittlere אמה (Elle) beträgt sechs, und die kleinere fünf טפחיס. טפח (Handbreite) ist gleich vier Zoll (אצבע). +6) Zwei Handvoll nach einander. +7) πρός βουλῆ πρεσβύτων = פרוזבולי פרוזבוטן »vor dem Rathe der Alten« so mochte es ursprünglich geheissen haben, vgl. Gittin 36 a; dann wurde es in פרוזבול abgekürzt, vgl. Sachs Beiträge II S. 70 und Hoffmann, der oberste Gerichtshof S. 32. Nach der Thora (Deuter. 15, 1 u. 2) soll im Schmittahjahre (dem siebenten Erlassjahre), die Schuld, welche der Schuldner dem Gläubiger schuldet, verfallen sein. Hierdurch entzogen sich die Reichen, den Armen etwas zu leihen. Da führte Hillel der Alte das Prosbul ein, dass nämlich der Reiche etwas Grundbesitz dem Gerichte überlässt, darüber ein Document ausstellt, welches lautet: »Ich N. N. bekenne hiermit vor Euch P. P. Ihr Richter an diesem Orte, dass ich jede Schuld, die mir zukommt, zu jeder Zeit erheben kann.« Unter dieses Schriftstück setzen die Richter, oder auch die Zeugen, welche hierbei als Richter gelten können, ihre Unterschrift, und nun konnte das Erlassjahr nichts mehr bewirken. Durch diese Formel, gleichsam eine Cession, wird das Darlehen als Sache des Gerichts anzusehen sein, wobei es keinen Erlass gibt, (cf. die Sammter’sche Uebersetzung von Baba Mezia, Einleitung S. 3) u. .שביעית פרק יו״ד משנה ד׳. +8) Selbst im Falle der Genesung, weil er wahrscheinlich den Schenkungs-brief nicht sterbenshalber schrieb. +9) Nämlich im Falle der Genesung. +10) Weil die Frau, indem sie darein willigt, sich ihres Rechtes auf die Güter ihres Mannes begiebt, worauf ihre כתובה haftet. +11) Weil er selbst ein Theil des Vermögens ist. +12) Weil eine unbestimmte Ausnahme, den Sclaven selbst bezeichnen kann. +1) אבעיה =, Ernte, Abpflöcken vgl. Targum zu Jesaia 1 ,8 und Redak daselbst Stamm בעה im הפעיל »abpflücken«, »abfressen«, vgl. המבעה in Baba Kamma I, 1. Nach Rambam stammt das Wort אבעיות von בעה fordern, bitten ab. Nach dem Talmud soll es soviel als »Sich sehen lassen«, »sich offenbaren« bedeuten, wie Obadia 1, 6 איך נחפשו עשו נבעו מצפניו. »Wie ist Esau durchsucht worden, seine Schätze entblösst«. +2) Wegen der Ammen, welche, da deren Säuglinge zu der Zeit noch schlafen, deshalb sammeln können. +3) Wegen der Kinder, die dann Zeit haben. +4) Wegen der Greise, die erst alsdann das Feld erreichen. +5) Nämlich die 3 Zeiten. +6) Dann würden die Armen zu wenig Spielraum haben. +7) Dadurch würden sie oft gestört werden. +8) Sie werden deshalb gelobt, weil sie den Armen das Einssm meln erleichterten; welche sofort nach jeder Reihe ihre Peah nehmen können und nicht zu warten brauchen bis das Ganze geerntet ist. +9) Weil die Ameisen es während des Schneidens vom לקט hingebracht haben könnten. +1) Wo also die Garbenhaufen die Nachlese total bedecken. +2) Nämlich von einem כור Aussaat 4 Kabin. +3) Weil er dem Armen ein von allen Abgaben freies לקט geben muss. +4) Bevor nämlich die Armen die Nachlese nicht gehalten haben, weil sie durch das Wasser verdorben wird. מגלגלין heisst das Rad drehen u. טופח bedeutet etwas Feuchtes. Siehe Aruch. Nach Rambam heisst מנלנלין — Vermengen und טופח ist eine der Gerste ähnliche schlechte Frucht. +5) D. h. der Eigenthümer kann den Armen den Schaden ersetzen. +6) Das heisst, er giebt den Armen für seine Gebühren andere Früchte. +7) Weil die ersteren von dem stehenden Getreide entrichtet werden, der letztere aber von dem geschnittenen. Da er nun an diesem einen Antheil hat, so darf er davon nichts nehmen, da es einem Armen gebührt. +8) Weil der Arbeiter dann weniger Lohn fordert, wodurch der Eigentümer Nutzen aus dem לקט zieht. +9) Dieser Vers findet sich in משלי כ״ב, כ״ח dort heisst es jedoch עולָם nicht עולים wie hier in der Mischna steht. Die Bedeutung-dieses Wortes wird durch R. Jirmijah und R. Joseph im Jeruschalmi verschiedentlich angegeben. Nach dem Einen sind darunter die עולי מצרים gemeint, deren Gesetze man beobachten soll. Nach dem Andern sind darunter die Armen verstanden, wie man den Blinden סגי נהורא, der viel Licht hat nennt, so עולים = die Heruntergekommenen. +10) כובע Helm, Kappe, Mütze oder spitziger Hut. +11) כומסאות = Vertiefungen, mit כמוס עמדי (Denter. 32, 34) verwandt. Man pflegte nämlich im Orient bei der Ernte die Garben, ehe man sie zur Tenne brachte, auf dem ebenen Felde hoch aufzustellen, d. i. כובע, oder man legte sie auch in einen ausgegrabenen Ort כמוסות, (versteckt). Wenn man sie aber in der Runde aufstellt, dann nennt sie die Mischna חירה (Kuchen oder Mühlstein.) Vergl. Jeruschalmi und Aruch. +12) Nach Rambam ist חררה Mühlstein. +13) Wo sie zugleich ausgedroschen werden. +1) גפה = eine Wand, die durch aufeinander gelegte Steine, ohne mit Kalk verbunden zu sein, entsteht. +2) Der Grund ist, weil bei letzt erem Falle wahrscheinlich sich der eine auf den andern verlässt, dass er sie aufsammeln wird; oder weil dieselbe Garbe beim nochmaligen Durchgeben von Osten nach Westen, mitgenommen werden kann, und in diesem Falle entscheidet die gegenüberliegende Garbe, ob jene vergessen sei oder nicht. +3) Der Vers lautet: »Wenn Du Ernte hältst und vergissest eine Garbe auf dem Felde, so darfst Du nicht zurückkehren, um sie zu nehmen (לא תשוב לקחתו) dem Fremden, dem Waisenkind und der Wittwe soll sie gehören etc«. +4) הוצני nach Aruch so viel als אניצי = Bündel, Büschel cf. Baba Mezia 21a. +5) Die Bibelstelle (Levit. 19, 10) lautet: וכרמך לא תעולל ופרט כרמך לא תלקט וכו׳ »Und in Deinem Weinberge sollst Du keine Nachlese halten und den Abfall in Deinem Weinberge nicht aufklauben etc«. +6) Es heisst (Levit, 19,9) ולקט קצירך לא תלקט »und die Nachlese bei deiner Ernte nicht aufklauben.« +7) Die Schule Hillels führt als Grund an, weil es heisst לעני ולגר, die Schule Sammais, weil es auch heisst: ולגר וליתום ולאלמנה. +8) Ueber טופח siehe die Anmerkung Abschnitt V, M. 3. +9) Siehe die Anmerk, in Abschnitt I, M. 3. +10) Wenn nämlich neben nicht vergessenem stehendem Getreide sich Vergessenes befindet, oder eine Garbe, die vergessen wurde; so rettet das erstere das letztere und die Garbe, dass dieselben nicht als שכחה angesehen werden. +11) D. h. was nicht mehr am Boden haftet. +12) Dass sie als שכחה gelten, allerdings nur, dass er beide vergessen hat; wenn er jedoch nur das Ausgerissene vergass, aber nicht das stehende Getreide, so rettet dieses das erstere. +13) Wenn zwischen einem סאה und dem andern לקט liegt, und beim Weinberg פרט. +14) Das nämlich, wenn es noch grün und feucht ist, zum Viehfutter dient. +15) לוף ist nach Rambam eine Zwiebelart, oder Kraut, Aron, Arum colocasia, oder auch Arum maïalatum, deren Wurzel einen beissend scharfen Pfeffergeschmack hat. +1) Der Name eines Ortes בית לחם נטופה in דברי הימים. Nach den Commentaren soll נטוף einen Baum bezeichnen, aus dessen Früchten das Oel zu einer gewissen Zeit stark herab trieft. +2) Gleichfalls Ortsnamen, wo diese Bäume verschiedentlich genannt werden. Nach den Commentaren haben die Namen eine Bedeutung, also שפכוני, weil der Baum viel Oel durch seine Früchte ausgiesst und zwar von selbst. בישני durch die Presse; oder weil er die andern Oelbäume, durch seinen reichen Ertrag beschämt. Rambam hingegen meint בישני Er trägt so wenig, dass er sich vor den andern Bäumen schämen muss. Thatsächlich ist es der Ort בישני aus בית שאן = בישן = Skytopolis. +3) R. Jose sagte dies zur Zeit des Krieges der Juden mit dem Kaiser Hadrianus, wo fast alle Oelbäume zu Grunde gingen. +4) Weil er durch die umgebenden Bäume dem Auge entzogen wird. +5) D. h. die versteckten Oliven. Nach Rambam ist טחבא der Stock, womit man die versteckten Oliven abschlägt. +6) הוסבר = verwickelt, wie נאחז בסבך (Genesis 22, 13). +7) Siehe die Anmerkung zu Abschnitt 5, m. 6. +8) D. h. welches sind die Weintrauben, die der Eigenthümer nicht nachlesen darf? +9) כתף, weil die Beeren aufeinander, wie eine Last auf der Schulter, liegen. נטף sie hängen traubenartig am Ende der Ruthe herunter. עוללות heissen sie deshalb, weil sie bezüglich der richtigen Trauben, wie unmündige Kinder gegen Männer sind. +10) ארכובה ist eigentlich die Kniescheibe, bei dem Weinstocke der Knoten an der Rebe. +11) Nach dem Ausdruck in Jeremia 46, 20 קרץ מצפון בא »Der Schlächter kommt von Norden«. +12) Wenn die Reben zu dicht aufeinander stehen, schneidet er einige derselben fort, damit die andern dadurch zum Wachsthum Raum gewinnen. Vgl. Abschn. III, m. 3. +13) R. Jehudah sieht die Armen hierbei als Compagnons an R. Meïr aber, als Käufer. +14) Wenn Jemand einen Baum, der essbare Früchte trägt, pflanzt, so muss er im vierten Jahre die Früchte, wenn er sie geniessen will, nach Jerusalem bringen; (oder er löst sie aus und bringt das Geld dorthin), um sie dort so zu verzehren, wie man den zweiten Zehnt als Heiliges verzehrt. Die Bibelstelle hierfür ist Leviticus 19,23—24. +15) Wie beim zweiten Zehnt, vgl. Lev. 27,31. +16) In Deuter. 26,13 heisst es bei dem Zehntenabgeben: בערתי הקיש מן הבית »Ich habe das Heilige aus dem Hause fortgeschafft« und zwar nach dem Ausspruch der Rabbinen ערב פסח des vierten und siebenten Jahres. Bei נטעי רבעי ist von Fünftel und von Wegräumung nichts erwähnt. +17) Weil es mit מעשי einerlei Obiegenheit hat, da bei Beiden das Wort קדש steht; vgl. Levit. 19,24 u. 27,30. +18) Weil es als מעשר betrachtet wird, und die Armen haben kein Theil daran, sondern die Eigenthümer keltern Alles ein und bringen es nach Jerusalem. +19) Denn man kann nichts heiligen, was Einem nicht gehört. +20) Weil das Grundstück heilig ist. +21) עריס ist ein Weinberg, dessen Stöcke sich auf Stangen und Hölzer stützen. Vergleiche (Hohelied 1, 16) אף ערשנו רעננה »Auch unser Lager grünt.« +22) Nämlich nachdem er von demselben fortgegangen ist. Wenn er nun an dem Orte, wo er sich erinnert, mit der Hand das Zurückgelassene nicht mehr erreichen kann, so gehört es den Armen, weil hier לא תשוב Platz greift. +23) Es sind solche Weinstöcke, die auf dem Boden stehen und mit den Füssen betreten werden וברגליות. +24) Da von den רגליות jeder einzelne Weinstock als eine Reihe (אומן) angesehen wird. +1) Ebenso שכחה ופאה hinzunehmen. +2) נמושות sind alte Leute, die auf ihren Stäben gestützt, stoppeln gehen, oder auch Lahme, die an Krücken (משענתם) einherwanken. Nach einer Meinung im Aruch sind es alte Schwächlinge, welche ihre Speisen im Munde nochmals kauen, nach dem Griechischen ἀναμασσᾶσϑαι = wiederkauen. Diese Leute können sich nicht so leicht von einem Felde zum andern begeben und bleiben daher auf demselben Acker, bis sie Alles abgelesen haben. +3) רביעה ist die Regenzeit im Herbst, etwa am 23. מרהשון. +4 Für das Pflücken und Abernten der Früchte von den Bäumen giebt es verschiedene Ausdrücke. Das Pflücken überhaupt heisst ארה, bei Getreide קצר, bei Weinbeeren בצר, bei Feigen נודר und bei Oliven מוסק. +5) איסר = Assarius statt as, eine römische Münze = 4 Pfennige Kupfergeld. Wenn der Arme nicht für zwei אסרות für sich und zwei für seine Frau findet, geht er nicht mehr hin. +6) Wenn nämlich ein Armer sagt, dass der Weizen, den er verkaufen will, von פאה etc. herrührt und zwar während der Erntezeit, so ist er beglaubigt und man braucht kein מעשר davon abzugeben. +7) Nämlich während des dritten und sechsten Jahres, wo man den Armen den Armenzehnt entrichten muss. +8) Wenn er nämlich sagt, dass er von dem Zehnten die Hebe abgesondert hat. +9) Man glaubt ihn nicht, dass keine Armen gekommen wären und der Eigenthümer לקט שכחה וכו׳ gesammelt und solches für die Armen vermahlen und verbacken habe, weil so etwas wohl nur selten vorkommt; und ähnlich verhält es sich auch bei den folgenden Gegenständen. +10) Weil man von so wenigen Oliven kein Oel zu pressen pflegt. +11) Wenn er diesen Zehnt den Armen im rohen Zustande zu geben vergessen hatte. לפם hat Aehnlichkeit mit dem griechischen δ λέβης der Kessel. +12) Hier ist vom Aimenzehnt die Rede, wenn der Eigenthümer solchen auf der Tenne vertheilen will; geschieht es aber im Hause, dann ist er nicht beschränkt. +13) Er muss ihm dort so viel geben, damit er sich daran sättigen kann; weil er daselbst keine Gelegenheit hat, sich etwas zu kaufen, wohl aber im Hause. +14) Eine מנה ist so schwer wie fünfundzwanzig סלעים oder hundert דינר, ein דינר wie sechs זוזים und ein זוז wie sechzehn Gerstenkörner. +15) Ein לוג ist 25/36 Liter, der vierte Theil eines קב. +16) Weil man denken könnte, sie erhalten doch תרומות ומעשרות, wäre man nicht verpflichtet, ihnen auch noch den Armenzehnt zu geben. +17) Ein halber Sue oder zwei אסרין. +18) Es war der Gebrauch, dass die Armenvorsteher jeden Tag Speisen für die Armen sammelten. +19) Und zwar jeden Freitag. +20) Weil hier eine gewisse Entscheidung in Geldangelegenheiten stattfindet. Da sie sich schlüssig machen müssen, wie viel sie dem Armen, nach Verhältniss seines Bedarfs mit Rücksicht auf seine Familie, zu geben haben. +21) Unter Geräthen sind hier schöne Kleider und Pretiosen zu verstehen, die am Sabbath und Festtagen benutzt werden. Aber nur dann, wenn er nichts von der Armenkasse nimmt, sondern nur privatim von seinen Verwandten unterstützt wird. Andernfalls darf er לקט שכחה ופאה nur nehmen, wenn er seine Geräthschaften verkauft, um die andern Armen nicht zu schädigen. +
+ +Traktat Demai. +

Dieser Tractat enthält die Vorschriften, die zu beobachten sind, wenn man Früchte und Getreide von einem עס הארץ, d. h. einem solchen kauft oder sonst erhält, der gesetzesunkundig ist und daher verdächtig erscheint, die schuldigen Priester- und Levitenabgaben nicht gehörig abgesondert zu haben.

+

Diese Früchte etc. sind daher in Betreff des Genusses zweifelhaft zu nennen, worauf auch das Wort דמאי hinzielt, nämlich דא מאי = wie ist es damit? Denn man weiss nicht, ob die pflichtgemässen Priesterabgaben etc. richtig abgesondert wurden oder nicht.

+

Wer demnach דמאי kauft, muss davon תרומת מעשר, d. i. den zehnten Theil von dem Zehnten, absondern welchen der Priester bekommt; dann auch noch מעשר שני den Zweitzehnt, welcher im dritten und sechsten Jahre jedes Septenniums abgesondert wird, damit es selbst oder dessen Lösegeld in Jerusalem verbraucht werde.

+

Dagegen braucht man weder תרומה גדולה = Hebesteuer, die der Priester erhält, so wie מעשר ראשון = den Zehnt, welchen die Leviten bekommen, noch den Armenzehnt, davon zu entrichten; weil die תרומה als etwas sehr Heiliges, auf dessen Genuss die Strafe des Todes durch den Himmel erfolgt, auch von dem עם הארץ abgesondert wird, und bei מעשר ראשון und מעשר עני der Grundsatz gilt: המוציא טחבירו עליו הראיה, wer von einem Andern etwas von rechtswegen verlangen will, muss Beweise bringen, dass diese Abgaben von dem ע״ה nicht bereits entrichtet worden sind; so lange sie dieses nicht können, ist דמאי hiervon befreit.

+

Der Tractat beginnt mit allerlei Gegenständen, welche den Demai-Gesetzen nicht unterliegen. Ferner wird gelehrt, wie sich ein חבר (Gelehrter), der sich der Reinheit in Nahrung und Kleidung besonders befleissigt, in Bezug auf דמאי zu verhalten hat; dann über manche Persönlichkeiten in Betreff des Demai, so dass Arme, Arbeiter und durchreisende Gäste Demai essen können. Ein loser Zusammenhang dieses Tractates mit dem von פאה soll darin gefunden werden, dass so wie bei פאה den Armen Mehreres als Abgabe zufällt, wodurch ihnen ein Genuss zu Theil wird, so auch bei דמאי.

+

ABSCHNITT I.

+

1. Folgende Gegenstände unterliegen nicht der Demaipflicht 1): wilde Feigen2), Pistazien3), Mispeln, weisse Feigen 4), Früchte der Sikomore, abgefallene Datteln, späte Weintrauben, Kapern; im Lande Judah auch Kornelkirsche, der Weinbeeressig (im Lande Judah) und Koriander. R. Jehudah sagt: Alle sind frei, ausgenommen diejenigen, welche während des Jahres zweimal tragen. Ebenso alle רימין, ausgenommen die von שקמונה kommen. Auch alle בנות שקמה sind frei, ausser denen, welche am Baume so reif werden, dass sie von selbst aufspringen5). 2. Beim רמאי findet kein חומש statt6). Es bedarf nicht der Wegräumung7), kann von einem Leidtragenden gegessen, darf nach Jerusalem gebracht und wieder ausgeführt werden. Wenn eine Kleinigkeit davon unterwegs zu Grunde geht8), (achtet man nicht darauf): Man kann davon einem עם הארץ (Gesetzesunerfahrenen) geben und dessen Werth (in Jerusalem) verzehren. Man kann das Lösegeld wieder entheiligen: Silber in Silber, Kupfer in Kupfer, Silber in Kupfer und Kupfer in Früchte umsetzen, mit dem Vorbehalt, dass man die Früchte wieder auslöse. Das ist der Ausspruch des R. Meïr. Die Weisen aber sagen: Die Früchte müssen nach Jerusalem gebracht und dort verzehrt werden. 3. Wer Etwas zur Saat oder für das Vieh kauft, Mehl zum Bearbeiten der Felle, Oel für die Lampe, oder Oel, um damit die Geräthe zu schmieren, ist frei von Demai. Auch ist das Land von כדיב 9) und was weiter hinaus liegt, frei von Demai. Die חלה (Hebeteig) 10) eines עם הארצ und die Frucht, die מדומע 11) ist; ferner auch die Frucht, die man für Geld vom Zweitzehnt gekauft hat, und was von Speiseopfern übrig blieb12), sind gleichfalls vom Demai-Gesetze befreit. Myrrhenöl13) unterwirft Beth Samai gleichfalls dem Demai-Gesetz. Beth Hillel dagegen befreiet es davon. 4. Mit רמאי kann man die Grenzen der Sabbathwege 14) und die Gassen 15) verbinden. Man kann darüber den Speisesegen und die Vorbereitungsformel beim Tischsegen 16) sprechen. Man kann davon die Abgaben selbst entkleidet und im Zwielicht (vor שבת) absondern 17), auch wenn man den zweiten Zehnt vor dem ersten abgesondert hat, schadet es nichts. Oel, womit der Weber seine Finger bestreicht, ist dem דמאי unterworfen 18), was der Wollkämmer an die Wolle thut, ist frei 19).

+

ABSCHNITT II.

+

1. Folgende Dinge unterliegen der Zehntpflicht als Demai an allen Orten 1): Gepresste Feigen, Datteln, Johannisbrot, Reis und Kümmel; Reis ausserhalb Palästina’s, wenn man davon Gebrauch macht, ist frei 2). 2. Wer es auf sich nimmt, beglanbigt zu sein 3), der muss alles, was er geniesst, was er verkauft oder kauft 4), verzehnten. Er darf auch nicht bei einem עם הארץ als Gast einkehren. R. Jehudah aber meint: Auch derjenige, welcher bei einem ע״ה als Gast einkehrt, ist beglaubigt. Da machten ihm die Weisen den Einwurf: In Betreff seiner selbst, ist er nicht beglaubigt5), wie kann er es nun in Betreff Anderer sein! 3. Wer es auf sich nimmt, ein חכר (Genosse)6) zu sein, der verkauft dem ע״ה weder feuchte noch trockene Früchte7) und kauft von ihnen keine feuchte 8). Er kehrt nicht bei einem עם הארץ als Gast ein 9), und nimmt ihn nicht seines Gewandes wegen als Gast auf10). R. Jehuda sagt: Er darf auch kein kleines Vieh aufziehen 11), nicht leichtsinnig sein in Gelübden 12) und im Scherzen 13), sich nicht an Todten verunreinigen und muss im Lehrhause aufwarten. Da entgegneten ihm die Weisen: Das gehört nicht zum Bedingniss eines חבר. 4. Den Bäckern 14) haben die Weisen nur zur Pflicht gemacht, die Hebe des Zehnten 15) und die חלה (Hebeteig) abzusoudern. Den Krämern ist nicht gestattet, דמאי zu verkaufen. Die jedoch nur mit grossem Maasse ablassen, dürfen דמאי verkaufen. Solche, die mit grossem Maasse ablassen, sind zum Beispiel: die Frucht und Getreidehändler16). 5. R. Meïr lehrt: Wenn dasjenige, was gewöhnlich mit grossem Maasse geniessen wird, mit dem kleinen geniessen wurde, so wird das kleine als zum grossen gehörig betrachtet. Wenn jedoch, was gewöhnlich im kleinen im grossen Maasse geniessen wurde, so wird das grosse, als zum kleinen gehörig, angesehen. Welches ist grosses Maass? Bei Trockenem drei Kab, beim Feuchten im Werthe 17) eines Denar. R. Jose sagt: Körbe mit Feigen oder Körbe mit Weintrauben und grosse Körbe mit Kräutern sind, falls man sie nur nach dem Augen mass 18) verkauft, frei.

+

ABSCHNITT III.

+

1. Man darf den Armen Demai zu essen geben, so auch den durch ziehenden Truppen.1) Rabban Gamliel gab seinen Arbeitern Demai zu essen. Die Almosensammler sollen nach Beth Samai das Verzehntete denjenigen geben, welche nicht verzehnten, und das Unverzehnte denen, welche verzehnten, damit Jeder gesetzmässig das Seinige geniesse, wie es sein soll. Die Weisen aber sagen: Sie sammeln rücksichtslos ein und vertheilen auch rücksichtslos, wer dann berichtigen will, der thue es. 2. Wer von Kräuterbündeln Blätter ausscheiden 2) will, um seine Last zu erleichtern, werfe sie nicht fort, ehe er den Zehnten abgesondert hat.3) Wenn Jemand Kräuter auf dem Markte kauft und darauf anderen Sinnes wird, sie zurückzugeben, so gebe er sie nicht zurück, ohne sie zu verzehnten, weil weiter nichts fehlte, als dass sie von ihm gezählt würden.4) Stand er aber nur (bei der Waare) und kaufte sie, da bemerkte er aber eine andere Ladung, die schöner als jene war, so darf er die erstere ohne sie zu verzehnten, zurücklassen, weil er solche noch nicht durch das Ergreifen 5) in Besitz genommen hat. 3. Wer Früchte auf dem Wege findet und sie zum Essen aufnimmt, dann aber sich besann, dieselben aufzubewahren, darf es nicht thun, bis er sie verzehntet hat. Wenn er sie jedoch von Anfang an nur deshalb aufnahm, damit sie nicht verloren gehen, ist er davon befreit. — Alles, was man nicht befugt ist, als Demai zu verkaufen, soll man auch nicht seinem Nächsten senden. R. Jose erlaubt es bei dem, was gewiss (Unverzehntes) ist, nur muss man es dem Empfänger anzeigen. 4. Wenn Jemand Weizen zu einem Müller bringt, der ein Samaritaner6) oder ein עם האיץ ist, so bleibt der Weizen in demselben Zustande,7) wie er in Betreff der Zehnten und des Brachjahrgesetzes war. Beim Götzendiener hingegen (wird das Hingebrachte) דמאי. 8) Wenn man seine eignen Früchte einem Samaritaner oder ע״ה zum Aufbewahren giebt, so bleibt Alles in demselben Zustande in Betreff der Zehnten- und des Brachjahrgesetzes. Bringt er sie zu einem Götzendiener, so werden die- selben wie die des Götzendieners erachtet9). R Simeon aber sagt: Sie werden Demai. 10)5. Wer einer Gastwirthin11) etwas gibet (damit sie es ihm koche), der verzehnte, was er ihr giebt und was er von ihr bekommt; weil sie im Verdacht steht, dass sie es verwechselt.12) R. Jose aber sagt: Wir sind nicht gehalten für Betrüger gut zu stehen, 13) daher verzehntet man nur, wenn man es von ihr zurückbekommt. 6. Wer seiner Schwiegermutter etwas (zum Zubereiten) giebt, verzehntet, was er ihr giebt und was er von ihr bekommt, weil sie verdächtig ist, das zu verwechseln, was etwa verdirbt. R. Jehudah sagt: Weil sie den Vortheil ihrer Tochter wünscht und sich vor ihrem Schwiegersöhne schämt. 14) Dagegen giebt R. Jehudah zu, dass, wenn man seiner Schwiegermutter Früchte des siebenten Jahres (zum Zubereiten) giebt, sie nicht verdächtig sei, dass sie dieselben verwechseln und etwa ihrer Tochter Brachjahrfrüchte zum Essen reichen werde. 15)

+

ABSCHNITT IV.

+

1. Wenn Jemand von Einem, der in Bezug auf die Verzehntung nicht beglaubigt ist, Früchte kauft und vergessen hat, sie zu verzehnten und Jenen dieserhalb am Sabbath befrägt, so darf man, auf dessen Versicherung, davon essen. 1)Dunkelt aber bereits der Abend beim Ausgang des Sabbath, so esse man nicht davon, ohne es zu verzehuten. Findet er ihn (den Verkäufer) nicht, aber es spricht ein Anderer, der auch nicht bezüglich der Verzehntung beglaubigt ist: Sie (die Früchte) sind verzehntet, so mag er, auf dessen Versicherung, davon essen. Dunkelt aber bereits der Abend, beim Ausgang des Sabbath, so esse man nicht davon, ohne es zu verzehuten. Ist die Hebe vom Zehnten (תרומת מעשר) des Demai wieder unter dasselbe gerathen, so sagt R. Simeon Schesuri: Man kann auch an Wochentagen den Verkäufer befragen und auf seine Versicherung davon essen 2). 2. Wenn Jemand einen Andern durch ein Gelübde veranlasst3), bei ihm zu essen, dieser aber denselben bezüglich des Verzehntens nicht beglaubigt hält, so mag er bei ihm am ersten Sabbath essen,4) obgleich er ihn nicht in Bezug auf das Verzehnten beglaubigt hält, sofern Jener nur versichert, es sei verzehntet. Am zweiten Sabbath aber soll er, selbst wenn Jener sich von ihm jede Dienstleistung eidlich versagt (falls er seiner Einladung nicht folgt), nicht essen, bis er den Zehuten selbst entrichtet. 3. R. Elieser lehrt: Niemand branchtden Armenzehnt von Demai mit Namen zu benennen.5) Die Weisen jedoch sagen: Man benennt ihn zwar, braucht ihn aber nicht abzusondern. 4. Wer (vor Sabbath) die Zehnthebe von Demai oder den Armenzehnt vom ודאי 6) mit Namen benannt hat, darf sie nicht am Sabbath abuehmen. 7) Pflegt aber ein Priester oder Armer gewöhnlich bei ihm zu speisen, so mögen sie kommen und essen, nur muss er sie davon in Kenntniss setzen.8) 5. Wenn Jemand zu einem Manne, der in Bezug auf das Verzehnten nicht beglaubigt ist, sagt: Hole mir(Früchte)von einem Beglaubigten, von einem, welcher verzehntet; so ist (der Bote) nicht beglaubigt. Sagt er aber, von dem und dem, so ist er beglaubigt.9) Ging er aber, um von ihm zu kaufen, und spricht dann: Ich habe ihn nicht gefunden, habe aber von einem andern beglaubigten Manne gekauft, so ist er nicht beglaubigt, 6. Tritt Jemand in eine Stadt, worin er Niemand kennt und ruft: Wer ist hier (bezüglich der Reinheit) beglaubigt? Wer verzehntet hier?, und Jemand spricht: Ich bin zwar nicht beglaubigt, aber der und der ist beglaubigt, so ist dieser als beglaubigt zu erachten. 10) Ging er nun hin, um von ihm zu kaufen und spricht zu ihm: Wer verkauft hier alte Früchte?11) und er erwiedert: Der Dich zu mir geschickt hat;—sind Beide, obgleich sie sich gegenseitig zu begünstigen scheinen, dennoch beglaubigt.12) 7. Wenn Eseltreiber nach einer Stadt 13) kommen und Einer sagt: Mein Getreide ist neu (diesjährig), aber das meines Gefährten ist alt; oder das meinige ist nicht geordnet, doch das meines Gefährten ist geordnet, so sind sie nicht beglaubigt. 14) R. Jehudah sagt, sie sind beglaubigt. 15)

+

ABSCHNITT V.

+

1. Wer von einem Bäcker kauft 1),wie verzehntet er(das Brot2)? Er nimmt den Werth der Zehnthebe3) und der הלח4) und spricht: »Eins von hundert von dem, was hier ist, soll auf dieser Seite Zehnt sein und der Rest des Zehnt 5) dicht daneben; dasjenige, was ich zum Zehnt gemacht habe, soll die Zehnthebe desselben sein, das andere Stück sei חלה; das Zweitzehnt sei an der Nord- oder Südseite und werde durch Lösegeld dem Heiligthum entzogen.«6) 2. Wer die Hebesteuer und die Zehnthebe zugleich absondern will, 7) nimmt eins von 33⅓ (= 3 %) und spricht: »Ein hundertstel von dem, was hier ist (= ⅓) sei an dieser Seite חולין 8), das Uebrige9) soll תרומה auf das Ganze sein; und jener hundertste Theil חולין, welcher hier ist10), soll auf dieser Seite Zehnt sein; und der übrige Zehnt11) soll neben diesem Drittel sein.12) Dieses aber, welches ich zum Zehnt gemacht habe, 13) soll die Zehnthebe sein 14) und das Uebrige die חלה. 15) Der zweite Zehnt soll an der nördlichen oder südlichen Seite liegen und soll durch ein Lösegeld dem Heiligen entzogen werden«. 16) 3. Wer vom Bäcker kauft darf deu Zehnten absondern, vom Warmen (Frischgebackenen) auf das Kalte (Altgebackene) und umgekehrt, sollte es auch von verschiedenen Formen 17) sein. Dies sind die Worte des R. Meïr, R. Jehudah aber hält es für unerlaubt, weil ich sagen kann: Der Weizen vom gestrigen Tage war von Einem 18) und der von heute war von einem Anderen. 19) R. Simeon verbietet es bei Hebezehnt, 20) erlaubt es aber bei חלה. 21) 4. Wer von einem Brothändler22) kauft, muss das Brot nach jeder Form besonders verzehnten. Dies sind die Worte R. Meïrs. R. Jehudah aber sagt: Man kann von Einem für Alle den Zehnt geben. Jedoch gesteht R. Jehudah zu, dass, wenn man es von einem Aufkäufer23) kauft, man jedes Einzelne für sich verzehnten muss. 5. Wer von einem Armen 24) kauft, und eben so der Arme selbst, dem man Stücke von Brot oder Feigenkuchenschnitte giebt, muss solche einzeln verzehnten 25), Datteln aber und dürre Feigen mischt man untereinander und giebt von jeder Gabe den Zehnten. R. Jehudah sagt: Letzteres gilt nur, wenn die Gabe ansehnlich ist, wenn aber die Gabe gering ist, verzehntet man jede einzelne besonders. 26) 6. Wer von einem grossen Getreidehändler etwas gekanft, dann zum zweiten Male wieder einen Ankauf von ihm gemacht hat, darf nicht von einem auf das andere verzehnten; selbst von derselben Gattung, selbst von derselben Art. Doch ist der Händler beglaubt zu sagen, dass es von einem und demselben Manne gekauft sei. 7. Wer von einem Grundeigenthümer (Getreide) kauft, dann von demselben abermals kauft, verzehntet von einem auf das andere27) selbst wenn es aus zwei Kasten oder aus zwei verschiedenen Städten ist. 28) Wenn der Grundeigenthümer Kräuter auf dem Markte verkauft, so kann der Käufer, so fern man es aus dessen eigenen Gärten bringt, von einem auf das Ganze verzehnten, wenn aber auch aus fremden Gärten, so muss man von jedem Einzelnen den Zehnten geben. 8. Wenn Jemand טבל 29) von zwei Orten kauft, verzehntet er von dem einen auf den andern. Jedoch ist es Niemandem gestattet, טבל zu verkaufen, ausser im äussersten Nothfalle. 30) 9. Man verzehntet von dem (gekauften Getreide) eines Israeliten, auf das eines Heiden, und von dem eines Heiden auf das eines Israeliten; von dem eines Israeliten, auf das eines Samaritaners; von dem eines Samaritaners auf das eines andern Samaritaners. R. Elieser hält das letztere für unerlaubt. 10. Ein durchlöcherter Pflanzentopf wird wie der Erdboden betrachtet. Hat man von der Erdfrucht 31) auf die in einem solchen Behältniss gewachsene Frucht und umgekehrt die Hebe gegeben, dann ist sie gültig. Giebt man aber von den Früchten, die in einem undurchlöcherten Pflauzeutopf auf die Früchte, die in einem durchlöcherten sind, so ist es zwar eine Hebe, aber man muss die Hebe noch einmal geben. 32) Wenn er von den Früchten des durchlöcherten Fruchtgefässes auf die eines undurchlöcherten (die Hebe) absondert, so ist zwar solches eine Hebe, aber (der Priester) darf nicht früher davon essen, 33) als bis man darauf die grosse Hebe und die Zehnten von anderwärts abgesondert hat. 11. Hat man von דמאי für anders דמאי oder von דמאי für ודאי die Hebe abgesondert, so ist es תרומה, doch muss man nochmals תרומה absondern. Von ודאי für דמאי ist es תרומה, doch darf sie nicht gegessen werden, bis man dafür anderweit die grosse Hebe und die Zehnten abgegeben.

+

ABSCHNITT VI.

+

1. Wenn Jemand von einem Israeliten, von einem Heiden oder Samaritaner ein Feld in Accord1) übernimmt, theilt er vor ihnen. 2) Wer aber ein Feld von einem Israeliten pachtet,3) muss die Hebe abnehmen, ehe er dem Eigenthümer den Pachtzins giebt. R. Jehudah sagt: Dieses findet nur alsdann statt, wenn er dem Pachtherrn von eben demselben Acker und von eben denselben Früchten giebt; wenn er ihm aber den Pachtzins von einem andern Felde, oder von einer anderen Art Getreide 4) liefert, so muss er es erst verzehnten und dann giebt er es ihm. 5) 2. Wer ein Feld von einem Götzendiener für einen Pachtzins in Früchten pachtet, muss diesen verzehnten, bevor er ihn abgiebt.6) R. Jehudah sagt: Auch wer das Feld seiner eignen Vorfahren in Accord von einem Götzendiener übernimmt, verzehntet die Früchte und dann giebt er ihm (dem Götzendiener) seinen Theil7). 3. Wenn ein Priester oder Levit ein Feld in Accord von einem Israeliten übernimmt, so theilt sich der Besitzer mit dem Uebernehmer sowohl in dem Ertrage von חולין als in dem Antbeil von תרומה. 8) R. Elieser aber sagt: Auch die Zehuten gehören ihnen (den Priestern respden Leviten), denn unter dieser Bedingung sind sie (stillschweigend) eingetreten. 9) 4. Wenn ein ישראל ein Feld von einem כהן oder לוי in Accord übernimmt, so gehören die betreffenden Abgaben den Eigenthümern. R. Ismael sagt: Wenn ein Dorfbewohner 10) ein Feld von einem Jerusalemiten11) in Accord übernimmt, so gehört der Zweitzehnt dem Jerusalemiten. Die Weisen aber sagen: Der Dorfbewohner kann ja hinaufgehen und ihn (den Zweitzehnt) in Jerusalem verzehren12) 5. Wenn Jemand13) Oelbäume, um Oel zu gewinnen, in Accord nimmt, so theilen sie die חולין wie die תרומה. 14) R. Jehudah sagt: Wenn ein Israelit, von einem Priester oder Leviten Oelbäume zur Gewinnung des Oels zur Hälite des Gewinnes in Accord nimmt, so gehören die betreffenden Abgaben den Eigenthümern.15) 6. Die Schule Samai’s lehrt: Es verkaufe Niemand seine Oliven,16) als nur einem חכר. 17) Die Schule Hillels dagegen lehrt: Auch Jemandem, der verzehntet. Doch richten sich die Strengen 18) aus der Schule Hillels nach der Vorschrift der Schule Samai’s. 7. Wenn Zwei ihre Weinberge gelesen und (die Trauben) in eine Kelter gebracht haben, der eine ist ein Zehntgeber, der andere ist kein Zehntgeber, so verzehntet Jener das Seinige 19) und seinen Antheil (am Weine), an jeder Stelle, wo er auch sei. 20) 8. Wenn Zwei ein Feld in Accord übernommen oder es geerbt haben, oder es vertragsmässig zusammen besitzen, so darf Einer zum Andern sagen: Nimm du den Weizen an dieser Stelle, ich will den Weizen an jener Stelle nehmen; du den Wein an diesem Orte, und ich den Wein an jenem Orte. Aber er darf nicht zu ihm sagen: Nimm du Weizen, und ich Gerste, du Wein und ich Oel.21) 9. Wenn ein חבר und ein עם הארץ ihren Vater, der ein ע״ה war, beerben,22) so kann Jener sagen: Nimm du Weizen an dieser, ich will Weizen an jener Stelle nehmen; du Wein von diesem Orte, ich will Wein an jenem Orte. Aber er darf nicht zu ihm sagen: Nimm du Weizen, ich Gerste, du das Feuchte, ich das Trockene. 23) 10. Wenn ein Proselyt24) und ein Götzendiener, ihren Vater, der ein Götzendiener war, beerben,25) so kann der Erste sprechen: Nimm du die Götzenbilder und ich will Geld nehmen,26) du Wein,27) ich Früchte. Aber nachdem etwas in den Besitz des Proselyten übergegangen ist, darf der Tausch nicht geschehen. 11. Wenn Jemand Früchte in Syrien28) verkauft und sagt: Sie seien aus dem Lande Israel, muss man sie verzetmten.(Fügt er hinzu): Sie seien verzehntet, so ist er beglaubt; denn derselbe Mund, der (die Früchte) für unerlaubt erklärte, erklärt sie wieder für erlaubt. (Sagt er:) Sie sind von dem Meinigen29), muss man sie verzehnten. (Fügt er hinzu:) Sie sind verzehntet, so ist er beglaubt; denn derselbe Mund, der sie für unerlaubt erklärte, erklärt sie wieder für erlaubt. Ist es aber bekannt, dass er ein Feld in Syrien hat, so muss man es doch verzehnten. 30) 12. Sagt ein ע״ה zu einem חבר: 31) Kaufe mir ein Bündel Kräuter, kaufe mir ein Brot, 32) so kann dieser ohne besondere Bemerkung kaufen und ist frei von der Zehntpflicht 33). Hat er aber hinzugesetzt: Dies kaufe ich für mich und jenes für meinen Freund, und sie werden vermengt, so muss er seine Früchte verzehnten und wären die andern auch hundert.34)

+

ABSCHNITT VII.

+

1. Wenn Jemand seinen Freund einladet, dass er (am Sabbath1) bei ihm speisen möge, und er ist ihm wegen der Zehnten nicht beglaubigt; so spricht er am Vorabend des Sabbath :2) Was ich morgen absondern werde, sei der Zehnt, 3) und was noch am Zehnten fehlt,4) sei daneben; das was ich als מעשר gemacht habe, gilt ais Zehnthebe für das Ganze. Der zweite Zehut sei an der Nordoder Südseite und sei durch Lösegeld dem Heiligen entzogen. 2. Hat man ihm den Becher eingeschenkt5) so spricht er: Was ich am Boden des Bechers übrig lassen werde, sei Zehnt; das was noch am Zehnt fehlt, sei daneben ; das, was ick zum Zehnt gemacht habe, sei die Zehnthebe dafür, der Zweitzehnt sei am Rande und durch Lösegeld dem Heiligthum entzogen 6). 3. Ein Arbeiter, der seinen Grundherrn nicht beglaubigt hält, 7) nimmt eine dürre Feige und spricht: Diese und 9, welche nach ihr folgen, seien Zehnt zu den 90, die ich esse. Diese Eine sei Zehnthebe für alle. Der zweite Zehnt sei in denen, die nach folgen und durch Lösegeld dem Heiligen entzogen. Er entziehe sich dann des Genusses einer Feige. 8) Rabban Simeon ben Gamliel aber sagt: Dies soli er nicht, 9) weil er dadurch die Arbeit für den Brotherrn verringert. R. Jose sagt: Er soll es nicht, weil es gerichtliche Bedingung ist. 10) 4. Wer Wein von den Samaritanern kauft, 11) sagt: Zwei Lug,12) welche ich einst 13) absondern werde,sollen Hebe sein. 14) Zekn andere seien Zehnt und neun andere Zweitzehnt, dann mag er mischen 15) und trinken. 5. Wenn Jemand Feigen, die טבל sind, im Hause hat und befindet sich (vor Sabbath) im Lehrhause oder auf dem Felde,16) sage er: Zwei Feigen (von hundert), die ich absondern werde, seien Hebe, zehn andere seien erster Zehnt und neun andere zweiter Zehnt. Sind sie דמאי, dann spricht er: Was ich morgen absondern werde, sei Zehnt, das Uebrige des Zehnt daneben; das, was ich zum Zehnt gemacht habe, sei Zehnthebe für das Ganze; der zweite Zehnt an der Nordoder Südseite, und durch das Lösegeld dem Heiligthum entzogen. 6. Hat Jemand zwei Körbe von טבל vor sich and spricht: Die Zehnten von diesem seien in jenem, 17) so gilt der erste als verzehntet. 18) (Sagt er): Von diesem in jenem, und von jenem in diesem, so gilt nur der erste als verzehntet. 19) (Sagt er): Ihre Zehnten sollen aus jedem der Körbe für den andern gegeben werden, 20) so hat er damit den Namen ausgesprochen. 21) 7. Sind Jemand hundert Theile טבל 22) und hundert Theile חולין 23) unter einander vermengt worden, so muss er hundert und eins nehmen. 24) Sind hundert טבל und hundert מעשר vermengt, so nimmt man ebenfalls hundert und eins25). Sind hundert vollständig geordnete חולין und hundert מעשי vermengt, so nimmt man hundert und zehn 26). Bei hundert טבל und 90 מעשר, 90 טבל und 80 מעשר, verliert man gar nichts.27) Dies ist die Regel: So oft das טבל mehr ist, 28) verliert man nichts. 8. Wenn Jemand, der zehn Reihen von je zehn Krügen 29) Wein hat, spricht: Von der äussern Reihe sei einer Zehnt und es nicht bestimmt ist, welche Reihe es sei? So nimmt er zwei Krüge im Diagonalwinkel.30) Sagte er aber: Ein Krug von der halben äussern Reihe, und es ist nicht bestimmt, welcher es sei? so nimmt er vier Krüge der vier Winkel. Sprach er jedoch: Aus einer Reihe sei der Zehnt, und es ist nicht bestimmt, welche? so nimmt er eine Reihein der Diagonale. Sagte er, von der halben Reihe sei der Zehnt, und es ist nicht bestimmt, von welcher? so nimmt er die beiden Reihen der Diagonalen. Sprach er: Ein Krug sei Zehnt, und es ist nicht bestimmt, welcher es sei? so nimmt er, von jedem Kruge.

+1) Das Wort דמאי ist vielleicht aus dem Griechischen δῆμος = Volk, gewöhnliche Leute = עם הארץ abzuleiten, Uebrigens siehe Einleitung. +2) שיתין = wilde Feigen, oder unter den Blättern wachsende Feigen, da diese, sowie alle nachfolgenden Früchte keinen Werth haben, so sind sie dem herrenlosen Gute gleich zu achten, welches abgabenfrei ist, und sollten sie etwa nicht herrenlos sein, vielleicht hat sie dann der עם הארץ verzehntet. +3) Pistazien oder Brombeeren. +4) Welche von drei zu drei Jahren in den Wäldern wachsen. +5) Weil diese, wegen ihrer Güte, nicht preisgegeben werden. +6) Bei dem zweiten Zehnt, den man vom Demai absondert, braucht nicht wie sonst bei der Auslösung ein Fünftel hinzugefügt zu werden. Das מעשר שני hat seine Begründung auch in Deuter. 14,21, wo es heisst עשר תעשר. +7) Man sehe Deuter. 26, 13, wo der Abgabendarbringer spricht: בערתי הקדש וגו׳. +8) מאבדין das Participium des פִּעֵל hat transitive Bedeutung, hiernach wäre es gestattet, von selbst das מעשר שני von דמאי auf dem Wege zu lassen. Dieses kann geschehen, wenn durch wilde Thiere oder Räuber eine Gefahr auf dem Wege eintritt; da braucht man dasselbe nicht zu retten, wenn es auch leicht möglich wäre. Rambam erklärt, gestützt auf den Ausdruck מיעוט, wenn er auf dem Wege nach Jerusalem eine Kleinigkeit verliert, braucht er es nicht zu ersetzen, was bei richtigem מעשר שני der Fall sein muss. +9) Bis Chesib machten sich die vom babylonischen Exil zurückkehrenden Israeliten das Land Palästina wieder unterwürfig und so weit nur fand das Demai-Gesetz Anwendung. +10) Eine חלה, welche ein Gesetzeskundiger für einen עם הארץ bereitet hat. +11) Das Wort מדומע bedeutet »vermischt« und zwar wenn Früchte, welche תרומה sind, mit nichtheiligen, die חולין heissen, untereinander gekommen sind, und letztere nicht hundertmal so viel als erstere sind, so ist Alles heilig, und dieses wird מדומע genannt. +12) Nachdem man eine Handvoll davon auf den Altar gebracht hat. +13) Vgl. Talmud Babli Berachot 43 a. Nach einigen heisst hier שמן ערב ein mit feiner Spezereien gemischtes (ערב) Oel. +14) Man darf am Sabbath nicht über 2000 Ellen von seiner Wohnung aus gehen. Bei ansserordentlichen Fällen, namentlich um ein religiöses Gesetz zu beobachten, ist ein Auskunftsmittel gegeben, indem man am Freitag an der Stelle, wo die Grenze der 2000 Ellen sich befindet, etwas Speise hinlegt, um gleichsam dadurch zu erkennen zu geben, dass man diesen Ort als seine Wohnung betrachtet, und man kann dann von hieraus weitere 2000 Ellen am folgenden Tage gehen. Dieses nennt man עירובי תחומין (eine Vermischung oder Verbindung des Weges). — Ferner ist es am Sabbath nicht erlaubt, vom Wohnungsraum eines Einzelnen nach dem Hofraum, wo die verschiedenen Einwohner des Hauses zusammen verkehren, Gegenstände zu tragen, und ebenso umgekehrt. Will man aber Sachen vom Hof nach der Wohnung oder umgekehrt tragen, so verbinden sich die Hausbewohner da-durch mit einander, dass sie gemeinschaftlich zu einem Brot beitragen, welches verwahrt wird, wodurch die sämmtlichen Wohnungen als eine Wohnung betrachtet werden. Dies heisst עירובי חצרות (Vermischung, Verbindung der Höfe). Unter Umständen können auch sämmtliche Häuser einer Gasse in solcher Weise zu einer Wohnung vereinigt werden. Dies heisst שתופי מבואות (Vereinigung der Gassen); vgl. Tr. Erubin VII, 8. +15) Die Gasse (מבוי) bedarf einer besonderen Vorrichtung, damit das Tragen derselben durch שתוף erlaubt sei. Siehe Tractat Erubin Abschnitt I, m. 2. +16) Siehe Berachoth Abschnitt VII, m. 3. +17) Was bei gewiss nicht verzehnter Frucht nicht gestattet ist. +18) Weil er es auf den Finger als Theil des Körpere selbst streicht, so ist es so gut, als wenn er es trinkt. +19) Das ist so gut, als wenn er Oel für die Lampe giebt. +1) Selbst von כזיב ab und weiter, wenn sie Jemand von einem עם הארץ gekauft hat, da sie kenntlich sind, dass sie aus Palästina stammen. +2) Da derselbe sich von dem palästinensischen Reis augenscheinlich unterscheidet +3) Er verpflichtet sich vor Zeugen, von nun an die Zehnten regelmässig abzusondern. +4) Auch Früchte, die er von Fremden kauft, um sie weiter zu verkaufen. +5) Da er doch bei dem עם הארץ etwas geniesst, was nicht richtig hergestellt (מתוקן) ist. +6) Ein חבר, der zur Genossenschaft Derer gehört, die sich vor allem der Reinheit befleissigen und deshalb ihre Kleider und Getränke rein halten. +7) Um hierdurch die Unreinheit in Palästina nicht zu befördern. +8) Wohl aber trockene, da solche, wenn nichts Feuchtes auf sie gekommen ist, nicht geeignet sind, die Unreinheit zu empfangen. +9) Denn er könnte sich bei ihm verunreinigen und die טהרות (was rein ist) unrein machen. +10) Denn die Unreinheit eines Gewandes vom עם הארץ ist grösser, als dessen eigene, weil man besorgen muss, dass seine menstruirende Frau darauf sass, oder weil man sich vor des עם הארץ eigner Berührung leichter hüten kann, als vor der seines Gewandes. +11) Weil man in Palästina kein kleines Vieh aufziehen darf, aus Besorgniss, dass die Hirten dasselbe auf fremden Acker treiben und dadurch Raub üben. +12) Da er schliesslich doch einmal dazu kommt, sein Gelübde zu entweihen. +13) Der Grund dafür findet sich in Pirke Aboth Abschnitt III, m. 17. +14) Wenn sie חברים sind. +15) Das ist eins von hundert, welches der Priester bekommt; den Zweitzehnt jedoch, welcher manche Plackereien verursacht, brauchen sie nicht abzusondern. Doch nur, wenn sie an einen חבר verkaufen, wenn aber an einen עם הארץ, müssen sie den Zweitzehnt absondern. +16) סיטונות stammt aus dem Griechischen = σιτωνής = Getreidekäufer. +17) Man konnte kein bestimmtes Maass angeben, da sich der Preis hierbei immer verändert, deshalb musste der Werth des Inhalts angegeben werden. +18) אכסרה, nicht nach Maass und Gewicht, sondern ungefähr, nach Gutdünken. Der Aruch leitet das Wort אכסר aus dem Arabischen art ab, so viel als »Schaden«. +1) Nämlich den königlichen israelitischen Truppen, die von einem Orte zum andern ziehen und als Einquartierung verpflegt werden müssen. So der T. Babli Erubin 17b. Rambam aber erklärt nach einer Ansicht im Jeruschalmi אכסניא = fremde Gäste. Das Griechische ξένος hat beide Deutungen: »Fremder« und »Miethsoldat«. +2) Das Wort חזם bedeutet nach dem Aruch soviel als »ausscheiden, in Büschel binden«. Im Arabischen heisst ein Bund »אלחזם«. Ob. Bartenora erklärt חזם mit »abschneiden« und meint, dass dieses Wort in der Mischnah keines Gleichen hat. +3) Denn ein עם הארץ könnte sie finden und essen, dadurch würde etwas Ungehöriges verursacht. Hier ist allerdings nur die Rede von Kräutern in Bündeln; sind sie jedoch ungebunden, so unterliegen sie noch nicht der Zehntpflicht. +4) Das Geld, so viel der Zehnt beträgt, muss er dem Verkäufer geben; da er doch durch das »In die Höhe heben« die Kräuter käuflich erworben hatte und für das מעשר einstehen musste. +5) Das Besitznehmen beweglicher Güter geschieht durch משיכה = An sich ziehen, oder הגבהה = In die Höhe heben, vom Orte aufnehmen. +6) Ein כותי oder Samaritaner, der aus Furcht vor den Löwen Gott verehrte, dabei aber auch seine einheimischen Götter anbetete (siehe 2. Buch der Könige c. 17, 41), ist dem עם הארץ gleich zu achten. +7) Da Beide nicht verdächtig sind, das Getreide zu verwechseln. +8) Es ist deshalb דמאי, weil fremde Israeliten auch Weizensäcke bringen, so könnte es geschehen, dass sie mit den seinigen verwechselt würden. +9) Die Früchte des Götzendieners sind frei von Zehnten, er ist aber verdächtig, zu verwechseln und zwar mit seinen eigenen Früchten, und wenn er auch dieses thäte, schadet es nicht, da dessen Früchte frei von den bet Teilenden Abgaben sind. +10) Denn sie könnten mit Früchten, die bei ihm von Israeliten stehen, verwechselt worden sein. +11) פונדקית ist soviel wie das Griechische ἡ πανδόχισσα = Gastwirthin, bei welcher die Durchreisenden logiren und speisen. +12) Sie will dem חבר eine Güte thun und denkt sich: Ich wil ihm von dem Meinigen, was schön und warm ist, geben und es durch das Seinige, was kalt und minder schön ist, ersetzen. +13) Er hat nicht die gute Meinung von ihr, dass sie des Gastes wegen ihr eigenes, schönes Gericht opfern und es dem חבר geben sollte, deshalb braucht man es, bevor man es ihr giebt, nicht zu verzehnten, aus Vorsicht, sie möchte sonst Unverzehntes essen. +14) Deshalb tauscht sie die schlechteren Speisen in bessere um. +15) Denn bei שביעית sind die Leute nicht verdächtig, dass sie solche mit anderen vertauschen werden, weil sie das für eine zu grosse Sünde halten. +1) Weil er sich scheut, am Sabbath eine offenbare Lüge zu sagen. +2) Weil er sich scheut, beider vermischten תרומה die Wahrheit nicht zu sagen. +3) Er sagt: Ich schwöre, nicht das Geringste von Dir anzunehmen, wenn Du nicht nächsten שבת bei mir speisen wirst, wo ich die Nachfeier meines Hochzeitsfestes mit der Jungfrau N. feiere. +4) Um etwaige Feindschaft zu beseitigen. +5) Weil man von דמאי keinen Armenzehnt giebt. In Betreff der Benennung siehe man die Tractate תרומות ומעשרות. +6) Von dem man gewiss weiss, dass es unverzehntet ist. +7) Um sie dem Priester oder Armen zu geben. +8) Damit es nicht das Ansehen gewinne, als wolle er mit ihrem Pflichttheil Gastfreundschaft üben. +9) Weil er sich hier im Betretungsfalle nicht entschuldigen kann, was oben möglich war. +10) Weil wir von dem Grundsatze ausgehn, dass Niemand eine Sünde thut, wenn er nicht einen Vortheil dadurch erlangt. Auch wird bei einem Fremden, der Lebensmittel nöthig hat, nicht so streng verfahren. +11) Weil er fürchtet, man könnte ihm neue Flüchte zu essen geben, bevor das Omer dargebracht worden ist. +12) Weil die meisten עמי הארץ in Betreff des חדש (Neufrucht) nicht verdächtig sind. +13) Sie bringen nämlich Getreide von einem Orte, wo der Marktpreis wohlfeil ist, nach einem Orte, wo er theuer ist. +14) Es ist wohl mehr als wahrscheinlich, dass sie sich gegenseitig begünstigen wollen; indem der Eine zum Andern spricht: Ich werde an diesem Orte Dir zum Vortheil reden, thue Du mir desgleichen an einem andern Orte. +15) Weil doch die meisten עמי הארץ ihr Getreide verzehnten, ist man bei Demai nicht so rigoros, man erleichtert vielmehr um den Verkehr durch Zuzug von Fremden zu beleben. +1) Der im Grossen verkauft. +2) Denn derjenige, welcher im Kleinen verkauft, muss selbst die betreffenden Abgaben geben, da er viel verdient; oder auch der Kinder wegen, die von ihm kaufen. Man sehe oben Abschn. II, m. 4. +3) Nämlich ein Hundertstel. +4) Das ist ein Achtundvierzigstel. +5) Nämlich neun Theile. +6) Dass es Jeder an jedem Orte verzehren kann. Das Fünftel braucht bei der Auslösung nicht gegeben zu werden, da es דמאי ist. +7) Es ist hier die Rede von ודאי, nämlich vom Getreide, bei welchem noch gar nichts abgesondert ist. Wenn nun Jemand von diesem Quantum die betreffenden Priester-, Leviten- und anderen heiligen Abgaben zugleich, mit einem Male absondern will, verfahre er auf folgende Weise: Zuerst muss er תרומה גדולה absondern, d. i. eins von vierzig oder fünfzig oder sechzig, je nach seinem guten Willen gewöhnlich fünfzig. Diese Hebe erhält der Priester. Dann gibt der Eigenthümer מעשר ראשון, d. i. den zehnten Theil vom Ganzen dem Leviten. Von diesem Zehnt scheidet er wieder den zehnten Theil ab, d. i. תרומת מעשר, welches der Priester erhält. Dann folgt, wenn es Brot oder Kuchen ist, noch die Abgabe von חלה, nämlich ein Stück Teig, der achtundvierzigste Theil von dem Ganzen; und endlich מעשר שני, das ist der Zweitzehnt, welcher in Jerusalem verzehrt oder ausgelöst werden muss. Der Armenzehnt findet nur im dritten oder sechsten Jahre einer שמטה statt. Dass hier nun so viel Umstände mit dem Theilen (eindreiunddreissigstel etc.) vorgenommen wird, welche Theilung vorerst nur bezeichnet wird, hat seinen Grund darin, dass man zuerst תרומה גדולה und dann תרומת מעשר abgeben muss, aber da diese, ohne vorher מעשר ראשון zu geben, nicht vorhanden ist, so sind die verschiedenen Operationen nöthig. Im Ganzen werden fünf Procent abgegeben, nämlich zwei als תרומה גדולה, ein Theil als תרומת מעשר und zwei als חלה. +8) Es soll dieses Hundertstel den Namen חולין tragen, um davon später das תרומת מעשר abzusondern. +9) Die beiden andern Hundertstel sollen die תרומה גדולה (die Hebe) ausmachen, da von je fünfzig eins abgegeben wird, und es verboten ist, irgend einen Zehnt abzusondern, bevor nicht die תרומה גדולה abgeschieden ist. +10) Wovon ich gesagt: es soll חולין sein. +11) Nämlich die übrigen neun Theile sollen etc. +12) Dass also dadurch die zehn Drittel der Zehnte von den hundert Dritteln hergestellt ist. +13) Dasjenige Drittel, worüber ich zuerst den Namen genannt hahe, dass es Zehnt (מעשר) heissen soll. +14) Für die neun Theile. +15) Nämlich einachtundvierzigstel, wenn es ein Brot ist. +16) Durch die Auslösung wird es חולין. Siehe Rambam und ר״ש (R. Simson von Couci). +17) טפוסין aus dem Griechischen δ τύπος = der Schlag und was dadurch erzeugt wird, die Form, das Modell. +18) Der das Getreide verzehntete. +19) Der das Getreide nicht verzehntete. +20) Von einem auf das andere zu geben, weil es möglich ist, dass bei den verschiedenen Formen es von zwei verschiedenen Personen gekauft wurde. +21) Weil die Absonderung der חלה dem Bäcker obliegt. +22) הפלטר stammt aus dem Griechischen πιολέω = ich verkaufe, davon πώλης oder πωλητής = der Verkäufer. Ein Brothändler, der von vielen Bäckern Brot zum Einzelverkauf einkauft. +23) מנפול, griechisch μονοπώης, Alleinhändler, der von Vielen kauft. +24) Der vor den Thüren bettelt. +25) Wenn er will Siehe ob. Abechn. III m. 1. +26) Man kann, wenn die Gabe ansehnlich ist, voraussetzen, dass der Geber sie auch verzehntet habe, darum darf man sie zusammenmischen bei einer geringen Gabe, die voraussichtlich von einem Geizigen ausgeht, kann man kein Verzehnten annehmen, daher darf man nicht mischen. +27) Denn entweder ist Alles verzehntet, oder nicht verzehntet. Allerdings muss es von einer Art sein und von demselben Jahrgange. +28) קופה = jedes grössere Behältniss, lat. cophinus = Korb. Aruch +29) Noch nicht Verzehntetes +30) Wenn z. B. der Freund eines Mannes eine Quantität טבל hat und es fällt etwas חולין hinein, so kann dieses טבל nicht anders als erlaubt hergestellt werden, als bis es von einem andern Orte verzehntet wird. Dieses טבל darf man aber nur einem חבר verkaufen. +31) D. h. von einer Frucht, die auf dem Felde gewachsen. +32) Die Hebe ist deshalb eine Hebe, weil der Name einmal dafür gegeben wurde; aber er muss dieselbe wiederholen, da sie keine gesetzmäesige Gültigkeit hat, denn von den Früchten des undurchlöcherten Gefässes ist man nicht verpflichtet, Hebe zu geben, also bätte man von dem, was frei ist, auf etwas Verpflichtetes abgesondert, was nicht gestattet ist. +33) Weil es vom Verpflichteten auf nicht Verpflichtetes abgesondert wurde, der Priester soll es zwar nehmen und essen, damit man nicht mit תרומה leichtsinnig umgehe, aber Gültigkeit hat diese Abgabe nicht, sondern es müssen davon die Priester- und Levitenabgaben vom Neuen abgesondert werden. +1) Indem der als Gärtner (ארים) Gemiethete den Acker bestellt und dafür ein Halb, ein Drittel oder ein Viertel des Ertrages bekommt. +2) Ohne den Antheil des Eigentümers zu verzehnten. Er muss aber dem Besitzer zu wissen thun, dass der Ertrag noch טבל ist. +3) Er giebt ihm den Pachtzins in Früchten, und zwar so und so viel Scheffel für ein Jahr. +4) Als er mit ihm übereingekommen war. +5) Weil der Verpächter nicht Sinnes ist, unverzehntete Früchte, die auf einem andern Felde, als auf diesem gewachsen sind, anzunehmen. +6) Die Weisen haben den Pächter bestraft, dass er den Zehnten abgeben muss, damit sich nicht viele Israeliten finden, die von einem Heiden pachten, und die Aecker wohlfeil werden und wieder in die Hand der Israeliten kommen. +7) Der Götzendiener hatte das Feld von des Israeliten Vorfahren geraubt, deshalb erschwert man ihm den Accord, damit er den Acker, der ihm durch den früheren Besitz seiner Vorfahren theuer ist, ankaufe. +8) Wenn der Eigenthümer ein Halb, ein Drittel oder ein Viertel von dem Ertrage erhält, so bekommt er auch denselben Theil an תרומה und מעשר und kann dieselben nach seinem Belieben, an welchen כהן oder לוי er will, geben. +9) Die Gesetzesnorm ist jedoch nicht wie R. Elieser lehrt, denn wenn sie auch zu dem Zwecke eingetreten sind, so haben sie dieses doch nicht ausgesprochen und es zur Bedingung gemacht. +10) קרתני, hat Verwandtschaft mit קריה ein Mann der in einem Dorfe wohnt. Solche Dörfler oder Landbewohner pflegen häufig aus den grösseren Städten Felder in Accord zu nehmen. Bartenora. Im Arabischen heisst ein Dorf = אלקריא Aruch. +11) Ein Bürger aus Jerusalem. +12) Deshalb nimmt Jeder semen Antheil. So ist auch die Gesetzesnorm. +13) Ein Israelit nimmt von einem כהן oder לוי. +14) Obgleich oben m. 4 bei einem Felde, das Gegentheil gilt, dass die Eigenthümer es erhalten, so müssen sie hier gleich theilen, weil die Oelbäume nicht dem Acker gleich geachtet werden. +15) Weil nach R. Jehudah die Oelbäume wie Acker betrachtet werden +16) Nämlich solche Oliven, die vom Baume abgepflückt und noch nicht geeignet sind, Unreinheit aufzunehmen; sie haben sich noch nicht durchgeschwitzt, wodurch sie für טומאה geeignet sind. +17) Der dafür sorgen wird dass keine Unreinheiten sich verbreite. +18) צנועין, die streng nach dem Gesetze handeln. +19) Er giebt von der ihm zugetheilten Hälfte die betreffenden Abgaben. +20) Im Jer. wird erklärt, dass er, ausser seiner Hälfte auch die seines Compagnons zu versehnten hat; da diese zweite Hälfte als דמאי zu betrachten ist und es sein könnte, dass gerade seine eigene Hälfte sich in den Händen seines Gefährten befindet, und da jener nicht verzehntet, muss er die betreffenden Abgaben davon geben. +21) Das ist gleichsam als vertauschten sie die Producte mit einander, und der Verzehntende verkaufte seinen Theil an Jemanden, der nicht verzehntet. +22) Das ererbte Getreide ist daher דמאי. +23) Es sieht wie ein Tausch, also gleichsam wie ein Verkauf aus, das ist oben Abschn. 2, m. 3 verboten. +24) Ein Nichtjude, der zum Judenthum übergetreten ist. +25) Nach der תודה kann eigentlich ein גר seinen Vater nicht beerben, es ist dieses nur Seitens der Rabbinen gestattet worden. +26) Eigentlich darf der גר keinen Genuss von dem Götzenbilde oder יין נסך haben, doch in diesem Falle, haben die Rabbinen eine mildere Praxis gestattet, um den Proselyten nicht abzuschrecken, dass er dadurch veranlasst würde, wieder zum Heidenthum zurückzukehren. +27) Welcher dem Götzendienst geweihet ist. +28) Syrien ward erst vom König David erobert, deshalb griff in diesem Lande dieselbe Heiligkeit nicht Platz, wie im eigentlichen Palästina; einige Gesetze galten dort, manche aber nicht. Verzehntet musste dort werden, aber die Früchte wurden nicht als דמאי gehalten, weil der grösste Theil derselben vom Auslande eingeführt wurde. +29) Von dem Felde, das ich in Syrien besitze. +30) Weil hier ohne seinen Ausspruch die Frucht für unerlaubt gilt, da er wahrscheinlich die Früchte von seinem Felde einführt und nicht vom Auslande. +31) Der auf den Markt geben will, um für sich Kräuter zu kaufen, una er kauft zwei Bündel, eins für sich und eins für den Andern. +32) גלוסקן ist das griechische χόλλιξ = grobes Brot, rund und lang gestaltet. +33) Für das, was er für den ע״ה kaufte. +34) Denn vielleicht ist dasjemge, was der Verkäufer dem חבר verkaufte nicht verzehntet, weil es dem Verkäufer nicht obliegt zu verzehnten, was er einem חבר verkauft; deshalb muss derselbe es verzehnten, und wenn es unter hundert gerathen ist, muss er sie sämmtlich verzehnten. +1) Hier beschwört er ihn nicht, es ist auch nicht der erste Sabbath nach seiner Hochzeitsfeier, wie oben Abschn. 4, m. 2 erwähnt ist, sondern es ist ein gewöhnlicher Sabbath. +2) Am Freitag, wo es erlaubt ist, die Bedingung in Betreff des דמאי zu machen und ausnahmsweise am Sabbath abzusondern. +3) D. i. תרומת מעשר denn die תרומה גדולה braucht er gar nicht abzusondern, da die עמי הארץ wegen derselben nicht verdächtig sind. +4) Nämlich die andern neun Zehntel, die zu dem מעשר ראשון gehören, wovon das eben genannte מעשר als תרומת מעשר gilt. +5) Am Sabbath. +6) Es reicht nicht hin, dass er am Freitag bereits die Bedingungen gestellt, sondern er muss am Sabbath, wo er isst und trinkt, wiederholen, wie er vom Becher Wein absondern will. Im Jeruschalmi wird mit Recht gefragt, wenn er spricht: Von jetzt ab soll es תרומה sein, so vermischt sich doch Alles unter einander und wird dadurch מדומע; — sagt er, wenn ich trinken werde, — es wird ja aber in der That nicht eher תרומה bis er getrunken hat, so geschieht es, dass er טבל trinkt! — Er beantwortet es: Der betreffende spricht: „Von jetzt ab und wenn ich trinken werde, sei es תרומה, hierdurch wird es weder טבל noch מדומע‟. +7) In Betreff der מעשרות. +8) Die er für תרומת מעשר bestimmt hatte, damit er den Grundherrn nicht beraube. +9) Er kaufe sich eine Feige anderswoher und verzehre sie, sonst würde er sich abhungern und dadurch der Arbeit für den Grundherrn nicht genügen. +10) Dass תרומת מעשר von Seiten des Grundbesitzers gegeben weide, aber das Zweitzehnt Seitens des Arbeiters, deshalb muss der Grundherr ihm die Feige geben. +11) Bevor man verordnete, dass die Weine der Samaritaner verboten sein sollten. +12) Von einer Quantität, welche 100 Lug enthält. +13) Nach Sabbath. +14) Nämlich תרומה גדולה, aber תרומת מעשר darf er nicht bestimmen; denn da hier von wirklichem טבל die Rede ist, so muss der Levi erst sein מעשר ראשון erhalten und dieser das תרומת מעשר hiervon für den Priester absondern. +15) ומיחל entweder so viel als מתחיל = er beginnt zu trinken, oder מיחל hat Verwandtschaft mit מוהל und dieses mit מהול nach dem Verse in Jesaias 1, 22, סבאך מהול במים = Dein Getränk ist gemischt mit Wasser. Man vergleiche; Beitr. zur Erklär, des Jesaia von Prof. Dr. Barth S. 3. +16) Und er befürchtet, es könnte ihm der Sabbath zu plötzlich kommen, dass er die Zehnten nicht absondern könnte. +17) Die מעשרות, welche ich von dem ersten Korbe abzusondern habe, sollen in dem zweiten liegen. +18) Und er nimmt aus dem zweiten Korbe die Zehnten für beide Körbe. +19) Aber der zweite ist nicht verzehntet, denn in dem Augenblicke als er spricht: Von diesem in jenem, ist der erste Korb in Ordnung und von מעשר frei; wenn er nun wieder spricht: Von jenem in diesem, sondert er etwas ab von dem, was frei ist, auf das was verpflichtet ist, aber man darf nicht absondern von dem, was frei ist, auf das, was verpflichtet ist, und sein Ausspruch hat keinen Werth; deshalb muss er vom zweiten Korbe die מעשרות für beide entnehmen. +20) Er bestimmt, dass die מעשרות der beiden Körbe, von jedem einzelnen in dem andern enthalten sein sollen. +21) So sondert er von dem einen auf den andern, und gegenseitig von diesem wieder auf seinen Nebenkorb, da er bereits die Benennung für beide gegeben hat. +22) טבל = Ungeniessbar, eine Frucht, von welcher die betreffenden Priester- und Levitenabgaben noch nicht abgesondert sind. Nach Aruch soll es mit טבלא = Tabula, ein Brett, eine Tafel, Verwandtschaft haben, nämlich so gut man ein Brett nicht verzehren kann, so darf man auch טבל nicht essen. +23) חולין = Gewöhnliches, Alltägliches. Es ist der Gegensatz von קדשים = Heiligem. So sind die ימי חול = Wochentage, das Gegentheil von שבת, welcher קדש, heilig ist. Also חולין sind solche Früchte, von denen die מעשרות und תרומות abgesondert sind. Hier ist vom טבל sogar auch bereits תרומה גדולה abgesondert, nur die andern מעשרות sind es nicht. +24) Es wird also bei dieser Mischung hundert fürs erste genommen, von denselben מעשר ראשון und מעשר עני, wie von jedem טבל abzusondern; dann wird noch ein Theil vom חולין genommen, um ihn als תרומת מעשר zu bestimmen; denn das mit טבל vermischte חולין wird insofern dem טבל gleichgestellt dass mann davon nochmals תרומת מעשר absondern muss. Also hat der Absondernde nur einen Theil Schaden, den er von חולין absondert. +25) Von den hundert Zehnten ist kein תרומת מעשר abgesondert worden. Zuvörderst müssen nun die hundert טבל weggenommen werden; sodann, wie im vorhergehenden Falle von den hundert מעשר eines als תרומת מעשר, weil betreffs dessen das mit טבל vermischte מעשר dem טבל gleichgestellt wird. Dies macht zusammen hundertundeins. Von den noch übrigen neunundneunzig Theilen מעשר sind zuletzt nach der Regel noch 99/10 als תרומת מעשר abzusondern. Anstatt zehn hat er also 109/10 als תרומת מעשר abzusondern und somit einen Schaden von neun Zehntel. +26) Er nimmt hundert als מעשר ראשון um davon תרומת מעשר abzusondern. Dann nimmt er zehn von den חולין als תרומת מעשר; denn die חולין werden wegen der Mischung als מעשר betrachtet. Hier verliert er also zehn. +27) Da das טבל zehn über die Zahl hinausgeht, so wird es betrachtet als hätte er Gelegenheit von einem andern Orte die Abgaben für das vermischte טבל zu entrichten, und in solchem Falle verzehntet man blos nach Verhältniss des טבל allein. +28) Um 10. +29) כד bedeutet ein Gefäss, Fass, Eimer. Urne, überhaupt ein hohles Behältniss. In der Bibel z. B. Genesis 24, 15 וכדה על שכמה; auch im Griechischen δ χαδύς und im Lateinischen cadus. +

art

+30) Und füllt von diesen beiden Krügen einen voll, dieser ist Zehnt, weil er jedenfalls aus Krügen entnommen wurde, die auf der Aussenseite standen. אלכסון = quer, schräge, nach dem Griechischen λοξός = in die Quere. Im ersten Falle nimmt er von den 2 Krügen A und D oder B und C. Im zweiten Falle von den 4 Krügen A, B, C, und D. Im dritten Falle von den 10 Krügen der Linie A D oder B C. Im vierten Falle von den 20 Krügen der beiden Linien A D und B C. +
+ +Traktat Kelaim. +

Das Wort כלאים heisst Mischung. Das darauf bezügliche Gesetz gründet sich auf die Schriftverse Leviticus 19, 19 בהמתך לא תרביע כלאים, שדך לא תזרע כלאים ובגד כלאים שעטנז לא יעלה עליך. „Dein Vieh sollst Du nicht belegen lassen in zweierlei Gattimgen, Dein Feld sollst Du nicht besäen mit zweierlei Gattungen, und ein Kleid von Wolle und Leinen, gewirkt oder zusammengenäht, sollst Du nicht tragen‟. Ferner Deuteronomium 22, 9 לא תזרע כרמך כלאים, פן תקדש המלאה הזרע אשר תזרע ותבואת הכרם. „Du sollst nicht besäen Deinen Weinberg mit zweierlei Gattungen, damit nicht heilig (ungeniessbar) werde die Fülle, der Same, den Du aussäest, sammt dem Ertrage des Weinberges‟. Dänn Deuter. 22, 10 לא תחרוש בשור ובחמור יחדל. „Du sollst nicht pflügen mit einem Ochsen und einem Esel zusammen‟. Endlich Deuter. 22, 11 לא תלבש שעטנז צמר ופשתים יחדו. „Du sollst nicht anlegen Zeug von zweierlei Gewebe, Wolle und Leinen zusammen‟. Es wird demnach in diesem Tractate von dreierlei Arten von Mischungen die Rede sein: dem Verbote der Saatenmischung, der Thiermischung und der Kleiderstoffmischung. — Es folgt כלאים nach פאה, weil Letzteres in der Bibel (Levit. 19, 9) vor כלאים angeführt ist. Hinsichtlich des Tractats דמאי ist schon oben (Einl. in Tr. דמאי) erwähnt, warum es nach פאה folgt.

+

ABSCHNITT I.

+

1. Der Weizen und der Lolch1) sind nicht כלאים zu einander2); Gerste und Hafer3), der Spelt4) und Roggen5) die Bohne und die Kichererbse, 6) die kleine Erbse7), und Platterbse,8) weisse Bohne und Schmückbohne9) sind nicht כלאים zu einander. 10) 2. Die Gurken und die Zuckermelonen 11) sind nicht כלאים zu einander. R. Jehudah sagt: Sie seien כלאים. Lattich 12) und Berglattich,13) Endivien14) und wilde Endivien, 15) Lauch 16) und wilder Lauch, 17) Koriander 18) und wilder Koriander 19) Senf und egyptischer Senf, egyptischer Kürbis20) und bitterer Kürbis, 21) die egyptische Bohne und Schote 22) sind nicht כלאים zu einander. 3. Die Kohlrübe23) und Steckrübe24), Kohl25) u.wilderKohl26) die Gartenmelde27)u. wilderSpinat,28) sind nicht כלאים zu einander. R. Akiba setzt hinzu: Knoblauch und wilder Knoblauch, die Zwiebel und wilde Zwiebel, Feigbohne29) und wilde Feigbohne 30) sind nicht כלאים zu einander. 4. Von Bäumen sind die gewöhnliche Birne und kleine Birne,31) Quitten32) und Mispeln33) nicht כלאים zu einander. Der Apfel und der Holzapfel, die Pfirsich und die Mandel, der Spierling34) und der Granatbaum,35) obgleich einander ähnlich, sind dennoch כלאים zu einander. 5. Der Rettig und die Rübe, 36) der Senf und Andornkraut,37) griechischer und egyptischer Kürbis, auch bitterer Kürbis, sind, obgleich einander ähnlich, dennoch כלאים zu einander. 6. Der Wolf und der Hund, der Bauernhund38) und der Fuchs, Ziegen und Rehe, Gemsen und Schafe, Pferd und Maulthier, Maulthier und Esel, Esel und Waldesel, sind, obgleich einander ähnlich, doch כלאים zu einander. 7. Man pfropfe nicht eine Art Bäume auf eine andere, Kraut auf Kraut, Baum auf Kraut, Kraut auf Baum. 39) R. Jehudah hält letzteres für erlaubt. 8. Man pflanze nicht Kräuter in einen Sikomorenstumpf. Man impfe nicht Raute40) in weisse Kassia41), weil es Kraut auf Baum ist. Man stecke nicht ein Pfropfreis vom Feigenbaum auf Himmels-schwaden 42), damit er ihn kühle 43). Man senke nicht eine Weinrebe in eine Melone, damit sie ihren Saft in jene werfe, weil es Baum in Kraut ist. Man thue nicht Kürbissamen in Malven 44), damit diese jenen in sich bewahre, weil es Kraut auf Kraut ist. 9. Wenn Jemand Rüben und Rettig unter den Weinstock verbirgt45), so braucht er, wenn ein Theil der Blätter aufgedeckt bleibt, kein Bedenken zu tragen: in Betreff der כלאים, auch nicht in Betreff der Frucht des siebenten Brachjahres46) und nicht in Betreff der Zehnten 47), auch darf man sie am Sabbath heraus-nehmen 48). Wenn man ein Weizen- und Gerstenkorn zugleich säet, so ist es כלאים. R. Jehudah sagt: Es ist nur dann כלאים, wenn es zwei Weizenkörner und ein Gerstenkorn, oder ein Weizenkorn und zwei Gerstenkörner, oder ein Weizen-, Gersten-und Dinkelkorn sind.

+

ABSCHNITT II.

+

1. Wenn in einem סאה ein Viertel (קב) 1) von einer andern Gattung ist, muss man dieses vermindern2). R. Jose lehrt: Man lese es heraus, es bestehe aus einer oder zwei Arten 3). R. Simeon meint, dies gelte nur von einer Art. Die Weisen endlich bestimmen: Alles, was in ein em סאה, zu diesem סאה כלאים ist, verbindet man zu einem Viertel (קב) 4). 2. Wo sind obige Worte gesagt worden 5)? Bei Getreide unter Getreide, Hülsenfrüchten unter Hülsenfrüchten, Getreide unter Hülsenfrüchten, Hülsenfrüchten unter Getreide. — Aber in Wahrheit hat man festgesetzt6), dass Gartengesäme, welches nicht essbar ist, schon (zu כלאים) verbunden wird, sobald 1/24 (Saat), von dem was hinreicht, um (ein Weizenfeld) von einem סאה Aussaat (zu bestellen), eingemengt worden ist 7). R. Simeon sagt: So wie hier festgesetzt wurde, strenger zu verfahren 8), so hat man damit in anderer Hinsicht eine Erleichterung gemacht. Bei Flachs unter Getreide, verbindet sich ebenfalls 1/24 auf ein סאה Aussaat 9). 3. Wenn Jemandes Feld mit Weizen besäet war und er entschliesst sich, dasselbe mit Gerste zu besäen, so warte er bis derselbe keimt 10), ackere um und dann säe er. Wenn der Weizen schon hervorwuchs, so spreche er nicht: Ich will erst säen und dann umackern, sondern er muss erst umackern und kann dann säen. Wie stark muss man umpflügen? So wie die Furchen vor dem Frühregen11). Abba Saul sagt: So dass man von dem Saatfeld einer סאה nicht ein Saatfeld eines Viertel Kab übrig lasse12). 4. War es besäet und man entschliesst sich, es zu bepflanzen 13), so darf man nicht sagen: Ich will erst pflanzen und dann umackern, sondern erst muss man umackern und dann darf man pflanzen. War es bepflanzt und er entschliesst sich es zu besäen, so darf er nicht sagen: Ich will erst säen und dann ausreissen, sondern er muss erst ausreissen und darf nachher säen. Doch wenn er will, schneidet er den Stamm bis weniger als eine Handbreit unten ab, säet und reisst dann erst aus. 5. War sein Feld mit Hanf14) oder Arum15) besäet, so säe er nicht Anderes darüber, weil sie erst nach drei Jahren reifen16). Wenn zwisehen Getreide Wiederwachs von Waid17) aufgeschossen ist. Ebenso, wenn auf den Tenneplätzen18) vielerlei Gattungen aufgeschossen sind, oder wenn Bockshornkraut19) allerlei Gewächs aufgetrieben hat, so verpflichtet man den Eigenthümer nicht, auszujäten20); wenn er aber bereits gejätet21) oder abgeschnitten 22) hat, so spricht man zu ihm: Reiss alles bis auf eine Gattung aus! 6. Wenn Jemand sein Feld streifenweise 23) mit allerlei Gattungen bestellen will, so sagt Beth Samai: Er lasse drei Ackerfurchen zwischen jedem offen. 24) Beth Hillel dagegen lehrt: Die Breite des Joches in der Ebene. 25) Beide Bestimmungen kommen einander nahe. 7. Wenn eine Winkelspitze26) Weizen in ein Gerstenfeld eindringt, so ist es gestattet, weil sie offenbar als das Ende jenes Feldes erscheint. Ist das Feld des Einen mit Weizen, des Nachbars aber mit einer andern Gattung bestellt, so darf Jener an diese dieselbe Gattung anbringen. Sind beide mit Weizen bestellt so darf der Eine eine Zwischenfurche mit Flachs bestellen 27), aber nicht mit einer andern Gattung. R. Simeon sagt: Weder mit Flachs noch mit einer andern Gattung28).R. Jose sagt: Sogar mitten im Felde darf man eine Furche Flachs zum Versuche anbringen. 8. An ein Getreidefeld säe man nicht Senf und wilden Safran,29) wohl aber neben ein Kräuterfeld.30) Man darf auch (eine verschiedene Art) ansetzen: an eine brachliegeude Stelle,an eine frisch umgeackerte Stelle des Feldes, an eine Stein wand, an einen Fussweg, an einen Zaun,der zehn Handbreit hoch ist, an einen Graben, der 10 Handbreit tief und 4 Handbreit breit ist, an einen Baum, der seine Zweige an der Erde hinzieht, und an einen Felsen, der zehn Handbreit hoch und vier Handbreit breit ist. 31) 9. Wenn Einer sein Feld in viereckige Platten 32) zu allerlei Pflanzengattungen abtheilen will, so macht er vierundzwanzig Platten aus einem Felde, das eine סאה Aussaat hat, jede Platte zu einem Viertel Kab und säet darauf jede beliebige Gattung (von Getreide etc.). Ist in einem Felde eine oder zwei solcher Platten, so kann man darauf Senf säen. Sind deren drei (aneinander), so darf man nicht Senf darauf säen, weil es wie ein Senffeld aussehen würde. So hält es R. Meïr. Die Weisen sagen: neun sind erlaubt, zehn jedoch nicht. R. Elieser ben Jacob sagt: Auch wenn das Feld zur Aussaat eines Kur 33) hinreicht, darf man darin nur eine einzige Platte machen. 10. Alles, was innerhalb eines Feldes von einem רובע Aussaat liegt, wird in das Maass mitgerechnet, 34) so wird dasjenige, was der Weinstock verzehrt, 35) ein Grab, oder ein Fels 36) in dieses Maass mit eingerechnet. Getreide muss von Getreide ein רובע Aussaat entfernt sein; Kraut von Kraut sechs Handbreiten; Getreide von Kraut und Kraut von Getreide ein רובע Aussaat. R. Elieser sagt: Kraut von Getreide sechs Handbreiten. 11. Neigt sich Getreide über anderes Getreide hin, Kraut über Kraut, Getreide über Kraut, Kraut über Getreide, ist alles erlaubt, ausgenommen griechischer Kürbis.37) R. Meïr sagt: Auch Gurke und egyptische Bohne; dennoch ziehe ich ihren Ausspruch dem meinigen vor.

+

ABSCHNITT III.

+

1. Auf ein Quadratbeet von sechs Handbreiten, darf man fünferlei Arten Saaten säen,1) vier an den vier Seiten des Beetes 2) und eine in der Mitte. Ist aber ein Rand von einer Handbreit Höhe um dasselbe, so kann man dreizehn Arten darin säen, nämlich drei an jedem Rande und eine in der Mitte; doch pflanze man keinen Rübenkopf innerhalb des Randes, weil er ihn füllen würde. R. Jehudah sagt; Man könne sechs Arten in die Mitte bringen. 3) 2. Alle Feldsaaten, soll man nicht auf Gartenbeete bringen, wohl aber Kräuter. Senf und kleine Erbsen sind Feldsaaten, Kameel- (grosse) Erbsen sind Gartenkräuter. Wenn der handbreite Rand gesunken ist, bleibt er giltig, weil er im Anfang giltig war.—In eine Furche und einen (ausgetrockneten) Wassergraben welche eine Handbreit tief sind, kann man drei Arten Gartensaaten säen, eine an dieser Seite, eine an der andern Seite und eine in der Mitte. 3. Geht die Winkelspitze von Gartenkraut in eines Andern Krautfeld ein, so ist es erlaubt, weil jene als das Ende des ersten Feldes erscheint. Will man in seinem mit Kraut besäeten Felde eine einzige Zeile andern Krautes anbringen, so sagt R. Ismael: Es sei nur gestattet, wenn die (trennende) Furche 4) von einem Ende des Feldes bis zum andern offen ist. R. Akiba sagt: Sie brauche nur 6 Handbreiten Länge und die Breite gleich der Tiefe zu haben. R. Jehudah aber meint: die Breite sei wie die Breite der Fusssohle. 5) 4. Wenn Einer zwei Reihen Gurken, zwei Reihen Kürbisse, zwei Reihen egyptischer Bohnen 6) säet, so ist es erlaubt.7) Aber eine Reihe Gurken, eine Reihe Kürbisse, eine Reihe egyptischer Bohnen, ist nicht erlaubt. 8) Eine-Reihe Gurken, eine Reihe Kürbisse, eine Reihe egyptischer Bohnen und wiederum eine Reihe Gurken, das ist nach R. Elieser erlaubt.9) Die Weisen jedoch erklären es für unerlaubt. 5. Man kann Gurken und Kürbisse in eine Vertiefung pflanzen, nur müssen jene nach der einen und diese nach der andern Seite sich neigen. (Andere Leseart: Und man neige die Zweige der einen nach der andern Seite und der andern nach dieser Seite. Denn alles, was die Weisen hierbei verboten haben, haben sie nur des äussern Scheines wegen verboten.) 10)6. Wenn Jemand sein Feld mit Zwiebeln besäet und er wünschte einige Reihen von Kürbissen darauf zu pflanzen, so sagt R. Ismael: Er reisse zwei Reihen aus 11) und pflanze eine Reihe, lasse wiederum für zwei (Kürbiss) Reihen Zwiebeln stehen, und reisse dann wieder zwei aus und pflanze eine. R. Akiba lehrt: Er reisst zwei Kürbissreihen aus und pflanzt zwei Reihen und lässt die Zwiebeln auf einem Raum von zwei Reihen stehen, und reisst wiederum zwei Reihen aus und pflanzt zwei Reihen. 12) Die Weisen aber sagen: Wenn nicht zwischen einer Reihe und der andern zwölf Ellen sind, darf er die Saat dazwischen nicht stehen lassen.13) 7. Kürbiss neben Gartenkraut wird gleich Gartenkraut erachtet,14) neben Getreide muss man zu einem Viertel Kab Aussaat Raum lassen.15) Ist das Feld mit Getreide besäet und man will eine Reihe Kürbisse darunter pflanzen, so lässt man ihr zu ihrem Anbau sechs Handbreiten Raum 16) und wenn sie sich ausbreitet, schneidet man vorn17) ab. R. Jose sagt: Man lasse ihr zu ihrem Anbau vier Ellen Raum. Sprachen sie zu ihm: Sollte dieses mehr erschwert werden als beim Weinstock? 18) Erwiderte er ihnen: Wir finden allerdings, dass dieses mehr erschwert werde, als beim Weinstock; denn bei einem einzelnen Weinstocke, lässt man zum Anbau nur sechs Handbreiten und bei einem einzelnen Kürbis einen Viertel Kab Aussaat.19) R. Meïr sagt im Namen des R. Ismael: Sobald drei Kürbisse in einem Felde von einer סאה Aussaat stehen, darf man keine andere Saat darauf bringen. R. Joseph ben Hachoteph Ephrati sagte im Namen des R. Ismael: Sobald drei Kürbisse in einem Felde von einem Kur20) Aussaat stehen, darf man keine andere Saat darauf bringen.

+

ABSCHNITT IV.

+

1. Eine Platte im Weinberge, muss nach Beth Samai vierundzwanzig Ellen und nach Beth Hillel sechzehn Ellen haben1). Der äussere Kreis 2) des Weinberges muss nach Beth Samai sechzehn, nach Beth Hillel zwölf Ellen betragen. Was ist eine Platte im Weinberge? — Ein Stück in der Mitte des Weinberges, welches wüst liegt, wenn also 3) keine sechzehn Ellen (im Quadrat) dort sind, darf man keine andere Saat darauf bringen. Sind sechzehn Ellen da, so lässt man ihm (Platz) zum Bebauen4) und besäet das Uebrige. 2. Welches ist der äussere Kreis des Weinberges? Der Raum zwischen dem Weinberge und dem Zaun. Wenn also dort nicht zwölf Ellen sind5), so bringe man keine andere Saat dahin; sind jedoch zwölf Ellen daselbst, so lasse man Raum zum Bebauen6) und besäe das Uebrige. 3. R. Jehudah sagt: Dies ist nur die Umzäunung des Weinberges 7); was ist aber der obengenannte äussere Kreis des Weinberges 8)? Der Raum zwischen zwei Weinbergen. Was ist eine scheidende Grenze? — Ein zehn Handbreite hoher Zaun; oder ein zehn Handbreite tiefer und vier Handbreite breiter Graben. 4. Eine Scheidewand von Rohrstäben gilt als Scheidewand9), so lange nicht zwischen einem Rohr und dem andern drei Handbreiten Raum ist10), dass ein Zicklein durchgehen kann. Ein Zaun, in welchem ein Raum von zehn Ellen breit eingerissen ist, gilt als ein Eingang11). Ist mehr als dies eingerissen, so darf man gegen die Lücke nicht säen und pflanzen. Sind mehrere Einbrüche daran, so ist es, in so fern das Stehende mehr ist, als die Lücke, erlaubt; wenn aber der Einbruch mehr als das Steheude beträgt, verboten12). 5. Wenn Jemand eine Reihe von fünf Reben pflanzt, so erklärt Bet Samai es als einen Weinberg 13); Bet Hillel dagegen sagt: Es sei kein Weinberg14), wenn nicht zwei Reihen gepflanzt sind. Deshalb lehrt Bet Samai: Wer innerhalb der vier Ellen des Weinberges säet, heilige eine Reihe; während Bet Hillel sagt: Er heilige zwei Reihen. 6. Pflanzt man zwei (Weinstöcke) zweien gegenüber und einen als Schweif, so ist es ein Weinberg. Zwei gegen zwei und einen dazwischen, oder zwei gegen zwei und einen in der Mitte, dann ist es kein Weinberg, sondern nur zwei gegen zwei und einer als Schweif. 7. Pflanzt Jemand eine Reihe auf seinem Boden und eine Reihe auf dem Boden seines Nachbars15) und es ist ein Privatweg oder eine öffentliche Strasse in der Mitte, oder ein Zaun, der niedriger als zehn Handbreiten ist, so rechnet man dieses alles zusammen 16). Ist der Zaun höher als zehn Handbreiten, so rechnet man es nicht zusammen. R. Jehudah sagt: Selbst dann rechnet man sie zusammen, wenn man die Weinstöcke darüber hinweg in einander gezogen hat17). 8. Wenn Jemand zwei Reihen Weinstöcke18) pflanzt, darf er, wenn keine acht Ellen dazwischen sind, keine audern Saaten dahin bringen19). Sind es drei (Reihen), so darf er, wenn keine sechzehn Ellen dazwischen sind, keine anderen Saaten dahin bringen20). R. Elieser ben Jakob im Namen des Chauanjah ben Chachinai sagt: Dass selbst wenn die mittlere Reihe vernichtet worden ist, keine andere Saat dahin gebracht werden darf, wenn nicht zwischen einer Reihe und der anderen sechzehn Ellen bleiben; obwohl, wenn sie aufangs so gepflanzt worden wären, es bei acht Ellen schon erlaubt gewesen wäre. 9. Pflanzt Jemand seinen Weinberg mit stets sechzehn Ellen Zwischenraum, so darf er andere Saaten dahin bringen21). R. Jehudah erzählt: Es geschah einst zu Zalmon, dass Jemand seinen Weinberg mit stets sechzehn Ellen Zwischenraum bepflanzte und die Zweige von je zwei Seiten nach einer Seite zusammenzog und dann das leere Feld besäete. Im nächsten Jahre zog er die Zweige nach der anderen Seite und besäete das (im Vorjahre) Brachgelegene.— Die Sache kam vor die Weisen und diese gestatteten es. R. Meïr und R. Simeon sagen: Auch wer seinen Weinberg mit je acht Ellen Zwischenraum bepflanzt, darf dazwischen säen.

+

ABSCHNITT V.

+

1. Ein verwüsteter Weinberg, auf welchem man noch zehn nach der Ordnung 1) gepflanzte Weinstöcke auf einem Raume von einem סאה Aussaat lesen kann, heisst ein armer Weinberg2). — Wenn ein solcher. Weinberg unordentlich bepflanzt ist, so bleibt er, wenn man darin nur zwei gegen drei geordnet richten kann, dennoch ein Weinberg, wenn nicht, so ist er kein Weinberg mehr. R. Meïr sagt: Da er einmal die Gestalt der Weinberge hat, so ist er auch als Weinberg zu betrachten. 2. Wenn ein Weinberg mit je weniger als vier Ellen Zwischenraum bepflanzt ist3), sagt R. Simeon es sei kein Weinberg. Die Weisen aber lehren: Es ist ein Weinberg, und man betrachtet die mittlern als nicht vorhauden 4). 3. Wenn ein Graben, der durch den Weinberg geht, zehn Handbreiten tief und vier breit ist, so sagt R. Elieser ben Jakob: Dafern er von einem Ende des Weinberges bis zum andern offen ist, wird er als zwischen zwei Weinbergen befindlich betrachtet und man darf darein säen 5); wo nicht, ist er als Kelter zu betrachten. Eine Kelter, die in einem Weinberge zehn Handbreiten tief und vier breit ist, sagt R. Elieser, darf man besäen. Die Weisen jedoch hielten es für unerlaubt. Auf eine Warte im Weinberge6), welche zehn Handbreiten hoch und vier Handbreiten breit ist, darf man säen, wenn sich aber die Zweige darüberhin in einander schlingen7), ist es verboten. 4. Falls ein Weinstock in einer Kelter oder in einer Versenkung gepflanzt ist, lässt man Raum zum Anbau8), und das Uebrige kann besäet werden. R. Jose sagt, wenn nicht vier Ellen dort sind, darf man keine andere Saat dahin bringen. Steht ein Haus im Weinberge9), so kann man darin10) säen. 5. Wenn Jemand Kraut im Weinberge pflanzt oder es darin wachsen lässt, so heiligt er fünfundvierzig Weinstöcke11). Wann? Zur Zeit, wenn sie in Zwischenräumen von je vier oder je fünf Ellen gepflanzt sind. Sind sie jedoch in Zwischenräumen von je sechs oder je sieben Ellen gepflanzt, so heiligt man nur sechzehn Ellen nach jeder Seite hin, in der Kreislinie, nicht im Quadrat, 6. Wenn Jemand Kräuter im Weinberge wahrnimmt und spricht: Wenn ich daran komme, will ich sie pflücken, so ist das gestattet. (Sagt er aber) wenn ich wiederkomme, will ich sie pflücken und sie sind inzwischen, um ein Zweihundertstel gewachsen, so ist Alles verboten. 7. Wenn Jemand durch den Weinberg geht und es entfallen ihm Saaten, oder sie sind mit dem Dünger oder mit Wasser dahingekommen und gewachsen12), oder wenn Einer säet und der Wind hat den Samen rückwärts geweht, so ist kein Bedenken dabei13) Hat aber der Wind ihn vorwärts geworfen14), so sagt Rabbi Akiba: Sind Gräser daraus entsprossen, ackere man um; ist bereits eine Kornähre daraus geworden, so schlage man die Körner aus den Aehren; trägt (der Same) aber reifes Getreide, so muss Alles verbrannt werden. 8. Wenn Jemand in einem Weinberge Dornen wachsen lässt15), sagt R. Elieser, heilige er (den Weinberg). Die Weisen aber sagen: Nur solche Dinge soll er heiligen, dergleichen man wachsen lässt16). Die Krauseminze, der Epheu und die Königslilie, so wie überhaupt alle Arten Samen sind nicht כלאים 17) im Weinberge. Hanf ist nach R. Tarphon nicht כלאים, die Weisen aber sagen es ist כלאים. Die Artischocke ist כלאים im Weinberge.

+

ABSCHNITT VI.

+

1. Was versteht man unter ערים 1)? Wenn man eine Reihe von fünf Weinstöcken an die Seite eines Zaunes von zehn Handbreiten Höhe, oder an einen Graben, der zehn Handbreiten Tiefe und vier Handbreiten Breite hat, pflanzt; lässt man daran vier Ellen zur Bebauung stehen. Die Schule Samai’s lehrt: Man messe diese vier Ellen von dem Stamme der Weinstöcke bis zum Feld. Die Schule Hillels jedoch lehrt: Vom Zaune bis zum Felde. R. Jochanan ben Nuri behauptet: Alle irren, welche dies sagen, vielmehr soll es heissen: Wenn vom Stamme der Weinstöcke bis zum Zaune vier Ellen sind, lässt man deren Anbau und besäet das Uebrige. Und wie gross ist der Raum zum Anbau des Weinstocks? Sechs Handbreiten nach jeder Seite. R. Akiba sagt: Drei. 2. Falls ein überhängendes Weingeländer, von der Terasse herabhängt, so sagt R. Elieser ben Jakob: Wenn man auf dem untern Boden stehend, Alles ablesen kann, macht es vier Ellen weiter in’s Feld dasselbe unbestellbar2); wo nicht, so ist nur verboten, was ihm unten gegen über liegt3). Rabbi Elieser meint: Auch wenn man eine Reihe unten auf der Erde und eine auf der Terasse anpflanzt, braucht man, in So fern die Terasse zehn Handbreiten von der Erde hoch ist, sie nicht zusammen zu rechnen; wo aber nicht, gehören sie zusammen. 3. Wenn Jemand Weinstöcke über einen Theil der kreuzweis überliegenden Stäbe zieht4), so darf man keine Saat unter den übrigen Theil bringen; wenn man es aber gethan hat, so heiligt es nicht. Wenn sich aber der junge (Weinstock) weiter ausgebreitet hat, so ist die Saat verboten5). Eben so ist es, wenn man den Weinstock über einen Theil eines wilden Baumes zieht6). 4. Wenn man den Weinstock über einen Theil eines Fruchtbaumes zieht, so darf man unter den übrigen Theil Saat bringen7). Verbreitet sich der junge Weinstock weiter, biege man ihn zurück8). Es geschah einst, dass R. Josua zu R. Ismael nach Kephar Asis kam, da zeigte dieser ihm einen Weinstock, der über einen Theil eines Feigenbaumes gezogen war. Darauf sprach er zu ihm: Darf ich wohl unter den übrigen Theil Samen bringen?— Jener erwiderte: Es ist erlaubt.— Von dort führte er ihn hinauf nach Beth Hamganjah 9) und zeigte ihm einen Weinstock, der in einem Stück eines harten Astes, welcher aus dem Stamme einer Sikomore 10) hervorging, heraufgezogen war, aus welchem aber auch noch andere Aeste hervorgingen, — hierüber urtheilte er: unter diesem Aste11), ist es verboten; unter den andern jedoch, erlaubt. 5. Was versteht man unter einem wilden Baume? — Jeden, der keine geniessbaren Früchte trägt. R. Meïr sagt: Alle andern sind wilde Bäume12), ausser dem Oel-und Feigenbaum. Rabbi Jose behauptet: Alle diejenigen, mit dergleichen man nicht ganze Felder zu bepflanzen pflegt, gehören unter die wilden Bäume13), 6. Die Stücke eines Weingeländers erfordern acht Ellen und etwas14) darüber. Alle anderen Masse, welche die Weisen beim Weinberge festgestellt haben, erfordern keinen Ueberschuss, ausgenommen die Stücke des Weingeländers. Folgendes ist darunter zu verstehen: Wenn ein solches Geländer in der Mitte zerstört wurde 15) und es bleiben noch fünf Weinstöcke auf der einen Seite und fünf auf der anderen, so darf man, wenn nur acht Ellen dazwischen liegen, keine Saat dahin bringen; sind aber acht Ellen und etwas darüber vorhanden, so lässt man Raum zum Anbau und kann das Uebrige besäen. 7. Wenn ein Weingeländer aus einer Mauer, von dem Winkel an, ausgeht und dann ausläuft, so lässt man deu Raum zum Anbau und kann das Uebrige besäen. R. Jose sagt: Wenn nicht vier Ellen da sind, darf man keine Saat anbringen. 8. Wenn Rohrstäbe aus dem Geländer hervortreten und man sie schonen und nicht abschneiden will, darf man gerade unter ihnen säen. Hat man sie aber gemacht, damit sich die jungen Reben darüber hinziehen, so ist es verboten. 9. Wenn Weinranken aus dem Weingeländer hinaus wachsen, sieht man es an, als hinge ein Senkblei16) daran, und so weit dies herabfallen würde, ist zu säen verboten. Eben so bei einem einzelnen aufgezogenen Weinstock 17). Wenn man eine Rebe von einem Baume zum andern zieht, so ist verboten, darunter zu säen, hat man sie aber mittelst eines Strickes oder einer Binse an einen Baum gebunden18), so ist unter der Leine zu säen gestattet. Ist es aber in der Absicht geschehen, dass die junge Rebe daran weiter ranke, so ist es verboten.

+

ABSCHNITT VII.

+

1. Wenn man einen einzelnen Weinstock umbiegt und durch die Erde zieht, so darf man, wenn nicht drei Handbreiten Erde darüber liegen, keine Saat darauf bringen. Auch nicht wenn der Weinstock durch einen trockenen Kürbis oder durch eine Thonröhre gezogen ist 1). Zieht man ihn aber durch einen harten Stein, so darf man, selbst wenn nur drei Fingerbreiten Erde darüber ist, Saat darauf bringen. — An einem eingekrümmten Weinstock2) misst man erst vom zweiten Stamm3). 2. Wenn Jemand drei Weinstöcke umbiegend durchzieht4), und ihre Stämme noch sichtbar sind5), so sagt R. Elieser bar Zadok: Wofern zwischen denselben vier bis acht Ellen sind, rechnet man sie zusammen, wo nicht, rechuet man sie nicht zusammen. An einem vertrockneten Weinstock6) ist ebenfalls zu säen verboten, aber es heiligt nicht. R. Meïr meint: Es ist auch verboten, den Baumwollenbaum anzupflanzen7), aber er heiligt nicht8). R. Elieser b. Zadok lehrt in dessen Namen: es ist auch verboten, ihn über dem eingelegten Weinstock anzupflanzen, aber er heiligt nicht, 3. An folgenden Stellen ist das Säen verboten, ohne aber Heiligung zu bewirken: Der Ueberrest einer unvollständigen Platte im Weinberg9); der Ueberrest des unvollständigen äusseren Raumes10); der Ueberrest eines unvollständigen Raumes zwisehen Stücken eines עריס 11) und der Überrest zwischen Stücken eines überhängenden Geländers. Aber die Stellen unter der Weinrebe, der Raum zum Anbau des Weinstockes und die vier Ellen im Weinberge bewirken Heiligung. 4. Wenn Jemand seinen Weinstock über das Getreide seines Nachbars hinzieht, so bewirkt er Heiligung und ist zur Entschädigung anzuhalten 12). R. Jose und R. Jehudah aber sagen: Niemand kann heiligen, was ihm nicht gehört13). 5. Rabbi Jose erzählt: Einst besäete Jemand seinen Weinberg im Brachjahre14); die Sache kam vor R. Akiba, und dieser entschied: Niemand kann heiligen, was ihm nicht gehört. 6. Wenn Jemand einen Weinberg gewaltsam geraubt und besäet hat und ihn dann verlässt, so schneide der nachmalige Besitzer das Gesäete selbst an den Mitteltagen der Feste ab. Wie viel muss er den Arbeitern geben?— Bis ein Drittel15). Fordern sie mehr als dies, so mag er auf gewöhnliche Weise, allmählig schneiden lassen, selbst nach den Festtagen. Von welcher Zeit ab, heisst der Weinberg der eines Gewaltthätigen? — Von da ab wo der Name des vorigen Besitzers erlischt. 7. Wenn der Wind Weinreben auf das Getreide hiugestürmt hat16), muss man sie sogleich wegschneiden17). Wenn jedoch ein Zufall daran hindert, so ist es erlaubt. Neigt sich Getreide bis unter den Weinstock hin, ebenso Kohlkraut18), so muss man es zurückbeugen, bewirkt auch sonst keine Heiligung19). Von wann an wird Getreide (am Weine) überhaupt geheiligt? Von dann an, wo es Wurzel treibt20); und Weinbeeren? So bald sie so gross geworden, wie weisse Bohnen. Wenn das Getreide vollkommen trocken war 21), oder die Weinbeeren bereits völlig reif waren22), so wird keiue Heiligung bewirkt. 8. Ein durchlöcherter Saatentopf heiligt im Weinberge23), ein nichtdurchlöcherter heiligt nicht. R. Simeon sagt: Beide sind verboten, aber veranlassen keine Heiligung. Wenn Jemand einen durchlöcherten Saatentopf durch den Weinberg trägt24), so sind die Saaten, wofern sie um ein Zweihundertstel unterdess zugenommen, verboten.

+

ABSCHNITT VIII.

+

1. כלאים am Weinberge darf man weder säen, noch stehen lassen, noch irgend wie benutzen. כלאים von andern Saaten darf man weder säen, noch stehen lassen, aber man darf sie essen und um so mehr sonst benutzen. כלאים von Kleidern kann man in jeder Art brauchen und es ist nur verboten, sich damit zu bekleiden. כלאים von Vieh darf man ziehen und erhalten und nur das Paaren ist verboten1). כלאים von Vieh darf man auch untereinander nicht paaren, 2. Vieh mit Vieh, Wild mit Wild, Vieh mit Wild, und Wild mit Vieh, Unreines mit Unreinem und Reines mit Reinem; Unreines mit Reinem und Reines mit Unreinem darf man nicht zusammenpflügen 2), nicht zusammen-gespannt ziehen und, auch nicht treiben lassen3). 3. Wer כלאים lenkt, erleidet die Strafe der vierzig Geisseihiebe, und ebenso, wer auf dem Wagen sitzt4); R. Meïr spricht Letzteren frei5). Auch eines dritten verschiedenartigen, nebenher gespannten Thieres darf man sich nicht bedienen6), 4. Man darf nicht ein Pferd an der Seite des Wagens, auch nicht hinter dem Wagen anbinden7); ferner nicht einen lybischen Esel mit Kameelen zusammen. — R. Jehuda sagt: Alle von einer Stute Geworfenen sind, wenn auch der Vater ein Esel war, nebeneinander zulässig, ebenso alle von einer Eselin Geworfenen, wenn auch der Vater ein Pferd war. Aber die von einer Stute Geworfenen mit den von einer Eselin Geworfenen dürfen nicht verbunden werden 8). 5. Zweifelhafte Maulthiere9) darf man nicht mit einander paaren, wohl aber die Art רמך 10), der Orang-Utang11) ist als wildes Thier zu betrachten. Rabbi Jose sagt jedoch: Es bewirke derselbe Verunreinigung im Zelte wie ein Menschenleichnam. Das Stachelschwein und der Marder sind wilde Thiere. Vom Marder sagt R. Jose, dass Beth Samai lehre: Wenn man von dessen Aase eine Olive gross trage, oder nur wie eine Linse gross berühre, so verunreinige man sich. 6. Der wilde Ochs gehört zum Vieh12), R. Jose sagt, zu den wilden Thieren. Der Hund gehört zu den wilden Thieren; R. Meïr sagt, zum Vieh 13), Das Schwein gehört zum Vieh, der Waldesel zu den wilden Thieren, der Elephant und der Affe zu deu wilden Thieren. Der Mensch darf zugleich mit jedem ziehen, pflügen und fahren14). —

+

ABSCHNITT IX.

+

1. Wegen כלאים ist nur Wolle und Flachs verboten. Eben so gilt die Verunreinigung durch Aussatz nur von Schafwolle und Flachs, auch kleiden sich die Priester beim Dienste im heiligen Tempel nur in Schafwolle und Flachs. Ist Kameel-haar mit Schafwolle vermengt, so ist Flachs dazu erlaubt, wenn das Meiste Kameelhaar ist 1), dagegen verboten, wenn mehr Schafwolle darunter oder gleich viel von jedem ist. Dasselbe gilt von Flachs und Hanf untereinander2). 2. Feine Seide und Muschel-Seide3) sind nicht bedenklich wegen כלאים, aber verboten wegen des äusseren Scheines. Polster und Kissen unterliegen keinem Bedenken wegen כלאים, wofern man sie nicht mit blossem Leibe berührt4). Uebrigens darf man כלאים weder auf einen Augenblick5) noch überhaupt anzieben, selbst über zehn Kleider6) ja wäre es auch nur um willkührlichem Zolle zu entgehen. 3. Die Handtücher7), Tücher um die Gesetzrollen und Badetücher 8) unterliegen keinem Bedenken wegen כלאים. R. Elieser verbietet solche9). Die Umhänge-Tücher der Bartscheerer sind, wenn sie aus כלאים bestehen, verboten10). 4. Die Einhüllnng der Leichen11) und die Sattelpolster auf dem Esel12) unterliegen keinem Bedenken wegen כלאים, doch soll man nicht solches Polster auf die Schulter nehmen, wäre es auch, um Mist darin wegzutragen. 5. Kleiderhäudler verkaufen wie gewöhnlich13), nur dürfen sie nicht beabsichtigen, sich beim Sonnenschein gegen die Sonne und im Regenwetter gegen den Regen zu schützen. Die streng am Gesetz Haltenden, tragen (die Kleider) auf einem Stabe hinter sich14). 6. Diejenigen, welche Kleider nähen, können nach Gewohnheit nähen15), nur dürfen sie, sich beim Sonnenschein nicht gegen die Sonne und im Regenwetter nicht gegen den Regen zu schützen beabsichtigen. Die streng am Gesetz Haltenden, nähen so, dass die Kleider auf der Erde liegen. 7. Decken, Matratzen16), wollene Beinkleider und Socken von schlechter Wolle17) soll man nicht anziehen, bevor man sie sorgfältig untersucht hat18). R. Jose sagt: Wenn sie vou der Seeküste oder über das Meer herkommen, bedürfen sie keiner Untersuchung, weil die Voraussetzung gilt, sie seien mit Hanf genäht19). Gefütterte Pantoffeln20) unterliegen keinem Bedenken wegen כלאים. 8. Als כלאים ist nur verboten, was zusammen-gesponnen und gewirkt ist, denn es heisst: Du sollst nicht שעטנז 21), anziehen, eine Sache, die gehechelt, gesponnen und- zusammengezwirnt ist. R. Simeon ben Elasar sagt: נוז ist so viel wie נלוז gekrümmt22), das bedeutet: Der Uebertreter wandelt krumme Wege und sucht den Vater im Himmel von sich abzulenken. 9. Filz (mit Flachs zu mischen) ist verboten23) weil er aus gekämmter Wolle besteht. Den Rand des Gewebes von Flachs24) darf man nicht aus Wolle machen, weil die Fäden wieder in das Gewebe eingreifen. R. Jose sagt: Bindeschnüre aus Purpurwolle (um das Hemde) zu binden ist nicht erlaubt, weil man dieselben einflicht, ehe man sie umknüpft. Man soll auch nicht einen wollenen Strick an einen leinenen knüpfen, um ihn um die Lenden zu gürten, selbst wenn der lederne Riemen dazwischen liegt. 10. Auch die Zeichen der Weber und der Walker sind wegen כלאים verboten25). — Ein einziger Nadelstich ist keine Anheftung26), also auch wegen כלאים nicht bedenklich. Auch ist, wer ihn an Sabbath herauszieht, nicht strafbar27). Macht man aber den Stich so, dass beide Enden auf einer Seite sind, so ist es eine Anheftung, ist wegen כלאים bedenklich und, wer ihn an Sabbath herauszieht, ist strafbar. R. Jehudah sagt; Erst wenn man drei Stiche macht. Ein Sack und ein Weidenkorb werden, falls כלאים daran sind, zusammengerechnet28).

+1) הזונין. Nach רמב״ם ist es eine Art Weizen, welche sich, wenn sie ausgesäet ist, in der Erde sowohl in ihrem Aussehen als auch in ihrer Natur verändert und gleichsam wie eine זונה vom graden richtigen Wege abweicht, daher der Name זונין.— Nach Löwin dem Werke »aram. Pflanzennamen« S. 182 ist es der Lolch Syr. art, Arab. art, Gr. συλέμ. Weizen artet in Lolch aus und wird dann von Menschen nicht gegessen, dient aber als Taubenfutter.— Es kann auch ζιζάνιον Lolch, Trespe genannt (melampyrum), sein; der Samen ist den Weizenkörnern ähnlich. +2) כלאים findet nur statt bei zwei Arten, die von einander unterschieden sind, durch Namen, Aussehen oder Geschmack. +3) שבולת שועל Fuchsähre, wegen der Aehnlichkeit mit einem Fuchsschwanze. +4) כוסמין Spelt oder Spelz auch Dinkel, triticum spelta. In Süddeutschland und der Schweiz aber auch in Palästina vielfach cultivirt und wie der Weizen benutzt, liefert ein feineres Mehl, macht aber mehr Mühe, weil die Körner erst von den Spelzen befreit werden müssen. +5) שיפון = Roggen, Korn = secale cereale. Das wichtigste Nahrungsmittel besonders in den mehr nördlichen Zonen. +6) והספיר. Nach Bartenora = Kichererbse. Auch cicer arietinum L. Gemeine oder bocksamige Kicher. Im Orient häufig als Nahrungsmittel angebaut. Nach Bochart soll es αἰγὶλωψ = Geisauge, eine Art Hafer sein. Maimonides übersetzt ספיר mit art = Meerbohne, Phaseolus. +7) הפורקדן ist im Arabischen art nämlich lange, weisse Kurteman, = bittere Samenkörner zum Greflügelfutter. +8) Siehe Löw 172. +9) השעועית, röthliche Erbsen. +10) Nämlich je eines der genannten Paare ist nicht כלאים zu der andern. +11) והמלפפין = μηλοπέπων, Apfel- oder Wassermelone, cucumis melo = süsse Melone. In der vorigen משנה wurden die Arten erwähnt, aus denen Mehl bereitet wird; jetzt Kräuter. +12) חזרת = Lactuca L. = Lattich, in Gärten erzogen, giebt einen wohlschmeckenden Salat. +13) Heisst auch Hundelattich, wächst auf Wiesen und Weiden, schmeckt bitter. +14) Cichorinus Endivia L. Deren Blätter einen guten Salat geben. +15) Sie wachsen, ohne besonders gesäet zu werden. +16) כרישא = Allium porrum L. = Lauch cf. Löw 226. Vom Schnittlauche und der Winterzwiebel werden die jungen Blätter, so wie vom Porree die jungen Stengel als Küchengewürz gebraucht. Vergleiche A. B. Frank, Botanik 415 8. +17) Waldlauch-Allium ursinum Lat. Bärenlauch oder Ramsch. +18) Im Exodus 16, 31 übersetzt תרגום ירושלמי das כבר זרע כוסבר = כזרע גד = Koriander. Gewürzpflanze. Coriandrum sativum L. Coriandersamen = Schwindelkörner, sind officinell. +19) Der nicht bebaut wird, sondern wild wächst. +20) Der süss ist. +21) Der nur durch heisse Asche geniessbar zu machen ist. +22) Eine Art Erbse, deren Fruchthülse dem חרוב = Johannisbrot gleicht, sie ist dünn und krumm. +23) Im Syrischen לפתא = ליפטא = Rübe, Rübenkohl, Brassica Rapa L. +24) נפוץ oder נפוס = napus im Lateinischen = Steckrübe. +25) כרוב ähnlich im Griechischen χράμβη = Kohl. +26) התרובתור = Kopf-kohl ערון. +27) ךרדים = Gartenmelde, auch Erdbeerspinat. +28) הלעונין = atriplex = Spinat, der nicht in Gärten wächst. +29) Vitsbohne. +30) הפלסלוס = Phaseolus vulgaris L. Hiervon eine Art, die sehr bitter ist. +31) Entweder sind קרוסתמלין kleine Aepfel oder kleine Birnen auch Paradiesbirnen genannt. +32) פרישין = Quitten cf. Löw 144. +33) ועוזרדין Mispeln. Siehe Löw 288 — 289. +34) שיזפין Nach Löw 285 = sorbus domestica = Spierling- oder Sperberbaum. +35) רמון = Granatbaum, Punica granatum. Löw 362. +36) Ihr Aussehen ist zwar ähnlich, doch ist ihr Geschmack verschieden, darum sind sie כלאים zu einander. +37) לפסן = Λαμψάνη = Eine entfernt mit Senf verwandte Pflanze. Löw 178. +38) הכופר Von כפר = Dorf, abgeleitet. +39) Allerdings ist die Meinung, dass nur das Pfropfen der Bäume und selbst in Nichtpalästina verboten ist, aber das Näherrücken derselben an einander ist erlaubt. +40) פיגם, ruta graveolens, Garten- oder Weinraute, Löw 372. Das Kraut ist zum Gurgeln heilsam. +41) קדה = Cassia, gegen Mundkrankheiten, Löw 340. +42) חצוב = Himmelsschwade auch Gazellenfutter genannt. An Wegen wachsend, verhindert Grenzverrückung, da der Wurzelstock, senkrecht in die Erde gehend, schwer wieder auszurotten ist, Löw 186. Vielleicht ist חצוב = ranunculus ficaria L. = Gemeine Feigwurz an Wegen wachsend. — Josua soll mittelst dieser Pflanze die Grenzen Palästina’s festgestellt haben. +43) Damit der Feigenbaum den חצוב beschatte und Kühlung gewähre. +44) חלמית = Amalthea officinalis = Malve, Löw 361. +45) Blos dass sie unter der Erde verborgen sein sollen, aber nicht darin Wurzel schlagen. +46) Dass er כלאים, oder im Brachjahre gesäet. +47) Wenn er sie aus dem Orte, wo er sie verbarg, herauszieht. +48) Denn sie werden wie bereits herausgerissene angesehen und mittelst der biosgelegten Blätter fortgenommen. Dieses ist am Sabbath zu thun erlaubt. Siehe Bartenora. +1) Nämlich ein Vierundzwanzigstel סאה, denn ein סאה bat 6 קבין. +2) Er muse die hineingemischte Art so vermindern, dass weniger als ein Viertel קב übrig bleibt, welches in dem סאה aufgeht und nichtig wird, dann darf man es säen und es ist kein כלאים. +3) Er muss alles Eingemischte herauslesen, damit es nicht, bei dem nur theilweise Säubern, aussieht, als wolle er כלאים beibehalten. +4) Z. B. wenn in einem סאה Gerste sich ein Viertel קב aus Dinkel und Hafer zusammengenommen befindet, so ist es kein כלאים; weil Hafer und Gerste kein כלאים bilden, folglich der Hafer abgezogen wird, wodurch kein קב bleibt. Nach dem Ausspruch des תנא קמא (des ersten Lehrers hier in der Mischnah) ist es wohl כלאים. +5) Dass ein Vierundzwanzigstel Kab in ein סאה gemindert werden muss. +6) באמת אמרו bezeichnet in der Mischnah einen festen Lehrsatz, der eine Norm, welche durch Moses vom Berge Sinai her stammt, enthält הלכה למשה מסיני. +7) Der Raum um eine סאה Weizen zu säen beträgt 2500 Quadratellen. +8) Bei kleinen, dünnen Samenkörnern. +9) Da die Aussaat für Flache das Dreifache im Raume des Weizens beträgt, indem die Saatkörner sehr dicht und eng gesäet werden. Man vergleiche übrigens hier תפארת ישראל. +10) Das Zeitmass dafür ist bei einem feuchten Boden drei Tage, bei einem trockenen etwas länger. +11) Wo die Furchen sehr gross sind. +12) Es darf auf dem Acker kein Ort bleiben, der ein Vierundzwanzigstel von einer סאה Aussaat enthält, welcher nicht umgepflügt worden wäre. +13) Das Feld mit Weinreben zu bepflanzen. +14) קנבוס = cannabis, Hanf. +15) לוף = Arun, Arum arisarum L. Arum colocasium, egyptischer Arum, caraibischer Kohl, Löw 238. +16) Obgleich man wahrnimmt, dass sie in demselben Jahre der Aussaat wachsen, so können doch einige Samenkörner darunter sein, welche erst nach drei Jahren keimen und reifen, cf. תפארת ישראל. +17) אסטיס = Isatis tinctoria L. = Waid, ein Färbekraut. Löw 347. +18) Woselbst man vielerlei Arten von Getreide etc. drischt. +19) תלתן = foenum graecum = Bockshornkraut, Löw 317. +20) Weil er von selbst schon zur Förderung seiner Frucht und seines Grundstückes, die unnützen Pflanzen ausrotten wird. +21) נכש heisst die Pflanzen mit der Wurzel ausreissen. +22) כיסח bedeutet: die Blätter abschneiden, so dass die Wurzel noch in der Erde bleibt. +23) Das sind verschiedene Beete und jedes Beet soll mit einer Gattung besäet werden משר = Beet, Aruch. +24) Das sind 2 Ellen im Quadrat, die er zuerst als Zwischenraum lassen muss, dann kann er die Beete spitz zulaufen lassen, wenn auch zuletzt nur ein Weniges zwischen dem einen und dem andern bleibt, denn man kann es schon sehen, dass das Ganze nicht in wilder Mischung besäet worden ist. +25) In der Ebene wird mit einem breitem Joche gepflügt, wie auf dem Berge. +26) תור ist ein Frauenschmuck von dreieckiger Gestalt cf. Hoheslied 1, 10 und 11. +27) Weil man voraussetzen kann, dass man den Flachs zur Probe dort ausgesäet hat, um zu wissen, ob er daselbst gedeihen würde, aber nicht um daraus anderweitigen Nutzen zu ziehen. Bei anderen Gattungen ist dies nicht der Fall. +28) Andere erklären, dass R. Simon sowohl mit Flachs als mit einer andern Gattung erlaubt. +29) חריע = Saflor, Carthamus tinctorius L. Gemeine Farbendistel, die gelben Blätter sind Safran, Löw 218. Diese beiden Arten schaden dem Getreide, deshalb würde man nicht zugeben, dass dieselben in der Nähe des Getreidefehles gesäet würden. Geschieht es trotzdem, so sieht es aus, als wolle er כלאים fördern. +30) Weil sie diesen nicht schaden und wer sie sieht, denkt, sie gehören einem Andern. +31) Denn alle diese erwähnten Dinge bilden eine Scheidewand in Bezug auf כלאים. +32) קרחת = ein kahler, viereckiger Fleck auf dem Felde, der leer und nicht besäet ist. cf. Levit. 14, 42. קרחת = kahle Platte. +33) Dreissig סאה. +34) Z. B. Wassergraben, und was sonst nicht bestellbar ist, wird als besäebar angesehen, und zum Masse der Entfernung von Gattung zu Gattung gerechnet. +35) Das heisst der Raum, den der Weinstock einnimmt, um sich auszubreiten und seine Nahrung zu beziehen. +36) Wenn der Fels auch nicht zehn מפחים hoch ist, denn ein solcher bildet, wie schon oben bemerkt, eine Scheidung an sich. +37) Dessen Blätter sind lang und breiten sich sehr aus, daher verwickeln sie sich sehr leicht in das Getreide, das wird als כלאים angesehen. +1) Es ist hierdurch der nöthige Raum zur Scheidung hergestellt. +2) Wenn sie auch an den Seiten so nahe aneinander stossen, dass sie Nahrung einer vom andern ziehen, da es bei כלאים nicht auf das Nahrungziehen ankommt, sondern blos, dass keine Mischung stattfinde, die sich kenntlich macht. +3) Mit Bezugnahme auf seine oben Abschn. 1, m. 9 geäusserte Meinung, dass drei Arten zu כלאים erforderlich waren. +4) מפולש = was von beiden Seiten offen ist. +5) פרסה = Fusssohle ist soviel als טפח = eine Handbreit. Es wird deshalb hier פרסה genommen, um dem Schriftverse nachzuahmen, weil es heisst Deuter. 11, 10 והשקית ברגלך כגן הירק »Und Du bewässertest das Land mit deinen Füssen, wie einen Krautgarten«, nun muss zwischen einem Kraut und dem andern so viel Platz sein, um den Fuss hinzustellen, das ist ein טפח. +6) Mit einer Furche zwischen jeder Art. +7) Da je zwei Reihen wie ein Feld für sich anzusehen sind. +8) Weil die Blätter sich ineinander-schlingen, werden alle diese Arten wie ein Feld angesehen, und man würde glauben es sei כלאים. +9) Da noch eine Reihe Gurken hinzugekommen ist, so ist es nach R. Elieser wie ein Gurkenfeld zu betrachten und die andern Arten befinden sich mitten drin, und da ist es genug wenn eine Furche dazwischen gezogen ist, wie oben gelehrt wurde. Nach den Weisen jedoch ist es verboten, denn da die Gurkenreihen nicht nahe aneinander stehen, sieht das Ganze wie כלאים aus. +10) Dass nämlich nirgend ein Feld das Ansehen gewinne, als sei darauf vorsätzlich כלאים gesäet worden. +11) Das Maase für einen Raum, in welchem eine Reihe Zwiebeln stehen kann, beträgt nicht weniger als vier Ellen; wenn er nun acht Ellen ausreisst und in der Mitte eine Reihe Kürbisse, welche vier Ellen Raum einnehmen, pflanzt, bleiben vier Ellen unbebautes Land übrig. +12) R. Akiba sagt: Es ist nicht nöthig, dass man eine Scheidung zwischen den beiden Reihen der Kürbisse und den stehenden Zwiebeln mache; es genügt die Furche. +13) Weil sich die Blätter der Kürbisse ausbreiten, sieht es aus, als wäre das ganze Feld von Zwiebeln und Kürbissen unter einander gemischt, daher sind die zwölf Ellen nöthig. +14) Wobei sechs Handbreiten Entfernung nöthig sind. Die hier erwähnten Kürbisse sind griechische, die sich sehr ausbreiten. +15) Das sind 10 Ellen und 2½ Handbreiten Länge, gegen 10 Ellen Breite. +16) Bei einer Reihe wird es nicht so strenge genommen, wie bei einem einzelnen Kürbis, weil die Reihe erkennbar ist und man keine Mischung wahrnimmt, wie dies bei einem einzelnen Kürbis eher geschehen kann. +17) Dem Getreide zu. +18) Weiter Abschn. 4, m. 5 wird von Weinstöcken geredet, dass man zum Anbau nicht vier Ellen, sondern blos sechs Handbreit zulässt, sollte hier bei den Saaten nicht noch weniger streng verfahren werden! +19) Obgleich das Verbot bei den Saaten im Allgemeinen leichter als beim Weinberg ist, so macht doch der Kürbis eine Ausnahme, da man bei dem einzelnen Weinstocke, wenn man ihn neben Getreide pflanzen will, nur zum Anbau 6 Handbreit verlangt, wohingegen bei dem einzelnen Kürbis ¼ Kab Aussaat erfordert wird; weil sich die Kürbisse weit ausbreiten. +20) Ein Kur hat dreissig סאה. +1) Wenn die Platte 24, resp. 16 Ellen im Quadrat hat, darf man darin säen, ist sie kleiner, dann nicht. +2) מחול = Kreis, Aruch; ähnlich wie das biblische מחול Tanz im Kreise, Reigentanz. +3) Nach 4 בית הלל. +4) Ellen sind zur Bebauung nöthig, weil man damals mit Ochsen und Wagen das Winzergeschäft besorgte, und man bearbeitete zur Zeit des Pflügens den Weinberg mit Ochsen. +5) Nach בית הלל. +6) Das sind 4 Ellen. +7) Und bedarf nur 6 Ellen Entfernung. +8) Der 12 Ellen nöthig hat. +9) Und man darf Weinstöcke von dieser und Saaten von der andern Seite anbringen. +10) Weniger als 3 טפחים Entferntes gilt so gut als verbunden mit einander. +11) Und man darf, selbst dem Eingang gegenüber Pflanzen anbringen. Wenn jedoch mehr als 10 Ellen eingerissen sind, so gilt es nicht mehr als Eingang und man muss der Lücke gegenüber ein Entfernen beobachten. +12) Aber dem Stehenden gegenüber ist es erlaubt, wenn dasselbe 4 טפחים breit ist, wenn weniger, ist es auch dem Stehenden gegenüber verboten. +13) Und man muss bis 4 Ellen davon entfernt, so viel der Anbau erfordert, den Raum leer lassen. +14) Und man braucht blos 6 Handbreiten als Entfernung, wie bei einem einzelnen Weinstocke. +15) Nämlich er pflanzt eine Reihe von 2 Reben und eine von 3 Reben. +16) Dass es einen Weinberg ausmachen soll, um 4 Ellen davon die Pflanzungen zu entfernen. +17) ערסן von ערש Bett, cf. Deuteron. 3, 11; er hat den Weinstöcken über dem Zaun ein Bett bereitet, dass sie ihre Zweige in einander mischen und sich dort lagern können. +18) Von je zwei Weinstöcken, die in keinem Schweif enden. +19) Sind sie aber 8 Ellen ausser dem Raume des Weinstockes selbst von einander entfernt, so sind sie nur als einzelne Reben zu betrachten, und es genügt eine Entfernung von 6 טפחים von dieser Reihe und 6 טפחים von jener Reihe, und man kann dazwischen säen. +20) Es wird dieses wie ein grosser Weinberg angesehen und der Ort zwischen den beiden Reihen, als eine Platte, die 16 Ellen Entfernung erfordert. +21) Und braucht nur 6 Handbreiten von der Reihe entfernt die Saat zu bewerkstelligen. +1) Vergl. Abschnitt 4, m. 6. +2) Obgleich er nur wenige Weinstöcke besitzt, wird er immer noch »Weinberg« genannt. +3) Dass nämlich zwischen einer Reihe und der anderen kein Raum zum Beackern vorhanden ist. +4) Sie werden als blosses Holz betrachtet und die beiden äusseren zu einem Weinberg verbunden. +5) Denn dieser Graben wird als ein Abgeschiedenes und als fremder Raum betrachtet. +6) Eine Anhöhe, auf welcher sich der Wächter befindet und in die Ferne schaut. +7) שער sind die Zweige des Weinstockes. כתש = stossen, zusammenstossen (Aruch). +8) Nämlich 6 טפחים, denn so viel beträgt der Raum zur Bearbeitung eines einzelnen Weinstockes. +9) Rings von Weinstöcken umgeben. +10) Im Hofraum. +11) Und sie werden verbrannt. +12) Indem er den Weinberg düngte oder bewässerte, sind einige Samenkörner in denselben eingedrungen und aufgeschossen. +13) Da zu כלאים Vorsatz gehört und hier blos aus Versehen etwas hineingefallen ist. +14) Er sah es und that nichts dagegen. +15) Weil man in Arabien die Dornen auf dem Felde als Futter für die Kameele wachsen lässt, deshalb ist es כלאים, denn es heisst אשר תזרע, was die Menschen zu säen pflegen, bewirkt כלאים. +16) Dergleichen man an bestimmten Orten wachsen lässt, z. B. Dornen in Arabien. Aber an andern Orten, wo dies nicht geschieht, ist es kein כלאים. +17) Allerdings nur Seitens der תורד, aber nach den Rabbinen sind sie כלאים. +1) ערים ist ein Rohrgeflecht, ein Gebäude nach Art eines Bettes, auf welchem man die Zweige der Weinstöcke ruhen lässt. Diese Frage ist in Bezug auf בית הלל gestellt worden, welche oben sagen: Es ist nur dann ein Weinberg zu nennen, wenn zwei Reihen Weinstöcke vorhanden sind; bei ערים gestehen sie ein, dass eine Reihe genügt. +2) Man sieht das ganze Geländer an, als wäre es der Raum für die Wurzel und den Stamm der Weinstöcke, und man darf daher vier Ellen vom Rande des ערים nichts besäen. +3) Wenn er nämlich alle Beeren nicht abpflücken kann, ohne auf das Geländer zu steigen oder eine Leiter zu gebrauchen, so ist es blos verboten, den Fleck zu besäen, auf welchem er steht; was aber darüber hinaus ist, darf besäet werden, selbst innerhalb der vier Ellen des Stammes der Weinstöcke, weil sie doch auf dem Geländer stehen. +4) אפיפירות ist das griechische ἐπίϕορος = nachtragend, überliegend. +5) Sobald sie um ein Zweihundertstel nachgewachsen ist. +6) Weil man solchen Baum für nichts achtet in Bezug auf seinen Weinstock, wodurch es das Ansehen gewinnt, als sei das Ganze ein Weinstock. +7) Weil Niemand seinen Fruchtbaum wegen des Weinstockes preisgeben wird, so gilt der Theil, worauf der Wein nicht aufgelegt ist, für sich, und man kann deshalb darunter säen. +8) An den Ort, den er ursprünglich angenommen, und den Ueberrest kann er besäen. +9) Asis und Beth Hamganjah sind Ortsnamen. +10) Sikomore ist ein Feigenbaum, der im Walde wächst; aus dessen Aesten schneidet man Balken. +11) Weil sich unter diesem Aste die Zweige geschlungen haben; die anderen Aeste werden jeder als ein besonderer Baum angesehen. +12) Alle Bäume werden in Bezug auf den Weinstock als nichtig betrachtet, ausgenommen Oliven- und Feigenbäume. +13) R. Jose hat die Ansicht, dass alle Bäume blos als Spalier für den Weinstock gelten, mit denen man nicht ganze Felder zu bepflanzen pflegt. +14) Dieses »Etwas» ist eine Handbreit = ein sechstel Elle. +15) Man hat z. B. elf Weinstöcke an der Seite des Geländers gepflanzt und der mittelste Weinstock ward zerstört, wodurch zwei Geländer entstanden. +16) מטוטלת = Senkblei, Senkwage. Es ist die Schnur, woran ein Blei befestigt ist, deren sich die Bauleute bedienen, um die senkrechte Richtung zu bestimmen. Das Wort ist verwandt mit dem Worte נטל in Proverbien 27, 3: כבד אבן נטל החול וכו׳. »Schwer ist der Stein und eine Last der Sand etc. (Aruch). +17) Bei einem einzelnen Weinstocke, der nicht auf ein Geländer gezogen, sondern auf einzelne Stangen gelegt wird, gilt die gleiche Bestimmung. +18) Da die Rebe nicht so weit reicht. +1) סילון ist das Griechische σωλήν = Kanal, Röhre. Man darf den Weinstock nicht durch eine Röhre, auch nicht durch einen trocknen Kürbis ziehen, obwohl dabei das כלאים mit dem Kürbis selbst ausgeschlossen ist, wenn nicht drei Handbreiten Erde darüber ist, weil die Wurzeln der Saaten den Boden durchlöchern und bis zum Weinstock dringen. +2) Ein solcher, welcher krumm ist und auf den Boden sich fortzieht, sich aber dann wieder aufrichtet. +3) Von der Stelle, wo sich der Weinstock wieder erhebt. Allerdings, wenn der erste Stamm unsichtbar ist, wenn er jedoch sichtbar ist, misst man nur vom ersten Stamme ab. +4) Wenn aus einem Weinstocke einige Reben bervorwachsen, so pflegt man sie eine Strecke unter dem Erdboden fortzuziehen und am Ende deren Spitze wieder hervorzustecken, das sind Ableger. +5) Er hat den Weinstock nicht ganz in der Erde ruhen lassen, sondern er machte aus einem Weinstock deren zwei. +6) Des Verdachtes wegen, er könnte noch tragbar sein. +7) Dessen Staude gleicht dem Weinstocke. +8) Weil er keine Art Kraut ist. +9) Oben ward gelehrt, dass eine solche Platte sechszehn Ellen erfordert; wenn nun blos fünfzehn Ellen vorhanden sind und er säete sieben Ellen, so ist dies zwar verboten, bewirkt aber keine Heiligung, dass Alles verbrannt werden müsste. +10) Der weniger als zwölf Ellen enthält. +11) Der acht Ellen enthält. +12) Dass er ihm sein Getreide bezahlen muss. +13) Er ist zur Zahlung nicht verpflichtet; denn es heisst: Deut. 22, 9 לא תזרע כרמך כלאים. »Deinen Weinberg darfst Du nicht als כלאים besäen«, aber den eines Andern kannst Du heiligen. +14) im siebenten Brachjahre hat Keiner eigentlich einen Rechtstitel über seine Felder, sie sind aller Welt preisgegeben, deshalb ist dasjenige, was er besäete, auch nicht als das Seinige zu betrachten. +15) Entweder ist hier gemeint, ein Drittel des Lohnes mehr als sonst, um das כלאים sofort auszuroden, oder ein Drittel vom Werthe der Früchte des Weinberges und des Ertrages des Feldes gibt er den Arbeitern. +16) עלעל = שעלעלה heisst stürmen, רוח סערה übersetzt רוח עלעלא = תרגום. Auch in איוב ל״ט, ל׳ wird erwähnt: ואפרחיו יעלעו דם »Und seine Jungen stürmen nach Blut.« +17) Und fortechaffen. +18) Welches sich unter den Weinstock hinneigt. +19) Wenn er es nicht zurückgebeugt hat, bewirkt es keine Heiligung. +20) Wo es seine Wurzeln in dem Erdboden ausbreitet. Einige lesen statt משתשליש — משתשריש, d. h. bis ein Drittel gezeitigt wurde. +21) Und man pflanzt einen Weinstock an die Seite des trockenen Getreides. +22) Und man säete an deren Seite. +23) Wenn er ihn dort niedergelegt hat. +24) Wenn er ihn blos durchträgt in einem Weinberge, dessen Beeren so gross wie weisse Bohnen sind, so ist die Saat in dem Topfe verboten, wenn dieselbe während des Tragens um ein Zweihundertstel über das, was sie früher war, gewachsen ist; aber die Weinstöcke werden nicht geheiligt, da er den Topf nicht auf die Erde setzte. +1) Doch ist es erlaubt, sie neben einander hinzustellen. +2) Natürlich sind hier zweierlei Arten gemeint. Obgleich in der Bibel nur von Ochs und Esel die Rede ist, so wurden dennoch nach der Analogie von שבת (Deut. 5,14) alle Thiere darunter verstanden. +3) Dasjenige, was man gewöhnlichzu ziehen, z. B. ein Kameel, oder zu treiben pflegt (z. B. einen Esel). Jedoch ist bei beiden Beides verboten, also auch ein Kameel zu treiben oder einen Esel zu ziehen. +4) Weil die Thiere doch seinetwegen gehen, ist es so gut als leitete er sie. +5) Weil er gar nichts thut. +6) Wenn z. B. zwei Pferde vor einen Wagen gespannt sind und er bindet noch einen Esel neben an, so ist das verboten, obgleich der Wagen auch ohne den Esel gezogen würde, denn es wird nicht angesehen, als sei der Esel gar nicht da. +7) Wenn nämlich em Rind den Wagen zieht. +8) Man richtet sich nach der Mutter. +9) פרוטיות sollen Maulthiere sein, deren Eltern nicht genau zu erkennen sind. +10) Erne Art von Maul eseln, cf. Megillath Esther 8, 10 בני הרמכים. +11) Eine Stelle in Hiob 5,23 deutet auf אדני השדה hin, obgleich es dort אבני השדה heisst; doch geht aus dem Zusammenhange dort hervor, (es ist von wilden Thieren die Rede), dass es sich auf eine Art Monstrum bezieht. +12) Demnach ist sein Unschlitt verboten, und man bedeckt nicht dessen Blut, wie bei anderem Wild, weil der wilde Ochs eigentlich vom bewohnten Lande stammt, aber in die Wildniss entflohen ist. +13) Dies zu wissen ist von Wichtigkeit für den Fall, dass Jemand alle seine wilden Thiere einem Anderen verschreibt oder dem Heiligthum schenkt, und man wissen muss, welche dazu gehöre. +14) Denn es heisst Deut. 22, 10: »Du sollst nicht ackern mit einem Ochsen und Esel zusammen«, aber Du darfst mit einem Menschen und einem Ochsen ackern. +1) Weil die Schafwolle durch die Menge der Kameelwolle aufgehoben wird. +2) Mit denen Schafwolle vermischt ist. +3) Wächst an den Küsten des Meeres und sieht der Wolle ähnlich. +4) Weil in der Bibel steht: שעטנז soll nicht auf Dich kommen, Polster und Kissen liegen aber unter Dir. +5) Da ein augenblickliches Anziehen schon ein Ankleiden heisst. +6) Selbst wenn man keinen Genuss von כלאים hat. +7) An denen man sich nach dem Händewaschen abtrocknet. +8) An welchen man sich nach dem Bade den ganzen Körper abtrocknet. +9) Die Handtücher sind verboten, weil man sich zuweilen die Hände daran wärmt; die Tücher um die Gesetzrollen, weil man sie in den Schooss legt und so sich erwärmt; die Badetücher, weil sich der Badende darin einzuhüllen pflegt, wenn er eine Respektsperperson kommen sieht. +10) Diese Umhänge haben oben eine Handhabe, mittelst deren sie wie ein Gewand angezogen werden; und hier gesteht selbst der תנא קמא zu, dass sie verboten sind. +11) Nach dem Verse Psalm 88, 6, במתים חפשי sind die Todten frei von jeder Gesetzerfüllung, deshalb können die תכריכין aus כלאים sein. +12) Die Sattelpolster sind härter als die gewöhnlichen Polster und drücken sehr; wenn nun auch das Fleisch davon berührt wird, braucht man nicht zu besorgen, es würde sich ein Faden dort verwickeln. +13) Sie ziehen die Kleider von כלאים an, um sie den Käufern zu zeigen, nur dürfen sie dabei nicht die Absicht haben, einen Nutzen für sich selbst daraus zu ziehen. +14) Sie tragen die Kleider auf einem Stabe, damit die כלאים nicht unmittelbar ihre Schulter berühren. +15) Die Schneider können die zu nähenden כלאים auf die Kniee oder Schenkel legen. +16) Beide sind aus Wolle und man bedeckt die Betten damit, die eine Art ist dünn, die andere dick. +17) So Rasch und Bart. Vielleicht ist פינון = pannus, grobes Tuch (Mussafia) oder πἱλος, Filz (Sachs, Beitr. I). +18) Ob sich vielleicht Flachs dazwischen befindet. +19) Das war in früheren Zeiten, wo der Flachs in dortigen Gegenden nicht gebaut wurde; in jetziger Zeit jedoch, wo der Flachs auch in diesen Gegenden häufig wächst, bedarf es allerdings der sorgfältigen Untersuchung. +20) Lederhalb- stiefeln, die gefüttert sind. זרד ist nach Mussafia = Hanf. +21) Das Wort שעטנז (in Deuteron. 23, 11) besteht aus שוע, טווי ונוז d. h. gehechelt, gesponnen und gezwirnt. Nämlich wenn die Wolle besonders und auch der Flachs iür sich vorbereitet und dann beide vereinigt werden, das ist שעטנז. +22) Die Parallelstelle findet sich in Proverbien 3, 20. בני אל ילוזו מעיניך »Mein Sohn lass sie nicht Deinen Augen entrücken.« +23) Obgleich der Filz nicht gesponnen und gewebt, sondern blos aus Flachs und Wolle zusammengemischt ist, so ist solches zwar nicht nach der תורה, wohl aber מדרבנן verboten, wenn auch zwei Erfordernisse zu כלאים nicht erfüllt sind. +24) Wenn die Weber ihr Gewebe beendigt haben, pflegen sie am Rande desselben einige Fäden anzufügen, damit das Gefertigte sich nicht loslöst, das wird פיו genannt; ist das Gewebte von Leinwand, so darf man diese Fäden nicht von Wolle machen. +25) Die Weber und Walker pflegen die Namen der Eigenthümer in die betreffenden Gegenstände einzuwirken, um sie zu unterscheiden. Ist nun das Gewand von Leinen und das Zeichen von Wolle, oder umgekehrt, so ist es wegen כלאים verboten. +26) In Bezug auf Unreinheit und Reinheit; wenn daher eine von den Sachen unrein geworden ist, so wird die andere durch den Nadelstich damit verbunden nicht gleichfalls unrein. +27) Welches der Fall ist, wenn Jemand am Sabbath etwas zerreisst, um es durch zwei Stiche wieder zusammen zu nähen. +28) Wenn ein Fleck Wollenzeug an einem Korbe und ein Stück Leinenzeug an einem Sack sich befindet und man nähet sie mittelst zweier Stiche zusammen, so werden beide zusammenge-rechnet, obgleich sie an zwei verschiedenen Sachen angeheftet sind und man darf sich mit dem Sack nicht bedecken. +
+ +Traktat Schebiit. +

Die Gesetze des siebenten Erlassjahres שביעית, auch שמטה Brach- oder Ruhejahr genannt, finden sich: 1) in Exodus 23, 10—11 wo es heisst: ושש שנים תזרע את ארצך ואספת את תבואתה. „Sechs Jahre kannst Du Dein Land besäen und dessen Früchte einsammeln‟. והשביעית תשמטנה ונטשתה ואכלו אביוני עמך. ויתרם תאכל .חית השדה. כן תעשה לכרמך לזיתך: „Aber im siebenten lass es brach liegen und gieb es Preis, dass davon essen die Dürftigen Deines Volkes; was diese übrig lassen, mag das Gethier des Feldes verzehren. So mache es mit Deinem Weinberge, mit Deinem Oelbaume‟. 2) Leviticus 25, 1—7: וידבר ה׳ אל משה בהר סיני לאמר וכו׳. „Und der Ewige redete zu Moses auf dem Berge Sinai, wie folgt: Rede mit den Kindern Israel und sprich zu ihnen: So Ihr in das Land kommt, welches ich Euch eingeben werde, so feiere das Land eine Feier des Ewigen. Sechs Jahre besäe Dein Feld und sechs Jahre beschneide Deinen Weinberg und sammele seinen Ertrag ein. Aber im siebenten Jahre sei eine Sabbatfeier für das Land, eine Feier des Ewigen; Dein Feld sollst Du nicht besäen und Deinen Weinberg nicht beschneiden. Den Nachwuchs Deiner Ernte sollst Du nicht ernten und die Trauben Deiner ungepflegten Weinstöcke sollst Du nicht lesen; ein Feierjahr sei es für das Land. Und die Feier des Landes sei für Euch zum Essen, für Dich, Deinen Knecht, Deine Magd und für Deinen Riethling und Beisass, die bei Dir weilen; und für Dein Vieh und die Thiere, die in Deinem Lande sind, soll all dessen Ertrag zum Essen sein‟. — Endlich 3) Deuteron, 15, 1—3 : מקץ שבע שנים תעשה שמטה וזה דבר השמטה שמט כל בעל משה ידו וכו׳. „Am Schlusse von sieben Jahren halte Erlass. Und dies ist die Bewandtniss des Erlasses: Es erlasse jeder Schuldherr sein Darlehn, das er seinem Nächsten geliehen; er soll nicht drängen seinen Nächsten und seinen Bruder; denn ein Erlass dem Ewigen ist verkündet. Den Ausländer magst Du drängen (zur Zahlung); was Du aber bei Deinem Bruder hast, soll Deine Hand lassend‟. —

+

Es wird demnach in diesem Tractate verhandelt werden: alles dasjenige was auf die Bebauung der Felder, der Weinberge und Baumgärten Bezug hat; dann das die selbstgewachsenen Früchte Betreffende; ferner das Hinwegschaffen der Früchte; zuletzt ist noch über das Darlehn im Brachjahre das Dahingehö rige erörtert worden. Dass שביעית hinter כלאים folgt, hat wohl seinen Grund darin, dass beide Tractate verbotene Feld- und Gartenfrüchte behandeln.

+

ABSCHNITT. I.

+

1. Bis wie lange darf man in einem Felde, das mit Bäumen besetzt ist, im Jahre vor שביעית 1) ackern? Beth Samai sagt: So lange es der (diesjährigen) Frucht nützt. Beth Hillel dagegen sagt: Bis zum Wochenfeste. Beide Meinungen kommen einander nahe2). 2. Was wird unter einem mit Bäumen besetzten Felde verstanden? Jedes, worauf drei Bäume auf einer Fläche von einem סאה Aussaat stehen 3); wenn sie einen Feigenkuchen von sechzig italischen מנה hervorbringen können4), so kann man ihretwegen das ganze Feld beackern. Wenn aber weniger als dies, so beackert man nur um die Bäume den Raum, den der Feigenpflücker mit seinem weiter hinaus stehenden Korbe einnimmt 5). 3. Mag es ein Baum der nicht geniessbare Früchte oder ein soleher sein, der geniessbare Früchte trägt, so sieht man dieselben an, als wären es Feigenbäume6); so bald jeder einen Feigenkuchen von sechzig italischen מנה hervorbringen könnte, darf man das ganze Feld seinetwegen beackern; wenn weniger, so beackert man um sie herum nur zu ihrem Bedarf. 4. Kann einer der Bäume so viel als zum Feigenkuchen gehört, tragen und zwei nicht, oder zwei können es und einer nicht, so darf man nur zu ihrem Bedarf ackern; dies gilt bei dreien bis zu neun Bäumen. Sind aber zehn und darüber vorhanden, so darf man, sie mögen so viel tragen oder nicht, das ganze Feld ihretwegen beackern. — Es heisst (Exodus 34, 21): »Vom Pflügen und Ernten sollst Du feiern7).« Vom Feiern des Pflügens und Erntens im siebenten Jahre wären diese Worte nicht nöthig; aber sie bedeuten das Pflügen im sechsten, in so fern es seine Wirkung in’s siebente hinein ausdehnt. Und das Ernten der Früchte im siebenten, in so fern es sich bis in den Ausgang des siebenten Jahres hinzieht. — R. Ismael dagegen erklärt den Vers so: So wie das Ackern (stets) freiwillig ist, so ist auch nur jedes freiwillige Ernten verboten; es istaber das Abschneiden der Pflichtgarbe davon ausgenommen8). 5. Drei Bäume von drei Herren, werden zusammen-gerechnet9) und man darf ihretwegen das ganze Feld beackern. Wie viel Raum muss aber zwischen ihnen sein10)? — Rabban Simeon ben Gamliel sagt: So viel, dass ein Gespann Rinder mit ihrem Geräthe hindurchgehen kann11). 6. Sind zehn junge Bäume12) zerstreut auf einem Felde von einem סאה Aussaat, so darf man ihretwegen das ganze Feld bis zum Neujahrsfest13) beackern. Sind sie aber in einer graden Reihe 14) oder krauzförmig in einer runden Reihe15), so beackert man nur zu ihrem Bedarf16). 7. Junge Bäume und griechische Kürbisse, werden in einem Felde, von einem סאה Aussaat, zusammen-gerechnet17). Rabban Simeon ben Gamliel sagt: Auch wenn zehn Kürbisse in solchem Felde stehen, darf man das Ganze bis zum Neujahrsfeste beackern18). 8. Bis wie lange heissen sie junge Bäume? R. Elasar ben Asarjah sagt: Bis sie zum Genusse erlaubt sind19). R. Josua behauptet: Bis sie sieben Jahre stehen. R. Akiba lehrt: So lange man einen jungen Baum allgemein so benennt20). — Wenn ein Baum abgeschnitten wurde und neue Sprösslinge treibt, so ist er, wofern er unter einer Handbreite von der Erde abgeschuitten war, als ein junger Baum, wenn aber weiter hinauf, als ein alter Baum anzusehen 21). Dies ist der Ausspruch des R. Simeon.

+

ABSCHNITT II.

+

1. Bis wie lange darf man im sechsten Jahre ein weisses Feld 1) beakern? — Bis die Feuchtigkeit des Bodens aufhört; das ist, so lange die Leute noch im Gurken- und Kürbisland graben, um zu pflanzen 2). Dagegen wendet R. Simeon ein: Das hiesse, Jedem das Gesetz nach Willkür überlassen 3)! Also besser: Im weissen Felde bis פסח und im, mit Bäumen bepflanzten Felde, bis שבועות)« עצרת2. Man darf in Gurken- und Kürbisleldern bis ראש השנה Dünger legen und sie umgraben. Eben so in dürren, künstlich bewässerten Feldern 4). Man darf die Warzen 5) der Bäume wegschneiden, die welken Blätter abnehmen6), die Wurzeln mit Erde bedecken7) und die Bäume beräuchern8) bis ראש השנה. R. Simon sagt: Man darf das Blatt von der Weintraube selbst im siebenten Jahre ablesen. 3. Bis ראש השנה darf man die Steine aus den Feldern fortschaffen 9), dürre Aeste abschneiden 10), feuchte Aeste wegnehmen11) und die unnützen Auswüchse ausschneiden. R. Josua sagt: Wie das Beschneiden der Aeste und das Ausschneiden im fünften Jahre, eben so ist es im sechsten12). R. Simeon sagt: So lange wie ich das Feld um den Baum herum bestellen darf, so lange auch nur darf ich ihn ausbessern. 4. Man darf bis ראש השנה die jungen Bäume bestreichen13), binden14), abstutzen15), mit Schutzhüllen umgeben 16) und begiessen. R. Elasar bar Zadok sagt: Man darf auch im siebenten Brachjahre den Wipfel begiessen, aber nicht den Stamm17). 5. Man darf bis ראש השנה die unreifen Feigen mit Oel bestreichen 18) und durchlöchern.19) Die unreifen Feigen des sechsten Jahres, die bis das siebente stehen, und die des siebenten, die über das Ende desselben stehen, darf man weder bestreichen noch durchlöchern. R. Jehudah sagt: Wenn man gewohnt ist zu bestreichen, darf es nicht geschehen, weil es zur Feldarbeit gehört; wo es aber nicht üblich ist, darfes geschehen. R. Simeon gestattet dies am Baum zu verrichten, weil man jede Arbeit am Baume verrichten darf. 6. Innerhalb dreissig Tage vor ראש השנה, darf man im sechsten Jahre weder pflanzen, noch Weinstöcke ablegen20) noch pfropfen; wenn er aber gepflanzt, Weinstöcke abgelegt, oder gepfropft hat, so muss er es ausreissen. R. Jehudah sagt: Jedes Pfropfen, das nach drei Tagen nicht gefasst hat, kann nicht gedeihen. R. Josua und R. Simon sagen: Nach zwei Wochen.21) 7. Reis, Hirse, Mohn22) und Sesam23) werden, wenn sie vor ראש השנה bereits Wurzel geschlagen haben, verzehntet, wie Früchte des vergangenen Jahres 24) und dürfen im siebenten Jahre eingesammelt werden 25), wo nicht, sind sie im siebenten verboten und werden wie die Früchte des neuen Jahres verzehutet. 8. R. Simeon Schesori lehrt: Wenn man die egyptische Bohne zur Saat eiugesäet hat26), so wird es damit eben so gehalten 27). R. Simeon sagt: Auch bei den Kameel-Erbsen, R. Elasar dagegen meint: diese letzteren sind nur den ersteren gleich, wenn sie vor ראש השנה bereits lockere Schoten erlangt haben 28). 9. Die samenlosen Zwiebeln und egyptischen Bohnen, welche man dreissig Tage vor ראש השנה nicht mehr begossen hat, werden nach dem verflossenen Jahre verzehntet und sind im siebenten Brachjahre erlaubt; wo nicht, sind sie im siebenten verboten und werden nach dem neuen Jahre verzehntet. Eben- so die Gewächse eines trockenen Feldes 29), die zwei Zeiten nicht mehr begossen wurden, so urtheilt R. Meïr, die Weisen aber sagen drei (Zeiten). 10. Kürbisse, die man zum Samen stehen lässt, darf man, wenn sie hart und zur Menschen-Speise unbrauchbar geworden sind, im siebenten Jahre stehen lassen; wo nicht, ist es verboten. Die Blüthenknospen derselben, sind im siebenten Jahre verboten. Man darf die weisse Erde begiessen 30), dies ist der Ausspruch des R. Simeon. R. Elieser ben Jakob verbietet es. Man darf Reisfelder im siebenten Jahre besprengen. R. Simeon setzt hinzu: Man darf jedoch nicht wegschneiden 31).

+

ABSCHNITT III.

+

1. Von welcher Zeit ab, darf man im Brachjahie den Dünger auf die Dungplätze fahren?1) Sobald die Feldbauer ihre Arbeit eingestellt haben2). So R. Meïr, R. Jehudah sagt: Sobald der Saft getrocknet ist3). R. Jose bestimmt: Sobald er bindet 4). 2. Wie viel Mist darf man demnach ausführen? — Bis je drei Haufen für ein Feld von einem סאה Aussaat, jedem zu zehn Körben von je einem לתך gerechnet5). Man kann die Zahl der Körbe vermehren, aber nicht die der Haufen6). R. Simeon sagt: Auch dieses ist erlanbt7). 3. Man darf drei Haufen Mist auf ein Feld von einem סאה bringen. Mehr anzulegen ist nach R. Simeon erlaubt8). Die Weisen verbieten es. Nur dann ist es erlaubt, wenn man dieselben drei Handbreiten tiefer, oder drei Handbreiten höher als die Erde anlegt 9). Man darf auch den ganzen Dünger auf einen grossen Haufen legen. R. Meïr hält es für nicht erlaubt, ausser wenn er ihn drei Handbreiten tief, oder drei Handbreiten hoch legt; hat man nur wenig 10), so kann man allmälig hinzuthun. R. Elasar ben Asarjah sagt: Nicht anders, als bis er ihn drei Handbreiten tief, oder drei Handbreiten hoch, oder auf einen Felsen legt. 4. Wenn Jemand seinen Acker pferchen will 11), so macht er eine Hürde 12) auf einem Felde von zwei סאה Aussaat; dann reisst er drei Seiten ab und lässt eine mittlere Seite stehen13), und so kann man ein Feld von vier סאה pferchen. Rabban Simeon ben Gamliel sagt: Ein Feld von acht סאה. Ist das ganze Feld nur von vier סאה, muss man ein Stück übrig lassen, wegen des äusseren Scheines14), Aus dem Pferch kann man den Dünger in das Feld, nach Art der Dungstreuer führen 15). 5. Man darf keinen Steinbruch im Felde eröffnen 16), es sei denn, dass drei Schichten 17) von je drei Ellen lang, drei Ellen breit und drei Ellen hoch, in dem Masse von 27 Steinen darin offen sind 18). 6. Wenn in einer Mauer 10 Steine von je zwei Menschenlasten sind, so darf man sie alle nehmen. Das Mass der Mauer ist zehn Handbreiten 19). Fehlt etwas hieran, so ist es ein Steinbruch und man muss bis auf eine Handbreite vom Erdboden abstossen. Wobei gilt dies alles? Wenn es im eigenen Felde ist. Aber aus einem anderen Felde kann man nehmen, so viel man will. Ferner gilt alles nur, wenn man im Jahre vor שביעית nicht angefangen hatte; wenn man aber damals bereits angefangen hatte, darf man nehmen, so viel man will. 7. Steine, welche das Pflugeisen aufgeschüttelt hat 20), oder die bedeckt waren und jetzt frei liegen, dürfen weggenommen werden, wenn darunter zwei von je zwei Menschenlasten sind 21). Wer sein Feld von Steinen reinigen will, nimmt die oberen, und lässt die, welche den Boden berühren liegen. So nimmt man auch von einem Haufen kleiner Steine, oder von einem Haufen grosser Steine nur die oberen und lässt die liegen, welche den Boden berühren. Wenn aber ein Fels oder Stroh darunter ist, so können sie alle weggenommen werden 22). 8. Man darf, nach dem Ende der Regenzeit des sechsten Jahres, an den Eingängen zu den tiefen Thälern, keine Steintreppen bauen23), weil man sie dadurch für das siebente Jahr in Stand setzt; aber im siebeuten Jahre, darf man, nach dem Ende der Regenzeit, solche bauen, weil man sie für das kommende Jahr in Stand setzt. Auch soll man keine mit Erde gefüllte Mauer aulegen24); aber wohl darf man einen Damm von blossen Steinschichten machen25). Jeder Stein, nach dem man mit der Hand langen kann, darf dazu genommen werden. 9. Schultersteine kann man von jedem Orte nehmen, und ein Bauunternehmer26) kann Steine von jedem Orte herbringen. Schulter-Steine sind solche, die man nicht mit einer Hand aufnehmen kann, das sind die Worte R. Meïrs. R. Jose sagt: Schultersteine, wie ihr Name besagt, deren man zwei oder drei auf der Schulter tragen kann. 10. Wenn Jemand eine Mauer zwischen seinem Eigenthume und einem öffentlichen Orte bauen will, darf er bis auf den Felsen graben. Was macht er mit der Erde? — Er kann sie auf dem öffentlichen Orte aufwerfen und nachmals ordnen. So R. Josua. R. Akiba sagt: So wie es nicht erlaubt ist, auf öffentlichen Orten Unordnung zu machen 27), so darf man auch daselbst nichts in Ordnung bringen. Was soll er aber mit der Erde machen? Er häufe sie in seinem Felde nach der gesetzlichen Weise des Düngens auf28). Eben so verhält es sich, wenn Jemand einen Brunnen, eine Grube oder eine Höhle gräbt.

+

ABSCHNITT IV.

+

1. Früher hatte man festgesetzt: Es dürfe Jeder Holzstücke, Steine und Kräuter, und zwar von einiger Grösse, eben so gut aus eigenem Felde sammeln, wie man aus fremdem Felde alles auflesen dürfe 1). Als jedoch die Uebertreter sich mehrten2), verordnete man, dass man nur in fremdem Felde auflesen dürfe, und zwar ohne dass jener ihm einen Gegendienst leiste, 3) gesch weige dass er ibm Kost bestimme. 2. Ein von Dornen befreites Feld4), darf am Ende des siebenten Jahres besäet werden; ein doppelt gepflügtes 5), oder zum Pferchen gebrauchtes, darf nicht am Ende des siebenten Jahres besäet werden.— Von einem doppelt gepflügten Felde sagt Beth Samai darf man die Früchte im siebenten nicht geniessen. Beth Hillel dagegen erlaubt es. Beth Samai lehrt: Man darf keine Früchte des siebenten Jahres geniessen, um dafür dem Eigenthümer anderweit zu dienen6); Beth Hillel erlaubt es für und ohne Gegendienst. R. Jehudah trägt diesen Streit umgekehrt vor: Es sei dieser Lehrsatz einer von denen, worin Beth Samai das Gesetz erleichtert, und Beth Hillel es ersenwert. 3. Man darf ein im siebenten Jahre neu beackertes Feld vom Heiden pachten 7), aber nicht von einem Israeliten. Eben so darf man auch dem Heiden im siebenten Jahre bei seinem Unternehmen aufmunternde Unterstützung gewähren8), nicht aber dem Unternehmen eines Israeliten. Des freundschaftlichen Verkehrs wegen darf man die Heiden zu jeder Zeit grüssen 9). 4. Wenn Jemand in einer Oelbanm-pflanzung lichten will 10), so soll er nach Beth Samai bis an die Wurzel abschneiden11); Beth Hillel jedoch sagt: Er darf auch mit der Wurzel ausreissen, gesteht aber zu, dass er, wenn er blos sein Feld ebnen will, nur abschneiden darf12). — Was versteht man hier unter Einem, der lichtet?— Einen der einen oder zwei Bäume wegschafft. — Derjenige, welcher ebnet, schafft drei neben einander stehende Bäume fort. — Wobei gilt dies alles?— Im eigenen Felde, aber im fremden, kann auch der Ebnende ausreissen. 5. Wenn man am Oelbaume Holz abschlägt, darf man die behauene Stelle nicht mit Erde13), wohl aber mit Steinen oder Stroh bedecken 14). Auch wer Sykomoren-Aeste abhaut, darf die behauene Stelle nicht mit Erde, sondern mit Steinen oder Stroh bedecken. Man darf keine Jungfer-Sykomore15) im siebenten Jahre abhauen, weil das ihre Bearbeitung ist. R. Jehudah sagt: Nach gewöhnlicher Weise ist es verboten, aber man darf zehn Handbreiten hoch, oder dicht an der Erde abschneiden, 6. Wenn man Weinstöcke abstutzen oder Röhre abschneiden will16), so soll man nach R. Jose dem Galliläer eine Handbreit fern bleiben 17), R. Akiba sagt: Man kann, wie es üblich ist, schneiden: mit der Axt, mit der Sichel, oder mit der Säge und womit man will. Einen vom Winde aufgespaltenen Baum18), darf man im siebenten Jahre nicht so binden, dass er zusammenwachse19), aber wohl, dass er nicht weiter aufreisse. 7. Von welcher Zeit ab, darf man Baumfrächte im siebenten Jahre essen 20).? Sobald reifende Feigen zu scheinen aufangen 21), darf man sie zum Brot auf dem Felde essen; sind sie angeschwollen 22), so darf man sie mit nach Hause nehmen; eben so in ähnlichem Zustande, muss man sie in den übrigen Jahren der Jahreswoche verzehnten. 8. Junge Weinbeeren darf man, sobald sie Saft geben, zum Brote essen; sobald sie die Kerne zeigen, darf man sie mit nach Hause nehmen, und im ähnlichen Zustande in den übrigen Jahren der Jahreswoche muss man sie verzehnten. 9. Oliven darf man, so lange ein סאה derselben, nur ein Viertel לוג Oel gibt, auf dem Felde zerdrücken23) und essen; bringen sie aber ein halbes לוג, so darf man sie auf dem Felde pressen und auch damit salben. Bringen sie jedoch ein Drittel, so kann man sie auf dem Felde pressen und das Oel nach Hause bringen; und eben so in den übrigen Jahren der Jahrwoche, sind sie zehntpflichtig. Bei allen übrigen Baumfrüchten ist die Zeit des Essens im siebenten Jahre dieselbe, wie sonst die des Verzehntens 24). 10. Von welcher Zeit ab darf man den Fruchtbaum im siebenten Jahre nicht mehr abhauen 25)? Beth Samai sagt; Sobald der Baum ausschlägt. Beth Hillel sagt: Der Johannisbrotbaum sobald die Zweige zu hängen anfangen26). Weinstöcke sobald die Beeren der weissen Bohne gleich sind 27), Oelbäume sobald sie blühen; alle anderen Bäume sobald sie ausschlagen. Jeder Baum aber darf, sobald er in die Zeit des Verzehntens gelangt ist, umgehauen werden 28). Wie viel muss ein Oelbaum bringen, damit es verboten sei ihn abzuhauen? — Ein Viertel קב. Rabban Simon ben Gamliel sagt: Alles nach Verhältniss des Olivenbaumes.

+

ABSCHNITT V.

+

1. Das siebente Jahr der weissen Feige kann in’s zweite (der Jahrwoche) fallen1) weil sie auf drei Jahre Frucht tragen. R. Jehudah sagt: Die Persua2) haben ihr siebentes Jahr auch wohl im folgenden, weil sie auf zwei Jahre Früchte tragen. Man wandte ihm ein, es sei nur von weissen Feigen so gelehrt worden. 2. Wenn Jemand Arum im siebenten Jahre in die Erde einschlagen will, so sagt R. Meïr: Man dürfe nicht weniger als zwei סאה nehmen 3), auch müssen sie wenigstens drei Handbreiten auf einander liegen und eine Handbreite Erde darüber sein. Die Weisen sagen: Mindestens vier קב eine Handbreit hoch und eine Handbreit Erde darüber. Ausserdem muss man es einschlagen an Orten, wo die Leute darauf treten 4). 3. Wenn Arum gestanden hat, bis das siebente Jahr verstrichen ist, sagt R. Elieser : Dafern die Armen dessen Blätter gesammelt haben, ist es gut, wo nicht muss man sich mit den Armen berechnen. R. Josua sagt: Wenn die Armen die Blätter gesammelt haben,ist es gut; wo nicht, haben die Armen kein Recht auf Verrechnung. 4. Reifes Arum vom sechsten Jahre, das bis in’s siebente stehen geblieben, so auch die Sommerzwiebeln und Krapp vom fetten Boden5) dürfen nach Beth Samai nur mit hölzernen Spaten ausgestochen werden 6); Beth Hillel jedoch sagt: Auch mit metallenen Hacken. Jene gestehen aber zu, dass man eckigen Krapp7) mit metallenen Hacken ausstechen dürfe. 5. Von welcher Zeit ab darf man eingeschlagen gewesenes Arum im Jahre nach שביעית kaufen? R. Jehudah sagt: Sogleich. Die Weisen aber lehren: Wenn das Heurige8) erst in Menge da ist9). 6. Folgendes sind die Geräthe, welche der Handwerker im siebenten Jahre nicht verkaufen darf10): einen Pflug mit dem Zubehör, ein Joch, eine Schwinge und ein Stechmesser; wohl aber darf er eine Hand sichel und eine Schnittersichel (Sense), einen Wagen und Zubehör verkaufen11). Das ist die Regel: alles, was einzig zur Uebertretung der Gesetze sogleich gebraucht werden kann, ist verboten, was aber zu Unerlaubtem und zu Erlaubtem anwendbar ist, bleibt erlaubt. 7. Der Töpfer darf fünf Oelkrüge und fünfzehn Weinkrüge verkaufen, denn so viel pflegt man von den preisgegebenen Früchten des siebenten Jahres einzubringen; und wenn Jemand mehr als dies einbringt, so darf man ihm mehr Krüge verkaufen. Auch kann er nach Belieben an einen Heiden im Lande und an einen Israeliten ausser Landes verkaufen. 8. Die Schule Samai’s lehrt: Man darf ihm im siebenten Jahre keine ackernde Kuh verkaufen, die Schule Hilleis erlaubt es, weil er sie auch zum Schlachten gebrauchen könnte12). Man darf ihm Früchte selbst zur Saatzeit verkaufen. Man darf ihm sein סאה 13) leihen, selbst wenn man weiss, dass er eine Tenne hat. Man darf ihm grosses Geld gegen Münze wechseln, selbst wenn man weiss, dass er Arbeiter hält. Alles dies aber ist verboten, wenn es ausdrücklich14) (zu Verbotenem) verlangt wird. 9. Eine Frau darf einer anderen, die wegen שביעית verdächtig ist15), ein Mehlsieb und ein Kornsieb, eine Handmühle und einen Ofen leihen; aber ihr nicht auslesen und mahlen helfen. Die Frau eines חבר darf der Frau eines עם הארץ ein Mehlsieb und ein Kornsieb leihen, auch ihr auslesen, mahlen und sieben helfen, aber sobald sie Wasser auf das Mehl gegossen hat, darf sie nicht weiter mit anrühren16); denn man darf die Uebertreter in keiner Weise unterstützen. Uebrigens hat man alles dies (letztere) nur des Friedens wegen erlaubt, so wie man den Heiden im siebenten Jahre in seinen Unternehmungen aufmunternde Unterstützung gewähren kann, aber nicht dem Israeliten, und Jenen jederzeit grüssen darf, um des Friedens Willen17).

+

ABSCHNITT VI.

+

1. Dreierlei Länder sind zu unterscheiden in Betreff des שביעית-Gesetzes. In dem Strich, den die aus Babylon Gekommenen1) vom Lande Israel bis כזיב hin in Besitz nahmen, darf weder die Frucht des siebenten Jahres genossen, noch das Land bestellt werden; in dem Theil, den die aus Egypten Gekommenen ehemals auch inne hatten, von כזיב bis an den Fluss und bis an’s Gebirge אמנה, darf die Frucht genossen, das Land aber nicht bestellt werden. Von dem Fluss und אמנה landeinwärts, darf man die Früchte geniessen und das Feld bestellen. 2. In Syrien darf man, an bereits abgepflückten Früchten mitarbeiten, aber nicht an den noch am Boden haftenden, also man darf dreschen, worfeln, keltern, Garben binden, aber nicht schneiden, Weinlese halten, Oliven schütteln. Eine Regel lehrte R. Akiba: Alles, was in gleicher Weise im Lande Israel selbst (nach der Thora) erlaubt ist, darf man in Syrien unbedingt thun2). 3. Von stehen gebliebenen Zwiebeln, auf welche Regen gefallen und die danach gewachsen sind, dürfen, wenn die Blätter schwarz geworden sind, diese nicht genossen werden, sind sie aber gelb, so darf man sie geniessen 3). R. Chanina ben Antignos sagt: Wenn man sie an den Blättern ausziehen kann, so sind sie unerlaubt, und dem entsprechend sind sie beim Ausgange des siebenten erlaubt 4). 4. Von welcher Zeit ab darf man Kohlkräuter am Ausgange des siebenten Jahres kaufen? Sobald eben so grosse neue gewachsen sein können. Sobald die frühzeitigen gewachsen sind, ist es erlaubt, spätzeitige zu kaufen. Rabbi hat erlaubt sogleich Kohlkräuter zu kaufen. 5. Oel, das verbrannt werden muss5) und Früchte des siebenten Jahres6), darf man nicht aus dem Lande nach ausserhalb ausführen. Rabbi Simeon Sagt: Ich habe ausdrücklich gehört, man dürfe sie nach Syrien, aber nicht nach dem eigentlichen Auslande ausführen. 6. Man darf keine תרומה vom Auslande in’s Land einführen 7), R. Simeon sagt: Ich habe ausdrücklich gehört, man dürfe sie von Syrien einführen, aber nicht vom eigentlichen Auslande.

+

ABSCHNITT VII.

+

1. Als wichtige Regel in Betreff des שביעית hat man festgestellt: Alles, was Menschenspeise, Vieh-Nahrung oder Färbestoff ist und was nicht in der Erde stehen bleibt, ist dem שביעית-Gesetze unterworfen, eben so, das dafür gelöste Geld. Es muss seiner Zeit weggeschafft werden, eben so das dafür gelöste Geld. Welche sind es zum Beispiel? Das Blatt der wilden Luffa1), das Blatt der Minze, Endivie, Lauch, Portulak 2) und Milchblume. Ferner: Viehnahrung: Dornen und Disteln. Ferner Färbekraut: Die Sprossen von Isatis und Saflor; alle diese und das dafür gelöste Geld sind dem שביעית-Gesetze unterworfen und beide müssen seiner Zeit fortgeschafft werden. 2. Noch eine zweite Regel hat man festgesetzt. Alles, was nicht Menschenspeise, Viehnahrung oder Färbestoff ist und in der Erde stehen bleibt, ist, wie auch das dafür gelöste Geld, dem שביעית-Gesetze unterworfen, aber weder sie selbst, noch das dafür gelöste Geld braucht fortgeschafft zu werden. Welche sind es zum Beispiel? — Die Wurzel der wilden Luffa, die Wurzel der Minze, die Hirschzunge, Hasenkohl und Bakoris. Vom Färbestoff: Krapp und Chalottenzwiebel 3), diese sowie das dafür gelöste Geld, unterliegen dem שביעית-Gesetze ; aber weder das eine noch das andere muss seiner Zeit fortgeschafft werden. R. Meïr sagt: Das Geld müsse bis zum Neujahrsfeste fortgeschafft werden 4), aber man erwiederte ihm: Da die Gewächse selbst nicht fortgeschafft werden müssen, wie viel weniger das dafür gelöste Geld. 3. Die Schalen von Granatäpfeln, sowie dessen Blüthe, die Schalen der Nüsse und die Kerne überhaupt 5) sind, sowie das dafür gelöste Geld, dem שביעית - Gesetze unterworfen. Der Färber darf für sich damit färben, aber nicht für Lohn6), weil man mit Früchten des siebenten Jahres keinen Handel treiben darf; auch nicht mit erstgebornen (lebenden) Thieren7), nicht mit Früchten der Hebe, nicht mit Aas, nicht mit טרפה, nicht mit ekelhaften Thieren und Gewürm8). Auch darf man nicht Feldkräuter sammeln und auf dem Markte verkaufen. Aber wohl darf Jemand dergleichen sammeln und sein Sohn statt seiner sie verkaufen9). Hat man sie zu seinem Gebrauche gesammelt und noch davon übrig, so darf man sie auch selbst verkaufen. 4. Wenn Jemand ein Erstgeborenes10) zum Hochzeitsmahl seines Sohnes oder zum Feste gekauft hat und bedarf dessen hernach nicht, so darf er es verkaufen11). Jäger und Fischer, welche Wild, Vögel und Fische fangen, dürfen, wenn ihnen unreine Arten vorkommen, dieselben verkaufen. R. Jehudah sagt: Auch wem dergleichen von ohngefähr vorkommt, darf sie nehmen und verkaufen, wenn er nur nicht Gewerbe damit treibt. Die Weisen erklären es für verboten. 5. Reiser mit Blüthen von Sorben12) und Johannisbrotbäumen und das dafür gelöste Geld sind dem שביעית-Gesetze unterworfen, beides auch der Fortschaffung. Die der Eiche, der Pistazie und der Hagedorne und das dafür gelöste Geld sind dem שביעית-Gesetze unterworfen, aber beides nicht der Fortschaffung. Aber die Blätter müssen fortgeschafft werden, weil sie von ihrem Stamme abfallen. 6. Rose, Zipresse, Balsam13) und Lotus und das dafür gelöste Geld ist dem שביעית-Gesetze unterworfen. R. Simeon sagt: Der Balsam ist demselben nicht unterworfen, weil er nicht eine Frucht ist. 7. Wenn man Rosen in altes Oel eingeweicht hat, kann man die Rosen heraus-nehmen14). Sind alte Rosen in frisches Oel eingeweicht worden, so muss es fortgeschafft werden15). Hat Jemand junge Johannisbrotfrüchte in alten Wein, oder alte, in jungen Wein gelegt, so muss alles fortgeschafft werden. — Dies ist die Regel16): Sobald Früchte von verschiedener Art einander den Geschmack mittheilen, muss alles fortgeschafft werden; und bei gleichen Gattungen, selbst wenn die unerlaubte nur eine Kleinigkeit ist. Frucht von שביעית also, macht bei gleicher Gattung, wenn sie noch so wenig ist, alles unerlaubt und bei verschiedener Gattung, sobald sie den Geschmack mittheilt17).

+

ABSCHNITT VIII.

+

1. Als wichtige Regel in Betreff des שביעית hat man festgestellt: Von allem demjenigen, das nur zur Speise des Menschen dient, soll man kein Erweichungsmittel1) für Menschen, und wie sich von selbst versteht, nicht für Vieh machen2). Von dem, was nicht lediglich für Menschen zur Speise dient, darf man ein Erweichungsmittel für Menschen, aber nicht für Vieh machen3). Dasjenige aber, was sich nicht zur Speise für Menschen und auch nicht für das Vieh eignet, unterliegt, wenn es zu diesen beiden Zwecken bereits bestimmt war, der strengem Regel beider; waren sie aber lediglich als Holz zum Gebrauche bestimmt, so werden sie nur als Holz betrachtet z. B. wilder Rosmarin, Ysop, Thymian 4). 2. Was im siebenten Jahre wächst, ist zum Essen, zum Trinken und zum Salben frei gegeben; doch nur zum Speisen, was gewöhnlich dazu dient, und zum Salben, womit man sich gewöhnlich salbt. So darf man sich nicht mit Wein und Essig salben, sondern mit Oel. Dasselbe gilt von תרומה (Hebe) und vom Zweitzehnt5); nur ist שביעית in dieser Hinsicht leichter, dass man das Oel auch unbedingt zum Brennen brauchen darf6). 3. Man darf die verkaufbaren שביעית-Früchte nicht nach Maass, Gewicht oder Zahl verkaufen; auch Feigen nicht nach Zahl und Kräuter nicht nach Gewicht7). Beth Samai sagt: Auch nicht in Gebinden. Beth Hillel dagegen lehrt: Dasjenige, was man gewöhnlich auch zu Hause zu binden pflegt, darf man auch auf dem Markte binden, wie z. B. Lauch und Milchblume. 4. Sagt Jemand zum Arbeiter: Da hast Du einen Issar und sammle mir heute Kräuter, so ist dieser Arbeitslohn erlaubt. (Sagt er aber): Sammle mir für einen Issar Kräuter, so ist dieser verboten8). Nimmt Jemand vom Bäcker ein Brot für ein Pondion, (und sagt): Wenn ich Feldkräuter sammle, will ich Dir einige mitbringen, so ist das erlaubt. Hat er es aber ohne Weiteres9) genommen, so darf er ihn nicht mit שביעית-Gelde bezahlen weil man mit שביעית-Gelde keine Schuld bezahlen darf. 5. Man darf damit nicht den Brunnenmeister10), den Bademeister, den Barbier, den Schiffer bezahlen; wohl aber darf man es dem Brunnenmeister für Trinkwasser geben. Ueberhaupt auch Jedem derselben, als freiwilliges Geschenk. 6. Feigen des siebenten Jahres darf man nicht mit dem Feigenmesser schneiden, aber wohl mit jedem anderen Schneidewerkzeuge11). Man darf Weinbeeren nicht in der Kelter, aber wohl in einem Troge auspressen. Oliven darf man nicht in der Oelkelter und mit dem Kelterbaum pressen, sondern nur zerquetschen und in einen Zober einlassen. R. Simeon sagt: Man könne sie in der Oelkelter zermalmen und dann in einen Zober einlassen. 7. Man darf nicht Kräuter des siebenten Jahres in Oel von תרומה kochen12) um sie nicht dem Verderben auszusetzen. R. Simeon erlaubt es. Der jedesmalige letzte Umsatz der שביעית-Früchte verfällt dem Gesetze und die Frucht selbst bleibt verboten13). 8. Man darf für שביעית-Geld nicht Sklaven, nicht Grundstücke, nicht unreines Vieh kaufen; wenn man jedoch schon gekauft hat, muss man den Werth dafür als שביעית-Geld verzehren14). Eben so darf man keine Geflügel-Opfer für genesene Fluss - Kranke, oder Wöchnerinnen für שביעית-Geld darbringen15). Ist es aber geschehen, muss man den Werth dafür verzehren. Man darf Gefässe nicht mit שביעית - Oel bestreichen; ist es geschehen, muss man den Werth dafür verzehren. 9. Hat man mit שביעית-Oel eine Haut bestrichen, so sagt R. Elieser, sie müsse verbrannt werden, die Weisen aber sagen: Man verzehre den Werth dafür. Man erzählte von R. Akiba, dass R. Elieser gesagt habe, eine mit שביעית-Oel bestrichene Haut, müsse verbrannt werden. Da erwiederte er: Schweiget: Ich mag Euch, nicht sagen, was R. Elieser darüber gelehrt hat16). 10. Gleicher Weise erzählte man ihm, dass R. Elieser gelehrt habe: Wer das Brot eines Götzendieners esse, ist gleich dem17), der Schweinefleisch isst. Und er erwiederte: Schweiget! Ich mag Euch nicht sagen, was R. Elieser darüber gelehrt hat18). 11. In einem mit Stroh oder Stoppeln von שביעית geheizten Bade darf man baden. Ein angesehener Mann jedoch19) soll nicht darin baden.

+

ABSCHNTT IX.

+

1. Raute, Fenchel, wilder Spargel, wilde Portulac, Bergkoriander, Fluss-Eppich, und Wiese - Wohlgemut1) sind zehntfrei2) und können im siebenten Jahre von Jedermann gekauft werden3), weil man dergleichen nicht aufbewahrt. R. Jehuda sagt: Nachwuchs von Senf ist ebenfalls erlaubt, weil die Uebertreter des Gesetzes nicht verdächtig sind, denselben aufzubewahren. R. Simeon meint: Aller Nachwuchs ist erlaubt 4), ausser vom Kohl, da dergleichen nicht unter den wilden Gewächsen steht. Die Weisen aber sagen: Aller Nachwuchs ist verboten. 2. Dreierlei Länder giebt es in Betreff der Wegschaffung5) der שביעית-Früchte: Judäa, das Land jenseits des Jordans6) und Galliläa. Jeder dieser Bezirke hat wieder drei Unterabtheilungen; Galliläa zerfällt in das obere, das untere und die Ebene. Von כפר חנניה an aufwärts, soweit keine Sikomoren wachsen, ist das obere; von כפר חנניה unterwärts, so weit Sikomoren wachsen, ist das untere7) und das Gebiet von Tiberias ist die Ebene. In Judäa sind unterschieden: Das Gebirge, der Grund und die Ebene. Der Berggrund bei Lydda wird dem Südgrund gleichgeachtet, das dortige Gebirge gleich dem Königsberge; und von בית חורין bis an’s Meer ist eine Landschaft. 3. Weshalb hat man aber nur dreierlei Hauptländer genannt?8) Weil man in jedem besonders die שביעית - Früchte, bis die letzten in demselben Lande zu Ende sind, essen darf. R. Simeon sagt: Man hat nur drei9) Abtheilungen in Judäa festgestellt, alle übrigen richten sich nach dem Königsberge. Alle zusammen aber werden als eins betrachtet in Betreff der Oliven und Datteln. 4. Man darf שביעית-Früchte geniessen mit Rücksicht auf noch vorhandene, frei stehende, aber nicht auf noch aufbewahrte10). R. Jose erlaubt es auch mit Rücksicht auf Aufbewahrtes. Man darf geniessen mit Rücksicht auf die Futternäpfe11), auf doppelt tragende Feigenbäume12), aber nicht auf Wintertrauben13). R. Jehuda erklärt es für erlaubt, wenn sie nur reifen, ehe der Sommer zu Ende ist. 5. Wenn Jemand dreierlei Arten Kräuter in ein Fass zum Einmachen gethan hat14), so sagt R. Elieser: Man darf sie nur essen, so lange das erste noch im Felde vorhanden ist. R. Josua sagt: Bis das letzte zu Ende ist. Rabban Gamliel sagt: Sobald von einer Art nichts mehr auf dem Felde ist, muss er diese Art aus dem Fasse wegschaffen. R. Simeon sagt: Sämmtliche Kräuter sind in Betreff des ביעור als eins zu betrachten. Portulak15) darf man geniessen bis die סגריות 16) aus dem Thale בית נטופה nicht mehr vorhanden sind. 6. Wer grüne Kräuter einsammelt, darf sie geniessen, bis der Saft trocken ist17). Wer trocken aufliest18), bis der zweite Frühregen fällt19). Blätter von Rohr und Weinstöcken, bis sie von ihrem Stamm abfallen. Wer die trockene aufliest, bis der zweite Frühregen fällt. R. Akiba sagt: Bei Allen bis der zweite Frühregen fällt. 7. Gleicherweise, wenn Jemand einem Andern ein Haus bis zur Regenzeit vermiethet, so gilt es bis zum zweiten Frühregen. Wenn Jemand durch ein Gelübde, allem Genusse von einem Audern bis zur Regenzeit entsagt, so gilt es bis zum zweiten Frühregen. Bis wie lange gehen die Armen in die Gärten? 20) Bis der zweite Frühregen fällt. Von welcher Zeit ab, darf man von Stroh und Stoppeln des siebenten Jahres Gebrauch machen? Sobald der zweite Frühregen fällt. 8. Wenn Jemand Schebiit - Früchte hat, und es tritt die Fortschaffungs-Zeit ein, so muss er sie vertheilen 21) und zwar jedem höchstens zu drei Mahlzeiten. Arme dürfen, was sie vom Preisgegebenen gesammelt haben, auch nach der Fortschaffungszeit essen, Reiche aber nicht. So R. Jehudah. R. Jose sagt: Sowohl Arme als Reiche dürfen sie auch nach der Fortschaffungszeit essen. 9. Wenn Jemand שביעית - Früchte hat, die ihm durch Erbschaft zugefallen, oder als Geschenk gegeben sind, so sagt R. Elieser: Sie müssen in Gemeinschaft mit denen, die sie essen dürfen, verzehrt werden22). Die Weisen sagen23): Man darf den Sünder nicht belohnen, sondern die Früchte müssen verkauft, und das Geld an Jedermann vertheilt werden. Wer von einem aus שביעית-Früchten gemachten Teige isst, ehe die חלה davon genommen wird, verdient den Tod24).

+

ABSCHNITT X.

+

1. Das Ende des siebenten Jahres bewirkt einen Erlass jedes Anlehens, es sei mit hypothekarischer Verschreibung1) oder ohne solche gemacht. Handelsrechnung für Waare bewirkt keinen Erlass2); wird sie aber zum Anlehen umgewandelt, so bewirkt sie Erlass. R. Jehudah sagt: Bei allen ersteren Rechnungen tritt Erlass ein3). Tagelohn hebt es nicht auf; wird es jedoch zum Anlehen umgewandelt, so hebt es dasselbe auf. R. Jose sagt: Alle Schulden für Arbeiten, die im siebenten Jahre aufhören müssen4), werden erlassen, nicht aber solche Schulden, welche für Arbeiten entstehen, die im siebenten Jahre nicht auf hören müssen. 2. Wenn Jemand 5) eine Kuh schlachtet und am ersten Neujahrstage aushackt, so ist die Schuld dafür, wenn der Monat vorher auf dreissig Tage angesetzt war, erlassen6), wo nicht, ist sie nicht erlassen. — Strafgelder für einen, der eine Jungfrau gewaltsam geschwächt, oder verführt 7), oder in üblen Ruf gebracht hat8), und alle gerichtlichen Erkenntnisse 9) werden nicht aufgehoben ; auch wenn man auf Pfand geliehen10), und wenn man die Schuldverschreibungen dem Gerichte übergeben hat 11), wird die Schuld nicht aufgehoben. 3. Ein פרוזבול 12) macht, dass das Anlehn nicht erlischt. Dies ist eins von den Dingen, die Hillel der Aeltere verordnete. Als er nämlich sah, dass die Leute Anstand nahmen, einander Geld zu leihen und übertraten, was im Gesetze geschrieben steht: (Deuteron. 15, 9): „Hüte Dich, dass nicht der schändliche Gedanke in Deinem Herzen aufsteige u. s. w.‟ verordnete er das פרוזבול. 13). 4. Das ist der wesentliche Inhalt eines פרוזבול-Formulars: „Ich, der und der, übergebe Euch den Richtern des und des Ortes (die Erklärung): dass ich jede mir ausstehende Schuld, wenn ich will, jederzeit einfordern darf.‟ Die Richter oder die Zeugen unterzeichnen14). 5. Ein פרוזבול, der ein früheres Datum trägt, ist gültig 15) ; ein nachdatirter ist ungültig. Dagegen sind vordatirte Schuld verschreibungen ungültig 16); aber nachdatirte gültig17). Wenn Einer von fünf verschiedenen Personen borgt, muss man für jeden besonders ein פרוזבול schreiben 18); wenn fünf Personen von Einem borgen, so kann er ein פרוזבול für Alle schreiben 19). 6. Man schreibt ein פרוזבול nur in Beziehung auf liegende Güter20). Wenn dieser keine hat, so eignet ihm der Gläubiger etwas von seinem Grundstücke, sei es noch so wenig, als Eigenthum zu. Besitzt der Schuldner ein verpfändetes Grundstück in der Stadt21), so kann man darüber ein פרוזבול schreiben. R. Chuzpith sagt: Man schreibt dem Ehemann über das unbewegliche Vermögen der Frau und den Waisen über das unbewegliche Vermögen der Vormünder. 7. Ein nicht befestigter Bienenstock, sagt R. Elieser, ist wie liegendes Gut anzusehen, man kann demnach פרוזבול darüber schreiben; er nimmt an seinem Orte bleibend keine Unreinigkeit an 22), und wer am Sabbat davon Honig abnimmt, ist schuldig. Die Weisen sagen: Er ist nicht wie liegendes Gut anzusehen, man darf kein פרוזבול darüber schreiben und nimmt, an seinem Orte bleibend, Unreinigkeit an, und wer am Sabbat davon Honig abnimmt, ist frei. 8. Wenn Jemand eine durch שביעית erlassene Schuld zurückgeben will23), so sage der Gläubiger zu ihm: „Ich beachte das Gesetz des siebenten Jahres.‟ Giebt er zur Antwort: „Dennoch (will ich zahlen)‟, so darf es der Gläubiger annehmen, 24) denn es heisst (Deuter. 15, 2): „Dieses ist das Wort der Erlassung. Aehnlieh ist der Fall: Wenn ein Todtschläger in die Freistadt geflüchtet ist, und die Stadtleute ihm Ehrenbezeugungen erweisen wollen, so soll er zu ihnen sagen : „Ich bin ein Todtschläger!‟ Antworten sie: „Dennoch!‟ So darf er sie annehmen. Denn es heisst: Dies ist das Wort des Todtschlägers. 9. Wenn Jemand seine, durch שביעית erlassenen Schulden bezahlt, so erwirbt er sich den Beifall der Weisen. Wer vom Proselyten, dessen Kinder mit bekehrt wurden, geborgt hat, braucht es (falls der גר stirbt), seinen Kindern nicht zu bezahlen. Wer es dennoch thut, erwirbt sich den Beifall der Weisen.—Alle beweglichen Sachen werden erst durch Ergreifung des Gegenstandes erworben. Wer aber sein blosses Wort hält,25) erwirbt sich den Beifall der Weisen.

+1) So wie ערב שבת der Tag vor שבת genannt wird, so heisst ערב שביעית das sechste Jahr oder das vor dem siebenten Erlassjahre. +2) Doch ist die Gesetzesnorm eine andere geworden, da Rabban Gamliel nach der Zerstörung des Tempels festsetzte: Dass man bis zum Neujahr des siebenten Jahres ackern darf, während früher beim Blachfelde bis zu Pessach und beim Baumfelde bis zum Wochenfeste das Ackern nur gestattet war. +3) Das sind 2500 Quadratellen. +4) Die מנה hat 100 Denare, ein Denar enthält sechs מעה und das Gewicht einer jeden מעה beträgt sechzehn Gerstenkörner. +5) Der Ueberrest des Feldes wird als Blachfeld betrachtet. +6) Es ist als Norm der Feigenbaum gewählt, weil dessen Früchte gross sind und er viel trägt. +7) Dieses bezieht sich auf den ersten Theil der Mischnah, wo es heisst: Wenn die Bäume nicht genug tragen, so darf man nur, was zu ihrem Bedarf gehört, beackern; woher ist es nämlich herzuleiten, dass man nicht das ganze בית סאה beackern kann? — Weil geschrieben steht: בחריש ובקציר תשבות. Der Vers heisst vollständig: »Sechs Tage kannst Du arbeiten, aber am siebenten sollst Du feiern, vom Pflügen und Ernten sollst Du feiern«. Da nun letzteres nicht auf deu eigentlichen Sabbath bezogen werden kann, an welchem ja jede Arbeit verboten ist; auch keinen Bezug auf das siebente Brachjahr haben kann, von welchem es heisst: (Levit 25, 4) »Das siebente Jahr soll ein Feierjahr des Ewigen sein« etc., so ist es lediglich auf die beiden Zeitabschnitte des sechsten Jahres zu beziehen, dass es nicht erlaubt ist, ein Blachfeld von Pessach und ein Baumfeld von שבועות ab zu beackern. +8) R. Ismael bezieht diese Ausdrücke בחריש ובקציר auf den wirklichen שבת, von welchem in dem Verse die Rede ist, und die Schrift will uns hören lassen, da das Ackern stets etwas Freiwilliges ist, da es kein Pflichtackern (חרישה של מצות) giebt, so muss auch das Ernten etwas Freiwilliges sein, davon ist aber ausgenommen das Ernten des Omer (קצירה של עומר), welches eine Pflicht (מצוה) ist und den Sabbath verdrängt (דוחה את השבת). +9) Man betrachtet die Bäume als gehörten sie einem Herrn und beackert das ganze Feld ihretwegen. +10) Zwischen dem einen Baume und dem anderen? +11) Nämlich ein Gespann Rinder mit ihrem Joche, das sind vier Ellen. Beträgt aber der Raum weniger, so sind die Bäume zum Entwurzeln bestimmt, und man ackert nicht ihretwegen. +12) נטיעות sind junge Bäume. +13) Weil die jungen Bäume sonst verdorren würden. +14) Wie eine Mauer. +15) Nach Anderen: Wenn ein Zaun drum ist. +16) Es sieht aus als geschähe es, des Bodens halber und nicht der Bäume wegen. +17) Nur griechische Kürbisse, weil sie gross sind und keine andern, werden zu den jungen Bäumen gerechnet; auch müssen mehr Bäume als Kürbisse vorhanden sein, z. B. sechs Bäume und vier Kürbisse rechnet man zu zehn. +18) Weil die Kürbisse, wie junge Bäume angesehen werden. +19) עד שיחודו bis die Früchte zum Genusse im vierten Jahre durch Auslösung erlaubt sind, oder ohne weiteres im fünften Jahre. +20) Entweder, wenn sie ein Jahr alt sind; oder so lange die Leute sie נטיעות = junge Bäume und nicht אילן — Bäume nennen. +21) Sowohl in Hinsicht des Beackerns als der ערלה. Vgl. Traktat ערלה Abschn. I. +1) Ein Feld, in welchem Getreide und Hülsenfrucht wächst. +2) Von da ab und weiter jedoch, wird es angesehen, als bestelle er sein Feld für das siebente Brachjahr, +3) Der Eine würde sagen, die Feuchtigkeit hat bei mir bereits aufgehört, und der Andere meint, sie hat noch nicht aufgehört. +4) בית השלחין sind von Natur dürre und durstige Aecker, die durch Kunst bewässert werden (Drainage). In Genesis 25, 29 übersetzt Onkelos והוא משלהי = והוא עיף »Er war müde und durstig«. Die Verwechslung des ה mit ח wegen der Gutturale אחה״ע ist häufig. Vgl. Aruch. +5) מיבלין ist verwandt mit יבלת in Lev. 22, 22 = Warze, ein Fehler bei Thieren. Hier ist auch ein Fehler an Bäumen gemeint, der weggeschnitten werden soll. +6) Man nimmt dem Baume die welken Blätter ab, wodurch ihm die Traglast erleichtert wird. +7) Die entblössten Wurzeln kann man mit Erde bedecken. +8) Um das Ungeziefer, das sich auf den Bäumen findet, zu vernichten. +9) מסקלין. Eigentlich heisst סקל = steinigen, mit Steinen werfen; das פִעֵל hat die entgegengesetzte Bedeutung = entsteinigen, die Steine fortschaffen. +10) מקרסמין wie מכרסמין nach Psalm 80, 11 יכרסמנה חזיר מיער. »Das Schwein aus dem Walde benagt ihn (den Weinstock.) Schneidet ihm die Zweige mit seinen Zähnen ab. +11) זרד heisst: die feuchten grünen Zweige, wenn ihrer zu viele werden, abhauen und einige zurücklassen, die dadurch kräftiger werden. +12) So wie man im fünften Jahre bis in’s sechste beschneidet, so kann man auch die Zweige vom sechsten bis in’s siebente Jahr hinein beschneiden. +13) Die Erklärung von מזהמין ist entweder, dass man an dem Baum, wenn sich dessen Rinde abgelöst hat, Mist bringt, um die krankhaften Stellen wieder herzustellen; oder nach Rambam, dass man die Bäume mit einer übelriechenden Masse bestreicht, damit die Insekten und Vögel verscheucht oder getödtet werden. +14) Auch כורכין lässt eine zweifache Erklärung zu. Entweder: man bindet etwas im Sommer zum Schutz gegen die Sonne und im Winter gegen den Frost; oder es ist gemeint, dass man die Zweige aufwärts an den Spitzen zusammenbindet, damit sie sich nicht abwärts biegen und auf die Erde kommen. +15) Ebenso kann קוטמין heissen, die schadhaften Zweige abstutzen, mit נקטם verwandt oder Asche auf die Wurzeln streuen, denn das Targum von אפר ist קטמא. +16) Entweder um den Baum ein Gatter von einer Elle ringsherum zu machen und dasselbe mit Erde zu füllen; oder oben ein Dach über den Baumwipfel anzubringen, um ihn vor Sonne und Frost zu schützen. +17) Damit man im siebenten Brachjahre nicht so verfahre, wie in den übrigen Jahren. +18) Um ihre Reife zu fördern. +19) Man durchlöchert die unreifen Feigen, giesst Oel hinein, oder lässt das Regenwasser eindringen, damit sie schneller reif werden. +20) מבריכין = man beugt die Weinreben zur Erde und bedeckt sie mit Staub. Das Wort kommt von ברן = Knie, davon, knien, beugen. +21) Ausser den verschiedenen erwähnten Zeitbestimmungen in welchen das Pfropfen sich als gelnngen erweist oder nicht, sind noch 30 Tage als תוספת שביעית eine Vorfrist zum Brachjahre innezuhalten, in welchen nicht gearbeitet werden darf. +22) פדגין = Mohn, Aruch. +23) שומשמין = Sesam, cf. Löw 102. +24) Wenn es das erste oder zweite Jahr nach שמטה ist, wird das Zweitzehnt, und ist es das dritte, wird das Armenzehnt abgegeben. +25 Da sie doch im sechsten vor ר״ה bereits wurzelten. +26) Blos zur Saat, aber nicht zum Essen. +27) Wie bei dem obengenannten Reis etc. +28) משתרמלו ist abgeleitet von dem talmudischen Worte תרמיל = Hirtentasche, dass also die Schoten bereits beutelartig sind. +29) בעל ist nach Gavisius bei Surenhus ein trocknes, nur von Regenwasser sich nährendes Feld (vgl. Moëd katan Auf.). +30) Man darf im sechsten Jahre ein Blachfeld begiessen, damit im siebenten Gewächse hervorspriessen. Ja selbst im siebenten darf man begiessen damit beim Ausgange des siebenten die Kräuter wachsen. +31) Man darf die Blätter des Reises nicht wegschneiden. +1) Die Ackerleute pflegen auf dem Felde eine Stelle auszusuchen, wohin sie den Mist bringen, wo ein grosser Düngerhaufen sich ansammelt, von welchem aus, der Dünger über das ganze Feld gestreut wird. +2) In manchen Ausgaben ist die Lesart עוברי עבירה = Bis die Uebertreter des Gesetzes, welche im siebenten Brachjahre die Feldarbeit verrichten, zu arbeiten aufhöron. Doch ist diese Lesart zu verwerfen. +3) Der Saft des Drages trocken wird. +4) Wenn er sich zu dichten Klumpen ballt, gleichsam zusammenbindet. +5) משפלות = Mistkörbe. Jeder dieser Körbe enthält einen לתך = fünfzehn סאה, soviel ein Esel zu tragen vermag. +6) Damit es nicht aussehe, als wolle er sein Feld düngen. +7) Da ein grosser Haufen auf einem Orte zusammengehäuft liegt, hat es nicht das Ansehen, als wolle er das Feld düngen. +8) Dieses ist nach der Meinung des R. Simeon in der vorigen Mischna. +9) Dass man den Misthaufenplatz tiefer oder höher als den übrigen Boden anlegt, woraus erkennbar ist, dass der Ort zum Mistplatz und nicht zum Düngen des Feldes bestimmt ist. +10) Er kann nicht mit einem Male so viel hinausbringen, als das vorgeschriebene Maass besagt. +11) Wenn er im siebenten Brachjahre sein Vieh pferchen d. h. an einen ungezäunten Ort des Feldes bringen will, nicht um dort den Mist des Viehes zu gewinnen, sondern weil er keinen Platz hat, wo er sein Vieh unterbringen kann; den Mist will er auf einen Düngerhaufen bringen. Das Wort המדייר ist ein Verbum von dem nomen דיר = Wohnung abgeleitet. +12) סחר = Eine Umzäunung um das Vieh. +13) D. h. wenn die Hürde mit Mist angefüllt ist, reisst er von der Umzäunung drei Wände los und stellt sie an der andern Seite der mittleren Wand auf, so dass eine neue Hürde von zwei בית סאה entsteht, die er ebenfalls pferchen kann. Nachher kann man in dem Felde auch noch Misthaufen machen, nämlich drei Misthaufen in einem Felde, das einen סאה Aussaat enthält wie am Ende dieser Mischna gelehrt wird. +14) Damit es nicht aussieht, als beabsichtige er sein ganzes Feld zu düngen. +15) Nämlich drei Misthaufen für ein בית סאה. +16) מחצב von חצב = Steine hauen. Es ist nämlich ein Ort in seinem Felde, woselbst sich ein Steinbruch befindet, von welchem man Steine zum Bauen aushauet, er ist aber mit Erde bedeckt und nicht sichtbar, den darf man nicht vorweg im siebenten Brachjahre öffnen, weil derjenige, der es sieht, sagen würde: er beabsichtige sein Feld herzustellen, um darauf zu säen. +17) מורביות = Reihen, Schicht. Aruch sagt, es sei so viel als נדבך und führt als Beweisstelle an: וטור סביב בהן übersetzt ונדבכין עבידין בהן = תרגום = Und Reihen machte man ihnen. +18) Es müssen schon im sechsten Jahre drei Reihen Steine, wovon jeder Stein eine Kubikelle enthält, offen liegend, vorhanden sein, woraus man sieht, dass das Oeffnen des Steinbruchs nur des Raumes wegen geschah. +19) Einen טפח muss man stehen lassen, sonst sieht es aus, als sollte der Raum zum Säen benutzt werden. +20) Ja selbst, wenn sie von dem Pflugeisen später aufgerüttelt werden könnten, werden sie betrachtet, als wären sie bereits aufgeschüttelt. +21) Alle können, nebst den beiden, weggenommen werden. +22) Weil es nicht aussieht, als sollte hier gesäet werden. +23) Man baute Stufen an den Eingängen in ein tiefes Thal, wo sich das Wasser sammelt, womit man die Felder zu begiessen pflegt. +24) Wenn er den Ort, wo das Wasser abfliesst durch Steine absperren will, darf er nicht Erde oder Lehm zwischen die Steine legen, weil es aussieht, als wolle er das Wasser zum Begiessen seiner Felder benutzen. +25) חייץ = Steindamm, cf. Hesekiel 13, 10 והוא בונה חייץ = »Und er wird einen Steindamm bauen«. +26) קבלן ist entweder Einer, der einen Acker in Akkord übernimmt, oder ein Bauunternehmer. +27) Wenn etwa Steine oder Erde auf öffentlichen Orten zerstreut liegen, darf er sie nicht an einem Platze zusammenbringen und aufhäufen, sondern muss sie sogleich fortschaffen. +28) Nämlich drei Haufen für ein בית סאה. +1) So wie man in einem fremden Felde sowohl grosse als kleine Holzstücke und Kräuter auflesen kann, obgleich dadurch das Säen in demselben gefördert wird, weil man weiss, dass es nicht des Aussäens wegen geschieht; eben so kann man die grossen Holzstücke, Steine und Kräuter aus seinem Felde herauslesen denn da die kleinen zurückbleiben, ist es ersichtlich, dsss es ihm nur um die Holzstücke etc. zu thun ist, und nicht um sein Feld für das Besäen einzurichten, sonst würde er ja auch die kleinen Holzstücke weggeschafft haben. +2) Welche aus ihren Feldern die grossen und die kleinen Holzstücke etc. aufsuchten und Vorgaben, nur grosse abgesucht zu haben. +3) Dadurch wird er nicht dazu kommen, auch die kleinen abzusuchen, da er dafür keinen Gegendienst erhält. +4) שנתקוצה = Ein entdorntes Feld von קוץ abgeleitet. +5) Es redet dieses zur Zeit der römischen Herrschaft, welche darauf drang, die Grundsteuer an den Staat abzuliefern, daher erlaubte man, selbst im siebenten Jahre zu pflügen, und der Abgabe zu genügen, aber nur ein einfaches Pflügen war gestattet, aber nicht ein doppeltes. +6) Den Eigenthümern darf von den Früchten kein Vortheil er wachsen, da das Gesetz sie im siebenten preisgegeben. +7) Es darf der Israelit ein, vom Heiden im siebenten Jahre gepflügtes Feld, zu Ende dieses Jahres besäen, wenn er dafür Pacht giebt, um den Ertrag zn ernten; obgleich er dadurch den Heiden veranlasste, im sie benten Jahre zu pflügen. +8) Wenn er ihn ackernd findet, darf er zu ihm sagen: »Wohl gelinge es Dir,« u. dgl. +9) Selbst an ihren Festtagen. +10) Wenn die Oelbäume zu dicht neben einander stehen, entfernt man einen und lässt zwei stehen, oder man entfernt zwei und lässt einen stehen, dadurch entsteht eine Lichtung und das Wachsthum wird gefördert. +11) Die Wurzel bleibt in der Erde, wobei es nicht aussieht, als bearbeite er die Erde. +12) Wenn er nämlich 3 Bäume, die neben einander stehen, entfernt, wird der Erdboden zu sehr geebnet und es sieht aus, als wolle er hier Erdarbeit verrichten. +13) Denn aus der Erde wird Lehm und man verbessert dadurch den Baum. +14) Zum Schutz dass er nicht vertrockne. +15) Die noch nie behauen worden ist. +16) Er schneidet die Spitzen der Weinstöcke ab, damit der Stamm sich vergrössere und kräftiger werde; eben so schneidet er beim Rohr ab, damit dasselbe dicker werde und seine Kraft sich vermehre. +17) Nämlich vom Erdboden, dann wird es nicht mehr wie Erdarbeit angesehen. +18) שנפשח Die Parallelstelle findet sich in Klagelieder Jeremia 3,11, ויפשחני »und zerreisst mich«. +19) Dass sich die Spalten fest verbinden. +20) Denn es heisst: Die Früchte des siebenten Jahres sollen לאכלה zum Essen sein aber nicht zum Verderben. Wenn man sie demnach vor ihrer Reife verzehrte, hiesse das; sie verderben. +21) Dass sie rötlich werden. +22) ביחלו = In Zacharias 11,8 heisst es וגם נפשם בחלה בי = »Auch ihre Seele ward meiner überdrüssig, was überreif ist, desselben ist man übeidrüssig. +23) Man pflegt die Oliven zu zerdrücken, um die Bitterkeit derselben fortzuschaffen. +24) Blos Feigen. Weintrauben und Oliven pflegt man schon vor ihrer vollen Reife zu essen, daher kann man sie im siebenten Brachjahre auch früher verzehren. Bei anderen Früchten ist dies nicht der Fall. +25) Da derselbe, wie es heisst zum Essen, aber nicht zum Verderben sein soll. Oder auch, da das Gesetz die Früchte des siebenten Jahres preisgegeben hat, würde man durch Abhauen der Bäume die Armen berauben. +26) Sie hängen kettenartig herab. +27) Dass die Beeren Kerne = גרעין zeigen, oder so gross wie weisse Bohnen sind. +28) Da die Früchte alsdann bereits geniessbar sind und ihm das Holz mehr als die Früchte einbringt. +1) בנות שוח sind weisse Feigenbäume, die zu drei Jahren tragen. +2) Eine Art Feige, die alle zwei Jahre trägt. +3) Damit es nicht aussehe, als habe er gesäet, und das Arum eingestreut. +4) Damit es nicht wachse. +5) פואה ist Krapp = rubia tinctorum = Färberröthe, sie bedarf eines fetten Bodens, wenn man viel Farbe gewinnen will. Die Wurzel muss mehrere Jahre alt sein, weun man sie aus der Erde nimmt. +6) Damit es nicht aussieht, als wolle man die Erde bearbeiten. +7) So Rambam. Andere erklären פואה של צלעות entweder סלעות=צלעות, wo צ mit ס als die Zischbucbstaben זסשרץ mit einander vertauscht werden können, also Krapp der zwischen Felsen wächst; oder צלעות hat Verwandtschaft mit Exod. 26, 35 ולצלע המשכן = »an der Seite der Wohnung« ; demnach Krapp, der an der Seite des Feldes wächst. In beiden Fällen kann man metallene Werkzeuge gebrauchen, da man hier nicht zu säen pflegt. +8) Das neue Getreide. +9) Das ist von פסח ab. +10) Demjenigen der verdächtig auf שביעית ist. +11) Weil er von dem Preisgegebenen vielleicht einheimsen will. +12) Die Schule Hilleis hat die Meinung: dass, wo man annehmen kann, dass er es zum erlaubten Gebrauche anwendet, so ist der Verk àuf gestattet. +13) Ein סנה Mass. +14) Wenn er ausdrüklich sagt, dass er die Dinge zu שביעית benutzen will, so ist es verboten. +15) Sie steht im Verdacht, Früchte des siebenten Brachjahres zu geniessen. +16) Weil, wenn der Teig zum Kneten bereit ist, er der Pflicht der חלה unterliegt, und durch die unreinen Gefässe, welche geeignet sind die Unreinheit zu empfangen, unrein wird; man darf für חלה keine Unreinheit herbeiführen. +17) Diese Worte sind bereits oben Abschn. 4, m. 3 erwähnt und hier nebenbei noch einmal angefügt. +1) Esra und sein Gefolge. +2) Wiewohl es in Palästina rabbinisch verboten ist. +3) Wenn die Blätter schwarz geworden sind, so ist das ein Zeichen, dass sie im siebenten Jahre an Wachsthum zugenommen haben; wohingegen bei gelben Blättern ein Welkwerden eingetreten ist. +4) Wenn die Zwiebeln vom sechsten Jahre herrühren, dann ausgestochen und im siebenten auf einige Zeit wieder eingesetzt worden und dann wieder ausgestochen und im folgenden Jahre eingesetzt worden; denn von Zwiebeln, des siebenten Jahres, die beim Ausgange des siebenten hervorgingen, kann nicht die Rede sein; denn so sehr würde R. Chanina nicht erleichtern, da die Zwiebeln doch thatsächlich im siebenten Jahre gewachsen sind. +5) Oel von unreiner תרומה muss verbrannt werden. +6) Sowohl das Oel von unreiner תרומה, als auch die Früchte des siebenten Jahres, die vertilgt werden müssen, sollen nur im Lande Israel ihre Vernichtung erfahren. +7) Weil die Priester nach den Scheunen gehen, um sich die תרומה zu holen; sie würden häufig ins Ausland deshalb reisen und sich dort verunreinigen. +1) Ist nicht recht klar, was es eigentlich ist. +2) S. Abschn. 9 Note 15 +3) הרכפא = Geschlauch, Chalottenzwiebel ערוך. Nach Bartenora sind es Wurzeln, die unter der Erde liegen. Man macht sie ein und trinkt ihr Wasser. Hat nun Jemand Würmer im Leibe, so werden dieselben durch das getrunkene Wasser getödtet. +4) Weil die Gewächse erkennbar sind, das Geld jedoch nicht, und man könnte leicht damit Handel treiben. +5) גרעינים sind Kerne von Früchten, aus denen man Nutzbares zieht, z. B. die Kerne von Oliven, woraus Oel gepresst wird etc. +6) Das Färben für Lohn ist ein Handelsakt. +7) Aber bei einem geschlachteten ist es erlaubt, nur darf derselbe nicht in Fleischscharnen verkauft werden. +8) Die gesetzlich verboten sind. +9) Das wird nicht als Handel angesehen. +10) Das einen Leibesfehler hat und deshalb auch von einem Nichtpriester genossen werden darf. +11) Er darf aber nichts daran verdienen. +12) Es giebt mehrere Arten von Sorben. Z. B. der Eibisch = oder rothe Vogelbeerbaum, der Speierlingsbaum. +13) Die Balsamstaude, aus welcher das Harz als Balsam flisset. +14) Eine Rose vom siebenten Jahre, die er in Oel vom sechsten Jahre eingemacht hat, nimmt er, um sie zu benutzen, vor der Fortschaffungszeit heraus, und alles ist erlaubt. +15) Aber eine Rose des siebenten Jahres, die er in Oel vom sechsten Jahre eingeweicht hat, und die Zeit des Wegschaffens ist für die Rose herangekommen, so muss er alles wegschaffen; weil verschiedene Arten (מין בשאינו מינו) wenn sie ihren Geschmack einander mittheilen (בנותן טעם), bei שביעית unerlaubt werden. +16) Bei allen Verboten, die in der תורה vorkommen, dass bei gleicher Gattung (מין במינו) schon ein Weniges (משהו) ein Unerlaubtsein (איסור) bewirkt, bei nicht gleicher Gattung (מין בשאינו מינו) die Mittheilung des Geschmackes (בנותן טעם) den איסור bewirkt. +17) Hier ist die Rede von der Wegschaffung (ביעור). +1) מלוגמא griechisch μάλαγμα = erweichen = das Pflaster, lindernder Umschlag. Der Talmud erklärt מלוגמא = ein Mundvoll. Man pflegt nämlich ein mundvoll Weizen oder Feigen zu käuen, um es auf eine Wunde oder Geschwulst zu legen. +2) Weil in Leviticus 25, 6, geschrieben steht: והיתה שבת הארץ לכם לאבלה »Der Ertrag des Feierjahres soll Euch zur Speise sein«, — was zur Speise des Menschen geeignet ist, sollt Ihr essen können, aber nicht als Medicament verwenden. Was sich aber nicht eignet, könnt Ihr immerhin auch als Medicament verbrauchen. +3) Weil es dort Vers 7 heisst: ולבהמתך וכו׳ »Deinem Vieh« u s. w. soll der Ertrag zur Speise dienen.« Was sich für das Vieh als Speise eignet, darf dasselbe verzehren; aber Heilmittel darf man daraus für das Vieh nicht machen. +4) Cf. Löw 135. Diese Kräuter dienen oft nur zum Geruh oder zur Garteneinfassung. +5) Auch diese sind nur zum Essen, Trinken und Salben freigegeben. +6) Während bei תרומה nur das unreine Oel zum Brennen gebraucht werden darf und bei מעשד שני nur ein Reiner dasselbe verbrennen kann. +7) Obgleich dies die übliche Art ist, sondern blos nach Gutdünken. +8) Weil der Issar ein Kaufpreis für die Sache ist. +9) Auf Borg, wie es Brauch ist. +10) Welcher die Städte mit Wasser versergt. +11) בחרבה hat Aehnlichkeit mit חרב, demnach irgend ein Schneidewerkzeug. Es scheint ein Widerspruch obzuwalten: Es sollen die Früchte des שביעית nicht geerntet und gewinzert werden, und doch soll man sie geniessen! Deshalb ist die Meinung, dass der Ertrag nicht auf gewöhnliche Weise, sondern nicht regelrecht eingeheimst werden muss. +12) Denn, wenn etwa das Oel zufälligerweise unrein würde, müsste Alles verbrannt werden, dadurch kämen die שביעית-Früchte nicht dazu, verzehrt zu werden, was gegen das Gesetz verstösst. +13) Nach der Zeit des ביעור sind die Früchte und deren Werth verboten; hat ein mehrfacher Umsatz stattgefunden, z. B. Getreide wurde vertauscht gegen Kräuter, diese gegen Fleisch, dieses gegen Wein, dieses gegen Oel u. s. w. so trifft das Gesetz nur den letztem Werth. Bei dem ביעור (Fortschaffung) muss demnach das Oel und die Früchte fortgeschafft werden. +14) So viel Geld er für diese Gegenstände verausgabt hat, muss er für Speisen anlegen, und dieselben mit der Weihe von שביעית verzehren. +15) Zwei Turtel- oder zwei junge Tauben. +16) R. Akiba war der Schüler R. Eliesers und wollte nicht sagen welche Meinung sein Lehrer R. Elieser bezüglich der bestrichenen Haut habe, da dieser sehr zur leichtern Seite der Beurtheilung neige, die er nicht gewillt sei, ihnen mitzutheilen. +17) Nicht geradezu, sondern blos Seitens der Rabbinen, wo nicht מלקות sondern blos die Strafe von מכת מרדות Platz greift. +18) Er hat sehr erleichternd darüber geurtheilt. +19) Der Andern als Muster dienen kann. Rambam erklärt אדם חשוב = Er ist ein angesehener Mann, dass man seinetwegen nicht blos Holz, sondem auch wohlriechende Kräuter verbrennt, um ihm das Bad angenehm zu machen und diese Kräuter sind essbar. +1) אפר ist soviel als אחו = Wiese. Bartenora. +2) Weil sie nicht gehütet werden. +3) Weil man sie nicht aufbewahrt, was man jedoch aufzubewahren pflegt, darf man von einem עם הארץ im Bracbjahr nicht kaufen. Aber selbst von denjenigen Dingen, die man nicht aufzubewahren pflegt, darf man nur auf drei Mahlzeiten vom עם הארץ kaufen. +4) Weil man diesen nicht aufzubewahren pflegt. +5) Die Satzung des Wegschaffens der Schebiit - Früchte gründet sich auf den Vers Leviticus 25, 7: ולבהמתך וכו׳ »Deinem Vieh und dem Wild, das in Deinem Lande ist, soll der ganze Ertrag als Speise gehören.« Daraus wird geschlossen, dass so lange das Wild auf dem Felde von den selbstgewachsenen Früchten zu essen hat, so lange darf man auch das Vieh im Hause damit füttern. Wenn man also Früchte in diesem Jahre gesammelt und nach Hause gebracht hat, darf man davon essen und damit füttern, so lange es dergleichen auf dem Felde giebt. Nachher jedoch muss man hinwegschaffen, was man im Hause hat, entweder verbrennen, oder in’s Meer werfen, oder sofort selbst aufessen, oder auch preisgeben. Diese Zeit ist nach Beschaffenheit des Bodens in den verschiedenen Landen ungleich. +6) Peräa = das Jenseitige, früher von Ruben, Gad und dem halben Stamme Manasse bewohnt. +7) Ein Hinweis, dass Sikomoren in Gründen wachsen, bietet die Stelle Könige I, Cap. 10, 27. ואת הארזים נתן כשקמים אשר בשפלה לרוב »Und die Zedern achtete er wie die Sikomoren in der Niederung, wegen der Menge«. +8) Und nicht neun? +9) Man setzt voraus, dass die Thiere wohl in demselben Lande von einer Grenze zur andern eich entfernen, aber nicht in ein anderes Land fliehen; z. B. nicht von Judäa nach Galliläa. +10) Wenn noch Früchte von derselben Sorte im Freien vorhanden sind, auch im Hause geniessen und davon den Thieren geben, aber nicht solche, die in einem aufbewahrten Orte zu Hause oder im Garten sich befinden. +11) Ein linsenförmiges irdenes Gefäss, worin man Vogelfutter thut. ערוך. +12) Man isst von dem, was zuerst getragen war, bis das Zweitgetragene, nicht mehr am Baum sich befindet. +13) הסתווניות = Wintertragende, mit סתו verwandt. +14) Entweder in Essig oder Salzwasser. +15) רגילה, im Griechischen ἀνδάχλη = Portulak = Burtzelkraut, oder wilder Erdbeerbaum. Eine Art Klee aber essbar cf. Löw S. 321. +16) סגריות ist ein verstümmeltes Wort und heisst richtig סנדיות = Artischoken. cf. Löw S. 321. +17) Er darf sie ohne ביעור geniessen bis die Feuchtigkeit in dem Erdboden trocken ist, welche den Früchten ihre Süssigkeit giebt. Vgl. auch Abschn. 3, 1. +18) מגבב = das Zeitwort von גב = trocken. Das תרגום von נגבו = והנה חרבו = sie waren trocken. Also trockene Kräuter einsammeln. Auch von לקושש קש ist das לגבבא = תרגום. +19) Das ist gewöhnlich bis zum dreiundzwanzigsten Tage in מרחשון. +20) Die Armen dürfen in die Felder und Gärten gehen, um ihr Armenrecht nämlich לקט שבחה פאת in den übrigen Jahren und so auch nach dem Feierjahre, um das was vom שביעית übrig ist, zu holen. +21) Zuerst darf er seinen Hausleuten austheilen, hernach seinen Nachbaren, Verwandten und Bekannten. Das Uebrige legt er an die Thür seines Hauses und sagt: „Meine Brüder aus dem Hause Israel, wer es bedarf, nehme es!« +22) Obgleich die Früchte in erlaubter Weise, nämlich in der Absicht, sie nach Vorschritt zu verbrauchen, eingesammelt worden, meint dennoch R. Elieser, er darf sie nicht allein geniessen, sondern sie sollen in Gemeinschaft mit Andern, von ihm verzehrt werden, sonst würde er dem Geber zu Dank verpflichtet sein (בטובה), was gegen den Ausspruch in der Mischn. 2 im 4. Abschn. oben verstiesse. +23) Im Sinne des R. Elieser, vgl. d. Comm. +24) Der Teig von שביעית unterscheidet sich hierin nicht von anderm Teige. +1) Er hat ihm in einem Scheine seine Grundstücke als Hypothek verschrieben. +2) Das wird nicht als Schuld angesehen. +3) Wenn er die erste Waare auf Credit entnahm, so wird dieselbe als Anlehn betrachtet und bewirkt Erlass, bis auf die letzte. Weil er verabsäumte die ersten Posten zu bezahlen, so werden sie als Anlehn gehalten und Erlass tritt ein, bis zum letzten, der nicht erlassen wird. +4) Das sind solche, die im siebenten Jahre verboten sind, z. B. Ackern und Pflügen und dergleichen, der Lohn für diese Arbeiten wird zum Anlehen. +5) Im שביעית-Jahre. +6) Wenn der Monat אלול 30 Tage hat, so ist der erste Tag ראש השנה ein Wochentag und zwar der letzte vom Erlassjahre, folglich muss die Schuld für die Kuh erlassen werden. +7) Diese geben 50 Sekel. +8) Dieser muss 100 Sekel geben. +9) Die durch Erkenntniss des Gerichts bestimmten Gelder, sind kein Darlehn, sondern als solche, welche derjenige, dem sie zuerkannt sind, gleichsam schon in seinem Besitze hat anzusehen. +10) Denn es heisst Deuteronom. 15, 3 ואשר יהיה לך וכו׳. „Was Du von Deinem Bruder erhalten sollst, das erlasse‟. Wenn Du aber von Deinem Bruder etwas in Händen hast, nämlich das Pfand, dann verfällt die Schuld nicht. +11) Denn hier hat Dein Bruder nichts zu fordern, sondern das Gericht. +12) Siehe hierüber Tractat Peah, Abschnitt 3, Mischnah 6. +13) Das Erlassen von Geldern war in jener Zeit nur von Seiten der Rabbinen geboten, weil in der Schrift von zwei Erlassen die Rede ist; vom Erlass der Aecker (im Jobel) und vom Erlass der Gelder; so lange nun vom Erlass der Aecker die Rede sein konnte, so lange konnte von Seiten der תורה auch die Rede vom Erlass der Gelder sein, was jedoch damals autgehört hatte. Deshalb konnte auch Hillel diese Verordnung machen. +14) Denn bei einer von den Rabbinen angeordneten Urkunde kann der Zeuge auch Richter sein, und der Richter auch Zeuge. +15) Weil dies zum Nachtheil des Gläubigers ausfällt, da die Schulden, die etwa in die Zeit nach dem Datum des פרוזבול fallen, erlassen werden müssen. Der nachdatirte ist ungültig, weil das Gericht, durch das spätere Datum irre geführt, auch Darlehen, die nach der Ausstellung des פרוזבול gegeben wurden, einkassiren würde, wodurch dem Schuldner ein Unrecht geschähe, da der פרוזבול auf diese späteren Darlelme sich nicht erstreckt. +16) Weil er von den Käufern die Grundstücke, die in der früheren Zeit vom Schuldner gekauft sind, mit Unrecht beansprucht, da er nur dasjenige beanspruchen kann, was von der Zeit des Datums ab gekauft worden ist. +17) Weil der Gläubiger durch das spätere Datum nur sich einen Nachtheil zuzieht. +18) Da jede Schuldverschreibung, um ein Prosbul zu erlangen, dem Gericht eingereicht werden muss. +19) Da hier nur ein Anlehn entnommen wird. +20) Des Schuldners, alsdann nur wird die Schuld beim Gerichte angesehen, als wäre sie bereits bezahlt. +21) Entweder an ihn, oder von ihm verpfändet. +22) So wie fester Erdboden keine Unreinigkeit annimmt. +23) Und zwar am Ende von שביעית, weil es Deuter. 15, 1 heisst מקץ שבע שנים תעשה שמטה. „Am Ende der sieben Jahre sollst Du einen Erlass halten. +24) Er kann sogar während er משמט אני sagt, die Hand danach ausstrecken, um es zu empfangen. +25) Im Leviticus 19, 36 heisst es: אפה צדה והין צדה יהיה לכם. „Ein richtiges Epha und ein richtiges Hin sollt Ihr haben‟. Das wird so ausgelegt: „Dein Ja soll ein Ja und Dein Nein ein Nein sein, (indem das Wort »Hin« wie הֵין = »Ja« gedeutet wird). +
+ +Traktat Terumoth. +

Dieser Traktat handelt von der Hebesteuer, welche den Priestern abgegeben werden muss. Die Schriftstelle als Grundlage dafür, findet sich in Num. 18, 8, wo es heisst: וידבר ה׳ אל אהרן ואני הנה נתחי לך את משמרת תרומתי לכל קדשי בני ישראל וכו׳ „Der Ewige sprach zu Ahron: Und Ich, siehe Ich habe Dir die Obhut über meine Hebesteuern für alle Heiligthümer der Kinder Israel gegeben; Ich habe sie Dir als ein Ebrentheil und Deinen Kindern als ein Bestimmtes für ewig übergeben‟. — Das Wort תרומה entstammt der Wurzel רום = in die Höhe heben. Was man nämlich vom Ertrage des Bodens zuerst als heilig dem Priester übergiebt und durch Emporheben oder Benennen weiht, heisst תרומה. Das Maass dieser Abgabe steht im Belieben des Ertragbesitzers. Der Mildthätige giebt eins von 40, der Mittlere eins von 50 und der Geizige eins von 60 des Geernteten. Die תרומה darf nur der Priester essen. Wenn dieselbe unter andere Früchte (חולין) geräth und letzteres nicht hundert Mal so viel ist, als die תרומה so wird das Ganze מדומע (Gemischtes) und ist allen Nichtpricstern verboten. Auch die Leviten sondern von dem Zehnten, den sie erhalten, den zehnten Theil ab und geben ihn dem כהן, dieses Abgesonderte heisst תרומת מעשר. So lange noch keine Hebe und Zehnten vom Getreide abgesondert sind, heisst dieses טבל und ist zu essen verboten; nachdem aber jene Gaben abgesondert worden, ist das Getreide מתוקן, d. h. (richtig) hergestellt und zu essen erlaubt.

+

In diesem Tractate, der aus elf Abschnitten besteht, wird von den Personen und Sachen gesprochen, die zur תרומה gehören. Ferner werden verschiedene Verlegenheitsfälle und vorkommende Irrungen oder Versehen erörtert. Dann über מדומע, über Ersetzung des Schadens, wenn ein Nichtpriester תרומה verzehrte und dgl. mehr. — Nach שביעית folgt תרומה, weil dies die erste Abgabe ist, welche von den Saaten gegeben wird.

+

ABSCHNITT I.

+

1. Fünf dürfen nicht תרומה absondern, und wenn sie es gethan, gilt die תרומה nicht als solche, nämlich: der Taubstumme, der Blödsinnige, der Minderjährige, ferner wer vom fremden Eigenthum absondert1). Wenn der Götzendiener sie vom Eigenthume eines Israeliten absondert, selbst wenn dieser ihn dazu ermächtigt hat, so gilt sie nicht. 2. Ein Tauber, der spricht, aber nicht hört, soll nicht תרומה absondern2), aber wenn er es gethan hat, ist sie gültig. Der Taube, von welchem die Weisen sprechen, ist (in den meisten Fällen) nur ein solcher gemeint, der weder hört noch spricht3). 3. Die תרומה eines Minderjährigen, dem noch nicht die zwei Haare gewachsen sind 4), ist nach R. Jehudah gültig; R. Jose sagt: Wenn es vor seinem Eintritt in die Zeit, da seine Gelübde gelten5), geschieht, gilt auch seine תרומה nicht; wenn aber nach dem Eintritt dieser Zeit, ist sie gültig. 4. Man darf nicht תרומה in Oliven für Oel, und in Weintrauben für Wein geben6), wenn es geschehen ist, so lehrt Beth Samai, die חרוטה ist für sie selbst darunter7), Beth Hillel jedoch sagt: sie gilt gar uicht. 5. Man darf nicht תרומה bestimmen: von Früchten der Nachlese, von Vergessenem (שכחה) und פאה, so wie vom Preisgegebenen; ferner nicht vom ersten Zehnt, dessen תחמה bereits abgenommen ist, nicht vom ausgelösten zweiten Zehnt, nicht vom Geheiligten, das ausgelöst worden; ferner nicht von solchen Früchten, von denen man תרומה zu geben verpflichtet, Für die davon befreiten, und nicht von den befreiten 8), für die pflichtigen; nicht von dem, was abgepflückt, für das noch am Boden haftende, und von dem noch haftenden für das Abgepflückte; nicht vom Neuen9) für Altes10), oder vom Alten für Neues. Nicht von inländischen Früchten für ausländische, und nicht von ausländischen für inländische; und wenn es geschehen ist, gilt die תרומה nicht. 6. Fünf sollen keine תרומה absondern, aber wenn sie es gethan haben, dann gilt die תרומה: Der Stumme11), der Betrunkene, der Nackte, der Blinde12) und der, durch nächtlichen Zufall Unreine; alle diese sollen keine תרומה absondern, aber wenn sie es gethan, gilt die תרומה. 7. Man sondert nicht תרומה ab nach Maass, Gewicht und Zahl, aber wohl von Gemessenem, Gewogenem und Gezähltem. Auch sondert man die תרומה nicht mit einem Korbe oder Kasten von bestimmtem Maasse, aber wohl darf man von selbigen die Hälfte oder ein Drittel mit תרומה füllen. Dagegen darf man nicht die Hälfte eines סאה nehmen, weil dessen Hälfte ein bestimmtes Maass ist13). 8. Man nimmt nicht als תרומה Oel, für zu zerdrückende Oliven, nicht Wein für zu kelternde Trauben, wenn man es aber gethan hat, so ist die תרומה gültig, man muss aber nochmals wieder תרומה geben. Die erstere bewirkt, dass Früchte מדומע werden, und man muss ein Fünftel darüber ersetzen14), bei der zweiten findet das nicht statt15). 9. Man darf als תרומה Oel bestimmen für eingemachte Oliven16), und Wein für Weintrauben, die zu Rosinen bestimmt sind17). Falls Einer Oel für zum Essen bestimmte Oliven, Oliven für andere zum Essen bestimmte Oliven, Wein für zum Essen bestimmte Trauben, oder Trauben für andere zum Essen bestimmte Trauben abgesondert hat, und sich dann besinnt 18), dieselben zu pressen, so braucht er nicht abermals תרומה abzusondern19). 10. Man bestimmt keine תרומה von einer Sache, deren Arbeit vollendet ist20), für die, deren Arbeit noch nicht vollendet ist21), und umgekehrt von einer Sache deren Arbeit unvollendet ist, für eine Sache, deren Arbeit vollendet ist; auch nicht von Unvollendetem für Unvollendetes; wenn man es aber gethan hat, gilt die תרומה.

+

ABSCHNITT. II.

+

1. Man darf nicht תרומה bestimmen vom Reinen für das Verunreinigte; ist es aber geschehen, so gilt die תרומה. Doch hat man festgesetzt, dass man von einem Feigenkuchen, woran ein Stück verunreinigt wurde, von dem reinem Theil für den unreinen Theil, der daran ist, die תיומה bestimmen kann1). Ebenso ein Bündel Kräuter und in einem Haufen Getreide. Dagegen wenn von zwei Feigenkuchen, zwei Bündeln, zwei Haufen, einer unrein, der andere rein ist, darf man nicht von dem einen für den andern absondern. Rabbi Elieser sagt: Man darf vom Reinen für das Unreine absondern. 2. Man darf nicht תרומה bestimmen vom Unreinen für das Reine. Wenn man es aus Versehen gethan, gilt die תרומה; wenn mit Vorsatz, ist es nichtig. Eben so wenn ein לו׳, welcher Zehnt besitzt, das noch טבל 2) ist, davon für seine übrigen Zehnten תרומה bestimmt hat, so gilt es, wenn er es aus Versehen gethan; ist aber, wenn er es mit Vorsatz gethan, ungültig. R. Jehudah sagt: Wenn er es vorher gewusst hat, ist es auch im Falle eines Versehens ungültig. 3. Wenn Jemand am Sabbath Gefässe zum Reinigen im Wasser untertaucht, so darf er, falls er es aus Versehen gethan, sich ihrer bedienen, nicht aber, wenn er es mit Vorsatz gethan3).— Wenn Jemand am Sabbath Früchte verzehntet, oder etwas kocht, so darf er es, wenn es aus Versehen geschehen, nach Sabbath essen, nicht aber, wenn er es mit Vorsatz gethan. — Wer am Sabbath etwas pflanzt, darf es, wenn es aus Versehen geschehen ist, stehen lassen, wenn mit Vorsatz, muss er es ausreissen. Wenn man im siebenten Jahre etwas gepflanzt hat, so muss man es, sei es aus Irrthum oder vorsätzlich geschehen, ausreissen4). 4. Man darf nicht תרומה bestimmen von einer Art Früchte auf eine andere, und wenn man es gethan, gilt die תרומה nicht. Alle Arten Weizen gelten für eine, so auch alle Arten Feigen, dürre Feigen und Feigenkuchen, und man kann von einer auf die andere bestimmen. Wo ein Priester ist, entrichtet man die תרומה vom Besten, wo aber kein Priester ist, von dem, was sich lange erhält. R. Jehudah sagt: Immer vom Besten. 5. Man bestimmt eine kleine ganze Zwiebel und nicht eine halbe grosse5). R. Jehudah sagt: Nicht doch! sondern eine halbe grosse Zwiebel 6). Ebenso sagt er: Man bestimmt als תרומה von Stadtzwiebeln für die vom Dorfe7), aber nicht umgekehrt, weil die Stadtzwiebeln die Speise der feineren Welt ist8). 6. Ferner nimmt man als תרומה Oel - Oliven 9) für Einmache - Oliven10), aber nicht umgekehrt11); ungekochten Wein12) für gekochten, aber nicht umgekehrt. Folgendes ist die Regel: Was כלאים mit einander ist, darf man nicht für einander, selbst nicht das Bessere für das Schlechtere, als תרומה bestimmen. Was aber nicht כלאים mit einander ist, darf man als תרומה für einander bestimmen; doch nur Besseres für Schlechteres, nicht aber umgekehrt; wenn Letzteres jedoch geschehen ist, gilt die תרומה. Nur nicht etwa Lolch für Weizen, denn jenes ist nicht geniessbar13), Gurken und Zuckermelonen sind einerlei Art. R. Jehudah sagt: Sie sind verschiedenartig.

+

ABCSHNITT III.

+

1. Wenn Jemand eine Gurke als תרומה bestimmt, und es findet sich, dass sie bitter ist; oder eine Melone, und es findet sich, dass sie faul ist, — so gilt die תרומה und man muss noch eine תרומה entrichten 1). Wenn Jemand ein Fass Wein als תיומה bestimmt, und es findet sich nachher, dass es Essig ist, so gilt, insofern es bekannt ist, dass der Wein vor der Bestimmung als תרומה zu Essig geworden, die תרומה nicht2); wenn er erst nachher sauer geworden, ist sie gültig; wenn es zweifelhaft ist3), ist es תרומה, und man muss noch eine תרומה entrichten4). Die erstere für sich allein macht Früchte nicht מדומע 5), und man zahlt bei deren Ersatz das Fünftel nicht darüber6). Ebenso verhält es sich mit der zweiten. 2. Fällt eine von beiden in חולין, macht es sie nicht zu מדומע, auch nicht, wenn die zweite an einer anderen Stelle unter חולין fällt. Fallen aber beide an einer Stelle, so machen sie מדומע, nach dem Maass der kIeinern von beiden7). 3. Wenn Theilhaber, Einer nach dem Andern תרומה bestimmt haben, so ist nach R. Akiba die תרומה Beider gültig8). Die Weisen aber sagen: Nur die des Ersten ist תרומה. R. Jose sagt: Wenn der Erste das all gemein geltende Maass schon zu תרומה bestimmt hat, gilt die des zweiten nicht; hat er aber nicht das gehörige Maass bestimmt,gilt auch die, des Zweiten. 4. Wobei ist dies festgesetzt9)? Wenn der eine Theilhaber nichts verabredet hatte10); hat aber Einer auch nur ein Mitglied seiner Familie etwa seinen Sohn, oder seinen Knecht, oder seine Magd beauftragt תרומה zu bestimmen, so ist diese gültig. Widerrief er es bevor es geschehen, so gilt sie nicht. Widerruft er nachdem es geschehen, so ist sie gültig. Arbeiter haben nicht die Befugniss תרומה zu entrichten 11), ausgenommen die Keltertreter, weil die Herren sogleich leicht die Kelter unrein machen12). 5. Wenn Einer sagt: die תרומה dieses Haufens sei in demselben enthalten, sein Zehnt sei in demselben, die תרומה vom Zehnt sei in demselben, so heisst dieses wie R. Simeon sagt: Er hat sie durch Namenbenennung bestimmt, die Weisen sagen: Nur wenn er spricht: An dessen Nord- oder Südseite. R. Elieser Chasma meint: Wer sagt: die תרומה dieses Haufens sei aus demselben für denselben, so habe er ihn durch Namenbenennung bestimmt. R. Elieser ben Jakob lehrt: Auch wenn man spricht: der zehnte Theil dieses Zehnts, sei für denselben תרומת מעשר (Zehnthebe), so hat er es benaunt. 6. Wenn Jemand die תרומה früher absondert als die Erstlinge, den ersten Zehnt vor der תרומה, den zweiten Zehnt vor dem ersten, so ist, obgleich er dadurch ein Verbot übertritt, weil es (Exodus 22, 28) heisst: »Du sollst die Abgaben von der Tenne und der Kelter nicht verzögern13)«, doch das Gethane gültig. 7. Woraus aber ist zu beweisen, dass die Erstlinge der תרומה vorangehen, das eine wie das andere heisst ja in der Schrift תרומה und ראשית 14)? Aber die Erstlinge gehen vor, weil sie vor Allem die Erstlinge sind15). Die תיומה geht dem ersten Zehnt vor, weil sie auch ראשית, (Erstes) genannt wird; und der erste Zehnt geht dem zweiten vor, weil noch die Zehnthebe drin enthalten ist, welche ראשית heisst. 8. Wenn Jemand beabsichtigt תרומה auszusprechen, und spricht aus Versehen מעשר, oder umgekehrt; ebenso, wenn Jemand sagen will עולה (Ganzopfer), und sagt dafür שלמים (Friedensopfer), oder umgekehrt; auch so, wenn er gelobt, und statt zu sagen: dass ich nicht in dieses Hans eingehe, ein anderes nennt; oder: dass ich von Diesem keinen Genuss haben will, und einen Andern nennt; — so gilt das Gesagte nicht. Es muss durchaus Wort und Absichtübereinstimmen16). 9. Die, von einem Götzendiener oder Samaritaner für ihr Eigenthum entrichtete תרומה, gilt als תרומה, ihr Zehnt als Zehnt, ihr Geheiligtes, als geheiligt 17). R. Jehudah sagt: Beim Götzendiener findet das Gesetz des Weinberges im vierten Jahre nicht statt. Die Weisen dagegen urtheilen, es gelte. Die תרומה des Götzendieners macht מדומע 18), und man muss beim Ersatz ein Fünftel hinzulegen. R. Simeon erklärt das Letztere für unnöthig.

+

ABSCHNITT IV.

+

1. Wenn Jemand nur einen Theil der Hebe oder des Zehnt abgesondert hat1), so darf er den übrigen Theil aus demselben Haufen für denselben nehmen, aber nicht für andere Früchte 2). R. Meïr sagt: Er darf auch dies. 2. Wenn Jemand seine Früchte auf dem Lager hat und eine סאה einem Leviten und eine סאה einem Armen gegeben hat, so kann er aus der Masse acht סאה absondern und geniessen3); so R. Meïr. Die Weisen sagen: er darf nur nach Verhältniss4) absondern. 3. Das Maass der תרומה ist folgendes: Ein Wohlwollender giebt eins von vierzig. Die Schule Samai’s meint, eins von dreissig. Ein mittelmässig Spendender, eins von fünfzig. Ein Karger eins von sechzig. Hat Jemand nach Gutdünken תרומה bestimmt, und es zeigt sich als ein Sechzigstel, so gilt die תרומה, und er braucht sie nicht zu vermehren; vermehrt er sie aber, so ist er verpflichtet, die Zugabe zu verzehuten5). Zeigt sich aber, dass sie eins von einundsechzig war, so gilt die תרומה und er muss noch תרומה zugeben bis zu dem Maasse, welches er zu geben gewohnt ist; das Letztere allenfalls nach Maass, Gewicht oder Zahl. R. Jehudah sagt: Auch allenfalls aus Früchten, die nicht an einer und derselben Umgebung liegen 6). 4. Sagt Jemand zu seinem Boten: Geh und entrichte die תרומה, so muss dieser nach der Meinung des Eigenthümers verfahren. Kennt er dessen Meinung nicht, so giebt er nach dem mittlern Maasse, eins von fünfzig. Hat er dabei zehn zu wenig, oder zu viel in Anschlag gebracht7), so gilt die תרומה; hat er aber absichtlich, auch nur um eins mehr gegeben 8), so ist sie ungültig. 5. Wenn Einer mehr תרומה 9) geben will, so sagt R. Elieser: Er kann bis eins von zehn geben, wie die Hebe vom Zehnt; ist es mehr als dies, so muss er den Ueberschuss zur Zehnthebe für andere Früchte machen 10). R. Ismael sagt: Man kann die eine Hälfte als חולין lassen und die andere Hälfte als תרומה geben. R. Tarphon und R. Akiba sagen: Wenn man nur etwas als חולין übrig lässt11), 6. Zu drei verschiedenen Zeiten schützt man den Korb in Betreff seines Inhaltes12); zur Zeit der Erstlinge13), im Spätsommer und in der Mitte des Sommers 14). Wer nach Zahl giebt, ist lobenswerth, wer nach Maass giebt, ist lobenswerther und wer nach Gewicht giebt, ist unter den Dreien am lobenswerthesten. 7. R. Elieser sagt: Die תרומה geht auf unter hundert und eins15). R. Josua sagt: Schon unter hundert und darüber, und dieser Ueberschuss hat kein Maass. R. Jose ben Meschulam lehrt: Dieser Ueberschuss muss wenigstens ein Kab bei hundert סאה sein, nämlich ein Sechstel der מדומע bewirkenden תרומה. 8. R. Josua sagt: Schwarze Feigen machen, dass die weissen aufgehen, und umgekehrt16); grosse Feigenkuchen machen, dass die kleinen aufgehen und umgekehrt; runde Feigenkuchen machen, dass die viereckigen aufgehen und umgekehrt. R. Elieser hält es für unerlaubt. R. Akiba sagt: Wenn man weiss, welche Art תרומה darunter gerathen, bewirkt das Eine das Aufgehen des Andern, wohl aber, wenn man es nicht weiss. 9. Wie zum Beispiel: Wenn unter fünfzig schwarze Feigen und fünfzig weisse Feigen eine schwarze (תרומה) fällt, so sind (nach R. Akiba) die schwarzen verboten, die weissen erlaubt; fällt ein Theil weisse, so sind die weissen verboten und die schwarzen erlaubt; weiss man nicht, welche Art darunter gerathen, so werden sie gegenseitig zusammengerechnet. Und in diesen Fällen entscheidet R. Elieser strenger und R. Josua gelinder. 10. Dahingegen entscheidet im folgenden Falle R. Elieser gelinder und R. Josua strenger: Wenn Jemand ein Pfund dürre Feigen (von תרומה) gepresst auf die Mündung eines (gefüllten) Feigengefässes gethan hat, und nicht mehr weiss, auf welches, da sagt R. Elieser: Man sieht sie alle als gesondert an, und die unten liegenden machen, dass die oberen mit in der Rechnung aufgehen. R. Josua sagt: Es geht nur dann auf, wenn noch hundert Gefässe von gleichem Inhalte da sind. (Andernfalls sind sämmtliche Mündungen als מדומע anzusehen). 11. Wenn eine סאה von תרומה auf die Mündung eines Fruchtbehältnisses gefallen ist, und man sie abgehoben hat17), so sagt R. Elieser: Wenn in dem Abhube18) noch hundert סאה enthalten sind, geht die תרומה in hundert und eins auf. R. Josua sagt: Sie geht nicht auf. Wenn also eine סאה תרומה auf die Mündung eines Behältnisses gefallen ist, so hebe man sie ab; allein wenn man einwenden möchte, man habe ja verordnet, dass die תרומה in hundert und eins aufgehe, (so dient zur Antwort): Dies gilt nur, wenn man uicht weiss, ob die Früchte vermengt seien, oder an welche Stelle die תיומה gefallen sei. 12. Es sind zwei Kasten19) und zwei Behältnisse, in deren eins eine סאה תרומה hineingefallen ist, und man weiss nicht in welches von Beiden; so hilft das eine dem andern (die תרומה) aufheben. R. Simeon sagt; Selbst wenn sie sich in zwei verschiedenen Städten befinden. 13. R. Jose erzählt: Es kam einst der Fall vor R. Akiba, dass unter fünfzig Bündel Kräuter ein Bündel gefallen, wovon die Hälfte תיומה war 20). Ich entschied damals in seiner Gegenwart; Die תרומה geht auf; nicht etwa weil die תרומה untereiuundfünfzig aufginge, sondern weil ein Hundert und zwei Halbe da waren21.)

+

ABSCHNITT V.

+

1. Wenn eine סאה unrein gewordene תרומה in weniger als hundert חולין 1) oder ersten Zehnt oder zweiten Zehnt oder Geheiligtes fällt, diese seien nun rein oder unrein; so muss das Ganze dem Verderben preisgegeben werden 2). Ist aber die סאה rein 3), so muss man das Ganze, mit Ausnahme des Werthes einer סאה 4) für den Werth von Hebefrüchten an die Priester verkaufen 5). Ist es in ersten Zehnt gefallen, so bestimme man Alles durch Namenbenennung als תרומה des Zehnt 6). Ist es in zweiten Zehnt oder Geheiligtes gefallen, so müssen sie ausgelöst werden. Waren die חולין hingegen unrein, als die סאה hineinfiel, so darf man sie nur trocken 7) oder als geröstete Körner verzehren, oder man knete sie mit Fruchtsaft 8), oder vertheile sie unter andere Teige, so dass nirgends davon die Grösse eines Eies beisammen bleibt. 2. Wenn eine סאה unreiner תרומה unter hundert reine חולין gefallen ist, so soll man nach R. Elieser eine סאה abnehmen und verbrennen, denn ich kann annehmen, die hineingefallene סאה sei dieselbe, welche wieder herausgenommen worden ist. Die Weisen aber sagen: Sie geht auf und darf Tom Priester nur trocken oder in gerösteten Körnern oder in Fruchtsaft geknetet gegessen, oder in Teige so vertheilt werden, dass nirgends davon die Grösse eines Eies beisammen bleibt. 3. Wenn eine סאה reiner תרומה unter hundert unreine חולין gefallen ist, so geht sie auf, und darf nur trocken, oder in gedörrten Körnern, oder in Fruchtsaft geknetet gegessen oder in andere Teige so vertheilt werden, dass nirgends von der Grösse eines Eies beisammen bleibe. 4. Wenn eine סאה unreiner תרומה unter hundert סאה reine תרומה gefallen ist, so ist nach der Schule Samai’s alles verboten, nach der Schule Hillels alles erlaubt. Die Schule Hillels wendet gegen die Samai’s ein: Da die reine תרומה den Laien und die unreine den Priestern untersagt ist, so müsste doch, so gut wie die reine im gesetzlichen Verhältniss aufgeht, auch die unreine aufgehen. Die Schule Samai’s erwiederte darauf: Wenn die חולין, welche an sich leichter sind, da ihr Genuss dem Laien gestattet ist, bewirken, dass die reine תרומה aufgeht, so darf darum noch nicht die einem strengem Rechte unterliegende und den Laien unerlaubte תרומה die unreine mit aufgehen machen. Nachdem aber die Schule Samai’s doch nachgegeben hatte, sagt R. Elieser: Die eingefallene תרומה solle herausgenommen und verbrannt werden. Die Weisen aber sagen: Sie wird durch ihre Geringfügigkeit als nichtig angesehen 9). 5. Eine סאה Hebe, welche unter hundert von חולין fiel, und nachdem man sie wieder herausgehoben, anderswohin gefallen ist, bewirkt, so sagt R. Elieser, ebenso מדומע wie völlige תרומה. Die Weisen jedoch sagen: Sie bewirkt das מדומע nur nach Verhältniss10). 6. Wenn eine סאה Hebe unter weniger als hundert gefallen ist und die Früchte מדומע geworden, von diesen Früchten nun einige anderswohin gefallen sind, so sagt R. Elieser: Sie bewirken מדומע, wie völlige תרומה. Die Weisen aber sagen: מדומע kann nur nach Verhältnissberechnung מדומע bewirken11). Eben so wenn von einem mit חרומה gesäuertem Teige, etwas mit Teig von חולין vermischt worden ist, so wird solches nur nach Verhältniss berechnet12). Auch machen geschöpfte Wasser die מקוה 13) nur dann unerlaubt, wenn sie das Verhältniss haben14). 7. Wenn eine סאה תרומה unter hundert חולין gefallen, und nachdem man sie herausgenommen, wieder andere hineingefallen sind und so fort; dann bleiben die Früchte erlaubt, so lange nicht mehr תרומה als חולין da ist15). 8. Wenn eine סאה תמסה unter hundert סאה חולין fiel und man sie noch nicht herausheben konnte, als schon eine zweite סאה תרומה hineinfiel, so ist sie (als מדומע) verbotene Frucht 16). R. Simeon erlaubt sie. 9. Wenn eine סאה תרומה unter hundert סאה חולין fiel, und man hat sie gemahlen, und sie sind dadurch weniger geworden, so ist die Frucht nicht מדומע; denn so wie die חולין, so ist auch die תרומה weniger geworden. Wenn dagegen eine סאה תמסה in weniger als hundert סאה חולין fiel, und sie durch das Mahlen mehr geworden sind, so ist die Frucht als מדומע verboten, weil so wie die חולין, auch die תרומה sich vermehrt hat. Weiss man aber, dass der Weizen von den חולין ergiebiger war, als der der תרומה, so ist die Frucht nicht מדומע. Wenn eine סאה תרומה in weniger als hundert סאה gefallen ist, und nachher sind noch חולין zugekommen, so ist, wofern es ohne Bedacht geschehen, die Frucht nicht מדומע, wenn aber mit Bedacht, als מדומע verboten 17).

+

ABSCHNITT VI.

+

1. Wenn Jemand תיומה aus Versehen isst, bezahlt er den Werth und ein Fünftel dazu1). Es ist gleich, ob man davon isst oder trinkt, oder sich damit salbt2), ferner ob die תרומה rein oder unrein ist; man bezahlt das Fünftel und das Fünftel des Fünftels3). Man darf nicht mit תיוטה bezahlen 4), sondern mit gehörig geordneten חולין, welche dadurch תרומה werden 5); so wie der etwa für diese zu leistende Ersatz ebenfalls תרומה wird 6). Wenn der Priester es auch erlassen will, so darf er es nicht 7). 2. Wenn die Tochter eines ישראל aus Versehen תרומה ass, und dann einem Priester vermählt ward, so kann sie, falls sie תרומה gegessen hatte, die noch nicht in den Besitz eines Priesters gelangt war, sich selbst jetzt den Werth und das Fünftel bezahlen 8); hatte aber schon ein Priester dieselbe als Eigenthum erhalten, so bezahlt sie dem Eigenthümer den Werth, und das Fünftel sich selbst; weil man festgesetzt hat, dass wer aus Versehen תרומה ass, den Werth an den rechtmässigen Herrn, das Fünftel aber, wem er wolle, entrichte. 3. Wenn Jemand seinen Arbeitern oder Gästen תרומה zu essen gab, so bezahlt er selbst den Werth und sie das Fünftel 9), so R. Meïr.

+

Die Weisen aber sagen: Sie bezahlen den Werth und das Fünftel, und er ersetzt ihnen die Kosten der Mahlzeit. 4. Wenn Jemand תרומה gestohlen und nicht gegessen hat, so bezahlt er den zwiefachen Ersatz im Preise der תרומה 10). Hat er sie gegessen, so bezahlt er zwei Werthe und ein Fünftel, nämlich einen Werth nebst Fünftel von חולין11) und einen Werth im Preise der תיומה12). Hat Einer geheiligte תרומה 13) gestohlen und verzehrt, so bezahlt er 14)zwei Fünftel und einen Werth der תרומה, weil bei Geheiligtem nicht der zwiefache Ersatz gilt. 5. Man zahlt den Ersatz nicht von Nachlese, nicht von Vergessenem, nicht von פאה, nicht von herrenlos Gewesenem, nicht von erstem Zehnt, dessen תרומה abgesondert worden, nicht von zweitem Zehnt und Geheiligtem, die ausgelöst worden, denn ein Heiliges soll nicht zur Auslösung eines anderen Heiligen dienen. So R. Meïr. Die Weisen erlauben es bei diesen (beiden letzteren). 6. R. Elieser sagt: Man darf von einer Gattung für eine andere bezahlen, nur muss man von Besserem für Schlechteres die Zahlung leisten. R. Akiba sagt: Man darf nur von derselben Gattung Ersatz leisten. Wenn daher Jemand z. B. Gurken des sechsten Jahres gegessen hat15), muss er auf die Gurken des Jahres nach שביעית warten und davon bezahlen. Aus derselben Stelle, auf welche R. Elieser seine mildere Ansicht herleitet, zieht R. Akiba sein strengeres Urtheil. Es heisst nämlich (Lev. 22, 14) »Und er gebe dem Priester das Heilige.« R. Elieser erklärt: was sich zum Heiligen eignet; R. Akiba dagegen lehrt: Das Heilige heisst eben solches, wie er gegessen hat.

+

ABSCHNITT VII.

+

1. Wenn Jemand wissentlich תרומה isst 1), so bezahlt er nur den Werth, aber nicht das Fünftel; auch sind die Ersatzfrüchte חולין 2), und wenn der Priester will, kann er sie erlassen. 2. Wenn eine Priestertochter einem ישראל vermählt wird und dann תרומה isst, so ersetzt sie den Werth, zahlt aber kein Fünftel3). Auch gilt bei einer solchen die Hinrichtug durch Feuer4). Wird sie aber Einem der unerlaubten Klassen vermählt5), so muss sie den Werth und das Fünftel bezahlen6). Auch gilt bei einer solchen die Hinrichtung durch Erdrosselung. So R. Meïr. Die Weisen sagen: Beide ersetzen nur den Werth und nicht das Fünftel und ihre Hinrichtung geschieht durch Feuer. 3. Wenn Jemand seinen minderjährigen Kindern oder seinem erwachsenen oder minderjährigen Sklaven תרומה zu essen gibt, ferner wenn Jemand ausländische תרומה isst, oder wenn Einer weniger als eine Olivengrösse isst, so bezahlt er nur den Werth und nicht das Fünftel. Die Ersatzfrüchte sind חולין, und wenn der Priester will, kann er sie erlassen. 4. Dies ist die Regel: Sobald man den Werth und das Fünftel zahlen muss, sind die Ersatzfrüchte תרומה, und der Priester kann sie nicht nach Willkür erlassen; wenn man dagegen nur den Werth und nicht das Fünftel zahlen muss, sind die Ersatzfrüchte חולין, und der Priester kann sie nach Belieben erlassen. 5. Wenn zwei Gefässe da sind, eines mit תרומה und eines mit חולין, und es ist eine סאה תרומה hineingefallen, ohne dass man weiss, in welches von beiden, so nehme ich an, sie sei unter die תרומה gefallen. Weiss man aber nicht mehr, welches von beiden die תרומה oder die הולין enthält; so ist derjenige welcher die Früchte des einen verzehrt, frei vom Ersatze, die zweite muss wie תרומה behandelt werden; doch muss man nach R. Meïr davon חלה nehmen 7), nach R. Jose aber nicht. Hat ein Anderer die Früchte des zweiten Gefässes verzehrt, so ist er auch frei. Wenn Einer sämmtliche Früchte, die in beiden Gefässen sind, verzehrt, so bezahlt er nur nach Massgabe des kleineren Behältnisses unter beiden. 6. Fällt die Fracht aus einem derselben unter חולין, so macht sie diese nicht zu מדומע; das zweite muss wie תרומה behandelt werden. Doch muss man nach R. Meïr davon חלה nehmen; nach R. Jose aber nicht. Fällt die Frucht des zweiten Gefässes unter andere Früchte, so macht sie diese auch nicht zu מדומע. Kommen aber sämmtliche Früchte beider Behältnisse in einen Haufen, so bilden sie מדומע nach Massgabe des kleineren unter beiden. 7. Hat Jemand die Früchte des einen gesäet, so ist er frei 8), das zweite muss wie תרומה behandelt werden. Doch muss man nach R. Meïr חלה davon nehmen, nach R. Jose aber nicht. Hat ein Anderer die Frucht des zweiten Gefässes gesäet, so ist er auch frei. Hat Jemand die Früchte beider Behältnisse ausgesäet, so ist die daraus erwachsene Frucht wenn es solche ist, deren Samen in der Erde zergeht 9), Jedermann erlaubt; aber die von Pflanzen, deren Samen nicht zergeht 10), sind unerlaubt.

+

ABSCHNITT VIII.

+

1. Wenn zu eines Priesters Frau1), während sie תרומה isst, Jemand kommt und zu ihr sagt: Dein Mann ist gestorben, oder hat Dich von sich geschieden; ferner wenn zu einem Sklaven eines Priesters, während er תרומה isst, Jemand kommt und zu ihm sagt: Dein Herr ist gestorben2), oder er hat Dich einem ישראל verkauft, oder hat Dich verschenkt, oder hat Dich frei gelassen; ferner wenn ein Priester, während er תרומה isst, erfährt, er sei der Sohn einer Geschiedenen, oder einer חלוצה 3), so erklärt R. Elieser die Essenden für verpflichtet, den Werth und das Fünftel zu erlegen. R. Josua spricht sie davon frei. — Steht ein Priester opfernd am Altar und man erfährt, er sei der Sohn einer Geschiedenen oder חלוצה, so erklärt R. Elieser: Alle von ihm auf dem Altar dargebrachten Opfer seien unheilig. R. Josua erklärt sie für gültig. Erfährt man aber, er sei mit Gebrechen behaftet, so ist seine Opferung unheilig. 2. Und in beiden ersten Fällen, wenn sie noch die תרומה im Munde haben, sollen sie solche nach R. Elieser herunterschlucken; aber R. Josua sagt: Sie sollen sie ausspeien. Sagt man einem Hebeessenden: Du bist unrein geworden, oder die תרומה ist unrein geworden, so soll er sie nach R. Elieser herunterschlucken. R. Josua sagt: Er soll sie ausspeien. (Sagt man ihm): Du warst unrein oder die תרומה war unrein, oder man erfährt, dass die Speise טבל war, oder erster Zehnt, dessen תרומה nicht abgesondert worden; oder zweiter Zehnt oder Geheiligtes, die nicht ausgclöst worden; oder man merkt im Munde den Geschmack einer Wanze, so soll man es gleich ausspeien. 3. Wenn Jemand an einer Traube essend, aus dem Garten in den Hof eintritt4), so kann er solche nach R. Elieser gänzlich aufessen 5); nach R. Josua aber nicht6). Wenn eben der Abend zum Sabbath eintritt 7), so kann er nach R. Elieser nach Sabbath dieselbe aufessen; nach R. Josua aber nicht. 4. Wenn Wein von תרומה aufgedeckt gestanden, muss er ausgegossen werden 8) und versteht sich noch viel eher חולין. Dreierlei Getränke sind, wenn sie unbedeckt standen verboten: Wasser, Wein und Milch; andere Getränke sind erlaubt 9). Wie lange müssen sie gestanden haben, um verboten zu sein? So lange, dass ein Schleichthier aus der Nähe herangekommen und trinken könnte. 5. Das Maass von stillem Wasser, das offen gestanden, muss, um dennoch erlaubt zu sein, gross genug sein, dass sich darin das Gift verliere. R. Jose sagt in Gefässen, sie seien noch so gross, in der Erde hingegen, bis zu vierzig סאה 10). 6. Löcher habende Feigen, Weinbeeren, Gurken, Kürbisse, Melonen oder Melophephen (von תרומה) wären sie auch ein ככר 11) gross, die Früchte seien gross oder klein , abgepflückt oder haftend, sind, so lange noch Saft darin sind, verboten; auch von einer Schlange gebissenes Vieh, ist wegen Lebensgefahr verboten. 7. Eine Weinseihe macht, wenn sie unbedeckt geblieben, den Wein auch im untern Gefässe, verboten; R. Nechemja hält ihn für erlaubt. 8. Wenn an einem Fasse mit תרומה ein Zweifel wegen Verunreinigung entsteht12), so sagt R. Elieser: Hat es an einem unsauberen Orte gestanden, so muss man es an einen wohl-verwahrten Ort bringen, und war es aufgedeckt, so soll man es zudecken. R. Josua sagt: Stand es an einem wohl-verwahrten Orte, so bringe man es an einen unsauberen; war es aber bedeckt, so decke man es auf13). Rabban Gamliel sagt: Man darf nichts daran ändern. 9. Wenn ein Fass (von תרומה) oben in der Kelter zerbricht und der untere Wein ist unrein, so stimmen R. Elieser und R. Josua darin überein, dass man, wenn es möglich ist, ein Viertel (לוג) Wein in Reinheit zu retten, es retten solle, wo nicht, so möge nach R. Elieser, Alles hinunterlaufen und unrein werden, nur trage man nicht mit eignen Händen dazu bei. 10. Eben so, wenn ein Gefäss mit Oel von תרומה verschüttet worden, stimmen Beide darin überein, dass man, wenn man ein Viertel Oel in Reinheit noch retten kann, es retten müsse; wo aber nicht, möge nach R. Elieser, Alles hinabfliessen und in die Erde gesogen werden, nur trage man nicht mit eignen Händen dazu bei. 11. In Beziehung auf beide Fälle sagt R. Josua, das ist nicht solche תרומה, vor der ich gewarnt werde, nicht zu verunreinigen; vielmehr ist nur sie zu essen verboten. Aber was heisst denn der Ausdruck: Du sollst sie nicht verunreinigen? Wenn z. B. Jemand von einem Orte zum andern reist und Brote von תרומה in der Hand hat; spricht ein Götzendiener zu ihm: Gieb mir eins davon, dass ich es verunreinige, wo nicht, so verunreinige ich alle. In diesem Falle sagt R. Elieser: Man lasse lieber alle verunreinigen, als dass man eins dazu hingebe; R. Josua aber sagt: Er lege ihm eins auf einen Stein hin! 12. Eben so, wenn Götzendiener zu mehreren Frauen sagen: Gebt uns Eine her, dass wir sie entehren, wo nicht, so entehren wir Euch Alle; so mögen sie lieber Alle gewaltsam entehren, als dass man ihnen eine Person Israels überliefere.

+

ABSCHNITT IX.

+

1. Wenn Jemand תרומה säet, so darf man das Feld, wenn es aus Versehen geschah, umackern; wenn aber mit Wissen, muss man es stehen lassen1). Hat es schon ein Drittel getragen, so muss man es stehen lassen, es möge aus Versehen oder mit Wissen geschehen sein2). Flachs jedoch muss, selbst wissentlich gesäet, überackert werden 3). 2. Doch gilt bei der gesäeten תרומה das Gesetz der Nachlese, des Vergessenen und der Ecke; sowohl arme ישראלים, als arme Priester, können auflesen; nur müssen jene das Ihrige an Priester für den Preis der תרומה verkaufen, aber das Geld gehört ihnen. R. Tarphon sagt: Nur die armen Priester sollen auflesen, denn vielleicht vergessen sich jene und essen davon. Allein K. Akiba wendete ihm ein: Wenn dieses zu besorgen wäre, so dürften nur reine Personen auflesen4). 3. Ferner gilt dabei das Gesetz vom Zehnt und Armenzehnt, Sowohl arme ישראלים als auch arme Priester können diesen annehmen; nur müssen erstere das Ihrige an Priester für den Preis von תרומה verkaufen, und das Geld gehört ihnen. — Wer solche Früchte mit dem Flegel drischt ist lobenswerth 5). Wie soll es aber der mit dem Vieh Dreschende machen? Er hänge Körbe 6) um den Hals des Dreschviehes und thue dieselbe Fruchtart hinein, dadurch verbindet er dem Viehe nicht das Maul, und giebt demselben doch nicht תרומה zu fressen 7). 4. Was von תרומה-Aussaat wächst ist תרומה; was aber von dem Ertrage abermals wächst, ist חולין. Auch ist חולין, was von טבל 8),von erstem Zehnt, von dem, was im siebenten Jahre von selbst gewachsen, von ausländischer תרומה, von מדומע, von Erstlingen, gewachsen. Was von Geheiligtem und zweitem Zehnt gewachsen, ist חולין, aber man muss sie nach dem Werth der Aussaat auslösen. 5. Sind in einem Garten hundert Beete Hebe-Saaten und ein Beet חולין 9), so ist alles erlaubt, in so fern es Saaten sind, deren Samen zergeht; dagegen bei Dingen, deren Samen nicht zergeht, sind, selbst wenn hundert Theile חולין und nur ein Theil תרומה darunter ist, alle verboten. 6. Was aus טבל wächst, ist erlaubt 10), in Dingen, deren Samen zergeht; aber in Dingen, deren Samen nicht zergeht, ist selbst das, was aus dem von טבל Erwachsenen, abermals wächst, verboten. Was aber sind Dinge, deren Samen nicht zergeht? Z. B. Arum, Knoblauch, Zwiebeln. R. Jehudah sagt: Knoblauch gilt der Gerste gleich11). 7. Wenn Jemand bei einem Heiden unter Zwiebelgewächsen 12) mit ausjätet, darf er, obgleich dessen Früchte טבל sind, doch zum augen blicklichen Bedarf davon essen. — Wenn man verunreinigte Kohlpflanzen wieder einpflanzt, so sind sie dadurch in so fern rein, dass sie nicht verunreinigen, aber es ist nicht erlaubt, sie zu essen, wofern man nicht das Essbare weggeschnitten hat. R. Jehudah sagt: Wofern man nicht auch das nach dem Wegschneiden Gewachsene abermals weggeschnitten hat.

+

ABSCHNITT X.

+

1. Wenn man eine ganze Zwiebel in abgekochte Linsen gethan hat1), so ist das חולין im Gericht erlaubt; wenn man sie aber geschnitten hatte, so hängt es vom Mittheilen des Geschmackes ab2). Bei den andern eingethanen Kräutern, gilt diese Rücksicht immer, sie mögen ganz oder geschnitten sein. R. Jehudah erlaubt auch die Fischlake 3), weil die Zwiebel nur dienen soll, den üblen Beigeschmack zu tilgen. 2. Wenn man einen zerdrückten 4) Apfel (תרומה) in einen Teig (חולין) gethan hat, und dieser davon gesäuert wurde, so ist derselbe unerlaubt. Wenn Gerste (תיומה) in einen Wasserbehälter gefallen, so ist das Wasser, wenn es auch davon einen üblen Geschmack erhalten hat, erlaubt5). 3. Wenn Jemand heisses Brot aus dem Ofen nimmt6) und auf ein Fass mit Wein von תרומה legt, so ist es nach R. Meïr zu essen verboten 7); nach R. Jehudah, erlaubt8). R. Jose erklärt Weizenbrot für erlaubt, aber Gerstenbrot für verboten ; weil Gerstenbrot den Wein aussaugt. 4. Wenn man einen Backofen mit Kümmel von תרומה geheizt, und darin Brot gebacken hat, so ist das Brot erlaubt; weil nicht der Geschmack des Kümmels, sondern nur dessen Geruch einzieht. 5. Wenn griechisches Heu in ein Behältniss mit Wein gefallen ist, so gilt, in so fern es תרומה oder zweiter Zehnt ist, die Rücksicht: ob der Samen, nicht aber der Stengel einen Geschmack mittheilen könnte; dafern es vom siebenten Jahre, oder von כלאים im Weinberg, oder von Geheiligtem ist, so ist der Wein verboten, wenn der Samen, oder der Stengel ihm einen Geschmack mittheilen können. 6. Wenn Jemand Gebinde von griecbischem Heu hat, welche כלאים im Weinberge waren, müssen auch die Stengel verbrannt werden. Hat er solche, die טבל sind, so schlägt er den Samen heraus und berechnet, wie viel Samen darin sein kann, und sondert (תרומה) vom Samen; aber vom Stengel braucht er nichts zu entrichten. Hat er aber den Stengel mit abgesondert, so darf er nicht mehr sagen: ich will den Samen herausschlagen, den Stengel behalten, und den Samen abgeben; sondern er muss beides abgeben. 7. Wenn man Oliven von חולין mit Oliven von תרומה in Salzwasser gelegt hat, so sind sie, falls beide Arten zerdrückt waren, oder die חולין zerdrückt und die תרומה ganz, oder von der תרומה nur das Wasser da war, verboten; falls aber die חולין ganz und die תרומה zerdrückt ist, sind jene erlaubt. 8. Wenn man gesetzlich unreine Fische mit reinen eingelegt hat, so ist die Lake unerlaubt, sobald in einer zwei סאה haltenden Tonne 9) das Gewicht von zehn Sus in Judäa, gleich fünf סלע in Galliläa, Lake des unreinen Fisches sich befindet10). R Jehudah sagt: Ein Viertel (Lug) in zwei סאה. R. Jose sagt: Ein Sechzehntel des Ganzen. 9. Wenn unreine Heuschrecken mit reinen eingemacht worden sind, machen sie die Lake nicht unerlaubt11). R. Zadok bezeugte sogar, dass die Lake von unreinen Heuschrecken allein, in jeder Hinsicht, als rein angesehen werde. 10. Alle mit einander eingemachten Kräuter sind erlaubt, ausgenommen die mit Laucharten12). Laucharten von חולין mit solchen von תרומה und Kohlkraut von חולין mit Lauch von תרומה sind unerlaubt; dagegen Lauch von חולין mit Kohlkraut von תרומה erlaubt. 11. R. Jose sagt: Alles, was stark gekocht wurde, — ist erlaubt, nur das mit Erdbeerspinat (von תרומה) ist verboten, weil er den Geschmack mittheilt. R. Simeon sagt: Kohl 13) von feuchtem Boden 14) mit Kohl (תרומה) vom trocknen Boden, ist unerlaubt; weil jeuer von diesem anzieht. R. Akiba, (nach Andern: R. Jehudah) sagt: Alles Gleichartige, was miteinander gekocht wurde, ist erlaubt, ausser Fleisch mit Fleisch. R. Jochanan Sohn Nuri’s sagt: (Unerlaubte) Leber macht Anderes unerlaubt, ohne selbst durch Anderes unerlaubt zu werden; weil sie nur mittheilt, nicht aber anzieht. 12. Wenn ein Ei mit unerlaubten Gewürzen gekocht wurde, so ist sogar das Dotter unerlaubt; weil es anzieht. Das Wasser, worin תרומה gekocht, oder eingeweicht wurde, ist für Nichtpriester unerlaubt.

+

ABSCHNITT XI.

+

1. Man darf nicht gepresste oder dürre Feigen von תרומה in Fischlake thun 1), weil man sie dadurch verderbt2). Aber Wein darf man hinein thun. Oel von תרומה daif man nicht mit Gewürz mischen, aber aus Wein darf man Honigwein 3) machen. Kochen darf man Hebe-Wein nicht, weil man ihn dadurch vermindert. R. Jehudah erlaubt es, weil man ihn dadurch verbessert. 2. (Wenn Jemand 4) Dattelhonig, Aepfelwein, Essig von Wintertrauben oder sonstigen Saft von Hebefrüchten (aus Versehen genossen hat): so verpflichtet R. Elieser ihn zur Zahlung des Werthes und des Fünftels. R. Josua spricht ihn vom Letzteren frei. — R. Elieser sagt: Diese Säfte unterliegen dem Gesetze wegen Unreinigkeit, als feuchte Sachen überhaupt5); R. Josua behauptet: Die Weisen sagten nicht sieben Feuchtigkeiten 6) ungenau, wie etwa Solche, die Cewürztheile zählen 7); sondern sie haben ausdrücklich gesagt: Sieben Arten von Feuchtigkeiten sind unrein und alle übrigen sind rein. 3. Man darf aus Datteln nicht Honig, aus Aepfeln nicht Wein, aus Wintertrauben nicht Essig machen, und andere Früchte nicht von ihrer Natur verändern, wenn sie תרומה oder zweiter Zehnt sind, ausser Oliven und Weintrauben 8). Eben so unterliegt Keiner der Strafe der vierzig (Geisselhiebe) wegen ערלה 9) ausser über den Saft von Oliven und Weintrauben. Man darf auch keinen Fruchtsaft als Erstlinge darbringen, ausser von Oliven und Weintrauben. Ferner macht Fruchtsaft nicht unrein wegen der Feuchtigkeit, ausgenommen der von Oliven und Weintrauben; und man opfert keinen Fruchtsaft auf dem Altar, ausser von Oliven 10) und Weintrauben 11). 4. Die Stiele von frischen und dürren Feigen,Eicheln 12) und Schoten von תרומה sind allen Nichtpriestern unerlaubt. 5. Die Fruchtkerne von תרומה sind, so lange sie der Priester inne hält, Andern verboten; aber wenn er sie weggeworfen hat, erlaubt. Ebenso sind die Knochen von Heiligem, so lange sie der Priester inne hält, Andern verboten, und sobald er sie weggeworfen, erlaubt. — Die grobe Kleie von תרומה ist Jedem erlaubt, feine aber unerlaubt, wenn sie von frischem Weizen; aber erlaubt, wenn sie von altem Weizen 13) ist. Man kann übrigens mit der תרומה verfahren, wie mit חולין. Wer feines Mehl bereitet, etwa nur ein oder zwei Kab aas einem סאה, soll jedoch das übrige nicht verderben, sondern an einem wohl-verwahrten Ort niederlegen. 6. Wenn Einer aus einer Getreidekamraer Hebe-Weizen wegräumt, so verpflichtet man ihn nicht, sich niederzusetzen und jedes Körnchen aufzulesen; sondern er kehrt wie gewöhnlich aus, und kann alsdann חולין dahin thun. 7. Eben so, wenn Einem ein Fass Hebe-Oel vergossen wurde, verpflichtet man ihn nicht, sich niederzusetzen und mit Händen aufzuwischen14), soudern man verfährt dabei so, wie mit חולין. 8. Wenn Jemand תרומה aus einem Kruge in den andern giesst, und es triefen noch drei Tropfen heraus, so kann man חולין in das leere Gefäss thun. Hat er aber den Krug umgelegt, und hat sich etwas wieder gesammelt, so ist dies תרומה. Wie viel Zehnt Hebe von (unrein gewordenen) zweifelhaften Früchten (דמאי) genügt, um dem Besitzer zu verpflichten sie dem Priester hinzubringen? Ein Achtel eines Achtel לוג 9. Wicken 15), welche תרומה sind, darf der Priester dem Vieh, dem Wild, den Hühnern zu fressen geben. Ein ישראל, der von einem Priester eine Kuh gemiethet hat, darf ihr Hebe - Wicken zu fressen geben; nicht aber ein Priester, welcher eine Kuh von einem ישראל gemiethet hat, obgleich deren Fütterung ihm obliegt. Ein ישראל der eine Kuh von einem Priester zum Mästen übernommen, darf sie nicht mit Hebe - Wicken füttern; wohl aber ein Priester, der eine Kuh von einem ישראל zum Mästen übernommen hat. 10. Hebe-Oel, welches verbrannt werden muss 16), darf man in den Synagogen, in den Lehrhäusern, in den dunkeln Gängen, und bei Kranken in Gegenwart eines Priesters, verbrennen. Wenn die Tochter eines ישראל, die an einen Priester verheirathet ist, gewohnt war, zu ihrem Vater zu gehen, darf der Vater es in ihrer Gegenwart brennen. Ferner darf man es brennen bei einem Freudenmahle, nicht aber in einem Trauerhause, so R. Jehudah. R. Jose sagt: Im Trauerhause, aber nicht beim Freudenmahle. R. Meïr verbietet es in beiden Fällen; R. Simeon erlaubt es in beiden Fällen 17).

+1) Dass diese fünf Personen nicht fähig sind תרומה abzusondern, wird aus einem einzigen Verse hergeleitet; denn es heisst (Exodus 25, 1): דבר אל בני ישראל ויקחו לי תרומה מאת כל איש אשר ידבנו לבו. „Zu den Kindern Israel‟, ausgenommen ein Götzendiener; „von jedem Manne‟, ausgenommen ein Kind, „dem es sein Herz eingiebt‟, ausgenommen ein Taubstummer und Blödsinniger, die keine richtigen Gedanken haben, „und dieses ist die Hebesteuer, die Du von ihnen nehmen sollst‟, ausgenommen von dem, was ihm nicht gehört. +2) Weil, wenn er den betreffenden Segenspruch spricht, er ihn nicht hört, was dem entgegen steht, was im Tractat Berachoth, Abschn. 2, m. 3 gelehrt worden ist. +3) Der vom Mutterleibe an, taub geboren ist. +4) Das Zeichen der Pubertät. +5) Ein Knabe, im Alter von zwölf Jahren und einem Tage, und ein Mädchen von elf Jahren und einem Tage. +6) Man darf nicht von unzubereiteten Früchten, für das Zubereitete תרומה absondern. +7) Dadurch jedoch, dass ein Theil תרומה im Ganzen enthalten ist, wird es מדומע und darf nur von כהנים verzehrt werden. +8) Z. B. von solchen Früchten, die noch nicht bis zum dritten Theil ihres Wachsthums gelangt sind, solche sind vom Verzehnten frei. +9) Von den Früchten dieses Jahres. +10) Von den Früchten des verflossenen Jahres. +11) Er kann hören, ist in Folge einer Krankheit sprachlos geworden. Da er keinen Segen sprechen kann, sollte er keine תרומה geben; ebenso beim Nackten, und beim בעל קרי, da es heisst: (Deuteronomium 23, 15) ולא יראה בך ערות דבר. „Gott darf bei Dir keine Blösse sehen‟. — Dennoch wenn es geschehen, dass sie abgesondert haben, ist die תרומה gültig. +12) Der Betrunkene, der so trunken ist, dass er nicht vor einem Könige sprechen kann. Der Betrunkene und der Blinde können nicht die besten Früchte für תרומה aussuchen, während es doch heisst (Num. 18, 29) מכל מתנותיכם תרימו את כל תרומת ה׳ מכל חלבו את מקדשו ממנו. „Von all euren Gaben sollt ihr alle Hebe des Ewigen erheben, von allem Besten desselben, das Geheiligte davon. +13) Da in dem סאה oft Zeichen für ein Halbes, Drittel und Vielte angegeben sind. +14) Wenn ein Nichtpriester von der תרומה aus Versehen isst, so muss er das Ganze und überdies ein Fünftel dem Priester ersetzen. +15) Weil das מדרבנן ist. +16) Gesalzene Oliven, die in Wein oder Essig eingemacht sind, damit sie sich auf die Dauer halten, sind zu betrachten als etwas Fertiges; darum darf man durch Oel auf sie absondern. +17) Auch hier ist etwas Fertiges vorhanden. +18) Sie nicht zu essen, sondern zu pressen. +19) Weil er etwas Fertiges auf Fertiges absonderte. +20) Z. B. Das Getreide, welches im Hause bereits abgesondert ist. +21) Das Getreide, welches noch nicht glatt abgestrichen ist; denn es heisst (Numeri 18, 27): ונחשב לכם תרומתכם כדגן מן הגרן וכמלאה מן היקב »Und es soll Euch (Leviten) Eure תרומה gerechnet werden, wie Getreide von der Tenne und wie Fülle aus der Kelter«, wo Getreide und Most fertig sind. +1) Obgleich die Feigen in dem Kuchen aneinander kleben, werden sie doch nicht in Bezug auf טומאה als verbunden angesehen; wenn deshalb eine Feige verunreinigt worden ist, wird die andere dadurch nicht unrein. +2) Davon noch nicht das תרומת מעשר abgesondert ist. +3) Weil es augesehen wird, als stelle er ein Gefäss her, was am Sabbath verboten ist. +4) Weil die Israeliten in Bezug auf שביעית verdächtig sind, aber nicht auf Sabbath. +5) Die kleine ganze Zwiebel erhält sich länger als die halbe grosse. +6) Da diese halbe besser ist. +7) Weil die Stadtzwiebeln schmackhafter sind. +8) פוליטיקין griechisch = πολιτιχός einem Bürger, einem Staatsmann geziemend. +9) Welche da sind, um Oel zu geben. +10) Solche Oliven, welche kein Oel geben, diese werden in Wein oder Essig eigemacht. +11) Weil die Ersteren besser als die Letzteren sind. +12) Der lässt sich besser trinken als der gekochte. +13) Ist für Menschen nicht geniessbar, es ist Vogelfutter. +1) Obgleich es aus Versehen geschah, da er die Frucht hätte schenken können. +2) Weil Wein und Essig zwei verschiedene Arten sind. +3) Ob er vor der Bestimung oder nach derselben sauer wurde. +4) Beide תרומות gibt er dem Priester und dieser zahlt ihm den Werth der ersten, welcher mehr beträgt, als der dei zweiten. +5) Wenn die ersten in eine Quantität חולין, die nicht das hundertfache תרומה beträgt, hineinfällt, so wird das ganze nicht מדומע; denn vielleicht ist die erste keine richtige תרומה, sodern die zweite; und so auch die zwiete ist keine gewisse תרומה. +6) Ein Nichtpriester (זר), welcher die erste oder zweite תרומה besonders ass bezahlt nicht das übliche Fünftel, welches derjenige zu entrichten hat, der תרומה geniesst. +7) Nach dem Maasse der zweiten, welche die kleinste von beiden ist. Wenn nun die Quantität חולין hundert Mal so viel ist als die kleine, so wird es nicht מדומע; er nimmt aber von den חולין soviel als die zwei תרומוֿת betragen, welche in sie hineingefallen waren und gibt sie dem Priester, und das Uebrige bleibt, חולין, was es früher war. +8) Allerdings zur Hälfta. +9) Dass R. Akiba urtheilt die תדומה Beider ist gültig. +10) Er hatte mit dem Andern keine Rucksprache genommen, sondern nach seinem eigen Gutdünken gehandelt. +11) Von den Früchten, die sie zubereiten. +12) Die Besitzer sind gewöhnlich עמי הארץ, welche Arbeiter miethen, die חברים sind, damit dieselben in Reinheit absondern; diese können sofort absondern, bevor die Herren kommen, und durch ihre Berührung die תרומה verunreinigen. +13) D. h. Du darfst die Ordnung ihrer Abgaben nicht verändern. +14) Die Erstlinge werden תרומה genannt, weil es (Deuteron. 12, 7) heisst: ואת תרומת ידכם »Und die Hebe Eurer Hand«; das wird auf Erstlinge bezogen, da es (Deuter. 26, 4) heisst: ולקח הכהן הטנא מידך = »Und der Priester nimmt den Korb aus Deiner Hand«. Die Erstlinge heissen auch ראשית, denn es heisst: (Exod. 23, 29) ראשית בכורי אדמתך »Die frühesten Erstlinge Deines Landertrages«. תרומה heisst תרומה, weil die Schrift sagt (Numeri 18, 8) את משמרת תרומותי »Die Beobachtung meiner Heben«; und heisst ראשית wie geschrieben steht (Deuteron. 18, 4) ראשית דגנך »Das Erste Deines Getreides«. +15) Der Ausdruck בכורים bezeichnet das Früheste, das zuerst Reife. +16) Denn es heisst (Deut. 23, 24) מוצא שפתיך תשמר »Was Deinen Lippen entfahren, musst Du halten«. Dann aber steht geschrieben (Exod. 35, 5) כל איש אשר ידבנו לבו = »Jedermann, dem es sein Herz freiwillig eingiebt« daraus ist bewiesen, er beschliesst es in seinem Herzen und so spricht er es aus, dann nur hat es Gültigkeit. +17) Nur wenn sie von ihrem Besitzthume absonderten ist es richtig, wenn sie aber Bevollmächtigte eines Israeliten sind, ist es nicht gültig. +18) Wenn sie in eine Quantität von חולין, die weniger als das Hundertfache derselben beträgt herein-gefallen ist. +1) Er hat z. B. aus einem Haufen טבל, der hundert סאין enthält nur eine סאה תרומה statt zweier, abgesondert; er hat aber die Absicht die andere סאה aus demselben Haufen auch noch abzusondern, so darf er die zweite סאה aus diesem Hauten nehmen, um das Maass von zwei סאין von hundert, richtig herzustellen; denn wir halten dafür, dass er die zweite סאה aus dem טבל entnimmt und nicht von dem, was schon hergestellt ist. +2) Wenn er noch einen andern Haufen von hundert סאיז טבל besitzt und will von dem eben genannten zwei סאין entnehmen, so ist das nicht zulässig; denn wir sagen, er kann vielleicht auf das Hergestellte treffen und davon nehmen. Nach der andern LA. darf er nicht von andern Früchten für diese תרומה geben. +3) Hier ist die Rede von dem Falle, dass der Besitzer ein עס הארץ und der Arbeiter ein חבר ist; derselbe sah, dass der Herr eine סאה als מעשר ראשון für den Leviten, und eine סאה als מעשר עני für den Armen absonderte; da kann dei Arbeiter acht סאין von dem Lager essen, die hergestellt sind; denn wegen der תרומה גדולה braucht er nicht besorgt zu sein, da die עמי הארץ dieserhalb nicht verdächtig sind. +4) Der Mahlzeit, die er bei ihm verzehren will, herausnehmen, da das Uebrige, das der Besitzer dem Leviten und dem Armen gab, als ein Geschenk für dieselben erachtet werden kann. +5) Weil das Abgesonderte schon der תרומה-Pflicht genügte, und das Hinzugefügte טבל ist, was man verzehnten muss. +6) In ein und derselben Scheune, Kammer oder in einem sonstigen Behältniss. +7) Also ein Vierzigstel oder ein Sechzigstel gegeben. +8) Er kannte den Gedanken des Herrn, fügte aber absichflich eins hinzu. +9) Als üblich ist. +10) Diese giebt er dem Leviten, welcher ihm soviel חולין als dieses תרומת מעשר beträgt dafür giebt. Der Levite benutzt es als Zehnthebe. +11) Das erkennbar ist, so kann man das Weisse zur תרומה verwenden. +12) Der Korb, mittelst dessen man die Zehnten und das Hebezehnt abmisst, denn diese müssen geniessen werden, wohingegen die תרומה nur nach Gutdünken abgesondert wird. Der Korb wird in drei angegebenen Zeiten abgeschätzt, um zu wissen, wieviel von den Früchten hineingeht. +13) Da sind die Früchte gross, folglich umfasst der Korb nicht soviel, als zur Zeit des Spätsommers, wo die Früchte schon zusammengeschrumpft sind. +14) Da sind sie reif, nicht zu gross und nicht zu klein. +15) Wenn nämlich eine סאה תרומה in hundert סאין חולין gefallen ist, so dass dieses zusammen hundert und eins ausmacht, so nimmt er eine סאה davon und gibt sie dem Priester, das üebrige bleibt חולין, wie es früher war. +16) Wenn eine schwarze oder weisse Feige תרומה, welche unter hundert Feigen von חולין, von denen die eine Hälfte schwarz und die andere Hälfte weiss ist, hineinfällt, so werden alle zur Aufhebung zusammengerechnet. Ist eine schwarze hineingefallen, so nimmt er eine schwarze heraus; ist eine weisse hineingefallen, nimmt er eine weisse heraus, und das Uebrige ist חולין. +17) וקפאה = das תרגום von (2. B. der Könige 6, 6) ויצף הברזל ist וקפא פרזלא=das Eisen schwamm. Also ist קפא soviel als: das Oberste abheben, und das Substantivum קפוי = der Abhub. +18) Mit dem, was sich darunter befindet. So Jeruschalmi. +19) In jedem befinden sich fünfzig סאה. +20) Dieses Bündel bestand zur Hälfte aus תרומה und zur Hälfte aus חולין. +21) Es war ihm merkwürdig, dass das hineingefallene Bündel, welches doch aus תרומה und חולין gemischt war, nicht als מדומע angesehen wurde. +1) Unreine תרומה wird gleichfalls durch hundert Mal חולין aufgehoben. +2) Da der Priester selbige nicht verzehren darf. +3) Und auch die חולין sind rein. +4) Welche dem Priester gehört. +5) Derselbe ist nicht so gross, wie der von gewöhnlichen Früchten, weil nur die Priester, also eine kleine Anzahl von Personen, sie verzehren dürfen; dann auch wenn sie unrein wurden, sind sie ungeniessbar. +6) Man bitte einen Leviten, dass er das Gemischte annehme und es für חולין umtausche, der Levite wird alsdann daraus תרומת מעשר für sein טבל machen. +7) נקודים = dürres Brot Aruch. cf. Josua 9, 5. +8) Z. B. mit Oliven und Granatapfelsaft. +9) Da doch alles תרומה ist, und hierdurch kein Daub an dem Priesterstamme begangen wird, braucht man nicht einmal etwas abzusondern. +10) Es wird nur ein Hundertstel der סאה als תרומה betrachtet; gegen eine סאה חולין geht sie daher auf. +11) Nämlich nur so weit, als תרומה in der סאה ist. +12) Wenn ein Teig von חולין mit Sauerteig von תרומה gesäuert wird, so ist der ganze Teig Nichtpriestern verboten. Fällt nun von diesem Teige etwas in einen andern Teig von חולין, wodurch derselbe gesäuert wird so wird er nur nach Verhältniss des Sauerteiges von תרומה , der hineingemischt ist, berechnet, und nur dann ist der andere Teig verboten, wenn der, vom ersten Hineingefallene, so gross ist, um den letzten zu säuern, ohne dass man die חולין, welche מדומע sind, dazu rechnet. +13) מקוה = Tauche = Wassersammlung, welche vierzig סאה enthält. Es ist das gesezliche Bad für Unreine. +14) Für eine מקוה, in welcher sich einundzwanzig סאיו Regenwasser befinden, darf man mit der Schulter neunzehn סאין Wasser schöpfen und dieselben zu der מקוה hinleiten; das ist erlaubt, obgleich direct aus einem Gefässe hineingegossen, schon drei לוגין geschöpftes Wasser hinreichen, um eine מקוה als unzulässig zu erklären; wenn aber das Geschöpfte mittelst Leitung in die מקוה gefördert wird; so ist das zulässig. Daher wenn einundzwanzig solcher סאין Regenwasser vorhanden sind, so ist dieses das richtige Verhältniss, um die מקוה als כשר zu erachten, sind es aber nur zwanzig, dann nicht. +15) Bis nämlich einundfünfzig סאין von תרומה hineingefallen sind. Sind aber fünfzig gegen fünfzig hineingefallen, so ist es erlaubt. +16) Es ist so gut, als wären sie beide mit einem Male zugleich hineingefallen. +17) Die Rabbinen haben ihn bestraft, weil er vorsätzlich etwas Verbotenes nichtig machte. Das findet auch Anwendung auf alle איסורין in der תורה, die man מבטל ist. +1) So wie es in der Schrift heisst: (Levit. 22, 14) ואיש כי יאכל קדש בשגגה ויסף חמישיתו עליו ונתן לכהן »Wenn Jemand Heiliges aus Versehen isst, so muss er ein Fünftel hinzulegen und es dem Priester geben«. Das Fünftel ist das Viertel von dem, was er gegessen, wenn er z. B. תרומה ass, die einen דינר werth war, muss er einen דינר und einen Viertel דינר bezahlen, so dass Alles im Ganzen fünf Viertel Denar beträgt, dadurch wird der Grundwerth mit seinem Fünftel die Zahl fünf ausmachen. So verhält es sich auch mit allen Fünfteln, die in der תורה Vorkommen. +2) Trinken ist im Essen mit einbegriffen, und salben ist wie trinken zu erachten. +3) Wenn man תרומה ass, und dessen Werth nebst dem Fünftel bezahlte, darauf wiederum dieses Fünftel verzehrte, so muss er beim Ersatz dieses Fünftels wiederum ein Fünftel hinzufügen. +4) Denn die תרומה ist Eigenthum des Priesters, und der Ersatz dessen was er gegessen, ist eine Schuld, die er mit dem Seinigen, daher mit richtigen חולין bezahlen muss. +5) Die gehörig geordneten חולין, wovon תרומות und מעשרות abgesondert sind, werden jetzt תרומה. +6) Wenn er aus Versehen den Ersatz ass, so wird dasjenige, was er dafür bezahlt, auch תרומה. +7) Das ist so von der תורה bestimmt, da können die Eigenthümer nichts ändern. +8) Aus Leviticus 22, 14 geht hervor, dass die Frau eines Priesters תרומה essen darf. +9) Sie bezahlen das Fünftel für die Sünde, dass sie aus Versehen תרומה assen; er aber bezahlt den Werth, weil er die Priester beraubte. +10) Der Preis der תרומה ist nicht so gross, als der von חולין. +11) Diese חולין werden aber תרומה, wie schon erwähnt. +12) Wegen Doppelzahlung (כפל) bei Gestohlenem. +13) Es hatte nämlich der Priester die תרומה für die Ausbesserung des Tempels geheiligt. +14) Ein Fünftel bezahlt er, weil er תרומה gegessen, und ein Fünftel, weil er vom Heiligen einen Genuss gehabt. Aber die Doppelzahlung findet beim Heiligen nicht statt, denn es heisst: (Exodus 22, 8) »Er bezahlt das Doppelte seinem Nächsten«, aber nicht dem Heiligthum. +15) Und solche sind nicht mehr zu haben. +1) Ohne vorher gewarnt worden zu sein, denn alsdann tritt die Strafe von מלקות (neununddreiseig Schläge) ein, und er braucht nicht zu ersetzen. +2) Weil blos die Ersatzfrüchte bei Unvorsätzlichkeit (בשוגג) als heilig gelten, denn es heisst: »Er gibt dem Priester das Heilige. +3) Da sie möglicherweise in ihr Vaterhaus wieder zurückkehren kann und dann תרומה essen darf, also ist sie immer noch als zum Priesterstamme gehörig zu betrachten. +4) Wenn sie sich eines Verbrechens der Unzucht schuldig machte, worauf die Todesstrafe steht. +5) Z. B. einen Aegypter, ממזר (Einem aus Blutschande geborenen) etc. +6) Sie wird als Fremde betrachtet. +7) Denn die Früchte konnten חולין sein. +8) Denn derjenige, welcher תרומה aus Versehen säet, muss den Acker umpflügen, hat er es nicht gethan, so ist das Gewachsene תרומה, hier aber ist er frei, weil es wie חולין angesehen wird. +9 Wie z. B. Weizen oder Gerste, sie werden wie Produkte von מדומע angesehen, welche חולייז sind. +10) Wie z. B. Zwiebeln und Knoblauch. +1) Es ist nämlich die Tochter eines ישראל, die an einen Priester verheirathet ist. +2) Und es hat ihn der Sohn seiner Tochter der Frau eines ישראל geerbt, oder seine Tochter, die an einen ישראל verheirathet ist. +3) Diese Alle dürfen keine תרומה essen. חלוצה = die ihres verstorbenen Mannes Bruder den Schuh ausgezogen, der sie eigentlich hätte ehelichen müssen. +4) Mittelst des Eintritts in den Hof, werden die Früchte zehntpflichtig. +5) Nicht etwa, dass er die Früchte weiter im Hofe verzehren soll, sondern ausserhalb desselben im Garten. +6) Selbst im Garten nicht, bis er verzehnlet. +7) Der Sabbath macht die Früchte zehntpflichtig. +8) Es schadet nicht, dass man etwa תרומה zu Grunde richte, weil eine Schlange daraus getrunken haben könnte und den Wein vergiftet. +9) Weil die Schlange nicht von ihnen trinkt. +10) Darf man sich des Wassers zu keinem Gebrauche bedienen. +11) Der Ausdruck ככר ist nicht ganz klar. Jedenfalls bedeutet er eine bedeutende Gröss. +12) Wenn zwei Fässer in רשות היחיד stehen und eines derselben ward verunreinigt, und man weiss nicht welches. +13) Damit es, völlig verunreinigt und der Zweifel gehoben werde. +1) Weil der Name תרומה bereite über das Feld ergangen ist, könnte, falls dasselbe überackert würde, die Hebe vorsätzlich zu Grunde gerichtet werden, was unstatthaft ist. +2) Um die תרומת nicht zu verderben. +3) Denn man würde blos den Samen als תרומה ansehen und die Stengel, wie Stroh, zum gewöhnlichen Gebrauch benutzen. +4) Denn unreine Priester dürfen auch keine תרומה essen. +5) Damit er nicht nöthig hat, dem Vieh das Maul zu verbinden, was gegen Deuter, 25, 4 verstösst; denn nur das Vieh des Priesters darf תרומה essen. +6) כפיפה = Korb Behälter Aruch. +7) Sondern חולין, welche sich in dem umgehängten Korb befindet. +8) Weil der grösste Theil חולין ist, so auch bei verschiedenen weiter Erwähnten. +9) Und man weise nicht, welches von חולין ist. +10) Allerdings nur bei einem augenblicklichen Bedarf und zu keiner festen Mahlzeit, also blos אכילת עראי. +11) Welche in Verwesung übergeht. +12) חסיות = Zwiebelgewächse. Im Midrasch Megillath Echa findet sich der Ausspruch: Dreierlei Thränen sind dem Auge angenehm: 1) דמעת חסית die Thräne vom Zwiebelgeruch 2) von Senf und 3) durch Lachen erregt. Aruch. — +1) Wenn man eine Zwiebel von תרומה in abgekochte Linsen von חולין, oder in die abgekochten Linsen von תרומה eine Zwiebel von חולין gethan hat, und zwar nachdem die Linsen bereits gekocht waren und der Saft derselben schon ausgelaufen war; denn alsdann wird die Zwiebel, wenn sie ganz ist, nichts mehr von sich geben, das etwa in die Linsen eindringen könnte, und verschlingt auch nichts von ihnen. Sind aber beide zusammengekocht, dann ist es selbstverständlich, dass die Zwiebel ihren Geschmack von sich giebt und auch den von den Linsen in sich aufnimmt, wenn sie auch ganz ist. +2) Der Priester, welcher תרומה und חולין essen darf, schmeckt es, wenn der Geschmack der תרומה vorhanden ist, und dann dürfen Nichtpriester es nicht geniessen, wo nicht, kann es Jedermann essen. +3) צחן = Fischlake, marinirte Fische. Aruch. +4) רסק = שרסקו = zerbrechen, zerstossen, zermalmen, ähnlich rescindere. Aruch +5) Da auf die Mittheilung eines widrigen Geschmacks nicht Rücksicht genommen wird. +6) רדה = herausziehen, wegnehmen (vom Brot) ausnehmen (von Honig). Cf. Richter 14, 9 וירדהו. +7) Weil nach R. Meïr der Geruch etwas Wesentliches ist. +8) R. Jehudah hält den Geruch für unwesentlich. +9) גרב = Krug, Fass, Tonne. Das תרגום von (Jer. 13, 12) כל נבל כל גרב יתמלי חמר = ist ימלר יין. Aruch. +10) So dass die Brühe des unreinen Fisches ein Neunhundertsechzigstel des reinen Fisches beträgt, dann ist es unerlaubt, ist aber die Brühe weniger, so ist es erlaubt. +11) Man hat bei unreinen Heuschrecken eine gelindere Praxis zugelassen, weil sie kein Blut haben, sondern blos eine Feuchitigkeit. +12) Weil diese einen scharfen, pikanten Geschmack und Gerch haben. +13) כרוב = χράμβη, crambe = Kohl. +14) שקיא = Ein feuchter Boden, der getränkt wird. +1) מורייס lateinisch = muria auch muries ist jede Salzlake, Salzblühe oder Bökel, worin z. B. Fleisch, Kapern, besonders aber Fische eingemacht werden. +2) Weil man die Feigen, des Saftes wegen, blos ausdrückt und dann wegwirft. +3) יינומלין im Griechischen ύινδμϵλι = Meth, Honigwein. Er wird gewürzt mit Honig und Wasser bereitet. +4) Ein Nichtpriester. +5) Man sehe Levitic. 11, 34 und 38. +6) Diese sieben Feuchtigkeiten sind: Wasser, Thau, Wein, Oel, Honig von Bienen, Milch und Blut. +7) Denen es nicht darauf ankommt, wenn esi eine wohlriechende Art von den zu gebrauchenden Spezereien mehr oder weniger nehmen. +8) Da es hier die Bibel ausdrücklich hervorgehoben hat (Numeri 18, 12) כל חלב יצהר וכל חלב תירוש ודגו וכו׳. »Alles Beste des Oels und alles Beste des Mostes und Getreides« etc. +9) Wenn man Getränke aus Früchten der ersten 3 Jahre eines Baumes genossen hat. +10) Oel zu Speiseopfern. +11) Wein zu Traukopfern. +12) והכליסים = das Griech. ἂχυλος — Frucht von der Steheiche = Eichel. Eigentlich ein Schweinefutter, aber in seltenen Fällen auch von Menschen gegessen. Aruch. Nach Rambatn ist es eine Art von Feigen. +13) Von Weizen, der 30 Tage alt ist. +14) ומטפח = mit טפח verwandt, dass er es mit seinen Fingern zusammenwische. +15) Hauptsächlich sind Wicken blos Viehfutter, doch können sie auch in seltenen Fällen von Menschen gegessen werden, sonst würde man von ihnen keine תרומות ומעשרות absondern. +16) Es ist nämlich verunreinigt worden. +17) Der Hauptgrund des Verbots liegt darin, dass man die Lichter von einem Orte zum andern forttrage, woselbst sich kein Priester befindet, das befürchtet R. Simeon nicht. +
+ +Traktat Maaseroth. +(Die Zehntabgaben.) +

Die beiden folgenden Traktate handeln von Zehntabgaben. Erstens מעשר ראשון = das erste Zehnt. Zweitens מעשר שני = das zweite Zehnt. Nachdem nämlich die erste Absonderung, die תרומה גדולה = die grosse Hebe, abgeschieden worden ist, die der Priester bekommt, muss das מעשר ראשון, nämlich ein Zehntel des Ertrages, von dem Besitzer an den Leviten gegeben werden. Dieser scheidet von dem erhaltenen Zehnten wiederum ein Zehntel ab, welches er dem כהן giebt, das heisst תרומת מעשר = Zehnthebe. — Die darauf bezügliche Stelle findet sich Numeri 18, 26: „Zu den Leviten sprich Folgendes: Wenn Ihr von den Kindern Israel den Zehnt nehmet, den ich Euch als Erbtheil von ihnen gegeben, so sollt Ihr davon eine Hebe des Ewigen aufnehmen, ein Zehnt vom Zehnt.‟—Die Schriftstellen für die Zehntabgabe sind: (Levitic. 27, 30) „Alle Zehnten des Landes, von Saat- und Baumfrüchten sind für den Ewigen, als ein Heiligthum dem Ewigen zu Ehren‟. — Dann (Numeri 18, 21): „Den Kindern Levi’s gebe ich alle Zehnten in Israel zum Erbtheil, für den Dienst, den sie beim Stiftszelte zu besorgen haben‟. Ferner ebendaselbst Vers 24: „Denn den Zehnten der Kinder Israel’s, welchen sie dem Ewigen als eine Hebe widmen, habe ich den Leviten als ein Erbtheil gegeben‟. — In diesem Traktate wird abgehandelt: Von zehntpflichtigen Früchten, von der Zeit, wann sie zehntpflichtig sind, wann man sie geniessen darf, ohne dass sie verzehntet sind; Vorschriften, wie und wann man Früchte zu verzehnten habe. Von Ein- und Verkauf; von Früchten, die man nicht zu verzehnten braucht. Es sind in diesem Traktate 5 Abschnitte. מעשר ראשון folgt nach תרומות, weil es die zweite Stufe nach der Hauptabgabe תרומה hildet.

+

ABSCHNITT I.

+

1. Als Regel über den Zehnten hat man festgestellt: Alles, was zur Speise dient 1), was gehütet wird2) und sein Wachsthum aus der Erde hat 3), ist zehntpflichtig. Noch eine zweite Regel hat man festgestellt: Alles, was sogleich beim Beginn des Wachsens und bis zum Ende zur Speise dient4), obgleich man es, damit es zunehme, stehen lässt, ist, klein oder gross geerntet, der Zehntpflicht unterworfen; was dagegen nicht sogleich, sondern erst am Ende des Wachsthums zur Speise dient, wird nicht eher pflichtig, als bis es zur Speise reif geworden. 2. Von welcher Zeit ab, werden Baumfrüchte zehntpflichtig? Feigen, sobald sie zu reifen beginnen 5); Weintrauben und Herlinge, sobald die Kernchen sichtbar werden; die Kornelkirsche und die Maulbeeren und alle rothen Früchte, wenn sie roth werden. Die Granatäpfel sobald die Früchte weich werden. Die Datteln, sobald sie wie Sauerteig schwellen. Pfirsiche, sobald sie Adern (Streifen) bekommen; Nüsse, sobald die Schale ein Gehäuse bildet. R. Jehudah sagt: Nüsse und Mandeln, sobald sie eine Hülse erlangen. 3. Johannisbrotfrüchte, sobald sie Fleckchen haben, und so alle dunkelfarbigen Früchte: Birnen, Krustumien, Quitten und Mispeln, sobald sie kahl werden, und so alle hellfarbigen Früchte. Griechisches Heu, sobald die Frucht zur Aussaat tauglich ist; Getreide und Oliven, sobald sie ein Drittel des ganzen Ertrages einbriugen. 4. Von Krautfrüchten sind: Gurken, Kürbisse, Melonen, Melopephanen, ausserdem auch Aepfel und Paradiesäpfel, sowohl gross oder klein geerntet, zehntpflichtig. R. Simeon spricht die letzteren, so lange sie klein sind, frei davon. Der Zustand, in welchem bittere Mandeln pflichtig sind, ist bei den süssen noch frei; und der, in welchem die süssen pflichtig werden, macht die bittern frei. 5. Was heisst bei den Früchten, die völlige Ernte, wodurch sie zehntpflichtig werden 6). Gurken und Kürbisse, sobald sie von der Wolle befreit sind 7), und wo das nicht geschieht, sobald man sie in Haufen gebracht hat; die Melone, sobald sie die Wolle abstreift 8) und wo das nicht geschieht, sobald man sie neben einander hinlegt 9). Kräuter, die man gewöhnlich bindet, sobald man sie bindet, oder wenn es nicht geschieht, sobald man das Gefäss damit gefüllt hat, oder wenn man das Gefäss nicht füllt, sobald man so viel, als man für nöthig hält, gesammelt hat. Der Feigenkorb, sobald man ihn (mit Blättern) bedeckt, und wenn man dies nicht thut, sobald man den Korb gefüllt hat, und wenn das nicht geschieht, sobald man so viel, als man für nöthig hält, gesammelt hat. Wobei gilt alles dies? so fern man sie zu Markte bringt; aber, wer sie nach seinem Hause bringt, kann davon zufällig essen, bis er nach Hause gelangt, 6. Eingeschnittene, zum Trocknen bereitete Granatäpfelfrüchte 10), Rosinen und Johannisbrotfrüchte, sobald man sie in Haufen aufschüttet; Zwiebeln, sobald man die Nebenblätter abstreift11), und wenn man dies nichtthut, sobald man sie in Haufen aufgeschüttet; Getreide, sobald man es gestrichen hat, und wenn das nicht geschieht, sobald man es in Haufen anfgeschüttet hat; Hülsenfrüchte, sobald man sie gesiebt hat, und wenn das nicht geschieht, sobald man sie gestrichen hat. Doch darf man auch nach dem Streichen von dem Abgebrochenen 12), von dem, was noch an der Seite liegt, und was noch mit Stroh vermengt ist, essen. 7. Der Wein, sobald man 13) abschöpft, aber auch nachdem dies geschehen ist, darf man noch aus der obern Kelter, oder aus der Rinne 14) schöpfen und trinken. Oel, sobald es in den Oelbehälter 15) eingelaufen ist; aber auch nachdem dies geschehen, darf man aus dem Presssack 16), und von dem Oel unter dem Mahlsteine17), und von dem zwischen den Brettern 18), noch etwas nehmen und einen Fladen19) und eine Schüssel damit bestreichen, jedoch nicht in einen Topf oder Kessel thun, während die Speisen noch siedend heiss sind. R. Jehndah sagt: An Alles darf man es thun, nur nicht in Gefässe mit Essig oder Fischbrühe. 8. Feigenkuchen, sobald man sie geglättet hat. Glätten aber darf man sie mit Feigen- und Weinbeersaft von טנל. R. Jehudah erklärt dies für unerlaubt. Wenn man mit Weinbeersaft geglättet hat, wird es durch diese Feuchtigkeit nicht znr Unreinigkeit geeignet. R. Jehudah aber sagt: Es wird dadurch geeignet. — Trockne Feigen, sobald man sie eingestampft hat. Und ein weiter Behälter mit trocknen Feigen, sobald man sie zusammen gedrückt hat. Wenn während des Einstampfens oder des Drückens das Fass zerbricht, oder der Behälter auseinandergeht, soll man auch ein zufälliges Mahl davon nicht geniessen. R. Jose erlaubt es.

+

ABSCHNITT II.

+

1. Wenn ein des Verzehntens Verdächtiger durch die Strasse zieht und ruft: Nehmt Euch Feigen hin! So darf man sie zehntfrei geniessen, und wenn man sie nach Hause nimmt, leistet man davon die Pflichten, wie von ודא׳ 1). (Sagt er aber): Nehmet davon mit nach Hause, so darf man davon auch nicht ein zufälliges Mahl geniessen, wenn man sie daher mit nach Hause gebracht hat, verfährt man damit, wie mit דמאי 2). 2. Sitzen Leute an der Hausthür oder im Laden, und er sagt zu ihnen 3): Nehmt Euch Feigen hin 4)! So dürfen sie zehntfrei essen, aber der Eigenthümer der Thür oder des Ladens ist, wenn er davon essen will, zum Verzehnten verpflichtet. R. Jehudah sagt: Er ist ebenfalls frei, es sei denn, dass er sich wegwende, oder seinen Platz verändere. 3. Wenn Jemand Früchte von Galiläa nach Judäa führt, oder nach Jerusalem bringt, darf er davon 5) essen, bis er an den Ort, wohin er reisen will, angelangt ist; und eben so auf dem Rückwege. R. Meïr sagt: Nur bis er an den Ort gelangt, wo er am Sabbat bleiben will. Die Gewürzkrämer, welche in den Städten herumziehen, dürfen von den Früchten essen, bis sie an das Haus gelangen, wo sie übernachten. R. Jehudah sagt: Das erste Haus, in derselben Stadt, wird als ihr Haus betrachtet 6). 4. Von Früchten, davon man vor Beendigung ihrer Bearbeitung 7) die תרומה 8) gesondert hat, sagt R. Elieser: Darf man nicht ein zufälliges Mahl geniessen 9). Die Weisen erlauben es, ausser beim Korbe mit Feigen. Hat man nämlich aus dem Korbe Feigen sogleich die תיומה gesondert 10), so erlaubt R. Simeon etwas davon zufällig zu essen. Die Weisen erklären es für unerlaubt. 5. Wenn Jemand zu einem Andern spricht: Da hast Du einen Issar, gieb mir dafür fünf Feigen 11), so darf der Empfänger sie nicht essen, bevor er sie verzehntet hat. So R. Meïr. R. Jehudah sagt: Einzeln empfangend, darf er jede zehntfrei essen; aber mehrere zusammen erhaltend, ist er verpflichtet sie zu verzehnten. R. Jehudah erzählt: In einem Rosengarten zu Jerusalem habe man drei bis vier Feigen für einen Issar verkauft und niemals davon תרומה oder Zehnt abgesondert. 6. Spricht Einer zu einem Andern: Da hast Du einen Issar für zehn Feigen, die ich mir aussuchen will, so darf er sie einzeln aussuchen, pflücken und zehntfrei essen. Für eine noch haftende Traube, die ich mir aussuchen will; — so darf er Beere für Beere pflücken und essen. Für einen Granatapfel, den ich mir aussuchen will, so darf er die Samen einzeln ausnehmen und essen. Für eine Melone, die ich mir aussuchen will, so darf er Stückchen davon schneiden 12) und essen. Aber wenn er spricht: Für diese zwanzig Feigen, für diese zwei Trauben, für diese zwei Granatäpfel, für diese zwei Melonen, so darf er sie wie gewohnlich zehntfrei essen, weil er sie am Boden haftend gekauft hat. 7. Wenn Jemand einen Arbeiter dingt, um ihm beim Zurichten 13) der Feigen zu helfen, und Jener spricht: Mit dem Beding, dass ich Feigen essen dürfe, so isst er, ohne zu verzehnten 14). Mit dem Beding, dass ich mit den Meinigen oder dass mein Sohn für meinen Lohn essen dürfe, so isst er, ohne zu verzehnten, sein Sohn aber muss verzehnten, was er essen will. Mit dem Beding, dass ich während der Zurichtung und nachher essen dürfe, so isst er, ohne zu verzehnten, während der Zurichtung; nachher aber, muss er, was er essen will, verzehnten; weil er in diesem Falle nicht gesetzlich 15) mit essen darf 16). Dies ist die Regel: Wer vermöge des Gesetzes zu essen berechtigt ist, ist zebntfrei; wer nicht, ist zum Verzehnten verpflichtet. 8. Wenn Jemand bei schlechten Feigen 17) mit arbeitet, darf nicht von den guten weissen Feigen 18) essen; und wer bei weissen Feigen arbeitet, darf nicht von den schlechten essen, aber er darf eich enthalten, bis er zur Stelle der guten gelangt, und dann von dieseu essen. — Wenn Einer mit dem Andern tauscht, entweder, dass Jeder in des andern Antheil, die frischen Feigen, oder die zum Trocknen ausgebreiteten oder Einer die frischen, und der Andre die trocknen esse, so sin sie zehntpflichtig. R. Jehudah sagt: Wenn man tauscht, um frische zu essen, tritt die Verpflichtung ein, nicht aber bei den, zum Trocknen ausgebreiteten.

+

ABSCHNITT III.

+

1. Wenn Jemand Feigen durch den Hof trägt, um sie zum Trocknen auszubreiten, so können seine Kinder und Hausgenossen zehntfrei davon essen; die Arbeiter, welche mithelfen, ebenfalls, wenn er ihnen nicht Verköstignug zu geben schuldig ist; aber wenn er sie verköstigen muss, dürfen sie nicht mitessen. 2. Wenn Einer seine Arbeiter zu andern Arbeiten ins Feld führt, so dürfen sie, wenn ihm ihre Beköstigung nicht obliegt, Früchte zehntfrei essen; liegt ihm aber ihre Beköstigung ob, so dürfen sie allenfalls einzelne Feigen vom Baume essen, aber nicht aus dem Korbe, nicht aus dem Kasten, nicht von dem Platze, wo sie ausgebreitet sind. 3. Wenn Jemand einen Arbeiter dingt, um an Oelbäumen zu arbeiten, und Jener spricht: mit dem Beding, dass ich Oliven essen dürfe, so darf er einzeln zehntfrei essen; nimmt er mehrere zusammen, muss er sie verzehnten. Dingt er ihn zum Ausjäten bei Zwiebeln, und Jener bedingt sich, Zwiebelblätter zu essen, so darf er einzelne abschneiden 1) und essen; aber wenn er mehrere zugleich nimmt, muss er sie verzehnten. 4. Wenn Jemand abgeschnittene Feigen auf dem Wege findet, selbst an der Seite, eines mit solchen Feigen bedeckten Feldes; ebenso wenn man unter einem, überden Weg sich neigeudeu Feigenbaume, Feigen findet, so darf man sie nehmen, ohne zu besorgen, dass es Diebstahl sei, auch sind sie zehntfrei; bei Oliven aber und bei Johannisbrotfrüchten ist man schuldig beides zu beachten 2). Findet Einer dürre Feigen, so muss er, wenn die Meisten schon bereits ihre Feigenkuchen gepresst haben, sie verzehnten, wenn aber nicht so ist er davon frei. Findet Einer Stücke von Feigenkuchen, so muss er sie verzeknten, weil es gewiss ist, dass sie von vollendeter Arbeit kommen. Johannisbrotfrüchte darf man, so lange man sie nicht völlig auf das Dach gebracht hat, für das Vieh, zehntfrei herunternehmen, weil man das Uebrigbleibende wieder dahin zurückbringt. 5. Welches ist ein Hof, in welchem die Früchte zehntpflichtig werden? R. Ismael sagt: Ein nach tyrischer Art 3) gebauter, in welchem die Geräthe aufbewahrt werden. R. Akiba meint: Jeder, worin zwei Bewohner öffnen und schliessen dürfen 4), macht nicht zehntpflichtig. R. Nehemias behauptet: Sobald man sich nicht scheut darin zu essen, ist Alles darin zehntpflichtig. R. Jose hält dafür: Sobald man darin eintreten kann, und Niemand sagt: Was suchst Du hier? Macht er nicht zehntpflichtig. — R. Jehudah sagt: Von zwei Höfen hinter einander, macht der innere zehntpflichtig, der äussere nicht. 6. Die Dächer 5) machen nicht zehntpflichtig, selbst wenn sie über einem zehntpflichtig machenden Hofe sich befinden. Ein m Hofeingange befindlicher Raum, eine Vorhalle 6) und ein Vorsprung, werden dem Hofe gleich geachtet; macht dieser zehntpflichtig, so ist es auch da der Fall; wo nicht, so wird auch hier noch nichts zehntpflichtig. 7. Spitze Feldhütten, Fruchthütten und Schattenlauben 7) machen nicht zehntpflichtig, selbst eine Hütte am See Genesareth 8) nicht; obgleich man sich darin Handmühlen und Hühner hält. Die innere Töpferhütte macht pflichtig, die äussere nicht 9). R. Jose sagt: Alles, was nicht zur Wohnung in der Sonnen- und in der Regenzeit dient, macht nicht zehntpflichtig. Die Laubhütte des Festes macht, nach R. Jehudah, zehntpflichtig, nach den Weisen aber nicht. 8. Wenn ein Feigenbaum im Hofe steht, darf man einzelne Feigen, ohne zu verzehnten, essen; nimmt man mehrere zusammen, so muss man verzehnten. R. Simeon sagt: Man kann eine in der rechten und eine in der linken Hand und eine im Munde zugleich halten, ohne zu verzehnten. — Steigt Einer auf den Wipfel des Baumes, so kann er seinen Schooss voll nehmen und (oben) verzehren. 9. Wenn ein Weinstock im Hofe gepflanzt steht, darf man eine ganze Traube nehmen; ebenso einen ganzen Granatapfel und eine ganze Melone. So R. Tarphon. R. Akiba sagt: Von der Weintraube darf er nur beerenweis pflücken, vom Granatapfel einzelne Kerne 10) und von der Melone einzelne Stücke abschneiden. — Wenn Koriander im Hofe gesäet ist; darf man Blatt für Blatt abschneiden und essen. Nimmt man mehrere zusammen, so muss man sie verzehnten. Pfefferkraut, Ysop und Thymian im Hofe, sind nur dann zehntpflichtig, wenn sie (gehütet) und aufbewahrt werden. 10. Wenn ein Feigenbaum im Hofe steht und in einem Garten überhängt, darf man wie gewöhnlich (im Garten) davon unverzehntet essen. Steht ein Feigenbaum im Garten und hängt in den Hof hinüber, so darf man hier einzelne Feigen davon unverzehntet essen; nimmt man aber mehrere zugleich, so muss man sie verzehnten. Steht er im Lande Israel und neigt sich ins Ausland hinüber, oder umgekehrt, so richtet man sich nach dem Stamme. Eben so wird bei Häusern in einer, mit Mauer umgebenen, Stadt nur nach dem Stamme gerechnet. Bei Zufiuchtstädten, richtet man sich auch uach dem Wipfel; und in Jerusalem, richtet man sich nach dem Wipfel.

+

ABSCHNITT IV.

+

1. Wenn man auf dem Felde Früchte einmacht, abkocht, einsalzt, sind sie dadurch zehntpflichtig1); wenn man sie in die Erde legt 2), werden sie nicht pflichtig, auch nicht, wenn man auf dem Felde Früchte eintaucht 3), wenn man Oliven zerdrückt, damit der scharfe Saft 4) herausgehe, oder zur Salbung auf seinen Körper ausdrückt; wenn man sie aber in die Hand ausdrückt5), so muss man sie verzehnten. Wenn Jemand von Wein, der an eine kalte Speise gethan ist, die Treber abnimmt 6), so ist der Wein dadurch nicht zehntpflichtig. Geschieht es aber an Wein, der in einen leeren Kochtopf geschüttet worden, so ist er zehntpflichtig, weil dieser, wie eine kleine Kufe betrachtet wird. 2. Wenn Kinder 7) Feigen auf dem Felde, um sie am Sabbath zu essen, versteckt und vergessen haben, solche zu verzehnten, so darf man sie auch nach dem Sabbath nicht essen, ohne sie zu verzehnten. Ein Korb mit Feigen, die lediglich zum Sabbath bestimmt sind, ist zehntfrei, nach Beth Samai; dagegen nach Beth Hillel zehntpflichtig. R. Jehudah sagt: Auch wer einen Korb voll zu dem Zwecke sammelt, um sie einem Freunde zu senden, darf selbige nicht essen, ohne sie zu verzehnten. 3. Wenn Jemand Oliven aus der Butte 8) nimmt, darf er sie einzeln in Salz eintauchen und zehntfrei essen; wenn er sie aber eingetaucht vor sich hinlegt, muss er sie verzehnten. R. Elieser sagt: Wenn ein Unreiner aus einer reinen Butte nimmt, muss er sie verzehnten, nicht aber wenn er sie aus einer unreinen nimmt, weil er dann den Ueberrest wieder hineinlegen kann. 4. Man darf über der Kelter hingebogen aus ihr Wein trinken, ohne denselben zu verzehnten, er möge mit kaltem oder mit heissem Wasser gemischt worden sein, so R. Meïr. R. Elieser Sohn Zadoks sagt: Man müsseihn verzehnten. Die Weisen sagen: Mit warmem Wasser ist es zehntpflichtig, nicht aber mit kaltem9). 5. Wenn Jemand Gerste auskörnt, darf er immer einzelne Körner nehmen und unverzehntet geniessen; körnt er aber mehrere aus und thut sie in die Hand, so sind sie zehntpflichtig. Wenn Einer Weizen ausdrückt 10), kann er die Körner von einer Hand in die andere werfen 11) und sie unverzehntet essen; wirft er sie aber und lässt sie in den Schooss fallen, so muss er sie verzehnten. Wenn man Koriander des Samens wegen gesäet hat, so ist dessen Kraut zehntfrei; wenn man ihn aber des Krautes wegen gesäet hat, ist Samen und Kraut zehntpflichtig. R. Elieser sagt: Am Dill ist der Same, das Kraut und die Samenflügel 12), zehntpflichtig. Die Weisen aber sagen: Von keiner andern Pflanze, sind Same und Kraut zehntpflichtig, ausser von Brunnenkresse und weisser Senf 13). 6. Rabban Simeon ben Gamliel sagt: Die Knospen vom griechischen Heu, von Senf und von der weissen Bohne sind zehntpflichtig. R. Elieser sagt: von der Kaper 14) sind die Knospen, die Beeren und die Fruchthülle, R. Akiba sagt: Nur die Beeren sind zehntpflichtig, weil sie die Fracht sind.

+

ABSCHNITT V.

+

1. Wenn Jemand im eignen Felde Pflanzen ausreisst und wieder anderswohin in seinem Felde verpflanzt, sind sie inzwischen noch nicht zehntpflichtig. Was man am Boden haftend kauft, ist dadurch noch nicht zehntpflichtig; auch nicht, was man, um es einem Andern zu senden, gesammelt hat. R. Elasar ben Asarjah sagt: Wenn dergleichen schon auf dem Markte verkauft werden, sind letztere zehntpflichtig. 2. Wenn Jemand Rüben oder Rettig im eignen Felde aufreisst und in seinem Felde anderswo, um Samen zu ziehen, wieder einpflanzt, so sind sie inzwischen zehntpflichtig, weil das Ausreissen ihre vollendete Arbeit ist. — Zwiebeln, sobald sie auf dem Heuboden1) Wurzel geschlagen haben, nehmen2) keine Unreinheit an. Wenn Schutt auf Zwiebeln fällt und sie hervorragen, so werden sie 3), wie auf dem Felde gepflanzt betrachtet. 3. Man darf nicht seine Früchte, sobald sie zehntpflichtig geworden sind, an Einen verkaufen, der wegen des Verzehntens nicht beglaubigt ist; eben so nicht שביעית-Früchte an einen, wegen שביעית Verdächtigen. Wenn Frühreife darunter sind, muss man diese erst herausnehmen, dann darf man das Uebrige verkaufen. 4. Man darf nicht sein Stroh, auch nicht seinen Oeltrester 4) und seine Weinhülsen an Jemanden verkaufen, der daraus Getränke bereiten will, wenn er wegen des Verzehntens unbeglaubigt ist. Wenn man aus den erwähnten Abfällen noch Getränke gezogen hat, muss man sie verzehnten; aber תרומה braucht man nicht abznsondern, weil der, welcher תרומת entrichtet, dabei zugleich an die abgebrochenen 5) Aehren, an das, was abseits liegt und an das, was im Stroh bleibt, denkt 6). 5. Wenn Jemand einen Acker mit Kohlkräutern in Syrien 7) kauft, so muss er sie, wenn sie noch nicht in den Zustand der Zehntpflichtigkeit eingetreten waren, verzehnten; waren sie bereits in dem Zustande der Zehntpflichtigkeit, so ist er frei, und darf, wie er gewohnt ist, selbst 8) einsammeln. R. Jehudah sagt: Er darf auch Arbeiter dingen und einsammeln lassen. Rabban Simeon ben Gamliel sagt: Wann gilt dieses Gesetz? Wenn er den Boden mit gekauft hat, aber wenn er den Boden nicht mit gekauft hat, braucht er, wenn sie auch noch nicht zur Zehntpflichtigkeit gelangt sind, nicht zu verzehnten. Rabbi meint: Man muss auch nach Berechnung 9) verzehnten. 6. Wenn Jemand aus Weinhefen Lauer10) macht, so braucht er, wenn er das Wasser geniessen hat und nachher11) eben so viel Lauer findet, diese nicht zu verzehnten. R. Jehudah erklärt ihn für verpflichtet zum Verzehnten. Findet er aber mehr Lauer als jenes Maass, so darf man sie auch von anderm Weine nach Berechnung12) verzehnten. 7. Das Korn in Ameisenlöchen, muss, sobald es über Nacht neben einem zehntpflichtigen Haufen gelegen hat, verzehntet werden, weil es klar ist, dass die Ameisen von dem fertigen Getreide in der Nacht es eingeschleppt haben. 8. Thräneureizender Knoblauch13) und רכפא 14)-Zwiebel, Cilicische Bohnengrütze und egyptische Linsen, R. Meïr sagt auch קרקס 15). R. Jose sagt: Auch wildwachsende kleine Linsen sind zehntfrei und können auch im Brachjahre von Jedermann gekauft werden; der obere Samen vom wilden Arum, der Same von Lauch, der Same von Zwiebeln, von Rüben, von Rettig und alle andern nicht zum Essen dienenden Gartensamen sind zehntfrei und können von Jedermann im Brachjahre gekauft werden; selbst wenn ihr ursprünglicher Same תרומה gewesen war, dürfen sie gegessen werden.

+1) Ausgenommen etwa Färbekraut und dergleichen, das nicht als Speise dient. +2) Ausgenommen Preisgegebenes הפקר. +3) Ausgenommen Schwämme und Pilze. +4) Z. B. Kräuter. +5) Das ist wenn ihre Spitzen weise werden. +6) גורן = Scheune, passt nur auf Getreide. In der Scheune ist das gestrichene Getreide sogleich zehntpflichtig und man darf nichts mehr davon, auch nur zufällig, geniessen. Bei anderen Früchten wird hier nun angegeben, wann sie völlig zehntpflichtig sind, wie Korn in der Scheune. +7) משיפקסו = aus dem Griechischen πέχω = Wolle, davon πέχω = scheeren, zupten, abrupfen, pflücken. +8) Was bei der Gurke פקס ist bei Melone שלק. +9) Die Melonen pflegt man nicht in einen Haufen zu legen, sondern sie blos auszubreiten. Der Ort nun, wo sie ausgebreitet liegen, heisst = מוקצה +10) הפרד von פרד = trennen. Man pflegte die Granatäpfel zu trennen und zu trocknen, diese eingeschnittenen, der Sonne ausgesetzten Granatäpfel heissen פרד. +11) משיפקל = die schlechten Blätter abschälen. פקל ist durch Buchstabenänderung so viel als קלף = schälen. +12) Welches noch nicht gedroschen ist. +13) Die oben schwimmenden Treber. +14) Ehe er in die Kufe fällt. +15) עוקה = Tiefe, Höhle, Aruch. +16) עקל = Netzförmiger Sack, worin die Oliven gepresst werden. +17) ערבני = ממל = Olivenstampfe, Aruch. +18) פצים = Bretter, Pfosten. +19) חמטה = Schüssel, Fladen. Ein dünner Kuchen, den man, wenn er aus dem Ofen kommt, mit Oel bestreicht. +1) Weil vorauszusetzen ist, dass es ge wise noch nicht verzehntet ist. +2) Zweifelhaftes. Er giebt, wenn er ein Levit ist, die Zehnthebesteuer (תרומת מעשר) dem Priester, das erste Zehnt (מעשר ראשון) und das Armenzehnt (מעשר עני) behält er für sich. +3) Der Hausherr oder der Herr des Ladens. +4) Die ausserhalb des Hauses oder des Ladens liegen, denn sobald die Früchte sich innerhalb des Hauses befinden, sind sie zehntpflichtig. +5) Ohne sie zu verzehnten. Die Früchte werden nicht zehntpflichtig, wenn er sie in Galiläa gesammelt hat, um sie nach Judäa zu führen. +6) Und macht ihre Früchte zehntpflichtig. +7) Siehe oben Abschnitt I. m. 5. +8) תרומה macht die Früchte zehntpflichtig. +9) Ohne zu verzehnten. +10) Ehe alle Arbeit fertig war. +11) Der blosse Kauf macht die Früchte zehntpflichtig. +12) ספת = abschneiden, eintauchen. Aruch. +13) לקצות, Entweder die Feigen ausbreiten oder sie beschneiden. +14) Denn die Bedingung ist überflüssig, da er durch die Schrift schon berechtigt ist. Denn es heisst (Deuter. 23, 25): »Wenn Du in den Weinberg Deines Nächsten kommst, so kannst Du so viel Beeren essen, wie Du willst; nur in in die Gefässe darfst Du nichts thun«. Und da ist die Rede von einem Arbeiter deshalb ist es kein Kauf und nicht zehntpflichtig. +15) Als Arbeiter. +16) Sondern nur vermöge der Bedingung. +17) לבסיס sind schlechte Feigen. +18) בנות שבע sind identisch mit בנוח שוה = weisse gute Feigen. +1) מקרסם = מקרטם und dieses = מכרסם, verwandt also mit יכרסמנה חזיר מיער. +2) Es kommt hier immer darauf an, ob anzunehmen sei, dass der Eigenthümer die verlornen Früchte nicht weiter beachte und sie preisgebe, oder nicht. +3) Wie sie in der Stadt Tyrus gebräuchlich waren, wo man einen Hüter (Portier) vor den Hof setzte. +4) Es ist bekannt, dass die Höfe vor den Häusern waren und oft mehrere derselben in einem Hofe standen. +5) Nämlich mindestens vier Ellen im Quadrat, wenn man auf dieselben Früchte zum Essen gebracht hat. +6) אכסדרה griechisch έξέδρα = eine Gallerie vor dem Hause, wo man sitzen kann, um zu beratschlagen, oder sich zu unterhalten. (Veranda). +7) אלקטיות = Hütten, die man im Sommer des Schattens wegen macht. Das תרגום von קיץ ist קייטא. +8) Der See כנדת heisst in der chaldäischen Uebersetzung = der See Genezareth. Er liegt im Lande Galliläa, wo viele schöne und gute Früchte wachsen; dort machen sich die Bewohner Hütten und wohnen daselbst während der Zeit, wo die Früchte vorhanden sind. +9) Die Töpfer pflegen sich zwei Hütten zu machen, eine innere und eine äuseere, in der inneren verwahrten sie ihre Töpfe und wohnten daselbst, in der äusseren arbeiteten sie und verkauften ihre Waaren. +10) Der Granatapfelbaum (Punica Granatum) wächst in südlichen Ländern, so gross wie ein Apfelbaum, und trägt dort schöne, grosse, scharlachrothe Aepfel, die in ihrem saftigen, augenehm säuerlich schmeckenden, kühlenden Fleische, eine Menge Fächer voll Kerne enthalten. +1) Feuer, Salz, Kauf, Hebe, Sabbath und gehüteter Hof, — eins von diesen macht zehntpflichtig. +2) Damit sie besser reifen. +3) Und isst. +4) שׂרָף = Gummi, Harz, Saft. +5) Um das Oel aufzufangen. +6) מקפה heisst derjenige, welcher die Treber oder schlechte Weinbeerhülsen, die beim Gähren des Weinmostes oben aufschwimmen, abnimmt. +7) Allerdings solche Kinder, die bereits in ihren geistigen Anlagen entwickelt sind. +8) מעטן = Ein Behältniss, oder ein Ort, woselbst man die Oliven auf häuft, damit sie sich zerreiben und das Oel von sich geben. +9) Mit heissem Wasser ist es zehntpflichtig, weil er den Ueberrest nicht wieder zurückgiessen kann, da er dadurch den Wein in der Kelter verderben würde; anders bei Mischung mit kaltem Wasser. +10) Er trocknet Weizenähren am Feuer und drückt sie alsdann mit der Hand aus, um sie zu dörren. +11) Damit die Spreu gesondert würde. +12) בירין mit בר verwandt, so viel als Kränze, Ränder, Samenflügel. +13) גרגר oder גרגר soll nach Bartenora = אירוגא = eruca — weisser Senf sein. +14) צלף = Kapernbaum. Aruch. קפרס ist nach Bartenora שומר הפרי = Fruchthülle. +1) Nämlich in der Erde, welche gewöhnlich den Hausboden bedeckt. +2) Wie stehende Pflanzen. +3) In Allem. +4) גפת = Oeltrester, Oeldrüse, Hefen, Bodensatz von Oel. +5) Nicht mitgedroschenen. +6) Folglich eben so bei Wein und Oel. +7) Von einem Heiden. +8) Arbeiter darf er aber nicht nehmen. +9) Des weitern Zuwachses. +10) מתמר heisst derjenige, welcher Wasser in die Weinkerne und Hülsen, besonders aber in die Hefen des Weines thut, um daraus ein Getränk lauer zu machen, dasselbe heisst auch Nachwein, Gesindewein +11) Ohngefähr. +12) Des Ueberschusses. +13) בעל בכי. Nach einiger Meinung beizender Knoblauch, der beim Genuese Thränen hervorbringt. Nach einer richtigeren Meinung ist es Knoblauch aus der Gegend von Baalbeck, einer Stadt zwischen dem Libanon und Antilibanon gelegen, wo früher Heliopolis, dem Sonnengotte = בעל geweiht, und auf einer Ebene = בקעה stand. +14) רכפא = ein Dorf, zehn Stunden südlich von Baalbeck, Namens Rabcha. +15) Wasserbohnen. +
+ +Traktat Maaser Scheni. +

Nachdem die Hebesteuer und der erste Zehnt abgesondert worden ist, ist der Grundbesitzer verpflichtet, einen Zehnt von allen seinen Früchten abzusondern und solchen in Jerusalem zu verzehren. Ist der Weg von seinem Orte bis nach Jerusalem zu weit, so kann er die Früchte durch Geld auslösen, solches nach Jerusalem bringen und dort verzehren. Im dritten und sechsten Jahre der Jahrwoche musste man diesen Zehnt den Armen überlassen und heisst er alsdann מעשר עני = Armenzehnt. — Die Schriftstellen, worauf dieses Gesetz basirt, sind: Deuteron. 14, 22—26. „Verzehnten sollst Du all den Ertrag Deiner Saat, der herauskommt auf dem Felde, Jahr für Jahr. — Und verzehren vor dem Ewigen Deinem Gotte, an dem Orte, den er erwählen wird, seinen Namen daselbst throne zu lassen; den Zehnten Deines Getreides, Deines Mostes und Deines Oels und die Erstgeborenen Deines Rindviehes und Deiner Schafe, auf dass Du lernst, der Ewigen, Deinen Gott, zu fürchten alle Tage. — Wenn Dir aber des Weges zu viel ist, weil Du es nicht wirst tragen können; denn es wird Dir zu entfernt sein der Ort, den der Ewige, Dein Gott, erwählen wird, seinen Namen daselbst einzusetzen, weil Dich der Ewige, Dein Gott, segnen wird: — So sollst Du es für Geld geben, und binde das Geld zusammen in Deiner Hand und gehe an den Ort, den der Ewige, Dein Gott, erwählen wird, und Du magst das Geld ausgeben in allem, was Deine Seele begehrt, in Rindern und in Schafen, und in Weil und in berauschendem Getränke und in allem, wozu Dich Dein Herz auffordert und verzehre es dort vor dem Ewigen, Deinem Gotte, und Du sollst Dich freuen, Du und Dein Haus.‟—Daselbst Vers 28: „Nach Verlauf dreier Jahre musst Du ausscheiden alle Zehnten Deines Ertrages in diesem Jahre und es liegen lassen in Deinen Thoren; — dann soll kommen der Lewi, — denn er hat keinen Antheil und Besitz mit Dir, — und der Fremdling und die Waise und die Wittwe, die in Deinen Thoren sind, dass sie essen und satt werden, auf dass Dich segne de Ewige, Dein Gott, in allem Werk Deiner Hände, das Du thuest.‟—Ferner Deut. 26, 12: „Wenn Du fertig bist mit Abtragung all des Zehnten Deines Ertrages im dritten Jahre, dem Jahre des Zehnten, und Du hast es dem Lewi, dem Fremdling, der Waise und der Wittwe gegeben, dass sie essen in Deinen Thoren und satt werden, dann sollst Du sprechen‟ u. s. w. — In diesem Traktat wird ausgeführt, dass man den zweiten Zehnt nicht veräussern darf. Man kann in Jerusalem nur Dasjenige kaufen, was zum Essen, Trinken oder zum Salben dient. Wie man sich beim Wechseln des Geldes zu verhalten habe; ferner dass die Früchte, die einmal als zweiter Zehnt nach Jerusalem gebracht worden sind nicht mehr hinausgebracht werden dürfen. Dann, wie man verfahren muss, wenn das zweite Zehnt unrein geworden ist. Was bei dem gefundenen Gelde zu beobachten ist. Dann, sind die Gesetze erwähnt, welche bei dem Weinberge de vierten Jahres statt haben, die eben so sind wie die des zweiten Zehnt. Ferne über die Wegschaffung des Zehnts aus dem Hause und zum Schluss einige Vei Ordnungen Jochanans des Hohenpriesters. — Dieser Traktat enthält fünf Abschnitte und folgt hinter מעשרות seinem Range gemäss.

+

ABSCHNITT I.

+

1. Den zweiten Zehnt darf man nicht verkaufen, nicht als Pfand nehmen (oder geben), nicht vertauschen, nicht als Gewicht anwenden; und Niemand darf in Jerusalem zum Andern sagen: Da hast Du Wein, gieb mir Oel dafür, und so bei allen übrigen Früchten, aber man darf sie einander schenken. 2. Den Zehnt vom Vieh darf man, wenn es fehlerfrei ist, nicht lebendig1) verkaufen, und wenn es fehlerhaft ist, weder lebendig noch geschlachtet; man darf auch damit kein Weib erwerben. Das Erstgeborne vom Vieh darf man aber, wenn es fehlerfrei ist lebendig, und das fehlerhafte lebendig oder geschlachtet verkaufen, und darf der Priester damit ein Weib erwerben. Den zweiten Zehnt darf man nicht auslösen durch Metall ohne Gepräge2), oder durch Münze, die nicht gangbar ist, oder durch Geld, das man nicht in seinem Besitze hat. 3. Wenn Jemand3) Vieh zu Freudenopfer kauft, oder Wild zum Genusse des Fleisches, so wird die Haut חולין, auch wenn die Haut mehr werth ist, als das Fleisch. Von zugemachten Weinkrügen wird an Orten, wo sie in diesem Zustande gewöhnlich verkauft werden, der Krug חולין. Von Nüssen und Mandeln, werden die Schalen חולין. Lauer-Wein darf bevor er gegohren hat, nicht für Geld vom zweiten Zehnt gekauft werden, wohl aber, nach dem er gegohren hat. 4. Wenn Jemand Wild zum Freudenopfer, oder Vieh zum Genusse des Fleisches dafür kauft 4), wird die Haut nicht חולין. Von offenen Krügen, oder zugemachten, die man gewöhnlich offen 5) verkauft, wird der Krug nicht חולין. (Kauft man) Körbe voll Oliven, oder Weintrauben mit dem Gefäss, so wird der Werth des Gefässes nicht חולין. 5. Hat Jemand für das Geld Wasser, Salz, am Boden haftende Früchte, oder solche, die nicht bis nach Jerusalem gebracht werden können, gekauft, so hat er keinen Zehut erworben 6). Hat Einer dafür aus Versehen Früchte gekauft, so muss das Geld wieder herausgegeben werden 7). Geschah es mit Wissen, so müssen die Früchte nach Jerusalem gebracht und dort verzehrt werden, und wenn kein Heiligthum daselbst ist, müssen sie der Fäulniss 8) überlassen werden. 6. Wenn Jemand aus Versehen Vieh dafür kauft, muss das Geld zurückgegeben werden; weun aber mit Wissen, so muss es nach Jerusalem gebracht und verzehrt werden; und wenn kein Heiligthum daselbst ist, muss man es, wenn es stirbt, mit der Haut begraben. 7. Man darf nicht Sklaven, Skiavinnen, liegende Gründe, oder unreines Vieh für das Geld des zweiten Zehnt kaufen, und wenn man es gethan, muss man den Werth dafür9) verzehren. Man darf nicht Geflügel — Opfer für genesene flusskranke Männer oder Frauen, oder für Wöchnerinnen, auch nicht Sünd- und Schuldopfer für Geld vom zweiten Zehut darbringen, und wenn man es gethan, muss man den Werth dafür als zweiten Zehnt verzehren.— Dies ist die Regel: In so fern man etwas was nicht zum Essen oder Trinken oder Salben für Geld des zweiten Zehnt gekauft hat, muss man dessen Werth als zweiten Zehnt verzehren.

+

ABSCHNITT II.

+

1. Der zweite Zehnt ist bestimmt zum Essen, Trinken oder Salben, nämlich nur das zu essen, was man gewöhnlich isst, zu trinken, was man gewöhnlich trinkt und zu salben, mit dem womit man sich gewöhnlich salbt. Man darf sich nicht mit Wein oder Essig salben; wohl aber mit Oel. Man darf nicht Oel vom zweiten Zehnt mit Gewürz zurichten, auch nicht gewürztes Oel dafür kaufen; aber Wein darf man würzen. Wenn Honig oder Gewürz hineingefallen war und ihn verbessert hat, so wird das Lösegeld nach Massgabe des verbesserten Weines1) berechnet. Wenn Fische durch angekochte Lauchköpfe 2) vom zweiten Zehnt im Werth verbessert wurden, so rechnet man nach Massgabe der Verbesserung. Wenn man Teig vom zweiten Zehnt gebacken und dadurch verbessert hat, so wird der erhökete Werth zweiter Zehnt. Dies ist die Regel: Wenn bei einer Werthverbesserung das zu Verbessernde erkennbar ist, so wird nach Verhältniss gerechnet, wo nicht, so wird es zum zweiten Zehnt gerechnet. 2. R. Simeon sagt: Man darf sich nicht mit Oel vom zweiten Zehnt in Jerusalem salben 3); die Weisen erlauben es. Sie wenden nämlich dem R. Simeon ein: Wenn es bei der sonst strenger beachteten תרומה in dieser Beziehung nachgegeben wird, wie sollten wir es bei dem sonst minder strengen Gesetzen unterliegenden zweiten Zehnt nicht nachgeben? Er erwiederte ihnen: Nicht also; wenn man bei der strengeren תרומה hierin nachgelassen, weil dabei auch in Rücksicht auf Wicken und griechisch Heu etwas nachgelassen hat, so folgt nicht, dass wir beim zweiten Zehnt, ungeachtet der sonst minder strengen Gesetze, dieses uachlassen, da man selbst in Rücksicht auf Wicken und griechisch Heu, es nicht ge than hat. 3. Griechisches Heu vom zweiten Zehnt darf nur gegessen werden und zwar wenn es noch junge Pflanze ist 4). Das von תרומה erfordert nach Beth Samai, dass alle damit vorzunehmenden Verrichtungen in Reinheit geschehen, ausser dem Reiben 5) damit; nach Beth Hillel kann jede Verrichtung damit in Unreinigkeit geschehen, ausgenommen das Einweichen6) desselben. 4. Wicken vom zweiten Zehnt dürfen nur gegessen werden und zwar als noch zarte Früchte; sie dürfen, nachdem sie in Jerusalem eingeführt waren, wieder ausgeführt werden 7). Sind sie unrein geworden; so soll man sie nach R. Tarphon in kleine Teige von zweitem Zehnt vertheilen, die Weisen sagen: Man soll sie auslösen. Wicken von תרומה, dürfen nach Beth Samai nur bei Beinigkeit geweicht oder abgestreift, aber bei Unreinigkeit dem Vieh als Futter gegeben werden. Beth Hillel sagt: Man darf sie nur bei Reinigkeit weichen, aber bei Unreinigkeit abstreifen, oder dem Vieh geben 8). Samai behauptet: Man darf sie nur sehr trocken 9) dem Vieh als Futter geben. R. Akiba meint: Man kann Alles daran in Unreinigkeit verrichten. 5. Wenn Geld von חולין und zweitem Zehnt verstreut worden, so ist das, was man davon allmälig aufliest, zweiter Zehnt, bis zu dessen vollem Betrage, und das Uebrige ist חולין. Ist es aber in einander geschüttet und man nimmt immer eine Handvoll auf, so geht es nach Verhältniss-Berechnung. Dies ist die Regel: Was allmälig aufgelesen wird, gilt zunächst als zweiter Zehnt, was in Masse aufgehoben wird, nach Verhältniss-Berechnung10). 6. Ist ein סלע zweiter Zehnt und ein סלע חולין vermengt worden, so bringt man für einen סלע Kupfergeld und spricht: Der סלע zweiter Zehnt, sei durch dieses Geld, er befinde sich, wo er wolle, ausgelöst. Dann wählt er den schönsten von beiden und entheiligt mit ihm das Kupfergeld. Dies darf geschehen, weil man verordnet hat: Man darf im dringenden Nothfall Silber durch Kupfer entheiligen, und zwar nicht damit es so bleibe, sondern indem man nachher das Kupfer wieder durch Silber auslöse. 7. Beth Samai sagt: Man darf nicht seine סלעים in Gold-Denare umwechseln; Beth Hillel erlaubt es. R. Akiba erzählt: Ich habe für Rabban Gamliel und R. Josua das Silber (des zweiten Zehnt) in Gold - Denare umgewechselt. 8. Wenn Jemand einen סלע für Kupfermünze von zweitem Zehnt einwechseln will, so muss er nach Beth Samai das ganze Kupfergeld für einen סלע umsetzen. Beth Hillel sagt: Er kann für einen Sekel 11) Silber nehmen und für einen Sekel Kupfer behalten 12). R. Meïr lehrt: Man darf nicht Silber und Früchte zusammen durch anderes Silber auslösen. Die Weisen erklären es für zulässig. 9. Wenn Jemand einen סלע von zweitem Zehnt in Jerusalem gegen Kupfermünze verwechseln will, so muss er nach Beth Samai stets den ganzen סלע umsetzen; Beth Hillel aber sagt: Er kann einen Sekel Silber und für einen Sekel Kupfergeld nehmen: Die vor den Weisen entschieden 13), sagten: Man könne drei Denare in Silber und für einen Denar Kupfergeld nehmen14). R. Akiba lehrt: Drei Denare in Silber und vom vierten ein Viertel in Kupfergeld. R. Tarphon meint: Vier Aspern 15) in Silber, Samai entscheidet: Man soll einen סלע in einen Laden nieder legen und bis zu seinem Betrage einzeln Früchte zum Verbrauche nehmen. 10. Wessen Kinder theils rein, theils unrein sind, der lege einen סלע nieder und spreche: Der Theil, den die reinen trinken werden, sei jetzt an diesem סלע schon ausgelöst. Auf diese Weise können die reinen und die unreinen aus einem Kruge trinken 16).

+

ABSCHNITT III.

+

1. Man darf nicht zum Andern sprechen: Bringe diese meine Früchte nach Jerusalem, dafür sollst Du daran Theil haben 1) Aber man darf sagen: Trage sie nach Jerusalem, damit wir sie dort zusammen essen und trinken 2); und kann überhaupt einer dem Andern ein freiwilliges Geschenk damit machen. 2. Man darf nicht תרומה für Geld des zweiten Zehnt kaufen, weil man dadurch die Zahl der Geniessenden vermindert. R. Simeon erklärt es für erlaubt. Er wendet nämlich ein: Wenn man die Verwendung desselben zu Freudenopfern, wodurch man den zweiten Zehnt möglicher Weise als Verwerfliches 3) oder als Uebrigbleibendes oder als Unreinwerdendes, unbrauchbar macht, zugelassen hat; warum sollen wir denn nicht eben so gelinde, in Hinsicht der תרומה urtheilen? Man erwiederte ihm: Wenn man auch in Betreff der Freudenopfer, die jedem Nicht priester erlaubt sind, nachgegeben hat, so folgt nicht, dass wir dasselbe in Betreff der תרומה zulassen, die nicht Jedermann gestattet ist. 3. Wenn Jemand Geld 4) in Jerusalem hat und 5) dasselbe nöthig braucht, so kann er zu einem Freunde, der Früchte hat, sagen: Dieses Geld soll durch Deine Früchte ausgelöst sein; nunmehr muss dieser seine Früchte in Reinheit essen, und Jener kann sein Geld zu seinem Bedarf verwenden. Jedoch soll er zu einem Unkundigen 6) dies nicht sagen, es sei denn, im Falle, dass das Geld von דמאי herrührt. 4. Hat Jemand in Jerusalem Früchte, und Geld vom zweiten Zehnt auf dem Lande, so kann er sprechen: Dieses Geld sei ausgelöst durch jene Früchte. Ist aber Geld vom zweiten Zehnt in Jerusalem und Früchte ausserhalb, so kann er sprechen: Dieses Geld sei ausgelöst durch jene Früchte. Diese aber müssen dann nach Jerusalem gebracht und daselbst verzehrt werden. 5. Gelder vom zweiten Zehnt können in Jerusalem ein- und wieder ausgeführt werden: Früchte aber dürfen nach ihrem Eingange nicht wieder ausgeführt werden. Rabban Simeon ben Gamliel sagt: Auch eingebrachte Früchte dürfen wieder ausgeführt werden 7). 6. Wenn Früchte, an welchen alle Arbeit fertig ist 8),durch Jerusalem geführt worden sind, so muss der zweite Zehnt derselben wieder nach Jerusalem gebracht und daselbst verzehrt werden 9). War die Arbeit noch nicht fertig, wie z. B. wenn es Körbe mit Trauben für die Kelter, oder Körbe mit Feigen für den Trockenplatz waren, so sagt Beth Samai: Ihr zweiter Zehnt, muss wieder nach Jerusalem zurück gebracht und daselbst verzehrt werden; Beth Hillel dagegen lehrt: Man kann ihn auslösen und überall verzehren. R. Simeon Sohn Juda’s sagt im Namen R. Jose’s: Beth Samai und Beth Hillel sind darüber nicht getheilter Meinung, dass von unfertigen Früchten der zweite Zehnt ausgelöst und überall verzehrt werden dürfe; worüber sind sie getheilter Meinung? Ueber Früchte deren Arbeit fertig war; Beth Samai nämlich sagt: Ihr zweiter Zehnt müsse nach Jerusalem zurückgebracht und daselbst verzehrt werden; wogegen Beth Hillel behauptet: Sie können ausgelöst und überall verzehrt werden. Demai darf ein- und ausgeführt und ausgelöst werden. 7. Wenn ein Baum 10) innerhalb steht und sich nach Aussen neigt, oder ausserhalb steht und sich nach Innen neigt, so gilt der Theil von der Mauer einwärts als innerhalb, und der von der Mauer auswärts, als ausserhalb.— Bei Kelterhäusern 11), deren Eingänge nach innen und deren Hohl-Raum ausserhalb, oder deren Ansgänge nach aussen und deren Hohl-Raum sich innerhalb befinden, erklärt Beth Samai alles für innerhalb; Beth Hillel dagegen lehrt: Von der Mauer nach Innen, gilt als innerhalb, und von ihr nach Aussen, gilt als ausserhalb. 8. An den Gemächern, die an den heiligen Tempelvorhof gebaut, und nach dem Ungeheiligten zu, offen sind, ist der innere Raum ungeheiligt, aber die Dächer darüber sind heilig. Die im Ungeheiligten gebaut und nach dem Heiligen zu offen sind, ist der innere Raum heilig 12), aber die Dächer darüber sind nicht heilig. Sind sie theils im Heiligen, theils im Ungeheiligten gebaut und nach beiden Seiten offen, so ist ihr innerer Raum und ihr Dach, vom Heiligen an einwärts heilig, und vom Ungeheiligten an auswärts, nicht heilig. 9. Wenn der in Jerusalem eingeführte zweite Zehnt unrein geworden, sei es nun durch eine Unreinheit höherer 13) oder untergeordneter Art14), es sei erst innerhalb der Stadt, oder schon ausserhalb geschehen, so sagt Beth Samai: Er muss ausgelöst und dennoch innerhalb verzehrt werden; ausgenommen, wenn er schon ausserhalb durch eine Unreinheit höherer Art verunreinigt worden. Bet Hillel dagegen behauptet: Er muss ausgelöst und darf ausserhalb verzehrt werden; ausser wenn er durch eine Unreinheit von untergeordneter Art innerhalb verunreinigt worden. 10. Wenn das, was man für Geld von zweitem Zehnt gekauft hat, verunreinigt wurde, darf es ausgelöst werden. R. Jehudah sagt: Es muss vergraben werden. Man wendete dem R. Jehudah ein: Wie? wenn zweiter Zehnt selbst, der unrein geworden, ausgelöst werden kann, müsste nicht folglich auch, was dafür gekauft ist, im Fall der Verunreinigung ausgelöst werden dürfen? Er erwiederte: Nicht wie Ihr bei zweitem Zehnt selbst entscheidet, der im reinen Zustande wegen Ortsentfernung ausgelöst werden darf, dürft Ihr, bei dem dafür Erkauften, entscheiden, der im reinen Zustande, wegen Ortsentfernung nicht ausgelöst werden darf. 11. Wenn ein Hirsch, den man für Geld vom zweiten Zehnt gekauft hat, stirbt, muss er mit der Haut begraben werden. R. Simeon sagt: Man darf ihn auslösen. Hat man ihn lebendig gekauft und geschlachtet, er wird aber verunreinigt, so darf man ihn auslösen. R. Jose sagt: Man muss ihn begraben. Hat man ihn geschlachtet gekauft und er wird verunreinigt, so ist er Früchten gleich zu behandeln 15). 12. Wenn Jemand Krüge ausdrücklieh zum zweiten Zehnt verleiht, so sind sie, auch wenn er sie zustopft 16),nicht mit im Zehnt begriffen. Hat er 17) ohne nähere Erklärung hineingesehüttet, so sind sie, so lange er sie nicht zugestopft hat, nicht mit im Zehnt begriffen; sobald er sie zugestopft hat, sind sie selbst Zehnt geworden. Eben so 18) geht er, in so fern man die Krüge nicht zugestopft hatte, in hundert und einem auf, nach dem Zustopfen aber werden sie in jedem Verhältniss 19) heilig. Ebenso kann man vor dem Verstopfen, von einem für alle תרומה geben, nach dem Zustopfen aber, muss man von jedem besonders geben. 13. Beth Samai sagt: Man öffnet 20) in Jerusalem die Krüge und schüttet21) in die Kelter22). Beth Hillel aber lehrt: Man brauche nur zu öffnen und nicht auszuschütten. Wobei gilt dies? An den Orten, wo man gewöhnlich in zugemachten Krügen verkauft; aber da, wo es üblich ist, aus offnen Krügen zu verkaufen, wird der Krug auf keinen Fall חולין; wenn aber Einer es streng nimmt, den Wein nach dem Maasse zu verkaufen, so bleibt der Krug חולין. R. Simeon sagt: Auch wenn Einer zum Andern spricht: Dies Fass verkaufe ich Dir, ausser dem Gefässe selbst, so bleibt dies חולין.

+

ABSCHNITT IV.

+

1. Wenn Jemand Früchte vom zweiten Zehnt von einem theuren Orte, nach einem wohlfeilen gebracht hat, und umgekehrt, so löset er ihn aus nach dem Preise des Ortes 1). Wenn Jemand Früchte aus der Scheune, oder Krüge mit Wein aus der Kelter nach der Stadt bringt, so kommt der erhöhte Preis dem zweiten Zehnt zu Gute, und die Auslagen müssen vom anderweitigen Vermögen bestritten werden. 2. Man darf den zweiten Zehnt nach dem wohlfeilem Preise auslösen, nämlich wie der Krämer sie kauft, nicht wie er sie verkauft; und Geld wie der Wechsler die Münze ausgiebt; nicht wie er sie einzieht. Man darf nicht zweiten Zehnt nach blosser Schätzung auslösen; wenn der Werth erkennbar ist, kann man nach dem Aussprache eines Zeugen ihn auslösen; ist der Preis nicht erkennbar, so löse man ihn nach dem Ausspruche dreier Zeugen aus, wie z. B. sauer ge worde ner Wein, in Fäulniss gerathene Früchte, rostige und unkenntlich gewordene Münze. 3. Wenn der Eigenthüiner für seinen zweiten Zehnt, um ihn auszulösen, einen סלע bietet und ein Anderer bietet auch einen סלע, so geht der Eigenthümer vor, weil er ein Fünftel zulegen muss. Bietet der Eigenthümer einen סלע, und ein Andrer einen סלע und einen איסר 2), so geht dieser vor, weil er das Stammgut vergrössert. Wer seinen eigenen zweiten Zehnt auslöset, es sei die Frucht ursprünglich die seinige oder sie sei ihm geschenkt worden, der legt ein Fünftel zu 3). 4. Man kann sich in Betreff des zweiten Zehnts 4) eines klugen Vortheils bedienen: wie so? Man kann zu seinem Sohu, oder zu seiner Tochter, die schon erwachsen, oder zu seinem Sklaven oder seiner Sklavin, welche עבדים sind 5) sagen: Da hast Du Geld, löse dir dafür diesen zweiten Zehnt aus. Aber man kann nicht zu seinem Sohne, oder zu seiner Tochter, die noch minderjährig, und zu seinem Sklaven oder seiner Sklavin, die כנענים sind, so sprechen, weil ihr Thun wie sein eigenes Thun betrachtet wird. 5. Ferner, wenn Einer in der Scheune steht und kein Geld bei sich hat, kann er zum Freunde sagen: Diese Früchte sind Dir hiermit geschenkt; und dann 6) sagt er: Diese Früchte seien ausgelöst durch das Geld, welches ich zu Hause habe. 6. Wenn Jemand für einen סלע zweiten Zehnt gekauft und hingenommen, aber noch nicht gezahlt hatte 7), als schon der Preis auf das Doppelte stieg, so giebt er einen סלע und gewinnt den andern und dieser סלע zweiter Zehnt daran, gehört dem Käufer. Wenn Einer für zwei סלע zweiten Zehnt käuflich an sich gonommen, aber noch nicht gezahlt hatte, als der Preis auf einen herabsank, so giebt er ihm einen סלע von חולין und einen סלע von seinem zweiten Zehnt. Wenn der Verkäufer ein עם הארץ ist, giebt er ihm beide סלעים vom הולין-Gelde8). 7. Wenn Jemand zweiten Zehnt auslöst und nicht den Namen des zweiten Zehnt über das Geld ausgesprochen hatte, so ist es nach R. Jose ausreichend. R. Jehudah meint: Er muss es ausdrücklich sagen. Eben so, wenn Jemand mit einem Frauenzimmer in Angelegenheit ihres Scheidebriefes oder des ihr zu gebenden Trau - Angeldes spricht und ihr alsdann ihren Scheidebrief oder ihr Trau - Angeld giebt, ohne dies ausdrücklich als solches zu bezeichnen, so sagt R. Jose: Es sei ausreichend. R. Jehudah hingegen behauptet: Er muss es ausdrücklich sagen. 8. Wenn Jemand einen איסר als Lösegeld für zweiten Zehnt hinlegt und für einen halben איסר dafür verzehrt, und geht dann an einen andern Ort, wo der איסר ein פונדיון 9) gilt, so kann er für noch einen איםר zweiten Zehut essen. Wenn Jemand einen פונדיון hinlegt und für dessen halben Werth verzehrt, und geht dann an einen andern Ort, wo der פונדיון nur einen איסר gilt, so darf er noch für einen halben איסר verzehren. Wenn Jemand einen איסר vom zweiten Zehnt niederlegt, isst er bis ein Elftel Demai 10) und bis ein Hundertstel איסר ודאי dagegen. Beth Samai sagt: jedenfalls nur bis ein Zehntel. Beth Hillel dagegen lehrt: bei ודאי bis ein Elftel und bei Demai bis ein Zehntel 11). 9. Alle Gelder, die man findet, sind als חולין anzusehen, selbst wenn man einen Denar in Gold mit Silber- und Kupfergeld zusammen findet 12). Wenn man aber dabei einen Scherben findet, worauf das Wort: מעשר geschrieben steht, so ist das Geld zweiter Zehnt. 10. Wenn Jemand ein Gefäss findet, worauf das Wort: קרבן (Opfer) geschrieben steht, so sagt R. Jehudah: Ist solches Gefäss irden, so ist es selbst חולין 13), aber sein Inhalt Geheiligtes; ist es aber von Metall, so ist das Gefäss heilig, aber der Inhalt חולין. Man wendete ihm aber ein: Es ist nicht üblich, in ein geheiligtes Gefäss חולין zu thun. 11. Wenn Jemand ein Gefäss findet, worauf geschrieben steht: ק׳, so heisst es מ׳ ,קרבן heisst ד׳ ,מעשר heisst תרומה = ת׳ ,טבל = ט׳ ,דמאי, denn zur Zeit der Gefahr 14) schrieb man ת׳ für תרומה und so weiter. R. Jose sagte: Alle solche Bezeichnungen sind als Namen von Menschen anzusehen 15). R. Jose behauptet: Sogar wenn man ein Fass voll Früchte findet, worauf תרומה geschrieben steht, sind die Früchte חולין; denn ich nehme an, es war im vorigen Jahre mit תרומה angefüllt, und man hat diese herausgenommen. 12. Sagt Jemand zu seinem Sohne: Der zweite Zehnt ist in jenem Winkel, und er findet nur etwas in einem andern, so ist dieses חולין. Sollten an der angewiesenen Stelle hundert Denare liegen und er findet zweihundert Denare,so ist der Ueberschuss חולין.Sollten zweihundert da sein und er findet nur hundert, so ist Alles zweiter Zehnt.

+

ABSCHNITT V.

+

1. Einen Weinberg im vierten Jahre seiner Anpflanzung 1), muss man mit angelegten Erdschollen 2) bezeichnen; einen solchen von ערלה 3) mit Töpfererde4); an Gräber legt man 5) Kalk, den man löscht 6) und hingiesst. Rabban Simeon ben Gamliel sagt: In welchem Falle ist diese obige Bezeichnung verordnet? — Im Brachjahre 7). Die Sorgfältigen 8) legen Geld nieder und sagen: Alles was etwa von dieser Pflanzung sollte gesammelt werden, soll durch dieses Geld ausgelöst sein. 2. Die Frucht des vierjährigen Weinberges musste von einer Tagereise nach allen Seiten in natura 9) nach Jerusalem gebracht werden. Welches sind die Grenzen? Elath im Süden, Akrabah im Norden, Lydda im Westen und der Jordan im Osten. Als aber die Früchte im Ueberfluss da waren, verordnete man: Dass sie bis dicht an die Mauer Jerusalems noch ausgelöst werden können. Dieses unterlag aber der Bedingung, dass die Behörde nach Befinden der Umstände alles wieder einführen könne, wie es vorher war. R. Jose sagt: Erst nach Zerstörung des Tempels ward diese Bedingung gemacht, nämlich wenn der Tempel wieder hergestellt werden würde, sollte alles, wie es war, eingeführt werden. 3. Bei den Früchten des vierjährigen Weinberges findet nach Beth Samai nicht die Zuzahlung des Fünftels, nocn die Fortschaffung statt. Beth Hillel aber sagt: Beides findet statt. Beth Samai lehrt ferner: Es gelte dabei das Gesetz der Beeren- und Traubennachlese, und die Armen müssen dieselben für sich gegen Geld auslösen. Beth Hillel dagegen entscheidet: Alles kommt in die Kelter 10). 4. Wie löst man vierjährige Früchte aus? Man setzt einen Korb mit Früchten hin und fordert das Gutachten dreier Sachkundigen, wie viel dergleichen Jemand wohl für einen סלע, unter der Bedingung alle Unkosten 11) zu tragen, auslösen möchte? Dann legt er so viel Geld hin und spricht: Alles, was von diesen Früchten gesammelt wird, soll durch dieses Geld gelöset sein, für so und so viel Körbe um einen םלע. 5. Im Brachjahre löst man sie nach ihrem eigenen Werthe 12). Wenn dergleichen Früchte preisgegeben worden sind, darf man nur den Lohn für das Einsammeln abziehen. Wer seine eigenen Früchte des vierten Jahres auslöset, fügt ein Fünftel darüber hinzu; sie mögen ursprünglich ihm gehören, oder ihm zum Geschenk gegeben worden sein. 6. Am Tage vor dem ersten 13) Festtage des פסח im vierten und siebenten Jahre 14), findet die Fortschaffung statt. Wie geschieht diese? Man gab die תרומה und תרומת מעשר denen sie zukam, den ersten Zehnt denen er zukam; und der zweite Zehnt und die Erstlinge wurden überall gänzlich weggeschafft15). R. Simeon sagt: Die Erstlinge wurden den Priestern ebenso wie תרומה gegeben. An Speisen gethane Früchte 16), muss man nach Beth Samai fortschaffen. Beth Hillel lehrt: Es wird als fortgeschafft angesehen. 7. Wer in jetziger Zeit Früchte hat, wenn der Termin des Fortschaffens eintritt; muss solche nach Beth Samai durch Geld auslösen. Beth Hillel sagt: Es wäre ganz gleich, ob es Silber oder Frucht sei 17). 8. R. Jehudah erzählt: Vormals schickte man zu den Eigenthümern auf dem Lande 18): Eilet und ordnet Eure Früchte, bevor die Zeit des Fortschaffens eintritt. Dies geschah bis R. Akiba auftrat und lehrte: Dass alle Früchte, die noch nicht in die Zehntpflichtigkeit gelangt sind, der Fortschaffung nicht unterliegen. 9. Derjenige, dessen Früchte von ihm fern liegen, muss namentlich bestimmen 19). Einst geschah es, dass Rabban Gamliel und die Aeltesten sich im Schiffe befanden; da sprach R. Gamliel: Der erste Zehnt, den ich abmessen werde, gehöre dem Josua 20), und dessen Ort, sei ihm von jetzt an, vermiethet; der andere (Armen-) Zehnt, den ich abmessen werde, gehöre dem Akiba Sohn Josephs21), damit er ihn für die Armen in Besitz nehme, und dessen Ort sei ihm vermiethet. Darauf sprach R. Josua: Der Zehnt22), den ich abmessen werde, gehöre dem Elasar Sohn Asarjah’s23), und dessen Ort sei ihm vermiethet. Hierauf empfing Einer vom Andern das Miethsgeld. 10. Zur Zeit des Abendopfers 24) im letzten Festtage 25), legte man das Bekenntniss ab 26). Wie lautete dieses? »Ich habe das Heilige aus dem Hause geschafft«, — nämlich zweiten Zehnt und vierjährige Frucht; »habe dem לוי gegeben«, — nämlich den, dem לוי zukommenden Zehnt: »und ihn auch gegeben 27)«, — nämlich die grosse תרומה und die תרומה vom Zehnt; »dem Fremdling, der Waise und der Wittwe«, — nämlich Armenzehnt, Nachlese, Vergessenes und פאה, welche indess auch in so fern es nicht geschehen, die Bekenutnissformel nicht auf halten. »Aus dem Hause« bezieht sich auf חלה. 11. »Nach dem ganzen Inhalte des Gesetzes, das Du mir geboten«, deutet an, dass wenn Einer den zweiten Zehnt vor dem ersten; gesondert hat, er nicht das Bekenntniss aussprechen darf; »ich habe deine Gebote nicht übertreten«, heisst: Ich habe nicht von einer Art für die andere, nicht vom Gepflückten, für das noch Haftende; nicht vom Haftenden für das Gepflückte; nicht vom Neuen für Altes, nicht vom Alten für Neues, die Abgaben entrichtet; »und habe nicht vergessen«, heisst: Ich habe nicht verabsäumt Dir zu danken, und Deines Namens dabei zu gedenken. 12. »Ich habe nicht als Leidtragender davon gegessen 28)«; — wer aber als Leidtragender es gegessen hat, darf nicht das Bekenntniss aussprechen. »Ich habe nichts davon als Unreiner verwendet«, also wer im unreinen Zustande abgesondert hat, darf das Bekenntniss nicht aussprechen; »ich habe nichts davon für Todte hingegeben«, heisst: Ich habe es nicht zum Sarge oder zu Todtengewändern hingegeben, auch nicht andern Leidtragenden gegeben; »ich habe der Stimme des Ewigen meines Gottes Folge geleistet», heisst: Ich habe es in den auserwählten Tempel gebracht; »ich habe gethan, in Allem, wie Du mir geboten«, ich habe mich gefreut und Andern Freude gemacht. 13. »Schaue herab aus Deiner heiligen Wohnung vom Himmel«, — wir haben gethan, was Du uns zu thun bestimmt hast; so thue auch Du, wie Du uns versichert hast: »Schaue herab aus Deiner heiligen Wohnung vom Himmel und segne Dein Volk Israel«, nämlich mit Söhnen und Töchtern; »und das Erdreich, das Du uns geschenkt«, — nämlich mit Thau und Regen und Fruchtbarkeit des Viehes. »Wie Du unsern Eltern zugeschworen hast, ein Land, wo Milch und Honig fliesst«, heisst: Dass Du den Früchten guten Geschmack verleihest. 14. Hieraus hat man gefolgert: Dass echte Israeliten und ממזרים 29) das Bekenntniss sprechen, aber nicht Fremdlinge und freigelassene Sklaven, weil sie keinen Theil am Lande haben. R. Meïr sagt: Auch nicht Priester und Leviten, weil sie keinen Theil am Lande erhielten. R. Jose aber entgegnete: Sie haben ja die Städte mit Freiplätzen erhalten. 15. Der hohe Priester Jochanan 30) hat das Bekenntniss für den Zehnt abgeschafft 31). Eben derselbe schaffte das Singen des Verses: »Erwache 32)!» ab; auch das Verwunden 33). Ferner war bis zu seiner Zeit 34) der Hammer in Jerusalem in Thätigkeit 35). Auch brauchte man in seiner Zeit nicht wegen דמאי anzufragen 36).

+1) Auch nicht geschlachtet, sondern das Fett und Blut wird geopfert und das Fleisch in Jerusalem gegessen. Das fehlerhafte und fehlerfreie unterscheidet sich nur dadurch, dass letzteres geopfert, ersteres aber überall gegessen werden darf. +2) אסימן = ἂσημον = ohne Zeichen, ohne Gepräge, wo weder im Avers (Hauptseite) noch Revers (Rückseite) ein ausgeprägtes Bild und Wappen bezeichnet ist, sondern es sind runde Stücke Metall, die eingerichtet sind, dass man mit dem Stempel die bezeichneten Bilder und Buchstaben darauf präge. Man vergleiche die Sammter’sehe Uebersetzung von Baba mezia S. 44 b in der Erklärung N. 19. +3) Für das Geld des zweiten Zehnt, wozu es namentlich bestimmt ist. +4) Beides nämlich darf nicht geschehen, Wild wird nicht geopfert und Vieh soll nur, nach der Verordnung der Rabbinen, als Freudenopfer gekauft werden. +5) Nämlich ohne den Krug. +6) Das Geld ist nicht חולין geworden. +7) Der Handel hat nämlich keine Gültigkeit. +8) Dem Verderben. +9) Als zweiten Zehnt in Jerusalem. +1) Zum Beispiel, wenn das Verhältniss des Weines zum Gewürz, wie zwei zu einem war, und der Werth des Ganzen dadurch um ein Drittel vermehrt wurde, so löset man den Wein durch zwei und zwei Drittel seines frühem Werthes und ein und ein Drittel bleibt für das Gewürz. +2) קפלוטות griech. = χϵψαλωτός = mit einem Kopf (χϵϕαλύ) versehen, Lauchköpfe, Porrelauch. Aruch. +3) Er hat die Meinung, dass das Oel des zweiten Zehnt blos zum Essen und nicht zum Salben benutzt werden darf. +4) Später wird es hart und ungeniessbar. +5) Oder Kämmen, denn man hatte die Gewohnheit sich mit griechischem Heu zu kämmen. +6) Man bediente sich der Samen zu Umschlägen. +7) Ausnahmsweise, weil sie nur zur Noth in Hungerjahren von Menschen gegessen werden. +8) Unter dem Ausdruck: „Etwas in Unreinigkeit thun‟ wird verstanden, ohne vorher sich die Hände zu waschen; so wird Hebe פסול (verwerflich), wenn man dieselbe mit Händen, die man vorher nicht gewaschen, berührt hat, obschon man sich nicht bewusst ist, dass man vorher etwas Unreines berührt hat. +9) צריד wohl verwandt mit dem lateinischen torrides, aridus = trocken, dürre. +10) Wenn z. B. 200 Gulden חולין und 100 Gulden zweiter Zehnt vorhanden waren, so bestimmt er für den einen Theil zwei Drittel und für den andern ein Drittel. +11) Das ist ein halber סלע. +12) Weil er für das Kupfergeld, wenn er nach Jerusalem kommt, seine Bedürfnisse sofort einkaufen kann. +13) Es waren Simon ben Asai und Simeon ben Soma und Chanan der Egypter, ferner Chananja ben Chachinai und Simeon ben Nannas, diese Alle hatten das gehörige Alter noch nicht erreicht, sassen daher im Lehrhause auf dem Erdboden und haben den ältern Gelehrten, die vorgelegten Fragen beantwortet. +14) Ein סלע beträgt vier Denare. +15) Asper ist auch jetzt noch eine kleine türkische Silbermünze, so viel als ein Silbergroschen. Ein סלע hat 20 Aspern. +16) Denn die unreinen Kinder dürfen nicht von dem Wein trinken, der für das zweite Zelmt-Geld gekauft ist. +1) Da es dem Eigenthümer selbst obliegt die Früchte nach Jerusalem zu bringen, wenn er ihm also einen Theil verspricht, bezahlt er seine Schuld mit dem Gelde vom zweiten Zehnt. +2) Das sieht aus, als lade er ihn bei sich zum Essen und Trinken ein und das ist erlaubt. +3) פגול = Verwerfliches. Wenn man nämlich während der Darbringung des Opfers im Sinne gehabt hat, auch nach der Zeit, welche zum Genuss desselben bestimmt ist, davon zu essen; oder den Gedanken hatte, die Theile des Opfers in Rauch aufgehen zu lassen, auch nach der Zeit, die für dieselben bestimmt ist, das ist פגול. +4) Vom zweiten Zehnt. +5) Zu anderweitigen Ausgaben. +6) Der wegen Reinheit nicht sorgfältig ist. +7) Um zubeieitet und nachher wieder in Jerusalem verzehrt zu werden. +8) Vor dem Verzehnten. +9) Und findet keine Auslösung dabei statt. +10) An der Stadtmauer Jerusalems. +11) An der Stadtmauer. +12) Dieses alles in Beziehung auf die Zulässigkeit, daselbst die leichtern Opfer zu schlachten, Allerheiligstes zu essen und wegen Unreinigkeit sich zu versündigen. +13) Z. B. durch ein Kriechthier (שרץ,) Aas und dergleichen. +14) Z. B. wenn er Gefässe berührte, welche durch Flüssigkeiten verunreinigt worden waren. +15) Siehe oben Mischna 10. +16) Er verstopfte ihre Oeffnung mit Pech, nachdem er sie gefüllt hatte. +17) Seinen Wein. +18) Wenn ein Krug תרומה unter andere חולין gerathen ist. +19) Als מדומע. +20) Beim Verkaufe des Weines für Geld vom zweiten Zehnt. +21) Den Wein. +22) Dadurch sind die Krüge nicht mit verkauft. +1) Nach dem Preis des Ortes wo die Auslösung statt fand, mag es theurer oder wohlfeiler sein. +2) Das ist ein Sechsundneunzigstel von einem סלע. +3) Und giebt ein Viertel des Werthes. +4) Um das Fünftel zu sparen. +5) Diese werden nie ganz Eigenthum des Herrn, können also ein Geschäft für sich abschliessen. +6) Wenn der zweite Zehnt bestimmt worden. +7) Nur dann ist es erlaubt, den zweiten Zehnt zu verkaufen, wenn er durch das Kaufgeld ausgelöst wird und dasselbe die Heiligkeit des zweiten Zehnt annimmt. +8) Nach anderer Leseart vom Damaigelde. +9) Ein Pondion enthält zwei Issrin, es bleibt ihm demnach ein Issar übrig. +10) Nach einer andern Meinung bis ein Elftel ודאי und bis ein Hundertstel דמאי. +11) Damit der איפר zu חולין werde. +12) Da man diese Münzen nicht zusammen zu mischen pflegt, könnte man denken, diese Gelder seien vom zweiten Zehnt (indem man solches in Gold umzusetzen pflegt) und was nicht bis zum Gold-Denar reicht, habe man in die andre Mänzen angelegt; trotzdem besorgen wir dieses nicht. +13) Weil man kein irdenes Gefäss zu heiligen pflegt. +14) Wo die tyrannische Regierung die Gesetze zu halten verbot. +15) Also Alles ist חולין. +1 Die Verordnnng beim Weinberge gilt nach der als Halacha recipirten Ansicht, auch bei jedem Fruchtbaum, die ersten drei Jahre nach der Anpflanzung, darf man nämlich keine Baumfrucht oder den Ertrag des Weinberges geniessen. Die Frucht des vierten Jahres, wird wie zweiter Zehnt in Jerusalem verzehrt, oder vorher durch Geld ausgelöst. +2) בקוזזות — Rothsiein, Siegelerde, Erdkloss, Klunpen, Bolus, Aruch. +3) Das heisst in den ersten drei Jahren der Anpflanzung. +4) Gebrannte Erde. +5) Zur Warnung für Priester und נזיר. +6) ממחה von מחה weich machen, löschen. Eine Leseart im Aruch ist: ממחה d. h. er erweicht die Erdklösse und giesst sie hin. +7) Da nämlich Jedermann die Früchte hinnehmen darf; aber in den übrigen Jahren, wo manche kommen die Früchte zu stehlen, sagt man: lasse den Bösewicht fressen, dass er sterbe. +8) Die es mit der Gesetzesbeobachtung sehr genau nehmen, wenn sie im Bracbjahre einen Weinberg im vierten Jahre haben. +9) Nicht ausgelöst. +10) Dieselbe משנה findet sich im Tractat פאה im Abschnitt 7, Mischnah 6. +11) Z. B. den Lohn für das Hüten, Jäten und Umgraben. +12) Ohne Unkosten — Abzug. +13) Nach andern Lesarten heisst es האחרון des letzten Feiertages. +14) Der Jahrwoche. +15) Sie wurden verbrannt. +16) Von Zweitzehnt oder vierjähriger Frucht. +17) Also die Auslösung ist unnütz. +18) Den Befehl. +19) Wem er die Abgaben davon entrichten will. +20) Dieser war ein לוי. +21) Er war Armenvorsteher. +22) Der Zehnt vom Zehnt, welchen der לוי von seinem Zehnt dem Priester zu geben verpflichtet ist. +23) Derselbe war Priester und stammte als zehntes Glied von Esra ab. +24) Das ist במנחה. +25) Von פסח. +26) Wie es sich in Deuteron. 26, 13 findet. +27) Das Wort וגם bezeichnet die Abgaben der תרומה und des תרומת מעשר. +28) Den ganzen Tag, an welchem der Tod eines der in Lev. 21, 2f. erwähnten Verwandten erfolgt war, findet אנינות, das Gesetz des Leidtragens Seitens der Thorah statt, selbst nach dem Begräbniss. Die Nacht nach der Sterbezeit gilt als אנינות Seitens der Rabbinen. Auch der Begräbnisstag, wenn er nach dem Todestage eintrat wird als אנינות Seitens der Rabbinen angesehen. +29) Aus Verbrechen gezeugte Kinder. +30) Er verwaltete das hohe Priesteramt nach seinem Vater Simon, des Mathatia’s Sohn. +31) Weil Esra die Leviten bestrafte, dass sie keinen Zehnt bekommen sollten, indem sie nicht aus dem babylonischen Exil mit ihm nach Palästina zogen, und befahl, dass man diesen Zehnt den Priestern verabreicheu sollte; so hat Jochanan das Bekenntniss abgeschafft, weil man nicht sagen konnte: וגם נתתיו ללוי. „Ich habe es auch dem Leviten gegeben. +32) Beim דוכן hatten die Leviten jeden Morgen den Vers (Psalm 44, 24) עורה למה תישן ה׳. „Erwache! warum schläfst Du, Ewiger!‟ gesungen. Da sagte er: Ist denn bei Gott ein Schlaf, anzunehmen. +33) Das Verwunden der Opferthiere. Man pflegte dieselben nämlich zwischen den Hörnern zu verwunden, damit ihnen das Blut in die Augen trete und sie dadurch leichter zu binden und zu schlachten seien. R. Jochanan verbot es, damit es nicht den Anschein habe, als füge man dem Thiere einen Leibesfehler bei. +34) In den Zwischenfeiertagen. +35) Was er untersagte. +36) Weil Jeder nach seiner Verordnung, von den Früchten, die man auf dem Markte kaufte nur תרומת מעשר und zweiten Zehnt absonderte. +
+ +Traktat Chalah. +

Das Wort חלה heisst eigentlich Kuchen, im Talmud aber wird damit ein Stück Speiseteig bezeichnet, den man als Hebe absonderte. Die Bibelstelle zu diesem Gesetze findet sich Numeri 15, 20, wo es heisst: ראשית עריסותכם חלה תרימו תרומה כתרומת גרן כן תרימו אותה. „Als Erstes Eures Backtroges, ein Stück Speiseteig sollt Ihr als Hebe erheben, wie die Hebe vom Getreide sollt Ihr sic erhebend‟. — Der Traktat חלה enthält vier Abschnitte, in welchen von den verschiedenen Getreidearten geredet wird, aus denen חלה erhoben wird, und aus welchen nicht. Der Bäcker, welcher eine grosse Quantität Mehl zum Verkauf verbäckt, sondert den achtundvierzigsten Theil des Teiges ab, wohingegen in den gewöhnlichen Haushaltungen der vierundzwanzigste Theil als חלה abgeschieden wird. Dieses Gebot ward eigentlich nur in ארץ ישראל ausgeführt und ist in חוצה לארץ (im Auslande) nur deshalb beibehalten worden, damit es nicht ganz in Vergessenheit gerathen soll; doch wird die im Auslande abgesonderte חלה nicht wie jene, die man in Palästina abscheidet, dem Priester gegeben, sondern sie muss verbrannt werden. — Nach מעשר שני reiht sich חלה als Folge an, weil, nachdem man von der Saat alle die Gaben, nämlich: Hebe, ersten und zweiten Zehnt abgeführt hat, darauf das Getreide gemahlen und geknetet worden, dann unterliegt der Teig dem Gesetze der חלה.

+

ABSCHNITT I.

+

1. Fünf Getreidearten unterliegen der Pflicht der חלה: Weizen, Gerste, Spelt, Hafer und Roggen. Sie unterliegen der חלה, und werden die gleichartigen darunter zusammengerechnet. Sie sind Alle vor פםח unerlaubt zu geniessen, und dürfen vor dem Darbringen der Pflichtgarbe nicht geschnitten werden; wenn ihr Same noch vor der Darbringung der Pflichtgarbe Wurzel geschlagen hatte, ist es durch die Pflichtgarbe gestattet, sie sogleich zu ernten; wenn aber nicht, so bleiben sie unerlaubt, bis zur Pflichtgarbe des kommenden Jahres. 2. Wer von diesem Getreide auch nur wie eine Olive gross Ungesäuertes am פסח isst, hat seiner Pflicht Genüge geleistet, und wer wie eine Olive gross Gesäuertes isst, verwirkt die Strafe der Ausrottung. Ist eine dieser Arten mit andern Früchten gemischt worden, so übertritt man1) das Gesetz des פסח 2). Wer durch Gelübde dem Brote und dem Getreide entsagt, darf diese Arten nicht geniessen, so behauptet R. Meïr. Die Weisen aber sagen: Auch wer dem Korn (דגן) durch Gelübde entsagt, darf nur diese Arten nicht geniessen. Diese unterliegen der חלה und der Zehutpflicht. 3. Folgende Dinge unterliegen der חלה und sind frei von der Zehntpflicht: Nachlese, Vergessenes, פאה und Preisgegebenes, erster Zehnt, dessen תרומה schon entrichtet ist, zweiter Zehnt und Geheiligtes, die ausgelöst sind, der Ueberrest der Pflichtgarbe 3) und Getreide, das noch nicht ein Drittel getragen hat. R. Elieser sagt: Letzteres ist auch von חלה frei. 4. Folgende Dinge sind zehntpflichtig und frei von חלה: Reis, Hirse, Mohn, Leinsamen, Hülsenfrüchte und Getreide, das weniger als fünf Viertel Kab Mehl ausmacht, schwammiges Brot4), mit Honig Gebackenes, auf dem Heerd gedörrtes Brot5), in der Pfanne gesottener Kuchen nnd gemischte Früchte (מדמע), diese sind frei von חלה. 5. Ein Teig der anfangs schwammig ist und bis zu Ende so bleibt, ist frei von חלה; was anfangs Teig und zuletzt schwammig, oder aufangs schwammig und zuletzt Teig ist, unterliegt der חלה; eben so sind die, aus geröstetem Mehl bereiteten Teige6), der חלה unterworfen, 6. Mehl, das man in heisses Wasser geschüttet hat, ist nach Beth Samai frei, nach Beth Hillel pflichtig. Mehl, worauf man heisses Wasser gegossen hat, ist nach Beth Samai pflichtig, nach Beth Hillel frei-Kuchen, für Dankopfer, und Fladen für einen נזיר , sind wenn man sie zu eigenem Gebrauche gemacht hat, frei; wenn aber zum Verkaufe 7), so sind sie pflichtig. 7. Ein Bäcker, der den Sauerteig bereitet, um ihn in kleine Theile zu theilen, muss חלה absondern. Wenn Frauen dem Bäcker Mehl geben, um daraus Sauerteig zu bereiten, so ist es, dafern eins nicht das gesetzliche Maass hat, frei von חלה. 8. Teig für Hunde8) ist, wenn auch die Hirten davon essen9), der חלה unterworfen. Man kann damit die Grenzen der Sabbathwege vereinigen, und die Gassen in Verbindung bringen; man muss darüber den Speisesegen 10) und die Vorbereitungsformel zum Tischsegen11) sprechen, man darf es am Festtage bereiten, und man kann damit am פסח 12) seiner Pflicht genügen. Wenn aber die Hirten nicht davon essen können, ist es zur חלה nicht pflichtig, man darf damit nicht die Grenzen der Sabbathwege vereinigen, nicht die Gassen in Verbindung bringen, braucht nicht darüber den Speisesegen und die Vorbereitungsformel zum Tischsegen zu sprechen, es darf nicht am Festtage bereitet werden, und man kann damit nicht am פסח seiner Pflicht genügen. Es sei aber wie es sei, ist es der Verunreinigung empfänglich, wie andere Speisen. 9. Durch חלה und durch תרומה macht man sich des Todes schuldig 13) und der Zahlung des Fünftels 14);beide sind gänzlich den Nichtpriestern verboten, beide sind völliges Eigenthum des Priesters; beide gehen auf in hundert und einem; beide erfordern 15) das Waschen der Hände und den Untergang der Sonne16). Man darf sie nicht absondern von Reinem für Unreines; ferner nur von dem, was in einem Behältnisse zusammen ist, und woran alle Arbeit bereits gethan ist.— Wenn Einer sagt: Alle meine Früchte in den Tennen sollen תרומה, oder alle meine Teige sollen חלה sein; so sind seine Worte ungültig, wofern er nicht etwas davon ausnimmt.

+

ABSCHNITT II.

+

1. Früchte des Auslandes, die nach dem Lande Israel gebracht wurden, unterliegen der חלה. Sind aber einige von hier dorthin gebracht, so erklärt sie R. Elieser für pflichtig, R. Akiba für frei. 2. Erde des Auslandes, welche in einem Schiffe17) nach dem gelobten Lande gekommen ist18), wird pflichtig zu Zehnt und den Brachjahrgesetzen. R. Jehudah sagt: Wann dies? Wenn das Schiff am Grunde haftet. Ein Teig, der mit Fruchtsaft angeknetet worden, ist der חלה unterworfen und darf übrigens mit ungewaschenen Händen gegessen werden. 3. Eine Frau darf nackt sitzend die חלה 19) abschneiden, weil sie sich selbst bedceken kann, der Mann aber nicht. Wer seinen Teig nicht in Reinheit bereiten kann, mache ihn in Theilen von je einem Kab und richte ihn nicht im Ganzen zu20), so lange er unrein ist. R. Akiba meint: Er mache ihn immerhin im Zustande der Unreinheit und theile ihn nicht zu einzelnen קבים ab, denn so wie man die reine bestimmt eben so die unreine, bei dieser, wie bei jener, wird sie im Namen Gottes bestimmt, aber einzelne קכים haben keinen Theil daran. 4. Wenn Jemand aus einzelnen קבים Teige macht und sie berühren einander, so sind sie frei von חלה, dafern sie nicht zusammenkleben 21). R. Elieser sagt: Auch wenn man die Brote aus dem Backofen nimmt und in den Korb thut, verbindet dieser sie zur חלה. 5. Wenn Einer seine חלה im Mehl absondert, gilt sie nicht als חלה und wird in den Händen des sie annehmenden Priesters als Raub angesehen 22). In diesem Falle ist der Teig selbst zur חלה pflichtig, eben so das Mehl, wenn es das gesetzliche Maass hat, und der Nichtpriester darf es nicht geniessen. So R. Josua. Man wendete ihm ein: Dass ein gelehrter Nichtpriester solches Mehl einst dem Priester wieder weggenommen habe. Er erwiederte: In der That hat dieser für sich unrecht gethan und Andern dadurch genützt 23). 6. Fünf Viertel Mehl sind der חלה unterworfen; sind zusammen, Mehl selbst, beigemischter Sauerteig, feine und grobe Kleie, fünf Viertel, so sind sie pflichtig. Hat man die grobe Kleie herausgenommen, und nachher erst wieder darunter gemischt, so ist alles frei. 7. Das Maass der חלה ist ein vier- und Zwanzigstel, nämlich: wer für sich einen Teig bereitet, oder auch zum Hochzeitsmahle seines Sohnes, giebt ein vier- und Zwanzigstel. Der Bäcker der für den öffentlichen Verkauf bäckt, und eben so eine Frau, die für den öffentlichen Verkauf bäckt, brauchen nur ein acht- und Vierzigstel zu geben. Wenn 24) der Teig aus Versehen oder auf gewaltsame Weise verunreinigt worden ist, so braucht sie nur ein acht- und Vierzigstel zu geben 25); wenn aber wissentlich, so muss sie ein vier- und Zwanzigstel geben, damit nicht der Sünder Vortheil von der Sünde ziehe. 8. R. Elieser sagt: Man kann vom Reinen für Unreines absondern. Wie dies? Wenn man einen reinen und unreinen Teig hat, so nimmt man den Betrag der חלה von dem Teige, dessen חלה noch nicht abgesondert war, und legt ein Stückchen reinen, geringer als ein Ei gross, in die Mitte beider26), somit ist die חלה gleichsam von derselben Umgebung 27) genommen. Die Weisen erklären dieses für unerlaubt.

+

ABSCHNITT III.

+

1. Man darf von dem Teige ein zufälliges Mahl geniessen und zwar von Weizenmehl bis es mit Wasser eingerübrt ist, und von Gerstenmehl bis es mit der Hand durcbgeknetet worden; sobald man den Weizenteig hinlänglich umgerührt und den Gerstenteig völlig geknetet hat, verdient wer davon 1) isst, den Tod. Sobald sie 2) Wasser auf den Teig schüttet nehme sie jedoch die חלה ab; vorausgesetzt, dass nicht noch fünf Viertel Mehl bei Seite bleibt 3). 2. Wenn ihr der Teig vor dem Uinrühren מדומע 4) geworden, ist er frei von חלה, weil bei מדומע die חלה nicht stattfindet, wenn aber nach dem Umrühren, bleibt sie verpflichtet. Entsteht ihr ein Zweifel wegen Unreinigkeit ehe sie umrührt, so darf sie denselben im unreinen Zustande bereiten5); wenn aber nach dem Umrühren, muss sie es in Reinheit fertig machen. 3. Wenn sie ihren Teig, ehe sie umrübrt geheiligt, und wieder ausgelöst hat, ist sie verpflichtet zur חלה; wenn beides nach dem Umrühren geschah, ist sie ebenfalls verpflichtet. Hat sie ihn geheiligt, bevor sie umgerührt, und der Schatzmeister hat dies verrichtet und nachher hat sie den Teig ausgelöst, so ist er frei, weil er zur Zeit6) der Pflichtigkeit frei war. 4. Eben so7): Wer seine Früchte geheiligt und ausgelöst hat, bevor sie in die Zeit8) des Verzehntens eingetreten sind, muss sie verzehnten; eben so, wenn er sie nach dem Eintritt in die Zehntpflichtigkeit geheiligt und gelöst hat. Aber wenn man sie, bevor alle Arbeit daran gethan war, geheiligt hatte, der Schatzmeister sie fertig gemacht, und man sie alsdann gelöst hat, sind sie zehntfrei, weil sie zur Zeit der Pflichtigkeit frei waren. 5. Wenn ein Götzendiener einem Israeliten (Mehl) giebt, um einen Teig zu bereiten, so ist dieser frei von חלה. Wenn er es ihm zum Geschenk giebt, bevor er es umgerührt hat, ist er verpflichtet, wenn aber nach dem Umrühren, ist er frei. — Wenn Einer mit einem Götzendiener zusammen Teig bereitet und der Autheil des Israeliten nicht das gesetzliche Maass in Betreff der חלה hat, ist er frei von חלה. 6. Wenn ein Proselyt einen Teig bat, der vor seinem Uebertritte fertig gemacht war, ist er frei; wenn er erst nachher fertig gemacht, ist er pflichtig, eben so, wenn dieses zweifelhaft ist; doch ist man hierbei nicht schuldig9), ein Fünftel darüber zu erlegen. R. Akiba sagt: Alles richtet sich hierbei nach dem Umstande, wenn das Brot im Ofen Rinde bekommt10). 7. Wenn Jemand einen Teig aus Weizen11) und Reis macht, so ist er, wenn das Getreide darin einen Geschmack giebt, zur חלה verpflichtet; auch kann man damit an פסח der Pflicht genügen; ist kein Geschmack von Getreide darin, so ist man nicht zur חלה verpflichtet; auch kann man an פסח damit der Pflicht nicht genügen. 8. Wenn Jemand Sauerteig von einem Teige nimmt, dessen חלה noch nicht abgesondert, und ihn in einen Teig thut, dessen חלה schon abgesondert worden; so kann man, dafern man noch Vorrath anderswo hat12), nach Verhäitniss חלה entnehmen; wo nicht, muss man vom Ganzen חלה nehmen. 9. Eben so: Wenn abgepflückte Oliven mit den, von den Armen abgeschlagenen 13) vermischt wurden, oder Weintrauben der Weinlese mit denen der Nachlese, so kann man, dafern man noch Vorrath anderswo hat, nach Verhäitniss Hebe und Zehnt entrichten; wo nicht, muss man תרומה und תרומת מעשר für das Ganze entrichten und den übrigen Zehnt und den zweiten Zehnt nach Verhäitniss. 10. Wenn Jemand Sauerteig aus Weizenteig nimmt und in Reisteig thut, so ist er, wenn Getreidegeschmack darin ist, pflichtig, wo nicht, ist er frei von חלה. Wenn dem aber so ist, warum hat man festgesetzt, dass טבל durch die geringste Beimischung unerlaubt wird? Das gilt nur von Gleichartigem, aber bei verschiedenen Arten gilt es nur, wenn eins dem andern den Geschmack mittheilt.

+

ABSCHNITT IV.

+

1. Wenn zwei Frauen zwei Kab Mehl zu Teigen bereiten und diese einander berühren, so sind solche doch selbst, wenn sie von einerlei Art sind, frei; falls beide einer Frau angehören, sind sie, wenn sie aus einer Art bestehen, pflichtig, wenn aus verschiedenen Arten, frei. 2. Was heisst einerlei Art? Weizen verbindet sich nur mit Spelt, Gerste mit allem Getreide, ausser Weizen. R. Jochanan Sohn Nuri’s sagt: Die übrigen Arten werden unter einander als gleichartig angesehen. 3. Wenn zwischen zwei Kab Teig ein Kab Reisteig oder תרומה in der Mitte liegt1), werden sie nicht zusammengerechnet. Ist etwas, wovon die חלה bereits genommen ist, in der Mitte, so werden sie zusammengerechnet, weil dasselbe einst zur חלה pflichtig war. 4. Wenn ein Kab Teig aus altem und ein Kab aus neuem Mehl an einander kleben, so sagt R. Ismael: Man nehme die חלה aus der Mitte. Die Weisen erklären dies für unerlaubt. Wenn Jemand aus einem Kab die חלה entrichtet, so erklärt R. Akiba sie für gültig2); die Weisen sagen: Sie ist ungültig. 5. Wenn von zwei Kab von jedem besonders חלה entrichtet wurde und man sie nachher zu einem Teige verbindet, so spricht R. Akiba sie frei. Die Weisen erklären: Man müsse חלה entrichten, folglich ist die vorher strenge Entscheidung des R. Akiba, hierbei erleichternd. 6. Man darf, soviel wie zur חלה nöthig, von solchem Teig nehmen, von dem noch keine חלה genommen ist, um in Reinheit für חלה von דמאי nach und nach abzusondern, bis er stinkend wird; denn חלה von דמאי darf von Reinem für Unreines, auch aus nicht in derselben Umgebung liegendem, genommen werden. 7. Wenn Israeliten in Syrien von Heiden gegen Fruchtautheil Felder zu bestellen haben, so verpflichtet R. Elieser ihre Früchte zu den Zehnten und zur Feier des siebenten Jahres. Rabban Gamliel spricht sie frei davon; R. Gamliel sagt auch: Man müsse zwei חלות in Syrien absondern. R. Elieser sagt: Eine חלה. Man hielt sich früher an die gelindere Entscheidung des R. Gamliel einerseits und des R. Elieser andrerseits, nachher verfuhr man aber wieder nach R. Gamliels Lehrsatz in beiden Hinsichten. 8. Rabban Gamliel lehrt: Es giebt drei Länder in Betreff der חלה. Vom eigentlichen Lande Israel bis כןיב ist eine חלה, von כןיב bis an den Fluss und אמנה zwei חלות, eine für’s Feuer3), und eine für den Priester4). Die zu verbrennende, muss das gesetzliche Maass haben, die für den Priester, bedarf dessen nicht. Von dem Flusse und dem אמנה weiterhin, zwei חלות, eine für das Feuer und eine für den Priester; die zu verbrennende hat kein Maass, die für den Priester muss das Maass haben; jene darf übrigens auch, der vom nächtlichen Zufall, am Tage durch ein Bad gereinigte Priester, essen. R. Jose sagt: Er bedarf des Bades nicht5). Sie ist aber den mit Samenfluss behafteten Mänuern und Frauen, den Frauen in der Reinigungszeit und den Kindbetterinnen unerlaubt. Sonst darf man sie an einem Tische, mit einem Nichtpriester sitzend, essen; auch jedem Priester6) geben. 9. Auch folgende Dinge können jedem Priester gegeben werden: Banngut, Erstgeburten, Lösegeld für einen erstgeborenen Sohn, Lösegeld für eine Erstgeburt des Esels7); Schulterstück, Kinnlade und Magen; die Erstlinge der Schafschur; Oel, das verbrannt werden muss8); Heiliges, was man zum Tempel bringt, und die Erstlinge der Früchte. R. Jehudah schliesst letztere aus9). Wicken von תרומה gestattet R. Akiba Jedem zu geben10), die Weisen erklären es für unerlaubt11). 10. Nithai von Thekoa brachte חלות aus Bethar12), man nahm sie aber von ihm nicht an13). Leute aus Alexandria brachten von da ihre חלות, man nahm sie aber von ihnen nicht an. Leute vom Berge צבועים brachten ihre Erstlinge vor dem Wochenfeste, man nahm sie aber von ihnen nicht an, wegen der Stelle im Gesetzbuche (Exodus 23,16): »Und das Fest der Ernte, der Erstlinge14) aller Deiner Feldarbeit, von dem, was Du auf dem Felde säest«. 11. Der Sohn des Antinos brachte Erstgebürten aus Babylonien herauf, man nahm sie aber von ihm nicht an. Joseph der Priester brachte Erstlinge von Wein und Oel; man nahm sie aber von ihm nicht an. Derselbe brachte seine Kinder und Hauslente herauf, um das kleine פסח15) zu feiern in Jerusalem; man wies sie aber zurück, damit man es nicht hiernach als Pflicht festsetzte16). Ariston brachte seine Erstlinge aus Apamia und man nahm sie von ihm an; weil man verordnet hatte, dass wer in Syrien ein Feld erwirbt, dem gleiche, der eines in der Umgegend17) Jerusalems erwerbe.

+1) Durch deren Aufbewahrung. +2) Nämlich: Es soll bei Dir nicht gesehen und nicht gefunden werden — Gesäuertes, am פסח. So nach Bart. Richtiger aber übersetzt man: »So muss es (das Gemischte) am Pesach (aus der Welt) fortgeschafft werden. Vgl. Pesachim Abschn. III Anf. +3) Denn der עומר wurde als ein Haufen von drei סאה zum Heiligthum gebracht, aus diesem Quantum entnahm man ein Zehntel feinen Mehls, welches durch dreizehn Siebe gesäubert war. Was übrig blieb ward ausgelöst, konnte von Jedermann gegessen werden und unterlag der חלה; war aber vom Zehnten befreit, weil die Garbe zur Zeit, als sie gewindschaufelt wurde, heilig war, und vom Heiligen werden keine Zehnten gegeben. +4) הסופגנין von ספג schwammig, abgeleitet, daher schwammiges Brot. ספג, ist das griechische σπύγγος der Schwamm, attisch σϕόγγος. +5) אסקריטין griechisch ἐςχαρίτης nämlich ἂρτος = auf dem Host gebackenes Brot. +6) קנובקאות-Körner, die man röstet, dann mit Honig oder Oel in eine Masse knetet und nochmals wieder zu Körnern macht. Nach Aruch sind es Pfefferkuchen. +7) An solche, die deren bedürfen. +8) Aus Mehl und vieler Kleie bestehend. +9) Dass nicht zu viel Kleie hinoingemischt ist. +10) Nämlich המוציא. +11) Wenn drei zusammen gegessen haben. +12) Ungesäuert zubereitet. +13) Ein Nichtpriester, der dieselben vorsätzlich isst, macht sich der Todesstrafe vom Himmel schuldig; denn חלה wird תרומה genannt und bei dieser heisst es: Levit. 22, 9 ומתו בו כי יחללוה. „Und sie würden deshalb sterben, wenn sie dieselbe entweihten.‟ +14) Im Fall des Versehens. +15) Vor ihrer Berührung. +16) Ehe der unrein gewesene Priester, der sich gebadet hat, sie essen darf. +17) Das Schiff war durchlöchert, hatte ein Leck bekommen, welches man durch Erde vom Auslande verstopfte, damit kein Wasser eindringen konnte. +18) Wenn man in diese Erde säete und der Samen ging auf und wuchs in der Erde, welche im Schiffe war. +19) Unter Aussprechung des Segens. +20) Durch die Theilung in je einen Kab, wird der Teig nicht חלה pflichtig +21) Sie kleben so an einander, dass, wenn man sie trennen will, immer ein Stück von dem andern mit abgerissen wird. +22) Weil der Eigenthümer sich darauf verlässt und meint richtige חלה abgesondert zu haben, deshalb muss der Priester sie zurückgeben. +23) Nämlich die seinem Beispiele folgten, handelten unwissentlich so, und sind nicht strafbar. +24) Eine Frau. +25) Weil eine verunreinigte חלה verbrannt werden muss. +26) Um sie zu verbinden, ohne den reinen zu verunreinigen. +27) Oder einem Stücke. +1) Vor dem Abnehmen der חלה. +2) Die Hausfrau. +3) Wofür denn, wenn sie es nicht ausdrücklich bemerkt nachher noch eine חלה zu geben ist. +4) Wenn nämlich תרומה in weniger als hundert הולין gemischt, hineingekommen ist. +5) Die הלה darf nämlich schon des Zweifels wegen vom Priester nicht gegessen werden. +6) Im Zustande. +7) Dieselbe Mischnah findet sich in Peah Abschn. 4 M. 6. +8) Den Zustand. +9) Vorkommenden Falls. +10) Da R. Akiba der Meinung ist, dass die Fertigstellung zur חלח-Verpflichtung erst dann eintritt, wenn das Brot im Ofen eine Rinde bekommt. Wenn er demnach Proselyt wurde, ehe das Brot im Ofen eine Rinde bekam, ist er pflichtig zur חלה. +11) Oder Getreide überhaupt. +12) Diesen bis zum gesetzlichen Maasse daran than und +13) Welche zehntfrei sind. +1) Und beide berührt. +2) Und müsse man das Maass ergänzen. +3) Zum Verbrennen. +4) Dieser Strich Landes ist nicht eigentliches ארץ ישראל, sondern nur halb und halb dafür anzusehen, weil dasselbe nicht, die aus dem babyl. Exil kommenden Israeliten, sondern die aus Egypten kommenden, in Besitz nahmen. Deshalb werden zwei חלות genommen, die eine zum Verbrennen, weil das Ausland als unrein betrachtet wird; die andere jedoch wird genommen, damit das חלה-Gesetz nicht vergessen werde. +5) Um sie geniessen zu dürfen. +6) Selbst einem עם הארץ. +7) Das ist ein Schaf. +8) Nämlich unrein gewordene תרומה. +9) Weil er befürchtet, man würde sich mit denselben nicht genug bezüglich der Unreinigkeit in Acht nehmen, da mit demselben kein Gottesdienst vorgenommen wird. +10) Weil er der Ansioht ist, sie seien keine geniessbare Speise für Menschen. +11) Die Weisen jedoch meinen: Zur Zeit der Hungersnoth würden sie auch von Menschen gegessen. +12) Welches als Ausland angesehen wird. +13) Denn essen durfte man sie nicht, da sie durch das Ausland verunreinigt waren, aber auch verbrennen konnte man sie nicht, weil die Unreinigkeit nicht bekannt war, so würde man meinen, reine תרומה würde verbrannt; zurückbringen durfte man sie auch nicht, sonst würde man sprechen: Wir haben gesehen, dass reine תרומה von Palästina nach dem Auslande gebracht worden ist, sie muss deshalb bis ערב פסח liegen bleiben, dann wird sie verbrannt. +14) Die zwei Brote, welche am שבועות-Feste geopfert wurden, machten erst die neue Frucht frei, dass man sie als Opfer darbringen durfte. +15) Im zweiten Monat אייר. +16) Damit man es nicht als Pflicht festsetzte, auch zum zweiten פסח Kinder und Hausgenossen mitzubringen. +17) בפרוור, im 2. Buche der Könige 23, 11 kommt das Wort בפרורים vor: in die Vorstädte. Es heisst nämlich dort: Der König Josias wehrte, dass alle Pferde, welche die Könige von Judah der Sonne bestellt hatten, in das Haus des Ewigen eingehen, und that sie in die Zelle des Nathan Welech, des Hofbedienten, in die Vorstädte u. s. w. Es hat dieses Wort Aehnlichkeit mit dem Griechischen ϕρὸυριον = Fester Platz mit Besatzung, zur Festung gehörig, also Vorplatz. Aruch. Dass hier die Leseart פרוור und nicht פרווד sein muss, geht aus den angeführten Stellen und aus Bartenora hervor. +
+ +Traktat Orlah. +

Das Wort ערלה heisst Vorhaut, dass nämlich die Früchte eines Baumes in den ersten drei Jahren, nachdem er gepflanzt worden ist, nicht gegessen werden dürfen; sie sind als Vorhaut, gleichsam als unrein zu betrachten. Erst im vierten Jahre sollen sie wie das מעשר שני geniessbar sein und in Jerusalem verzehrt werden. Dieses Gesetz gründet sich auf die Schriftstelle (Levit. 19, 23—25): „Und so ihr in das Land kommt und irgend einen Baum essbarer Frucht pflanzet so וערלתם ערלתו, so enthaltet euch seiner Vorhaut, seiner Frucht; drei Jahre sei sie euch eine Vorhaut, sie werde nicht gegessen. Und im vierten Jahre sei all seine Frucht zu einem heiligen Freudenfest dem Ewigen. Und im fünften Jahre dürft ihr seine Frucht essen, indem ihr euch zulegt seinen Ertrag. Ich bin der Ewige euer Gott.‟ — Dieser, aus drei Abschnitten bestehende Traktat giebt an: Welche Bäume dem Gesetze der ערלה unterworfen sind, und welche nicht; ferner, welchen Einfluss die Früchte der ערלה auf andere Früchte haben; endlich auch wird vorgetragen, dass die Schalen von ערלה-Früchten, mit denen etwas zubereitet, oder gefärbt ist, dem ערלה-Gesetz unterworfen sind. Auch über das Holz von ערלה-Früchten, mit dem man kocht, sind Vorschriften vorhanden. — Nach den Saaten und deren Abgaben, wird von den Baum-Früchten abgehandelt und wird nach חלה das Gesetz von ערלה, hierauf das von בכורים gelehrt, wie sie auch in der Bibel geordnet sind, nämlich ערלה in Levit. und בכורים in Deuteronomium.

+

ABSCHNITT I.

+

1. Wenn man Bäume als Hecke oder zur Holznutzung anpflanzt, ist man nicht zur ערלה verpflichtet. R. Jose sagt: Selbst wenn Einer 1) ausdrücklich den innern Theil zum Genusse und den äussern zur Hecke bestimmt, ist nur jener pflichtig, dieser aber frei. 2. Zur Zeit als unsere Vorfahren ins Land kamen, war der bereits gepflanzt vorgefundene Baum frei; aber den man pflanzte, selbst ehe das Land ganz erobert worden, war pflichtig. Wenn Jemand 2) zum Genüsse für Jedermann pflanzt, muss er ערלה dabei beachten. R. Jehudah erklärt ihn davon frei. Was man auf einem freien Platz gepflanzt, was ein Götzendiener, oder ein unrechtmässiger Besitzer gepflanzt hat, was man in einem Schiffe 3) gepflanzt hat, und was 4) von selbst wächst, unterliegt alles der ערלה. 3. Wenn ein Baum 5) mit seinem festen Wurzelboden fortgerissen oder durch einen Strom fortgeschwemmt wurde, so ist er, wenn er so aus seinem Wurzelboden weiter wachsen könnte, frei; wo nickt, so ist an ihm ערלה zu beobachten. Ist nur der Wurzelboden fortgerissen, oder hat die Pflugschar den Baum erschüttert, oder hat man ihn soust locker geschüttelt und wieder mit Erde bedeckt, so ist er, wenn er in dem Zustande hätte weiter wachsen können, frei; wo icht, ist ערלה an ihm zu beobachten. 4. Ein Baum, der ausgerissen wurde, ist frei, wenn nur eine Wurzel davon fest bleibt. Wie stark muss diese Wurzel sein? Rabban Simeon ben Gamliel sagt, im Namen des R. Elieser ben Jehudah aus Bartotha: So stark wie die Spitze am Webebaum 6). 5. Wenn ein Baum ausgerissen wurde, aber einen Ableger hat, von welchem er nunmehr Säfte zieht, so wird der alte Baum gleich dem Ableger 7). Macht man Ableger von Jahr zu Jahr 8), und der erste wird abgerissen, so zählt man 9) vom Augenblicke des Losreissens für alle. Die Durchziehung der Reben durch einander 10) und wiederholte Durchziehung, selbst wenn man die durchgezogenen Reben unter der Erde ablegt, ist nicht einer abermaligen ערלה unterworfen. R. Meïr sagt: Nur wenn die Reben auf den Ableger ihren Einfluss zeigen, wenn dies nicht aber der Fall ist, so ist ערלה dabei zu beobachten. Ferner, wenn ein Ableger, der abgerissen worden und voller Früchte hing, um ein Zweihundertstel zugenommen hat, so ist dessen Frucht als ערלה anzusehen. 6. Wenn eine Pflanzung, die ערלה ist, oder die כלאים am Weinberge war, mit andern Pflanzungen vermengt wurde11), so darf man die Früchte nicht sammeln, und wenn es geschehen ist, so gehen sie unter zweihundert und einem auf, vorausgesetzt, dass man nicht absichtlich dazu sammelt. R. Jose sagt: Man darf auch absichtlich sammeln, damit es in zweihundert und einem aufgehe. 7. Blätter und Knospen 12), das Wasser der Rebe und die Blüthe sind in der ערלה - Zeit erlaubt und im vierten Jahre 13) und selbst dem Enthaltsamen 14) gestattet; dagegen vom Baum im Götzenhaine 15), verboten. R. Jose sagt: die Blüthe ist verboten, da sie die Frucht ist. — R. Elieser sagt: Wenn Jemand Milch durch Baumsaft von עילה austellt 16), so ist diese unerlaubt. Dagegen sagt R. Josua: Ich habe ausdrücklich gehört: Wenn man sie mit Blättersaft, oder mit dem Saft der Wurzel austellt, ist sie erlaubt; wenn aber mit dem der frühzeitigen Frucht, so ist sie verboten, weil dies Frucht ist. 8. Unreif bleibende Trauben 17), Kerne und Hülsen, so wie der Lauer daraus, die Schalen und Blüthen des Granatapfels, die Schalen der Nüsse und sonstige Fruchtkerne sind in der ערלה unerlaubt; so auch die vom Götzenhaine, und der Enthaltsame darf erstere nicht geniessen; aber im vierten Jahre sind sie 18) erlaubt. Abfallende Früchte sind bei allen diesen unerlaubt. 9. R. Jose sagt: Einen Zweig von ערלה darf man verpflanzen, aber nicht eine Nuss von ערלה einlegen, weil dies eine Frucht ist; auch darf man keinen Zweig mit unreifen Datteln von ערלה einpfropfen.

+

ABSCHNITT II.

+

1. Hebe und Zehnthebe von דמאי-Früchten, חלה und Erstlinge gehen auf in hundert und einem und werden in solchem Falle zusammen gerechnet 1), jedoch muss man sie herausnehmen 2); ערלה dagegen und כלאים vom Weinberge gehen erst unter zweihundert und einem auf3), werden zusammengerechnet, und man braucht sie aber nicht herauszunehmen 4). R. Simeon sagt: Sie werden nicht zusammen gerechnet. R. Elieser hält dafür, dass, wenn sie der Sache5) einen Geschmack geben, zusammen gerechnet werden; aber sonst nicht, um die Sache unerlaubt zu machen. 2. Die Hebe bewirkt, dass ערלה in der Menge mit aufgehoben werde 6) und umgekehrt. Wie z. B.? Wenn ein סאה Hebe unter חולין, zusammen hundert ausmachend, gefallen, und nachher drei Kab von ערלה oder drei Kab כלאים vom Weinberg darunter gerathen: So ist dies der Fall, wo die Hebe die Aufhebung der ערלה und ähnlich ערלה die der Hebe bewirkt. 3. Eben so kann ערלה diese Wirkung auf כלאים haben, כלאים auf ערלה und ערלה auf ערלה 7). Wiez. B.? Wenn ein סאה von ערלה unter zweihundert gefallen, und nachher noch ein סאה und etwas darüber von ערלה oder כלאים vom Weinberge: so ist dies der Fall, wo die ערלה die Aufhebung der כלאים, die כלאים die der ערלה und die ערלה die der ערלה bewirken. 4. Alles, was man mit ערלה ,תרומה oder כלאים vom Weinberge säuert, würzet oder mischet8), ist jedenfalls unerlaubt, Beth Samai sagt: Es theilt auch etwaige Unreinheit mit, Beth Hillel jedoch lehrt: Es theilt die Unreinheit nur mit, wenn es die Quantität eines Eies hat. 5. Dustai aus dem Dorfe Jithmah war Einer aus der Schule Samai’s und erzählte: Ich habe von dem greisen 8a) Samai gehört, wie er sagte: Immer sei die Quantität eines Eies nöthig, um die Unreinheit mitzutheilen. 6. Für welchen Fall hat man aber verordnet, dass alles, was man säuere, würze oder mische 9), strenge genommen werde? Wenn es einerlei Art ist; dagegen um theils gelinde, theils strenge zu verfahren, bei Ungleichartigem. Wie z. B. Wenn Weizenteig (תרומה) in einen Weizenteig gerathen , und in jenem so viel enthalten ist, dass er diesen säuert, so ist es, möge das Verhältniss von hundert und einem vorhanden sein, oder nicht, unerlaubt; ist das Verhältniss von hundert und einem nicht darin, so ist es, möge er zum Säuern genügen oder nicht, unerlaubt. 7. Wie aber, theils gelinde, theils strenge zu verfahren, bei Ungleichartigem? Wie z. B. Wenn Bohnengrütze mit Linsen gekocht werden10) und jene den Geschmack diesen mittheilen: so ist der Genuss davon, es sei das Verhältniss von hundert und einem darin oder nicht, unerlaubt; theilt sie keinen Geschmack, so sind sie, möge das Verhältniss vou hundert und einem darin sein oder nicht, gestattet. 8. Wenn Sauerteig von חולין in einen Teig gekommen und genügt, ihn zu säuern, und nachher kommt Sauerteig von תרומה oder כלאים vom Weinberge, soviel als zur Säuerung genügt, so ist der Teig unerlaubt. 9 Wenn der Sauerteig von חולין in einen Teig gekommen und ihn bereits gesäuert hat, und nachher kommt Sauerteig von תרומה oder כלאים vom Weinberg, soviel als zur Säuerung genügt hätte, hinein, so ist er unerlaubt. R. Simeon erklärt ihn für erlaubt. 10. Gewürze von zwei oder drei namentlich verbotenen Dingen11) von einer Fruchtart, oder drei Fruchtarten von einem Namen, machen zusammengerechnet etwas unerlaubt. R. Simeon sagt: Zwei oder drei Namen von einer Fruchtart, oder zwei Fruchtarten von einem Namen, werden nicht zusammengerechnet. 11. Wenn Sauerteig von חולין und von תרומה in einen Teig kommen, und weder der eine noch der andere zur Säuerung genügen würde, zusammen aber bewirkten sie Säuerung, so sagt R. Elieser: Ich richte mich nach dem zuletzt Hineingekommenen; die Weisen aber entscheiden: Es möge der von תרומה vorher oder nachher hineingekommen sein, niemals bewirkt er ein Verbot wenn er nicht zur Säuerung hinlänglich ist. 12. Joësar, ein Beamter der Birah 12), war aus der Schule des Samai und erzählte: Ich fragte einst deshalb den greisen Rabban Gamliel, als er am östlichen Thore stand, und er sprach: Niemals bewirkt er ein Verbot, wenn er nicht zur Säuerung hinlänglich ist. 13. Wenn man Geräthe13) mit unreinem Oel bestrichen hat, und dann wieder14) mit reinem Oel bestrichen; oder erst mit reinem, dann mit unreinem bestrichen hat, so sagt R. Elieser: Ich richte mich nach dem ersten; die Weisen aber sagen: Nach dem letzten15). 14. Wenn Sauerteig von תרומה und von כלאים vom Weinberge in einen Teig kommen und weder der eine noch der andere zur Säuerung genügen würde, zusammen aber bewirkten sie Säuerung: so ist der Genuss davon Nicht-Priestern verboten, den Priestern aber gestattet. R. Simeon gestattet ihn beiden. 15. Wenn Gewürze von תרומה und von כלאים vom Weinberge in einen Topf mit Essen kommen und weder das eine noch das andere zum Würzen genügen würde, zusammen aber bewirken sie Würzung: so ist der Genuss Nicht - Priestern verboten, den Priestern aber gestattet. R. Simeon gestattet ihn beiden. 16. Wenn ein Stück Allerheiligstes, oder ein Stück vom Verworfenen, oder zu lange übrig gebliebenen Opferfleisch, mit anderen Stücken zusammeugekocht worden16) so ist Letzteres Nicht-Priestern verboten, den Priestern gestattet. R. Simeon gestattet es beiden. 17. Wenn Fleisch vom Allerheiligsten und von minder heiligen Opfern mit gewöhnlichem Fleische zusammen gekocht worden 17), so ist es Unreinen verboten, aber Reinen gestattet.

+

ABSCHNITT III.

+

1. Ein Kleid, das man mit Schalen von ערלה gefärbt hat, muss verbrannt werden 1), ist es unter andere vermengt worden, so müssen alle verbrannt werden; so R. Meïr. Die Weisen aber sagen: Es geht unter zwei hundert und einem auf. 2. Wenn Jemand einen Faden von der Länge eines םיט 2) mit Schalen von ערלה färbt und in ein Kleid einwebt, er weise aber nicht, welches der Faden sei; so muss nach R. Meïr das Kleid verbrannt werden. Nach den Weisen geht es in zwei hundert und einem auf. 3. Wenn Jemand einen ganzen סיט von der Wolle einer Erstgeburt 3) in ein Kleid einwebt, so muss dieses verbrannt werden. Wenn eben so viel vom Haar eines נזיר 4), oder vom 5) Erstling des Esels am Sacke sich befindet, muss der Sack verbrannt werden. Bei andern geheiligten 6) Dingen, bewirkt die geringste Beimischung Heiligkeit 7). 4. Ein Gericht, das mit Schalen von ערלה gekocht worden, muss verbrannt werden; wurde es unter andere vermengt, so geht es unter zweihundert und einem auf. 5. Wenn man einen Ofen mit Schalen von ערלה geheizt und darin Brot gebacken hat, muss das Brot verbrannt werden; ist es unter anderes vermengt worden, so geht es unter zweihundert und einem auf. 6. Wenn Jemand Gebinde von griechischem Heu hat, die כלאיס im Weinberge waren, so müssen sie verbrannt werden; sind sie unter andere vermengt worden, so müssen nach R. Meïr alle verbrannt werden, die Weisen sagen: Sie gehen in zweihundert und einem auf. 7. R. Meïr sagte nämlich: Was man gewöhnlich nach Zahl verkauft, wird durch Vermengung geheiligt; die Weisen aber sagen: Nur sechs zählbare Dinge bewirken Heiligung und R. Akiba behauptet: sieben, nämlich folgende: Nüsse von פרך 8), Granatäpfel von בדן, zugemachte Fässer mit Wein, Blätter von Mangold, Stengel9) von Kohl und griechischer Kürbis. R. Akiba fügt hinzu: Auch ausgebackene grosse Brote; was von diesen dem Gesetze der ערלה unterliegt, erlangt die Heiligung der ערלה, und was כלאים im Weinberg ist, die von כלאים im Weinberge. 8. Wie z. B.? 10) Wenn die Nüsse aufgeschlagen, die Granatäpfel abgesondert, die Fässer geöffnet, die Kürbisse angeschnitten, die Brote angebrochen worden sind, so gehen sie wieder in zweihundert und einem auf. 9. Früchte, bei welchen man zweifelhaft ist, ob sie von ערלה sind; darf man im Lande Israel nicht geniessen, in Syrien ist es erlaubt, im Auslande kann man in den Garten gehen und sie kaufen, nur darf man sie nicht erst abbrechen sehen 11). Wenn in einem Weinberge Kohlkraut steht 12) und ähnliches Kraut ausserhalb des Weinberges feil geboten wird, so ist dieses im Lande Israel unerlaubt, in Syrien erlaubt, im Auslande darf man sogar hingehen und 13) sammeln lassen, nur nicht mit eigner Hand sammeln. Neue Frucht ist nach der תורה überall 14) verboten; die eben erwähnte Verordnung wegen ערלה ist Gesetz vom Sinai her; und die, betreffend כלאים im Weinberge, im Auslande, ist Satzung der Schriftkundigen.

+1) Bei einem und demselben Baume. +2) Im eignen Felde einen Baum. +3) Nämlieh entweder in einem durchlöcherten, hölzernen Kahn, oder in einem von Thonerde. +4) Im Felde eines Eigenthümers. +5) Der bereits die Zeit der ערלה zurückgelegt hatte. +6) Andere verstehen darunter den Weberhaken zum Glätten des Aufzugs beim Webestuhl. +7) Und nach diesem gerechnet. +8) Immer einen neuen aus dem vorigen Ableger. +9) Die drei Jahre. +10) Eine Art von Impfung der Reben, ohne dass sie abgeschnitten werden. +11) So, dass man sie nicht kennt. +12) Oder Triebe. +13) Ausserhalb Jerusalems zu geniessen. +14) Dem נזיר, dem der Wein verboten ist. +15) Der angebetet wird. +16) Um Käse zu bereiten. +17) Die durch scharfen Wind ihr Wachsthum verloren haben. +18) Auch ausserhalb Jerusalems. +1) Denn die ebengenannten בכורים ,תרומת מעשר ,תרומה und חלה führen alle den Namen תרומה. +2) Und dem Priester geben. +3) Weil bei ihnen nicht blos das Essen, sondern auch jeder Genuss (אסורים בהנאה) untersagt ist. +4) Da hier Niemand beraubt wird. +5) Worunter sie gerathen. +6) Die תרומה wird nämlich mit der Menge von חולין verbunden, um die ערלה aufzuheben. +7) Das eine ערלה bezieht eich auf die Pflanzung des vierten Jahres (נטע רבעי); denn ein Verbotenes kann nicht einen Theil desselben Verbotenen aufbeben. Weil jedoch נטע רבעי aus ערלה hervorgeht, wird sie auch ערלה genannt. +8) Nämlich durch תרומה zu מדומע macht. +8a) Greis (זקן) ist hier und weiter M. 12 soviel wie Synedrist, Mitglied des Synedriums. +9) מדומע mache. +10) Bohnengrütze von תרומה, wurde mit Linsen von חולין zusammen gekocht. +11) Wie etwa תרומה ,ערלה u. s. w. +12) Birah war ein Platz auf dem Tempelberge, wo die unrein gewordenen Opfer verbrannt wurden. +13) Von Leder, z. B. Schuhwerk. +14) Nachdem sie getrocknet und durch Untertauchen in Wasser gereinigt waren. +15) Nämlich wenn nachher von dem Gefässe Oel trieft, ob dasselbe als rein oder unrein zu betrachten sei. +16) Es ist so viel חולין vorhanden, um das Allerheiligste für sich allein, das Verworfene, das zulange übrig gebliebene Opferfleisch für sich allein aufzuheben. +17) Allerheiligstes Fleisch ist selbst reinen Nichtpriestern verboten; das Fleisch von minder heiligen Opfern ist reinen Nichtpriestern gestattet, doch unreinen verboten, das gewöhnliche Fleisch ist selbst unreinen Nichtpriestern erlaubt. Wenn von dem gewöhnlichen Fleische so viel vorhanden ist, um jedes einzelne der Mischung aufzuheben, so verbindet man alles nicht gewöhnliche Fleisch, um das Ganze dem Unreinen nicht zu gestatten. +1) Weil man keinen Genuss davon haben darf, es ist אסור בהנאה. +2) סיט ist die Entfernung des Zeigefingers vom Mittelfinger, wenn sie stark gespannt werden. +3) Man darf keinen Erstgeborenen scheeren (Deuteron. 15, 19). Hier ist die Rede von einem fehlerhaften Erstgeborenen, denn ein fehlerloser wird als Geheiligtes betrachtet und ist schon bei der geringsten Beimischung verboten. +4) Das Haar eines reinen נזיר ist verboten, man darf von demselben keinen Genuss haben. +5) Getödteten. +6) Und auslösbaren. +7) Und verpflichtet zur Auslösung des Ganzen. +8) פרך und בדן edlen Namen von Städten sein. Nach einer andern Meinung sollen אגוזי פרך Nüese oder Mandeln mit zarter Schale sein. +9) קלחי כרוב das Wort קלח hat Aehnlichkeit mit dem Griechischen χαυλός und dem Lateinischen caulis = Stengel. +10) Einige verwerfen die Lesart כיצד. +11) Nämlich, was noch haftet ist jedenfalls verboten. +12) Welches כלאים bildet. +13) Durch den Verkäufer. +14) Vor der Darbringung des עומר. +
+ +Traktat Bikkurim. +

Im Exodus 23, 19 findet sich das Gesetz: „Die Erstlinge Deiner frühesten Landfrüchte sollst Du in das Haus des Ewigen Deines Gottes bringen.‟ Ausführlich wird diese Vorschrift in Deuteron. 26, 1 bis 26, 11 behandelt, wo auch das zu sprechende Bekenntniss erwähnt ist. Dieser Traktat „die Erstlinge,‟ enthält drei Abschnitte, in welchen von den Personen gesprochen wird, die zur Darbringung der Erstlinge befugt sind und welche nicht; dann von der Zeit, wo sie gebracht werden und von der Ceremonie, die dabei beobachtet wird.

+

ABSCHNITT I.

+

1. Einige bringen Erstlinge dar und lesen 1); Andere bringen sie dar und dürfen nicht lesen; und wieder Andere brauchen keine Erstlinge darzubringen. Folgende nämlich brauchen keine Erstlinge darzubringeu: Wer auf eignem Felde gepflanzt und den Ableger in eines Andern Eigenthum, oder in einen öffentlichen Platz hineingezogen hat; oder in eines Andern Eigenthum, oder auf einem öffentlichen Platz gepflanzt und den Ableger in sein eignes Feld hereingezogen hat; wer im eigenen Felde gepflanzt und den Ableger in sein eigenes Feld, welches von jenem durch einen Privatweg oder öffentlichen Weggetrennt ist,gezogen hat,braucht keine Erstlinge darzubringen. R. Jehudah sagt: Letzterer muss sie darbringen. 2. Aus welchem Grunde ist ein solcher nicht zur Darbringung verpflichtet? — Weil es heisst: »Die Erstlinge der Reife Deines Ackers«, welches bedeutet: Es muss, der ganze Wuchs auf Deinem Felde sein. Wer gegen Frnchtantheil den Acker bestellt, wer pachtet, wer ein Grundstück durch Gewalt 2) oder Raub an sich gebracht hat, bringt aus demselben Grunde keine Erstlinge dar, weil es heisst: Die Erstlinge der Reife Deines Ackers. 3. Man bringt Erstlinge nur von den sieben Fruchtarteu dar; übrigens auch nicht von den Datteln auf den Gebirgen und von den Früchten in den Thälern 3), nicht von solchen Oliven, die nicht auserwählt gut sind.—Man bringt die Erstlinge nicht vor dem Wochenfeste. Die Leute vom Berge Zebaim brachten ihre Erstlinge vor dem Wochenfeste, und man nahm sie von ihnen nicht an; weil im Gesetze geschrieben steht: (Exod. 23, 17) »das Fest der Ernte, der Erstlinge Deiner Feldarbeit, von Allem, was Du auf dem Felde säest«. 4. Folgende bringen dar ohne das Bekenntniss zu lesen: Der Proselyt bringt, ohne zu lesen, weil er nicht sagen kann: »Welches Du unsern Eltern zugeschworen hast, uns zu geben» 4). War aber seine Mutter aus Israel, so bringt er und liest. Wenn ein solcher für sich allein betet, so sage er: »Der Gott der Vorfahren Israels«, und in der Synagoge sage er: »Der Gott Eurer Väter«. Ist aber seine Mutter aus Israel, so sagt er: »Der Gott unsrer Vorfahren«. 5. R. Elieser Sohn Jakobs sagte: Eine Tochter von Proselyten darf nicht einem Priester vermählt werden, es sei denn, dass ihre Mutter aus Israel ist. Uebrigens ist es einerlei, ob sie Tochter von Proselyten oder freigelassenen Sklaven ist, und selbst vom zehnten Gliede, ist es immer nur gestattet, wenn die Mutter aus Israel ist. Der Vormund 5), der Bote, der Sklave, die Frau, der Geschlechtslose 6) und der Zwitter 7) dürfen die Erstlinge bringen, aber nicht das Bekenntniss lesen, weil sie nicht sagen können: »Welche Du, o Gott, mir gegeben hast 8). 6. Wenn Einer zwei Bäume in des Andern Feld kauft, so bringt er die Erstlinge dar, ohne zu lesen. R. Meïr sagt: Er muss darbringen und lesen. Ist der Quell 9) versiegt, oder der Baum abgehauen worden, so bringt er dar, ohne zu lesen. R. Jehudah sagt: Er bringt dar und liest. 7. Wer seine Erstlinge abgesondert und dann sein Feld verkauft hat, bringt seine Erstlinge dar, ohne zu lesen; der Zweite bringt keine von derselben Fruchtart dar, aber von anderen bringt er dar und liest. R.Jehuda sagt: Er muss auch von derselben Art die Erstlinge darbringen und lesen. 8. Wenn Jemand seine Erstlinge abgesondert hatte und diese gewaltsam weggenommen oder verfault oder gestöhlen oder verloren gegangen oder verunreinigt sind, so bringt er an deren Stelle andere dar, ohne zu lesen; über die zweiten braucht man kein Fünftel zuzugeben. Sind sie erst im Vorhofe unrein geworden, so wirft man sie aus dem Korbe 10) und liest nicht. 9. Woher beweist man, dass die Erstlinge, bis sie zum Tempelberg gebracht worden sind, ersetzt werden müssen? Weil es heisst: (Exod. 23, 19). »Die Erst, linge der Reife Deines Ackers, sollst Du in’s Haus Deines Gottes bringen;« dies lehrt, dass man zum Ersatz derselben verpflichtet ist, bis man sie an den Tempelberg bringt. Hat man bereits von einer Art Früchte Erstlinge gebracht und das Bekenntniss gelesen und bringt nun eine andere Art, so liest man nicht wieder. 10. Folgende bringt man dar und liest dabei, zwischen dem Wochen- und Laubhüttenfeste: Die von den sieben Arten, die von Früchten der Gebirge und Datteln der Thäler, von den Oelbäumen jenseit des Jordans. R. Jose der Galiläer sagt: Man bringt aus jenseits des Jordans keine Erstlinge dar, denn es ist nicht ein Land, wo Milch und Honig fliesst. 11. Wer drei Bäume im Felde eines Andern kauft, muss die Erstlinge dar bringen und das Bekenntniss lesen. R. Meïr sagt: Schon wenn man zwei kauft. Wenn man einen Baum mit dem Grund und Boden dazu gekauft hat, so bringt man die Erstlinge dar und liest. R. Jehudah sagt: Auch die Erbpächter der gegen Frucht-antheil oder Pacht zu bestellenden Felder müssen die Erstlinge darbringen und das Bekenntniss lesen.

+

ABSCHNITT II.

+

1. Hebe und Erstlinge haben das gemein, dass derjenige, der sie vorsätzlich geniesst, des Todes schuldig ist1); dass der aus Versehen davon Geniessende, ein Fünftel darüber zahlt 2); dass sie Nichtpriestern verboten und volles Eigenthum des Priesters sind; dass sie in hundert und einem aufgehen; dass sie das Waschen der Hände erfordern; dass der Sonnenuntergang erst abgewartet werden muss, ehe der unrein gewesene Priester sie essen darf. Dies alles ist bei Hebe und Erstlingen gleich, nicht so beim Zehnt. 2. Beim Zehnt wie bei den Erstlingen finden Verordnungen statt, die bei Hebe nicht gelten: Zehnt und Erstlinge erfordern das Hinbringen nach dem heiligen Orte und das Bekenntniss und sind einem Leidtragenden verboten. R. Simeon jedoch erklärt dieses 3) für erlaubt. Beide sind der Wegschaffung unterworfen. R. Simeon befreit sie davon4). Ferner darf man, wenn auch nur das Geringste davon in Jerusalem unter חולין geräth, diese nicht als חולין geniessen; und was etwa daraus in Jerusalem wächst ist den Nichtpriestern und dem Viehe zu geben 5) verboten. R. Simeon erlaubt es. Dies alles gilt bei Zehnt und Erstlingen und nicht bei Hebe. 3. Manches gilt bei Hebe und Zehnt, was bei Erstlingen nicht stattfindet; denn Hebe und Zehnt machen, dass fertiges Getreide gar nicht genossen werden darf, so lange jene nicht abgesondert sind; sie haben ihr Maass; sie gelten von allen Früchten, zu jeder Zeit, da der Tempel stand und da er nicht steht; ferner bei Feldern, die gegen Fruchtantheil übernommen oder gepachtet sind; bei Feldern, die man durch Gewaltthat oder Raub besitzt. Dies alles gilt bei Hebe und Zehnt, nicht aber bei Erstlingen. 4. Wiederum gilt bei Erstlingen, was nicht bei Hebe und Zehnt: Die Erstlinge nämlich können am Boden haftend erworben werden; man kann seih ganzes Feld als Erstlinge bestimmen; man ist zu deren Ersatz verpflichtet; man muss ein Opfer mitbringen, sie erfordern ausserdem Gesang und Wendung, sowie Uebernachtung in Jerusalem. 3. Zehnt-Hebe ist den Erstlingen in zwei Hinsichten und der Hebe in zwei Hinsichten gleich: Man kann sie wie die Erstlinge von Reinem für Unreines, und auch ausserhalb eines und desselben Behältnisses entrichten; und wie Hebe bewirkt sie, dass man fertige Früchte nicht geniessen darf, und hat auch ein bestimmtes Maass. 6.Ein Paradies-apfelbaum gleicht in drei Hinsichten dem Baume und in einer dem Kraute. Jenem in Betreff der ערלה, des vierten Jahres und des Brachjahres; dem Kraute in der einen Hinsicht, dass seine Verzehntungszeit sich nach seiner Abpflückung richtet, so R. Gamliel. R. Elieser sagt: Er ist in allen Stücken dem Baume gleich. 7. Das Blut der Zweifüssigen 6) gleicht dem Blute des Viehes darin, dass es Samengewächse zur Unreinigkeit empfänglich macht und dem Blute des Gewürmes 7) darin, dass man nicht deswegen die Schuld des Blutessens zu büssen hat 8). 8. Das Thier כוי 9) gleicht in mancher Hinsicht dem Wild, in anderer dem Vieh, in noch anderer dem Wild und dem Vieh, und in einiger Hinsicht weder dem Wild noch dem Vieh. 9. Wie gleicht es dem Wild? Sein Blut erfordert (n. Levit. 17,13) die Zudeckung 10), wie das Blut des Wildes; man schlachtet es nicht am Festtage, und wenn man es geschlachtet, darf man es nicht zudecken; sein Unschlitt verunreinigt, wie das jedes Aases gleich dem vom Wild, seine Unreinheit ist nur als zweifelhaft zu betrachten; und man kann mit demselben die Erstgeburt eines Esels nicht auslösen. 10. Wie gleicht es dem Vieh? Sein Unschlitt ist unerlaubt, wie das des Viehes, doch verfällt man nicht dadurch in die Strafe der Ausrottung; man darf es nicht für Geld vom zweiten Zehnt kaufen, um es in Jerusalem zu verzehren; man ist schuldig davon Schulterstück, Kinnbacke und Magen abzugeben. R. Elieser spricht hiervon frei, weil: »Wer vom Andern etwas fordert, den Beweis zu führen hat« 11). 11. Wie gleicht es weder dem Wilde noch dem Viehe?—Es ist mit Keinem von Beiden wegen כלאים zu begatten; wenn Einer seinem Sohne sein Wild und sein Vieh verschreibt, hat er ihm das כוי noch nicht verschrieben. Wenn Einer sagt: Ich will נזיר sein, wenn das nicht Wild oder Vieh ist, so ist er נזיר.— In allen übrigen Rücksichten ist es dem Wild und dem Viehe gleich; es muss wie beide geschlachtet werden; es verunreinigt als Aas wie beide; und wie bei beiden ist ein Stück, vom Lebenden abgeschnitten, nicht zu geniessen erlaubt.

+

ABSCHNITT III.

+

1. Auf welche Weise sondert man die Erstlinge ab? — Wenn Jemand in sein Feld geht und sieht eine reifende Feige, Weintraube, Granate1), so bindet er sie mit einer Binse, und spricht: Diese seien Erstlinge. R. Simeon sagt: Dennoch muss er sie nachher nochmals als Erstlinge benennen, nachdem sie abgepflückt sind. 2. Auf welche Weise brachte man die Erstlinge nach Jerusalem? — Alle Bewohner der Orte, die zu einem Landstande 2) gehörten, versammelten sich in der Kreisstadt3) und lagerten auf den freien Plätzen der Stadt, nicht in die Häuser eintretend. Am Morgen, in der Frühe, redete der Beamte sie mit den Worten an: Auf! Lasst uns nach Zion hinaufziehen, zum Tempel des Ewigen unseres Gottes 4). 3. Die in der Nähe Wohnenden brachten frische Feigen und Weintrauben. Die Entfernteren dürre Feigen und Rosinen. Der Ochs5) ging vor ihnen her, die Hörner mit Gold belegt, einen Oelkranzzweig auf dem Kopfe; die Pfeife ertönte vor ihnen her, bis sie nahe vor Jerusalem anlangten. Sobald sie dort ankamen, sandten sie Boten vorauf, und bekränzten 6) ihre Erstlinge. Die Stellvertreter der7) Priester und Leviten und die Schatzmeister kamen ihnen entgegen, und zwar kamen so viele, als die Achtung vor den Ankommenden erheischte; die Handwerker in Jerusalem8) standen vor ihnen auf9) und begrüssten sie mit den Worten: »Brüder! Männer aus dem und dem Orte! Seid uns willkommen!« 4. Die Pfeife ertönte fort, bis man an den Tempelberg gelangte. Hier aber nahm ein Jeder, selbst König Agrippa 10), seinen Korb auf die Schulter und zog hinauf bis er an den Vorhof kam. Sobald man da anlangte, stimmten die Leviten den Gesang an: (Psalm 30) »Ich erhebe Dich Gott, weil Du mich aus der Tiefe gezogen hast, und nicht meine Feinde über mich triumphiren lässestc. 5. Die Tauben, welche an den Körben hingen, wurden zu Brandopfern genommen, und was sie sonst in der Hand hielten 11), gaben sie den Priestern. 6. Während man noch den Korb auf der Schulter hatte, las man von den Worten: »Ich erkläre heute vor dem Herrn, Deinem Gotte« (Deuteron. 26, 3), bis zu Ende des ganzen Abschnittes. R. Jehudah sagt, bis: »Ein wandernder Aramäer war mein Vater«; bei diesen Worten aber nahm man den Korb von der Schulter, fasste ihn am Rande an, der Priester legte seine Hand drarunte, schwenkte ihn und dann las der Darbringende von jenen Worten an, bis zu Ende des Abschnittes; setzte den Korb an den Altar hin, warf sich zur Anbetung nieder und ging hinaus. 7. Ehemals las derjenige, welcher lesen konnte, und wer nicht lesen konute, dem las man es 12) vor. Da deshalb Mancher keine Erstlinge brachte, so ward verordnet: sowohl denen, die lesen konnten, als die es nicht könnten, vorzulesen. 8. Die Reichen brachten ihre Erstlinge in Körben 13) von Silber und Gold; die Armen aber brachten sie in Zweigkörben aus abgeschälten Weidenruthen; diese letztem Körbe wurden mit den Erstlingen den Priestern gegeben 14). 9. R. Simeon Sohn Nanos lehrt: Man bekränzte auch die Erstlinge von Früchten, die nicht von den sieben Arten sind. R. Akiba aber behauptet: Nur die der sieben Arten. 10 R.Simeon sagt: DreiKlassen sind an Erstlingen zu bemerken: Die Erstlinge, die Zugaben zu den Erstlingen und die Bekränzung der Erstlinge. Die Zugabe muss von gleicher Fruchtart sein; die Bekränzuug kann von Ungleichartigem sein. Die Zugabe muss im Zustande der Reinheit gegessen werden, unterliegt nicht dem דמאי-Gesetze, und die Bekränzung der Erstlinge ist dem דמאי-Gesetze unt er worfen. 11. In welchem Falle hat man bestimmt, die Zugabe sei gleich den Erstlingen selbst? — Wenn sie vom Lande Israel kommt, wenn sie aber nicht von daher kommt, ist sie nicht den Erstlingen gleich zu achten. 12. In welcher Beziehung hat man gesagt: Die Erstlinge seien wie das Eigenthum der Priester anzusehen ? — Er kann damit Sklaven, liegende Gründe und unreines Vieh kaufen; der Gläubiger darf sie in Zahlung nehmen, die Frau erhält davon den Betrag ihrer כתובה 15),aber sie bleiben heilig, wie eine verkaufte Gesetzesrolle 16). Rabbi Jehuda sagt: Nur in der Beziehung, dass der Priester sie einem חבר in wohlwollender Absicht schenken dürfe. Die Weisen sagen: Man darf sie allen wachehabenden Priestern geben und diese können sie unter sich wie Allerheiligstes vertheilen.

+

ABSHNITT IV.

+

Aνδρόγυνος.

+

1. Beim Zwitter giebt es Dinge, die den Männern gleich sind, auch die den Frauen gleich sind. Dann wieder solche, die den Männern und Frauen gleichen; und endlich auch solche, die weder den Männern noch den Frauen gleichen. 2. Auf welche Weise gleichen sie den Männern? Sie verunreinigen durch das Weisse 1) wie Männer. Er kleidet sich wie Männer sich kleiden2). Er heirathet 3) wird aber nicht geheirathet4) wie Männer 5). Seine Mutter sitzt seinetwegen des Reinigungsblutes halber6), wie bei Männern. Er darf sich nicht mit Frauen einsam in einem Raume aufhalten, wie Mänuer. Er wird auch nicht ernährt mit den Töchtern wie die Männer7). Er übertritt das Gesetz: »Du darfst Deinen Bart nicht rund abscheeren und nicht verderben«; auch darf er sich nicht an Todte verunreinigen, wie die Männer. Er ist auch zu allen Gesetzen, die in der Thora vorgeschrieben sind verpflichtet8), wie die Männer. 3. Auf welche Weise gleicht er den Frauen? Er verunreinigt durch das Rothe9), wie die Frauen; er darf sich nicht einsam mit Männern in einem Raume aufhalten, wie Frauen. Er ist nicht zum Levirat 10) verbunden, wie Frauen. Er theilt sich auch nicht in die Güter des Nachlasses der Söhne 11) wie Frauen. Er isst auch nicht von den Heiligthümern des Heiligthums, wie Frauen. Seine Mutter sitzt seinetwegen, des unreinen Blutes halber, wie um Frauen 12). Und er ist zum Zeugniss ungültig, wie Frauen. Wenn er sündhaft geschändet’ wurde13), ist er zu תרומה nicht zulässig. 4. Auf welche Weise gleicht er den Männern u. Frauen? Man ist, wenn man ihn schlägt oder ihm flucht, schuldig, wie bei Männern und Frauen. Wer ihn aus Versehen umbringt, muss nach einer Freistadt flüchten; geschieht es mit Vorsatz, wird der Mörder umgebracht, wie bei Männern u. Frauen. Seine Mutter bringt seinetwegen ein Opfer 14), wie um männliche und weibliche Personen. Er geniesst auch die Heiligthümer der Grenze, wie Männer und Frauen. Auch erbt er jeden Nachlass 15), wie Männer und Frauen. 5. Auf welche Weise ist er weder den Männern noch den Frauen gleich? — Man verbrennt keine תרומה wegen seiner Flusssüchtigkeit16); und er ist nicht schuldig wenn er so in das Heiligthum geht 17), nicht wie bei Männern oder Frauen. Er wird auch nicht als עבד עברי verkauft 18), nicht wie Männer und Frauen. 19) Auch wird er nicht abgeschätzt 20) weder wie Männer noch wie Frauen. Spricht er; Ich will ein נזיר sein, wenn dieser kein Mann und keine Frau ist, dann ist er ein נזיר. — R. Jose sagt: אנדרוגינוס ist ein Geschöpf für sich und die Weisen konnten nicht entscheiden, ob, es ein Mann oder eine Frau sei; aber טומטום ist nicht so, manchmal ist er ein Mann, manchmal eine Frau.

+1) Das in Deuteron, c. 26 angegebene Bekenntniss. +2) הסקריקון aus dem Lateinischen sica = der Dolch. Daher sicarius Jemand, der den Dolch handhabt, ein Meuchelmörder. Es ist bekannt, dass zur Zeit des Römerkrieges mit den Juden Viele solcher sicarii vorhanden waren, die eich der Grundstücke der Eigenthümer bemächtigten. +3) Weil sie schlecht sind. +4) Bartenora sagt im Namen des Rambam, dass die Gesetzesnorm nicht wie diese Mischnah ist, sondern der Proselyt bringt und liest. Er kann immerhin sagen: »Welches Du unsern Vorfahren zugeschworen hast, uns zu geben«, weil das Land dem Erzvater Abraham zugeschworen ward, und dieser ist der Vater aller Proselyten, so wie der Israeliten. Dieselbe Bewandtniss hat es mit dem Gebete. +5) האפוטרופוס = Vormund, der in Ermangelung der Eltern die Erziehung der Kinder übernimmt. Das Wort ist aus dem Griechischen = ἐπιτροπος, entlehnt. +6) טומטום = Geschlechtslose, dessen Genitalien unentwickelt sind. Das Wort entstammt dem Chaldäischen טוס, = verstopft, nicht entwickelt. Im Griech. ἂτμητος = nicht eingeschnitten, untheilbar. +7) ואנדרוגינוס = ὰνδρογύνης = Zwitter. +8) Das Land ist nur wirklichen Männern zuertheilt worden; denn es heisst (Numeri 26, 54) nach seiner Musterung, soll ihm איש לשה פקריו יתן נחלתו = Jedem Manne soin Erbtheil gegeben werden. +9) Neben den Bäumen. +10) Man schüttelt alles aus dem Korbe und entleert ihn. Den Korb bekommt der Priester. Andero Erstlinge braucht er nicht an deren Stelle zu bringen, da sie einmal zum Tempelberg gekommen waren, ist man nicht woiter verpflichtet für sie aufzukommen. +1) Durch des Himmels Hand בידי שמים. +2) Der aus Versehen sie Geniessende den Eigenthümern den Grundwerth und ein Fünftel jedem beliebigen Priester zahlen muss. +3) Das Zweitzehnt. +4) Nämlich die Erstlinge. +5) Ersteres bei Erstlingen, Letzteres beim Zehnt. +6) Das Blut von Menschen, z. B. das der Erschlagenen. +7) Es sind die in Leviticus 11, 29 und 30 erwähnten acht שרצים = Kriechthiere, nämlich: der Maulwurf, die Maus, die Schildkröte, der Igel, der Molch, die Eidechse, die Schnecke und die Blindschleiche. +8) Allerdings nur dann, wenn Jemand gewarnt wurde kein Blut zu essen und er ass solches von besagten Thieren; wurde er aber wegen Blut vom שרץ gewarnt und er geniesst solches, so muss er die Schuld des שרץ - Essens büssen, da dessen Blut dem Körper gleich geachtet wird. +9) Das Thier כוי, nach dem Aruch = Bockhirsch, soll eine Art von Bastard sein zwischen Schaf und Reh. +10) Doch ohne Segenspruch. +11) Dieses ist ein allgemeiner Grundsatz, und hier kann der Eigenthümer sagen: Bring Beweis, dass dieses Thier ein Vieh und kein Wild ist. +1) Wenn sie auch noch nicht ganz, sondern blos halbreif ist. Aber zur Zeit des Daibringens musste die Frucht reif sein. +2) Es gab 24 Landetände oder Kreise in Palästina, in Betreff der 24 Priesterabtheilungen, die bei den Opfern fungirten. Es waren aus den Israeliten 24 Abgeordnete gewählt, die jede Woche abwechselten und als Beisteher bei den Priestern und Leviten, im Tempel aufgesteslt waren, das sind die אנשי מעמד. +3) Sie kamen nämlich in Gruppen, nicht einzeln nach der Stadt des Kreisvorstehers, da es mehr Ansehen gewährte, wenn eine gröesere Menge zu dem Zuge zusammenkam. +4) Auf dem Wege sagten sie: שמחתי באומרים לי בית ד׳ נלך. Wenn sie nach Jerusalem kamen, sprachen sie: עומדות היו רגלינו בשעריך ירושלים. Gelangten sie nach dem Tempelberge, lobsangen sie: הללויה הללו אל בקדשו. Im Vorhof riefen sie aus: כל הנשמה תהלל יה. +5) Zum Freudenopfer bestimmte. +6) Sie legten sie in Ordnung und brachten ringsum die schönsten Früchte an. +7) Dienetthuenden. +8) Im Morgenlande wird bekanntlich vor der Hausthür im Freien gearbeitet. +9) Obgleich die Handwerker vor den Gelehrten nicht aufzustehen brauchen, um sich nicht in ihrer Arbeit zu stören, so gilt es hier dennoch als Ausnahme, um ihre Theilnahme an die Gesetze der Erstlinge freudig zu bethätigen. +10) Es gab zwei Könige dieses Namens in dem letzten halben Jahrhundert des Tempels. +11) Die Erstlinge, die sie in der Hand trugen, und nicht welche im Korbe waren. +12) Zum Nachsprechen. +13) Die Körbe waren nämlich mit Gold und Silber belegt. Das Wort קלתות entspricht dem Griechischen = χλαβος — Handkorb, geflochtener Korb. +14) Daher das Sprichwort בתר עניא אזלא עניותא »Hinter dem Armen schreitet die Armuth«. Der Reiche nimmt nämlich seine goldnen Körbe wieder mit nach Hause; wohingegen der Arme die seinigen fortgeben muss. +15) Verschriebene Mitgift. +16) Der Nichtpriester darf von den Erstlingen keinen Gebrauch machen. +*) In der Stettiner Ausgabe des Mischnajoth vom Jahre תרכ״ב ist am Ende von בכורים dieser Text des 4. Abschnittes aufgenommen. +1) Das ist der weisse Fluss. Im Traktat זבים (Flussüchtige) werden im Abschn. 2, M. 1 Alle angeführt, die dnrch den weissen Fluss Unreinheit bewirken, unter ihnen auch טומטום ואנדרוגינוס. +2) Er darf kein Frauenkleid tragen. +3) Eine Frau +4) Von einem Manne. +5) Wie es bei Männern der Brauch ist. +6) Sie warten 40 Tage bis zu ihrer Reinigung, wie die Vorschrift in der Bibel wegen der Geburt eines Knaben lautet. +7) Wenn beim Nachlass nur wenige Güter vorhanden sind, weisen ihn die Töchter zu den Söhnen. +8) Auch die Gesetze, die von der Zeit abhängen z. B. תפילין zu welchen die Frauen nicht verpflichtet sind, muss er halten. +9) Das ist Blut. +10) Schwagerehe. +11) Wenn die Güter des Nachlasses viel sind, weisen ihn die Söhne zu den Töchtern. +12) Das Doppelte, also 80 Tage, wie wenn ein Mädchen geboren. +13) Wenn Jemand seiner nahen Verwandten ihn gemissbraucht hatte, so ist er zum Genuss der תרומה nicht zu zulassen. +14) Das in der Thorah vorgeschriebene Reinigungsopfer nach ihrem Wochenbette (Cf. Lev. 12, 6). +15) Wenn kein Erbe weiter vorhanden ist, so erbt er allein, und wir sagen nicht, er sei ein absonderliches Geschöpf und zum Erben nicht fähig. +16) Wenn ein Flusssüchtiger תרומה berührt, so muss sie verbrannt werden. Ein Zwitter jedoch, der entweder Weisses allein, oder Rothes allein bei sich sah, wird nicht als richtiger Flusssüchtiger betrachtet, sondern als zweifelhafter. Wenn er aber Weisses und Rothes zugleich sah, da verbrennt man die תרומה +17) Selbst wenn er Weisses und Rothes zugleich sah, weil es heisst, dass er entweder ein Mann oder eine Frau unzweifelhaft ist, aber nicht zweifelhaft. +18) Weil hier doch ein Zweifel obwaltet, dass er eine Frau sein könnte; es heisst aber (Exodus 22, 1): »Wenn der Dieb zum Bezahlen kein Geld hat, so wird er wegen seines Diebstahls verkauft (בגנבתו), aber nicht wegen ihres Diebstahls (בגנבתה). +19) Der Vater kann seine unmündige Tochter als Sklavin verkaufen, aber nicht einen Zwitter, der ja auch ein Mann sein kann. +20) In der Bibel (Lev. c. 27) ist nur bei der Schätzung von einer männlichen oder weiblichen Person die Rede, aber nicht von einer zweifelhaften. +
+
From 77ffcb284169c0084e189c7559b7d5a08a17b5a5 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: saengel Date: Tue, 11 Jul 2023 13:15:50 +0300 Subject: [PATCH 03/60] feat(Hoffman Commentary): Attempt to insert introduction individually --- .../ingesting.py | 20 ++++++++++++++++++- 1 file changed, 19 insertions(+), 1 deletion(-) diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/ingesting.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/ingesting.py index 5d839339fd..75dc1d12c5 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/ingesting.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/ingesting.py @@ -6,12 +6,16 @@ import csv from collections import defaultdict from sefaria.model import * -from sefaria.tracker import modify_bulk_text +from sefaria.tracker import modify_bulk_text, modify_text from sources.hoffman_de_mishnah_commentary.extract_commentary import create_text_data_dict +from sources.hoffman_de_mishnah_commentary.parse_intro_xml import process_xml + +## Stuck here on Modify-Bulk-Text issues with the introduction. Once resolved, put up on cauldron for QA, clean code, and push def create_mappings(): mappings = defaultdict(dict) data_dict = create_text_data_dict() + for tref in data_dict: if "Berakhot" in tref: #Todo, temp filter, eventually remove mappings[Ref(tref).index.title][tref] = data_dict[tref] @@ -35,11 +39,24 @@ def create_version_from_scratch(title, versionTitle): }) return version +def upload_intro(): + # TODO automate which tref it's using + + intro_dict = process_xml() + intro_oref = Ref("German Commentary on Mishnah Berakhot, Introduction") + modify_text(user=142625, + oref=intro_oref, + vtitle="Mischnajot mit deutscher Übersetzung und Erklärung. Berlin 1887-1933 [de]", + lang="en", + text=intro_dict["Traktat Berachot"]) + def upload_text(mappings): for book, book_map in mappings.items(): version = create_version_from_scratch(book, "Mischnajot mit deutscher Übersetzung und Erklärung. Berlin 1887-1933 [de]") print(f"Uploading text for {book}") + # Ingest Introduction: + modify_bulk_text(user=142625, version=version, text_map=book_map, @@ -49,4 +66,5 @@ def upload_text(mappings): if __name__ == '__main__': map = create_mappings() + upload_intro() upload_text(map) From 194faad68e8ece22341bb18755aaac6f48638d89 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: saengel Date: Thu, 13 Jul 2023 10:36:50 +0300 Subject: [PATCH 04/60] feat(Hoffman Mishnah): In-progress, error with ingest for intro --- .../ingesting.py | 37 +++++++++---------- 1 file changed, 18 insertions(+), 19 deletions(-) diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/ingesting.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/ingesting.py index 75dc1d12c5..1f45eab49b 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/ingesting.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/ingesting.py @@ -7,6 +7,7 @@ from collections import defaultdict from sefaria.model import * from sefaria.tracker import modify_bulk_text, modify_text +from sources.functions import post_text from sources.hoffman_de_mishnah_commentary.extract_commentary import create_text_data_dict from sources.hoffman_de_mishnah_commentary.parse_intro_xml import process_xml @@ -35,36 +36,34 @@ def create_version_from_scratch(title, versionTitle): "language": "en", "digitizedBySefaria": True, "license": "Public Domain", - # "status": "locked", + "status": "unlocked", }) - return version + version.save() -def upload_intro(): - # TODO automate which tref it's using - intro_dict = process_xml() - intro_oref = Ref("German Commentary on Mishnah Berakhot, Introduction") - modify_text(user=142625, - oref=intro_oref, - vtitle="Mischnajot mit deutscher Übersetzung und Erklärung. Berlin 1887-1933 [de]", - lang="en", - text=intro_dict["Traktat Berachot"]) +def generate_text_post_format(text): + return { + "text": [text], + "versionTitle": "Mischnajot mit deutscher Übersetzung und Erklärung. Berlin 1887-1933 [de]", + "versionSource": "talmud.de", + "language": "en" + } def upload_text(mappings): for book, book_map in mappings.items(): - version = create_version_from_scratch(book, "Mischnajot mit deutscher Übersetzung und Erklärung. Berlin 1887-1933 [de]") + create_version_from_scratch(book, "Mischnajot mit deutscher Übersetzung und Erklärung. Berlin 1887-1933 [de]") print(f"Uploading text for {book}") - # Ingest Introduction: - modify_bulk_text(user=142625, - version=version, - text_map=book_map, - skip_links=True, - count_after=False) + intro_dict = process_xml() + tref = "German Commentary on Mishnah Berakhot, Introduction" + text = generate_text_post_format(intro_dict["Traktat Berachot"]) + post_text(ref=tref, text=text, server="http://localhost:8000") + # for tref in book_map: + # text = generate_text_post_format(book_map[tref]) + # post_text(ref=tref, text=text, server="http://localhost:8000") if __name__ == '__main__': map = create_mappings() - upload_intro() upload_text(map) From 1f75c31937dab7039abd5f734517511987f230f8 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: saengel Date: Sun, 16 Jul 2023 13:10:01 +0300 Subject: [PATCH 05/60] feat(Hoffman Mishnah): Working Script for Masechet Berakhot --- .../create_index.py | 2 +- .../extract_commentary.py | 20 ++--- .../ingesting.py | 77 +++++++++++-------- 3 files changed, 52 insertions(+), 47 deletions(-) diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py index 9ee2a14326..488602ce88 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py @@ -41,7 +41,7 @@ def add_text_node(record): record.append(text_node) -if __name__ == '__main__': +def create_index_main(): # In theory, eventually wrap in for loop for each Masechet. record = create_index_record("Berakhot", "ברכות") add_intro_node(record) diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py index 015ad6cea2..3f9d5bb145 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py @@ -6,13 +6,11 @@ from sefaria.model import * import re -# For each index of Mishnah -# Extract commentary to CSV with refs -# Create a LINK csv for future linking? text = {} + def action(segment_str, tref, he_tref, version): global text text[tref] = segment_str @@ -25,10 +23,9 @@ def retrieve_version_text(): v.walk_thru_contents(action) - -def create_german_link(mishnah_tref, commentary_tref): +def create_german_comm_link(mishnah_tref, commentary_tref): return { - 'refs': [mishnah_tref, commentary_tref], + 'refs': [commentary_tref, mishnah_tref], 'type': 'commentary', 'auto': True, 'generated_by': 'Hoffman linker' @@ -36,7 +33,6 @@ def create_german_link(mishnah_tref, commentary_tref): def create_text_data_dict(): - retrieve_version_text() data_dict = {} links = [] @@ -48,7 +44,8 @@ def create_text_data_dict(): if mishnah_tref == "Mishnah Chagigah 3:4" or mishnah_tref == "Mishnah Eruvin 5:4": continue - res = re.findall(r"(.*?)(\d.*?)<\/sup>(.*?)", mishnah_text) + res = re.findall(r"(.*?)(\d.*?)<\/sup>(.*?)", + mishnah_text) if res: for each_comment in res: @@ -59,10 +56,7 @@ def create_text_data_dict(): commentary_tref = f"German Commentary on {mishnah_tref}:{footnote_num}" # Use the footnote to create specific segment ref data_dict[commentary_tref] = f"{bolded_main_text}. {footnote_text}" - new_link = create_german_link(mishnah_tref, commentary_tref) + new_link = create_german_comm_link(mishnah_tref, commentary_tref) links.append(new_link) - # TODO create links here? - return data_dict - -sample = create_text_data_dict() \ No newline at end of file + return data_dict, links diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/ingesting.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/ingesting.py index 1f45eab49b..7cabf7639d 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/ingesting.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/ingesting.py @@ -3,47 +3,33 @@ django.setup() from sefaria.model import * -import csv from collections import defaultdict from sefaria.model import * -from sefaria.tracker import modify_bulk_text, modify_text -from sources.functions import post_text +from sefaria.tracker import modify_bulk_text +from sources.functions import post_text, post_link from sources.hoffman_de_mishnah_commentary.extract_commentary import create_text_data_dict from sources.hoffman_de_mishnah_commentary.parse_intro_xml import process_xml +from sources.hoffman_de_mishnah_commentary.create_index import create_index_main + +# Todo - links going both ways +# Then cauldron -## Stuck here on Modify-Bulk-Text issues with the introduction. Once resolved, put up on cauldron for QA, clean code, and push def create_mappings(): mappings = defaultdict(dict) - data_dict = create_text_data_dict() + data_dict, links = create_text_data_dict() for tref in data_dict: - if "Berakhot" in tref: #Todo, temp filter, eventually remove + if "Berakhot" in tref: # Todo, temp filter, eventually remove mappings[Ref(tref).index.title][tref] = data_dict[tref] - return mappings + return mappings, links -# TODO: Fill in with appropriate details -def create_version_from_scratch(title, versionTitle): - cur_version = VersionSet({'title': f'{title}', - 'versionTitle': versionTitle}) - if cur_version.count() > 0: - cur_version.delete() - version = Version({"versionTitle": versionTitle, - "versionSource": "talmud.de", - "title": f'{title}', - "chapter": [], - "language": "en", - "digitizedBySefaria": True, - "license": "Public Domain", - "status": "unlocked", - }) - version.save() - - -def generate_text_post_format(text): +def generate_text_post_format(text, is_intro=False): + if is_intro: + text = [text] return { - "text": [text], + "text": text, "versionTitle": "Mischnajot mit deutscher Übersetzung und Erklärung. Berlin 1887-1933 [de]", "versionSource": "talmud.de", "language": "en" @@ -52,18 +38,43 @@ def generate_text_post_format(text): def upload_text(mappings): for book, book_map in mappings.items(): - create_version_from_scratch(book, "Mischnajot mit deutscher Übersetzung und Erklärung. Berlin 1887-1933 [de]") print(f"Uploading text for {book}") intro_dict = process_xml() tref = "German Commentary on Mishnah Berakhot, Introduction" - text = generate_text_post_format(intro_dict["Traktat Berachot"]) + text = generate_text_post_format(intro_dict["Traktat Berachot"], is_intro=True) post_text(ref=tref, text=text, server="http://localhost:8000") - # for tref in book_map: - # text = generate_text_post_format(book_map[tref]) - # post_text(ref=tref, text=text, server="http://localhost:8000") + + version = Version().load({'title': 'German Commentary on Mishnah Berakhot'}) + modify_bulk_text(user=142625, + version=version, + text_map=book_map, + skip_links=True, + count_after=False) + print(f"Text for {version.title} uploaded") + + +def pre_local_clean_up(links): + cur_version = VersionSet({'title': f'German Commentary on Mishnah Berakhot', + 'versionTitle': "Mischnajot mit deutscher Übersetzung und Erklärung. Berlin 1887-1933 [de]"}) + if cur_version.count() > 0: + cur_version.delete() + + for link in links: + if 'Berakhot' in link['refs'][0]: # Todo, temp filter, eventually remove + l = Link().load({'refs': link['refs']}) + if l: + l.delete() if __name__ == '__main__': - map = create_mappings() + + create_index_main() + + map, links = create_mappings() + pre_local_clean_up(links) + upload_text(map) + for link in links: + if 'Berakhot' in link['refs'][0]: + post_link(link) From a83f739e25e4e1ce5a3630fe7fdb863f94f186fe Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: saengel Date: Mon, 17 Jul 2023 20:20:26 +0300 Subject: [PATCH 06/60] feat(Hoffman Mishnah): Working ingest script with correct links for Masechet Berakhot --- .../create_index.py | 32 +++++++++++++++++-- .../extract_commentary.py | 4 +-- .../ingesting.py | 10 ++++-- 3 files changed, 39 insertions(+), 7 deletions(-) diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py index 488602ce88..9c205bc4ab 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py @@ -6,6 +6,24 @@ from sefaria.model import * from sources import functions +def create_term_and_category(): + + # Create Term, if it doesn't yet exist + ts = TermSet({'name': 'German Commentary' }) + if ts.count() == 0: + t = Term() + t.name = "German Commentary" + t.add_primary_titles("German Commentary", "פירוש גרמני") + t.save() + + # Create a Category, if it doesn't yet exist + cs = CategorySet({'sharedTitle': 'German Commentary'}) + if cs.count() == 0: + c = Category() + c.path = ["Mishnah", "Modern Commentary on Mishnah", "German Commentary"] + c.add_shared_term("German Commentary") + c.save() + def create_index_record(masechet, he_masechet): record = SchemaNode() @@ -14,6 +32,7 @@ def create_index_record(masechet, he_masechet): record.add_title(en_title, 'en', primary=True, ) record.add_title(he_title, "he", primary=True, ) record.key = 'German Commentary on Mishnah Berakhot' + record.collective_title="German Commentary" # Must be a term return record @@ -43,14 +62,21 @@ def add_text_node(record): def create_index_main(): # In theory, eventually wrap in for loop for each Masechet. + # Need to also auto-generate seder? record = create_index_record("Berakhot", "ברכות") add_intro_node(record) add_text_node(record) record.validate() index = { "title": record.primary_title(), - "categories": ["Mishnah"], # Todo - add Seder? - "schema": record.serialize() + "categories": ["Mishnah", "Modern Commentary on Mishnah"], + "schema": record.serialize(), + "base_text_titles": ["Mishnah Berakhot"], + "base_text_mapping": "many_to_one", + "is_dependant": True, + "dependence": "Commentary" } - print(index) + # move dep here functions.post_index(index) + print(index) + diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py index 3f9d5bb145..d18464366c 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py @@ -23,7 +23,7 @@ def retrieve_version_text(): v.walk_thru_contents(action) -def create_german_comm_link(mishnah_tref, commentary_tref): +def create_link(mishnah_tref, commentary_tref): return { 'refs': [commentary_tref, mishnah_tref], 'type': 'commentary', @@ -56,7 +56,7 @@ def create_text_data_dict(): commentary_tref = f"German Commentary on {mishnah_tref}:{footnote_num}" # Use the footnote to create specific segment ref data_dict[commentary_tref] = f"{bolded_main_text}. {footnote_text}" - new_link = create_german_comm_link(mishnah_tref, commentary_tref) + new_link = create_link(mishnah_tref, commentary_tref) links.append(new_link) return data_dict, links diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/ingesting.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/ingesting.py index 7cabf7639d..9f2843f415 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/ingesting.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/ingesting.py @@ -2,6 +2,7 @@ django.setup() +import time from sefaria.model import * from collections import defaultdict from sefaria.model import * @@ -9,7 +10,7 @@ from sources.functions import post_text, post_link from sources.hoffman_de_mishnah_commentary.extract_commentary import create_text_data_dict from sources.hoffman_de_mishnah_commentary.parse_intro_xml import process_xml -from sources.hoffman_de_mishnah_commentary.create_index import create_index_main +from sources.hoffman_de_mishnah_commentary.create_index import create_index_main, create_term_and_category # Todo - links going both ways # Then cauldron @@ -68,13 +69,18 @@ def pre_local_clean_up(links): if __name__ == '__main__': - + # mishnah = library.get_indexes_in_category("Mishnah", full_records=True) + create_term_and_category() create_index_main() map, links = create_mappings() pre_local_clean_up(links) + time.sleep(60) upload_text(map) + + time.sleep(60) for link in links: if 'Berakhot' in link['refs'][0]: post_link(link) + From 420297e912514558ea4d14723b973260b14d3545 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: saengel Date: Tue, 18 Jul 2023 13:05:38 +0300 Subject: [PATCH 07/60] feat(Hoffman Mishnah): Fix ingest to use POST --- .../{ingesting.py => complete_ingest.py} | 51 +++++++++---------- 1 file changed, 24 insertions(+), 27 deletions(-) rename sources/hoffman_de_mishnah_commentary/{ingesting.py => complete_ingest.py} (62%) diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/ingesting.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py similarity index 62% rename from sources/hoffman_de_mishnah_commentary/ingesting.py rename to sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py index 9f2843f415..f85dd9554e 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/ingesting.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py @@ -3,27 +3,29 @@ django.setup() import time -from sefaria.model import * from collections import defaultdict from sefaria.model import * from sefaria.tracker import modify_bulk_text from sources.functions import post_text, post_link +from sources.local_settings import SEFARIA_SERVER from sources.hoffman_de_mishnah_commentary.extract_commentary import create_text_data_dict from sources.hoffman_de_mishnah_commentary.parse_intro_xml import process_xml from sources.hoffman_de_mishnah_commentary.create_index import create_index_main, create_term_and_category -# Todo - links going both ways -# Then cauldron + +# This is the complete flow for the index creation and text index +# when running on a cauldron, one has to use the cauldron-specific files +# in the following order: 1) create_index, 2) post_intro (LOCAL), 3) ingest_text, 4) post_links (LOCAL) def create_mappings(): mappings = defaultdict(dict) - data_dict, links = create_text_data_dict() + data_dict, hoffman_links = create_text_data_dict() for tref in data_dict: if "Berakhot" in tref: # Todo, temp filter, eventually remove mappings[Ref(tref).index.title][tref] = data_dict[tref] - return mappings, links + return mappings, hoffman_links def generate_text_post_format(text, is_intro=False): @@ -44,43 +46,38 @@ def upload_text(mappings): intro_dict = process_xml() tref = "German Commentary on Mishnah Berakhot, Introduction" text = generate_text_post_format(intro_dict["Traktat Berachot"], is_intro=True) - post_text(ref=tref, text=text, server="http://localhost:8000") + post_text(ref=tref, text=text, server=SEFARIA_SERVER) - version = Version().load({'title': 'German Commentary on Mishnah Berakhot'}) - modify_bulk_text(user=142625, - version=version, - text_map=book_map, - skip_links=True, - count_after=False) - print(f"Text for {version.title} uploaded") + for tref in book_map: + formatted_text = generate_text_post_format(book_map[tref]) + post_text(ref=tref, text=formatted_text, server=SEFARIA_SERVER) -def pre_local_clean_up(links): +def pre_local_clean_up(hoffman_links): cur_version = VersionSet({'title': f'German Commentary on Mishnah Berakhot', 'versionTitle': "Mischnajot mit deutscher Übersetzung und Erklärung. Berlin 1887-1933 [de]"}) if cur_version.count() > 0: cur_version.delete() - for link in links: - if 'Berakhot' in link['refs'][0]: # Todo, temp filter, eventually remove + for link in hoffman_links: + if 'Berakhot' in link['refs'][0]: # Todo, temp filter, eventually remove l = Link().load({'refs': link['refs']}) if l: l.delete() if __name__ == '__main__': - # mishnah = library.get_indexes_in_category("Mishnah", full_records=True) - create_term_and_category() - create_index_main() - map, links = create_mappings() - pre_local_clean_up(links) + # mishnah = library.get_indexes_in_category("Mishnah", full_records=True) - time.sleep(60) - upload_text(map) + # create_term_and_category() #TODO - fix to use POST functions? + # print("UPDATE: Terms and categories added") + # + # create_index_main() + # print("UPDATE: Index created") - time.sleep(60) - for link in links: - if 'Berakhot' in link['refs'][0]: - post_link(link) + map, hoffman_links = create_mappings() + print("UPDATE: Map and links generated") + upload_text(map) + print("UPDATE: Text ingest complete") From 0b5a704d9a5dd5872736ffab9f99b37247824220 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: saengel Date: Tue, 18 Jul 2023 22:18:32 +0300 Subject: [PATCH 08/60] feat(Hoffman Mishnah): Fixed code for generating commentary trefs --- sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py | 6 +++--- sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py | 6 +++++- 2 files changed, 8 insertions(+), 4 deletions(-) diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py index f85dd9554e..9fc5573922 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py @@ -77,7 +77,7 @@ def pre_local_clean_up(hoffman_links): # print("UPDATE: Index created") map, hoffman_links = create_mappings() - print("UPDATE: Map and links generated") - + # print("UPDATE: Map and links generated") + # upload_text(map) - print("UPDATE: Text ingest complete") + # print("UPDATE: Text ingest complete") diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py index d18464366c..fe65de3ea1 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py @@ -38,6 +38,7 @@ def create_text_data_dict(): links = [] for mishnah_tref in text: + commentary_ref_counter = 1 mishnah_text = text[mishnah_tref] # Skipping for now, image issues @@ -53,8 +54,11 @@ def create_text_data_dict(): footnote_num = each_comment[1] footnote_text = each_comment[2] - commentary_tref = f"German Commentary on {mishnah_tref}:{footnote_num}" # Use the footnote to create specific segment ref + commentary_tref = f"German Commentary on {mishnah_tref}:{commentary_ref_counter}" # Use the footnote to create specific segment ref data_dict[commentary_tref] = f"{bolded_main_text}. {footnote_text}" + commentary_ref_counter += 1 + if "Berakhot" in commentary_tref: + print(commentary_tref) new_link = create_link(mishnah_tref, commentary_tref) links.append(new_link) From 49c92367560f08a07f4579059a09577b7e49e056 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: saengel Date: Wed, 19 Jul 2023 20:48:10 +0300 Subject: [PATCH 09/60] feat(Hoffman Mishnah): Working regex for DH special cases, including ending with parenthesis --- .../extract_commentary.py | 34 ++++++++++++++++--- 1 file changed, 30 insertions(+), 4 deletions(-) diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py index fe65de3ea1..c317713ab6 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py @@ -50,17 +50,43 @@ def create_text_data_dict(): if res: for each_comment in res: - bolded_main_text = each_comment[0] + bolded_main_text = f"{each_comment[0]}" + + if bolded_main_text and bolded_main_text[-1] == ")": + dh = re.findall(r"[:;.,?!()«»]([a-zA-ZäöüÄÖÜßáéíóúàèìòùâêîôûÂÊÎÔÛ\u0590-\u05FF<>\/= \"«]*[:;.,?!()«» ]*?[a-zA-ZäöüÄÖÜßáéíóúàèìòùâêîôûÂÊÎÔÛ\u0590-\u05FF<>\/= \"«.:]*\))$", bolded_main_text) + elif bolded_main_text and bolded_main_text[-1] == "?": + dh = re.findall(r"[:;.,?!()«»]([a-zA-ZäöüÄÖÜßáéíóúàèìòùâêîôûÂÊÎÔÛ\u0590-\u05FF<>\/= \"«]*\?)$", bolded_main_text) + elif bolded_main_text: + bolded_main_text = f"{bolded_main_text}." ## Period added for DH anchor in regex + dh = re.findall(r"[:;.,?!()«»]([a-zA-ZäöüÄÖÜßáéíóúàèìòùâêîôûÂÊÎÔÛ\u0590-\u05FF<>\/= \"«]*\.)$", bolded_main_text) + + # Case where first phrase etc + if dh == []: + dh = bolded_main_text + + + # Todo - run .strip() on DHs + footnote_num = each_comment[1] footnote_text = each_comment[2] commentary_tref = f"German Commentary on {mishnah_tref}:{commentary_ref_counter}" # Use the footnote to create specific segment ref - data_dict[commentary_tref] = f"{bolded_main_text}. {footnote_text}" + data_dict[commentary_tref] = f"{bolded_main_text} {footnote_text}" commentary_ref_counter += 1 - if "Berakhot" in commentary_tref: - print(commentary_tref) + # if "Berakhot" in commentary_tref: + # print(commentary_tref) + + if "Berakhot" in mishnah_tref: + print(f"{mishnah_tref}") + print(f"Main text: {bolded_main_text}") + print(f"Parsed DH: {dh}") + print("\n") new_link = create_link(mishnah_tref, commentary_tref) links.append(new_link) return data_dict, links + + +if __name__ == '__main__': + create_text_data_dict() \ No newline at end of file From 0044dd04d7915d6b3935c6a5e85daa89f77eea53 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: saengel Date: Wed, 19 Jul 2023 21:07:47 +0300 Subject: [PATCH 10/60] feat(Hoffman Mishnah): Fixed DH cleaning --- .../hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py | 8 +++++--- 1 file changed, 5 insertions(+), 3 deletions(-) diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py index c317713ab6..8d0852f044 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py @@ -62,16 +62,18 @@ def create_text_data_dict(): # Case where first phrase etc if dh == []: - dh = bolded_main_text + dh = [bolded_main_text] - # Todo - run .strip() on DHs + # Process DH + dh = dh[0].strip() + dh = dh.strip("«» ") footnote_num = each_comment[1] footnote_text = each_comment[2] commentary_tref = f"German Commentary on {mishnah_tref}:{commentary_ref_counter}" # Use the footnote to create specific segment ref - data_dict[commentary_tref] = f"{bolded_main_text} {footnote_text}" + data_dict[commentary_tref] = f"{dh} {footnote_text}" commentary_ref_counter += 1 # if "Berakhot" in commentary_tref: # print(commentary_tref) From 4174a70b9e83940ca0080a3adbdf5279f01b141d Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: saengel Date: Thu, 20 Jul 2023 15:44:06 +0300 Subject: [PATCH 11/60] feat(Hoffman Mishnah): Index upload for all masechtot --- .../complete_ingest.py | 10 ++-- .../create_index.py | 52 +++++++++++-------- .../extract_commentary.py | 5 +- 3 files changed, 35 insertions(+), 32 deletions(-) diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py index 9fc5573922..ff5517f469 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py @@ -12,11 +12,10 @@ from sources.hoffman_de_mishnah_commentary.parse_intro_xml import process_xml from sources.hoffman_de_mishnah_commentary.create_index import create_index_main, create_term_and_category - -# This is the complete flow for the index creation and text index -# when running on a cauldron, one has to use the cauldron-specific files -# in the following order: 1) create_index, 2) post_intro (LOCAL), 3) ingest_text, 4) post_links (LOCAL) - +# TODO: +# - Fix intro XML parse for each masechet +# - All indices created (done) +# - Adjust ingest code for ALL masechtot & iterate def create_mappings(): mappings = defaultdict(dict) @@ -43,6 +42,7 @@ def upload_text(mappings): for book, book_map in mappings.items(): print(f"Uploading text for {book}") + # TODO - add intros intro_dict = process_xml() tref = "German Commentary on Mishnah Berakhot, Introduction" text = generate_text_post_format(intro_dict["Traktat Berachot"], is_intro=True) diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py index 9c205bc4ab..9dc7f76a04 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py @@ -6,10 +6,10 @@ from sefaria.model import * from sources import functions -def create_term_and_category(): +def create_term_and_category(): # Create Term, if it doesn't yet exist - ts = TermSet({'name': 'German Commentary' }) + ts = TermSet({'name': 'German Commentary'}) if ts.count() == 0: t = Term() t.name = "German Commentary" @@ -31,8 +31,8 @@ def create_index_record(masechet, he_masechet): en_title = f"German Commentary on Mishnah {masechet}" record.add_title(en_title, 'en', primary=True, ) record.add_title(he_title, "he", primary=True, ) - record.key = 'German Commentary on Mishnah Berakhot' - record.collective_title="German Commentary" # Must be a term + record.key = f"German Commentary on Mishnah {masechet}" + record.collective_title = "German Commentary" # Must be a term return record @@ -54,29 +54,35 @@ def add_text_node(record): text_node.key = "default" text_node.default = True text_node.depth = 3 - # text_node.toc_zoom = 2 text_node.addressTypes = ['Integer', 'Integer', 'Integer'] text_node.sectionNames = ['Chapter', 'Mishnah', 'Paragraph'] record.append(text_node) def create_index_main(): - # In theory, eventually wrap in for loop for each Masechet. - # Need to also auto-generate seder? - record = create_index_record("Berakhot", "ברכות") - add_intro_node(record) - add_text_node(record) - record.validate() - index = { - "title": record.primary_title(), - "categories": ["Mishnah", "Modern Commentary on Mishnah"], - "schema": record.serialize(), - "base_text_titles": ["Mishnah Berakhot"], - "base_text_mapping": "many_to_one", - "is_dependant": True, - "dependence": "Commentary" - } - # move dep here - functions.post_index(index) - print(index) + mishnayot = library.get_indexes_in_category("Mishnah", full_records=True) + + for mishnah_index in mishnayot: + en_title = mishnah_index.nodes.primary_title("en").replace("Mishnah ", "") + he_title = mishnah_index.nodes.primary_title("he").replace("משנה ", "") + + record = create_index_record(en_title, he_title) + add_intro_node(record) + add_text_node(record) + record.validate() + index = { + "title": record.primary_title(), + "categories": ["Mishnah", "Modern Commentary on Mishnah"], + "schema": record.serialize(), + "base_text_titles": [f"Mishnah {en_title}"], + "base_text_mapping": "many_to_one", + "is_dependant": True, + "dependence": "Commentary" + } + + functions.post_index(index) + print(index) + +if __name__ == '__main__': + create_index_main() diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py index 8d0852f044..21a6a35f2f 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py @@ -69,16 +69,13 @@ def create_text_data_dict(): dh = dh[0].strip() dh = dh.strip("«» ") - footnote_num = each_comment[1] footnote_text = each_comment[2] commentary_tref = f"German Commentary on {mishnah_tref}:{commentary_ref_counter}" # Use the footnote to create specific segment ref data_dict[commentary_tref] = f"{dh} {footnote_text}" commentary_ref_counter += 1 - # if "Berakhot" in commentary_tref: - # print(commentary_tref) - if "Berakhot" in mishnah_tref: + if dh == [] or dh == [""]: print(f"{mishnah_tref}") print(f"Main text: {bolded_main_text}") print(f"Parsed DH: {dh}") From c803bc3c283ef577bfc398a7abe7ba4a47c6dca7 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: saengel Date: Sun, 23 Jul 2023 14:32:41 +0300 Subject: [PATCH 12/60] feat(Hoffman Mishnah): XML files for all sedarim --- .../xml/kodaschim.xml | 5720 +++++++++++++++ ...Moed-20220222T135328Z-001.xml => moed.xml} | 0 .../xml/naschim.xml | 4888 +++++++++++++ .../xml/nezikin.xml | 6102 +++++++++++++++++ ...t-20220222T135126Z-001.xml => toharot.xml} | 0 5 files changed, 16710 insertions(+) create mode 100644 sources/hoffman_de_mishnah_commentary/xml/kodaschim.xml rename sources/hoffman_de_mishnah_commentary/xml/{02_Moed-20220222T135328Z-001.xml => moed.xml} (100%) create mode 100644 sources/hoffman_de_mishnah_commentary/xml/naschim.xml create mode 100644 sources/hoffman_de_mishnah_commentary/xml/nezikin.xml rename sources/hoffman_de_mishnah_commentary/xml/{06_Toharot-20220222T135126Z-001.xml => toharot.xml} (100%) diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/xml/kodaschim.xml b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/xml/kodaschim.xml new file mode 100644 index 0000000000..a25d7a71b8 --- /dev/null +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/xml/kodaschim.xml @@ -0,0 +1,5720 @@ + + +Einleitung. +Die Ordnung Kodaschim nnd ihre Traktate. +

Die fünfte Ordnung der Mischna, סדר קדשים, behandelt hauptsächlich die Vorschriften über die Opfer und sonstiges Geweihtes. Sie umfasst die folgenden 11 Traktate:

+
    +
  1. Sebachim: über die Schlachtopfer, 13 Perakim.
  2. +
  3. Menachot: über die Mehlopfer, 13 Perakim.
  4. +
  5. Chullin: über profane, nicht geweihte Tiere, 12 Perakim.
  6. +
  7. Bechorot: über die Erstgeburten, 9 Perakim.
  8. +
  9. Arachin: über Schätzungsgelübde, 9 Perakim.
  10. +
  11. Temura: über die Vertauschung von Opfern, 7 Perakim.
  12. +
  13. Keritot: über die Opfer für Sünden, auf welche die Ausrottungsstrafe steht, 6 Perakim.
  14. +
  15. Meïla: über Veruntreuung von Heiligem, 6 Perakim.
  16. +
  17. Tamid: über das tägliche Opfer, 7 Perakim.
  18. +
  19. Middot: über Maasse und Einrichtung des Tempels, 5 Perakim.
  20. +
  21. Kinnim: über die Geflügelpaare, die als Opfer dargebracht werden, 3 Perakim.
  22. +
+

Die Reihenfolge der Traktate richtet sich auch in dieser Mischna-Ordnung nach der Anzahl der Perakim, welche die einzelnen Traktate haben (s. Teil IV, Einleitung S. VIII). Eine Ausnahme macht nur der Traktat Tamid, der mit 7 Perakim hinter Keritot und Meïla mit 6 Perakim folgt. In der Mischna-Ausgabe von Lowe hat aber auch Tamid nur 6 Perakim, indem Perek 6 und Perek 7 zusammen nur einen Perek bilden.

+

Abweichend von dieser Reihenfolge folgt in der Talmud-Ausgabe Chullin auf Sebachim vor Menachot, und Kinnim steht vor Tamid und Middot. Auch die Tosefta ed. Zuckermandel hat die Reihenfolge: Sebachim, Chullin, Menachot.

+

Entsprechend dem Namen der Mischna-Ordnung „קרשים“ handeln sämtliche Traktate von den Opfern und sonstigen auf das Heiligtum bezüglichen Dingen bis auf den Traktat Chullin, der hauptsächlich die allgemeinen Vorschriften über das Schlachten der Tiere und die den Fleischgenuss betreffenden Verbote behandelt. Da diese Vorschriften auch für die Opfertiere gelten, und der Inhalt des Traktats in keine der anderen Mischna-Ordnungen hineinpasst, hat er seinen Platz in dieser Mischna-Ordnung gefunden, obgleich sein Name חולין (Profanes) im Gegensatz zu dem Namen der Mischna-Ordnung קדשים (Heiliges) steht.

+
+ +TRAKTAT SEBACHIM. +

Der Traktat führt den Namen זבחים (Schlacht- oder Tieropfer), weil er sich fast ausschliesslich mit den Vorschriften über diese beschäftigt. Eine ältere Bezeichnung für den Traktat ist שחיטת קדשים (Das Schlachten der Opfertiere), so Talmud Baba Mezia 109b. In den alten Tosefta-Ausgaben heisst der Traktat מסכת קרבנות (Opfer-Traktat).

+

Es werden folgende Gegenstände behandelt:

+

1. Wenn gegen die Vorschrift verstossen worden ist, dass jedes Opfer לשמו, d. h. zu dem Zwecke, zu welchem es von dem Darbringer geweiht worden ist, dargebracht werden muss. (Abschn. I).

+

2. Das Untauglichwerden des Opfers durch Ausführung einer Opferhandlung durch eine hierzu untaugliche Person oder durch unrichtige Ausführung derselben. (Abschn. II, 1).

+

3. Das Untauglichwerden des Opfers durch die Absicht, etwas davon ausserhalb der dafür vorgeschriebenen Zeit (חוץ לזמנו) oder des dafür vorgeschriebenen Ortes (חוץ למקומו) zu sprengen, zu opfern oder zu essen. (Abschn. II, 2—5).

+

4. Fälle, wo der Verstoss, dass eine Opferhandlung durch einen hierzu Unzutauglichen oder in unrichtiger Weise vollzogen worden ist, noch wieder gut gemacht werden kann. (Abschn. III, 1—2).

+

5. Weitere Ausführung, wann das Opfer durch die Absicht, etwas davon ausserhalb der dafür vorgeschriebenen Zeit oder des dafür vorgeschriebenen Ortes zu sprengen, zu opfern oder zu essen, untauglich wird und in welchen Fällen nicht. (Abschn. III, 3—IV, 5).

+

6. Worauf der die Opferhandlung Ausführende seine Gedanken zu richten hat. (Abschn. IV, 6).

+

7. Bestimmungen über den Platz, wo die einzelnen Viehopfer geschlachtet werden, über die Sprengung des Blutes und über das Verzehren des Opferfleisches; wo von dem Mehlopfer das קומץ abgehoben wird, und über das Verzehren des Opferfleisches. (Abschn. V—VI, 1).

+

8. Die Ausführung der Opferhandlungen bei dem Vogel-Sündopfer und dem Vogel-Ganzopfer. (Abschn. VI, 2—6).

+

9. Anwendung der Bestimmungen über שלא לשמו und חוץ לזמנו und חוץ למקומו auf die Vogel-Opfer. (Abschn. VI, 7).

+

10. Wenn die Vorschriften über die Vogel-Sündopfer und Vogel-Ganzopfer mit einander vertauscht oder sonst nicht in der richtigen Weise ausgeführt worden sind, oder die Opfer aus anderem Grunde unbrauchbar sind. (Abschn. VII).

+

11. Wenn Opfertiere oder Opferteile einer Gattung unter andere der gleichen oder anderer Gattung geraten sind, wenn das zu sprengende Blut mit einer anderen Flüssigkeit oder dem Blut anderer Teile sich vermischt hat oder vorschriftswidrig in das Innere des Heiligtums gekommen ist. (Abschn. VIII).

+

12. Wann selbst unrichtiger Weise auf den Altar Gebrachtes als durch den Altar geheiligt gilt und daher auf dem Altar zu verbleiben hat, und wann es wieder herunter zu nehmen ist. Auch durch das Hinauflegen auf die Rampe und das Hineintun in ein Dienstgefäss wird das Darzubringende schon geheiligt. (Abschn. IX).

+

13. In welcher Reihenfolge, wenn verschiedene Opfer darzubringen sind, dieselben dargebracht werden, in welcher Reihenfolge das Blut zu sprengen und das Fleisch zu verzehren ist. Ueber das Verzehren des Heiligen durch die Priester. (Abschn. X).

+

14. Das Reinigen von Kleidern und ähnlichen Gegenständen, auf welche Blut von einem Sündopfer gespritzt ist, und die Behandlung der Geräte, in denen Heiliges gekocht worden ist. (Abschn. XI).

+

15. Die Verteilung des Fleisches und der Häute der Opfertiere unter die Priester. Das Verbrennen der Stiere und Böcke, die verbrannt werden. (Abschn. XII).

+

16. Das Verbot, Heiliges ausserhalb des Heiligtums zu schlachten, zu opfern und zu sprengen. Das Verbot unrein gewordenes Heiliges oder Heiliges in Unreinheit zu geniessen. (Abschn. XIII).

+

17. Auf welche Fälle das Verbot, Heiliges ausserhalb des Heiligtums darzubringen, nicht zutrifft. (Abschn. XIV, 1—3).

+

18. Das Darbringen von Opfern in den Zeiten, wo das Darbringen ausserhalb des Heiligtums gestattet war. (Abschn. XIV, 4—10).

+
+ +Traktat Sebachim. +

ABSCHNITT I.

+

1. Alle Opfer, die unter einem anderen als ihrem Namen geschlachtet worden sind1, sind tauglich2, nur werden sie den Eigentümern nicht als Pflichtopfer angerechnet3, ausser dem Pesachopfer und dem Sündopfer4, dem Pesachopfer in der für es bestimmten Zeit5 und dem Sündopfer zu jeder Zeit. R. Elieser sagt: Auch ausser dem Schuldopfer, dem Pesachopfer in der für es bestimmten Zeit, und dem Sündopfer und Schuldopfer zu jeder Zeit. Es sagte nämlich R. Elieser: Das Sündopfer wird für eine Sünde dargebracht, und das Schuldopfer wird für eine Sünde dargebracht; wie das unter einem anderen Namen dargebrachte Sündopfer untauglich ist, so ist auch das unter einem anderen Namen dargebrachte Sündopfer untauglich 6. 2. Jose, Sohn Chone’s7, sagt8: [Andere Opfer], die unter dem Namen eines Pesachopfers9 oder unter dem Namen eines Sündopfers10 geschlachtet worden sind, sind untauglich11. Simon, Bruder Asaria’s12 sagt: Hat man sie13 unter dem Namen eines [an Heiligkeit] höher als sie stehenden [Opfers] geschlachtet, so sind sie tauglich, unter dem Namen eines niedriger stehenden, sind sieuntauglich; z. B. Hochheiliges, das man unter dem Namen von einfach Heiligem14 geschlachtet hat, ist untauglich, einfach Heiliges, das man unter dem Namen von Hochheiligem geschlachtet hat, ist tauglich15. Das Erstgeborene16 nnd das Zehnte17, die man anter dem Namen von Friedensopfern geschlachtet hat, sind tauglich, Friedensopfer, die man unter dem Namen von Erstgeborenen oder unter dem Namen von Zehntem geschlachtet hat, sind untauglich. 3. Das Pesachopfer, das man am Vormittag des vierzehnten [Nissan] unter einem anderen Namen geschlachtet hat, erklärt R. Josua für tauglich18, so, als wäre es am dreizehnten geschlachtet worden; Ben Bethera erklärt es für untauglich19, so, als wäre es am Nachmittag geschlachtet worden. Simon ben Assai sagte: Ich bin im Besitze einer Tradition aus dem Munde der 7220 Aeltesten21 von dem Tage, an welchem man R. Eleasar, Sohn Asaria’s, zum Vorsitzenden der Lehrversammlung eingesetzt hat22, dass alle Opfer, die gegessen werden23, die unter einem anderen Namen geschlachtet worden sind, tauglich sind, nur dass sie den Eigentümern nicht als Pflichtopfer angerechnet werden, ausser dem Pesachopfer und dem Sündopfer; Ben Assai hat [damit] nur das Ganzopfer24 noch hinzugefügt, die anderen Weisen haben ihm aber nicht zugestimmt. 4. Das Pesachopfer25 oder das Sündopfer, die man unter einem anderen Namen geschlachtet hat, oder deren Blut man unter einem anderen Namen aufgefangen, hingetragen oder gesprengt hat26, oder unter ihrem und unter einem anderen Namen, oder unter einem anderen und unter ihrem Namen27, sind untauglich. Wie ist unter ihrem und unter einem anderen Namen? Als Pesachopfer und als Friedensopfer28; …. unter einem anderen und unter ihrem Namen? Als Friedensopfer und als Pesachopfer29. Denn bei vier Handlungen wird das Opfer untauglich30: beim Schlachten31, Auffangen32, Hintragen33 und Sprengen; R. Simon erklärt: beim Hintragen bleibt es tauglich. Denn es sagte R. Simon: Ohne Schlachten, ohne Auffangen und ohne Sprengen geht es nicht, aber ohne Hintragen geht es, indem man an der Seite des Altars34 schlachtet und sprengt. R. Elieser35 sagt: Ist der Gang, welchen der Hintragende es trägt, ein notwendiger36, so macht die Absicht37 [das Opfer] untauglich, ist er ein unnötiger38, so macht die Absicht nicht untauglich39.

+

ABSCHNITT II.

+

1. Alle Opfer sind untauglich, wenn ein Nichtpriester das Blut aufgefangen hat, oder ein Leidtragender1, ein am selben Tage Untergetauchter2, ein nicht mit allen Priestergewändern Bekleideter3, ein noch nicht durch das Sühnopfer Gesühnter4, Einer, der Hände und Füsse nicht gewaschen hat5, ein Unbeschnittener6, ein Unreiner7, ein Sitzender8, ein auf Geräten oder auf einem Stück Vieh oder auf den Füssen eines Anderen Stehender9. Hat man es mit der linken Hand aufgefangen, so ist es10 untauglich11; R. Simon erklärt es für tauglich12. Ist es auf den Boden vergossen13 und wieder aufgesammelt worden, so ist es10 untauglich14. Hat man es auf die Rampe15 gesprengt oder nicht auf die Seite des Grundes16, hat man das nach unten zu Sprengende nach oben oder das nach oben zu Sprengende nach unten17, das drinnen18 zu Sprengende draussen19 oder das draussen zu Sprengende drinnen gesprengt, so ist es10 untauglich20, aber die Ausrottungsstrafe tritt hierbei nicht ein21. 2. Wenn man das Opfer schlachtet22, [mit der Absicht] das Blut oder etwas von dem Blut ausserhalb23 zu sprengen24, die Opferstücke25 oder etwas26 von den Opferstücken ausserhalb zu opfer 27, das Fleisch oder ein olivengrosses Stück von dem Fleisch ausserhalb28 zu essen, oder ein olivengrosses Stück von der Haut des Fettschwanzes29 ausserhalb zu essen, so ist es untauglich, aber die Ausrottungsstrafe tritt hierbei nicht ein30; … das Blut oder etwas vom Blute am folgenden Tage31 zu sprengen, die Opferstücke oder etwas von den Opferstücken am folgenden Tage32 zu opfern, das Fleisch oder ein olivengrosses Stück von dem Fleisch am folgenden Tage33 zu essen, oder ein olivengrosses Stück von der Haut des Fettschwanzes am folgenden Tage zu essen, so ist es verworfen 34 und hierbei wird man auch der Ausrottungsstrafe schuldig.35 3. Dies ist die Regel36: In allen Fällen, wo man schlachtet, oder auffängt oder hinträgt oder sprengt, [mit der Absicht] etwas, das zum Essen bestimmt37 ist, ausserhalb seines Ortes zu essen, oder etwas, das zum Opfern bestimmt ist, ausserhalb seines Ortes zu opfern, ist es untauglich38, aber die Ausrottungsstrafe tritt hierbei nicht ein39; ausser der Zeit …, ist es verworfen, und man macht sich dabei der Ausrottungsstrafe schuldig40, jedoch nur dann, wenn das, was es verwendbar macht 41, [im Uebrigen] nach Vorschrift42 dargebracht wird43. 4. Was heisst: das, was es verwendbar macht, wird nach Vorschrift dargebracht44? Hat man stillschweigend45 geschlachtet, aber aufgefangen und hingetragen und gesprengt [mit der Absicht auf] ausser der Zeit46, oder hat man [mit der Absicht auf] ausser der Zeit geschlachtet, aber stillschweigend aufgefangen und hingetragen und gesprengt47, oder hat man [mit der Absicht auf] ausser der Zeit geschlachtet und aufgefangen und hingetragen und gesprengt48, das heisst: das, was es verwendbar macht, wird nach Vorschrift dargebracht49. Was heisst: das, was es verwendbar macht, wird nicht nach Vorschrift dargebracht50? Hat man [mit der Absicht auf] ausserhalb des Ortes geschlachtet, aber aufgefangen und hingetragen und gesprengt [mit der Absicht auf] ausser der Zeit51, oder hat man [mit der Absicht auf] ausser der Zeit geschlachtet, aber aufgefangen und hingetragen und gesprengt [mit der Absicht auf] ausserhalb des Ortes52, oder hat man geschlachtet, aufgefangen und hingetragen und gesprengt [mit der Absicht auf] ausserhalb des Ortes53, das Pesach- oder das Sündopfer54, die man unter einem anderen Namen geschlachtet hat, aufgefangen und hingetragen und gesprengt aber hat man [mit der Absicht auf] ausser der Zeit, oder die man [mit der Absicht auf] ausser der Zeit geschlachtet hat, aufgefangen und hingetragen und gesprengt aber hat man unter einem anderen Namen, oder die man geschlachtet, aufgefangen und hingetragen und gesprengt hat unter einem anderen Namen55, das heisst: das, was es verwendbar macht, wird nicht nach Vorschrift dargebracht. 5.… Eine Olivengrösse ausserhalb zu essen und eine Olivengrösse am folgenden Tage56, eine Olivengrösse am folgenden Tage und eine Olivengrösse ausserhalb57, eine halbe Olivengrösse ausserhalb und eine halbe Olivengrösse58 am folgenden Tage, eine halbe Olivengrösse am folgenden Tage und eine halbe Olivengrösse ausserhalb, so ist es untauglich, aber die Ausrottungsstrafe tritt hierbei nicht ein. Es sagt R. Jehuda: Dies ist die Regel59: Ging die die Zeit betreffende Absicht der den Ort betreffenden voran 60, so ist es verworfen, und man macht sich dabei der Ausrottungsstrafe schuldig; ging die den Ort betreffende Absicht der die Zeit betreffenden voran, so ist es untauglich, aber die Ausrottungsstrafe tritt dabei nicht ein. Die anderen Weisen dagegen sagen: In beiden Fällen ist es nur untauglich und die Ausrottungsstrafe tritt nicht dabei ein61…. Eine halbe Olivengrösse zu essen und eine halbe Olivengrösse zu opfern62, so ist es tauglich, denn Essen und Opfern rechnen nicht zusammen63.

+

ABSCHNITT III.

+

1. Hat einer von den [zum Opferdienst] Untauglichen geschlachtet, so ist das Schlachten dennoch gültig1, denn das Schlachten durch Nichtpriester, Frauen2, Sklaven3 oder Unreine4 ist gültig, selbst bei Hochheiligem, nur dürfen die Unreinen nicht an das Fleisch anrühren5. Deshalb machen sie auch durch eine [untauglich machende] Absicht6 das Opfer untauglich. Hat einer von ihnen das Blut [mit der Absicht auf] ausser der Zeit oder ausserhalb des Ortes aufgefangen7, und es ist noch Lebensblut8 da, so fange ein Tauglicher das Blut nochmals auf. 2. Hat ein Tauglicher aufgefangen und es einem Untauglichen übergeben9, so gebe dieser es dem Tauglichen zurück10; hat er es mit der Rechten aufgefangen und in die Linke genommen11, nehme er es wieder in die Rechte zurück; hat er es in einem heiligen Geräte aufgefangen und in ein nichtheiliges gegossen, giesse er es in das heilige zurück; ist es aus dem Gefäss12 auf den Boden vergossen und er hat es wieder aufgesammelt, so ist es tauglich; hat er13 es auf die Rampe gesprengt oder nicht an die Seite des Grundes, hat er das nach unten zu Sprengende nach oben oder das nach oben zu Sprengende nach unten, das drinnen zu Sprengende draussen oder das draussen zu Sprengende drinnen gesprengt, wenn noch Lebensblut da ist, so fange ein Tauglicher nochmals auf. 3. Schlachtet14 man das Opfer [mit der Absicht] etwas, das nicht zum Essen bestimmt ist15, davon zu essen16 oder etwas, das nicht zum Opfern bestimmt ist, davon zu opfern16, so ist es tauglich, R. Elieser erklärt es für untauglich17; …. etwas, das zum Essen bestimmt ist, davon zu essen oder etwas, das geopfert zu werden bestimmt ist, davon zu opfern, aber weniger als eine Olivengrösse18, so ist es tauglich; .. eine halbe Olivengrösse davon19 zu essen und eine halbe Olivengrösse davon20 zu opfern, so ist es tauglich, denn Essen und Opfern rechnen nicht zusammen21. 4. Schlachtet14 man das Opfer [mit der Absicht], eine Olivengrösse von der Haut 22, von der Brühe23, von dem Bodensatz24, von dem Abgeschabten25, von den Knochen26, von den Adern27, von den Klauen28, von den Hörnern28 ausser der Zeit oder ausserhalb des Ortes davon zu essen, so ist es tauglich, und die auf das Verworfene, das Uebriggelassene und das Unreine stehende Strafe29 gilt für alles dieses nicht. 5. Schlachtet14 man geheiligte Tiere30 [mit der Absicht], den Foetus oder die Nachgeburt ausserhalb31 zu essen, so macht man dadurch [das Opfer] nicht verworfen32; drückt man Turteltauben33 drinnen [den Kopf] ab34 [mit der Absicht], ihre Eier35 ausserhalb31 zu essen, so macht man dadurch [das Opfer] nicht verworfen36; für Milch37 von geheiligten Tieren und Eier von Turteltauben gilt nicht die auf das Verworfene, das Uebriggelassene und das Unreine stehende Strafe 38. 6. Hat man es mit der Absicht geschlachtet39, das Blut oder die Opferstücke bis zum folgenden Tage liegen zu lassen40 oder sie nach ausserhalb hinauszubringen41, so erklärt R. Jehuda es für untauglich42, die Weisen dagegen für tauglich. Hat man es mit der Absicht geschlachtet, es43 auf die Rampe oder nicht auf die Seite des Grundes44 zu sprengen, das nach unten zu Sprengende nach oben oder das nach oben zu Sprengende nach unten45, das drinnen zu Sprengende draussen oder das draussen zu Sprengende drinnen46, dass Unreine es47 essen48, dass Unreine es49 darbringen50, dass Unbeschnittene es essen51, dass Unbeschnittene es darbringen52, bei einem Pesachopfer … Knochen zu zerbrechen53 oder halbroh54 davon zu essen, das Blut mit dem Blut von untauglichen [Opfern] zu vermischen55, so ist es tauglich, denn keine andere Absicht macht untauglich als die auf ausser der Zeit und die auf ausserhalb des Ortes, und beim Pesach- und beim Sündopfer auch die auf einen anderen Namen gerichtete.

+

ABSCHNITT IV.

+

1. Beth-Schammai sagen: Alles, was auf den Aussenaltar gesprengt wird1, sühnt, wenn2 man auch nur eine Sprengung gemacht hat, und beim Sündopfer zwei Sprengungen; Beth-Hillel sagen: auch beim Sündopfer sühnt schon eine Sprengung3. Ist deshalb die erste Sprengung4 vorschriftsmässig gemacht worden und die zweite [mit der Absicht auf] ausser der Zeit, so gilt es als Sühne5; ist dagegen die erste Sprengung [mit der Absicht auf] ausser der Zeit gemacht worden und die zweite [selbst]6 [mit der Absicht auf] ausserhalb des Ortes, so ist es verworfen, und man macht sich dabei der Ausrottungsstrafe schuldig7. 2. Alles, was auf den Innenaltar gesprengt wird8, sühnt nicht, wenn man auch nur eine von den Sprengungen unterlassen hat, hat man deshalb auch alle vorschriftsmässig gemacht und eine nicht vorschriftsmässig, so ist es untauglich9, die Ausrottungsstrafe tritt aber hierbei nicht ein 10. 3. Für folgende Dinge11 tritt die Strafe, die auf Verworfenes steht, nicht ein12: das Komez13, der Weihrauch14, das Räucherwerk15, das Mehlopfer der Priester16, das Mehlopfer des gesalbten Priesters17, (das mit einem Giessopfer verbundene Mehlopfer)18, das Blut, Giessopfer, die für sich allein dargebracht werden19, nach der Ansicht des R. Meïr, die anderen Weisen dagegen sagen, auch die mit einem Opfertiere zusammen dargebrachten20. Für das Log Oel des Aussätzigen21, sagt R. Simon, tritt die auf Verworfenes stehende Strafe nicht ein22, R. Meïr sagt, sie tritt dafür ein23, da es erst durch das Blut des Schuldopfers verwendbar wird24, und Alles, was erst durch ein Anderes verwendbar wird, sei es für den Menschen sei es für den Altar, dafür tritt die auf das Verworfene stehende Strafe ein. 4. Beim Ganzopfer25 macht das Blut26 das Fleisch für den Altar verwendbar27 und die Haut für die Priester28; beim Vogel-Ganzopfer29 macht das Blut das Fleisch für den Altar verwendbar, beim Vogel-Sündopfer30 macht das Blut das Fleisch für die Priester verwendbar; bei Stieren, die verbrannt werden31, und Böcken, die verbrannt werden32, macht das Blut33 die Opferstücke34 zum Darbringen verwendbar35; R. Simon sagt: bei Allem, von dem nicht, wie von dem Friedensopfer, auf den äusseren Altar [gesprengt wird], tritt die auf das Verworfene stehende Strafe nicht ein36. 5. Bei Opfern von Heiden37 tritt die auf Verworfenes, Uebriggelassenes und Unreinheit stehende Strafe nicht ein38, und wer sie ausserhalb schlachtet, ist straffrei39, dies die Worte R. Meïrs40; R. Jose dagegen sagt, er ist schuldig41. Auch bei solchen Dingen, bei denen die auf Verworfenes stehende Strafe nicht eintritt42, tritt doch die auf Uebriggelassenes43 und auf Unreinheit44 stehende Strafe ein, ausser beim Blut45; R. Simon sagt45a: das ist nur bei Dingen, die gegessen zu werden pflegen46, aber (Dinge wie)47 das Holz48, der Weihrauch und das Räucherwerk, bei ihnen tritt die auf Unreinheit49 stehende Strafe nicht ein. 6. Mit dem Gedanken50 an sechs Dinge muss das Opfer geschlachtet51 werden: mit dem Gedanken52 an das Opfer53, an den Opfernden54, an Gott, an das Altarfeuer55, an den Geruch56 und an das Wohlgefallen57, und das Sünd- und das Schuldopfer auch mit dem Gedanken an die Sünde58. Darauf sagt R. Jose59: Auch wenn man60 nicht an eines von allem Diesem gedacht61 hat, ist es tauglich, das beruht auf einer Anordnung des Gerichtshofes62, denn63 es richtet sich nur nach der Absicht des die Opferhandlung Verrichtenden.

+

ABSCHNITT V.

+

1. Welches ist der Ort für die Opfer1? Hochheiliges2 wird auf der Nordseite3 geschlachtet; der Stier4 und der Bock5 am Versöhnungstage werden auf der Nordseite geschlachtet, ihr Blut wird in einem Dienstgefässe6 auf der Nordseite aufgefangen7, von dem Blut hat man8 auf [den Raum] zwischen den Stangen9 und auf den Vorhang10 und auf den goldenen Altar11 zu sprengen, die Unterlassung einer dieser Sprengungen hindert12, den Rest13 des Blutes goss man an den Grund14 auf der Westseite15 des äusseren Altars, hat man es nicht dorthin gegossen, so hindert das nicht16. 2. Die Stiere, die verbrannt werden17, und die Böcke, die verbrannt werden18, werden auf der Nordseite geschlachtet, ihr Blut wird in einem Dienstgefässe auf der Nordseite aufgefangen, von dem Blut hat man auf den Vorhang und auf den goldenen Altar zu sprengen19, die Unterlassung einer dieser Sprengungen hindert, den Rest des Blutes goss man an den Grund auf der Westseite des äusseren Altars, hat man es nicht dorthin gegossen, so hindert das nicht16; diese sowohl wie jene20 werden auf dem Aschenplatz21 verbrannt22. 3. Die Sündopfer23 der Gemeinde und von Privaten — dieses sind Sündopfer der Gemeinde: die Böcke an Neumonden24 und an Festtagen25 — werden auf der Nordseite geschlachtet, ihr Blut wird in einem Dienstgefäss auf der Nordseite aufgefangen, mit ihrem Blut hat man vier Sprengungen26 an die vier Altarhörner27 zu machen, in welcher Weise? man geht die Rampe28 hinauf und wendet sich nach dem Rundgang29, und geht nach dem südöstlichen30 Winkel, dann nach dem nordöstlichen, dann nach dem nordwestlichen und dann nach dem südwestlichen31, den Rest des Blutes goss man an den Grund an der Südseite32; essen dürfen davon innerhalb der Umhänge33 die männlichen Priester, in jeder Zubereitungsart34, den Tag35 und die [darauf folgende] Nacht36 bis Mitternacht37. 4. Das Ganzopfer ist Hochheiliges38, goschlachtet wird es auf der Nordseite, das Blut wird in einem Dienstgefässe auf der Nordseite aufgefangen, mit dem Blut hat man zwei Sprengungen zu machen, die gleich vier sind39, es muss abgehäutet und zerlegt40 werden und ist ganz für das Altarfeuer bestimmt41. 5. Die Friedensopfer der Gemeinde42 und die Schuldopfer — folgende Schuldopfer gibt es: das Schuldopfer für Beraubung43, das Schuldopfer für Veruntreuung44, das Schuldopfer für Beiwohnung einer anverlobten Sklavin45, das Schuldopfer des Nasir 46, das Schuldopfer des Aussätzigen47, das Zweifel-Schuldopfer48 — geschlachtet werden sie auf der Nordseite, das Blut wird in einem Dienstgefäss auf der Nordseite aufgefangen, mit dem Blute hat man zwei Sprengungen zu machen, die gleich vier sind49, essen dürfen davon innerhalb der Umhänge die männlichen Priester50, in jeder Zubereitungsart, den Tag und die Nacht bis Mitternacht. 6. Das Dankopfer51 und der Widder des Nasir52 sind einfach Heiliges, geschlachtet dürfen sie an jeder Stelle in der Opferhalle werden53, mit ihrem Blut sind zwei Sprengungen zu machen, die gleich vier sind, sie dürfen in der ganzen Stadt54 von jedermann55 gegessen werden, in jeder Zubereitungsart, den Tag und die Nacht bis Mitternacht. Für das von ihnen Abgehobene56 gilt das Gleiche, nur dass das Abgehobene nur von den Priestern, deren Frauen, Kindern und Sklaven57 gegessen werden darf. 7. Die Friedensopfer58 sind einfach Heiliges, geschlachtet dürfen sie an jeder Stelle in der Opferhalle werden59, mit ihrem Blut sind zwei Sprengungen zu machen, die gleich vier sind, sie dürfen in der ganzen Stadt von jedermann gegessen werden, in jeder Zubereitungsart, zwei Tage und eine Nacht60. Für das von ihnen Abgehobene61 gilt das Gleiche, nur dass das Abgehobene nur von den Priestern, deren Frauen, Kindern und Sklaven gegessen werden darf. 8. Die Erstgeburt62 und der Zehnt63 und das Pesachopfer sind einfach Heiliges, geschlachtet dürfen sie an jeder Stelle in der Opferhalle werden, mit ihrem Blut ist nur eine Sprengung64 zu machen, doch darf man nur dorthin sprengen, wo der Grund hinreicht, eine Verschiedenheit besteht betreff des Essens: die Erstgeburt darf nur von Priestern65 gegessen werden, der Zehnt von jedermann66, sie dürfen in der ganzen Stadt, in jeder Zubereitungsart, zwei Tage und eine Nacht gegessen werden67. Das Pesachopfer darf nur in der Nacht68 gegessen werden, und nur bis Mitternacht69, es darf nur von den darauf Gezählten70 gegessen werden, und darf nicht anders gegessen werden als gebraten71.

+

ABSCHNITT VI.

+

1. Hochheiliges1, das man oben auf dem Altar geschlachtet hat, R. Jose sagt: es ist ebenso, als wenn es auf der Nordseite geschlachtet wäre2: R. Jose, Sohn Jehuda’s, sagt: von der Mitte des Altars nach der Nordseite hin gilt gleich der Nordseite, von der Mitte des Altars nach der Südseite gleich der Südseite3. Von den Mehlopfern wurde das Komez4 an jeder beliebigen Stelle in der Opferhalle abgehoben,5 gegessen wurden sie innerhalb der Umhänge6, von den männlichen Priestern7, in jeder Zubereitungsart, den Tag und die Nacht8 bis Mitternacht. 2. Das Vogel-Sündopfer wurde an der südwestlichen Ecke 9 bereitet, auch an jeder anderen Stelle war es tauglich 10, aber dieses war der für es bestimmte Ort11; für drei Dinge wurde diese Ecke unten 12, und für drei oben 13 benutzt, unten: für das Vogel-Sündopfer 14, das Heranbringen [der Mehlopfer] 15 und die Reste des Bluts 16, oben: für das Ausgiessen der Wasseropfer 17, der Weinopfer18 und für das Vogel-Ganzopfer 19, wenn deren für die Ostseite20 zu viele waren21. 3. Beim Hinaufgehen auf den Altar 22 ging man stets auf der rechten Seite hinauf23, ging dann herum24 und auf der linken Seite25 wieder herunter 26, ausser zu den genannten drei Dingen27, da ging man hinauf28 und kehrte auf demselben Wege wieder um29. 4. Wie wurde mit dem Vogel-Sündopfer verfahren? Man drückte30 den Kopf unterhalb des Genicks 31 ab, aber ohne ihn abzutrennen 32, dann sprengte man von dem Blut33 an die Wand 34 des Altars, der Rest des Blutes wurde an den Grund ausgepresst 35, auf den Altar kam nichts als das Blut 36, das ganze Opfer gehörte den Priestern 37. 5. Wie wurde mit dem Vogel-Ganzopfer verfahren? Man ging die Rampe hinauf38 und wandte sich nach dem Rundgang, ging an die Südost-Ecke 39, drückte dort den Kopf unterhalb des Genicks ab40, man trennte ihn ganz ab 41, und drückte das Blut an die Wand des Altars aus42, nahm dann den Kopf43, presste44 die Stelle, wo er abgedrückt worden war, an den Altar45, bestreute46 ihn dann mit Salz47 und warf ihn auf das Altarfeuer. Dann ging man an den Rumpf, entfernte den Kropf48 und seinen Unrat49 und die mit ihm herauskommenden Eingeweide 50, und warf sie auf die Aschenstelle51. Dann spaltete 52 man [den Rumpf], trennte aber die Teile nicht von einander 53 — hatte man ganz abgetrennt, so war es dennoch tauglich 54 — dann bestreute man ihn mit Salz und warf ihn auf das Altarfeuer. 6. Hat man nicht den Kropf, nicht den Unrat, nicht die mit herauskommenden Eingeweide entfernt, nicht mit Salz bestreut — bei jeder Veränderung, die erst nach dem Ausdrücken des Blutes vorgekommen ist, bleibt es tauglich 55; hat man beim Sündopfer ganz abgetrennt56 oder beim Ganzopfer nicht ganz abgetrennt 57, so ist es untauglich 58; hat man das Blut des Kopfes59 ausgedrückt, aber nicht das Blut des Rumpfes, so ist es untauglich60, das Blut des Rumpfes, aber nicht das Blut des Kopfes, so ist es tauglich 60. 7. Das Vogel-Sündopfer, das man unter einem anderen Namen 61 abgedrückt62 hat, oder dessen Blut man unter einem anderen Namen ausgedrückt63 hat, oder unter seinem und unter einem anderen Namen, oder unter einem anderen und unter seinem Namen64, ist untauglich 65, das Vogel-Ganzopfer dagegen ist tauglich, nur wird es den Eigentümern nicht als Pflichtopfer angerechnet 66. Sowohl das Vogel-Sündopfer wie das Vogel-Ganzopfer, die man abgedrückt oder deren Blut man ausgedrückt hat [mit der Absicht], ausserhalb des Ortes etwas, das zum Essen bestimmt ist, davon zu essen 67, oder etwas, das zum Opfern bestimmt ist, davon zu opfern68, ist untauglich, aber die Ausrottungsstrafe tritt hierbei nicht ein, … ausser der Zeit …, ist es verworfen, und man macht sich dabei der Ausrottungsstrafe schuldig, jedoch nur, wenn das, was es verwendbar macht, nach Vorschrift dargebracht wird 69. Was heisst: das, was es verwendbar macht, wird nach Vorschrift dargebracht70? Hat man stillschweigend abgedrückt, das Blut aber [mit der Absicht auf] ausser der Zeit ausgedrückt, oder hat man [mit der Absicht auf] ausser der Zeit abgedrückt, das Blutaber stillschweigend ausgedrückt oder hat man [mit der Absicht auf] ausser der Zeit sowohl abgedrückt wie das Blut ausgedrückt, das heisst: das, was es verwendbar macht, wird nach Vorschrift dargebracht. Was heisst: das, was es verwendbar macht, wird nicht nach Vorschrift dargebracht? Hat man [mit der Absicht auf] ausserhalb des Ortes abgedrückt und das Blut [mit der Absicht auf] ausser der Zeit ausgedrückt, oder hat man [mit der Absicht auf] ausser der Zeit abgedrückt und das Blut [mit der Absicht auf] ausserhalb des Ortes ausgedrückt, oder hat man [mit der Absicht auf] ausserhalb des Ortes abgedrückt und das Blut ausgedrückt, hat man bei einem Vogel-Sündopfer unter einem anderen Namen abgedrückt und das Blut [mit der Absicht auf] ausser der Zeit ausgedrückt, oder [mit der Absicht auf] ausser der Zeit abgedrückt und das Blut unter einem anderen Namen ausgedrückt, oder unter einem anderen Namen abgedrückt und das Blut ausgedrückt, das heisst: das, was es verwendbar macht, wird nicht nach Vorschrift dargebracht…. Eine Olivengrösse ausserhalb zu essen und eine Olivengrösse am folgenden Tage, eine Olivengrösse am folgenden Tage und eine Olivongrösse ausserhalb, eine halbe Olivengrösse ausserhalb und eine halbe Olivengrösse am folgenden Tage, eine halbe Olivengrösse am folgenden Tage und eine halbe Olivengrösse ausserhalb, so ist es untauglich, aber die Ausrottungsstrafe tritt hierbei nicht ein. Es sagt R. Jehuda: Diesesist die Regel: Ging die die Zeit betreffende Absicht der den Ort betreffenden voran, so ist es verworfen, und man macht sich dabei der Ausrottungsstrafe schuldig, ging die den Ort betreffende Absicht der die Zeit betreffenden voran, so ist es untauglich, aber die Ausrottungsstrafe tritt dabei nicht ein. Die anderen Weisen aber sagen: In beiden Fällen ist es nur untauglich und die Ausrottungsstrafe tritt nicht dabei ein… Eine halbe Olivengrösse zu essen und eine halbe Olivengrösse zu opfern, so ist es tauglich, denn Essen und Opfern rechnen nicht zusammen 71.

+

ABSCHNITT VII.

+

1. Ein Vogel-Sündopfer, das man unten 1, in der Weise des Sündopfers, mit der Bestimmung als Sündopfer dargebracht hat, ist tauglich 2, in der Weise des Sündopfers mit der Bestimmung als Ganzopfer3, oder in der Weise des Ganzopfers mit der Bestimmung als Sündopfer, oder in der Weise des Ganzopfers mit der Bestimmung als Ganzopfer, ist es untauglich; hat man es oben4 in einer von allen diesen Weisen 5 dargebracht 6, so ist es untauglich 7. 2. Ein Vogel-Ganzopfer, das man oben, in der Weise des Ganzopfers, mit der Bestimmung als Ganzopfer dargebracht hat, ist tauglich 8, in der Weise des Ganzopfers mit der Bestimmung als Sündopfer, ist es tauglich, nur wird es den Eigentümern nicht angerechnet 9, in der Weise des Sündopfers mit der Bestimmung als Ganzopfer, in der Weise des Sündopfers mit der Bestimmung als Sündopfer, ist es untauglich; hat man es unten in einer von allen diesen Weisen 10 dargebracht 11, so ist es untauglich 12. 3. Sie alle 13 verunreinigen nicht beim Schlingen 14, und sie unterstehen der Veruntreuung 15, ausgenommen das Vogel-Sündopfer, das man unten in der Weise des Sündopfers mit der Bestimmung als Sündopfer dargebracht hat 16. 4. Ein Vogel-Ganzopfer, das man unten in der Weise des Sündopfers mit der Bestimmung als Sündopfer dargebracht hat, R. Elieser sagt: Es untersteht der Veruntreuung 17, R. Josua sagt: Es untersteht nicht der Veruntreuung 18. Es sagte R. Elieser: Wie? Wenn ein Sündopfer, das, seiner ursprünglichen Bestimmung gemäss dargebracht, der Veruntreuung nicht untersteht 19, sobald man seine Bestimmung geändert hat, der Veruntreuung untersteht20, ist es da nicht folgerichtig 21, dass ein Ganzopfer, das, seiner ursprünglichen Bestimmung gemäss dargebracht, der Veruntreuung untersteht 22, wenn man seine Bestimmung geändert hat23, der Veruntreuung erst recht untersteht? Darauf sagte zu ihm R. Josua: Nein, wenn du vom Sündopfer sprichst 24, das man mit geänderter Bestimmung, mit der Bestimmung als Ganzopfer, dargebracht hat, da hat man die Bestimmung geändert in etwas, das der Veruntreuung untersteht 25, willst du daraus auf das Ganzopfer schliessen, das man mit geänderter Bestimmung, mit der Bestimmung als Sündopfer, dargebracht hat, wo man die Bestimmung geändert hat in etwas, das der Veruntreuung nicht untersteht? Darauf sagte zu ihm R. Elieser: Hochheiliges, das man auf der Südseite26 geschlachtet hat und mit der Bestimmung als Einfach-Heiliges27 geschlachtet hat, mag den Gegenbeweis liefern, denn da hat man die Bestimmung geändert in etwas, das nicht der Veruntreuung untersteht 28, und dennoch unterstehtes29 der Veruntreuung30, du brauchst dich also auch nicht zu verwundern, dass auch das Ganzopfer, obwohl man seine Bestimmung geändert hat in etwas, das nicht der Veruntreuung untersteht 30a, der Veruntreuung dennoch untersteht! Darauf sagte zu ihm R. Josua: Nein, wenn du von Hochheiligem sprichst, das man auf der Südseite geschlachtet und mit der Bestimmung als Einfach-Heiliges geschlachtet hat, da hat man die Bestimmung geändert in etwas, bei dem es Verbotenes und Erlaubtes gibt31, willst du daraus auf das Ganzopfer schliessen, wo man die Bestimmung geändert hat in etwas, das ganz erlaubt ist32? 5. Hat man mit der Linken33 abgedrückt oder bei Nacht 34, hat man Nicht-Heiliges 35 drinnen36 oder Heiliges draussen37 geschlachtet, so verunreinigt es nicht beim Schlingen 38; hat man mit einem Messer abgedrückt39, hat man Nicht- Heiliges drinnen oder Heiliges draussen abgedrückt 40, waren es Turteltauben, deren Zeit noch nicht gekommen 41, oder junge Tauben, deren Zeit schon vorüber war, war ein Flügel vertrocknet 42, ein Auge erblindet 43, ein Fuss abgehauen, so verunreinigt es beim Schlingen44. Dieses ist die Regel45: Wo die Untauglichkeit im Heiligtum eingetreten ist, verunreinigt es nicht beim Schlingen 46, ist die Untauglichkeit nicht erst im Heiligtum eingetreten, verunreinigt es beim Schlingen. Hat47 einer von den hierzu48 Untauglichen49 abgedrückt, ist das Abdrücken ungiltig 50, aber es verunreinigt nicht beim Schlingen 51. 6. Hat man abgedrückt, 52 und es stellt sich heraus, dass es trefa 53 ist, R. Meïr sagt: Es verunreinigt nicht beim Schlingen54, R. Jehuda sagt: Es verunreinigt beim Schlingen55 Es sagte R. Meïr: Wie? Wenn beim Viehaas, das durch Berühren und Tragen verunreinigt56, durch das Schlachten das Trefa von der Unreinheit rein bleibt 57, ist es da nicht folgerichtig 58, dass beim Vogelaas, das nicht durch Berühren und Tragen verunreinigt 59, umsomehr durch das Schlachten das Trefa von der Unreinheit rein bleibt? Wie wir nun beim Schlachten, durch das es zum Genuss tauglich wird, finden60, dass dadurch das Trefa von der Unreinheit rein bleibt, so muss auch beim Abdrücken61, durch das es zum Genuss tauglich wird 62, das Trefa von der Unreinheit rein bleiben. R. Jose sagt: Genug 63, wenn es dem Viehaas gleichgestellt wird; durch das Schlachten bleibt es rein64, durch das Abdrücken aber nicht65.

+

ABSCHNITT VIII.

+

1. Alle Opfer, unter welche zum Umkommen bestimmte Sündopfer 1 oder ein zur Steinigung verurteilter Ochse 2 sich gemischt haben 3, und wäre es selbst einer unter zehntausend, sind dem Umkommen zu überlassen 4. Hat sich unter sie ein Ochse gemischt, durch den eine Sünde verübt worden ist, indem er entweder nach Aussage nur eines Zeugen 5 oder nach Aussage der Eigentümer 6 einen Menschen getötet hat, was7 [einen Menschen] begattet hat oder [von ihm] begattet worden ist8, das zum Götzenopfer bestimmt9 war oder götzendienerisch verehrt worden ist10, oder das als Buhlerinnenlohn gegeben oder für einen Hund eingetauscht worden ist11, ein Bastard12, ein Trefa13, ein seitwärts [aus der Gebärmutter] Herausgezogenes14, so müssen sie weiden, bis sie einen Leibesfehler 15 bekommen 16, dann werden sie verkauft, und für den Preis des wertvollsten17 unter ihnen bringt man von der betreffenden Art18; hat sich [ein Opfer] unter fehlerfreie nichtheilige Tiere gemischt, so werden die nicht-heiligen für den Bedarf der betreffenden Art verkauft 19. 2. [Hat sich vermischt] Heiliges mit Heiligem derselben Art 20, so wird dieses dargebracht mit der Bestimmung für den, dem es gehört, und jenes wird dargebracht mit der Bestimmung für den, dem es gehört21; Heiliges mit Heiligem von anderer Art 22, so müssen sie weiden, bis sie einen Leibesfehler bekommen, dann werden sie verkauft, und man bringt für den Preis des wertvollsten unter ihnen ein Opfer von der einen Art und für den Preis des wertvollsten unter ihnen ein Opfer von der anderen Art, und das Hinzuzulegende erleidet man an seinem Eigentume Schaden 23. Hat es 24 sich mit Erstgeburt oder Zehnt25 vermischt, so müssen sie weiden, bis sie einen Leibesfehler bekommen 26, und man isst sie dann nach Art27 der Erstgeburt und des Zehnt. Bei allen [Opfern] ist eine Vermischung möglich, ausser beim Sündopfer mit dem Schuldopfer 28. 3. Haben sich ein Schuldopfer und ein Friedensopfer vermischt29, (so müssen sie weiden, bis sie einen Leibesfehler bekommen) 30, R. Simon sagt31: Beide werden auf der Nordseite geschlachtet32 und verzehrt nach Art des Strengeren von ihnen33. Darauf sagten sie 34 zu ihm: Man veranlasst nicht, dass Heiliges untauglich wird 35. Sind Fleisch-Stücke mit Fleisch-Stücken vermischt worden, von Hochheiligem36 mit Einfach-Heiligem37, von solchen, die nur einen Tag gegessen werden38, mit solchen, die zwei Tage gegessen werden dürfen39, muss man sie nach Art des Strengeren von ihnen verzehren 40. 4. Wenn Glieder von einem Sündopfer41 mit Gliedern von einem Ganzopfer42 vermischt worden sind, so sagt R. Elieser: Man legt sie oben hinauf43, und ich betrachte das Fleisch des Sündopfers, das oben liegt, als wäre es Holz44. Die Weisen sagen45: Man lässt ihr Aussehen verkommen46 und schafft47 sie dann nach dem Verbrennungsraum48. 5. Opferglieder49 mit Gliedern von mit einem Leibesfehler behafteten Tieren50, R. Elieser sagt: Wenn man den Kopf eines von ihnen dargebracht hat51, kann man alle Köpfe darbringen52, die Kniestücke53 eines von ihnen, kann man alle Kniestücke darbringen. Die Weisen aber sagen: Selbst wenn man alle ausser einem54 dargebracht hat, muss dieses nach dem Verbrennungsraum55 geschafft werden. 6. Blut, das sich mit Wasser vermischt hat56, ist, wenn es das Aussehen von Blut hat57, tauglich58; hat es sich mit Wein59 vermischt, betrachtet man diesen, als wäre er Wasser60; hat es sich mit Blut von einem61 Vieh oder mit Blut von einem Wild vermischt, betrachtet man dieses, als wäre es Wasser62. R. Jehuda sagt: Blut hebt niemals Blut auf63. 7. Hat es sich mit Blut von untauglichen Opfern64 vermischt, so giesst man es in den Wasserarm65, mit nachgesickertem Blut66, so giesst man es in den Wasserarm67; R. Elieser erklärt es für tauglich68. Hat man es, ohne zu fragen69, gesprengt, so ist es tauglich. 8. … Blut von Fehlerfreien mit Blut von Fehlerhaften, so wird es in den Wasserarm gegossen70. Becher mit Bechern71 — R. Elieser sagt: Wenn ein Becher davon dargebracht worden ist, darf man alle Becher darbringen. Die Weisen aber sagen: Auch wenn alle Becher dargebracht worden sind ausser einem von ihnen, wird dieser in den Wasserarm gegossen72. 9. Unter den Strich zu Sprengendes73, das sich mit über den Strich zu Sprengendem74 vermischt hat, R. Elieser sagt: Man sprenge es oben75, und ich betrachte76 das unten zu Sprengende oben, als wäre es Wasser, und dann sprenge man nochmals unten77. Die Weisen aber sagen: Es wird in den Wasserarm gegossen78. Hat man, ohne zu fragen, gesprengt79, so ist es tauglich80. 10. In einer Sprengung zu Sprengendes, das sich mit in einer Sprengung zu Sprengendem vermischt hat81, wird in einer Sprengung gesprengt82; in vier Sprengungen zu Sprengendes mit in vier Sprengungen zu Sprengendem83, wird in vier Sprengungen gesprengt. … in vier Sprengungen zu Sprengendes mit in einer Sprengung zu Sprengendem, R. Elieser sagt: Es ist in vier Sprengungen zu sprengen84, R. Josua sagt: Es ist in einer Sprengung zu sprengen85. Es sagte zu ihm R. Elieser: Da übertritt man ja das Verbot: „du sollst nichts vermindern86“? Darauf antwortete ihm R. Josua: Da übertritt man ja das Verbot: „du sollst nichts hinzutun87?“ Da sagte zu ihm R. Elieser88: „Du sollst nichts hinzutun“ ist nur gesagt, wenn es für sich allein ist89. Darauf antwortete ihm R. Josua: „Du sollst nichts vermindern“ ist nur gesagt, wenn es für sich allein ist90. Und ferner sagte R. Josua: Wenn du sprengst91, übertrittst du das Verbot „du sollst nichts hinzutun“ und verübst dabei mit deiner Hand eine Handlung; wenn du nicht sprengst92, übertrittst du das Verbot „du sollst nichts vermindern“, aber du verübst dabei mit deiner Hand wenigstens keine Handlung93. 11. Drinnen zu Sprengendes94, das sich mit draussen95 zu Sprengendem vermischt hat, wird in den Wasserarm gegossen96; hat man97 davon draussen gesprengt und dann nochmals drinnen, so ist es tauglich98; drinnen und dann nochmals draussen, so erklärt es R. Akiba für untauglich99, die Weisen erklären es für tauglich100. R. Akiba nämlich sagte: Alles Blut101, das zur Sühnebringung in den Hechal102 hineingebracht worden ist, ist untauglich103; die Weisen aber sagen: Nur das des Sündopfers104; R. Elieser sagt: Auch das des Schuldopfers, denn es heisst: „Wie das Sündopfer, so das Schuldopfer“105. 12. Ist das Blut eines Sündopfers106 in zwei Bechern aufgefangen worden und einer davon nach aussen107 hinausgebracht worden, so bleibt das drinnen gebliebene tauglich; ist einer davon nach innen108 hineingebracht worden109, so erklärt R. Jose, der Galiläer, das draussen gebliebene für tauglich, die Weisen dagegen erklären es für untauglich110. Darauf sagte R. Jose, der Galiläer: Wenn in dem Falle, wo die Absicht untauglich macht, nämlich bei dem nach aussen Gebrachten111, das Zurückgebliebene dem Herausgekommenen nicht gleichgestellt wird112, darf da in dem Falle, wo die Absicht nicht untauglich macht, nämlich bei dem nach innen Gebrachten113, das Zurückgebliebene dem nach innen Gebrachten nicht erst recht nicht gleichgestellt werden114? Ist es hineingebracht worden, um damit die Sühne zu vollziehen, wenn sie auch nicht vollzogen worden ist, so ist es untauglich, dies die Worte des R. Elieser115. R. Simon sagt: Nur, wenn sie vollzogen worden ist116. R. Jehuda sagt: Wenn es nur irrtümlich hineingebracht worden ist, so ist es tauglich117. Bei allem untauglichen Blut, das auf den Altar gesprengt worden ist, macht die Priesterbinde [das Opfer] nicht [Gott] wohlgefällig118, sondern nur bei dem von Unreinem119; denn die Priesterbinde macht wohl das Unreine [Gott] wohlgefällig120, aber nicht das [aus seinem Raum] Hinausgekommene121.

+

ABSCHNITT IX.

+

1. Der Altar macht das, was auf ihn gehört1, heilig2. R. Josua sagt: Alles, was auf das Altarfeuer gehört, wird, wenn es einmal hinaufgekommen ist, nicht wieder heruntergenommen, denn es heisst3: „das ist dasjenige, das auf seinem Feuer auf dem Altar aufbrennt4“, wie das Ganzopfer, das auf das Altarfeuer gehört, sobald es hinaufgekommen ist, nicht wieder heruntergenommen wird, so wird Alles, was auf das Altarfeuer gehört, sobald es hinaufgekommen ist5, nicht wieder heruntergenommen. R. Gamliel sagt: Alles, was auf den Altar gehört, wird, wenn es einmal hinaufgekommen ist, nicht wieder heruntergenommen, denn es heisst: „das ist dasjenige, das auf seinem Feuer auf dem Altar aufbrennt“, wie das Ganzopfer, das auf den Altar gehört, sobald es hinaufgekommen ist, nicht wieder heruntergenommen wird, so wird Alles, was auf den Altar gehört, sobald es hinaufgekommen ist, nicht wieder heruntergenommen. Zwischen der Ansicht des R. Gamliel und der des R. Josua ist ein Unterschied nur hinsichtlich des Blutes und der Giessopfer6, indem R. Gamliel sagt: Sie werden nicht wieder heruntergenommen7, R. Josua dagegen sagt: Sie werden wieder heruntergenommen. R. Simon sagt: War das Schlachtopfer tauglich, die Giessopfer8 aber untauglich, oder waren die Giessopfer tauglich9, das Schlachtopfer aber untauglich, oder waren selbst beide untauglich, so wird das Schlachtopfer nicht wieder heruntergenommen, die Giessopfer dagegen werden wieder heruntergenommen10. 2. Folgendes wird, wenn es hinaufgekommen ist, nicht wieder heruntergenommen: das über Nacht Liegengebliebene11, das unrein Gewordene, das Hinausgekommene12, das mit der Absicht auf ausser der Zeit oder ausserhalb des Ortes Geschlachtete13, und dasjenige, von dem Untaugliche das Blut aufgefangen oder gesprengt haben14. R. Jehuda sagt: Das bei Nacht Geschlachtete und dasjenige, dessen Blut vergossen worden oder ausserhalb der Umhänge hinausgekommen ist, wird, wenn es hinaufgekommen ist, wieder heruntergenommon15; R Simon sagt: Es wird nicht wieder heruntergenommen16. Denn es sagte R. Simon: Alles, was erst im Heiligtum untauglich geworden ist17, wird vom Heiligen aufgenommen 18, was nicht im Heiligtum untauglich geworden ist, wird nicht vom Heiligen aufgenommen. 3. Folgende sind nicht erst im Heiligtum untauglich geworden: das einen Menschen begattet hat19 oder von ihm begattet worden ist, das zum Götzendienst bestimmt war oder götzendienerisch verehrt worden ist, das als Buhlerinnenlohn gegeben oder gegen einen Hund eingetauscht worden ist, der Bastard, das Trefa, das seitwärts Herausgezogene und die mit einem Leibesfehler Behafteten. R. Akiba erklärt die mit einem Leibesfehler Behafteten für tauglich20. R. Chanina20a, Vorsteher der Priester, sagt: Mein Vater pflegte mit Leibesfehlern Behaftetes vom Altar herunterzuschieben21. 4. Ebenso wie, wenn sie22 hinaufgekommen sind, sie nicht wieder heruntergenommen werden, werden sie, wenn sie doch wieder heruntergekommen sind23, nicht wieder hinaufgebracht. Alle24 werden wieder heruntergebracht, wenn sie lebend auf den Altar hinaufgekommen sind25; auch ein Ganzopfer, das lebend auf den Altar hinaufgekommen ist, wird wieder heruntergebracht26, hat man es auf dem Altar geschlachtet, so häutet man es ab und zerlegt es an Ort und Stelle. 5. Folgendes wird, wenn es hinaufgebracht ist, wieder heruntergenommen27: Fleisch von Hochheiligem und Fleisch von einfach Heiligem, der Rest des Omer28, die beiden Brote29, die Schaubrote30, die Ueberreste der Mehlopfer31 und das Räucherwerk32. Die Wolle auf dem Kopf der Schafe33, das Haar an dem Bart der Böcke33, die Knochen, die Adern, die Hörner und die Klauen, sind sie noch nicht abgetrennt, werden sie mit hinaufgebracht, denn es heisst34: „der Priester opfere Alles auf dem Altar“, sind sie abgetrennt, werden sie nicht hinaufgebracht35, denn es heisst36: „du sollst deine Ganzopfer darbringen, das Fleisch und das Blut37“. 6. Sie alle38 braucht man39, wenn sie vom Altar herabgefallen sind, nicht wieder hinaufzubringen, ebenso eine Kohle, die vom Altar herabgefallen ist; Opferglieder, die vor Mitternacht vom Altar herabgefallen sind40, muss man zurücklegen, und sie unterstehen der Veruntreuung41, nach Mitternacht, braucht man sie nicht zurückzulegen, und sie unterstehen nicht der Veruntreuung42. 7. Ebenso wie der Altar das, was auf ihn gehört, heilig macht, so auch die Rampe43. Ebenso wie der Altar und die Rampe das, was auf sie gehört, heilig machen, so auch die Gefässe44. Die Gefässe für Flüssiges machen das Flüssige heilig, die Maassgefässe45 für Trockenes machen das Trockene heilig. Gefässe für Flüssiges46 machen das Trockene nicht heilig, und Maassgefässe für Trockenes machen Flüssiges nicht heilig. Heilige Gefässe, die ein Loch bekommen haben, wenn sie noch zu dem gleichen Zweck benutzt werden können47, zu welchem sie benutzt worden, als sie noch ganz waren, so machen sie heilig, und wenn nicht, so machen sie nicht heilig; sie alle machen aber nur heilig im Heiligtume.

+

ABSCHNITT X.

+

1. Das, was häufiger ist als ein Anderes, geht immer dem Anderen vor1: die täglichen Opfer gehen den Zugabeopfern vor2, die Sabbats- Zugabeopfer gehen den Neumonds-Zugabeopfern vor, die Neumonds-Zugabeopfer gehen den Neujahrs-Zugabeopfern vor, denn es heisst3: Ausser dem Morgen-Ganzopfer4, das als tägliches Opfer [dargebracht wird], sollt ihr diese darbringen. 2. Und das, was heiliger5 ist, als ein Anderes, geht immer dem Anderen vor: Blut von einem Sündopfer geht dem Blut von einem Ganzopfer vor6, weil es Verzeihung erwirkt7; Ganzopfer-Glieder gehen den Opferteilen von Sündopfern vor8, weil sie ganz für das Altarfeuer Bestimmtes sind9; das Sündopfer geht dem Schuldopfer vor, weil von seinem Blut an die vier Hörner10 und an den Grund11 gesprengt wird12; das Schuldopfer geht dem Dankopfer und dem Widder des Nasir vor, weil es Hochheiliges ist13; das Dankopfer und der Widder des Nasir gehen den Friedensopfern vor, weil sie nur an einem Tage gegessen werden14 und Opferbrote dazu gehören15; die Friedensopfer gehen der Erstgeburt vor, weil sie vier Sprengungen16 erfordern und Hände-Auflegen und Giessopfer und Schwingung der Brust und des Schenkels17. 3. Die Erstgeburt geht dem Zehnt vor, weil sie vom Mutterschoss schon heilig ist und nur von den Priestern gegessen wird18; der Zehnt geht den Vogel-Opfern vor, weil er ein Schlachtopfer19 ist und bei ihm Blut und Opferstücke hochheilig20 sind. 4. Die Vogelopfer gehen den Mehlopfern vor, weil sie zu den Blutopfern gehören21; das Sünd-Mehlopfer22 geht dem freiwilligen Mehlopfer vor, weil es für eine Sünde dargebracht wird; das Vogel-Sündopfer geht dem Vogel-Ganzopfer vor23, und ebenso auch beim Absondern der Opfer24. 5. Alle in der Tora vorgeschriebenen Sündopfer gehen den Schuldopfern25 vor, ausgenommen das Schuldopfer des Aussätzigen26, weil durch dessen Darbringung [der Aussätzige] wieder tauglich gemacht wird27. Alle in der Tora vorgeschriebenen Schuldopfer werden von zweijährigen Tieren28 dargebracht, und im Werte von zwei Silberschekeln29, ausgenommen das Schuldopfer des Nasir und das Schuldopfer des Aussätzigen, die werden von einjährigen Tieren dargebracht30 und brauchen nicht im Werte von zwei Silberschekeln zu sein31. 6. Ebenso, wie sie bei der Darbringung den Vorrang haben, so haben sie auch beim Verzehren den Vorrang32. Friedensopfer von gestern und Friedensopfer von heute — gehen die von gestern vor33; Friedensopfer von gestern und Sündopfer oder Schuldopfer von heute — gehen die Friedensopfer von gestern vor34, dies die Worte des R. Meïr; die Weisen aber sagen: Das Sündopfer35 geht vor, weil es Hochheiliges ist36. 7. Bei ihnen allen37 ist es den Priestern gestattet, sie in der verschiedensten Weise zu verzehren: gebraten, gesotten38 oder gekocht, auch Gewürze hineinzutun, sowohl nicht-heilige wie solche von Teruma39; dies die Worte des R. Simon. R. Meïr sagt: Gewürze von Teruma darf man nicht hineintun, damit man nicht veranlasst, dass Teruma untauglich wird40. 8. Es sagte R. Simon: Wenn du Oel in der Opferhalle verteilen siehst41, brauchst du nicht zu fragen, was es sei, sondern [es kann nichts anderes sein als] der Ueberrest von Fladen eines von einem Israeliten gebrachten Mehlopfers42 oder von dem Log Oel eines Aussätzigen43; wenn du Oel auf das Altarfeuer giessen siehst, brauchst du nicht zu fragen, was es sei, sondern [es kann nichts anderes sein als] der Ueberrest von den Fladen eines von Priestern gebrachten Mehlopfers44 oder von einem Mehlopfer des gesalbten Priesters45, denn Oel bringt man nicht als selbständige Gabe dar; R. Tarfon sagt: Man bringt auch Oel als selbständige Gabe dar46.

+

ABSCHNITT XI.

+

1. Ist Blut von einem Sündopfer auf ein Kleid gespritzt, so muss dieses gewaschen werden1. Obgleich die Schrift nur von solchen spricht, die gegessen werden2, wie es heisst3: „an heiligem Orte soll es gegessen werden“, ist dennoch sowohl bei dem Sündopfer, das gegessen wird, als bei dem in’s Innere gebrachten4 das Waschen erforderlich, denn es heisst5: „[dies ist] die Vorschrift6 für das Sündopfer“, eine Vorschrift gilt für alle Sündopfer7. 2. Bei dem Blut eines untauglichen Sündopfers ist das Waschen nicht erforderlich8, sei es, dass es eine Zeit lang tauglich gewesen9, sei es, dass es nicht eine Zeit lang tauglich gewesen ist10. Welches ist eine Zeit lang tauglich gewesen? Das bis zur Nacht liegen gebliebene11, das unrein gewordene12, das herausgekommene13. Und welches ist nicht eine Zeit lang tauglich gewesen? Das [mit der Absicht auf] ausser der Zeit oder ausserhalb des Ortes geschlachtete14 und das, dessen Blut Untaugliche aufgefangen15 oder gesprengt16 haben. 3. Ist [das Blut] vom Halse auf das Kleid gespritzt, braucht es nicht gewaschen zu werden17, vom Horn18 oder vom Grund19, braucht es nicht gewaschen zu werden20, ist es auf den Boden verschüttet21 und wieder aufgesammelt worden, braucht es nicht gewaschen zu werden 22. Das Waschen ist nur erforderlich, wenn das Blut in einem Gefässe aufgefangen worden und zum Sprengen geeignet war23. Ist es auf das noch nicht abgezogene Fell gespritzt, braucht es nicht gewaschen zu werden24, auf das abgezogene, muss es gewaschen werden 25, dies die Worte des R. Jehuda; R. Elieser26 sagt: Auch auf das abgezogene, braucht es nicht gewaschen zu werden27. Gewaschen zu werden braucht nur die mit Blut bespritzte Stelle28 und nur eine Sache, die Unreinheit anzunehmen geeignet ist29 und die gewaschen zu werden geeignet ist30. 4. Sei es ein Kleid, sei es ein Sack, sei es ein Fell31, muss das Waschen an heiligem Orte32 geschehen, ebenso das Zerbrechen des irdenen Gefässes33 und das Reinigen und Abspülen beim kupfernen34 Gefäss, an heiligem Ort 35. Darin liegt eine Erschwerung beim Sündopfer vor anderem Hochheiligen36. 5. Ist das Kleid 37 ausserhalb der Umhänge 38 herausgekommen, so bringt man es wieder hinein und wäscht es an heiligem Ort; ist es ausserhalb der Umhänge unrein geworden39, so zerreisst man es40 und bringt es wieder hinein und wäscht es an heiligem Ort. Ein irdenes Gefäss 41, das ausserhalb der Umhänge herausgekommen ist, bringt man wieder hinein und man zerbricht es an heiligem Ort; ist es ausserhalb der Umhänge unrein geworden42, macht man ein Loch43 hinein und bringt es wieder hinein und zerbricht es an heiligem Ort. 6. Ein kupfernes Gefäss41, das ausserhalb der Umhänge herausgekommen ist, bringt man wieder hinein und reinigt es und spült es ab an heiligem Ort; ist es ausserhalb der Umhänge unrein geworden44, so bricht man ein Stück heraus45, bringt es wieder hinein und reinigt es und spült es ab an heiligem Ort. 7. Einerlei, ob man darin gekocht hat oder nur Heisses46 hineingeschüttet hat, ob Hochheiliges oder Einfachheiliges47, so muss es gereinigt und abgespült werden48; R. Simon sagt49: Einfachheiliges erfordert kein Reinigen und Abspülen50. R. Tarfon sagt: Hat man am Anfang des Festes darin gekocht, so kann man darin während des ganzen Festes kochen51; die Weisen aber sagen: Nur bis zu der für das Essen vorgeschriebenen Zeit52. Reinigen und Abspülen [heisst]: Reinigen, wie das für den Segensbecher vorgeschriebene Reinigen53, und Abspülen, wie das für den Segensbecher vorgeschriebene Abspülen, Reinigen mit heissem54 und Abspülen mit kaltem Wasser; den Spiess und den Rost55 kocht man mit heissem Wasser aus56. 8. Hat man darin Heiliges57 und Nichtheiliges gekocht, oder Hochheiliges und Einfach-heiliges, ist soviel58 darin, wie dazu gehört, um es herausschmecken zu können59, so wird auch das Leichtere nach der Weise des Strengeren gegessen60, es bedarf des Reinigens und Abspülens nicht61 und macht durch Berührung nicht untauglich62. Hat ein Fladen an einen Fladen63 angerührt64, oder ein Opferstück an ein Opferstück, so ist nicht der ganze Fladen65 und nicht das ganze Opferstück verboten, sondern nur die Stelle, die davon etwas angezogen hat, ist verboten66.

+

ABSCHNITT XII.

+

1. Ein am selben Tage Untergetauchter 1 und ein noch nicht durch das Sühnopfer Gesühnter2 erhalten keinen Anteil von dem Heiligen 3, ihn am Abend zu verzehren4. Ein Leidtragender5 darf [Heiliges] anrühren6, aber nicht darbringen7, and bekommt keinen Anteil8, ihn am Abend zu verzehren9. Mit Leibesfehlern Behaftete, sei es mit bleibenden sei es mit vorübergehenden Fehlern, erhalten ihren Anteil und dürfen ihn verzehren10, aber sie dürfen nicht darbringen11. Jeder, der nicht zum Opferdienst geeignet ist, erhält auch keinen Anteil von dem Fleische12, und jeder, der kein Anrecht auf das Fleisch hat, hat auch keines auf die Felle13. Selbst wer zur Zeit des Sprengens des Blutes unrein war, zur Zeit des Opferns der Fettstücke aber rein14, erhält keinen Anteil von dem Fleische, denn es heisst15: „Wer von den Söhnen Ahrons das Blut des Friedensopfers und das Fett darbringt16, dem soll der rechte Schenkel als Anteil gehören“. 2. Ueberall, wo der Altar kein Anrecht auf das Fleisch hat17, haben auch die Priester kein Anrecht auf das Fell, denn es heisst18: „das Ganzopfer Jemandes“, ein Ganzopfer, das für Jemanden dargebracht worden ist19. Von einem Ganzopfer, das unter einem anderen Namen geschlachtet worden ist, gehört, obwohl es den Eigentümern nicht angerechnet wird, das Fell dennoch den Priestern20. Sowohl von dem Gauzopfer eines Mannes wie von dem Ganzopfer einer Frau21 gehört das Fell den Priestern. 3. Felle von Einfach-heiligem gehören den Eigentümern22, und die Felle von Hochheiligem den Priestern, [dies folgt] aus einem Schluss vom Leichteren auf das Strengere: Wenn sie beim Ganzopfer, wo sie kein Anrecht auf das Fleisch haben, auf das Fell Anrecht haben, müssen sie beim Hochheiligen, wo sie Anrecht auf das Fleisch haben, nicht erst recht Anrecht auf das Fell haben? Von dem Altar lässt sich kein entgegengesetzter Schluss ziehen23, denn auf ihn kommt überhaupt kein Fell24. 4. Von allem Heiligen, bei dem vor dem Abhäuten etwas untauglich Machendes vorgekommen ist25, gehören die Felle nicht den Priestern26, nach dem Abhäuten, gehören die Felle den Priestern27. Darauf sagte R. Chanina28, der Vorsteher der Priester: Meiner Lebtage habe ich nicht gesehen, dass ein Fell29 zur Brandstätte hinausgebracht worden ist30. Darauf sagte R. Akiba: Aus seinen Worten lernen wir, dass, wenn man die Erstgeburt31 abgehäutet hat und sie dann trefa befunden wird, die Priester das Fell benutzen32 dürfen. Die Weisen aber sagen: „Wir haben nicht gesehen33“ ist kein Beweis34, sondern es muss zur Brandstätte hinausgebracht werden35. 5. Stiere, die verbrannt werden, und Böcke, die verbrannt werden36, wenn sie so, wie es geboten ist37, verbrannt werden, werden sie auf der Aschenstätte38 verbrannt und verunreinigen die Kleider39, wenn sie nicht so, wie es geboten ist 40, verbrannt werden, werden sie auf der Tempelstätte41 verbrannt und verunreinigen nicht die Kleider. 6. Man trug sie auf Stangen42; waren die ersten43 aus der Mauer der Opferhalle herausgetreten und die letzten noch nicht44, so waren die Kleider der ersten unrein45 und die der letzten nicht, bis sie auch herausgetreten waren; waren diese und jene herausgetreten, so waren die Kleider dieser und jener unrein. R. Simon sagt: Die Kleider dieser und jener sind nicht eher unrein, als bis das Feuer den grössten Teil [des Tieres] erfasst hat46. Ist das Fleisch [vom Feuer] verzehrt47, werden die Kleider des die Verbrennung Ausführenden48 nicht mehr unrein.

+

ABSCHNITT XIII.

+

1. Wer draussen1 schlachtet und darbringt2, ist für das Schlachten schuldig und für das Darbringen schuldig3; R. Jose, der Galiläer, sagt: Hat man drinnen geschlachtet und draussen dargebracht, ist man schuldig, hat man draussen geschlachtet und draussen dargebracht, ist man frei4, denn man hat ja draussen nur eine untaugliche Sache dargebracht. Darauf sagten sie5 zu ihm: Auch wer drinnen schlachtet und draussen darbringt, hat es, indem er es hinausgebracht hat, untauglich gemacht 6. 2. Ein Unreiner7, der, sei es unreines sei es reines, Heiliges gegessen hat, ist schuldig8; R. Jose, der Galiläer, sagt: Ein Unreiner, der Reines gegessen hat, ist schuldig, ein Unreiner, der Unreines gegessen hat, ist frei9, denn er hat ja nur eine unreine Sache gegessen10. Darauf sagten sie zu ihm11: Auch der Unreine, der Reines gegessen hat, hat dieses ja, sobald er es berührt hat, nnrein gemacht. Ein Reiner, der Unreines gegessen hat, ist frei12, denn schuldig ist man nur bei Unreinheit des Körpers13. 3. In einer Beziehung ist das Schlachtverbot strenger als das Darbringungsverbot, und in einer das Darbringungsverbot strenger als das Schlachtverbot. Das Schlachtverbot ist strenger, denn, wer für eine Privatperson schlachtet14, ist schuldig, und wer für eine Privatperson darbringt,15 ist frei16; das Darbringungsverbot ist strenger: wenn zwei das Messer angefasst und geschlachtet haben, sind sie frei,17 wenn sie18 ein Opferglied angefasst und dargebracht haben, sind sie schuldig19. Hat Einer dargebracht und nochmals dargebracht und nochmals dargebracht20, so ist er für jede Darbringung schuldig21, dies die Worte des R. Simon; R. Jose sagt: Er ist nur ein Mal schuldig22. Man ist nur schuldig, wenn man es oben auf einem Altar dargebracht hat23; R. Simon sagt: Selbst wenn man es auf einem Felsen oder einem Stein dargebracht hat, ist man schuldig24. 4. Einerlei, ob es taugliches Heiliges ist oder untaugliches Heiliges, das im Heiligtum untauglich geworden ist,25 wer es draussen darbringt, ist schuldig26 Wer eine Olivengrösse von einem Ganzopfer und von den Opferstücken27 draussen darbringt, ist schuldig28. Das Komez29, der Weihrauch30, das Räucherwerk,31 das Mehlopfer der Priester32, das Mehlopfer des gesalbten Priesters33, das zum Giessopfer gehörende Mehlopfer34, wer von einem von diesen eine Olivengrösse draussen dargebracht hat, ist schuldig35; R. Eleasar36 sagt: Er ist frei, bis er das Ganze dargebracht hat37. Bei diesen allen, wenn man sie drinnen dargebracht und nur eine Olivengrösse davon übrig gelassen und draussen dargebracht hat, ist man schuldig38, und bei diesen allen, wenn auch nur das Geringste von ihnen fehlt39 und man sie draussen dargebracht hat, ist man frei. 5. Wer Heiliges40 mit den [noch daran hängenden] Opferstücken draussen darbringt, ist schuldig41. Wer ein Mehlopfer42, von dem das Komez noch nicht abgenommen worden ist, draussen darbringt, ist frei43. Hat man das Komez abgenommen und das Komez ist wieder hineingefallen, und man hat es so draussen dargebracht, ist man schuldig44. 6. Das Komez und der Weihrauch45, hat man eines von beiden draussen dargebracht, ist man schuldig; R. Eleasar sagt: Man ist frei, bis man auch das zweite darbringt46,… eines von ihnen drinnen und eines draussen, ist man schuldig47. Die beiden Schalen Weihrauch48, hat man eine von ihnen draussen dargebracht, ist man schuldig; R. Eleasar sagt: Man ist frei, bis man auch die zweite darbringt, . . die eine drinnen und die andere draussen, ist man schuldig. Wer auch nur einen Teil der Sprengungen des Blutes draussen macht49, ist schuldig50. R. Eleasar sagt: Auch wer vom Wasseropfer des Höttenfestes am Hütteufeste draussen darbringt, ist schuldig.51 R. Nehemia sagt: Selbst wenn man die Ueberreste des Blutes52 draussen darbringt, ist man schuldig 53. 7. Wer ein Vogelopfer drinnen abdrückt und draussen darbringt, ist schuldig, hat er es draussen abgedrückt und draussen dargebracht, ist er frei54. Wer ein Vogelopfer drinnen schlachtet und draussen darbringt, ist frei55, hat er es draussen geschlachtet und draussen dargebracht, ist er schuldig56. So ergibt sich, dass ein Verfahren, das drinnen tauglich macht57, draussen angewendet straffrei macht58, und ein Verfahren, das draussen tauglich macht59, drinnen angewendet straffrei macht60. R. Simon sagt: Für Alles, wofür man schuldig ist, wenn man es draussen macht, ist man auch schuldig, wenn man es in der gleichen Weise drinnen macht und dann draussen darbringt61, eine Ausnahme bildet nur, wenn man [ein Vogelopfer] drinnen schlachtet und draussen darbringt62. 8. Hat man das Blut eines Sündopfers in einem Becher aufgefangen und draussen davon gesprengt und dann drinnen63, oder erst drinnen und dann draussen, so ist man schuldig64, weil Alles dazu bestimmt war, drinnen verwendet zu werden. Hat man das Blut in zwei Bechern aufgefangen und beide drinnen gesprengt, so ist man frei65, beide draussen, so ist man schuldig66, den einen drinnen und [dann] den andern draussen, so ist man frei67, den einen draussen und [dann] den anderen drinnen, so ist man schuldig wegen des draussen Gesprengten, und das drinnen Gesprengte sühnt68. Womit ist das zu vergleichen? Mit Einem, der ein Sündopfer abgesondert hatte, nnd es ist verloren gegangen, er hat darauf ein anderes dafür abgesondert, und nachher ist das erste wiedergefunden worden, und nun stehen beide da: Hat er nun beide drinnen geschlachtet, so ist er frei68, hat er beide draussen geschlachtet, ist er schuldig69, eines drinnen und dann das andere draussen, ist er frei70, eines draussen und dann das andere drinnen, ist er schuldig wegen des draussen geschlachteten71, aber das drinnen geschlachtete sühnt.72 So wie dessen Blut73 das eigene Fleisch frei macht74, so macht es auch das Fleisch des anderen frei.75

+

ABSCHNITT XIV.

+

1. Hat man die Sündopferkuh1 ausserhalb ihrer Kufe2 verbrannt3, ebenso wenn man den fortzuschickenden Bock4 draussen dargebracht hat5, ist man frei6, denn es heisst7: „und es nicht zum Eingange des Stiftzeltes gebracht hat“, Alles, was nicht bestimmt ist, zum Eingang des Stiftzeltes gebracht zu werden, dafür ist man nicht schuldig. 2. Wer ein Opfer, das einen Menschen begattet hat oder von ihm begattet worden ist, das zum Götzendienst bestimmt gewesen oder götzendienerisch verehrt worden ist, das ein Bastard, ein Trefa, oder ein seitwärts Herausgezogenes ist8, draussen darbringt, ist frei, denn es heisst9: „vor der Wohnung des Ewigen,“ Alles, was nicht geeignet ist, vor die Wohnung des Ewigen gebracht zu werden10, dafür ist man nicht schuldig. Wer mit einem Leibesfehler Behaftetes draussen darbringt, einerlei, ob es bleibende oder vorübergehende Fehler sind, ist frei11; R. Simon sagt: Bei mit bleibenden Fehlern Behafteten übertritt man ein Verbot12. Wer Turteltauben, für die die Zeit noch nicht gekommen, oder junge Tauben, für die die Zeit schon vorüber ist13, draussen darbringt, ist frei; R. Simon sagt: Bei jungen Tauben, deren Zeit schon vorüber ist, ist man frei, bei Turteltauben, deren Zeit noch nicht gekommen ist, übertritt man ein Verbot12, … die Mutter und ihr Junges14, oder ein Tier, für welches die Zeit noch nicht gekommen ist15, …. ist man frei; R. Simon sagt: Man übertritt dabei ein Verbot. Denn R. Simon sagte: Bei Allem, was später geeignet sein wird, dargebracht zu werden, übertritt man ein Verbot16, aber die Ausrottungsstrafe steht nicht darauf; die Weisen aber sagen: Wo keine Ausrottungsstrafe darauf steht, da ist auch keine Uebertretung eines Verbotes17. 3. Ein Opfer, für das die Zeit noch nicht gekommen ist 18, heisst es, sowohl wenn es an dem Opfer selbst19, als wenn es an den Eigentümern liegt. Wie kann es an den Eigentümern liegen, dass die Zeit [für das Opfer] noch nicht gekommen ist? Ein Flüssiger oder eine Flüssige20, eine Wöchnerin,21 oder ein Aussätziger22, die [vor der Zeit] ihre Sündopfer oder ihre Schuldopfer draussen dargebracht haben, sind frei22a, … ihre Ganzopfer oder ihre Friedensopfer23, … sind schuldig24. Wer von dem Fleisch eines Sündopfers draussen darbringt, oder von dem Fleisch eines Schuldopfers25, vom Fleisch von Hochheiligem26, vom Fleisch von Einfach-Heiligem, den Ueberrest des Omer27, die beiden Brote28, die Schaubrote29 oder die Ueberreste von Mehlopfern30, wer draussen giesst31, durchrührt32, zerbricht33, salzt34, schwingt35, heranbringt36, wer auf dem Tisch aufschichtet37, die Lampen herrichtet38, das Komez abhebt, das Blut auffängt, ist frei39; auch ist man dafür40 nicht schuldig41 wegen Vollziehung einer Opferhandlung durch einen Nichtpriester42, in Unreinheit, durch einen nicht mit den Priestergewändern Bekleideten oder durch Einen, der sich Hände und Füsse nicht gewaschen hat. 4. Bevor die Wohnung43 errichtet war, waren die Höhen erlaubt44 und den Opferdienst versahen die Erstgeborenen45. Nachdem die Wohnung errichtet worden, waren die Höhen verboten46 und den Opferdienst versahen die Priester; Hochheiliges durfte nur innerhalb der Vorhänge47 gegessen werden, Einfach-Heiliges im ganzen Lager lsraels47a. 5. Als sie nach Gilgal kamen48, wurden die Höhen wieder erlaubt49, Hochheiliges49a durfte nur innerhalb der Umhänge gegessen werden, Einfach-Heiliges überall50. 6. Als sie nach Silo kamen51, wurden die Höhen wieder verboten 52, es war dort kein Balken-Dach53, sondern nur unten ein steinerner Bau und oben darüber Teppiche, und das war die „Ruhestätte“54; Hochheiliges durfte nur innerhalb der Umhänge gegessen werden, Einfach-Heiliges und der zweite Zehnt55 innerhalb des ganzen Gesichtskreises56. 7. Als sie nach Nob57 und nach Gibeon58 kamen, wurden die Höhen wieder erlaubt59; Hochheiliges durfte nur innerhalb der Umhänge gegessen werden60, Einfach-Heiliges in allen Städten Israels61. 8. Als sie nach Jerusalem kamen62, wurden die Höhen wieder verboten, und seitdem sind sie nicht wieder erlaubt worden, und das war der „Erbbesitz“63; Hochheiliges durfte nur innerhalb der Umhänge64 gegessen werden, Einfach - Heiliges und der zweite Zehnt innerhalb der Mauer65. 9. Alle Opfer, die man zur Zeit des Verbotes der Höhen geheiligt66 und zur Zeit des Verbotes der Höhen dranssen dargebracht hat, auf die trifft das Gebot67 und das Verbot68 zu, und man macht sich dabei der Ausrottungsstrafe schuldig69 Hat man sie zur Zeit des Erlaubtseins der Höhen geheiligt und zur Zeit des Verbotes der Höhen dargebracht, trifft das Gebot und das Verbot zu, der Ausrottungsstrafe macht man sich aber nicht schuldig70. Hat man sie zur Zeit des Verbotes geheiligt und zur Zeit des Erlaubtseins der Höhen dargebracht, trifft nur das Gebot zu, nicht aber das Verbot71. 10. Folgende Opfer wurden [stets]72 in der Wohnung73 dargebracht: Opfer, die für die Wohnung geheiligt worden waren74, [nämlich]75 Gemeindeopfer, wurden in der Wohnung dargebracht, Privatopfer auf irgend einer der Höhen. Privatopfer, die für die Wohnung geheiligt worden waren76, mussten in der Wohnung dargebracht werden; hatte man sie auf einer Höhe dargebracht, war man frei77. Worin unterschied sich eine Privathöhe von der Gemeindehöhe78? Hinsichtlich79 des Hände-Auflegens80, des Schlachtens auf der Nordseite81, des Sprengens ringsum [den Altar]82, des Schwingens,83 des Heranbringens84. — R. Jehuda sagt: Auf einer Höhe gab es überhaupt keine Mehlopfer 85, — der Dienstverrichtung durch einen Priester86, der Dienstkleider87, der Dienstgeräte88 des Wohlgeruchs89, des für die Blutsprengungen bestimmten Trennungsstriches90 und des Waschens der Hände und Füsse91; dagegen hinsichtlich der Zeitgrenze92, des Uebriggelassenen93 und des Unreinen94 galt für beide das Gleiche.

+1) Man hat z. B. ein Opfertier, das zum Ganzopfer bestimmt war, als Friedensopfer geschlachtet, d. h. der Schlachtende hat ausdrücklich erklärt (s. weiter Note 36), dass er das Opfer als Friedensopfer schlachte. Aus Mischna 4 ist ersichtlich, dass dasselbe, wie für das Schlachten, auch für die drei folgenden Opferhandlungen gilt, das sind: קבלה oder קבול das Auffangen, הולכה oder הלוך das Hintragen und זריקה das Sprengen des Blutes (siehe dort Note 31, 32 und 33). Diese Bestimmungsänderung seitens des die Opferhandlung Vollziehenden zieht jedoch nur dann die in der Mischna angegebene Folge nach sich, wenn sie absichtlich geschehen ist; hat nur ein Irrtum vorgelegen, so gilt sie als nicht geschehen. Nach Abschnitt IV, 6 muss der die Opferhandlung Vollziehende seine Gedanken sowohl auf das Opfer — was für ein Opfer es ist, das er schlachtet (לשם זבח) — als auch auf den Opfernden, für den das Opfer geschlachtet wird (לשם זובח), gerichtet haben. Hat er aber als die Person, für die er das Opfer darbringt, einen anderen Namen genannt als den des Eigentümers des Opfertieres, so gilt das Opfer ebenfalls — vorausgesetzt wieder, dass es absichtlich geschehen ist — als unter einem anderen Namen (שלא לשמו) dargebracht (שנוי בעלים). In diesem Falle treten die beeinträchtigenden Folgen jedoch nur dann ein, wenn entweder bei den drei ersten Opferhandlungen die ausgesprochene Absicht vorgelegen hat, das Blut für eine andere Person zu sprengen, oder das Blut tatsächlich für eine andere Person gesprengt worden ist; vgl. Raschi zu Talmud 4a. s. v. וישנו בד׳ עבודות (dagegen Maim. פסולי המוקדשין הלכות XV, 1). +2) Sie sind vollständig so zu behandeln, als wären sie ganz ihrer ursprünglichen Bestimmung gemäss dargebracht worden. +3) Die Eigentümer haben deshalb das Opfer, das sie schuldeten, nochmals darzubringen. +4) Sie sind, wenn sie unter einem anderen Namen dargebracht worden sind, vollständig untauglich, das Sündopfer sogar dann, wenn es richtig als Sündopfer für die Person des Eigentümers, aber für eine andere Sünde als diejenige, für die es vom Eigentümer als Sündopfer bestimmt worden war, dargebracht worden ist. Im Talmud werden diese Ausnahmebestimmungen für das Pesach- und das Sündopfer aus betreffenden Schriftstellen begründet. +5) Die Zeit der Darbringung des Pesachopfers ist der 14. Nissan nachmittags. Nach dem 14. Nissan gilt jedes zum Pesachopfer bestimmt gewesene Tier nach der geltenden Halacha von selbst als Friedensopfer, and treffen daher darauf nur die für Friedensopfer geltenden Bestimmungen zu. Vor dem 14. Nissan gilt nach der Ansicht Einiger ebenfalls jedes zum Pesachopfer bestimmte Tier als Friedensopfer, ohne dass es hierzu erst einer besonderen Bestimmungsänderung (עקירה) bedürfte. (כן דעת הרמב״ם לפ״ד הצל׳׳ח על פסחים ס׳ ע״ב); nach der Ansicht Anderer bedarf es hiezu vor dem 14. Nissan erst einer besonderen Bestimmungsänderung (תוספות שם ד״ה בשאר ימות השנה). Ueber den Vormittag des 14. Nissan siehe die Controverse in Mischna 3. +6) In der im Talmud (10b) angeführten Tosefta begründet R. Elieser seine Ansicht gegenüber den dagegen gemachten Einwänden zum Schluss durch die Schriftstelle Lev. 7, 7: כחטאת כאשם „wie das Sündopfer so das Schuldopfer“, durch diesen Vergleich habe die Schrift auch in dieser Beziehung das Schuldopfer dem Sündopfer gleichstellen wollen. +7) Der Name kommt in der Mischna nur an dieser einen Stelle vor: im Talmud 11a lautet er: יוסף בן הוני, in Pesachim 78b: יוסף בן חונאי. +8) Jose, Sohn Chone’s und ebenso der nachfolgende Simon, Bruder Asaria’s, wenden sich gegen den am Anfange der vorhergehenden Mischna aufgestellten allgemeinen Grundsatz. +9) in der für dieses bestimmten Zeit. +10) zu jeder Zeit, wie oben Mischna 1. +11) ebenso wie das Pesach- und das Sündopfer untauglich sind, wenn sie unter dem Namen eines anderen Opfers geschlachtet worden sind. +12) Auch dieser Tanna kommt ausser hier nur noch ein Mal in der Mischna (Tohorot 8, 7) vor. Die ungewöhnliche Bezeichnung des Simon nach dem Namen seines Bruders, anstatt wie sonst üblich nach dem Namen des Vaters, wird damit begründet, dass die beiden Brüder unter sich vereinbart hatten, Asaria solle sich den Geschäften widmen und den Bruder mit versorgen, damit dieser sich ungestört ganz dem Torastudium widmen könne; so hatte Asaria mit Anteil an den Ergebnissen dieses Studiums seines Bruders Simon, und darum werde sein Name neben dem des Bruders genannt (Sota 21a). +13) alle übrigen Opfer ausser dem Pesach- und dem Sündopfer. +14) Als hochheilig, קדשים קדש wörtlich = „heilig unter dem Heiligen“, galten von den Tieropfern: das Ganzopfer, das Sündopfer, das Schuldopfer und die Friedensopfer der Gemeinde am Wochenfeste; alle übrigen Opfer wurden קדשים קלים „Heiliges leichteren Grades“ genannt. +15) Da hier der Zusatz „nur werden sie dem Eigentümer nicht als Pflichtopfer angerechnet“ fehlt, wird im Talmud (11b) die Frage aufgeworfen und unentschieden gelassen, ob dieser Zusatz hier als nicht controvers stillschweigend zu ergänzen ist, oder ob auch in diesem Falle Simon’s Ansicht von der des letzten Tanna abweicht, und „tauglich“ hier unbeschränkt tauglich bedeutet. +16) Die männliche Erstgeburt von Rindern, Schafen und Ziegen (Num. 18, 17). +17) Der Viehzehnt, der von dem jährlichen Zuwachs der Herde abgesondert wurde (Lev. 27, 32). Die Erstgeburt und der Viehzehnt gehören wie die Friedensopfer zu den קדשים קלים, sie stehen aber an Heiligkeit diesen nach. Sie wurden zwar als Opfer dargebracht und von ihrem Blute wurde an den Altar gesprengt, aber im Gegensatz zu den Friedensopfern wurde mit ihrem Blute nur eine Sprengung gemacht und fehlen bei ihnen eine Anzahl von Bestimmungen, die für die Darbringung des Friedensopfers vorgeschrieben sind. +18) weil nur der Nachmittag des vierzehnten die für die Darbringung des Pesachopfers bestimmte Zeit ist. +19) Auch nach Ben Bethera ist nur der Nachmittag des vierzehnten die für das Pesachopfer bestimmte Zeit; hat man das Pesachopfer vormittags לשמו geschlachtet, so ist es untauglich. Aber auch, wenn man es vormittags שלא לשמו geschlachtet hat, ist es untauglich, weil es doch immerhin an dem für das Pesachopfer bestimmten Tage geschlachtet worden ist, הואיל ומקצתו ראוי (Talmud). +20) S. Sanhedrin I Note 56. +21) Die Einzahl זקן steht hier statt der Mehrzahl זקנים, um die Einmütigkeit zu kennzeichnen, mit welcher die Halachot in jener Versammlung festgestellt worden sind. +22) An jenem Tage ist eine grosse Anzahl von Halachot im Lehrhause festgestellt worden, insbesondere alle die im Traktat Edujot aufgeführten (Berachot 28a). Wo in der Mischna der Ausdruck בו ביום vorkommt, ist stets dieser Tag gemeint (vgl. Jadajim IV, 2). +23) deren Fleisch von den Priestern oder den Eigentümern verzehrt wird. +24) von dem auch das Fleisch auf dem Altar verbrannt wurde. +25) zu seiner Zeit wie in Mischna 1. +26) wenn eine dieser Opferhandlungen שלא לשמו ausgeführt worden ist, wenn auch die übrigen richtig לשמן ausgeführt wurden. Die Form הלך ist von הלוך (mit dem Blut zum Altar hingehen) gebildet (s. Pesachim V. Note 4). +27) Nach der Gemara (Pesachim 60a) bezieht sich auch dieses או לשמן ושלא לשמן und או שלא לשמן ולשמן auf jede der vier Opferhandlungen, und es sind folgende zwei Fälle möglich: entweder man hat z. B. beim Schlachten gesagt „ich schlachte dieses Opfer als Pesachopfer“ (לשמו) und dann „ich schlachte es als Friedensopfer“ (שלא לשמו) und ebenso umgekehrt, oder man hat beim Schlachten gesagt „ich schlachte es als Pesachopfer (לשמו), um dann das Blut als das von einem Friedensopfer (שלא לשמו) zu sprengen“, wenn man nachher diese Absicht auch nicht ausgeführt, sondern tatsächlich das Blut לשמו gesprengt hat, und dem entsprechend bei jeder der 4 Opferhandlungen. +28) שלמים ist hier natürlich nur als Beispiel für שלא לשמן gesetzt. Obwohl jedes Pesachopfer, wie Note 5 ausgeführt worden ist, nach dem 14. Nissan von selbst als שלמים gilt, ist doch das Pesachopfer, welches am 14. Nissan (בזמנו) als שלמים dargebracht wird, als שלא לשמו dargebracht zu betrachten. +29) Die spätere Erklärung „als Pesachopfer“ hebt die vorausgegangene Erklärung „als Friedensopfer“ selbst bei einer und derselben Opferhandlung nicht auf. +30) wenn bei einer dieser 4 Handlungen der Opfernde eine das Opfer untauglich machende Absicht ausgesprochen hat. +31) Das Schlachten gehört nicht zu den nur durch Priester zu vollziehenden Opferhandlungen, es ist keine עבודה, sondern darf auch durch Nichtpriester ausgeführt werden. Es heisst Lev. 1, 5: „und er (oder man) schlachte das junge Rind vor dem Ewigen“ und dann „und die Söhne Ahrons, die Priester, sollen das Blut hinbringen u. s. w.“, der Dienst der Priester beginnt also erst nach dem Schlachten. Das Schlachten ist aber die notwendige Vorbereitung zu den anderen Opferhandlungen, deshalb darf auch derjenige, der das Opfer schlachtet, sei es ein Priester oder ein Nichtpriester, keine das Opfer untauglich machende Absicht dabei ausgesprochen haben. +32) Das Auffangen des Blutes in einem dazu bestimmten Gefäss, dem מזרק = Sprenggefäss, musste durch einen Priester geschehen. Der Sifra deutet das והקריבו in dem angeführten Schriftverse: „die Priester sollen das Blut hinbringen“ auf das Auffangen des Blutes (והקריבו זו קבלת דם), da ja das Blut zum Hinbringen zum Altar aufgefangen wurde. +33) Das Hintragen des Blutes ist eine Opferhandlung, die man umgehen kann, indem man gleich neben dem Altar, an den das Blut gesprengt werden soll, schlachtet. Da aber das Hintragen eine nur durch einen Priester zu vollziehende Opferhandlung (עבודה) ist, so macht nach der Ansicht der Weisen auch eine dabei ausgesprochene Bestimmungsänderung das Opfer untauglich. +34) unmittelbar neben dem Altar, so dass man das Blut, ohne erst damit gehen zu müssen, von der Stelle, wo man es aufgefangen hat, an den Altar sprengen kann. Nach Maimon. (הלכות פסולי המוקדשין I, 23) muss auch in diesem Falle der Priester die עבודה des Hintragens erfüllen; hat er, ohne sich von seiner Stelle zu bewegen, das Blut an den Altar gesprengt, so wird dadurch das Opfer untauglich. Nach seiner Ansicht gibt das אבל אפשר שלא בחלוך in der Mischna nur die Ansicht des R. Simon wieder, während nach der Ansicht der anderen Weisen auch die עבודה des Hintragens des Blutes unter allen Umständen ausgeführt werden muss. +35) Einige lesen statt R. Elieser: R. Eleasar; nach Raschi zu Talmud 15b wäre damit der Sohn des vorgenannten R. Simon: R. Eleasar ben Simon gemeint, nach תוספות חדשים: R. Eleasar ben Samua. +36) Die Stelle, wo das Opfer geschlachtet worden ist, ist von dem Altar entfernt, so dass man erst den Weg dorthin machen muss, um das Blut zu sprengen, oder der Priester hat das Blut, anstatt es zum Altar hinzutragen, nach der entgegengesetzten Richtung getragen und trägt es jetzt wieder zurück. +37) die er ausgesprochen hat, dass er die Handlung שלא לשמו ausführt. Ueberall, wo bei den Opfern der Ausdruck מחשבה „Absicht“ gebraucht wird, ist nach der Erklärung Raschie zu Pesachim 63a v. והכא nur die ausgesprochene Absicht darunter zu verstehen (כל מחשבה דקדשים מוציא בפיו הוא). +38) indem er das Blut nur noch weiter vom Altar fortträgt. +39) R. Elieser wendet sich zunächst gegen die Ansicht des R. Simon, der aus der Tatsache, dass man die עבודה des Hintragens ganz umgehen kann, die Folgerung zieht, dass eine Bestimmungsänderung beim Hintragen auf die Tauglichkeit des Opfers überhaupt keinen Einfluss ausübt. Dem gegenüber vertritt er die Ansicht, dass auch beim Hintragen das Opfer untauglich werden kann, jedoch nur in dem Falle, wenn durch das Hintragen das Blut dem Altar näher gebracht wird; ist das Entgegengesetzte der Fall, so bleibt die Tauglichkeit des Opfers davon unberührt. Ob diese Unterscheidung nur die Ansicht R. Elieser’s ist und dieser also auch gegen die zuerst angeführte Ansicht in der Mischna sich wendet, oder ob auch die anderen Weisen ihm hierin zustimmen, ist unbestimmt; Maimon. (פסולי המוקדשין הלכות XIII, 9) nimmt Ersteres an und entscheidet gegen R. Elieser. +1) אונן (von אנן = wehklagen) heisst derjenige, dem einer von den 7 nächsten Verwandten (Vater, Mutter, Sohn, Tochter, Bruder, Schwester und Gattin) gestorben ist, am Sterbetage bis zum Abend, auch nachdem der Tote schon begraben ist. Nach rabbinischer Verordnung ist er אונן auch in der auf den Sterbetag folgenden Nacht, und falls die Bestattung erst später stattfindet, bis zu dem auf den Begräbnistag folgenden Abend. Nur der Hohepriester durfte auch als אונן Priesterdienste verrichten (vgl. Horajot III, 5). +2) טבול יום heisst der Unreine, nachdem er am Tage das Reinigungsbad genommen hat, bis zum Anbruch der Nacht. Erst mit Eintritt der Nacht wird er vollständig rein (Lev. 22, 7) +3) Die Priester durften nur in der für sie vorgeschriebenen priesterlichen Kleidung den Dienst versehen; fehlte etwas an dieser Kleidung, so wurde dadurch das Opfer untauglich — ebenso übrigens auch, wenn, was hier in der Mischna nicht erwähnt ist, sie mit mehr als den vorgeschriebenen Gewändern bekleidet waren (מיותר בגדים). +4) Solche Unreine, welche, nach vollzogener Reinigung noch ein Sühnopfer zu bringen haben, wie Flüssige, Aussätzige und Wöchnerinnen werden auch mit Ablauf des Tages, an dem sie das Reinigungsbad genommen haben, noch nicht vollständig rein, sondern erst, nachdem sie am folgenden Tage ihre Opfer gebracht haben; bis dahin heissen sie מחוסרי כפורים. Sinngemässer wäre die Reihenfolge: טבול יום מחוסר כפורים und dann erst מחוסר בגדים, wie sie die Mischna in den Talmudausgaben tatsächlich hat. +5) Jeder Priester musste täglich, bevor er zum Opferdienst herantrat, sich die Hände und Füsse aus dem im Heiligtume stehenden Becken oder einem anderen heiligen Geräte waschen (Exod. 30, 19. 20). +6) selbst wenn die Beschneidung an ihm deshalb nicht vollzogen worden ist, weil zwei ältere Brüder nach einander an den Folgen derselben gestorben sind, in welchem Falle am dritten Kinde, um das Leben desselben nicht zu gefährden, die Beschneidung zunächst nicht vorgenommen wird. +7) Ist diesem jedoch erst nach geschehener Opferhandlung zum Bewusstsein gekommen, dass er im Zustande der Unreinheit gewesen, und war er durch eine sogenannte טומאת התהום (s. Pesachim VIII, Note 44) unrein geworden, so gilt das Opfer als tauglich (siehe dort und Maimon. הלכות ביאת מקדש IV, 6). +8) Sitzend durfte keine עבודה verrichtet werden, weil es Deut. 18, 5 heisst: „denn ihn (den Priester) hat der Ewige dein Gott aus allen deinen Stämmen auserwählt, zu stehen zu dienen im Namen Gottes“. +9) Der Priester musste unmittellbar auf dem Fussboden stehen, es durfte nichts Trennendes, keine חציצה, zwischen seinen Füssen und dem Fussboden sein. In den 3 Beispielen בהמה ,כלים und רגלי חבירו ist eine Steigerung enthalten: nicht nur ganz Fremdartiges, sondern auch teilweise oder ganz Gleichartiges gelten als חציצה (Talmud). +10) das Opfer. +11) Nach der Tradition ist bei den Opfervorschriften unter „Hand“ und „Finger“ stets die rechte Hand und der Finger der rechten Hand zu verstehen. Beim Sündopfer heisst es nun (Lev. 4, 25): „und es nehme der Priester vom Blute des Sündopfers mit seinem Finger und gebe es an die Hörner des Ganzopferaltars“, wo das „es nehme“ sich auf das Auffangen des Blutes und das „und gebe es“ auf das Sprengen bezieht. Daraus wird die allgemeine Vorschrift hergeleitet, dass beide Opferhandlungen stets nur mit der rechten Hand vollzogen werden dürfen. +12) Während die übrigen Weisen das Wort באצבעו „mit seinem Finger“ in dem angeführten Schriftverse sowohl auf das vorhergehende „ולקח“ wie auf das folgende „ונתן“ beziehen (מקרא נדרש לפניו ולאחריו), bezieht es sich nach Ansicht R. Simon’s nur auf das Folgende, das Auffangen des Blutes braucht deshalb nicht mit der rechten Hand zu geschehen. +13) bevor es der Priester in dem Gefässe aufgefangen hat; ist es erst aus dem Gefässe vergossen und wieder aufgesammelt worden, so bleibt das Opfer tauglich (s. weiter III M. 2.). רצפה: der mit Marmorsteinen ausgelegte Fussboden der עזרה. +14) weil Lev. 4, 5 vorgeschrieben wird, der Priester nehme מדם הפר, was nicht bedeuten kann „von dem Blute des Stieres,“ da ebendort Vers 7 geboten wird, dass er את כל דם חפר „das ganze Blut des Stieres“ an den Grund giessen soll; vielmehr sei מדם הפר hier gleichbedeutend mit דם מחפר, und es wird damit also geboten, dass der Priester das Blut unmittelbar, wie es vom Opfertiere herausfliesst, auffangen muss, nicht aber, nachdem es erst auf den Boden vergossen worden ist. Ueber die grammatikalische Berechtigung dieser Auslegung siehe Hoffmann, das Buch Leviticus z. St. +15) auf die Steigung, die auf der Südseite des Altars zu diesem hinaufführte, anstatt es an den Altar selbst zu sprengen. +16) יסוד Grund, Fundament, hiess der eine Elle hohe unterste Teil des Altars, der auf der nördlichen und westlichen Seite um eine Elle breiter war als der sich auf ihm erhebende zweite Absatz des Altars. Auf der Ostseite erstreckte sich dieser Vorsprung nur in der Länge von einer Elle von der nordöstlichen Ecke an gerechnet, und ebenso auf der Südseite in der Länge von einer Elle von der südwestlichen Ecke aus; auf dem übrigen Teil der Ost- und Südseite fehlte dieser Vorsprung. Jedes Opfer, von dessen Blut nur an den äusseren Altar gesprengt wird, einerlei wie viele Sprengungen eigentlich vorgeschrieben sind, ist tauglich, wenn auch nur eine Sprengung ausgeführt worden ist (s. IV, 1 u. 2), nur muss das Blut an eine Stelle des Altars gesprengt worden sein, unterhalb welcher dieser Vorsprung sich hinzieht. Ist aber das Blut nur an eine Stelle gesprengt worden, unterhalb welcher kein יסוד ist, so ist das Opfer untauglich. +17) Der im Ganzen 10 Ellen hohe Altar war durch einen ringsherum gehenden roten Streifen, חוט הסיקרא, in eine untere und eine obere Hälfte von je 5 Ellen Höhe geteilt. Das Blut des Vieh-Sündopfers und des Vogel-Ganzopfers wurde auf den oberen Teil, למעלה מחוט הסיקרא, gesprengt, das Blut von allen übrigen Opfern auf den unteren Teil, למטת מחוט הסיקרא. +18) im Allerheiligsten oder an den im Heiligtum, dem היכל, stehenden goldenen Altar (siehe weiter V, 2 u. 3). +19) an den im Aussenraume, der עזרה, stehenden Ganzopferaltar, an den das Blut der meisten Opfer gesprengt wurde. +20) die Opferstücke dürfen nicht auf den Altar gebracht und das Fleisch darf nicht gegessen werden. Was jedoch die Sühne der Eigentümer anbetrifft, die von der Sprengung des Blutes an den Altar abhängt, so gilt hierfür der Grundsatz „דם למזבח נתכפרו בעלים כיון שהגיע“ d. h. sobald von dem Blut nur überhaupt an den Altar gekommen ist, einerlei auf welche Stelle, sind die Eigentümer gesühnt. Jedoch gilt auch dieser Grundsatz doch nicht für alle Fälle (vgl. Talmud 26a und Tosafot z. St., Maim. הלכות פסולי המוקדשין II, 10 u. 14). +21) wenn man von dem Fleisch eines auf diese Weise untauglich gewordenen Opfers isst. Im Talmud wird der Einwand erhoben, dass dieser Zusatz eigentlich ganz überflüssig sei, da für das Essen von dem Fleisch eines untauglich gewordenen Opfers die Ausrottungsstrafe überhaupt nur in dem Falle eintritt, wenn das Opfer dadurch untauglich geworden ist, dass man beim Schlachten, oder einer der anderen עבודות bis zur זריקה, die Absicht ausgesprochen hat, etwas davon ausserhalb der vorgeschriebenen Zeit (חוץ לזמנו) zu sprengen, zu opfern oder zu essen — wie ja auch auf das Essen von Opferfleisch nach der dafür vorgeschriebenen Zeit (נותר) die Ausrottungsstrafe steht (Lev. 7, 18 u. 19, 8). Das ואין בו כרת wird deshalb dahin erklärt, dass in den von der Mischna angeführten Fällen die Ausrottungsstrafe selbst dann nicht eintritt, wenn der Opfernde dabei eine solche מחשבת חוץ לזמנו ausgesprochen hat, weil das Sprengen des Blutes hier ja nicht eine vollgültige עבודה ist, da durch dasselbe das Fleisch nicht zum Genuss erlaubt geworden ist (זריקה דלא שריא בשר באכילה לא מייתי לידי פגול). +22) Die Mischna spricht hier wie I, 1 nur vom Schlachten, weil es die erste עבודה ist, dasselbe gilt aber auch, wie die nächste Mischna ausdrücklich sagt, vom Auffangen, Hintragen und Sprengen; vgl. zu dem Folgenden die ausführliche Auseinandersetzung in Note 36. +23) der עזרה. +24) bevor von dem Blute an den Altar gesprengt worden ist; denn nachdem auch nur eine Sprengung an den Altar innerhalb der vorgeschriebenen Zeit ausgeführt worden ist, wird ja das Opfer nicht mehr untauglich, wenn man selbst das übrige Blut חוץ לזמנו oder חוץ למקומו gesprengt hätte (vgl. weiter IV, 1). +25) אמורים werden die Teile des Opfers genannt, welche auf dem Altar verbrannt wurden. Die Ableitung des Wortes ist zweifelhaft. +26) Der Ausdruck scheint hier nicht ganz richtig gewählt, denn, wie es als feststehender Grundsatz gilt: אין אכילה פחות מכזית dass, wo etwas zu essen geboten oder verboten wird (אדם אכילת), stets zunächst nur etwas von wenigstens Olivengrösse damit gemeint ist, so gilt auch von dem Verbrennen der Opferstücke, das auch ein Verzehren oder Verzehrtwerden durch den Altar genannt wird, (אכילת מזבח), der gleiche Grundsatz: אין הקטרה פחות מכזית, dass, wenn man etwas, das weniger gross als eine Olive ist, auf dem Altar verbrennt, dies gar nicht als eine הקטרה gilt. Man hätte deshalb auch hier anstatt des מקצת vielmehr כזית erwartet. Die Tosefta hat indertat die Lesart: או כזית מאימורין. +27) הקטיר „in Rauch aufgehen lassen“ ist der Ausdruck, mit welchem die Schrift stets das Verbrennen der Opferstücke auf dem Altar bezeichnet. Es soll eben kein blosses Verbrennen zum Zwecke der Vernichtung sein, das wird mit dem Ausdruck שרף bezeichnet, sondern ein Verbrennen zu dem Zwecke, dass, wie bei dem קטרת, dem Räucherwerk, der Rauch לריח ניחוח לה׳ aufsteige. +28) ausserhalb des Ortes, wo es verzehrt werden muss. S. weiter V, 3 u. fg. +29) Die Schafe im Orient hatten einen auffallend schweren Fettschwanz (vgl. Sabb. V, 4). Nach Lev. 3, 9 wurde, wenn das Opfer ein Schaf war, dieser Fettschwanz neben den anderen Fettstücken auf dem Altar geopfert. Hier ist von der Haut des Fettschwanzes die Rede; von dieser, insbesondere von der Haut an der unteren Seite des Fettschwanzes (עור שתחת האליה) die besonders weich ist, heisst es (Chullin IX, 2), dass sie mit zum Fleisch gerechnet wird. In Uebereinstimmung mit dem in der nächsten Mischna aufgestellten Grundsatz, dass das Opfer nur dann untauglich wird, wenn man die Absicht gehabt hat, etwas zum Essen Bestimmtes davon בחוץ zu essen oder etwas zum Verbrennen auf dem Altar Bestimmtes בחוץ davon zu verbrennen, aber nicht etwas zum Verbrennen auf dem Altar Bestimmtes davon בחוץ zu essen oder umgekehrt, will dieser Zusatz in der Mischna entweder lehren, dass die Haut des Fettschwanzes, wenn sie auch zum Fleisch gerechnet wird, dennoch nicht mit dem Fettschwanz selbst auf dem Altar geopfert wird, sondern in dieser Beziehung die Haut des Fettschwanzes nicht dem Fettschwanz gleich ist (לאו כאליה דמי עור האליה); so erklärt R. Huna in Talmud (28a) unsere Mischna, und er belegt diese Ansicht aus dem Schriftvers Lev. 3, 9. Oder unsere Mischna spricht garnicht von dem Fettschwanz eines Schafes, sondern von dem Fettschwanz einer Ziege — denn nur bei dem Schaf gehört der Fettschwanz zu den Teilen, die auf dem Altar verbrannt werden — und der Zusatz in der Mischna will nur lehren, dass die Haut des Fettschwanzes selbst hierin dem Fleisch gleichgeachtet wird, dass, wenn man die Absicht hatte, nur von ihr ein כזית בחוץ zu essen, das Opfer dadurch schon untauglich wird; so erklärt ebendort R. Chisda unsere Mischna. +30) wenn man von dem Fleisch eines auf diese Weise untauglich gewordenen Opfers, und sei es selbst בחוץ, isst. +31) Das Blut musste am selben Tage gesprengt werden, an dem das Opfer geschlachtet worden; mit Sonnenuntergang wurde das Blut unbrauchbar (Talm. 66a). +32) Die Opferstücke mussten ebenfalls möglichst bald nach dem Schlachten auf den Altar gebracht werden, jedoch wurden sie nicht schon mit Sonnenuntergang unbrauchbar, sondern durften, wie aus Lev. 6, 2 geschlossen wird, die ganze Nacht bis zum Anbruch des nächsten Morgens auf dem Altar verbrannt werden; nur um zu verhüten, dass sie nicht noch länger liegen bleiben und dadurch Heiliges unbrauchbar gemacht wird, haben nach Maimon. (הלבות מעשה הקרבנות IV ,2) die Weisen angeordnet, dass das Verbrennen der Opferstücke vor Mitternacht geschehen soll (vgl. Berachot I, 1). +33) Hier ist der Ausdruck „am folgenden Tage“ nicht wörtlich zu nehmen, sondern es ist gemeint, nach Ablauf der Zeit, in der das Fleisch gegessen werden darf, da es auch Opfer gibt, deren Fleisch man noch am folgenden Tage essen darf (S. weiter V, 7 u. 8). +34) פגול wird in der Schrift (Lev. 7, 18 und 19, 7) solches Opferfleisch genannt, das zu einer Zeit, wo es für den Genuss verboten ist, gegessen werden sollte, d. h. bei welchem die Absicht vorgelegen hat, es zu einer solchen Zeit, wo es für den Genuss nicht mehr erlaubt ist, zu essen (so übersetzt und erklärt schon S. R. Hirsch das האכל יאכל in diesen beiden Schriftversen, vgl. Note 36). Deshalb wird hier und überall im Talmud jedes durch eine Absicht auf חוץ לזמנו untauglich gewordene Opfer פגול genannt, im Gegensatz zu dem durch eine Absicht auf חוץ למקומו oder anderweitig untauglich gewordenen, das nur als פסול bezeichnet wird. Das seiner Ableitung nach zweifelhafte Wort פגול bedeutet jedenfalls etwas unheilig Gewordenes und darum Verworfenes. +35) selbst wenn man die Absicht nicht ausgeführt, sondern das Fleisch noch in der Zeit, wo es zum Genuss erlaubt war, gegessen hat. +36) Die hier folgende Regel wird im Talmud aus den beiden Schriftstellen Lev. 7, 18 und 19, 7. 8 begründet. Lev. 7, 18 heisst es: „Wenn von dem Fleisch des Friedensopfers am dritten Tage gegessen werden sollte, so wird es nicht wohlgefällig aufgenommen, wer es darbringt, dem wird es nicht angerechnet, Verworfenes ist es, und die Person, welche davon isst, wird ihre Sünde tragen.“ Das אם האכל יאכל kann hier nicht bedeuten, „wenn gegessen wird,“ denn wie sollte das Opfer, nachdem durch das vorschriftsmässige Sprengen des Blutes die Sühne bereits vollzogen ist, dadurch, dass nachher Jemand von dem Fleisch ausserhalb der dafür festgesetzten Zeit etwas isst, rückwirkend wieder als nicht wohlgefällig aufgenommen, als verworfen gelten! Vielmehr kann hier nur von einem solchen Falle die Rede sein, dass bereits vorher die Absicht vorgelegen hat, von dem Fleisch ausserhalb der dafür festgesetzten Zeit zu essen (מחשבת חוץ לזמנו), durch eine solche Absicht wird das Opfer verworfen, dem Darbringer wird es nicht angerechnet, und die Person, die selbst innerhalb der vorgeschriebenen Zeit davon isst, wird ihre Sünde tragen. Was unter dem עונה תשא zu verstehen ist, geht aus Lev. 19, 8 hervor, wo derselbe Ausdruck gebraucht wird und derselbe näher bestimmt wird durch den Zusatz: ונכרתה הנפש ההיא מעמיה. Dieser Schriftvers wird allerdings im Talmud auf das in V. 6 erwähnte wirklich Uebriggebliebene bezogen, aber da hier das עונו ישא durch die Strafe der Ausrottung näher bestimmt wird, so wird daraus geschlossen, dass auch unter dem 7, 18 ausgesprochenen עונה תשא die Ausrottungsstrafe gemeint ist. Lev. 19, 7 wird nun das Lev. 7, 18 Gesagte nochmals wiederholt, dort heisst es: „Wenn es aber am dritten Tage gegessen werden sollte, so ist es Verworfenes, es wird nicht wohlgefällig aufgenommen.“ Nach der Regel תנהו עניןאם אינו עבין wenn wir in der Schrift eine Stelle finden, die für den Fall, auf den sie sich bezieht, überflüssig erscheint, so ist sie dennoch nicht überflüssig, sondern auf einen anderen ähnlichen Fall zu beziehen, wird im Sifra und im Talmud dieser Schriftvers auf den Fall bezogen, dass man bei einer der 4 עבודות die Absicht gehabt hat, von dem Fleische ausserhalb des dafür vorgeschriebenen Ortes zu essen (מחשבת חוץ למקומו), dass auch in diesem Falle das Opfer nicht wohlgefällig aufgenommen, sondern untauglich wird. Die Ausrottungsstrafe trifft aber denjenigen, der von dem Fleische eines solchen Opfers isst, nicht, weil ja auch auf das Essen von Opferfleisch ausserhalb des dafür vorgeschriebenen Ortes nicht wie auf das Essen von Opferfleisch ausserhalb der dafür vorgeschriebenen Zeit die Ausrottungsstrafe steht. Aus der doppelten Setzung des Wortes אכל in האכל יאכל wird geschlossen, dass von zweierlei Essen oder Verzehren die Rede ist, von dem Verzehren des Opferfleisches durch Menschen (אכילת אדם) sowohl wie von dem Verzehrtwerden auf dem Altar (מזבח אכילת), d. h. derjenigen Teile des Opfers, welche auf den Altar gebracht wurden, das sind sowohl die Opferteile wie das Blut. Darum wird sowohl durch die Absicht, etwas von dem Fleisch ausser der Zeit zu essen, wie von den Opferteilen etwas ausser der Zeit auf dem Altar zu opfern, wie von dem Blut etwas ausser der Zeit zu sprengen, das Opfer פגול, durch die Absicht, von dem Fleisch etwas ausserhalb des dafür vorgeschriebenen Ortes zu essen, von den Opferteilen etwas ausserhalb zu opfern oder von dem Blut etwas ausserhalb zu sprengen, das Opfer פסול. +37) שדרכו לאכול heisst wörtlich: bei dem es der [gewöhnliche] Weg ist, dass man es isst; es ist damit sowohl dasjenige ausgeschlossen, was nicht gegessen, sondern auf dem Altar geopfert wird, wie auch dasjenige, was nicht gegessen zu werden pflegt, weil es überhaupt nicht zum Essen geeignet ist. +38) Dasselbe gilt, wie aus der vorhergehenden Mischna ersichtlich ist, natürlich auch für den Fall, dass man das Opfer geschlachtet oder das Blut aufgefangen oder hingetragen hat mit der Absicht, das Blut ausserhalb zu sprengen. Dieser dritte Fall wird hier wohl nur deshalb nicht erwähnt, weil hier der Gegensatz zwischen dem שדרכו לאכול und dem שדרכו להקטיר, den Opferteilen, die gegessen werden und denen, die auf dem Altar geopfert werden, hervorgehoben wird; das Blut dagegen ist überhaupt nur zum Sprengen bestimmt. +39) S. Note 30. +40) S. Note 35. +41) das Fleisch zum Essen und die Opferteile zum Verbrennen auf dem Altar. המתיר wörtlich: „das etwas Anderes erlaubt Machende“ wird bei den Opfern dasjenige genannt, durch dessen Darbringung andere Teile des Opfers für das, wofür sie bestimmt sind, verwendbar werden. Hier ist das Blut gemeint. Das Sprengen des Blutes muss dem Opfern der Opferteile auf dem Altar und dem Essen des Opferfieisches vorausgegangen sein, erst durch das Sprengen des Blutes werden die Opferteile für den Altar und das Fleisch für das Verzehrtwerden verwendbar. +42) d. h. wenn beim Sprengen und bis zum Sprengen des Blutes bei den Opferhandlungen nichts vorgefallen ist, wodurch das Opfer ohnedies untauglich geworden ist; im anderen Falle ist das Opfer zwar untauglich und das Fleisch darf nicht gegessen werden, es steht darauf aber nicht die Ausrottungsstrafe. Es wird dies damit begründet, dass es bei פגול (Lev. 7, 18) heisst: לא ירצה es wird nicht wohlgefällig aufgenommen werden; da, wo die auf חוץ לזמנו gerichtete Absicht die Ursache ist, weshalb das Opfer nicht wohlgefällig aufgenommen wird, da ist es פגול und steht auf das Essen des Fleisches die Ausrottungsstrafe, nicht aber da, wo das Opfer ohnedies nicht wohlgefällig aufgenommen sein würde. +43) Das Intransitivum (יקרב) steht für das Passivum des Transitivs, wie sehr häufig in der Mischna (s. Pesachim III Note 1, Jebamot XV Note 32). +44) es ist bei den Opferhandlungen ausser der לזמנו מחשבת חוץ sonst nichts Vorschriftswidriges vorgefallen, was das Opfer ohnedies untauglich macht. Als Beispiele hierfür werden 3 Fälle angeführt. +45) ohne eine vorschriftswidrige Absicht dabei auszusprechen. Bei stillschweigender Ausführung einer Opferhandlung wird angenommen, dass man dabei keine vorschriftswidrige Absicht gehabt hat, es ist ebenso, als wenn man ausdrücklich dabei ausgesprochen hätte, dass man die vorschriftsmässige Absicht hat, selbst wenn man bei einer oder mehreren der vorhergehenden oder nachfolgenden Opferhandlungen eine vorschriftswidrige Absicht ausdrücklich ausgesprochen hätte; diese gilt dann doch nur für die Handlungen, bei deren Ausführung sie ausgesprochen worden ist. +46) Dies ist der erste Fall: eine Opferhandlung, gleichgültig welche — das שחט steht hier wieder nur beispielsweise — ist ohne vorschriftswidrige Absicht ausgeführt worden, die nachfolgenden aber, alle oder mehrere oder auch nur eine, mit der Absicht auf חוץ לזמנו. Dasselbe gilt natürlich auch von שחט וקבל בשתיקה הלך וזרק חוץ לזמנו, oder והלך בשתיקה וזרק חוץ לזמנו שחט וקבל, es sind mit diesem Beispiel überhaupt alle die Fälle gemeint, wo den Opferhandlungen mit vorschriftswidriger Absicht solche ohne diese vorausgegangen sind: +47) Der zweite Fall: eine mit der Absicht auf חוץ לזמנו ausgeführte Opferhandlung ist vorausgegangen, und die nachfolgenden oder eine oder mehrere von ihnen sind ohne vorschriftswidrige Absicht ausgeführt worden. +48) Der dritte Fall: es sind sämtliche 4 Opferhandlungen mit der Absicht auf לזמנו חוץ ausgeführt worden. +49) In allen diesen Fällen ist das Opfer פגול und steht auf das Verzehren des Fleisches כרת, weil, wenn nicht die auf חוץ לזמנו gerichtete Absicht Vorgelegen hätte, durch das Sprengen des Blutes die Opferteile und das Fleisch für ihre Bestimmung verwendbar geworden wären. +50) es ist bei den Opferhandlungen ausser der מחשבת חוץ לזמנו auch noch etwas Anderes hinzugekommen, was das Opfer untauglich macht; auch dies wird an den entsprechenden 3 Fällen ausgeführt. +51) die das Opfer nur פסול machende Absicht ist der es zu פגול machenden vorausgegangen. +52) die das Opfer zu פגול machende Absicht ist der es nur zu פסול machenden vorausgegangen. +53) man hat bei sämtlichen 4 Opferhandlungen oder auch nur bei einer von ihnen neben der Absicht auf חוץ לזמנו auch noch die Absicht auf חוץ למקומו gehabt. Zu dem חוץ למקומו ist hier וחוץ לזמנו aus dem Vorhergehenden zu ergänzen; die Mischna in den Talmudausgaben hat indertat die Lesart חוץ למקומו ולזמנו. +54) bei denen anders, als bei allen übrigen Opfern, auch eine שלא לשמן ausgeführte Opferhandlung schon das Opfer untauglich macht (s. I, 1). +55) zu ergänzen ist auch hier: und mit der Absicht auf ausser der Zeit (vgl. Note 53). +56) Vgl. Note 33. +57) Bei den in der vorhergehenden Mischna unter המתיר במצותו כיצד לא קרב angeführten Beispielen waren in den ersten beiden Fällen die beiden vorschriftswidrigen Absichten bei zwei verschiedenen Opferhandlungen, die Beispiele besagen, dass es hierbei einerlei ist, ob die מחשבת חוץ למקומו der מחשבת חוץ לזמנו vorausgegangen ist oder umgekehrt. In dem dritten der angeführten Fälle hat der Opfernde die beiden vorschriftswidrigen Absichten bei einer und derselben Opferhandlung gehabt, hier sagt uns nun die Mischna, dass es auch in diesem Falle gleichgültig ist, welche von beiden der anderen hierbei vorangegangen ist. +58) Wie oben (M. 2) ausgeführt ist, wird das Opfer nur dann untauglich oder verworfen, wenn man die Absicht gehabt hat, ein olivengrosses Stück von dem Fleisch vorschriftswidrig zu essen. Hier hat nur die Absicht vorgelegen, eine halbe Olivengrösse חוץ לזמנו zu essen, deshalb ist das Opfer nicht פגול. Da es aber ausserdem noch die Absicht war, eine zweite halbe Olivengrösse חוץ למקומו zu essen, so ist das Opfer immerhin פסול, da die Absicht vorgelegen hat, zwei halbe Olivengrössen, also zusammen genommen eine ganze Olivengrösse, vorschriftswidrig zu essen. Eine dritte Möglichkeit wäre noch, wenn man die Absicht gehabt hätte, eine ganze Olivengrösse ausser der Zeit, dagegen ausserhalb des Ortes nur eine halbe Olivengrösse zu essen. In diesem Falle wäre das Opfer פגול, da ja die Absicht vorgelegen hat, eine ganze Olivengrösse ausser der Zeit zu essen; die nebenhergehende Absicht, eine halbe Olivengrösse ausserhalb des Ortes zu essen, hindert nicht, dass das Opfer פגול wird, da ja hierdurch allein das Opfer nicht untauglich würde, die Bedingung שיקרב המתיר כמצותו also erfüllt ist. Uebrigens gilt alles in dieser wie in der vorhergehenden Mischna Gesagte ebenso wie für den Fall, dass er die Absicht gehabt, etwas vorschriftswidrig zu essen, auch für den Fall, dass er die Absicht gehabt, etwas vorschriftswidrig (חוץ לזמנו וחוץ למקומו) auf dem Altar zu verbrennen. +59) Die Regel des R. Jehuda wendet sich nicht nur gegen den unmittelbar vorhergehenden Ausspruch der Mischna, sondern auch gegen die entsprechenden in der vorhergehenden Mischna. +60) sei es bei einer und derselben Opferhandlung, sei es bei verschiedenen auf einander folgenden. +61) Dass dies die Ansicht der anderen Weisen ist, ist in dem Vorhergehenden bereits ausgesprochen. Es wird hier nochmals wiederholt, entweder um damit zu erkennen zu geben, dass die Ansicht der anderen Weisen und nicht die des R. Jehuda für die Halacha entscheidend ist (s. Tosafot zu Menachot 12a), oder damit man nicht meine, dass auch das Nachfolgende noch nur die Ansicht des R. Jehuda wiedergebe. +62) beides entweder ausser der Zeit oder ausserhalb des Ortes. +63) jedoch nur dann nicht, wenn man beim Aussprechen der Absicht auch wirklich den Ausdruck להקטיר, zu verbrennen, gebraucht hat; hat man jedoch auch dafür den Ausdruck אכילה, durchs Feuer verzehren lassen, gebraucht, so zählen die beiden halben Olivengrössen zusammen, da man ja die Absicht ausgesprochen hat, dass beide, also eine ganze Olivengrösse, vorschriftswidrig verzehrt werden sollen (Talmud). +1) Nicht nur בדיעבד, wenn es geschehen ist, ist das Opfer tauglich, sondern auch לכתחלה, von vorneherein, darf auch ein zum Opferdienst Untauglicher das Schlachten vollziehen. Die Mischna fasst ihren Ausspruch hier nur deshalb in diese Form, weil auch der Unreine erwähnt wird, ein Unreiner soll aber von vorneherein nicht schlachten, weil es schwer zu verhüten ist, dass er dabei nicht das Fleisch des Opfertieres anrührt und dadurch das Opfer untauglich wird. Dass das Schlachten nicht zu den eigentlichen עבודות gehört, die nur durch einen Priester vollzogen werden dürfen, wird aus Lev. 1, 5 geschlossen. Es heisst dort: und er — der Eigentümer und Darbringer des Opfers, von dem in den vorhergehenden Schriftversen die Rede ist, oder man, irgend Einer von dem Darbringer damit beauftragter — „schlachte das junge Rind vor dem Ewigen, und es sollen darbringen die Söhne Ahrons, die Priester, das Blut u. s. w.“, daraus geht hervor, dass מקבלה ואילך מצות כהונה, erst von dem Auffangen des Blutes an die Priester in Function zu treten haben. Nach Tosafot Kidduschin 66b und Ketubot 24b hat man trotzdem in der Regel weder Frauen noch Sklaven, sondern nur mit keinem Leibesfehler und keinem Familienmakel behaftete Männer (כשרים ומיוחסים) schlachten lassen. +2) während die anderen Opferhandlungen selbst durch Frauen aus dem Priesterstamme nicht verrichtet werden dürfen, denn es heisst: בני אהרן הכהנים die Söhne Ahrons, die Priester, בנות אהרן ולא, aber nicht die Töchter Ahrons. +3) selbst nichtjüdische Sklaven (עבד כנעני), jedoch nur, wenn sie sich der Beschneidung und dem Tauchbad unterzogen haben. +4) ausgeschlossen einen durch Berührung einer Leiche unrein Gewordenen (טמא מת), weil dieser das Messer, mit dem er schlachtet, zu einem אב הטומאה Vater, Erzeuger der Unreinheit macht, und durch das Messer wieder das Fleisch des Opfertieres unrein wird. Da aber auch dem in anderer Weise unrein Gewordenen jedes Betreten der עזרה, in welcher der Opferaltar stand, und selbst des 135 Ellen langen davorliegenden Frauenvorhofes (עזרת נשים) verboten war, so ist der Fall, dass ein Unreiner schlachtet, nur denkbar, wenn er wissentlich oder unwissentlich im Zustande der Unreinheit das Heiligtum trotz des Verbotes betreten oder erst im Heiligtum unrein geworden und geschlachtet hat, oder er hat das Heiligtum selbst gar nicht betreten, sondern von einem der Dächer oder Obergemächer aus, die nicht in die Heiligkeit des Tempels miteinbezogen waren, mit einem langen Messer das in der עזרח stehende Opfertier geschlachtet. +5) denn wenn das Fleisch unrein geworden ist, ist das Opfer untauglich. +6) wenn sie dieselbe beim Schlachten gehabt haben. +7) Eine Opferhandlung, die durch einen dazu Untauglichen vollzogen worden ist, gilt als nicht vollzogen, das Opfer wird dadurch noch nicht untauglich, sondern es muss nur, wo dieses noch möglich ist, die Opferhandlung nochmals durch einen dazu Tauglichen vollzogen werden. Da die durch einen dazu nicht Tauglichen vollzogene Opferhandlung als gar nicht vollzogen gilt, so ist das Opfer auch dann nicht untauglich geworden, wenn der die Opferhandlung Vollziehende dabei die Absicht auf חוץ למקומו oder חוץ לזמנו gehabt hat, es muss dann eben auch nur, sobald dies noch möglich ist, die Opferhandlung nochmals durch einen dazu Tauglichen vorschriftsmässig vollzogen werden. Wie für das Auffangen des Blutes, so gilt dasselbe auch für das Hintragen und Sprengen, das Auffangen ist hier wieder nur genannt, weil es die erste der in Betracht kommenden Opferhandlungen ist. +8) d. h. יוצאה בו דם שהנפש das Blut, mit dessen Ausfliessen das Leben entflieht, das in vollem Strahl aus den Blutadern herausfliesst. Aus den Worten (Lev. 17, 11) כי הדם הוא בנפש יכפרו „denn das Blut, es sühnt durch die — ihm innewohnende oder durch es dargestellte — Seele“ wird geschlossen, dass nur דם שהנפש יוצאה בו מכפר, nur solches Blut, mit dem die Seele, das Leben, entflieht, wenn es an den Altar gesprengt wird, Sühne bewirkt. +9) dieser hat es aber nicht von der Stelle fortgetragen. +10) Da der Untaugliche damit keine Opferhandlung ausgeführt hat, schadet es nichts, dass er das Blut in die Hand genommen hat +11) S. oben Abschnitt II Note 11. +12) Ist es dagegen, ohne in einem Gefäss aufgefangen zu werden, auf den Boden geflossen und wieder aufgesammelt worden, so ist es nach Abschn. II, 1 untauglich. +13) Es kann hier nicht ein Tauglicher gemeint sein, denn nach Abschn. II, 1 ist ja in dem Falle, wenn ein Tauglicher eine der nachfolgenden vorschriftswidrigen Sprengungen ausgeführt hat, das Opfer untauglich. Wie dort Note 20 ausgeführt ist, sind aber durch die Sprengung des Blutes die Eigentümer dennoch gesühnt. Es würde deshalb ein nochmaliges Auffangen und vorschriftsmässiges Sprengen des Blutes gar keinen Zweck haben, weil auch hierdurch das Fleisch und die Opferteile doch nicht erlaubt werden würden, denn diese werden nur durch die vorschriftsmässige Sprengung des Blutes erlaubt, wenn durch diese Sprengung zugleich die Sühne bewirkt wird; die Sühne ist aber hier schon durch die erste wenn auch nicht vorschriftsmässige Sprengung des Blutes bewirkt worden. Es kann deshalb hier nur gemeint sein, ein Untauglicher hat eine dieser vorschriftswidrigen Sprengungen vorgenommen, in diesem Falle gilt die Sprengung, wie oben Note 7 ausgeführt ist, als gar nicht vollzogen, deshalb kann ein Tauglicher nochmals auffangen und sprengen. Es schliesst also dieser Teil der Mischna an das in der vorhergehenden Mischna von dem Untauglichen Gesagte an; Maimonides im פירוש המשניות betrachtet ihn als Fortsetzung des Anfangssatzes unserer Mischna: Hat ein Tauglicher aufgefangen und es dem Untauglichen übergeben, und dieser hat es nicht dem Tauglichen zurückgegeben, sondern er hat es auf die Rampe gesprengt u. s. w. +14) S. ob. II Note 22. +15) S. ebendort Note 37. +16) zu ergänzen ist: ausserhalb des Ortes oder ausser der Zeit. +17) Die Ansicht des R. Elieser wird im Talmud (Menachot 17a), fol gendermassen begründet: Da der Grundsatz, dass sowohl die Absicht, etwas von dem Fleisch, das zum Essen bestimmt ist, חוץ לזמנו oder חוץ למקומו zu essen, als auch die Absicht, etwas von den Opferteilen, die zum Verbrennen auf dem Altar bestimmt sind, חוץ לזמנו oder חוץ למקומו zu verbrennen, das Opfer פגול resp. פסול macht, aus der doppelten Setzung des Wortes אכל in dem Schriftvers (Lev. 7, 18): ואם האכל יאכל geschlossen wird (s. oben II Note 36), demnach auch das Verbrennen der Opferteile auf dem Altar unter den Begriff אכילה fällt, so ist es gleich, ob die Absicht, etwas חוץ לזמנו oder חוץ למקומו zu essen, auf das Fleisch oder auf die Opferteile gerichtet war, und ebenso, ob die Absicht, etwas חוץ לזמנו oder חוץ למקומו auf dem Altar zu verbrennen, auf die Opferteile oder auf das Fleisch, das eigentlich zum Essen bestimmt ist, gerichtet war, in allen Fällen ist das Opfer untauglich resp. bei חוץ לזמנו natürlich auch פגול. +18) S. oben II Note 26. +19) von dem zum Essen Bestimmten. +20) von dem zum Verbrennen Bestimmten. +21) Dasselbe sagt die Mischna schon am Schluss von Abschnitt II. Vielleicht ist hier der Nachdruck auf den Ausdruck להקטיר zu legen und will die Mischna hier, wo sie den Gegensatz zwischen לאכל und להקטיר bespricht, auf das ebendort Note 63 Bemerkte hinweisen, dass nur, wenn man beim Aussprechen der Absicht den Ausdruck להקטיר gebraucht hat, die beiden Olivengrössen nicht zusammengerechnet werden, hat man jedoch auch für das Verbrennen auf dem Altar den Ausdruck אכילה gebraucht, so zählen die beiden halben Olivengrössen zusammen und das Opfer ist untauglich. +22) ausgenommen die Haut des Fettschwanzes, die nach Abschn. II, 2 zu den Dingen zählt, die zum Essen bestimmt sind. +23) רוטב ist der Saft, der beim Kochen oder Braten von dem Fleische ausgeschieden wird. +24) קיפח Stw. קפא sich zusammenziehen, sammeln, davon הקפיא Hiob 10, 10 gerinnen machen. Im Talmud (Chullin 120 a) wird das Wort mit פירמא erklärt, das ist φύραμα = Gemischtes, es wird darunter die beim Kochen am Boden sich ansetzende Mischung von Gewürzen, anderen Zutaten und zerkochtem Fleisch verstanden. +25) Unter אלל sind nach den Einen die beim Abhäuten stellenweise an der Haut hängen bleibenden kleinen Fleischteilchen zu verstehen, nach Anderen die sehr harte Halsader und äussere Rückenmarkshaut. +26) selbst wenn sie weich und geniessbar sind. +27) damit sind sämtliche Adern, Sehnen und Muskelbänder gemeint. +28) selbst an den Stellen, wo sie aus dem Fleisch herauswachsen und noch so weich sind, dass, wenn man hineinschneidet, Blut herausfliesst. +29) die Ausrottungsstrafe, die sowohl denjenigen trifft, der פגול isst, wie denjenigen, der Opferfleisch isst, das über die dafür festgesetzte Zeit hinaus liegen geblieben ist, wie denjenigen, der Opferfleisch isst, während er selbst sich im Zustande der Unreinheit befindet (Lev. 7, 20). Wer etwas von den genannten Dingen von einem פגול oder נותר gewordenen Opfer oder, während er selbst sich im Zustande der Unreinheit befindet, isst, den trifft die Ausrottungsstrafe nicht, weil es Dinge sind, die gar nicht oder nicht für sich allein gegessen zu werden pflegen und darum als etwas nicht zum Essen Geeignetes betrachtet werden. +30) Nach Raschi steht hier dieser Ausdruck an Stelle des sonst gebräuchlichen זבחים, weil hier von weiblichen Opfertieren die Rede ist. +31) des Ortes oder ausser der Zeit. +32) bez. bei ausserhalb des Ortes untauglich. Fötus und Nachgeburt stehen in dieser Beziehung in gleicher Reihe mit den in der vorhergehenden Mischna genannten Dingen, weil auch sie zumeist nicht gegessen werden und deshalb als etwas gemeinhin zum Essen nicht Geeignetes betrachtet werden, ein Opfer aber nur untauglich oder verworfen wird, wenn man die Absicht gehabt hat, etwas allgemein zum Essen Geeignetes ausser der Zeit oder ausserhalb des Ortes davon zu essen (Maim. הלכות פסולי המוקדשין XIV, 7). Da aber Fötus und Nachgeburt doch immerhin von manchen Menschen gegessen werden und deshalb nicht als überhaupt nicht zum Essen geeignet bezeichnet werden können, so macht man sich in dem Falle, wenn das Opfer aus irgend einem anderen Grunde פגול geworden ist, auch wenn man von Fötus oder Nachgeburt des Opfers etwas isst, dennoch der Ausrottungsstrafe schuldig; ebenso, wenn man Fötus oder Nachgeburt nach der dafür bestimmten Zeit (נותר), oder, während man selbst sich im Zustande der Unreinheit befindet, isst (Talmud 35 b; Maim. ebendort XVIII, 23). +33) Turteltauben und junge Tauben sind die einzigen Vogelarten, die als Opfer dargebracht wurden. Hier werden nur Turteltauben genannt, weil von den anderen nur ganz junge geopfert werden durften, diese aber noch keine Eier haben. +34) die für das Vogelopfer vorgeschriebene Schlachtweise (Lev. 1, 15). +35) die man in ihnen gefunden hat. +36) weil die Eier nicht zu dem Opfertiere selbst gehören. +37) die in der Euter gefundene. +38) Weil die Milch und die Eier gar nicht als zu dem Opfertiere gehörend gelten, wird weder das Opfer untauglich, wenn man die Absicht gehabt hat, von ihnen vorschriftswidrig etwas zu essen, noch macht man sich der Ausrottungsstrafe schuldig, wenn man, nachdem das Opfer in anderer Weise פגול geworden oder נותר geworden, oder, während man im Zustande der Unreinheit ist, davon isst. +39) S. oben II Note 22. +40) sie aber auch dann nicht zu sprengen bzw. zu opfern, denn hätte er die Absicht gehabt, sie dann zu sprengen bzw zu opfern, dann wäre es ja מחשבת חוץ לזמנו und deshalb פגול. +41) sie aber nicht ausserhalb zu sprengen bzw. zu opfern. +42) R. Jehuda ist der Ansicht, dass in allen Fällen, wo die Handlung selbst das Opfer untauglich machen würde, auch schon die Absicht das Opfer untauglich macht. Lässt man das Blut bis zum folgenden Tage stehen, so ist das Opfer untauglich, da das Blut dann nicht mehr gesprengt werden kann (s. oben II Note 31); lässt man die Opferstücke bis zum folgenden Tage liegen, so können wohl die Eigentümer durch das vorschriftsmässige Sprengen des Blutes gesühnt sein, aber die Opferstücke werden untauglich und können nicht mehr auf dem Altar verbrannt werden (s. oben II Note 32), und auch das Opferfleisch wird untauglich, weil, so lange die Opferstücke da sind, das Opferfleisch nicht zum Essen erlaubt wird, so lange die Opferstücke nicht zum Verbrennen auf den Altar gebracht sind, am folgenden Tage das Fleisch aber נותר wird. Trägt man das Blut aus der עזרח heraus, so wird dadurch das Opfer untauglich, auch wenn man es wieder hereingebracht und gesprengt hat (Maim. הלכות פסולי המוקדשין I, 35). Schwierig bleibt allerdings, warum R. Jehuda das Opfer auch dann für untauglich erklärt, wenn man die Absicht gehabt hat, die Opferstücke nach ausserhalb zu bringen, da, selbst wenn man sie nach ausserhalb gebracht hat, das Opfer dadurch noch nicht untauglich wird, (vgl. Tos. Sebachim 36a und Tos. Menachot 18a. +43) das Blut. +44) S. Abschnitt II Note 16. +45) S. ebendort Note 17. +46) S. ebendort Note 18 und 19. Wenn man beim Sprengen des Blutes einen der angeführten Verstösse gegen die Vorschrift sich zu Schulden kommen liesse, würde das Opfer dadurch nach Abschnitt II, 1 untauglich. Bei den weiter folgenden Verstössen, bis auf das לערב דמו בדם פסולין, wäre dies nicht der Fall, da würde das Opfer auch durch die tatsächliche Ausführung der Handlung nicht untauglich. Im Talmud (36a) werden die Gründe angegeben, warum R. Jehuda nicht gemäss seiner Note 35 ausgeführten Ansicht auch in denjenigen von den hier angeführten Fällen, wo durch die tatsächliche Ausführung der Handlung das Opfer untauglich würde, das Opfer für untauglich erklärt. +47) das Fleisch. +48) was nach Lev. 7, 20 verboten ist. +49) die Opferstücke. +50) was nach Lev. 22, 3 verboten ist. +51) Jebamot 70 a wird aus Lev. 22, 4 der Lehrsatz hergeleitet, dass ebenso wie der Unreine auch der Unbeschnittene nichts von dem Heiligen essen darf. +52) Dass ein Unbeschnittener keine Opferhandlung verrichten darf, beruht nach Sebachim 18b auf einer mündlichen sinaitischen Ueberlieferung, die auch durch Ezech. 44, 9 belegt wird. +53) S. Exod. 12, 46. +54) S. Exod. 12, 9. +55) so dass es dann nicht mehr an den Altar gesprengt werden kann (S. weiter Abschnitt VIII, 7). +1) Von einigen Opfern wurde das Blut auf den inneren, den sogenannten goldenen Altar gesprengt, von den anderen auf den äusseren, den Ganzopfer-Altar. Auch die Anzahl der Sprengungen war bei den verschiedenen Opfern verschieden, bei manchen waren 4 Sprengungen erforderlich, bei manchen 2, bei manchen nur eine. S. darüber Weiteres im Abschnitt V. Hier lehrt nun die Mischna, dass bei allen Opfern, deren Blut auf den äusseren Altar gesprengt wird, auch wenn bei ihnen mehrere Sprengungen vorgeschrieben sind, die Sühne dennoch schon als vollzogen gilt, wenn auch nur eine Sprengung ausgeführt worden ist. +2) Die Mischna in den Talmudausgaben liest: שנתן. Wenn שאם נתנן gelesen wird, ist eigentlich so zu übersetzen: Bei Allem, was auf den Aussenaltar gesprengt wird, wo, wenn man nur eine Sprengung gemacht hat, nach der Ansicht von Beth-Schammai die Sühne als vollzogen gilt u. s. w., gilt deshalb, wenn man die erste vorschriftsmässig u. s. w., die Sühne als vollzogen. Ebenso ist das שאם הסר in der folgenden Mischna zu erklären. +3) die Begründung s. Talmud 37b. +4) nach Beth-Schammai bei allen Opfern ausser beim Sündopfer, nach Beth-Hillel auch bei diesem. +5) und das Opfer ist tauglich und nicht פגול, trotzdem die zweite Sprengung mit der Absicht auf ausser der Zeit gemacht worden ist, weil schon durch die erste Sprengung die Sühne vollzogen und das Opferfleisch zum Genuss erlaubt geworden ist; durch eine Sprengung kann aber ein Opfer nur dann פגול werden, wenn durch sie das Fleisch zum Genuss erlaubt gemacht wird (זריקה דלא שריא בשר באכילה לא מייתי לידי פגול). Vgl. Abschnitt II Note 21. +6) Wenn die zweite Sprengung vorschriftsmässig gemacht worden ist, ist das Opfer selbstverständlich auch פגול, da es ja schon durch die erste Sprengung פגול geworden ist. Die Mischna nimmt nur deshalb den Fall an, wenn er die zweite Sprengung mit der Absicht auf ansserhalb des Ortes gemacht hat, um damit zu sagen, dass auch in diesem Falle durch die hinzugetretene andere vorschriftswidrige Absicht nicht etwa (wie in den Fällen Abschnitt II, 4) das Opfer aufhört, פגול zu sein, da hier die andere vorschriftswidrige Absicht erst nach erfolgter Sprengung des Blutes hinzugetreten ist. +7) wenn man von dem Fleische isst. +8) das sind: der Stier und der Bock am Versöhnungstage und die Stiere und Böcke, die verbrannt werden, von deren Blut an den goldenen Altar im Innern des Heiligtums gesprengt wurde (vgl. weiter Abschnitt V, 1 u. 2). +9) weil die Sühne nicht eintritt und die Sprengung nicht als vorschriftsmässig ausgeführt gilt, bis alle vorgeschriebenen Sprengungen gemacht worden sind. +10) auch wenn die eine unvorschriftsmässig ausgeführte Sprengung eine Sprengung mit der Absicht auf ausser der Zeit war, weil hier nicht eine ganze das Opfer zum Genuss erlaubt machende Opferhandlung mit der vorschriftswidrigen Absicht ausgeführt worden ist, sondern nur ein Teil derselben; פגול mit der darauf stehenden Ausrottungsstrafe wird aber ein Opfer nur dann, wenn eine ganze Opferhandlung, durch die das Opfer zum Genuss erlaubt gemacht wird, mit der Absicht auf ausser der Zeit ausgeführt worden ist, nicht eine halbe (אין מפגלין בחצי מתיר). Nach einer anderen Auslegung (Talmud 41b) ist die Mischna so zu erklären: Wenn alle Sprengungen so, wie es, um פגול zu werden, nötig ist (כתיקנן לפגול), gemacht worden sind, nur eine nicht, sondern diese mit der Absicht חוץ למקומו oder שלא לשמו oder — was selbstverständlich ist — ohne jede Nebenabsicht, so ist das Opfer nur untauglich. +11) wenn man von einem פגול gewordenen Opfer eines von diesen Dingen isst. +12) da die Schriftstellen über פגול eigentlich nur vom Friedensopfer sprechen, und die Anwendbarkeit der פגיל-Vorschriften auch auf andere Opfer erst davon abgeleitet wird, so wird daraus geschlossen, dass die Strafe, die für das Essen von פגול gewordenem Fleisch angedroht wird, nur dann eintritt, wenn man etwas dem Fleisch von Friedensopfern Aehnliches isst: wie das Fleisch von Friedensopfern erst durch das Darbringen der Opferstücke auf dem Altar zum Essen erlaubt wird, so trifft die Strafe für das Essen von פגול überhaupt nur denjenigen, der von einem פגול gewordenen Opfer etwas isst, das erst durch ein Anderes für seine Bestimmung verwendbar wird, wie z. B. die Opferstücke, die erst nach der Sprengung des Blutes auf den Altar dargebracht werden dürfen, oder das Opferfleisch, das erst nach der Darbringung der Opferstücke auf dem Altar, genauer: nachdem der grössere Teil derselben vom Feuer angebrannt ist, gegessen werden darf, nicht aber z. B. das Blut, das nicht erst durch ein anderes verwendbar wird, vielmehr nur selbst Anderes verwendbar macht (Talmud). +13) S. Lev. 2, 2. Das handvoll (קוטץ) Mehl, das von dem Mehlopfer abgehoben und auf dem Altar verbrannt wurde, entsprach dem an den Altar gesprengten Blut bei den Tieropfern; es war wie das Blut das מתיר, d. h. derjenige Teil, durch dessen Darbringung erst das Uebrige zum Genuss erlaubt wurde. Den Einwand Raschis (Menachoth 14 a s. v. הקומץ והלבונה), dass ja für das קומץ auch ohnedies schon aus dem Grunde die Ausrottungsstrafe nicht eintreten kann, weil diese nur dann eintritt, wenn das מתיר vorschriftsmässig dargebracht ist — das קומץ ist aber für sich selbst das מתיר, hat er also das קומץ gegessen, so ist ja das מתיר nicht vorschriftsmässig dargebracht — widerlegen Tosafot (Sebachim 43a) durch den Meïla II, 9 angeführten Grundsatz, dass dieselbe Wirkung, welche das Darbringen des מתיר für das durch es verwendbar Werdende hat, bei den Dingen, die nicht erst durch ein Anderes verwendbar gemacht werden, durch das Hineintun in das כלי שרת erfolgt. +14) Der gesamte Weihrauch wurde mit dem קומץ zusammen auf dem Altar dargebracht, war also wie dieses nur ein מתיר. Allerdings ging dem Darbringen des Weihrauchs das Abheben des קומץ voran, da der Weihrauch nicht dargebracht werden durfte, bevor das קומץ abgehoben war. Dieses Abheben des קומץ kann aber dennoch nicht als מתיר für das Darbringen des Weihrauchs betrachtet werden, weil nur eine Opferhandlung an dem Altar, wie das Sprengen und Darbringen auf demselben, als ein מתיר gilt (Tosafot 43 a). +15) Die Spezereien, die täglich auf dem Innenaltar als Räucherwerk dargebracht wurden (Exod. 30, 7, 8). +16) Nach Lev. 6, 16 wurden alle von einem Priester dargebrachten Mehlopfer ganz auf dem Altar dargebracht und wurde nichts davon gegessen, deshalb wurde auch kein קומץ davon genommen, sondern das ganze Mehlopfer trat hier an die Stelle des קומץ, es hatte also, wie dieses bei den sonstigen Mehlopfern, keinen מתיר. Raschi liest in der Mischna מנחת נדבת כהנים, das freiwillige Mehlopfer der Priester, weil nach Menachot VI, 1 bei dem als Sündopfer von einem Priester dargebrachten Mehlopfer nach der Ansicht des R. Simon ein קומץ abgehoben und gesondert auf dem Altar dargebracht wurde, hier aber diese abweichende Ansicht des R. Simon nicht erwähnt wird. +17) Der Hohepriester — an der betreffenden Stelle (Lev. 6, 15) wird er der Priester, der an seiner (Ahrons) Stelle von seinen Söhnen gesalbt wird, genannt — hatte täglich ein Mehlopfer die Hälfte morgens und die Hälfte abends darzubringen, von dem ebenfalls kein קומץ abgehoben, sondern das ganz auf dem Altar dargebracht wurde. +18) Zu allen täglichen und Musafopfern wurden auch Mehl- und Weinopfer (מנחה ונסך) dargebracht, diese Mehlopfer werden zum Unterschiede von den Mehlopfern, mit denen ein Weinopfer nicht verbunden war, מנחות נסכים genannt, meistens aber der Kürze wegen zugleich mit dem Weinopfer unter dem Namen נסכים zusammengefasst. Da betreff der נסכים eine Controverse zwischen R. Meïr und den anderen Weisen unmittelbar folgt, streicht Raschi die Worte: ומנחת נסכים, welche auch der Mischnatext in den Talmudausgaben nicht hat. Siehe auch die folgende Note. +19) Unter נסכים sind, wie in der vorhergehenden Note ausgeführt, מנחות נסכים zu verstehen. Solche kann man jeder Zeit als freiwillige Opfer für sich allein darbringen, man kann auch die zu einem Tieropfer gehörenden Mehl- und Weinopfer an einem anderen Tage für sich allein darbringen; in beiden Fällen haben das Mehl- und Weinopfer keinen מתיר, da von solchen Mehlopfern kein קומץ abgehoben wurde, sondern dieselben ganz auf dem Altar verbrannt wurden. Werden das Mehl- und Weinopfer dagegen mit dem Tieropfer zusammen dargebracht, so ist nach Ansicht des R. Meïr das Blut des Tieropfers auch das מתיר mit für sie, wie für das Tieropfer. Wenn die Lesart in unserer Mischna ומנחת נסכים aufrecht erhalten werden soll, liesse sie sich so erklären, dass damit solche Mehlopfer gemeint sind, die als freiwillige Opfer ohne Tieropfer dargebracht werden, da wäre deshalb der beschränkende Zusatz des R. Meïr בפני עצמן הבאים überflüssig, und mit den nachher genannten נסכים solche Mehl- und Weinopfer, die zu einem Tieropfer gehörend an einem anderen Tage für sich dargebracht werden (Tosafot 43a). +20) Das Blut ist nicht, wie R. Meïr meint, als מתיר für die נסכים zu betrachten, da man, wenn man will, dieselben ja gar nicht mit dem Tieropfer zusammen, sondern auch für sich an einem anderen Tage darbringen kann. +21) S. Lev. 14, 10. Nachdem mit einem Teile des Oels die vorgeschriebenen Sprengungen und Bestreichungen des Aussätzigen gemacht worden waren, gehörte der Rest des Oels den Priestern (s. Abschnitt X, 8). Auch hierbei begegnen wir der gleichen Controverse zwischen R. Simon und R. Meïr wie bei den נסכים zwischen den übrigen Weisen und R. Meïr. Die Mischna behandelt dennoch beide getrennt, vielleicht aus dem Grunde, weil die נסכים ganz auf dem Altar verbrannt wurden, während von dem לוג שמן של מצורע der Rest von den Priesters verzehrt wurde (Tos. Jomtob z. St., siehe auch die folgende Note). +22) weil auch dieses Log Oel nicht mit dem Tieropfer zusammen, sondern auch an irgend einem nachfolgenden Tage dargebracht werden kann, also kein מתיר hat (s. Note 20). Auch der Rest des Oels, der den Priestern gehört, wird nicht פגול, selbst wenn man die vorausgegangenen Sprengungen in der Absicht auf ausser der Zeit gemacht hat (Talmud 44b). +23) wenn das Oel an demselben Tage mit dem Schuldopfer zusammen dargebracht worden ist; im anderen Falle ist es auch nach R. Meïr nicht פגול, wie bei den נסכים הבאים בפני עצמן. +24) Ist deshalb das Schuldopfer פגול geworden, so steht auf den Genuss des Oels die Ausrottungsstrafe. +25) Das Ganzopfer wurde ganz auf dem Altar verbrannt (Lev. 1, 9), nur die Haut gehörte den Priestern (Lev. 7, 8). +26) das Sprengen desselben an den Altar. +27) denn bei der Vorschrift für das Ganzopfer (Lev. 1, 3—9) heisst es zuerst „sie sollen das Blut sprengen“ und dann erst „sie sollen die Stücke auf den Altar legen“. +28) weil es (Lev. 7, 8) heisst: die Haut des Ganzopfers, „das er dargebracht hat“, soll dem Priester gehören. Ebenso wird auch bei den Opfern, von denen das Fleisch von den Priestern oder den Eigentümern gegessen wird, dieses erst durch die Sprengung des Blutes zum Essen gestattet. Die Strafbarkeit, etwas von dem Opferfleisch zu essen, bevor das Blut gesprengt worden ist, wird (Makkot 17a) aus Deut. 12, 17 begründet. +29) Lev. 1, 14—17; ein Vogel-Ganzopfer oder Sündopfer, d. h. von Turteltauben oder jungen Tauben, die allein von den Vögeln dargebracht werden durften, waren insbesondere für den Fall vorgeschrieben, wo das Vermögen des Darbringenden nicht für ein anderes Tieropfer ausreichte, ausserdem auch direkt für einzelne Fälle, wie für den Nasir, die Wöchnerin u. a.; ein Vogel-Ganzopfer konnte auch als freiwilliges Opfer dargebracht werden. +30) von diesem wurde nichts auf dem Altar verbrannt, sondern das gesamte Fleisch wurde von den Priestern verzehrt, trotzdem das Opfer nicht geschlachtet, sondern ihm nach der Vorschrift der Kopf nur abgedrückt wurde; es wird dies (Talmud 44b) aus dem ולכל חטאתם (Num. 18, 9) geschlossen. +31) deren Fleisch nicht auf dem Altar und nicht von den Priestern verzehrt wurde; es wurden nur die Opferteile auf dem äusseren Altar dargebracht, alles Uebrige sodann ausserhalb Jerusalems auf einem dazu bestimmten Platz verbrannt. Solcher פרים הנשרפים gab es drei: 1) Der Stier, welchen der Hohepriester zu bringen hatte, wenn er auf Grund einer selbstgeschöpften irrigen Ansicht ein Vergehen begangen hatte, auf welches die Ausrottungsstrafe steht (Lev. 4, 1—12); dieses Opfer wurde auch פר כהן המשיח genannt. 2) Der Stier, welchen die ganze Gemeinde zu bringen hatte, wenn sie auf Grund einer selbstgeschöpften irrigen Entscheidung des obersten Gerichtshofes ein solches Vergehen begangen hatte (Lev. 4, 13—21). Nach Maim. הלכות שגגות XII, 1 musste dieses Opfer nur gebracht werden, wenn die Mehrzahl der Israeliten oder die Mehrzahl der Stämme gesündigt hatte, und hatten dann jeder Stamm einen Stier, also die 12 Stämme 12 Stiere zu bringen; dieses Opfer wurde פר העלם דבר של צבור genannt. 3) Der Stier, welchen der Hohepriester am Versöhnungstage als Sühne für sich und für sein Haus darbrachte, und der פר יום הכפורים genannt wird (Lev. 16). +32) solcher gab es nur 2 Arten: 1) der Bock, welchen der Hohepriester am Versöhnungstage als Sühne für die Gemeinde darbrachte (Lev. 16) שעיר יום הכפורים genannt, und 2) der Bock, welchen die ganze Gemeinde als Sündopfer neben dem Stier zum Ganzopfer darzubringen hatte, wenn sie auf Grund einer irrigen Entscheidung des obersten Gerichtshofes gegen ein עבודה זרה-Verbot sich vergangen hatte (Num. 15, 24), auch in diesem Falle nur, wenn die Mehrzahl der Israeliten oder die Mehrzahl der Stämme sich vergangen hatte, und auch hier jeder Stamm dann einen Bock, also die 12 Stämme 12 Böcke, שעיר עבודה זרה genannt. +33) das bei diesen Opfern im Innern des Heiligtums gesprengt wurde. +34) die auf dem äusseren Altar dargebracht wurden. +35) die Opferteile haben in dem Blut ihren מתיר, deshalb macht man sich nach dem am Schluss der vorhergehenden Mischna ausgesprochenen Grundsatz der Ausrottungstrafe schuldig, wenn man von ihnen isst, nachdem das Opfer פגול geworden ist (abgesehen davon, dass es ja ohnedies strafbar ist, von den Opferteilen zu essen, die zum Verbrennen auf dem Altar bestimmt sind). Dagegen macht man sich nicht der Ausrottungsstrafe schuldig, wenn man von dem Fleisch dieser Opfer, das zum Verbrennen bestimmt ist, geniesst, weil dieses Verbrennen nicht von der Sprengung des Blutes abhängig ist, es also keinen מתיר hat. +36) Weil die auf das Essen von פגול gewordenem Fleisch stehende Ausrottungsstrafe in der Schrift nur bei dem Fleisch von Friedensopfern ausgesprochen ist, tritt sie nach Ansicht des R. Simon nur bei solchen Opfern ein, deren Blut ebenso, wie das von den Friedensopfern, an den äusseren Altar gesprengt wird. Dagegen sind auch nach Ansicht des R. Simon auch diese Opfer untauglich (פסול), wenn man die Absicht gehabt hat, von ihren Opferteilen ausser der Zeit oder ausserhalb des Ortes etwas zu essen, was nach R. Simon durch eine Schlussfolgerung vom Leichteren auf das Schwerere (קל וחומר) daraus zu schliessen ist, dass ja diese Opfer als Sündopfer schon untauglich werden, wenn man sie unter einem anderen Namen (לשמן שלא) geschlachtet hat (Talmud 14a). +37) Auch Heiden durften im Tempel Opfer darbringen, wie (Menachot 73b) aus dem doppelten איש איש (Lev. 22, 18) geschlossen wird. +38) Bei dem mit Ausrottungsstrafe bedrohten Verbot, in Unreinheit von dem Heiligen zu essen, heisst es (Lev. 22, 1): מקדשי בני ישראל von den Heiligtümern der Kinder Israel, damit sind die Opfer von Heiden ausgeschlossen. Dass dasselbe auch vom Verworfenen und Uebriggelassenen gilt, wird (Temura 3a) durch Wort-Analogie (גזרה שוה) aus dem bei der Unreinheit Ausgesprochenen geschlossen. +39) Eine Begründung wird im Talmud nicht angegeben; Tosfot Jomtob z. St. vermutet, dass es daraus geschlossen wird, weil es (Lev. 17, 5) heisst: damit die Kinder Israel ihre Opfer, welche sie opfern u. s. w., d. h. nur die Opfer von Israeliten, aber nicht die von Heiden dargebrachten. +40) Es ist nicht klar, ob sich das nur auf den letzten Satz oder auch auf das Vorhergehende bezieht, und auch dieses nur die Ansicht R. Meïr’s wiedergibt. Die Mischna in den Talmudausgaben und die Tosefta haben statt R. Meïr: R. Simon. +41) Auch hier ist es zweifelhaft, ob die abweichende Ansicht R. Jose’s sich nur gegen den letzten Ausspruch richtet oder auch gegen das Vorhergehende. Der Talmud (45a) zitiert eine Baraita, wonach nach Ansicht R. Jose’s bei Opfern von Heiden auch die auf Verworfenes, Uebriggelassenes und Unreinheit stehende Strafe eintritt. +42) das sind die in Mischna 3 aufgeführten, für welche die פגול-Vorschriften nicht gelten, weil sie keinen מתיר haben. +43) wenn man sie über die vorgeschriebene Zeit hinaus liegen gelassen und dann davon gegessen hat. +44) wenn man im Zustande der Unreinheit sich befindend von ihnen gegessen hat. Es wird dies damit begründet, dass es bei dem Verbot, von dem Heiligen in Unreinheit des Körpers zu geniessen (Lev. 22, 2), heisst: אשר הם מקדישים לי ,מקדשיבני ישראל von den Heiligtümern der Kinder Israel „was immer sie mir heiligen“, damit seien auch die Dinge, die keinen מתיר haben und deshalb nicht פגול werden können, in das Verbot mit einbegriffen. Aus dem Ausdruck יחללו ולא, den die Schrift hier anwendet und der auch bei dem Verbot, von dem Uebriggelassenen zu geniessen, gebraucht wird (Lev. 19, 8), wird geschlossen, dass diese Ausdehnung der Warnung וינזרו „sie sollen sich enthalten“ auf die Dinge, die keinen מתיר haben, auf das Uebriggelassene sich ebenfalls erstreckt (Talmud). +45) wenn man Blut von einem Opfer nach der für den Genuss des Opferfleisches festgesetzten Zeit oder, während man sich im Zustande der Unreinheit befindet, geniesst, so ist man zwar für den Blutgenuss strafbar, nicht aber für Uebertretung der Verbote, Heiliges nach der dafür vorgeschriebenen Zeit oder im Zustande der Unreinheit sich befindend zu geniessen. Es wird dieses aus den bei dem Blutverbot gebrauchten einschränkenden Ausdrücken (Lev. 17, 11) geschlossen. +45a) Raschi z. St. bringt eine alte Lesart: נומי ר׳ שמעון, statt אמר ר׳ שמעון, ebenso die Gemara (46 b). Ueber נימי s. Jebamot XVI Note 47 a. +46) wie die in Mischna 3 genannten Mehlopfer und Giessopfer. +47) Das Wort בגון fehlt in dem Mischnatext in den Talmudausgaben, es erscheint auch überflüssig, da ausser den genannten 3 Dingen nichts ganz Ungeniessbares auf den Altar gebracht wurde. +48) Auch das Holz, das zum Verbrennen der Opferstücke auf dem Altar gebraucht wurde, galt als Opfergabe und, sobald es hierzu geweiht worden war, als heilig, wie auch Neh. 10, 35 von dem קרבן העצים, dem Opfer an Holz, gesprochen wird. +49) Nach der Erläuterung im Talmud (46 b) ist hier mit dem Ausdruck משום טומאה sowohl das Verbot, in Unreinheit des Körpers (טומאת הגוף) Heiliges zu essen oder darzubringen, als auch das Verbot, Heiliges, das unrein geworden ist (טומאת הבשר), selbst in Reinheit des Körpers zu essen oder darzubringen. R. Simon ist der Ansicht, dass man in beiden Fällen, im Falle der Unreinheit des Körpers wie im Falle der Unreinheit der Opfergabe, sich keiner Strafe schuldig macht, wenn man Weihrauch oder Räucherwerk geniesst oder darbringt oder Holz darbringt, weil diese Verbote sich nur auf solche Dinge beziehen, die man auch sonst gewöhnlich zu essen pflegt, während die anderen Weisen einen solchen Unterschied nicht anerkennen, sondern der Ansicht sind, dass beide Verbote, das von טומאת הגוף wie das von טומאת הבשר, sich auf Alles erstrecken, was auf dem Altar dargebracht wurde. Begründet wird diese Ansicht mit der Wiederholung des Wortes והבשר bei der Vorschrift über טומאת הבשר (Lev. 7, 19), wodurch auch das nicht wie das Fleisch Geniessbare in das Verbot mit einbezogen wird, und wie das für טומאת הבשר gilt, so umsomehr für das noch strengere Verbot von טומאת הגוף. Nach Maimonides (הלכות פסולי המוקדשין XVIII, 24) gilt der Ausspruch des R. Simon nicht nur für das Verbot dor Unreinheit, sondern auch für das vorher von der Mischna in Zusammenhang mit dem Unreinen genannte Uebriggelassene, und wäre also zu dem משום טומאה in den Worten des R. Simon ומשום נותר zu ergänzen. +50) s. I Note 35. +51) Nach Tosafot (Sebachim 2a) gilt dasselbe wie für das Schlachten auch für das Auffangen, Hintragen und Sprengen des Bluts (s. II Note 22), wie auch für das Verbrennen der Opferstücke auf dem Altar — letzteres mit der Beschränkung, dass hierbei das לשם זובח nicht mehr nötig ist, weil durch die Sprengung des Bluts an den Altar die Eigentümer bereits gesühnt sind (s. II Note 20). Maimon. (הלכות מעשה הקרבנות IV, 11) scheint nicht dieser Ansicht zu sein, sondern, dass die Mischna hier nur vom Schlachten, nicht aber von den anderen Opferhandlungen spricht. +52) Der das Opfer Schlachtende muss beim Schlachten diese Absichten haben. Nach Maimon. im פירוש המשניות spricht die Mischna hier nicht vom Schlachtenden, sondern von dem Eigentümer, dem Darbringer des Opfers; dieser muss nach der Ansicht dieses ersten Tanna beim Schlachten des Opfers seine Absicht auf diese 6 Dinge gerichtet haben, s. weiter die Noten 58, 62 u. 63. +53) was für ein Opfer es ist. dass es nicht שלא לשמו geschlachtet wird (s. I, 1). +54) den Eigentümer, der das Opfer darbringt. +55) dass es in hellem Feuer als אשה, Feueropfer, verbrannt, nicht aber auf glühenden Kohlen nur gebraten wird. +56) Es soll beim Verbrennen seinen Geruch aufsteigen lassen, nicht aber vorher gebraten und dann erst auf dem Altar verbrannt werden, weil es dann nicht mehr den Geruch wie rohes Fleisch beim Braten im Feuer entwickelt. +57) dass es zum Wohlgefallen Gottes dargebracht wird, wie es bei den Opfern stets heisst: אשה ריח ניחוח לה. +58) für welche das Opfer dargebracht wird. +59) Auch nach Ansicht des ersten Tanna ist das Opfer nicht untauglich, wenn man eine von den angeführten Absichten nicht ausgesprochen hat, vorschriftsmässig aber sollen sie ausgesprochen werden; dagegen wendet sich R. Jose. Nach Maimon. stellt R. Jose im Gegensatz zu dem ersten Tanna erst den Grundsatz auf, dass nur die Absicht des die Opferhandlung Vollziehenden in Betracht kommt, nicht die des Eigentümers des Opfers (s. Note 52). +60) d. h. der Eigentümer des Opfers. +61) durch Aussprechen zu erkennen gegeben hat, dass man diese Absicht gehabt hat (Note 50). +62) Die Weisen haben angeordnet, dass man die Opferhandlungen lieber stillschweigend ausführen soll, weil sie befürchtet haben, wenn jedes Mal die Bestimmung des Opfers erst ausdrücklich ausgesprochen werden sollte, könnte gerade dadurch leicht irrtümlich eine unrichtige Bestimmung ausgesprochen werden (Talmud 2 b). Nach Maimon. bestand die Anordnung der Weisen darin, dass nur die Absicht des die Opferhandlung Vollziehenden in Betracht kommen sollte, nicht die des Eigentümers des Opfers, was allerdings mit Talmud 2 b schwer zu vereinbaren ist. (Ueber תנאי s. Ketubot IV Note 63). +63) Nach Maimon.: dass es sich nur u. s. w. Nach der ersteren Erklärung geben die folgenden Worte entweder den Grund für die angeführte Anordnung der Weisen an: weil Alles nur von der Absicht des die Opferhandluug Ausführenden abhängt, deshalb haben die Weisen, um eine unrichtige Bestimmungsangabe zu verhüten, es so angeordnet (so Raschi und Bartenora), oder es steht hier שאין in der Bedeutung von ואין, wie Beza II, 2 שאפר כירה nach der gewöhnlichen Erklärung für ואפר כירה steht (so תפארת ישראל). Vielleicht ist dieser letzte Satz als Begründung für die ganze Mischna aufzufassen: Deshalb soll nach Ansicht des ersten Tanna, oder sollte eigentlich nach Ansicht des R. Jose, das Opfer mit der Absicht auf diese 6 Dinge geschlachtet werden, weil es unabhängig von den Absichten, welche der Eigentümer des Opfers hat, nur auf die Absicht des die Opferhandlung Vollziehenden ankommt. +1) wo hat bei den verschiedenen Opfern das Schlachten, das Auffangen und das Sprengen des Bluts zu geschehen? Im Anschluss daran wird bei jedem Opfer auch angegeben, wo und in welcher Zeit und von wem das Fleisch gegessen werden darf. +2) Die einzelnen als קדשי קדשים geltenden Opfer werden im Folgenden aufgeführt und bei einem jeden die betreffenden Bestimmungen angegeben. Hier wird nur zunächst als das Allen Gemeinsame vorausgeschickt, dass sie im Gegensatz zu den קדשים קלים nur auf der Nordseite geschlachtet werden dürfen. Ebenso wie das Schlachten hat auch das Auffangen des Blutes bei allen hochheiligen Opfern auf der Nordseite zu geschehen. Gleichwohl wird diese Bestimmung nicht wie die das Schlachten betreffende als eine allen קדשי קדשים gemeinsame vorausgeschickt, weil das Auffangen des Blutes nicht bei allen Opfern gleichmässig ausgeführt wurde. Während bei den übrigen Opfern das Blut nur von einem Priester in einem Dienstgefäss aufgefangen wurde, musste bei dem Schuldopfer, das der Aussätzige an seinem Reinigungstage darbrachte (Lev. 14,10—20), ausserdem noch ein zweiter Priester von dem Blut mit der Hand auffangen, um damit auf den Aussätzigen selbst zu sprengen; es würde deshalb das וקבול דמן „בכלי שרת״ בצפון hier als für alle קדשי קדשים in gleicher Weise geltend nicht ganz genau sein. In Mischna 5, wo die Bestimmungen für die Schuldopfer angegeben werden, folgt allerdings auf das בצפון שחיטתן auch der Satz וקבול דמן בכלי שרת בצפון, trotzdem unter den Schuldopfern auch das Schuldopfer des Aussätzigen mit aufgeführt wird und die für dieses geltende Vorschrift damit nicht ganz genau wiedergegeben wird, weil doch immerhin auch für dieses Schuldopfer die Bestimmung zutrifft, dass das für die Sprengungen auf den Altar bestimmte Blut in einem Dienstgefässe auf der Nordseite aufgefangen werden muss (Talmud 47 b). +3) S. Lev. 1, 11; 6, 18; 7, 2. Der Altar stand ganz oder doch mit seinem bei weitem grössten Teile innerhalb der südlichen Hälfte der עזרה. Unter der Nordseite, wo das Hochheilige geschlachtet werden musste, ist der ganze Raum von der Nordwand des Altars bis zur Nordwand der עזרה und der in der gleichen Breite liegende Raum der עזרה — einschliesslich der עזרת ישראל — vor und hinter dem Altar zu verstehen (Maimon.) +4) welchen der Hohepriester am Versöhnungstage als Sündopfer für sich darbrachte (Lev. 16, 6). +5) welchen er als Sündopfer für das Volk darbrachte (Lev. 16, 15). +6) Daraus, dass dieser Zusatz beim Schlachten fehlt, scheint hervorzugehen, dass zum Schlachten kein כלי שרת nötig ist, sondern dazu auch ein gewöhnliches Messer verwendet werden kann. Die Bestimmung (Sebachim 67 b), dass auch das Schlachten nur vermittels eines כלי geschehen darf, wäre danach dahin zu verstehen, dass der Gegenstand, womit geschlachtet wird, wohl ein כלי sein muss (vgl. Chullin 3 a), nicht aber gerade ein für den Opferdienst geweihtes Gerät. Nach einer anderen Ansicht darf auch zum Schlachten ebenso wie zu den anderen Opferhandlungen nur ein Dienstgerät verwendet werden (Tosafot Sebach. 47 a). Maimon. (הלכות מעשה הקרבנות IV, 7) entscheidet, dass von vorneherein auch zum Schlachten nur ein Dienstgerät verwendet werden darf, dass aber das Opfer nicht untauglich wird, selbst wenn man es mit einem Gegenstand, der gar kein Gerät ist, geschlachtet hat. +7) da für das Schlachten die Nordseite vorgeschrieben ist und das Auffangen des Blutes unmittelbar nach dem Schlachten zu geschehen hat. +8) טעון Part. Pass. von טען = beladen, verpflichten; das Blut ist verpflichtet gesprengt zu werden, d. h. es muss gesprengt werden. +9) der Bundeslade; wie die Sprengungen dort ausgeführt werden, siehe Joma V, 3 u. 4. +10) der das Allerheiligste vom Heiligen trennte; s. Joma V, 4. +11) das ist der Innenaltar, der im Hechal stand, auch מזבח הקטרת Räucheraltar genannt; über die auf denselben auszuführenden Sprengungen s. Joma V, 5 u. 6. +12) die Sühne. +13) שירי statt שארי, Mehrzahl von שאר, die Reste, ebenso Aboth I, 2. +14) s. oben II Note 16; von dem Grund floss es in den Wassergraben, der die Opferhalle durchschnitt und es in den Bach Kidron leitete. +15) s. Lev. 4, 7. Die dort gegebene Vorschrift, den Rest des Blutes an den Grund des Ganzopferaltars, der am Eingange des Stiftzeltes ist, zu giessen, gilt für alle Opfer, deren Blut an den Innenaltar gesprengt wird. Das אשר פתח אהל מועד bezieht sich nicht auf den Altar, sondern auf יסוד, das Blut soll an den Grund gegossen werden, der am Eingange des Stiftzeltes ist; die dem Eingange des Stiftzeltes zugekehrte Seite des Grundes ist aber die westliche. +16) Mit der Sprengung des Blutes ist die Sühne vollzogen; das Ausgiessen des übrigen Blutes ist Vorschrift, aber die Sühne hängt nicht mehr davon ab, und auch wenn es unterblieben ist, ist das Opfer gültig, und braucht kein anderes dafür dargebracht zu werden. +17) das sind die Abschn. IV Note 31 unter 1 und 2 genannten. +18) S. Abschn. IV Note 32. Hier ist nur der dort unter 2 genannte שעיר עבודה זרה gemeint, da die Vorschriften für den שעיר יום הכפורים schon in Mischna 1 gegeben sind. Die Mehrzahl ist hier trotzdem am Platze, da, wie dort ausgeführt, jeder Stamm einen Bock zu bringen hatte, es also immer eine Mehrzahl von Böcken waren. +19) in derselben Weise, wie oben bei den Opfern des Versöhnungstages; nur die Sprengungen im Allerheiligsten zwischen den Stangen unterbleiben bei diesen Opfern. +20) die in der vorhergehenden wie die in dieser Mischna genannten. +21) ein Platz ausserhalb Jerusalems, wohin die vom Altar hinweggeräumte Asche geschüttet wurde (s. Lev. 6, 4). +22) nach Darbringung der Opferteile auf dem Altar wurde alles Uebrige auf dem בית הדשן oder שפך הדשן = Aschenschutt genannten Platze verbrannt (Lev. 4, 12). +23) Die in Mischna 1 und 2 besprochenen Opfer sind חטאות פנימיות, Sündopfer, deren Blut im Innern des Heiligtums und an den Innenaltar gesprengt wurde. In dieser Mischna folgen nun die Vorschriften für die חיצוניות חטאות, Sündopfer, deren Blut an den Aussenaltar gesprengt wurde. +24) Numer. 28, 15. +25) Num. 28 und 29. +26) eigentlich: vier Gaben; das Blut wurde nämlich nicht gesprengt, sondern mit dem Finger an den Altar gestrichen. Es kommen beim Opferblut in der Schrift die 4 Ausdrücke: נתן ,זרק ,הזח und שפך vor. חזח heisst mit dem Finger sprengen, זרק mit dem Sprengbecken (מזרק) ansprengen, נתן mit dem Finger das Blut an den Altar streichen, שפך ansgiessen. An die Hörner des Altars wurde das Blut mit dem Finger gestrichen, daher wird hierbei immer der Ausdruck נתן gebraucht, und davon abgeleitet in der Mischna das Wort מתן. Letzteres wird dann auch allgemein för Sprengung überhaupt gebraucht, ebenso wie in Mischna 1 u. 2 der Ausdruck הזיה nicht ganz genau ist, da es wohl auf die Sprengungen בין הבדים und על הפרוכת passt, dagegen auf die Hörner des מזבח הזהב das Blut nicht gesprengt, sondern gestrichen wurde. +27) des Aussenaltars. Auf der Oberfläche des Altars erhoben sich auf den vier Winkeln vier würfelförmige Erhöhungen, je eine Elle lang, eine Elle breit und eine Elle hoch, diese werden קרנות genannt +28) s. oben II Note 15. +29) s. II Note 16. סובב wird der zweite auf dem יסוד sich erhebende Absatz des Altars genannt. Auf diesen muss der Priester treten und um den Altar herumgehen, wenn er das Blut an die קרנות streichen will, da er unten stehend nicht heranreichen würde. Uebrigens braucht das Blut nicht an die Hörner selbst gestrichen zu werden, sondern es genügt, wenn es an die Seitenwinkel des Altars unterhalb der Hörner gestrichen wird, wenn es nur oberhalb des roten Streifens ist. Auch wenn man es nicht genau da, wo die beiden Seiten zusammenstossen, sondern bis zu einer Elle nach der einen oder nach der anderen Seite hin an den Altar gestrichen hat, gilt es als der Vorschriit genügt, da ja die Hörner auf der Oberfläche sich eine Elle nach beiden Seiten hinziehen (Maim. הלכות מעשה הקרבנות V, 7). +30) Die Rampe befand sich auf der Südseite des Altars und führte von Osten nach Westen. Wenn der Priester daher von der Rampe auf den Rundgang trat und sich, wie es für alle Wendungen Vorschrift war, nach rechts wandte, so kam er zuerst an die südöstliche Ecke des Altars. +31) An jeder Ecke tauchte er den Finger von Neuem in das Gefäss und strich das Blut von dem Finger an den Altar. +32) Bei den חטאות פנימיות wurde der Rest des Blutes an den Grund auf der Westseite ausgegossen (s. oben Note 15), das ist die Seite, auf welche der Priester beim Heraustreten aus dem Hechal zuerst stiess. Daraus wird die Vorschrift hergeleitet, dass bei den חטאות חיצוניות der Priester den Rest des Blutes ebenfalls an die Seite des Grundes auszugiessen hat, auf welche er beim Heruntertreten vom Altar auf die Rampe zuerst stiess, das ist, da die Rampe auf der Südseite war, die Südseite des Grundes. Diese Vorschrift über das Ausgiessen des Restes des Blutes gilt für alle Opfer, deren Blut an den äusseren Altar gesprengt wird, wenn sie auch nur hier bei den von den bezüglichen Opfern zuerst genannten Sündopfern steht und bei den folgenden Opfern nicht mehr jedes Mal wiederholt wird. +33) s. Lev. 6, 19. Den Umhängen, welche den Vorhof der Stiftshütte umgrenzten, entsprach beim Tempel die Mauer, welche die עזרה, den Raum, der die Halle für die männlichen Israeliten (עזרת ישראל) und die Priesterhalle (כהנים עזרת) enthielt, von der Frauenhalle (עזרת נשים) trennte. Alles, was innerhalb von dieser Mauer lag, heisst לפנים מן הקלעים. Der Gebrauch dieses von der Stiftshütte herrührenden Ausdrucks lässt darauf schliessen, dass diese Bestimmungen im Wortlaute von Alters her so tradiert worden sind, worauf auch der Umstand hinweist, dass in diesem ganzen Abschnitt keinerlei Meinungsverschiedenheit über die darin behandelten Vorschriften erwähnt wird (Is. Lipschütz, Tiferet Jisroel). +34) im Gegensatz zu dem Fleisch des Pesachopfers, das nur gebraten gegessen werden durfte. Siehe auch weiter X, 7. +35) an dem es dargebracht wird. +36) s. Lev. 7, 15. Hier wird diese Zeitbestimmung allerdings zunächst nur für das Dankopfer vorgeschrieben; dass sie auch für das Sünd- und Schuldopfer gilt, beruht auf Tradition und wird aus dem überflüssigen Ausdruck זבח hergeleitet (Talmud 36 a). +37) Bei den Opfervorschriften gehört die Nacht stets mit zu dem vorangegangenen Tage. Nach der biblischen Vorschrift dürfte daher das Fleisch während der ganzen Nacht gegessen werden, wie es ja auch nur heisst: man lasse nichts davon liegen bis zum Morgen. Die Einschränkung, dass das Fleisch nur bis Mitternacht gegessen werden darf, ist rabbinische Vorschrift (s. Berachot I, 1). +38) es gehört zu den hochheiligen Opfern. Es wird dieses gerade bei dem Ganzopfer hervorgehoben, weil es in der Schrift nicht ausdrücklich als Hochheiliges bezeichnet wird, wie dieses bei dem Sündopfer und dem Schuldopfer der Fall ist. Es ist aber selbstverständlich, dass es zu den hochheiligen Opfern gehört, da selbst von den einfach heiligen Opfern die Teile, welche auf den Altar kommen, als Hochheiliges gelten, das Ganzopfer aber ganz auf dem Altar verbrannt wird. +39) Die Vorschrift lautet (Lev. 1, 5): sie sollen das Blut sprengen an den Altar ringsum. Da hier der Ausdruck וזרקו gebraucht wird, muss das Blut mit dem Sprengbecken an den Altar gesprengt werden (s. oben Note 26). Es soll aber das Blut סביב ringsum d. h. so, dass jede der vier Seiten des Altars davon getroffen wird, gesprengt werden; es kann nicht gemeint sein, dass der ganze Umfang des Altars mit dem Blut besprengt werden soll, da hierzu das Blut, namentlich beim Kleinvieh, wohl kaum ausreichen würde. Es konnte aber auch nicht jede beliebige Stelle an jeder der vier Seiten mit dem Blute besprengt werden, da das Blut nur an solche Stellen des Altars gesprengt werden durfte, unterhalb welcher sich der Grund hinzog, dieser aber auf dem grössten Teil der Ost- und Südseite fehlte (s. II Note 16). Die Sprengungen wurden deshalb so ausgeführt, dass der Priester zuerst an die nordöstliche Ecke des Altars hintrat und das Blut so an dieselbe sprengte, dass davon beide Seiten, die nördliche und die östliche, die an dieser Stelle einen Grund hatte, getroffen wurden. Dann ging er an die gegenüberliegende südwestliche Ecke des Altars und sprengte das Blut an diese, so dass davon die beiden anderen Seiten, die westliche und die südliche, die an dieser Stelle einen Grund hatte, getroffen wurden. So wurde in der kürzesten Weise der Forderung genügt, dass an alle vier Seiten mit dem Blute gesprengt werden sollte; es waren dies zwei Sprengungen, die dasselbe bewirkten, als wenn man vier Sprengungen gemacht hätte. Hier beim Vieh-Ganzopfer musste das Blut an die untere Hälfte des Altars, unterhalb des roten Streifens (s. oben II Note 17), gesprengt werden, und der Priester machte die Sprengungen unten auf dem Boden der Opfer-Halle stehend. +40) Lev. 1, 6. Das Abhäuten und in seine Stücke Zerlegen durfte wie das Schlachten auch durch einen Nichtpriester geschehen, weil, wie das Schlachten nur eine Vorbereitung für die folgenden Opferhandlungen, so das Abhäuten und Zerlegen nur eine Vorbereitung für die Darbringung der Opferteile auf den Altar war. +41) Lev. 1, 9. +42) Die einzigen Friedensopfer, die von der Gemeinde dargebracht wurden, waren die beiden Lämmer, welche mit den Erstlingsbroten zusammen am Wochenfeste dargebracht wurden (Lev. 23, 19). Sie haben den Charakter von Hochheiligem, da sie Num. 10, 10 zusammeu mit den Ganzopfern genannt werden. Unter den dort genannten Friedensopfern können nur Friedensopfer der Gemeinde gemeint sein (Talmud 55 a, Raschi v. ועל זבחי שלמיבם) +43) das derjenige zu bringen hatte, der eine rechtliche Geld- oder Geldeswert-Forderung des Nächsten fälschlich abgeschworen hatte (Lev. 5, 26). +44) für unbefugte Benutzung von Heiligem, das für den Altar bestimmt (קדשי מזבח) oder dessen Wert zu Tempelzwecken bestimmt war (קדשי בדק הבית), Lev. 5, 15. +45) wenn Jemand einer Sklavin beigewohnt hat, die erst zur Hälfte ausgelöst und einem hebräischen Knecht anverlobt war (Lev. 19, 20—22). +46) der sich verunreinigt hatte, Num. 6, 12. +47) nach seiner Heilung, Lev. 14, 12. +48) das derjenige zu bringen hatte, der im Zweifel war, ob er die in Betracht kommende Sünde überhaupt begangen hatte, auf welche, wenn sie mit Absicht begangen, die Ausrottungsstrafe steht, und für die, wenn ohne Absicht begangen, ein Sündopfer zu bringen war (Lev. 5, 17—19). +49) denn auch bei dem Schuldopfer lautet die Vorschrift: sein Blut sprenge man an den Altar ringsherum (Lev. 7, 2). +50) Lev. 7, 6—7. Für die Friedensopfer der Gemeinde wird das Gleiche aus Lev. 23, 19 geschlossen, weil diese dort mit dem Sündopfer in einem Vers genannt sind (Talmud). Dass die Friedensopfer der Gemeinde nur von männlichen Priestern gegessen werden dürfen, wird auch aus Num. 18, 10 geschlossen (s. Talmud 97 b und Tosafot das.). +51) תודה, auch זבח תודה und noch vollständiger זבח תודת שלמים genannt (Lev. 7, 12—15). +52) den er am Ende seines Nasirats darbringt, Num. 6, 14. +53) von der Mauer an, welche die עזרת נשים von der עזרת ישראל trennt; selbst wenn man im Hechal geschlachtet hat, ist das Opfer tauglich (Talmud 63a). +54) Im Gegensatz zu dem hochheiligen Speiseopfer, das במקום קדוש „an heiligem Ort“ gegessen werden soll, heisst es Lev. 10, 14 von der einfach heiligen Brust der Schwingung und dem Schenkel der Hebe, dass sie טהור במקום „an reinem Ort“ gegessen werden sollen. Die ganze heilige Stadt galt insofern als reiner Ort, dass Aussätzige sie nicht betreten durften. Allerdings durften Aussätzige auch jede andere Stadt nicht betreten; da aber das heilige Fleisch, sobald es aus der Stadt Jerusalem herausgekommen war, überhaupt für den Genuss untauglich wurde, so kann hier unter dem מקום טהור nur die Stadt Jerusalem selbst verstanden werden. +55) nicht nur von den Priestern, Lev. 7, 19 b. +56) das von ihnen als Hebe den Priestern gehörte, nämlich von dem Dankopfer: Brust und Schenkel, wie von jedem Friedensopfer, und je ein Brot von den vier dargebrachten Brotarten; von dem Opfer des Nasir: ebenso Brust und Schenkel, ferner der gekochte Bug und je eines von den ungesäuerten Broten und Fladen. +57) Lev. 10, 14; 22, 11. +58) mit Ausnahme der in Mischna 5 genannten Friedensopfer der Gemeinde. +59) jedoch nur, während die Türen zum Heiligtum geöffnet sind, weil es Lev. 3, 2 heisst: und er schlachte es am Eingange zum Stiftszelt, das soll heissen, während das Heiligtum zum Eintreten geöffnet ist (Talmud). +60) der Tag der Darbringung und der folgende Tag und die dazwischen liegende Nacht. Was dann noch übrig geblieben war, wurde nicht sofort in der Nacht, sondern erst am folgenden dritten Tage verbrannt (Lev. 7, 17 u. 18). +61) Brust und rechten Schenkel (Lev. 7, 34). +62) die männliche Erstgeburt von Rindern, Schafen und Ziegen (Num. 18, 17). +63) Der Viehzehnt, der von dem jährlichen Zuwachs der Heerde abgesondert wurde (Lev. 27, 32). +64) Bei der Erstgeburt heisst es: ואת דמם תזרק und ihr Blut sollst du sprengen, es wird deshalb diese Vorschrift nicht nur auf die Erstgeburt sondern auch auf die ihr gleichstehenden Viehzehnt und Pesachopfer bezogen. Da hier bei dem על המזבח das סביב fehlt, so ist nur eine Sprengungen irgend eine Stelle des Altars, unter welcher sich der Grund befindet, zu machen. Ob auch bei dem Viehzehnt und dem Pesachopfer das Blut wie bei der Erstgeburt an den Altar von ferne gesprengt oder aus der Nähe langsam gegossen werden muss, darüber gehen die Meinungen auseinander (Talmud 37 a). +65) Num. 18, 18. +66) da nirgends vorgeschrieben wird, dass das Fleisch nur von den Priestern gegessen werden soll. Die Mehrzahl: ובשרם und ihr Fleisch in der Vorschrift über die Erstgeburt wird darauf bezogen, dass sowohl das Fleisch von der Erstgeburt, die dargebracht wird, als auch das von einer mit einem Fehler behafteten Erstgeburt, die nicht dargebracht wird, den Priestern gehört. +67) da das Fleisch der Erstgeburt in Num. 18, 18 der Brust der Schwingung und dem Schenkel der Hebe gleichgestellt wird, und für diese bei allen Friedensopfern, mit Ausnahme der in Mischna 6 erwähnten, die genannten Bestimmungen gelten. Der Viehzehnt, der wie die meisten Friedensopfer von jedermann gegessen werden durfte, untersteht deshalb auch in den anderen Beziehungen denselben Bestimmungen wie diese (s. Tosfot Jomtob). +68) Exod. 12, 8. +69) Ob diese Beschränkung von der Tora oder erst von den Rabbinen getroffen worden ist, ist Gegenstand der Controverse zwischen R. Eleasar ben Asarja und R. Akiba. Nach R. Eleasar ben Asarja ist diese Beschränkung schon in der Tora begründet, nach R. Akiba wäre es von der Tora gestattet, es im Laufe der ganzen Nacht zu verzehren; um jedoch zu verhüten, dass aus Nachlässigkeit von dem Fleische bis zum Morgen übriggelassen wird, so dass es dann verbrannt werden muss, haben die Weisen angeordnet, dass es nur bis Mitternacht gegessen werden darf (Talmud 57 b). +70) s. Pesachim V Note 10. +71) Exod. 12, 9. +1) das nach V, 1 auf der Nordseite geschlachtet werden soll. +2) Die Vorschrift (Lev. 1, 11) lautet allerdings, dass das Ganzopfer, und ebenso die anderen hochheiligen Opfer, die an derselben Stelle wie das Ganzopfer geschlachtet werden sollen (Lev. 6, 18; 7, 2), על ירך המזבח an der Seite des Altars, und zwar an der nördlichen צפנה, geschlachtet werden sollen; daraus wäre also zu schliessen, dass sie auf dem Altar selbst nicht geschlachtet werden dürfen. Demgegenüber heisst es aber an anderer Stelle (Exod. 20, 24): einen Altar von Erde sollst du mir machen, את עלתיך ואת שלמיך וזבחת עליו und auf ihm sollst du schlachten deine Ganzopfer und deine Friedensopfer; daraus geht nach R. Jose hervor, dass auch auf dem Altar selbst sowohl einfachheilige wie hochheilige Opfer geschlachtet werden dürfen. Die Mischna setzt allerdings nur den Fall, dass man das Hochheilige anstatt auf der Nordseite auf dem Altar selbst geschlachtet hat, woraus zu entnehmen ist, dass man im Allgemeinen doch nicht auf dem Altar selbst schlachten soll. Damit stimmt auch die Vorschrift (IX, 4) überein, dass ein Ganzopfer, welches lebend auf den Altar gekommen ist, wieder heruntergebracht werden soll; es wäre dies nur eine Anordnung der Weisen, vielleicht um zu verhüten, dags der Altar nicht durch den Auswurf des Opfertieres beschmutzt wird (Tosafot 58a). +3) Gegen die Ansicht R. Jose’s wendet R. Jose, Sohn Jehuda’s, ein, dass es Deut. 12, 27 ausdrücklich heisst: und du sollst deine Ganzopfer, das Fleisch und das Blut, auf dem Altar des Ewigen deines Gottes darbringen, also nur das Fleisch und das Blut soll von dem Ganzopfer auf den Altar kommen, aber nicht das ganze Opfertier. Um diese Schriftstelle mit der in Exodus in Uebereinstimmung zu bringen, erklärt R. Jose, Sohn Jehuda’s: für die Darbringung des Fleisches und des Bluts dient der ganze Altar, geschlachtet werden dagegen darf das Ganzopfer und ebenso anderes Hochheiliges nur auf seiner nördlichen Hälfte, wie ja die Nordseite allgemein in Lev. für dasselbe vorgeschrieben ist. Die Schriftstelle in Exodus ist dementsprechend so zu erklären: auf ihm sollst du schlachten deine Ganzopfer und deine Friedensopfer und zwar, jedes auf der dafür vorgeschriebenen Stelle, die Ganzopfer nur auf der nördlichen Hälfte, die Friedensopfer, die überall in der Tempelhalle geschlachtet werden durften, auch auf der südlichen Hälfte (Mechilta). +4) s. IV Note 13. +5) trotzdem die Mehlopfer auch zu dem Hochheiligen gehören, und das Abheben des Komez von dem Mehlopfer dem Auffangen des Blutes bei den Tieropfern entspricht, (s. IV Note 13), dies aber auf der Nordseite zu geschehen hatte, weil die Nordseite nur für die hochheiligen Tieropfer vorgeschrieben war. +6) s. V. Note 33. +7) s. Num. 18, 9—10. +8) da sie in der angezogenen Schriftstelle den Sünd- und Schuldopfern inbezug auf das Verzehren gleichgestellt werden. +9) des Altars; weil die Sprengung des Blutes dort zu geschehen hatte (s. weiter Note 11), pflegte man auch die מליקה dort vorzunehmen, weil sonst die geringe Menge des Blutes unterwegs sich leicht verlieren konnte. +10) die מליקה musste nicht gerade an der südwestlichen Ecke vorgenommen werden. +11) für das Sprengen des Blutes war die südwestliche Ecke des Altars vorgeschrieben. Anstatt des wegen einer Sünde im Unvermögensfalle darzubringenden Vogelopfers konnte, wenn das Vermögen auch hierzu nicht ausreichte, ein Mehlopfer dargebracht werden (Lev. 5, 11); daraus wird die Bestimmung hergeleitet, dass das Blut des Vogel-Sündopfers an dieselbe Stelle des Altars zu sprengen ist, wohin das Mehlopfer gebracht wurde, für die Hinbringung des Mehlopfers lautet aber die Bestimmung (Lev. 6, 7), dass es hingebracht werden soll: לפני ה׳ אל פני המזבח vor den Ewigen, das ist die Westseite, wo das Allerheiligste lag, und an die Vorderseite, das ist die Südseite des Altars, da der Aufgang zum Altar auf der Südseite war; es wurde deshalb an die Südwestecke, wo Süd- und Westseite zusammenstossen, hingebracht (Talmud). +12) indem der Priester nicht oben auf dem Altar, sondern unten auf dem Fussboden stand. +13) der Priester stand dabei oben auf der obersten Fläche des Altars. +14) der Priester musste unten stehen, da das Blut an die untere Hälfte des Altars gesprengt wurde, siehe weiter Mischna 4 Note 34. +15) s. Note 11. Das Heranbringen geschah, bevor das Komez davon abgehoben war, dieses wurde dann auf den Altar gebracht. +16) von allen Opfern mit Ausnahme der חטאות פנימיות, deren Blutreste an den Grund auf der Westseite gegossen wurden (s. IV Note 15). +17) am Hüttenfeste, s. Sukka IV, 9. +18) Der Abzugskanal, in welchen die auf den Altar gegossenen Wasser- und Weinopfer flossen, befand sich auf der Südwestecke des Altars. Hier waren oben auf dem Altare zwei Becken angebracht, das eine für das Wasser-, das andere für das Weinopfer. In diese goss der Priester die Flüssigkeit hinein, die durch Oeffnungen in den Becken auf die Oberfläche des Altars floss, und von hier durch ein auf dem Altar angebrachtes Loch in den Abzugskanal, der in eine unter dem Altar befindliche tiefe Grube führte. +19) das an der Südost-Ecke dargebracht wurde, s. Mischna 5. +20) d. h. die Südost-Ecke. +21) so dass der Platz dort für die mit den Opfern beschäftigten Priester nicht ausreichte. In diesem Falle durfte das Vogel-Ganzopfer auch an der Südwestecke des Altars dargebracht werden, weil es nur darauf ankam, es an einer Ecke darzubringen, die dem Ort der Asche möglichst nahe lag. Dieser war aber auf der Südseite des Altars östlich von dem Aufgang. (S. Mischna 5 Note 51). +22) auf der auf der Südseite befindlichen Rampe, (כבש), die zum Altar hinaufführte. +23) Die Rampe war 16 Ellen breit; da man, oben angelangt, nach der allgemeinen Regel sich nach rechts wenden musste, so hielt man sich beim Hinaufgehen bald auf der rechten Seite der Rampe, um den Weg nicht unnötiger Weise zu verlängern. +24) um den Altar und verrichtete die zu verrichtenden Opferhandlungen. +25) der Rampe. +26) da diese für den Heruntersteigenden nun am nächsten lag. +27) die nach der vorhergehenden Mischna oben auf dem Altar an der Südwest-Ecke zu verrichten waren. +28) auf der linken Seite der Rampe und wandte sich sofort nach links nach der Südwest-Ecke des Altars. Man wich also von der allgemeinen Regel ab, weil man sonst erst um den ganzen Altar hätte herumgehen müssen und dabei durch den starken Rauch, der von der Brandstätte des Altars aufstieg, bei den Giessopfern der Wein oder das Wasser leicht verdorben oder wenigstens minderwertig werden und bei dem Vogel-Ganzopfer der darzubringende Vogel leicht ersticken konnte (Talmud). +29) wärtlich: man kehrte sich nach der Ferse zu um, wie חזר לאחוריו: sich nach dem Rücken zu umdrehen d. h. zurückkehren. Man ging nicht geradeaus erst um den ganzen Altar herum, um wieder an die Rampe zu gelangen, weil das Linksherumgehen um den Altar an und für sich ganz wider die Regel war; man drehte sich vielmehr um und ging sich nach rechts wendend den kurzen Weg, den man gekommen war, wieder zur Rampe zurück und dann an der linken Seite der Rampe wieder herunter. Die Talmud-Ausgaben lesen: שהיו עולין ויורדין על העקב. +30) s. Lev. 5, V. Die מליקה beim Vogelopfer vertrat die Stelle des Schlachtens beim Viehopfer. Im Gegensatze zum Schlachten durfte die מליקה nur von einem Priester vorgenommen werden. Sie wurde in der folgenden Weise ausgeführt: der Priester fasste das Opfertier mit seiner linken Hand und durchschnitt mit dem Fingernagel der rechten Hand zuerst das Rückgrat und die Halswirbel, sodass er zur Luft- und Speiseröhre gelangte, sodann beim Sündopfer eine von diesen ganz oder wenigstens grösstenteils, beim Ganzopfer beide (nach Maimon. durften auch beim Sündopfer beide durchschnitten werden s. weiter Note 56), und dann, immer mit dem Fingernagel, das Fleisch um die Halswirbel herum, wieder wenigstens zum grössten Teile. +31) עורף ist nach Chullin 19b das dem פנים Angesicht Gegenüberliegende, Entgegengesetzte, מול bedeutet „vorne, vor“, מול עורף bedeutet daher den Teil des Hinterkörpers, der dem עורף vorgelagert ist, wie der Hals dem Gesicht, also die Stelle um das Genick herum. +32) der Kopf musste am Rumpfe hängen bleiben. +33) Das Blut wurde nicht erst in einem Gefäss aufgefangen, da hier die Vorschrift ולקח, welche das Auffangen des Blutes in einem Gefäss bezeichnet, fehlt. Es wurde auch nicht mit dem Finger gesprengt, da auch das באצבעו fehlt. Vielmehr fasste man den Vogel selbst und sprengte mit ihm das Blut an den Altar. +34) und zwar an die Südwest-Ecke, s. oben Note 11. Der Priester stand dabei unten auf dem Boden, da das Blut an die untere Hälfte des Altars unterhalb des roten Streifens gesprengt werden musste. Dieses wird aus dem Gebrauch der passiven Form ימצה in der Vorschrift: והנשאר בדם ימצה אל יסוד המזבח (Lev. 5, 9) geschlossen, wo das passive ימצה sich auch auf das gesprengte Blut beziehen und andeuten soll, dass dieses so gesprengt werden sollte, dass es von selbst ebenfalls direkt an den Grund herabfloss. Dieses war aber nur der Fall, wenn es an den unteren Teil des Altars gesprengt wurde; würde man es an den oberen Teil gesprengt haben, so würde das herabfliessende Blut oft zunächst nicht an den Grund, sondern an den oberen Absatz, den Rundgang (סובב), geflossen sein, denn eine Elle über dem roten Streifen war der Rundgang, der obere Teil erhob sich also zum weitaus grösseren Teile über dem Rundgang. +35) es geschah dies in der Weise, dass man den durchschnittenen Hals an die Altarwand presste (oder mit den Fingern zusammendrückte, s. Raschi Menachot 2 b v. הזאה), so dass das Blut herausgedrückt wurde. מתמצה, Hispael von מצה: eine Feuchtigkeit herausdrücken (Richt. 6, 38). Das Hispael wird hier, wie häufig in der Mischnasprache, passivisch gebraucht. +36) keine Opferteile, wie bei den Viehopfern. +37) Nach Num. 18, 9 gehörten alle Sündopfer den Priestern, also auch das Vogel-Sündopfer. Die Priester durften das Fleisch verzehren, trotzdem der Vogel nicht in der sonst vorgeschriebenen Weise geschlachtet war (Menachot 73 a). +38) der Priester musste auf den Altar hinaufgehen, da im Gegensatze zu dem Vogel-Sündopfer (s. Note 34) beim Vogel-Ganzopfer sowohl die מליקה wie das Ausdrücken des Blutes auf der oberen Hälfte des Altars zu geschehen hatte, umgekehrt wie beim Viehopfer, wo das Blut des Sündopfers oben und das des Ganzopfers unten gesprengt wurde. Dass die מליקה beim Vogel-Ganzopfer oben zu geschehen hat, wird daraus geschlossen, dass es (Lev. 1, 15) heisst: der Priester bringe es an den Altar, drücke ihm den Kopf ab und opfere es auf dem Altar, es soll also auf das Abdrücken des Kopfes unmittelbar das Opfern folgen; würde die מליקה unten erfolgen, so müsste der Priester erst noch auf den Altar hinaufgehen, darum: בראש המזבח מה הקטרה בראש המזבח אף מליקה wie das Opfern oben auf dem Altar, so auch das Kopfabdrücken oben auf dem Altar. Dass auch das Ausdrücken des Blutes oben zu erfolgen hat, geht aus derselben Schriftstelle hervor, da es heisst: er opfere es auf dem Altar und sein Blut soll an der Wand des Altars ausgedrückt werden; da das Ausdrücken des Blutes doch der Opferung auf dem Altar vorangegangen sein muss, so kann die Schrift damit nur ausdrücken wollen, dass auch das Ausdrücken des Blutes und das Opfern unmittelbar auf einander zu folgen hat, also auch das Ausdrücken des Blutes oben auf dem Altar geschehen soll (Talmud). +39) das war die Ecke, wo man dem Aschenort am nächsten war (s. weiter Note 51), deshalb fand dort auch die מליקה statt. +40) s. Note 31. Obgleich beim Vogel-Ganzopfer das ומלק nicht durch ממול ערפו wie beim Vogol-Sündopfer näher bestimmt wird, weist der gleiche Ausdruck ומלק darauf hin, dass auch hier die מליקה in der gleichen Weise zu geschehen hat wie beim Vogel-Sündopfer. +41) der Kopf musste durch die מליקה vom Rumpf ganz abgetrennt werden und deshalb sowohl die Speiseröhre wie die Luftröhre mit dem Fingernagel durchschnitten werden, denn es heisst (Lev. 1, 15): er drücke den Kopf ab und opfere ihn auf dem Altar, der Kopf musste also so abgedrückt werden, dass er für sich auf dem Altar dargebracht werden konnte. Die Darbringung des Rumpfes erfolgte gesondert erst später (s. Lev. 1, 17). +42) s. Note 35. Ein Sprengen des Blutes war bei dem Vogel-Ganzopfer nicht vorgeschrieben. +43) der durch die מליקה vom Rumpf abgetrennt war. +44) הקיף Hif. von נקף (syr. art) = an einander heranbringen, zusammenfügen, daher auch vergleichen, so Beza IV, 5 חביות אין מקיפין שתי, Nidda X, 7 וקוצה לה חלה ומקפת, hier aber vielleicht abzuleiten von נקף = נגף (arab. art) schlagen, stossen, wovon ונקף Jes. 10,34 und נקף זית Oliven „abschlagen“ Jes. 17, 6; 24, 13. +45) um auch das darin befindliche Blut auszudrücken, da es nicht ונמצה מדמו, sondern ונמצה דמו heisst, also das gesamte Blut ausgedrückt werden soll. +46) ספגו nach Bartenura von ספוג (σπόγγος) Schwamm = wie ein Schwamm aufsaugen, in sich aufnehmen (vgl. Abot V, 15), davon auch סופג את הארבעים die 40 (39) Geisselhiebe an sich erleiden, erhalten, hier Piel = das Salz aufstreuen, so dass der Kopf es einsaugt. Aehnlich erklären es Raschi und Maimonides mit „abwischen, wie mit einem Schwamm ab trocknen.“ Nach einer anderen Erklärung des Bartenura ist ספג hier = ספק schlagen, wie ויספוק את כפיו (Num. 24, 10) er schlug seine Hände zusammen, so hier „den Kopf mit Salz bewerfen, bestreuen.“ +47) Alles, was von den Opfern, sowohl Tieropfern wie Mehlopfern, auf dem Altar verbrannt wurde, musste vorher mit Salz bestreut werden (Lev. 2, 13). +48) מראה = Kropf (Lev. 1, 16), Stw. מרא arab. art = stark, fett machen, davon מריא Mastvieh. Die Mischua gebraucht sonst dafür den Ausdruck זפק. +49) בנצתה (Lev. 1, 16) heisst nach Mischna und Talmud nicht „mit seinen Federn“, wie es gewöhnlich übersetzt wird, sondern „mit seinem Unrat“ נוצה = נוצא von יצא, die Excremente, dasselbe wie פרש. Siehe darüber ausführlich: Hoffmann, das Buch Leviticus zur Stelle. +50) die mit herausgezogen werden, wenn man den Kropf mit der Hand herauszieht. +51) das ist die Stelle, wohin der Priester jeden Morgen die von dem Altar abgehobene Asche von dom vorhergegangenen Tage, die Aschenhebe (תרומת הדשן), zu legen hatte (Lev. 6, 3). Nach Tamid I, 4 war diese Stelle auf dem Fussboden, östlich von der Rampe, 20 Ellen vom Altar und 3 Faustbreiten von der Rampe entfernt. Sie befand sich also auf der Südseite des Altars, da die Rampe auf der Südseite war; das קדמה אצל המזבח (Lev. 1, 16) wird von der Tradition auf die Ostseite der Rampe, nicht auf die Ostseite des Altars bezogen. (Nach der Erklärung des Malbim bedeutet das Wort קדם überhaupt nicht immer wie מזרח die Ostseite, sondern eigentlich die Vorder-, die Eingangsseite, und nur deshalb als Himmelsrichtung auch den Osten, weil dieses die Seite ist, wo die Sonne ihren Lauf antritt. Die Vorderseite des Altars war aber die Südseite, da hier die Rampe war, auf der man zum Altar hinaufging; inbezug auf den Altar kann deshalb die Südseite mit Recht als קדמה bezeichnet werden). +52) der Rumpf wurde an den Flügeln mit der Hand auseinander gerissen. +53) nach Maimonides brauchten sie nicht, nach Anderen sollten sie nicht ganz von einander getrennt werden +54) und wurde dargebracht. Es wird dies daraus geschlossen, dass nach der Vorschrift, es zu spalten ohne es zu trennen, die Schrift fortfährt: אותו הכהן המזבחה והקטיר „und der Priester soll es auf dem Altar darbringen“, was dahin erklärt wird, dass der Priester es unter allen Umständen, auch wenn der Rumpf gegen die Vorschrift ganz auseinaudergetrennt worden ist, auf dem Altar darbringen soll (Sifre); denn anderenfalls hätte die Vorschrift einfach lauten müssen: „er spalte es, trenne nicht ab und bringe dar“ (Malbim). +55) An der angeführten Stelle im Sifre wird die Bestimmung, dass, selbst wenn die Vorschrift לא יבדיל nicht beachtet worden ist, das Opfer dennoch tauglich ist, damit motiviert, dass es sich um eine Vorschrift handelt, die erst nach vollzogener Söhne, die wie bei dem Vieh-Opfer durch das Sprengen so beim Vogel-Opfer durch das Ausdrücken des Blutes als vollzogen gilt, zu beobachten ist; demnach wird auch durch die anderen erst nach dem Ausdrücken des Blutes zu beobachtenden Vorschriften die Tauglichkeit des Opfers nicht berührt. +56) Beim Vogel-Sündopfer lautet die Vorschrift (Lev. 5, 8), dass man den Kopf abdrücken, aber nicht abtrennen soll, das heisst nach Raschis Erklärung: man darf nicht beide סימנים, die Luft- und Speiseröhre, sondern nur eine von beiden abdrücken; nach Maimon. dürfen auch beide abgedrückt und nur der Kopf nicht vom Rumpfe vollständig abgetrennnt werden. +57) s. Note 41. +58) weil hier die vorschriftswidrig ausgeführte Handlung der Sprengung resp. dem Ausdrücken des Blutes vorangegangen ist. +59) beim Vogel-Ganzopfer, wo das Blut des Kopfes besonders ausgedrückt wurde. +60) Diese Tradition wird mit dem überflüssigen Zusatz (Lev. 1, 17) עולה הוא begründet, das dahin ausgelegt wird: Wenn auch das gesamte Blut ausgedrückt werden soll (s. Note 45) und darum die Vorschrift lautet, dass auch der von dem Rumpf abgetrennte Kopf an dem Altar ausgedrückt werden soll, ein Ganzopfer ist es und es bleibt tauglich, auch wenn diese Vorschrift nicht beobachtet worden, sondern nur das Blut aus dem Rumpfe ausgedrückt worden ist, weil die grosse Masse des Blutes sich doch im Rumpfe befindet Das ausschliessende הוא dagegen: ein Ganzopfer ist nur es, und es ist nur als solches tauglich, will den entgegengesetzten Fall ausschliessen, wenn man nur den Kopf ausgedrückt hat, dagegen die Hauptmasse des Blutes aus dem Rumpf nicht ausgedrückt hat (Talmud). +61) s. Abschnitt I Note 1. +62) Das Abdrücken, die מליקה, beim Vogelopfer entspricht dem Schlachten beim Viehopfer. +63) Das Ausdrücken des Blutes beim Vogelopfer entspricht dem Sprengen beim Viehopfer. Der Ausdruck der Mischna ist hier ungenau, da beim Vogel-Sündopfer das Blut zuerst gesprengt und dann das übrige Blut ausgedrückt wurde. Es ist hier beides gemeint, das Sprengen sowohl wie das Ausdrücken des Blutes; es wird hier beides mit dem Ausdrucke מיצה bezeichnet, wohl um damit auszudrücken, dass das Ausdrücken des Blutes beim Vogelopfer nicht dem Ausgiessen der Blutreste beim Viehopfer entspricht, sondern dem Sprengen, und daher das Unterlassen desselben das Opfer untauglich macht. +64) s. I Note 27. +65) wie beim Vieh-Sündopfer I, 4; ein Auffangen und Hintragen des Blutes gibt es beim Vogel-Opfer nicht. +66) wie beim Vieh-Ganzopfer I, 1. +67) vom Vogel-Sündopfer, denn das Vogel-Ganzopfer wurde ganz auf dem Altar verbrannt. +68) vom Vogel-Ganzopfer, da vom Vogel-Sündopfer nichts auf dem Altar geopfert wurde. +69) d. h. das Blut ohne einen anderen vorausgegangenen das Opfer untauglich machenden Verstoss gesprengt resp. ausgedrückt worden ist, s. II Note 41 ff. +70) Das Folgende ist eine wörtliche Uebertragung und Anwendung des II, 4 und 5 vom Viehopfer Gesagten auf das Vogelopfer und bedarf deshalb keiner weiteren Erklärung. +71) Auch dieser letzte Absatz ist wörtlich aus II, 5 mit herübergenommen, obwohl er hier eigentlich gar nicht am Platze ist. Selbst wenn Essen und Opfern zusammenrechnen würden, würde das Opfer doch nicht untauglich sein, weil es etwas sein muss, das zum Essen resp. zum Opfern bestimmt ist, beim Vogel-Sündopfer ist aber nichts zum Opfern, beim Vogel-Ganzopfer nichts zum Essen bestimmt, es würde also in jedem Falle immer nur die eine halbe Olivengrösse in Betracht kommen, und durch diese wird das Opfer nicht untauglich. +1) unterhalb des roten Streifens, wie es für das Vogel-Sündopfer vorgeschrieben war, s. VI Note 14. +2) weil es ganz nach Vorschrift ausgeführt worden ist. Da aber die Mischna damit etwas Selbstverständliches sagen würde, erklärt Bartenura das „in der Weise des Sündopfers“ als nur auf das Sprengen und Ausdrücken des Blutes sich beziehend, worin das Verfahren beim Sündopfer von dem beim Ganzopfer abweicht. Sobald hierin nach Vorschrift verfahren worden ist, sei das Opfer tauglich, selbst wenn der Kopf vom Rumpf wie beim Ganzopfer ganz abgetrennt worden ist (siehe auch Maimon. פירוש המשניות) Die Mischna gäbe dann hier aber nur die Ansicht des R. Eleasar, Sohn R. Simons, wieder (Talm. 65b), der die Vorschrift beim Sündopfer (Lev. 5, 8) „er trenne nicht ab“ mit „er braucht nicht abzutrennen“ erklärt, und stände in Widerspruch mit VI, 6, wo ausdrücklich gelehrt wird, dass, wenn man beim Sündopfer ganz abgetrennt hat, das Opfer untauglich ist. Vielmehr führt hier die Mischna und ebenso in dem nächstfolgenden Absatz den ersten an sich selbstverständlichen Fall wohl nur wegen des Gegensatzes zu den folgenden Fällen an, wo das Opfer durch die vorschriftswidrige Ausführung untauglich wird (s. Tosafot). +3) s. VI Note 65. +4) oberhalb des roten Streifens. +5) selbst in der Weise des Sündopfers und mit der Bestimmung als Sündopfer. +6) d. h. das Blut gesprengt oder ausgedrückt, denn das Abdrücken an einer anderen als der dafür bestimmten Stelle macht das Opfer nicht untauglich (s. VI, 2). +7) In diesem letzten Falle ist das Opfer zwar untauglich und darf das Fleisch nicht gegessen werden, die Eigentümer aber sind gesühnt, nach dem Grundsatze: דם למזבח נתכפרו בעלים כיון שהגיע (s. II Note 20). +8) Auch hier erklärt Bartenura: es ist tauglich, selbst wenn man den Kopf vom Rumpfe nicht, wie es für das Ganzopfer vorgeschrieben ist, ganz abgetrennt hat, was hier aber noch grössere Schwierigkeiten bietet (s. Tosfot Jomtob z. St.) +9) wie beim Viehopfer, mit Ausnahme des Sündoder Pesachopfers, das man unter einem anderen Namen geschlachtet hat (s. I, 1). +10) selbst in der Weise des Ganzopfers und mit der Bestimmung als Ganzopfer. +11) auch wenn man es unten nur abgedrückt hat, denn auch das Abdrücken durfte beim Ganzopfer nur oben geschehen (s. VI Note 38 und Tosafot zu Kinnim I, 1). +12) s. oben Note 7. +13) auch die durch die vorschriftswidrige Behandlung untauglich gewordenen Opfertiere. +14) die ausgeführte מליקה bewirkt, dass sie nicht als נבלה betrachtet werden und die טומאת בית הבליעה deshalb auf sie keine Anwendung findet. בית הבליעה heisst die Stelle, wo die Speisen beim Essen heruntergeschluckt werden. Während ein Viehaas durch blosse Berührung Menschen und Gegenstände verunreinigt (Lev. 11, 39), verunreinigt ein Vogelaas durch blosse Berührung Menschen und Gegenstände nicht; dagegen tritt hier bei den zum Genuss erlaubten Vogelarten eine andere Unreinheit, die טומאת בית הבליעה, ein. Der Schriftvers (Lev. 17, 15): „Und jede Person, welche Aas und Zerrissenes isst, sowohl Einheimischer als Fremdling, der wasche seine Kleider und bade sich im Wasser und sei unrein bis zum Abend“, bezieht sich nach der Tradition auf denjenigen, der von einem zum Genuss erlaubten Vogel (עוף טהור), der von selbst verendet ist, auch wenn er schon vorher trefa d. h. wegen eines organischen Fehlers zum Genusse nicht erlaubt war, gegessen hat. Sobald ein olivengrosses Stück davon die Stelle, wo man die Speise herunterzuschlucken pflegt, berührt, wird sowohl der Mensch selbst unrein als auch die Kleider, Welche er in dem Augenblicke anhat, und die Kleider oder andere Gegenstände, mit Ausnahme von irdenen Geräten, die er in dem Augenblicke berührt. Als Viehaas gilt nur ein Vieh, das von selbst verendet oder nicht vorschriftsmässig geschlachtet worden ist. Bei den Vogelopfern vertritt das Abdrücken die Stelle des Schlachtens; sobald daher das Abdrücken vorschriftsmässig geschehen ist, gilt der getötete Vogel nicht mehr als Vogelaas. +15) Eine Veruntreuung an dem Heiligen begeht, wer etwas von dem Heiligen, Gott Angehörenden, für sich verwendet oder benutzt; hat er es versehentlich getan, so muss er ausser dem Ersatz noch ein Schuldopfer bringen (Lev. 5, 14—16). Auch ein untauglich gewordenes Opfer, wenn es auch nicht dargebracht werden darf, untersteht der Veruntreuung. Das Fleisch der Sünd- und Schuldopfer, das von den Priestern verzehrt wird, gilt nicht mehr als Gott angehörend, sobald das Blut vorschriftsmässig gesprengt worden ist. Hierfür gilt die Regel: ist das Fleisch einmal zum Verzehren für die Priester erlaubt geworden, so untersteht es nicht mehr der Veruntreuung, wenn es selbst nachher zum Verzehren für die Priester untauglich geworden ist; ist aber das Opfer vorher untauglich geworden, so dass das Fleisch für die Priester überhaupt nicht erlaubt geworden ist, so untersteht es der Veruntreuung (s. Meïla I, 1). Hier ist nun bei den in Mischna 1 für untauglich erklärten Süudopfern die Untauglichkeit schon vorher eingetreten, deshalb unterstehen auch sie auch hinsichtlich des Fleisches der Veruntreuung. +16) Da hier Alles nach Vorschrift ausgeführt worden ist, untersteht es, da es ganz für die Priester bestimmt ist, wie in der vorhergehenden Note ausgeführt, nach der Blutsprengung nicht der Veruntreuung; nach Bartenura und Maimonides (s. Note 2) selbst dann nicht, wenn der Kopf vom Rumpfe wie beim Ganzopfer ganz abgetrennt worden ist. +17) Obwohl es vollständig wie ein Sündopfer dargebracht worden ist, bleibt es dennoch ein Ganzopfer und untersteht deshalb der Veruntreuung. +18) Weil es vollständig wie ein Sündopfer dargebracht worden ist, gilt es in dieser Beziehung als ein vorschriftsmässig dargebrachtes Sündopfer, dass das Fleisch nach der Blutsprengung nicht der Veruntreuung untersteht. Nach Mischna 3 unterstehen allerdings alle vorher genannten Opfer, also auch das Ganzopfer, das unten in der Weise des Sündopfers mit der Bestimmung als Sündopfer dargebracht worden ist, nicht der Veruntreuung. Um nicht annehmen zu müssen, dass die Ansicht des R. Josua mit diesem Ausspruche in Widerspruch steht, erklärt der Talmud, dass die vorhergehende Mischna von dem Falle spricht, wo man das Ganzopfer nur hinsichtlich des Blutes wie ein Sündopfer behandelt hat, nicht aber hinsichtlich des Abdrückens; da bleibt dem Opfer der Charakter eines unvorschriftsmässig behandelten Ganzopfers und es untersteht deshalb der Veruntreuung. In dieser Mischna dagegen ist der Fall gemeint, dass man das Opfer auch in der Weise des Sündopfers abgedrückt hat. Da beim Sündopfer mit dem Abdrücken eines der beiden סימנים das Gebot des Abdrückens bereits erfüllt ist, beim Ganzopfer jedoch erst mit dem Abdrücken beider, so hat nach Ansicht des R. Josua das Opfer, sobald er es unten mit der Bestimmung als Sündopfer an einem סימן abgedrückt hat, den Charakter als Sündopfer erhalten, bevor eine es als Ganzopfer kennzeichnende Handlung an ihm vollzogen worden ist, deshalb gilt es wenigstens in dieser Beziehung als ein vorschriftsmässig dargebrachtes Sündopfer, dass es wie dieses der Veruntreuung nicht untersteht. +19) nachdem das Blut an den Altar gesprengt worden ist, da es dann den Priestern gehört (s. Note 15). +20) da ein unter einem anderen Namen geschlachtetes Sündopfer untauglich ist und das Fleisch von den Priestern nicht verzehrt werden darf. +21) nach der Schlussfolgerung vom Leichteren zum Schwereren (קל זחומר). +22) da es ganz auf dem Altar dargebracht wird, also Gott angehört. +23) und es als Sündopfer dargebracht hat. +24) es als Beweis heranziehst, weil es in dem angezogenen Falle der Veruntreuung nicht untersteht. +25) man hat es als Ganzopfer dargebracht, und das Ganzopfer untersteht der Veruntreuung. +26) anstatt, wie vorgeschrieben, auf der Nordseite; das Opfer wird dadurch, weil nicht am rechten Orte geschlachtet, untauglich. +27) das allein würde das Opfer nicht untauglich machen, denn für die Halacha hat die Ansicht des Simon, Bruders des Asarja, (I, 2) keine Geltung, sondern der Ausspruch der ersten Mischna, dass alle Opfer tauglich sind, auch wenn sie unter einem anderen Namen geschlachtet worden sind, ausser dem Pesach- und dem Sündopfer. +28) Von Einfach-Heiligem unterstehen nur die auf den Altar kommenden Opferstücke nach der Sprengung des Blutes der Veruntreuung; alles Uebrige untersteht bei ihm als nicht Gott angehörend von vorneherein nicht der Veruntreuung. +29) das Fleisch auch nach der Sprengung des Blutes. +30) weil das Opfer schon vorher untauglich geworden ist, da man es nicht an dem rechten Orte geschlachtet hat, das Fleisch also durch die Sprengung des Blutes nicht für die Priester erlaubt geworden ist. +30a) indem man es als Sündopfer dargebracht hat. +31) die Opferstücke von dem Einfach-Heiligen unterstehen nach der Sprengung des Blutes dem Verbot der Veruntreuung, das Fleisch dagegen nicht. +32) von dem Vogel-Sündopfer wird nichts auf dem Altar geopfert, sondern es gehört ganz den Priestern, es untersteht von ihm also nach der Sprengung des Blutes nichts mehr dem Verbot der Veruntreuung. +33) das Abdrücken durfte nur mit der rechten Hand geschehen, nach dem Grundsatze (Talmud 24 b): כל מקום שנאמר אצבע וכהונה אינה אלא ימין überall, wo es bei einer Opferhandlung ausdrücklich heisst, dass sie mit dem Finger oder dass sie von dem Priester auszuführen sei, darf sie nur mit der Rechten ausgeführt werden. Beim Abdrücken heisst es (Lev. 1, 15): der Priester bringe es an den Altar und drücke den Kopf ab. Hat der Priester mit der linken Hand abgedrückt, so ist das Opfer deshalb untauglich. +34) Das Darbringen der Opfer durfte nur am Tage geschehen; das wird aus der Schriftstelle Lev. 7, 38 geschlossen, weil es dort heisst: an dem Tage, an dem er den Kindern Israel ihre Opfer darzubringen geboten hat. Hat man bei Nacht abgedrückt, ist deshalb das Opfer ebenfalls untauglich. +35) einen nicht-heiligen Vogel. +36) Nicht-Heiliges durfte nicht im Heiligtum geschlachtet werden, weil es heisst (Deut. 12, 2) wenn entfernt von dir sein wird der Ort, den der Ewige dein Gott erwählen wird, seinen Namen dorthin zu legen, so kannst du schlachten … und essen in deinen Toren ganz nach Herzenslust; daraus wird gefolgert: entfernt von dem Orte, ausserhalb des Heiligtums, darfst du Nicht-Heiliges schlachten und das Geschlachtete essen, aber nicht im Heiligtum (Kidduschin 57b). Hatte man Nicht-Heiliges im Heiligtum geschlachtet, so durfte es nicht gegessen werden. +37) Das Schlachten von Heiligem ausserhalb des Heiligtums war bei Ausrottungsstrafe verboten (Lev. 17, 3 u. 4), das ausserhalb Geschlachtete (שהוטי חוץ) durfte nicht gegessen werden. +38) Als Grund für das mit der Linken und bei Nacht Abgedrückte wird angegeben, weil das Opfer, trotzdem es dadurch untauglich geworden, wenn es einmal auf den Altar heraufgekommen ist, nicht wieder heruntergenommen wird, wie Alles, was erst im Heiligtum untauglich geworden ist (s. weiter IX, 2), es aber doch nicht, trotzdem das Abdrücken nicht vorschriftsmässig ausgeführt worden ist, als נבלה betrachtet wird; dass R. Jehuda, dessen Ansicht von der Halacha acceptiert wird, dort entscheidet, das bei Nacht Geschlachtete müsse wieder heruntergenommen werden, hezieht sich nach der Erklärung von Tosafot nur auf Viehopfer, nicht auf Vogelopfer. Nicht-Heiliges, das im Heiligtum geschlachtet worden ist, verunreinigt nicht, trotzdem es durch das Schlachten nicht zum Genuss erlaubt wird, weil in dem Schriftvers (Lev. 17, 15) neben נבלה auch טרפה genannt wird; das wolle besagen, dass nur da, wo, wie bei dem טרפה, kein Unterschied zwischen innerhalb und ausserhalb des Heiligtums besteht, diese Verunreinigung eintritt, nicht aber bei Nicht-Heiligem, das im Heiligtum geschlachtet worden ist, wo nur in der Ausführung des Schlachtens im Heiligtum der Verstoss liegt. Heiliges, das ausserhalb geschlachtet worden ist, verunreinigt nicht, trotzdem für das Vogelopfer nicht das Schlachten, sondern das Abdrücken die vorgeschriebene Tötungsart ist, weil aus Lev. 17, 4 gefolgert wird, dass auch auf das Schlachten von Vogelopfern ausserhalb des Heiligtums die Ausrottungsstrafe steht (Talmud 107 a), es wird also das Schlachten von Vogelopfern ausserhalb des Heiligtums dem Schlachten von Viehopfern gleich geachtet und ist deshalb das Geschlachtete nicht als נבלה zu betrachten (Talmud). +39) Das Abdrücken mit einem Messer kann weder als מליקה gelten, da diese nur mit dem Fingernagel vorgenommen werden darf, noch auch als Schlachten, da damit gegen die Grundvorschriften des Schlachtens verstossen wird (s. Chullin I, 4), das Tier ist also nicht auf vorgeschriebene Weise getötet und deshalb נבלה. +40) Das Abdrücken gilt als vorschriftsmässige Tötung nur für Heiliges im Heiligtum; in beiden Fällen ist daher das Tier nicht auf vorgeschriebene Weise getötet worden und deshalb נכלה. Ueber den Fall, dass man Nicht-Heiliges draussen abgedrückt hat, siehe weiter Note 45. +41) dass sie als Opfer verwendet werden dürfen. Von תורים durften nur die älteren und von יונים nur die jüngeren verwendet werden. Die Altersgrenze wurde an der Färbung der Flügel erkannt (s. Chullin 22b). +42) Auch bei dem Vogelopfer galt das Fehlen eines Gliedes als ein Fehler, der es zum Darbringen untauglich machte, obwohl im Uebrigen das Vogelopfer nicht wie das Viehopfer תמים, fehlerlos, zu sein brauchte (אין תמות וזכרות בעופות). +43) durch Auslaufen des Auges, da blosses Erblinden des Auges das Vogelopfer nicht untauglich macht. +44) da in allen diesen Fällen das Abdrücken nicht als die vorschriftsmässige Tötungsart betrachtet werden kann, da das Opfer nicht dargebracht werden darf und selbst, wenn es auf den Altar gebracht worden ist, wieder heruntergenommen werden muss (s. oben Note 38). +45) Durch diese Regel werden noch 2 Fälle mit einbezogen, die im Obigen nicht ausdrücklich erwähnt sind, nämlich: wenn man Heiliges im Heiligtum anstatt abzudrücken geschlachtet hat, so verunreinigt es nicht und, wenn man Nicht-Heiliges ausserhalb des Heiligtums abgedrückt hat, so verunreinigt es (Talmud). +46) weil es da nach IX, 2, wenn es einmal auf den Altar gekommen ist, nicht wieder heruntergenommen wird, es also nicht als נבלה betrachtet wird. Das פסולו בהדש wird verschieden gedeutet. Raschi und Bartenura erklären: wo die Untauglichkeit erst im Heiligtum entstanden ist, es vorher aber tauglich war. Nach Tosafot heisst es: wo die Untauglichkeit erst entstanden ist, nachdem es geschlachtet und durch die Berührung mit den heiligen Gefässen geheiligt worden war, בקדש abstrakt gefasst = im Zustande der Heiligkeit. Eine dritte Erklärung ist: wo die Untauglichkeit mit seinem Charakter als Heiligem zusammenhängt, während אין פסולו בקדש das genannt wird, was aus irgend einem anderen davon unabhängigen Grunde untauglich ist (פנים מאירות zu Sebachim 68 b). +47) In den Talmudausgaben und in der Mischna ed. Lowe steht dieser Satz am Anfange unserer Mischna. +48) zum Opferdienst. +49) s. II, 1. +50) da das Abdrücken im Gegensatz zum Schlachten eine Opferhandlung ist, die nur der Priester vollziehen darf. +51) das Tier ist in der vorgeschriebenen Weise getötet worden und daher nicht נבלה, wenn auch, weil es durch einen hierzu Untauglichen geschehen ist, das Opfer untauglich ist und nicht gegessen werden darf. +52) ein Vogelopfer im Heiligtum. +53) Trefa heisst ein Tier, wenn an ihm eine Verletzung gefunden wird, in deren Folge es keine 12 Monate leben könnte; von einem solchen Tiere darf nichts gegessen werden, und es darf auch nicht als Opfer dargebracht werden (s. weiter VIII, Note 13.) +54) da es in der vorgeschriebenen Weise getötet worden ist, ist es nicht נבלה, trotzdem es schon vorher trefa und deshalb zum Genuss verboten war, und durch das Abdrücken nicht zum Genuss erlaubt geworden ist. +55) Nach Ansicht des R. Jehuda nützt bei einem Vogel, der trefa ist, weder das Schlachten noch das Abdrücken, sondern, wie immer er getötet worden oder ob er von selbst verendet ist, er ist immer נבלה (s. Teharot I, 1); die Begründung s. weiter Note 65. +56) Lev. 11, 39. 40. +57) d. h. trotzdem das Tier trefa ist, wenn es vorschriftsmässig geschlachtet wird, die Unreinheit von נבלה nicht eintritt. Es wird dies aus dem einschränkendem הבהמהמן„ (Lev. 11, 39) geschlossen: wenn „von“ den Tieren eines stirbt, so verunreinigt es. Das Schlachten eines Tieres, das trefa ist, wäre eigentlich dem Selbstverenden gleich zu achten, da das Tier auch durch das Schlachten nicht für den Genuss erlaubt wird. Die Schrift gebraucht aber den Ausdruck מן הבהמה, um anzudeuten, dass es auch Fälle gibt, wo Tiere, die so wie von selbst verendet sind, dennoch nicht נבלה werden, und zwar sind damit Tiere gemeint, die trefa sind, wenn sie vorschriftsmässig geschlachtet worden sind (s. auch Chullin IV, 4). +58) nach der Schlussfolgerung vom Schwereren auf das Leichtere. +59) da Lev. 11, 39 nur vom Vieh, nicht von Vögeln die Rede ist, und Lev. 22, 8, wo nur Vogelaas gemeint sein kann, da nur bei diesem eine Verunreinigung erst beim Essen eintritt, es ausdrücklich heisst לא יאכל לטמאה בה er soll es nicht „essen“, sich daran zu verunreinigen, woraus zu entnehmen ist, dass die Verunreinigung nur durch das Essen, nicht aber durch Berühren oder Tragen eintritt. +60) מה מצינו eine der talmudischen Deutungsregeln: aus dem, was für Eines gilt, wird der Schluss gezogen, dass dasselbe auch für ein Anderes, das ihm gleich ist, gilt. +61) des Vogelopfers im Heiligtum. +62) für die Priester oder für den Altar (s. II Note 26). +63) דיו eine Abkürzung für den Satz: דיו לבא מן הדין להיות כנדון d. h. bei der Schlussfolgerung vom Leichteren auf das Schwerere oder umgekehrt (קל וחומר) ist der Folgerung genügt, wenn das, worauf gefolgert werden soll, dem, aus dem die Folgerung gezogen wird, gleichgestellt wird (s. Baba kama II Note 27). +64) wie beim Viehaas. +65) die von R. Jose angezogene Regel erkennt auch R. Meïr an, trotzdem will er sie hier nicht angewendet wissen, weil durch den Satz (Lev. 11, 46): והעוף זאת תודח הבהמה diese Vorschriften für das Vieh und für das Geflügel einander gleichgestellt werden, woraus geschlossen wird, dass nicht nur das Geflügel ebenso wie das Vieh geschlachtet werden muss, sondern dass ebenso, wie bei dem Vieh die Unreinheit von נבלה nicht eintritt, wenn es geschlachtet wird, weil durch das Schlachten es zum Genuss erlaubt wird, so auch beim Geflügel die Unreinheit von נבלה nicht eintritt, wenn es abgedrückt wird, wo es durch das Abdrücken zum Genuss erlaubt wird. Nach R. Jehuda dagegen ist daraus, dass Lev. 17, 15 neben נבלה, dem von selbst Verendeten nicht vorschriftsmässig Geschlachteten, noch טרפה besonders genannt wird, zu schlieseen, dass bei einem Tier, das trefa ist, die Unreinheit, von der dort die Rede ist, selbst dann eintritt, wenn es vorschriftsgemäss geschlachtet oder abgedrückt ist (Talmud). Es ergeben sich demnach 3 verschiedene Ansichten: Nach R. Meïr tritt die טומאת בית הבליעה nicht ein, sobald das Tier vorschriftsgemäss geschlachtet oder abgedrückt ist, nach R. Jehuda tritt sie in beiden Fällen ein, nach R. Jose tritt sie beim Abdrücken ein, aber nicht beim Schlachten. +1) das sind Sündopfer-Tiere, die nicht dargebracht werden durften und, weil sie auch zu nichts anderem verwendet werden durften, an einen abgeschlossenen Platz gebracht und dort sich selbst überlassen wurden, bis sie von selbst umkamen. Solcher חטאות המתות gab es fünferlei: 1) das von einem zum Sündopfer geweihten Tiere geworfene Junge, 2) das gegen ein Sündopfer Eingetauschte, 3) das Sündopfer, dessen Eigentümer gestorben war, 4) dessen Eigentümer bereits durch Darbringung eines anderen Opfertieres gesühnt war, 5) das über ein Jahr alt geworden war (s. Temura IV, 1, 2). Weil es mehrere Arten solcher Tiere gab, steht die Mehrzahl חטאות המתות: eine der Arten von zum Umkommen bestimmten Sündopfern. +2) Exodus 21, 28—32. +3) wörtlich: die (mit anderen Tieren) vermischt worden sind durch zum Umkommen u. s. w. (die sich unter sie gemischt haben). +4) Das unter die Opfer geratene Tier geht nicht in der Mehrheit auf (בטל ברוב), wie sonst Verbotenes, das versehentlich unter Erlaubtes geraten ist, weil lebende Wesen immer als etwas für sich Bestehendes betrachtet werden (בעלי חיים חשיבי) und deshalb niemals in Anderem aufgehen. Da dieses Tier aber zu jeder Verwendung verboten ist und man es unter den Opfertieren, unter die es sich gemischt hat, nicht mehr erkennen kann, so sind sämtliche Opfertiere zu jeder Verwendung verboten und müssen deshalb dem Umkommen überlassen werden. +5) Nur auf die Aussage zweier Zeugen wurde der Ochse gesteinigt; war nur ein Zeuge da, so konnte man den Ochsen weiter gebrauchen, nur als Opfertier durfte er nicht verwendet werden. Dass ein Tier, das einen Menschen getötet hat, auch wenn keine zwei Zeugen dafür da sind, nicht als Opfer gebraucht werden darf, wird aus dem einschränkenden ומן הצאן (Lev. 1, 2) geschlossen (Temura 28 b). +6) Auf die Aussage der Eigentümer wurde der Ochse ebenfalls nicht gesteinigt, nach einer Ansicht, weil die Steinigung des Ochsen eine Busse für die Eigentümer war und bei Selbstbezichtigung man von Zahlung der Busse frei war (מודה בקנס פטור), nach der Ansicht Anderer, weil die Eigentümer nicht als Zeugen gelten konnten, da nach allgemeinem Grundsatz das Zeugnis nahestehender Verwandter der Parteien keine Geltung hat, und inbezug auf sein Eigentum der Eigentümer doch wenigstens ebenso stark interessiert ist wie der nächststehende Verwandte (אדם קרוב אצל ממונו). +7) irgend ein Tier, das. +8) Zu ergänzen ist aus dem Vorhergehenden: nach Aussage nur eines Zeugen oder nach Aussage der Eigentümer, denn bei Aussage von zwei Zeugen wurde auch hier das Tier gesteinigt (Lev. 20, 15. 16) und durfte zu nichts verwendet werden. Waren aber nicht zwei Zeugen dafür da, so durfte das Tier verwendet werden, als Opfertier durfte es aber nicht gebraucht werden. Letzteres wird daraus gefolgert, weil es von den Tieren, die wegen eines Leibesfehlers nicht dargebracht werden dürfen, heisst (Lev. 22, 25): כי משחתם בהם, denn ihr Makel ist an ihnen, darum werden sie euch nicht wohlgefällig aufgenommen werden. Der Ausdruck השחית ist aber sonst für geschlechtliche Entartung gebräuchlich, wie Gen. 6, 12: על הארץ כי השחית כל בשר את דרכו denn es hatte verderbt alles Fleisch seinen Wandel auf der Erde, worunter nach der traditionellen Erklärung die geschlechtliche Entartung zu verstehen ist; daraus wird die Lehre entnommen, dass auch Tiere, die geschlechtlich missbraucht worden sind, nicht als Opfer dargebracht werden dürfen. Nach einer anderen Ansicht wird sie aus dem einschränkenden מן הבקר (Lev. 1, 2) geschlossen (Temura 28 b). Sowohl bei dem Ochsen, der einen Menschen getötet, wie bei dem, der einen Menschen begattet hat oder von ihm begattet worden ist, gibt es noch zwei Fälle, wo dasselbe gilt, wie wenn keine zwei Zeugen da sind, nämlich: wenn das Tier sich unter die Opfer gemischt hat, bevor das Urteil über es gefällt worden ist, und wenn der Mensch, den es getötet oder begattet hat oder von dem es begattet worden ist, ein Götzendiener war; auch in diesen beiden Fällen war nämlich das Tier nur als Opfer nicht zu gebrauchen. +9) מוקצה von קצה abscheiden, absondern = das zu einem bestimmten Gebrauch Abgesonderte, Bestimmte, bei den Sabbat-Vorschriften: das für eine am Sabbat verbotene Verwendung Bestimmte, hier: das zum Opfer beim Götzendienst bestimmte Tier. Nach Maim. הלכות אסורי מזבח IV, 4, wird das Tier durch die blosse Bestimmung noch nicht zum Opfer untauglich, sondern muss an ihm auch eine Handlung zum Zwecke des Götzendienstes vorgenommen worden sein. +10) Dass zum Götzenopfer bestimmte und götzendienerisch verehrte Tiere nicht als Opfer dargebracht werden durften, wird ebenfalls aus der Note 7 angeführten Schriftstelle (Lev. 22, 25) gefolgert, weil der Ausdruck השחית auch für Götzendienst gebraucht wird, wie Deuter. 4, 16: פן תשחיתון ועשיתם לכם פסל dass ihr nicht ausartet und euch ein Götzenbild machet; nach einer anderen Ansicht wird die Untauglichkeit von מוקצה aus dem einschränkenden מן הצאן, die von נעבד aus מן הבקר geschlossen. Durch Beides wird aber das Tier zu sonstiger Verwendung nicht verboten (Temura 28 b). +11) s. Deuter. 23, 19. Näheres darüber Temura VI, 2—4. +12) z. B. das Junge von einem Schaf und einem Ziegenbock. Dass ein solches Tier zum Opfer untauglich ist, wird daraus entnommen, dass es Lev. 22, 27 heisst: כשב או עז כי יולד שור או „ein Ochse oder ein Schaf oder ein Rind“, nur ein Tier, das entweder der einen oder der anderen dieser Gattungen angehört, darf geopfert werden, nicht aber das aus der Vermischung von zwei verschiedenen Gattungen hervorgegangene. +13) s. VII, 53. Ist die Verletzung äusserlich nicht zu erkennen, dann kann man ja gar nicht wissen, dass das Tier trefa ist. Ist sie aber äusserlich zu erkennen, dann ist ja das Tier daran von den anderen Tieren, unter die es sich gemischt hat, zu unterscheiden. Im Talmud (74 b) werden aber drei Fälle angeführt, wo ein Tier wegen trefa verboten ist und von einem anderen Tiere dennoch nicht zu unterscheiden ist. Dass ein Tier, das trefa ist, nicht geopfert werden darf, wird aus dem zweiten einschränkenden מן הבקר (Lev. 1, 3) geschlossen: הטרפה מן הבקר להוציא את (Temura 29 a; s. auch Bechorot 57 a und Maimon. הלכות אסורי מזבח II, 10). +14) דופן = Wand, Seitenwand, daher auch Seite; יוצא דופן heisst das nicht durch natürliche Geburt, sondern durch eine Operation aus der Seite herausgekommene Tier. Dass auch ein solches Tier zum Opfer untauglich ist, wird ebenfalls aus dem Note 12 angeführten Schriftvers (Lev. 22, 27) gefolgert, weil es heisst: כי יולד, es muss auf dem natürlichen Wege geboren sein. +15) יסתאבו von סאב s. Pesachim IX Note 86. +16) Darbringen kann man sie nicht, da sich ein Tier unter ihnen befindet, das man nicht darbringen darf; ausserhalb des Heiligtums kann man sie nicht schlachten, da Opfer nicht ausserhalb des Heiligtums geschlachtet werden dürfen; sie alle verkaufen und für den Erlös dann die entsprechende Anzahl von Opfern darbringen darf man auch nicht, da zu Opfern geweihte Tiere nicht zu anderer Verwendung verkauft werden dürfen, so lange sie noch für den Altar tauglich sind. Deshalb muss man sie so lange weiden lassen, bis sie sich einen Leibesfehler zugezogen haben, durch den sie untauglich für den Altar werden, und sie dann alle verkaufen. +17) da man die einzelnen Tiere nicht mehr unterscheiden und daher nicht wissen kann, welchen Wert jedes hatte. +18) Waren es z. B. 3 Ganzopfer (zu Gemeindeopfern bestimmte oder einem Eigentümer angehörende, nur von diesem Falle spricht hier die Mischna; der Fall, dass Opfertiere verschiedener Gattung oder derselben Gattung aber verschiedenen Eigentümern angehörende unter einander sich gemischt haben, so dass man sie nicht mehr von einander unterscheiden kann, wird erst in der folgenden Mischna behandelt), unter die sich das untaugliche Tier gemischt hat, und es haben beim Verkauf eines der Tiere 12, die anderen 11, 10 und 9 Denare gebracht, so muss man, da das Tier, welches den geringsten Preis gebracht hat, vielleicht gerade das untaugliche Tier war, das sich unter die 3 Ganzopfer gemischt hat, zunächst ein Ganzopfer im Werte des Tieres, das den höchsten Preis gebracht hat, also für 12 Denare bringen, dann eines im Werte des nun unter den 3 anderen wertvollsten, also für 11, und das dritte im Werte des unter den 2 übrigbleibenden wertvollsten, also für 10 Denare. Raschi und Bartenura nehmen an, dass die Mischna hier von dem Falle spricht, dass nur ein Opfer mit einem untauglichen Tiere oder mehreren solchen sich vermischt hat. Dafür spricht das היפה שבהן יביא בדמי: man bringe [sc. ein Opfer] im Preise des wertvollsten unter ihnen; dagegen spricht aber die Mehrzahl נתערבו, die sich auf das כל הזבחים am Anfang der Mischna bezieht, wo doch von mehreren Opfern die Rede ist, unter die sich das untaugliche Tier gemischt hat. +19) Hat z. B. ein Ganzopfer sich unter 10 nichtheilige Tiere gemischt, so bringt der Eigentümer des Ganzopfers eines von den 11 Tieren als Ganzopfer dar, und die übrigen 10 Tiere werden an Andere verkauft, die Ganzopfer darzubringen haben, und also ebenfalls als Ganzopfer dargebracht. Allerdings bringt auf diese Weise der Eigentümer des Opfers, das sich unter die anderen Tiere gemischt hat, anstatt seines ursprünglichen eignen vielleicht jetzt ein fremdes, ihm nicht gehörendes Tier als Opfer dar, und ebenso einer von den zehn, nämlich derjenige, der das Tier erworben hat, das schon vorher zum Ganzopfer bestimmt war und dem ersten Eigentümer gehört; er hat mit seinem Gelde das zehnte von den nicht-heiligen Tieren erwerben wollen, das jetzt der Eigentümer des ersten Ganzopfers darbringt, denn ein Tier, das jemand zum Opfer für sich geweiht hat, kann er nicht einem Anderen zum gleichen Zweck verkaufen, und auch wenn es geschehen ist, darf es dennoch nur als Opfer für den ersten Eigentümer dargebracht werden (s. Pesachim 89 b: ולא כלום המוכר עולתו ושלמיו לא עשה). Deshalb ist, ebenso wie in dem Falle der folgenden Mischna, jedes dieser 11 Opfer mit der unbestimmten Bezeichnung: לשם מי שהוא darzubringen, d. h. es soll demjenigen als Opfer angerechnet werden, der der rechtmässige Eigentümer ist; auf diese Weise hat jeder sein Opfer dargebracht, da ja jedem eines von den 11 Opfertieren gehört und nur nicht festzustellen ist, ob es gerade dasjenige ist, das er darbringt. Nach Tosafot ist eine solche ausdrückliche Bezeichnung nicht nötig, sondern bedeutet יקרב לשם מי שהוא: man schlachtet das Opfer, ohne des Eigentümers überhaupt zu erwähnen, nach IV, 6 (s. dort Note 62). +20) die Opfertiere gehören aber verschiedenen Eigentümern. +21) s. oben Note 19. Sind es jedoch Opfertiere, bei denen die סמיכה vorgeschrieben ist, d. h. auf welche vor der Darbringung die Eigentümer ihre Hände aufzustützen haben (Lev. 1, 4), so dürfen sie nicht dargebracht werden, sondern müssen, wie in den weiter angeführten Fällen, weiden bis sie einen Leibesfehler bekommen, da ja nicht festzustellen ist, wer der Eigentümer des einzelnen Opfers ist (Talmud). Dass die Eigentümer der Opfer gemeinsam ihre Hände auf jedes der Opfer stützen, geht nicht an, weil ein Anderer als der Eigentümer seine Hände nicht auf das Opfer stützen darf, da dieses schon als eine verbotene Nutzniessung von Heiligem betrachtet wird (Tiferet Jisrael). +22) Opfertiere verschiedener Gattung, die in den Vorschriften über die Blutsprengung oder die Opferung oder das Verzehren des Opferfleisches von einander ab weichen und die deshalb nicht dargebracht werden können, weil man nicht weiss, welcher Gattung die einzelnen Tiere angehören. +23) Hat z. B. ein Ganzopfer mit einem Sündopfer sich vermischt, und beim Verkauf bringt das eine Tier 12 Denare, das andere nur 11, so muss man für den Erlös ein Ganzopfer für 12 Denare und ein Sündopfer für 12 Denare bringen, man muss also von seinem eigenen Gelde einen Denar zulegen. Waren es 5 Opfertiere verschiedener Gattung, die unter einander sich gemischt haben, und ein Tier bringt beim Verkauf 12 Denare, die 4 anderen je 11, so muss man von jeder Gattung je ein Tier für 12 Denare darbringen, man muss also 4 Denare von seinem eigenen Gelde zulegen. Das bei dem Verkauf der Tiere gelöste Geld darf man übrigens nicht zum Ankauf der darzubringenden Tiere verwenden, da auch auf dem Erlös noch die Heiligkeit des verkauften Opfertieres ruht und dafür deshalb kein Opfertier anderer Gattung angekauft werden darf. Man muss deshalb, wenn man nach dem Verkauf nun wieder ein Tier ankaufen will, um es als Ganzopfer darzubringen, von seinem eigenen Gelde eine dem Erlös aus dem wertvollsten der Tiere gleiche Summe nehmen und erklären, mit diesem Gelde löse ich den aus dem Ganzopfer erzielten Erlös aus, und für dieses Geld kauft man sodann ein Ganzopfer; in gleicher Weise verfährt man dann bei jedem der Opfer, die man darzubringen hat. +24) ein anderes oder mehrere andere Opfertiere. +25) Erstgeburt und Zehnt dürfen nicht, wie andere Opfertiere, wenn sie einen Leibesfehler bekommen, verkauft werden mit der Folge, dass sie durch den Verkauf aufhören, heilig zu sein, indem ihre Heiligkeit auf den für sie erzielten Erlös übergeht, für den dann ein anderes Ersatztier darzubringen ist, sondern es wird, auch wenn sie durch einen Leibesfehler zum Opfern untauglich geworden sind, für sie kein anderes Opfer dargebracht, sie werden vielmehr weiter als heilig betrachtet und, ohne geopfert zu werden, wie jedes andere Zehnt und Erstgeburt von den Eigentümern bezw. von den Priestern verzehrt (s. Temura III, 5). +26) dann nimmt man eine Geldsumme in Höhe des Wertes des wertvollsten unter den Tieren für das eine darunter geratene Opfertier — waren es mehrere, so für jedes derselben — und erklärt: durch dieses Geld soll das hierunter befindliche Opfertier ausgelöst sein, und bringt für dieses Geld ein entsprechendes Ersatzopfer. Das ausgelöste Opfertier wird dann mit den anderen Tieren nach Art der Erstgeburt und des Zehnt verzehrt. +27) Erstgeburt und Zehnt dürfen, auch nachdem sie einen Leibesfehler bekommen haben, nicht auf öffentlichem Platz geschlachtet oder verkauft und ihr Fleisch nicht nach Gewicht verkauft werden (Temura III, 5). +28) denn als Schuldopfer wurde nur ein Widder oder ein männliches Schaf dargebracht, als Sündopfer nur ein weibliches Schaf oder ein Ziegenbock; die Tiere waren also stets von einander zu unterscheiden. +29) Diese beiden Opfergattungen unterscheiden sich nur dadurch, dass das Schuldopfer auf der Nordseite geschlachtet werden musste, das Friedensopfer dagegen überall in der עזרה geschlachtet werden konnte, und in der Art, wie das Fleisch verzehrt wurde (s. V, 5. 7). +30) dann werden sie verkauft u. s. w., wie es in der vorhergehenden Mischna für den Fall vorgeschrieben ist, dass sich Heiliges mit Heiligem von anderer Art vermischt hat. In der Mischna ed. Lowe und in den Talmud-Ausgaben fehlt der eingeklammerte Satz, wodurch an dem Sinn des Ganzen nichts geändert wird. +31) Nach Ansicht des R. Simon können in diesem Falle die Opfertiere selbst dargebracht werden, da ja auch die Friedensopfer auf der Nordseite geschlachtet werden dürfen. +32) indem man dabei unbestimmt lässt, als was und für wen jedes der beiden Opfer geschlachtet wird (s. oben Note 19). +33) das ist das Schuldopfer. Das Fleisch beider Tiere darf also nur innerhalb der עזרה von den männlichen Priestern den Tag und die darauf folgende Nacht bis Mitternacht verzehrt werden. +34) die anderen Weisen. +35) Das Fleisch des Friedensopfers hätte von jedermann und noch die ganze Nacht und den folgenden Tag gegessen werden dürfen. Dadurch, dass es jetzt auch nur von den männlichen Priestern und bis Mitternacht gegessen werden darf, kann sehr leicht etwas davon übrig bleiben und so vor der Zeit als נותר untauglich werden. לבית הפסול מביאין wörtlich: in den Raum für Untaugliches kommen lassen, בית hier vielleicht in übertragenem Sinne gebraucht: in den Bereich des Untauglichen kommen lassen. +36) das, wie das Fleisch des Sündopfers und des Schuldopfers, nur in der עזרה und nur von den männlichen Priestern verzehrt werden durfte. +37) das, wie das Dankopfer, in der ganzen Stadt und von jedermann verzehrt werden durfte. +38) wie das Dankopfer. +39) wie das Friedensopfer. +40) In diesen Fällen stimmen auch die anderen Weisen dem R. Simon zu, da es hier keinen anderen Ausweg gibt. +41) die zum Verzehren durch die Priester bestimmt sind. +42) die auf dem Altar geopfert werden sollen. Hier heisst es nicht wie in der vorhergehenden Mischna חתיכות Fleischstücke, sondern אברים Glieder, weil das Ganzopfer nur in seine Glieder zerlegt werden, diese aber nicht weiter zerschnitten werden durften (Chullin 11a: ונתח אותה לנתחיה ולא נתחיה לנתחים); es können daher nur Glieder von einem Sündopfer mit Gliedern von einem Ganzopfer sich vermischen. +43) auf das Altarfeuer. +44) Das Fleisch des Sündopfers darf nicht geopfert werden. Es wird dies aus Lev. 2, 11 geschlossen. Der Satz כי כל שאור וכל דבש לא תקטירו ממנו אשח לח׳ wird von der Tradition dahin ausgelegt, dass, ebenso wie aller Sauerteig und aller Honig, so auch alles dasjenige nicht geopfert werden darf, wovon das Feueropfer dem Ewigen bereits dargebracht worden ist (ממנו אשה לה׳). Dieses Verbot wird aber nach R. Elieser durch den folgenden Schriftvers wieder beschränkt. Dort heisst es: ואל המזבח לא יעלו לריח ניחח auf den Altar soll es nicht heraufkommen zum Wohlgeruch; nur zum Zwecke des Wohlgeruchs darf Derartiges nicht auf den Altar gebracht werden, wohl aber, wenn man die Absicht hat, es nur als Brennstoff zu verwenden. Damit nun die Glieder des Ganzopfers, wie vorgeschrieben, auf dem Altar geopfert werden können, bringt man nach R. Elieser die sämtlichen Glieder auf den Altar mit der Absicht, dass die Glieder, welche von dem Ganzopfer herrühren, als Opfer und die andern Glieder als einfacher Brennstoff, wie das Holz, dort verbrennen. +45) Nach Ansicht der Weisen besagt das Wörtchen אתם im ersten Versteile von Lev. 2, 12, dass der das Verbot beschränkende zweite Versteil ואל המזבח לא יעלו לריח ניחח nur für das Verbot von Sauerteig und Honig, worauf sich das אתם bezieht, gilt, nicht aber für das Verbot von Solchem, wovon schon das Feueropfer dem Ewigen dargebracht worden ist; dieses darf unter keinen Umständen auf den Altar gebracht werden. +46) Man kann sie nicht opfern, da ja Stücke darunter sind, die nicht auf den Altar gebracht werden dürfen; man darf sie auch nicht sofort verbrennen, da Heiliges, so lange es nicht untauglich geworden ist, nicht vernichtet werden darf. Man muss daher warten, bis das Fleisch durch Verlust seiner Frische oder dadurch, dass es נותר geworden, zum Essen untauglich geworden ist, und es dann verbrennen. Ueber den Ausdruck תעובר צורתן s. Pesachim VII Note 52. +47) ויצאו das Intransitivum für das Passiv des Transitivum wie II Note 43. +48) S. Pesachim VIII Note 18 und IX Note 49. +49) von Ganzopfern. +50) Unter die zu opfernden Glieder mehrerer Ganzopfer sind die Glieder eines mit einem Leibesfehler behafteten Tieres geraten, die nicht geopfert werden dürfen. Die Mehrzahl “בעלי מומין„ ist zu erklären: die Glieder eines von solchen mit einem Leibesfehler behafteten Tieren. In diesem Falle darf selbst nach R. Elieser nicht das für den Altar Untaugliche zusammen mit dem Tauglichen auf den Altar gebracht werden, indem man das Untaugliche nur als Brennstoff betrachtet, wie in der vorhergehenden Mischna, weil alles von einem mit einem Leibesfehler behafteten Tiere Herrührende als minderwertig betrachtet wird und deshalb überhaupt nicht, auch nicht als Brennstoff, auf den Altar gebracht werden darf. +51) bevor man erfahren, dass unter die zu opfernden Glieder die Glieder eines Tieres geraten waren, die nicht geopfert werden dürfen. +52) Da unter den Köpfen sich nur einer befunden hat, der nicht geopfert werden durfte, so nehme ich an, dass der bereits geopferte Kopf derjenige war, der nicht hätte geopfert werden dürfen, und die anderen Köpfe dürfen deshalb alle geopfert werden. Nach der Ausführung im Talmud ist dies jedoch auch nach R. Elieser nur in der Weise gestattet, dass immer zwei Köpfe zugleich geopfert werden, so dass darunter immer wenigstens einer sich befindet, der mit Bestimmtheit nicht der zur Opferung verbotene ist. Einzeln dagegen dürfen die Köpfe nicht geopfert werden, da es doch ebenso gut möglich ist, dass der verbotene sich noch unter ihnen befindet, und das Verbotene für sich allein auf keinen Fall auf den Altar gebracht werden darf. +53) Die Mischna-Ausgabe Lowe liest richtig כרעיו statt des כרעו in unseren Mischna-Ausgaben; die Kniestücke wurden nach Tamid IV, 3 stets zusammengehalten und dargebracht. +54) d. h. einem Paare, das man nach Ansicht des R. Elieser noch darbringen kann; denn wenn nicht mehr ein Paar gleicher Glieder, sondern nur eines davon übrig geblieben ist, darf es ja auch nach R. Elieser nicht mehr geopfert werden (Talmud). +55) S. Note 48. +56) indem Wasser in das Blut hineingegossen worden ist oder das Blut in einem Strom in Wasser hineingegossen worden ist; ist aber das Blut in das Wasser tropfenweise gegossen worden, z. B aus einem Gefäss mit so enger Oeffnung, dass das Blut nur tropfenweise hinausfliessen konnte, so ist es nicht mehr zu gebrauchen, weil jeder Tropfen, sobald er für sich allein in das Wasser hineingekommen ist, sofort als in dem Wasser aufgegangen betrachtet wird und, was einmal im Wasser aufgegangen ist, nachher nicht wieder den Charakter von Blut erhalten kann, wenn schliesslich selbst mehr Blut als Wasser in dem Gefässe ist (Talmud). +57) nicht wie rötlich gefärbtes Wasser sondern wie Blut aussieht. +58) und darf, trotzdem es mit Wasser gemischt ist, gesprengt werden. +59) mit rotem Wein, der im Aussehen von Blut nicht zu unterscheiden ist. +60) und wenn in der Mischung so viel Blut ist, dass diese dann das Aussehen von Blut gehabt hätte, so ist es tauglich. +61) nicht-heiligen, nicht als Opfer geschlachteten. +62) In diesen Fällen stimmen auch die anderen Weisen der Ansicht des R. Elieser in Mischna 4 zu, dass das nicht für den Altar bestimmte, das mit dem zu sprengenden Blut sich vermischt hat, mit diesem zusammen auf den Altar gebracht werden darf, weil hier dadurch keine Opfervorschrift verletzt wird, wie durch die Darbringung des Fleisches von einem Sündopfer, das zum Verzehren und nicht zur Opferung bestimmt ist (Tosafot 77 b s. v. בדם בהמה). +63) Beim Opferdienst des Versöhnungstages wurde nach Joma V, 4 das Blut des Stieres mit dem Blut des Bockes zusammengegossen und dann davon auf den Altar gesprengt. Trotzdem heisst es Lev. 16, 18: ומדם השעיר ולקח מדם הפר er nehme von dem Blute des Stiers und vom Blute des Bockes und gebe es an die Hörner des Altars ringsum. Es werden also beide Blutarten, trotzdem sie mit einander vermischt worden sind und die Blutmenge vom Stier jedenfalls grösser ist als die vom Bock, dennoch weiter jede für sich benannt. Daraus schliesst R. Jehuda, dass Blut in Blut und überhaupt eine Flüssigkeit oder Masse in einer anderen gleichartigen niemals aufgeht (מין במינו לא בטל) s. Menachot 22 a. Deshalb darf nach R. Jehuda das Blut selbst dann gesprengt werden, wenn es sich mit einer noch so grossen Menge anderen von einem nicht-heiligen Tiere herrührenden Blutes vermischt hat. +64) sei es, dass sie an sich schon vorher untauglich waren, sei es, dass sie durch einen Verstoss bei den Opferhandlungen untauglich geworden sind. +65) der durch die Opferhalle fliesst. +66) S. III Note 8. +67) Selbst wenn nur eine geringe Menge von dem nachgesickerten Blut oder dem Blut eines untauglichen Opfers in das zu sprengende Blut geraten ist, darf dieses nicht wie bei der Vermischung von Blut mit dem Blut von einem nicht-heiligen Tiere oder von einem Wild gesprengt werden (s. Mischna 6), weil Blut von untauglichen Opfern sich häufig in der Opferhalle befindet; es ist deshalb zu befürchten, dass, wenn es erlaubt wird, solches Blut, wenn es mit zu sprengendem Blut sich vermischt hat, zu sprengen, man leicht dazu kommen könnte, es für erlaubt zu halten, es auch für sich allein zu sprengen, was bei einer Vermischung von Opferblut mit Blut von einem nicht-heiligen Tiere oder von Wild nicht zu befürchten ist. +68) wie bei der Vermischung mit Blut von einem nicht-heiligen Tiere, nämlich wenn in der Mischung die Menge des tauglichen Blutes so gross ist, dass, wenn das andere Blut Wasser wäre, die Mischung das Aussehen von Blut haben würde. Die abweichende Ansicht R. Eliesers bezieht sich nur auf den letzten Fall, wenn das zu sprengende Blut mit nachgesickertem Blut sich vermischt hat, und wird im Talmud folgendermassen begründet. Die Menge des nachsickernden Blutes ist zumeist doch geringer als die Menge des beim Schlachten ausströmenden Blutes; deshalb wird auch in der Mischung in den meisten Fällen mehr von dem zum Sprengen tauglichen Blute sein als von dem anderen, und daher das untaugliche in dem tauglichen aufgehen. Daraus aber, dass es erlaubt ist, das untaugliche Blut, wenn es in dem tauglichen aufgegangen ist, zu sprengen, wird niemand die Erlaubnis herleiten, das untaugliche Blut auch für sich allein zu sprengen. Die anderen Weisen dagegen sind der Ansicht: da es doch auch vorkommen kann, dass eine geringe Menge tauglichen Blutes mit einer so grossen Menge nachgesickerten Blutes sich vermischt, dass, wenn dieses Wasser wäre, die Mischung nicht mehr das Aussehen von Blut haben würde, so ist es aus dem angegebenen Grunde verboten, das Blut zu sprengen, selbst wenn nur wenig nachgesickertes Blut mit dem tauglichen Blute sich vermischt hat. Nach einer anderen Erklärung im Talmud bezieht sich die abweichende Ansicht R. Eliesers auf beide Fälle, auch auf den Fall, dass das Blut sich mit Blut von untauglichen Opfertieren vermischt hat, weil nach Ansicht R. Eliesers, wo es sich um Heiliges handelt, aus der blossen Befürchtung, dass daraus in einem anderen Falle ein Irrtum hervorgehen könnte, ein an sich zur Darbringung Taugliches nicht für untauglich erklärt werden kann. Gegen diese Erklärung wird aber geltend gemacht, dass dann die Mischna beide Fälle hätte zusammenziehen und so hätte lauten müssen: Hat es sich mit Blut von untauglichen Opfern oder mit nachgesickertem Blut vermischt, so giesst man es in den Wasserarm, R. Elieser erklärt es für tauglich. +69) נמלך sich beraten, hier: die gesetzliche Entscheidung einholen. +70) auch wenn nur wenig von dem untauglichen Blut mit einer grossen Menge von dem tauglichen sich vermischt hat. Der Grund ist hier nach Raschi derselbe wie in der vorhergehenden Mischna (s. Note 67), und da Blut von fehlerhaften Opfertieren sich häufig in der Opferhalle befindet, so stimmt hier auch R. Elieser zu. Nach Anderen (Bartenura, Straschun) darf hier das Blut aus dem Grunde selbst nach R. Elieser nicht gesprengt werden, weil Blut von einem mit einem Fehler behafteten Tiere, als etwas Schadhaftes, Minderwertiges überhaupt nicht und in keiner Form auf den Altar gebracht werden darf (vgl. oben Note 50). +71) wenn ein Becher mit Blut von einem fehlerhaften Tiere unter Becher mit tauglichem Blute geraten ist. +72) Es ist die gleiche Controverse zwischen R. Elieser und den Weisen wie in Mischna 5; sie wird hier wiederholt, weil man sonst hätte annehmen können, dass nur dort, wo das Blut, von dem die Sühne abhängt, bereits vorschriftsmässig gesprengt ist, R. Elieser der Ansicht ist, dass, sobald eines dargebracht worden ist, man auch das übrige darbringen darf, dass dagegen hier, wo es sich um die Blutsprengung selbst handelt, auch R. Elieser der Ansicht der Weisen zustimmt. Umgekehrt hätte man aus der Controverse hier nur entnehmen können, dass die Weisen, wo es sich um die Blutsprengung selbst handelt, das Sprengen verbieten, nicht aber, dass sie auch dort, wo das Blut bereits vorschriftsmässig gesprengt worden ist, an ihrer abweichenden Ansicht gegenüber der des R. Elieser festhalten (Talmud). +73) das ist das Blut von allen Opfern ausser dem Vieh-Sündopfer und dem Vogel-Ganzopfer (s. II Note 17). +74) mit Blut von einem Vieh-Sündopfer; denn das Blut von einem Vogel-Ganzopfer, das ebenfalls oben dargebracht wurde, wurde gar nicht erst in einem Gefäss aufgefangen, konnte also auch nicht wohl mit anderem Blute sich vermischen (s. VI Note 33 und 42). +75) weil, wenn das Blut verschiedener Opfer zu sprengen ist, das oben zu sprengende Blut des Sündopfers zuerst gesprengt werden muss (s. X, 2). +76) d. h. das Sprengen muss mit der ausdrücklichen Absicht geschehen, dass das Blut des anderen Opfers, das dabei mit auf den Altar kommt, gar nicht als Blut angesehen werden soll. Würde man dagegen das Blut stillschweigend oben sprengen, so würde damit auch der Eigentümer des Opfers, dessen Blut eigentlich unten hätte gesprengt werden müssen, gesühnt sein und nur das Opfer untauglich sein, d. h. das Fleisch dürfte nicht geopfert bezw. nicht gegessen werden (s. II Note 20), und es würde daran auch dadurch, dass man nachher das Blut nochmals unten sprengt, nichts mehr geändert werden. +77) diese Sprengung gilt dann für das unten zu Sprengende als Sprengung und zugleich für das darin enthaltene Blut des Sündopfers als Ausgiessen des Blutrestes, da das Blut von dort direkt an den Grund fliesst, wohin der Rest des Blutes vom Sündopfer auszugiessen ist (Raschi und Bartenura; siehe dagegen Maim. חלכות פסולי המוקרשין II, 11). +78) die Weisen teilen die Ansicht des R. Elieser nicht, dass man, um das Blut eines Opfers sprengen zu können, Blut eines anderen Opfers an eine andere als die vorgeschriebene Stelle sprengen darf, selbst wenn man dabei den Gedanken hat, dass letzteres gar nicht als Blut, sondern als Wasser betrachtet werden soll. +79) in der Weise, wie es R. Elieser angibt. +80) auch nach der Ansicht der Weisen, da doch schliesslich, wenn man auch vorschriftswidrig gehandelt hat, von dem oben zu sprengenden Blut oben und von dem unten zu sprengenden unten gesprengt worden ist. Ob es erlaubt ist, wenn man, ohne zu fragen, oben gesprengt hat, nun auch, um das unten zu sprengende Opfer tauglich zu machen, unten zu sprengen, darüber gehen die Meinungen auseinander; nach Maim. (ebend. II, 12) ist es erlaubt, Raschi scheint entgegengesetzter Ansicht zu sein (s. Straschun). +81) z. B. Blut von einer Erstgeburt mit Blut von einem Viehzehnt (s. V, 8). +82) da ja bei Beiden nur eine Sprengung vorgeschrieben ist. Auch nach Ansicht der Weisen in Mischna 6, wonach, wenn taugliches Blut sich mit einer grossen Menge untauglichen Blutes vermischt hat oder umgekehrt, die geringe Menge in der grossen aufgeht, geht das Blut des einen Tieres in dem des anderen hier nicht auf, weil hier beide Blutarten zum Sprengen tauglich sind (עולין אין מבטלין זה את זה), wie bei dem Blute des Stiers und des Bocks am Versöhnungstage (s. oben Note 63). Wenn man deshalb mit der Mischung, welche beide Blutarten enthält, eine Sprengung macht, gilt dieselbe für beide Opfer. Dies kann jedoch nur gelten, wenn wir annehmen, dass bei einer Vermischung von zwei Flüssigkeiten dieselben sich mit einander so vermischen, dass in jedem kleinsten Teile der Mischung sowohl von der einen wie von der anderen Flüssigkeit etwas enthalten ist (יש בילה). Wenn wir dagegen annehmen, dass dieses nicht der Fall ist (אין בילה), dann kann die eine Sprengung oder können die vier Sprengungen nicht für beide Opfer gelten, da es ja eben so gut möglich ist, dass in der gesprengten Blutmenge gerade nur Blut von dem einen Opfer, von dem Blut des anderen Opfers dagegen nichts enthalten war. Da nun R. Elieser der letzteren Ansicht ist, so könnte er auch hier die eine oder die vier Sprengungen nicht als für beide ausreichend halten. Deshalb kann nach einer Auseinandersetzung im Talmud, der hier auch Bartenura folgt, die Mischna nur von dem Falle reden, dass zwei Becher mit Blut von verschiedenen Opfern so unter einander gekommen sind, dass man nicht mehr weiss, welcher Becher das Blut von dem einen und welcher das Blut von dem anderen Opfer enthält; man soll dann aus jedem Becher eine Sprengung machen, wenn man bei der einen wie bei der anderen Sprengung auch nicht weiss, für welches Opfer man das Blut sprengt. Aus demselben Grunde können dann die Worte R. Eliesers in Mischna 7 und 9 sich auch nur auf den Fall beziehen, dass Becher mit Blut und nicht die Blutmengen selbst mit einander sich vermischt haben (s. Tosfot Jomtob). +83) gemeint ist das Blut von solchen Opfern, mit deren Blut man 2 Sprengungen macht, die gleich 4 sind, wie das Ganzopfer, das Schuldopfer und das Friedensopfer (s. Abschn. V), nicht aber das Blut eines dieser Opfer mit dem Blut eines Söndopfers, für welches 4 Sprengungen vorgeschrieben sind, da das Blut des Sündopfers oben, das Blut der anderen Opfer dagegen unten gesprengt werden muss, demnach der in Mischna 9 behandelte Fall vorliegen würde. +84) man macht 4 Sprengungen mit der Mischung bezw. mit dem Blut jedes Bechers, indem man dabei den Gedanken hat, dass von dem nur in einer Sprengung zu sprengenden Blut nur eine Sprengung als Blutsprengung gelten, die anderen 3 Sprengungen dagegen betrachtet werden sollen, als wäre es nur Wasser, was gesprengt worden ist. +85) und diese eine Sprengung genügt auch für das Opfer, dessen Blut in 4 Sprengungen hätte gesprengt werden sollen, insofern das Opfer als dargebracht gilt und nur nichts davon auf den Altar gebracht noch verzehrt werden darf (s. IV, 1). +86) wenn man mit dem Blute, für das 4 Sprengungen vorgeschrieben sind, nur eine Sprengung macht. +87) wenn man, wie du meinst, auch mit dem Blute, für das nur eine Sgrengung vorgeschrieben ist, 4 Sprengungen macht. R. Josua ist nicht der Ansicht des R. Elieser, dass durch die blosse darauf gerichtete Absicht des Sprengenden das Blut der anderen 3 Sprengungen einfach als Wasser betrachtet wird. +88) selbst nach deiner Ansicht, wenn ich nicht sage: ich betrachte das Blut als blosses Wasser. +89) weil nur dann, wenn man mehr als die vorgeschriebene Anzahl von Sprengungen macht, man direkt gegen die Vorschrift verstösst, nicht aber, wenn das Blut mit anderem Blut vermischt ist und man die weiteren Sprengungen nur um des anderen willen macht. Allerdings bezieht sich danach auch das Verbot „du sollst nichts vermindern“ nur auf den Fall, dass das Blut für sich allein ist. Da aber weder durch die Vermehrung noch durch Verminderung der Anzahl von Sprengungen gegen ein Verbot verstossen wird, so ist es nach Ansicht des R. Elieser richtiger, dass man die grössere Anzahl von Sprengungen macht, die für die eine Blutart vorgeschrieben ist (Tosfot Jomtob). +90) und da auch das Blut, für das mehrere Sprengungen vorgeschrieben sind, schon sühnt, wenn auch nur eine Sprengung damit gemacht worden ist, so ist es nach Ansicht des R. Josua richtiger, dass man nur eine Sprengung macht. +91) mehr Sprengungen, als vorgeschrieben sind. +92) Sprengungen, die vorgeschrieben sind, nicht machst. +93) sondern begeht eine blosse Unterlassungssünde. +94) Das im Innern des Heiligtums zu sprengende Blut der V, 1 und 2 aufgeführten Sündopfer. +95) auf dem Aussenaltar. +96) Nach R. Elieser gibt es auch hier ebenso, wie in dem Falle in Mischna 9, den Ausweg, dass man von der Mischung zuerst drinnen sprengt mit dem Gedanken, dass das aussen zu Sprengende dabei als Wasser angesehen werden soll, und dann in der entsprechenden Weise draussen. Dieser Ausweg fällt aber weg, wenn das Blut, das sich mit dem drinnen zu sprengenden vermischt hat, das draussen zu sprengende Blut von einem Sündopfer oder Schuldopfer war, denn, wie es weiter in der Mischna heisst, würde dieses aussen zu sprengende Blut, sobald man es in das Innere hineinbringt, selbst nach R. Elieser untauglich werden. Zuerst draussen zu sprengen und dann drinnen geht aber auch nicht an, weil, wenn man draussen zu Sprengendes und drinnen zu Sprengendes zu sprengen hat, stets das drinnen zu Sprengende als das Heiligere zuerst gesprengt werden muss (s. X, 2). Da die Mischna hier ganz allgemein von der Vermischung von drinnen zu Sprengendem mit draussen zu Sprengendem spricht, also auch der letztere Fall mit einbegriffen ist, wo auch R. Elieser zustimmen muss, wird die in den anderen Fällen abweichende Ansicht R. Eliesers von der Mischna nicht ausdrücklich angeführt (Talmud). +97) ohne zu fragen. +98) beide Opfer sind tauglich. Das Opfer, dessen Blut draussen zu sprengen war, ist tauglich, da das Blut mit dem anderen zusammen ja draussen gesprengt worden ist; dadurch, dass das Blut nachher nach innen gebracht worden ist, wird das Opfer nicht mehr untauglich, nachdem es durch die draussen vollzogene Blutsprengung bereits zur Darbringung wie zum Verzehren tauglich geworden ist. Das Opfer, dessen Blut drinnen zu sprengen war, ist tauglich, da ja nachher davon drinnen gesprengt worden ist; dadurch, dass schon vorher davon auf den äusseren Altar grsprengt worden ist, ist das Opfer nicht untauglich geworden, entweder weil hier, wo es sich um bereits Geschehenes handelt, auch die Weisen der Ansicht des R. Elieser in Mischna 9 zustimmen, dass ich dieses dort gesprengte Blnt ansehe, als wäre es Wasser (s. dort Note 80), oder weil nach Ansicht der Weisen der Satz, dass auch eine Blutsprengung auf eine andere Weise oder auf eine andere Stelle des Altars, als vorgeschrieben ist, schon den Eigentümer sühnt, das Opfer aber zur Darbringung und zum Verzehren untauglich macht, nur für den Fall gilt, dass das Blut wie sonst in der Absicht, damit zu sühnen, gesprengt worden ist, nicht aber, wenn es wie hier nur durch seine Vermischung mit dem anderen Blute mit auf den Altar gekommen ist (vgl. Tiferet Jisrael). +99) das Opfer, dessen Blut draussen zu sprengen war, aus dem weiter angeführten Grunde. +100) die Weisen erklären auch das Opfer, dessen Blut draussen zu sprengen war, für tauglich, ausser wenn es das draussen zu sprengende Blut eines Sündopfers war. +101) das draussen und nicht im Innern des Heiligtums gesprengt werden soll. +102) so hiess der innere Raum des Heiligtums, in welchem der goldene Altar stand. +103) und da hier das zur Sühnebringung nach innen gebrachte drinnen zu sprengende Blut mit dem draussen zu sprengenden vermischt ist, so wird auch dieses als zur Sühnebringung nach innen gebracht betrachtet, es ist deshalb durch das Hineinbringen untauglich geworden, und darum auch das Opfer untauglich, wenn auch das Blut nachher draussen gesprengt worden ist. +104) Der Schriftvers (Lev, 6, 23): Und jedes Sündopfer, von dessen Blut in das Stiftszelt gebracht wurde, um im Heiligtum Sühne zu vollziehen, darf nicht gegessen werden, es muss im Feuer verbrannt werden, wird von den Weisen auf alle Sündopfer bezogen, deren Blut nicht drinnen im Heiligtum, sondern draussen in der Opfer-Vorhalle gesprengt werden soll. Nach R. Akiba bezieht sich dieser Schriftvers nicht nur auf Sündopfer, sondern auf alle Opfer, deren Blut draussen zu sprengen ist, weil bei allen Opfern das Blut zur Sühne gesprengt wird. +105) s. 1 Note 6. +106) das an den Aussenaltar gesprengt wurde. +107) ausserhalb der Opferhalle, +108) in den Hechal. +109) und dadurch nach dem in der vorhergehenden Mischna angeführten Grundsatz untauglich geworden. +110) Da es in dem betreffenden Schriftvers (Lev. 6, 23) heisst: Und jedes Sündopfer, von dessen Blut in das Stiftszelt gebracht wurde (s. oben Note 104), erklären die Weisen, dass selbst, wenn nur ein Teil von dem Blute nach innen gekommen ist, das Opfer dadurch schon untauglich geworden ist. Nach R. Jose, dem Galiläer, spricht dieser Schriftvers nur von den Sündopfern, deren Blut nach der Vorschrift in das Innere des Heiligtums gebracht und dort gesprengt wurde, und wiederholt nur die Lehre, dass diese Opfer nicht gegessen, sondern verbrannt werden sollen. Den Lehrsatz, den die Weisen aus diesem Schriftverse ableiten, leitet er aus dem Schriftvers Lev. 10, 18 ab; dort heisst es aber nicht מדמה von dessen Blut, sondern את דמח dessen Blut, darum ist nach ihm das Opfer nur dann untauglich, wenn das gesamte Blut, in das Innere hineingebracht worden ist. +111) wenn man das Opfer in der Absicht geschlachtet hätte, das Blut ausserhalb zu sprengen, so wäre dadurch das Opfer untauglich geworden. +112) sondern, trotzdem ein Teil des Blutes nach aussen gebracht worden ist, das Zurückgebliebene dennoch gesprengt wird und das Opfer tauglich ist. +113) denn nur die Absicht, das Blut ausserhalb zu sprengen, macht das Opfer untauglich, nicht aber die Absicht, es, anstatt in der Opferhalle, im Innern des Heiligtums zu sprengen (s. Talmud 82a). +114) Nach den Weisen aber lehrt das מדמח der Schrift, dass trotz dieses קל וחומר das Hineinbringen eines Teiles des Bluts das Opfer nicht untauglich macht. +115) weil es heisst: von dessen Blut in das Stiftszelt gebracht wurde, um im Heiligtume Sühne zu vollziehen, auch wenn es nur in der Absicht hineingebracht worden und diese Absicht schliesslich nicht ausgeführt worden ist. +116) nach R. Simon bedeutet אשר יובא מדמה לכפר בקדש wie (Lev. 16, 27) אשר הובא את דמם לכפר בקדש, dass das Blut hineingebracht worden und dort gesprengt worden ist. +117) selbst wenn es dort gesprengt worden ist; ist es aber wissentlich hineingebracht worden, so ist es untauglich, wenn es dort gesprengt worden ist, aber tauglich, wenn es nicht gesprengt worden ist, wie R Simon. Nach Maimon. vertritt R. Jehuda neben R. Elieser und R. Simon eine dritte Ansicht: wenn es irrtümmlich hineingebracht worden ist, ist es tauglich, wenn es nicht gesprengt worden ist, wie R. Simon; wenn es aber wissentlich hineingebracht worden ist, so ist es untauglich, auch wenn es nicht gesprengt worden ist, wie R. Elieser. +118) siehe darüber Pesachim VII Note 40. +119) Wenn, selbst nachdem die Opferteile sowohl wie das Fleisch eines Opfers unrein geworden, das Blut auf den Altar gesprengt worden ist, so gilt das Opfer als vollzogen und braucht durch kein anderes ersetzt zu werden. Ist nur eines von beiden unrein geworden oder bei einem Gemeindeopfer, selbst wenn beides unrein geworden ist, darf das Blut sogar לכתחלה gesprengt werden. Das Opfer-Blut selbst konnte nach der Ansicht der meisten Dezisoren nicht unrein werden (s. Edujot VIII, 4). +120) selbst wenn es sich herausstellt, dass die auf den Altar gebrachten Opferteile unrein waren, gilt das Opfer als vollzogen. +121) ist deshalb das Blut nach draussen gebracht worden, so gilt das Opfer als untauglich und nicht dargebracht, selbst wenn es nachher wieder hereingebracht und gesprengt worden ist. Ist das Opferfleisch nach draussen gekommen, so soll das Blut nicht gesprengt werden, ist es dennoch gesprengt worden, so ist das Opfer tauglich (Maim. הלכות פסולי המוקדשין I, 31). +1) was nach der Vorschrift auf ihm dargebracht werden sollte. +2) auch wenn es durch irgend etwas zur Darbringung untauglich geworden ist. Ist solches untauglich Gewordene trotzdem auf den Altar gekommen, so wird es durch den Altar geheiligt und darf geopfert werden. +3) Lev. 6, 2. +4) Obgleich alle Opferhandlungen nur am Tage vorgenommen werden dürfen, wird hier von dem Ganzopfer gesagt, dass es „die ganze Nacht bis zum Morgen“, auf dem Feuer auf dem Altar aufbrennen soll; es wird daraus zunächst die Lehre entnommen, dass die Opferteile des Ganzopfers nicht nur am Tage, sondern auch während der ganzen Nacht auf den Altar gebracht und dort verbrannt werden dürfen. Aus dem vorausgeschickten verallgemeinernden :זאת תורת העולה „dies ist die Lehre des Ganzopfers“ wird dann weiter geschlossen, dass auch solche Opfer, die nur am Tage auf den Altar gebracht werden dürfen, sobald sie am Tage auf den Altar gebracht worden sind, dort auch während der Nacht verbrannt werden dürfen, man sie also nicht mit Anbruch der Nacht herunterzunehmen braucht. Das zweite העולה aber, in der Bedeutung von „das, was heraufkommt“ und der Satz היא העולה על מוקדה על המזבח als begründender Vordersatz zu dem nachfolgenden כל הלילה עד הבקר gefasst, ergibt die weitere Deutung: Wie das Ganzopfer und das am Tage auf den Altar Hinaufgekommene, nachdem es hinaufgekommen ist, dort verbleiben darf und nicht wieder heruntergenommen zu werden braucht, so braucht Alles, selbst das Untaugliche, wenn es einmal zum Darbringen auf dem Altar bestimmt war und hinaufgekommen ist, nicht wieder heruntergenommen zu werden. Nach R. Josua ist der Nachdruck auf das על מוקדה zu legen und daraus deshalb nur auf solche Opfer zu schliessen, die auf dem Altar verbrannt werden, nach R. Gamliel liegt der Nachdruck auf dem על המזבח, es ist also Alles mit einbegriffen, was überhaupt für den Altar bestimmt ist. +5) auch wenn es wegen Untauglichkeit nicht hätte hinaufgebracht werden dürfen. +6) die beide wohl für den Altar bestimmt sind, aber nicht zum Verbrennen. +7) sondern das Blut wird gesprengt und das Giessopfer auf den Altar gegossen. +8) die zu dem Schlachtopfer gehörenden. +9) d. h. an sich tauglich; denn durch das Untauglichwerden eines Schlachtopfers wird auch das dazu gehörige Giessopfer eo ipso untauglich. +10) In diesen Fällen stimmt also R. Simon mit R. Josua überein, dass die Giessopfer wieder heruntergenommen werden müssen; Giessopfer dagegen, die nicht mit einem Schlachtopfer zusammen, sondern als selbständige Opfer für sich dargebracht werden, werden nach Ansicht des R. Simon nicht wieder heruntergenommen. Diese Unterscheidung entnimmt R. Simon der Schriftstelle Exod. 29, 37; dort heisst es: כל הנוגע במזבח יקדש „Alles, was den Altar berührt, wird heilig“, d. h. Alles, auch Untaugliches, wird durch Berührung mit dem Altar geheiligt und darf geopfert werden. Dieser Satz wird aber durch das unmittelbar nachfolgende על המזבח וזה אשר תעשה wieder eingeschränkt: nur das wird als auf den Altar gehörend, sobald es auf den Altar gekommen, geheiligt, was ebenso wie das Ganzopfer, von dem der nachfolgende Abschnitt handelt, als selbständiges Opfer für sich auf den Altar gebracht wird, nicht aber Giessopfer, wenn sie nur als Zugabe zu einem Schlachtopfer dargebracht werden. +11) s. II Note 31 und 32. +12) aus dem für es bestimmten Raume. +13) s. II, 2. +14) Es werden nur die erste und die letzte Opferhandlung mit dem Blute genannt; das gleiche gilt natürlich auch, wenn Untaugliche die Opferhandlung des Hintragens ausgeführt haben. Ueberhaupt zählt die Mischna nicht alle hierher gehörenden Dinge auf, sondern sind noch eine ganze Anzahl ähnlicher in der Baraita (84 a) aufgeführter zu ergänzen. +15) Nach R. Jehuda drückt jedes der drei Worte: זאת תורת העולה (Lev. 6, 2) eine Beschränkung aus, um anzudeuten, dass auf drei Fälle das in dem Folgenden Ausgesprochene keine Anwendung findet. Warum gerade die angeführten drei Fälle ausgeschlossen werden, s. Talmud 84 b. +16) Nach Ansicht des R. Simon enthalten die Worte זאת תורת העולה nur eine Beschränkung, die in dem Worte זאת liegt, dagegen auch eine Verallgemeinerung, denn das Wort תורת stellt das für den Einzelfall Gesagte als eine für das Allgemeine geltende Lehre hin; das זאת schliesst daher nach ihm die Fälle aus, wo die Untauglichkeit nicht erst im Heiligtum entstanden ist, während durch das תורת alle Fälle eingeschlossen werden, wo die Untauglichkeit erst im Heiligtum entstanden ist. +17) Ueber die Bedeutung von פסולו בקדש s. VII Note 46. +18) so dass es trotz seiner Untauglichkeit verwendet werden darf. +19) Siehe hierüber und über das Folgende VIII, 3. +20) wenn der Fehler an dem Tier erst entstanden ist, nachdem es zum Opfer geweiht worden ist. Auch in diesem Falle jedoch nur dann, wenn es ein Fehler ist, durch den ein Vogelopfer nicht untauglich werden würde (s. VII Note 42 und 43); ist es jedoch ein Fehler, durch den auch das Vogelopfer untauglich wird, so muss es wieder heruntergenommen werden (Talmud). +20a) Mischna ed. Lowe und ed. Venet. ר׳ חנניא. +21) Nach einer Ansicht im Talmud will R. Chanina nur die Richtigkeit der Ansicht des ersten Tanna im Gegensatz zu der des R. Akiba bestätigen; nach einer anderen wollen die Worte des R. Chanina sagen, dass sein Vater solche Opferstücke weder der Ansicht des ersten Tanna folgend wieder heruntergenommen hat, noch der Ansicht des R. Akiba folgend sie oben gelassen hat, sondern es so einzurichten pflegte, dass sie von selbst wieder herunter fielen. +22) die in Mischna 2 angeführt sind. +23) bevor sie vom Feuer ergriffen worden sind (Talmud). +24) selbst das mit einem Leibesfehler Behaftete nach R. Akiba. +25) weil der Altar nur heiligt, was auf ihm geopfert werden sollte. +26) S. VI Note 2. Dasselbe gilt auch für jedes andere Opfer, die Mischna will hier nur nebenbei gleich lehren, dass bei einem Ganzopfer auch das Abhäuten und Zerlegen auf dem Altare geschehen darf. +27) obwohl es im Gegensatz zu dem in Mischna 2 und 3 Genannten vollständig tauglich ist, weil es gar nicht für den Altar bestimmt ist, sondern von den Priestern oder den Eigentümern verzehrt werden soll. +28) das am zweiten Tage des Pesachfestes als Erstlingsopfer dargebracht wurde. (Lev. 23, 10). Eine Handvoll davon wurde auf dem Altar geopfert, der Rest gehörte den Priestern. +29) die am Wochenfeste dargebracht wurden (Lev. 23, 17), sie gehörten ganz den Priestern. +30) die auf dem Tisch im Heiligtume lagen; an jedem Sabbat wurden sie gewechselt und die heruntergenommenen von den Priestern verzehrt (Lev. 24, 5—9). +31) nachdem das Handvoll davon geopfert worden. +32) das nicht auf den äusseren, sondern auf den inneren Altar gehörte. +33) Von Ganzopfern wurde auch der Kopf auf dem Altar geopfert. Von dem Kopf wurde die Haut nicht heruntergezogen (s. Chullin 27 a). +34) Lev. 1, 9. +35) und sind sie trotzdem hinaufgebracht worden, so müssen sie wieder heruntergenommen werden (Talmud). +36) Deuter. 12, 27. +37) woraus hervorgeht, dass nur das Fleisch und das Blut eigentlich auf den Altar gehören. +38) sowohl die in Mischna 2 genannten, die, wenn sie einmal hinaufgekommen sind, nicht wieder heruntergenommen werden, wie die Wolle, das Haar usw., die mit dem Körper verbunden auf den Altar hinaufgebracht worden sind. +39) In Mischna 4 heisst es: wenn sie heruntergekommen sind, werden sie nicht wieder hinaufgebracht, d. h. sie dürfen nicht wieder hinaufgebracht werden; dort spricht die Mischna von dem Fall, dass sie heruntergekommen sind, bevor sie überhaupt vom Feuer erfasst worden sind (s. Note 23). Hier dagegen spricht die Mischna von dem Fall, dass das Feuer sie bereits zum Teil erfasst hatte, da braucht man sie allerdings nicht wieder hinaufzulegen, aber es ist auch nicht verboten (Raschi und Tosafot). +40) bevor sie ganz verbrannt und zu Kohle geworden sind. Sind sie schon ganz zu Kohle geworden, so braucht man sie auch vor Mitternacht nicht wieder hinaufzulegen; sind sie noch so wenig vom Feuer verbrannt, dass auf der Oberfläche das Fleisch noch zu erkennen ist, so müssen sie auch nach Mitternacht wieder zurückgelegt werden. Ein Unterschied zwischen vor und nach Mitternacht wird nur gemacht, wenn sie sich in dem Zwischenzustand befinden, das Fleisch von aussen schon vollständig verbrannt und nicht mehr zu erkennen ist, das Innere aber noch fest und hart und noch nicht vollständig zu Kohle verbrannt ist. Für diese Unterscheidung zwischen vor und nach Mitternacht wird im Talmud (86 b) die Begründung aus dem Schriftverse (Lev. 6, 2) gegeben. +41) s. VII, Note 15. Da die herabgefallenen Stücke wieder auf den Altar zurückgelegt werden müssen, so gehören sie noch dem Altare und unterstehen deshalb der Veruntreuung. +42) es hat seine bestimmungsgemässe Verwendung gefunden, da es auf dem Altarfeuer so weit verbrannt worden ist, dass es nicht mehr auf den Altar zurückgelegt zu werden braucht. Sobald aber Heiliges seine bestimmungsgemässe Verwendung gefunden hat (נעשית מצותו), gilt dafür nicht mehr das Verbot der Veruntreuung. +43) Die Heiligung des Altars wird Exod. 40, 10 mit den Worten geboten: וקדשת את המזבח; aus dem Wörtchen את wird geschlossen, dass nicht nur der Altar selbst, sondern auch die zu dem Altar gehörende Rampe mit geheiligt worden ist. Wie der Altar das auf ihn Heraufgekommene heiligt, so deshalb auch die Rampe (Talmud). Der Sifra führt hierfür eine andere Schriftstelle an, wo es nicht את המזבח sondern אל המזבח heisst, nämlich den Schriftvers (Lev. 2, 12): ואל המזבח לא יעלו לריח ניחח, Sauerteig und Honig dürfen nicht zum Altar heraufgebracht werden zum Wohlgeruch. Wäre nur das Darbringen auf dem Altar selbst verboten, so hätte es heissen müssen: ועל המזבח; da es aber heisst ואל המזבח, zu dem Altare hin, so wird daraus geschlossen, dass auch das Hinauftragen auf die Rampe schon verboten ist. Wie also hier inbezug auf das Darbringen die Rampe dem Altar gleichgestellt wird, so heiligt auch die Rampe ebenso wie der Altar das, was auf sie heraufgekommen ist. +44) insofern das, was in die heiligen Gefässe hineingekommen ist, heilig bleibt und nicht mehr ausgelöst werden darf. Es wird dies daraus geschlossen, dass es von den heiligen Gefässen ebenso wie von dem Altar heisst (Exod. 30, 29): כל הנוגע בהם יקדש Alles, was sie berührt, wird heilig. +45) Für Trockenes gab es nur Maassgefässe, für Flüssiges dagegen auch Gefässe, die kein bestimmtes Maass enthielten, wie z. B. für das Blut (Tiferet Jisrael). +46) nur Maassgefässe, die Sprenggefässe dagegen machen auch das Trockene heilig (Talmud). +47) Sie sollen dazu allerdings nicht benutzt werden, denn gelöcherte oder ausgebesserte Geräte wurden im Heiligtume nicht benutzt. +1) Wenn verschiedene Opfer darzubringen sind, so wird immer das häufigere zuerst dargebracht und dann erst das weniger häufige. +2) weil Zugabeopfer nur an Sabbaten und Feiertagen dargebracht wurden. +3) Num. 28, 23. +4) Der Ausdruck „ausser dem Morgen-Ganzopfer“ setzt es als selbstverständlich voraus, dass das Morgen-Ganzopfer bereits dargebracht ist, wenn man das Zugabeopfer darbringt. Der sonst überflüssige Zusatz, אשר לעולת התמיד, wird als Begründung aufgefasst: ausser dem Morgen-Ganzopfer, das als tägliches Opfer bereits vorher dargebracht worden ist — und vorher dargebracht werden muss — sollt ihr diese darbringen. +5) was durch etwas eine höhere Heiligkeit Kennzeichnendes vor dem Anderen ausgezeichnet ist. +6) wenn beide Opfer bereits geschlachtet sind und es sich darum handelt, welches Blut zuerst gesprengt werden soll. Auch, wenn sie noch nicht geschlachtet sind, geht das Schlachten des Sündopfers dem des Ganzopfers vor, s. weiter Note 23. +7) selbst für solche im Irrtum begangene Sünden, auf welche die Strafe der Ausrottung steht, was beim Ganzopfer nicht der Fall ist. Allerdings wird das Ganzopfer ganz auf dem Altar geopfert, was weiter als ein Kennzeichen höherer Heiligkeit gegenüber dem Sündopfer bezeichnet wird, von dem nur die Opferteile auf den Altar kommen. Demgegenüber hat wieder das Sündopfer vor dem Ganzopfer das voraus, dass mit dem Blut des Sündopfers 4 Sprengungen an die 4 Hörner gemacht werden, mit dem Blut des Ganzopfers dagegen nur zwei Sprengungen, s. weiter Note 10. +8) wenn beide bereits geschlachtet worden sind und ihr Blut bereits gesprengt ist. +9) d. h. von einem Opfer herrühren, das ganz für den Altar besimmt ist, während von dem Sündopfer nur die Opferteile auf den Altar kommen, das Fleisch dagegen von den Priestern verzehrt wird. Die Mischna in den Talmudausgaben hat die Lesart: מפני שהוא כליל לאשים. +10) mit dem Blute des Schuldopfers dagegen werden nur 2 Sprengungen gemacht, die gleich 4 sind, s. V, 5. +11) auch die Reste des Bluts des Schuldopfers wurden an den Grund gegossen, es wird dieses aber nicht wie bei dem Sündopfer ausdrücklich in der Schrift vorgeschrieben. +12) Hier wird als Begründung nicht wie oben die grössere Sühne, die das Sündopfer bewirkt, angeführt, weil auch das Schuldopfer doch immerhin als Sühne für Vergehen dargebracht wird, auch demgegenüber das Schuldopfer wieder das vor dem Sündopfer voraus hat, dass als Schuldopfer nur ein Tier dargebracht werden darf, das einen Wert von 2 Silberschekeln hat (s. weiter Mischna 5), als Sündopfer dagegen jedes auch minderwertige Tier. +13) das Dankopfer und der Widder des Nasir dagegen gehören zu den einfach-heiligen Opfern (s. V, 6). Dass das Schuldopfer als Sühne für Vergehen dargebracht wird, genügt nicht als Kennzeichen höherer Heiligkeit, da demgegenüber die beiden anderen Opferarten wieder das voraus haben, dass mit ihnen zusammen noch ein besonderes Brotopfer dargebracht werden muss. +14) Friedensopfer dagegen zwei Tage und die dazwischen liegende Nacht. +15) s. Lev. 7, 12. 13; Num. 6, 15. +16) d. h. zwei Sprengungen, die gleich vier sind; die Erstgeburt dagegen erfordert nur eine Sprengung, s. V, 8. +17) was alles für die Erstgeburt nicht vorgeschrieben ist. +18) während der Zehnt von Jedermann gegessen werden darf. +19) die Klasse der Schlachtopfer, von denen alle Arten Opfer dargebracht werden, steht höher als das Vogelopfer, das nicht geschlachtet, sondern nur abgedrückt wird, weil von den Vögeln nur Sündopfer und Ganzopfer dargebracht werden. +20) d h. auf den Altar kommen, während von dem Vogel-Sündopfer nur das Blut auf den Altar kommt, das ganze Opfer dagegen von den Priestern verzehrt wird. Vom Vogel-Ganzopfer wird allerdings auch das Fleisch auf dem Altar geopfert; da aber nach der folgenden Mischna das Vogel-Sündopfer dem Vogel-Ganzopfer vorgeht, so muss der Zehnt, der dem Vogel-Sündopfer vorgeht, auch dem Vogel-Ganzopfer vorgehen. +21) sie haben den Vorzug vor den Mehlopfern, weil von ihnen das Blut, das bei allen Tieropfern das eigentlich Sühnende ist, an den Altar gesprengt wird. +22) Lev. 5, 11. +23) auch wenn das Sündopfer nicht für eine Sünde dargebracht wird, wie z. B. das Vogel-Sündopfer der Wöchnerin (Tiferet Jisrael). In dem Abschnitt über das [nach dem Vermögen] abgestufte Sühneopfer (Lev. 5, 1—10) wird vorgeschrieben, dass der Aermere zwei Turteltauben oder junge Tauben darzubringen hat, die eine als Sündopfer, die andere als Ganzopfer. Von diesen, heisst es, soll er את אשר לחטאת ראשונה die zum Sündopfer bestimmte zuerst darbringen, dann heisst es zum Schluss nochmals ואת השני יעשה עולה und die zweite bereite er als Ganzopfer. Aus der letzteren Bestimmung allein hätten wir auch schon gewusst, dass die zum Sündopfer bestimmte zuerst dargebracht werden soll; es wird deshalb die Bestimmung והקריב את אשר לחטאת ראשונה als allgemeine Regel für alle Sündopfer aufgefasst, dass das Sündopfer stets, auch das Vieh-Sündopfer, das mit einem Ganzopfer zusammengebracht wird, dem Ganzopfer voranzugehen hat. Diese Regel gilt selbst für das Opfer der Wöchnerin, wo das Ganzopfer ein Lamm und das Sündopfer nur eine Taube ist. Es enthält also das והקריב את אשר לחטאת ראשונה zugleich die Begründung: er bringe das zum Sündopfer bestimmte zuerst dar, weil es zum Sündopfer bestimmt ist und das Sündopfer dem Ganzopfer stets voranzugehen hat. +24) Beim Absondern der beiden Tauben, von denen die eine als Sündopfer und die andere als Ganzopfer darzubringen ist, soll man zuerst die eine zum Sündopfer bestimmen und dann erst die andere zum Ganzopfer. +25) wie schon oben Mischna 2 angegeben ist, weil von dem Blut des Sündopfers an alle 4 Hörner gesprengt wird. +26) das allen Sündopfern vorgeht, nicht nur dem mit ihm zusammen darzubringenden. Die Begründung: weil durch seine Darbringung der Aussätzige wieder tauglich gemacht wird, gibt den Grund an, warum dasselbe auch anderen Sündopfern vorgeht. Als Erklärung dafür, dass das Schuldopfer des Aussätzigen dem von ihm zugleich darzubringenden Sündopfer voranzugehen hat, würde diese Begründung nicht ausreichen, da ja der Aussätzige erst durch die Darbringung des Schuldopfers und des Sündopfers wieder tauglich wird; hier ist aber die Reihenfolge in der Schrift selbst (Lev. 14, 12—20) ausdrücklich vorgeschrieben (s. Menachot 5 a). +27) dass er wieder Heiliges essen und das Heiligtum wieder betreten darf. Die Mischna ed. Venetia hat die Lesart על ידי הכשר, der Mischnatext in den Talmudausgaben על הכשר. +28) als Schuldopfer wird ein Widder vorgeschrieben, womit stets ein zweijähriges Tier gemeint ist, s. Para I, 3. +29) Lev. 5, 15; dass auch andere Schuldopfer den hier angegebenen Minimalwert haben müssen, wird durch Wort-Analogie (גזרה שוה) aus dieser Schriftstelle abgeleitet (Keritot 22 b). +30) für das Schuldopfer des Nasir (Num. 6, 12) wird ausdrücklich ein einjähriges Schaf vorgeschrieben, beim Schuldopfer des Aussätzigen ist nicht ausdrücklich angegeben, dass es ein einjähriges sein muss, jedoch gilt es als Grundsatz, dass unter כבש stets ein einjähriges Schaf zu verstehen ist (Para I, 3). +31) da einjährige Tiere einen geringeren Wert haben als zweijährige. +32) Wenn Fleisch von zwei Opfern zu verzehren ist, von denen das eine dem anderen bei der Darbringung vorgeht, so muss das erstere zuerst verzehrt werden. +33) weil diese nur bis zum Abend verzehrt werden dürfen, die von heute dagegen bis zum morgigen Abend. +34) weil diese nur bis zum Abend verzehrt werden dürfen, die Sündopfer und Schuldopfer dagegen bis Mitternacht. +35) und ebenso das Schuldopfer; in der Tosefta heisst es ausdrücklich: חטאת ואשם. +36) Raschi erklärt abweichend von den anderen Erklärern, dass die Mischna hier nicht von dem Verzehren des Opferfleisches spricht, sondern von der Darbringung der Opfer: Opfer, die bereits am vorhergehenden Tage in die Opferhalle gebracht worden sind, die man aber trotzdem erst heute geschlachtet hat, gehen bei der Darbringung anderen Opfern vor, die erst heute in die Opferhalle gebracht worden sind, nach R. Meïr selbst dann, wenn die von gestern Friedensopfer und die von heute Sünd- oder Schuldopfer sind, weil es eine Geringschätzung des Heiligen bedeuten würde, wenn man mit der Darbringung der gestrigen Opfer noch länger warten würde. Die Erörterung im Talmud spricht für die Auffassung Raschi’s. Dagegen spricht, dass in der Mischna nur Sünd- und Schuldopfer genannt werden, deren Fleisch gegessen wird, nicht aber Ganzopfer, obwohl dieselben doch auch zu dem Hochheiligen gehören. — Die Frage, wenn zwei Opfer darzubringen sind, von denen das eine heiliger ist als das andere, dieses aber wiederum häufiger ist als das erstere, welches von beiden da den Vorrang hat, wird im Talmud unentschieden gelassen; nach Bartenura ist in diesem Falle das häufigere zuerst darzubringen, was Tosfot Jomtob damit begründet, dass der Vorrang des häufigeren aus der Schrift selbst abgeleitet wird (s. oben Note 4), der Vorrang des heiligeren jedoch nicht; nach Maimon. steht es in diesem Falle frei, welches man zuerst darbringen will. +37) bei allen Opfern, deren Fleisch von den Priestern verzehrt wird. +38) wörtlich: die Art des Verzehrens zu ändern, zu wechseln, sie brauchen das Fleisch nicht immer in derselben Weise zubereitet zu verzehren. +38) שלוק bedeutet in der Mischna das länger und stärker gekochte, zerkochte, im Gegensatz zu מבושל (Bartenura zu Pesachim VI, 2). +39) die Priesterhebe. +40) Für das Verzehren der Teruma gibt es keine vorgeschriebene Zeit wie für das Verzehren des Opferfleisches; kocht man aber Gewürze von Teruma mit dem Opferfleisch zusammen, so darf man, sobald die Zeit für das Opferfleisch vorüber ist, auch die Gewürze nicht mehr essen, weil sie beim Kochen von dem Fleisch anziehen. +41) an die Priester zum Verzehren. +42) Lev. 2, 4. Dort wird vorgeschrieben, dass die Fladen mit Oel bestrichen werden sollen. Zu jedem Mehlopfer wurde ein Log Oel dargebracht. Dieses Log wurde, wenn das Mehlopfer nur aus Fladen bestand, nicht aufgebraucht, da nach der von der Mischna recipierten Ansicht die Fladen nur in der Form eines griechischen Chie (X) mit Oel bestrichen wurden; das übrig bleibende Oel wurde von den Priestern verzehrt (Menachot VI, 3). +43) was davon übrig blieb, nachdem der Priester damit den Aussätzigen bestrichen und davon gesprengt hatte, wurde ebemalls von den Priestern verzehrt. +44) Nach Lev. 6, 16 kommt von jedem von einem Priester gebrachten Mehlopfer Alles auf den Altar. Bestand dieses aus Fladen, zu denen das Oel nur teilweise verbraucht wurde, so musste also der Rest auch auf das Altarfeuer gegossen werden. +45) Lev. 6, 12. Nach der Tradition gehörten zu diesem Mehlopfer 3 Log Oel (Menachot 51b); da diese Menge Oel bei der Bereitung der Kuchen nicht ganz aufgebraucht werden konnte, so musste der Rest auch auf das Altarfeuer gegossen werden. +46) Das überflüssige Wort קרבן in dem Schriftvers (Lev. 2, 1): ונפש כי תקריב קרבן מנחה wenn eine Person „das Opfer“ eines Mehlopfers darbringt, wird im Sifra dahin erklärt, dass die Schrift damit sagen will, ein Mehlopfer könne deshalb auch als freiwilliges Opfer dargebracht werden, weil es als Pflichtzugabe zu allen Schlachtopfern dargebracht wird. Daraus wird die Folgerung gezogen, dass auch alles Andere, was als Zugabe zu den Schlachtopfern dargebracht wird, wie Wein, Weihrauch und selbst Holz, auch als freiwilliges Opfer dargebracbt werden kann. Nur betreff des Oels besteht eine Meinungsverschiedenheit: R. Tarfon ist der Ansicht, dass auch Oel als freiwilliges Opfer dargebracht werden kann, da ja zu den Mehlopfern, die als Zugabe zu den Schlachtopfern dargebracht werden, auch Oel gehört; R. Akiba dagegen, und ebenso hier in unserer Mischna R. Simon, ist der Ansicht, dass Oel nicht als freiwilliges Opfer dargebracht werden darf, weil ja auch bei den Schlachtopfern das Oel nicht für sich auf dem Altar geopfert, sondern nur mit dem Mehl des Mehlopfers vermengt wird (s. Menachot XII, 5). Von dem als freiwilliges Opfer gebrachten Oel wurde ebenso wie von dem Mehlopfer nur ein Handvoll auf dem Altar geopfert, das übrige wurde von den Priestern verzehrt (Sebachim 91 b). +1) Lev. 6, 20: „wenn etwas von seinem Blute auf ein Kleid spritzt, so sollst du das, worauf es spritzt, an heiligem Orte waschen.“ +2) das sind die Sündopfer, deren Blut auf den Aussenaltar gesprengt und deren Fleisch von den Priestern verzehrt wurde. +3) ebend. Vers 19; die Schriftstelle spricht also eigentlich nur von den sogenannten äusseren Sündopfern (חטאות חיצוניות). +4) das sind solche Sündopfer, von deren Blut auf den Innenaltar gesprengt und deren Fleisch nicht von den Priestern verzehrt, sondern verbrannt wurde (s. V, 1 u. 2); nur die Opferteile wurden auch von diesen Opfern auf dem Aussenaltar dargebracht. +5) ebend. Vers 18. +6) das Wort תורת enthält eine Verallgemeinerung (s. IX, Note 15). +7) ausgeschlossen sind nur die Vogel-Sündopfer, weil das Wörtchen זאת eine Einschränkung enthält (s. dieselbe Note); es sind deshalb Vogel-Sündopfer auszuschliessen, weil in dem Abschnitte von dem Schlachten des Sündopfers die Rede ist, und Vogel-Sündopfer nicht geschlachtet, sondern nur abgedrückt werden. +8) weil es heisst: מדמה von „seinem“ Blute, d. i. von dem Blute eines tauglichen Sündopfers, aber nicht von dem eines untauglichen. +9) zum Sprengen. +10) Der Talmud bringt hierüber eine Controverse zwischen R. Akiba und R. Simon. R. Akiba ist der Ansicht: durch das מרמה wird nur dasjenige ausgeschlossen, das nicht eine Zeit tauglich gewesen ist, dasjenige dagegen, das eine Zeit tauglich gewesen ist, muss gewaschen werden. R. Simon ist der Ansicht, dass auch bei dem eine Zeit lang tauglich gewesenen Sündopfer das Waschen nicht erforderlich ist, sobald es jetzt nicht tauglich ist. Zur Begründung führt er den Schriftvere (6, 22) כל זכר בכהנים יאכל אותה an, wo das Wort אותה eine Beschränkung anzeigt: nur, wo das Fleisch von den Priestern gegessen wird, ist das Reinigen der Gefässe und das Auswaschen des Blutes erforderlich, also nur bei dem noch jetzt tauglichen Opfer. Nach R. Akiba soll durch das אותה etwas Anderes ausgeschlossen werden, s. weiter Note 47. +11) wenn das Blut, ohne dass davon gesprengt worden ist, bis zur Nacht liegen geblieben ist (s. II Note 31). +12) wenn das Fleisch unrein geworden ist, denn das Blut kann nach der Ansicht der meisten Decisoren überhaupt nicht unrein werden (s. Edujot VIII, 4). +13) wenn das Fleisch oder das Blut aus der עזרה herausgekommen ist. +14) das sofort beim Schlachten untauglich geworden ist. +15) oder hingetragen s. IX Note 14. +16) Raschi und Bartenura lesen nicht וזרקו, weil nach der folgenden Mischna, sobald von dem Blute gesprengt worden ist, auch das zurückgebliebene Blut eine Waschung nicht mehr erforderlich macht, selbst wenn Taugliche gesprengt haben. Nach Tosafot muss die Mischna hervorheben, dass dasselbe auch gilt, wenn Untaugliche gesprengt haben, weil man sonst hätte annehmen können, dass das Sprengen durch Untaugliche überhaupt nicht als Sprengung gilt, sondern, wenn noch Lebensblut da ist, ein Tauglicher die Sprengung wiederholen kann (s. III, 1), und deshalb das Blut so zu betrachten wäre, als wäre noch keine Sprengung davon gemacht. Ueber die Frage, ob durch das Sprengen von Untauglichen das übrige Blut ungeeignet zum Sprengen wird, s. Meïla 5 b. +17) Daraus, dass die Schrift für das Spritzen des Blutes den Ausdruck יזה gebraucht, denselben Ausdruck, der von dem Sprengen des Blutes gebraucht wird, wird geschlossen, dass nur solches Blut gemeint ist, das bereits geeignet ist, gesprengt zu werden; das Blut ist aber erst geeignet, gesprengt zu werden, wenn es in einem Gefässe aufgefangen worden ist. +18) des Altars. +19) von dem an den Grund bereits gegossenen oder auch nur zum Giessen an den Grund bestimmten Rest des Blutes, nachdem die Sprengungen damit bereits vollzogen sind. +20) weil von dem Blute bereits gesprengt worden ist, die Futur-Form אשר יזה aber andeutet, dass nur solches Blut gemeint ist, von dem erst gesprengt werden soll. +21) bevor es in einem Gefässe aufgefangen worden ist; ist es aber aus dem Gefässe auf den Boden geschüttet und wieder aufgefangen worden, so ist es zum Sprengen tauglich (s. III, 2). +22) weil es nicht tauglich ist, gesprengt zu werden. +23) es muss in einem Gefässe so viel aufgefangen worden sein, als zur Ausführung des Sprengens nötig ist; ist es aber in mehreren Gefässen aufgefangen worden, in jedem weniger als zum Sprengen nötig ist, und dann zusammengegossen worden, so braucht es nicht ausgewaschen zu werden. +24) Der Ausdruck בגד in dem Schriftvere: מרמת על הבגד ואשר יזה wird durch den Zusatz: אשר יזה עליה „das, worauf es spritzt“ erweitert; בגד im weiterem Sinne bedeutet Alles, was zum Anziehen, Einhüllen und Zudecken bestimmt ist. Die Schrift gebraucht hier den Ausdruck בגד, um Alles auszuschliessen, was nicht wie ein Kleid oder Tuch, ohne dass erst eine Veränderung damit vorgenommen zu werden braucht, eine Unreinheit annehmen kann; das Fell kann aber, so lange es nicht abgezogen ist, eine Unreinheit nicht annehmen. +25) obgleich auch das abgezogene Fell ohne weitere Bearbeitung erst dann eine Unreinheit annimmt, wenn man es dazu bestimmt, so wie es ist, als Decke oder dergleichen zu dienen; da hier keine Handlung, sondern nur eine Bestimmung zu einem bestimmten Zweck nötig ist, so wird das Fell als geeignet, eine Unreinheit anzunehmen, betrachtet. +26) Nach Tosafot Chadaschim ist R. Eleasar zu lesen und R. Eleasar ben Samua, Zeitgenosse des R. Jehuda, gemeint. +27) weil es keine Unreinheit annimmt, so lange man es nicht dazu bestimmt hat, es so, wie es ist, zu gebrauchen, und es deshalb doch nicht unter den Begriff von בגד fällt. +28) weil es heisst: אשר יזה עליה תכבס das, d. h. die Stelle, worauf es spritzt, sollst du waschen. +29) wie R. Jehuda lehrt, und nicht wie R. Elieser. +30) dagegen z. B. keine Geräte aus Holz, obgleich sie Unreinheit annehmen, weil man aus ihnen das Blut nicht auszuwaschen, sondern abzukratzen oder abzuhobeln pflegt. +31) nur wenn es noch weich ist; ist es aber ganz hart, so wird es nicht als zum Waschen geeignet betrachtet (Talmud). +32) במקום קדש heisst es in der Schrift, das ist innerhalb der עזרה. +33) Lev. 6, 21. +34) gemeint sind nicht nur kupferne, sondern alle Gefässe aus Metall. +35) da beides durch das verbindende „und“ an das vorherstehende קדש במקום anschliesst. +36) Nach Raschi und Bartenura bezieht sich dies nur auf das Waschen, das für das Blut des Sündopfers vorgeschrieben ist, nicht aber bei dem von anderem Hochheiligen; nach Maim. bezieht es sich auch auf das Zerbrechen der irdenen Gefässe. Das Reinigen und Abspülen der kupfernen Geräte ist nach allen Ansichten für alles Hochheilige vorgeschrieben, s. weiter Mischna 7. +37) auf welches das Blut gespritzt ist. +38) das ist ausserhalb der עזרה s. V. Note 33. +39) Unrein darf es nicht in das Heiligtum hineingebracht werden; durch Untertauchen draussen von seiner Unreinheit gereinigt werden kann es auch nicht, da das darauf befindliche Blut beim Untertauchen hindert (חוצץ). +40) Man reisst es bis über die Hälfte auseinander, dadurch kann es nicht mehr zu seinem ursprünglichen Zwecke gebraucht werden, und jedes Kleidungsstück oder Gerät, das man so zerreisst bezw. zerbricht, dass es nicht mehr zu seinem ursprünglichen Zwecke gebraucht werden kann, verliert dadurch die Unreinheit, die es in seinem unversehrten Zustande angenommen hat. Man zerreisst es nicht vollständig, weil es dann aufhören würde, überhaupt ein Kleidungsstück genannt zu werden, und man dann die Vorschrift, das Kleid an heiligem Orte zu waschen, an ihm doch nicht mehr erfüllen könnte. Man zerreisst es deshalb nur bis über die Hälfte, so dass wenigstens noch ein solches Stück davon unversehrt bleibt, dass es hinreicht, es z. B. als Kopftuch zu benutzen; dadurch verliert nach Tora-Vorschrift (מדאוריתא) das Kleid seine Unreinheit, kann aber dennoch als Kleidungsstück gelten, da der unversehrte Teil, wenn man ihn nachher wirklich zum Gebrauch als Kopftuch bestimmt, wieder als בגד Unreinheit annimmt. Nach rabbinischer Verordnung (מדרבנן) bleibt allerdings ein Kleid unrein, so lange noch ein solches Stück davon ganz ist, dass man es als Kopftuch verwenden kann; für diesen Fall aber haben sie diese Erschwerung nicht angeordnet, um die Erfüllung der Vorschrift zu ermöglichen, dass das Kleid wieder hineingebracht und drinnen gewaschen werden soll. +41) in dem Heiliges gekocht worden ist. +42) Ein irdenes Gefäss, wenn es unrein geworden, wird nur durch Zerbrechen oder Ausbrechen eines grösseren Loches wieder rein. +43) Das Loch darf jedoch nur so gross sein, dass eine dünne Wurzel hindurchgeht, dadurch verliert nach Tora-Vorschrift das Gefäss schon seine Unreinheit. Nach rabbinischer Verordnung wird das Gefäss allerdings erst rein, wenn das Loch so gross ist, dass eine Olive hindurchgeht, aber für diesen Fall haben sie auch diese Erschwerung nicht angeordnet, um die Erfüllung der Vorschrift zu ermöglichen, dass das Gefäss im Heiligtum zerbrechen weiden soll. Hat man ein Loch hineingemacht, das grösser ist, als um eine dünne Wurzel hindurchzulassen, so braucht man das Gefäss nicht mehr hineinzubringen, da es dann bereits als zerbrochen gilt und man demnach die Vorschrift, es im Heiligtum zu zerbrechen, doch nicht mehr an ihm erfüllen kann. +44) und man will es am selben Tage wieder hineinbringen (s. weiter Note 51), denn sonst könnte man es durch Untertauchen reinigen, wodurch es aber erst bei Sonnenuntergang rein wird. +45) Ein metallenes Gefäss wird erst durch Ausbrechen eines grossen Loches wieder rein. Nachdem man das Loch gemacht hat, schlägt man die offene Stelle mit dem Hammer wieder so weit zusammen, dass das Gefäss wieder zu seinem Zwecke benutzt werden kann. Nach rabbinischer Verordnung nimmt es dadurch allerdings seine frühere Unreinheit wiedor an, aber für diesen Fall ist, wie oben, die rabbinische Verordnung nicht getroffen. Tosafot geben für das פוחתו eine andere Erklärung, die aber weniger einleuchtend ist. Maimonides in seiner Mischna-Erklärung erklärt das קורעו in der vorhergehenden Mischna mit: man reisst es heraus, nämlich das Stück aus dem Kleide, auf welches das Blut gespritzt ist, und bringt nur dieses Stück hinein und wäscht es an heiligem Ort; dies sei jedoch nur rabbinische Verordnung, nach Tora-Vorschrift braucht das herausgerissene Stück nicht gewaschen zu werden, da nur das Waschen des Kleides vorgeschrieben wird. Ebenso sei das Reinigen und Abspülen des kupfernen Gefässes, nachdem man ein Stück herausgeschlagen hat, nur rabbinische Verordnung. Diese Erklärung widerspricht aber den Ausführungen im Talmud, denen auch Maim. in seinem Ritualwerk Jad hachasaka folgt. +46) רותח, von רתח = sieden, schäumen, bedeutet: kochend heiss. Weil es (Lev. 6, 21) nicht heisst: ואם בכלי חרס תבשל, sondern תבשל בו ישבר וכלי חרס אשר, wird das בו als begründend aufgefasst: weil durch das Kochen etwas von der Speise in die Poren des Gefässes eindringt, darum muss das Gefäss zerbrochen werden. Auch beim Hineingiessen von Heissem dringt aber etwas von dem Hineingegossenen in das Gefäss ein, deshalb muss auch in diesem Falle das Gefäss zerbrochen werden. Dass dasselbe auch von dem Reinigen der metallenen Gefässe gilt, wird aus dem verbindenden „und“ in ואם בכלי נחשת geschlossen. +47) Obwohl die Schriftstelle nur vom Sündopfer spricht, gilt die Vorschrift auch für anderes Heiliges, weil es (V. 22) heisst: קדש קדשים חיא. Allerdings würde daraus zunächst nur zu entnehmen sein, dass sie auch für anderes Hochheiliges gilt, nicht aber für Einfachheiliges. Es steht aber in demselben Schriftverse auch das beschränkende אותה: auf dieses ist die Vorschrift anzuwenden, nicht aber auf ein anderes. Wenn durch das קדש קדשים היא schon das Einfach-heilige ausgeschlossen wäre, se könnte durch das אותת nur das noch minder Heilige, Teruma, ausgeschlossen werden, dann wäre aber die Beschränkung קדש קדשים היא, um das doch höher stehende Einfach-heilige auszuschliessen, überflüssig. Es ist deshalb durch אוחה nur Teruma auszuschliessen, und in dem Zusatz קדש קדשים היא ist der Nachdruck nicht auf das hoch heilig zu legen, sondern die Vorschrift auf alles Heilige auszudehnen (לרבות אין מיעוט אחר מיעוט אלא s. Tosafot). +48) Dass auch ein irdenes Gefäss, in welchem Hochheiliges oder Einfach-heiliges gekocht worden ist, zerbrochen werden muss, sagt die Mischna nicht. Maimon. (הלכות מעשה חקרבנות VIII, 14) entscheidet deshalb indertat, dass das Zerbrechen der irdenen Gefässe nur beim Sündopfer vorgeschrieben ist, bei anderem Heiligen dagegen auch die irdenen Gefässe ebenso wie die metallenen nur gereinigt und abgespült zu werden brauchen, obwohl es sonst als Grundsatz gilt, dass irdene Gefässe, in welche etwas Verbotenes eingedrungen ist, nicht wieder gereinigt werden können, sondern zerbrochen werden müssen. Die anderen Erklärer dagegen beziehen das hier vom Reinigen der metallenen Gefässe Gesagte auch auf das Zerbrechen der irdenen Gefässe; dass die Mischna dieses nicht ausdrücklich erwähnt, findet seine Erklärung darin, dass unsere Mischna an die vorhergehende Mischna anschliesst, die nur von metallenen Gefässen spricht (Tosfot Jomtob), auch das Zerbrechen der irdenen Gefässe auch bei anderem Heiligen als selbstverständlich nicht erst hervorgehoben zu werden braucht, und auch R. Simon darin nicht anderer Ansicht ist, da, wie bemerkt, jedes irdene Gefäss zerbrochen werden muss, wenn es Verbotenes in sich aufgenommen hat, und das Heilige, das in das Gefäss eingedrungen ist, wird doch nach der vorgeschriebenen Zeit als Uebriggebliebenes (נותר) verboten (Tosfot R. Akiba Eger). +49) Nach R. Simon schliesst das beschränkende אותה die Anwendung der Vorschrift auf solche Opfer aus, die tauglich gewesen und jetzt nicht mehr tauglich sind (s. Note 10). Es bleibt also in dem Schriftvers nur das beschränkende קדש קדשים היא, woraus geschlossen wird, dass die Vorschrift nur für Hochheiliges gilt, nicht aber für Einfach-heiliges. +50) Dagegen müssen auch nach R. Simon die Gefässe ausgekocht werden, damit das in sie Eingedrungene wieder herausgezogen wird, da das von dem Heiligen in die Gefässe Eingedrungene nach Ablauf der vorgeschriebenen Zeit נותר wird und, wenn man nachher etwas Anderes in ihnen kocht, in dieses eindringt, und dieses dadurch ebenfalls zum Genuss verboten wird. Dieses Auskochen wird הגעלה genannt. Der Unterschied zwischen הגעלה und מריקה, selbst wenn unter מריקה auch ein Auskochen in heissem Wasser zu verstehen ist (s. weiter Note 54), ist der, dass die מריקה nur in Wasser geschehen darf, die הגעלה dagegen auch in einer anderen Flüssigkeit, dass ferner bei der מריקה das ganze Gefäss ausgekocht werden muss, selbst wenn nur in einem Teil von ihm gekocht worden ist, bei der הגעלה dagegen nur der Teil, in welchem gekocht worden ist; schliesslich muss auf die מריקה noch die שטיפה, das Ausspülen mit kaltem Wasser erfolgen, was bei der הגעלה nicht erforderlich ist, wenn es auch Gebrauch ist, auch bei der הגעלה mit kaltem Wasser nachzuspülen. +51) Weil während des Festes die Anzahl der dargebrachten Friedensopfer sehr gross ist, kann das in die Gefässe Eingedrungene niemals נוהר werden, denn, bevor es noch נותר geworden, wird in den Gefässen schon wieder Anderes gekocht, dadurch wird das von dem früheren Opfer in sie Eingedrungene wieder herausgezogen, und es dringt dafür wieder von dem jetzt Gekochten in sie ein; deshalb ist nach R. Tarfon während des ganzen Festes die מריקה ושטיפה nicht erforderlich. Hat man in einem Gefässe Fleisch von einem Sündopfer gekocht, das nur einen Tag und eine Nacht gegessen werden darf, so braucht man nur darauf zu achten, dass in dem Gefäss am selben Tage noch Fleisch von einem Friedensopfer gekocht und bald verzehrt wird. Anders erklärt Maimon. die Worte des R. Tarfon. Nach ihm will R. Tarfon nur sagen, dass man während des Festes an einem und demselben Tage in demselben Gefässe mehrere Male kochen darf, ohne inzwischen die מריקה ושטיפה vorzunehmen, während an anderen Tagen nach dem jedesmaligen Kochen auch an demselben Tage jedes Mal die מריקה ושטיפה geboten ist; während des Festes, wo man durch die Festfreude mehr als sonst in Anspruch genommen ist, ist dies nicht erforderlich. Jeden Tag muss aber zum Schluss die מריקה ושטיפה vorgenommen werden, damit das Zurückgebliebene nicht נותר wird und das nachher darin Gekochte verboten macht. +52) Auch die Worte עד זמן אכילה (eine andere Lesart ist כל זמן אכילה) werden verschieden ausgelegt. Die Einen erklären: so lange das Fleisch noch verzehrt werden darf, braucht die מריקה ושטיפה nicht vorgenommen zu werden; sobald aber diese Zeit vorüber ist, muss sie vorgenommen werden, und nicht, wie R. Tarfon meint, erst nach Schluss des Festes. Dafür, dass die ושטיפה מריקה nicht vorgenommen zu werden braucht, so lange das Fleisch noch gegessen werden darf, wird als Begründung angeführt, dass es (Lev. 6, 21) heisst: במים ומרק ושטף und unmittelbar darauf כל זכר בכחנים יאכל אותה, so lange die Priester es essen dürfen, kann man mit der מריקה ושטיפה warten. Maimon. dagegen erklärt: so lange man noch mit dem Essen des in dem Gefässe Gekochten beschäftigt ist, kann man mit der מריקה ושטיפה warten, sobald aber das darin Gekochte verzehrt ist, muss sie vorgenommen werden, und nicht, wie R. Tarfon meint, dass man ohne מריקה ושטיפה wieder Anderes darin kochen darf und diese erst am Schlusse des Tages vorzunehmen braucht. +53) Für den Becher Wein, über den man beim Tischgebet den Segen spricht, wird im Talmud (Berachot 51 a) vorgeschrieben, dass er innen abgewaschen und aussen abgespült sein muss; demnach wäre auch hier beides, die מריקה sowohl wie die שטיפח, nur mit kaltem Wasser gemeint, siehe die folgende Note. Nach Maimon soll jedoch der Vergleich mit dem Abwaschen des Segensbechers nur sagen, dass ebenso wie bei diesem es nicht darauf ankommt, dass jede Spur von dem darin Gekochten beseitigt wird. +54) Der Mischnatext in den Talmudausgaben und ebenso die Mischna ed. Lowe haben das Wort בחמין nicht. Der Talmud bringt eine Controverse zwischen Rabbi und den Weisen: nach dem Ersteren heisst מריקה nnd שטיפח beides mit kaltem Wasser reinigen, nach den Weisen מריקה mit heissem und שטיפה mit kaltem Wasser. Nach der Ansicht, wonach מריקה reinigen mit kaltem Wasser bedeutet, ist natürlich ausser מריקה ושטיפה auch הגעלה, das Auskochen, erforderlich, wenn man in dem Gefässe, nachdem das darin Gekochte נותר geworden ist, wieder Anderes kochen will; nach der Ansicht, dass מריקה reinigen mit heissem Wasser bedeutet, ist die מריקה identisch mit der הגעלה. +55) S. Pesachim VII Note 7 u. 8. Beide sind flach und können nichts in sich aufnehmen, sind daher keine eigentlichen כלים und bedürfen deshalb nicht der מריקה ושטיפה. +56) מגעיל, im Hebräischen (Hiob 21, 10): שורו עבר ולא יגעיל etwas in sich Aufgenommenes wieder herausgeben, bedeutet im Rabbinischen: das in ein Gefäss beim Kochen Eingedrungene durch Auskochen mit heissem Wasser wieder herausziehen. Spiess und Rost, anf denen das Fleisch direkt am Feuer gebraten wird, müssen allerdings sonst, um das in sie Eingedrungene wieder herauszuziehen, im Feuer ausgeglüht werden, das Auskochen in heissem Wasser genügt nur bei Geräten, in denen mit Wasser gekocht wird. Hier jedoch genügt das Auskochen in heissem Wasser, weil das Fleisch, als es auf ihnen gebraten wurde, noch zum Essen erlaubt war, also nur Erlaubtes in sie eingedrungen ist, wenn es auch nach Ablauf der vorgeschriebenen Zeit als נותר zu Verbotenem geworden ist (Tiferet Jisrael). +57) S. Note 61. +58) von dem Strengeren. +59) Nach der traditionellen Bestimmung ist dies immer anzunehmen, wenn das Volumen des Leichteren nicht wenigstens 60 Mal so gross ist, wie das des Strengeren בנותן טעםב mit dem Part. — „wenn es einen Geschmack hineingibt“ ist ein stehender Ausdruck und bedeutet: so viel wie nötig ist, um es aus Anderem herausschmecken zu können. +60) z. B. wenn es Hochheiliges und Einfach-heiliges ist, darf es nur von den männlichen Priestern und nur innerhalb der עזרה gegessen werden, und sobald die für das Essen vorgeschriebene Zeit für eines von beiden abgelaufen ist, darf das Ganze nicht mehr gegessen werden. +61) Nach der Erläuterung im Talmud ist hier in die Mischna eine Einschaltung zu machen und es muss folgendermassen heissen: ist so viel darin, wie dazu gehört, um es herausschmecken zu können, so wird auch das Leichtere nach der Weise des Strengeren gegessen, es bedarf des Reinigens und Abspülens und macht durch Berührung untauglich; ist nicht soviel darin, wie dazu gehört, um es herausschmecken zu können, so braucht das Leichtere nicht nach der Weise des Strengeren gegessen zu werden, es bedarf des Reinigens und Abspülens nicht und macht durch Berührung nicht untauglich. Da aber nach der vorhergehenden Mischna es nur die Ansicht des R. Simon ist, dass bei Einfachheiligem das Reinigen und Abspülen nicht erforderlich ist, so gibt entweder die Mischna hier nur die Ansicht des R. Simon wieder — so erklärt Raba unsere Mischna —, demnach wäre unter dem Ausdruck קדשים am Anfange der Mischna nur Hochheiliges zu verstehen, oder die Worte: es bedarf des Reinigens und Abspülens nicht, sind dahin zu verstehen, dass das Reinigen und Abspülen nicht schon nach Ablauf der Zeit für das Strengere zu geschehen braucht, sondern erst nach Ablauf der für das Leichtere vorgeschriebenen Zeit — so erklärt Abaji die Mischna. Nach der letzteren Erklärung ist unter dem Ausdruck קדשים in קדשים וחולין am Anfang der Mischna auch Einfach-heiliges zu verstehen, und ist in diesem Falle, wenn von dem Hochheiligen oder Einfach-heiligen nicht soviel darin ist, dass man es aus dem Nicht-heiligen herausschmecken kann, ein Reinigen und Abspülen natürlich überhaupt nicht erforderlich. +62) wenn es selbst untauglich geworden ist und etwas davon in eine andere Speise eindringt. Beim Sündopfer heisst es nämlich (Lev. 6, 20): כל אשר יגע בבשרה יקדש Alles, was mit seinem Fleische in Berührung kommt, wird heilig. Aus dem Worte בבשרה wird geschlossen, dass hier nur ein Berühren gemeint ist, bei welchem von dem Fleisch des Sündopfers etwas in die andere Speise eindringt. In diesem Falle ist auch die andere Speise ebenso zu behandeln wie das Fleisch des Sündopfers. Ist das Fleisch zum Essen tauglich, so darf auch das andere nur nach der Weise des Sündopfers gegessen werden; ist es untauglich, so wird dadurch auch das andere untauglich. Obgleich diese Bestimmung zunächst nur für das Sündopfer und (Lev. 6, 11) für das Mehlopfer gegeben wird, wird sie auch auf alles andere Heilige bezogen, weil durch den Schriftvers (Lev. 7, 37): התורה לעלה וב׳ זאת für einzelne Opfer gegebene Vorschriften auch auf die anderen ausgedehnt werden (מה חטאת מקדשת בבלוע אף כל מקדשת בבלוע). +63) der untauglich ist. +64) S. Note 62. +65) Die Mischna ed. Lowe hat die richtigere Lesart: ולא כל החתיכה לא כל הרקיק. +66) weil es heisst: אשר יגע בבשרה יקדש nur was mit dem Heiligen in Berührung gekommen ist, was in das Heilige eingedrungen oder in das das Heilige eingedrungen ist (הנוגע פסול); das betreffende Stück wird herausgeschnitten und nur auf dieses bezieht sich die Vorschrift. +1) S. II Note 2. +2) S. dort Note 4. +3) Beim Sündopfer heisst es (Lev. 6, 19): הכהן חמחטא אותה יאכלנה der Priester, der es als Sündopfer darbringt, soll es essen. Unter dem „als Sündopfer darbringen“ ist das Sprengen des Blutes zu verstehen, durch welches erst die Sühne vollzogen wird, wofür auch die Bestimmung beim Friedensopfer spricht, wo es heisst (Lev. 7, 14): לכהן הזורק את דם השלמים לו יהיה. Es kann aber nicht gemeint sein, dass nur der Priester, der das Blut gesprengt hat, davon essen darf, da es weiter (6, 22) heisst, כל זכר בכהנים יאכל אותה, dass jeder männliche Priester es essen darf. Das המחטא wird deshalb mit ראוי לחיטוי erklärt: nur ein solcher Priester, der die Opferhandlung hätte vollziehen können, der nicht aus irgend einem Grunde untauglich dazu ist, darf davon essen. Auch in diesem Sinne aufgefasst würde aber diese Bestimmung nicht mit der in V. 22 gegebenen übereinstimmen, da in dem כל זכר auch Minderjährige mit einbegriffen sind, und diese nicht ראוי לחיטוי sind. Es ist deshalb die ganze Bestimmung überhaupt nicht auf das Essen selbst zu beziehen, sondern es soll durch sie nur bestimmt werden, wer von dem Opfer einen Anteil zum Essen bekommt: nur Priester, die ראוי לחיטוי sind, erhalten Anteil davon zum Essen, der טבול יום dagegen und der מחוסר כפורים, die den Opferdienst nicht versehen dürfen (s. II, 1) erhalten keinen Anteil. +4) Am Tage können sie ihn nicht verzehren, der טבול יום nicht, weil er bis Sonnenuntergang unrein bleibt, der מחוסר כפורים nicht, weil er im Allgemeinen erst am Abend sicher weise, dass sein Sühnopfer dargebracht worden ist (Tiferet Jisrael). Nach Tosfot Jomtob bezieht sich dieser Zusatz nur auf den טבול יום. +5) S. II Note 1. +6) Ein אונן darf von Heiligem nichts geniessen (s. Deuter. 26, 14). Auch nach Ablauf des אנינות darf er, selbst wenn er an der Leiche sich nicht verunreinigt hat, erst dann wieder von dem Heiligen essen, wenn er ein Reinigungsbad genommen hat, weil anzunehmen ist, dass er während des אנינות, wo er nichts Heiliges essen durfte, sich nicht mit der Achtsamkeit von allem Unreinen ferngehalten hat, welche diejenigen anwenden müssen, denen Heiliges zu essen erlaubt ist (s. Chagiga III, 3). Trotzdem darf er aber auch während seines אנינות Heiliges anrühren, während die vorher erwähnten טבול יום und מחוסר כפורים Heiliges auch nicht anrühren dürfen. Nach Bartenura z. St. darf auch der אונן Heiliges nur anrühren, wenn er ein Reinigungsbad genommen hat und danach, so lange er אונן war, stets darauf bedacht geblieben ist, sich vor jeder Verunreinigung zu hüten. +7) S. Sebachim 16 a. +8) da er nicht ראוי לחיטוי ist, s. Note 3. +9) Nach rabbinischer Verordnung währt das אנינות nicht nur bis zum Abend, sondern auch noch während der ganzen auf den Sterbetag folgenden Nacht und, falls die Bestattung erst später stattfìndet, bis zu dem auf den Begräbnistag folgenden Abend. Deshalb lehrt auch die Mischna Pesachim VIII, 8, dass ein אונן wohl das Pesachopfer am Abend essen darf, weil für diesen Fall, wo es sich um ein Gebot, auf dessen Unterlassung die Ausrottungsstrafe steht, die Rabbinen ihre Verordnung nicht getroffen haben, dass er aber andere Opfer nicht essen darf, weil er auch noch in der Nacht als אונן zu betrachten ist. Dafür, dass es hier in der Mischna trotzdem heisst: ihn am Abend zu verzehren, werden im Talmud zwei Erklärungen gegeben. Nach der einen spricht die Mischna hier vom Pesachabend; da an diesem Abend der אונן von dem Pesachopfer essen darf, darf er auch von anderen Opfern essen. Die Mischna in Pesachim dagegen lehrt, dass das, was für das Pesachopfer am Pesachabend gilt, für andere Opfer an anderen Abenden keine Geltung hat. Nach der anderen spricht die Mischna in Pesachim von dem auf den Sterbetag folgenden Abend, da ist nach der rabbinischen Verordnung selbst am Pesachabend es dem אונן nicht erlaubt, von anderen Opfern als von dem Pesachopfer zu essen. Die Mischna hier dagegen spricht von dem Begräbnistag, der nicht der Sterbetag ist; an dem auf den Begräbnistag folgenden Abend ist der Leidtragende selbst nach rabbinischer Verordnung kein אונן mehr und darf deshalb vom Heiligen essen. +10) Dass der mit einem Leibesfehler Behaftete von dem Heiligen essen darf, ist in der Schrift (Lev. 21, 22) deutlich ausgesprochen: Die Speise seines Gottes, von dem Hochheiligen und dem Heiligen darf er essen. Sowohl bei dem Sündopfer (Lev. 6, 22) wie bei dem Schuldopfer (Lev. 7, 6) wie bei dem Mehlopfer (Lev. 6, 11) wird aber noch besonders betont, dass כל זכר jeder Männliche unter den Priestern davon essen soll. Aus dieser dreimaligen Wiederholung wird geschlossen, dass sowohl der von Geburt mit einem Leibesfehler Behaftete wie der erst später von einem vorübergehenden oder auch dauernden Leibesfehler Befallene von dem Heiligen nicht nur essen darf, sondern auch bei dem Verteilen des zu Essenden das gleiche Anrecht hat wie jeder Andere. +11) Durch den Satz (Lev. 21, 21): כל איש אשר בו מום wird jeder mit einem Leibesfehler Behaftete von der Darbringung ausgeschlossen, einerlei ob es ein bleibender oder ein vorübergehender Fehler ist. +12) S. oben Note 3. Nur der mit einem Leibesfehler Behaftete erhält einen Anteil von dem Fleische, obwohl er nicht zum Opferdienst geeignet ist, weil er durch das כל זכר ausdrücklich mit eingeschlossen ist. +13) weil es heisst (Lev. 7, 8): עור העולה אשר הקריב לכהן לו יהיה das Fell des Ganzopfers, das er dargebracht, gehöre ihm, dem Priester; wer aber nicht darbringen darf und deshalb keinen Anteil an dem Fleische hat, hat auch kein Anrecht auf das Fell. Die Mischna ed. Lowe hat den Zusatz: שנאמר עור חעולה. +14) Daraus wäre zu entnehmen, dass er vor Allem zur Zeit des Sprengens des Blutes rein gewesen sein muss; wenn er da rein gewesen, hätte er Anrecht auf einen Anteil, selbst wenn er zur Zeit der Darbringung der Opferstücke unrein war. Abba Saal dagegen (Talm. 102 b) erklärt: Nur wenn er vom Blutsprengen bis zum Darbringen der Opferstücke rein gewesen, hat er Anteil an dem Fleische, weil in dem angeführten Schriftverse sowohl das Sprengen des Blutes wie das Darbringen der Fettstücke erwähnt wird. Wie es ist, wenn er zwischen dem Blutsprengen und dem Darbringen unrein geworden und sich wieder gereinigt hat, ist eine Frage, die im Talmud aufgeworfen wird und unbeantwortet bleibt. Die Möglichkeit, das er vor dem Darbringen wieder rein geworden ist, ist gegeben, da der Unreine nach dem Reinigungsbad mit Sonnenuntergang wieder rein wird, und die Opferstücke auch während der Nacht noch dar gebracht werden dürfen. +15) Lev. 7, 33. +16) also nur der, der beim Sprengen des Blutes und bei der Darbringung der Opferstücke zum Opferdienst geeignet war. +17) wenn vor dem Sprengen des Blutes, wodurch die Opferstücke erst für den Altar tauglich werden, das Opfer untauglich geworden ist. +18) Lev. 7, 8. +19) Das העולה ist hier in seiner Grundbedeutung als das auf dem Altar im Feuer „Aufsteigende“ gefasst. +20) weil das Opfer tauglich ist und die Opferstücke auf dem Altar dargebracht werden. Es ist also das עולת איש nicht in dem Sinne zu verstehen, dass nur solche Opfer damit gemeint sind, die Jemandem als Opfer angerechnet werden. +21) Es soll durch das עולת איש nicht das Opfer einer Frau ausgeschlossen werden, deshalb heisst es unmittelbar darauf עור העולח, das Fell des Ganzopfers, gleichviel ob es das eines Mannes oder das einer Frau ist. Durch das עולת איש soll nur gesagt werden, dass es das Opfer einer Einzelperson sein muss, nicht aber ein Ganzopfer, das Jemand für den Tempelschatz (בדק הבית) geweiht hat; von einem solchen Ganzopfer gehört das Fell nicht den Priestern. +22) wie das Fleisch, da es עור העולה heisst, und von dem Ganzopfer nicht auf das ihm gar nicht gleichende Einfach-heilige geschlossen werden kann. +23) dass das Anrecht auf das Fleisch noch kein Anrecht auf das Fell begründet, da das Fleisch des Ganzopfers auf den Altar gebracht wird und das Fell dennoch nicht. +24) Von dem Altar lässt sich deshalb kein Schluss auf die Priester ziehen, denen beim Ganzopfer das Fell ausdrücklich zugesprochen ist. +25) Ueber die Form ארע oder אירע s. Pesachim VIII, Note 42. +26) sondern sie müssen wie das Fleisch verbrannt werden. +27) Nach Mischna 2 gehört das Fell nicht den Priestern, wenn das Opfer vor dem Sprengen des Blutes untauglich geworden ist. Das Sprengen des Blutes sollte dem Abhäuten vorangehen, weil man das Blut sonst zu lange hätte stehen lassen müssen. Hat man aber trotzdem vor dem Sprengen abgehäutet, und dann ist das Opfer untauglich geworden und man hat das Blut gesprengt, so fällt durch das Blutsprengen das Fell den Priestern zu, obgleich das Opfer, da es untauglich geworden ist, nicht auf den Altar kommt. +28) Mischna ed. Lowe: ר׳ חנניא. +29) nachdem es von dem Opfertiere abgezogen worden ist. +30) also selbst in dem Falle nicht, wenn nach dem Abhäuten das Tier trefa befunden worden ist, wo doch das das Tier untauglich Machende schon vor dem Abhäuten vorhanden gewesen ist. +31) Ein erstgeborenes Tier, das einen Leibesfehler bekommen hat und deshalb nicht als Opfer dargebracht werden kann, darf ausserhalb des Heiligtums geschlachtet werden und gehört ganz den Priestern, jedoch nur, wenn es von ihnen gegessen werden kann; ist es von selbst verendet, so muss es vergraben werden. Aus den Worten des R. Chanina entnimmt nun R. Akiba, dass wenn das Tier geschlachtet worden ist und nach dem Abhäuten sich herausgestellt hat, dass es trefa ist, die Haut dennoch von den Priestern benutzt werden darf, obgleich das Fleisch vergraben werden muss; wie der Talmud erläuternd hinzufügt jedoch nur dann, wenn das Tier auf Grund eines durch einen hierzu Berechtigten und Erprobten (מומחה) festgestellten Fehlers geschlachtet worden ist. +32) שיאותו ebenso Berachot VIII, 6. Im Jeruschalmi wird dort neben שיאותו (Gen. 34, 22) auch die Lesart שיעותו von עות (Jes. 50, 4) gebracht. +33) Die Mischna ed. Lowe hat לא ראיתי; auch לא ראינו ist richtig, da es sich um einen allgemeinen öfters angewandten Grundsatz handelt. +34) vielleicht ist gerade zu seiner Zeit ein derartiger Fall nicht vorgekommen, oder er ist von ihm nicht bemerkt worden. +35) Auf den von R. Akiba angeführten Fall können sich diese Worte nicht beziehen, denn mit einem Leibesfehler behaftete Erstgeburt wird, wenn sie nicht gegessen werden kann, nicht verbrannt, sondern vergraben. Sie heziehen sich vielmehr auf die Worte des R. Chanina: auch wenn ein im Heiligtum geschlachtetes Opfer erst nach dem Abhäuten trefa befunden worden ist, muss das Fell ebenso wie das Fleisch verbrannt werden. +36) S. IV, Note 31 u. 32. +37) nicht, weil sie untauglich geworden eind. +38) s. V, Note 21. +39) Beim Stier und Bock des Versöhnungstages heisst es (Lev. 16, 28): der sie verbrennt, soll seine Kleider waschen. Das יכבס בגדיו heisst hier wie überall nicht nur die Kleider, die er anhat, sondern auch die Kleider und alle Gegenstände, die er berührt, während er mit dem Verunreinigenden beschäftigt ist. Dass auch die anderen Stiere und Böcke, die verbrannt werden, verunreinigen, wird aus dem Zusatz: אשר הובא את דמם לכפר בקרש geschlossen, sie verunreinigen, weil ihr Blut zur Sühnung in das Innere des Heiligtums gebracht wird, ebenso deshalb auch die anderen Sündopfer, bei denen das Gleiche vorgeschrieben ist. +40) sondern, weil sie untauglich geworden sind. +41) Unter בירה ist nach R. Jochanan (Talm. 104 b) die Burg auf dem Tempelberge zu verstehen, nach R. Simon b. Lakisch der ganze Tempelberg (vgl. Jerusch. Pesachim VII, 8). בית הבירה bezeichnet hier sowohl den Raum innerhalb der Tempelmauern als auch den Raum auf dem Tempelberge ausserhalb derselben. Es gab zwei Stellen für die Verbrennung von untauglich gewordenen Opfern, die eine in der עזרה, dort wurden wie alle anderen untauglich gewordenen Opfer auch die Stiere und Böcke, die verbrannt wurden, wenn sie, bevor sie aus der עזרה herausgekommen waren, untauglich geworden waren, verbrannt; die andere befand sich ausserhalb der Tempelmauern auf dem Tempelberge, dort wurden die zu verbrennenden Stiere und Böcke, wenn sie erst, nachdem sie aus der עזרה herausgekommen waren, untauglich geworden waren, verbrannt. +42) Die Stiere und Böcke, welche ausserhalb Jerusalems auf der Aschenstätte verbrannt wurden. +43) diejenigen, welche die Stangen vorne angefasst hielten. +44) das Tier, das sie trugen, war aber schon ausserhalb der Mauer. +45) weil es (Lev. 16, 27) heisst: יוציא אל מחוץ למחנה und darauf והשורף אותם יכבס בגדיו. Unter מחנה wird in der Schrift sowohl das ganze Lager in der Wüste verstanden als auch jede der 3 Abteilungen, aus denen dasselbe bestand, das מחנה שכינה, das מחנה לויה und das מחנה ישראל. Hier wäre unter dem מחוץ למחנה zunächst nur zu verstehen: ausserhalb des מחנה שכינה, der Abteilung des Lagers, wo das Opfer dargebracht wurde. Dem מחנה שבינה in der Wüste entsprach in Jerusalem der Tempel bis zur Mauer der Opferhalle. Deshalb tritt die Verunreinigung für diejenigen, die sich mit dem Opfer beschäftigen, wenn es verbrannt wild, und sogar schon, wenn es zum Verbrennen hinausgetragen wird, schon mit dem Hinaustragen aus der Mauer der Opferhalle ein. Dass das Verbrennen ausserhalb aller drei Abteilungen des Lagers und dementsprechend in Jerusalem ausserhalb der Stadtmauern zu geschehen hatte, wird aus dem dreimaligen אל מחוץ למחנה Lev. 4, 12. 4, 21. 6, 4 gefolgert (Talmud 105 b). +46) R. Simon erklärt das אל מחוץ למחנה in anderer Weise (s. Talmud). יוצת Holal von יצת = anzünden. +47) נתך Nif. von נתך = zergehen; im Talmud wird es mit חרך = rösten, versengen, wiedergegeben (דשויא חרוכא). +48) Unter השורף wird jeder verstanden, der beim Verbrennen des Opfers tätig ist, das Feuer anfacht, das Fleisch umwendet, frisches Holz hinauflegt u. dgl., nicht aber derjenige, der, bevor noch das Opfer da ist, Brennstoff herbeischafft oder das Feuer anzündet. +1) ausserhalb des Heiligtums. +2) ein zur Darbringung im Heiligtum geweihtes Opfertier. +3) das Schlachten ist eine Sünde, auf welche die Ausrottungsstrafe steht (Lev. 17, 3. 4.), und ebenso das Darbringen (Lev. 17, 8.9.); wenn er beides irrtümlich begangen hat, muss er deshalb 2 Sündopfer bringen. +4) von der Ausrottungsstrafe für das Darbringen, aber für das draussen Schlachten ist man schuldig. +5) die anderen Weisen. +6) und er ist dennoch schuldig, trotzdem er nur eine untaugliche Sache dargebracht hat. Dass er auch in diesem Falle schuldig ist, geht daraus hervor, dass es (Lev. 17, 9) heisst: „und es nicht zum Eingange des Stiftszeltes bringt, um es dem Ewigen darzubringen“, das setzt voraus, dass es im Heiligtum geschlachtet worden ist. Zur Verteidigung der Ansicht des R. Jose, des Galiläers, wird angeführt, dass das drinnen Geschlachtete und dann Hinausgebrachte doch eine Zeit hatte, wo es zur Darbringung tauglich war, das drausson Geschlachtete dagegen nicht; ferner, dass das durch Hinausbringen untauglich Gewordene, wenn es trotzdem auf den Altar gebracht worden ist, nicht wieder heruntergenommen wird, s. IX, 2. +7) Wegen der Aehnlichkeit mit der Controverse zwischen R. Jose, dem Galiläer, und den anderen Weisen in der vorhergehenden Mischna wird die folgende eigentlich nicht hierher gehörende Mischna hier angeschlossen. +8) die Ausrottungsstrafe, s. Lev. 7, 20. 21. +9) von der Ausrottungsstrafe, er hat das Verbot, Heiliges in Unreinheit zu essen, nicht übertreten, dagegen hat er das Verbot übertreten, dass unrein gewordenes Heiliges überhaupt nicht gegessen werden darf (Lev. 7, 19), darauf steht aber nicht die Ausrottungsstrafe. +10) Im Talmud wird die Ansicht R. Jose’s, des Galiläers, dahin erläutert, dass man nur dann von der Ausrottungsstrafe frei ist, wenn zuerst das Fleisch unrein geworden ist und dann die Person; da in diesem Falle das Fleisch bereits vorher, weil es unrein war, für ihn verboten gewesen, so kann es nicht nochmals für ihn dadurch verboten werden, weil er nachher auch selbst unrein geworden ist; in diesem Falle tritt deshalb dieses Verbot nicht in Geltung (אין איסור חל על איסור). Ist dagegen er selbst vorher unrein gewesen, so macht er sich der Ausrottungsstrafe schuldig, auch wenn er nachher unrein gewordenes Fleisch isst. Die Weisenaber sind der Ansicht, dass, auch wenn er selbst erst später unrein geworden ist, zu dem Verbot, unreines Heiliges zu geniessen, das Verbot, Heiliges in Unreinheit zu geniessen, hinzutritt, weildieses ein auch Anderes mit einschliessendes Verbot (איסור כולל) ist, da ihm vorher nur verboten war, unreines Heiliges zu geniessen, jetzt aber auch reines Heiliges; weil dieses Verbot dadurch, dass er selbst unrein geworden, für das reine Heilige in Kraft tritt, tritt es auch für das unreine Heilige in Kraft (איסור באיסור בולל איסור חל על). +11) die Weisen gingen von der Ansicht aus, dass R. Jose, der Galiläer, der Ansicht sei, dass das Verbot, Heiliges in Unreinheit zu geniessen, nur für den Reinen gelte, für den Unreinen aber überhaupt nicht. +12) von der Ausrottungsstrafe, er hat nur ein einfaches Verbot übertreten und deshalb, wenn er es irrtümlich getan hat, kein Sündopfer zu bringen. +13) wenn der Essende unrein war. +14) wer Heiliges ausserhalb des Heiligtums schlachtet, um es zu irgend einem nicht heiligen Zwecke zu verwenden. +15) um ihr damit eine Ehrung zu erweisen. +16) weil es heisst (Lev. 17, 9): „es dem Ewigen darzubringen“. Allerdings heisst es auch beim Schlachtverbot (Lev. 17, 4)“: „es als Opfer dem Ewigen darzubringen“; dieser Zusatz soll aber etwas Anderes ausschliessen (s. Talmud 108 b). Er ist frei heisst: er hat das Verbot, Heiliges ausserhalb darzubringen, nicht übertreten, dagegen hat er nach Raschi das Verbot übertreten, ein Wesen ausser Gott göttlich zu verehren; nach Tosafot hat er dieses Verbot nur dann übertreten, wenn er dabei die Absicht gehabt hat, Jenem damit eine göttliche Verehrung zu erweisen. +17) weil es heisst: „als Blutschuld wird es diesem Manne angerechnet, Blut hat er vergossen“, nur, wenn Einer das Schlachten ausgeführt hat, nicht aber zwei gemeinschaftlich. +18) beide zugleich. +19) weil es beim Darbringungsverbot heisst: איש איש, auch wenn zwei gemeinschaftlich darbringen; aus dem איש איש beim Schächtverbot wird wieder etwas anderes geschlossen. R. Jose wendet dagegen ein, dass es auch beim Darbringungsverbot heisst: ונכרת האיש ההוא „dieser Mann soll ausgerottet werden“, woraus zu schliessen sei, dass auch hier das Verbot nur dann übertreten ist, wenn Einer allein die Handlung ausgeführt hat. +20) von einem und demselben Opfertiere. +21) und muss, wenn man es unvorsätzlich getan hat, für jede Darbringung ein Sündopfer bringen, wenn man zwischen einer Darbringung und der anderen sich des Vergehens bewusst geworden ist; im anderen Falle, wenn man die Darbringung בחעלס אחד d. h. in einem ununterbrochenen Irrtum ausgeführt hat, bringt man nur ein Sündopfer. +22) Nach R. Simon bezieht sich das לעשות אותו (Lev. 17, 8) „es“ darzubringen, auf jedes darzubringende Glied des Opfertieres, deshalb kann man sich auch bei einem und demselben Opfertiere mehrfach strafbar machen; nach R. Jose bezieht sich das אותו auf das ganze Opfertier, deshalb macht man sich durch Darbringung eines Opfertieres nur ein Mal schuldig (Maim. פירוש המשניות). Im Talmud wird die Controverse zwischen R. Simon und R. Jose in anderer Weise ausgelegt. +23) Nach dem Talmud gehört dieses noch zu den Worten des R. Jose. Als Begründung dafür wird angeführt, dass auch Noah, als er Gott ein Opfer darbringen wollte, dazu erst einen Altar baute (Gen. 8, 20), woraus hervorgehe, dass auch ausserhalb des Heiligtums zur Darbringung ein Altar nötig sei. +24) Nach R. Simon, ist daraus, dass Noah einen Altar baute, noch nicht zu folgern, dass zum Darbringen durchaus ein Altar nötig ist. Das Gegenteil sei vielmehr daraus zu schliessen, dass es (Lev. 17, 6) heisst: und es sprenge der Priester das Blut auf den Altar des Ewigen am Eingange des Stiftszeltes“, womit angedeutet werden soll, dass nur im Heiligtum (פתח אהל מועד) das Darbringen an den Altar gebunden ist, nicht aber ausserhalb des Heiligtums. +25) S. IX, 2. +26) weil auch das im Heiligtum untauglich Gewordene unter den Begriff von לעשות אותו לה׳ fällt, da es, wenn es auf den Altar gekommen ist, nicht wieder heruntergenommen wird. +27) von dem Fleisch des Ganzopfers und von den Opferteilen zusammen soviel wie eine Olive. +28) da ja von dem Ganzopfer auch das Fleisch auf dem Altar geopfert wird. Bei Darbringung eines Opfergliedes macht man sich erst durch Darbringung des ganzen Gliedes schuldig (s. oben Note 22), bei Darbringung von Fleisch, Fett u. dgl. durch Darbringung eines Stückes in Grösse einer Olive. +29) s. IV, Note 13. +30) der zu den Mehlopfern gehörte. +31) das täglich morgens und abends dargebracht wurde. +32) Alle Mehlopfer von Priestern wurden ganz auf dem Altar geopfert. +33) d. i. des Hohenpriesters, das derselbe täglich darbringen musste und das ebenfalls ganz geopfert wurde. +34) das als Zugabe zu jedem Schlachtopfer dargebracht und ebenfalls ganz geopfert wurde. +35) Obwohl es bei dem Darbringungsverbot heisst: זבח אשר יעלה עולה או „der ein Ganzopfer oder ein Schlachtopfer darbringt“, wird aus dem darauf folgenden: ואל פתח אהל מועד לא יביאנו „und es nicht an den Eingang des Stiftszeltes bringt“ geschlossen, dass sich das Verbot nicht nur auf Schlachtopfer bezieht, sondern auf Alles, was im Heiligtum dargebracht wird. +36) Es ist hier und ebenso Mischna 6 ר׳ אלעזר zu lesen, wie aus Talmud 110 b hervorgeht, und nicht ר׳ אליעזר, wie die meisten Mischna-Ausgaben haben (s. Straschun). Die Mischna Venet. 1606 hat: ר׳ אלעזר. +37) weil bei allen Letztgenannten auch bei der Darbringung im Heiligtum die Darbringung erst dann als vorschriftsmässig ausgeführt gilt und das Opfer tauglich ist, wenn man sie ganz dargebracht hat. Bei dem Ganzopfer dagegen stimmt auch R. Eleasar zu, dass man schon durch Darbringung von einer Olivengrösse schuldig wird, weil die Tauglichkeit des im Heiligtum dargebrachten Ganzopfers nicht von der Darbringung des ganzen Opferfleisches abhängt, sondern nur von der Sprengung des Blutes. +38) selbst nach R. Eleasar, da ja das Ganze dargebracht worden ist. +39) wenn auch nur das Geringste davon verloren gegangen ist, wird im Heiligtum das Opfer durch die Darbringung nicht mehr tauglich; eine Ausnahme macht nur der Weihrauch (s. Menachot 11 a). +40) Opferfleisch, das nicht auf den Altar gehört. +41) auch wenn die Opferstücke nicht unmittelbar den Altar berührt haben. Nach R. Jose in Mischna 3 ist man nur schuldig, wenn man, wie bei der Darbringung im Heiligtum, auf einem Altar darbringt. Im Heiligtum muss das zu Opfernde unmittelbar auf dem Altar liegen, es darf nichts Fremdes zwischen dem Altarfeuer und dem zu Opfernden liegen. Ist aber das Dazwischenliegende nicht ein fremder Gegenstand, sondern Gleichartiges, wie hier das Fleisch, so gilt es, als ob das Opfernde unmittelbar auf dem Altar liegen würde (מין בטינו אינו חוצץ); deshalb macht man sich auch schuldig, wenn man in dieser Weise draussen darbringt. +42) eines von den Mehlopfern, von denen nur das Komez auf dem Altar dargebracht wird. +43) weil das Mehlopfer als solches nicht zur Darbringung bestimmt ist und das Komez erst durch Absonderung von dem übrigen Mehl zur Darbringung bestimmt wird. +44) weil wenn man es so im Heiligtum dargebracht hat, die Darbringung als richtig ausgeführt gilt (s. Menachot III, 3). +45) von einem Mehlopfer, die beide auf dem Altar dargebracht wurden. +46) weil bei der Darbringung im Heiligtum erst durch Darbringung beider das Opfer tauglich wird (s. Note 37). +47) s. Note 38. +48) die zu den Schaubroten gehörten; sie wurden am Sabbat auf dem Altar dargebracht, und dann erst durften die Priester die Brote verzehren (s. Lev. 24, 7; Menachot XI, 7). +49) Dass auch das Blutsprengen unter das Darbringungsverbot fällt, wird nach R. Akiba aus או זבח (Lev. 17, 8) nach R. Ismael aus דם שפך (Lev. 17, 4) gefolgert (s. Talmud 107 a). +50) selbst nach R. Eleasar, weil alle Opfer, deren Blut an den äusseren Altar gesprengt wird, tauglich sind, wenn auch nur eine Sprengung mit dem Blut gemacht worden ist (s. IV, 1) und selbst bei den Opfern, deren Blut an den inneren Altar gesprengt wird, bei denen dieses nicht der Fall ist (s. dort Mischna 2), R. Eleasar der Ansicht ist, dass auch die eine gemachte Sprengung dennoch als vorschriftsmässig ausgeführt gilt und deshalb nicht wiederholt zu werden braucht (s. Joma V, 7). +51) Nach Ansicht des R. Eleasar ist für das Wasseropfer am Hüttenfeste kein bestimmtes Mass vorgeschrieben, deshalb ist man schuldig, auch wenn man weniger als 3 Log, das Mass, das gewöhnlich dazu verwendet wurde, davon draussen darbringt. Die anderen Weisen dagegen sind der Ansicht, dass das Mass von 3 Log dafür von der Tora vorgeschrieben ist (s. Sukka IV, 9). +52) die an den Grund gegossen werden. +53) Nach der Erläuterung im Talmud ist dieses jedoch nur der Fall bei dem Blut solcher Opfer, deren Blut an den inneren Altar gesprengt wird, weil bei diesen nach der Ansicht des R. Nehemia (im Gegensatz zu V, 1 u. 2) die Unterlassung des Ausgiessens die Untauglichkeit des Opfers zur Folge hat, deshalb fällt nach ihm auch dieses Ausgiessen unter das Darbringungsverbot; nicht aber bei den anderen Opfern, bei denen das Gebot des Ausgiessens die Tauglichkeit des Opfers nicht berührt. +54) Wegen des Abdrückens ist er nicht schuldig, da es (Lev. 17, 3) heisst: אשר ישחט der schlachtet, aber nicht der abdrückt, und wegen des Darbringens ist er nicht schuldig, da durch das Abdrücken das Tier נבלה geworden und dadurch zum Darbringen untauglich geworden ist. +55) weil es dadurch, dass es drinnen, anstatt abgedrückt zu werden, geschlachtet worden ist, zum Darbringen untauglich geworden ist. +56) sowohl wegen des Schlachtens wie wegen des Darbringens. Dass man auch durch das Schlachten von Vogelopfern sich schuldig macht, wird aus dem nochmals wiederholten או אשר ישחט, d. h. oder der irgend etwas anderes Heiliges schlachtet, gefolgert. Aus dem verbindenden ואליהם תאמר (Lev. 17, 8) aber wird geschlossen, dass für alle Fälle, auf welche das Schlachtverbot sich bezieht, auch das Darbringungsverbot Geltung hat. +57) das ist bei dem Vogelopfer das Abdrücken; wenn man das Vogelopfer drinnen abdrückt und dann draussen darbringt, so ist man schuldig, weil man Taugliches dargebracht hat. +58) wenn man draussen abgedrückt hat und dann es darbringt, ist man nicht schuldig. +59) das ist das Schlachten; wenn man es draussen geschlachtet hat und dann es darbringt, ist man schuldig. +60) wenn man es drinnen schlachtet und dann draussen darbringt, ist man nicht schuldig. +61) R. Simon wendet sich gegen den zuletzt aufgestellten Satz und meint, dass derselbe wohl für das Vogelopfer zutrifft, aber nicht für Anderes. Wenn man ein Opfertier bei Nacht drinnen schlachtet und es dann draussen darbringt, ist man nach B. Simon wegen der Darbringung schuldig, ebenso wie, wenn man es draussen bei Nacht geschlachtet und dargebracht hätte, weil R. Simon der Ansicht ist, dass ein Opfer, das drinnen bei Nacht geschlachtet worden ist, zwar untauglich ist, aber, wenn es auf dem Alter gekommen ist, dennoch nicht wieder heruntergenommen wird (s. IX, 2); deshalb macht man sich schuldig, wenn man es draussen darbringt (s. oben Note 6). Der erste Tanna ist dagegen der Ansicht des R. Juda (IX, 2), dass das bei Nacht geschlachtete, selbst wenn es auf den Altar gekommen ist, wieder heruntergenommen werden muss, deshalb macht man sich, wenn man es draussen darbringt, nicht schuldig. Nach einer anderen Erklärung im Talmud sollen die Worte des R. Simon lauten: Für Alles, wofür man schuldig ist, wenn man es drinnen macht und dann draussen darbringt, ist man auch schuldig, wenn man es draussen macht, und ist R. Simon der Ansicht, dass man auch, wenn man ein Vogelopfer draussen abdrückt und darbringt, schuldig ist. +62) weil durch das Schlachten im Heiligtum das Opfer untauglich wird und auch, wenn es auf den Altar gekommen ist, wieder heruntergenommen werden muss (Tosafot). +63) Dass man in diesem Falle schuldig ist, ist selbstverständlich, die Mischna führt nur hier ebenso wie in dem Folgenden bei Jedem alle möglichen Fälle an. +64) die Mischna gibt die Ansicht des R. Nehemia (Mischna 6) wieder, nach der auch das Ausgiessen des nach dem Sprengen übrig bleibenden Blutrestes an den Grund eine Opferhandlung ist, von der die Tauglichkeit des Opfers abhängt; deshalb fällt auch das Sprengen dieses Blutrestes ausserhalb des Heiligtums unter das Darbringungsverbot. Auch nach R. Nehemia ist dieses aber nur der Fall bei solchen Sündopfern, deren Blut an den Innenaltar gesprengt wird, deshalb kann auch die Mischna hier nur von solchen Sündopfern sprechen (s. oben Note 53). +65) s. Note 63. +66) wenn man zwischen dem Sprengen des einen und dem des anderen sich seines Irrtums bewusst gewesen ist, zwei Sündopfer, im anderen Falle nur eines. +67) Auch nach R. Nehemia muss nur der Blutrest, der in dem Becken, aus dem man gesprengt hat, zurückgeblieben ist, an den Grund gegossen werden. Hat man jedoch das Blut in zwei Bechern aufgefangen und die Sprengungen aus einem derselben ausgeführt, so wird das in dem zweiten Becher befindliche Blut als gar nicht mehr zum Sprengen bestimmt betrachtet und wird in den Wasserarm gegossen; deshalb macht man sich auch durch das Sprengen desselben ausserhalb des Heiligtums nicht des Darbringungsverbotes schuldig. +68) weil man die Sprengungen aus jedem der beiden Becher ausführen kann und die draussen ausgeführten Sprengungen gar nicht als Sprengungen gelten. +68) s. Note 63. +69) s. Note 66. +70) weil durch das Schlachten des einen im Heiligtum das andere als gar nicht mehr zur Darbringung bestimmt betrachtet wird, sondern wie ein Opfertier, dessen Eigentümer bereits durch Darbringung eines anderen Opfertieres gesühnt ist, sich selbst überlassen wird, bis es umkommt. +71) weil, wenn er hätte wollen, er auch dieses hätte drinnen schlachten können. +72) weil, nachdem das eine ausserhalb des Heiligtums geschlachtet worden ist, das andere erst recht als das zum Darbringen bestimmte zu betrachten ist. +73) das Sprengen des Blutes. +74) dass es nicht mehr unter dem Veruntreuungsverbot steht, sondern die Priester es essen dürfen. +75) S. Meïla I, 2. Wenn ein Sündopfer verloren gegangen ist und man ein anderes dafür abgesondert hat, nachher ist das erstere wiedergefunden worden, und man hat beide zu gleicher Zeit geschlachtet und dann das Blut von einem von beiden gesprengt, so hört dadurch nicht nur für das Fleisch des Opfers, dessen Blut gesprengt worden ist, sondern auch für das Fleisch des anderen das Veruntreuungsverbot auf, obgleich durch das Sprengen des Blutes des einen Opfers das andere zur Darbringung untauglich geworden ist und das Fleisch desselben nicht gegessen werden darf. Als Grund dafür wird angegeben: weil man in diesem Falle die Wahl hatte, entweder das Blut des einen oder das des anderen Opfers zu sprengen, so tritt, welches Blut man auch gesprengt hat, für beide Opfer gleichzeitig das Veruntreuungsverbot ausser Kraft. +1) die rote Kuh, deren Asche zur Herstellung des Sprengwassers verwendet wurde, mit dem derjenige, der sich an einem Toten verunreinigt batte, am dritten und am siebenten Tage besprengt wurde, bevor er das Reinigungsbad nahm (s. Numeri Cap. 19). +2) An einer Stelle auf dem Oelberge wurde aus aufgeschichtetem Holz eine Art Kufe oder Kelter hergestellt, dort wurde die Kuh geschlachtet und verbrannt. +3) Raschi führt als richtige Lesart ששחטה an, die Mischna-Ausgaben haben aber alle ששרפה. Wie für die Opfer das Schlachten und Darbringen im Heiligtum Vorschrift ist, so für die rote Kuh das Schlachten und Verbreunen auf der für sie hergerichteten Kufe. +4) den einen der beiden Böcke am Versöhnungstage, der in die Wüste fortgeschickt wurde (Lev. 16, 10). +5) nachdem der Hohepriester das Sündenbekenntnis über ihn abgelegt hat. +6) von der Strafe wegen Uebertretung des Darbringangsverbotes. +7) Lev. 17, 4. +8) s. VIII, Noten 8—14. +9) Lev. 17, 4. +10) um als Opfer dargebracht zu werden, denn es heisst dort: להקריב קרבן לה׳ לפני משכן ה׳. Aus dem ואל פתח אהל מועד לא הביאו wäre nur zu schliessen, dass es Tiere sein müssen, die bestimmt sind, in’s Heiligtum gebracht zu werden, und deshalb solche auszuschliessen sind, die überhaupt nicht dazu bestimmt waren, in’s Heiligtum gebracht zu werden. Aus dem Zusatz להקריב קרבן לה׳ לפני משכן ה׳ aber geht hervor, dass es Tiere sein müssen, die auch jetzt noch geeignet sind, im Heiligtum dargebracht zu werden, und deshalb bei allen den genannten Tieren das Verbot selbst dann nicht zutrifft, wenn sie dazu bestimmt gewesen waren, im Heiligtum dargebracht zu werden, und erst nachher dazu untauglich geworden sind. +11) weil sie jetzt nicht geeignet sind, im Heiligtum dargebracht zu werden. +12) weil sie später zur Darbringung geeignet werden (s. weiter), aber der Ausrottungsstrafe macht man sich dabei nicht schuldig. +13) s. VII, Note 41. +14) von denen das eine schon geschlachtet worden ist, so dass das andere nicht mehr am selben Tage geschlachtet werden darf (Lev. 22, 28). +15) S. die folgende Mischna. +16) Nach R. Simon wird dieses aus dem Schriftvers Deuter. 12, 8 gefolgert (s. Talmud 114 a). +17) es ist also unter פטור in allen diesen Fällen frei von jeder Strafe zu verstehen. +18) von dem in der vorhergehenden Mischna die Rede ist. +19) wenn es noch nicht das vorgeschriebene Alter erreicht hat. +20) die beide, nachdem sie ihre 7 Reinigungstage gezählt, ein Sündopfer und ein Ganzopfer darzubringen hatten. +21) die ebenfalls nach Ablauf ihrer Reinigungstage ein Sündopfer und ein Ganzopfer darzubringen hatte. +22) der nach den 7 Zählungstagen ein Sündopfer, ein Schuldopfer und ein Ganzopfer darzubringen hatte. +22a) weil diese Opfer noch nicht im Heiligtum dargebracht werden durften. +23) von den 4 in der Mischna Genannten hatte keiner ein Friedensopfer darzubringen, dagegen hatte der Nasir, der in der Mischna nicht genannt, nach der Gemara (114 b) aber in der Mischna hinzuzudenken ist, neben einem Sündopfer und Schuldopfer auch einen Widder als Friedensopfer darzubringen. +24) weil die Ganzopfer und Friedensopfer auch vor der Zeit im Heiligtum hätten dargebracht werden können, nämlich als freiwillige Opfer, was bei den Sündopfern und Schuldopfern nicht der Fall ist. +25) Beides wurde im Heiligtum nicht auf dem Altar geopfert, sondern von den Priestern verzehrt. +26) von anderem Hochheiligen, nämlich von den Friedensopfern der Gemeinde am Wochenfeste (s. V Note 42). +27) das am zweiten Tage des Pesachfestes dargebracht wurde (Lev. 23, 10). Ein Komez davon wurde auf dem Altar gebracht, der Rest von den Priestern verzehrt. +28) am Wochenfeste, die von den Priestern verzehrt wurden. +29) die auch, nachdem sie von einem Sabbat zum anderen auf dem Tisch gelegen hatten, von den Priestern verzehrt wurden. +30) das, was zurückgeblieben, nachdem das Komez davon abgehoben und geopfert worden ist. +31) Oel auf ein Mehlopfer. +32) beim Mehlopfer das Mehl mit dem Oel. +33) s. Lev. 2, 6. +34) s. Lev. 2, 13. +35) ein Mehlopfer, bei dem die Schwingung vorgeschrieben ist. +36) an den Altar s. Lev. 2, 8. +37) die Schaubrote. +38) auf dem siebenarmigen goldenen Leuchter. Nicht nur das Herrichten der Lampen am Morgen, sondern auch das Anzünden derselben am Abend wird mit הטבת הנכות bezeichnet (s. Joma VIII, 4). +39) bei den zuerst Genannten, weil sie nicht auf den Altar gehören, und es bei dem Darbringungsverbot heisst: אשר יעלה עולה, deshalb nur solche Dinge unter das Verbot fallen, welche wie das Ganzopfer auf dem Altar geopfert werden; bei den zuletzt Genannten, weil es heisst: אשר יעלה, und deshalb nur solche Handlungen unter das Verbot fallen, welche wie das Darbringen der Opferteile auf dem Altar den Abschluss einer Reihe von vorausgegangenen Opferhandlungen bilden, alle die genannten Opferhandlungen aber nur die Vorbereitung für eine noch folgende Opferhandlung bilden (s. Joma 24 b). +40) für die Ausführung einer der genannten Opferhandlungen. +41) die Todesstrafe. +42) weil in dem Schriftverse (Num. 18, 7), wo die Todesstrafe dafür ausgesprochen ist והזר הקרב יומת, es vorher heisst: ועבדתם עבודת מתנה; das ועבדתם wird dahin gedeutet, dass die Todesstrafe nur bei einer abschliessenden Opferhandlung (עבודה תמה), und das עבידת מתנה, dass sie nur bei einer Opferhandlung, bei der etwas auf den Altar gegeben wird, eintritt, nicht aber bei einer solchen, bei der etwas fortgenommen wird, wie z. B. beim Abheben der Asche vom Altar oder beim Reinigen der Lampen. Dass das Gleiche auch für die anderen Fälle gilt, wenn ein Priester in Unreinheit oder nicht mit den vorgeschriebenen Gewändern bekleidet oder, ohne sich Hände und Füsse gewaschen zu haben, die Opferhandlungen ausgeführt hat, ist aus den betreffenden Schriftstellen zu folgern (s. Talmud 16 ff.). +43) das Heiligtum in der Wüste. +44) es durfte überall geopfert werden; man pflegte dazu einen hochgelegenen Platz, einen Berg oder eine Anhöhe zu wählen. +45) S. Exod. 24, 5; die dort erwähnten נערי בני ישראל waren nach der Tradition Erstgeborene, die vor der Einsetzung der Priester den Opferdienst zu versehen hatten. +46) S. Lev. 17, 9. +47) die den Vorhof des Heiligtums einschlossen (s. Lev. 6, 19). +47a) s. V, Note 54. +48) Nach dem Uebergang über den Jordan wurde das Stiftszelt in Gilgal aufgestellt, und es blieb dort 14 Jahre bis zur Errichtung des Heiligtums in Silo. +49) Das Darbringungsverbot ausserhalb des Stiftszeltes bezog sich nur auf die Zeit, wo das gesammte Israel um das Stiftszelt versammelt war, denn es wird mit den Worten eingeleitet (Lev. 17, 3): במחנה או אשר ישחט מחוץ למחנהאשר ישחט. Während der Jahre, wo das Stiftszelt in Gilgal war, hatte aber Israel kein ständiges Lager, sondern durchzog kämpfend und erobernd das Land. +49a) Hochheilige Opfer, deren Fleisch verzehrt wurde, durften auch während der Zeit, wo die Höhen erlaubt waren, nur im Heiligtume dargebracht werden (s. Talmud 112 b. Raschi v. קדשי קדשים). +50) da es kein ständiges Lager und auch keine dem מחנה ישראל entsprechende Oertlichkeit gab. +51) S. Jesua 18, 1. +52) Als das Heiligtum nach Silo verlegt wurde, war das Land wenigstens im Grossen und Ganzen bereits erobert und unter die einzelnen Stämme verteilt. Damit war aber der Zeitpunkt gekommen, von dem an nach Deuter. 12, 10 ausserhalb des dazu bestimmten Ortes Opfer nicht mehr dargebracht werden durften (s. weiter Note 59). +53) Das Heiligtum in Silo war nicht mehr das Stiftszelt der Wüste, sondern es war ein aus Steinen errichtetes Gebäude, denn es wird (I Sam. 1, 24) בית ה׳ Haus des Ewigen genannt. Es hatte aber kein festes Dach, sondern die Teppiche des Stiftzeltes dienten als Bedachung, deshalb wird es (Psalm 78, 60) auch משכן und אהל genannt. +54) Deuter. 12, 9. +55) der später nur in Jerusalem gegessen werden durfte (Deuter. 14, 23). In der vorhergehenden Mischna wird dieser zweite Zehnt gar nicht erwähnt, weil erst nach der Eroberung und Verteilung des Landes die Pflicht des Verzehntens begonnen hat. +56) überall, von wo aus man das Heiligtum, wenn auch nur einen Teil davon, sehen konnte. Bei dem Verbot, Opfer ausserhalb des Heiligtums darzubringen, heisst es (Deut. 12, 13): עלתיך בכל מקום אשר תראה השמר לך פן תעלה. Die eigenartige Bezeichnung: „אשר תראהבכל מקום wird erklärt: an irgend einem Orte, von wo aus du es — sei. das Heiligtum — siehst. Es setzt das voraus, dass in irgend einer Beziehung es genügt, wenn man das Heiligtum von der Stelle aus, wo man sich befindet, nur sehen kann, daher die Folgerung: בכל מקום אשר תראה אי אתה מעלה אבל אתה אוכל בכל מקום שאתה רואה. +57) Nach dem Tode des Hohenpriesters Eli wurde die Stadt Nob Sitz des Heiligtums (s. I Sam. 21, 7). +58) Nach der Zerstörung der Stadt Nob durch König Saul kam das Heiligtum nach Gibeon (s. I Könige 3, 4). +59) Nach Deut. 12, 9 war es erlaubt, ausserhalb des Heiligtums zu opfern, bis Israel אל המנוחה ואל הנחלה gekommen war. Unter המנוחה ist nach der Tradition Silo zu verstehen, das 369 Jahre Sitz des Heiligtums geblieben ist, unter הנתלה Jerusalem, das zum bleibenden Sitz des Heiligtums bestimmt worden ist. In der Zwischenzeit, wo Silo aufgehört hatte, Sitz des Heiligtums zu sein, in Jerusalem aber das Heiligtum noch nicht errichtet war, war es deshalb wieder erlaubt, auch anderswo als im Heiligtume Opfer darzubringen. +60) s. oben Note 49 a. +61) In Mischna 5 heisst es dafür ככל מקום, weil zu jener Zeit die Städte noch nicht in dem Besitz der Israeliten waren. Ebenso wie Einfach-Heiliges durfte auch der zweite Zehnt überall gegessen werden, Raschi und Tosafot (119 a) hatten auch in der Mischna die Lesart: קדשים קלים ומעשר שני בכל ערי ישראל. +62) und dort durch Salomo der Tempel erbaut worden war. +63) Deut. 12, 9. +64) d. h. innerhalb der Mauer der עזרה, welche den Umhängen entsprach, die den Vorhof des Stiftszeltes umschlossen. +65) von Jerusalem; die Stadt Jerusalem entsprach dem מחנה ישראל in der Wüste (s. V, Note 54). +66) indem man sie zur Darbringung bestimmt hat. +67) שמה תביאו (Deut. 12, 11), wonach es geboten ist, Opfer nur an dem dazu bestimmten Orte darzubringen; wer ein Opfer anderswo darbringt, macht sich also der Uebertretung eines Gebotes schuldig. +68) השמר לך פן תעלה (Deut. 12, 13). Das השמר לך פן gilt überall als Warnung vor Uebertretung eines Verbotes; der ausserhalb Darbringende macht sich also auch der Uebertretung eines Verbotes schuldig. +69) Lev. 17, 9. +70) Die Ausrottungsstrafe wird in Lev. demjenigen angedroht, der in der Wüste ein Opfer ausserhalb des Heiligtums darbringt. Dort in der Wüste bestand aber das Verbot, das Opfer ausserhalb darzubringen, schon in dem Augenblicke, wo er das Tier zum Opfer bestimmte. Deshalb tritt die Ausrottungsstrafe überhaupt nur in den Fällen ein, wo schon bei der Heiligung des Opfertieres es verboten war, dasselbe ausserhalb des Heiligtums darzubringen, nicht aber in dem Falle, wenn es zu der Zeit überhaupt nicht verboten war ausserhalb des Heiligtums zu opfern. +71) Da das Tier zur Zeit des Verbotes zum Opfer bestimmt worden ist, so ist es dazu bestimmt worden, im Heiligtum dargebracht zu werden; man übertritt deshalb das Gebot שמה תביאו, wenn man es nachher, nachdem es erlaubt geworden ist, ausserhalb zu opfern, ausserhalb des Heiligtums darbringt. Das Verbot und die Ausrottungsstrafe dagegen beziehen sich nur auf das Darbringen eines Opfers ausserhalb des Heiligtums zu einer Zeit, wo es verboten ist, ausserhalb des Heiligtums zu opfern, sie treffen deshalb auf diesen Fall nicht zu. +72) selbst zu den Zeiten, wo es erlaubt war, ausserhalb zu opfern. +73) in Gilgal, Nob oder Gibeon. +74) auch ohne dass man dieses besonders ausgesprochen hat. +75) so nach der Erklärung Raschis; nach Straschun ist קרבנות הצבור nicht die Erklärung zu קדשים שהוקדשו למשכן, sondern sind unter Opfern, die für die Wohnung geheiligt worden waren, solche Opfer zu verstehen, die zur Zeit, als das Opfern auf den Höhen verboten war, geheiligt worden sind. +76) die man ausdrücklich dazu bestimmt hat, in der Wohnung dargebracht zu werden. +77) man hatte weder das Gebot, nur im Heiligtum zu opfern, noch das Verbot, nichts ausserhalb desselben zu opfern, übertreten, da es ja erlaubt war, Privatopfer ausserhalb darzubringen; eine Uebertretung hatte man nur insoweit begangen, als man das Gelobte nicht so, wie man es gelobt hatte, auch ausgeführt hatte (Deutr. 23, 24). +78) Im Gegensatz zu den Opferstätten, welche sich der Einzelne zu seinem Gebrauch errichtete und die במת יחיד oder קטנה במה genannt werden, werden die Opferstätten in Gilgal, Nob und Gibeon, auf denen die Gemeindeopfer dargebracht wurden, במת צבור oder במה גדולה genannt. +79) die nachgenannten Dinge brauchten beim Opfern auf einer Privathöhe nicht beobachtet zu werden. +80) weil es heisst (Lev. , 3. 4) לפני ה׳ וסמך, nur im Heiligtum ist das Händeauflegen geboten. +81) weil es heisst (Lev. 1, 11); צפנה לפני ח׳. +82) weil es heisst (Lev. 1, 5): על המזבח סביב אשד פתח אהל מועד, nur bei dem Altar im Heiligtum ist das Sprengen ringsum den Altar geboten. +83) weil es heisst (Lev. 14, 12): לפני ה׳ תניפה. +84) beim Mehlopfer, weil es heisst (Lev. 6, 7): אל פני המזבח הקרב אותה בני אהרן לפני ח׳ (s. Raschi zu Talmud 119 b). +85) Der Schriftvers (Lev. 17, 5): אשר יביאו בני ישראל את זבחיהם אשר הם זובחים על פני השדה והביאם לה׳ וגו׳ למען wird im Talm. (106 b) dahin erklärt, dass von dem Augenblick an, wo es verboten ist, ausserhalb des Heiligtums zu opfern, auch solche Opfer, die bereits dazu bestimmt waren, ausserhalb des Heiligtums dargebracht zu werden, nur im Heiligtum dargebracht werden dürfen. Da hier die Schrift nur von Schlachtopfern spricht (הם זובחים את זבחיהם אשר), so folgert R. Jehuda daraus, dass auch zur Zeit, wo es erlaubt war, überall zu opfern, doch nur Schlachtopfer dargebracht werden durften, nicht aber Mehlopfer; diese durften weder auf einer Privathöhe noch auf einer Gemeindehöhe dargebracht werden, ebenso auch keine Vogelopfer, weil diese auch nicht zu den זבחים gehörten. +86) weil es heisst (Lev. 17, 6): אהל מועד וזרק הכהו את הדם על מזבח ה׳ פתח, nur die Opferhandlungen bei dem Altar im Heiligtum müssen durch einen Priester vorgenommen werden. +87) weil diese nur für die Priester vorgeschrieben waren und nur für den Dienst im Heiligtum (Exod. 28, 43). +88) weil auch diese nur für den Dienst im Heiligtum vorgeschrieben waren (Num. 4, 12). +89) weil es stets heisst: לריח ניחח לח׳; bei den ausserhalb des Heiligtums dargebrachten Opfern war es gestattet, die Opferteile vorher zu braten und dann auf dem Altar zu opfern (s. IV, Note 56). +90) Dieser war für den Altar im Heiligtum vorgeschrieben, um die obere Hälfte desselben von der unteren zu unterscheiden, entsprechend dem Netz an dem Altar im Stiftszelte, das bis zur Hälfte des Altars reichte (Ex. 27,5) da es dort heisst: עד חצי המזבח, so wird daraus geschlossen, dass diese Vorschrift für eine במה keine Geltung hat. +91) weil das Händewaschen nur vor dem Opferdienst im Heiligtum vorgeschrieben war (Exod. 30, 20; 40, 32). +92) innerhalb welcher das Opferfleisch gegessen und die Opferteile geopfert werden müssen, und der Untauglichkeit des Opfers, wenn man die Absicht ausgesprochen hat, etwas davon ausserhalb der Zeit zu essen oder zu opfern. +93) dass dasjenige, was über die vorgeschriebene Zeit hinaus liegen geblieben ist, nicht mehr verwendet werden darf, sondern verbrannt werden muss. +94) dass ein Unreiner keine Opferbandlung vollziehen darf (Maimon. und Bartenura), oder, dass ein Unreiner das Opferfleisch nicht essen und das Opferfleisch, wenn es unrein geworden, nicht gegessen werden darf (Raschi, s. Tosfot Jomtob). +
+ + +TRAKTAT MENACHOT. +

Der Traktat führt den Namen מנחות (Speise- oder Mehlopfer). מנחה — eigentlich: Gabe, Geschenk — ist im Gegensatze zu זבח, das Schlacht- oder Tieropfer, die allgemeine Bezeichnung für jedes aus Mehl bereitete Opfer. Der Traktat behandelt die Vorschriften über die Mehlopfer und die zumeist mit ihnen verbundenen Weinopfer (נםכים).

+

Die einzelnen Abschnitte haben folgenden Inhalt:

+

1. Die Anwendung der Vorschrift, dass jedes Opfer לשמו d. h. zu dem Zwecke, zu dem es von dem Darbringer geweiht worden ist, dargebracht werden muss, auf die Mehlopfer. (I, 1).

+

2. Das Untauglichwerden des Mehlopfers durch Ausführung einer Opferhandlung seitefns einer hierzu untauglichen Person oder durch ihre unrichtige Ausführung. (I, 2).

+

3. Das Untauglichwerden des Mehlopfers bzw. des mit einem Mehlopfer verbundenen Tieropfers durch die Absicht, etwas von dem einen oder von dem anderen ausserhalb der dafür vorgeschriebenen Zeit (חוץ לזמנו) oder ausserhalb des dafür vorgeschriebenen Ortes (חוץ למקומו) zu opfern oder zu essen. (I, 3—III, 1).

+

4. Die Opferhandlungen, durch deren Unterlassung das Mehlopfer nicht untauglich wird. (III, 2a).

+

5. Die Tauglichkeit oder Untauglichkeit des Mehlopfers, wenn es oder ein Teil von ihm mit Anderem gleicher oder anderer Gattung vermischt worden, das Komez unrein oder untauglich geworden, oder das nach Abheben des Komez Zurückbleibende unrein geworden, verbrannt oder verloren gegangen ist. (III, 2 b—4).

+

6. Die Untauglichkeit des Mehlopfers, wenn an den für die einzelnen Bestandteile vorgeschriebenen Massen auch nur ein Weniges fehlt. (III, 5 a).

+

7. Das Fehlen eines Bestandteiles macht auch das Uebrige untauglich. Anwendung dieses Grundsatzes auch auf die Teile eines aus mehreren, aber zusammengehörigen Stücken bestehenden Mehlopfers, auf zusammengehörige Tieropfer, Opferhandlungen und andere religiöse Vorschriften, und wo im Gegensatze hierzu eines durch das andere nicht bedingt ist. (III, 5b—IV, 4). Das aus zwei Hälften bestehende Pfannen-Opfer des Hohenpriesters. (IV, 5).

+

8. Die Zubereitung der Mehlopfer. (V, 1—4). Opferhandlungen, die nur für einzelne Arten von Mehl- und anderen Opfern vorge- schrieben sind und für andere nicht. (V, 5—7). Was unter einem Pfannen-, einem Tiegel- und einem im Ofen gebackenen Mehlopfer zu verstehen ist. (V, 8—9).

+

9. Von welchen Mehlopfern das Komez abgehoben wird und von welchen nicht. (VI, 1—2). Weitere Vorschriften über die Zuhereitung der verschiedenen Arten von Mehlopfern. (VI, 3—7).

+

10. Das Dankopfer und die als Beigabe dazu darzubringenden Brote. (VII).

+

11. Vorschriften über Herkunft, Herstellung und Beschaffenheit des Mehls für die Mehlopfer, des Oels für die Mehlopfer und für den Leuchter, des Weins für die Giessopfer. (VIII).

+

12. Die Massgefässe für Trockenes und Flüssiges im Tempel und ihre Verwendung. Die für die Mehl- und Giessopfer, die als Beigabe zu den Tieropfern dargebracht werden, vorgeschriebenen Masse und das Verbot, solche Opfer, für welche verschiedene Masse vorgeschrieben sind, mit einander zu vermischen und zusammen darzubringen. (IX, 1—5).

+

13. Bei welchen Tieropfern Mehl- und Giessopfer als Beigabe vorgeschrieben sind und bei welchen die Opferhandlung des Handaufstützens (סמיכה). Vorschriften für das Handaufstützen und für die Schwingung (תנופה). (IX, 6—9).

+

14. Das am zweiten Tage des Pesachfestes darzubringende Omer-Opfer und das חדש-Verbot. (X).

+

15. Die am Wochenfeste darzubringenden zwei Brote und die Schaubrote. (XI).

+

16. Ueber die Auslösung von Mehl- und Giessopfern. (XII, 1). Wie zu entscheiden ist, wenn man bei der Darbringung eines freiwillig gelobten Mehlopfers sich nicht genau an das gehalten hat, was man gelobt hat, oder etwas anderes darzubringen gelobt hat, als es die Vorschrift gestattet. Ob man auch Wein oder Oel allein als freiwilliges Opfer darbringen darf, und ob mehrere Personen gemeinschaftlich ein Opfer darbringen dürfen. (XII, 2—5).

+

17. Was man darzubringen hat, wenn man beim Geloben des Opfers nicht genau bestimmt hat, was man darbringen will, oder nicht mehr genau weiss, was man gelobt hat, oder das zum Opfer geweihte Tier vor der Darbringung einen Leibesfehler bekommen hat, der es zum Opfer untauglich macht. (XIII, 1—9).

+

18. Das Darbringen von Opfern im Onias-Tempel. (XIII, 10).

+

ABSCHNITT I.

+

1. Alle Mehlopfer, von denen das Komez1 unter einem anderen als ihrem Namen2 abgehoben worden ist3, sind tauglich4, sie werden nur den Eigentümern nicht als Pflichtopfer angerechnet5, ausser dem Sünd-Mehlopfer6 und dem Eifersuchts-Mehlopfer7. Das Sünd-Mehlopfer oder das Eifersuchts-Mehlopfer, von denen man das Komez unter einem anderen Namen abgehoben, oder unter einem anderen Namen in das Gefäss getan, hingetragen8 oder geopfert hat, oder unter ihrem und unter einem anderen Namen, oder unter einem anderen und unter ihrem Namen9, sind untauglich10. Wie ist unter ihrem und unter einem anderen Namen? Als Sünd-Mehlopfer und als freiwilliges Mehlopfer…. Unter einem anderen und unter ihrem Namen? Als freiwilliges Mehlopfer und als Sünd-Mehlopfer11. 2. Sowohl das Sünd-Mehlopfer wie auch alle anderen Mehlopfer sind untauglich, wenn ein Nichtpriester das Komez abgehoben hat, oder ein Leidtragender12, ein am selben Tage Untergetauchter, ein nicht mit allen Priestergewändern Bekleideter, ein noch nicht durch das Sühnopfer Gesühnter, Einer, der Hände und Füsse nicht gewaschen hat, ein Unbeschnittener, ein Unreiner, ein Sitzender, ein auf Geräten oder auf einem Stück Vieh oder auf den Füssen eines Anderen Stehender. Hat man es mit der linken Hand13 abgehoben, ist es untauglich. Ben Bethera sagt: Man tue es wieder zurück und hebe noch einmal mit der rechten ab14. Ist beim Abheben ein Steinchen oder ein Salzkorn15 oder ein Stückchen16 Weihrauch mit in die Hand gekommen, so ist es untauglich, nach dem Lehrsatz: Jedes Zuviel oder Zuwenig macht das Komez untauglich17. Wann ist es zu viel? Wenn man es gehäuft18 abhebt, und … zu wenig? Wenn man nur mit den Spitzen der Finger abhebt19. Wie muss man es machen? Man streckt die Finger20 über die Handfläche aas. 3. Hat man zuviel21 Oel oder za wenig22 Oel oder za wenig Weihrauch23 dazu getan, so ist es untauglich. Wenn man das Komez von dem Mehlopfer abhebt24 [mit der Absicht], das Zurückbleibende25 ausserhalb26 zu essen, oder soviel wie eine Olivengrösse davon ausserhalb zu essen, das Komez ausserhalb zu opfern, oder soviel wie eine Olivengrösse27 davon ausserhalb zu opfern, oder den Weihrauch28 ausserhalb zu opfern, so ist es untauglich, aber die Ausrottungsstrafe steht nicht darauf29; …. das Zurückbleibende am folgenden Tage30 zu essen, oder soviel wie eine Olivengrösse davon am folgend en Tage zu essen, das Komez am folgenden Tage zu opfern31, oder soviel wie eine Olivengrösse davon am folgenden Tage zu opfern32, oder den Weihrauch am folgenden Tage zu opfern, so ist es verworfen, und hierbei macht man sich auch der Ausrottungsstrafe schuldig. Dies ist die Regel: In allen Fällen, wo man das Komez abhebt, in das Gefäss hineintut, hinträgt oderopfert [mitder Absicht], etwas, das zum Essen bestimmt ist33, ausserhalb seines Ortes zu essen, oder etwas, das zum Opfern bestimmt ist, ausserhalb seines Ortes zu opfern34, ist es untauglich, aber die Ausrottungsstrafe tritt hierbei nicht ein; … ausser der Zeit, ist es verworfen, und man macht sich dabei der Ausrottungsstrafe schuldig, jedoch nur dann, wenn das, was es verwendbar macht35, [im Uebrigen] nach Vorschrift dargebracht wird36. Was heisst: das, was es verwendbar macht, wird nach Vorschrift dargebracht37? Hat man stillschweigend abgehoben, aber in das Gefäss getan und hingetragen und geopfert [mit der Absicht auf] ausser der Zeit, oder hat man [mit der Absicht auf] ausser der Zeit abgehoben, aber stillschweigend in das Gefäss getan und hingetragen und geopfert, oder hat man [mit der Absicht auf] ausser der Zeit abgehoben und in das Gefäss getan und hingetragen und geopfert, das heisst: das, was es verwendbar macht, wird nach Vorschrift dargebracht. 4. Was heisst: das, was es verwendbar macht, wird nicht nach Vorschrift dargebracht? Hat man [mit der Absicht anf] ausserhalb des Ortes abgehoben, aber in das Gefäss getan und hingetragen und geopfert [mit der Absicht auf] ausser der Zeit, oder hat man [mit der Absicht auf] ausser der Zeit abgehoben, aber in das Gefäss getan und hingetragon und geopfert [mit der Absicht auf] ausserhalb des Ortes, oder hat man abgehoben und in das Gefäss getan und hin- getragen und geopfert [mit der Absicht auf] ausserhalb des Ortes, das Sünd-Mehlopfer oder das Eifersuchts-Mehlopfer, von denen man das Komez unter einem anderen Namen abgehoben hat, in das Gefäss getan und hingetragen und geopfert aber hat man [mit der Absicht auf] ausser der Zeit, oder von denen man es [mit der Absicht auf] ausser der Zeit abgehoben hat, in das Gefäss getan und hingetragen und geopfert aber hat man es unter einem anderen Namen, oder man hat abgehoben und in das Gefäss getan und hingetragen und geopfert unter einem anderen Namen, dass heisst: das, was es verwendbar macht, wird nicht nach Vorschrift dargebracht. … Eine Olivengrösse ausserhalb zu essen und eine Olivengrösse am folgenden Tage, eine Olivengrösse am folgenden Tage und eine Olivengrosse ausserhalb, eine halbe Olivengrosse ausserhalb und eine halbe Olivengrösse am folgenden Tage, eine halbe Olivengrösse am folgenden Tage und eine halbe Olivengrösse ausserhalb, so ist es untauglich, aber die Ausrottungsstrafe tritt hierbei nicht ein. Es sagt R. Jehuda: Dies ist die Regel: Ging die die Zeit betreffende Absicht der den Ort betreffenden voran, so ist es verworfen, und man macht sich dabei der Ausrottungsstrafe schuldig; ging die den Ort betreffende Absicht der die Zeit betreffenden voran, so ist es untauglich, aber die Ausrottungstrafe tritt dabei nicht ein. Die anderen Weisen dagegen sagen: In beiden Fällen ist es nur untauglich und die Ausrottungsstrafe tritt dabei nicht ein Eine halbe Olivengrösse zu essen und eine halbe Olivengrösse zu opfern, so ist es tauglich, denn Essen und Opfern rechnen nicht zusammen.

+

ABSCHNITT II.

+

1. Wenn man das Komez von dem Mehlopfer abhebt, [mit der Absicht] am folgenden Tage das Zurückbleibende za essen oder das Komez zu opfern 1, in diesem Falle stimmt auch R. Jose zu, dass es verworfen ist und man sich dabei der Ausrottungsstrafe schuldig macht, … den Weihrauch am folgenden Tage zu opfern, da sagt R. Jose: Es ist untauglich, und die Ausrottungsstrafe tritt dabei nicht ein2; die Weisen dagegen sagen: Es ist verworfen und man macht sich dabei der Ausrottungsstrafe schuldig3. Sie sagten zu ihm: Was ist hierbei anders als bei dem Schlachtopfer4? Er erwiderte ihnen: Bei dem Schlachtopfer sind das Blut und das Fleisch und die Opferstücke von Einem5, der Weihrauch aber ist nicht von dem Mehlopfer6. 2. Hat man die beiden Lämmer7 geschlachtet, [mit der Absicht] eines von den Broten am folgenden Tage8 zu essen, hat man die beiden Schalen9 geopfert, [mit der Absicht] eine von den Schichten am folgenden Tage10 zu essen, so sagt R. Jose: Dasjenige Brot oder diejenige Schicht, worauf die Absicht gerichtet war, ist verworfen, und man macht sich dabei der Ausrottungsstrafe schuldig, und auch das zweite ist untauglich, dabei tritt aber die Ausrottungsstrafo nicht ein11; die Weisen dagegen sagen: Das eine wie das andere ist verworfen und man macht sich dabei der Ausrottungsstrafe schuldig12. Ist eines von den Broten oder eine von den Schichten unrein geworden13, so sagt R. Jehuda13 a: Beide müssen nachdem Verbrennungsraum geschafft werden, weil ein Gemeindeopfer nicht geteilt werden darf14; die Weisen dagegen sagen: Das unreine wird als unrein behandelt, das reine dagegen wird gegessen15. 3. Das Dankopfer macht das Brot16 verworfen, das Brot aber macht das Dankopfer nicht verworfen17. Wie ist das gemeint? Wenn man das Dankopfer schlachtet, [mit der Absicht] etwas von ihm am folgenden Tage zu essen18, so ist es selbst und das Brot verworfen, … etwas von dem Brote am folgenden Tage zu essen, so ist das Brot verworfen, das Dankopfer aber nicht verworfen. Die Lämmer19 machen das Brot verworfen, das Brot aber macht die Lämmer nicht verworfen. Wie ist das gemeint? Wenn man die Lämmer schlachtet, [mit der Absicht] davon am folgenden Tage zu essen20, so sind sie selbst und das Brot verworfen, … von dem Brote am folgenden Tage zu essen, so ist das Brot verworfen, die Lämmer aber sind nicht verworfen. 4. Das Schlachtopfer macht die Giessopfer21, wenn sie durch das Gefäss bereits geheiligt worden sind22, nach der Ansicht des R. Meïr23 verworfen, die Giessopfer aber machen das Schlachtopfer nicht verworfen. Wie ist das gemeint? Wenn man das Schlachtopfer schlachtet, [mit der Absicht] am folgenden Tage davon zu essen, so ist es selbst und sind die Giessopfer verworfen, … von den Giessopfern am folgenden Tage darzubringen, so sind die Giessopfer verworfen, aber das Schlachtopfer ist nicht verworfen. 5. Wenn man beim Komez24 eine das Opfer verworfen machende Absicht gehabt hat, aber nicht beim Weihrauch, oder beim Weihrauch, aber nicht beim Komez, so sagt R. Meïr: Es ist verworfen, und man macht sich dabei der Ausrottungsstrafe schuldig25; die Weisen aber sagen: Die Ausrottungsstrafe tritt erst ein, wenn man die Absicht bei allem [das Opfer] ver wendbar Machenden gehabt hat26. Beim Sünd-Mehlopfer und beim Eifersuchts-Mehlopfer27 stimmen auch die Weisen dem R. Meïr zu, dass es, wenn man beim Komez die das Opfer verworfen machende Absicht gehabt hat, verworfen ist und man sich dabei der Ausrottungsstrafe schuldig macht, weil da dasKomez dasfdasOpfer] verwend- bar Machende ist. Wenn man eines von den Lämmern28 geschlachtet hat, [mit der Absicht] die beiden Brote am folgenden Tage zu essen, oder eine von den Schalen 29 geopfert hat, [mit der Absicht] die beiden Schichten30 am folgenden Tage zu essen, so sagt R. Meïr: Es ist verworfen, und man macht sich dabei der Ausrottungsstrafe schuldig; die Weisen aber sagen: Es ist erst verworfen, wenn man die Absicht bei allem [das Opfer] verwendbar Machenden31 gehabt hat. Hat man eines von den Lämmern geschlachtet, [mit der Absicht] am folgenden Tage davon zu essen, so ist dieses verworfen, das andere dagegen tauglich32,… von dem anderen am folgenden Tage zu essen, so sind beide tauglich33.

+

ABSCHNITT III.

+

1. Wenn man das Komez von dem Mehlopfer abhebt1, [mit der Absicht] etwas, das nicht zum Essen bestimmt ist2, davon zu essen3 oder etwas, das nicht zum Opfern bestimmt ist, davon zu opfern3, so ist es tauglich, R. Elieser erklärt es für untauglich4; … weniger als eine Olivengrösse5 von dem zum Essen Bestimmten davon zu essen oder von dem zum Opfern Bestimmten davon zu opfern, so ist es tauglich; … eine halbe Olivengrösse zu essen und eine halbe Olivengrösse zu opfern, so ist es tauglich, denn Essen und Opfern rechnen nicht zusammen6. 2. Hat man nicht aufgegossen7, nicht gemengt8, nicht zerkleinert9, nicht gesalzen10, keine Schwingung gemacht11, nicht herangebracht12, oder in zu grosse Brocken zerbrochen13, oder nicht bestrichen14, ist es tauglich15. Hat sich das Komez mit dem Komez eines anderen Mehlopfers vermengt, mit einem Priester-Mehlopfer16, mit dem Mehlopfer des gesalbten Priesters17, mit einem zum Giessopfer gehörenden Mehlopfer18, ist es tauglich19; R. Jehuda sagt: … mit dem Mehlopfer des gesalbten Priesters oder mit einem zum Giessopfer gehörenden Mehlopfer, ist es untauglich, weil bei ihm20 die Mengung dick21, bei jenen die Mengung dünn22 ist, und sie deshalb von einander anziehen23. 3. Haben sich zwei Mehlopfer, von denen das Komez noch nicht abgehoben war, mit einander vermengt, und man kann noch das Komez von dem einen für sich und von dem anderen für sich gesondert abheben24, so sind sie tauglich25, ist das nicht mehr möglich, sind sie untauglich. Hat sich ein Komez mit einem Mehlopfer, von dem das Komez noch nicht abgehoben war, vermengt, so darf man es nicht opfern26; hat man es trotzdem geopfert, so wird dasjenige, von dem das Komez abgehoben war, den Eigentümern angerechnet27, und dasjenige, von dem das Komez noch nicht abgehoben war, wird den Eigentümern nicht angerechnet28. Hat sich das Komez mit dem Zurückbleibenden wieder vermengt oder mit dem Zurückbleibenden von einem anderen Mehlopfer, so darf man es nicht opfern29; hat man es trotzdem geopfert, wird es den Eigentümern angerechnet27. Ist das Komez unrein geworden und man hat es dargebracht, so macht die Priesterbinde es wohlgefällig30, ist es [aus dem Heiligtum] hinausgekommen31 und man hat es dargebracht, so macht die Priesterbinde es nicht wohlgefällig; denn die Priesterbinde macht wohl das Unreine wohlgefällig, nicht aber das Hinausgekommeno. 4. Ist das Zurückbleibende unrein geworden, ist es verbrannt worden, ist es verloren gegangen, so ist es nach der Ansicht des R. Elieser tauglich32, nach der Ansicht des R. Josua33 untauglich34. Ist es nicht in ein Dienstgefäss getan worden35, ist es untauglich, R. Josua erklärt es für tauglich36. Hat man das Komez in zwei Hälften geopfert, ist es tauglich37. 5. Beim Komez hindert ein Weniges das Ganze 38, beim Zehntel39 hindert ein Weniges das Ganze, beim Wein40 hindert ein Weniges das Ganze, beim Oel41 hindert ein Weniges das Ganze, das Mehl und das Oel42 hindern eines das andere, das Komez und der Weihrauch hindern eines das andere. 6. Die beiden Böcke am Versöhnungstage43 hindern einer den anderen, die beiden Lämmer am Wochenfeste44 hindern eines das andere, die beiden Brote45 hindern eines das andere, die beiden Schichten [der Schaubrote]46 hindern eine die andere, die beiden Schalen [Weihrauch]47 hindern eine die andere, die Schichten und die Schalen hindern die einen die anderen48, die beiden Arten beim Nasir49, die drei bei der roten Kuh50, die vier beim Dankopfer51, die vier beim Lulab52, die vier beim Aussätzigen53 hindern eine die andere, die sieben Sprengungen bei der roten Kuh54 hindern eine die andere, die sieben Sprengungen zwischen den Stangen 55, und die auf den Vorhang, und die auf den goldenen Altar56 hindern eine die andere. 7. Die sieben Arme des Leuchters hindern einer den anderen57, seine sieben Lampen58 hindern eine die andere, die beiden Abschnitte auf der Mesusa59 hindern einer den anderen, und selbst ein Schriftzug60 hindert, die vier Abschnitte in den Tefillin61 hindern einer den anderen, und selbst die Schrift eines Buchstaben hindert62, die vier Schaufäden63 hindern einer die anderen, denn alle vier gehören zu einem Gebote64; R. Ismaël sagt: Die vier sind vier Gebote65.

+

ABSCHNITT IV.

+

1. Das Himmelblaue hindert nicht das Weisse1, und das Weisse hindert nicht das Himmelblaue. Die an den Arm zu legende Tefilla2 hindert nicht die auf den Kopf, und die auf den Kopf nicht die an den Arm zu legende. Das Mehl und das Oel3 hindern nicht den Wein4, und der Wein hindert sie nicht, die Sprengungen auf den äusseren Altar hindern einander nicht 5. 2. Die Stiere, die Widder und die Lämmer6 hindern einander nicht; R. Simon sagt7: Wenn man mehrere Stiere haben könnte8, es dann aber nicht mehr für die Giessopfer9 reichen würde, so soll man lieber einen Stier mit seinen Giessopfern bringen als alle ohne Giessopfer10. 3. Der Stier und die Widder und die Lämmer und der Bock11 hindern das Brotopfer nicht, und das Brotopfer hindert sie nicht. Das Brotopfer hindert die Lämmer12, aber die Lämmer hindern nicht das Brotopfer, dies die Worte desR. Akiba13. Darauf sagte [R.]14 Simon, Sohn des Nannas: Nicht so, sondern die Lämmer hindern das Brotopfer, und das Brotopfer hindert nicht die Lämmer, denn so sehen wir ja, dass die 40 Jahre, die Israel in der Wüste war, Lämmer ohne Brotopfer dargebracht wurden15, so können auch jetzt Lämmer ohne Brotopfer dargebracht werden. Darauf sagte R. Simon: Das Gesetz ist, wie der Sohn des Nannas sagt, aber nicht aus dem von ihm angeführten Grunde, denn alle im 4. Buch Mose’s 15 a angeordneten Opfer 16 wurden in der Wüste dargebracht, alle im 3. Buch Mose’s angeordneten17 dagegen wurden nicht in der Wüste dargebracht. Weswegen denn sage ich, dass Lämmer ohne Brotopfer dargebracht werden können? weil die Lämmer sich selbst ohne das Brotopfer18 verwendbar machen19, dem Brotopfer ohne Lämmer dagegen fehlt es an dem, was es verwendbar macht20. 4. Die täglichen Opfer21 hindern die Musafopfer22 nicht, und die Musafopfer hindern nicht die täglichen Opfer23, und die Musafopfer24 hindern sich nicht unter einander25. Haben sie26 morgens kein Lamm dargebracht, dürfen sie es trotzdem nachmittags dar bringen27. Darauf sagte R. Simon: Wann? Wenn es unfreiwillig oder versehentlich geschehen ist; ist es aber vorsätzlich geschehen, dass sie morgens kein Lamm dargebracht haben, dürfen sie28 auch nachmittags keines darbringen29. Haben sie morgens kein Räucherwerk dargebracht, dürfen sie trotzdem es nachmittags darbringen30; darauf sagte R. Simon: Es wurde dann das ganze [Räucherwerk] nachmittags dargebracht31 ; denn32 den goldenen Altar weiht man nur mit dem Nachmittags-Räucherwerk32 a der Spezereien ein33, den Ganzopferaltar nur mit dem täglichen Morgenopfer34, den Tisch nur mit denSchaubrotenamSabbat35, und den Leuchter nur mit dem Anzünden der sieben Lampen am Nachmittag36. 5. Die Pfannen-Opfer des Hohenpriesters37 wurden nicht in zwei Hälften gebracht38, sondern er musste ein ganzes Zehntel bringen39, dann dieses teilen und die Hälfte morgens und die Hälfte nachmittags dar bringen40. Ist der Priester, der die Hälfte morgens dargebracht hat, gestorben und hat man41 einen anderen Priester an seiner Stelle eingesetzt, so darf dieser nicht ein halbes Zehntel42 aus seinem Hause bringen, auch nicht das halbe Zehntel des ersteren43, sondern er muss ein ganzes Zehntel bringen und es teilen, die eine Hälfte bringt er dar, die andere geht verloren44; so ergibt sich, dass zwei Hälften dargebracht werden und zwei Hälften verloren gehen. Hat man keinen anderen Priester eingesetzt, aus wessen Mitteln wurde es dargebracht45? R. Simon sagt: Aus denen der Gemeinde46, R. Jehuda sagt: Aus denen der Erben, und zwar wurde ein ganzes [Zehntel] dargebracht47.

+

ABSCHNITT V.

+

1. Alle Mehlopfer werden ungesäuert dargebracht, ausgenommen das Gesäuerte1 beim Dankopfer und die beiden Brote2, diese wurden gesäuert dargebracht. R. Meïr sagt: Man sondert3 den Sauerteig4 für sie aus ihnen selbst ab5 und säuert sie damit. R. Jehuda sagt: Die bestmögliche Art ist es auch so nicht6, sondern man bringt den Sauerteig7, legt ihn in das Massgefäss und macht dann das Massgefäss voll8. Darauf sagten sie9 zu ihm: Auch so wäre es ein Mal zu wenig und ein Mal zu viel10. 2. Alle Mehlopfer werden mit lauwarmem Wasser geknetet, und man muss Obacht geben, dass sie nicht säuern11, — hat man das Zurückbleibende säuern lassen, hat man ein Verbot übertreten12,—denn es heisst13: „jedes Mehlopfer, das ihr dem Ewigen darbringt, darf nicht gesäuert bereitet werden“14, strafbar macht man sich sowohl durch das Kneten wie durch das Zurichten wie durch das Backen15. 3. Zu manchen sind Oel und Weihrauch erforderlich, zu manchen Oel, aber kein Weihrauch, zu manchen Weihrauch und kein Oel, zu manchen kein Oel und kein Weihrauch. Zu folgenden sind Oel und Weihrauch erforderlich: Das Kernmehl-16, das Pfannen-17, das Tiegel-18, dasKuchen- und das Fladen-Mehlopfer19, das Mehlopfer von Priestern20, das Mehlopfer des gesalbten Priesters21, das Mehlopfer eines Heiden22, das Mehlopfer von Frauen23, das Omer-Mehlopfer24. Zum Giessopfer-Mehlopfer25 ist Oel erforderlich, aber kein Weihrauch, zu den Schaubroten ist Weihrauch erforderlich, aber kein Oel, zu den zwei Broten26, zum Sünd-Mehlopfer27 und zum Eifersuchts-Mehlopfer28 kein Oel und kein Weihrauch. 4. Strafbarmachtman sich für das Oel besonders und für den Weihrauch besonders29. Hat man Oel darauf getan, hat man es untauglich gemacht30, Weihrauch, so nimmt man ihn wieder herunter. Hat man Oel auf das Zurückbleibende getan, übertritt man kein Verbot. Hat man nur Gefäss auf Gefäss31 gestellt, hat man es nicht untauglich gemacht32. 5. Bei manchen [Opfern] ist das Heranbringen33 erforderlich, aber nicht die Schwingung34, bei manchen die Schwingung und nicht das Heranbringen, bei manchen das Heranbringen und die Schwingung, bei manchen nicht das Heranbringen und nicht die Schwingung. Bei folgenden ist das Heranbringen erforderlich und nicht die Schwingung: Das Kernmehl-, das Pfannen-, das Tiegel-, das Kuchen- und das Fladen-Mehlopfer, das Mehlopfer von Priestern, das Mehlopfer des gesalbten Priesters, das Mehlopfer eines Heiden, das Mehlopfer von Frauen und das Sünd-Mehlopfer; R. Simon sagt: Beim Mehlopfer von Priestern und beim Mehlopfer des gesalbten Priesters ist kein fleranbringen erforderlich, weil von ihnen kein Komez abgehoben wird35, und überall, wo kein Komez abgehoben wird, auch kein Heranbringen erforderlich ist. 6. Bei folgenden ist die Schwingung erforderlich und nicht das Heranbringen : Das Log Oel des Aussätzigen und sein Schuldopfer 36, die Erstlingsfrüchte nach Ansicht des R. Elieser, Sohn Jacob’s 37, die Opferstücke von Privat-Friedensopfern, Brust und Schenkel derselben38, seien sie von Männern, seien sie von Frauen, durch einen Israeliten, aber nicht durch Andere39, die beiden Brote und die Lämmer am Wochenfeste40. In welcher Weise macht man es? Man legt die beiden Brote auf41 die beiden Lämmer und legt seine beiden Hände darunter, schwingt sie hin und her, herauf und herunter, denn es heisst42: „mit denen eine Schwingung und eine Hebung ausgeführt worden ist“ 43. DieSchwingung fand auf der Ostseite statt44, das Heranbringen auf der Westseite45, die Schwingungen haben dem Heranbringen vorauszugeben 46. Beim Omer-Mehlopfer und beim Eifersuchts-Mehlopfer sind Schwingung und Heranbringen erforderlich, bei den Schaubroten und dem Giessopfer-Mehlopfer weder Schwingung noch Heranbringen. 7. R. Simon sagt47: Für drei Opferarten sind drei Gebote vorgeschrieben, je zwei davon immer für eine Opferart, und das drittenicht, das sind: die Privat-Friedensopfer, die Gemeinde-Friedensopfer48 und das Schuldopfer des Aussätzigen. Bei den Privat-Friedensopfern ist das Aufstützen der Hände auf das noch lebende Tier49 und die Schwingung50, nachdem es geschlachtetist, erforderlich, nicht aber die Schwingung mit dem noch lebenden Tiere ; bei den Gemeinde-Friedensopfern ist die Schwingung mit dem noch lebenden Tiere51 und, nachdem es geschlachtet ist52, erforderlich, nicht aber das Aufstützen der Hände53, beim Schuldopfer des Aussätzigen ist das Aufstützen der Hände und die Schwingung mit dem noch lebenden Tiere54 erforderlich, nicht aber die Schwingung, nachdem es geschlachtet ist55. 8. Wenn jemand sagt: Ich verpflichte mich zu einem Pfannen-Mehlopfer, darf er nicht ein Tiegel-Mehlopfer dar bringen, zu einem Tiegel-Mehlopfer, darf er nicht ein Pfannen-Mehlopfer darbringen. Was ist der Unterschied zwischen einem Pfannen- und einem Tiegel-Mehlopfer? [Der Unterschied ist] nur der56, dass der Tiegel einen Deckel hat und die Pfanno keinen Deckel hat, dies die Worte des R. Jose, des Galiläers; R. Chanania57, Sohn dos Gamliel, sagt: Der Tiegel ist tief58, und das darin Zuboreitete ist locker59, die Pfanne ist flach60, und das darin Zubereiteto ist fest. 9. [Wenn jemand sagt :] Ich verpflichte mich zu einem im Ofen [gebackenen Mehlopfer], darf er nicht ein in einem Kuppach61 oder auf Ziegeln62 oder in arabischen Kesselgruben63 gebackenes bringen; R. Jehuda sagt: Wenn er will, kann er ein in einem Kuppach gebackenes bringen64. … Ich verpflichte mich zu einem gebackenen Mehlopfer, darf er nicht zur Hälfte Kuchen und zur Hälfte Fladen bringen65; R. Simon erlaubt es, weil sie beide zu einer Opferart gehören66.

+

ABSCHNITT VI1).

+

1. Von folgenden Mehlopfern wird das Komez abgehoben und das Zurückbleibende gehört den Priestern: Das Kernmehl-2, das Pfannen-, das Tiegel-, das Kuchen- und das Fladen-Mehlopfer3, das Mehlopfer von Heiden 4, das Mehlopfer von Frauen4, das Omer-Mehlopfer5, das Sünd-Mehlopfer und das Eifersuchts-Mehlopfer7; R. Simon sagt: Von den Sünd-Mehlopfern von Priestern wird das Komez abgehoben8, und das Komez wird besonders dargebracht und das Zurückbleibende besonders. 2. Das Mehlopfer von Priestern9, das Mehlopfer des gesalbten Priesters und das Giessopfer-Mehlopfer kommen auf den Altar und die Priester erhalten nichts von ihnen, hierbei hat der Altar das Vorrecht vor den Priestern 10; die beiden Brote und die Schaubrote erhalten die Priester11 und auf den Altar kommt nichts von ihnen, hier haben die Priester das Vorrecht vor dem Altar12. 3. Bei allen Mehlopfern, die in einem Gefässe bereitet werden13, ist ein dreimaliges Hinzutun von Oel erförderlich, beim Aufgiessen,beim Mengen und das Hineintun von Oel in das Gefäss [vor der Zubereitung]14. Die Kuchen werden gemengt15, dies die Worte Rabbi’s ; die Weisen sagen : Das Mehl16. Bei den Kuchen17 ist Mengen erforderlich18, bei den Fladen Bestreichen 19. Wie bestreicht man sie? In Form eines griechischen Chi (X), und das übrige Oei wird von den Priestern verzehrt 20. 4. Alle Mehlopfer, die in einem Gefässe bereitet werden21, müssen in Stücke geteilt werden. Beim Mehlopfer eines Israeliten macht man durch Umlegen22 aus einem zwei, aus den zwei dann vier23, und bricht durch24, beim Mehlopfer von Priestern macht man durch Umlegen aus einem zwei, aus den zwei vier, man bricht aber nicht durch25, beim Mehlopfer des gesalbten Priesters legte man nicht um26; R. Simon sagt: Beim Mehlopfer von Priestern27 und beim Mehlopfer des gesalbten Priesters findet kein Teilen in Stücke statt28, weil von ihnen kein Komez abgehoben wird und überall, wo kein Komez abgehoben wird, wird auch nicht in Stücke geteilt. Alle [Stücke]29 müssen olivengross sein30. 5. Bei allen Mehlopfern ist dreihundertmaliges Reiben31 und fünfhundertmaliges Schlagen32 erforderlich, das Reiben und Schlagen geschieht mit dem Weizen33; R. Jose sagt: Mit dem Teige34. Alle Mehlopfer35 werden zu je zehn [Kuchen] dargebracht36, ausgenommen die Schaubrote37 und die Pfannen-Opfer des Hohenpriesters38, die zu je zwölf dargebracht werden, dies die Worte R. Jehuda’s. R. Meïr sagt: Alle werden zu je zwölf dargebracht39, ausgenommen die Kuchen beim Dankopfer40 und beim Nasir-Opfer41, die zu je zehn dargebracht werden. 6. Das Omer42 wurde von einem Zehntel [Efa] dargebracht, das aus drei Sea43 gezogen wurde44, die beiden Brote45 von zwei Zehnteln aus drei Sea46, die Schaubrote von vierundzwanzig Zehnteln aus vierundzwanzig Sea47. 7. Das Omer wurde durch dreizehn Siebe gesiebt, die beiden Brote durch zwölf, die Schaubrote durch elf48; R. Simon sagt: Es gab dafür keine feststehende Vorschrift49, sondern man brachte gehörig gesiebtes Kernmehl, denn es heisst50: „du sollst Kernmehl nehmen und es backen“, es muss nur gehörig gesiebt sein.

+

ABSCHNITT VII.

+

1. Zum Dankopfer wurden 5 Jerusalemische Sea genommen, das sind 6 Sea von denen in der Wüste1, oder 2 Efa, denn das Efa ist gleich 3 Sea 2, 20 Zehntel3, 10 für das Gesäuerte und 10 für das Ungesäuerte4 ; 10 für das Gesäuerte, je ein Zehntel für einen Kuchen, und 10 für das Ungesäuerte, da das Ungesäuerte aus 3 Arten bestand : Kuchen, Fladen und Eingerührtem5, so kamen 3⅓ Zehntel auf jede Art, je 3 Kuchen auf ein Zehntel. Nach Jerusalemischem Mass waren es 30 Kab 6, 15 für das Gesäuerte und 15 für das Ungesäuerte ; 15 für das Gesäuerte, je 1½ Kab für einen Kuchen, und 15 für das Ungesäuerte, da das Ungesäuerte aus 3 Arten bestand: Kuchen, Fladen und Eingerührtem, so kamen 5 Kab auf jede Art, je zwei Kuchen auf ein Kab. 2. Bei dem Einweihungs-Opfer7 wurde dasselbe Ungesäuerte dargebracht wie beim Dankopfer: Kuchen, Fladen und Eingerührtes8. Beim Nasir-Opfer wurden zwei Teile von dem Ungesäuerten beim Dankopfer dargebracht: Kuchen und Fladen, dagegen kein Eingerührtes9; demnach gehörten dazu 10 Jerusale-mische Kab10, das sind 6 Zehntel und etwas darüber11. Von allen12 nahm man eines von zehn als Hebe, denn es heisst13: „und er bringe davon eines von jedem Opfer als Hebe dem Ewigen dar“, „eines“: es darf kein zerbrochenes dazu genommen werden, „von jedem Opfer“: es müssen die Opferarten unter einander gleich sein14, und nicht15 von der einen Art für die andere genommen werden, „dem Priester, der das Blut des Friedensopfers sprengt, ihm gehört es“16, und das Uebrige wurde von den Eigentümern verzehrt. 3. Wenn man das Dankopfer drinnen schlachtet, während sich das Brot ausserhalb der Mauer17 befindet, ist das Brot nicht heilig geworden18. Hat man es geschlachtet, bevor [die Brote] im Ofen eine Kruste bekommen haben19, oder wenn selbst alle eine Kruste hatten mit Ausnahme von einem, ist das Brot nicht heilig geworden20. Hat man es [mit der Absicht auf] ausser der Zeit oder ausserhalb des Ortes geschlachtet, ist das Brot heilig geworden21. Hat man es geschlachtet und es stellt sich heraus, dass es trefa ist, ist das Brot nicht heilig geworden22. Hat man es geschlachtet und es stellt sich heraus, dass es einen Leibesfehler hat, so sagt R. Elieser: [Das Brot] ist heilig geworden23; die Weisen sagen: Es ist nicht heilig geworden. Hat man es unter einem anderen Namen geschlachtet24, und ebenso wenn man den Widder des Einweihungsopfers25 oder die beiden Lämmer am Wochenfeste unter einem anderen Namen geschlachtet hat, ist das Brot nicht heilig geworden26. 4. Wenn die Giessopfer27 schon durch das Gefäss 28 geheiligt worden sind, und es stellt sich heraus, dass das Schlachtopfer untauglich ist29, so bringt man sie, wenn ein anderes Schlachtopfer30 da ist, mit diesem zusammen dar31, wenn aber nicht, lässt man sie durch Uebernachten untauglich werden32. Zu dem Jungen eines Dankopfer-Tieres33, zu einem mit ihm Ausgetauschten34, zu einem an seiner Stelle Abgesonderten, wenn man sein Dankopfer abgesondert hatte und es verloren gegangen ist35, braucht man kein Brot darzubriDgen36, denn esheisst37 : „und er bringe mit dem Dankopfer38 dar“, zu dem Dankopfer ist Brot erforderlich, aber nicht zu dem Jungen eines Dankopfers, nicht zu einem an seine Stelle Getretenen39 und nicht zu einem mit ihm Ausgetauschten. 5. Wenn Jemand sagt: Ich verpflichte mich, ein Dankopfer zu bringen, so muss er es samt dem Brote von Nichtheiligem bringen40; … ein Dankopfer41 von Nichtheiligem und das Brot dazu vom Zehnt42, so muss er es samt dem Brote von Nichtheiligem bringen43; … ein Dankopfer vom Zehnt und das Brot dazu von Nichtheiligem, kann er bringen44; … das Dankopfer und das Brot dazu45 vom Zehnt, kann er bringen, er darf es aber nicht vom Weizen des zweiten Zehnt bringen, sondern von dem für den zweiten Zehnt gelösten Gelde46. 6. Woraus wird geschlossen, dass, wenn Jemand sagt: Ich verpflichte mich za einem Dankopfer, er es nur von Nichtheiligem bringen darf? Weil es heisst47: „du sollst das Pesach dem Ewigen, deinem Gotte, vom Kleinvieh oder Rind opfern“, in der Tat wird aber das Pesach nur von den Schafen oder Ziegen dargebracht, warum heisst esalso „Kleinvieh oder Rind48“? Es soll damit Alles, was vom Kleinvich oder Rind dargebracht wird49, dem Pesachopfor gleichgestellt werden; wie das Pesach ein Pflichtopfer ist und nur von Nichtheiligem dargebracht wird50, so darf auch jedes Andere, das als Pflichtopfer dargebracht wird51, nur von Nichtheiligem dargebracht werden. Wenn darum Jemand sagt: Ich verpflichte mich zu einem Dankopfer, zu einem Friedensopfer, so dürfen sie, da sie als Pflichtopfer dargebracht werden, nur von Nichtheiligem dargebracht werden52. Giessopfer dürfen in jedem Falle nur von Nichtheiligem dargebracht werden53.

+

ABSCHNITT VIII.

+

1. Alle Opfer1, Gemeinde- wie Privatopfer, können von inländischem2 und von ausländischem, von altem und von neuem3 [Getreide] dargebracht werden, ausgenommen das Omer und die beiden Brote, die nur von neuem4 und nur von inländischem5 dargebracht werden. Alle werden nur vom besten dargebracht, und welches ist das beste? Michmas6 und Sanocha7 sind erster Qualität8 für Kernmehl, zweiter nach ihnen Chafarajim9 in der Ebene; das von allen Ländern ist tauglich, doch pflegte man es nur von dort zu bringen. 2. Man bringt nicht10 [von dem Getreide] von einem gedüngten Felde11, und nicht von einem künstlich bewässerten Felde12, und nicht von einem Baumfelde13, hat man davon gebracht, so ist es tauglich. Wie verfährt man damit14? Man pflügt15 es15a im ersten Jahre um16 und im zweiten Jahre besät man es 70 Tage vor Pesach17, so bringt es reichlichen Ertrag an Kernmehl. Wie prüft man es18? Der Schatzmeister steckt seine Hand hinein, bringt er Mehlstaub19 an ihr heraus, so ist es untauglich, bis man es [nochmals] gesiebt hat. Ist es20 wurmfrässig geworden, so ist es untauglich21. 3. Tekoa22 ist erster Qualität für Oel; Abba Saul sagt: Als zweites nach ihm kommt Regeb23 jenseits des Jordans. Das von allen Ländern war tauglich, doch pflegte man es nur von dort zu bringen. Man bringt nicht solches von einem gedüngten Felde, und nicht von einem künstlich bewässerten Felde, und nicht solches, wo dazwischen anderes gesät worden ist, hat man davon gebracht, so ist es tauglich. Man bringt nicht aus unreifen Oliven bereitetes24, hat man es gebracht, so ist es untauglich 24a. Man bringt nicht solches von trockenen Oliven25, die im Wasser aufgeweicht26 worden sind, nicht solches von eingelegten27 und nicht von gesiedeten, hat man davon gebracht, so ist es untauglich. 4. Drei [Behandlungsarten28 der] Oliven gibt es, und durch sie [gewinnt man] je drei Sorten von Oel. Die erste Art ist: Man lässt sie oben auf29 dem Oelbaume ganz reif werden30, dann zerstösst31 man sie, dann tut man sie in den Korb32 — R. Jehuda sagt: ringsum den Korb33 — das ist die erste Sorte34; dann presst man sie35 unter einem Baiten36 — R. Jehuda sagt: mit Steinen37 —, das38 ist die zweite Sorte; dann zermahlt und presst man sie39 nochmals, das ist die dritte Sorte; die erste Sorte ist für den Leuchter, die übrigen für die Mehlopfer. Die zweite Art ist: Man lässt sie40 oben auf41 dem Dache reif werden, dann zerstösst man sie und tut sie in den Korb — R. Jehuda sagt: ringsum den Korb — das ist die erste Sorte; dann presst man sie unter einem Balken — R. Jehuda sagt: mit Steinen —, das ist die zweite Sorte; dann zermahlt und presst man sie nochmals, das ist die dritte Sorte; die erste Sorte ist für den Leuchter, die übrigen für die Mehlopfer. Die dritte Art ist: Man häuft42 sie im Hause43 auf, bis sie mürbe werden44, trägt sie dann hinauf und lässt sie oben auf dem Dache trocknen45, dann zerstösst man sie und tut sie in den Korb — R. Jehuda sagt: ringsum den Korb —, das ist die erste Sorte; dann presst man sie unter einem Balken — R. Jehuda sagt: mit Steinen —, das ist die zweite Sorte; dann zermahlt und presst man sie nochmals, das ist die dritte Sorte; die erste ist für den Leuchter, die übrigen für die Mehlopfer. 5. Die erste Sorte der ersten Art, über sie geht nichts, die zweite der ersten und die erste der zweiten sind einander gleich46, die dritte der ersten und die zweite der zweiten und die erste der dritten sind einander gleich, die dritte der zweiten und die zweite der dritten sind einander gleich, die dritte der dritten, unter sie geht nichts. Auch für die Mehlopfer sollte eigentlich klares Olivenöl erforderlich sein; wenn für den Leuchter, wo es nicht zum Essen bestimmt ist, klares Olivenöl erforderlich ist, müsste da nicht für die Mehlopfer, wo es zum Essen bestimmt ist, erst recht klares Olivenöl erforderlich sein ? Die Schrift sagt aber47: „klares, gestossenes zum Leuchten“, aber nicht klares, gestossenes zu den Mehlopfarn. 6. Von wo brachte man den Wein ? Keruthim48 und Hattulim49 waren erster Qualität für Wein, zweiter nach ihnen Beth Rimma50 und Beth Laban51 im Gebirge und Kefar Signa52 in der Ebene. Von allen Ländern war er tauglich, doch pflegte man ihn nur von dort zu bringen. Man bringt nicht solchen von einem gedüngten Felde, und nicht von einem künstlich bewässerten Felde, und nicht solchen, wo dazwischen Anderes gesät worden ist, hat man davon gobracht, so ist es tauglich. Man bringt keinen Trockenbeerwein53, hat man ihn gebracht, so ist es tauglich. Man bringt keinen alten54 Wein, dies die Worte Rabbis; die Weisen erklären ihn für tauglich. Man bringt keinen süssen55, keinen geschwofelten56, keinen gekochten, hat man davon gebracht, so ist es untauglich. Man bringt nicht von dem an Spalieren57, sondern von dem am Boden gewachsenen58, und nur von [gehörig] bearbeiteten59 Weinbergen. 7. Man tat ihn nicht in grosse Kufen60 hinein, sondern in kleine Fässer, und man füllte die Fässer nicht bis zum Rande, damit sein Geruch sich verbreiten konnte61. Man brachte nicht von dem an der Oberfläche62 wegen des Kahms63, und nicht von dem am Boden wegen der Hefe, sondern nur von dem im mittleren Drittel64. Wie wurde er65 geprüft? Der Schatzmeister sass dabei und hatte den Stab in seiner Hand, strömte Gischt66 heraus, so klopfte er mit dem Stabe67. R. Jose, Sohn des R. Jehuda, sagt: Wein, der sich mit Kahm überzogen hat, ist untauglich, denn es heisst: „fehlerfrei68 sollen sie euch sein und ihre Mehlofer“ „fehlerfrei69 sollen sie euch sein und ihre Giessopfer“.

+

ABSCHNITT IX.

+

1. Zwei Trocken-Masse gab es im Heiligtum: ein Zehntel1 und ein halbes Zehntel2; R. Meïr sagt: ein Zehntel, ein Zehntel3 und ein halbes Zehntel. Wozu diente das Zehntel? Es diente als Mass für alle Mehlopfer; man mass nicht das für einen Stier4 mit einem drei [Zehntel] und nicht das für einen Widder5 mit einem zwei [Zehntel-Mass], sondern man mass [auch] sie zu Zehnteln. Wozu diente das halbe Zehntel? Es diente als Mass für die Pfannenopfer des Hohenpriesters, für die eine Hälfte am Morgen und die andere Hälfte am Abend6. 2. Sieben Flüssigkeits-Masse gab es im Heiligtum: ein Hin6a, ein halbes Hin, ein Drittel-Hin und ein Viertel-Hin, ein Log, ein halbes Log und ein Viertel-Log. R. Elieser, Sohn des Zadok, sagt: Kerben7 waren an dem Hin8, bis dahin für einen Stier9, bis dahin für einen Widder 10, bis dahin für ein Lamm11. R. Simon sagt: Ein Hin war überhaupt nicht vorhanden, wozu hätte auch das Hin dienen sollen12? Sondern13 ein Mass von anderthalb Log war ausserdem noch vorhanden, das diente als Mass für das Mehlopfer des Hohenpriesters 14, für die anderthalb Log am Morgen und die anderthalb Log am Abend 15. 3. Wozu gebrauchte man das Viertel-Log? Für das Viertel-Log Wasser für den Aussätzigen 16 und für das Viertel-Log Oel für den Nasir 17. Wozu diente das halbe Log? Für das halbe Log Wasser für die des Ehebruchs verdächtige Frau 18 und für das halbe Log Oel beim Dankopfer 19. Mit dem Log wurde [das Oel] für alle Mehlopfer20 gemessen. Selbst wenn man ein Mehlopfer von 6021 Zehnteln brachte, tat man 60 Log [Oel] hinein; R. Elieser, Sohn des Jakob, sagt: Selbst zu einem Mehlopfer von 60 Zehnteln war nur das eine Log erforderlich, denn es heisst22 : „zum Mehlopfer und ein Log Oel“23. Sechs24 für einen Stier, vier25 für einen Widder, drei26 für ein Lamm, dreieinhalb27 für den Leuchter, ein halbes28 Log für jedes Licht 29. 4. Man kann Giessopfer30 von Widdern mit Giessopfern von Stieren vermischen31, Giessopfer von Lämmern mit Giessopfern von Lämmern32, die von einem Privatopfer mit denen von einem Gemeindeopfer, die von heute mit denen von gestern33, aber man darf nicht Giessopfor von Lämmern mit Giessopfern von Stieren und Widdern vermischen 34. Hat man diese für sich gemengt35 und diese für sich und dann haben sie sich vermischt, so sind sie tauglich36, wenn aber, bevor man gemengt hat, so ist es untauglich37. Zu dem Lamm, das mit dem Omer darge- bracht wurde38, gehörte, obwohl für das dazu gehörige Mehlopfer ein doppeltes Mass39 vorgeschrieben war, doch nicht ein Giessopfer von doppeltem Mass40. 5. Bei allem Messen im Heiligtum wurde gehäuftes Mass gemessen, ausser bei dem für den Hohenpriester41, da war das Aufzuhäufende schon in ihm selbst enthalten 42. Bei den Flüssigkeits-Massen ist das Ueberlaufende43 heilig44, bei den Trocken - Massen ist das Ueberlaufende nicht heilig45. R. Akiba sagt : Die Flüssigkeits Masse sind heilig, darum ist bei ihnen auch das Ueberlaufende heilig, die Trocken-Masse sind nicht heilig, darum ist bei ihnen das Ueberlaufende nicht heilig46. R.Jose sagt: Nicht deswegen47, sondern weil das Flüssige aufgerührt48 und das Trockene nicht aufgerührt wird. 6. Zu allen Gemeinde- und Privatopfern49 sind Giessopfer50 erforderlich, ausgenommen die Erstgeburt, der Zehnt, das Pesach-, das Sünd- und das Schuldopfer51 ; nur das Sündopfer des Aussätzigen und sein Schuldopfer erfordern Giessopfer52. 7. Bei allen Gemeindeopfern findet kein Aufstützen der Hände statt, ansser bei dem Stier, der für alle Gebots-Verletzungen darge-bracht wurde53, nnd bei dem [in die Wüste] zu sendenden Bock54; R. Simon sagt : auch bei den wegen Götzendienstes darzubringenden Böcken55. Bei allen Privatopfern56 ist das Aufstützen der Hände erforderlich, ausser bei der Erstgehurt, dem Zehnt und dem Pesachopfer57. Der Erbe stützt die Hände auf58, bringt die Giessopfer59 dar und kann vertauschen60. 8. Das Handaufstützen kann jeder vollziehen, ausgenommen sind : ein Taubstummer, ein Irrsinniger, ein Minderjähriger61, ein Blinder62, ein Nichtjude63, ein Sklave64, ein Bevollmächtigter 65 und eine Frauensperson66. Das Handaufstützen ist eine Vorschrift, die nicht erfüllt werden muss 67, [man legt] beide68 Hände auf den Kopf, an dem Platze, wo man die Hände aufstützt, muss man auch schlachten69, und das Schlachten muss sofort auf das Handaufstützen folgen. 9. Es gibt für das Handaufstützen eine strengere Bestimmung als für die Schwingung und für die Schwingung eine strengere als für das Handaufstützen, denn die Schwingung führt einer für alle Teilhaber70 aus, das Handaufstützen kann nicht einer für alle Teilhaber ausführen71; eine strengere Bestimmung für die Schwingung, denn die Schwingung findet bei Privatopfern und bei Gemeindeopfern72 statt, bei lebendigen73 und bei geschlachteten Tieren, bei Lebewesen und bei leblosen Dingen74, was beim Handaufstützen nicht der Fall ist75.

+

ABSCHNITT X.

+

1. R. Ismael sagt: Das Omer1 wurde am Sabbat2 aus 3 Sea3 dargebracht und an einem Wochentage aus 5 Sea4; die Weisen sagen: sowohl am Sabbat wie an einem Wochentage wurde es aus 3 Sea dargebracht5. R. Chanina, Vorsteher der Priester, sagt: Am Sabbat wurde es nur von einer Person geschnitten6, man bediente sich nur einer Sichel, und nur eines Korbes7, an einem Wochentage durch drei Personen, in drei Körben, und mit drei Sicheln8 ; die Weisen sagen: Sowohl am Sabbat wie an einem Wochentage durch drei Personen, in drei Körben und mit drei Sicheln. 2. Die Vorschrift war, das Omer aus der Nähe zu bringen9; war [das Getreide] in der Nähe von Jerusalem noch nicht reif, brachte man es von irgend einem anderen Orte, ein Mal kam es vor, dass man es von Gagot-Zerifin10 und die zwei Brote11 von der Ebene En-Socher12 brachte. 3. Wie war der Hergang? Boten des Gerichtshofes zogen am Tage vor dem Feste aus und banden die auf dem Boden stehenden [Aehren] zu Bündeln zusammen13, damit sie leichter zu schneiden waren. Alle in der Nähe gelegenen Städte kamen dorthin zusammen, damit das Schneiden unter grosser Beteiligung vor sich ging14. Sobald es Nacht war, rief er15 ihnen16 zu: „Ist die Sonne untergegangen?“ Sie sagten17: „Ja!“ „Ist die Sonne untergegangen18?“ Sie sagten: „Ja!“ „Diese Sichel?“ Sie sagten: „Ja!“ Diese Sichel?“ Sie sagten: „Ja!“ „Dieser Korb?“ Sie sagten: „Ja!“ „Dieser Korb?“ Sie sagten: „Ja!“ Am Sab- bat sprach er weiter: „An diesem Sabbat?“ Sie sagten: „Ja!“ „An diesem Sabbat?“ Sie sagten „Ja!“ „Soll ich schneiden?“ Sie antworteten ihm: „Schneide!“ „Soll ich schneiden?“ Sie antworteten ihm : „Schneide!“ Drei Mal [fragte er] nach jeder Sache und sie antworteten ihm jedes Mal: „Ja!“ Wozu war alles dieses? Wegen der Boëthusäer19, welche behaupteten, das Abschneiden des Omer habe nicht am Ausgange des Festtages stattzufinden20. 4. Man schnitt es ab, legte es in die Körbe und brachte es in die Tempelvorhalle, man sengte es am Feuer, um das gebotene „geröstet“21 an ihm zu erfüllen, dies die Worte des ß. Meir; die Weisen sagen22: [erst] hat man es gedroschen, und zwar mit Rohr oder Pflanzenstengeln23, damit es nicht zerdrückt wird24, und dann tat man es in ein Röstrohr25, das Röstrohr war durchlöchert, damit das Feuer überallhin reichte. Dann breitete man es in der Vorhalle aus, so dass der Wind darüber hinstreichen konnte26, tat es in eine Graupenmühle27 und zog ein Zehntel [Mehl] aus ihm heraus, das durch28 13 Siebe gesiebt war, das übrige wurde ausgelöst und durfte dann von jedermann gegessen werden, es war Challa-pflichtig29, aber frei vom Zehnt30; nach K. Akiba war es sowohl Challa- wie Zehnt-pflichtig31. Dann ging man an das Zehntel, tat32 das Oel und den Weihrauch hinzu, goss auf33, mengte, machte die Schwingung, brachte es heran34, hob das Komez ab und opferte es35, und das Zurückbleibende wurde yon den Priestern verzehrt. 5. Nachdem das Omer dargebracht war, ging man hinaus und fand36 den Markt von Jerusalem schon voll von Mehl und Geröstetem37, was von den Weisen nicht gebilligt wurde38, dies die Worte des R. Meir; R. Jehuda sagt: Es geschah mit Billigung der Weisen39. War das Omer dargebracht, war das neue [Getreide] sofort orlaubt, für die Fernwohnenden40 erst vom Mittag41 an ; nach der Zerstörung des Heiligturns ordnete R. Jochanan, Sohn Sakkai’s, an, dass es noch während des ganzen Tages der Schwingung42 verboten sein sollte43. Darauf sagte R. Jehuda: Das ist ja von der Tora schon verboten, weil es heisst „bis zu eben diesem Tage“44. Warum war es den Fernwohnenden45 schon vom Mittag an und weiter erlaubt? Weil sie wussten, dass der Gerichtshof46 es nicht so lässig wird behandeln lassen. 6. Durch das Omer47 wurde es48 im [ganzen] Lande erlaubt, im Heiligtume49 erst durch die zwei Brote50. Vor dem Omer durfte man Mehlopfer, Erstlinge51 und zu den Tieropfern gehörende Mehlopfer nicht [davon] darbringen, hatte man sie dargebracht, so war es untauglich52; vor den zwei Broten durfte man sie [auch] nicht darbringen, hatte man sie dargebracht53, so war es tauglich 7. Weizen, Gerste, Dinkel, Hafer und Koggen54 sind Challa-pflichtig, sie gelten unter einander als zusammengehörig55, sie sind von dem neuen Getreide vor Pesach56 verboten and dürfen nicht vor dem Omer57 geschnitten werden. Haben sie vor [der Darbringung des] Omer Wurzel geschlagen, werden sie durch das Omer erlaubt, wenn nicht, bleiben sie verboten, bis man das Omer im kommenden Jahre dargebracht hat. 8. Auf einem künstlich bewässerten Felde58 in der Ebene59 darf man es schneiden, aber nicht in Schobern aufstellen60; die Leute von Jericho61 schnitten es mit Billigung der Weisen und stellten es gegen den Willen der Weisen auch in Schobern auf, die Weisen haben es ihnen aber nicht verwehrt62. Als Grünfatter63 darf man es schneiden und dem Vieh zu essen geben64; darauf sagte R. Jehuda: Wann? Wenn man damit angefangen hat, bevor es das Drittel erreicht hat65. R. Simon sagt: Man darf es schneiden und zu essen geben, auch nachdem es das Drittel erreicht hat66. 9. Man darf es schneiden, wenn es wegen der Anpflanzungen67 nötig ist, um Platz für einen Trauernden zu schaffen68, um das Torastudium nicht aussetzen zu müssen69, man binde es aber nicht zu Bündeln70, sondern lege es in Häufchen71 hin. Die Vorschrift ist, das Omer vom stehenden Getreide72 zu bringen, ist solches nicht vorhanden73, kann man es auch von den Garben nehmen; Vorschrift ist es, es von frischem74 zu bringen, ist solches nicht vorhanden, kann man es auch von trockenem bringen; Vorschrift ist es, es in der Nacht75 zu schneiden, ist es am Tage76 geschnitten worden, ist es tauglich, und es verdrängt den Sabbat77.

+

ABSCHNITT XI.

+

1. Die zwei Brote1 wurden einzeln geknetet und einzeln gebacken, die Schaubrote wurden einzeln geknotet und zu zweien gebacken, man bereitete sie2 in einer Form3, und wenn man sie4 herausnahm5, tat man sie [wieder] in eine Form6, damit sie nicht beschädigt wurden. 2. Sowohl bei den zwei Broten wie auch bei den Schaubroten darf das Kneten und Zurichten draussen geschehen, aber das Backen nur drinnen7, und sie verdrängen nicht den Sabbat8. R. Jehuda sagt: Alles muss drinnen geschehen, R. Simon sagt: Man gewöhne sich stets zu sagen9: für die zwoi Brote und für die Schaubrote ist sowohl der Vorhof wie auch בית פאגי10 tauglich. 3. Die Pfannenopfer des Hohenpriesters dürfen nur drinnen geknetet, zugerichtet11 und gebacken werden12, und sie verdrängen den Sabbat13, das Mahlen und Sieben aber verdrängt nicht den Sabbat14. Als Regel sagte R. Akiba: Jede Verrichtung, die am Tage vor Sabbat auszuführen möglich ist, verdrängt nicht den Sabbat, die am Tage vor Sabbat auszuführen nicht möglich ist, verdrängt den Sabbat. 4. Alle Mehlopfer bedürfen bei ihrer Zubereitung drinnen eines Gefässes15, draussen bedürfen sie bei ihrer Zubereitung keines Gefässes16. Wie17 waren die zwei Brote? Sieben [Handbreiten] lang, vier breit, und Hörnchen von vier Fingerbreiten. Die Schaubrote? Zehn Handbreiten lang, fünf breit, und Hörnchen18 von sieben Fingerbreiten. R. Jehuda sagt: Damit du dich Dicht irrst: זד״ד יה״ו.19 Ben Soma sagt: „Du sollst auf den Tisch das Schaubrot geben, beständig vor meinem Angesicht20“, es sollen seine Flächen sichtbar sein21. 5. Der Tisch war zehn [Handbreiten] lang und fünf breit22, die Schaubrote23 zohn lang und fünf breit, man legte sie ihrer Länge nach auf die Breite des Tisches, zweieinhalb Handbreiten auf dieser Seite und zweieinhalb Handbreiten auf jener Seite waren umgebogen24, so dass die Länge gerade dio Breite des Tisches ausfüllte25, dies die Worte des R. Jehuda. R. Meir sagt: Der Tisch war zwölf lang und sechs breit26, die Schaubrote zehn lang und fünf breit, man legte sie ihrer Länge nach auf die Breite des Tisches, zwei Handbreiten auf dieser Seite und zwei Handbreiten auf jener Seite waren umgebogen, und zwei Handbreiten27 blieben Zwischenraum in der Mitte28, so dass die Luft dazwischen hindurch-streichen konnte29. Abba Saul sagt: Dahin setzte man die beiden Schalen mit Weihrauch, die zu den Schaubroten gehörten. Darauf sagte man zu ihm: Heisst es nicht30: „Du sollst auf die Schicht reinen Weihrauch geben“ ? Darauf sagte er zu ihnen: Heisst es nicht31 : „Und neben32 ihm der Stamm Manasse“ ? 5. Vier goldene Gestelle33 waren dort mit Seitenstangen34 an den oberen Teilen35, zwei von ihnen dienten als Stützen für die eine Schicht und zwei für die andere Schicht36, und 28 Röhren37, eine Art hohler Halbröhren38, 14 für die eine Schicht und 14 für die andere Schicht. Weder das Auflegen noch das Fortnehmen39 der Röhren verdrängt den Sabbat40, sondern man ging am Tage vor Sabbat hinein, zog sie hinaus und legte sie auf die Längsseite41 des Tisches42. Alle Gegenstände, die im Heiligtume waren, standen mit ihrer Längsfläche längs der Längsseite des Hauses43. 7. Zwei Tische standen im Ulam44 drinnen45 am Eingänge zum Heiligtum, einer aus Marmor und einer aus Gold, auf den marmornen legte man das Schaubrot beim Hineintragen46, und auf den goldenen beim Hinaustragen47 denn bei heiligen Dingen geht man wohl hinauf, aber nicht hinunter48, und ein goldener stand drinnen49, auf dem das Schaubrot ständig lag. Vier Priester gingen hinein, zwei trugen in ihrer Hand die beiden Schichten und zwei trugen in ihrer Hand die beiden Schalen, und vier gingen vor ihnen her, zwei, um die beiden Schichten fortzunehmen, und zwei, um die beiden Schalen fortzunehmen. Die Hereintragenden stellten sich auf die Nordseite50, mit dem Gesicht nach Süden, und die Heraustragenden auf die Südseite mit dem Gesicht nach Norden, diese zogen fort und jene legten hin, während der eine eine Handbreite fortzog, legte der andere eine Handbreite hin51, denn so heisst es: „vor mir beständig“; R. Jose sagt: Auch, wenn erst die einen fortnehmen52 und dann die anderen hinlegen, heisst es „beständig“53. Dann gingen sie hinaus, und legten es auf den goldenen Tisch, der im Ulam stand, dann opferte man die Schalen54 und die Brote wurden an die Priester verteilt55. Fiel der Versöhnungstag auf einen Sabbat56, wurden die Brote erst am Abend verteilt57 ; fiel er auf einen Freitag,57a wurde der Bock des Versöhnungstages58 am Abend gegessen, die Babylonier59 assen ihn nämlich roh60, weil sie eine gesunde Natur hatten61. 8. Hat man das Brot am Sabbat, aufgelegt¿ die Schalen aber erst nach Sabbat, und die Schalen dann am Sabbat62 geopfert, so ist es untauglich63, und die auf Verworfenes, Uebriggelassenes und Unreinheit stehende Strafe tritt dabei nicht ein64. Hat man das Brot und die Schalen am Sabbat65 aufgelegt und dann die Schalen nach Sabbat66 geopfert, so ist es untauglich, und die auf Verworfenes, Uebriggelassenes und Unreinheit stehende Strafe tritt dabei nicht ein. Hat man das Brot und die Schalen erst nach Sabbat aufgelegt und dann die Schalen am Sabbat geopfert, so ist es untauglich67 ; wie denn soll man es machen?68 Man lässt es bis zum folgenden Sabbat69 liegen, denn, wenn es auch schon mehrere Tage auf dem Tisch gelegen hat,70 so hat das keine Bodeutung. 9. Die zwei Brote werden nicht früher als am zweiten und nie später als am dritten Tage71 verzehrt. Wieso? Gebacken werden sie am Tage vor dem Feste72 und verzehrt am Feste, das ist am zweiten Tage; fällt der Festtag auf den Tag nach dem Sabbat, werden sie erst am dritten Tage verzehrt73. Das Schaubrot wird nicht früher als am neunten und nie später als am elften Tage verzehrt. Wieso? Gebacken wird es am Tage vor Sabbat 74 und verzehrt am Sabbat, das ist am neunten Tage; fällt ein Festtag auf den Tag vor Sabbat, wird es erst am zehnten Tage verzehrt75 ; sind es die beiden Tage des Neujahrsfestes76, so wird es erst am elften Tage77 verzehrt; es verdrängt nicht den Sabbat und nicht den Feiertag. R. Simon, Sohn des Gamliel, sagt im Namen des R. Simon, Sohnes des Vorstehers: Den Feiertag verdrängt es78, aber es verdrängt nicht den Fasttag79.

+

ABSCHNITT XII.

+

1. Sind Mehlopfer oder Giessopfer unrein geworden, bevor sie durch das Gefäss1 heilig geworden sind, dürfen sie ausgelöst werden2, nachdem sie durch das Gefäss heilig geworden sind, dürfen sie nicht ausgelöst werden3. Vogelopfer, Holz, Weihrauch und Dienstgeräte4 dürfen nicht ausgelöst werden, denn die Schrift spricht davon nur beim Viehopfer5. 2. Wenn jemand sagt: „Ich verpflichte mich zu einem Pfannenopfer“, und bringt ein Tiegelopfer, „zu einem Tiegelopfer“, und er bringt ein Pfannenopfer, so ist das, was er gebracht hat, gebracht6, seiner Verpflichtung aber ist er nicht nachgekommen7; „ … . di eses als Pfannenopfer za bringen“, und er bringt es als Tiegelopfer, „als Tiegelopfer“, und er bringt es als Pfannenopfer, so ist es untauglich8. . . . „Ich verpflichte mich, zwei Zehntel in einem Gefäss zu bringen9“, und er bringt sie in zwei Gefässen10, „in zwei Gefässen“, und er bringt sie in einem Gefäss, so ist das, was er gebracht hat, gebracht, aber seiner Verpflichtung ist er nicht nachgekommen; „ … diese in einem Gefäss zu bringen“, und er bringt sie in zwei Ge fass en, „in zwei Gefässen“, und er bringt sie in einem Gefäss, so sind sie untauglich11. … „Ich verpflichte mich, zw ei Zehntel in einem Gefäss zu bringen“, und er bringt sie in zwei Gefässen, man sagt ihm: „Du hast gelobt, in einem Gefäss zu bringen“, und er bringt sie nun in einem Gefässe dar, so sind sie tauglich12, in zwei Gefässen, so sind sie untauglich13. … „Ich verpflichte mich, zwei Zehntel in zwei Gefässen zu bringen“, und er bringt sie in einem Gefäss, man sagt ihm: „Du hast gelobt, in zwei Gefässen zu bringen“, und er bringt sie nun in zwei Gefässen dar, so sind sie tauglich, tut er sie aber in ein Gefäss, so sind sie wie zwei Mehlopfer, die sich mit einander vermischt haben14. 3. „Ich verpflichte mich zu einem Mehlopfer von Gerste“, so muss er es doch von Weizen bringen15, „von gewöhnlichem Mehl“, so muss er es doch von Kernmehl bringen16, „ohne Oel und Weihrauch“, so muss er doch Oel und Weihrauch dazu bringen17 „ein halbes Zehntel“, so muss er ein ganzes Zehntel bringen18, „1½ Zehntel“, so muss er zwei Zehntel bringen19; R. Simon sagt: Er ist zu gar nichts verpflichtet, weil das, wozu er sich verpflichtet hat, gar nicht als freiwilliges Opfer gespendet werden kann20. 4. Man kann als freiwilliges Opfer ein Mehlopfer von 60 Zehnteln spenden und sie in einem Gefässe darbringen. Wenn man gesagt hat: „Ich verpflichte mich zu [einem Mehlopfer von] 61 [Zehnteln]“, so bringt man 60 in einem Gefäss und eines in einem besonderen Gefäss, denn da die Gemeinde am ersten Feiertage des Hüttenfestes, der auf einen Sabbat fällt, 61 [Zehntel] bringt21, so ist es genug, wenn der Einzelne um eines der Gemeinde nachsteht22. Darauf sagte R. Simon : Davon gehören ja aber die einen zu den Stieren und die anderen zu den Lämmern, und sie dürfen doch nicht mit einander vermengt werden23! Sondern, bis zu 60 können sie gemengt werden24. Darauf sagte man zu ihm : 60 können gemengt werden, 61 können nicht gemengt werden ? Darauf erwiderte er: Bei allen Massbestimmungen der Weisen ist es so, in 40 Sea kann man untertauchen25, in 40 Sea weniger ein Kurtob26 kann man nicht untertauchen. Man kann nicht als freiwilliges Opfer 1, 2 oder 5 Log27 bestimmen28, wohl aber 3, 4, 629 und von 6 an und darüber30. 5. Man kann Wein31 als freiwilliges Opfer spenden32, aber nicht Oel, dies die Worte des R. Akiba; R. Taríon sagt: Man kann auch Oel als freiwilliges Opfer spenden33. Es sagte R. Tarfon: Wie wir es beim Wein finden, dass er als Pflichtopfer dargebracht wird und als freiwilliges Opfer dargebracht wird, so wird auch das Oel als Pflichtopfer dargebracht und als freiwilliges Opfer dargebracht 33a. Darauf sagte zu ihm R. Akiba: Nein! Wenn du vom Wein sprichst, der wird als Pflichtopfer für, sich allein34 dargebracht, willst du dasselbe vom Oel behaupten, das doch nicht als Pflichtopfer34a für sich allein dargebracht wird35? Zwei können nicht gemeinsam ein Zehntel als freiwilliges Opfer spenden36, aber wohl ein Ganzopfer oder Friedensopfer, und von Vögeln sogar ein Stück37 vom Paare.

+

ABSCHNITT XIII.

+

1. „Ich verpflichte mich zu einem Zehntel“, so hat er ein [Zehntel], „zu Zehnteln“, so hat er zwei zu bringen1; „ich habe eine Zahl angegeben, ich weiss aber nicht mehr, welche ich angegeben habe„, so bringt er 60 Zehntel2. „Ich verpflichte mich zu einem Mehlopfer“, so bringt er, von welcher Art er will3; R. Jehuda sagt: Er bringt ein Mehlopfer aus rohem Mehl, denn das bezeichnet man schlechthin als Mehlopfer4. 2. „Zueinem Mehlopfer“, „zu einer Art des Mehlopfers“, so hat er eines zu bringen5, „zu Mehlopfern“, „zu einer Art von Mehlopfern“, so hat er zwei zu bringen6, „ich habe die Art angegeben, ich weiss aber nicht mehr, welche6a ich angegeben habe„, so hat er alle fünf zu bringen7. „Ich habe angegeben aus wieviel Zehnteln das Mehlopfer sein soll8, ich weiss aber nicht mehr, was8a ich angegeben habe“, so bringt er ein Mehlopfer aus 60 Zehnteln; Rabbi sagt: Er hat Mehlopfer aus von einem bis zu 60 Zehnteln zu bringen9. 3. „Ich verpflichte mich zu Hölzern10“, so darf er nicht weniger als zwei Scheiter11 geben, „zu Weihrauch12“, nicht wenigor als eine Hand voll. Zu 5 Dingen ist eine Hand voll nötig: Wer sagt, ich verpflichte mich zu Weihrauch, darf uicht weniger als eine Hand voll geben, wer ein Mehlopfer gelobt, muss eine Hand voll Weihrauch dazu geben, wer die Hand voll13 draussen darbringt, ist schuldig, und zwoi Mal eine Hand voll sind erforderlich für die beiden Schalen14. 4. „Ich verpflichte mich zu einer Goldspende“, so darf er nicht weniger als einen Golddenar geben, „Silber“, nicht weniger als einen Silberdenar, „Kupfer“, nicht weniger als ein Silbermaah15, „ich habe angegeben, wie viel, ich weiss aber nicht mehr, was ich angegeben habe“, so hat er soviel zu geben, bis er sagt, so viel habe ich [bestimmt] nicht beabsichtigt. 5. „Ich verpflichte mich zu einem Weinopfer“, so darf er nicht weniger als 3 Log bringen16, „zu einem Oelopfer“, nicht weniger als 1 Log17; Rabbi sagt: 3 Log18. „Ich habe angegeben, wie viel19, ich weiss aber nicht mehr, was ich angegeben habe“, so muss er so viel bringen, wie davon im Höchstfälle an einem Tage dargebracht wird20. 6. „Ich verpflichte mich zu einem Ganzopfer“ 21, so hat er ein Lamm zu bringen22; R. Elasar, Sohn des Asarja, sagt: oder auch23 eine Turteltaube oder eine junge Taube24. „Ich habe etwas vom Rindvieh genannt, ich weiss aber nicht mehr, was“, so muss er einen Stier und ein Kalb bringen25. „Vom Vieh, ich weiss aber nicht mehr, was“, so muss er einen Stier, ein Kalb, einen Widder, einen Ziegenbock26, ein Böcklein und ein Lamm bringen. „Ich habe etwas angegeben27, ich weiss aber nicht mehr, was ich angegeben habe“, so muss er dazu noch eine Turteltaube und eine junge Taube bringen. 7. „Ich verpflichte mich zu einem Dankoder Friedensopfer“28, so muss er ein Lamm29 bringen. „Ich habe etwas vom Rindvieh genannt, ich weiss aber nicht mehr, was“, so muss er einen Stier, eine Kuh, ein männliches und ein weibliches Kalb bringen. „Vom Vieh, ich weiss aber nicht mehr, was“, so muss er einen Stier und eine Kuh, ein männliches und ein weibliches Kalb, einen Widder und ein Schaf, ein männliches und ein weibliches Zicklein, einen Ziegenbock und eine Ziege, ein männliches und ein weibliches Lamm bringen. 8. „Ich verpflichte mich zu einem Ochsen“, so muss er einen bringen, der mit den dazu gehörenden Giessopfern30 zusammen einen Wert von einer Mine31 hat, „zu einem Kalbe“, so muss er eines bringen, das mit den Giessopfern zusammen einen Wert von fünf [Selaïm]32 hat, „zu einem Widder“, so muss er einen bringen, der mit den Giessopfern zusammen einen Wert von zwei, „zu einem Lamm“, so muss er eines bringen, das mit den Giessopfern zusammen einen Wert von einem Sela hat33, „zu einem Ochsen für eine Mine“, so muss er einen bringen, der ohne die dazu gehörenden Giessopfer einen Wert von einer Mine hat, „zu einem Kalb für fünf [Selaïm]“, so muss er eines bringen, das ohne die dazu gehörenden Giessopfer einen Wert von fünf, „zu einem Widder für zwei“, so muss er einen bringen, der ohne die dazu gehörenden Giessopfer einen Wert von zwei, „zu einem Lamm für einen Sela“, so muss er eines bringen, das ohne die dazu gehörenden Giessopfer einen Wert von einem Sela hat. „Zu einem Ochsen für eine Mine“, und er hat zwei für eine Mine gebracht, so hat er seiner Pflicht nicht genügt, selbst nicht, wenn der eine einen Wert von einer Mine weniger einen Denar und der andere einen Wert von einer Mine weniger einen Denar hatte. „Zu einem schwarzen“, und er hat einen weissen gebracht, „zu einem weissen“, und er hat einen schwarzen34 gebracht, „zu einem grossen“, und er hat einen kleinen gebracht, so hat er seiner Pflicht nicht genügt, „zu einem kleinen“, und er hat einen grossen gebracht, so hat er seiner Pflicht genügt ; Rabbi sagt : Er hat seiner Pflicht nicht genügt. 9. „Diesen Ochsen bestimme ich zum Ganzopfer“, und derselbe bekommt einen Leibesfehler35, so kann er, wenn er will, für das, was er wert ist, zwei bringen36, „diese beiden Ochsen bestimme ich zum Ganzopfer“, und sie bekommen einen Leibesfehler, so kann er, wenn er will, für das, was sie wort sind, einen bringen; Rabbi sagt: Es ist verboten37. „Diesen Widder bestimme ich zum Ganzopfer“, und er bekommt einen Leibesfehler, so kann er, wenn er will, für seinen Wert ein Lamm38 bringen, „dieses Lamm bestimme ich zum Ganzopfer“, und es bekommt einen Leibesfehler, so kann er, wenn er will, für seinen Wert einen Widder bringen; Rabbi sagt: Es ist verboten. Wenn jemand sagt: „Eines von meinen Lämmern bestimme ich für das Heiligtum“, „einen von meinen Ochsen bestimme ich für das Heiligtum“, hat er zwei davon, so ist das grössere 39 davon heilig40, hat er drei, so ist [auch41] das mittlere heilig42, „ich habe angegeben, welches, ich weiss aber nicht mehr, was ich angegeben habe“, oder wenn er sagt: „Mein Vater hat es mir angegeben, ich weiss aber nicht mehr, was“, so ist das grösste unter ihnen heilig43. 10. „Ich verpflichte mich zu einem tianzopfer“, so muss er es im Heiligtum darbringen, hat er es im Onias-Tempel44 dargebracht, so hat er seiner Pflicht nicht genügt45; „es im Onias-Tempel darzubringen“, so muss er es dennoch im Heiligtum darbringen 46, hat er es im Onias-Tempel dargebracht, so hat er seiner Pflicht genügt47; R. Simon sagt: Das ist gar kein Ganzopfer48. „Ich will ein Nasir sein“, so muss er die Scheropfer im Heiligtum darbringen49, hat er sie im Onias-Tempel dargebracht, so hat er seiner Pflicht nicht genügt ; „die Scheropfer im Onias-Tempel darzubringen“, so muss er sie dennoch im Heiligtum darbringen, hat er sie im Onias-Tempel dargebracht, so hat er seiner Pflicht genügt50; R. Simon sagt: Das ist gar kein Nasir51. Die Priester, die im Onias-Tempel den Dienst verrichtet haben, dürfen ihn nicht mehr im Heiligtum in Jerusalem verrichten, noch viel weniger die vom Götzendienst 52, denn so heisst es53 : „Doch sollen die Höhen-Priester nicht hinaufgehen zu dem Altar des Ewigen in Jerusalem, sondern nur essen dürfen sie die ungesäuerten Brote inmitten ihrer Brüder“, sie stehen den mit einem Leibesfehler Behafteten gleich 54, sie bekommen ihren Anteil und dürfen davon essen, aber sie dürfen nicht darbringen. 11. Es heisst beim Vieh-Ganzopfer „ein Feueropfer zum Wohlgeruch“, (und beim Vogel-Ganzopfer „ein Feueropfer zum Wohlgeruch“55,) und beim Mehlopfer „ein Feueropfer zum Wohlgeruch“, daraus ist die Lehre zu entnehmen, dass es gleich ist, ob der Eine viel oder der Andere wenig opfert 56, wenn er nur dabei seine Gedanken zum Himmel wendet 57.

+1) קומץ = „Griff.“ Von den meisten Mehlopfern wurde nur ein kleiner Teil anf dem Altar geopfert, das Uebrige von den Priestern verzehrt. Den für den Altar bestimmten Teil hob der Priester durch einen Griff seiner Hand in der in der folgenden Mischna näher beschriebenen Weise von dem Opfer ab. Dieses Herausgreifen wird קמץ, und daher das Herausgegriffene קומץ genannt. +2) Mehlopfer waren für bestimmte Veranlassungen vorgeschrieben wie z. B. die weiter genannten מנחת חוטא und מנחת קנאות, konnten aber auch freiwillig als מנחת נדבה dargebracht werden und zwar in vier verschiedenen Formen: 1. מנחת סולת, das eigentliche Mehlopfer aus feinstem Weizenmehl, 2. מנחה מאפה תנור, im Oten gebackene Kuchen (חלות) oder Fladen (רקיקים), 3. מנחה על המחבת, das in einem flachen Gefässe, einer Pfanne, und 4. מנחה על המרחשת, das in einem tiefen Gefässe, einem Tiegel, gebackene (Lev. 2, 1—10). Es hat nun der Priester z. B. das Komez von einem Pfannen-Opfer abgehoben, dabei aber ausdrücklich die Absicht ausgesprochen, das Komez von einem Tiegelopfer abzuheben, oder er hat das Komez von einem freiwillig gespendeten Opfer, מנחת נדבה, abgehoben, dabei aber ausdrücklich erklärt, dass er die Absicht habe, das Komez von einem Pflichtopfer, z. B. einem מנחת חוטא abzuheben, und ebenso umgekehrt. Diese Bestimmungsänderung zieht jedoch nur dann überhaupt Folgen nach sich, wenn eie absichtlich geschehen ist; hat nur ein Irrtum vorgelegen, so gilt sie als nicht geschehen, s. Sebachim I, 1; ebenso wie dort bezieht sich auch hier das שלא לשמן nicht nur auf die Fälle von שינוי קדש, sondern auch auf שינוי בעלים d. h., wenn der Priester als die Person, für die er das Opfer darbringt, eine andere genannt hat als den Eigentümer des Opfers. +3) Das Komez des Mehlopfers entspricht dem Blut bei den Tieropfern, es ist wie das Blut der מתיר, d. h. derjenige Teil, dnrch dessen Darbringung das Opfer erst zum Genuss erlaubt wird (s. Sebachim II, Note 41). Den vier Opferhandlungen beim Tieropfer, dem Schlachten (שחיטה), dem Auffangen (קבלה), Hintragen (הולכה) und Sprengen (זריקה) des Blutes (עבודות הדם), entsprechen beim Mehlopfer: das Abheben des Komez (קמיצה), das Hineintun desselben in ein heiliges Gefäss (נתינה בכלי שרת), das Hinauftragen auf den Altar (הולכה) und das Opfern (הקטרה). Die Mischna spricht hier nur von dem Abheben des Komez, weil es die erste dieser vier Opferhandlungen ist; wie aus der weiteren Ausführung der Mischna ersichtlich, gilt aber dasselbe, wie für das Abheben, auch für die drei anderen Opferhandlangen. +4) und müssen weiter vollständig ihrer ursprünglichen Bestimmung gemäss behandelt werden. +5) Die Eigentümer haben deshalb das Opfer, das sie schuldeten oder freiwillig gelobt hatten, nochmals darzubringen. +6) das für die Lev. 6, 1—4 genannten Vergehen der Sünder darzubringen hatte, wenn sein Vermögen auch zur Darbringung von zwei Tauben nicht ausreichte. +7) das für die im Verdacht der Untreue stehende Frau dargebracht wurde. +8) Ueber die Form הלך. s. Pesachim V Note 4. +9) S. Sebachim I Note 27. +10) weil bei beiden das Wörtchen הוא steht, beim Sünd-Mehlopfer (Lev. 5, 15): חטאת הוא und beim Eifersuchts-Mehlopfer (Num. 5, 15): מנחת קנאות הוא, woraus geschlossen wird: חוא, das vorschriftsmässig לשמו dargebrachte, ist tauglich, nicht aber, wenn man das Opfer שלא לשמו dargebracht hat. +11) Einerlei, ob man zuerst gesagt hat: als Sünd-Mehlopfer, und dann: als freiwilliges Mehlopfer, oder zuerst: als freiwilliges Mehlopfer, und dann: als Sünd-Mehlopfer, in beiden Fällen ist das Opfer untauglich. +12) S. die Erklärung hierzu wie zu dem Folgenden Sebachim II, 1. +13) Dass die קמיצה mit der rechten Hand geschehen muss, wird daraus geschlossen, dass es (Lev. 9, 17) heisst: וימלא כפו ממנח, womit das Abheben des Komez gemeint ist. Daraus, dass es beim Aussätzigen (Lev. 14, 15) heisst: ויצק על כף הכהן השמאלית, sei zu entnehmen, dass unter כף ohne nähere Bestimmung stets die rechte Hand zu verstehen ist. +14) Nach der Ausführung im Talmud (6 b) ist nach Ansicht des Ben Bethera auch in den vorher in der Mischna angeführten Fällen das Opfer tauglich, wenn man das unvorschriftsmässig abgehobene Komez wieder hineintut und durch einen dazu Tauglichen nochmals vorschriftsmässig abheben lässt. +15) die in das Mehlopfer hineingefallen waren. +16) קורט = ein kleines Teilchen einer Sache, daher auch קורט דם = ein Tropfen Blut. קורט של לבונה, ein Körnchen von dem Weihrauch, der mit dem Mehlopfer dargebracht wurde. Vor dem Abheben des Komez musste der Priester den ganzen Weihrauch sorgfältig auf eine Seite bringen, damit beim Abheben kein Körnchen davon in seine Hand kam, dann den gesamten Weihrauch für sich ablesen, um ihn mit dem Komez zusammen auf dem Altar zu verbrennen. +17) da hier an dem Komez die dem Steinchen oder Körnchen entsprechende Menge von dem Mehlopfer fehlt. +18) Wenn man ein Gefäss über den Rand hinaus füllt, so heisst es מבורץ, das über den Rand Hinausgehende wird בירוץ oder בירוצין genannt. Man darf als Komez nur so viel abheben, wie in die geschlossene Hand hineingeht. +19) nur die Fingerspitzen umbiegt, so dass nur ein kleiner Hohlraum entsteht, anstatt die Finger über die ganze Handfläche auszustrecken. +20) nach der näheren Ausführung im Talmud (11a) nur die drei mittleren Finger, führt dann die Hand in das Mehl oder Backwerk hinein, so dass der Hohlraum zwischen Fingern und Handfläche sich füllt, hebt dann die Hand wieder heraus und streicht mit dem kleinen Finger unten und dem Daumen oben genau ab; das dann in der Hand Zurückbleibende ist das Komez. +21) Zu jedem Zehntel Efa Mehl gehörte ein Log Oel (s. weiter IX, 3). Nach Raschi ist das Opfer untauglich sowohl, wenn man anstatt des einen vorgeschriebenen Masses zwei, also anstatt des einen Log für ein Zehntel zwei hineingetan hat, als auch, wenn man auch nur ein Weniges mehr als das vorgeschriebene Mass hineingetan hat; nach Maimon, ist es im letzteren Falle nicht untauglich, sondern nur dann, wenn man wenigstens das doppelte des vorgeschriebenen Masses hineingetan hat. Ist jedoch fremdes Oel zu dem Opfer hinzugekommen, sei es nicht-heiliges oder auch solches, das für ein anderes Opfer bestimmt war, so ist auch nach Maimon. das Opfer in jedem Falle untauglich (הלכות פסולי הטוקדשין XI, 8 u. 9). +22) wenn an dem vorgeschriebenen Masse auch ein noch so kleines Teilchen fehlt. +23) Das vorgeschriebene Quantum war eine Hand voll (קומץ), gleichviel, wie gross das Mehlopfer war (s. XIII, 3). Der Talmud bringt drei Ansichten: Nach R. Meïr ist das Opfer untauglich, wenn beim Darbringen auch nur ein Geringes an dem Komez fehlt, nach R. Jehuda ist das Opfer tauglich, wenn noch 2 Körner, und nach R. Simon, wenn selbst nur noch ein ganzes Korn vorhanden ist. Maimon, entscheidet wie R. Jehuda und erklärt deshalb das Opfer für tauglich, wenn man auch weniger als ein Komez, aber wenigstens 2 Körner, Weihrauch dazugetan hat. Hat man mehr als eine Hand voll Weihrauch genommen, so wird das Opfer dadurch nicht untauglich, hat man jedoch anstatt eine Hand voll zwei genommen, so ist das Opfer nach Raschi und Maimon, untauglich. +24) Die Mischna spricht hier nur vom Abheben des Komez, weil es die erste der 4 Opferhandlungen beim מנחה ist, dasselbe gilt aber, wie weiter aus der Mischna ersichtlich ist, auch für das Hineintun des Komez in das Dienstgefäss, das Hintragen und das Opfern desselben (s. oben Note 3). +25) das von den Priestern verzehrt wird (s. Lev. 2, 3). +26) der עזרה. Das Verzehren der Mehlopfer war nur innerhalb der die עזרת ישראל abschliessenden Mauer erlaubt (Num. 18, 10). +27) S. Sebachim II Note 26. +28) Hier fehlt der Zusatz „oder soviel wie eine Ohvengrösse davon“, weil zuweilen der gesamte Weihrauch nicht so viel wie eine Olive ist (s. oben Note 23). +29) wenn man von dem Zurückbleibenden (שירים) eines auf solche Weise untauglich gewordenen Mehlopfers gegessen hat. Die Begründung hierfür wie für alles Folgende bis zum Schluss des Abschnitts siehe Sebachim II, Note 36 ff. Die dort ausführlich besprochenen Bestimmungen über מחשבת חוץ לומנו und מחשבת חוץ למקומו gelten ebenso wie für die Tieropfer auch für die Mehlopfer (s. Sebachim 44 a). Dem an den Altar zu sprengenden Blut bei den Tieropfern entspricht bei den Mehlopfern das Komez, das auf dem Altar verbrannt wurde, den Teilen der Tieropfer, die auf dem Altar geopfert wurden, der Weihrauch und dem Opferfleisch, das von den Priestern oder den Eigentümern verzehrt wurde, das nach Abhebung des Komez von den Mehlopfern Zurückbleibende, das von den Priestern verzehrt wurde. Entsprechend den 4 Opferhandlungen beim Tieropfer, bei denen eine vorschriftswidrige Absicht das Opfer untauglich bezw. verworfen macht, nämlich dem Schlachten, dem Auffangen, Hintragen und Sprengen des Blutes sind es auch beim Mehlopfer 4 Opferhandlungen, bei denen dies der Fall ist, nämlich : das Abheben des Komez, das Hineintun desselben in das Dienstgefäss, das Hintragen und das Verbrennen desselben auf dem Altar. Daraus ergibt sich alles Folgende. +30) Das Zurückbleibende durfte nur an dem Tage der Darbringung des Opfers und in der darauf folgenden Nacht gegessen werden (Sebachim VI, 1). +31) S. Sebachim II, Note 31. +32) S. dort Note 32. +33) S. dort Note 37. +34) nicht aber, wenn man die Absicht hatte, etwas, das zum Essen bestimmt, ausserhalb zu opfern, oder umgekehrt. Der Fall: etwas, das zum Opfern bestimmt ist, ausserhalb zu opfern, bezieht sich übrigens nur auf die drei ersten Opferhandlungen, wenn man das Komez mit der Absicht abhebt, in das Gefäss tut oder hinträgt, es selbst oder dem Weihrauch ausserhalb zu opfern; dagegen wird das Opfer nicht untauglich, wenn man das Komez opfert mit der Absicht, den Weihrauch ausserhalb zu opfern (אין חקטרח מפגלת הקטרח) (Talmud 17 a). +35) das Komez und der Weihrauch, nach deren Darbringung erst das Zurückbleibende gegessen werden darf (vgl. Sebachim II, Note 41). +36) S. dort Note 42. +37) Die Erklärung zu dem Folgenden bis zum Schluss des Abschnitts siehe Sebachim U, Noten 44—63. +1) wodurch nach I, 3 das Opfer פגול wird. +2) R. Jose ist der Ansicht, dass das Opfer nur dann פגול wird, wenn man an einem מתיר, d. h. einem Teile des Opfers, durch dessen Darbringung erst ein anderer Teil desselben für seine Bestimmung verwendbar wird (s. Sebachim II, Note 41), wie hier beim Mehlopfer dem Komez, nach dessen Darbringung erst das Zurückbleibende von den Priestern verzehrt werden darf, eine der Opferhandlungen mit der Absicht ausgeführt hat, ent- weder dieses מתיר selbst oder etwas, was durch dieses מתיר erst für seine Bestimmung verwendbar wird (ניתר), ausser der Zeit darzubringen oder zu verzehren. Durch die beim Abheben des Komez ausgesprochene Absicht, den Weihrauch ausser der Zeit zu opfern, wird dagegen das Opfer nicht פגול, weil dieser nicht erst durch die Darbringung des Komez für seine Bestimmung verwendbar wird, man vielmehr den Weihrauch opfern kann, auch bevor das Komez dargebracht worden ist (Talmud 18 b). Der Weihrauch ist kein ניתר, sondern vielmehr selbst ein מתיר, denn erst nach Darbringung des Komez und des Weihrauchs darf das Zurückbleibende von den Priestern verzehrt werden. Die bei Vornahme einer Opferhandlung an einem מתיר gehabte Absicht, ein anderes מתיר ausser der Zeit darzubringen, macht aber nach Ansicht des R. Jose das Opfer nicht פגול (אין מתיר מפגל את המתיר). Dass R. Jose hier das Opfer, wenn auch nicht für פגול, so doch für untauglich erklärt, beruht auch nur auf einer Verordnung der Weisen (גזירה מדרבנן; s. Talmud 14 b). Ed. pr. und Lowe lesen: פגול ואין בו כרת; der Ausdruck פגול wird zuweilen auch da gebraucht, wo keine Ausrottungsstrafe darauf steht. +3) Auch die Weisen erkennen den allgemeinen Grundsatz an, dass durch die Absicht, ein anderes מתיר ausser der Zeit darzubringen, das Opfer nicht פגול wird. Trotzdem wird nach ihrer Ansicht hier das Opfer פגול, weil hier der Weihrauch gar nicht als ein anderes מתיר zu betrachten ist, da er von vornherein mit dem Komez in einem Gef&ss dargebracht wird; beide sind deshalb als ein מתיר zu betrachten, und durch die beim Abheben des Komez gehabte Absicht, den Weihrauch ausser der Zeit zu opfern, wird deshalb das Opfer ebenso פגול, als wenn man die Absicht gehabt hätte, das Komez selbst ausser der Zeit zu opfern. +4) Auch beim Schlachtopfer ist das Blut ein מתיר, nämlich für die Opferteile, die erst auf dem Altar dargebracht werden dürfen, nachdem das Blut gesprengt worden ist, und die Opferteile sind auch wieder ein מתיר, nämlich für das Fleisch, das erst gegessen werden darf, wenn die Opferteile dargebracht worden sind„, trotzdem ist das Opfer סגול, wenn man bei einer der Opferhandlungen an dem Blute die Absicht gehabt hat, die Opferteile, also ein anderes מתיר, ausser der Zeit darzubringen. +5) sie hängen unter einander zusammen, durch das Blut werden die Opferteile verwendbar und durch diese wieder das Fleisch, die Opferteile sind daher in ihrem Verhältnis zu dem Opferfleisch wohl ein מתיר, aber in ihrem Verhältnis zum Blut sind sie doch das ניתר; deshalb macht die bei dem Blut gehabte Absicht, die Opferteile ausser der Zeit darzubringen, das Opfer פגול. Der Weihrauch dagegen steht zu dem Eomez gar nicht in dem Verhältnis eines ניתר zum מתיר, sondern er ist wie das Komez selbst nur ein מתיר, deshalb wird durch die beim Abheben des Komez gehabte Absicht, den Weihrauch ausser der Zeit darzubringen, das Opfer nicht פגול. +6) Die Worte ולבונה אינה מן המנחה bedeuten nach dem Talmud: Die Verwendung des Weihrauchs ist nicht wie die des zurückbleibenden Teiles des Mehlopfers von der Darbringung des Komez abhängig; das Zurückbleibende darf erst gegessen werden, nachdem das Komez dargebracht worden ist, der Weihrauch dagegen darf geopfert werden, auch wenn das Komez noch nicht dargebracht worden ist. Maim, und Barten, erklären אינה מן המנחה = אינה ממין המנחה, der Weihrauch ist nicht von derselben Art wie das Mehl; Opferteile und Blut sind beide Teile des Opfertieres, deshalb wird durch die beim Blut gehabte Absicht, die Opferteile ausser der Zeit darzubringen, das Opfer פגול; durch die beim Komez Mehl oder Backwerk gehabte Absicht, den Weihrauch ausser der Zeit darzubringen, wird dagegen das Opfer nicht פגול. Auch diese Erklärung wird im Talmud gebracht, dort aber von Resch Lakisch zurückgewiesen. +7) welche am Wochenfeste als Friedensopfer dargebracht wurden (Lev. 28, 19). Diese beiden Lämmer gehörten zu den beiden Erstlingsbroten des Wochenfestes; bei der vorge-schriebenen Opferhandlung der Schwingung wurden Lämmer und Brote neben einander gehalten und so mit beiden zusammen die Schwingung ausgeführt (Lev. 23 20). Die Brote standen zu den Lämmern in dem Verhältnis eines ניתר zum מתיר, erst mussten die Lämmer dargebracht sein, dann erst durften die Brote von den Priestern gegessen werden. +8) Wie alle Mehlopfer durften auch die beiden Brote nur an demselben Tage und in der darauf folgenden Nacht gegessen werden (s. 8ebachim VI, 1). +9) Zu jeder der beiden Schichten von Broten, welche an jedem Sabbat frisch auf den heiligen Tisch gelegt wurden, gehörte eine Schale Weihrauch (Lev. 24, 7). Nachdem Brote und Weihrauch bis zum folgenden Sabbat auf dem Tische gelegen hatten, wurde der Weihrauch geopfert, und dann erst durften die Brote von den Priestern gegessen werden; der Weihrauch war also das מתיר für die Brote. +10) Die Brote werden (Lev. 24, 9) als Hochheiliges bezeichnet, durften deshalb wie dieses nur an demselben Tage und in der darauf folgenden Nacht gegessen werden. +11) Jedes der beiden Brote am Wochenfeste und ebenso jede der beiden Schichten von Schaubroten bildet eme Einheit für sich, die Absicht, von einem der beiden ausser der Zeit etwas zu essen, macht darum den anderen Teil noch nicht zu פגול : dass trotzdem auch der andere Teil als untauglich betrachtet wird und nicht gegessen werden darf, beruht nur auf einer Erschwerung der Weisen (s. oben Note 2). +12) Die Schrift nennt (Lev. 23, 17) die beiden Brote: לחם תנופה das „Brot der Schwingung“, deshalb sind beide Brote und ebenso die beiden Schichten Schaubrote (s. Tosafot 14 b) als ein zusammengehöriges Opfer zu betrachten, und macht deshalb die Absicht, etwas von dem einen Teile ausser der Zeit zu essen, auch alles Uebrige zu פגול. +13) bevor das Blut von den Lämmern gesprengt worden bezw. der Weihrauch geopfert worden ist; ist dagegen die Verunreinigung erst nachher eingetreten, so darf auch nach Ansicht des R. Jehuda das rein gebliebene gegessen werden (Talmud). +13 a) Ed. pr., Venet. 1606 und Lowe lesen: ר׳ יוסי. +14) ist deshalb, wie hier, ein Teil davon zum Essen untauglich geworden, so darf auch der andere Teil nicht gegessen werden. +15) Den Grundsatz אין ררבן צבור חלוק, den R. Jehuda ohne weitere Begründung als Ueberlieferung von seinen Lehrern anführt, erkennen die Weisen hier nicht an (siehe dagegen Pesachim 69 a und b). +16) Die Brote, welche als Beigabe zum Dankopfer dargebracht wurden (s. Lev. 7, 12, 13). +17) Der Hauptteil des Opfers ist das Opfertier, die Brote sind nur eine Zugabe, was auch dadurch zum Ausdruck kommt, dass die Brote erst durch das Schlachten des Opfertieres heilig werden, so dass sie von da an selbst gegen Erstattung des Geldwertes nicht mehr zu profanen Zwecken verwendet werden dürfen. Ist deshalb das Opfertier פגול geworden, so sind auch die Brote פגול, nicht aber umgekehrt. +18) oder erst am folgenden Tage das Blut zu sprengen oder die Opferteile darzubringen. +19) S. oben Note 7. Auch hier bilden die Lämmer den Hauptteil des Opfere, erst durch das Schlachten der Lämmer werden auch die Brote heilig. +20) S. Note 18. +21) Unter dem Ausdrucke נסבים sind nicht nur Weinopfer, sondern die Weinopfer und Mehlopfer zu verstehen, welche als Zugabe zu den meisten Tieropfern vorgeschrieben waren (s. Sebach. IV Note 18). +22) Weinopfer und Mehlopfer, die in einem heiligen Gefässe dargebracbt wurden, wurden erst durch das Hineintun in das heilige Gefäss heilig (s. weiter VII, Note 28). +23) S. Sebachim IV, 3; dort vertritt R. Meïr die Ansicht, dass für die mit Tieropfern zusammen dargebrachten Mehl- und Weinopfer das Blut des Tieropfers das מתיר ist. Nach Ansicht der Weisen dagegen gehören solche Mehl- und Weinopfer zu den Dingen, die gar kein מתיר haben, die Bestimmungen über פגול gelten aber nur für solche Opferteile, die erst durch ein Anderes, durch ein מתיר, verwendbar gemacht werden (s. dort Note 12). +24) das heisst nach Raschi und Bartenura: beim Darbringen des Komez, man hat das Komez mit der Absicht dargebracht, von dem Zurückbleibenden am folgenden Tage zu essen, beim Darbringen des Weihrauchs hat man diese Absicht aber nicht gehabt. Maimon, dagegen erklärt: beim Abheben des Komez, man hat beim Abheben des Komez eine das Opfer verworfen machende Absicht gehabt, nicht aber beim Ablesen des Weihrauchs; nach Maimon, gehört auch das Ablesen des Weihrauchs (s. I, Not. 15) zu der Opferhandlung der קמיצה. +25) obgleich das von dem Opfer Zurückbleibende erst verzehrt werden darf, nachdem sowohl das Komez wie auch der Weihrauch geopfert worden sind, beide zusammen also erst das Zurückbleibende verwendbar machen, weil nach Ansicht des R. Meïr es nicht nötig ist, dass man das ganze מתיר mit der das Opfer verworfen machenden Absicht dargebracht bezw. abgehoben hat, sondern das Opfer schon פגול wird, wenn man diese Absicht auch nur bei dem einen Teile, bei dem Komez oder bei dem Weihrauch, gehabt hat (מפגלין בחצי מתיר). +26) hat man aber die das Opfer verworfen machende Absicht nur bei einem Teile des מתיר gehabt, so wird dadurch das Opfer nicht פגול (אין מפגלין בחצי מתיר); es tritt darum in diesem Falle die Ausrottungsstrafe nicht ein, wenn man von dem Zurückbleibenden gegessen hat, als untauglich (פסול) wird aber das Opfer trotzdem betrachtet und das Zurückbleibende darf nicht gegessen werden (Talmud 14 b). +27) Bei diesen beiden Opfern fehlte der Weihrauch (s. Lev. 5, 11; Num. 5, 15). +28) S. oben Note 7. +29) S. oben Note 9. +30) d. h. etwas von den beiden Broten oder von den beiden Schichten. +31) das sind die beiden Lämmer bezw. die beiden Schalen Weihrauch; auch in diesen Fällen ist aber das Opfer auch nach Ansicht der Weisen dennoch פסול (s. Note 26). +32) Jedes der beiden Lämmer ist ein Opfer für sich, darum wird dadurch, dass das eine mit der Absicht geschlachtet worden ist, etwas davon am folgenden Tage zu essen, die Tauglichkeit des anderen nicht beeinträchtigt. +33) weil durch die bei Vornahme einer Opferhandlung an dem einen Teile des מתיר gehabte Absicht, bei dem anderen Teile desselben gegen die Vorschrift zu verstossen, keines von beiden untauglich wird (s. oben Note 2). +1) S. I Note 3. +2) das ist das Komez selbst oder der Weihrauch, die nicht gegessen, sondern geopfert wurden. +3) zu ergänzen ist: ausserhalb des Ortes oder ausser der Zeit. +4) die Ansicht des R. Elieser wird im Talmud (17 a) folgendermassen begründet: Da der Grundsatz, dass sowohl die Absicht, etwas von dem, was zum Essen bestimmt ist, ausser der Zeit oder ausserhalb des Ortes zu essen, als auch die Absicht, etwas von dem, was bestimmt ist, auf dem Altar verbrannt zu werden, ausser der Zeit oder ausserhalb des Ortes zu opfern, das Opfer סגול resp. פסול macht, aus der doppelten Setzung des Wortes אכל in dem Schriftvers (Lev. 7, 18): ואם האכל יאכל geschlossen wird (s. Sebachim II, Note 36), demnach auch das Verbrennen des zu Opfernden auf dem Altare unter den Begriff אכילה fällt, so ist es gleich, ob die Absicht, etwas ausser der Zeit oder ausserhalb des Ortes zu essen, auf das zum Essen oder zum Opfern Bestimmte gerichtet war, und ebenso, ob die Absicht, etwas ausser der Zeit oder ausserhalb des Ortes zu opfern, auf das zum Opfern oder auf das zum Essen Bestimmte gerichtet war, in allen Fällen ist das Opfer untauglich. Ob nach R. Elieser das Opfer nur untauglich oder auch פגול wird, darüber siehe die Controverse im Talmud. +5) Es gilt als Grundsatz, dass überall, wo in der Schrift etwas zu essen geboten oder verboten wird, stets damit zunächst etwas von wenigstens Olivengrösse gemeint ist (אין אכילה פחות מכזית). Da auch das Opfern auf dem Altar ein Verzehren oder Verzehrt werden durch das Feuer (אכילת מזבח) genannt wird (s. die vorhergehende Note), so gilt auch hierfür der gleiche Grundsatz: אין הקטרה פחות מכזית, dass, wenn nran etwas, das weniger gross als eine Olive ist, auf dem Altar verbrennt, dies gar nicht als eine הקטרה gilt. Auszunehmen ist hierbei aber wohl das Opfern des Weihrauchs nach den Ansichten des R. Jehuda und des R. Simon, die entscheiden, dass das Darbringen des Weihrauchs als ausgeführt gilt, wenn man auch nur ein oder zwei Körnchen davon auf dem Altar geopfert hat (s. I Note 23). +6) jedoch nur dann nicht, wenn man beim Aussprechen der Absicht den Ausdruck להקטיר gebraucht hat; hat man jedoch auch für das Opfern auf dem Altar den Ausdruck אכילה, durch’s Feuer verzehren lassen, gebraucht, so zählen die beiden halben Olivengrössen zusammen, da man ja die Absicht ausgesprochen hat, dass beide, also zusammen eine ganze Olivengrösse, vorschriftswidrig verzehrt werden sollen (Sebachim 31 a). Die Mischna wiederholt hier den bereits am Schluss von Mischna I, 4 ausgesprochenen Grundsatz, um ihn, als einen allgemein anerkannten, zu kennzeichnen, dem auch R. Elieser zustimmt. +7) Oel auf das Mehlopfer, bei solchen Mehlopfern, bei denen das Aufgiessen des Oels vorgeschrieben ist (s. weiter VII, 3). Im Talmud wird ausgeführt, dass nicht gemeint ist, dass das Aufgiessen des Oels überhaupt unterblieben ist, denn in diesem Falle wäre das Opfer untauglich, sondern wenn das Aufgiessen nicht durch einen Priester ausgeführt worden ist, sondern durch einen Nichtpriester. Das Aufgiessen des Oels muss nicht durch einen Priester geschehen, da es (Lev. 2, 1) heisst: „er giesse darauf Oel und lege darauf Weihrauch“ und dann erst „er bringe es zu den Söhnen Ahrons, den Priestern, und man hebe dann eine Handvoll ab“, die Tätigkeit der Priester braucht also erst mit dem Abheben des Komez zu beginnen מקמיצה ואילך מצות כהונה). +8) das Oel mit dem Mehl, bei solchen Opfern, bei denen es heisst: בלולה בשמן gemengt mit Oel. Hier ist es nach der Ueberlieferung nicht unbedingt erforderlich, dass das Vermengen des Oels mit dein Mehl als eine besondere Handlung ausgeführt wird — wie ja auch eine solche in der Schrift nirgends ausdrücklich vorgeschrieben wird, es vielmehr immer nur heisst, dass das Opfer mit Oel vermengt sein soll (Tosafot 18 b) — es soll nur so viel Oel zu dem Mehl hinzugetan werden, dass es genügt, um das Mehl damit zu mengen (כל הראוי לבילח אין בילה מעכבת בו). Hier meint also die Mischna: hat man das Oel mit dem Mehl gar nicht vermengt. +9) die gekochten oder gebackenen Mehlopfer, die vor dem Abheben des Komez in kleine Stücke zerbrochen wurden, siehe das Nähere weiter VI, 4. Raschi und Bartenura weisen darauf hin, dass nur gemeint sein kann, man hat nur so viel von dem Opfer zerkleinert, als zum Abheben des Komez nötig ist, das Uebrige aber unzerkleinert gelassen. +10) S. Lev. 2, 13. Das Hinzutun von Salz war nur für das Komez und den Weihrauch vorgeschrieben, die auf dem Altar geopfert wurden, nicht aber für das ganze Opfer (s. Talmud 20 a). Nach Bartenura und Tosfot Jomtob meint die Mischna: wenn man nur diese Teile gesalzen hat, das übrige Opfer aber nicht. Dagegen wird geltend gemacht, dass das selbstverständlich wäre, da das übrige Opfer ja gar nicht gesalzen zu werden braucht. Maimon, im פירוש המשניות und ebenso Tiferet Jisrael erklären deshalb wie oben das לא יצק, wenn das Salzen nicht durch einen Priester ausgeführt worden ist, sondern durch einen Nichtpriester. Auch diese Erklärung ist schwierig, da das Salzen eine für die Tauglichkeit des Opfers unbedingt erforderliche Opferhandlung ist, die nicht durch einen Nichtpriester ausgefübrt werden darf, da sie erst nach dem Abheben des Komez vorgenommen wird (s. oben Note 7); wenn eine solche Opferhandlung trotzdem durch einen Nichtpriester vorgenommen wird, so wird das Opfer dadurch untauglich (s. Maimon. הלכות ביאת מקדש IX, 1 u. 5; vgl. dagegen הלכות פסולי המוקדשין XI, 6). R. Akiba Eger erklärt, dass die Mischna meint, man hat überhaupt nicht, auch das Komez nicht, gesalzen; trotzdem erklärt der Tanna das Opfer für tauglich gegen die im Talmud ausgesprochene und begründete Ansicht, dass das Salzen zu denjenigen Opferhandlungen gehört, durch deren Unterlassung das Opfer untauglich wird. +11) mit dem Omeropfer (Lev. 23, 11) oder dem Eifersuchts-Mehlopfer (Num. 5, 25). +12) Das Heranbringen des Opfers an die Südwest-Ecke des Altars vor dem Abheben des Komez, das für alle Mehlopfer als besondere Opferhandlung vorgeschrieben war (s. Lev. 2, 8 u. 6, 7). +13) Der Talmud bringt zwei Erklärungen für פתים מרובות; nach der einen heisst es zu grosse Brocken, man hat das Opfer nicht genügend zerkleinert, nach der anderen heisst es zu viele Brocken, man hat es mehr als vorgeschrieben zerkleinert (s. weiter VI, 4). +14) Die Fladen, die nicht mit Oel vermengt, sondern nur nach dem Backen damit bestrichen wurden (Lev. 7, 12). +15) Untauglich wird ein Mehlopfer nur durch Unterlassung einer solchen Opferhandlung, bei der die Schrift dieses durch eine sonst unnötige Wiederholung des Gebotes oder einen besonderen, darauf hinweisenden Ausdruck besonders angedeutet hat (Talmud 19 a u. b). +16) Nach Lev. 6, 16 wurden alle von einem Priester dargebrachten Meblopfer ganz auf dem Altar verbrannt, das ganze Opfer trat also hier an die Stelle des Komez bei den anderen Opfern. +17) Der Hohepriester — an der betreffenden Stelle (Lev. 6, 15) wird er der Priester, der an seiner (Ahrons) Stelle von seinen Söhnen gesalbt wird, genannt — hatte täglich ein Mehlopfer zur Hälfte morgens und zur Hälfte abends darzubringen, das ebenfalls ganz auf dem Altar verbrannt wurde. +18) Zu den meisten Tieropfern (s. weiter IX, 6) wurden auch Mehl- und Weinopfer als Zugaben dargebracht, diese Mehlopfer werden zum Unterschiede von den Mehlopfern, die als besondere Opfer für sich dargebracht wurden, מנחות נסכים genannt; sie wurden ebenfalls ganz auf dem Altar verbrannt. +19) Da auch das, womit das Komez sich vermischt hat, ganz für den Altar bestimmt ist, so wird beides zusammen auf dem Altar verbrannt. Das Komez geht nicht in dem Mehlopfer, in das es hineingeraten ist, auf, sondern behält seine Selbständigkeit trotz der Vermisebung, nach der Ansicht des R. Jehuda, weil Gleichartiges, wenn es mit einander sich vermischt, niemals in einander aufgeht (מין במינו לא בטל), nach der Ansicht der Weisen, weil Alles, was für den Altar bestimmt ist, wenn es mit eben solchem sich vermischt, nicht darin aufgeht (עולין אין מבטלים זח את זה ; vgl. Sebach. VIII Noten 63 und 82). +20) dem Komez des gewöhnlichen Mehlopfers. +21) ein Zehntel Efa Mehl mit nur einem Log Oel. +22) beim Mehlopfer des Hohenpriesters ein Zehntel Efa Mehl mit 3 Log Oel, bei den Zugabe Opfern zu den Tieropfern ein Zehntel Efa Mehl mit 3 Log Oel bei einem Schaf, 2 Zehntel mit 4 Log Oel bei einem Widder und 3 Zehntel mit 6 Log Oel bei einem Stier. +23) In das mit verhältnismässig weniger Oel getränkte Komez dringt Oel von dem reichlicher damit getränkten Mehlopfer ein. Nach dem Grundsatze עולין אין מבטלים זה את זה (s. Note 20) geht dieses Oel nicht in dem Komez auf, sondern es bleibt, was es gewesen ist; wird die Mischung, wie sie ist, auf dem Altar verbrannt, so ist deshalb sowohl das Komez wie das Mehlopfer nach Ansicht der Weisen nach Vorschrift dargebracht. Nach R. Jehuda aber, der diesen Grundsatz nicht anerkennt, geht das Oel in dem Komez auf — denn, wenn R. Jehuda auch der Ansicht ist, dass Gleichartiges, wenn es mit einander sich vermischt, nicht in einander aufgeht, und hier in dem Komez ja auch Oel enthalten ist, so lässt er diesen Grundsatz doch nur für den Fall gelten, wenn Gleichartiges mit nur Gleichartigem sich vermischt, nicht aber, wenn wie hier Gleichartiges mit Gleichartigem und Ungleichartigem, Oel mit Mehl und Oel, sich vermischt, in diesem Falle geht vielmehr das Oel in dem ihm ungleichartigen Mehl auf, da doch anzunehmen ist, dass das Mehl des Kornez mehr ist als das eingedrungene Oel, — das Oel wird dadurch zu einem Bestandteile des Komez (vgl. dagegen Raschi zu Talmud 23 b v. לימא). Bringt man nun auch das Ganze zusammen auf dem Altar dar, so ist doch weder das Komoz vorschriftsmässig dargebracht, da es zu viel Oel enthält (s. oben I Note 21), noch auch das Mehlopfer, da dieses wieder zu wenig Oel enthält (s. dort Note 22); so erklären Raschi und Tosafot die Mischna. Bartenura dagegen erklärt: das Komez nimmt von dem Oel des Mehlopfers so viel in sich auf, dass dieses schliesslich mehr wird als das in dem Komez enthaltene Mehl und darum das Mehl des Komez in dem Oel aufgeht, so dass es als gar nicht mehr vorhanden zu betrachten ist (s. die oben angeführte Stelle in Raschi). Es ist deshalb nur das Opfer, von welchem das Komez abgehoben worden ist, untauglich, weil das Komez nicht mehr, wie vorgeschrieben, dargebracht werden kann, nicht aber das Opfer, mit dem das Komez sich vermischt hat. Was den Einwand betrifft, dass das in dem Komez enthalten gewesene Oel, das doch in das eingedrungene Oel als mit ihm gleichartig nicht aufgehen kann, nun zu dem Mehlopfer hinzukommt und dadurch dieses auch untauglich werden müsste, weil es nun zu viel Oel enthält, siehe Bartenura und Tosfot Jomtob zur Stelle. +24) es ist von jedem der beiden noch ein Teil übrig geblieben, der sich nicht mit dem anderen vermischt hat und von dem man das Komez abheben kann. +25) Beide Opfer sind tauglich, obwohl sie teilweise mit einander sich vermischt haben, geht das, was sich vermischt hat, von dem einen nicht in dem anderen auf, selbst nachdem man von dem einen das Komez abgehoben hat und dieses dadurch zu שירים geworden ist, weil, wie im Talmud (23 b) als Grundsatz aufgestellt und aus dem Schriftvers (Lev. 2, 11) begründet wird, auch der Teil des Opfers, der nicht geopfert wird, das Zurückbleibende (שירים), hierin dem Komez gleichsteht, dass ebenso wie ein Komez im anderen (vgl. Note 19), so auch ein Komez oder ein Opfer, von dem das Komez noch nicht abgehoben worden ist, wenn es mit Zurückbleibendem sich vermengt hat, nicht darin aufgeht. +26) Man darf nicht das ganze Mehlopfer mit dem hineingeratenen fremden Komez opfern, damit dadurch wenigstens das Opfer, von dem dieses Komez abgehoben worden ist, tauglich wird, da ja das ganze Mehlopfer nicht auf den Altar gehört, sondern nur das Komez, das man davon hätte ab heben müssen, das man aber hier nicht abheben kann, weil man immer zu befürchten hat, dass in dem, was man abhebt, etwas von dem fremden Komez enthalten ist. +27) da doch das Komez jedenfalls dargebracht worden ist. +28) weil ein Mehlopfer erst als dargebracht gilt, wenn das Komez davon auf dem Altar geopfert worden ist, hier aber gar kein Komez abgehoben worden ist. +29) In dem vorhergehenden Falle wird wenigstens kein direktes Verbot übertreten, wenn man das Ganze auf dem Altar opfert, (s. Raschi zu 22 a v. לא יקטיר), weil von dem Menlopfer noch kein Komez abgehoben worden ist, es deshalb noch kein שירים geworden ist; was aber einmal שירים geworden ist, das darf überhaupt nicht anf dem Altar geopfert werden. Es wird dies aus Lev. 2, 11 geschlossen, indem der Satz: כי כל שאיר וכל דבש לא תקטירו ממנו אשה רה׳ von der Tradition dahin ausgelegt wird, dass, ebenso wie aller Sauerteig und aller Honig, so auch alles dasjenige nicht geopfert werden darf, wovon das Feueropfer dem Ewigen bereits dargebracht oder abgesondert worden ist (כל שממנו אשה לה׳). +30) Der Stirnbinde des Hohenpriesters wohnte nach dem Wortlaute der Schrift die Kraft inne, einen den Opfern anhaftenden Makel aufzuheben (Exod. 28, 38: ונשא אהרן את עין הקדשים). Diese Wirkung erstreckt sich nach der Ueberlieferung jedoch nur auf den Makel der Unreinheit, sie hat zur Folge, dass das Opfer als vollzogen gilt und durch kein anderes ersetzt zu werden braucht. +31) und dadurch untauglich geworden. +32) R. Elieser ist der Ansicht, dass bei einem Tieropfer das Blut gesprengt wird, wenn auch das Fleisch unrein geworden oder nicht mehr vorhanden ist (Pesaehim 77 a); dementsprechend kann auch hier das Komez dargebracht werden, wenn auch das Zurückbleibende unrein geworden oder nicht mehr vorhanden ist. +33) der dort die entgegengesetzte Ansicht vertritt. +34) das Komez darf nicht dargebracht werden, und das Opfer gilt deshalb als nicht vollzogen. Auch nach R. Josua ist dieses jedoch nur der Fall, wenn das Zurückbleibende vollständig unrein geworden oder nichts mehr davon vorhanden ist. Ist jedoch so viel wie eine Olivengrösse davon noch vorhanden bezw. rein geblieben, so kann das Komez dargebracht werden; das Zurückgebliebene darf jedoch trotzdem nicht gegessen werden (Talmud 9 a u. b). Ist das Opfer ein Gemeindeopfer, so ist es tauglich, selbst wenn das gesamte Zurückbleibende unrein geworden ist (Pesachim 78 a). Nach Maimon. (הלכות פסולי המוקדשין XI, 20) will das פסולת des R. Josua nur besagen, dass das Komez nicht dargebracht werden soll (לכתחלה), ist es aber trotzdem dargebracht worden, so gilt das Opfer als vollzogen (vgl. dagegen ibid. I, 31); nach R. Akiba Eger trifft dieses nur für das unrein Gewordene zu, ist aber das Zurückbleibende gar nicht mehr vorhanden, so ist das Opfer untauglich, selbst wenn das Komez trotzdem dargebracht worden ist. +35) Wenn das Mehlopfer von Anfang an nicht in ein heiliges Gefäss getan oder das Komez, das man von dem in einem heiligen Gefäss befindlichen Mehlopfer abgehoben hat, nicht in ein heiliges Gefäss getan worden ist, oder nicht in einem solchen auf den Altar gebracht worden ist (so Maim. הלנות פסולי המוקדשין XI, 6). +36) Nach Maim, im פירוש המשניות erklärt R. Josua in allen diesen Fällen das Opfer für tauglich; nach Raschi und Bartenura nur in dem letzten Falle, wenn man das Komez nicht in einem heiligen Gefäss, sondern mit der blossen Hand auf dem Altar dargebracht hat, und zwar mit der rechten Hand, da als Begründung für die Ansicht des R. Josua angeführt wird, dass in dem Schriftvers Lev. 6, 10 das Mehlopfer dem Sündopfer gleichgestellt wird, und bei diesem auch das Blut mit dem Finger der rechten Hand an den Altar gestrichen wird (s. Sebachim V Note 26). +37) weil ein Komez immer mindestens so viel wie 2 Olivengrössen enthält, jedes Mal also wenigstens soviel wie eine Olivengrösse geopfert worden ist (s. oben Note 6). Enthält das Komez mehr als zwei Olivengrössen, so darf es auch in mehr als 2 Teilen geopfert werden, es mass nur jedes Mal wenigstens so viel wie eine Olivengrösse geopfert werden. +38) wörtlich: der geringere Teil hindert den grösseren Teil, d. h., wenn auch das Komez zum grösseren Teile abgehoben bezw. dargebracht worden ist, so hindert dennoch das Wenige, das an dem Ganzen fehlt, die Tauglichkeit des Opfers. Ebenso ist auch das מעכב in den folgenden Aussprüchen zu verstehen. Alle diese Bestimmungen beruhen auf mündlicher Ueberlieferung, die aber im Talmud durch Ableitung aus dem Scbriftwort noch gestützt wird (Maim, im פירוש המשניות). +39) dem Zehntel Efa Mehl, das für die meisten Mehlopfer vorgeschrieben war; dasselbe gilt natürlich auch für die Opfer, für die mehrere Zehntel vorgeschrieben waren. +40) der als Zugabeopfer zu den meisten Tieropfern vorgeschrieben war oder der als freiwilliges Opfer für sich dargebracht wurde. (s. weiter XIII, 6). +41) das zu fast allen Mehlopfern gehörte oder als freiwilliges Opfer für sich dargebracht wurde. +42) die zu einem Mehlopfer gehören. +43) von denen der eine geopfert, der andere in die Wüste geschickt wurde. +44) s II Note 7. +45) die boiden Erstlingsbrote am Wochenfeste (s. ebendort). +46) die an jedem Sabbat frisch auf den Tisch 1m Heiligtum gelegt wurden. +47) die neben die Brote gestellt wurden. +48) die Brote dürfen nicht ohne den Weihrauch und der Weihrauch nicht ohne die Brote auf den Tisch gelegt werden. +49) die ungesäuerten Kuchen und die ungesäuerten Fladen (Num. 6, 15). +50) Zedernbolz, Ysop und carmoisinrote Wolle (Num. 19, 6). +51) die ungesäuerten Kuchen, die ungesäuerten Fladen, die aus wohlgetränktem Kernmehl bereiteten Kuchen und die gesäuerten Kuchen (Lev. 7, 12. 13). +52) Etrog, Palmzweig, Myrthen und Bachweiden (Lev. 23, 40); nur wenn man alle vier zusammen oder selbst nach einander in die Hand genommen hat, hat man das Gebot erfüllt. +53) Zedernholz, Ysop, carmoisinrote Wolle und die beiden lebendigen Vögel (Lev. 14, 6). +54) Num. 19, 4. +55) mit dem Blut des Stieres und dem Blut des Bockes am Versöhnungstage (Lev. 16, 14. 15; vgl. Sebachim V, 1). +56) s. Sebachim V, 1 u. 2. +57) die 6 Arme und der Mittelschaft; wenn einer davon an dem Leuchter fehlt, ist derselbe im Heiligtume nicht zu gebrauchen. +58) die Schalen, in welche das Oel gegossen wurde. +59) מזוזה = Türpfoste, die gebräuchliche Bezeichnung für die Pfostenschrift, das sind die beiden Schriftabschnitte Deut. 6, 4—8 und 11, 18—21, die auf einen Pergamentstreifen geschrieben an die Türpfosten angeschlagen werden. +60) כתב = Schrift, hier ist damit die Form der einzelnen Buchstaben gemeint (vgl. Abot V, 6). Nach der Erklärung im Talmud ist selbst, wenn nur ein Buchstabe an einen anderen anrührt, die Mesusa unbrauchbar. +61) die Abschnitte Exod. 13, 1—10 und 11—16, Deut. 6, 4-8 und 11, 13—21, die, auf Pergamentsreifen geschrieben, in lederne Gehäuse getan und so auf Arm und Kopf ge- legt werden; תשלין ist der Name, durch welchen in der aramäischenUebersetzmag das von der Schrift gebrauchte Wort טוטפת wiedergegeben wird. +62) Das Gleiche wie für Mesusa und Tefillin gilt auch für die Schrift auf den Torarollen. +63) Num. 15, 38. Aus Deut. 22, 12 ergibt sich, dass nur ein Gewand, das 4 Ecken hat, zizitpflichtig ist; hat es nur 3 Ecken, ist es nicht zizitpflichtig, hat es mehr als 4 Ecken, so brauchen doch nur 4 derselben mit Zizit versehen zu werden. +64) das Gebot gilt erst als erfüllt, wenn die 4 Zizit an den 4 Ecken befestigt sind. +65) die Befestigung der Zizit an jeder der vier Ecken ist ein Gebot für sich, getragen darf das Gewand aber auch nach Ansicht des R. Ismael nur werden, wenn die Zizit an allen 4 Ecken befestigt sind. Welche Folgerungen aus der abweichenden Ansicht des R. Ismael für die religiöse Praxis sich ergeben, s. Talmud 37 b. +1) Aus der Mehrzahl גדילים (Deut. 22, 12) wird im Talmud (39 b) die Bestimmung abgeleitet, dsss die Schaufäden an jeder Ecke des Gewandes aus 4 Fäden bestehen müssen, welche durch ein Loch hindurchgezogen werden und so in 8 Enden herabhängen. Nach Num. 15, 88 soll zu den Schaufäden auch ein Faden von himmel- blauer Farbe genommen werden. Nach Maim. הלכות ציצת I, 6 ist deshalb einer der 4 Fäden zur Hälfte himmelblau zu färben, so dass von den 8 herabhängenden Enden 7 weise und eines von himmelblauer Farbe ist. Nach Raschi und Tosafot dagegen ist שתיל תכלת nicht „einen himmelblauen Faden“ zu übersetzen, da die Schrift hier die Anzahl der zu nehmenden Fäden überhaupt nicht angibt; vielmehr sind zur Hälfte himmelblaue und zur Hälfte weisse oder ein himmelblauer und 3 weisse Fäden zu nehmen. Uebrigens müssen die nicht himmelblauen Fäden nicht gerade weise sein, sondern sie können auch von jeder anderen Farbe sein; sie werden nur deshalb חוטי לכן genannt, weil anzunehmen ist, dass man im Allgemeinen Fäden von der gleichen Farbe nehmen wird wie das Gewand, und die meisten Gewänder waren ungefärbt, weiss. Die Mischna sagt nun hier, dass, trotzdem himmelblaue und weisse Fäden für die Schaufäden vorgeschrieben sind, man dennoch das Gebot auch dann erfüllt, wenn man in Ermangelung von himmelblauen nur weisee Fäden an das Gewand befestigt hat und ebenso umgekehrt. +2) תפלה hier Einzahl von תפלין. +3) die als Zugabe-Opfer für die meisten Tieropfer vorgeschrieben waren. +4) der als Giessopter ebenfalls zu den meisten Tieropfern gebürte; man konnte den Wein auch ohne das Mehl und das Oel darbringen, und ebenso umgekehrt. +5) Auch bei den Opfern, bei denen mehrere Sprengungen auf den äusseren Altar vorgeschrieben waren, galt die Sühne schon als vollzogen, sobald nur eine von diesen Sprengungen ausgefährt worden war (s. Sebachim IV Note 1). +6) Für das Wochenfest werden (Num. 28, 27) 2 Stiere, ein Widder und 7 Lämmer als Musaf-Opfer vorgeschrieben, ausserdem (Lev. 23, 18) 7 Lämmer, 1 Stier und 2 Widder als Zugabe-Opfer zum Brotopfer. Die Stiere des Musaiopfers hindern den Stier, der als Zugabe-Opfer zum Brotopfer vorgeschrieben ist, nicht, sondern dieser kann dargebracht werden, wenn auch jene nicht dargebracht wurden, und ebenso umgekehrt ; ebenso ist es mit den Widdern und mit den Lämmern. Die Stiere, der Widder und die Lämmer, die zum Mussafopfer gehören, hindern sich auch unter einander nicht (s. weiter Mischna 4) ; der Stier, die Widder und die Lämmer dagegen, die zum Brotopfer gehören, hindern einander, sie dürfen nur zusammen dargebracht werden, wenn eines der dazu gehörenden Tiere fehlt, so darf keines von ihnen dargebracht werden (s. Talmud). Die Mischna in den Talmudausgaben und ed. Lowe fügt auch noch das Wort והשעירים hinzu, das in den sonstigen Mischna-Ausgaben hier fehlt, es sind die ebenfalls anden angeführten Stellen (Lev. 23, 19; Num. 28, 30) vorgeschriebenen Böcke gemeint. +7) Die Mischna in den Talmudausgaben und ed. Lowe lesen: אמר ר׳ שמען. +8) wenn die vorbandenen Mittel gerade hinreichen, um die für das Opfer vorgeschriebene Anzahl von Stieren dafür zu kaufen (Raschi und Bartenura) ; es kann nicht gemeint sein, man hat die für das Opfer nötigen Stiere bereits gekauft, denn Tiere, die einmal zu Opfertieren bestimmt worden sind, dürfen weder selbst noch darf der für sie erzielte Erlös zu einem anderen Zwecke verwendet worden. +9) s. oben II Note 21. +10) obwohl die נסכים das Tieropfer, zu dem sie gehören, nicht hindern, sondern man das Tieropfer auch allein darbringen und die Darbringung der נסכים später nachholen kann (Talmud 15 b; Maim. הלכות מעשה חקרבנות II, 12). R. Simon schliesst dieses aus Ezech. 46, 7 (Talmud). +11) die zum Brotopfer des Wochenfestes gehören (s. oben Note 6). +12) hier sind die beiden Lämmer gemeint, die als Friedensopfer zu den Broten dargebracht werden (Lev. 23, 20). Diese beiden Lämmer sind durch die Brote bedingt, wenn keine Brote dargebracht werden, dürfen auch sie nicht geopfert werden; umgekehrt aber dürfen die Brote auch ohne die Lämmer dargebracht werden. Sind aber die Brote einmal durch das Schlachten der Lämmer mit ihnen verbunden und geheiligt worden (s. II Note 19) und die Lämmer nachher abhanden gekommen, so dürfen auch die Brote nicht dargebracht werden (Talmud 46 a). +13) Die Mischna in manchen Talmudausgaben hat die irrtümliche Lesart: R. Simon. +14) in den meisten Mischna-Ausgaben fehlt das Wort: רבי. +15) da man in der Wüste kein Weizenmehl für die Brotopfer hatte, sondern nur das Manna (Bartenura), auch kein anderes Mehl dazu genommen werden durfte als solches aus dem heiligen Lande (Raschi). +15 a) חומש, ein Fünftel, bedeutet ein Buch von den 5 Büchern Mose’s ; חומש הפקודים ist die Bezeichnung für das vierte Buch Mose’s, das mit der Musterung der Kinder Israel in der Wüste beginnt. +16) die Num. 28 als Musafopfer für das Wochenfest vorgeschrieben sind. +17) die sämtlichen Lev. 23 als Zugabe zu dem Brotopfer vorgeschriebenen Opfer. תורת בחנים, die Priesterlehre, ist die Bezeichnung für das Buch Leviticus, das hauptsächlich von den Priestern und Opfern handelt. +18) die Talmudausgaben lesen: שחכבשים מתירין את עצמן ולא הלחם בלא כבשים שאין לו מי יתירנו. +19) durch das Sprengen des Blutes an den Altar werden die Opferteile zum Darbringen und das Fleisch zum Essen verwendbar. +20) da für die Brote die Lämmer das מתיר sind und die Brote deshalb vor der Darbringung der Lämmer nicht gegessen werden dürfen (s. oben II Note 7). +21) die beiden Lämmer, von denen das eine morgens und das andere nachmittags als tägliche Opfer dargebracht wurden (Num. 28, 3). +22) die besonderen Opfer, die an Sabbaten und Feiertagen als Zugabe (מוסף) ausser den täglichen Opfern dargebracht wurden. +23) Hier kann nicht der Fall gemeint sein, dass die Mittel nicht hinreichen, um sowohl die täglichen wie die Musafopfer darzubringen, denn in diesem Falle hätte immer die Darbringung der täglichen Opfer den Vorzug nach dem Grundsatze תדיר ושאינו תדיר תדיר קודם d. h., wo es sich um die Erfüllung zweier Gebote handelt, von denen as eme häufiger geübt wird als das andere, hat stets das häufiger geübte aen Vorzug. Hier ist vielmehr gemeint: auch wenn man das Musafopfer dargebracht hat, bevor noch das tägliche Morgenopfer dargebracht worden ist, oder wenn man das tägliche Nachmittagsopfer dargebracht hat, bevor noch das Musafopfer dargebracht worden ist, oder wenn man nur das Musafopfer dargebracht hat ohne die täglichen wie die Musafopfer darzubringen, denn in diesem Falle hätte immer die Darbringung der täglichen Opfer den Vorzug nach dem Grundsätze תדיר ושאינו תדיר תדיר קודם d. h., wo es sich um die Erfüllung zweier Gebote handelt, von denen das eine häufiger geübt wird als das andere, hat stets das häufiger geübte den Vorzug. Eier ist vielmehr gemeint: auch wenn man das Musafopfer dargebracht hat, bevor noch das tägliche Morgenopfer dargebracht worden ist, oder wenn man das tägliche Nachmittagsopfer dargebracht hat, bevor noch das Musafopfer dargebracht worden ist, oder wenn man nur das Musafopfer dargebracht hat ohne die täglichen Opfer, oder nur die täglichen Opfer ohne das Musafopfer, auch hierdurch wird die Tauglichkeit der dargebrachten Opfer nicht gehindert. Der Vorschrift gemäss soll allerdings das Musafopfer erst nach dem täglichen Morgenopfer und das tägliche Nachmittagsopfer erst nach dem Musafopfer dargebracht werden. +24) die einzelnen Opfertiere, die zu einem Musafopfer gehören. +25) es kommt nicht darauf an, in welcher Reihenfolge sie dargebracht werden, und sie können auch eines ohne das andere dargebracht werden, die Tauglichkeit der dargebrachten Opfer wird durch beides nicht behindert. Eine Ausnahme maehen jedoch die Musafopfer am Sukkotfeste, weil es bei ihnen ausdrücklich heisst : כמשפט nach Vorschrift, d. h. sie dürfen nur in der vorgeschriebenen Anzahl und in der vorgeschriebenen Reihenfolge dargebracht werden (s. Talmud 44 b; Sebachim 90 b; Maim. חלכות תמידין ומוספין IX, 7). +26) die Priester. +27) das Lamm des Nachmittagsopfers. +28) dieselben Priester. +29) Zur Strafe dafür, dass sie die Darbringung des Morgenopfers versäumt haben. Das Nachmittagsopfer muss alsdann durch andere Priester dargebracht werden, während sonst dieselben Priester, welche das Morgenopfer dargebracht haben, auch das Anrecht auf Darbringung des Nachmittagsopfers haben. +30) Hier macht auch R. Simon keinen Unterschied, ob die Unterlassung vorsätzlich oder unvorsätzlich geschehen ist, weil zur Darbringung des Räucherwerks die Priester sich so gedrängt haben, dass es überhaupt nicht vorgekommen sein soll, dass ein Priester mehr als ein Mal in seinem Leben zu dieser Opferhandlung herangekommen ist (s. Joma 26 a) ; da deshalb nicht anzunehmen ist, dass die Unterlassung dieser Opferhandlung jemals vorsätzlich geschehen wird, ist darauf auch keine Strafe gesetzt. +31) während es sonst in zwei Hälften, zur Hälfte morgens und zur Hälfte nachmittags dargebracht wurde. +32) Zur Erklärung dieses „denn“ wird im Talmud ausgeführt, dass die Worte des ersten Tanna in der Mischna folgendermassen zu ergänzen sind: „Haben sie morgens kein Lamm dargebracht, dürfen sie auch nachmittags keines darbringen. Wo ist dieses gesagt, wenn der Altar noch nicht (durch auf ihm dargebrachte Opfer) eingeweiht worden war; war er aber bereits eingeweiht, so dürfen sie, auch wenn sie morgens kein Lamm dargebracht haben, trotzdem nachmittags eines darbringen.“ Bei dem Räucherwerk dagegen wird diese Unterscheidung nicht gemacht. Hierfür wird nun in dem Folgenden die Begründung gegeben. +32a) In der Mischna ed. Lowe, Venet. 1606 und in den Talmudausgaben fehlt das של בין הערבים. +33) Da es Exod. 30, 7 heisst : בבקר בבקר בהטיבו את הנרות יקטירנה „an jedem Morgen, während er die Lampen reinigt, soll er das Räucherwerk darbringen“, so wird damit vorausgesetzt, dass beim Darbringen des Morgen-Räucherwerks immer, also auch beim ersten Male, die Lampen bereits gebrannt haben müssen. Die Einweihung des Leuchters durch das Anzünden der Lampen muss also schon am vorhergehenden Nachmittag stattgefunden haben, und da gleichzeitig mit dem Anzünden der Lampen auch das Nachmittags-Räucherwerk dargebracht wurde (Exod. 30, 8), so muss also auch die Einweihung des Altars durch das Nachmittags-Räucherwerk vorausgegangen sein. Deshalb besteht hinsichtlich der Darbringung des Räucberwerks am Nachmittag kein Unterschied, ob der Altar bereits durch Darbringung von Räucherwerk eingeweiht worden war oder nicht. +34) weil es Exod. 29, 39 heisst: „das eine Lamm sollst du am Morgen darbringen und das zweite Lamm am Nachmittag“, dem Nachmittagsopfer muss also das Morgen-Opfer vorausgegangen sein. Aus der nochmaligen Wiederholung „und das zweite Lamm sollst du am Nachmittag darbringen“ ohne das vorhergehende „das erste Lamm sollst du am Morgen darbringen“ (Num. 28, 8) wird geschlossen, dass nachdem einmal der Altar durch das Morgenopfer eingeweiht worden ist, das Nachmittagsopfer dargebracht werden darf, auch wenn an dem Tage kein Morgenopfer vorausgegangen ist. Die gleiche Wiederholung findet sich allerdings auch in der vorher angeführten Schriftstelle, aus der die Bestimmung hergeleitet wird, dass bei der Einweihung des Altars das Morgenopfer dem Nachmittagsopfer vorangegangen sein muss. Aus dieser Wiederholung wird aber eine andere Bestimmung hergeleitet (s. Joma 34 a). Ueber den naheliegenden Einwand, dass es doch aber auch in dem Abschnitt Num. 28 vorher heisst : „das eine Lamm sollst du am Morgen darbringen und das andere am Nachmittag“ s. Tora temima von Epstein zu Exod. 29 Note 33. +35) nicht aber an einem Wochentage. +36) s. Note 33. +37) Lev. 6, 12—16. Die Tradition lehrt, dass das in diesem Abschnitt vorgeschriebene Mehlopfer vom Hohenpriester nicht nur a m Tage seines Dienstantritts, sondern von diesem Tage an täglich darzubringen ist. +38) ein halbes Zehntel morgens und ein halbes nachmittags. +39) und dasselbe zunächst im Ganzen durch Hineintun in ein Dienstgefäss heiligen. +40) Aus den beiden Hälften wurden zusammen 12 Euchen gebacken (s. weiter VII, 5). Die Herstellung sämtlicher Kuchen geschah am Vormittag, dann wurde nach Maim. (הלכות מעשה חקרבנות XIII, 4) jeder Kuchen in zwei Hälften geteilt und die eine Hälfte von jedem Kuchen am Vormittag und die andere Hälfte am Nachmittag dargebracht. Nach Abraham ben David in seinen Randglossen zum Maim, wurden die Kuchen nicht geteilt, sondern 6 davon am Vormittag und die anderen 6 am Nachmittag dargebracht. +41) noch vor Ausgang des Tages. +42) als Nachmittagsopfer. +43) das von dem am Vormittag gebrachten Zehntel znm Nachmittagsopfer bestimmt war. +44) man lässt es liegen, bis es sein Ansehen verliert (s. Sebachim VIII Note 46) und verbrennt es dann. +45) so lange kein anderer Priester eingesetzt war. +46) der תרומת חלשכח (s. Schekalim III u. IV), aas welcher alle Gemeindeopfer bestritten wurden. +47) ein ganzes Zehntel morgens and ein ganzes Zehntel nachmittags (Talmud 52 a). +1) Zu jedem Dankopfer gehörten 40 Kuchen, davon 30 ungesäuert und 10 gesäuert (s. weiter VII, 1). +2) am Wochenfeste. +3) בדה wie das hebräische בדד = absondern, die Mischna-Ausgabe Venet. 1606 hat dafür כורח = herausholen, eigentlich heraasgraben. +4) den man braucht, damit der Teig schneller in Säuerung übergeht. +5) man nimmt etwas von dem schon abgemessenen Mehl, vermengt es mit Wasser und tat es dann wieder in das übrige Mehl hinein; das mit Wasser vermengte Mehl fängt an zu säuern und säuert sodann das Ganze. +6) denn in dem erst frisch mit Wasser vermengten Mehl ist dcch die Säuerung noch nicht stark genug, um das Ganze damit gehörig zu säuern. +7) alten Sauerteig, der schon lange gesäuert hat. +8) man tut soviel Mehl hinzu, bis das Massgefäss voll ist. +9) Venet. 1606 liest: אמר לו, demnach wäre es R. Meïr, der dem R. Jehuda dieses erwidert. +10) auch so ist es nicht die bestmögliche Art, denn, ist der Sauerteig locker, enthält er viel Wasser, so nimmt er mehr Raum ein, als das in ihm enthaltene Mehl unvermengt eingenommen haben würde ; füllt man nun das Gefäss mit Mehl, so ist dennoch nicht so viel Mehl darin, wie es eigentlich enthalten sollte. Ist der Sauerteig fest, enthält er wenig Wasser, so kann es wiederum sein, dass das in ihm zusammengeballte Mehl weniger Raum einnimmt, als es unvermengt eingenommen haben würde; füllt man nun das Gefäss mit Mehl, so enthält dieses mehr Mehl, als es eigentlich enthalten sollte. In beiden Fällen ist also der Vorschrift nicht genügt, die ein genau abgemessenes Mass verlangt. Nach R. Jehuda dagegen kommt es nur darauf an, dass das Mehl in dem Zustande, wie es jetzt ist, das Massgefäss genau füllt. Nach einer anderen Ansicht muss nach R. Jehuda das Mehl, das zu dem Sauerteig verwendet wird, vorher genau abgemessen werden, und soviel Mehl, wie dann noch an dem vorgeschriebenen Masse fehlt, hinzugetan werden (Talmud 53 b). +11) Obwohl der mit lauwarmem Wasser geknetete Teig leichter säuert, darf man zu den Priestern das Vertrauen haben, dass sie es nicht dazu kommen lassen werden. +12) Nicht nur, wenn man den Teig säuern lässt, bevor man das davon auf dem Altar Darzubriugende abgehoben hat, sondern, selbst wenn man nur das Zurückbleibende säuern lässt, übertritt man ein Verbot, denn auch von diesem heisst es (Lev. 6, 10): „es soll nicht gesäuert gebacken werden, als ihren Anteil habe ich es von meinen Feueropfern gegeben.„ Auch dürfen die Priester es nur ungesäuert essen (Lev. 6, 9). +13) Lev. 2, 11. +14) Dieser Schriftvers bezieht sich nicht auf das Zurückbleibende, sondern auf das Mehlopfer als Ganzes bzw. auf das, was von ihm geopfert wird, die Begründung bezieht sich also auf den ersten Satz der Mischna. +15) mit jeder dieser Handlungen begeht man eine strafbare Uebertretung für sich. +16) von dem das Komez vor dem Backen abgehoben wurde, Lev. 2, 1—3. +17) Lev. 2, 5—6. +18) Lev. 2, 7. +19) das Lev. 2, 4 מאפה תנור genannte Mehlopfer, das man in Form von Kuchen oder von Fladen, nach Ansicht des R. Simon (weiter Miscbna 9) auch von Kuchen und Fladen, darbringen konnte. Obwohl in der Schrift nur beim Kernraehl-Opfer Weihrauch erwähnt wird, lehrt die Tradition, dass derselbe auch bei den anderen Mehlopfern erforderlich ist. +20) die genannten Mehlopfer, auch wenn ein Priester der Darbringer ist. +21) das Pfannen-Mehlopfer des Hohenpriesters (s. oben IV Note 37). +22) Freiwillige Opfer wurden auch von Heiden angenommen und dargebracht (s. Schekalim I, 5). +23) wenn eine Frau eines der genannten Mehlopfer freiwillig darbringt. +24) Lev. 28, 9—14. +25) S. III Note 18. +26) am Wochenfeste. +27) S. I Note 6. +28) S. I Note 7. +29) Wenn man zu einem Sünd-Mehlopfer oder zu einem Eifersuchts-Mehlopfer Oel und Weihrauch hinzutat, macht man sich einer doppelten Sünde schuldig. +30) da es sich nicht wieder entfernen lässt. +31) ein Geffäss mit Oel oder Weihrauch auf das Gefäss mit dem Mehlopfer. +32) Mit dem Verbot „er tue darauf kein Oel und gebe darauf keinen Weihrauch“ (Lev. 5, 11) ist nar das Hinzutun zu dem Opfer selbst gemeint, nicht aber das blosse Hinaufsetzen eines Gefässes, das Oel oder Weihrauch enthält, auf das Mehlopfer. +33) die Lev. 2, 8 durch והגישה אל המזבח vorgeschriebene Opferhandlung. Dieses Heranbringen an den Altar wird Lev. 6, 7 näher bestimmt durch לפני ה׳ ;לפני ה׳ אל פני המזבח „vor Gott“ bezeichnet die nach dem Innern des Heiligtums zu gerichtete Westseite, פני המזבח „die Vorderseite des Altars“ bezeichnet die Südseite des Altars (s. Sebachim VI Note 11). Die Opferhandlung der הגשה bestand deshalb in einem Heranbringen des Opfers an den Südwest-Winkel des Altars. +34) Die Schwingung bestand in einem Hin- und Herbewegen des Opfers in horizontaler und verticaler Richtung (s. weiter Mischna 6). +35) Vom Sünd-Mehlopfer von Priestern wurde allerdings nach Ansicht des R. Simon auch das Komez abgehoben (s. VI, 1) ; hier hat aber das Komez nicht dio Bedeutung wie bei anderen Mehlopfern, bei denen nur das Komez dargebracht, das Zurückbleibende dagegen von den Priestern verzehrt wurde, während hier auch das Zurückbleibende auf dem Altar dargebracht wurde. Sowohl die Mischna Neap. 1492 wie Venet. 1606 und ed. Lowe haben beide Male die unrichtige Lesart תנופה statt קמיצה. +36) die er am Tage seiner Reinigung darbringen musste (Lev. 14, 10.12). +37) S. Sukka 47 b. +38) Lev. 7, 30; 10, 15. +39) Nur ein männlicher Israelite darf die Schwingung vollziehen, weil es am Anfange des Abschnittes (Lev. 8, 29) heisst: דבר אל בני ישראל, damit sind Frauen und Nicht-Israeliten ausgeschlossen, statt ihrer vollzieht der darbringende Priester die Schwingung. +40) Lev. 23, 20. +41) Nach der recipierten Ansicht bedeutet das על der Schrift hier nicht „auf“ sondern „neben“ (Talmud). +42) Exod. 29, 27 . +43) Vorher ist sowohl bei der Brust wie bei dem Schenkel nur von einer Schwingung die Rede, hier heisst es, dass mit ihnen eine Schwingung und eine Hebung vorgenommen worden ist. Daraus wird geschlossen, dass beide, תנופה und תרומה, zu der Opferhandlung der Schwingung gehören, die erstere bezeichnet Bewegungen in horizontaler Richtung (מוליך ומביא), die letztere Bewegungen in verticaler Richtung (מעלה ומוריד). +44) Nach Raschi und Bartenura durfte die Schwingung auch auf der Ostseite stattfinden, umsomehr auf der Westseite, die dem Innern des Heiligtums näher liegt, nach Maim. (הלכות מעשה הקיבנות IX, 7 und הלכות תמידין ומוספין VIII, 11) nur auf der Ostseite. Der Ausdruck לפני ה׳ wird hier nicht’ in dem engeren Sinne wie bei der הגשה aufgefasst (s. oben Note 33), sondern nur als Gegensatz zu dem Raume ausserhalb des Heiligtums. +45) s. Note 33. +46) wie es bei dem Eifersuchts-Mehlopfer (Num. 5, 25) zuerst heisst והניף את המנחה und dann והקריב אותה אל המזבח. +47) Das Folgende wird im Namen des R. Simon tradiert, sachlich besteht aber darüber keinerlei Controverse. +48) die einzigen Friedensopfer, die von der Gemeinde dargebracht wurden, waren die beiden Lämmer, die mit den Erstlingsbroten zusammen am Wochenfeste dargebracht wurden. +49) wie es für alle Privatopfer vorgeschrieben ist. +50) der Opferstücke, der Brust und des rechten Schenkels. +51) weil es heisst (Lev. 23, 20): והניף הכהן אותם „der Priester soll sie schwingen“, es soll also nicht nur mit den Teilen, mit denen sonst nach dem Schlachten die Schwingung gemacht wird, sondern mit den ganzen Tieren vor dem Schlachten die Schwingung ausgeführt werden. +52) wie bei anderen Friedensopfern mit den Opferstücken, der Brust und dem rechten Schenkel. +53) Bei Gemeindeopfern fand das Auflegen der Hände nur da statt, wo es ausdrücklich in der Schrift vorgeschrieben ist. +54) weil es dort (Lev. 14, 12) ebenfalls heisst והניף הכהן אוחם (s. Note 51). +55) durch das beschränkende “להניף „אותו beim Friedensopfer (Lev. 7, 30) wird die Schwingung nach dem Schlachten beim Schuldopfer des Aussätzigen ausgeschlossen. +56) In der Mischna in den Talmudausgaben fehlt das Wort אלא, wodurch an dein Sinu nichts geändert wird. +57) Die Mischna in den Talmudausgaben hat: ר׳ חנינא. +58) dem entspricht der Ausdruck במרחשת „im“ Tiegel neben על המחבת „auf“ der Pfanne (Lev. 7, 9). +59) רוחשים von רחש = sich bewegen, wovon auch der Name des Gefässes מרחשת; die Speise wird so locker bereitet, dass sie beim Kochen sich darin bewegen kann, da das Gefäss tief ist und oben einen Rand hat, so dass nichts herauskocht. Eine andere Lesart ist רכים = locker, die Bedeutung ist die gleiche. +60) צפה hat wohl die Bedeutung: flach, ausgedehnt sein, davon der Piel צׅסָּה = überziehen; ist die darauf zubereitete Speise nicht fest, so kann sie leicht überlaufen. +61) כופה, ein irdenes Back- und Kochgefäss ohne Boden. Es wurde mit Lehm an dem Erdboden befestigt und innen geheizt, dann wurde das Feuer daraus entfernt und darin gebacken. Es hatte oben eine Oeffnung, auf die man auch einen Topf zum Kochen setzen konnte. +62) die man heiss gemacht hat. +63) kesselartige mit Lehm ausgeklebte und dann ausgebrannte Vertiefungen im Erdboden, die zum Backen dienten, s. Kelim V, 10. +64) Grade dass zweimal hervorgehoben wird (Lev. 2, 4 und 7, 9), dass es ein in einem „תנור“ gebackenes Mehlopfer sein muss, gilt nach R. Simon als Beweis dafür, dass es auch in einem כופת gebacken sein darf, nach dem Grundsatz : אין מיעוט אחר מיעוט אלא לרבות. Sollte jeder andere Backapparat ausgeschlossen werden, so hätte es genügt, ein Mal hervorzuheben, dass es in einem תנור gebacken sein muss. Die nochmalige Hervorhebung dass es ein מאפה תנור sein muss, will auch den כופת mit einschliessen, der ja auch nur eine Art Backgefass ist und deshalb auch unter dem Ausdruck תנור verstanden werden kann (Talmud). +65) In dem Schriftvers (Lev. 2, 4) werden beide genannt: חלות מצות ורקיקי מצות. Dieser Tanna fasst das ו von ורקיקי in der Bedeutung von או, man bringt das Opfer entweder in Kuchen oder in Fladen. +66) Es ist in der Schrift nur von einem im Ofen gebackenen Mehlopfer die Rede. Würde ein Opter, bei welchem man Kuchen darbringt, nur aus Kuchen und ein Opfer, bei welchem man Fladen darbringt, nur aus Fladen bestehen dürfen, so wären das zwei verschiedene Opferarten. Deshalb erklärt R. Simon: die eine Opferart מאפח תנור kann sowohl in Kuchen wie in Fladen wie teils in Kuchen und teils in Fladen dargebracht werden. +1) In den Talmudausgaben folgt hier zunächst der Abschnitt X als Abschnitt VI und sodann die Abschnitte VI, VII, VIII, IX als Abschnitte VII, VIII, IX, X. +2) Von diesem wird das Komez abgehoben, nachdem man das Mehl mit dem Oel vermengt hat. +3) Diese werden zuerst gekocht bezw. gebacken, dann zerbrochen, und dann erst wird das Komez von ihnen abgehoben. +4) eines der genannten Mehlopfer, wenn es von einem Heiden oder einer Frau dargebracht wird. +5) am zweiten Tage des Pesachfestes (Lev. 23, 10; 2, 14—16). +6) Lev. 5, 11—13. +7) Num. 5, 15; bei den beiden letztgenannten, die ohne Oel dargebracht werden, wird das Komez von dem Mehl abgehoben. +8) wie von dem Sünd-Mehlopfer eines Nicht-Priesters, obgleich von dem Mehlopfer eines Priesters sonst kein Komez abgehoben wird, da das ganze Opfer auf dem Altar verbrannt wird (s. Mischna 2). Der Talmud (74 a) bringt die Begründung für die Ansicht des R. Simon, die er aus dem Schriftverse Lev. 5, 13 ableitet. +9) Alle Mehlopfer, deren Darbringer Priester sind, seien es freiwillige seien es Pflicht-Opfer. +10) indem von diesen Opfern auch das auf den Altar kommt, was sonst den Priestern als ihr Anteil zufällt. +11) die Mischna in den Talmudausgaben liest לכהנים (נאכלין) sie werden von den Priestern verzehrt. +12) denn wenn auch die Opferteile von den zu den beiden Broten gehörenden beiden Lämmern bzw. die zu den Schaubroten gehörenden beiden Schalen Weihrauch dem Altar zufallen, so erhält er doch nichts von den Broten selbst. +13) im Gegensatz zum Kuchen- und Fladen-Mehlopfer, das nicht in einem Gefäss, sondern im Ofen gebacken wird; ed. Lowe liest: נעשות בכלי וטעונות. +14) Beim Tiegel-Mehlopfer lautet die Vorschrift: סלת בשמן תעשה das Mehl soll im Oel bereitet werden, daraus wird die Bestimmung hergeleitet, dass man zuerst Oel in das Gefäss hineintun und dann erst das Mehl hinzutun muss. Beim Pfannen-Mehlopfer heisst es: סלת בלולה בשמן, das Mehl soll mit Oel gemengt werden, daraus wird die Bestimmung hergeleitet, dass man auf das Mehl Oel hinauftun muss, um es damit zu mengen. Beim Pfannen-Mehlopfer heisst es ferner ויצקת עליה שמן, es soll Oel darauf gegossen werden, das ist das Aufgiessen des Oels auf das fertiggestellte Opfer; auch beim Kernmehl-Opfer heisst es : ויצק עליה שמן. Die Tradition lehrt, dass diese bei den verschiedenen Opferarten einzeln gegebenen Vorschriften sich auf alle Mehlopfer beziehen, dass demnach bei allen ein dreimaliges Hinzutun von Oel erforderlich ist. Ausgenommen ist nur das im Oien gebackene Mehlopfer, bei dem das nochmalige Aufgiessen von Oel nicht erforderlich ist; es werden nur die Kuchen mit Oel gemengt (s. weiter), die Fladen damit bestrichen. Ob bei dem im Ofen gebackenen Mehlopfer auch vorher Oel in das Gefäss hineingetan werden muss, darüber gehen die Meinungen auseinander; nach Raschi und Tosafot ist dieses bei ihm wie bei den anderen Mehlopfern erforderlich, Maimon, scheint entgegengesetzter Meinung zu sein (s. הלכות מעשה הקרבנות XIII, 8 und die Commentatoren לחם משנה und משנה למלך z. St). +15) Bei den Mehlopfern, bei denen das Komez erst abgehoben wird, nachdem sie gebacken sind (s. oben Note 3), wird nicht das Mehl mit Oel gemengt wie bei dem Kernmehl-Opfer, sondern die fertigen Kuchen werden zerbrochen und die Brocken dann mit Oel vermengt. +16) wie bei dem Kernmehl-Opfer. Für die Ansicht Rabbi’s spricht das חלות מצות בלולות בשמן beim im Ofen gebackenen Mehlopfer (Lev. 2, 4), für die Ansicht der Weisen das םולת בלולה בשמן beim Pfannen-Mehlopfer (Lev. 2, 5); חלות מצות בלולות בשמן muss nach den Weisen erklärt werden „Kuchen, die [vor dem Backen] mit Oel vermengt worden sind.“ Die Mischna ed. Neapel 1492 und ed. Lowe haben die merkwürdige Lesart: וחכ״א „אף“ הסולת. +17) des im Ofen gebackenen Mehlopfers. +18) nach Rabbi das Mengen der Kuchen, nach den Weisen das Mengen des Mehls. +19) bei ihnen tritt das Bestreichen mit Oel an die Stelle des Mengens. Dieses Bestreichen der Fladen hat nach Maimon, erst nach dem Backen zu geschehen. +20) Im Talmud (75 a) wird eine andere Ansicht gebracht, wonach das Bestreichen der Fladen so oft wiederholt werden muss, bis das gesamte Oel verbraucht ist; so entscheidet auch Maim. הלכות מעשה הקרבנות XIII, 9. +21) Durch diesen beschränkenden Zusatz soll hier nicht wie in der vorhergehenden Mischna das im Ofen gebackene ausgeschlossen werden, dieses wird ebenso wie die anderen in einem Gefässe gebackenen in Stücke zerbrochen, sondern die beiden Brote am Wochenfeste und die Schaubrote; auch hier liest ed. Lowe: נעשות בכלי וטעונות. +22) Die Mischna in den Talmudausgaben liest קופל = Zusammenlegen anstatt כופל, der Sinn ist derselbe. +23) man biegt die fertig gebackene Speise um, so dass eine Doppellage entsteht, biegt diese Doppellage noch ein Mal um, so dass sie jetzt vierfach liegt; die Kuchen müssen demnach ziemlich weich gebacken worden sein, so dass man sie umbiegen konnte, ohne dass sie zerbrachen. +24) bricht die Lagen auseinander, so dass vier Stücke daraus werden. Aus dem doppelten Ausdruck: “פתות„ “פתיםאותה (Lev. 2, 6) wird entnommen, dass man zuerst aus dem Ganzen 2 Teile und dann aus jedem von diesen wieder 2 Teile machen soll. +25) Der Vorschrift: פתות אותה פתים wird schon genügt, wenn man die Teile auch nicht von einander trennt, sondern sie noch zusammenhängen, bei den anderen Opfern muss man sie nur deshalb von einander trennen, weil es schwierig wäre, von der vierfachen Lage das Komez richtig abzuheben; da von dem Mehlopfer von Priestern kein Komez abgehoben wird, so braucht man die Teile nicht von einander zu trennen. +26) Da es bei diesem nicht heisst: פתות אותה פתים, braucht man es nicht in 4 Teile zu teilen, wohl aber muss man es ein Mal umlegen, dass 2 Teile daraus werden, da es (Lev. 6, 14) מנחת פתים genannt wird; so erklärt auch der Talmud das לא חיה מקפלה: es braucht nicht so umgelegt zu werden wie andere Mehlopfer. Die Mischna ed. Neapel 1492 und ed. Lowe lesen “מכפלהמנחת המשיח , ebenso scheint auch Bartenura gelesen zu haben (s. Tosfot Jomtob z. St.). Ist diese Lesart richtig, dann steht hier מכפלה im Gegensatz zu dem vorhergehenden מקפלה in der Bedeutung „doppelt — nicht vierfach — legen.“ +27) Es sind nur freiwillig gebrachte Mehlopfer von Priestern gemeint, denn von dem Sünd-Mehlopfer von Priestern wird nach Ansicht des R. Simon das Komez abgehoben (s. Mischna 1). +28) Auch R. Simon kann nur meinen, dass nicht wie bei anderen Opfern ein nochmaliges Umlegen geboten ist, sondern ein einmaliges Umlegen genügt, da das Mehlopfer des Hohenpriesters doch ausdrücklich מנחת פתים genannt wird, es sei denn, dass R. Simon den Ausdruck מנחת פתים nur für eine andere Bezeichnung für מנחה על המחבת hält, weil es bei diesem heisst פתות אותה פתים, die Bezeichnung als מנחת פתים also nur ausdrücken soll, dass es als Pfannen-Opfer bereitet werden soll, indertat aber nach seiner Ansicht bei allen מנחות כתנים üb erhaupt keine פתיתח stattfindet, s. חדושי חרשב״א על מנחות Warschau 1861). R. Simon weicht nur darin von der Ansicht des ersten Tanna ab, dass er bei allen Mehlopfern von Priestern nur ein ein-maliges Umlegen für geboten hält, weil kein Komez von ihnen abgehoben wird. +29) Die Mischna ed. Neapel und ed. Lowe lesen: וכולן פתיתים כזיתים, die Mischna in den Talmud-Ausgaben; וכולן פותתן כזיתים, die meisten Mischna-Ausgaben nur: וכולן כזיתים +30) Was diese Bestimmung sagen will, darüber gehen die Meinungen der Erklärer auseinander. Raschi bringt 3 Erklärungen, nach der einen soll damit gesagt sein: nachdem man aus dem einen Stück 4 Stücke gemacht hat, teilt man jedes dieser Stücke wieder in 2 Teile, so dass 8 daraus werden, und so weiter, bis die einzelnen Stücke nur so gross wie eine Olive sind; nach einer anderen: man darf so lange weiter teilen, bis jeder Teil so gross wie eine Olive ist, weiter aber nicht; nach der dritten: von den 4 Stücken, in die jeder Kuchen zerteilt wird, ist jedes nur so gross wie eine Olive. Bartenura und Maimon, im פירוש המשניות erklären : Zuerst zerteilt man den Kuchen in olivengrosse Stücke, und auf diese Stücke erst bezieht sich die Vorschrift, dass man sie umlegt und aus jedem einen vier macht (das ואינו מבדיל in der Erklärung des Maimon, ist allerdings schwer zu verstehen). In הלכות מעשה הקרבנות XIII, 10 entscheidet Maim., dass man die ganzen Kuchen in 4 Teile zerlegt, die Bestimmung וכולן פתיתים כזיתים bringt er dort ohne jede nähere Erklärung. Nach allen den angeführten Auslegungen gehören die Worte וכולן פותתן כזיתים nicht mehr zu den Worten des R. Simon, der nur inbetreff der Behandlung der מנחת כהנים abweichender Ansicht ist. Nach dem in der Talmudausgabe Wilna 1887 aus einer Handschrift abgedruckten Raschi-Kommentar dagegen gehören auch diese Worte dem R. Simon an, nach dessen Ansicht das פחות אותה פתים überhaupt nicht bedeutet, dass man zuerst in 2 Teile und dann jeden Teil wieder in 2 Teile zerlegen soll, sondern überall, wo eine פתיתה vorgeschrieben ist, zerlegt man das Ganze in Stücke von Olivengrösse. +31) שיפה von שוף oder שפה = zerreiben. +32) בעיטה von בעט = schlagen, treten, vom Ausschlagen der Tiere, aber auch vom Treten der Trauben gebraucht. +33) die Körner werden zwischen der Hand und dem Gefäss gerieben, um die Schalen zu lockern, dann mit der Faust bearbeitet, so dass sich die Schalen von den Körnern ablösen. +34) die Vorschrift des dreihundertmaligen Reibens und fünfhundertmaligen Schlagens bezieht sich auf das Durcharbeiten des Teiges. Die Mischna Venet. 1606 und ebenso die meisten Mischna-Ausgaben lesen : ״אף״ בבצק. Da aber im Talmud die Frage aufgeworfen wird, ob R. Jose meint: nur mit dem Teig und nicht mit dem Weizen oder auch mit dem Teig, so kann der Talmud das Wörtchen אף in der Mischna nicht gehabt haben. Auch in der Tosefta, die der Talmud zur Erklärung des Wortes des R. Jose anführt, sind die Lesarten verschieden, die Einen lesen : שיפה ובעיטה בבצק beides hat nur mit dem Teig zu geschehen, Andere : שיפה בחטין ובעיטה בבצק das Reiben bezieht sich auf den Weizen und das Schlagen aut den Teig, Maim, im פירוש המשניות scheint gelesen zu haben : הבעיטה בבצק והשיפה אף בבצק das Schlagen bezieht sich nur auf den Teig, das Reiben auf den Weizen und auf den Teig. +35) Nach Raschi ist selbst das מנחת סולת, wo das Komez von dem rohen Teig abgehoben wird, nach dem Abheben in 10 Kuchen zu backen. +36) wie das zum Dankopfer gehörende Mehlopfer. Dass bei diesem von jeder der 4 Brotarten je 10 darzubringen sind, wird daraus geschlossen, dass (Lev. 7, 14) vorgeschrieben wird, von jeder derselben eines als תרומה dem Ewigen darzubringen; da bei der תרומת מעשר (Num. 18, 26) die תרומה eines von zehn beträgt, so sei auch hier unter תרומה eines von zehn zu verstehen, es müssen also von jeder Brotart je 10 vorhanden sein. +37) bei denen ausdrücklich 12 חלות vorgeschrieben sind (Lev. 24, 5). +38) bei denen wie bei den Schaubroten der Ausdruck חק עולם gebraucht wird, um sie in dieser Beziehung den Schaubroten gleichzustellen. +39) indem ?on den Sehaubroten oder von dem Pfannenopfer des Hohenpriesters auf alle anderen Mehlopfer geschlossen wird. +40) bei dem ausdrücklich je zehn für jede Brotart vorgeschrieben sind (s. oben Note 36). +41) die ungesäuerten Kuchen beim Nasir-Opfer werden ebenso wie die beim Dankopfer in Verbindung mit einem שלמים-Opfer dargebracht. Aus dem überflüssigen Zusatz שלמיו (Lev. 7, 13) beim Dankopfer wird deshalb geschlossen, dass die für die Kuchen beim Dankopfer gegebenen Bestimmungen ebenso auch für die in Verbindung mit einem שלמים-Opfer dargebrachten Kuchen des Nasir-Opfers gelten. +42) das Omer-Mehlopfer am zweiten Tage des Pesachfestes. +43) 1 Eia = 3 Sea. +44) Um 1/10 Efa bestes Kernmehl aus den Körnern herauszuziehen, brauchte man ein ganzes Efa von der Gerste, weil die Gerste frisch geschnitten war und frisches Getreide weniger Kernmehl liefert als trockenes, Gerste aber auch an und für sich weniger Kernmehl gibt als Weizen. +45) am Wochenfeste. +46) Hier konnte man das Doppelte aus den 3 Sea herausziehen, weil die Körner zwar auch frisch geschnitten, aber nicht Gerstensondern Weizenkörner waren. +47) Hier wurde das Dreifache erzielt, 1/10 Efa aus jedem Sea, weil das Mehl nicht aus frischem, sondern aus trockenem Weizen hergestellt werden konnte. +48) weil aus den angeführten Gründen aus dem Mehl des Omer das Kernmehl am schwersten, aus dem für die Schaubrote am leichtesten gewonnen wurde. +49) Die Mischna in den Talmudausgaben hat: לא היה „להם“ קצבה. Es ist fraglich, worauf sich die Worte des R. Simon beziehen. Bartenura bezieht sie auf alles in dieser und der vorhergehenden Mischna Gesagte, es gab nach Ansicht des R. Simon keine Bestimmung darüber, aus wie vielen Sea das Mehl gewonnen und durch wie viele Siebe es gesiebt werden sollte, sondern es kam nur darauf an, dass es schliesslich gehörig gesiebtes Kernmehl war. Der aus einer Handschrift abgedruckte Rasehi-Kommentar in der Talmudausgabe Wilna 1887 bezieht die Worte des R. Simon nur auf die letzte Bestimmung, wonach das Mehl für die Schaubrote durch elf Siebe gesiebt wurde; darauf meint R. Simon, dass es hierfür keine BeStimmung gegeben habe, da das Mehl für die Schaubrote gar nicht erst zu diesem Zweck gesiebt zu werden brauchte, sondern man hierzu auch fertiges auf dem Markt gekauftes Kernmehl verwenden konnte, wenn es nur gehörig gesiebt war. Für die letztere Erklärung spricht der Beweis, den R. Simon für seine Ansicht anführt, denn der angeführte Schriftvers ist den Vorschriften über die Schaubrote entnommen und der Talmud bringt eine Baraita, wonach gerade aus diesem Schriftverse geschlossen wird, dass zu den Schaubroten auch fertiges Kernmehl gekauft und verwendet werden kann. Uebrigens ist auch nach Ansicht der Weisen das Opfer nicht untauglich, wenn man das Mehl auch nicht aus der angegebenen Anzahl yon Sea gewonnen oder nicht so viele Male, wie angegeben, gesiebt hat. +50) Lev. 24, 5. +1) Die in der Wüste gebräuchlichen Masse sind später vergrössert worden, so dass 5 Sea so viel fassten wie frühere 6 Sea. +2) Das frühere Efa war gleich drei von den früheren Sea. Auch nach der Vergrösserung der Masse war das vergrösserte Efa gleich drei von den vergrösserten Sea. Dennoch brauchte man nicht 6, sondern nur 5 Sea zu bringen, weil die 20 Zehntel Eta, die man zu dem Mehlopfer brauchte, nicht nach dem Efa gemessen wurden, wie es nach der Vergrösserung der Masse war, sondern nach dem Efa, wie es damals in der Wüste war, als die betreffenden Vorschriften gegeben wurden. +3) von dem früheren Efa. עשרון bezeichnet immer ein Zehntel Efa. +4) Zu dem Dankopfer gehörten 3 Arten ungesäuerter und 1 Art gesäuerter Kuchen. Die Anzahl der Kuchen ist in der Schrift nicht ausdrücklich angegeben, wie aber oben VI Note 36 ausgeführt ist, wird aus Lev. 7, 13 geschlossen, dass von jeder der 4 Arten je 10 Kuchen gebracht wurden. Die 10 ungesäuerten Kuchen wurden aus je einem Zehntel Efa bei eitet, weil für die ebenfalls aus Gesäuertem dargebrachten beiden Brote am Wochenfeste je ein Zehntel Efa für jedes Brot vorgeschrieben wird (Lev. 23, 17). Zu den 30 ungesäuerten Kuchen aber wurden zusammen auch nur 10 Zehntel Efa verwendet, weil es (Lev. 7, 13) heisst, dass sie חלות לחם חמץעל„ dargebracht werden sollen, d. h. als Zugabe zu oder neben den gesäuerten, es soll nur dasselbe Quantum Mehl zu ihnen genommen werden wie zu den gesäuerten Kuchen; es wurden also 10 Zehntel Efa zu den gesäuerten Kuchen verwendet und 10 Zehntel Efa zu den ungesäuerten. +5) Diese dritte Kuchenart wird in der Schrift סלת מרבבת חלות בלולות בשמן genannt d. h. aus eingerührtem Mehl bereitete mit Oel gemengte Kuchen. Die Bedeutung des Wortes מרבבת von רבך = art mischen, einrühren, wird verschieden erklärt. Der Sifra (Lev. 6, 14) erklärt: שנעשית ברותחין כל צרכה, gehörig mit heissem Wasser zubereitet; nach Maimon. (פירוש המשניות zu IX, 8) bedeutet es: mit viel Oel zubereitet; Hoffmann (das Buch Leviticus) übersetzt es mit „wohlgetränkt.“ Die Zubereitung geschah in der Weise, dass der mit Oel gemengte Teig zuerst in heissem Wasser abgebrüht, dann im Ofen leicht gebacken und dann in reichlichem Oel auf einer Pfanne gebraten wurde (Maim. הלכות מעשה חקרבנות IX, 19). +6) 1 Sea = 6 Kab. +7) bei der Einführung Ahrons und seiner Söhne in den Priesterdienst (Lev. Cap 8). +8) Es werden dort (V. 26) genannt: חלת לחם שמן חלת מצח und חלת לחם שמן ;רקיק ist nichts anderes als das reichlich mit Oel getränkte מרבכת — es wurde dazu das doppelte Quantum Oel verwendet wie zu den anderen Kuchenarten (8. weiter IX Note 19) — deshalb wird dieser Kuchen hier Oelkuchen genannt. Das Pfannenopfer des Hohenpriesters war מרבכת. Aus den Worten (Lev. 6, 13): “ביום תמשח אותוזה קרבן אתרן „ובניו“ אשר יקריבו לה׳ mit denen die Vorschriften über dieses Opfer eingeleitet werden, wird geschlossen, dass ebenso, wie das Pfannenopfer des Hohenpriesters מרבבת war, so auch zu dem Einweihungsopfer der Priester auf dieselbe Art zubereitete Kuchen gehören. Es kann deshalb mit חלת לחם שמן nur die als מרבבת zubereitete Kuchenart gemeint sein. +9) s. Num. 6, 15. +10) ⅔ von den zum Ungesäuerten beim Dankopfer erforderlichen 15 Kab. +11) genau: 6⅔ Zehntel, ⅔ von den zum Ungesäuerten beim Dankopfer erforderlichen 10 Zehnteln. +12) In den Talmudausgaben steht dieser zweite Teil der Mischna dem ersten voran, unmittelbar hinter den Vorschriften fiir das Dankopfer. Es bezieht sich das ומכולן wohl auch zunächst auf die 4 Kuchenarten beim Dankopfer, obwohl das Folgende auch auf das Nasir- und Einweihungsopfer zutrifft. +13) Lev. 7, 14. +14) es müssen von jeder Kuchenart 10 gleich grosse Kuchen sein. +15) Die Talmudausgaben lesen: שלא יטול, es fehlt das ו von ושלא, danach wäre zu übersetzen: damit man nicht von der einen Art für die andere zu nehmen braucht, wenn nämlich von einer Art weniger als 10 vorhanden sind, da doch von je 10 einer genommen werden soll. +16) die als Hebe abgesonderten Kuchen. +17) Der Talmud bringt zwei Ansichten, welche Mauer hier gemeint sei, nach R. Jochanan ist die Mauer von בית פאגי gemeint, nach Resch Lakisch die Mauer der עזרה; die Ansicht des R. Jochanan wird durch eine Baraita bestätigt, die ausdrücklich die Mauer von בית פאגי nennt. Nach Raschi (Menachot 96 b; Pesachim 63 b und 91a; BabaMezia 90 a), R. Simeon b. Abraham (ר״ש zu Kelim 1, 8), Talm. Jerusch. (Joma VI, 6) und Bartenura ist ausserhalb der Mauer von בית פאגי (wohl = Βηϑφαγή, einem Orte unweit von Jerusalem, der demnach noch als zur heiligen Stadt gehörend betrachtet wurde) gleichbedeutend mit ausserhalb der Mauer von Jerusalem. Die Richtigkeit dieser Erklärung ergibt sieh auch aus Pesachim 91 a. In dem Commentar zu unserer Mischna bringt Raschi eine andere Erklärung, wonach חומת בית פאגי die Mauer um den Tempelberg bedeutet. Maimon, in seinem Commentar zur Mischna liest nicht בית פאגי, sondern בית בגיס, das er mit Hinweis auf פת בג (Dan. 1, 5) für einen Raum in der Nähe des Tempelberges hält, in welchem Mehlopfer zubereitet und gebacken wurden. +18) Die Brote wurden erst durch das Schlachten des dazu gehörenden Opfertieres heilig (s. oben II, Note 17). Da es in der Schrift (Lev. 7, 12) heisst, dass die Brote על״ זבח התודה,, neben dem Dankopfertier dargebracht werden sollen, so müssen sie nach Resch Lakisch während des Schlachtens des Opfers, wie dieses, sich im Heiligtum befinden; nach R. Jochanan genügt es, wenn sie sich nur innerhalb Jerusalems befinden, befinden sie sich aber ausserhalb desselben, so werden sie nicht durch das Schlachten des Opfers heilig. +19) Die Talmudausgaben lesen: עד שלא קרמו „פגיה״, was dasselbe bedeutet. +20) weil es heisst: על חלות לחם חמץ יקריב קרבנו, es müssen die Kuchen bereits לחם geworden sein, wenn man das Opfer schlachtet; so lange sie aber keine Kruste haben, können sie noch nicht לחם genannt werden. +21) weil die Untauglichkeit des Opfers erst beim Schlachten eingetreten ist (s. Sebachim VII Note 46); das Brot ist aber ebenso wie das Opfertier bei פגול :חוץ לזמנו, bei פסול :למקומו חוץ (s. oben 11, 3). +22) weil das Opfertier schon vor dem Schlachten untauglich zum Opfer war. +23) Im Talmud wird ausgeführt, dass auch nach R. Elieser das Brot nur dann heilig geworden ist, wenn sich ein Fehler an dem Opfertiere herausstellt, der wie z. B. ein Flecken im Auge nicht leicht erkennbar ist und deshalb ein Vogelopfer nicht untauglich macht, weil ein solches Opfertier, wenn es einmal auf den Altar gekommen ist, nach R. Akiba nicht wieder heruntergenommen wird (s. Sebachim IX Note 20). Die Weisen dagegen sind der Ansicht, dass auch R. Akiba einen solchen Unterschied zwischen den Leibesfehlern nur in bezug auf das Opfertier selbst macht, ob es wieder vom Altar heruntergenommen werden muss oder nicht, die Brote aber werden durch das Schlachten eines solchen Opfertieres in keinem Falle heilig. +24) S. Sebachim I Note 1. +25) oder den Widder des Nasir-Opfers, mit welchem ebenfalls Brote dargebracht wurden. +26) obwohl das Opfer durch das Schlachten unter einem anderen Namen nicht untauglich geworden ist. Es wird dieses daraus geschlossen, weil es (Lev. 7, 13) heisst: zu den Kuchen von gesäuertem Brote bringe er sein Opfer dar על זבח תודת שלמיו „bei seinem Dankfriedensopfer“, nur wenn das Opfer als Dankfriedensopfer geschlachtet worden ist, ist auch das Brot heilig geworden, nicht aber, wenn es unter einem anderen Namen geschlachtet worden ist. +27) Der Ausdruck נסכים bezeichnet sowohl den Wein wie auch das Mehlopfer, die als Beigabe zu den meisten Tieropfern gehörten (s. Sebach. IV Note 18). +28) In den Ausgaben Neapel 1492 und Venet. 1606 fehlt das Wort בכלי. Die נסכים gelten erst dann als heilig, d. h. für den Zweck bestimmt und geweiht, zu welchem sie verwendet werden sollen, wenn sie zu diesem Zwecke in ein Dienstgefäss hineingetan worden sind und das Opfer, zu welchem sie gehören, geschlachtet worden ist; von da an werden sie untauglich, sobald man sie über Nacht liegen lässt oder aus der עזרה hinausbringt. So nach Raschi (Talmudausgabe Wilna 1887), Bartenura, Maimon, in seinem Mischna-Commentar. Nach Tosafot werden sie durch Uebernachten und Hinausbringen aus der עזרה schon untauglich, sobald sie in ein Dienstgeföss getan worden sind, wenn auch das dazu gehörige Opfer noch nicht geschlachtet worden ist; das Schlachten des Opfers bewirke nur, dass sie damit nur für dieses Opfer geheiligt sind und deshalb auch zu keinem anderen Opfer mehr verwendet werden dürfen (8. auch Mella II, 9). Tosfot Jomtob will dahin auch Maimon, in seinem Mischna-Commentar und ebenso הלכות פסולי המוקדשין XII, 6 und הלכות מעשה הסרבנות II, 12 verstehen, doch müssen auch die beiden letzteren Stellen nicht unbedingt so verstanden werden (s. שושנים לדוד von David Pardo). +29) es ist nach dem Schlachten untauglich geworden. Ist es dagegen schon beim Schlachten untauglich geworden, so sind die נסכים durch das Schlachten nicht heilig geworden. +30) das bereits geschlachtet ist und zu dem man die נסכים braucht. +31) Wie der Talmud ergänzend hinzufügt, ist das jedoch nur bei einem Gemeindeopfer gestattet, weil bei Gemeindeopfern der Gerichtshof, welcher über sie zu verfügen hat, von vomeherein die stillschweigende Absicht hat (לב בית דין מתנה עליהם), dass נסכים, die zu dem einen Opfer nicht gebraucht werden, zu einem anderen Opfer verwendet werden sollen; bei einem Privatopfer dagegen dürfen נסכים, die einmal für das eine Opfer geheiligt worden sind, nicht mehr mit einem anderen Opfer dargebracht werden. +32) sie können zu nichts mehr verwendet werden, deshalb lässt man sie über Nacht liegen, so dass sie selbst untauglich werden; der Talmud erklärt: נעשה כמי שנפסלו בלינה ופסולין sie sind untauglich, ebenso wie wenn sie durch Uebernachten untauglich geworden wären. +33) Wenn ein zum Dankopfer geweihtes Tier ein Junges geworfen hat, so wird auch dieses ganz wie das Dankopfertier dargebracht (s. Ternura III, 2). +34) Unter תמורה versteht man ein gegen ein Opfertier ausgetauschtes anderes Tier, indem der Eigentümer erklärt hat, dieses solle an die Stelle des ersteren treten. Nach Lev. 27, 10 sind in solchem Falle beide Tiere heilig ; war das erste ein Dankopfer, so muss auch das andere als Dankopfer dargebracht werden. +35) Auch in diesem Falle bleibt das für das verloren gegangene eingetretene Tier heilig, selbst wenn das erstere sich nachträglich wiedergefunden hat, es müssen dann beide als Dankopfer dargebracht werden. +36) Wie im Talmud ausgeführt wird, braucht, wenn das verloren gegangene Tier sich wiedergefunden hat, das Brot nur zu dem Tiere gebracht werden, das zuerst dargebracht wird; hat es sich nicht wiedergefunden, bevor das andere Tier dargebracht wird, so muss man das Brot zu diesem darbringen. Ebenso braucht zu dem Jungen oder zu dem Ausgetauschten das Brot nur dann nicht gebracht werden, wenn man das Dankopfer selbst vorher dargebracht hat, bringt man aber das Junge oder das Ausgetauschte zuerst dar, so muss man zu ihnen und nicht zu dem ursprünglichen Opfer das Brot darbringen. Ferner wird dort auch unterschieden zwischen einem Dankopfer, bei dem man zum Ersatz verpflichtet war, und einem solchen, bei dem man hierzu nicht verpflichtet war; bei letzterem muss zu dem Ausgetauschten oder an die Stelle des verloren Gegangenen Getretenen auch das Brot in allen Fällen dargebracht werden, zu dem Jungen dagegen in keinem Falle. +37) Lev. 7, 12. +38) Aus der nochmaligen Wiederholung: על זבח התודה statt des kürzeren עליה wird geschlossen, dass das Brot nur zu dem Dankopfer selbst oder dem an seiner Stelle dargebrachten Opfer gebracht werden soll, nicht aber zu dem anderen Opfer, das, nachdem das Dankopfer mit dem Brote bereits gebracht ist, dargebracht wird. +39) Unter חליפתה, das nach Lev. 27, 10 ebenso wie תמורתה ein gegen ein anderes ausgetauschtes Tier bedeutet, ist hier das anstelle des verloren gegangenen getretene Tier zu verstehen. +40) Durch die Worte: הרי עלי תודה hat er sich verpflichtet, ein Dankopfer in der dafür vorgeschriebenen Weise, also mit dem dazu gehörigen Brot zu bringen ; Opfer, die man verpflichtet ist zu bringen, dürfen aber nur von Nichtheiligem dargebracht werden (s. die folgende Mischna). +41) die Talmudausgaben fügen hier das Wort עלי ein, das sonst aus dem Vorhergehenden zu ergänzen ist. +42) gemeint ist der zweite Zehnt, der den Eigentümern gehörte, und der entweder selbst oder dessen Erlös in Jerusalem verzehrt werden musste. +43) Dadurch, dass er gelobt hat, ein Dankopfer von Nichtheiligem zu bringen, ist er bereits verpflichtet, dasselbe in der vorgeschriebenen Weise mit dem Brote von Nichtheiligem zu bringen, es hat deshalb der Nachsatz „das Brot aber vom Zehnt“ gar keine Geltung. +44) In diesem halle hat er sich zu einem Dankopfer in der vorgeschriebenen Weise von vorneherein gar nicht verpflichtet, er kann deshalb (nach Maim. הלכות מעשה הקרבנות XVI, 17 soll er sogar) das Opfer, wie er gelobt hat, vom Zehnt bringen, er erfüllt aber auch seine Pflicht, wenn er auch das Opfer von Nichtheiligem bringt. +45) In den Talmudausgaben fehlt das Wort התודה, es ist aber dem Sinne nach zu ergänzen. +46) Wie das Dankopfer selbst nur von dem Erlös für die Frucht des zweiten Zehnt dargebracht werden kann, so soll auch das Brot nur von dem dafür erzielten Erlös dargebracht werden. +47) Deut. 16, 2. +48) Den einfachen Wortsinn des Schriftverses erklärt B. Elieser, dessen Auslegung hier die Mischna im Gegensatz zu der des R. Akiba wiedergibt (s. Talmud), in der Mechilta zu Exod. 12, 6 : צאן לספח ובקר לחגיגה, von dem Kleinvieh das eigentliche Pesachopfer und von dem Rind das Festopfer, das neben dem Pesachopfer dargebracht wurde, wenn dieses nicht hin-reichte, um alle am Pesachmahle Teilnehmenden zu sättigen; dieses Festopfer durfte vom Kleinvieh wie vom Grossvieh dargebracht werden (s. Pesachim VI, 4). +49) und nicht nur dieses, sondern, wie es weiter heisst, Alles, was dem Pesachopfer, das, wenn man das Festopfer mit hinzurechnet, sowohl vom Kleinvieh wie vom Rind dargebracht wird, darin gleicht, dass es ein Pflichtopfer ist; es sind deshalb auch Vogel-Opfer und Mehlopfer mit inbegriffen. +50) Das erste Pesachopfer in Egypten konnte nur von Nichtheiligem dargebracht werden, da es Heiliges, das. dazu hätte verwendet werden können, d. i. für den Erlös von zweitem Zehnt gekauftes Vieh, damals überhaupt noch nicht gegeben hat. Aus dem Schriftvers (Ex 13, 6) : ועבדת את העבודה הזאת בחדש הזה „und du sollst diesen Dienst begehen in diesem Monat“ wird aber geschlossen, dass die Darbringung des Pesachopfers in alle Zukunft in Allem mit dem in Egypten dargebrachten ersten Pesachopfer übereinstimmen muss. +51) S. oben Note 40. +52) wenn man nicht ausdrücklich erklärt hat, dass man sie vom zweiten Zehnt bringen will. +53) weil sie ganz auf den Altar gegossen wurden, der Erlös des zweiten Zehnt sollte aber verzehrt werden, es durften deshalb dafür nur Opfer gekauft werden, die bis auf die auf den Altar kommenden Teile von den Eigentümern verzehrt wurden, nicht aber solche Opfer, von denen die Eigentümer gar nichts erhielten. Nach Maim, dürfen die נסכים, das sind die zu den Dankopfern gehörenden Weinund Mehlopfer, von denen hier in der Mischna zunächst die Rede ist, schon aus dem Grunde nur von Nichtheiligem genommen werden, weil es (Num. 16, 4) von diesen heisst: והקריב המקריב קרבנו לה׳ „der Darbringende soll als sein Opfer dem Ewigen darbringen ein Mehlopfer u. s. w.“, Mehl- und Weinopfer soll man nur von dem Seinigen darbringen, nicht aber von zweitem Zehnt, das zum Teil schon der freien Verfügung des Eigentümere entzogen ist. +1) Nur von Mehlopfern ist hier die Rede, die entsprechende Vorschrift für Tieropfer s. Ternura III, 5. +2) aus dem heiligen Lande. +3) diesjährigem. +4) weil es beim Omer (Lev. 23, 10) heisst : ראשית קצירכם „das Erste eurer Ernte“, und bei den beiden Broten (Lev. 23, 16): מנחה חדשה „ein Mehlopfer von dem neuen“. +5) beim Omer heisst es : כי חבאו אל הארץ „wenn ihr kommen werdet in das Land“ und bei den beiden Broten : ממושבותיכם תביאו „von euren Wohnsitzen sollt ihr es bringen“. +6) s. Esra 2, 27, eine Ortschaft nördlich von Jerusalem, dasselbe wie מכמש (1 Sam. 18, 2). In den Talmudausgaben steht dafür jedenfalls corrumpiert : מכניס. +7) זנוחא, so nach ed. Lowe und dem Aruch zu lesen statt מזוגיחה ; es ist damit jedenfalls eine von den beiden Ortschaften זנוח (Jos. 16, 34 und 16, 66) gemeint, von denen die eine in der Niederung und die andere im Gebirge von Juda gelegen war. Die Talmudausgaben lesen: אלפא. +8) זטחא = ᾰλφα, wie wir sagen: No. I. +9) חפרים wird Jos. 19, 19 erwähnt, es lag im Norden von Jerusalem in der Ebene. Die Talmudausgaben lesen עפוריים oder עפריים, vielleicht das 2 Chron. 13, 19 genannte עפרין, das in der Nähe von Bethel gelegen zu haben scheint. Nach dem Talmud war עפריים so reich an Getreide, dass man sprichwörtlich sagte : תבן אתה מכניס לעפריים „willst du Stroh nach Afarajim bringen“ ? +10) Nach Raschi und Bartenura bezieht sich das Folgende nur auf das Omer und die beiden Brote, nach Tosafot und Tosfot Jomtob auf alle Mehlopfer. +11) nach einer Erklärung, weil der Dünger den Geschmack der Frucht beeinträchtigt, nach einer anderen, weil zu befürchten ist, dass das Feld nicht genügend gedüngt worden ist und die Frucht deshalb minder gut ausfällt. +12) בית השלחין s. Bab. mez. IX Note 9. Durch die Trockenheit des Bodens leidet die Qualität der Körner. +13) ein Feld, auf dem zwischen dem Getreide auch Bäume wachsen. Die Bäume entziehen dem Boden Kraft und schaden dadurch dem Getreide. +14) um eine möglichst gute Frucht zu erzielen. +15) ניר heisst ein unbebauter oder ausgeruhter Acker, der urbar gemacht und frisch gepflügt worden ist, daher das Zeitwort נר = urbar machen oder ein brach liegendes Feld frisch pflügen. +15a) das Feld, dessen Getreide man benutzen will. +16) besät aber nur die eine Hälfte, während man die andere Hälfte, von welcher man im kommenden Jahre das Getreide benutzen will, brach liegen lässt. Im nächsten Jahre pflügt man dann wieder das ganze Feld um und besät nun die Hälfte, die im vorhergehenden Jahre brach gelegen hat, während man die andere Hälfte brach liegen lässt. So kann man aus demselben Felde jedes Jahr das Getreide, das man für die Opfer braucht, ziehen. +17) da haben die Sonnenstrahlen schon die Kraft, auf die Entwicklung der Saaten einzuwirken. +18) das Kernmehl, um zu sehen, ob es genügend gesiebt ist. +19) סלת ist der feste kernige Bestandteil des Mehles. Das Mehl wurde durch haarfeine Siebe gesiebt; was durch das Sieb hindurchging, war Mehlstaub und durfte nicht gebraucht werden, nur das in dem Sieb zurückbleibende Mehl durfte zu den Mehlopfern verwendet werden. +20) das Mehl oder der Weizen. +21) jedoch nur, wenn mehr als die Hälfte des Mehls oder des Weizens wurmfrässig geworden ist (Talmud). Nach Maimon. הלכות איסורי מזבח VI, 11 ist jedoch die Tauglichkeit schon fraglich, wenn auch nur ein Korn zur grösseren Hälfte wurmfrässig geworden ist. +22) תקועה die in der Bibel öfters erwähnte Stadt תקוע, südöstlich von Bethlehem (Neubauer, la géographie du Talmud, S. 129), nach Grätz (Gesch. d. Jud. IV Note 87) und Bacher (Ag. der Tann. 11, 76) eine gleichnamige Stadt in Galiläa. Vgl. Petuchowski, Tanna R. Ismael, S. 20, N. 51; Monatssehr. 1906, 569, N. 5. +23) רגב nach Neub. 247 wahrscheinlich identisch mit der Festung Ragaba, bei deren Belagerung nach Josephus (Ant. XIII, 15, 5) Alexander Jannai seinen Tod gefunden hat. +24) אנפיקנון = ὀμφάϰινον aus unreifen Früchten bereitetes, nach dem Talmud Oel, das aus Oliven bereitet ist, die nicht ein Drittel ihrer Reife erlangt haben ; das Oel ist bitter und minderwertig. +24a) die Talmudausgaben lesen : כשר, ebenso die Mischn. ed. Lowe. +25) גרגר, ursprünglich Bezeichnung für das runde Korn (von גרר = גלל), bedeutet bei der Traube die einzelne runde Beere, dann auch die einzelne Olive (Jes. 17, 6). Besonders die ganz ausgereifte und durch die Sonnenstrahlen zusammengezogene Olive scheint mit גרגר bezeichnet zu werden ; so erklärt Maimon, das Wort מגרגר in Tohorot IX, 6 המגיח זיתיו בגג לגרגרם : wer seine Oliven auf das Dach legt, גרעינין Kerne aus ihnen zu machen, d. h. sie zu trocknen und kernig zu machen. S. auch weiter in der folgenden Mischna מגרגרו בראש הזית und מגרגרו בראש הגג und die Noten dazu. +26) Der Aruch und ebenso Raschi erklären גרגרים שנשרו במים : Oliven, die vom Baume heruntergefallen sind (נשרו von נשר = abfallen) und im Wasser gelegen haben ; Tosfot Jomtob scheint unter גרגרים die Oliven kerne verstanden zu haben. +27) Zum Essen bestimmte Oliven pflegte man in Salzwasser einzulegen, s. Tohorot IX, 5, 6. +28) Der Aruch, Raschi (in der Erklärung, die er im Namen seiner Lehrer anführt) und Bartenura erklären das שלשה זיתים folgendennassen : Zu drei verschiedenen Zeiten werden die Oliven zur Oelbereitung gepflückt, weil nicht alle Oliven auf demselben Baume zu gleicher Zeit reif werden. Zuerst werden die Früchte auf dem Gipfel des Baumes (בראש הזית) reif, weil diese am meisten von der Sonne beschienen werden, diese werden deshalb zuerst gepflückt. Dann reifen die Früchte an dem oberen Teil der Stämme, soweit dieselben über die in der Nähe gelegenen Hausdächer (בראש חגג) hinausragen, auch diese erhalten noch reichlich Sonne, wenn auch nicht so viel wie die am Gipfel, sie können daher erst später gepflückt werden. Zuletzt werden die Früchte an dem unteren Teil der Bäume gepflückt, diese werden von den Hauedächern überschattet, sie werden deshalb überhaupt nicht vollkommen reif, werden deshalb zuletzt geplückt und müssen nach dem Pflücken erst durch eine besondere Prozedur mürbe gemacht werden. Schwierig erscheint nach dieser Erklärung der Ausdruck מגרגרו in מגרגרו בראש הזית und מגרגרו בראש הגג, das danach mit ״die einzelnen reif gewordenen Oliven (גרגרים) sorgsam abpflücken״ zu übersetzen ist, eine Bedeutung, die dieses Wort sonst nirgends hat ; ebenso schwierig und gesucht ist die Auslegung, die für das מגרגרו בראש הגג gegeben wird. Einleuchtender erscheint die erste Erklärung Raschis, die deshalb der obenstehenden Uebersetzung zu Grunde gelegt ist. +29) בראש חזית bedeutet ebenso wie das folgende בראש חגג nicht „auf dem Gipfel“ sondern einfach „oben auf“ dem Baume, dem Dach, wie חאומנין קורין בראש האילן Berachot II, 4. +30) man lässt sie so lange auf dem Baume, bis die Sonne sie zu גרגרים gemacht d. h. so weit ausgereift hat, dass sie sofort zur Oelbereitung benutzt werden können s. oben Note 25. +31) בתש = in einem Mörser stampfen, zerstossen, dasselbe wie das biblische כתת s. Lev. 24, 2. +32) in welchem man sie in die Kelter zum Pressen trägt. +33) man tut die zerstossenen Oliven nicht auf den Boden des Korbes, sondern klebt sie an die Seiten wände des Korbes an, so dass das von ihnen ablaufende Oel an den Wänden entlangfliesst und dadurch geklärt wird, bevor es an den Boden gelangt. +34) das Oel, das auf diese Weise von selbst aus dem Korbe in ein darunter gestelltes Gefäss abfliesst, das stellt die beste Sorte Oel dar. +35) die in dem Korbe zurückgebliebenen Oliven mit den Kernen. +36) dem Pressbalken, wobei auch die Kerne zerbrochen werden. +37) nicht mit dem Pressbalken, weil durch den zu starken Druck auch der Bodensatz mit abfliessen würde. +38) das auf diese Weise gewonnene Oel. +39) die nach dem ersten Pressen zurückgebliebene Masse. +40) die Oliven, die auf dem Baume nicht ganz die nötige Reife erlangt haben. +41) S. Note 29. Raschi in der zweiten Erklärung, die er im Namen seiner Lehrer gibt, erklärt das מגרגרו בראש הגג : man pflückt die Oliven ab, die nicht auf dem Gipfel, sondern an dem tiefer gelegenen Teile des Baumes wachsen, sodass man sie auf dem Dache des Hauses stehend abpflücken kann. +42) עטן arab. art = Oliven zur Gährung oder zum Mürbewerden aufhäufen. +43) Die Talmudausgaben lesen בבית הבד = in der Kelter. +44) ילקה wörtlich: geschlagen, angeschlagen werden. +45) von der Feuchtigkeit, die sie zusammengedrängt auf einem Haufen liegend infolge der Hitze, die sich bei dem Gährungsprozess entwickelt, ausschwitzen. +46) an Güte. Zu den Opfern soll man stets vom besten, was man hat, nehmen (s. oben Mischna 1) ; wenn man deshalb Oel zu einem Mehlopfer braucht und man hat solches der zweiten Sorte von der ersten Art und der ersten Sorte von der zweiten Art, so ist es gleich, welches von beiden man nimmt, da sie beide in der Güte einander gleich sind. Für den Leuchter darf trotzdem nur Oel der ersten Sorte von jeder der drei Arten genommen werden, weil dafür ausdrücklich שמן זית זך vorgeschrieben ist d. h. klares Olivenöl, das ist das Oel, welches noch vor dem Pressen nach dem Zerstossen beim Hineintun in den Korb von selbst abfliesst. +47) Exod. 27, 20. Ueber den Ausdruck תלמוד לומר s. Hoffmann, Magazin Jahrg. 1893 S. 148., wonach תלמוד eine Beweisstelle aus der heiligen Schrift bedeutet, aus der eine Lehre abgeleitet wird. +48) קרותים, in den Talmudausgaben und ed. Lowe קרוחים, nach Neubauer S. 83 vielleicht die Stadt Coreae im nördlichen Judaea (Joseph. Ant. XIV, 3, 4). +49) הטולים, in den Talmudausgaben עטולין, nach Neub. ibid, das jetzige Kefr Hatla, nördlich von Gilgal. +50) בית רמה in derselben Gegend gelegen, führt noch heute den gleichen Namen. +51) בית לבן nach Neub. das heutige Luban. +52) כפר סגנה nach Neub. vielleicht das heutige Sukneh in der Nähe von Jaffa. +53) אליוסטן, in den Talmudausgaben הליסטיון, ἠλιαστὀν, Wein aus Trauben, die man zur Verminderung ihres Wassergehaltes nach der Reife entweder am Weinstocke selbst oder, nachdem sie abgeschnitten sind, in der Sonne hat trocknen lassen. +54) der über ein Jahr alt ist, weil er dann nicht mehr seine ursprüngliche Röte hat. +55) weil er nicht so kräftig ist wie der herbe. +56) der in geschwefelten Fässern gelagert hat; nach Anderen : Wein aus Trauben, deren Herbe man durch Räuchern gemildert hat; nach Maim. Wein, der in schlecht riechenden Fässern gelagert und von dem Geruch angezogen hat. +57) wo die Trauben zu weit von dem Erdboden enfernt wachsen. +58) der die Kraft unmittelbar aus dem Boden zieht. +59) die Erde musste rings um den Weinstock zweimal im Jahre aufgehackt und begossen werden. +60) weil durch das häufigere Abfüllen der zurückbleibende Wein leidet. +61) in dem frei bleibenden Raum sollte sich der aus dem Wein aufsteigende Duft sammeln, während bei vollgefülltem Fasse der Duft, sobald das Fass geöffnet wird, nach aussen entweicht und verloren geht. +62) des Fasses. +63) der mehlartige Pilzüberzug, welcher sich auf der Oberfläche des Weins bildet. +64) משלישה ומאמצעה = nur von einem Drittel des Fasses und zwar aus der Mitte, nicht von dem oberen und nicht von dem unteren Drittel. Bart, und Tosfot Jomtob erklären: von der Mitte des mittleren Drittels, indem sie das Suffix von ומאמצעה auf שלישה beziehen ; dann wäre aber die Bestimmung משלישה ganz überflüssig, da die Mitte des mittleren Drittels die Mitte des Fasses ist. +65) der Wein auf seine Reinheit. +66) Die Mischna-Ausgaben lesen: הגיד, die Talmudausgaben und der Aruch: הגיר, gemeint ist der Kahm oder die Heie, die beim Ausstrümen des Weins mit herausgeschleudert werden ; גיד = Ader, weil diese festen Bestandteile die Flüssigkeit wie Adern durchziehen, גיר = Gischt, Schaum, welche sich um diese festen Bestandteile bilden. Subj. zu זרק ist der Wein. +67) zum Zeichen, dass mit dem Abfüllen innegehalten werden soll. Nach dem Talm. schadet das Sprechen beim Abfüllen dem Duft des Weines, deshalb wurde dabei nicht gesprochen, sondern nur durch Aufstossen des Stabes das Zeichen gegeben. +68) Num. 28, 19. 20. +69) Num. 28, 31. Die Vorschrift: תמימים יהיו לכם bezieht sich ebenso wie auf die Schlachtopfer auch auf die Mehl- und Giessopfer, deshalb sind auch diese untauglich, wenn das Mehl oder der Wein nicht fehlerfrei ist. +1) S. VII, Note 3. +2) Es gab nicht nur ein Zehntel-Mass und ein Halbzehntel-Mass, sondern alle Gefässe im Heiligtum waren in mehreren Exemplaren vorhanden, aber es gab Massgefässe für Trockenes nur von 1 Zehntel und von ½ Zehntel Inhalt. +3) Nach R. Meir gab es zweierlei Zehntel-Masse, ein kleineres, das erst, wenn man das Mehl über den Rand hinaus aufhäufte, ein Zehntel fasste, und ein grösseres, das glatt gestrichen ein Zehntel fasste. Mit dem grösseren wurde das Mehl für die Pfannenopfer des Hohenpriesters gemessen, weil hierbei das Zehntel Mehl wieder in zwei halbe Zehntel geteilt werden musste (s. weiter) und, wenn man mit dem kleineren gehäuften Mass gemessen hätte, beim Umschütten ein Vorbeischütten schwer zu vermeiden gewesen wäre; mit dem kleineren Masse wurde das Mehl für alle anderen Mehlopfer gemessen. Nach Ansicht der Weisen gab es nur eine Art von Zehntel-Mass, das glatt gestrichen ein Zehntel fasste, und mit dem das Mehl für alle Opfer gemessen wurde (Talmud). +4) für den als Beigabe ein Mehlopfer von 3 Zehnteln vorgeschrieben war. +5) für den als Beigabe ein Mehlopfer von 2 Zehnteln vorgeschrieben war. +6) S. oben IV, 5 und dort Note 40. +6a) l Hin = 12 Log. +7) שנתות nach Raschi Sabb. 80 b kleine Ausbuchtungen in der Seitenwand des Gefässes. +8) die ¼ und ein ½ Hin anzeigten, man brauchte deshalb hierfür keine besonderen Gefässe. Als Grund dafür, dass grade bei dem Hin auch das ½, ⅓ und ¼ in dem ganzen Hin-Masse abgemessen wurden und nicht auch bei dem Log, wird angegeben, dass es bei dem Hin heisst: ,שלישית ההין ,חצי ההין רביעית ההין eine Hälfte des Hin, ein ⅓ des Hin, ein ¼ des Hin; die Ausdrücke; חצי לוג und רביעית לוג dagegen werden in der heiligen Schrift überhaupt nicht erwähnt. +9) für den als Beigabe ½ Hin Wein und Oel vorgeschrieben war. +10) ⅓ Hin. +11) ¼ Hin. +12) Bei keinem Opfer war ein ganzes Hin vorgeschrieben. Ein einziges Mal wurde ein solches Mass gebraucht, zur Herstellung des Salböls durch Mose (Exod. 30, 24). Dieses durch Mose hergestellte Salböl reichte, so lange der Tempel stand, es wurde deshalb niemals wieder anderes hergestellt. Nach R. Elieser, Sohn des R. Zadok, war deshalb dieses Massgefäss sofort nach dem Gebrauch vergraben worden, nach Ansicht der Weisen wurde es unter den übrigen Massgefässen im Tempel weitergeführt. +13) die Ueberliefernpg, dass es im Heiligtume 7 Flüssigkeitsmasse gab, ist richtig, aber an Stelle des Hin war noch ein Mass von 1½ Log vorhanden. +14) zu welchem 3 Log Oel genommen wurden (Talm. 51a). +15) 1½ Log für das eine halbe Zehntel Mehl und 1½ Log für das andere halbe Zehntel. (S. oben IV, Note 40). Nach der Erklärung des Abraham ben David, wonach von den 12 am Vormittag gebackenen Kuchen 6 am Vormittag und 6 am Nachmittag dargebracht wurden, ist das לוג ומחצה בבקר ולוג ומחצה בין הערבים verständlich. Schwerer zu verstehen ist es nach der Erklärung des Maim., wonach jeder der 12 Kuchen in zwei Hälften geteilt und von jedem Kuchen die eine Hälfte am Vormittag und die andere Hälfte am !Nachmittag dargobracht wurde. Waren doch die 12 halben Kuchen, die am Vormittag dargebracht wurden, aus beiden Zehnteln Mehl und aus beiden 1½ Log Oel bereitet und ebenso die 12 halben Kuchen, die am Nachmittag dargebracht wurden. Wozu wurden da überhaupt die 8 Log erst in zwei Hälften geteilt und ebenso das ganze Zehntel in zwei halbe Zehntel ? +16) Am Tage seiner Reinigung wurden für den Aussätzigen zwei Vögel genommen, von denen der eine über einem Gefäss mit Quellwasser geschlachtet wurde, so dass das Blut in das Wasser hineinfloss und sich mit ihm vermischte; mit diesem Wasser wurde dann der Aussätzige besprengt (Lev. 14, 5—7. 51). Nach der Tradition musste hierzu ein Viertel-Log Wasser genommen werden; in einer grösseren Menge Wasser wäre das wenige Blut eines kleinen Vogels nicht mehr zu erkennen, bei einer kleineren Menge würde das Wasser in dem vielen Blut eines grossen Vogels nicht mehr zu erkennen gewesen sein (Sota 16 b). +17) für die Kuchen und Fladen, die derselbe am Ende seines Nasirats darzujbringen hatte (Num. 6, 15). Dass hierzu nur ¼ Log zu verwenden war, war traditionelle Bestimmung (Talm. 89 a). Uebrigens wurde das Viertel-Log auch als Mass bei dem Pfannenopfer de Hohenpriesters gebraucht, um die 3 Log Oel auf die 12 Kuchen, auf jeden Kuchen ¼ Log Oel, zu verteilen. +18) Num. 5, 17 (vgl. Sota 11, 2). +19) für die dreierlei Arten Kuchen, die mit dem Dankopfer dargebracht wurden. Nach der traditionellen Bestimmung wurde ½ Log Oel dazu verwendet, und zwar ¼ Log für die ungesäuerten Kuchen und Fladen zusammen, und ¼ Log für die aus reichlich getränktem Mehl (סלת מרבכת) bereitete dritte Art Kuchen, zu denen also doppelt soviel Oel verwendet wurde wie zu jeder der beiden anderen Arten (Talm. 89 a). Auch dieses halbe Log wurde noch zu einem anderen Zwecke gebraucht, nämlich zum Abmessen des Oels für den Leuchter, s. weiter in der Mischna. +20) für die nicht ein kleineres oder grösseres Mass Oel vorgeschrieben war. +21) mehr als 60 Zehntel dagegen durften nicht in einem Gefäss gemengt werden, s. weiter XII, 4 +22) Lev. 14, 21. +23) zu jedem Mehlopfer, einerlei wieviel Mehl dazu genommen wird, gehört nur ein Log Oel. +24) das 6 Log-Mass, das ist das halbe Hin, wurde gebraucht… +25) das 4 Log-Maes, das ist ⅓ Hin. +26) das 3 Log-Mass, das ist ¼ Hin. +27) hierfür gab es kein besonderes Massgefäss. +28) מחצי die 3½ Log setzten sich zusammen aus den siebenmal ½ Log, die für die sieben Lichte gebraucht wurden. Die Talmudausgaben lesen חצי. +29) Ein halbes Log Oel reichte für die längste Winternacht. Waren die Nächte kürzer und blieb Oel übrig, so wurde es früh beim Reinigen des Leuchters herausgenomen und frisches Oel hineingetan. Nach Anderen wurden je nach der Länge der Nächte dünnere oder dickere Dochte verwendet. +30) Nach Barten., der die Erklärung Raschi’s zur Mischna wiedergibt, sind unter נסכים hier מנחות נסכים zu verstehen, d. h. die zu den Tieropfern gehörenden Mehlopfer (s. Sebach. IV Note 18). Nach der Ausführung im Talmud kann aber die Mischna hier nicht yon Mehlopfern sprechen, da solche überhaupt nicht mit einander vermischt werden dürfen. Für die Mehlopfer gilt in dieser Beziehung dasselbe wie für die Tieropfer, dass jedes Opfer stets für sich dargebracht werden muss. Es wird dieses damit begründet, dass es nach Aufzählung der darzubringenden Opferstücke in der Schrift (Lev. 3, 11) heisst: והקטירו הכהן der Priester soll „es“ darbringen, nicht einfach והקטיר הכהן, das wolle besagen, dass das Opfer, die davon darzubringenden Opferteile, für sich allein, aber nicht mit anderen Opferstücken vermischt, auf den Altar gebracht werden sollen. Dieselbe Bestimmung gilt auch für die Mehlopfer, die ja auch auf dem Altar geopfert werden. Unter נסכים in der Mischna sind hier daher nicht Mehlopfer, sondern die zu den Tieropfern gehörenden Weinopfer zu verstehen. Für diese gilt die Bestimmung nicht, dass jedes Opfer nur für sich allein und nicht mit anderen vermischt dargebracht werden darf, da der Ausdruck והקטיר auf Weinopfer ja nicht anzuwenden ist. Trotzdem dürfen nach rabbinischer Verordnung auch Weinopfer nicht mit einander vermischt werden, so lange die dazu gehörigen Mehlopfer noch nicht dargebracht sind, weil zu befürchten ist, dass man sonst auch die Mehlopfer mit einander vermischen wird ; sind aber die Mehlopfer bereits dargebracht oder unabsichtlich mit einander vermischt worden, so darf man die Weinopfer vermischen und zusammen darbringen. Das alles gilt jedoch nur für gleichartige Weinopfer, d. h. für solche Opfer, bei denen das Verhältnis zwischen dem darzubringenden Quantum Mehl und Wein das gleiche ist. Ungleichartige Weinopfer dagegen dürfen nach Maim. (פירוש המשניות und הלכות תמידין ומוספין X, 18. 19) unter keinen Umständen mit einander vermischt werden, nach dem כסןש משנה z. St. (s. auch Tosfot Jomtob) nur dann, wenn die dazu gehörenden Mehlopfer bereits dargebracht worden sind, nicht aber, wenn sie mit einander vermischt worden sind. Nach Raschi (s. die Erklärungen des לחם משנה zum Maim. z. St.) dürfen gleichartige Weinopfer unter allen Umständen mit einander vermischt werden, ungleichartige nur, wenn die Mehlopfer bereits dargebracht oder mit einander vermischt worden sind. +31) zu einem Widder gehören 2 Zehntel Mehl und ⅓ Hin = 4 Log Wein, es kommen also auf jedes Zehntel Mehl 2 Log Wein. Zu einem Stiere gehören 3 Zehntel Mehl und ½ Hin = 6 Log Wein, auch hier kommen auf ein Zehntel Mehl 2 Log Wein; die Weinopfer von Widdern und Stieren sind also gleichartig. +32) einer anderen Opferart, da zu allen Lämmern gleichmässig 1 Zehntel Mehl und ¼ Hin = 3 Log Wein gehören. +33) d. h. mit Qiessopfern, die zu Opfertieren gehören, die schon am vorhergehenden Tage dargebracht worden sind. Die Mehl- und Weinopfer, die zu den Tieropfern gehören, brauchen nicht an demselben Tage wie diese dargebracht zu werden (s. Sebach. IV Note 19). +34) weil bei den Lämmern auf 1 Zehntel Mehl 3 Log Wein kommen, bei den Stieren und Widdern dagegen nur 2 Log, die Weinopfer also nicht gleichartig sind. +35) Dieser zweite Absatz der Mischna bezieht sich nicht auf die Weinopfer, sondern auf die Mehlopfer. Für das mit dem Mehl zu vermengende Oel sind dieselben Masse vorgeschrieben wie für den Wein: für die 3 Zehntel Mehl beim Stier ½ Hin = 6 Log und für die 2 Zehntel Mehl beim Widder ⅓ Hin = 4 Log, das sind bei beiden für je ein Zehntel Mehl 2 Log, und für das eine Zehntel Mehl beim Lamm ¼ Hin = 3 Log Oel; die Mehlopfer von Stieren und Widdern, sind also inbezug auf das mit ihnen zu vermengende Oel gleichartig, diese und die von Lämmern dagegen ungleichartig. +36) und dürfen zusammen dargebracht werden. Aus dem והקטירו הכהן (oben Note 30) wird nur geschlossen, dass jedes Opter für sich dargebracht werden und nicht eines mit dem anderen vermischt werden soll; sind aber Opfer unabsichtlich mit einander vermischt worden, so bleiben sie trotzdem tauglich und dürfen dann zusammen dargebracht werden. Hier wird kein Unterschied zwischen gleichartigen und ungleichartigen Opfern gemacht, weil ja hier jedes Opfer für sich mit dem dazu gehörenden Oel vorschriftsmässig gemengt worden und erst nachher die Opfer mit einander vermischt worden sind. +37) Nach Maim. (s. פירוש המשניות) und dem כסף משנה zur oben angeführten Stelle ist es gleich, ob die Opfer gleichartig oder ungleichartig sind, in jedem Falle sind die Opfer durch die Vermischung untauglich geworden und können nicht mehr dargebracht werden, da es unmöglich ist, nachdem die Opfer sich vermischt haben, jedes Opfer nur mit seinem Oel zu mengen, ein Mengen mit dem Oele eines anderen Opfers aber, selbst eines gleichartigen, ein Verstoss gegen die Bestimmung ist, dass Opfer mit einander nicht vorsätzlish vermischt werden dürfen. Nach Tosf. Jomt. dagegen trifft diese Bestimmung hier gar nicht zu, weil sie sich nur auf zum Darbringen fertige Opfer oder Opferteile bezieht, wie die Fettteile, auf die sich das והקטירו in der Schrift bezieht, nicht aber auf das noch gar nicht mit einander vermengte Mehl und Oel. Handelt es sich deshalb um gleichartige Opfer und hat sich z. B. das Mehl des einen Opfers mit dem Mehl des anderen vermischt, so mengt man das ganze Mehl mit dem Oel beider Opfer, da ja beide Opfer mit dem verhältnismässig gleichen Quantum Oel gemengt werden sollen, und bringt dann das Ganze zusammen dar. Die Mischna spricht nur von dem Fall, dass ungleichartige Opfer vor dem Mengen mit einander sich vermischt haben, da ist durch die Vermischung das Ganze zum Darbringen untauglich geworden. Denn das ganze Mehl nun mit dem Oel beider Opfer zu mengen geht nicht an, weil bei gleichmässigem Mengen des Mehls beider Opfer mit dem Oel beider Opfer das Mehl des einen Opfers mit zu viel, das des anderen mit zu wenig Oel gemengt sein würde. Das Mehl und das Oel, ohne es mit einander zu mengen, darzubringen, ist aber auch nicht erlaubt, denn, wenn das Unterbleiben des Mengens auch sonst kein Hinderungsgrund für das Darbringen des Opfers bedeutet, so doch nur dann, wenn das Mengen nach Vorschrift möglich gewesen wäre (ראוי לבילה), hier aber konnten die Opfer ja gar nicht mehr vorschriftsmassig gemengt werden. +38) am zweiten Tage des Pesachfestes. +39) Zwei Zehntel Mehl anstatt des sonst für Mehlopfer vorgeschriebenen einen Zehntel (s. Lev. 23, 13). +40) Als Giessopfer wird ausdrücklich in der Schrift nur ein Viertel Hin — 3 Log Wein vorgeschrieben, wie für jedes andere Opferlamm; aber auch tür das Mehlopfer wurde, trotzdem es aus zwei Zehnteln Mehl bestand, nur dasselbe Mass, 3 Log, Oel genommen, wie sonst für das Mehlopfer von einem Zehntel Mehl (Talmud). +41) Die Mischna gibt hier die Ansicht des R. Meir wieder (s. oben Note 3), denn nach der Ansicht der Weisen wurde das Mehl zu allen Mehlopfern nur gestrichen gemessen. Auch nach R. Meir gab es nur das eine Zehntel-Mass, in welchem das Mehl für alle Opfer ausser dem des Hohenpriesters gehäuft gemessen wurde, מדות ist deshalb hier in der Bedeutung von מדידות = Messungen zu verstehen. +42) das Mass, in welchem das Mehl für das Pfannenopfer des Hohenpriesters gemessen wurde, fasste so viel wie das andere Mass gehäuft. +43) Nach Bart, bedeutet בירוצין das über den oberen Rand des Getässes Gehäufte, es wäre also gleichbedeutend mit גודש. danach würde dieser zweite Absatz der Mischna nicht mehr die Ansicht des R. Me’ir wiedergeben wie der erste, denn nach R. Meir wurde ja auch bei den Trocken-Massen gehäuft gemessen und musste demnach auch das Gehäufte mit zu dem Opfer gehören. Nach den anderen Srkl&rem bedeutet בירוצין das Ueberlaufende, das beim Eingiessen oder Einschütten in das Oefäss, sobald es voll ist, üb erläuft und an der Aussenwand des Gefässes binabfliesst oder hinabfällt. +44) weil die Flüssigkeitsmasse nicht nur von innen, sondern auch von aussen gesalbt bzw. geheiligt worden sind, durch die Berührung wird daher auch das Ueberlaufende heilig und darf nicht mehr zu profanen Zwecken verwendet werden. +45) weil diese nur von innen, nicht aber von aussen geheiligt worden sind. +46) R. Akiba stimmt in der Sache mit dem ersten Tanna überein, nur in der Begründung weicht er von ihm ab. Nach Ansicht des R. Akiba sind allerdings die Flüssigkeits-Masse von innen und von aussen geheiligt worden, deshalb ist bei ihnen auch das Ueberlaufende heilig; die Trocken-Masse dagegen sind gar nicht geheiligt worden, das Mehl, das in die Gefässe hineinkommt, wird heilig, weil der Darbringende es zum Opfer bestimmt hat, das über das Gefäss hinausstehende dagegen, das zum Opfer nicht gebraucht wird, wird darum auch nicht heilig. +47) R. Jose ist der Ansicht, weder die Flüssigkeitnoch die Trocken-Masse sind von aussen geheiligt worden, trotzdem stimmt auch er in der Sache mit dem ersten Tanna und R. Akiba überein. +48) Beim Eingiessen von Flüssigkeit in ein Gefäss vermischt sich dae Neuhinzukommende immer mit der Flüssigkeit, die bereits in dem Gefässe ist. Flieset daher zuletzt die Flüssigkeit über, so ist das, was überfliesst, nicht nur das zuletzt, nachdem das Gefäss bereits voll war, Hineingegossene, sondern es flieset auch von dem, was bereits in dem Gefässe war, mit über und, da dieses durch das Gefäss bereits heilig geworden ist, so ist auch das Ueberfliessende heilig. נעכר von עכר = trüben, aufrühren; eine andere Lesart ist נעקר, zu ergänzen ממקומו, die Flüssigkeit, die bereits in dem Gefässe ist, wird durch das Zugiessen von der Stelle gerückt. +49) vom Yieh, nicht aber bei Vogelopfern (8. Num. 15, 3). +50) נסכים bedeutet hier die Mehl- und Weinopfer, die als Zugabe mit den Tieropfern dargebracht wurden. +51) weil es in dem Abschnitt über die נסכים (Num. 16, 3) heisst: לפלא גדר או בנדבה, nur für die freiwillig dargebrachten Opfer sind נסכים vorgeschrieben, nicht aber für diese, die man verpflichtet ist darzubringen. Für die täglichen und die Musaf-Opfer werden, obwohl sie Pflichtopfer sind, in der Schrift ausdrücklich נסכים vorgeschrieben, ausgenommen sind nur die Böcke, die an den Festtagen als Sündopfer dargebracht wurden, weil Sündopfer niemals freiwillig dargebracht werden durften. Auch für die sonstigen Opfer, die an Festtagen d&rgebracht wurden, wie das עולת ראיה, das Ganzopfer, das jeder im Tempel Erscheinende an den Wallfahrtsfesten darbringen musste, waren נסכים vorgeschrieben, weil zu dem לפלא גדר או בנדבה (Num. 15, 3) die Schrift noch besonders hinzufügt: או במעדיכם „oder Opfer, die ihr an euren Festen darbringt.“ +52) Das Mehlopfer wird in der Schrift (Lev. 14, 10) ausdrücklich vorgeschrieben. Dass auch ein Weinopfer dazu gehörte, wird aus dem unnötig wiederholten על העולה או לזבח (Num. 15, 5) geschlossen, das auf das Ganzopfer, das Sünd- und das Schuldopfer des Aussätzigen bezogen wird. Nach Barten, gehörten zu dem Bünd- und Schuldopfer des Aussätzigen deshalb נסכים, weil sie nicht wie andere Sändopfer für eine bestimmte Sünde dargebracht wurden; zu dem Sünd- opfer des Nasir dagegen gehörten keine נסכים, weil der Nasir das Sündopfer dafür darbringen musste, dass er durch Entsagung vom Weingenuss sich versündigt hatte. +53) gemeint ist der gewöhnlich פר העלם דבר genannte Stier, den die ganze Gemeinde darzubringen batte, wenn sie auf Grund einer irrigen Entscheidung des obersten Gerichtshofes ein Vergehen begangen hatte, auf welches die Ausrottungsstrafe steht (8. Lev. 4, 13—21; Sebach. IV, Note 81). +54) Lev. 16, 21. +55) Die Talmudausgaben lesen שעיר. Gemeint sind die Böcke (s. die angeführte Note), welche die Gemeinde als Sündopfer darzubringen hatte, wenn sie auf Grund einer irrigen Entscheidung des obersten Gerichtshofs gegen ein זרה עבודח-Verbot sich vergangen hatte (Num. 15, 24). +56) nur bei Viehopfern; bei Vogelopfern gab es kein Aufstützen der Hände. +57) weil es heisst (Lev. 3, 2) : וסמך ידו על ראש „קרבנו״ auf „sein“ Opfer, das er zu seiner Sühne oder, damit es ihm Wohlgefallen erwirke (לרצונו), darbringt; Erstgeburt und Zehnt dagegen sind an sich heilig, und auch das Pesachopfer wird nicht לרצונו dargebracht. +58) auf das Opfer des Vaters, der gestorben ist und ein schon zum Opfer bestimmtes Tier hunterlassen hat. +59) aus der Hinterlassenschaft des Vaters zu dem von diesem !unterlassenen Opfer. +60) wenn er das Opfer mit einem anderen vertauscht, so ist auch dieses heilig. +61) weil bei ihnen das Verständnis für die Bedeutung der Handlung fehlt. +62) Bei dem פר העלם דבר (s. oben Note 68) mussten Mitglieder des obersten Gerichtshofes die סמיכה vollziehen; ein Blinder konnte nicht Mitglied des Gerichtshofes sein. Aus der Wort-Analogie וסמכו (Lev. 4, 16) und וסמך bei den anderen Opfern wird geschlossen, dass die סמיכה auch bei anderen Opfern nicht durch einen Blinden ausgeführt werden durfte. +63) weil es in dem die Opfervorschriften einleitenden Schriftverse (Lev. 1, 2) heisst: דבר אל בני ישראל, auch das Gebot der סמיכה kann deshalb nur durch einen Israeliten ausgeführt werden. +64) darf das Handaufstützen nicht an dem Opfer seines Herrn vollziehen, weil es heisst: וסמך את יד „ו״ er soll „seine“ Hand aufstützen. +65) aus demselben Grunde. +66) Die Frau darf für ihren Mann nicht die Hände aufstützen, weil es heisst: וסמך את ידו, auch auf ihre eigenen Opfer dürfen Frauen nicht ihre Hände aufstützen, weil es heisst דבר אל בני ישראל, das Gebot gilt nur iür männliche Israeliten. +67) שירי מצוה = das, was von dem Vorgeschriebenen Zurückbleiben kann (wie שירי הדם das, was nach der Sprengung vom Blute zurückbleibt), die סמיכה ist allerdings als zur Sühne gehörend vor geschrieben, ist sie aber unterblieben, so wird die Sühne dadurch dennoch nicht gehindert, weil diese nur von der Sprengung des Blutes abhängt. Ist die סמיכה unterblieben, so ist es, wie der Talmud sich ausdrückt, כאלו לא כיפר וכיפר, die Sühne gilt als nicht in der rechten Weise vollzogen, aber sie gilt dennoch als vollzogen. +68) Weil es bei dem שעיר המשתלח (Lev. 16, 21) heisst : וסמך אהרן את שתי ידיו, wird geschlossen, dass auch, wo וסמך את ידו in der Einzahl steht, das Handaufstützen stets durch Aufstützen beider Hände zu geschehen hat. +69) weil das Schlachten sofort auf das Handaufstützen folgen muss. +70) Bei der Schwingung legt der Eigentümer des Opfers seine Hand unter das Opfer und der Priester seine Hand unter die des Eigentümers. Bringen mehrere gemeinschaftlich ein Opfer dar, so legt nur einer von ihnen für alle anderen mit seine Hand unter das Opfer. +71) sondern alle Teilhaber müssen nach einander das Handaufstützen vollziehen. +72) das Handaufstützen dagegen findet im Allgemeinen nur bei Privatopfern und nur vereinzelt bei Gemeindeopfern statt (s. oben Mischna 7). +73) bei den beiden Lämmern am Wochenfeste und beim Schuldopfer des Aussätzigen (s. oben V, 7). +74) wie die zum Dankopfer und zum Opfer des Nasir gehörenden Brote. +75) Ein Handaufstützen wird allerdings auch nach dem Schlachten in der Mischna Tamid VII, 3 erwähnt, dort handelt es sich aber nicht um eine Vorschrift, sondern nur um eineu zur Ehrung des Hohenpriesters eingeführten Gebrauch. +1) das 1/10 Efa Gerstenmehl, das am zweiten Tage des Pesachfestes dargebracht wurde. +2) wenn dieser Tag auf einen Sabbat fiel. +3) Es wurde soviel Getreide geschnitten, als zu 3 Sea Mehl nötig war, aus diesen wurde dann durch wiederholtes Sieben 1/10 Efa feinstes Mehl gezogen. +4) Aus 3 Sea Mehl konnte erst durch häufig wiederholtes Sieben 1/10 Efa feinstes Mehl gewonnen werden. Am Sabbat musste man sich dieser Mühe unterziehen, um nicht mehr Getreide als irgend nötig schneiden und mahlen zu müseen, an Wochentagen dagegen wurden 6 Sea geschnitten, weil das das Mass war, aus dem sich ohne grössere Mühe 1/10 Efa feinstes Mehl heraussieben liess. +5) um die dem Schneiden auf dem Felde Beiwohnenden (s. Mischna 3) nicht länger als nötig aufzuhalten. +6) damit nicht mehr Personen als nötig den Sabbat entweihten. +7) worin man die geschnittenen Aehren in den Tempel trug. +8) Es sollte durch die Verteilung der Arbeit auf mehrere Personen eine grössere Oeffentlichkeit erzielt werden, um damit der Lehre der Sadducäer entgegenzutreten, die behaupteten, dass das Omer nicht am zweiten Tage des Pesachfestes darzubringen sei, sondern immer an dem auf den ersten Festtag folgenden Sonntage, weil es in der Schrift (Lev. 23, 11) heisst: מטחרת השבת an dem auf den Sabbat folgenden Tage. Nach der rabbinischen Tradition dagegen ist unter שבת, Ruhetag, hier der erste Tag des Pesachfestes zu verstehen. +9) Talmudausgaben: להביא. +10) Neubauer (la géographie du Talmud S. 81) vermutet, dass die Gegend von Sarfend gemeint sei, in der Nähe von Diospolis. Die Lesart גיות הצריפין, wie ed. Lowe sie hat und Neub. sie bringt, ist unrichtig, da nach dem Talmud unzweifelhaft גגות zu lesen ist. +11) den Weizen für die zwei Brote am Wochenfeste. +12) עין סוכר nach Neub. vielleicht = Συχάο, eine Meile von Neapolis, nach M. Schwarz = Ain-Asgar, östlich von Nablus. +13) soviel man mit einer Faust umfassen konnte. +14) wieder als Demonstration gegen die sadducäische Lehre (s. oben Note 8). +15) jeder der Schnitter. +16) den als Zuschauer Anwesenden. +17) Die Talmudausg. haben überall אומר statt אומרים. +18) Jeder der Schnitter wiederholte die Frage. +19) Sadducäer und Boëthusâer stimmten in ihren Abweichungen von der rabbinischen Lehre überein, deshalb werden als Vertreter dieser abweichenden Ansichten ohne Unterschied bald die einen bald die anderen genannt. +20) sondern an dem auf den ersten Festtag folgenden Sonntag. +21) Lev. 2, 14. Nach der Tradition spricht dieser Schriftabschnitt von dem Omeropfer. Nach Ansicht des R. Meïr müssen die Körner am Feuer geröstet werden, während sie sich noch an den Aehren befinden, weil cs heisst : אביב סלוי באש +22) Nach Ansicht der Weisen will der Ausdruck אביב קלוי באש nur sagen, dass die Körner an den Aehren in den Tempel-Vorhof gebracht und dort dann geröstet werden müssen. Deshalb röstet man nicht vor dem Dreschen, weil durch die Hitze die noch irischen feuchten Körner ihre Feuchtigkeit ausschwitzen und dann heim Dreschen leicht zerfallen würden. +23) nicht wie sonst mit einem harten Gegenstand. +24) weil die Körner noch frisch und feucht waren. +25) vgl. Kelim II, 3 ואבוב של קלאץ s. dort Noten 31 u. 32. +26) und die Körner trocken wurden. +27) גרוסות Mehrz. von גרוס = der Gräupner (vgl. Moëd kat. II, 6), גרס = zerstückeln, zerteilen, davon גריס = die Graupe ; es sollte zunächst in einer groben Mühle zermahlen werden, damit nicht auch die Schale mit zermahlen wurde. +28) Die Talmudausg. lesen בשלש עשרה. +29) weil Challa-Pflicht erst beim Kneten des Teiges eintritt, da aber das Mehl bereits ausgelöst und nicht mehr Eigentum des Heiligtums ist. +30) weil die Pflicht zum Verzehnten sofort nach Fertigstellung des Korns eingetreten ist und damals das Korn noch im Besitze des Heiligtums war, heiliges Gut aber der Pflicht zum Verzehnten nicht unterliegt, selbst wenn es nachher in privaten Besitz übergeht, sobald es zur Zeit, als diese Verpflichtung hätte eintreten sollen, im Besitze des Heiligtums war. +31) R. Akiba ist der Ansicht, dass in den Besitz des Heiligtums nur soviel übergegangen ist, wie zu dem Opfer gebraucht wurde, das Uebrige ist niemals heiliges Gut geworden und deshalb sowohl Challawie Zehnt - pflichtig. Nach R. Akiba wurde das übrigbleibende Mehl deshalb auch gar nicht ausgelöst, oder man löste es nur deshalb aus, um den Anschein zu vermeiden, als wenn Heiliges ohne Auslösung zu profanem Zwecke verwendet werden dürfe. +32) Die Talmudausg. lesen ונתן עליו. +33) Vgl. VI, Note 14. +34) S. V, Note 33. +35) nachdem man vorher Salz hinzugetan hatte, s. III, Note 10. Alle diese zuletzt aufgeführten Handlungen wurden erst nach Tagesanbruch vorgenommen +36) ed. princ., ed. Venet. und ed. Lowe lesen: ומוציאין בשוק. +37) die Talmudausg. und ed. Lowe : קטרו קלי = Mehl von gerösteten Körnern, vgl. Talmud 68 a. +38) weil dazu das Getreide jedenfalls schon eine Zeit vorher geschnitten werden musste, es aber verboten war, vor dem Omer-Schnitt Getreide zu schneiden (s. weiter Mischna 7) ; selbst auf solchen Feldern, die nicht unter dieses Verbot fielen (s Mischna 8), war es nach Ansicht des R. Meïr von den Weisen verboten, vorher Getreide zu schneiden, um zu verhüten, dass man nicht dazu komme, gegen das biblische Gebot vor der Darbringung des Omer davon zu essen. +39) Nach Ansicht des R. Jehuda war das nicht zu befürchten, da man daran gewöhnt war, sich des Essens von dem neuen Getreide bis zur Darbringung des Omer zu enthalten. Aus Rücksicht auf das viele Volk, das zum Feste in Jerusalem zusammenkam, hat man es deshalb erlaubt, das Getreide auf solchen Feldern, die nicht unter das biblische Verbot fielen, nicht nur zu schneiden, sondern auch es zu rösten und zu mahlen. +40) die nicht genau wissen konnten, wann das Omer im Tempel dargebracht wurde. +41) wenn es in Jerusalem Mittag war. +42) הנף Inf. wie ביום הניפכם את העמר (Lev. 23, 12). +43) Für die Dauer des Verbotes gibt die Schrift (Lev. 23, 14) eine doppelte Bestimmung an : עד עצם היום הזה „bis zu eben diesem Tage“ und עד הביאכם את קרבן אלהיכם „bis ihr dargebracht habt das Opfer eures Gottes“. Nach der traditionellen Erklärung bestimmt die erste Angabe die Dauer des Verbotes für die Zeiten, wo kein Omer-Opfer dargebracht wird, da ist es verboten, von dem neuen Getreide zu essen, bis zu dem Tage, an dem sonst das Omer dargebracht wurde, diesen Tag selbst ausgeschlossen (עד ולא עד בכלל), also bis zum Tagesanbruch des 16. Nissan. Die Verordnung des R. Jochanan wird damit begründet, dass doch einst wieder die Zeit kommen wird, wo das Omer dargebracht werden wird, vielleicht wird sich die Darbringung dann bis in den Nachmittag verzögern, da man aber bis dahin gewöhnt war, von dem neuen Getreide schon während des ganzen Tages zu essen, wird der Unkundige meinen, dass es jetzt auch schon vom Tagesanbruch an erlaubt sei ; deshalb ordnete R. Jochanan an, dass, solange kein Omer dargebracht wurde, das neue Getreide noch während des ganzen Tages verboten sein soll. +44) R. Jehuda ist der Ansicht, dass durch die Bestimmung ער עצם היום חזה „bis zu eben diesem Tage“ dieser Tag selbst, der 16. Nissan, mit in das Verbot eingeschlossen ist (עד ועד בכלל), für die Zeiten, wo kein Omer dargebracht wird, gilt also das Verbot schon nach biblischer Vorschrift noch während des ganzen Tages. Nach einer anderen Auslegung im Talmud hat auch R. Jochanan den Ausdruck עד עצם היום הזה dahin verstanden, dass dieser Tag selbst noch mit in das Verbot eingeschlossen sei, es besteht demnach gar keine Meinungsverschiedenheit zwischen ihm und R. Jehuda, dieser hat nur die Angabe dahin missverstanden, als ob R. Jochanan aus sich selbst eine neue Anordnung getroffen habe, während er indertat gar keine neue AnOrdnung habe treffen wollen, sondern nur nach der Zerstörung des Tempels der biblischen Vorschrift gemäss angeordnet habe, dass nunmehr das Verbot noch während des ganzen Tages zu beobachten sei. +45) zu den Zeiten, wo das Omer dargebracht wurde. +46) der den Opierdienst zu überwachen hatte. +47) das Darbringen des Omer. +48) der Genuss des neuen Getreides. +49) die Darbringung von Opfern von dem neuen Getreide. +50) die am Wochenfeste dargebracht wurden. Die Tora nennt dieses Brotopfer ein מנחה חדשה und wiederholt an verschiedenen Stellen, dass dieses Opfer das erste von der neuen Ernte sein soll (bis auf das Omeropfer, das schon am Pesach dargebracht wurde). Daraus wird geschlossen, dass keinerlei Opfer von dem neuen Ertrage des Bodens, weder von Mehl, noch von Wein, noch von Baumfrüchten (Erstlingsopfer) vor diesen zwei Broten dargebracht werden durfte (Talm. 84 b). +51) vom Getreide. +52) Vor dem Omer tritt zu dem oben (Note 50) genannten noch ein zweites Verbot hinzu, da vor der Darbringung des Omer man von dem neuen Getreide nichts essen durfte und es ein allgemeiner Grundsatz ist, dass alles für profane Zwecke Verbotene auch als Opfer nicht dargebracht werden durfte ; deshalb war in diesem Falle das Opfer, auch wenn es schon dargebracht worden war, untauglich. Auch Erstlinge von Baumfrüchten und Weinopfer von dem neuen Wein durfte man vorher nicht darbringen (s. Note 50), da diese aber nicht unter das zweite Verbot fallen, so waren die von ihnen dargebrachten Opfer nicht untauglich. +53) in der Zeit zwischen der Darbringung des Omer und der Darbringung der zwei Brote. +54) Ueber diese 5 Getreidearten s. Pesach II, Note 17. +55) Wenn man Mehl von diesen verschiedenen Getreidearten in einem Teig vermengt hat, und das Mehl beträgt zusammen so viel, wie zur Challa-Verpflichtung nötig ist, d. i. das Volumen von 43 1/5 Eiern, so ist der Teig Challa-pflichtig. In anderen Beziehungen aber gelten diese 5 Getreidearten nicht alle unter einander als gleichartig, s. darüber Challa IV, 2. +56) zur Zeit des Tempels bis nach erfolgter Darbringung des Omer, seitdem der Opferdienst aufgehört hat, bis zum Ablauf des auf den ersten Festtag folgenden Tages (demnach für uns, die wir statt des einen zwei Festtage feiern, bis zum Ablauf des 17. Nissan). +57) bevor das für das Omeropfer bestimmte Getreide geschnitten ist. R. Simson aus Sens (Komm, zu Challa 1, 1) und ebenso Raschi und Bart, lesen: ואסורין בחדש מלפני העומר ומלקצור מלפני הפסח. Danach ist unter מלפני העומר vor der Darbringung des Omer zu verstehen, und für das Verbot des Schneidens wird die Bestimmung מלפני הפסח angegeben, da unmittelbar nach Ausgang des ersten Festtages der Omerschnitt stattfand und damit das Verbot des Schneidens anderen Getreides aufhörte ; am Festtage selbst war selbstverständlich das Schneiden als Werktagsarbeit verboten. +58) S. VIII, Note 12. Das Verbot des Schneidens von Getreide vor dem Omerschnitt galt nur für solche Felder, von denen das Omer dargebracht werden durfte, nicht aber für solche, von denen wegen der geringeren Qualität ihrer Früchte das Omer gar nicht dargebracht werden durfte. Die Schrift (Lev. 23, 10) schreibt allerdings vor, dass das Omer ראשית קצירכם „das Erste eures Schnittes“ sein soll, daher das Verbot des Schneidens von Getreide vor dem Omerschnitt. Es heisst aber in demselben Schriftverse : Wenn ihr in das Land kommen werdet, welches ich euch gebe, וקצרתם את קצירה „und ihr einerntet seine Ernte“, woraus zu entnehmen ist, dass während der Ernte, nachdem man schon mit dem Schneiden angefangen hat, das Omer dargebracht werden soll. Daraus wird geschlossen, dass allerdings auch vor dem Omer schon Getreide geschnitten werden darf und zwar auf solchen Feldern, von denen man das Omer nicht darbringen darf, das ראשית קצירכם dagegen wird nur auf das Getreide von solchen Feldern bezogen, von denen man das Omer darbringen darf. +59) von einem künstlich bewässerten Felde sollte allerdings das Omer nicht genommen werden, war es aber geschehen, so war nach VIII, 2 das Opfer dennoch tauglich. Das Schneiden auf einem solchen Felde fiel deshalb im Allgemeinen wohl unter das Verbot von ראשית קצירכם, anderenfalls wäre es ja auch auffallend, dass die Mischna hier nicht ebenso wie בית השלחים auch die dort angeführten בית הזבלים und בית האילן als Ausnahmen nennt, die derselben Klasse angehören. Die Mischna nennt hier vielmehr nur בית השלחים שבעמקים künstlich bewässerte Felder, die in der Ebene liegen, das Getreide von solchen Feldern war von noch geringerer Qualität als das von einem sonstigen בית השלחים, und das von einem solchen Felde gebrachte Omer war deshalb vermutlich selbst בדיעבד untauglich. Der Talmud hat allerdings (Pesach. 11a) die Lesart: בית השלחים ושבעמקים, ebenso dort Raschi: ושל בית העמקים, danach wären künstlich bewässerte Felder überhaupt und ebenso Felder in der Ebene von dem Verbote ausgeschlossen. +60) Man soll selbst dort, wo das Schneiden erlaubt ist, soweit es ohne Nachteil geschehen kann, wenigstens bemerkbar machen, dass es nur eine Ausnahme von dem allgemeinen Verbote ist und deshalb das nicht unbedingt Notwendige unterlassen ; ein längeres Stehenlassen des reifen Getreides auf dem Felde könnte demselben vielleicht schaden, das Nichtaufstellen in Schobern aber jedenfalls nicht. +61) deren Felder künstlich bewässert wurden und in der Ebene lagen. +62) S. Pesach. IV, 8. +63) שחת heisst das unreif abgemähte Getreide, das man als Viehfutter verwenden will. +64) Ed. princ. und ed. Lowe lesen: הקוצר לשחת מאכיל לבהמה. +65) nach Raschi: bevor die Halme ein Drittel ihrer Höhe erreicht haben, nach Maim, und Bart. : bevor das letzte Drittel angefangen hat zu wachsen, dann darf man es auch nachher weiter als Viehfutter schneiden und verwenden. +66) weil das Schneiden von unreifem Getreide zur VerWendung als Viehfutter überhaupt nicht unter den Begriff von קציר fällt. +67) wenn zwischen dem Getreide junge Bäume gepflanzt sind, deren Wachstum durch längeres Stehenlassen des Getreides leiden würde (S. VIII, 2 בית האילן). Nach einer zweiten Erklärung in Raschi : wenn zwischen dem Getreide andere Pflanzenarten gewachsen sind, die nicht mit ihm auf einem Felde gesät werden dürfen, und man deshalb das Getreide wegen des כלאים-Verbotes abmähen muss. +68) Man pflegte unmittelbar nach der Bestattung des Toten sich im Freien um die Trauernden zu versammeln und die Trost-Benediction (ברכת אבלים) zu sprechen (s. Ketub. 8 b). +69) um, wo kein Raum im Lehrhause war, auf offenem Felde Raum für Abhaltung der Lehrvorträge zu schaffen. Iu diesen Fällen ist das Schneiden vor dem Omer erlaubt, weil durch ראשית קציד ״כם״, das Erste „eures“ Schnittes, das Schneiden nur untersagt wird, wenn es zu dem Zwecke geschieht, um das Getreide für sich zu verwenden, was hier nicht der Fall ist. In den beiden letztgenannten Fällen geschieht das Schneiden vielmehr zu dem Zweck, um Raum für die Erfüllung einer מצוה zu schaffen, und auch im erstgenannten Falle geschieht es nach der zweiten Erklärung nur wegen des בלאים-Verbotes. +70) weil das Binden eine unnötige und deshalb nicht erlaubte Arbeit ist (s. oben Note 60.) +71) über צבת s. Erub. X, Note 7. Nach Maim. (פירוש המשניות) sind unter כריכות grosse Bunde zu verstehen, unter צבתים kleine ; man soll das Getreide in kleinen Gebunden liegen lassen und sie nicht zusammentragen und grosse Gebunde daraus machen. +72) wie es heisst (Deut. 16, 9) : מהחל חרמש בקמה, es soll zu dem Zwecke, zu dem es bestimmt ist, (לשמח) geschnitten werden. +73) sondern alles Getreide bereits abgemäht. +74) Die Bezeichnung כרמל (Lev. 2, 14) wird als רך ומל „frisch und voll“ gedeutet, nach Anderen כר מלא „volle Büschel“, wie sie in frischem Zustande sind. +75) weil es heisst (Deut. 16, 9): מהחל חרמש בקמה תחל לספר שבעה שבעות, das Zählen sollte zu gleicher Zeit beginnen wie das Schneiden ; mit dem Zählen musste mit Nacht begonnen werden, damit שבע שבתות תמימות (Lev. 23, 15) sieben volle Wochen gezählt wurden, also auch mit dem Schneiden. +76) auch wenn schon am vorhergehenden Tage. +77) Nach der Ausführung im Talmud darf nach der Ansicht, dass auch, wenn am Tage geschnitten worden ist, das Geschnittene zum Opfer verwendet werden darf, am Sabbat nicht geschnitten werden, sondern muss es, wenn der 16. Nissan auf einen Sabbat fällt, vorher geschnitten werden ; das ודוחה את השבת in unserer Mischna bezieht sich danach nur auf das Darbringen des Omer, nicht auf das Schneiden. Die Mischna gibt hier aber nur die Ansicht Rabbi’s wieder, die Halacha entscheidet wie R. Eleasar ben Simon, dor der Ansicht ist, dass Getreide, das nicht in der Nacht des 16. Nissan geschnitten worden ist, nicht zum Opfer verwendet werden darf, deshalb verdrängt auch das Schneiden den Sabbat (s. auch diesen Abschn. Mischna 1 u. 3). Maimon, entscheidet (הלכות תמירים ומוספים VII, 7), dass auch, wenn es am Tage geschnitten worden ist, es tauglich ist ; trotzdem entscheidet er (ebendort VII, 6) dass auch das Schneiden den Sabbat verdrängt. +1) am Wochenfeste. +2) die Schaubrote. +3) טפוס = typus, Form, der Teig wurde in einem Gefasse hergerichtet, das die Form hatte, welche für die Schaubrote vorgeschrieben war (8. weiter Note 18). +4) die Schaubrote. +5) aus dem Ofen. Nach einer Baraita, die der Talmud anführt, war auch im Ofen eine Form für das Brot angebracht. Der fertige Teig wurde aus der Form, in welcher er hergerichtet war, herausgenommen und um die im Ofen angebrachte Form von aussen herumgelegt und so gebacken; die Form im Ofen war so hergestellt, dass sie genau den Zwischenraum zwischen den Seitenflächen des Brotes ausfüllte. Nachdem das Brot gebacken war, wurde es von der Form heruntergenommen, was eine besondere Kunstfertigkeit erforderte (s. Joma 38a), und dann wieder in eine Form gelegt, in der es zum Tisch hingetragen wurde (so nach der Erklärung des קול הרמ״ז und תפארת ישראל, weil, wenn das Brot im Ofen in einer Form gebacken worden wäre, der Einwand im Talmud (94a) unverständlich wäre, dass der Teig beim Backen sich ausdehnen könnte). Nach Maim, dagegen (הלכות תמידין ומוספין V, 8) wurden zur Bereitung der Brote 3 Formen gebraucht, in dereinen wurde der Teig gemacht, in der zweiten wurden sie in den Ofen gebracht und gebacken und in die dritte wurden sie gelegt, wenn sie aus dem Ofen herauskamen (demnach müsste die zweite Form, in der das Brot gebacken wurde, etwas grösser gewesen sein als die erste, so dass das Brot beim Backen sich ausdehnen konnte). +6) nicht in die erste Form, in welcher der Teig hergestellt worden ist, wefl in diese das Brot nach dem Backen nicht mehr hineinpassen würde (Talmud). +7) Dieser Tanna scheint der Ansicht des R. Akiba (IV, 5) zu sein, dass die Trockenmasse und ebenso auch die Gefässe, in denen der Teig geknetet und angerichtet wurde, nicht geheiligt waren, deshalb konnte das Kneten und Anrichten in ihnen auch ausserhalb des Heiligtums geschehen. Wären die Gefässe geheiligt gewesen, so würde allerdings dadurch, dass man das Mehl oder den Teig ausserhalb des Heiligtums in sie hineingetan hat, das Opfer auch noch nicht untauglich geworden sein (s. Tosafot 9 a), aber man pflegte doch solche geheiligte Gefässe überhaupt nicht aus dem Heiligtum herauszubringen und draussen zu benutzen. (Maim, entscheidet allerdings gegen die Ansicht des R. Akiba (הלבות כלי המקדש I. 19), dass auch die Trockenmasse innen geheiligt waren, trotzdem entscheidet er (הלכות תמידין ומוספין V, 7), dass das Kneten der Brote draussen geschehen kann). Daraus, dass das Backen trotzdem nur drinnen geschehen darf, wäre demnach zu folgern, dass im Gegensatz zu den anderen Geräten der Ofen geheiligt gewesen ist. +8) die Brote müssen demnach am Tage vorher gebacken werden. Wenn aber, wie in der vorhergehenden Note ausgeführt, der Ofen geheiligt war, so konnten die Brote nicht schon am vorhergehenden Tage gebacken werden, weil Opfer, sobald sie d uch Hineintun in ein heiliges Gefäss geheiligt worden sind, durch Uebernachten untauglich werden. Der Talmud wirft diese Frage auf und lässt sie unbeantwortet Tosafot meinen deshalb, dass die Mischna hier die abweichenden Ansichten zweier verschiedenen Tannaim wiedergibt, nach der einen müssen die Brote drinnen gebacken werden, und das Backen muss deshalb, damit die Brote nicht durch Uebernachten untauglich werden, am Sabbat selbst geschehen, nach der anderen verdrängt das Backen nicht den Sabbat, demnach kann aber der Ofen, in dem die Brote gebacken wurden, nicht geheiligt gewesen sein und darf deshalb das Backen draussen geschehen. Maim. (הלכות תמידין ומוספין V, 7) entscheidet allerdings, dass die Brote drinnen gebacken werden müssen, trotzdem entscheidet er (ebendort V, 10) dass das Backen den Sabbat nicht verdrängt. Tif. Jisr. erklärt dies damit, dass nach Ansicht des Maim. (הלכות פסולי חטוקדשין III, 20) das, was man in ein heiliges Gefäss hineintut, dadurch nur dann geheiligt wird, wenn man selbst dabei die Absicht gehabt hat, es dadurch zu heiligen; hier würde man also das Brot in den geheiligten Ofen mit der Absicht hineinzutun haben, dass es dadurch noch nicht geheiligt werden soll (vgl. auch ברכת הזבח S. 125). +9) in der Tosefta: אל תמנע לומר man entwöhne sich nicht zu sagen, um durch öftere Wiederholung die Ueberlieferung im Gedächtnisse festzuhalten, weil sie nur auf mündlicher Tradition beruht und durch ,keine Schriftstelle zu belegen ist (Talmud). +10) S oben VII Note 17. +11) in ed. pr. und ed. Lowe fehlt das Wort : ועריכתן. +12) Hier stimmen alle überein, dass auch das Kneten und Zurichten nur drinnen geschehen darf, nach Raschi und Barten., weil das ½ Zehntel-Mass, mit dem das Mehl in zwei Hälften geteilt wurde, nach allen Ansichten ein geheiligtes Gefäss war, da es nur von den Priestern im Heiligtum gebraucht wurde, während das Zehntel-Mass oft auch von den darbringenden Israeliten ausserhalb des Heiligtums benutzt wurde, um das darzubringende Mehl für das Opfer damit abzumessen; nach Tosf. Jomtob, weil zu dem Pfannenopfer des Hohenpriesters Oel gehörte, das beim Abmessen durch das heilige Gefäss — die Flüssigkeitsmasse waren nach allen Ansichten geheiligt bereits geheiligt war, das Kneten und Zubereiten und Mengen des Pfannenopfers mit dem Oel daher nur in einem heiligen Gefässe geschehen konnte ; zu den zwei Broten und den Schaubroten dagegen gehörte kein Oel, deshalb konnten sie auch in nicht geheiligten Gefässen geknetet und zugerichtet werden. +13) s. oben Note 8. +14) weil diese Vorbereitungen auch vor Sabbat geschehen können. +15) d. h. soweit ihre Zubereitung drinnen geschehen muss, müssen heilige Qefässe dazu verwendet werden. +16) da können sie auch in nichtheiligen Gefässen oder ohne jedes Gefäss auf einer Platte zubereitet werden. +17) Das כיצד fehlt in ed. pr. und den Talmudausgaben. +18) Was unter den קרנות, welche die Mischna hier anführt, zu verstehen ist, darüber gehen die Ansichten der Erklärer weit auseinander. Nach Easchi, Barten, und Tosf. Jomt. sind darunter hornförmige Verzierungen zu verstehen, welche sowohl bei den zwei Broten wie bei den Schaubroten an den frei stehenden Enden der Brote angebracht waren, ähnlich wie die Hörner an den Ecken des Altars. Diese Hörner hätten bei den zwei Broten eine Länge von 4, bei den Schaubroten eine solche von 7 Fingerbreiten gehabt. Maim. (הלכות תמידין ומוספין VIII, 10) gibt das וקרנותיהן ד׳ אצבעות durch die Bestimmung : וגובהה ד׳ אצבעות, die Höhe des Brotes 4 Fingerbreiten, wieder und ebenso bei den Schaubroten (ibid. V, 9) : ורומה ז׳ אצבעות die Höhe des Schaubrotes d. i. wie die Erklärer es auffassen, die Dicke 7 Fingerbreiten (קרן vielleicht in der Bedeutung : Erhebung, Höhe, aufgefasst). Levi ben Gerson in seinem Pentateuch- Commentar zu Exod. Cap 25 versteht unter den קרנות Ecken, indem er erklärt, die Brote hätten nicht eine vollkommen viereckige Form gehabt, sondern an jeder der vier Ecken sei noch eine kürzere Seite eingefügt gewesen, so dass das Ganze ein Achteck bildete ; diese Eckseiten waren bei den zwei Broten 4, bei den Schaubroten 7 Fingerbreiten lang. Ebenso wie über die קרנות gehen auch über die Form, welche die Schaubrote hatten, die Ansichten auseinander und es ist schwer, eine klare Vorstellung davon zu gewinnon. Der Talrand (94 b) führt zwei Ansichten an ; nach der einen Ansicht hatten die Brote die Form einer eckigen Klammer (כתיבה פרוצה d. h. wie ein Kasten, der nur einen Boden und zwei Seitenwände hat), nach der anderen hatten sie eine mehr gewölbte Form (כספינה רוקדת d. h. wie ein über das Wasser dahingleitendes Schiff), die Brote hatten keine grade, breite Innenfläche, sondern bestanden aus zwei schrägen unten in eine schmale Grundlinie zusammenlaufenden Seitenflächen. Maim. (l. c.) acceptiert die erstere Ansicht,, dass die Brote eine viereckige Form hatten. Wie in der folgenden Mischna ausgeführt wird, erhielten die Brote dadurch die Form einer תיבה פרוצה, dass von der Länge der Brote, die 10 Handbreiten betrug, je 2 ½ Handbreiten auf jeder Seite umgebogen wurden, so dass sie in die Höhe standen, diese bildeten die Seiten wände (דפנות) der Brote. Mose Chefez in seinem Werke חנוכת הבית vertritt die Ansicht, dass unter den קרנות der Mischna nichts anderes zu verstehen sei als eben diese Seitenwände der Brote, die nur deshalb קרנות genannt werden, weil sie oben in eine hornförmige Spitze ausliefen. Unsere Mischna gebe die Ansicht des R. Meir wieder, nach der von der Länge der Brote nur je 2 Handbreiten auf jeder Seite umgebogen wurden (s. die folgende Mischna), demgemäss sage hier die Mischna, dass diese Seitenflächen (קרנות) bei den Schaubroten 7 Fingerbreiten hoch waren ; da die Brote an der Grundfläche eine Dicke von etwa 1 Fingerbreite hatten (s. weiter), so gebe das zusammen eine Höhe von 8 Fingerbreiten = 2 Handbreiten. Demgemäss erklärt er auch das רומה ז׳ אצבעות bei Maim. (s. oben) als auf die Höhe dieser Seitenwände eich beziehend, nicht auf die Dicke der Brote, wie die anderen Erklärer es verstehen, denn, wie schon Levi ben Gereon und nach ihm Andere berechnet haben, ist es ganz unmöglich, dass die Brote dicker als etwa eine Fingerbreite waren (vgl. Tosf. Jomt. zur folgenden Mischna). Wenn der Talmud (Pesachim 37 a) die Dicke der Schaubrote mit einer Handbreite angibt, so beziehe sich das nur auf die Dicke der Seitenwände, wie auch Raschi erklärt : עובי דפנותיו טפח ; die Seitenwände mussten eine grössere Dicke haben, um aufrecht stehend den Druck der über ihnen liegenden Brote auszuhalten, das übrige Brot aber sei nur etwa eine Fingerbreite dick gewesen. Ebenso beziehe sich auch das וקרנותיהן ד׳ אצבעות beiden zwei Broten auf die Seitenwände, die man an den beiden Seiten auf die Brote aufsetzte, nur dass hier nicht wie bei den Schaubroten diese קינות durch Umbiegen der Grundfläche hergestellt wurden, sondern, wie Raschi und Barten, erklären, als besondere Teile vor dem Backen auf die Brote aufgesetzt wurden. +19) Der Zahlenwert der Buchstaben des Wortes זד״ד gibt die Masse für die zwei Brote, der des Wortes יה״ז die für die Schaubrote an. +20) Exod. 25, 30. +21) Die Bestimmung לחם הפנים לפני wird von Ben Soma dahin gedeutet, dass nicht nur dio Rückseite der Brote, sondern auch die gegenüberliegende Soite (פנים), während die Brote auf dem Tische liegen, sichtbar sein soll ; das wird durch die aufwärts gebogenen Teile an den beiden Seiten erreicht, die senkrocht stehen, so dass Vorder- und Rückseite der Brote frei stehen und sichtbar sind. Maimon. (פירוש המשניות) scheint in der Mischna gelesen zu haben: שיהיה לו פנים הרבה, das Brot soll mehrere Oberflächen haben, ausser den Längs- und Breitflächeu der Brote noch die der aufwärts gebogenen Seitenwäade. Eine andere Auslegung ist : שיהיה לו פנים, das Brot soll Eckstücke haben, damit wären die קרנות der Mischna gemeint (s. Raschi und Barten.). Ben Soma will also nur einen Beleg aus der Schrift für die angeführten Bestimmungen der Mischna geben. +22) Nach Exod. 25, 23 war der Tisch 2 Ellen lang und 1 Elle breit. Nach Ansicht des R. Jehuda ist unter einer Elle bei Mass-Angaben von beweglichen Gegenständen im Heiligtume stets eine solche von 5 Handbreiten Länge zu verstehen (s. Kelim XVII, 10), demnach war der Tisch 10 Handbreiten lang und 5 breit. +23) bevor die beiden Enden umgebogen waren. +24) jedenfalls schon vor dem Backen, denn nach dem Backen wäre dies wohl kaum möglich gewesen, ohne das Brot zu zerbrechen (s. auch oben Note 4). +25) und ebenso bedeckte die Broite der beiden neben einander liegenden Brot-Schichten von je 5 Handbreiten die ganze Länge des Tisches, der 10 Handbreiten lang war, so dass die ganze Oberfläche des Tisches von den Broten bedeckt war. +26) Nach Ansicht des R. Meir ist unter אמה auch bei den Mass-Angaben für bewegliche Gegenstände eine Elle von 6 Handbreiten Länge zu verstehen. +27) von der Oberfläche des Tisches. +28) zwischen den beiden neben einander liegenden Brotschichten, da ihre Breite zusammen nur 10 Handbreiten betrug, während der Tisch 12 Handbreiten lang war. +29) um die Brote, welche eine ganze Woche auf dem Tische lagen, frisch zu erhalten. +30) Lev. 24, 7. +31) Num. 2, 20. +32) das Wort עליו steht hier nicht in der Bedeutung auf ihm, sondern neben ihm, so bedeutet auch das על in על המערכת nicht auf, sondern neben. +33) Mit סניף wird ein Gegenstand bezeichnet, der einem auderen, dem Hauptgegenstand, als Nebenteil zur Stütze oder zur Ergänzung beigegeben ist, hier die Seiteugestelle zum Auflegen der zwischen den Broten liegenden Röhren. +34) מפוצלין = abgezweigt, von den Gestellen zweigten sich Seitenstangen ab, welche zur Stütze für die Röhren dienten, damit diese nicht auf das Brot drückten. +35) Die Gestelle standen auf dem Fusaboden zu beiden Seiten des Tisches, die Seitenstangen waren nur auf dem oberen Teile angebracht, vom Rande des Tisches nach oben. +36) je zwei Gestelle standen einander gegenüber zu beiden Seiten des Tisches und stützten die auf ihren Seiten-Stangen aufliegenden quer über den Tisch gehenden Röhren. +37) Nach dem Talmud (97 a) sind unter den Exod. 25, 29 genannten קשותיו die סנימין und und unter מנקיותיו die Röhren zu verstehen ; sie werden מנקיות genannt, weil sie zwischen den Broten liegend dieselben rein d. h. frisch erhalten sollten, indem die Luft Zutritt hatte und dadurch die Brote nicht so schnell alt wurden. Nebenbei dienten sie auch als Stütze, dass die unten liegenden Brote nicht zu sehr von den über ihnen liegenden gedrückt wurden. Jede der beiden Schichten bestand aus 6 über einander liegenden Broten. Das unterste Brot lag direkt auf dem Tisch, zwischen diesem und dem darüber liegenden waren 3 Röhren, zwischen diesem und dem dritten Brote 3 Röhren, zwischen dem dritten und vierten 3 Röhren und zwischen dem vierten und fünften 3 Röhren, das sind zusammen 12 Röhren ; zwischen dem fünften und dem sechsten zu oberst liegenden Brote lagen nur 2 Röhren, weil das fünfte Brot nur den Druck des einen über ihm liegenden Brotes auszuhalten hatte. Im Ganzen wurden also 14 Röhren für jede der beiden Schichten, zusammen 28 Röhren gebraucht. +38) damit die Luft besser hindurchziehen konnte. +39) beim Wechseln der Brote. +40) obwohl weder durch das Auflegen noch durch das Abnehmen ein Verbot der Tora übertreten wird, sondern nur ein rabbinisches Sabbat-Verbot (שבות), und für solche Verbote im Allgemeinen der Grundsatz gilt, dass sie im Heiligtume keine Geltung haben (אין שבות במקדש; s. Erubin X Note 60); vgl. Talmud. Sabb. 123b. +41) Mit dem Ausdruck ,auf die Längsseite des Tisches“ kann nicht gemeint sein, dass man die Röhren der Länge nach auf die Längsseite des Tisches legte, denn selbst nach der Ansicht des R. Meir war ja die ganze Tischfläche bis auf den Raum von 2 Handbreiten in der Mitte von den Broten bedeckt. Der Ausdruck kann vielmehr nur dahin verstanden werden, dass man die Röhren quer über den Tisch auf den Teil von der Länge des Tisches legte, der von den Broten nicht bedecktwar, das waren von den 12 Handbreiten, die der Tisch lang war, die 2 Handbreiten in der Mitte; auch so lässt sich diese Bestimmung der Mischna nur nach R. Meir verstehen, nicht aber nach R. Jehuda, nach dessen Ansicht die ganze Oberfläche des Tisches von den Broten bedeckt war (s. die vorige Mischna), also überhaupt kein Platz vorhanden war, wohin man die Röhren hätte legen können. Nach Tosafot meint die Mischna nicht, dass man die Röhren auf den Tisch, sondern dass man sie auf den Fussboden längs der Längsseite des Tisches legte, לארבו also = längs der Längsseite ; sie sollten in derselben Richtung liegen, in welcher, wie die Mischna gleich darauf bemerkt, die Gegenstände im Heiligtume standen, oder der Grund war, dass, wenn sie der Breite nach auf dem Fussboden gelegen hätten, die Priester leicht über sie hätten stolpern können. +42) am Sabbat legte man dann die Brote ohne die Röhren auf den Tisch und erst nach Ausgang des Sabbats wurden dann die Röhren zwischen die Brote geschoben. +43) das ist zwischen Ost und West, mit Ausnahme der heiligen Lade, die zwischen Nord und Süd stand ; in welcher Richtung der Leuchter stand, darüber sind die Ansichten geteilt (s. Talmud 98 b). +44) der Vorhalle zum Hechal, dem eigentlichen Heiligtum. +45) d. h. nicht aut der nach aussen führenden, sondern auf der nach innen zum Hechal führenden Seite. +46) bevor man es hineintrug, um es auf den goldenen Tisch, der im Heiligtume stand, zu legen, liess man es zunächst auf dem marmornen Tische liegen ; durch den kalten Marmor wurde das Brot abgekühlt und hielt sich dadurch länger. +47) nachdem am nächsten Sabbat frische Brote auf den Tisch im Heiligtum gelegt worden waren, wurden die alten hinausgetragen und zunächst auf den goldenen Tisch im Ulam gelegt, bis der zu den Broten gehörende Weihrauch geopfert war, dann erst wurden die Brote unter die Priester verteilt. +48) es wäre für das heilige Brot eine Herabsetzung gewesen, wenn man es, nachdem es eine Woche hindurch auf einem goldenen Tische gelegen, nun wieder auf einen marmornen oder anderen minderwertigen Tisch gelegt hätte. +49) im Hechal. +50) wohl, weil die Nordseite die bei den Opferhandlungen bevorzugte Seite war, wie alle hochheiligen Opfer nur auf der Nordseite geschlachtet wurden (s. Sebach. V, 1). +51) so dass der Tisch immer mit dem Brote bedeckt blieb. +52) die ganzen Brote vom Tisch herunternehmen. +53) Nach Ansicht des R. Jose will das תמיד nur besagen, dass der Tisch über Nacht stets mit den Broten bedeckt sein muss ; selbst wenn den ganzen Tag über keine Brote auf dem Tisch gelegen haben und man sie erst am Abend wieder hinaufgelegt hat, hat man das Gebot nicht übertreten (Talmud). +54) den Weihrauch, der in den beiden Schalen lag. +55) zu gleichen Teilen unter die Priester-Abteilung, die in der abgelaufenen Woche, und die, die in der beginnenden Woche den Dienst im Heiligtume zu versehen hatte. +56) wo die Brote nicht am Tage verzehrt werden konnten. +57) sie mussten noch in der Nacht verzehrt werden, da sie als hochheilig nur an demselben Tage und der darauf folgenden Nacht gegessen werden durften. +57 a) Zu den Zeiten, als der Kalender noch nach dem wirklichen Sichtbarwerden des Mondes bestimmt wurde, wurde der Versöhnungstag auch am Fieitag und Sonntag begangen, wenn dieser Tag der Zehnte nach dem Sichtbarwerden des Mondes war. +58) der als Musafopfer dargebracht wurde (Num. 29, 11), es war das einzige von den am Versöhnungstage dargebrachten Opfern, dessen Fleisch von den Priestern verzehrt wurde. +59) die Priester, die in Babylon zu Hause waren. Nach dem Talmud waren es nicht Babylonier, sondern Alexandriner, sie werden hier nur verächtlich als Babylonier bezeichnet, weil sie sich nicht scheuten, das Fleisch in rohem Zustande zu gemessen. +60) weil das Fleisch als das eines Sündopfers nur noch in derselben Nacht gegessen werden durfte und es wegen des Sabbats nicht gekocht werden konnte. +61) und gewöhnt waren, Fleisch auch in rohem Zustande zu essen. +62) an dem folgenden Sabbat. +63) weil die Schalen nicht, wie vorgeschrieben, von einem Sabbat bis zum anderen auf dem Tisch gelegen haben; das Brot darf nicht von den Priestern gegessen werden. +64) Wenn man den Weihrauch mit der Absicht geopfert hat, von dem Brote über die vorgeschriebene Zeit hinaus za essen, so übertritt man, wenn man davon isst, trotzdem nicht das Verbot von פגול, weil die Ausrottungsstrafe, die auf den Genuss von פגול steht, nur dann eintritt, wenn dasjenige, wodurch das zu Verzehrende zum Genuss erlaubt wird, abgesehen von der vorschriftswidrigen Absicht, die man dabei gehabt, sonst vorschriftsmässig dargebracht worden ist (s. Sebach. II Note 42), hier aber der Weihrauch, durch dessen Darbrmgung die Brote erst zum Genuss erlaubt werden, geopfert worden ist, ohne die vorgeschriebene Zeit auf dem Tisch gelegen zu haben. Ebenso Übertritt man nicht das Verbot von נותר, wenn man von dem Brot nach der vorgeschriebenen Zeit, d. h. nach der Nacht vom Sabbat auf den Sonntag, isst, weil das Brot ohnedies für den Genuss verboten ist und es deshalb nicht, weil es נותר geworden ist, nochmals verboten werden kann (אין איסור חל על איסור). Ebenso trifft auch den, der in Unreinheit davon isst, nicht die Strafe der Ausrottung, die demjenigen angedroht wird, der in Unreinheit von Heiligem isst, weil diese Strafe nur bei solchem Heiligen eintritt, das in Reinheit gegessen werden darf (s. Menach. 25 b), hier aber das Brot ja auch für den Reinen verboten ist. +65) In ed. pr. fehlt das Wort בשבת ; es wird dadurch die von Tosf. Jomt. vermutungsweise ausgesprochene Annahme bestätigt, dass Maimon. הלכות תמידין ומוספין V, 12 mit dem dort angeführten zweiten Fall den hier in der Mischna auch als zweiten angeführten Fall wiedergibt, indem auch Maim, in der Mischna das בשבת nicht gelesen hat, sondern: סדר את הלחם ואת הבזיכין והקטיר את הבזיכין לאחר השבת, so dass sich das לאחר השבת auch auf das Auflegen der Brote und der Schalen bezieht, man hat die Brote und die Schalen erst nach Sabbat aufgelegt und dann die Schalen nicht am folgenden Sabbat, sondern wieder erst nach dem folgenden Sabbat לאחר שבת הבאה (s. Maim.) geopfert, auch in diesem Falle ist es untauglich, weil die Brote und die Schalen durch das Auflegen an einem Wochentage nicht heilig geworden sind, sondern erst an dem folgenden Sabbat, da nach der Vorschrift sie nur an einem Sabbat auf den Tisch gelegt werden sollen, und sie dann noch bis zam folgenden Sabbat auf dem Tisch hätten liegen müssen und dann erst die Schalen hätten dargebracht werden dürfen. Den hier in der Mischna nach der Lesart סדר את הלחם ואת הבזיכין בשבת als zweiten angeführten Fall führt Maim, ebendort erst als vierten Fall in Hal. 16 an, weil er ihn nicht der Mischna sondern, wie schon Tosf. Jomt bemerkt, der Tosefta (ed. Zuckerm. XI, 18) entnommen hat. Dass Maim, dort und ebenso die Tosefta im Gegensatz zu unserer Mischna entscheiden: חייבין עליהן משום פגול וכו׳, sucht Straschiin dadurch zu erklären, dass sie das והקטיר את הבזיכין לאחר השבת dahin verstanden haben, man hat die Schalen erst nach dem nächstfolgenden Sabbat dargebracht, da haben die Brote und die Schalen vorschriftsmässig von einem Sabbat zum anderen auf dem Tisch gelegen; dadurch dass sie noch über die Zeit auf dem Tisch liegen geblieben und die Schalen erst nach Sabbat dargebracht worden sind, sind sie noch nicht untauglich geworden, weil Brot und Schalen, sobald sie nur vorschriftsmässig auf den Tisch gelegt worden sind, durch längeres gemeinsames Liegenbleiben auf demselben nicht untauglich werden, auch nirgends in der Schrift ausdrücklich vorgeschrieben ist, dass die Schalen gerade am Sabbat dargebracht werden müssen, das Brot sei deshalb nur מדרבנן פסול, die Bestimmungen über פגול נותר וטמא treffen aber dennoch auf dasselbe zu. In unserer Mischna dagegen sei das והקטיר את הבזיכין לאחר השבת dahin zu verstehen, dass man die Schalen nach dem Sabbat, an welchem man sie aufgelegt, vor dem folgenden Sabbat dargebracht hat, wie auch Raschi zu unserer Mischna erklärt למחר: לאחר חשבת, sie haben demnach gar nicht die vorgeschriebene Zeit auf dem Tisch gelegen, deshalb ist natürlich das Ganze untauglich. Allerdings fügt Maim, dem לאחר השבת ausdrücklich die Erklärung : בין לאחר שבת זו בין לאחר שבת אחרת hinzu, was Straschun für ein irrtümliches Einschiebsel hält. +66) s. die vorige Note. +67) In manchen Talmudausgaben fehlt das Wort פסול, das כיצד יעשה wäre dann aber nicht recht verständlich, es müsste dann wenigstens noch hinzugefügt sein, dass man an Stelle des geopferten Weihrauchs anderen neben die Brote auf den Tisch legen muss. +68) wenn man einmal die Brote und die Schalen erst nach Sabbat auf den Tisch gelegt hat. +69) bis zu dem auf den ersten Sabbat folgenden Sabbat; das Auflegen zur nicht vorgeschriebenen Zeit gilt als gar nicht geschehen, erst wenn der Sabbat kommt und es noch auf dem Tische liegt, gilt es als hingelegt und wird durch den Tisch geheiligt und muss nun noch bis zum folgenden Sabbat liegen bleiben (s. Talmud). +70) So nach Bart, und Tif. Jis., es wird nicht untauglich, weil es länger als von Sabbat zu Sabbat auf dem Tisch gelegen hat, weil die Tage bis zum ersten Sabbat nicht mitrechnen, da es erst am Sabbat durch den Tisch geheiligt worden ist, und eist untauglich wird, wenn es, nachdem es durch den Tisch geheiligt worden ist, länger als sieben Tage auf demselben liegen geblieben ist. Nach Tosafot (87 a v. לשלחן) und Straschun (s. Note 66) ist ימים רבים wörtlich zu nehmen und zu übersetzen : wenn es auch viele Tage auf dem Tisch liegt, sobald das Brot und die Schalen vorschriftsmässig am Sabbat auf den Tisch gelegt worden sind, werden sie nicht untauglich, wenn sie auch über den kommenden Sabbat hinaus noch so lange dort zusammen liegen bleiben. +71) vom Backen an gerechnet. +72) Am Feste selbst dürfen sie nicht gebacken werden, obwohl es doch sonst erlaubt ist, Alles, was am Feiertage selbst gegessen werden soll, zu kochen und zu backen, weil durch das beschränkende הוא לבדו יעשה „לכם״ (Exod. 12, 16) diese Erlaubnis nur auf das zu profanem Gebrauch Bestimmte beschränkt wird, auf Heiliges dagegen sich nicht bezieht (Pesach. 47 a). +73) da sie dann schon am Freitag gebacken werden müssen. +74) s. oben Mischna 2. +75) da es dann schon am Donnerstag gebacken werden muss. +76) Auch in Jerusalem wurde das Neujahrsfest zwei Tage gefe ert, wenn die Zeugen an dem Tage, an dem man sie erwartete, erst nach מנחה gekommen waren, um zu bezeugen, dass sie den Mond bereits gesehen haben, es wurde dann sowohl dieser wie auch der folgende Tag als Festtag begangen. +77) Wenn man am Donnerstag die Zeugen für das Sichtbarwerden des Mondes erwartete, wurde für alle Fälle das Brot schon am Mittwoch gebacken und der Donnerstag als Festtag begangen. Erschienen die Zeugen am Donnerstag noch vor מנחה, so war der Freitag kein Feiertag mehr, es würden deshalb am Freitag neue Brote gebacken, und die am Mittwoch gebackenen wurden ausgelöst und konnten dann zu profanen Zwecken verwendet werden. Waren bis מנחה keine Zeugen erschienen, so war auch der Freitag Feiertag und mussten deshalb die am Mittwoch gebackenen Brote verwendet werden, die dann am nächstfolgenden Sabbat, also erst am elften Tage, verzehrt wurden. In diesem Falle zählte aber erst der Freitag als der erste Tischri, der Yersöhnungstag fiel demnach auf den Sonntag (so nach Tosafot 100 b und Tosf. Jomt. im Gegensatz zu der Bemerkung Raschi’s und Barten.’8, dass, wenn auch in diesem Falle der nächstfolgende Sabbat Versöhnungstag war und das Brot erst in der folgenden Nacht gegessen werden konnte, es dennoch am elften Tage gegessen wurde, weil bei allen das Heiligtum betreffenden Bestimmungen die Nacht mit zu dem vorangehenden Tage gezählt wurde). +78) R. Simon ist der Ansicht, dass das beschränkende לכס (s. Note 72) nur die Speisebereitung für einen Nichtjuden ausscbliessen soll, nicht aber die für das Heiligtum. +79) den Versöhnungstag; wenn dieser auf einen Freitag fiel, so musste das Brot schon am Donnerstag gebacken werden. +1) durch Hineintun in ein Dienstgefäss (s. VII, Note 28). +2) So lange sie noch nicht in ein heiliges Gefäss hineingetan worden sind, tragen sie selbst noch nicht den Charakter von Heiligem (קדושת הגוף) an sich, sondern nur ihr Geldwert ist heilig (קדושת דמים), deshalb können sie ausgelöst werden, der für sie erzielte Erlös gehört dem Heiligtum, sie selbst dürfen dann zu profanen Zwecken verwendet werden. Man darf sie jedoch nur auslösen, wenn sie unrein geworden sind, anderenfalls dürfen sie, auch bevor sie durch Hineintun in ein heiliges Gefäss heilig geworden sind, nicht ausgelöst werden, weil Alles, was einmal für den Altar bestimmt worden ist, nicht mehr zu einem profanen Zwecke verwendet werden darf, so lange es noch für den heiligen Zweck tauglich ist (Talmud). Eine Ausnahme macht nur das קרבן עולה ויורד s. darüber Kerit. 27 b. +3) sie müssen vielmehr wie andere unrein oder untauglich gewordene Opfer verbrannt werden, die Giessopfer, weil sie nur aus Flüssigem bestanden, in einem besonders für sie hergerichteten Feuer, nach Maim. (הלכות איסורי המזבח VI, 5) auf dem Altar, nachRaschi (Sebach. 92 a) auf dem Fussboden der עזרה. +4) Die Talmudausgaben haben noch den Zusatz : משנטמאו, wenn sie unrein geworden sind, s. die folgende Note. +5) Tieropfer tragen, sobald sie zum Darbringen bestimmt worden sind, auch bevor sie noch mit einem heiligen Geräte in Berührung gekommen sind, den Charakter von Heiligem (קדושת הגוף) an sich und dürften deshalb, auch wenn sie zur Darbringung untauglich geworden sind, nicht ausgelöst werden. Für das Viehopfer bestimmt aber die Schrift (Lev. 27, 11—13) ausdrücklich, dass es, wenn es durch einen Leibesfehler zur Darbringung unbrauchbar geworden ist, ausgelöst werden soll ; nach der Tradition ist unter בהמה טמאה dort ein solches durch einen Leibesfehler unbrauchbar gewordenes Opfertier zu verstehen, denn von בהמה טמאה im gewöhnlichen Sinne, d. h. von einem für den Genuss verbotenen Tier, wird dort erst Vers 27 gesprochen. Auf das Vogelopfer bezieht sich aber diese Bestimmung nicht, ein Vogelopfer darf deshalb, sobald es einmal zur Darbringung bestimmt worden ist, auch wenn es untauglich geworden ist, nicht ausgelöst werden; nur wenn es schon, als es zur Darbringung bestimmt wurde, einen solchen Leibesfehler hatte, darf es ausgelöst werden (s. Tosf. 100b v. העופות). Holz und Weihrauch tragen, bevor sie durch Berührung mit einem heiligen Geiasse geheiligt worden sind, nicht selbst den Charakter von Heiligem (קדושת הגוף) an sich, sondern nur ihr Geldwert ist heilig (קדושת דמים), da sie nicht selbst darzubringende Opfer sind, sondern nur zu den Opfern verwendet werden (מכשירי קרבן). Auch das, was nur seinem Geldwerte nach heilig ist, darf ja aber, so lange es nicht unrein geworden ist, nicht ausgelöst werden ; unrein werden kann aber das Holz erst, nachdem es für den Altar bearbeitet worden ist, da die rohen Holzscheite keine Unreinheit annehmen, sondern erst das für das Altarfeuer hergerichtete Holz, ebenso auch der Weihrauch erst, nachdem er in das heilige Gefäss getan worden ist (חיבת הקדש משוה להו אוכלא), dann aber sind beide durch die Berührung mit den heiligen Gefässen bereits selbst geheiligt worden (קדושת הגוף) und dürfen deshalb nicht mehr ausgelöst werden. So dürfen also Holz und Weihrauch nie ausgelöst werden. Dienstgefässe dürfen, auch wenn sie unrein geworden sind, nicht ausgelöst werden, weil sie ja durch Untertauchen in ein Quellbad von ihrer Unreinheit wieder gereinigt werden können. Der Zusatz שנטמאו in den Talmudausgaben bezieht sich nur auf Holz, Weihrauch und Dienstgefasse, da zu העופות vielmehr שנפסלו zu ergänzen ist (s. Tosf. Jomt. und Tif. Jis.) ; Maim. (הלכות איסורי המזבח VI, 4) führt die Bestimmung für Mehl-, Giess-, Oel-, Vogel-Opfer, Weihrauch, Holz und Dienstgefasse zusammen an und gebraucht den Ausdruck: שנפסלו או שנטמאו +6) das dargebrachte Opfer gilt nicht als untauglich, sondern wie irgend ein anderes ausser dem von ihm gelobten freiwillig dargebrachtes Opfer. +7) und er muss deshalb ausser dem bereits gebrachten noch ein Opfer der Art bringen, wie er es gelobt hat. +8) Wenn man ein Tieropfer unter einem anderen Namen, als wozu es bestimmt worden war, geopfert hat, z. B. ein zu einem Ganzopfer bestimmtes Tier als Friedensopfer, so gilt es darum nicht als untauglich (s. Sebach. I, 1), weil da nur der Gedanke bei den Opferhandlungen ein der eigentlichen Bestimmung des Tieres widersprechender war ; hier dagegen ist das Opfer selbst in ei ner anderen Form dargebracht als es hätte dargebracht werden sollen, das Mehl, das zu einem Pfannenopfer bestimmt war, ist als Tiegelopfer dargebracht worden oder umgekehrt, eine solche Aenderung an dem Opfer selbst macht das Opfer untauglich. +9) als ein Opfer von zwei Zehnteln. +10) als zwei Opfer von je einem Zehntel. +11) Wenn er das Opfer anstatt in einem in zwei Gefässen dargebracht hat, sind anstatt des einen Komez, das hätte geopfert werden sollen, zwei Komez geopfert worden, ebenso umgekehrt, wenn er das Opfer anstatt in zwei Gefässen in einem dargebracht hat; auch sind in ersterem Fall beide Opfer untauglich, weil er das Mehl zu einem Opfer von zwei Zehnteln bestimmt hat, jedes der beiden gebrachten Opfer aber nur e i n Zehntel, demnach weniger enthalten hat, als ns hätte enthalten sollen, und ebenso im anderen Falle ümgekehrt. +12) das Mehl, das bereits in zwei Gefässe getan war, darf wieder in ein Gefäss umgeschüttet und so das Opfer wie gelobt, dargebracht werden. +13) In diesem Falle sind die Opfer untauglich, trotzdem er nur ganz allgemein ein solches Opfer darzubringen gelobt, nicht aber, das Mehl zur Verwendung für ein solches Opfer bestimmt hatte, weil er dadurch, dass er trotz der ihm gemachten Vorhaltung das Opfer dennoch stillschweigend in zwei Gefässen hat darbringen lassen, zu erkennen gegeben hat, dass er die Absicht hatte, mit diesem Opfer das von ihm gelobte Opfer darzubringen, man demnach nicht mehr sagen kann, ich betrachte dieses Opfer gar nicht als das von ihm gelobte sondern als irgend ein anderes ausser dem von ihm gelobten freiwillig dargebrachtes Opfer (s. oben Note 6). +14) die nur dann untauglich sind, wenn sie so vermischt worden sind, dass man nicht mehr von jedem für sich das Komez absondern kann (s. oben III, 3). Auch in dem oben angeführten Falle, wenn er gesagt hat, diese in z w e i Gefässen zu bringen, und er bringt sie in einem Gefäss, ist das Opfer nur dann untauglich, wenn es nicht mehr möglich ist, in dem einen Gefässe von jedem Zehntel das Komez besonders abzuheben (Raschi) ; dort ist aber das והביא בכלי אחד wohl dahin zu verstehen, er hat das Opfer bereits in einem Gefässe dargebracht und also auch nur ein Komez davon abgehoben, während hier zwischen הביא und הקריבן unterschieden wird: er hat das Opfer in ein Gefäss hineingetan, aber vor der Darbringung des Opfers hat man ihm vorgehalten, dass er gelobt hat, es in zwei Gefässen zu bringen, und er hat es nun in zwei Gefässen dargebracht הקריבן בשני כלים, so ist es tauglich ; hat er es dagegen trotz der Vorhaltung in ein Gefäss getan oder darin gelassen נתנו בכלי אחד, so hat er immer noch die Möglichkeit, wenn es angeht, von jedem Zehntel für sich das Komez zu opfern, und nur wenn dies nicht mehr auszuführen ist, ist das Opfer untauglich. +15) weil ein freiwilliges Melilopfer niemals von Gerste, sondern stets nur von Weizenmehl dargebracht werden darf. Wie im Talmud ausgeführt wird, ist er jedoch nur dann verpflichtet, ein Mehlopfer von Weizenmehl darzubringen, wenn er auf Befragen erklärt, dass er, wenn er gewusst hätte, dass man ein Mehlopfer nur von Weizenmehl darbringen darf, ein solches von Weizenmehl gelobt haben würde ; erklärt er jedoch, dass er auch dann ein solches von Weizenmehl nicht gelobt haben würde, so braucht er gar kein Opfer zu bringen. Befragt zu werden braucht er jedoch nur in dem Falle, wenn er gelobt hat, ein מנחה מן השעורים zu bringen, da bleibt, wenn er erklärt, das מן השעורים nur hinzugefügt zu haben, weil er angenommen, dass man auch ein Mehlopfer von Gerste darbringen kann, das Gelübde, ein מנחה darzubringen, in seiner Verpflichtung für ihn bestehen; hat er dagegen das Wort מנחה gar nicht gebraucht oder gelobt, ein מנחת שעורים, ein Gersten-Mehlopfer, zu bringen, so hat das Gelübde gar keine Geltung, weil er etwas gelobt hat, was gar nicht dargebracht werden kann (s. Maim. הלכות מעשה הקרבנות XVII, 9 ; anders entscheidet der ראב״ד z. St.). Das Gleiche gilt auch für die weiteren in der Mischna angeführten Fälle. +16) weil zu den Mehlopfern nur Kernmehl verwendet werden darf. +17) weil zu allen freiwilligen Mehlopfern auch Oel und Weihrauch gehört. +18) weil als Mindestmass zu einem Mehlopfer ein ganzes Zehntel genommen werden muss. +19) durch die Hinzufügung עשרון ומחצה hat er sich verpflichtet, mehr als ein gewöhnliches Mehlopfer von einem Zehntel zu bringen ; wenn er nun erklärt, wenn er gewusst hätte, dass man einen Bruchteil von einem Zehntel nicht darbringen darf, hätte er das Gelübde so gefasst, dass man das Gelobte darbringen kann, muss er deshalb ein Mehlopfer von zwei Zehnteln darbringen. +20) R. Simon ist der Ansicht, dass bei einem Gelöbnis nur der gesamte Wortlaut im Zusammenhang als ein Ganzes aufzufassen ist (אף בגמר דבריו אדם נתפס), es ist deshalb gleich, ob er ein מנחה מן השעורים oder ein מנחת שעורים gelobt hat und welche Erklärung er nachträglich dazu abgibt, in jedem Falle hat er etwas gelobt, was gar nicht als Opfer dargebracht werden kann, und das Gelübde besitzt daher keinerlei Verbindlichkeit. +21) Am ersten Tage des Hüttenfestes wurden 13 Stiere dargebracht, zu jedem derselben 3 Zehntel Mehl, zusammen 39 Zehntel, 2 Widder, zu jedem derselben 2, und 14 Lämmer, zu jedem derselben 1 Zehntel, zusammen 18 Zehntel, das macht für die Festopfer zusammen 57 Zehntel Mehl. Dazu kommen noch zu dem täglichen Morgen- und Abendopfer je 1 Zehntel und zu den beiden Lämmern des Sabbat-Musafopfers je 1 Zehntel, also noch 4 Zehntel, so dass an einem solchen Tage zu den Gemeindeopfern 61 Zehntel Mehl dargebracht wurden; das ist das höchste Mass Mehl, das von der Gemeinde an einem Tage dargebracht wurde. +22) der Einzelne sollte nicht ein Opfer darbringen, wie es die Gemeinde seihst im Höchstfalle nicht grösser darbrachte. +23 S. oben IX Note 35—37 ; das kann also wohl nicht der Grund sein, das in einem Gefässe darzubringende Mehlopfer des Einzelnen gerade auf 60 Zehntel zu beschränken, da von der Gemeinde niemals auch nur annähernd 61 oder 60 Zehntel in einem Gefässe dargebracht werden konnten. +24) deshalb dürfen nicht mehr als 60 Zehntel in einem Gefässe dargebracht werden, weil ein noch grösseres Mass Mehl nicht in der vorgeschriebenen Weise mit dem Oel gemengt werden kann. Nach Raschi und Barten, ist R. Simon der Ansicht des R. Elieser, Sohn des Jakob, dass selbst zu einem Mehlopfer von 60 Zehnteln Mehl nur ein Log Oel gehörte (s. oben IX, 3), ein noch grösseres Mass Mehl lässt sich aber mit einem Log Oel nicht mehr vermengen, und wenn auch durch das Unterlassen des Mengens das Opfer nicht untauglich wird, so muss doch wenigstens die Möglichkeit vorhanden sein, es zu mengen (s. oben III, Note 8). Maim. (הלכות מעשה הקרבנות XVII, 6) erwähnt nichts davon, dass das Mengen wegen der geringen Menge des Oels nicht möglich sei, auch entscheidet er ausdrücklich (ebend. II, 7) gegen die Ansicht des R. Elieser, Sohn des Jakob, dass zu jedem Mehlopfer so viele Log Oel gehören, wie es Zehntel Mehl enthält ; demnach muss der Tanna hier in der Mischna meinen, dass mehr als 60 Zehntel Mehl selbst mit einer entsprechend grossen Menge Oel nicht mehr in der vorgeschriebenen Weise gemengt werden können (vgl. Raschi zu Talm. 18 b v. ששים ואחד). +25) 40 Sea Wasser muss das Tauchbad enthalten, in das der Unreine untertaucht, um wieder rein zu werden. +26) קיטוב Name eines kleinen Flüssigkeitsmasses, 1/64 eines Log. +27) Wein, den man nach der folgenden Mischna auch allein als Opfer darbringen kann. +28) weil zu keinem Opfer 1, 2 oder 5 Log Wein dargebracht wurden, man aber Wein nur in solcher Menge als selbständiges Opfer darbringen durfte, in welcher er als Zugabe für irgend ein Opfer vorgeschrieben war. Hatte man dennoch 1 oder 2 Log darzubringen gelobt, so verpflichtete dieses Gelöbnis nach Maim. (הלכות מעשה הקרבנות XVII, 14) zu nichts ; hatte man dagegen 5 Log darzubringen gelobt, so musste man 5 Log bringen, das Gelöbnis galt als verbindlich, weil in den 5 Log 4 enthalten waren, die man, wenn man sie für sich allein gelobt hätte, hätte darbringen können, man musste deshalb die 5 Log auf 6 ergänzen, um das Gelobte darbringen zu können. +29) 3 Log waren als Zugabe für ein Lamm, 4 für einen Widder und 6 für einen Stier vorgeschrieben. +30) von 7 Log konnten 3 für ein Lamm und 4 für einen Widder verwendet werden, von 8 Log je 4 für einen Widder, von 9 Log 3 für ein Lamm und 6 für einen Stier, von 10 Log 4 für einen Widder und 6 für einen Stier u. s. w. +31) der im Allgemeinen nur als Zugabe zu den Tieropfern uiid Mehlopfern dargebracht wurde. +32) ohne Tier- oder Mehlopferj der Wein wurde dann als selbständiges Opfer auf dem Altar dargebracht (s. Sebach. VI Note 18; vgl. dagegen Barten, zu Sebach. X, 8 und Tosf. Jomt. daselbst). +33) Der Sifra erklärt das überflüssige Wort קרבן in dem Schriftverse (Lev. 2, 1): ונפש כי תקריב קרבן מנחה — da ja das Wort מנהה allein schon Mehlopfer bedeutet — damit, dass es darauf hinweisen soll, dass ebenso wie das Mehlopfer, das als Zugabe zu anderen Opfern dargebracht wird, auch für sich allein als קרבן dargebracht werden kann, auch alles Andere, was als Zugabe zu anderen Opfern dargebracht wird, auch als selbständiges Opfer für sich dargebracht werden kann (s. Sebach. X, Note 46). Nach R. Tarfon ist damit auch Oel mit eingeschlossen, nach R. Akiba aus dem weiter angeführten Grunde nicht. Wenn Oel als selbständiges Opfer allein dargebracht wurde, wurde eine einem Komez entsprechende Menge, das ist so viel, wie durch 2 Oliven verdrängt wird (s. Barten, zu III, 4), mit einem Gefässe davon abgeschöpft und auf dem Altare verbrannt, das übrige Oel wurde von den Priestern verzehrt (Talm. Sebach. 91b). +33 a) Die Talmudausgaben lesen: אף שמן שהוא בא חובה בא נדבה. +34) der Wein wird nicht zu dem Opfer, zu dem er gehört, hinzugetan, sondern für sich dargebracht. +34 a) Die Talmudausgaben lesen beide Male statt עם חובתו : חובתו, mit seinem Pflichtopfer, zu ihm gehörend, und doch für sich allein. +35) das Oel wird nur mit dem Mehlopfer vermengt oder wenigstens mit ihm zusammen in einem Gefässe dargebracht, es kann deshalb nicht mit dem Mehlopfer und dem Wein verglichen werden, die wohl als Zugabe zu anderen Opfern, aber doch stets gesondert von diesen für sich allein dargebracht werden. +36) weil es heisst (Lev. 2, 1) : כי תקריב קרבן מנחהונפש„ ein Mehlopfer kann nur von einer Person dargebracht werden (Talmud); auch ein Mehlopfer von mehreren Zehnteln kann demnach nicht als ein Opfer von mehreren Personen dargebracht werden. +37) פרידה, von פרד = trennen, wird ein einzelner Vogel genannt, weil bei den vorgeschriebenen Opfern in der Regel Vögel nur paarweise verwendet wurden. +1) Falls er nicht dabei angegeben hat, ob in einem oder in zwei Gefässen, so hat er die Wahl, entweder ein Mehlopfer von zwei Zehnteln oder zwei Mehlopfer von je einem Zehntel zu bringen. +2) die grösste Anzahl von Zehntel die man als ein Mehlopfer darbringen kann, (s. oben XII, 4). Der Talmud bringt zwei Ansichten. Nach Ansicht des Chiskia meint hier die Mischna: er hat gelobt, die angegebene Zahl von Zehnteln in einem Gefass als ein Opfer darzubringen; demnach entspricht die Mischna nicht der Ansicht von Rabbi (s. die folgende Mischna), denn nach dessen Ansicht müssten auch hier 60 Mehlopfer in der Grösse von 1—60 Zehnteln dargebracht werden. Nach der Ansicht der Weisen dagegen braucht er nur ein Mehlopfer von 60 Zehnteln zu bringen und zu erklären: soviele Zehntel, wie ich gelobt habe, sollen davon zur Erfüllung meines Gelübdes dienen, und das Uebrige soll als freiwillige Gabe gelten ; allerdings müssen dann von dem Mehlopfer 2 Komez abgehoben werden, das eine für das gelobte Mehlopfer (נדר) und das andere für das als freiwillige Gabe (נדבה) zu betrachtende. Nach R. Aschi (Talm. 106b) ist auch eine solche Erklärung sowie das Abheben von 2 Komez nicht nötig sondern mit dem Mehlopfer von 60 Zehnteln erfüllt er nach Ansicht der Weisen sein Gelübde, auch wenn er weniger als 60 Zehntel gelobt hat, wie die Weisen ja in Mischna 8 im Gegensatz zu Rabbi entscheiden : קטן והביא גדול יצא wenn man ein kleines Tier zu bringen gelobt hat und dafür ein grosses bringt, so hat man sein Gelübde erfüllt. Die andere Ansicht ist die des R. Jochanan ; danach meint hier die Mischna : er erklärt, der angegebenen Zahl von Zehnteln sich nicht mehr zu erinnern, er habe aber nicht gelobt, dieselben in einem Gefass als ein Opfer darzubringen. In diesem Falle erfüllt er sowohl nach Ansicht der Weisen wie nach der von Rabbi sein Gelübde, wenn er eine der gelobten Anzahl von Zehnteln entsprechende Anzahl von Mehlopfern von je einem Zehntel darbringt. Das יביא ששים עשרון in der Mischna ist demnach zu erklären : er bringe 60 Mehlopfer von je einem Zehntel ; so hat er in jedem Falle sein Gelübde erfüllt, da nicht anzunehmen ist, dass er mehr als 60 Zehntel gelobt hat (s. oben XII, 4 ; Tosf. Jomt. macht dagegen den allerdings berechtigten Einwand, dass dort nur von dem Höchstmass von Mehl die Rede ist, das man in einem Gefasse darbringen kann. Straschun widerlegt den Einwand damit, dass er ja auch nicht erklärt hat, dieselben in mehreren Gefässen darzubringen, sondern sich die freie Wahl gelassen hat, demnach kann er doch nicht mehr als 60 Zehntel, die auch in einem Gefasse gebracht werden dürfen, gelobt haben). +3) ein ungebackenes (מנחת סולת), ein in der Pfanne gebackenes (מנחה על המחבת), ein im Tiegel gebackenes (מנחת מרחשת), ein im Ofen gebackenes (מנחה מאפה תנור) in Form von Kuchen (חלות) oder in Form von Fladen (רקיקים). +4) wo in der Schrift das Wort מנחה ohne weiteren Zusatz steht, ist damit ein מנחת סולת gemeint. +5) ein Mehlopfer, von welcher Art er will. +6) zwei Mehlopfer von ein er Art ; mit der Einzahl מין ist ausgedrückt, dass er nur von einer Art bringen will, die Mehrzahl מנחות verpflichtet ihn zu zwei Opfern. +6a) die Tlmudausgaben lesen : איזה מהן. +7) s. Note 3. +8) Hier ist es nicht zweifelhaft, ob er ein Mehlopfer von mehreren Zehnteln oder mehrere Opfer von je einem Zehntel gemein hat, da er das Wort מנחה in der Einzahl vorausgeschickt hat (s. oben Note 2) +8a) die Talmudausgaben lesen: כמה. +9) Mit einem Mehlopfer von 60 Zehnteln erfüllt man nach Rabbis Ansicht sein Gelübde nicht, wenn man ein solches von weniger als 60 Zehnteln gelobt hat, denn so entscheidet er in Mischna 8 : קטן והביא גדול לא יצא. Ein Mehlopfer von 60 Zehnteln darzubringen und dabei zu erklären : soviele Zehntel, wie ich gelobt habe, sollen davon zur Erfüllung meines Gelübdes dienen und das Uebrige soll als freiwillige Gabe gelten, ist nach Rabbi auch nicht angängig (s. die Gründe dafür Talm. 106a und b). Deshalb entscheidet Rabbi: man muss 60 Mehlopfer bringen von 1, 2, 8, 4 u. s. w. bis 60 Zehnteln Inhalt, so dass eines davon jedenfalls dem gelobten Opfer entspricht, denn ein Mehlopfer von mehr als 60 Zehnteln kann man ja nicht geloben, sodann erklärt man, das Mehlopfer, das dem von mir gelobten entspricht, soll zur Erfüllung meines Gelübdes dienen und die übrigen als freiwillige Gaben dargebracht werden. +10) S. Sebach. IV Note 48. +11) von der Grösse, wie sie für die beiden Holzkloben vorgeschrieben war, die täglich früh und abends auf die Feuerstelle des Altars gelegt wurden (s. Joma 26 b; Sebach. 62 b; Maim. הלכות איסורי מזבח VII, 3 und הלכות מעשה הקרבנות XVI, 13). Hat man jedoch nur Holz (in der Einzahl) zu spenden gelobt, so braucht man nur einen solchen Holzkloben zu geben (s. Talm. Jerus. zu Schekalim VI, 6 . +12) der ebenfalls allein als Opfer dargebracht werden konnte. +13) von einem Mehlopfer, das Komez, das von dem Mehlopfer abgehoben wurde, um auf dem Altar geopfert zu werden. Nach dieser Erklärung würde allerdings die Mischna sich mindestens ungenau ausdrücken, da man sich nicht nur durch Darbringung des ganzen Komez ausserhalb des Heiligtums schuldig macht, sondern schon durch Darbringung eines כזית davon ; nur R. Eleasar ist es, der meint, dass man sich erst durch Darbringung des ganzen Komez schuldig mache (s. Sebach. XIII, 4). Nach einer anderen Erklärung ist unter dem הקומץ hier nicht das Komez eines Mehlopfers zu verstehen, sondern, wie in den übrigen in der Mischna angeführten Fällen, eine Hand voll Weihrauch — jede der beiden Schalen, welche zu den Schaubroten gehörten, enthielt eine Hand voll Weihrauch — die Mischna bezieht sich danach auf den Sebach. XIII, 6 besprochenen Fall, dass jemand von diesen beiden Schalen nur eine ausserhalb dargebracht hat, auch dadurch, also durch Darbringung des einen Komez, mache er sich schon schuldig, und nicht, wie R. Eleasar dort entscheidet, erst durch Darbringung beider Schalen (Tosf.). +14) Als אזכרה wird in der Schrift (Lev. 2, 9) das Komez bezeichnet, das von dem Mehlopfer abgehoben und geopfert wurde. Denselben Ausdruck gebraucht die Schrift aber auch bei dem Schaubrote (Lev. 24.7), es soll der Weihrauch, der zu jeder Schicht gehörte, dieser als אזכרה dienen. Daraus wird geschlossen, dass für jede der beiden Schichten ein Komez Weihrauch darzubringen war. +15) das alles jedoch nur, wenn er Gold-, Silber- oder Kupfer geld zu spenden gelobt hat, hat er jedoch nur allgemein Gold, Silber oder Kupfer zu spenden gelobt, so genügt es, wenn er auch nur den kleinsten aus diesen Metallen gefertigten Gegenstand spendet (Talmud). Wenn er Kupfergeld zu spenden gelobt hat, muss er soviel Kupfergeld geben, wie auf ein Silbermaah geht — ein Silbermaah ist der 6. Teil eines Silberdenars, — jedenfalls weil Kupfergeld so geringen Wert hat, dass nicht anzunehmen ist, dass er gemeint hat, er wolle nur eine einzelne Kupfermünze spenden. +16) das ist das geringste Mass, das als Zugabe für ein Tieropfer vorgeschrieben war, ¼ Hin — 3 Log für ein Lamm, ein geringeres Mass Wein durfte auch als selbständiges Opfer nicht dargebracht werden. +17) das ist das kleinste Mass Oel, das zu einem Mehlopfer verwendet wurde, wenn das Mehlopfer nur aus einem Zehntel Mehl bestand. +18) entsprechend dem kleinsten Mass Oel, das lür die מנחות נסכים vorgeschrieben war, ¼ Hin = 3 Log bei einem Lamm. +19) Wein oder Oel ich spenden will. +20) das ist am ersten Tage des Hüttenfestes, wenn dieser auf einen Sabbat fiel (s. ob. XII Note 21), zu den Opfern, die für diesen Tag vorgeschrieben waren, gehörten je 140 Log Wein und Oel. +21) Ganzopfer konnten dargebracht werden von männlichen Rindern, Schafen und Ziegen, von Turteltauben und jungen Tauben. +22) er braucht nicht ein Rind zu bringen, sondern es genügt, wenn er ein Lamm, das minderwertigste von den genannten Viehopfern bringt. +23) ed. pr. und ed. Venet. 1606 fehlt das erste או, was auch richtiger erscheint, da doch das minderwertigste angegeben werden soll, womit er seine Pflicht erfüllen kann. +24) Nach dem Talmud stimmen der erste Tanna und R. Elasar darin überein, dass er nur das minderwertigste von dem, was er zu bringen gelobt hat, zu bringen braucht, ihre abweichenden Entscheidungen sind nur aus der Verschiedenheit der Orte zu erklären, wo sie gelehrt haben (מר כי אתריה ומר כי אתריה). Nach Maim, und Barten, ist das dahin zu verstehen, dass in dem Orte des ersten Tanna man unter einem Ganzopfer schlechthin nur ein Vieh-Ganzopfer zu verstehen pflegte, in dem des R. Elasar auch ein Vogel-Ganzopfer; nach Raschi, dass in dem Orte des ersten Tanna ein Lamm weniger wert war als eine Taube, in dem des R. Elasar umgekehrt. +25) Die Mischna gibt hier wie in dem Folgenden die Ansicht von Rabbi wieder, der am Schluss von Mischna 8 entscheidet, dass, wenn jemand ein kleines Tier zu bringen gelobt hat und statt dessen ein grosses bringt, er sein Gelübde nicht erfüllt hat; nach der Ansicht der Weisen jedoch, die entgegengesetzter Ansicht sind, braucht er auch in diesem und den folgenden Fällen immer nur von jeder Tierart ein erwachsenes zu bringen. +26) In allen Mischna-Ausgaben fehlt merkwürdiger Weise das Wort שעיר, nur die Talmudausgaben haben es; es muss aber eingefügt werden, wie es auch in der folgenden Mischna heisst : שעיר ושעירה. Ein Rind heisst פרה, פר vom dritten Lebensjahre an (so auch Maim, in der Einleitung zum פירוש המשניות zum סדר קדשים; s. dagegen הלכות מעשה הקרבנות I, 14), im zweiten Lebensjahre wird es פר בן בקר genannt (s. Rosch hasch. 10a), im ersten Lebensjahre עגל und עגלה; ein Schaf heisst vom 31. Tage des zweiten Lebensjahres an איל und רחל, im ersten Lebensjahre טלה und טליה (in der Schrift כשב und כשבה) ; eine Ziege heisst im ersten Lebensjahre גדי und גדיה, vom zweiten Lebensjahre an שעיר und שעירה (vgl. auch hierüber Maim, in der genannten Einleitung mit der angeführten Stelle in Jad Hachas.). +27) eine bestimmte Tierart. +28) die beide sowohl von männlichen wie von weiblichen Tieren dargebracht werden konnten. +29) ein männliches Lamm, das demnach für minderwertig angenommen wird als ein weibliches (s. ob. Note 22). +30) dem Mehl- und dem Weinopfer. +31) מנה eine Mine = 100 Denare. +32) ein Sela = 4 Denare. +33) Nach Raschi und Barten, waren diese Werte für die einzelnen Opfertiere ebenso wie alle übrigen Opfervorechriften durch die mündlich überlieferte Lehre vorgeschrieben (vgl. Lev. 5, 15), nach Maim, geben sie nur den üblichen Preis für mittelgute Tiere der betreffenden Tiergattung an. +34) Schwarze und weisse Ochsen haben einen verschiedenen Wert je nach dem Zweck, zu dem man sie verwenden will (s. Nasir 31b). +35) so dass er selbst nicht mehr zum Darbringen tauglich ist, man ihn vielmehr auslösen und für den Erlös ein entsprechendes Opfer darbringen muss. +36) da er sich nur verpflichtet hat, das bestimmte Tier darzubringen ; nachdem dieses unmöglich geworden ist und er nur noch den Erlös für den angegebenen Zweck verwenden kann, ist er nicht mehr daran gebunden, genau ein gleiches Opfer darzubringen, wie es das untauglich gewordene war. +37) in beiden Fällen soll er für den Erlös nichts anderes darbringen als ein dem untauglich gewordenen gleiches Opfer; auch nach Babbi s Ansicht hat er jedoch, wenn er es anders gemacht hat (בדיעבד), dennoch seiner Pflicht genügt. In ed. princ. fehlt hier das ורבי אוסר. +38) obwohl das Tier, das er darbringt, sogar in seiner Benennung sich von dem ursprünglich gelobten unterscheidet. Auch wenn er einen Ochsen bestimmt hatte, muss er für den Erlös nicht gerade ein Opfer von derselben Tiergattung darbringen, die Mischna erwähnt dies nur deshalb nicht, weil er doch den ganzen Erlös dafür verwenden muss und die Differenz zwischen dem Wert eines Ochsen und dem eines Widders oder Schafes eine zu grosse ist (Tif. Jis.). +39) ed. princ. und ed. Lowe lesen הקטן, der Talmud hatte jedoch die Lesart הגדול +40) weil in zweifelhaften Fällen stets anzunehmen ist, dass man dem Heiligtum das wertvollere zuwenden wollte. +41) S. Talmud. +42) da dieses dem geringsten unter den dreien gegenüber das wertvollere ist, so hat er vielleicht bei seinem Gelöbnis an das wertvollste gar nicht gedacht, sondern nur an die beiden anderen und von diesen das wertvollere gemeint. Um seiner Pflicht zu genügen, braucht er trotzdem nicht beide Tiere darzubringen, sondern er kann abwarten, bis das weniger wertvolle einen Leibesfehler bekommt, und es dann durch das wertvollere auslösen und dieses darbringen, indem er dabei erklärt : wenn ich verpflichtet war, das weniger wertvolle darzubringen, so soll dieses als durch das wertvollere, das demnach nicht zum Opfer bestimmt war, ausgelöst betrachtet werden, und ich bringe deshalb dieses dafür jetzt als Opfer dar; war ich verpflichtet, dieses wertvollere darzubringen, so brauchte ja das weniger wertvolle gar nicht ausgelöst zu werden, und erfülle ich daher mit der Darbringung des Gelobten mein Gelübde. Ebenso kann er auch, wenn das wertvollere früher einen Leibesfehler bekommt, dieses durch das weniger wertvolle auslösen und dieses dann darbringen, nur muss er dann noch ausserdem ein der Wertdifferenz zwischen den beiden Tieren entsprechendes Opfer darbringen. +43) In diesen beiden letzten Fällen ist als sicher anzunehmen, dass nur das wertvollste unter den Tieren bestimmt geworden ist, weil bei ausdrücklicher Bezeichnung eines unter seinen Tieren man sicher nur das wertvollste darunter für das Heiligtum bestimmen wird. +44) Der Oniastempel war ein Opfertempel in Egypten in dem von Juden stark bevölkerten Gebiet von Heliopolis. Die Angaben, von wem und wann dieser Tempel errichtet worden ist, lauten unbestimmt und gehen weit auseinander. Zur Rechtfertigung dieser Opferstätte ausserhalb Jerusalems berief man sich auf Jesaja 19, 19. Aus der Bestimmung : Priester, die im Oniastempel den Dienst verrichtet haben, dürfen ihn nicht mehr iin Heiligtum in Jerusalem verrichten, ״noch viel weniger״ die vom Götzendienst, geht hervor, dass die Mischna von der Ansicht ausgeht, dass der Opferdienst in diesem Tempel kein Götzendienst war (siehe die Controverse darüber im Talmud 109 b zwischen R. Meir und R. Jehuda), sondern dass auch dort Gott geopfert wurde, dass aber dennoch dort zu opfern verboten war, weil ausserhalb des Heiligturns in Jerusalem überhaupt nicht geopfert werden durfte. Ed. pr. schreibt den Namen : נחוכיו, ed. Lowe : נחוגיון. +45) sondern er muss noch ein zweites Opfer im Tempel zu Jerusalem darbringen. +46) weil er im Oniastempel kein Opfer darbringen darf, durch das הרי עלי עולה aber zu einem Ganzopfer sich verpflichtet hat. +47) Durch den Zusatz : שאקרעגת בנית חוניו hat er sein Gelöbnis dahin eingeschränkt, dass er das Tier, das er zum Opfer bestimmen wird, nur dann als Ganzopfer darbringen will, wenn er es nicht vorher auf andere Weise töten wird, er aber das Gelöbnis nicht in der Weise aufgefasst wissen wollte, dass er in diesem Falle, wie sonst jeder, der gelobt hat : הרי עלי עולה, verpflichtet sein soll, dafür ein anderes Opfer darzubringen ; deshalb braucht er ungeachtet der Strafe, die er sich durch Darbringung des Opfers im Oniastempel zugezogen hat, kein anderes Opfer mehr im Tempel zu Jerusalem zu bringen (Talmud). +48) das Gelübde hat überhaupt keine Geltung. +49) גלח steht hier in der Bedeutung: die Opfer darbringen, die der Nasir beim Abschluss des Nasirats, wenn er sich die Uaare scheren lässt, darbringen muss, (s. Nasir II Note 27). +50) weil ich dann annehme, er hat gar nicht die Absicht gehabt, ein wirkliches Nasiräer-Gelübde abzulegen, sondern nur die Entbehrungen eines Nasir sich aufzuerlegen und dieselben Opfer, wie sie der Nasir bringt, für den Oniastempel zu spenden. +51) er kann deshalb die Scheropfer gar nicht im Heiligtum darbringen. +52) דבר אחר ist ein euphemistischer Ausdruck für עבודה זרה. +53) 2 Kön. 23, 9. +54) s. Sebach. XII, 1. +55) der Passus ובעולת העוף וכו׳ fehlt in ed. pr. +56) das geringe Opfer des Armen gilt vor Gott ebenso viel wie das wertvollere Opfer des Reichen. +57) Nicht die Grösse der Gabe bestimmt den Wert des Opfers, sondern die Hingebung des Herzens, mit welcher das Opfer dargebracht wird. +
+ + +TRAKTAT CHULLIN. +

Der Traktat חולין (Profanes, Nichtgeheiligtes), auch שחיטת חולין genannt (so bei den Gaonim, Raschi und Alfasi), behandelt die Vorschriften über das Schlachten der Tiere und andere auch bei Tieren, die nicht zu Opfern bestimmt sind, zu beobachtende Bestimmungen. Die Schriftstelle Deut. 12, 21: וזבחת מבקרך ומצאנך … כאשר צויתך „da kannst du schlachten von deinen Rindern und von deinen Schafen, wie ich dir befohlen habe,“ setzt eine bestimmte Schlachtweise als biblische Vorschrift voraus. Nach der Ueberlieferung hat das Schlachten durch den Halsschnitt zu erfolgen und zwar in der Weise, dass bei Gross- und Kleinvieh die Luftröhre und die Speiseröhre, bei Geflügel wenigstens eine von beiden ganz oder zur grösseren Hälfte durchschnitten werden. Hierbei sind folgende Bestimmungen zu beachten: 1) der Schnitt muss ohne Unterbrechung ausgeführt, es darf nicht inmitten des Schneidens innegehalten werden (שהיה), 2) das Schneiden muss durch Hin- und Herziehen des Messers, nicht durch einen Druck von oben nach unten, geschehen (דרסה), 3) das Messer muss während des Schneidens frei liegen, es darf nicht durch einen anderen Gegenstand verdeckt sein (חלדה), 4) der Teil der Luft- und Speiseröhre, wo der Schnitt zu erfolgen hat, ist nach oben und unten hin begrenzt, über denselben darf nicht hinausgegangen werden (הגרמה), 5) Luft- und Speiseröhre müssen fest am Unterkiefer hängen, sie dürfen nicht beim Schlachten abgerissen werden oder schon abgerissen sein (עיקור). Ebenso wie diese Vorschriften beruhen auch die Bestimmungen darüber, durch welche innere oder äussere Verletzungen ein Tier trefa d. h. für den Genuss verboten wird, auf sinaitischer Ueberlieferung (הלכה לטשה מסיני). Im Anschluss an diese Vorschriften werden dann die weiteren Gebote und Verbots besprochen, die beim Fleischgenuss zu beobachten sind oder damit zusammenhängen.

+

Die einzelnen Abschnitte haben folgenden Inhalt:

+

1. Wer schlachten und womit man schlachten darf. An welcher Stelle des Halses der Schnitt erfolgen muss (I, 1—3). Die einander entgegengesetzten Bestimmungen für das Schlachten und für das Abdrücken des Kopfes bei den Vogelopfern. In ähnlicher Weise einander entgegengesetzte Bestimmungen bei einer Anzahl von anderen Vorschriften (I, 4—7).

+

2. Das Durchschneiden der Halsgefässe. Wann der Schnitt als nicht vorschriftsmässig ausgeführt gilt (II, 1—4). Wenn beim Schlachten kein Blut herausgeflossen ist. Das Schlachten eines anscheinend dem Verenden nahen Tieres (II, 5—6). Wenn man mit dem Schlachten eine götzendienerische Absicht verbunden oder die Absicht gehabt hat, dass das Geschlachtete als Opfertier gelten soll (II, 7—10).

+

3. Durch welche Verletzungen ein Vieh trefa wird und durch welche nicht (III, 1—2). Die entsprechenden Bestimmungen für Geflügel (III, 3—4). Das Leben des Tieres gefährdende Erkrankungen, durch die es nicht trefa wird (III, 5). Die Kennzeichen für Vieh, Wild, Geflügel und Fische, die zum Genuss erlaubt sind (III, 6—7).

+

4. Wenn in dem geschlachteten Tiere sich ein Junges findet, wenn dieses vor oder während des Schlachtens einen Fuss herausgestreckt hat, welche Bestimmungen für das Junge und welche für das herausgestreckte Glied gelten (IV, 1—5). An welchen Stellen des Beines ein Bruch das Tier trefa macht (IV, 6). Eine Mutterhaut, die sich im Tiere findet, die ein erstgebärendes Tier geworfen hat (IV, 7).

+

5. Das Verbot, die Mutter und das Junge an einem Tage zu schlachten. Auf welche Fälle dieses Verbot keine Anwendung findet (V, 1—3a und 5). Daraus sich ergebende privatrechtliche Bestimmungen (V, 3b—4).

+

6. Das Gebot, das Blut von Wild und Geflügel nach dem Schlachten zuzudecken, und die Fälle, in welchen das Zudecken nicht erforderlich ist (VI, 1—5). Was von dem Blute man zudecken und womit man es zudecken muss (VI, 6—7).

+

7. Das Verbot der Spannader (VII, 1—3). Wenn die Spannader nicht vor dem Kochen des Fleisches entfernt oder mit anderen Adern zusammen gekocht worden ist (VII, 4—5). Ob das Verbot auch für die Spannader von unreinen Tieren gilt (VII, 6).

+

8. Das Verbot der Mischung von Fleisch und Milch (VIII, 1—3). Inwieweit das Verbot auch auf Fleisch und Milch von unreinen Tieren, von Wild und Geflügel sich bezieht (VIII, 4). Die Milch im Magen der Tiere (VIII, 5). In welchen Beziehungen dieses Verbot strenger ist als das Blutverbot und in welchen das Blutverbot strenger als dieses (VIII, 6).

+

9. Ungeniessbare Teile des Tieres, wie die Haut, Knochen, Sehnen und dergleichen, inbezug auf die Vorschriften über Aas-Unreinheit und Speisen-Unreinheit (IX, 1—4). Die Uebertragung der Unreinheit des in einem Knochen befindlichen Markes durch Berührung des Knochens, eines im Ei befindlichen Kriechtieres durch Berührung der Schale (IX, 5—6). Wie weit die Unreinheit auch ein nur lose am Körper hängendes Glied oder Fleischstück beim Tiere und beim Menschen trifft (IX, 7—8).

+

10. Das Gebot, bestimmte Teile des geschlachteten Viehs den Priestern zu geben. In welchem Falle diese Abgabe auch von Tieren, die zu Opfern bestimmt gewesen, entrichtet werden müssen (X, 1—2). Von Tieren, die für einen Priester oder für einen Heiden geschlachtet werden oder an denen sie einen Anteil haben, brauchen sie nicht entrichtet zu werden (X, 3 — 4a). Welche Teile dem Priester zu geben sind (X, 4b).

+

11. Das Gebot, das Erste von der Schafschur den Priestern zu geben. Wieviel Wolle und in welchem Zustande man sie geben muss. Wenn ein Fremder sie dem Eigentümer abgekauft hat (XI, 1—2).

+

12. Das Verbot, wenn man ein Vogelnest findet, sich die Mutter samt den Eiern oder den Jungen zu nehmen. Auf welche Fälle sich das Verbot nicht bezieht. Was zu geschehen hat, wenn man dem Verbot zuwidergehandelt hat (XII, 1—5).

+

ABSCHNITT I.

+

1. Jeder darf schlachten1, und was er geschlachtet hat, ist tauglich2, ausgenommen sind ein Taubstummer3, ein Geistesschwacher4 und ein Unmündiger5, sie könnten beim Schlachten leicht etwas unrichtig ausführen6; haben Andere7 beim Schlachten zugesehen8, so ist es, wer auch immer9 geschlachtet hat, tauglich. Von einem Heiden Geschlachtetes10 gilt wie von selbst Gefallenes und verunreinigt, wenn man es trägt11. Wenn man bei Nacht12 schlachtet, und ebenso wenn ein Blinder geschlachtet hat, ist das Geschlachtete tauglich13. Wenn man am Sabbat oder am Versöhnungstage schlachtet, ist das Geschlachtete tauglich14, trotzdem man dadurch sein Leben verwirkt15. 2. Wenn jemand mit einer Handsichel16, einem scharfen Stein oder Rohr schlachtet, ist das Geschlachtete tauglich. Jeder darf schlachten, und zu jeder Zeit17 darf man schlachten, und mit jedem Dingo darf man schlachten, ausser mit einer Schnittersichel18, einer Säge, mit Zähnen19, und mit dem Fingernagel20, weil diese reissen21. Wenn jemand mit einer Schnittersichel22 nur hinwärts schlachtet, erklären Bet-Schammai es für untauglich23, Bet-Hillel erklären es für tauglich24, waren aber die Zähne ausgeschliffen25, so ist sie wie ein Messer. 3. Wenn man von dem [obersten] Knorpelringe26 aus schlachtet und von diesem auch nur einen fadenbreiten Rand des ganzen Umfanges27 übrig gelassen hat, ist das Geschlachtete tauglich; R. Jose, Sohn des R. Jehuda28, sagt: Wenn auch nur einen fadenbreiten Rand seiner grösseren Hälfte. 4. Wenn man von den Seiten aus29 schlachtet, ist das Geschlachtete tauglich, wenn man von den Seiten aus abdrückt30, ist das Abgedrückte untauglich31. Wenn man vom Nacken aus schlachtet, ist das Geschlachtete untauglich32, wenn man vom Nacken aus abdrückt, ist das Abgedrückte tauglich33. Wenn man vom Halse aus schlachtet, ist das Geschlachtete tauglich, wenn man vom Halse aus abdrückt, ist das Abgedrückte untauglich34, denn der ganze Nacken35 ist für das Abdrücken tauglich, und der ganze Hals ist für das Schlachten tauglich. So ergibt sich, dass was für das Schlachten tauglich, für das Abdrücken untauglich ist, und was für das Abdrücken tauglich, für das Schlachten untauglich ist. 5. Was bei den Turteltauben tauglich ist36, ist bei den jungen Tauben untauglich, was bei den jungen Tauben tauglich ist, ist bei den Turteltauben untauglich, beim Beginn des Glänzendwerdens sind beide untauglich. 6. Was bei der Kuh37 tauglich ist, ist bei dem Kalbe38 untauglich39, was bei dem Kalbe tauglich ist, ist bei der Kuh untauglich. Was hei den Priestern tauglich ist, ist bei den Leviten untauglich40, was bei den Leviten tauglich ist, ist bei den Priestern untauglich41. Was bei irdenen Geräten rein ist, ist bei allen anderen Geräten unrein42, was bei allen anderen Geräten rein ist, ist bei irdenen Geräten unrein43. Was bei hölzernen Geräten rein ist, ist bei metallenen Geräten unrein44, was bei metallenen Geräten rein ist, ist bei hölzernen Geräten unrein45. Was bei den bitteren Mandeln [Abgaben]-pflichtig ist, ist bei den süssen davon frei46, was bei den süssen [Abgaben-] pflichtig ist, ist bei den bitteren frei47. 7. Tresterwein48 darf, so lange er nicht fermentiert hat49, für Zehnt-Geld nicht gekauft werden50 und macht das Tauchbad untauglich51, hat er fermentiert, darf er für Zehnt-Geld gekauft werden und macht das Tauchbad nicht untauglich52. Brüder, die Gesellschafter sind, sind vom Viehzehnt frei, wenn sie zu Aufgeld53 verpflichtet sind; sind sie zum Viehzehnt verpflichtet, sind sie vom Aufgeld frei54. Ueberall da, wo ein Verkauf zulässig ist55, ist kein Strafgeld zu zahlen56, wo ein Strafgeld zu zahlen ist57, ist kein Verkauf zulässig58. Ueberall, wo eine Weigerungs-Erklärung zulässig ist59, kann die Chaliza nicht vollzogen werden60, wo die Chaliza vollzogen werden kann, ist keine Weigerungs-Erklärung zulässig. Ueberall da, wo geblasen wird61, wird keine Habdala gemacht62, wo Habdala gemacht wird, wird nicht geblasen63. Fällt ein Feiertag auf den Freitag, so wird geblasen64 und keine Habdala gemacht, auf den Sabbat-Ausgang65, so wird Habdala gemacht und nicht geblasen. Wie spricht man die Habdala66? „der einen Unterschied macht zwischen Heiligem und Heiligem“67; R. Dosa sagt: „zwischen strenger Heiligem und leichter Heiligem“68.

+

ABSCHNITT II.

+

1. Wenn man eine [von den beiden Halsröhren1] beim Geflügel und beide beim Vieh schlachtet, ist das Geschlachtete tauglich, und bei jeder gilt die grössere Hälfte2 gleich dem Ganzen; R. Jehuda sagt: Nur wenn man auch die Blutadern3 durchschneidet4. Die Hälfte von einer5 beim Geflügel, und eine und die Hälfte der anderen beim Vieh, so ist das Geschlachtete untauglich; die grössere Hälfte von einer beim Geflügel und die grössere Hälfte von beiden beim Vieh, so ist das Geschlachtete tauglich6. 2. Wenn man zwei Köpfe zugleich schlachtet, ist das Geschlachtete tauglich. Wenn zwei das Messer anfassen und schlachten, selbst der Eine oben und der Andere unten7, ist das Geschlachtete tauglich. 3. Hat man den Kopf mit einem Schlage abgetrennt8, ist es untauglich. Hat man geschlachtet und dabei den Kopf in einem Zuge abgetrennt9, so ist es tauglich, wenn an dem Messer [noch] eine Halsbreite ist10. Hat man geschlachtet und dabei zwei Köpfe in einem Zuge abgetrennt, so ist es tauglich, wenn an dem Messer [noch] eine Halsbreite ist11. Wann ist dies erforderlich, wenn man hin- aber nicht herwärts geschnitten hat, oder her- aber nicht hinwärts, hat man jedoch hin- und herwärts geschnitten selbst mit einem noch so kleinen, selbst mit einem Beschneidungsmesser12, so ist es tauglich. Hat ein Messer im Herunterfallen13 geschlachtet, selbst wenn es ordnungsgemäss geschlachtet hat, ist es untauglich, denn es heisst14: „du sollst schlachten und du sollst essen“, was du schlachtest, das darfst du essen15. Ist ihm das Messer entfallen16 und er hat es wieder aufgehoben, sind seine Kleider heruntergefallen16 und er hat sie wieder aufgehoben, war er durch das17 Schleifen des Messers matt geworden16 und hat ein Anderer kommen und [weiter] schlachten müssen, wenn dadurch eine Pause von der Zeitlänge einer Schlachtung entstanden ist18, so ist es untauglich; R. Simon sagt: Eine Pause von der Zeitlänge einer Untersuchung19. 4. Hat man20 die Speiseröhre geschlachtet und die Luftröhre losgerissen oder die Luftröhre geschlachtet und die Speiseröhre losgerissen21, oder eine von beiden geschlachtet und dann gewartet, bis es von selbst verendet ist22, oder dann das Messer unter die zweite gesteckt23 und sie losgerissen23a, so ist es nach Ansicht des R. Jeschebab Aas24, nach Ansicht des R. Akiba trefa25. Als Regel hat R. Jeschebab im Namen des R. Josua gesagt: Alles, was beim Schlachten untauglich geworden ist26, ist Aas, Alles, was vorschriftsmässig geschlachtet worden und wo etwas Anderes schuld ist, dass es untauglich geworden, ist trefa, und R. Akiba hat ihm [nachträglich] zugestimmt 5. Wenn man ein Vieh, ein Wild oder einen Vogel schlachtet, ohne dass dabei Blut herauskommt27, sind sie tauglich, und sie dürfen auch mit nicht gereinigten28 Händen gegessen werden, weil sie nicht durch das Blut verunreinigungsfähig geworden sind29; R. Simon sagt: Sie sind durch das Schlachten verunreinigungsfähig geworden30. 6. Wenn man ein schwerkrankes31 Tier schlachtet, so muss es nach Ansicht des R. Simon, Sohn des Gamliel32, mit Vorder- und Hinterfuss gezuckt33 haben; R. Elieser sagt: Es genügt, wenn [das Blut] herausgespritzt34 ist. Es sagte R. Simon: Auch35 wenn man es bei Nacht36 schlachtet und früh am nächsten Tage die Halswände voll mit Blut findet, ist es tauglich, weil das Blut herausgespritzt ist, und zwar gemäss der Entscheidung des R. Elieser. Die Weisen aber sagen: Es muss mit dem Vorder- oder mit dem Hinterfuss37 gezuckt oder mit dem Schwanz gewedelt haben, es ist gleich, ob es Kleinvieh oder Grossvieh ist38. Ein Kleinvieh, das den Vorderfuss ausgestreckt, aber nicht wieder zurückgezogen hat, ist untauglich, weil das nichts weiter ist als ein Zeichen des Verendens39. Wo gilt dieses? wenn es in schwerkrankem Zustande war, war es aber in gesundem Zustande, so ist es auch ohne eines von allen diesen Zeichen tauglich. 7. Wenn man für einen Heiden40 schlachtet, ist das Geschlachtete tauglich41; R. Elieser erklärt es für untauglich42. Es sagte R. Elieser: Selbst wenn man es [mit der Absicht] geschlachtet hat, dass der Heide nur etwas vom Zwerchfell43 davon essen soll44, ist es untauglich, weil die Absicht des Heiden auch unausgesprochen auf den Götzendienst gerichtet ist45. Es sagte R. Jose: Von dem Strengeren lässt sich ein Schluss auf das Leichtere ziehen46; wenn da, wo die Absicht untauglich macht, nämlich bei Opfertieren, sich Alles nur nach dem richtet, der die Opferhandlung vollzieht47, um wieviel mehr muss da, wo eine Absicht nicht untauglich macht, nämlich bei Nichtheiligem48, Alles sich nur nach dem richten, der da schlachtet. 8. Wenn jemand zu Ehren von Bergen, von Hügeln, von Meeren, von Flüssen oder von Wüsten schlachtet, ist das Geschlachtete untauglich49. Wenn zwei das Messer anfassen und schlachten, der Eine zu Ehren eines von allen diesen und der Andere für einen zulässigen50 Zweck, ist das Geschlachtete untauglich51. 9. Man darf nicht in Meere hinein schlachten52 und nicht in Flüsse53 und nicht in Geräte54 hinein, dagegen darf man in eine Wassergrube55 hinein schlachten, auch auf einem Schiff über die Rückseite von Geräten56. In eine Grube hinein57 darf man überhaupt58 nicht schlachten59, aber man darf in seinem Hause eine Grube machen60, damit das Blut in sie hineinfliesst, auf der Strasse dagegen darf man es nicht so machen61, um die Häretiker nicht in ihrem Gebrauche zu bekräftigen62. 10. Wenn jemand63 mit der Bestimmung zum Ganzopfer, Friedensopfer63a, Zweifels-Schuldopfer64, Pesachopfer oder Dankopfer schlachtet, ist das Geschlachtete untauglich65; R. Simon erklärt es für tauglich66. Wenn zwei das Messer anfassen und schlachten, der Eine mit der Bestimmung zu einem von allen diesen und der Andere für einen zulässigen67 Zweck, ist das Geschlachtete untauglich68. Wenn jemand etwas mit der Bestimmung zum Sündopfer, Gewissheits-Schuldopfer69, Erstgehurts-, Zehnt- oder einem für ein anderes eingetauschten Opferschlachtet, ist das Geschlachtete tauglich. Dies ist die Regel: Ist das, wozu man das Geschlachtete beim Schlachten bestimmt hat, etwas, was als Gelübde oder freiwillige Gabe dargebracht werden kann, so ist es untauglich70, kann es nicht als Gelübde oder freiwillige Gabe71 dargebracht werden, so ist es tauglich72.

+

ABSCHNITT III.

+

1. Folgendes ist beim Vieh trefa: Wenn die Speiseröhre ein Loch hat1, die Luftröhre abgerissen ist2, wenn die Gehirnhaut3 ein Loch hat, das Herz nach einer Herzkammer hin durchlöchert ist, wenn das Rückgrat gebrochen und das Rückenmark abgerissen ist4, wenn die Leber fort und nichts von ihr zurückgeblieben ist5, wenn die Lunge ein Loch hat6 oder etwas von ihr fehlt7 — R. Simon sagt: Nur wenn das Loch bis zur Lungen-Schlagader8 geht —, wenn im Labmagen9, in der Gallenblase10, in den Dünndärmen11 ein Loch ist, der innere Pansen12 durchlöchert oder die grössere Hälfte vom äussern zerrissen ist — R. Jehuda sagt: Bei einem grossen [Tiere] eine Handbreite, bei einem kleinen die grössere Hälfte13 —, wenn der Blättermagen14 oder der Netzmagen15 nach aussen16 durchlöchert ist, wenn es vom Dach heruntergefallen ist17, wenn18 die grössere Hälfte der Rippen19 gebrochen sind, und wenn es von einem Wolf gepackt20 worden ist. — R. Jehuda sagt21: Kleinvieh, das von einem Wolf22 gepackt worden ist, und Grossvieh, das von einem Löwen gepackt worden ist, kleines Geflügel23, das von einem Habicht24 gepackt worden ist, und grosses Geflügel, das von einem Geier25 gepackt worden ist. Dies ist die Regel: Alles, was so nicht lebensfähig wäre26, ist trefa. 2. Folgendes ist beim Vieh tauglich: Wenn die Luftröhre durchlöchert27 oder gespalten28 ist — wie gross darf die Lücke sein29? R. Simon, Sohn des Gamliel, sagt: Bis zu einem italischen Issar30 —, wenn der Schädel einen Defect hat31, die Gehirnhaut aber nicht durchlöchert ist, wenn das Herz durchlöchert ist, aber nicht nach einer Herzkammer hin, wenn das Rückgrat gebrochen, das Rückenmark aber nicht abgerissen ist, wenn die Leber fort, aber eine Olivengrösse32 von ihr zurückgeblieben ist, wenn Blättermagen und der kleine Netzmagen in einander hinein durchlöchert sind, wenn die Milz fort ist33, die Nieren fort sind34, der Unterkiefer fort ist35, die Gebärmutter36 fort ist, wenn [die Lunge] infolge höherer Gewalt eingeschrumpft37 ist38. Hat es keine Haut39, erklärt es R. Meïr für tauglich, die Weisen sagen: Es ist untauglich. 3. Folgendes ist beim Geflügel trefa: Wenn die Speiseröhre ein Loch hat, die Luftröhre abgerissen ist, ein Wiesel40 es am Kopfe verwundet hat41 an einer Stelle, wo es dadurch trefa wird42, wenn der Magen43 ein Loch hat, in den Dünndärmen ein Loch ist. Wenn es in’s Feuer gefallen ist und die Eingeweide44 angesengt sind45, ist es untauglich, wenn sie grün geworden sind, sind sie rot geblieben, ist es tauglich46. Hat man es getreten oder an die Wand geschlagen oder hat ein Vieh es niedergedrückt47, und es rührt sich noch48, und man hat es, nachdem es noch 24 Stunden49 gelebt hat49a, geschlachtet, so ist es tauglich. 4. Folgendes ist beim Geflügel tauglich: Wenn die Luftröhre ein Loch hat odergespalten ist, wenn ein Wiesel es am Kopfe verwundet hat an einer Stelle, wo es dadurch nicht trefa wird, wenn der Kropf ein Loch hat — Rabbi sagt: Selbst wenn er ganz fehlt —, wenn die Eingeweide herausgetreten sind, aber kein Loch an ihnen entstanden ist, wenn die Flügel50 gebrochen sind, die Füsse51 gebrochen sind, die Schwungfedern52 ausgerupft sind; R. Jehuda sagt: Wenn die Flaumfedern53 fort sind, ist es untauglich. 5. [Ein Tier], das an Blutandrang erkrankt ist54, an Rauchvergiftung, an Wärme-Entziehung55, das Oleander56 gefressen, Hühner-Kot57 gefressen oder schädliches Wasser58 getrunken hat, ist tauglich59. Hat es Gift60 gefressen oder ist es von einer Schlange gebissen worden61, ist es in Hinsicht auf trefa erlaubt, es ist aber wegen der Gefahr für das Leben verboten. 6. Die Kennzeichen für Vieh und Wild62 sind von der Tora angegeben63, und die Kennzeichen für Geflügel sind nicht angegeben64, aber die Weisen haben gesagt: Jeder Vogel, der greift65, ist unrein, jeder, der eine überzählige Zehe66 hat, und der einen Kropf hat, und der einen Magen hat, der sich abschälen lüasst67, ist rein68. R. Elieser, shon des Zsdok, sagt: Jeder Vogel, der seine Füsse teilt69, ist unrein.7. Bei Heuschrecken70: Jede, die vier Füsse und vier Flügel und Springfüsse71 hat, und deren Flügel den grösseren Teil von ihr72 bedecken; R. Jose sagt: Und die חָגָב wird73. Bei Fischen: Jeder, der Flossen und Schuppen hat74; R. Jehuda sagt: Zwei Schuppen und eine Flosse75. Schuppen heissen die, die fest anliegen76, und Flossen die, mit denen er schwimmt77.

+

ABSCHNITT IV.

+

1. Wenn ein Vieh schwer1 wirft und das Junge einen Vorderfuss herausgesteckt und wieder zurückgezogen hat2, so darf es3 gegessen werden4, hat es den Kopf heraus gesteckt, so gilt es, aach wenn es ihn wieder zurückgezogen hat, als geboren5. Schneidet man etwas von dem Jungen im Mutterleibe ab6, darf es gegessen werden7, von der Milz oder den Nieren8, darf es nicht gegessen werden9. Dies ist die Regel: Was vom eigenen Leibe ist, ist verboten, was nicht vom eigenen Leibe ist, ist erlaubt. 2. Wenn ein Vieh beim ersten Male schwer wirft, darf man Glied für Glied abschneiden und es den Hunden vorwerfen10, ist die grössere Hälfte draussen, muss es11 vergraben werden12, und [das Vieh] ist von der Erstgeburtspflicht frei13. 3. Wenn ein Junges im Mutterleibe abgestorben ist und der Hirte hat seine Hand hineingesteckt und es berührt, sei es bei einem unreinen Tiere sei es bei einem reinen, so bleibt er rein14; R. Jose, der Galiläer, sagt: Bei einem unreinen ist er unrein15, bei einem reinen rein. Wenn16 bei einer Frau das Kind im Mutterleibe abgestorben ist und die Hebamme hat ihre Hand hineingesteckt17 und es berührt, ist die Hebamme sieben Tage unrein18, die Frau ist, bis das Kind herauskommt, rein19. 4. Wenn ein Vieh schwer wirft und das Junge den Vorderfuss herausgesteckt und man ihn abgeschnitten und die Mutter dann geschlachtet hat, so ist das Fleisch20 rein21. Hat man die Mutter geschlachtet und ihn dann erst abgeschnitten, ist das Fleisch wie solches, das Aas berührt hat22, dies die Worte des K. Meir Die Weisen aber sagen: Wie solches, das geschlachtetes Trefa berührt hat23; wie wir sehen, dass das Trefa durch das Schlachten rein wird24, so wird durch das Schlachten des Viehs auch das Glied25 rein. Darauf sagte zu ihnen R. Meir: Nein! Wenn das Trefa dadurch, dass es geschlachtet wird, rein wird, so handelt es sich da um das Tier selbst, soll darum auch das Glied rein werden, das doch nicht zu dem Tiere selbst gehört26? Woraus ist zu entnehmen, dass ein Trefa durchs Schlachten rein wird? Ein unreines Vieh darf man nicht essen und ein Trefa darf man nicht essen, wie ein unreines Vieh durchs Schlachten nicht rein wird27, so sollte doch auch ein Trefa durchs Schlachten nicht rein werden? Nein! Wenn du vom unreinen Vieh sprichst, das ist zu keiner Zeit taugUch gewesen, willst du daraus auf das Trefa schliessen, das doch eine Zeit hatte, wo es tauglich gewesen28? Zugegeben29 das, wofür du einen Grund angegeben hast30. Wenn aber ein Tier aus dem Mutterleibe als Trefa geboren ist31, woraus ist es da zu entnehmen? [Aus der folgenden Erwiderung:] Nein32! Wenn du vom unreinen Vieh sprichst, da gilt für die ganze Art das Schlachten nicht, willst du daraus auf das Trefa schliessen, das zu einer Art gehört, für die das Schlachten gilt33? Ein lebendes Achtmonate-Tier34 wird durchs Schlachten nicht rein, weil es zu einer Art gehört, für die das Schlachten nicht gilt35. 5. Wenn man ein Vieh schlachtet und darin ein 8 Monate altes Junges lebend oder tot oder ein 9 Monate altes tot vorfindet, so braucht man es nur aufzuschneiden36 und das Blut herauszuschaffen37. Findet man ein 9 Monate altes Junges lebend darin vor, so muss es geschlachtet werden38 und man übertritt bei ihm das Verbot von der Mutter samt dem Jungen39, dies die Worte des R. Meïr; die Weisen dagegen sagen: durch das Schlachten der Mutter wird es rein40. R. Simon aus Schesur sagt: Selbst wenn es 541 Jahre alt ist und auf dem Felde pflügt, wird es durch das Schlachten der Mutter rein42. Hat man es aufgeschnitten43 und ein 9 Monate altes Junges lebend darin vorgefunden, so muss es geschlachtet werden44, da ja die Mutter nicht geschlachtet worden ist45, 6. Sind46 einem Vieh die Hinterfüsse vom Kniegelenk47 abwärts abgeschnitten, ist es tauglich, vom Kniegelenk aufwärts, ist es untauglich, ebenso wenn die Sehnen-Verknotung48 fort ist. ist der Knochen gebrochen49, so wird er50, wenn das Fleisch daran zum grösseren Teile unverletzt geblieben ist50a, durch das Schlachten rein51, ist nicht der grössere Teil des Fleisches unverletzt, wird es nicht durch das Schlachten rein52. 7. Schlachtet man ein Vieh und findet darin eine Fruchthaut53, darf, wer eine gesunde Natur hat54, sie essen, sie nimmt aber keine Unreinheit an, weder eine Speisen-Unreinheit55 noch56 eine Aas-Unreinheit57, hatte man es auf sie abgesehen58, nimmt sie Speisen-Unreinheit an59, Aas-Unreinheit dagegen nicht60. Ist die Fruchthaut zum Teil herausgetreten61, darf sie nicht mehr gegessen werden62, sie ist ein Zeichen [für das Vorhandensein] eines Kindes bei der Frau63 und64 eines Jungen beim Vieh. Hat ein erstgebärendes Tier eine Fruchthaut geworfen, darf sie den Hunden vorgeworfen werden65, bei Opfertieren muss sie vergraben werden66, man darf sie nicht an einem Kreuzwege vergraben und nicht an einen Baum aufhängen, weil das Amoriter-Brauch war67.

+

ABSCHNITT V.

+

1. Das Verbot von der Mutter samt dem Jungen1 gilt innerhalb wie ausserhalb des heiligen Landes, wenn das Heiligtum besteht und wenn es nicht besteht, für Nichtheiliges wie für Heiliges. Wie ist es demnach ? Schlachtet man die Mutter samt dem Jungen von Nichtheiligem draussen2, ist beides tauglich3, aber der Zweite4 erhält vierzig Geisselhiebe5, von Heiligem draussen, macht sich der Erste der Ausrottungsstrafe schuldig6, beides ist untauglich7 und beide erhalten vierzig Geisselhiebe8, von Nichtheiligem drinnen, ist beides untauglich9 und der Zweite erhält vierzig Geisselhiebe10, von Heiligem drinnen, ist das Erste tauglich und er11 ist straffrei, der Zweite erhält vierzig Geisselhiebe12 und es ist untauglich13. 2. Nichtheiliges und Heiliges14 draussen, ist das Erste tauglich und er ist straffrei, der Zweite erhält vierzig Geisselhiebe15 und es ist untauglich; Heiliges und Nichtheiliges draussen, macht sich der Erste der Ausrottungsstrafe schuldig und es ist untauglich, das Zweite ist tauglich16 und beide erhalten vierzig Geisselhiebe17. Nichtheiliges und Heiliges drinnen, ist beides untauglich und der Zweite erhält vierzig Geisselhiebe18; Heiliges und Nichtheiliges drinnen, ist das Erste tauglich und er ist straffrei, der Zweite erhält vierzig Geisselhiebe18 und es ist untauglich. Nichtheiliges draussen und drinnen, ist das Erste tauglich und er ist straffrei, der Zweite erhält vierzig Geisselhiebe18 und es ist untauglich; Heiliges draussen und drinnen, macht sich der Erste der Ausrottungsstrafe schuldig und beides ist untauglich und beide erhalten vierzig Geisselhiebe19. Nichtheiliges drinnen und draussen, ist das Erste untauglich und er ist straffrei20, der Zweite erhält vierzig Geisselhiebe18 und es ist tauglich21; Heiliges drinnen und draussen, ist das Erste tauglich und er ist straffrei, der Zweite erhält vierzig Geisselhiebe22 und es ist untauglich. 3. Wenn jemand schlachtet und es stellt sich heraus, dass es trefa ist, wenn jemand zu Ehren eines Götzen schlachtet oder eine Sändopfer-Kuh23, einen zur Steinigung verurteilten Ochsen24, oder ein zum Nackenschnitt bestimmtes Kalb25 schlachtet, erklärt R. Simon ihn für straffrei26, die Weisen27 erklären ihn für schuldig28. Wenn das Tier durch [unvorschriftsmässiges] Schlachten ein Aas geworden ist, wenn man es absticht oder [die zu schlachtenden Teile] losreisst, hat man das Verbot von der Mutter samt dem Jungen nicht übertreten29. Wenn Zwei eine Kuh und ihr Junges gekauft haben, darf der, der zuerst gekauft hat, zuerst schlachten30; ist ihm der Zweite zuvorgekommen, so ist das sein Vorteil31. Hat man eine Kuh und darauf zwei ihrer Jungen geschlachtet, erhält man achtzig Geisselhiebe32; hat man zuerst ihre beiden Jungen und danach sie selbst geschlachtet, erhält man nur vierzig Geisselhiebe33. Hat man sie und ihr Junges und das Junge von ihrem Jungen geschlachtet, erhält man achtzig Geisselhiebe34; hat man sie und das Junge von ihrem Jungen und danach ihr Junges35 geschlachtet, erhält man nur vierzig Geisselhiebe36; Symmachos sagt im Namen des R. Meir: Achtzig Geisselhiebe37. Zu vier Zeiten im Jahre muss, wer einem Anderen ein Vieh verkauft38, ihm mitteilen, die Mutter habe ich zum Schlachten verkauft, das Junge habe ich zam Schlachten verkauft39, und zwar: am Tage vor dem letzten Feiertage des Hüttenfestes40, am Tage vor dem ersten Feiertage des Pesachfestes41, am Tage vor dem Wochenfeste42 und am Tage vor dem Neujahrsfeste43, und nach der Ansicht R. Jose’s, des Galiläers, in Galiläa auch am Tage vor dem Versöhnungstage44. Darauf sagte R. Jehuda: In welchem Falle45? Wenn keine Zwischenzeit vergangen war46, war aber eine Zwischenzeit vergangen, braucht er es ihm nicht mitzuteilen47. Auch R. Jehuda stimmt aber zu, wenn er die Mutter dem Bräutigam und das Junge der Braut verkauft hat48, dass er es mitteilen muss49, weil man da weiss50, dass sie beide an einem Tage schlachten werden. 4. Zu diesen vier Zeiten heisst man den Fleischer auch wider seinen Willen schlachten, selbst wenn der Ochse tausend Denare wert ist und der Käufer nur einen Denar gezahlt hat51, zwingt man ihn zu schlachten52, ist darum der Ochse gefallen, so ist er auch zum Schaden des Käufers gefallen53; an den übrigen Tagen des Jahres dagegen ist es nicht so54, ist er darum gefallen, ist er nur zum Schaden des Verkäufers gefallen55. 5. Unter „an einem Tage“56 bei dem Verbot von der Mutter samt dem Jungen ist ein Tag mit der ihm vorangehenden Nacht zu verstehen57. Dies hat Simon58, Sohn des Soma, folgendermassen begründet: In der Schöpfungsgeschichte wird der Ausdruck „ein Tag“ gebraucht, und bei dem Verbot von der Mutter samt dem Jungen heisst es „an einem Tage“, wie unter dem einen Tage in der Schöpfungsgeschichte der Tag mit der vorangegangenen Nacht zu verstehen ist59, so ist auch bei dem Verbot von der Mutter samt dem Jungen unter an einem Tage ein Tag mit der ihm vorangehenden Nacht zu verstehen.

+

ABSCHNITT VI.

+

1. Das Gebot des Zudeckens des Blutes1 gilt innerhalb wie ausserhalb des heiligen Landes, weDn das Heiligtum besteht und wenn es nicht besteht, für Nichtheiliges, aber nicht für Heiliges2, es gilt für Wild und Geflügel3, für zur Hand stehendes und nicht zur Hand stehendes4, es gilt auch für den Büffel,5 weil es ein Tier ist, über das Zweifel bestehen6, man schlachtet ihn nicht an einem Festtage7, hat man ihn geschlachtet, so deckt man das Blot nicht zu8. 2. Wenn jemand schlachtet und es sich herausstellt, dass es trefa ist, wenn jemand zu Ehren eines Götzen schlachtet, oder Nichtheiliges drinnen9, Heiliges draussen10, ein Wild oder Geflügel, das zur Steinigung verurteilt ist, so muss nach Ansicht R. Meir’s11 das Blut zugedeckt werden12, nach Ansicht der Weisen braucht es nicht zugedeckt zu werden13. Wenn das Tier durch [unvorschriftsmässiges] Schlachten ein Aas geworden ist, wenn man es absticht, oder [die zu schlachtenden Teile] losreisst, braucht man nicht zuzudecken14. 3. Hat ein Taubstummer, ein Geistesschwacher oder ein Unmündiger geschlachtet und Andere haben ihnen zugesehen15, muss es zugedeckt werden16, waren sie für sich allein, braucht es nicht zugedeckt zu werden17. Ebenso ist es inbezug auf das Verbot von der Mutter samt dem Jungen: Haben sie geschlachtet und Andere haben ihnen zugesehen, ist es verboten, [das andere]18 nachzuschlachten, waren sie für sich allein, erlaubt R. Meïr, ihnen nachzuschlachten19, die Weisen erklären es für verboten20, sie stimmen aber zu, dass, wenn man geschlachtet hat, man nicht die vierzig Geisselhiebe dafür erhält21. 4. Hat man hundert Stück Wild an einer Stelle geschlachtet, so genügt einmaliges Zudecken für alle, hundert Stück Geflügel an einer Stelle, genügt einmaliges Zudecken für alle, Wild und Geflügel an einer Stelle, genügt einmaliges Zudecken für alles; R. Jehuda sagt: Hat man Wild geschlachtet, muss man es zudecken und nachher erst das Geflügel schlachten22. Hat jemand geschlachtet und nicht zugedeckt, und ein Anderer hat es gesehen, muss er zudecken23. Hat man zugedeckt und es ist wieder aufgedeckt worden, braucht man nicht nochmals zuzudecken, hatte aber der Wind es zugedeckt24, muss man es nochmals zudecken25. 5. Hat das Blut sich mit Wasser vermischt und es hat noch das Aussehen von Blut, muss es zugedeckt werden; hat es sich mit Wein26 vermischt, betrachtet man diesen, als wäre er Wasser27; hat es sich mit Blut von einem Vieh oder von Lebendem28 vermischt, betrachtet man dieses, als wäre es Wasser; R. Jehuda sagt: Blut hebt niemals Blut auf29. 6. Verspritztes Blut30 und das auf dem Messer muss zugedeckt werden31; darauf sagte R. Jehuda: Wann? Wenn kein anderes Blut als dieses vorhanden ist, ist aber anderes Blut da, so braucht dieses nicht zugedeckt zu werden32. 7. Womit darf man zudecken und womit darf man nicht zudecken33? Man darf zudecken mit feinem Dünger, feinem Sand34, mit Kalk, mit einer Scherbe35, einem Ziegelstein oder Stöpsel36, die man zerstossen hat37, aber man darf nicht zudecken mit grobem Dünger, grobem Sand oder mit einem Ziegelstein oder Stöpsel, die man nicht zerstossen hat, man darf auch nicht ein Gefäss darüber stülpen38. Dies gibt R. Simon, Sohn des G&mliel, als Regel an: Mit Allem, worauf Pflanzen wachsen können, darf man zudecken, worauf keine Pflanzen wachsen können, damit darf man nicht zudecken39.

+

ABSCHNITT VII.

+

1. Das Verbot der Spannader1 gilt innerhalb wie ausserhalb des heiligen Landes, wenn das Heiligtum besteht und wenn es nicht besteht, für Nichtheiliges wie für Heiliges2, es gilt für Vieh und für Wild, für die an der rechten und die an der linken Hüfte, es gilt aber nicht für Geflügel, weil das keinen Hüftballen3 hat, es gilt auch für ein ausgetragenes Junges4; R. Jehuda sagt: Für ein ausgetragenes Junges hat es keine Geltung5. Das anhaftende Fett6 ist erlaubt, den Fleischern darf man betreff der Spannader kein Vertrauen schenken7, dies die Worte des R. Meïr; die Weisen sagen: Man darf ihnen sowohl ihretwegen wie betreff des Fettes Vertrauen schenken8. 2. Man darf einem Nichtjuden eine Hüfte schicken, in der die Spannader noch drinnen ist9, weil man ihre Lage kennt10. Wenn man die Spannader herausnimmt, muss man sie ganz herausnehmen11; R. Jehuda sagt: Nur so weit, dass man das Gebot des Herausnehmens damit erfüllt12. 3. Wer von der Spannader so viel wie eine Olivengrösse isst, erhält vierzig Geisselhiebe; hat er sie gegessen, sie war aber nicht so viel wie eine Olive, ist er schuldig13. Hat er von der einen Hüfte so viel wie eine Olive und von der anderen so viel wie eine Olive gegessen, erhält er achtzig Geisselhiebe14; R. Jehuda sagt: Er erhält nur vierzig Geisselhiebe15. 4. Hat man eine Hüfte mit der Spannader gekocht, so ist es verboten, wenn so viel an ihr war, dass es herauszuschmecken sein würde15a. Wie soll man das bemessen? Als wäre es Fleisch in Rüben16. 5. Hat man die Spannader mit anderen Adern17 zusammengekocht und sie ist noch zu erkennen18, so richtet es sich danach, ob sie herauszuschmecken sein würde19, wenn aber nicht20, sind alle verboten21, die Brühe21a aber nur, wenn sie danach schmecken würde22. Ebenso ist es, wenn ein Stück von einem Aas oder ein Stück von einem un- reinen Fisch mit anderen Stücken zusammen gekocht worden ist; sind sie zu erkennen, so richtet es sich danach, ob sie herauszuschmecken sein würden, wenn aber nicht, sind alle verboten23, die Brühe aber nur, wenn sie danach schmecken würde24. 6. Es gilt nur für reines Vieh, aber nicht für unreines25; R. Jehuda sagt: Auch für unreines26. Es sagte nämlich R. Jehuda: Die Spannader ist doch schon seit der Zeit27 der Söhne Jakobs verboten, ihnen war aber unreines Vieh doch noch erlaubt28. Darauf erwiderte man ihm: Am Sinai erst ist es geboten worden und nur in der Schrift an der passenden Stelle eingefügt worden29.

+

ABSCHNITT VIII.

+

1. Fleisch jederlei Art darf nicht in Milch gekocht werden1, ausgenommen Fleisch ron Fischen und Heuschrecken, es darf auch nicht mit Käse zusammen aul den Tisch gestellt werden2, ausgenommen Fleisch von Fischen und Heuschrecken. Wer sich Fleisch durch Gelübde versagt3, dem ist Fleisch von Fischen und Heuschrecken erlaubt4. Geflügel darf mit Käse zusammen au den Tisch gestellt5, aber nicht gegessen werden, dies die Worte von Bet-Schammai6. Bet-Hillel sagen: Es darf nicht zusammen hingestellt7 und nicht zusamnaen gegessen werden. Es sagte R. Jose: Es gehört dies zu den Fällen, wo Bet-Schammai erleichtern und Bet Hillel erschweren8. Auf welchen Tisch ist gemeint? Auf den Tisch, an welchem man isst, aber auf den Tisch, auf dem man die Speisen anrichtet, darf man ohne Bedenken eines neben das andere stellen9. 2. Fleisch und Käse darf man zusammen in ein Tuch einschlagen10, nur dürfen sie einander nicht berühren11. R. Simon, Sohn des Gamliel, sagt: Zwei Fremde12 dürfen an einem Tisch der eine Fleisch und der andere Käse essen, ohne Bedenken zu tragen13. 3. Ist ein Tropfen Milch auf13a ein Fleischstück14 gefallen, so ist es verboten15, wenn [die Milch] auch nur aus dem Stück herausgeschmeckt werden könnte16; hat man den Topf amgerührt17, ist es verboten, wenn es aus dem Inhalte des Topfes herausgeschmeckt werden könnte. Das Euter schneidet man auf18 und entleert es von der Milch19; hat man es nicht aufgeschnitten20, so übertritt man doch nicht das Verbot21; das Herz schneidet man auf und lässt das Blut heraus22, hat man es nicht aufgeschnitten23, so übertritt man doch nicht das Verbot24. Wer Geflügel mit Käse zusammen auf den Tisch bringt, übertritt kein Verbot25. 4. Fleisch von einem reinen Vieh in Milch von einem reinen Vieh darf man weder kochen noch benutzen26, Fleisch von einem reinen Vieh in Milch von einem unreinen27 Vieh, Fleisch von einem unreinen Vieh in Milch von einem reinen Vieh darf man kochen und darf man benutzen28. R. Akiba sagt: Wild und Geflügel sind nach Toragesetz nicht mit inbegriffen, denn es heisst dreimal: „du sollst ein Böcklein nicht in der Milch seiner Mutter kochen“, um Wild und Geflügel und unreines Vieh auszuschliessen29. R. Jose, der Galiläer, sagt: Es heisst:30 „ihr sollt keinerlei Aas essen“, und es heisst:31 „du sollst ein Böcklein nicht in der Milch seiner Mutter kochen“, das, worauf sich das Aas-Verbot bezieht, darf man nicht in Milch kochen32, Geflügel, auf das sich das Aas-Verbot auch bezieht, dürfte demnach auch nicht in Milch gekocht werden, darum heisst es: „in der Milch seiner Mutter“, das schliesst Geflügel aus, das ja keine Muttermilch hat33. 5. Die Milch im Magen34 eines von einem Götzendiener [geschlachteten Tieres]35 oder eines Aases36 ist verboten37. Wenn man mit der Magenhaut38 eines tauglichen39 Tiers [Milch] anstellt, ist sie verboten, wenn jene herausgeschmeckt werden kann40. Die Milch im Magen eines tauglichen Tieres, das an einem Tier, das trefa ist, gesaugt hat, ist verboten, die Milch im Magen eines Tiers, das trefa ist, das an einem tauglichen gesaugt hat, ist erlaubt, weil sie nur im Innern des Tieres angesammelt liegt41. 6. In manchem ist das Fett-Verbot42 strenger als das Blut-Verbot43 und in manchem das Blut-Verbot strenger als das Fett-Verbot. Das Fett-Verbot ist insofern strenger, als das Fett der Veruntreuung untersteht44 und die auf Verworfenes45, Uebriggelassenes46 und Unreinheit47 stehende Strafe bei ihm eintritt, was beim Blut nicht der Fall ist48; das Blut-Verbot ist insofern strenger, als es für Vieh, Wild und Geflügel, sowohl für reines wie für unreines, gilt49, das Fett-Verbot dagegen gilt ausschliesslich nur für reines Vieh50.

+

ABSCHNITT IX.

+

1. Die Haut1, der Fleischsaft,2 der Bodensatz3, das Abgeschabte4, die Knochen5, die Adern, die Hörner6 und die Klauen6 werden mit hinzugerechnet7, um die Speisen-Unreinheit zu übertragen8, aber nicht inbezug auf Aas-Unreinheit9. Ebenso10, wenn jemand11 ein unreines12 Vieh für einen Nichtjuden13 geschlachtet hat und es zuckt noch14, kann Speisen-Unreinheit durch es übertragen werden15, Aas-Unreinheit dagegen erst, nachdem es tot ist16 oder man den Kopf abgetrennt hat17. Für die Verunreinigung durch Speisen-Unreinheit sind die Grenzen weiter18 gezogen als für die Verunreinigung durch Aas-Uureinheit. R. Jebuda sagt: Hat man das Abgeschabte19 zusammengehäuft,20, so dass soviel wie eine Olivengrösse davon an einer Stelle ist, so macht man sich durch dasselbe strafbar21. 2. Bei den folgenden ist die Haut22 wie das Fleisch23: Die Haut des Menschen, die Haut des Hausschweins24 — R. Jose25 sagt: Auch die Haut des Wildschweins —, die Haut des Höckers26 bei einem jungen27 Kamel, die Kopfhaut bei einem jungen28 Kalb, die Haut an den Klauen29, die Haut der Schamteile30, die Haut eines Fötus, die Haut an der unteren31 Seite des Fettschwanzes, die Haut des lgels, des Chamäleons, der Eidechse und der Blindschleiche32; R. Jehuda sagt: Die Eidechse ist wie das Wiesel33. Hat man sie gegerbt34 oder ist man so viel auf ihnen gegangen35, wie es zum Gerben erforderlich ist36, sind sie alle rein, mit Ausnahme der Menschenhaut37. R. Jochanan, Sohn des Nuri, sagt: Die Haut [aller] 8 Kriechtiere38 gilt als Haut39. 3. Beim Abhäuten, sei es bei einem Vieh oder einem Wild, bei einem reinen40 oder unreinen41, bei einem grossen oder kleinen, gilt die Haut noch als [mit dem Körper] verbunden, so dass er durch sie Unreinheit annimmt42 und überträgt43, [wenn man sie abzieht,] um daraus eine Decke44 zu machen45, bis ein zum Angreifen [der Haut] ausreichendes Stück46 abgezogen ist47, wenn, um einen Schlauch daraus zu machen48, bis die Brust abgehäutet ist49, zieht man sie über die Füsse weg ab50, bis sie gaaz abgezogen ist. Durch die Haut am Halse gilt nach Ansicht des R. Jochanan, Sohns des Nuri, die Haut nicht mehr als [mit dem Körper] verbunden51; nach Ansicht der Weisen gilt sie als verbunden, bis sie ganz abgezogen ist. 4. Wenn an der Haut52 ein olivengrosses Stück Fleisch sitzt53 und man berührt eine davon54 ausgehende Faser55 oder das Haar auf der entgegengesetzten Seite56, so ist man unrein57. Sind zwei Stücke von je einer halben Olivengrösse daran58, so verunreinigt sie durch Tragen, aber nicht durch Berühren59, dies die Worte dos R. Ismael60; R. Akiba sagt: Weder durch Berühren noch durch Tragen61. Auch R. Akiba gibt aber zu, dass, wer zwei Stücke von je einer halben Olivengrösse, die man auf einen Span gesteckt hat, bewegt62, unrein ist63; weswegen denn bleibt man, wenn sie noch an der Haut haften, nach R. Akiba rein? Weil sie da als zur Haut gehörend betrachtet werden64. 5. Wer einen Markknochen65 von einem Toten oder einen Markknochen von Opfertieren66 berührt, seien sie geschlossen oder durchbohrt, ist unrein67. Wer einen Markknochen von einem Aas oder einen Markknochen von einem Kriechtier berührt, bleibt, wenn sie geschlossen sind, rein68, haben sie auch nur das kleinste Loch69, verunreinigen70 sie durch Berühren. Woraus folgt, dass dies auch inbezug auf das Tragen gilt71? Weil es heisst72: „Wer berührt“ „und wer trägt“, was unter das Gesetz des Verunreinigens durch Berührung fällt, fällt auch unter das des Verunreinigens durch Tragen, was nicht unter das Gesetz des Verunreinigens durch Berührung fällt, fällt auch nicht unter das des Verunreinigens durch Tragen. 6. Ein teilweise schon ausgebrütetes73 Ei eines Kriechtiers74 ist rein75, hat es auch nur das kleinste Loch, ist es unrein76. Eine Maus77, die zur Hälfte Fleisch, zur Hälfte noch Erde ist, verunreinigt den, der das Fleisch berührt, wer die Erde berührt, bleibt rein78. R. Jehuda sagt: Auch wer die dem Fleisch gegenüber liegende Erde berührt79, ist unrein. 7. Ein Glied80 und ein Stück Fleisch81, die nur noch lose am Vieh hängen82, übertragen83 Speisen-Unreinheit84 noch an der Stelle [von der sie losgerissen sind] hängend85, doch müssen86 sie erst [für Unreinheit] empfänglich gemacht worden sein87. Ist das Vieh geschlachtet worden, sind sie durch das Blut dafür schon empfänglich gemacht worden88, dies die Worte des R. Meir; R. Simon89 sagt: Sie sind dadurch noch nicht dafür empfänglich gemacht worden90. Ist das Vieh von selbst verendet, muss das Fleisch erst [für Unreinheit] empfänglich gemacht werden91, das Glied verunreinigt als ein von einem noch lebenden Tiere abgetrenntes Glied, aber nicht ale Glied von einem Aas92, dies die Worte des R. Meïr; R. Simon erklärt es für rein93. 8. Ein Glied und ein Stück Fleisch, die nur noch lose an einem Menschen hängen, sind rein94, stirbt der Mensch, bleibt das Fleisch rein95, das Glied verunreinigt als ein von einem noch Lebenden abgetrenntes Glied, aber nicht als Glied von einem Toten96, dies die Worte des R. Meïr; R. Simon erklärt es für rein97.

+

ABSCHNITT X.

+

1. Die Vorschrift1 über den Bug2, die Kinnbacken3 und den Magen4 gilt innerhalb und ausserhalb des heiligen Landes4a, wenn das Heiligtum besteht und wenn es nicht besteht, für nichtheilige Tiere, aber nicht für heilige. Eigentlich wäre zu folgern5: wenn man bei nichtheiligen Tieren, von denen man Brust und Schenkel abzugeben nicht verpflichtet ist, zu diesen Abgaben verpflichtet ist, wäre es da nicht folgerichtig, dass man bei heiligen, von denen man Brust und Schenkel abzugeben verpflichtet ist6, auch zu diesen Abgaben verpflichtet ist? Darum heisst es7: „und sie habe ich dem Priester Aron und seinen Söhnen als eine ewige Gebühr gegeben“, nur das, was hier genannt ist, soll ihm gegeben werden. 2. Alle heiligen Tiere8, die schon, bevor sie für’s Heiligtum bestimmt worden, einen bleibenden Leibesfehler hatten9 und ausgelöst worden sind, unterliegen der Erstgeburts-10 und der Abgabenpflicht11, sie dürfen wie nichtheilige geschoren und zur Arbeit verwendet werden12, ein von ihnen geworfenes Junges13 und ihre Milch14 sind nach der Auslösung erlaubt, wer sie15 ausserhalb16 schlachtet, ist straffrei17, das gegen sie Ausgetauschte ist nicht heilig18, und wenn sie von selbst verenden, dürfen sie ausgelöst werden19, ausgenommen sind nur die Erstgeburt20 und der Zehnt21. Sind sie für’s Heiligtum bestimmt worden, bevor sie den Leibesfehler hatten, oder hatten sie nur einen vorübergehenden Leibesfehler, als sie für’s Heiligtum bestimmt wurden, und nachher ist an ihnen ein bleibender Leibesfehler entstanden und sie sind ausgelöst worden, sind sie frei von der Erstgeburts- und der Abgabenpflicht22, sie dürfen nicht wie nichtheilige geschoren und zur Arbeit verwendet werden23, ein von ihnen geworfenes Junges24 und ihre Milch25 sind auch nach der Auslösung verboten, wer sie26 ausserhalb schlachtet, macht sich schuldig27, das gegen sie Ausgetauschte ist heilig28, und wenn sie von selbst verendet sind, müssen sie vergraben werden29. 3. Ist eine Erstgeburt30 unter hundert31 [andere Tiere] geraten32, so brauchen, wenn sie alle von hundert Personen geschlachtet werden33, die Abgaben von keinem entrichtet zu werden34, werden sie alle von Einem geschlachtet35, brauchen sie von einem Tiere nicht entrichtet zu werden36. Wer für einen Priester oder für einen Nichtjuden schlachtet37, ist frei von den Abgaben38, sind sie nur als Teilhaber daran beteiligt, muss das durch ein Zeichen kenntlich gemacht werden39. Hat er gesagt40: „Ausser den Abgaben“41, ist er frei von den Abgaben42. Hat er gesagt43: „Verkaufe mir die Eingeweide der Kuh“, und es sind Abgabenteile darunter44, muss er sie einem Priester geben, und jener braucht ihm nichts vom Kaufgelde [dafür] abzulassen45. Hat er nach Gewicht von ihm gekauft46, muss er sie einem Priester geben, und jener muss ihm vom Kaufgelde [dafür] ablassen47. 4. Ein Proselyt, der beim Uebertritt im Besitze einer Kuh war, ist [von den Abgaben] frei, wenn sie vor seinem Uebertritt geschlachtet worden ist, ist sie nach seinem Uebertritt geschlachtet worden, ist er verpflichtet, ist es zweifelhaft, ist er frei, denn, wer von einem Anderen etwas herausbaben will, dem liegt der Beweis ob. Was ist mit dem Bug gemeint? Vom Kniegelenk48 bis zur Hüftpfanne des Vorderfusses49, ebenso auch beim Nasir50, und der entsprechende Teil beim Hinterfuss heisst Schenkel51, R. Jehuda sagt: Der Schenkel geht vom Kniegelenk bis zum Muskelgeflecht52 des Beins. Was versteht man unter den Kinnbacken? Vom Gelenk des Kinnbackens53 bis zum Ring54 der Luftröhre55.

+

ABSCHNITT XI.

+

1. Die Vorschrift1 über das Erste der Schur2 gilt innerhalb und ausserhalb des heiligen Landes3, wenn das Heiligtum besteht und wenn es nicht besteht, für nichtheilige Tiere, aber nicht für heilige. Strenger4 ist die Vorschrift über den Bug, die Kinnbacken und den Magen als die über das Erste der Schur, denn die über den Bug, die Kinnbacken und den Magen gilt bei Rindern und bei Kleinvieh5, sei es viel sei es wenig6, die über das Erste der Schur dagegen gilt nur bei Schafen7 und nur, wenn es mehrere sind8. 2. Was heisst mehrere? Beth-Schammai sagen: Zwei Schafe, denn so heisst es9: „Jeder wird sich eine junge Kuh und zwei Stück Kleinvieh10 halten“. Beth-Hillel sagen: Fünf, denn so heisst es11: „Fünf Stück zabereitetes12 Kleinvieh“. R. Dosa, Sohn des Archinos, sagt: Von fünf Schafen, die je anderthalb Minen13 liefern, ist man verpflichtet, das Erste der Schur zu geben. Die Weisen sagen: Von fünf Schafen, wenn sie auch nur was immer14 liefern. Und wieviel hat man ihm zu geben15? Das Gewicht von fünf Selaim in Juda, das ist von zehn Selaim in Galiläa16, in gewaschenem und nicht in schmutzigem Zustande17, so viel, dass er sich ein kleines Kleidungsstück18 daraus anfertigen kann, denn so heisst es19: „Du sollst ihm geben“, soviel, dass es den Namen einer Gabe verdient. Hat man es versäumt, sie ihm zu geben, bevor man sie gefärbt hat, ist man frei20, hat man sie gewaschen, aber noch nicht gefärbt, ist man verpflichtet, sie ihm zu geben21. Wer die Schur von Schafen, die einem Nichtjuden gehören, kauft22, ist frei23 von dem Ersten der Schur24. Kauft jemand die Schur von Schafen eines anderen Israeliten, so ist, wenn der Verkäufer sich etwas zurückbehalten hat, der Verkäufer25, wenn er sich nichts zurückbehalten hat, der Käufer dazu verpflichtet26. Hatte er zweierlei Arten, dunkle27 und weisse, und hat er ihm die von dunklen, aber nicht die von weissen, oder die von männliehen, aber nicht die von weiblichen Tieren verkauft28, so hat jeder für sich zu geben29.

+

ABSCHNITT XII.

+

1. Die Vorschrift über das Fliegenlassen aus dem Neste1 gilt innerhalb und ausserhalb des heiligen Landes, wenn das Heiligtum besteht und wenn es nicht besteht, bei nichtheiligen Tieren, aber nicht bei heiligen2. Strenger ist die Vorschrift über das Zudecken des Blates als die über das Fliegenlassen aus dem Neste, denn das Zudecken des Blutes gilt bei Wild und bei Geflügel, bei bereit stehendem3 und bei nicht bereit stehendem, das über das Fliegenlassen aus dem Neste dagegen gilt nur bei Geflügel, und gilt nur bei nicht bereit stehendem. Was heisst nicht bereit Stehendes? Zum Beispiel: Gänse und Hühner4, die sich in einem Park5 ein Nest gebaut haben. Wenn sie aber im Hause sich ein Nest gemacht haben, und ebenso6 Herodianische Tauben7, braucht man sie nicht fliegen zu lassen. 2. Einen unreinen8 Vogel braucht man nicht fliegen zu lassen9. Einen unreinen Vogel, der auf den Eiern eines reinen Vogels brütet, und einen reinen, der auf den Eiern eines unreinen Vogels10 brütet, braucht man nicht fliegen zu lassen. Bei einem männlichen Rebhuhn11 ist man nach R. Elieser verpflichtet12, nach den Weisen nicht verpflichtet13. 3. Schwebt sie14 nur darüber, so ist man, wenn ihre Flügel das Nest15 berühren, verpflichtet, sie fliegen zu lassen16, berühren ihre Flügel das Nest nicht, ist man nicht daza verpflichtet. Ist auch nur ein Küchlein oder ein Ei da, ist man verpflichtet, sie fliegen zu lassen, denn es heisst: „ein Nest“, jede Art Nest. Enthält es schon flügge gewordene17 Küchlein oder verdorbene18 Eier, braucht man sie nicht fliegen zu lsssen, denn es heisst: „und die Mutter ruht auf den Küchlein oder auf den Eiern“, wie Küchlein Lebewesen sind, so sind auch nur Eier gemeint, aus denen sich Lebewesen entwickeln können, verdorbene aber ausgeschlossen, und wie die Eier noch der Mutter bedürfen19, so sind auch nur Küchlein gemeint, die noch der Mutter bedürfen, schon flügge aber ausgeschlossen. Hat man sie fliegen gelassen und sie ist wieder zurückgekommen, sie wieder fliegen gelassen und sie ist wieder zurückgekommen, und wenn auch vier oder fünf Mal, ist man immer noch verpflichtet20, denn es heisst: „fliegen lassen, fliegen lassen sollst du sie“. Sagt jemand21: Ich nehme mir die Mutter und lasse die Jungen fliegen22, ist er doch verpflichtet23, sie fliegen zu lassen, denn es heisst: „fliegen lassen sollst du die Mutter“. Hat man die Jungen genommen24 und sie dann wieder in das Nest zurückgetragen, und nachher hat sich die Mutter wieder auf sie gesetzt, ist man nicht mehr verpflichtet, sie fliegen zu lassen25. 4. Wenn26 jemand die Mutter samt den Jungen nimmt, so, sagt R. Jehuda, bekommt er Geisselhiebe und braucht sie nicht mehr fliegen zu lassen27; die Weisen aber sagen: Er mass sie fliegen lassen und bekommt keine Geisselhiebe28. Dies ist die Regel: Für jedes Verbot, an das zugleich die Aufforderung zur Erfüllung eines Gebotes geknüpft ist, bekommt man keine Geisselhiebe29. 5. Man darf nicht die Mutter samt den Jangen nehmen, selbst nicht, wenn man sie zar Reinigung eines Aussätzigen gebraucht30. Wenn schon bei einem so leicht zu erfüllenden Gebot, wo es sich nar um den Wert eines Issar handelt31, die Tora sagt: „auf dass es dir gut ergehe und du lange lebest“, um wieviel mehr bei den schwer zu erfüllenden Geboten der Tora.

+1) Das vorgeschriebene Schlachten eines Tieres darf von jedem ausgeführt werden. Selbstverständlich muss, wer ein Tier schlachten will, die Schlachtvorschriften kennen und sie auch richtig auszuführen verstehen. Ob man aber diese Kenntnis bei jedem, der sich mit dem Schlachten abgibt, ohne weiteres voraussetzen kann oder ihn vorher oder wenigstens nachher erst daraufhin prüfen muss, darüber gehen die Ansichten der Talmudlehrer auseinander. Nach recipiertem Brauch darf nur derjenige schlachten, der sich an zuständiger Stelle über seine Befähigung ausgewiesen und die ausdrückliche Ermächtigung dazu erhalten hat. +2) wörtlich: und ihr Schlachten ist tauglich d. h. durch ihr Schlachten wird das Fleisch des Tieres zum Genuss tauglich, erlaubt. +3) Unter חרש in der Verbindung mit שוטה und קטן ist stets nur ein Taubstummer zu verstehen, nicht einer, der nur taub ist. +4) Im Talmud Chag. 3b werden mehrere Kennzeichen angegeben, woran der שוטה zu erkennen ist. Im Allgemeinen ist jeder darunter zu verstehen, der sich nicht wie ein mit normalem Verstande begabter Mensch zu benehmen versteht. +5) ein Kind vor zurückgelegtem dreizehnten Lebensjahre. +6) weil sie nicht im vollen Besitze ihrer Geisteskräfte sind; das von ihnen Geschlachtete darf deshalb nicht gegessen werden, selbst wenn sie die Schlachtvorschriften kennen und sie auch richtig auszuführen verstehen, und man darf ihnen auch kein Tier zum Schlachten übergeben, selbst wenn man nicht die Absicht hat, das Fleisch zu goniessen, damit nicht ein Anderer, der nicht weise, dass von ihnen Geschlachtetes nicht zum Genuss erlaubt ist es für tauglich haltend davon geniesse. Talmudausg. und ed. Venet. lesen: את שחיטתן. +7) auch wenn es nur einer war (s. Talm 12a). +8) und gesehen, dass das Schlachten vorschriftsmässig ausgeführt worden ist. +9) Nicht nur, wenn ein Taubstummer, Geistesschwacher oder Unmündiger geschlachtet hat — wenn aer Ausspruch der Mischna nur auf diese drei zuletzt Genannten sich beziehen würde, dann würde sie sich präciser ausgedrückt haben: ואס שחטו „wenn sie aber“ u.s.w.—sondern auch wenn irgend ein Anderer geschlachtet hat, bei dem ein begründeter Zweifel Vorgelegen, ob er das Schlachten vorschriftsmässig ausgeführt hat, wo man sich deshalb nach dem Schlachten erst durch Befragen darüber hätte Gewissheit verschaffen müssen, auch da ist das Geschlachtete tauglich, wenn der, der geschlachtet hat, nicht mehr zugegen ist, dass man ihn beiragen kann, da ja Andere gesehen haben, dass das Schlachten vorschriftsmässig ausgeführt worden ist. Das ושחיטתן כשרה am Anfange der Mischna ist demnach dahin zu beschränken, dass in solchen Fällen das ohne Gegenwart eines Anderen Geschlachtete nur dann tauglich ist, wenn durch Befragen die Zweifel an der vorschriftsmässigen Ausführung des Schlachtens behoben worden sind (Talmud). +10) auch wenn er ganz nach Vorschrift geschlachtet hat und auch nicht anzunehmen ist, dass er es einem Götzen zu Ehren (לשם עבודה זרה) geschlachtet hat. Nur durch das Schlachten eints Israeliten, für den das Schlachten eine religiöse Vorschrift ist, wird ein Tier zum Genusse erlaubt. +11) wie ein Tier, das von selbst gefallen ist, s. Lev. 11, 40. +12) im Dunkeln ohne Beleuchtung. +13) wenn das Schlachten vorschriftsmässig ausgeführt worden ist. Doch soll man im Duokeln nicht schlachten; bei gehöriger Beleuchtung dagegen darf man bei Nacht ebenso wie am Tage schlachten, s. die folgende Miscbna. +14) jedoch nur, wenn es irrtümlicher Weise geschehen ist, und auch dann darf man am selben Tage nichts davon essen, weil man eine am Sabbat wenn auch irrtümlicher Weise verrichtete verbotene Arbeit sich nicht zunutze machen darf, sondern erst nach Ausgang des Sabbats bzw. des Versöhnungstages, nachdem soviel Zeit vergangen ist, dass man während dessen das Tier hätte schlachten können. Hat man aber mutwillig, trotzdem man wusste, dass es Sabbat und verboten war, geschlachtet, so darf das Geschlachtete überhaupt nicht gegessen werden. +15) Nach der Auslegung im Talmud ist gemeint: trotzdem das Schlachten eine Arbeit ist, durch deren mutwillige Verrichtung am Sabbat oder Versöhnungstage man sein Leben verwirkt. +16) mit der glatten ungezahnten Schneide derselben; מגל יד wurde eine kleine zweischneidige Sichel genannt, an der die eine Schneide glatt und die andere gezahnt war. +17) auch bei Nacht. +18) die nur eine gezahnte Schneide hat. +19) zwei oder mehreren an einem vom Körper losgetrennten Kiefer noch festsitzenden Zähnen, weil der Abstand zwischen einem Zahn und dem anderen eine Unterbrechung, eine Lücke bildet. +20) der noch am Körper festsitzenden Hand, weil der Nagel dann noch zum Körper gehört, man aber nur mit einem losen Gegenstände schlachten darf, mit einem Körperteile oder Teilen oder Erzeugnissen des Bodens dagegen erst dann, wenn sie von dem Körper bzw. vom Erdboden losgelöst worden sind. +21) Diese Begründung bezieht sich nach der Ausführung im Talmud nur auf die drei erstgenannten Gegenstände, durch die an ihnen vorhandenen Lücken werden die beim Schlachten zu durchschneidende Speise- und Luftröhre nicht, wie es die Vorschrift erfordert, glatt durchschnitten, sondern gerissen; חנק = würgen, das Tier wird auf diese Weise nicht durch einen glatten Schnitt getötet, sondern durch die entstehenden Risse wird die Luftzufuhr gestört und das Tier gewürgt. +22) an der sämtliche Zähne nach derselben Richtung hin gebogen sind, so dass beim blossen Hinwärtsschneiden die Spitzen der Zähne über die Schnittfläche, ohne zu reissen, hinweggleiten. +23) Weil beim Herwärtsschneiden mit einer solchen Sichel die Zähne die Schnittfläche einreissen, ist nach Ansicht von Bet-Schammai das Geschlachtete untauglich, selbst wenn man nur hinwärts damit geschnitten hat. +24) Nach dem Talmud sind die Ausdrücke פוסלין und מכשירין hier dahin zu verstehen, dass nach Bet-Schammai das Geschlachtete als Aas zu betrachten ist und verunreinigt, nach Bet-Hillel dagegen nicht, für den Genuss dagegen ist es auch nach Bet-Hillel nicht erlaubt. +25) החליקו, man hat dieursprünglich gezahnte Schneide durch Herausschleifen der Zähne zu einer glatten gemacht. +26) Die Knorpelringe der Luftröhre sind an der Rückenseite offen bilden daher keine vollständigen Ringe; nur der oberste Ring ist vollständig geschlossen, dieser, gewöhnlich als טבעת הגדולה bezeichnet, wird hier deshalb schlechthin הטבעת genannt. Dieser oberste Knorpelring bildet die Grenze nach oben, bis wohin der Schächtschnitt an der Luftröhre vollzogen werden darf. +27) nach oben hin. +28) ed. pr. liest. ר׳ יהודה. +29) von der Seite, nicht von der Mitte des Halses aus. +30) ein Vogelopfer, für das anstelle des Schlachtens das Abdrücken Vorschrift war (s. Sebach. VI Note 30). +31) weil es bei der מליקה ausdrücklich vorgeschrieben ist, dass sie ממול ערפו d. h. unterhalb des Genicks vorgenommen werden soll (s. dort Note 31). +32) hat man jedoch die Luft- und Speiseröhre nach hinten hingezogen und dan von dort aus zuerst diese und dann erst den Nacken durchschnitten, ist das Geschlachtete tauglich. +33) denn da hat man die מליקה ja, wie sie vorgeschrieben ist, vollzogen. +34) der Absatz von השוחט מן הצואר bis פסולה fehlt in ed. pr. und ed. Lowe +35) עורף steht hier ungenau für מול עורף. +36) dass sie als Opfer dargebracht werden können. Von תורים durften nur die älteren und von יונים nur die jüngeren als Opfer verwendet werden, da in der Schrift stets תורים und בני יונה neben einander genannt werden Als בני יונה werden die יונים so lange bezeichnet, bis die Flügel anfangen, sich gelb zu färben (משיצהיבו); die תורים dürfen erst dann verwendet werden, wenn die Flügel sich goldgelb gefärbt haben (משיצהיבו). In dem Zwischenstadium vom Beginn der Färbung bis zur vollständigen Färbung der Flügel sind beide Arten unbrauchbar. +37) gemeint ist die פרה אדמה Num. 19. +38) der עגלה הערופה Deut. 21, 1—9. +39) Die rote Kuh musste geschlachtet, das Kalb durch Nackenschlag getötet werden. +40) Für die Priester gab es keine Altersgrenze, sie durften ihren Dienst verrichten, so lange sie noch eine sichere Hand hatten; die Leviten durften zu ihren eigentlichen Dienstverrichtungen, so lange dazu auch das Tragen der Teile und Gegenstände des wandernden Heiligtums gehörten, nur vom 25. bzw. 30. (vom 25. zur Erlernung des Dienstes, vom 30. zur selbständigen Ausführung desselben, s. Num. 4, 23 und 8, 23—26 und Chullin 24 a) bis zum 50. Lebensjahre herangezogen werden, nach dem 50. Lebensjshre durften sie nur noch den Wachtdienst, nach der Ansicht Einiger auch den Dienst als Sänger und sonstige leichtere Dienste verrichten. Seitdem das Heiligtum seinen festen Standort erhalten und zu dem Dienst der Leviten nicht mehr das Tragen schwerer Gegenstände gehörte, hatte diese Bestimmung keine Geltung mehr; doch wurde der Levite dienstuntauglich, sobald seine Stimmenicht mehr für den gemeinschaftlichen Gesang zu gebrauchen war. +41) Priester, die bestimmte Leibesfehler hatten, durften keinen Dienst verrichten (s. Lev. 21, 16—24); für die Leviten gab es eine derartige Bestimmung nicht. +42) Ein irdenes Gerät bleibt rein, wenn nur seine Aussenseite mit einer Unreinheit in Berührung gekommen ist, während andere Geräte dadurch unrein werden. +43) Andere Geräte werden nur durch Berührung unrein, irdene Geräte auch ohne Berührung, wenn etwas Verunreinigendes sich nur innerhalb des durch die Seitenwände des Gerätes gebildeten Hohlraumes befindet, auch ohne das Gerät selbst zu berühren. +44) Flache hölzerne Geräte ohne jeden Hohlraum können nicht unrein werden (s. Kelim II Note 3), wohl aber solche Geräte aus Metall. +45) Unvollendete (גולמי) hölzerne Geräte nehmen Unreinheit an, unvollendete metallene dagegen nicht. +46) S. Maass. I, 4. Bittere Mandeln pflegt man zu essen, solange sie noch klein und nicht zu bitter sind, deshalb muss man, so lange sie noch klein sind, Hebe und Zehnt von ihnen absondern; süsse Mandeln lässt man erst gross werden, so lange sie noch klein sind, sind sie noch nicht Abgaben-pflichtig. +47) Wenn die bitteren Mandeln gross geworden sind, sind sie nicht mehr zu essen und deshalb nicht mehr Abgaben-pflichtig. +48) den man gewinnt, indem man auf die ausgepressten Weintrauben oder auf Weinhefe Wasser aufgiesst. תמד = temetum. +49) so lange gilt der Aufguss noch als Wasser, nicht als Wein. Sind jedoch durch die aus den Traubenresten kommende Flüssigkeit aus drei Massen Wasser, die man aufgegossen hat, 4 geworden, so gilt es, auch ohne dass es fermentiert hat, schon als Wein, weil es allgemein üblich war, einen Teil Wein mit 3 Teilen Wasser, um ihn zu mildern, zu mischen. +50) Für das aus dem Verkauf von zweitem Zehnt gewonnene Geld, das in Jerusalem verzehrt werden musste, durfte man nur das Deut. 14, 26 Genannte und ihm Aehnliches kaufen, nicht aber blosses Wasser. +51) wenn 3 Log davon in eine מקוה gefallen sind, bevor darin 40 Sea Quellwasser enthalten waren (s. Mikw. II, 4). +52) weil durch Wein die מקוה nur untauglich wird, wenn das Wasser die Farbe des Weins angenommen hat. In ed. Lowe fehlen die Worte ופוסל את המקוה und ואינו פוסל את המקוה. +53) Zu dem Schekel, den jeder Erwachsene jährlich als Tempelsteuer zu entrichten hatte, musste noch ein Aufgeld hinzugefügt werden, s. darüber Schekal. I Note 30. Ueber die Ableitung des Wortes קלבון s. ebend. Note 29. +54) Solange die Brüder die Erbschaft ihres Vaters noch nicht geteilt haben, gilt das Ererbte noch als Besitz des Vaters, deshalb brauchen sie kein Aufgeld zu geben, weil nach Schekal. I, 7, wer nicht für sich, sondern für einen Anderen den Schekel entrichtet, vom Aufgeld befreit ist, und hier gleichsam der Vater die Schekel für seine Söhne entrichtet; dagegen sind sie zum Viehzehnt verpflichtet, da das Vieh als Besitz einer Einzelperson gilt und deshalb verzehntet werden muss. Haben sie dagegen die Erbschaft geteilt und sich dann wieder als Gesellschafter verbunden, müssen sie jeder das Aufgeld zu seinem Schekel geben, dagegen sind sie vom Viehzehnt befreit, weil nur Einzelpersonen ihr Vieh verzehnten müssen, Vieh, welches mehreren Gesellschaftern gehört, dagegen nicht verzehntet zu werden braucht. So erklären Raschi und Barten. die Mischna, anders Maim., der hier wie Schek. I, 7 und Bech. IX, 3 liest: האחין והשותפין (unsere Ausgaben haben diese Lesart nur Schek. I, 7, hier und in Bechor. dagegen: האחין השותפין). Nach ihm gelten für die Brüder inbetreff der Erbschaft ihres Vaters und für Gesellschafter inbetreff des von ihnen zur Gemeinschaft Eingebrachten dieselben Bestimmungen. Das Ererbte bzw. das zur Gemeinschaft Eingebrachte ist vom Viehzehnt befreit, weil es als in einen anderen Besitz übergegangen betrachtet wird und in den Besitz eines Anderen übergegangenes Vieh nach Bechor, IX, 3 nicht verzehntet zu werden braucht; dagegen müssen sie von dem ererbten bzw. eingebrachten Gelde das Aufgeld geben, solange sie nicht Geschäfte damit gemacht und anderes Geld, das dann Gemeinschaftsgeld ist, dagegen eingetauscht haben. Vieh dagegen, das im gemeinsamen Besitz der Erben bzw. der Gesellschaft geboren wird, muss verzehntet werden; zu der Tempelsteuer, die aus dem gemeinsamen Erwerb der Erbschafts- bzw. der Gesellschafts-Verwaltung gezahlt wird, braucht kein Aufgeld gegeben zu werden, weil da die Steuer aus dem Gemeinschaftsvermögen, also von einem Anderen als dem Steuernden selbst, entrichtet wird (vgl. לחם משנה zu Maim. הלכות בכורות VI, 10). +55) Der Vater ist befugt, seine Tochter bis zu ihrem zurückgelegten 12. Lebensjahre als Sklavin zu verkaufen. +56) Der Verführer oder Notzüchtiger eines solchen Mädchens braucht dem Vater kein Strafgeld zu zahlen, weil an den bezüglichen Schriftstellen (Deut. 22) nur von einer נערה gesprochen wird, d. i. ein Mädchen von 12 bis 12½ Jahren. +57) wenn das Mädchen über 12 Jahre alt ist. +58) Nach dem Talmud (Chul. 26 b) ist dies jedoch nur die Ansicht des R. Meir. Nach der Ansicht der Weisen dagegen ist auch bei einer Minderjährigen von vollendetem 3. Lebensjahre an die Geldstrafe zu zahlen, weil an den betreffenden Schriftstellen das Wort גערה defect (נער) geschrieben ist und dieser Ausdruck jedes Mädchen bis zur Erlangung der vollen geschlechtlichen Reife umfasst; vom 3. bis zum 12. Lebensjahre ist demnach die Geldstrafe zu zahlen, trotzdem der Vater befugt ist, das Mädchen zu verkaufen. +59) Wenn eine Minderjährige nach dem Tode ihres Vaters von ihrer Mutter oder ihren Brüdern verheiratet worden ist, und wäre es selbst mit ihrer Einwilligung geschehen, so ist diese Ehe nur nach rabbinischer Verordnung giltig und zur Auflösung derselben genügt ihre vor Zeugen abgegebene Erklärung, dass sie sich weigert, diese Ehe fortzusetzen; ebenso, wenn sie von ihrem Vater verheiratet worden uud dann, nachdem diese Ehe durch Scheidung oder Tod des Mannes aufgelöst worden, sich selbst wieder verheiratet hat. +60) weil die Chaliza durch eine Unmündige nicht ausgeführt werden kann. +61) An jedem Freitag Nachmittag würden 3 Töne geblasen als Zeichen zur Niederlegung der Arbeit und dann nochmals 3 Töne kurz vor Beginn des Sabbats. +62) Der Habdala-Abschnitt in der Tefilla des Abendgebetes und beim Kiddusch wird nur beim Ausgange des Sabbats gesprochen, sei es dass der folgende Tag ein Werktag, sei es dass er ein Feiertag ist, weil auch in letzterem Falle der strengere Ruhetag zu Ende ist und ein weniger strenger darauf folgt. +63) Ed. Lowe fügt hier das Wort: כיצד ein. +64) zum Zeichen, dass man mit der Verrichtung solcher Arbeiten aufhört, die am Feiertag erlaubt und am Sabbat verboten sind. +65) Ed. pr.: לאחר השבת. +66) beim Sabbat-Ausgang, wenn ein Feiertag folgt. +67) anstatt des sonst gesprochenen המבדיל בין קרש לחול schliesst man den Segensspruch mit המבדיל בין קדש לקדש. +68) Die Halacha entscheidet gegen R. Dosa, weil es eine Geringschätzung des Feiertages bedeuten würde, wenn man ihn ausdrücklich als קדש הקל bezeichnet. +1) Die Luftröhre (קנה) und die Speiseröhre (ושט) sollen beide beim Schlachten durchschnitten werden; beim Geflügel gilt jedoch das Schlachten als vorschriftsmässig ausgeführt, wenn auch nur eine von ihnen durchschnitten worden ist, beim Vieh, nur wenn beide durchschnitten sind. +2) wenn die Röhre nicht ganz sondern nur zum grösseren Teile durchschnitten ist, gilt es, als wäre sie ganz durchschnitten. +3) nach Maim. die zu beiden Seiten der Luftröhre liegenden Schlagadern. וריד = arab. art +4) Nach dem Talmud bezieht sich der Ausspruch des R. Jehuda nur auf das Schlachten von Geflügel. Weil man Geflügel häufig im Ganzen zu braten pflegt, muss man die Blutadern beim Schlachten oder unmittelbar darauf mitdurchschneiden, damit das Blut abfliesst, weil es nachher nicht mehr gehörig aus dem Körper zu entfernen sein würde; beim Vieh ist dies dagegen nicht nötig, weil man Vieh gewöhnlich vor dem Braten zu zerlegen pflegt. Hat man jedoch die Absicht, das Vieh im Ganzen zu braten, muss man auch da die Adern beim oder unmittelbar nach dem Schlachten durchschneiden. +5) oder beide nur zur Hälfte, so dass keine von beiden, wie vorgeschrieben, wenigstens zur grösseren Hälfte durchschnitten ist; in der Tosefta heisst es ausdrücklich השוחט שני חצאין בעוף שחיטתו פסולה. +6) Dieser letzte Absatz erscheint überflüssig, da er sich schon aus dem ורובו של אחד כמוהו am Anfang der Mischna ergibt. Nach dem Talmud will diese Wiederholung sagen, dass selbst beim Schlachten von Opfertieren, wo man das Blut zum Sprengen gebraucht, der Vorschrift genügt ist, wenn man nur die grössere Hälfte der einen bzw. der beiden Röhren durchschnitten hat. +7) das „oben“ und „unten“ beziehen die meisten Erklärer auf das Messer: der Eine fasst das Messer am oberen, der Andere am unteren Ende an; andere erklären: sie setzen das Messer schräge zum Halse an, so dass der Eine oben, der Andere unten schlachtet. R. Nissim bezieht das „oben“ und „unten“ auf „schlachten“ und erklärt: wenn zwei Personen, jeder mit seinem Messer, zugleich an zwei verschiedenen Stellen des Halses schlachten und sie auch nur zusammen die vorgeschriebenen Teile durchschneiden (vgl. Talm. 30 a). Maim. (הלכות שהיטה II, 10), entscheidet, dass in beiden Fällen das Geschlachtete tauglich ist. +8) indem man das Messer nicht, wie vorgeschrieben, an der Schnittfläche entlang geführt, sondern von oben nach unten gedrückt hat. Zu והתיז vgl. Jes. 18, 5. +9) d. h. die zu durchschneidende Fläche in einem Hinoder Herzuge durchschnitten. Unter התיז את הראש ist nicht nur das vollständige Abschlagen des Kopfes vom Rumpfe zu verstehen, sondern auch schon das Abtrennen des Kopfes durch Durchschneiden der Schlachtröhren. +10) wenn das Messer doppelt so lang ist, als der Hals des Tieres breit ist. Ist das Messer kürzer, so ist zu befürchten, dass man beim Schneiden durch einen Druck der Hand auf das Messer nachhilft, so dass das Schlachten nicht vorschriftsmässig ausgeführt wird. (s. Einleit.). +11) כמלא צואר אחד: auch in diesem Falle braucht das Messer nur um eine Halsbreite länger zu sein als die beiden Tierhälse zusammen, nicht um je eine Halsbreite für jeden der beiden Hälse. +12) איזמל gr. αμίλη, ein kleines Messer zum Schneiden und Schnitzen, auch den Beschneidungsakt pflegte man damit vorzunehmen. +13) wenn es von selbst heruntergefallen ist; ist es dagegen von einem Menschen geworfen worden und hat geschlachtet, so ist das Geschlachtete tauglich. +14) Deut. 12, 21. +15) das Schlachten muss von einer Person, wenn auch nur unabsichtlich, ausgeführt worden sein. +16) während des Schlachtens. +17) vor dem Schlachten vorgenommene. +18) wenn, bevor man weiter geschlachtet hat, soviel Zeit vergangen ist, dass man während dessen das Tier, welches man schlachtet, hätte aufrichten, wieder niederlegen und schlachten können; beim Geflügel, wenn man es nur während dessen hätte schlachten können, nach Maim muss auch beim Geflügel soviel Zeit vergangen sein, dass man während dessen ein Stück Kleinvieh hätte aufrichten, wieder niederlegen und schlachten können. Ed. pr. liest: כדי שחיטת אחרת, vgl. Talm. 32 a. +19) dass der Schlachtende während dessen das Messer hätte untersuchen können, ob es frei von Scharten ist, nach Maimon., ob das Tier vorschriftsmässig geschlachtet ist. Die Tosefta hat: כדי ביקור בהמה אחרת. +20) beim Schlachten eines Viehs. +21) Die Talmudausg. lesen; או פסק את הגרגרת ואח״ב שחט את הושט. +22) auch in diesem Falle ist nach R. Akiba das Tier nicht, als wenn es gar nicht geschlachtet wäre, נבלה, sondern nur טרפת, weil nach seiner Ansicht das vorschriftsmässige Schlachten einer der beiden סימנים, das beim Geflügel vollständig hinreicht, auch beim Vieh wenigstens die Wirkung hat, dass es nicht mehr נבלה, sondern nur טרפה wird. +23) החליד von חלד, das im Syr. sich eingraben bedeutet, davon חולד = der Maulwurf. Das Gleiche gilt natürlich, wenn man den ersten סימן in ähnlicher Weise durchschnitten und dann den zweiten vorschriftsmässig geschlachtet hat. +23a) S. die folgende Note. +24) weil nur einer von den beiden סימנים vorschriftsgemäss geschlachtet worden ist. Mit dem Ausdruck פסק meint die Mischna nicht nur das Losreissen der סימנים vom Schlund, der gebräuchliche Ausdruck hierfür ist vielmehr שמט, sondern, wie auch aus dem: או שהחליד את הסכין תחת חשני ופסקו zu ersehen ist, jedes Zertrennen oder Aufschneiden der סימנים, das nicht mit dem Messer in der vorgeschriebenen Weise geschieht, also auch das Schneiden mit einem schartigen Messer. Ist entweder die Speiseröhre oder die Luftröhre nicht in der vorgeschriebenen Weise geschlachtet worden, so ist das Tier nach R. Jeschebab נבלה). +25) s. Note 23. +26) Zweifelhaft ist, was unter: כל שנפסלה בשחיטתה zu verstehen ist. Die Erklärer fassen es als gleichbedeutend mit שנפסלה »כמקום״ שחיטתה und erklären: wenn das Tier an einer der beiden zu schlachtenden Röhren eine Verletzung hat, die es untauglich macht, so nützt das Schlachten nichts, sondern es ist, auch wenn es geschlachtet wird, נבלה. So entscheidet Maim. (הלכות שחיטה III, 19), dass, wenn die Speiseröhre ein Loch hat oder die Luftröhre in der grösseren Hälfte ihres Umfangs aufgerissen ist, das Tier נבלה ist und, auch wenn es geschlachtet wird, גבלה bleibt; vgl. auch Raschi Chull. 32b v. נקובת הושט und ויש מהן נבלות. Aus unserer Mischna geht allerdings hervor, dass bei פסוקת הגרגרת das Tier נבלה ist, nicht aber auch, wenn der ושט ein Loch hat. In der Tosefta II, 10 heisst es ausdrücklich: נקב הושט ואח״כ שחט את שניהם טרפה ושחיטתה מטהרתה. Es ist der Ausdruck כל שנפסלה בשחיטתה in der Mischna deshalb wohl als Gegensatz zu dem folgenden כל ששחיטתה כראוי, was vorschriftsmässig geschlachtet worden ist, zu erklären: Alles, was nicht vorschriftsmässig geschlachtet worden ist. Die Mischna würde demnach sagen: hat man eine der beiden Röhren, sei es vor, sei es nach dem Schlachten der anderen, anstatt sie vorschriftsmässig zu schlachten, losgerissen oder sonstwie durch Schlachten mit einem unbrauchbaren Messer oder unter vorschriftswidriger Führung des Messers (החליד את הסכין) aufgeschnitten, so ist das Tier נבלה, weil das Schlachten nicht vorschriftsmässig ausgeführt worden ist. Nach der Ausführung im Talmud ist das Tier auch dann נבלה, wenn vor dem Schlachten eine der beiden Röhren bereits in der grösseren Hälfte ihres Umfangs los- oder aufgerissen war; an der betreffenden Röhre ist das, was durch das Schlachten erreicht werden soll, bereits in vorschriftswidriger Weise ausgeführt, sie gilt daher und ebenso, wenn man nachher die andere Röhre vorschriftsmässig schlachtet, auch das Ganze als unvorschriftsmässig geschlachtet, es trifft daher auch auf diesen Fall die Voraussetzung zu שנפסלה בשחיטתה, das Tier ist deshalb נבלה. War aber die Speiseröhre nur gelöchert, würde demnach nicht daraus hervorgehen, dass das Tier נבלה ist, da ja beide Röhren noch vorschriftsmässig geschlachtet werden können, es würde das mit der oben angeführten Tosefta übereinstimmen. Ed pr. liest: כל שנפסלה „מ״שחיטתה. +27) Dass kein Blut ausgeflossen ist, ist nicht als Zeichen dafür zu betrachten, dass das Tier schon während des Schlachtens nicht mehr gelebt hat (Maim.). Auch Wild und Geflügel ist tauglich, wenn auch kein Blut beim Schlachten ausgeflossen ist, trotzdem dann die Vorschrift, das beim Schlachten ausgeflossene Blut zu bedecken (Lev. 17, 13), unerfüllt bleiben muss. +28) מסואבות von סאב = unrein, fleckig sein, davon הסתאב = einen Leibesfehler bekommen, der das Tier zum Opfer untauglich macht. Hier ist gemeint: mit Händen, die nicht unmittelbar vor dem Essen gereinigt worden sind. Hände gelten nach rabbinischer Verordnung, wenn sie nicht unmittelbar vorher gereinigt worden sind, immer für unrein, weil man mit ihnen, ohne darauf zu achten, Unreines berührt haben kann. Diese Unreinheit ist jedoch nur eine Unreinheit zweiten Grades, durch Berührung mit einer solchen wird nur Hebe oder Heiliges unrein, nicht aber Nichtheiliges. Wenn man Hebe oder Heiliges essen will, muss man deshalb jedes Mal vorher die Hände reinigen. Von Hebe oder Heiligem kann die Mischna hier nicht sprechen, da es sich um Fleisch handelt, und zwar auch um Fleisch von Wild, das als Opfer nicht verwendet wurde. Es kann daher nur Nichtheiliges gemeint sein, das von Personen gegessen wird, die, weil sie meistens nur Heiliges zu essen pflegen, aus Vorsicht auch bei Nichtheiligem die Reinheits-Vorschriften beobachten, die eigentlich nur für Heiliges gelten (חולין שנעשו על טהרת הקדש); für solche Personen würde auch das Nichtheilige durch die Berührung mit den nicht unmittelbar vorher gereinigten Händen unrein werden. +29) Auf Speisen lässt sich eine Unreinheit erst übertragen, nachdem sie mit einer der sieben Flüssigkeiten (Wein, Wasser, Blut, Oel, Milch, Tau, Bienenhonig) befeuchtet worden sind (s. Machsch. VI, 4); so lange dies nicht geschehen, bleiben sie rein, auch wenn sie mit einer Unreinheit in Berührung kommen. Diese Befeuchtung wird deshalb הבשר (für eine Unreinheit tauglich, empfänglich machen) genannt. +30) Da sie durch das Schlachten für den Genuss erlaubt worden sind, sind sie dadurch auch zugleich für Verunreinigung empfänglich geworden. +31) מסוכן = sich in Lebensgefahr befindend, wenn es so krank ist, dass es auf Schlag und Anruf sich nicht mehr erheben kann. +32) Ed. pr. und Lowe lesen: ר׳ גמליאל, so auch Talm. 38a (vgl. מהרש״א zur Mischna). +33) פרכס (gr. ϕρίζω) schaudern, zucken, eum zuckende Bewegung machen, das als Zeichen dafür dienen kann, dass das Tier beim Schlachten noch gelebt hat. Das Zucken muss deshalb am Ende des Schlachtens stattgefunden haben. +34) זינק = den Atem hervorstossen, wobei das Blut herausspritzt vgl. Deut. 33, 22. Subject ist המסכנת. +35) In ed. Venet. und den Talmudausgaben fehlt das Wörtchen אף. +36) im Dunkeln, was eigentlich nicht geschehen soll, s. I Note 13. +37) nicht, wie R. Simon ben Gamliel verlangt, mit Vorder und Hinterfuss. sondern es genügt, wenn es mit einem Vorderoder einem Hinterfuss gezuckt hat. +38) in beiden Fällen genügt ein Zucken mit Vorderoder Hinterfuss oder ein Wedeln mit dem Schwanz. +39) Das Ausstrecken des Hinterfusses jedoch genügtauch beim Kleinvieh, ebenso das Zurückziehen des ausgestreckten Hinterfusses; ob das Zurückziehen des Vorderfusses beim Kleinvieh genügt, darüber sind die Ansichten der Decisoren geteilt. Beim Grossvieh dagegen genügt das Ausstrecken oder das Zurückziehen eines Vorder- oder Hinterfusses. +40) ein dem Heiden gehörendes Tier. +41) weil ohne Weiteres nicht anzunehmen ist, dass der Heide dabei den Gedanken hatte, dass das Tier seinem Götzen zu Ehren geschlachtet werden soll; würde dies der Fall sein, so würde das Tier als einem Götzen dargebracht (תקרובת ע״ז) sowohl für den Genuss als für jeden anderen Gebrauch verboten sein. +42) auch zu jeder anderen Benutzung. +43) חצר הכבד, wörtlich der Vorhof der Leber, ist in Mischna und Talmud die Bezeichnung für das Zwerchfell; Targum übersetzt היוחרת על הכבד in Lev., worunter nach Raschi das Zwerchfell zu verstehen ist, mit ית חצרא דעל כבדא. +44) selbst wenn der Heide für sich nur etwas von dem allergering-wertigsten Teil beansprucht und das ganze übrige Tier dem Israeliten überlassen bleibt. +45) d. h. auch in diesem Falle ist anzunehmen, dass er dabei die Absicht hatte, dass das Tier seinem Götzen zu Ehren geschlachtet werden soll. +46) dass es nicht, wie der erste Tanna und R. Elieser meinen, auf die Absicht des Heiden, sondern nur auf die Absicht des Schlachtenden ankommt. +47) S. Sebach. IV, 6. +48) In dieser kurzen Fassung ist der Ausspruch der Mischna nicht zu verstehen, da ja auch bei Nichtheiligem, wie aus der Mischna hervorgeht, eine Absicht das Schlachten untauglich machen kann. Nach dem Talmud ist die Mischna folgendermassen zu ergänzen: wenn bei Opfertieren, wo eine vorschriftswidrige Absicht bei vier Handlungen untauglich machen kann, es nur auf die Absicht desjenigen ankommt, dor die Handlungen vollzieht, um wieviel mehr bei Nichtheiligem, wo dieses nur bei zwei Handlungen möglich ist. Die vier Opfer-Handlungen, bei denen eine vorschriftswidrige Absicht das Opfertier untauglich macht, sind nach Raschi das Schlachten, das Auffangen, das Hintragen und das Sprengen des Bluts; für Nichtheiliges, das einem Götzen dargebracht wird, kommen als Opferhandlungen nur das Schlachten und das Sprengen des Blutes inbetracht, das Auffangen und Hintragen des Bluts dagegen gelten bei Götzenopfern gar nicht als Opferhandlungen, das Tier wird deshalb als Götzenopfer nur in den beiden Fällen untauglich, wenn man mit dem Gedanken daran es geschlachtet oder das Blut gesprengt hat. Durch eine vorschriftswidrige Absicht beim Darbringen der Opferstücke (הקטרה) wird bei Heiligem das Opfertier selbst nicht untauglich, ebenso wird auch ein ohne solche Absicht geschlachtetes Tier nicht untauglich, wenn man nachher Teile davon mit dem Gedanken an einen Götzen darbringt. R. Salomo ben Aderet, R. Nissim und R. Serachia Halevi sind der Ansicht, dass ein ohne götzendienerische Absicht geschlachtetes Tier auch dann nicht untauglich wird, wenn man von dem Blut nachher einem Götzen zu Ehren sprengt. Nach ihnen ist der Ausspruch im Talmud so zu verstehen, dass mit den vier Opferhandlungen, bei denen eine vorschriftswidrige Absicht das Opfertier untauglich macht, das Auffangen, das Hintragen, das Sprengen des Bluts und das Darbringen der Opferteile gemeint sind, indem nämlich das Opfer untauglich ist, wenn man es mit der Absicht geschlachtet hat, eine von diesen vier Handlungen in vorschriftswidriger Weise auszuführen; bei einem nichtheiligen Tier dagegen macht nur die Absicht inbezug anf zwei Handlungen das Tier untauglich, nämlich wenn man es mit der Absicht schlachtet, einem Götzen zu Ehren von dem Blut zu sprengen oder davon zu opfern (s. ראש יוסף Glossen zum Talm. Chull. z. St. über die Unvereinbarkeit dieser Erklärang mit der Mischna Sebach. II, 2 und Talm. Sebach. 10 u. 13). +49) es darf nicht gegessen werden, ist aber nicht wie eigentliche Götzenopfer auch zu jeder anderen Nutzniessung verboten; nach Raschi, weil Berge u. s. w. nicht als Götzen die verehrt werden, gelten, selbst wenn man es mit der Absicht, sie damit götzendienerisch zu verehren, geschlachtet hat, ist es deshalb zu anderer Nutzniessung als zum Essen nicht verboten. Nach Maim. meint die Mischna, wenn man nicht eine götzendienerische Verehrung mit dem Schlachten beabsichtigt hat, nur deshalb ist es nur zum Essen, nicht zu jeder anderen Nutzniessung verboten. Hat man einem Berg-Gott, Meeres-Gott u. s. w. zu Ehren geschlachtet, ist es nach allen Ansichten als eigentliches Götzenopfer zu jeder Nutzniessung verboten. +50) Lowe וא׳ לדבר אחר. +51) jedoch nur, wenn der Eine, der die unerlaubte Absicht beim Schlachten hatte, wenigstens Miteigentümer des Tieres war (Maim.) und anzunehmen ist, dass es ihm Ernst mit seiner Absicht war und er nicht nur dem Anderen einen Schaden verursachen wollte (Ascheri). +52) Hier sagt die Mischna nicht, dass es, wenn man es so geschlachtet hat, untauglich ist, sondern man soll nur nicht in dieser Weise schlachten, um nicht einen falschen Verdacht zu erwecken. +53) weil man dadurch in den Verdacht geraten könnte, dass man es dem Meeresoder Flussgott zu Ehren schlachtet. +54) um nicht den Verdacht zu erwecken, dass man das Blut sammelt, um es einem Götzen zu Ehren zu sprengen. +55) עוגא oder, wie die Talmudausg. haben, עוגה = eine runde Vertiefung im Boden, vgl. das bibl. עגות runde Kuchen und עג עוגה Taan. III, 8. Ed. pr. und Lowe lesen dafür: עוגל, womit wohl dasselbe gemeint ist. Alfasi, ebenso Aruch und anscheinend auch Maim. (s. הלכות שחיטה II, 6) lesen אגן, also ein Gefäss, ein Becken. In eine Grube oder ein Gefäss, welche Wasser enthalten, darf man schlachten, weil da die Befürchtung wegfällt, dass man meinen könnte, er wolle das Blut zum Sprengen sammeln, da mit Wasser gemischtes Blut sich nicht zum Sprengen als Opferhandlung eignet. Nach dem Talmud ist es jedoch nur gestattet, wenn das Wasser trübe ist; ist das Wasser klar, so ist es verboten, um nicht den Anschein zu erwecken, als ob man dem eigenen vom Wasser wiedergegebenen Spiegelbilde zu Ehren schlachtet (s. Maim. פירוש המשניות). +56) so dass das Blut über die an die Schiffswand gelehnten Geräte hinweg in’s Meer fliesst, da es in diesem Falle offensichtlich ist, dass man dabei nur die Absicht hat, das Schiff nicht zu beschmutzen. Ueber die Rückseite von Geräten zu schlachten, ist auch im Allgemeinen nicht verboten, sondern nur in Geräte hinein aus dem Note 54 angegebenen Grunde. +57) d. h. in eine leere Grube. Ed. pr. und Lowe lesen: בגומא. +58) einerlei, ob im Hause oder auf der Strasse. +59) weil es ein heidnischer Brauch war, das beim Schlachten ausfliessende Blut zu sammeln und über dem Blute das Geschlachtete zu verzehren, s. Lev. 19, 20 und Sam. I, 14, 32. 33. +60) und dann unweit von der Grube, aber nicht direkt in die Grube hinein, schlachten, weil es da offensichtlich ist, dass man nur die Absicht hat, nicht den ganzen Boden mit dem Blut zu beschmutzen. +61) weil man auf die Sauberkeit der Strasse nicht so bedacht zu sein pflegt und doch jemand den Verdacht haben könnte, dass man dabei den heidnischen Brauch im Auge gehabt hat. +62) יחקה von חקה wie חקק = befestigen (vgl. Spr. Sai. 8, 27. 29), wovon חק = Gesetz. Raschi und nach ihm Bart. fassen das Wort als derivat. von חק, jedenfalls soll wohl das „den חקות המינים Vorschub leisten“ damit ausgedrückt werden. +63) ein nichtheiliges Tier ausserhalb des Heiligtums. +63a) Ed. pr. liest: שלמים, Friedensopfer, die auch זבחי שלמים, häufig, wie auch hier, זבחים schlechthin genannt werden. +64) S. Sebach. V, Note 48. +65) um zu verhüten, dass jemand, der hört, wie er es mit der erwähnten Bestimmung schlachtet, annimmt, er habe es damit als Opfer weihen wollen, und nun glaubt, dass es erlaubt sei, Heiliges auch ausserhalb des Heiligtums zu schlachten. +66) Nach R. Simon ist diese Befürchtung kein Grund, um das Geschlachtete für untauglich zu erklären, sondern soll man beim Schlachten solche Dinge, welche eine falsche Auslegung (מראית העין) befürchten lassen, wie auch aus der vorhergehenden Mischna hervorgeht, nur von vornherein unterlassen. Nach Tosf. erklärt R. Simon es deshalb für tauglich, weil nach seiner Ansicht in diesem Falle ein Grund für eine solche Befürchtung überhaupt nicht vorliegt, denn selbst, wenn jemand annehmen sollte, dass der Schlachtende es mit der ausgesprochenen Bestimmung zum Opfer habe weihen wollen, würde er daraus doch nicht den Schluss ziehen, dass es erlaubt ist, Heiliges ausserhalb des Heiligtums zu schlachten, weil er es ja nur mit der Bestimmung geweiht hat, es ausserhalb des Heiligtums zu schlachten, und in diesem Falle das Tier nach Ansicht des R. Simon gar nicht als geweiht gilt (s. Menach. XIII, 10). +67) Ed. Lowe hat auch hier: לשם דבר אחר +68) weil auch in diesem Falle die erwähnte Befürchtung vorliegt. +69) eines von den Sebach. V, 5 genannten Schuldopfern. +70) Ed pr. und Lowe lesen: פסול, die Talmud- und meisten Mischna-Ausgaben: אסור, beides gibt den gleichen Sinn. +71) Ed. pr.: לא נדר ולא נדב. +72) Hat man das Tier mit der Bestimmung zu einem Opfer, das nicht freiwillig dargebracht werden kann, geschlachtet, so liegt die erwähnte Befürchtung nicht vor, da es bekannt zu sein pflegte, wenn jemand ein Pflichtopfer darzubringen hatte, ebenso wenn das Tier eine Erstgeburt oder ein Zehnt war. Hatte jedoch der Schlachtende tatsächlich ein Sünd- oder ein Schuldopfer zu bringen und ebenso, wenn er ein Tier zum Opfer geweiht hatte, für das er jetzt das Tier, das er schlachtet, als תמורה bestimmt haben könnte, so ist das Geschlachtete untauglich (Talmud.). Die am Anfang der Mischna genannten Opfer können freiwillig gelobt und dargebracht werden, Ganz-, Friedens- und Dankopfer nach allen Ansichten, Zweifels-Schuldopfer nach Ansicht des R. Elieser (Kerit. VI, 3), zum Pesachopfer kann man schon im Laufe des Jahres ein Tier weihen und, wenn man es dann vor dem Pesachfeste darbringt, gilt es als Friedensopfer. +1) wenn sowohl die innere wie die äussere Haut an derselben Seite der Speiseröhre, wenn auch nicht an derselben Stelle, durchlöchert sind, da beim Kauen und Schlucken die Häute sich hin- und herziehen und so auch die an verschiedenen Stellen sich befindenden Löcher sich zusammenfinden können. נקובת הושט wörtlich: (ein Tier) das an der Speiseröhre ein Loch hat, ebenso פסוקת הגרגרת. +2) wenn die Luftröhre an irgend einer Stelle in der grösseren Hälfte ihres inneren Umfangs auseinandergerissen ist; ist sie dagegen ihrer Länge nach gespalten, so ist es nicht trefa, sobald sie nur an ihrem oberen und unteren Ende noch unversehrt ist. +3) die unmittelbar über dem Gehirn liegende Haut, wenn selbst der darüber liegende Knochen unversehrt ist. +4) wenn die das Mark einschliessende Haut an einer Stelle in der grösseren Hälfte ihres Umfangs auseinandergerissen ist; diese Verletzung genügt, das Tier trefa zu machen, auch wenn das Rückgrat unverletzt ist, sie pflegt nur zumeist eine Folge der Verletzung des Rückgrats zu sein. +5) Nach dem Talm. ist dies nur die Ansicht eines Tanna, während nach der Ansicht des anderen das Tier trefa ist, wenn nicht mindestens soviel wie eine Olivengrösse von der Leber noch vorhanden ist (vgl. weiter Mischna 2). +6) wenn die beiden Häute der Lunge durchlöchert sind, so dass die Luft entweicht, wenn man die Lunge aufbläst. +7) wenn ein Lungenflügel fehlt, nach Maim. (הלכות שחיטה VIII, 7) auch wenn, ohne dass die Häute verletzt sind, an der Lungen-Materie etwas fehlt. +8) סמפונות heissen die kleinen durch die ganze Lunge sich verteilenden Blutadern (vielleicht οίϕων = Röhre), בית הסמפונות die grosse Lungen-Schlagader auf der rechten und linken Seite der Lunge, in welche diese Verzweigungen münden. +9) קיבה (von קבב, Höhlung) der eigentliche Magen, in dem die Verdauung vor sich geht. Der Magen der Wiederkäuer besteht aus vier Abteilungen, die in der Reihenfolge, wie die Speisen in sie gelangen, קיבה ,המסס ,בית הכוסות ,כרס heissen. +10) die Gallenblasse, an einer Stelle, wo das Loch nicht durch die anliegende Leber verschlossen wird. +11) wenn nicht das Loch durch einen anliegenden anderen Teil des Darms oder durch anliegendes Fett verschlossen wird. +12) כרס (vgl. כרש Jerem. 51, 34) arab. art, die erste sackförmige Magenabteilung, in welche die Speisen aus der Speiseröhre zunächst gelangen. Was unter dem inneren und was unter dem äusseren כרס zu verstehen ist, darüber finden sich im Talmud verschiedene von einander abweichende Erklärungen. Nach der Halacha gilt der ganze כרס als innerer כרס und als äusserer die von der Brust bis zu den Nieren reichende dicke Haut, unter welcher der כרס liegt. Ein kleiner Teil des כרס liegt unter den Rippen an der Brust, der grössere Teil unter dieser Haut. Wenn der Teil dieser Haut, der über dem כרס liegt, zur grösseren Hälfte der Länge oder der Breite nach aufgerisseu ist, so dass der כרס darunter bloss liegt, ist das Tier trefa. +13) Ed. pr. und Lowe lesen korrekter: בגדולה טפח ובקטנה רובה. Bei einem grossen Tiere, bei dem die Hälfte der Haut länger als eine Handbreite ist, genügt schon eine Handbreite, bei einem kleineren ist das Tier nur trefa, wenn die grössere Hälfte aufgerissen ist. +14) המסס heisst die dritte Magenabteilung, in welche die Speisen nach dem Wiederkauen gelangen. Die gebräuchliche Aussprache des Wortes ist: הֶמְסֶס, wonach das lat. omasus zu vergleichen wäre; danach würde aber der Artikel fehlen, den man, wie bei הקיבה und בית הכוסות, erwartet. Das ה ist wohl vielmehr der Artikel und das Wort von מסס = zerfliessen abzuleiten, weil in diesem Magen die Speisen zerrieben und für die Verdauung vorbereitet werden. +15) בית הכוסות heisst die zweite Magenabteilung, in welche die Speisen vor dem Wiederkauen aus dem כרס gelangen; die innere Oberfläche ist in netzartige Falten, Behälter geteilt, daher die Bezeichnung נית הכוסות, nach seiner äusseren Form nennt man diesen Magen auch die Haube. +16) Da der Netzmagen und der Blättermagen durch eine Oeffnung mit einander in Zusammenhang stehen, so schadet es nichts, wenn die innere Wand des einen nach der inneren Wand des anderen auch sonst noch durchlöchert ist; nur wenn in ihren Aussenwänden, wo sie nicht mit einander zusammenhängen, ein Loch ist, ist das Tier trefa. +17) und man es gleich danach geschlachtet hat, weil da zu befürchten ist, dass es durch die Erschütterung des Falls sich an einem seiner Glieder oder Organe einen unheilbaren Schaden zugezogen hat. Hat es dagegen nach dem Falle sich von selbst wieder erhoben oder, ohne sich zu erheben, 24 Stunden gelebt, so braucht man nur zu untersuchen, ob alle Glieder und Organe heil geblieben sind. Ist es nach dem Fall eine Strecke in seinem gewöhnlichen Gang gegangen, so bedarf es auch dieser Untersuchung nicht. +18) Ed. pr, ed. Venet. und Lowe lesen übereinstimmend ונשתברו. +19) der grossen Mark enthaltenden Rippenknochen, es sind deren 22, 11 an jeder Seite; wenn die grössere Hälfte dieser Rippen an einer Stelle von der Mitte der Rippe zum Rückgrat hin gebrochen ist, ist das Tier trefa. +20) דרס = treten, niederdrücken, der gebräuchliche Ausdruck für das Zupacken der Raubtiere mit den Vorderklauen, wobei, wie angenommen wird, aus diesen eine Flüssigkeit sich absondert, die tötlich auf die gepackte Beute wirkt. +21) Ed. pr.: שר׳ יהודה אומר. +22) von einem grösseren Raubtiere. +23) wie Tauben oder junge Hühnchen. +24) נץ nach Einigen eine Habichtart, nach Anderen der Sperber. +25) Ed. Lowe: הגז ebenso Aruch., wohl von גזז = hinraffen, der Geier, nach Anderen: der Falke oder der Habicht. +26) wad einen Fehler hat, mit dem es nicht wenigstens noch 12 Monate hätte leben können. +27) ohne dass durch das Loch oder, wenn es mehrere Löcher sind, durch die Löcher zusammen an der Luftröhre soviel wie ein Issar fehlt, s. weiter. +28) der Länge nach, s. oben Note 2. +29) die durch das Loch oder die Locher entstanden ist. +30) איסר = as, ἀσσάριον. Wenn zusammengenommen soviel wie ein As oder mehr an der Luftröhre fehlt, ist es trefa; nach Maim. im Commentar zur Mischna und Barten. ist es erst trefa, wenn mehr als ein As fehlt (s. dagegen Maim. הלכות שחיטה III, 23). +31) נפחת von פחת = weniger werden, wenn die Schädeldecke an einer oder an mehreren Stellen einen Defect aufweist; sind jedoch die Lücken zusammengenommen so gross wie ein Sela, ist es trefa. +32) Da es in der vorhergehenden Mischna heisst, dass das Tier nur dann trefa ist, wenn nichts von der Leber zurückgeblieben ist, so müssen nach dem Talmud diese beiden Aussprüche von zwei verschiedenen Tannaim herrühren. Ed. pr., ed. Venet. und Lowe lesen auch hier: ונשתייר הימנה כל שהוא (s. auch R. Nissim zum Alfasi). Nach der Halacha muss je eine Olivengrösse an den Stellen, wo sie am Zwerchfell und wo sie an den Nieren befestigt ist, und eine Olivengrösse an der Stelle, wo sie mit der Galle zusammenhängt, noch vorhanden sein. +33) gleichviel, ob sie durch Krankheit geschwunden oder mit dem Messer entfernt worden ist oder ob das Tier überhaupt keine Milz gehabt hat, s. weiter IV, 1. +34) wenn sie durch Krankheit geschwunden sind, ist es nach einigen Decisoren trefa, weil schon bei Erkrankung einer Niere bis auf den Einschnitt (חריץ) das Tier trefa ist. +35) der Unterkiefer-Knochen, Luft- und Speiseröhre aber noch fest am Fleische hängen. +36) Ed. Lowe: האום. +37) תרזתה heisst nach Raschi eine Lunge, die vertrocknet und dadurch hart geworden ist wie ein חרותא, d. i. ein starker Baumzweig; der Talmud erklärt es mit צמקה = vertrocknet, zusammengeschrumpft (s. Hos. 9, 14). Unter חרותה בידי שמים ist zu verstehen, wenn das Tier durch ein Naturereignis, Donner, Blitz und dergleichen erschreckt worden ist; der Gegensatz ist חרותה בידי אדם, wenn ein Mensch, nach den meisten Decisoren auch irgend ein anderes Wesen, das Erschrecken verursacht hat. +38) Ed. pr. fügt hinzu: כשרה, ed. Lowe: כשרה בידי אדם פסולה +39) wenn die ganze Haut abgezogen oder durch Krankheit geschwunden ist. גלודה von גלד arab. art = die Haut abziehen, גלד = die Haut (Hiob 16, 15). +40) חולדה = Wiesel, nicht, wie Saadia החלד (Lev. 11, 29) nach dem arab. art übersetzt, der Maulwurf. +41) Da Geflügel, das von einem Wiesel gepackt worden ist, schon aus dem Grunde, weil es als דרוסה gilt, trefa ist, muss hier gemeint sein, wenn das Wiesel es nicht gepackt, sondern mit den Zähnen verwundet hat. +42) wo zu befürchten ist, dass durch die Verwundung ein Loch in der Gehirnhaut entstanden ist. +43) קורקבן syr. art ist in Mischna und Talmud die specielle Bezeichnung für den Vogelmagen. +44) בני מעים heissen in weitestem Sinne alle im Innern des Tieres befindlichen Teile wie Herz, Leber, Magen, Darm u. s. w. +45) נחמרו von חמר arab art = rot sein, oder = art = gähren, schäumen, davon חמרמר (Hiob 16, 16; Klagel. 1, 20) = erhitzt sein, glühen; das Pass. hat hier die Bedeutung: von der Hitze angegriffen werden. +46) ebenso ist es umgekehrt, wenn Eingeweide, die von Natur grün oder gelb sind, ebenso geblieben sind, tauglich, wenn sie rot geworden sind, untauglich. +47) so dass wie bei einem Vieh, das vom Dach heruntergefallen ist, zu befürchten ist, dass es sich einen unheilbaren Schaden zugezogen hat, s. oben Note 17. +48) ist aber nicht aufgestanden und gelaufen. +49) מעת לעת von der Zeit, wo es geschehen, bis zur Wiederkehr derselben Zeit am darauf folgenden Tage. +49a) S. oben 17. +50) Ed. pr. und Lowe: אגפיה. +51) unterhalb des Knies (s. IV, 6.) +52) die grossen Federn mit langen Spulen. +53) die kleinen weichen Federn, welche die Haut unmittelbar bedecken. Die Ansicht des R. Jehuda wird damit begründet, dass ein Vogel, dem die Flaumfedern fehlen, wie ein Tier ohne Haut ist (vgl. oben Mischna 2). Maim. im Comment. zur Mischna versteht unter נוצה die dünne Haut über dem Kropf mit ihren Federn, wohl mit Beziehung auf בנצתה Lev. 1, 16. +54) wörtlich: vom Blut ergriffen, überwältigt. +55) המצוננת fehlt in ed. pr. und ed. Lowe. +56) הרדופני = ῥοδοδάϕνη: Oleander, nach dem Aruch: Lorbeer, nach Anderen: Wermut (s. Raschi zu Pesach. 39 a), eine Pflanze, deren Genuss auf Tiere als Gift wirkt. +57) dem ebenfalls eine giftige Wirkung auf Tiere zugeschrieben wird. +58) Wasser, das in Gegenden, wo Giftschlangen zu Hause sind, unbedeckt gestanden hat (מים מגולים), so dass zu befürchten ist, dass eine Schlange davon getrunken und dabei ihr Gift hineingespritzt hat. Solches Wasser gilt allerdings auch für den Menschen als lebensgefährlich, das Tier, das davon getrunken hat, ist deshalb auch nur dann für den Genuss erlaubt, wenn nach dem Trinken sich keinerlei Veränderung an ihm gezeigt hat, so dass daraus ersichtlich ist, dass das Wasser kein Gift enthalten hat (s. טורי זהב zu Jore Deah 116, 7). +59) weil ja selbst ein lebensgefährlich erkranktes Tier geschlachtet und gegessen werden darf (s. II, 6). +60) das auf den Menschen tötlich wirkt. +61) Ed. Lowe: שנשכה. +62) welche Arten für den Genuss erlaubt sind. +63) Lev. 11. 1—8; Deut. 14, 3—8. +64) S. Lev. 11, 13—23; Deut. 14, 11—20. +65) Nach Raschi: der das zu Verzehrende mit den Krallen greift und vom Boden aufhebt, nach Anderen: der die von ihm gepackten Tiere durch das aus den Krallen kommende Gift tötet (s. oben Note 20). +66) Nach Raschi die grosse hintere Zehe. die abseits von den anderen Zehen steht, nach Anderen bedeutet יתירה hier soviel wie „grösser“: bei denen eine unter den Zehen länger ist als die anderen. +67) wo die innere Magenhaut von dem fleischigen Teile des Magens sich mit der blossen Hand abziehen lässt. +68) die drei genannten Kennzeichen der Reinheit müssen nicht gerade alle bei einem reinen Vogel vereinigt sein, andererseits gibt es auch Vögel, die das eine oder das andere der genannten Kennzeichen aufzuweisen haben und dennoch zu den von der Tora für den Genuss verbotenen Vögeln gehören. Da es sich nicht mehr mit Bestimmtheit feststellen lässt, welche Vögel mit den in der Tora aufgezählten unreinen Vogelarten gemeint sind, so dürfen deshalb nur solche Vogelarten als für den Genuss erlaubt betrachtet werden, von denen dies nach Gebrauch und Ueberlieferung feststeht. +69) wenn man ihn auf ein ausgespanntes Seil stellt, zwei Zehen nach vorn und zwei uach hinten setzt. +70) sind Kennzeichen der Reinheit. S. Lev. 11, 21—22. +71) zwei Springtüsse ausser den vier Füssen. קרסולים in der Bibel (2 Sam. 22, 37. Ps. 18, 37): die Knie-Knöchel, hier chaldäische Uebersetzng für das biblische כרעים. Die Talmudausg. lesen: קרצולים. +72) die grössere Hälfte des Körpers. +73) חגב ist der Gattungsname für die vier in der Bibel genannten erlaubten Heuschreckenarten. +74) Lev. 11, 9—12. Deut. 14, 9—10. +75) genügen als Kennzeichen der Reinheit. +76) fest auf der Haut aufliegen und sich nicht bewegen sie müssen aber mit dem Messer von der Hau loszulosen sein, ohne dass die Haut selbst dabei zerschnitten wird. +77) פרח Grundbedeutung: hervorbrechen, durch brechen, daher sowohl das Durchbrechender Blüten, wie das Durchschneiden der Luft bei den Vögeln, wie das Durchschneiden des Wassere bei den Fischen. +1) המקשה Hif. wie בהקשתה בלדתה Gen. 35,17. +2) und man dann, bevor das Junge geboren ist, das Muttertier geschlachtet hat. +3) das Junge. +4) Nach der mündlichen Ueberlieferung bedeutet das an sich überflüssige בבהמה in dem Schriftverse (Deut. 14, 6): וכל בהמה — בבהמה אתה תאכלו, dass ein noch ungeborenes und selbst ein vollständig lebensfähiges Junges, das im Mutterleibe gleichviel ob lebend oder tot gefunden wird, durch das Schlachten der Matter für den Genuss erlaubt wird, ohne dass es selbst geschlachtet zu werden braucht. Dagegen wird aus dem Schriftverse (Exod. 22, 30): ובשר בשדה טרפח לא האכלו die Bestimmung abgeleitet, dass Teile des jungen Tieres, die vor dem Schlachten der Mutter oder während desselben aus der Gebärmutter herausgetreten sind, durch das Schlachten der Matter nicht für den Genuss erlaubt werden, selbst wenn sie wieder zurückgezogen worden sind; was ans dem Innenraum, in den es hineingehört, herausgetreten ist (בשר בשדה) ist wie טרפה für den Genuss verboten. Das מותר באכילה der Mischna bezieht sich daher nur auf das übrige Tier, nicht aber auf den Fuss, den es herausgesteckt hatte, dieser bleibt, trotzdem er wieder zurückgezogen worden ist, verboten. Ist er nicht wieder zurückgezogen worden, so ist nicht nur das, was von ihm herausgetreten ist, verboten, sondern er muss noch etwas weiter hinein vom Körper abgetrennt werden. Diese Bestimmungen betreffen jedoch nur den Fall, wenn das Junge durch das Schlachten der Mutter für den Genuss erlaubt wird; ist das Junge dagegen regelrecht geworfen worden, so verliert das vorhergegangene Herausstrecken des einen oder des anderen Gliedes jede Bedeutung. ידו steht natürlich nur beispielsweise, weil in der Regel die Vorderfüsse zuerst herauszutreten pflegen. +5) es wird durch das Schlachten der Mutter nicht für den Genuss erlaubt, gilt nicht mehr als ein Teil der Mutter, es muss deshalb, wenn es ein ausgetragenes Tier ist und lebt, geschlachtet werden, ist es ein nicht ausgetragenes Tier oder wird es tot aufgefunden, so ist es נבלה. +6) und lässt es darin liegen. +7) nachdem das Muttertier geschlachtet worden ist. +8) des Muttertieres. Die Mischna nimmt als Beispiel gerade Milz und Nieren an, weil durch das vollständige Fehlen beider das Tier nicht trefa wird (s. oben III, 2) und auch ein Loch oder eine Verletzung nur an ganz bestimmten Stellen bei beiden das Tier trefa macht. +9) Aus dem beschränkenden אותה in dem oben (Note 4) angeführten Schriftverse בבהמה אותה תאכלו wird geschlossen, dass nur das Junge oder Teile von einem Jungen, die man im Innern des Muttertieres findet, durch das Schlachten des Muttertieres für den Genuss erlaubt werden, Teile des Muttertieres selbst dagegen, die man vor dem Schlachten abgeschnitten hat, gelten nicht mehr als zu ihm (אותה) gehörend und werden deshalb durch das Schlachten nicht für den Genuss erlaubt. +10) weil es als Erstgeburt erst gilt, nachdem die grössere Hälfte geboren ist. +11) das ganze Tier, auch die stückweise abgeschnittenen Glieder, wenn sie noch vorhanden sind; nach anderen Erklärern werden die vorher abgeschnittenen Glieder nicht als Erstgeburt betrachtet und ist mit יצא רובו gemeint, wenn die grössere Hälfte des Tieres zugleich herausgetreten und abgeschnitten worden ist. +12) Erstgeburt, die nicht gegessen werden darf, ist auch zu jeder anderen Nutzniessung verboten und muss vergraben werden. +13) Nach Maim. bezieht sich dieses nur auf den zweiten Fall, nur wenn die grössere Hälfte des Jungen herausgetreten ist und im Ganzen oder zerschnitten gleichzeitig uns vor Augen gelegen hat, gilt das Herausgetretene als Erstgeburt und ist das Tier fernerhin von der Erstgeburtspflicht frei, nicht aber, wenn die herausgetretenen Glieder stückweise abgeschnitten und den Hunden vorgeworfen worden sind, so dass in keinem Augenblicke die grössere Hälfte des Geborenen gleichzeitig uns Vorgelegen hat. Nach Raschi und Tosf. bezieht sich das ונפטרה מן הבכורח auch auf den ersten Fall und ist auch da das Muttertier von der Erstgeburtspflicht fortan frei. +14) weil ein im Innern eines menschlichen oder tierischen Körpers eingeschossener unreiner Gegenstand (טומאה בלועה) nicht verunreinigt. R. Ismael folgert das aus dem Schriftverse (Num. 19, 16): וכל אשר יגע על פני השדה Alles, was auf offenem Felde anr&hrt u. s. w. wird unrein, nicht aber, was an einen im Innern eines menschlichen oder tierischen Körpers eingeschlossenen unreinen Gegenstand anrührt (Talm. 72 a). Aber auch R. Akiba, der der entgegengesetzten Ansicht ist, dass auch in einem solchen Falle die Berührung verunreinigt, stimmt hier, wie im Talmud ausgeführt wird, der Entscheidung der Mischna zu, dass die Berührung des im Mutterleibe abgestorbenen Jungen nicht verunreinigt, und zwar, wenn es ein reines Tier ist, aus dem Grunde, weil da das Junge durch das Schlachten der Mutter sogar zum Genuss erlaubt wird (s. oben Note 4), es deshalb unmöglich als Aas, das verunreinigt, betrachtet werden kann; aus dem Schriftverse (Lev. 11, 39): וכי ימות מן הבהמה אשר היא לכם לאכלה, in dem מן הבהמה auf unreine Tiere und אשר חיא לכם לאכלה auf reine hezogen wird, wird dann weiter gefolgert, dass ebenso wie das abgestorbene Junge eines reinen auch das eines unreinen Tieres nicht verunreinigt. +15) Als Begründung für die Ansicht des R. Jose wird der Schriftvers (Lev. 5, 2) angeführt: או נפש אשר תנע בכל דבר טמא או בנבלת חיה טמאה או בנבלת בהמה טמאה; daraus, dass hier das Aas eines reinen Tieres, das doch auch verunreinigt, gar nicht erwähnt wird, ist zu schliessen, dass es eine Art von Aas geben muss, das nur, wenn es von einem unreinen Tiere ist, verunreinigt, von einem reinen Tiere dagegen nicht, das ist nach R. Jose das Aas eines im Mutterleibe abgestorbenen Jungen. +16) In ed. pr. wird dieser zweite Teil der Mischna mit dem ersten durch eiu וכן verbunden. +17) Ed. Lowe: והושיטה. +18) Auch hier ist die Hebamme nur nach rabbinischer Verordnung unrein, denn eigentlich verunreinigt die Berührung des noch im Mutterleibe befindlichen Kindes nicht. Da aber zu befürchten ist, dass der Kopf des Kindes bereits, ohne dass die Hebamme es gemerkt hat, aus der Gebärmutter herausgetreten und damit das Kind schon als geboren zu betrachten war, als die Hebamme es berührte, ist sie nach rabbinischer Verordnung in jedem Falle unrein. Bei einem Tiere dagegen liegt diese Befürchtung nicht vor, wei die Gebärmutter bei einem Tiere während der Geburt von aussen so sichtbar ist, dass es dem Hirten nicht entgangen wäre, wenn der Kopf bereits herausgetreten war. +19) weil die Frau den Moment deutlich spürt, wenn der Kopf heraustritt. +20) das ganze Junge mit Ausnahme des abgeschnittenen Gliedes. +21) es ist durch die Berührung mit dem abgeschnittenen Gliede nicht unrein geworden, weil es, so lange es sich im Mutterleibe befindet, als Teil des Muttertieres gilt, und ein noch lebendes Tier eine Unreinheit überhaupt nicht annimmt. +22) Durch das Schlachten des Tieres gilt nur der noch im Mutterleibe sich befindende Teil des Jungen als geschlachtet, nicht aber der Fuss, der sich draussen befindet, dieser gilt vielmehr, wenn es ein totes Junges ist, als נכלה, wenn es ein lebendiges ist, als אבר מן החי d. h. ein von einem noch lebenden Tiere losgelöstes Glied, das die gleiche Unreinheit an sich hat wie נבלה. Nun gilt im Allgemeinen allerdings der Grundsatz, dass eine Unreinheit durch Berührung sich nur überträgt, wenn zwei getrennte Gegenstände oder Teile eich berühren, nicht aber zwei zusammenhängende Teile eines Gegenstandes, von denen der eine unrein und der andere rein ist, die sich also nur innerlich berühren (טומאת בית הסתרים). Hier aber ist trotzdem das Junge durch das herausgestreckte Glied unrein geworden, nach Ulla, weil während des Abschneidens, wo das Glied schon zum Teil von dem Körper getrennt war, das Glied den übrigen Körper berührt und dadurch verunreinigt hat, nach Rabina, weil das Glied, das doch einmal vom Körper abgetrennt werden muss, auch vor dem Abtrennen schon betrachtet wird, als wäre es bereits abgetrennt (כל העומד לחתוך בחתוך דמי), und deshalb die Unreinheit auf den übrigen Körper überträgt. Nach Rabina wäre das Junge auch schon unrein, während der Fuss noch mit dem Körper zusammenhängt (Talmud). +23) Nach Ansicht der Weisen wird durch das Schlachten des Muttertieres allerdings das herausgestreckte Glied nicht zum Genuss erlaubt, es gilt aber dennoch als Glied eines geschlachteten Tieres, das nur wie das eines vorschriftsmässig geschlachteten Tieres, das als trefa befunden worden ist, nicht gegessen werden darf, aber, ebenso wie dieses, nach Tora-Vorschrift überhaupt nicht unrein ist, nach rabbinischer Verordnung nur Heiliges durch Berührung verunreinigt. +24) trotzdem es für den Genuss nicht erlaubt wird, hat das Schlachten doch die Wirkung, dass es nicht als נבלה betrachtet wird. +25) das vor dem Schlachten herausgestreckte Glied des Jungen. Ed. pr, und Lowe lesen hier und ebenso in der Erwiderung des R. Meïr: העובר, ebenso auch die Tosefta, das ganze Junge ist rein und nicht durch die Berührung mit dem herausgestreckten Gliede unrein geworden, weil auch für dieses das Schlachten des Muttertieres die Wirkung hat, dass es, wenn auch nicht für den Genuss erlaubt, so doch nicht als נבלה betrachtet wird. Auch in dem Vorhergehenden wird ja nicht von der Reinheit oder Unreinheit des Gliedes, sondern von der des Jungen gesprochen; zu der Erwiderung des R. Meïr stimmt allerdings die Lesart האבר besser. +26) sondern ein Teil des Jungen ist. +27) weil es von den unreinen Tieren heisst (Lev. 11, 26): כל הנוגע בחם יטמא, nicht בנבלתם oder במותם; da ein Tier, so lange es lebt, nicht verunreinigt, meint hier nach der Tradition die Schrift unreine Tiere, die nicht mehr leben, aber auch nicht von selbst gefallen sind, sondern die man in der bei reinen Tieren vorgeschriebenen Weise geschlachtet hat (Sifre). +28) wo es durch das Schlachten auch zum Genuss erlaubt geworden wäre. +29) wörtlich: nimm dir das. +30) nämlich dass ein Tier, das einmal nicht trefa gewesen, auch nachdem es trefa geworden ist, wenn es geschlachtet wird, nicht נבלה wird. +31) so dass es keine Zeit gegeben hat, wo es, wenn man es geschlachtet hätte, auch znm Genuss erlaubt geworden wäre. +32) der erwähnte Schluss vom unreinen Vieh auf das Trefa ist nicht richtig. +33) deshalb ist es wie jedes andere Tier der gleichen Art, das nicht trefa ist, wenn es geschlachtet worden ist, nicht נבלח. Nach einer anderen Ansicht (Talm. 74a) wird diese Bestimmung, dass ein Tier, das trefa ist, wenn es geschlachtet worden ist, nicht verunreinigt, aus dem Schriftvers (Lev. 11, 89) abgeleitet, weil es dort heisst: וכי ימות „מן״ הבהמה אשר היא לכם לאבלח הנוגע בנבלחח יטמא עד חערב; aus dem beschränkenden מן wird geschlossen, dass es bei den zum Genuss erlaubten Tieren, wenn sie nicht durch das Schlachten zum Genuss erlaubt geworden sind — das würde die Schrift nicht mit וכי ימות ausdrücken —, Fälle gibt, wo das Tier נבלה wird, und Fälle, wo es nicht נבלה wird, letzteres eben in den Fällen, wenn das Tier durch das Schlachten nur deshalb nicht zum Genuss erlaubt geworden ist, weil es trefa ist +34) das geboren und geschlachtet worden ist. +35) Ein Achtmonate-Tier wird als nicht lebensfähig betrachtet, die Schlachtvorschriften beziehen sich aber nur auf vollständig entwickelte lebensfähige Tiere, deshalb ist das Tier נבלה, gleichviel ob es von selbst verendet ist oder man es geschlachtet hat. +36) da es durch das Schlachten der Mutter zum Genuss erlaubt geworden ist (s. oben Note 4). +37) denn das Blut ist ebenso wie das Blut der Mutter verboten. +38) R. Meïr ist der Ansicht, dass, sobald das Junge volle 9 Monate alt ist und lebt, es als vollständig ausgetragenes Tier nicht mehr als ein Teil des Muttertieres betrachtet wird. +39) man darf es nickt an demselben Tage schlachten, an dem man die Mutter geschlachtet hat. +40) d. h. das Schlachten der Mutter gilt auch für das Junge, es braucht deshalb nicht geschlachtet zu werden, sondern ist schon durch das Schlachten der Matter auch zum Genuss erlaubt geworden. Nach rabbinischer Verordnung jedoch muss es, sobald es einmal den Erdboden betreten hat, geschlachtet werden, um den Anschein zu vermeiden, als wäre ein Tier auch ohne vorschriftsmässige Schlachtung für den Genuss erlaubt, da ja nicht jeder weise, dass es bereits durch das Schlachten der Mutter zum Genuss erlaubt geworden ist. +41) Ed. pr., Venet. Lowe und Talmudausg. lesen: חמש, unsere Mischna-Ausgaben: שמנת, jedenfalls Verwechslung von ה׳ und ח׳, die aber unwesentlich ist, da eine beliebige Anzahl gemeint ist. +42) R. Simon bestreitet die erwähnte rabbinische Verordnung. +43) nicht geschlachtet. +44) selbst nach Ansicht der Weisen. +45) Aus demselben Grunde muss es auch geschlachtet werden, wenn die Mutter unvorschriftsmässig geschlachtet oder trefa befunden worden ist; ein solches Junges kann aleo sowohl durch das Schlachten der Mutter als auch, sofern das nicht geschehen, durch eigene Schlachtung zum Genuss erlaubt werden. +46) Diese Miscbna gehört eigentlich in den Abschnitt III, in dem die Fälle aufgezählt werden, in denen ein Tier trefa ist; sie ist offenbar nur deshalb hier eingefügt worden, weil im Vorhergehenden von einem Abschneiden des Fusses, den das Junge herausgestreckt hat, gesprochen wird, obgleich darauf die folgenden Bestimmungen gar keine Anwendung finden, da ein Junges, das im Mutterleibe gefunden wird, zum Genuss erlaubt ist, selbst wenn es trefa ist. +47) ארכובה oder רכובה von רכב bedeutet: Kniegelenk, auch Kniestück. Der Talmad bringt zwei Ansichten, was die Mischna hier unter ארכיבה versteht. Das Bein des Tieres besteht aus drei Gliedern., Das oberste Glied, das im Hüftgelenk steckt, wird ירך oder קולית arab. art = gehöhltes Gefäss, daher gehöhlter Knochen mit Mark darin genannt, das mittlere שוק oder עצם אמצעי, das untere, an dem der Fuss steckt, ארכובח הנמכרת עם הראש, weil es beim Abhäuten des Tieres gleich abgehauen und mit dem Kopf zusammen verkauft zu werden pflegt. Nach der einen Ansicht meint die Mischna hier mit dem Ausdruck ארכוכה das Gelenk zwischen dem oberen und mittleren Gliede, danach wäre das Tier nur trefa, wenn das Bein von da an und aufwärts abgeschnitten ist, ist es dagegen an irgend einer Stelle des mittleren, wenn nicht gerade an der Stelle, wo die צומת הגידי sich befinden, oder des untersten Gliedes abgeschnitten, so ist es nicht trefa. Nach der anderen Ansicht ist mit ארכובה hier das Gelenk zwischen dem mittleren und untersten Gliede gemeint, danach wäre das Tier auch trefa, wenn das Bein an irgend einer Stelle des mittleren Gliedes, auch da, wo sich keine צומת הגידין befinden, abgeschnitten ist. +48) צומת von צמם oder צמת, beides hat die Bedeutung: zusammenziehen, zusammenknüpfen. Unter צומת וגידין versteht man die drei starken weissen in einander verwachsenen Sehnen am unteren Teile des mittleren Knochens. +49) der abgebrochene Teil hängt aber durch das ihn umgebende Fleisch noch am Körper fest. +50) der abgebrochene Teil, wenn der Bruch an einer solchen Stelle ist, dass das Tier, auch wenn das Glied dort vollständig abgeschnitten wäre, nicht trefa ist. +50a) d. h. wenn nur der Knochen gebrochen ist, die Bruchstelle aber noch wenigstens zur grösseren Hälfte von dem darauf liegenden Fleisch und der Haut be deckt ist. +51) der abgebrochene Teil wird trotz des Bruches noch als mit dem Körper verbunden betrachtet und deshalb ebenso wie das Tier selbst durch das Schlachten rein, er ist nicht נבלה und darf wie das übrige Fleisch des Tieres gegessen werden. +52) Ist der Bruch an einer solchen Stelle, dass das Tier, wenn das Glied dort vollständig abgeschnitten wäre, trefa ist, so ist dementsprechend, wenn die Bruchstelle noch zur grösseren Hälfte von Fleisch und Haut bedeckt ist, der abgebrochene Teil wie das ganze Tier zum Genuss erlaubt, ist dies nicht der Fall, so ist das ganze Tier trefa. +53) die Haut, in welcher der Fötus in der Gebärmutter liegt. +54) נפש היפה dasselbe wie שדעתן יפה Menach. XI, 7, wer eine gute Natur hat und sich nicht davor ekelt. +55) wie andere Speisen, die mit einer Unreinheit in Berührung gekommen sind, weil sie nicht als etwas Essbares betrachtet wird. +56) In ed. Lowe fehlen die Worte: לא טומאת אוכלין ולא. +57) wenn das Muttertier selbst verendet ist, weil nur das Fleisch eines verendeten Tieres נבלה wird, die שליא aber nur eine Haut ist. +58) man wollte gerade die שליא essen. +59) weil sie dadurch für den Betreffenden die Eigenschaft einer essbaren Speise erhalten hat. +60) weil sie immerhin als Fleisch dennoch nicht betrachtet werden kann. +61) während das Tier noch lebte. +62) da in dem herausgetretenen Teile vielleicht, ohne dass es noch zu erkennen ist, sich der Kopf des Foetus befunden hat, mit dem Heraustreten des Kopfes aber das Junge schon als geboren gilt und daher weder das Junge noch die zu ihm gehörende Fruchthaut durch das Schlachten der Mutter für den Genuss erlaubt wird. +63) die demnach durch das Heraustreten einer שליא wie durch eine stattgehabte Geburt unrein wird, wenn auch von dem Foetus nichts zu erkennen ist. +64) In ed. Lowe fehlt das ו. +65) weil die Wahrscheinlichkeit die gleiche ist, dass ein weiblicher wie dass ein männlicher Fötus darin war, aber auch, wenn es ein männlicher war, die Möglichkeit vorliegt, dass es nicht ein von derselben, sondern von einer nur ähnlichen Tierart (נדמה) gewesen ist, und auch in diesem Falle das Junge nicht als בכור betrachtet wird (s. Bechor. II, 5). +66) weil da das weibliche wie das männliche Junge heilig ist. +67) ein abergläubisches Mittel, durch das weitere Fehlgeburten verhütet werden sollten. +1) Lev. 22, 28. Die Frage, ob unter אותו ואת בנו nur die Mutter und ihr Junges oder auch der Vater und das von ihm stammende Junge zu verstehen ist, ist schon im Talmud controvers. Alfasi entscheidet, dass es sich auf den Vater nicht bezieht, Ascheri entscheidet im entgegengesetzten Sinne, nach Maim. (הלכות שחיטה XII, 11) ist es zweifelhaft, wie zu entscheiden ist, deshalb darf man auch den Vater, wenn die Vaterschaft unzweifelhaft festateht, mit dem Jungen nicht an einem Tage schlachten, doch tritt in diesem Falle bei Uebertretung des Verbots nicht die Geisselstrafe ein. So entscheiden auch alle späteren Decisoren. +2) ausserhalb des Heiligtums. +3) auch das zuletzt geschlachtete Tier ist, trotzdem durch das Schlachten ein Verbot übertreten worden ist, nicht zum Genuss verboten. +4) Nachdem eines von beiden Tieren, die Mutter oder das Junge, geschlachtet worden ist, macht derjenige, der an demselben Tage das zweite schlachtet, sich strafbar, einerlei ob es derselbe ist, der das erste Tier geschlachtet hat, oder ein Anderer. +5) S. Sebach. VI, Note 46. +6) weil er Heiliges ausserhalb des Heiligtums geschlachtet hat (s. Lev. 17, 4). Den Zweiten trifft diese Strafe nicht, weil er das Tier zu einer Zeit geschlachtet hat, wo es im Heiligtum nicht hätte dargebracht werden dürfen (s. Sebach. XIV, Note 11). +7) wie jedes ausserhalb des Heiligtums geschlachtete Opfer. +8) Der Erste wegen Uebertretung des Verbots, Heiliges ausserhalb des Heiligtums zu schlachten, der Zweite wegen Uebertretung des Verbots von der Mutter samt dem Jungen. Wegen Uebertretung des ersteren Verbotes erhält der Zweite keine Geisselhiebe, weil nach Ansicht der Weisen (Sebach. XIV, 3), wer Heiliges, das zur Zeit nicht geeignet ist, im Heiligtum dargebracht zu werden, draussen schlachtet, vollständig straffrei bleibt. Der Erste erhält Geisselhiebe, wenn er daraufhin verwarnt worden ist, trotzdem er durch dieselbe Uebertretung sich auch der Ausrottungsstrafe schuldig gemacht hat, weil er sich von dieser durch aufrichtige Reue freimachen kann (die Ansicht des R. Akiba Makkot 13 b). +9) Dass Nichtheiliges, das im Heiligtum geschlachtet worden ist, nicht gegessen werden darf, wird aus der Schriftstelle Lev. 12, 21 geschlossen: כי ירחק ממך המקום — וזבחת — ואכלת, was ausserhalb des Heiligtums geschlachtet worden ist, darfst du essen, nicht aber was, abgesehen von den Opfertieren, im Heiligtum geschlachtet worden ist. +10) Auf das Schlachten von Nichtheiligem im Heiligtume steht keine Geisselstrafe, weil es in der Schrift nicht als ausdrückliches Verbot angeführt, sondern das Verbot nur als Gegensatz aus dem von der Schrift Erlaubten gefolgert wird (לאו הניתק לעשה): כי ירחק ממך המקום — וזבחת, fern vom Heiligtum darfst du Nichtheiliges schlachten, nicht aber im Heiligtum. +11) der es geschlachtet hat. +12) wegen Uebertretung des Verbots von der Mutter samt dem Jungen; dafür, dass er ein Opfertier geschlachtet hat, das an dem Tage überhaupt nicht geschlachtet werden durfte, erhält er, obwohl das em besonderes Verbot ist, keine Geisselhiebe, weil auch dieses Verbot nirgends als solches ausdrücklich angeführt, sondern nur als Gegensatz aus dem Schnftverse Lev. 22, 27 gefolgert wird: ומיום השמיני והלאה ירצה vom achten Tage an darf ein Neugeborenes dargebracht werden, vor dem achten Tage aber und ebenso jedes Tier, das zur Zeit sich nicht zur Opferung eignet (מחוסר זמן), dagegen nicht. +13) weil es gar nicht geschlachtet werden durfte, ist es, auch wenn es geschlachtet worden ist, als Opfer untauglich. +14) das Nichtheilge zuerst und dann das Heilige; ebenso ist auch in allen weiter angeführten Fällen immer gemeint, das Erstgenannte zuerst und dann das Andere. +15) für Uebertretung des Verbots von der Mutter samt dem Jungen. +16) S. Note 3. +17) der Erste wegen des Verbots, Heiliges ausserhalb des Heiligtums zu schlachten, der zweite wegen des Verbots von der Mutter samt dem Jungen. +18) wegen des Verbots von der Mutter samt dem Jungen. +19) der Erste wegen des Verbots, Heiliges ausserhalb zu schlachten, der Zweite wegen des Verbots von der Mutter samt dem Jungen. +20) S. Note 10. +21) S. Note 3. +22) S. Note 8. +23) die rote Kuh, deren Asche zur Herstellung des Sprengwassers verwendet wurde, mit dem derjenige, der sich an einem Toten verunreinigt hatte, besprengt wurde (s. Numeri Cap. 19). +24) Exod. 21, 28. +25) Deut. 21, 4. +26) weil in allen diesen Fällen das Tier durch das Schlachten nicht für den Genuss erlaubt ge worden ist und R. Simon der Ansicht ist, dass unter dem Ausdruck „schlachten“ in der Schrift nur ein solches Schlachten zu verstehen ist, durch das das geschlachtete Tier für den Genuss erlaubt wird (שחיטה שאינה ראויה לא שסה שחיטה); man hat deshalb das Verbot von der Mutter samt dem Jungen nur dann übertreten, wenn beide Tiere durch das Schlachten für den Genuss erlaubt geworden sind. Nach der Ausführung im Talmud wird durch das Schlachten der Sündopfer-Kuh auch nach R. Simon das Verbot übertreten, weil immerhin die Möglichkeit vorliegt, dass sie durch das Schlachten auch für den Genuss erlaubt wird, da man sie, selbst nachdem sie geschlachtet worden ist, noch auslösen kann, um statt ihrer eine andere Kuh zu verwenden; ebenso durch das Schlachten des zum Nackenschnitt bestimmten Kalbes, weil auch dieses für den Genuss erlaubt wird, wenn, bevor der Nackeuschnitt vollzogen worden ist, der Mörder sich gefunden hat. +27) Ed. Lowe: ור׳ מאיר מחייב, Ed. pr.: ר׳ מאיר מחייב וחכמים פוטרים. +28) Die Geisselstrafe trifft den שוחט לע״ז jedoch nur dann, wenn er das zuerst geschlachtete Tier oder das zuzweit geschlachtete, aber ohne vorangegangene Verwarnung wegen Uebertretung des ע״ז-Verbotes, לע״ז geschlachtet hat; hat er aber das zuzweit geschlachtete trotz vorangegangener Verwarnung לע״ז geschlachtet, so trifft ihn die Geisselstrafe nicht, weil er sich zugleich der Ausrottungsstrafe schuldig gemacht hat und von zwei verschiedenen durch eine und dieselbe Handlung verwirkten Strafen nur die schwerere Platz greift. +29) weil ein anders als in der vorgeschriebenen Weise ausgeführtes Töten des Tieres auch nach Ansicht der Weisen nicht als Schlachten gilt. +30) und der Zweite darf das von ihm gekaufte Tier dann nicht mehr an demselben Tage schlachten. +31) er hat den Vorteil, dass er mit dem Schlachten nicht bis zum nächsten Tage hat warten müssen, und der Andere hat keinen Anspruch an ihn auf Entschädigung dafür, dass er jetzt mit dem Schlachten seines Tieres bis zum folgenden Tage warten muss. +32) da man das Verbot zweimal übertreten hat. +33) obwohl es aus doppeltem Grunde verboten war, die Mutter zu schlachten, wegen des einen ihrer Jungen, das vorher geschlachtet worden ist, und wegen des anderen, weil es immerhin doch nur das eine Verbot ist, das er mit dem Schlachten der Mutter übertreten hat. +34) für das Schlachten des Jungen und für das Schlachten des Jungen von dem Jungen. +35) und damit also das Junge an demselben Tage wie die Mutter und zugleich die Mutter an demselben Tage wie das Junge. +36) S. Note 33. +37) Symmachos ist der Ansicht, dass auch, wenn man durch eine und dieselbe Handlung dasselbe Verbot mehrfach übertritt, wie in diesem Falle und ebenso in dem vorher erwähnten, wenn man zuerst die beiden Jungen und danach die Mutter schlachtet, jede Uebertretung für sich gesondert zählt. +38) von dem er die Mutter oder das Junge an demselben Tage schon an einen Anderen verkauft hat. +39) weil anzunehmen ist, dass beide das gekaufte Vieh noch an demselben Tage schlachten wollen. +40) weil man den letzten Tag des Hüttenfestes als besonderes nicht mehr zu den vorangegangenen Tagen gehörendes Fest durch reichlichere Mahlzeit besonders auszuzeichnen pflegte. +41) an dem man die Feier der Erlösung durch reichlichere Mahlzeit zu begehen pflegte. +42) an dem man der Freude über die Offenbarung auch durch reichlichere Mahlzeit Ausdruck geben soll (s. Pesach. 68b). +43) an dem man Fleisch bei der Mahlzeit zu bevorzugen pflegte als günstiges Vorzeichen für die Ernährung in dem neuen Jahre (Tosafot Aboda Sara 5b). +44) während man anderswo für die vorgeschriebene reichlichere Mahlzeit vor dem Fasttage mehr leichtere Speisen, wie Geflügel und Fische, zu verwenden pflegte. +45) muss der Verkäufer dem Käufer von dem vorausgegangenen Verkaufe Mitteilung machen. +46) zwischen dem ersten und zweiten Verkauf, wenn er das erste Tier am selben Tage verkauft hat. +47) weil das zuerst gekaufte Tier ja schon an einem vorhergehenden Tage geschlachtet worden sein kann. Maim. erklärt das בזמן שאין לו ריוח: wenn er, der Käufer, zu erkennen gibt, dass er keine Zeit hat, wenn er es mit dem Kauf sehr eilig hat, nur da muss der Verkäufer ihm die Mitteilung machen, weil anzunehmen ist, dass er das Tier noch am selben Tage schlachten will, zeigt er aber, dass es ihm nicht so eilig ist, braucht ihm der Verkäufer nichts mitzuteilen, da er dann annehmen kann, dass er es erst später schlachten will. +48) ebenso natürlich auch umgekehrt. +49) auch wenn der Kauf nicht an demselben Tage etattfindet oder nach der Erklärung des Maim. der Käufer keine besondere Eile zeigt. +50) es so gut wie gewiss ist. +51) für ein entsprechendes Stück Fleisch von dem zu schlachtenden Ochsen. +52) da der Käufer durch den an den Fleischer gezahlten Denar das Recht erlangt hat, von ihm für einen Denar Fleisch von dem geschlachteten Ochsen zu verlangen. +53) der Käufer kann den gezahlten Denar nicht zurückverlangen, da ein entsprechendes Stück Fleisch von dem Ochsen bereits in seinen Besitz übergegangen war und nun ohne Verschulden des Fleischers unbrauchbar geworden ist. +54) Nach Tora-Vorschrift geht allerdings das Verkaufte schon durch Zahlung des Kaufpreises in den Besitz des Käufers über. Nach rabbinischer Bestimmung genügt jedoch in gewöhnlichen Zeiten die Zahlung des Kaufpreises hierzu nicht, sondern muss der Käufer das Gekaufte an sich genommen haben (משיכה קונח); so lange dieses nicht geschehen ist, können sowohl der Käufer wie der Verkäufer den Kauf noch rückgängig machen. +55) da das verkaufte Stück Fleisch noch nicht dem Käufer gehörte, sondern noch im Besitze des Verkäufers war. +56) Lev. 22, 28. +57) und nicht ein Tag und die darauf folgende Nacht, trotzdem dieses Verbot unter für die Opfer erlassenen Vorschriften steht und inbezug auf diese die Nacht immer zu dem vorangegangenen Tage zählt. +58) Dm Talmudausg. lesen: ר׳ שמען. +59) da es immer heisst: „und es ward Abend und es ward Morgen“. +1) Lev. 17, 13. +2) Auf Opfertiere kann sich das Gebot nicht beziehen, da Wild überhaupt nicht zu Opfern verwendet wurde, es ist deshalb auch unter Geflügel hier nur Nichtheiliges zu verstehen. +3) nicht aber für Vieh. +4) Das אשר יצוד „der erjagt“ in dem Schriftverse will nicht das nicht erjagte ausschliessen, sondern wird nur gebraucht, weil man insbesondere Wild gewöhnlich nur auf diesem Wege zu erlangen pflegt; das Gebot gilt aber ebensowohl auch für Wild und Geflügel, das man im Hause hält. +5) כוי eine besondere nicht näher bezeichnete Tierart, von der nicht feststeht, ob sie dem Vieh oder dem Wild zuzuzählen ist; nach Anderen ein aus der Verbindung von Ziegenbock und Reh hervorgegangenes Tier, nach Anderen eine in Freiheit lebende Abart des Schafes. +6) und es vielleicht dem Wild zuzuzählen ist; man deckt deshalb das Blut zu, spricht aber dabei nicht den sonst dafür vorgeschriebenen Segensspruch. +7) weil man da das Blut aus dem in der folgenden Note angegebenen Grunde nicht zudecken darf, in der Tat aber das Tier vielleicht dem Wilde zuzuzählen wäre und das Blut deshalb zugedeckt werden müsste. +8) wenn man sich die Erde zum Zudecken erst aus dem Boden herausheben muss, aus dem Grunde nicht, weil dies eine am Feiertag verbotene Arbeit ist, die, selbst in der Weise ausgeführt, dass damit nur eine rabbinische Verordnung übertreten wird (s. Beza 8 a), doch nur in den Fällen gestattet ist, wo durch das Zudecken des Blutes unzweifelhaft eine Tora-Vorschrift erfüllt wird, nicht aber bei einem כוי bei dem dies doch zweifelhaft ist; aber auch, wenn man Erde zum Zudecken bereit hat, aus dem Grunde nicht, weil daraus, dass trotz des Feiertages das Blut zugedeckt wird, ein Fremder (der nicht weise, dass dabei kein Segensspruch gesprochen worden ist,) leicht die Folgerung ziehen könnte, dass der כוי eine Wildart ist und deshalb auch die beim Vieh verbotenen Fetteile (חלב) bei ihm zum Genuss erlaubt sind. +9) im Heiligtum. +10) ausserhalb des Heiligtums. +11) Vgl, V Note 27. +12) obgleich durch das Schlachten das Fleisch des Tieres nicht zum Genuss erlaubt geworden ist, weil die Schrift hier nicht den Ausdruck שחט sondern ושפך את דמו gebraucht (Lev. 17, 18), den sie auch bei dem Schlachten von Heiligem ausserhalb des Heiligtums gebraucht (Lev. 17, 4), wo durch das Schlachten das Tier auch nicht für den Genuss erlaubt wird. +13) weil die Schrift nur von חיח אי עיף אשר יאכל spricht, in diesen Fällen die Tiere ja aber nicht gegessen werden dürfen. +14) S. V Note 29. +15) S. I Noten 7 und 8. +16) weil in diesem Falle das Schlachten als vorschriftsmässig ausgeführt gilt; Subject zu חייב לכסות ist: einer von denen, die zugesehen haben. +17) Nach der Ausführung im Talmud ist dies nur die Ansicht des R. Meïr (s. den folgenden Absatz der Mischna), der das Tier, das einer von diesen drei ohne Beisein eines Anderen geschlachtet hat, für נבלה erklärt, weil sie zumeist das von ihnen Auszuführende unrichtig ausführen; nach der Ansicht der Weisen dagegen ist das Tier nur ספק נבלה und muss deshalb das Blut zugedeckt werden. +18) an demselben Tage. +19) wie bei השוחט ונתנבלה בידו (V, 3), weil das Schlachten als nicht vorschriftsmässig ausgeführt gilt. +20) weil es doch immerhin möglich ist, dass sie das Schlachten vorschriftsmässig ausgeführt haben. +21) da es immerhin zweifelhaft bleibt, ob das erste Tier vorschriftsmässig geschlachtet worden ist und man demnach mit dem Schlachten des zweiten Tieres das Verbot von אוחו ואת בנו übertreten hat. +22) R. Jehuda ist der Ansicht, dass das Blut von Wild besonders und das von Geflügel besondere zugedeckt werden muss, weil es in der Schrift nicht חיה ועוף, sondern חיה ״או״ עוף heisst, das Zudecken des Blutes von Wild und des von Geflügel damit je als ein gesondertes Gebot vorgeschrieben wird. Nach Ansicht der Weisen sagt die Schrift nur deshalb חיה או עוף, weil aus חיה ועוף die falsche Folgerung hätte gezogen werden können, dass das Zudecken des Blutes nur dann yorgeschneben ist, wenn man Wild und Geflügel geschlachtet hat (Talmud). +23) Zunächst ist allerdings der Schlachtende verpflichtet, das Gebot zn erfüllen; hat er es aber nicht erfüllt, so ist auch ein Anderer dazu verpflichtet, weil es in dem das Gebot begründenden Schriftverse (Lev. 17, 14) heisst: ואמר לבני ישראל womit das Gebot als ein solches bezeichnet wird, für dessen Ausführung jeder Israelite einzutreten hat. +24) und es ist dann wieder aufgedeckt worden, +25) weil das Gebot des Zudeckens noch gar nicht ausgeführt worden war; ist es aber vom Winde zugedeckt geworden und zugedeckt geblieben, fällt die Verpflichtung, das Blut selbst zuzudecken, von selbst fort. +26) mit rotem Wein, der im Aussehen von Blut nicht zu unterscheiden ist. +27) und wenn in der Mischung soviel Blut ist, dass diese dann das Aussehen von Blut gehabt hätte, muss sie zugedeckt werden. +28) בדם החיה, das hier wie in Sebach. VIII, 6 steht, kann nicht wie dort die Bedeutung von Blut von einem Wild haben, da dieses ja auch zugedeckt werden muss, sondern bedeutet hier nach Raschi und Bart.: Blut, das von einem lebendigen Wild z. B. beim Aderlass herausgeflossen ist, nach Maim.: Blut von einem zum Genuss nicht erlaubten Wild, das nicht zugedeckt zu werden braucht, nach Tif. Jisr.: Blut von irgend einem noch lebenden Wesen (חיה in der allgemeinen Bedeutung = ein lebendes Wesen). +29) S. Sebach. VIII, Note 63. Nach der Ansicht des R. Jehuda muss deshalb das Blut, selbst wenn es sich mit einer noch so grossen Menge anderen Blutes vermischt hat, zugedeckt werden. +30) auf eine Wand oder auf einen Gegenstand gespritztes Blut. +31) Das Blut muss zu diesem Zweck zunächst abgekratzt werden, da es beim Zudecken auch unten auf Erde aufliegen muss (Tif. Jisr.) +32) da nicht notwendig alles Blut zugedeckt werden muss, sondern es genügt, wenn auch nur ein Teil davon zugedeckt wird. +33) Die Schrift stellt das וכסהו dem בעפר voran, legt also den Nachdruck darauf, dass das Blut zugedeckt wird, nicht darauf, dass es gerade mit Erde geschieht. Daraus wird geschlossen, dass zum Zudecken nicht nur Erde verwendet werden darf, sondern auch andere erd- oder staubartige Dinge dazu verwendet werden dürfen. +34) den der Töpfer, ohne ihn erst zerstossen zu müssen, verwenden kann. +35) חרס mit der angehängten Bildungssilbe ־ית, ein Stück von einem כלי חרס, eine Scherbe. Raschi und Bart. erklären es mit שחיקת חרסים, irdene Gefässe, die man zerstossen hat. Maas. Sehen. V, l erklärt Bart. es mit Erde, aus der man irdene Gefässe macht, ähnlich auch Kelim III, 7. +36) מגופה von גוף = verschliessen, der aus Lehm gemachte Deckel, Verschluss eines Gefässes, insbesondere der Spund am Fass. +37) Wenn man חרסית mit Scherbe übersetzt, muss sich das שכתשן auch auf חרסית beziehen. +38) mit einem solchen blossen Verdecken des Blutes wird der Vorschrift nicht genügt. Ed. Lowe fügt hinzu: ולא יכסנו באבנים. +39) Nach dem Talmud ist nur eines von beiden nötig, entweder dass Pflanzen darauf wachsen können oder dass es auch mit dem Ausdruck עפר bezeichnet wird; deshalb darf man auch Asche (s. Num. 19, 17) und Goldstaub (s. Hiob 28, 6) zum Zudecken verwenden. +1) Gen, 32, 3r. +2) Selbst bei dem Ganzopfer, das ganz auf dem Altar verbrannt wurde, musste die Spannader aus der Hüfte, nachdem man sie ganz auf den Altar gebracht, herausgezogen werden; sie wurde nicht mit verbrannt, sondern auf den auf dem Altar sich befindenden Aschenhaufen geworfen (Talmud). +3) Das Muskelfleisch am Schenkelbein hat nicht wie beim Vieh die Form eines Ballen, es ist nicht rund, sondern flach; das Verbot spricht aber nur von der Spannader im Hüftballen. +4) das man lebend im Innern des Muttertieres findet. Es ist dies die Ansicht des R. Meïr, nach der in einem solchen Falle das Junge nicht mehr als ein Teil des Muttertieres zu betrachten ist, sondern wie ein bereits geborenes Junges (s. oben IV, 5). +5) weil er der Ansicht ist, dass das Junge noch als ein Teil des Muttertieres gilt wie irgend ein anderes Stück Fleisch, das man aus dem Muttertiere herausschneidet; selbst die Teile, die nach der Geburt zum Genuss verboten sind, dürfen deshalb von einem solchen Tiere gegessen werden (s. IV Note 4). +6) das חלב גיד הנשה, das um die Spannader liegende Fett, das man mit der Spannader zusammen zu entfernen pflegt, ist nach Toravorschrift nicht zum Genuss verboten. Nach einer anderen Erklärung bezieht sich das Suffix von וחלבו auf das vorangehende שליל und gehört das וחלבו מותד noch zu dem Ausspruch des R. Jehuda: ebenso wie die Spannader ist auch das sonst bei den Tieren verbotene חלב des שליל zum Genuss erlaubt. +7) weil das Entfernen derselben eine sehr mühsame Arbeit ist und deshalb zu befürchten ist, dass sie dieselbe nicht gewissenhaft ausführen. +8) Nach Ansicht des R. Meïr dagegen ist ihnen auch inbetreff der Entfernung von הלב kein Vertrauen zu schenken. +9) und braucht, nicht zu befürchten, dass ein Israelite, der gesehen hat, wie der Nichtjude das Fleisch von einem Israeliten bekommen hat, es demselben abkaufen und annehmen wird, dass die Spannader bereits durch den ersten Israeliten herausge-nommen worden ist. +10) und der Israelite, der die Hüfte von dem Nichtjuden erhält, sofort erkennt, ob die Spannader bereits herausgenommen worden ist oder nicht. +11) man muss auch die letzten Ausläufer der Ader aus dem Fleisch herausziehen. +12) man braucht nur den obenauf liegenden Teil der Ader herauszunehmen, nicht aber ihre weiterhin sich verzweigenden Ausläufer, weil nach Toravorschrift nur die auf dem Hüftballen liegende Ader verboten ist. Ed. pr. hat anstatt ;כדי לקיים בו יקיים בן. +13) Im Allgemeinen gilt der Grundsatz, dass für den Genuss von etwas zum Genuss Verbotenem Geisselstrafe erst dann eintritt, wenn man davon soviel wie eine Olivengrösse gegessen hat. Hat man jedoch ein ganzes zum Genuss verbotenes Tier (בריה) gegessen oder einen ganzen zum Genuss verbotenen niemals vorher erlaubt gewesenen Teil eines Tieres, der wie das Tier selbst seine eigene Benennung hat, mit der nur das Ganze, nicht aber ein Teil davon bezeichnet wird, wie es bei der Spannader der Fall ist, die nur als „die Spannader“ bezeichnet werden kann, wenn sie im Ganzen ist, während ein Teil von ihr nicht „die Spannader“, sondern ein Stück der Spannader genannt wird, so tritt die Geisselstrafe ein, selbst wenn das, was man gegessen hat, nicht soviel wie eine Olivengrösse ist. +14) weil es zwei verschiedene Teile sind, die beide zum Genuss verboten sind, er demnach zwei Verbots übertreten hat. +15) Nach Ansicht des R. Jehuda bezieht sich das Verbot nur auf die Spannader einer Hüfte, da הירך in der Einzahl steht; unter הירך „der“ Hüfte ist nach ihm nur die bevorzugtere, d. i. die rechte Hüfte, zu verstehen, deshalb erhält man, auch wenn man von den Spannadern beider Hüften gegessen hat, doch nur vierzig Geisselhiebe. +15a) dass man es herausschmecken würde, dass in der Hüfte die Spannader mitgekocht worden ist, wenn beide einen verschiedenen Geschmack haben würden. +16) wenn das Verhältnis der Masse der Spannader zu der des Fleisches ein solches ist, dass, wenn man eine gleiche Masse Fleisch in einer entsprechenden Masse Rüben kochen würde, das Fleisch herauszuschmecken wäre, so ist es verboten, im anderen Falle nicht. Es wird angenommen, dass das Fleisch nicht mehr herauszuschmecken ist, wenn die Masse der Rüben das 60-fache der des Fleisches beträgt. +17) die nicht verboten sind. +18) so dass man sie selbst herausnehmen kann und in dem Gekochten nur der aus ihr herausgekochte Saft und Geschmack zurückbleibt. +19) in diesem Falle ist das Ganze verboten, im anderen Falle erlaubt. Nach der recipierten Halacha gibt die Spannader überhaupt keinen Geschmack ab (אין בגידים בנותן טעם); wenn man die Spannader selbst entfernt hat, würde deshalb das Zurückbleibende in allen Fällen erlaubt sein. Dagegen gibt das Fett an der Spannader, das nach rabbinischer Verordnung ebenfalls verboten ist, Geschmack in das Gekochte ab, das Zurückbleibende ist deshalb nur dann erlaubt, wenn sein Volumen 60 mal so gross ist wie das des Fettes an der Spannader. +20) wenn man die Spannader nicht von den anderen Adern unterscheiden und sie nicht entfernen kann. +21) alle Adern sind verboten, weil man ja nicht weise, welches die verbotene Ader ist. Im Allgemeinen gilt allerdings der Grundsatz, dass, wenn ein verbotenes Stück mit einer Mehrheit von gleichartigen erlaubten Stücken sich vermengt hat, so dass es nicht mehr herauszuerkennen ist, es als in die Mehrheit aufgeg&ngen (בטל ברוב) und deshalb sämtliche Stücke als erlaubt betrachtet werden. Bei der Spannader ist dies jedoch nicht der Fall, weil sie wie ein Lebewesen als בריה betrachtet wird (s. oben Note 13), und alles, was als בריה gilt, nach rabbinischer Verordnung niemals in eine Mehrheit aufgeht (בריה לא בטיל), sondern immer, wie bevor es unter die andern erlaubten Stücke geraten ist, verboten bleibt. +21a) קיפה s. Sebach. III Note 24. +22) Ist dagegen das Volumen der erlaubten Adern zusammen mit dem der Brühe 60 mal so gross wie das der verbotenen Ader (s. Note 19), so ist die Brühe erlaubt, da ja in ihr nicht soviel von dem Verbotenen enthalten ist, dass es herauszuscbmecken sein würde. +23) Es ist dieses eine zweite Aufnahme von dem Note 21 erwähnten Grundsätze: auch jedes Stück Fleisch oder von anderem Essbaren, das zum Genuss verboten ist, das man abgesehen davon, dass es zum Genuss verboten ist, keinen Anstand nehmen würde, einem angesehenen Gaste vorzusetzen (חתיכה הראויה להתכבד), geht nach rabbinischer Verordnung niemals in eine Mehrheit auf, mag es unter gleichartige oder ungleichartige andere Stücke geraten sein; kann man es deshalb aus den anderen Stücken nicht herauserkennen und entfernen, so darf man sämtliche Stücke nicht geniessen, da man bei jedem die Befürchtung haben muss, dass es vielleicht gerade das verbotene Stück ist. +24) wie Note 22. +25) Das Verbot, gerade die Spaunader nicht zu essen, setzt voraus, dass die übrigen Teile des Tieres gegessen werden dürfen, es kann sich demnach nur auf solche Tiere beziehen, deren Fleisch zu essen erlaubt ist. +26) Wenn jemand demnach die Spannader von einem unreinen Tiere isst, macht er sich dadurch doppelt strafbar, einmal, weil er etwas von einem zum Genuss verbotenen Tiere gegessen, und dann, weil er das Verbot, die Spannader zu essen, übertreten hat. Nach der Ansicht, dass die Spannader überhaupt keinen Geschmack enthält (s. oben Note 19), würde er sich wegen Uebertretung des Verbotes, etwas von einem zum Genuss verbotenen Tiere zu essen, nicht strafbar gemacht haben, da danach die Spannader gar nicht als etwas Essbares betrachtet wird, wohl aber wegen Uebertretung des Verbotes, die Spannader zu essen, da die Tora verboten hat, sie zu essen, obgleich sie keinen Geschmack hat und eigentlich gar nicht als etwas Essbares anzusehen wäre. +27) Ed. pr. und Venet. על בני יעקב. +28) demnach ist das Verbot doch für die Spannader aller Tiere erlassen worden, der reinen wie der unreinen, und bleibt deshalb das Verbot auch für die Spaunader der unreinen Tiere als ein besonderes Verbot bestehen, trotzdem diese nachher am Sinai überhaupt für den Genuss verboten worden sind. +29) Nach Maimon, ist dies so zu erklären: allerdings ist es bereits den Söhnen Jakobs verboten gewesen, die Spannader zu geniessen, als Toravorschrift ist dieses Verbot aber doch erst am Sinai verkündet worden; wenn es deshalb in der Tora auch in die Lebensgeschichte Jakobs eingefügt worden ist, dart es als Toravorschrift doch nur als auf die Zeit nach der Gesetzgebung sich beziehend ausgelegt werden, danach kann es sich aber nur auf die Spannader reiner Tiere beziehen, da unreine Tiere überhaupt zum Genusse verboten sind. Eine andere Auslegung im Talmud gibt als Grund für die Ansicht der Weisen, dass sich das Verbot der Spannader auf unreine Tiere nicht bezieht, den Grundsatz an, dass im Allgemeinen eine bereits verbotene Sache nicht aus einem anderen Grunde nochmals verboten werden kann (אין איסיר חל על איסור); die Spannader eines unreinen Tieres ist bereits, weil sie von einem unreinen Tiere kommt, verboten, das besondere Verbot, die Spannader nicht zu essen, kann sich deshalb auf sie nicht erstrecken. R. Jehuda wendet dagegen ein, das dieser Grundsatz doch nur da Geltung habe, wo das zweite Verbot nicht ein weitergehendes als das erste ist; das Verbot der Spannader sei aber ein strengeres Verbot (איסור חמור) im Vergleich zu dem, das den Genuss der unreinen Tiere verbietet, da es bereits für die Söhne Jakobs gegolten hat, denen unreine Tiere noch nicht verboten waren. Die Weisen widerlegen dann diesen Einwand, indem sie meinen, das tatsächlich der Genuss den Söhnen Jakobs noch gar nicht verboten gewesen ist, das לא יאכלו בני ישראל את גיד הגשה (Gen. 32, 33), beziehe sich erst auf die Zeit nach der Gesetzgebung. +1) Das Verbot לא תבשל גדי בחלב אמו „du sollst das Böcklein nicht in der Milch seiner Mutter kochen“ wird in der Schrift dreimal wiederholt (Exod. 23, 19; 34, 26; Deut. 14, 21). Nach der mündlichen Ueberlieferung ist damit ein dreifaches Verbot ausgesprochen, Fleisch mit Milch zusammen zu kochen, das zusammen Gekochte zu geniessen, und auch es in irgend einer anderen Weise zu verwenden. Nach der recipierten Halacha bezieht sich dieses Verbot jedoch nur auf Fleisch von einem Vieh, nicht auf Fleisch von Wild und Geflügel. Nach rabbinischer Verordnung darf auch Fleisch von Wild und Geflügel, das mit Milch zusammen gekocht worden ist, nicht gegessen werden, das Zusammenkochen dagegen ist auch nach rabbinischer Verordnung nicht verboten, ebenso nicht, das zusammen Gekochte in anderer Weise zu verwenden. Der Ausspruch der Mischna ist demnach dahin zu verstehen, dass das Verbot von בשול בשר בחלב, insofern das so zusammen Gekochte für den Genuss verboten ist, sich auf Fleisch jederlei Art bezieht, auch auf das von Wild und Geflügel. +2) eine rabbinische Vorbeugungsmassregel (גזירה), weil zu befürchten ist, dass das Fleisch auf einer noch kochend heissen Schüssel mit dem Käse zusammen aufgetragen wird, so dass es als zusammen gekocht gilt, und man dann davon genieast. +3) ein Gelübde getan hat, dass er kein Fleisch geniessen will. +4) Fleisch von Fischen jedoch nur in dem Falle, wenn ein besonderer Grund zu der Annahme vorliegt, dass er bei seinem Gelübde an Fischfleisch nicht gedacht hat, im anderen Falle dagegen ist anzunehmen, dass er sich den Genuss von Fischen auch hat versagen wollen (s. Nedar. 54b). +5) weil beim Geflügel selbst dass Essen des zusammen Gekochten nur ein rabbinisches Verbot ist, s. Note 1. +6) Ed. pr. und ed. Ven. lesen: כדברי בית שמאי, wie Eduj. V, 2. +7) weil zu befürchten ist, dass, wenn es erlaubt wäre, Geflügel mit Käse gleichzeitig aufzutragen, man auch anderes Fleisch zusammen mit Käse auf einer noch kochend heissen Schüssel auftragen und so das Tora-Verbot, Fleisch mit Milch zusammen zu kochen, und, wenn man davon geniesst, auch das Verbot, das so Gekochte zu geniessen, übertreten wird. +8) während sonst zumeist Bet-Schammai erschweren und Bet-Hillel erleichtern. Die Mischna folgt also hier der Ueberlieferung des R. Jose (s. Eduj. V, 2). +9) weil dort niemand die Speisen berührt und deshalb, selbst wenn das Fleisch in kochend heissem Zustand aufgetragen wird, nicht zu befürchten ist, dass es mit dem Käse in Berührung kommen wird. +10) obwohl es nach der vorhergehenden Mischna verboten ist, sie zusammen auf den Tisch zu bringen. +11) auch wenn sie beide kalt waren, müssen die Stellen, wo sie sich berührt haben, abgewaschen werden. +12) אכסנאי (ξένος) = ein Fremder, der in einem Gasthause isst. +13) wenn sie einander fremd sind, weil dann nicht zu befürchten ist, dass der eine auch von dem nehmen wird, was dem anderen gehört; zwei Bekannte dagegen dürfen nicht an einem Tisch Fleisch und Milchspeisen essen, wenn diese nicht durch einen dazwischen gesetzten Gegenstand deutlich von einander getrennt sind oder für jeden ein besonderes Tischtuch aufgedeckt wird. +13a) Ed. pr. לתוך. +14) das mit anderen Fleischstttcken zusammen in einem Topfe kocht. Nach Tosafot spricht die Mischna von dem Falle, dass das Fleischstück, auf welches der Milchtropfen gefallen ist, ganz trocken auf dem aus der Flüssigkeit hervorragenden Teile eines anderen Fleischstückes liegt, in diesem Falle richtet es sich nur nach der Grösse dieses einen Fleischstückes, weil ohne Vermittlung einer Flüssigkeit der Milchtropfen nicht von dem einen Fleischstücke in die anderen eindringen kann. Nach Raschi richtet es sich selbst in dem Falle, dass das Fleischstück zumteil in der Flüssigkeit liegt, nur nach der Grösse dieses einen Stückes, wenn der Milchtropfen auf den ausserhalb der Flüssigkeit liegenden Teil des Fleisches gefallen ist, weil auch in diesem Falle der Milchtropfen nur in dieses eine Stück eindringt, nicht aber von diesem Stück auch in die anderen. +15) Nach Tosafot, denen die meisten Erklärer folgen, bezieht sich das אסור nur auf das Stück, auf das der Milchtropfen gefallen ist, der übrige Inhalt des Topfes dagegen wird davon nicht berührt; da der Milchtropfen nicht von dem einen Stücke in die anderen eindringen kauu, werden die anderen auch nicht durch den etwa in sie eindringenden Saft des verboten gewordenen Stückes verboten. Nach Raschi, dessen Erklärung Barten. folgt, bezieht sich das אסור auf den ganzen Inhalt des Topfes. Nachdem das eine Stück einmal אסור geworden ist, wird es wie נבלה betrachtet, und wird durch den Saft, der von diesem Stück in die anderen eindringt, auch alles übrige verboten, trotzdem der Milchtropfen selbst nicht in die anderen Fleischstücke eindringen kann. Die Mischna gibt danach die Ansicht des R. Jebuda wieder, wonach Verbotenes, das mit Erlaubtem der gleichen Art sich vermischt, das Erlaubte immer verboten macht, darum ist der ganze Inhalt des Topfes verboten, wie gross er auch immer sein mag (s. R. Nissim). Nach Tosf. Jomt. ist auch nach Raschi der ganze Inhalt des Topfes nur dann verboten, wenn man den Topf, nachdem das eine Stück durch den darauf gefallenen Milchtropfen אסור geworden ist, zugedeckt oder umgerührt hat (s. Note 17). +16) d. i. wenn das Volumen des Fleischstückes nicht 60 mal so gross ist wie das des Milchtropfens. +17) Nach Raschi und Barten.: wenn man sofort, nachdem der Milchtropfen auf das Fleischstück gefallen ist, den Topf geschüttelt oder den Inhalt umgerührt hat, in diesem Falle teilt sich der Milchtropfon sofort dem ganzen Inhalt des Topfes mit und ist deshalb das Fleisch nur dann verboten, wenn der gesamte Inhalt des Topfes samt der Brühe nicht 60 mal soviel ist wie der Milchtropfen. Nach den anderen Erklärem: wenn man, nachdem das eine Stück durch den Milchtropfen אסור geworden ist, den Topf schüttelt oder umrührt, so ist der ganze Inhalt des Topfes verboten, wenn es, d. h. das verboten gewordene Fleischstück, so gross ist, dass der übrige Inhalt des Topfes nicht das 60 fache desselben ausmacht. Danach gibt die Mischna die Ansicht der anderen Weisen wieder, die im Gegensatz zu R. Jehuda der Ansicht sind, dass auch Verbotenes, das sich mit gleichartigem Erlaubten vermischt, darin aufgeht, wenn es nicht herauszuschmecken wäre. Der Ausspruch der Mischna würde sich aber auch mit der Ansicht des R. Jehuda vereinbaren lassen, da in dem Topf nicht nur Fleisch, sondern auch flüssige Brühe enthalten ist, diese aber nicht mit Fleisch als gleichartig angesehen wird; auch R. Jehuda ist nämlich der Ansicht, dass Verbotenes, das sich mit gleichartigem und ungleichartigem Erlaubten vermischt, wenn beides zusammen das 60 fache Volumen des Verbotenen enthält, darin aufgeht. Dieselbe Folge wie das Schütteln oder Umrühren hat auch das Zudecken des Topfes, weil dadurch die beim Kochen sich entwickelnde Feuchtigkeit sich im ganzen Topf verbreitet und Alles, was im Topfe ist, mit einander verbindet. +18) der Länge und Breite nach. +19) entweder durch Auspressen oder durch wiederholte Kreuz- und Querschnitte. Nach der Ansicht einiger Erklärer ist dies jedoch nur nötig, wenn man das Euter allein oder mit anderem Fleisch zusammen in einem Topf kochen will, nach der Ansicht anderer, auch wenn man es am Spiess braten will. +20) sondern es unaufgeschnitten gebraten oder gekocht. +21) d. h. man macht sich nicht der Geisselstrafe schuldig, die auf Uebertretung eines Tora-Verbotes steht, weil unter חלב אמו nur Milch, die von einem noch lebenden Tier entnommen worden ist, zu verstehen ist, das Entfernen der Milch aus dem Euter eines geschlachteten Tieres beruht daher nur auf rabbinischer Verordnung. Inwieweit auch auf diese Milch die Bestimmungen von בשר בחלב anzawenden sind, darüber gehen die Ansichten der Decisoren auseinander. Nach der weitestgehenden Erschwerung darf man das Euter, selbst nachdem man es vorschriftsmässig aufgeschnitten und entleert hat, nur für sich allein am Feuer braten, nicht aber in einem Topf, auch nicht allein ohne anderes Fleisch, in Wasser kochen. +22) das in den Herzkammern angesammelte Blut; für das im Herzfleisch verteilte Blut genügt wie bei jedem anderen Fleischstück das danach vorzunehmende Aussalzen. +23) sondern es unaufgeschnitten gebraten oder gekocht. +24) des Blutgenusses, weil gekochtes Blut zu geniessen nur durch rabbinische Verordnung verboten ist (s. Tosaf. z. St. und Menach. 21 a). Nach Raschi und Maim. ist allerdings auch das Geniessen von gekochtem Blut nach Tora-Vorschrift verboten; danach spricht die Mischna hier nur von dem Herzen von Geflügel, da macht man sich deshalb nicht der Geisselstrafe schuldig, weil in dem Herzen von Geflügel sich nicht ein כזית Blut anzusammeln pflegt, der Geisselstrafe schuldig aber macht man sich nur, wenn man ein כזית von dem Verbotenen geniesst (s. Kerit. 22 a). +25) sondern ebenfalls nur eine rabbinische Verordnung. Dasselbe ist auch der Fall, menn man anderes Fleisch mit Käse zusammen auf den Tisch bringt. Der Talmud erklärt deshalb das אינו עובר בלא תעשה mit: אינו בא לידי לא תעשה, wenn man Geflügel mit Käse zusammen auf den Tisch bringt, kommt man nicht zur Uebertretung eines Tora-Verbotes, selbst wenn man sich vergisst und beides zusammen geniesst, weil Fleisch von Geflügel nach Tora-Vorschrift nicht unter das Verbot von בשר בהלב fällt (s. die folgende Mischna). +26) Die dreimalige Wiederholung des Verbotes לא תבשל גדי בחלב אמו (Exod. 23, 19; 34, 26; Deut. 14, 21) deutet nach der Tradition auf das dreifache Verbot hin, Fleisch in Milch zu kochen, das zusammen Gekochte zu geniessen und es auch zu irgend einem anderem Gebrauche zu verwenden. +27) Unter גדי ist sowohl das Junge von einer Ziege wie das von einem Schaf oder Rind zu verstehen; wo das Junge als das von einer Ziege bezeichnet werden soll wird der Ausdruck גדי עזים gebraucht (Talmud 113 b). Da der Ausdruck גדי nur von diesen als rein geltenden d. h. zum Genuss erlaubten Tieren gebraucht wird, so gilt das Verbot nur für diese, nicht aber für die unreinen zum Genuss verbotenen Viehgattungen. Dass das Verbot sich auch nur auf die Milch von reinen Tieren, nicht aber auf die von unreinen bezieht, ist nach der Tradition durch d ie Bezeichnung בחלב אמו angedeutet, das heisst: in der Milch ven einem gleichartigen Tiere. +28) Geniessen darf man natürlich das Gekochte nicht, da ja das Fleisch oder die Milch von einem zum Genuss verbotenen Tiere stammt. +29) Die dreimalige Wiederholung des Wortes גדי schliesst nach R. Akiba nicht nur unreines Vieh von dem Verbots aus, sondern auch Wild und Geflügel, sowohl reines wie unreines. Nur durch rabbinische Verordnung ist es verboten, auch Wild und Geflügel, das in Milch gekocht ist, zu geniessen, das Kochen selbst sowie jede andere Nutzniessung von dem zusammen Gekochten ist überhaupt nicht verboten. Nach Tosaf. ist dieses nur die Ansicht des R. Akiba, während nach der Ansicht des ersten Tanna Wild und Geflügel auch nach Toravorschrift mit in das Verbot eingeschlossen sind, ebenso wie das in demselben Schriftverse erwähnte Aas-Verbot sich auch auf Wild und Geflügel bezieht (s. Note 32); nach Ascheri ergänzt R. Akiba nur die Worte des ersten Tanna, der ebenso wie R. Akiba der Ansicht ist, dass auch Wild und Geflügel nach Toravorschrift von dem Verbots ausgeschlossen sind. +30) Deut. 14, 21. +31) in demselben Schriftverse. +32) daraus, dass die beiden Verbots in demselben Schriftverse neben einander stehen, ist zu schliessen, dass auf alle Tiere, auf welche das Aas-Verbot sich bezieht, sich auch das Verbot von בשר בחלב bezieht. +33) nach R. Jose wäre demnach nur Geflügel, nicht aber Wild und unreines Vieh von dem Verbots ausgeschlossen. +34) קיבה ist hier nicht die Bezeichnung für den Magen selbst, sondern für die in dem Magen eines jungen Tieres gefundene Milch. +35) das als Aas gilt. +36) eines nicht vorschriftsmässig geschlachteten Tieres. +37) Nach der Ausführung im Talmud entspricht dieser Satz der Mischna nicht der recipierten Halacha, sondern gilt die Milch im Magen eines Aases, wie aus Aboda-Sara II, 5 hervorgeht, nicht als verboten. Trotzdem ist dieser Satz, obgleich durch den dort erwähnten Einwand widerlegt, beibehalten worden, weil er einmal in die Mischna-Sammlung aufgenommen war. Nach Raschi ist die Milch deshalb nicht verboten, weil sie ja gar nicht von dem Tiere selbst stammt, sondern von dem Muttertier, durch die Aufnahme in den Magen ist sie noch nicht zu einem Teile des Tieres selbst geworden; nach Alfasi und Maimon. ist der Grund, weil solche Milch gar nicht als etwas Geniessbares gilt, sondern wie der sonstige Mageninhalt als Unrat (פירשא). +38) gemeint ist der Magen selbst im Gegensatz zu dem Mageninhalt. +39) das vorschriftsmässig geschlachtet worden und zum Genuss erlaubt ist. +40) Ist dagegen nur so wenig von der Magenhaut hineingetan worden, dass es nicht den 60 ten Teil der Milch ausmacht, so ist der daraus hergestellte Käse nicht verboten. Im Allgemeinen gilt es allerdings als Grundsatz, dass Flüssiges, das durch Zusatz eines verbotenen Stoffes in eine feste Masse verwandelt worden ist, selbst dann verboten ist, wenn ein auch noch so geringes Quantum von dem Verbotenen dazu verwendet worden ist (דבר המעמיד לא בטל). In diesem Falle ist ja aber die zugesetzte Magenhaut gar nicht etwas an sich Verbotenes, sie wird erst durch die Vermischung mit der Milch zu etwas Verbotenem, eine Vermischung von Fleisch und Milch ist aber nur dann verboten, wenn sie durch den Geschmack zu erkennen ist. Hat man dagegen Milch mit der Magenhaut eines nicht zum Genuss erlaubten oder nicht vorschriftsmässig geschlachteten Tieres angesetzt, so ist der daraus gewonnene Käse aus dem angegebenen Grunde unter allen Umständen verboten, selbst wenn ein auch noch so geringes Teilchen davon hineingetan worden ist. +41) Nach Maimon. entspricht auch dieser zweite Teil der Mischna nicht der Halacha, sondern ist auch die Milch eines tauglichen Tieres, das an einem Tier, das trefa ist, gesaugt hat, nicht verboten s. Note 42. +42) Lev. 7, 23—25. +43) Lev. 7, 26—27; 17, 7—12. +44) Wenn jemand das Fett von Opfertieren, das dazu bestimmt ist, auf dem Altar geopfert zu werden, von einfach heiligen nach dem Sprengen des Blutes, von hochheiligen auch schon vorher, für sich verwendet, begeht er damit eine Veruntreuung und muss, wenn es irrtümlich geschehen ist, ein Schuldopfer darbringen und das Veruntreute ersetzen (s. Lev. 5, 14—16). +45) wenn man das Fett von einem Opfer geniesst, das dadurch untauglich geworden ist, dass man eine der vier Haupt-Opferhandlungen mit der Absicht ausgeführt hat, ausserhalb der dafür vorgeschriebenen Zeit etwas von dem Fleisch zu essen oder von den Opferteilen zu opfern oder von dem Blut zu sprengen (s. Sebach. II Noten 34—42). +46) wenn man davon geniesst, nachdem es dadurch unbrauchbar geworden ist, dass es über die vorgeschriebene Zeit hinaus liegen geblieben ist. +47) wenn man davon geniesst, während man sich im Zustande der Unreinheit befindet. +48) Die auf das Essen von פגול stehende Strafe tritt beim Blutgenuss nicht ein, weil diese Strafe nur dann eintritt, wenn man etwas isst, das erst durch ein Anderes für seine Bestimmung verwendbar gemacht wird, das Blut dagegen wird nicht erst durch ein Anderes verwendbar, sondern es macht nur selbst dadurch, dass es gesprengt wird, Anderes für seine Verwendung verwendbar (s. Sebach. IV Note 12). Dass auch die Verbots von נותר ,מעילה und טומאה auf das Blut keine Anwendung finden, ist nach dem Talmud in dem dreifach einschränkenden ,לכם לכפר und הוא in dem Schriftvers Lev. 17, 11 angedeutet. +49) S. Kerit. I, 1. Unter dem Ausdruck בהמה (Ley. 7, 26) ist auch Wild mitinbegriffen, wie aus Deut. 14, 3. 4 hervorgeht. +50) wie es ausdrücklich heisst (Lev. 7, 25): מז הנהמה אשר יקריב ממנו אשח לח׳. +1) wenn ein Stück Fleisch, das weniger als ein Ei gross ist, noch an der es bedeckenden Haut des Tieres hängt. +2) רוטב: die Brühe; hier ist darunter der beim Kochen oder Braten aus dem Fleische ausgeschiedene Fleischsaft zu verstehen, der zu einer festen Masse geronnen ist und deshalb für sich allein nicht gegessen zu werden pflegt, wohl aber zusammen mit dem Fleische. +3) die beim Kochen am Boden sich ansetzende Mischung von Gewürzen, anderen Zutaten und zerkochtem Fleisch, s. Sebach. III Note 24. +4) die beim Abhäuten stellenweise an der Haut unabsichtlich hängen gebliebenen kleinen Fleischteilchen, nach Anderer auch die sehr harte Halsader und die äussere Rückenmarkshaut. +5) die mit Mark gefüllt sind (Raschi); nach Maim. (הלכות טומאת אוכלים IV, 4) auch andere Knochen, an denen sich noch angewachsenes Fleisch befindet. +6) soweit sie noch so weich sind dass, wenn man hineinschneidet, Blut herausfliesst. +7) zu einem Stück Fleisch, das weniger als ein Ei gross ist, ebenso die Knochen zu dem in ihnen enthaltenen Mark, wenn dieses weniger als ein Ei gross ist. +8) Speisen, die unrein geworden sind, können die Unreinheit nur dann weiter übertragen, wenn sie selbst mindestens ein Ei gross eind (nach Tosaf. können Speisen, wenn sie nicht wenigstens ein Ei gross sind, auch keine Unreinheit annehmen, die meisten anderen Decisoren widersprechen aber dieser Ansicht). Alle die in der Mischna angeführten Dinge sind nun als eigentliche Speisen nicht zu betrachten, da sie teils, wie die Haut und die Knochen, gar nicht, teils, wie der Saft und die Adern, nur mit dem Fleische zusammen gegessen zu werden pflegen. Trotzdem werden sie hinzugerechnet, einem Stück Fleisch, das weniger gross als ein Ei ist, die zum Uebertragen der Unreinbeit erforderliche Eigrösse zu geben, weil sie teils, wie der Saft und die Adern, doch mit dem Fleische zusammen gegessen zu werden pflegen, teils, wie die Haut und die Knochen, dem Fleisch bzw. dem in den Knochen befindlichen Mark als Schutz (שומר) dienen und deshalb, ebenso wie ihre Berührung die Uebertragung der Unreinheit von und nach dem durch sie geschützten Fleisch vermittelt, sie auch in dieser Beziehung als zu dem Fleisch gehörend betrachtet werden. +9) Wer ein Aas oder ein eine Olive grosses Stück Fleisch von einem Aas berührt oder, auch ohne es zu berühren, trägt, wird dadurch unrein und auch die Kleider, die er anhat, werden unrein. Hier werden aber die in der Mischna angeführten Dinge nicht mitgerechnet, auch die Haut und die Knochen nicht, trotzdem sie als שומר die Uebertragung der Unreinheit vermitteln, sondern muss das Fleisch allein die Grösse einer Olive haben. +10) כיוצא בו = etwas Gleiches oder Aehnliches. Ein Gegenstand hat einen Wert von … wird ausgedrückt durch יוצא ב׳, eigentlich: es geht heraus d. h. wird ausgegeben für den Preis von …, כיוצא בו bedeutet also, dass etwas wie ein dem Vorhergehenden an Wert Gleiches ist oder allgemeiner ihm gleich oder ähnlich ist. +11) eia Israelite. +12) das, auch wenn es vorschriftsmässig geschlachtet worden ist, dennoch, sobald es verendet, נבלה wird (s. oben IV, 4). +13) hat er es dagegen für einen Israeliten geschlachtet, so nimmt es überhaupt keine Speisen-Unreinheit an, da ein unreines Vieh für einen Israeliten überhaupt nicht als Speise gilt. +14) Sobald ein Tier vorschriftsmässig geschlachtet worden ist, darf ein Israelite von dem Fleisch essen, auch wenn das Tier noch nicht vollständig verendet ist; für einen Nichijuden dagegen wird das Fieisch nicht durch das Schlachten sondern erst durch das Vorenden des Tieres erlaubt. Nur von einem vorschriftsmässig geschlachteten reinen Tiere, das dem Israeliten zum Genuss erlaubt ist, datf auch der Nichtjude sofort nach dem Schlachten geniessen, weil es als Grundsatz gilt, dass, was für den Israeliten erlaubt ist, für den Nichtjuden umsomehr als erlaubt zu gelten hat. +15) wenn es durch Berührung mit einer Unreinheit unrein geworden ist; obwohl es, da es ein unreines Tier ist, von einem Israeliten überhaupt nicht gegessen werden darf und auch von einem Nichtjuden nicht, da es noch nicht vollständig verendet ist, wird es dennoch bereits als zum Geniessen bestimmte Speise betrachtet, weil es durch einen Israeliten geschlachtet worden ist und das Schlachten eines zum Genuss bestimmten Tieres durch einen Israeliten im Allgemeinen die Wirkung hat, dass das Tier sofort nach dem Schlachten als Speise betrachtet wird. +16) weil es Lev. 11, 39 ausdrücklich heisst: ובי ימות מן הבהמה, erst durch den Tod wird es נבלה. +17) sobald der Kopf vollständig abgetrennt ist, wird das Tier als tot betrachtet, auch wenn es noch Lebenszeichen von sich gibt. +18) Als Subject zu ריבח ist hinzuzudenken: הכתוב, das Schriftwort, aus dem die obigen Bestimmungen abgeleitet werden. +19) die beim Abbäuten stellenweise an der Haut unabsichtlich hängen gebliebenen kleinen Fleischteilchen. +20) d. h. absichtlich von den einzelnen Stellen der Haut zusammengetragen (s. Talm. 121 b: והוא שכנסן). +21) obgleich diese einzelnen Fleischrestchen an sich nicht einmal insofern als Fleisch betrachtet werden, dass sie in Verbindung mit anderem Fleische die diesem zur Uebertragung yon Aas-Unreinheit fehlende Olivengrösse ergänzen, nehmen sie dennoch den Charakter von Fleisch an, sobald man sie bis zu einer Menge von Olivengrösse zusammengehäuft hat, weil man durch dieses absichtliche Zusammenhäufen zu erkennen gegeben hat, dass man sie als zum Essen bestimmtes Fleisch betrachtet wissen will, das Zusammengeh&ufte verunreinigt wie jedes andere Fleisch von einer נבלה, und wer, nachdem er es berührt hat, das Heiligtum betritt oder Heiliges geniesst, macht sich darum der darauf stehenden Strafe der Ausrottung schuldig. R. Jehuda gebraucht den schärferen Ausdruck: חייב עליו anstatt des erwarteten: מטמא, um dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass die Unreinheit, die er solchem abgeschabten Fleische zuspricht, nicht nur eine rabbinische Erschwerung ist, sondern dass es nach Tora-Vorschrift als unrein zu betrachten ist (Tosaf. 121 b). Ed. Lowe liest: אין חייבין עליו. +22) weil sie dünn und weich ist. +23) insofern, dass sie wie das Fleisch für unrein gilt und Unreinheit annimmt und überträgt, auch nachdem sie vom Körper abgezogen worden ist. +24) חזיר של ישוב, das Schwein, das in bewohnter Gegend aufgezogen wird, חזיר הבר, das draussen wild lebt. +25) Die Talmudausg. lesen: ר׳ יהודה. +26) Ed. pr. und Talmudausg.: חטרת, syr. art = der Höcker. +27) so lange es noch keine Last getragen hat. +28) so lange es noch von dem Muttertier gesäugt wird. +29) nach einer Ansicht im Talmud nur die Haut auf den Klauen selbst, nach einer anderen die Haut auf dem ganzen untersten Knochen, der beim Abhäuten des Tieres abgetrennt zu werden pflegt. In ed. Lowe fehlen die Worte: ועור הראש של עגל הרך ועור בית הפרסות, nach dem Talmud geben sie nur die Ansicht eines Einzelnen wieder, die von den anderen Weisen nicht geteilt wird. +30) bei einem weiblichen Tiere. +31) d. i. der inneren nach dem Körper zugewandten Seite, die unbehaart und weich ist. +32) es sind dieses vier von den Lev. 11, 29. 30. genannten acht unreinen Kriechtieren; welche Tiere mit den dort aufgezählten Arten gemeint sind, lässt sich mit Sicherheit nicht bestimmen. +33) das erste unter den dort genannten Kriechtieren, bei dem auch nach Ansicht des ersten Tanna die Haut nicht wie das Fleisch betrachtet wird. +34) עבד im Piel = bearbeiten, der gebräuchliche Ausdruck für „gerben“, die Haut zu Leder verarbeiten. +35) wie es üblich war, die feuchte Haut zunächst auf der Strasse so auszubreiteu, dass sie von den Tritten der Vorübergehenden hart getreten wurde. +36) nach dem Talmud ist dazu erforderlich, dass so lange Zeit darauf getreten worden ist, wie man gebraucht, um eine Strecke von 4 Mil zu gehen, 1 Mil = 2000 Schritte. +37) Dass die Menschenhaut, auch nachdem sie gegerbt worden ist, ihre Unreinheit beibehält, beruht jedoch nur auf einer labbiniachen Verordnung, die deshalb getroffen worden ist, um zu verhüten, dass jemand aus der Haut seiner verstorbenen Eltern sich zum Andenken an eie eine Lederdecke machen lässt. Nach einer Ansicht im Talmud gehört nach Tora-Vorschrift die Haut des Menschen überhaupt nicht zu den in der Mischna aufgezählten Haut-Arten, sondern ist sie, auch wenn sie nicht gegerbt worden ist, rein und nur nach rabbinischer Verordnung aus dem angeführten Grunde unrein. +38) die Lev. 11, 29 und 30 aufgezäblt sind. +39) wie die Haut der Säugetiere. +40) einem zum Genuss erlaubten und vorschriftsmässig geschlachteten Tiere. +41) einem zum Genuss verbotenen Tiere, das נבלה ist, auch wenn es vorschriftsmässig geschlachtet worden ist, oder einem zam Genuss erlaubten Tiere, das נבלה geworden ist, weil es nicht vorschriftsmässig geschlachtet worden ist. +42) wenn das Tier rein ist (s. Note 40) und ein Unreiner den abgezogenen Teil der Haut berührt. +43) wenn das Tier unrein ist (s. Note 40) und ein Unreiner den abgezogenen Teil der Haut berührt. +44) שטיח, eine Lederdecke für Tisch, Stuhl oder Bett, von שטח = ausbreiten. +45) Für diesen Zweck pflegte man die Haut vorne der ganzen Länge des Tieres nach aufzuschneiden und sie daun nach beiden Seiten hin abzuziehen. +46) das ist nach dem Talmud eia zwei Handbreiten breites Stück. +47) Bis dahin wird das abgezogene Stück Haut noch nicht als etwas Gesondertes, sondern nur als Handgriff (יד) für das Fleisch betrachtet; ist aber ein mehr als zwei Handbreiten breites Stück von dem Körper losgetrennt, gilt es nicht mehr als Handgriff für das Fleisch, da man dann das Fleisch an der von der Haut entblössten Stelle selbst angreifen kann (Raschi und Barten.). Nach R. Jakob aus Orléans (Tosaf. 123 a) und Maimon. (הלכות שאר אבות הטומאות I, 10) gilt die abgezogene Haut, solange nicht ein zwei Handbreiten breites Stück abgezogen ist, noch als Schutz (שומר) für das Fleisch und wird deshalb noch als mit diesem verbunden betrachtet; ist aber das abgezogene Stück Haut zwei Handbreiten breit, gilt es nicht mehr als שומר. +48) Für diesen Zweck pflegte man die Haut an der Brustseite nicht aufzuschneiden, sondern man zog sie nach Raschi und Barten. vom Halse aus rund um den Körper des Tieres zum Schwänze zu herunter, nach Maim (s. Mischna-Commentar) umgekehrt von oberhalb der Beine nach dem Halse zu herauf, so dass die abgezogene Haut einen nur oben und unten offenen Schlauch bildete. +49) Ed. pr. und Lowe: עד שיוציא את כל החזה. An der Brustgegend sitzt die Haut am festesten, deshalb wird nach Raschi und Barten. die Haut solange noch als Handgriff (יד) für das Fleisch betrachtet selbst an den Stellen, wo sie bereits von dem Körper losgetrenut ist, bis sie auch von der Brust abgetrennt ist, weil sich vor dem Abisäuten der Brust leicht die Notwendigkeit ergeben kann, den Körper des Tieres von der Stelle zu bewegen, und man sich dabei dann des schon abgezogenen Teiles der Haut als Handgriffes für das Fleisch bedient; nach R. Jakob aus Orléans und Maim. gilt auch der abgelöste Teil der Haut noch als Schutz (שומר) für das Fletsch, bis auch der am schwersten abzutrennende Teil an der Brust abgezogen worden ist. +50) Auch dieser Fall wird yon Raschi, dem Barten. folgt, und Maim. verschieden erklärt. Nach Raschi ist unter המרגיל zu verstehen, wenn man die Haut nicht vom Halse aus rund um den Körper nach unten herunterzieht, sondern umgekehrt von den Füssen aus nach dem Halse zu herauf, in diesem Falle gilt die Haut als mit dem Körper verbunden, bis sie ganz abgezogen ist, da ja die Brust zuletzt abgezogen wird; die Haut oberhalb der Brust am Halse gilt nach R. Jochanan ben Nuri nicht mehr als Verbindung, nach Ansicht der Weisen wird in diesem Falle die Haut noch als mit dem Körper verbunden betrachtet, bis auch sie abgezogen worden ist. Nach Maim. heisst מרגיל: die Haut im Ganzen von oben nach unten, ohne einen Einschnitt zu machen, über die Fösse hinweg herunterziehen, so dass man dann nur oben die Halsseite und unten die Fussseiten zusammenbinden braucht, um einen fertigen Schlauch zu haben; in diesem Falle gilt die Haut als mit dem Körper verbunden, bis sie völlig abgezogen ist, da das Herunterziehen über die Füsse der am schwersten auszuführende Teil des Abhäutens ist. +51) weil sie sich dort fast von selbst ablöst. +52) eines Aas gewordenen Tieres. +53) an einer Stelle, das nicht unabsichtlich beim Abziehen der Haut mit der Haut abgetrennt worden ist (vgl. oben Note 4). +54) Raschi und Barten. beziehen das ממנו auf בשר, Maim. bezieht es auf עור. Ed. Lowe liest: חניגע בציב וביוצא ממנו. +55) ציב, auch ציבתא, bedeutet einen dünnen Faden, einen dünnen Zweig. Wie aus dem zusammengesetzten Adverb צבחד = wenig (so und nicht צבחר ist das Wort nach Nöldoke: Neusyr. Gramm. S. 270, zu lesen) hervorgeht, scheint die Grundbedeutung von ציב „etwas kleines, unscheinbares“ zu sein. +56) der Haut. +57) weil sowohl die Haut als auch das Haar auf der Haut als Schutz (שומר) für das Fleisch betrachtet werden und deshalb ebenso wie dieses verunreinigen. +58) an zwei von einander entfernten Stellen der Haut. +59) weil (las Unreine durch Berührung nur verunreinigt, wenn man ein olivengrosses Stück davon zugleich mit der Hand berühren kann. Da R. Ismael trotzdem der Ansicht ist, dass man durch das Tragen der Haut unrein wird, so kann er den in der folgenden Mischna ausgesprochenen Grundsatz nicht anerkennen, wonach Alles, was nicht durch Berührung verunreinigt, auch nicht durch Tragen verunreinigt. Nach einer andern Auslegung im Talmud meint R. Ismael nur, dass man nicht unrein wird, wenn man die Haut an der entgegengesetzten Seite berührt, weil die Haut nur dann als שימר zu betrachten ist, wenn sich daran ein olivengrosses Stück Fleisch an einer Stelle befindet; berührt man dagegen die beiden je eine halbe Olive grossen Stücke Fleisch, wenn auch nicht zugleich sondern eines nach dem anderen, so wird man unrein. Danach würde die Ansicht des R. Ismael nicht dem in der folgenden Mischna ausgesprochenen Grundsatze widersprechen, da auch hier die beiden Stücke Fleisch durch unmittelbare Berührung verunreinigen. Ed. pr. und Lowe lesen; במגע אבל לא במשא. +60) Ed. pr. ר׳ שמעון. +61) weil, wie es weiter in der Mischna heisst, R. Akiba der Ansicht ist, dass jedes der beiden Stücke, da es nicht so gross wie eine Olive ist, gar nicht mehr als Fleisch sondern als zur Haut gehörend betrachtet wird und deshalb überhaupt nichts, was verunreinigen könnte, vorhanden ist. +62) הסיט von סוט s. v. a. שוט oder שטה = abweichen, wovon שוטה = die untreue Frau, davon Hif. הסיט = einen Gegenstand durch Schütteln bewegen, ohne ihn fortzutragen. +63) Ebenso wird in diesem Falle auch derjenige, der die beiden Fleischstücke berührt, unrein, da ja sonst R. Akiba dem in der folgenden Mischna angeführten Grundsätze widersprechen würde, dass Alles, was nicht durch Berührung verunreinigt, auch durch Tragen nicht verunreinigt; es wird nur deshalb die Ansicht des R. Akiba nur inbetreff des Tragens angeführt, weil ja nur inbetreff des Tragens R. Akiba in dem zuerst angeführten Falle anderer Ansicht ist als R. Ismael. Maim. dagegen erklärt, dass nach R. Akiba anch in diesem Falle das Berühren der beiden Fleischetücke nicht verunreinigt, weil man nicht ein olivengrosses Stück auf ein Mal mit der Hand berührt hat. Durch das Aufstecken der beiden Stücke anf den Span werden sie nicht als zu einem Stücke von einer Oliven. grösse verbunden betrachtet, weil eine erst durch Menschenhand hergestellte Verbindung in dieser Beziehung nicht als Verbindung gilt (שאין חבורי אדם חבור s. Ohal. III, 4). Der in der folgenden Mischna angeführte Grundsatz, dass, was nicht durch Berührung verunreinigt, auch durch Tragen nicht verunreinigt, bezieht sich nur auf die Verunreinigungsfähigkeit der Dinge, so lange sie in ihrem ursprünglichen Zustande, wie sie von Natur geschaffen sind, sich befinden, nicht aber auf einen Fall wie diesen, wo es sich nicht um ein von Natur Vorhandenes, sondern ein erst durch Menschenhand Hergestelltes handelt. Auch das Bewegen oder Tragen des Spanes mit den beiden Fleischstücken verunreinigt nur dann, wenn die beiden Stücke wenigstens durch einen dünnen Fleischstreifen mit einander verbunden sind, sind sie aber vollständig von einander getrennt, so verunreinigt auch das Bewegen oder Tragen nicht (הלכות שאר אבות הטומאות IK, 12 und כסף משנה daselbst). +64) S. Note 61. +65) קולית = ϰωλῆ. der mit Mark gefüllte Hüftknochen, in weiterem Sinne jeder Mark enthaltende Knochen. +66) die durch eine bei einer der Opferhandlungen ausgesprochene vorschriftswidrige Absicht פגול geworden sind (s. Sebach. II. Note 34 u. 36), oder einen Markknochen von Opferfleisch, das über die für das Essen vosgeschriebene Zeit hinaus liegen geblieben und dadurch נותר geworden ist. Die Berührung von פגול und נותר verunreinigt die Hände, es ist dies eine rabbinische Verordnung, die deshalb getroffen worden ist, damit die Priester darauf achten, dass nicht durch ihre Schuld Opferfleisch פגול oder נותר wird (s. Pesach. X. 9 und Note 78 dortseibst). Knochen können im Allgemeinen allerdings nicht נותר werden, da nur Essbares, das nicht innerhalb der dafür vorgeschriebenen Zeit verzehrt worden ist, ניתר wird. Bei Markknochen verunreinigt trotzdem selbst die blosse Berührung des Knochens, sobald das darin sich befindende geniessbare Mark נותר geworden ist, auch wenn der Knochen vollständig geschlossen ist und das darin befindliche Mark deshalb gar nicht berührt werden kann, weil er dem נותר gewordenen Mark als Unterlage (בסיס) gedient, d. h. ihm erst seinen Halt gegeben hat. (Talm. 125 a, Pesach. 83 a). Das Gleiche gilt auch für פגול (s. Maim. הלכות אבות הטומאות VIII, 4). Aus dem Talmud geht hervor, dass allerdings die Berührung nur dann verunreinigt, wenn das Mark in dem Knochen wenigstens soviel wie eine Olivengrösse, nach einer anderen Ansicht soviel wie eine Eigrösse ausmacht. +67) weil die Berührnng eines Knochens von einem Toten verunreinigt, auch wenn er gar kein Mark enthält (s. Num. 19, 16), und auch bei פגול und נותר aus dem in der vorhergehenden Note angeführten Grunde die Berührung des Knochens verunreinigt, selbst wenn das darin befindliche Mark vollständig eingeschlossen ist. Eine andere Auslegung der Mischna gibt der Talmud. Danach spricht die Mischna deshalb von einen Markknochen von einem Toten, obgleich doch jeder Knochen von einem Toten durch Berührung verunreinigt, weil unter הנוגע nicht nur die Berührung zu verstehen ist, sondern auch die Uebertragung der Unreinheit durch Ueberdachung (טומאת אהל), ein Knochen ohne Mark aber wohl durch Berührung und Tragen verunreinigt, nicht aber durch Ueberdachung. Ein Markknochen aber, der soviel wie eine Olivengrösse Mark enthält, ist auch מטמא באהל, weil die Unreinheit des Markes durch den Knochen hindurchdringt und das Zelt verunreinigt (טומאה בוקעת ועולה), selbst wenn der Knochen vollständig geschlossen ist; das will uns danach die Mischna durch das בין סתומים בין נקובים inbezag auf קולית המת sagen. +68) weil bei beiden dem Knochen an sich keine Unreinheit anhaftet, sondern er nur als שומר für das in ihm sich befindende Mark verunreinigt, die Berührung eines שומר aber nur dann verunreinigt, wenn wenigstens die Möglichkeit vorliegt, auch das Verunreinigende selbst zu berühren, was, solange der Knochen vollständig geschlossen ist, nicht möglich ist. טהור, so richtig in ed. Lowe für טהורים in unseren Mischna-Ausgaben. +69) so dass ein durch das Loch gestecktes Haar das Mark berühren und unrein werden kann. +70) מטמאין, so richtig in ed. Lowe für מטמא in unseren Mischna-Ausgaben. +71) dass der Knochen, solange er ganz geschlossen ist, selbst durch Tragen nicht verunreinigt; es kann sich dieses na urlich nur auf קולית נבלח beziehen, da ein שרץ überhaupt nicht durch Tragen verunreinigt +72) Lev. 11, 39. 40. +73) רקם = sticken oder wirken, metaph. = einem Fötus die Form geben s. Psalm 139, 15 +74) eines von den Lev. 11, 29 und 30 genannten Kriechtieren durch deren Berührung, wenn sie tot sind, man unrein wird. +75) Wenn man das Ei berüart, wird man nicht unrein, trotzdem das Ei der שומר für das darin schon ausgebildete שרץ ist, weil, solange das Ei geschlossen ist, keine Möglichkeit vorliegt das darin befindliche שרץ zu berühren, s. Note 68. +76) an welcher Stelle immer man es auch berührt. +77) Ed. Lowe: שרץ. +78) Es gab oder gibt nach der Annahme er Rabbinen eine Art von Mäusen, die sich aus der Erde von selbst hat, die Erde zu Fleisch geworden ist, auf der anderen Seite jedoch noch nicht, so wird derjenige, der den zu Fleisch gewordenen Teil berührt, unrein, wer aber den gegenüberliegenden Teil, der noch Erde ist, berührt, bleibt rein. So erkläien Raschi und Barten. die Worte dieses Tanna nach R. Josua ben Levi, der zu ihnen bemerkt: והוא שהשריץ על פני כולו, dass die Berührung nur dann verunreinigt, wenn das Tier sich bereits seiner ganzen Länge nach, wenn auch nur zur Hälfte, entwickelt hat. Nach einer anderen Ansicht im Talmud beziehen sich die Worte des B. Josua b. Levi nur auf den Ausspruch des R. Jehuda, nach dem ersten Tanna dagegen würde die Berührung des Fleisch gewordenen Teiles verunreinigen, auch wenn das Tier sich noch nicht seiner ganzen Länge nach entwickelt hat. +79) die dem Fleisch gegenüber liegende Seite des Tieres, die noch Erde ist. +80) ein ganzes Glied mit seinen Knochen, Sehnen und Fleisch. Wenn ein solches Glied von einem noch lebenden Tiere abgetrennt worden ist, verunreinigt es als אבר סן החי den Menschen und die Geräte, die es berühren. +81) ein blosses Stück Fleisch, das, auch wenn es von einem noch lebenden Tiere abgetrennt worden ist, nicht verunreiuigt. +82) jedoch so, dass ein Wiederanheilen an das Tier ausgeschlossen ist. +83) Ed. Ven.: טמאין. +84) sobald man den Gedanken gehabt hat, es ganz abzutrennen und einem Nichtjuden — der, obgleich es auch für den Nichtjuden verboten ist, Fleisch von einem noch lebenden Tiere zu geniessen, es doch vielleicht essen würde — zu essen zu geben. +85) sie nehmen, wenn sie von Unreinem berührt werden, die Unreinheit an und übertragen sie weiter; dagegen ist selbst das אבר מן החי aus sich selbst erst unrein, nachdem es vollständig von dem Tiere abgetrennt worden ist. +86) Ed. Lowe: ואינם צריבין. +87) dadurch dass sie, nachdem sie schon teilweise losgelöst waren, durch eines der sieben משקים befeuchtet worden sind. +88) S. oben II, 5; obgleich sie nur noch lose an dem Körper des Tieres hängen, werden sie in dieser Beziehung dennoch nicht als von dem Tiere abgetrennt oder abgefallen betrachtet (אין שחיטה עושה ניפול) und gelten deshalb wie das ganze übrige Tier durch das beim Schlachten herausgeflossene Blut als für Verunreinigung empfänglich gemacht Dagegen werden sie durch das Schlachten nicht für den Genuss erlaubt, sondern bleiben als בשר oder אבר מן החי für den Genuss verboten. +89) Ed. pr. und ed. Lowe ר׳ ישמעאל (s. Tosafot 127 b v. ומר סבר). +90) weil er der Ansicht ist, dass nicht durch das Blut, sondern durch das Schlachten selbst das Fleisch מוכשר wird. Da durch das Schlachten das Fleisch authört, בשר מן החי zu sein, wird es auch als schon zum Genuss bereit stehend betrachtet und nimmt deshalb ohne weiteren הכשר die טומאת אוכלין an. Da hier aber das Fleisch oder das Glied durch das Schlachten des Tieres nicht aufgehört hat, בשר bezw. אבר מן החי zu sein, sind sie dadurch auch nicht מוכשר לקבר טומאה geworden. Ed. pr. add.: בדמיה. +91) Wenn ein Tier von seihst verendet, werden die Teile, die nur noch lose am Körper hängen, als bereits abgeiallen bebetrachtet (מיתה עושה ניפול), das Fleisch, das lose am Körper gehangen hat, ist deshalb durch den Tod des Tieres nicht נבלה geworden, sondern weiter בשר מן החי geblieben, das an sich nicht unrein ist und deshalb, wenn es nicht schon vorher מוכשר gewesen ist, erst des הכשר bedarf, um eine Unreinheit anzunehmen. +92) Der Unterschied zwischen beiden ist, dass ein Stück Fleisch, das von einem בשר מן החי abgetrennt wird, nicht verunreinigt, wie ja בשר מן החי überhaupt an sich nicht verunreinigt, dagegen ein Stück Fleisch, das von einem אבר נבלה abgetrennt wird, ebenso wie jedes Stück נבלה verunreinigt. +93) das Fleisch, das lose an dem von selbst verendeten Tiere gehangen hat. Es kann überhaupt nicht für eine Unreinheit empfänglich gemacht werden, weil nach Ansicht des R. Simon nur ein solcher Genussgegenstand טומאת אוכלין annehmen kann, der wenigstens für irgend jemand zum Genuss erlaubt ist, dieses Fleisch als בשר מן החי aber sowohl für Juden wie für Nichtjuden zum Genuss verboten ist. Aus demselben Grunde nehmen auch das Glied oder das Fleisch, die an einem noch lebenden Tiere hängen, keine Speisenunreinheit an. +94) wie ja auch beim Vieh das Glied erst dann als אבר מן החי unrein wird, wenn es vom Körper ganz abgetrennt ist. +95) aus dem Note 91 angegebenen Grunde. +96) Siehe Eduj. VI, 3 die Controverse zwischen R. Elieser, R. Nechunja und R. Josua. Nach R. Elieser verunreinigt ein olivengrosses Stück Fleisch, das von einem solchen Gliede abgetrennt worden ist, ein Knochen von der Grösse eines Gerstenkorns, der von ihm abgetrennt worden ist, dagegen nicht, R. Nechunja ist der gerade umgekehrten Ansicht und nach R. Josua verunreinigt beides nicht. R. Meir ist nun entweder gleicher Ansicht wie R. Elieser oder wie R. Nechunja, nach beiden unterscheidet sich ein solches Glied von einem Glied von einem Toten, denn bei diesem sind beide der Ansicht, dass sowohl ein olivengrosses Stück Fleisch wie ein Knochen von der Grösse eines Gerstenkorns, die von ihm abgetrennt worden sind, verunreinigen. +97) R. Simon ist der Ansicht des R. Josua, dass weder ein olivengrosses Stück Fleisch noch ein Knochen von der Grösse eines Gerstenkorns, die von einem solchen Gliede abgetrennt worden sind, verunreinigen. So erklären Raschi und Tosafot die Controverse zwischen R. Meir und R. Simon. Maim. und ebenso Barten. dagegen erklären, dass R. Meir der Ansicht des R. Josua ist, dass ein solches Glied nur als ganzes Glied verunreinigt, dagegen weder ein olivengrosses Stück Fleisch noch ein Knochen von der Grösse eines Gerstenkorns, die von ihm abgetrennt worden sind, verunreinigen; R. Simon aber ist der Ansicht, dass das Gleiche auch bei einem Gliede von einem Toten der Fall ist, auch da verunreinigt nur das ganze Glied, nicht aber ein olivengrosses Stück Fleisch oder ein Knochen von der Grösse eines Gerstenkorns, die von ihm abgetrennt worden sind. +1) Deut. 18, 3, wonach, wer ein Rind oder Kleinvieh schlachtet, die genannten drei Teile einem Priester geben muss. +2) die beiden oberen Glieder des rechten Vorderbeins. +3) die beiden Unterkiefer mit der Zunge (nach dem Targ. Jon. ben Usiel auch den Oberkiefer). +4) der sogenannte Labmagen. +4a) Ausserhalb des heiligen Landes pflegt jedoch diese Vorschrift jetzt nicht mehr geübt zu werden, entsprechend der Ansicht des R. Elai (Talm. 136a). +5) nach dem דין קל וחומד, dem Schluss vom Leichteren auf das Schwerere. +6) Lev. 7, 31—33. +7) Lev. 7, 34. +8) Tiere, die man geheiligt hat mit der Bestimmung, entweder diese selbst zu opfern oder für ihren Erlös Opfer darzubringen. +9) Wer ein solches Tier für den Altar bestimmte, machte sich einer Uebertretung schuldig (s. Ternura 6 b); darbringen konnte man natürlich ein solches Tier nicht, sondern es musste ausgelöst werden, es wurde daher auch nicht als ein an sich heiliges Tier betrachtet (קדושת הגוף), sondern nur als ein Tier, dessen Wert für das Heiligtum bestimmt ist (קדושת רמים). +10) wenn sie ein erstgeborenes männliches Junges werfen, selbst wenn sie schon vor der Auslösung damit trächtig gewesen sind. Werfen sie das Junge dagegen vor ihrer Auslösung, so finden die Vorschriften über die Erstgeburt auf dasselbe keine Anwendung, weil diese nur für nichtheilige Tiere gelten, aber nicht für heilige, auch wenn sie nur ihrem Werte nach heilig sind. +11) auch dieser unterliegen sie nur nach ihrer Auslösung, nicht aber vorher. +12) während sonst zu Opfern bestimmt gewesene Tiere, auch nachdem sie unbrauchbar geworden und ausgelöst worden sind, nur als Schlachttiere verwendet werden dürfen (Bechor. 15a). +13) auch wenn sie schon vor der Auslösung damit trächtig gewesen sind. +14) die bei anderen ausgelösten Opfertieren zum Genuss verboten ist (s. Note 12). +15) auch vor der Auslösung; ebenso beziehen sich die folgenden Bestimmungen auf die noch nicht ausgelösten Tiere. +16) des Heiligtums. +17) weil sie schon bei ihrer Heiligung nicht als Opfertiere verwendbar waren. +18) Wenn auch die Schriftstelle Lev. 27, 10: לא יחליפנו ולא ימיר אתו טוב ברע או רע בטוב dahin ausgelegt wird, dass auch das gegen ein fehlerhaftes Opfertier ausgetauschte Nichtheilige heilig wird, so wird das doch nur auf ein Opfertier bezogen, das, als es zum Opfer bestimmt wurde, fehlerfrei war und erst nachher einen Fehler bekommen hat, nicht aber auf ein solches, das schon mit einem Fehler behaftet zum Opfer bestimmt worden ist (Ternura 9 a). +19) obwohl sie dann doch nur als Frass für Hunde Verwendung finden können und man sonst Heiliges, um es zu solchem Zwecke zu verwenden, nicht auslöseu darf. +20) Wenn eine Erstgeburt mit einem Fehler zur Welt kommt, ist sie dennoch heilig, sie kann allerdings nicht geopfert werden, sondern sie muss einem Priester gegeben werden, der sie nur entweder selbst verzehren oder einem anderen zum Verzehren weitergeben kann. +21) Auch wenn es ein fehlerhaftes Tier ist, ist es heilig und darf nur zum Verzehren verwendet werden, weil es Lev. 27, 32 heisst: לא יבקר בין טוב לרע, auch das רע d. h. das fehlerhafte Tier, das Zehnt geworden ist, ist dennoch heilig. +22) weil es an der auf fehlerhaft gewordene Opfertiere, die ausgelüst worden sind, bezogenen Schriftstelle (Deut. 12, 15) heisst, dass sie כצבי וכאיל gegessen werden sollen, diese aber frei von der Erstgeburtsund der Abgabenpflicht sind. +23) S. Note 12. +24) S. Note 13. Ist das Junge dagegen vor der Auslosung geboren, so wird es als Opfer dargebracht, ist das ausgelöste Tier erst nach der Auslösung trächtig goworden, ist das Junge überhaupt nicht heilig. +25) S. Note 14. +26) vor der Auslösung; ebenso beziehen sich die weiteren Bestimmungen auf die noch nicht ausgelösten Tiere. +27) jedoch nur, wenn das Tier nur einen leichten Fehler am Auge hat, durch den ein Vogelopfer nicht untauglich wird. Ein Viehopfer mit einem solchen Fehler darf allerdings auch nicht dargebracht werden, ist es aber dennoch auf den Altar gebracht worden, so braucht es nach R. Akiba nicht wieder heruntergenommen zu werden (s. Sebach. IX Note 20), darum macht man sich auch schuldig, wenn man ein solches Tier ausserhalb des Heiligtums darbringt. Durch das Darbringen eines Tieres ausserhalb des Heiligtums, das mit einem Fehler behaftet ist, der es für den Altar vollständig untauglich macht, macht man sich dagegen nicht schuldig, weil es Lev. 17, 4 heisst: ואל פתה אהל מועד לא הביאו, die Ausrottungsstrafe tritt nur bei einem solchen Tiere ein, das im Heiligtums hätte dargebracht werden können (Sebach. XIV, 1. Bechor. 16 a). +28) S. Note 18. +29) sie dürfen nicht ausgelöst werden, weil man Heiliges nicht auslösen darf, das nur noch den Hunden als Frass dienen kann. +30) die man bereits dem Priester gegeben, und die der Priester dann, weil sie einen Fehler bekommen und deshalb nicht mehr geopfert werden konnte, an einen Israeliten verkauft hat. +31) genauer: unter 99, so dass es mit der Erstgeburt zusammen 100 sind. +32) so dass die Erstgeburt nicht mehr zu erkennen ist, indem entweder alle die anderen Tiere den gleichen Fehler haben oder man erst nach dem Schlachten und Abhäuten der Tiere erfahren hat, dass eine Erstgeburt mit unter die Tiere gekommen ist. +33) d. h. wenn die Tiere hundert verchiedenen Personen gehören, selbst wenn diese alle hundert Tiere zu gleicher Zeit schlachten. +34) weil jeder den Anspruch der Priester auf die Abgaben von seinem Tiere mit dem Einwande abweisen kann, dass vielleicht das von ihm geschlachtete Tier die Erstgeburt ist, die gar nicht abgabenpflichtig ist. +35) d. h. wenn die hundert Tiere alle einer Person gehören. +36) weil doch jedenfalls eines von den Tieren, die Erstgeburt, nicht abgabenpflichtig ist. Werden die Tiere nicht gleichzeitig, sondern zu verschiedenen Zeiten geschlachtet, so ist auch in diesem Falle keines abgabenpflichtig, weil der Eigentümer bei jedem Tiere, das er schlachtet, den Einwand erheben kann, dass vielleicht dieses gerade die Erstgeburt ist, nach dem Grundsätze, dass stets demjenigen der Beweis obliegt, der von einem Anderen etwas heraushaben will (המוציא מחברו עליו הראיה). +37) ein Tier, das diesen gehört. +38) weil diese, wenn sie ein Tier für sich selbst schlachten, auch frei von den Abgaben sind. Nach rabbinischer Verordnung sind jedoch Priester, wenn sie Tiere schlachten, um das Fleisch zu verkaufen, nur während der ersten 2-3 Wochen von den Abgaben befreit, weil man da noch annehmen kann, dass sie vielleicht für ihren eigenen Bedarf schlachten, von dann an aber müssen sie die Abgaben einem anderen Priester geben. +39) dass auch der Fremde erkennt, dass an dem Tiere ein Priester oder ein Nichtjude Teilhaber ist. Nach Maim. (הלכות בכורים IX, 10) müssen die Anteile des Israeliten und des Priesters gesondert und die Abgaben bei dem Anteile des Priesters liegen; ist jedoch der Priester bei dem Verkauf des Fleisches selbst mit tätig, bedarf es einer solchen Kennzeichnung nicht. Ist ein Nichtjude Teilhaber, bedarf es nach Maim. einer solchen Kennzeichnung überhaupt nicht, weil der Nichtjude, wie es im Talmud heisst, schon selbst durch sein Reden dafür sorgt, dass seine Teilhaberschaft bekannt wird. +40) der Priester oder der Nichtjude, der einem Israeliten ein Tier verkauft. +41) verkaufe ich dir das Tier. +42) da diese ja gar nicht Eigentum des Israeliten geworden sind. +43) ein Israelite zu einem anderen. +44) Unter den Eingeweiden könnte es nur der Magen sein; auch der Kopf wird aber häufig mit den Eingeweiden zusammen verkauft, dann könnten auch die Kinnbacken mit gemeint sein. +45) da der Käufer gewusst hat, dass er die Abgabenteile nicht für sich verwenden kann, hat er den gezahlten Preis für die Eingeweide mit Ausschluss der Abgabenteile bezahlt. +46) z. B. so und so viel Pfund, das Pfund zu einem bestimmten Preise. +47) da er in diesem Falle die Abgabenteile nicht mit berechnen durfte, da sie nicht sein Eigentum waren und er sie gar nicht verkaufen konnte. +48) zwischen dem untersten Knochen, an dem sich der Fuss befindet, und dem mittleren. +49) also die beiden oberen von den drei Gliedern des Beines (s. oben IV, Note 47). +50) S. Num. 6, 19. +51) der von allen Friedensopfern gleichfalls den Priestern gehörte (Lev. 7, 32). +52) סובך wie das bibl. סבך von סבך = verflechten, bezeichnet hier wohl das dichte Muskelgeflecht am obersten Teil des mittleren, im engeren Sinne שוק genannten Gliedes, nach R. Jehnda ist also unter שוק auch beim Friedensopfer nur das mittlere Glied zu verstehen, der obere, auch קולית oder ירך genannte Teil gehört dagegen nicht mehr dazu. +53) in der Gegend der beiden Schläfen. +54) פיקה heisst der Ring oder Knopf am unteren Ende der Spindel, der diese beschwert, damit der Umschwung gleichroässig wird, s. Kelim XI, 6; der ähnlichen Form wegen wird hier der oberste Knorpelring an der Luftröhre damit bezeichnet. Nach einer anderen Erklärung im Barten. ist mit פיקה der Deckel der Luftröhre gemeint, soviel wie פקעה = „Ausgang“ der Luftröhre. +55) der ganze Unterkiefer mit der daran hängenden Zunge. +1) Deut. 18, 4. +2) dass, so oft die Schafe geschoren werden, man einen Teil der Wolle als Abgabe einem Priester zu geben hat. +3) Ausserhalb des heiligen Landes pflegt jedoch diese Vorschrift nicht mehr geübt zu werden, entsprechend der Ansicht des ר׳ אלעאי (Talm. 136 a). +4) das heisst hier: weitgehender. +5) unter צאן Kleinvieh sind sowohl Schafe wie Ziegen inbegriffen. +6) ob man nur ein Tier oder mehrere Tiere zugleich schlachtet. +7) sowohl männlichen wie weiblichen; die Mehrzahl von רחל, für die sich in der Bibel nur רחלים findet, wird im rabbinischen Hebräisch sowohl auf ים- wie auf זת- gebildes. +8) weil das Wort צאן nur als Collectivum für Schafe, niemals aber für ein Schaf gebraucht wird, während שור und שה, die bei der Abgabenpflicht genannt werden, wohl auch collectivisch gebraucht werden, aber ebenso auch als Bezeichnung für das einzelne Tier. +9) Jes. 7, 21. +10) es werden also auch schon zwei Stück Kleinvieh צאן genannt. +11) Sam. I, 25, 18. +12) das Wort עשויות wird ausgelegt, als wenn es bedeutet: die dazu verwendet worden waren, um das Gebot (עשה) von ראשית הגז an ihnen zu erfüllen, woraus zu schliessen ist, dass, um dieses zu erfüllen, fünf Schafe nötig sind. +13) das Gewicht von 1½ Minen (1 Mine = 100 Sus) = 150 Sus ist gleich dem Gewicht von 14400 Gerstenkörnern, da ein Sus soviel wie 96 Gerstenkörner wiegt. Es entspricht das ungefähr einem Gewicht von 650 Gramm. +14) Nach dem Talmud ist jedoch der Ausdruck כל שהוא hier nicht wörtlich zu nehmen, sondern muss auch nach Ansicht der Weisen jedes der fünf Schafe Wolle im Gewicht von wenigstens 12 Selaim = 48 Sus liefern. +15) Ed. Ven. und ed. Lowe: וכמה הוא נותן לו. Es wird hier nicht gefragt, wieviel von der geschorenen Wolle man überhaupt als Erstes den Priestern geben muss, dafür gibt es nach biblischem Gesetz überhaupt keine Vorschrift, nach rabbinischer Verordnung soll man nicht weniger als den 60. Teil abgeben. Hier meint die Mischna, wenn man eine grössere Menge von ראשית הגז abzugeben hat, wieviel man davon einem einzelnen Priester geben muss. +16) da in Galiläa ein Sela genannt wurde, was in Juda nur ein halber Sela war. +17) d. h. die Wolle muss in gewaschenem, nicht in schmutzigem Zustande fünf Selaim wiegen, man kann die Wolle dem Priester auch in ungewaschenem Zustande geben, nur muss man dann dem entsprechend mehr geben. +18) das kleinste unter den Priestergewändern, das ist der Gürtel. Es wird dies daraus geschlossen, weil als Begründung für die Abgaben an die Priester in der Schrift angegeben wird, weil Gott sie dazu auserw&hlt hat, den Dienst im Heiligtume zu versehen, und sie diesen Dienst nur mit den priesterlichen Gewändern bekleidet versehen dürfen. +19) Deut. 18, 4. +20) Durch das Färben der Wolle hat der Eigentümer auch den den Priestern zustehenden Teil derselben als Eigentum erworben, wenn die Farbe so an der Wolle haftet, dass dieser nicht ihr früheres Aussehen wiedergegeben werden kann, wie jeder entwendete Gegenstand durch eine solche an ihm vorgenommene Veränderung (שינוי) in das Eigentum des Entwenders übergeht (Bab. Kam. 93 b). Der frühere eigentliche Eigentümer kann dann nicht mehr den Gegenstand selbst von dem Entwender zurückfordern, sondern nur den Geldwert, den der Gegenstand vorher hatte. In diesem Falle ist aber kein Eigentümer da, der die Geldforderung geltend machen kann, da der Besitzer der Wolle iedem Priester erwidern kann: dir hätte ich die Wolle nicht gegeben, sondern irgend einem anderen Priester. +21) weil das blosse Waschen oder Bleichen der Wolle noch nicht als eine solche Veränderung betrachtet wird, durch die die Wolle in das Eigentum des Israeliten übergeht (vgl. Bab. Kam. 93 b). +22) auch bevor die Schafe geschoren sind. +23) weil es heisst: גז צאנך, die Schafe selbst müssen einem Israeliten geboren. +24) In ed. Lowe fehlt dieser Satz. +25) Da er nicht das Recht hatte, die den Priestern zustehende Wolle zu verkaufen, hat er die Abgabe an sie von der Wolle zu geben, die er sich zurückbehalten hat. +26) Da der Verkäufer nichts von der Wolle zurückbehalten hat, hat er den erhaltenen Preis für die Wolle mit Ausschluss des noch den Priestern zu gebenden Teils erhalten, der Käufer hat deshalb die Abgabe an die Priester zu geben, da er die Wolle nicht nach Gewicht gekauft hat (vgl. oben X, 3). +27) שחופות erklärt Raschi mit: לא שחור ולא לבן nicht schwarz und nicht weiss, d. h. eine Mittelfarbe zwischen schwarz und weise. Nach Dalman ערוך החדש ist statt שחופות das öfters vorkommende שחומות = dunkel, bräunlich zu lesen. Ed. Lowe liest: טחופות, dieselbe Lesart bringt auch der Aruch unter טחף und erklärt es mit שחורות = schwarz. +28) Die Wolle von weiesen Schafen ist besser als die von dunklen, ebenso die von weiblichen besser als die von männlichen. +29) Nach ר׳ אלעאי, der die Vorschrift über das Erste der Schafschur der über die Priesterhebe gleichstellt (Talm. 136a), darf man auch das Erste der Schafschur nicht von einer Art Wolle für Wolle einer anderen Art, also auch nicht die von dunklen Tieren für die von weiesen oder umgekehrt, absondern, darum muss der Käufer die Abgabe von der von ihm gekauften Wolle geben, sobald sich der Verkäufer von dieser selben Art nichts zurückbehalten hat. Die Wolle von männlichen und die von weiblichen Tieren gelten allerdings nicht als zwei verschiedene Arten von Wolle, in diesem Falle wäre deshalb der Verkäufer verpflichtet, von der Wolle, die er zurückbehalten hat, die ganze Abgabe zu geben, die Miscbna gibt ihm aber den Rat, damit er nicht die ganze Abgabe für die verkaufte schlechtere Wolle von der zurückbehaltenen besseren Wolle zu geben braucht, dass er von dem Käufer soviel Wolle, wie von der verkauften abzusondern ist, wieder zurückkauft. Das זה נותן לעצמו וזה נותן לעצמו wäre demnach in dem Sinne zu verstehen, dass jeder von seiner Wolle den vorgeschriebenen Teil absondert, der Verkäufer müsste dann aber dem Käufer das Geld für die von seiner Wolle abgesonderte Abgabe zurückgeben. Nach den Weisen, die die Vorschrift über das Erste der Schafschur nicht der Priesterhebe gleichstellen darf man das Erste der Schafschur auch von einer Art Wolle für die Wolle einer anderen Art absondern, demnach ist sowohl bei der Wolle von dunklen und weiesen, wie bei der von männlichen und weiblichen Tieren immer der Verkäufer verpflichtet, die Abgabe zu tragen, da er sich einen Teil der Wolle zurückbehalten hat, und kann auch in ersterem Falle nur gemeint sein, dass sich der Verkäufer den entsprechenden Teil der Wolle von dem Käufer zurückkaufen muss (s. Talmud). Maim. (הלכזת בכורים X, 11) entscheidet, dass Käufer und Verkäufer jeder von seiner Wolle die Abgabe tatsächlich zu entrichten hat, wogegen schon Kesef Mischne wie R. Nissim ihre Einwendungen erheben. +1) Deut. 22, 6. 7. +2) wenn z. B. ein Vogel, don man für das Heiligtum bereits bestimmt hatte, fortgeflogen ist, und man erkennt ihn nachher in einem auf Eiern oder Küchlein sitzenden Vogel wieder. Man soll die Mutter fliegen lassen d. h. ihr die Freiheit geben, wenn sie noch der Freiheit angehört, heilige Tiere aber gehören dem Heiligtume an und müssen diesem wieder zugeführt werden. +3) זימן heisst: für einen Zweck bestimmen oder bereit stellen, daher מזומנים: Tiere, die man eingefangen hat oder im Hause aufzieht, die also zur Verwendung bereit stehen, im Gegensatz zu אינם מזומנים den frei oder wild lebenden Tieren. +4) die entlaufen sind und nicht mehr von ihrem Besitzer gefüttert und aufgezogen werden. +5) selbst wenn der Park dem Besitzer der Tiere gehört, gelten sie nicht mehr als מזומנים. +6) Ed. Lowe: 1. statt כגון :וכן +7) eine Art Tauben, die früher wild gelebt und deren Aufzucht der König Herodes eingeführt haben soll; obwohl diese Tauben früher wild gelebt haben, werden sie dennoch als מזומנים betrachtet, nachdem sie im Hause aufgezogen worden. Der Talmud bringt auch eine andere Lesart: הדרסיאות, danach ist הדרם der Name eines Ortes. Ed. pr. 1.: רודסיאות. +8) zum Genuss verbotenen. +9) weil es heisst: קן צפור und der Ausdruck צפור in der Schrift nur für reine Vögel gebraucht wird (Talmud). +10) weil es heisst: תקח לן, es müssen Eier sein, die man für sich gebrauchen kann (Talmud). +11) das, wie es im Talmud heisst, ebenso gluckt und brütet wie das weibliche Tier. +12) weil es ebenso wie das weibliche Tier die Mutterpflichten an den Eiern und den Jungen ausübt. +13) weil in der Schrift ausdrücklich nur die Mutter genannt wird. +14) die Mutter. +15) d. h. die Eier oder die Küchlein. +16) Es wird dies aus dem Ausdruck רובצת geschlossen; würde gemeint sein, dass sie darauf sitzen muse, so würde es יושבת geheissen haben. +17) מפריחין innerlich kausativer Hifil = das Fliegen ausüben, wie הגביר = das Starksein ausüben, sich stark zeigen. +18) טוזרות wohl von זור = zusammendrücken, vgl. Hiob 39, 15: ותשכח כי רגל חוורה, zusammengelaufene Eier, die nicht mehr geniessbar sind, aus denen sich aber auch keine Jungen mehr entwickeln. Raschi im Commentar zum Alfaei erklärt: Eier, auf denen die Henne gesessen hat und die nicht mehr tauglich sind; R. Nissim ebendort: Eier, aus denen sich kein Junges mehr entwickelt. +19) um sie auszuüben. +20) Ed. Lowe add.: לשלה +21) um nicht das Verbot לא תקח האם על הבנים zu übertreten. +22) da das Verbot nur von Jungen spricht, die noch nicht fliegen können, ist wohl zu erlkären: ich lasse die Jungen liegen und nehme sie mir nicht. +23) auch wenn er die Mutter sich genommen hat und die Jungen nachher nicht mehr vorfindet. +24) nachdem man, wie vorgeschrieben, die Mutter vorher hat fliegen lassen. +25) weil die Jungen nicht mehr אינם מזומנים sind, nachdem er sie aus dem Nest herausgenommen und in seinen Besitz genommen hat. +26) Makkot III, 4. +27) Nach R Jehuda will das Gebot שלח תשלח nicht sagen, dass, wenn man das Verbot לא תקח האם übertreten hat, man die Mutter wieder fliegen lassen soll, sondern es ist nur die Erklärung zu dem voratisgehenden Verbote: du sollst die Mutter nicht nehmen, sondern sie fliegen lassen. Hat man die Mutter trotzdem genommen, so hat man damit deshalb sowohl das Verbot wie das Gebot übertreten, man bekommt deshalb für Uebertretung des Verbotes Geisselhiebe und das Gebot kann man nicht mehr erfüllen, nachdem man es zur Zeit, wo man es hätte erfüllen sollen, nicht erfüllt hat. Anders ist es bei dem Verbot לא תגזול, da tritt das Gebot, das Entwendete wieder zurückzugeben, erst ein, nachdem man das Verbot übertreten hat, die Uebertretung des Verbotes kann also jederzeit durch Erfüllung des Gebotes wieder gutgemacht werden, deshalb steht auf Uebertretung des Verbotes keine Geisselstrafe, sondern es tritt nur die Verpflichtung ein, das Entwendete wieder zurückzugeben. +28) Nach Ansicht der Weisen will das Gebot שלח חשלח sagen: wenn du trotz des Verbotes לא תקח האם die Mutter genommen hast, so musst du sie wieder fliegen lassen, es kann also auch hier wie bei גזילה durch Ausübung des Gebotes die Uebertretung des Verbotes wieder gutgemacht werden, es tritt daher nicht Geisselstrafe ein, sondern vielmehr die Verpflichtung, das Gebot zu erfüllen. Erst wenn man die Mutter geschlachtet hat oder sie von selbst verendet ist, so dass man das Gebot nicht mehr erfüllen kann (ביטלו), tritt die Geisselstrafe ein. Nach einer anderen Ansicht im Talmud (141a) tritt auch nach Ansicht der Weisen die Geiseelstrafe ein, sobald man nicht, unmittelbar nachdem man die Mutter genommen hat, sie wieder fliegen lässt und so durch Erfüllung des Gebotee die Uebertretung des Verbotes wieder gut macht (לא קיימי). +29) wenn man das Gebot erfüllt oder noch erfüllen kann, s. die vorherg. Note. +30) Von den beiden Vögeln, die bei der Reinigung des Aussätzigen benutzt wurden, wurde der eine wieder fliegen gelassen (Lev. 14, 7); auch hierzu darf man die auf dem Neste sitzende Mutter nicht verwenden. +31) da doch manchmal der auf dem Neste sitzende Vogel keinen höheren Wert hat, insbesondere auch bei der Reinigung eines Aussätzigen man sich den dazu gebrauchten Vogel für einen Issar kaufen kann. +
+ + +TRAKTAT BECHOROT. +

Der Traktat בכורות „Erstgeburten“ behandelt die Vorschriften über die männliche Erstgeburt beim Menschen und beim Vieh und über den Viehzehnt (s. Exod. 13, 2. 12. ff.; 22, 28—29; 34, 19 — 20; Num. 18, 15—18; Deut. 15, 19—23). Die wesentlichen Bestimmungen dieser Vorschriften lauten:

+

1. Wenn eine Frau bei ihrer ersten Entbindung Mutter eines Knaben wird, so ist der Vater verpflichtet, das Kind auszulösen. Das Lösegeld, 5 Sekel Silber in Geld oder Geldeswert, hat der Vater einem Kohen zu geben. Die Auslösungspflicht beginnt erst am 31. Tage nach der Geburt. Ist der Vater selbst ein Kohen oder ein Levite, oder ist die Mutter die Tochter eines Kohen oder eines Leviten, so braucht der Knabe nicht ausgelöst zu werden.

+

2. Wenn das erste Junge, das von einem Rind, einem Schaf oder einer Ziege geworfen wird, ein männliches ist, so muss der Eigentümer es einem Kohen geben. Die Uebergabe soll jedoch in der Regel beim Kleinvieh erst nach 30, beim Grossvieh nach 50 Tagen erfolgen. Zur Zeit des Tempels musste die im heiligen Lande geworfene Erstgeburt dann vom Kohen im Tempel dargebracht werden, die Opferteile wurden auf den Altar gebracht und das Fleisch von den Kohanim innerhalb Jerusalems verzehrt. Hatte das Tier einen Leibesfehler, der es zur Darbringung als Opfer untauglich machte, so ging es völlig in das Eigentum des Kohen über, der nach Belieben es überall schlachten und verzehren oder es anderen geben oder verkaufen konnte. Da jetzt es nicht mehr möglich ist, das Tier als Opfer darzubringen, so muss jede Erstgeburt so lange aufgefüttert werden, bis sie durch einen Leibesfehler untauglich zum Opfer wird. Diese Untauglichkeit muss durch eine mit der Untersuchung von Leibesfehlern vertraute und hierzu besonders autorisierte Person (מומחה) festgestellt sein, vorher darf das Tier nicht geschlachtet werden. Da es solche Personen heute nicht mehr gibt, darf eine Erstgeburt jetzt nur dann geschlachtet werden, wenn durch 3 kundige zuverlässige Personen festgestellt worden ist, dass die Verletzung eine solche ist, dass durch sie das Tier unzweifelhaft zum Opfer untauglich geworden ist. Auch ohne dass das Tier untauglich zum Opfer geworden ist, darf aber der Kohen, dem es von dem Eigentümer übergeben worden ist, es weitergeben oder verkaufen, da es durch die Uebergabe sein Eigentum geworden ist. Dagegen darf keine Erstgeburt, auch nicht die wegen eines Leibesfehlers zum Schlachten erlaubte, geschoren oder zn irgend einer Arbeit verwendet werden. Es ist verboten, einer Erstgeburt absichtlich unmittelbar oder mittelbar einen Leibesfehler beizubringen, durch eine solche absichtlich beigebrachte Verletzung wird das Tier nicht zum Genuss erlaubt. Diese Vorschriften gelten auch für das Vieh von Kohanim und Leviten. Der Kohen braucht die Erstgeburt seines Viehs nicht einem anderen zu geben, darf sie aber auch erst schlachten, nachdem sie durch einen Leibesfehler zum Opfer untauglich geworden ist. Dagegen haben diese Vorschriften keine Geltung, wenn ein Nichtjude Miteigentümer des Muttertieres oder des Jungen ist.

+

3. Die männliche Erstgeburt einer Eselin muss durch ein Lamm, das man einem Kohen gibt, ausgelöst werden. Die Auslösung kann auch durch irgend einen anderen Gegenwert erfolgen, in diesem Falle muss jedoch das, was man dem Kohen gibt, dem vollen Wert des auszulösenden Tieres entsprechen. Das Lamm bzw. die Auslösungssumme werden freies Eigentum des Kohen. Will der Eigentümer die Erstgeburt nicht auslösen, so muss sie durch einen Beil-Schlag ins Genick getötet werden. So lange die Erstgeburt nicht ausgelöst worden ist, darf sie zu keiner Nutzniessung verwendet werden; ebenso ist jede Nutzniessung von einer durch den Genickschlag getöteten Erstgeburt verboten. Sobald der Eigentümer das Lamm oder die zur Auslösung bestimmte Wertsumme abgesondert hat, steht ihm die freie Verfügung über die Erstgeburt zu, auch wenn das als Auslösung dienende noch nicht in die Hand des Kohen gelangt ist. Für das Vieh von Kohanim und Leviten oder Töchtern von Kohanim und Leviten gelten diese Vorschriften nicht; auch ihr Miteigentumsrecht oder das eines Nichtjuden an dem Muttertier oder dem Jungen befreit von dieser Auslösungspflicht.

+

4. Von dem jährlichen Heerdenzuwachs an Rindern, Schafen und Ziegen musste zur Zeit des Tempels je das zehnte Tier als Viehzehnt abgesondert werden. Die Absonderung hatte in der Weise zu geschehen, dass die Tiere heerdenweise in eine Umzäunung gebracht, dann einzeln aus derselben herausgelassen und gezählt wurden und je das zehnte Tier durch einen roten Strich als solches bezeichnet wurde. Auch Priester und Leviten mussten ihr Vieh verzehnten. Jeder Besitzer brauchte nur das Vieh zu verzehnten, das in seinem Besitz geboren oder, bevor es ein Alter von sieben Tagen erreicht, in seinen Besitz übergegangen war. Es war nicht verboten, Jungvieh vor Absonderung des Zehnten zu schlachten oder zu verkaufen. Der Viehzehnt wurde als Opfer im Tempel dargebracht, das Fleisch jedoch verblieb den Eigentümern und musste nur innerhalb Jerusalems verzehrt werden. Hatte das Tier einen Fehler, der es zum Opfer untauglich machte, so durfte es überall geschlachtet und verzehrt werden. Dagegen durfte der Viehzehnt nicht verkauft werden, weder wenn das Tier zum Opfer tauglich, noch wenn es dazu untauglich war, weder lebend noch das Fleisch des geschlachteten, weder ganz noch geteilt. Da mit dem Aufhören des Opferdienstes der Viehzehnt nicht mehr seiner Bestimmung gemäss als Opfer dargebracht werden kann, darf er laut rabbinischer Verordnung jetzt überhaupt nicht mehr abgesondert werden, um zu verhüten, dass ein zum Opfer bestimmtes und taugliches Tier ausserhalb des Heiligtums geschlachtet oder zu sonstigem Gebrauch verwendet wird.

+

Der Traktat Bechorot besteht aus 9 Abschnitten. Die einzelnen Abschnitte haben folgenden Inhalt:

+

I. Ueber die Auslösung der Esels-Erstgeburt. Fälle, in denen dieselbe nicht stattzufinden braucht. In denen die Auslösungspflicht Zweifelhaft ist. Womit die Erstgeburt nicht ausgelöst werden darf. Wenn das zur Auslösung bestimmte Lamm oder die Erstgeburt vor der Uebergabe des Lammes an den Kohen verendet ist. Die Tötung der nicht ausgelösten Erstgeburt durch den Genickschlag.

+

II. Ueber die Erstgeburt von Rindern, Schafen und Ziegen. Fälle, für welche die Vorschriften über die Erstgeburt keine Geltung haben. In denen es zweifelhaft ist, ob das geworfene Junge eine männliche Erstgeburt ist.

+

III. Weitere Fälle, in denen es zweifelhaft ist, ob eine Erstgeburt vorliegt. Das Verbot, das Haar oder die Wolle einer Erstgeburt zu benutzen.

+

IV. Wann der Eigentümer dem Kohen die Erstgeburt zu übergeben hat. Wie lange die Erstgeburt aufgezogen werden darf. Das Schlachten der Erstgeburt, die durch einen Leibesfehler untauglich zum Opfer geworden ist. Durch wen diese Untauglichkeit festgestellt werden muss. Dass der Untersuchende keine Bezahlung dafür nehmen darf und dass, wenn dieses dennoch geschehen, seine Feststellung keine Gültigkeit hat. Andere Dinge, bei denen das Gleiche der Fall ist. Was man von jemand, der verdächtig ist, dass er die Vorschriften über die Erstgeburt nicht beachtet, nicht beziehen darf. Dasselbe inbezug auf die Vorschriften über das siebente Jahr, über Hebe und Zehnt und die Reinheitsgesetze.

+

V. Vorschriften über Verkauf, Schlachten und Verzehren der fehlerhaften Erstgeburt. Ueber eine Erstgeburt, der unabsichtlich ein Leibesfehler beigebracht worden ist. Inwieweit Kohanim inbezug auf Leibesfehler einer Erstgeburt glaubwürdig sind. Feststellung der Untauglichkeit beim Viehzehnt, bei ganz offensichtlicher unzweifelhafter Untauglichkeit. Rechtliche Folgen, wenn eine Erstgeburt ohne vorhergegangene Untersuchung geschlachtet und verkauft worden ist, oder wenn das Gleiche mit einem anderen Tier geschehen und es sich nachträglich herausstellt, dass es trefa war.

+

VI. Durch welche Leibesfehler eine Erstgeburt untauglich zum Opfer wird.

+

VII. Durch welche Leibesfehler der Kohen untauglich zum Opferdienst wird.

+

VIII. Ueber die Auslösung des erstgeborenen Knaben. Wer als Erstgeborener inbezug auf die Auslösungspflicht gilt und wer inbezug auf das Erbrecht. Auslösungspflicht bei gleichzeitiger Geburt mehrerer Knaben von einer oder mehreren Frauen desselben Mannes. In zweifelhaften Fällen. In welchen Werten das Lösegeld zu erlegen ist. Das Erbrecht des erstgeborenen Knaben an dem Erbe des Vaters. Im Anschluss daran ähnliche Bestimmungen über das Anrecht der Ehefrau auf Zahlung ihrer Ketuba aus dem hintcrlassenen Vermögen ihres Mannes, der Töchter auf ihre Alimentation aus dem Erbe des Vaters, des Levirs auf das Vermögen des verstorbenen Bruders, des Mannes auf das Erbe seiner verstorbenen Frau und über durch Schenkung zugefallenes Gut.

+

IX. Ueber den Viebzehnt. Dass derselbe vom Grossvieh und vom Kleinvieh getrennt abzusondern ist. Dass nur eine Heerde von mindestens 10 in einer begrenzten Entfernung von einander weidenden Tieren zehntpflichtig ist. Dass nur in eigenem Besitz aufgezogenes Vieh zehntpflichtig ist, nicht gekauftes oder geschenktes. Welche Tiere beim Verzehnten nicht mitzuzählen sind. Die drei Zeiten im Jahre, zu denen das Verzehnten des Viehs stattzufinden hat. Wie das Verzollten vorzunehmen ist. Wenn beim Zählen ein Irrtum vorgekommen ist.

+

ABSCHNITT I.

+

1. Wer das noch angeborene Junge eines Esels1 von einem Nichtjuden kauft oder ihm, obwohl es nicht erlaubt ist2, verkauft, wer [ein Tier] mit ihm in Gemeinschaft hat3, oder es von ihm [zur Aufzucht] übernimmt4 oder ihm [zur Aufzucht] übergibt, ist frei von der Erstgeburtspflicht5, weil es heisst6: „in Israel“, aber nicht das von Anderen7. Priester und Leviten sind davon frei, wie sich aus der Folgerung vom Schwereren auf das Leichtere ergibt: Wenn in der Wüste die [Erstgeborenen] der Israeliten durch sie frei geworden sind 8, so müssen folgerichtig um so mehr ihre eigenen9 frei sein10. 2. Wenn eine Kuh ein Junges wirft, das einem Esel gleicht, oder eine Eselin ein Junges wirft, das einem Pierde11 gleicht, ist es frei von der Erstgeburtspflicht, weil es zwei Mal heisst12: „die Esels-Erstgeburt“, „die Esels-Erstgeburt“, nur wenn die Mutter13 eine Eselin ist und das Geworfene ein Esel ist. Wie ist es damit hinsichtlich des Genuss-Verbotes? Wenn ein reines14 Tier ein Junges wirft, das einem unreinen Tiere gleicht, ist es zum Genuss erlaubt, wenn ein unreines Tier ein Junges wirft, das einem reinen Tiere gleicht, ist es zum Genuss verboten, denn was von einem unreinen Tiere stammt, gilt als unrein15 und was von einem reinen Tiere stammt, als rein. Hat ein unreiner Fisch einen reinen Fisch verschlungen16, so ist dieser zum Genuss erlaubt, hat ein reiner einen unreinen Fisch verschlungen, ist dieser zum Genuss verboten, weil er nicht in ihm selbst entstanden ist. 3. Hat eine Eselin, die noch nicht geworfen17 hatte, zwei männliche Junge geworfen18, so hat man dem Priester ein19 Lamm zu geben; ein männliches nnd ein weibliches, so hat man ein Lamm zu eigener Benutzung abzusondern20. Haben zwei Eselinnen, die noch nicht geworfen hatten, zwei männliche Junge geworfen, hat man dem Priester zwei21 Lämmer zu geben; ein männliches und ein weibliches, oder zwei männliche und ein weibliches, so hat man dem Priester ein Lamm zu geben22; zwei weibliche und ein männliches, oder zwei männliche und zwei weibliche, so hat der Priester gar keinen Anspruc 23. 4. Hatte die eine bereits geworfen und die andere noch nicht geworfen, und sie haben jetzt zwei männliche Junge geworfen24, hat man dem Priester ein Lamm zu geben; ein männliches und ein weibliches, so hat man ein Lamm zu eigener Benutzung abzusondern25, wie es heisst26: „und die Erstgeburt eines Esels sollst du durch ein Lamm auslösen27“, sei es von Schafen oder von Ziegen28, ein männliches oder ein weibliches, ein grosses oder ein kleines, ein fehlerfreies oder fehlerbehaftetes, man kann auch mehrere Male damit auslösen29, man kann es mit in die Hürde aafnehmen, von der man den Zehnt absondern will30, ist es gestorben31, steht ihnen32 [nur] die Nutzniessung zu33. 5. Mit einem Kalbe darf man nicht auslösen34, auch nicht mit einem Wild, nicht mit einem geschlachteten Tiere und nicht mit einem Tiere, das trefa ist, nicht mit einer Mischgeburt35 und nicht mit einem 36בוי; nach R.Eleasar37 ist es mit einer Mischgeburt erlaubt, weil es ein Lamm ist38, mit einem כוי verboten, weil es da zweifelhaft ist39. Hat man sie40 einem Priester gegeben, darf der Priester sie nicht leben lassen, wenn er nicht ein Lamm dafür absondert41. 6. Wenn jemand das Auslösungslamm für eine Esels-Erstgeburt absondert und es stirbt42, so sagt R. Elieser: Man ist verpflichtet, es zu ersetzen, wie die fünf Selaim für einen [erstgeborenen] Sohn43; die Weisen sagen: Man ist nicht verpflichtet, es zu ersetzen, wie bei dem Auslösungsgeld für den zweiten Zehnt44. R. Josua und R. Zadok bezeugten, dass, wenn das Auslösungslamm einer Esels-Erstgeburt gestorben ist, dem Priester dafür keinerlei Anspruch zusteht45. Stirbt die Esels-Erstgeburt46, so sagt R. Elieser: Sie muss vergraben werden47, und das Lamm steht zur Nutzniessung frei48; die Weisen sagen: Sie braucht nicht vergraben zu werden49, und das Lamm gehört dem Priester. 7. Will man sie nicht auslösen, so muss man ihr mit einem Hackmesser50 von hinten das Genick einschlagen und sie dann vergraben51. Das Gebot des Auslösens hat den Vorrang vor dem des Genickschlages, denn es heisst52: „Wenn du es nicht auslösest, sollst du ihm das Genick einschlagen“. Das Gebot der Ehelichung53 hat den Vorrang vor dem des Auslösens, denn es heisst54: „Wenn er sie sich nicht zur Ehelichung bestimmt hat, soll er ihr zur Auslösung verhelfen“. Das Gebot der Leviratsehe55 hatte den Vorrang vor dem der Chaliza in früheren Zeiten, wo man dabei die Absicht hatte, nur das Gebot damit zu erfüllen, jetzt aber, wo man dabei nicht die Absicht hat, nur das Gebot zu erfüllen, hat man bestimmt, dass das Gebot der Chaliza den Vorrang vor dem der Leviratsehe hat56. Bei dem Gebote der Auslösung57 hat der Eigentümer den Vorrang vor jedem anderen Menschen58, denn es heisst59: „Wenn es nicht ausgelöst wird60, soll es nach deiner Schätzung verkauft werden.“

+

ABSCHNITT II.

+

1. Wer das noch ungeborene Junge einer Kuh1 von einem Nichtjuden kauft oder ihm, obwohl es nicht erlaubt ist, verkauft, wer [ein Tier] mit ihm in Gemeinschaft hat oder es von ihm [zur Aufzucht] übernimmt2 oder es ihm [zur Aufzucht] übergibt, ist frei von der Erstgeburtspflicht, weil es heisst3: „in Israel“, aber nicht das von Anderen4. Priester und Leviten sind auch dazu verpflichtet, sie sind von der Erstgeburtspflicht bei einem reinen Tiere nicht befreit5, befreit sind sie nur6 von der Auslösung eines [erstgeborenen] Sohnes und von der Erstgeburtspflicht bei einem Esel7. 2. Alle8 heiligen Tiere, die schon, bevor sie für’s Heiligtum bestimmt worden, einen bleibenden Leibesfehler hatten und ausgelöst worden sind, unterliegen der Erstgeburtsund der Abgabenpflicht, sie dürfen wie nichtheilige geschoren und zur Arbeit verwendet werden, ein von ihnen geworfenes Junges und ihre Milch sind nach der Auslösung erlaubt, wer sie ausserhalb schlachtet, ist straffrei, das gegen sie Ausgetauschte ist nicht heilig, und wenn sie von selbst verenden, dürfen sie nicht ausgelöst werden, ausgenommen sind nur die Erstgeburt und der Zehnt. 3. Sind sie für’s Heiligtum bestimmt worden, bevor sie den Leibesfehler hatten, oder hatten sie nur einen, vorübergehenden Leibesfehler, als sie für’s Heiligtum bestimmt worden, und nachher ist an ihnen ein bleibender Leibesfehler entstanden und sie sind ansgelöst worden, sind sie frei von der Erstgebnrts- und der Abgabenpflicht, sie dürfen nicht wie nichtheilige geschoren und zur Arbeit verwendet werden, ein von ihnen geworfenes Junges und ihre Milch sind auch nach der Auslösung verboten, wer sie ausserhalb schlachtet, macht sich schuldig, das gegen sie Ausgetauschte ist heilig, und wenn sie von selbst verendet sind, müssen sie vergraben werden. 4. Hat jemand Kleinvieh als eisernen Bestand9 von einem Nichtjuden übernommen, so sind auch die geworfenen Jungen10 von der Erstgeburtspflicht frei11, die Jungen von diesen Jungen dagegen Erstgeburts-pflichtig12. Hat er [ausdrücklich] die Jungen13 als Ersatz für ihre Mütter bestimmt14, so sind auch die Jungen von diesen Jungen von der Erstgeburtspflicht frei15, und erst die Jungen von den Jungen dieser Jungen Erstgeburts-pflichtig16. R. Simon, Sohn des Gamliel, sagt: Selbst im zehnten Geschlechte noch sind sie frei, weil der Nichtjude einen Ersatzanspruch auf sie hat17. 5. Wenn ein Schaf ein Junges wirft, das einer Ziege gleicht, oder eine Ziege ein Junges wirft, das einem Schafe gleicht, so ist es frei von der Erstgeburtspflicht18; hat es jedoch einen Teil der Kennzeichen19, ist es Erstgeburts-pflichtig20. 6. Wenn ein Schaf, das noch nicht geworfen hat, zwei männliche Junge geworfen und beide mit ihren Köpfen zugleich herausgekommen sind, so sagt R. Jose, der Galiläer: Beide gehören dem Priester, weil es heisst21: „die männlichen22 dem Ewigen“; die Weisen dagegen sagen: Das ist nicht möglich23, vielmehr gehört eines ihm und eines dem Priester24, R. Tarfon sagt: Der Priester sucht sich das schönere aus25; R. Akiba sagt: Der Anspruch auf das fettere ist unentschieden26. Das zweite lässt man weiden, bis es einen Leibesfehler bekommt27, und es ist Abgabenpflichtig28; R. Jose sagt: Es ist davon frei29. Ist eines von beiden gestorben30, so teilen sie, sagt R. Tarfon31; R. Akiba sagt: Wer von einem Anderen etwas heraushaben will, dem liegt der Beweis ob32. Ist es ein männliches und ein weibliches, hat der Priester gar keinen Anspruch33. 7. Wenn zwei Schafe, die noch nicht geworfen haben, zwei männliche Junge geworfen haben34, muss man beide dem Priester geben35; ein männliches und ein weibliches, gehört das männliche dem Priester36; zwei männliche und ein weibliches, gehört eines ihm und eines dem Priester37 R. Tarfon sagt: Der Priester sucht sich das schönere aus25; R. Akiba sagt: Der Anspruch auf das fettere ist unentschieden26. Das zweite lässt man weiden, bis es einen Leibesfehler bekommt27, und es ist Abgabenpflichtig28; R. Jose sagt: Es ist davon frei29. Ist eines von beiden gestorben30, so teilen sie, sagt R. Tarfon31; R. Akiba sagt: Wer von einem Anderen etwas heraushaben will, dem liegt der Beweis ob32. Zwei weibliche und ein männliches, oder zwei männliche und zwei weibliche, hat der Priester gar keinen Anspruch38. 8. Hatte eines bereits geworfen und eines noch nicht, und sie haben jetzt zwei männliche Jungen geworfen, gehört eines ihm und eines dem Priester39. R. Tarfon sagt: Der Priester sucht sich das schönere aus25; R. Akiba sagt: Der Anspruch auf das fettere ist unentschieden26. Das zweite muss weiden, bis es einen Leibesfehler bekommt27, und es ist Abgaben-pflichtig28; R. Jose sagt: Es ist davon frei29, denn von R. Jose rührt der Ausspruch: Wenn ein dafür Eingetauschtes in der Hand des Priesters ist, ist es von den Abgaben frei; R. Meir sagt: Es ist Abgaben-pflichtig40. Ist eines von beiden gestorben30, so teilen sie, sagt R. Tarfon31; R. Akiba sagt: Wer von einem Anderen etwas heraushaben will, dem liegt der Beweis ob32. Ist es ein männliches und ein weibliches, hat der Priester gar keinen Anspruch33. 9. Ein seitwärts [aus der Gebärmutter] herausgezogenes und das Junge, das nach diesem geworfen wird, muss man, so sagt R. Tarfon, beide weiden lassen, bis sie einen Leibesfehler bekommen, und nachdem sie einen Leibesfehler bekommen haben, dürfen sie von den Eigentümern verzehrt werden41. R. Akiba sagt: Keines von beiden ist eine Erstgeburt42, das erste nicht, weil es nicht den Mutterschoss eröffnet hat, und das zweite nicht, weil ihm schon ein anderes vorangegangen ist.

+

ABSCHNITT III.

+

1. Wenn Jemand ein Vieh von einem Nichtjuden kauft und es nicht bekannt ist1, ob es bereits geworfen hat oder nicht, so sagt R. Ismael2: Ist es eine Ziege, die noch in ihrem ersten Lebensjahre steht, so gehört es3 mit Bestimmtheit dem Priester4, ist sie bereits darüber hinaus, so ist es zweifelhaft5; ist es ein Schaf, das noch im zweiten Lebensjahre steht, so gehört es mit Bestimmtheit dem Priester, ist es bereits darüber hinaus, so ist es zweifelhaft; ist es eine Kuh oder ein Esel, die noch im dritten Lebensjahre stehen, so gehört es mit Bestimmtheit dem Priester, sind sie darüber hinaus, so ist es zweifelhaft. Darauf sagte zu ihm R. Akiba: Würde ein Vieh nur durch ein [ausgetragenes] Junges frei werden, wäre es, wie du sagst, es ist aber gesagt worden, dass als Zeichen für das Vorhandensein einer Leibesfrucht beim Kleinvieh bereits blutiger Abgang6 gilt, beim Grossvieh die Fruchthaut7, und bei der Frau Nachgeburt8 oder Fruchthaut. Dies ist die Regel: Ist es bekannt, dass es bereits geworfen hat, hat der Priester keinen Anspruch, hat es noch nicht geworfen, gehört es dem Priester, ist es zweifelhaft, können die Eigentümer, sobald es einen Fehler bekommen hat, es verzehren. R. Elieser, Sohn des Jakob, sagt: Hat ein Grossvieh9 einen Blut-Klumpen10 ausgeschieden, so muss dieser vergraben werden11, und es ist von der Erstgeburt-Pflicht frei geworden. 2. R. Simon, Sohn des Gamliel, sagt: Wenn Jemand ein säugendes Tier von einem Nichtjuden kauft, braucht er nicht zu befürchten, dass vielleicht das Junge von einem fremden Tiere war12. Kommt er zu seiner Herde und sieht, dass die, die zum ersten Male geworfen haben, säugen und die, die nicht zum ersten Male geworfen haben, säugen, braucht er nicht zu befürchten, dass vielleicht das Junge eines von diesen zu einem von jenen und das Junge eines von jenen zu einem von diesen gekommen ist13. 3. R. Jose, Sohn des Meschullam, sagt: Wenn man die Erstgeburt schlachtet, darf man mit dem Messer14 die Stelle [zum Schlachten] von beiden Seiten frei machen15 und das Haar ausrupfen16, nur darf man es nicht von der Stelle forttragen17, ebenso18 wenn man das Haar ausrupft19, um die Stelle, an der ein Leibesfehler ist, sichtbar zu machen. 4. Wenn Haar von einer fehlerhaften Erstgeburt ausgefallen ist, und man hat es in eine Fensternische gelegt20, und nachher hat man [das Tier] geschlachtet, so ist es nach Ansicht des Akabia, Sohn des Mahalalel, erlaubt21, nach Ansicht der Weisen verboten22, dies die Worte des R. Jehuda. Darauf sagte R. Jose: Nicht auf diesen Fall bezieht sich die erlaubende Entscheidung des Akabia, Sohn des Mahalalel23, sondern, wenn Haar von einer fehlerhaften Erstgeburt ausgefallen ist und man es in eine Fensternische gelegt hat und nachher das Tier verendet ist, da sagt Akabia, Sohn des Mahalalel, es ist erlaubt24, und die Weisen sagen, es ist verboten. Die Wolle, die noch lose an der Erstgeburt hängt25, ist erlaubt26, wenn es den Anschein hat, als wäre sie mit abgeschoren worden27; hat es nicht den Anschein, als wäre sie mit abgeschoren worden28, ist sie verboten.

+

ABSCHNITT IV.

+

1. Wie lange ist der Israelite verpflichtet, sich mit der Erstgeburt zu befassen1? Beim Kleinvieh dreissig Tage und beim Grossvieh fünfzig Tage2. R. Jose sagt: Beim Kleinvieh drei Monate3. Spricht der Priester innerhalb dieser Zeit zu ihm: Gib sie mir! darf er sie ihm nicht geben4. Ist sie fehlerhaft geworden, und er spricht zu ihm: Gib sie mir, damit ich sie verzehre! so ist es erlaubt5, und zur Zeit, als noch das Heiligtum bestand, war es selbst erlaubt, wenn sie ohne Fehler war, und er zu ihm sagt: Gib sie mir, damit ich sie darbringe6. Die Erstgeburt muss vor Ablauf eines Jahres7 verzehrt werden, sowohl die fehlerfreie wie die fehlerhafte8, denn es heisst9: „Vor dem Ewigen, deinem Gott, sollst du sie verzehren Jahr für Jahr“10. 2. Hat sie innerhalb des Jahres einen Fehler bekommen, darf man sie bis zum Ablauf der vollen 12 Monate11 leben lassen, nach Ende des Jahres12, darf man sie nur bis zum Ablauf von dreissig Tagen leben lassen13. 3. Schlachtet jemand die Erstgeburt und lässt sie dann erst auf ihren Fehler untersuchen, so erklärt sie R. Jehuda für erlaubt14; R. Meir sagt: Da sie ohne Einholung des Urteils eines Fachkundigen15 geschlachtet worden ist, ist sie verboten16. 4. Wenn ein Nicht-Fachkundiger die Erstgeburt untersucht hat und sie ist auf sein Urteil hin geschlachtet worden, so mass sie vergraben werden17, und er muss sie von dem Seinigen bezahlen18. Hat er bei Entscheidung einer Rechtssache den Schuldigen freigesprochen und den, der Recht hatte, verurteilt, das Reine für unrein oder das Unreine für rein erklärt, und das Geschehene ist nicht mehr ungeschehen zu machen, so muss er von dem Seinen bezahlen19; war er von einem Gerichtshof für fachkundig erklärt, so braucht er nicht zu bezahlen. Einst20 hatte R. Tarfon eine Kuh, an der die Gebärmutter nicht mehr da war, den Hunden zum Frass vorwerfen lassen21, und als die Sache den Weisen vorgelegt wurde, erklärten diese sie für erlaubt. Todos21 a, der Arzt, sagte: Es geht keine Kuh oder Sau aus Alexandria heraus, ohne dass22 man ihr vorher die Gebärmutter herausgeschnitten hat23, damit sie keine Junge bekomme24. Darauf sagte R. Tarfon: „Das kostet dich deinen Esel, Tarfon25“! Darauf sagte zu ihm R. Akiba: „R. Tarfon! Du bist frei, denn du bist von einem Gerichtshof für fachkundig erklärt26, und jeder, der von einem Gerichtshof für fachkundig erklärt ist, ist von der Ersatzpflicht befreit27.“ 5. Wer für die Besichtigung von Erstgeburten Bezahlung nimmt, auf dessen Entscheidung hin28 darf man sie nicht schlachten, es wäre denn, er wäre so fachkundig wie Ela in Jabne29, dem die Weisen30 gestatteten, vier Issar31 für ein Kleinvieh und sechs Issar für ein Grossvieh zu nehmen, gleichviel ob es sich als fehlerfrei oder als fehlerhaft herausstellte. 6. Wer für seine richterliche Entscheidung Bezahlung nimmt, dessen Entscheidungen sind ungültig, für seine Zeugen-Aussage, dessen Zeugen - Aussagen sind ungültig32, für das Besprengen33 und für das Herstellen des Sühnwassers34, dessen Wasser ist wie Höhlen-Wasser35 und dessen Asche ist wie Herd-Asche36. Ist er37 ein Priester und hat er sich dabei38 eine Verunreinigung zugezogen, so dass er keine Hebe geniessen darf39, darf man ihm geben, was er zum Essen und Trinken und Salben gebraucht. Ist er ein alter Mann, darf man ihm einen Esel zum Reiten stellen. Aach darf man ihn entsprechend dem Verdienst, den er sonst von seiner Beschäftigung hat, entschädigen40. 7. Wer, wo es sich um Erstgeburten handelt, verdächtig ist41, von dem darf man kein Rehfleisch kaufen42 und keine ungegerbten43 Felle; R. Elieser sagt: Felle von weiblichen Tieren darf man von ihm kaufen44. Auch darf man von ihm keine nur eben vom Schmutz gereinigte45 Wolle kaufen, aber gesponnene und zu Tüchern verarbeitete46 darf man von ihm kaufen47. 8. Wer, wo es sich um Früchte des siebenten Jahres handelt, verdächtig ist48, von dem darf man keinen Flachs49 kaufen, selbst gehechelten nicht50, aber gesponnenen und geflochtenen51 darf man von ihm kaufen. 9. Wer verdächtig ist, dass er Hebe als Nichtheiliges verkauft, von dem darf man nicht einmal Wasser oder Salz kaufen52, dies die Worte des R. Jehuda; R. Simon sagt: Alles, was der Hebenoder Zehntenpflicht untersteht53, darf man nicht von ihm kaufen54. 10. Wer in bezug auf die Früchte des siebenten Jahres verdächtig ist55, ist es noch nicht in bezug auf die Zehnten56, wer in bezug auf die Zehnten verdächtig ist, ist es noch nicht in bezug auf die Früchte des siebenten Jahres57. Wer in bezug auf diese oder jene verdächtig ist, ist es auch in bezug auf die Reinheit [der Speisen]58, es kann aber einer in bezug auf die Reinheit [der Speisen] verdächtig sein und er ist es nicht in bezug auf jene beiden59. Ein Grundsatz ist: Wer in bezug auf eine Sache verdächtig ist, darf in ihr kein Richter und kein Zeuge sein60.

+

ABSCHNITT V.

+

1. Alle untauglich gewordenen Opfertiere1 dürfen2 auf dem Markt3 verkauft werden4 und auf dem Markt geschlachtet werden und nach Gewicht5 abgewogen werden, ausser der Erstgeburt und dem Zehnt6, weil bei ihnen die Eigentümer den Nutzen haben7, bei den untauglich gewordenen Opfertieren dagegen hat das Heiligtum den Nutzen8. Bei der Erstgeburt darf man ein Teil gegen das andere ab wiegen9. 2. Beth-Schammai sagen: Ein Israelite darf nicht eingeladen werden10, mit dem Prie- ster zusammen die Erstgeburt11 zu verzehren12; Beth-Hillel erlauben es13, selbst einem Nicht-Israeilten14. Wird eine Erstgeburt von einem Blutandrang befallen, darf man sie, selbst wenn sie sonst daran sterben müsste, nicht zur Ader lassen15, dies die Worte des R. Jehuda; aber die Weisen sagen: Man darf sie zur Ader lassen16, nur darf man ihr dabei keinen Leibesfehler beibringen17, hat man ihr dabei einen solchen beigebracht, darf man sie daraufhin nicht schlachten. R. Simon sagt: Man darf sie zur Ader lassen, selbst wenn man ihr dadurch einen Leibesfehler beibringt18. 3. Bringt man19 der Erstgeburt [absichtlich] eine Verletzung20 am Ohre bei, so darf sie nie mehr geschlachtet werden21, dies die Worte des R. Elieser; die Weisen aber sagen: Sobald an ihr ein anderer Fehler entsteht, darf sie auf diesen hin geschlachtet werden22. Einst erblickte ein Quästor einen alten Schafbock mit lang herabhängendem Haar, er fragte: „Was hat es mit diesem für ein Bewandtnis23?“ Man antwortete ihm: „Es ist eine Erstgeburt, die darf nur geschlachtet werden, wenn sie einen Fehler hat“. Da nahm er einen Dolch24 und brachte ihm eine Verletzung am Ohre bei25. Als die Sache darauf den Weisen vorgetragen wurde, erklärten sie ihn für erlaubt. Als jener sah, dass sie ihn für erlaubt erklärt hatten26, ging er hin und brachte auch an- deren Erstgeburten Verletzungen am Ohre bei, darauf erklärten sie sie für verboten27. Einst spielten Kinder auf dem Felde und banden die Schwänze von Lämmern an einander, da riss der Schwanz eines von diesen ab, und es war gerade der von einer Erstgeburt. Als die Sache den Weisen vorgetragen wurde, erklärten sie sie für erlaubt. Als jene sahen, dass sie für erlaubt erklärt worden war, gingen sie hin und banden auch die Schwänze von anderen Erstgeburten an einander, da erklärten sie sie für verboten. Dies ist die Regel: Ueberall, wo es absichtlich28 geschehen ist, bleibt es verboten, wo nicht absichtlich29, ist es erlaubt. 4. Wenn eine Erstgeburt jemanden30 verfolgt31 und er versetzt ihr einen Tritt und bringt ihr dadurch einen Fehler bei, darf32 sie darauf bin geschlachtet werden33. Bei allen Fehlern, die durch Menschenhand entstanden sein können, sind die Hirten, wenn sie Israeliten sind, beglaubt34, wenn sie Priester sind, sind sie nicht beglaubt35. R. Simon, Sohn des Gamliel, sagt: Wo es sich um die [Erstgeburt] eines Anderen handelt, ist er36 beglaubt, wo um seine eigene, ist er nicht beglaubt. R. Meir sagt: Wer in bezug auf eine Sache verdächtig ist, darf in ihr nicht Richter und nicht Zeuge sein37, 5. Der Priester ist beglaubt zu sagen, diese Erstgeburt nabe ich besichtigen lassen, und sie hat einen Leibesfehler38. Wo es sich um Fehler an einem Viehzehnt handelt, sind alle beglaubt39. Eine Erstgeburt, die an einem Auge erblindet ist, der ein Vorderfuse abgehauen oder ein Hinterfuss gebrochen ist40, darf auf den Ausspruch von drei Männern der Synagoge41 geschlachtet werden; R. Jose sagt: Selbst wenn ein Collegium von 23 Männern42 da ist, darf sie nur auf den Ausspruch eines Fachkundigen hin geschlachtet werden. 6. Hat jemand eine Erstgeburt geschlachtet und davon verkauft43, und dann stellt sich heraus, dass er sie nicht hat besichtigen lassen, so ist das, was sie davon verzehrt haben, ja bereits verzehrt, er muss ihnen aber dennoch das Geld dafür zurückgeben44, und was sie von dem Fleisch noch nicht verzehrt haben, muss vergraben werden45, und er muss ihnen das Geld dafür zurückgeben. Ebenso, wenn jemand eine Kuh geschlachtet und davon verkauft hat, und es stellt sich heraus, dass sie trefa war, so ist das, was sie davon verzehrt haben, ja bereits verzehrt, er muss ihnen aber dennoch das Geld dafür zurückgeben46, und was sie von dem Fleisch noch nicht verzehrt haben, geben sie ihm zurück47, und er muss ihnen das Geld dafür zurückgeben. Haben sie es an Nichtjuden verkauft oder es den Hunden vorgeworfen, haben sie ihm nur das zu bezahlen, was esalstrefa wert ist48.

+

ABSCHNITT VI.

+

1. Auf folgende Fehler1 hin darf man die Erstgeburt schlachten: wenn sie eine Lücke2 am Ohr hat, am Knorpel3 aber nicht an der Haut4, wenn es5 gespalten ist, auch ohne dass etwas fehlt, wenn es5 ein Loch hat, so gross wie eine Wicke6, oder wenn es vertrocknet ist. Was heisstvertrocknet? Wenn beim Durchstechen kein Blutstropfen herauskommt; R. Jose, Sohn des Meschullam, sagt: Wenn es so vertrocknet ist, dass es sich zerreiben lässt. 2. Wenn ein Augenlid durchlöchert ist, eine Lücke hat oder gespalten ist, wenn im Auge ein Häutchen ist7, eine Vermischung8, ein Ueberzug9, eine Schlange10 oder eine Beere11. Was heisst eine Vermischung? Wenn das Weisse den Rand der Iris12 durchbricht und in das Schwarze hineingeht. Geht das Schwarze in das Weisse hinein, ist es kein Fehler, denn was im Weissen ist, gilt nicht als Fehler13. 3. Weisse Punkte13 a und Wasser14 [im Auge], wenn sie dauernd da sind15. Wann sind die weissen Punkte als dauernd zu betrachten? Sobald sie sich achtzig Tage lang gehalten haben; R. Chanina, Sohn des Antigonus, sagt: Innerhalb der achtzig Tage muss man sie drei Mal16 untersuchen17. Wann18 ist das Wasser als dauernd zu betrachten19? Nachdem sie frisches20 und trockenes21 [Grünfutter] von Regen-Feldern22 gefressen hat23. Hat sie frisches und trockenes von künstlich bewässerten Feldern, [oder]24 zuerst trockenes und dann frisches25 gefressen, gilt es noch nicht als Fehler, bis sie das trockene nach dem frischen gefressen hat26. 4. Wenn die Nase durchlöchert ist, eine Lücke hat oder gespalten ist27, wenn die Lippe28 durchlöchert ist, eine Lücke hat oder gespalten ist, wenn die äusseren Zähne29 eine Lücke haben30 oder weggebrochen sind31, oder die inneren mit der Wurzel ausgebrochen sind32. R. Chanina, Sohn des Antigonus, sagt: Von den Doppelzähnen an33 nach innen braucht man nicht zu untersuchen, auch die Doppelzähne selbst nicht34. 5. Wenn an der Deckhaut der Ruthe eine Lücke ist, oder an der weiblichen Scham35 bei Opfertieren36, wenn am Schwanze eine Lücke ist, am Knochen, aber nicht am Gelenk37, oder wenn das Ende des Schwanzes sich in noch einen Knochen abzweigt38, oder wenn39 zwischen einem Glied40 und dem anderen41 ein fingerbreites42 Stück Fleisch ist. 6. Wenn sie keine Hoden oder43 nur eine Hode hat44. R. Ismael sagt: Wenn sie zwei Hodensäcke hat, hat sie auch zwei Hoden, hat sie nur einen Sack, hat sie auch nur eine Hode. R. Akiba sagt: Man setzt sie45 auf ihren After46 und drückt, wenn eine Hode da ist, kommt sie schliesslich hervor47. Es kam einmal vor, dass man drückte und sie nicht hervorkam, das Tier wurde geschlachtet, da fand man sie an den Lenden hängend, R. Akiba erklärte [das Tier] für erlaubt48, R. Jochanan, Sohn des Nuri, erklärte es für verboten. 7. Ein Tier mit fünf Beinen, oder das nur drei hat49, das eingezogene50 Füsse hat wie die eines Esels, ein ausgerenktes51 und ein Lenden-Tier52. Was ist unter einem ausgerenkten zu verstehen? Wenn die Hüfte [aus dem Gelenk] losgerissen ist. Und was unter einem Lendentier? Wenn eine Hüfte höher ist als die andere53. 8. Wenn ein Knochen am Vorderbein oder Hinterbein gebrochen ist, auch wenn es nicht erkennbar ist54. Diese Fehler hat Ela55 in Jabne aufgezählt, und die Weisen haben ihm zugestimmt. Noch drei andere fügte er hinzu, da sagten sie zu ihm: Von diesen56 haben wir nichts gehört — wenn die Augenhöhle57 rund ist wie beim Auge eines Menschen, wenn das Maul dem eines Schweines gleicht58, und wenn von dem Laute hervorbringenden Teile der Zunge59 der grössere Teil fehlt. Nach der Entscheidung eines späteren Gerichtshofes sind auch dieses Fehler60. 9. Es traf sich61, dass der untere Kiunbackenknocben über den oberen hinausragte, da schickte R. Simon, Sohn des Gamliel, zu den Weisen, und sie sagten62: Das ist ein Fehler63. Ein Böckchen hatte ein doppeltes Ohr, da sagten die Weisen: Wenn es ein Knochen ist64, ist es ein Fehler, wenn es nicht ein Knochen ist65, ist es kein Fehler. R. Chanania, Sohn dea Gamliel, sagt: Wenn der Schwanz des Böckchens dem eines Schweines gleicht66, und wenn er nicht drei Glieder hat67, so ist es ein Fehler. 10. R. Chanina, Sohn des Antigonus, sagt: Wenn im Auge68 eine Blatter69 ist70, wenn am Knochen eines Vorderbeines oder Hinterbeines eine Lücke71 ist, wenn sich ein Knochen im Maule72 losgelöst hat73, wenn ein Auge gross74 und eines klein75 ist, ein Ohr gross und eines klein ist, so dass man es sieht und nicht erst nachzumessen braucht. R. Jehuda sagt: Wenn eine Hode doppelt so gross ist als die andere; darin haben ihm die Weisen nicht zugestimmt. 11. Wenn der Schwanz am Kalbe nicht bis zum Beingelenk76 reicht; die Weisen sagten: Bei allen jungen77 Kälbern ist es so78, so lange sie im Wachsen sind, dehnen sie79 sich nach unten aus. Bis zu welchem Gelenk ist gemeint? R. Chanina, Sohn des Antigonus, sagt: Bis zum Gelenk in der Mitte des Schenkels80. Auf diese Fehler hin darf man die Erstgeburt schlachten, und werden die Opfertiere als unbrauchbar geworden ausgelöst. 12. Auf folgende [Fehler] hin darf man sie nicht schlachten, weder im Heiligtum81 noch im Lande82: Wenn die weissen Flecke oder das Wasser [im Auge] nicht dauernd da sind83, wenn die inneren Zähne84 lückenhaft, aber nicht ausgerissen85 sind, ein Tier mit feuchtem Grind86, mit einer Blatter87, mit einer Flechte88, wenn es alt89, krank oder übelriechend ist, wenn eine Sünde mit ihm begangen worden ist90 oder es einen Menschen getötet hat und nur ein Zeuge oder die Eigentümer selbst es bezeugen91, und ein unbestimmt-92 oder doppelt-geschlechtliches93, weder im Heiligtum noch im Lande. R. Ismael94 sagt: Es gibt keinen grösseren Fehler als diesen. Die Weisen aber sagen: Das ist gar keine Erstgeburt95, sondern es darf geschoren und zur Arbeit verwendet werden96.

+

ABSCHNITT VII.

+

1. [Alle] diese Fehler machen auch beim Menschen untauglich1, gleichviel ob sie bleibend oder nur vorübergehend sind. Hinzukommen zu ihnen beim Menschen noch: der kegelköpfige2, der rübenköpfige3, der hammerköpfige4, dessen Kopf eingedrückt5 oder hinten abgeplattet6 ist. Die einen Höcker haben, erklärt R. Jehuda für tauglich7, die Weisen erklären sie für untauglich. 2. Der kahlköpfige ist untauglich. Wer heisst kahlköpfig? Wer nicht wenigstens einen Strich8 von Haaren hat, der rund herum9 von Ohr zu Ohr reicht; ist ein solcher noch vorhanden, ist er tauglich10. Wer keine Augenbrauen hat, oder nur eine Augenbraue hat, das ist der, der in der Tora11 נִּבֵּן genannt wird; R. Dosa sagt: der12, dessen Augenbrauen herabhängen13; R. Chanina, Sohn des Antigonus, sagt: der12 zwei Rücken und zwei Rückgrate hat14. 3. Der plattnasige15 ist untauglich. Wer heisst plattnasig? Wer seine beide Augen in einem Zuge schminkt16. Wem beide Augen weiter nach oben oder beide Augen weiter nach unten stehen als sonst, wem ein Auge mehr nach oben oder ein Auge mehr nach unten steht, wer das Zimmer und das Obergemach zugleich überblickt17, wer das Sonnenlicht nicht verträgt18, der unpaarige19 und der triefäugige20; wem die Augenwimpern21 ausgefallen sind, wegen des unangenehmen Anblicks22. 4. Wenn die Augen so gross sind wie die von einem Kalb oder so klein wie die von einer Gans23, wenn der Körper zu gross ist für seine Glieder oder zu klein für seine Glieder24, wenn die Nase zu gross oder zu klein ist im Verhältnis zu den anderen Gliedern25, der צִמֵּם und der 26צִמֵּעַ. Was ist ein צִמֵּעַ? Der zu kleine Ohren hat. Und ein צִמֵּם? Dessen Ohren schwammartig sind27. 5. Wenn die Oberlippe über die untere vorsteht oder die Unterlippe über die obere28, so ist es ein Fehler. Wenn die Zähne fehlen29, ist er untauglich, wegen des unangenehmen Anblicks30. Wenn die Brüste herabhängen wie bei einer Frau, wenn der Bauch aufgeschwollen ist, der Nabel vorsteht, wer an Fallsucht31 leidet, wenn sie ihn auch nur in Zeitabständen befällt, wer an Starrkrämpfen32 leidet, wer einen übergrossen Hodensack hat33 oder ein übergrosses männliches Glied34. Wer keine Hoden oder nur eine Hode hat, das ist der, der in der Tora מְרוֹחַ אָשֶׁךְ genannt wird; R. Ismael sagt: der, dessen Hoden zerrieben35 sind; R. Akiba sagt: der Wind in seinen Hoden hat36; R. Chanina, Sohn des Antigonus, sagt: der wie ein Dunkelfarbiger aussieht37. 6. Wer mit den Fussknöcheln oder den Knieen aneinanderschlägt38, einen Wulst39 [am Fusse] hat oder krummbeinig40 ist. Was heisst krummbeinig? Wenn man die Fusssohlen neben einander stellt und die Kniee sich nicht berühren. Wenn41 ein Wulst aus der grossen Zehe42 herausgewachsen ist, wenn die Ferse hinten heraussteht43, wenn die Fusssohle breit ist wie bei einer Gans44. Wenn die Finger44 a über einander liegen oder zusammengewachsen sind, sind sie es nur45 bis zum [mittleren] Gelenk46, ist er tauglich, über das Gelenk hinaus und man hat sie durch einen Schnitt getrennt, ist er tauglich. Wer einen überzähligen Finger hatte und ihn weggeschnitten hat47, ist untauglich, wenn derselbe einen Knochen hatte, wenn nicht, ist er tauglich48. Hat er an Händen und Füssen einen überzähligen, je sechs, vierundzwanzig, erklärt R. Jehuda ihn für tauglich49, die Weisen erklären ihn für untauglich50. Wer beide Hände gleich beherrscht, ist nach Rabbi untauglich, nach den Weisen tauglich51. Wer eine schwarze52 oder rote53 oder albine54 Hautfarbe hat, wer übermässig lang55 oder zwerghaft klein56 ist, der Taubstumme, Schwachsinnige57, Berauschte58 und mit als rein geltenden Ausschlägen59 Behaftete gelten beim Menschen als untauglich, beim Vieh als tauglich; R. Simon, Sohn des Gamliel, sagt: Mit Verblödetem erfüllt man auch beim Vieh seine Pflicht nicht zum besten. R. Elieser60 sagt: Auch mit Gewächsen61 Behaftete sind beim Menschen untauglich und beim Vieh tauglich. 7. Folgende sind beim Menschen tauglich und beim Vieh untauglich: Vater und Sohn62, innerlich Verletzte63, eine Seitengeburt64, mit denen eine Sünde begangen worden ist und die einen Menschen getötet haben65. Wer eine von den ihm verbotenen Frauen heiratet, ist untauglich, bis er ihr durch Gelübde66 entsagt67; wer sich an Toten verunreinigt, ist untauglich, bis er sich verpflichtet, sich nicht mehr an Toten zu verunreinigen.

+

ABSCHNITT VIII.

+

1. Es gibt Fälle, wo jemand als Erstgeborener hinsichtlich des Erbrechts gilt1, nicht aber für den Priester2, als Erstgeborener für den Priester, nicht aber hinsichtlich des Erbrechts, als Erstgeborener sowohl hinsichtlich des Erbrechts als für den Priester, weder als Erstgeborener hinsichtlich des Erbrechts noch für den Priester. Wer ist Erstgeborener hinsichtlich des Erbrechts, aber nicht für den Priester? Wer nach einer Fehlgeburt3 geboren worden ist, deren Kopf noch lebend zum Vorschein gekommen war4, oder nach einem Neunmonate-Kind, dessen Kopf tot zum Vorschein gekommen war5, oder nach einer Vieh-, Wild- oder Vogelartigen Fehlgeburt6, dies die Worte des R. Meir; die Weisen dagegen sagen: Nur wenn sie etwas Menschen-ähnliches an sich gehabt hat7. Wenn eine Fehlgeburt in Gestalt eines Sandal8, einer Fruchthaut9, einer äusserlich entwickelten Hautblase10 vorausgegangen ist, oder eine Geburt, die stückweise herausgeschnitten werden musste, ist der danach Geborene Erstgeborener hinsichtlich des Erbrechts, aber nicht für den Priester. Wenn jemand keine Kinder hatte und eine Frau geheiratet hat, die bereits geboren hatte11, sei es auch noch als Sklavin und sie ist dann frei geworden, oder als Nichtjüdin und sie ist dann Jüdin geworden, und nachdem sie den Israeliten geheiratet hat, hat sie geboren, so ist es ein Erstgeborener hinsichtlich des Erbrechts, aber nicht für den Priester12; R. Jose, der Galiläer, sagt: Sowohl hinsichtlich des Erbrechts als auch für den Priester, denn es heisst13: „das Erste aus jedem Mutterschosse unter den Kindern Israel“, selbst wenn es nur das erste ist, das sie als Israelitin geboren hat14. Wenn jemand schon Kinder hatte15 und eine Frau geheiratet hat, die noch nicht geboren hatte, wenn [eine Nichtjüdin] während der Schwangerschaft Jüdin geworden16, wenn [eine Sklavin] während der Schwangerschaft frei geworden ist17, wenn sie18 und eine Priesterin, sie und eine Levitin, sie und eine Frau, die bereits geboren hatte19, ein Kind bekommen haben20, und ebenso, wenn eine Frau21 nicht drei Monate nach ihrem Manne gewartet, geheiratet und geboren hat, und man weiss nicht, ob es ein Neunmonate-Kind von dem früheren oder ein Siebenmonate-Kind von dem letzteren Manne ist, so ist es ein Erstgeborener für den Priester22, aber nicht hinsichtlich des Erbrechts23. Wer ist ein Erstgeborener sowohl hinsichtlich des Erbrechts wie für den Priester? Wenn eine [Frau] eine Blase voll mit Blut, Wasser oder verschiedenartigen Dingen24 zur Welt bringt, etwas Fisch-, Heuschrecken-, Insekten- oder Reptil-artiges25, eine Fehlgeburt am vierzigsten Tage26, so ist der danach Geborene Erstgeborener sowohl hinsichtlich des Erbrechts wie für den Priester. 2. Ein seitwärts Herausgezogener und der ihm Nachgeborene27 sind beide keine Erstgeborenen, weder hinsichtlich des Erbrechts28, noch für den Priester29; R. Simon sagt: Der erste ist es hinsichtlich des Erbrechts30 und der zweite hinsichtlich der fünf Selaim31. 3. Wenn eine Frau, die noch nicht geboren hatte, zwei Knaben geboren hat32, muss der Mann dem Priester fünf Selaim geben. Ist einer von ihnen innerhalb von dreissig Tagen gestorben, ist der Vater frei33. Ist der Vater gestorben34 und die Kinder leben, so sagt R. Meir: Wenn sie vor der Erbteilung gezahlt haben, haben sie gezahlt35, wenn nicht36, sind sie frei37; R. Jehuda sagt: Die Verpflichtung haftet auf dem Vermögen38. Einen Knaben und ein Mädchen, so hat der Priester gar keinen Anspruch39. 4. Wenn zwei Frauen40, die noch nicht geboren hatten, zwei Knaben geboren haben41, muss der Mann dem Priester zehn Selaim geben. Ist einer von ihnen innerhalb von dreissig Tagen gestorben und er hat sie einem Priester gegeben, muss dieser ihm fünf Selaim zurückgeben42, hat er sie zwei Priestern gegeben, kann er von ihnen nichts zurückfordern43. Einen Knaben und ein Mädchen, oder zwei Knaben und ein Mädchen, muss er dem Priester fünf Selaim geben44, zwei Mädchen und einen Knaben, oder zwei Knaben und zwei Mädchen, so hat der Priester gar keinen Anspruch45. Hatte die eine bereits geboren und die andere noch nicht, und sie haben zwei Knaben geboren, muss er dem Priester fünf Selaim geben. Ist46 einer von ihnen innerhalb von dreissig Tagen gestorben, ist der Vater frei. Ist der Vater gestorben und die Kinder leben, so sagt R. Meir: Wenn sie vor der Erbteilung gezahlt haben, haben sie gezahlt, wenn nicht, sind sie frei; R. Jehuda sagt: Die Verpflichtung haftet auf dem Vermögen. Einen Knaben und ein Mädchen, so hat der Priester gar keinen Anspruch. 5. Wenn zwei Frauen zweier Ehemänner, die noch nicht geboren hatten, zwei Knaben geboren haben47, hat der eine dem Priester fünf Selaim zu geben und der andere dem Priester fünf Selaim zu geben. Ist einer von ihnen innerhalb von dreissig Tagen gestorben und haben sie sie einem und demselben Priester gegeben, muss er ihnen48 fünf Selaim zurückgeben49, haben sie sie zwei Priestern gegeben, können sie von ihnen nichts zurückfordern Einen Knaben und ein Mädchen, so sind die Väter frei50, der Knabe ist aber verpflichtet, sich selbst auszulösen51. ZweiMädchen und einen Knaben, oder zwei Knaben und zwei Mädchen, so hat der Priester gar keinen Anspruch52. 6. Hatte die eine von den Frauen der beiden Ehemänner bereits geboren, die andere noch nicht, und sie haben nun zwei Knaben geboren, so hat der, dessen Frau noch nicht geboren hatte, dem Priester fünf Selaim zu geben; einen Knaben und ein Mädchen, so hat der Priester gar keinen Anspruch53. Ist der Knabe innerhalb von dreissig Tagen gestorben, muss der Priester, wenn er sie ihm auch bereits gegeben hatte, [die fünf Selaim ihm] wieder zurückgeben54, nach dreissig Tagen, muss er sie ihm, auch wenn er sie ihm noch nicht gegeben hatte, geben. Ist er am dreissigsten Tage gestorben, ist es wie am Tage vorher55; R. Akiba sagt: Hat er sie bereits gegeben, kann er sie ihm nicht wieder nehmen, hat er sie ihm noch nicht gegeben, braucht er sie nicht zu geben56. Ist der Vater innerhalb der dreissig Tage gestorben, so wird angenommen57, dass er noch nicht ausgelöst ist, bis Beweis erbracht wird, dass er ausgelöst worden ist, nach dreissig Tagen, so wird angenommen, dass er ausgelöst ist, es sei denn, dass man ihm sagt58, dass er noch nicht ausgelöst worden ist. Hat jemand sich selbst und seinen Sohn auszulösen, geht er selbst seinem Sohne vor; R. Jehuda sagt: Sein Sohn geht vor, denn die Pflicht seiner Auslösung lag seinem Vater auf, die der Auslösung seines Sohnes aber liegt ihm auf59. 7. Die fünf Selaim für den [erstgeborenen] Sohn sind nach tyrischer Münze60 [zu zahlen], die dreissig für einen Sklaven61, die fünfzig für Notzucht und Verführung62 und die hundert für das Ausbringen eines schlechten Namens63 sind sämtlich nach [dem Werte von] heiligen Schekeln nach tyrischer Münze zu zahlen. Alles64 darf sowohl durch Silber wie durch Silberwert ausgelöst werden, ausgenommen die Schekel-Abgabe65. 8. Das Lösegeld66 darf nicht in Sklaven, nicht in Schuldscheinen, nicht in Grundstücken gezahlt werden67, ebenso nicht bei [Auslösung von] Geheiligtem68. Hat er dem Priester ein Schriftstück gegeben, dass er ihm69 fünf Selaim schuldig ist70, ist er verpflichtet, sie ihm zu geben, sein Sohn gilt aber noch nicht als ausgelöst71, deshalb72 darf der Priester, wenn er will, sie ihm [nur] als Geschenk wieder zurückgeben. Hat jemand das Lösegeld für seinen Sohn abgesondert und es ist verloren gegangen, ist er verpflichtet, es zu ersetzen, denn es heisst73: „es soll dir gehören“ und „du sollst auslösen74“. 9. Der Erstgeborene erhält einen doppelten Anteil von dem Vermögen des Vaters, er erhält aber keinen doppelten Anteil von dem Vermögen der Mutter75, er erhält auch keinen doppelten Anteil von dem Zuwachs76, auch nicht von einem noch ausstehenden Vermögens-Anspruch77 wie von dem bereits in Besitz Genommenen78, ebenso auch nicht die Frau mit ihrem Ketuba-Anspruch79, und nicht die Töchter mit ihrem Unterhalts-Anspruch80, und nicht der Levir81, sie alle haben keinen Anspruch auf den Zuwachs und keinen auf einen noch ausstehenden Vermögens-Anspruch wie auf das bereits in Besitz Genommene82. 10. Diese fallen im Jobeijahre nicht wieder zurück: der Anteil des Erstgeborenen83, das, was der Mann von seiner Frau erbt84, was der Levir erbt85, der die Frau seines Bruders heiratet, und eine Schenkung, dies die Worte des R. Meir; die Weisen aber sagen: Eine Schenkung gilt wie ein Verkauf86. R. Elieser sagt: Sie alle fallen im Jobeljahre wiederzurück87. R. Jochanan, Sohn des Beroka, sagt: Wer seine Frau beerbt88, muss es der Familie wieder zurückgeben89, bringt ihnen aber von dem Gelde [etwas]90 in Abzug.

+

ABSCHNITT IX.

+

1. Das Gebot des Viehzehnts1 gilt innerhalb wie ausserhalb des heiligen Landes, wenn das Heiligtum besteht und wenn es nicht besteht2, für Nichtheiliges, aber nicht für Heiliges, es gilt für Rindvieh und für Kleinvieh, man darf aber nicht den Zehnt von dem einen für das andere absondern, für Schafe und für Ziegen, und man darf den Zehnt von den einen für die anderen absondern3, von der neuen und von der alten Zucht4, man darf aber nicht den Zehnt von der einen für die andere absondern5. Man hätte schliessen können6: Wenn bei der neuen und der alten Zucht, die zu einander nicht als zweierlei Gattungen gelten, man den Zehnt nicht von der einen für die andere absondern darf, müsste da nicht bei Schafen und Ziegen, die zu einander als zweierlei Gattungen gelten, es umsomehr verboten sein, den Zehnt von den einen für die anderen abzusondern? Die Schrift sagt aber7: „und vom Kleinvieh“, daraus ist zu entnehmen, dass alles Kleinvieh als eines gilt8. 2. Für das Verzehnten zählt das Vieh zu einer Herde9, so weit es sich beim Weiden zu entfernen pflegt10: Wie weit pflegt sich das Vieh beim Weiden zu entfernen? Sechszehn Mil11. Liegen zwischen den einen und den anderen zweiunddreissig Mil, so zählen sie nicht zusammen12. Befindet sich auch Vieh13 in der Mitte14, so bringt man alle nach der Mitte und verzehntet sie15. R. Meir sagt: Der Jordan gilt beim Verzehnten des Viehs als Trennungslinie16. 3. Gekauftes17 oder Geschenktes ist frei vom Viehzehnt18. Brüder, die Gesellschafter sind19, sind vom Viehzehnt frei, wenn sie zum Aufgeld verpflichtet sind; sind sie zum Viehzehnt verpflichtet, sind sie vom Aufgeld frei20. Ist es21 aus dem Besitz22 des Hauses23 ihr Eigentum geworden24, sind sie verpflichtet25, wenn nicht, sind sie frei26; haben sie geteilt und dann sich wieder zusammengetan, sind sie zum Aufgeld verpflichtet und vom Viehzehnt befreit. 4. Alles27 wird zum Verzehnten in die Hürde hineingetrieben28, ausgenommen ein Bastard-Tier29, ein Tier, das trefa ist30, das seitwärts herausgezogen worden ist, das das dafür bestimmte Alter noch nicht erreicht hat31 und ein verwaistes32. Was heisst ein verwaistes? Dessen Mutter [vor seiner Geburt]33 verendet oder geschlachtet worden ist. R. Josua sagt: Selbst wenn die Mutter geschlachtet worden, das Fell34 aber noch da ist, heisst es nicht verwaist35. 5. Drei Zeiten36 sind für das Verzehnten des Viehs festgesetzt: einen halben Monat37 vor dem Pesachfeste, einen halben Monat vor dem Wochenfeste38 und einen halben Monat vor dem Hüttenfeste39, dies die Worte des R. Akiba. Ben Asai sagt: Am 29. Adar40, am 1. Siwan41 und am 29. Aw42. R. Elieser43 und R. Simon sagen: Am 1. Nissan44, am 1. Siwan45 und am 29. Elul45a. Warum sagten sie am 29. Elul, und nicht am 1. Tischri46? Weil47 dieser ein Feiertag ist und man an einem Feiertag nicht verzehnten darf48, darum haben sie den vorangehenden 29. Elul festgesetzt. R. Meir sagt: Am 1. Elul ist Neujahr für den Viehzehnt49. Ben Asai sagt: Die im Elul Geborenen werden für sich verzehntet50. 6. Alle vom 1. Tischri bis zum 29. Elul Geborenen können zusammen verzehntet werden51, fünf vor Neujahr und fünf nach Neujahr Geborene dürfen nicht zusammen verzahntet werden, fünf vor einer der Fälligkeitszeiten52 und fünf nach einer der Fälligkeitszeiten Geborene dürfen zusammen verzehntet werden. Wenn es so ist, warum denn ist gesagt worden, dass drei Zeiten für das Verzahnten des Viehs festgesetzt worden sind? Solange die Zeit nicht gekommen ist, darf man es verkaufen53 und schlachten54, ist die Zeit gekommen, darf man es nicht schlachten55, hat man es geschlachtet, ist man straffrei56. 7. Wie57 verzehntet man sie? Man treibt sie in die Hürde und lässt ihnen nur eine kleine Oeffnung, so das nicht zwei zugleich heraus können, dann zählt man58 mit dem Stabe59: eins, zwei, drei, vier, fünf, sechs, sieben, acht, neun, das als zehntes herauskommt, zeichnet man mit dem Rotstift60 und sagt: Dieses ist Zehnt. Hat man es nicht mit dem Rotstift gezeichnet, sie nicht mit dem Stabe gezählt, sie liegend gezählt oder stehend, so gelten sie doch als verzahntet61. Waren hundert da und man nimmt zehn davon heraus, oder zehn und man nimmt eines davon heraus62, so gilt das nicht als Verzahnten; R. Jose, Sohn des R. Jehuda, sagt: Es gilt als Verzehnten63. Ist eines64 von den Gezählten65 wieder zwischen sie hineingesprungen, sind sie nicht mehr Zehnt-pflichtig66, eines von den Zehnten67, müssen sie alle68 weiden, bis sie einen Leibesfehler bekommen69, und dürfen dann als fehlerbehaftet von den Eigentümern verzehrt werden. 8. Sind [die ersten] zwei zugleich herausgegangen, so zählt man sie weiter paarweise70, hat man sie einzeln gezählt71, sind das neunte und zehnte nicht zu gebrauchen72. Sind73 das neunte und zehnte zugleich herausgegangen74, sind das neunte und zehnte nicht zu gebrauchen75. Hat man das neunte als zehntes und76 das zehnte als neuntes und das elfte als zehntes gezählt, sind sie alle drei heilig77, das neunte darf, nachdem es einen Fehler bekommen hat, verzehrt werden, das zehnte ist Zehnt und das elfte wird als Friedensopfer dargebracht, und es überträgt seine Heiligkeit auf ein dafür Eingetauschtes, dies die Worte des R. Meir. Darauf sagte R. Jehuda: Kann denn ein Eingetauschtes seine Heiligkeit auf ein anderes für es Eingetauschtes übertragen78? Man antwortete ihm im Namen des R. Meir: Wenn es als Eingetauschtes gelten würde, würde es nicht dargebracht werden79. Hat man das neunte als zehntes gezählt und das zehnte als zehntes und das elfte als zehntes, ist das elfte nicht heilig80. Dies ist die Regel: Sobald das zehnte nicht mit einer unrichtigen Benennung bezeichnet worden ist81, ist das elfte nicht heilig.

+1) der noch nicht geworfen hat. +2) S. Abod. Sar. I, 6. Dieses Verbot hat jedoch für die Gegenwart keine Geltung mehr, s. JoreDeah 152, 4. +3) wenn der Nichtjude auch nur mit dem allergeringsten Anteil an dem Muttertiere oder dem Jungen beteiligt ist oder ihm als Anteil ein bestimmtes Glied des Tieres zusteht, ohne welches das Tier als ein בעל מזם zu betrachten wäre. +4) so dass das Tier Eigentum des Nichtjuden bleibt, der Israelite aber die Hut und Verpflegung übernimmt und dafür die Jungen, die das Tier wirft, mit dem Nichtjuden teilt. +5) das Junge bezw. die Jungen, die als Erstgeburt geworfen werden, sind in diesen Fällen nicht dem Gesetz über פטר חמור unterworfen und brauchen demgemäss nicht ausgelöst zu werden +6) Num. 3, 13. +7) Nur die Erstgeburt in Israel hat Gott geheiligt, in allen diesen Fällen ist aber nicht der Israelite alleiniger Eigentümer, da entweder die Mutter oder das Junge oder ein Teil von ihnen dem Nichtjuden gehört. Dass auch die blosse Teilhaberschaft eines Nichtjuden von der Erstgeburtspflicht befreit, wird aus בבקרך זבצאנך (Deut. 15, 19), von deinen Rindern und deinen Schafen, geschlossen; durch כל״ בכור„ (Exod. 13, 2) wird angedeutet, dass das ganze Junge dem Israeliten gehören muss, durch וכל״ מקנך תזכר„ (Exod. 34, 19), dass auch die Mutter allein dem Israeliten gehören muss. +8) S. Num 3, 45. Die Leviten sind an die Stelle der Erstgeborenen getreten und haben diese von der Wacht und dem Dienst im Heiligtum befreit. Die Priester gehören ebenfalls dem Stamme Levi an und werden auch in der Schrift wiederholt als Leviten bezeichnet. +9) erstgeborenen Söhne. +10) die ihnen als Leviten innewohnende Heiligkeit bewirkt, dass die Vorschrift über die Erstgeburt auf ihre Kinder nicht anzuwenden ist. Aus der Nebeneinanderstellung (Num. 18, 16): אך פדה תפדה את בכור האדם ואת בכזר הבהמה הטמאה תפדה wird dann weiter gefolgert, dass, wer nicht verpflichtet ist, seinen erstgeborenen Sohn auszulösen, auch nicht die Erstgeburt seines unreinen Viehs auszulösen verpflichtet ist. +11) Ascheri meint, dass in der Mischna nicht כמין סוס zu lesen ist, sondern וחמור שילדה כמין פרה entsprechend dem פרה שילדה כמין חמור, weil das folgende ומה „חם״ באכילה darauf hinweist, dass in beiden angeführten Fällen entweder die Mutter oder das Junge ein zum Genuss erlaubtes Tier ist. +12) Exod. 13, 13 und 34, 20. +13) Talmudausg.: היולדת). +14) d h. zum Genuss erlaubtes. +15) so auch die Milch eines unreinen Tieres; eine Ausnahme bildet nur der Honig s. Machsch. VI, 4. +16) und er wird unverdaut in ihm gefunden. +17) בכר im Piel=zum ersten Male ein Junges werfen. +18) und man weiss nicht, welches von beiden zuerst geworfen worden ist. +19) weil nur dasjenige als Erstgeburt gilt, dessen Kopf zuerst zum Vorschein gekommen ist. Die Möglichkeit, dass vielleicht die Köpfe beider genau gleichzeitig zum Vorschein gekommen sind und daher beide als Erstgeburt zu betrachten wären, braucht nach der Ansicht der Weisen (s. weiter II, 6) nicht inbetracht gezogen zu werden. Nach der entgegengesetzten Ansicht R. Jose’s, des Galiläers (s. dort), ist auch hier nur ein Lamm dem Priester zu geben, weil diese Möglichkeit doch jedenfalls zu den seltensten Ausnahmen gehört; doch muss der Eigentümer, um auch dieser Möglichkeit Rechnung zu tragen, ausser diesem Lamm noch ein zweites absondern, das er aber nicht dem Priester zu geben braucht, sondern für sich behalten kann. +20) weil vielleicht das männliche zuerst geworfen worden ist. Einem Priester braucht man das Lamm nicht zu geben, nach dem Grundsatze: המוציא מחברו עליו הראיה, trotzdem muss aber das männliche Junge, das vielleicht eine Erstgeburt ist, durch ein Lamm ausgelöst werden, weil es verboten ist, die Erstgeburt zu benutzen, so lange sie nicht durch ein Lamm ausgelöst worden ist. +21) da beide geworfen haben, demnach zwei männliche Erstgeburten vorliegen. +22) Sind die beiden männlichen von der einen und das weibliche von der anderen geworfen worden, so ist nur das von den beiden männlichen zuerst geworfene Erstgeburt. Hat die eine nur ein männliches und die andere ein weibliches und ein männliches geworfen, so ist ebenfalls nur das allein geworfene männliche unzweifelhafte Erstgeburt, das mit dem weiblichen zusammen geworfene dagegen kann ebensowohl nicht Erstgeburt sein, indem das weibliche zuerst geworfen worden ist, deshalb braucht man dafür dem Priester kein Lamm zu geben, dagegen muss man aus dem Note 20 angegebenen Grunde auch dieses durch ein Lamm auslösen, das man aber nicht dem Priester zu geben braucht, wenn die Mischna dies auch nicht besonders erwähnt, da es sich aus dem Vorhergehenden von selbst ergibt. +23) weil es ja möglich ist, da es jede von beiden zuerst ein weibliches geworfen hat. Ha es doch aber auch möglich ist, dass im ersteren Falle das männliche und im zweiten Falle beide männliche als erste geworfen worden sind, so ist für jedes von ihnen ein Lamm abzusondern, das der Eigentümer für sich verwenden kann. Nach Maimonides ist hier auch das nicht nötig, weil hier so verschiedene Möglichkeiten vorliegen, d. h., wie Israel Lipschütz erklärt, weil bei jedem der beiden Tiere zwei Fälle möglich sind, in denen keine Erstgeburtspflicht vorliegt, wenn es nämlich entweder nur ein oder zwei weibliche oder ein männliches erst nach diesen geworfen hat, und erst im dritten Falle, wenn es ein männliches vor dem oder den weiblichen Jungen geworfen hat, die Erstgeburtspflicht vorliegt. +24) und man weiss nicht, welches von beiden als Erstgeburt geworfen worden ist. +25) da vielleicht das männliche von dem Tiere geworfen worden ist, das noch nicht geworfen hatte. +26) Exod. 13, 13. +27) Der Schriftvers wird nicht als Begründung für das unmittelbar Vorhergehende angeführt, sondern für die Vorschrift, von welcher der ganze Abschnitt handelt, dass die Erstgeburt eines Esels durch ein Lamm auszulösen ist. +28) Der Ausdruck שח bezeichnet sowohl ein junges Schaf wie eine junge Ziege. +29) Nachdem man das Lamm dem Priester gegeben hat, kann man mit demselben Lamm, wenn man es vom Priester wieder zurückbekommen hat, eine zweite Erstgeburt auslösen. Ebenso darf man nach Ansicht des Rab. Tam ein Lamm, das man für eine zweifelhafte Erstgeburt nur abgesondert hat, aber nicht dem Priester zu geben braucht, auch weiter zur Auslösung einer Erstgeburt verwenden. +30) das Lamm, das man für eine zweifelhafte Erstgeburt abgesondert hat; ein Lamm dagegen, das man dem Priester als Auslösung für eine Erstgeburt gegeben hat, untersteht nicht mehr der Vorschrift des Verzehntens, selbst wenn man es von dem Priester zurückbekommen oder zurückgekauft hat, s. weiter IX, 3. +31) das Lamm, das man für eine Erstgeburt abgesondert hat, um es einem Priester zu geben, bevor man es dem Priester gegeben hat. +32) den Priestern. Lowe: נהנה +33) der Eigentümer muss das tote Lamm einem Priester geben, er ist aber nicht verpflichtet, es durch ein anderes lebendes zu ersetzen, weil das Lamm von dem Augenblicke der Absonderung ab schon als Eigentum der Priester betrachtet wird, wenn der Eigentümer es auch noch nicht einem Priester übergeben hat (s. weiter Mischna 6). +34) Wenn man mit einem Lamm auslöst, kommt es nicht auf den Wert des Lammes an, sondern genügt es, wenn auch das Lamm einen geringeren Wert hat als die Erstgeburt. Ist man nicht im Besitze eines Lammes, so kann man die Erstgeburt auch durch irgend etwas Anderes auslösen, in diesem Falle muss aber das, womit man auslöst, mindestens den gleichen Wert haben wie die Erstgeburt. Man kann aber nicht anstatt eines Lammes ein Kalb usw. nehmen und damit wie mit einem Lamm, d. h. ohne Rücksicht auf den Wert auslösen. +35) von Schaf und Ziegenbock. +36) Nach einer Ansicht im Talmud (Chull. 80 a) ist unter כוי eine Mischgeburt von Ziegenbock und Reh zu verstehen. +37) ed. Ven. und Talmudausg.: ר׳ אליעזר (s. Tosaf.). +38) sowohl das Junge von einem Schaf wie das von einer Ziege wird שה genannt. +39) ob es noch שה genannt wird. +40) die Erstgeburt selbst, anstatt sie auszulösen. +41) auch das Lamm kann er dann aber für sich selbst behalten und verwenden. +42) bevor man es dem Priester gegeben hat. +43) S. Abschn. VIII, 8. R. Elieser schliesst von dem Lösegeld für den erstgeborenen Sohn auf das Auslösungslamm für eine Eselserstgeburt, weil sie in der Schrift (Exod. 13, 13) beide neben einander stehen: וכל פטר חמור תפדה בשה ואם לא תפדה וערפתו וכל בכור בניך תפדה (Maim. und Bart.). +44) Das für den zweiten Zehnt gelöste Geld darf nur in Jerusalem verzehrt werden, ist jedoch dieses Geld verloren gegangen, so braucht man es nicht durch anderes zu ersetzen. Wie R. Elieser aus den Worten אך פדה תפדה in dem Schriftverse (Num. 18, 15): אך פדה תפדה את בכור האדם ואת בכור הבהמה חטמאה תפדה folgert, dass nicht in allen Beziehungen die Auslösung der Eselserstgeburt der des erstgeborenen Sohnes gleichzustellen ist, sondern nur inbezug auf die Ersatzpflicht für das Auslösungslamm (s. Talm. 12b), so schliessen daraus die Weisen, dass auch inbezug auf die Ersatzpflicht die Auslösung der Eselserstgeburt nicht der des erstgeborenen Sohnes gleichzustellen ist, sondern nur inbezug auf die Personen, denen bei beiden die Auslösungspflicht aufliegt (s. Talm. 4a). +45) sondern er hat nur Anspruch auf das tote Lamm, s. oben Note 33. +46) nachdem der Eigentümer ein Lamm dafür abgesondert, bevor er es dem Priester übergeben hat. +47) Da R. Elieser der Ansicht ist, dass der Eigentümer für das Lamm noch ersatzpflichtig ist, solange er es dem Priester nicht übergeben hat, gilt die Erstgeburt noch als nicht ausgelöst und darf deshalb auch das Aas nicht benutzt werden. +48) der Eigentümer darf es für sich benutzen, da er jetzt ja keine Erstgeburt mehr damit auszulösen hat. +49) da sie bereits als ausgelöst gilt, sobald der Eigentümer des Lamm abgesondert hat. +50) קופיץ ed. Lowe קפיס =xoπις ein Hackmesser, Beil; in den Talmudausg. fehlt das Wort בקופיץ. +51) Die unausgelöste Erstgeburt ist nach R. Jehuda schon beim Leben, nach R. Simon erst nach dem Genickschlag für jede Benutzung verboten (Talm. 9b). +52) Exod. 13, 13. +53) der hebräischen Magd. +54) Exod. 21, 8. +55) Deut. 25, 5—10. +56) Nach dem Talmud (Jebam. 39 b) ist man später wieder zu dem Grundsatz zurückgekommen, dass das Gebot der Leviratsehe den Vorrang vor dem der Chaliza hat, weil nach Ansicht der Weisen der Levir die Schwägerin auch dann heiraten darf, wenn er sie aus anderen Gründen als nur, um das Gebot zu erfüllen, heiratet. +57) Wenn jemand ein unreines Tier dem Heiligtum geweiht hat, so muss dasselbe seinem Werte nach abgeschätzt werden, und das dafür gelöste Geld gehört dem Heiligtum. +58) Der Eigentümer muss aber, wenn er das Tier auslöst, zu dem Werte noch ein Fünftel hinzulegen. +59) Lev. 27, 28. +60) durch den Eigentümer. +1) die noch nicht geworfen hat, ebenso auch das von einem Schaf oder von einer Ziege, nur passt darauf nicht das „obwohl es nicht erlaubt ist“, da man Kleinvieh an einen Nichtjuden verkaufen darf. +2) S. I, Note 4. +3) Num. 3, 13. +4) S. I, Note 7. +5) Auch die Priester müssen die Erstgeburt von ihren eigenen Tieren im Heiligtum schlachten und die Opferteile darbringen, erst dann dürfen sie das Fleisch verzehren. +6) In den Talmudausg. fehlt das zweite ולא נפטרו. +7) aus dem I, Note 10 angegebenen Grunde. +8) Diese und die folgende Mischna stimmen wörtlich überein mit Chullin X, 2, s. dort die Erklärung. Dort bringt sie die Mischna wegen der darin enthaltenen Bestimmungen über die Abgabenpflicht, hier wegen der Bestimmungen über die Erstgeburtspflicht. +9) d. h. der Nichtjude verkauft und übergibt das Vieh dem Juden für einen besimmten Preis, den dieser aber erst nach einer Reihe von Jahren zu zahlen hat, auch wenn das Vieh inzwischen billiger geworden oder ganz eingegangen ist. In die Jungen, welche das Vieh in der Zwischenzeit wirft, teilen sich der Verkäufer und der Käufer. „Eisernes“ Vieh wird solches Vieh genannt, weil der Uebernehmer für jeden Schaden haftet und dem Verkäufer keinerlei Schaden erwachsen kann (s. auch Jebam. VII, Note 2). +10) die dem Juden als Anteil zugefallen sind. +11) d. h. die erstgeborenen Jungen, die von diesen Jungen geworfen werden, werden nicht als בכורים betrachtet, weil der Nichtjude auch auf die Jungen des eisernen Viehs noch einen Anspruch hat, denn wenn das eiserne Vieh vor Bezahlung des Kaufpreises eingegangen ist, kann der Nichtjude sich wegen Bezahlung desselben an die Jungen halten. Dass die erstgeborenen Jungen des eisernen Viehs selbst nicht als בכורים betrachtet werden, ist schon in Mischna 1 ausgesprochen. +12) weil das Recht des Nichtjuden nicht so weit geht, sich an diese, die Jungen der dem Juden als Anteil zugefallenen Jungen, als Ersatz für das eingegangene eiserne Vieh zu halten, deshalb sind die Jungen, die von diesen geworfen werden, als בכורים zu behandeln. +13) Talmudausg.: ולדותיחן. +14) indem er zu dem Nichtjuden gesagt hat: sollte das eiserne Vieh eingehen, so kannst du dich dafür an die mir zugefallenen Jungen halten. Da dieses Recht auch ohne ausdrückliche Abmachung dem Nichtjuden zusteht, so kann diese besondere Abmachung nur den Sinn haben, dass dem Nichtjuden das Recht zuerkannt worden ist, sich an die Jungen so zu halten, als wenn sie das dem Juden übergebene eiserne Vieh wären, er sich demnach auch weiter an die Jungen dieser Jungen halten kann. +15) die Jungen von den Jungen dieser Jungen sind nicht als בכורים zu betrachten. +16) Ed. pr., Lowe und Ven. lesen: ולדות פטורין וולדי ולדות חיי בין. +17) dadurch dass er sich ausdrücklich den Ersatzanspruch auf die Jungen hat feststellen lassen, hat er sich den Anspruch auch auf die Jungen in allen weiteren Generationen erworben. +18) obgleich sowohl Schaf wie Ziege beide erstgeburtspflichtig sind. Es wird dieses daraus geschlossen, weil es heisst (Num. 18, 17): אך בכור שור או בכור כשב או בכור עז und nicht: אך בכור שור או כשב או עז, das solle darauf hinweisen, dass es nicht genügt, wenn z. B. das erstgeborene Schaf das Erstgeborene von einem Schaf oder von einer Ziege ist, sondern es muss das Erstgeborene eines Schafes, oder wenn es eine Ziege ist, das Erstgeborene von einer Ziege sein. +19) des Muttertieres. +20) Dies wird aus dem voranstehenden einschränkenden אך״„ geschlossen: die Bestimmung, dass das Erstgeborene von derselben Art wie die Mutter sein muss, wird dahin eingeschränkt, dass es nur einen Teil der Kennzeichen des Muttertieres aufzuweisen haben muss. +21) Exod. 13, 12. +22) daraus, dass es nicht heisst: הזכר, entsprechend dem vorhergehenden פטר שגר בהמה, sondern הזכרים in der Mehrzahl, folgert R. Jose, dass auch, wenn zwei Junge genau gleichzeitig geworfen werden, beide als Erstgeburt zu betrachten sind. +23) Die Weisen vertreten die Ansicht, dass es unmöglich ist, die absolute Gleichzeitigkeit zweier Vorgänge festzustellen (אי אפשר לצמצם). Selbst wenn man deshalb gesehen hat, dass beide Jungen gleichzeitig ihre Köpfe herausgesteckt haben, bleibt es dennoch immer noch zweifelhaft, ob nicht das eine den Kopf, wenn auch nur um den Bruchteil einer Sekunde später als das andere herausgesteckt hat, es sind deshalb nicht beide als Erstgeburt, sondern nur als zweifelhafte Erstgeburt zu betrachten. +24) da jedenfalls das eine, das den Kopf zuerst herausgesteckt hat, dem Priester gehört. +25) da nicht festzustellen ist, welches von beiden den Kopf zuerst herausgesteckt hat, ist es als das wahrscheinlichere anzunehmen, dass es das stärkere von beiden gewesen ist. +26) Der Talmud erklärt den Ausdruck משמנים ביניהם mit שומן יהא ביניחן: dasjenige, um das das fettere Tier das andere an Wert übertrifft, bleibt zwischen ihnen, dem Eigentümer und dem Priester, liegen, d. h. einer hat keinen grösseren Anspruch darauf als der andere, nach dem Grundsatze המוציא מחברו עליו הראיה, behält sich darum der Eigentümer das fettere Tier. Danach wäre das Wort משמנים von שומן = Fett abzuleiten. Derselbe Ausdruck wird auch Bab. Batr. VII, 4 gebraucht, dort heisst es: האומר לחבירו חצי שדה אני מוכר לך משמנין ביניהן ונוטל חצי שדהו Wenn jemand einem Anderen sein halbes Feld verkauft und, wie es ja verkommen kann, die eine Seite des Feldes einen fetteren Boden hat als die andere, so muss der Käufer dem Verkäufer einen dem halben Wert des ganzen Feldes entsprechenden Teil seines Feldes geben. Es pflegt nun aber jeder lieber ein kleineres Feld mit fetterem Boden zu nehmen als ein den gleichen Wert darstellendes grösseres Feld mit magerem Boden. Mit dem Ausdruck משמנין ביניהם will nun die Mischna sagen, dass weder dem Verkäufer noch dem Käufer ein eigentliches Recht zusteht, gerade den Teil mit dem fetteren Boden für sich zu beanspruchen. Es darf deshalb der Verkäufer den fetteren Teil des Feldes für sich behalten und braucht dem Käufer nur einen dementsprechend grösseren Teil des Feldes mit magerem Boden zu geben nach dem Grundsatze, dass bei einem Verkauf in allen Zweifelsfällen das Recht auf Seiten des Verkäufers steht (יד לוקח על חתחתונה). Eine dritte Stelle, an der dieser Ausdruck gebraucht wird, ist Talm. Bab. Mez. 87 a: השוכר את הפועל ואמר לו כאחד וכשנים מבני העיר נותן לו בפחות שבשכירות דברי ר׳ יהושע וחכמים אומרים משמנים ביניהם Wenn jemand einen Arbeiter mietet und zu ihm sagt, ich miete dich für einen Lohn, den einer und andere in der Stadt erhalten, so sagt R. Josua, er braucht ihm nur den geringsten Arbeitslohn zu geben, den ein Arbeiter der Stadt zu erhalten pflegt, die Weisen aber sagen משמנים ביניהם d. h. der Mehrbetrag, um den der Lohn des bestbezahlten Arbeiters den des am schlechtesten bezahlten übersteigt, bleibt zwischen beiden, dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, liegen und, da hier keinem von beiden ein Vorrecht zusteht, so wird er zwischen beiden geteilt, der Arbeiter erhält also einen Durchschnittslohn (s. Tosf. Joint zu Baba Batra VII, 4). Andere Erklärer leiten das Wort משמנים von שום = schätzen ab mit eingefügtem נ׳. Hoffmann (z. St. Bab. Batr.) nimmt es gleich dem arab. art = einen Vergleich machen, Frieden stiften, und übersetzt es mit „nach dem Durchschnitt schätzen“. +27) vorher darf es nicht geschlachtet werden, da es ja möglich ist, dass gerade dieses Tier, das der Eigentümer für sich behalten hat, das zuerst herausgekommene war; selbstverständlich muss aus demselben Grunde auch der Priester das ihm zugefallene Tier weiden lassen, bis es einen Fehler bekommt, als Erstgeburtsopfer darf er es nicht darbringen, weil es vielleicht gar keine Erstgeburt ist und man ein profanes Tier nicht im Heiligtum darbringen darf. +28) denn entweder ist es keine Erstgeburt, dann steht dem Priester wie bei jedem anderen Tiere das Recht auf die Abgaben zu, oder es ist eine Erstgeburt, dann stände dem Priester eigentlich das Recht auf das ganze Tier zu. +29) Als Grund für die Ansicht des R. Jose wird Mischna 8 angegeben, weil der Priester für dieses Tier, selbst wenn er einen Anspruch darauf gehabt haben sollte, bereits ein anderes angenommen hat, es ist deshalb ebenso, als wenn er zunächst das Tier als Erstgeburt erhalten, es dann aber, nachdem es einen Fehler bekommen, an den Eigentümer für das andere Tier verkauft oder eingetauscht hätte, von einem solchen Tiere braucht der Israelite dem Priester die Abgaben nicht zu geben. +30) bevor der Priester eines von ihnen bekommen hat. +31) Nach der Erklärung im Talmud hat R. Tarfon seine zuerst ausgesprochene Ansicht, dass das stärkere von den beiden Tieren dem Priester zufällt (s. Note 25), später wieder geändert und ist vielmehr auch der Ansicht, dass jeder von beiden, der Eigentümer und der Priester, den Anspruch auf die Hälfte von beiden Tieren haben, deshalb behält jeder seinen Anspruch, auch wenn das eine von beiden Tieren gestorben ist. +32) und da der Priester den Beweis nicht führen kann, dass das noch lebende Junge das zuerst geworfene ist, so braucht ihm der Eigentümer nichts davon zu geben. Auch R. Tarfon erkennt diesen Grundsatz an; wenn das Junge in einem Gehöft geworfen worden ist, das dem Eigentümer des Viehs gehört, so dass dieser durch das ihm gehörende Gehöft von dem Jungen rechtsmässig Besitz ergriffen hat, so kann deshalb auch nach seiner Ansicht der Priester keinen Anspruch auf das Tier geltend machen. Umgekehrt erkennt auch R. Akiba dem Priester einen Anspruch zu, wenn das Junge unter Aufsicht eines Hirten an einem Orte geworfen worden ist, der nicht dem Eigentümer des Viehs gehört, und dieser demnach von dem Tiere noch gar nicht Besitz ergriffen hat. Ihre Ansichten gehen nur in dem Falle auseinander, wenn diese Besitzergreifung durch den Eigentümer allein nicht zweifellos feststeht, sondern auch eine gleichzeitige Besitzergreifung seitens des Priesters in Frage kommt. Das ist der Fall, wenn z. B. der Eigentümer sein Vieh auf seinem Felde durch einen Hirten weiden lässt, der Priester ist. Da ist nach R. Tarfon anzunehmen, dass der Eigentümer stillschweigend dem Priester für den Fall, dass die Tiere erstgeborene Junge werfen, ein Mit-Anrecht an seinem Felde eingeräumt hat, damit dem Priester dadurch die Erstgeburt sofort zufällt, indem er durch das Feld Besitz von ihr ergreift, weil der Eigentümer es sich als eine verdienstliche Tat anrechnet, dass er die geweihte Erstgeburt auf seinem Felde weiden lässt; es haben demnach der Priester und der Eigentümer zu gleicher Zeit von der geworfenen zweifelhaften Erstgeburt Besitz ergriffen, deshalb müssen sie sie sich teilen. R. Akiba dagegen ist der Ansicht, dass gerade weil in diesem Falle dem Eigentümer daraus, dass er dem Priester ein Besitz-Anrecht an seinem Felde einräumt, ein Schaden entstehen würde, es nicht anzunehmen ist, dass er dieses Mit-Anrecht dem Priester eingeräumt hat, das Junge ist also auch in diesem Falle, da es auf dem Felde des Eigentümers geworfen worden ist, sofort in den alleinigen Besitz des Eigentümers übergegangen, und ist daher dem Priester die Beweispflicht zuzuschieben, wenn er einen Anspruch darauf macht (Talmud). +33) Der Priester kann nur einen Anspruch erheben, wenn das Vorhandensein einer männlichen Erstgeburt unzweifelhaft feststeht, es nur zweifelhaft ist, ob dieses Tier das zuerst geborene ist. In diesem Falle aber ist es ja ebenso möglich, dass das weibliche Tier zuerst den Kopf herausgesteckt hat, deshalb kann der Priester auch auf das männliche keinen Anspruch erheben, sondern es gehört dem Eigentümer, er muss es aber weiden lassen, bis es einen Leibesfehler bekommt, da es immerhin eine zweifelhafte Erstgeburt ist. +34) ohne dass jemand dabei gewesen ist. +35) denn das ist nicht anzunehmen, dass beide Jungen von dem einen Tiere geworfen sind und das andere nur blutigen Abgang (טנוף s. weiter III, 1) geworfen hat. +36) weil gewiss das männliche von dem einen und das weibliche von dem anderen Tiere geworfen worden ist. +37) denn entweder sind beide männlichen von einem Tiere geworfen worden, dann ist nur das zuerst geworfene Erstgeburt, oder das eine Tier hat ein männliches und ein weibliches, das andere nur ein männliches geworfen, dann ist nur das letztere Erstgeburt, das erstere dagegen nur zweifelhafte Erstgeburt, da vielleicht das weibliche vor ihm geworfen worden ist. +38) da es ja möglich ist, dass beide Tiere zuerst ein weibliches geworfen haben, die männlichen Jungen sind deshalb nur zweifelhafte Erstgeburt. +39) weil als sicher anzunehmen ist, dass jedes der beiden Tiere eines von den Jungen geworfen hat. +40) obwohl der Priester bereits ein anderes Tier dafür bekommen hat, weil er seinen Anspruch mit der doppelten Begründung stützen kann, entweder ist das Tier, das der Eigentümer sich behalten hat, die eigentliche Erstgeburt, dann gehörte es von Rechtens wegen ganz dem Priester, oder es ist nicht die Erstgeburt, dann steht ihm wenigstens das Recht auf die Abgaben zu. Diese Ansicht des R. Meir ist es, die die Mischna schon vorher ohne Namensnennung mit וחייב במתנות angeführt hat, sie wird hier nach dem Ausspruch des R. Jose nur nochmals wiederholt, um damit auszudrücken, dass R. Meïr nur diese Ansicht des R. Jose nicht teilt, dass dadurch, dass der Priester bereits ein anderes Tier bekommen hat, sein auf die angeführte doppelte Begründung sich stützender Anspruch aufgehoben wird. Wo dagegen ein solcher doppelt begründeter Anspruch seitens des Priesters nicht vorliegt, wie bei einem zweifelhaften Viehzehnt, wo der Priester nicht sagen kann, wenn das Tier ein Viehzehnt ist, dann gehört das ganze Tier mir, da von dem Viehzehnt nur die Opferteile geopfert werden, das Fleisch dagegen von den Eigentümern verzehrt wird, da ist auch R. Meir der Ansicht, dass der Priester keinen Anspruch auf die Abgaben erheben kann (Talmud). +41) Nach R. Tarfon ist es zweifelhaft, ob als Erstgeburt nur ein solches männliches Junges zu betrachten ist, das als erstes Junges überhaupt geboren ist und, wie der Ausdruck פטר רחם besagt, auf dem natürlichen Wege geboren ist, oder ob das als erstes Junges geborene, auch wenn es nicht auf natürlichem Wege geboren ist, und das als erstes auf natürlichem Wege geborene, auch wenn ihm schon ein anderes auf nicht natürlichem Wege geborenes vorangegangen ist, als Erstgeburt zu betrachten sind; darum sind beide als zweifelhafte Erstgeburt zu betrachten, der Priester hat aber keinerlei Anspruch an sie, weil vielleicht keines von beiden als Erstgeburt zu betrachten ist, weil bei keinem von ihnen beide Bedingungen erfüllt sind. +42) auch nicht einmal eine zweifelhafte, weil es nach seiner Ansicht feststeht, dase eine Erstgeburt nur vorliegt, wo beide Bedingungen erfüllt sind. +1) Die Talmudausg. lesen: ואינו יודע. +2) auch wenn der Nichtjude angibt, dass das Tier bereits geworfen hat, dasselbe demnach nicht mehr Erstgeburtspflichtig ist, ist er ohne weiteres nicht beglaubt. Kauft man dagegen ein Vieh von einem Juden, so darf man, auch wenn man im Zweifel ist, sich darauf verlassen, dass es bereite geworfen hat, da anderenfalls der Verkäufer den Käufer darauf aufmerksam gemacht haben würde, um zu verhüten, dass er die Erstgeburt für sich verwendet (Talm. 21 b, Ansicht des R. Jochanan). +3) das männliche Junge, das sie wirft. +4) weil sie, wenn eie in ihrem ersten Lebensjahre wirft, nicht schon vorher ein Junges geworfen haben kann. +5) der Eigentümer braucht deshalb das Junge nicht einem Priester zu geben, sondern er lässt es weiden, bis es einen Leibesfehler bekommt, und dann kann er es für sich verwenden. +6) טינוף von טנף = beschmutzen, ein Blutabgang aus der Gebärmutter, der zuweilen, wie durch einen darin Erfahrenen festgestellt werden kann, nichts anderes ist als ein in den ersten Stadien der Entwickelung wieder eingegangener Fötus. Ein solcher Blutabgang kann bereits in der Zeit stattgetunden haben, wo das Tier noch nicht fähig war, ein lebensfähiges Junges zu werfen. Auch durch einen solchen Blutabgang, wenn er von einem Fötus herrührte, wird aber das Tier von der Erstgeburtspflicht frei, es ist deshalb auch das Junge, das die Ziege im ersten Jahre wirft, nur zweifelhafte Erstgeburt, ebenso das von einem Schaf im zweiten Jahre, und aus dem entsprechenden Grunde auch das von einer Kuh oder einem Esel im dritten Jahre geworfene Junge. +7) שליא nach Maim, und Bart, die Fruchthaut, in welcher der Fötus liegt, nach Levy Wörterb. die Nachgeburt, abzuleiten von שלה = herausziehen. +8) שפיר nach Maim. und Bart. die Nachgeburt, nach Anderen eine Fleischmasse oder Hautblase, auf denen die menschlichen Körperformen sich schon abzeichnen, nach Levy Wörterb. die Fruchthaut, abzuleiten nach Fleischer (ebendort Nachträge) von שפר = art abstreifen, +9) das noch nicht geworfen hatte. +10) חררא, von חרר = art heiss sein, ein auf heissen Kohlen gebackener Kuchen, daher jede runde kuchenartige Form. +11) Der Blutklumpen rührt sicher von einem eingegangenen Fötus her. Trotzdem haftet ihm keinerlei Heiligkeit an, auch nicht die einer zweifelhaften Erstgeburt, weil die gleiche Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass er von einem weiblichen wie dass er von einem männlichen Fötus herrührt, auch im letzteren Falle es aber immerhin möglich ist, dass aus ihm eine Missgeburt, die nicht als Erstgeburt gilt, geworden wäre, die grössere Wahrscheinlichkeit (רוב) spricht deshalb jedenfalls dafür, dass das daraus hervorgegangene Junge nicht als Erstgeburt heilig gewesen wäre. Deshalb ist es auch nicht einmal als zweifelhafte Erstgeburt zu betrachten, trotzdem muss es vergraben werden, um dadurch erkenntlich zu machen, dass ein nach ihm geworfenes männliches Junges nicht mehr als Erstgeburt gilt. +12) dass das Tier, wie es zuweilen vorkommt, ohne überhaupt geworfen zu haben, Milch absondert und nun ein fremdes Junges an sich hat saugen lassen, sodass das erste Junge, das es nachher wirft, wenigstens als zweifelhafte Erstgeburt zu betrachten wäre, sondern es darf als sicher angenommen werden, dass das Tier bereits geworfen hat und das Junge, das es gesäugt hat, sein eigenes gewesen ist. +13) dass vielleicht ein männliches Junges von einem der Tiere, das noch nicht geworfen hatte, das deshalb als Erstgeburt heilig ist, die Mutter verlassen und sich zu einem der anderen Tiere begeben hat, die bereits geworfen hatten, und dafür das weibliche Junge von diesem sich zu dem Muttertiere des ersteren begeben hat, so dass deshalb alle männlichen Jungen als zweifelhafte Erstgeburt zu betrachten wären, sondern es ist als sicher anzunehmen, dass jedes Junge bei seiner Mutter bleibt, und es sind deshalb nur die männlichen Jungen als Erstgeburt zu betrachten, die von den Muttertieren, die noch nicht geworfen hatten, gesäugt werden. +14) Nach dem Talmud ist nicht בקופיץ, sondern ״ לקופיץ „für“ das Messer zu lesen (ed. Lowe hat in der Tat: לכפיס), das Haar darf nur mit der Hand, nicht aber mit einem Messer entfernt werden. Die Mischna gebraucht hier den Ausdruck קופיץ = Hackmesser statt des sonst gebräuchlichen סכין, weil es sich mit einem Hackmesser schwerer schlachten lässt und dabei Haare oder Wolle mehr stören als beim Schlachten mit einem Schlachtmesser (Tosaf). +15) man darf die Haare von der Mitte nach beiden Seiten hin auseinanderziehen, so dass in der Mitte eine freie Stelle entsteht, obgleich man dabei leicht Haare ausreissen kann (Tif. Jis.). +16) mit der Hand, wenn das Haar trotzdem noch stört. +17) sondern muss es auf dem Körper des Tieres liegen lassen, damit jeder sieht, dass man es nur zu diesem Zwecke abgetrennt hat, weil das Scheeren einer Erstgeburt nach Deut. 15, 19 verboten ist. +18) muss man das Haar auf dem Tiere lassen. +19) Talmudausg. und ed. Ven. וכן תולש; nach dem Talmud ist es auch לכתחלה erlaubt, das Haar zu diesem Zwecke auszurupfen. +20) Auch eine fehlerhafte Erstgeburt darf nicht geschoren werden. Es wird dies daraus geschlossen, weil es an der auf fehlerhaft gewordene geweihte Tiere bezogenen Schriftstelle (Deut. 12, 15) heisst: תזבח ואכלת בשר, sie dürfen ausserhalb des Heiligtums geschlachtet und ihr Fleisch darf gegessen werden, das Abscheeren der Wolle dagegen bleibt, auch nachdem sie einen Fehler bekommen haben, verboten. Das Verbot der abgeschorenen oder ausgefallenen Haare oder Wolle dagegen beruht nur auf einer Anordnung der Weisen (s. Note 22). +21) Da die noch an dem Tiere haftende Wolle durch das Schlachten für den Gebrauch erlaubt wird, wird auch die vorher von ihm losgelöste durch das Schlachten der Tiere erlaubt. +22) Der Grund, weshalb die Weisen die Benutzung der von einer fehlerhaften Erstgeburt ausgefallenen oder abgeschorenen Wolle verboten haben, ist die Befürchtung, man könnte behufs Benutzung der ausfallenden Wolle das Tier möglichst lange herumlaufen lassen, wodurch man leicht dazu kommen könnte, gegen die Vorschrift des Gesetzes das Tier zu scheeren oder zur Arbeit zu verwenden. Diese Befürchtung würde aber auch dann vorliegen, wenn es erlaubt wäre, die vorher ausgefallene Wolle nach dem Schlachten des Tieres zu benutzen. +23) in diesem Falle sind vielmehr auch die Weisen der Ansicht, dass aus dem Note 21 angegebenen Grunde es erlaubt ist, die Wolle zu benutzen. +24) trotzdem da dieser Grund wegfällt, da auch die am Tiere haftende Wolle verboten bleibt und das Tier vergraben werden muss. +25) המדולדל so ed. pr., ed. Ven. und die Talmudausg. von דלדל = lockern. Die Mischna-Ausgaben lesen: המדובלל, ein zusammengesetztes Wort aus דלדל und בלל. +26) nachdem man das Tier geschlachtet hat, auch nach Ansicht der Weisen, wie sie von R. Jehuda tradiert wird. +27) wenn die Haar-Wurzeln in der gleichen Richtung mit den übrigen Haar-Wurzeln liegen. Die Talmudausg. lesen statt עם הגיזה :מן חגיזה. +28) wenn die unteren Spitzen nach oben gekehrt sind. +1) הטפל von טפל = anheften, im Piel und Hisp.: sich mit etwas beschäftigen. +2) Alle Abgaben an den Priester müssen ihm in einem brauchbaren und ansehnlichen Zustande übergeben werden, weil es Num. 18, 8 heisst, dass sie dem Priester למשחה, was der Sifre mit לגדולה erklärt, gegeben worden sind. Der Eigentümer darf deshalb die Erstgeburt nicht gleich nach der Geburt dem Priester übergeben, sondern erst, nachdem er sie einige Wochen bei sich aufgezogen hat. Für die angegebenen Fristen von 30 und 50 Tagen wird eine Andeutung in der Schriftstelle Exod. 22, 28 gefunden: מלאתך ודמעך לא תאחר בכור בניך תתן לי כן תעשה לשרך לצאנך, die dahin ausgelegt wird: wie das Erstlingsopfer (בכורים) von den Feldfrüchten, das ist nach Temura 4 a unter מלאתך zu verstehen, erst am שבועות, 50 Tage nach פסח, wo das Getreide auf dem Felde zu reifen beginnt, dargebracht wird, und wie die Auslösung des erstgeborenen Sohnes erst 30 Tage nach der Geburt zu erfolgen hat, so soll auch die Erstgeburt eines Rindes erst nach 50 Tagen und die von einem Kleinvieh eret nach 30 Tagen dem Priester übergeben werden. +3) weil bis dahin seine Zähne zu schwach sind, um Gras zu fressen und es deshalb mit seiner Ernährung auf die Mutter angewiesen ist. +4) weil mit der Uebernahme dem Priester die Pflicht zufällt, für das Tier zu sorgen, bis es einen Leibesfehler bekommt, und es deehalb aussieht, als wenn der Eigentümer dem Priester das Tier, das er sonst vielleicht irgend einem anderen Priester gegeben haben würde, nur deshalb übergibt, weil dieser ihm als Gegenleistung dafür die Sorge für das Tier für die Zeit, die er dazu verpflichtet gewesen wäre, abnimmt, die Erstgeburt darf aber dem Priester nur ohne jede Gegenleistung übergeben werden. +5) weil in diesem Falle die Gegenleistung von Seiten des Priesters fehlt. +6) weil auch da keine Gegenleistung von Seiten des Priesters vorliegt. +7) von dem Tage an gerechnet, wo es hätte geschlachtet und verzehrt werden dürfen, das ist bei einem fehlerfreien Tiere vom achten Tage nach der Geburt an, bei einem fehlerhaft geborenen, wenn man bestimmt weise, dass es ein völlig ansgetragenes Tier gewesen, vom Tage der Geburt, andernfalls ebenfalls vom achten Tage nach der Geburt an. +8) und sowohl jetzt wie zur Zeit, als der Tempel noch stand, +9) Deut. 15, 20. +10) das sich ebenso auf die fehlerfreie Erstgeburt bezieht, von der in dem vorhergehenden Schriftverse, wie auf die fehlerhafte, von der in den nachfolgenden Versen die Rede ist. +11) vom achten Tage nach der Geburt an gerechnet, s. oben Note 7, nicht aber von dem Tage an, wo es den Fehler bekommen hat. +12) da man seit Authören des Opferdienstes eine Erstgeburt ja auch über das Jahr hinaus so lange erhalten muss, bis sie einen Fehler bekommt. +13) Nach Raschis Erklärung: Wenn das Tier noch in den Händen des Israeliten ist und nicht sofort ein Priester zur Hand ist, dem er es übergeben könnte, darf er noch 30 Tage warten, denn würde er es sofort schlachten und es fände sich nicht bald ein Priester, dem er es übergeben kann, würde das Fleisch nngeniessbar werden und dadurch den Priestern ein Schaden entstehen. Findet sich auch in den 30 Tagen kein Priester, so muss er das Tier schlachten und das Fleisch in Salz legen, damit es sich möglichst lange hält. Tosaf. dagegen erklären: Wenn das Tier noch in den Händen des Eigentümers ist, muss er es auch über die 30 Tage hinaus so lange halten, bis sich ein Priester findet, dem er es übergeben kann. Die Mischna dagegen spricht von dem Fall, dass das Tier sich bereits in den Händen des Priesters befindet, auch dann braucht dieser, wenn er das Fleisch gerade nicht gebraucht, das Tier nicht sofort zu schlachten, sondern ist ihm dafür ein Zeitraum von 30 Tagen gegeben. Diese Frist von 30 Tagen wird dem Eigentümer bezw. dem Priester auch dann zugestanden, wenn das Tier kurz vor Ablauf des Jahres einen Fehler bekommen hat, z. B. 15 Tage vorher, dann braucht es in einem solchen Falle erst 15 Tage nach Ablauf des Jahres geschlachtet zu werden. +14) wenn bei der Untersuchung sich herausstellt, dass der Fehler ein solcher war, durch den das Tier untauglich zum Opfer geworden wäre. Handelte es sich jedoch um einen Fehler am Auge, so ist das Tier auch nach R. Jehuda zum Genuss verboten, weil das Auge im Moment des Todeskampfes sich oft verändert und es deshalb nicht festzustellen ist, ob das Tier denselben Fehler schon vor dem Schlachten gehabt hat. +15) מומחה ein erprobter Fachmann, vom מחה = reiben (auf dem Prüfstein), erproben, s. Erubin V Note 31. So lange es noch eine religiöse Oberbehörde im heiligen Lande gab, durfte nur, wer von dem Oberhaupte derselben, dem נשיא, oder von einem ordinierten Gerichte im heiligen Lande dazu die Befugnis erhalten hatte, diese Untersuchung vornehmen. Wo es wie heute an einem solchen מומחה fehlt, darf die Untersuchung nur von drei einigermassen darin erfahrenen Gelehrten vorgenommen werden, jedoch dürfen diese das Schlachten des Tieres nur auf ganz grobe, deutlich erkennbare Fehler hin erlauben. +16) selbst wenn der Fehler sich an irgend einem anderen Körperteile befindet. Es ist dieses eine Vorbeugungsbestimmung (גזירה), damit man nicht dazu kommt, ein Tier nach dem Schlachten auf einem Fehler am Auge hin zu erlauben, s. oben Note 14. +17) auch wenn nachträglich fesigestellt wird, dass das Tier auf diesen Fehler hin hätte geschlachtet werden dürfen, und zwar nach R. Meir, was immer es auch für ein Fehler ist, nach R. Jehuda nur bei einem Fehler am Auge (s. d. vor. Mischna). +18) Nach dem Talmud braucht er jedoch, wenn es ein Grossvieh ist, nur die Hälfte des Wertes zu bezahlen, da es doch zweifelhaft ist, ob der Eigentümer überhaupt jemals einen Nutzen von dem Tiere gehabt haben würde, vielleicht war der Fehler nicht ein derartiger, dass ein Fachkundiger es daraufhin zu schlachten erlaubt haben würde, und selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, vielleicht hätte sich kein Fachkundiger getroffen, um es zu erlauben, und das Tier hätte auch später niemals einen solchen Fehler bekommen; dadurch, dass das Tier geschlachtet worden ist, hätte in diesem Falle der Eigentümer sogar noch den Vorteil, dass er es nun nicht mehr, ohne einen Nutzen von ihm zu haben, zu füttern und aufzuziehen braucht (ראב״ד). Ist es ein Kleinvieh, so braucht er sogar nur den vierten Teil des Wertes zu ersetzen, weil da die dem Eigentümer abgenommene Mühe der Aufzucht eine noch grössere ist, da nach Bab. Kam. VII, 7 es verboten war, in den bewohnten Teilen des heiligen Landes Kleinvieh grosszuziehen. Gegen die von Maim. gegebene, auch von Raschi angeführte Auslegung des משום גזירת מגדלי בהמה דקה נגעו ביה im Talmud, dass beim Kleinvieh deshalb nur der vierte Teil des Wertes als Ersatz festgesetzt worden sei, um damit diejenigen zu strafen, die gegen die Anordnung der Weisen Kleinvieh im heiligen Lande grossziehen, wenden Tosf. Chod. mit Recht ein, dass hier derjenige, dem der Ersatz zu leisten ist, d. i. der Priester, sich ja gar nicht gegen dieses Verbot vergangen hat, da er verpflichtet ist, die ihm übergebene Erstgeburt anzunehmen und grosszuziehen. +19) er ist dem Geschädigten für den ihm entstandenen Schaden verantwortlich, nach der Ansicht Einiger jedoch nur dann, wenn er nicht nur durch sein Urteil, sondern auch durch eine das Urteil zur Ausführung bringende Handlung selbst den Schaden verursacht hat (Talmud). +20) In ed. pr. fehlt dieser ganze Abschnitt über R. Tarfon. +21) er hatte sie für trefa erklärt und sie war deshalb den Hunden vorgeworfen worden. +21a) ed. Lowe: תודרוס. +22) Talmudausg.: שאין. +23) und sie bleiben dennoch lebensfähig, ein Beweis, dass das Tier durch das Fehlen der Gebärmutter nicht trefa wird (s. Chullin III, 1). +24) Die aus Alexandria kommenden standen höher im Werte als die von anderswo, man wollte deshalb verhüten, dass anderswo die gleichen Arten gezüchtet werden und dadurch den Alexandrinern der Verdienet geschmälert werde. +25) er glaubte, dass er nun ersatzpflichtig gemacht werden würde und meinte deshalb scherzend, dass er seinen Esel würde verkaufen müssen, um die Kuh zu bezahlen. +26) Talmudausg.: ר׳ טרפון אתה מומחה לבית דין. +27) Auch ohne dies würde er aber nicht ersatzpflichtig gewesen sein, da seine Entscheidung mit einem unwidersprochenen Ausspruche der Mischna (Chull. III, 2) im Widerspruche stand, und in einem solchen Falle die getroffene Entscheidung immer als ungültig betrachtet wird und ein Ersatzanspruch nicht geltend gemacht werden kann (Talmud). +28) Ed. Ven.: עליו. +29) Nach Raschi und Maim. ist hier unter מומחה nicht nur als fachkundig erprobt, sondern auch als zuverlässig und glaubwürdig erprobt zu verstehen. Ascheri erklärt: wie Ela in Jabne, der wegen seiner Fachkunde so bekannt war, dass man sich von überallher an ihn wandte, so dass er sich überhaupt keiner anderen Beschäftigung widmen konnte, deshalb musste ihm gestattet werden, für die Zeit, die er darauf verwendete, eine Entschädigung zu nehmen. +30) Die Talmudausg. fügen hinzu: ביבנה. +31) איסר = ἀσσáριον lat. as, ungefähr 3 Pfennige. +32) Ed. pr. und Ven.: עדותו בטילה (s. Tosf. Jomt). +33) desjenigen, der durch einen Toten verunreinigt worden ist. +34) Das Hineintun der Asche der verbrannten Kuh und Vermischen derselben mit dem Wasser in dem Gefäss (s. Num. 19, 17) wird קידוש genannt. +35) in einer Höhle angesammeltes Wasser, während zum Sühnwasser nur Quell-Wasser verwendet werden darf. +36) das von ihm angefertigte oder verwendete Sühnwasser hat ebenso wenig Wirkung, als wenn dasselbe aus Höhlen-Wasser und Herd-Asche hergestellt worden wäre. מקלה der Herd, von קלה = verbrennen. +37) der die Erstgeburt besichtigt oder als Richter oder als Zeuge fungiert oder das Sühnwasser hergestellt hat. +38) auf dem Wege dorthin oder während er damit beschäftigt war. +39) so dass ihm jetzt ein Schaden entstehen würde, wenn er sich selbst beköstigen müsste, da Nichtheillges immer höher im Preise steht als Hebe, die nur von Priestern gegessen werden darf. +40) Nach der Erklärung Abajis im Talm. ist unter כפועל zu verstehen כפועל בטל של אותה מלאכה, das heisst nach der Erklärung Raschis: er darf sich nicht die ganze Summe ersetzen lassen, die er sonst während der Zeit durch seine gewohnte Arbeit verdient haben würde, sondern er muss sich davon soviel in Abzug bringen lassen, wie es ihm wert ist, dass er anstatt der schwereren Arbeit, die er sonst zu verrichten hat, nur diese leichtere Beschäftigung verrichtet, nach Tosaf. und Maim. soviel, wie es ihm wert ist, wenn er anstatt seiner sonstigen Beschäftigung gar nichts zu verrichten hätte, da nach der Erklärung Raschis er für seine Beschäftigung mit den genannten Dingen doch immerhin noch eine Bezahlung nehmen würde. +41) ein Priester, der im Verdacht steht, dass er Erstgeburten schlachten lässt, auch ohne dass sie einen Fehler haben, oder dass er ihnen absichtlich Fehler beibringt, um sie schlachten zu können. +42) auch kein Rehfleisch, weil es wie Kalbfleisch aussieht und man deshalb nicht wissen kann, ob es nicht vielleicht Kalbfleisch ist, das man von ihm nicht kaufen darf, da es ja von einer nicht zum Schlachten erlaubten Erstgeburt herrühren kann. +43) bei gegerbten Fällen dagegen liegt die Befürchtung nicht vor, da er doch immerhin darauf gefasst sein muss, dass die Wahrheit bekannt wird, und daher nicht anzunehmen ist, dass er sich noch die Mühe machen wird, die Felle zu gerben, auch über das Gerben eine ganze Zeit vergeht und dadurch die Wahrscheinlichkeit grösser wird, dass die Wahrheit an den Tag kommt (Maim.). +44) ohne befürchten zu müssen, dass es Felle von männlichen Tieren sind, aus denen die Stelle, an der sie als solche zu erkennen sind, herausgeschnitten worden ist. +45) מלובן וצואי erklärt der Talmud mit מלובן מצואתו, das heisst: von ihrem Schmutz gereinigt, aber nicht so gereinigt, dass sie vollständig weise ist, deshalb heisst es מלובן וצואי: gereinigt und doch noch schmutzig-dunkel. +46) wenn auch ungesponnene, zu Filz verarbeitete. Ed. pr. und Lowe haben hier statt ואריג :ובגדים. +47) aus dem Note 43 angegebenen Grunde. +48) dass er entgegen dem Verbot im siebenten Jahre sein Feld bestellt oder mit den Früchten des siebenten Jahres Handel treibt. +49) weil seine Samenkörner gegessen werden und er deshalb zu den geniessbaren Erdfrüchten gezählt wird. +50) weil das Hecheln nur geringe Mühe macht. +51) אריג kann hier nicht wie sonst „gewebt“ bedeuten, denn zum Weben verwendet man nur gesponnene Fäden, danach wäre ואריג nach dem voranstehenden טזוי selbstverständlich. Der Talmud erklärt deshalb אריג mit תיכי, Ketten- oder Flechtwerk, das auch aus ungesponnenem Flachs hergestellt wird. Ed. pr. und Lowe haben hier anstatt ובגדים :ואריג. +52) obwohl das Dinge sind, bei denen doch gar nichts zu befürchten ist, haben es die Weisen verboten, um den Verdächtigen damit zu strafen. +53) oder worin auch nur etwas enthalten ist (שיש בו), was der Heben- oder Zehnten-Pflicht untersteht. זיקת von זקק = fesseln, binden, das Band, das eine Sache an etwas bindet, die Verbindlichkeit. +54) Wasser oder Salz von ihm zu kaufen, ist dagegen nicht verboten. +55) S. Note 48. +56) dass er das Verbot nicht beachten wird, dass der zweite Zehnt nicht ausserhalb Jerusalems verzehrt werden darf, und noch viel weniger, dass er den ersten Zehnt oder den Armen-Zehnt oder gar Hebe, durch deren Genuss ein Nichtpriester sich dar Todesstrafe schuldig machen kann, verwenden wird, ohne auzugeben, was es ist, da er sich dadurch auch gleichzeitig der Veruntreuung ihm nicht gehörenden Gutes schuldig machen würde (Tif. Jis.). +57) weil das Gesetz über den zweiten Zehnt eine strengere Bestimmung enthält als das über die Früchte des siebenten Jahres, indem jener nur in Jerusalem verzehrt werden darf, diese dagegen, soweit und so lange sie zum Genuss erlaubt sind, überall, andererseits aber wieder das Gesetz über die Früchte des siebenten Jahres eine strengere Bestimmung enthält als das über den zweiten Zehnt, indem dieser ausgelöst werden kann, jene dagegen, sobald sie zum Genuss verboten sind, nicht ausgelöst werden dürfen, sondern vernichtet werden müssen. Die Nichtbeachtung eines Gebotes macht aber nur dann auch der Nichtbeachtung eines anderen Gebotes verdächtig, wenn dieses nicht strengere Bestimmungen enthält als das erstere. +58) Wer auch nichtheilige Speisen nur geniesst, wenn sie nicht unrein geworden sind, dart ihm nicht trauen, wenn er die Speisen als rein bezeichnet, denn, da er der Uebertretuug jener Verbote, die Tora-Verbote sind, verdächtig ist, ist ihm um so weniger zu trauen, wo es sich wie bei dem Geniessen von unreinen nichtheiligen Speisen nur um Beobachtung einer von den Weisen getroffenen Anordnung handelt. So erklärt Bart. das חשוד על הטהרות. Maim. bezieht es auf seine allgemeine Glaubwürdigkeit in bezug auf Speisen, die von ihm als rein bezeichnet werden, ob sie nicht als unrein zu betrachten sind, so dass man sich zu hüten hat, anderes durch Berührung mit ihnen zu verunreinigen, auch da handelt es sich nur um etwaige Uebertretung einer rabbinischen Verordnung, es ist ihm deshalb kein Glauben beizumessen (s. הלכות שמטה ויובל VIII, 16). +59) Nach Bart., wonach die Mischna meint, dass er verdächtig ist, solchen, die sich überhaupt des Genusses unreiner Speisen enthalten, unreine Speisen zu essen zu geben, ist daraus nicht auf seine Unzuverlässigkeit in bezug auf Früchte des siebenten Jahres und in bezug auf Zehnte zu schliessen, weil es sich bei diesen um Tora-Gebote, bei jenem dagegen nur um die Innehaltung einer rabbinischen Verordnung handelt. Nach der Erklärung des Maim. will die Miechna mit dem ויש שהוא חשוד sagen, dass es wohl Fälle gibt, wo man von dem einen nicht auf das andere schliessen kann, wenn er nämlich nur verdächtig ist, mit den Reinheitsgesetzen es da nicht genau zu nehmen, wo es sich um Verunreinigungen handelt, die nur auf rabbinischer Verordnung beruhen; wenn er aber verdächtig ist, dieselben auch da nicht zu beachten, wo es sich um nach biblischem Gesetze Unreines handelt, da ist er anch als verdächtig in bezug auf Früchte des siebenten Jahres und in bezug auf Zehnte zu betrachten. +60) S. weiter V, 4, wonach dieser Grundsatz nur die Ansicht des R. Meir wiedergibt, während R. Simon ben Gamliel die Ansicht vertritt, dass wegen eines blossen Verdachtes er nur, wo es sich um seinen eigenen Vorteil handelt, nicht beglaubt ist, wohl aber, wo es sich um das Eigentum eines Anderen handelt. +1) Zu Opfern bestimmte Tiere, die einen Fehler bekommen haben, so dass sie nicht mehr als Opfer verwendet werden können. +2) nachdem sie ausgelöst worden sind. +3) אטליז vom griech. xατáλυσις = Handelsstation, Markt. +4) Die Talmudausgaben und die meisten Mischna-Ausgaben haben vor נמכרים באיטליז die Worte: הנאתן להקדש, in ed. pr. und ed. Ven. fehlen sie. +5) לטרא = λíτρα, ein Pfund, das gangbarste Gewicht, nach dem Fleisch verkauft wurde. +6) Der Viehzehnt darf eigentlich überhaupt nicht verkauft werden, weder der fehlerfreie noch der fehlerhafte, weder lebend noch geschlachtet, weder ganz noch geteilt (s. Maas. Sehen. I, 2). Es ist dieses Verbot in diesem ümfange jedoch nur eine rabbinische Verordnung, für die allerdings eine Hindeutung in dem Schriftvers Lev. 27, 33 gefunden wird s. Talm.). Für Viehzehnte, die Waisenkindern gehören, die dieselben zu eigenem Verbrauche zu verwenden zumeist gar nicht in der Lage sind, haben die Rabbinen diese Verordnung nicht getroffen, sondern in diesem Falle es bei dem biblischen Verbote belassen, dass nur der fehlerfreie und noch lebende Viebzehnt nicht verkauft werden darf. +7) wenn durch den öffentlichen Verkauf und den Verkauf nach Gewicht eine grössere Einnahme erzielt wird Nur um für die Eigentümer einen grösseren Nutzen zu erzielen, hat man es aber nicht erlaubt, ursprünglich geweihte Tiere wie ganz gewöhnliche Kaufware zu behandeln. +8) denn dadurch, dass die Tiere öffentlich und nach Gewicht verkauft werden dürfen, erhalten sie einen höheren Wert und kann für das Heiligtum schon bei ihrer Auslösung ein höherer Preis für sie erzielt werden. +9) So nach Maim., der מָנָה Anteil liest und erklärt: die Priester dürfen bei der Verteilung des Fleisches von der dargebrachten Erstgeburt die einzelnen Teile gegen einander abwiegen, damit jeder den gleichen Anteil erhält. Raschi und Barten. dagegen lesen מָנֶה = Mine und erklären: obwohl es nicht erlaubt ist, das Fleisch der fehlerhaft gewordenen Erstgeburt nach Gewicht zu verkaufen, ist es gestattet, wenn man ein Htück Fleisch hat, dessen Gewicht man keunt, das Fleisch der Erstgeburt dagegen abzuwiegen. +10) ימנה von מנה = zählen, zugezählt, zur Teilnahme am Mahle zugezogen werden. +11) die fehlerhaft gewordene. +12) weil es Num. 18, 18 heisst: ובשרם יהיה לך כחזה התנופה וכשוק הימין, was nach Beth-Schammai sich nicht nar auf die fehlerfreie, sondern auch auf die fehlerhafte Erstgeburt bezieht. +13) Beth-Hillel folgern dies daraus, weil nach Deut. 15, 22 selbst Unreine davon essen dürfen; der Schriftvers Num. 18, 18 kann sich nach ihnen daher nur auf Fleisch von einer fehlerfreien Erstgeburt beziehen. +14) weil es ebendort heisst: כצבי וכאיל, und diese immer auch für einen Nicht-Israeliten erlaubt sind. Ed. pr. liest: ואפלו גר. +15) selbst an einer solchen Stelle nicht, wo durch den Einschnitt, den man zum Aderlass machen muss, kein Fehler an dem Tiere entsteht; weil zu befürchten ist, dass, wenn dieses erlaubt wird. der Eigentümer aus Furcht, dass das Tier sonst eingehen wird, den Aderlass auch an solchen Stellen vornimmt, wo man dem Tiere dadurch einen Leibesfehler beibringt; einer Erstgeburt einen Leibesfehler beizubringen, ist aber verboten, weil es heisst (Lev. 22, 21): כל מום לא יהיה בו, was dahin ausgelegt wird: es soll kein Fehler an ihm entstehen, verursacht werden. +16) an solchen Stellen, wo durch den Aderlass kein Leibesfehler entstehen kann, weil nach Ansicht der Weisen, wenn man dieses auch verbieten würde, aus dem angeführten Grunde gerade umgekehrt zu befürchten wäre, dass er dann auch an solchen Stellen, wo dadurch ein Leibesfehler entsteht, den Aderlass vornehmen würde (Pesach. 11 a). +17) an Stellen, wo solches zu befürchten ist, muss deshalb der Aderlass so vorgenommen werden, dass kein Leibesfehler dadurch entsteht, ist das nicht möglich, so darf er nicht vorgenommen werden. Ist jedoch der Blutandrang so stark, dass das Tier ohne Aderlass bestimmt eingehen würde, so darf derselbe auch dann vorgenommen werden, weil in diesem Falle das Tier bereits als mit einem wenn auch zu beseitigenden Fehler (מום עובר) behaftet zu betrachten ist, und nach Ansicht der Weisen das biblische Verbot, einer Erstgeburt einen Fehler beizubringen, sich nur auf die fehlerfreie Erstgeburt bezieht, von der in dem Schriftvers Lev. 22, 21 die Rede ist (s. Tosaf. 34 a v. אילימא). +18) R. Simon ist der Ansicht, dass man ein Verbot nur dann übertritt, wenn man die Absicht hat, die verbotene Handlung vorzunehmen, hier aber hat man ja nicht die Absicht, dem Tiere einen Fehler beizubringen, sondern es von dem Blutandrang zu befreien (דבר שאין מתכוין מותר). Allerdings ist auch nach R. Simon eine Handlung verboten, mit der eine wenn auch gar nicht beabsichtigte Uebertretung eines Verbotes notwendig verbunden ist (פסיק רישיה), hier aber ist es doch möglich, dass der Aderlass ausgeführt wird, ohne dass ein bleibender Fehler zurückbleibt. Tif. Jis. will diesen letzteren Grund nicht gelten lassen, er erklärt deshalb die Differenz zwischen der Ansicht der Weisen und der des R. Simon in anderer Weise: R. Simon ist der Ansicht, dass der Blutandrang als ein zu beseitigender Fehler zu betrachten ist, deshalb ist es nach biblischem Gesetze gar nicht verboten, dem Tiere auch einen bleibenden Fehler beizubringen (s Note 17), die Rabbinen haben allerdings das Verbot auch auf solche Tiere ausgedehnt, die bereits einen zu beseitigenden Fehler haben, für einen Fall wie diesen, wo dadurch das ganze Tier verloren gehen kann, haben sie aber diese Erschwerung nicht getroffen. Die Weisen dagegen sind der Ansicht, dass der Blutandrang überhaupt nicht als ein Fehler, auch nicht als ein zu beseitigender, zu betrachten ist, da er zuweilen auch ohne Aderlass vorübergeht, es handelt sich deshalb um ein biblisches Verbot, das unter keinen Umständen übertreten werden darf. +19) der Priester, dem die Erstgeburt gehört, um sie schlachten und für sich verwenden zu können. +20) צרם arab. art = abschneiden, einschneiden, s. weiter VI, 1. +21) auch wenn sie später von selbst einen anderen Leibesfehler bekommt, zur Strafe für den Eigentümer, weil er gegen das Verbot gehandelt hat. +22) Ebenso darf auch, wenn der Priester stirbt, sein Sohn schon auf diesen Fehler hin das Tier schlachten, und wenn der Priester trotz des Verbotes das Tier geschlachtet hat, dürfen andere das Fleisch geniessen, weil nur ihn selbst, der das Verbot übertreten hat, die Strafe treffen soll. +23) טיב syr. art = Gespräch, Geräusch, dann Gerücht, Art und Weise; er wunderte sich, dass man einen solch’ alten Bock mit solch’ langen Haaren herumlaufen liess. +24) פגיון = pugio. Die Talmudausg. lesen: פיגום. +25) ohne dass er wissen konnte, dass das Tier daraufhin schon geschlachtet werden durfte. +26) Talmudausg.: ואחר שהתירו הלך. +27) da er bei diesen Tieren schon die Absicht hatte, ihnen einen Fehler beizubringen, auf den hin sie geschlachtet werden dürfen, und er dazu durch die ihm gegebene Antwort veranlasst worden war. +28) durch den Eigentümer selbst, auch wenn er dem Tiere den Fehler nicht direkt beibringt, sondern es nur absichtlich in eine Lage bringt, in der es sich den Fehler von selbst zuziehen muss, oder durch einen Anderen, wenn dieser durch eine dahin zielende Aeusserung des Eigentümers dazu veranlasst worden ist und die Absicht hat, ihm dadurch einen Gefallen zu erweisen. +29) durch den Eigentümer selbst, oder durch einen Anderen, wenn dieser auch durch eine Aeusserung des Eigentümers dazu veranlasst dem Tiere den Fehler absichtlich beibringt, der Eigentümer aber gar nicht die Absicht hatte, ihn dazu zu veranlassen. +30) und wenn es selbst der Priester ist, dem die Erstgeburt gehört. +31) um ihn zu stossen. Ed. pr. und Ven.: דוחפו. +32) Talmudausg.: שוחטין, ed. pr. und Ven.: לא ישחט. +33) weil er dabei nicht die Absicht hatte, ihr den Fehler beizubringen. Selbst wenn er dem Tiere den Tritt erst versetzt hat, nachdem es von der Verfolgung abgelassen, darf es nach Maim. und Ascheri geschlachtet werden, weil er dabei nicht die Absicht hatte, das Tier zu verletzen, sondern nur es zu strafen. +34) wenn sie sagen, dass das Tier sich den Fehler von selbst zugezogen hat, und es ist nicht zu befürchten, dass der Hirte der ihm von dem Priester übergebenen Erstgeburt den Fehler absichtlich beigebracht hat, in der Erwartung, dass der Priester, wenn er die Erstgeburt schlachtet, ihn zum Verzehren des Fleisches mit einladen wird, weil nicht anzunehmen ist, dass er um eines solchen kleinen Vorteils willen sich in dieser Weise vergehen wird. +35) Gehört die Erstgeburt einem Priester, so ist zu befürchten, dass der Hirte wahrheitswidrig behauptet, das Tier habe sich den Fehler von selbst zugezogen, in der Erwartung, dass dafür sein Herr ihm den Gegendienst erweisen wird, wenn er ihn als Zeugen dafür aufruft, dass eine ihm, dem Hirten, gehörende Erstgeburt, der er absichtlich einen Fehler beigebracht hat, sich diesen von selbst zugezogen habe. Gehörte die Erstgeburt noch einem Israeliten, so ist zu befürchten, dass der Hirte ihr den Fehler absichtlich beigebracbt hat und nun das Gegenteil behauptet, in der Erwartung, dass der Eigentümer ihm, als dem nächststehenden, das Tier überlassen wird. Diese Befürchtungen treffen allerdings nur bei dem Hirten zu, dem die Erstgeburt zur Hut übergeben worden ist. Auch sonst genügt aber nicht die Aussage eines Priesters zur Beglaubigung der Tatsache, dass sich das Tier den Fehler von selbst zugezogen hat, weil Priestern in dieser Beziehung im allgemeinen kein volles Vertrauen zu schenken ist, sondern es müssen mindestens zwei Priester die Tatsache bezeugen, wogegen die Aussage eines Israeliten schon als glaubwürdig gilt. +36) auch der einzelne Priester, auch wenn er der Hirte ist, selbst die eigenen Hausleute des Eigentümers mit Ausnahme seiner Frau (Talmud). +37) Der Aussage von Priestern ist deshalb überhaupt kein Glauben beizumessen, auch wenn noch so viele und ganz fremde die Tatsache bezeugen. Nach Maim., dem auch Barten. folgt, genügt nach R. Meir im Gegensatz zu der Ansicht des ersten Tanna auch nicht das Zeugnis eines Israeliten, sondern muss die Tatsache von zwei unbeteiligten Israeliten bezeugt werden. +38) das Tier ist als mit einem Fehler behaftet erklärt worden, auf den hin es geschlachtet werden darf. Es wird dem Priester wohl zugetraut, dass er dem Tiere absichtlich einen Fehler beibringen wird, da es sich da nur um die Uebertretung eines einfachen Verbotes handelt, aber nicht, dass er es, so lange es noch als Opfertier für jeden profanen Gebrauch verboten ist, zu solchem verwenden wird. Den Ausführungen in der vorhergehenden Mischna entsprechend wird vorausgesetzt, dass der Priester die Tatsache, dass das Tier sich den Fehler von selbst zugezogen hat, sich anderweitig bezeugen lässt oder behauptet, das Tier schon mit diesem Fehler behaftet von dem Eigentümer erhalten zu haben, in diesem Falle bedarf es keines weiteren Zeugnisses, weil angenommen wird, dass der Priester nicht etwas behaupten wird, was sich hinterher durch die entgegengesetzte Aussage des Eigentümers als unwahr herausstellen kann. +39) dass sich das Tier den Fehler von selbst zugezogen hat, der es zum Opfertier unbrauchbar macht, weil diese Verpflichtung auch ohne Uebertreturg eines Verbotes umgangen werden kann, indem man vor dem Verzehnten allen Tieren der Herde einen Fehler beibringt, der sie zu Opfertieren unbrauchbar macht. +40) wo die Unheilbarkeit des Fehlers für jeden offensichtlich ist. +41) Unter בני הכנסת sind wohl Männer der Synagoge d. h. der Gemeinde-Versammlung zu verstehen, vertrauenswürdige Männer, wenn sie auch keine Torakenntnisse besitzen; Raschi erklärt: שאינן חכמים. Nach dem Talmud sind diese jedoch nur befugt, wo kein Fachkundiger vorhanden ist. +42) die kleinen Gerichtshöfe, Synedrien, in den Städten bestanden aus 23 Männern. +43) In den Talmudausg. fehlt das ומכרו. +44) als Strafe dafür, dass er ihnen verbotenes Fleisch zu essen gegeben hat. +45) selbst wenn sich herausstellt, dass das Tier tatsächlich einen unheilbaren Leibesfehler hatte. +46) In den Talmudausg. fehlen die Worte: ויחזיר להם את הדמים. +47) da er es ja noch dazu verwenden kann, es an einen Nichtjuden zu verkaufen oder den Hunden zu fressen zu geben. +48) und was sie ihm darüber bezahlt haben, muss er ihnen zurückgeben. +1) Nach der Tradition sind die in der Tora (Deut. 15, 21 u. Lev. Cap. 21 u. 22) angeführten Fehler nur als Beispiele angeführt; als Leibesfehler (מום קבוע), auf den hin eine Erstgeburt geschlachtet werden darf, gilt jeder Fehler, der wie die dort angeführten bleibend ist, d. h. nicht von selbst wieder verheilt und äusserlich sichtbar ist. +2) נפגמח heisst es, wenn an dem verletzten Teile etwas fehlt, es genügt, wenn die Lücke auch nur so gross ist, dass der Fingernagel, wenn er darüber hinfährt, daran hängen bleibt. +3) Talmudausg.: חסחוס, der knorpelige Teil des Ohres. +4) Nach Raschi und Bart.: der Ohrzipfel, nach Maim.: der häutige Ansatz rings um den knorpeligen Teil des Ohres. +5) das Ohr am Knorpel. +6) wenn das Loch so gross wie ein Wickenkorn ist, einerlei ob das Loch rund oder länglich ist. +6) Talmudausg. בעינו. +7) ein durch ein weisses Häutchen über dem Schwarzen gebildeter Fleck oder eine durch ein dunkles Häutchen im Schwarzen gebildete Vertiefung; ein Häutchen im Weissen des Auges dagegen gilt nicht als Fehler (Maim.). +8) Was unter תבלול zu verstehen ist, erklärt die Mischna weiter. Nach einigen Erklärern gehören תבלול חלזון ונחש zusammen: eine Vermischnng, die חלזון und נחש genannt wird; nach Maim. ist תבלול eine Vermischung des Weissen und Schwarzen im Auge, חלזון und נחש dagegen ein Auswuchs, der das Schwarze im Auge zum Teil bedeckt. +9) חלזון = Schnecke, hier Name einer Augenkrankheit, die, wie die Schnecke, die Gegenstände, über die sie hinkriecht, den Augapfel, mit einer weisslichen Substanz überzieht Fleischer in Levy, Chald. Wörterb. I, S. 425). +10) Nach dem Taimud sind נחש und חלזון Benennungen für denselben Fehler, der nach Barten. deshalb auch נחש genannt wird, weil der Auswuchs gesprenkelt zu sein pflegt wie die Haut der Schlange. +11) Talmudausg.: ועצב. +12) סירא verw. mit זירא, hebr. זר = Einfassung, Kranz, hier der den Aueapfel umschliessende Kreis. +13) In den Talmudausg. fohlen die Worte: שאין מומין בלבן. +13a) Die Mischna-Ausg. haben חורוד, die richtige Lesart scheint die der Talmudausg.: חורור lies: חִוַּרְוַר zu sein, von חִוַּר = weiss, danach erklären auch Raschi und Bart.: eine Krankheit, bei der weisse Flecken im Auge entstehen. Maim. erklärt es im Kommentar mit „blind“, חלכות ביאת מקדש VII, 5 und ה׳ איסורי מזבח II, 12 gibt er es geradezu mit סנורים wieder, auch der Aruch erklärt es mit סנורים unter Hinweis auf Targ. Jon. zu Gen. 19, 11, wo בסנורים mit בחיורוריא übersetzt wird. Levy Chald. Wörterb. verweist dazu auf das lat. albugines oculorum = Staar. Dementsprechend erklärt Maim. auch das folgende המים: in das Auge eingedrungenes Wasser, durch das dem Auge die Sehkraft genommen ist. Die Untersuchung, von der in der Mischna weiter die Rede ist, soll sich demnach darauf erstrecken, ob das Tier inzwischen die Sehkraft wieder gewonnen hatte oder nicht. +14) Hier erklärt auch Barten.: in das Auge eindringendes Wasser, durch das die Sehkraft gehindert wird. +15) הקבועין bezieht sich sowohl auf חיורור wie auf המים. +16) nach Raschi und Maim. nach je 26½ Tagen, nach Tosaf. am Anfang, in der Mitte und am Ende der 80 Tage. +17) zeigt es eich bei einer Untersuchung, dass sie nicht mehr da sind, ist es kein מום קבוע, auch wenn sie nachher wieder auftreten, bis sie von diesem Wiedererscheinen an achtzig Tage ununterbrochen da waren. +18) אלו hier Interrogativpron. wie das aram. איילין. +19) Ed. pr.: ואפילו הם מומים הקבועים, ed. Ver.: ואלו הם מומין הקלבועין. +20) im Adar und der ersten Hälfte des Nissan auf dem Felde stehendes. +21) im Elul und der ersten Hälfte des Tischri auf dem Felde stehendes. +22) die keiner künstlichen Bewässerung bedürfen. Maim. (s. Comment.) erklärt של גשמים mit: in der Regenzeit gewachsen, er zieht deshalb diesen Absatz mit zu den folgenden und erklärt: wenn sie frisches und trockenes zur Regenzeit oder frisches und trockenes von künstlich bewässerten Feldern oder zuerst trockenes und dann frisches gefressen hat, gilt es noch nicht als Fehler. +23) und der Fehler trotzdem nicht geschwunden ist. Der Talmud gibt noch eine Anzahl genauerer Bestimmungen an, sind dieselben nicht beobachtet worden, gilt es als zweifelhaft, ob der Fehler ein מום קבוע ist. Zu בית חשלחין s. Bab. Mez. IX, Note 9. +24) Die Talmudausg. und Lowe haben או, das in den sonstigen Mischna-Ausg. fehlt. +25) selbst von Regenfeldern. +26) Talmudausg.: הלח ואח״ב חיבש. +27) und es von aussen sichtbar ist. +28) Talmudausg.: שפמו. +29) Talmudausg.: חוטין. Unter חיטין sind nach Bart. die Zähne zu verstehen, ebenso nach dem Aruch v. חט; die äusseren Zähne werden die Mittelzähne genannt, die beim Oeffnen des Mundes sichtbar werden, die inneren die Seiten- oder Backenzähne. Raschi erklärt חוטין durh ינציבש = gencives (Bech. 35a und 37a), das ist das Zahnfleisch, in welchem die Zähne sitzen. Maim. versteht unter חוטין החיצונות die beiden Hörner des Schildknorpels, die in die Mundhöhle hineinragen, unter חוטין הפנימיות die beiden Schildknorpelplatten, die R. Chanina ben Antigonus מתאימות nennt, weil sie vorne zusammenstossen; er erwähnt aber auch die andere Erklärung, wonach unter חוטין die Zähne zu verstehen sind und unter הפנימיות die Mahl- oder Backenzähne (s. Mischn. Comment.). +30) aussen etwas abgebrochen ist. +31) bis auf das Zahnfleisch abgefault oder abgebrochen sind. +32) aber nicht, wenn sie nur abgebrochen sind, weil eie nur bei weitem Oeffnen des Mundes sichtbar werden. +33) Talmudausg.: התיומת, die Stockzähne, die Doppelzähne genannt werden, weil sie eine doppelte Wurzel haben und wie aus zwei Zähnen zusammengesetzt erscheinen. +34) auch wenn sie mit der Wurzel herausgebrochen sind, gilt es nicht als Fehler. +35) so weit sie von aussen sichtbar ist. +36) anderen Opfertieren, da Erstgeburt ja nur ein männliches Tier ist. +37) den fleischigen Teilen zwischen einem Knochen und dem anderen. +38) in zwei Enden ausläuft, jedes mit einem besonderen Knochen, so nach Tosaf. und Maim., die מפציל in der im rabb. Hebräisch gebräuchlichen Bedeutung von „sich spalten“ nehmen. Raschi und Bart. leiten es vom bibl. פצל = abschälen ab und erklären: wenn am Ende des Schwanzes die Haut und das Fleisch bis auf den Knochen abgeschält ist. +39) Ed. Ven.: או שיש עליו בשר. +40) des Schwanzes. +41) Talmudausg.: מחוליא לחוליא. +42) so lang wie die Breite eines Daumens. +43) Ed. pr. u. Ven. fehlt: או. +44) Nach dem Talmud ist die Mischna so zu verstehen: אין לו ביצים wenn die Hoden nicht, wie es sonst der Fall ist, jede in einem anderen getrennten Teile des Hodensackes liegen, sondern beide zusammen in einem Sack, oder אין לו אלא ביצה אחת wenn der Hodensack geteilt, aber nur eine Hode darin ist. +45) wenn der Hodensack geteilt und nur eine Hode darin ist. +46) עכוז = der After. Raschi und Bart. erklären es als gleichbedeutend mit עגבות, das sowohl die Schamteile wie das Gesäss bedeutet. Ed. pr. und Lowe lesen: הרגיזו (s. Maim. Comm.) +47) und nur, wenn dies nichts nützt, gilt es als Fehler. +48) da die Hode trotz des Drückens nicht herausgekommen war, erklärte er das Tier für erlaubt wie ein solches mit nur einer Hode. +49) wenn das Tier ein Vorderbein zu viel oder zu wenig hat; hat es ein Hinterbein zu viel oder fehlt eines, so ist es trefa. +50) קלט = zusammenziehen, einziehen, daher auch: in sich aufnehmen (ערי מקלט); wenn die Füsse zusammengezogen, geballt sind, nicht länglich gestreckt. +51) שחול von שחל = herausziehen. +52) כסול denominativum von כסל die Lende. +53) wenn der eine Hüftknochen höher als sonst an der Lende befestigt ist, so dass das Tier hinkt. +54) so lange sich das Tier nicht bewegt; ist es aber auch bei der Bewegung nicht zu erkennen, so ist es kein Fehler, da nur sichtbare Fehler als Fehler gelten. +55) S. oben IV, 5. +56) Talmudausg. und Lowe: אלא את אלו. +57) Nach Raschi Nidda 23 a ist unter גלגל die ganze Augenhöhle, in der das Auge sitzt, zu verstehen. +58) wenn es auch nicht, wie beim Schwein, spitz zuläuft, wenn nur die obere Lippe über der unteren vorsteht. +59) das ist, soweit sie nicht am Gaumen angewachsen ist. +60) Talmudausg.: הרי זה מים. +61) bei der Besichtigung einer Erstgeburt. Talmudausg.: ומעשה. +62) Ed. pr. u. Ven.: ואמרו לו. +63) jedoch nur, wenn der Knochen. nicht aber, wenn nur der fleischige Teil hinausragt (Talm.). +64) wenn das Doppel-Ohr durch einen Knorpel gebildet wird, der nach innen umgebogen ist +65) sondern das Doppel-Ohr aus zwei von einander getrennten Knorpeln besteht. So nach Baschi und Bart., wonach עצם hier gleichbedeutend mit תנוך ist. Maim. dagegen übersetzt עצם mit „Gebilde“ und erklärt entgegengesetzt zu Raschie Erklärung: wenn das zweite Ohr ein Gebilde für sich ist, d. h. wenn es aus einem besonderen Knorpel besteht, ist es ein Fehler, wenn es kein Gebilde für sich ist, sondern beide Ohren aus einem Knorpel bestehen, ist es kein Fehler. Die Talmudausg. lesen: בזמן שאין בו עצם. +66) wenn er rund ist statt platt und breit. +67) Nach dem Talmud bezieht sich das nur auf den Schwanz eines Lammes, der eines Ziegenböekchens dagegen braucht nur zwei Glieder zu haben. +68) auch im Weissen des Auges, wo blosse Veränderungen nicht als Fehler gelten, s. oben Mischna 2. +69) S. Erubin X, Note 76. +70) wenn auf der Blatter Haare stehen, wenn sie auch keinerlei Knoehensubstanz enthält (s. weiter Mischna 12). +71) die von aussen bemerkbar ist. +72) der Unter- oder Oberkieferknochen, in denen die Zähne befestigt sind. +73) Talmudausg.: ושנפרק, Lowe: ושניפקס. +74) beim Lamm so gross wie ein Kalbsauge. +75) wie das Auge einer Gans. Nach Raschi (Bech. 3 b) gilt es als Fehler, auch wenn das eine Auge gross oder klein und das zweite unverändert wie bei jedem anderen gleichen Tiere ist. +76) ערקוב arab. art = Ausbuchtung am Hinterbeine. +77) מרבית = Zuwachs, die junge Aufzucht; Raschi und Bart. nehmen מרבית = תרבות in der Bedeutung von „Art“. +78) Raschi und Bart. erklären: bei allen Kälbern ist es so, dass der Schwanz bis zum Beingelenk reicht, reicht er nicht bis dahin, ist es deshalb ein Fehler. Maim dagegen erklärt: bei allen Kälbern ist es so, dass der Schwanz nicht so weit reicht, sondern erst später nachwächst, es ist deshalb kein Fehler. +79) die Schwänze. +80) das ist das Gelenk zwischen dem obersten und dem mittleren von den drei Gliedern des Beines. +81) als Opfer, weil zu Opfern nur ganz tadellose Tiere verwendet werden dürfen. +82) d. h. ausserhalb des Heiligtums, weil die hier folgenden Fehler nicht als eigentliche Fehler gelten, man darf sie daher nicht eher zu profanem Gebrauche verwenden, bis sie sich einen solchen bleibenden Fehler zugezogen haben. +83) S. oben Mischna 3. +84) Talmudausg.: וחוטין. S. oben Note 29. +85) Ed. pr. und Ven. ושנעקרו. Lowe: ושנגממו. +86) das ist nach dem Talmud hier unter גרב zu verstehen, während mit dem unter den untauglich machenden Fehlern aufgezählten גרב (Lev. 22, 22) der trockene Grind gemeint ist. +87) ohne Knochen und ohne Haare im Weissen des Auges (s. oben Mischna 10); eine Blatter oder Warze ohne Knochen am übrigen Körper wird דלדול genannt und gilt beim Tiere überhaupt nicht als Fehler (s. Maim. Comm. und weiter VII, 7). +88) mit Ausnahme der egyptischen Flechte, die mit dem in der Schrift genannten ילפת gleichbedeutend ist und als מום קבוע gilt. +89) wenn ein Opfertier die vorgeschriebene Altersgrenze überschritten hat oder wenn es vor Altersschwäche zittert (s. Para I, 2). +90) d h. wenn es einen Menschen begattet hat oder von ihm begattet worden ist. +91) wurde es durch zwei Zeugen bezeugt, so wurde das Tier gesteinigt. In ed. pr., Lowe und Ven. fehlen die Worte: ע״פ עד אחד או ע״פ חבעלים. +92) טומטום von טמטם = verstopfen, verschliessen, dessen Geschlecht nicht zu erkennen ist, weil die Geschlechtsteile hinter einer Haut versteckt liegen. +93) אנדרוגינוס = ἀνδρόγυνος. +94) Talmudausg.: ר׳ שמעון. +95) keine männliche, sondern ein Gebilde (בריה) für sich. +96) Nach dem Talmud bezieht sich die Controverse zwischen R. Ismael und den Weisen nur auf אנדרוגינוס, ein טומטום dagegen gilt nach Maim. immer als zweifelhafte Erstgeburt, nach Ascheri nur, wenn das Tier wie ein weibliches Tier nach hinten uriniert, uriniert es dagegen wie ein männliches Tier, gilt es als männliche Erstgeburt und muss dem Priester gegeben werden, es darf aber trotzdem nicht als Opfer dargebracht werden. +1) sie gelten als Leibesfehler, durch die der Priester zum Opferdionste untauglich wird. +2) כילון erklärt der Talmud: דדמי רישיה לאכלא, dessen Kopf einem אכלא gleicht. אכלא ist nach Raschi und Bart. ein unten breiter und oben spitz zulaufender Deckel, nach Maim. (Comm.) ein langhalsiger Heber. Musafia leitet כילון von dem lat. cilo ab = cui caput oblongum et compressum est. Eine andere Lesart ist בילון (s. Aruch), ebenso בילון, דדמי רישיה לאבלא gr. βϵλονη = die Spitze. +3) לפתן leitet der Talmud von לפת = Mohrrübe ab, dessen Kopf wie der Kopf einer Mohrrübe, oben breit und nach unten spitz zulaufend, ist und so auf dem Halse sitzt, dass er vorne und hinten über ihn hinausragt. +4) מקבן von מקבת der Hammer, an dessen Kopf vorne die Stirn und hinten der Hinterkopf so weit hervorstehen, dass der Kopf wie ein Hammer aussieht (Aruch). +5) שקוע niedergedrückt, nach Maim.: als wenn man den Kopf mit der Hand von oben eingedrückt hat. Der Talmud, ebenso Lowe, lesen: שקוט = gesenkt, nach Raschi: wenn der Vorderkopf nach dem Gesichte zu schräge nach unten abfällt. +6) שקיפס, Lowe: ספיקס, Talmudausg.: סקיפת, arab. art = krummgebogen, nach Raschi: wenn die Erhöhung am Hinterkopfe fehlt, so dass der Kopf hinten ganz flach abfällt, nach Maim.: wenn der Hinterkopf über den Nacken stark hervorsteht und also der Kopf hinten nach unten za schräge abfällt, so dass es aussieht, als wenn dort ein Stück fehlen würde (s. Talm.). +7) jedoch nur, wenn der Höcker nur aus einem Fleisch-Auswuchs besteht, enthält er aber auch eine Knochenbildung, so gilt er auch nach R. Jehuda als Leibesfehler. +8) Ed. Ven.: שטח. +9) am Hinterkopf. +10) Zieht sich jedoch der Strich von Ohr zu Ohr nur um den Vorderkopf oder um den ganzen Kopf, während die Mitte kahl ist, so gilt dieses als Kahlköpfigkeit und der Betreffende ist zum Dienst untauglich (Talmud). +11) Lev. 21, 20. +12) mit dem Ausdruck גבן ist der gemeint. +13) d. h. dessen Rückgrat so verkrümmt ist, dass es aussieht, als wenn er einen doppelten Rücken hätte. R. Chanina leitet das Wort גבן von גב = der Rücken ab. Alle die angeführten Missbildungen gelten nach der Ansicht Aller als Fehler und machen den Betreffenden untauglich, nur darin gehen die Ansichten auseinander, welche von ihnen die Schrift mit dem Ausdruck גבן meint. +15) Lev. 21, 18. +16) indem der Nasenrücken so eingedrückt ist, dass eine gerade Linie von dem einen Auge zum anderen führt. +17) d. h. wenn beim Sehen die beiden Augen nach verschiedenen Richtungen blicken. +18) eigentlich: wer in die Sonne schaut, סכי von סכא = sehen, schauen, ein euphemistischer Ausdruck für den, der das Sonnenlicht nicht verträgt, wie סגי נהור = hellsehend für den Blinden. Nach Tosaf. (86 b) ist סכי eine Abkürzung für חסוכי חסוכי שמש, = die sich dem Sonnenlicht entziehen. +19) זוגדוס zusammengesetzt aus זוג = Paar und דוס = δíς, zweierlei Paar, wenn das eine Auge eine andere Farbe oder Form hat als das andere. Jedes ungleiche Paar bei den Gliedmassen wird זיגדוס genannt. Die Talmudausg. lesen: והזגדן. +20) צירן triefend, von ציר = Saft, Flüssigkeit. Nach dem Talmud: dessen Augen rund sind, triefen und zwinkern (s. Raschi und Aruch). +21) ריס oben VI, 2 das Augenlid, hier die Haare am Augenlid. +22) Sind aber mit den Wimpern auch die Haarwurzeln ausgefallen, so gilt dies als ein untauglich machender Leibesfehler. Der Unterschied ist der, dass Priester, die mit einem Leibestehler behaftet sind, wenn sie trotzdem am Opferdienst sich beteiligen, sich wegen Uebertretung eines Verbotes strafbar machen, solche dagegen, die nur wegen des unangenehmen Anblicks vom Dienste ausgeschlossen sind, wenn sie ihn trotzdem verrichten, sich nicht strafbar machen. +23) auch wenn beide Augen gleich gross oder klein sind. +24) wenn Leib und Glieder nicht in normalem Verhältnis zu einander stehen. +25) Der Talmud fügt hinzu: כאצבע קטנה, das heisst nach Raschi, wenn die Nase um die Breite seines kleinen Fingers länger ist als bei anderen Menschen von der gleichen Grösse; nach Maim. gibt כאצבע קטנה die normale Grösse der Nase an, sie soll bei einem normalen Menschen ebenso lang sein wie sein kleiner Finger. +26) Talmudausg.: הצומם והצומע. +27) nach Raschi und Bart.: zusammengeschrumpft mit verengten Oeffnungen, wie ein ausgepresster trockener Schwamm; nach Maim.: aufgeblasen, wie ein mit Wasser gefüllter Schwamm. +28) wenn auch nur der fleischige Teil und nicht der Knochen s. oben VI Note 63). +29) Talmudausg.: ושנשרו. +30) auch wo es bei einem Tiere nicht als Leibesfehler gilt (s. oben VI, Note 29). +31) נכפח Nif. von כפה = Umstürzen, Bezeichnung für den Fallsüchtigen. +32) so erklären Maim. und Bart. das. ריח קצרית באה עליו. +33) der bis zum Knie herabhängt (Bart.). מאושכן denom. von אשך die Hode. Ed. Lowe: הטשועבז, Schafel von עבוז ,עבז = die Hode. +34) גבר hier wie sonst אבר Bezeichnung für das männliche Glied. +35) Talmudausg.: שנימחו. +36) dessen Hoden aufgeschwollen sind (Bart.). +37) Nach R. Chanina ist das ח von מרוח zum folgenden Worte und das א von אשך zum vorhergehenden Worte hinüberzuziehen, so dass es heisst: מראו חשך. +38) indem die Beine soweit nach aussen gewendet stehen, dass die Kniee, oder soweit nach innen, dass die Fussknöckel beim Gehen an einander schlagen. +39) פיקה s. Chullin X, Note 54. Ed. pr. und Lowe lesen: פיקיס, Talmudausg.: פיקין Nach Maim. הלכות ביאת מקדש VIII, 13 ist darunter zu verstehen, wenn der Fussknöchel oberhalb der Ferse übermässig weit vorsteht. Nach Bart. gibt das folgende פיקח יוצאה מגידלו die Erklärung für בעל פיקה. Der Talmud erklärt בעל הפיקין mit: שיש לו כסתות חרבה, was nach Aruch v. כסת bedeutet: wenn die Ferse und die hintere Fusssohle ein starkes Fleischpolster haben, so dass zwischen dem vorderen und dem hinteren Teil des Fusses eine starke Vertiefung ist; der Gegensatz dazu ist שופנר, nach dem Talm.: שאין לו כסתות כל עיקר, das ist der plattfüssige. +40) wenn die Beine nicht gerade sondern gebogen sind. +41) S. Note 39. +42) oder aus dem Daumen der Hand (Bart. und Maim.). +43) so dass das Bein auf der Mitte des Fusses steht (Talm.). +44) austatt langgestreckt. +44 a) an der Hand oder die Zehen am Fuss. +45) nach Maim. bezieht sich dieses nur auf קלוטות, nicht auch auf מורכבית (s. חלכות ביאת מקדש VIII, 11 u. 13). +46) dem mittleren Fingergelenk, das ist dem ersten nach dem, mit dem der Finger an der Hand befestigt ist. +47) selbst wenn der überzählige Finger woggesohnitten worden ist, bleibt er untauglich, sobald der Finger einen Knochen hatte. +48) wenn der Finger keinen Knochen hatte, ist er tauglich, wenn der Finger weggeschnitten worden ist, solange er aber den überzähligen Finger noch hat, ist er untauglich, s. weiter die Ansicht der Weisen im Gegensatz zu der des R. Jehuda. +49) weil er an Händen und Füssen die gleiche Anzahl von Fingern hat. +50) selbst in diesem Falle, umsomehr wenn er nur an einem Fuse oder einer Hand einen überzähligen Finger hat. +51) Nach der Ansicht Rabbis ist es ein Zeichen dafür, dass die rechte Hand nicht ihre normale Kraft besitzt, nach der Ansicht derWeisen nur dafür, dass auch die linke die Kraft besitzt, die sonst nur die rechte hat. +52) כושי der Mohr, mohrenfarbig. +53) גיחור nach dem Talm. = rot. +54) לבקן = λϵυxóς. +55) und dabei schmächtig ist. קפח von קפח Piel = zusammengezogen, in die Länge gezogen, so dass er sich nicht aufrecht halten kann (Talm.). Aruch: כיפח. +56) ננס gr. νáννος = Zwerg. +57) S. Chull. I Note 4. +58) Ist der Rausch die Folge von genossenem Wein, so hat er das Verbot Lev. 10, 8 übertreten und wird durch die von ihm verrichtete Opferhandlung das Opfer untauglich. +59) Hautausschläge, die nach dem Gesetze nicht als unrein gelten. Ein mit unreinen Hautausechlägen Behafteter durfte das Heiligtum überhaupt nicht betreten. +60) Ed. Ven. und Lowe: אלעזר. +61) an irgend welchen Körperteilen herabhängende Fleischauswüchse. +62) Vater und Sohn dürfen an demselben Tage den Opferdienst versehen, während die Mutter und ihr Junges, nach Chanania (Chull. 78 b) sogar auch der Vater und das von ihm herrührende Junge, nicht an demselben Tage geopfert werden dürfen. +63) Als Leibesfehler, die den Priester oder das Opfer untauglich machen, gelten nur solche Fehler, die äusserlich sichtbar sind (s. oben VI Note 1). Ein Opfertier darf aber nicht dargebracht werden, selbst wenn sich erst nach dem Schlachten an ihm eine innere Verletzung herausstellt, die es טרפה macht (s. Sebach. VIII Note 13.) +64) darf nicht als Opfer dargebracht werden, weil es heisst (Lev. 23, 27): שור או כשב או עז כי יולד, nur auf normalem Wege Geborenes darf als Opfer verwendet werden. +65) S. oben VI, 12 Note 90 und 91. In ed. Lowe fehlen die Worte von ושנעבדה bis האדם, s. Tosf. Jomt. +66) keinen Umgang mit ihr za pflegen, sondern sich von ihr za scheiden. +67) Talmudausg.: שידירנח. +68) Hier bedarf es keines Gelübdes wie in dem vorhergehenden Fall, wo zu befürchten ist, dass die Leidenschaft ihn verleiten wird, sein Versprechen nicht zu halten. +1) dass ihm von dem Erbe des Vaters ein doppelt so grosser Anteil zufällt wie den anderen Brüdern. +2) der Vater braucht ihn nicht durch das einem Priester zu gebende Lösegeld auszulösen. +3) einem nicht voll ausgetragenen Kinde. Als Erstgeborener in bezug auf das Erbrecht gilt das erste lebensfähige Kind, das dem Vater lebend geboren wird, nur ein solches wird ראשית אוני (Deut. 21, 17) genannt, ein Kind, um dessen Verlust das Vaterherz trauert, (און verw. mit אונן, vgl. בן אוני Gen. 35, 18). Wenn das zuerst geborene Kind ein totes oder ein nicht voll ausgetragenes war, so ist deshalb das nach diesem geborene Erstgeburt hinsichtlich des Erbrechts. In bezug auf פטר רחם, Erschliessung des Mutterschosses, gilt dagegen das zuerst geborene als Erstgeburt, selbst wenn es eine Fehlgeburt ist. +4) Ein Kind gilt als geboren, sobald der Kopf herausgetreten ist. Ist deshalb der Kopf des nicht ausgetragenen Kindes zuerst zum Vorschein gekommen, so gilt dieses als das zuerst geborene, selbst wenn es dann den Kopf wieder zurückgezogen hat und schliesslich ein anderes ausgetragenes Kind zuerst zur Welt gekommen ist. Das letztere gilt deshalb nicht mehr als בכור לכהן, wohl aber als בכור לנחלה, selbst wenn das nicht ausgetragene Kind noch gelebt hat, als der Kopf zum Vorschein kam, weil es doch immerhin ein nicht lebensfähiges Kind und deshalb nicht ראשית אונו war. War der Kopf nicht lebend, sondern schon tot zum Vorschein gekommen und dann wieder zurückgezogen worden, so gilt in diesem Falle, wo es sich um eine nicht lebensfähige Geburt handelt, nach der Ansicht einiger Decisoren (s. Maim. הלכות בכורים XI, 15; Jore Deah 305, § 23) das Heraustreten des Kopfes auch in bezug auf פטר רחם nicht als Geburt und ist deshalb das nachher geborene auch בכור לכהן. War das nicht ausgetragene Kind vollständig geboren, so ist nach allen Ansichten das nachfolgende nur בכור לנחלה, aber nicht בכור לכהן, gleichviel ob ersteres tot oder noch lebend zur Welt gekommen war. +5) Da das Kind lebensfähig war, so gilt das Heraustreten des Kopfes, selbst wenn das Kind in dem Augenblicke schon nicht mehr gelebt hat, nach allen Ansichten als Geburt. Selbst wenn deshalb der Kopf wieder zurückgezogen worden und das andere Kind zuerst zur Welt gekommen ist, gilt dieses dennoch nicht als בכור לכהן, wohl aber als בכור לנחלח, weil das erste Kind nicht lebend zur Welt gekommen ist. Hat dagegen das erste Kind noch gelebt, als der Kopf heraustrat, so ist, auch wenn es ihn wieder zurückgezogen hat und dann abgestorben ist, das nachfolgende auch nicht בכור לנחלה, weil ihm eine lebensfähige und lebende Geburt vorangegangen ist. +6) selbst wenn sie vollständig ausgetragen und lebend zur Welt gekommen ist, ist das nachfolgende Kind nur nicht בכור לכחן, wohl aber בכור לנחלח, weil um eine solche Missgeburt das Herz des Vaters nicht trauert. +7) gilt sie als פטר רחם, im anderen Falle ist das nachgeborene Kind auch בכור לכחן, Nidda III, 2 bringt die Mischna die gleiche Controverse zwischen R. Meir und den Weisen hinsichtlich der Frage, ob eine solche Missgeburt für die Mutter, die sie geboren, als Geburt gilt, durch die sie unrein wird. Nach der Ausführung im Talmud (23 b) stimmen R. Meir und die Weisen darin überein, dass es nur auf das Gesicht des geborenen Wesens ankommt. Naoh Ansicht des R. Meir gilt es als Geburt und ist die Mutter unrein, wenn das ganze Gesicht in allen seinen Teilen menschenähnlich ist, wenn auch der ganze übrige Körper ein Tierkörper ist; nach Ansicht der Weisen genügt es schon, wenn auch nur ein Teil des Gesichtes menschenähnlich ist. Wenn nur das, was hinsichtlich des Unreinwerdens der Mutter als Geburt gilt, auch in bezug auf פטר רחם als Geburt gilt (s. Maim. חלכות בכורים XI, 14), ist auch die Mischna hier so zu erklären: Nach Ansicht des R. Meir gilt auch die Tiergeburt als Geburt und ist deshalb das nachfolgende Kind nur בכור לנחלה, aber nicht בכור לכהן, jedoch nur, wenn das ganze Gesicht ein menschenähnliches war; nach Ansicht der Weisen ist, auch wenn nur ein Teil des Gesichtes menschenähnlich war, das nachfolgende Kind nicht בכור לכהן, die Betonung ist also auf das מ in מצורת אדם zu legen, und das עד שיהא soviel wie כל שיהא: solange oder sobald das Gesicht auch nur teilweise צורת אדם hatte, ist das nachfolgende Kind nur בכור לנחלה und nicht בכור לכהן, nur wenn auch nicht ein Teil des Gesichtes צורת אדס hatte, ist das nachfolgende Kind auch בכור לכחן. +8) סנדל eine plattgedrückte Missgeburt, die die Form eines Sandal hat. Sandal ist der Name eines Fisches, nach R. Simon b. Gamliel (Nidda 25 b) hat er die Form einer Ochsenzunge. Die Fehlgeburt in Form eines סנדל und ebenso die weiter genannten gelten als Geburten in bezug auf פטר רחם, weil bei ihnen angenommen wird, dass ein normaler menschlicher Foetus vorhanden gewesen ist, derselbe nur vor der Geburt zerdrückt, zergangen bzw. zerschnitten worden ist. +9) שליא s. oben III Note 7. Eine Fruchthaut bildet sich nur, wo eine Frucht vorhanden war (Nidd III, 4. שאין שליא בלא ולד). +10) שפיר s. oben III, 8. מרוקם von רקם wirken, bilden, auch von der Entwickelung der Glieder des Embryo im Mutterleibe, vgl. Ps. 139, 15. שפיר מרוקם = eine Blase von Haut oder Fleisch, auf der sich entwickelnde Körperteile des Embryo bereits äusserlich angedeutet sind. +11) Ed. Ven. und Lowe fügen hinter שכבר ילדח hinzu: וילדה. +12) weil auch das Kind, das sie als Sklavin oder als Nichtjüdin geboren hat, als פטר רחם gilt. +13) Exod. 13, 2. +14) dem schon andere Kinder vorangegangen sind, die sie als Nichtisraelitin geboren hat. Zu עד שיפטרו ist als Vordersatz zu ergänzen: Kinder gelten nicht als פטר רחם, ein nachfolgendes von der Erstgeburtspflicht zu befreien, bis d. h. nur wenn sie einen רחם טישראל, einen jüdischen Mutterschoss erschlossen haben, das ist, wenn die Mutter bei der Geburt Jüdin war. +15) Ed. Lowe add.: וטתו. +16) zusammen mit ihrem Manne. +17) ebenfalls zusammen mit ihrem Manne. In beiden Fällen ist das Kind wohl בכור לכהן, da die Mutter bei der Geburt bereits Jüdin war, nicht aber בכור לנחלה, weil nur ein solches Kind בכור לנח־ח ist, bei dessen Empfängnis die Mutter bereits Jüdin war. +18) die Frau, um deren Kind es sich handelt. +19) bei allen dreien liegt keine Erstgeburtspflicht vor. +20) und man weiss nicht, welches ihr Kind und welches das der nicht Erstgeburtspflichtigen Frau ist, so muss ihr Mann dem Priester 5 Selaica geben, da sie doch ein Kind, das בכור לכהן ist, geboren hat, בכור לנחלח ist aber keines von den Kindern, da man ja nicht weiss, welches das Kind ist, das als Etstgeborener geboren ist. +21) die noch nicht geboren hatte. +22) Das Kind muss ausgelöst werden, jedoch hat der Vater nicht die Pflicht es auszulösen, da es ja vielleicht gar nicht sein Kind ist, sondern das Kind muss, wenn es herangewschsen ist, sich selbst auslösen. +23) Es hat ein Erbrecht weder an dem Vermögen des ersten noch an dem des zweiten Mannes, aber auch das nach ihm geborene Kind ist nicht בכור לנחלה, weil doch vielleicht das erste Kind ein Kind desselben Vaters ist und demnach ihm das Erstgeburtsrecht zustehen würde. +24) גנונים entspricht nach Fleischer in Levy, Neuhebräisches Wörterbuch I S. 435, dem arab. art = Embryo, Foetus, es wären demnach kleine embryonische Gebilde darunter zu verstehen. Maim. und Bart. erklären es durch: kleine Fleischstücke, die aussehen wie Würmer, ähnlich auch der Aruch. Der Talmud bringt die Lesart: גוזנים = Verschiedenfarbiges oder Verschiedenartiges. +25) hier ist es kein Unterschied, ob sie etwas Menschenähnliches an sich haben oder nicht, weil bei ihrer Erschaffung nicht der bei der des Menschen und des Viehes in gleicher Weise gebrauchte Ausdruck יצירה = bildon angewendet wird (Talm.). +26) nach der Empfängnis. Es wird angenommen, dass der Keim 40 Tage braucht, um sich zum Embryo zu entwickeln, vor dem 41. Tage ist deshalb noch gar kein Embryo vorhanden. +27) wenn z. B. von einer Zwiliingsgeburt das eine Kind künstlich von der Seite aus herausgeholt werden musste und dann das zweite auf dem natürlichen Wege geboren worden ist. +28) das erste Kind nicht, weil es heisst (Deut. 21, 15): וילדו לו, und als eine Geburt nur ein auf natürlichem Wege Geborenwerden des Kindes betrachtet wird, weil es bei den Vorschritten für die gebärende Mutter heisst (Lev. 12, 2): אשה כי תזריע וילדה זכר, was dahin ausgelegt wird, dass die Mutter nur dann als eine Gebärende zu betrachten ist, wenn sie das Kind auf demselben Wege gebiert, auf dem sie den Samen empfängt (עד שהלר במקום שהיא מזרעת) und das zweite nicht, weil es nicht das erste Kind des Vaters ist. +29) das erste Kind nicht, weil es nicht פטר רחם ist, nicht den Mutterschoss erschlossen hat, und das zweite nicht, weil es nicht das erste Kind der Mutter ist (s. oben Note 42). +30) Nach R. Simon gilt auch eine Seitengeburt auch für die gebärende Mutter als Geburt (s. Nidda V, 1), deshalb schliesst auch das וילדו לו nicht die Seitengeburt hinsichtlich des Erbrechts aus. +31) R Simon ist der Ansicht, dass als auslösungspflichtige Erstgeburt jedes Kind gilt, das פטר רחם ist, wenn ihm auch schon ein anderes auf seitlichem Wege zur Welt gekommenes Kind vorangegangen ist (vgl. oben II Note 41). +32) und man weiss nicht, welcher von beiden der zuerst geborene ist. +33) da der Erstgeborene erst, wenn er 30 Tage alt geworden ist, auslösungspflichtig ist, und vielleicht der innerhalb der 30 Tage Gestorbene der Erstgeborene war, deshalb braucht der Vater das Lösegeld nicht zu zahlen nach dem Grundsatze, dass demjenigen, der von seinem Nächsten etwas fordert, die Beweispflicht aufliegt (המוציא מחברו עליו הראיה). +34) nach Ablauf der 30 Tage und ohne die 5 Selaim gezahlt zu haben. +35) d. h. haben sie zu Recht gezahlt, da der Vater aus seinem Vermögen die 5 Selaim zu zahlen hatte, diese Schuld demnach auf dem hinterlassenen Vermögen geruht hat. +36) wenn sie die Erbschaft geteilt haben, bevor die 5 Selaim gezahlt worden sind. +37) Da jeder der Erben eigentlich mit dem auf ihn entfallenden Anteile auf jedes Vermögensstück des Vaters Anspruch hat, so kaufen sie sich, wenn sie sich in die Erbschaft teilen und der eine diese und der andere jene Vermögensstücke nimmt, jeder den Anspruch, den der andere auf die auf ihn gefallenen Vermögensstücke hat, durch den Anspruch, den er selbst auf die auf den anderen gefallenen Vermögensstücke hat, gewissermassen gegenseitig ab, jeder der Söhne ist deshalb erst durch Kauf in den Besitz des auf ihn entfallenen Vermögensanteils gelangt (חאחין שחלקו בנכסי אביחן דין לקוחות יש להן), die Schuld von 5 סלעים, die auf dem Vermögen ruhte, ist aber nur eine mündliche, nicht durch einen Schuldbrief begründete Forderung (מלוה על פה), eine solche kann aber von erst durch Kauf erworbenem Besitz nicht erhoben werden, deshalb können die Söhne nicht gezwungen werden, die 5 Selaim zu bezahlen. +38) R. Jehuda vertritt die Ansicht, dase die Söhne nicht durch Kauf, sondern durch Erbschaft in den Besitz des auf sie gefallenen Vermögens gelangen. Nachdem sie sich in die Erbschaft nach den ihnen zustehenden Anteilen geteilt haben, nehme ich an, dass die auf jeden von ihnen gefallenen Vermögensstücke diejenigen waren, auf die er als Erbe Anspruch hatte (יש ברירח), auf ererbtes Vermögen kann aber auch auf Grund einer nur mündlich begründeten Schuld Anspruch erhoben werden (Maim. und Bart.). Andere erklären, dass nach R. Jehuda die 5 Selaim deshalb bezahlt werden müssen, weil er der Ansicht ist, dass eine nach biblischem Gesetz zustehende Forderung einer durch einen Schuldschein begründeten gleichsteht (מלוח הכתובה בתורח ככתובה בשטר דמיא s. weiter Note 59), eine solche aber auch von erst durch Kauf erworbenem Besitz zu erheben ist (Tosaf. und Tosf. Jomt.). +39) da vielleicht das Mädchen das zuerst geborene Kind ist. +40) eines Mannes. +41) und man weise nicht, welches Kind die eine und welches die andere geboren hat. +42) da er 5 Selaim irrtümlicher Weise erhalten hat, da die Auslösungspflicht erst am 31. Tage beginnt, der vorher gestorbene Knabe also gar nicht auslösungspflichtig war. +43) da jeder von beiden erklären kann, seine 5 Selaim seien die für den noch lebenden Knaben, dem Vater, der hier der מוציא מחברו ist, daher der Gegenbeweis obliegen würde, den er nicht zu erbringen vermag. +44) da der Vater der Forderung des Priesters gegenüber erklären kann, beide Knaben sind von einer Mutter geboren, oder ein Knabe und ein Mädchen von einer Mutter, das Mädchen aber zuerst, in jedem Falle ist doch aber einer der Knaben Erstgeborener. +45) da vielleicht beide Frauen ein Mädchen geboren haben und der oder die Knaben erst nach den Mädchen geboren sind. +46) S. die Erklärung zu dem Folgenden in der vorhergehenden Mischna. +47) und man weiss nicht, welches das Kind der einen und welches das der anderen ist. +48) wenn der eine dem anderen für seine Forderung Vollmacht gibt und dieser die zuviel gezahlten 5 Selaim von dem Priester zurückfordert. +49) die die beiden dann unter sich teilen. +50) da jeder von ihnen behaupfen kann, seine Frau habe das Mädchen geboren. +51) da seine Eretgeburtsverpflichtung ausser Frage steht. +52) S. Note 45. +53) Die weiteren Vorschriften beziehen sich nicht mehr auf das Vorhergehende, sondern gelten allgemein für jede Erstgeburt. +54) Mischnaausg. יחזיר לו חמש סלעים. +55) Da es bei der Auslösung der Erstgeborenen in der Wüste (Num. 3, 40) ausdrücklich heisst: מבן חדש ומעלח von einem Monat alt an aufwärts, d. h. nach zurückgelegtem Monat, ist auch unter dem bei der allgemeinen Auslösungspflicht der Erstgeborenen gebrauchten Ausdruck מבן חדש (Num. 18, 16) zu verstehen: nach zurückgelegtem Monat d. h. nach dem dreissigsten Tage. +56) Nach R. Akiba ist es zweifelhaft, ob von dem מבן חדש ומעלה, das bei den Erstgeborenen in der Wüste steht, auf das מבן חדש, das bei der allgemeinen Auslösungspflicht gebraucht wird, zu schliessen ist, deshalb kann derjenige, der in dem Besitz des Geldes ist, nicht angehalten werden, es herauszugeben. +57) בחזקת von s. חזקה s. Bab. Bat. 1 Note 32. +58) d. h. nach Raschi und Bart.: dass man dem Sohne sagt, der Vater habe kurz vor seinem Tode erklärt, dass der Sohn noch nicht ausgelöst sei. Ed. pr. und Lowe sowie die Talmudausg. haben die Lesart: עד שיאמרו לו, andere Mischnaausg. lesen: עד שיביא ראיה, wogegen Raschi einwendet, dass ein solcher Beweis gar nicht zu erbringen ist, da der Sohn einwenden kann, das Lösegeld sei an irgend einen unbekannten Priester gegeben worden. +59) Nach der Erläuterung im Talmud ist auch R. Jehuda der Ansicht, dass grundsätzlich die Pflicht, sich selbst auszulösen, der Auslösung des Sohnes vorgeht. Ist deshalb der Vater nur im Besitz von 5 Selaim, so gibt auch R. Jehuda zu, dass er sie zu seiner eigenen Auslösung verwenden muss. Die Mischna spricht aber von dem Fall, dass ausser den 5 Selaim, die er zu seiner freien Verfügung hat, noch ein Wert von 5 Selaim vorhanden ist, den sein Vater nach seiner Geburt, als er schon verpflichtet war, als Lösegeld für seinen Sohn einem Priester 5 Selaim zu geben, anderweitig verkauft hat. R. Jehuda ist nun der Ansicht, dass eine nach biblischem Gesetz zustehende Forderung einer durch einen Schuldschein begründeten gleichsteht (s. oben Note 38), sie kann deshalb ebenso wie diese auch auf einen Besitz geltend gemacht werden, der nach Inkrafttreten dieser Forderung durch Kauf in die Hand eines Anderen übergegangen ist. R. Jehuda meint deshalb, der Vater hat mit den zu seiner freien Verfügung stehenden 5 Selaim zunächst seinen Sohn auszulösen, denn wenn er sie zu seiner eigenen Auslösung verwenden würde, könnte er seinen Sohn nicht mehr auslösen, da auf die anderen 5 Selaim für die Auslösung seines Sohnes kein Anspruch erhoben werden kann, weil sie bereits in den Besitz eines Anderen übergegangen waren, bevor die Auslösungspflicht für seinen Sohn eingetreten ist. Nachdem er nun nach Hingabe der 5 Selaim kein freies Vermögen mehr zur Verfügung hat, können die 5 Selaim für seine eigene Auslösung von dem von seinem Vater verkauften Besitzstück erhoben werden, weil dieser bereits verpflichtet war, die 5 Selaim zu zahlen, als er dasselbe verkaufte. Die Weisen dagegen sind nicht der Ansicht, daes aus dem Anspruch auf das Lösegeld für eine Erstgeburt eine Forderung auf durch Kauf in die Hand eines Anderen übergegangenen Besitz geltend gemacht werden kann, deshalb muss der Vater mit den zu seiner Verfüguug stehenden 5 Selaim sich selbst auslösen, da die Pflicht, sich selbst auszulösen, der der Auslösung des Sohnes vorgeht (s. Tosaf. und Tif. Jis.). +60) der Sela in dem Werte, den derselbe in tyrischer Münze hatte, der aus reinem Silber war, im Gegensatz zum סלע מדינה, der aus einem Teil Silber und 7 Teilen Kupfer bestand. Der tyrische Sela oder Sekel wog ungefähr 14½ Gramm. +61) der von einem stössigen Ochsen getötet worden ist (Exod. 21, 32). +62) die derjenige, der ein Mädchen genotzüchtet hat oder der ein Mädchen verführt hat, wenn der Vater ihm sie nicht zur Frau geben will, als Busse dem Vater des Mädchens zu zahlen hat (Exod. 22, 16; Deut. 22, 29). +63) auf die Frau, die man geheiratet hat, dass sie vor der Verheiratung bereits ihre Jungfernschaft eingebüsst habe (Deut. 22, 19). +64) Das Suff. von וכולם bezieht sich auf die auszulösenden Dinge: sie alle, d. h. alles, was auszulösen oder als Lösegeld zu zahlen ist. +65) Der halbe Schekel, den jeder Israelite alljährlich als Tempelsteuer zu entrichten hatte, durfte nur in einer Silbermünze gezahlt werden. Dagegen darf der zweite Zehnt auch nur durch gemünztes Geld, aber auch durch Kupfergeld ausgelöst werden. +66) für den erstgeborenen Sohn. +67) Als Begründung hierfür wird im Talmud angegeben, dass in dem Schriftverse Num. 18, 16 zwei alles einschliessende Ausdrücke (ופדויו ,(כלל וכלל und תפדה, neben dem einen nur die Zahlung in Geld zulassenden Ausdrucke כסף חמשים שקלים stehen, daraus wird nach der Deutungsregel כלל ופרט וכלל אי אתה דן אלא כעין הפרט geschlossen, dass die Auslösung nur durch solche Dinge geschehen darf, die wie das Geld zu den mobilen Werten gehören, nicht aber durch immobile Grundstücke oder durch diesen in juridischer Beziehung gleichstehende Sklaven, und die wie das Geld einen wirklichen Wert darstellen, nicht aber durch Schuldscheine, die nur einen Anspruch auf den darin genannten Wert begründen. +68) Auch dieses wird in ähnlicher Weise aus dem entsprechenden Schriftverse begründet. +69) Talmadausg.: ליתן. +70) als Lösegeld für seinen erstgeborenen Sohn. +71) selbst nachdem er ihm die 5 Selaim, zu denen er sich in dem Schuldscheine bekannt hat, gezahlt hat, weil es so aussehen würde, als wenn man der Auslösungspflicht auch durch einen dem Priester übergebenen Schuldschein nachkommen könnte. Vielmehr muss er dem Priester 5 Selaim als Lösegeld geben, und dieser hat die 5 Selaim, zu denen er sich in dem Schuldscheine bekannt hat, weiter von ihm zu fordern. +72) d. h. wenn der Priester nicht will, dass der Vater am zweimal 5 Selaim kommt, gibt es deshalb dafür nur den einen Weg, dass er ihm den Schuldschein oder die 5 Selaim als Geschenk wieder zurückgibt. +73) Num. 18, 15. +74) Beides wird auf den Priester bezogen: erst wenn das Geld in deinem Besitze ist, hast du die Auslösung vollzogen und gilt das Kind als auegelöst. +75) Das לו von לו משפט הבכרה (Deut. 21, 17) wird auf den Vater bezogen: für das Seinige, das Vermögen des Vaters, gilt das Recht der Erstgeburt, aber nicht für das der Mutter. +76) שבח ist dasjenige, um das die Hinterlassenschaft des Vaters seit dessen Tode bis- zur Teilung unter den Erben an Wert gewonnen hat. Der Wertzuwachs muss jedoch mit einer äusseren Veränderung des Zustandes, in dem es sich vorher befunden hat, verbunden sein, im anderen Falle gilt es in dieser Hinsicht nicht als שבח. Der Erstgeborene hat nach dem Wortlaute der Schrift einen doppelten Anspruch בכל אשר ימצא לו d. h. an allem in dem Zustande, in dem es sich bei dem Tode des Vaters, nicht aber, in dem es sich bei der Teilung befindet. +77) auf eine noch ausstehende Forderung oder auf eine dem Vater zustehende Erbschaft, die ihm aber erst nach seinem Tode zugefallen ist. ראוי zu ergänzen ist לבא: was ausersehen ist, in Aussicht steht, dass es eintreffen wird. +78) מוחזק von החזיק = ergreifen, in Besitz nehmen. Auch dieses wird aus dem אשר ימצא לו geschlossen, der Anspruch des Erstgeborenen erstreckt sich nur auf dasjenige, was sich beim Tode des Vaters bereits tatsächlich in dessen Besitz befindet. +79) Auch die Frau kann ihren Ketuba-Anspruch nur an dem geltend machen, was beim Tode des Mannes bereits in seinem Besitze war, nicht aber an dem, was erst später zugewachsen oder ihm zugefallen ist; dagegen kann sie an einer beim Tode des Mannes noch ausstehenden Schuld ihren Anspruch wohl geltend machen. +80) Töchter haben Anspruch, aus dem hinterlassenen Vermögen des Vaters unterhalten zu werden, bis sie das Alter der Mannbarkeit (בגרות) erreicht haben (s. Nidda V, 7—8) oder sich verheiraten. +81) Der Levir, der die Leviratsehe an der Frau seines verstorbenen Bruders vollzieht, erbt dessen gesamtes Vermögen. War der Vater vorher gestorben und das von ihm hinterlassene Vermögen noch nicht unter die Brüder verteilt, so hat der Levir bei der Teilung wohl Anspruch auf den auf den verstorbenen Bruder entfallenden Anteil, nicht aber auf den Wertzuwachs, um den sich dieser in der Zeit zwischen dem Tode des Vaters und der Teilung vermehrt hat. Ebenso erbt der Levir, wenn der Vater erst nach dem Tode des Bruders stirbt, nicht den Anteil, den der Bruder, wenn er noch gelebt hätte, geerbt haben würde, sondern er erbt mit den noch lebenden Brüdern nur zu gleichen Teilen. Dagegen gehen der Wertzuwachs und die ausstehenden Schulden aus dem Vermögen des verstorbenen Bruders natürlich auf den Levir über, da er ja sein alleiniger Erbe ist. +82) Dieser Nachsatz erscheint überflüssig, da dasselbe ja bereits in dem Vorhergehenden gesagt ist. Nach dem Talmud soll damit ausgedrückt werden, dass unter dem erwähnten Zuwachs jederlei Zuwachs zu verstehen ist, selbst ein von selbst entstandener, zu dem die Brüder gar nichts beigetragen haben, und unter dem ausstehenden Vermögens-Anspruch selbst der Anspruch auf ein sicheres Erbe wie das des Grossvaters, von dem sicher einmal ein Teil auf den Vater übergehen wird, und nicht nur der Anspruch auf ein zweifelhaftes Erbe wie z. B. auf das Vermögen eines kinderlosen Bruders des Vaters, der immerhin doch vielleicht selbst noch Kinder bekommen kann, die ihn beerben. +83) weil nur das durch Kauf, nicht aber das durch Erbschaft oder Schenkung in den Besitz eines Anderen Uebergegangene im Jobeljahre wieder an den ursprünglichen Besitzer zurückfällt, der Mehranteil, den der Erstgeborene erhält, aber als Schenkung zu betrachten ist, da es heisst (Deut. 21, 17): „לתת״ לו פי שנים. +84) Nach R. Meir geht das Vermögen der Frau nach biblischem Recht durch Erbschaft auf den Mann über, es wird dieses in dem Schriftvers (Num. 27, 11): וירש אותח angedeutet gefunden (s. Bab. Bat. 111 b; vgl. weiter Note 87). +85) Nach der traditionellen Erklärung bezieht sich das והיה הבכור אשר תלד יקום על שם אחיו המת (Deut. 25, 6) auf den Levir selbst und will besagen, dass das Vermögen des verstorbenen Bruders auf ihn, den Levir, unter denselben Rechtsbestimmungen übergeht wie der Erstgeburtsteil auf den Erstgeborenen. +86) d. h. auch das Geschenkte fällt im Jobeljahre wieder zurück. Da Lev. 25, 13 nochmals wiederholt wird: בשנת היובל הזאת תשובו איש אל אחזתו, nachdem bereits vorher Vers 10 gesagt ist: ושבתם איש אל אחזתו, soll durch diese Wiederholung nach Ansicht der Weisen ausgesprochen werden, dass auch das Geschenkte im Jobeljahre wieder an den ersten Besitzer zurückfällt. Der Erstgeburtsteil dagegen gilt nach Ansicht der Weisen trotz des Ausdrucks ״לתת לו״ nicht als Geschenk sondern als Erbschaft, weil durch das danebenstehende פי שנים die beiden Anteile des Erstgeborenen einander gleichgestellt werden und deshalb, ebenso wie der eine Teil ihm als Erbe zufällt, auch der Erstgeburtsteil als durch Erbschaft ihm zufallend zu betrachten ist. Ebenso fällt deshalb das, was der Levir erbt, nicht zurück, weil es dem Erstgeburtsteil gleichgestellt wird, und ebenso das, was der Mann von seiner Frau erbt, weil die Schrift es durch den Ausdruck וירש אותה ausdrücklich als Erbschaft bezeichnet. +87) R. Elieser ist der gleichen Ansicht wie die Weisen, dass auch Geschenktes im Jobeljahre wieder zurückfällt. Der Erstgeburteteil gilt aber nach ihm auch als Schenkung (s. Note 83) und fällt deshalb ebenfalls im Jobeljahre zurück, ebenso deshalb auch das Erbe des Levirs, das dem Erstgeburtsteil gleichgestellt wird, und ebenso auch das, was der Mann von seiner Frau erbt, weil das nach seiner Ansicht gar nicht auf biblischem Recht beruht, sondern auf einer rabbinischen Verordnung, und darauf deshalb nicht die Rechtsbestimmungen über Ererbtes anzuwenden sind, sondern die über Geschenktes. +88) Ed. pr., Ven., Lowe und Talmudausg.: אף היורש. +89) Nach der Erläuterung im Talmud ist auch R. Jochanan der Ansicht, dass der Mann nach biblischem Rechte seine Frau beerbt. Hat er aber von seiner Frau ein Feld geerbt, das als Familien-Begräbnisplatz gedient hat, so soll er es im Jobeljabre der Familie der Frau gegen Bezahlung wieder zurückgeben aus Rücksicht auf die Familie (weil, wenn es auch im Jobeljahre nicht an die Familie zurückfällt, es so aussehen würde, als wenn es ihr niemals als rechtmässiges Eigentum gehört hätte und sie ihre Toten in ihr nicht rechtmässig gehörender Erde begraben hätte. Tif. Jis.). +90) das Geld für das Grab seiner Frau, da der Mann verpflichtet ist, seine Frau auf seine Kosten zu begraben. +1) Lev. 27, 32. +2) S. Einleitung unter 4. +3) aus dem weiter angegebenen Grunde. +4) von den von dem ersten Elul an und von den vorher geworfenen, mit dem ersten Elul beginnt ein neues Jahr für den Viehzehnt, s. Rosch. Hasch. I, 1. +5) Aus dem doppelten עשר חעשר (Deut. 14, 22) wird geschlossen, dass die dort erlassene Bestimmung, dass der Bodenertrag eines jeden Jahres für sich verzehntet werden muss, auch für den Viehzehnt gilt. +6) בדין d. h. nach dem Folgerungesgrundsatz des Schlusses vom Leichteren auf das Schwerere. +7) Lev. 27, 32. +8) weil Schafe und Ziegen nicht gesondert genannt werden. +9) Nur eine Herde von wenigstens 10 Stück Vieh, die von einem Hirten gehütet werden kann, muss verzehntet werden. Sind es weniger als 10 Stück, oder sind es mehr, die einzelnen Tiere befinden sich aber soweit auseinander, dass ein Hirte sie nicht übersehen kann, so brauchen sie nicht verzehntet zu werden. +10) wörtlich: soweit der Fuss des weidenden Tieres reicht. +11) befinden sich daher innerhalb von 16 Mil 10 Stück Vieh, so muss es verzehntet werden. 1 Mil = 2000 Ellen. +12) auch nicht, wenn es weniger als 32 Mil sind, es wird nur der grösste Abstand genannt, bei welchem der Hirte, wenn er in der Mitte steht, nach beiden Seiten hin noch die Tiere übersehen kann, trotzdem brauchen sie nicht verzehntet zu werden, sobald nicht 10 von ihnen auf einem Raum von höchstens 16 Mil sich befinden. +13) das demselben Besitzer gehört. +14) so dass dieses sowohl mit dem Vieh auf der einen wie mit dem auf der anderen Seite sich innerhalb von 16 Mil befindet. +15) nicht, dass man wirklich alle Tiere nach der Mitte bringen muss, um sie zu verzahnten, ist gemeint, sondern: weil sowohl das Vieh auf der einen wie das auf der anderen Seite mit dem in der Mitte sich innerhalb von 16 Mil befindet, muss das Vieh verzahntet werden. Nach der Ansicht von Rab ist dieses so zu verstehen, dass das in der Mitte befindliche Vieh sowohl za dem Vieh auf der einen Seite wie zu dem auf der anderen Seite hinzugezählt wird, so dass, wenn z. B. auf der einen Seite 5 Stück Vieh sind und auf der anderen 5 und in der Mitte ebenfalls 5, oder auf jeder der beiden Seiten je 9 und in der Mitte eines, das in der Mitte befindliche zu dem auf jeder der beiden Seiten hinzugezählt wird und demnach alles Vieh verzahntet werden muss; sind es dagegen auf der einen Seite 5 und in der Mitte 5, auf der andern Seite dagegen nur 4, so brauchen nur die 5 von der einen Seite mit den 5 in der Mitte zusammen verzahntet zu werden, die 4 von der anderen Seite dagegen sind nicht zehntpflichtig, weil sie auch mit den 4 in der Mitte zusammen nicht die zehntpflichtige Zahl von 10 erreichen. Nach der Ansicht von Samuel dagegen wird das gesamte Vieh, das auf beiden Seiten und das in der Mitte, zusammengezählt, so dass, selbst wenn auf der einen Seite 5, auf der anderen 4 und in der Mitte sich nur eines befinden, das Vieh verzehntet werden muss, weil alles als zu einer Herde zählend betrachtet wird (s. Talm.). +16) weil es heisst (Josua 18, 20): והירדן יגבול אותו der Jordan soll es begrenzen, werden die beiden Seiten des Jordan als zwei getrennte Gebiete betrachtet, auch wenn sie nicht 16 Mil auseinander liegen. +17) Talmadausg.: הלוקח. +18) Zehntpflichtig ist nur das dem Besitzer von seinem eigenen Vieh geborene oder, bevor es das Alter von sieben Tagen erreicht hatte, in seinen Besitz übergegangene. +19) Talmudausg.: והשותפין. +20) Siehe die von einander abweichenden Erklärungen von Raschi and Maim. hierzu Chull. I Note 53 u. 54. +21) das Vieh. +22) תפוסת von תפס = תפש Besitz ergreifen, das zum Besitz Gehörige. Ed. Lowe: תבוסת. +23) ihres Vaters. +24) d. h. ist das Vieh als Erbe aus dem Besitz des Vaters ihnen zugefallen und sie haben es untereinander noch nicht geteilt. +25) es zu verzehnten. +26) Es ist dieses die Erklärung zu dem Vorhergehenden, wann die Brüder das von dem Vater geerbte Vieh zu verzehnten haben und wann nicht, das Folgende gibt nun die Erklärung für das אם לאו. So nach der Auffassung von Raschi und Bart., wonach immerhin die Schwierigkeit bleibt, dass die Worte אם לאו פטורין eigentlich ganz überflüssig erscheinen (s. dazu Tif. Jis.). Nach Maim. brauchen die Brüder das vom Vater geerbte Vieh überhaupt nicht zu verzehnten, das קנו מתפוסת הבית חייבין אס לאו פטורין heisst nach ihm: wenn sie für das vom Vater Geerbte, bevor sie es unter einander geteilt haben, Vieh kaufen und dieses Junge wirft, so müssen diese Jungen verzehntet werden, handelt es sich aber nicht um solches von gekauftem Vieh Geworfenes, sondern um die vom Vater geerbten Tiere selbst, so brauchen sie nicht verzehntet zu werden. Ebenso bei Gesellschaftern, wenn sie aus dem zur Gemeinschaft Eingebrachten Vieh kaufen und dieses Junge wirft, so müssen diese verzehntet werden, wie nach ihm überhaupt nur das zur Gemeinschaft eingebrachte Vieh selbst nicht zehntpflichtig ist, in der Gemeinschaft geworfenes dagegen verzehntet werden muss; sind es aber nicht von aus den gemeinsamen Mitteln gekauften Tieren geworfene Junge, sondern sind die Tiere selbst zur Gemeinschaft eingebracht worden, so sind sie nicht zehntpflichtig. Haben die Brüder bzw. die Gesellschafter die in ihrem gemeinschaftlichen Besitz geworfenen Jungen unter einander geteilt und sie dann wieder durch einen neuen Gesellechaftsvertrag zusammengetan (חלקו וחזרו ונשתתפו), so sind sie dadurch der Verpflichtung, sie zu verzehnten. enthoben. +27) auch solche Tiere, die nicht als Opfer dargebracht werden dürfen, wie die Temura VI, 1 und anderswo genannten מוקצה ,נרבע ,רובע usw. +28) Talmudausg.: נכנסין. Wie nach der Tora auch fehlerbehaftete Tiere zum Verzehnten zuzulassen sind, da es heisst (Lev. 27, 33): לא יבקר בין טוב לרע man soll keinen Unterschied machen zwischen Gutem d. h. Fehlerlosem und Schlechtem d. h. Fehlerbehaftetem, so sind auch diese zuzulassen, weil sie den fehlerhaften Tieren gleichgestellt werden (s. Talm.); trifft es sich, dass ein solches Tier als zehntes herauskommt, so darf es erst verzehrt werden, wenn es von einem Fehler behaftet ist. +29) z. B. das Junge von einem Schaf und einem Ziegenbock. +30) und das als solches schon äusserlich erkennbar ist. +31) das noch nicht sieben Tage alt ist. +32) Ein Tier, das מחוסר זמן ,יוצא דופן ,כלאים oder יתום ist, darf ebenfalls als Opfer nicht dargebracht werden, der Grund ist aber nicht, weil sie zu den fehlerbehafteten Tieren gezählt werden, sondern ihre Ausschliessung wird durch besondere Schriftstellen begründet, durch eine Wortanalogie (גזרה שוח) wird dann auch ihre Ausschliessung beim Verzehnten begründet. Dass ein Tier, das טרפה ist, beim Verzehnten auszuschliessen ist, wird aus der Bestimmung כל אשר יעבר תחת השבט (Lev. 27, 32) abgeleitet, weil dadurch ein Tier, dem ein Hinterfuss oberhalb des Gelenkes abgeschnitten ist, ausgeschlossen ist, da es nicht gehen kann, und dem durch eine solche Verletzung טרפה gewordenen Tiere alle Tiere, die טרפה sind, gleichgestellt werden. Aus der Ausschliessung des טרפה vom Verzehnten wird dann wieder durch die Wortanalogie auch seine Untauglichkeit zum Opfer begründet. +33) Nur die Talmudausg. fügen das ואחר כך ילדו ausdrücklich hinzu, das in den Mischnaausg. zu ergänzen ist. +34) שלח hat im Chaldäischen die Bedeutung: ablegen, ausziehen, davon שלח = das abgezogene Fell. +35) weil, wie R. Ismael im Talmud bezeugt, man dann das Junge in das Fell der Mutter einzuhüllen pflegt und dieses dann ebenso geschützt ist und gedeiht, als wenn die Mutter noch lebte. +36) גורן eigentlich die Tenne. In der Tenne pflegt das Getreide gedroschen, gereinigt und für den Gebrauch fertiggestellt zu werden, erst mit der Fertigstellung tritt die Verpflichtung ein, das Getreide zu verzehnten (so nach ראב״ד, s. Maim. הלכות מעשר III, 2), deshalb wird in übertragenem Sinne der Zeitpunkt, mit dem die Pflicht der Verzehntung für irgend eine Frucht beginnt, die Tenne (גורן) für diese Frucht genannt (s. Maaser. I, 5 ff.). Hier wird dieser Ausdruck auch auf das zu verzehntende Vieh angewendet. +37) Ed. pr., Ven., Lowe und Talmudausg. lesen: בפרס, unsere Mischnaausgg.: פרס .בפרוס bedeutet die Hälfte, hier ist damit die Hälfte der dreissig Tage gemeint, die als Vorbereitungszeit für das kommende Fest gelten (s. Pesach. 6b). +38) Mit עצרת ist in der Mischna stets das Wochenfest gemeint. +39) Das Fest (חג) schlechthin ist in der Mischna stets das hüttenfest. In den Talmudausg. tolgen nochmals die Worte: והן גרנות של מעשר בהמח, jedenfalls irrtümlich aus der Parallelstelle Schek. III, 1 herübergenommen. Der Grund, weshalb man diese drei Zeiten für das Verzehnten festgesetzt hat, ist folgender: Das sämtliche innerhalb eines und desselben Jahres geworfene Vieh brauchte eigentlich erst am Schlusse des Jahres verzehntet zu werden, bis dahin ist es nicht zehntpflichtig und dürfte es daher, ohne dass der Zehnt davon abgesondert worden ist, geschlachtet oder verkauft werden. Da aber durch das Verzehnten der Eigentümer fast gar keinen Verlust erlitt, da ja auch der Zehnt bis auf die Fettteile, die geopfert wurden, im Besitz des Eigentümers verblieb und von ihm verzehrt werden durfte, so pflegte man das Vieh, um es der Zehntpflicht nicht zu entziehen, dennoch nicht eher zu schlachten oder zu verkaufen, als bis es verzehntet worden war. Wäre das sämtliche Vieh erst am Schlusse des Jahres verzehntet worden, so hätte es deshalb zu den Festen, wo der Bedarf an Opfertieren besonders gross war, leicht an solchen fehlen können. Deshalb wurden diese drei Termine vor dem Beginn der Feste für das Verzehnten festgesetzt, damit an ihnen jeder die bis dahin geworfenen Tiere verzehnte und sie dann unbedenklich schlachten lassen oder verkaufen konnte. +40) Nach der Erläuterung im Talmud ist dies derselbe Termin, den R. Akiba mit בפרס הפסח bezeichnet, das ist 15 Tage vor Beginn des Pesachfestes, nur dass nach Ansicht von Ben Asai der Monat Adar stets nur 29 Tage hat, so dass dieser Termin immer der 29. Adar ist, während nach R. Akiba Adar zuweilen auch 30 Tage hat, so dass der Termin erst auf den 30. Adar fällt. +41) Da die Zeit zwischen dem Verzehntungstermin vor dem Pesach- und dem vor dem Wochenfeste eine sehr kurze ist und die wenigen innerhalb dieser Zeit geworfenen Tiere bald nach der Verzehntung jedenfalls schnell vergriffen wurden, hat man nach Ben Asai diesen Verzehntungstermin möglichst nahe an das Wochenfest herangerückt. +42) Nach Ben Asai ist es zweifelhaft, ob das neue Jahr für das Verzehnten des Viehs mit dem 1. Elul oder mit dem 1. Tischri beginnt, deshalb dürfen die im Elul geworfenen Jungen nicht mit den vorher geworfenen zusammen, sondern müssen für sich gesondert verzehntet werden (s. weiter in der Mischna). Würde der Verzehntungstermin in den Monat Elul gelegt worden sein, so wäre aber zu befürchten, dass die vorher geworfenen mit den im Elul geworfenen dennoch zusammen verzehntet werden. Aus der gleichen Befürchtung ist der Termin auch für solche Jahre, in denen der Monat Aw 30 Tage hat, nicht auf den 30. Aw verlegt worden, weil dieser schon als Neumondstag des Elul gezählt wird und dadurch, dass man vorher geworfene Junge im Elul verzehntet. man leicht dazu kommen könnte, auch wenn man den Verzehntungstermin versäumt hat und seine Tiere später verzehntet, die im Elul und die vorher geworfenen zusammen zu verzehnten. +43) Ed. Lowe: ר׳ אלעזר, so auch Talm. 58a. +44) Sie sind der Ansicht, die R. Simon ben Gamliel in Pesach. 6 a vertritt, dass die Vorbereitungszeit für die Feste erst zwei Wochen vorher beginnt, und das Verzehnten des Viehs gehört nach ihnen auch zu den Festvorbereitungen. +45) S. Note 41. +45 a) Sie sind der Ansicht, dass das neue Jahr für das Verzehnten des Viehs mit dem 1. Tischri beginnt, s. Rosch Hasch. I, 1. +46) da doch nach ihrer Ansicht 14 Tage vor dem Feste genügen. +47) neben dem aus Note 42 ersichtlichen Grunde, nämlich wegen der Befürchtung, dass man dann leicht dazu kommen könnte, auch die im Tischri und die vorher geworfenen Jungen zusammen zu verzehnten, auch schon aus dem Grunde, weil u. s. w. (Talmud.) +48) weil jedes zehnte Tier mit roter Farbe gezeichnet werden musste, s. die folgende Mischna. +49) es dürfen deshalb die vor dem 1. Elul geworfenen Jungen nicht mit den nach dem 1. Elul geworfenen zusammen verzehntet werden, s. oben Note 5. +50) weil es nnch ihm zweifelhaft ist, ob der 1. Elul oder der erste Tischri als Neujahrstag für den Viehzehnt anzusehen ist und die im Elul geworfenen Jungen deshalb weder mit den vorher noch mit den nachher geworfenen zusammen verzehntet werden dürfen. +51) nach Ansicht des R Elieser und des R. Simon, wonach der 1. Tischri der Neujahrstag für das Verzehnten des Viehs ist. +52) S. Note 36 +53) obgleich man es dadurch der Pflicht der Verzehntung entzieht, weil diese Verpflichtung noch gar nicht eingetreten ist. +54) S. Note 39. +55) bevor man es verzehntet hat, weil mit dem Eintritt des Termins die Yerzehntungspflicht eingetreten ist. +56) und das geschlachtete Tier ist auch zum Genuss erlaubt. Man hat nur eine Unterlassungssünde begangen, dass man das Gebot des Verzehntens nicht erfüllt hat, eine Strate dafür ist aber nirgends ausgesprochen, auch ist zehntpflichtiges Vieh, das man, ohne es verzehntet zu haben, geschlachtet hat, nicht wie bei den Bodenfrüchten zum Genuss verboten. Das Gleiche wie für das Schlachten gilt auch für das Verkaufen, die Mischna erwähnt nur deshalb hier nur das Schlachten, weil man hätte annehmen können, dass das geschlachtete Tier für den Genuss verboten sei, weil der zum Opfer bestimmte Zehnt, durch den es erst von der auf ihm ruhenden Verzehntungspflicht befreit wird, nicht für es abgesondert worden ist (Maim. Comment.). +57) Talmudausg.: באיזה צד. +58) Talmudausg.: ומונין; Lowe: ומונן. +59) In den Talmudausg. fehlt: בשבט. +60) סקרא = rote Farbe, dann auch überhaupt für Farbe gebraucht. +61) Talmudausg.: הרי אלו מתעשרין. +62) ohne sie überhaupt dabei zu zählen. +63) R. Jose vergleicht es mit dem Verzehnten des Getreides, bei dem es auch genügt, wenn man, ohne das zu Verzehntende gemessen zu haben, nach Augenmass den zehnten Teil als Zehnt absondert. +64) In. ed. pr. u. Ven. fehlt das Wort אחד. +65) die bereits ausserhalb der Hürde waren, wenn es auch noch nicht zehn waren. +66) weder die bereits Gezählten ausserhalb der Hürde noch die noch nicht Gezählten in der Hürde. Die ersteren sind zehntfrei, weil sie durch das Zählen bereits aus der Reihe der noch zu verzehutenden Tiere ausgeschieden sind, da das nach ihnen als zehntes herauskommende für sie als Zehnt abgesondert zu werden bestimmt war, wenn schliesslich der Zehnt auch nicht mehr für sie hat abgesondert werden können, und die letzteren sind zehntfrei, weil unter ihnen sich jetzt ein schon gezähltes und demnach bereite zehntfreies befindet, das Verzehnten deshalb nicht mehr in der vorgeschriebenen Weise erfolgen kann, da die Vorschrift lautet: כל אשר יעבור תחת השבט, dass der Zehnt nur von solchen Tieren abgesondert werden soll, denen es noch bevorsteht, unter den Stab hindurchzugehen, nicht aber von solchen, die bereits oder unter denen auch nur eines ist, das bereits hindurchgegangen und gezählt worden ist, abgesehen davon, dass vielleicht gerade das bereits gezählte jetzt als zehntes herauskommen könnte, während es als durch die vorangegangene Zählung bereits nicht mehr als zehntpflichtig zum Zehnt auch gar nicht mehr tauglich ist. +67) מעושרים steht hier in der Bedeutung: die Zehnt gewordenen; ist bereits eine grössere Anzahl von Tieren gezählt worden und es ist eines von den Zehnt gewordenen wieder in die Hürde zurückgesprungen. +68) die in der Hürde sind. +69) Da bei jedem von ihnen die Möglichkeit vorliegt, dass es vielleicht das zurückgesprungene ist, das als Zehnt als Opfer dargebracht werden müsste, dürfen sie alte nicht eher geschlachtet werden, als bis sie durch einen Leibesfehler untauglich zum Opfer geworden sind. +70) und die beiden Tiere, die als zehntes Paar herauskommen, sind beide Zehnt für die vorangegangenen neun Paare. In ed. pr. u. Lowe steht nur ein Mal שנים. +71) Das erste Paar, weil es gleichzeitig herausgekommen, mit 1 bezeichnet, das dritte Tier mit 2, das vierte mit 3 u.s.w. +72) wörtlich: sie sind verdorben d. h. keines von beiden kann als Zehnt dargebracht werden, das als zehntes herausgekommene nicht, weil es als neuntes gezählt worden ist, und das als zehntes gezählte nicht, weil es in Wirklichkeit das elfte war, beide dürfen aber auch nicht, so wie sie sind, geschlachtet werden, das erstere nicht, weil es das eigentliche zehnte war, und das letztere nicht, weil es fälschlicher Weise als zehntes gezählt worden ist, es müssen deshalb beide so lange weiden, bis sie einen Leibesfehler bekommen, dann erst dürfen sie wie jedes Zehnt, das einen Leibesfehler bekommen hat, überall geschlachtet werden. Diese Bestimmung dass auch auf das als elftes herausgekommene ebenso wie auf das als neuntes herausgekommene, wenn sie irrtümlicher Weise als zehntes gezählt worden sind, etwas von der Heiligkeit des Zehnt überereht, beruht auf einer durch Tradition überkommenen Halacha s. weiter Note 77. Trotzdem wird hier nicht wie in dem dort angeführten Falle das irrtümlicher Weise als neuntes gezählte zehnte als Zehnt dargebracht und das als zehntes gezählte elfte nicht als Friedensopfer, weil in dem dortigen Falle das als neuntes gezählte unzweifelhalt das als zehntes herausgekommene ist und nur irrtümlich als neuntes gezählt worden ist, hier dagegen, wenn man die beiden ersten zugleich herausgekommenen, wie es tatsächlich geschehen ist, als eines zählt, es ja tatsächlich nicht das als zehntes, sondern als neuntes herausgekommene ist. מקלקל eig. etwas leicht machen, daher übertragen: etwas wertlos machen, verderben. Ed. Lowe liest: התשיעי וחמעשר מקודשין. +73) Dieser Passus fehlt in den Talmudausg. +74) nachdem die vorangegangenen einzeln herausgegangen und gezählt worden sind. +75) Nach dem Grundsatze: אי אפשר לצמצם (s. oben II Note 23) ist selbst bei gleichzeitigem Herausgehen eines der beiden Tiere wenn auch nur um ein noch so Geringes früher als das andere herausgekommen, das andere ist daher das eigentliche Zehnt. Da sich aber nicht feststellen lässt, welches von beiden es war, so muss man beide weiden lassen, bis sie einen Leibesfehler bekommen, gleichviel ob man sie als neuntes oder als zehntes gezählt hat. Das Gleiche gilt auch, wenn das zehnte und elfte zugleich herausgekommen sind, gleichviel ob man sie als zehntes oder elftes gezählt hat. +76) indem man sich nachträglich erinnert, dass man die Zahl neun übersprungen hat. +77) Hier wird der Ausdruck מקודשין gebraucht, nicht wie oben מקולקלין, weil doch immerhin zwei von den drei Tieren als Opfer dargebracht werden. Es ist eine auf Tradition beruhende Bestimmung, für die im Talmud auch eine Hindeutung im Schriftwort angeführt wird, dass sowohl auf das unmittelbar auf das zehnte folgende wie auf das ihm unmittelbar vorangegangene Tier, wenn man sie irrtümlicher Weise als zehntes gezählt hat, ein Teil von der Heiligkeit des Zehnten übergeht, dass ersteres als Friedensopfer darzubringen ist und letzteres erst geschlachtet werden darf, nachdem es einen Leibesfehler bekommen hat. +78) Nach Ansicht des R. Jehuda wird das elfte, wenn man es zehntes genannt hat, deshalb dargebracht, weil es ebenso ist, als wenn man gesagt hätte, es soll an die Stelle des zehnten treten, ein auf solche Weise תמורה gewordenes Tier überträgt aber seine Heiligkeit nicht weiter auf ein anderes, es wieder zum תמורח zu machen, s. Temura II, 3. +79) Ein für eine Erstgeburt oder für einen Viehzefant eingetauschtes Tier gilt wohl als תמורה, wird aber nicht wie das für ein anderes Opfertier eingetauschte geopfert, s. Ternura 5 b. +80) Nachdem das zehnte richtig als Zehnt gezählt worden ist, übt es keine Wirkung mehr aus, wenn man dann irrtümlicher Weise auch noch das elfte als zehntes zählt; dagegen darf das neunte, das man vorher als zehntes gezählt hat, auch in diesem Falle nur geschlachtet werden, nachdem es einen Leibesfehler bekommen hat. +81) selbst wenn man es nicht ausdrücklich als zehntes gezählt, sondern es stillschweigend hat hindurchgehen lassen, weil es auch dadurch schon Zehnt geworden ist. +
+ + +TRAKTAT ARACHIN. +

Der Traktat Arachin behandelt die Lev. 27,1—8 gegebenen Bestimmungen über Erechgelübde, das sind Gelübde, durch die der Gelobende sich verpflichtet, den in der Schrift festgesetzten, nach Alter und Geschlecht sich richtenden Schätzungswert (ערך) einer bestimmten Person an das Heiligtum zu entrichten. In den drei letzten Abschnitten werden im Anschluss hieran die ebendort (Lev. 27 und 25, 13—16 ; 25—34) gegebenen Vorschriften über den Verkauf und die Heiligung von Erbäckern und Häusern im heiligen Lande und deren Wiedereinlösung und über das als Banngut Geweihte behandelt.

+

Der Traktat hat 9 Abschnitte, die im Einzelnen folgenden Inhalt haben:

+

1. Wer den Erech und wer den Geldwert einer Person geloben und wessen Erech und wessen Geldwert gelobt werden kann. Hieran anknüpfende Bestimmungen über einen zum Tode verurteilten Mann, über eine zum Tode verurteilte Frau.

+

2. Welches der niedrigste und welches der höchste Erech ist. Im Anschluss hieran eine ganze Reihe von anderen Vorschriften, bei denen ebenfalls eine Höchstzahl und eine Mindestzahl vorgeschrieben ist, insbesondere Vorschriften über den Tempeldienst.

+

3. Wie der für das gleiche Alter und Geschlecht für alle gleichmässig festgesetzte Erech für den, der einen Erech gelobt hat, bald eine Erleichterung und bald eine Erschwerung enthält. Das Gleiche bei der Vorschrift über die Einlösung eines Erbackers, über die für einen Sklaven, der von einem stössigen Ochsen getötet worden ist, zu zahlende Geldstrafe, über die Strafe, die ein Notzüchtiger oder ein Verführer oder der, der falscher Weise seine Frau beschuldigt hat, dass er bei ihr die Zeichen der Jungfernschaft nicht vorgefunden habe, zu zahlen hat.

+

4. Dass für die Höhe des Erech das Alter der Person, deren Erech gelobt worden ist, zu der Zeit, wo der Erech gelobt wurde, und das Geschlecht derselben massgebend ist, für die Herabsetzung des Erech im Unvermögensfalle dagegen die Vermögenslage dessen, der den Erech gelobt hat.

+

5. Was zu entrichten ist, wenn jemand das Gewicht einer Person oder den Wert eines einzelnen Körperteils gelobt. Wie es mit der Zahlungsverpflichtung ist, wenn der, dessen Erech oder Geldwert gelobt worden ist, stirbt, bevor die Höhe des zu zahlenden Betrages festgestellt worden ist, mit der Zahlungspflicht der Erben, wenn der, der das Gelübde getan hat, vorher stirbt. Dass bei einem zu zahlenden Erech auch mit Pfändung vorzugehen ist, ebenso bei manchen darzubringenden Opfern, bei anderen dagegen nicht.

+

6. Die Ausbietung von dem Heiligtum zugefallenen Gut. Wie zu verfahren ist, wenn auf demselben noch Verpflichtungen ruhen. Welche Gegenstände für einen zu zahlenden Erech gepfändet werden dürfen und welche nicht. Dass man bei der Abschätzung von dem Heiligtum zugewendeten Gegenständen sich nur nach dem augenblicklichen Werte desselben zu richten hat.

+

7. Bestimmungen über die Auslösung eines dem Heiligtume zugewendeten Erbackers. Wie die Auslösungssumme zu berechnen ist. In welchen Fällen der Acker, wenn der Eigentümer ihn bis zum Jobeljahre nicht ausgelöst hat, den Priestern zufällt. Wie die Priester in seinen Besitz gelangen. Erbäcker von Priestern und Leviten.

+

8. Bestimmungen über die Auslösung eines dem Heiligtume zur Zeit, wo das Jobelgesetz nicht in Geltung ist, zuge wendeten Erbackers. Was von seinem Besitz man als Banngut weihen kann. Ob Priester und Leviten das Ihrige als Banngut weihen können. Was mit dem Banngut geschieht. Dass man auch bereits Geheiligtes als Banngut weihen kann.

+

9. Bestimmungen über die Wiedereinlösung eines verkauften Erbackers, eines Hauses in einer ummauerten Stadt. Was als Haus einer ummauerten Stadt gilt. Ueber die Wiedereinlösung von Häusern in offenen Ortschaften, in den Levitenstädten. Der unbebaute Platz (מגרש) vor den Städten. Das unbeschränkte Wie dereinlösungsrecht von Priestern und Leviten.

+

ABSCHNITT I.

+

1. Jeder kann einen Erech1 geloben und der Erech eines jeden kann gelobt werden, jeder kann einen Geldwert2 geloben und der Geldwert eines jeden kann gelobt werden, sowohl Priester wie Leviten, Israeliten, Frauen und Sklaven. Unbestimmt- und Doppelt-geschlechtliche3 können einen Geldwert geloben und ihr Geldwert kann gelobt werden, sie können einen Erech geloben, ihr Erech kann aber nicht gelobt werden, denn nur der Erech einer ausgesprochen männlichen oder ausgegesprochen weiblichen Person kann gelobt werden4. Eines Taubstummen, Geistesschwachen und Unmündigen5 Geldwert wie Erech können gelobt werden, sie können aber weder einen Geldwert noch einen Erech geloben, weil sie nicht den Verstand dazu haben. Von einem noch nicht einen Monat alten Kinde kann man den Geldwert, nicht aber den Erech geloben6. 2. Von einem Nichtjuden, sagt R. Meïr, kann man den Erech geloben, er aber kann keinen Erech geloben7. R. Jehuda sagt: Er kann einen Erech geloben, sein Erech kann aber nicht gelobt werden8. Beide stimmen überein, dass sowohl er einen Geldwert geloben wie sein Geldwert gelobt werden kann9. 3. Von einem, der im Sterben liegt10 oder der zur Hinrichtung hinausgeführt wird11, kann man weder den Geldwert noch den Erech geloben12. R. Chanina, Sohn des Akabia, sagt: Seinen13 Erech kann man geloben, weil dessen Betrag feststeht, aber14 seinen Geldwert nicht, weil dessen Betrag nicht feststeht. R. Jose sagt: Er15 kann sowohl einen Geldwert wie einen Erech geloben wie etwas dem Heiligtum weihen16, und er ist verpflichtet, einen Schaden, den er zugefügt hat, zu bezahlen17. 4. Wenn eine Erau zur Hinrichtung hinausgeführt werden soll, wartet man ihre Niederkunft nicht ab, hat sie18 bereits auf dem Gebärstuhle gesessen, wartet man ihre Niederkunft ab 19. Wenn eine Frau hingerichtet worden ist, darf man ihr Haar benutzen20, von einem hingerichteten Tier ist [jede] Nutzniessung verboten21.

+

ABSCHNITT II.

+

1. Es gibt keinen niedrigeren Erech1 als einen Sela2 und keinen höheren als fünfzig Sela3. Wie ist es demnach? Hat er einen Sela entrichtet4 und ist dann zu Vermögen gekommen, so braucht er nichts weiter zu entrichten; weniger als einen Sela und ist dann zu Vermögen gekommen, so muss er fünfzig Sela geben5. Hat er fünf Sela im Vermögen6, so sagt R. Meïr, braucht er nur einen zu entrichten7; die Weisen sagen: Er muss sie alle geben8. Es gibt keinen niedrigeren Erech als einen Sela und keinen höheren als fünfzig Sela9. Ist [eine Frau in ihrer Zählung] irre geworden, beginnt eine neue Zählung für sie nicht früher als nach sieben und nicht später als siebzehn Tagen10. Bei Aussatzschaden gibt es keine kürzere Abscbliessungszeit ais eine Woche11 und keine längere als drei Wochen12. 2. Keinem Jahre gibt man weniger als vier vollzählige13 Monate und in keinem erscheinen mehr als acht angebracht14. Die zwei Brote15 wurden nie früher als am zweiten und nie später als am dritten Tage verzehrt16. Die Schaubrote17 wurden nie früher als am neunten und nie später als am elften Tage verzehrt18. Ein Knabe wird nicht früher als am achten Tage beschnitten und nicht später als am zwölften Tage19. 3. Man blies nie weniger als einundzwanzig Töne20 im Heiligtum und nie mehr als achtundvierzig21. Es wurden nie weniger als zwei Leiern22 gespielt und nie mehr als sechs, nie weniger als zwei Flöten23 und nie mehr als zwölf. An zwölf Tagen24 im Jahre wurde die Flöte vor dem Altar25 gespielt26: beim Schlachten des ersten Pesachopfers27 und beim Schlachten des zweiten Pesachopfers28, am ersten Tage des Pesachfestes, am Tage des Wochenfestes und an den acht Tagen des Hüttenfestes29. Es wurde nicht auf einer kupfernen Flöte30 gespielt, sondern auf einer Flöte aus Rohr, weil diese einen angenehmeren Ton gibt. Man liess den Ton nur auf einer Flöte ausklingen, weil dieser so schöner ausklingt31. 4. Sklaven von Priestern waren es [die spielten]32, das sind die Worte des R. Meïr; R. Jose sagt: Leute aus den Familien Beth-Happegarim33 und Beth-Zipporia34 und aus Emmaus35, aus denen die Priester heirateten36. R. Chanina, Sohn des Antigonus, sagt: Leviten waren es37. 5. Es waren nie weniger als sechs untersuchte Lämmer in der Lämmer-Halle38, [das sind] so viele wie ausreichten39, wenn ein Sabbat und zwei Tage des Neujahrsfestes auf einander folgten40, nach oben war die Zahl unbeschränkt. Es durften nie weniger als zwei Trompeten sein, nach oben war die Zahl unbeschränkt41, nicht weniger als neun Harfen, nach oben war die Zahl unbeschränkt, die Zimbel war nur ein Mal vertreten. 6. Es waren nie weniger als zwölf Leviten42, die auf dem Duchan43 standen, nach oben war die Zahl unbeschränkt. Unmündige wurden nicht in die Tempelhalle zum Opferdienst zugelassen, ausser wenn die Leviten dastanden und sangen44, sie45 begleiteten aber nicht auf der Leier und der Harfe, sondern nur mit dem Munde, um den Gesang lieblicher zu machen46. R. Elieser, Sohn des Jakob, sagt: Sie47 zählten nicht mit48, standen auch nicht auf dem Duchan49, sondern sie standen auf dem Fussboden, so dass ihre Köpfe zwischen die Füsse der Leviten reichten, man nannte sie die Leviten-plager50.

+

ABSCHNITT III.

+

1. Das Gesetz über den Erech enthält sowohl eine Erleichterung wie eine Erschwerung, das über das erbeigentümliche Feld1 eine Erleichterung wie eine Erschwerung, das über den stössigen Ochsen, der einen Sklaven getötet hat2, eine Erleichterung wie eine Erschwerung, und das über den Not züchtiger3, den Verführer4, und den Ausbringer eines schlechten Namens5 eine Erleichterung wie eine Erschwerung. Das über den Erech enthält eine Erleichterung und eine Erschwerung, wieso? Gleichviel ob jemand den Erech des schönsten Menschen in Israel6 gelobt hat oder den des hässlichsten7, er hat immer fünfzig Sela zu geben8. Hat er dagegen gesagt: „Ich verpflichte mich zu seinem Geldwert“, so hat er das, was er wert ist zu geben. 2. Das über ein erbeigentümliches Feld enthält eine Erleichterung und eine Erschwerung, wieso? Gleichviel ob jemand [ein Feld] in der Sandsteppe9 von Machos10 heiligt oder einen in den Gärten von Sebasto11, er hat immer12 für den Flächenraum der Aussaat13 eines Chomer14 Gerste fünfzig Schekel Silber zu geben15. Bei einem gekauften Felde16 dagegen hat er den wirklichen Wert17 zu geben. R. Elieser18 sagt: Es ist gleich, ob es ein erbeigentümliches oder ein gekauftes Feld ist19. Worin denn unterscheidet sich ein erbeigentümliches von einem gekauften Felde? Darin, dass er bei einem erbeigentümlichen Felde noch ein Fünftel hinzufügen muss, und bei einem gekauften Felde das Fünftel nicht hinzuzufügen braucht20. 3. Das über den stössigen Ochsen, der einen Sklaven getötet hat, enthält eine Erleichterung und eine Erschwerung, wieso? Gleichviel ob er den schönsten unter den Sklaven oder den hässlichsten unter den Sklaven getötet hat, hat [der Eigentümer] dreissig Sela zu zahlen. Hat er dagegen einen Freien getötet, so hat er dessen Wert zu zahlen21. Bei blosser Verwundung hat er in diesem wie in jenem Falle den vollen Schaden zu ersetzen. 4. Das über den Notzüchtiger und den Verführer enthält eine Erleichterung und eine Erschwerung, wieso? Gleichviel ob jemand die angesehenste aus dem Priesterge-schlechte oder die geringste in Israel vergewaltigt oder verführt hat, immer hat er fünfzig Sela zu geben. Der Ersatz für die Beschämung und die Wertverminderung22 richtet sich je nach dem, der beschämt hat, und der, die beschämt worden ist23. 5. Das über den Ausbringer eines schlechten Namens enthält eine Erleichterung und eine Erschwerung, wieso? Gleichviel ob jemand den schlechten Namen über die angesehenste aus dem Priesterge schlechte oder über die geringste in Israel ausgebracht hat, immer hat er hundert Sela zu geben. Das ist ein Fall, wo eine bloss ausgesprochene Beschuldigung24 höher25 bestraft wird als die Handlung selbst26. So finden wir auch, dass das Strafgericht über unsere Väter in der Wüste erst wegen ihrer bösen Zunge besiegelt worden ist, denn so heisst es27: „und die mich jetzt schon zehn Mal versucht und nicht auf meine Stimme gehört haben28“.

+

ABSCHNITT IV.

+

1. Für das Zureichen des Vermögens1 kommt nur der Gelobende in Betracht, für das Alter2 der, dessen Erech gelobt worden ist, der Erech3 richtet sich nach dem, dessen Erech gelobt worden ist, und nach der Zeit, da er gelobt worden ist. Für das Zureichen des Vermögens kommmt nur der Gelobende in Betracht, wie ist das zu verstehen? Hat ein Armer4 den Erech eines Reichen gelobt, gibt er nur den Erech wie ein Armer5, hat ein Reicher den Erech eines Armen gelobt, gibt er den Erech wie ein Reicher. 2. Bei Opfern dagegen ist es nicht so. Hat jemand gesagt: „Ich verpflichte mich zu dem Opfer dieses Aussätzigen6“, so hat er, wenn es ein armer Aussätziger war, das Opfer eines armen, wenn es ein reicher war, das Opfer eines reichen zu bringen7. Rabbi sagt: Ich sage, das ist auch beim Erech ebenso8. Weshalb hat der Arme, der den Erech eines Reichen gelobt, nur den Erech eines Armen zu geben? Weil der Reiche überhaupt nichts schuldig war9. Hat dagegen der Reiche gesagt: „Ich gelobe meinen Erech“, und der Arme hat es gehört und gesagt: „Ich verpflichte mich zu dem, was jener gesagt hat“, so muss er auch den Erech wie ein Reicher geben. War er arm und ist dann10 reich geworden, oder war er reich und ist dann arm geworden, muss er den Erech wie ein Reicher geben11; R. Jehuda sagt: Auch12 wenn er arm war, dann reich geworden, und dann wieder arm geworden ist, muss er den Erech wie ein Reicher geben13. 3. Bei den Opfern dagegen ist es nicht so. Selbst wenn sein Vater stirbt14 und ihm Zehntausende15 hinterlässt, oder er ein Schiff16 auf dem Meere hat, das ihm Zehntausende einbringt17, hat das Heiligtum darauf gar keinen Anspruch18. 4. Für das Alter der, dessen Erech gelobt worden ist, wie ist das zu verstehen? Hat ein Jugendlicher den Erech eines Alten gelobt19, hat er den Erech eines Alten zu gehen, hat ein Alter den Erech eines Jugendlichen gelobt, hat er den Erech eines Jugendlichen zu geben. Der Erech20 richtet sich nach dem, dessen Erech gelobt worden ist, wie ist das zu verstehen? Hat ein Mann den Erech einer Frau gelobt, hat er den Erech einer Frau zu geben, hat eine Frau den Erech eines Mannes gelobt, hat sie den Erech eines Mannes zu geben. Und der Erech nur nach der Zeit, da der Erech gelobt worden ist, wie ist das zu verstehen? Hat jemand den Erech eines noch nicht fünf Jahre alten Kindes gelobt, und es ist inzwischen21 über fünf Jahre alt geworden, einer Person unter zwanzig Jahren, und sie ist inzwischen über zwanzig Jahre alt geworden, hat er das zu geben, was er zur Zeit, da er den Erech gelobt hat, zu geben hatte. Der dreissigste Tag zählt noch mit nach unten22, ebenso das fünfte Jahr und das zwanzigste Jahr, denn es heisst23: „Wenn von sechzig Jahre alt und darüber24, wenn es eine männliche Person ist“, von dem sechzigsten Jahre ziehen wir den Schluss auch auf die übrigen: wie das sechzigste Jahr noch nach unten zählt, so zählen auch das fünfte und das zwanzigste Jahr noch nach unten. Wie24a? Weil [die Schrift] das sechzigste Jahr noch nach unten zählt, was eine Erschwerung zur Folge hat25, sollen wir auch das fünfte und das zwanzigste Jahr nach unten zählen, was doch eine Erleichterung zur Folge hat26? Die Schrift gebraucht aber bei diesen wie bei jenem den Ausdruck „Jahr“ als Wort-Analogie, um damit zu lehren, dass ebenso, wie das beim sechzigsten Jahre erwähnte Jahr noch nach unten zählt, auch das beim fünften und beim zwanzigsten Jahre erwähnte Jahr noch nach unten zählt, dass es gleich ist, ob es eine Erleichterung oder eine Erschwerung zur Folge hat27. R. Eleasar28 sagt: Bis zu einem Monat und einem Tag über die genannten Jahre29.

+

ABSCHNITT V.

+

1. Wenn jemand sagt: „Ich gelobe mein Gewicht“, muss er geben, was er wiegt, wenn in Silber1, in Silber, wenn in Gold, in Gold2. Der Fall kam vor bei der Mutter der Jirmatja3, die gesagt hatte: „Ich gelobe das Gewicht meiner Tochter“, darauf kam diese nach Jerusalem, man wog sie, und sie bezahlte ihr Gewicht in Gold4. „Ich gelobe das Gewicht meiner Hand5“, so, sagt R. Jehuda, füllt man ein Fass mit Wasser und steckt seine Hand bis zum Ellbogen6 hinein7, wiegt dann Fleisch von einem Esel8 mit Sehnen und Knochen9 ab und tut davon soviel hinein, bis es wieder voll wird10. Darauf sagte R. Jose : Wie ist es demi möglich abzupassen, dass die Menge des Fleisches gerade der des Fleisches und die der Knochen der der Knochen entspricht? Vielmehr schätzt man die Hand ab, wieviel sie wohl wiegen muss11. 2. „Ich gelobe den Wert meiner Hand“, so schätzt man ihn ab, wieviel er mit der Hand wert ist und wieviel mit Vorbehalt12 der Hand; hierin sind Wert-Gelübde mehr verpflichtend als Erech-Gelübde13. Es gibt aber auch einen Fall, wo Erech-Gelübde mehr verpflichtend sind als Wert-Gelübde: Wenn jemand sagt: „Ich gelobe meinen Erech“ und er stirbt, müssen die Erben ihn zahlen14, „meinen Wert“, und er stirbt15, brauchen die Erben nichts zu zahlen, denn Tote haben keinen Wert16. „Ich gelobe den Erech meiner Hand“ oder „meines Fusses“, ist es, als hätte er nichts gesagt17, „meines Kopfes“ oder „meiner Leber“, muss er seinen vollen Erech zahlen18. Dies ist die Regel: Ist es etwas, wovon das Leben abhängt, so muss er den vollen Erech zahlen19. 3. „Ich gelobe die Hälfte meines Erech“, gibt er die Hälfte seines Erech20, „den Erech meiner Hälfte“, muss er seinen ganzen Erech geben21. „Ich gelobe die Hälfte meines Wertes“, gibt er die Hälfte seines Wertes, „den Wert meiner Hälfte“, muss er seinen vollen Wert geben22. Dies ist die Regel: Ist es etwas, wovon das Leben abhängt, muss er den vollen Wert23 geben24. 4. Wenn jemand sagt: „Ich gelobe den Erech jenes“, und es stirbt der, der das Gelübde getan, und der, dessen Erech er gelobt hat25, so müssen die Erben zahlen. „Ich gelobe den Wert jenes“, und es stirbt der, der das Gelübde getan26, so müssen die Erben zahlen27, stirbt der, dessen Wert er gelobt hat28, brauchen die Erben29 nicht zu zahlen, denn Tote haben keinen Wert30. 5. [Wenn jemand sagt:] „Dieser Ochse soll ein Ganzopfer sein, dieses Haus eine Opfergabe31“, und der Ochse stirbt oder das Haus stürzt ein, ist er nicht zum Ersatz verpflichtet; „ich gelobe den Wert32 dieses Ochsen als Ganzopfer“ oder „den Wert dieses Hauses als Opfergabe“, und der Ochse stirbt oder das Haus stürzt ein, ist er zum Ersatz verpflichtet33. 6. Die, welche einen Erech34 schuldig bleiben, pfändet man, die Sündopfer oder Schuldopfer schuldig bleiben, pfändet man nicht35, die Ganzopfer oder Friedensopfer schuldig bleiben, pfändet man36. Obwohl es ihm nicht zur Sühne angerechnet wird, wenn er sie nicht aus eigenem Willen bringt, daesheisst37: „zu seinem Wohl-gefallen“, so nötigt man ihn, bis er sagt: „Es ist mein eigener Wille38“. Ebenso ist es bei Ehescheidungen39 gemeint: man nötigt ihn, bis er sagt: „Es ist mein eigener Wille40“.

+

ABSCHNITT VI.

+

1. Waisen1 gehörendes Gut2 mussnach der Abschätzung3 dreissig Tage lang4 ausgeboten werden5, dem Heiligtum gehörendes sechzig Tage lang, die Ausbietung6 muss am Morgen und am Abend geschehen7. Wenn jemand seine Güter dem Heiligtum weiht und es ruht auf ihm noch die Haftpflicht für die Ketuba seiner Frau8, so muss er, sagt R. Elieser, wenn er sich von ihr scheidet, sich durch Gelübde9 jeden ferneren Genuss von ihr versagen10; R. Josua sagt: Er braucht es nicht11. Ein ähnlicher Fall: R. Simon, Sohn des Gamliel, sagt: Auch12 wenn jemand einer Frau für ihre Ketuba gebürgt hat13, muss ihr Mann, wenn er sich von ihr scheidet 14, sich durch Gelübde jeden ferneren Genuss von ihr versagen, er könnte sonst eine gegen das Vermögen jenes gerichtete Verabredung15 treffen16 und seine Frau [dann später]17 wieder zurlicknehmen. 2. Wenn jemand seine Güter dem Heiligtum weiht und es ruht auf ihm noch die Haftpflicht für die Ketuba einer Frau18 oder gegenüber einem Gläubiger19, kann die Frau ihre Ketuba nicht von dem Geheiligten einziehen und der Gläubiger nicht seine Schuld20, sondern der es auslöst21, löst es mit der Verpflichtung aus, der Frau ihre Ketuba und dem Gläubiger seine Schuld zu bezahlen22. Hat das Geheiligte einen Wert von neunzig Minen und seine Schuld betrug hundert Minen, so fügt er23 noch einen Denar hinzu und er24 löst damit jene Güter aus mit der Verpflichtung, der Frau ihre Ketuba oder dem Gläubiger seine Schuld zu bezahlen25. 3. Obwohl die Bestimmung lautet26, dass man den, der einen Erech schuldig ist, pfändet27, so lässt28 man ihm doch Nahrungsmittel für dreissig Tage, Kleidung für zwölf Monate, eine Bettstelle mit Gebett29, Schuhe und Tefillin, für ihn, aber nicht für seine Frau und nicht für seine Kinder30. Ist er ein Handwerker, lässt man ihm zwei31 Werkzeuge von jeder Sorte, einem Zimmermann lässt man zwei Beile32 und zwei Sägen. R. Elieser sagt: Ist er ein Landmann, lässt man ihm sein Gespann33, ist er ein Eseltreiber, lässt man ihm seinen Esel. 4. Hat er33 a von der einen Sorte mehr und von der anderen Sorte weniger34, lässt man ihn nicht von der, von der er mehrhat, verkaufen, um dafür von der, von der er weniger hat, sich zu kaufen, sondern man lässt ihm nur zwei Stücke von der, von der er mehr hat, und von der, von der er wenigerhat, was er hat35. Wer [alle] seine Habe dem Heiligtum weiht, dem versteigert36 man [selbst] seine Teüllin. 5. Einerlei ob jemand seine [ganze] Habe dem Heiligtum geweiht oder seinen eigenen Erech gelobt hat, steht ihm37 kein Anspruch zu, nicht auf die Kleidung seiner Frau und nicht auf die Kleidung seiner Kinder 38 und nicht auf die gefärbten Kleider39, die er für ihren Gebrauch hat färben lassen40, und nicht auf neue Schuhe, die er für ihren Gebrauch gekauft hat. Obwohl die Bestimmung lautet, dass man Sklaven41 in ihrer Bekleidung zum Verkauf stellt, um dadurch einen Vorteil zu erzielen, weil, wenn man einem Sklaven ein Kleid für dreissig Denare kauft, er dadurch um eine Mine höher geschätzt wird42, und ebenso eine Kuh, wenn man sie bis zum Markttage43 stehen lässt, an Wert gewinnt, und ebenso eine Perle, wenn man sie in eine grosse Stadt bringt44, an Wert gewinnt, so richtet sich doch der Anspruch des Heiligtums nur nach dem Wert, den es an seiner Stelle und in dem gegebenen Augenblicke45 hat.

+

ABSCHNITT VII.

+

1 Man heiligt [ein Feld]1 nicht, wenn nur noch weniger als zwei Jahre bis zum Jobel sind2, und man löst es nicht aus, wenn weniger als ein Jahr nach dem [Beginn des] Jobel vergangen ist3. Man rechnet dem Heiligtum nicht Monate, [die verstrichen sind], an4, aber das Heiligtum kann die [verstrichenen] Monate anrechnen5. Wenn jemand sein Feld zu einer Zeit6, wo das Jobel-Gesetz Geltung hat7, heiligt, muss er für den Flächenraum der Aussaat eines Chorner8 Gerste fünfzig Schekel Silber geben. Sind Vertiefungen9 von zehn Handbreiten Tiefe darin oder Felsen von zehn Handbreiten Höhe, werden sie nicht mitgemessen10, sind sie weniger tief oder hoch, werden sie mitgemessen11. Hat man es zwei oder drei Jahre vor dem Jobel geheiligt, muss man einen Sela und einen Pondion für jedes Jahr geben12. Wenn jemand sagt: „Ich will jedes Jahr den auf dasselbe entfallenden Betrag zahlen,“ hört man nicht auf ihn, sondern er muss das Ganze zugleich13 zahlen14. 2. Es ist gleich, ob die Eigentümer [auslösen] oder irgend ein anderer Mensch. Was denn ist der Unterschied zwischen den Eigentümern und jedem anderen? Nur der, dass die Eigentümer noch ein Fünftel hinzufügen müssen15 und jeder andere nicht ein Fünftel hinzuzufügen braucht. 3. Wenn jemand es geheiligt und wieder ausgelöst hat, braucht er es im Jobeljahre nicht wieder herauszugeben16. Hat sein Sohn es ausgelöst, fällt es im Jobel wieder an den Vater zurück17. Hat ein Fremder oder einer von den Verwandten18 es ausgelöst und er hat es wieder aus dessen Hand ausgelöst, braucht er es im Jobel nicht wieder herauszugeben19. Hat es einer von den Priestern ausgelöst und es befindet sich noch20 in seinem Besitze, kann er nicht sagen, da es doch sonst im Jobel den Priestern zufällt und es jetzt in meinem Besitze ist, so gehört es mir, sondern es fällt21 allen Priestern, seinen Brüdern, als Eigentum zu. 4. Ist das Jobel herangekommen und es ist noch nicht ausgelöst, so nehmen die Priester22 es in Besitz23 und bezahlen seinen Wert24, dies die Worte des R. Jehuda25; R. Simon sagt: Sie nehmen es in Besitz, brauchen aber nichts zu zahlen26; R. Elasar27 sagt: Sie nehmen es nicht in Besitz28 und zahlen nichts, sondern man heisst es ein „verlassenes29“ Feld bis zum zweiten Jobei; ist das zweite Jobel herangekommen und es ist noch nicht ausgelöst, heisst man es ein „doppelt verlassenes30“ bis zum dritten Jobei, nicht eher treten die Priester in den Besitz desselben, als bis ein Anderer es ausgelöst hat31. 5. Wenn jemand ein Feld von seinem Vater kauft und der Vater stirbt und er es dann heiligt, so gilt es als erbeigentümliches Feld32, hat er es geheiligt und dann erst ist der Vater gestorben, gilt es als gekauftes Feld33, dies die Worte des R. Meïr; R. Jehuda und R. Simon sagen : Es gilt als erbeigentümliches Feld, denn es heisst34: „Wenn aber ein von ihm gekauftes Feld, das nicht von dem Felde seines Eigentums ist“, ein Feld, das niemals ihm erbeigentümliches Feld werden konnte, damit ist dieses ausgeschlossen, das ihm als erbeigentümliches zufallen konnte35. Ein gekauftes Feld36 fällt im Jobel nicht den Priestern zu37, denn niemand kann etwas heiligen, was ihm nicht gehört38. Priester und Leviten können [ihre Felder] jederzeit39 heiligen und jederzeit40 auslösen, sowohl vor dem Jobel als nach dem Jobel41.

+

ABSCHNITT VIII.

+

1. Wenn jemand sein1 Feld heiligt zu einer Zeit, wo das Jobel-Gesetz nicht in Geltung ist2, so sagt man zu ihm: „Mache du den Anfang“ 3, weil die Eigentümer ein Fünftel hinzugeben, jeder andere Mensch aber nicht ein Fünftel hinzuzugeben braucht4. Es war der Fall, dass jemand sein Feld heiligte, weil es zu schlecht war5, man sagte zu ihm: „Mache du den Anfang“, da sagte er: „Ich nehme es für einen Issar“, R. Jose sagte: So sagte er nicht, sondern „für ein Ei“ 7 — denn Heiliges kann durch Geld und durch Geldeswert ausgelöst werden8 —, darauf sagte man9 zu ihm: „Du hast es dir erstanden“10, so hatte er einen Verlust von einem Issar11 und das Feld war wieder sein. 2. Wenn einer sagt: „Ich nehme es für zehn Selaïm“, ein anderer bietet zwanzig, ein anderer dreissig, ein anderer vierzig, ein anderer fünfzig, und nun der, der fünfzig geboten hat, zurücktritt, hält man sich an seinem Vermögen bis zu zehn [Selaïm] schadlos12, tritt auch der, der vierzig geboten, zurück, hält man sich wieder an seinem Vermögen bis zu zehn schadlos, tritt auch der, der dreissig geboten, zurück, hält man sich wieder an seinem Vermögen bis zu zehn schadlos, tritt auch der, der zwanzig geboten, zurück, hält man sich wieder an seinem Vermögen bis zu zehn schadlos 13, tritt auch der, der zehn geboten, zurück, verkauft man es für das, was es wert ist14, und macht sich für den Rest an dem, der zehn geboten hat, bezahlt. Bieten die Eigentümer zwanzig und irgend ein anderer zwanzig, haben die Eigentümer den Vorzug, weil sie ein Fünftel hinzufügen15. 3. Sagt einer16: „Ich nehme es für einundzwanzig“, müssen die Eigentümer sechsundzwanzig geben17, „für zweiundzwanzig“, müssen die Eigentümer siebenundzwanzig geben, „für dreiundzwanzig“, müssen die Eigentümer achtundzwanzig geben, „für vierundzwanzig“, müssen die Eigentürner neunundzwanzig18 geben, „für fünfundzwanzig“19, müssen die Eigentümer dreissig geben20, denn zu dem, was der andere mehr bietet20a, brauchen sie nicht ein Fünftel hinzuzufügen. Sagt einer: „Ich nehme es für sechsundzwanzig“, haben die Eigentümer, wenn sie einunddreissig und dazu einen Denar geben wollten21, den Vorzug, wenn nicht, sagt man zu ihm23: „Du hast es dir erstanden“ 24. 4. Als Banngut weihen25 kann man von seinen Schafen und seinen Rindern, von seinen kanaanitisehen Sklaven und Sklavinnen und von seinem erbeigentümlichen Felde26, hat man sie im ganzen 27 dem Banngut geweiht, gelten sie nicht als Banngut28, dies die Worte des R. Elieser29. Darauf sagte R. Elasar,Sohn des Asarja: Wenn selbst, wo es sich um Gottgeweihtes30 handelt, es dem Menschen nicht erlaubt ist, seinen ganzen Besitz zu bannen, um wieviel mehr ist es sonst Pflicht31 des Menschen, sein Vermögen nicht zu verschleudem! 5. Wenn jemand seinen Sohn oder seine Tochter32, seinen hebräischen Sklaven oder seine hebräische Sklavin33, oder sein erkauftes Feld34 als Banngut weiht, gelten sie nicht als Banngut, denn kein Mensch kann etwas bannen, was nicht ihm gehört. Priester und Leviten können nichts als Banngut weihen35, dies die Worte des R. Jehuda; R. Simon sagt: Priester können nichts als Banngut weihen, weil das Gebannte ihnen selbst zufällt36, Leviten dagegen können37 als Banngut weihen, da ihnen das Gebannte nicht zufällt. Rabbi38 sagt: Die Worte des R. Jehuda leuchten ein39 inbezug auf liegende Güter, weil es heisst40: „denn ewiges Eigentum soll es ihnen bleiben“, die Worte des R. Simon dagegen beziehen sich auf bewegliche Güter, [mit der Begründung] weil ihnen das Gebannte nicht zufällt. 6. Für die Priester bestimmte Banngüter41 dürfen nicht ausgelöst werden 42, sondern müssen den Priestern gegeben werden43. R. Jehuda, Sohn des Betera, sagt: Ohne Bestimmung geweihte Banngüter fallen dem Tempelschatz44 zu, denn es heisst45: „alles Banngut gehört als hochheilig dem Ewigen“; die Weisen sagen: Ohne Bestimmung geweihte Banngüter fallen den Priestern zu, denn es heisst46: „wie das als Banngut geweihte Feld fällt sein Besitzrecht dem Priester zu“ ; wenn es so ist, warum heisst es denn aber: „alles Banngut gehört als hochheilig dem Ewigen„? [Das weist darauf hin], dass es auch auf hochheilige und auf einfach heilige Tiere seine Anwendung findet47. 7. Es kann jemand seine dem Heiligtum geweihten Tiere als Banngut weihen, seien es hochheilige, seien es einfach heilige. Ist es ein Gelübde48, so muss er den vollen Geldwert desselben geben49, ist es eine freiwillige Gabe50, so muss er den ideellen Vorteil51 den er davon hat, bezahlen52. [Hatte er nämlich gesagt:] „Diesen Ochsen weihe ich zum Ganzopfer„, so schätzt man ab, wieviel jemand wohl für diesen Ochsen geben würde, ihn als Ganzopfer darzubringen, ohne53 zu einem solchen verpflichtet54 zu sein. Die Erstgeburt, sowohl eine fehlerlose wie eine fehlerhafte, kann man als Banngut weihen55. Wie löst man sie aus56? Wenn man sie auslöst57, schätzt man ab, wieviel jemand wohl für diese Erstgebürt geben würde, dass sie seinem Tochtersohne oder seinem Schwestersohne58 zugewendet werde59. R. Ismael sagt: In einem Schriftverse heisst es60: „du sollst [sie] heiligen“ und in einem61, dass du sie nicht heiligen sollst62? Man kann nicht sagen63, dass man sie heiligen darf, da es ja heisst, dass man sie nicht heiligen soll64, man kann auch nicht sagen, dass man sie nicht heiligen darf65, da es ja heisst: „du sollst sie heiligen“. Die sich daraus ergebende Deutung ist66: Du darfst sie heiligen, dass ihr abgeschätzter Wert67 dem Heiligtum zufällt, aber du darfst sie nicht heiligen, sie als ein Opfer [anderer Art] auf dem Altar darzubringen68.

+

ABSCHNITT IX.

+

1. Wer sein1 Feld zu einer Zeit, wo das Jobel-Gesetz in Geltung ist2, verkauft, darf es nicht vor Ablauf von zwei Jahren wieder einlösen3, denn es heisst4: „nach der Anzahl der Ertragsjahre5 soll er es dir verkaufen.“ War darunter ein Jahr des Rostbrands oder des Welkens6 oder das siebente Jahr, so zählt es Dicht mit7. Hat er es brachgepflügt8 oder ganz brach liegen gelassen9, so zählt es mit. R. Elieser sagt: Hat er es ihm vor dem Neujahrsfeste verkauft, als es noch voll mit Früchten war, so geni esst er davon drei Erträge in10 zwei Jahren, 2. Hat er es dem Ersten fürhundert Denare verkauft und der Erste hat es dem Zweiten11 fürzweihundert Denare verkauft12, braucht er nur mit dem Ersten abzurechnen13, weil es heisst14: „dem Manne, dem er es verkauft hat15„. Hat er es dem Ersten für zweihundert verkauft und der Erste hat es dem Zweiten für hundert verkauft, braucht er nur mit dem Letzteren abzurechnen16, weil es heisst17: „dem Manne„, dem Manne, der es in seinem Besitze hat18. Man darf nicht ein entferntes19 Feld20 verkaufen, um ein nahes einzulösen, nicht ein schlechtes20, um ein gutes einzulösen21, nicht geborgt nehmen, um einzulösen22, und nicht hälftenweise23 einlösen24. Bei Heiligem25 dagegen ist alles dieses erlaubt, hiermit ist es also bei Privatbesitz strenger als bei Heiligem. 3. Wer ein Haus von den Häusern einer ummauerten Stadt verkauft26, kann es sofort wieder einlösen und kann es volle zwölf Monate lang einlösen27, es ist dies wie eine Art von Zins28 und doch kein Zins.29 Stirbt der Verkäufer, kann sein Sohn es einlösen30, stirbt der Käufer, kann er es aus der Hand dessen Sohnes einlösen31. Man rechnet das Jahr immer von dem Zeitpunkte, da er es ihm verkauft hat32, denn es heisst33: „bis ihm ein ganzes34 Jahr voll geworden ist“. Da es heisst: ein „ganzes“, ist auch ein Schaltmonat miteinbegriffen35; Rabbi sagt: Man berechnet36 ihm das Jahr mit dem auf dasselbe entfallenden Teil des Schaltmonats37. 4. War der Tag, an dem die zwölf Monate abliefen, herangekommen und es wurde nicht ausgelöst, so gehörte es ihm38 als bleibendes Eigentum39, einerlei ob er es gekauft oder als Geschenk erhalten hatte40, denn es heisst41: „für immer42“. Früher kam es vor, dass er an dem Tage, an dem die zwölf Monate abliefen, sich verborgen hielt, damit es sein bleibendes Eigentum werde43, da verordnete Hillel, der Aeltere44, dass er45 sein Geld an die Kammer46 einzahlen47 und die Tür aufbrechen und hineingehen kann, und jener48 kann dann, wann er will, kommen und sein Geld in Empfang nehmen. 5. Für alles, was innerhalb der Mauer liegt, gilt das Gleiche wie für die Häuser ummauerter Städte49, ausgenommen Felder; R. Meïr sagt: Auch für Felder50. Für ein in die Stadtmauer eingebautes Haus, sagt R. Jehuda, gilt nicht das Gleiche wie für die Häuser ummauerter Städte51; R. Simon sagt: Seine äussere Wand gilt für dasselbe als es umgebende Mauer. 6. Für eine Stadt, bei der die Hausdächer52 die Umgebungsmauer bilden53 oder die nicht zur Zeit des Josua, Sohnes des Nun, mit einer Mauer umgeben war, gilt nicht das Recht der Häuser von ummauerten Städten. Als Häuser ummauerter Städte gelten: [mindestens] drei Gehöfte mit je54 zwei Häusern, die zur Zeit des Josua, Sohnes des Nun, mit einer Mauer umgeben waren55, wie z. B. das alte Kastell56 von Sepphoris, die Akra von Gusch-Chalab57, das alte Jodaphat58, Gamala59, Gadud60 Cbadid, Ouo61, Jerusalem62 und andere, die ihnen gleichen. 6. Die Häuser in offenen Ortschaften63 geniessen die Vorrechte der Häuser ummauerter Städte und die Vorrechte der Felder, sie dürfen eingelöst werden, und zwar64 sofort65 wieder eingelöst werden und volle zwölf Monate lang eingelöst werden66 wie Häuser67, und fallen im Jobeljahre68 oder69 durch [Zurückstattung der durch Abzug] verminderten Kaufsumme wieder zurück70 wie Felder71. Als Häuser offener Ortschaften gelten: zwei Gehöfte mit je zwei72 Häusern, selbst wenn sie zur Zeit des Josua, Sohnes des Nun, mit einer Mauer umgeben waren, gelten sie als Häuser offener Ortschaften73. 8. Hat ein Israelite den Vater seiner Mutter, der ein Levite war, beerbt74, so kann er nicht in der angegebenen Weise75 einlösen, ebenso kann ein Levite, der den Vater seiner Mutter, der ein Israelite war, beerbt habt76, nicht in der angegebenen Weise einlösen, denn es heisst77: „denn die Häuser der Städte der Leviten78,“ nur wenn er selbst ein Levite ist79 und in Städten der Leviten, dies die Worte Rabbis80; die Weisen sagen: Die Bestimmungen sprechen nur von Städten der Leviten81. Man darf nicht Feld zur Flur82 machen83 und nicht die Flur zu Feld84, nicht Flur zur Stadt schlagen85 und nicht Stadt zur Flur86. Darauf sagte R. Elieser87: Wo ist das gesagt? Bei den Städten der Leviten88, bei den Städten der Israeliten dagegen darf man Feld zur Flur machen, aber nicht89 die Flur zu Feld, Flur zur Stadt schlagen, aber nicht Stadt zur Flur, damit die Städte Israels nicht devastiert werden. Die Priester und die Leviten dürfen jederzeit verkaufen90 und jederzeit wieder einlösen91, denn es heisst92: „eine jederzeitige Wiedereinlösung soll den Leviten zustehen93.“

+1) den in der Schrift (Lev. Cap. 27) für die verschiedenen Altersstufen festgesetzten Schätzungswert (ערך) einer Person, welcher dem Heiligtum zufällt. +2) im Gegensatz zu מעריך, den Erech einer Person geloben, ist hier unter נודר zu verstehen : den Geldwert einer Person geloben, d. h. die Geldsumme, welche die Person, wenn man sie auf dem Sklavenmarkt verkaufen würde, schätzungsweise einbringen würde. Man kann sowohl den eigenen Erech geloben, indem man sagt: ערכי עלי, wie den einer anderen Person durch: ערך פלוני עלי, und ebenso den eigenen Geldwert durch: דמי עלי wie den einer anderen Person durch: דמי פלוני עלי. +3) S. Bechor. VI, Noten 92 und 93. +4) da nur von solchen in der Schrift die Rede ist. +5) S. Chull. 1 Noten 3—5. +6) da der niedrigste in der Schrift angegebene Erech der eines einen Monat alten Kindes ist. +7) Der Abschnitt über das Geloben eines Erech wird in der Schrift mit den Worten eingeleitet: דבר אל בני ישראל, daraus wäre zu entnehmen, dass die darin enthaltenen Bestimmungen sich nur auf Israeliten beziehen. Aus dem nachfolgenden: איש״ כי יפלא נדר‟ geht aber andererseits hervor, dass auch der Nichtjude nicht auszuschliessen ist, denn sonst würde die Schrift hier, wo Frauen und Kinder nicht ausgeschlossen werden sollen, nicht den Ausdruck איש, sondern vielmehr den Ausdruck אדם gebraucht haben, der Nichtjuden ausschliesst. Nach R. Meir ist das dahin zu erklären, dass wohl von einem Israeliten der Erech auch eines Nichtjuden gelobt werden kann, der Nichtjude selbst aber einen Erech nicht geloben kann. +8) Nach R. Jehuda deutet das ausschliessende דבר אל בני ישראל darauf hin, dass nur der Erech eines Israeliten gelobt werden kann, während das verallgemeinernde איש besagen will, dass auch der Nichtjude den Erech eines Israeliten geloben kann. Der Talmud begründet sowohl die Ansicht des R. Jehuda wie die entgegengesetzte des R. Meïr. +9) Da aber nach Ansicht des R. Meïr nur solche Gelübde und Spenden von Nichtjuden angenommen werden dürfen, die als freiwillig dargebrachte Opfer auf dem Altar geopfert werden können, nicht aber solche, die dem Tempelschatz verfallen (Schekal. I, 5), so geht nach Maim. (הלכות ערכין וחרמין I, 12) das von dem Nichtjuden gezahlte Geld nicht an den Tempelschatz, sondern, wenn derselbe erklärt, dass er die Absicht gehabt hat, es für das Heiligtum zu spenden, muss es unbenützt vergraben werden, erklärt er, dass er es nur allgemein zur Verwendung für jüdische Zwecke gelobt hat, so kann es die jüdische Behörde für irgend einen anderen Zweck nach eigenem Ermessen verwenden. +10) גוסם syr. art heisst ein Kranker, bei dem sich der Todeskampf bereits eingestellt hat. +11) der wegen eines religiösen Vergehens vor dem jüdischen Gericht des Todes schuldig befunden worden ist. Dagegen kann der von der weltlichen Behörde zum Tode Verurteilte sowohl einen Erech geloben wie auch sein Erech gelobt werden, weil bei diesem immer die Möglichkeit vorliegt, dass er noch begnadigt wird. +12) den Geldwert nicht, weil sie beide dem Tode verfallen sind und deshalb keinen Geldwert mehr haben, und den Erech nicht, weil der Sterbende nicht mehr vor den Priester hintreten kann, aus der Bestimmung (Lev. 27, 8): והעמידו לפני חכהן והעריך אותו aber geschlossen wird, dass nur der Erech einer solchen Person gelobt werden kann, die gegebenen Falls vor den Priester hintreten kann, den Erech eines zum Tode Verurteilten deshalb nicht, weil aus dem Satze (Lev. 27, 29): כל חרם אשר יתרם מן האדם לא יפדה geschlossen wird, dass von einem dem Tode Verfallenen nicht mehr der Erech als Lösegeld seiner Person gelobt werden kann. +13) den eines zum Tode Verurteilten. Nach R. Chanina bezieht sich der angeführte Schriftvers nicht auf den zum Tode Verurteilten, deshalb kann sein Erech wohl gelobt werden, und nur der eines Totkranken nicht aus dem in der vorhergehenden Note genannten Grunde. +14) Die Worte : אבל אינו נידר וכר fehlen in ed. pr. und den Talmudausg. +15) der zum Tode Verurteilte, ebenso aber auch der im Sterben Liegende. +16) Hierin weicht R. Jose nicht von der Ansicht des ersten Tanna in der Mischna ab, da ja auch dieser nur sagt, dass ihr Geldwert und Erech nicht gelobt werden können, nicht aber, dass sie nicht den Geldwert oder den Erech eines anderen geloben können, da beide, so lange sie noch am Leben sind, noch volles Verfügungsrecht über das Ihrige haben. Die Frage, ob auch die Erben nach ihrem Tode verpflichtet sind, den von ihnen gelobten Geldwert oder Erech aus dem Nachlass zu zahlen, lässt die Mischna hier offen, siehe darüber Tos. 6 b v. כי פליגי und weiter V, 4. +17) Auch wenn er vor seinem Tode den Schaden nicht mehr hat bezahlen können, geht die Zahlungsverpflichtung auf seine Erben über. Dieses ist nur die Ansicht des R. Jose, der den Grundsatz vertritt, dass für eine Zahlungsverpflichtung, die auf einem biblischen Gesetz beruht, auch die Erben aus dem Nachlass aufzukommen haben, wie für eine durch einen Schuldschein belegte Zahlungsforderung (מלוח כתובה בתורה ככתובה בשטר דמיא), während der erste Tanna diesen Grundsatz nicht anerkennt. Nach der rezipierten Halacha haben die Erben für jede Schuldforderung an den Nachlass aufzukommen, auch für eine nur mündlich begründete In den Talmudausg. fehlt das Wort: בתשלומין. +18) Talmudausg.: חאשח שישבה. +19) d. h wenn die Geburtswehen bereits begonnen hatten, nach Raschi vor der Urteilssprechung, nach Tosaf. wenn auch erst nach der Urteilssprechung. +20) Nach einer Auslegung im Talmud meint die Mischna nicht ihr eigenes Haar, sondern fremdes, das sie an dem eigenen befestigt hatte, und darf auch dieses nur dann benutzt werden, wenn sie vorher bestimmt hatte, dass es ihr abgenommen und jemand anderem gegeben werden solle, im anderen Falle darf auch dieses nicht benutzt werden, weil ein Toter und alles, was beim Tode als Schmuck mit seinem Körper fest verbunden war, für jeden Gebrauch verboten ist; nur wenn das Haar und selbst ihr eigenes ihr vorher und wenn selbst nach der Urteilsfällung abgenommen oder abgeschnitten worden ist, darf es benutzt werden, weil das Verbot der Nutzniessung erst mit ihrem Tode eintritt, nicht aber schon mit ihrer Verurteilung. Nach einer anderen Auslegung darf selbst das eigene Haar der Frau auch nach ihrem Tode benutzt werden, weil nur der tote Körper für jede Nutzniessung verboten ist, das Haar aber nicht als unmittelbar zum Körper gehörend betrachtet wird; so entscheidet auch Maim. הלכות אבל XIV, 21. Vgl. auch Chull. IX, 2. +21) Bei einem zur Tötung verurteilten Tiere tritt das Verbot der Nutzniessung sofort mit der Urteilsfällung ein und bezieht sich dieses Verbot, wie bei jedem noch lebend zur Nutzniessung verboten gewordenen Tiere, auf alles, was an dem Tiere ist, deshalb auch auf das Haar. +1) Talmudausg: נערכין. +2) Selbst für den Armen, der nicht soviel besitzt, um den von ihm gelobten Erech zu zahlen, und für den nach Lev. 27, 8 der Priester den von ihm zu zahlenden Erech festzusetzen hat, gibt es keinen niedrigeren Erech als einen Sela. Es wird dieses aus der ausdrücklichen Bestimmung Lev. 27, 25 geschlossen: וכל ערכך יהיה בשקל הקדש, dass jeder Erech nur nach heiligem Sekel erfolgen darf. +3) den höchsten in der Schrift festgesetzten Erech. +4) nachdem der Priester den von ihm zu zahlenden Erech auf einen Sela festgesetzt hat, obgleich er eigentlich fünfzig zu zahlen gehabt hätte. +5) wenn er den Erech eines erwachsenen Mannes zwischen zwanzig und sechzig Jahren gelobt hat, weil er den durch den Priester für ihn festgesetzten Erech noch nicht bezahlt hat, er jetzt aber imstande ist, den vollen Erech zu zahlen (s. weiter IV, 2 Bart. v. היה עני והעשיר). Nach Tosaf. 7 b v. אין נערכין müsste er ebenso auch, wenn der Priester ihn auf fünf Sela geschätzt hat und er nur vier davon bezahlt hat, wenn er dann zu Vermögen gekommen ist, die Restsumme bis zu fünfzig Sela zahlen, nach Straschun auch, wenn er nur den Bruchteil eines Sela weniger gezahlt hat, als er vom Priester eingeschätzt worden ist. +6) er hat aber den Erech eines Erwachsenen gelobt, dessen Erech fünfzig Sela beträgt. +7) er hat entweder den vollen Erech zu entrichten, den er gelobt hat, oder, wenn der Priester ihn dazu nicht für imstande hält, nur einen Sela. +8) da die Bestimmung וכל ערכך יחיה בשקל הקדש nur besagt, dass der Erech nicht unter einen Sela herabgesetzt werden darf, sobald aber der Gelobende mehr als einen Sela geben kann, ist die Bestimmung Lev. 27, 8 anzuwenden, dass על פי אשר תשיג יד הנודר der Priester ihn nach dem, was er im Besitz hat, abzuschätzen hat. +9) Durch die nochmalige Wiederholung dieses Satzes will nach dem Talmud die Mischna ausdrücken, dass der Erech niemals niedriger als auf einen Sela und nicht höher als auf fünfzig angesetzt werden kann, wohl aber im Gegensatz zu der Ansicht des R. Meïr auf jede auch in der Schrift nicht genannte Geldsumme zwischen einem und fünfzig Sela. +10) Dieser Ausspruch bezieht sich auf die Vorschriften über den Blutausfluss bei einer Frau, von denen die Abschnitte Lev. 15, 19—24 und 25—30 handeln. Es wird dort unterschieden zwischen einem Blutausfluss בנדתה, während ihrer Absonderungszeit, und einem solchen בלא עת נדחה, ausser ihrer Absonderungezeit, oder על נדתה, über ihre Absonderungszeit hinaus. Der Blutausfluss während der Absonderungszeit wird דם נדה genannt und die davon betroffene Frau eine נדה, der Blutausfluss ausser der Absonderungszeit und über dieselbe hinaus דם זיבה, und die davon betroffene Frau eine זבה. Mit den Bezeichnungen „während ihrer Absonderungszeit“ und „ausser ihrer Absonderungszeit und über dieselbe hinaus“ verhält es sich folgendermassen: Nach Toragesetz ist eine weibliche Person, sobald sie zum ersten Male menstruiert, von diesem Tage ab sieben Tage lang, den Tag, an dem der Blutabgang begonnen hat, mitgerechnet, als נדה zu betrachten, gleichviel ob der Blutausfluss nur an dem einen Tage stattgefunden oder selbst die ganzen sieben Tage angedauert hat. Während dieser sieben Tage ist sie unrein, und diese Tage werden die eigentlichen ימי נדה, die Tage der Absonderung, genannt. Hat der Blutausfluss spätestens am siebenten Tage vor Sonnenuntergang aufgehört, so kann sie in der Nacht das vorgeschriebene Reinigungsbad nehmen und ist dann rein. Die nun folgenden elf Tage heissen ימי זיבה, ein Blutausfluss während derselben heisst ein Ausfluss ausser der Absonderungszeit oder über dieselbe hinaus, gleichviel ob sie nach Ablauf der vorangegangenen sieben Tage von ihrer Unreinheit sich hat reinigen können oder nicht. Zeigt sich an einem Tage dieser ימי זיבה ein Blutausfluss, so wird die Frau dadurch eine זבה קטנה, sie muss am folgenden Tage ein Reinigungsbad nehmen und ist dann rein, wenn sich bis nach Sonnenuntergang dieses Tages kein weiterer Blutausfluss gezeigt hat. Hat sich auch am zweiten Tage ein Blutausfluss gezeigt, so ist die Frau weiter nur eine זבה קטנה und kann, wie angegeben, am folgenden Tage wieder rein sein. Zeigt sich der Blutausfluss aber auch am dritten Tage, so ist die Frau eine זבה גדולה, die nicht eher wieder rein wird, bis sie sieben aufein-anderfolgende von keinem Blutausfluss unterbrochene Tage gezählt hat. Am siebenten Tage nimmt sie ihr Reinigungsbad und am achten Tage bringt sie zwei Tauben als Reinigungsopfer dar. Hat sich an keinem dieser elf Tage ein Blutausfluss gezeigt oder ist die Frau während derselben nur eine זבה קטנה geworden, so beginnen mit dem zwölften Tage wieder die ימי נדה im weiteren Sinne, d. h. die Zeit, in der sie durch eintretenden Blutausfluss נדה wird. Ist sie dagegen während der ימי זיבה eine זבה גדולה geworden, so beginnen für sie die ימי נדה nicht eher wieder, als bis sie nach Aufhören des Blutausflusses die sieben reinen Tage gezählt hat, jeder Blutausfluss, der sich vorher zeigt, wird immer wieder als דם זיבה betrachtet. Auch nachdem die ימי נדה wieder begonnen haben, wird die Frau natürlich erst dann wieder eine נדה, wenn wieder ein Blutausfluss eintritt, gleichviel ob dieser bald innerhalb der ersten sieben Tage eintritt oder später. Mit dem Tage, an dem die Frau wieder נדה wird, beginnen dann wieder die sieben eigentlichen ימי נדה, denen dann wieder die elf ימי זיבה folgen. Es kann eine Frau demnach nur eine זבה werden in den elf ימי זיבה, die auf den vorangegangenen נדה-Zustand folgen und, wenn sie in dieser Zeit eine זבה גדולה geworden ist, auch in den weiteren darauf folgenden Tagen, bis sie nach Ablauf von sieben reinen Tagen wieder in ihre ימי נדה eingetreten ist, und es kann eine Frau eine נדה nur werden nach Ablauf der elf ימי זיבה, die auf den vorangegangenen נדה-Zustand gefolgt sind, oder wenn sie während derselben eine זבה גדולה geworden ist, nach Ablauf der für diese vorgeschriebenen sieben reinen Tage (so nach Raschi und Nachmanides, anders Maim. s. הלכות איסורי ביאה V u. VI). Da von dem jedesmaligen Eintritt des נדה-Zustandes die Berechnung der nachfolgenden ימי נדה und ימי זיבה abhängt, wird der Zeitpunkt dieses Eintritts mit פתח „Eingang“ bezeichnet. Unsere Mischna spricht nun von dem Falle, wenn bei einer Frau nach vorangegangener Reinigung ein Blutausfluss eingetreten ist und sie nicht mehr weiss, ob sie sich in den ימי נדה befindet, so dass sie durch den Blutausfluss נדה geworden ist, oder in den ימי זיבה. Aus diesem Zustande der Ungewissheit kann die Frau in einem solchen Falle erst dann wieder zu einer sicheren Berechnung ihrer ימי נדה und ימי זיבה gelangen, wenn nach Aufhören dieses Blutausflusses ein neuer Blutausfluss eingetreten ist, von dem sie mit Bestimmtheit annehmen darf, dass er in ihren ימי נדח eingetreten ist. Diese Gewissheit, meint nun die Mischna, kann niemals früher eintreten, als bis nach Aufhören des Blutausflusses mindestens sieben Tage, und niemals später, als bis nach Aufhören desselben siebzehn Tage vergangen sind, an denen sie keinen Blutausfluss hatte. Hat nämlich der Blutausfluss nur einen Tag angedauert und es vergehen siebzehn Tage ohne Blutausfluss, so ist der dann oder später eintretende Blutausfluss sicher דם נדה. Denn war der Tag, an dem sie den Blutausfluss hatte, einer und selbst der erste der ימי זיבח, so hatten schon spätestens nach Ablauf von weiteren 10 Tagen die ימי נדה begonnen und wird sie also durch den Blutausfluss nach 17 Tagen נדה. War aber der Tag, an dem sie den Blutausfluss hatte, einer der ימי נדה, so war sie durch diesen נדה geworden, ist noch die folgenden 6 Tage נדה, und nach den darauf folgenden 11 ימי זיבה tritt sie wieder in die ימי נדה ein, durch einen Blutausfluss nach 17 Tagen oder später wird sie also wieder נדה. Hat der Blutausfluss zwei Tage angedauert, so ist ebenfalls der nach Ablauf von 17 Tagen eintretende Blutausfluss sicher דם נדה. Nehmen wir an, dass diese beiden Tage ימי זיבה waren, so hätten schon spätestens nach Ablauf von weiteren 9 Tagen die ימי נדה wieder begonnen. Nehmen wir an, dass beide ימי נדה waren, so hätten nach Ablauf von weiteren 5 + 11 = 16 Tagen wieder die ימי נדה begonnen. Es liegt aber auch die Möglichkeit vor, dass der erste der beiden Tage der letzte der ימי זיבה gewesen, sie wäre dann erst am zweiten Tage in die ימי נדה eingetreten, und es müssen deshalb erst weitere 6 Tage der ימי נדה und 11 der ימי זיבה, zusammen 17 Tage, vergangen sein, bevor mit Sicherheit gesagt werden kann, dass sie wieder in die ימי נדה eingetreten ist. Ebenso verhält es sich, wenn der Blutansfluss drei Tage angedauert hat. Waren alle drei Tage ימי זיבה, so hätten schon spätestens nach Ablauf von 8 Tagen die ימי נדה wieder begonnen. Waren alle drei ימי נדה, so hätten nach Ablauf von 4 + 11 = 15 Tagen die ימי נדה wieder begonnen. Es liegt aber auch die Möglichkeit vor, dass die ersten beiden der drei Tage die letzten der ימי זיבה waren, sie wäre dann also erst am dritten Tage in die ימי נדה eingetreten, und es müssen deshalb erst weitere 6 Tage der ימי נדה und 11 der ימי זיבה, zusammen 17 Tage, vergangen sein, bevor mit Sicherheit gesagt werden kann, dass sie wieder in die ימי נדה eingetreten ist. Hat der Blutausfluss vier Tage angedauert, so würden ebenfalls, angenommen dass alle vier Tage entweder ימי זיבה oder ימי נדה waren, die nächsten ימי נדה jedenfalls vor Ablauf von 17 Tagen begonnen haben, im ersteren Falle schon nach 7, im letzteren nach 14 Tagen. Die Annahme, dass erst mit dem letzten der vier Tage die ימי נדה begönnen haben können, indem die drei vorhergehenden die letzten der ימי זיבה waren, und deshalb wie im vorhergehenden Falle erst 17 Tage vergehen müssen, bevor sie mit Sicherheit sich wieder in den ימי נדה befindet, kann in diesem Falle deshalb nicht in Betracht kommen, weil, wie oben ausgefübrt worden, wenn eine Frau durch dreitägigen Blutausfluss während der ימי זיבה eine זבה גדולה geworden ist, die ימי נדת für sie erst wieder beginnen, wenn nach Aufhören des Blutausflusses sieben reine Tage vergangen sind. Dagegen liegt die Möglichkeit vor, dass die beiden ersten der vier Tage die letzten der ימי זיבה waren, sie demnach erst am dritten Tage in die ימי נדה eingetreten ist, es müssen deshalb in Ergänzung der beiden vergangenen noch 5 weitere ימי נדה und 11 ימי זיבה, zusammen 16 Tage, vergangen sein, bevor mit Sicherheit gesagt werden kann, dass sie wieder in die ימי נדה eingetreten ist. Die gleiche Möglichkeit, dass die beiden ersten Tage die letzten der ימי זיבה gewesen, macht es erforderlich, wenn der Blutausfluss fünf Tage angedauert hat, dass zu den 3 vorangegangenen noch weitere 4 ימי נדה und 11 ימי זיבה, zusammen 15 Tage vergehen, bevor mit Sicherheit die ימי נדה wieder beginnen, wenn der Blutausfluss sechs Tage angedauert hat, 3 + 11 = 14 Tage, wenn sieben Tage, 2 + 11 = 13 Tage, wenn acht Tage, 1 + 11 = 12, wenn neun Tage, 0 + 11 = 11 Tage. Hat der Blutausfluss zehn Tage angedauert, so haben, selbst angenommen, dass die beiden ersten Tage die letzten der ימי זיבה gewesen, nach den darauf gefolgten sieben ימי נדה mit dem zehnten Tage wieder die ימי זיבה begonnen, es brauchen deshalb nur noch 11 — 1 = 10 Tage vergehen, dann beginnen wieder die ימי נדה, ebenso, wenn der Blutausfluss elf Tage angedauert hat, 11 — 2 = 9 Tage, wenn zwölf Tage, 11 — 3 = 8 Tage, wenn dreizehn Tage, 11 — 4 = 7 Tage. Vor Ablauf von 7 Tagen können aber die ימי נדה niemals wieder beginnen, wenn der Blutausfluss auch noch so lange angedauert hat, weil eine Frau, nachdem sie einmal זבה גדולה geworden ist, stets in den ימי זיבה verbleibt, bis nach Aufhören des Blutausflusses 7 reine Tage vergangen sind. So ergibt eich also für alle verschiedenen möglichen Fälle als Maximalgrenze der Tage, die vergehen müssen, bevor eine Frau, die die Berechnung verloren hat, die Zählung der ימי נדה und ימי זיבה von neuem wieder aufnehmen kann, die Zahl 17 und als Minimalgrenze die Zahl 7. +11) Wenn der Aussatz nicht ein derartiger ist, dass er gleich bei der ersten Besichtigung durch den Priester für rein oder für unrein erklärt werden kann, so dauert die Abschliessungszeit, nach deren Verlauf erst er zum zweiten Male besichtigt wird, mindestens eine Woche. +12) Wenn der Aussatz an einem Hause nach der ersten Woche unverändert geblieben und nach der zweiten wieder unverändert geblieben ist oder sich ausgebreitet hat, so muss er noch eine dritte Woche abgeschlossen werden (s. Negaim XIII, 1). +13) מעובר „geschwängert“ oder מלא „voll“ nennt man einen Monat, der 30 Tage zählt, חסר „mangelhaft“ einen solchen von nur 29 Tagen. +14) so wird das ולא נראה im Talmud erklärt: לא נראה לחכמים es erschien den Weisen nicht angebracht, in einem Jahre mehr als acht vollzählige Monate anzusetzen. In der Regel hat das Jahr 6 Monate mit 29 und 6 Monate mit 30 Tagen, da zwischen einem Neumond und dem andern rund 291/2 Tage vergehen und deshalb, wenn man den einen Monat erst nach 30 Tagen hat zu Ende gehen lassen, zum Ausgleich auf den nächsten nur 29 Tage kommen dürfen. Da aber zwischen einem Neumond und dem anderen nicht genau 291/2 Tage liegen, sondern etwas mehr, nämlich 29 Tage art Stunden, es ausserdem auch noch verschiedene andere kalendarische Bestimmungen gibt, die eine Verschiebung der Monatsanfänge notwendig machen können, auf die näher einzugehen hier zu weit führen würde, so kann dieser regelmässige Wechsel von Monaten mit 30 und solchen von 29 Tagen nicht immer innegehalten werden, sondern müssen manchmal auch mehr als die Hälfte der Monate und manchmal weniger als die Hälfte 30 Tage haben. Zur Zeit der Mischna wurden allerdings die Monatsanfänge von Fall zu Fall durch die hierzu autorisierte Behörde zu Jerusalem auf Grund von Zeugenaussagen über das Erscheinen des neuen Mondes festgesetzt. Aber auch damals konnten Fälle eintreten, dass die Behörde auf Grund eigener Berechnung die Monatsanfänge festsetzen musste, wenn z. B. der Himmel um die Zeit des Neumonds öfter bedeckt gewesen und deshalb der Mond mehrmals hintereinander nicht am dreissigsten Tage gesehen worden war (s. Maim. הלכות קדוש החדש XVIII, 9). Für diese Festsetzung nun wird als Regel angegeben, dass ein Jahr jedenfalls nie weniger als vier und nie mehr als acht Monate mit 30 Tagen zählen soll. +15) am Wochenfeste. +16) Am Feste selbst durften sie nicht gebacken werden, obwohl es doch sonst erlaubt ist, alles, was am Feiertage selbst gegessen werden soll, zu kochen und zu backen, weil durch das beschränkende הוא לבדו יעשה „,לכם״ (Exod. 12, 16) diese Erlaubnis nur auf zu profanem Gebrauch bestimmte Speisen beschränkt wird, auf fürs Heiligtum bestimmte dagegen sich nicht bezieht (Pesach. 47 a). Opferfleisch, das die Priester am selben Tage verzehren wollten, durften sie allerdings kochen, obwohl es ebenfalls heilig war, weil es, wenn es gekocht wurde, bereits nicht mehr für das Heiligtum, sondern für die Priester bestimmt war. Die Brote dagegen durften erst nach der Darbringung der Lämmer, zu denen sie gehörten, von den Priestern verzehrt werden, zur Zeit des Backens waren sie also noch für das Heiligtum bestimmt, deshalb kann das יעשה לכם auf das Backen derselben keine Anwendung finden, sie mussten deshalb schon am Tage vorher gebacken werden. Fiel das Wochenfest auf einen Sonntag, so mussten sie schon am Freitag gebacken werden, wurden also erst am dritten Tage verzehrt (vgl. auch Menach. XI Note 7 und XI, 9). +17) die an jedem Sabbat frisch auf den Tisch im Heiligtum gelegt und an dem darauffolgenden Sabbat von den Priestern verzehrt wurden. +18) Sie mussten schon am Freitag gebacken werden, da sie am Sonnabend nicht gebacken werden durften (s. Menach. XI, 2). Fiel ein Feiertag auf den Freitag, mussten sie schon am Donnerstag gebacken werden. Fielen die beiden Tage des Neujahrsfestes anf Donnerstag und Freitag — auch in Jerusalem wurde das Neujahrsfest zwei Tage gefeiert, wenn die Zeugen an dem Tage, an dem man sie erwartete, erst nach מנחה gekommen waren, um zu bezeugen, dass sie den Mond bereits gesehen haben, es wurde dann sowohl dieser wie auch der folgende Tag als Festtag begangen — wo das Eintreten dieses Falles möglich war, mussten die Brote schon am Mittwoch gebacken werden und wurden also dann erst am elften Tage nach dem Backen verzehrt (s. Menach. XI, Note 77). +19) Ist der Knabe gerade in der Abenddämmerung geboren, von der es zweifelhaft ist, ob sie noch zu dem vergangenen Tage zu zählen ist oder schon zur Nacht, so wird er erst an dem auf den folgenden Tag folgenden achten Tage beschnitten, das ist am neunten Tage nach seiner Geburt, wenn man die Dämmerung noch zum vorangegangenen Tage zählt. Ist er in der Abenddämmerung vor Sabbat geboren, kann er am folgenden Sabbat nicht beschnitten werden, weil dieser vielleicht schon der neunte Tag ist, eine Beschneidung am Sabbat aber nur vorgenommen werden darf, wenn dieser Tag bestimmt der achte Tag nach der Geburt ist, die Beschneidung muss deshalb auf den folgenden Tag, d. i. den zehnten, verschoben werden. Ist der auf den Sabbat folgende Tag ein Feiertag, so darf an diesem die Beschneidung ebenfalls nicht vorgenommen werden, sie kann also erst am elften Tage stattfinden. Folgen auf den Sabbat die beiden Tage des Neujahrsfestes, so muss die Beschneidung noch um einen Tag verschoben werden, sie kann dann erst am zwölften Tage stattfinden. +20) an einem Tage. +21) Die Ausführung hierzu s. Sukk. V, 5. +22) נבל eig. Schlauch, eine Art Harle oder Lyra, gr. νάβλα, nach Josephus ein zwölfsaitiges Instrument, das mit der Hand gespielt wurde. +23) חליל von חלל = durchbohren, aushöhlen, eine Art Flöte. +24) es sind das die Tage, an denen das ganze Hallel gesungen wurde. +25) entweder: an diesen Tagen wurde die Flöte noch besonders vor dem Altar gespielt, während sie an anderen Tagen nur zusammen mit den anderen Musikinstrumenten von den Leviten auf dem Duchan gespielt wurde, oder: nur an diesen Tagen wurde die Flöte gespielt, während an den anderen Tagen nur auf den anderen Musikinstrumenten gespielt wurde. +26) Nach Raschi und Bart. wird für das Spielen oder Tönen der Flöte der Ausdruck מכת eig. schlagen gebraucht, weil man beim Spielen auf derselben zur Hervorbringung der verschiedenen Töne mit den Fingern auf die an ihr angebrachten Löcher schlägt. +27) während dessen das Hallel gesungen wurde, s. Pes. V, 7. +28) am 14. Ijar für diejenigen, die verhindert waren, das Pesachopfer am 14. Nissan darzubringen; auch dabei wurde das ganze Hallel gesungen, s. Pesach IX, 3. +29) Dieses Flötenspiel an diesen zwölf Tagen gehörte zu der bei der Darbringung der Opfer vorgeschriebenen Tempelmusik, die auch am Sabbat und an Feiertagen gespielt wurde, im Gegensatz zu dem Flötenspiel von בית השואבה, das weder am Sabbat noch an Feiertagen gespielt werden durfte, s. Sukk. V, 1. +30) אבוב nach dem Telmud nur ein anderer Name für חליל, nach Maim. in הלכות כלי המקדש und Bart. das Mundstück der Flöte. +31) מחליק nach Raschi und Bart. von חלק = abteilen, den Ton ausklingen lassen, bevor ein neuer Absatz der Melodie beginnt, nach Maim. Comment.: das Vorspiel, bevor der Gesang beginnt, vielleicht von חלק = glatt, glatt oder leicht hinüberleiten. +32) die Flöte und ebenso die anderen Musikinstrumente (s. Raschi Sukk. 51 a). Nur der Gesang war eine gottesdienstliche Handlung, die nur durch die Leviten ausgeführt werden durfte, (עיקר שירה בפת), die Musik dagegen durfte auch von Laien ausgeführt werden, die Priester benutzten deshalb hierzu ihre dafür ausgebildeten Sklaven. +33) Tosaf. bringen die Lesart: הפגרים. +34) ציפוריא bezeichnet gewöhnlich einen, der aus צפורי, d. i. Sepphoris, ist. +35) Talmudausg.: ומעימאום. +36) Bart.: ומשיאין לכהונה. Es wurden hierzu nicht Sklaven verwendet, sondern nur Männer aus als makelfrei bekannten Familien, es durften deshalb auch aus den Familien derer, die diesen Dienst verrichteten, Priester heiraten, ohne erst nachzuforschen, ob nicht in der Familie ein Makel vorgekommen war, infolge dessen es einem Priester verboten war, ein Mädchen aus der Familie zu heiraten. Nach R. Meir dagegen konnte die Tatsache, dass jemand bei der Tempelmusik mitwirkte, nicht genügen, um seine Familie als makelfrei für eine Priesterehe gelten zu lassen, da selbst Sklaven dabei mitwirkten. +37) Auch R. Chanina ist der Ansicht, dass auch Laien dazu hätten verwendet werden dürfen, es wurden aber nur Leviten dazu herangezogen, und deshalb genügte die blosse Tatsache, bei der Tempelweihe mitgewirkt zu haben, als Nachweis für die levitische Abstammung. Nach einer etwas anderen Erklärung galt es nach R. Jose und R. Chanina als feststehende gesetzliche Norm, dass jeder, der bei der Tempelmusik mitwirkte, ohne weiteres auch als einwandsfrei in bezug auf eine einzugehende Priest erehe bezw. auf seine levitische Abstammung zu betrachten sei, deshalb durften auch für die Instrumentalmusik nach R. Jose nur Israeliten aus einwandsfreien Familien und nach R. Chanina nur Leviten herangezogen werden, +38) Für das Morgen- und Abendopfer wurden täglich zwei Lämmer gebraucht, die-selben mussten vier Tage vorher auf ihre Tauglichkeit zum Opfer untersucht werden wie das Pesachopfer in Egypten, das am 10. Nissan beschafft wurde, um am 14. Nissan geschlachtet zu werden. Es mussten deshalb stets, nachdem man die beiden Lämmer für den Tagesgebrauch herausgenommen hatte, wenigstens noch sechs rechtzeitig untersuchte Lämmer vorrätig sein, so dass die beiden Lämmer, die man neu einstellte, erst am vierten Tege danach gebraucht wurden. +39) כדי Lowe: כדיי = genügend, so viel wie genug. +40) Nach dem Talmud soll diese Hinzufügung nur als mnemotechnisches Hilfsmittel (סימנא בעלטא) dienen. Raschi erklärt deshalb: es mussten stets sechs Lämmer sein, entsprechend der Anzahl von Lämmern, die za den täglichen Morgen- und Abendopfera gebraucht wurden und deshalb vorher bereit gestellt sein mussten, wenn auf einen Sonnabend noch die beiden Tage des Neujahrsfes tes folgten. Maim. erklärt: es mussten, wie oben ausgeführt, deshalb stets sechs Lämmer vorrätig sein, weil die jedesmal neu eingestellten Lämmer erst vier Tage nach der Prüfung auf ihre Tauglichkeit gebraucht werden durften, das sind soviel Tage, wie übrig bleiben, wenn man von einer Woche den Sabbat und zwei in dieselbe fallende Festtage, das können nur die beiden Feiertage des Neujahrsfestes sein, in Abzug bringt (Maim. scheint demnach das כדי לדשבת וכוי zu erklären: so viele Tage, wie zu dem Sabbat und den beiden Feiertagen noch als Wochentage hinzukommen. Barten. erklärt ähnlich wie Maim.: die Lämmer mussten immer vier Tage vorher untersucht werden, wie dieses notwendig war, wenn auf einen Sabbat die beiden Tage des Neujahrsfes tes folgten, weil da die Lämmer, die am Dienstag gebraucht wurden, sohon am Freitag bereit gestellt werden mussten, um sie am Dienstag in der Frühe bald zur Hand zu haben. +41) In den Talmudausg. fehlen hier die Worte: ומוסיפין עד לעולם, nach Rab Huna war die Höchstzahl 120, unter Bezugnahme auf II Chronik 5, 12. +42) Nach Maim. (הלכות כלי המקדש III, 3) sind hiermit Leviten-Sänger gemeint, uicht die, welche die Musikinstrumente spielten, s. weiter Note 47. Die Zurückführung dieser Zwölfzahl auf die Mindestzahl von zwölf Musikinstrumenten, auf denen gespielt wurde, im Talmud muss Maim daher wohl dahin erklären, dass die Anzahl der Leviten-Sänger immer wenigstens der Anzahl der gespielten Instrumente entsprechend (כנגד) sein musste. Tosaf. (10 b) fassen die Bemerkung des Talmud dahin auf, dass diese zwölf Leviten die vorgeschriebenen zwölf Instrumente spielten; da aber der Hauptbestandteil der Tempelmusik doch der Gesang war (עיקר שירה בפת), so müsste man annehmen, dass diese ihr Spiel zugleich mit Gesang begleiteten (s. Tosf. Jomt.). +43) דוכן arab. art = Estrade, der erhöhte Platz, auf dem die Leviten während der Tempelmusik standen. +44) Nach Raschi und Bart: sie wurden überhaupt nicht in den Tempel hineingelassen, ausser wenn die Leviten zum Gesang hintraten, um sich an dem Gesang zu beteiligen. Maim. הלכות כלי המקדש V, 15) bezieht den Ansspruch auf die Einführung der jungen Priester und Leviten zum Opferdienst, auch nachdem sie das vorgeschriebene Alter erreicht hatten, durften sie den Tempel, um das erste Mal an dem Opferdienste teilzunehmen, nur betreten, wenn die Leviten auf dom Duchan standen und sangen. +45) die unmün digen Leviten, nach Maim.: die zwölf Leviten, die anf dem Duchan standen, spielten nicht, sondern sangen. +46) wörtlich : um durch die lieblicheren Knabenstimmen den Gesang za würzen. Nach Maim.: um durch den Gesang die vorgetragene Melodie zu würzen. +47) die Levitenknaben, nach Maim.: die Leviten, die nicht sangen, sondern spielten. +48) zu den zwölf Leviten, die mindestens mitwirken mussten. +49) Talmudausg.: ואין עולין לדוכן. +50) Wegen des Gleichklangs der Worte צעירי = Kinder und צער Plage, nannte man sie צערי הלוים, Leviten plager, weil durch die hohen Kinderstimmen die Leviten genötigt wurden, ihre Stimmen anzustrengen, um die gleiche Höhe zu halten. Nach Maim. wurden die Leviten, die die Instrumente spielten, Levitenplager genannt, weil sie durch ihre Musik die Stimme der Sänger übertönten. Ed. pr. und Ven. lesen: וצעירי, die Talmudausg.: וצערי. +1) wenn jemand ein Feld, das ihm durch Erbschaft zu eigen geworden ist, dem Heiligtum schenkt, s. Lev. 27, 16—21. +2) Exod. 21, 32. +3) Deut. 22, 28—29. +4) Exod. 22, 15—16. +5) Deut. 22, 13—19. +6) der. wenn er als Sklave verkauft werden würde, weit mehr einbringen würde. +7) der weniger einbringen würde. +8) wenn der Betreffende im Alter von 20—60 Jahren steht. +9) חולה von הול, eine sandige Gegend, nach Raschi und Barten. wie מחול הכרם Kila. IV, 1, der Umkreis einer Stadt, wo die Felder weniger Wert haben, weil sie von den Vorübergehenden zuviel zertreten werden. +10) מהוז ein Ortsname = Machusa, so Tosefta 11, 8: חולית של יבנה ; nach einer anderen Erklärung von Raschi und Bart. eine Bezeichnung für Ort, Stadt, nach Levy Wörterb. von חוז syr. art = einschliessen, abgrenzen. +11) Sebaste, Name der von Herodes an Stelle des alten Samaría erbauten Stadt. +12) wenn er es wieder einlösen, d. h. anstelle des Feldes den Wert desselben an das Heiligtum zahlen will. +13) ein Feld, auf dem man ein Chomer aussäen kann. +14) 1 Chomer = 30 Sea. Nach Erub. 23 b ist ein בית סאה ein Feld, auf dem man ein Sea aussäen kann, 50 × 50 Ellen = 2500 Quadratellen, ein Feld von einem Chomer Aussaat 30 × 50 × 50 Ellen = 75000 Quadratellen. +15) dieses jedoch nur in dem ersten auf das Jobeljahr folgenden Jahre. Für jedes seit dem Jobeljahre schon vergangene Jahr dagegen wird der 49. Teil von 50 Sela = 11/49 Sela oder 1 Sela und 1 Pondion in Abzug gebracht. Der Sela oder Schekel hat allerdings nur 48 Pondion, 1 Pondion wird aber auf einen Schekel als Wechselgeld berechnet. +16) das im Jobeljahre wieder an den Eigentümer zurückfällt, von dem ihm also nur das Nutzniessungstecht bis zum Jobel zusteht. +17) den es, berechnet nach den Jahren bis zum nächsten Jobei, für ihn hat. +18) Ed. Lowe: ר׳ אלעזר. +19) auch für das gekaufte Feld gilt der für das Erbfeld festgesetzte Preis von 60 Sela für einen Chomer Anssaat. R. Elieser folgert dieses aus dem bei beiden angewendeten gleichen Ausdruck. וחשב לו חכהן, während die Weisen aus dem bei dem gekauften Felde gebrauchten Ausdruck מכסת = Berechnung, Betrag, folgern, dass bei diesem der zu entrichtende Betrag nach dem wahren Werte erst festzustellen ist. +20) Im Talmud wird dieses daraus gefolgert, dass es bei dem gekauften Felde heisst: והשב לו הכהן את טכסת העטכך, der Ausdruck חערכך weise darauf hin, dass ebenso wie beim Erech kein Fünftel bmzugefügt zu werden braucht. +21) den Wert, den er als Leibeigener gehabt haben würde, das ist nach der Halacha unter פדיון נפשו (Exod. 21, 30) zu verstehen. +22) Ausser den 50 Schekel haben sowohl der Notzüchtiger wie der Verführer noch eine Strafe für die Beschämung und die Wertverminderung zu zahlen. Es wird dieses daraus bewiesen, weil es Deut. 22, 29 heisst: „der Mann, der ihr beigewohnt hat, soll dem Vater des Mädchens 50 Silberstücke geben“, dafür, dass er ihr beigewohnt hat, hat er diese Summe zu zahlen, er hat aber ausserdem noch für die ihr angetane Beschämung und für das, was sie durch die Beiwohnnng minder wert geworden ist, zu zahlen. +23) Nach der Mischna Ketub. III, 7 bezieht sich dieses nur auf die Beschämung, während für die Wertminderung die Bestimmung lautet: man betrachtet sie, als wäre sie eine zu verkaufende Sklavin, und schätzt ah, wieviel sie vorher wert war und wieviel sie jetzt wert ist; wenn z. B ein Herr seinem Sklaven, den er gern hat, eine Sklavin zur Frau geben will, wieviel er da für eine noch unverletzte Jungfrau zahlen würde, und wieviei für eine solche, der man schon beigewohnt hat. Es lässt sich das הכל לפי המבייש והמתבייש aber wohl auch auf die Wertverminderung beziehen, denn es wird für den Herrn in einem solchen Falle wohl auch einen Unterschied ausmachen, wer das Mädchen ist und von wem ihm diese Schmach angetan worden ist. +24) die von dem Manne ausgesprochene Beschuldigung, dass er bei seiner Frau die Zeichen der Jungfernschaft nicht vorgefunden habe. +25) Ed. Ven. u. Lowe, Talmudausg.: חמור. +26) da derjenige, der einem Mädchen beigewohnt hat, nur 50 Schekel zu zahlen hat. +27) Num. 14, 22. +28) die Strafe, dass sie das gelobte Land nicht erreichen sollten, traf sie aber doch erst, nachdem sie in das דבת הארץ, das Gerede der Kundschafter über das Land, eingestimmt hatten. Nach Raschi weist das Wörtchen זה darauf hin, dass diese letztere Sünde es gewesen ist, die ihnen die Strafe erst zugezogen hat. +1) für den in der Schrift festgesetzten Erech, s. Lev. 27, 8. +2) die Altersstufen, nach denen der Erech zu zahlen ist. +3) Siehe weiter Mischna 4. +4) dessen Vermögen nicht ausreicht, den in der Schrift festgesetzten Erech zu zahlen. +5) d. h. wenn jemand sagt: ערך פלוני עלי ich verpflichte mich, den Erech dieser Person zu zahlen und die betreffende Person wäre imstande, den für sie festgesetzten Erech zu bezahlen, so braucht der, der das Gelübde getan hat, wenn sein Vermögen nicht ausreicht, dennoch nur den Erech wie ein Armer zu bezahlen und ebenso umgekehrt. +6) Auch bei den Opfern, die der Aussätzige am Tage seiner Reinigung darzubringen hat, wird darauf Rücksicht genommen, wenn sein Vermögen nicht für die eigentlich vorgeschriebenen Opfer ausreicht, s. Lev. 14, 21—32. +7) auch wenn der, der das Gelübde getan hat, arm ist, während in dem gleichen Falle der, der einen Erech gelobt hat, nur den Erech wie ein Armer zu zahlen hat. Ist aber der, der das Gelübde getan bat, vermögend, so muss er in allen Fällen, auch wenn der Aussätzige, zu dessen Opfern er sich verpflichtet hat, arm ist und deshalb selbst nur die Opfer eines armen Aussätzigen zu bringen hat, dennoch die Opfer eines vermögenden Aussätzigen bringen, weil es bei den für einen armen Aussätzigen vorgeschriebenen Opfern heisst: ואם דל הוא, deshalb nur ein Armer sie darbringen kann. +8) Nach Maim. stimmt Rabbi in der Sache mit dem ersten Tanna überein, er widerspricht nur der Bemerkung, dass es bei den Opfern anders sei als beim Erech, denn auch für den Erech gelten, wenn der Fall ebenso liegt wie bei den Opfern des Aussätzigen, auch nach der Ansicht des ersten Tanna dieselben Bestimmungen wie bei diesen. Nach den anderen Erklärern weicht Rabbi auch in der Sache von der Ansicht des ersten Tanna ab. Nach dem ersten Tanna hat ein Armer, der den Erech eines Reichen gelobt hat, wie es in der vorhergehenden Mischna heisst, nur den Erech wie ein Armer zu zahlen, und bezieht sich diese Bestimmung auch auf den Fall, dass der Arme gehört hat, wie der Reiche gesagt bat: ערכי עלי ich verpflichte mich zu meinem Erech, und darauf gesagt hat: ich verpflichte mich zu dem, was jener gesagt hat. Nach Rabbi dagegen hat in diesem Falle der Arme den vollen Erech wie ein Reicher zu entrichten und bleibt, wenn er denselben nicht zahlen kann, den fehlenden Betrag dem Heiligtum schuldig, bis er in der Lage ist, ihn zu bezahlen. +9) der Arme daher nur gemeint haben kann, dass er den dem Alter und dem Geschlecht des Reichen entsprechenden Erech geben will, dieser aber wird herabgesetzt, sobald der den Erech Gelobende nicht in der Lage ist, den Erech in der vollen Höhe zu zahlen. +10) nach Raschi und Bart.: bevor er den von ihm zu entrichtenden Erech gezahlt hat, nach Tosf. Jomt. : bevor er von dem Priester eingeschätzt worden ist, wieviel er zu zahlen hat. +11) Es heisst: „der Priester soll ihn abschätzen, je nachdem wie weit das Vermögen des Gelobenden ausreicht“, daraus wird geschlossen, dass, wenn das Vermögen des Gelobenden ausreicht, gleichviel ob zur Zeit, da er den Erech gelobt hat, oder nachher, solange er den Erech nicht gezahlt hat oder nicht von dem Priester eingeschätzt worden ist, er den vollen Erech zu entrichten hat. +12) In den Talmudausg. fehlt: אף. +13) R. Jehuda folgert dieses aus dem Wörtchen הוא in ,ואם מך הוא מערכך „wenn er zu arm für den Erech ist“, d. h. nur wenn er sich ununterbrochen in diesem Zustande des Unvermögens befunden hat. +14) Nach dem Talmud ist unter מת hier nicht zu verstehen, dass er bereits gestorben ist, sondern soviel wie גוסס, d. h. im Sterben liegend +15) Ed. Ven : רבאות. +16) Ed. pr. und Ven.: ספינות. +17) Ed. pr. u. Ven.: ובאו לו. Nach dem Talmud ist das ובאה לו ברבואות nicht dahin zu verstehen, dass das Schiff mit Zehntausenden, die ihm gehören, heimkehrt, sondern dass er sein Schiff an einen Fremden verpachtet hat, die Pachtsumme aber erst erhält, nachdem das Schiff angelangt ist, wie immer die Pachtsumme erst nach Ablauf der Pachtfrist ausgezahlt wird (אין שכירות משתלמת אלא בסופה), bis dahin ist er demnach nicht im Besitz von Vermögen, denn nach R. Elieser (weiter VI, 3), dessen Ansicht die Mischna hier vertritt, kann bei einem Schiffsvermieter das Schiff, mit dem er sein Brot verdient, bei der Vermögensabschätzung nicht mit herangezogen werden, ebensowenig wie bei einem Handwerker sein notwendigstes Handwerkszeug. +18) In der Auffassung dieser Mischna weichen die Erklärer von einander ab. Nach Maim. hängen die beiden Sätze der Mischna mit einander zusammen: bei den Opfern ist es nicht so wie beim Erech, sondern sie richten sich stets nach dem Vermögensstande, in welchem sich derjenige, der die Opfer darzubringen hat, in dem Augenblicke befindet, wo er die Opfer darzubringen hat (wie sich aus der Auseinandersetzung im Talmud (17 b) ergibt, kann darunter bei den Opfern des Aussätzigen nur gemeint sein: nach R. Simon die Zeit, wo er sein Sündopfer darbringt, nach R. Jehuda die, wo er sein Schuldopfer darbringt und nach R. Elieser ben Jakob die, wo er die beiden Vögel ins Heiligtum bringt). Besitzt er in diesem Augenblicke kein Vermögen, so braucht er nur die Opfer eines unvermögenden Aussätzigen darzubringen, selbst wenn der Vater im Sterben liegt oder sein Schiff auf der Heimkehr begriffen ist und ihm deshalb ein naher Vermögenszuwachs in sicherer Aussicht steht. Gegen diese Erklärung wenden Tosafot ein, dass ein solcher erst bevorstehender Vermögenszuwachs doch auch beim Erech nicht mit in Betracht kommt, es darum doch nicht heissen könnte : bei den Opfern dagegen ist es nicht so. Denn dass, wie Tosaf. im Namen eines Erklären anführt, beim Erech in einem solchen Falle der Priester die Einschätzung des Betreffenden hinauszuschieben hätte, bis der Vater gestorben bzw. das Schiff heimgekehrt ist, widerspräche dem weiter VI, 5 aufgestellten Grundsatz, dass bei der Schätzung stets nur der augenblickliche Stand massgebend ist. Deshalb erklären Tosaf. und ebenso Raschi, dass der zweite Satz mit dem ersten nicht zusammenhängt, sondern mit dem ersten Satze gesagt wird, dass es bei den Opfern, wie oben ausgeführt, nicht so ist, wie nach der vorhergehenden Mischna beim Erech, das in dem zweiten Satze Ausgeführte dagegen gilt in gleicher Weise für den Erech wie für die Opfer. +19) z. B. ein Mann zwischen 20 und 60 Jahren, dessen Erech 50 Schekel beträgt, den Erech eines über 60 Jahre, dessen Erech nur 10 Schekel beträgt. +20) ערכים: die von einander abweichenden Erech-Beträge für Personen gleichen Alters. +21) bevor er den Erech entrichtet hat. +22) Wenn jemand den Erech eines Kindes, das gerade 30 Tage alt ist, gelobt hat, hat er demnach gar nichts zu entrichten. +23) Lev. 27, 7. +24) Nach der Erklärung des Malbim ist zu übersetzen: „wenn von über 60 Jahren an“, denn wenn das 60. Jahr mit inbegriffen wäre, müsste es heissen: והלאה, wie ומיום השמיני והלאה (Lev. 22, 27). +24 a) הן Fragepartikel wie Exod. 8, 22. Lev. 25, 20. +25) da der Erech einer männlichen Person bis zum 60. Jahre 50 Schekel, nach dieser Zeit aber nur 15 Schekel beträgt. +26) da der Erech unter 5 und unter 20 Jahren niedriger ist als der über 5 bzw. über 20 Jahre. +27) deshalb ist auch unter מבן חדש gemeint: erst vom 31. Tage an (s. Raschi Bechor. 49 a v. מספקא ליה). +28) So ed. pr. u. Ven., andere Ausg. lesen: ר׳ אליעזר. +29) R. Eleasar schliesst aus der Wortanalogie von למעלה, hier beim Erech מבן ששים ומעלה und bei der Zählung der Leviten (Num. 3, 15) מבן חדש ומעלה, dass mit מבן ששים שנה ומעלה gemeint ist: vom einunddreissigsten Tage nach zurückgelegtem sechzigsten Lebensjahre an. Aus der Wortanalogie von שנה שנה folgert er sodann, dass auch unter „vom fünften und zwanzigsten Lebensjahre an“ zu verstehen ist: vom einunddreissigsten Tage nach zurückgelegtem fünften und zwanzigsten Lebensjahre an. +1) wenn er gesagt hat: mein Gewicht in Silber. +2) Hat er jedoch gar keine nähere Angabe gemacht, worin seine Gabe bestehen soll, so kann er das Gelobte in der mindestwertigen Ware entrichten, die an dem betreffenden Orte nach Gewicht abgegeben zu werden pflegt. +3) Ed. Lowe: דמטייה. +4) Nach dem Talmud ist zu ergänzen: ist es aber eine angesehene vermögende Person, die das Gelübde getan hat, so richtet sich das von ihr zu Entrichtende nach dem, was sie bei ihrem Gelübde mutmasslich sich gedacht hat, dafür führt die Mischna dann als Beispiel den Fall von der Mutter der Jirmatja an. +5) In der Umgangssprache pflegte man unter יד nicht nur die Hand, sondern die Hand mit dem Arme zu verstehen, und für Auslegung von Gelübden ist stets das, was man in der Umgangssprache (לשון בני אדם) darunter versteht, massgebend. +6) מרפק, arab. art der Ellbogen, das Ellbogen-Gelenk, nach Anderen: die Achselhöhle. +7) so dass soviel Wasser herausfliesst, wie durch den hineingesteckten Arm verdrängt wird. +8) von dem angenommen wird, dass es das gleiche spezifische Gewicht hat wie Menschenfleisch. +9) in dem gleichen Verhältnis, wie sie im Arm vorhanden sind. +10) das Gewicht des hineingetanen Eselsfleisches gibt sodann das Gewicht des vorher hineingesteckten Armes an. Nach Maim. und Barten. legt man zunächst ein ungefähr dem Arm entsprechendes Quantum von Eselsfleisch, ohne es vorher zu wiegen, hinein — das ושוקל in der Mischna wäre demnach, wie Tosf. Jomt. bemerkt, in der aram. Bedeutung von שקל = nehmen aufzufassen — und erst wenn das Gefäss durch das hineingetane Eselsfleisch wieder ganz voll geworden ist, so dass man dadurch das dem Arm entsprechende Quantum von Eselsfleisch genau festgestellt hat, stellt man dann durch das Abwiegen desselben das Gewicht des Armes fest. Das wäre, wie Tosaf. bemerken, schon aus dem Grunde nicht richtig, weil das hineingetane Eselsfleisch von dem Wasser auzieht und dadurch schwerer wird, das Gewicht des Armes an dem lebenden Menschen daher nicht richtig wiedergeben würde. Vielmehr wiegt man vorher ein ungefähr dem Arm entsprechendes Quantum von Eselsfleisch ab, tut dann davon nach und nach soviel hinein, bis das Gefäss ganz voll ist, das vorher festgestellte Gewicht des hineingetanen Fleisches gibt sodann schon das Gewicht des Armes an. +11) Auch R. Jehuda muss zugeben, dass es nicht gut möglich ist, Fleisch, Knochen und Sehnen genau entsprechend abzupassen, aber er meint, dass man, wenn man auch hierbei immer auf ungefähre Schätzung angewiesen bleibt, auf die angegebene Weise der Wirklichkeit doch näher kommt, als wenn man das Gewicht des Armes nur nach ungefährer Schätzung feststellt. +12) בלא יד heisst nicht, wieviel er wert ist, wenn ihm die eine Hand abgenommen wird, denn durch eine solche Verstümmelung würde der Preis, den man für ihn als Sklaven zahlen würde, weit mehr herabgesetzt, als die Hand an sich wert ist, es ist vielmehr die Differenz gemeint zwischen dem Preis, den man für ihn zahlen würde, wenn der, der ihn verkauft, das Nutzungsrecht an einer seiner Hände sich vorbehalten würde, und dem, den man zahlen würde, wenn er diesen Vorbehalt nicht macht. +13) denn bei einem Erech-Gelübde hat er, wie es weiter in der Mischna heisst, in einem solchen Falle gar nichts zu zahlen. +14) weil die Höhe des Erech in der Schrift festgesetzt ist, er deshalb, als er noch am Leben war, bereits verpflichtet war, die bestimmte Summe zu zahlen. Nach Maim. und Bart. tritt diese Verpflichtung jedoch erst ein, nachdem der Priester ausdrücklich die Summe genannt hat, die er zu zahlen hat, weil die Mitwirkung des Priesters, trotzdem sie in der Schrift nur bei dem Unvermögenden erwähnt wird, dennoch in gleicher Weise bei jedem Erech nötig ist und, so lange sie nicht stattgefunden hat, die Zahlungsverpflichtung noch nicht eingetreten ist; ist er vorher gestorben, so haben deshalb die Erben nichts zu zahlen. Nach Tosf. Jomt. dagegen ist diese Mitwirkung des Priesters nur bei dem Unvermögenden Vorschrift, der Vermögende dagegen ist ohne weiteres verpflichtet, den festgesetzten Erech zu zahlen, der Talmud (20 a) erkläre nur deshalb, dass die Erben nur dann zu zahlen verpflichtet sind, wenn der, der den Erech gelobt hat, vor seinem Tode von der berufenen Behörde zur Zahlung verpflichtet worden ist (כשעמד ברין), weil er von der Ansicht ausgeht, dass nur eine schriftlich begründete Schuldforderung von den Erben erhoben werden kann und eine von der Behörde bestätigte Forderung einer schriftlich begründeten gleichkommt; nach der später festgesetzten Halacha sind dagegen auch nur mündlich begründete Schuldforderungen von den Erben zu erheben. +15) bevor sein Wert gerichtlicherseits festgestellt worden ist. +16) Bei dem Gelübde דמי פלוני עלי richtet sich der zu zahlende Betrag nach dem Geldwerte, den die betreffende Person in dem Augenblicke hat, wo sie vor dem Gericht erscheint, damit dieses ihren Goldwert fostsetzt, nicht nach dem Wert, den sie zu der Zeit hatte, als das Gelübde ausgesprochen wurde (s. Tosaf. 18a v. שיתן). Ist sie, bevor dieses geschehen, gestorben, so hat deshalb der, der das Gelübde getan hat, überhaupt nichts zu zahlen, da Tote keinen Verkaufswert mehr haben. Selbst wenn darum der, der das Gelübde דמי עלי getan hat, bereits vor Gericht gestanden und dieses auf Grund seines Gelübdes ihn bereits zur Zahlung verurteilt hatte, er aber dann gestorben ist, bevor das Gericht die Höhe des zu zahlenden Betrages festgesetzt hat, brauchen seine Erben nichts zu zahlen, weil die ausgesprochene Zahlungsverpflichtung dadurch wieder hinfällig geworden ist, dass er gestorben ist, bevor er vom Gericht auf seinen Geldwert eingeschätzt worden ist. +17) weil es einen Erech nur für eine Person im Ganzen gibt, nicht für einzelne ihrer Glieder. +18) weil ohne diese der Mensch nicht leben kann und deshalb angenommen wird, dass, wer den Erech des Kopfes oder der Leber gelobt, damit den Erech des ganzen Menschen meint. +19) es wird das in dem Ausdruck בערכך נפשות (Lev. 27, 2) angedeutet gefunden: den Erech von etwas, wovon נפש das Leben abhängt. +20) da der Erech eine in der Schrift festgesetzte Summe ist. +21) S. Note 18. +22) Es wird die zu dem Ausdruck נפשות gegebene Deutung (s. Note 19) auch auf das vorangehende נדר bezogen, unter dem Ausdruck נדר wird aber im allgemeinen ein Wertgelübde verstanden. +23) Ed. Ven. u. unsere Mischnausg.: ערך כולו. +24) demnach auch, wenn er gesagt hat: דמי כבדי דמי ראשי oder דמי חצי ראשי דמי חצי ככדי עלי +25) nach Maim. u. Bart.: nachdem der Priester seinen Erech festgestellt hat, s. oben Note 13. Ist er gestorben, bevor dieses geschehen ist, brauchen weder die Erben noch der, der den Erech gelobt hat, selbst den Erech zu zahlen. +26) nachdem er durch das Gericht auf Grund seines Gelübdes zur Zahlung verpflichtet worden, wenn auch die Höhe der zu zahlenden Summe noch nicht festgesetzt war. +27) weil die nachträgliche Feststellung der zu zahlenden Summe nur als eine Ergänzung des bereits ergangenen Urteils betrachtet wird, die Zahlungs-verpflichtung demnach bereits, als er noch am Leben war, bestanden hat (vgl. oben Note 16). +28) bevor sein Wert vom Gericht fest gestellt worden ist. +29) und ebenso er selbst, wenn er noch am Leben ist. +30) S. Note 16. +31) für den Tempelschatz: auch hierfür bestimmte Spenden wurden קרנן genannt, s. Num. 31, 50. +32) In den Talraudausg. fehlt das Wort: דמי. +33) Auf Grund der Auslegung im Talmud ist nach Tosaf. die Mischna so zu erklären: wenn jemand sagt, der Wert dieses Ochsen soll ein Ganzopfer, der Wert dieses Hauses eine Opfergabe sein, und der Ochse stirbt oder das Haus stürzt ein, ist er nicht zum Ersatz verpflichtet, ebenso wie er nicht dazu verpflichtet ist, wenn er gesagt hat: שור זה עולה oder בית זה קיבן (s. Kinn. I, 1). Hat er aber das Wort עלי hinzugefügt, ist er dazu verpflichiet, weil er dadurch die Verpflichtung auf sich genommen hat, das Gelobte unter allen Umständen zu spenden. Hat er dagegen nicht דמי שור זה עלי, sondern nur שור זה עלי עולה gesagt, ist er nicht zum Ersatz verpflichtet, weil da das עלי dahin ausgelegt werden kann, dass er damit nur sich hat verpflichten wollen, auch selbst dafür zu sorgen, dass das Gelobte seiner heiligen Bestimmung zugeführt wird. Maim. (Comment.) und Bart. geben als Grund für das ח יב לשלם an: weil der in der vorhergehenden Mischna angeführte Satz אין דמיס למתים sich nur auf die Menschen-, nicht aber auf eine Tierleiche beziehe. Nach ihnen ist demnach die Mischna wohl folgendermassen zu erklären: wenn jemand sagt: שור זה עולה, und der Ochse stirbt, braucht er nichts zu bezahlen, weil er nur gelobt hat, diesen Ochsen als Ganzopfer darzubringen, dieses aber nicht mehr möglich ist. Hat er dagegen gesagt: דמי שור זה עלי עולה, so hat er damit sich verpflichtet, den Wert dieses Ochsen als Ganzopier darzubringen, auch wenn der Ochse gestorben ist, muss er deshalb den Wert des toten Ochsen bezahlen und der von ihm gezahlte Betrag zur Darbringung eines Ganzopfers verwendet werden, ebenso den Wert, den das zusammengestürzte Haus noch hat, wenn er gesagt hat: דמי בית זח עלי קרבן. +34) oder einen Geldwert (Maim. הלכות ערכין וחרמין III, 14), in der Tosefta III, 16 heisst es ausdrücklich: חייבי נדרים ונדבות והערכין והחרמיו והקדשות ב״ד ממשכנין אותן. +35) weil der, der sie schuldig ist, sich schon von selbst bemühen wird, sie möglichst schnell darzubringen, um von seiner Schuld gesühnt zu werden. Eine Ausnahme bildet nur das Sündopfer des Nasir, weil dieser keine eigentliche Sünde begangen hat und ihm auch schon vor der Darbringung desselben, wenn er nur eines von den vorgeschriebenen Opfern dargebracht hat, der Weingenuss und die Verunreinigung an einer Leiche wieder erlaubt sind, deshalb zu befürchten ist, dass er die Darbringung desselben über Gebühr verzögern wird. +36) weil sie nicht für bestimmte Vergehen dargebracht werden, deshalb zu befürchten ist, dass ihre Darbringung über Gebühr hinausgeschoben wird. Eine Ausnahme macht das Ganzopfer, das der Aussätzige darzubringen hat, weil dieser erst durch die Darbringung desselben wieder rein wird, eine Verzögerung deshalb nicht zu befürchten ist. +37) Lev. 1, 3. +38) לרצונו heisst allerdings nicht „mit seinem Willen“, sondern „zu seinem Wohlgefallen“ vor Gott. Da aber ein Opfer, das ohne Zustimmung des dazu Verpflichteten dargebracht wird, ihm kein Wohlgefallen vor Gott erwirken kann, wird aus dem לרצונו gefolgert, dass das Opfer nur mit seiner Einwilligung dargebracht werden darf. +39) wo eine Ehe, weil ungesetzlich, wieder gelöst werden muss, eine Ehe kann aber ohne Einwilligung des Mannes nicht gelöst werden. +40) S. Maim. הלכות גירושין II, 20. +1) unmündigen. +2) das in gewissen Fällen durch das Gericht verkauft wird, um mit dem Erlös eine von dem Vater hinterlassene Schuld zu bezahlen. +3) durch das Gericht. +4) täglich oder 60 Tage lang nur jeden Montag und Donnerstag (Talm.). +5) Die gleiche Ausbietungszeit muss innegehalten werden, wenn das Gericht das Gut eines erwachsenen Schuldners verkauft, um einen Gläubiger zu befriedigen; die Mischna hebt hier nur hervor, dass auch für das Gut von Waisenkindern keine längere Frist vorgeschrieben ist (Tosaf.). Diese Ausbietungsfrist ist jedoch nur für Immobilien vorgeschrieben, nieht aber für Mobilien, Sklaven oder Wechsel (s. Note 45). +6) מכריזין wörtl.: ausrufen. +7) wenn die Arbeiter zur Arbeit gehen und wenn sie zurückkommen, damit durch sie etwaige Käufer von dem zu verkaufenden Felde Kenntnis erhalten. +8) die Güter sind für die an seine Frau nach seinem Tode oder der Scheidung von ihr zu zahlende Ketuba haftbar (s. Note 20). +9) in einer Form, die eine spätere Lösung des Gelübdes ausschliesst. +10) damit er sie nicht wieder zurücknehmen kann, weil sonst die Scheidung nur ein Scheinmanöver sein könnte, damit die Frau mit ihrer fällig gewordenen Ketuba von dem dem Heiligtum zugewendeten Gut sich bezahlt macht (s. die folgende Mischna) und dann der Mann, indem er sie wieder heiratet, wieder in den Besitz des an sie gezahlten Erlöses gelangt. +11) R. Josua ist der Ansicht, dass nicht zu befürchten ist, dass er, um dem Heiligtum zugewendetes Gut an sich zu bringen, zu einem solchen Mittel greifen wird. Nach einer anderen Erklärung im Talmud hält R. Josua ein solches Entsagungsgelübde seitens des Mannes deshalb nicht für nötig, weil es für diesen einen einfacheren Weg gibt, wieder in den Besitz des von ihm dem Heiligtum zugewendeten Gutes zu kommen. R. Josua ist danach der Ansicht von Bet-Hillel (Nas. V, 1), dass ein irrtümlich geheiligtes Gut nicht als geheiligt gilt, wenn der Mann es daher jetzt bereut, das Gut geheiligt zu haben, so kann er sich das Gelübde, durch das er sein Gut dem Heiligtum gelobt hat, durch Befragung eines Kundigen wieder lösen lassen und erhält so sein Gut wieder zurück, R. Elieser dagegen der Ansicht von Bet-Schammai, dass auch ein irrtümlich geheiligtes Gut dem Heiligtum verbleibt. +12) Ed. pr. u. Lowe fehlt אף, s. Tosf. Jomt. +13) für den Fall, dass ihr der Mann sie bei der Fälligwerdung nicht auszahlt. +14) und kein Vermögen besitzt, die Ketuba zu bezahlen. +15) קנוניא oder קינוניא = χoινωνία, Gemeinschaft. +16) Ed. Ven. u. Lowe: יעשו. +17) nachdem die Frau die Ketuba vom Bürgen erhalten hat. +18) einer von ihm bereits geschiedenen. +19) die bereits fällig geworden ist Ed. Lowe: ובעלי חוב. +20) Nach Maim. deshalb nicht, weil die Haftung, die auf einem Gute ruht, durch Zuwendung desselben an das Heiligtum aufgehoben wird (הקדש מפקיע שעבוד), geht jedoch das Gut durch Auslösung wieder in Privatbesitz über, wird es wieder für die Schuld, die darauf geruht hat, haftbar (הלכות ערכין וחרמין VII, 14 und הלכות מלוה ולוה XVIII, 7). Nach Raschi und Bart. wie den meisten anderen Erklärern gilt der Grundsatz, dass durch Heiligung einer Sache die darauf ruhende Haftung aufgehoben wird, nur für solche Dinge, die als Opfer auf dem Altar dargebracht werden können und deshalb selbst heilig werden (קדושת הגוף), nicht aber für Dinge, deren Wert nur heilig und für die Unterhaltung des Heiligtums verwendet wird (קדושת דמים). Trotzdem dürfen die Frau und der Gläubiger sich nicht an dem dem Heiligtum zugewendeten Gute selbst bezahlt machen, obgleich, soweit ihre Forderung reicht, dem Heiligtume gar kein Anrecht darauf zugefallen war, weil das den Anschein erwecken würde, als wenn dem Heiligtum gehörendes Gut auch ohne vorangegangene Auslösung wieder zu profanem Gebrauch benützt werden dürfte. +21) Raschi und Bart. erklären: der Eigentümer erhält das Gut, wenn sein Wert nicht die Höhe der Forderung der Frau oder des Gläubigers übersteigt, wieder zurück mit der Verpflichtung, es an diese weiterzugeben, da seine Zuwendung an das Heiligtum eigentlich gar keine Geltung hatte, er muss nur aus dem angegebenen Grunde einen kleinen Geldbetrag als Auslösungssumme zahlen. Tosaf. und Tosf. Jomt. erklären: wenn der Wert des Gutes mehr beträgt als die Forderung, löst irgendeiner, der darauf bietet, es durch den die Forderung übersteigenden Betrag aus mit der Verpflichtung, seinerseits die Frau oder den Gläubiger zu befriedigen. Die Frau oder der Gläubiger selbst dagegen dürfen es nicht auslösen, weil es da zu sehr den Anschein haben würde, als wenn dem Heiligtum Gehörendes ohne Auslösung in Privatbesitz übergeht. +22) nach dem diese die Berechtigung za ihrer Forderung beschworen haben, da sonst za befürchten ist, dass eine Verabredung mit dem Eigentümer vorliegt, um dem Heiligtum das ihm zugewendete Gut wieder zu entziehen. +23) der Gläubiger borgt dem Eigentümer noch einen Denar, da dieser sein ganzes Vermögen dem Heiligtum zugewendet hat. +24) der Eigentümer. +25) Beträgt jedoch der Wert des Gutes weniger als die Hälfto der Forderung, so erhält der Gläubiger nichts, weü dann nicht anzunebmen ist, dass er das Gut als Sicherheit für seine Forderung betrachtet hat, vielmehr dem Schuldner aus persönlichem Vertrauen geborgt hat, so nach Raschi zu dem ergänzenden Zusatz im Talmud ער פלגא „bis zur Hälfte“. Nach der Erklärung von Tosaf. zu einer anderen Erklärung in Raschi ist eine Auslösung nur dann erforderlich, wenn die Forderung weniger als die Hälfte dessen, was das Gut wert ist, beträgt; beträgt sie aber mehr als die Hälfte, ist eine Auslösung überhaupt nicht erforderlich, sondern kann sich der Gläubiger direkt an dem dem Heiligtum zugewendeten Gut bezahlt machen, weil dann seine Zuwendung an das Heiligtum gar keine Geltung hat und deshalb nicht zu befürchten ist, dass man sagen wird, heiliges Gut könne auch ohne Auslösung wieder zu profanem Gebrauch verwendet werden (s. Tosaf. 23 b v. עד פלגא. Nach dieser Erklärung würde aber die Bestimmung im Talmud עד פלגא im Widerspruch stehen mit der Bestimmung der Mischna, dass, selbst wenn das Gut neunzig und die Schuld hundert Minen beträgt, das Gut ausgelöst werden muss; nach Straschun ist deshalb in Tosaf. statt דהחוב טפי מפלגא zu lesen: טפי מכפילו wenn die Forderung mehr als das Doppelte dessen beträgt, was das Gut wert ist). Maim. erklärt das עד פלגא: wenn der Wert des Gutes nur die Hälfte der Forderung beträgt, wird dem, der es auslöst, nicht die Veipflichtung auferlegt, den Gläubiger damit zu befriedigen, sondern fällt die Forderung vollständig aus, da, wie Note 20 ausgeführt, nach Maim. die Haftung, die auf einem Gute ruht, durch Zuwendung desselben an das Heiligtum grundsätzlich überhaupt aufgehoben wird und erst, wenn es wieder in Privatbesitz libergegangen ist, geltend gemacht werden kann (s. Comm. und הלכות ערכין וחרמין VII, 16; vgl. auch כסף טשנה und מגדל עוז z. St.). +26) oben V, 6. +27) um damit den Erech zu bezahlen. +28) נותנין לו man gibt ihm sc. von dem Seinigen, d. h. man lässt es ihm, wenn er es hat, oder lässt ihm die Mittel, um es sich dafür anzuschaffen. +29) מוצעת Part. Hof. von יצע = ausgebettet. +30) s. weiter Note 38. +31) um, wenn das eine ausgebessert werden muss, inzwischen mit dem anderen at beiten zu können. +32) Nach Kaschi und Bart. ist מעצד = Hobel. +33) צמד das Joch, welches das Ackervieh zusammenhält, wird auch abgekürzt für צמר בקד (1. Sam. 11, 7) als Bezeichnung iür ein Paar unter dem Joch zusammengehender Rinder gebraucht (s. Bab. Batr. 77 b). +33a) Mischnaausg.: היה, ed. pr., Ven., Lowe u. Talmudausg.: היה לו. +34) z. B. drei Beile und eine Säge. +35) Nur für die in der vorhergehenden Mischna zuerst genannten Dinge belässt man ihm die Mittel, um sie sich anzascbaffen, Handwerkszeug dagegen lässt man ihm, nur soweit er es bereits besitzt, zwei von jeder Sorte; Mittel aber, sich anzuschaffen, was er nicht besitzt, lässt man ihm nicht, da er ja auch bis dahin ohne dasselbe ausgekommen ist +36) מעלין nach Raschi (Bab. Kam. 102 b) abschätzen lassen, wie das deutsche „versteigern“ = durch Ausbietung einen möglichst hohen Preis dafür zu erreichen suchen, nach Maim. wie das deutsche „erheben“ = fortnehmen, die Tefillin gehören dem Heiligtum, und er muss, da er ohne sie nicht auskommen kann, dem Heiligtum das Lösegeld für sie zahlen, da er seine ganze Habe dem Heiligtum geweiht hat und dazu auch seine Tefillin gehören. Beim Erech dagegen belässt man ihm seine Tefillin, weil sie mit zu seinen unentbehrlichen Gebrauchsgegenständen gehören. +37) dem Heiligtum. +38) die sie bereits in Benutzung genommen haben. In Mischna 3 ist nur gesagt, dass man ihm nicht die Mittel lässt, um Kleidung für seine Frau und seine Kinder dafür anzuschaffen +39) צבע collect. = gefärbte Kleider (s. Richt. 5, 30), so erklären Maim. und Tosf. Jomt. Nach dem Talmud (Bab. Kam. 102 b, s. Tosf. dort) ist hier unter צבע die Farbe zu verstehen, deshalb erklärt Tif. Jis.: der Mehrwert, den die Kleider seiner Frau und seiner Kinder dadurch erlangt haben, dass er sie auf seine Kosten hat färben lassen, wenn sie sio auch, nachdem sie gefärbt worden, noch nicht in Benutzung genommen haben. +40) Talaudausg.: שצבע. +41) die durch das Gericht verkauft werden +42) Talmudausg.: משובח. +43) S. Bechor. V Note 3. +44) wo mehr Käufer vorhanden sind, die darauf bieten. +45) wo es in den Besitz des Heiligtums gelangt. Der Schriftvers (Lev. 27, 23): ונתן את הערכך ביום החוא קדש לה׳ wird dahin ausgelegt, dass für alles, was Gott geheiligt wird, der Wert in Anrechnung zu bringen ist, den es an demselben Tage hat, und man es nicht liegen lassen soll, um vielleicht später daraus einen grösseren Betrag zu erzielen, weil daraus ebenso leicht dem Heiligtume auch ein Verlust erwachsen kann. Nur Immobilien müssen 60 Tage lang ausgeboten werden, s. Note 5. +1) ein erbeigentümliches. +2) Wenn jemand ein solches dem Heiligtum unmittelbar nach dem Jobel zugewendetes Feld wieder auslösen will, so sind als Lösegeld 50 Schekel für den Flächenraum der Aussaat eines Chomer Gerste festgesetzt als Ertragswert des Feldes in den 49 Jahren bis zum nächsten Jobei, mit dessen Eintritt es, wenn es bis dahin nicht ausgelöst worden ist, in den Besitz der Priester übergeht (s. weiter Mischna 4). Diese Auslösungssumme vermindert sich mit jedem Jahre, das seit dem Jobel bereits verflossen ist, um 1/49 von 50 Schekel, das ist 1 Schekel und 1 Pondion (1 Schekel = 48 Pondion, der eine übrig bleibende Pondion gilt als Wechselgeld beim Eintausch der Pondion in Schekel), es sind also immer nur soviele Male 1 Schekel und 1 Pondion zu entrichten, wie noch Jahre bis zum nächsten Jobel übrig sind. Es müssen aber wenigstens noch zwei Jahre bis zum Jobel sein, weil es in der Schrift heisst (Lev. 27, 18) : על פי השנים הנותרות „nach Verhältnis der noch übrigen Jahre“; sind nicht wenigstens noch zwei Jahre bis zum Jobel, so findet eine Herabsetzung der Auslösungssumme überhaupt nicht statt, sondern ist die volle Summe von 50 Schekel zu zahlen. Deshalb soll man ein Feld so kurz vor dem Jobel nicht heiligen, weil man dann bei der Auslösung die volle Auslösungssumme von 50 Schekel, also weit mehr als der Ertragswert desselben bis zum Jobel beträgt, bezahlen muss. +3) Der Talmud bringt eine Kontroverse zwischen Rab und Samuel. Nach Rab kann auch im Jobeljahre selbst ein Feld dem Heiligtum geweiht werden, da es in der Schrift heisst (Lev. 27, 17): אם משנת היובל יקדיש שדהו „wenn vom Jobeljahre an er sein Feld weiht“, in diesem Falle muss, wenn es im Jobeljahre selbst wieder ausgelöst wird, die volle Auslösungssumme von 50 Schekel gezahlt werden; wird ein Feld erst nach Ablauf des Jobeljahres geweiht oder ein vorher dem Heiligtum geweihtes erst nach Ablauf des Jobeljahres ausgelöst, so tritt die entsprechende Herabsetzung der Auslösungssumme ein. Nach Samuel ist unter משנת היובל „vom Ablauf des Joboljahres an“ zu verstehen, da sonst die Schrift sagen würde: בשנת היובל „im Jobeljahre“, nach seiner Ansicht hat die Weihung eines Feldes im Jobeljahre selbst überhaupt keine Geltung, im ersten Jahre nach dem Jobeljahre beträgt die Auslösungssumme 50 Schekel; unter אתר היובל in der Schrift ist demnach die Zeit nach Ablauf des ersten Jahres zu verstehen, erst dann tritt die Herabsetzung der Auslösangssumme ein. Maim. rezipiert als Halacha die Ansicht Samuels (הלכות ערכין ותימין IV, 10; s. dagegen seinen Mischnakomm.). Nach Tif. Jis. ist deshalb unter לאחר היובל in der Mischna „nach Beginn“ des Jobeljahres zu verstehen, erst wenn ein Jahr nach Beginn des Jobeljabres vergangen ist, kann ein Feld ausgelöst werden, da im Jobeljahre selbst eine Heiligung überhaupt keine Geltung hat. Nach einer anderen Erklärung ist unter ולא גואלין in der Mischna zu verstehen: es findet bei der Auslösung keine Herabsetzung der Auslösungssumme statt, die Mischna will demnach sagen, dass keine Herabsetzung stattfindet, bevor nach Ablauf des Jobeljahres ein volles Jahr vergangen ist, weil, wie weiter begründend hinzugefügt wird, Monate dem Heiligtum zu seinem Nachteil nicht angerechnet werden (Maim. ebend. IV, 12; s. Straschun). Dagegen erklärt Bart. die Mischna, wie sie im Talmud nach der Ansicht von Rab erklärt wird: wenn jemand zu irgend einer Zeit nach dem Jobeljahre ein Feld auslöst, muss er ein noch nicht abgelaufenes Jahr noch als volles Jahr dem Heiligtum bezahlen. +4) sind z. B. vom drittletzten Jahre vor dem Jobel auch bereits eine Anzahl Monate vergangen, wird dennoch die Auslösungssumme für drei volle Jahre berechnet. +5) wenn es zu seinem Vorteile ist. Sind deshalb vom vorletzten Jahre vor dem Jobel bereits einige Monate vergangen, so ist die volle Auslösungssumme von 50 Schekel zu zahlen, weil nicht mehr zwei volle Jahre bis zum Jobeljahre fehlen (s. oben Note 2). Es wird dieses daraus gefolgert, dass es in der Schrift (Lev. 27, 18) heisst: וחשב לו הכהן „der Priester soll ihm berechnen“, d. h. die Berechnung liegt in der Hand des Priesters. Nach Maim. liegt es deshalb in einem solchen Falle in dem Belieben des Verwalters des Tempelschatzes, die Auslösungssumme nur für 2 Jahre oder die volle Summe von 50 Schekel zu verlangen. Der Wortlaut im Talmud: שאם אתה רוצה לעשות חדשים לשנה עושה, dass der Priester, wenn er will, die Monate als Jahr berechnen kann, spricht für die Auffassung des Maim. +6) Die Tosefta und manche Mischnaausg. lesen: בשנת היובל, es ist dann darunter das Jahr, mit dem die Jobeiperiode beginnt, zu verstehen, da die Heiligung eines Feldes im Jobeljahre keine Geltung hat (s. oben Note 3). +7) Die in der Schrift festgesetzte Auslösungsumme von 50 Schekel gilt nur für die Zeit, wo das Jobelgesetz in Geltung ist, ist es nicht in Geltung, so wird das Feld wie jedes andere nach seinem Taxwert abgeschätzt und ausgelöst. +8) S. ober. III Note 14. +9) נקע syr. art = eine Vertiefung in der Erde. Nach dem Talmud sind jedoch nur solche Vertiefungen gemeint, in denen ständig Wasser steht, so dass in ihnen nicht gesät werden kann. +10) weil sie keinen Wert haben, da sie zu nichts gebraucht werden können (Maim. Comm., s. dagegen Tosaf. Kidd. 61 a v. אין נמדרין). Erd vertiefungen dagegen, in denen kein Wasser steht, werden nach Raschi z. St. mit dem Felde mitgemessen ; nach Raschi Kidd. 61 a werden sie nicht in ihrer oberen Breite und Länge mit dem Felde mitgemessen, sondern es wird, da ihre Seiten wände oft schräge abfallen, nur ihre Grundfläche besonders ausgemessen. Maim. scheint der letzteren Ansicht zuzustimmen, da er הלכות ערכין וחרמין IV, 14 entscheidet: נמדרין בפני עצמן ומחשבין להם מה שראוי לחם, sie werden besonders vermessen, und man berechnet für sie, was ihnen zukommt, d. h. wieviel auf ihnen gesät werden kann. Aus der Erklärung des Bart. ist nicht recht ersichtlich, welcher Ansicht er folgt (s. Tosf. Jomt.). +11) weil solche geringe Vertiefungen, selbst wenn sie voll Wasser stehen, und ebenso solche Erhöhungen zu unbedeutend sind und deshalb mit zum Felde gerechnet werden. +12) S. Note 2. +13) Ed. Ven.: כולן, ed. Lowe: כלם כאחת. +14) den Wert des Feldes, das er auslöst, für die ganze Zeit bis zum Jobel. Dagegen braucht er nicht gleich das ganze Feld auszulösen, sondern kann auch zunächst nur einen Teil auslösen, s. weiter IX, 2. +15) S. Lev. 27, 19. Nach der als Halacha rezipierten Ansicht des R. Josia (Bab. Mez. 54 a) hat der Eigentümer zu der vorgeschriebenen Auslösungssumme so viel hinzuzufügen, dass diese Zugabe ein Fünftel der ganzen von ihm gezahlten Summe beträgt. Beträgt z. B. die Auslösungssumme 20 Sela, so hat er nicht ein Fünftel von 20 = 4 Sela hinzuzufügen, sondern 5, ein Fünftel von 20 + 5. Man nennt dies ein חומש מלבר ein Fünftel von aussen, d. h. ein Fünftel der ganzen schon um das Fünftel vermehrten Summe, im Gegensatz zu חומש מלגיו einem Fünftel von innen, d. h. einem Fünftel der ursprünglichen eigentlich zu zahlenden Summe. Durch das Hinzufügen eines חומש מלבר wird die Summe nicht um 1/3 sondern um 1/4 ihres ursprünglichen Betrages vermehrt. +16) wie irgend ein anderes durch Kauf erstandenes Feld, sondern es wird wieder sein Erbeigentum, wie es vorher gewesen war. +17) als batte der Vater selbst es ausgolöst. Hat dagegen ein anderer Verwandter es ausgelöst, so fällt es im Jobeljahre nicht an den Eigentümer, sondern an das Heiligtum zurück. +18) nicht der Sohn, sondern ein anderer Verwandter. +19) Die Talmudausg. lesen: יוצא לכהנים ביובל. Die Bestimmung Lev. 27, 20 lautet: ואם לא יגאל את השדה ואם מכר את השדה לאיש אחר לא יגאל עוד. Nach der Lesart der Talmudausg. ist der Schriftvers so zu erklären: Wenn der Eigentümer bis zum Eintritt des Jobeljahres das Feld nicht ausgelöst bat, sondern es sich noch im Besitz des Heiligtums befindet, oder wenn das Heiligtum das Feld inzwischen an einen anderen verkauft hat, so kann es in beiden Fällen nicht mehr von dem Eigentümer ausgelöst werden, so dass er wieder erbeigentümlicher Besitzer des Feldes wird, sondern es geht im ersteren Falle aus den Händen des Heiligtums, im zweiten Falle aus den Händen des Käufers oder selbst, wenn der Eigentümer es vom Käufer wieder zurückgekauft hat, aus seinen Händen als Erbeigentum an die beim Eintritt des Jobel fungierende Priesterabteilung über (s. weiter Mischna 4). Nach unserer Lesart ist dagegen der Schriftvers zu erklären: Wenn der Eigentümer bis zum Eintritt des Jobel das Feld nicht ausgelöst hat und es sich noch in den Händen des Heiligtums befindet, oder wenn es an einen anderen verkauft worden ist und sich noch in dessen Händen befindet, so kann es von dem Eigentümer nicht mehr ausgelöst werden, mit dem Eintritt des Jobeljahres hat der Eigentümer sein Eigentumsrecht an dem Felde verloren; hat er es dagegen, nachdem es an einen anderen verkauft worden ist, vor dem Eintritt des Jobeljahres aus deseen Händen zurückgekauft, so ist es dadurch wieder sein Erbeigentum geworden, und er braucht es auch im Jobel nicht wieder herauszugeben. +20) beim Eintritt des Jobel. +21) Talmudausg.: יוצאה מתחת ירו ומתחלקת. +22) die der beim Eintritt des Jobel fungierenden Priesterabteilung angehören (Talm. 28 b). +23) es wird ihr Erbeigentum. +24) d. h. 50 Schekel für den Flächenraum der Aussaat eines Chomer Gerste (s. dagegen משנה למלך zu Maim. הלכות ערכין IV, 26). +25) Nach Lev. 27, 21 wird das nicht ausgelöste Feld mit dem Eintritt des Jobel קדש לה׳ ; denselben Ausdruck קדש לה׳ gebraucht die Schrift Lev. 27, 14 für das dem Heiligtum geweihte Haus, aus dieser Wortanalogie schliesst R. Jehuda, dass ebenso, wie das dem Heiligtum geweihte Haus nur durch Bezahlung seines Wertes aus dem Besitz des Heiligtums in andere Hände übergehen kann, auch das nicht ausgelöste Feld nur durch Bezahlung seines Wertes aus dem Besitz des Heiligtums in den Besitz der Priester übergeht. +26) Nach R. Simon bezieht sich die Wortanalogie קרש לה׳ nicht auf Lev. 27, 14, sondern auf Lev. 23, 20, wo ebenfalls der Ausdruck קדש יהיו לה׳ gebraucht wird, die dort erwähnten Lämmer bezw. Brote, die als כדש לה׳ bezeichnet werden, fallen aber den Priestern unentgeltlich zu. +27) Ed. Lowe und Talmud: ר׳ אליעזר. +28) Nach R. Elasar wird Lev. 27, 21 nur gesagt, dass das Feld, wenn es mit dem Eintritt des Jobel von dem augenblicklichen Besitzer wieder herausgegeben werden muss wie jedes durch Kauf erworbene Feld, d. h. wenn es von dem Eigentümer nicht rechtzeitig ansgelöst worden ist, sondern ein anderer es erworben hat, aus dem Besitz dieses Käufers den Priestern als Erbbesitz zufällt. Ist aber das Feld beim Eintritt des Jobel noch in Händen des Heiligtums, so fällt es nicht den Priestern zu, sondern verbleibt weiter im Besitz des Heiligtums. +29) Bab. Mez. 38 b wird für נכסי רטושים die Erklärung gegeben: Güter, die Eigentümern gehören, die ihr Eigentum freiwillig verlassen haben und deren Aufenthalt man nicht kennt. רטש syn. von נטש = verlassen, davon רטוש Adj. = einer, der sein Eigentum verlassen hat. +30) Es soll dadurch die Aufmerksamkeit auf ein solches Feld gezogen werden, damit sich schliesslich ein Käufer findet, der es auslöst. +31) dann fällt es mit dem Eintritt des nächsten Jobel den Priestern nnentgeltlich zu, da das Heiligtum den Wert desselben ja bereits von dem Käufer erhalton hat. +32) da er es erst geheiligt hat, nachdem es durch den Tod des Vaters sein Erbeigentum geworden war. +33) da es zur Zeit, da er es geheiligt hat, noch nicht sein Erbeigentum, sondern ein durch Kauf in seinen Besitz gelangtes Feld war. Ein solches gekauftes Feld wird nicht nach der für das erbeigentümliche Feld festgesetzten Taxe ausgelöst, sondern nach seinem wirklichen durch Abschätzung festzustellenden Wert (s. oben III, 2), auch fällt es, wenn der, der es geheiligt hat, es bis zum Jobel nicht ausgelöst oder ein anderer es ausgelöst hat, nicht wie das erbeigentümliche Feld den Priestern zu, sondern es fällt mit dem Eintritt des Jobel wieder an den zurück, dem es ursprünglich als Erbeigentum gehört hat, in diesem Falle also an den Vater und, da dieser inzwischen verstorben ist, an dessen Erben. +34) Lev. 27, 22. +35) selbst wenn es zur Zeit, da er es geheiligt hat, noch nicht שדה אחזתו war, wenn es nur משדה אחזתו war, d h. eines von den Feldern, die ihm jeden Augenblick als Erbeigentum zufallen konnten. Zur Zeit der Auslösung dagegen muss es schon sein Erbeigentum sein, andernfalls wird es wie jedes andere gekaufte Feld betrachtet. +36) ebenso jedes auf andere Weise, nicht durch Erbrecht, in die Hand seines augenblicklichen Besitzers gelangte Feld. +37) sondern es fällt wieder an denjenigen zurück, dem es als Erbeigentum angehört hat. +38) Von einem gekauften Felde steht dem Käufer immer nur die Nutzniessung bis zum Jobeljahre zu, da es ja mit dem Eintritt des Jobel unentgeltlich wieder an den Erbeigentümer zurückfällt. +39) auch im Jobeljahre selbst, s. oben Note 3. +40) auch wenn der Eigentümer das geheiligte Feld bis zum Eintritt des Jobel nicht ausgelöst hat. +41) Die Bestimmung, dass mit dem Eintritt des Jobel das nicht ausgelöste oder von einem Fremden ausgelöste שדה אחזה an die Priester fällt, findet auf Felder von Priestern und Leviten keine Anwendung, weil es Lev, 25, 32 heisst: גאלת עולם תהיה ללוים (s. Talm. 33 b). +1) erbeigentümliches. +2) Talmudausg.: בשעה שאין היובל, sc. נוהג. Das Jobelgesetz war nur in Geltung, solange ganz Israel im heiligen Lande wohnte und die einzelnen Stämme noch unvermischt die alten, ihnen durch Josua zugewiesenen Gebietsteile innebatten. Mit der Vertreibung der drittehalb Stämme durch Pul und Tiglat Pileser aus ihren Wohnsitzen (Chr. I, 5, 26) hörte die Geltung des Jobelgesetzes auf. Es wird dieses damit begründet, dass es in den Bestimmungen über das Jobelgesetz heisst (Lev. 25, 10) : וקראתם דרור בארץ „לכל יושביה״, das setze voraus, dass alle Stämme noch in dem Lande wohnen, und dass jeder Stamm noch seinen Wohnsitz inne hat (Talm. 32b). +3) ein Angebot zu machen, um das Feld wieder aus dem Besitz des Heiligtums auszulösen. Auch ein erbeigentümlichos Feld brauchte zur Zeit, wo das Jobelgesetz nicht in Geltung war, nicht nach der in der Schrift für ein solches festgesetzten Taxe ausgelöst zu werden, sondern die Auslösung konnte durch jeden dafür gebotenen Wert erfolgen. Der Eigentümer wurde als erster dazu angehalten, ein Angebot zu machen, nach dem Talmud konnte er sogar dazu gezwungen werden, weil sonst, wenn sich kein anderer Käufer fand, das Feld immer weiter im Besitz des Heiligtums hätte verbleiben müssen, was verhütet werden sollte, um nicht zu unerlaubter Nutzniessung von heiligem Gut Gelegenheit zu geben (Tosaf.). Auch wenn das Jobelgesetz in Geltung war, hatte die Auslösung durch den Eigentümer den Vorzug vor dem Verkauf an einen Fremden, ein Zwang wurde aber auf ihn nach Maim. (הלכות ערכין V, 1) nicht ausgeübt, da das Feld, auch wenn es unausgelöst blieb, mit dem Eintritt des Jobel aus dem Besitz des Heiligtums für die festgesetzte Taxe in den Besitz der Priester überging. +4) Der Talmud führt noch zwei weitere Gründe an: weil überhaupt die Auslösung durch den Eigentümer den Vorzug vor der durch einen Fremden hat, und weil anzunehmen ist, dass der Eigentümer immer geneigt sein wird, für das aus seinem Besitz stammende Feld einen höheren Preis zu zahlen als irgend ein Fremder. +5) sein Ertrag geringer war als die Aufwendungen, die es erforderte. +6) 1 Issar = 6 Perutas. +7) Mischnaausg.: בכביצה. +8) Auch der erste Tanna ist der Ansicht, dass Heiliges auch durch Geldeswert ausgelöst werden kann, das als Auslösung Gezahlte muss aber wenigstens soviel betragen, dass das Fünftel, das der Eigentümer hinzufügen muss, wenigstens eine Peruta ausmacht, die kleinste Münze, bei der dieses der Fall ist, ist aber ein Issar. Nach R. Jose ist es nicht erforderlich, dass das Fünftel eine Peruta ausmacht, deshalb konnte er das Feld auch mit einem Ei auslösen. +9) er, d. h. der Verwalter des Tempelschatzes. Ed. pr. und Ven.: אומרים לו. +10) Talmudausg. u. ed. Ven.: הגעתיך. +11) und noch das Fünftel, das er hinzufügen musste. +12) er hat die 10 Selaim zu zahlen, die das Heiligtum durch seinen Rücktritt weniger für das Feld erhält, weil er durch sein Angebot dem Heiligtum gegenüber sich gebunden hat, dass dieses für das Feld 50 Selaim erhält, denn dem Heiligtum gegenüber bindet das blosse Wort ebenso wie privatrechtlich erst die erfolgte Besitznahme(אמירתו לגבוה כמסירתו להדיוט דמי). +13) Treten aber mehrere gleichzeitig zurück, so haben sie zu dem Betrage, den das Feld nun weniger einbringt, jeder zu gleichen Teilen beizutragen. Hat z. B. der erste 10 Selaim geboten, der zweite 20 und der dritte 24, und es treten nun die beiden letzteren von ihrem Gebot zurück, so hat jeder von ihnen die Hälfte von 24 — 10 = 14, also 7 Selaim zu den 10, die der erste für das Feld gibt, hinzuzuzahlen; so nach Maim. und Bart. Nach Raschi und Abraham ben David hat in diesem Falle jeder Bieter auch zu den Höhergeboten der vorangegangenen Bieter im Verhältnis beizutragen. Wäre z. B. in dem angenommenen Falle auch der erste Bieter zurückgetreten und das Feld hätte schliesslich nur 4 Selaim eingebracht, so hätten die drei Bieter die 20 Selaim, die das Feld weniger eingebracht hat, in folgender Weise aufzubringen: der dritte, der 24 Selaim geboten hatte, hätte zunächst 4 Selaim zu zahlen, um die er den Vorbieter überboten hat, ferner 5 Selaim, die Hälfte von dem Höhergebot des Vorbieters, und 2 Selaim, ein Drittel von den 6 Selaim, um die der für das Feld gezahlte Preis hinter dem Gebot des ersten Bieters zurückgeblieben ist, im Ganzen also 11 Selaim; der zweite hätte 5 Selaim, die Hälfte seines Höhergebots über den Vorbieter, und 2 Selaim, die Hälfte von den noch zu zahlenden 4 Selaim des ersten Bieters, zusammen also 7 Selaim, und der erste Bieter nur die noch übrig bleibenden 2 Selaim zu zahlen. +14) was es schliesslich bei der Ausbietung einbringt. +15) Auch wenn der Eigentümer, der ja dazu angehalten wird, das erste Gebot zu machen, zuerst nur 10 Selaim geboten hat, nachdem ein anderer 20 geboten, nun ebenfalls 20 bietet, hat er den Vorzug, obgleich er seinen Vorbieter nicht überboten hat, weil er ja noch ein Fünftel zu dein gemachten Gebot hinzufügen muss, also tatsächlich 25 zahlt. +16) nachdem der Eigentümer als erster 20 geboten hat. +17) Das Feld wird nicht dem zweiten Bieter zugesprochen, weil dieser nur 21 geboten hat, der Eigentümer dagegen, obgleich er nur 20 geboten hat, doch 25 zu zahlen hat, da er ja zu seinem Gebot ein Fünftel hinzufügen muss. Es wird aber auch dem Eigentümer nicht für 20 zugesprochen, da der zweite Bieter dieses Gebot um 1 Sela überboten hat und das Feld nicht für einen niedrigeren Preis, als dafür geboten worden ist, abgegeben werden darf. Es muss deshalb der Eigentümer, auch wenn er nicht damit einverstandeu ist, zu den 20 Sela, die er geboten hatte, noch 1 Sela hinzufügen, um den der zweite Bieter ihn überboten hat, zu diesem 1 Sela braucht er dagegen ein Fünftel nicht hinzuzufügen, er hat also für das Feld 26 Sela zu zahlen. +18) Die meisten Mischnaausg. : תשעה ועשרים. +19) Die meisten Mischnaausg.: בחמשה ועשרים. +20) Hiergegen wird im Talmud der Ein wand erhoben, dass der zweite Bieter, wenn er 26 bietet, doch die gleiche Summe zahlen will, wie der Eigentümer bei seinem Gebot mit dem Fünftel, das er hinzufügt, zu zahlen haben würde, deshalb also doch kein Grund vorliegt, das Feld ihm nicht zu geben, sondern den Eigentümer zu einer Erhöhung der Summe, die er geboten hat, zu zwingen. Der Talmud meint deshalb, dass die Mischna von dem Falle spreche, dass der Eigentümer nicht genau 20 Selaim geboten hat, sondern 20 Selaim und eine Peruta darüber, so dass das Gehot des zweiten Bieters immer noch um eine Kleinigkeit hinter dem, was der Eigentümer zu zahlen hätte, zurückbleibt. +20 a) In den meisten Mischnaausg. fehlt das Wort: עלויו. +21) d. h. wenn ihr Gebot soviel betragen hat, dass sie mit dem Fünftel, das sie hinzuzufügen haben, und mit dem, um das der andere Bieter ihr Gebot überboten hat, zusammen 31 Selaim und einen Denar zu zahlen haben, das ist, wenn sie am Anfang 21 Selaim geboten haben, da sie dann mit dem Fünftel, das ein hinzufügen, 26¼, und den 5 Selaim, die der andere mehr geboten hat, 31¼ Selaim = 31 Selaim und 1 Denar (1 Sela = 4 Denare) zu zahlen haben. +22) wenn ihr Gebot nicht soviel betragen hat, sondern sie z. B. nur 20 geboten haben. +23) dem anderen Bieter. +24) Talmudausg.: הגעחיך. Wie vorstehend erklären Raschi und Bart. die Mischna. Anders Maim., der die Worte des Talm.: דאמור בעלים פרוטה anders auslegt. Nach ihm ist die Miscbna folgenderraassen zu erklären: Wenn der Eigentümer 20 geboten hat, ein anderer 21 bietet, und der Eigentümer nun diesen wenn auch nur um eine Peruta überbietet, so hat der Eigentümer 26 Selaim und eine Peruta zu zahlen, 25 Selaim, zu denen er sich durch sein erstes Gebot verpflichtet hat, und 1 Sela und 1 Peruta, die er nur durch das Uebergebot des anderen hinzuzufügen genötigt worden ist, ebenso wenn der andere 22 bietet und er darauf 22 und eine Peruta, 27 und eine Peruta, Wenn der andere 23 bietet und er 23 und eine Peruta, 28 und eine Peruta, wenn der andere 24 bietet und er darauf 24 und eine Peruta, 29 und eine Peruta, und wenn der andere 25 bietet und er darauf 25 und eine Peruta, 30 und eine Peruta. Wenn dagegen der Eigentümer das Gebot des anderen nicht überbietet, sondern gar niehts weiter sagt, wird in allen diesen Fällen das Feld ihm zugesprochen und er hat nur 25 Selaim dafür zu zahlen, da auch, wenn es dem auderen zugesprochen würde, das Heiligtum ja nicht mehr als 25 Selaim erhalten würde. Bietet aber ein anderer 26, so wird der Zuschlag dem Eigentümer nur in zwei Fällen erteilt: entweder er überbietet dieses Gebot wie in den vorhergehenden Fällen auch nur um eine Peruta, dann hat er dementsprechend 31 Selaim und eine Peruta zu zahlen, oder er erhöht sein erstes Gebot von 20 um einen Sela auf 21 Selaim, so dass er auf Grund dieses Gebotes 26 Selaim und einen Denar zu zahlen hätte, was mit dem Uebergebot des anderen von 5 Selaim über sein erstes Gebot, die er ebenfalls zu zahlen haben würde, wenn er das Gebot des anderen auch nur um eine Peruta überbieten würde, zusammen 31 Selaim und einen Denar ausmacht, dann fällt ihm das Feld auf Grund seines Gebotes von 21 Selaim zu und er hat nur 26 Selaim und einen Denar zu zahlen, da der andere mit dem Gebot von 26 Selaim aas, was er durch sein Gebot zu zahlen verpflichtet ist, nicht ïberbuten hat (deshalb gebraucht nach Maim. die Mischna hier den Ausdruck: אס רצו הבעלים, weil dem Eigentümer in diesem Falle diese beiden Wege offenstehen, um das Feld für sich zu erlangen). Will aber der Eigentümer keines von beiden, sondern schweigt er zu dem Gebot des anderen still (das ist der Fall, den die Mischna mit ואם לאו bezeichnet), so wird das Feld dem anderen Bieter zugesprochen (Maim. הלכות ערכין VIII, 5 u. 7, vgl. auch seinen Mischnacomm.). +25) S. Lev. 27, 28. Das so Geweihte galt, solange es im Hause des Eigentümers sich befand, als hochheilig, dagegen wurde es, nachdem es den Priestern übergeben worden (s. Num. 18, 14 und weiter Mischna 6), deren Eigentum wie profanes Gut. +26) weil über diese alle der Eigentümer ein unbeschränktes Verfügungsrecht hat, im Gegensatz zu den in der folgenden Mischna aufgezählten Personen und Dingen, über die ihm nur ein zeitlich begrenztes Verfügungsrecht zusteht. +27) d. h. seinen ganzeo Besitz an Schafen und Rindern, oder an Sklaven und Sklavinnen, oder an erbeigentümlichen Feldern, oder an anderem beweglichen Gut. +28) weil es in dem Schriftverse heisst: מכל אשר לו מאדם ובהמה ומשדה אחזתו von allem, was man besitzt, von Menschen und Vieh und von erbeigentümlichen Feldern, von jedem kann man etwas dem Banngut weihen, nicht aber alles, was man davon besitzt. +29) Ed. pr. und Ven. : אלעזר. +30) גבוה hohes, wird im Rabbin, häufig für Gott geweihtes, für den Gottesdienst bestimmtes, oder überhaupt für Gott gebraucht. +31) Ed. Lowe und Talmudausg. fehlen die Worte: הייב להיות. +32) über die dem Vater das Verkautsrecht nur zusteht, solange sie minderjährig ist. +33) die nur für eine begrenzte Zeit sein Eigentum sind. +34) das mit dem Eintritt des Jobel wieder an seinen ursprünglichen Besitzer zurückfallt. +35) Liegenschaften nicht weil es von den Liegenschaften der Leviten heisst (Lev. 25, 34): כי אחזת עילם הוא לחם, und dasselbe auch für die Liegenschaften der Priester gilt, und bewegliche Güter nicht, weil Lev. 27, 28 bewegliche Güter (מכל אשר לו) und Liegenschaften (ומשדה אחזתו) neben einander genannt werden, woraus geschlossen wird, dass, wer Liegenschaften nicht bannen kann, auch bewegliche Güter nicht bannen kann. +36) R. Simon erkennt diesen Schluss von Liegenschaften auf bewegliche Güter nicht an, trotzdem können Priester auch bewegliche Güter nicht bannen, weil das Gebannte doch schliesslich wieder Eigentum des Priesters wird. Allerdings fällt Gebanntes der ganzen zur Zeit fungierenden Priesterabteilung zu (s. Talm. 28 b), dies gilt nach R. Simon jedoch nur von Liegenschaften, von denen in dem dort angezogenen Schriftverse die Rede ist, nicht aber von beweglichen Gütern — nach R. Jehuda unterstehen auch in dieser Beziehung bewegliche Güter derselben Bestimmung wie Liegenschaften —, vielmehr kann man bewegliche Güter, die man gebannt hat, jedem beliebigen Priester zuwenden, es hat deshalb gar keinen Zweck, wenn ein Priester sein bewegliches Gut weiht, da er es ja doch auch dann als der Nächstberechtigte für sich selbst behalten kann. +37) bewegliches Gut. +38) Ed. pr.: ר׳ מאיר. +39) auch dem R. Simon, hierin stimmt auch er der Ansicht des R. Jehuda zu (Talm.). +40) Lev. 25, 34. +41) ausdrücklich als חרם כהנים geweihte oder nach Ansicht der Weisen auch ohne nähere Bestimmung als הרם geweihte. +42) sie selbst, nicht ihr Geldwert, müssen den Priestern übergeben werden, denn es heisst (Lev. 27, 28): לא ימכר ולא יגאל. +43) Ed. pr., Ven. und Talmudausg. add.: כתרומה. +44) לבדק הבית ; nach 2. Kön. 12, 8 das für die Instandsetzung des Tempels bestimmte Geld, in weiterem Sinne der Tempelschatz. Das לבדק הבית Gebannte wird von dem Eigentümer oder einem anderen ausgelöst, und der Erlös fällt dem Tempelschatze zu. +45) Lev. 27, 28. +46) Lev. 27, 21. +47) der Schriftvers ist danach so zu verstehen ; כל חרם קדש קדשים alles Gebannte an Hochheiligem הוא לה׳, d. h. selbst wenn man Hochheiliges als Banngut weiht, so muss man, wie in der folgenden Mischna ausgeführt wird, den entsprechenden Wert dafür an die Priester zahlen. +48) d. h. wenn er ein Gelübde getan hat, ein Opfer, zu dem er nicht verpflichtet war, darzubringen, er hat z. B. gesagt: הרי עלי עולה, ich verpflichte mich zu einem Ganzopfer, und hat nun ein Tier bestimmt, damit sein Gelübde zu erfüllen, und dann dieses Tier als Banngut geweiht. +49) Da er in diesem Falle verpflichtet ist, wenn das zum Opfer bestimmte Tier gestorben oder gestohlen worden ist, es zu ersetzen, so war das Tier vorläufig noch in seinem Besitz und hatte er noch das Recht, es als Banngut zu weihen. Da aber ein Tier, das einmal zu einem Opfer bestimmt worden ist, niemals zu etwas anderem, als wozu es bestimmt worden ist, verwendet werden darf (s. Ternura VII, 3), so muss er dafür den vollen Geldwert des Tieies an die Priester zahlen, das Tier selbst aber wird als Opfer, zu dem es bestimmt war, dargebracht. Dasselbe ist natürlich auch der Fall, wenn er gesetzlich verpflichtet war, ein Opfer darzubringen, ein Tier hierfür bestimmt hat und es dann als Banngut geweiht hat +50) d. h. wenn er ohne vorhergegangenes Gelübde und ohne Verpflichtung ein bestimmtes Tier zum Opfer bestimmt hat, indem er z. B. gesagt hat: הרי זו עולה, ich bestimme dieses Tier zum Ganzopfer. +51) טובה die Wohltat, der Voiteil, den jemand von einer Sache hat, ohne dass er selbst Besitzer der Sache ist ; hier das Gefühl der Befriedigung, das der Opfernde hat, wenn er von dem Seinen Gott ein Opfer darbringt. +52) In diesem Falle war er nicht dazu verpflichtet, wenn das Tier gestorben oder gestohlen worden wäre, es zu ersetzen, es war daher gar nicht mehr in seinem Besitze und er konnte deshalb das Tier selbst gar nicht mehr als Banngut weihen. Das Einzige, was an dem Tiere noch sein war, war dieser ideelle Nutzen, die Befriedigung, dass mit der Darbringung des Tieres von dem Seinen Gott ein Opfer dargebracht wurde. Nur diesen Nutzen, wie weiter angegeben wird in Geldwert umgesetzt, hat er deshalb als Banngut geweiht und bat er an die Priester zu zahlen. +53) Talmudausg.: אע״פ שאינו רשאי, +54) רשאי gewöhnlich = erlaubt, bevollmächtigt, hier in der Bedeutung: verpflichtet, schuldig, wie auch im Targum נושה = der Schuldherr durch רשיא wiedergegeben wird. +55) Die Erstgeburt ist durch Geburt ein Opfertier, sie gehört aber nicht de.m Eigentümer, sondern dieser muss sie einem Priester übergeben, dessen Eigentum sie wird. +56) wenn der Eigentümer, bevor er sie einem Priester übergeben hat, sie als Banngut geweiht hat. Ed. pr. u. Yen.: כיצד מחרים אותו. +57) Talmudausg. und ed. Lowe fehlt הפודים. +58) die Priester sind und denen er deshalb die Erstgeburt zugewendet sehen möchte. Wer selbst Priester ist, darf dagegen dem Eigentümer nichts geben oder zuwenden, damit er ihm oder einem anderen bestimmten Priester die Erstgeburt gibt, weil es dann so aussehen würde, als wenn der Eigentümer sie dem Priester nicht als Pflichtgabe übergibt, sondern als Entgelt für die erhaltene Zuwendung. +59) und diesen Wert muss er den Priestern zahlen, weil dieses das Einzige ist, was an der Erstgeburt sein war und was er als Banngut weihen konnte. +60) Deut. 15, 19. +61) Lev. 27, 26. +62) Talmudausg. : לא יקדיש. +63) Ed. pr. fehlt der erste Satz mit אי אפשר. +64) Talmudausg.: לא יקדיש. +65) Talmudausg.; לא יקדיש. +66) Talmudausg. : חא כיצד. +67) den sie, wie oben ausgeführt, für den Eigentümer hat. עילוי = der abgeschätzte Wert, עלה hat im Hifil die Bedeutung; abschätzen, taxieren, auch versteigern, wörtlich: hinauf bringen scl. den Wert. +68) Wenn man z. B. sagt: diese Erstgeburt bestimme ich zum Ganzopfer, so gilt dieses nicht, sondern muss die Erstgeburt doch als Erstgeburt dargebracht werden. Ebenso muss auch, wenn man eine Erstgeburt als Banngut weiht, diese dennoch als Erstgeburt dargebracht werden und der Eigentümer hat nur den oben angegebenen Wert als Banngut an die Priester zu zahlen. Nach R. Ismael geht schon aus diesen beiden Schrifstellen hervor, dass man auch eioe Erstgeburt, trotzdem sie schon heilig ist, mit der angegebenen Beschränkung als Banngut weihen kann, und demzufolge ebenso auch andere heilige oder hochheilige Tiere, es bedarf demnach nach ihm nicht des Schlusses aus dem כל חרם קדש קרשים הוא לה׳, aus dem die Weisen diese Bestimmung ableiten (s. die vorhergehende Mischna). +1) erbeigentümliches. +2) S. oben VIII Note 2. +3) auch nicht, wenn der Käufer es ihm freiwillig wieder zurückverkaufen will. +4) Lev. 25, 15. +5) Aus der Mehrzahl „Ertragsjahre“ wird geschlossen, dass das Feld immer wenigstens zwei Jahre im Besitz des Käufers verbleiben muss. Selbst wenn das Jobeljahr eintritt, bevor es zwei Jahre im Besitz des Käufers war, wird es dem Käufer nach dem Jobeljahre wieder so lange überlassen, bis er es zwei Jahre in seinem Besitze hatte (Talm.). +6) S. Deut. 28, 22 ; jedoch nur, wenn nicht nur seine Felder, sondem das ganze Land davon betroffen waren. +7) weil es „Ertragsjahre„ sein müssen, in diesen Jahren das Feld aber keinen Ertrag bringen konnte. +8) ohne darauf zu säen ; über das Zeitwoit נור s. Menach. VIII, Note 15. +9) הוביר Aphel von בור = leer, unbebaut liegen. +10) Talmudausg.: לשתי. +11) weil es heisst: מספר שני תבואות, er muss es wenigstens zwei Jahre in seinem Besitze lassen, auch wenn er in diesen zwei Jahren drei Erträge daraus zieht. +12) und es befindet sich jetzt, wo der Eigentümer es wieder einlösen will, in der Hand des zweiten Käufers. +13) er braucht nur die Kaufsumme, die er erhalten hat, nach Abzug der nach dieser Kaufsumme berechneten Teilbeträge für die Jahre, die es nicht in seinem Besitze war, dafür zu zahlen, als wenn es der erste Käufer behalten hätte und er es aus seiner Hand wieder zurückkaufen würde. Den Schaden, den der zweite Käufer dadurch erleidet, hat dieser mit dem ersten Käufer zu verrechnen (Misrachi zu Raschi, Lev. 25, 27). +14) Lev. 25, 27. +15) Den Eigentümer kümmert es nicht, werdas Feld jetzt im Besitz hat, sondern er hat es nur mit dem Manne zu tun, dem er es verkauft hat, und mit der Kaufsumme, die er von diesem dafür erhalten hat. +16) und braucht diesem nur hundert Denare nach Abzug der nach dieser Kaufsumme berechneten Teilbeträge für die Jahre, die es im Besitze der Käufer war, zu zahlen. +17) Lev. 25, 27. +18) Nach dieser Auslegung ist unter איש der Herr, der Besitzer, zu verstehen, als wenn es heissen würde: לאיש השדה wie לבעל השדה, dem, der das Feld in seinem Besitze hat; das אשר מכר לו wäre danach auf den ersten Käufer zu beziehen : dem der erste Käufer es weiter verkauft hat. Dass in beiden Fällen der Eigentümer, da der Sckriftvers die beiden Auslegungen zulässt, sich an denjenigen halten kann, der den niedrigeren Wert für das Feld gezahlt hat, wird im Talmud aus den entsprechenden, für die Auslösung eines hebräischen Sklaven geltenden Bestimmungen geschlossen. +19) Das ב in ברחוק und בקרוב ist wohl zu erklären: etwas unter d. h. von seinem entfernt liegenden bzw. nahe liegenden Besitz. +20) in dessen Besitz man bereits gewesen ist, als man das andere verkauft hat. +21) ebenso auch umgekehrt nicht, weil es heisst (Lev. 25, 26): ומצא כדי גאלתו, „wenn er soviel erlangt, dass er es auslösen kann“, daraus wird geschlossen, dass die Auslösung nicht durch etwas erfolgen darf, was er zur Zeit, wo er das Feld verkauft hat, bereits besessen hat. +22) weil es heisst: והשיגח ידו „wenn er zu Vermögen kommt“, er darf sich das Geld zur Auslösung nicht geborgt nehmen. +23) d. h. überhaupt teilweise, nicht das Ganze auf einmal. +24) weil es heisst: כדי גאלתו „soviel, wie zu seiner Auslösung genügt“, er muss die Mittel haben, um das ganze Feld auf einmal auszulösen. +25) bei Auslösung von geheiligtem Gut. +26) S. Lev. 25, 29. +27) indem er dem Käufer die volle Kaufsumme ohne Abzug wieder zurückgibt. +28) Dass der Käufer das Haus, solange es in seinem Besitze war, benutzen konute, könnte eigentlich als eine Art Verzinsung betrachtet werden für das Geld, das er dem Verkäufer dafür gegeben hat. +29) da bei der Uebergabe des Geldes ein Kauf beabsichtigt war und nicht, dass der Verkäufer vor Ablauf des Jahres das Geld dem Käufer wieder zurückgibt. +30) weil es heisst: ואיש בי ימכור — והיתה גאלתו, es muss nicht gerade der Eigentümer selbst, der es verkauft hat, es auch wieder auslösen, sondern es kann wieder ausgelöst werden, auch wenn der Eigentümer bereits gestorben ist, und zwar durch seinen Sohn. Solange aber der Eigentümer lebt, hat er nur selbst und keiner seiner Verwandten das Recht der Auslösung. +31) auch das wird aus dem והיתה גאלתו geschlossen: das Haus kann ausgelöst werden, auch wenn der Käufer selbst gar nicht mehr am Leben ist. +32) auch wenn der Käufer es inzwischen an einen Dritten weiter verkauft, hat. +33) Le. 25, 30. +34) Ed. Lowe und Talmudausg. fehlt: תמימה. +35) Unter שנה תמימה ist nach diesem Tanna ein volles jüdisches Kalenderjahr zu verstehen, d. h die Zeit, bis nach Umlauf eines Jahres derselbe Kalendertag wiederkehrt, deshalb ist, wenn es ein Schaltjahr ist, auch der Schaltmonat mit einbegriffen. +36) Talmudausg.: ליחן לו. +37) Nach Rabbi ist unter שנה תמימה ein Sonnenjahr von 365 Tagen zu verstehen, das sind die 354 Tage des jüdischen Kalenderjahres, vermehrt um die 11 Tage, um die dieses hinter dem Sonnenjahre zurückbleibt und derentwegen ungefähr jedes dritte Jahr ein Schaltmonat eingefügt wird. +38) dem Käufer. +39) Ed. pr., Ven., Lowe: חלט .היתה חלוטה לו arab. art = mischen, zusammenrühren, daher auch : einverleiben, etwas völlig übergeben. +40) Auch ein verschenktes Haus karm der Eigentümer innerhalb Jahresfrist wieder auslösen, nach Ablaut des Jahies aber hört dieses Recht auf. +41) Lev. 25, 30 +42) Aus der Mehrzahlform צמיתות wird geschlossen, dass die gegebenen Bestimmungen sich sowohl auf ein verkauftes wie auf ein verschenktes Haus beziehen. +43) Ed. pr., Ven , Lowe: שתהא חלוטה לו. +44) Talmudausg. fehlt: הזקן. +45) der Verkäufer. +46) לשכה erklären Rascbi und Bart. mit: eine Kammer in der Tempelhalle. Dagegen ist aber einzuwenden, dass nach Talm. 32b in Jerusalem ein Haus dem Käufer überhaupt nicht verfallen konnte, für den Verkäufer eines Hauses ausserhalb Jerusalems es aber doch sehr umständlich gewesen wäre, wenn er das Geld an demselben Tage gerade in der Tempelhalle hätte einzahlen müssen, auch gar kein Grund einzusehen ist, warum das Geld gerade dort hätte niedergelegt werden müssen. Rabb. Gereon zur Stelle und ebenso Raschi selbst Gittin 74 erwähnen nichts davon, dass eine Kammer bei der Tempelhalle gemeint sei, sondern erklären : eine hierfür (an Gerichtsstelle) bestimmte Kammer. +47) חלש = niederwerfen, besiegen, in der Mischna auch vom Hinwerfen des Geldes und dem Werfen des Loses gebraucht. Nach Levy Wörterbuch von חלש = klein, dünn machen, daher eine Geldsumme in kleinen einzelnen Münzen aufzählen. +48) Talmudausg.: הלז. +49) Aus der Hinzufügung der Worte אשר בעיר zu הבית (Lev. 25, 30) wird geschlossen, dass es nicht gerade ein Wohnhaus sein muss, sondern alles, was zu den Wohnhäusern in der Stadt gehört, den gleichen Bestimmungen untersteht, z. B. Oelkelter, Brunnen, Zisternen, Badeplätze und dergleichen. +50) nach dem Talmud auch nach R. Meir jedoch nur unbebautes Land, das sich nicht zum Besäen eignet, sondern aus dem man Material, das man für die Wohnungen gebraucht, entnimmt. +51) weil es nicht mehr als in der Stadt gelegen gilt. +52) Ed. Lowe: שגנותיה. +53) indem die Stadt ringsum von den rückseitigen Mauern der Häuser eingeschlossen wird, so dass die Hausmauern zusammen mit den platten Hausdächern eine geschlossene Umgebungsmauer um die Stadt bilden. +54) In den Talmudausg. fehlt das zweite שני. +55) selbst wenn sie zur Zeit nicht mehr von einer Mauer umgeben sind, dies wird aus dem Ketib אשר ״לא „ חומה (Lev. 25, 30) geschlossen. Nach dem Talmud gilt die Stadt auch nur dann als עיר חומה, wenn sie nicht erst nachträglich, nachdem sie bereits bewohnt gewesen, mit einer Mauer umgeben worden ist. Es wird dieses aus der Bezeichnung בית מושב עיר חומה geschlossen, indem das Wort מושב, da בית an sich schon ein Wohnhaus bedeutet, zu עיר חומה gezogen und erklärt wird: ein Haus, das in einem zur Niederlassung ummauerten Stadtbezirke erbaut worden ist. Es muss ferner die Stadt auch zur Zeit des Esra von einer Mauer umgeben gewesen sein, weil mit dem Exil die Heiligkeitsbestimmungen für das heilige Land ausser Geltung gekommen sind (קדושה ראשנה לא קדשה לעתיד לבא) und nach der Rückkehr aus dem Exil nur für die jenigen Teile wieder Geltung erlangt haben, die unter Esra hierfür wieder von neuem geweiht worden sind. Deshalb führe auch die Mischna die nachfolgenden Städte als Beispiele an, weil bei ihnen alle diese Bedingungen zutreffen. +56) קציה = castra, Festung, Kastell. Nach Raschi ist קצרה der Name einer kleinen Ortschaft bei Sepphoris. +57) חקרא = ἂχϱα, Burg, Festung. גוש חלב ist nach Neubauer (la géogr. du Talmud S. 231) identisch mit der bei Joseph erwähnten Festung Giskala. +58) wohl identisch mit dem aus Joseph, bekannten Jotopata. +59) nach dem Talmud in Galilaea gelegen. +60) Ed. Ven. und L. lesen : גדור, ebenso Talm. Jer. Meg. 1, 1. Nach dem Talmud lag die Stadt im Ostjordanland, es ist darunter wohl das befestigte Gadara zu verstehen, bei Joseph als die Hauptstadt von Peräa genannt. +61) חדיר und אינו beides in der Bibel (Esr. 2, 13) genannte Städte, sie lagen nach dem Talm. in Judaea. +62) Für die heilige Stadt Jerusalem hatte die Bestimmung, dass ein verkauftes Haus nach Ablauf eines Jahres für immer in den Besitz des Käufers überging, keine Geltung. Nach einer Ansicht im Talmud ist deshalb hier in der Mischna eine andere gleichnamige Stadt gemeint nach einer anderen wird Jerusalem als Beispiel für eine zur Zeit des Josua ummauerte Stadt genannt, wenn auch für Jerusalem selbst die Bestimmungen über die בתי ערי חומה koine Geltung hatten. +63) S. Lev. 25, 31. Unter חצרים werden sowohl allein liegende Gehöfte wie zusammenhängende, aber nicht geschlossene Ortschaften verstanden. +64) Ed. Pr. und Talmudausg. fehlt: ונגאלין. +65) S. oben Mischna 3. +66) S. Note 27. +67) ummauerter Städte. Die Gleichstellung mit den בתי ערי הומה wird daraus geschlossen, weil es heisst: גאלה תחיה לו „es kann (durch den Verkäufer) wieder eingelöst werden“, ohne nähere Zeitbestimmung, d. h. wie es vorher für die בתי ערי חומה bestimmt wird, nachdem man es verkauft hat bis zum Ablauf eines vollen Jahres, gegen Zurückerstattung der unverkürzten Kaufsumme. +68) falls sie bis dahin nicht eingelöst worden sind. +69) auch nach Ablauf des ersten Jahres. +70) an den Eigentümer. +71) da es heisst: על שדה הארץ יחשב „es soll dem Felde des Landes gleich betrachtet werden“. +72) In den Talmudausg. fehlt das zweite שני. +73) Nach Malbim ist der Scbriftvers danach so zu erklären: ובתי החציים „Häuser in (wenn auch von einer Mauer umschlossenen) Gehöften (oder selbst in Städten), die nicht von einer Mauer umschlossen sind. +74) und ist auf diese Weise in den Besitz eines Hauses in einer Levitenstadt gekommen. +75) כסדר הזה ist wohl auf die Lev. 25, 32 und 33 für die den Leviten gehörenden Häuser gegebenen Bestimmungen zu beziehen. Nach dem Talmud ist es aut die in der Mischna vorhergehenden Bestimmungen zu beziehen und das Wörtchen אלא einzuschieben: אינו גואל אלא כסדר הזה, er kann auch nur in der angegebenen Weise eiolösen und nicht nach den für die Levitenhäuser geltenden Bestimmungen. +76) und so in den Besitz eines Hauses ausserhalb der Levitenstädte gekommen ist. +77) Lev. 25, 33. +78) nur für diese gelten die angegebenen Bestimmungen, nicht aber für Häuser, die einem Leviten ausserhalb der Levitenstädte durch Erbschaft zugefallen sind. +79) da es in demselben Schriftverse heisst: ואשר יגאל מן הלויים, der Einlösende muss selbst ein Levite sein, nicht aber ein Israelite, dem eine Erbschaft in einer der Levitenstädte zugefallen ist. +80) Ed. Lowe: ר׳ מאיר. +81) einerlei ob der Besitzer des Hauses ein Levite ist oder ein Israelite, dem das Haus durch Erbschaft zugefallen ist. Das ואשר יגאל מן הלוים will nach den Weisen nur sagen, dass diese Bestimmungen auch gelten, wenn ein Levite einem anderen Leviten ein Haus verkauft hat und es nun wieder einlösen will. +82) מגרש heisst der freie, unbesäte und unbebaute Raum rings um eine Stadt, der nach Num. 35, 3 dazu bestimmt war, den Städtern als Weideplatz für ihr Vieh und zu anderen allgemeinen Zwecken zu dienen. +83) weil dadurch der Bodenertrag des Landes gemindert wird +84) weil dadurch das Stadtbild entstellt wird. +85) indem man Wohnhäuser darauf baut, so dass der Stadt dann die zu ihr gehörende Flur fehlt. +86) weil dadurch die Zahl der Bewohner sich verringern muss. Der מגרש um die Levitenstädte betrug nach Num. 35, 4 tausend Ellen nach jeder Richtung. +87) Ed. pr., Ven. u. Talmudausg.: ר׳ אלעזר. +88) Von den Levitenstädten heisst es (Lev. 25, 34): ושדה מגרש עריהם לא ימכר כי אחזת עולם הוא להם. Es kann dies nicht heissen, dass der מגרש überhaupt nicht verkauft werden darf, da dazu die Begründung כי אחזת עולם הא להם nicht passen würde, denn auch das erbeigentümliche Feld eines Israeliten wird אחזת עולם genannt und es darf dennoch bis zum Eintritt des Jobel verkauft werden. Auch heisst es von den Leviten (Lev. 25, 32): גאלת עולם תהיה ללוים, was voraussetzt, dass sie ihren Besitz verkaufen dürfen, und das ebenso wie für die dort genannten Häuser der Leviten, die ja auch ihr אחזת עולם sind, auch für den מגרש ihrer Städte Geltung haben muss. Es wird deshalb das Zeitwort מכר hier in der Bedeutung von „für etwas anderes hingeben, seine Bestimmung ändern„ aufgefasst, wie ja auch „verkaufen“ das Hingeben an einen anderen, eine Veränderung des Besitzers ist, bei den Levitenstädten ist deshalb jede Veränderung des מגרש verboten, nicht aber bei anderen Städten. +89) Der Talmud (Bab. Bat 24 b) hat die Lesart: עושין שדה מגרש ומגרש שדה. Nach der Lesart: ולא מגרש שדה ist dieses auch nach R. Elieser deshalb verboten, obwohl das Verbot der Schrift sich nur auf Levitenstädte bezieht, weil dadurch das Bild der Stadt verunstaltet wird. +90) nur nicht im Jobeljahre selbst, da ja im Jobeljahre selbst das vorher Verkaufte wieder an den Eigentümer zurückfällt. Es ist dieses kein besonderes Vorrecht für die Priester und Leviten, da auch ein Israelite sein Feld jederzeit verkaufen kann, die Mischna setzt hier uur dem וגואלים לעולם auch das מוכרים לעולם voran, entsprechend dem מקדישים לעולם וגואלים לעולם in Abschn. VII, 5 (s. Raschi). Bart. erklärt: sie können jederzeit verkaufen, selbst in den letzten zwei Jahren vor dem Jobel, was dem Israeliten nicht gestattet sei; aus Talmud 29 b geht aber hervor (s. Note 5), dass dieses auch dem Israeliten gestattet ist. +91) ein Haus, selbst wenn es schon länger als ein Jahr in den Händen des Käufers ist, und ein Feld, selbst wenn der Käufer es noch keine zwei Ertragsjahre im Besitz gehabt hat. +92) Lev. 25, 32. +93) und die Priester zählen hierin als Abkömmlinge des Stammes Levi ebenfalls zu den Leviten. +
+ + +TRAKTAT TEMURA. +

Mit dem Worte תמורה wird sowohl das „Austauschen“ eines Opfertieres mit einem anderen nichtheiligen Tiere wie das als „Aus- tausch“ für ein Opfertier bestimmte Tier bezeichnet. Nach Lev. 27,10 darf man ein zum Opfer geweihtes Tier nicht mit einem anderen Tiere austauschen, tut man es dennoch, so behält trotzdem das Opfertier seine Heiligkeit, zu der es geweiht worden ist, dieselbe geht aber zugleich auch auf das andere Tier über, das man als Austausch für es bestimmt hat. Der Traktat Temura enthält zunächst die näheren Ausführungen zu diesem Temura-Gosetze, dann aber auch eine ganze Anzahl von anderen Bestimmungen über für den Altar bezw. für den Tempelschatz geheiligte Tiere, insbesondere welche Tiere nicht als Opfer dargebracht werden dürfen, und was mit solchen zu Opfern bestimmten Tieren zu geschehen hat, die nicht ihrer Bestimmung gemäss als Opfer dargebracht werden können.

+

Der Traktat hat 7 Abschnitte, die folgenden Inhalt haben:

+

1. Auf welche Opfer und Opferteile sich die Bestimmungen über den Austausch beziehen und wer einen solchen vornehmen kann. Dass ein erst durch Austausch mit einem Opfertiere heilig gewordenes Tier nicht weiter wieder ein anderes durch Austausch heilig macht. Einige ähnliche Bestimmungen bei anderen Gesetzesvorschriften.

+

2. Bestimmungen, in denen sich Privatopfer von Gemeindeopfern unterscheiden. Worin die Bestimmungen über Opfertiere weitergehen als die über mit ihnen ausgetauschte und umgekehrt.

+

3. Wie mit den Tieren, die mit Opfertieren ausgetauscht worden sind, und mit den von ihnen und von den Opfertieren selbst geworfenen Jungen zu verfahren ist.

+

4. Besondere Bestimmungen für mit einem Sündopfertiere ausgetaúschte Tiere und von einem solchen geworfene Junge. Wie zu verfahren ist, wenn ein Sündopfertier oder das dafür, bestimmte Geld verloren gegangen ist und sich erst wiedergefunden hat, nachdem bereits ein anderes Tier an seiner Stelle dargebracht worden ist. Wie, wenn ein anderes Tier oder anderes Geld nur erst an seiner Stelle abgesondert worden ist. Wenn es sich herausstellt, dass das wiedergefundene Tier oder das an seiner Stelle abgesonderte oder beide untauglich zum Opfer sind. Wenn ein Sündopfertier vor seiner Darbringung einen Leibesfehler bekommen hat.

+

5. Dass man das Junge im Mutterleibe eines Tieres, sei es einer Erstgeburt oder irgend eines anderen Opfers oder nichtheiligen Tieres, zu jeder Art von Opfer bestimmen kann. Dass man ein trächtiges Muttertier und sein Junges jedes zu einer anderen Opferart bestimmen kann. Dass man ein Tier auch als Austausch für zwei verschiedenartige Opfertiere zugleich bestimmen kann. Wie ein Tier als Austausch für ein anderes bestimmt wird.

+

6. Ueber אתנן זונה ,נעבד ,מוקצה und מחיר כלב, was als solches gilt und deshalb nicht zu Opfern verwendet werden darf. Ueber Junge, die von für den Altar untauglichen Tieren geworfen worden sind. Dass man Opfertiere, die trefa geworden sind, nicht auslösen darf.

+

7. Bestimmungen, die nur für das, was für den Altar geheiligt worden, und solche, die nur für das, was für den Tempelschatz geheiligt worden, und solche, die für beides gelten. Welche für den Gebrauch verbotene Dinge vergraben werden müssen, und für welche Dinge das Verbrennen Vorschrift ist.

+

ABSCHNITT I.

+

1. Jeder kann [Opfertiere] austauschen1, sowohl Männer wie Frauen2, nicht dass jemand austauschen darf, sondern wenn er ausgetauscht hat, gilt es als Austausch3 und er erhält vierzig Geisselhiebe 4. Priester können nur ihnen selbst gehörende5 Tiere6 austauschen wie Israeliten die ihnen gehörenden. Die Priester können weder ein Sündopfer noch ein Schuldopfer7 noch eine Erstgeburt8 austauschen. Darauf sagte R. Jochanan, Sohn des Nuri : Warum sollen sie eine Erstgeburt nicht austauschen können 9? Darauf antwortete R. Akiba: Sündopfer und Schuldopfar gehören als Priestergabe den Priestern und die Erstgeburt gehört als Priestergabe den Priestern, wie sie Sündopfer und Schuldopfer nicht austauschen können, so können sie auch die Erstgeburt nicht austauschen10. Darauf sagte R. Jochanan, Sohn des Nuri: Warum10a können sie ein Sündopfer und ein Schuldopfer nicht austauschen? Weil ihnen, so lange diese am Leben sind, kein Besitzrecht an ihnen zusteht11. Willst du daraus auf die Erstgeburt schliessen, die ihnen, auch wenn sie noch am Leben ist, gehört12? Darauf antwortete R. Akiba: Es heisst aber doch13: „so soll es selbst und das mit ihm Vertauschte heilig sein“ 14. Wo hat es selbst seine Heiligkeit erlangt? Im Hause des Eigentümers15. So hat auch der Austausch nur Gültigkeit im Hause des Eigentümers16. 2. Als Austausch gelten17: Rinder gegen Kleinvieh und Kleinvieh gegen Rinder, Schafe gegen Ziegen und Ziegen gegen Schafe, männliche Tiere gegen weibliche und weibliche gegen männliche18, fehlerfreie gegen fehlerbehaftete und fehlerbehaftete gegen fehlerfreie, denn es heisst: „er soll es nicht auswechseln und es nicht vertauschen, Gutes gegen Schlechtes oder Schlechtes gegen Gutes.“ Was ist unter „Gutes gegen Schlechtes“ zu verstehen19? Fehlerhaftes, das geheiligt worden ist, bevor es den Fehler hatte20. Als Austausch gelten auch eines gegen zwei und zwei gegen eines, eines gegen hundert und hundert gegen eines21; R. Simon sagt: Als Austausch gilt nur eines gegen eines, denn es heisst: „so soll es selbst und das mit ihm Vertauschte“, wie es selbst nur eines ist22, so muss auch das gegen es Ausgetauschte nur eines sein23. 3. Als Austausch gelten nicht: Glieder24 gegen ungeborene Junge25 und ungeborene Junge gegen Glieder, nichtGlieder und ungeborene Junge gegen ganze Tiere und nicht ganze Tiere gegen sie26; R. Jose sagt: Glieder gegen ganze Tiere gelten als Austausch, aber nicht ganze Tiere gegen Glieder. Es sagte R. Jose: Ist es nicht bei Opfertieren so, dass, wenn jemand sagt: Den Fuss dieses [Tieres] bestimme ich als Ganzopfer, das ganze [Tier] Ganzopfer ist27? So gilt auch, wenn jemand sagt: Der Fuss dieses [Tieres] soll anstelle jenes [Tieres] treten, das ganze Tier als Austausch gegen jenes28. 4. Mit29 Teruma Vermischtes30 macht anderes zu Terumamischung nur nach Verhältnis31. [Mit Teruma] Gesäuertes macht anderes zu [durch Teruma] Gesäuertem nur nach Verhältnis32. Geschöpftes Wasser macht das Tauchbad untauglich nur nach Verhältnis.33 5. Das Sühnwasser wird zu Sühnwasser nur mit dem Hineintun der Asche34. Ein durch Totengebein unrein gewordenes Feld35 macht nicht ein anderes zu einem durch Totengebein verunreinigten Felde36. Eine Teruma, die abgehoben wird, nachdem bereits eine Teruma abgehoben war, gilt nicht als Teruma37. Das Austauschen eines Austausches gilt nicht als Austausch38. Das Austauschen des Jungen [eines Opfertieres] gilt nicht als Austausch39. R. Jehuda sagt: Das Austauschen des Jungen gilt als Austausch40. Darauf sagten sie zu ihm: Das Geheiligte selbst kann ausgetauscht werden, das Junge und das Ausgetauschte41 dagegen können nicht ausgetauscht werden42. 6. Für Vogelopfer und Mehlopfer gilt kein Austausch, denn dieser wird nur beim Vieh erwähnt43. Wenn die Gemeinde oder gemeinschaftliche Besitzer [ein Tier] austauschen, hat der Austausch keine Geltung, denn es heisst44: „er soll es nicht vertauschen“, ein Einzelner kann austauschen, aber weder die Gemeinde noch gemeinschaftliche Besitzer können austauschen45. Für Opfergaben46 für den Tempelschatz gilt kein Austausch47. Es sagte R. Simon: Der Zehnt war doch schon mitinbegriffen48, warum wird er noch besonders hervorgehoben49? Um als Beispiel zu dienen50: Wie der Zehnt Opfer eines Einzelnen ist51, so sind Gemeindeopfer52 ausgeschlossen, und wie der Zehnt ein auf dem Altar darzubringendes Opfertier ist, so sind Opfergaben für den Tempelschatz53 ausgeschlossen54.

+

ABSCHNITT II.

+

1. Es gibt Bestimmungen, die für Privatopfer gelten und nicht für Gemeindeopfer, und solche, die für Gemeindeopfer gelten und nicht für Privatopfer. Privatopfer können ausgetauscht werden, Gemeindeopfer können nicht ausgetauscht werden; als Privatopfer können männliche Tiere und weibliche dargebracht werden1, als Gemeindeopfer nur männliche2; Privatopfer muss man auch nachträglich darbringen 3 und ebenso ihre Giessopfer4, Gemeindeopfer ist man nicht verpflichtet nachträglich darzubringen5 und ebenso nicht ihre Giessopfer; dagegen muse man ihre Giessopfer nachträglich darbringen, wenn das Schlachtopfer bereits6 dargebracht worden ist7. Es gibt Bestimmungen, die für Gemeindeopfer gelten und nicht für Privatopfer: Gemeindeopfer verdrängen den Sabbat nnd die Unreinheit8, Privatopfer verdrängen nicht den Sabbat und nicht die Unreinheit. Darauf sagte R. Meïr: Sind nicht auch die Pfannenopfer des Hohenpriesters9 und der Stier am Versöhnungetage 10 Privatopfer und doch verdrängen sie den Sabbat und die Unreinheit! [Der Grund ist] nur, dass sie an eine bestimmte Zeit gebunden sind11. 2. Privat-Sündopfer, deren Eigentümer12 bereits anderweitig gesühnt sind13, lässt man umkommen14, ebensolche Gemeindeopfer lässt man nicht umkommen15; R. Juda sagt: Man lässt sie umkommen. Es sagte16 R. Simon: Wie wir finden, dass17 für das Junge eines Sündopfers und für das mit einem Sündopfer Ausgetauschte und für ein Sündopfer, dessen Eigentümer gestorben ist, diese Bestimmung nur bei einem Privatopfer getroffen ist, nicht aber bei einem Gemeindeopfer18, so gilt diese Bestimmung auch für solche, deren Eigentümer bereits gesühnt sind und die ihr Jahresalter überschritten haben18a, nur bei Privatopfern, nicht aber bei Gemeindeopfern19. 3. Es gibt für Opfertiere strengere Bestimmungen als für Ausgetauschtes und für Ausgetauschtes strengere als für Opfertiere20. Opfertiere können ausgetauscht werden, Ausgetauschtes dagegen kann nicht ausgetauscht werden21. Die Gemeinde und mehrere Teilhaber zusammen können [ein Tier] heiligen, aber nicht austauschen22. Einzelne Glieder und ungeborene Junge kann man heiligen, aber nicht austauschen23. Es gibt für das Ausgetauschte strengere Bestimmungen24: Die Heiligkeit trifft auch ein Tier, das mit einem bleibenden Fehler behaftet ist25, so dass es26, selbst nachdem es [durph Auslösung] profan geworden ist, nicht geschoren und nicht zur Arbeit verwendet werden darf27. R. Jose, Sohn des Jehuda, sagt: Beim Austausch gilt ein irrtümliches Bestimmen wie ein beabsichtigtes28, bei der Heiligung gilt ein irrtümliches Bestimmen nicht wie eia beabsichtigtes29. R. Elasar30 sagt: Eia Bastard, ein Trefa, ein seitwärts Herausgezogenes, ein Geschlechtsloses31 und eine Zwittergeburt werden [durch Austausch] nichtheilig32undmachen [den Austausch] nicht heilig33.

+

ABSCHNITT III.

+

1. Bei folgenden Opfertieren erhalten die von ihnen geworfenen Jungen und die mit ihnen ausgetauschten Tiere die gleiche Heiligkeit wie sie selbst: Das Junge von einem Friedensopfer und mit ihm Ausgetauschtes, ihr1 Junges und das Junge von ihrem Jungen und so weiter bis in die Unendlichkeit gelten wie Friedensopfer und erfordern Händeaufstützen, Giessopfer, Schwingung und [die Abgabe von] Brust und Schenkel2. R. Elieser sagt: Das Junge von einem Friedensopfer wird nicht als Friedensopfer dargebracht3; die Weisen sagen: Es wird dargebracht. Es sagte R. Simon: Darauf erstreckt sich ihre Meinungsverschiedenheit nicht, dass das Junge eines JuDgen von einem Friedensopfer und das Junge eines Jungen von einem Ausgetauschten nicht dargebracht werden4. Worin sind sie verschiedener Ansicht? Betreff des Jungen selbst, da sagt R. Elieser, es wird nicht dargebracht, während die Weisen sagen, es wird dargebracht. Es bezeugten R. Josua und R. Papjas5, dass das Junge von einem Friedensopfer als Friedensopfer dargebracht wird6. Es sagte R. Papjas: Ich bezeuge, dass wir eine Friedensopfer-Kuh hatten, sie selbst am Pesach verzehrten und ihr Junges am Feste7 als Friedensopfer verzehrten. 2. Das Junge von einem Dankopfer und mit ihm Ausgetauschtes, ihr Junges und das Junge von ihrem Jungen und so weiter bis in die Unendlichkeit gelten wie Dankopfer, nur erfordern sie kein Brotopfer8. Mit einem Ganzopfer Ausgetauschtes9 und das Junge des mit ihm Ausgetauschten10, ihr Junges und das Junge von ihrem Jungen und so weiter bis in die Unendlichkeit gelten wie Ganzopfer, sie erfordern Abhäutung und Zerlegung und sind ganz für das Altarfeuer bestimmt. 3. Wenn jemand ein weibliches Tier zum Ganzopfer bestimmt hat und es wirft ein männliches Jimges, muss es weiden, bis es einen Fehler bekommt, und dann verkauft werden, und für das Geld bringt man ein Ganzopfer11; R. Elasar12 sagt: Es wird selbst als Ganzopfer dargebracht. Wenn jemand ein weibliches Tier zum Schuldopfer bestimmt hat13, muss es weiden, bis es einen Fehler bekommt14, und dann verkauft werden, und für das Geld bringt man ein Schuldopfer15. Ist sein Schuldopfer bereits dargebracht16, fällt das Geld in die Spendenbüchse17. R. Simon sagt: Es wird, ohne dass es einen Fehler hat, verkauft. Das mit einem Schuldopfer Ausgetauschte18, das Junge von einem damit Ausgetauschten, ihr Junges und das Junge von ihrem Jungen und so weiter bis in die Unendlichkeit müssen weiden, bis sie einen Fehler bekommen19, dann werden sie verkauft, und das Geld fällt in die Spendenbüchse; R. Elieser sagt: Man lässt sie umkommen20; R. Elasar sagt: Man bringt für das Geld Ganzopfer21. Ein Schuldopfer, dessen Eigentümer gestorben ist oder bereits anderweitig gesühnt ist, muss22 weiden, bis es einen Fehler bekommt und daun verkauft werden, und das Geld fällt in die Spendenbüchse; R. Elieser sagt: Man lässt es umkommen; R. Elasar sagt: Man bringt für das Geld Ganzopfer23. 4. Ist nicht auch die Spendenbüchse zu Ganzopfern bestimmt24? Was ist also der Unterschied zwischen der Ansicht des R. Elasar25 und der der Weisen? Nur der, dass, wenn es als Pflichtopfer26 dargebracht wird, er seine Hände aufstützen und das dazu gehörige Giessopfer bringen und zwar das Giessopfer von dem Seinigen bringen muss, und wenn er ein Priester ist, die Opferhandlungen und das Fell ihm zustehen27, während, wenn es aus der Spendenbüchse dargebracht wird, er nicht die Hände aufstützt28, das dazu gehörige Giessopfer nicht darzubringen braucht, sondern das Giessopfer aus Gemeindemitteln gebracht wird, und auch wenn er ein Priester ist, die Opferhandlungen und das Fell der fungierenden Priesterabteilung zustehen. 5. Das mit einer Erstgeburt oder einem Zehnt Ausgetauschte, ihr29 Junges und das Junge von ihrem Jungen und so weiter bis in die Unendlichkeit gelten wie Erstgeburt und Zehnt30 und werden, nachdem sie einen Fehler bekommen haben, von den Eigentümern31 verzehrt. Was ist der Unterschied zwischen Erstgeburt und Zehnt32 und allen übrigen Opfertieren33? Alle Opfertiere werden auf dem Marktplatz verkauft und auf dem Marktplatz geschlachtet und nach Gewicht abgewogen, ausser Erstgeburt und Zehnt34, und alle können ausgelöst werden35 und das mit ihnen Ausgetauschte36 kann ausgelöst werden, ausser Erstgeburt und Zehnt37, und alle38 werden auch vom Ausland nach dem heiligen Lande39 gebracht, ausser Erstgehurt und Zehnt40. Hat man sie [von dort) gebracht, werden sie, wenn sie fehlerfrei sind, dargebracht, haben sie einen Fehler, werden sie, da sie fehlerbehaftet sind, von den Eigentümern41 verzehrt. Es sagte R. Simon: Was ist der Grund42? Weil Erstgeburt und Zehnt auch an Ort und Stelle Verwendung43 finden können, alle übrigen Opfertiere dagegen, selbst wenn sie von einem Fehler befallen werden, in ihrer Heiligkeit verbleiben44.

+

ABSCHNITT IV

+

1. Das Junge eines Sündopfers und das mit einem Sündopfer Ausgetauschte und ein Sündopfer, dessen Eigentümer gestorben ist, lässt man umkommen1, das sein Jahresalter überschritten hat2 und verloren gegangen [oder verloren gegangen3] und fehlerbehaftet wiedergefunden worden ist, lässt man, wenn der Eigentümer bereits anderweitig4 gesühnt worden ist5, umkommen6, ein Austausch mit ihm hat keine Geltung7, man darf es nicht benützen8, bringt aber für die Nutzniessung kein Opfer für Veruntreuung9. 1st der Eigentümer noch nicht anderweitig gesühnt worden10, muss es11 weiden, bis es einen Fehler bekommt, und dann verkauft werden, und man bringt für das Geld ein anderes, ein Austausch mit ihm hat Geltung12, und die Nutzniessung von ihm gilt als Veruntreuung. 2. Wenn jemand ein Sündopfer abgesondert hat und es verloren gegangen ist und er ein anderes an seiner Stelle dargebracht hat13, und nachher findet sich das erste wieder, lässt man es umkommen. Wenn jemand Geld zum Sündopfer abgesondert hat und es verloren gegangen ist, und er statt für dasselbe anderweitig ein Sündopfer dargebracht hat14, und nachher findet sich das Geld wieder, wirft man15 das Geld in das Salzmeer16. 3. Wenn jemand Geld für sein Sündopfer abgesondert hat und es verloren gegangen ist und er an seiner Stelle anderes Geld abgesondert hat, und bevor er dazu gekommen ist, ein Sündopfer dafür zu kaufen, das erste Geld sich wiedergefunden hat, bringt er von beiden gemeinsam17 ein Sündopfer, und das übrig bleibende Geld fällt in die Spendenbüchse18. Wenn jemand Geld für sein Sündopfer abgesondert hat und es verloren gegangen ist und er an seiner Stelle ein Sündopfer abgesondert hat, und bevor er dazu gekommen ist, es darzubringen, das Geld sich wiedergefunden hat, das Sündopfer aber fehlerbehaftet ist19, muss es verkauft werden, und er bringt von dem zusammengelegten Gelde ein Sündopfer, und der Rest fällt in die Spendenbüchse. Wenn jemand sein Sündopfer abgesondert hat und es verloren gegangen ist und er an seiner Stelle Geld abgesondert hat, und bevor er dazu gekommen ist, ein Sündopfer dafür zu kaufen, sein Sündopfer sich wiedergefunden hat, es aber fehlerbehaftet ist20, muss es verkauft werden, und er bringt von dem zusammengelegten Gelde ein Sündopfer, und der Rest fällt in die Spendenbüchse. Wenn jemand sein Sündopfer abgesondert hat und es verloren gegangen ist und er ein anderes an seiner Stelle abgesondert hat, und bevor er dazu gekommen ist, es darzubringen, das erste sich wiedergefunden hat, beide aber fehlerbehaftet sind, müssen sie verkauft werden, und er bringt von dem zusammengelegten Gelde ein Sündopfer, und der Rest fällt in die Spendenbüchse. Wenn jemand sein Sündopfer abgesondert hat und es verloren gegangen ist und er ein anderes an seiner Stelle abgesondert hat, und bevor er dazu gekommen ist, es darzubringen, das erste sich wiedergefunden hat, und beide fehlerfrei sind, wird eines von ihnen als Sündopfer dargebracht und das andere lässt man umkommen, dies die Worte Rabbis; die Weisen aber sagen: Ein Sündopfer lässt man nur umkommen, wenn es sich erst wiedergefunden hat, nachdem der Eigentümer bereits gesühnt ist21, und das Geld wirft man nur ins Salzmeer, wenn es sich erst wiedergefunden hat, nachdem der Eigentümer bereits gesühnt ist. 4. Wenn jemand sein Sündopfer abgesondert hat und es ist jetzt fehlerbehaftet22, muss man es verkaufen und für das Geld ein anderes bringen23. R. Elasar, Sohn des R. Simon, sagt: Wenn das zweite dargebracht worden ist, bevor das erste geschlachtet worden ist, muss man es umkommen lassen, weil der Eigentümer bereits gesühnt ist.

+

ABSCHNITT V.

+

1. Wie kann man die Erstgeburtspflicht umgehen1? Wenn ein Erstgebärendes trächtig geworden ist, sagt man: „Was dieses in seinem Innern trägt, sei, wenn es ein männliches Tier ist, ein Ganzopfer2“, wirft es dann ein männliches, so wird es als Ganzopfer dargebracht3. [Sagt man:] „Wenn es ein weibliches Tier ist, sei es ein Friedensopfer4„, und es wirft dann ein weibliches, so wird es als Friedensopfer dargebracht5. [Sagt man6:] „Wenn es ein männliches ist, sei es ein Ganzopfer, und wenn es ein weibliches ist, sei es ein Friedensopfer7„, und es wirft ein männliches und ein weibliches, wird das männliche als Ganzopfer und das weibliche als Friedensopfer dargebracht8. 2. Wirft es zwei männliche, so wird eines von ihnen als Ganzopfer dargebracht und das zweite wird an Ganzopferpflichtige verkauft, und das Geld ist nichtheilig9. Wirft es zwei weibliche, so wird eines von ihnen als Friedensopfer dargebracht und das zweite wird an Friedensopferpflichtige verkauft, und das Geld ist nichtheilig. Wirft es ein Geschlechtloses oder eine Zwittergeburt10, kann sich, sagt R. Simon, Sohn des Gamliel, eine Heiligkeit auf sie überhaupt nicht übertragen11. 3. Wenn jemand sagt: „Das Junge dieses12 Tieres sei ein Ganzopfer und es selbst ein Friedensopfer“, so haben seine Worte Geltung13, „es seihst sei ein Friedensopfer und sein Junges ein Ganzopfer“, so ist es doch das Junge eines Friedensopfers14, dies die Worte des R. Meir. Es sagte R. Jose: Wenn er von Anfang an es so im Sinne hatte, haben seine Worte, da15 es unmöglich ist, zwei Bestimmungen zugleich auszusprechen, Geltung, wenn er aber erst, nachdem er gesagt hat: „dieses sei ein Friedensopfer“, sich es überlegt und gesagt hat: „das Junge sei ein Ganzopfer“, so ist es das Junge eines Friedensopfere16. 4. [Wenn jemand sagt:] „Dieses sei ausgetauscht anstelle eines Ganzopfers, ausgetauscht17 anstelle eines Friedensopfers“ 18, so ist es ein anstelle eines Ganzopfers Ausgetauschtes19, dies die Worte des R. Meir. Es sagte R. Jose: Wenn er von Anfang es so im Sinne hatte, haben, da es unmöglich20 ist, zwei Bestimmungen zugleich auszusprechen, seine Worte Geltung21, wenn er aber erst, nachdem er gesagt hat: „ausgetauscbt anstelle eines Ganzopfers“, sich es überlegt und gesagt hat: „anstelle eines Friedensopfers“, so ist es ein anstelle eines Ganzopfers Ausgetauschtes. 5. „Dieses sei anstelle von diesem, ausgetauscht für dieses, ausgewechselt gegen dieses“, gilt als Austausch, „dieses verliere seine Heiligkeit22 durch dieses“, gilt nicht als Austausch23. Wenn das heilige Tier fehlerbehaftet war, so verliert es dadurch seine Heiligkeit24, er muss es25 aber mit dem vollen Geldwerte bezahlen26. 6. „Dieses sei anstelle eines Sündopfers“ oder „anstelle eines Ganzopfers“, das hat gar keine Geltung27, „anstelle dieses28 Sündopfers“ oder „anstelle dieses Ganzopfers“ oder „anstelle des Sündopfers“, oder „anstelle des Ganzopfers, das ich zu Hause habe“ und er hat ein solches, so haben seine Worte Geltung. Wenn jemand auf ein unreines Tier und auf ein fehlerbehaftetes sagt: „diese seien Ganzopfer“, hat das gar keine Geltung29, „diese seien zum Ganzopfer“, müssen sie verkauft werden, und man bringt für das Geld Ganzopfer30.

+

ABSCHNITT VI.

+

1. Alle Tiere, die nicht auf den Altar gebracht werden dürfen, machen auch andere Tiere [unter die sie geraten sind] dafür untauglich, wenn deren auch noch so viele sind, nämlich: [ein Tier,] das [einen Menschen] begattet hat oder [von ihm] begattet worden ist1, das [zum Götzenopfer] bestimmt worden oder [götzendienerisch] verehrt worden ist2, das als [Buhlerinnen-] Lohn gegeben worden ist oder als [Hunde-] Preis3, ein Bastardtier4, ein Trefa5 und ein seitwärts Herausgezogenes6. Was heisst das, ein bestimmt gewordenes7? Das für den Götzendienst bestimmt worden ist8, es selbst ist verboten9, aber was es auf sich hat, ist erlaubt 10. Was heisst das, ein verehrt gewordenes? Jedes, das götzendienerisch verehrt worden ist, es selbst und was es auf sich hat11, ist verboten 12. Sowohl dieses wie jenes 13 ist zum Genuss erlaubt 14. 2. Was heisst das, ein Buhlerinnenlohn? Wenn jemand zu einer Buhlerin15 sagt: „Hier hast du 16 dieses Lamm als Lohn für dich„ 17, selbst wenn er ihr18 hundert gibt, sind sie alle verboten. Ebenso wenn jemand zu einem Anderen sagt: „Hier hast du dieses Lamm, dafür lass deine Sklavin bei meinem19 Knechte schlafen“. Rabbi20 sagt: Das ist kein Buhlerinnenlohn; die Weisen aber sagen: Das ist ein Buhlerinnenlohn21. 3. Was heisst das, der Preis für einen Hund? Wenn jemand zu einem Anderen sagt: „Hier hast du22 dieses Lamm für diesen23 Hund“. Ebenso, wenn zwei Gesellschafter teilen, und der Eine erhält zehn [Lämmer] und der Andere neun und einen Hund, so sind die, die zu dem Gegenwert für den Hund gehören24, verboten25, die zusammen mit dem Hund zugeteilten erlaubt. Als Lohn für eine Hündin26 und als Preis für eine Buhlerin27 gegebene Tiere sind erlaubt 28, denn es heisst29: „sie beide“, aber nicht vier. Junge von ihnen30 sind erlaubt, denn es heisst: „sie“31, nicht aber ibre Jungen. 4. Hat er ihr 32 Geld33 gegeben, so ist dieses erlaubt34, Weine, Oele, Mehle oder irgend etwas, von dessen Art auf dem Altar dargebracht wird, so ist es verboten35. Hat er ihr zu Opfern bestimmte Tiere36 gegeben, so sind sie erlaubt37, Geflügel38, so ist es verboten. Es wäre eigentlich folgender Schluss zu ziehen: Wenn zu Opfern bestimmte Tiere, die durch einen Leibesfehler untauglich werden, als Buhlerinnenlohn und Preis für einen Hund nicht untauglich werden, müssten da Vögel, die nicht durch einen Leibesfehler untauglich werden39, nicht erst recht nicht als Buhlerinnenlohn und Preis für einen Hund untauglich werden40? Die Schrift sagt aber: „für irgend ein Gelübde„, um auch Geflügel mit einzuschliessen. 5. Von allen Tieren, die nicht auf den Altar gebracht werden dürfen, sind die Jungen erlaubt41. Das Junge von einem Trefa darf, sagt R. Elieser42, nicht auf den Altar gebracht werden; die Weisen aber sagen, es darf dargebracht werden 43. R. Chanina44, Sohn des Antigonus, sagt: Ein taugliches Tier, das an einem Trefa gesaugt hat, ist untauglich für den Altar45. Alle Opfertiere, die trefa geworden sind, dürfen nicht ausgelöst werden, denn man darf keine Opfertiere auslösen, um sie den Hunden zum Frass zu geben46.

+

ABSCHNITT VII.

+

1. Es gibt Bestimmungen, die für Geheiligtes, das für den Altar geheiligt worden ist, gelten und nicht für solches, das für den Tempelschatz geheiligt worden ist, und es gibt Bestimmungen, die für Geheiligtes, das für den Tempelschatz geheiligt worden ist, gelten und nicht für solches, das für den Altar geheiligt worden ist. Für den Altar geheiligte [Opfer] können ausgetauscht werden1, bei ihnen treten die auf Verworfenes2, auf Uebriggelassenes und auf Unreinheit stehenden Strafen3 ein4, ein Junges5 und die Milch von ihnen6 sind auch nach ihrer Auslösung verboten, wer sie7 ausserhalb [des Heiligtums] schlachtet, macht sich schuldig8, und man darf mit ihnen9 nicht den Tempelarbeitern ihren Lohn bezahlen; das alles gilt nicht für das für den Tempelschatz Geheiligte10. 2. Es gibt Bestimmungen für das für den Tempelschatz Geheiligte, die nicht für das für den Altar Geheiligte gelten: Ohne nähere Bestimmung Geheiligtes fällt an den Tempelschatz11, für den Tempelschatz kann alles geheiligt werden12, man macht sich auch an daraus erst entstandenen Dingen13 der Veruntreuung schuldig, und die Priester ziehen aus ihnen gar keinen Nutzen14. 3. Weder bei dem für den Altar noch bei dem für den Tempelschatz Geheiligten darf man die Bestimmung, für die man es geheiligt hat, ändern 15, man kann ihren abzuschätzenden Wert16 dem Heiligtum17 geloben und sie als Banngut weihen18, und wenn sie von selbst verenden, müssen sie vergraben werden19; R. Simon sagt: Für den Tempelschatz geheiligte Tiere können, wenn sie verendet sind, ausgelöst werden20. 4. Für Folgendes21 ist das Vergraben Vorschrift: Fehlgeburten von Opfertieren müssen vergraben werden, eine von ihnen geworfene Fruchthaut muss vergraben werden22, der [von Gerichts wegen] gesteinigte Ochse23, das durch Genickschlag getötete Kalb 24, die Vogelopfer von Aussätzigen25, das Haar des Nasiräers26, die Erstgeburt eines Esels27, Fleischund Milchmischung28 und nichtheilige Tiere, die im Heiligtum geschlachtet worden sind29; R. Simon sagt: Nichtheilige Tiere, die im Heiligtume geschlachtet worden sind, müssen verbrannt werden 30, ebenso auch im Heiligturne geschlachtetes Wild31. 5. Für Folgendes ist das Verbrennen Vorschrift: Gesäuertes am Pessach muss verbrannt werden 32, ferner unreine Priesterhebe 33, Orla-Frucht34 und Saaten-Mischung im Weinberge35, das, was [davon] verbrannt zu werden pflegt, muss verbrannt werden36, und was vergraben zu werden pflegt, muss vergraben werden37; Brot und Oel von Priesterhebe38 darf man als Brennmaterial benützen39. 6. Alle Opfertiere, die [mit der Absicht auf]40 ausser ihrer Zeit oder ausserhalb ihres Ortes geschlachtet worden sind, müssen verbrannt werden41, ein Zweifel-Schuldopfer42 muss verbrannt werden43; R. Jehuda sagt: Es muss vergraben werden44. Ein für den Zweifelsfall gebrachtes Vogel-Sündopfer45 muss verbrannt werden46; R. Jehuda sagt: Man wirft es in den Wasserarm47. Alles, wofür das Verbrennen vorgeschrieben ist, darf nicht vergraben werden 48, und wofür das Vergraben vorgeschrieben ist, darf nicht verbranntwerden49; R. Jehuda sagt: Wenn jemand es sich selbst erschweren will, das zu Vergrabende zu verbrennen, so ist es erlaubt; darauf sagte man zu ihm: Es ist nicht erlaubt, es anders zu machen50.

+1) Das Austauschen eines Opfertieres, indem man sagt, dass ein anderes Tier, das man dazu bestimmt, an die Stelle des Opfertieres treten, die Bestimmung, für die das Opfertier bestimmt war, auf dasselbe übergeben und das Opfertier dafür seine Heiligkeit verlieren soll, ist nach Lev. 27, 10 verboten ; es hat nur die Folge, dass auch auf das andere Tier, das man als Austausch für das Opfertier bestimmt hat, die Heiligkeit des Opfertieres sich überträgt. +2) Auch für Frauen gilt das Verbot des Austausches und auch das von ihnen als Austausch bestimmte Tier gilt als תמירה. Allerdings haben grundsätzlich alle Verbote für Frauen die gleiche Geltung wie für Männer, trotzdem wird dies bei diesem Verbote besonders hervorgehoben, weil es ein Verbot ist, das auch für Männer uicht ausnahmslos gilt, da das Austauschen von Gemeindeopferu und Opfertieren, die mehreren Besitzern gemeinsam gehören, nicht als Austausch gilt (s. weiter Mischna 6), und man deshalb hätte meinen können, dass es auch für Frauen keine Geltung hat und obiger Grundsatz nur für solche Verbote gilt, die für Männer überall und ausnahmslos gelten. Nach Maim. (הלכות חמורה I, 1) hat das Austauschen von Gemeindeopfern und Opfertieren, die mehreren Besitzern gemeinsam gehören, allerdings nur insoweit keine Geltung, als die Heiligkeit des Opfertieres sich nicht auf das zum Austausch bestimmte Tier überträgt, der Austausch selbst wird aber auch in diesem Falle als eine Verbots-Uebertretung bestraft. Es liegt aber noch ein anderer Grund vor, weshalb gerade bei diesem Verbote hervorgehoben wird, dass es auch für Frauen gilt. Der Grundsatz, dass alle Verbote für Frauen die gleiche Geltung haben wie für Männer, was hinsichtlich der Gebote nicht der Fall ist, wird nämlich auf den Schriftvers Num. 5, 6 zurückgeführt, weil es dort heisst: איש או אשח כי יעשו מכל רטאת האדם „ein Mann oder eine Frau, wenn sie irgend eine Sünde begehen“, Mann und Frau also hinsichtlich des Begehens einer Sünde, d. h. der Uebertretung eines Verbotes einander gleichgestellt werden. Da es hier aber heisst „כי יעשו, so könnte daraus geschlossen werden, dass die Frau dem Manne nur hinsichtlich solcher Verbote gleichgestellt wird, die in der Ausführung einer verbotenen Handlung bestehen, und dass deshalb dieses Verbot für Frauen nicht die gleiche Geltung hat, wie für Männer, da der Austauschende gar keine Handlung begeht, sondern nur etwas ausspricht, was er nicht aussprechen darf (s. לחם משנה z. St. und zu הלכות שכירות XIII, 2). +3) die Heiligkeit des Opfertieres überträgt sich auch auf das als Austausch bestimmte Tier. +4) für die Uebertretung des Verbotes, obgleich es nach der von Maim, rezipierten Ansicht eine Uebertretung ist, die nicht in einer Handlung besteht, und auf die Uebertretung eines solchen Verbotes, eines בו מעשה לאו שאין, sonst nicht die Geisselstrafe steht. Es bildet dieses Verbot mit noch zwei anderen im Talmud angeführten hierin eine Ausnahme. Nach einer anderen Ansicht im Talmud, der des R. Jocbanan, ist dieses Verbot nicht als ein לאו שאין בו מעשה zu betrachten, da doch durch den Austausch die Heiligkeit des Opfertieres auf das andere Tier übertragen wird, diese Uebertragung aber schon als eine durch die Uebertretung bewirkte מעשה zu betrachten ist. Ein anderer Einwand, dass nämlich dieses Verbot ein לאו הניתק לעשה sei, d. h. ein Verbot, dessen Uebertretung die Verpflichtung zur Erfüllung des daran angeknüpften Gebotes nach sich zieht (wörtlich: das losgerissen [und] zu einem Gebot [gemacht wird]), indem auf das Verbot: יחליפנו ולא ימיר אותו לא das Gebot folgt: והיה הוא ותמורתו יהיה קודש, und auch auf ein solches Verbot sonst nicht die Geisselstrafe steht, wird im Talmud damit widerlegt, dass hier ein doppeltes Verbot übertreten wird, das Verbot לא יחליפנו und das Verbot ולא ימיר, nach einer anderen Lesart (s. Talm. 4b, Raschi v. הכי גרםינן), dass hier das nachfolgende Gebot nicht auf alle Fälle zutrifft, die das vorausgehende Verbot umfasst, da durch den Austausch von Gemeindeopfern und mehreren Besitzern gemeinschaftlich gehörenden Opfertieren das zum Austausch bestimmte Tier nicht heilig wird (s. Note 2), und auf solche Fälle der für ein לאו הניתק לעשה geltende Grundsatz nicht zutrifft. +5) Talmudausg.: בשלהם. +6) nicht solche, die ihnen von anderen übergeben worden sind, um sie für sie als Opfer darzubringen. +7) die ihnen zur Darbringung übergeben worden sind, obgleich nach Darbringung des Opfers das Fleisch ihnen als ihr Eigentum zafällt. +8) die ihnen von dem Besitzer als Pflichtabgabe übergeben worden ist. +9) Austauschen kann nur derjenige, der Besitzer des Opfertieres ist. Beim Sünd- und Schuldopfer ist derjenige, der das Opfer darbringen lässt, auch nachdem er es den Priestern übergeben hat, noch insoweit Besitzer des Tieres, als er erst durch die Darbringung desselben gesühnt wird, auch wird es nicht einem einzelnen Priester zur Darbringung übergeben, sondern der gesamten fungierenden Priesterabteilung, und fällt auch das Fleisch nicht dem darbringenden Priester allein, sondern der ganzen Priesterabteilung zu, auch fällt es den Priestern nicht als eigentliches Eigentum zu, sondern bleibt Gott angehörendes, das den Priestern nur zum Verzehren übergeben wird (כהנים משלחן גבוה קא זכו). Bei der Erstgeburt dagegen hört jedes Anrecht des Eigentümers an dem Tiere auf, sobald er es dem Priester übergeben hat, auch hat der Priester, dem sie übergeben worden ist, das Recht, sie selbst darzubringen, und das Fleisch fällt ihm allein zu und zwar als sein rechtes Eigentum an dem Opfer, warum soll er also nicht als der Besitzer des Tieres betrachtet werden ? +10) Sowohl Sünd- und Schuldopfer wie Erstgeburt werden Num. Cap. 18 unter den den Priestern zugewiesenen Gaben aufgeführt. Wie erstere trotzdem damit, dass sie den Priestern übergeben werden, noch nicht Eigentum der Priester werden, so auch die Erstgeburt nicht. Talmudausg.: אין ממירין בו. +10a) מה לי = was ist mir der Unterschied? Ed. Lowe: סה לו. Talmudausg. und ·ed. Ven.: מה לו אם. +11) Der Priester. dem das Tier zur Darbringung übergeben worden ist, kann es nicht an einen anderen Priester verkaufen, er kann deshalb auch nicht als der Besitzer des Tieres betrachtet werden. +12) Eine Erstgeburt, die im heiligen Lande geworfen worden ist, darf allerdings der Priester, dem sie übergeben worden ist, auch nicht verkaufen, sondern er muss sie als Opfer darbringen. Dagegen braucht eine Erstgeburt, die ausserhalb des heiligen Landes geworfen worden ist, nicht als Opfer dargebracht zu werden (s. weiter III,5), der Priester darf sie deshalb auch verkaufen, trotzdem sie, wenn sie nach dem heiligen Lande gebracht worden ist, nach der dort in der Mischna angeführten Ansicht als Opfer dargebracht wird. Die Erstgeburt gilt demnach als rechtes Eigentum des Priesters, nur dass er verpflichtet ist, dieses sein Eigentum, wenn es im heiligen Lande ist, als Opfer darzubringen, darin liegt aber eine so wesentliche Verschiedenheit zwischen Erstgeburt und Sündund Schuldopfer, dass es nicht angeht, von dem für letztere Geltenden auch auf die Erstgeburt zu schliessen, trotzdem sie alle unter der gleichen Bezeichnung von מתנות כהונה aufgeführt werden. Ed. pr. und Lowe: שזכין לו בחייו. +13) Lev. 27, 10. +14) Die Bestimmung והיה „הוא ותמורת״ ״יהיה„ קדש wird dahin ausgelegt, dass eine Uebertragung der Heiligkeit des ausgetauschten Opfertieres auf das als Austausch bestimmte Tier nur dann stattfindet, wenn der Austausch unter denselben Umständen stattfindet, unter denen das Opfertier heilig geworden ist. +15) d. h. in seinem Besitze, da man nur heiligen kann, worauf man ein volles Besitzrecht hat. +16) wenn der, in dessen Besitz das Opfertier seine Heiligkeit erlangt hat, noch rechtlicher Eigentümer desselben ist. Damit ist die dem Priester übergebene Erstgeburt ausgeschlossen : der Eigentümer kann sie nicht austauschen, da er nicht mehr Besitzer derselben ist, aber auch der Priester kann sie nicht austauschen, weil sie nicht in seinem Besitz heilig geworden ist. +17) Ed. Lowe: אין ממירין (man darf nicht austauseben). +18) weil es ganz allgemein heisst: בהמה בבהמה. +19) Ed. pr. und Ven. fehlen die Worte איזהו טוב ברע. +20) wenn man gegen ein solches Opfertier ein anderes fehlerfre es Tier austauscht, so geht auf dieses die Heiligkeit des Opfertieres über, nicht aber, wenn das Opfertier den Fehler bereits hatte, als es zum Opfer bestimmt wurde, da in diesem Falle dieses selbst gar nicht die Heiligkeit eines Opfertieres angenommen hat (s. Chull. X, 2). +21) weil es heisst: בהמה בבהמה, und das Wort בהמה sowohl ein Tier als auch, kollektivisch gefasst, mehrere Tiere bedeuten kann. Ed. pr. fehlt אחד במאה ומאה באחד. +22) die Schrift nur von dem Austauschen eines Opfertieres spricht. +23) Talmudausg.: אף היא מיוחדת. +24) einzelne Glieder eines nichtheiligen Tieres. +25) im Leibe eines Opfertieres oder die man im Mutterleibe zu Opfertieren bestimmt hat. +26) nach einer Ansicht im Talmud, weil es heisst: בהמה בבהמה und noch ungeborene Junge und einzelne Glieder nicht unter den Begriff בהמה fallen, nach einer anderen Ansicht, weil nur etwas dem Viehzehnt ähnliches ausgetauscht werden kann (s. weiter Mischn. 6 den Ausspruch des R. Simon) und noch ungeborene Junge und Glieder nicht als Zehnt abgesondert werden können. +27) S. Talm. 11b. +28) Auch die Gegner der Ansicht des R. Jose stimmen darin mit ihm überein, dass, wenn man ein einzelnes Glied, nach dessen Entfernung das Tier nicht mehr lebensfähig ist, zum Ganzopfer bestimmt hat, das ganze Tier als zum Ganzopfer bestimmt gilt; trotzdem ist der erste Tanna in unserer Mischna der Ansicht, dass man einzelne Glieder nicht austauschen kann aus den in Note 26 angeführten Gründen. +29) Teruma V, 6. Diese und die anschliessenden Bestimmungen werden hier nur wegen ihrer Aehnlicbkeit mit dem folgenden ולא חמורה עושה תמורה angeführt. +30) Unter דמעך Exod. 22, 28 ist nach der Tradition die Priesterhebe zu verstehen, dementsprechend bedeutet das Zeitwort דמע ein Mischen von Profanem mit Hebe, durch das die ganze Mischung den Charakter von Hebe annimmt. +31) Wenn ein Sea Hebe sich mit weniger als 100 Sea Profanem vermischt, so wird die ganze Mischung Hebe und darf nur von Priestern verzehrt werden. Wenn aber von dieser Mischung sich wieder ein Teil mit anderem Profanen vermischt, so wird dieses nur dann Hebe, wenn es nicht das 100 fache des Quantums Hebe ist, das verhältnismässig berechnet in dem Teile der ersten Mischung, mit dem es sich vermischt hat, enthalten war. Hatte sich z. B. ein Sea Hebe mit 90 Sea Profanem vermischt und hat von diesen 91 Sea wieder etwas mit anderem Profanen sich vermischt, so wird dieses nur dann Hebe, wenn es nicht wenigstens 100. 1/91 soviel enthält wie das, das sich mit ihm vermischt hat, denn in jedem Teilchen der ersten 91 Sea enthaltenden Teruma-Mischung sind verhältnismässig berechnet 90 Teile Profanes und nur 1 Teil Hebe enthalten. +32) Wenn Teig durch hineingetanen Sauerteig von Hebe in Gährung übergegangen ist, so ist dadurch der ganze Teig Hebe geworden, auch wenn das Quantum des hineingetanen Sauerteigs ein noch so geringes war. Wenn aber durch einen Teil von diesem Teige wieder ein anderer Teig gesäuert worden ist, so ist dieser nur dann Hebe geworden, wenn in dem hineingetanen Teil des ersten Teiges verhältnismässig berechnet soviel von dem Sauerteig von Hebe enthalten war, dass damit allein der zweite Teig hätte gesäuert werden können. +33) Ein rituelles Tauchbad (מקוה) muss wenigstens 40 Sea Wasser enthalten. Diese 40 Sea Wasser, zu denen man, wenn sie einmal in einer Mikwa vorhanden sind, nachher anderes Wasser in beliebiger Menge hinzutun kann, dürfen aber kein geschöpftes d. h. in von Menschenhand zu diesem Zwecke hingestellten Gefässen gesammeltes oder befördertes oder durch Menschenkraft in die Mikwa befördertes Wasser sein. Solange die Mikwa nicht 40 Sea solchen ungeschöpften Wassers enthält, bewirken schon 3 Log geschöpften Wassers, die in sie hineinfallen, dass das gesamte in der Mikwa enthaltene Wasser unbrauchbar zur Mikwa wird. Fällt aber geschöpftes Wasser nicht direkt in die Mikwa hinein, sondern wird es in einer Entfernung von mindestens 3 Handbreiten auf den Boden gegossen und fliesst so erst über den Boden in die Mikwa hinein, so wird unter Umständen auch die keine 40 Sea Wasser enthaltende Mikwa dadurch nicht unbrauchbar, sondern dient vielmehr das zufliessende Wasser wie ungeschöpftes dazu, den noch fehlenden Inhalt der Mikwa zu ergänzen. Für unsere Mischna werden nun im Talmud zwei verschiedene Erklärungen gegeben. Nach der einen bezieht sich der Ausspruch der Mischna auf solches geschöpftes, aber durch Hinfliessen über den Boden (המשכה) in die Mikwa geleitetes Wasser, und will die Mischna sagen, dass das zufliessende geschöpfte Wasser die Mikwa nur daun unbrauchbar macht, wenn in ihr nicht schon mehr als die Hälfte des vorgeschriebenen Inhalts, das sind mehr als 20 Sea, ungeschöpftes Wasser enthalten war, waren aber schon mehr als 20 Sea ungeschöpften Wassers in der Mikwa, so ist die Mikwa brauchbar, wenn der Rest der nötigen 40 Sea oder darüber geschöpftes Wasser auf die angegebene Weise zufliesst. Das לפי חשבון wäre demnach dahin zu verstehen, dass das geschöpfte Wasser die Mikwa nur dann unbrauchbar macht, wenn das in der Mikwa vorhandene Wasser im Verhältnis zu dem zufliessenden nicht schon den überwiegenden Teil der zu einer Mikwa erforderlichen 40 Sea ausmacht. Nach der anderen Erklärung bezieht sich der Ausspruch der Mischna auf den Fall, dass geschöpftes Wasser in eine nicht 40 Sea enthaltende Mikwa direkt hinoinfällt oder hineingegossen wird, in diesem Falle wird, wie oben ausgeführt, durch hinzugekommene 3 Log von dem geschöpften Wasser das gesamte in der Mikwa enthaltene Wasser unbrauchbar. Die Mischna will nun sagen, dass dieses nur dann der Fall ist, wenn die 3 Log aus höchstens 3 Gefässen in die Mikwa fallen, fallen sie dagegen aus mehr als 3 Gefässen in die Mikwa, so wird dadurch das Wasser in der Mikwa nicht unbrauchbar. Der Ausdruck לפי חשבון würde demnach hier bedeoten: der Zahl entsprechend, d. h. nur wenn die 3 Log Wasser aus höchstens 3 Gefässen in die Mikwa fallen. +34) in das Wasser, das Wasser muss bereits in dem Gefässe sein, wenn die Asche hineingetan wird. Es wird dies daraus geschlossen, weil es in dem Schriftverse (Num. 19, 17) heisst: עליו „מים חיים אל כלי״ ונתן, das Wasser soll direkt in das Gefäss getan sein, nicht auf die Asche, Dem ונתן עליו wird dadurch entsprochen, dass man, nachdem man die Asche in das Wasser hineingetan hat, sie gehörig mit dem Wasser vermischt, wodurch das Wasser wieder über die Asche zu stehen kommt. +35) בית הפרם ist Bezeichnung für ein Feld, dessen obere Erdschicht nach rabbinischer Verordnung als unrein gilt, weil Teile von Totengebein, das verunreinigt, darin enthalten sind oder enthalten sein können. Nach der Mischna Ohalot 18, 2 gibt es dreierlei Arten von בית הפרם. Hier handelt es sich um die erste Art, um ein Feld, in dem sich ein Grab befunden hat und das man umgepflügt hat, so dass Teile von dem Totengebein durch den Pflug über das Feld hin zerstreut sein können. Die Bezeichnung בית הפרם leitet Maim, von פרש = פרם ausbreiten ab: ein Feld, über das Totengebein ausgebreitet, zerstreut worden ist. Eine andere Erklärung, die Bart, an führt, leitet sie von פרם = zerbrechen ab: ein Feld, in dem sich Bruchstücke, Teilchen von Totenknochen befinden (vgl. Ketub. II, Note 71). +36) Wenn sich in einem Felde ein Grab befindet und man das Feld über das Grab hinweg umpflügt, so wird dadurch das Feld in einem Umkreise von 100 Ellen von dem Grabe nach allen Richtungen hin unrein, weil angenommen wird, dass so weit durch den Pflug Teilchen von dem Totengebein verstreut werden können. Pflügt man aber von irgend einer Stelle dieses also בית הפרם gewordenen Feldes aus den Boden weiter über die 100 Ellen hinaus um, so wird das dann Umgepflügte nicht בית הפרם, trotzdem von dem unrein gewordenen Boden des בית הפרם durch den Pflug nun Totenknochen in den weiteren uragepflügten Boden hineingetragen sein können. So erklärt Tif. Jis. die Mischna. Der Talmud fügt zur Mischna erläuternd hinzu, dass durch das Umpflügen immer nur שלש שדות ושתי מענות, drei Felder und [zwar] zwei Furchenstrecken weit (eine מענה = 100 Ellen) unrein werden können. Demgemäss erklären Raschi und Bart., dass die Mischna von einem durch Umpflügen בית הפרם gewordenen Felde spricht, auf dem sich an irgend einer nicht näher bekannten Stelle ein Grab befunden hat. Durch das Umpflügen ist zunächst dieses ganze Feld בית הפים geworden, da man ja nicht weiss, wo sich das Grab befunden hat, um danach die 100 Ellen von dem Grabe ab zn berechnen. Da sich das Grab aber auch an einem der äussersten Enden des Feldes befunden haben kann, so werden, da man den Pflug stets nur nach einer Richtung hin und wieder zurück zu ziehen pflegt, auch noch von den beiden in diesen Richtungen liegenden angrenzenden Feldern je 100 Ellen durch Umpflügen בית הפרם, es werden also drei Felder בית הפרם, von den beiden angrenzenden Feldern jedoch nur je eine מענה, das sind 100 Ellen. Pflügt man von einem dieser בית הפרם gewordenen Teile weiter um, so wird dadurch das Umgepflügte nicht בית הפרם. +37) Raschi erklärt im Kommentar zur Mischna einfach: wenn von Terumapflichtigem schon einmal Teruma abgehoben worden ist, so gilt bei nochmaligem Abheben das Abgehobene nicht als Teruma. Nach der Ausführung im Talmud spricht die Mischna von Terumapflichtigem, das gemeinsames Gut zweier Eigentümer ist und von dem jeder der beiden besonders die Teruma abgehoben hat, und gibt die Mischna die Ansicht des R. Akiba wieder, der entscheidet: אין תרומת שניהם תרומה. Nach der Erklärung Raschis ist R. Akiba der Ansicht, dass weder die Teruma des einen noch die des anderen als Teruma gilt, und will danach der Ausspruch der Mischna sagen, dass nicht nur die vom ersten abgehobene nicht als Teruma gilt, weil der andere dadurch, dass er nochmals abgehoben hat, gezeigt hat, dass er mit dem Abheben des ersten nicht einverstanden war, sondern dass auch die vom zweiten abgehobene nicht als Teruma gilt, weil bereits vorher eine Teruma abgehoben war. Nach Tosaf. sind die Worte R. Akiba’s dahin zu verstehen, dass nicht beide Terumas als Teruma gelten, sondern nur die vom ersten abgehobene, und bezieht sich der hier angeführte Ausspruch des R. Akiba auf den Fall, dass sie sich gegenseitig vorher damit einverstanden erklärt haben, dass einer für beide die Teruma abhebt, nachdem der eine die Teruma abgehoben hat, hat das Abheben des zweiten darum keine Geltung mehr. Die Mischna Terum. III, 3 dagegen, wo R. Akiba entscheidet: תרומת שניהם תרומה, spricht nach Tosaf. von dem Fall, dass sie vorher nichts verabredet haben, da sei nach R. Akiba anzunehmen, dass jeder nur die Absicht gehabt habe, von dem ihm gehörenden Teil die Teruma abzuheben, und gelte deshalb beides als Teruma. +38) weil es heisst: והיה הוא ותמורתו, nur das mit dem Opfertiere ausgetauschte Tier wird heilig, nicht aber ein drittes Tier, das man dann wieder mit dem Austausch-Tiere austauscht. +39) weil es heisst: הוא ותמורתו nur das Opfertier selbst, nicht aber das von einem Opfertiere geworfene Junge, obwohl es als solches auch heilig ist und geopfert wird. +40) weil die Schrift zu dem והיה הוא noch hinzufügt יהיה קדש„: auch der Austausch des aus dem Opfertiere erst gewordenen Jungen gilt als Austausch. Nach den Weisen, die der entgegengesetzten Ansicht sind, wird aus der Hinzufügung des יהיה eine andere Bestimmung abgeleitet (s. Talm. 17 a). +41) Talmudausg. und ed. Lowe fehlt: ולא תמורה. +42) Die Schrift spricht nur von dem Austausch eines Tieres, das von vorneherein zum Opfertier geheiligt worden war: יקריבו ממנה קרבן לה׳ ואם בהמה אשר wenn es ein Vieh ist, von dem man dem Ewigen ein Opfer darbringen kann, [das man dem Heiligtum gelobt hat], so ist es heilig und es darf nicht ausgetauscht werden, nicht aber von dem Jungen eines Opfertieres, das nur deshalb heilig ist, weil das Muttertier heilig ist, bezw. dem Ausgetauschten, das erst durch die Uebertretung des Austausch-Verbotes heilig geworden ist. +43) S. Lev. 27, 9. +44) Lev. 27,10. +45) d. h. das als Austausch bestimmte Tier wird durch den Austausch nicht heilig, wer ein Gemeindeopfer oder ein Opfertier, an dem er Miteigentümer ist, austauscht, wird aber nach Ansicht des Maim. (הלכות תמורה I, 1) trotzdem wegen Uebertretung des Verbotes ולא ימיר bestraft. +46) Talmudausg.: קדשי. +47) da beim Austausch nur von Opfertieren (קרבן) d. h. Tieren, die von vorneherein als Opfer für den Altar bestimmt worden sind, die Rede ist. +48) unter den Tieren, auf die das Austauschverbot sich bezieht, da auch der Zehnt als Opfer dargebracht wurde. +49) Lev. 27,33. +50) Talmudausg.: לומר לך. +51) da nur Tiere die einem Besitzer gehören, zehntpflichtig sind, s. Bech. IX, 3. +52) und ebenso Opfer, die nicht einem, sondern mehreren Besitzern gemeinschaftlich gehören. +53) Tiere, die man nicht als Opfertiere für den Altar, sondern als GabeD für den Tempelschatz geheiligt hat. +54) Ohne diese aus der Hervorhebung des Zehnt abgeleitete Folgerung würde das Austauschverbot auch für Opfertiere, die für den Tempelschatz bestimmt worden sind, Geltung haben, da Num. 31, 50 auch die für diesen bestimmte Gaben mit dem Ausdruck קיבן bezeichnet werden. Nach der Ansicht des ersten Tanna hat die angezogene Schriftstelle keine Beweiskraft, da dort der Ausdruck קרבן ח׳ gebraucht wird, worunter auch Gaben für den Tempelschatz zu verstehen sind, unter dem Ausdruck קרבן לח׳ dagegen, der beim Austauschverbot gebraucht wird, sind nur Opfergaben, die für den Altar bestimmt sind, zu verstehen. +1) es gibt solche, für die männliche, und solche, für die weibliche Tiere vorgeschrieben sind. +2) es gibt keine Gemeindeopfer, für die weibliche Tiere vorgeschrieben sind. +3) unter den Privatopfern, für die eine bestimmte Zeit vorgeschrieben ist, wo sie dargebracht werden müssen, gibt es auch solche, die auch, wenn die rechtzeitige Darbringung versäumt worden ist, nachträglich dargebracht werden müssen, so z. B. das Ganzopfer einer Wöchnerin und die Opfer des Aussätzigen. +4) Unter נםכים versteht man sowohl die Weinopfer wie die Mehlopfer, die als Zugaben zu den Tieropfern dargebracht wurden (s. Sebach. IV Note 18). +5) wenn die Zeit verstrichen ist, wo sie hätten dargebracht werden sollen. +6) zur rechten Zeit, aber ohne נםכים. +7) Ed. Lowe fehlt: אבל חייבים באחריות נםכיהן. +8) nur die durch einen Toten verursachte Unreinheit. Gemeindeopfer, für deren Darbringung eine bestimmte Zeit vorgeschrieben ist, müssen auch in Unreinheit dargebracht werden, wenn keine Priester oder keine bei der Darbringung gebrauchten Dienstgeräte da sind, die nicht durch eine Toten-Unreinheit verunreinigt worden sind (s. Maim. הלכות ביאת מקדש IV, 10—16). +9) die 12 in der Pfanne hergestellten Kuchen, die der Hohepriester täglich zur Hälfte morgens und zur anderen Hälfte nachmittags darzubringen hatte. +10) den der Hohepriester als Sündopfer für sich darbrachte. +11) und Opfer, die zu einer bestimmteu Zeit, darzubringen sind, den Sabbat und die Unreinheit verdrängen, gleichviel ob es Gemeindeopfer oder Privatopfer sind. Nach dem ersten Tanna, der nicht dieser Ansicht ist, verdrängen trotzdem auch die Pfannenopfer des Hohenpriesters und der Stier am Versöhnungstage den Sabbat und die Unreinheit, weil sie insofern Gemeindeopfer sind, als ihre Darbriügung eine der Gemeinde obliegende Verpflichtung ist, wenn der Hohepriester sie auch aus eigenen Mitteln darzubringen hat. Im Talmud Joma 50 a heisst es in dem Ausspruche des R. Meir: פי יום הכפורים וחביתי כהן גדול ופםח. +12) Mischnaausg.: בעליו. +13) das Opfertier ist abhanden gekommen, und der Eigentümer hat, bevor es sich wiedergelunden hat, anstatt desselben schon ein anderes Tier dargebracht. +14) Talmudausg.: מתת, ebenso ר׳ יהודה אומר תמות ,ושל צבור אינה מתת, danach ist הטאת in der Einzahl zu lesen. +15) sondern man lässt sie weiden, bis sie einen Leibesfehler bekommen, der sie zum Opfer untauglich macht, und kann sie dann verkaufen. +16) Talmudausg. ר׳ שמעון אומר. +17) von den 5 Sündopfer-Tieren, betreff deren die halachische Ueberlieferung bestimmt, dass man sie umkommen lassen muss (ṡ. Sebach. VIII Note 1). +18) weil es bei Gemeinde-Sündopfern weder ein von einem Sündopfer geworfenes Junges gibt, da Gemeinde-Sündopfer immer nur männliche Tiere sind, noch ein mit einem Sändopfer Ausgetauschtes, weil bei Gemeindeopfern ein Austausch gar keine Geltung hat (s oben I, 6), noch ein Sündopfer, dessen Eigentümer gestorben ist, da eine Gemeinde niemals ausstirbt. +18a) Zu den meisten Arten von Sündopfern durften nur Tiere, die noch nicht über ein Jahr alt sind, verwendet werden. +19) Die Widerlegung des nahe liegenden Einwands, dass vielleicht die Bestimmung für die drei erstgenannten Fälle, bei denen es sich nur um Privatopfer handeln kann, nur für Privatopfer gegeben worden ist, für die beiden letzteren Fälle dagegen, bei denen es sich auch um Gemeindeopfer handeln kann, trotzdem auch für Gemeindeopfer, siehe im Talmud. +20) Talmudausg. add.: חוטר בקדשים מבתמורה. +21) S. I. Note 38. +22) S. I, 6. +23) S. I, Note 26. +24) Talmudausg. add.: מבקדשים. +25) Ed Lowe: עליה בבעלת מום. +26) wenn man ein solches Tier als Austausch für ein fehlerfreies Opfertier bestimmt hat. +27) sondern nur verzehrt werden darf, es untersteht denselben Bestimmungen wie ein Opfertier, das erst nach seiner Heiligung von einem Fehler befallen worden ist (s. Bechor. II, 3), obwohl es bereits fehlerhalt war, als es durch den Austausch geheiligt wurde, weil die Bestimmung der Schrift (Lev. 27,10): ולא ימיר אותו טוב ברע או רע בטוב dahin ausgelegt wird, dass auch ein fehlerhaftes Tier durch Austausch heilig wird. Heiligt man dagegen ein Tier, das bereits von einem Fehler behaftet ist, so darf es. nachdem es ausgelöst worden ist, auch geschoren und zur Arbeit verwendet werden (s. Bechor. II, 2). +28) Auch wenn man eigentlich gar nicht beabsichtigt hatte, das zu sagen, was man gesagt hat, der Eigentümer eines Ganzopfertieres und eines Friedensopfertieres hatte z. B. die Absicht, das Tier als Austausch für da3 Ganzopfertier zu bestimmen, und er hat sich geirrt und es als Austausch für das Friedensopfertier bestimmt, oder es wollte jemand sagen, der schwarze Ochse, der aus meinem Hause herauskommen wird, soll Austausch für dieses mir gehörende Opfertier sein, er hat sich aber geirrt und gesagt, der weisse Ochse, und es ist dann tatsächlich ein weisser Ochse aus seinem Hause herausgekommen, so ist das Tier trotzdem als Austausch heilig und er erhält wegen Uebertretung des Austausch-Verbotes die Geisselstrafe. Nach dem Talmud wird dieses aus dem überflüssigen ,יהיה״ קודש (Lev. 27,10) geschlossen: es wird heilig, selbst wenn es nur irrtümlich zum Austausch bestimmt worden ist. Hat jedoch der Austauschende das Austausch-Verbot irrtümlich übertreten, indem er gar nicht gewusst hat, dass es verboten ist, ein Opfertier auszutauschen, so ist zwar das Tier als Austausch heilig, er selbst aber erhält für den Austausch keine Geisselstrafe (Maim. הלכית תמורה I, 2). +29) Hat man nicht tatsächlich die Absicht gehabt, dieses Tier zu heiligen und es für diese Opferart zu bestimmen, so ist es auch nicht heilig, ist es ein fehlerhaftes Tier, das man zum Opfertier bestimmt hat, so erhält man deshalb auch nicht die Geisselsstrafe, deren derjenige sich schuldig macht, der ein fehlerhaftes Tier als Opfer für den Altar heiligt (Talm. 6b; Maim. הלכות איםורי מזבח I, 1 u. 3). +30) Ed. Lowe: ר׳ אליעזר. +31) dessen Geschlecht nicht zu erkennen ist. טומטום vom aram. טמטם = verstopfen. +32) obwohl sonstige fehlerbehaftete Tiere durch Austausch heilig werden. +33) wenn man ein profanes Tier als Austausch für ein solches heiliges Tier bestimmt hat. Ein Tier, das trefa ist, kann ein heiliges Tier sein, wenn es erst, nachdem es geheiligt worden, trefa geworden ist, und auch ein Bastard, ein seitwärts Herausgezogenes, ein Geschlechtsloses und eine Zwittergeburt können heilige Tiere sein, wenn das Muttertier ein Opfertier war, das erst, nachdem es geheiligt worden, trächtig geworden ist, in diesem Falle ist auch das Junge, trotzdem es nicht als Opfer dargebracht werden kann, dennoch heilig, weil es ein Teil des Muttertieres ist. Trotzdem wird selbst nach R. Jehuda, der der Ansicht ist, dass auch das Austauschen des von einem Opfertiere geworfenen Jungen als Austausch gilt (s. oben I, 5), ein für ein solches Tier ausgetauschtes Tier nicht heilig, weil im Gegensatz zu sonstigen mit Fehlern behafteten Tieren, diese Tiere bis auf das Trefa besondere Arten von Tieren bilden, die sich überhaupt zu Opfertieren gar nicht eignen, die Bestimmungen über den Austausch sich aber nur auf solche Tiere beziehen, von deren Art Opfer dargebracht werden können. Ein Tier, das trefa ist, gehört allerdings zu einer Tierart, von der Opfer dargebracht werden können, da es aber zum Genuss verboten ist, ist es ebenfalls nicht mit einem sonstigen fehlerhaften Tiere zu vergleichen und haben deshalb die Bestimmungen über den Austausch für dasselbe ebenfalls keine Geltung. +1) das von einem Friedensopfer wie das von einem mit einem Friedensopfer Ausgetauschten (Maim.). +2) Talmudausg.: ותנוםח חזה ושוק. +3) sondern man muss es einsperren und umkommen lassen. Obgleich es eigentlich dargebracht werden dürfte, haben nach R. Elieser die Weisen diese Anordnung getroffen, damit der Eigentümer eines Friedensopfers dasselbe nicht so lange stehen lasse, bis es Junge gebiert, und gegen das Gebot (Deut. 12, 6), es an dem nächstfolgenden Feste darzubringen, oder gar gegen das Verbot (Deut. 23, 22), es nicht länger als bis zum dritten Feste zurückzuhalten, sich versündige (Maim.) oder in der Zwischenzeit es scheren lasse oder zur Arbeit verwende (Raschi und Bart.). Diese Befürchtung liegt aber nur bei Friedensopfern vor, weil solche in grosser Anzahl dargebracht wurden, der Eigentümer auch ein Interesse daran hatte, noch Junge von ihnen zu ziehen, weil ihm das Fleisch zufiel. Beim Dankopfer dagegen (s. die folgende Mischna), wo beides nicht der Fall ist, stimmt auch R. Elieser zu, dass das Junge dargebracht wird (s. dagegen Maim. הלכות תמורה IV, 1). Ueber das Junge eines mit einem Friedensopfer Ausgetauschten spricht sich R. Elieser nicht aus. Nach Tosf. R. Akiba Eger ist auch dafür nach R. Elieser das vorbeugende Verbot unserer Weisen nicht getroffen worden, weil es doch nur selten vorkommt, dass jemand gegen das Verbot ein Opfertier austauscht Straschun dagegen meint, dass, wenn schon das Junge von einem Friedensopfer nicht dargebracht werden darf, das Junge von einem Ausgetauschten noch viel weniger dargebracht werden dürfe, da es nach Talm. 20 b (s. Raschi v. ולד שני) mit dem Jungen des Jungen von einem Friedensopfer auf gleicher Stufe steht, deshalb brauchte das R. Elieser garnicht erst besonders zu erwähnen. +4) da stimmen auch die Weisen der Ansicht des R. Elieser zu, dass es nicht dargebracht werden darf, weil der Eigentümer offenbar absichtlich das Opfertier so lange hat stehen lassen, um Junge von ihm zu ziehen. +5) Eduj. VII, 6. +6) Ed. Ven. fehlt שיקרב שלמים. +7) Unter חג ohne weiteren Zusatz ist gewohnlich das Hüttenfest zu verstehen. Hier kann das Hüttenfest nicht gemeint sein, da mit dem Hinausschieben des Darbringens bis zum Hüttenfeste das Gebot (Deut 12, 6), es am nächstfolgenden Feste darzubringen, übertreten worden wäre, es ist hier mit חג vielmehr das nächstfolgende Fest, das ist das Wochenfest, gemeint. Nach einer anderen Ansicht im Talmud ist hier wie gewöhnlich חג das Hüttenfest, und das Tier konnte am Wochenfeste nicht dargebracht werden, weil es damals krank und deshalb zum Opfer untauglich war. +8) Dies wird daraus geschlossen, weil bei der Anordnung, zu dem Dankopfor anch ein Brotopfer darzubringen (Lev. 7,12), ausdrücklich hinzugefügt wird, dass man es על זבח התודה d. h. nur zu dem Daakopfer selbst darzubringen hat, nicht aber zu den Jungen von einem Dankopfer oder einem mit ihm Ausgetauschten. +9) wenn es ein männliches Tier ist, da als Ganzopfer nur männliche Tiere dargebracht werden dürfen. Hat man ein weibliches Tier mit einem Ganzopfer ausgetauscht, so muss man es weiden lassen, bis es einen Leibesfehler bekommt, es dann verkaufen und für den Erlös ein Ganzopfer darbringen. +10) wenn man ein weibliches Tier mit einem Ganzopfer ausgetauscht hat. Ed. Ven. וורד תמורתה. +11) Das Junge selbst darf aber nicht als Ganzopfer dargebracht werden, weil es seine Heiligkeit nur dem Muttertiere zu verdanken hat, dieses selbst aber auch nicht als Ganzopfer dargebracht werden durfte, im Gegensätze zu dem Jungen eines mit einem männlichen Ganzopfer ausgetauschten Tieres (s. die vorhergehende Mischna, dessen Heiligkeit auf das männliche Ganzopfer zurückgeht, durch das erst das damit ausgetauschte Muttertier heilig geworden ist. +12) So und nicht אליעזר lesen ed. pr. und Lowe, s. Tosf. Jomt. +13) während auch als Schuldopfer nur ein männliches Tier dargebracht werden kann. +14) Bevor es einen Leibesfehler bekommt, darf es aber nicht verkauft werden, obgleich der Eigentümer, da das Tier selbst sich nicht zur Darbringung als Schuldopfer eignet, doch nur gemeint haben kann, dass er den Erlös des Tieres zum Schuldopfer bestimmt, weil durch diese Bestimmung des Erlöses (קדושת דמים) des Tieres zum Schuldopfer auch das Tier selbst insoweit heilig wird (קדושת הגוף), dass es erst, wenn es durch einen Leibesfehler überhaupt zur Darbringung untauglich geworden ist, verkauft werden darf. +15) Das für das Schuldopfer Gesagte gilt auch für das Ganzopfer und das für das Ganzopfer Gesagte auch für das Schuldopfer. Die Mischna bespricht bei dem Ganzopfer den Fall, wenn jemand ein weibliches Tier zum Ganzopfer bestimmt hat und es ein männliches Junges wirft, dass man dieses Junge selbst nicht als Ganzopfer darbringen darf, obwohl es doch weibliche Tiere gibt, die als Ganzopfer dargebracht werden, nämlich beim Vogelopfer, da bei den Vogelopfern nicht zwischen männlichen und weiblichen Tieren unterschieden wird, daraus geht von selbst hervor, dass man bei einem Schuldopfer in einem solchen Falle das Junge noch viel weniger darbringen darf, da zu einem Schuldopfer niemals weibliche Tiere verwendet werden, da es dabei keine Vogelopfer gibt. Beim Schuldopfer stimmt deshalb auch R. Elasar der Ansicht zu, dass das Junge selbst nicht als Ganzopfer dargebracht werden darf (s. Talmud). Die Bestimmung wiederum, dass das als weibliches Tier zu dem genannten Opfer nicht geeignete Tier nicht eher verkauft werden darf, als bis es einen Leibesfehler bekommen hat, bespricht die Mischna beim Schuldopfer, obgleich da weibliche Tiere von der Darbringung vollkommen ausgeschlossen sind, der Eigentümer deshalb doch nur den Erlös des Tieres zum Schuldopfer bestimmt haben kann, woraus hervorgeht, dass man noch viel weniger ein weibliches Tier, das man zum Ganzopfer bestimmt hat, verkaufen darf, bevor es einen Leibesfehler bekommen hat, da weibliche Tiere von der Darbringung als Ganzopfer doch nicht vollständig ausgeschlossen sind. Hier stimmt darum auch R. Simon der Ansicht zu, dass es, bevor es einen Fehler bekommen hat, nicht verkauft werden darf (s. Raschi und Bart.). Raschi scheint auch beim Ganzopfer in der Mischna gelesen zu haben: המפריש נקבה לעולה חרעח עד שתםתאב (s. Talm. 20 a. v. מכח קדושה). +16) so dass er für das Geld zunächst keine Verwendung mehr hat. +17) aus der man freiwillige Ganzopfer darbrachte, wenn gerade sonst keine Opfer darzubringen waren. +18) sei es ein männliches oder ein weibliches Tier. +19) weil die Tradition lehrt, dass alles, was beim Sündopfer zum Umkommen verurteilt ist, beim Schuldopfer weiden muss, bis es einen Leibesfehler bekommt (s. Talm. 18 a), für das mit einem Sündopfer Ausgetauschte das Umkommenlassen aber Vorschrift ist (s. weiter IV, 1) +20) R. Elieser bestreitet diese Tradition, nach ihm gilt vielmehr auch in dieser Beziehung für das Schuldopfer dasselbe wie für das Sündopfer (vgl. Sebach. I, 1). +21) Der Erlös fällt nicht der Spendenkasse zu, um dann für die Darbringung freiwilliger Gemeinde-Ganzopfer verwendet zu werden, sondern der Eigentümer selbst bringt für den Erlös ein Ganzopfer dar. +22) ebenfalls nach dem Note 19 angegebenen Lehrsatze. +23) Der Text des zweiten Teils dieser Mischna weist in den alten Mischnadrucken eine ganze Reihe von Abweichungen von unseren Mischnaausgaben auf. In ed. pr. und ed. Ven wird übereinstimmend zuerst der Satz von שפתו בעליו ושכפרו בעליו gebracht und dann erst der von תמורת אשם ולד ובו׳. Der Text lautet in beiden Editionen übereinstimmend: art. Ed. Lowe macht aus den zwei Sätzen sogar drei, dort lautet der Text folgendermassen: art art. Die abweichende Lesart ר׳ יהושע statt ר׳ אלעזר findet sich auch im Talmud : Schebuot 12a und Pesach. 78 a. +24) S. Note 17. +25) Ed. pr. und Lowe : ר׳ אליעזר. +26) d. h wenn der Eigentümer selbst verpflichtet ist, für den Erlös ein Ganzopfer darzubringen. Die Talmudausg. lesen: עילה +27) Die Bestimmung Deut.18, 6—7 lehrt nach der Ueberlieferung, dass jeder Priester jederzeit das Recht hat, seine eigenen Opfer selbst darzubringen, auch wenn er nicht zu der gerade fungierenden Priesterabteilung gehört; ist es ein Opfer, dessen Fleisch von den Priestern verzehrt wird, so erhält er das Fleisch zum Verzehren, ist es ein Ganzopfer, so gehört ihm das Fell (Bab. kam. 109 b). +28) Bei von der Gemeinde dargebrachten Opfern findet mit zwei Ausnahmen überhaupt kein Händeaufstützen statt, s. Menach. IX, 7. +29) das Junge eines Zehnt oder das eines mit einer Erstgeburt oder einem Zehnt Ausgetauschten. +30) insofern als sie, auch nachdem sie einen Fehler bekommen haben, nicht auf dem Markte verkauft und geschlachtet werden dürfen und das Fleisch nicht nach Gewicht abgewogen werden darf, als Opfer dargebracht dagegen werden sie nicht (s. Bechor. IX, 8). +31) das durch den Zehnt heilig gewordene von den Eigentümern und das durch die Erstgeburt heilig gewordene von dem Priester, der die Erstgeburt von dem Eigentümer erhalten hat. +32) wenn sie wegen eines Leibesfehlers nicht dargebracht werden können. +33) die wegen Untauglichkeit nicht dargebracht werden können. +34) S. Bechor. V, 1. +35) indem der Eigentümer das Tier entweder selbst durch eine seinen Wert um ein Fünftel übersteigende Summe auslöst oder es an einen Anderen verkauft und dann für das Löse- oder Kaufgeld ein gleiches Opfer darbringt. +36) wenn es einen Leibesfehler hat. +37) da beide, wenn sie einen Leibesfehler haben oder bekommen, ohne erst ausgelöst zu werden, von den Eigentümern verzehrt werden dürfen. Die ihnen trotz ihrer Untauglichkeit zum Opfer noch anhaftende Heiligkeit wird auch durch eine erfolgte Auslösung nicht von ihnen genommen und geht nicht auf das für sie erlegte Löse- oder Kaufgeld über, da es bei der Erstgeburt heisst (Num. 18, 17): לא תפדה „du sollst es nicht auslösen“ und ebenso bei dem Viehzehnt (Lev. 27,83): לא יגאל „es soll nicht ausgelöst werden“. +38) ausserhalb des heiligen Landes zu Opfern bestimmte Tiere. +39) In den Talmudausg. und einigen Mischnaausg. fehlt das Wort: לארץ. +40) Im Sifre wird dieses aus dem Schriftverse Deut. 12, 26 geschlossen, wo vorgeschrieben wird, dass man geheiligte Tiere nach dem von Gott erwählten Ort bringen soll, um sie dort darzubringen. Diese Schriftstelle könne sich nicht auf im heiligen Lande geheiligte Tiere beziehen, dass man sie nach dem erwählten Orte bringen soll, da dieses bereits im vorhergehenden V. 6 vorgeschrieben ist, vielmehr beziehe sich diese Schriltstelle auf im Auslande geheiligte Tiere. Daraus aber, dass der dort gebrauchte Ausdruck קדשיך, der alle Arten von Opfertieren umfasst, durch das nachfolgende ונדריך wieder eingeschränkt wird, sei zu schliessen, dass diese Bestimmung auf Erstgeburt und Zehnt, zu denen ein Tier durch freiwilliges Gelübde niemals bestimmt werden kann, sich nicht erstreckt. +41) der Zehnt von dem Eigentümer, die Erstgeburt von dem Priester, der sie von dem Eigentümer erhalten hat. +42) dass man fehlerfreie Erstgeburt und Zehnt nicht aus dem Auslande nach dem heiligen Lande bringt und darbringt. +43) םרנםה eig.; Leitung, Führung, Versorgung, erst in übertragenem Sinne: Ernährung, Verpflegung, hier in dem Sinne gebraucht; es ist für das Tier gesorgt, dass es seine Verwendung finden kann, ohne erst nach dem heiligen Lande gebracht zu werden, indem man es so lange weiden lässt, bis es einen Leibesfehler bekommt, wo es dann auch ausserhalb des heiligen Landes verzehrt werden kann. +44) und erst ausgelöst werden müssen, wo man dann das Lösegeld doch wieder nach dem heiligen Lande bringen muss, um dort für das ausgelöste Tier ein anderes Tier darzubringen, deshalb soll man nicht erst warten, bis es einen Fehler bekommt, sondern es bald nach dem heiligen Lande bringen, um es selbst dort als Opfer darzubringen. Nach dem Talmud gibt die Mischna hier die Ansicht des R. Ismael wieder; nach der von der Halacha akzeptierten Ansicht des R. Akiba dagegen werden Erstgeburt und Zehnt, selbst wenn sie gegen die Vorschrift aus dem Auslande zur Darbringung nach dem heiligen Lande gebracht worden sind, dort nicht dargebracht (vgl. Chall. IV, 11). +1) Man sperrt das Tier in einen abgeschlossenen Raum und lässt es dort ohne Nahrung, so dass es von selbst umkommt +2) Zu den meisten Arten von Sündopfern durften nur nicht über ein Jahr alte Tiere verwendet werden. +3) Nach dem Talmud ist das Wort ושאבדה sowohl zu dem vorhergehenden שעברה שנתה hinauf als auch zu dem nachfolgenden ונמצאת בעלת מום hinunterzuziehen. +4) durch ein an Stelle des verloren gegangenen gebrachtes Sündopfer. +5) Nach Tosaf., deren Erklärung auch Maim, folgt (s. הלכות פםולי המוקדשין IV. 1 u. 8), meint die Mischna: wenn das Tier erst wiedergefunden worden ist, nachdem der Eigentümer bereits anderweitig gesühnt worden ist. Allerdings muss man in diesem Falle das wiedergefundene Tier auch dann umkommen lassen, wenn es vollständig tauglich zum Opfer ist (s. folgende Mischna), die Mischna setzt hier den Fall aber gerade bei einem zu alt oder fehlerhaft gewordenen Tiere, um zu lehren, dass selbst für ein solches Tier diese Vorschrift gilt, weil man sonst hätte annehmen können, dass man solche Tiere, selbst wenn sie erst nach anderweitiger Süḥnung des Eigentümers sich wiedergefunden haben, nicht umkommen zu lassen brauche, weil sie janicht erst durch die bereits stattgehabte Sühnung des Eigentümers untauglich zum Opfer geworden, sondern es bereits vorher gewesen sind, und deshalb auf sie die Bestimmung, dass ein Sündopfer, dessen Eigentümer bereits gesühnt worden ist, d. h. das durch die bereits stattgehabte Sühnung des Eigentümers untauglich geworden ist, umkommen muss, gar nicht zutreffe. Raschi dagegen, dessen Erklärung Barten, folgt, ist der entgegengesetzten Ansicht, dass für die Frage, ob man ein Sündopfertier umkommen lassen muss, eine noch hinzukommende anderweitige Untauglichkeit des Tieres erschwerend ins Gewicht fällt. Er erklärt deshalb, dass die Mischna nicht von dem Falle spricht, dass das verloren gegangene Tier sich erst nach der Sühnung des Eigentümers wiedergefunden hat, denn da muss man ja selbst ein vollkommen taugliches Tier umkommen lassen und würde deshalb die Mischna nicht nur von bereits untauglich gewordenen Tieren sprechen. Die Mischna spricht vielmehr von dem Fall, dass das Tier sich wiedergefunden hatte, bevor noch der Eigentümer ein anderes dargebracht hatte, dass er dann aber ein anderes dargebracht hat und dadurch gesühnt worden ist, in diesem Falle würde man das wiedergefundene Tier, wenn es sonst tauglich ist, nicht umkommen zu lassen brauchen, sondern es weiden lassen, bis es einen Fehler bekommt und es dann verkaufen, da es ja wiedergefunden war, bevor der Eigentümer anderweitig gesühnt war; war aber das Tier schon wegen seines Alters oder wegen eines Leibesfehlers untauglich, so muss man es auch in diesem Falle umkommen lassen. +6) Nach der Ueberlieferung gibt es fünf חטאות מתות d. h. Fälle, in denen man ein Sündopfertier umkommen lassen muss (s. oben II, 2 u. Horaj. 6 b): שכיפרו בעליה ,שמתו בעליה ולד חטאת ,תמורת חטאת ,חטאת und שעברה שנחה. Nach Raschis Erklärung in unserer Mischna wäre unter שבפרו בעליה zu verstehen: ein Sündopfer, das verloren gegangen und erst wiedergefunden worden ist, nachdem der Eigentümer bereits anderweitig gesühnt war, und unter שעברה שנתה : ein durch sein Alter (oder, was die gleiche Folge hat, durch einen Leibesfehler) untauglich gewordenes, das vorher wiedergefunden worden ist, wenn an seiner Stelle dann doch ein anderes dargebracht worden ist. Nach Tosaf. müsste man erklären, dass unter שעברה שנתה auch nur zu verstehen ist: ein durch sein Alter (oder durch einen Leibesfehler) untauglich gewordenes Tier, das erst wiedergefunden worden ist, nachdem der Eigentümer bereits anderweitig gesühnt war, denn wegen des Alters allein lässt man nach der von der Halacha rezipierten Ansicht des Resch Lakisch (Talm. 22 a) das Sündopfertier nicht umkommen, und dass dieser Fall nur deshalb als ein besonderer genannt Wird, um hervorzuheben, dass man selbst ein solches schon ohnedies untaugliches Tier in dem Falle von כפרו בעליה umkommen lassen muss. R. Simon dagegen, der der Ansicht ist, dass man von zwei für ein Sündopfer bestimmten Tieren, sobald das eine von ihnen dargebracht worden ist, das andere in jedem Falle umkommen lassen muss, selbst wenn man z. B. von vorneherein ausser dem zum Sündopfer bestimmten Tiere noch ein zweites als Ersatz für dasselbe bestimmt hat, oder ein Sündopfer verloren gegangen ist, sich dann aber wiedergefunden hat, und man erst nachher ein anderes als Ersatz für dasselbe bestimmt hat (s. Tosaf. 10a v. רישא ר״ש), auch wenn es sich um ein vollkommen taugliches Tier handelt, und der trotzdem als fünften Fall שעברה שנתה nennt, scheint nicht der Ansicht des Resch Lakisch zu sein, sondern in der Tat anzunehmen, dass ein Sündopfertier, das die Altersgrenze überschritten hat, auch wenn der Eigentümer noch nicht durch ein anderes Tier gesühnt ist, zum Umkommen verurteilt ist (s. darüber auch Tosaf. Mella 10 b v. ולד חטאת). +7) seine Heiligkeit überträgt sich nicht auf ein anderes Tier, weil weder es selbst dargebracht wird noch wie bei einem fehlerhaften Tiere für den Erlös ein Opfer dargebracht wird. +8) doch ist das nur eine rabbinische Verordnung. +9) aus dem Note 7 angegebenen Grunde. +10) nach Tosaf.: wenn das verloren gegangene Tier sich wiedergetunden hat, bevor der Eigentümer anderweitig gesühnt war; nach Raschi: wenn der Eigentümer das andere Tier nicht als Sündopfer darbringen will. +11) das zu alt gewordene, das fehlerbehaftete dagegen wird sofort verkauft und man bringt für den Erlös ein anderes. +12) wie bei einem fehlerbehafteten Tier, dessen Heiligkeit ja auch nur darin besteht, dass man es verkaufen und für den Erlös ein anderes darbringen muss. +13) Talmudausg.: והפריש, ed. pr. und Ven.: והקריב והפריש. +14) Talmudausg.: והפריש. +15) Intrans. für das Pass, des Transit, wie häufig in der Mischna (s. Pesach. III Note 1). Talmudausg.: יוליכם. +16) damit es nicht wieder aufgefunden und benutzt werden kann. +17) Talmudausg. ed. pr., ed. Yen. und Lowe. Unsere Mischnaausg.: באלו ובאלו, man mischt beides durcheinander und bestreitet davon die Kosten für ein Sündopfer. +18) wie immer der übrig bleibende Betrag des Geldes, das man zur Anschaffung eines Sündopfers bestimmt hat (s. Schekal. II, 5). +19) Ist es dagegen nicht fehlerhaft, so wird es dargebracht, und das wiedergefundene Geld wird nach der Ansicht von Rabbi (s. weiter) in das Salzmeer geworfen, nach der Ansicht der Weisen fällt es der Spendenbüchse zu. +20) Ist es dagegen nicht fehlerhaft, so wird es dargebracht und mit dem abgesonderten Geld geschieht wie in Note 19 angegeben. +21) Im Talmud wird die Ansicht der Weisen dahin präzisiert, dass nur in dem Falle, wenn das S&ndopfer sich erst wiedergefunden hat, nachdem der Eigentümer bereits gesühnt war, man das Wiedergefundene unbedingt umkommen lassen muss; wie jedoch die Ansicht der Weisen ist, wenn es vorher wiedergefunden worden ist, darüber bringt der Talmud zwei von einander abweichende Aussprüche. Nach Rab Huna heisst man nach Ansicht der Weisen in diesem Falle den Eigentümer, das wiedergefundene Tier darbringen, das andere braucht man dann nicht umkommen zu lassen, sondern lässt es weiden, bis es einen Fehler bekommt. Hat aber der Eigentümer, ohne zu fragen, eines von den beiden Tieren dargebracht, und wenn selbst das wiedergefundene, so dass jetzt nur noch das andere, das garnicht verloren war, zurückgeblieben ist, so muss man auch nach Ansicht der Weisen das zurückgebliebene Tier umkommen lassen, weil der Eigentümer durch die Darbringung des einen Tieres zu erkennen gegeben hat, dass er das andere nicht mehr als sein Sündopfer betrachtet sehen will. Nach R. Abba dagegen muss man nach Ansicht der Weisen nur in dem Falle, wenn das andere Tier dargebracht und das wiedergefundene zurückgeblieben ist, dieses umkommen lassen. Ist aber das wiedergefundene dargebracht worden, einerlei ob auf eigenen Antrieb des Eigentümers oder auf eingeholte Entscheidung hin, so braucht man das andere nicht umkommen zu lassen, weil eben darin die Divergenz zwischen der Ansicht Rabbis und der der Weisen besteht, dass nach Rabbi das für das verloren gegangene Tier abgesonderte Tier dem gleichen Gesetz untersteht wie das erstere (מפריש לאיבוד כאיבוד), welche Ansicht die Weisen nicht teilen. +22) d. h. es ist erst nachher fehlerhaft geworden, denn wenn es schon vorher fehlerhaft war, ist das Tier selbst, weil zum Opfer untauglich, garnicht heilig geworden, sondern nur sein Geldwert (קדושת דמים) s. Bechor. II, 2. +23) Der Grundsatz, dass ein Sündopfer, anstelle dessen bereits ein anderes dargebracht worden ist, umkommen muss, bezieht sich nur auf den Fall, wenn das erstere zur Zeit der Darbringung des zweiten noch im Besitze des Eigentümers war, nicht aber wenn es bereits verkauft war. +1) In erlaubter Weise. Das Wort ערמה ist nicht gleichbedeutend mit dem deutschen Ausdruck List, dem immer etwas Tadelnswertes anhaftet, sondern hat oft auch die Bedeutung: Klugheit, Berechnung, durch die man etwas zu erreichen versteht, was man ohne sie nicht erreichen würde. Hier handelt es sich darum, eine noch nicht zur Welt gekommene Erstgeburt dem Priester zu entziehen, um sie für sich selbst als Opfer verwenden zu können. Das ist erlaubt, denn nur eine bereits zur Welt gekommene Erstgeburt darf man nicht zu einem anderen Opfer bestimmen (s. Arach. VIII, 7), wohl aber eine noch nicht geborene, weil die Erstgebart erst durch die Gebart heilig wird (Talmud 25a). +2) es kann jedoch nur zum Ganzopfer bestimmt werden, weil diesem eine noch höhere Heiligkeit innewohnt als der Erstgeburt, da das Fleisch desselben garnicht gegessen wird, nicht aber zum Friedensopfer, dessen Fleisch von den Eigentümern verzehrt wird, während die Erstgeburt nur von den Priestern verzehrt werden darf. +3) und er kann damit seine Pflicht erfüllen, wenn er auch schon vorher verpflichtet war, ein Ganzopfer darzubringen. +4) Es kann nicht gemeint sein, wenn man das von einem erstgebärenden Tiere sagt, da dazu ja gar keine Veranlassung vorliegt, da doch nur die männliche Erstgeburt heilig ist, vielmehr meint die Mischna, wenn man das von einem trächtig gewordenen Sündopferliere (s. Raschi und Barten.) sagt, da man sonst das Junge, das geboren wird, umkommen lassen muss (s. oben IV, 1), oder von einem anderen trächtigen Opfertiere (s. Maim. Comment.), um das Junge für ein Pflichtopfer, das man darzubringen hat, verwenden zu können. Ebenso kann man auch das noch angeborene Junge, wenn es ein männliches sein sollte, zum Ganzopfer bestimmen. +5) Dieses und die folgenden Aussprüche der Mischna geben nur die Ansicht des R. Simon ben Gamliel wieder (s. folg. Mischna), wonach auch Junge von erst nach ihrer Heiligung trächtig gewordenen Opfertieren erst durch die Geburt heilig werden, nach der rezipierten Halacha dagegen ist das Junge, solange es im Mutterleibe ist, ein Teil der Mutter (עובר ירך אמו), und sind deshalb Junge von Opfertieren auch schon im Mutterleibe heilig und können nicht zu einer anderen Opferart bestimmt werden (s. weiter VII, 3). Nach R. Simon ben Gamliel darf das Junge aber auch zum Friedensopfer bestimmt werden, obwohl diesem eine niedere Heiligkeit innewohnt als dem Sündopfer (vgl. Note 2), weil es, wenn es Sündopfer bleiben würde, zu gar nichts dienen würde, sondern man es umkommen lassen müsste (Tosf. Jomt.). Ebenso darf nach Maim, auch das Junge eines anderen Opfertieres, wenn es ein weibliches ist, zum Friedensopfer bestimmt werden, obwohl es dadurch keine höhere Heiligkeit erlangt, weil es als weibliches nicht zum Ganzopfer uud dadurch zu einer höheren Heiligkeit bestimmt werden kann (Straschun). +6) von einem trächtigen Opfertiere. +7) auch wenn es ein männliches ist, es zum Friedensopfer bestimmen darf man dagegen nur beim Sündopfertiere, bei anderen Opfertieren aber aus dem Note 2 angegebenen Grunde nicht (Straschun, vgl. Tosf. Jomt.). +8) obwohl man nicht daran gedacht hat, dass es zwei Junge werfen würde, und deshalb auch nur die Absicht gehabt hat, eines als Opfer darzubringen. +9) es kann hier nicht, wie in dem vorhergehendem Falle, gemeint sein, wenn man von einem Opfertiere gesagt hat: wenn es ein männliches ist, sei es ein Ganzopfer, und wenn es ein weibliches ist, sei es ein Friedensopfer, da dann, wenn von der Bestimmung zum Ganzopter auch nur das eine der beiden Jungen betroffen wird, das andere doch die Heiligkeit des Muttertieres behalten würde, es könnte deshalb, wenn das Muttertier z. B. ein Sündopfertier ist, keines von beiden als Ganzopfer dargebracht werden, da man ja nicht weiss, welches das zum Ganzopfer bestimmte und welches das als Sündopfer darzubringende ist, und müsste man deshalb beide Tiere umkommen lassen (s. Sebach. VIII, 1). Vielmehr spricht hier die Mischna von dem Fall, dass man diese Bestimmung bei einem trächtigen nichtheiligen Tiere getroffen hat, da sind des Zweifels wegen beide Jungen als Ganzopfertiere zu verwenden, der Eigentümer braucht aber nur eines von ihnen als Ganzopfer darzubringen, da er ja nur ein Ganzopfer gelobt hat, den für das andere erzielten Erlös dagegen darf er zu profanen Zwecken verwenden. +10) Hier kann es sich nicht, wie in den letztvorhergehenden Absätzen der Mischna, um das Junge eines nichtheiligen Tieres handeln, weil da das Gesagte selbstverständlich wäre, da der Eigentümer das Junge nur für den Fall zum Opfer bestimmt hat, dass es ein männliches oder ein weibliches ist, nicht aber, wenn es ein Geschlechtloses oder eine Zwittergeburt ist. Selbst nach der Ansicht, wonach ein erstgeborenes טומטום als Erstgeburt heilig ist, weil es in Wirklichkeit entweder ein männliches oder ein weibliches Tier ist und wir nur nicht erkennen können, welchen Geschlechtes es ist (s. Bechor. 41 b), würde es in diesem Falle selbstverstündlich nicht heilig sein, weil der Gelobende für diesen Fall, dass das Geschlecht des Tieres nicht zu erkennen ist, es ja nicht zum Opfer bestimmt hat. Nach der Erklärung im Talmud spricht vielmehr die Mischna hier wieder von dem Fall, dass jemand von einem trächtigen Opfertiere gesagt hat: wenn das Junge ein männliches ist, soll es ein Ganzopfer sein, wenn ein weibliches, ein Friedensopter. +11) Nicht nur, dass die vorher für den Fall, dass das Tier ein männliches oder ein weibliches Junges werfen sollte, getroffene Bestimmung für solche Tiere keine Geltung hat, sondern nach R. Simon ben Gamliel können sie überhaupt nicht heilig werden, es überträgt sich auf sie auch nicht die Heiligkeit des Muttertieres, weil er der Ansicht ist, dass Junge von erst nach ihrer Heiligung trächtig gewordenen Opfertieren erst durch die Geburt heilig werden, deshalb sind ein geschlechtloses Tier und eine Zwittergeburt, die von einem solchem Opfertiere geworfen werden, nicht heilig, weil sie in dem Augenblicke, wo sie heilig werden sollten, bereits wie fehlerbehaftete Tiere untauglich zum Opfer sind und deshalb wie diese nicht die Heiligkeit eines Opfertieres (קדושת הגוף) annehmen können. Würde R. Simon ben Gamliel nur haben sagen wollen, dass die Heiligkeitsbestimmung in diesem Falle für sie keine Geltung hat, weil der Gelobende seine Bestimmung nur für den Fall, dass es ein männliches oder ein weibliches Tier sein wird, getroffen hat, so würde er nicht den Ausdruck gebraucht haben, dass sich überhaupt keine Heiligkeit auf sie übertrage. Allerdings muss R. Simon ben Gamliel der Ansicht sein, dass auch ein םוםטום ebenso wie die Zwittergeburt eine besondere Art von Tier (בריה בםני עצמה) ist, denn würde er auch der Ansicht sein, dass es in Wirklichkeit entweder eia männliches oder ein weibliches Tier ist (s. oben Note 10), so würde sich die Heiligkeit des Muttertieres wohl auf dasselbe übertragen. +12) nichtheiligen trächtigen. +13) weil er das Junge zum Ganzopfer bestimmt hat, bevor noch das Muttertier zum Friedensopfer bestimmt war. +14) weil durch die Bestimmung des Muttertieres zum Friedensopfer auch die in ihm befindliche Leibesfrucht die gleiche Bestimmung angenommen hat, und die nachfolgende Bestimmung des Jungen zum Ganzopfer diese vorausgegangene Bestimmung nicht mehr auflieben kann. Nur wenn ein zum Opfertiere geheiligtes Tier nachträglich trächtig wird, nimmt das Junge nach der Ansicht, die auch R. Simon ben Gamliel teilt, erst mit der Geburt die Heiligkeit des Muttertieres an, heüigt man aber ein bereits trächtiges Tier, so hat man auch nach dieser Ansicht zugleich auch seine Leibesfrucht zu derselben Bestimmung geheiligt. +15) Ed. pr. und Lowe: אע״ם שאי אפשר. +16) weil eine einmal ausgesprochene Heiligkeitsbestimmung nicht zurückgenommen oder geändert werden kann, selbst wenn man sie unmittelbar, nachdem man sie ausgesprochen (תוך כדי דיבור), durch eine anderweitige Bestimmung widerruft. +17) Ed. Ven. und Talmudausg.: חמורת, einzelne Mischnaausg.: ותמורת, s. Raschi u. Bart. +18) und er besitzt ein Ganzopfer und ein Friedensopfer, für die das Tier als Austausch gelten soll. +19) weil nur die zuerst ausgesprochene Bestimmung Geltung hat. Würde er die Absicht gehabt haben, es als Austausch für beide Tiere, für das Ganzopfer und Friedensopfer zusammen, zu bestimmen, so würde er das Wort חמורת nicht nochmals wiederholt, sondern gesagt haben: הרי זו תמורת עולה ושלמים. +20) Ed. pr. u. Lowe: ע״ם שאפשר(!). +21) da dann anzunehmen ist, dass er das Wort תמורת nur deshalb wiederholt hat, weil er irrtümlicher Weise angenommen hat, dass, wenn er תמורת עולה ושלמים sagt, das Tier selbst nicht dargebracht werden kann, wenn er aber das Wort תמורת wiederholt, das Tier selbst als Opfer dargebracht werden darf. Da aber in Wirklichkeit das Tier auch dann nicht als Ganzopfer und Friedensopfer zugleich dargebracht werden kann, muss man in diesem Falle das Tier weiden lassen, bis es zum Opfer untauglich wird, es dann verkaufen und für die Hälfte des Erlöses ein Ganzopfer und für die andere Hälfte ein Friedensopfer bringen, da es von vornherein seine Absicht war, es als Austausch für beide Opfer zu bestimmen. +22) מחוללת, es werde חולין, profan. +23) weil dieser Ausdruck nur vom Auslösen von Heiligem gebraucht wird, Opfertiere aber, so lange sie zum Opfer tauglich sind, nicht ausgelöst werden können. +24) und dieselbe geht auf das andere Tier über, auch wenn dieses weniger wert ist als das Opfertier, weil nach biblischem Recht Heiliges auch durch die niedrigste dafür erlegte Summe als ausgelöst gilt. +25) Ed pr. u. Lowe: בעל מום ויצא לחולין צריך. +26) wörtlich: er muss es (das Opfertier) zu Geld machen d. h., wenn das andere Tier weniger wert ist, muss er das Fehlende in Geld hinzulegen, und auch auf dieses Geld überträgt sich die Heiligkeit des Opfertieres. Der Talmud bringt hierzu zwei Ansichten: nach R. Jochanan beruht diese Verpflichtung nur auf einer rabbinischen Verordnung, nach Resch Lakisch ist man dazu auch nach Tora-Gesetz verpflichtet. +27) vielmehr muss man immer ein bestimmtes Opfertier im Auge haben, für welches das betreffende Tier als Austausch gelten soll. +28) das dabei vor ihm steht. +29) weil solche Tiere nicht als Opfer dargebracht werden können; dagegen macht er sich dadurch der Uebertretung eines Verbotes strafbar (s. Talm. 6 b). +30) weil er das Tier nicht als Ganzopfer, sondern als „zum Ganzopfer“ bestimmt hat d. h., dass es dazu verwendet werden soll, um ein Ganzopfer darzubringen. +1) S. Sebach. VIII, Note 8. +2) S. dort Noten 9 und 10. +3) S. Deut. 23, 19. +4) S. Sebach. VIII, Note 12. +5) S. dort Note 13. +6) S. dort Note 14. +7) מוקצח von קצה = absehneiden, absondern. +8) um als Götzenopfer dargebracht zu werden. Es darf jedoch erst dann nicht als Opfer dargebracht werden, wenn diese Bestimmung zum Götzenopfer auch äusserlich durch irgend eine mit ihm vorgenommene Handlung bekräftigt worden ist. Nach einer zweiten Erklärung Raschis (Talm. 29b) darf es nur dann nicht als Opfer dargebracht werden, wenn es noch zu keinerlei Arbeit verwendet worden ist, ist das aber geschehen, dann gilt es nicht mehr als zum Götzenopfer bestimmt, da es dann nicht als solches dargebracht wird. +9) es darf nicht dargebracht werden. +10) es darf auf den Altar gebracht werden und ist nicht wie bei einem götzendienerisch verehrten Tiere veiboten. +11) S. Deut. 7,25. +12) es selbst darf nicht dargebracht werden und was es auf sich hat, darf überhaupt nicht benutzt werden. +13) das zum Götzenopfer bestimmte wie das götzendienerisch verehrte Tier. +14) weil lebende Wesen durch götzendienerische Bestimmung oder Verehrung für den profanen Gebrauch nicht verboten werden. Im Talmud wird dieses daraus geschlossen, weil, wenn sie auch für den profanen Gebrauch verboten wären, es keines Beweises aus der Schrift bedurft hätte, um ihre Benutzung als Opfer auszuschliessen, da es als Grundsatz gilt, dass alles, was für den profanen Gebrauch verboten ist, auch für den Altar untauglich ist. +15) einer Nichtisraelitin oder Sklavin oder einer Israelitin, die sich öffentlich preisgibt oder der ein Mann, mit dem ihr der Beischlaf verboten ist, beigewohnt hat, so nach Tosaf., nach Maim.: einer Israelitin nur, wenn ihm selbst der Beischlaf mit ihr verboten ist (vgl. auch Jebam. VI, 5 und dort Note 37). +16) Talmudausg.: הוליך. +17) für den ihm gewährten Beischlaf. +18) dann anstatt des versprochenen einen Lammes. +19) hebräischen. +20) Talmudausg.: ר׳ מאיר. +21) Hat der hebräische Knecht bereits eine Frau und Kinder, so hat der Herr das Recht, zur Vermehrung seines Sklavenstandes ihm eine Sklavin an die Seite zu geben, damit er von ihr für ihn Kinder erzeugt. Die Mischna spricht hier aber von dem Fall, dass der Knecht noch nicht Frau und Kinder hat, da ist nach Ansicht der Weisen es auch dem Knecht verboten, einer Sklavin beizuwohnen. Rabbi dagegen ist nach Raschi der Ansicht, dass ihm auch in diesem Falle die Beiwohnung einer Sklavin gestattet ist. Nach Maim. (Comment.) ist auch Rabbi der Ansicht, dass ihm in diesem halle die Beiwohnung verboten ist, da ihm dieselbe aber, wenn er schon Frau und Kinder hat, erlaubt ist, wird der für den Beischlaf gegebene Lohn nicht als Buhlerinnenlohn betrachtet. +22) Talmudausg.: הוליך. +23) Talmudausg. fehlt: זח. +24) das sind die zehn Lämmer, die der Eine erhalten hat. Nach dem Talmud sind die sämtlichen zehn Lämmer jedoch nur dann verboten, wenn keines unter ihnen ist, das ebensoviel wert ist wie der Hund, weil ich in diesem Falle annehme, dass ein Bruchteil von dem Betrage, um den der Wert des Hundes den eines Lammes übersteigt, in jedem der übrigen neun Lämmer steckt. Ist dagegen eines der Lämmer ebensoviel wert wie der Hund, kann man dieses eine als Gegenwert für den Hund betrachten und sind deshalb die übrigen neun Lämmer nicht für den Altar verboten. +25) Talmudausg.: אםור. +26) die der Eigentümer jemandem zum Beischlaf überlässt (Raschi). Sota 26b erklärt dagegen Raschi: der Lohn, den jemand einer Buhlerin gibt, damit sie sich seinem Hunde zum Beischlaf hingibt. +27) die sich jemand für ein Lamm als Sklavin gekauft hat (Raschi). Sota 26b erklärt Raschi: ein Lamm, das jemand als Preis für eine buhlerische Sklavin erhalten hat. +28). Ed. pr. fehlen die Worte von אתנן כלב bis שניהם. +29) Deut. 23,19. Dort heisst es: גם שניהם, Jebam. 59b wird richtig zitiert: גם שניהם שנים ולא ארבעה שנאמר. +30) von den als Lohn für eine Buhlerin oder als Preis für einen Hund gegebenen Lämmern. +31) Daraus, dass es in der Schrift heisst: שניהם „sie“ beide, wird geschlossen, dass das Verbot sich nur auf sie selbst bezieht, nicht aber auf von ihnen geworfene JuDge. +32) der Buhlerin. +33) Talmudausg.: מעות. +34) Dinge, die geopfert werden sollen, dafür zu kaufen. +35) Hat er ihr dagegen Trauben, Oliven oder Getreide gegeben, so ist der daraus bereitete Wein, das daraus hergestellte Oel und Mehl erlaubt (Talm.). +36) nicht nur sonstige Opfertiere, über die ihm, nachdem er sie zu Opfertieren bestimmt hat, ein freies Verfügungsrecht gar nicht mehr zusteht, sondern selbst ein Tier, das er zum Pessachopfer bestimmt hat, auf das er auch nachträglich gegen Bezahlung andere Personen als Miteigentümer hinzuziehen kann. +37) Weil es heisst: לכל נדר, sie dürfen nicht für den Altar bestimmt werden, bereits dafür bestimmte aber werden von dem Verbote nicht getroffen. +38) Nichtheiliges. Vgl. dagegen Maim. הלכות איםורי מזבח IV, 15. +39) wie Viehopfer, sondern nur durch gröbere Gebrechen (s. Sebach. VII, Note 42). +40) In manchen Mischnaausg. fehlen die Worte בהן ,עופות und עליהן. +41) jedoch nur, wenn sie erst trächtig geworden sind, nachdem sie bereits für den Altar untauglich waren, weil an dem Entstehen des Jungen Vater- und Muttertier beteiligt sind und ein Ding, dessen Entstehen Erlaubtes und Verbotenes zusammen bewirkt haben, erlaubt ist (זה וזח גורם מותר). Ist aber das Tier bereits trächtig gewesen, als es einen Menschen getötet hat oder von einem Menschen begattet worden oder zum Götzenopfer bestimmt oder götzendienerisch verehrt worden ist, so ist auch das Junge für den Altar verboten, weil gleichzeitig mit dem Muttertiere auch das von ihm getragene Junge von dem Verbot betroffen worden ist. (s. Talmud). Nach Maim. Comment, und Bart. spricht die Mischna nur von nichtheiligen Tieren, bei heiligen Tieren dagegen sind die Jungen auch in ersterem Falle für den Altar verboten. In הלכות איםורי מזבח III, 13 macht jedoch Maim, keinen Unterschied zwischen heiligen und nichtheiligen Tieren, sondern bezieht das ולדותיהן מותרין auf beide. Nach dem Talmud ist R. Elieser der abweichenden Ansicht, dass von allen für den Altar verbotenen Tieren auch die Jungen verboten sind. +42) Ed. pr., Lowe u. Talmudausg. lesen: ר׳ אליעזר אומר ולד מרפה לא יקרב und haben nicht die Worte: וחכמים אזמרים יקרב (die sich aus dem Vorhergehenden von selbst ergeben). +43 (Der Talmud (Chull. 58a) bringt zwei Ansichten, nach der einen kann ein Tier, nachdem es trefa geworden ist, nicht mehr trächtig werden, nach der anderen ist es wohl möglich. Nach der letzteren Ansicht spricht die Mischna von einem Tiere, das erst trächtig geworden ist, nachdem es bereits trefa war, deshalb darf das Junge nach der Ansicht der Weisen dargebracht werden nach dem Grundsatze: זה וזה גורם מותר s. Note 41 R. Elieser dagegen ist der Ansicht, dass es nicht dargebracht werden darf, weil er der Ansicht ist, dass זה וזה גורם verboten ist. Nach der ersteren Ansicht spricht die Mischna von einem Tiere, das bereits trächtig war, als es trefa wurde, und R. Elieser ist der Ansicht, dass das noch ungeborene Junge ein Teil des Muttertieres ist und deshalb dadurch, dass dieses trefa geworden ist, ebenfalls als trefa unbrauchbar geworden ist, während die Weisen der Ansicht sind, dass, wenn auch sonst das noch ungeborene Junge als ein Teil des Muttertieres betrachtet wird, es in diesem Falle dennoch nicht als trefa zu betrachten ist, da es als ein Lebewesen für sich von dem Gebrechen, durch das das Muttertier trefa geworden ist, in seiner Lebensfähigkeit gar nicht getroffen worden ist (s. Tosf. 31a v. למ״ד טרפה). Die Mischna spricht nur von der Tauglichkeit des Jungen für den Altar, für den profanen Gebrauch dagegen ist es auch nach R. Elieser erlaubt, so nach Raschi und Barten., nach dem Talmud Chull. 58a ist es aber nach Ansicht des R. Elieser auch für den profanen Gebrauch verboten, und spricht die Mischna hier deshalb nur von seiner Verwendbarkeit für den Altar, um zu lehren, dass nach Ansicht der Weisen es selbst hierfür tauglich ist. +44) Ed. Lowe: חנניא. +45) nach Maim. Comm. und Bart. nur innerhalb von 24 Stunden, nachdem es solche Milch zu sich genommen hat, weil es so lange keine andere Nahrung zu sich zu nehmen braucht und deshalb als durch diese verbotene Milch allein erhalten betrachtet wird. Raschi dagegen erklärt: wenn es täglich wenigstens alle 24 Stunden solche Milch getrunken hat, wenn es auch nebenbei noch andere Nahrung za sich genommen hat, weil diese Milch allein genügt hat, es za erhalten, and deshalb seine Erhaltung nicht durch Verbotenes und Erlaubtes zusammen (זה וזה גורם), sondern schon durch das Verbotene allein bewirkt worden ist. +46) weil es in dem nach der Tradition auf untauglich gewordene Opfertiere sich beziehenden Schriftverse Deut. 12,15 heisst: תזבח ואכלת, du kannst sie schlachten uad essen, wenn sie aber nicht mehr für den Genuss geeignet sind, dürfen sie nicht mehr ausgelöst werden, sondern müssen sie, nachdem sie verendet sind, vergraben werden (s. Chull. X Note 29). +1) jedoch nur Viehopfer (s. oben I, 6), bei für den Tempelschatz geheiligten Tieren dagegen hat ein Austausch überhaupt keine Gültigkeit, s. oben I Note 47. Talmudausg. add.: קדשי בדק הבית אין עושין תמורה קדשי מזבח. +2) S. Sebach. II Note 34. +3) S. Sebach. Ill Note 29. +4) Daraus, dass das Verbot, Opfer fleisch in Unreinheit zu geniessen, das Lev. 22, 3 allgemein für alle heiligen Tiere ausgesprochen ist, für das Fleisch von Friedensopfern Lev. 7, 20 noch besonders hervorgehoben wird, wird geschlossen, dass dieses Verbot sich nur auf solche Tiere bezieht, die wie das Friedensopfer zu Opfern für den Altar geheiligt werden, nicht aber auf solche, die für den Tempelschatz geheiligt worden sind. Aus der Wortanalogie von עין עון und חלול חלול wird dann geschlossen, dass dasselbe auch für die Verbote, Verworfenes und Uebriggelassenes zu geniessen, gilt (s. Raschi Sebach. 46b s. v. אחת לכלל und Sebach. 45b). +5) mit dem das fehlerhaft gewordene Opfertier bereits trächtig gewesen ist, bevor es ausgelöst worden, und das es, nachdem es ausgelöst worden ist, geworfen hat. Die Auslösung des Muttertieres hat für das Junge keine Geltung, da das Junge nicht fehlerhaft ist und nicht fehlerhafte Opfertiere nicht ausgelöst werden können. Auch nach der Ansicht, dass Junge von erst nach ihrer Heiligung trächtig gewordenen Opfertieren erst durch die Geburt heilig werden (s. V Note 11), kann die Auslösung des Muttertieres für das Junge keine Geltung haben, da es danach, solange es im Mutterleibe ist, überhaupt nicht heilig ist, und nichtheilige Tiere gewiss nicht ausgelöst werden können. Trotzdem darf das Junge nicht als Opfer dargebracht werden, weil durch die Auslösung des Muttertieres auch seine Heiligkeit geschwächt worden ist. Es darf aber auch nicht ausgelöst werden, weil seine Tauglichkeit zum Opfer nicht soweit geschwächt worden ist, dass es durch Auslösung seine Heiligkeit ganz verlieren könnte. Ist das Muttertier jedoch erst nach der Auslösung trächtig geworden, so gilt das Junge nicht als heilig. Bei für den Tempelschatz geheiligten Tieren dagegen gilt das Junge, auch wenn das Muttertier schon vor der Auslösung damit trächtig gewesen, als durch die Auslösung des Muttertieres mitausgelöst, weil es doch nur mit seinem Werte für das Heiligtum bestimmt (קדושת דמים) war, bei diesem geringeren Grade von Heiligkeit aber auch das nicht fehlerhafte Junge im Mutterleibe durch die Auslösung des Muttertieres als ausgelöst gilt. +6) Die Milch von untauglich gewordenen Opfertieren ist auch nach ihrer Auslösung verboten, weil es an der nach der Tradition auf solche Tiere sich beziehenden Schriftstelle (Deut. 12, 15) heisst: ואכלת בשר, das Fleisch darfst du geniessen, nicht aber die Milch. +7) in nicht fehlerhaftem Zustande, so lange sie noch ihrer Bestimmung gemäss als Opfer dargebracht werden können. +8) S. Lev. 17,4. +9) mit dem Gelde, das zur Anschaffung von Opfern für den Altar geheiligt worden ist. +10) Dieser Nachsatz fehlt in ed. pr. u. Lowe. +11) auch wenn es Tiere sind, die als Opfertiere auf dem Altar dargebracht werden können, s. die Ansicht des R. Elieser Schekal. IV, 7. +12) auch Steine und Holz (Raschi: Holz kann auch für das Altarfeuer geheiligt werden), auch fehlerbehaftete und unreine Tiere (Maim. Comm.). Nach dem Talmud bedeutet das חל על הבל, dass auch abgehobelte Späne und abgefallenes Laub von für den Tempelschatz geheiligten Bäumen dem Verbot der Veruntreuung unterliegen (vgl. Meïla III, 8); danach wäre zu übersetzen: „bei für den Tempelschatz Geheiligtem erstreckt sich die Heiligkeit auf alles“. +13) wie an der Milch oder an Eiern von dafür geheiligten Tieren (vgl. Meïla III, 5). +14) während von den meisten Altaropfern auch den Priestern etwas zufällt. +15) Für den Tempelschatz Geheiligtes kann man nicht mit Abänderung seiner Bestimmung für den Altar heiligen und ebenso umgekehrt, zum Ganzopfer Bestimmtes nicht zum Friedensopfer bestimmen und ebenso umgekehrt (Raschi). Nach Maim. (Comm. und הלכות תמורה IV, 11) und Bart. darf man auch zur Ausbesserung des inneren Tempelraumes Bestimmtes nicht zur Ausbesserung des Aussenaltars bestimmen (womit es für etwas an Heiligkeit niedriger Stehendes, als wofür es bestimmt war, verwendet werden würde), dagegen wendet jedoch Abraham ben David ein, dass die Ausbesserung aller Teile des Tempels ohne Unterschied aus dem Tempelschatz bestritten wurde. +16) den Wert von bereits zu Opfern geweihten Tieren. Ueber den Ausdruck הקדש עילוי s. Arachin VIII Note 67. +17) für den Tempelschatz. +18) In welcher Weise dieser Wert festzustellen ist und was man in diesem Falle an den Tempelschatz bezw. an die Priester, denen das Gebannte zufällt, zu zahlen hat, s. Arachin VIII, 7. Diese beiden letzteren Bestimmungen beziehen sich jedoch nur auf für den Altar geheiligte Tiere, weil auf diese der Eigentümer immerhin insofern noch ein gewisses Anrecht hat, als er das Recht hat, wenn sie fehlerhaft geworden sind, sie für sich auszulösen (Tosaf.). Für den Tempelschatz Geheiligtes dagegen, auf das der Eigentümer ebensowenig Anrecht hat wie irgend ein anderer Mensch, kann deshalb auch der Eigentümer weder als הקדש עילוי noch zum חרם bestimmen. Dass trotzdem die Mischna diese beiden Bestimmungen hier anführt, und nicht in der ersten Mischna unter den Bestimmungen, die für das für den Altar Geheiligte und nicht für das für den Tempelschatz Geheiligte gelten, erklärt David Pardo in seinem שושנים לדור damit, dass dort nur die Bestimmungen aufgezählt werden, in denen bei dem für den Altar Geheiligten ein höherer Grad von Heiligkeit zum Ausdruck kommt als bei dem für den Tempelschatz Geheiligten, was bei diesen beiden Bestimmungen nicht der Fall ist. Da sie aber auch nicht zu den Bestimmungen gehören, die bei beiden, bei für den Altar wie bei für den Tempelschatz Geheiligtem, in gleicher Weise gelten, so seien die Worte: ומחרימין אותן ומקדישין אותן הקדש עילוי nur als nähere Ausführung zu der Bestimmung לקדושה אין משנין אותן מקדושה aufzufassen, und die Mischna sei so zu erklären: man darf bei beiden nicht die Bestimmung, für die man es geheiligt hat, ändern, man darf jedoch, insoweit der Eigentümer an ihnen überhaupt noch irgend ein Besitzanrecht hat — was, wie ausgeführt, nur bei für den Altar Geheiligtem der Fall ist, nicht aber bei für den Tempelschatz Geheiligtem — diesen Wert heiligen oder für den Bann bestimmen, weil dadurch ihre eigene Bestimmung ja nicht geändert wird. +19) selbst wenn sie schon vorher durch einen Leibesfehler untauglich geworden sind. Ausgelöst dürfen sie nicht mehr werden, selbst nicht nach der Ansicht, wonach Heiliges ausgelöst werden darf, auch wenn es nur noch den Hunden als Frase dienen kann, weil es zur Auslösung erforderlich ist, dass das Tier vor den Priester hingestellt wird, damit er es abschätze (s. Lev. 27,11 u. 12), was aber bei einem verendeten Tier nicht mehr möglich ist. Nach R. Jochanan (s. Talmud) gilt nach Ansicht der Weisen diese Bestimmung sowohl bei für den Altar, wie bei für den Tempelschatz geheiligten Tieren, nach Resch Lakisch nur bei für den Tempelschatz geheiligten. +20) R. Simon ist der Ansicht, dass die aus Lev. 27,11 abgeleitete Bestimmung nur für Tiere, die für den Altar geheiligt sind, gilt. +21) von dem jede Nutzniessung verboten ist. +22) weil die Fruchtbaut sich nur um eine vorhandene Leibesfrucht gebildet haben kann, diese nur zergangen und deshalb nicht mehr zu erkennen ist. +23) S. Exod. 21, 28. 29. +24) S. Deut. 21,4. +25) der eine von den beiden Vögeln, mit dessen Blut der Aussätzige besprengt wird, s. Lev. 14, 6. +26) das ihm, wenn er sich verunreinigt hat, am Tage seiner Reinigung abgeschoren wird. Das Haar, das ihm nach Beendigung seines Nasirats abgeschoren wird, wird dagegen nicht vergraben, sondern verbrannt, s. Num. 6,18. +27) die nicht ausgelöst worden, sondern durch Genickschlag getötet worden ist. +28) Fleisch und Milch, die zusammen gekocht worden und deshalb nach biblischem Gebot zu jeder Nutzniessung verboten sind, s. Chull. VIII Note 26. +29) Das Verbot von Nichtheiligem, das im Heiligtum geschlachtet worden ist, wird aus dem Schriftvers Deut. 12, 21 abgeleitet (s. Chull. V Note 9), dass auch jede Nutzniessung davon verboten ist, aus Exod. 22, 30 (s. Kiddusch. 58 a). +30) um nicht za der irrigen Meinung Anlass zu geben, dass auch untauglich gewordene Opfertiere, für die das Verbrennen vorgeschrieben ist (s. Pesach. 82 b), vergraben werden müssen. +31) obgleich dabei zu dieser Befürchtung eigentlich weniger Anlass vorliegt, da doch Wild überhaupt nicht zu Opfern verwendet wird. +32) dies nur nach Aneicht von R. Jehuda, s. Pesach. II, 1. +33) S. Sabb. 25 a. +34) Lev. 19,23. Auch jede Nutzniessung von Orla-Frucht ist verboten (s. Kidd. 56 b). +35) Deut. 22, 9. Aus dem Ausdruck פן חקדש wird geschlossen, dass solche Saatenmischung verbrannt werden muss (Kidd. 56 b). Dass auch Orla Frucht verbrannt werden muss, wird aus ihrer Gleichartigkeit mit Saatenmischung im Weinberge geschlossen (vgl. Talm. Jerus. zu Orla II, 1). +36) שדרכו לישרף: was man gewöhnlich (דרך), wenn man es vernichten will, verbrennt, im Gegensatz zu flüssigen Dingen. +37) wenn auch das Verbrennen dafür Vorschrift ist. Nach Raschi, Maimon, und Bart. bezieht sich diese Einschränkung jedoch nur auf ערלה und כלאי הכרם. +38) die unrein geworden sind und deshalb verbrannt werden müssen. +39) weil unrein gewordene Hebe nicht zur Nutzniessung verboten ist. +40) S. Sebach. II Note 36. +41) wie jedes im Heiligtum untauglich gewordene Opfer (s. Pesach. 82 b). +42) das jemand dargebracht hat, weil er im Zweifel war, ob er nicht vielleicht eine Sünde begangen hat. +43) wenn es ihm, nachdem das Opfer bereits geschlachtet worden, zur Gewissheit geworden ist, dass er die Sünde nicht begangen hat (s. Keret. VI, 1). Das Opfer muss dann verbrannt werden wie jedes während der Darbringung untauglich gewordene Opfer. +44) Durch das ausschliessende כי קדש „הוא״ (Exod. 29, 34) werden nach R. Jehuda das Zweifel-Schuldopfer und das Zweifel-Vogel-Sündopfer ausgeschlossen, dass sie, wenn sie untauglich geworden sind, nicht verbrannt zu werden brauchen (s. Pesach. 28 a Tosaf. v. ואתה אומר). +45) das z. B. eine Frau bringen muss, die nicht weiss, ob das von ihr Abgegangene eine wirkliche Geburt gewesen ist (s. Keret. I, 4). +46) es darf nicht wie ein anderes Vogel-Sündopfer gegessen werden und muss deshalb wie ein untauglich gewordenes Opfer verbrannt werden. +47) S. Note 44. Weil das Vogelfleisch weich ist und sich leicht zersetzt, braucht es nicht vergraben zu werden, sondern genügt es, wenn man es in den Wasserarm wirft, der durch die Tempelhalle flieset, durch den es dann in den Bach Kidron fortgespült wird. +48) Durch das Verbrennen wird der Gegenstand bis &af die zurückbleibende Asche vollständig vernichtet, da aber für diese Dinge die Vernichtung dnrch Verbrennen ausdrücklich vorgeschrieben ist, so ist die dann noch zurückbleibende Asche nicht mehr für den Gebrauch verboten. Durch das Vergraben dagegen wird der Gegenstand nicht sofort vernichtet, er bleibt deshalb, auch nachdem er vergraben worden ist, für den Gebrauch verboten, es ist deshalb zu befürchten, dass jemand ihn wieder ausgräbt und doch von ihm Gebrauch macht. +49) Da für diese Dinge die Vernichtung durch Verbrennen nicht vorgeschrieben ist, so bleibt, auch wenn man eie verbrannt hat, die zurückbleibende Asche für den Gebrauch verboten, es ist deshalb zu befürchten, dass man solche Asche mit der von Dingen, für die das Verbrennen vorgeschrieben ist, verwechselt und sie wie diese für den Gebranch für erlaubt hält. Deshalb muss man sie vergraben, trotz der Befürchtung, dass sie jemand wieder ausgraben und von ihnen Gebrauch machen könnte. +50) weil diese Erschwerung leicht Anlass geben kann, es mit der Asche leichter zu nehmen und sie für den Gebrauch für erlaubt zu halten. +
+ + +TRAKTAT KERETOT +

Die Strafe der „Ausrottung“, die in der Schrift für eine grosse Anzahl von Vergehen angedroht wird, wird in der Mischna mit dem Ausdruck כָּרֵת (verkürzt aus הׅכָּרֵת Inf. Nif. von כָּרַת) bezeichnet. Von dieser Infinitivform wird wie von einem Hauptwort die Mehrzahl כְּרַתוֹת gebildet mit der Bedeutung: Vergehen, für die die Ausrottungsstrafe angedroht wird. Diese Strafe trifft den, der sich des Vergehens schuldig gemacht hat, jedoch nur dann, wenn er die Tat vorsätzlich begangen hat. Ist er vorher verwarnt worden und hat die Tat trotzdem vor Zeugen begangen, tritt bei einem Teil dieser Vergehen die dafür in der Schrift festgesetzte gerichtliche Todesstrafe ein, bei einem anderen Teile die Strafe der Geisselung. Hat er sich dagegen des Vergehens unvorsätzlicher Weise schuldig gemacht, so tritt an die Stelle der Ausrottungsstrafe die Verpflichtung, im Falle der Gewissheit der Uebertretung ein Sündopfer, im Zweifelfalle ein Zweifel-Schuldopfer darzubringen. Ueber einzelne Ausnahmen von dieser Regel siehe die ersten Abschnitte des Traktats.

+

Der Traktat כריתות zählt zunächst die Vergehungen auf, für die in der Schrift die Ausrottungsstrafe angedroht wird, handelt dann aber in weiterer Ausführung in seinem weitaus grösseren Teile nur von den Opfern, die derjenige darzubringen hat, der sich ihrer unvorsätzlicher Weise schuldig macht, sowie von anderen Arten von Sündopfern.

+

Der Traktat besteht aus 6 Abschnitten. Die einzelnen Abschnitte haben folgenden Inhalt:

+

1. Auf welche Uebertretungen die Ausrottungsstrafe steht, in welchem Falle diese eintritt und in welchem dagegen die Verpflichtung, ein Sündopfer bzw. ein Zweifel-Schuldopfer zu bringen. Bestimmungen über das Vogel-Sündopfer, das eine Wöchnerin bei einer gewissen und bei einer zweifelhaften Geburt zu bringen hat.

+

2. Sündopfer, die ohne vorausgegangene Uebertretung darzubringen sind. Für welche Uebertretungen, auch wenn sie vorsätzlich begangen sind, ein Sündopfer dargebracht werden muss. Für welche Uebertretungen, auch wenn sie wiederholt begangen worden sind, nur ein Opfer, und für welche ein auf- und absteigendes Opfer darzubringen ist. Das Gesetz über den Beischlaf mit einer שפחה חרופה, was unter dieser Bezeichnung zu verstehen ist und worin die Bestimmungen dieses Gesetzes von denen bei anderen Beischlafs-Verboten abweichen.

+

3. Wann eine Uebertretung als bestimmt begangen gilt und deshalb ein Sündopfer darzubringen ist. Dass man für ein wiederholtes Begehen der gleichen Uebertretung, wenn man zwischen dem einen Falle und dem anderen sich seines Vergehens nicht bewusst geworden ist, nur ein Opfer, wenn es sich dagegen um verschiedene Vergehen handelt, im gleichen Falle für jedes Vergehen ein besonderes Opfer zu bringen hat. Wieviel von einer Speise, auf deren Genuss die Ausrottungsstrafe steht, man gegessen haben muss, um ein Sündopfer bringen zu müssen, und innerhalb welcher Zeit. Wie man durch eine Handlung gleichzeitig mehrere Verbote übertreten und eine dementsprechende Anzahl von Sündopfern darzubringen verpflichtet sein kann. Eine Reihe von R. Akiba über die in diesem Abschnitt behandelten Bestimmungen an seine Lehrer gerichteter Fragen und die ihm darauf gewordenen Antworten.

+

4. Wann eine Uebertretung als eine zweifelhafte gilt und deshalb ein Zweifel-Schuldopfer zu bringen ist. Dass auch für zweifelhafte Uebertretungen hinsichtlich der Anzahl der zu bringenden Opfer für ein wiederholtes Begehen der gleichen Uebertretung bzw. verschiedener Uebertretungen die gleichen Bestimmungen gelten wie für bestimmt begangene Uebertretungen. Ueber die Verpflichtung, ein Zweifel-Schuldopfer zu bringen, wenn man bestimmt weiss, dass man durch die begangene Handlung eine Sünde getan hat, für die man ein Sündopfer zu bringen hat, und nur im Zweifel ist, gegen welches Verbot man sich vergangen hat.

+

5. Das Verbot des Blutgenusses. Ob man auch für Veruntreuung von Heiligem im Zweifelfalle ein Zweifel-Schuldopfer zu bringen hat. Ob zwei Personen, die im Zweifel sind, wer von beiden die Uebertretung begangen hat, für die ein Sündopfer oder ein Schuldopfer zu bringen ist, das Opfer gemeinsam bringen können, indem jeder von ihnen für den Fall, dass er nicht der Opferpflichtige ist, seinen Anteil an dem Opfertiere an den anderen abtritt.

+

6. Was mit einem Zweifel-Schuldopfer zu geschehen hat, wenn der Darbringende nachträglich die Gewissheit erhält, dass er die Uebertretung nicht begangen hat. Was im gleichen Falle mit einem Gewissheits-Schuldopfer, mit einem zum Steinigungstode verurteilten Ochsen, mit einem für den Genickschlag bestimmten Kalbe, mit dem für den Zweifelfall gebrachten Vogel-Sündopfer einer Wöchnerin. Ob man ein Zweifel-Schuldopfer auch ohne bestimmte Veranlassung freiwillig darbringen darf. Dass man Sündopfer, die zu bringen man schon vor dem Versöhnungstage verpflichtet war, auch nach demselben zu bringen verpflichtet ist, Zweifel-Schuldopfer im gleichen Falle dagegen nicht. Ueber die Verwendung des Wert-zuwachses von Tieren, die man für Geld, das zum Ankauf eines Opfertieres bestimmt war, gekauft bat. Dass ein Sündopfertier nur als Sühne für die Sünde, für die es bestimmt worden ist, und nicht für eine andere gleiche verwendet werden darf. Ueber die Verwendung des zum Ankauf eines auf- und absteigenden Opfers bestimmten Geldes, wenn der Opferpflichtige inzwischen ärmer oder vermögender geworden ist. Dass überall bei den Opfervorscbriften, wo die Schrift zwischen Schafen und Ziegen, zwischen Turteltauben und jungen Tauben die Wahl freistellt, zwischen beiden keinerlei Unterschied zu machen ist, ebenso bei dem Gebot der Elternverehrung zwischen der Pflicht, den Vater zu ehren, und der, die Mutter zu ehren.

+

ABSCHNITT I.

+

1. Auf sechsunddreiseig1 Vergehungen hat die Tora die Ausrottungsstrafe gesetzt2: Wer seiner Mutter3, der Frau seines Vaters4, seiner Schwiegertochter5, einem Manne6 oder einem Vieh beiwohnt7, ein Weib, das Vieh über sich kommen lässt8, wer einer Frau und ihrer Tochter9, einer Ehefrau10, seiner Schwester11, der Schwester seines Vaters12, der Schwester seiner Mutter13, der Schwester seiner Frau14, der Frau seines Bruders15, der Frau des Bruders seines Vaters16 oder einem Weibe während ihrer Periode17 beiwohnt, wer eine Gotteslästerung ausspricht18, einen Götzendienst begeht19, von seinem Samen dem Molech hingibt20 oder Tote beschwört21, wer den Sabbat entweiht22, wer in Unreinheit Heiliges geniesst23 oder das Heiligtum betritt24, wer Unschlitt25, Blut26, Uebriggelassenes27 oder Verworfenes28 geniesst, wer [Opfer] ausserhalb29 schlachtet30 oder darbringt31, wer Gesäuertes am Pesach geniesst32, wer am Versöhnungstage etwas geniesst33 oder eine Arbeit verrichtet34, wer das Salböl nachmacht35, das Räucherwerk nachmacht36 oder sich mit dem Salböle salbt37, und von Geboten [auf Unterlassung der über] das Pesachopfer38 und die Beschneidung39. 2. Durch diese Uebertretungen40 macht man sich im Falle der Vorsätzlichkeit41 der Ausrottungsstrafe schuldig, sind sie unabsichtlich42 begangen worden, muss man ein Sündopfer, und ist man sich ihrer nicht mit Bestimmtheit bewusst43, muss man ein Zweifel-Schuldopfer44 bringen, ausser für die Verunreinigung des Heiligtums45 und des Heiligen46, weil man dafür ein auf- und absteigendes Sündopfer47 zu bringen hat48, dies die Worte des R. Meïr. Die Weisen sagen: Auch der Gotteslästerer [ist auszunehmen 49], denn es heisst50: „Ein Gesetz soll es für euch sein, für den, der die Tat unabsichtlich begeht,“ damit ist der Gotteslästerer ausgeschlossen, der keine Tat begeht.51 3. Manche Frauen bringen ein Opfer52 und es wird verzehrt53, manche bringen eines und es wird nicht verzehrt, undmanche brauchen gar keines zu bringen. Folgende bringen ein Opfer und es wird verzehrt: Eine Frau, die etwas Vieh-, Wild- oder Vogelartiges54 abortiert — dies die Worte des R. Meïr, die Weisen sagen: Nur wenn es etwas Menschen-ähnliches an sich hat55 —, die einen Sandal56, eine Fruchthaut57, eine äusserlich entwickelte Hautblase58 abortiert, oder wenn das Kind zerschnitten herausgezogen worden ist. Ebenso bringt eine Sklavin, die abortiert hat, ein Opfer59 und es wird verzehrt. 4 Folgende bringen eines und es wird nicht verzehrt60: Eine Frau, die abortiert hat, ohne dass man weiss61, was sie abortiert hat62, ebenso zwei Frauen, von denen eine etwas abortiert hat, das nicht zum Opfer verpflichtet, und die andere etwas, das zum Opfer verpflichtet63. Darauf sagte R. Jose: In welchem Falle? Wenn sie sich die eine nach Osten und die andere nach Westen entfernt haben64. Wenn sie aber beide zusammen65 da sind, bringen sie ein Opfer66 und es wird verzehrt. 5. Folgende bringen gar keines: Eine Frau, die eine Blase voll Wasser, voll Blut67, voll sonstiger68 Gebilde69, oder etwas Fisch-, Heuschrecken-, Insekten- oder Reptil-artiges70 abortiert, die am vierzigsten Tage71 abortiert und der das Kind seitwärts72 herausgezogen worden ist. R. Simon sagt: Für eine seitwärts erfolgte Geburt ist sie ein Opfer zu bringen verpflichtet.73 6. Eine Frau, die in der Nacht zum einundachtzigsten Tage74 abortiert, ist nach Beth-Schammai nicht verpflichtet, ein Opfer zu bringen75, nach Beth-Hillel ist sie dazu verpflichtet. Es sagten Beth-Hillel zu Beth-Schammai: „Was ist der Unterschied zwischen der Nacht zum einundachtzigsten Tage und dem einundachtzigsten Tage76? Wenn sie inbezug auf das Unreinwerden einander gleichstehen77, sollen sie sich nicht auch inbezug auf die Opferverpflichtung einander gleichstehen?“ Darauf sagten zu ihnen Beth-Schammai: „Das ist nicht richtig! Wenn ihr von78 einer Fehlgeburt am einundachtzigsten Tage sprechet, die zu einer Zeit zur Welt gekommen ist, wo sie bereits ihr Opfer hätte darbringen können, wollt ihr daraus auf eine Fehlgeburt in der Nacht zum einundachtzigsten Tage schliessen, die nicht zu einer Zeit zur Welt gekommen ist, wo sie bereits ihr Opfer hätte darbringen können79“? Darauf sagten zu ihnen Beth-Hillel: „Eine Fehlgeburt am einundachtzigsten Tage, der auf einen Sabbat fällt, mag den Gegenbeweis liefern, die ist nicht zu einer Zeit zur Welt gekommen, wo sie ihr Opfer hätte darbringen können80, und doch ist sie verpflichtet, dafür ein Opfer zu bringen.“ Darauf sagten zu ihnen Beth-Schammai: „Das ist nicht richtig! Wenn ihr von einer Fehlgebürt am einundachtzigsten Tage, der auf einen Sabbat fällt, sprechet, wo man, wenn auch kein PrivatOpfer, so doch ein Gemeindeopfer darbringen kann, wollt ihr daraus auf eine Fehlgeburt in der Nacht zum einundachtzigsten Tage scbliessen, wo man doch in der Nacht weder ein Privatopfer noch ein Gemeindeopfer darbringen kann? Die Blutunreinheit81 ist kein Beweis, denn abortiert eine Frau vor Ablauf der Tage ihrer Reinheit, ist ihr Blut unrein82 und sie braucht dennoch kein Opfer zu bringen83.“ 7. Eine Frau, die fünf zweifelhafte Blutflüsse84 oder fünf zweifelhafte Geburten85 hinter sich hat86, bringt ein Opfer87, dann darf sie von den Opfern essen88, die übrigen darzubringen hat sie keine Verpflichtung89. Waren es fünf unzweifelhafte Geburten oder fünf unzweifelhafte Blutflüsse, bringt sie auch e i n Opfer, dann darf sie von den Opfern essen, ist aber verpflichtet, auch noch die übrigen darzubringen.90 Einst stellten sich Taubenpaare91 in Jerusalem auf je einen Golddenar92, da sagte R. Simon, Sohn des Gamliel: „Bei dieser Gotteswohnung93! Ich lasse die Nacht nicht vergehen, bis sie auf einen Silberdenar zu stehen kommen. Er94 begab sich zum Gerichtshöfe und lehrte: Eine Frau, die fünf unzweifelhafte Gebürten oder fünf unzweifelhafte Blutflüsse hinter sich hat, bringt nur ein Opfer, dann darf sie von den Opfern essen, die übrigen darzubrineen hat sie keine Verpflichtung95. An demselben Tage noch kamen Taubenpaare auf je ¼ Silberdenar96 zu stehen.

+1) Wenn man sämtliche Verbote, auf deren Uebertretung die Ausrottungsstrafe steht, in allen ihren Verzweigungen zasammenzählt, ergibt sich allerdings eine höhere Zahl, die Mischna zählt hier aber jedes Verbot mit allen zu ihm gehörenden oder aus ihm gefolgerten Verzweigungen nur als ein Verbot, s. weiter Noten 9 u. 21. +2) wenn das Vergehen vorsätzlich, aber ohne vorausgegangene Verwarnung, begangen worden ist. Ist eine Verwarnung vorausgegangen, erfolgt bei einem Teile der angeführten Vergehen die Todesstrafe, Steinigung, bzw. Verbrennen oder Erdrosselung, bei einem anderen Teile nur Geisselstrafe. Durch die Geisselstrafe verbunden mit reuiger Busse wird der Uebertreter von der Ausrottungsstrafe befreit (Makk. III, 15). +3) Lev. 18, 7. Auf dieses wie auf alle nachstehend angeführten Beischlafsverbote steht die Ausrottungsstrafe: ebend. V. 29. +4) d. i. seiner Stiefmutter, Lev. 18, 8. +5) Lev. 18, 16. +6) Lev. 18, 22. Die Form זכור für זכר wird in der Mischna stets von einem Manne gebraucht, mit dem Päderastie getrieben wird. +7) Lev. 18, 23. +8) ebendort. Auf die bis hierher aufgezählten Verbote erfolgt im Falle der Vorsätzlichkeit nach vorausgegangener Verwarnung die Strafe der Steinigung. +9) Lev. 18, 17. Darin ist zugleich auch das Verbot der Beiwohnung seiner Schwiegermutter enthalten, das dann weiter auch auf die Mutter der Schwiegermutter und die Mutter des Schwiegervaters ausgedehnt wird. Ebenso sind darin enthalten: die Verbote der Beiwohnung der Tochter seiner Frau, ihrer Tochterstochter und ihrer Sohnestochter, und seiner eigenen Tochter, Tochterstochter und Sohnestochter. Auf die Uebertretung aller dieser Verbote erfolgt im Falle der Vorsätzlichkeit nach vorausgegangener Verwarnung die Strafe des Verbrennens. +10) Lev. 18, 20. Auf die Uebertretung dieses Verbotes erfolgt im Falle der Vorsätzlichkeit nach vorausgegangener Verwarnung die Strafe der Erdrosselung. +11) auch Halbschwester von Vater- oder Mutterseite, Lev. 18, 9. +12) Lev. 18, 12. +13) Lev. 18, 13. +14) Lev. 18, 18. +15) Lev. 18, 16. +16) Lev. 18, 14. Ed. Lowe und Talmudausg. add.: ועל אשת אחי אמו (s. לחם משנח zu חלכות שגגות I, 4). +17) Lev. 18, 19. Auf die Uebertretung der bis hierher genannten Verbote erfolgt im Falle der Vorsätzlichkeit nach vorausgegangener Verwarnung nur die Geisselstrafe. +18) Num. 15, 30 (s. Sanh. VII, 5). +19) Num. 15, 31 (s. Sanh. VII, 6). +20) Lev. 20, 5 (s. Sanh. VII, 7). +21) Lev. 20, 6 (s. Sanh. VII, 7). Der dort gleichfalls genannte ידעוני wird nicht besonders gezählt, weil beide Verbote, das des בעל אוב und des ידעוני, als Abarten eines und desselben Vergehens, des Wahrsagens, in einem Schriftverse beisammenstehen. +22) Exod. 31, 14. Auf die Uebertretung der bis hierher genannten Verbote erfolgt wiederum im Falle der Vorsätzlichkeit nach vorausgegangener Verwarnung die Strafe der Steinigung, auf die der nachfolgenden nur die Geisselstrafe. +23) Lev. 22,8. +24) Num. 19, 13. +25) Lev. 7, 25. +26) Lev. 17, 10. +27) Lev. 19, 8. +28) Lev. 7, 18 (s. Sebach. II Note 86). Ed. Ven. u. ed. Lowe add.: וטמא. +29) des Heiligtums. +30) Lev. 17, 4 +31) Lev. 17, 9. +32) Exod. 12, 15. +33) Lev. 23, 29. +34) Lev 23, 30. +35) Exod. 30, 33. +36) Exod. 30, 38. +37) Exod. 30, 33. +38) Num. 9, 13. +39) Gen. 17, 14. +40) der in der vorhergehenden Mischna aufgezählten Verbote. Für die Unterlassung der Gebote der Beschneidung und der Darbringung des Pesachopfers dagegen hat man im Falle der Unvorsätzlichkeit kein Sündopfer zu bringen, da ein solches, und ebenso auch ein Zweifele-Schnldopfer, nur für Uebertretung eines Verbotes vorgeschrieben ist, nicht aber für Unterlassung eines Gebotes. +41) ohne vorausgegangene Verwarnung, s. Note 2. +42) d. h. ohne dass man bei Begehung der Tat gewusst hat, dass man damit die durch das Verbot untersagte Handlung begeht, oder ohne dass man überhaupt gewusst hat, dass die Handlung eine verbotene ist, oder wenn man selbst gewusst hat, dass die Handlung verboten ist, aber nicht gewusst hat, dass es ein Vergehen ist, auf das die Strafe der Ausrottung steht. +43) nach der recipierten Halacha jedoch nur in dem Falle, wenn es gewiss ist, dass dasjenige, womit man befürchtet, die Uebertretung begangen zu haben, auch tatsächlich vorgelegen hat, wenn z. B. zwei Stücke Fett dagelegen haben, ein Stück verbotenes und ein Stück erlaubtes, und man nicht weise, ob man das verbotene oder das erlaubte gegessen hat. Ist es dagegen zweifelhaft, ob überhaupt etwas, wodurch man sich der Uebertretung schuldig gemacht haben kann, vorgelegen hat, hat man z. B. unvorsätzlich ein Stück Fett gegessen, von dem es zweifelhaft ist, ob es erlaubtes oder verbotenes ist, so braucht man kein Zweifel-Schuldopfer zu bringen. +44) wörtlich: ein hängendes, schwebendes Schuldopfer, weil es für die Sünde, wenn sie begangen worden ist, nur als vorläufige Sühne gilt, solange der Darbringende nicht bestimmt weiss, dass er die Sünde begangen hat, sobald ihm dies jedoch zur Gewissheit geworden ist, er noch das dafür vorgeschriebene Sündopfer zu bringen hat. +45) indem man es mit unreinem Körper betritt. +46) indem ein Unreiner Heiliges geniesst. +47) ein Sündopfer, das je nach dem Vermögen steigt oder fällt, der Vermögende bringt ein weibliches Schaf oder eine Ziege, der Arme zwei Tauben, der noch Aermere ein Zehntel Efa Mehl (Lev. 5, 5—18). +48) und ein Zweifel-Schuldopfer nur da zu bringen ist, wo für die gewisse Uebertretung ein festbestimmtes Sündopfer vorgeschrieben ist (Horaj. 8 b). +49) auch er bringt bei unvorsätzlichem Begehen kein Sündopfer uud deshalb auch bei Ungowissheit des Vergehens kein Zweifel-Schuldopfer. +50) Num. 15, 29, wo von der Verpflichtung, ein Sündopfer darzubringen, die Rede ist. +51) sondern nur mit dem Munde sündigt. Ed. pr. und Ven.: שאינו מעשת, ed. Lowe: שאין בו מעשה. +52) das Sündopfer, das zusammen mit einem Ganzopfer die Wöchnerin nach Ablauf der Tage ihrer Reinigung darzubringen hat, s. Lev. 12, 6. +53) von den Priestern. Von einem Vogel-Sündopfer kam nur das Blut auf den Altar, alles übrige wurde von den Priestern verzehrt (s. Sebach. IV Note 80). +54) weil bei der Erschaffung dieser Tierarten in der Schrift der gleiche Ausdruck יצירה wie bei der Erschaffung des Menschen gebraucht wird. +55) s. Bechor. VIII Note 7. +56) סנדל wird als eine plattgedrückte Missgeburt erklärt, die die Form eines Sandal hat. Sandal ist der Name eines Fisches, nach R. Simon b. Gamliel (Nidda 25 b) hat er die Form einer Ochsenzunge. Bei einer solchen Missgeburt wird angenommen, dass ein normaler menschlicher Fötus vorhanden gewesen ist, der nur im Mutterleibe zerdrückt, zergangen oder zerschnitten worden ist. +57) שליא s. Bechor. III Note 7. Eine Fruchthaut bildet sich nur, wo eine Frucht vorhanden ist. +58) שפיר s. Bechor. III Note 8, מרוקם von רקם == wirken, zasammensetzen, auch von der Gliederung des Embryo im Mutterleibe, vgl. Ps. 139, 15, eine Blase von Haut oder Fleisch, auf der Körperteile des Embryo bereits äusserlich angedeutet sind. +59) wie alle Gebote, die Frauen zu erfüllen haben, auch Sklaven und Sklavinnen zu erfüllen verpflichtet sind. +60) sondern verbrannt (s. Temur. VII, 6). Die Bestimmung, dass auch bei zweifelhafter Verpflichtung ein Vogel-Sündopfer darzubringen ist, wird aus dem Schriftvers Lev. 15, 33 abgeleitet (s. Nasir 29 a), das Opfer wird aber in einem solchen Falle nicht verzehrt, weil das Vogelopfer nur abgedrückt und nicht geschlachtet wird, auch die Priester aber ein auf solche Weise getötetes Tier nur geniessen dürfen, wenn es ein für eine unzweifelhafte Verpflichtung dargebrachtes Tier ist. Für eine zweifelhafte Geburt bringt deshalb die Frau ein Ganzopfer, das man auch freiwillig darbringen kann, mit der ausdrücklichen Bestimmung, dass es, im Falle sie ein Opfer zu bringen verpflichtet ist, als Pflichtopfer gelten soll, im anderen Falle aber als freiwillig gebrachtes Opfer. Ein Sttndopfer dagegen kann nicht freiwillig dargebracht werden, dieses bringt sie deshalb als Pflichtopfer dar, es darf aber von den Priestern nicht gegessen werden. +61) Talmudausg.: יודע. +62) ob etwas, das sie zu einem Opfer verpflichtet, oder etwas, das sie nicht dazu verpflichtet. +63) ohne dass man weiss, welches die eine und welches die andere abortiert hat. +64) nachdem sie ihre Opfer den Priestern zur Darbringung übergeben haben. +65) Talmudausg. fehlt: כאחת. +66) sie bringen gemeinschaftlich ein Sündopfer, indem jede von ihnen erklärt, dass sie für den Fall, dass sie nicht die zum Opfer verpflichtete ist, auf ihren Anteil an dem Opfertiere zu Gunsten der anderen verzichtet, so dass diese es als ihr Pflichtopfer darbringt. Ein solches gemeinschaftliches Sündopfer darzubringen mit der Bestimmung, dass es entweder für den einen oder für den anderen gelten soll, ist nach R. Jose bei Sündopfern, die für eine begangene Sünde dargebracht werden, nicht statthaft, wohl aber bei solchen, die wie das der Wöchnerin nur dargebracht werden, damit die von ihrer Unreinheit wieder rein gewordene Person auch wieder Heiliges essen darf (s. weiter V, 8). Nach der Ansicht des ersten Tanna dagegen ist es auch bei solchen Sündopfern nicht statthaft. +67) es wird nicht angenommen, dass das Blut von einer zergangenen Leibesfrucht herrührt. +68) גנונים entspricht nach Fleischer in Levy, Neuhebr. Wörterb. I S. 435, dem arab. art == embryo, foetus, es wären demnach kleine embryonische Gebilde darunter zu verstehen. Maim. und Bart. erklären es durch: kleine Fleischetücke, die aussehen wie Würmer, ähnlich auch der Aruch. +69) Der Talmud bringt die Lesart: גוונים == Verschiedenfarbiges, Verschiedenartiges. +70) bei deren Erschaffung in der Schrift nicht wie bei der des Menschen der Ausdruck יצירה gebraucht wird. +71) nach erfolgter Schwängerung oder noch früher, erst nach Ablauf von vierzig Tagen gilt der befruchtete Keim als Leibesfrucht und deren Abgang als eine Geburt. +72) nicht auf dem gewöhnlichen Geburtewege. Als Begründung wird im Talmud angeführt, weil es heisst (Lev. 12, 2): אשה כי תזריע וילדה, die Frau gilt nur dann als Wöchnerin, wenn die Geburt auf demselben Wege erfolgt ist, auf dem der Same hineingekommen ist. +73) Die Ansicht des R. Simon wird damit begründet, dass es ebendort Vers 5 heisst: ואם נקבה תלד und nicht einfach: ואם נקנה היא, das weise darauf hin, dass eine jede Geburt, auch eine nicht auf dem gewöhnliehen Wege erfolgte, die Frau zu einer Wöchnerin macht. +74) nach einer weiblichen Geburt. Nach Ablauf der Tage ihrer Reinigung, das sind bei einer weiblichen Geburt 80 Tage, hat die Wöchnerin ihr Opfer zu bringen. Erfolgt innerhalb dieser 80 Tage noch eine weitere Geburt, so hat sie für diese kein besonderes Opfer zu bringen, sondern das Opfer, das sie für die erste Geburt bringt, gilt auch zugleich für diese. Nur bei einer weiblichen Geburt ist es möglich, dass vor Ablauf der Tage der Reinigung noch eine zum Opfer verpflichtende Geburt erfolgt, da für eine männliche Geburt nur 40 Tage der Reinigung vorgeschrieben sind, und eine vor Ablauf von 40 Tagen nach stattgehabter Schwängerung erfolgte Geburt nicht als eine Geburt gilt, die zum Opfer verpflichtet (s. Note 71). +75) ein besonderes Opfer für diese zweite Geburt. +76) da doch sonst immer die Nacht zu dem auf sie folgenden Tage gehört, und für eine am 81. Tage erfolgende Geburt doch unbestritten ein besonderes Opfer darzubringen ist (s. weiter II Note 19). +77) indem Blutabgang auch schon in der Nacht zum 81. Tage die Frau unrein macht, da es ausdrücklich heisst, dass nach Ablauf der 14 Tage der Unreinheit nach der erfolgten Gebnrt 66 Tage lang das abgehende Blut als rein gilt (Lev. 12, 5). +78) Ed. pr. Ven., Lowe und Talmudausg.: במפלת. +79) da Opfer nur am Tage dargebracht werden dürfen. +80) da auch am Sabbat ausser deu vorgesehriebenen Tagesopfern keine Opfer dargebracht werden dürfen. +81) die Schlussfolgerung Beth-Hillels von dem Unreinwerden der Frau durch einen Blutabgang in der Nacht zum 81. Tage auf die Opferpflicht für eine in derselben erfolgte Geburt. +82) wie bei jeder Geburt innerhalb der ersten 7 bzw. 14 Tage nach der erfolgten Geburt. +83) Beth-Hillel bleiben trotzdem bei ihrer Ansicht, die sie aus der Schriftstelle (Lev. 12, 6): או לבת ableiten (s. Talmud; vgl. Sifra und Malbim z. St.). +84) indem sie z. B. nicht weiss, ob die Tage, an denen sie diese Ausflüsse gehabt hat, Tage innerhalb oder ausserhalb ihrer Absonderungszeit gewesen sind (s. Arach. II Note 10). +85) S. oben I, 4. +86) ohne inzwischen eines von den Opfern, zu denen sie dadurch verpflichtet war, dargebracht zu haben. +87) für alle fünf Fälle. +88) ebenso wie es genügt, dass jemand, der sich fünfmal verunreinigt hat, ein Reinigungsbad nimmt, weil ja die Frau nur deshalb nach ihrer Reinigung noch ihr Opfer bringen muss, um wieder von dem Heiligen essen zu können (s weiter II, 1). +89) Da die Opferyerpflichtung an sich eine zweifelhafte war und das Opfer deshalb nicht verzehrt wird, sondern verbrannt werden muss, so genügt es, wenn sie ein Opfer darbringt, da damit der Zweck, dass sie wieder Heiliges gemessen kann, bereits erreicht ist. In ed. pr. fehlt das Wort: השאר. +90) Aus den Worten זאת תורת היולדת (Lev. 12, 7) wird gefolgert, dass eine Frau, die nacheinander mehrere gesonderte unzweifelhafte Geburten gehabt hat, für jede derselben besondere ihr Opfer zu bringen hat. +91) Unter קן == Nest sind in der Mischna die zwei Tauben zu verstehen, die bei den verschiedenen Opfern zusammen dargebracht wurden. +92) 1 Golddenar == 20 Silberdenare. +93) ein Ausdruck der Versicherung und Bekräftigung, ähnlich einem Schwure (s. Ketub. II, 9). +94) Talmudausg. add.: בסוף. +95) Nach Raschi und Bart. ist auch R. Simon ben Gamliel der Ansicht, dass die Frau verpflichtet ist, auch die übrigen noch zu bringen, und hat er nur in diesem Falle ausnahmsweise, obwohl es gegen das Gesetz ist, so entschieden, weil zu befürchten war, wenn bei dem grossen Bedarf die teuren Preise anhielten, dass dann die ärmeren Frauen sich überhaupt keine würden kaufen können und schliesslich dazu kommen würden, auch ohne ein Opfer dargebracht zu haben, Heiliges zu geniessen. In Bab. Bat. 166 a erklärt dagegen Raschi, dass R. Simon ben Gamliel die Verpflichtung, die übrigen Opfer darzubringen, überhaupt bestreitet, vielmehr der Ansicht ist, dass auch hier ein Opfer genügt ebenso wie ein Tauchbad, wenn sich jemand mehrere Male hintereinander verunreinigt hat (s. oben Note 88). Dagegen wenden Tosaf. dort ein, dass dieser Ansicht sowohl Beth-Schammai wie Beth-Hillel in der vorhergehenden Mischna, ebenso die Mischna II, 4 widersprechen. Tosaf. bringen eben dort im Namen des R. Tam eine andere Lesart, wonach es auch in den Worten des R. Simon ben Gamliel heisst: והשאר עליה חובה, es bliebe danach nur die Frage, wieso dadurch die Tauben billiger geworden sind, da er danach doch gar nichts Neues gelehrt hat. Maim. (הלכות מחוסרי כפרח 1, 10) entscheidet, dass auch die übrigen Opfer gebracht werden müssen, trotzdem er in seinem Kommentar zur Mischna sagt, dass das Gesetz wie R. Simon ben Gamliel bleibt. J. Ettlinger im ערוך לנר bringt eine Erklärung, durch die er alle diese Schwierigkeiten zu lösen sucht. Danach ist auch in den Worten des R. Simon ben Gamliel zu lesen: והשאר עליה חובה, die Mischna bringt zuerst die Gesetzesbestimmung, wie sie auch R. Simon ben Gamliel gelehrt hat, und erzählt dann, wie diesen einmal die Verhältnisse dazu veranlasst haben, diese Lehre im Lebrhaus noch besonders zu verkünden. Die Taubenpaare waren nämlich in Jerusalem deshalb so teuer geworden, weil die Frauen in dem Irrtume befangen waren, dass sie nicht eher wieder Heiliges geniessen dürften, bis sie sämtliche schuldige Opfer dargebracht hatten, deshalb verkündete er, dass dem nicht so sei, sondern dass sie schon nach Darbringung eines Opfers Heiliges geniessen dürften, mit der Darbringung der übrigen Opfer dagegen habe es Zeit, dieses habe die Wirkung gehabt, dass die Tauben sofort im Preise fielen. Auch Maim. habe gelesen: והשאר עליח חובח, die Worte והלכה כרשב״ג im Mischnakomment. seien auf diese von ihm damals verkündete Lehre zu beziehen, dass es schon nach der Darbringung des ersten Opfers gestattet ist, Heiliges zu geniessen. +96) ריבעתים Mehrzahl von ריבעא oder רבעת == ein Viertel, hier ein Vierteldenar. Liest man ריבעתיים Dual, so muss man קינים mit zwei Taubenpaare“ übersetzen (s. Tosaf. Bab. Bat. 166 b). Ed. pr. בארבעתים. +

ABSCHNITT II.

+

1. Vier gelten [bis sie ihr Opfer dargebracht haben] als unvollkommen gesühnt1, und vier bringen ein Opfer für das vorsätzlich Begangene wie für unvorsätzlich Begangenes. Folgende gelten als unvollkommen gesühnt: Der durch einen Ausfluss unrein gewordene Mann, die durch einen Ausfluss unrein gewordene Frau, die Wöchnerin und der Aussätzige2. R. Elieser, Sohn des Jakob, sagt: Ein Proselyt ist unvollkommen gesühnt, bis für ihn das Blut gesprengt worden ist3, und ein Nasir inbezug auf den Weingenuss, das Scheren der Haare und die Verunreinigung4. 2. Folgende bringen ein Opfer für das vorsätzlich Begangene wie für unvorsätzlich Begangenes: Wer einer [einem Manne angetrauten]5 Sklavin beigewohnt hat6, ein Nasir, der sich verunreinigt hat7, wer einen [falschen] Zeugnis - Eid8 und wer einen [falschen] Verwahrguts-Eid9 abgelegt hat. 3. Fünf bringen für wiederholte UebertretuDg nur ein Opfer und fünf briDgen ein auf* uud absteigendes Opfer. Folgende bringen für wiederholte Uebertretung nur ein Opfer: Wer einer10 [einem Manne angetrauten] Sklavin wiederholt11 beigewohnt hat12, ein Nasir, der sich wiederholt verunreinigt hat13, wer seine Frau der Üntreue mit mehreren Männern verdächtigt14 und ein Aussätziger, der [nacheinander] von mehreren AussatzSchäden befallen worden ist15. Hat er sein Vogelpaar16 gebracht und ist dann wieder aussätzig geworden, werden sie ihm nicht angerechnet17, bis er sein Stindopfer gebracht hat; R. Jehuda sagt: Bis er sein Schuldopfer gebracht hat18. 4. Eine Frau, die mehrere Gebürten hinter sich hat19, wenn sie [zum Beispiel] innerhalb der achtzig Tage20 eine weibliche Fehlgebürt und dann wieder innerhalb der achtzig Tage21 eine weibliche Fehlgeburt, oder wenn sie Mehrlinge in mehreren Fehlgeburten22 geboren hat; R Jehuda sagt: Sie bringt ein Opfer für die erste, für die zweite bringt sie keines, dann bringt sie wieder eines für die dritte und für die vierte bringt sie keines23. Folgende bringen ein auf- und absteigendes Opfer: Für einen falschen Zeugnis-Eid24, für Uebertretung eines Ausspruch-Eides25, für Verunreinigung des Heiligtums und des Heiligen 26, die Wöchnerin und der Aussätzige27. Worin unterscheiden sieb die Bestimmungen [über den Beischlaf] einer feinem Manne an getrauten28] Sklavin von den bei allen anderen Beischlaf-Verboten? Sie sind sich nicht gleich, weder betreff der Bestrafung noch betreff des Opfers. Denn für jeden anderen verbotenen Beischlaf ist ein Sündopfer zu bringen, für den der Sklavin ein Schuldopfer, [für jeden anderen ein weibliches Tier29, für den der Sklavin ein mäunliches,]30 bei jedem anderen sind der Mann und die Frau einander gleichgestellt sowohl betreff der Geisselstrafe wie betreff des Opfers31, bei dem der Sklavin ist betreff der Geisseistrafe der Mann nicht der Frau gleichgestellt32, die Frau nicht dem Manne inbetreff des Opfers33, bei jedem anderen gilt schon die geschlechtliche Berührung34 dem vollendeten Beischlafe gleich35 und macht man sich durch jede einzelne Beischlafsvollziehung36 besonders strafbar37, dagegen besteht für den der Sklavin die strengere Bestimmung38, dass dabei die vorsätzliche Tat der unvorsätzlichen gleichsteht39. 5. Was für eine Sklavin ist gemeint40? Eine solche, die halb Sklavin und halb frei ist, denn so heisst es41: „und vollständig ist sie noch nicht ausgelöst42,„ dies die Worte des R. Akiba43. R. Ismael sagt: Es ist eine Voll-Sklavin damit gemeint44. R. Eleasar45, Sohn des Asarja, sagt: Alle Beischlafsverbote sind ausdrücklich ausgesprochen, es ist nur das eine übrig46, das mit einer, die halb Sklavin und halb frei ist47. 6. Bei allen anderen Beischlafsverboten ist, wenn der eine Teil grossjährig und der andere minderjährig ist48, [nur] der minderjährige straffrei49, wenn der eine in wachem und der andere in schlafendem Zustande war, nur der, der in schlafendem Zustande war, straffrei50, und wenn der eine ohne Vorsatz und der andere mit Vorsatz gehandelt hat, hat derjenige, der ohne Vorsatz gehandelt hat, ein Stlndopfer zu bringen, und den, der mit Vorsatz gehandelt hat, trifft die Ausrottungsstrafe51.

+1) Sie haben nach Ablauf der Zeit ihrer Unreinheit ein Sühnopfer darzabringen und gelten, bis sie dieses dargebracht haben, als unvollkommen gesühnt d. h. von ihrem unreinen Zustande befreit, insofern sie vorher Heiliges nicht geniessen, auch das Heiligtum nicht betreten dürfen (s. Kelim I, 8). +2) ebenso auch die aussätzige Frau, es braucht dies nur nicht besonders erwähnt zu werden, weil beim Anssatz die Bestimmungen über das Unrein- und Reinwerden für Mann und Frau die gleichen sind, während sie beim Ausfluss für Mann und Frau verschieden sind +3) Zur Aufnähme in das Judentum gehören die Beschneidung, das Reinigungsbad und das Darbringen eines Opfers. Nach R. Elieser darf der Aufgenommene nicht eher Heiliges geniessen, bis das Blut des von ihm dargebrachten Opfers gesprengt worden ist, während nach der Ansicht des ersten Tanna ihm dies auch schon vorher gestattet ist, so Bart. nach Maim. im Mischnakommentar. Nach Raschi (8 b v. גר מעוכב) und Maim. (הלכות מחוסרי כפרח I, 2) darf er auch nach Ansicht des ersten Tanna nicht vorher Heiliges geniessen, er wird trotzdem aber nicht zu den מחוסרי כסרח gezählt, weil nicht eine noch fehlende Sühnung ihn daran hindert, sondern weil er erst nach der Darbringung des Opfers ein voller Israelite ist, der von dem Heiligen essen darf. Seit der Einstellung des Opferdienstes genügen für die Aufnahme ins Judentum die Beschneidung und das Reinigungsbad. +4) auch nach Ablauf seines Nasirats bleiben diese Verbote für ihn in Geltung, bis das Blut eines der von ihm darzubringenden Opfer gesprengt worden ist. Der erste Tanna zählt den Nasir dennoch nicht zu den מחוסרי כפרח, weil or dazu nur diejenigen zählt, denen durch das Opfer der Genuss von Heiligem wieder gestattet wird, während dem Nasir Heiliges auch vorher nicht verboten ist. +5) S. weiter Mischna 5. +6) Lev. 19, 20—22. Aus dem dort wiederholten מחטאתו אשר חטא wird geschlossen, dass sowohl für unvorsätzlich wie für die vorsätzlich begangene Uebertretung ein Schuldopfer zu bringen ist. +7) Num. 6, 9—12. Von den dort gebrauchten Ausdrücken: בפתע פתאם bezieht sich nach der Tradition das בפתע auf die unvorsätzliche und שתאם auf die vorsätzliche Verunreinigung. +8) Lev. 5, 1. Daraus, dass hier das bei allen darauffolgenden Versündigungen wiederholte ונעלם fehlt, wird geschlossen, dass bei dieser auch für den Vorsatz-Fall ein Sündopfer zu bringen ist. +9) Lev. 5, 21, weil hier derselbe Ausdruck כי תחטא wie bei der Versündigung durch den Zeugnis-Eid gebraucht wird. +10) und derselben. +11) wenn er auch zwischen der einen und der anderen Beiwohnung seiner Uebertretung sich bewusst geworden ist (Maim. הלכות שגגות IX, 5. Vgl. Sabb. 72 a). +12) Es wird dies aus dem überflüssigen על חטאתו אשר חטא (Lev. 19, 22) geschlossen. +13) Aus dem Ausdruck: שנטמא טומאות הרבה schliesst der Talmud, dass die Mischna nur den Fall meinen kann, wenn ein unrein gewordener Nasir sich wiederholt eine weitere Unreinheit zugezogen hat, nachdem er bereits von der vorangegangenen Unreinheit wieder rein geworden war, denn hat er sich die weiteren Verunreinigungen zugezogen, während er noch infolge der vorangegangenen Verunreinigung unrein war, so kann man das nicht eine wiederholte Verunreinung nennen, sondern er ist in dem Zustande der Unreinheit, in dem er sich bereits befunden hat, nur weiter verblieben, was der Talmud eine verlängerte Unreinheit (טומאה אריכתא) nennt. Wann der Nasir nach seiner Verunreinigung wieder als rein gilt und die Tage seines Nasirats von neuem zu zählen beginnt, darüber besteht eine Controverse zwischen R. Jose, Sohn des R. Jehuda, und Rabbi betreffend die Auslegung des Ausdrucks כיום ההוא in dem Schriftvers (Num. 6, 11): וקדש את ראשו ביום ההוא „er heilige wieder sein Haupt an diesem Tage“. Nach R. Jose bezieht sich das ביום ההוא auf den siebenten Tag seiner Reinigung, und beginnt er schon an diesem Tage nach erfolgter Reinigung die Tage des neuen reinen Nasirats zu zählen, nach Rabbi bezieht es sich auf den achten Tag, an dem er seine Opfer darbringt. Beide sind aber der Ansicht, dass er für eine neue Verunreinigung ein weiteres Opfer darzubringen hat, auch wenn er das Opfer für die vorangegangene Verunreinigung noch nicht dargebracht hatte, sobald der achte Tag begonnen hatte und damit die Verpflichtung, sein Opfer darzubringen, für ihn bereits eingetreten war. Die Mischna kann hier demnach nur die Ansicht des R. Jose wiedergeben, nach dieser kann der Nasir auch für wiederholte Verunreinigungen nur ein Opfer zu bringen brauchen, wenn er nämlich am siebenten Tage nach erfolgter Reinigung sich wieder verunreinigt hat und ebenso wieder an dem darauf folgenden siebenten Tage, trotzdem er sich die weiteren Verunreinigungen zu einer Zeit zugezogen hat, wo er bereits wieder sein neues reines Nasirat zu zählen begonnen hatte, er sich also in der Tat wiederholt von neuem verunreinigt hat. Nach der Ansicht Rabbis dagegen würden das keine neuen Verunreinigungen zu nennen sein, da er ja erst mit dem achten Tage wieder in die Zeit des reinen Nasirats eintritt. Im Traktat Nasir (18 a) bringt der Talmud eine weitere Kontroverse darüber, wann der Nasir nach seiner Verunreinigung wieder die Tage als reiner Nasir zu zählen beginnen kann: nach Ansicht des R. Elieser nämlich sofort mit Anbruch des achten Tages, auch ohne dass er seine Opfer dargebracht hat, nach Ansicht der Weisen erst nach Darbringung seines Sündopfers, nach Ansicht des R. Ismael erst nach Darbringung seines Schuldopfers. Maim. entscheidet (הלכות נזירות VI, 7), dass der unrein gewordene Nasir erst am achten Tage von neuem zu zählen beginnt, und (ebend. VI, 15) dass er für wiederholte Verunreinigungen immer nur ein Opfer zu bringen hat, sobald er sich die neue Verunreinigung zugezogen hat, bevor er sein Sündopfer für die vorangegangene dargebracht hatte, selbst wenn seit seiner Reinigung von dieser bereits mehrere Tage vergangen waren, trotzdem gebraucht er den Ausdruck der Mischna: נזיר שנטמא בטומאות הרבה, weil er bei den erneuten Verunreinigungen doch eigentlich von der vorangegangenen bereits rein geworden war und er nur deshalb noch nicht von neuem zu zählen beginnen durfte, weil er sein Opfer noch nicht dargebracht hatte (s. לחם משנה z. St.). +14) er hat für die Frau trotzdem nur ein Mehlopfer zu bringen (1. Numm. 5, 15). Es wird dieses daraus geschlossen, weil es (ebend. V. 29) heisst: זאת תורת הקנאות, die Singularform תורת weise darauf hin, dass auch für mehrere Verdächtigungen nur ein Opfer zu bringen ist. +15) wenn er von einem neuen Aussatzschaden befallen worden ist, nachdem er von dem vorhergehenden bereits geheilt war, aber noch nicht seine Opfer dargebracht hatte. Es wird dieses daraus geschlossen, weil es auch hier (Lev. 14, 2) heisst: זאת תהיה תורת המצורע (s. vorige Note). +16) Lev. 14, 4. Talmudausg.: ציפרין. +17) עלה hat im Hifil verbunden mit על oft die Bedeutung: jemandem etwas anrechnen. Hier steht der intrans. Kal wie häufig in der Mischna für das Passivum des Transitivs (s. Sebach. II Note 43). Nach dem Talmud meint die Mischna, es wird ihm nicht angerechnet, als wenn er bereits angefangen hätte, seine Opfer darzubringen, sondern er braucht, auch wenn er nachher von neuem aussätzig geworden ist, für beide Aussätze nur ein Opfer darzubringen, und es gilt das Vogelpaar auch insofern nicht als zu seinen Opfern gehörend, als die Bestimmung darüber, ob er die Opfer, wie sie ein Reicher oder wie sie ein Armer darzubringen hat, darbringen muss, nicht davon abhängt, ob er zur Zeit, wo er das Vogelpaar gebracht hat, reich oder arm war, sondern wie seine Vermögenslage zur Zeit der Darbringung seines Sündopfers bzw. seines Schuldopfers ist. +18) Nach Maim. (הלכות מחוסרי כפרח V, 8) bezieht sich diese Kontroverse auch auf das Vorhergehende; der Aussätzige braucht für mehrere Aussatzschäden nur ein Opfer darzubringen, wenn er von dem neuen Schaden befallen worden ist, bevor er sein Sündopfer bezw. sein Schuldopfer für den vorhergegangenen darzubringen begonnen hat. +19) d. h. die, bevor ihre Zeit gekommen war, für die vorangegangene Geburt ihr Opfer darzubringen, nochmals geboren hat. Es ist dieses der fünfte Fall zu den vier in der vorhergehenden Mischna angeführten Fällen, die Frau braucht in einem solchem Falle auch für mehrere Geburten nur ein Opfer darzubringen. Es wird dieses daraus geschlossen, weil es auch hier (Lev. 12, 7) heisst: זאת תורת היולדת (s. Note 14). Ist aber die zweite Geburt erst nach Ablauf der Tage der Reinigung von der ersten Geburt erfolgt, wo sie bereits ihr Opfer für die erste Geburt darzubringen verpflichtet war, so hat sie für die zweite Geburt ein besonderes Opfer darzubringen. +20) der Reinigungstage nach einer weiblichen Geburt. Nach biblischem Gesetz ist der Frau nach einer weiblichen Geburt bereits nach 14 Tagen der Umgang mit dem Manne wieder erlaubt. Nach einer männlichen Geburt muss das Opfer bereits nach Ablauf von 40 Tagen dargebracht werden, innerhalb dieser Zeit kann aber keine neue zu einem Opfer verpflichtende Geburt erfolgen, da eine vor Ablauf von 40 Tagen nach erfolgter Schwängerung erfolgte Geburt überhaupt nicht als eine Geburt gilt, die zum Opfer verpflichtet (s. I Note 71). +21) nach dieser zweiten Geburt. +22) z. B. Drillinge, selbst männliche, von denen das erste nach mehr als 40 Tagen nach erfolgter Schwängerung zur Welt gekommen ist, das zweite vor Ablauf von 40 Tagen nach dem ersten und das dritte vor Ablauf von 40 Tagen nach dem zweiten. Es wäre dasselbe auch, wenn das erste Kind rechtzeitig zur Welt gekommen ist, es ist nur ein unwahrscheinlicher Fall, dass dann die Geburt des zweiten und des dritten sich noch um einen so langen Zeitraum verzögert. +23) Nach R. Jehuda gilt eine vor Ablauf der Reinigungstage von einer vorangegangenen Geburt erfolgende Geburt, die nicht zu einem besonderen Opfer verpflichtet, auch insofern nicht als besondere Geburt, als eine vor Ablauf der Reinigungstage von dieser Geburt erfolgende weitere Geburt nicht als innerhalb der Reinigungstage einer vorangegangenen Geburt erfolgte gilt, die dritte Geburt ist deshalb nicht innerhalb der Reinigungstage von einer vorangegangenen Geburt erfolgt, da die 80 Tage von der ersten Geburt bereits abgelaufen waren, für sie ist deshalb ein besonderes Opfer zu bringen, ebenso für die dritte von den Drillingen, wenn dieselbe nach mehr als 40 Tagen nach Geburt des ersten Drillings erfolgt ist. +24) שמיעת קול scl. אלה wörtlich: das Hören der Stimme d, h. der Aufforderung zu einem Eide, gleichbedeutend mit dem oben in Mischna 2 שבועת העדות genannter Vergehen, s. Lev. 5, 1. +25) ביטוי שפתים dasselbe wie שבועת ביטוי: ein eidlicher Ausspruch, der an sich unerheblich (בטא) ist, mit dem man sich keinen Gewinn verschafft und Andere nicht schädigt, s. Lev. 5, 4. +26) durch Betreten des Heiligtums oder Geniessen von Heiligem in unreinem Zustande, s. Lev. 6, 2 und 3. +27) S. oben Note 2. +28) S. weiter Mischna 5. +29) denn Privatpersonen bringen als Sündopfer immer ein weibliches Tier. +30) Dieser Satz findet sich nur in den Talmudausg., in der Mischnaausg. fehlt er. Raschi bezieht das בנקבח und בזכר auf das darzubringende Tier, obgleich danach dieser Satz eigentlich nur dasselbe sagt wie der vorhergehende, denn als Sündopfer wird eben ein männliches und als Schuldopfer ein weibliches Tier gebracht, deshalb fehlt er wohl auch in den Mischnaausgaben. R. Gerschom in seinem Kommentar liest umgekehrt; כל העריות בזכר ושפחה בנקבה, und erklärt: bei allen anderen Beischlafverboten betrifft das Verbot ebenso den Mann wie die Frau, die in dem betreffenden verwandtschaftlichen Verhältnis zu einander stehen, bei dem der Sklavin dagegen betrifft es nur den Beischlaf einer weiblichen Sklavin mit einem freien Manne, nicht aber den eines männlichen Sklaven mit einer freien weiblichen Person +31) wenn, wie bei vorsätzlicher Uebertretung, mit der Geisselstrafe gestraft wird, erhalten beide die Geisselstrafe, wenn wie bei unvorsätzlicher Uebertretung, ein Sündopfer zu bringen ist, bringen beide ein Sündopfer. +32) nur sie erhält die Geisselstrafe, nicht der Mann, weil die Bestimmung: בקרת תהיה (Lev. 19, 20). worunter nach der Tradition die Geisselung zu verstehen ist, wie durch die weibliche Form תהיה angedeutet wird, sich nur auf sie, nicht auf den Mann bezieht. +33) denn es heisst (Lev. 19, 21). והביא את אשמו, „er soll sein Schuldopfer bringen“, nur er bringt ein Schuldopfer, aber nicht die Sklavin. +34) d. h. die blosse Einführung der Eichel, nicht des ganzen Gliedes, ohne Samenerguss, (s. Jebam. 55 b). מערה von ערה == an etwas anbängen, anschliessen sc. die Geschlechtsteile. +35) S. Jebam. 64a. +36) auch mit derselben Person, wenn er zwischen der einen und der anderen sich der Strafbarkeit seiner Handlung bewusst geworden ist. +37) bei der Sklavin dagegen hat er auch in diesem Falle nur ein Opfer zu bringen, s. oben Note 11. Nach Maim. (Comment.) ist unter כל ביאה וביאה zu verstehen: jede Art der Beiwohnung, gleichviel ob eine natürliche oder widernatürliche, beide sind bei anderen Beischlafverboten strafbar, weil die Pluralform משכבי אשה (Lev. 20, 18) auf beide Arten der Beiwohnung hinweist; bei der Sklavin dagegen heisst es (Lev. 19, 20): שכבת זרע, darunter ist nur eine Beiwohnung zu verstehen, durch welche die Frau geschwängert werden kann. +38) gegenüber den vorgenannten Bestimmungen, die sämtlich bei den anderen Verboten strenger sind, denn auch, dass bei den anderen Verboten nicht ein Schuldopfer, sondern ein Sündopfer zu bringen ist, kann als eine strengere Bestimmung betrachtet werden, da dem Sündopfer eine strengere Heiligkeit inne wohnt als dem Schuldopfer, s. Sebach. X, 2. +39) Wenn bei ihr Vorsätzlichkeit Vorgelegen hat, muss er ein Schuldopfer bringen, gleichviel, ob er die Tat vorsätzlich oder unvorsätzlich hegangen hat. Hat aber bei ihr keine Vorsätzlichkeit Vorgelegen., so dass sie keine Geisselstrafe erhält, braucht auch er, gleichviel, ob er die Tat vorsätzlich oder unvorsätzlich begangen hat, kein Schuldopfer zu bringen. (s. weiter Note 49). Bei den anderen Verboten steht auf die vorsätzliche Uebertretung (ohne vorangegangene Verwarnung) die Ausrottungssirafe, eigentlich eine strengere Strafe als die Verpflichtung, ein Opfer zu bringen. Trotzdem kann diese Bestimmung bei dem, der einer Sklavin beiwohnt, eine strengere genannt werden, weil die Ausrottuogsstrafe durch reuige Busse aufgehoben werden kann (s. Makk. 13 b), die Verpflichtung, ein Opfer darzubringen, dagegen nicht (J. Ettlinger im ערוך לנר). +40) in der Lev. 19, 20—22 verkündeten Gesetzesvorschrift. +41) Lev. 19, 20. Der Jnf. vor dem Verbum bedeutet immer eine Bekräftigung, hier ihre vollständige Auslösung ist noch nicht erfolgt. +42) Nach der weiteren Ausführung in der Baraita (Talm. 11 a) ist zu ergänzen: ומאורסת לעבד עברי, die einem hebräischen Knecht bereits angetraut war. Einem hebräischen Knecht ist wohl die Beiwohnung einer Sklavin wie die einer freien erlaubt, eine rechtsgültige Ehe jedoch kann mit einer Sklavin nicht geschlossen werden (אין קדושין תופסין). Diese halb ausgelöste Sklavin war deshalb nur zur Hälfte einem Manne in rechtsgültiger Ehe angetraut, deshalb steht auf ihren Umgang mit einem anderen Manne nicht die Todesstrafe, deshalb: לא יומתו כי לא חפשה „sie sollen nicht getötet werden, denn sie war noch nicht ganz freigelassen“. Voraussetzung für die Bestrafung ist, dass der Knecht sie sich nicht nur angetraut, sondern ihr auch bereits beigewohnt hatte (Talm., Ausspruch des R. Jizchak) +43) Talmudausg.: ר׳ יהודה. +44) Der Ausdruck ודאי wird in der Schriftauelegung öfters zur Betonung der wörtlichen Bedeutung des Textwortes, hier שפחה, gebraucht (s. Bacher, Exegetische Terminologie I, S. 48). Auch hier ist nach der Baraita zu ergänzen: ומאורסת לעבד עברי, die einem hebräischen Knecht bereits angetraut war. Nach der Ansicht des R. Ismael ist der Umgang mit einer einem hebräischen Knechte angetrauten Sklavin strafbar, trotzdem keine rechtsgültige Eheschliessung vorliegt. Auf den Ausdruck והפדה לא נפדתה ist nach ihm kein Gewicht zu legen, da die Tora sich oft, ohne eine besondere Absicht damit zu verbinden, der gebräuchlichen Ausdrucksweise bedient (דברה חורה כלשון בני אדם). +45) Mischnaausg. ר׳ אליעזר, Talmudausg.: ר׳ אלעזר בן יעקב. +46) Talmudausg : ושיור אין לנו Ed. Lowe: משויר אין לנו, ebenso in der Barait. +47) Die Erklärung der Worte des R. Eleasar ist schwierig. Der Talmud erwidert auf die Frage, dass R. Eleasar doch eigentlich nur dieselbe Ansicht wiedergebe, die R. Akiba schon ausgesprochen hat, dass R. Eleasar sich gegen den Einwand wendet, den R. Ismael gegen die von R. Akiba angeführte Begründung erhoben hat, dass aus dem Ausdruck והפרה לא נפדתה nichts zu schliessen séi, weil die Tora sich einer solchen Ausdrucksweise auch ohne besondere Absicht zu bedienen pflegt, indem auch er dieser Ansicht im Allgemeinen zustimmt, hier aber könne es doch nur die Bedeutung haben, dass die Auslösung noch nicht vollständig stattgefunden hat, denn handelte es sich um eine noch gar nicht Ausgelöste, so würde die Angabe כי לא חופשה genügt haben. Rabbenu Gerschom erklärt deshalb die Worte des R. Eleasar folgen dermassen: bei allen Beischlafverboten ist es in der Tora deutlich ausgesprochen, worauf sie sich beziehen, nirgends ist es uns überlassen (אין משויר לנו), das in der Tora nicht deutlich Ausgesprochene erst aus dem Schriftwort za deuten, nur hier, ob es sich nämlich hier um eine Voll-Sklavin, oder um eine, die halb Sklavin und halb frei ist, handelt. Da aber, wenn es sich um eine VollSklavin handeln würde, der Ausdruck כי לא חופשה genügt haben würde, so kann das והפרה לא נפדתה nicht anders ausgelegt werden, als dass die Auslösung noch nicht vollständig stattgefunden hat. Aehnlich erklären Raschi und ihm nachfolgend Bart.: כל העייות מפורשות שהן בנות חורין ושיור אין לנו וזו ודאי משונה היא חציה שפחה וחציה בת חורין bei allen Beischlafverboten ist es klar, dass es sich um freie Personen handelt, und es ist die Deutung nicht uns überlassen, hier ist es aber doch unzweifelhaft anders, (indem es nicht von vornherein klar ist, um was für eine Sklavin es sich handelt), es kann sich darum nur um eine handeln, die halb Sklavin und halb frei ist, (weil, wie aus der Ausführung im Talmud zu ergänzen ist, der Ausdruck והפרה לא נפדתה sonst ganz überflüssig stände.) Mehr dem einfachen Wortsinne entsprechend wäre vielleicht folgende Erklärung: R. Ismael meint, dass die Vorschrift von einer Vollsklavin spricht und dass also auch der Umgang mit einer einem hebräischen Knechte angetrauten Sklavin, auch wenn sie noch Vollsklavin ist, strafbar ist. Darauf erwidert R. Eleasar, dass das nicht möglich sei, da alle Beischlafverbote in der Tora deutlich ausgesprochen sind, und es keines gibt, das die Tora ausdrücklich auszusprechen unterlassen hätte (vgl. das im Talm. so häufige תנא ושייר : der Tanna hat eine Reihe von zusammengehörenden Dingen aufgezählt, die Aufzählung ist aber keine erschöpfende, sondern er hat doch noch einige davon ausgelassen). Würde, wie R. Ismael meint, auch der Umgang mit einer solchen Vollsklavin die Uebertretung eines Beischlafverbotes sein, dann würde die Tora dieses Verbot ebenso wie die anderen Beischlafverbote deutlich ausgesprochen haben, bevor sie hier die Strafe, die die Uebertreter trifft, verkündet. Es kann sich hier vielmehr nur um einen Fall handeln, in dem ein bereits anderswo deutlich ausgesprochenes Verbot übertreten wird, das ist der Fall bei einer zur Hälfte bereits ausgelösten Sklavin, wo an der bereits ausgelösten Hälfte das Verbot von אשת איש übertreten wird. Nach dem Talmud würde E. Eleasar dieser Beweisführang nur noch zur Widerlegung des der Ansicht des R. Ismael zu Grande liegenden Einwandes hinzugefügt haben, dass hier das והפדח לא נפדתה nur in der von R. Akiba angegebenen Bedeutung zu fassen ist, da es sonst vollständig überflüssig wäre. +48) d. h. wenn er das Alter der Strafmündigkeit noch nicht erreicht hat, wohl aber das Alter der Beischlaffähigkeit, das beim Knaben nach vollendetem neunten, beim Mädchen nach vollendetem dritten Lebensjahre beginnt. +49) Bei dem Beischlaf mit der Sklavin dagegen ist, wenn sie minderjährig und deshalb straffrei ist, auch er, selbst wenn er grossjährig ist, straffrei. Es wird dies daraus gefolgert, weil auf den Vordersrtz ואיש כי ישכב (Lev. 19,20), der von dem Manne spricht, der den Mann betreffende Nachsatz nicht sofort folgt, sondern zunächst ihre (Strafe, בקרת תהית, und dann erst: והביא את אשמו, daiaus wird gefolgert, dass nur, wenn sie die Geisselstrafe erhält, er ein Schuldopfer zu bringen hat, wenn sie aber straffrei ist, auch er kein Opfer zu bringen hat. Ist dagegen sie grossjährig und er minderjährig, ist auch er nach Maim. (הלכות שגגות IX, 3) ein Opfer zu bringen verpflichtet, obgleich sonst einen Minderjährigen niemals eine Opferpflicht trifft, weil es hier nicht איש sondern ואיש heisst, womit nach dem Sifra (s. Tosaf. 11a v. דהא) auch ein Minderjähriger, der mehr als neun Jahre alt ist, mit eingeschlossen wird (לחם משנת z. St.) Nach Abraham ben David (zu Maim. z. St.), dagegen sind auch in diesem Falle beide straffrei, weil er der Ansicht ist, dass durch die erwähnte Satzstellung (Lev. 19, 20—21) nicht nur die Opfer-Verpflichtung des Mannes von der Bestrafung der Sklavin abhängig gemacht wird, sondern ebenso auch umgekehrt die Bestrafung der Sklavin von der Opferverpflichtung des Mannes, der Minderjährige aber auch hier nicht zu einem Opfer verpflichtet ist, da die im Sifra aus ואיש abgeleitete Verpflichtung nirgends im Talmud erwähnt wird. +50) Bei dem Beischlaf mit der Sklavin dagegen ist, wenn sie in schlafendem Zustande war und deshalb straffrei ist, auch er, wenn er auch in wachem Zustande war, straffrei. War sie in wachem und er in schlafendem Zustande, so sind nach den obigen Ausführungen nach der Ansicht von Abraham ben David deshalb beide straffrei, nach Maim. erhält sie die Geisselstrafe, trotzdem er kein Opfer zu bringen braucht (s. מגיד משנה zu Maim. הלכות אסורי ביאה, III, 17). +51) Bei dem Beischlaf mit der Sklavin dagegen sind, wenn sie ohne Vorsatz gehandelt hat und er mit Vorsatz, beide straffrei, da sie straffrei ist, braucht auch er kein Opfer zu bringen, hat sie mit Vorsatz und er ohne Vorsatz gehandelt, erhält sie die Geisselstrafe und er muss ein Opfer bringen (vgl. oben Note 39). +

ABSCHNITT III.

+

1. Wenn man zu jemand sagt1: Du hast Unschlitt gegessen2! muss er ein Sündopfer bringen3. Sagt ein Zeuge, dass er es gegessen, und ein Zeuge, dass er es nicht gegessen hat4, sagt eine Frau, dass er es gegessen, und eine Frau, dass er es nicht gegessen hat, bringt er ein Zweifel-Schuldopfer5. Sagt ein Zeuge, dass er es gegessen hat, und er selbst sagt: Ich habe es nicht gegessen6! braucht er keines zu bringen. Sagen zwei7, dass er es gegessen hat, und er selbst sagt: Ich habe es nicht gegessen! muss er nach R. Meir eines8 bringen9. Es sagte R. Meir: Wenn zwei [Zeugen] die schwerere Todesstrafe über ihn bringen können10, sollen sie ihn zu der leichteren Verpflichtung, ein Opfer zu bringen, nicht verpflichten? Darauf sagte man zu ihm: Wie aber, wenn er sagen wollte: Ich habe es mit Vorsatz getan11? 2. Hat jemand Unschlitt und noch ein Mal Unschlitt in einem [ununterbrochenen] Nichtwissen12 gegessen, braucht er nur ein Sündopfer zu bringen, hat er Unschlitt und Blut und Uebriggelassenes und Verworfenes13 in einem Nichtwissen14 gegessen, muss er für jedes besonders ein Opfer bringen, das ist eine Bestimmung, die bei Verschiedenartigem erschwerender ist als bei Gleichartigem. Dagegen ist etwas bei Gleichartigem erschwörender als bei Verschiedenartigem, dass nämlich, wenn man eine halbe Olivengrösse und noch eine halbe Olivengrösse von einer und derselben Art15 gegessen hat16, man schuldig, wenn dagegen von zwei verschiedenen Arten, man nicht schuldig ist. 3. Innerhalb welcher Zeit muss man sie beide verzehrt17 haben18? In der man ein gleiches Mass gerösteten Korns verzehrt19, dies die Worte des R. Meir; die Weisen sagen: Es darf vom Anfang bis zum Ende nur die Zeit verstrichen sein, in der man ein halbes Brot20 verzehrt21. Wenn jemand unreine Speisen gegessen22 oder unreine Getränke getrunken hat23, oder24 ein Viertel-Log Wein getrunken hat und in das Heiligtum gegangen ist25, [gilt als Zeitmass26] die Zeit, in der man ein halbes Brot verzehrt27. R. Eleasar28 sagt: Wenn er29 nur dabei abgesetzt30 hat oder etwas Wasser hineingetan ist, ist er straffrei31. 4. Es kann jemand für das Verzehren einer Speise vier Sündopfer und ein Schuldopfer zu bringen haben: wenn ein Unreiner Unschlitt, das von Opfern übriggeblieben ist, am Versöhnungstage geniesst32. R. Meür sagt: Wenn es an einem Sabbat war33, und er es im Munde34 herausgetragen hat35, ist er [auch dafür] schuldig36; darauf sagte man zu ihm: Das gehört aber nicht zu derselben Verbotsklasse37. 5. Es kann jemand für das Vollziehen eines Beischlafs sechs Sündopfer zu bringen haben38: wenn er seiner Tochter beiwohnt, kann er sich dadurch schuldig machen [der Beiwohnung] seiner Tochter, seiner Schwester39, seiner Brudersfrau40, seiner Vaterbrudersfrau41, einer Ehefrau42 und einer Menstruierenden43, und wenn44 er seiner Tochterstochter beiwohnt, kann er sich dadurch schuldig machen [der Beiwohnung] seiner Tochterstochter, seiner Schwiegertochter, der Schwester seiner Frau, seiner Brudersfrau, seiner Vaterbrudersfrau, einer Ehefrau und einer Menstruierenden45. R. Jose sagt: Wenn der Alte46 sich über das Verbot hinweggesetzt und sie geheiratet hat47, macht er48 sich auch [der Beiwohnung] der Frau seines Vaters schuldig49. Ebenso wenn jemand der Tochter seiner Frau oder der Tochterstochter seiner Frau beiwohnt50. 6. Wenn jemand seiner Schwiegermutter beiwohnt, kann er sich dadurch schuldig machen der Beiwohnung seiner Schwiegermutter, Seiner Schwiegertochter, der Schwester seiner Frau, seiner Brudersfrau, seiner Vaterbrudersfrau, einer Ehefrau u. einer Menstruierenden51, ebenso wenn er der Mutter seiner Schwiegermutter52 oder der Mutter seines Schwiegervaters53 beiwohnt. R. Jochanan, Sohn des Nuri, sagt: Wenn jemand seiner Schwiegermutter beiwohnt, kann er sich dadurch zugleich schuldig machen der Beiwohnung seiner Schwiegermutter, der Mutter seiner Schwiegermutter und der Mutter seines Schwiegervaters54. Darauf sagte man zu ihm: Bei allen drei übertritt er das gleiche Verbot55. 7. Es sagte R. Akiba: Ich fragte den R. Gamliel und den R. Josua auf dem Markte56 von Emmaus57, sie waren hingegangen, Vieh zum Hochzeitsmahl des Sohnes (des R. Gamliel58) einzukaufen: Wenn jemand seiner Schwester und seiner Vatersschwester und seiner Muttersschwester in einem Nichtwissen59 beigewohnt hat60, wie ist es da, ist er für alle [Uebertretungen] nur ein Opfer schuldig oder für jede ein besonderes? Darauf sagten sie zu mir61: Darüber haben wir nichts gehört. Wir haben aber gehört, dass, wer seinen fünf Frauen während ihres Menstruierens in einem Nichtwissen beigewohnt hat, für jede Uebertretung ein besonderes Opfer schuldig ist, und wir sehen62, dass daraus durch den Schluss vom Leichteren auf das Schwerere63 die Folgerung zu ziehen ist.64 8. Weiter fragte sie R. Akiba: Wie ist es mit einem Gliede, das nur noch lose65 an einem Tiere hängt66? Darauf sagten sie zu ihm: Darüber haben wir nichts gehört. Wir haben aber gehört, dass ein nur noch lose an einem Menschen hängendes Glied rein ist67, denn so68 pflegten es die an Beulenpest69 Leidenden in Jerusalem zu machen: der Betreffende ging am Vortage des Pesach70 zum Arzt, dieser schnitt es bis auf eine Haarbreite71, die er daran liess72, ab und steckte es dann auf einen Dorn73, dann riss sich jener davon los74, so konnte jener sein Pesachopfer darbringen und der Arzt konnte sein Pesachopfer darbringen, und wir sehen75, dass daraus durch den Schluss vom Schwereren auf das Leichtere76 die Folgerung zu ziehen ist. 9. Weiter fragte sie77 R. Akiba: Wenn jemand fünf Opfertiere ausserhalb78 in einem Nichtwissen schlachtet, wie ist es da, bat er für alle nur ein Sündopfer zu bringen oder für jedes ein besonderes? Darauf sagten sie79 zu ihm: Darüber haben wir nichts gehört80. Darauf sagte R. Josua: Ich habe gehört, dass, wenn jemand von einem Opfertiere81 aus fünf Schüsseln82 in einem Nichtwissen etwas geniesst, er für jedes ein besonderes Veruntreuungs - Schuldopfer zu bringen hat, und ich sehe, dass daraus durch den Schluss vom Leichteren auf das Schwerere83 die Folgerung zu ziehen ist. Darauf sagte R. Simon: Nicht so lautete die Frage R. Akibas84, sondern wie es ist, wenn jemand Uebriggelassenes von fünf Opfertieren in einem Nichtwissen isst, ob er da für alles nur ein Sündopfer zu bringen hat, oder für jedes ein besonderes. Darauf sagten sie zu ihm: Wir haben darüber nichts gehört. Darauf sagte R. Josua: Ich habe gehört, dass, wenn jemand von einem Opfertiere aus fünf Schüsseln in einem Nichtwissen etwas geniesst, er für jedes ein besonderes Veruntreuungs-Schuldopfer zu bringen hat, und ich sehe, dass daraus durch den Schluss vom Leichteren auf das Schwerere85 die Folgerung zu ziehen ist. Darauf sagte R. Akiba: Wenn das eine überlieferte Satzung ist, so müssen wir sie annehmen, wenn es sich aber nur um eine Schlussfolgerung handelt86, so gibt es dagegen eine Einwendung. Darauf sagte er zu ihm: So wende ein! Da erwiderte er ihm: Das ist nicht richtig! Wenn du von Veruntreuung sprichst, wo derjenige, der etwas einem Anderen zu essen gibt, [schuldig] ist, als wenn er selbst es essen würde87, und der es von einem Anderen benutzen lässt, als wenn er selbst es benutzen würde88, auch die in langen Zwischenräumen erfolgte Veruntreuung zusammengerechnet wird89, willst du daraus einen Schluss auf Uebriggelassenes ziehen, wo nicht eines von allem diesen der Fall ist? 10. Es sagte R. Akiba: Ich fragte den R. Elieser: Wenn jemand mehrere Arbeiten von einer und derselben Hauptart90 an mehreren Sabbaten in einem Nichtwissen verrichtet hat, wie ist es da, ist er für alle nur ein Opfer schuldig, oder für jede ein besonderes91? Darauf sagte er zu mir: Er ist für jede ein besonderes schuldig nach dem Schluss vom Leichteren auf das Schwerere: Wenn bei der Menstruierenden92, wo es nicht mehrere Arten93 [von Verboten] und nicht mehrere Weisen der Versündigung94 gibt, man für jede ein besonderes schuldig ist95, ist es da nicht folgerichtig, dass heim Sabbat, wo es mehrere Arten [von Verboten] und mehrere Weisen der Versündigung96 gibt, man für jede ein besonderes schuldig ist97? Darauf sagte ich zu ihm: Das ist nicht richtig! Wenn du von der Menstruierenden sprichst, wo es sich um ein doppeltes Verbot handelt, da ihm der Beischlaf mit der Menstruierenden und der Menstruierenden der Beischlaf mit ihm verboten ist, willst du daraus auf den Sabbat folgern, wo nur ein Verbot vorliegt? Darauf sagte er zu mir: Der Beischlaf mit minder jährigen98 [Menstruierenden] mag den Gegenbeweis liefern99, denn da100 handelt es sich ja nur um ein Verbot101, und doch ist er für jede ein besonderes schuldig. Darauf sagte ich zu ihm: Das ist nicht richtig! Wenn du vom Beischlaf mit Minderjährigen sprichst, wo es, wenn auch zur Zeit nicht, so doch später zutrifft, willst du daraus auf den Sabbat folgern, wo es nicht zur Zeit und auch später nicht zutrifft? Darauf sagte er zu mir: So mag der Beischlaf mit einem Vieh den Gegenbeweis liefern102. Darauf sagte ich zu ihm: Beim [Beischlaf mit einem] Vieh steht es ebenso wie mit der Sabbatverletzung103.

+1) Selbst wenn das Vergehen nicht durch zwei Zeugen bezeugt wird, sondern nur durch einen oder selbst durch eine nicht zeugnisfähige Person, +2) und der Beschuldigte nichts darauf erwidert. +3) weil er durch sein Stillschweigen das Vergehen selbst zagegeben hat. +4) and er selbst erwidert nichts darauf. +5) Wenn er dagegen widerspricht oder nach Tosaf. (11 b v. עד אומר) auch nur sagt: „ich weise es nicht“, braucht er kein Opfer zu bringen. Maim. (הלכות שגגות VIII, 3) scheint der Ansicht za sein, dass er in letzterem Falle ein Zweifel-Schuldopfer za bringen hat, s. dazu לחם משנה z. St. Nach Tosaf. (ebend.) bringt er auch nur in dem Falle ein Zweifel-Schuldopfer, wenn beide Zeugen gleichzeitig ausgesagt haben, hat aber erst ein Zeuge ausgesagt, dass er es gegessen hat, und er hat dazu geschwiegen, so ist er damit verpflichtet geworden, ein Sündopier zu bringen, und kann die nachher erfolgte entgegengesetzte Aussage des zweiten Zeugen daran nichts mehr ändern. Ob auch Maim. diese Unterscheidung anerkennt, ist zweifelhaft, da er z. St. nichts von ihr erwähnt. +6) oder wenn er auch nur sagt: „ich weise es nicht“, so dass er das Vergehen nicht zugegeben hat. +7) Ed. Lowe fehlen die Worte von פטור bis לא אכלתי. +8) ein Sündopfer. +9) Nach Tosaf. (v. אלא דקא מכחיש) auch wenn er erwidert: „ich weiss es nicht“, weil diese Erwiderung gegenüber der Aussage zweier Zeugen keine Geltung hat. Ob er nach der Ansicht der Weisen, wonach auch die Aussage zweier Zeugen ihn nicht zum Opfer verpflichtet, wenn er widerspricht, in diesem Falle ein Opfer bringen muss oder nicht, ist zweifelhaft. +10) trotz seines Widersprechens. +11) da würde er doch nicht verpflichtet sein, ein Opfer zu bringen, deshalb glauben wir ihm auch trotz der zwei Zeugen, wenn er sagt, ich habe es nicht gegessen, weil er, wenn er sich durch eine Unwahrheit von dem Opfer hätte freimachen wollen, nur hätte zu sagen brauchen: ich habe es vorsätzlich gegessen; so nach Raschi. Die Talmudausg. fügen das Wort: ופטור ausdrücklich hinzu. Tosaf. erklären: da er, wenn er sagt, ich habe es vorsätzlich gegessen, kein Opfer zu bringen brauchte, so nehmen wir an, dass er mit seinem Widerspruch gegen die Aussage der Zeugen auch nur gemeint hat, dass er es nicht unvorsätzlich gegessen hat und deshalb nicht das Opfer schuldig ist, za dem die Aussage der Zeugen ihn verpflichten wollte. Das, was er hätte sagen können, dagegen würde nach der Ansicht von Tosaf. der Aussage zweier Zeugen gegenüber seiner entgegengesetzten Behauptung keine Glaubwürdigkeit verleihen. In den älteren Tosaf. (תוספות ישנים) wird eine dritte Erklärung gegeben, danach erwidern die Weisen dem R. Meir, dass dieser Fall nicht mit dem zu vergleichen sei, wenn zwei Zeugen jemand eines mit der Todesstrafe bedrohten Vergehens beschuldigen, weil da, die Aussage der Zeugen als wahr angenommen, der Beschuldigte ohne weiteres die Todesstrafe verwirkt hat, hier dagegen, auch wenn die Aussage der Zeugen wahr ist, er trotzdem vielleicht gar nicht verpflichtet ist, ein Opfer zu bringen, wenn er nämlich vorsätzlich gehandelt hat, da demnach ihr Zeugnis allein gar nicht ausreicht, ihn zu dem Opfer zu verpflichten, ist es kein vollkommenes Zeugnis und bleibt er beglaubt, wenn er das Gegenteil behauptet. +12) d. h. ohne dass er zwischen dem Verzehren des einen und dem des anderen seines Vergehens sich bewusst geworden ist. Ist er sich aber in der Zwischenzeit des begangenen Vergehens bewusst geworden, so gilt das nochmalige unvorsätzliche Begehen desselben als ein erneutes Vergehen, für das er ein besonderes Opfer zu bringen hat. +13) Ed. Lowe add.: וטמא. +14) selbst in einem Nichtwissen, selbstverständlich aber auch, wenn er zwischen dem einen und dem anderen sich des vorangegangenen Vergehens bewusst geworden ist +15) Talmudausg. בחצי זית אחר בהעלם אחד ממין אחד. +16) und zwar in einem Nichtwissen, in diesem Falle gilt es, als wenn man eine ganze Olivengrösse auf ein Mal gegessen hätte. Ist man sich aber nach dem Verzehren der ersten halben Olivengrösse bewusst geworden, dass man etwas Verbotenes gegessen hat, so braucht man kein Opfer zu bringen, weil in diesem Falle die beiden Handlungen als zwei getrennte Handlangen gelten, für das Verzehren von weniger als einer Olivengrösse von etwas Verbotenem man aber kein Opfer zu bringen hat. +17) Ed. Lowe: לאכלן ed. Ven. und Talmudausg.: באוכלן ed. pr. ויאכלן. +18) die beiden halben Olivengrössen, damit ihr Verzehren soviel gilt, als wenn man eine ganze Olivengrösse auf ein Mal verzehrt hätte. +19) wörtlich: so, als wenn man sie, die beiden halben Olivengrössen Unschlitt, gegessen hätte, wie man geröstetes Korn isst, das man jedes einzelne Korn für sich zu essen pflegt, was immer eine längere Zeit in Anspruch nimmt. Talmudausg. lesen: כאילו אובל. Nach Raschis Erklärung meint R. Meir: die beiden halben Olivengrössen zählen zusammen, wenn man sie innerhalb der Zeit verzehrt hat, in welcher man ein gleiches Mass gerösteten Korns zu verzehren pflegt, gleichviel, ob man sie unmittelbar nach einander oder mit dazwischenliegender Unterbrechung gegessen hat (s. Comm. v. כאילו אוכל und v. חומרא). Maim. Comm. fasst das כאילו אכלן nicht als Angabe des Zeitmasses sondern der Art und Weise auf: sie zählen zusammen, wenn man sie in der Art wie geröstete Körner nacheinander ohne Unterbrechung gegessen hat, selbst wenn man noch so lange Zeit damit zugebracht hat; wie es ist, wenn zwischen dem Verzehren der ersten Hälfte und der anderen eine Zeit vergangen ist und wie lange Zeit dazwischen vergangen sein darf, darüber äussert sich danach R. Meir gar nicht. Bart. combiniert die beiden Erklärungen und erklärt: hat man die beiden Hälften ohne Unterbrechung hintereinander gegessen, zählen sie zusammen, wenn man selbst den ganzen Tag damit zugebracht hat, im anderen Falle, nur wenn man sie beide innerhalb der Zeit verzehrt hat, in der man ein gleiches Mass gerösteten Korns zu verzehren pflegt. +20) פרס von פרס brechen, teilen == Teil, Hälfte ist Bezeichnung für die Hälfte eines Brotes, das für zwei Mahlzeiten und deshalb zum Legen eines Erub genügt, es ist das ein Brot, das aus einem Drittel Kab, nach einer anderen Ansicht aus einem Viertel Kab Mehl gebacken ist (s. Erub. VIII, 2). +21) Talmudausg. add. חייב. +22) Wer von unreinen Speisen so viel gegessen hat, wie der vierte Teil eines solchen Brotes ausmacht, also art bezw. art Kab, der darf Opferfleisch oder Hebe nicht gemessen, ehe er ein Reinigungsbad genommen hat (s. Erub. a. a. O.). +23) Wer von unreinen Getränken so viel wie ein Log getrunken hat, darf ebenfalls nichts Heiliges geniessen, ehe er ein Reinigungsbad genommen hat. +24) ein Priester. +25) und dort eine Opferhandlung verrichtet, worauf die Todesstrafe steht, s. Lev. 10,9. Nach Maim. הלכות ביאת המקדש I, 15 steht auch aut das blosso Betreten des Heiligtums die Geisselstrafe. +26) innerhalb dessen man die angegebenen Masse gegessen oder getrunken haben muss. Das Wort ושתה bezieht sich nicht auf das unmittelbar voranstehende נכנס למקדש, sondern auf das vorhergehende אכל ושתת: wenn man sich beim Essen bezw. Trinken der angegebenen Masse nur כדי אכילת פרס verweilt hat, das ונכנס למקדש bezieht sich nur auf das letzte: שתה רביעית יין. Nach einer anderen Erklärung (תוספות ישנים v. אכל אוכלין טמאין) gehört ונכנס למקדש auch zu dem vorangehenden אכל אוכלין טמאין ושחה משקין טמאין und sind hiermit solche unreine Speisen und Getränke gemeint, durch deren Genuss man nicht nur פסול d. i. untauglich wird, Heiliges zu geniessen, sondern auch unrein, dass man das Heiligtum nicht betreten darf (s. dazu Tif. Jisr.) +27) Talmudausg. add. חייב. +28) So ed. pr. u. Lowe, manche Ausg. ר׳ אליעזר. +29) der Priester. +30) den Wein nicht in einem Zuge getrunken hat. +31) Nach R. Eleasar ist in den Ausdrücken יין ושכר (Lev. 10, 9) das Wort ושכר attributiv zu יין zu fassen: Wein, der berauscht, d. i. wenn man ihn ungemischt und in einem Zuge trinkt. Hat man jedoch mehr als ein Viertel Log getrunken, so hat man nach Maim. (הלבות ביאת המקדש, I, 1), auch wenn man ihn in längeren Pausen und gemischt getrunken hat, die Todesstrafe verwirkt, nach Abraham ben David nur die Geisselstrafe. +32) Für das Geniessen von Unschlitt hat er ein Sündopfer zu bringen. Obwohl es nun sonst als Grundsatz gilt, dass אין איסור חל על איסור d. h. ein bereits aus einem Gesetzestitel verbotener Gegenstand nicht noch von einem auderen Verbot betroffen werden kann, so dass der Uebertretende für die Uebertretung beider bestraft werden müsste, hat er in diesem Falle, wo er Unschlitt von einem Opfertiere gegessen hat, auch für die Veruntreuung von Heiligem ein Schuldopfer zu bringen, weil dieses Verbot ein umfassenderes (איסור כולל) ist als das Unschlittverbot, insofern es sich auf mehr Objekte erstreckt als das letztere, denn durch das Unschlittverbot war es nur verboten, das Unschlitt des Tieres zu geniessen, durch das מעילה-Verbot dagegen ist jede Nutzniessung auch von allen übrigen durch das מעילה-Verbot betroffenen Teilen des Opfertieres verboten worden; da nun diese übrigen Teile, die vorher erlaubt waren, von dem מעילה-Verbote betroffen werden, wird auch das Unschlitt, obgleich es als solches bereits vorher zum Genuss verboten war, auch durch das מעילה-Verbot mitbetroflen. (Nach Raschi v. איסור הנייח ist das מעילה-Verbot als ein איסור מוסיף (s. weiter) zu betrachten, weil es sich nicht nur auf das Essen, sondern auch auf jede andere Nutzniessung von dem Verbotenen erstreckt, siehe dagegen Tosaf. Chull. 101 a v. איסור כולל und Schebu. 24 b v. יש אוכל). Dafür, dass er als Unreiner Heiliges gegessen hat, hat er das zweite Sündopfer zu bringen, weil es auch hier wieder sich um ein umfassenderes Verbot handelt, da infolge seiner Unreinheit ihm der Genuss alles sonst erlaubten Opferfleisches verboten ist; wie dieses ihm bisher erlaubte von dem Verbot betroffen wird, wird auch das ihm bereits vorher verbotene Unschlitt davon mitbetroffen. Das dritte Sündopfer hat er dafür zu bringen, dass er über die vorgeschriebene Zeit hinaus liegengebliebenes Heiliges gegessen hat, weil bei diesem Verbot der Kreis der von dem Verbot Betroffenen ein weiterer ist (איסור מוסיף), indem das Uebriggebliebene nicht nur für den menschlichen Genuss verboten ist, sondern auch nicht auf den Altar gebracht werden darf; wie nun das Unschlitt, das vorher für den Altar erlaubt war, wenn es נותר wird, für den Altar verboten wird, so wird es auch für den menschlichen Genuss auch als נותר verboten, trotzdem es dafür schon vorher ale חלב verboten war. Das vierte Sündopfer hat er dafür zu bringen, dass er das Verbot, am Versöhnungstage etwas zu geniessen, übertreten hat. Dieses Verbot ist wieder ein umfassenderes (איסור כולל), da am Versöhnungstage der Genuss aller Speisen verboten ist; wie die sonst erlaubten Speisen von diesem Verbote betroffen werden, wird deshalb auch das auch sonst zum Genuss verbotene Unschlitt davon mitbetroffen. +33) Talmudausg.; אס היה שנת, ed. Ven.: אם היה בשבת, ed pr. u. Lowe: אם היתה בשבח. +34) Ed. pr., ed. Ven. ed. Lowe: והוציאו בשבת, in allen drei Ausgaben fehlt ebenso wie in den Talmudausg. das Wort בפיו, vgl Tosaf. v. אם היה שבת. +35) während des Essens, so dass auch dieses Verbot beim Essen übertreten worden ist. +36) Da nach der Ausführung im Talmud das Hinaustragen eine Tätigkeit ist, die auch am Versöhnungstage verboten ist, muss man erklären: ist er noch zwei Sündopfer schuldig, eines für das Hinaustragen am Sabbat und eines für das Hinaustragen am Versöhnungstage, auch hier ist der Grundsatz von אין איסור חל על איסור nicht anzuwenden, da beide Verbote das Objekt gleichzeitig mit dem des Speisengenusses am Versöhnungstage treffen (איסור בת אחת,) s. weiter. +37) wörtlich: nicht zu demselben Namen, der Tanna gibt an, wieviele Opfer man für die Uebertretungen zu bringen haben kann, die man durch das Verzehren einer Speise begeht, dazu gehören die Opfer nicht, die man für das Hinaustragen zu bringen hat. +38) Talmudausg. add.: כיצד. +39) wenn nämlich seine Tochter zugleich seine Schwester ist, indem er sie durch Incest mit seiner Mutter erzeugt hat. Auch hier findet der Grundsatz אין איסור חל על איסור keine Anwendung, weil mit der Geburt des Mädchens beide Verbote gleichzeitig eintreten (איסור בת אחת). +40) wenn diese seine Tochter seinen Bruder geheiratet hat. Das Verbot der Brudersfrau ist ein איסור מוסיף, da durch die Verheiratung mit seinem Bruder sie nun auch für alle seine Brüder verboten geworden ist. Als eine durch einen Incest Erzeugte (ממזרת) wäre sie allerdings schon vorher für alle Brüder verboten gewesen, wenn diese nicht selbst ממזרים sind, da nur ein ממזר eine ממזרת heiraten darf. Man muss deshalb annehmen, dass der Bruder, der sie geheiratet hat, auch ein ממזר war oder sie, trotzdem sie ihm verboten war, geheiratet hat, und mindestens noch ein zweiter Bruder ebenfalls ein ממזר war, für den sie daher erst durch die Verheiratung mit dem Bruder verboten geworden ist. +41) wenn sie nach der Ehe mit dem Bruder ihres Vaters einen Vaterbruder ihres Vaters geheiratet hat. Auch damit tritt zu den bisherigen Verboten wieder ein Verbot hinzu, das im Verhältnis zu den bereits vorhandenen ein איסור מיסיף ist, nach einer Lesart im Talmud: טיגו דאיחוסף איסורא לגבי שאר אחי אביו weil sie durch diese Ehe nicht nur für ihn als Vaterbrudersfrau, sondern auch für die anderen Brüder seines Vaters, für die sie bisher erlaubt war, als Brudersfraa verboten geworden ist. Hier ist allerdings das Verbot, durch welches sie dem weiteren Personenkreise verboten wird, nicht das gleiche wie das, durch das sie durch diese Ehe ihm verboten wird, doch wird auch in einem solchen Falle das neu binzutretende Verbot als ein איסור מוסיף betrachtet. Ebenso ist wohl auch eine zweite Lesart zu erklären, die Raschi bringt: מיגו דאיתוסף איסור לגבי אחיו indem das Suff. von אחיו auf das unmittelbar vorausgehende אביו zu beziehen ist und damit die anderen Brüder seines Vaters gemeint sind. (Die Bemerkung Raschis dazu: ולגבי אחיו משוס אשת אחי תאב bedeutet: für ihn und auch für seine Brüder gilt darum der איסור als ein איסור מוסיף, indem auch für sie, für die die Frau vorher nur als Brudersfraa verboten war, sie nunmehr auch als Vaterbrudersfrau verboten ist; die Erklärung, die Straschun zu den Worten Raschis gibt, ist dagegen eine sehr unwahrscheinliche). In der dritten Lesart, die ebenfalls von Raschi gebracht wird: מיגו דאיתוסף איסורא לגבי בני אחי אביו sind, wie Straschun und J. Ettlinger übereinstimmend erklären, nicht die Söhne des Vaterbruders, der die Frau geheiratet hat, sondern die Söhne anderer Brüder des Vaters gemeint und ist demnach zu erklären: da die Frau durch die Verheiratung mit dem Vaterbruder auch für die Söhne anderer Brüder seines Vaters, für die sie bis dahin erlaubt war, als Vaterbrudersfrau verboten geworden ist, ist sie nun auch für ihn auch als Vaterbrudersfrau verboten geworden. +42) Durch ihre Wiederverheiratung ist sie als Ehefrau für die Dauer ihrer Ehe auch für jeden anderen Mann verboten geworden, es tritt daher auch dieses Verbot zu den anderen hinzu, entweder als איסור בת אחת, wenn die Ehe mit dem Vaterbruder noch besteht, da durch die Verheiratung mit diesem sie für ihn gleichzeitig die Ehefrau eines Anderen und die Frau seines Vaterbruders geworden ist, oder als איסור מוסיף, wenn sie nach Auflösung der Ehe mit seinem Vaterbruder sich wieder verheiratet hat. +43) wenn er den Beischlaf mit ihr während ihrer Menstruationszeit vollzogen hat. Das Verbot des Umgangs mit einer Menstruierenden ist wieder ein איסור מוסיף zu allen vorhergehenden, weil mit dem Eintritt der Menstruation der Umgang mit ihr auch dem eigenen Manne verboten ist. +44) Dieser ganze Absatz bis ר׳ יוסי אומר fehlt in ed. pr. +45) Angenommen ein Vater, Jakob, hat eine Tochter, Dina, die mit Laban verheiratet ist, aus dieser Ehe stammt eine Tochter, Rabel, so ist diese, Rahel, für Jakob als Tochterstochter verboten. Heiratet Rahel einen Sohn des Jakob, Ruben, so wird sie für Jakob nun auch als Schwiegertochter verboten, dieses Verbot ist ein איסור מוסיף, denn durch ihre Verheiratung mit Ruben wird sie auch für die übrigen Söhne des Jakob, für die sie bis dahin erlaubt war, als Brudersfrau verboten. Heiratet nun Jakob eine Tochter des Laban von einer anderen Frau, Lea, die also von Vatersseite eine Schwester der Rahel ist, so wird Rahel dadurch für Jakob auch als Schwester seiner Frau verboten, dieses Verbot ist ein איסור כולל, denn durch seine Verheiratung mit Lea wird für Jakob nicht nur die Rahel als Schwester seiner Frau verboten, sondern auch die übrigen Schwestern der Lea werden für ihn aus demselben Grunde verboten. Oder Jakob hat zuerst Lea, die Tochter des Laban von einer anderen Frau, geheiratet und erst später ist dem Laban aus seiner Ehe mit Dina die Tochter Rahel geboren worden, in diesem Falle ist Rahel für Jakob zu gleicher Zeit als Tochterstochler und als Schwester seiner Frau verboten worden, da beide Verbote gleichzeitig mit der Geburt der Rahel eingetreten sind (איסור בת אחת). Heiratet nun Rahel nach der Auflösung der Ehe mit Raben einen Bruder des Jakob, Esau, so wird sie dadurch für Jakob auch als Brudersfrau verboten, dieses Verbot ist wieder ein איסור מוסיף, da durch die Verheiratung mit Esau Rahel auch für alle übrigen Brüder des Jakob als Brudersfrau verboten wird. Heiratet Rahel nach der Auflösung auch dieser Ehe einen Bruder von Jakobe Vater, Ismael, so wird sie dadurch für Jakob auch als Vaterbrudersfrau verboten, auch dieses Verbot ist wieder ein איסור מוסיף, da sie durch diese Heirat auch für alle anderen Brüder von Jakobs Vater als Brudersfrau verboten wird. Zu diesen fünf Verboten können nun noch die Verbote des Umgangs mit der Frau eines Anderen und des Umgangs mit einer Menstruierenden hinzutreten (s. oben Noten 42 und 48), so dass Jakob für den einen Beischlaf mit der Rahel sieben Sündopfer zu bringen hat. +46) in dem angenommenen Falle Isaak, der Vater des Jakob. +47) Es kann damit nicht gemeint sein, dass er sich über das Verbot, seines Bruders Frau zu heiraten, hinweggesetzt hat, da Rahel ja zuletzt den Ismael geheiratet hatte, denn in diesem Falle würde seine Ehe gar keine gültige Ehe sein und deshalb Rahel durch sie auch nicht für Jakob als seines Vaters Frau verboten werden. Vielmehr ist gemeint, dass er mit Rahel, nachdem Ismael, ohne Kinder zu hinterlassen, gestorben war, die Leviratsehe eingegangen ist, trotzdem hat er sich durch das Eingehen dieser Ehe vergangen, da er damit sich über die Verbote, die Tochterstochter seines Sohnes und die Schwiegertochter seines Sohnes zu heiraten, hinweggesetzt hat, durch die Uebertretung dieser nur rabbinischen Verbote wird aber die Gültigkeit der eingegangenen Ehe nicht beeinträchtigt. Es lässt sich aber nicht einwenden, dass Rahel für Isaak auch als Schwiegertochter verboten war, da sie vorher die Frau des Esau gewesen war, und demnach ihre Ehe mit Isaak doch keine Gültigkeit haben kann, da ja der Fall denkbar ist, dass Esau nicht ein Sohn des Isaak, sondern nur mütterlicherseits ein Bruder des Jakob von einem anderen Vater war. +48) Jakob. +49) Auch dieses Verbot ist ein איסור מוסיף, nach Maim. (הלכות שגגות IV, 2) weil Rahel durch ihre Ehe mit Isaak auch für dessen Brüder, die bis dahin, nachdem Ismael, ohne Kinder zu hinterlassen, gestorben war, mit ihr die Leviratsehe hätten eingehen können, nun als Brudersfrau verboten worden ist, nach dem Talmud (s. Maim. Comm.) weil Rahel infolge ihrer Ehe mit Isaak auch für einen minderjährigen Sohn des Isaak, für den, so lange er minderjährig ist, Rahel weder als Vaterbrudersfrau noch als Vatersfrau verboten ist, mit dem Augenblicke, wo er grossjährig wird, auch als Vatersfrau zugleich mit dem Geltung erlangenden Verbote als Vaterbrudersfrau verboten wird; hatte dagegen Isaak bei seiner Verheiratung mit Rahel keinen minderjährigen Sohn, sondern nur grossjährige Söhne, so kann das Verbot als Vatersfrau nicht mit Rücksicht auf sie als איסור מוסיף gelten, da ihnen ebenso wie dem Jakob die Rahel bereits vor ihrer Verheiratung mit Isaak durch ihre Ehe mit Ismael als Vaterbrudersfrau verboten war. +50) Wenn er der Tochter seiner Frau beiwohnt, kann er, wie wenn er seiner eigenen Tochter beiwohnt, sechs Sündopfer zu bringen haben, und wenn ihrer Tochterstochter, wie bei der eigenen Tochterstochter, sieben. Die Tochter seiner Frau kann zugleich seine Schwester sein, wenn nämlich sein Vater mit einem Mädchen, ohne es zu heiraten, ein Kind gezeugt und er dann dieses Mädchen, was gesetzlich erlaubt ist, geheiratet hat, so ist das Kind, wenn es ein Mädchen ist, die Tochter seiner Frau und doch zugleich, da sein Vater der Erzeuger ist, seine Schwester. Wenn diese Tochter seiner Frau einen Bruder von ihm von Mutterseite heiratet — seinen Bruder von Vaterseite darf sie nicht heiraten, da dieser zugleich ihr eigener Bruder wäre — so wird sie dadurch auch seine Brudersfrau, die weiter hinzukommenden Verbote ergeben sich dann genau so wie bei der eigenen Tochter. Die Tochteretochter seiner Frau kann zugleich die Schwester seiner Frau sein, wenn die Tochter seiner Frau das Kind aus dem Umgang mit dem Vater ihrer Mutter empfangen hat. Heiratet diese Tochterstochter seiner Frau einen Sohn von ihm von einer anderen Frau — einen Sohn von derselhen Frau darf sie nicht heiraten, da diese Frau, ihre Grossmutter, zugleich ihre Schwester ist und sie einen Sohn ihrer Schwester nicht heiraten darf — so wird sie dadurch auch seine Schwiegertochter, die weiteren Verbote ergeben sich dann auch hier wieder wie bei der eigenen Tochterstochter. +51) Angenommen ein Vater, Laban, hat mit seiner Tochter Lea ein Kind, Dina, gezeugt und Jakob heiratet die Dina, so wird Lea dadurch gleichzeitig seine Schwiegermutter und die Schwester seiner Frau. Heiratet non Ruben, der Sohn Jakobs von einer anderen Frau, die Lea, so wird diese dadurch auch die Schwiegertochter Jakobs. Heiratet nach Auflösung dieser Ehe Lea einen Bruder des Jakob, Esau, so wird sie dadurch auch seine Brudersfrau, und heiratet sie nach Auflösung dieser Ehe einen Bruder des Vaters von Jakob, Jsmael, so wird sie dadurch auch seine Vatersbrudersfrau. Auch hier tritt immer das weitere Verbot zu den bereits vorhanden gewesenen hinzu, weil es, wie oben näher ausgeführt, entweder ein איסור מוסיף oder ein איסור כולל oder ein איסור בת אחת ist. Es lässt sich auch ein anderer Fall annehmen, bei dem alle diese Verbote Zusammentreffen, ohne dass die Frau des Jakob aus einem Incest hervorgegangen ist, wenn nämlich Lea eine Schwester, Rahel, hat und Jakob zuerst Dina, die Tochter der Lea, und dann Ruben, der Sohn Jakobs von einer anderen Frau, die Lea geheiratet hat, dadurch ist Lea sowohl die Schwiegermutter wie die Schwiegertochter Jakobs geworden, heiratet Jakob nun auch die Rahel, so wird Lea dadurch auch die Schwester seiner Frau, danach würde auch die Reihenfolge mit der in der Mischna, zuerst כלתו und dann אחות אשתו, besser übereinstimmen (Tif. Jis. und Straschun). +52) Angenommen ein Vater, Laban, hat mit der Tochter seiner Tochter Lea, Dina, ein Kind, Rahel, gezeugt und Jakob heiratet die Rahel, so wird Lea dadurch gleichzeitig die Mutter seiner Schwiegermutter und die Schwester seiner Frau, da Rahel und Lea beide Kinder Labans sind. Heiratet nun Rüben, ein Sohn des Jakob, die Lea, so wird diese dadurch auch die Schwiegertochter Jakobs, usw. wie Note 51. +53) Angenommen Laban, ein Sohn der Jiska, hat mit der Mutter der Jiska, Milka, eine Tochter, Rahel, gezeugt und Jakob heiratet die Rahel, so wird Jiska dadurch gleichzeitig die Mutter seines Schwiegervaters und die Schwester seiner Frau, da Rahel und Jiska beide Töchter Milkas sind. Heiratet nun Ruben, ein Sohn des Jakob, die Jiska, so wird diese dadurch auch die Schwiegertochter Jakobs, usw. wie Note 51. Auch in diesen beiden Fällen geht es ohne Annahme eines vorausgegangenen Incestes ab, wenn man annimmt, dass nachdem Jakob die Rahel geheiratet, Ruben die Mutter der Schwiegermutter Jakobs, Lea, bezw. die Mutter seines Schwiegervaters, Jiska, geheiratet und dann Jakob eine Schwester der Lea bezw. der Jiska geheiratet hat. +54) Angenommen eine Mutter, Milka, hat einen Sohn, Betuel, und zwei Töchter, Lea und Rahel. Heiratet nun Jakob die Rahel, so wird dadurch Milka seine Schwiegermutter heiratet er auch Dina, eine Tochter der Lea, so wird Milka dadurch auch die Mutter seiner Schwiegermutter, heiratet er auch noch Rebekka, die Tochter des Betuel, so wird sie dadurch auch die Mutter seines Schwiegervaters. +55) Weil sie alle drei in einem Schriftverse (Lev. 18, 17) aufgeführt werden mit dem Zusatz זסה היא „eine Unzucht ist es“ in der Einzahl, daraus wird geschlossen, dass man, wenn man durch eine Handlung gegen alle drei Verbote verstösst, doch nur e i n Sündopfer zu bringen hat. +56) אטליס s. Bechor. V Note 3. +57) Talmudausg.: עימאום. +58) Ed. pr. Ven. u. Lowe fehlen die Worte: של רבן גמליאל. +59) In den Talmudausg. fehlen die Worte: בהעלם אחד (s. Straschun). +60) Wie im Talmud ausgeführt wird, bann nicht gemeint sein, wenn jemand seiner Schwester, dann seiner Vatersschwester und dann seine Muttersschwester beigewohnt hat, da in diesem Falle es selbstverständlich wäre, dann er drei Sündopfer zu bringen hat, vielmehr ist gemeint, wenn jemand seiner Schwester beiwohnt, die zugleich seine Vatersschwester und seine Muttersschwester ist. Das ist in folgender Weise möglich: ein Sohn, Ruben, hat mit seiner Mutter Lea zwei Töchter gezeugt. Dina und Rahel, darauf hat Ruben mit seiner Tochter Rahel wieder einen Sohn, Simon, gezeugt, so ist Dina die Schwester Simons, da sie beide Kinder des Ruben sind, sie ist aber auch seine Vatereschwester, da sie und sein Vater Ruben beide Kinder der Lea sind. +61) Talmudausg.: אמרו לו. +62) Talmudausg.: ורואה אני. +63) da er in diesem Falle mit allen fünf Handlungen nur ein und dasselbe Verbot übertreten hat, während er hier drei verschiedene Verbote übertreten hat. +64) Wie im Talmud ausgeführt wird, ist aber diese Folgerung doch nicht richtig, da dort die Vergehungen an fünf verschiedenen Personen begangen worden sind, während hier alle drei an einer und derselben Person. Es ist aber trotzdem auch hier für jede der Vergehungen ein besonderes Opfer zu bringen, und zwar wird dieses aus dem Schriftverse Lev. 20, 17 gefolgert, nach R. Jizchak (s Talmud 2b) aus dem dort überflüssig stehenden ערות אחותו גלח, nach den Weisen (ebend.), weil der ganze Schriftvers überflüssig ist, da Lev. 18, 29 die Ausrottungsstrafe für alle in dem Kapitel vorher genannten Beischlafsverbote bereits ausgesprochen ist, aus dieser Wiederholung wird die Lehre gefolgert, dass in einem Falle, wie dem hier besprochenen, der verbotene Umgang mit der Schwester und der mit ihr als Vatersschwester und als Muttersschwester jeder besonders zu bestrafen ist. +65) מרלדל von דלדל == lockern, vgl. Bechor. III, 4. +66) gilt es echón als losgelöst, so dass es als von einem noch lebenden Tiere losgelöstes Glied (אבר מן חחי) Menschen und Geräte verunreinigt oder nicht? Vgl. Ohull. IX, 7. +67) S. Chull. IX, 8. +68) Talmudausg.: וכך. +69) שחין eine in Beulen ausartende Entzündung, bei der zuletzt die Glieder abfaulen. +70) nach Raschi und Bart.: um nicht bei der Pesaehfeier durch den hässlichen Anblick abzustossen. Straschun gibt als mutmasslichen Grund an: weil bei einem für das Verzehren des Pesachopfers etwa notwendigen Reinigungsbade das nur noch lose am Körper hängende Glied die Gültigkeit des Reinigungsbades beeinträchtigen würde (s. Maim. הלכות מקואות II, 2). +71) Manche Mischnaausg.: כשעורה. +72) da das Glied, sobald es ganz abgetrennt ist, unrein ist und durch die Berührung ihn unrein machen würde. +73) סירה wie das biblische סיר == Dorn. +74) mit einem schnellen Ruck, so dass mit dem Augenblick, wo das Glied sich ganz loslöste, es ihn auch nicht mehr berührte. +75) Talmudausg.: ורואה אני. +76) da der Mensch auch schon, während er lebt, unrein werden kann, das Tier dagegen nicht. +77) Talmudausg.: שאל. +78) des Heiligtums. +79) Talmudausg.: אמר. +80) Obgleich sie nach der vorhergehenden Mischna doch gehört hatten, dass man für die Beiwohnung von fünf Menstruierenden fünf Sündopfer zu bringen hat, ist daraus nicht ohne weiteres auch auf diesen Fall zu schliessen, weil dort auch die fünf Frauen sich strafbar machen und zwar in jedem der fünf Falle eine andere, und vielleicht nur deshalb auch der Mann für jeden der Fälle ein besonderes Opfer zu bringen hat (s. folgende Mischna). +81) bevor das Blut gesprengt worden ist. Wer vorher etwas von dem Opfertier geniesst, macht sich einer Veruntreuung schuldig. +82) von denen jede für sich zubereitet worden ist. +83) da dort die fünf Stücke, die er gegessen hat, alle von einem Opfertiere herröhren, während er hier das Vergehen an fünf verschiedenen Tieren begangen hat. +84) denn dann hätte er gegen die Folgerung des R. Josua eingewendet: bei der Veruntreuung hat er einen fünfmaligen Genuss gehabt, vielleicht ist das der Grund, weshalb er da für jeden Genuss ein besonderes Opfer zu bringen hat. +85) von dem von einem Tiere herrührenden Veruntreuten auf das von fünf Opfertieren Uebriggelassene. +86) דין ist der Fachausdruck für eine auf Grund einer hermeneutischen Regel sich ergebende Folgerung, das Zeitwort דון) דין) die Bezeichnung für: eine solche Folgerung ziehen, zu ואם לדין ist das Verb, zu ergänzen, etwa: ואם באת לדין „wenn du aber kommst, d. h. dich berechtigt hältst, selbst diese Folgerung zu ziehen“. +87) der, der das Heilige dem Anderen zu essen gegeben hat, hat sich einer Veruntreuung schuldig gemacht, ebenso wie wenn er es selbst gegessen hätte, nicht der Andere, der es von ihm erhalten und gegessen hat (s. Mella V, 4). +88) da man auch durch jede Nutzniessung von dem Heiligen eine Veruntreuung begeht. +89) Für eine Veruntreuung braucht man nur ein Schuldopfer zu bringen, wenn die Nutzniessung, die man daraus gezogen, wenigstens den Wert einer Peruta hatte, es ist aber gleich, ob man diese Nutzniessung im Werte einer Peruta auf ein Mal davon gehabt, oder das eine Mal eine solche von einer halben Peruta und dann in beliebig späterer Zeit wieder eine von einer halben Peruta (s. Meïla V, 5). +90) S. Sabb. VII, 1. +91) Die Frage R. Akibas war eine Doppelfrage, erstens ob man für mehrere zu derselben Hauptart gehörende Arbeiten, wenn man sie in einem Nichtwissen verrichtet hat, nur ein Sündopfer zu bringen hat, wie wenn man eine und dieselbe Arbeit mehrere Male nach einander in einem Nichtwissen verrichtet hat, oder ob man für jede Arbeit ein besonderes Opfer zu bringen hat, und zweitens ob man für eine und dieselbe Arbeit, die man an mehreren Sabbaten nach einander in einem Nichtwissen verrichtet hat, nur ein Sündopfer zu bringen hat, oder für jeden Sabbat ein besonderes. Das Nichtwissen kann sich nun wieder entweder auf den Sabbat oder auf die Arbeiten beziehen, indem man entweder nicht gewusst hat, dass es an den betreffenden Tagen Sabbat war, oder dass die betreffenden Arbeiten zu den am Sabbat verbotenen gehören. Der Talmud bringt zwei Ansichten, auf welchen von diesen beiden Fällen die Frage R. Akibas sich bezieht. Nach Rabba bezieht sie sich auf den Fall, dass man gewusst hat, dass es Sabbat ist, aber nicht, dass die betreffenden Arbeiten verboten sind, und die Frage R. Akibas war, ob man für dieselbe Arbeit, die man an mehreren aufeinanderfolgenden Sabbaten verrichtet hat, obwohl es in einem Nichtwissen geschehen ist, mehrere Sündopfer zu bringen hat, weil die Uebertretungen an verschiedenen Sabbaten begangen worden sind, oder ob man für dieselbe Arbeit trotzdem nur ein Sündopfer zu bringen hat; wenn man dagegen gewusst hat, dass die Arbeiten am Sabbat verboten sind, aber nicht, dass es Sabbat ist, so würde es nach R. Akiba ausser Frage sein, dass man für dieselbe Arbeit mehrere Opfer zu bringen hat, weil in diesem Falle das Nichtwissen durch die zwischen dem einen und dem anderen Sabbat liegenden Tage unterbrochen worden ist, da es nicht wohl anzunehmen ist, dass man sich im Laufe derselben nicht bewusst geworden ist, dass es ein Sabbat war, an dem man die Arbeit verrichtet hat. Nach R. Chisda bezieht sich die Frage R. Akibas gerade auf den letzteren Fall, ob da die dazwischen liegenden Tage als eine Unterbrechung des Nichtwissens zu betrachten sind oder nicht; wenn man dagegen gewusst hat, dass es Sabbat ist, nur nicht gewusst hat, dass die betreffenden Arbeiten am Sabbat verboten sind, so wäre es nach R. Akiba ausser Frage, dass man auch für dieselbe Arbeit, die man an mehreren aufeinanderfolgenden Sabbaten in einem Nichtwissen verrichtet hat, mehrere Sündopfer bringen muss, weil die Uebertretungen an verschiedenen Sabbaten begangen worden sind, ebenso wie man fünf Opfer zu bringen hat, wenn man seinen fünf Frauen während ihres Menstruierens in einem Nichtwissen beigewohnt hat (s. oben Mischna 7). +92) Nach Rabba ist zu erklären: wenn man mehreren menstruierenden Frauen nach einander in einem Nichtwissen beigewohnt hat, d. h. ohne zu wissen, dass es verboten ist, einer Menstruierenden beizuwohnen, wie man hier die Arbeiten an mehreren Sabbaten nacheinander verrichtet hat, ohne zu wissen, dass es verbotene Arbeiten sind; nach R. Chisda: wenn man einer Frau mehrere Male während ihres Menstruierens, nachdem sie inzwischen rein geworden war und dann wieder menstruiert hatte, beigewohnt hat, wo die zwischen der einen und der anderen Menstruation liegenden Tage ähnlich wie die Tage zwischen dem einen und dem anderen Sabbat als eine Unteibrechung des Nichtwissens gelten. +93) תוצאות wörtlich: Ausläufer, Abarten, wie beim Sabbatverbot, wo es Hauptarten (אבות) und abgeleitete Arten (תולדות) von Arbeiten gibt. +94) Sündopfer für verschiedene Vergehungen, durch die man das Verbot übertreten kann. +95) selbst nach der Ansicht des R. Akiba und der anderen Weisen, die nicht der Ansicht des R. Elieser sind, dass man bei allen Beischlafverboten, wenn man den Beischlaf mehrere Male hintereinander, wenn auch in einem Nichtwissen vollzogen bat, doch für jeden ein besonderes Sündopfer zu bringen hat (s. Talm. 15 a) +96) Talmudausg: ומיתות חרבח. +97) Aus dieser Schlussfolgerung kann allerdings nur gefolgert werden, dass man auch für dieselbe an mehreren Sabbaten verrichtete Arbeit mehrere Sündopfer zu bringen hat, nicht aber dass man auch für mehrere zu derselben Hauptart gehörenden Arbeiten mehrere Sündopfer zu bringen hat, R. Elieser ist aber der Ansicht, dass zwischen Arbeiten derselben oder verschiedener Hauptarten in dieser Hinsicht kein Unterschied zu machen ist. +98) Nach R. Chisda (s. Note 92) ist zu erklären: der Beischlaf mit einer, die noch zu den Minderjährigen gehört. +99) dass das nicht der Grund ist, weshalb er hier mehrere Sündopfer zu bringen hat. +100) Ed. Yen. u. Talmudausg.: שאין בה. +101) da für Minderjährige das Verbot keine Geltung hat. +102) wo dieser Einwand nicht zutrifft und doch für jede Beiwohnung ein besonderes Sündopfer zu bringen ist. +103) indem es mir auch da fraglich ist, ob man für jede Beiwohnung ein besonderes Sündopfer zu bringen hat. +

ABSCHNITT IV.

+

1. Wenn jemand im Zweifel ist, ob er Unschlitt gegessen hat oder nicht gegessen hat1, oder wenn er es selbst bestimmt gegeseen hat2, aber im Zweifel ist ob es die entsprechende Grösse3 hatte oder sie nicht hatte, wenn4 Unschlitt und Fett vor ihm gelegen haben, er hat eines von beiden gegessen und weiss nicht, welches er gegessen hat, wenn seine Frau und seine Schwester bei ihm im Hause waren, er hat einer von ihnen beigewohnt5 und weiss nicht6, welcher von beiden, Sabbat und Wochentag, er hat an einem von beiden7 eine Arbeit getan und weiss nicht, an welchem von beiden8, so bringt er ein Zweifel-Schuldopfer. 2. Ebenso wie man, wenn man Unschlitt und noch ein Mal Unschlitt9 in einem Nichtwissen gegessen hat, nur ein Sündopfer zu bringen hat, so hat man, wenn man [im gleichen Falle] sich der Uebertretungen nicht mit Bestimmtheit bewusst ist10, nur ein [Zweifel-] Schuldopfer11 zu bringen, und ebenso wie man, wenn einem in der dazwischen liegenden Zeit das Begangene12 zum Bewusstsein gekommen ist, für jedes ein besonderes Sündopfer zu bringen hat, so hat man auch [im gleichen Falle 13] für jedes ein besonderes Zweifel-Schuldopfer zu bringen. Ebenso wie man, wenn man Unschlitt und Blut und Uebriggelassenes und Verworfenes in einem Nichtwissen gegessen hat, für jedes ein besonderes Opfer zu bringen hat14, so hat man, wenn man sich der Uebertretungen nicht mit Bestimmtheit bewusst ist, für jedes ein besonderes ZweifelSchuldopfer zu bringen. Wenn Unschlitt und Uebriggelassenes vor ihm gelegen haben, er hat eines von beiden gegessen15 und weise nicht, welches von ihnen er gegessen hat, wenn seine menstruierende Frau und seine Schwester bei ihm im Hause waren, er hat sich unvorsätzlich mit einer von beiden vergangen16 und weiss nicht, mit welcher von ihnen er sich vergangen hat, Sabbat und Versöhnungstag17, er hat in der Abend-Dämmerung18 eine Arbeit getan19 und weiss nicht, an welchem von beiden, so muss er, sagt R. Elieser, ein Sündopfer bringen20; R. Josua spricht ihn davon frei21. Darauf sagte R. Jose: Darin gehen ihre Ansichten nicht auseinander22, dass jemand, der in der Dämmerung eine Arbeit getan, keines zu bringen braucht, da nehme ich an23, dass er einen Teil der Arbeit an dem einen Tage und einen Teil an dem folgenden getan hat24. Worin sind sie verschiedeuer Ansicht? Wenn er sie mitten am Tage getan hat und nicht weiss, ob er sie am Sabbat getan hat oder am Versöhnungstage, oder wenn er eine Arbeit getan hat und nicht weiss, welche Art25 Arbeit er getan hat26, da sagt R. Elieser27, dass er ein Sündopfer zu bringen hat, und R. Josua spricht ihn davon frei. Darauf sagte R. Jehuda: R. Josua spricht ihn auch von einem Zweifel-Schuldopfer28 frei. 3. R. Simon29 aus Schesur und R. Simon sagen: Sie sind nicht verschiedener Ansicht bei etwas, das den gleichen Namen hat30, worin sind sie verschiedener Ansicht? Bei etwas, das zwei verschiedene Namen hat31, da sagt R. Elieser, dass er ein Sündopfer zu bringen bat32, und R. Josua spricht ihn davon frei33. Darauf sagte R. Jehuda: Selbst wenn er die Absicht hatte, Feigen zu pflücken, und er hat Trauben gepflückt, oder Trauben zu pflücken, und er hat Feigen gepflückt34, schwarze zu pflücken, und er hat weisse gepflückt, oder weisse zu pflücken und er hat schwarze gepflückt35, sagt R. Elieser, dass er ein Sündopfer bringen muss, und R. Josua spricht ihn davon frei. Darauf sagte R. Jehuda36: Es soll mich wundern, wenn37 R. Josua ihn in diesem Falle freispricht38. Ist es so39, was bedeutet denn das40: „wodurch41 er sich versündigt bat“? Das schliesst etwas gedankenlos Getanes aus42.

+1) Auf Grund der Ansicht von Rab, der die meisten Decisoren folgen, erklärt R. Chija, Sohn des Rab, dass die Miscbna nur von dem Falle spricht, wenn jemand von zwei vor ihm liegenden Fettstäcken eines gegessen hat und dann nachträglieh erfährt, dass eines von beiden Unschlitt war, und nun nicht weise, ob er das Stück Unschlitt gegessen hat oder das andere Stück. Hat jedoch nur ein Fettstück vor ihm gelegen, das er für erlaubtes Fett gehalten und deshalb gegessen hat, und er erfährt nun nachträglich, dass es zweifelhaft ist, ob es nicht vielleicht Unschlitt war, so braucht er kein Zweifel-Schuldopfer zu bringen, weil, so erklärt R. Nachman diese Ansicht von Rab, ein Zweifel Schuldopfer nur zu bringen ist. wenn etwas Verbotenes bestimmt Vorgelegen hat (איקכע איסורא) und es nur zweifelhaft ist, ob man das Verbotene gegessen bezw. die verbotene Handlung damit vorgenommeu hat. Hat man gewusst, dass es zweifelhaft ist, ob das Stück Fett erlaubtes Fett oder Unschlitt ist, und hat es trotzdem gegessen, ist schon aus dem Grunde kein Zweifel-Schuldopfer zu bringen, weil ein solches nur für eine unvorsätzliche Uebertretung zu bringen ist, man in diesem Falle sich aber einer vorsätzlichen Uebertretung schuldig gemacht hat, da man auch Fett, von dem man im Zweifel ist, ob es erlaubtes Fett ist, nicht essen darf (s. Raschi v. אבל א׳ מחן und Tosaf v. ספק אכל). +2) er hat ein Stück, das er für erlaubtes Fett gehalten hat, gegessen und erfährt nun nachträglich, dass es Unschlitt war. Nach der Erklärung von Tosaf. dagegen gehört das ואפילו אכל zu dem vorhergehenden: wenn er im Zweifel ist, ob das, was er gegessen hat, Unschlitt war, und ferner, selbst wenn es Unschlitt war, was er gegessen hat, ob es die entsprechende Grösse hatte, auch in diesem Falle eines Doppelzweifels (ספק ספיקא) muss er ein Zweifel-Schuldopfer bringen. +3) nur wenn man soviel wie eine Olivengrösse von dem Verbotenen gegessen hat, muss man dafür ein Opfer bringen. +4) Ed. pr., Ven. u. Lowe add. : ואפילו יש בו. Diese Lesart spricht für die Ansicht von R. Asi (s. Talm.), dass mit dem ersten Falle in der Mischna gemeint ist, wenn nur ein Fettstück vor ihm gelegen hat. Nach der Erklärung von R. Chija gibt dieser Satz nur die nähere Ausführung zu dem vorangehenden: Wann hat er für den Zweifel, ob er Unschlitt gegessen hat oder nicht, ein Zweifel-Schuldopfer zu bringen? Wenn Unschlitt und Fett vor ihm gelegen haben, nicht aber, wenn nur ein Fettstück vor ihm gelegen hat. +5) in der Meinung, dass es seine Frau ist. Der Ausdruck: שגג באחת מהן ist hier eigentlich nicht korrekt, die Mischna gebraucht ihn hier nur, weil er so in der folgenden Mischna, wo er am Platze ist, steht. +6) es kommen ihm hinterher Zweifel. +7) z. B. um die Abendzeit am Freitag oder am Sonnabend. +8) ob es bereits oder noch Sabbat war. +9) Ed. Lowe : חלב ודם. +10) wenn man von mehreren Stücken erlaubten und verbotenen Fetts zwei Stücke, die man für erlaubtes Fett gehalten hat, in einem Nichtwissen gegessen hat, und nun nachträglich im Zweifel ist, ob eö nicht verbotene Fettstücke waren (s. Note 2). +11) Talmudausg.: אשם תלוי. +12) dass man Unschlitt gegessen hat. +13) wenn man, nachdem man das erste Stück gegessen, in Zweifel gekommen ist, ob es nicht Unschlitt war. +14) S. oben III, 2. +15) indem er geglaubt hat, dass es erlaubtes Fett sei. +16) indem er geglaubt hat, dass es seine Frau und sie nicht in menstruierendem Zustande sei. +17) wenn Freitag oder Sonntag Versöhnungstag war (s. Menach. XI Note 67 a). +18) בין השמשות heisst im Rabbinischen eine Zeit zwischen dem Untergang der Sonne und dem Eintritt vollständiger Dunkelheit, von der es zweifelhaft ist, ob sie noch zu dem vorangehenden Tage gehört oder sehon zu dem folgenden oder teils zu diesem und teils zu jenem. Wann dieser Zeitabschnitt beginnt und wie lange er dauert, darüber gehen die Ansichten auseinander (s. Sabb. 34b). +19) in der Annahme, dass es Wochentag sei. +20) da er doch in jedem Falle eine Sünde begangen hat, für die er ein Sündopfer zu bringen hat. +21) weil es (Lev. 4,23) heisst: או הודע אליו חטאתו אשר תטא ״בח״ „wenn ihm seine Sünde, durch die er sich versündigt hat, bekannt geworden ist“, das heisst nach R. Josua: nur wenn ihm speziell die Sünde, durch die er sich vergangen hat, bekannt geworden ist, nicht aber wenn er im Zweifel ist, welche Sünde er begangen hat. +22) sondern stimmt auch R. Elieser, der den Schriftvers nicht wie R. Josua deutet, der Ansicht des R. Josua zu. +23) da es zweifelhaft ist, ob die Zeit der Dämmerung ganz zu dem vorhergehenden oder ganz zu dem folgenden oder teils zu dem vorhergehenden und teils zu dem folgenden Tage gehört. +24) und deshalb für keine von beiden Uebertretungen ein Sündopfer zu bringen hat, da ein solches nur für das Verrichten einer ganzen Arbeit zu bringen ist. +25) Ed. Lowe fehlt: מעין. J. Ettlinger erklärt das מעין איזו מלאכת: nur wenn er nicht weiss, welche Arbeit er getan, und auch nicht, zu welcher von den 39 Hauptarbeiten dieselbe gehört hat, weiss er aber, zu welcher Hauptarbeit sie gehört hat, nur nicht, welche von den abgeleiteten Arbeiten es war, muss er auch nach Ansicht des R. Josua ein Sündopfer bringen. +26) d. h. nicht mehr weiss, welche von den an dem Tage verbotenen Arbeiten er getan hat. +27) Talmudausg.: שר׳ אליעזר. +28) weil es beim Zweifel-Schuldopfer (Lev. 5,17) heisst: ולא ידע „wenn er nicht weiss“, ob er sich versündigt hat, nur in diesem Falle muss er ein Zweifel-Schuldopfer bringen, nicht aber, wenn er, wie in diesen Fällen, bestimmt weiss, dass er eine Sünde begangen hat, für die er ein Sündopfer zu bringen hat, und nur im Zweifel ist, welche Sünde. +29) Ed. Löwe: ר׳ ישמעאל (vgl. Sifra zu Lev. 4, 23). +30) wenn jemand z. B. im Zweifel ist, ob er Früchte von diesem Feigenbäume abgepflückt hat oder von einem anderen, in diesem Falle muss er auch nach R. Josua ein Sündopfer bringen (s. Note 21). +31) wenn er z. B. im Zweifel ist, ob er gesät oder geerntet hat, oder auch nur, ob er Feigen abgepflückt oder Trauben abgelesen hat. +32) weil er in jedem Falle etwas Sündhaftes begangen hat. +33) obgleich er in jedem Falle eine Sünde begangen hat, weil er nicht weiss, durch welche Handlung er die Sünde begangen hat, ob durch Säen oder Ernten bzw. durch das Abpflücken von Feigen oder Ablesen von Trauben. Nach den Ausführungen im Tamud bezieht sich indess dieser Ausspruch des R. Simon aus Schesur und des R· Simon gar nicht auf den in der vorhergehenden Mischna besprochenen Fall, dass jemand im Zweifel ist über die Handlung, durch welche er sich versündigt hat (s. Tosaf. 20 a v. היינו ר׳ שמעון), sondern, wie aus der nachfolgenden Aeusserung des R. Jehuda hervorgeht, auf den Fall, dass jemand anstatt der eigentlich von ihm beabsichtigten Arbeit eine andere getan hat, die er allerdings, so nimmt Raba an, auch tun wollte, aber erst nachdem er die erstere getan; denn wenn er überhaupt nicht die Absicht hatte, die von ihm getane Arbeit zu tun, brauchte er nach aller Ansicht kein Sündopfer zu bringen, da für das Sabbatverbot der Grundsatz gilt, dass man nur dann ein Sündopfer zu bringen hat, wenn man die Absicht hatte, die getane Arbeit zu tun. R. Simon aus Schesur und R. Simon wollen demnach sagen: wenn man die Absicht hatte, z. B. zuerst von diesem Feigenbäume Früchte abzupflücken und dann von einem anderen Feigenbäume, und man in Gedanken nun anstatt von dem Baume, von dem man zuerst pflücken wollte, zuerst Früchte von dem anderen abgepflückt hat, in diesem Falle stimmt auch R. Josua zu, dass man ein Sündopfer zu bringen hat; nur in dem Falle ist R. Josua der Ansicht, dass man kein Sündopfer zu bringen hat, wenn man die Absicht hatte, z. B. zuerst Feigen zu pflücken und dann Trauben, und man in Gedanken anstatt der Feigen zuerst die Trauben gepflückt hat, weil man da in dem Moment, wo man die Arbeit getan hat, doch nicht die Absicht hatte, diese Arbeit auszuführen. +34) wo er also eine andere Fruchtart gepflückt hat, als er iu dem Augenblick die Absicht hatte, auch da muss er nach Ansicht des R. Elieser ein Sündopfer bringen, weil er doch jedenfalls die Absicht hatte, auch die andere Fruchtart zu pflücken, während er nach Ansicht des R. Josua kein Sündopfer zu bringen hat (s. vor. Note), hierin stimmt also R. Jehuda mit der Ansicht des R. Simon aus Schesur und des R. Simon überein. +35) schwarze und weisse Früchte der gleichen Art gelten nach R. Jehuda als eine Art, also auch in diesem Falle, wo er die gleiche Fruchtart gepflückt hat, die er in dem Augenblick zu pflücken die Absicht hatte, braucht er nach Ansicht des R. Josua kein Sündopfer zu bringen, hierin weicht also die Ansicht des R. Jehuda von der der beiden ersten Tannaim ab. +36) Ed. Löwe fehlt: אמר ר יהודח, ebenso Sifra zu Lev. 4, 23. Auch Raschi hat diese Worte nicht, s. zu Talm. 19 a v. ותמיח אני und 20 a v. ליקדם, Talmudausg. (s. Maim. Comm): אמר ר׳ שמעין. +37) d. h. warum. Raschi liesst: ותמיח אני, R. Jehuda berichtet, wie ihm die Ansicht des R. Josua überliefert worden ist, spricht aber selbst über diese Ansicht seine Verwunderuog aus. +38) Talmudausg.: פטר. +39) Die Mischna selbst macht den Einwand; wenn es so wäre, wie du meinst, dass man in solchen Fällen auch nach R. Josua ein Sündopfer zu bringen hat. +40) Lev. 4, 23. +41) aus dem hinzugefügten ״בה״ wird nicht nur geschlossen, dass man wissen muss, durch welche Handlung man sich versündigt hat (s. oben Note 21), sondern auch, dass man diejenige Handlung begangen haben muss, die man zu begehen die Absicht hatte +42) wenn man überhaupt nicht die Absicht hatte, die Handlung an dem Objekte vorzunehmen, sondern etwas anderes in Gedanken hatte, z. B. die Absicht hatte, eine vom Boden abgeschnittene Frucht zu zerschneiden, und dabei eine noch im Boden wurzelnde Frucht abgeschnitten hat. מתעסק == sich mit etwas beschäftigen, befassen, zu ergänzen: mit etwas anderem. +

ABSCHNITT V.

+

1. Durch [den Genuss1 von] Blut, das beim Schlachten von Vieh, Wild oder Geflügel herausgeflossen ist, sei es von unreinen sei es von reinen Tieren, durch Blut, das beim Abstechen2, Blut, das beim Losreissen3 [der zu schlachtenden Teile], Blut, das beim Aderlass4 herausgeflossen ist, durch das ein Verbluten eintritt5, macht man sich schuldig6. Durch Blut aus der Milz7, Blut aus dem Herzen8, Blut aus den Eiern9, Blut von Fischen10, Blut von Heuschrecken11 und herausgepresstes12 Blut macht man sich nicht schuldig13. R. Jehuda sagt: Durch herausgepresstes Blut macht man sich schuldig14. 2. R. Akiba sagt, dass man für eine zweifeihafte Veruntreuung15 ein Zweifel-Schuldopfer zu bringen hat, die Weisen sagen, dass man dafür keines zu bringen hat16. Auch R. Akiba gesteht aber zu, dass er das Veruntreute nicht zu erstatten braucht, bis ihm [seine Schuld] zur Gewissheit geworden ist17, und dann bringt er zugleich ein Gewissheits - Schuldopfer dazu. Darauf sagte R. Tarfon: Warum soll dieser zwei Schuldopfer bringen? Er bat vielmehr das Veruntreute mit dem Fünftel dazu18 zu erstatten19 und ein Schuldopfer für zwei Selaim20 zu bringen, indem er dabei sagt: Wird es festgestellt, dass ich eine Veruntreuung begangen habe, so ist hier das von mir Veruntreute und hier mein Schuldopfer21, bleibt es aber im Zweifel22, s0 sei das Geld eine freiwillige Spende und das Schuldopfer ein Zweifel-Schuldopfer, da er ia die gleiche Opferart im balle der Gewissheit wie der Ungewissheit zu bringen hat23. 3. Darauf sagte zu ihm R. Akiba: Das, was du sagst24, leuchtet ein, wenn die Veruntreuung eine geringwertige war. Ist aber von jemand eine zweifelhafte Veruntreuung im Werte von hundert Minen begangen worden, ist es da nicht vorteilhafter für ihn, er bringt ein Schuldopfer für zwei Selaim, als dass er die zweifelhafte Veruntreuung mit hundert Minen erstattet25? Bei einer geringwertigen Veruntreuung stimmt demnach auch R. Akiba dem R. Tarfon26 zu. Wenn eine Frau ihr Vogel-Sündopfer in einem zweifelhaften Falle27 dargebracht hat28 und, bevor es abgedrückt worden ist, wird es ihr zur Gewissheit, dass es eine unzweifelhafte Geburt war, so bringt sie es wie ein für eine unzweifelhafte [Geburt] gebrachtes dar29, da sie die gleiche Opferart im Falle der Ungewissheit wie der Gewissheit zu bringen hat30. 4. Ein Stück von Nichtheiligem und ein Stück von Heiligem, eines von beiden hat jemand gegessen, es ist aber ungewiss, welches von ihnen er gegessen hat, so ist er frei31; R. Akiba sagt: er muss ein Zweifel - Schuldopfer bringen32. Hat er auch das zweite gegessen, bringt er ein Gewissheits-Schuldopfer. Hat Einer das erste gemessen, und dann ist ein Anderer gekommen und hat das zweite gegessen, bringt dieser ein Zweifel-Schuldopfer und jener33 ein Zweifel-Schuldopfer, dies die Worte des R. Akiba; R. Simon sagt: Beide bringen ein Schuldopfer34. R. Jose sagt: Zwei können nicht ein Schuldopfer bringen35. 5. Ein Stück36 von Nichtheiligem und ein Stück Unschlitt, eines von beiden hat jemand gegessen, es ist aber ungewiss, welches von ihnen er gegessen hat, so bringt er ein Zweifel-Schuldopfer. Hat er auch das zweite gegessen, bringt er ein Sündopfer. Hat Einer das erste gegessen, und dann ist ein Anderer gekommen und hat das zweite gegessen, bringt dieser ein Zweifel-Schuldopfer und jener ein Zweifel-Schuldopfer, dies die Worte des R. Akiba37; R. Simon sagt: Beide bringen ein Sündopfer38, R. Jose sagt: Zwei können nicht ein Sündopfer bringen39. 6. Ein Stück Unschlitt und ein Stück40 von Heiligem, eines von beiden hat jemand gegessen, es ist aber ungewiss, welches von ihnen er gegessen hat, so bringt er ein Zweifel - Schuldopfer41. Hat er auch das zweite gegessen, bringt er ein Sündopfer42 und ein Gewissheits-Schuldopfer43. Hat Einer das erste gegessen, und dann ist ein Anderer gekommen und hat das zweite gegessen, bringt dieser ein Zweifel-Scbuldopfer und jener ein Zweifel-Schuldopfer; R. Simon sagt: Beide bringen ein Sündopfer und ein Schuldopfer44. R. Jose sagt: Zwei können nicht ein Sündopfer und ein Schuldopfer bringen45. 7. Ein Stück Unschlitt und ein Stück von heiligem Unschlitt, eines von beiden hat jemand gegeseen, es ist aber ungewiss, welches von ihnen er gegessen hat, so bringt er ein Sündopfer;46 R. Akiba sagt: Er bringt [dazu auch47] ein Zweifel-Schuldopfer48. Hat er auch das zweite gegessen, bringt er zwei Sündopfer49 und ein Gewissheits-Schuldopfer. Hat Einer das erste gegessen, und dann ist ein Anderer gekommen und hat das zweite gegessen, bringt dieser ein Sündopfer und jener ein Sündopfer; R. Akiba sagt: Dieser bringt ein Zweifel-Schuldopfer und jener ein Zweifel-Schuldopfer50. R. Simon sagt: Dieser ein Sündopfer und jener ein Sündopfer und beide zusammen bringen ein Schuldopfer51. R. Jose sagt: Zwei52 können nicht ein Schuldopfer bringen. 8. Ein Stück Unschlitt und ein Stück von übriggelassenem Unschlitt, eines von beiden hat jemand gegessen, es ist aber ungewiss, welches von ihnen er gegessen hat, so bringt er ein Sündopfer53 und ein Zweifel-Schuldopfer54. Hat er auch das zweite gegessen, bringt er drei Sundopter55. Hat Einer das erste gegessen, und dann ist ein Anderer gekommen und hat das zweite gegessen, bringt dieser ein Stindopfer und ein Zweifel-Schuldopfer und jener ein Sündopfer und ein Zweifel - Schuldopfer. R. Simon sagt: Dieser ein Sündopfer und jener ein Sündopfer und beide zusammen bringen ein Sündopfer56. R. Jose sagt: Jedes Sündopfer, das für eine Sünde dargebracht wird57, kann nicht von zweien gemeinsam dargebracht werden.

+1) Talmudausg.: אכל דם. +2) נחר arab. art == jugulavit, nach Raschi von נהירים == von den Nasenlöchern bis zum Herzen aufreissen. +3) עקר == entwurzeln, losreissen, den Schlund und die Luftröhre von ihrer Wurzel losreissen. +4) des Tieres. +5) dasjenige Blut, durch das, wenn es vollständig herausfliesst, der Tod des Tieres eintreten muss. Im Talmud finden sich die näheren Angaben darüber, welches Blut hiermit gemeint ist. Nach Tosaf. bezieht sich diese Bestimmung auch auf das Blut, das beim Schlachten, Abstechen oder Losreissen herausfliesst, auch dabei steht die Ausrottungsstrafe nur auf solches Blut, durch das ein Verbluten eintritt. Nach Maim. (הלכות מאכלות אסורות VI, 3) steht auf alles Blut, das beim Schlachten, Abstechen oder Losreissen herausfliesst, die Ausrottungsstrafe, wenn es die rote Blutfärbe hat. +6) der Ausrottungsstrafe bzw. eines Sündopfers, wenn man soviel, wie die Grösse einer Olive ausmacht, davon genossen hat. Auf den Genuss von anderem Blut dagegen, steht nur die Geisselstrafe. +7) Obgleich die Milz durch und durch bluthaltig ist, steht auf den Genuss dieses Blutes doch nicht die Ausrottungsstrafe, sondern wie auf den Genuss von Blut aus jedem anderen Körperteile nur die Geisseistrafe, wenn man es, nachdem es herausgetreten war, genossen hat; war cs noch nicht herausgetreten, so ist es überhaupt nicht für den Genuss verboten. +8) obgleich auch das Herz besonders reich an Blut ist. Nach Raschi und Bart. gilt dies jedoch nur für das in dem Herzfleisch sich befindende Blut, auf das in den Herzkammern angesammelte Blut dagegen steht die Ausiottungsstrafe, weil während des Schlachtens das Lebensblut dorthin gedrängt wird und sich dort ansammelt. Nach Alfasi, Ascheri und Maim steht auf das Blut, das sich beim Schlachten des Tieres in den Herzkammera ansammelt, nur die Geisselstrafe, weil es nicht das eigentliche Herzblut ist dagegen auf das Blut, das sich beim Leben des Tieres in den Herzkammern befindet, die Ausrottungsstrafe, weil dies das eigentliche Lebensblut ist (s. Maim. הלכות מאכלות אסורות VI, 4 und R Nissim zum Alfasi). +9) den Hoden männlicher Tiere, nach einer anderen Erklärung: Blut, das sich in Eiern gebildet hat, die längere Zeit bebrütet worden sind. Ed. Lowe fehlt: דם ביצים. +10) Von zum Genuss erlaubten Fischen ist auch das Blut zum Genuss erlaubt. Talmudausg. und ed. Ven. fehlt: דס דגים. +11) Von erlaubten Heuschrecken ist ebenfalls auch das Blut erlaubt. +12) תמצית von מצח Piel == auspressen, Blut, das nicht herausspritzt, sondern langsam, als wenn es herausgepresst würde, abfliesst. +13) der Ausrottungsstrafe, weil es (Lev. 17, 14) heisst: כי נפש כל בשר דמו היא כל אכליו יכרת „denn das Leben alles Fleisches ist sein Blut, jeder, der es isst, soll ausgerottet werden“, nur auf das Blut, von dem das Leben abhängt, steht die Ausrottungsstrafe. +14) weil es (Lev. 7, 27) heisst: כל נפש אשר תאכל כל דם ונכרתה, aus dem Ausdruck כל דם aber zu entnehmen ist, dass damit auch solches Blut mit eingeschlossen werden soll, von dem man eigentlich annehmen müsste, dass darauf nicht die Ausrottungsstrafe steht, damit ist nach R. Jehuda das דם התמצית gemeint, weil als Grund für das Blutverbot angegeben wird (Lev. 17, 11): כי הדם הוא בנפש יכפר, dass das Blut bei den Opfern als Sühne gilt, hierzu aber nur דם שהנפש יוצאה בו verwendet werden darf. +15) Nutzniessung von heiligem Blut. +16) sie sind der Ansicht, dass man ein Zweifel-Schuldopfer nur für eine Uebertretung zu bringen hat, für die man, wenn man sie bestimmt begangen hat, ein Sündopfer bringen muss, nicht aber für eine Uebertretung, für die man, wie es bei der Veruntreuung der Fall ist, wenn man sie bestimmt begangen hat, ein Schuldopfer zu bringen hat. +17) Obgleich bei einer bestimmt begangenen Veruntreuung das Schuldopfer nicht sühnt, wenn nicht das Veruntreute vorher zurückerstattet worden ist, ist diese Zurückerstattung nach R Akiba bei einem Zweifel-Schuldopfer nicht Vorbedingung der Sühne. +18) S. Lev. 5, 16. +19) weil ohne diese Rückerstattung das dargebrachte Opfer nicht als Gewissheits-Schuldopfer gelten kann, s. Note 17. +20) S. Lev. 5, 16. +21) R. Tarfon ist der Ansicht, dass nur bei einem Sündopfer es notwendig ist, dass man vor der Darbringung die Gewissheit erlangt haben muss, dass man die Uebertretung begangen hat, ein Schuldopfer dagegen darbringen kann, auch bevor man die Gewissheit hat, dass man die Uebertretung, für die man das Opfer zu bringen hat, wirklich begangen hat. +22) Talmudausg.: ספק מעלתי. +23) nämlich in beiden Fällen einen Widder im Werte von zwei Selaim, als Sündopfer dagegen kann nur ein weibliches Tier dargebracht werden und es kann erst nach erlangter Gewissheit dargebracht werden. +24) Talmudausg.: אמד ו״ע נראין דבריו. +25) R. Tarfon ist dagegen der Ansicht, dass auch ein Zweifel-Schuldopfer ebenso wie ein Gewissheits-Schuldopfer nur sühnt, wenn das Veruntreute vorher zarückerstattet worden ist (s. Tosaf. Sabb. 71 b v. מאן ואמר). Sein Einwand gegen R. Akiba: מה לזה מביא שתי אשמות ist demnach dahin zu erklären: warum soll er zwei Schuldopfer bringen, da er doch schon bei der Darbringung des Zweifel-Schuldopfers das Veruntreute zurückerstatten muss und er dieses deshalb gleich als eventuelles Gewissheits-Schuldopfer darbringen kann. +26) Auch R. Akiba stimmt demnach der Ansicht des R. Tarfon zu, dass man ein Schuldopfer darbringen kann, auch bevor man die Gewissheit hat, dass man die Uebertretung, für die man es darzubringen hat, begangen hat (s. Note 21). +27) Talmudausg. fehlt: ספק. +28) S. oben 1 Note 60. +29) d. h. es wird nicht verbrannt, sondern von den Priestern verzehrt. +30) Als eventuelles Gewissheits-Opfer kann sie es aber, bevor sie die Gewissheit erlangt hat, nicht darbringen, da es als Zweifel-Opfer verbrannt wird, als Gewissheits-Opfer dagegen verzehrt werden müsste und nicht verbrannt werden dürfte. +31) S. Note 16. +32) Da R. Akiba auch hier, wo es sich nur um eine geringwertige Veruntreuung handelt, entscheidet, dass man ein Zweifel-Schuldopfer zu bringen hat und nicht, wie R. Tarfon sagt, ein Schuldopfer, das eventuell auch als Gewissheits-Schuldopfer gelten soll, muss man wohl annebmen, dass R. Akiba auch bei einer geringwertigen Veruntreuung der Ansicht des R. Tarfon nicht wirklich zugestimmt hat, sondern ihm nur zugegeben hat, dass in diesem Falle nach seiner, R. Tarfons, Ansicht, wonach man ein Gewissheits-Scbuldopfer, auch bevor man die Gewissheit hat, dass man gesündigt hat, bringen darf, man sich seiner Verpflichtung in dieser Weise entledigen kann, indem man ein Schuldopler mit der Eventual-Bestimmung bringt (Tif. Jisr., vgl. Raschi Sabb. 71 b v. למ״ד אשם ודאי). +33) Auch der Zweite muss ein Zweifel-Schuldopfer bringen, obgleich zu der Zeit, wo er das Stück gegessen hat, nur ein Stück Vorgelegen hat, von dem es zweifelhaft ist, ob es ein ihm verbotenes Stück war, weil immerhin vorher bestimmt ein Stück vorgelegen hat, das ihm verboten war (vgl. IV Note 1). +34) auf gemeinsame Kosten, und jeder erklärt, dass für dea Fall, dass der Andere derjenige ist, der das Schuldopfer zu bringen hat, er auf seinen Anteil an dem Opfertiere zu Gunsten des Anderen verzichtet. In ed. pr. fehlt hier der Ausspruch des R. Simon. +35) wie überhaupt kein Opfer, das als Sühne für eine begangene Uebertretung dargebracht wird, s. weiter Mischna 8. Dagegen ist aus den Worten R. Joses nicht zu ersehen, ob er der Ansicht des R. Akiba ist, dass jeder ein Zweifel-Schuldopfer zu bringen hat, oder der Ansicht der Weisen in Mischna 2, dass für eine zweifelhafte Veruntreuung überhaupt kein Schuldopfer zu briugeu ist. +36) erlaubtes Fett. +37) Ed. Lowe u. Talmudausg. fehlt: דברי ר׳ עקיבא. In diesem Falle muss auch nach Ansicht der Weisen jeder ein Zweifel-Schuldopfer briugen. +38) auf gemeinsame Kosten, wie oben Note 34 das gemeinsame Schuldopfer. +39) sondern jeder bringt, wie R. Akiba sagt, ein Zweifel-Schuldopfer. +40) erlaubtes Fett. +41) auch nach Ansicht der Weisen, weil er vielleicht unerlaubtes Fett gegessen hat, und selbst nach Ansicht des R. Josua (s. oben IV Note 28), weil er hier im Zweifel ist, ob er eine Sünde begangen hat, für die er ein Sündopfer, oder eine, für die er ein Schuldopfer zu bringen hat (Tif. Jis.). +42) für den Genuss des Unschlitts. +43) für den Genuss von Heiligem. +44) gemeinschaftlich auf gemeinsame Kosten, indem jeder seinen Anteil an dem Opfer, das er nicht zu bringen hat, dem Anderen cediert. +45) sondern jeder bringt ein Zweifel-Schuldopfer. +46) da er in jedem Falle Unschlitt gegessen hat. +47) Talmudausg.: אף אשם תלוי. +48) für die zweifelhafte Veruntreuung. +49) wenn er das zweite erst gegessen hat, nachdem er sich bewusst geworden, dass er mit dem Essen des ersten eine Sünde begangen hat; hat er dagegen beide in einem Nichtwissen gegessen, bringt er nur ein Sündopfer. +50) für die zweifelhafte Veruntreuung, ausser dem Sündopfer, das jeder für das Essen von Unschlitt zu bringen hat. +51) S. Note 34. +52) Ed. Lowe u. Talmudausg.: שניהם. +53) weil er in jedem Falle Unschlitt gegessen hat. +54)weil er vielleicht auch Uebriggelassenes gegessen hat. Das Verbot von נותר tritt bei demselben Stück zu dem Verbot von חלב hinzu, weil es ein איסור מוסיף ist (s. oben III Note 32), da vorher das חלב wenigstens für den Altar erlaubt war, nachdem es נותר geworden ist, aber auch nicht auf den Altar gebracht werden darf. +55) wenn er die beiden Stücke nicht in einem Nichtwissen gegessen hat, zwei für das zweimalige Essen von Unschlitt und eines für das Essen von Uebriggelassenem, im anderen Falle hat er nur zwei Sündopfer zu bringen, eines für das Unschlitt und eines für das Uebriggelassene. Ein Schuldopfer für die Veruntreuung von Heiligem hat er dagegen nicht zu bringen, weil man ein solches nur zu bringen hat, wenn die Veruntreuung mindestens den Wert einer Peruta hat, ein olivengrosses Stück Unschlitt, das schon längere Zeit gelegen hat, aber nicht mehr den Wert einer Peruta zu haben pflegt. +56) S. Note 34. +57) im Gegensatz zu solchen Sündopfern, die nur dargebracht werden, damit die von ihrer Unreinheit wieder rein gewordene Person auch wieder Heiliges essen darf, s. oben I Note 66. +

ABSCHNITT VI.

+

1. Wenn jemand ein Zweifel-Schuldopfer bringt, und dann kommt es ihm zur Kenntnis, dass er nicht gesündigt hat1, wenn, bevor es geschlachtet worden ist, lässt man es wieder heraus und unter der Herde weiden2, dies die Worte des R. Meïr: die Weisen sagen: man lässt es weiden, bis es einen Leibesfehler bekommt, dann wird es verkauft und das Geld fällt in die Spendenkasse3; R. Elieser sagt: Es wird dargebracht, denn wenn es nicht für diese Sünde dargebracht wird, wird es für irgend eine andere Sünde4 dargebracht. Wenn es ihm erst, nachdem es geschlachtet ist, zur Kenntnis gekommen ist, wird das Blut fortgegossen5 und das Fleisch wird nach dem Verbrennungsraum geschafft6. Ist das Blut bereits gesprengt worden, wird das Fleisch gegessen7. R. Jose sagt: Auch wenn das Blut noch im Becher ist, wird es gesprengt und das Fleisch wird gegessen8. 2. Beim Gewissheits-Schuldopfer ist es nicht so. Wenn9, bevor es geschlachtet worden ist, lässt man es wieder heraus und unter der Herde weiden10, wenn, nachdem es geschlachtet ist, wird es vergraben11. Ist das Blut bereits gesprengt worden, schafft man das Fleisch nach dem Verbrennungsraum12. Beim zur Steinigung verurteilten Ochsen ist es nicht so13. Wenn14, bevor er gesteinigt worden, lässt man ihn frei und wieder unter der Herde weiden, wenn, nachdem er gesteinigt worden, ist Nutzniessung von ihm erlaubt. Bei der durch den Genickschlag zu tötenden Färse ist es nicht15 so. Wenn16, bevor sie durch den Genickschlag getötet ist, lässt man sie wieder frei und wieder unter der Herde weiden, wenn, nachdem sie durch den Genickschlag getötet ist, wird sie an der Stelle vergraben17, denn, da sie vom Anfang an für eine unbekannt von wem begangene Tat18 gebracht worden ist, hat sie, nachdem sie diese gesühnt19, ihre Bestimmung erfüllt20. 3. R. Elieser sagt: Man kann ein Zweifels-Schuldopfer jeden Tag21 und zu jederzeit22, wann man will, freiwillig geloben23, ein solches Opfer neontinan24: Gewissenhaftigkeits-Schuldopfer24 a. Man sagte von Baba, Sohn des Buti, dass er jeden Tag ein Zweifel-Schuldopfer freiwillig darbrachte, ausser an dem Tage nach dem Versöhnungstage, er sagte: Bei dem Heiligtume hier! Wenn man mich lassen würde, würde ich auch da eines bringen25, aber man wendet mir ein: Warte, bis du wieder in einen Zweifel hast kommen können26. Die Weisen aber sagen: Ein Zweifel-Schuldopfer darf man nur für etwas bringen, auf dessen absichtliches Begehen die Ausrottungsstrafe steht und für dessen unabsichtliches Besehen ein Sündonfer zu bringen ist. 4. Die, welche Sündopfer oder Gewissheits-Schuldopfer zu bringen haben, sind verpflichtet, auch wenn der Versöhnungstag darüber hingegangen ist, sie nach dem Versöhnungstage darzubringen, die, welche Zweifel - Schuldopfer zu bringen haben, sind nicht dazu verpflichtet27. Wer in Zweifel gerät, am Versöhnungstage selbst eine Sünde begangen zu haben28, und sei es selbst kurz vor Eintritt der Nacht, ist nicht dazu verpflichtet29, weil der ganze Tag sühnt. 5. Eine Frau, die ein Zweifel-Vogel-Sündopfer zu bringen hat30, ist verpflichtet, auch wenn der Versöhnungstag darüber hingegangen ist, es nach dem Versöhnungstage zu bringen, weil es sie erst wieder in die Lage versetzt, von den Opfern zu essen31. Ein Vogel-Sündopfer, das für einen Zweifelsfall gebracht worden ist, muss, wenn es ihr erst, nachdem es abgedrückt worden, zur Kenntnis gekommen ist, [dass sie keines zu bringen hatte,] vergraben werden32. 6. Wenn jemand zwei Selaim für ein Schuldopfer abgesondert33 und dafür zwei Widder zu Schuldopfern gekauft hat, so wird, wenn der eine von ihnen zwei Selaim wert ist34, dieser als sein Schnldopfer dargebracht35, und den anderen lässt man weiden, bis er einen Leibesfehler bekommt, dann wird er verkauft und das Geld fällt der Spendenkasse zu36. Hat er dafür zwei Widder zu nichtheiligem Gebrauch gekauft37, von denen der eine38 zwei Selaim und der andere zehn Sus39 wert ist, so wird der, der zwei Selaim wert ist, als sein Schuldopfer40 dargebracht, und der zweite für das von ihm Veruntreute41. Einen zum Schuldopfer und einen zu nichtheiligen Gebrauch42, so wird, wenn der zum Schuldopfer gekaufte zwei Selaim wert ist, dieser als sein Schuldopfer43 dargebracht und der zweite44 für seine Veruntreuung45, und er bringt dazu noch einen Sela46 und sein Fünftel46 a. 7. Wenn jemand ein Sündopfer abgesondert hat und gestorben ist, darf es nach ihm47 nicht sein Sohn darbringen48, auch darf man nicht das von einer Sünde für eine andere Sünde bringen, selbst nicht49 das für Unschlitt, das man gestern gegessen hat, für Unschlitt, das man heute gegessen hat, denn es heisst50: „sein Opfer für seine Sünde“, es muss sein für seine Sünde51 bestimmtes Opfer sein. 8. Man darf für das für ein Schaf Geheiligte52 eine Ziege53, für das für eine Ziege Geheiligte ein Schaf, für das für ein Schaf oder für eine Ziege Geheiligte Turteltauben oder junge Tauben54, für das für Turteltauben oder junge Tauben Geheiligte ein Zehntel Efa55 darbringen. Wie ist das? Hat man [Geld] für ein Schaf oder für eine Ziege abgesondert und ist verarmt56, kann man dafür Geflügel bringen, ist man [noch mehr] verarmt, kann man dafür ein Zehntel Efa bringen57. Hat man [Geld] für ein Zehntel Efa abgesondert und ist vermögend geworden, kann man dafür Geflügel bringen, ist man [noch] vermögender geworden, kann man dafür ein Schaf oder eine Ziege bringen58. Hat man59 ein Schaf oder eine Ziege abgesondert und es ist fehlerhaft geworden60, so kann man61, wenn man will, für den Erlös Geflügel bringen. Hat man Geflügel abgesondert und es ist fehlerhaft geworden62, kann man nicht für den Erlös ein Zehntel Efa bringen, da Geflügel nicht ausgelöst werden darf63. 9. R. Simon sagt: Ueberall64 werden Schafe vor den Ziegen genannt, daraus könnte man folgern, [es geschehe darum,] weil sie ihnen vorzuziehen sind, darum heisst es65: „wenn er ein Schaf als sein Opfer zum Sündopfer bringt“ 66, das lehrt, dass sich beide gleichwertig sind. Ueberall werden Turteltauben vor den jungen Tauben genannt, daraus könnte man folgern, [es geschehe darum,] weil sie ihnen vorzuziehen sind, darum heisst es67: „und eine junge Taube oder eine Turteltaube zum Sündopfer“, das lehrt, dass beide gleichwertig sind. Ueberall68 wird der Vater vor der Mutter genannt, daraus könnte man folgern, dass die Pflicht, den Vater zu ehren, eine weitergehende69 ist als die, die Mutter zu ehren, darum heisst es70: „ihr sollt ein jeder seine Mutter und seinen Vater ehrfürchten“, das lehrt, dass sich beide gleichstehen, die Weisen aber haben gesagt: Der Vater geht der Mutter überall vor, weil er und seine Mutter verpflichtet sind, den Vater zu ehren71. Ebenso ist es inbezug auf Torakenntnis, wenn der Sohn sie von dem Lehrer72 erlangt hat, geht der Lehrer73 überall74 dem Vater vor, weil er und sein Vater verpflichtet sind, seinen Lehrer75 zu ehren.

+1) so dass er gar kein Opfer zu bringen braucht, ebenso auch, wenn es ihm nachträglich zur Gewissheit wird, dass er gesündigt hat und demnach nicht ein Zweifel-Schuldopfer, das ist ein männliches Tier, sondern ein Sündopfer, das ist ein weibliches, zu bringen hat (Talm.). +2) es gilt nicht als heilig und er kann es zu jedem Gebrauche verwenden, da er es für diesen Fall, dass er vor der Darbringung Gewissheit über seine Schuld oder Unschuld erlangen wird, gar nicht geheiligt hat. +3) weil er aus Besorgnis, doch vielleicht gesündigt zu haben, es für alle Fälle dem Heiligtum geweiht hat. +4) die er begangen haben kann. Vgl. weiter Mischna 3. +5) in den durch die Opferhalle fliessenden Wassergraben. +6) Nichtheiliges, das im Heiligtum geschlachtet worden ist, muss nach Ternura VII, 4 gegen die Ansicht des R. Simon vergraben werden. Hier aber muss das Fleisch wie das von untauglich gewordenen Opfertieren verbrannt werden, nach den Weisen, weil es ja Fleisch von einem heiligen Tiere ist, und auch nach R. Meir, weil auch dieser der Ansicht ist, dass der Eigentümer das Tier, nachdem es geschlachtet worden ist, bevor ihm die Gewissheit seiner Sünde klar geworden ist, bedingungslos zum Opfertier bestimmt hat. +7) Aus den Worten (Lev. 5, 18): וחוא לא ידע ונסלח לו „er hatte nicht die Gewissheit, so soll ihm verziehen werden“ wird geschlossen, dass es das Kennzeichen des Zweifelschuldopfers ist, dass man bei der Sprengung des Blutes, durch das die Sühne vollzogen wird, noch im Zweifel ist, ob man die Sünde begangen hat, das Opfer ist demnach vorschriftsmässig als Zweifelschuldopfer dargebracht und das Fleisch wird deshalb nicht verbrannt, sondern verzehrt. Talmudausg.: והנשר קיים יאכל. +8) R. Jose ist der Ansicht, dass auch zur Darbringung nicht Geeignetes durch das Hineintun in das Opfergeiäss geheiligt wird und dass, wenn das Blut zum Sprengen geeignet ist und bereit steht, es ebenso ist, als wenn es bereits gesprengt wäre, deshalb gilt auch hier die Sühne als bereits vollzogen, wenn sich das Blut auch noch im Becher befindet. +9) es ihm zur Kenntnis gekommen ist, dass er die Sünde nicht begangen hat. +10) S. Note 2. Hier stimmen auch die Weisen der Ansicht des R. MeKr zu, weil er der bestimmten Meinung gewesen ist, gesündigt zu haben, und deshalb das Tier sicher auch nur für diesen Fall zum Opfer bestimmt hat. +11) wie jedes nichtheilige Tier, das im Heiligtum geschlachtet worden ist. +12) Eigentlich müsste auch in diesem Falle das Fleisch vergraben werden, nach der Erklärung von Rabba im Talmud lässt sich deshalb dieser Ausspruch mit dem Grundsatz, dass Nichtheiliges, das im Heiligtum geschlachtet worden ist, vergraben werden muss, gar nicht vereinigen. Rab Aschi dagegen erklärt, dass trotz dieses Grundsatzes das Fleisch aus dem Grunde hier verbrannt wird, weil dieser Fall doch äusserlich dem Falle ähnlich ist, dass ein Opfer nach dem Sprengen des Blutes untauglich geworden ist, und man, wenn das Fleisch vergraben wird, zu der irrigen Meinung Anlass geben würde, dass auch Fleisch von Opfertieren, das erst nach der Sprengung des Blutes untauglich geworden ist, vergraben werden muss. +13) wie beim Zweifelschuldopfer, sondern hier stimmen auch die Weisen zu, dass das Tier wieder freigegeben wird, wenn vor seiner Tötung sich herausstellt, dass es irrtümlich verurteilt worden ist (Raschi und Bart.). Maim. erklärt: nicht so wie beim Gewissheits-Schuldopfer, dass das Tier, wenn es bereits getötet war, vergraben werden muss. +14) seine Unschuld sich herausstellt. +15) wie beim Zweifel-Schuldopfer (Raschi und Bart.), nach Maim.: wie bei dem zur Steinigung verurteilten Ochsen, dass das Tier, wenn es bereits getötet war, zur Nutzniessung erlaubt ist. +16) bekannt wird, wer den Erschlagenen getötet hat. +17) wie ein zu Recht durch den Genickschlag getötetes Kalb, s. Temur. VII, 4. +18) על ספק d. h. für eine Tat, über die man im Zweifel ist, wer sie begangen hat. +19) als Sühne für die, unbestimmt von wem, begangene Tat gelötet worden ist. +20) wörtlich: es ist als Sühne für den Zweifel dahingegangen. Mit der Tötung des Tieres ist die Sühne vorschriftsmässig vollzogen worden, da in dem Augenblicke der Täter ja noch unbekannt war, und ist deshalb auch der Leichnam wie der jedes anderen zu Recht durch den Genickschlag getöteten Kalbes zu behandeln. +21) an dem man überhaupt ein Privatopfer darbringen darf, demnach mit Ausnahme der Sabbate und Feiertage. +22) selbst an dem Tage, an dem man bereits ein solches dargebracht hat, s. weiter Note 26. J. Ettlinger im ערוך לנר.) +23) als freiwillige Gabe (נדבה), auch wenn man gar nicht im Zweifel ist, ob man nicht vielleicht eine Sünde begangen hat. +24) Ed. Ven., Lowe u. Talmudausg.: הוא היה נקרא. +24 a) wörtlich: Schuldopfer der Frommen, das nur aus frommer Hingebung dargebracht wurde. +25) weil er gleichfalls der Ansicht war, dass man ein solches freiwillig bringen darf, selbst wenn es wie am Tage nach dem Versöhnungstage ausgeschlossen ist, dass man verpflichtet sein könnte, ein Sündopfer zu bringen. +26) Talmudausg.: עד שתכנס לבית הספק: bis du wieder in einen [Zeit] - Raum eingetreten bist, wo ein Zweifel, ob du vielleicht ein Opfer zu bringen verpflichtet bist, überhaupt berechtigt ist. Nach der Ansieht derer, die dieses einwendeten, darf man ein Zweifel-Schuldopfer wohl bringen, auch wenn kein bestimmter Anlass zu dem Zweifel vorliegt, dass man vielleicht eine Sünde begangen hat, für die man ein Sündopfer zu bringen hat, aus der blossen Befürchtung, dass man vielleicht eine solche Sünde begangen haben könnte, nach dem Talmud selbst für die blosse Befürchtung, vielleicht eine Sünde begangen zu haben, für deren Uebertretung man kein Sündopfer zu bringen hat, nicht aber als rein freiwillige Gabe wie nach Ansicht des R. Elieser. Eine solche Befürchtung ist aber eine zu weit gehende, wenn noch nicht ein voller Tag vergangen ist, seitdem man ein solches Opfer dargebracht hat. Deshalb darf man am Tage nach dem Versöhnungstag kein Zweifel-Schuldopfer darbringen, weil der Versöhnungstag auch die Sünden sühnt, die an ihm selbst begangen worden sind. +27) weil es von der Söhne des Versöhnungstages heisst (Lev. 16, 30) מכל חטאתיכם לפגי חי תטהרו „von allen euren Sünden vor dem Ewigen sollt ihr rein werden“, das heisst: solche Sünden, von denen, wie es beim Zweifel-Schuldopfer der Fall ist, nur Gott weiss, dass man sie begangen hat, sühnt der Versöhnungstag, nicht aber Sünden, von denen man selbst weiss, dass man sie begangen hat, und für die man deshalb ein Schuld- oder Sündopfer zu bringen hat. +28) für die er ein Sündopfer zu bringen hätte. +29) ein Zweifel Schuldopfer dafür zu bringen. +30) für eine zweifeihafte Geburt, s. I. Note 60. +31) da der Versöhnungstag nur die etwa begaugene Sünde sühnt, durch das Opfer sie aber nicht nur gesühnt, sondern auch erst wieder in den Zustand vollkommener Reinheit versetzt wird, dass sie Heiliges wieder gemessen kann (s. II. Note 1). +32) Es ist dieses nur eine rabbinische Verordnung. Da es sich herausgestellt hat, dass sie überhaupt kein Opfer zu bringen hatte, ist das Tier gar kein Opfertier gewesen und müsste es deshalb, wenn auch nicht zum Genuss, da es nicht vorschriftsmässig geschlachtet, sondern durch Abdrücken getötet worden ist, so doch für jede andere Nutzniessung erlaubt sein. Auch nichtheilige im Heiligtum geschlachtete Tiere sind allerdings für jede Nutzniessung verboten, jedoch nur dann, wenn sie vorschriftsmässig geschlachtet worden sind. Trotzdem haben die Rabbinen angeordnet, dass das Fleisch vergraben werden muss, damit man nicht zu der irrigen Meinung kommt, dass auch sonst ein für den Zweifelfall dargebrachtes Vogel-Sündopfer, das nicht gegessen werden darf (s. I Note 60), zur Nutzniessung erlaubt ist, während doch Heiliges, das nicht gegessen werden darf, auch zu jeder Nutzniessung verboten ist So erklären Raschi und Bart. Entsprechend der Bestimmung beim Zweifel-Schuldopfer (s. Mischna 1), dass in dem Falle, wenn es dem Darbringenden erst nach der Sprengung des Blutes zur Kenntnis gekommen ist, dass er nicht gesündigt hat, das Fleisch wie das von jedem anderen Zweifel-Schuldopfer verzehrt wird, müsste eigentlich auch hier das Opfer nicht vergraben, sondern wie jedes andere Zweifel-Vogel-Sündopfer verbrannt werden. Da aber hier, auch bevor ihr zur Kenntnis gekommen war, dass sie gar kein Opfer zu bringen hatte, das Fleisch für den Genuss verboten war, weil sie vielleicht gar kein Opfer zu bringen hatte, hat es hier, nachdem dies nun zur Gewissheit geworden ist, mehr Aehnlichkeit mit Nichtheiligem, das im Heiligtum geschlachtet worden ist, und haben deshalb die Rabbinen angeordnet, dass es ebenso wie dieses vergraben werden muss (Tif. Jis.). +33) Für die meisten Arten von Schuldopfern ist dieser Wert als Mindestwert vorgeschrieben (s. Lev. 6, 15). +34)wenn er nachträglich im Preise gestiegen ist und jetzt, wo er ihn darbringen will, zwei Selaim wert ist. +35) da der Wert massgebend ist, den das Tier zur Zeit der Darbringung hat. +36) da er für Geld, das zum Schuldopfer bestimmt war, gekauft worden ist, kann er nicht selbst als Ganzopfer dargebracht werden, sondern muss erst, nachdem er einen Fehler bekommen hat, verkauft werden, und der Erlös fällt dann als Ueberschuss von einem Schuldopfer der Spendenkasse zu (s. Schek. II, 5). +37) somit das zum Ankauf eines Schuldopfers geheiligte Geld veruntreut, so dass er nun ausser dem Schuldopfer, das er dafür darzubringen hatte und das er nun, da er das dafür bestimmte Geld veruntreut hat, ersetzen muss, auch noch ein Fünftel des Wertes desselben, also von den zwei Selaim, und ein Schuldopfer für die Veruntreuung zu bringen hat. +38) jetzt. +39) das sind 2 Selaim — 8 Sus zuzüglich des hinzuzufügenden Fünftels (חומש מלבר s. Arach. VII Note 16) von 2 Sus. +40) damit ist hier das Schuldopfer gemeint, das er als Sühne für die begangene Veruntreuung zu bringen hat. +41) als Ersatz für das von ihm Veruntreute, nämlich die zwei zum Schnldopfer bestimmt gewesenen Selaim zuzüglich des hinzuzufügenden Fünftels. Da die veruntreuten zwei Selaim für ein Opfer bestimmt waren, muss auch für den dafür zu leistenden Ersatz ein entsprechendes Opfer dargebracht werden (s. Maim. הלכות מעילה IV, 7). So erklären Maim. und Raschi. Nach Bart. dagegen wird das erste Tier als sein Schuldopfer, d. h. als das Schuldopfer, für das er die beiden Selaim abgesondert hatte, dargebracht und das zweite, das 10 Sus wert ist, muss er dem Tempel-Verwalter als Ersatz für die von ihm veruntreuten zwei Selaim zuzüglich des Fünftels geben, ein Schuldopfer als Sühne für die Veruntreuung muss er aber ausserdem noch darbringen. Er ist also der Ansicht, dass der Ersatz nur dem Heiligtume zugute kommt, er selbst aber ausser dem geleisteten Ersatz das vorher schuldige Schuldopfer auch noch darzubringen hat. +42) jeden zum Preise von einem Sela, so dass er nur einen Sela veruntreut hat. +43) das er zu bringen hatte und für das er das Tier ja auch gekauft hat. +44) wenn er jetzt ebenfalls zwei Selaim wert ist. +45) als Schuldopfer, das er als Sühne für die begangene Veruntreuung zu bringen hat. +46) als Ersatz für den veruntreuten Sela. +46 a) die der Spendenkasse zufallen. Da das Schuldopfer, für das er die zwei Selaim bestimmt hatte, schon für den einen Sela, den er für das eine Tier ausgegeben hat, dargebracht worden ist, würde der zweite Sela, auch wenn er ihn nicht veruntreut hätte, als Ueberschuss von einem Schuldopfer der Spendenkasse zugefallen sein, deshalb fällt auch der dafür zu leistende Ersatz der Spendenkasse zu. +47) Talmndausg. אחריו. +48) selbst nicht, wenn dieser auch ein Sündopfer darzubringen hat. +49) Talmudausg. אפילו הפריש. +50) Lev. 4, 28. +51) für die Sünde, für die es abgesondert worden ist. +52) für das zum Ankauf eines Schafes für ein Sündopfer bestimmte Geld. +53) Als Sündopfer kann sowohl ein Schaf wie eine Ziege dargebracht werden. +54) die derjenige darzubringen hat, dessen Vermögen nicht ausreicht, ein Schaf oder eine Ziege darzubringen. +55) das derjenige darbringt, dessen Vermögen auch nicht für ein Taubenpaar ausreicht. +56) Im Sifra wird aus dem Ausdruck די שה (Lev. 5, 7) geschlossen dass auch wenn man im Besitze eines Lammes ist, wenn mau dasselbe als Opfer darbringen müsste, das Zurückbleibende aber nicht mehr für den eigenen Lebensbedarf ausreichen würde, man zu denen zählt, deren Vermögen nicht für ein Lamm ausreicht. +57) und das übrig bleibende Geld für sich selbst verwenden. Obgleich man sonst den zurückbleibenden Rest von dem Gelde, das zum Ankauf eines Opfers bestimmt war, nicht zu profanen Zwecken verwenden darf, ist dies hier erlaubt, weil es sowohl bei dem, der ein Schaf, wie bei dem, der ein Taubenpaar als Sündopfer darbringt (Lev. 5, 6 u. 10) heisst: וכפר עליו הכהן מחטאתו er kann auch durch einen Teil „von seinem Sündopfer“ d. h. von dem zum Sündopfer bestimmten Gelde gesühnt werden, wenn er nämlich inzwischen verarmt ist, so dass sein Vermögen nicht mehr für die Darbringung eines Schafes bzw. eines Taubenpaares ausreicht, der ganze Geldbetrag gilt sodann als durch das an seine Stelle tretende geringwertigere Opfer profan geworden, und er darf deshalb den übrig bleibenden Rest für sich verwenden. +58) d. h. man kann das Geld mit dafür verwenden, indem man nur soviel hinzugibt, wie für den Ankauf eines Taubenpaares bzw. eines Schafes oder einer Ziege nötig ist. Dieses wird daraus geschlossen, weil es bei dem, der ein Zehntel Efa darbringt, heisst: וכפר עליו הכהן ״על חטאתו״, er kann auch dadarch gesühnt werden, dass er, wenn er vermögender geworden ist, „zu diesem seinen Sündopfer“ etwas hinzulegt, um für das Ganze dann ein Taubenpaar bzw. ein Schaf oder eine Ziege zu kaufen. Dass dasselbe auch gestattet ist, wenn er ein Taubenpaar darbringen wollte und jetzt ein Schaf oder eine Ziege darbringen muss, ergibt sich aus der Erwägung, dass es sich in ersterem Falle um die Verwendung von zu einem Mehlopfer bestimmten Gelde für ein Tieropfer, in diesem Falle aber nur um die Verwendung von zu einem Tieropfer bestimmten Gelde für eine andere Art von Tieropfer handelt. +59) Dieser Absatz bis zum Schluss der Mischna fehlt in den Talmudausgaben. +60) Mischnaausg.: ונסתאבו. +61) wenn man inzwischen verarmt ist. +62) durch Fehlen eines Gliedes, s. Sebach. VII Note 42. +63) S. Menach. XII Note 6. +64) wo man sowohl ein Schaf wie eine Ziege als Opfer darbringen kann. +65) Lev. 4, 32. +66) Nach dem vorhergehenden Absatz kann man auch eine Ziege als Sündopfer darbringen, hier wird also die Ziege vor dem Schaf genannt. +67) Lev. 12, 6. +68) bei den Geboten, die man sowohl gegen den Vater wie gegen die Mutter zu erfüllen hat. +69) Talmudausg.: קודם. +70) Lev. 19, 3. +71) Die Frau ist verpflichtet, ihren Mann zu ehren, weil sie von ihm unterhalten wird. +72) לפני הרב d. h. dadurch dass er vor ihm gesessen und gelernt hat, nach Maim. jedoch nur, wenn er den grössten Teil seines Wissens von ihm empfangen hat (vgl. Bab. Mez. 33, 1) +73) Ed. Lowe u. Talmudausg.: הרב קודם. +74) wenn es sich darum handelt, zuerst ihm oder zuerst dem Vater einen Hilfedienst zu erweisen. +75) als einen Toragelehrten. Ist jedoch der Vater auch ein Toragelehrter, so geht in jedem Falle der Vater vor. +
+ + +TRAKTAT MEÏLA +

Der Ausdruck מעילה wird in der heiligen Schrift für das Veruntreuen von heiligem Gut gebraucht. Nach Lev. 5, 14—16 hat derjenige, der Heiliges unvorsätzlicher Weise veruntreut hat, zu seiner Sühne ein Schuldopfer darzubringen und den Wert des von ihm Veruntreuten zusätzlich eines Aufschlags von einem Fünftel dem Heiligtum zu ersetzen. Ist die Veruntreuung vorsätzlich geschehen, ist kein Schuldopfer zu bringen und bei der Ersatzleistung kein Fünftel Aufschlag hinzuzufügen, sondern es tritt wie bei Uebertretung jedes Verbots bei vorangegangener Verwarnung die Geissel-strafe ein, ist keine Verwarnuug vorangegangen, muss nur der Wert des gehabten Genusses und der Wert dessen, um das das Heiligtum geschädigt worden ist, ersetzt werden.

+

Diese Bestimmungen gelten sowohl für Veruntreuung an Opfern und allen Gegenständen, die zu ihrer eigenen Verwendung im Heiligtume geheiligt worden sind (קדושת הגוף), wie für alles, was sonst Eigentum des Heiligtums ist, wenn es auch nicht dazu bestimmt ist, selbst im Heiligtum verwendet zu werden, sondern nur zu Zwecken des Heiligtums veräussert zu werden (קדושת הדמים).

+

Opfertiere und sonstige Opfer, von denen weder den Eigentümern noch den Priestern etwas zufällt, unterliegen dem Verbote der Veruntreuung von dem Augenblicke an, wo sie für ihren Zweck geheiligt worden sind, bis alle Opferhandlungen bis zum Ende an ihnen ausgeführt worden sind. Hochheilige Opfer, deren Fleisch den Priestern zufällt, unterliegen ebenfalls in allen ihren Teilen der Veruntreuung von dem Augenblicke an, wo sie für ihren Zweck geheiligt worden sind, nach der Sprengung des Blutes unterliegen ihr aber nur noch die Opferteile, die für den Altar bestimmt sind, nicht aber das Fleisch, das von den Priestern verzehrt wird. Einfachheilige Opfer gelten als den Eigentümern gehöriges Gut, von ihnen unterliegen deshalb nur die Opferteile nach der Sprengung des Blutes der Veruntreuung. Das Blut der Opfertiere bildet eine Ausnahme, indem es nach Tora-Vorschrift der Veruntreuung überhaupt nicht unterliegt.

+

Als Veruntreuung gilt jede Nutzniessung von Heiligem, wenn der davon gehabte Nutzen wenigstens den Wert einer Peruta ausmacht und das Heilige dadurch auch tatsächlich um den Wert von wenigstens einer Peruta geschädigt worden ist. Bei Opfertieren, deren Wert als Opfer durch infolge ihrer Benutzung entstandene Minderung ihres Geldwertes nicht beeinträchtigt wird, ebenso bei allen Gegenständen, bei denen eine Abnutzung sich gar nicht oder doch erst nach sehr langem Gebrauche bemerkbar macht, gilt schon die blosse Benutzung ohne Rücksicht auf den dadurch dem Heiligtum entstandenen Schaden als Veruntreuung. Der Veruntreuung macht sich ferner schuldig, wer Heiliges in der Absicht, es für sich zu behalten, sich aneignet, es verleibt oder verkauft.

+

Alles, was nur Eigentum des Heiligtums ist und nicht zu eigener Verwendung im Heiligtum bestimmt ist, verliert durch eine unvorsätzlich daran begangene Veruntreuung — nach einer anderen Ansicht jedoch nur, wenn die Veruntreuung durch Entwendung stattgefunden hat, s. M. L. zu Maim. Hilch. Meïla 6, 4 — seinen Charakter als heiliges Gut, eine nochmalige Veruntreuung kann deshalb daran nicht mehr begangen werden. Opfertiere dagegen und zum Opferdienst bestimmte Gegenstände bleiben auch nach an ihnen begangener Veruntreuung heilig und unterliegen weiter dem Verbot der Veruntreuung. Durch vorsätzliche Veruntreuung verliert Heiliges überhaupt nicht seinen Charakter als heiliges Gut.

+

Der Traktat מעילה enthält die näheren Ausführungen zu diesen Bestimmungen in 6 Abschnitten, die im Einzelnen folgenden Inhalt haben:

+

1. Inwieweit bei Opfertieren das Verbot der Veruntreuung und ebenso die Verbote von נותר ,פגול und טמא durch bei ihrer Darbringung vorgekommene Verstösse gegen die Opfervorschriften beeinflusst werden. Der Einfluss der Blutsprengung auf das Verbot der Veruntreuung bei hochheiligen und bei einfachheiligen Opfertieren.

+

2. Das Verbot der Veruntreuung bei hochheiligen Opfertieren und anderen hochheiligen Opfern, von wann an sie inbezug auf andere für sie geltende Verbote und für die mit ihnen auszuführenden Opferhand-lungen als geheiligt gelten, wann sie aufhören, der Veruntreuung zu unterliegen.

+

3. Das Verbot der Veruntreuung bzw. der Nutzniessung bei Opfertieren, die nicht mehr als solche dargebracht werden können, bei Geld, das zum Ankauf von Opfertieren bestimmt worden ist, dem Blut von Opfertieren, den Ascheresten von den auf dem inneren Altar dargebrachten Opfern und den Ueberresten aus dem heiligen Leuchter, der Milch und Eiern von Opfertieren. Das Verbot der Veruntreuung bezw. der Nutzniessung bei anderen für den Altar oder für den Tempelschatz geheiligten Dingen.

+

4. Das Zusammenrechnen des aus mehreren selbst teils für den Altar und teils für den Tempelschalz geheiligten Dingen gezogenen Nutzens bei dem Verbote der Veruntreuung. Welche Bestandteile bei den Opfertieren inbezug auf dieses Verbot wie auf andere für dieselben geltenden Verbote zusammenrechnen. Das Zusammenrechnen bei anderem Gleichartigen, bei Speisen, die man nicht geniessen darf, bei Dingen, deren Berührung verunreinigt. Vorschriften, bei denen alle Speisen zusammenrechnen und alle Getränke zusammenrechnen.

+

5. Bei welchen Dingen die blosse Benutzung schon als Veruntreuung gilt, und bei welchen erst dann, wenn dadurch das Heiligtum auch geschädigt worden ist. Welche Dinge durch eine an ihnen begangene Veruntreuung aufhören, heilig zu sein, so dass nicht nochmals eine Veruntreuung an ihnen begangen werden kann, und bei welchen dieses nicht der Fall ist. Dass das Verzehren und die sonstige Benutzung von Heiligem und sowohl das durch die veruntreuende Person selbst davon Verzehrte und Benutzte wie das von ihr anderen Personen davon zum Verzehren und zum Benutzen Gegebene bei dem Verbot der Veruntreuung zusammenrechnen.

+

6. Veruntreuung durch Vermittelung einer anderen Person, in welchen Fällen der Auftraggeber sich schuldig macht, in welchen die beauftragte Person, in welchen beide und in welchen keiner von beiden.

+

ABSCHNITT I.

+

1. Hochheilige Opfertiere, die man auf der Südseite1 geschlachtet hat2, unterliegen der Veruntreuung3. Hat man sie auf der Südseite geschlachtet und das Blut auf der Nordseite aufgefangen4, auf der Nordseite und das Blut auf der Südseite aufgefangen5, hat man sie am Tage geschlachtet und die Blutsprengung bei Nacht vorgenommen6, in der Nacht und die Blutsprengung bei Tage vorgenommen, oder hat man sie [mit der Absicht auf] ausserhalb ihrer Zeit oder ausserhalb ihres Ortes geschlachtet7, unterliegen sie der Veruntreuung8. Als allgemeine Regel sagte R. Josua: In allen Fällen, wo es für die Priester bereits zum Genuss erlaubt gewesen ist9, unterliegt es10 nicht der Veruntreuung, ist es für die Priester noch nicht zum Genuss erlaubt gewesen, unterliegt es der Veruntreuung. Welches sind die Fälle, in denen es für die Priester bereits erlaubt gewesen ist? Wenn es11 über Nacht liegen geblieben oder unrein geworden oder nach aussen gekommen ist12. Welches die, in denen es für die Priester noch nicht erlaubt gewesen ist? Wenn es [mit der Absicht auf] ausserhalb seiner Zeit oder ausserhalb seines Ortes geschlachtet worden ist13, oder wenn Untaugliche das Blut aufgefangen oder das Blut gesprengt haben14. 2. Wenn Fleisch von Hochheiligem vor der Sprengung des Blutes nach aussen15 gekommen ist, sagt R. Elieser, unterliegt es16 der Veruntreuung17, nicht aber der auf Verworfenes 18, Uebriggelassenes19 und Unreines20 stehenden Strafe. R. Akiba sagt: Es unterliegt nicht der Veruntreuung21, wohl aber der auf Verworfenes, Uebriggelassenes und Unreines stehenden Strafe22. Es sagte R. Akiba: Wenn jemand sein Sündopfertier abgesondert hat und es ist verloren gegangen, und er hat ein anderes an seiner Stelle abgesondert, und nachher hat sich das erstere wiedergefunden, und sie stehen nun beide da23, fällt da nicht durch die Sprengung des Blutes24 ebenso wie für das Fleisch des einen Tieres so auch für das Fleisch des anderen Tieres das Verbot [der Veruntreuung] fort25? Wenn durch die Blutsprengung selbst für das Fleisch eines anderen Tieres26 das Veruntreuungsverbot fortfällt, so ist daraus wohl zu folgern, dass es gewiss dadurch für das Fleisch desselben Tieres fortfällt27. 3. Wenn Opferstücke von einfach Heiligem28 vor der Sprengung des Blutes nach aussen gekommen sind, sagt R. Elieser, unterliegen sie nicht der Veruntreuung29 und nicht der auf Verworfenes30, Uebriggelaseenes und Unreines31 stehenden Strafe. R. Akiba sagt: Sie unterliegen der Veruntreuung32 und der auf Verworfenes, Uebriggelassenes und Unreines stehenden Strafe33. 4. Die erfolgte Blut-Sprengung34 hat bei Hochheiligem eine erleichternde und eine erschwerende Folge, bei einfach Heiligem nur eine erschwerende. Wieso ? Bei Hochheiligem unterliegen vor der Sprengung des Blutes sowohl die Opferstücke wie das Fleisch der Veruntreuung, nach der Sprengung des Blutes unterliegen die Opferstücke der Veruntreuung und das Fleisch35 unterliegt nicht der Veruntreuung36, sowohl dieses wie jene unterliegen aber37 der auf Verworfenes, Uebriggelassenes und Unreines stehenden Strafe38. Bei einfach Heiligem ist die Folge nur eine erschwerende, wieso? Bei einfach Heiligem unterliegen vor der Sprengung des Blutes weder die Opferstücke noch das Fleisch der Veruntreuung39, nach der Sprengung des Blutes unterliegen die Opferstücke der Veruntreuung40 und das Fleisch unterliegt nicht der Veruntreuung, sowohl dieses wie jene unterliegen aber41 der auf Verworfenes, Uebriggelassenes und Unreines stehenden Strafe, so ergibt sich aus der Blutsprengung bei Hochheiligem eine erleichternde und eine erschwerende42, bei einfach Heiligem nur eine erschwerende Folge.

+

ABSCHNITT II.

+

1. Das Vogel-Sündopfer unterliegt der Veruntreuung, sobald es zum Opfer bestimmt worden ist1. Durch das Abdrücken [des Kopfes] erhält es die Eigenschaft2, dass es durch [Berührung durch] einen am selben Tage Untergetauchten3 oder einen noch nicht durch das Sühnopfer Gesühnten4 und durch Liegenbleiben über Nacht5 untauglich6 wird. Nach der Sprengung7 des Blutes unterliegt es der auf Verworfenes, Uebriggelassenes und Unreines stehenden Strafe, aber nicht mehr der Veruntreuung8. 2. Das Vogel-Ganzopfer unterliegt der Veruntreuung, sobald es zum Opfer bestimmt worden ist. Durch das Abdrücken [des Kopfes] erhält es die Eigenschaft, dass es durch [Berührung durch] einen am selben Tage Untergetauchten oder einen noch nicht durch das Sühnopfer Gesühnten und durch Liegenbleiben über Nacht untauglich wird. Nach der Ausdrückung9 des Blutes unterliegt es der auf Verworfenes, Uebriggelassenes und Unreines stehenden Strafe, und es unterliegt der Veruntreuung10, bis [die Asche] nach dem Aschenplatz11 herausgebracht wird12. 3. Die Stiere, die verbrannt werden13, und die Böcke, die verbrannt werden14, unterliegen der Veruntreuung, sobald sie zu Opfern bestimmt worden sind. Durch das Schlachten erhalten sie die Eigenschaft, dass sie durch [Berührung durch] einen am selben Tage Untergetauchten oder einen noch nicht durch das Sühnopfer Gesühnten und durch Liegenbleiben über Nacht untauglich werden. Nach der Sprengung des Blutes unterliegen sie der auf Verworfenes, Uebriggelassenes und Unreines stehenden Strafe, und sie unterliegen der Veruntreuung15, bis das Fleisch [vom Feuer] verzehrt ist16. 4. Das Ganzopfer uoterliegt der Veruntreuung, sobald es zum Opfer bestimmt worden ist. Durch das Schlachten erhält es die Eigenschaft, dass es durch [Berührung durch] einen am selben Tage Untergetauchten oder einen noch nicht durch das Sühnopfer Gesühnten und durch Liegenbleiben über Nacht untauglich wird. Nach der Sprengung des Blutes unterliegt es der auf Verworfenes, Uebriggelassenes und Unreines stehenden Strafe und unterliegt das Fell17 nicht der Veruntreuung, das Fleisch aber unterliegt der Veruntreuung, bis [die Asche] nach dem Aschenplatz herausgebracht wird18. 5. Das Sündopfer, das Schuldopfer und die Gemeinde-Friedensopfer19 unterliegen der Veruntreuung, sobald sie zu Opfern bestimmt worden sind. Durch das Schlachten erhalten sie die Eigenschaft, dass sie durch [Berührung durch] einen am selben Tage Untergetauchten oder einen noch nicht durch das Sühnopfer Gesühnten und durch Liegenbleiben über Nacht untauglich werden. Nach der Sprengung des Blutes unterliegen sie der auf Verworfenes, Uebriggelassenes und Unreines stehenden Strafe, das Fleisch unterliegt nicht mehr der Veruntreuung20, die Opferstücke aber unterliegen der Veruntreuung, bis [ihre Asche] nach dem Aschenplatz herausgebracht wird. 6. Die beiden Brote21 unterliegen der Veruntreuung, sobald sie für ihren heiligen Zweck bestimmt worden sind. Nachdem sie im Ofen eine Kruste bekommen haben22, haben sie die Eigenschaft, dass sie durch [Berührung durch] einen am selben Tage Untergetauchten oder einen noch nicht durch das Sühnopfer Gesühnten untauglich werden23, und darf das zu ihnen gehörende Opfer24 geschlachtet werden25. Nach der Sprengung des Blutes der Lämmer unterliegen sie26 der auf Verworfenes, Uebriggelassenes und Unreines stehenden Strafe, aber nicht mehr der Veruntreuung27. 7. Das Schaubrot unterliegt der Veruntreuung, sobald es für seinen heiligen Zweck bestimmt worden ist. Nachdem es im Ofen eine Kruste bekommen hat, hat es die Eigenschaft, dass es durch [Berührung durch] einen am selben Tage Untergetauchten oder einen noch nicht durch ein Sühnopfer Gesühnten untauglich wird28, und dass es auf den heiligen Tisch gelegt werden darf29. Nachdem die Schalen30 dargebracht sind, unterliegt es der auf Verworfenes, Uebriggelassenes und Unreines stehenden Strafe, aber nicht mehr der Veruntreuung31. 8. Die Mehlopfer unterliegen der Veruntreuung, sobald sie für ihren heiligen Zweck bestimmt worden sind. Durch ihre Heiligung durch [Hineintun in] das Opfergerät erhalten sie die Eigenschaft, dass sie durch [Berührung durch] einen am selben Tage Untergetauchten oder einen noch nicht durch ein Sühnopfer Gesühnten und durch Liegenbleiben über Nacht untauglich werden. Nachdem das Komez32 dargebracht ist, unterliegen sie33 der auf Verworfenes, Uebriggelassenes und Unreines stehenden Strafe, das Zurückbleibende33a unterliegt nicht der Veruntreuung34, das Komez aber unterliegt der Veruntreuung, bis [die Asche] nach dem Aschenplatz herausgebracht wird35. 9. Das Komez, der Weihrauch36, das Räucherwerk37, das Mehlopfer von Priestern38, das Mehlopfer des gesalbten Priesters39 und das Giessopfer-Mehlopfer40 unterliegen der Veruntreuung, sobald sie für ihren heiligen Zweck bestimmt worden sind. Durch ihre Heiligung41 durch [Hineintun in] das Opfergerät42 erhalten sie die Eigenschaft, dass sie durch [Berührung durch] einen am selben Tage Untergetauchten oder einen noch nicht durch ein Sühnopfer Gesühnten und durch Liegenbleiben über Nacht untauglich werden, und sie unterliegen der auf Uebriggelassenes43 und Unreines44, nicht aber der auf Verworfenes stehenden Strafe45. Dieses ist die Regel: Alles, was erst durch ein Anderes verwendbar gemacht wird46, unterliegt der auf Verworfenes, Uebriggelassenes und Unreines stehenden Strafe, erst nachdem das es verwendbar Machende dargebracht worden ist47, und alles, was nicht durch ein Anderes verwendbar gemacht wird48, unterliegt, sobald es durch das Opfergerät geheiligt worden ist, der auf Uebriggelassenes und Unreines stehenden Strafe49, der auf Verworfenes stehenden dagegen überhaupt nicht.

+

ABSCHNITT III.

+

1. Das Junge1 eines Sündopfers und das mit einem Sündopfer Ausgetauschte und ein Sündopfer, dessen Eigentümer gestorben ist, lasst man umkommen, das sein Jahresalter überschritten hat und verloren gegangen [oder verloren gegangen] und fehlerbehaftet wiedergefunden2 worden ist, lässt man, wenn der Eigentum er bereits anderweitig gesühnt worden ist, umkommen, ein Austausch mit ihm hat keine Geltung, man darf es nicht benützen, bringt aber für die Nutzniessung kein Opfer für Veruntreuung. Ist der Eigentümer noch nicht anderweitig gesühnt worden, muss es weiden, bis es einen Fehler bekommt, und dann verkauft werden, und man bringt3 für das Geld ein anderes, ein Austausch mit ihm hat Geltung, und die Nutzniessung von ihm gilt als Veruntreuung. 2. Wenn jemand Geld für seine Nasiratsopfer4 abgesondert hat5, so darf man es nicht [anderweitig] benützen, es unterliegt aber nicht der Veruntreuung, weil das ganze Geld zur Darbringung des Friedensopfers verwendet werden kann6. Stirbt er, ohne nähere Bestimmungen7 über es getroffen zu haben8, fällt es der Spendenkasse9 zu, hatte er solche getroffen, wird das für das Sündopfer bestimmte Geld in das Salzmeer geworfen10, man darf es nicht benützen11, es unterliegt aber nicht der Veruntreuung12, für das für das Ganzopfer bestimmte Geld bringt man ein Ganzopfer und es unterliegt der Veruntreuung13, für das für das Friedensopfer bestimmte Geld bringt man ein Friedensopfer14, es darf nur einen Tag lang gegessen werden15, man braucht aber kein Brotopfer dazu zu bringen16. 3. R. Ismael17 sagt: [Die Vorschrift über] das Blut ist zuerst leichter und zuletzt strenger, [die über] die Giessopfer zuerst strenger und zuletzt leichter. Das Blut unterliegt zuerst nicht der Veruntreuung18, nachdem es19 in den Bach Kidron geflossen ist, unterliegt es der Veruntreuung20. Die Giessopfer unterliegen zuerst der Veruntreuung, nachdem sie in die Abzugsgrube21 geflossen sind22, unterliegen sie nicht der Veruntreuung23. 4. Die Asche24 vom inneren Altar und die Ueberbleibsel aus dem Leuchter darf man nicht benützen25, sie unterliegen aber nicht der Veruntreuung26. Hat man sie vorher dem Heiligtum gelobt27, unterliegen sie der Veruntreuung. Turteltauben, die noch nicht das vorschriftsmässige Alter haben28, und junge Tauben, die dasselbe bereits überschritten haben, darf man nicht benützen, sie unterliegen aber nicht der Veruntreuung29. R. Simon sagt: Turteltauben, die noch nicht das vorechriftsmässige Alter haben, unterliegen der Veruntreuung30, junge Tauben, die dasselbe bereits überschritten haben, darf man nicht benützen, sie unterliegen aber nicht der Veruntreuung. 5. Milch von Opfertieren und Eier von Turbeltauben darf man nicht benützen31, sie unterliegen aber nicht der Veruntreuung32. Worauf bezieht sich diese Bestimmung? Auf Tiere, die man für den Altar geheiligt hat33. Bei Tieren dagegen, die man für den Tempelschatz geheiligt hat, unterliegen, wenn man eine Henne geheiligt hat, sie selbst sowohl wie ihr Ei, wenn man eine Eselin34 geheiligt hat, sowohl sie selbst wie ihre Milch der Veruntreuung35. 6. Alles unterliegt der Veruntreuung36, gleichviel ob es37 für den Altar verwendet werden kann und nicht für die Ausbesserung des Tempels38, oder für die Ausbesserung des Tempels und nicht für den Altar, oder nicht für den Altar und nicht für die Ausbesserung des Tempels. Wie ist das? Hat jemand eine Grube voll mit Wasser39 geheiligt, oder eine Dunggrube voll mit Dung40, oder einen Taubenschlag voll mit Tauben41, oder einen Baum voll mit Früchten42, oder ein Feld voll mit Gewächsen43, unterliegen sowohl sie selbst wie das, was sie enthalten, der Veruntreuung44. Hat man dagegen eine Grube geheiligt, und nachher hat sie sich mit Wasser gefüllt, eine Dunggrube, und nachher ist sie mit Dung gefüllt, einen Taubenschlag, und nachher ist er voll mit Tauben, einen Baum, und nachher ist er voll45 mit Früchten, ein Feld, und nachher ist es voll mit Gewächsen geworden, unterliegen wohl sie selbst der Veruntreuung46, nicht aber das, was sie enthalten47, dies die Worte des R. Jehuda48. R. Simon49 sagt: Wenn jemand ein Feld oder einen Baum heiligt, unterliegen sowohl sie selbst wie das, was auf ihnen wächst, der Veruntreuung, weil es aus Heiligem Gewachsenes ist. Das Junge eines Viehzehnt50 darf nicht von dem Viehzehnt gesäugt werden51, andere bieten sich dafür freiwillig an52. Das Junge53 von geheiligten Tieren darf nicht von geheiligten Tieren gesäugt werden, andere bieten sich dafür freiwillig an54. Die Arbeiter55 dürfen von den Feigen, die dem Heiligtum gehören, nicht essen56, ebenso die Kuh57 nicht von den Wicken, die dem Heiligtum gehören58. 7. Wurzeln eines Baumes, der Privat-Eigentum ist, die in Eigentum, das dem Heiligtum gehört, hineingewachsen sind, und Wurzeln eines Baumes, der Eigentum des Heiligtums ist, die in Privat-Eigentum hineingewachsen sind, darf man nicht benutzen, sie unterliegen aber nicht der Veruntreuung59. Eine Quelle, die aus einem dem Heiligtum gehörenden Felde hervorquillt60, darf man nicht benützen, sie unterliegt aber nicht der Veruntreuung, wo sie ausserhalb des Feldes fliesst, darf man sie benützen. Das Wasser61, so lange es in der goldenen Kanne ist62, darf man nicht benutzen63, es unterliegt aber nicht der Veruntreuung64, hat man es in die Flasche65 hineingetan, unterliegt es der Veruntreuung. Die Bachweiden66 darf man nicht benutzen67, sie unterliegen aber nicht der Veruntreuung68. R. Eleasar, Sohn des Zadok, sagt: Die Alten69 pflegten davon für ihre Feststräusse70 zu nehmen71. 8. Ein Vogelnest, das oben auf einem Baume ist, der dem Heiligtum gehört72, darf man nicht benützen73, es unterliegt aber nicht der Veruntreuung, das auf einem Götzenbaume74, darf man mit einer Stange herunterschlagen75. Wenn man einen Wald76 [heiligt, unterliegt alles, was in ihm ist77, der Veruntreuung. Wenn die Schatzmeister die Hölzer kaufen78, unterliegt nur das Holz der Veruntreuung79, nicht aber der Späne-Abfall80 und nicht das Laub81.

+

ABSCHNITT IV.

+

1. Für den Altar Geheiligtes untereinander zählt zusammen bei Veruntreuung1 und Verschuldung an Verworfenem, Uebriggelassenem und Unreinem2. Für den Tempelschatz Geheiligtes untereinander3 und für den Altar Geheiligtes mit für den Tempelschatz Geheiligtem zählen zusammen bei Veruntreuung4. 2. Fünf Dinge zählen beim Ganzopfer zusammen5: das Fleisch6, das Fett7, das Mehl8, der Wein9 und das Oel10, und sechs beim Dankopfer11: das Fleisch, das Fett, das Mehl, der Wein, das Oel und das Brot12. Die Priester-Hebe, die Zehnt-Hebe13, die Zehnt-Hebe von Zweifelhaftem14, die Teig-Hebe15 und die Erstlingsfrüchte16 zählen mit einander zusammen, anderes für den Genuss verboten zu machen17 und für die Verpflichtung, ein Fünftel daraufzugeben18. 3. Alles Verworfene19 untereinander zahlt zusammen20, alles Uebriggelassene untereinander zählt zusammen21, alles Aas untereinander zählt zusammen22, alle Kriechtiere23 untereinander zählen zusammen24, das Blut des Kriechtieres und sein Fleisch zählen zusammen25. Als Regel sagte R. Josua: Alles, was inbezug auf die Unreinheit26 und auf das vorgeschriebene Mass27 einander gleich ist28, zählt zusammen, inbezug auf die Unreinheit, aber nicht auf das Mass29, auf das Mass, aber nicht auf die Unreinheit30, nicht inbezug auf die Unreinheit und nicht inbezug auf das Mass31, das zählt nicht zusammen. 4. Verworfenes und Uebriggelassenes zählen nicht zusammen32, weil das zwei verschiedene Namen sind33. Kriechtier34 und Aas35, ebenso Aas36 und Fleisch von einem Toten37, zählen nicht zusammen, auch nicht die von beiden leichtere Verunreinigung zu bewirken38. Speisen, die durch Unroinheits-Erzeuger39 unrein geworden40, und solche, die durch erzeugte Unreinbeiten41 unrein geworden sind42, zählen zusammen und bewirken die von beiden leichtere Verunreinigung43. 5. Alle Speisen zählen zusammen zur Erreichung des Masses eines halben Halbbrotes44, den Körper zu verunreinigen45, der Nahrung für zwei Mahlzeiten beim Erub46, einer Eigrösse, Speisen-Unreinheit zu übertragen47, einer Feigengrösse48 für das Hinaustragen49 am Sabbat50 und einer Dattelgrösse am Versöhnungstage51. Alle Getränke zählen zusammen zu einem Viertel-Log, den Körper zu verunreinigen52, und zu einem Mundvoll am Versöhnungstage53. 6. Orla-Frucht und Saatenmischung im Weinberge zählen zusammen54; R. Simon sagt: Sie zählen nicht zusammen55. Kleiderstoff56 und Sack57, Sack und Leder58, Leder und Matte59 zählen60 zusammen61. R. Simon sagt62: Weil63 sie durch Daraufsitzen64 unrein werden können65.

+

ABSCHNITT V.

+

1. Wenn jemand von Heiligem einen Peruta-Wert Nutzen gehabt hat, wenn er es dadurch auch in seinem Wert um nichts gemindert1 hat, hat er eine Veruntreuung begangen, dies die Worte des R. Akiba2; die Weisen dagegen sagen: Bei allen Dingen, die [durch Benutzung] minderwertig werden, hat man eine Veruntreuung erst begangen, wenn man ihren Wert3 gemindert hat, und bei allen Dingen, die dadurch nicht minderwertig werden, hat man eine Veruntreuung begangen, sobald man einen Nutzen3 a von ihnen gehabt hat. Wie ist das? Hat [eine Frau] eine Kette4 um ihren Hals getan, oder einen Ring an ihre Hand, oder hat sie aus einem goldenen5 Becher getrunken, hat sie eine Veruntreuung begangen, sobald sie einen Nutzen davon gehabt hat6. Hat jemand ein Hemd angezogen, sich in einen Mantel eingehüllt, mit einer Axt gespalten, hat er eine Veruntreuung erst begangen, wenn er ihren Wert dadurch7 gemindert hat. Hat jemand von einem Sündopfer8 [Wolle] abgerissen, wenn von einem lebendigen, hat er eine Veruntreuung erst begangen, wenn er es dadurch minderwertig gemacht hat9, wenn von einem toten10, hat er eine Veruntreuung begangen, sobald er einen Nutzen davon gehabt hat11. 2. Hat er12 einen halben Peruta-Wert Nutzen gehabt und es um einen halben Peruta-Wert geschädigt, oder von einem Gegenstände einen halben Peruta-Wert Nutzen gehabt und einen anderen um einen halben Peruta-Wert geschädigt13, hat er keine Veruntreuung begangen, nur wenn er von demselben Gegenstände einen Peruta-Wert Nutzen gehabt und ihn um einen Peruta-Wert geschädigt hat. 3. An Geheüigtem, an dem eine Veruntreuung begangen worden ist, kann nicht noch einmal eine Veruntreuung begangen werden14, ausgenommen an Tieren15 und an Opfergefässen16. Wie ist das? Ist einer auf einem Tiere geritten17, dann ist ein anderer auf ihm geritten, und dann wieder ein anderer, hat einer aus einem goldenen Becher getrunken, dann hat ein anderer daraus getrunken, und dann wieder ein anderer, hat einer von einem Sündopfertier18 [Wolle] abgerissen, dann ein anderer, und dann wieder ein anderer, hat jeder von ihnen eine Veruntreuung begangen; Rabbi sagt: Bei allem19, was nicht20 ausgelöst21 werden darf22, gibt es auch nach stattgehabter Veruntreuung noch eine Veruntreuung. 4. Hat er einen Stein oder einen Balken, der dem Heiligtum gehört, sich genommen, hat er noch keine Veruntreuung begangen23, hat er sie einem Anderen gegeben, hat er24 eine Veruntreuung begangen25, der Andere aber nicht26. Hat er27 sie in seinem Hause verbaut28, hat er eine Veruntreuung erst begangen, wenn er einen Peruta-Wert lang darunter gewohnt hat29. Hat er30 eine Peruta, die dem Heiligtum gehört, sich genommen, hat er noch keine Veruntreuung begangen, hat er sie einem Anderen gegeben, hat er eine Veruntreuung begangen, der Andere aber nicht31. Hat er sie dem Bademeister32 gegeben, wenn er auch nicht dafür gebadet hat, hat er eine Veruntreuung begangen, da jener [gewissermassen] zu ihm sagt: Das Bad ist geöffnet33, gehe hinein und bade34. 5. Was jemand selbst isst, und was er einem Anderen davon zu essen gibt35, die eigene Nutzniessung und die, die er einem Anderen davon zukommen lässt, was er selbst isst und die Nutzniessung, die er davon einem Anderen zukommen lässt, die eigene Nutzniessung und was er einem Anderen davon zu essen gibt, zählen zusammen36, selbst wenn ein längerer Zeitraum37 dazwischen liegt.

+

ABSCHNITT VI.

+

1. Hat der Beauftragte1 seinen Auftrag ausgeführt, hat der Hausherr die Veruntreuung begangen2, hat er seinen Auftrag nicht ausgeführt3, hat der Beauftragte die Veruntreuung begangen. Wie ist das ? Hatte er zu ihm gesagt: Setze den Gästen Fleisch vor, er hat ihnen aber Leber vorgesetzt, oder Leber, er hat ihnen aber Fleisch vorgesetzt, hat der Beauftragte die Veruntreuung begangen4. Hatte er zu ihm gesagt: Gib ihnen je ein Stück, er aber hat gesagt, nehmet je zwei5, und sie haben sich je drei genommen6, haben sie alle eine Veruntreuung begangen7. Hatte er zu ihm gesagt: Hole es mir aus der Fensternische oder aus dem Kasten8, und er hat es ihm gebracht9, auch wenn der Hausherr nachher sagt: Ich hatte nur gemeint aus diesem, und er hat es aus jenem gebracht10, hat der Hausherr die Veruntreuung begangen11. Hatte er aber zu ihm gesagt: Bringe es mir aus der Fensternische, und er hat es ihm aus dem Kasten gebracht, oder aus dem Kasten, und er hat es ihm aus der Fensternische gebracht, hat der Beauftragte die Veruntreuung begangen. 2. Hat er einen Taubstummen12, einen Schwachsinnigen13 oder einen Unmündigen14 als Boten geschickt15, und sie haben seinen Auftrag ausgeführt, hat der Hausherr die Veruntreuung begangen16, haben sie seinen Auftrag nicht ausgeführt17, begeht der Krämer die Veruntreuung18. Hat er einen Vollsinnigen als Boten geschickt, sich aber erinnert19, bevor jener zum Krämer gekommen ist, begeht der Krämer die Veruntreuung, sobald er es ausgibt20. Wie soll er21 es machen? Er nimmt eine Peruta oder irgend ein Gerät und sagt: Wo immer die dem Heiligtum gehörende Peruta sich befindet, soll sie hierdurch ausgelöst sein, denn Heiliges kann sowohl durch Geld wie durch Geldeswert ausgelöst werden. 3. Hat er ihm eine Peruta gegeben und zu ibm gesagt; Bringe mir für die Hälfte Lichtschalen22 und für die Hälfte Dochte, er aber ist gegangen und hat ihm für die ganze Lichtschalen oder für die ganze Dochte geholt, oder hat er zu ihm gesagt: Bringe mir für die ganze Lichtschalen, oder, für die ganze Dochte, und er ist gegangen und hat ihm für die Hälfte Lichtschalen und für die Hälfte Dochte gebracht, haben beide keine23 Veruntreuung begangen24. Hat er aber zu ihm gesagt: Bringe mir für die Hälfte Lichtschalen von dieser Stelle und für die Hälfte Dochte von jener Stelle, und er ist gegangen und hat ihm Lichtschalen aus dem für die Dochte und Dochte aus dem für die Lichtschalen angegebenen Laden25 gebracht, hat der Bote die Veruntreuung begangen26. 4. Hat er ihm zwei Perutot gegeben und zu ihm gesagt: Bringe mir27 einen Etrog, und er ist gegangen und hat ihm für eine Peruta einen Etrog und für eine Peruta einen Granatapfel gebracht, haben beide eine Veruntreuung begangen28, R. Jehuda sagt: Der Hausherr hat keine Veruntreuung begangen, weil er zu ihm sagen kann: Ich wollte einen grossen Etrog haben, du hast mir aber einen kleinen und schlechten29 gebracht. Hat er ihm einen Golddenar gegeben und zu ihm gesagt: Bringe mir ein Hemd, und er ist gegangen und hat ihm für drei30 [Selaim] ein Hemd und für drei30 einen Mantel gebracht31, haben sie beide eine Veruntreuung begangen32; R. Jehuda sagt: Der Hausherr hat keine Veruntreuung begangen, weil er zu ihm sagen kann: Ich wollte ein grosses Hemd haben, du hast mir aber ein kleines und schlechtes gebracht33. 5. Wenn jemand Geld34 bei einem Geldwechsler in Verwahrung gibt, darf dieser es, wenn es eingebunden35 ist, nicht in Gebrauch nehmen, hat er es ausgegeben, hat er36 deshalb eine Veruntreuung begangen. Ist es nicht eingebunden, darf er es in Gebrauch nehmen, deshalb begeht er auch keine Veruntreuung37, wenn er es ausgibt. Bei einem Privatmann38, darf dieser es so und so nicht in Gebrauch nehmen39, hat er es ausgegeben, hat er deshalb eine Veruntreuung begangen40. Der Krämer41 ist wie ein Privatmann42, dies die Worte des R. Meïr; R. Jehuda sagt: Wie der Geldwechsler. 6. Ist eine Peruta, die dem Heiligtum gehört, in einen Geldbeutel hinein gefallen, oder hat jemand gesagt: Eine Peruta in diesem Beutel soll dem Heiligtum gehören, hat man eine Veruntreuung begangen, sobald man die erste [Peruta] daraus ausgegeben hat43, dies die Worte des R. Akiba44; die Weisen aber sagen: Erst wenn man alles, was in dem Beutel ist, ausgegeben hat45. Auch R. Akiba stimmt in dem Falle zu, wenn man sagt: Eine Peruta aus diesem Beutel soll dem Heiligtum gehören, dass man immer weiter ausgeben darf46, bis man alles, was in dem Beutel ist, ausgegeben hat47.

+1) der עזרח. +2) während sie nach der Vorschrift auf der Nordseite geschlachtet werden sollen, s. Sebach. V, 1. +3) Ueber Veruntreuung an hochheiligen Opfertieren s. die Einleitung. Durch das Schlachten an einer anderen als der vorgeschriebenen Stelle werden die Tiere zwar als Opfer untauglich, trotzdem aber bleiben sie auch weiter heilig und unterliegen der Veruntreuung wie alle anderen nicht hochheiligen dort geschlachteten Opfertiere, die überall in der עזרה geschlachtet werden dürfen Nach Maim. (הלכות מעילה III, 1) unterliegen die Opfertiere in den hier genannten Fällen nach Tora-Vorschrift nicht mehr der Veruntreuung, sondern ist dieses nur eine rabbinische Verordnung, es ist deshalb für die unvorsätzliche Veruntreuung kein Schuldopfer darzubringen und das Veruntreute nur einfach ohne Fünftel-Aufschlag zu ersetzen. +4) Auch für das Auffangen des Blutes ist die Nordseite vorgeschrieben, s. Sebach. V, 1. +5) Auch in diesem Falle unterliegen sie der Veruntreuung, trotzdem das Auffangen des Blutes eine von den wesentlichen nur durch einen Priester vorzunehmenden Opferhandlungen ist und diese nicht an der vorgeschriebenen Stelle ausgeführt worden ist. Da weder durch das Schlachten noch durch das Auffangen des Blutes an einer anderen als der vorgeschriebenen Stelle das Opfer aufhört, der Veruntreuung zu unterliegen, gilt dasselbe auch für den Fall, wenn beides an unrichtiger Stelle ausgeführt worden ist. +6) Das Sprengen des Blutes darf ebenso wie das Schlachten nur am Tage geschehen, s. Sebach. 56 a, Tosaf. Hier setzt die Mischna an Stelle des Auffangens das Sprengen des Blutes, weil das Auffangen des Blutes unmittelbar auf das Schlachten folgt und deshalb nicht gut dieses bei Tage und jenes bei Nacht vorgenommen werden kann. +7) d. h. mit der Absicht, etwas davon, das zum Opfer bestimmt ist, ausserhalb der dafür vorgeschriebenen Zeit oder des dafür bestimmten Ortes zu opfern, oder etwas davon, das zum Essen bestimmt ist, ausserhalb der dafür bestimmten Zeit oder des dafür vorgeschriebenen Ortes zu essen (s. Sebach. II, 3). +8) In allen diesen Fällen unterliegt, auch wenn das Blut gesprengt worden ist, auch das für die Priester bestimmte Fleisch des Opfertieres auch weiter der Veruntreuung, weil durch das Sprengen des Blutes nur das dadurch den Priestern zufallende Fleisch von tauglichen Opfern aufhört, der Veruntreuung zu unterliegen, s. die Einleitung. +9) wenn es nachher auch untauglich geworden ist und nicht von den Priestern gegessen werden darf. +10) das Fleisch. Die Opferstücke dagegen unterliegen auch weiter der Veruntreuung, bis sie zu Asche verbrannt sind und die Asche vom Altar hinweggeräumt worden ist (s. weiter II, 5). +11) nachdem das Blut gesprengt worden ist. +12) und dadurch untauglich geworden ist, da Hochheiliges nur an dem Tage der Darbringung und in der darauf folgenden Nacht und, wenn es unrein geworden oder aus dem Heiligtum herausgekommen ist, nicht von den Priestern gegessen werden darf. +13) Die Mischna nennt hier nur die letzten von den oben angeführten Fällen, das Gleiche gilt natürlich auch für die übrigen dort angeführten Fälle. +14) Auch nach dem Auffangen oder Sprengen des Blutes durch einen Untauglichen kann aber das Opfer durch von einem dazu Tauglichen aufgefangenes und gesprengtes Blut noch tauglich werden und unterliegt dann nicht mehr der Veruntreuung. Nur wenn das Blut durch einen Unreinen gesprengt worden ist, hat ein nochmaliges Sprengen durch einen dazu Tauglichen nicht diese Wirkung, weil bei Gemeinde opfern, die in Unreinheit dargebracht werden, auch Unreine die Opferhandlungen ausführen dürfen, und deshalb ganz allgemein auch bei Opfern, die in Reinheit dargebracht werden, auch das Sprengen des Blutes durch einen Unreinen die Folge hat, dass alles übrige Blut des Opfertieres als nach dem Sprengen zurückgebliebenes Blut (שירי הרס) betrachtet wird, das für die Blutsprengung nicht mehr verwendbar ist. +15) ausserhalb der עזרה, solches Fleisch darf von den Priestern nicht mehr gegessen werden (s. Sebach. V Note 33). +16) auch nach der Sprengung des Blutes. +17) weil durch die Sprengung des Blutes nur Fleisch, das dadurch für die Priester erlaubt wird, aufhört der Veruntreuung zu unterliegen. +18) Wenn das Opfer durch eine bei einer der vorausgegangenen Opferhandlungen ausgesprochene vorschrifiswidrige Absicht פיגול geworden ist (s. Sebach. II, 2) und es isst jemand von dem vor der Blutsprengung aus der עזרה herausgekommenen Fleisch, trifft ihn dafür nicht die Ausrottungsstrafe, weil die Ausrottungsstrafe für פיגול nur dann eintritt, wenn das Blut vorschriftsmässig gesprengt worden ist (s. dort Note 42), für dieses Fleisch aber die Blutsprengung keine Geltung hat. +19) weil נוחר nur solches Fleisch heisst, das, trotzdem es gegessen werden durfte, über die vorgeschriebene Zeit hinaus liegen geblieben ist, nicht aber solches, das gar nicht gegessen werden durfte (Raschi, Sebach. 90 a). +20) Wenn jemand im Zustande der Unreinheit von dem Fleisch isst, trifft ihn nicht die Ausrottungsstrafe, weil diese nur denjenigen trifft, der Opferfleisch, das von Reinen gegessen werden darf, in Unreinheit geniesst (s. Menach. 25b). +21) Durch die Sprengung des Blutes hört das Fleisch auf, der Veruntreuung zu unterliegen, trotzdem es durch das Herauskommen aus der עזרה untauglich geworden und von den Priestern nicht mehr gegessen werden darf. Nach Raschi und Bart. spricht die Mischna von dem Fall, dass das Fleisch zwar herausgekommen, vor dem Sprengen des Blutes aber wieder hereingebracht worden und während der Blutsprengung in der עזרה war. Nach Tif. Jis. dagegen ist in diesem Falle auch R. Elieser der Ansicht des R. Akiba, und bezieht sich die Kontroverse nur auf den Fall, wenn das Fleisch auch während der Blutsprengung ausserhalb der עזרה war (vgl. auch ברכת הזבח zu der Erklärung Raschis). Straschun wendet mit Recht ein, dass für erstere Unterscheidung, welche der Talmud bei den Opferstücken von Einfachheiligem macht (s. die folgende Mischna), bei Fleisch von Hochheiligem kein ersichtlicher Grund vorliegt, da, nachdem das Fleisch einmal dadurch, dass es aus der עזרה herausgekommen, untauglich geworden ist, es doch gleichgültig ist, ob es nun während dor Blutsprengung in der עזרה oder ausserhalb derselben war. +22) Da nach Ansicht von R. Akiba die Blutsprengung auch für das aussen befindliche Fleisch insofern Geltung hat, dass dieses danach nicht mehr der Veruntreuung unterliegt, ist demnach auch für dieses das Blut vorschriftsmässig gesprengt worden und unterliegt es deshalb auch dem פיגול-Verbot (s. Note 18) und ebenso wie das übrige durch die Blutsprengung zum Genuss erlaubt gewordene Fleisch auch dem Verbot von נותר und טמא. +23) sie sind beide zu gleicher Zeit geschlachtet worden und das Blut von beiden steht nun zur Sprengung da. Man kann in diesem Falle nach Belieben das Blut des einen oder des anderen Tieres sprengen, sobald aber das Blut des einen Tieres gesprengt worden ist, ist dadurch das andere Opfertier als ein unverwendbar gewordenes Sündopfer (מותר חטאת) untauglich geworden. +24) des einen der beiden Tiere. +25) Da die Blutsprengung sowohl mit dem Blut des einen Tieres wie mit dem des anderen vorgenommen werden kann, gilt dieselbe, mit dem Blut welches der beiden Tiere sie auch ausgeführt worden ist, als für beide Tiere vollzogen und unterliegt deshalb das Fleisch beider Tiere nicht mehr der Veruntreuung (vgl. Sebacb. XIII, 8). +26) trotzdem dasselbe durch die Sprengung des Blutes des anderen Tieres untauglich geworden ist. +27) wenn es auch durch das Herauskommen aus der עזרת bereits untauglich geworden war. Ebenso wie aber in dem angezogenen Falle das Veruntreuungsverbot auch für das zweite Tier nur dadurch fortfällt, dass es durch das Sprengen des Blutes für das erste Tier fortfällt, hat auch nach R. Akiba das Sprengen des Blutes auch für das aus der עזרה herausgekommene Fleisch nur dann diese Wirkung, wenn während der Blutsprengung etwas von dem Fleische sich innerhalb der עזרה befunden hat, im anderen Falle dagegen, wenn beim Sprengen des Blutes alles Fleisch ausserhalb der עזרה war, ist auch R. Akiba der Ansicht, dass es auch weiter der Veruntreuung unterliegt (Talmud). +28) die erst nach der Blutsprengung der Veruntreuung unterliegen. +29) nicht weil sie durch das Herauskommen untauglich geworden sind, denn Opferstücke von Einfach-Heiligem werden, wenn sie vor dem Sprengen des Blutes aus der עזרה herausgekommen sind, dadurch nicht untauglich (s. Sebach. 90 a), sondern weil nach Ansicht des R. Elieser für Opferstücke, die sich während der Sprengung des Blutes ausserhalb der עזרה befinden, die Blutsprengung nicht die Wirkung hat, dass sie der Veruntreuung unterliegen, sind sie dagegen vor der Blutsprengung wieder hineingebracht worden, so dass sie sich während der Sprengung in der עזרה befinden, unterliegen sie auch nach Ansicht des R. Elieser der Veruntreuung (anders erklärt Raschi, vgl. dazu ברכת הזבח). +30) S. Note 18. +31) Auch Opferstücke, obwohl sie nur für den Altar bestimmt sind, unterliegen diesen Verboten (s. Sebach. 36 b und Sebach. IV Note 44). Ebenso wie aber bei dem Fleisch für die Uebertretung dieser Verbote die Ausrottungsstrafe nur dann eintritt, wenn es durch vorschriftsmässige Sprengung des Blutes für den Genuss erlaubt geworden ist, tritt sie auch bei Opferstücken nur dann ein, wenn für sie das Blut vorschriftsmässig gesprengt worden ist (Raschi Sebach. 90 a v. ומשום טומאת הגוה). +32) auch wenn sie während der Blutsprengung sich draussen befunden haben. +33) da die Blutsprengung auch für das draussen Befindliche Geltung hat, s. Note 22. +34) Talmudausg.: יש מעשה דמים. +35) bei denjenigen Opfern, deren Fleisch von den Priestern verzehrt wird +36) das Sprengen des Blutes bewirkt also eine Erleichterung. +37) nach der Sprengung des Blutes. +38) insofern bewirkt also das Sprengen des Blutes eine Erschwerung. Talmudausg.: נמצא מעשה דמים דק״ק להקל ולהחמיר. +39) weil sie noch als Eigentum des Darbringenden betrachtet werden. +40) weil diese nunmehr als Eigentum des Altars betrachtet werden. +41) nach dem Sprengen des Blutes. +42) In den Talmudausg. fehlt hier: בקדשי קדשים להקל ולהחמיר. +1) da es zu den hochheiligen Opfertieren gehört. +2) הוכשר = für etwas tauglich d. h. empfänglich gemacht werden, vgl. Chull. II, Note 29. +3) S. Sebach. II Note 2. +4) S. ebend. Note 4. +5) wenn die Blutsprengung nicht am selben Tage sfattgefunden hat oder nach der Blutsprengung das Fleisch über Nacht liegen geblieben ist. Das Herauskommen aus der עזרה vor der Sprengung des Blutes erwähnt die Miachna nicht, weil dieser Fall Gegenstand der Controverse zwischen R. Akiba und den Weisen ist. +6) Durch Berührung durch einen טבול יום oder einen מחוסר כפורים wird das Opfer nur פסול, d. h. als unrein geworden untauglich, es wird aber nicht so unrein, dass es die Unreiuheit auch weiter auf anderes überträgt (s. Vorbemerkung zu Kelim Abs. 3). +7) Das Blut des Vogel-Sündopfers wurde nicht mit dem Sprengbecken an den Altar gesprengt, was mit dem Ausdruck זרק bezeichnet wird, sondern man fasste den Vogel mit der Hand an und sprengte so mit dem Vogel selbst das Blut an den Altar (s. Sebach. VI Note 33). Ed. pr.: מיצה, vgl. Talmud. +8) da nichts davon auf den Altar kommt, sondern nach der Sprengung des Blutes alles den Priestern gehört (Sebach. VI, 4). +9) Beim Vogel-Ganzopfer wurde das Blut überhaupt nicht gesprengt, sondern nur durch Pressen des Halses an die Altarwand ausgedrückt (s. Sebach. VI, 5). +10) da es ganz auf dem Altar geopfert wird. +11) בית הדשן s. Sebach. V Note 21. +12) Nach Rab (s. Talmud) ist damit gemeint: bis die Asche nach dem Aschenplatz heraasgeschafft werden kann, d. i. nachdem die Aschenhebe am Morgen vom Altar abgehoben worden ist, weil damit alles, wozu das Opfer bestimmt ist und was damit auszuführen ist, erfüllt worden ist und eine danach noch erfolgende Nutzniessung von der auf dem Altar zurückgebliebenen Asche nicht als eine Veruntreuung an Gottgeweihtem (קדשי ה׳) gelten kann und deshalb nur noch nach rabbinischer Verordnung verboten ist; nach R. Jochanan unterliegt auch die zurückgebliebene Asche so lange noch der Veruntreuung, bis sie nach dem Aschenplatz herausgeschafft worden ist, da auch dieses Hinausschaffen der Asche Vorschrift ist. +13) S. Sebach. IV Note 31. +14) S. dort Note 32. +15) auch ihr Fleisch, das nicht auf dem Altar, sondern auf dem Aschenplatz verbrannt wird. +16) יותך Hof. von נתך = zerschmolzen werden, zergehen. Sebach. XII, 6 erklärt Maim., dass unter נתך הבשר das Anfangsstadium des Verbrennens zu verstehen ist, hier dagegen עד שיותך הבשר: bis das Fleisch vollständig verbrannt ist. הלכוה מעילה II, 4 steht für שיותך die Form שיתוך, die Talmudausg. lesen: שיתיך. +17) das den Priestern zufällt. Talmudausg. und ed. Lowe: בעודות. +18) שיצא masc. bezieht sich auf בשר, das zu Asche gewordene Fleisch, Talmudausg.: שתצא auf das fem. העולה. +19) Die einzigen Friedensopfer, die von der Gemeinde dargebracht wurden, waren die beiden Lämmer, welche mit den Erstlingsbroten zusammen am Wochenfeste dargebracht wurden. +20) da es nach dem Sprengen des Blutes den Priestern gehört. +21) am Wochenfeste. +22) Das Backen der Brote, das sich in dem Ueberziehen mit einer Kruste zu erkennen gibt, hat die gleiche Wirkung wie das Schlachten bei einem Opfertiere, weil es wie dieses die erste für die Darbringung vorbereitende an dem Heiligen vorgenommene Veränderung ist (Raschi). +23) Nach Raschi und Bart. heisst es hier nicht: ובלינה, da nach Menach. XI, 9 die Brote stets schon am Tage vorher gebacken wurden, sie wurden demnach durch das Liegenbleiben über Nacht nicht untauglich. Tosaf. wenden dagegen ein, dass die Brote nur dann durch Uebernachten nicht untauglich wurden und deshalb am Tage vorher gebacken werden konnten, wenn man annimmt, dass der Ofen nicht zu den geheiligten Geräten gehörte, weil alles zu Opfernde, sobald es durch Hineintun in ein heiliges Gerät geheiligt worden ist, durch Uebernachten untauglich wird. Unsere Mischna muss aber von der Annahme ausgehen, dass der Ofen zu den geheiligten Geräten gehörte, da sonst die Brote nicht schon im Ofen durch die Berührung durch einen טבול יום untauglich werden könnten, es mussten deshalb die Brote am selben Tage gebacken werden, weil sie sonst durch Uebernachten untauglich wurden, Tosaf. halten deshalb auch hier die Lesart ובלינה für berechtigt, wie sie sich auch in den Talmudausgaben findet (Vgl. hierzu Menach. XI Note 8). +24) die beiden Lämmer, die zu den Erstlingsbroten gehören. +25) sie dürfen erst geschlachtet werden, wenn die beiden zu ihnen gehörenden Brote hergestellt sind, so lange die Brote aber keine Kruste haben, können sie noch nicht לחם genannt werden (vgl. Menach. VII Mote 20). +26) die Brote. +27) da sie dann von den Priestern verzehrt werden dürfen. +28) Hier kann es auch nach Tosaf. nicht ובלינה heissen, da das Schaubrot immer eine volle Woche auf dem Tische liegen blieb. +29) es wird, sobald es sich mit einer Kruste überzogen hat, bereits לחם genannt. +30) die beiden zu ihm gehörenden Schalen mit Weihrauch, +31) da nach der Darbringung des Weihrauchs das Brot von den Priestern verzehrt werden darf. +32) das von den Mehlopfern abgehoben wurde, um es auf dem Altar darzubringen. Das Darbringen des Komez beim Mehlopfer entspricht dem Sprengen des Blutes beim Tieropfer (vgl. Menach. I Note 3). +33) Mischna- und Talmudausg.: חייבין עליו ed. Yen. und Lowe richtig. חייבין עליהן. +33 a) שירים — der Rest, s. Sebach. V. Note 13. +34) da es von den Priestern verzehrt wird. +35) wie bei hochheiligen Opfertieren die auf dem Altar dargebrachten Opferstücke. +36) der mit dem Komez zusammen auf den Altar dargebracht wurde. +37) die Spezereien, die als Räucherwerk dargebracht wurden. +38) das nach Lev. 6, 16 ganz auf dem Altar dargebracht wurde. +39) Der Hohepriester hatte täglich ein Mehlopfer zur Hälfte morgens und zur Hälfte abends darzubringen, das ebenfalls ganz auf dem Altar dargebracht wurde. +40) das mit einem Weinopfer verbundene Mehlopfer, das als Zugabe mit den meisten Tier-opfern zusammen dargebracht wurde und das ebenfalls ganz auf dem Altar verbrannt wurde. +41) Talmudausg.: קרשן +42) das Komez schon vor seiner Abhebung durch das Hineintun des Mehlopfers in das Opfergerät. +43) Ed. Ven. und Lowe fehlt: משום נותר. +44) Dieselbe Wirkung, welche bei Opfertieren das Sprengen des Blutes an den Altar und bei gewöhnlichen Mehlopfern das Darbringen des Komez auf den Altar hat, hat bei den genannten Dingen, die selbst ganz auf den Altar gebracht werden, schon das Hineintun in das heilige Dienstgerät. +45) weil alle die genannten Dinge zu denjenigen gehören, auf welche die auf das Essen von einem פגול gewordenen Opfer stehende Ausrottungsstrafe keine Anwendung findet, s. Sebach. IV, 3. Nach der Ansicht der Weisen in der dortigen Mischna gehören hierzu auch die מנחות נסכים, die zusammen mit dem Tieropfer dargebracht werden. +46) Ueber die Bedeutung des Ausdrucks מתירין s. Sebach. II Note 41. Beim Sündopfer, Schuldopfer und Friedensopfer werden erst durch das Sprengen des Blutes die Opferteile für den Altar und das Fleisch für die Priester verwendbar, beim Ganzopfer und den Stieren und Böcken, die verbrannt werden, die Opferteile und das Fleisch für den Altar, die beiden Brote werden erst durch das Sprengen des Blutes der zu ihnen gehörenden Lämmer für die Priester verwendbar, ebenso die Schaubrote erst durch das Darbringen des Weihrauchs und die gewöhnlichen Mehlopfer durch das Darbringen des von ihnen abgehobenen Komez. +47) Verworfenes, weil es beim פגול-Verbote (Lev. 19, 7) heisst: לא ירצח „es wird nicht wohlgefällig aufgenommen werden“, wie die wohlgefällige Aufnahme des Opfers erst durch die erfolgte Blut-Sprengung bewirkt wird, so wird es auch erst nach erfolgter Blutsprengung פגול (Sebach. 28 b.) Dass dasselbe auch für Uebriggelassenes und Unreines gilt, wird im Talmud ebenfalls von den dabei gebrauchten Ausdrücken der Schrift abgeleitet (s. Sebach. 45 b) +48) wie die hier in der Mischna angeführten Dinge. +49) weil es bei dem Verbot, Heiliges in Unreinheit zu essen, heisst (Lev. 22, 2): מקדשי בני ישראל אשר הם מקדישים לי darunter ist alles Geheiligte zu verstehen, auch wenn es keinen מתיר hat, sobald es die zur Darbringung vorbereitende Heiligkeit erhalten hat. Dass dasselbe auch für Uebriggelassenes gilt, wird wieder durch Wortanalogie von dem für Unreines Geltenden abgeleitet (Sebach. 45 b). +1) S. Temura IV, 1 die Erklärungen zu dieser Mischna. +2) Ed. Ven., Lowe und Talmudausg.: ונמצאת. +3) Talmudausg.: ויקחו. +4) das Ganzopfer, das Sündopfer und das Friedensopfer, die er nach Abschluss des Nasirats darzubringen hat. +5) ohne genauer zu bestimmen, was von dem Gelde zur Anschaffung der einzelnen Opfertiere verwendet werden soll. Nach Maim. (הלכות נזירות IX, 4) gilt das Geld schon als für alle drei zu bringenden Opfertiere bestimmt, wenn er bei der Absonderung gesagt hat, dass es für die ihm obliegenden Pflichtopfer verwendet werden soll, danach spricht die Mischna hier von dem Fall, wenn er bei dem Absondern des Geldes über seine Verwendung überhaupt nichts geäussert hat. +6) er kann, wenn er will, die ganze Geldsumme zur Anschaffung des Friedensopfers verwenden und dann die beiden anderen Opfer für anderes Geld kaufen, deshalb ist das ganze Geld nur als für Friedensopfer bestimmt zu betrachten, die vor der Sprengung des Blutes der Veruntreuung nicht unterliegen (Tosaf.). Rasehi und Bart. erklären: weil er jeden Teil des anderweitig verwendeten Geldes zur Anschaffung des Friedensopfers hätte verwenden können, das der Veruntreuung nicht unterliegt, deshalb kann er kein Veruntreuungsopfer bringen, da man, ohne dazu verpflichtet zu sein, kein Pflichtopfer im Tempel darbringen darf. Auch wenn er das ganze Geld anderweitig verwendet hat, darf er deshalb kein Veruntreuungsopfer dafür bringen, obwohl das Geld auch zur Anschaffung des Sündopfers und des Ganzopfers bestimmt war, weil in jedem Teilchen des verwendeten Geldes etwas enthalten war, was zur Anschaffung des Friedensopfers hat verwendet werden können und deshalb der Veruntreuung nicht unterlegen hat, das Opfer demnach auch für etwas dargebracht werden würde, wofür keine Darbringungs verpflichtung vorliegt (s. שושנים לדוד gegen die Bemerkung des Tosf. Jomt.) +7) סתום eig. verstopft, verschlossen, daher: unbekannt, unbestimmt, hier: ohne nähere Bestimmung über die Verwendung für die einzelnen Opfer. +8) Talmudansg.: והיו לו מעות סתומים. +9) aus der Ganzopfer als freiwillige Opfer dargebracht werden, wenn keine anderen Opfer darzubringen waren. Im Talmud (Nasir 25 a) wird dieses als eine sinaitische Ueberlieferung bezeichnet, da sonst Geld, das für ein Sündopfer bestimmt war, ebenso wie das Sündopfer selbst, wenn der Eigentümer gestorben ist, überhaupt nicht verwendet werden darf, und in diesem Geld ja auch Geld enthalten ist, das zur Anschaffung eines Sündopfers bestimmt war. +10) Um jede Benutzung unmöglich zu machen. +11) weil es zur Anschaffung eines Sündopfers bestimmt war, das jetzt nicht mehr dargebracht werden kann. +12) da nur קדשי ח׳ „Gottgeheiligtes“ der Veruntreuung unterliegt, dieses Geld aber, das der Vernichtung anheimfällt, nicht mehr קדשי ה׳ genannt werden kann. +13) Die Worte: ומועלין בהן finden sich nur in ed. Lowe und den Talmudausg., in der Parallelstelle Nasir IV, 4 haben sie auch die übrigen Mischnaausg. In ed. pr. fehlt der ganze Satz: דמי עולה יביאו עולה. +14) und es unterliegt wie das Friedensopfer nicht der Veruntreuung. +15) wie das Friedensopfer des Nasir, s. Sebach. V, 6. +16) weil von dem Brot auf die Hände des Nasir gelegt werden soll (Num. 6, 19), was hier nicht möglich ist. +17) Ed. Lowe und Talmudausg.: ר׳ שמעון. +18) weil es heisst: (Lev. 17, 11): ואני נתתיו לכם על המזבח לכפר על נפשתיכם das Blut ist dem Darbringenden zu seiner Sühne gegeben, es gehört deshalb nicht zu den קדשי ה׳, die der Veruntreuung unterliegen. Dies gilt jedoch nur für das Blut des geschlachteten Tieres, mit dem die Sprengung vorgenommen werden soll, vor dem Schlachten dagegen unterliegt auch das Blut der Veruntreuung (Talm. 12b). +19) nach der Sprengung auf den Grund des Altars gegossen und von dort den die עזרה durchschneidenden Wasserarm durchflossen hat, der in den Bach Kidron mündete (s. Joma V, 6). +20) dies jedoch nur auf Grund einer rabbinischen Verordnung. +21) Talmudausg.: ירדו לשיחי, ed. Lowe: שית .ירדו לשית und שיתין von dem Zeitw. שית = setzen, hinsetzen, sind Bezeichnungen für einen hohlen Raum unter dem Altar, dorthin floss der geopferte Wein und das Wasseropfer am Laubhüttenfeste durch zwei auf der Oberfläche des Altars angebrachte Oeffnungen (s. Sukk. IV, 9). Nach Maim. הלבות בית הבחירה II, 11 wurden die beiden Oeffnungen am Altargrund, durch die das auf den Grund gegossene Blut abfloss, שיתין genannt, nach seinem Commentar zu unserer Mischna und zu Midd. III, 3 hiessen שיתין die beiden Oeffnungen, durch die der Wein, bezw. das Wasser der Giessopfer abfloss, der Hohlraum unter dem Altar dagegen שית. Diese beiden Stellen zusammengehalten, mit הלכות תמידין ומוספין X, 7 und הלכות מעשה הקרבנות II, 1 lassen vermuten, dass nach der Annahme des Maim. durch die beiden oben auf dem Altar angebrachten Oeffnungen der Wein bezw. das Wasser der Giessopfer auf den Grund des Altars geleitet wurde und dann von dort durch die beiden שיתין genannten Oeffnungen, durch die das Blut in den Wasserarm abfloss, in den שית genannten Raum unter dem Altare abfloss (vgl. die Erklärungsversuche des כסף משנה und des לחם משנה zu der Stelle הלכות מעשה הקרבנות). Tif. Jis. zu Midd. III, 3 nimmt an, dass es zwei solche Hohlräume unter dem Altare gegeben hat, einen grösseren, in den die Wein- und Wasseropfer flössen und der שיתין oder, wie er meint, richtiger שיתון hiess, und einen kleineren, in den das Blut aus den beiden Oeffnungen am Altargrunde floss, um von dort sich in den die עזרה durchschneidenden Wasserarm zu ergiessen, dieser wurde שית genannt; die Bezeichnungen שית und שיתון leitet er von שתת = langsam abfliessen ab. +22) Nach Bart., auch wenn sie sich noch nicht in der Abzugsgrube befinden, sondern man sie im Fliessen aufgefangen hat, da es in der Mischna heisst: יצאו d. h., sobald sie herausgetreten sind. +23) weil da bereits alles, was mit dem Opfer auszuführen ist, ausgeführt worden ist (s. oben II Note 12). +24) דשון, von דשן = Asche, das Wegräumen der Asche, dann auch wie hier: die weggeräumte Asche und die beim Reinigen des Leuchters herausgeriommenen Oel- und Dochtreste. +25) nach rabbinischer Verordnung. +26) Nach Tamid I, 4 wurden diese Aschenreste des inneren Altars und die im Leuchter zurückgebliebenen Reste nach der עזרה herausgebracht und dort auf einen dazu bestimmten Platz neben dem Altar hingelegt, auf den auch die täglich von dem Opferaltar abgehobene Aschenhebe gelegt wurde. Nach der Erklärung von Rabbenu Gerschom, der Bart. folgt, meint die Mischna, dass diese Aschenreste nicht der Veruntreuung unterliegen, nachdem sie auf diesen Platz geschafft worden sind, nicht wie die Aschenhebe, die, auch nachdem sie dort niedergelegt worden ist, noch als heilig betrachtet wird und der Veruntreuung unterliegt; so lange sie aber noch nicht auf diesen Platz geschafft worden sind, unterliegen sie noch der Veruntreuung, weil noch nicht alles, was mit dem Geheiligten auszuführen war, ausgeführt worden ist. Nach der Erklärung von Raschi bezieht sich der Ausspruch der Mischna auf die Aschenreste, bevor sie nach diesem Platz geschafft worden sind, sie unterliegen nicht der Veruntreuung, weil das Hinlegen der Aschenreste auf diesen Platz nicht zu den eigentlichen Opferhandlungen mehr gehört und deshalb auch schon vorher alles mit dem Geheiligten auszuführende ausgeführt worden war. +27) So nach Rabb. Gerschom und Bart., die erklären: wenn jemand, bevor die Aschenreste nach dem Aschenplatz geschafft worden sind, gesagt hat: den Wert dieser Aschenreste gelobe ich dem Heiligtum, so begeht auch derjenige, der sie, nachdem sie auf den Aschenplatz gelegt worden sind, für sich verwendet, eine Veruntreuung, da es danach nicht mehr möglich ist, den Wert, den die Asche vorher hatte, genau festzustellen und er demnach durch seinen Eingriff das Heiligtum geschädigt hat. Andere Erklärer geben andere Erklärungsversuche, die aber ebenso wenig wie dieser befriedigen. Raschi erklärt: wenn die Aschenreste, die vor ihrem Hinausschaffen nicht mehr der Veruntreuung unterlegen haben (s. vorhergehende Note), von neuem (diese Bedeutung hätte hier das בתחלח) den Charakter von Heiligem dadurch erhalten haben, dass man sie auf den Aschenplatz gelegt hat, auf dem bereits die Aschenhebe liegt, die auch dort noch der Veruntreuung unterliegt, so unterliegen auch die Aschenreste der Veruntreuung, weil es sicher ist, dass sich dort Teilchen der Aschenhebe mit ihnen verbinden, und demnach, wer sie verwendet, jedenfalls etwas verwendet, was der Veruntreuung unterliegt. Nach Tosaf. ist hier mit דשון nicht die vorher erwähnte Asche des inneren Altars bezw. des Leuchters gemeint, sondern die Asche des Opferaltars, und spricht hier die Mischna nur den Satz aus, dass die von diesem Altar abgehobene Aschenhebe auch nach ihrer Abhebung der Veruntreuung unterliegt, המקדיש דשון בתחלה würde demnach heissen: das, was man am Anfang (das Entaschen des Opferaltars ging allen anderen Opferhandlungen voraus) von der Asche (des Opferaltars) durch Abheben geheiligt hat (s. ברכת הזבח z. St.) Nach einer anderen von Tosaf. abgewiesenen Erklärung wäre mit דשון hier jede beliebige profane Asche gemeint, und wolle die Mischna sagen, dass nicht nur Gegenstände, sondern selbst die Asche von solchen, wenn sie dem Heiligtum gelobt worden ist, der Veruntreuung unterliegt. Tif. Jis. endlich erklärt nach einem anderen noch weniger befriedigenden Erklärungsversuche: wenn man zu Anfang, d. h. bevor die Spezereien zum Räucherwerk bezw. das Holz für den Altar und die Dochte für den heiligen Leuchter bestimmt worden waren, die nach dem Verbrennen zurückbleibenden Aschenreste dem Heiligtum gelobt hat, unterliegen diese, auch nachdem sie als für den Altar Geheiligtes nicht mehr der Veruntreuung unterliegen, als für das Heiligtum Gelobtes der Veruntreuung. +28) Von תורים durften nur die älteren und von יונים nur die jüngeren als Opfer verwendet werden, s. Chull. I, Note 36. +29) sie werden, wenn sie zu Opfern bestimmt worden sind, nicht als קדשי ה׳ betrachtet, da sie als Opfer nicht zu gebrauchen sind. Viehopfer unterliegen, auch wenn sie noch nicht das für Opfer vorgeschriebene Alter erreicht haben, der Veruntreuung (s. Talm. 12 a und Maim. הלכות מעילה II, 16), weil Viehopfer, auch wenn sie wegen eines Leibesfehlers nicht dargebracht werden können, dennoch קדשי ה׳ genannt werden und der Veruntreuung unterliegen, da sie ausgelöst werden und für den Erlös wieder ein Opfer dargebracht werden muss. Ebenso unterliegt ein Sündopfertier, das verloren gegangen war und vor anderweitiger Sühnung des Eigentümers sich wiedergefunden hat, inzwischen aber das vorgeschriebene Alter überschritten hat, der Veruntreuung (s. oben Mischna 1), weil es, nachdem es einen Leibesfehler bekommen hat, ausgelöst wird und für den Erlös wieder ein Opfer dargebracht werden muss. Tauben dagegen, die, wenn sie fehlerhalt geworden sind, nicht ausgelöst werden können (s. Menach. XII, 1), unterliegen, weder wenn sie das vorgeschriebene Alter noch nicht erreicht noch wenn sie es überschritten haben, der Veruntreuung. +30) weil sie, sobald sie das vorgeschriebene Alter erreicht haben, dargebracht werden können, werden sie, auch wenn sie dasselbe noch nicht erreicht haben, doch קדשי ה׳ genannt. +31) Selbst wenn Opfertiere durch einen Leibesfehler untauglich geworden und ausgelöst worden sind, darf man ihre Milch nicht gebrauchen (s. Chull. X, 2). +32) da sie weder Körperteile des Opfertieres sind noch auch selbst als Opfer dargebracht werden können, sind sie nicht als קדשי ה׳ anzusehen. +33) Nach dem Talmud ist hier zu ergänzen: mit der Bestimmung, dass sie selbst als Opfer dargebracht werden sollen. Hat man dagegen nur ihren Wert für den Altar geheiligt, indem man bestimmt hat, dass für das, was sie wert sind, ein Opfer dargebracht werden soll, so ist es, als wenn man sie für den Tempelschatz geheiligt hat, und unterliegen auch die Milch und die Eier der Veruntreuung. +34) Talmudausg.: חמורה. +35) Da für den Tempelschatz auch die Milch und die Eier verwendet werden können, zählen bei Tieren, die für den Tempelschatz geheiligt worden sind, auch sie zu den קדשי ה׳ und unterliegen deshalb der Veruntreuung. +36) wenn es für den Tempelschatz oder für den Altar geheiligt worden ist, nicht nur die für den Altar geheiligten Opfertiere, von denen in den vorhergehenden Abschnitten die Rede war. +37) das Geheiligte selbst. +38) das ist die eigentliche Bedeutung von בדק הבית, und dazu wurde alles für den Tempelschatz Gespendete verwendet. +39) Die Grube sowohl wie das Wasser können bei den Arbeiten für die Ausbesserung des Tempels verwendet werden, nicht aber für den Altar, denn zu dem Wasseropfer am Laubhüttenfeste durfte nur Quellwasser benutzt werden. +40) die beide weder für die Ausbesserung des Tempels noch für den Altar verwendet werden können, sondern die man nur verkaufen kann, um dann den Erlös für das Heiligtum zu verwenden. +41) wo die Tauben für den Altar verwendet werden können, während der Taubenschlag auch für die Ausbesserung des Tempels nicht zu verwenden ist, da man den Tempelschatz schädigen würde, wenn man, anstatt ihn so, wie er ist, zu verkaufen, ihn zerschlagen würde, um das Holz oder die Steine für die Ausbesserung des Tempels zu verwenden. +42) Das Holz des Baumes darf aus dem in dor vorigen Note angegebenen Grunde für die Ausbesserung des Tempels nicht verwendet werden, wohl aber, wenn es nicht ein Oelbaum oder Weinstock ist, für den Altar (s. Tam. II, 3). Ist es ein Oelbaum oder ein Weinstock, so kann aus den Früchten Oel bzw. Wein für den Altar bereitet werden. +43) S. Note 40. +44) Der Erdboden und alles auf dem Erdboden Gewachsene und Aufgebaute unterliegen der Veruntreuung jedoch erst dann, wenn sie von dem Erdboden losgetrennt worden sind (s. Talm. 18 b, Maim. הלכות מעילה V, 5). +45) Ed. Lowe: נשא. +46) Die Worte: מועלין בהן ואין fehlen in manchen Mischnaausgaben. +47) weil es, selbst wenn es jetzt Eigentum des Heiligtums ist, doch nicht ausdrücklich für dieses geweiht worden ist (s. Tosf. R. Akiba). Das gilt nach R. Jehuda selbst für die Früchte am Baume und die Gewächse am Boden, obwohl sie aus dem dem Heiligtum gehörenden Baume bezw. Boden hervorgewachsen sind. Das von einer Henne gelegte Ei und die Milch einer Eselin in Mischna 5 dagegen unterliegen der Veruntreuung, weil sie auch schon vorher, bevor das Ei gelegt worden und die Milch gemolken worden ist, als Teile der dem Heiligtum gehörenden Tiere der Veruntreuung unterlegen haben (vgl. Tosf. Jomt. und Tif. Jis.). +48) Ed. pr., Lowe u. Talmudausg. fehlen die Worte: דברי ר׳ יהודה, s. dagegen Bab. Bat. 79 a. +49) Ed. Lowe und Talmudausg.: ר׳ יוסי. +50) מעושרת = das zum Zehnt gewordene Tier, ebenso Bechor. IX, 7: המנויין, statt des gewöhnlichen מעשר, wohl des Gleichklangs wegen, dort mit המנויין, hier mit מוקדשין. +51) Nach Raschi und Bart. ist gemeint: das Junge, das von dem Tiere geworfen worden ist, bevor es Zehnt geworden war, darf von ihm, nachdem es Zehnt geworden, nicht mehr gesäugt werden, weil der Zehnt zu den Opfertieren gehört und die Milch von Opfertieren nicht zu profanen Zwecken verwendet werden darf (s. oben Mischna 5). Nach Tosaf. spricht die Mischna von einem Jungen, das von dem Zehnt, nachdem es Zehnt geworden, geworfen worden ist; trotzdem die Heiligkeit des Muttertieres sich auch auf das geworfene Junge überträgt (s. Temura III, 5), darf es dennoch nicht von dem Muttertiere gesäugt werden, weil dieses dadurch geschwächt werden würde. +52) das Junge von ihren Muttertieren säugen zu lassen, wenn der Eigentümer kein anderes eigenes Muttertier mehr besitzt. (Maim.). Nach Tosaf.: sie fassen es zu Gunsten des Heiligtums durch ihre eigenen Muttertiere säugen. Raschi erklärt: andere stellen vor dem Heiligwerden des Tieres gleich diese Bedingung, d. h sie erklären, wenn sich säugende Tiere unter ihren zu verzehntenden Tieren befinden, dass sie diese nur unter dem Vorbehalt mit zum Verzehnten stellen, dass, wenn eines davon Zehnt werden sollte, die Milch desselben dadurch nicht heilig wird. Zu diesem Vorbehalt ist der Eigentümer deshalb berechtigt, weil es in seinem Belieben steht, die Tiere jetzt oder erst an einem späteren Termine zu verzehnten, oder auch, worauf Tif. Jis. hinweist, seine Tiere gar nicht zu verzehnten, indem er ihnen allen einen Loibesfehler beibringt, der sie zu Opfertieren unbrauchbar macht (s. Bechor. 36 b). Ebenso erklärt Raschi das folgende ואחרים מתנדבים כן : andere heiligen ein säugendes Tier von vorneherein nur unter dem Vorbehalt zum Opfertier, dass seine Milch nicht mit geheiligt wird. +53) Nach Raschi und Bart.: das vor der Heiligung des Muttertieres geworfen worden ist, nach Tosaf.: das nach der Heiligung des Muttertieres geworfen ist. +54) S. Note 52. +55) die für das Heiligtum arbeiten. +56) selbst wenn sie mit freier Verpflegung gemietet worden sind, sondern sie erhalten aus den Mitteln des Heiligtums das Geld für ihre Verpflegung und müssen sich dafür selbst versorgen. Ebenso dürfen sie auch nicht wie sonst Arbeiter beim Abpflücken der Früchte von den Früchten essen, weil es heisst (Deut. 23, 25): בכרם רעך „in den Weinberg deines Nächsten“, nicht aber, wenn der Weinberg dem Heiligtum gehört. +57) beim Dreschen. +58) weil es heisst (Deut. 25, 4): לא תחסם שור „בדישו״ du sollst dem Ochsen nicht das Maul verschliessen bei „seinem“ Dreschen, d. h. beim Dreschen von Getreide, das „seinem“ Eigentümer oder dem, der ihn dafür gemietet hat, gehört oder, wie Maim. und Bart. erklären, das ihm selbst auch sonst als Nahrung gegeben werden darf, nicht aber beim Dreschen von Getreide, das dem Heiligtum gehört, von dem er auch sonst nichts geniessen darf. +59) Nach dem Talmud (Bab. Batr. 26 b) gehören die Wurzeln eines Baumes bis zu einer Entfernung von 16 Ellen noch zu dem Baume, von da an und weiter zu dem Boden, in den sie hineingewachsen sind. Der erste Satz der Mischna spricht danach von dem Fall, dass die Wurzeln nicht mehr als 16 Ellen von dem Baume entfernt sind, trotzdem sie deshalb noch zu dem Baume, der Privateigentum ist, gehören und der Veruntreuung nicht unterliegen, darf man sie dennoch, weil sie in den dem Heiligtum gehörenden Boden hineingewachsen sind, nicht benutzen. Der zweite Satz der Mischna dagegen spricht von dem Fall, dass sie mehr als 16 Ellen von dem Baume entfernt sind, trotzdem sie danach nicht mehr zu dem dem Heiligtum gehörenden Baume gehören und deshalb der Veruntreuung nicht unterliegen, darf man auch sie nicht benutzen, weil sie aus dem Heiligtum gehörenden Eigentum herausgewachsen sind. +60) Nach Baschi und Bart ; eine von ausserhalb des Feldes kommende Quelle, die auf dem dem Heiligtum gehörenden Felde aus dem Boden wieder hervortritt; eine Quelle dagegen, die aus dem Boden des Feldes selbst entspringt, gehört zu dem Felde und unterliegt deshalb wie das die Grube füllende Wasser in Mischna 6 der Veruntreuung, wenn sie bereits auf dem Felde war, als das Feld geheiligt wurde. Nach Tif. Jis.: eine Quelle, die auf dem Felde selbst entspringt, das mit Ausschluss der Quelle für das Heiligtum bestimmt worden ist; trotzdem darf man das Wasser, wenn es auch der Veruntreuung nicht unterliegt, nicht benutzen, soweit es durch das dem Heiligtum gehörende Feld fliesst. Maim. scheint zu erklären (s. הלכות מעילה V, 6): eine Quelle, die auf dem Felde selbst entspringt, die aber erst hervorgetreten ist, nachdem das Feld Eigentum des Heiligtums geworden war; das Wasser ist nicht aus dem Boden gewachsen und unterliegt deshalb nicht der Veruntreuung, wie Früchte, die auf dem Felde, nachdem es Eigentum des Heiligturns geworden ist, hervorgewachsen sind, nach der Entscheidung des Maim. der Veruntreuung unterliegen, man darf es aber trotzdem nicht benutzen, weil es doch immerhin aus dem Boden des Feldes an die Oberfläche getreten ist. +61) für das Wasseropfer an den sieben Tagen des Hütten festes. +62) Am Sabbat durfte das Wasser von der Siloah-Quelle, aus der es geschöpft wurde, nicht in den Tempel gebracht werden. Deshalb wurde es schon am vorhergehenden Tage geschöpft und in einer goldenen Kanne in einer Kammer des Tempels aufbewahrt, die Kanne durfte aber keine geheiligte Kanne sein, damit das Wasser nicht durch das Stehen über Nacht zur Darbringung untauglich wurde, erst am Sabbat wurde es dann in das dafür bestimmte geheiligte Gefäss hineingetan, (s. Sukk. IV, 10). +63) da es zur Darbringung auf den Altar bestimmt ist. +64) da es noch nicht zum Opfer geheiligt ist. +65) das geheiligte Gefäss, aus dem es auf den Altar gegossen wird. +66) die an den sieben Tagen des Hüttenfestes an den Seiten des Alters so aufgerichtet wurden, dass ihre Spitzen sich über den Altar neigten (s. Sukka IV. 5). +67) bevor sie dem heiligen Zweck gedient haben, zu dem sie bestimmt worden sind (Raschi); nachdem sie vom Altar wieder fortgenommen worden sind, ist es nicht mehr verboten, sie zu benutzen, weil sie auch vorher nicht der Veruntreuung unterlegen haben (vgl. oben II Note 12). +68) weil sie nicht zu den eigentlichen קדשי ה׳ gehören. Nach Maim. spricht die Mischna nicht von Bachweiden, die für den Altar bestimmt geworden sind, sondern von solchen, die auf einem dem Heiligtum gehörenden Felde gewachsen sind, und unterliegen diese deshalb nicht wie andere auf einem solchen Felde gewachsene Pflanzen der Veruntreuung, weil sie wertlos und zu nichts zu gebrauchen sind (s. Comm.). +69) denen es zu schwer war, sich Bachweiden erst von anderswoher zu verschaffen, oder die man dadurch besonders ehren wollte, dass man sie solche für das Heiligtum bestimmte oder von einem Felde des Heiligtums geschnittene Bachweiden verwenden liess (Tosf. Jomt.). +70) Das Wort לולב bezeichnet hier wie häufig auch sonst den ganzen Feststrauss, dessen hervorragendsten Bestandteil eben der Palmzweig bildet. +71) Das durften sie, trotzdem es nicht erlaubt war, sie zu benutzen, weil einen Gegenstand verwenden, um eine religiöse Pflicht damit zu erfüllen, nicht ihn für sich benutzen heisst (מצות לאו ליהנות נתנו). +72) das sich der Vogel auf dem Baume aus anderswoher geholten Reisern und dergleichen gebaut hat. +73) obwohl es aus fremden Reisern gebaut ist, damit man nicht dazu komme, Reiser von dem Baume selbst abzunehmen und zu benutzen. +74) Was unter אשרה zu verstehen ist, s. Abod. Sar. III, 7. +75) Das Vogelnest selbst darf man auch von einem Aschera-Baum nicht benutzen, aus demselben Grunde, aus dem man das von einem dem Heiligtum gehörenden Baume nicht benutzen darf. Mit dem Ausdrucke קן wird aber nicht nur das Nest, sondern werden auch die in dem Neste liegenden Bier und Vogel-Jungen bezeichnet. Diese, die Eier und die noch nicht flügge gewordenen Jungen, darf man ebenfalls von beiden Baumarten nicht benutzen. Die bereits flüggen Jungen dagegen darf man benutzen, da diese des Baumes gar nicht mehr bedürfen, man darf sie aber, selbst wenn sie mit der Hand zu erreichen sind, nicht mit der Hand herunterholen wegen der Befürchtung, dass man dann doch vielleicht auf den Baum hinaufsteigen wird, um sie zu holen, und der Baum selbst nicht zum Hinaufsteigen benutzt werden darf. Das Gleiche gilt auch bei einem dem Heiligtum gehörenden Baume, die Mischna bringt nur deshalb diese Bestimmung bei dem Aschera-Baume, um damit zu sagen, dass dieses, das Benutzen der mittels einer Stange heruntergeholten flüggen Jungen, selbst hierbei, wo es sich um mit dem Götzendienst Zusammenhängendes handelt, erlaubt ist. So erklären Tosaf. auf Grund der hier gemachten Ausführungen im Talmud (14 a) die Mischna. In der Parallelstelle (Abod. Sar. 42 b) weichen die Ausführungen des Talmud von den hier gegebenen etwas ab, vgl. die daraus sich ergebenden Erklärungsversuche im משנה למלך zu Maim. הלכות עכו״ם VII, 12. +76) חורש = Dickicht, Wald, Jes. 17, 9. Ez. 31, 3. +77) das Holz, die Zweige, die Blätter, nach Maim. auch die darin befindlichen Vogelnester. +78) Hölzer aus dem Walde aus Mitteln des Heiligtums, um sie bei einem Bau zu verwenden. +79) weil er nur das für den Bau verwendbare Holz für das Heiligtum bestimmt und mit dem Gelde des Heiligtums bezahlt hat. Nach Maim.: alles Holz, auch die beim Zurechtschneiden abfallenden kleinen Holzstücke. +80) שפה im Piel = glatt machen, abhobeln, davon שפוי das Abgehobelte, die Hobelspäne. +81) נבייה von נבי syn. mit נוב = sprossen, die Sprossen, Blüten und Blätter. Andere Ausg. lesen: נמייה vgl. arab. art = wachsen. Maim. erklärt נמייה = Knorren im Holz, vgl. נטי (Abod. Sar. 10 b) gr. νομή = Geschwür. Noch andere lesen: נוייה wohl dasselbe wie נבייה, Maim. erklärt נוייה gleichfalls mit Knorren, von נוה = Weideplatz, Wohnung, weil die Knorren im Holz einen von dem übrigen Holz abgegrenzten Raum einnehmen. +1) wenn man von mehreren Opfern zusammen den Wert einer Peruta veruntreut hat. +2) wenn man von mehreren Opfern zusammen soviel wie eine Olivengrosse von einem dieser drei gegessen hat. +3) das am Schluss stehende מעילה ist auch hierauf zu beziehen. +4) die drei anderen genannten Verbote dagegen bestehen für nur für den Tempelschatz Geheiligtes nicht. +5) Nach Raschi: sowohl bei Veruntreuung, wenn der Peruta- Wert, den man veruntreut hat, sich aus mehreren von den genannten Dingen zusammensetzt, wie bei den Verboten des Genusses von Verworfenem, Uebriggelassenem oder Unreinem, wenn man von mehreren von den genannten Dingen zusammen soviel wie eine Olivengrösse gegessen hat, wie bei dem Verbot, Heiliges ausserhalb des Heiligtums darzubringen, wenn man soviel wie eine Olivengrösse von mehreren von ihnen zusammen ausserhalb dargebracht hat. Nach Tosaf. (Sebach. 109 a): inbezug auf das letztere Verbot nicht, da in der Mischna dort (Sebach. XIII, 4) nur das Fleisch und die Opferstücke genannt werden, woraus Tosaf. schliessen, dass die anderen hier genannten Dinge bei der Darbringung ausserhalb des Heiligtums nicht zusammenzählen. Nach Maim. (הלכות מעשה הקרבנות XI, 2) inbezug darauf, dass Geisselstrafe erfolgt, wenn man von einem Ganzopfer von mehreren dieser fünf Dinge zusammen soviel wie eine Olivengrösse gegessen hat. +6) das nur beim Ganzopfer mit dargebracht wird. +7) das auch bei anderen Opfern dargebracht wird. +8) des Mehlopfers, das als Zugabe zu dem Ganzopfer gehört. +9) der ebenfalls als Zugabe zu dem Ganzopfer gehört. +10) das zu dem Mehlopfer verwendet wird. Nach den Erklärungen von Raschi und Tosaf. muss angenommen werden, dass dio Mischna hier nur die Ansicht des R. Meïr vertritt, da nach Ansicht der Weisen (Seb. IV, 8) das פגול-Verbot für Wein- und Mehlopfer gar keine Geltung hat. +11) nur inbezug auf die Verbote des Genusses von Verworfenem, Uebriggelassenem und Unreinem, inbezug auf Veruntreuung nicht, da das Dankopter zu den einfach-heiligen Opfern gehört, bei denen das Fleisch überhaupt nicht der Veruntreuung unterliegt (s. oben I, 4), und ebenso nicht inbezug auf das Verbot der Darbringung ausserhalb des Heiligtums, da dieses Verbot sich nur auf Dinge bezieht, die im Heiligtume dargebracht werden, das Fleisch des Dankopfers aber gar nicht dargebracht wird. +12) die Brote, die zu dem Dankopfer gehören. +13) der Zehnt, den der Levite von dem Zehnt, den er von dem Israeliten erhält, abheben und einem Priester geben muss (Num. 18, 26). Ed. pr. fehlen die Worte: ותרומת מעשר. +14) Obwohl das Verzehnten von Zweifelhaftem nur auf einer rabbinischen Verordnung beruht, haben die Rabbinen die davon abgesonderte Hebe dennoch inbezug hierauf der Pflicht-Priesterhebe gleichgestellt, damit man sich über ihre Heiligkeit nicht, weil ihre Absonderung nur auf einer rabbinischen Verordnung beruht, leichter Weise hinwegsetze (s. Tosf. Jomt, zu Bab. Mez. IV, 8). +15) Auch die חלה wird Hebe genannt (Num. 15, 20), sie darf nur von Priestern gegessen werden, wenn ein Nichtpriester sie versehentlich gegessen hat, muss er sie zusätzlich eines Fünftels ihres Wertes ersetzen (s. Challa I, 9). +16) Auch diese werden Hebe genannt (Deut. 12, 17, wo unter ותרומת ירק nach der traditionellen Auslegung die Erstlingsfrüchte, die man nach Jerusalem gebracht hat, zu verstehen sind), vgl Bikk. II, 1. +17) für einen Nichtpriester, wenn von ihnen zusammen soviel mit anderem Nichtheiligen sich vermischt hat, dass es nicht darin aufgeht (vgl. Orla II, 1 u. fg.). +18) wenn ein Nichtpriester versehentlich von ihnen zusammen soviel wie eine Olivengrösse (nach Raschi soviel wie einen Peruta- Wert, vgl. Pesach. 32 b) gegessen hat. +19) auch von verschiedenartigen Opfern. +20) wer davon zusammen soviel wie eine Olivengrösse isst, macht sich, wenn es vorsätzlich geschieht, der Ausrottungsstrafe schuldig, wenn unvorsätzlich, muss er ein Sündopfer bringen. +21) Straschun bezieht auch diese beiden ersten Sätze der Mischna nicht auf das Geniessen, sondern auf das Unreinwerden der Hände durch das Berühren von Verworfenem oder Uebriggelassenem (s. folgende Mischna), da das Zusammenzählen von Verworfenem oder Uebriggelassenem von verschiedenen Opfern beim Geniessen derselben schon in der ersten Mischna ausgesprochen ist. +22) wenn es zusammen soviel wie eine Olivengrösse ist, verunreinigt es. Die Geisselstrafe für das Geniessen von Aas dagegen erfolgt nur, wenn man soviel wie eine Olivengrösse Aas von reinen Opfertieren gegessen hat, Dicht aber, wenn die Olivengrösse sich aus Aas von reinen und von unreinen Tieren zusammensetzt, weil die Geisselstrafe für das Geniessen von Aas nur erfolgt, wenn es Aas von reinen Tieren ist, unreine Tiere dagegen, die schon vorher als solche zum Genuss verboten sind, von dem Aas-Verbot nicht betroffen werden (אין איסור חל על איסור), Dinge aber, die aus verschiedenen Gründen verboten sind, niemals zusammenzählen. +23) Talmudausg.: השקצים. +24) wenn man von ihnen zusammen soviel wie eine Olivengrösse gegessen hat, hat man sich der Geisselstrafe schuldig gemacht. Gehören die Tiere zu den Lev. 11, 29. 30 genannten acht Kriechtieren, erfolgt Geisselstrafe, wenn man von ihnen, so lange sie noch leben, zusammen soviel wie eine Olivengrösse oder von ihrem Aas soviel wie eine Linsengrösse gegessen hat, und wird man durch die Berührung des Aases unrein, wenn es zusammen soviel wie eine Linsengrösse ausmacht. +25) zu verunreinigen, wenn sie zusammen soviel wie eine Linsengrösse ausmachen. Ed. Ven. u. Lowe add.: בכעדשה. Wie Raschi die Ausführungen hierzu im Talmud erklärt, zählen jedoch Blut und Fleisch von verschiedenen dieser Kriechtierarten nur dann zusammen, wenn sie von den Tieren, so lange die Tierkörper noch ganz waren, losgelöst worden sind, waren es dagegen nur Teile der Tierkörper, von denen sie losgelöst worden sind, zählen nur Blut und Fleisch derselben Kriechtierart zusammen, nach Tosaf. zählen Blut und Fleisch in letzterem Falle selbst bei demselben Kriechtier nur so lange zusammen, wie sie sich noch zusammen in dem Körperteile befinden. +26) die Dauer der von ihm ausgehenden Unreinheit. +27) durch das die Verunreinigung bewirkt wird. +28) wie die einzelnen der acht Kriechtiere, Aas von verschiedenen Tieren. +29) wie Kriechtier- und sonstiges Tier-Aas, beide verursachen Unreinheit bis zum Abend, Tier-Aas aber erst, wenn es soviel wie eine Olivengrösse ist, Kriechtiere schon bei Linsengrösse. +30) wie Tier-Aas und Menschenleiche, von beiden gehört zur Verunreinigung soviel wie eine Olivengrösse, Tier-Aas verunreinigt nur bis zum Abend, Menschenleiche bis zum Ablauf von sieben Tagen. +31) wie Kriechtier-Aas und Menschenleiche, jenes verunreinigt schon bei Linsengrösse, diese erst bei Olivengrösse, jenes nur bis zum Abend, diese bis zum Ablauf von sieben Tagen. +32) nach dem Talmud nur inbezug auf das Unreinwerden der Hände durch ihre Berührung (s. Pes. X, 9): wenn die Olivengrösse, die erforderlich ist, damit die Unreinheit von einer Speise sich auf anderes überträgt, aus Verworfenem und Uebriggelassenem sich zusammensetzt, werden die Hände durch ihre Berührung nicht unrein. Inbezug auf das Verbot des Geniessens dagegen zählen Verworfenes und Uebriggelassenes zusammen, weil das Geniessen von beiden in der Schrift durch ein und dasselbe Verbot untersagt wird, indem es von dem Uebriggelassenen heisst (Exod. 29, 34): לא יאכל כי קדש הוא es soll nicht gegessen werden, „weil es heilig ist,“ und aus dieser Begründung geschlossen wird, dass auch alles andere Heilige, das untauglich geworden ist, also auch das Verworfene unter das Verbot von לא יאכל fällt. +33) d. h. zwei eigentlich ganz verschiedene Verbote, das פגול-Verbot und das נותר-Verbot, deshalb haben die Rabbinen, obgleich ihr Genuss in der Schrift durch ein und dasselbe Verbot untersagt wird, bei der von ihnen getroffenen Verordnung, dass durch ihre Berührung die Hände unrein werden, dennoch nicht die Bestimmung getroffen, dass sie auch in dieser Beziehung zusammenzählen sollen. +34) das schon in Linsengrösse verunreinigt. +35) das erst in Olivengrösse verunreinigt. +36) das nur unrein bis zum Abend macht. +37) das für sieben Tage unrein macht +38) Das schon in Linsengrösse verunreinigende Stück vom Kriechtier zählt nicht mit dem Aas zusammen, es auf eine Olivengrösse zu bringen, durch die dieses erst verunreinigt, umsoweniger umgekehrt, ebenso zählt das Fleisch von einem Toten, das für sieben Tage unrein macht, nicht mit dem Aas zusammen, es auf eine Olivengrösse zu bringen, um auch nur bis zum Abend zu verunreinigen und noch viel weniger umgekehrt. +39) S. Vorbemerk, zu Kelim, Abs. 1 u. 2. +40) und demnach unrein ersten Grades sind. +41) ersten Grades. +42) und demnach unrein zweiten Grades sind. +43) die Berührung einer Eigrösse von ihnen beiden zusammen bewirkt, wie die Berührung einer Unreinheit zweiten Grades, Unreinheit dritten Grades. +44) פרם ist die Bezeichnung für die Hälfte eines Brotes, das für zwei Mahlzeiten ausreicht, das ist nach Raschi eines Brotes in der Grösse von 8 Eiern, nach Maim. von 6 Eiern, פרס demnach nach Raschi = 4 Eiergrössen, nach Maim. = 3 Eiergrössen (s. Keret. III Note 20). +45) Wer von unreinen Speisen so viel gegessen hat, wie die Hälfte eines solchen Halbbrotes ausmacht (2 bzw. 1½ Eiergrössen), dessen Körper ist zwar nicht unrein, aber untauglich, Hebe und Heiliges zu geniessen, und der macht Hebe und Heiliges durch Berührung untauglich zum Genuss, bis er ein Reinigungsbad genommen hat (s. Erub. VIII, 2). +46) Wenn jemand am Sabbat nach einem Orte zu gehen hat, der von seinem Wohnorte mehr als 2000 Ellen, aber weniger als 4000 Ellen entfernt ist, so kann er sich das dadurch ermöglichen, dass er vor Beginn des Sabbats an einer Stelle zwischen diesem Orte und seinem Wohnorte, die von beiden nicht mehr als 2000 Ellen entfernt ist, Nahrungsvorrat für zwei Mahlzeiten (s. Note 44) niederlegt, dadurch verlegt er gleichsam für den Sabbat seinen Wohnsitz nach dieser Stelle, und da die Entfernung von dieser sowohl nach seinem Wohnorte wie nach dem aufzusuchenden Orte weniger als 2000 Ellen beträgt, das ist die Strecke, die man sich am Sabbat von seinem Wohnsitze nach allen Richtungen hin entfernen darf, so kann er sich dann am Sabbat zwischen seinem Wohnorte und dem aufzusuchenden Orte frei bewegen. Man nennt diese für den Sabbat bewirkte Verbindung zweier weniger als 4000 Ellen voneinander entfernten Ortschaften עירוב, vollständiger עירוב תחומין, d. i. Verschmelzung der Sabbatbezirke der beiden Orte zu einem Sabbatbezirk. Mit demselben Ausdruck bezeichnet man auch die an der betreffenden Stelle niedergelegte Speise, durch die diese Verbindung bewirkt wirkt. +47) Die Unreinheit kann sich von einer Speise auf anderes nur übertragen, wenn sie mindestens so gross wie ein Ei ist, selbst unrein werden kann aber selbst das kleinste Stück Speise, nach einer anderen Ansicht auch dieses nnr bei Eigrösse (Raschi u. Tosaf. zu Pesach. 33 b). +48) גרוגרת heisst die einzelne trockene Feige, im Gegensatz zu דבילה = zusammengepresste Feigen. +49) von einem Gebiet in das andere. +50) Sabb. VII, 4. +51) S. Joma VIII, 2. Wegen Uebertretung des Genuss-Verbotes am Versöhnungtage ist man erst strafbar, wenn man eine Speise in der Grösse einer Dattel geniesst, nicht wie sonst bei den Speiseverboten schon in der Grösse einer Olive, weil bei dem Genuss-Verbote am Versöhnungstage nicht der Ausdruck אכילה gebraucht wird, sondern der Ausdruck עינוי „Kasteiung,“ das Geniessen einer Speise von weniger als Dattelgrösse aber noch unter den Begriff Kasteiung fallt (Joma 79 a). +52) S. Note 45. Ein Viertel-Log von Getränken entspricht dem halben Halbbrot bei Speisen. +53) S. Joma VIII, 2. לוגמא nach Levy Wörterbuch = gr. λογμός das Schlucken, ein Schluck, כמלא לוגמיו nach dem Talmud soviel, dass, wenn man es auf eine Seite des Mundes bringt, der Mund ganz gefüllt erscheint. +54) Wenn eine Mischung von beiden in Erlaubtes hineinfällt, so muss in diesem so viel enthalten sein, dass beides zusammen darin aufgeht, sonst wird es dadurch ebenfalls verboten. Ebenso erfolgt Geisselstrafe, wenn man von beiden zusammen soviel wie eine Olivengrösse gegessen hat. Da es sonst aber als Grundsatz gilt, dass zwei nicht durch dasselbe Verbot verbotenen Dinge sich nicht zu der für die Geisselstrafe nötigen Olivengrösse ergänzen (s. oben Note 22), vertritt entweder die Mischna hier die abweichende Ansicht des R. Meïr (Abod. Sar. 66 a), wonach alle zum Genuss verbotenen Dinge zusammenzählen, weil der Genuss aller zum Genuss verbotenen Dinge durch dasselbe sie alle umfassende Verbot לא תאכל כל תועבה (Deut. 14, 3) verboten wird, oder man muss annehmen, dass die Verbote von Orla-Frucht und Saaten-Mischung in dieser Beziehung eine Ausnahme bilden, weil diese beiden auch sonst einander gleichgestellt werden (s. Tosaf. Temur. 33 b v. אלו הן). +55) R. Simon ist der Ansicht, dass das Erlaubte, in das sie zusammen hineinfallen, nicht verboten wird, wenn es nur soviel enthält, dass jedes von beiden für sich allein darin aufgeht, weil sie nicht aus demselben Grunde verboten sind und deshalb nicht zusammenzählen. Geisselstrafe erfolgt nach Ansicht des R. Simon, auch wenn man weniger als eine Olivengrösse von dem Verbotenen gegessen hat, inbezug hierauf bedarf es daher gar nicht des Zusammenzählens (Talm.). +56) S. Kelim XXVII, 2. Unter בגד versteht man alles, was gesponnen und gewebt ist. Ein Stück von solchem Kleiderstoff kann durch Midras (s. Vorbemerkungen zu Kelim, Abs. 29) nur unrein werden, wenn es wenigstens 3 Quadrat-Handbreiten gross ist. +57) Unter שק versteht man ein Gewebe aus Haaren, es kann nur unrein werden, wenn es wenigstens 4 Quadrat-Handbreiten gross ist. +58) das erst unrein werden kann, wenn es 5 Quadrat-Handbreiten gross ist. +59) eine aus Schilf oder Bast geflochtene oder gewebte Matte, die erst unrein werden kann, wenn sie 6 Quadrat-Handbreiten gross ist. +60) Talmudausg. add.: כולן. +61) Wenn z. B. ein Stück Zeug sich aus 3 Handbreiten Sack und einer Handbreite Kleiderstoff zusammensetzt, oder aus 4 Handbreiten Leder und einer Handbreite Sack, oder aus 5 Handbreiten Matte und einer Handbreite Leder, so kann es unrein werden, weil der Stoff, bei dem schon ein kleineres Mass zur Vorunreinigungs-Fähigkeit genügt, zu dem Stoff, bei dem hierzu ein grösseres Mass erforderlich ist, ihn ergänzend hinzutritt, als wenn es der gleiche Stoff wäre, umgekehrt ist dieses jedoch nicht der Fall (s. Kelim XXVII, 3). Es zählen jedoch immer nur die einander nächststehenden, Kleiderstoff und Sack, Sack und Leder, Leder und Matte zusammen, nicht aber z. B. Kleiderstoff und Leder (Tosaf. Sabb. 76 a v. הבגד; s. dagegen Tosaf. Sukk. 17 b. v. ותני). +62) Talmudausg.: אמר ר׳ שמעון. +63) Ed. Lowe u. Talmudausg. add.: מה טעם. +64) Talmudausg.: במושב. +65) R. Simon gibt den Grund an, warum diese Stoffe zusammenzählen, während nach Mischna 3 doch nur solche Dinge zusammenzählen, für die gleiche Masse vorgeschrieben sind. Nach der Mischna Kelim XXVII, 4 wird schon eine Quadrat-Handbreite von jedem der genannten Stoffe (nach der Erklärung von Raschi hier und der von ihm unter יש מפרשים gebrachten Erklärung Sukk. 17 b: ein aus allen diesen Stoffen zusammengesetztes Stück in der Grösse von einer Quadrat-Handbreite), wenn man ein solches Stück in der Absicht zurechtgeschnitten bzw. zusammengesetzt hat, um darauf zu sitzen, unrein, wenn ein Flusskranker darauf sitzt. Da demnach in dieser Beziehung für alle die genannten Stoffe das Mass das gleiche ist, zählen sie auch inbezug auf Verunreinigung durch Midras zusammen, trotzdem da die zur Verunreinigungs-Fähigkeit erforderlichen Masse bei ihnen nicht gleich sind (vgl. Sukk. 17 b). Nach Maim. (s. Comm.) meint R. Simon: Dass Dinge, bei denen das Mass nicht das gleiche ist, nicht zusammenzählen, das bezieht sich nur auf das Mass, das erforderlich ist, um die Unreinheit von den Dingen auf anderes zu übertragen, nicht aber auf das Mass, das erforderlich ist, um selbst unrein zu werden, in dieser Beziehung ist eine Gleichheit in den Massen nicht Voraussetzung für das Zusammenzählen. Da die genannten Stoffe alle, sobald ein verunreinigungsfähiges Stück von ihnen, dadurch dass ein Flusskranker darauf gesessen hat, unrein geworden ist, die Unreinheit in gleicher Weise weitertragen, so zählen sie auch bei der Annahme der Unreinheit, trotzdem da für die verschiedenen Stoffe die Masse nicht die gleichen sind, dennoch zusammen. +1) פגם = etwas abbrechen, schadhaft machen, daher überhaupt seinen Wert vermindern. +2) Nach dem Talmud erkennt auch R. Akiba den Grundsatz an, dass bei Dingen, die durch den Gebrauch abgenutzt und minderwertig werden, eine Veruntreuung erst vorliegt, wenn sie durch die Benutzung um einen Peruta-Wert minderwert geworden sind. Im Gegensatz zu den Weisen ist nur R. Akiba der Ansicht, dass dieser Grundsatz auf solche Dinge nicht anzuwenden ist, bei denen nach einmaligem Gebrauch noch gar keine Abnutzung eintritt, sondern erst nach langer und wiederholter Benutzung, wie bei einem Kleidungsstück, das geschützt zwischen anderen Kleidungsstücken getragen wird, so dass es weder auf der Innenseite durch den Körperschweiss unsauber wird noch auf der Aussenseite bestaubt oder abgerieben wird. +3) um wenigstens eine Peruta. +3 a) und einen Nutzen im Werte einer Peruta davon gehabt hat, s. folgende Mischna. +4) קטלא = catella, eine Gliederkette, um den Hals zu legen. +5) das של זהב bezieht sich auch auf קטלא und טבעת. +6) weil das Gold sich nicht abnutzt. Wenn der Genuss, den sie davon gehabt hat, wenigstens einem Peruta-Wert entspricht, hat sie deshalb eine Veruntreuung begangen und muss sie einen diesem Genuss entsprechenden Ersatz an das Heiligtum zahlen. +7) um wenigstens eine Peruta. +8) oder einem anderen hochheiligen Tier. +9) Das ist aber nur der Fall, wenn das Tier fehlerbehaftet ist, so dass es ausgelöst werden muss, da es dann für die Auslösung durch das Fehlen der Wolle in seinem Wert herabgesetzt ist. Ein fehlerloses Tier dagegen, das zur Darbringung bestimmt ist, wird durch das Fehlen der Wolle nicht minderwertig, da es für die Darbringung gleichgültig ist, ob die Wolle noch daran ist oder nicht, da richtet es sich deshalb nur nach dem Nutzen, den er von seiner Veruntreuung gehabt hat (Talm., Maim. הלכות מעילה VI, 2. S. dagegen Abraham ben David z. St.). +10) einerlei ob es fehlerfrei oder fehlerbehaftet war. +11) weil bei dem toten Tiere eine Auslösung nicht mehr in Frage kommt (s. Temur. VII Note 19). Eine solche Veruntreuung an dem toten Tiere gilt jedoch nur nach rabbinischer Verordnung als Veruntreuung, da nach Tora - Vorschrift tote Opfertiere der Veruntreuung überhaupt nicht unterliegen (Talm. 12 a, Maim. הלכות מעילה III, 1). +12) von einor Sache, die durch Benutzung minderwertig wird. +13) indem er z. B. von einem heiligen Kleidungsstück ein Stück abgerissen und dadurch seinen Wert um eine Peruta geschädigt hat, dann das abgerissene Stück in ein Kleidungsstück eingenäht und so von diesem einen Nutzen von einer Peruta gehabt hat (Maim.). Raschi und Bart. führen als Beispiel an: wenn er bei der einen halben Perutawert betragenden Benutzung zugleich heilige Flüssigkeit im Werte einer halben Peruta verschüttet hat, dieses Beispiel erscheint aber weniger zutreffend, da in diesem Falle die beiden Handlungen gar nicht mit einander Zusammenhängen. +14) Heiliges, das unvorsätzlich veruntreut worden ist, hat damit aufgehört, heilig zu sein, bei vorsätzlicher Veruntreuung dagegen, die gar nicht unter den Begriff von מעילה fällt, bleibt das Veruntreute weiter heilig (s. R. Jehuda, Kidd. II, 8). Nach Tosaf. (Kidd. 55 a (s. auch Maim. הלכות מעילה VI, 3 u. 4) hört auch bei vorsätzlicher Veruntreuung der veruntreute Gegenstand nur dann auf. heilig zu sein, wenn der Veruntreuende geglaubt hat, dass der Gegenstand Privateigentum eines Anderen sei, da er ihn trotzdem benutzt hat, ist die Benutzung eine beabsichtigte Entwendung fremden Eigentums gewesen, da auch schon die Benutzung des Eigentums eines anderen ohne dessen Einwilligung als eine Entwendung fremden Eigentums gilt, und da demnach mit der Benutzung ein Besitzerwechsel des Gegenstandes beabsichtigt gewesen ist, hat er durch die Veruntreuung aufgehört, heilig zu sein. War dagegen der Veruntreuende in dem Glauben, dass der veruntreute Gegenstand sein eigenes Eigentum sei, so bleibt der Gegenstand heilig und kann auch weiter eine Veruntreuung an ihm begangen werden. +15) fehlerfreien Opfertieren, nach Maim. (הלכות מעילה VI, 5) ebenso auch an Vogelopfern, Mehl- und Giessopfern. +16) Diese ebenso wie die Altaropfer bleiben, auch wenn eine Veruntreuung an ihnen begangen worden ist, unter allen Umständen heilig, weil sie nicht nur als Eigentum des Heiligtums (קדושת דמים), sondern durch ihre heilige Bestimmung selbst heilig sind (קדושת הגוף) und für diese ihre Bestimmung unverändert weiter geeignet bleiben, auch nachdem die Veruntreuung an ihnen begangen worden ist, deshalb unterliegen sie auch weiter der Veruntreuung. Im Talmud wird dieses für Opfertiere aus der von Veruntreuung handelnden Schriftstelle gefolgert, für Opfergefässe, weil durch diese alles, was in sie hineingetan wird, heilig wird, woraus zu schliessen sei, dass umsomehr die ihnen selbst eignende Heiligkeit ihnen verbleibt, auch nachdem eine Veruntreuung an ihnen begangen worden ist. +17) auch wenn er angenommen hat, dass das Tier einem anderen und nicht ihm selbst gehöre, s. Note 14. +18) oder einem anderen hochheiligen Opfertiere. +19) Talmudausg.: כל דבר. +20) Ed. pr. u. Ven.: שיש. +21) Raschi u. Bart. lesen: שאין לו פגם, Tosaf. bringen zwei Lesarten: שיש בו פגם und שאין בו פגם. +22) weil es durch seine heilige Bestimmung geheiligt ist. Wie der Talmud erklärt, gehört dazu nach Rabbi auch Holz, das man gespendet hat, als Opfer auf dem Altar dargebracht zu werden, während nach der Ansicht der Weisen Holz nicht als Opfer dargebracht, sondern nur für die Unterhaltung des Altarfeuers gespendet werden kann, oder ein Opfertier, das fehlerhaft geworden ist und das man, ohne es ausgelöst zu haben, geschlachtet hat, das man nach der Ansicht von Rabbi nicht mehr auslösen kann, weil es zur Auslösung erforderlich ist, dass das Tier vor den Priester hingestellt wird, damit er es abschätze, das aber bei dem bereits geschlachteten Tiere nicht mehr möglich ist, während die Weisen der Ansicht sind, dass bei für den Altar geheiligten Tieren ein solches Hinstellen vor den Priester nicht erforderlich ist (s. Temur. VII Note 19). +23) Die Aneignung von heiligem Gut in der Absicht, es für sich zu behalten, gilt als Veruntreuung, auch wenn man es noch gar nicht benutzt hat, sobald man es aus dem Besitz des Heiligtums in den eigenen oder in den Besitz eines Anderen gebracht hat (s. Einleitung). Durch den Uebergang in anderen Besitz ist das Heiligtum um den Wert des Gegenstandes geschädigt und der Veruntreuende hat den Nutzen davon, dass gleichzeitig sein Besitz um den Wert des Gegenstandes gewachsen ist, es treffen also die beiden Voraussetzungen zu, die nach Mischna 1 zu einer Veruntreuung erforderlich sind. (Nach Tif. Jis. muss der Veruntreuende das in Besitz Genommene in irgend einer Weise als sein Eigentum auch behandelt haben, wenn er aach einen wirklichen Nutzen noch nicht davon gehabt hat). Die Mischna, nach der die blosse Aneignung des Steines oder des Balkens noch nicht als Veruntreuung gilt, kann deshalb nur von dem Fall sprechen, wenn der Entwender der Verwalter des heiligen Gutes ist, der den Stein oder den Balken zur Beaufsichtigung auch schon vorher in seinem Besitze hatte, so dass sie, auch nachdem er sie sich angeeignet hat, sich noch in demselben Besitze befinden, in dem sie sich vorher befunden haben. +24) der Verwalter. +25) da er sie aus dem Besitz des Heiligtums in den Besitz dieses Anderen überführt hat. +26) weil sie durch die Ueberführung in den Besitz eines Anderen bereits aufgehört haben, heilig zu sein, und deshalb eine weitere Veruntreuung nicht mehr an ihnen begangen werden kann (s. Note 14; danach ist dies jedoch nur dann der Fall, wenn der erste Veruntreuer angenommen hat, dass das Veruntreute fremdes Eigentum sei, nicht aber, wenn er es für sein eigenes gehalten hat, s. dagegen Bab. Kam. 20 b Tosaf. v. נתנח לחברו). So erklären Raschi und Tosaf. die Mischna auf Grund des Ausspruchs von Samuel im Talmud: בגזבר המסורות לו עסקינן, dass die Mischna von dem Verwalter, der das Heilige in Verwahrung hatte, spricht. Nach Maim. dagegen (s. Comm. u. הלכות מעילה VI, 7 u. 8) beziehen sich die Worte Samuels nicht auf den Entwender, sondern auf das Wort חברו, d. i. auf den, dem der Entwender den Gegenstand gegeben hat, und ist demnach die Mischna folgendermassen zu erklären: Wenn irgend jemand einen Stein oder einen Balken, der dem Heiligtum gehört, sich genommen hat, hat er damit noch keine Veruntreuung begangen, weil er damit wohl das Heiligtum geschädigt hat, den Gegenstand aber doch nicht benutzt hat. Hat er den Gegenstand einem Anderen gegeben und dieser Andere ist der Verwalter, der ihn auch schon vorher unter seiner Aufsicht hatte, so hat er selbst eine Veruntreuung begangen, da er nunmehr auch den Nutzen davon gehabt hat, dass er einen Anderen damit beschenkt hat, der Verwalter aber hat keine Veruntreuung begangen, da der Gegenstand auch schon früher in seinem Besitze war, er daher durch das Annehmen des Gegenstandes noch gar keinen Nutzen von demselben gehabt hat! Hätte dagegen der Entwender den Gegenstand einem Fremden übergeben, so hätten beide eine Veruntreuung begangen, da beide einen Nutzen davon gehabt hätten, der Entwender den, dass er den Anderen damit beschenkt hat, und der Empfänger den, dass er das fremde Gut erhalten hat. Wie Maim. selbst הלבות מעילה dazu bemerkt, müsste demnach aber die Mischna von dem Fall sprechen, dass die Veruntreuung vorsätzlich geschehen ist, da bei unvorsätzlicher Veruntreuung der Grundsatz gilt, dass ein Gegenstand, der bereits veruntreut worden ist, nicht nochmals veruntreut werden kann. +27) der Verwalter, der durch die blosse Aneignung noch keine Veruntreunng begangen hat. +28) Auch hier kann, wie der Talmud ausführt, nicht gemeint sein, dass er den Stein oder den Balken in seinem Hause wirklich verbaut hat, denn dann würde er schon hiermit eine Veruntreuung begangen haben, da durch die Veränderung, das Behauen oder Zurechtschneiden, das er mit ihnen vorgenommen hat, sie in sein Eigentum, also in einen anderen Besitz übergegangen wären, er damit auch schon einen Nutzen von ihnen gehabt haben würde. Die Mischna meint vielmehr, wenn er sie, ohne sie zu verändern, über eine Oeffnung im Dache seines Hauses nur hingelegt hat, oder, nach einer zweiten Erklärung in Raschi, eine Oeffnung, durch die Regen auf die in dem Hause liegenden Früchte fällt, mit ihnen, ohne an ihnen selbst eine Veränderung vorzunehmen, verschlossen hat, wo durch das blosse Auflegen oder Hineinfügen in das Haus sie noch nicht in seinen Besitz übergegangen sind. +29) oder, nach der zweiten Erklärung, bis die darunter liegenden Früchte um einen Peruta-Wert gegen den Regen geschützt worden sind, so dass er einen tatsächlichen Nutzen von ihnen gehabt hat. Nach Maim. spricht auch dieser Fall nicht von dem Verwalter, sondern von irgend einem Anderen, der sich das heilige Gut angeeignet hat, und hat er durch das blosse Auflegen auf die Oeffnung deshalb noch keine Veruntreuung begangen, weil nach seiner Ansicht die blosse Aneignung noch nicht als Veruntreuung gilt, sondern er auch von dem angeeigneten Gegenstand einen Nutzen gehabt haben muss, und das blosse Auflegen anf die Oeffnung noch nicht als ein tatsächlicher Nutzen gilt. +30) der Verwalter. +31) Nach Maim. spricht auch hier die Mischna nicht von dem Verwalter, sondern von irgend einem Anderen, der sich die Peruta angeeignet hat, hier aber unvorsätzlich in dem Glauben, dass es sein eigenes Geld sei, und ist hier auch unter חברו nicht der Verwalter zu verstehen, sondern irgend ein Anderer, und hat dieser letztere keine Veruntreuung begangen, weil bei unvorsätzlicher Veruntreuung der Grundsatz gilt, dass ein Gegenstand, an dem bereits eine Veruntreuung begangen worden ist, nicht nochmals veruntreut werden kann. +32) בלן = βαλανϵύς, der Bader. +33) Talmudausg. add.: לפניך. +34) er hat sich durch das Geld bereits den Nutzen geschafft, dass ihm das Bad jetzt zu seiner Benutzung frei steht. +35) von Heiligem, das der Veruntreuung unterliegt. +36) zu dem Peruta-Wert, den man veruntreut haben muss, um eine Veruntreuung begangen zu haben. Wenn man z. B. für einen halben Peruta-Wert selbst gegessen und für einen halben einem Anderen davon zu essen gegeben hat, oder für einen halben Peruta-Wert davon gegessen und mit einem halben Peruta-Wert davon einen Anderen eingerieben hat usw., so hat man eine Veruntreuung begangen und muss, wenn es unvorsätzlich geschehen ist, ein Veruntreuungs-Schuldopfer darbringen. +37) selbst ein Jahre langer, wenn er nur inzwischen sich nicht bewusst geworden ist, etwas Verbotenes begangen zu haben. +1) dem der Haurherr unwissentlich Heiliges mit dem Aufträge übergeben hat, es zu einem nichtheiligen Zwecke zu verwenden. +2) Obgleich es sonst als Grundsatz gilt, dass für die Uebertretung eines Verbotes nicht derjenige verantwortlich ist, der zu der Uebertretung den Auftrag gegeben hat, sondern der, der es tatsächlich übertreten hat (אין שליה לדבר עבירה), gilt dieses bei Veruntreuung von Heiligem nicht, sondern macht sich hierbei nur der, der den Auftrag dazu gegeben hat, schuldig, nicht der, der ihn ausgeführt hat. +3) wie er ihm aufgetragen worden ist, sondern ihn geändert. +4) Obgleich die Leber auch unter den Begriff Fleisch in weiterem Sinne fällt, hätte er doch den Hausherrn erst fragen müssen, ob es ihm auch recht sei, dass er ihnen Leber, oder im umgekehrten Fall, dass er ihnen Fleisch vorsetze, da er dieses nicht getan hat, hat er eigenmächtig und nicht seinem Aufträge gemäss gehandelt, und hat er deshalb die Veruntreuung begangen. +5) das eine gemäss dem mir gewordenen Auftrage, und ein zweites, das ich noch hinzugebe (Talmud). +6) indem sie sich eigenmächtig noch ein drittes hinzugenommen haben. +7) Der Auftraggeber und der Beauftragte, jedoch nur dann, wenn es dem Tempelschatz gehörende Fleischstücke waren, bei denen es sich nur um das Verbot der Veruntreuung gehandelt hat. War es dagegen Fleisch, das abgesehen von dem Verbot der Veruntreuung schon an sich zum Genuss verboten war wie z. B. Fleisch von einem Ganzopfer (s. Maim. הלבות מעשה הקרבנות XI, 1 fg.), so haben sich auch der Veruntreuung nur die schuldig gemacht, die es gegessen haben, weil da, wo ausser der Veruntreuung auch die Uebertretung eines anderen Verbotes mit in Frage kommt, wieder der Grundsatz gilt, dass nicht derjenige, der zu der Uebertretung den Auftrag gegeben hat, schuldig ist, sondern nur der, der es tatsächlich übertreten hat (Maim. הלכות מעילה VII, 2). +8) גלוסקמא gr. γλωσσόχομον = Kasten, Behälter, Futteral. Talmudausg.: דלוסקמא. +9) aus einer Fensternische bzw. aus einem Kasten. +10) der Hausherr hatte nämlich nicht näher angegeben, aus welcher Fensternische oder aus welchem Kasten, so erklären Raschi und Tosaf. Nach Maim. ist gemeint, dass der Hausherr eine bestimmte Fensternische bzw. einen bestimmten Kasten bezeichnet hat, dann aber nachträglich sich selbst korrigiert hat, dass er irrtümlich Fensternische statt Kasten oder Kasten statt Fensternische gesagt habe. +11) weil das, was der Auftraggeber sich gedacht hat, dem ausgesprochenen Auftrage gegenüber nicht ausschlaggebend ist und der Beauftragte den ihm gegebenen Auftrag demnach richtig ausgeführt hat. +12) S. Chull. I Note 3. +13) ebend. Note 4. +14) ebend. Note 5. +15) für Geld, das dem Heiligtum gehört, etwas einzukaufen. +16) weil es bei der Veruntreuung für die Schuld des Auftraggebers nicht darauf ankommt, ob der von ihm Beauftragte imstande ist, den Auftrag richtig auszuführen, sobald nur der Auftrag richtig ausgeführt worden und es dem Auftraggeber recht ist, dass er richtig ausgeführt worden ist. +17) sondern etwas anderes, als ihnen aufgetragen worden ist, dafür gekauft. +18) sobald er das Geld für sich verwendet. Der Hausherr hat keine Veruntreuung begangen, da sein Auftrag nicht zur Ausführung gekommen ist, der Bote, der dem Krämer das Geld gegeben hat, ebenfalls nicht, weil nur eine von einer vollsinnigen Person begangene Veruntreuung als Veruntreuung gilt, eine Veruntreuung wird daher erst begangen, wenn der Krämer das erhaltene Geld für sich verwendet. Ed. Lowe: השליח מעל. +19) dass das Geld demHeüigtum gehört. +20) Nach dem Talmud ist dieses jedoch nur dann der Fall, wenn es auch dem Boten vorher zur Kenntnis gekommen ist, dass es heiliges Geld ist, in diesem Falle haben sie beide kein Veruntreuungs-Schuldopfer zu bringen, da dieses nur für eine unwissentliche Veruntreuung gebracht wird, und ist das Geld weiter heilig geblieben, da nur durch eine unwissentliche Veruntreuung Heiliges aufhört, heilig zu sein, deshalb begeht erst der Krämer die Veruntreuung, wenn er dasselbe ausgibt. Hat aber der Bote nicht gewusst, dass es heiliges Geld ist, so hat er die Veruntreuung begangen, denn da sein Auftraggeber sich inzwischen erinnert hat, dass es heiliges Geld ist, ist es ihm gewiss nicht mehr recht, dass das Geld zu profanen Zwecken ausgegeben wird, und handelt deshalb der Bote nicht mehr in seinem Auftrage (s. Chag. 10 b Raschi v. שליח עניא). Ebenso hat, wenn es dem Boten vorher zur Kenntnis gekommen ist, nicht aber dem Auftraggeber, dieser die Veruntreuung begangen. Ed. Lowe: עד שיוציא. Talmudausg.: לכשיוציא. +21) Raschi und Tosaf. erklären: der Hausherr, um zu verhüten, dass der Krämer durch Ausgabe des Geldes eine Veruntreuung begeht. Maim. u. Bart. erklären: der Krämer, nachdem er erfahren hat, dass das Geld, das er erhalten und bereits unter anderes Geld getan hat, dem Heiligtum gehört hat. +22) נרות einfache Tongefässe, die mit Oel gefüllt als Lampen dienten. +23) Ed. pr.: שניהם מעלו. +24) der Auftraggeber nicht, da der von ihm gegebene Auftrag nur zur Hälfte dem Aufträge gemäss ausgeführt worden ist und diese Hälfte, durch die er sich einer Veruntreuung schuldig gemacht haben könnte, nur einen halben Perutawert beträgt, und der Bote nicht, da das, was er eigenmächtig ausgegeben hat, ebenfalls nur eine halbe Peruta war. +25) Talmudausg: ממקום. +26) da er die ganze Peruta anders, als es ihm aufgetragen worden, also eigenmächtig und unter eigener Verantwortung ausgegeben hat. +27) Talmudausg.: לך הבא לי. +28) Da der Auftrag gelautet hat, dass er ihm einen Etrog für zwei Perutot bringen soll, so hat der Auftraggeber nur dann eine Veruntreuung begangen, wenn der Etrog in der Tat zwei Perutot wert ist, der Bote ihn für nur eine Peruta erstanden hat (Tosaf. 21 a v. והלך). Der Bote hat trotzdem auch eine Veruntreuung begangen, da er zum Ankauf des Granatapfels keinen Auftrag hatte und demnach eine Peruta eigenmächtig ausgegeben hat. +29) d. h. einen kleineren und schlechteren, als wenn du mir einen für zwei Perutot gebracht haben würdest, da du den, der sonst zwei Perutot wert ist, schon für eine Peruta bekommen hast. +30) Ed. pr. u. Ven.: בשליש, ed. Lowe: בשלש. +31) Nach Talm. Jer. zu Kidd. I, 1 ist 1 Golddenar = 24 Silberdenaren. Da 1 Sela = 4 Silberdenaren ist, so ist demnach 1 Golddenar = 6 Selaim, und hat er also für die Hälfte des ihm übergebenen Geldes ein Hemd und für die andere Hälfte einen Mantel gekauft. Die Angabe im Talm. Bab. (Bab. Mez. 44 b), dass 1 Golddenar = 25 Silberdenaren ist, wird von Tosaf. darauf zurückgeführt, dass beim Umwechseln ein Silberdenar Agio berechnet wird (s. Ketub. 99 a Tosaf. v. נתן לו). +32) wenn das Hemd allein tatsächlich einen Golddenar wert ist, s. Note 28. +33) S. Note 29. +34) das dem Heiligtum gehört. +35) d. h. versiegelt oder mit einem nicht gewöhnlichen Knoten verschnürt. +36) der Geldwechsler und nicht der, der ihm das Geld übergeben hat, da dieser nicht gewollt hat, dass das Geld ausgegeben wird. +37) nach Maim. und Bart. auch der nicht, der ihm das Geld übergeben bat, weil er ihn doch immerhin nicht ausdrücklich zur Ausgabe des Geldes ermächtigt hat, nach Raschi macht dieser sich einer Veruntreuung schuldig, wenn der Geldwechsler das Geld ausgibt, vgl. Bab. Mez. 43 a. +38) der keine Geldgeschäfte zu machen pflegt. +39) da der, der ihm das Geld in Verwahrung gibt, nicht annimmt, dass er es ausgeben wird. +40) und nicht der, der es ihm übergeben hat, da es ohne seinen Willen ausgegeben worden ist. +41) der auch häufig Geld einzuwechseln hat. +42) da er doch keine eigentlichen Geldgeschäfte macht. +43) weil es vielleicht die dem Heiligtum gehörende Peruta gewesen ist. +44) der der Ansicht ist, dass man auch für eine zweifelhafte Veruntreuung ein Veruntreuungs-Schnldopfer zu bringen hat (s. Keret. V, 2). +45) Der Einwand (Tosaf. 21 b v. פרוטה), dass die Peruta durch die Vermischung mit den anderen in dem Beutel befindlichen Münzen eigentlich aufgehört haben sollte, heilig zu sein, nach dem Grundsatze, dass nach Tora-Vorschrift ein verbotener Gegenstand, der unter mehrere andere erlaubte gleicher Art geraten ist, darin aufgeht (מין במינט בטל ברוב), wird in Tosaf. Chad. damit widerlegt, dass dieser Grundsatz nur in dem Falle gilt, wenn es unmöglich ist, den verbotenen Gegenstand, da er von den anderen nicht zu unterscheiden ist, zu entfernen, in dem vorliegenden Falle aber sich der Ausweg bietet, dass man die Peruta durch eine andere nichtheilige Peruta anslöst, da es demnach unmöglich ist, das in dem Beutel vorhandene Verbotene zu beseitigen, geht selbst nach Tora-Vorschrift die Peruta nicht in den übrigen Münzen auf. +46) weil er damit zu erkennen gegeben hat, dass er gemeint hat, der ganze Inhalt des Beutels soll nicht heilig sein und zu profanen Zwecken ausgegeben werden bis auf eine d. i. die letzte Peruta, die dem Heiligtum gehören soll. +47) dann erst hat man die Veruntreuung begangen. +
+ +TRAKTAT TAMID +

Der Traktat תמיד, ein verkürzter Ausdruck für עולת תמיד „das tägliche Ganzopfer,“ beschreibt die Darbringung des täglichen Opfers am Morgen und am Nachmittag (Exod. 29, 38—42 ; Num. 28, 1—8) und die ihr vorangehenden und sich an sie anschliessenden Dienstverrichtungen der Priester im Heiligtume. Ueber die Reihenfolge, in welcher die einzelnen Dienstverrichtungen vorgenommen wurden, bestehen Meinungsverschiedenheiten unter den Mischnalehrern. Maimonides gibt in seinem Ritualcodex (הלכות תמידין ומוספין Kap. IV) folgende kurze Darstellung:

+

Kurz vor Tagesanbruch erschien der Priester, der das Amt hatte, die Verteilung der einzelnen Dienstbandlungen unter die an dem Tage den Dienst versehenden Priester zu leiten, und klopfte an das Aussentor eines Nebenraumes des Heiligtums, in dem die Priester sich während der Nacht aufhielten. Nachdem die Priester ihm geöffnet hatten, folgten sie ihm durch eine kleine Nebenpforte in die Opferhalle, es führte von diesem Nebenraume auch ein grösseres Tor in die Opferhalle, dieses wurde aber erst zugleich mit den übrigen Tempeltoren geöffnet. Nachdem sie sich durch einen Rundgang rings um die Opferhalle überzeugt hatten, dass alles richtig an seiner Stelle war, blieben die Priester, die dazu bestimmt waren, die Brote für das von dem Hohenpriester täglich darzubringende Brotopfer herzustellen, in dem hierfür bestimmten Raume zurück, während die übrigen sich in den die Quaderhalle genannten Raum begaben. Hier wurden durch zwei aufeinander-folgende Losungen zunächst diejenigen Priester bestimmt, welche die zunächst zu veri ichtenden Dionsthandlungen auszuführen hatten. Die erste dieser Diensthandlungen war das Abheben der Asche von dem Opferaltar und die Herrichtung und das Anzünden der Holzstösse auf dem Altar, des grossen Holzstosses, auf dem die Opferteile verbrannt wurden, und des kleineren, von dem die Kohlen, die bei der Darbringung des Räucher werks gebraucht wurden, genommen wurden. Nachdem so der Altar für die Darbringung des Opfers hergerichtet war, wurden aus der Geräte-Kammer alle heiligen Geräte herausgeholt, die man beim Opferdienst des Tages gebrauchte, und das zum Opfer bestimmte Lamm aus der Lämmerhalle an die auf der Nordseite der Opferhalle befindliche Schlachtstelle geführt. Während hier die Vorbereitungen für das Schlachten des Opfertieres getroffen wurden, traten die beiden Priester, auf die das Los gefallen war, den Innen-Altar und den heiligen Leuchter zu reinigen und herzurichten, an das in den Hechal führende grosse Tor, das Tor wurde geöffnet, gleichzeitig auch alle anderen in das Heiligtum führenden Tore. Die beiden Priester traten in den Hechal ein, der eine ging zum Innen-Altar und säuberte ihn von der auf ihm zurückgebliebenen Asche. Während er damit beschäftigt war, wurde das Opfertier geschlachtet und dann das Blut an den Opfer-Altar gesprengt. Darauf trat der zweite Priester an den heiligen Leuchter heran, um zunächst fünf von seinen sieben Lampen herzurichten; dann verliessen beide Priester wieder den Hechal. Inzwischen hatten die mit dem Opfertiere beschäftigten Priester das Tier abgehäutet und in seine Teile zerlegt und trugen nun die einzelnen Stücke in genau vorgeschriebener Reihenfolge zum Altare hin und legten sie auf der unteren Hälfte der zum Altare binauflführenden Rampe nieder. Darauf begaben sich sämtliche Priester wieder in die Quaderhalle und beteten dort das Schma und einzelne Abschnitte aus dem Morgengebete. Durch eine dritte Losung wurde nun bestimmt, wer von den Priestern das Räucherwerk darbringen sollte, hierzu wurden, soweit solche anwesend w’aren, nur Priester herangezogen, die damit noch nie betraut worden waren, weil das Darbringen des Räucherwerks als diejenige Opferhandlung galt, die für den sie ausführenden ganz besonderen Segen im Gefolge hatte. Durch eine vierte Losung wurde dann bestimmt, wer die Opferteile von der Rampe auf den Altar bringen sollte. Zuerst wurde nun das Räucherwerk dargebracht, dann betrat der Priester, der den Leuchter zu reinigen hatte, nochmals den Hechal, um die beiden noch nicht gereinigten Lampen herzurichten, darauf verliessen die Priester wieder den Hechal und stellten sich zusammen mit den übrigen Priestern, die durch den Schall eines weithin hörbaren Instruments zusammenberufen worden waren, auf den von der Opferhalle zum Ulam hinauflführenden Stufen auf. Nachdem die Opferstücke auf dem Altar dargebracht worden und auch die hierbei beschäftigt gewesenen Priester auf die Stufen zum Ulam getreten waren, begannen die Priester den Priestersegen zu sprechen, wobei sie den heiligen Namen Gottes, so wie er geschrieben wird, aussprachen, was nur im Heiligtume gestattet war. Dann wurde auch das zum Tieropfer gehörende Mehlopfer auf dem Altar dargebracht, darauf das Pfannenopfer des Hohenpriesters und zuletzt das Weinopfer. In dem Augenblick, wo der Priester begann, den Wein auf den Altar zu giessen, setzte die Tempelmusik und der Gesang der Leviten ein, für jeden Wochentag war ein anderer Psalm bestimmt, den die Leviten unter Musikbegleitung sangen. Bei der Darbringung des Nacbmittagopfers wiederholte sich im ganzen der gleiche Dienst wie bei der Darbringung des Morgenopfers.

+

Maimonides folgt in dieser Darstellung in einigen Punkten nicht den Angaben in unserem Traktat, sondern den dazu im Talmud angeführten abweichenden Ansichten anderer Mischnalehrer.

+

Der Traktat besteht aus 7 Abschnitten, im Cod. Cambridge (ed. Lowe) sind die Abschnitte 6 und 7 in einen Abschnitt zusammengezogen.

+

ABSCHNITT I.

+

1. An drei Stellen hielten die Priester im Heiligtum Wache1, im Abtinasraum2, im Zündfeuerraum3 und im Erwärmungsraum4. Der Abtinasraum und der Zündfeuerraum5 lagen im Oberstock, dort hielten die Jünglinge6 Wache. Der Erwärmungsraum war überwölbt7, es war ein grosser Raum, ringsherum8 waren stufenartige Mauervorsprünge9 aus Stein, dort10 schliefen die Aeltesten der Priesterabteilung11, in ihrer Hand12 waren die Schlüssel zur Tempelhalle, die jüngeren13 Priester hatten jeder sein Lager14 auf der Erde. Sie schliefen nicht in den heiligen Kleidern, sondern zogen sie aus, legten sie zusammengefaltet15 unten zu ihren Häupten16 hin und deckten sich mit einer ihnen selbst gehörenden17 Decke zu. Stiess einem von ihnen ein [nächtlicher] Zufall17a zu, so ging er durch den Rundgang18 hinaus, der unter dem Tempelgebäude19 entlang führte, Lampen brannten dort zu beiden Seiten, bis er nach dem Badehause kam. Dort brannte ein Feuer, auch ein diskret zu benutzender Abort befand sich dort20, die diskrete Einrichtung bestand darin, dass, wenn man ihn verschlossen fand, man wusste, dass jemand darin sei, und wenn geöffnet, man wusste, dass niemand darin sei. Dort ging er hinunter, nahm ein Tauchbad, kam wieder herauf, trocknete sich ab und erwärmte sich an dem Feuer. Darauf ging er zurück und setzte sich wieder zu seinen Brüdern, den Priestern21, bis die Tore geöffnet wurden, dann ging er hinaus und verliess das Heiligtum22. 2. Wer die Altarasche abzuheben23 wünschte, nahm zeitig ein Tauchbad24, bevor der Vorgesetzte25 kam. Zu welcher Stunde kam der Vorgesetzte? Nicht immer zur gleichen Zeit, manchmal kam er mit dem Hahnenruf26, manchmal kurz vorher oder kurz nachher. Der Vorgesetzte klopfte bei ihnen an27, sie öffneten ihm, er sprach zu ihnen : „Wer ein Tauchbad genommen hat, komme zum Losen28“! Dann wurde gelost29, wem es zufiel, der war der dazu Bestimmte. 3. Dann nahm er den Schlüssel, öffnete die kleine Pforte30 und trat aus dem Erwärmungsraum in den Tempelhof, sie31 folgten ihm zwei32 Licht-Fackeln tragend33 nach und teilten sich in zwei Abteilungen, die einen gingen den überdachten Gang34 entlang nach Osten und die anderen gingen den überdachten Gang entlang nach Westen. Während sie gingen, sahen sie sich um35, bis sie an der Stelle36, wo das Pfannenopfer37 zubereitet wurde, anlangten38. Waren sie dort angelangt, riefen sie sich einander zu: „In Ordnung, alles in Ordnung„! Die das Pfannenopfer herzustellen hatten, wurden dort gelassen, um das Pfannenopfer herzustellen. 4. Wem das Abheben der Altarasche zugefallen war, der ging nun, sie abzuheben. Sie ermahnten ihn39: „Achte darauf, dass du das [heilige] Gerät40 nicht anrührst41, bevor du deine Hände und deine Füsse in dem Becken geheiligt hast42! Die Kohlen-Schaufel liegt in dem Winkel zwischen der Rampe und dem Altar auf der Westseite der Rampe! “ Keiner ging mit ihm43, er hatte auch kein Licht in der Hand44, sondern ging im Scheine des Altarfeuers. Sie konnten ihn nicht sehen45, auch von ihm nichts hören, sobald sie aber das Geräusch der aus Holz gefertigten Vorrichtung46 hörten, die Ben Katin an dem Waschbecken hatte anbringen lassen47, sagten sie: „Es ist Zeit48“! Er heiligte nun seine Hände und Füsse an dem Becken49, nahm dann die silberne Kohlenschaufel und ging auf die Oberfläche des Altars hinauf, schob die Kohlen hierhin und dorthin50 zur Seite, nahm die Schaufel voll von den bereits verzehrten in der Mitte51 und ging wieder hinunter52. War er wieder auf dem Boden53 angelangt, wandte er sein Gesicht nach Norden54, ging55 an der Ostseite der Rampe entlang56 etwa zehn Ellen57 und schüttete die Kohlen in einem Haufen auf den Fussboden, drei Handbreiten von der Rampe entfernt58, an die Stelle59, wo auch die Geflügel-Kröpfe und die Aschenreste von dem Innen-Altar und dem Leuchter60 hingelegt wurden.

+

ABSCHNITT II

+

1. Sahen seine Brüder, dass er wieder heruntergekommen war, eilten sie herbei, heiligten schnell ihre Hände und ihre Füsse an dem Becken, ergriffen die Schaufeln1 und die Feuerhaken2 und stiegen auf die Oberfläche des Altars hinauf. Die Opferglieder und die Fettteile, die seit Abend noch nicht verzehrt waren, schoben3 sie an die Seiten4 des Altars, fanden sie auf den Seiten keinen Platz mehr5, schichteten sie sie am Rundgang6 auf7 der Rampe auf8. 2. Dann machten sie sich an9 das Hinaufkehren der Asche auf den Aschenhaufen10, ein Aschenhäufen war nämlich mitten auf dem Altar, der manchmal gegen dreihundert Kor11 betrug, an den Festen räumte man die Asche nicht von dort fort12, weil sie ein Schmuck für den Altar war13, niemals aber kam es vor, dass aus Nachlässigkeit des Priesters die Asche nicht fortgeschaffc worden wäre14. 3. Darauf machten sie sich an15 das Hinaufschaffen der Holzscheite16, um die Holzstösse für das Altarfeuer herzustellen. Waren alle Holzarten für das Altarfeuer tauglich ? Alle Holzarten waren für das Altarfeuer tauglich, nur nicht das vom Olivenbaum und vom Weinstock17, man pflegte jedoch nur folgendes dazu zu verwenden: Aeste18 vom Feigenbaum, vom Nussbaum und vom wilden Oelbaum19. 4. Er20 schichtete21 nun den grossen Holzstoss22 auf der Ostseite auf, mit der lichten Seite23 nach Osten, die inneren Enden der Holzscheite reichten bis an den Aschenhaufen24, zwischen den Scheiten war ein freier Raum, in dem man das Kleinholz25 anzündete. 5. Dann suchte man daraus gute26 Feigenbaumhölzer heraus, um27 den zweiten Holzstoss herzustellen, der für das Räucherwerk bestimmt war, gegenüber der Südwest-Ecke28, von dieser Ecke nach der Nordseite hin vier Ellen entfernt29, schätzungsweise30 zu fünf Sea Kohlen31, am Sabbat schätzungsweise zu acht Sea Kohlen, weil man da auch die beiden Schalen Weihrauch von den Schaubroten dorthinauf brachte32. Die Opferglieder und Fett teile vom Abend, die nicht verbrannt waren33, brachten sie nun wieder an den Holzstoss heran34, zündeten die beiden Holzstösse an35, dann gingen sie hinunter und begaben sich in die Quaderhalle36.

+

ABSCHNITT III.

+

1. Hier sprach der Vorgesetzte zu ihnen: „Kommet und loset“, nämlich1 wer schlachten soll2, wer sprengen3, wer den Innen-Altar von der Asche reinigen, wer den Leuchter4, wer die Opferglieder auf die Rampe hinaufbringen: den Kopf und den Hinterfuss5, die beiden Vorderfüsse, das Hinterteil6 mit Hinterfuss7, Brust und Hals8, die beiden Flanken9, die Eingeweide10, das Mehl11, das Pfannenopfer12, den Wein13. Sie losten, und wem es zufiel, der hatte es zu verrichten14. 2. Dann sprach der Vorgesetzte15 zu ihnen: „Gehet hinaus und sehet, ob es schon Zeit zum Schlachten ist“ 16. War es so weit, sagte der Ausschauhaltende: „Es tagt“ 17. Matja, der Sohn des Samuel18, sagt19: „Der ganze östliche Horizont ist schon hell“. „Bis nach Hebron hin“?20 Jenerantwortete: „Ja21“! 3. Hierauf sagte er zu ihnen: „Gehet und bringet ein Lamm aus der Lämmer-Kammer22“! Diese23, die Lämmer-kammer, befand sich auf der Nordwest-Ecke24, vier Kammern befanden sich dort25, eine war die Lämmer-Kammer, eine die Marken-Kammer26, eine die Kammer des Erwärmungsraumes27, und eine die Kammer, in der man die Schaubrote zubereitete28. 4. Sie begaben sichindie Geräte-Kammer, holten von dort dreiundneunzig silberne und goldene Geräte29 heraus und tränkten30 das tägliche Opfer aus einem goldenen Becher. Obgleich es schon am Abend vorher untersucht worden war31, wurde es beim Licht der Fackeln nochmals einer Untersuchung unterzogen32. 5. Der33, dem das [Schlachten des] Opfers zugefallen war, zog es heraus und brachte es nach der Schlachtstelle, und die, denen das [Hinauftragen der] Opferglieder zugefallen war, gingen hinter ihm her. Die Schlachtstelle war nördlich vom Altar, auf ihr standen acht niedrige34 Säulen, diese hatten viereckige Aufsätze35 aus Zedernholz, an denen eiserne Haken36 befestigt waren, an jedem drei Reihen37, um daran [die Opfertiere] aufzuhängen. Das Abbäuten geschah auf Marmor-Tischen, die zwischen den Säulen standen38. 6. Die, denen das Reinigen des Innen-Altars von der Asche und das des Leuchters zugefallen war, waren schon vorher gegangen39, sie hatten vier Geräte in der Hand: den Aschen-Kasten40, den Krug41 und zwei Schlüssel. Der Aschenkasten sah aus wie ein grosses42 Dreikab43, er war aus Gold und fasste zweieinhalb Kab44, der Krug sah aus wie ein grosser Kelch45 und war aus Gold, und die beiden Schlüssel, bei dem einen musste man mit dem Arm bis zur Achselhöhe hinabreicben46, [um zu öffnen], mit dem anderen öffnete man geradeaus47. 7. Er48 trat nun an die nördliche kleine Pforte heran, neben dem grossen49 Tore waren nämlich zwei kleine Pforten, eine auf der Nordseite und eine auf der Südseite50, die südliche wurde nie von einem Menschen benutzt, auf sie bezieht sich der Ausspruch in Jecheskel51: „Und der Ewige sprach zu mir: Dieses Tor soll geschlossen bleiben, es soll nicht geöffnet werden und niemand dadurch eintreten, denn der Ewige, der Gott Israels, tritt durch dasselbe ein, geschlossen soll es bleiben“. Er nahm den Schlüssel, öffnete die Pforte und trat in den Seitenraum52 ein, und von dem Seitenraum in den Hechal, bis er an das grosse Tor gelangte. Hatte er das grosse Tor erreicht, beseitigte er den Riegel53 und die Schlösser54 und öffnete es. Nicht eher durfte, der das Opfer zu schlachten hatte, schlachten, bis er das Geräusch des sich öffnenden grossen Tores hörte55. 8. Bis nach Jericho56 hörte man das Geräusch des grossen Tores, wenn es geöffnet wurde. Bis nach Jericho hörte man den Ton der Magrefa57. Bis nach Jericho hörte man das Geräusch des hölzernen Räderwerks, das Bon Katin an dem Waschbecken hatte anbringen lassen58. Bis nach Jericho hörte man die Stimme des Gabini, des Ausrufers59. Bis nach Jericho hörte man die Stimme der Flöte60. Bis nach Jericho hörte man die Stimme der Cymbel61. Bis nach Jericho hörte man die Stimme des Gesangs62. Bis nach Jericho hörte man die Stimme des Schofars63, einige sagen, auch die Stimme des Hohenpriesters, wenn er am Versöhnungstage den Gottesnamen aussprach64. Bis nach Jericho roch man den Duft von der Darbringung des Räucherwerks; R. Eleasar, Sohn des Diglai65, sagte: Mein Vaterhaus66 hatte Ziegen auf dem Machwar - Gebirge67, die infolge des Dufts von der Darbringung des Räucherwerks niesten. 9. Wem das Reinigen des Innen-Altars von der Asche zugefallen war, der ging hinein68, nahm den Aschenkasten und setzte ihn vor sich hin69, hob mit den Händen70 [die Asche] herunter und tat sie hinein, den zuletzt übrig bleibenden Restkehrte er hinoin, liess ihn stehen und ging hinaus71. Wem das Reinigen des Leuchters zugefallen war, der ging hinein, fand er die beiden71a) östlichen72 Lampen noch brennend, reinigte er die übrigen73 und liess diese74 brennend, wie sie waren75, fand er sie erloschen, reinigte76 er sie und zündete sie an den noch brennenden77 an, dann reinigte er die übrigen78. Ein Stein befand sich vor dem Leuchter, an dem drei Stufen waren, auf ihm stand der Priester79, wenn er die Lampen herrichtete. Dann liess er den Krug auf der zweiten80 Stufe stehen81 und ging hinaus.

+

ABSCHNITT IV.

+

1. Man band1 das Lamm nicht, sondern hielt nur die Füsse fest2, die, denen das [Hinauftragen der] Opferglieder zugefallen war, hielten es mit den Händen fest, und so wurde es gehalten: die Kopfseite nach Süden3 und das Gesicht nach Westen4. Der Schlachtende stand im Osten, mit dem Gesicht nach Westen. Das Morgenopfer wurde auf der Nord west5-Ecke am zweiten Ringe6 geschlachtet, und das Nachmittags-Opfer wurde auf der Nordost7-Ecke am zweiten Ringe geschlachtet. Derzuschlachten hatte, schlachtete, der (das Blut] aufzufangen hatte, fing es auf und ging damit an die Nord-ost-Ecke und sprengte es [nach Nord-Ost],8 dann an die Süd west-Ecke und sprengte es [nach Süd-West9], den Rest des Blutes goss er an den Grund auf der Südseite10. 2. Man brach den Fuss nicht durch11, sondern machte ein Loch am Kniegelenk12 und hängte es daran auf13, zog dann die Haut nach unten zu ab, bis man an die Brust kam14. War man bis zur Brust gekommen, schnitt man den Kopf ab und gab ihn dem, dem er zugefallen war15, dann schnitt man die Kniestücke16 ab und gab sie dem, dem sie zugefallen waren. Darauf zog man die Haut ganz herunter17, schnitt das Herz auf18 und liess das Blut herausfliessen19, schnitt die Vorderfüsse20 ab und gab sie dem, dem sie zugefallen waren. Dann ging man wieder hinauf21 zu dem rechten Hinterfuss, schnitt ihn ab und gab ihn mit den beiden Hoden dem, dem er zugefallen war. Nun schnitt man es auf, so dass alles offen dalag, nahm das Fett22 und legte es oben hinauf auf die Schlachtwunde des Kopfes23, nahm die Eingeweide24 und gab sie dem, dem sie zugefallen waren, zum Abwaschen. Den Pansen25 spülte man im Abwaschraume26 soviele Male aus, wie es nötig war27, die Eingeweide spülte man wenigstens28 dreimal auf den Marmortischen aus, die zwischen den Säulen standen29. 3. Dann nahm man [wieder] das Messer30 und trennte die Lunge von der Leber, und den Leberlappen31 von der Leber32, rührte diesen33 aber nicht von der Stelle, schnitt die Brust heraus34 und übergab sie, dem sie zugefallen war. Dann giog manzurrechten Flanke35 hinauf, schnitt sie bis dicht an das Rückgrat36, aber ohne das Rückgrat zu berühren, von oben nach unten herunter ab37, bis man an38 die beiden dünnen39 Rippen kam40, schnitt dann die Flanke ab und gab sie dem, dem sie zugefallen war, mit der an ihr hängenden Leber. Dann kam man zum Hals41, beliess an ihm42 zwei Rippen auf dieser und zwei Rippen auf jener Seite43, schnitt ihn ab und gab ihn dem, dem er zugefallen war, mit daran hängender Luftröhre, Herz und Lunge. Dann kam man zur linken Flanke, liess von ihr zwei dünne44 Rippen oben und zwei dünne44 Rippen unten zurück45, ebenso hatte man sie an der anderen Seite zurückgelassen46, man liess also bei beiden47 je zwei oben und je zwei unten zurück, schnitt sie ab und gab sie dem, dem sie zugefallen war, zusammen mit dem Rückgrat und der an ihr hängenden Milz, sie war die grössere Seite48, man nannte aber die rechte Seite die grosse, weil daran die Leber hing49. Dann kam man zum Hinterteil50, schnitt es ab51 und gab es dem, dem es zugefallen war, mit dem Fettschwanz, dem Leberlappen52 und den beiden Nieren. Dann nahm man den linken Hinterfuss53 und gab54 ihn dem, dem er zugefallen war. So standen sie nun alle in der Reihe mit den Opfergliedern in der Hand: der erste mit dem Kopf und dem einen Hinterfuss, den Kopf in der rechten Hand, die Nase55 seinem Arm zugewendet, die Hörner zwischen seinen Fingern56, die Schlachtwunde nach oben und das Fett daraufgelegt57, und den rechten Hinterfuss in seiner linken Hand58, mit der Hautseite nach aussen59, der zweite mit denbeidenVorderfüssen, den rechten in seiner rechten Hand und den linken in der linken, mit ihrer Hautseite nach aussen; der dritte mit dem Hinter stück und einem Hinterfuss, das Hinterstück in der rechten Hand, den Fettschwanz zwischen den Fingern herabhängend60, und der Leberlappen und die beiden Nieren daran, den linken Hinterfuss in der linken Hand, mit der Hautseite nach aussen; der vierte mit der Brust und dem Hals, die Brust in der rechten Hand und den Hals in der linken, die Rippen zwischen den Fingern61; der fünfte mit den beiden Seiten, die rechte in der rechten Hand und die linke in der linken, mit ihrer Hautseite nach aussen; der sechste mit den in einer Schale liegenden Eingeweiden und den oben auf ihnen liegenden Kniestücken62; der siebente mit dem Mehl63; der achte mit dem Pfannenopfer64 und der neunte mit dem Wein65. Sie gingen und legten sie auf der unteren Hälfte66 der Rampe auf der Westseite67 nieder, salzten sie68, dann gingen sie wieder hinunter und begaben sich in die Quaderhalle, um das Schma zu beten69.

+

ABSCHNITT V.

+

1. Der Vorgesetzte sprach zu ihnen: „Sprechet einen Segensspruch!“ Sie sprachen ihn1, lasen dann die zehn Gebote2, die Abschnitte: 4והיה אם שטוע ,3שמע und 5ויאמר, und sprachen mit6 dem Volke drei Segenssprüche, nämlich: 7אמת ויציב die 8עבודה und den Priestersegensspruch9. Am Sabbat wurde von der abtretenden Priesterabteilung noch ein Segensspruch10 hinzugefügt. 2. Dann sprach er zu ihnen: „Neulinge für’s Räucherwerk11, kommet und loset!“ Sie losten, wem es zufiel, der war der dafür Bestimmte. „Neulinge und schon damit betraut Gewesene, kommet und loset, wer12 die Opferglieder von der Rampe zum Altar hinauftragen soll“. R. Elieser, Sohn des Jakob, sagt: Der die Opferglieder auf die Rampe gebracht, der brachte sie auch auf den Altar hinauf13. 3. Dann übergab man sie14 den Tempeldienern 15, die zogen ihnen ihre Kleider16 aus und liessen sie nur die Beinkleider anbehalten17. Wandnischen18 waren dort angebracht, über denen geschrieben stand, zu welchen Kleidungsstücken sie dienten19. 4. Wem das [Darbringen des] Räucherwerks zugefallen war, der nahm nun den Löffel, der Löffel war wie ein grosses Dreikab20, aus Gold, er fasste21 drei Kab, in ihm befand sich die Schale, die gehäuft voll mit Räucherwerk war22, auch war ein Deckel darauf23, und eine Art Schutzdecke24 lag oben darüber. 5. Wem der Dienst mit derKohlenschaufel zugefallen war25, der nahm die silberne Schaufel, stieg auf die Oberfläche des Altars, schob die Kohlen hierhin und dorthin26 zur Seite27, nahm die Schaufel voll, ging dann hinab28 und schüttete sie in die goldene29 um, dabei wurde etwa ein Kab Kohlen verschüttet30, die kehrte man in den Wassergraben31, am Sabbat stülpte man einen Psykter32 darüber33. Der Psykter war ein grosses Gefäss, das ein Letech34 fasste, daran waren zwei Ketten, an der einen zog man ihn nach unten35, und an der anderen wurde er oben festgehalten, damit er nicht herunterrollte36. Zu drei Dingen wurde er benutzt: am Sabbat ihn über die Kohlen37 zu stülpen und über ein [verunreinigendes] Kriechtier38, und in ihm die Asche von der Oberfläche des Altars herunterzuschaffen39. 6. Waren sie40 zwischen dem Ulam und dem Altar angelangt41, nahm einer dieMagrefa42 und warf sie zwischen Ulam und Altar, vor dem Schall der Magrefa konnte kein Mensch in Jerusalem den anderen verstehen. Sie diente zu drei Dingen: Hörte ein Priester43 ihren Schall, so wusste er, dass seine Brüder, die Priester, hineingingen, um sich niederzuwerfen44, und eilte er auch herbei45; hörte ein Levite ihren Schall, so wusste er, dass seine Brüder, die Leviten, hineingingen, den Gesang vorzutragen46, und eilte er auch herbei; und der Vorsteher des Opfer-Beistands47 liess die Unreinen48 sich am Ost-Tore49 aufstellen50.

+

ABSCHNITT VI.

+

1. Während sie1 anfingen, die Stufen des Ulam hinaufzusteigen, eilten die, denen das Reinigen des Innen-Altars von der Asche und das des Leuchters zugefallen war, ihnen voraus2. Der das Reinigen des Innen-Altars von der Asche zu besorgen hatte, ging hinein, nahm den Kasten3, warf sich nieder und ging hinaus4. Der das Reinigen des Leuchters zu besorgen hatte, ging hinein, fand er die beiden östlichen5 Lampen noch brennend6, reinigte er die östliche und liess die westliche brennen7, denn an ihr zündete man am Nachmittag8 den Leuchter wieder an; traf er diese9 bereits erloschen an10, reinigte er sie und zündete sie an [Feuer vom] Ganzopfer-Altar11 wieder an12. Dann nahm er den Krug von der zweiten Stufe13, warf sich nieder und ging hinaus14. 2. Wem der [Dienst mit der] Kohlenschaufel zugefallen war, der schüttete die Kohlen15 in einem Haufen auf den Altar16, ebnete17 sie mit dem Boden der Schaufel, warf sich nieder und ging hinaus. 3. Wem das [Darbringen des] Räucherwerks zugefallen war, der nahm nun die Schale aus dem Löffel heraus und gab diesen18 seinem Freunde oder Verwandten19. War etwas davon20 in diesen21 hinein verschüttet worden, gab er es ihm in seine zusammengehaltenen Hände22. Man belehrte ihn23: „Habe Acht, dass du nicht24 vorne25 anfängst, damit du dich nicht verbrennst26“. Dann fing er an und breitete es aus27 und ging hinaus28. Der Räuchernde brachte das Räucherwerk Dicht eher dar, bis der Vorgesetzte29 ihm zurief: „Bringe das Räucherwerk dar“! War es der Hohepriester30, so sagte der Vorgesetzte: „Mein Herr Hoherpriester31! Bringe das Räucherwerk dar“. Nachdem alle sich entfernt hatten32, brachte er das Räucherwerk dar, warf sich nieder und ging hinaus.

+

ABSCHNITT VII.

+

1. Wenn der Hohepriester eintrat1, um sich niederzuwerfen2, hielten ihn drei [Priester]3 gefasst, einer an der Rechten, einer an der Linken, und einer an den Edelsteinen4. Sobald der Vorgesetzte die Schritte des heraustretenden5 Hohepriesters vernahm6, hob er für ihn den Vorhang7 in die Höhe, er8 ging hinein, warf sich nieder und ging wieder hinaus9, dann gingen seine Brüder, die Priester, hinein, warfen sich nieder und gingen wieder hinaus. 2. Dann kamen sie10 und stellten sich auf die Stufen des Ulam, die zuerst kommenden11 stellten sich südwärts12 von ihren Brüdern, don Priestern, auf, sie hatten fünf Geräte in ihren Händen, einer hatte den Kasten13 in der Hand, einer den Krug14, einer die Schaufel15, einer die Schale16, einer den Löffel17 und seinen Deckel18. Dann sprachen sie19 den Segen über das Volk in einem20 Segensspruch, draussen20a sprach man ihn zwar21 in drei Segenssprüchen, im Heiligtum aber in einem Segensspruch. Im Heiligtum sprach man den Gottesnamen aus, wie er geschrieben wird, draussen den dafür gebräuchlichen Ausdruck22. Draussen erhoben sie ihre Hände bis zur Schulterhöhc23, im Heiligtum über die Köpfe24, mit Ausnahme des Hohenpriesters, der seine Hände nicht höher als bis zur Priesterbinde erhob25 — R. Jehiida sagt: Auch der Hohepriester erhob seine Hände über die Priesterbinde — denn es heisst26: „Und Aron erhob seine Hände nach dem Volke zu und segnete sie27 3. Wenn der Hohepriester die Opferstücke darbringen wollte28, ging er die Rampe hinauf, der Vorsteher zu seiner Rechten29. War er bis zur Hälfie der Rampe gekommen, fasste ihn der Vorsteher an seiner Rechten und führte ihn hinauf. Der Erste30 reichte ihm31 den Kopf und den Hinterfuss, er legte die Hände darauf32, dann warf er sie hinauf33. Der Zweite reichte dem Ersten die beiden Vorderfüsse, der gab sie dem Hohenpriester, er legte die Hände darauf und warf sie hinauf. Der Zweite trat weg und entfernte sich34, und so reichten sie ihm auch alle übrigen Opferglieder, und er legte die Hände darauf und warf sie hinauf, wenn er aber wollte, legte er nur die Hände darauf und andere warfen sie hinauf. Dann35 trat er den Rundgang um den Altar an36. Von wo trat er ihn an? Von der Südostecke, zur Nordostecke, zur Nordwestecke, zur Südwestecke. Da reichte man ihm den Wein37 zum Giessopfer, der Vorsteher stand auf dem Altarhorn mit einem Tuche37a in der Hand, zwei Priester standen auf dem für die Fettstücke bestimmten Tisch38 mit zwei silbernen39 Trompeten in der Hand, sie bliesen einen gedehnten, einen schmetternden und wieder einen gedehnten Ton40, dann gingen sie und stellten sich neben Ben Arsa41, einer zu seiner Rechten und einer zu seiner Linken. Sobald er42 sich zum Ausgiessen bückte43, schwenkte der Vorsteher das Tuch, Ben Arsa schlug die Zimbel44, und die Leviten stimmten den Gesang an. Kamen sie an einen Abschnitt45, wurde geblasen und das Volk46 warf sich nieder, bei jedem Abschnitt47 wurde geblasen, und bei jedem Blasen warfen sie sich nieder. Dies ist die Ordnung des täglichen Opfers nach der Dienstordnung im Hause unseres Gottes. Möge es ihm gefallen, dass es wieder aufgebaut werde, bald in unseren Tagen, Amen! 4. Das Lied, welches die Leviten im Heiligtum [an den einzelnen Tagen] anstimmten48. Am ersten [Wochen-] Tage sangen sie49: „Des Ewigen ist die Erde und was sie füllt, die Welt und die auf ihr wohnen.“ Am zweiten Tage sangen sie50: „Gross ist der Ewige und hoch gepriesen in der Stadt unseres Gottes, seinem heiligen Berge.“ Am dritten Tage sangen sie51: „Gott steht in der Gemeinde Gottes, inmitten der Richter richtet er.“ Am vierten Tage sangen sie52: „Gott der Vergeltungen, Ewiger, Gott der Vergeltungen, erscheine!“ Am fünften Tage sangen sie53: „Jauchzet Gott, unserem Hort, jauchzet dem Gotte Jakobs!“ Am sechsten Tage sangen sie54: „Der Ewige regiert, mit Hoheit umkleidet usw.“ Am Sabbat sangen sie55: „Ein Psalmlied für den Sabbat-Tag.“ Ein Psalmlied56 für die künftige Welt57, für den Tag58, der ganz Sabbat und Ruhe ist im Leben der Ewigkeit.

+1) nach den meisten Erklärern nur während der Nacht, nach anderen auch bei Tage. +2) בית אבטינס, auch עלית בית אבטינס und לשכת בית אבטינס genannt, war ein auf der Südseite über oder neben dem Wassertor gelegener Raum, in welchem die Priester aus der Priesterfamilie Abtinas, die sich hierauf besonders verstanden (s. Jom. III, 11), das tägliche Räucherwerk anfertigten. +3) Der בית חנצוץ genannte Raum lag auf der westlichen Hälfte der Nordseite. Nach Midd. I, 5 befand sich vor dem dort gelegenen שער הנצוץ genannten Tore ein offener Vorbau, der obere Teil dieses Vorbaus hiess ביתּ הנצוץ. Ueber die Bedeutung des Beinamens הנצוץ geben Mischna und Talmud keinen Aufschluss. Von den Commentatoren führen die einen ihn darauf zurück, dass dort ein beständig glimmendes Feuer (נצוץ = Funke) unterhalten wurde, um damit das Altarfeuer, wenn es erloschen war, wieder anzuzünden. Allerdings diente hierzu auch das Feuer im בית חמוקד, da aber hier das Feuer hell zu brennen pflegte, weil es auch zur Erwärmung für die Priester diente, konnte es vorkommen, dass es gerade ausgebrannt war, wenn man Feuer für den Altar brauchte, deshalb wurde dieses blos glimmende Feuer im בית חנצוץ unterhalten, in dem sich die Glut beständig hielt (באר שבע u. Tif. Jisr.). Andere leiten die Bezeichnung בית הנצוץ davon her, dass dieser erhöht liegende offene Raum der Sonnenstrahlen besonders stark ausgesetzt war (נצוץ = Strahl). +4) Dieser lag ebenfalls auf der Nordseite, aber weiter östlich, näher zur Opferhalle. Er hiess בית המוקד, weil dort ein ständiges Feuer brannte, an dem die Priester sich erwärmten und das gleichzeitig dazu diente, das Holz auf dem Altar in Brand zu setzen. +5) Talmudausgaben: בבית — ובבית. +6) רובים Mehrz. von רובא, junge noch nicht erwachsene Priester, die zum eigentlichen Priesterdienste noch nicht zagelassen wurden. +7) er hatte als Decke ein gemauertes Gewölbe, nicht wie die anderen Räume eine einfache Balkendecke, כיפה von כוף = biegen, wölben. Andere erklären: er war unterwölbt, unter der Wölbung befanden sich danach die vier zu ihm gehörenden Midd. I, 6 genannten kleineren Räume. +8) in dem Teile des Raumes, der nicht zum Heiligtum gehörte und in dem sich die Priester deshalb zum Schlafen niederlegen durften, s. Midd. I Note 48. +9) דוברים, von רבד = aneinanderfügen, aus Steinwürfeln zusammengesetzte Absätze, die rings an der Mauer stufenartig über einander angebracht waren. +10) auf diesen Mauer-Vorsprüngen. Nach anderen Brklärern dienten diese Absätze nur als Stufen, um zu den in der Mauer selbst angebrachten Schlafstellen hinaufzusteigen. +11) die am folgenden Tage den Dienst zu versehen hatte. Die Priester waren nämlich in 24 Wachen (משמרות) eingeteilt, jede Woche hatte eine andere Wache den Dienst im Heiligtum zu versehen. Jede Wache war wieder für die einzelnen Tage der Woche in 7 Familien (בתי אבות) eingeteilt, nach anderen nur in 6 für die Wochentage, während am Sabbat sämtliche Priester, die zu der Abteilang gehörten, sich in den Dienst teilten (vgl. auch Tosefta Taan. Kap. II). +12) d. h. unter ihrer Aufsicht, die Schlüssel wurden an einer besonderen Stelle unter dem Fussboden aufbewahrt, s. Midd. I, 9. +13) פרחי כהונה die in der Blüte stehenden jungen Priester, die aber im Gegensatz zu den vorher genannten רובים bereits das dienstfähige Alter erreicht hatten. +14) כסת = Kissen, Polster. +15) Talmudausg. fehlt: ומקפלין. +16) nicht: unter ihren Kopf, denn als Unterlage für den Kopf durften die heiligen Kleider nicht benutzt werden, sondern: unterhalb der Stelle, wo sie mit dem Kopfe lagen, so dass sie sie sofort vor Augen hatten, wenn sie sie wieder anziehen wollten (s. Talm.). +17) d. h. nicht zu den heiligen Kleidern gehörenden. +17 a) euphemistischer Ausdruck für Pollution. +18) ein unterirdischer Gang, durch den man aus dem Wachraum, ohne die Opferhalle zu betreten, zum Badehause gelangen konnte. Das Heiligtum durfte in unreinem Zustande nicht betreten werden, die unterirdischen Räume dagegen, von denen kein direkter Zugang zum Heiligtum führte, gehörten in dieser Beziehung nicht zum Heiligtame. +19) בירה war nach R. Jochanan (Joma 2 a) der Name eines besonderen Platzes auf dem Tempelberg, nach R. Simon b. Lakisch wurde das ganze Tempelgebäude auch בירה genannt (vgl. Sebach. XII Note 41). Die Mischna hier scheint für die letztere Ansicht zu sprechen. +20) zur Benutzung vor dem Untertauchen. +21) im בית המוקד. +22) da er als טבול יום vor Untergang der Sonne keinen Dienst versehen durfte. Einem טבול יום war nach rabbinischer Verordnung auch das Betreten der Vorräume zum Heiligtum verboten, in diesem Falle war es ihm aber erlaubt, bis zum Oeffoen der Tore in dem an die Opferhalle angrenzenden בית המוקד sich aufzuhalten, weil er erst innerhalb des heiligen Raumes unrein geworden war. +23) Das weiter in Mischna 4 beschriebene Abheben der Aschenhebe von dem Altar war die erste Opferkandlung, die die Priester jeden Morgen zu verrichten hatten. Ueber das Zeitwort תרם s. Jom. I Note 28. +24) denn auch ein Reiner durfte die Opferhalle nicht betreten, bevor er ein Tauchbad genommen hatte. +25) der die Verteilung der einzelnen Diensthandlungen unter die Priester zu leiten hatte. +26) גבר = Hahn. Nach einer anderen Erklärung: גבר = Mann, sobald der hierfür angestellte Priester vor dem Heiligtum seinen für die Priester bestimmten Weckruf hatte ergehen lassen. +27) an das Tor, das vom בית המוקד nach aussen führte, s. Midd I, 7. +28) חפיס Hif. von פיס. Das Stammwort פס hat die Bedeutung: abgeteilt, abgesehnitten sein, davon auch אפס = das Ende, der Hif. הפיס = durch das Los abteilen, entscheiden lassen, פייס = die Entscheidung durch das Los. In welcher Weise gelost wurde, s. Jom. II Note 7. +29) auf der zum Heiligtum gehörenden Seite des בית המוקד. Nach Maim. fand auch dieses Losen wie die nachfolgenden Auslosungen erst in der Qaaderhalle statt. +30) פשפש wird die kleine Nebentür in oder neben einem grossen Tore genannt, wie Levy Neuhebr. Wörterb. vermutet, von פשפש = tasten, untersuchen, weil sie neben dem grossen Tore so wenig in die Augen fällt, dass man erst nach ihr suchen muss. Von dem בית המוקד führte ein grosses Tor nach der Opferhalle, dieses wurde aber erst später geöffnet, wenn auch die übrigen Tempeltore geöffnet wurden. Zunächst wurde nur die kleine Nebentür benutzt, die in die Opferhalle führte (s. Midd. I, 7), die nach einigen Erklärem in dem grossen Tore, nach anderen neben demselben angebracht war. +31) auch die übrigen Priester, die im בית המוקד genächtigt hatten, nachdem sie inzwischen ebenfalls ein Tauchbad genommen hatten. Talmudausg. add.: חכחנים. +32) je eine für jede von den beiden Abteilungen. +33) Nach Maim. trugen sie am Sabbat keine Fackeln, sondern brannten dort schon am Vorabend angezündete Lichter +34) אבסדרא = ἐξέδρα Halle, Säulengang. Ed. pr.: אכסנדרא. Im Innern der Opferhalle zog sich ein überdachter Säulengang rings an den Mauern entlang, nur der Altar mit dem ihn umgebenden Raume befand sich unter freiem Himmel. +35) ob alles an seiner richtigen Stelle war. +36) Einige Mischnaausg. lesen: למקום בית. +37) das der Hohepriester täglich darznbringen hatte. +38) Nach Midd. I, 4 befand sich dieser Raum auf der Ostseite neben dem Nikanortor, die eine Priesterabteilung ging demnach die Nordseite der Halle entlang vom בית המוקד bis zur Nordostecke und dann die Ostseite bis zur לשכת עושי חביתין, die andere den westlichen Teil der Nordseite bis zur Nordwestecke, dann die ganze West- und Südseite und die Ostseite bis zur genannten Treffstelle. +39) weil er allein ging und vielleicht diesen Dienst noch niemals verrichtet hatte. +40) die Schaufel zum Abheben der Asche. +41) Das Anrühren war eigentlich nicht verboten, es war nur zu befürchten, dass er, wenn er die Schaufel erst in der Hand hatte, vergessen würde, vor dem Abheben eich die Hände und Füsse zu heiligen. +42) s. Exod. 30, 17—21. +43) weil den Raum zwischen Ulam und Altar nur der Priester, der einen Dienst zu verrichten hatte, betreten durfte. +44) weil er bei der Waschung und beim Abheben der Asche beide Hände frei haben musste. +45) da die hoch ansteigende Altar-Rampe, um die er herumgehen musste, ihn ihren Blicken entzog. +46) מוכני = μηχανή, Maschine, künstliche Vorrichtung. Alles, was durch Hineintun in ein heiliges Gerät heilig geworden war, wurde über Nacht zu weiterem Gebrauche untauglich. Da auch das Waschbecken zu den heiligen Tempelgeräten gehörte, wurde auch das darin be findliche Wasser über Nacht untauglich und musste deshalb das grosse und schwere Becken jeden Morgen geleert und wieder frisch gefüllt werden. Um dieses überflüssig zu machen, hatte Ben Katin eine Vorrichtung an dem Becken anbriagen lassen, nach dem Talmud (Jom. 37 a) bestand dieselbe in einem Räderwerk, durch das das Becken jeden Abend in einen darunter befindlichen Brunnen hinabgelassen wurde, so dass sich das Wasser des Beckens mit dem Brunnenwasser vermischte, am Morgen wurde das Becken wieder heraufgezogen, das darin befindliche Wasser galt dann als frisch gefülltes. Maim. im Comment. hier und zu Joma III, 10 bringt eine hiervon abweichende Erklärung, danach bestand die Vorrichtung in einem das Becken rings umgebenden grösseren Wasserbassin, das nicht zu den geheiligten Tempelgeräten gehörte, aus dem immer nur soviel Wasser, wie gerade gebraucht wurde, in das Becken hineingelassen wurde; nach seinem Commentar zu Tam. III, 8 befand sich dieses Bassin oberhalb des Wasserbeckens und musste bei Gebrauch erst vermittels eines Räderwerkes herabgelassen werden. +47) S. Jom. III, 10. +48) sich für die weiteren Diensthandlungen auf dem Altar bereit zu machen, s. weiter II, 1. +49) indem er einen der an dem Becken angebrachten Hähne öffnete und sich das Wasser über seine Hände und Füsse laufen liess, s. Jom. a. a. O. +50) Ed. pr. u. Talmudausg. fehlt: והילך. +51) wo die bereits ganz verkohlten Opferreste lagen. +52) die Rampe hinunter. +53) am Fusse der Rampe. +54) die Rampe befand sich auf der Südseite des Altars. +55) auf den Altar zu. +56) auf dem Fussboden der Halle. +57) die Länge der Rampe von ihrem Fuss bis zum Altar betrug 32 Ellen (vgl. Midd. III Note 33). +58) damit die Seitenwand der Rampe nicht beschmutzt wurde. +59) Von der Aschenhebe sowohl wie von den Geflügel-Kröpfen heisst es (Lev. 6, 3; 1, 16), dass sie אצל המזבח zur Seite des Altars hingeschüttet werden sollen. Aus dem an der letzteren Stelle gebrauchten Ausdruck והשליך wird gefolgert, dass nicht gemeint ist dicht neben dem Altar, sondern in einem grösseren Abstand von ihm (vgl. dazu auch Sebach. VI Note 51). +60) S. Talm. Meïl. 12a. +1) מגרפות, von גרף = zusammenscharren, Schaufeln zum Zusammenscharren der Altarasche. +2) צינורות hakenförmig gebogene Werkzeuge, um die noch nicht vom Feuer verzehrten Opferstäcke an die Seiten zu schieben. +3) סנק = zusammendrängen, Piel Mikw. II, 6 חמסנק את הטיט לצדדי, ähnl. arab. art Talmudausg.: סולקין. +4) Talmudausg.: על צדי. +5) wörtlich: konnten die Seiten sie nicht fassen. +6) סובב hiess der anf dem untersten eine Elle hohen Absatz, dem יסוד, sich erhebende fünf Ellen hohe mittlere Absatz des Altars, der ringsherum um eine Elle über den dritten obersten Teil des Altars hinausragte. +7) Maim. und Bart. erklären: auf dem Teile der Rampe, der zum Rundgang führte. In der Höhe des Rundgangs führte nämlich ein besonderer Steg von der Rampe zum Rundgang hin. Die Baraita (Joma 45 b) liest: על הכבש או ע״ג סובב, so erklärt R. Abr. b. David auch hier: בסובב או על הכבש auf den Rundgang oder, wenn darauf kein Platz mehr war, auf die Rampe. +8) Ganz von dem Altar herunternehmen durfte man sie nicht, da man sie dann nicht wieder hätte hinauflegen dürfen. Die vorspringende Oberfläche des סובב dagegen, die sich über der halben Höhe des Altars befand, und der anliegende Teil der Rampe galten als noch zur Oberfläche des Altars gehörend, das Hinlegen auf eie galt deshalb noch nicht als ein Herunternehmen von dem Altar (s. Tosaf. Joma 45 b v. סידרן). +9) Das ב von באפר, ebenso von בגיזרין in der folgenden Mischna, hängt von החלו ab: sie fingen nun mit der Asche an, sie hinauszuschaffen, wie Gen. 44, 12: בגדול החל. +10) תפוח, von תפח = anschwellen, eine Erhöhung, Anschwellung, davon auch תפוח = der Apfel wegen seiner runden, bauchigen Form. Nach R. Abr. b. David zu Maim. הלכות תמידין ומוספי II, 7 war die ganze Oberfläche des Altars in der Mitte um eine Elle höher als an den Seiten, auf denen das Holz zum Altarfeuer aufgeschichtet lag, diese Erhöhung in der Mitte hiess nach ihm תפוח. Nach allen übrigen Erklärern gab es eine solche Erhöhung auf dem Altare nicht, sondern wurde die Asche nach der Mitte des Altars hin zusammengekehrt, und der dadurch entstehende Aschenhaufen wurde תפוח genannt. +11) nach dem Talmud eine Hyperbel. +12) während sie sonst, sobald sich zuviel davon angehäuft hatte, durch andere Priester von dort heruntergeholt (s. weiter V, 5) und nach einem dafür bestimmten שפך הדשן genannten Platz ausserhalb der Stadt geschafft wurde. +13) als ein Zeichen für die Menge der dargebrachten Opfer. +14) es war niemals Nachlässigkeit der Priester, wenn sie dort liegen blieb, sondern weil sie als ein Schmuck für den Altar galt. +15) S. Note 9. +16) גיזרין oder, wie andere Ausgaben lesen, גזירין: grosse zurechtgeschnittene Holzkloben, von גזר = abtrennen, beschneiden. Hier sind wohl nicht die zwei grossen Holzscheite gemeint, deren Hinauflegen auf das Altarfener als eine besondere Diensthandlung vorgeschrieben war, da diese erst nach Herstellung des zweiten Holzstosses, die weiter Mischna 5 beschrieben wird, auf den ersten grossen Holzstoss hinaufgelegt wurden (s. Jom. 33 a), sondern die zur Herstellung der beiden Holzstösse nötigen Hölzer. +17) die Wein und Oel hervorbringen, aber nicht als Brennholz verwendet werden sollten; nach anderen, weil ihr Holz zuviel Knorren hat und deshalb nicht gut brennt, oder weil es beim Verbrennen zu schnell zu Asche wird. +18) מרביות Aeste, ebenso Sukk. IV, 5: מרביות של ערבה, vgl. מרבית = Zuwachs. +19) deren Früchte nicht so wertvoll sind wie die vom Weinstock und vom Oelbaum. Nach anderen ist unter עץ שמן die Fichte zu verstehen. +20) der Priester, der die Aschenhebe abgehoben hatte, s. Joma 22 a. +21) In manchen Miscbnaausg. fehlt das Wort: סידר. +22) Nach Jom. IV, 6 wurden auf dem Altar jeden Tag nach R. Jehuda zwei Holzstösse hergerichtet, einer zum Verbrennen der Opfer, der zweite, um Kohlen für das tägliche Räucherwerk zu gewinnen, nach R. Jose noch ein dritter, um ein ewiges Feuer auf dem Altar zu unterhalten, und nach R. Meïr noch ein vierter zum Verbrennen solcher Opferteile, die in der vorangegangenen Nacht nicht zu Asche verzehrt worden waren. Der erste von diesen Holzstössen war der grösste, er wurde deshalb der grosse Holzstoss genannt. +23) חזית leiten die Erklärer von חזה = sehen ab: die offene Seite, durch die man hineinsehen kann, die man offen lässt, um dort das Kleinholz zum Anbrennen des Holzstosses hineinzulegen, oder damit das Feuer besseren Zug hat. Maim. erklärt das Wort wie Bab. Bat. I, 2 mit „sichtbares Zeichen“: der Holzstoss muss so hergestellt werden, dass es erkennbar ist, dass seine Front auf der östlichen Seite ist. +24) der in der Mitte war, damit am Rande des Altars Platz blieb für die Priester, ohne dass sie dem Feuer zu nahe zu kommen brauchten. +25) אליה oder אליחא der Fettschwanz, arab. art überhaupt Fleisch- oder Fettwulst (Fleischer Nachtr. zu Levy, Targ. Wörterb. S. 418), hier = kienige Holzspäne, vgl. זנבות האודים Jes. 7, 4. +26) glatte, gut brennende, da die daraus gewonnenen Kohlen bald zum Räucherwerk gebraucht wurden. +27) Talmudausg.: סידר. +28) Talmudausg. כנגד מערבית דרומית. +29) das ist die Stelle des Altars, die grade gegenüber dem Eingänge zum Hechal gelegen war. Da die Kohlen zum Räncherwerk auf dem inneren im Hechal etehenden Altar verwendet werden sollten, mussten sie von der Stelle des Altars genommen werden, die dem Hechal am nächsten gelegen war (Talm. Sebach. 58 b). +30) בעומר = באומד, nach ungefährer Schätzung. +31) soviel Holz, dass ungefähr fünf Sea Kohlen daraus werden konnten. +32) die gleichfalls, weil sie aus dem Hechal herausgebracht wurden, um auf dem Aussenaltar verbrannt zu werden, auf der Stelle verbrannt werden mussten, die dem Eingange am Hechal am nächsten gelegen war (Talm. a. a. O.). +33) S. oben Mischna 1. +34) um sie dort nachher nach der Darbringung des Morgenopfers auf dem Altarfeuer weiter verbrennen zu lassen, denn vor der Darbringung des Morgenopfers durfte nichts auf das Altarfeuer gebracht werden (Talmud 28 b). Nach R. Abr. ben David und Tif. Jisr. dagegen bezieht sich dieses Verbot nur auf frische Opfer, nicht aber auf diese, die bereits auf dem Altar gelegen hatten. +35) nachdem der Priester, der die Aschenhebe abgehoben hatte, noch die beiden besonderen Holzscheite auf den ersten Holzstoss hinaufgelegt hatte (s. oben Note 16) und nach R. Jose auch der dritte Holzstoss hergerichtet war (s. Note 22). +36) wo die Auslosungen für die weiteren Opferhandlungen stattfanden (s. Jom. 25 a). +1) Bei der Auslosung wurde die Reihenfolge nicht innegehalten, in der die einzelnen Handlungen nachher ausgeführt wurden, die Reinigung des Innen-Altars ging z. B. dem Sprengen des Blutes voran. +2) Das Schlachten konnte auch durch einen Nichtprieeter ausgeführt werden, es wurde aber trotzdem, um jeden Streit zu verhüten, ein Priester dafür bestimmt, der dann seinerseits auch einen Nichtpriester mit der Ausführung betrauen konnte. Ed. pr. fehlt: מי שוחט. Es fand nicht für jede der genannten Diensthandlungen eine besondere Auslosung statt, sondern, nachdem von den in der Runde aufgestellten Priestern derjenige, der das Schlachten auszuführen hatte, bestimmt worden war, wurden die ihm in der Reihe folgenden Priester der Reihe nach für die anderen nachfolgenden Diensthandlungen bestimmt. +3) Zu dem Sprengen gehörte auch das ihm vorangehende Auffangen und Hintragen des Blutes zum Altar. +4) Derselbe Priester hatte auch das Anzünden des Leuchters zu besorgen. +5) beide durch einen Priester; gemeint ist der rechte Hinterfuss, Talmudausg. add.: של ימין. +6) עוקץ eig. = Spitze, Stiel, das untere Ende der Wirbelsäule mit dem es umgebenden Hinterteil des Tieres und dem Schwanz. +7) dem linken, Talmudausg. add.: של שמאל. +8) גרה der Hals, eig. die Stelle, wo das Tier die Speise wieder heraufbringt, nach IV, 3 mit daran hängender Luftröhre, Lunge und Herz. +9) nach IV, 3 mit Rückgrat, Milz und Leber. +10) die sämtlichen Verdauungsorgane. +11) das als Zugabe zu dem Tieropfer dargebracht wurde, s. Num. 28, 5. +12) das tägliche Opfer des Hohenpriesters, s. Lev. 6,13—15. +13) S. Num. 28, 7. +14) Es waren 13 Priester, die also durch das Los bestimmt wurden. +15) Ed. Lowe und Talmudausg. fehlt: הממונה. +16) denn das Morgenopfer durfte nicht vor Tagesanbruch geschlachtet werden. +17) ברקאי, ed. pr. u. Lowe: בורקי, ed. Ven.: ברקי, wohl ein Substantiv (ברק = Blitz, Lichtschein, Glanz), sobald er einen hellen Schein am Horizont sab, rief er den Wartenden zu, dass „ein heller Schein“ schon zu sehen sei. +18) Name eines Priesters, der die Auslosungen zu leiten hatte, s. Schekal. V, 1. +19) die Meldung, die der Ausschau haltende Priester zu machen hatte, lautete. +20) Hebron lag südlich von Jerusalem, war der Lichtstreifen schon bis dahin vorgedrungen, so dehnte er sich schon über den ganzen östlichen Horizont aus. +21) Vgl. zu dieser Mischna auch Joma III Note 5. +22) in der immer mindestens sechs Lämmer für das tägliche Opfer bereit standen, s. Arach. II, 5. +23) חרי entspricht dem hebräischen הנה. +24) Nach Midd. I, 6 lag diese Kammer nicht auf der Nord west- sondern auf der Süd west-Seite des בית המוקד. Der Talmud (Joma 17 a) sucht diesen Widerspruch dadurch auszugleichen, dass er annimmt, sie habe auf der Westseite des בית המוקד gelegen, sich aber der Länge nach so weit nach Norden erstreckt, dass es demjenigen, der von der Südseite herkam, schien, als reichte sie bis zur Nordwest-Ecke, andererseits sich aber auch nach Süden so weit erstreckt, dass es demjenigen, der von der Nordseite kam, erschien, als reichte sie bis zur Südwest-Ecke. So nach der Erklärung von Raschi, danach würde האי לשכה אקצויי מקציא bedeuten: diese Kammer war von den Ecken abgelegen, entfernt (vgl. מוקצה, s. auch Arach v. קץ). Nach Maim. (Comment. zu Midd. I, 6) gibt die Mischna dort die Lage der Kammer zum בית המוקד an, sie lag danach auf der südwestlichen Seite des אקצויי מקציא) בית המוקד = an der Ecke des בית המוקד gelegen), während hier ihre Lage zur Tempelhalle von dieser aus gesehen angegeben wird, das בית המוקד lag auf der Nordseite der Tempelhalle nach Westen zu, deshalb heisst es hier, die Kammer habe auf der Nordwestseite gelegen. +25) als Nebenräume des בית המוקד. +26) wo die Marken verkauft wurden, für die man das vorgeschriebene Mass Mehl, Wein und Oel erhielt, das man zu jedem Opfer brauchte (s. Schekal. V, 3 u. 4). +27) in dem sich die Priester an dem dort brennenden Feuer erwärmten. +28) Genaueres über die Lage dieser vier Kammern s. Midd. I, 6. +29) die bei dem täglichen Opferdienst gebraucht wurden. +30) Nach dem Talmud (Beza 40 a) tränkte man das Tier unmittelbar vor dem Schlachten, weil sich dann das Fell leichter abziehen liess, nach einer anderen Erklärung, weil dadurch unbedeutende Hautverwachsungen (סירכות) auf der Lunge des Tieres, welche die Tauglichkeit des Tieres vielleicht hätten in Frage stellen können, sich von selbst wieder lösten. +31) Die Tiere mussten spätestens vier Tage vor ihrer Benutzung eingestellt und täglich auf ihre Brauchbarkeit untersucht werden (s. Arach. II Note 38). +32) ob es sich nicht inzwischen einen es zum Opfer untauglich machenden Leibesfehler zugezogen hatte. +33) In den Talmudausg. folgen hier erst Mischna 6, 7 und 8, und dann erst die Mischna 5. +34) ננס gr. νάννος = Zwerg. +35) רביעיות, ed. Lowe רביעין (s. Midd. III, 5), Talmudausg.: רבעים, nach den meisten Erklärern wie רבוע = Viereck, viereckige Aufsätze aus Holz, die auf die Säulen aufgesetzt waren, weil in die Säulen selbst, die aus Stein waren, keine Haken eingeschlagen werden konnten. Nach R. Abr. ben Dav. waren es hölzerne Querbalken, die von je zwei Säulen getragen wurden, er leitet das Wort von רבץ = רבע (s. Targ. zu Exod. 23, 5) ab, also etwa: Liegebalken. Auch nach R. Schemaja (Comment. zu Midd. III, 5) waren es Balken, und zwar vier, die auf je zwei von den acht Säulen ruhten. +36) אונקליות gr. ἀγχύλη = gekrümmt, Haken. +37) über einander, die unterste für die kleinsten, die oberen iür die grösseren Tiere; nach anderen Erklärern je eine Reihe auf der Nord-, Ost- und Südseite der Aufsätze, während auf der Westseite keine Haken waren, weil der davor Stehende dem Allerheiligsten den Rücken hätte zuwenden müssen. Nach der Erklärung des R. Abr. ben Dav. waren die Haken in die unteren Flächen der Querbalken eingeschlagen, und zwar in drei Reihen hinter einander. +38) Auf den Tischen wurde die Haut so weit abgezogen, wie man sie sonst den Tieren, während sie auf der Erde liegen, abzuziehen pflegt, dann erst wurden sie zur weiteren Bearbeitung an den Haken aufgehängt. Nach einer anderen Erklärung bezieht sich das ובהן auch auf ומפשיטין, die Tiere werden an die Haken gehängt und dort abgehäutet, damit aber die unteren Teile der herabhängenden Tiere nicht den Erdboden berührten, wurden diese auf die daneben stehenden Tische gelegt. Nach einer dritten Erklärung ist unter מפשיטין nicht nur das Abhüuten, sondern auch das sich daran anschliessende Aufschneiden des Tieres und Herausnehrnen der Eingeweide zu verstehen und bezieht sich nur darauf die Bestimmung על שלחנות של שיש, d. h. die Eingeweide wurden dann auf die marmorenen Tische gelegt. +39) während die Vorbereitungen für das Schlachten des Opfertieres getroffen wurden, denn mit dem Schlachten musste gewaltet werden, bis die sämtlichen Tore geöffnet waren. Ed. Lowe: מקדימין לפניהם. +40) טני ähnlich wie טנא = Korb, Behälter. R. Abr. ben Dav. leitet es von טונא = Last ab, ein grosses, schweres Gefäss. +41) כוז arab. art Krug. +42) Ed. Lowe u. Talmudausg. fehlt: גדול. +43) תרקב gr. τρίχαβος, ein grosses Massgefäss, das drei Kab fasste. +44) Die Wände des Gefässes waren so stark, dass es trotz seiner Grösse in seinem Innern nur 2½ Kab fasste. +45) קיתון = χώϑων oder χήϑιον, eine Art Trinkgefäss. +46) אמת השחי fassen die Erklärer in der Bedeutung von „der Arm bis zum Schultergelenk“ und erklären יורד לאמת השחי: herabgehen d. h. die Hand mit dem Schlüssel nach innen oder nach unten herablassen bis zur Länge des ganzen Armes bis zur Schulter. Die Talmudausg lesen: באמת השחי. Nach Maim., Abr. ben Dav. und Bart. dienten beide Schlüssel zum Oeffnen derselben Tür, nämlich der kleinen Tür auf der Nordseite der grossen Pforte zum Hechal (s. folg. Mischna), nach Maim. war diese Tür ausser durch ein Schloss wie iedes andere noch durch ein zweites unten dicht über dem Fussboden befindliches verschlossen, so dass man sich erst tief herabbücken musste, um es zu öffnen. Nach Abr. ben Dav. und Bart. befand sich dieses zweite Schloss an der Iunenseite der Tür und musste man den Arm durch eine in der Wand oder der Tür befindliches Loch bis zum Schultergelenk hineinstecken, um es von innen zu öffnen. Nach Raschi (Bab. Mez. 33 a) war diese Aussentür nur in der angegebenen Weise von innen zu öffnen, und diente der zweite Schlüssel zum Oeffnen der zweiten Tür, die erst von dem Seitenraum (תא), in den man durch die Aussentür eintrat, in der Hechal führte. +47) כיון, vom Piel בִּיוֵּן grade machen, auf etwas hinlenken, gewöhnlich mit folgendem ש׳ oder ד׳ = sobald als, hier Adverb = sofort, d. h. ohne weitere Umstände, ebenso Pesach. 37 a: אפשר יעשנה בדפוס ויקכענה כיון. +48) der mit dem Oeffnen der Tore Beauftragte. +49) Das Haupttor zum Hechal wurde das grosse Tor genannt im Gegensatz zu denkleinen Pforten zu beiden Seiten, oder deshalb, weil es in den Hauptteil des Heiligtums, den Hechal und das Allerheiligste, führte. +50) Das Tor zum Hechal war zehn Ellen breit, der Hechal hatte eine Breite von zwanzig Ellen, es blieben demnach noch fünf Ellen Mauer zu jeder Seite des Tores, hier zu beiden Seiten des grossen Tores befanden sich die kleinen Pforten nach Ansicht von Raschi (Bab. Mez. 33 a) und R. Schemaja (Midd. IV, 2). Da die Mauer des Hechal eine Dicke von sechs Ellen hatte, so muss man demnach annehmen, dass von diesen Seitenpforten ein Gang durch die Mauer zu den Seiieuzellen des Hechal führte, von denen man dann durch eine zweite Tür in den Hechal gelangte. Nach Tosf. Jomt. und anderen Erklärern befanden sich diese Pforten nicht in der Mauer des Hechal selbst, sondern seitlich davon, und trat man durch sie unmittelbar in die zu beiden Seiten des Hechal befindlichen Seitemäume ein. +51) Jechesk. 44, 2. +52) Ueber den Ausdruck תא und die damit bezeicbneten Räume s. Midd. Noten 24 u. 25. +53) נגר von גרר = schleifen, schieben = der Querriegel vor dem Tore, nach anderen: der untere Riegel, durch den die Tür am Fussboden festgebalten wird. +54) פותחת: ein Schloss, das vermittels eines Schlüssels geöfinet wird. +55) Dass schon während des Schlachtens die Tore zum Hechal geöffnet sein müssen, wird aus der beim Friedensopfer vorgescbriebenen Bestimmung (Lev. 3, 2) abgeleitet, dass es פתח אחל מועד geschlachtet werden soll, d. h. bei geöffnetem Eingang zum Heiligtum (s. Sebach. 55 b). +56) Die Entfernung von Jerusalem nach Jericho betrug nach Joma 39 b zehn Parasangen, das sind nach Pesach. 93 b vierzig Mil, ein Mil entspricht ungefähr einem Kilometer. +57) מגרפה war der Name eines pfeifenartigen Musik-Instruments, das nach einer Ueberlieferung im Talm. (Arach. 11 a) zehn Löcher hatte, deren jedes zehn versehiedene Töne hervorbrachte, im ganzen also hundert; nach einer anderen Ueberlieferung brachte gar jedes Loch hundert Töne hervor, diese Ueberlieferung wird jedoch im Talmud selbst als Uebertreibung bezeichnet. Woher der Name מגרפה, der sonst „Schaufel“ bedeutet, für dieses Instrument berzuleiten ist, ist nicht zu ersehen, Maim. vermutet, dass es vielleicht in seiner äusseren Form den im Tempel verwendeten Schaufeln ähnelte. Da die Mischna die übrigen weithin hörbaren Musikinstrumente erst später erwähnt, vermutet Straschun, dass hier nicht dieses מגרפה genannte Musikinstrument gemeint sei, sondern die weiter V, 6 genannte מגרפה (s. dort). +58) S. I Note 46. Die Talmudauag. bringen diese Angaben in anderer Aufeinanderfolge. +59) כרוז = der Ausrufer, der täglich zum Tempeldienst rief, s. Jom. 20 b. Wenn es dort heisst, dass die Stimme des Ausrufers nur drei Parasangen weit reichte, so erklärt das Abr. ben David dahin, dass sie eigentlich in der Tat nur so weit zu hören war, sie aber trotzdem in dem zehn Parasangen entfernten Jericho gehört wurde entweder infolge der besonders günstigen Lago dieser Stadt oder infolge eines Wunders. גביני war der Name eines Priesters, der mit diesem Ausruferamte betraut war und nach dem dann allgemein die dieses Amt versehenden Priester benannt wurden (s. Schek. V, 1). +60) S. Arach. II Note 23. +61) Talmudausg.: קול בן ארזה מקיש בצלצל, s. Schek. II, 5. +62) der Leviten. +63) die Schofartöne, von den Priestern geblasen, s. Sukk. V, 5. +64) Nach Tosf. Jomt. ist damit gemeint: die Stimme des Hohenpriesters in Verbindung mit den beim Hören des Gottesnamens einfallenden Stimmen aller in der Vorhalle versammelten übrigen Priester, da es unwahrscheinlich sei, dass die Stimme des Hohenpriesters allein so weithin hätte gehört werden sollen. Aus demselben Grunde nimmt er auch an, dass unter גביני כרוז nicht der auerufende Priester überhaupt gemeint sei, sondern nur ein bestimmter Priester, namens גביני, der mit einer besonders weitreichenden Stimme begabt war. +65) Ed. pr. liest statt שני דגלי :בן דגלאי. +66) Talmudausg. und ed. Lowe: לאבא. +67) nach Neubauer, la géographie du Talmud, S 40: das Machaerus-Gebirge in der Provinz Peraea. Ed. Ven. und Lowe: בחרי מכוור, Talmudausg.: בערי המכוזר. +68) in den Hechal. +69) auf den Fussboden. +70) חפן = beide Hände voll nehmen, vgl. מלא חפניו Lev. 16, 12. +71) Die Asche wurde erst später zusammen mit den Resten des Oels und der Dochte aus dem Leuchter hinausgetragen und beides an die dafür bestimmte Stelle neben der Altarrampe ausgeachüttet (s. weiter VI, 1). +71 a) נר gilt sonst immer als masc. gen. +72) Das Reinigen und Instandsetzen der sieben Lampen des Leuchters geschah nicht in einem Zuge, sondern musste, wie dies aus den betreffenden Schriftstellen abgeleitet wird, durch eine andere Opferhandlung unterbrochen werden, es wurden zunächst nur fünf der Lampen instandgesetzt und später erst die beiden anderen. Welche der Lampen zuerst instand zu setzen waren und welche später, darüber fehlen nähere Angaben. Der Talmud (Menach. 68 b) bringt zwei Ansichten, wie der Leuchter im Heiligtum stand, nach der einen stand er auf der Breitseite des Hechal, sodass die Lampen in der Richtung von der Südseite nach der Nordseite aufeinanderfolgten, nach der anderen auf der Längsseite, sodass sie von der Ost- nach der Westseite aufeinanderfolgten. Für die letztere Ansicht entscheiden sich Raschi, R. Abr. ben Dav. und fast sämtliche Erklärer. Da die Mischna hier von östlichen Lampen spricht, so muss auch sie von der Ansicht ausgehen, dass die Lampen von Osten nach Westen auf einander folgten. Unter נר מערבי d. h. dem westlichen Lichte, das nach der Ueberlieferung bis zum Tode des Hohenpriesters Simon des Gerechten durch ein Wunder auch am Tage nicht ausging und für dessen Instandsetzung besondere Bestimmungen galten (s. Sabb. 22 b), ist auch bei dieser Aufstellung des Leuchters nach Raschi (ebend.) nicht die westlichste Lampe zu verstehen, sondern die zweite Lampe auf der Ostseite, weil im Verhältnis zu der ersten östlichsten Lampe alle übrigen Lampen nach der Westseite zu standen und demnach diese auf die östlichste folgende Lampe für den in den Hechal Eintretenden die erste Lampe nach der Westseite hin war. Diese beiden Lampen, die östlichste und die auf sie folgende נר מערבי genannte, sind es, die die Mischna mit den שתי נרות מזרחיות meint. Nach der von Bart. gebrachten Erklärung waren es diese beiden Lampen, die immer erst später, getrennt von den fünf anderen, instandgesetzt wurden, und gibt die Mischna an, wie dabei zu verfahren war, wenn sie bei der Instandsetzung der übrigen Lampen noch brannten, und wie, wenn sie bereits erloschen waren. Ueber die hiervon abweichende Auslegung anderer Erklärer s. weiter Note 78. +73) anch wenn sie noch brannten, löschte er sie ans, nahm die Dochte und das übrig gebliebene Oel heraus lind tat frisches Oel und neue Dochte hinein. +74) die beiden östlichen. +75) Erst wenn er dann zum zweiten Mal hineinging, löschte er dann auch diese beiden Lampen aus und versah sie mit neuem Docht und Oel, liess dann die östlichere der beiden Lampen wie die übrigen fünf unangezündet bis zum Abend, das נר מערבי dagegen wurde mit Hilfe des Altarfeners bald wieder angezündet, da es auch während des Tages brennen musste. In der älteren Zeit aber, wo das נר מערבי durch ein Wunder auch ohne Hinzutun frischen Oels auch während des ganzen Tages brannte, wurde dann nur die erste östlichste Lampe ausgelöscht und instandgesetzt, das נר מערבי dagegen liess man brennen, und erst am Abend wurde es gereinigt und frisches Oel und neuer Docht hineingetan. +76) das heisst hier nicht wie oben, dass man das übrig gebliebene Oel und den alten Docht herausnahm und neues dafür hineintat, denn das geschah erst nach der Instandsetzung der anderen fünf Lampen, sondern man reinigte den Docht und gab ihm eine solche Richtung, dass er wieder in den noch in der Lampe zurückgebliebenen Oelrest hineinreichte, so dass er wieder brennen konnte. +77) Wenn keine der Lampen mehr brannte, wurde das Altarfeuer zum Anzünden benutzt. +78) wie oben Note 73, und wenn er dann zum zweiten Mal hineinging, löschte er auch diese beiden Lampen wieder aus und verfuhr mit ihnen wie Note 75 angegeben. Durch das vorhergehende nochmalige Anbrennen dieser beiden Lampen sollte das Auseinanderhalten ihrer Instandsetzung von der der übrigen fünf Lampen deutlicher zum Ausdruck gebracht werden. Eine hiervon abweichende Erklärung unserer Mischna gibt Maim. in seinem Mischna-Commentar. In seinem Ritualwerke (הלכות בית הבחירה III, 12) entscheidet er sich im Gegensatz zu Raschi und Abr. ben Dav. für die Ansicht, dass der Leuchter auf der Breitseite des Hechal stand, so dass die Lampen in der Richtung von der Südseite nach der Nordseite auf einander folgten. Das נר מערבי hiess nach ihm die mittelste Lampe, weil ihr Docht nach der Westseite hin dem Allerheiligsten zu gerichtet war, während die Dochte der übrigen Lampen von beiden Seiten nach dieser mittleren Lampe hin gerichtet waren. Die Ausführungen unserer Mischna führt er in seinem Ritualwelke überhaupt nicht an, weil sie, wie ohen ansgeführt, von der von ihm nicht acceptierten Ansicht ausgehen, dass der Leuchter auf der Längsseite des Hechal gestanden habe. Aber auch in der Erklärung der Mischna weicht er von der von Bart. angeführten Erklärung ab. Unter den Ausdrücken הטבת הנרות und דישון המנורה ist nach ihm nicht nur das Instandsetzen der Lampen sondern zugleich auch das immer unmittelbar sich daran anschliessende Wiederanzünden derselben zu verstehen, beides wurde zweimal am Tage vorgenommen, einmal früh und einmal abends, denn alle sieben Lampen sollten nicht nur in der Nacht sondern auch während des ganzen Tages brennen. Das נר מערבי wurde nach ihm nach der Ansicht, dass der Leuchter auf der Längsseite des Hechal gestanden habe, die am meisten nach Westen stehende der sieben Lampen genannt, die am nächsten zum Allerheiligsten stand, ihr Docht war nach Westen hin gerichtet, ebenso aber auch die Dochte der übrigen sechs Lampen. Das Instandsetzen und Anzünden der Lampen hatte auch nach ihm in zwei getrennten Abschnitten zu geschehen, welche fünf Lampen zuerst und welche erst beim zweiten Male vorzunehmen waren, darüber gab es keine bestimmte Vorschrift. Danach erklärt er die Mischna: wenn beim Hereintreten des Priesters die beiden östlichen Lampen, auf die er zuerst stress, noch brannten, so liess er diese zunächst brennen, reinigte die übrigen fünf, gleichviel ob sie noch brannten oder nicht, goss frisches Oel hinein und zündete sie wieder an, und beim zweiten Male reinigte er die beiden ersten und zündete auch sie wieder an. Waren aber diese beiden ersten Lampen bereits ausgegangen, so reinigte er zunächst diese und dazu die nächsten drei Lampen und zündete sie wieder an, liess dagegen die beiden westlichsten Lampen zunächst stehen und reinigte und zündete diese erst beim zweiten Hineintreten wieder an, nur auf diese beiden bezieht sich demnach das zweite ואח״כ מדשן את השאר. Einen dritten in vielen Punkten von diesen beiden abweichenden Erklärungsversuch gibt Salomo ben Aderet in seinen Rechtsgutachten (No. 79 und No. 309), durch den er zugleich die Ausführungen dieser Mischna mit den weiter (VI, 1) folgenden auszugleichen sucht, es würde aber zu weit führen, auch auf diesen hier einzugehen, auch werden die von ihm gegen die von Bart. angeführte Erklärung gemachten Einwendungen schon alle von Moses Chefez in seinem Werke חנוכת הבית sowie in dem Werke באר שבע ausführlich widerlegt. +79) um besser an die Lampen heranzureichen, da der Leuchter sehr hoch war. +80) vielleicht deshalb auf der zweiten, weil auf der obersten die zum Leuchter gehörenden Zangen und Pfännchen lagen (s. Maim. הלכות בית הבחירה III, 11). +81) da er ihn nachher noch beim Reinigen der letzten beiden Lampen gebrauchte. +1) כפת heisst das Zusammen binden der Füsse des Schlachttieres, nach einer Erklärung aller vier Füsse aneinander, nach einer anderen der Vorderiusse für sich und der Hinterfüsse für sich. Nach dem Talmud vermied man dies bei dem Opfer aus Rücksicht auf die Heiligkeit des Opfers, nach einer anderen Ansicht, weil dieses Verfahren bei den Oötzenopfern üblich war. +2) עקד heisst nach den meisten Erklärern: je einen Vorderfuss und einen Hinterfuss an einander binden, nach Maim. dagegen: die Füsse nur nach hinten biegen und so festhalten. +3) Das Tier wurde so niedergelegt, dass es der Länge nach zwischen Süd und Nord lag, mit dem Kopf nach dem Altare zu, so dass, wenn das Tier während des Schlachtens Unrat auswarf, dieser nach der entgegengesetzten Seite hinfiel. +4) nach dem Innern des Heiligtums zu, der Kopf wurde so gewendet, dass das Gesicht nach Westen gerichtet war. +5) Wie alle hochheiligen Opfer musste das tägliche Ganzopfer auf der Nordseite der עזרה d. h. in dem Raume zwischen der Nordwand des Altars und der Nordwaud der עזרה geschlachtet werden (s. Sebach. V, 4). Der östliche Teil dieses Raumes wurde aber früh, wo die Sonne im Osten steht, von dem 8chatten der hohen Ostmauer der עזרה überschattet. Da aber das tägliche Opfer im hellen Tageslicht geschlachtet werden sollte, schlachtete man es früh auf der westlichen Seite dieses Raumes, d. i. in der Nähe der Nordwest-Ecke des Altars, umgekehrt am Nachmittag. +6) von den 24 Ringen, die der Hohepriester Jochanan nach der Anzahl der Priesterabteilungen in dem Raume zwischen Altar und der Nordmauer der עזרה am Fussboden hatte anbringen lassen, nach einer Ansicht in 6 Reihen von je 4, nach einer anderen in 4 Reihen von je 6 Ringen. Diese Ringe dienten nach den meisten Erklärern zum Festhalten des Kopfes des Opfertieres, nach Maim. zum Festhalten der Füisse. Das Weitere über diese Ringe s. Midd. III, 5. Unter dem zweiten Ringe an der Nordwestecke verstehen die meisten Erklärer den vom Altare aus zweiten Ring in der am meisten nach Westen hin gelegenen Reihe. Warum gerade dieser zweite Ring benutzt wurde und nicht der erste Ring in dieser Reihe, der der Nordwestecke des Altars am nächsten gelegen war, dafür geben die Erklärer verschiedene Gründe an. Nach Raschi (Jom. 62 b) war der Grund, damit man den ersten Ring zum Festhalten der Füsse am Boden benutzen konnte, nach Tosaf. (ebend.), weil man das Tier nicht zu nahe an den Altar heran niederlegen wollte, damit es nicht den Boden dort durch seinen Auswurf beschmutze, nach dem ungenannten Erklärer in den Talmudausgaben, Ascheri und Bart. weil die Stelle, wo der erste Ring befestigt war, noch von der zehn Ellen hohen Altarwand beschattet wurde, nach Serachja Halevi, Verfasser des המאור, weil die Sonne nie genau im Nord ost bzw. Nord west anf- bzw. untergehe, sondern stets mehr oder weniger nach Süden hin, deshalb sei auch das Opfer nicht an dem der Nordwest-bzw. Nord-ost-Ecke des Altars zunächst gelegenen Ringe geschlachtet worden, sondern etwas davon entfernt an dem darauf folgenden zweiten Ringe. Ueber die Einwendungen, die gegen jede dieser Begründungen zu erheben sind, s. Tif. Jisr. Nach Straschun ist unter dem zweiten Ringe an der Nordwestecke nicht der vom Altar aus zweite Ring in der am meisten nach Westen gelegenen Reihe zu verstehen, sondern der zweite Ring in dieser Reihe von der Nordwand der עזרה aus gerechnet, also vom Altare aus der vorletzte Ring in dieser Reihe. Der gleichen Ansicht ist wohl auch Maim., da er zu dem קרן צפונית מערבית der Mischna hinzufügt: של בית המטבחים (s. הלכות תמידין ומוספין I, 11), nicht also an der Nordwest-Ecke des Altars, sondern an der Nordwestecke des Schlachtraumes, das ist des Raumes, auf welchem sich diese 24 Ringe befanden. Das ist die gerade entgegengesetzte Seite. Mit dieser Ansicht würde Bich sowohl die von Raschi angeführte Begründung besser vereinigen, da die Füsse des Opfertieres doch nicht nach vorne nach dem Altar zu ausgestreckt waren, sondern vielmehr nach hinten, nach dem nach dieser Erklärung ersten Ringe in der Reihe, wie auch die von Serachja Halevi angeführte Begründung, da danach auch von den Ringen nicht der am meisten nach Norden gelegene Ring benutzt wurde, sondern der etwas mehr nach der Südseite hin gelegene zweite Ring in der betreffenden Reihe (s. auch Tif. Jis.). +7) weil da die Sonne im Westen stand und deshalb der westliche Teil des Raumes durch die dahinter liegenden hohen Mauern des Ulam und des Hechal überschattet wurde (s. Note 5). +8) In manchen Ausgaben fehlen hier die Worte מזרחה צפונה, ebenso weiter die Worte מערבה דרומה, sie sind aber zu ergänzen. Ueber die Art, wie diese Sprengungen ausgeführt wurden, s. Sebach. V Note 39. +9) Damit durch die beiden Sprengungen alle vier Seiten des Altars von dem Blute getroffen wurden (שתי מתנוח שחן ארבע), mussten diese an zwei einander gegenüberliegenden Ecken des Altars ausgeführt werden. Da aber das Blut nur an solche Stellen des Altars gesprengt werden durfte, an denen sich unten am Altar der Grund (יסוד s. Sebach. II Note 16) befand (s. Sebach. 57 a), so kamen nur die Nordost- und die Südwest-Ecke in Betracht, da an der Südost-Ecke sich kein Grund befand. Da der Priester beim Sündopfer, dessen Blut an den oberen Teil des Altars gesprengt wurde, wenn er von der auf der Südseite des Altars gelegenen Rampe kommend sich, wie es für alle Wendungen Vorschrift war, nach rechts wandte, zuerst an die Süd ost-Ecke des Altars kam und dort sprengte und dann von dort immer nach rechts gehend zu den übrigen Ecken (s. Sebach. V, 3), ging auch hier der Priester, obwohl hier die Sprengung vom Boden aus erfolgte, zuerst an die Nord ost-Ecke und von dort sich nach rechts wendend zur Süd west- Ecke. +10) wie bei allen Opfern, deren Blut an den äusseren Altar gesprengt wurde (s. Sebach. V Note 32). +11) um den einen gebrochenen Hinterfuss durch ein Loch in dem anderen hindurchzuziehen und so das Tier an den gekreuzten Füssen aufzuhängen, wie man es sonst zu machen pflegte. Da beim Zerteilen des Opfers der rechte Hinterfuss gleich mit am Anfang abgoschnitten wurde, konnte das Tier nicht in dieser Weise aufgehängt werden. +12) ערכוב = Kniegelenk. Talmudausg. u ed. Lowe: ערקובו, s. Bechor. VI Note 76. +13) Beide Hinterfüsse wurden am Kniegelenk durchlöchert und jeder an einem besonderen Haken aufgehängt, so dass, auch nachdem der eine Fuss abgeschnitten war, der ganze übrige Körper noch an dem anderen Fusse hing. +14) Weiter wurde zunächst die Haut nicht abgezogen, weil man so den Kopf, von dem die Haut nicht abgezogen wurde, besser abtrennen konnte. +15) ihn auf den Altar zu bringen. +16) die 4 Füsse vom Knie abwärts. +17) מרק verw. mit מרח = abreiben, polieren, daher auch reinigen, und davon abgeleitet hier = vollenden, fertig machen (Fleischer zu Levy, Neuhebr. Wörterb., III S. 319). +18) Da die Brust erst später aufgeschnitten wurde, ist es schwierig, wie man schon jetzt das Herz aufschueiden konnte. Ascheri meint deshalb, dass diese Worte hier an falscher Stelle stehen und hinter die Worte קרעו ונמצא כולו גלוי לפניו zu setzen seien. Tif. Jisr. vermutet, dass man die Hand durch den aufgeschnittenen Hals hineingesteckt und so das Herz aufgeschnitten habe, damit das Blut, ohne dass anderes damit befleckt wurde, durch den Hals abfliessen konnte. Straschun meint unter Hinweis auf עור לבוב (Abod. Sar. 32 a), dass man vielleicht die Brost an der Stelle, hinter der das Herz liegt, durchstochen habe und so an das Herz gelangt sei. +19) weil durch das Aufseufzen des Tieres während des Schlachtens Blut aus der Schnittwunde in das Herz zurückgeflossen sein konnte und dieses wie aus der Schnittwunde auf die Erde geflossenes Blut nicht auf den Altar gebracht werden durfte (Ascheri). +20) bis zum Rumpf. +21) von der nach unten hängenden Kopfseite. +22) פדר die die Eingeweide bedeckende Fettlage. +23) um diese damit zuzudecken, da der Kopf mit der Schnittwunde nach oben zum Altar getragen wurde, s. Mischn. 3. +24) Magen und Därme. +25) S. Chull. III Note 12. +26) S. Midd. V, 3. +27) Wegen des vielen Unrats, der darin war, bedurfte er einer besonders gründlichen Reinigung und wurde diese in einem besonderen Raume vorgenommen. +28) Mischnaausg,: במיעוטה, Talmudausg.: במעוטן. Die meisten Erklärer fassen das Wort in dem Sinne von „zum wenigsten“, soviel wie: לכל הפחות. Nach einer anderen Erklärung ist unter מעוטה oder מעוטן ein Behälter zu verstehen, in dem die Eingeweide abgewaschen wurden, vgl. מעטן = Bottich Maasr. IV, 3. Der ungenannte Erklärer in der Talmudausg. liest: במיעוטן „של״ שולחנות und erklärt: auf dem kleinsten der Tische. +29) Der Erklärer in der Talmudausg. liest die beiden Worte שבין העמודיס nicht, nach ihm sind nicht die Tische gemeint, die zwischen den Säulen standen, diese wurden beim Abhäuten der Opfertiere benutzt (s. oben III Note 38), die hier genannten Tische dagegen standen innerhalb des Raumes, in dem geschlachtet wurde, wie es in den Erläuterungen des Talmud zur Mischna ausdrücklich heisse: עשרה שולחנות היו במקדש ח׳ של שיש „בבית המטבחיס״ שעליהן מדיחין את הקרבים. Nach den anderen Erklärern waren es dieselben Tische, die auch beim Abhäuten benutzt wurden, und gehörte der Platz, auf dem die Säulen standen, eben auch noch mit zum בית המטבחים. +30) das beim Herausnehmen des Fetts und der Eingeweide nicht gebraucht worden war. +31) אצבע הכבד ist nach dem Aruch (Art. אצבע) gleichbedeutend mit dem יותרת הכבד in der Schrift, das Maim. in der Vorrede zu seinem Mischna-Commentar zu Kodaschim erklärt: קצה התחתון היוצא ממנו כמו הבוהן מן היד das unterste Ende der Leber, das von ihr absteht wie der Daumen von der Hand (vgl. Hoffmann, Leviticus 3, 4). +32) Jedes von diesen dreien: Lunge, Leber und Leberlappen wurde nachher zusammen mit einem anderen Körperteile zum Altar gebracht. +33) den Leberlappen, damit er nicht von der Stelle, wo er angewachsen, sich loslöse und herunterfalle. Andere beziehen das ולא חיה מזיזה auf die Lunge, Maim. auf die Leber. +34) נקב wörtlich: er machte ein Loch, weil durch das Herausschneiden der Brust zwischen den beiden Seitenteilen eine offene Lücke entstand. +35) דופן Wand, Seite, hier das hintere Seitenteil des Tieres. +36) von der Seite bis an das Rückgrat. Ed. pr. u. Lowe lesen: עם השדרה, wo עם, wenn es nicht aus ער corrumpiert ist, in der Bedeutung von „neben“ zu fassen ist, da das Rückgrat, wie es weiter heisst, zusammen mit der linken Flanke abgeschnitten wurde. Ed. Lowe: השיזרח. +37) wobei man aber die beiden obersten Rippen an dem Körper zurückliess, s. Note 46. +38) Talmudausg.: לבין שתי הצלעות. +39) Talmudausg. דקות. +40) Diese liess man am Körper und schnitt sie nicht ab. +41) גרה s. Note 8. +42) d. h. schnitt mit ihm zusammen ab. +43) gemeint sind die beiden dünnen Rippen (s. Note 40), die beim Abschneiden der rechten Flanke auf der Halsseite zurückgeblieben waren, und die beiden dünnen Rippen, die ebenso an der linken Halsseite zurückgelassen wurden. +44) Talmudausg. דקות. +45) letztere waren bereits zusammen mit dem Hals abgeschnitten. +46) die oberen an dem Schwanzstück und die unteren an dem Halsstück. +47) Talmudausg. fehlt: בשתיהן. +48) da das ganze Rückgrat mit an dieser Seite war. +49) die umfangreicher ist als die Milz, die an der linken Seite hing, daher erschien diese, die rechte Seite, grösser. +50) עוקץ s. III Note 6. +51) mit den beiden Rippen zur rechten und zur linken Seite, die beim Abschneiden der Flanken daran gelassen waren. +52) S. Note 31. +53) der nun allein noch am Haken hing. +54) Ed. pr., Ven. und Talmudausg.: חתכה ונתנה. +55) Ed. pr.: חרטומו = die Schnauze, auch Ascheri und Abr. ben Dav. lesen חרטומן. +56) damit der Kopf festliege. +57) um die blutige Schnittwunde zu verdecken. +58) Obgleich das Hintragen der Opferstücke zum Altar zu den Opferhandlungen gehörte und es Vorschrift war, Opferhandlungen mit der rechten Hand auszuführen, wurde hier dennoch auch die linke Hand benutzt, weil durch das Ausführen mit der linken das Opfer nicht untauglich wurde und man die Anzahl der zum Hintragen nötigen Priester nicht noch vergrössern wollte. +59) d. h. die Schnittfläche, wo der Fuss vom Rumpf abgetrennt war, nach dem Priester zu gewendet. +60) Die Bestimmung ובית עורו לחוץ braucht hier nicht angegeben zu werden, da sie sich von selbst ergibt. +61) Auch hier ergibt sich das ובית עורו לחיץ von selbst, da die Rippen auf der Innenseite liegen. Ed. Ven. und Talmudausg.: בין שתי אצבעותיו. +62) S Note 16. +63) das zu dem Lamm gehörende Mehlopfer. +64) des Hohenpriesters, das täglich früh und abends dargebracht wurde, s. Menach. IV, 5. +65) zum Giessopfer. +66) um dadurch das später erfolgende Hinauftragen auf den Altar als eine besondere Opferhandlung deutlicher abzuheben. +67) der dem Hechal zu gelegenen Seite. Nach der Mischna Schekal. VIII, 8 wurden nach einer Lesart übereinstimmend mit der Bestimmung in unserer Mischna die Opferstücke des täglichen Opfers auf der Westseite medergelegt, die des Musaf-Opfers dagegen auf der Ostseite, so entscheidet auch Maim. הלכות חטידין ומוספי VI, 3. Andere lesen dort bei denen des täglichen Opfers במזרח, und bei denen des Musafopfers במערב, so auch Raschi zu Sukk. 54 b. Nach Bart. wurde das tägliche Opfer an gewöhnlichen Tagen auf der Westseite niedergelegt, an Tagen dagegen, an denen ein Musafopfer gebracht wurde, wurde dieses auf die Westseite gelegt und das tägliche Opfer auf die Ostseite. Demgemäss erklärt er auch zu der Mischna Jom. II, 4, wo von dem Versöhnungstag die Rede ist, dass die Opferstücke des täglichen Opfers auf die Ostseite gelegt wurden, und danach würde die Mischna Schek. VIII, 8 nach der zweiten Lesart auch nur von solchen Tagen sprechen, an denen auch ein Musafopfer dargebracht wurde (s. dort Tosf. Jomt.). +68) S. Lev. 2, 13. +69) und die sich daran anschliessenden Gebete (s. V, 1), worauf dann das Darbringen des Räucherwerks und dann erst das der Opferstücke folgte. +1) Nach einer Ansicht im Talmud (Berach. 11 b) war es der erste der einleitenden Segenssprüche zum Schma, der mit den Worten יוצר אור beginnt, nach einer anderen der zweite mit אהבה רבה beginnende. +2) Nach dem Talmud (ebend. 12 a) sollte das Lesen dieser zehn Gebote vor dem Schma auch für den täglichen Gemeinde-Gottesdienst eingeführt werden, es wurde nur deshalb davon abgesehen, weil man wahrnahm, dass infolge solchen Hervorhebens gerade dieser zehn Gebote die übrigen Gebote von manchen geringer geachtet wurden. +3) Deut. 6, 4—9. +4) Deut. 11, 13—21. +5) Num. 15, 37—41. +6) Raschi und Bart. fassen hier את als Präposition in der Bedeutung von „mit“ und erklären, da zeitlich die Priester diese Segenssprüche nicht zugleich mit dem Volke beteten: sie beteten diese Segenssprüche in derselben Weise, wie das Volk sie betete. Maim. (s. Comment.) scheint את העם als Objekt zu fassen: sie segneten das Volk durch das Beten dieser drei Segensspiüche, da in jedem derselben auch Segenswünsche für Israel enthalten seien. Ed. pr. liest: את השם. +7) so beginnt der auch bei dem Gemeindegebet nach dem Schma zu sprechende Segensspruch. +8) der mit רצה beginnende Segensspruch aus dem täglichen Achtzehn-Gebet, der die Bitte um wohlgefällige Aufnahme unseres Gottesdienstes enthält, ursprünglich des Opfer-Gottesdienstes, jetzt unseres Gebet-Gottesdienstes. Nach Maim. Comment. beteten sie auch den anschliessenden mit מודים beginnenden Segensspruch mit, in seinem Ritualwerke dagegen erwähnt er diese nicht. Ed. pr. liest anstatt וגבורה :ועבודה. +9) Den eigentlichen Priestersegen sprachen die Priester erst später (s. weiter VII, 2), hier ist nach Bart. (s. auch Tosaf. Berach. 11 b) das Gebetstück gemeint, das diesen Priestersegen mit der daran anschliessenden Bitte enthält, dass Gott den darin ausgesprochenen Segen seinem Volke zuwenden möge. Nach Maim. ist das im Achtzehngebet auf den Priestersegen folgende mit שים שלום beginnende Gebetstück gemeint. +10) ein Gebet für die den Dienst für die neue Woche übernehmenden Priester. Den Wortlaut dieses kurzen Gebetes s. Berach. 12 a. +11) Das Darbringen des Räucherwerks galt als diejenige Opferhandlung, die für den Darbringenden ganz besonderen Gottessegen im Gefolge hatte, deshalb wurden, wenn Priester anwesend waren, die es noch niemals dargebracht hatten, diese bei der Auslosung in erster Reihe herangezogen. +12) Nach Ascheri wurde nur ein Priester ausgelcst, der die sämtlichen Opferstücke auf den Altar zu bringen hatte. Nach einer anderen Ansicht wurden hierfür ebenso wie für das Hintragen zur Rampe 9 Priester ausgelost (s. תוספות ישנים zu Jom. 26 b v. דלא כיאב״י). Für diese Ansicht spricht besonders die Angabe des Talmud (Jom. 26 a), dass deshalb nicht dieselben Priester, die sie zur Rampe hingetragen, sie auch auf den Altar hinaufbrachten, weil es eine um so grössere Ehrung des Heiligen war, je mehr Priester sich an seinem Dienst beteiligten (vgl. auch Joma II Note 27). +13) d. h. jedes Stück wurde von demselben Priester auf den Altar gebracht, der es auf die Rampe getragen hatte. Die Ansicht des R. Elieser ben Jakob wird im Talmud damit begründet, dass eine Nichtachtung des Heiligen seitens der Priester, die die Stücke auf die Rampe gebracht, darin gelegen haben würde, wenn erst andere Priester zum Hinauftragen auf den Altar hätten bestimmt werden müssen, als wenn ihnen selbst das volle Hinauftragen zu beschwerlich gewesen wäre. +14) die übrig gebliebenen Priester, denen keine Opferhandlung zugefallen war. +15) חזן, gewöhnlich abgeleitet von חזה sehen, der Aufseher, Diener, der die Gebrauchsgegenstände aufzabewahren hatte, s. Makk. III Note 104. +16) die Priesterkleider, die sie angezogen hatten. +17) liessen sie dann ihre gewöhnlichen Kleider anziehen und dann erst auch die Beinkleider mit den gewöhnlichen Beirkleidern vertauschen. Diese Erklärung setzt voraus, dass die Priester schon bei der Auslosung mit ihren Priesterkleidern bekleidet waren. Nach einer anderen Ansicht im Talmud (Jom. 25 a) fand die Auslosung in deu gewöhnlichen Kleidern statt, danach bezieht sich die Bestimmung der Mischna auf die Priester, denen eine Opferhandlung zugefallen war, ihnen wurden ihre gewöhnlichen Kleider ausgezogen, nachdem sie vorher ihre Beinkleider mit den Priester-Beitkleidern vertauscht hatten, was danach in der Mischna zu ergänzen wäre, so dass sie nur mit den Priester-Beinkleidern bekleidet dastanden, dann wurden ihnen die übrigen Priesterkleider angezogen. +18) חלון eine Nische in der Mauer, daher auch Fenster, hier eine Art Wandschrank. +19) über einer jeden war angegeben, welche Kleidungsstücke darin aufbewahrt wurden. +20) S. III Note 43. +21) Talmudausg.: מחזקת. +22) und die eben deshalb in den grösseren Löffel gesetzt wurde, damit die beim Tragen unwillkürlich herunterfallenden Körner nicht auf den Boden fielen, sondern in dem Löffel aufgefangen wurden (s. weiter VI, 3). +23) auf der Schale, so nach Maim. und Bart. Nach Tif. Jisr. dagegen bezieht sich das לו auf den Löffel, da nach der Annahme, dass die Schale mit einem Deckel zugedeckt war, der Löffel überflüssig gewesen wäre, da dann keine Körner hätten verschüttet werden können. Dieser Einwand beweist jedoch nichts, da trotzdem beim Abheben des Deckels von der gehäuft vollen Schale Körner herunterfallen konnten. +24) So nach der Erklärung des Aruch, der מטוטלת liest, das er mit טלית (Hülle, Mantel) zusammenbringt (so auch Sabb. V, 3: לא יצא גמל במטוטלת). Auch Maim. versteht darunter eine Decke. Ascheri und Abr. ben Dav. bringen die Lesart: מטולטלת, das Ascheri von טלטל = bewegen ableitet, danach wäre darunter eine Art Handgriff oder Ring zu verstehen, der an dem Deckel angebracht war und an dem man den Deckel aufhob. +25) Nach Maim. (הלכות תמידין ומוספין IV, 5) war es derselbe Priester, dem das Abheben der Altarasche zugefallen war (s. oben I, 4), und bediente er sich wohl auch hier derselben Kohlenschaufel, mit der er die Asche abgehoben hatte (s. Straschun). Nach dem Talmud (Jom. 25 b, 26 a u. b) war es ein anderer Priester, nur wurde dieser nach Ansicht des R. Jehuda nicht besonders ausgelost, sondern der Priester, dem das Darbringen des Räucherwerks zugefallen war, zog hierfür einen anderen Priester mit hinzu, nach Raschi den, der bei der Auslosung ihm zunächst zur Rechten stand, nach Tosaf. konnte er auch irgend einen anderen Priester dazu heranziehen oder, wenn er wollte, ohne Hinzuziehung eines anderen auch diese Handlung selbst ausführen. +26) Ed. Ven. u. Talmudausg. fehlt: והילך. +27) Ed. pr., Lowe und Talmudausg. add.: מן המאוכלות הפימיות. Wenn dieser Zusatz nicht irrtümlich aus I, 4 sich hier eingeschlichen hat, sind unter המאוכלות hier nicht die schon vollständig zu Asche verzehrten Kohlen zu verstehen, sondern solche Kohlen, deren Holzteile bereits verzehrt sind, die deshalb nicht mehr hell brennen und rauchen, sondern nur noch glühen. Das Beiseiteschieben der vordersten Kohlen geschah jedenfalls deshalb, weil diese nicht so vom Feuer durchglüht waren wie die mehr nach innen liegenden (s. Jom. IV, 3). +28) Das Umschütten geschah nicht gleich oben auf dem Altar, weil dann beim Hinuntertragen der vollen goldenen Schaufel wieder Kohlen verschüttet worden wären. +29) Zum Abheben der Kohlen vom Altar wurde nicht auch eine goldene Schaufel benutzt, weil das Gold durch das Feuer zu sehr gelitten hätte. +30) da die silberne Schaufel 4 Kab fasste, die goldene dagegen nur 3 Kab (s. Jom. IV, 4). +31) der durch die Opferhalle floss. +32) פסכתר vom gr. ψυχτήρ = ein Gefäss, das zum Kühlen des Weins diente, s. Erub. X Note 104. +33) um nicht unnötiger Weise die noch glühenden Kohlen durch das Wasser zu löschen (s. Ernb. X Note 105). +34) Ein Letech = ½ Kor = 15 Sea, ungefähr 1¼ Hektoliter. +35) mit der von dem Altar heruntergeränmten Asche, s. weiter. +36) beim Herunterlassen auf der schräge abfallenden Ebene der Rampe. +37) Ed. pr.: על קב גחלים. +38) damit nicht ein Priester damit in Berührung komme und dadurch unrein werde (s. Lev. 11, 39—31). Hinausschaffen konnte man es nicht, da es ein rabbinisches Verbot ist, Dinge, die nicht zu den Gebrauchs- oder Verbrauchsgegenständen für den Sabbat gehören, am Sabbat von der Stolle zu nehmen. Dieses rabbinische Verbot hatte innerhalb des Heiligtums allerdings allgemein keine Geltung (אין שבות במקדש), doch gab es Ausnahmen von dieser Regel, zu denen auch diese Bestimmung gehörte (s. Erub. X Note 60). Nach der Mischna Erub. X, 15 galt diese Bestimmung jedoch nur für den Fall, dass das Tier ausserhalb der Opferhalle nach Ansicht des R. Akiba, nach der des R. Simon ben Nannas selbst innerhalb der Opferhalle bis zu dem Raume zwischen Altar und Ulam gefunden wurde. Wurde es dagegen nach des letzteren Ansicht von der Westwand des Altars nach innen zu, nach der des R. Akiba auch innerhalb der ganzen Opferhalle gefunden, so durfte es durch einen Priester hinausgetragen werden, nur durfte der Priester es nicht mit der blossen Hand berühren, damit er nicht selbst dadurch unrein wurde. +39) S. oben II Note 12. +40) der Priester mit dem Räucherwerk und der ihn mit der gefüllten Kohlenschaufel begleitende Priester. +41)um von dort in den Hecbal hinein-zugehen. +42) מגרפה s. oben III Note 57. Nach den meisten Erklärern ist hier nicht das dort genannte kunstvolle Musik-Instrument gemeint, denn ein solches hätte man wohl nicht hingeworlen, um ein recht lautes Geräusch hervorzurufen sondern irgend ein anderes ebenfalls der Form nach einer Schaufel ähnliches Gerät das man deshalb auch מגרפה nannte. Abr. b. Dav. dagegen erklärt dort zur Mischna dass auch hier dasslbe Musik-Instrument gemeint sei, nur bedeute זרק hier nicht „werfen“, sondern trop. „es unvermittelt alle seine Töne zugleich hervorstossen lassen“, ähnlich wie: נזרקת מפי החבורה (Pesach 64 a u. ö.). +43) der ausserhalb des ei Heiligtums war. +44) nach Beendigung des Instandsetzens des Leuchters und Darbringung des Räucherwerks (s. weiter VII, 1). Auch den Priestern war das Betreten des Innern des Heiligtums ausser zum Zwecke einer Opferhandlung verboten (s. Menach 27 b); um sich dort niederzuwerfen, durften aber nach Maim. (הלכות ביאת מקדש II, 4) auch die Priester, die nicht an den Opferhandlungen beteiligt waren, hiueingehen, nach der Ansicht anderer war ihnen dieses jedoch nur am Schluss des täglichen Morgen- und Nachmittag-Opferdienstes erlaubt (s. Tif. Jisr.). +45) um, nachdem er ein Tauchbad genommen, hineinzugehen und sich niederzuwerfen. +46) d. h. sich zur Teilnahme an dem Gesang vorzubereiten, s. weiter VII, 3. +47) S. Taan. IV, 1. +48) diejenigen Priester aus der in der Woche den Dienst versehenden Priester-Abteilung, die, weil sie unrein waren, das Heiligtum nicht betreten konnten. Nach Tif. Jisr. sind, da der Vorsteher des Opferbeistandes sie hinführte, zu dem auch Israeliten gehörten, auch die zum Opferbeistande gehörenden Israeliten gemeint, die, weil sie unrein waren, nicht die Opferhalle batten betreten können, um, wie es ihre Pflicht war, beim Schlachten der Opfer zugegen zu sein. +49) Manche lesen (so Abr. b. Dav.): בשערי מזרח. Bis an das Osttor in der Mauer des Tempolbergs, das den Namen שער המזרח führte, war allen Unreinen bis auf den Aussätzigen, dem die ganze heilige Stadt verboten war, der Zutritt gestattet. Nach Tosaf. (Pesach. 82 a v. היח מעמיד) ist hier aber das weiter hinein gelegene Tor zum Frauen-Vorhof gemeint, bis auf den durch eine Toten-Unreinheit Verunreinigten, dem durch rabbinische Vorschrift das Betreten des zwischen der Mauer des Tempelbergs und dem Frauen-Vorhof gelegenen Raumes verboten war, war auch bis dorthin allen Unreinen der Zutritt gestattet. +50) Es geschah dies nach einer Ansicht im Talmud (a. a. O.), um sie zu beschämen, weil sie sich nicht vor einer Verunreinigung gehütet hatten, nach einer anderen, um sie vor dem Verdacht zu bewahren, dass sie um einer anderen Abhaltung willen nicht zur Teilnahme am Opferdienst erschienen waren. Nach Maim. (Comment.) sind unter הטמאים hier Aussätzige zu verstehen, die am achten Tage nach ihrer Heilung an das zum Männer-Vorhof führende Nikanor-Tor geführt wurden, um dort sofort nach Vollendung des Morgenopfers mit dem Blute des von ihnen dargebrachten Schuldopfers besprengt zu werden (s. Negaim XIV, 8 u. 9). In seinem Ritualwerke bringt er dagegen diese Erklärung nicht, sondern scheint er der ersteren mit der im Talmud gegebenen Begründung besser übereinstimmenden Auslegung zu folgen (s. חלכות תמידין ומוספין VI, 5). +1) die beiden im vorhergehenden Abschnitt genannten Priester, der eine mit der Kohlenschaufel und der andere mit dem Räucherwerk. +2) um vor der Darbringung des Räucherwerks ihre Funktionen zu Ende zu führen. Das ist jedoch nur die Ansicht des Abba Saul, wonach auch das Reinigen der beiden letzten Lampen dem Darbringen des Räucherwerks voranging und das Reinigen der fünf und das der beiden letzten Lampen durch das Sprengen des Blutes unterbrochen wurde. Nach der Ansicht der anderen Weisen dagegen wurde erst das Räucherwerk dargebracht und dann erst wurden die beiden letzten Lampen gereinigt (s. Joma 14 b). +3) den er dort, nachdem er die Asche hineingekehrt batte, hatte stehen lassen, s. III, 9. +4) um nun die Asche an die dafür bestimmte Stelle östlich von der Altarrampe zu tragen und dort auszuschütten. Da auch die Reste des Oels und der Dochte aus dem Leuchter an dieselbe Stelle geschüttet wurden, trug er erst jetzt die Asche dorthin, um sie gleichzeitig mit dem, der die Reste aus dem Leuchter dorthin trug, dort auszuschütten. +5) Talmudausg.: מערביים. +6) Nach der von Bart. zu III, 8 gebrachten Erklärung (s. dort Noten 72—78) ist hier gemeint: wenn er beim Reinigen der ersten fünf Lampen die beiden östlichen Lampen noch brennend vorgefunden hatte, wie in der älteren Zeit bis zum Tode des Hohenpriesters Simon des Gerechten, wo das נר מערבי durch ein Wunder auch während des ganzen Tages brannte, und er nun auch diese beiden Lampen, oder wenigstens das נר מערבי, noch brennend vorfand. +7) und reinigte diese erst am Nachmittag, nachdem man vorher an ihr alle übrigen Lampen wieder angezündet hatte. +8) Ed. pr., Ven. u. Talmudausg.: של בין הערבים. +9) die westliche von den beiden Lampen. +10) Nach Bart. ist auch hier das מצאו als Plusquamperf. zu fassen: hatte er diese Lampe beim ersten Hineingehen bereits erloschen angetroffen und, wie zu III, 9 (s. Note 76) angegeben, wieder angezündet, oder hatte sie bei seinem ersten Hineingehen noch gebrannt, war inzwischen aber erloschen, in beiden Fällen wurde auch diese Lampe jetzt bald gereinigt, frisches Oel und frischer Docht hineingetan, und dann sofort wieder angezündet (nach Ascheri wurde sie jetzt gereinigt, aber erst am Abend angezündet). +11) Nach Maim. durfte das נר מערבי, wenn es ausgegangen war, nur durch Feuer vom Altar wieder augezündet werden, es durfte nichts anderes dazu verwendet werden, auch nicht das Licht der anderen Lampen, das ומדליקן מן הדולקים in III, 9 würde danach nur auf die östlichere von den beiden Lampen zu beziehen sein, nicht aber auf das נר מערבי, zu dessen Anzünden nur das Altarfeuer benutzt werden durfte. Nach Abr. ben Dav. durfte ausser dem Altarfeuer kein fremdes Feuer dazu verwendet werden, brannte aber eine der Lampen, so wurde auch das נר מערבי an dieser angezündet. +12) Maim., der in der Erklärung der Mischna III, 9 von der von Bart. gebrachten abweicht (s. dort Note 78), erklärt auch diese Mischna anders. Er liest nicht שתי נרות מזרחיים, sondern מערביים, und erklärt: wenn beim ersten Hineingehen des Priesters die beiden östlichsten Lampen bereits erloschen waren und er deshalb diese und die drei nächstfolgenden Lampen gereinigt und wieder angezündet, die beiden westlichsten Lampen dagegen noch nicht gereinigt hatte, und er nun beim zweiten Hineintreten diese beide Lampen noch brennend vorfand, so reinigte er jetzt nur die östlichere von ihnen, die westlichere dagegen, die nach Maim.’s Ansicht das נר מערבי war, reinigte er nicht, sondern zog nur den Docht herauf und goss frisches Oel zu, so dass sie bis zum Abend weiter brennen konnte, und reinigte sie dann am Abend. Die Begründung der Mischna שממנו היה מדליק את המנורה בין הערבים erklärt er: weil an dem נר מערבי wohl die anderen Lampen angezündet werden durften, nicht aber an diesen Lampen das נר מערבי, so hätte man, wenn man auch dieses jetzt ausgelöscht und gereinigt hätte, erst wieder Feuer vom Altar holen müssen, um es wieder anzuzünden, deshalb liess man es lieber, ohne es zu reinigen, weiterbrennen und reinigte es erst am Abend, so dass man nur einmal Feuer vom Altar holen musste, am Abend. Fand er dagegen beim zweiten Hineingehen das נר מערבי bereits erloschen, so dass er doch Feuer vom Altar holen musste, um es wieder anzuzünden, so wurde gleich die Reinigung auch dieser Lampe vorgenommen. Ganz abweichend hiervon ist die Erklärung, die Salomo ben Aderet in den III Note 78 angeführten Gutachten gibt, nach ihm spricht die Mischna dort (III, 9) von dem Reinigen des Leuchters am Morgen, die Mischna hier dagegen von dem Reinigen des Leuchters am Abend, seine Ausführungen werden ausführlich im Tosf. Jomt. gebracht, von späteren Erklärern aber widerlegt. +13) auf die er ihn, nachdem er die Reste des Dochtes und des Oels hineingetan hatte, gestellt hatte, s. III, 9 Note 80. +14) um die Reste östlich von der Altarrampe auszuschütten. +15) die er in der goldenen Schaufel von dem Aussen-Altar gebracht hatte. +16) den Innen-Altar. +17) רדד = niederdrücken, daher auch ebenen, ausbreiten. +18) den Löffel, so nach Bart. +19) der ihn zu diesem Zweck begleitete. +20) von dem Räucherwerk aus der Schale. +21) den Löffel. +22) nachdem er ihm vorher das Räucherwerk aus der Schale hineingeschüttet hatte. Am Versöhnungstage im Allerheiligsten musste der Hohepriester, da ihn niemand dorthin begleiten durfte, selbst das Räucherwerk aus der Schale in seine Hände schaffen, es wird aber dieses als eine der schwierigsten Aufgaben des Opferdienstes bezeichnet, die ganz besondere Geschicklichkeit und Uebung erforderte (s. Jom. 49 b), und es ist nicht wohl anzunehmen, dass beim täglichen Räucherwerk der Priester, der diesen Dienst zum ersten Mal versah, diese Geschicklichkeit besass und selbst die Schale in seine Hände leerte, zumal ja ein anderer Priester neben ihm stand, der ihm die Schale abnehmen und ihm das Räucherwerk in die Hände schütten konnte. Einleuchtender ist die Erklärung des Maim., der das ונותנו לאוהבו auf die Schale bezieht: er übergab dem anderen Priester die Schale, damit dieser ihm das Räucherwerk in die Hände schütte, nachdem er den leeren Löffel auf den Boden gestellt hatte, sah er, dass etwas von dem Räucherwerk in den Löffel verschüttet worden war, so schüttete jener auch dieses ihm in die Hände. +23) vorher. +24) Ed. Ven., Lowe u. Talmudausg.: שמא. +25) Ed. Lowe u. Talmudausg.: מפניך. +26) Das Räucherwerk sollte über den ganzen Altar gestreut werden, deshalb durfte er es nicht zuerst vorne hinschütten, da er dann beim Hinreichen nach hinten sich die Hände an dem vorne schon brennenden Räncherwerk verbrennen konnte. +27) um es gleichmässig zu verteilen. Talmudausg.: מרדדן +28) Schwierig ist, auf wen sich dieser Satz bezieht. Gegen die übliche Erklärung, dass er sich auf den, der das Räucherwerk darbrachte, bezieht, wendet schon Tif. Jisr. ein, dass es von ihm ja erst am Schlüsse der Mischna heisse, dass er, nachdem alle im Hechal und Ulam Anwesenden sich entfernt hatten, das Räucherwerk darbrachte, dann sich niederwarf und hinausging. Br fasst deshalb, wie schon Abr. ben Dav. vor ihm, den Satz als Vordersatz zu dem folgenden und erklärt: wenn der Priester, der die Kohlen zum Altar gebracht, mit der Darbringung des Räucherwerks begonnen hatte, indem er die Kohlen auf den Altar geschüttet und dort ausgebreitet hatte, und nun hinausging, durfte der andere doch noch nicht mit dem Räuchern beginnen, sondern musste warten, bis der Vorgesetzte ihn das Räucherwerk darbringen hiess (danach wäre die Lesart der Talmudausg.: מידדן, auf die Kohlen sich beziehend, die richtigere). Maim. scheint das ויוצא auf den ihn begleitenden Priester zu beziehen (s. הלכות המידין ומוספין III, 7), ähnlich Straschun, der annimmt, dass dieser Priester ihm auch die Warnung zugerufen habe, sich beim Aufschütten des Räucherwerks nicht zu verbrennen, und danach erklärt: fing er an, das Räucherwerk in der ihm angegebenen Weise auszubreiten, ging der ihn begleitende Priester hinaus, da während der Darbringung ja niemand anders im Hechal anwesend sein durfte (s. Joma 44 a). +29) der eich ausserhalb des Hechal befand, da den Hechal nur betreten durfte, wer eine Opferhandlung zu verrichten hatte. +30) der das Räucherwerk darbrachte. +31) die ständige Anrede, mit der der Hohepriester angesprocben wurde, s. Jom. I, 3, 5, 7. +32) aus dem Hechal, Ulam und dem Raume zwischen Ulam und Altar (Jom. 44 a). +1) in den Hechal. +2) am Schluss des Morgenopfer-Dienstes. +3) als Ehren-begleitung. +4) auf den Schulterstücken des Efod, der Priester hielt hinter ihm gehend die Hände auf den Schulterstücken des Efod. +5) aus seinem Zimmer, in dem er sich aufzuhalten pflegte (s. Midd. V, 4). +6) die er an dem Läuten der Glöckchen an seinem Obermantel erkannte. +7) Sowohl an dem Eingänge zum Ulam wie an dem Eingänge zum Hechal befand sich ein Vorhang (s. Joma 54 a). +8) der Hohepriester. +9) Maim. bezieht das כהן גדול שהוא יוצא auf das Wiederhinaustreten des Hohenpriesters aus dem Hechal, nachdem er sich dort niedergeworfen hatte, danach erklären Tif. Jisr. und andere Commentatoren, dass sich das folgende נכנם והשתחוה ויצא nicht auf den Hohenpriester bezieht, sondern auf den Vorgesetzten, und übeisetzen: wenn der Vorgesetzte die Schritte des aus dem Hechal wieder heraustretenden Hohenpriesters vernahm, hob er für ihn den Vorhang in die Höhe, dann ging er selbst hinein, warf sich nieder und ging wieder hinaus, und dann gingen die übrigen Priester hinein, warfen sich nieder und gingen wieder hinaus. Der Vorhang an den Eingängen war nämlich, wie Tif. Jisr. erklärt, gewöhnlich zurückgeschlagen, nachdem der Hohepriester eingetreten war, wurde er aber hinter ihm, um ibn deu Blicken der anderen Priester zu entziehen, heruntergelassen, deshalb musste ihn der Vorgesetzte wieder in die Höhe heben, wenn der Hohepriester wieder heraustreten wollte. +10) die Priester, nachdem sie alle die vorgenannten Opferhandlungen in der angegebenen Weise verrichtet hatten. +11) Nach Maim. und Bart. sind damit die fünf Priester gemeint, die ihre Funktionen jetzt beendigt hatten, die beiden, die den Innen-Altar und den Leuchter gereinigt hatten, und die drei, die beim Darbringen des Räucherwerks beschäftigt waren, sie kamen zuerst, während die andeien Priester, die noch mit der Darbringung des Opfers beschäftigt waren, erst später kamen. Nach Ascheri sind Subj. zu באו ועטרו nur die drei letztgenannten Priester, die bei der Darbringung des Räucherwerks beschäftigt waren, mit הראשונים sind die beiden Priester gemeint, die den Innen-Altar und den Leuchter gereinigt hatten, und mit אחיהם הכהנים die drei beim Räucherwerk beschäftigten, es würden aber danach in der Mischna die übrigen Priester gar nicht erwähnt sein, die sich doch auch an dem Sprechen des Priestersegens beteiligten. +12) Abr. ben Dav., der ebenso wie Maim. unter den ראשונים die fünf Priester versteht, meint, dass diese sich deshalb auf der Südseite aufstellten, um damit den später kommenden Priestern die Ehre zu erweisen, dass sie diese auf der Nordseite, das war, von dem zu segnenden Volke aus gesehen, auf der rechten Seite, sich aufstellen liessen (s. dagegen Tif. Jisr.). Nach Ascheri sollten die bei der Darbringung des Räucherwerks beschäftigt gewesenen Priester dadurch geehrt werden, dass ihnen die Nordseite eingeräumt wurde, weil dort alle hocbhebigen Opfer geschlachtet wurden. +13) den Aschenkasten, aus dem die Asche nun ausgeschüttet war +14) in dem er die Reste aus dem Leuchter hinausgetragen hatte +15) aus der er die Kohlen auf den Innen-Altar geschüttet hatte. +16) in der das Räucherwerk zum Altar gebracht worden war. +17) in dem die Schale zum Altar getragen worden war. +18) S. V. Note 23. +19) nachdem sie die Geräte auf den Boden gesetzt hatten. +20) Sie sprachen den Priestersegen (Num. 6, 24—26) nicht, wie sonst üblich, in drei Absätzen, indem das Volk auf jeden Absatz mit Amen antwortete, sondern ohne Unterbrechung in einem Absatz, erst zum Schluss antwortete das Volk mit dem im Heiligtum statt des Amen üblichen בריך ה׳ אלקים אלקי ישראל מן העולם ועד העולם (Maim. הלכות תפלה XIV, 9). +20 a) מדינה bezeichnet im Gegensatz zu מקרש alles Gebiet ausserhalb des Heiligtums, im Gegensatz zu Jerusalem alles Gebiet ausserhalb Jerusalems, s. Maas. Schen. III, 4, vgl. dagegen Maim. zu Sukka III, 12. +21) Der Satz, zu dem der Satz mit אלא den Gegensatz bildet, ist zu ergänzen: der Priestersegen wurde in derselben Weise wie ausserhalb des Heiligtums gesprochen, nur dass usw. +22) כנוי = Umschreibung, Nebenbenennung, von כנח arab. art, einen Beinamen geben, etwas mit dem uneigentlichen Namen bezeichnen. Der eigentliche vierbuchstabige Name Gottes durfte nur im Heiligtum ausgesprochen werden, ausserhalb des Heiligtums bedient man sich dafür des eigentlich „mein Herr“ be deutenden Ausdrucks. +23) nach Abr. ben Dav.: wenigstens bis zur Schulterhöhe, der Priestersegen muss mit erhobenen Händen gesprochen werden, da es heisst (Lev. 9, 22): „und Ahron erhob seine Hände zum Volke hin und segnete sie“. +24) weil im Heiligtum der Goltesgeist als auf den erhobenen Händen der Priester ruhend gedacht wurde, deshalb mussten diese die Hände so hoch halten, dass sie nicht auf dieselben herabblicken konnten (Abr. ben Dav). +25) weil auf dieser der Gottesname eingraviert war. +26) Lev. 9, 22. +27) Nach Tosf. Jomt. wird dieser Schriftvers nicht als Begründung für die Ansicht des R. Jehuda angeführt, sondern dafür, dass die Priester überhaupt den Segen mit erhobenen Händen zu sprechen haben. +28) was ihm jederzeit freistand, s. Joma I, 2. +29) um ihn beim Hinaufsteigen auf der rechten Seite stützen zu können. +30) Nach der Erklärung von Ascheri zu V, 2 (s. dort Note 12) vertritt die Miscbna hier die Ansicht des R. Eiieser ben Jakob und ist der erste von den 9 Priestern gemeint, die die Opferstücke zur Rampe hingetragen hatten, nach der anderen dort angeführten Erklärung der erste von den Priestern, die dazu bestimmt worden waren, die Opferstücke von der Rampe auf den Altar zu bringen. +31) nachdem er sie von der Mitte der Rampe hinaufgetragen hatte. +32) Es geschah dies nur, um den Hohenpriester damit zu ehren, da ein Aufstützen der Hände als Opferhandlung nur vor dem Schlachten des Opfertieres vorgeschrieben war (s. Menach. IX, 9). Nach Abr. ben Dav. ist hier überhaupt nicht ein Auflegen der Hände auf die Opferstücke gemeint, sondern heisst וסמך עליתן: er, der Hohepriester, stützte sich beim Hinaufwerfen der Opferstücke auf sie d. h. die beiden Priester, den ihn begleitenden Vorsteher und den, der ihm die Opferstücke hinreichte (vgl. dagegen Menach. 94 a). +33) Zwischen der Rampe und dem Altar war ein kleiner Zwischenraum, weil ebenso wie das Blut an den Altar gesprengt, so auch die Opferstücke nicht auf den Altar gelegt, Bondern von dem in einem Abstand von dem Altar stehenden Priester auf ihn geworfen werden mussten (Sebach. 62 b). +34) während der erste Priester stehen blieb und dem Hohenpriester auch alle übrigen Opferstücke, die ihm von den anderen Priestern zugetragen wurden, hinreichte. Auch dieses geschah dem Hohenpriester zu Ehren, damit es nicht aussehe, als wenn es dem ersten Priester zuviel würde, ihn auch weiter zu bedienen. +35) nachdem er auch das Mehlopfer und das Pfannenopfer dargebracht hatte. +36) um das Weinopfer in das auf der Südwestecke des Altars hieriür angebrachte Becken zu giessen. Er ging sich nach rechts wendend um den ganzen Altar herum, beim Herumgehen die noch nicht recht vom Feuer erfassten Opferstücke herumwendend, bis er zur Süd westecke gelangte. Jeder andere Priester ging, wenn er das Weinopfer darbringen wollte, von der Rampe gleich nach links zur Südwestecke hin, damit der Wein nicht beim Herumgehen um den Altar durch den von dem Altare aufsteigenden Rauch verdorben werde (s. Sebach. VI Note 28), das war aber bei dem Hohenpriester nicht zu befürchten, da ihm der Wein erst, wenn er an der Südwestecke angelangt war, durch einen anderen Priester hingereicht wurde. +37) den der hierfür bestimmte Priester, von der Rampe gleich nach links abbiegend, ihm entgegenbrachte. +37 a) סוררים gr. σουδάριον (sudarium), eig. Schweisstuch, dann für Tuch überhaupt (s. Sanh. VI, 1), meist wird die abgekürzte Form סודר dafür gebraucht. +38) auf den die zu opfernden Fettstücke wie auch Fleischstücke aller übrigen Opfer ausser denen von den täglichen Opfern hingelegt wurden, bevor sie zum Altar gebracht wurden. Er war aus Marmor und stand westlich von der Rampe, also in der Nähe der Südwest-Ecke des Altars (s. Schek. VI, 4). +39) Ed. pr., Ven., Lowe u. Talmudausg. fehlen die Worte: של כסף. +40) als Zeichen für die Leviten, damit sie aufmerkten, wann von dem auf dem Altarhom stehenden Priester das Signal gegeben wurde. +41) So wurde der Levite genannt, der die Zimbel spielte, nach einem Ben Arsa, der dieses Amt inne gehabt (s. Schek. V, 1). +42) der Hohepriester. +43) Andere lesen: שהה לנסך „er wartete mit dem Ausgiessen, während der Vorsteher die Tücher schwenkte“. +44) Die Zimbel war eines der Hauptinstrumente bei der Tempelmusik, sie war nur einmal vertreten (s. Arach. II, 5), der Zimbelspieler war zugleich der Leiter der Musik, das Anschlägen der Zimbel ist daher gleichbedeutend mit dem Beginn der Musik. +45) Jedes Lied wurde in drei Abschnitten gesungen. +46) das sich in der Vorhalle befand. +47) am Ende, nach anderen am Anfang jedes Abschnittes (s. auch Joma III Note 62). +48) während des Darbringens des Giessopfers am, Vormittag wie am Nachmittag. +49) Psalm 24. Die Mischna führt immer nur den ersten Satz des Psalms an, der gesungen wurde. Im Talmud (Rosch Hasch. 31 a) wird eine Erklärung dafür gegeben, warum gerade diese Psalmen für die einzelnen Wochentage ausgewählt worden sind. +50) Ps. 48. +51) Ps. 82. +52) Ps. 94. +53) Ps. 81. +54) Ps. 93. +55) Ps. 92. +56) Es ist dies ein Zusatz, den die Mischna hinzufügt. +57) Da in dem Psalm eine Beziehung zu dem Sabbat der Schöpfung überhaupt nicht enthalten ist, meinen unsere Weisen, dass unter dem Sabbat-Tag hier der Sabbat des Jenseits oder der messianischen Zeit zu verstehen sei. +58) Ed. pr. fehlt: ליום. Eine andere Lesart ist: לעולם. +
+ + +TRAKTAT MIDDOT +

Der Traktat מרות „Masse“ enthält eine Beschreibung der Tempelanlage, seiner Haupt- und Nebenräume. Er führt den Namen מרות, weil insbesondere die Grössen-Verhältnisse des Ganzen und seiner einzelnen Teile darin angegeben werden.

+

Der Tempel, auf den sich die Angaben dieses Traktats beziehen, ist nicht der erste von Salomo erbaute, dieser wird in den Büchern der Könige (I Kap. 6) und der Chronik (II Kap. 3 und 4) beschrieben, die dort gegebenen Grössen-Angaben weichen in wesentlichen Punkten von den Angaben unseres Traktats ab. Nach der Rückkehr aus dem Exil wurde der Tempel zwar im ganzen nach dem Vorbilde des ersten Tempels wieder aufgebaut, für einzelnes diente aber auch das vom Propheten Jecheskel geschaute künftige Heiligtum als Vorbild, auf das auch in unserem Traktate mehrfach (II,5; III,1; IV, 1; IV, 2) Bezug genommen wird. Genauere Angaben über diesen zweiten Tempelbau fehlen in der heiligen Schrift, die einzige darauf bezügliche Angabe im Buche Esra (VI, 3) stimmt ebenfalls nicht mit den Angaben in unserem Traktate überein. Durch den König Herodes wurde die ganze Tempelanlage einem vollständigen Umbau unterzogen, dabei bedeutend verschönert und wohl auch erweitert und erhöht. Josephus gibt eine doppelte Beschreibung des Tempels nach diesem Umbau (antiqu. XV, 11, 3—5; bell. jud. V, 5, 1—6), die allerdings auch vielfach, auch was die Grössenverhältnisse anbetrifft, von den Angaben in unserem Traktate abweichen. Es ist aber wohl nicht zu bezweifeln, dass es der Tempel in der ihm durch diesen Umbau gegebenen Gestalt ist, wie er sich in dem letzten Jahrhundert vor seiner Zerstörung den Blicken dargeboten hat, auf den die Angaben in unserem Traktate zu beziehen sind.

+

Der Platz, auf dem der Tempel stand, war der im Nordosten der Stadt gelegene Hügel Morija. Der für den Tempelbau hergerichtete Teil dieses Hügels, der Tempelberg (הר הבית) genannt, war ringsum von einer hohen Mauer umgeben und umfasste nach der Mischna einen Flächenraum von 500 Ellen im Quadrat, nach Josephus (antiqu.) betrug der Umfang dieses Platzes 4 Stadien (1 Stadie = c. 570 Fuss). Das Tempelgebäude mit seinen Vorhöfen befand sich auf der nordwestlichen Seite dieses Platzes. Durch eine zweite niedrige Mauer oder gitterartige Umzäunung, Soreg (סורג) genannt, war dieser innere Teil des Platzes, den kein Nicht-Israelite und kein durch einen Toten Verunreinigter betreten durfte, von dem übrigen äusseren Teile des Tempelberges abgegrenzt. Der Raum zwischen dieser inneren Mauer und der das Tempelgebäude mit seinen Vorhöfen ringsum einschliessenden Mauer war 10 Ellen breit und wurde Chel (חיל) genannt.

+

Das Tempelgebäude erstreckte sich von Osten nach Westen. Von dem Chel stieg man zunächst auf 12 Stufen zu dem Vorhof der Frauen hinauf, von diesem führten 15 Stufen zu dem Vorhof der Israeliten und dem sich daran anschliessenden Vorhof der Priester und dem Platz, auf dem der Opferaltar stand. Von hier führten 12 Stufen zu dem eigentlichen Tempelgebäudo hinauf, das drei Haupträume enthielt, den Ulam, eine Art Vorhalle, den Hechal, in dem der Räucheraltar, der heilige Leuchter und der heilige Tisch standen, und das Allerheiligste. An diese Haupträume schlossen sich auf der Nord-, Süd- und Westseite noch Seitenräume an.

+

Das Tempelgebäude mit seinen Vorhöfen war ringsum von einer Mauer umgeben, der Tempelhof-Mauer (חומת העזרה). Das Gebäude mit seinen Seitenräumen war schmäler als die Vorhöfe und reichte auch in seiner Länge nicht bis an die Tempolhof-Mauer heran, es war demnach auf der Nord-, Süd- und Westseite von einem freien zum Tempel-Vorhof gehörenden Platz umgeben. Auf der Westseite hinter dem Allerheiligsten hatte dieser Zwischenraum zwischen dem Gebäude und der Tempelhof-Mauer eine Breite von 11 Ellen.

+

Die Angaben, die der Traktat enthält, geben im ganzen ein bestimmtes Bild von der Gesamtanlage sowohl wie von den Grössen-Verhältnissen und der Lage der einzelnen Teile, wenn sie auch im einzelnen noch manches unklar und unbestimmt lassen. Der Traktat besteht aus 5 Abschnitten, in den einzelnen Abschnitten werden besprochen:

+

I. Die Tempelwachen innerhalb und ausserhalb des Heiligtums. Die Tore der Mauer des Tempelbergs und der des Tempelhofes. Der Erwärmungs-Raum (בית המוקד) mit seinen vier Kammern.

+

II. Der Tempelberg. Der Soreg und der Chel. Der Frauen-Vorhof, der Vorhof für Israeliten und der Vorhof für Priester.

+

III. Der Opferaltar und die zu ihm hinaufführende Rampe. Der Schlachtraum. Der Eingang zum Ulam.

+

IV. Der Eingang zum Hechal. Die Seitenräume des Hechal. Die Mauern des Hechal. Länge und Breite des Hechal-Gebäudes einschliesslich des Allerheiligsten, des Ulam und der Seitenräume.

+

V. Gesamt-Länge und Breite des Tempelhof-Platzes einschliesslich des Tempelgebäudes. Die Kammern auf der Nord- und Südseite des Tempelhof-Platzes.

+

ABSCHNITT I.

+

1. An drei Stellen hielten die Priester ira Heiligtum Wache1, im Abtinasraum, im Zündfeuerraum und im Erwärmungsraum2, und die Leviten an einundzwanzig Stellen3: fünf an den fünf Toren des Tempelberges4, vieran seinen vier Ecken5 drinnen6, fünf an fünf Toren7 des Tempelhofes8, vier an seinen vier Ecken9 draussen10, einer an der Opferkammer11, einer an der Vorhangskammer12 und einer auf der Rückseite des Allerheiligsten13. 2. Der Tempelbergsvorsteher14 machte die Runde bei allen Wachen15, brennende Fackeln wurden ihm vorangetragen. Stand der Wächter nicht aufrecht16, sprach ihn17 der Tempelbergs-Vorsteher mit den Worten an: „Frieden über dich“. Stellte sich heraus, dass er schlief, schlug er ihn mit seinem Stock, es stand ihm auch das Recht zu, ihm sein Gewand zu verbrennen. Die, [die ihn schreien hörten], sagten: „Wasist das für ein Geschrei im Tempelhofe“? „Die Stimme eines Leviten, der geschlagen wird und dem die Kleider verbrannt werden, weil er auf seinem Posten geschlafen hat“! R. Elieser, Sohn des Jakob, sagt: Den Bruder meiner Mutter hat man einmal schlafend getroffen und ihm sein Gewand verbrannt. 3. Fünf Tore hatte der Tempelberg: die beiden Hulda-Tore18 auf der Südseite, sie dienten als Eingang und Ausgang19, das Kiphonos-Tor20 auf der Westseite, es diente als Eingang und Ausgang21, das Tadi-Tor22 auf der Nordseite, es war garnicht zum Gebrauch bestimmt23, das Ost-Tor, über24 dem sich ein Bild der Residenz Susa befand, durch dieses gingen der Hohepriester25, der die [rote] Kuh verbrannte, die Kuh26, und alle, die bei ihr Hilfe leisteten, zum Oelberg hinaus27. 4. Sieben Tore hatte der Tempelhof28, drei auf der Nordseite, drei auf der Südseite und eines auf der Ostseite. Auf der Südseite29: das Brennholz-Tor30, als zweites danach das Erstgeburten-Tor31, als drittes danach das Wassertor32. Auf der Ostseite: das Nikanor-Tor33, dort befanden sich zwei Kammern, eine zur Rechten und eine zur Linken, die eine war die Kammer des Kleideraufsehers Pinchas34, die andere die Kammer der Hersteller des Pfannenopfers35. 5. Auf der Nordseite36: Das Zündfeuertor37, es war wie eine Art Vorbau38, darüber war ein Oberstock39 aufgebaut, die Priester hielten oben Wache und die Leviten unten, eine Tür führte von ihm40 zum Zwinger41, das zweite danach war das Opfertor42, das dritte das [Tor] des Erwärmungsraums43. 6. Vier Kammern waren in44 dem Erwärmungsraum, in der Art von Nebenzimmern45, deren Türen nach einem Saale46 führen47, zwei davon gehörten zu den geheiligten, zwei zu den nichtheiligen Räumen48, vorstehende Mauerbalken49 bezeichneten die Grenze zwischen dem Heiligen und dem Nichtheiligen. Wozu dienten sie? Die südwestliche50 war die Opferlammkammer51, die südöstliche die Kammer für die Hersteller52 der Schaubrote, in der nordöstlichen haben die Hasmonäer-Söhne die Steine des Altars verwahrt, die die Könige von Syrien entweiht hatten53, durch die nordwestliche ging man zum Tauchbad hinunter54. 7. Zwei Tore hatte der Erwärmungsraum, das eine55 führte nach dem Zwinger56, das andere57 führte nach dem Tempelhof. R. Jehuda sagte: Das nach dem Tempelhof führende hatte eine kleine Nebenpforte58, durch die man eintrat, um im Tempelhof Umschau zu halten59. 8. Der60 Erwärmungsraum war überwölbt, es war ein grosser Raum, ringsherum waren stufenartige Mauer-Vorsprünge61 aus Stein, dort schliefen die Aelteslen der Priester-Abteilung, in ihrer Hand waren die Schlüssel zum Tempelhof, die jüngeren Priester hatten jeder ihr Lager62 auf der Erde. 9. Eine Stelle war dort63, eine Elle im Geviert64, auf der eine Marmorplatte lag, daran war ein Ring befestigt65, und eine Kette66, an der die Schlüssel67 hingen68. War die Zeit gekommen, [die Tore] zu schliessen, hob man mit Hilfe des Ringes die Platte in die Höhe und nahm die Schlüssel von der Kette herunter, der Priester schloss von innen ab, während der Levite draussen schlief69. Hatte er alles abgeschlossen, tat er die Schlüssel wieder an die Kette und die Platte wieder an ihre Stelle, olegte sein Kissen70 darauf und legte sich schlafen71. Stiess72 einem von ihnen73 ein [nächtlicher] Zufall74 zu, so ging er durch den Rundgang75 hinaus, der unter dem Tempelgebäude76 entlang führte, Lampen brannten dort zu beiden Seiten, bis er an das Tauchbad kam; R. Elieser, Sohn des Jakob, sagt: Durch den Rundgang, der unter dem Zwinger entlang führte, ging er [sodann] durch das Tadi77-Tor hinaus78.

+

ABSCHNITT II.

+

1. Der Tempelberg1 war fünfhundert Ellen lang und fünfhundert Ellen breit, davon war der Platz2 auf der Südseite der grösste, der zweitgrosse der auf der Ostseite, der drittgrosse der auf der Nordseite, der kleinste war auf der Westseite3. Auf der Seite, auf der seine Ausdehnung am grössten war, dort war er auch am meisten benutzt4. 2. Jeder, der den Tempelberg betrat, wandte sich beim Eintritt nach rechts5, ging herum und dann zur Linken wieder hinaus6, ausser wem etwas zugestossen war, der wandte eich zur Linken7. „Was ist dir8, dass du dich zur Linken wendest9“? „Weil ich Trauer habe“. „Der in diesem Hause wobnt, tröste dich“! „Weil ich in den Bann getan bin“. „Der in diesem Hause wohnt, gebe es ihnen10 in’s Herz, dass sie dich wieder aufnehmen“! Dies sind die Worte des R. Meïr. Darauf sagte zu ihm R. Jose: Du stellst sie hin, als wenn sie widerrechtlich gegen ihn verfahren wären11! Sondern: „Der in diesem Hause wohnt, gebe es dir in’s Herz, dass du auf die Worte deiner Genossen hörst und sie dich wieder aufnehmen“. 3. Nach innen zu12 folgte dann ein Gitter13, zehn Handbreiten hoch, an dreizehn Stellen14 war es durchbrochen worden, die syrischen15 Könige hatten es durchbrochen, man hatte die Lücken dann aber wieder ausgefüllt und ihnen entsprechend ein dreizehnmaliges Sichverbeugen eingeführt16). Weiter nach innen folgte dann der Zwinger17, zehn Ellen18, zwölf Stufen waren da19, jede Stufe war eine halbe Elle hoch und eine halbe Elle breit20. Alle Stufen, die dort21 waren, waren eine halbe Elle hoch und eine halbe Elle breit, ausgenommen die am Ulam22. Alle Eingänge und Tore23, die dort waren, waren zwanzig Ellen hoch und zehn Ellen breit, ausgenommen die des Ulam24. Alle Eingänge, die dort waren, hatten Türen, ausgenommen der zum Ulam25. Alle Tore, die dort waren, hatten Oberschwellen26, ausgenommen das Tadi-Tor, an diesem waren an deren Stelle zwei aufeinander geneigte Steine27. Alle Tore, dio dort waren, waren in goldene umgewandelt worden28, ausgenommen das Nikanor-Tor, wegen des mit ihm geschehenen Wunders29, andere sagen, weil das Erz desselben30 wie Gold glänzte31. 4. Alle Mauern, die dort32 waren, waren hoch33, ausgenommen die Ostmauer34, weil der Priester, der die [rote] Kuh verbrannte, oben35 auf dem Oelberge stand und es abpassen musste, dass er in den Eingang zum Hechal hineinsah36, während er das Blut sprengte37. 5. Der Frauen-Vorhof war 135 [Ellen] lang und 135 breit, vier Kammern waren an seinen vier Ecken38, jede von 40 Ellen39, sie waren nicht überdacht, so werden sie auch in Zukunft sein, denn so heisst es40: „und er führte mich hinaus zu dem äusseren Vorhof und führte mich zu den vier Ecken des Vorhofes, und siehe, in jeder Ecke dos Vorhofes war ein Hof, an den vier Ecken des Vorhofes umzäunte41 Hofräume“, der Ausdruck „umzäunte“ bedeutet, dass sie nicht überdacht waren42. Wozu dienten sie? Die südöstliche war die Kammer der Nasiräer, dort kochten die Nasiräer ihr Friedensopfer und schoren sich ihr Haar und legten es unter den Kessel43. Die nordöstliche war die Holzkammer44, dort suchten45 die fehlerbehafteten Priester die wurmstichigen Hölzer heraus, jedes Holz, in dem ein Wurmfrass gefunden wurde, war untauglich für den Altar. Die nordwestliche war die Kammer der Aussätzigen46, die südwestliche, von ihr sagte R. Elieser, Sohn des Jakob, ich habe vergessen, wozu sie diente. Abba Saul sagt: Dorthin tat man den Wein und das Oel47, sie wurde die Oelhaus-Kammer48 genannt. Anfangs war er49 ganz frei50, dann umgab man ihn ringsum mit einer Galerie51, damit die Frauen von oben Zusehen konnten und die Männer von unten52, dass sie sich nicht untereinander mischten. Fünfzehn Stufen führten von ihm zum Männer-Vorhof herauf, entsprechend den fünfzehn Stufenliedern in den Psalmen53, auf ihnen stimmten die Leviten ihren Gesang an54, sie waren nicht eckig55, sondern rund herum sich ziehend, wie das halbe Rund einer Tenne56. 6. Unter dem Männer-Vorhof waren Kammern mit dem Eingang vom Frauen-Vorhof57, dorthin taten die Leviten ihre Harfen, Leiern, Zimbeln und alle Musik-Instrumente. Der Männer-Vorhof war 135 Ellen lang58 und 11 breit59, ebenso war der Priester-Vorhof 135 Ellen lang und 11 breit, vorstehende Mauerbalken60 bezeichneten die Grenze61 zwischen dem Männer-Vorhof und dem Priester-Vorhof. R. Elieser, Sohn des Jakob, sagt: Eine Stufe befand sich dort, eine Elle hoch62, über dieser war der Duchan63, an dem drei Stufen von je einer halben Elle waren, so ergibt sieb, dass der Priester-Vorhof zweieinhalb Ellen höher lag als der Männer-Vorhof64. Der ganze Tempelhof65 war 187 [Ellen] lang und 135 breit66, dreizehn Mal vorneigte man sich dort67. Abba Jose, Sohn des Chanan, sagt: Entsprechend den dreizehn Toren68. Die südlichen Tore waren von Westen aus gerechnet69: das oberste Tor70, das Brennholz-Tor71, das Erstgeburten-Tor72, das Wassertor. Warum nannte man es das Wassertor? Weil man durch dieses den Krug mit Wasser zum Wasseropfer am Hüttenfeste hereinbrachte73. R. Elieser. Sohn des Jakob, sagt: Und weil hier74 das Wasser sprudelte75, das einst unter der Schwelle hervorquellen76 wird. Ihnen gegenüber auf der Nordseite, von Westen aus gerechnet: das Jechonja-Tor77, das Opfer-Tor78, das Frauen-Tor79, das Musik-Tor80. Warum wurde es Jechonja-Tor genannt? Weil Jechonja81 aus ihm herausging, als er in die Verbannung geführt wurde82. Im Osten das Nikanor-Tor83, es hatte zwei Seitenpforten84, eine zur Rechten und eine zur Linken85. Zwei Tore waren im Westen, diese hatten keine besonderen Namen86.

+

ABSCHNITT III.

+

1. Der Altar1 hatte eine Länge von 32 und eine Breite von 32 Ellen2. In der Höhe von einer Elle trat er um eine Elle [ringsum] zurück, dieser Teil3 hiess der „Grund“, so blieb ein Quadrat von 30 Ellen4. Nachdem er weitere fünf Ellen sich erhoben, trat er wieder um eine Elle zurück, dieser Teil5 hiess „der Rundgang6 “, so blieb ein Quadrat von 28 Ellen7. Der Raum, auf dem die Hörner8 sich erhoben, eine Elle auf jeder Seite, so blieb9 ein Quadrat von 26 Ellen. Der Platz, den die Priester beim Gehen [auf dem Altar] brauchten10, eine Elle auf jeder Seite11, so blieb ein Quadrat von 24 Ellen12 als Platz für das Altarfeuer13. Darauf sagte R. Jose: Ursprünglich14 hatte er nur 28 Ellen im Quadrat, trat dann beim Hinaufsteigen in der angegebenen Weise zurück, so dass als Platz für das Altarfeuer nur ein Quadrat von 20 Ellen blieb, nach der Rückkehr aus dem Exil fügte man noch vier Ellen auf der Südseite und vier Ellen auf der Westseite15 in der Form eines Gamma hinzu16, denn so heisst es17: „und der Ariel18, zwölf [Ellen] die Länge in der Breite von zwölf, viereckig“, danach könnte es scheinen, als wenn nur zwölf Ellen im Quadrat gemeint seien, da es aber heisst: „nach seinen vier Seiten hin“, das beweist, dass von der Mitte aus gemessen gemeint ist, zwölf Ellen nach jeder Richtung hin19. Ein roter Streifen zog sich in der Mitte20 um ihn21 herum, um zwischen dem oben und dem unten zu sprengenden Blut zu scheiden22. Der Grund zog sich an der ganzen Nordseite und der ganzen Westseite entlang, griff23 dann nach der Südseite um eine Elle herum, und nach der Ostseite um eine Elle24. 2. Auf der Südwest-Ecke25 waren zwei Löcher, wie zwei feine Nasenlöcher, durch sie floss das auf den westlichen Grund26 und das auf den südlichen Grund27 gegossene Blut ab, vermischte sich mit28 dem Wassergraben29 und floss nach dem Bach30 Kidron hinaus. 3. Unten auf dem Fussboden befand sich an derselben Ecke eine Stelle, eine Elle im Quadrat, mit einer Marmorplatte, an der ein Ring befestigt war, hier stieg man in die Abzugsgrube31 hinunter und reinigte sie. Eine Rampe32 war auf der Südseite des Altars, 32 [Ellen] lang33 und 16 breit34, eine Einbuchtung35 befand sich auf ihrer Westseite36, in die tat man die untauglich gewordenen37 Vogel-Sündopfer38. 4. Sowohl die Steine zur Rampe wie die Steine zum Altar holte man von der Ebene von Beth-Kerem39, man grub40 bis unter die jungfräuliche Erde41 und brachte von dort unversehrte42 Steine, über die noch kein Eisen geschwungen worden43, denn das Eisen machte schon durch blosse Berührung untauglich44, eine Beschädigung45 auch durch46 jeden anderen Gegenstand47. War einer von ihnen beschädigt worden48, war dieser untauglich49, alle anderen blieben tauglich. Man weisste50 sie zweimal im Jahre, das eine Mal zum Pesach- und das andere Mal zum Hüttenfeste, den Hechal51 ein Mal52, zum Pesachfeste53; Rabbi sagt: Man weisste sie54 jeden Freitag mit einem55 Tuch wegen der Blutflecke. Man bestrich sie nicht mit einer eisernen Kelle56, um sie nicht damit zu berühren und untauglich zu machen, denn das Eisen ist geschaffen worden, das Leben des Menschen zu verkürzen57, und der Altar ist geschaffen58 worden, um das Leben des Menschen zu verlängern59, es gebührt sich nicht, dass das [das Leben] Verkürzende über das es Verlängernde geschwungen werde. 5. Nördlich von dem Altare befanden sich Ringe60, sechs Reihen61 von je vier62, einige sagen, vier63 von je sechs64, an ihnen schlachtete man die Opfertiere65. Die Schlachtstelle66 befand sich nördlich vom Altare, auf ihr standen acht niedrige67 Säulen, diese hatten viereckige Aufsätze68 aus Zedernholz, an denen eiserne Haken69 befestigt waren, an jedem drei Reihen70, um daran [die Opfertiere] aufzuhängen. Das Abhäuten geschah auf Marmortischen, die zwischen den Säulen standen71. 6. Das Waschbecken72 stand zwischen dem Ulam und dem Altar mehr nach Süden hin73. Zwischen dem Ulam und dem Altar waren 22 Ellen, zwölf Stufen waren dort74, jede Stufe eine halbe Elle hoch und eine Elle75 breit, eine Elle, eine Elle, und ein Absatz76 von drei Ellen, eine Elle, eine Elle, und wieder ein Absatz von drei Ellen, und zu oberst eine Elle, eine Elle, und ein Absatz von vier Ellen77; R. Jehuda sagt: Zu oberst eine Elle, eine Elle, und ein Absatz von fünf Ellen78. 7. Der Eingang79 zum Ulam war vierzig Ellen hoch und zwanzig Ellen breit80. Fünf Gesimse81 aus Eschenholzbalken82 waren darüber, das unterste ging über den Eingang auf dieser Seite83 um eine Elle und auf jener Seite84 um eine Elle hinaus, das darüber liegende ging wieder über dieses auf dieser Seite um eine Elle und auf jener um eine Elle hinaus85, so dass das oberste dreissig Ellen lang war86, zwischen einem und dem anderen war je eine Lage87 aus Steinen. 8. Stangen88 aus Zedernholz89 waren zwischen der Mauer des Hechal und der Mauer des Ulam befestigt, damit sie nicht nachgebe90, und goldene Ketten waren an dem Gebälke91 des Ulam befestigt, an ihnen zogen sich die Priesterjünglinge hinauf und sahen92 die Kronen93, von denen es heisst94: „Und die Kronen sollendem Helam, dem Tobia, dem Jedaja und dem Chen, Sohne des Zefanja, zum Andenken sein im Hechal des Ewigen.” Ein goldener Weinstock stand am Eingänge zum Hechal, der sich über Stangen rankte, jeder, der ein Blatt oder eine Beere95 oder eine Traube spendete, brachte sie und man hängte sie daran auf96. Es sagte R. Elieser, Sohn des Zadok: Einmal kam es vor, dass dreihundert Priester dazu bestellt wurden97.

+

ABSCHNITT IV.

+

1. Der Eingang zum Hechal war zwanzig Ellen hoch und zehn Ellen breit, er hatte vier Türen1, zwei drinnen und zwei draussen, denn so heisst es2: „zwei Türen zum Hechal und zum Heiligtum“3. Die äusseren öffneten sich nach dem Innern des Eingangs, die Dicke der Mauer zu verdecken4, und die inneren öffneten sich nach dem Innern des Raumes, die Stellen5 hinter den Türen6 zu verdecken, denn das ganze Innere war mit Gold belegt ausser den Stellen hinter den Türen7. R. Jehuda sagt: Sie befanden sich8 innerhalb des Eingangs, es waren Doppeltüren9, die zusammengelegt zurückgeschlagen wurden, diese [bedeckten] zweieinhalb Ellen und jene zweieinhalb Ellen10, eine halbe Elle war die Pfoste auf dieser Seite und eine halbe Elle auf jener11, denn so heisst es12: „Und zwei Türteile hatten die Türen, zwei drehbare Türteile, zwei an der einen Tür und zwei Türteile an der anderen“. 2. Zwei Seitenpforten13 waren bei dem grossen14 Tor15 eine auf der Nordseite und eine auf der Südseite16, die südliche wurde nie von einem Menschen benutzt, auf sie bezieht sich der Ausspruch in Jecheskel17: „Und der Ewige sprach zu mir: Dieses Tor soll geschlossen bleiben, es soll nicht geöffnet werden und niemand dadurch eintreten, denn der Ewige, der Gott Israels, tritt durch dasselbe ein, geschlossen soll es bleiben“. Er18 nahm den Schlüssel, öffnete die Pforte19 und trat in den Seitenraum ein20, und von dem Seitenraum in den Hechal21; R. Jehuda sagt: Er ging den durch die Dicke der Mauer führenden Gang entlang22, bis ersieh zwischen den beiden Toren befand, dann öffnete er die äusseren [Türen] von innen und die inneren von aussen23. 3. Achtunddreissig Seitenräume24 waren dort, fünfzehn auf der Nordseite25, fünfzehn auf der Südseite und acht auf der Westseite; auf der Nordseite und auf der Südseite fünf unten, fünf darüber, und fünf über diesen, auf der Westseite drei unten, drei darüber, und über diesen zwei. Jeder26 hatte drei Eingänge, einen nach dem Seitenraume zur Rechten, einen nach dem zur Linken27 und einen nach dem über ihn liegenden, der an der Nordost-Ecke gelegene28 hatte fünf Eingänge, einen nach dem Seitenraume zur Rechten29, einen nach dem über ihm liegenden, einen nach dem Rundgang30, einen nach der Seitenpforte31 und einen nach dem Hechal32. 4. Der untere war fünf [Ellen breit] und die Decke33 sechs, der mittlere sechs und die Decke sieben, der obere sieben, denn so heisst es34: „Der untere Anbau war fünf Ellen breit, der mittlere sechs Ellen breit und der dritte sieben Ellen breit35.“ 5. Ein Rundgang36 führte von der Nordostecke aufwärts zur Nordwestecke, auf ihm stieg man zu den Dächern der Seitenräume hinauf, man ging den Rundgang37 hinauf das Gesicht nach Westen, so ging man die ganze Nordseite entlang, bis man nach der Westseite kam38, war man zur Westseite gekommen, wandte man das Gesicht nach Süden, ging die ganze Westseite entlang39, bis man nach der Südseite kam, war man zur Südseite gekommen, wandte man das Gesicht nach Osten40, ging die Südseite entlang, bis man an den Eingang zum Oberstock41 gelangte42, denn der Eingang zum Oberstock war auf43 der Südseite. Beim Eingänge zum Oberstock befanden sich zwei Stangen44 aus Zedernholz, an ihnen stieg man zum Dach des Oberstocks hinauf. Vorstehende Mauerbalken45 bezeichneten im Oberstock die Grenze zwischen dem Heiligen und dem Allerheiligsten, und nach dem Allerheiligsten führende Oeftnungen46 waren im [Fussboden des] Stockwerks, durch die man die Arbeiter in Kasten herunterliess, damit ihre Augen sich nicht an dem Anblick des Allerheiligsten weideten47. 6. Der Hechal48 war hundert Ellen lang, hundert breit49 und hundert hoch50. Das Fundament51 war sechs Ellen [hoch], die Mauerhöhe52 vierzig Ellen, eine Elle die Täfelung53, zwei Ellen das Bindegebälk54, eine Elle die Decke55 und eine Elle der Estrich56, die Höhe des Stockwerkes57 vierzig Ellen, eine Elle, die Täfelung, zwei Ellen das Bindegebölk, eine Elle die Decke, eine Elle der Estrich, drei Ellen das Schutz-Geländer58 und eine Elle die Rabenscheuche59; R. Jehuda sagt: Die Rabenscheuche ist hei der Höhenangabe nicht mitgerechnet, sondern das Schutzgeländer war vier Ellen hoch. 7. Von Osten nach Westen waren 100 Ellen: die Mauer60 des Ulam 5, der Ulam61 11, die Mauer des Hechal 6, sein Innenraum 40 Ellen, eine Elle der Zwischenraum62, 20 Ellen das Allerheiligste, die Mauer des Hechal63 6, der Seitenraum64 6 und die Mauer des Seitenraums 5. Von Norden nach Süden waren 70 Ellen: die Mauer des Rundgangs65 5, der Rundgang 3, die Mauer des Seitenraums 5, der Seitenraum 6, die Mauer des Hechal 6, sein Innenraum 20 Ellen, die Mauer des Hechal 6, der Seitenraum 6, die Mauer des Seitenraums 5, der Raum für die abfliessenden Wasser66 3 Ellen und die Mauer67 5 Ellen. Der Ulam ragte darüber68 15 Ellen auf der Nordseite und 15 Ellen auf der Südseite hinaus69 und wurde hier70 Schlachtmesser71-Raum genannt, weil man dort, die Messer72 verwahrte. Der Hechal war in seinem hinteren Teil schmal, in seinem vorderen breit73, so glich er einem Löwen, wie es heisst74: „Wehe Gotteslöwe75, Gotteslöwe, in dessen Stadt76 David lagerte,“ wie der Löwe hinten schmal und vorne breit ist, so war auch der Hechal hinten schmal und vorne breit.

+

ABSCHNITT V.

+

1. Der ganze Tempelhof1 war 187 Ellen lang und 135 Ellen breit. Von Osten nach Westen 187: der den Israeliten zugängliche Raum2 11 Ellen, der nur den Priestern zugängliche3 11 Ellen, der Altar4 32, zwischen dem Ulam und dem Altar5 22 Ellen, der Hechal6 100 Ellen und 11 Ellen hinter dem Allerheiligsten7. 2. Von Norden nach Süden 135: die Rampe und der Altar 628, vom Altar bis zu den Ringen 8 Ellen, der Platz, auf dem die Ringe waren, 24, von den Ringen bis zu den Tischen 4, von den Tischen bis zu den niedrigen Säulen 49, von den Säulen bis zur Mauer des Tempelhofes 8 Ellen, der Rest10 zwischen der Rampe und der Mauer und der Platz, auf dem die Säulen standen11. 3. Sechs12 Kammern waren im Tempelhofe13, drei auf der Nordseite und drei auf der Südseite. Auf der Nordseite14: die Salzkammer, die Parwa15-Karamer und die Abwasch-Kammer16. Die Salzkammer, dorthin tat man das Salz für die Opfer, die Panva-Kammer, dort salzte man die Häute der Opfertiere17, auf dem Dach derselben war das Tauchbad für den Hohepriester am Versöhnungstage18, die Abwasch-Kammer, dort reinigte man die Eingeweide19 der Opfertiere, und von dort führte ein Rundgang zum Dach der Parwa-Kammer hinauf20. 4. Auf der Südseite21: die Holzkammer22, die Gola-Kammer23, die Quader-Kammer24. Von der Holzkammer sagte R. Elieser, Sohn des Jakob, habe ich vergessen, wozu sie diente: Abba Saul sagt: das war die Kammer des Hohenpriesters25, sie lag hinter den beiden anderen26, das Dach der drei bildete eine geradeFläche27. Die Gola-Kammer, dort war der Gola-Brunnen28 angebracht, darüber befand sich das Schöpfrad29, von dort versah man den ganzen Tempelhof mit Wasser30. Die Quader-Kammer31, dort hatte das grosse Synedrium Israels32 seinen Sitz und traf seine Entscheidungen über die Priesterschaft, wurde an einem Priester ein Makel33 gefunden, kleidete er sich in schwarz und hüllte sich in schwarz, ging hinaus und entfernte sich, wurde kein Makel an ihm gefunden, kleidete er sich in weiss und hüllte sich in weiss, ging hinein34 und versah den Dienst mit seinen Priester-Brüdern, und man35 beging einen Feiertag, dass kein Makel an dem Nachkommen des Priesters36 Aron gefunden worden war, und so sprach man: Gelobt sei Gott37, gelobt sei er, dass sich kein Makel an dem Nachkommen Arons gefunden hat, und gelobt sei er38, der Aron und seine Söhne erwählt hat, zu stehen und zu dienen vor dem Ewigen39 im Hause des Allerheiligsten.

+1) nach den meisten Erklärern nur während der Nacht, nach anderen auch bei Tage. +2) S. Tam. I Noten 2—4. +3) Auch vor den Räumen, in denen die Priester Wache hielten, hielten, wie die meisten Erklärer annehmen, draussen Leviten Wache (s. weiter Mischna 5 und 9). Es ist danach entweder zu erklären, an 21 Stellen hielten die Leviten allein Wache, ausser den 3 genannten Stellen, an denen ausser ihnen auch Priester wachten, oder es sind in diesen 21 Stellen die 3 genannten, wo auch die Priester Wache hielten, mit enthalten, indem unter den fünf Toren des Tempelhofes, an denen die Leviten Wache hielten, drei waren, die sich an derselben Stelle befanden wie die genannten drei Räume, nämlich das Wassertor, über oder (nach anderen) neben dem sich der Abtinas-Raum befand, das Zündfeuer-Tor und das Tor des Erwärmungs-Raums (s. weiter Mischna 4 und 5). +4) S. Mischna 3. +5) an den vier Ecken der den ganzen Tempelberg einschliossenden Mauer. +6) Hier hielten sich die Wächter innerhalb der Mauer auf, weil sie hier durch das rings um die Mauer führende Schutzdach geschützt waren und sich, wenn sie müde wurden, auch niedersetzen durften, da dieser Raum noch nicht zum Tempelhof gehörte, in dem es nicht erlaubt war, sich niederzusetzen. +7) Nach Mischna 4 hatte der Tempelhof eieben Tore. Nach der ersten Erklärung in Note 3 hielten die Leviten allēin nur an fünf Toren Wache, da an den beiden anderen Toren, am Zündfeuer-Tor und am Tor des Erwärmungsraums, auch die Priester Wache hielten; am Wassertor hielten danach die Leviten auch noch besonders Wache, neben den Leviten, die zusammen mit den Priestern an dem darüber befindlichen Abtinas-Raum Wache hielten. Nach der zweiten Erklärung wurden überhaupt nur fünf von den sieben Toren bewacht, an den beiden anderen war keine Wache nötig, da sie in der Mitte zwischen zwei bewachten Toren lagen, nämlich das Erstgeburten-Tor zwischen dem Brennholz-Tor und dem Wassertor, und das Opfertor zwischen dem Zündfeuer-Tor und dem Tor des Erwärmungs-Raums. Nach einer anderen Ansicht im Talmud (Tam. 27a) gibt hier die Mischna die Ansicht eines anderen Tanna als des in Mischna 4 wieder, danach hätte der Tempelhof überhaupt nur fünf Tore gehabt. +8) Unter עזרה wird hier der ganze von einer Mauer ringsum umgebene Platz vom Männer-Vorhof an vor, zu beiden Seiten und hinter dem Hechal und dem Allerheiligsten verstanden, wir übersetzen es deshalb mit „Tempelhof“. +9) an den vier Ecken dieser den Tempelhof einschliessenden Mauer. +10) Hier mussten die Wächter sich ausserhalb der Mauer aufbalten, weil sie innerhalb derselben sich, auch um sich auszuruhen, nicht hätten niedersetzen dürfen. +11) die weiter Mischna 6 לשנת טלאי קרבן und Tam. III, 3 הטלאים לשכת genannte Kammer, in der die für das tägliche Morgen- und Abendopfer bestimmten Tiere standen, nach einer anderen von Ascheri gebrachten Erklärung eine andere Kammer, die sonst nirgends genannt wird, in die die Opfertiere gebracht wurden, um auf ihre Tauglichkeit untersucht zu werden. +12) nach Ascheri die Kammer, in der die Vorhänge für das Heiligtum gewebt wurden. Auch diese Kammer wird sonst nirgends genannt, ihre Lage lässt eich daher auch nicht angeben. +13) בית הכפורת wurde der Raum des Allerheiligsten nach dem auf der heiligen Lade liegenden Deckel genannt, weil von hier aus Mose die Stimme Gottes zu sich reden hörte, (s. Num. 7,89). +14) der die Oberaufsicht über den ganzen Tempelberg hatte und entweder auch während der Nacht sich innerhalb der Mauer des Tempelbergs aufhielt oder die Schlüssel zu einem Tore hatte, um eintreten zu können. +15) Wenn auch die Wachen innerhalb des Tempelhofes gemeiut sind, muss man annehmen, dass er Schlüssel zu einer Nebenpforte hatte, durch die er auch in den bei Nacht geschlossenen Tempelhof eintreten konnte. +16) sondern hatte er sich niedergesetzt, so dass zu befürchten war, dass er vielleicht schlief. +17) Ed. Lowe: „ו„אומר לו ebenso im Talmud, Tam. 27b, Maim. הלכות בית הבחירח VIII, 10. Danach wäre zu übersetzen: Stand der Wächter nicht aufrecht und sprach ihn mit den Worten an: „Herr Tempel-Vorsteher, Frieden über dich!“ so war daran zu erkennen, dass er schlief. +18) nach Ansicht der meisten Erklärer nach der Prophetin Hulda benannt (s. Könige II 22, 14). +19) d. h. die meisten Besucher des Heiligtums betraten es und verliessen es durch diese Tore, vgl. weiter II, 1. +20) Woher dieses Tor den Namen hatte und was er bedeutet, wird nicht angegeben. Nach dem VERFUsser des Buches שלטי הגבורים szei es von dem griech. χῆπος = Garten abzuleiten und habe sich vermutlich in seiner Nähe eine Gartenanlage befunden. +21) Manche Mischnaausgaben haben hier nicht die Worte: ויעיאה משמש כניםת. +22) Die Lesarten schwanken zwischen טרי mit einem ד und טרי mit einem ר. Ed. Ven. und Lowe lesen: טרי. Für den Beinamen dieses Tores werden von den Erklärern die verschiedenartigsten Erklärungen gegeben. David Kimchi liest טדי und hält dieses für einen Personen·Namen = Tadäus, nach dem das art Tor benannt war. Ascheri liest ebenfalls טדי und erklärt es mit „hoch“ (arab. art = Berg), weil das Tor nach oben giebelartig in eine Spitze auslief (vgl. weiter II, 8). Der Verfasser des שלטי הגכורים liest טרי und vermerkt, dass es entweder das griech. ϑέριος sei, also etwa „das Sommertor“ (ϑέρος = der Sommer), vielleicht deshalb so genannt, weil es auf der Nordseite gelegen im Sommer einen kühlenden Aufenthalt gegen die Sonnenglut gewährte, oder das griech. τέρυ = schwach, weil es nicht wie die anderen Tore oben durch eine querliegende Oberschwelle abgeschlossen war. Andere vermuten in טרי das griech. τρίz oder τρι = drei, weil die giebelartige Spitze des Tores die Form eines Dreiecks hatte (s. Tosf. Jomt. und Tif. Jisr.). In den Tosf.-Auszügen (פסקי תוספות) z. St. werden für den Namen טרי noch zwei andere Erklärungen gebracht, nach der einen soll es das „stille“ Tor bedeuten, weil dieses Tor hauptsächlich von solchen benutzt wurde, die in der Stüle das Heiligtum verlassen mussten (s. R. Elieser ben Jakob am Schluss der Mischna 9), nach der anderen „das Sängertor“ (טיידי Mehrz. von טיידון s. Levy Wörterbuch), wie Tosf. Jomt. vermutet, weil vielleicht die Leviten in der Nähe dieses Tores ihre Gesänge einübten. +23) man pflegte es nicht als Ein- nnd Ausgang zu benutzen. +24) Nach der Mischna Kelim XVII, 9 (s. dort Bart. und Raschi zu Menach. 98a v. בשושן חבירח) befand sich die Abbildung nicht auf dem Tore selbst, sondern auf einem über dem Tore gelegenen Oberbau. +25) Das Verbrennen der roten Kuh geschah zumeist durch den Hohenpriester, doch durfte es auch durch einen anderen Priester geschehen (s. Para IV, 1). Ed. Ven. liest: כהן. +26) Ed. pr. und ed. Ven. lesen: שורף את הפרח (ed. Ven. שבו רואה בהן גדול (בהן, das zweite ופרח fehlt in beiden Ausgaben (s. weiter II, 4 und Para III, 5). +27) auf dem die Kuh verbrannt wurde. Die Kuh musste zunächst ins Heiligtum gebracht werden, um dort auf ihre Tauglichkeit untersucht zu werden. +28) S. oben Note 8. +29) von Westen nach Osten gerechnet. +30) durch das man das Holz für den Altar in das Heiligtum brachte. Nach einer anderen Erklärung wurde es שער הדלק genannt, weil man durch dieses Tor täglich Feuer auf den Altar brachte (s. Joma 21 b). +31) durch das die Erstgeburts-Opfer, die nicht auf der für hochheilige Tiere vorgeschriebenen Schlachtstelle auf der Nordseite geschlachtet zu werden brauchten, zum Schlachten hineingeführt wurden. Nach einigen Erklärern wurden auch die anderen nicht hochheiligen Opfertiere durch dieses Tor hineingeführt, nach ed. Ven., Lowe und Talmudausg. hiess auch dieses Tor: שער הקרבן, es wäre aber dann von dem הקרבן שער auf der Nordseite (s. folg. Mischn.) zu unterscheiden. +32) S. weiter II, 6. +33) nach dem Spender der Türen zu diesem Tore so benannt (s. Joma III, 10 und dort Note 60), nach einer anderen von Ascheri gebrachten Erklärung nach dem syrischen Feldherrn Nikanor auf Grund einer im Talm. Jerus. (s. Taani. II, 13), auch in dem Geschichtswerk צמח דוד gebrachten Erzählung. +34) S. Schekal. V, 1. +35) das der Hohepriester täglich früh und abends darzubringen hatte. Ed. pr., Ven. und Lowe lesen: לשבח בית עושה חבתין. +36) von Westen nach Osten gerechnet. +37) S. Tam. I Note 3. +38) אבסררח = ἐξέόρα, ein offener überdachter Vorbau. +39) der in Mischn. 1 angeführte בית הנצוץ genannte Raum. +40) Nach Bart, und Ascheri befand sich in diesem Tore ausser den Türen, die nach innen in den Tempelhof führten, noch eine Tür, die nach dem vor dem Tempelhof gelegenen חיל genannten Platze führte. Es ist aber nicht recht verständlich, wozu diese Tür nötig war, da nach der Erklärung von Bart. der vor dem Tore befindliche Vorbau nach vorne hin offen war. Andere erklären, dass von dem über dem Tore gelegenen בית הנצוץ eine Tür nach aussen führte, durch die man sn einer dort angelegten Treppe zum חיל gelangen konnte. +41) S. weiter II Note 17. +42) durch die man die Opfertiere, insbesondere die hochheiligen, die nur auf der Nordseite des Tempelhofes geschlachtet werden durften, zu der auf der Nordseite gelegenen Schlachtstelle führte. +43) S. Tamid I Note 4. +44) Ed. Lowe: לבית +45 קיטון = χοιτών, Schlafzimmer, dann überhaupt kleines Zimmer. Maim, leitet es von קיט = Sommer ab, Sommerzimmer, in dem man sich im Sommer zum Schlafen niederlegte. +46) טרקלין = triclinium, das Hauptzimmer der Wohnung, in dem gespeist wurde. +47) In der Mitte war ein grosser freier Raum, der eigentliehe Erwärmungsraum, auf der Nordseite das nach aussen führende Tor und gegenüber auf der Südseite das nach dem Tempelhof führende Tor. Von den vier Kammern waren zwei auf der Ostseite, eine auf dem nördlichen und die andere auf dem südlichen Teile, und ebenso zwei auf der Westseite. +48) Nach den meisten Erklärern befand sich das ganze Gebäude innerhalb der Mauer des Tempelhofes, der südliche Teil desselben mit den beiden nach der Südseite hin gelegenen Kammern und dem nach dem Tempelhof führenden Tor gehörte zu den geheiligten Räumen, der nördliche Teil mit den beiden nach der Nordseite hin gelegenen Kammern und dem nach aussen führenden Tor zu den nicht geheiligten. Nach Maim, lag das ganze Gebäude ausserhalb der Mauer des Tempelhofes, es gehörte daher zu den nicht geheiligten Räumen, nur die beiden nach der Südseite hin gelegenen Kammern, von denen besondere Eingänge nach dem Tempelhof führten, gehörten zu den geheüigten Räumen. +49) Ed. Ven.: וראשן פישפשין מבדיל, ed. Lowe: ובראשם שני פספםין מבדיל, Talmudausg.: וראשי פישפשין מבדיל. Nach Levy Wörterb. פםיפם = ϕῆϕος Steinchen, daher auch steinernes Gesims, nach Bart.: ans der Mauer hervorragende Balken, nach Maim.: eine Art Gitterwerk. Vielleicht Pilpel-Form von פםם = treunen, scheiden. +50) Ueber die hiervon abweichende Angabe Tamid III, 3, wonach diese Kammer auf der nor dwestlichen Seite gelegen hat, s. dort Note 24. +51 טלאי קרבן die für das tägliche Opfer bestimmten Lämmer, von denen dort stets wenigstens sechs eingestellt waren (s. Arach. II,5; dort heisst die Kammer הטלאים לשבת). Talmudausg.: לשכת קרבן, Talmud Joma 16b: לשבת טלי קרבן, ed. pr.: טדי קרבן לשבת, ed. Ven.: לשכת טרי קרבן. +52) Talmudausg. fehlt: עושי, ed. Lowe: עושח. +53) Diese Kammer wird Tamid III, 3 לשכת החותמות = die Marken-Kammer genannt, weil dort die Marken verkanft wurden, für die man das vorgeschriebene Mass Mehl, Wein nnd Oel erhielt, das man zu jedem Opfer brauchte (s. Schekal. V, 3. 4.). Hier wird nur die andere Verwendung dieser Kammer angeführt, die darauf hinweist, dass sie zu den nichtgeheiligten Räumen gehörte (Tif. Jisr.). +54) S. weiter Mischna 9. Diese Kammer wird Tam. III, 3 לשכת בית המוקד genannt, nach einigen Erklärern, weil dort auch ständig ein Feuer brannte, nach anderen, weil sie als Aufbewahrungskammer für die im בית המוקד gebrauchten Gegenstände diente. +55) das auf der Nordseite. +56) S. weiter II Note 17. +57) das auf der Südseite. +58) פשפש s. Tam. I Note 30. Ed. Lowe: פשיפש. +59) S. Tam. I,3 בלש das chaldäische Wort für חפש = durchsuchen. +60) Diese Miscbna findet sich wörtlich Tam. I,1, s. dort die Noten. +61) Ed. Ven., Lowe und Talmudausg.: רבידין. +62) Ed. Lowe: כיסתו, ed Ven. und Talmudausg.: כםותו. +63) in dem Erwärmungsraum. +64) eine Vertiefang im Fussboden. +65) an der oberen Seite. +66) an der unteren Seite. +67) zu den Tempeltoren. +68) Ed. Lowe: ושלשלת המסתהוח היתה קבועה בה. +69) Die Wache der Leviten begann erst, nachdem alle Tore abgeschlossen waren (Abr. ben Dav zu Tam. I,1). +70) Ed. Lowe: כיםתו. +71) während andere Priester drinnen die Wache hielten. +72) Tam. I, 1. +73) von denen, die im Heiligtum Wache hielten. +74) euphemistischer Ausdruck für Pollution. +75) ein unterirdischer Gang, nach anderen eine Wendeltreppe, durch die man aus dem Wscbraum, ohne den Tempelbof zu betreten, zu dem Tauchbad gelangen konnte (s. Tam. I Note 18). +76) בירה s. dort Note 19. +77) Ed. Ven. und Lowe: בטרי. +78) In der Mischna Tam. I,1 heisst es, dass er von dem Tauchbad in den Erwärmungsraum zurückkehrte und dort blieb, bis die Tore geöffnet wurden. Dementgegen ist R. Elieser ben Jakob der Ansicht, dass er nicht dorthin zurückkehrte, sondern von dem Tauchbad durch den unter dem Zwinger befindlichen Gang bis an das Tadi-Tor ging und durch dieses, wenn es geöffnet wurde, hinausging. Nach Elia Wilna gehören die Worte בטדי יוצא והולך לו nicht mehr zu den Worten des R. Elieser ben Jakob, dieser sagt nur im Gegensatz zum ersten Tanna, dass der Priester bei dem Gang zum Tauchbad nicht einen unter dem Tempelgebäude entlang führenden, sondern einen unter dem Zwinger entlang führenden Rundgang benutzte, beim Verlassen des Heiligtums aber benutzte er nach der Ansicht beider das Tadi-Tor. Danach könnte auch R Elieser ben Jakob der Ansicht sein, dass er zunächst in den Erwärmungsraum zurückkehrte und von dort nach dem Oeffnen der Tore durch das Tadi-Tor das Heiligtum verliess. +1) הר הבית wurde der durch eine Mauer ringsum abgegrenzte Platz auf dem Tempelberg genannt, auf dem sich das Heiligtum mit allen zu ihm gehörenden Nebengebäuden und Vorplätzen befand. +2) der freie Platz von der Mauer des Tempelberges bis zu dem Tempelgebäude. +3) d. h. das Tempelgebäude stand nicht in der Mitte dieses Platzes, sondern so, dass die Entfernung von der Tempelbergs-Mauer zum Gebäude auf der Südseite am grössten, auf der Ostseite grösser als auf der Nordseite, und auf der Westseite am kleinsten war. +4) Die beiden Tore auf der Südseite dienten als Haupteingänge (s. oben I, 3), und auf dieser Seite befanden sich die meisten nicht zum eigentlichen Heiligtum gehörenden Nebengebäude. Auf der Ostseite befand sich der Haupteingang in den Tempelhof und das Tempelgebäude und der Frauen-Vorhof, der allein 135 Ellen tief war (s. weiter Mischna 5) und der auch noch mit zum הר הבית zählte. Die Nordseite wurde weniger benutzt und am wenigsten die Westseite, weil diese hinter dem Allerheiligsten gelegen war. +5) auch wenn der Weg nach links der kürzere Weg war. +6) er kehrte nicht wieder um, sondern ging durch das nächste Tor, das, wenn er das Gesicht zur Mauer wandte, zu seiner Linken lag, hinaus. +7) damit es den anderen Tempelbesuchern auffalle und sie sich veranlasst fühlten, ihn zu trösten. +8) so fragten ihn die, die ihn sich nach links wenden sahen. +9) In ed. pr. u. ed. Ven. fehlt dieser Fragesatz. +10) die den Bann über dich verhängt haben. +11) als wenn die Schuld an denen läge, die den Bann über ihn ausgesprochen haben. +12) innerhalb der Tempelbergsmauer. +13) םורג = Gitter, aus quer über einander liegenden hölzernen Latten, nach dem Aruch aus Mauerwerk. Fast alle Erklärer sind der Ansicht, dass dieses Gitter ringsum an allen vier Seiten des Tempelbergs angebracht war. Nach dem Verfasser des Buches חנוכת הבית war dieses Gitter au allen den Stellen, die einem der in den Tempelhof führenden Tore gegenüberlagen, unterbrochen, so dass man, ohne einen Umweg zu machen, durch das Gitter an das Tor gelangen konnte, der gleichen Ansicht ist auch Tif. Jisr. Heiden war der Zutritt nur bis an dieses Gitter gestattet (s. Kelim I Note 47a) es diente also wohl zur Abgrenzung, ähnlich wie die פםפםין ראשי zwischen dem Männer-Hof und dem Priester-Hof (s. weiter Mischna 6). Ascheri führt noch einen Zweck an, dass nämlich durch dieses Gitter es erst erlaubt war, innerhalb des von ihm eingeschlossenen Platzes des Tempelberges am Sabbat za tragen, was aber von Tosf. Jomt. widerlegt wird. +14) Warum gerade an dreizehn Stellen und wo diese waren, wird nicht angegeben. Der Verfasser des חנוכת הבית stellt die Vermutung auf, dass die Mischna hier der Ansicht des Abba Jose ben Chanan in Mischna 6 sei, (siehe auch die Mischna Schekal. VI, 3), wonach in den Mauern des Tempelhofes und des Tempelberges zusammen dreizehn Tore waren (s. weiter Note 68), diesen dreizehn Toren entsprechend wäre das Gitterwerk an dreizehn Stellen unterbrochen gewesen, es hätte demnach aus dreizehn fortlaufenden Teilen bestanden, in jeden dieser Teile hätten die Syrer eine Lücke gebrochen oder eie ganz niedergerissen, um dadurch die Ausserachtsetzung dieser Abgrenzung zum Ausdruck zu bringen. +15) Mischnaausg.: עובדי אליל. +16) Beim Hineinkommen verneigte man sich an jeder dieser dreizehn Stellen, an der man vorüberkam, um Gott für das wiederhergestellte Heiligtum zu danken, so dass man, wenn man um den ganzen Platz herumging, sich dreizehn Mal zu verbeugen hatte. +17) חיל, entweder von חול = drehen (מחול Reigen), ein vor der Mauer gelegener rings um sie herumführender abgegrenzter Platz, oder von חול = stark, fest sein (ִֵהיל Kraft, Stärke), eine vor einer hohen Mauer gelegene schwächere niedrige Mauer (so Pesach. 86a zu Klagel. 2,8: חל וחומה). Nach fast allen Erklärern wurde חיל der freie Platz von dem Gitter bis zur Mauer des Tempelgebäudes genannt. Nach Maim. (s. Comment, zu Midd. I, 5 und הלכות בית הבחירה V, 3) dagegen befand sich zwischen dem Gitter und der Mauer des Tempelgebändes noch eine Zwischenmauer, die חיל genannt wurde, doch muss man wohl annehmen, dass auch nach dieser Erklärung auch der Raum zwischen dieser Mauer und der Mauer des Tempelgebäudes mit dem Namen חיל bezeichnet zu werden pflegte (vgl. Pesach. V, 10 und Kel. 1,8). +18) Die Entfernung von dem Gitter bis zur Mauer des Tempelgebäudes betrug zehn Ellen. Nach Maim, betrug die Höhe der חיל genannten Mauer zehn Ellen, wie weit der Zwischenraum zwischen dieser und der Mauer des Tempelgebäudes war, wäre danach nicht angegeben. +19) die zu dem Frauen-Vorhof hinaufführten. Die Stufen waren auch auf den anderen Seiten des Tempelberges rings um das Tempelgebäude herum angebracht, um von den niedriger gelogenen Teilen des Berges zu den höher gelegenen hinaufzusteigen. +20) שלחה die Breite, Ausdehnung, von שלח = ausstrecken. +21) im Heiligtume. +22) S. weiter III, 6. +23) Ed. Ven., Lowe und Talmudausg. fehlt: והשערים. +24) S. weiter III, 7. +25) wo sich nur ein Vorhang befand (s. Joma 54a), +26) שקיפות das Gebälk, an das die Türen beim Schliessen anschlagen (vgl. משקוף). +27) in der Art eines Giebeldaches. Nach R. Schemaja sind unter שקופות die ganzen Türrahmen zu verstehen, und war am Tadi-Tore überhaupt kein Türrahmen angebracht, sondern befand sich dort an dessen Stelle ein aus zwei Teilen zusammengesetzter Steinrahmen, der untere Teil stellte die untere Schwelle und die beiden Pfosten bis zur Mitte der Höhe dar, der obere Teil die Oberschwelle und die oberen Teile der beiden Seidenpfosten. +28) Beim Bau des zweiten Tempels hatte mau sich mit einfacherem Material begnügen müssen, erst später wurden die Türen mit Gold belegt. +29) S. Joma III Note 60. +30) נחשתן „ihr“ Erz d. h. das Erz der Türen des Tores. +31) מצהיב von צהב arab. art = wie Gold glänzen. +32) in und vor dem Heiligtume waren. +33) nach Tosaf. Jesch. Joma 16 a vierzig Ellen hoch, jedenfalls weit über zwanzig Ellen, da schon die Tore zwanzig Ellen hoch waren, das Tor des Ulam sogar vierzig Ellen. +34) des Tempelberges, in der sich das Ost- oder Susa-Tor befand, s. oben I,3. +35) בראש heisst auch hier nicht „auf der Spitze“ sondern einfach „oben auf“ (s. Menach. VIII Note 29), denn der Priester stand nicht auf der Spitze des Berges, sondern mehr nach dem Fuese zu, in der Höhe der Tempelbergs-Mauer auf dem gegenüberliegenden Tempelberge. +36) weil Num. 19,4 vorgeschrieben wird, das Blut gegenüber dem Angesicht des Heiligtums (אהל מועד אל נוכח פני) zu sprengen. +37) Die Tore auf der Ostseite, das Osttor der Tempelbergs-Mauer, das dahinter liegende Frauentor, das in den Frauen-Vorhof führte, das Nikanor-Tor vor dem Männer-Vorhof, das Tor des Ulam und das Tor des Hechal, lagen alle in gerader Richtung hiuter einander, würden sie alle anch in gleicher Höhe gelegen haben, so würde man bei geöffneten Toren durch das Osttor der Tempelbergs-Mauer bis in den Hechal haben hineinblicken können. Da dieses aber nicht der Fall war, sondern der Hechal um 22 Ellen über dem Fuss des Tempelberges lag (s. die Berechnung aus den Angaben der Mischna in Joma 16a), so konnte man durch das nur 20 Ellen hohe Osttor das Tor des Hechal und den Hechal überhaupt nicht mehr sehen. Um in den Hechal hineinblicken zu können, durfte deshalb die Ostmauer nur so hoch sein, dass mau über sie hinweg noch in das dahinter liegende Frauentor hineinsehen konnte. Angenommen die Mauer war nur 24 Ellen hoch (anstatt נמוך מב׳ אטה in Maim. Comm, muss es, wie schon Straschun richtig verbessert, heissen: מב״ד אטה), so konnte man, da der Frauen-Vorhof 6 Ellen über dem Fuss des Tempelberges lag, das 20 Ellen hoho Frauentor also bis zur Höhe von 26 Ellen über dem Fuss des Tempelberges reichte, über das Osttor hinweg noch in die beiden obersten Ellen dieses Tores hineinblicken. Durch diese zwei Ellen des Frauentores blickte man aber auch in das Nikanor-Tor, das wieder 7½ Ellen höher lag als das Frauentor, also 13½ Ellen über dem Fuss des Tempelberges; die untersten 10½ Ellen (24—13½) dieses ebenfalls 20 Ellen hohen Tores wurden durch die Ostmauer verdeckt, in die darüber liegenden 2 Ellen konnte man aber durch die zwei Ellen des Frauentores hineinblicken. Die Tore des Ulam und des Hechal lagen beide in gleicher Höhe, 8½ Ellen höher als das Nikanor-Tor, demnach 22 Ellen über dem Fuss des Tempelberges, nur die untersten 2 Ellen (24—22) dieser Tore wurden demnach durch die Ostmauer verdeckt, und konnte man in die darüber liegenden 2 Ellen des Hechal durch die zwei Ellen dee Frauentores hineinblicken. Hätte dagegen die Ostmauer eine Höhe von 26 Ellen oder darüber gehabt, so wäre die ganze Höhe des Frauentores durch sie verdeckt gewesen und hätte man nicht über sie hinweg in das Frauentor hineinblicken können. Ueber das Frauentor hinweg aber konnte man nicht in das Innere hineinblicken, da die hoch über das Tor hinaufragende Mauer den Blick in die dahinter liegenden Tore vollständig verstellte. +38) im Innern des Hofes, nach Ascheri waren sie an den vier Eeken des Hofes nach aussen hin angebaut. +39) nach einigen Erklären waren sie vierzig Ellen lang und ebenso breit, nach anderen waren sie nur dreissig Ellen breit wie die Eckhöfe in dem vom Propheten Jecheskel beschriebenen Tempel. +40) Ezech. 46, 21. 22. +41) קטורות von קשר = קטר verbinden, zusammenfassen. Die alten Erklärer fassen es als denominat. von קיטור Rauch: die oben offen sind, so dass der Rauch abziehen kann. +42) sondern durch die sie einschliessenden Umzäunungen von dem übrigem Hofraume abgetrennt waren. Ed. pr. u. Ven. lesen: חצרות קטורות אלא שאינן סקורוח. +43) S. Num. 6,18. +44) Ed. Lowe: לשכת דיר העצים. Hier wurde nur das Holz für den täglichen Bedarf des Altars untersucht und zurechtgemacht, der für das ganze Jahr herbeigesehaffte Holz-Vorrat war an einer anderen Stelle untergebracht. +45) מתליעין von תולע = das Wurmstichige entfernen, wie טסקלין von סקל = die Steine entfernen. +46) Der Aussätzige durfte den Männer-Vorhof rieht betreten, bevor seine Opfer dargebracht waren. Deshalb trat er, wenn ihm Ohrknorpel und Daumen mit dem Opferblut bestrichen werden sollten, an das zum Männer-Vorhof führende Nikanor-Tor heran und streckte nur die zu bestreichenden Teile nach innen hinein, während er selbst draussen stehen blieb. Auch hierzu musste er aber vorher ein Tauchbad nehmen, da man in den Männer-Vorhof nicht hinein durfte, ohne vorher ein Tauchbad genommen zu haben, dieses Tauchbad nahm der Aussätzige in dieser Aussätzigen-Kammer. Den Frauen-Vorhof durfte der Aussätzige schon vor der Darbringung seiner Opfer am achten Tage seiner Reinigung betreten, da er schon am siebenten Tage ein Tauchbad genommen hatte und mit Untergang der Sonne rein geworden war (s. Negaim XIV, 8. 9). +47) die man zu den Opfern und für den heiligen Leuchter brauchte. +48) Der Bedarf an Oel war weit grösser als der an Wein, weil man es auch für den Leuchter brauchte. Talmudausg.: בית שמניא לשכת. +49) der Frauen-Vorhof. +50) חלקת glatt, kahl, d. h. die Mauern waren glatt ohne daran angebrachte Galerien. Nach Maim. (s. Comment.) ist gemeint: der Vorhof war anfangs ganz frei, nicht von einer Mauer umgeben. +51) בצוצטרח ed. Ven., Lowe und Talmudausg.: כצוצרה, dasselbe wie גזוזטרא, d. i. das gr. ἐξωστρα = Altane, Galerie. Nach der Tosefta Sukka IV waren solche Galerien an drei Seiten des Vorhofes angebracht. +52) am Wasseropfer-Feste, s. Sukka V, 2—4. Nach der dortigen Angabe der Mischna wurde diese Einrichtung immer erst unmittelbar vor dem Feste getroffen, vermutlich war aber die Galerie oder die Anlage dazu immer vorhanden und wurde sie nur vor dem Feste als Zuschauerraum für die Frauen hergerichtet. +53) Ps. 120—134. +54) am Wasseropfer-Feste. +55) טרוטות nach Dalman Wörterb. das gr. ϑυρϵοϵιδής = länglich-viereckig, von ϑυρϵός ein vor die Tür zu setzender Stein. Ed. Lowe: תרוטות. +56) Zur Tenne pflegte ein kreisrunder Platz hergerichtet zu werden (s. Fleischer, Nachträge zum Wörterb. von Levy, I S. 437 Note 1). +57) Nach dem Verfasser des שלטי דגבורים waren es zwei, eine zur Rechten und eine zur Linken des Nikanor-Tores. +58) von Nord nach Süd. +59) von Ost nach West. +60) S. I Note 49. Ed. Lowe: וראשם פסיפסים, ed. Ven. וראשם פספסין. +61) Ed. Ven., Lowe u. Talmudausg.: מכדיל. +62) durch art die der Priester-Vorhof von dem Männer-Vorhof abgegrenzt war. +63) דוכן arab. art = Estrade, ein erhöhter Platz, auf dem die Leviten während der täglichen Tempelmusik standen. Nach R. Schemaja standen die Priestor auf diesem Duchan, wenn sie den Priestersegen sprachen, dagegen spricht aber die Angabe in Tamid VII, 2, wonach der Priestersegen auf den zum Ulam führenden Stufen gesprochen wurde. Nach Tif. Jisr. diente der Duchan beiden Zwecken, die Leviten standen darauf während der Tempelmusik, und die Priester, die auf den Stufen des Ulam keinen Platz mehr fanden, traten beim Sprechen des Priestersegens auf die Stufen des Duchan. +64) Danach muss man annehmen, dass der ganze Priester-Vorhof in der Höhe der obersten Stufe des Duchan lag. Nach Straschun ist der Satz וכה שלש מעלות nicht auf das unmittelbar vorhergehende והדוכן zu beziehen, sondern auf עזרה נהנים, daher auch die Femininform ובה, während es, wenn es auf דוכן sich beziehen würde, ובו heissen müsste (der Talmud Joma 16a liest indess in der Tat: וכו), danach hätte eich der Duchan auf der ersten zum Priester-Vorhof führenden Stufe erhoben, ausserdem hätten aber noch drei Stufen zu dem übrigen Teil des Priester-Vorhofes hinaufgefübrt. +65) der ganze Raum zwischen der Ostmauer des Männerhofes und der Westmauer des Tempelhofes hinter dem Allerheiligsten und der Nordmauer und der S&dmauer des Tempelhofes. +66) S. weiter V,1.2. +67) an den dreizehn Stellen, wo nach der Besiegung der Syrer das von diesen niedergerissene Gitterwerk, das rings um den Tempelhof errichtet war, wieder hergestellt worden war, s. oben Mischna 3. Nach der dort Note 14 und 16 gebrachten Annahme des Verfassers des חנוכת הכית würde dieser Tanna im Gegensatz zu Abba Jose der Ansicht sein, dass man sich nicht gegenüber den dreizehn Toren verneigt habe, sondern gegenüber den dreizehn Zwischenräumen zwischen je zwei von diesen Toren. +68) In der Mischna I,4 heisst es, dass der Tempelhof nur sieben Tore hatte. Im Talmud (Ketub. 106a) wird allerdings auch ein Tanna citiert, der von dreizehn Toren spricht, nach der Ausführung im Talmud dort ist aber damit nicht gemeint, dass der Tempelhof dreizehn Tore hatte, sondern sind darin auch die fünf Tore in der Tempelbergs-Mauer mitgezählt, es hätte danach der Tempelhof acht Tore gehabt. Da hier in unserer Mischna aber offenbar nur Tore in der Tempelhofs-Mauer gemeint sind, nehmen Tosaf. dort in Ketub. an, dass auch nach Abba Jose der Tempelhof, wie es in der Mischna I,4 heisst, nur sieben grosse Tore hatte, ausser diesen waren aber dort noch sechs kleinere Tore, die Abba Jose hier mitzählt, wie er ja auch die beiden Nebenpforten neben dem Nikanor-Tor mit aufz&hlt, diesen zusammen dreizehn Toren hätten die dreizehn Verneigungen entsprochen, während der erste Tanna diese kleinen Nebentore nicht mitzählt und deshalb die dreizehn Verneigungen auf die dreizehn Breschen, die die Syrer in das Gitterwerk gebrochen hatten, zurückführt. Von den Mischna I, 4 genannten sieben Toren werden allerdings die beiden dort als שער הניצוץ und שער בית המוקד bezeichneten Tore hier gar nicht genannt, man müsste deshalb annehmen, dass Abba Jose dieselben hier unter anderen Namen anführt. Der Verfasser des חנוכת הכיח vertritt in einer längeren Darlegung die Ansicht, dass vielleicht doch auch Abba Jose mit den dreizehn Toren die Tore des Tempelhofes und des Tempelberges zusammen meine und er nur darin von der Ansicht des ersten Tanna abweiche, dass nach diesem man sich, wie schon oben angegeben, an den dreizehn Stellen zwischen je zwei dieser Tore verneigte, nach seiner Ansicht dagegen vor diesen Toren selbst, in dem folgenden zähle dann Abba Jose gar nicht diese dreizehn Tore auf, da diese ja bereite oben I, 3—5 aufgezählt sind, sondern nenne nur diejenigen Tore, die nach seiner Ueberlieferung einen anderen Beinamen hatten oder bei denen er sonst etwas bemerken wollte, während er die übrigen Tore, bei denen dieses nicht der Fall ist, gar Dicht erwähnt. Aas der Mischna Schekal. VI, 3 ist aber zu ersehen, dass nach der Ansicht von Abba Jose diese dreizehn hier genannten Tore and Nebentoro in der Tat die Stellen waren, wo dieses dreizehnmalige Sichverneigen stattfand. Der Verfasser selbst stellt dann aach diese Erklärnng nur als einen möglichen Lösungsversuch hin, entscheidet sich schliesslich aber doch für die von Tosaf. gegebene Erklärung. +69) סמוך = angelehnt, nahe, die Tore in der Reihenfolge ihrer Nähe zur Westseite gezählt. +70) Da der Tempelberg von Ost nach West in die Höhe stieg, war dieses Tor, das am westlichsten lag, das höchstgelegene, näheres wird über dieses Tor nirgends angegeben. +71) S. I Note 30. +72) S. I Note 31. +73) S. Sukk. IV, 9. +74) Ed. Lowe u. Talmudausg.: בו. +75) מפכים von פך Krug = wie aus dem Halse eines Kruges hervorsprudeln (s. Joma 77 b). +76) und zu einem mächtigen Strome anschwellen wird, s. Ezech. 47, 1—5. +77) vermutlich ein anderer Name für שער הניצוץ. +78) S. I Note 42. +79) an das die Frauen herantraten, um bei der Darbringung ihrer Opfer zugegen zu sein, nach einer anderen Erklärung, durch das sie das Heiligtum verliessen. +80) durch das die Leviten ihre Musik-Instrumente hereinbrachten. Nach Tif. Jisr. wäre es das sonst שער בית המוקד genannte Tor. +81) das ist Jojachin, der vorletzte König von Juda, der von Nebukadnezar nach Babel in die Gefangenschaft geführt wurde (2 Kön. 24,8—16). +82) und noch zum letzten Mal das Heiligtum aufgesucht hatte. +83) S. I Note 33. +84) Ed. Lowe: פשיפשים. S. Tamid I Note 30. +85) in dem Tore selbst oder zu seinen beiden Seiten. +86) Die letzten Worte: לא חיה להם שם fehlen in ed. Lowe. +1) der im Priester-Vorhof stand. +2) d. h. er nahm einen Platz von dieser Grösse ein, er hatte aber, wie weiter angegeben wird, nur in seinem untersten Absatz diese Länge and diese Breite und auch hier nur auf zwei von semen vier Seiten. +3) der unterste Absatz bis zu der Stelle, wo sich der zweite Absatz darauf erhob. +4) das von dem zweiten Absatz bedeckt wurde. +5) der zweite Absatz. +6) weil man auf ihm rings um den Altar hernmgehen konnte. +7) auf dem der dritte oberste Absatz sich erhob, so dass die Oberfläche des Altars gleichfalls 28 Ellen lang und 28 Ellen breit war. Dieser oberste Absatz hatte eine Höhe von 3 Ellen, da die ganze Höhe des Altars einschliesslich der eine Elle hoben Hörner auf seiner Oberfläche 10 Ellen betrug (s. Sebach. 60 a). Eigentlich hätte man auch diese Angabe hier erwartet, der Talmud (Sukka 45) zitiert in der Tat die Mischna mit dem Zusatz: עלה שלש זהוא מקום הקינוח. +8) Auf der Oberfläche des Altars befanden sich auf den vier Ecken vier eine Elle lange, eine Elle breite und eine Elle hohe Aufsätze, die die Hörner des Altars genannt wurden. +9) nach Abzug der zwischen je einem Horn und dem andern liegenden Teile der Oberfläche als inneres Viereck. +10) so dass sie um den ganzen Altar herumgehen konnten, ohne die zwischen den Hörnern liegenden Teile benutzen zu müssen. +11) des innoren Vierecks. +12) Nach dem Talmud (Menach. 97 b) sind bei allen diesen Mass-Angaben der Mischna die kleinen Differenzen nicht berücksichtigt, die sich daraus ergeben, dass den in Ellen angegebenen Höhen- und Grössen-Massen des Altars zwei Ellen von verschiedener Grösse zu Grande gelegt sind. Nach der von der Halacha rezipierten Ansicht des R. Meür in Kelim XVII, 10 sind nämlich die Masse für die Hörner, den Rundgang und den Grund des Altars nicht nach der gewöhnlichen sechs Handbreiten langen Elle angegeben, sondern nach einer kleineren Elle, die nnr fünf Handbreiten lang ist. Das ist nach Raschi nach den Ausführungen des Talmud in Menach. (s. dort) dahin zu verstehen, dass der Grund nur eine Elle von 5 Handbreiten hoch war, dagegen 6 Handbreiten breit, der Rundgang 5 Ellen von je 6 Handbreiten hoch, dagegen ringsherum nur eine Elle von 5 Handbreiten breit, die Hörner nur eine Höhe von 5 Handbreiten hatten, während es unentschieden bleibt, ob die Breite und Länge 5 oder 6 Handbreiten betragen haben. Nach Maim. (s. Comment. zu unserer Mischna) war der Grund nur 5 Handbreiten hoch und ringsherum nur 5 Handbreiten breit, der Rundgang 5 Ellen von je 6 Handbreiten hoch und nur 5 Handbreiten breit, und die Hörner waren 5 Handbreiten hoch und 6 Handbreiten lang und breit. Die Höhe des Altars betrug demnach nach Ansicht beider nicht 10 Ellen von je 6 Handbreiten = 60 Handbreiten, sondern nur 8 Ellen von je 6 Handbreiten und 2 Ellen von je 5 Handbreiten, zusammen = 58 Handbreiten. Das innere Viereck auf der Altar Oberfläche betrug nicht genau 24 × 24 Ellen von je 6 Handbreiten, sondern es kamen nach Raschi noch je zwei Handbreiten in der Länge und Breite hinzu, um die der Rundgang schmäler war, als in der Mischna angegeben, wozu noch je 2 Handbreiten in der Länge und Breite hinzukämen, wenn auch die Hörner nur 5 Handbreiten lang nnd breit waren, ebenso nach Maim, noch vier Handbreiten in der Länge und Breite, da nach ihm der Rundgang und der Grund um zwei Handbreiten schmäler waren, als in der Mischna angegeben. Die Mischna berücksichtigt diese kleinen Unterschiede nicht, Bondern gibt die Masse auf Ellen abgerundet an. Abr. ben Dav. (zu הלכות בית הבחירה II, 7) führt als Vermutung an, das die Hörner vielleicht nicht bis an den Rand des Altars reichten, sondern vier Handbreiten an jeder Seite vom Rande entfernt waren, so dass sich für das innere Viereck der Oberfläche genau die angegebenen 24 × 24 Ellen ergeben würden. +13) טערכה, von ערך ordnen, schichten, das auf dem Altar aufgeschichtete Holz. +14) in dem von Salomo erbauten ersten Tempel. +15) Ed. pr.: (!) מן הצפון וד׳ אמית מן הדרום; ed. Lowe: מן הצפון ור׳ אמות מן המערב, ebenso die Talmudausg. hier, dagegen Sebach. 61b (s. auch Tosaf. dort): המערב מן הדרום וד׳ אמות מן. +16) Für diese Hinzufügung werden im Talmud (Sebach. dort) zu der hier angegebenen Begründung, dass der Prophet Jecheskel den Altar in dem dereinst zu erbauenden Heiligtum in den angegebenen Massen geschaut hat, noch zwei weitere Gründe angegeben. Die Altar-Oberfläche in ihrer ursprünglichen Ausdehnung habe sich als nicht ausreichend erwiesen, deshalb habe man bei dem Wiederaufbau den Altar erweitert. Bei der Errichtung des ersten Altars habe man in der Annahme, dass der Altar aus einer kompakten Masse bestehen müsse und sich deshalb in ihm keinerlei Hohlraum befinden dürfe, die Abzngsgrube für die auf der Altar-Obeifläche ausgegossenen Giessopfer neben dem Altar angebracht und den Wein bezw. das Wasser an der Aussenwand des Altars entlang in diesen hinabfliessen lassen. Als der Tempel nach seiner Zerstörung wieder aufgebaut wurde, sei man aber darüber belehrt gewesen, dass diese Annahme eine irrige war, dass für die Zwecke des Altars notwendige Höhlungen sowohl in als unter dem Altar wohl angebracht werden durften und dass, ebenso wie alle übrigen Opfer au. dem Altar selbst verzehrt wurden, so auch der Wein und das Wasser der Giessopfer, nachdem sie auf der Altar-Oberfläche ausgegossen worden, von dem Altar selbst aufgenommen werden mussten, deshalb habe man den Altar so erweitert, dass die Abzugsgrube von ihm mit bedeckt wurde und der Wein und das Wasser durch zwei auf der Altar-Oberfläche angebrachte Oeffnungen durch den Altar hindurch in sie abfliessen konnten (s. Sukka IV, 9 und Meïla III Note 21). +17) Jechesk. 43, 16. +18) אריאל Bezeichnung für den Altar, insbesondere für die art Feuerstätte auf seiner Oberfläche, nach Gesen. Handwörterb. comp. aus ארי arab. art = Feuerherd und אל, die Feuerstätte Gottes. +19) vom Mittelpunkt nach der Mitte jeder Seite hin. +20) seiner Höhe. +21) den Altar. +22) Das Blut der Vogel-Ganzopfer und der Vieh-Sündopfer wurde an die obere Hälfte des Altars gesprengt, das aller übrigen Opfer an die untere Hälfte (s. Sebach. IV Noten 34 u. 38). +23) אכל eig. verzehren, hier in übertragenem Sinne: einnehmen, bedecken. +24) während an der ganzen übrigen Süd- und Ostaeite der Grund fehlte. Die Abbildungen des Altars, auf denen derselbe auch auf der Süd- und Ostseite einen Grund hat und nur an der Südost-Ecke eine Elle des Grundes auf der Süd- und eine Elle auf der Ostseite fehlt, beruhen offenbar auf einer irrigen Auffassung der Angaben der Mischna. Dagegen ist es zweifelhaft und gehen die Ansichten der Erklärer darüber auseinander, wie die Angabe der Mischna, dass auf der Südseite und der Ostseite der Grund nur eine Elle lang war, zu verstehen sei. Die 32 Ellen langen Seiten des Grundes ragten über die nur 30 Ellen langen Seiten des Rundgangs auf jeder Seite um eine Elle Länge heraus. Da der Grund von seinem Rande bis zum Rundgang aber auch eine Elle breit war, so stellte die nach Osten zu letzte Elle der Länge des nördlichen Teils des Grunds mit ihrer Breitseite zugleich die erste Elle der Länge des östlichen Teils des Grunds dar, ebenso die nach Süden zu letzte Elle der Länge des westlichen Teils die erste der Länge des südlichen. Nach einigen Erklärern hätte sich auf der Süd- uud Ostseite ausser diesen beiden Ellen des Grundes in der Tat nichts weiter befunden, nach anderen ausser diesen noch je eine Elle, der Wortlaut der Mischna spricht wohl mehr für die letztere Ansicht. +25) des Grundes. +26) das sind die Blutreste von denjenigen Opfern, von deren Blut auf den Innen-Altar gesprengt wurde (s. Sebach. V Note 15). +27) das sind die Blutreste von allen Opfern, deren Blut auf den Aussen-Altar gesprengt wurde (s. dort Note 32). +28) Nach den Tosaf.-Auszügen (פסקי תוספות) z. St. No. 14 befand sich in dem Wassergraben gewöhnlich kein Wasser, es wurde danach nur in den Graben hineingelassen, wenn man den Opfervorhof reinigen wollte (s. Pesach. V Note 36), danach wäre zu übersetzen: es vermischte sich „in“ dem Wassergraben. +29) der durch den Opfervorhof floss. +30) Andere übersetzen: nach dem „Tale“ Kidron, wonach die Angabe Joma V, 6 besser zu verstehen sein würde, dass das Blut von dort den Gärtnern als Dünger verkauft wurde. +31) שית, vom Zeitw. שית = hinsetzen, hintun (Tif. Jisr. leitet es von שתת tropfen, langsam abfliessen ab), eine Grube unter dem Altar, die den Wein und das Wasser der Giessopfer, die von der Altar-Oberfläche durch den Altar hindurch in sie hineingeleitet wurden, in sich aufnahm, nach anderen: eine Grube, in die das auf den Altargrund gegossene Blut hineingeleitet wurde, um von dort in den Wassergraben zu fliessen (s. Meïla III Note 21). +32) eine Erhebung des Bodens, die allmählich aufsteigend zu der neun Ellen hohen Oberfläche des Altars hinaufführte. Von dieser Rampe führte ein kleinerer Steg auf der Westseite nach dem Altargrund uud ein ebensolcher auf der Ostseite nach dem Rundgang (Sebach. 62 b). +33) von Süden nach Norden, gemessen auf dem ebenen Erdboden, von der Stelle, wo die Rampe sich zu erheben begann, bis zu der Stelle auf dem Erdboden, über der sie oben neben der Altar-Oberfläche endete, betrug die Entfernung 32 Ellen. Die Strecke des Erdbodens, die von der Rampe bedeckt wurde, war dagegen nur 30 Ellen lang, da der mittlere und untere Teil des Altars um eine und um zwei Ellen über seinen oberen Teil vorstanden (s Mischna 1), die eine Elle des Rundgangs und die eine Elle des Grunds, die, wenn auch auf dieser Seite kein Grund vorhanden war, der Gleichmässigkeit wegen dennoch frei liegen musste, so dass die Rampe unten auf dem Erdboden um zwei Ellen weniger weit nach Norden sich erstrecken konnte als in ihrem obersten Teil, wo sie bis an die Altar-Oberfläche heranreichte und auch die zwei Ellen des Bodens, die schon mit zu dem Altar gehörten, überdeckte. Demgemäss wird auch weiter V, 2 die Längsstreeke des Bodens, die von dem Altar und der Rampe zusammen eingenommen wurde, nicht mit 64 sondern mit 62 Ellen augegeben, da von deu hier angegebenen 32 Ellen, die die Rampe lang war, 2 Ellen schon in den 32 Ellen, die der Altar einnahm, mit enthalten waren. [Die Angabe des Maim. (s. Comment.), dass die schräg ansteigende Oberfläche der Rampe 32 Ellen lang gewesen sei, kann, wie leicht nachzuweisen ist, nicht richtig sein. Doch ist die Angabe אורך שיפועו ל״ב אמה vielleicht dahin zu verstehen, dass damit nicht die Länge der ansteigenden Oberfläche der Rampe gemeint ist, sondern die Länge der ansteigenden Rampe auf dem Fussboden gemessen, und mit der Angabe עד ראשו שאצל קרנות nicht bis zum Ende der Rampe neben den Hörnern, sondern bis zu der Stelle auf dem Fussboden, wo oben die Rampe neben den Hörnern endete]. +34) von Osten nach Westen +35) רבובה Etymolog, zweifelhaft, nach Barten. ist נבובה = ובובה mit Wechsel der liquida, eine Höhlung (vgl. נבוב לוחות Exod. 27,8), nach Tosf, Jomt. eine Zusammensetzung aus נבוב und ארובה mit der gleichen Bedeutung, nach anderen ein von רבב = Fleckiges abgeleitetes Wort, ein Ort, wohin man unbrauchbar Gewordenes tut, nach Levy Wörterb. ist רבב synon. mit רבד pflastern, ובובה eine mit Steinen gepflasterte Höhlung. +36) nach Bart., Tosf. Jomt., Maim.: oben in der westlichen Seitenwand der Rampe unweit des Altars, nach Raschi: unten im Fussboden westlich von der Rampe unweit des Altars. +37) wenn nicht an dem Opfertiere selbst etwas vorgenommen worden oder vorgefallen war, was es untauglich machte (פסול הגוף), sondern es aus irgend einem anderen Grunde untauglich geworden war, ebenso solche Opfer, von denen es überhaupt zweifelhaft war. ob sie tauglich oder untauglich waren. In beiden Fällen durfte das Opfer nicht sofort als untauglich verbrannt werden, sondern erst, nachdem eine Nacht darüber bingegangen war (s. Pesach. VII Note 52. Sebach. VIII Note 46). +38) Dass gerade die Vogel-Sündopfer dorthin getan wurden und nicht auch alle übrigen in gleicher Weise untauglich gewordenen Opfer, erklärt Tif. Jisr. damit, dass gerade bei den Vogel-Sündopfern von Wöchnerinnen, an denen es doch sicher niemals im Tempel fehlte, eine solche Untauglichkeit häufig vorkam (s. Keret. I, 4); um zu verhüten, dass solche untaugliche Opfer mit gleichen tauglichen verwechselt wurden, legte man die untauglichen gleich bei Seite. Deshalb befand sich diese Grube auch, nach Raschi, am Boden auf der südwestlichen Seite des Altars, weil dort die Vogel-Sündopfer geschlachtet und ihr Blut au deu Altar gesprengt wurde. Nach den anderen Erklärern befand sie sich oben auf der Rampe, weil dadurch einer Verwechslung noch besser vorgebeugt wurde. +39) vielleicht identisch mit dem Jer. 6,1 (s. auch Neh. 3, 14) erwähnten בית הכרם, das im Gebirge Juda südöstlich von Bethlehem lag (s. Neubauer, la géographie du Talmud S. 131). +40) nach Ascheri mit hölzernen Spaten, da die für den Altar verwendeten Steine auch in der Erde nicht mit Eisen in Berührung gekommen sein durften. +41) um eicher zu sein, dass die Steine noch von keinem Eisen berührt waren. +42) Deut. 27, 6. +43) Exod. 20, 25; Deut. 27, 5. +44) weil der Ausdruck לא תניף עליהם auch das blosse Berühren einschliesst, auch wenn der Stein durch das Eisen nicht beschädigt worden ist. +45) Talmudausg : ופגימה, ed. Lowe: והפיגמא. +46) Ed. Lowe: בכל דבר. Nach unserer Lesart ist zu erklären: ובפגימה und dass die Steine durch Beschädigung untauglich wurden, לכל דבר das galt auch in bezug auf Beschädigung vermittels irgend eines anderen Gegenstandes. Tif. Jisr. erklärt: denn das Eisen machte durch Berührung und durch Beschädigung (für letzteres galt das Gleiche, auch wenn es durch einen anderen Gegenstand geschehen war) auch die im ganzen übrigen Heiligtume verwendeten Steine unbrauchbar (vgl. Maim. הלכות בית הבחירה I, 14. 15. u, כסף משנה dort). +47) weil sie, sei es durch was, beschädigt nicht mehr שלמות waren. +48) oder mit Eisen in Berührung gekommen, selbst nachdem er bereits zum Altar verwendet worden war. +49) und musste ersetzt werden. +50) durch Ueberstreichen mit Kalk. +51) hier in weiterem Sinne das ganze Heiligtum. +52) weil es nicht so abgenutzt wurde wie der Altar. +53) Ed. pr. fehlt: בפסח. +54) die Altarsteine. +55) in Kalk getauchten. +56) כפיס (vgl. Habak. 2, 11, wo es soviel wie Sparren oder Latte bedeutet), ein flaches Werkzeug, mit dem der Kalk an die Mauer gestrichen wird. Ed. Lowe: בבפין, so auch Aruch, Ascheri und Bart., von כף = Kelle, vgl. כף של סיידין (Sabb. 80 b). +57) durch die aus ihm gefertigten Waffen. +58) Ed. Lowe: נבנה. +59) durch die auf ihm dargebrachten Opfer. +60) am Fussboden befestigt, die aber nicht geschlossen sondern so eingerichtet waren, dass man sie um den Hals des auf dem Boden liegenden Opfertieres legen konnte, so dass dadurch der Kopf festgehalten wurde. So erklärt auch Aruch v. בלגה, unter v. טבעת dagegen bringt er eine zweite Erklärung, wonach durch die Ringe die Stricke gezogen wurden, vermittels deren man die Opfertiere niederlegte. Nach Maim, dienten die Ringe zum Festhalten der Füsse der Opfertiere, da diese beim Schlachten nicht gefesselt werden durften (s. Tam. IV, 1). Nach dem Talmud (Sota 48 a s. dort) hatte erst der Hohepriester Jochanan diese Ringe anbringen lassen. +61) von Ringen, eine Reihe hinter der anderen, von Ost nach West. +62) Ringen neben einander in jeder Reihe, zwischen Süd und Nord. +63) Reihen von Ringen hinter einander von Ost nach West. +64) Ringen in jeder Reihe zwischen Süd und Nord (so nach Ascheri). Diese 24 Ringe entsprachen den 24 Priester-abteilungen, jede derselben hatte ihren besonderen Ring, den sie beim Schlachten der Opfertiere benutzte, nur die täglichen Morgen- und Abendopfer wurden stets an den beiden dafür bestimmten Ringen geschlachtet (s. Tam. IV, 1). +65) Alle hooh-heiligen Opfer mussten hier auf der Nordseite des Altars geschlachtet werden, man benutzte die Ringe aber auch beim Schlachten von einfach heiligem Grossvieh, das nicht gerade auf der Nordseite geschlachtet werden musste. +66) Nach einigen Erkl&rern war dies ein abgeschlossener Ranm nördlich von den Ringen, in dem die weitere Behandlung der geschlachteten Tiere erfolgte, nach anderen wurde der ganze offene Raum auf der Nordseite des Altars einschliesslich des Raumes, in dem sich die Ringe befanden, בית חמטבחיים genannt. +67) ננס gr. νάννος = Zwerg. +68) S. Tam. III Note 35. +69) אונקליות gr. ἀγχύλη = gekrümmt, Haken. +70) S. Tam. III Note 37. +71) S. dort Note 38. +72) Exod. 30, 18. +73) d. h. es stand nicht in dem Raume zwischen Altarwand und Ulam, da der Altar unmittelbar durch keinen anderen Gegenstand getrennt vor dem inneren Heiligtum stehen musste (Sebach. 59 a), sondern zwischen der nach Süden verlängert gedachten Westwand des Altars und dem Ulam. +74) die zum Ulam hinaufführten. +75) Ed. pr. u. Lowe: חצי אמח : vgl. oben II, 3. +76) רובד ein breiterer Treppen-Absatz, s. Tam. I Note 9. +77) Diese Mischna Stelle wird von den Erklärern verschieden ausgelegt. Offenbar soll damit die Breite des Raumes, welchen diese 12 Stufen von Osten nach Westen hin einnahmen, angegeben werden. Bart, erklärt: auf die erste Stufe, welche eine Elle breit war (ושלחה אמח), folgten zwei weitere Stufen von je einer Elle Breite (אמה אמה), die vierte Stufe bildete einen Absatz von drei Ellen Breite (ורובו שלש), die fünfte und sechste Stufe waren wieder je eine Elle breit (ואמח אמח), die siebente bildete wieder einen Absatz von drei Ellen Breite (ורובו שלש), diese sieben Stufen hatten danach zusammen eine Breite von 11 Ellen, die oberste Stufe, (והעליונה) d. i. die zwölfte, zu der noch vier Stufen von je einer Elle Breite (אמה אמה) hinauffährten, bildete einen Absatz von vier Ellen Breite, so dass die zwölf Stufen zusammen eine Breite von 19 Ellen hatten, drei Ellen betrug die Entfernung der untersten Stufe von dem Altar, das ergibt zusammen 22 Ellen zwischen Altar und Ulam. Ascheri erklärt: nach einer Steigung von einer Elle und noch einer Elle (אמה אמה), d. i. nach der vierten Stufe, da jede Stufe eine halbe Elle hoch war, folgte ein Stück ebenen Bodens von 3 Ellen Breite (רובד שלשה), nach einer weiteren Steigung von einer Elle und noch einer Elle, d. i. nach weiteren vier Stufen, wieder ebener Boden von 3 Ellen Breite, der oberste Teil (והעליונה) bestand wieder aus einer Steigung von einer Elle und noch einer Elle, d. i. aus vier Stufen, und an die oberste Stufe sich anschliessendem ebenen Boden von vier Ellen Breite, so dass die 12 Stufen von je einer Elle Breite zusammen mit den sich an sie anschliessenden drei ebenen Absätzen eine Breite von 22 Ellen einnahmen. In ähnlicher Weise erklärt Ascheri die Stelle auch nach der Lesart: ושלחה חצי אמה. R. Schemaja gibt eine Erklärung, von der er zum Schluss selbst zugestehen muss, dass sie nicht befriedigt, die deshalb hier wohl nicht angeführt zu werden braucht. Am einleuchtendsten erscheint die Erklärung, die Elia Wilna gibt und der auch Tif. Jisr. folgt. Danach führten die 12 Stufen nicht in 3, sondern in 4 Absätzen hinauf, mit der Wiederholung אמה אמה ורובד שלש אטה אמה ורובד שלש will die Mischna ausdrücken, dass je auf zwei Stufen von je einer Elle Breite eine Stufe von drei Ellen Breite folgte, und nur der oberste Absatz bestand aus zwei Stufen von je einer Elle und einer Stufe von vier Ellen Breite (wäre gemeint, dass überhaupt nur 3 Absätze da waren, dann wäre das Wort והעליונה überflüssig, da die Mischna dann einfach hätte fortfahren können: ואמה אמה ורובד ארבע, vgl. העליונה weiter Mischna 7). Demnach waren 8 Stufen je eine Elle breit, 3 Stufen je 3 und die oberste 4 Ellen, das ergibt zusammen eine Breite von 21 Ellen, daza eine Elle, die die erste Stufe von dem Altar entfernt war, da doch nicht anzunehmen ist, dass zwischen der Erhöhung der ersten Stufe und dem Altar überhaupt kein Zwischenraum gewesen sein soll, das sind zusammen 22 Ellen. +78) Nach der zuletzt gebrachten Erklärung setzte nach Ansicht des R. Jehuda die Erhöhnng der ersten Stufe in der Tat unmittelbar an den Altar an, so dass nur za beiden Seiten des Altars zu erkennen war, dass sich hier der Boden um eine Stufe erhob, und verteilten sich die ganzen 22 Ellen Breite auf die 12 Stufen. Nach der Erklärung von Barten. betrug nach R. Jehuda die Entfernung der untersten Stufe vom Altar nur 2 Ellen. Nach Ascheri müsste R. Jehuda der Ansicht sein, dass einer der untersten Absätze nicht 3 sondern nur 2 Ellen breit war, da sich sonst eine Breite von 23 Ellen ergeben würde. Ganz abweichend von allen diesen Erklärungen bezieht Maim, diese Angaben der Mischna überhaupt nicht auf die Stufen zwischen Altar und Ulam sondern auf die Mauern des Ulam, an denen sich ringsum in regelmässigen Abständen von unten bis oben Vorsprünge oder Galerien (דוברים) befunden haben sollen, auf diese sollen sich diese Angaben der Mischna beziehen, was allerdings schwer zu verstehen ist (s. Comment, und חלכות בית הבחירה IV, 9). +79) An diesem Eingang befanden sich keine Türen, sondern nur ein Vorhang. +80) das ist so breit, wie der ganze Hechal breit war, s. weiter IV, 7. +81) מלחרא auch אמלתרא, gr. μέλαϑρον, der Querbalken an der Stabendecke, hier zum Schmuck oder zur Stütze in das Mauerwerk über dem Eingang eingefügte Querbalken. Nach Maim. und Bart. waren an diesen Balken architektonische Verzierungen angebracht (vgl. Erub. 3a). +82) מילא entweder das gr. μ»λἰα = Eschenbaum oder das gr. μηλἐα = Galläpfelbaum (vgl. Git. 19 a). +83) nach Norden. +84) nach Süden. +85) ebenso das dritte über das zweite, das vierte über das dritte and das fünfte über das vierte um je eine Elle nach jeder Seite hin. +86) 20 Ellen über dem Eingang and je 5 Ellen auf jeder Seite über denselben hinaus. +87) נדבך eine Schicht von über einander gelegten Steinen s. Berach. II, 4: Sabim V, 2. +88) כלונס von columna = Pfeiler, Pfahl. +89) Talmudausg.: של אבן. +90) בעט ausschlagen, Umschlagen. Die Mauer des Ulam war 100 Ellen hoch und stieg ohne Unterbrechungen in die Höhe, deshalb war sie durch Querstangen, die von ihr zu der gegenüberliegenden Mauer des Hechal führten, gestützt, damit sie nicht nachgebe. Barten, liest: שלא יבעטו, danach wurde durch diese Stangen auch die gegenüberliegende ebenfalls 100 Elle hohe Mauer des Hechal gestützt. +91) Ed. Yen. u. Talmudausg : בתקרות. +92) um sie zu bewundern, nach Ascheri um zu sehen, ob etwas daran schadhaft geworden war. +93) Ed. Lowe add.: שבחלונות (vgl. Tosaf. Git. 7a), goldene Kronen, die oben über den Fenstern des Hechal, nach anderen über den Fenstern des Ulam als Schmuck angebracht waren. Nach Ascberi (s. auch Tosaf. a. a. O.) waren es nicht Kronen, sondern goldene kranzartige Yerzierungen über den Fenstern. +94) Sech. 6, 14. +95) Ed. Lowe: עולה גרגיר. +96) Das für den Hechal gespendete Gold wurde zunächst zum Schmuck dort aufgehäogt und dann, wenn es gebraucht wurde, zum Vergoldea im Innern des Hechal verwendet. +97) um das viele Gold herunterzanehmen, nach anderen: um den Weinstock mit seiner Last von der Stelle zu bewegen. Talmudausg, add. לפנותה, ebenso Tam. 29 b. und Chull. 90b. Nach dem Talmud ist die Zahlenangabe nicht buchstäblich zu nehmen, sondern soll damit nur gesagt sein, dass eine ganze Menge von Priestern dazu nötig waren. +1) Die Mauer des Hechal hatte eine Dicke von sechs Ellen, der durch diese Mauer führende Eingang in den Hechal war an beiden Enden durch je ein aus zwei Flügeltüren bestehendes Tor abgeschlossen. +2) Jechesk. 41, 23. +3) d. h. zwei — wie in dem nachfolgenden Schriftverse angegeben wird, aus ie zwei Flügeln bestehende — Türen befanden sich vor dem Hechal und ebensolche zwei Türen auch vor dem Allerheiligsten, so nach der Erklärung von Malbim. Weniger einleuchtend ist die Erklärung von Ascheri und R. Schemaja, wonach sich die ganze Angabe nur auf die Türen des Hechal beziehen und unter להיכל die äusseren und unter לקדש die inneren Türen zu verstehen sein sollen. +4) Da der Eingang zehn Ellen breit war, hatte jede der beiden Türen eine Breite von fünf Ellen und bedeckte, wenn sie zurückgeschl&gen wurde, nur fünf von den sechs Ellen der Dicke der Mauer. Es ist deshalb anzunehmen, dass die Türen sich nicht am äussersten Ende des Eingangs befanden, sondern um eine Elle nach innen hineingerückt. +5) der Mauer. +6) wenn diese zurückgeschlagen waren, das sind die Teile der Mauer zu beiden Seiten des Eingangs. +7) die von den zurückgeschlagenen Türen verdeckt wurden, da es Verschwendung gewesen wäre, diese, die von den vergoldeten Türen vollständig verdeckt wurden, auch noch mit Gold zu belegen. +8) beide Türpaare, auch wenn sie zurückgeschlagen waren. +9) איצטרטיטה, ed. pr. u. Ven.: איצטכאמיטה, ed. Lowe: איצרבחמיטה, gr. οτροϕωματα von στγέϕω = drehen, drehbare Doppeltüren. +10) jede der beiden Aussentüren bedeckte zusammengelegt und nach innen zurückgeschlagen, die eine auf dieser und die andere auf jener Seite, zweieinhalb Ellen von der Dicke der Mauer und ebenso jede der beiden Innentüren zusammengelegt und nach dem Innern des Eingangs zurückgescblagen zweieinhalb Ellen von der Dicke der Mauer, so dass durch die Türen, wenn sie zurückgeschlagen waren, fünf Ellen von der Dicke der Mauer verdeckt waren. +11) die Pfosten der Aussentüren nahmen auf jeder Seite eine halbe Elle der Mauer ein und ebenso die Pfosten der Innentüren auf jeder Seite eine halbe Elle, so dass auch die sechste Elle der Dicke der Mauer bedeckt war. Ed. pr., Ven., Lowe u. Talmudausg. lesen: חצי אמה ומזוזה מכאן וחצי אמה ומזוזה מכאן. +12) Jechesk. 41, 24. +13) פשפש s. Jom. I Note 30. +14) so wurde das Haupttor zum Hechal genannt im Gegensatz zu den kleinen Nebenpforten zu beiden Seiten, oder deshalb, weil es in den Hauptteil des Heiligtums, den Hecbal und das Allerheiligste, führte. +15) auf der Aussenseite des Eingangs. +16) Der Eingang zum Hechal war zehn Ellen breit, der Hechal hatte eine Breite von zwanzig Ellen, es blieben demnach noch fünf Ellen Mauer zu jeder Seite des Tores, hier zu beiden Seiten des grossen Tores befanden sich diese beiden kleinen Pforten nach R. Schemaja und Raschi (Bab. Mez. 33 a). Nach Tosf. Jomt. und anderen Erklärern befanden sich diese Pforten nicht in der Mauer des Hechal, sondern seitlich von ihr und trat man durch sie unmittelbar in die zu Seiten des Hechal befindlichen Seitenräume (s. weiter). +17) Jechesk. 44, 2. +18) der mit dem Oeffnen der Tore beauftragte Priester. Diese Mischna ist aus Tam. III, 7 wörtlich übernommen, wo das Oeffnen der Tore vor dem täglichen Morgenopfer beschrieben wird. +19) die Nebenpforte auf der Nordseite. +20) תא s. weiter Note 24. Nach der Erklärung des Tosf. Jomt. trat man durch die Pforte unmittelbar in den Seitenraum ein und von diesem dann durch eine zweite Tür in den Hechal. Nach der Erklärung von Raschi und R. Schemaja muss mau annehmen, dass von dieser Seitenpforte ein Gang durch die Mauer des Hechal zu dem Raume zu Seiten des Hechal führte. +21) und öffnete dann die Tore des Hechal. +22) Er trat von dem Seitenraume nicht in den noch geschlossenen Hechal ein, sondern in einen Gang, der von Norden nach Süden durch die Mauer hindurchführte. +23) ausserhalb des Hechal zwischen den beiden Toren stehend. +24) תא (1 König. 14, 28; Jechesk. 40, 7 ff.) Zimmer, von אוח = wohnen, besonders von den aussen rings um das Tempelgebäude angebrachten Seitenräumen gebraucht. +25) in drei Stockwerken, in jedem fünf. Nach Raschi (Comment, zu Jechesk. 41, 6) und R. Schemaja folgten diese fünf Räume von Osten nach Westen auf einander und wurden auf der Südseite von der Nordmauer dea Hechal und auf der Nordseite von der diese Nebenräume nach aussen abschliessenden Mauer begrenzt, ebenso die fünf auf der Südseite gelegenen Räume, die auf der Nordseite von der Südmauer des Hechal und auf der Südseite von der die Nebenräume abschliessenden Mauer begrenzt wurden, während die auf der Westseite gelegenen von Norden nach Süden auf einander folgten und auf der einen Seite von der westlichen Mauer des Hechal und auf der anderen von der Mauer der Nebenräume begrenzt wurden. Nach Maim, dagegen, dessen Erklärung Bart. folgt, lagen diese Seitenräume von Nord nach Süd, die auf der Westseite von Ost nach West, neben einander, und erstreckte sich jeder dieser Räume längs der ganzen Länge, die auf der Westseite längs der Breite, des Hechal und des Allerheiligsten. Der erste Seitenraum befand sich danach auf allen drei Seiten im Innern der sechs Ellen dicken Mauer des Hechal, den zweiten bildete der Zwischenraum zwischen dieser und der auf sie folgenden Mauer der Seitenräame, der dritte befand sich wieder im Innern dieser Mauer, daran schloss sich als vierter auf der Nordseite der weiter Mischna 7 מסבח und auf der Südseite der ebendort המים בית-הורדת genannte Raum an, und als fünfter auf beiden Seiten der Innenraum der diese beiden Räume nach aussen abgrenzender Mauer. +26) von diesen Seitenräumen, der zwischen zwei anderen Seitenräumen lag. +27) nach Raschis Erklärung: zur Rechten und zur Linken des in dem Seitenraume mit dem Gesicht zum Hechal hin gewendet Stehenden, nach der des Maim.: zur Rechten und zur Linken des mit dem Gesicht nach Westen zum Allerheiligsten hin gewendet Stehenden. +28) Nach der von Raschi gegebenen Erklärung ist es ohne weiteres klar, welcher Raum hiermit gemeint ist, ganz unklar dagegen ist dies nach der Erklärung des Maim. Der am meisten nach Norden hin gelegene Seitenraum kann danach nicht gemeint sein, da rechts von diesem kein Seitenraum mehr vorhanden war, auch war dieser vom Hechal durch vier dazwischen liegende Seitenräume getrennt, so dass von ihm keine Tür zum Hechal führen konnte. Tosf. Jomt. nimmt an, dass damit nach Maim, nur die östliche Ecke des auf der Nordseite gelegenen zweiten Seitenraumes gemeint sein kann, der auch in Mischna 7 mit dem Ausdruck תא bezeichnet wird, weil dieser Raum allein nur hierzu bestimmt und angelegt war, dieser hatte hier auf der östlichen Ecke die fünf angegebenen Eingänge (s. weiter). +29) d. i. nach Raschi der sich nach Westen an ihn anschliessende Seitenraum, nach Maim. der Seitenraum in der Seitenraum-Mauer. +30) Nach Maim. lag zwischen diesem Seitenraum und dem Rundgang noch der Seitenraum in der Seitenraum-Mauer. Da man aber durch die Mauer hindurch zu dem Rundgang gelangen konnte, wird auch dieser Eingang vom Rundgang mit zu den Eingängen dieses Seitenraumes gezählt. +31) nach Raschi nach dem zu der kleinen Nebenpforte neben dem grossen Tore des Hechal durch die Mauer führenden Gange (s. oben Note 20), nach Maim. nach dem ersten Seitenraume in der Mauer des Hechal, in dem sich diese kleine Nebenpforte befand. +32) Nach Raschi führte von diesem Seitenraume ein direkter Eingang in den Hechal, nach Maim. muss man auch hier wieder erklären, dass der von dem ersten Seitenraume im Innern der Mauer hier zum Hechal führende Eingang auch zu den Eingängen des zweiten Seitenraumes mitgezählt wird, weil man durch diesen Eingang von dem zweiten Seitenraume durch die Mauer hindurch zum Hechal gelangte. Ed. pr. und Lowe fügen hinter אחד לתא מן הימין auch hier ואחד מן התא לשמאל hinzu, dagegen fehlt in ed. pr. ואחד למסכה. +33) רובד s. oben III Note 76. Hier wird diese Bezeichnung für die auf die Mauer sich stützenden Decken der drei Stockwerke der Seitenräume gebraucht. +34) 1 Kön. 6, 6. +35) Auch diese Mischna wird von den Erklärern ganz verschieden ausgelegt. Nach Raschi (1 Kön. 6, 6; Jechesk. 41, 6), R. Schemaja und Ascheri beziehen sich diese Angaben auf die in der vorhergehenden Mischna genannten Seitenräume: in dem unteren Stock hatte jeder dieser Räume eine Breite — bei denen auf der Nord- und Südseite zwischen Nord und Süd, bei denen auf der Westseite zwischen Ost und West — von fünf Ellen, die Decke dagegen halte eine Breite von sechs Ellen, da in der Höhe der Decke die Mauer des Hechal um eine Elle zurücktrat, auf dieser Elle der Hechal-Mauer ruhten die Decken-Balken des Seitenraumes, sie waren nicht in die Mauer hineingebaut. Die Decken der unteren Räume bildeten zugleich die Fussböden für die Räume im Mittelstock, diese waren demnach sechs Ellen breit, die Decken dieser Räume waren aber wieder um eine Elle breiter, da hier die Mauer des Hechal wieder um eine weitere Elle zurücktrat, so dass die Räume im obersten Stock eine Breite von sieben Ellen hatten. In Mischna 7 wird allerdings die Breite der Hechal-Mauer and die des Seitenraumes gleichmässig auf je sechs Ellen angegeben, während nach dieser Erklärung dieses nur in der Höhe des Mittelstocks der Seitenräume der Fall gewesen wäre, während unterhalb derselben die Mauer sieben und der Seitenraum fünf, und oberhalb derselben die Mauer nur fünf und der Seitenraum sieben Ellen breit gewesen wäre. Es wird aber dort deshalb die Breite der Mauer und der anschliessenden Seitenränme nur in der Höhe des Mittelstocks angegeben, weil hier die Fussböden der Seitenräume mit dem des Hechal in gleicher Linie lagen, während die untersten sechs Ellen der Hechal-Mauer, an die sich die untersten Seitenräumo anschlossen, unterhalb des Fussbodens lagen und zum Fundament (אוטם s. Mischna 6) des Hechal gehörten, da zum Ulam und Hechal zwölf Stufen von je einer halben Elle hinaufführten, die Mischna aber nur die Breiten angibt, welche der Hechal, seine Mauern und die anschliessenden Räume zu ebeuer Erde neben einander einnahmen. Auch Tosaf. (Joma 52a; Bab. Bat. 61a) beziehen unsere Mischna auf die Seitenräume des Hechal und geben neben der von Raschi noch mehrere andere in einzelnem davon abweichende Erklärungen. Nach Maim, dagegen, dem auch hier wieder Bart. folgt, bezieht sich unsore Mischna überhaupt nicht auf die Seitenräume des Hechal, diese sowie die Mauer des Hechal hatten vielmehr unten wie oben überall die gleiche Breite, sondern an die äussere Mauer, welche sich rings um den Hechal mit allen seinen Seitenräumen herumzog, schloss sich auf der Aussenseite noch ein dreistöckiger Anbau an, in der heiligen Schrift יציע genannt, nur auf diesen beziehen sich nach ihm die Angaben der Mischna. +36) מסבה übersetzen einige Erklärer mit Wendeltreppe, was aber hier nicht recht passt, da eine solche nicht von der Nordostecke bis zur Nordwestecke sondern gleich an der Nordostecke bis zur Höhe der Dächer hinaufgeführt haben würde. Vielmehr ist auch hier wie Tam. I, 1 ein Rundgang darunter zu verstehen, nur dass dort der Rundgang nach unten hinunterführte, während er hier von der Nordostecke zur Nordwestecke aufsteigend bis zur Höhe der Dächer der Seitenräume hinauf und von dort um die anderen Seiten des Tempelgebäudes herumführte. +37) Ed. pr. u. Ven. und Talmudausg.: בפספס(!). +38) Hier angelangt befand man sich in gleicher Höhe mit den Dächern der Seitenräume und ging nun auf diesen entlang weiter. +39) Ed. pr., Ven. u. Talmudausg.: בלפי מערב. +40) Ed. pr., Ven. u. Talmudausg.: הגיע כלפי דרום והיו פניו למזרח. +41) des Hechal. +42) Entweder war das Seitengebäude so hoch, dass sein Dach bis zur Höhe des Oberstocks des Hechal reichte, oder es führte von dem Dach eine Treppe oder Leiter zum Eingange des Oberstocks hinauf. +43) Ed pr., Ven. u. Talmudausg.: כלפי. +44) כלונסות s. oben III Note 88. Nach R. Schemaja: Stangen mit sie verbindenden Sprossen, also eine Leiter, nach Ascheri: Stangen mit Einkerbungen, in die man beim Hinaufsteigon die Füsse setzte. +45) ראשי פספסין s. oben I Note 49. Ed. Ven., Lowe u. Talmudausg. lesen: ובראשן פספבין מבדיל, ed. pr.: וראשן מבדיל ohne das Wort פספסין. R. Schemaja erklärt nach der Lesart ובראשן, dass am unteren Ende der Stangen, da wo sie auf dem Fussboden standen, diese den Boden des Hechal von dem des Allerheiligsten trennenden Grenzzeichen angebracht waren, danach müsste sich der Eingang zum Oberstock des Hechal dort befunden haben, wo der Oberstock des Hechal und der des Allerheiligsten aneinander stiessen. +46) לול ein den unteren mit dem oberen Stock eines Gebäudes verbindender Steigeraum (1 Kön. 6, 8), daher לול של תרנגולים (Sabb. 102 b) Hühnersteige, hier eine durch die Decke nach unten hindarcbgobcnde Oeffnung. +47) Die Kasten waren so eingerichtet, dass die Arbeiter immer nur die Fläche sehen konnten, an der sie zu arbeiten hatten. +48) in weiterem Sinne d. i. der Hechal mit dem Ulam, dem Allerheiligsten und allen Seitenr&umen. +49) S. weiter Note 69. +50) nur das Hauptgebäude, die Seitenräume waren, wie sich aus der vorhergehenden Mischna ergibt, nicht so hoch. +51) אוטם, von אטם verstopfen, ein auch im Innern ausgefülltes Mauerwerk, das als Fundament für das darüber aufgeführte Gebäude dient. Nach Maim. ist damit das Fundament in der Erde gemeint, trotzdem werden die sechs Ellen der Höhe dieses Fundaments der Höhe der Mauern zugezählt, weil dieses Fundament an seinen Aussenseiten auf der Nord-, West- und Südseite freilag und hier als Mauer für die untersten Seitenräume diente, die tiefer als der Fussboden des Hechal lagen (s. oben Note 35). Nach Ascheri ist nicht das Fundament in der Erde gemeint, sondern nachdem der Bau aus der Erde herausgetreten, war er noch bis zur Höhe von sechs Ellen im Innern vollständig ausgefüllt, darüber erst befand sich der Fussboden des Hechal; dieser Unterbau befand sich ebenso unter dem Fussboden des Ulam wie unter dem des Hechal, da beide in gleicher Höhe lagen, und die je eine halbe Elle hohen zwölf Stufen, die zum Ulam und Hechal hinaufführten, entsprachen diesen sechs Ellen, um die die Fussböden beider infolge dieses Unterbaus höher lagen als der Fussboden der עזרה. (Die Erklärung, die R. Schemaja gibt, ist unklar und, wie Tosf. Jomt. nachweist, mit den übrigen Angaben der Mischna schwer in Einklang zu bringen). +52) vom Fussboden des Hechal bis zur Täfelung der Decke. +53) כיור, wahrscheinlich von כרח = כור graben, Schnitzerei, der geschnitzte Stuck unter der Decke. +54) כיח דלפה, nach Barten. und Tif. Jisr. der auf den Mauern aufliegende Balkenrahmen, auf dem die Querbalken der Decke ruhen, unter Hinweis auf בית לוופי, womit Targ. Onk. das Wort מחברת (Exod. 26, 4) übersetzt, also etwa „der Verbindungsrahmen.“ Maim. und R. Schemaja dagegen leiten es von דלף = Traufe ab, der Teil der Mauer, der zum Auffangen des Wassers diente. +55) die Balken und Bretter der Decke. +56) מעזיבה, von עזב (Neh. 3, 8) arab. art = stossen, füllen, die Aufschüttung über den Balken, durch die die Decke geebnet und gefestigt wird (s. Sukk. I Note 39). +57) Ed. pr. und ed. Ven. fehlen die Worte von וגובה של עליה bis מעזיבה ואמה. +58) rings um das Dach. +59) Ed. Lowe: כולה עורב, ebenso Tosaf. Arach. 6a v. כגון, der Talmud (Sabb. 90a; Moed Kat. 9a; Menach. 107a; Arach. 6a) liest כליא auch כליה עורב, von כלה oder כלא zurückhalten, abhalten, nach Maim, ein rings um das Dach über dem Schutzgeländer angebrachter eiserner Aufsatz, dessen oberer Rand scharf wie ein Messer war, um die Raben abzuhalten, dass sie sich nicht auf das Dach setzten und es beschmutzten oder (s. Aseheri) verunreinigende Gegenstände dort niederlegten. Nach Raschi (Arach. 6a) waren es eiserne Platten mit daran angebrachten spitz zulaufenden Stangen, die auf dem Dache selbst angebracht waren, nach dem Aruch (v. כל) hatten sie auch das Aussehen der üblichen Vogelscheuchen. +60) die Dicke der Mauer. +61) sein Innenraum von Osten nach Westen. +62) טרקסין nach Sachs Beiträge S. 134 das gr. ϑριγχός, eine Ummauerung aus Stein ond Holz, der Zwischenraum, der das Allerheiligste von dem Hechal trennte. In dem von Salomo erbauten ersten Tempel befand sich hier eine Mauer, die eine Elle dick war, beim Bau des zweiten Tempels wurde aus bautecbnischen Gründen (s. Bab. Batr. 3a) von der Errichtung dieser Mauer abgesehen und der Raum, den sie eingenommen hatte, durch einen doppelten Vorhang nach dem Hechal und dem Allerheiligsten hin abgeschlossen (s. Joma V, 1), der Zwischenraum zwischen diesen beiden Vorhängen wurde מרקסין genannt. +63) die das Allerheiligste auf der Westseite abschliessende Mauer, Hechal hier wieder in weiterem Sinne gebraucht (s. Note 48). Nach Maim. befanden sich im Innern dieser Mauer auch Seitenräume (s. oben Note 25). +64) Nach der Erklärung von Raschi und R. Schemaja beziehen sich diese Massangaben nur auf Mauer und Seitenräume in der Höhe des Mittelstocks (s. oben Note 35). +65) Nach der Erklärung von Maim., wonach sich ausserhalb dieser Mauer noch ein dreistöckiger Anbau befand, auf den sich die Angaben in Mischna 4 beziehen (s. Note 35), bezieht sich diese Massangabe nur auf die Mauer von der Höhe des dritten Stocks dieses Anbaus an. +66) Nach Ascheri befanden sich dort die Leitungsröhren, in denen das Wasser aus einer hochgelegenen Quelle, nach Raschi (Joma 31a) die Etamquelle, in die im Tempel angebrachten Wasserbassins geleitet wurde nach anderen Erklärern mündeten dort die Rinnen, in denen das Regenwasser von den Dächern des Tempelgebäudes abfloss. +67) die diesen Platz nach aussen abschloss. +68) über diese Breite von 70 Ellen des Tempelgebäudes mit sämtlichen Seitenräumen hinaus. +69) so dass hier in seinem vordersten Teile, wo sich der Ulam befand, das Gebäude, wie in der vorhergehenden Mischna angegeben, von Norden nach Süden eine Breite von 100 Ellen hatte. Nach Maim. endeten diese beiden seitlichen Teile des Ulam, um welche dieser breiter war als der Hechal mit seinen Seitenräumen, nicht wie der mittlere Teil des Ulam da, wo der Hechal mit seinen Seitenräumen begann, sondern sie erstreckten sich von Osten nach Westen auch zu beiden Seiten der Seitenräume des Hechal bis an die Westmauer des Tempelhofes, und betrug hier die Breite des Ulam auf jeder Seite 10 Ellen und die Breite der ihn nach aussen abschliessenden Mauern 5 Ellen, so dass demnach die Breite des Tempelgebäudes einschliesslich des Ulam in seiner ganzen Länge 100 Ellen betrug. +70) nach einigen Erklärern nur hier auf den beiden Seiten, mit denen der Ulam über die Breite des Hechal und seiner Seitenräume hinausragte, nach anderen auch in seinem mittleren Teil, soweit dieser vor den Seitenräumen und nicht vor dem Hechal selbst gelegen war. +71) חליפות syr. art = Messer, von חלף (Richter 5, 26) durchstechen, vgl. מחלף (Esr. 1, 9). +72) zum Schlachten der Opfertiere (s. Raschi Sukk. 56 a v. וחלונה סתומה). Nach einigen Erklärern wurden dort nur die unbrauchbar gewordenen Messer verwahrt, wozu der Ausdruck גונזים besser stimmen würde (s. Maim. הלכות כלי מקדש I, 15). +73) Der ganze hintere Teil des Gebäudes von da an, wo der Ulam aufhörte, hatte nach der Erklärung von Raschi nur eine Breite von 70 Ellen und nur der davor liegende Ulam eine Breite von 100 Ellen. Nach Maim. war das Gebäude in seiner ganzen Länge gleicbmässig 100 Ellen breit (s. Note 69), er sieht sich deshalb zu erklären genötigt, dass der Bau nach hinten zu mehr eng und nach vorne hin mehr breit ausgeführt war, was wohl dahin zu verstehen ist, dass die angegebenen Masse nach hinten zu knapper und nach vorne zu reichlicher gemessen waren. Abweichsnd von dieser Erklärung des צר מאחוריו ורחב מלפניו bezieht Straschun das מאחוריו auf den westlichsten hinter dem Allerheiligsten befindlichen Anbau mit den Seitenräumen, dieser reichte nach ihm dort von Nord nach Süd nur von der nördlichen bis zur südlichen Mauer des Hechal und stiess auf beiden Seiten in einem Winkel an die Seitengebäude auf der Nord- und der Südseite, so dass die Seitenräume auf der Westseite von der Nord- und der Südseite und die auf der Nord- und Südseite von der Westseite ihr Licht erhielten. Danach war das Tempelgebäude hier in seinem hintersten Teile um die Breite der nördlichen und der südlichen Seitenräume schmäler als in seinem vorderen Teile, eine Erklärung, die ebenso auf die Ansicht von Maim. wie auf die von Raschi zutreffen würde (vgl. dazu Josephus, b. j. V, 5, 4). +74) Jes. 29, 1. +75) אריאל Bezeichnung für den Altar (Jechesk. 43, 15. 16. s. oben III Note 18), hier als Bezeichnung für das ganze Tempelgebäude amgefasst. +76) zu dem stat. constr. קוית ist das voranstehende אריאל zu ergänzen (Hirsch). +1) der ganze von der Mauer des Tempelhofes vom Männer-Vorhof an bis zur westlichen Mauer des Tempelhofes, eingeschlossene Raum mit dem darauf stehenden Tempelgebäude. +2) der oben II, 6 עזרת ישראל genannt wird. In ed. pr. fehlen die Worte מקום דריסת ישראל י״א אטח. +3) der ebendort עזרת כחגים genannte Raum. +4) und sich an ihn anschliessend auf der Südseite die Rampe und auf der Nordseite die Schlachtringe, Säulen und Tische. +5) und der sich zu beiden Seiten daran anschliessende freie Raum. +6) mit dem zu seinen beiden Seiten bis zur Tempelhofes-Mauer frei bleibenden Raum. +7) von der die hinter dem Allerheiligsten gelegenen Seitenräume abschliessenden Mauer bis zur Westmauer des Tempelhofes. Ueber die Bezeichnung des Allerheiligsten als בית הכפורת s. oben I Note 13. +8) S. oben III Note 33. +9) Es fehlt die Angabe des Raumes, den die Tische einnahmen. Nach Maim. (הלכות בית הבחירה V, 14; s. dort כסף משנה) ist dieser Raum in den beiden letzten Angaben der Mischna mit enthalten: der Raum von den Ringen bis zur Mitte des Platzes, auf dem die Tische standen, war 4 Ellen, und ebenso der Raum von hier bis zu den Säulen 4 Ellen breit. Nach Anderen (Raschi Joma 16 b, ebenso Ascheri) ist der Platz für die Tische nicht angegeben, sondern ist er, ebenso wie der, auf dem die Säulen standen, in dem von der Gesamtbreite von 135 Ellen als noch übrigbleibend angegebenen Rest von 25 Ellen mit enthalten. +10) 25 Ellen. +11) Wie dieser Rest sich auf diese beiden Plätze verteilte, darüber gehen die Ansichten auseinander. Nach Maim. kam auf jeden der beiden Plätze die Hälfte, also auf den Platz von der Rampe bis zur Mauer 12½ und auf den Platz, auf dem die Säulen standen, 12½ Ellen. Danach hätte der Altar um 7 Ellen über die südliche Hälfte des Tempelhofes hinausgereicht — 12½ Ellen von der Mauer bis zur Rampe und die 62 Ellen der Rampe und des Altars, zusammen 74½ Ellen, während der ganze Tempelhof 135 Ellen, die Hälfte also nur 67½ Ellen breit war — nach R. Elieser ben Jakob, dessen Ansichten unser Traktat bei allen ohne Tradenten wiedergegebenen Angaben folgt (s. Joma 16 a), soll aber der Altar in seiner ganzen Ausdehnung nur auf der südlichen Hälfte des Tempelhofes gestanden haben (Joma 37 a; Sebach. 59 a). Deshalb erklärt Raschi (Joma 17 a v. אלא לאו), dass von den 25 Ellen nur 5½ Ellen auf den Raum zwischen Rampe und Mauer fielen und 19½ Ellen auf den Raum, auf dem die Säulen und die Tische (s. Note 9) standen. Auch für die Verteilung der 25 Ellen nach der Annahme, wonach der Altar nicht in seiner ganzen Ausdehnung auf der südlichen Hälfte des Tempelhofes stand, führt Raschi (ebend. 16 b) mehrere Ansichten an, die von der von Maim. angegebenen abweichen. +12) Maim. (הלכות בית הבחירה V, 17) gibt die Anzahl der Kammern auf 8 an, indem er auch die beiden Kammern zu Seiten des Nikanortors mitzählt (s. oben I, 4). Dass die Mischna diese beiden Kammern nicht mit aufzählt, erklärt Tif. Jisr. damit, dass sie sich nicht im eigentlichen Tempelhof sondern im Innern der Mauer befanden, ebenso erklärt er die Nichterwähnung der vier Kammern des Erwärmungs-Raumes (oben I, 6) damit, dass diese nur Nebenräume des Erwärmungs-Raumes waren, und die Abtinas-Kammer (oben I, 1), die sich auf der Südseite des Tempelhofes befand (s. Joma 19a) werde deshalb nicht mitgezählt, weil sie sich nicht auf ebener Erde, sondern über dem Wassertor befand. Die Mischna will aber hier wohl überhaupt nicht die Zahl der Kammern im Tempelhof angeben sondern nur die Namen dieser sechs vorher noch nicht erwähnten Kammern und zu welchen Zwecken sie dienten. +13) im Priester-Vorhofe oder zum Teil auch im Männer-Vorhofe. +14) Sämtliche Mischnaausg. lesen hier שבצפון und in der folgenden Mischna שבדרום, im Talmud Joma 19a wird dagegen die Mischna in der umgekehrten Lesart zitiert, hier שבדרום und in der folgenden שבצפון. Von den Erklärern folgen Maim, Tosf. Jomt. und Tif. Jisr. der Lesart im Talmud. +15) פרוה nach dem Talmud (Joma 35a) ein Eigenname. +16) in der angegebenen Reihenfolge von Osten nach Westen auf einander folgend. +17) der hochheiligen, deren Felle den Priestern zufielen. +18) in dem er bei dem jedesmaligen Wechseln seiner Kleider sich baden musste (s. Joma III, 3). +19) den Pansen, der einer besonders gründlichen Reinigung bedurfte (s. Tam. IV, 2). Manche Mischnaausg. lesen statt קרשי : קרבי, danach diente diese Kammer auch zum Abwaschen des von den Priestern zu verzehrenden Fleisches der hochheiligen Opfertiere. +20) Der Aufstieg zum Dach der Parwa-Kammer begann, um das Hinaufsteigen dem Hohenpriester bequemer za machen, schon an der in einem Abstand von ihr liegenden Abwasch-Kammer. +21) S. Note 14. +22) die so genannt wurde, weil sie aus Holz gebaut war (s. Tosf. Jomt.). Andere Erklärer geben für diese Namen andere Erklärungen, die aber wenig einleuchten. +23) Die Erklärung für diese Bezeichnung s. Note 28. +24) so genannt, weil sie aus gleichmässig geformten grossen Quadersteinen gebaut war, sie lag von den Kammern auf der Südseite am weitesten nach Osten. +25) die לשבת פרהדרין (Jom. I, 1 פלהדרין) genannte Kammer, in der der Hohepriester die letzte Woche vor dem Versöhnungsfeste zubringen musste. +26) Nach Maim, lagen die drei Kammern eine hinter der anderen, so dass diese Kammer die hinterste d. h. die am weitesten nach Westen gelegene war. Nach den anderen Erklärern lagen die Holzkammer und die Golakammer nicht hinter, sondern neben einander, hinter der ihnen beiden vorgebauten Quaderkammer, jedoch so, dass die Golakammer nach innen und die Holzkammer nach aussen zu lag, so dass diese von dem Innern des Tempelhofes aus gesehen nicht nur hinter der Quaderkammer, sondern ebenso auch hinter der Golakammer lag. Ed Lowe und Talmudausg. לשכת כהן גדול היתח אחורי שתיהן, wonach Ascheri erklärt, dass Abba Saul gar nicht die Bestimmung der Holzkammer erklären will, sondern im Gegensatz zu H. Elieser ben Jakob meint, hinter den beiden anderen habe sich nicht eine לשבת העץ genannte Kammer befunden, sondern die Kammer des Hohenpriesters. Ed. pr. und ed. Ven. lesen: לשכת כהן גדול חיתח שתיהן, wofür ich keine Erklärung weise. +27) sie waren gleich hoch und lagen so dicht bei einander, dass sie wie unter einem Dache lagen. +28) S. Erub. X, 14. Nach den Erklärern wurde dieser Brunnen Gola-Brunnen genannt, weil er erst beim Bau des zweiten Tempels von den aus Babylon zurückgekehrten Exulanten, die mit dem Collektiv-Namen הגולה bezeichnet zu werden pflegen, gegraben worden war. Andere lesen הגולה (s. Secharj. 4, 3) und erklären das Wort עליו auch auf קבוע beziehend, dort war ein Brunnen, darüber war ein Wasserbassin befestigt und darüber war das Schöpfrad, vermittels dessen das Wasser aus dem Brunnen in das Bassin geschöpft wurde. In ed. pr., Ven. u. Talmudausg. fehlt überhaupt das Wort הגולה, sie lesen: בור קבוע שם חיה. +29) ein Rad, um das eine Kette gewunden war, an der die Eimer in den Brunnen herabgelassen wurden. +30) zum Waschen, Kochen u. s. w. +31) Sie stand nur zur Hälfte im Heiligtum, hier fanden die Auslosungen unter den Priestern statt (s. Tam. II Note 36), mit der anderen Hälfte dagegen ausserhalb des Heiligtums, weil es im Heiligtum nicht gestattet war sich niederzusetzen, und hatte zwei Eingänge, einen vom Heiligtum und einen von aussen (Joma 25a). +32) die höchste richterliche Instanz auch in allen anderen Angelegenheiten. +33) der ihn ungeeignet zur Ausübung der priesterlicken Funktionen machte. Nach Maim. hatte das Synedrium die Priester auch auf etwaige Leibesfehler zu untersuchen, diejenigen, die wegen einer solchen zur Verrichtung einer Opferhandlung für untauglich befunden wurden, erhielten aber dennoch ihren Anteil von den Opfern und wurden zu Hilfsdiensten im Heiligtum verwendet (s. oben II, 5). +34) Ed. Lowe fehlt: נכנם. +35) das Synhedrium, wenn bei der Prüfung der zum ersten Male sich zum Dienste meldenden Priester an keinem unter ihnen ein Makel gefunden worden war. +36) Ed. Lowe fehlt: הכהן. +37) המקום Bezeichnung für Gott, s. Sanh. VI Note 56. +38) Ed. Lowe fehlen die Worte von וברוך הוא an. +39) Deut. 18, 5. +
+ + +TRAKTAT KINNIM +

Der Traktat führt den Namen Kinnim „Vogelpaare“, weil er Bestimmungen über die Vogelopfer enthält und als solche fast immer Paare, ein Paar Turteltauben oder ein Paar junger Tauben, dargebracht wurden. Die Fälle, für welche ein Taubenpaar als Opfer vorgeschrieben war, sind angegeben: Lev. Cap. 5, 1—10; 12, 8; 14, 22. 30—31; 15, 14—15; 15, 29—30; Num. 6, 9—11. In allen diesen Fällen war die eine der beiden Tauben als Sündopfer und die andere als Ganzopfer darzubringen. Ausserdem konnte ein Vogelopfer auch als freiwilliges Opfer dargebracht werden und zwar sowohl eine einzelne wie ein Paar oder mehrere Tauben (Lev. 1, 14), solche freiwillig gespendete Tauben durften aber nur als Ganzopfer dargebracht werden. Bei der Menge von Taubenpaaren, die insbesondere von Frauen nach ihrer Entbindung zur Darbringung in den Tempel gebracht wurden, konnte ein Verwechseln oder Durcheinandergeraten von Taubenpaaren verschiedener Frauen oder verschiedener Opferarten leicht Vorkommen. Die Erörterung aller hierbei möglichen Fälle, der Frage, was mit den unter einander geratenen Tauben zu geschehen hatte, und der sich ergebenden Folgen, wenn bei der Darbringung die zu beobachtenden Bestimmungen nicht innegehalten worden oder es zweifelhaft war, ob sie innegehalten worden waren, bildet den einzigen Inhalt der 3 Abschnitte des Traktats.

+

ABSCNITT I.

+

1. Das Vogel-Sündopfer wird unten1 hergerichtet2 und das Vieh-Sündopfer oben3, das Vogel-Ganzopfer wird oben hergerichtet4 und das Vieh-Ganzopfer unten5, durch eine Abweichung hiervon6 wird bei diesem wie bei jenem das Opfer untauglich. Die für die Vogelpaare7 [vorgeschriebene] Ordnung ist folgende: ist es ein Pflichtopfer8, so ist eines ein Sündopfer und eines ein Ganzopfer, bei Gelübden und freiwilligen Gaben gibt es nur Ganzopfer9. Was ist ein Gelübde? Wenn jemand sagt: Ich verpflichte mich zu einem Ganzopfer. Was ist eine freiwillige Gabe? Wenn er sagt: Ich bestimme dieses zum Ganzopfer. Was ist der Unterschied zwischen Gelübden und freiwilligen Gaben? Nur der, dass man bei Gelübden, im Falle es10 umkommt oder gestohlen wird, es zu ersetzen verpflichtet ist11 und bei freiwilligen Gaben, im Falle es umkommt oder gestohlen wird, es nicht zu ersetzen verpflichtet ist12. 2. Haben Sündopfer sich unter Ganzopfer gemischt oder Ganzopfer unter Sündopfer13, selbst eines unter zehntausend, muss man sie alle umkommen lassen14. Haben Sündopfer sich unter Pflichtopfer15 gemischt, sind nur soviele16 tauglich, wie Sündopfer in den Pflichtopfern enthalten waren17, ebenso sind, wenn Ganzopfer sich unter Pflichtopfer gemischt haben, nur soviele tauglich18, wie Ganzopfer in den Pflichtopfern enthalten waren, gleichviel ob die Pflichtopfer in der Mehrzahl und die freiwilligen19 in der Minderzahl sind, oder die freiwilligen in der Mehrzahl und die Pflichtopfer in der Minderzahl, oder ob die Anzahl beider die gleiche ist20. 3. Wann gilt dieses? Wenn Pflichtopfer21 und freiwillige Opfer22 sich untereinander gemischt haben23. Waren es aber nur Pflichtopfer24, und zwar eines von einer [Frau] und eines von einer anderen, oder zwei von einer und zwei von einer anderen25, oder drei von einer und drei von einer anderen, so ist die eine Hälfte tauglich und die andere Hälfte untauglich26, eines von einer und zwei von einer anderen, oder27 drei von einer anderen, oder27 zehn von einer anderen, oder27 hundert von einer anderen28, so ist nur eine den Opfern der mit den wenigsten daran Beteiligten entsprechende Anzahl tauglich29. Es ist kein Unterschied, ob es aus gleichem Anlass gebrachte Opfer sind oder aus verschiedenartigen Anlässen gebrachte, ob sie von einer Fran sind oder von zwei Frauen30. 4. Was heisst aus gleichem Anlass31? Für eine Geburt32 und für noch eine Geburt, für einen Blutausfluss33 und für noch einen Blutausfluss, das ist aus gleichem Anlass. Was aus verschiedenartigen Anlässen? Für eine Geburt und für einen Blutausfluss. Wie ist gemeint von zwei Frauen? Von der einen für eine Geburt und von der anderen für eine Geburt, von der einen für einen Blutausfluss und von der anderen für einen Blutausfluss, das ist aus gleichem Anlass. Und aus verschiedenartigen Anlässen? Von der einen für eine Geburt und von der anderen für einen Blutausfluss. R. Jose sagt: Wenn zwei Frauen ihre Vogelpaare gemeinsam gekauft haben34 oder das Geld für ihre Vogelpaare dem Priester gegeben haben35, so kann der Priester, welches Tier36 er will, als Sündopfer und, welches er will, als Ganzopfer darbringen37, sei es dass sie aus gleichem Anlass, sei es dass sie aus verschiedenen Anlässen dargebracht werden.

+

ABSCHNITT II.

+

1. Wenn von einem noch nicht gesonderten1. Taubenpaare eine Taube in’s Freie oder unter zum Umkommen bestimmte2 Taubenpaare geflogen ist, oder von einem solchen Paare eine umgekommen ist, so kann man die andere wieder zu einem Paare ergänzen3. Ist sie unter zum Darbringen bestimmte Taubenpaare4 geflogen, so ist sie selbst untauglich5 und macht noch eine als zu ihr gehörend untauglich6, denn durch das Fortfliegen7 wird die Taube selbst untauglich und macht sie eine zu ihr gehörende untauglich8. 2. Wie ist das? Wenn zwei Frauen je zwei9 Taubenpaare haben und es fliegt eine von denen der einen zu denen der anderen, so macht sie durch ihr Fortfliegen eine10 untauglich11. Fliegt eine wieder zurück12, so macht diese durch ihr Zurückfliegen wieder eine13 untauglich14. Fliegt nun weiter eine hin und eine zurück, und wieder eine hin und eine zurück, so hat das keine nachteilige Folge mehr, denn selbst wenn sie alle unter einander geraten, sind es niemals weniger als zwei [Paare, die dargebracht werden dürfen]15. 3. Hat eine Frau ein [Paar], eine andere zwei, eine andere drei, eine andere vier, eine andere fünf, eine andere sechs, eine andere sieben, und es fliegt16 eine von der ersten zur zweiten, dann wieder eine von dort17 zur dritten, eine von dort zur vierten, eine von dort zur fünften, eine von dort zur sechsten, eine von dort zur siebenten, und dann ebenso wieder zurück18, so wird durch jedes Fortfliegen und jedes Zurückfliegen eine untauglich19, die erste und die zweite können daher überhaupt nichts [von den ihrigen darbringen]20, die dritte ein [Paar]21, die vierte zwei22, die fünfte drei23, die sechste vier24 und die siebente sechs25. Findet nochmals ein gleiches Fortund Zurückfliegen statt, wird wieder durch jedes Fortfliegen und jedes Zurückfliegen eine untauglich26, und können nun auch die dritte und die vierte nichts darbringen27, die fünfte ein Paar28, die sechste zwei und die siebente fünf. Wiederholt sich das Fort- und Zurückfliegen noch einmal29, wird wieder durch jedes Fortfliegen und jedes Zurückfliegen eine untauglich, und können nun auch die fünfte und die sechste nichts darbringen, die siebente vier Paare; nach einer anderen Meinung entsteht dadurch der siebenten gar kein Nachteil30. Ist31 von zum Umkommen bestimmten32 eine unter sie alle geflogen, so muss man sie alle umkommen lassen33. 4. Ist ein Paar noch nicht gesondert und eines bereits gesondert34, und es fliegt von dem noch nicht gesonderten eine unter das bereits gesonderte Paar35, so kann man die andere zu einem Paar ergänzen36. Ist auch eine wieder zurückgeflogen37 oder zuerst von dem bereits gesonderten eine [zu dem noch nicht gesonderten] geflogen38, so muss man alle umkommen lassen39. 5. Sind auf der einen Seite Sündopfer und auf der anderen Seite Ganzopfer und noch nicht gesonderte in der Mitte40, und es fliegt von der Mitte nach den Seiten eine hierhin und eine dorthin, so entsteht dadurch gar kein Nachteil41, sondern man42 bestimmt, dass die, die zu den Sündopfern geflogen ist, Sündopfer und die, die zu den Ganzopfern geflogen ist, Ganzopfer sein soll. Fliegt wieder [je eine] nach der Mitte zurück, muss man die in der Mitte umkommen lassen43, die auf der einen Seite werden als Sündopfer dargebracht und die auf der anderen als Ganzopfer. Fliegt wieder [je eine]44 zurück45, oder fliegen Tauben aus der Mitte nach den Seiten46, so muss man alle umkommen lassen. Man darf nicht Turteltauben als Paar-Ergänzung zu jungen Tauben und nicht junge Tauben als Paar-Ergänzung zu Turteltauben bringen47. Wie ist das gemeint? Hat eine Frau als ihr Sündopfer eine Turteltaube und als ihr Ganzopfer eine junge Taube gebracht, so muss sie nochmale als Ganzopfer eine Turteltaube bringen, hat sie als ihr Ganzopfer eine Turteltaube und als ihr Sündopfer eine junge Taube gebracht, so muss sie nochmals als Ganzopfer eine junge Taube bringen48; Ben Asai sagt: Es richtet sich nach dem Opfer, das sie zuerst bestimmt hat. Hat eine Frau ihr Sündopfer gebracht und ist gestorben, so müssen die Erben ihr Ganzopfer bringen49, hat sie ihr Ganzopfer gebracht50 und ist gestorben, so haben die Erben ihr Sündopfer nicht zu bringen51.

+

ABSCHNITT III.

+

1. Wann gilt dieses1? Wenn der Priester anfragt2. Hat aber der Priester nicht gefragt3, und es waren eines4 von einer und eines von einer anderen, oder zwei von einer und zwei von einer anderen, oder drei von einer und drei von einer anderen5, so ist, wenn er sie alle oben dargebracht hat, die Hälfte tauglich und die Hälfte untauglich, wenn alle unten, die Hälfte tauglich und die Hälfte untauglich6, wenn die Hälfte oben und die Hälfte unten7, von den oben dargebrachten die Hälfte tauglich und die Hälfte untauglich und von den unten die Hälfte tauglich und die Hälfte untauglich8. 2 Wenn eines von einer und zwei von einer anderen, oder drei von einer anderen, oder zehn von einer anderen, oder hundert von einer anderen waren9, so ist, wenn er sie alle oben dargebracht hat, die Hälfte tauglich und die Hälfte untauglich, wenn alle unten, die Hälfte tauglich und die Hälfte untauglich10, wenn die Hälfte oben und die Hälfte unten, der grössere Teil tauglich11. Dies ist die Regel12: Wenn die Taubenpaare13 sich verteilen lassen14, ohne dass von den einer Frau gehörenden ein Teil nach oben und ein Teil nach unten kommt15, ist immer die Hälfte tauglich und die Hälfte untauglich16, wenn die Taubenpaare sich nicht verteilen lassen, ohne dass von den einer Frau gehörenden ein Teil nach oben und ein Teil nach unten kommt17, ist immer der grössere Teil tauglich18. 3. Wenn die eine Sündopferund die andere Ganzopfer-Tiere hatte19, und er sie alle oben dargebracht hat20, ist die Hälfte tauglich und die Hälfte untauglich, ween alle unten, ist die Hälfte tauglich und die Hälfte untauglich21, wenn die Hälfte oben und die Hälfte unten, sind beide untauglich, da ich annehme22, dass die Sündopfer oben und die Ganzopfer unten dargebracht worden sind. 4. Wenn es ein Sündopfer- und ein Ganzopfer-Tier war und23 ein noch nicht gesondertes Paar und ein gesondertes24, und er sie alle oben dargebracht hat, ist die Hälfte tauglich und die Hälfte untauglich24a, wenn alle unten, ist die Hälfte tauglich und die Hälfte untauglich25, wenn dio Hälfte oben und die Hälfte unten26, ist nur das ungesonderte Paar tauglich27, doch wird es ihnen zu gleichen Teilen angerechnet28. 5. Wenn Sündopfertiere28a unter Pflichtopfer geraten waren29, sind davon nur soviele tauglich, wie Sündopfertiere29a in den Pflichtopfern enthalten waren30, wenn Pflichtopfer in doppelter Zahl31 unter Stindopfertiere, ist die Hälfte tauglich und die Hälfte untauglich32, wenn Sündopfertiere in doppelter Zahl unter Pflichtopfer, ist die in den Pflichtopfern enthaltene Anzahl [Tauben] tauglich33. Ebenso, wenn Ganzopfertiere unter Pflichtopfer geraten waren, sind nur so viele tauglich, wie Ganzopfertiere in den Pflichtopfern enthalten waren, wenn Pflichtopfer in doppelter Zahl unter Ganzopfertiere, ist die Hälfte tauglich und die Hälfte untauglich, wenn Ganzopfertiere in doppelter Zahl unter Pflichtopfer, ist die in den Pflichtopfern enthaltene Anzahl [Tauben] tauglich34, 6. Hat eine Frau gesagt: „Ich gelobe, ein Taubenpaar darzubringen, wenn ich einen Knaben gebären werde“, und sie hat nun einen Knaben geboren, so muss sie zwei Taubenpaare darbringen, das eine zur Erfüllung ihres Gelübdes35 und das andere als ihr Pflichtopfer36. Hat sie sie dem Priester übergeben37, und der Priester hätte nun drei von den Tauben oben und eine unten darbringen müssen38; er hat esabernicht so gemacht, sondern hat zwei oben und zwei unten dargebracht, ohne vorher zu fragen39, so muss sie noch eine Taube bringen, die er oben darzubringen hat40, wenn sie von einer Art waren41, waren sie von zwei Arten42, so muss sie noch zwei Tauben bringen43. Hatte sie das für ihr Gelübde dargebrachte Opfer als solches ausdrücklich bezeichnet44, so muss sie noch drei Tauben bringen, wenn sie von einer Art waren45, waren sie von zwei Arten, so muss sie noch vier bringen46. Hatte sie bei ihrem Gelübde eine bestimmte Angabe gemacht47, so muss sie noch fünf Tauben bringen, wenn sie von einer Art waren48, waren sie von zwei Arten, so muss sie noch sechs bringen49. Hat sie sie50 dem Priester übergeben51 und es lässt sich jetzt nicht mehr feststellen52, was sie ihm übergeben hat53, und der Priester ist hingegangen und hat sie dargebracht und weiss jetzt nicht mehr, wie er sie dargebracht hat54, so muss sie noch vier55 Tauben zur Erfüllung ihres Gelübdes56 und zwei57 als ihr Pflichtopfer58 und eine59 als Sündopfer bringen60; Ben Asai sagt: zwei als Sündopfer61. Darauf sagte R. Josua: Hierauf lässt sich der Ausspruch an wenden: So lange es62 lebt, hat es nur eine Stimme, und wenn es tot ist, hat sich seine Stimme versiebenfacht63. Wieso hat sich seine Stimme versiebenfacht? Aus seinen beiden Hörnern werden zwei Trompeten, aus seinen beiden Schenkelknochen zwei Flöten, sein Fell wird zur Pauke verwendet, seine Eingeweide zu Leiern, seine Därme zu Harfen63a und, wie einige noch hinzufügen64, auch seine Wolle zu den himmelblauen Quasten65. R. Simon, Sohn des Akaschja, sagt66: Unwissende67 Greise werden, je älter sie werden, desto verworrener in ihrem Denken68, wie es heisst69: Er nimmt Bewährten die Sprache und Greisen nimmt er den Verstand. Aber bei der Tora kundigen Greisen ist es nicht so, sondern je älter sie werden, desto gesetzter werden sie in ihrem Denken, wie esheisst70: Bei Greisen ist Weisheit und langes Leben gewährt Einsicht.

+1) unterhalb des roten Streifens, der den Altar in eine untere und eine obere Hälfte teilte. +2) das Blut musste an die untere Hälfte des Altars gesprengt werden, der Priester stand deshalb beim Sprengen unten auf dem Fussboden (s. Sebach. VI Note 34). Für מליקה war keine bestimmte Stelle vorgeschrieben, man pflegte sie aber an derselben Stelle vorzunehmen, die für das Sprengen des Blutes vorgeschrieben war, weil sonst die geringe Menge des Blutes unterwegs sich leicht verlieren konnte (s. ebend. Note 9). +3) der Priester trat auf den in halber Höhe um den Altar herumführenden Bundgang und sprengte von dort aus das Blut an die vier Ecken des Altars (s. Sebach. V Note 29). +4) S. Sebach. VI Note 38. +5) S. ebend. V Note 39. +6) wenn man das unten zu sprengende Blut oben oder das oben zu sprengende unten gesprengt hat (s. Sebach. VII Noten 6 und 11). +7) קן das Vogelnest, auch für die jungen Vögel selbst gebraucht (s. Deut. 32, 11), ist der gebräuchliche Ausdruck für das aus zwei jungen Tauben oder zwei Turteltauben bestehende Vogelopfer. +8) d. h. in allen Fällen, wo die Darbringung eines Vogelpaares als Pilichtopfer vorgeschrieben ist. +9) da als freiwillige Opfer nur Friedensopfer und Ganzopfer dargebracht werden durften, Friedensopfer aber nur von Rindern, Schafen und Ziegen dargebracht wurden. +10) das Tier, das man in Erfüllung des getanen Gelübdes zum Opfer bestimmt hat. +11) weil man sich durch das Gelübde eia Opfer darzubringen verpflichtet hat. +12) weil man nur dieses Tier zum Opfer bestimmt, eine persönliche Verpflichtung, ein Opfer darzubringen, aber nicht übernommen hat. +13) חטאת und עולה stehen hier collectivisch: eine oder mehrere za Ganz- bezw. zu Sündopfern bestimmte Tauben. +14) es kann keine der Tauben dargebracht werden, da es bei jeder zweifelhaft ist, ob sie zum Sündopfer bestimmt war und unten oder zum Ganzopfer und oben daraubringen ist, durch ein Abweichen von der Vorschrift aber das Opfer untauglich wird. Das unter die anderen Tiere geratene Tier geht nicht wie sonst in der Mehrheit auf, weil lebende Wesen immer als etwas für sich Bestehendes betrachtet werden (בעלי חיים חשיב׳) und deshalb niemals in anderem aufgehen. Es werden deshalb sämtliche Tiere betrachtet, als wären sie Sündopfer-Tiere, die nicht dargebracht werden können, und für diese gilt die Vorschrift, dass sie an einen abgeschlossenen Platz gebracht werden und dort sich überlassen bleiben, bis sie von selbst umkommen. +15) d. h. Taubenpaare, die dazu bestimmt worden sind, als Pflichtopfer dargebracht zu werden, bei denen man aber noch keine Bestimmung darüber getroffen hat, welche von den beiden Tauben als Ganzopfer und welche als Sündopfer dargebracht werden soll. +16) Ed. Lowe: מנין. +17) Wenn z. B. eine Taube, die zum Sündopfer bestimmt war, sich mit zwei Taubenpaaren vermischt hat, die als Pflichtopfer dargebracht werden sollten, so kann keines von den Tieren als Ganzopfer dargebracht werden, da ja das hinzugekommene schon zum Sündopfer bestimmt war. Es können auch nicht drei von ihnen als Sündopfer dargebracht werden, da vielleicht alle drei zu den beiden Taubenpaaren gehört haben und von diesen nur zwei als Sündopfer, die beiden anderen dagegen als Ganzopfer dargebracht werden sollten. Dagegen dürfen zwei von ihnen als Sündopfer dargebracht werden, denn wenn selbst beide zu den beiden Taubenpaaren gehört haben, so sollten ja zwei Tauben von diesen als Sündopfer dargebracht werden. Doch ist auch dieses nur dann statthaft, wenn die beiden Taubenpaare derselben Frau angehört haben, aus einer gleichen Veranlassung, z. B. beide als ein Wöchnerin-Opfer, dargebracht werden sollten und keine ausdrückliche Bestimmung darüber getroffen war, dass das eine Paar für den einen und das andere für den anderen Fall als Opfer verwendet werden sollte, weil nur in diesem Falle es nicht darauf ankommt, wenn nicht von jedem Paare das eine Tier als Sündopfer und das andere als Ganzopfer dargebracht wird, sondern auch die beiden Tiere des einen Paares als Sündopfer und die beiden des anderen als Ganzopfer dargebracht werden dürfen (s. weiter Note 30). +18) und dürfen als Ganzopfer dargebracht werden. +19) d. h. die Ganzopfer — da freiwillig gespendete Tauben nur als Ganzopfer dargebracht werden dürfen (s. Note 9) —, die sich unter die Pflichtopfer gemischt haben. Das gleiche gilt natürlich auch, wenn Pflichtopfer und Sündopfer sich untereinander vermischt haben. +20) immer dürfen, wenn Ganzopfer sich unter Pflichtopfer gemischt haben, nur so viele Tauben als Ganzopfer und, wenn Sündopfer, so viele als Sündopfer dargebracht werden, wie vorher Pflichtopfer-Paare vorhanden waren. +21) S. Note 15. +22) die nur als Ganzopfer dargebracht werden dürfen. +23) oder wenn von einem oder mehreren Pflichtoplerpaaren die bereits zum Ganzopfer oder zum Sündopfer bestimmten Tauben sich unter Pflichtopfer-Paare gemischt haben, bei denen diese Bestimmung noch nicht getroffen worden ist. +24) noch ungesonderte und alle aus einer gleichen Veranlassung z. B. alle als Wöchnerin-Opfer darzubringende. +25) jede der beiden Frauen halte zwei Taubenpaare für die beiden von ihr darzubringenden Pflichtopfer bestimmmt, ohne anzugeben, welche von den vier Tauben für das eine Opfer verwendet werden sollten und welche für das andere, ebenso bei drei, vier oder mehr Paaren (s. weiter Note 30). +26) es dürfen nur so viele Taubenpaare dargebracht werden, wie die eine der beiden Frauen hatte, und zwar immer die eine als Ganzopfer und die andere als Sündopfer, so dass selbst angenommen, dass alle die dargebrachten Tiere der einen der beiden Frauen angehört hätten, von ihren Paaren doch nur so viele als Ganzopfer und nur so viele als Sündopfer dargebracht werden, wie davon als solche dargebracht werden sollten. Würde man dagegen eine Taube mehr als Ganzopfer oder als Sündopfer darbringen, als die eine der beiden Frauen Taubenpaare hatte, so würde in dem Fälle, dass alle die als Ganzopfer, bezw. die als Sündopfer dargebrachten Tiere gerade der einen der beiden Frauen angehört haben, von ihren Taubenpaaren eine Taube als Ganzopfer dargebracht werden, die als Sündopfer, oder als Sündopfer, die als Ganzopfer hätte dargebracht werden sollen, was unstatthaft ist. Da nicht festzustellen ist, welcher von beiden Frauen die Tauben, die dargebracht werden, eigentlich gehören, so bringt sie der Priester mit der Bestimmung dar, dass sie als Opfer für diejenige gelten sollen, die sie hierfür bestimmt hatte. Um aber ihrer Opferpflicht nachzukommen, müssen dann beide Frauen gemeinschsftlich noch einmal so viele Opferpaare darbringen, wie jede für sich zu bringen hatte, indem dabei jede von ihnen erklärt, dass sie, soweit die bereits dargebrachten Opfer die ihren waren, auf ihren Anteil an diesen Opfertieren zu Gunsten der anderen Verzicht leistet (s. Keret. I Note 66). +27) eines von einer und …. +28) ebenso auch: eines von einer und zwei von einer anderen und drei von einer anderen und zehn von einer anderen und hundert von einer anderen. +29) denn würde man ein Tier über die in ihren Opfern enthalten gewesene Anzahl von Ganzopfern oder Sündopfern als Ganzopfer bezw. Sündopfer darbringen, so würde in dem Falle, dass alle die als Ganzopfer bezw. als Sündopfer dargebrachten Tiere zu den Opferpaaren dieser Frau gehört haben, schon eine Taube als Ganzopfer dargebracht werden, die als Sündopfer, oder als Sündopfer, die als Ganzopfer hätte dargebracht werden sollen. Abweichend von allen übrigen Commentatoren erklärt Maim. (Comment.), dass auch hier die Mischna wie weiter III 1 und 2 von dem Fälle spricht, dass der Priester die untereinander geratenen Tauben bereits dargebracht hat (seine Erklärung zu der dort gemachten Unterscheidung zwischen כהן נמלך und כהן שאינו נמלך s. weiter III Note 2). Hatten beide Frauen die gleiche Anzahl von Tauben, so gilt die Hälfte der Tauben jeder der beiden Frauen für tauglich und die Hälfte für untauglich, gleichviel ob der Priester die sämtlichen Tauben oben oder die sämtlichen Tauben unten oder die Hälfte von ihnen oben und die andere Hälfte unten dargebracht hat. Hatte die eine der Frauen mehr Tauben als die andere, so ist in den ersten beiden Fällen ebenfalls die Hälfte der Tauben jeder der beiden Frauen tauglich und die Hälfte untauglich, in dem letzteren Fälle dagegen sind nur die Tauben der Frau, die die geringere Anzahl hatte, tauglich (המועט כשי). Ebenso erklärt er dort (III, 2) das המרובה כשר, dass damit gemeint sei, nur die Tauben der Frau, die die grössere Anzahl von Tauben hatte, sind tauglich. Die Begründung, die er für beides gibt, ist schwer versländlich (s. כסף משנה zu הלכית פסולי המוקדשין VIII, 6). +30) Von den Opferpaaren jeder der beiden Frauen dürfen immer nur so viele Tiere als Ganzopfer und so viele als Sündopfer dargebracht werden, wie sie Opferpaare hatte. Ebenso dürfen, wenn Opferpaare, die für eine Geburt dargebracht werden sollten, mit Opferpaaren derselben Frau, die für einen Blutausfluss dargebracht werden sollten, sich vermischt haben, von jeder der beiden Arten nur so viele Tiere als Ganzopfer und so viele als Sündopfer dargebracht werden, wie solche in ihnen enthalten waren. Aber selbst für den Fall, dass ein Opferpaar, das für die eine Geburt dargebracht zu werden bestimmt worden ist, sich mit einem Opferpaare vermischt hat, das von derselben Frau als Opfer für eine andere Geburt bestimmt worden ist, gilt dieselbe Beschränkung. Sind dagegen die beiden Opferpaare von derselben Frau als Opfer für zwei Geburten bestimmt worden, ohne ausdrücklich zu bestimmen, dass das eine Paar für die eine Geburt und das andere für die andere verwendet worden soll, so dürfen zwei beliebige von den vier Tieren als Ganzopfer und die beiden anderen als Sündopfer dargebracht werden. +31) bei Opfern einer und derselben Frau. +32) S. Lev. 12, 8. +33) S. Lev. 15, 29. +34) Nach Raschi (zu Talm. Erub. 37 a): wenn sie beim Einkaufen die Bestimmung darüber, weiches von den vier Tieren als Ganzopfer und welches als Sündopfer für jede von ihnen dargebracht werden soll, ausdrücklich dem Priester überlassen haben, auch wenn sie dann nachträglich dennoch selbst darüber bestimmt haben, nach Maim. (הלכות פסולי המוקדשין VIII, 8; s. כסף משנה): auch wenn sie dieses nicht ausdrücklich erklärt, sondern beim Einkauf darüber überhaupt nichts bestimmt haben. +35) und dieser dann die zwei Vogelpaare für sie gekauft hat. +36) Talmudausg: לאיזו. +37) weil die Bestimmung darüber, welches von den Tieren als Ganzopfer und welches als Sünd opfer dargebracht werden soll, nur entweder beim Einkaufen oder Heiligen der Tiere getroffen werden kann oder durch den Priester bei der Darbringung, eine dazwischen getroffene Bestimmung dagegen keine Gültigkeit hat (Joma 41 a). Nach der Erklärung von Tosaf. (Erub. 37 a v. כשהתנו) spricht R. Jose von dem Fall, dass die Frauen bzw. der Priester beim Einkauf bald bestimmt haben, welches von den Paaren für jede von ihnen dargebracht werden soll, das לאיזה שירצח כהן wäre danach zu erklären: je nach der Bestimmung, welche von dem Priester (und ebenso im ersteren Falle von den Frauen selbst) beim Einkaufen getroffen wird, kann welches immer von den Tieren als Sündopfer und welches immer als Ganzopfer dargebracht werden, und will der Ausspruch des R. Jose nur besagen, dass die Paare nicht als unter einander gekommene betrachtet werden, trotzdem sie für gemeinschaftliches Geld angeschafft worden sind. +1) סתומה = geschlossen wird ein Taubenpaar genannt, solange noch keine Bestimmung darüber getroffen worden ist, welche Taube als Ganzopfer und welche als Sündopfer dargebracht werden soll, der Gegensatz ist מפורשת = ausgesprochen, getrennt, ein Taubenpaar, bei dem diese Bestimmung bereite getroffen worden ist. +2) S. oben I, 2 und Temura IV, 1 ff. +3) Auch wenn von einem bereits gesonderten Paare eine Taube fortgeflogen ist, kann man die andere wieder zu einem Paare ergäuzen, wenn man bestimmt weiss, ob die zurückgebliebene die zum Ganzopfer oder die zum Sündopfer bestimmt gewordene ist; ist dieses jedoch nicht der Fall, so muss man die zurückgebliebene umkommen lassen (s. weiter Mischna 4). +4) die ebenfalls noch nicht gesondert waren. +5) d. h. auch nachdem sie sich unter die darzubringenden Taubenpaare gemischt hat, können von den nun dort vorhandenen Tauben doch nur so viele dargebracht werden, wie vorher dort vorhanden waren, so dass entweder die zugeflogene Taube selbst, oder eine andere an ihrer Stelle als untauglich zurückbleibt. +6) das ist die zurückgebliebene, von der sie fortgeflogen ist. Die Begründung siehe die Ausführungen zu der folgenden Mischna. +7) Ed. Lowe: הפרוח. +8) auch wenn mehrere Tauben zurückbleiben, wird, wie in der folgenden Mischna ausgeführt wird, durch das Forifliegen einer Taube immer eine Taube von den zurückgebliebenen und eine von den Tauben, zu denen sie geflogen ist, untauglich. +9) noch nicht gesonderte und aus einer gleichen Veranlassung darzubringende. +10) von den Tauben, von denen sie fortgeflogen ist. +11) und von den durch die zugeflogene um eine vermehrten Tauben dürfen nur so viele dargebracht werden, wie vorher da waren. Denn von den beiden Taubenpaaren waren zwei Tauben als Sündopfer und zwei als Ganzopfer darzubringen. Würde man nun alle fünf Tauben darbringen und zwar drei als Sündopfer und zwei als Ganzopfer oder drei als Ganzopfer und zwei als Sündopfer, so würde man in dem Falle, dass alle drei als Sündopfer oder alle drei als Ganzopfer dargebrachten zu den Taubenpaaren dieser zweiten Frau gehört haben, eine als Ganzopfer darzubringende Tanbe als Sündopfer oder eine als Sündopfer darzubringende als Ganzopfer darbringen, wodurch das Opfer untauglich wird. Von den drei zurückgebliebenen Tauben der einen Frau wird darum nur eine als Sündopfer und eine als Ganzopfer dargebracht, und von den fünf der anderen zwei als Sündopfer und zwei als Ganzopfer. Auf diese Weise werden nur zwei Tauben von der Darbringung ausgeschlossen, während bei jedem anderen Verfahren die Zahl der Tauben, die nicht dargebracht werden können, noch vergrössert würde. Würde man auch die dritte von den zurückgebliebenen Tauben als Sündopfer oder als Ganzopfer darbringen, so würde dadurch die fortgeflogene eine zum Ganzopfer bzw. zum Sündopfer bestimmte Taube, und es dürften von den anderen fünf Tauben nur zwei als Ganzopfer bzw. als Sündopfer dargebracht werden (s. oben I, 2), es würden also dadurch drei Tauben untauglich. Würde man zwei von den zurückgebliebenen beide als Sündopfer oder beide als Ganzopfer darbringen, so würden dadurch sowohl die dritte zurückgebliebene wie die fortgeflogene zu Ganzopfern bzw. zu Sündopfern bestimmt, es dürften von den anderen fünf Tauben nur zwei als Ganzopfer bzw. als Sündopfer dargebracht werden und es würden dadurch also vier Tauben untauglich. Da unter den vier Tauben, welche von der zweiten Frau dargebracht werden, auch die zugeflogene Taube sich befinden kann, die als Opfer für die erste Frau bestimmt worden war, muss der Priester sie mit der Bestimmung darbringen, dass jede von ihnen als Opfer für diejenige gelten soll, die sie sie hierfür bestimmt hatte. Um aber ihrer Opferpflicht nachzukommen, müssen dann beide Frauen gemeinschaftlich an Stelle der beiden zurückbleibenden Tauben, die man umkommen lassen muss, noch zwei andere Tauben darbringen und dabei die oben I Note 26 angegebene Erklärung abgeben. +12) so dass sich wieder auf jeder Seite vier Tauben befinden. +13) auf jeder Seite. +14) Da es doch möglich ist, dass die den Weg zurückgeflogene Taube eine andere ist als die fortgeflogene, so muss angenommen werden, dass sich jetzt auf jeder Seite drei Tauben der einen nad eine der anderen Frau befinden. Von diesen vier Tauben kann jede Frau nur je zwei, eine als Ganzopfer und eine als Sündopfer oder die eine beide als Ganzopfer und die andere beide als Sündopfer, darbringen. Mehr als zwei als Ganzopfer oder zwei als Sündopfer darf keine von ihnen darbringen, da es ja möglich ist, dass alle Tauben, die sie darbringt, zu den ursprünglich ihrigen gehören und von diesen nur zwei zu Ganzopfern und die beiden anderen zu Sündopfern bestimmt waren. Es könnte allerdings die eine Frau zwei als Ganzopfer und eine als Sündopfer oder zwei als Sündopfer und eine als Ganzopfer darbringen, dadurch würde aber, im Falle alle drei dargebrachten zu den ursprünglich ihrigen gehören und die vierte zu denen der anderen Frau, die fortgeflogene Taube zum Sündopfer bzw. zum Ganzopfer bestimmt und es könnte deshalb von den vier Tauben der anderen Seite nur noch eine als Sündopfer bzw. als Ganzopfer dargebracht werden (s. oben I, 2), es würden danach auch nur vier Tanben dargebracht, dabei aber die zweite Frau, von deren Tauben nur eine dargebracht wird, zu Gunsten der ersteren benachteiligt werden. Ebenso wäre es, wenn die erste Frau alle vier Tauben darbringt, zwei als Ganzopfer und zwei als Sündopfer, dann dürfte die andere von ihren vier Tauben überhaupt keine mehr darbringen, denn vielleicht wäre die Taube, die sie darbringt, gerade die von der ersten Frau zugeflogene, es würden demnach, wenn sie sie als Ganzopfer darbringt und ebenso die beiden, die die erste Frau als Ganzopfer dargebracht hat, ursprünglich zu den Tauben dieser gehört haben, von den zwei Paaren dieser ereten Frau drei als Ganzopfer dargebracht, und ebenso, wenn sie sie als Sündopfer darbringt und auch die beiden, die die erste Frau als Sündopfer dargebracht hat, ursprünglich zu den Taubenpaaren dieser gehört haben, von den beiden Paaren dieser Frau drei als Sündopfer. +15) wie immer, wenn zwei Pflichtopfer-Paare einer Frau mit zwei aus gleicher Veranlassung darzubringenden Pflichtopfer-Paaren einer anderen Frau sich untereinander gemischt haben, s. oben I Noten 25 und 26. +16) Als Subj. ist zu ergänzen גוזל, ein junger Vogel, das masc, ist. +17) es kann die zugeflogene Taube sein, ebenso aber auch eine von den Tauben dieser zweiten Frau, ebenso bei den folgenden. +18) so dass nun wieder jede Frau so viele Tauben hat, wie sie vorher hatte. +19) Nach dem oben in Mischna 1 angegebenen Grandsatze wird dadurch, dass eine Taube von den einen Taubenpaaren zu den anderen fliegt, immer eine Taube von denen, von denen sie fortgeflogen ist, und eine von denen, zu denen sie zageflogen ist, untauglich. Da nun von den Taubenpaaren der einen Fiau zu denen der anderen immer wieder eine andere Taube geflogen sein kann als die zugeflogene, so werden, abgesehen von den Tauben der ersten und der letzten Frau, von den Tauben jeder der Frauen je zwei durch den Hinflug untauglich und ebenso wieder je zwei durch den Rückflug. Unter פזסל א׳ בהליכתו ist gemeint, dass durch ihr Zufliegen eine von den Tauben, von denen sie fortgeflogen ist, untauglich wird, und ist dazu wie in Mischna 2 (s Note 11) zu erg&nzen, dass auch sie selbst bzw. eine von den Tauben, zu denen sie zugeflogen ist, untauglich wird, ebenso ist auch das פיסל א׳ בחזירתו zu verstehen. +20) Von den beiden Tauben der ersten Frau kann keine dargebracht werden, weil eine davon durch das Fortfliegen der zu ihr gehörenden Taube beim Hinflug untauglich geworden ist und die andere beim Rückflug. Von den vier Tauben der zweiten Frau kann ebenfalls keine dargebracht werden, weil von diesen zwei beim Hinflug untauglich geworden sind, je eine durch die zugeflogene und eine durch die fortgeflogene, und ebenso wieder zwei beim Rückflug. +21) da von ihren sechs Tauben vier untauglich geworden sind. +22) zwei Paare von ihren acht Tauben. +23) drei Paare von ihren zehn Tauben. +24) vier Paare von ihren zwölf Tauben. +25) da von ihren vierzehn Tauben nur eine durch die zugeflogene beim Hinflug und eine durch die wieder fortgeflogene beim Rückflug untauglich geworden ist. Da der Grundsatz פסול ופוסל א׳ כנגדו nur darauf beruht, dass verhütet werden muss, dass von den Tauben einer Frau mehr als Sündopfer oder als Ganzopfer dargebracht werden, als sie ursprünglich Taubenpaare hatte (s. oben Note 14), so müsste es allerdings eigentlich gestattet sein, von den sechs Tauben, die sich nach dem Hinflug und Rückflug jetzt bei der dritten Frau befinden, vier Tauben darzubringen, zwei als Sündopfer und zwei als Ganzopfer. Denn selbst wenn diese vier dargebrachten Tauben alle za den Taubenpaaren dieser Frau gehören und die fünfte von ihren Tauben beim Hinflug zu denen der vierten Frau und die sechste beim Rückflag zu denen der zweiten geflogen wären, würden von ihren sechs Taubon doch immer nur höchstens drei als Ganzopfer oder drei als Sündopfer dargebracht, die zwei, die sie als Ganzopfer und die zwei, die sie als Sündopfer, und die eine, die die vierte Frau als Ganzopfer oder als Sündopfer darbringt, und drei Ganzopfer bezw. Süadopfer dürfen ja von ihren drei Taubenpaaren dargebracht werden. Andererseits könnten aus demselben Grunde eigentlich von den vier Tauben, die sich jetzt bei der zweiten Frau befinden, zwei dargebracht werden, eine als Sündopfer und eine als Ganzopfer, da ja die von ihren Tauben zu denen der ersten Frau geflogene Taube ebenfalls nicht dargebracht wird und demnach von ihren vier Tauben doch immer nur höchstens zwei als Ganzopfer oder zwei als Sündopfer dargebracht werden würden. Der Gleichmässigkeit wegen wird aber auch in bezug auf die Tauben dieser beiden Frauen nach dem Grundsatze פסול ופוסל א׳ כנגדו verfahren. +26) Nachdem durch das erste Hin- und Zurückfliegen die Tauben der beiden ersten Frauen untauglich geworden sind, kann nur gemeint sein, wenn unter denen der übrigen Frauen wieder ein Hin- und Zurückfliegen stattgefunden hat, denn durch das Zufliegen einer von den schon zum Umkommen bestimmten Tauben der beiden ersten Frauen würden nach dem Schlusssatze der Mischna alle übrigen Tauben untauglich werden. Nach Ascheri braucht nicht angenommen zu werden, dass durch das Zufliegen von Tauben von denen der ersten und der zweiten Frau alle übrigen Tauben untauglich werden, da jene nur des Zweifels wegen nicht dargebracht werden dürfen, wenn sie sich wieder unter die anderen Tauben gemischt haben, es von diesen daher doppelt zweifelhaft (ספק ספיקא) ist, ob sie zum Darbringen untauglich sind, und sie durch einen solchen Doppelzweifel allein noch nicht untauglich werden. +27) Von dem einen Paar der dritten Frau, das noch dargebracht werden konnte, ist durch das nochmalige Hin- und Zurückfliegen eine Taube durch den Hinflug und die andere durch den Rückflag untauglich geworden, und ebenso sind von den zwei Paaren der vierten Frau, die noch dargebracht werden konnten, zwei Tauben beim Hinflug untauglich geworden und wieder zwei beim Rückflug. +28) Auch hier gilt wieder für die Tauben der fünften und vierten Frau das Note 25 über die der dritten und zweiten Frau ausgeführte. +29) zwischen denen der fünften Frau und denen der sechsten und siebenten (s. Note 26). +30) sondern können von ihren Tauben wie nach dem zweiten Hin- und Rückflug fünf Paare dargebracht werden. Die יש אומרים sind der Ansicht, dass hier gar kein Grund vorliegt, nur der Gleichmässigkeit wegen (s. Note 25) noch ein Taubenpaar von der Darbringung auszuschliessen, da hier die Tauben der siebenten Frau die einzigen sind, die überhaupt dargebracht werden. Da aber von ihren vierzehn Tauben bei dem dreimaligen Hin- und Rückflug höchstens drei fortgeflogen sind, so kann sie noch fünf Taubenpaare darbringen, da die fortgeflogenen überhaupt nicht dargebracht werden und deshalb die Befürchtung fortfällt, dass mehr Tauben als Sündopfer oder als Ganzopfer von ihren Tauben dargebracht werden könnten, als sie Taubenpaare besessen hat. Nach Elia Wilna sind die יש אזמרים der Ansicht, dass in diesem Falle alle sieben Paare, die sich jetzt bei der siebenten Frau befinden, dagebracht werden dürfen, weil keinerlei Grund mehr vorliegt, eine von den Tauben von der Darbringung auszuschliessen, da auch von den etwa zugeflogenen jede ebensowohl als Sündopfer wie als Ganzopfer dargebracht werden kann. +31) Ed. Lowe: שאם. +32) von den Tauben, die durch das Hin- und Zurückfliegen untauglich geworden sind und nicht mehr dargebracht werden dürfen (s. oben Note 26), oder Tauben, die aus irgendwelchem anderen Grunde untauglich geworden sind, dass man sie umkommen lassen muss. +33) S. Sebach. VIII Note 4. +34) S. oben Note 1. +35) so dass man jetzt nicht mehr weies, welches die zum Ganzopfer, welches die zum Sündopfer bestimmte und welches die zugeflogene Taube ist. +36) von den anderen drei Tauben dagegen darf keine dargebracht werden, da man ja nicht weise, welches die zum Ganzopfer und welches die zum Sündopfer bestimmt gewesene ist (vgl. oben Mischn. 1). +37) von den bereits gesonderten zu den noch nicht gesonderten, so dass sich jetzt wieder auf jeder Seite zwei Tauben befinden. +38) so dass sich auf der einen Seite eine von den gesonderten Tauben befindet und auf der anderen die beiden noch nicht gesonderten und eine von den bereits gesonderten. +39) da sich im ersteren Falle vielleicht, im zweiten bestimmt auf beiden Seiten je eine von den Tauben des bereits gesonderten Paares befindet, von der man nicht weiss, ob sie als Ganzopfer oder als Sündopfer darzubringen ist. +40) עולה ,חטאת und סתומה stehen hier wie oben I, 2 (s. dort Note 13) collectivisch: eine oder mehrere zu Sündopfern und zu Ganzopfern bestimmte Tauben und noch nicht gesonderte Taubenpaare. +41) da die aus der Mitte fortgeflogenen sowohl als Sündopfer wie als Ganzopfer dargebracht werden können, wenn nur immer von je zwei Tauben eine als Sündopter und eine als Ganzopfer dargebracht wird. +42) der Priester, wenn er die Tauben darbringt (s. oben I Note 37). +43) da von den beiden zurückgeflogenen Tauben die eine eine zum Sündopfer und die andere eine zum Ganzopfer bestimmte gewesen sein kann und man deshalb, da man sie nicht von einander und nicht von den anderen unterscheiden kann, keine von den Tauben darbringen darf. +44) von den in der Mitte befindlichen Tauben, von denen keine mehr dargebracht werden kann. +45) nach den beiden Seiten, so kann nunmehr auch keine von denen auf beiden Seiten mehr dargebracht werden, da auf jeder Seite eine zum Umkommen bestimmte zugeflogen ist. +46) nicht zu den Tauben, die sich auf den beiden Seiten befinden, sondern abseits von diesen, so dass sie eine oder mehrere neue Taubengruppen bilden, aber in der Weise, dass nicht mehr zu erkennen ist, welches die Tauben sind, die sich vorher auf den beiden Seiten befunden haben, und welches die, die sich zuletzt dort niedergelassen haben. So erklärt Tif. Jis. das schwer zu verstehende או שפרח מן האמצע לצדדים. Nach Ascheri ist nicht חזר או שפרח zu lesen, sondern חזר ופרח. Maim. erklärt in seinem Commentar: oder wenn beim ersten Fortfliegen eine Taube von der Mitte nach der einen Seite, und dann von dort wieder eine nach der andern Seite geflogen ist. Nach Abr. ben David ist unter חזר zu verstehen: wenn wieder Tauben von der Milte nach einer der beiden Seiten geflogen sind und man nicht weiss, nach welcher, da man nicht weiss, wie gross die Anzahl der Tauben auf jeder der beiden Seiten war, und unter שפרח מן האמצע לצרדין: wenn wieder Tauben von der Mitte nach beiden Seiten geflogen sind. Serachja ha-Levy endlich erklärt או שפרח analog dem או שפרח in der vorhergehenden Misohna: oder wenn von gesonderten Tauben in der Mitte, von denen man nicht mehr weiss, welche zum Sündopfer und welche zum Ganzopfer bestimmt waren, eine nach der einen und eine nach der anderen Seite geflogen ist, auch in diesem Falle muss man alle Tauben umkommen lassen und darf nicht etwa angenommen werden, dass die zu den Sündopfern geflogene Taube gerade eine zum Sündopfer bestimmte und die zu den Ganzopfern geflogene eine zum Ganzopfer bestimmte war. +47) sondern wenn eine Frau ein Paar Tauben darzubringen hat, müssen es entweder beide Turteltauben oder beide junge Tauben sein. +48) Gleichviel, ob zuerst das Sündopfer oder zuerst das Ganzopfer bestimmt oder dargebracht worden ist, und gleichviel, ob beide bereits dargebracht oder noch nicht dargebracht sind, muss sie immer noch eine Taube von der Art, von der das Sündopfor war, bringen, weil dieses als das wesentlichere unter den darzubringenden Opfern betrachtet wird, da aus der Schriftstelle (Lev. 5, 8) :ותקריב את אשר לחטאת ראשנה die Bestimmung abgeleitet wird, dass überall, wo ein Sündopfer zusammen mit einem Ganzopfer darzubringen ist, das Sündopfer den Vorrang hat und zuerst dargebracht werden muss (s. Sebach. 90a). Ed. Ven. liest: תכפול ותביא עולתה תור וחטאתה בן יונה, wo jedenfalls etwas ausgefallen ist. +49) da das Ganzopfer, das sie noch darzubringen hatte, als Schuld auf ihrem Nachlass ruht. +50) vor dem Sündopfer, obgleich dieses eigentlich zuerst dargebracht werden sollte. +51) weil ein Sündopfer, dessen Eigentümer gestorben ist, nicht mehr dargebracht werden darf (Temur. IV, 1). +1) das in den vorhergehenden Abschnitten über die Folgen des Durcheinandergeratens der Taubenpaare mehrerer Frauen Gesagte. +2) wie er es mit der Darbringung der Tauben zu halten habe [so nach Talm Sebach. 73b. Nach Maim. (Comment. zu I, 3) heisst כהן נמלך, wenn der Priester vor der Darbringung die Eigentümerin gefragt hat, welche Tauben von ihren Pflichtopfern er als Sündopfer und welche er als Ganzopfer darbringen soll, und כהן שאינו נמלך, wenn er dies nicht getan hat (vgl. לא נמלך weiter in Mischna 6). Abgesehen davon, dass diese Auslegung der erwähnten Talmudstelle widerspricht, (s. כסף משנח zu הלכות פסולי המוקדשין VIII, 1) ist auch die daran geknüpfte Erklärung der Mischna schwer verständlich.] נמלך und מלך beraten, Rat erteilen, davon Nif. = sich beraten lassen, Rat einholen. +3) sondern sie aus eigener Entschliessung dargebracht mit dem Gedanken, dass jede Taube für diejenige als Opfer gelten soll, die sie hierzu bestimmt hat. +4) ein Taubenpaar. +5) Ed. pr. u. Ven. add.; מחצה כשר ומחצה פסול (d. h., in diesem Falle würde nach Abschn. II Mischn. 3 die Entscheidung gelautet haben, dass die Hälfte tauglich und die Hälfte untauglich ist). +6) Von jedem Paare sollten je eine als Ganzopfer oben und eine als Sändopfer unten dargebracht werden. Da die Paare noch nicht gesondert waren, so lag es in der Hand des darbringenden Priesters, welche von jedem Paare er als Ganzopfer und welche er als Söndopfer darbringen wollte (s. oben I Note 37). Hat er deshalb die sämtlichen Tauben als Ganzopfer oben dargebracht, so ist die Hälfte davon nach Vorschrift dargebracht und deshalb tauglich, ebenso wenn er die sämtlichen Tauben als Sündopfer unten dargebracht hat. +7) Wenn die einzelnen Taubenpaare nicht beisammen geblieben, sondern alle Tauben unter einander geraten sind, so dass man nicht mehr weiss, welche Tauben zu einem Paare gehört haben, und der Priester nun die Hälfte aller Tauben oben und die andere Hälfte unten dargebracht hat. +8) Von den oben dargebrachten ist nur die Hälfte tauglich, weil vielleicht die sämtlichen oben dargebrachten Tauben der einen der beiden Frauen angebört haben und von diesen doch nur die Hälfte als Ganzopfer oben dargebracht zu werden bestimmt waren, aus demselben Grunde ist auch nur die Hälfte der als Sünd pfer unten dargebrachten Tauben tauglich. Nur wenn der Priester von jedem Paare eine Taube oben und eine unten dargebracht hat, sind sowohl die oben wie die unten dargebrachten alle tauglich (s. oben Note 6). +9) S. oben I Noten 27 u. 28. +10) aus dem Note 6 angegebenen Grande. +11) Es ist nicht wie in dem in der vorhergehenden Mischna angeführten Fall, wo beide Frauen die gleiche Anzahl von Tauben hatten, nur die Hälfte der dargebrachten Tauben tauglich, sondern es sind so viele Tauben tauglich, wie die Frau hatte, der die grössere Anzahl von Tauben gehört hat. Es lässt sich das am besten an einem Beispiel nach weisen: wenn die eine Frau ein und die zweite drei Taubenpaare hatte und der Priester hat von diesen vier Taubenpaaren vier Tauben oben und vier Tauben unten dargebracht, so sind selbst in dem ungünstigsten Falle, dass die sämtlichen vier oben dargebrachten Tauben der zweiten Frau angehört hatten, drei von diesen tauglich und nur eine untauglich, da von ihren drei Taubenpaaren ja drei Tauben als Ganzopfer dargebracht werden sollten, von den unten als Sündopfer dargebrachten vier Tauben sind die beiden Tauben, die davon der zweiten Frau angehört haben, tauglich, da ja sogar drei von ihren Tauben als Süadopfer hätten dargebracht werden sollen, und von den beiden anderen Tauben, die der ersten Frau angehört haben, ist eine tauglich, da von ihrem einen Taubenpaar eine Taube zum Sündopfer bestimmt war, und die andere untauglich, es sind also im ganzen sechs Tauben tauglich, das sind so viele, wie der zweiten Frau gehört haben. Das gleiche Verhältnis ergibt sich, wenn die eine Frau ein und die andere zwei oder zehn oder hundert Taubenpaare hatte. Auch wenn Taubenpaare von mehreren Frauen unter einander geraten sind, ein Taubenpaar von einer und zwei von einer anderen und drei von einer dritten und zehn von einer vierten und hundert von einer fünften, sind von den dargebrachten Tauben immer so viele tauglich, wie die Frau mit der grössten Anzahl von Tauben hatte. Denn wieder den ungünstigsten Fall angenommen, es wären die sämtlichen oben dargebrachten Tauben, das wären in diesem Falle art Tauben von den hundert Taubenpaaren der letzten Frau entnommen, so sind von diesen 116 Tauben 100 tauglich, da so viele von den 100 Paaren dieser Frau zu Ganzopfern bestimmt waren. Von der anderen unten dargebrachten Hälfte aller Tauben sind die 84, die davon noch zu den 100 Paaren der letzten Frau gehört haben, sämtlich tauglich, da von ihren 100 Taubenpaaren sogar 100 unten als Sündopfer hätten dargebracht werden sollen, und von den übrigen 32 Tauben, das wären in diesem Falle die 16 Taubenpaare der anderen vier Frauen, sind 16 tauglich, da ja von jedem Paare eine Taube als Sündopfer unten hat dargebracht werden sollen, es sind also im ganzen 200 Tauben, so viele, wie die letzte Frau hatte, tauglich. Der Ausdruck המרובה bedeutet demnach hier: so viel Tauben, wie diejenige Frau hatte, der die grösste Anzahl von Tauben gehört hat. Maim. erklärt merkwürdiger Weise המרובה כשר: nur die Tauben der Frau, die die grössere Hälfte der Tauben hatte, sind tauglich, weil von ihren Tauben in jedem Falle ein Teil oben und ein Teil unten dargebracht worden ist (vgl. oben I Note 29). +12) Das in der vorhergehenden Note Ausgeführte trifft wohl für den in der Mischna angenommenen Fall zu, dass nur Taubenpaare von zwei Frauen unter einander geraten sind, und ebenso, wenn Taubenpaare von mehreren Frauen unter einander geraten sind, eine der Frauen aber mehr Taubenpaare hatte als die anderen Frauen zusammen, wie in dem in der Mischna angenommenen Fall, dass die eine Frau 100 Taubenpaare hatte und die anderen zusammen nur 16. Im Folgenden gibt die Mischna nun eine Regel, die auch für den anderen Fall gilt, dass nicht eine von den Frauen mehr Taubenpaare hatte als die anderen zusammen, auch für diesen Fall gilt das für den ersteren Fall Gesagte, der Ausdruck המרובה כשר muss jedoch, wie weiter Note 18 ausgeführt wird, für diesen Fall etwas anders erklärt werden. Tosf. Jomt. meint, dass durch diese Regel nur das in dem Vorhergehenden Ausgeführte bestätigt wird, ohne etwas Neues hinzuzufügen, was jedoch, wie sich aus dem Weiteren ergibt, nicht zutrifft. +13) die in den sämtlichen Taubenpaaren zusammen enthaltenen Tauben. +14) in zwei Hälften, von denen die eine oben und die andere unten dargebracht worden ist. +15) so dass es möglich ist, dass der Priester, der die eine Hälfte der Tauben oben und die andere Hälfte unten dargebracht hat, die Tauben einer Frau oder einer Anzahl von Frauen alle oben und die der übrigen Frauen alle unten dargebracht hat. +16) weil dann zu befürchten ist, dass es in der Tat so ist, dass die sämtlichen oben dargebrachten Tauben zu den Taubenpaaren der einen Frau oder der einen Anzahl von Frauen gehört haben und deshalb nur die Hälfte von ihnen tauglich ist, da von jedem Paare nur eine Taube oben dargebracht werden durfte, und ebenso nur die Hälfte der unten dargebrachten. Dieser Fall trifft immer za, wenn die Summe aller Taubenpaare eine grade Zahl ergibt, so dass die Hälfte aller Taubenpaare oben und die Hälfte aller Taubenpaare unten dargebracht worden sein kann, ohne dass es nötig war, ein Taubenpaar zu teilen, und die Taubenpaare auf die einzelnen Frauen so verteilt waren, dass sich daraus zwei Gruppen von Taubenpaaren von gleicher Anzahl bilden liessen, ohne dass es nötig war, die Taubenpaare einer Frau auf beide Gruppen zu verteilen. Es ist dieses die erweiterte Anwendung für die in Mischna I angegebene Bestimmung, wonach, wenn die Taubenpaare von zwei Frauen unter einander geraten sind, von denen jede 1 oder 2 oder 3 Taubenpaare hatte, wenn der Priester die Hälfte oben und die Hälfte unten dargebraebt bat, nur die eine Hälfte tauglich ist und die andere Hälfte untauglich. Wie dort die Summe der vorhandenen Taubenpaare eine grade Zahl ergibt, 2, 4, biw. 6, und diese 2, 4 bzw. 6 Taubenpaare in zwei Hälften von je 1,2 bzw. 3 geteilt werden können, ohne dass die Taubenpaare einer Frau auf beide Gruppen verteilt zu werden brauchen, so gilt dieselbe Bestimmung auch für alle anderen Fälle, in denen diese beiden Bedingungen zutreffen, auch wenn Taubenpaare von ungleicher Anzahl von mehreren Frauen unter einander geraten sind, z. B. 1 von einer, 3 von einer anderen und 4 von einer dritten, wo sich die beiden Gruppen 1 + 3 und 4 ergeben, oder 1 von einer, 2 von einer anderen, 3 von einer dritten und 4 von einer vierten, mit den beiden Gruppen 1 + 4 und 2 + 3, oder von 2 von einer, 3 von einer anderen, 4 von einer dritten, 5 von einer vierten und 6 von einer fünften, mit den beiden Gruppen 2 + 3 + 6 und 4 + 6, weil in allen diesen Fällen es möglich ist, dass wirklich grade die sämtlichen Tauben der einen Gruppe oben und die der anderen unten dargebracht worden sind und deshalb sowohl von den oben wie von den unten dargebrachten nur die Hälfte tauglich ist. +17) das ist in allen Fällen, wo nicht diese beiden Bedingungen zutreffen, sondern entweder die Summe der vorhandenen Taubenpaare eine ungrade Zahl ergibt, so dass bei ihrer Verteilung auf eine oben und eine unten dargebrachte Hälfte jedenfalls von einem Paare eine Taube oben und die andere unten dargebracht worden sein muss, oder die Summe der vorhandenen Taubenpaare wohl eine grade Summe ergibt, aber bei ihrer Verteilung auf zwei Gruppen von gleicher Anzahl die Taubenpaare einer Frau auf beide Gruppen verteilt werden müssen, z. B. wenn eine Frau 3 Taubenpaare hatte, die andere 4 und die dritte 5, wo zwei Gruppen von 6 Taubenpaaren sich nicht anders bilden lassen, als dass von den Taubenpaaren einer Frau ein Teil zu der einen und ein Teil zu der anderen genommen wird. +18) Es ist in jedem Falle mehr als die Hälfte tauglich, da der ungünstigste Fall, in dem nur die Hälfte tauglich wäre, wenn nämlich alle oben dargebrachten Tauben zu den Taubenpaaren einer Frau oder einer Gruppe von Frauen und die unten dargebrachten zu denen der anderen gehört haben, hier ausgeschlossen ist. Wie viele Tauben aber über die Hälfte hinaus tauglich sind, das hängt von der verschiedenen Art der hierbei möglichen Fälle ab. In den in dem ersten Absatz der Mischna angeführten Fällen, in denen mehr als die Hälfte aller Taabenpaare einer Frau angehört haben, sind, wie in Note 11 ausgeführt ist, immer so viel Tauben tauglich, wie dieser Frau angehört haben. Der zweite mögliche Fall ist, dass die anderen Frauen zusammen mehr Taubenpaare hatten als die Frau, die allein die grösste Anzahl hatte, wenn das Zahlenverhältnis z. B. 3, 4 und 5 war, dann sind so viele Tauben tauglich, wie die anderen Frauen zusammen hatten, in diesem Falle also 7 Paare, das sind 14 Tauben. Denn den ungünstigsten Fall angenommen, dass die oben dargebrachten Tauben alle den Taubenpaaren der Frauen entnommen worden sind, die zusammen die grössere Hälfte aller Taubenpaare hatten, können von den Tauben dieser Frauen (in dem angenommenen Beispiel 14) doch nur so viele oben dargebracht worden sein, wie die Hälfte aller Tauben zusammen ausmachte (12). Es durfte aber von den Tauben dieser Frauen die Hälfte (7) oben dargebracht werden, es ist demnach nicht nur die Hälfte der dort dargebrachten Tauben tauglich, sondern so viele, wie die Hälfte der Tauben dieser Frauen betragen hat. Unten wären danach die übrig gebliebenen Tauben (2) dieser Fraaen dargebracht worden, die alle tauglich sind, da ja bis zur Hälfte aller ihrer Tauben anten hätten dargebracht werden dürfen, und die Tauben der Frau, die die grösste Anzahl von Tauben (10) hatte, von denen die Hälfte (5) taaglich ist. Es ergibt sich also, dass auch von den unten dargebrachten Tauben so viele tauglich sind, wie die Hälfte der Tauben der Frauen betragen hat, die zusammen die grössere Hälfte aller Taubenpaare besessen haben. Bezeichnen wir die Anzahl aller vorhandenen Tauben zusammen ganz unbestimmt mit S, die der Frauen, die zusammen die grössere Hälfte hatten, mit G, so wären oben von den Tauben dieser Frauen art dargebracht worden, von denen art tauglich sind. Unten wären die von ihren Tauben übrig gebliebenen dargebracht worden, das sind art, die alle tauglich sind, und die Tauben der dritten Frau, S—G, von denen die Hälfte, also art tauglich sind. Es sind demnach von den unten dargebrachten Tauben art, das sind auch wieder art, tauglich, zusammen oben und unten also G Tauben, das heisst so viele, wie die Frauen hatten, deren Tauben zusammen die grössere Hälfte aller Tauben ausmachten. Das Gleiche gilt auch für den Fall, dass die Tauben von mehr als drei Frauen untereinander geraten sind, allerdings mit der Beschränkung, wenn bei Zusammenzählung der Tauben aller Frauen ausser derjenigen der Frau, die die grösste Anzahl von allen hatte, sich die grösste Annäherung an die Hälfte aller Tauben ergibt, wenn z. B. das Zahlenverhältnis der Taubenpaare 2, 3, 6 und 10 oder 2, 3, 4, 7 und 15 war, im ersteren Falle sind 2 + 3 + 6 = 11, im letzteren 2 + 3 + 4 + 7 = 15 von den dargebrachten Taubenpaaren tauglich. Es ist aber auch noch der andere Fall möglich, der von den Mischna-Commentatoren ganz unberücksichtigt gelassen wird, dass nämlich die Tanben einer grösseren Anzahl von Frauen unter einander geraten sind und die Anzahl der Tauben auf die einzelnen Frauen so verteilt sind, dass bei ihrer Gruppierung in zwei Gruppen, von denen jede annähernd die Hälfte der Gesamtsumme enthält, sich eine grössere Annäherung an die Hälfte der Gesamtsumme ergibt als bei der Gegenüberstellung der grössten Zahl und der Summe aller übrigen, wenn z. B. das Zablenverhältnis der Taubenpaare 1, 5, 7 und 10 war, wo die beiden Gruppen 5 + 7 und l + 10 nur eine Differenz von 1 ergeben gegenüber einer solchen von 3 bei Gegenüberstellung von 1 + 5 + 7 und 10, oder 3, 5, 7, 8 und 15, wo die beiden Gruppen 5 + 7 + 8 und 3 + 15 nur eine Differenz von 2 ergeben gegenüber einer solchen von 8 bei Gegenüberstellung von 3 + 5 + 7 + 8 und 15. Hier wäre der denkbar ungünstigste Fall nicht der, dass die oben dargebrachten Tauben alle den der Frauen mit 1, 5 und 7 bezw. mit 3, 5, 7 und 8 Taubenpaaren entnommen worden sind, da in diesem Falle ja, wie oben nachgewiesen, 13 bezw. 23 Taubenpaare tauglich wären, sondern der, dass die oben dargebrachten Tanben alle den der Frauen mit 5 und 7 bezw. mit 5 und 7 und 8 Taubenpaaren entnommen worden sind und die übrig gebliebenen Tauben unten, oder umgekehrt, da in diesem Falle nur 12 bezw. 20 Taubenpaare tauglich sind. Je kleiner die Differenz zwischen den beiden Gruppen ist, das heisst je weniger über die Hälfte die grössere der beiden Gruppen enthält, desto weniger sind dann von den oben dargebrachten Tauben und dem entsprechend, wie oben ausgeführt, auch von den unten dargebrachten tauglich. Da aber immer der ungünstigste Fall angenommen werden muss, so sind bei einem solchen Zahlenverhältnis die Zahlen derart in zwei Gruppen zu vereinigen, dass sich zwischen der Summe der Zahlen der einen Gruppe und der der anderen die kleinste Differenz ergibt, die grössere von beiden bezeichnet dann, wie viele Taubenpaare von den dargebrachten Tauben tauglich sind. Dem Ausdruck der Mischns המרובה כשר muss demnach allerdings für diesen Fall eine etwas weitere Auslegung gegeben werden, jedenfalls bleibt es richtig, dass in allen diesen Fällen immer die grössere Hälfte der dargebrachten Tauben tauglich ist. +19) die eine eine oder mehrere zu Sündopfern bestimmte und die andere eine oder mehrere za Ganzopfern bestimmte Tanben, vorausgesetzt nur, dass jede die gleiche Anzahl von Tauben hatte. חטאת und עולה stehen auch hier kollektivisch s. oben I Note 13. +20) nachdem sie unter einander geraten sind, wo, wenn er gefragt haben würde, die Entscheidung gelautet hätte, dass man sie alle umkommen lassen muss, s. oben I, 2. In ed. pr. und Ven. ist hinter die Worte חטאת לזו ועולה לזו noch das Wort ״כשר„ eingefügt, das wohl nur durch das Versehen eines Abschreibers hineingekommen ist, sonst könnte es nar erklärt werden: auch in diesem Falle kann wenigstens ein Teil der dargebrachten Tauben tauglich sein, wenn nämlich usw. Nach Maim. (Comment.) spricht die Mischna hier nicht von dem Fall, dass die Tauben unter einander geraten sind, sondern dass der Priester irrtümlicher Weise die Tauben beider Frauen oben oder unten dargebracht hat, oder die einen oben und die anderen antea, jetzt aber nicht mehr weiss, welche er oben und welche er unten dargebracht hat. +21) da doch die eine Hälfte dazu bestimmt war, oben dargebracht zu werden, und die andere Hälfte unten. +22) da des Zweifels wegen der ungünstigste Fall angenommen werden muss. +23) Die Talmudausg. lesen: סתזמה, ohne ו. +24) Die nächstliegende Erklärung dieses Falles wäre, dass auch hier wie in den vorhergehenden Mischnas von den unter einander geratenen Taubenpaaren vier verschiedener Frauen die Rede ist, von denen jede ein Paar oder die gleiche Anzahl von Paaren hatte wie die andere, nur dass die Tauben der einen Frau zu Sündopfern bestimmt waren, die der anderen zu Ganzopfern, von denen der dritten je eine noch nicht näher bestimmte zum Sündopfer und die andere zum Ganzopfer, und von denen der vierten je eine bereits hierfür bestimmte zum Sündopfer und die andere zum Ganzopfer, auch für diesen Fall würden die in der Mischna gegebenen Bestimmungen zutreffen. Da es aber in der Mischna nicht heisst, dass im Falle die Hälfte aller Tauben oben und die Hälfte unten dargebracht worden ist, nur so viele Tauben, wie noch nicht gesondert waren, tauglich sind, sondern die noch nicht gesonderten, kann der Fall nur so gedacht sein, dass unter allen Umständen von diesen noch nicht gesonderten Tauben der Vorschrift gemäss die Hälfte oben und die Hälfte unten dargebracht worden ist, was sich, wenn die Tauben unter einander geraten waren, doch niemals mit Bestimmtheit wird sagen lassen können. Deshalb nimmt ein Teil der Erklärer an, dass hier nicht von unter einander geratenen Tauben von Taubenpaaren verschiedener Art die Rede ist, sondern jedes Taubenpaar für sich geblieben ist und der Priester entweder sämtliche Tauben oben oder sämtliche unten oder, weil er nicht die verschiedene Bestimmung der einzelnen Paare gekannt hat, wie von noch ungesonderten Paaren je eine von jedem Paare oben und eine unten dargebracht hat, und dass die Mischna diesen ganzen Fall nur deshalb hier anführt, um daran die Bestimmung anzuknüpfen, dass in dem letzten Falle die für tauglich zu erklärenden dargebrachten Tauben selbst eines und desselben noch ungesondert gewesenen Taubenpaares zum Teil als für die eine und zum anderen Teil als für die andere Frau dargebracht za gelten haben. So erklären Raschi (Sebach. 67b), Ascheri und Balten., dass die Mischna von dem Falle spricht, dass zwei Frauen, von denen die eine zwei Tauben als Sündopfer und eine als Ganzopfer und die andere zwei als Ganzopfer und eine als Sündopfer darzubringen hatte, sich gemeinsam drei Taubenpaare gekauft haben, sodann das eine der Paare unter sich geteilt und die eine Taube für die eine als Sündopfer und die zweite für die andere als Ganzopfer bestimmt haben, betreff der beiden anderen Paare dagegen sich noch gar nicht auseinandergesetzt, sondern nur von dem einen dieser Paare eine bestimmte zum Sündopfer und die andere zum Ganzopfer bestimmt haben, und der Priester nun, ohne den Tatbestand zu kennen oder zu berücksichtigen, die drei Taubenpaare in der angegebenen Weise dargebracht hat. +24a) da ja die Hälfte der Tauben dazu bestimmt war, als Ganzopfer oben dargebracht zu werden. +25) da die Hälfte der Tauben dazu bestimmt war, als Sündopfer unten dargebracht zu werden. +26) von jedem der drei Paare je eine Taube oben und eine unten. +27) da nur bei diesem Paare es gleichgültig ist, welche Taube er oben und welche er unten dargebracht hat, von den beiden anderen Paaren dagegen vielleicht gerade die zu Sündopfern bestimmt gewesenen oben und die zu Ganzopfern bestimmt gewesenen unten dargracht worden sind. +28) die eine der beiden Tauben gilt als für die eine Frau als Sündopfer und die andere als för die andere als Ganzopfer dargebracht, und jede von ihnen hat dann noch die entsprechende Ergänzung dazu für ihre untauglich gewordenen Tauben darzubringen. Von anderen Erklärungen ist zunächst die des Maim. zu erwähnen. Er scheint, wie der Verfasser des נחלח צבי bemerkt, in der Mischna gelesen zu haben: חטאת ועולה מפורשת וסתומה, da er in seinem Commentar erklärt, die Mischna spreche von dem Fall, dass der Priester von den drei Taubenpaaren zweier Frauen das eine Paar zu Sündopfern, das andere zu Ganzopfern bestimmt hatte, während von dem dritten eine noch nicht näher bestimmte Taube als Sündopfer und die andere als Ganzopfer dargebracht werden sollte, also חטאת מפורשת ein zu Sündopfern bestimmtes Taubenpaar und עולה מפורשת ein zu Ganzopfern bestimmtes Taubenpaar und סתומה ein noch nicht gesondertes Taubenpaar, er dann aber wieder vergessen hat, über welches der Paare er die eine und über welches er die andere und über welches er noch gar keine Bestimmung getroffen hatte. Hat er nun von jedem der Paare eine Taube oben und eine unten dargebracht, so ist jedenfalls das Paar, über das noch keine Bestimmung getroffen war, tauglich, da er aber nicht mehr weise, welches von den drei Paaren dieses gewesen ist, so gilt das taugliche Paar zur Hälfte als für die eine und zur Hälfte als für die andere Frau dargebracht. Auch nach dieser Erklärung sind hier nicht die Tauben der verschiedenen Taubenpaare unter einander geraten, sondern die einzelnen Paare jedes für sich geblieben. Abweichend hiervon ist die Erklärung des Abraham ben David, die auch in dem den Talmudexempiaren beigefügten Commentar angeführt wird. Danach ist in der Mischna zu lesen: חטאת ועולה סתומה ומפורשת (so auch in unseren Talmudausg.), d. h. Sündopfer und Ganzopfer und zwar ein noch ungesondertes und ein bereits gesondertes Paar, und spricht die Mischna nur von zwei Taubenpaaren von zwei Frauen, von denen das eine noch ungesondert und das andere bereits gesondert war und die unter einander geraten sind. Hat nun der Priester zwei von den Tauben oben und zwei unten dargebracht, so sind in jedem Falle zwei von den dargebrachten Tauben tauglich (אין כשר אלא סתומה würde demnach soviel sein wie: כמנין הסתומה), denn entweder ist von dem noch nicht gesonderten Paare eine Taube oben und die andere unten dargebracht worden, dann sind also diese zwei Tauben tauglich, auch wenn von den beiden anderen das zum Sündopfer bestimmte oben und das zum Ganzopfer bestimmte unten dargebracht worden ist, oder es sind die beiden Tauben des noch nicht gesonderten Paares zusammen oben oder unten dargebracht worden, dann ist zwar nur eine von diesen tauglich, dafür aber ebenso eine von dem anderen Paare, von dem dann ja ebenfalls eine bestimmungs-gemäss oben oder unten dargebracht worden ist. Obgleich nun von den als tauglich zu erklärenden Tauben vielleicht beide, jedenfalls aber die eine zu den Tauben der Frau gehört haben, die das noch ungesonderte Paar gehabt hat, während die Tauben der anderen Frau vielleicht beide untauglich geworden sind, gelten die tauglichen Tauben dennoch zur Hälfte als für die eine und zur Hälfte als für die andere dargebracht, da es doch auch möglich ist, dass eine davon der anderen Frau angehört hat. Bei der Darbringung der Ergänzungsopfer hat dann jede der beiden Frauen die Erklärung abzugeben, dass die darzubringenden Opfer als für diejenige dargebracht gelten sollen, deren Opfer bei der ersten Darbringung untauglich geworden sind. In diesem Falle, wo beide Frauen die gleiche Anzahl von Tauben hatten, hätte es demnach allerdings auch hier heissen können: חציו כשר וחציו פסול. Die Bestimmung der Mischna gilt aber auch für den Fall, dass eine grössere Anzahl von bereits gesonderten und eine kleinere von noch ungesonderten Taubenpaaren unter einander geraten sind und ebenso umgekehrt, immer sind von den dargebrachten Tauben so viele tauglich, wie in den noch ungesonderten Paaren enthalten waren. Denn da die Hälfte aller Tauben oben und die Hälfte unten dargebracht worden sind, so müssen immer ebenso viele Tauben, wie von denen der ungesonderten Paare über die Hälfte auf der einen Seite dargebracht worden sind, von denen der gesonderten über die Hälfte auf der anderen Seite dargebracht worden sein. Von den Tauben der ungesonderten Paare sind aber nur so viele untauglich, wie über die Hülfte von ihnen auf einer Seite dargebracht worden sind, während von deren der gesonderten wiederum eben so viele Tauben tauglich sind, wie über die Hälfte von ihnen auf der anderen Seite dargebracht worden sind. Es ergibt sich deshalb, dass selbst im ungünstigsten Falle, d. i. wenn auch von den noch ungesonderten Paaren Tauben dadurch untauglich geworden sein sollten, dass über die Hälfte von ihnen auf einer Seite dargebracht worden sind, demgegenüber wieder eine gleiche Anzahl Tauben von den gesonderten Paaren der Vorschrift gemäss dargebracht worden ist, in jedem Falle also wenigstens soviel Tauben tauglich sind, wie in den noch ungesonderten Paaren enthalten waren. Waren es z. B. 2 gesonderte und 4 ungesonderte Paare, von denen 6 Tauben oben und 6 unten dargebracht werden sollten, und der Priester hat von den letzteren 4 Paaren 6 Tauben auf der einen Seite dargebracht, so sind von ihnen allerdings 2 Tauben untauglich geworden, da nur die Hälfte der 4 Paare, also 4 Tauben, auf einer Seite dargebracht werden durften, dafür sind aber von den dann auf der anderen Seite dargebrachten 2 gesonderten Paaren 2 Tauben tauglich, da eine Taube von jedem dieser Paare ja zum Darbringen auf dieser Seite bestimmt war und also vorschriftsgemäss dargebracht worden ist. Ebenso wenn es 4 gesonderte und 2 ungesonderte Paare waren und wir annehmen, dass auf der einen Seite die beiden noch ungesonderten Paare und 2 Tauben von den gesonderten Paaren dargebracht worden sind, so sind dadurch von den ersteren allerdings 2 Tauben untauglich geworden und deshalb von den auf dieser Seite dargebrachten 6 Tauben nur 2 tauglich, dafür sind aber dann von den auf der anderen Seite dargebrachten 6 Tauben der gesonderten Paare 2 Tauben tauglich, die ja nur 4 von diesen Tauben vielleicht auf der anderen Seite hätten dargebracht werden sollen, 2 von ihnen deshalb jedenfalls vorschriftsgemäss dargebracht worden sind, es sind also wiederum jedenfalls 4 Tauben tauglich, das sind so viele, wie in den ungesonderten Paaren enthalten waren. An den als tauglich geltenden Tauben hat dann jede der beiden Frauen einen der Anzahl ihrer Tauben entsprechenden Anteil und dann die entsprechende Ergänzung dazu für ihre untauglich gewordenen Tauben noch darzubringen. Endlich ist noch die Erklärung von Elia Wilna zu erwähnen, wonach die Mischna von dem Fall spricht, dass der einen Frau eine zum Sündopfer bestimmte Taube und eiu noch ungesondertes Paar gehört hat und der anderen eine zum Ganzopfer bestimmte und ein gesondertes Paar. Sind nun die Tauben unter einander geraten und der Priester hat die Hälfte oben und die Hälfte unten dargebracht, so sind selbst in dem für die letztere ungünstigsten Falle, dass ihre beiden zu Ganzopfern bestimmte Tauben unten dargebracht worden sind und die zum Sündopfer bestimmte oben und ebenso die zum Sündopfer bestimmte Taube der ersten Frau oben, doch die beiden ungesondert gewesenen Tauben der ersten Frau tauglich, da von diesen danach der Vorschrift gemäss eine oben und die andere unten dargebracht worden ist. Da aber auch der entgegengesetzte für die erste Frau ungünstigste Fall möglich ist, dass ihre zum Sündopfer bestimmte Taube oben und ihre beiden ungesonderten Tauben zusammen unten dargebracht worden sind, so dass von ihren Tauben nur eine tauglich ist, während die beiden zu Ganzopfern bestimmt gewesenen Tauben der zweiten Frau der Vorschrift gemäss oben dargebracht worden sind und ebenso die zum Sündopfer bestimmt gewesene unten, demnach alle ihre 3 Tauben tauglich sind, gelten die 2 Tauben, die in jedem Falle von den dargebrachten tauglich sind, zur Hälfte als für die eine und zur Hälfte als für die andere Frau dargebracht. +28a) Talmudausg.: חטאות שנתערבו. +29) Auch diese Mischna wird von den Erklären ganz verschieden ausgelegt. Wir folgen zunächst der uns am einleuchtendsten scheinenden Erklärung von Abraham ben David und Ascheri, die sich auch Elia Wilna zu eigen macht und die wir auch unserer obenstehenden Uebersetzung zu Grunde gelegt haben. Danach spricht auch diese Mischna von dem Fall, dass die unter einander geratenen Tauben von dem Priester ohne Befragen dargebracht worden sind und zwar, im Anschluss an den in der vorhergehenden Mischna zuletzt behandelten Fall, zur Hälfte oben und zur Hälfte unten. Während oben I, 2 entschieden wird, dass wenn Sündopfertiere oder Ganzopfertiere unter Pflichtopfer geraten sind, d. h. unter Taubenpaare, von denen je eine als Sündopfer und eine als Ganzopfer dargebracht werden soll, über die eine Bestimmung darüber aber noch nicht getroffen ist, welche Taube als Sündopfer und welche als Ganzopfer dargebracht werden soll, von den unter einander geratenen Tauben nur so viele zur Darbringung tauglich sind, wie Sündopfer bezw. Ganzopfer in den Pflichtopfern enthalten waren, behandelt hier nur die Mischna den Fall, dass der Priester, ohne zu fragen, dennoch die Tauben alle zur Hälfte oben und zur Hälfte unten dargebracht hat, da hängt die Entscheidung, wie viele von den dargebrachten Tauben für tauglich zu erklären sind, davon ab, wie gross die Anzahl der Sündopfer bezw. Ganzopfertiere, die unter die Pflichtopfer geraten sind, im Verhältnis zu den in diesen enthaltenen Opfertieren war. Als ersten Fall führt die Mischna an: שנתערבה בחובה ,חטאת d. h, wie sich aus dem nachfolgenden חובה שנים בחטאת und חטאת שנים בחובח ergibt, wenn ein Sündopferpaar unter ein Pflichtopferpaar oder mehrere Sündopferpaare unter eine gleiche Anzahl Pflichtopferpaare geraten sind. +29a) Ed. Ven., Lowe und Talmudansg.: חטאות. +30) da der ungünstigste Fall angenommen werden muss, dass die unter die Pflichtopfer geratenen Sündopfertiere sämtlich oben dargebracht worden und deshalb untauglich sind und von den unten dargebrachten Pflichtopferpaaren nur die Anzahl, die davon als Sündopfer dargebracht werden sollte, tauglich ist. +31) Der Ausdruck חובח שנים ist hier gewählt, um damit auszudrücken, dass es gleich ist, ob 2 Pflichtopferpaare und 1 Sündopferpaar oder irgend eine andere zweimal so grosse Anzahl von Pflichtopferpaaren und eine halb so grosse Zahl von Stiudopferpaaren unter einander geraten sind. +32) Der ungünstigste Fall wäre der, dass die Tauben der Sündopferpaare alle oben dargebracht und dadurch untauglich geworden sind. Da aber das Verhältnis der Sündopferpaare zu den Pflichtopferpaaren 1:2 ist, zu ihnen also nur ⅓ aller Tauben gehört hat, oben aber die Hälfte aller Tauben dargebracht worden ist, so muss das zu der Hälfte noch fehlende ⅙ der Gesamtzahl aller Tauben, das auch oben dargebracht worden ist, aus Tauben der Pflichtopferpaare bestanden haben, die oben dargebracht werden durften und deshalb nicht untauglich geworden sind, die Anzahl der Tauben, die von den oben dargebrachten tauglich sind, beläuft sich demnach auf ⅙ der Gesamtanzahl. Die andere unten dargebrachte Hälfte müsste danach nur aus Tauben der Pflichtopferpaare bestanden haben, von diesen, ⅔ der Gesamtanzahl, durfte aber die Hälfte, also 1/26 der Gesamtanzahl, unten dargebracht werden, es sind demnach von den oben und unten dargebrachten Tauben zusammen ⅙ + &frac26; = ½ der Gesamtanzahl tauglich. Waren es z. B. 2 Pflichtopferpaare und 1 Sündopferpaar, zusammen 6 Tauben, und nehmen wir an, dass beide Tauben des Sündopferpaares oben dargebracht und dadurch untauglich geworden sind, so ist die dritte oben dargebrachte Taube, die zu denen der Pflichtopferpaare gehört hat, tauglich und da von den unten dargebrachten 3 Tauben der Pflichtopferpaare 2 tauglich sind, sind also ini ganzen 3 Tauben, das ist die Hälfte aller dargebrachten, tauglich. +33) Denn auch hier den ungünstigsten Fall angenommen, dass die oben dargebrachte Hälfte aller Tauben nur aus solchen von den Sündopferpaaren bestanden hat und dadurch untauglich geworden ist, so muss doch, da ⅔ aller Tauben Sündopfertauben waren, der noch verbliebene Rest dieser Tauben, das sind ⅔ — ½ = ⅙ der Gesamtanzahl, unten dargebracht worden sein und ist deshalb tauglich. Von den unten dargebrachten Tauben der Pflichtopferpaare, ⅓ der Gesamtanzahl, ist auch wieder die Hälfte, das ist ⅙ der Gesamtanzahl, tauglich, es sind demnach von den dargebrachten Tauben im ganzen &frac26; = ⅓ tauglich, das sind so viele Tauben, wie in den Pflichtopferpaaren enthalten waren. Waren es z. B. 2 Sündopferpaare und 1 Pflichtopferpaar und nehmen wir an, dass von den Sündopferpaaren 3 Tauben oben dargebracht und dadurch untauglich geworden sind, so ist die vierte von den Sündopfertauben unten dargebracht worden und deshalb tauglich, und von den zwei unten dargebrachten Tauben des Pflichtopferpaares ist ebenfalls eine tauglich, es sind demnach 2 Tauben, das sind so viele wie Pflichtopfertauben da waren, tauglich. +34) Die Erklärung und Begründung dieses zweiten Teils der Mischna ergibt sich von selbst aus den Ausführungen in den vorhergehenden Noten, wenn überall für Sündopferpaare Ganzopferpaare und für oben unten und für unten oben gesetzt wird. Auch nach der in dem unseren Talmudausgaben beigedruckten anonymen Commentar und von Tosf. Jomt. angeführten Erklärung des ריב״א spricht unsere Mischna von dem Fall, dass die unter einander geratenen Tauben von dem Priester ohne Befragen zur Hälfte oben und zur Hälfte unten dargebracht worden sind, dagegen weicht sie in der Auffassung der Ausdrücke חובת שנים בחטאת und חטאת שנים בחובה von der obigen Erklärung ab. Unter חובה שנים בחטאת wäre danach zu verstehen: wenn Pflichtopfertauben und Sündopfertauben in gleicher Anzahl unter einander geraten sind, so dass die Anzahl der unter die Pflichtopferpaare geratenen Sündopfertauben doppelt so gross ist wie die in den Pflichtopferpaaren enthaltenen Sündopfertauben, wenn z. B. 8 Sündopfertauben unter 4 Pflichtopferpaare geraten sind, der ungünstigste Fall wäre dann, dass alle 8 unter die Pflichtopferpaare geratenen Sündopfertauben oben dargebracht worden und deshalb untauglich sind, auch dann ist aber von den unten dargebrachten 8 Tauben der Pflichtopferpaare nur die Hälfte untauglich und die Hälfte tauglich. Das מחצה בשר ומחצה פסול wäre danach nur auf die unten dargebrachten Tauben zu beziehen, und da die Hälfte der unten dargebrachten Tauben in diesem Falle immer gleich der Anzahl der in den Pflichtopferpaaren enthalten gewesenen Sündopfertauben ist, so würde die Mischna damit nur den zuerst angeführten Satz näher erläutern, dass nämlich, wenn Pflichtopfertauben und Sündopfertauben in gleicher Anzahl unter einander geraten sind, מנין חטאת שבחובה immer gleich ist der Hälfte der unten dargebrachten Tauben. Unter חטאת שנים בחובה dagegen wäre zu verstehen: wenn die Anzahl der unter die Pflichtopferpaare geratenen Sündopfertauben doppelt so gross ist wie die Anzahl der Pflichtopfertauben, wenn z. B. 16 Sündopfertauben unter 4 Pflichtopferpaare geraten sind, der ungünstigste Fall wäre daun, dass von den 16 Sündopfertauben 12 oben dargebracht worden und deshalb untauglich sind, die übrigen 4 Sündopfertauben sind dann nach der Vorschrift unten dargebracht und deshalb tauglich, und von den 8 unten dargebrachten Pflichtopfertauben sind ebenfalls 4 tauglich, es sind demnach 8 Tauben tauglich, das ist die Anzahl der Tauben, die in den Pflichtopferpaaren enthalten waren. Auszusetzen ist an dieser Erklärung vor allem die gezwungene und nicht einmal gleichmässige Auslegung der Ausdrücke חטאת שנים בחובה und חובה שנים בחטאת. Wie Maim, diese beiden Ausdrücke und die ganze Mischna auffasst, ist aus seinem Commentar nicht ersichtlich, da derselbe hier unvollständig und deshalb unklar ist. Eine von den angeführten ganz abweichende Erklärung geben Barten. und der unseren Talmudausgaben beigedruckte anonyme Commentar. Danach spricht die Mischna hier nicht von dem Fall, dass der Priester die unter einander geratenen Tauben ohne Befragen bereits dargebracht hat, sondern behandelt sie die Frage, wie viele von den Tauben zum Darbringen tauglich sind. Oben I, 2 heisst es, dass, wenn Sündopfertauben unter Pflichtopferpaare geraten sind, nur so viele Tauben zum Darbringen tauglich sind, wie Sündopfertauben in den Pflicht-Opferpaaren enthalten waren, hierzu mache die Mischna hier nun den Zusatz, dass diese Anzahl der tauglichen Tauben zuweilen gerade die Hälfte der sämtlichen Tauben ausmachen kann. Wenn z. B. von 2 Pflichtopferpaaren eine Taube bereits als Ganzopfer dargebracht worden war, so dass jetzt von ihnen noch 2 als Sündopfer und nur 1 als Ganzopfer darzubringen sind, die Anzahl der zu Sändopfern bestimmten Tauben unter den Pflichtopfertauben also doppelt so gross ist wie die der zu Ganzopfern bestimmten, und es ist nun unter sie eine Sündopfertaube geraten, so dürfen von den 4 Tauben 2, das ist die Hälfte, dargebracht werden. War dagegen von den 2 Pflichtopferpaaren bereits eine Taube als Sündopfer dargebracht worden, so dass jetzt noch von ihnen 2 als Ganzopfer und nur 1 als Sündopfer darzubringen sind, und es ist nun unter sie eine Sündopfertaube geraten, so darf von den 4 Tauben nur eine dargebracht werden, das ist die Anzahl von Sündopfertauben, die sich unter den Pflichtopfertauben noch befunden hatte. Der Ausdruck חובח שנים בחטאת würde danach bedeuten: wenn unter den Pflichtopfertauben sich die doppelte Anzahl als Sündopfer darzubringende befindet, als dies sonst der Fall ist, der Ausdruck חטאת שנים בחובה : wenn den von den Pflichtopfertauben als Sündopfer darzubringenden die doppelte Anzahl von als Ganzopfer darzubringenden unter den Pflichtopfertauben gegenübersteht, und המנין שבחובה כשר wäre soviel wie: מנין חטאות שבחובה כשר. Abgesehen von der Gezwungenheit dieser Deutungen ist gegen diese ganze Erklärung auch einzuwenden, dass ganz unabhängig von dem Verhältnis der Zahl der als Sündopfer zu der Zahl der als Ganzopfer darzubringenden unter den Pflichtopfertauben immer dann die Hälfte sämtlicher Tauben tauglich ist, wenn die Zahl der Sündopfertauben, die unter die Pflichtopfertauben geraten sind, zusammen mit der Zahl der von den Pflichtopfertauben als Ganzopfer darzubringenden ebenso gross ist wie die Zahl der von den Pflichtopfertauben als Sündopfer darzubringenden Tauben. Waren z. B. von 7 Pflichtopfertauben 4 als Sündopfer und 3 als Ganzopfer darzubringen und es ist unter sie 1 Sündopfertaube geraten, so dürfen von den zusammen 8 Tauben 4 dargebracht werden, das ist die Anzahl der in den Pflichtopfertauben enthalten gewesenen Sündopfertauben und zugleich die Hälfte aller untereinander geratenen Tauben. Es wäre deshalb nicht ersichtlich, warum die Mischna gerade den Fall חובח שנים בחטאת annimmt, d. h. nach dieser Erklärung, dass die Anzahl der zu Sündopfern bestimmten unter den Pflichtopfertauben doppelt so gross ist, wie die der zu Ganzopfern bestimmten. +35) Ed. pr. u. Ven.: לנדבה. +36) wenn sie eine arme Frau ist, s. Lev. 12, 8. +37) ohne eine nähere Bestimmung darüber zu treffen, welches Paar als Pflichtopfer und welches als Gelübde-Opfer dargebracht werden soll. +38) da von dem Pflichtopferpaar eine Taube als Ganzopfer und eine als Sündopfer, die zur Erfüllung ihres Gelübdes dienenden dagegen beide als Ganzopfer dargebracht werden sollten (s. oben I,1). Die weiteren Ausführungen der Mischna werden von den verschiedenen Commentatoren ganz verschieden ausgelegt. Die obenstehende Uebersetzung und die in der Hauptspalte nachfolgenden Erklärungen geben die Auslegung des Maim. wieder, die auch den Erklärungen des Bart. zu Grunde gelegt ist, während die nebenstehende Spalte die hiervon in wesentlichen Punkten abweichenden Erklärungen Raschis enthält, die dieser in seinem Commentar zum Talmud Sebach. 67 b und 68 a zu unserer Mischna gibt. +39) indem er geglaubt hat, dass alle vier Tauben Pflichtopfertauben seien, und deshalb zwei davon oben und zwei unten dargebracht hat. +40) da von den vier dargebrachten Tauben eine dadurch untauglich geworden ist, dass sie anstatt oben unten dargebracht worden ist. +41) d. h. wenn beide Paare Turteltauben oder beide junge Tauben waren. +42) ein Paar Turteltauben und ein Paar junge Tauben, und der Priester weiss nicht, ob er die beiden Turteltauben oben und die beiden jungen Tauben unten oder umgekehrt oder je eine von beiden Paaren oben und eine unten dargebracht hat. +43) und zwar eine Turteltaube und eine junge Taube, und beide werden als Ganzopfer oben dargebracht. Denn hat der Priester beide Turteltauben oben und beide junge Tauben unten dargebracht, so muss für die eine unrichtiger Weise unten dargebrachte junge Taube eine ebensolche oben dargebracht werden, da bei einem Pflichtopferpaare beide Tauben von derselben Art sein müssen (s. oben II, 5), ebenso umgekehrt eine Turteltaube oben, wenn er beide jungen Tauben oben und beide Turteltauben unten dargebracht hat. Hat er je eine Turteltaube und eine junge Taube oben und eine unten dargebracht, so ist nachtrfiglich entweder eine Turteltaube oder eine junge Taube oben darzubringen. Für alle Fälle genügt es deshalb, wenn als Ergänzung eine Turteltaube und eine junge Taube oben dargebracht werden. +44) d. h. wenn sie beim Aussprechen ihres Gelübdes keine nähere Angabe gemacht hat, dagegen bei der Uebergabe der beiden Taubenpaare an den Priester dasjenige Taubenpaar bezeichnet hat, das zur Erfüllung ihres Gelübdes dienen sollte, und der Priester nnn nicht weiss, welche von den Tauben er oben und welche er unten dargebracht hat. +45) Denn da der Priester vielleicht die beiden von ihr bezeichneten Tauben unten dargebracht hat, muss sie für diese zwei andere oben darbringen und dazu noch für die eine von den beiden anderen Tauben unrichtiger Weise oben dargebrachte eine Taube unten. Hat der Priester die beiden bezeichneten Tauben oben und die beiden anderen unten dargebracht, so brauchte sie nur für die eine unrichtiger Weise unten dargebrachte noch eine oben darzubringen, ebenso wenn sie je eine von beiden Paaren oben und eine unten dargebracht hat. +46) Hatte sie z. B. die Turteltauben als ihr Gelübdeopfer bezeichnet und der Priester hat diese anstatt oben unten und die beiden jungen Tauben oben dargebracht, so müsste sie für die beiden Turteltauben zwei andere Turteltauben oben und für die eine der beiden oben dargebrachten jungen Tauben eine andere junge Taube unten darbringen. Für den Fall, dass er je eine Turteltaube und eine junge Taube oben und eine unten dargebracht hat, würde es genügen, dass sie noch eine Turteltaube oben darbringt. Da es aber auch möglich ist, dass er die beiden Turteltauben oben und die beiden jungen Tauben unten dargebracht hat, so muss sie für diesen Fall für die eine unrichtiger Weise unten dargebrachte junge Taube noch eine junge Taube oben darbriugen, zusammen also vier Tauben, zwei Turteltauben und eine junge Taube oben und eine junge Taube unten. Sie könnte allerdings für die im ersten Falle untauglich gewordenen beiden Turteltauben jetzt zwei junge Tauben darbringen, da sie beim Aussprechen des Gelübdes nicht ausdrücklich Turteltauben gelobt hat, und dazu für die eine unrichtiger Weise oben dargebrachte junge Taube noch eine junge Taube unten, also zusammen drei junge Tauben, sie würde dann nicht mehr nötig haben, eine vierte Taube darzubringen, da für die für den zuletzt genannten Fall noch oben darzubringende junge Taube dann eine von den beiden mit Rücksicht auf den ersten Fall oben darzubringenden jungen Tauben eintreten kann (s. Tosf. Jomt. und Tif. Jisr.). Da sie aber vor der Darbringung ihrer Opfer ausdrücklich die Turteltauben als ihr Gelübdeopfer bezeichnet hat, so soll sie auch bei der Darbringung der Ergänzungsopfer hiervon nicht unnötiger Weise abgehen (Abr. ben Dav.). [Maim. הלבות פסולי המוקדשין X, 2 entscheidet, dass sie als Ergänzung für die dargebrachten Pflichtopfertauben sowohl zwei Turteltauben wie zwei junge Tauben darbringen kann, wogegen schon Tif. Jisr. einwendet, dass sie mit Rücksicht auf den ersten Fall für die eine der beiden oben dargebrachten jungen Tauben ihres Pflichtopfers doch durchaus eine junge Taube unten als Ergänzungsopfer darbringen muss und ebenso mit Rücksicht auf den letzten Fall eine junge Taube oben]. +47) Zu dieser Bedeutung von קבעה נדרה s. Talm. Menach. 103 a. +48) Sie hatte beim Aussprachen ihres Gelübdes die Taubenart bestimmt, von der sie das Gelobte bringen wollte, hatte aber dann wieder daran vergessen und dem Priester zwei Taubenpaare von gleicher Art übergeben, und dann eines davon als zur Erfüllung ihres Gelübdes bestimmt bezeichnet, der Priester hat von den vier Tauben zwei oben und zwei unten dargebracht, und nun erinnert sich die Frau, dass sie eine bestimmte Taubenart gelobt hat, sie weise aber nicht mehr welche, so sind vier Fälle möglich. Entweder die dargebrachten Tauben waren nicht von der Art, welche sie gelobt bat, dann hatte auch ihre Bezeichnung des einen Paares als zur Erfüllung ihres Gelübdes bestimmt, gar keine Geltung (denn הקדש טעות אינו הקדש Nasir V, 1), der Priester konnte daher von den vier Tauben welche er wollte als Pflichtopfer und welche er wollte als Gelübdeopfer darbringen, es wären deshalb von den dargebrachten Tauben zwei als Pflichtopfer die eine oben und die andere unten vorschriftsgemäss dargebracht worden, und sie hätte darum nur noch zwei Tauben der anderen Art zur Erfüllung ihres Gelübdes oben darzubringen, während die zweite oben dargebrachte ebenso wie die zweite unten dargebrachte untauglich wären. Waren die dargebrachten Tauben von derselben Art, wie sie sie gelobt hatte, so genügen für die dann möglichen drei Fälle nach Note 45 als Ergänzung zwei Tauben von derselben Art oben und eine von derselben Art unten. Sie muss demnach, um allen Fällen zu genügen, noch drei von der Art der dargebrachten Tauben, zwei oben und eine unten, und zwei von der anderen Art oben darbringen. +49) weil in diesem Falle sechs verschiedene Möglichkeiten zu berücksichtigen sind. Entweder waren die von ihr als zur Erfüllung ihres Gelübdes bezeichneten Tauben von derselben Art, wie sie sie gelobt hat, dann würde es nach Note 46 genügen, wenn sie für die dann möglichen drei Fälle als Ergänzung zwei Tauben von der bezeichneten Art und eine von der anderen Art oben und eine von der anderen Art unten darbringt. Waren aber die von ihr als zur Erfüllung ihres Gelübdes bezeichneten Tauben nicht von derselben Art, wie sie sie gelobt hat, so batte ihre nachträgliche Bezeichnung gar keine Geltung (s. vorhergehende Note), sondern hätten die Tauben der von ihr gelobten Art beide oben und von den beiden anderen Tauben die eine oben und die andere unten dargebracht werden müssen. Es ergeben sich hier wieder drei Möglichkeiten: entweder der Priester hat die beiden bezeichneten Tauben oben und die beiden anderen unten dargebracht, dann müsste sie als Ergänzung zwei Tauben von der anderen Art oben und eine von der bezeichneten Art unten darbringen, oder er hat die beiden anderen Tauben oben und die beiden bezeichneten unten dargebracht, dann müsste sie noch eine von der bezeichneten Art oben darbringen, oder er hat je eine von der einen und von der anderen Art oben und eine unten dargebracht, dann müsste sie noch eine von der anderen Art oben darbringen. Für diese drei Möglichkeiten wäre es also nötig, dass sie zwei Tauben von der anderen und eine von der bezeichneten Art oben und eine von der bezeichneten Art unten darbringt. Um allen Möglichkeiten zu genügen, hat sie deshalb von jeder der beiden Arten zwei oben und eine unten, zusammen sechs Tauben, darzubringen. Es genügt aber auch, wenn sie von jeder der beiden Arten zwei oben darbringt und ausserdem von einer der beiden Arten eine oben und eine unten (so Maim. הלבות פסולי חמוקרשין X, 3), denn mit den vier oben dargebrachten Tauben genügt sie für alle Fälle ihrem Gelübde, und selbst wenn die beiden unten dargebrachten Tauben beide die Tauben gewesen sind, die als ihr Gelübdeopfer hätten dargebracht werden sollen, von ihren Pflichtopfertauben demnach nur die eine vorschriftsgemäss oben als Ganzopfer dargebracht worden ist, ist sie dennoch nicht daran gebunden, nun anch eine andere Taube gerade von derselben Art als Ergänzung unten darzubringen (s. oben II, 5), sondern kann sie die oben als Ganzopfer dargebrachte als freiwilliges Opfer gelten lassen und als Pflichtopfer von neuem eine Taube oben und eine unten von welcher Art sie will darbringen. Nach Tif. Jisr. gibt Maim, diesem Ausweg vielleicht deshalb den Vorzug, weil das Fleiech der nur des Zweifele wegen dargebrachten Sündopfer nicht gegessen werden darf (s. Temara VIII, 6) und man solche Sündopfer deshalb nur, wenn kein anderer Ausweg vorhanden ist, darbringen soll. +50) die beiden Taubenpaare. +51) nachdem sie beim Aussprechen des Gelübdes die Taubenart bestimmt hatte, welche sie darbringen wollte, und auch bestimmt hatte, was sie als ihr Pflichtopfer darbringen wollte. +52) Talmudausg.: ואינח יודעת. +53) sie weiss nicht mehr, welche Bestimmungen sie getroffen hat, noch welche Taubenarten sie dem Priester übergeben hat, noch ob die beiden Paare von einer Art oder von verschiedenen Arten waren. +54) ob alle vier Tauben oben oder alle unten oder die Hälfte oben und die Hälfte unten. +55) Ed. Lowe: שלש (!). +56) Da es ja möglich ist, dass alle vier Tauben unten dargebracht worden sind und sie demnach ihr Gelübde noch gar nicht erfüllt hat, sie aber nicht mehr weiss, welche Taubenart sie gelobt hat, muss sie jetzt noch zwei Tauben von jeder Art zur Erfüllung ihres Gelübdes bringen. +57) von welcher Art sie will. +58) eines als Ganzopfer und das andere als Sündopfer unten. Es ist nicht erforderlich, dass sie auch für ihr Pflichtopfer zwei Tauben von jeder Art darbringt, weil sie dadurch, dass sie eine bestimmte Art als ihr Pflichtopfer bestimmt hat, nicht wie bei einem Gelübde nun daran gebunden ist, ihr Pflichtopfer nur von dieser Art darzubringen, sondern als Ersatz trotzdem eine andere Art darbringen kann. Allerdings ist von den vier dargebrachten Tauben in jedem Falle eine von den beiden Pflichtopfertauben vorschriftsgemäss dargebracht, wenn beide oben dargebracht worden sind, als Ganz- opfer, wenn beide unten, als Sündopfer, und sie müsste demnach nach dem Grundsatz, dass bei einem Pflichtopfer das noch zu bringende Ganzopfer immer von derselben Art sein muss wie das bereits dargebrachte Sündopfer. für den Fall, dass eine von den beiden Pflichtopfertauben vorschriftsgemäss als Sündopfer dargebraeht worden ist, jetzt als Ersatz noch eine Taube von derselben Art als Ganzopfer darbringen. Da es aber doch zweifelhaft ist, ob dieses der Fall ist, und sie zudem nicht weiss, von welcher Art das Pflichtopferpaar gewesen ist, braucht sie auf das bereite dargebrachte keine Rücksicht zu nehmen und geuügt es, wenn sie als Ersatz ein neues Pflichtopferpaar darbringt (so scheint mir die Ansicht des Maim. in seinem Comment. wie im Jad Hach. erklärt werden zu müssen). +59) von welcher Art sie will. +60) Da sie nicht mehr weiss, was sie als ihr Pflichtopfer bestimmt hatte, so ist es auch möglich, dass sie gar nicht ein Taubenpaar, wie es die arme Frau als Pflichtopfer darzabringen hat, daza bestimmt hatte, sondern ein Lamm und eine Taube, das Opfer einer vermögenden Frau, und nachdem sie bereits ihr Opfer als vermögende Frau bestimmt hatte, kann sie jetzt nicht mehr das einer armen Frau darbringen, deshalb muss sie zusammen mit einem Lamme als Ganzopfer auch noch eine junge oder Turteltaube als Sündopfer darbringen (fraglich bleibt allerdings, warum die Sündopfertaube, die sie zusammen mit der Ganzopfertaube darbringt, nicht auch für diesen Eventualfall als Ergänzung zu dem Lamm, das sie bringt, gelten kann). +61) Sie muss zusammen mit dem Lamm noch eine Turteltaube und eine junge Taube darbringen, weil nach Ansicht des ben Asai wie bei einem Gelübde auch bei dem Pflichtopfer die zuerst getroffene Bestimmung massgebend ist (s. oben II, 5, eine allerdings etwas befremdende Auslegung des אחר חראשון הולכין s. Tosf. Jomt.), und sie doch nicht weiss, ob sie zusammen mit dem Lamm eine Turteltaube oder eine junge Taube als Sündopfer bestimmt hat. +62) das Opfertier. +63) d. h. wie aus den Teilen des einen Opfertieres, nachdem es dargebracht worden ist, noch nachträglich eine siebenfache Verwendung für das Heiligtum sich ergeben kann, so kann auch aus dem einen Pflichtopfer, das die Frau zu bringen hatte, nachdem es dargebracht worden ist, unter Umständen wie aus dem Vorstehenden sich ergibt, nachträglich für die Frau die Verpflichtung sich ergeben, noch sieben Tauben als Opfer darzubringen. +63a) Ed. Lowe fügt noch als andere Lesart hinzu: דמיו לזרוק חלבו צמרו לתכלת עורו לתפלין קרניו (wohl corrumpiert statt לכנורוח) להקטיר זח חוא קולן שבע לחצוצרות שוקיו לחלילין כני מעיו לפרדות +64) so dass auch nach ben Asai, nach dessen Ansicht in dem zuletzt genannten Fall die Frau noch acht Tauben nachzubringen hat, die Zahlen übereinstimmen. +65) an dem Mantelsaum des Hohenpriesters (s. Exod. 28,33). Zwischen je zwei Quasten hing ein goldenes Glöckchen, die Glöckchen ertönten, wenn sie beim Gehen des Hohenpriesters an die Quasten anschlugen. Nach dem ersten Tanna ist diese Verwendung nicht mitzuz&hlen, da nicht die Quasten den Ton von sich gaben, sondern die Glöckchen. +66) S. Sabb. 152 a. Die Mischna fügt diesen Ausspruch wohl nur deshalb hier an, um mit einem allgemeinen Ausspruch über den Wert der eingehenden Beschäftigung mit den Torageboten zu schliessen. +67) עם הארץ das gemeine Volk, bei dem es an Torawissen und aus Unkenntnis deshalb auch an der rechten Ausübung der Gebote fehlt, s. Berach. 47 b. +68) wörtlich: ihr Verstand verwirrt sich über ihnen d. h. sie verfallen immer mehr unter der Unklarheit ihres Denkens. +69) Hiob 12,20. +70) Hiob 12,12. +39) er hat beide Paare für Pflichtopferpaare gehalten und deshalb von jedem Paare eine Taube oben und eine unten dargebracht. +40) da er auch von dem freiwilligen Opfer anstatt beide Tauben oben eine oben und eine nnten dargebracht hat. +41) beide Paare Turteltauben oder beide junge Tauben. +42) das eine Paar Turteltauben und das andere junge Tauben. +43) Nach Raschi gilt immer das zuerst dargebrachte Taubenpaar als ihr Pflichtopfer und das zweite als ihr freiwilliges Opfer. Ferner gilt nach Raschi der oben II, 5 aufgestellte Grundsatz, dass beide Tauben eines Opferpaares immer von der gleichen Art sein müssen, nicht nur für das Pflichtopfer sondern auch für das freiwillige Opfer. Die Mischna nimmt nun an, dass der Priester nicht mehr weiss, welches von den beiden Paaren er zuerst dargebracht hat. Da er von jedem Paare eine Taube oben und eine unten dargebracht hat, ist mit dem zuerst dargebrachten Paare ihr Pflichtopfer nach Vorschrift dargebracht, dagegen hätte von dem zweiten Paare auch die unten dargebrachte oben dargebracht werden müssen, sie muss deshalb, um ihr freiwilliges Opfer zu ergänzen, noch eine Taube oben darbringen, und da sie nicht weiss, welches Taubenpaar zuletzt dargebracht worden ist, muss sie noch sowohl eine Turteltaube wie eine junge Taube bringen. +44) פירשה נדרה bedeutet nach Raschi: wenn sie bei ihrem Gelübde eine bestimmte Angabe gemacht d. h. beim Aussprechen des Gelübdes ausdrücklich die Taubenart angegeben hatte, von der sie ihr Opfer bringen wollte, dann aber hat sie wieder vergessen, welche Art sie hierzu bestimmt hatte, und hat nun dem Priester zwei Taubenpaare von einer und derselben Art gebracht. +45) Wie in dem vorhergehenden Falle gilt das zuerst dargebrachte Paar als vorschriftsgemäss als ihr Pflichtopfer dargebracht und hat sie für die eine statt oben unten dargebrachte Taube des zweiten Paares eine andere von der gleichen Art oben darzubringen. Da aber die dargebrachten Tauben vielleicht nicht von derselben Art waren, die sie als freiwilliges Opfer zu bringen gelobt hatte, so muss sie ausserdem noch ein Taubenpaar von der anderen Art zur Erfüllung ihres Gelübdes darbringen. +46) Zur Ergänzung ihres Gelübdeopfers muss sie nach dem Vorhergehenden noch eine Taube von der Art des zuletzt dargebrachten Paares und noch ein Taubenpaar von der anderen Art darbringen. Da der Priester aber nicht weiss, welches von den beiden verschiedenartigen Paaren er zuletzt dargebracht hat, muss sie noch von beiden Arten je ein Paar darbringen, indem sie erklärt: wenn der Priester die von ihr bestimmte Art zuletzt dargebracht hat, so soll nur die eine Taube von dieser Art, die sie jetzt darbringt, als Ergänzung für ihr Gelübde dienen, die andere dagegen und ebenso das Taubenpaar der anderen Art als freiwillige Opfer: wenn dagegen der Priester die andere nicht von ihr bestimmte Art zuletzt dargebracht hat, so sollen die beiden jetzt von ihr dargebrachtan Tauben der von ihr bestimmten Art zur Erfüllung ihres Gelübdes dienen und die beiden Tauben der anderen Art als freiwillige Opfer. +47) קבעה נדרה heisst nach Raschi: wenn sie beim Aussprechen ihres Gelübdes bestimmmt hatte, dass sie die beiden gelobten Ganzopfertauben zusammen mit der Ganzopfertaube ihres Pflichtopfers darbringen wolle, sie hatte auch die Taubenart für ihr Gelübde bestimmt, dann aber wieder vergessen, welche Art sie dafür bestimmt hatte. +48) denn gleichviel, ob die dargebrachten Tauben von derselben Art waren, wie sie sie für ihr Gelübde bestimmt hatte, oder nicht, sind jedenfalls nicht, wie es hätte geschehen müssen, die drei von ihr darzubringenden Ganzopfertauben zusammen oben dargebracht worden, sondern nur zwei davon oben und eine unten, dadurch sind auch die beiden oben dargebrachten in jedem Falle untauglich geworden und ist deshalb nur die unten als Sündopfertaube des Pflichtopfers dargebrachte tauglich. Sie muss deshalb, da sie nicht mehr weiss, welche Taubenart sie gelobt hat, ein Taubenpaar von jeder Art zur Erfüllung ihres Gelübdes und noch eine Taube von der Art der dargebrachten als Ganzopfer zur Ergänzung ihres Pflichtopfers darbringen. +49) ausser den beiden Taubenpaaren zur Erfüllung ihres Gelübdes noch je eine Taube von der einen und eine von der anderen Art als Ganzopfer zur Ergänzung ihres Pflichtopfers, da sie ja nicht weiss, welches Taubenpaar der Priester zuerst dargebracht hat und von welcher Art daher die tauglich dargebrachte Sündopfertaube ihres Pflichtopfers gewesen ist. +50) die beiden Taubenpaare. +51) nachdem sie beim Aussprechen des Gelübdes bestimmt hatte, von welcher Art sie es bringen und dass sie es zusammen mit ihrem Pflichtopfer darbringen wolle. +53) sie hat wieder vergessen, was für eine Art sie für ihr Gelübdeopfer bestimmt hatte und was sie dem Priester übergeben hat, ob zwei Paar Turteltauben oder zwei Paar junge Tauben oder ein Paar Turtel und ein Paar junge Tauben. +54) ob alle vier Tauben oben oder alle unten oder je eine von jedem Paare oben und ,eine unten. +56) da es ja möglich ist, dass alle vier Tauben unten dargebracht worden sind und sie demnach ihr Gelübde noch gar nicht erfüllt hat. Sie muss deshalb zur Erfüllung ihres Gelübdes noch je ein Paar von beiden Arten darbringen, da sie nicht mehr weiss, welche Art sie als ihr Gelübdeopfer festgesetzt hat. +57) eine Turteltaube und eine junge Taube, die auch beide als Ganzopfer darzubringen sind. +58) da vielleicht alle vier Tauben unten dargebracht worden sind und sie demnach auch das Ganzopfer ihres Pflichtopfers noch nicht dargebracht hat. Auch hierfür muss sie von jeder Art eine Taube bringen, da sie nicht weiss, von welcher Art die unten als Sündopfere ihres Pflichtopfers dargebrachte Taube gewesen ist, und beim Pflichtopfer die Art des vorschriftsgemäss dargebrachten Sündopfers auch für das zugehörige Ganzopfer massgebend ist. +59) von welcher Art sie will. +60) da es möglich ist, dass alle vier Tauben oben dargebracht worden sind, und sie demnach auch das Sündopfer ihres Pflicbtopfers noch nicht dargebracht hat. Hierfür genügt eine Taube gleichviel von welcher Art, weil selbst wenn das Ganzopfer ihres Pflichtopfers bereite vorschriftsgemäss dargebracht worden sein sollte, sie bei der Darbringung des Sündopfers nicht an die Art des dargebrachten Ganzopfers gebunden ist, sondern trotzdem ein Sündopfer von der anderen Art darbringen kann; als das dazu gehörende Ganzopfer gilt dann die entsprechende Taube von den beiden, die sie als Ersatz für das Ganzopfer ihres Pflichtopfers darbringt. +61) Da nach Ansicht des ben Asai immer die Art der von den beiden Tauben des Pflichtopfers zuerst dargebrachten Taube auch für die zweite massgebend ist (oben II, 5), muss sie, um auch der letztgenannten Möglichkeit Rechnung zu tragen, als Ersatz für ihr Pflichtopfer auch ein Sündopfer sowohl von der einen wie von der anderen Art darbringen. +
+
\ No newline at end of file diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/xml/02_Moed-20220222T135328Z-001.xml b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/xml/moed.xml similarity index 100% rename from sources/hoffman_de_mishnah_commentary/xml/02_Moed-20220222T135328Z-001.xml rename to sources/hoffman_de_mishnah_commentary/xml/moed.xml diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/xml/naschim.xml b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/xml/naschim.xml new file mode 100644 index 0000000000..a24239a730 --- /dev/null +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/xml/naschim.xml @@ -0,0 +1,4888 @@ + + +Tractat Jebamot. +Einleitung. +

Der Tractat Jebamot behandelt die drei Gesetze, die Deut. 25, 5—10 niedergelegt sind.

+

A) Wenn nämlich ein Ehemann stirbt, ohne einen Nachkommen zu hinterlassen, so hat in erster Reihe der älteste, in zweiter der nächstfolgende überlebende Bruder, der von demselben Vater erzeugt ist und mit dem Verstorbenen gleichzeitig, wenn auch nur in einem Momente, gelebt hat, die Pflicht, die verwitwete Schwägerin zu ehelichen. Während sonst die Witwe des nicht ohne Nachkommen verstorbenen Bruders dem überlebenden zur Ehe verboten ist (Lev. 18, 16 und 20, 21), so ist in diesem Falle diese Ehe nicht nur erlaubt, sondern sogar geboten. Man nennt solche Ehe יבום = Leviratsehe (vom lat. levir = Schwager, d. i. Bruder des Gatten); der Levir heisst יבם, die Schwägerin, die er zu ehelichen verpflichtet ist, יבמת oder יבמה. Die Leviratsehe kann, wie jede andere giltige Ehe, nur durch den Tod des Gatten oder durch Scheidung gelöst werden.

+

B) Wenn jedoch der Bruder diese Ehe nicht eingehen will, oder Gründe vorhanden sind, die diese Verbindung nicht zulassen oder nicht als ratsam erscheinen lassen, so muss zunächst die Witwe den Schwager vor einem Gerichte zur Erfüllung seiner Pflicht auffordern und der Levir seine Weigerung erklären; sodann hat er die Schwägerin den Schuh von seinem Fusse abziehen und diesen entblössen, vor seinem Angesicht ausspeien und sie die Formel aussprechen zu lassen: „Also geschehe dem Manne, der das Haus seines Bruders nicht erbauen will“. Dieser Act, nach dessen Vollziehung die Witwe jede beliebige Ehe eingehen kann, heisst חליצה = Entschuhung (nach Deut. 25, 9).

+

C) Solange nicht die Leviratsehe oder die Chaliza stattgefunden, darf die Witwe keine neue Ehe eingehen; sie heisst זקוקה ליבם = an den Levir gebunden, und das Band der Leviratsehe-Pflicht heisst זיקה.

+

Das Gebot der Leviratsehe erleidet jedoch gewisse Einschränkungen:

+

1) Wenn der Levir und die verwitwete Schwägerin in dem Grade verwandt sind, dass eine eheliche Verbindung zwischen ihnen wegen Incests gesetzlich unmöglich, d. h. mit gerichtlicher Todesstrafe oder der Strafe der Ausrottung bedroht ist (sie ist z. B. seine Tochter, die Schwester seiner Frau u. dergl.), so fällt für diesen Levir die Pflicht der Leviratsehe resp. der Chaliza fort. Hat er keinen andren Bruder, so darf die Schwägerin ohne weiteres eine neue Ehe eingehen (מותרת לשוק). Hinterlässt der Verstorbene zwei (oder mehr) Frauen, von denen die eine dem Levir wegen Incests zur Ehe verboten ist, so darf er auch die andre (die צרה = Nebenfrau) nicht ehelichen, und diese darf (auch ohne Chaliza) sich anderweitig verheiraten. Hinterlässt der Verstorbene zwei (oder mehr) Frauen, von denen keine dem Levir wegen Incests zur Ehe verboten ist, so kann er nur an einer von diesen die Leviratsehe vollziehen oder nur einer die Chaliza erteilen; die andre Frau darf dann ohne weiteres jede beliebige Ehe eingehen. Hinterlässt er mehrere Brüder und mehrere Frauen, so darf nur ein Bruder an einer Witwe die Leviratsehe vollziehen oder ihr die Chaliza erteilen; für die andren Brüder fällt diese Pflicht fort.

+

2) Wenn der verstorbene oder der überlebende Bruder durch natürliche Fehler unfähig ist, Kinder zu zeugen, oder die Witwe unfähig ist, Kinder zu gebären, so hat weder die Leviratsehe noch die Chaliza zu erfolgen.

+

3) Wenn die eheliche Verbindung zwischen dem Levir und der Schwägerin zwar nicht mit Ausrottungsstrafe bedroht, aber dennoch das Eingehen resp. die Fortsetzung der Ehe mit Uebertretung eines Thoraverbotes verbunden ist (z. B. zwischen einem Hohenpriester und der Witwe, oder zwischen einem gemeinen Priester und der Witwe, wenn diese von einem früheren Gatten geschieden war u. s. w.), so darf nicht die Leviratsehe, sondern nur die Chaliza vollzogen werden.

+

4) Wenn das Eingehen und die Fortsetzung der Ehe nach dem Gesetz wohl zulässig ist, aber andre Gründe vorliegen, die die Ehe nicht als ratsam erscheinen lassen (z. B. unheilbare Krankheiten, Ungleichheit des Alters u. dergl.), so soll nicht die Leviratsehe, sondern die Chaliza erfolgen.

+

Der Tractat Jebamot zerfällt in 16 Abschnitte.

+

Im 1. Abschnitt werden die Frauen aufgezählt, deren Ehe dem Levir bei Strafe der Ausrottung verboten ist, denen (sowie deren Nebenfrauen) gegenüber somit das Gebot der Leviratsehe und der Chaliza fortfällt.

+

Der 2. Abschnitt behandelt zunächst den Fall, dass nach dem Tode des Gatten diesem ein Bruder geboren wurde. Sodann werden die Frauen genannt, die man infolge einer rabbinischen Satzung oder der Heiligkeit des Standes nicht ehelichen darf. Darauf wird die Frage besprochen, inwiefern ein nicht rechtmässig erzeugtes Kind die Pflichten eines legitimen zu erfüllen hat resp. welche Rechte es geniesst; schliesslich werden einige Frauen erwähnt, die man unter gewissen Umständen nicht heiraten darf.

+

Der 3. Abschnitt enthält besondere Fälle, in denen mehrere Brüder Schwestern geheiratet haben, und nennt diejenigen, in welchen die Leviratsehe resp. die Chaliza zulässig oder verboten ist.

+

Der 4. Abschnitt behandelt die Frage, was zu geschehen hat, wenn die verwitwete Schwägerin nach vollzogener Chaliza oder Leviratsehe als schwanger befunden wird; wem das Vermögen der Jebama oder der Chaluza gehört; welche Blutsverwandten der Chaluza resp. dem Levir zur Ehe verboten sind; wie lange man mit der Leviratsehe und der Chaliza nach dem Tode des Gatten zu warten hat und welches Kind ein Bastard (Mamzer) genannt wird.

+

Im 5. Abschnitt wird festgesetzt, welche gesetzlichen Folgen für die Schwägerin die „Heirats-Ansprache“, die Beiwohnung, der Scheidebrief und die Chaliza hat.

+

Der 6. Abschnitt spricht von den verschiedenen Arten der Beiwohnung, von den Frauen, die die Priester heiraten dürfen, und dem Gebote der Fortpflanzung.

+

Im 7., 8. und 9. Abschnitt wird auseinandergesetzt, welche Personen infolge ihrer verwandtschaftlichen oder rechtlichen Beziehung zu einem Priester (Leviten) Hebe (Zehnt) geniessen dürfen, sowie was unter einem Verstümmelten und einem Verschnittenen zu verstehen ist.

+

Der 10. Abschnitt bespricht die Ehen, die auf Grund falscher Meldungen über den Tod eines der Gatten geschlossen sind, sowie die gesetzlichen Folgen der Beiwohnung eines Minderjährigen.

+

Der 11. Abschnitt handelt von der Vergewaltigten, der Proselytin und von den Kindern, die irrtümlich verwechselt wurden.

+

Im 12. Abschnitt wird der Act der Chaliza dargestellt.

+

Der 13. und 14. Abschnitt behandeln das Gesetz von Mëun, d. i. die Weigerung einer Unmündigen, den ihr durch ihre Mutter oder ihren Bruder angetrauten Gatten zu behalten, sowie die eherechtlichen Vorschriften über Taubstumme.

+

Im 15. und 16. Abschnitt wird die Frage besprochen, wann ein Zeugnis über den eingetretenen Tod des Ehegatten als glaubwürdig gilt, und unter welchen Umständen die Frau einen Andren oder den Bruder des Gatten heiraten darf.

+

ABSCHNITT I.

+

1. Fünfzehn Frauen1) befreien2) ihre Nebenfrauen3) und die Nebenfrauen ihrer Nebenfrauen4) von der Chaliza5) und der Leviratsehe6) bis ins Unendliche;6a) und zwar sind dies folgende: Seine7) Tochter,8) die Tochter seiner Tochter,9) die Tochter seines Sohnes;10) die Tochter seiner Frau,11) die Tochter ihres Sohnes,12) die Tochter ihrer Tochter;13) seine Schwiegermutter,14) die Mutter seiner Schwiegermutter,14a) die Mutter seines Schwiegervaters;14b) seine Schwester mütterlicherseits,15) die Schwester seiner Mutter,16) die Schwester seiner Frau,17) die Frau seines Bruders mütterlicherseits,18) die Frau seines Bruders, der nicht mit ihm gleichzeitig gelebt hat,19) seine Schwiegertochter 20) — alle diese befreien ihre Nebenfrauen und die Nebenfrauen ihrer Nebenfrauen von der Chaliza und der Leviratsehe bis ins Unendliche. Sind sie21) aber gestorben,22) oder haben ihre Weigerung erklärt,23) oder sind geschieden,24) oder als unfruchtbar25) befunden,26) so sind ihre Nebenfrauen (zur Leviratsehe) erlaubt. Bei seiner Schwiegermutter, der Mutter seiner Schwiegermutter und der Mutter seines Schwiegervaters kann man jedoch nicht sagen, dass sie als unfruchtbar befunden worden27) oder ihre Weigerung erklärt haben. 28) 2. Was heisst: „sie 29) befreien ihre Nebenfrauen?“30) War (z. B.) seine 31) Tochter oder eine von diesen31a) wegen Blutsverwandtschaft ihm (zur Ehe) verbotenen Frauen mit seinem Bruder verheiratet, der noch eine andre Frau hatte und nun gestorben ist:32) dann ist wie seine Tochter33) auch deren Nebenfrau (von der Leviratsehe) frei. 34) Ging die Nebenfrau seiner31) Tochter hin und heiratete dessen zweiten Bruder, 35) der noch eine andre Frau hatte, und darauf starb dieser: 36) dann ist wie die Nebenfrau seiner Tochter auch die Nebenfrau deren Nebenfrau (von der Leviratsehe) frei, 37) selbst wenn es hundert 38) sind. 39) Was heisst: „sind sie29) gestorben, so sind ihre Nebenfrauen (zur Leviratsehe) erlaubt?“ 40) War (z. B.) seine 31) Tochter oder eine von diesen 31a) wegen Blutsverwandtschaft ihm (zur Ehe) verbotenen Frauen mit seinem Bruder verheiratet, der noch eine andre Frau hatte, und es stirbt seine Tochter oder sie wird geschieden 41), und nachher stirbt sein Bruder: so ist deren Nebenfrau (zur Leviratsehe) erlaubt. 42) War sie 43) zur Weigerung berechtigt,44) hat jedoch diese Erklärung nicht abgegeben,45) so muss ihre Nebenfrau die Chaliza vollziehen,46) darf aber den Schwager nicht heiraten.47) 3. Bei sechs Frauen, die (dem Manne) wegen Blutsverwandtschaft zur Ehe verboten sind, ist das Gesetz noch strenger als bei jenen,48) indem sie nur Andre49) heiraten dürfen, und deshalb sind ihre Nebenfrauen (zur Ehe) erlaubt:50) seine Mutter,51) die Frau seines Vaters,52) die Schwester seines Vaters,53) seine Schwester väterlicherseits,54) die Frau seines Vaterbruders55) und die Frau seines Bruders väterlicherseits.56) 4. Bet-Schammai57) erlaubt die Nebenfrauen 58) den Brüdern (zur Leviratsehe);59) Bet-Hillel aber verbietet es.60) Haben sie61) die Chaliza vollzogen,62) so erklärt sie Bet-Schammai für ungeeignet, einen Priester zu heiraten;63) Bet-Hillel aber erklärt sie für geeignet.64) Ist an ihnen61) die Leviratsehe vollzogen,65) so erklärt sie Bet-Schammai für geeignet (zur Priesterehe), 66) Bet - Hillel aber für ungeeignet. 67) Obgleich die Einen (Manches verbieten, was die Andren erlauben,) Manche für ungeeignet (zur Ehe) erklären, die die Andren für geeignet halten, trug dennoch das Haus Schammai’s68) kein Bedenken, Frauen aus dem Hause Hillels69) zu heiraten, und das Haus Hillels (trug kein Bedenken), Frauen aus dem Hause Schammai’s zu heiraten.70) Auch hinsichtlich alles Reinen und Unreinen, das die Einen für rein, die Andren aber für unrein erklärten, trugen die Einen kein Bedenken, die Geräte der Andren zur Bereitung von Reinem zu gebrauchen.71)

+

ABSCHNITT II.

+

1. Wie ist zu verstehen: „Die Frau seines1) Bruders, der nicht mit ihm gleichzeitig gelebt hat?“1a) Wenn von zwei2) Brüdern einer stirbt 3) und ihnen dann noch ein Bruder geboren wird, darauf der zweite (Bruder) an der Frau seines (ersten) Bruders die Leviratsehe vollzieht und stirbt:3) so ist die erste4) frei (von der Leviratsehe-Pflicht) als Frau seines Bruders, der nicht mit ihm gleichzeitig gelebt hat,5) und die zweite5a) als deren Nebenfrau. 6) Hält er7) nur die „Heirats-Ansprache“8) an sie8a) und stirbt darauf,9) so muss die zweite die Chaliza vollziehen,10) darf aber den Schwager nicht heiraten.11) 2. Wenn von zwei Brüdern einer stirbt,3) der zweite an der Frau seines Bruders die Leviratsehe vollzieht, dann ihnen noch ein Bruder geboren wird12) und jener13) stirbt:3) so ist die erste4) frei (von der Leviratsehe-Pflicht) als Frau seines Bruders, der nicht mit ihm gleichzeitig gelebt hat,5) und die zweite5a) als deren Nebenfrau.6) Hält er7) nur die „Heirats-Ansprache“8) an sie8a) und stirbt darauf,9) so muss die zweite die Chaliza vollziehen,10) darf aber den Schwager nicht heiraten.11) R. Simon sagt: er darf14) jede beliebige von beiden als Levir heiraten15) oder jeder beliebigen Chaliza erteilen.16) 3. Eine Regel haben sie17) in Bezug auf die Schwägerin18) gesagt: Jede, die wegen Blutsverwandtschaft (zur Ehe)19) verboten ist,20) braucht nicht die Chaliza zu vollziehen und darf den Levir nicht heiraten; ist sie infolge einer (rabbinischen) Satzung22) oder wegen der Heiligkeit (des Standes)23) (zur Ehe) verboten, so muss sie die Chaliza vollziehen,24) darf aber den Levir nicht heiraten;25) ist ihre26) Schwester (zugleich) ihre Schwägerin,27) so darf sie die Chaliza vollziehen oder den Levir heiraten.28) 4. „Infolge einer Satzung29) (zur Ehe) verboten“ heissen die zweiten Verwandtschafts-Grade, (die) nach der Bestimmung der Schriftgelehrten30) (zur Ehe verboten sind).31) „Wegen Heiligkeit“ (des Standes)32) sind (zur Ehe) verboten: die Witwe dem Hohenpriester,33) die Geschiedene34) und die Chaluza35) dem gemeinen Priester, der weibliche Bastard36) und die Nethina 37) einem Israeliten, und die Tochter eines Israeliten einem Nathin und einem Bastard. 5. Wenn jemand irgend einen Bruder38) hat, so verpflichtet dieser die Frau seines Bruders zur Leviratsehe39) und gilt als dessen Bruder in jeder Hinsicht,40) ausser wenn er der Sohn einer Sklavin41) oder Nichtjüdin42) ist. Wenn jemand irgend einen Sohn43) hat, so befreit dieser die Frau seines Vaters von der Leviratsehe-Pflicht,44) ist schuldig,44a) wenn er ihn (den Vater) schlägt45) oder ihm flucht,46) und gilt als dessen Sohn in jeder Hinsicht,40) ausser wenn er der Sohn einer Sklavin41) oder Nichtjüdin42) ist. 6. Wer sich eine von zwei Schwestern47) angetraut hat und nicht weiss, welche er sich angetraut hat, muss der einen wie der andren einen Scheidebrief geben.48) Stirbt er und hat (nur noch) einen Bruder, so muss dieser beiden die Chaliza erteilen.49) Hat er zwei (Brüder), so muss der eine die Chaliza erteilen,50) und der andre darf (dann) die Leviratsehe51) vollziehen; 52) haben sie53) aber voreilig54) geheiratet, so werden die Ehen nicht getrennt. 55) 7. Wenn zwei (Männer)56) sich zwei Schwestern angetraut haben und der eine wie der andre nicht weiss, welche er sich angetraut hat, so muss jeder von ihnen zwei Scheidebriefe geben.48) Sterben sie und jeder hat (nur noch) einen Bruder, so muss jeder von diesen den beiden (Frauen) die Chaliza erteilen.49) Hat der eine (nur noch) einen (Bruder), der andre aber (deren) zwei, so muss der einzelne beiden die Chaliza erteilen,49) und von den zweien muss der eine die Chaliza erteilen, 50) und der andre darf (dann) die Leviratsehe51) vollziehen;52) haben sie53) aber voreilig54) geheiratet, so werden die Ehen nicht getrennt.55) Hat jeder57) zwei Brüder, so muss der eine Bruder des einen der einen (Schwester) die Chaliza erteilen und der eine Bruder des andren der andren die Chaliza erteilen, und der andre Bruder des ersten darf (dann) an der Chaluza des ersten und der andre Bruder des zweiten an der Chaluza des zweiten die Leviratsehe vollziehen.52) Haben die beiden Brüder (des einen) voreilig54) die Chaliza erteilt, so dürfen die beiden (andren Brüder) die Leviratsehe nicht vollziehen,58) sondern einer (von ihnen) muss die Chaliza erteilen,50) und der andre darf (dann) die Leviratsehe51) vollziehen.52) Haben sie59) aber voreilig54) geheiratet, so werden die Ehen nicht getrennt.55) 8. Dem Aeltesten (Bruder) liegt die Pflicht ob, die Leviratsehe zu vollziehen;60) ist aber der jüngere zuvorgekommen, so hat er (sie) erworben.61) Wer verdächtigt62) wird wegen einer Sklavin,63) die (später) freigelassen oder wegen einer Nichtjüdin, die (später) Proselytin wurde, darf sie 64) nicht heiraten;65) hat er sie geheiratet, so wird die Ehe nicht getrennt.66) Wenn jemand verdächtigt wird wegen der Ehefrau eines Andren,63) und man67) die Ehe mit diesem67a) getrennt hat, so wird, wenn jener sie auch geheiratet hat, seine Ehe getrennt.68) 9. Wenn jemand (einer Frau) einen Scheidebrief (von ihrem Gatten) aus einem fernen Lande69) bringt und erklärt: „in meiner Gegenwart ist er geschrieben und unterzeichnet,“ 69a) so darf er dessen Frau nicht heiraten. 70) (Erklärt er:) „Er71) ist gestorben,“ (oder) „ich habe ihn getötet,“ (oder) „wir haben ihn getötet:“ so darf er dessen Frau nicht heiraten. 72) R. Jehuda sagt: (Erklärt er:) „ich habe ihn getötet,“ so darf dessen Frau sich nicht (wieder) verheiraten;73) (erklärt er:) „wir haben ihn getötet,“74) so darf sich dessen Frau (wieder) verheiraten.75) 10. Ein Gelehrter,76) der eine Frau durch (deren) Gelübde76a) ihrem Gatten 77) verboten hat, 78) darf diese nicht heiraten. 79) Hat sie in seiner Gegenwart ihre Weigerung erklärt80) oder die Chaliza vollzogen, so darf er sie heiraten, weil dies (nur) vor Gericht81) geschieht.82) In allen obigen Fällen dürfen sie,83) wenn sie Frauen hatten84) und diese gestorben sind, jene85) heiraten.82) Waren diese85) mit Andren verheiratet und wurden geschieden oder verwitwet, so dürfen sie jene (Männer) heiraten; in allen Fällen sind sie deren Söhnen oder Brüdern (zur Ehe) erlaubt.86)

+

ABSCHNITT III.

+

1. Wenn1) zwei von vier Brüdern zwei Schwestern geheiratet haben und die mit den Schwestern Verheirateten sterben, so müssen diese (letzteren) die Chaliza vollziehen, dürfen aber den Schwager nicht heiraten.2) Haben sie sie voreilig geheiratet, 3) so müssen sie sie wieder entlassen.4) R. Elieser5) sagt: „Bet-Schammai sagt: sie dürfen sie behalten, und Bet-Hillel sagt: sie müssen sie entlassen.“6) 2. Ist eine von ihnen7) dem einen (Bruder) wegen Blutsverwandtschaft (zur Ehe) verboten,8) so darf er nicht diese8a), wohl aber ihre Schwester9) heiraten, und dem andren (Bruder) sind beide (zur Ehe) verboten.10) Ist eine von ihnen (zur Ehe) verboten infolge einer (rabbinischen) Satzung11) oder wegen der Heiligkeit (des Standes),11) so muss sie12) die Chaliza vollziehen, darf aber den Levir nicht heiraten.13) 3. Ist die eine von ihnen7) dem einen (Bruder) und die andre dem andren wegen Blutsverwandtschaft (zur Ehe) verboten, so ist immer diejenige, die dem einen (zur Ehe) verboten ist, dem andren erlaubt. Dies ist der Fall, von dem man (oben)14) sagte: „Ist ihre Schwester (zugleich) ihre Schwägerin, so darf sie die Chaliza vollziehen oder den Levir heiraten.“ 4. Wenn zwei von drei Brüdern mit zwei Schwestern, oder einer Frau und deren Tochter, oder einer Frau und deren Enkelin in weiblicher Linie verheiratet waren,14a) so müssen diese15) die Chaliza vollziehen, dürfen aber den Levir nicht heiraten;16) R. Simon aber befreit sie (auch von Chaliza).17) War eine von ihnen ihm wegen Blutsverwandtschaft (zur Ehe) verboten,8) so darf er nicht diese, 8a) wohl aber ihre Schwester heiraten;9) (war eine von ihnen ihm zur Ehe verboten) infolge einer (rabbinischen) Satzung11) oder wegen der Heiligkeit (des Standes),11) so muss sie die Chaliza vollziehen, darf aber den Levir nicht heiraten.13) 5. Wenn18) zwei von drei Brüdern mit zwei Schwestern verheiratet sind, der dritte aber ledig18a) ist, und es stirbt einer der Männer der Schwestern, der Ledige18b) hält die „Heirats-Ansprache“19) an sie 20) und der andre Bruder stirbt, so sagt Bet-Schammai: Seine Frau21) (bleibe) bei ihm,22) die andre aber ist frei (von der Leviratsehe-Pflicht) als „Schwester seiner Frau.“ 23) Bet-Hillel aber sagt: Er muss seine Frau24) durch Scheidebrief25) und Chaliza26) und die Frau seines Bruders durch Chaliza26) entlassen. Dies ist der Fall, in dem man zu sagen pflegt:27) „Wehe ihm wegen28) seiner Frau und wehe ihm wegen der Frau seines Bruders.“ 6. Wenn zwei von drei Brüdern mit zwei Schwestern verheiratet sind und der dritte eine Fremde 29) zur Frau hat, es stirbt einer der Männer der Schwestern, der Mann der Fremden heiratet 30) dessen Frau und stirbt: so ist die erste31) frei (von der Leviratsehe-Pflicht) als „Schwester seiner Frau“,23) und die zweite 32) als deren Nebenfrau;33) hat er34) nur die „Heirats-Ansprache“19) an sie20) gehalten und stirbt, so muss die Fremde die Chaliza vollziehen, darf aber den Levir nicht heiraten.35) Wenn zwei von drei Brüdern mit zwei Schwestern verheiratet sind und der dritte eine Fremde zur Frau hat, es stirbt der Mann der Fremden, einer der Männer der Schwestern heiratet30) dessen Frau und stirbt: so ist die erste36) frei (von der Leviratsehe-Pflicht) als „Schwester seiner Frau“23) und die zweite37) als deren Nebenfrau;33) hat er38) nur die „Heirats-Ansprache“ an sie20) gehalten und stirbt, so muss die Fremde die Chaliza vollziehen, darf aber den Levir nicht heiraten.35) 7. Wenn zwei von drei Brüdern mit zwei Schwestern verheiratet sind und der dritte eine Fremde29) zur Frau hat, es stirbt einer der Männer der Schwestern, der Mann der Fremden heiratet30) dessen Frau, die Frau des Zweiten stirbt und dann auch der Mann der Fremden: so ist ihm39) diese40) für immer (zur Ehe) verboten, weil sie ihm eine Zeit lang schon verboten war.41) Wenn zwei von drei Brüdern mit zwei Schwestern verheiratet sind und der dritte eine Fremde zur Frau hat, es scheidet sich einer der Männer der Schwestern von seiner Frau, der Mann der Fremden stirbt, dann heiratet30) diese der Geschiedene und stirbt: so ist dies der Fall, von dem es hiess:42) „Sind sie gestorben oder geschieden, so sind ihre Nebenfrauen (zur Leviratsehe) erlaubt.43) 8. War in allen obigen Fällen44) die Trauung45) oder die Ehescheidung45) zweifelhaft,46) so müssen die Nebenfrauen die Chaliza vollziehen,47) dürfen aber den Levir nicht heiraten. 48) Wann heisst die Trauung zweifelhaft? Wenn er (der Mann) ihr (der Frau) das Trauungs-Object49) zuwirft50) und es zweifelhaft ist, ob (es) näher zu ihm oder zu ihr (liegt),51) dann ist die Trauung zweifelhaft.52) (Wann heisst) die Ehescheidung zweifelhaft? Wenn53) er ihn (den Scheidebrief) eigenhändig schreibt und keine Zeugen darunter stehen; wenn Zeugen darunter stehen, aber keine Zeit darin angegeben ist; wenn die Zeit darin angegeben ist, aber nur ein Zeuge darunter steht: dann ist die Ehescheidung zweifelhaft.54) 9. Wenn drei Brüder mit drei fremden Frauen55) verheiratet sind, der eine von ihnen stirbt, der zweite nur die „Heirats-Ansprache“19) an sie (dessen Witwe) hält und stirbt: 56) so müssen diese 57) die Chaliza vollziehen, dürfen aber den Levir nicht heiraten; denn es heisst (Deut. 25,5): „(Wenn zwei Brüder zusammen wohnen) und es stirbt einer von ihnen … so wohne ihr Schwager ihr bei …“ d. h. also derjenigen, der gegenüber nur einem Schwager die (Leviratsehe)- Pflicht obliegt, aber nicht zweien.58) R. Simon sagt: er59) darf die Leviratsehe vollziehen, an welcher er will,60) und muss der andren die Chaliza erteilen.61) Wenn zwei Brüder mit zwei Schwestern verheiratet sind, und es stirbt einer von ihnen und dann stirbt die Frau des Andren: so ist jene diesem für immer (zur Ehe) verboten, weil sie ihm bereits eine Zeit lang62) verboten war. 10. Wenn zwei Männer sich zwei Frauen angetraut haben und man diese bei ihrem Eintritt unter den Trauhimmel mit einander vertauscht hat,63) so sind jene (Männer) schuldig,64) sofern jede eine Ehefrau ist;65) waren es Brüder, (so sind sie) auch (schuldig),66) sofern jede die Frau des Bruders ist;67) waren es Schwestern, (so sind sie) auch (schuldig),66) sofern jede die Schwester seiner Frau ist;68) waren es Menstruierende, (so sind sie) auch (schuldig),66) sofern jede eine Menstruierende ist.69) Man sondert sie drei Monate (von den Männern) ab,70) weil sie vielleicht schwanger70a) geworden sind.71) Waren es Minderjährige, die zum Gebären noch unfähig sind, so giebt man sie sofort (ihren Gatten) zurück. Waren es Priestertöchter,72) so verlieren sie73) das Recht, Hebe zu geniessen. 74)

+

ABSCHNITT IV.

+

1. Wenn jemand seiner Schwägerin die Chaliza erteilt, und es ergiebt sich dann, dass sie schwanger war,1) und sie gebiert: so darf, wenn das Kind lebensfähig ist,1a) er ihre und sie seine Verwandten2) heiraten,3) und er hat sie (durch die Chaliza) zur Priester-Ehe3) nicht ungeeignet gemacht. Ist das Kind nicht lebensfähig,4) so darf weder er ihre noch sie seine Verwandten heiraten, und er hat sie zur Priester-Ehe 5) ungeeignet gemacht. 2. Wenn jemand an seiner Schwägerin die Leviratsehe vollzieht und es ergiebt sich, dass sie schwanger war,1) und sie gebiert: so muss er sie, wenn das Kind lebensfähig ist, entlassen, 6) und beide müssen ein Opfer7) bringen.8) Ist das Kind nicht lebensfähig, so muss er sie behalten. 9) Ist es zweifelhaft, ob es ein Neunmonatskind (aus der Ehe) des ersten oder ein Siebenmonatskind (aus der Ehe) des zweiten Mannes ist,10) so muss er sie entlassen,11) das Kind gilt als legitim,12) und beide müssen ein „Schuldopfer wegen des Zweifels“ bringen. 13) 3. Wenn14) einer auf die Leviratsehe wartenden Frau15) Güter15a) zufallen,16) so stimmen Bet-Schammai und Bet-Hillel darin überein, 17) dass sie (sie) verkaufen und verschenken darf und dies rechtskräftig ist. Wie hat man, wenn sie stirbt, mit ihrer Ketuba 18) und dem mit ihr ein- und ausgehenden Vermögen19) zu verfahren? Bet-Schammai sagt: es teilen die Erben des Gatten mit den Erben ihres Vaters.20) Bet-Hillel sagt: die Güter21) bleiben in ihrem Rechtszustand,22) die Ketuba (bleibt) im Besitze des Gatten,23) das mit ihr ein- und ausgehende Vermögen im Besitze der Erben ihres Vaters.24) 4. Hat er an ihr die Leviratsehe vollzogen,25) so gilt sie als seine Gattin in jeder Hinsicht, 26) nur dass ihre Ketuba zu Lasten des Vermömögens ihres ersten Gatten ist. 27) 5. Dem ältesten (Bruder) liegt die Pflicht ob, die Leviratsehe zu vollziehen.28) Will er es nicht,29) so wendet man sich an alle (andren) Brüder. 30) Wollen diese nicht, so kehrt man zu dem ältesten zurück und sagt zu ihm: „Dir liegt die Pflicht ob; erteile die Chaliza oder vollziehe die Leviratsehe!“ 6. Will er (mit seiner Entscheidung) warten,31) bis ein minderjähriger (Bruder) heranwächst oder 32) der älteste aus einem fernen Lande heimkehrt oder ein Taubstummer oder ein Schwachsinniger genesen, so hört man nicht auf ihn, sondern sagt zu ihm: „Dir liegt die Pflicht ob; erteile die Chaliza oder vollziehe die Leviratsehe!“33) 7. Wer seiner Schwägerin die Chaliza erteilt, gilt (dennoch)34) als gleichberechtigt mit jedem der Brüder in Bezug auf die Erbschaft;35) lebt aber der Vater noch, so gehört das Vermögen dem Vater.36) Wer an seiner Schwägerin die Leviratsehe vollzieht, erwirbt (dadurch) das Vermögen seines Bruders. 37) R. Jehuda sagt: In beiden Fällen gehört, wenn der Vater noch lebt, das Vermögen dem Vater.38) Wenn jemand seiner Schwägerin die Chaliza erteilt, so darf weder er ihre noch sie seine Verwandten heiraten.39) Er darf nicht heiraten: ihre Mutter, die Mutter ihrer Mutter, die Mutter ihres Vaters, ihre Tochter, die Tochter ihrer Tochter, die Tochter ihres Sohnes und ihre Schwester, so lange40) jene41) am Leben ist;42) seine Brüder jedoch dürfen diese heiraten. Sie darf nicht heiraten: seinen Vater,43) den Vater seines Vaters,44) (den45) Vater seiner Mutter),46) seinen Sohn,47) den Sohn seines Sohnes,48) seinen Bruder49) und den Sohn seines Bruders.50) Man darf die Verwandte der Nebenfrau seiner Chaluza,51) aber nicht die Nebenfrau der Verwandten seiner Chaluza52) heiraten. 8. Wenn jemand seiner Schwägerin die Chaliza erteilt und sein Bruder deren Schwester heiratet und stirbt: so muss sie die Chaliza vollziehen,53) darf aber54) den Levir nicht heiraten.55) Wenn sich jedoch56) jemand von seiner Frau scheidet und sein Bruder deren Schwester heiratet und stirbt: so ist diese frei von der Chaliza und der Leviratsehe.57) 9. Wenn, während eine Frau auf die Leviratsehe wartet,58) ein Bruder (des Levir) deren Schwester sich angetraut hat,59) so lehrt R. Jehuda ben Bethera: man sagt zu ihm: „Warte,60) bis Dein älterer61) Bruder eine Handlung62) vollzogen hat!“ Wenn der Bruder ihr die Chaliza erteilt oder an ihr die Leviratsehe vollzogen hat, darf jener seine Frau ehelichen. Ist die Schwägerin gestorben, so darf er seine Frau ehelichen.63) Ist der Levir64) gestorben,65) so muss er seine Frau durch Scheidebrief entlassen66) und der Frau seines Bruders die Chaliza erteilen. 67) 10. Die (zur Leviratsehe verpflichtete) Schwägerin soll nicht die Chaliza vollziehen 68) oder den Levir heiraten, bevor drei Monate vorüber sind;68a) desgleichen sollen alle andren Frauen sich nicht wieder verloben 69) oder verheiraten, bevor drei Monate69a) vorüber sind,70) sei es, dass sie noch Jungfrauen sind, sei es, dass man ihnen schon beigewohnt hat, seien sie geschieden oder verwitwet, seien sie verheiratet oder (nur) verlobt.71) R. Jehuda sagt: die bereits verheiratet Gewesenen dürfen sich (sogleich) wieder verloben72) und die Verlobten (sogleich) verheiraten,73) ausser den Verlobten in Judäa, weil er (der Bräutigam) hier mit ihr (der Braut) mehr vertraut74) ist. R. Jose sagt: alle Frauen dürfen sich (sogleich) wieder verloben, ausser der Witwe, weil sie Trauer hat.75) 11. Wenn vier von mehreren Brüdern mit vier Frauen verheiratet sind und sterben, so darf der Aelteste von ihnen,76) wenn er will, an allen die Leviratsehe vollziehen. Wenn jemand zwei Frauen hat und stirbt, so macht die (Levirats-) Ehe oder die Chaliza der einen77) ihre Nebenfrau frei.78) Ist die eine (zur Priesterehe) geeignet und die andre ungeeignet,79) so muss er (der Levir), wenn er die Chaliza erteilt, diese der Ungeeigneten erteilen;80) will er jedoch die Leviratsehe vollziehen, so darf er auch die (zur Priesterehe) Geeignete ehelichen. 12. Wenn jemand seine Geschiedene 81) wieder heiratet, 82) oder seine Chaluza 83) oder die Blutsverwandte seiner Chaluza84) ehelicht, so muss er sie entlassen, und das Kind85) ist ein Bastard: dies die Worte des R. Akiba.86) Die Weisen aber sagen: Das Kind ist kein Bastard. Sie stimmen jedoch darin überein, dass, wenn jemand die Blutsverwandte seiner Geschiedenen heiratet, 87) das Kind ein Bastard ist.88) 13. Wer ist ein Bastard?89) Jeder, der aus irgend einer fleischlichen Vermischung abstammt, die durch Gesetz90) verboten ist; dies die Worte des R. Akiba. Simon der Temanite sagt: nur aus solcher, auf die die Strafe der göttlichen Ausrottung gesetzt ist; und die Halacha91) entscheidet nach seinen Worten.92) R. Josua sagt: nur aus solcher, auf die eine gerichtliche Todesstrafe gesetzt ist. Darauf sagte R. Simon, Sohn Asai’s: ich fand ein Geschlechtsregister93) in Jerusalem, in dem geschrieben stand: „N. N. ist ein Bastard, von einer (unzüchtigen) verehelichten Frau (geboren)“, sodass dies die Worte des R. Josua bestätigt .94) Wenn (einem Manne) seine Frau stirbt, darf er ihre Schwester heiraten; wenn er sich von ihr geschieden und sie stirbt, darf er ihre Schwester heiraten; wenn sie einen Andren geheiratet und stirbt, darf er deren Schwester heiraten.95) Wenn seine (ihm zur Leviratsehe verpflichtete) Schwägerin stirbt, darf er ihre Schwester heiraten;96) wenn er ihr die Chaliza erteilt und sie stirbt, darf er deren Schwester heiraten. (Wenn sie einen Andren geheiratet und stirbt, darf er ihre Schwester heiraten).

+

ABSCHNITT V.

+

1. Rabban Gamliel sagt: ein Scheidebrief nach einem andren (bereits erteilten) hat keine Giltigkeit1), ebensowenig eine „Heirats - Ansprache“ nach einer andren,2) eine Beiwohnung nach einer andren,3) eine Chaliza nach einer andren. 4) Die Weisen aber sagen: es hat wohl Giltigkeit ein Scheidebrief nach einem andren5) und eine „Heirats-Ansprache“ nach einer andren,6) aber nichts (hat Giltigkeit) nach einer (erfolgten) Beiwohnung7) oder einer Chaliza.8) 2. Wie ist dies9) zu verstehen? Wenn10) er (der Levir) an seine Schwägerin die „Heirats-Ansprache“ gehalten und ihr dann einen Scheidebrief gegeben, so muss er ihr noch die Chaliza erteilen.11) Hat er die „Heirats-Ansprache“ an sie gehalten und ihr dann die Chaliza erteilt, so muss er ihr noch einen Scheidebrief geben.12) Hat er die „Heirats-Ansprache“ an sie gehalten und ihr dann beigewohnt, so ist dies nach der Vorschrift (gehandelt).13) 3. Wenn er ihr einen Scheidebrief gegeben und dann die „Heirats-Ansprache“ an sie gehalten, so bedarf sie noch eines Scheidebriefes14) und der Chaliza.15) Hat er ihr einen Scheidebrief gegeben und ihr dann beigewohnt, so bedarf sie noch eines Scheidebriefes16) und der Chaliza. 15) Hat er ihr einen Scheidebrief gegeben und dann die Chaliza erteilt, so hat nach dieser Chaliza nichts mehr Giltigkeit. 8) Wenn er ihr die Chaliza erteilt und dann die „Heirats-Ansprache“ an sie gehalten oder ihr einen Scheidebrief gegeben oder ihr beigewohnt hat, oder wenn er ihr beigewohnt und dann die „Heirats-Ansprache“ an sie gehalten oder ihr einen Scheidebrief gegeben oder ihr die Chaliza erteilt hat, so hat nach der Chaliza 17) nichts mehr Giltigkeit,18) gleichviel, ob dies bei einer Schwägerin und einem Schwager, oder bei zwei Schwägerinnen und einem Schwager vorkommt.19) 4. Wie ist dies20) zu verstehen? Wenn er (der Levir) an jede (Schwägerin) die „Heirats-Ansprache“ gehalten, so muss er ihnen zwei Scheidebriefe geben21) und der einen die Chaliza15) erteilen.22) Hat er an eine die „Heirats-Ansprache“ gehalten und der andren einen Scheidebrief gegeben,23) so muss er (jener) einen Scheidebrief geben14) und (einer von beiden) die Chaliza15) erteilen.22) Hat er an eine die „Heirats-Ansprachc“ gehalten und der andren beigewohnt, so muss er ihnen zwei Scheidebriefe geben24) und der einen die Chaliza15) erteilen.22) Hat er an eine die „Heirats-Ansprache“ gehalten und der andren die Chaliza erteilt, so muss er der ersteren einen Scheidebrief geben 25) Hat er jeder einen Scheidebrief gegeben, so muss er einer von ihnen die Chaliza erteilen.26) Hat er der einen einen Scheidebrief gegeben und der andren beigewohnt, so muss er dieser einen Scheidebrief geben27) und die Chaliza erteilen.28) Hat er der einen einen Scheidebrief gegeben und an die andre die „Heirats-Ansprache“ gehalten, so muss er (dieser) einen Scheidebrief geben14) und (einer von beiden) die Chaliza15) erteilen.22) Hat er der einen einen Scheidebrief gegeben und der andren die Chaliza erteilt, so hat nach dieser Chaliza nichts mehr Giltigkeit.29) 5. Wenn er (der Levir) der einen und dann auch der andren die Chaliza erteilt hat, oder wenn er der einen die Chaliza erteilt und an die andre die „Heirats-Ansprache“ gehalten oder ihr einen Scheidebrief gegeben oder ihr beigewohnt hat, oder wenn er der einen und dann auch der andren beigewohnt hat, oder wenn er der einen beigewohnt und an die andre die „Heirats-Ansprache“ gehalten oder ihr einen Scheidebrief gegeben oder die Chaliza erteilt hat: so hat nach der Chaliza17) nichts mehr Giltigkeit;30) gleichviel, ob dies bei einem Schwager und zwei Schwägerinnen oder zwei Schwägern und einer Schwägerin31) vorkommt. 6. Wenn er ihr die Chaliza erteilt und dann die „Heirats-Ansprache“ an sie gehalten oder ihr einen Scheidebrief gegeben oder ihr beigewohnt hat, oder wenn erihr; beigewohnt und dann die „Heirats-Ansprache“ an sie gehalten oder ihr einen Scheidebrief gegeben oder ihr die Chaliza erteilt hat, so hat nach der Chaliza nichts mehr Giltigkeit,32) gleichviel, ob diese zu Anfang33) oder in der Mitte34) oder am Ende35) stattgefunden; was jedoch die Beiwohnung betrifft, so hat, wenn diese zu Anfang36) stattgefunden, nach ihr nichts mehr Giltigkeit,37) wenn sie aber in der Mitte38) oder am Ende39) stattgefunden, wohl noch etwas Giltigkeit. R. Nehemia sagt: sowohl wenn die Beiwohnung als auch wenn die Chaliza zu Anfang oder in der Mitte oder am Ende stattgefunden, hat nachher nichts mehr Giltigkeit.

+

ABSCHNITT VI.

+

1. Wer seiner Schwägerin beiwohnt, sei es aus Versehen1) oder aus Mutwillen, 2) sei es gezwungen3) oder freiwillig,4) selbst wenn er aus Versehen und sie aus Mutwillen,5) er aus Mutwillen und sie aus Versehen, er gezwungen und sie nicht gezwungen,6) sie gezwungen und er nicht gezwungen handelt, gleichviel ob er sie dabei nur entblösst7) oder die Beiwohnung vollendet — erwirbt sie8) als Gattin; 9) auch macht hierbei die Art der Beiwohnung keinen Unterschied.10) 2. Desgleichen: wer einer von den in der Thora wegen Blutsverwandtschaft (zur Ehe) verbotenen oder den (zur Ehe) ungeeigneten Frauen beiwohnt,11) wie es eine Witwe für einen Hohenpriester,12) eine Geschiedene und eine Chaluza für einen gemeinen Priester, ein weiblicher Bastard und eine Nethina für einen Israeliten, die Tochter eines Israeliten für einen Bastard und einen Nathin ist — macht sie hierdurch (zu gewissen Dingen)13) untauglich;14) auch macht hierbei die Art der Beiwohnung keinen Unterschied.10) 3. Eine Witwe, die mit einem Hohenpriester, eine Geschiedene und eine Chaluza, die mit einem gemeinen Priester verlobt sind, dürfen15) keine Hebe geniessen.16) R. Elieser und R. Simon erklären sie (hierzu) für geeignet.17) Wurden sie nach der Verehelichung verwitwet oder geschieden, so sind sie hierzu ungeeignet; 18) wurden sie es nach der Verlobung, so sind sie hierzu geeignet.19) 4. Ein Hoherpriester darf keine Witwe heiraten, sei sie nach der Verlobung oder nach der Verehelichung Witwe geworden. Auch darf er keine Mannbare20) heiraten;21) R. Elieser und R. Simon erklären eine Mannbare für geeignet.22) Auch darf er keine Verletzte23) heiraten. Hatte er24) sich mit einer Witwe verlobt und wurde erst dann zum Hohenpriester ernannt, so darf er sie heimführen.25) So geschah es auch, dass Josua, Sohn Gamlas, der sich die Martha,26) Tochter des Boëthos, angetraut hatte,27) diese heimführte, nachdem der König28) ihn zum Hohenpriester ernannte. Wenn eine auf die Leviratsehe wartende Frau29) einem gemeinen Priester zufällt und dieser zum Hohenpriester ernannt wird, so darf er sie nicht ehelichen,30) wenn er auch die „Heirate-Ansprache“ an sie gehalten. Ein Hoherpriester, dessen Bruder gestorben ist, muss (seiner Schwägerin) die Chaliza erteilen, darf aber nicht die Leviratsehe vollziehen. 31) 5. Ein gemeiner Priester darf keine zum Gebären Unfähige heiraten, es sei denn, dass er bereits eine Frau oder32) Kinder hat.33) R. Jehuda sagt: auch wenn er bereits eine Frau oder Kinder hat, darf er eine zum Gebären Unfähige nicht heiraten, denn diese ist in der Thora (Lev. 21, 7) unter der „Unzüchtigen“ verstanden.34) Die Weisen aber sagen: „Unzüchtige“ heisst nur eine Proselytin,35) eine Freigelassene36) und eine solche, mit der man Unzucht getrieben hat.37) 6. Es soll sich niemand der Fortpflanzung enthalten, es sei denn, dass er bereits Kinder hat, und zwar sagt Bet-Schammai: zwei Söhne,38 Bet-Hillel aber: einen Sohn und eine Tochter, denn es heisst (Gen. 5,2): „Männlich und weiblich schuf er sie.“39 Hat jemand eine Frau geheiratet und mit ihr zehn Jahre gelebt (und gewartet),40 ohne dass sie geboren, so darf er sich nicht länger41 (jener Pflicht) entziehen.42 Hat er sich von ihr geschieden, so darf sie einen Andren heiraten,43 und der zweite Gatte darf wiederum zehn Jahre mit ihr leben (und warten); hat sie abortiert, so zählt man [diese] von dem Momente an, da sie abortiert.44 Dem Manne ist die Fortpflanzung zur Pflichtgemacht, aber nicht der Frau.45 R. Jochanan, Sohn Beroka’s, sagt: von beiden heisst es (Gen. 1,28): „Gott segnete sie; und Gott sprach zu ihnen: seid fruchtbar und vermehret euch!“

+

ABSCHNITT VII.

+

1. Wenn eine Witwe einem Hohenpriester, eine Geschiedene oder eine Chaluza einem gemeinen Priester Sklaven des Niessbrauchs1 und Sklaven des eisernen Fonds2 eingebracht hat, so dürfen die Sklaven des Niessbrauchs keine Hebe geniessen,3 die Sklaven des eisernen Fonds aber dürfen sie geniessen. Sklaven des Niessbrauchs sind solche, die, wenn sie sterben, ihr4 (zu ihrem Schaden) sterben, und wenn sie [an Wert] zunehmen, ihr (zu ihrem Nutzen) zunehmen; obgleich er (der Mann) verpflichtet ist sie zu ernähren,5 dürfen sie dennoch keine Hebe geniessen. Sklaven des eisernen Fonds sind solche, die, wenn sie sterben, ihm (zu seinem Schaden) sterben, und wenn sie [an Wert] zunehmen, ihm (zu seinem Nutzen) zunehmen; da er für sie haften muss, so dürfen sie Hebe geniessen.6 2. Wenn die Tochter eines Israeliten7 einen Priester heiratet7a und ihm Sklaven einbringt, so dürfen sowohl die Sklaven des Niessbrauchs als auch die Sklaven des eisernen Fonds Hebe geniessen.8 Wenn die Tochter eines Priesters einen Israeliten heiratet und ihm Sklaven des Niessbrauchs oder Sklaven des eisernen Fonds einbringt, so dürfen sie keine Hebe geniessen.9 3. Wenn die Tochter eines Israeliten einen Priester heiratet und dieser stirbt und sie schwanger hinterlässt, so dürfen ihre Sklaven10 keine Hebe geniessen11 wegen des Anteils des Fötus;12 denn der Fötus kann zum Genusse der Hebe ungeeignet machen,13 aber nicht berechtigen.14 Dies sind die Worte des R. Jose. Da sagten sie (die Weisen) zu ihm:15 Wenn Du uns dies von der Tochter eines Israeliten behauptest, die einen Priester geheiratet, dann dürften ja auch die Sklaven einer Priestertochter, die einen Priester geheiratet, der dann gestorben ist16 und sie schwanger hinterlassen, keine Hebe geniessen wegen des Anteils des Fötus!17 4. Der Fötus,18 der Levir,19 die Verlobung,20 der Taubstumme,21 der Knabe, der neun Jahre und einen Tag alt ist,22 machen [zum Genusse der Hebe] ungeeignet, berechtigen aber nicht [dazu], sei es auch zweifelhaft,23 ob er (der Knabe) neun Jahre und einen Tag alt ist oder nicht, oder ob er zwei Haare24 hervorgebracht hat25 oder nicht.26 Ist ein Haus über einem Manne und der Tochter seines Bruders27 zusammengestürzt und es ist unbekannt, wer von ihnen zuerst gestorben ist,28 so muss deren Nebenfrau die Chaliza vollziehen,29 darf aber den Levir nicht heiraten.30 5. Wenn jemand eine Frau vergewaltigt oder verführt31 oder wenn ein Schwachsinniger32 einer Frau beiwohnt, so machen sie33 diese [zum Genusse der Hebe] weder ungeeignet noch berechtigen sie34 dazu; sind es aber Personen, die nicht in [die Gemeinde] Israel kommen dürfen,35 so machen sie sie ungeeignet.36 Wie [ist dies zu verstehen]? Wenn ein Israelit einer Priestertochter beiwohnt,37 so darf sie Hebe geniessen;38 wird sie schwanger, so darf sie keine Hebe geniessen;39 ist der Fötus in ihrem Innern zerstückelt,40 so darf sie sie geniessen.41 Wenn ein Priester der Tochter eines Israeliten beiwohnt,37 so darf sie keine Hebe geniessen;42 wird sie schwanger, so darf sie sie nicht geniessen;43 hat sie geboren, so darf sie sie geniessen.44 Es zeigt sich [demnach] der Einfluss des Sohnes grösser als der des Vaters.45 Der Sklave macht [die Frau] ungeeignet46 infolge der Beiwohnung,47 aber nicht als Nachkomme. Wie [ist dies zu verstehen]? Wenn die Tochter eines Israeliten mit einem Priester, oder eine Priestertochter mit einem Israeliten [verheiratet ist] und von ihm48 einen Sohn gebiert, der Sohn dann einer Sklavin beiwohnt,49 und diese von ihm einen Sohn gebiert, so ist dieser ein Sklave.50 War nun die Mutter seines Vaters die Tochter eines Israeliten, die mit einem Priester verheiratet gewesen, so darf sie51 keine Hebe geniessen;52 war sie aber eine Priestertochter, die mit einem Israeliten verheiratet gewesen, so darf sie Hebe geniessen.53 Ein Bastard54 kann [zum Genusse der Hebe] unfähig machen und auch dazu berechtigen. Wie [ist dies zu verstehen]? Wenn die Tochter eines Israeliten mit einem Priester, oder eine Priestertochter mit einem Israeliten [verheiratet ist] und sie von ihm eine Tochter gebiert, die Tochter dann einen Sklaven oder einen Heiden ehelicht und von ihm einen Sohn gebiert,55 so ist dieser ein Bastard.56 War nun die Mutter seiner Mutter die Tochter eines Israeliten, die mit einem Priester verheiratet gewesen, so darf sie Hebe geniessen;57 war sie eine Priestertochter, die mit einem Israeliten verheiratet gewesen, so darf sie keine Hebe geniessen.58 6. Der Hohepriester kann unter Umständen [zum Genusse der Hebe] ungeeignet machen. Wie [ist dies zu verstehen]? Wenn eine Priestertochter mit einem Israeliten verheiratet ist und von ihm eine Tochter gebiert, diese Tochter dann einen Priester ehelicht und von ihm einen Sohn gebiert, so ist dieser geeignet, Hoherpriester zu werden und den Dienst auf dem Altar zu verrichten, er berechtigt seine Mutter59 [zum Genusse der Hebe], macht aber seine Grossmutter hierzu ungeeignet; diese (letztere) kann also sagen: [Mögen] nicht Viele [sein] wie mein Enkel,61 der Hohepriester, der mich zum Genusse der Hebe ungeeignet macht!

+

ABSCHNITT VIII.

+

1. Der Unbeschnittene1 und alle Unreinen2 dürfen keine Hebe geniessen; ihre Frauen und ihre Sklaven dürfen Hebe geniessen.3 Ein durch Druck Verstümmelter [Priester]4 und ein am Glied Verschnittener4 dürfen [Hebe] geniessen, ebenso ihre Sklaven; ihre Frauen aber dürfen sie nicht geniessen.5 Hat er ihr jedoch erst beigewohnt,6 nachdem er durch Druck verstümmelt oder am Glied verschnitten worden, so dürfen jene [Frauen Hebe] geniessen.7 2. Wer heisst ein durch Druck Verstümmelter? Derjenige, dem die Hoden verstümmelt sind, und sei es auch nur eine von diesen. [Wer heisst] ein am Glied Verschnittener? Derjenige, dem das Glied8 abgeschnitten ist; wenn aber von der Eichel8a auch nur ein Haar breit9 übrig geblieben ist, so ist er [zum Genusse der Hebe] geeignet. Ein durch Druck Verstümmelter und ein am Glied Verschnittener dürfen10 eine Proselytin und eine Freigelassene heiraten, sie dürfen nur nicht in die Gemeinde [Gottes] kommen,11 denn es heisst (Deut. 23,2): „Der durch Druck Verstümmelte und der am Glied Verschnittene darf nicht in die Gemeinde des Ewigen kommen.” 3. Der Ammoniter und der Moabiter sind [zur Ehe] verboten,12 und dieses Verbot13 gilt für alle Zeiten;14 ihre weiblichen Nachkommen aber sind sofort15 erlaubt.16 Der Egypter und der Edomiter sind nur bis17 zum dritten Geschlechte [zur Ehe] verboten,18 sowohl die männlichen als die weiblichen.19 R. Simon erlaubt die weiblichen sofort. Es sagte [nämlich] R. Simon: Dieses kann man durch einen „Schluss vom Leichtern auf das Schwerere“20 folgern: Wenn nämlich dort, wo die männlichen [Nachkommen] für immer verboten sind, die weiblichen sofort erlaubt sind, müssen wir nicht dort, wo die männlichen nur bis zum dritten Geschlechte verboten sind, die weiblichen gewiss sofort erlauben! Darauf sagten sie (die Weisen) zu ihm: Wenn dies ein überliefertes Gesetz ist, so nehmen wir es an; ist es aber nur eine Schlussfolgerung,21 so giebt es dagegen einen Einwand.22 Da sagte er zu ihnen: Nicht doch,23 ein überliefertes Gesetz spreche ich aus.24 Die Bastarde25 und die Nethinim26 sind [zur Ehe] verboten, und dieses Verbot gilt für alle Zeiten, sowohl für die männlichen als für die weiblichen [Nachkommen].27 4. R. Josua sagte: Ich habe vernommen, dass [zuweilen] der Verschnittene Chaliza erteilen und man28 seiner Frau Chaliza erteilen muss, sowie dass [zuweilen] der Verschnittene Chaliza nicht zu erteilen und man seiner Frau Chaliza nicht zu erteilen braucht, und ich kann mir dies nicht erklären.29 Darauf sagte R. Akiba: Ich will es erklären:30 Der von Menschenhand Verschnittene31 muss Chaliza erteilen32 und dessen Frau muss man Chaliza erteilen, 33 weil es für ihn eine Zeit des normalen Zustandes34 gab; der von Natur Verstümmelte35 braucht nicht Chaliza zu erteilen,36 noch braucht man seiner Frau Chaliza zu erteilen,37 weil es für ihn keine Zeit des normalen Zustandes gab. R. Elieser sagte: Nicht so;23 sondern der von Natur Verstümmelte muss Chaliza erteilen38 und seiner Frau muss man Chaliza erteilen, weil es für ihn eine Heilung giebt, der von Menschenhand Verschnittene aber braucht nicht Chaliza zu erteilen, noch braucht man seiner Frau Chaliza zu erteilen, weil es für ihn keine Heilung giebt. Es bezeugte R. Josua ben Bethera, dass man an der Frau des ben Megusath, der in Jerusalem lebte und ein von Menschenhand Verschnittener war, die Leviratsehe vollzog, sodass39 dies die Worte des R. Akiba bestätigt.40 5. Der [von Natur] Verstümmelte braucht nicht Chaliza zu erteilen und darf die Leviratsehe nicht vollziehen;41 ebenso braucht die Unfruchtbare42 nicht die Chaliza zu vollziehen, noch darf sie den Levir heiraten.43 Der Verschnittene, der seiner Schwägerin Chaliza erteilt, macht sie dadurch nicht ungeeignet [zur Priesterehe];44 hat er ihr aber beigewohnt, so macht er sie [hierzu] ungeeignet, weil dies eine unzüchtige Beiwohnung ist.45 Desgleichen machen die Brüder eine Unfruchtbare, der sie Chaliza erteilen, nicht ungeeignet [zur Priesterehe]; haben sie ihr aber beigewohnt, so machen sie sie ungeeignet, weil ihre Beiwohnung Unzucht ist. 6. Ein von Natur verstümmelter Priester, der die Tochter eines Israeliten heiratet, macht sie [hierdurch] zum Genusse der Hebe geeignet.46 R. Jose und R Simon sagen: ein priesterlicher Zwitter,47 der die Tochter eines Israeliten heiratet, macht sie [hierdurch] zum Genusse der Hebe geeignet.48 R. Juda sagt: ein Geschlechtsloser,49 der [an den Geschlechtsteilen] aufgerissen wurde und sich als Mann erwies, braucht nicht Chaliza zu erteilen, weil er einem Verschnittenen50 gleicht. Der Zwitter darf [eine Frau] ehelichen, aber nicht [als solche] geehelicht werden.51 R. Elieser sagt: Wegen [der Beiwohnung] eines Zwitters52 ist man wie wegen der eines Mannes des Steinigungstodes schuldig.53

+

ABSCHNITT IX.

+

1. Es giebt Frauen, die ihren Gatten [zur Ehe] erlaubt, aber ihren Schwägern verboten sind, Frauen, die ihren Schwägern erlaubt, aber ihren Gatten verboten sind, Frauen, die beiden erlaubt und Frauen, die beiden verboten sind. Folgende sind ihren Gatten erlaubt und ihren Schwägern verboten: Wenn ein gemeiner Priester eine Witwe1 heiratet und er einen Bruder hat, der Hohepriester ist;2 wenn ein Entweihter3 eine [zum Priesterstande] Geeignete heiratet4 und er einen Bruder hat, der [zum Priesterstande] geeignet ist;5 wenn ein Israelit5a die Tochter eines Israeliten heiratet und er einen Bruder hat, der ein Bastard ist;6) wenn ein Bastard einen weiblichen Bastard heiratet7 und er einen Bruder hat, der ein Israelit ist — so sind die Frauen ihren Gatten erlaubt, aber ihren Schwägern verboten. 2. Folgende sind ihren Schwägern erlaubt, aber ihren Gatten verboten:8 Wenn ein Hoherpriester eine Witwe sich antraut9 und er einen Bruder hat, der ein gemeiner Priester ist; wenn ein [zum Priesterstande] Geeigneter eine Entweihte heiratet und er einen entweihten Bruder hat; wenn ein Israelit einen weiblichen Bastard heiratet und er einen Bruder hat, der ein Bastard ist; wenn ein Bastard die Tochter eines Israeliten heiratet und er einen Bruder hat, der ein Israelit ist — so sind die Frauen ihren Schwägern erlaubt, aber ihren Gatten verboten. [Folgende sind] beiden verboten: Wenn ein Hoherpriester eine Witwe heiratet und er einen Bruder hat, der Hoherpriester10 oder gemeiner Priester ist; wenn ein [zum Priesterstande] geeigneter Priester eine Entweihte heiratet und er einen Bruder hat, der [zum Priesterstande] geeignet ist; wenn ein Israelit einen weiblichen Bastard heiratet und er einen Bruder hat, der ein Israelit ist; wenn ein Bastard die Tochter eines Israeliten heiratet und er einen Bruder hat, der ein Bastard ist — so sind die Frauen beiden verboten; alle11 andren Frauen sind ihren Gatten und ihren Schwägern erlaubt. 3. Von den zweiten Verwandtschaftsgraden, [die] nach der Bestimmung der Schriftgelehrten12 [zur Ehe verboten sind, gilt Folgendes]: Ist eine Frau im zweiten Grade mit dem Gatten, aber nicht mit dem Schwager verwandt,13 so ist sie dem Gatten [zur Ehe] verboten, dem Schwager aber erlaubt. Ist sie im zweiten Grade mit dem Schwager, aber nicht mit dem Gatten verwandt, so ist sie dem Schwager [zur Ehe] verboten,14 dem Gatten aber erlaubt. Ist sie mit beiden im zweiten Grade verwandt, so ist sie beiden [zur Ehe] verboten, sie hat weder Anspruch auf die Ketuba,16 noch auf die Früchte,17 noch auf Verpflegung,18 noch auf [Ersatz für] die Abnutzung,19 das Kind ist [zum Priesterstande] geeignet, aber man zwingt ihn, sich von ihr zu scheiden.20 Ist21 eine Witwe an einen Hohenpriester, eine Geschiedene oder eine Chaluza an einen gemeinen Priester, ein weiblicher Bastard oder eine Nethina an einen Israeliten, die Tochter eines Israeliten an einen Nathin oder an einen Bastard verheiratet: so haben sie (die Frauen) Anspruch auf die Ketuba.22 4. Die Tochter eines Israeliten, die mit einem Priester verlobt oder von einem Priester schwanger ist oder auf die Leviratsehe seitens eines Priesters wartet, ebenso die Tochter eines Priesters [in den gleichen Verhältnissen] zu einem Israeliten, darf keine Hebe geniessen.23 Die Tochter eines Israeliten, die mit einem Leviten verlobt oder von einem Leviten schwanger ist oder auf die Leviratsehe seitens eines Leviten wartet, ebenso die Tochter eines Leviten [in den gleichen Verhältnissen] zu einem Israeliten darf keinen Zehnt geniessen.24 Die Tochter eines Leviten, die mit einem Priester verlobt oder von einem Priester schwanger ist oder auf die Leviratsehe seitens eines Priesters wartet, ebenso die Tochter eines Priesters [in den gleichen Verhältnissen] zu einem Leviten darf weder Hebe noch Zehnt geniessen.25 5. Die Tochter eines Israeliten, die an einen Priester verheiratet ist, darf Hebe geniessen. Ist er gestorben und hat sie von ihm ein Kind, so darf sie Hebe geniessen.26 Ist sie an einen Leviten verheiratet,27 so darf sie Zehnt geniessen;28 ist er gestorben und hat sie von ihm ein Kind, so darf sie Zehnt geniessen.29 Ist sie [dann] an einen Israeliten verheiratet, so darf sie weder Hebe noch Zehnt geniessen; ist er gestorben und hat sie von ihm ein Kind, so darf sie weder Hebe noch Zehnt geniessen; ist ihr Kind von dem Israeliten gestorben, so darf sie [wieder] Zehnt geniessen; ist ihr Kind vom Leviten gestorben, so darf sie [wieder] Hebe geniessen; ist ihr Sohn vom Priester gestorben, so darf sie weder Hebe noch Zehnt geniessen. 6. Die Tochter eines Priesters, die an einen Israeliten verheiratet ist, darf keine Hebe geniessen;30 ist er gestorben und hat sie von ihm ein Kind, so darf sie keine Hebe geniessen.31 Ist sie an einen Leviten verheiratet, so darf sie Zehnt geniessen; ist er gestorben und hat sie von ihm ein Kind, so darf sie Zehnt geniessen. Ist sie an einen Priester verheiratet, so darf sie Hebe geniessen; ist er gestorben und hat sie von ihm ein Kind, so darf sie Hebe geniessen. Ist ihr Kind von dem Priester gestorben, so darf sie Hebe nicht geniessen; ist ihr Kind von dem Leviten gestorben, so darf sie Zehnt nicht geniessen; ist ihr Kind von dem Israeliten gestorben, so darf sie in ihr Vaterhaus zurückkehren, und von dieser heisst es (Lev. 22, 13): „Sie darf zurückkehren in das Haus ihres Vaters, wie in ihrer Jugend, von dem Brote ihres Vaters darf sie essen.“

+

ABSCHNITT X.

+

1. Wenn man1 einer Frau, deren Gatte nach einem fernen Lande2 gegangen ist, meldet: „Dein Gatte ist gestorben,“ und sie sich verheiratet3 und dann ihr [erster] Gatte zurückkommt, so muss sie von diesem wie von jenem getrennt werden4 und von diesem wie von jenem einen Scheidebrief empfangen,5 sie hat weder Anspruch auf die Ketuba,6 noch auf die Früchte,7 noch auf Verpflegung,8 noch auf [Ersatz für] die Abnutzung9 weder bei diesem noch bei jenem [Gatten]; hat sie von dem einen oder dem andren etwas10 entnommen,11 so muss sie es zurückerstatten;12 das Kind von dem einen wie von dem andren ist ein Bastard;13 beide [Gatten] dürfen sich an ihr nicht verunreinigen,14 und beide haben kein Anrecht an ihrem Funde15 noch an ihrem Erwerbe,16 noch das Recht ihre Gelübde zu lösen.17 Ist sie die Tochter eines Israeliten, so wird sie [dadurch] zur Priesterehe ungeeignet;18 ist sie die Tochter eines Leviten, so darf sie keinen Zehnt,19 ist sie die Tochter eines Priesters, so darf sie keine Hebe geniessen;20 weder die Erben des einen, noch die Erben des andren erben ihre Ketuba;21 wenn sie (die Gatten) gestorben sind, so müssen die Brüder des einen wie die Brüder des andren Chaliza erteilen,22 dürfen aber nicht die Leviratsehe vollziehen. R. Jose sagt: ihre Ketuba ist zu Lasten des Vermögens ihres ersten Gatten.23 R. Elasar sagt: Der erste hat das Anrecht an ihrem Funde, an ihrem Erwerbe sowie das Recht ihre Gelübde aufzulösen.24 R. Simon sagt: Die Beiwohnung oder die Erteilung der Chaliza seitens eines Bruders des ersten befreit ihre Nebenfrau,25 und das Kind von ihm ist kein Bastard.26 Hat sie sich verheiratet, ohne [dass] Erlaubnis des Gerichtes [nötig gewesen wäre],27 so darf sie zu ihm wieder zurückkehren.28 2. Hat sie sich auf die Entscheidung des Gerichtes hin29 wieder verheiratet, so muss sie geschieden werden und ist frei vom Opfer;30 [geschah es] nicht auf die Entscheidung des Gerichtes hin,31 so muss sie geschieden werden und ein Opfer bringen. Die Kraft des Gerichtes hat [also] den Vorzug, denn sie befreit vom Opfer. Hat das Gericht entschieden, dass sie sich wieder verheiraten darf und sie schliesst eine verbotene Ehe,32 so muss sie [dennoch] ein Opfer bringen, denn jenes hat ihr nur erlaubt, sich wieder zu verheiraten. 3. Wenn man einer Frau, deren Gatte und Sohn nach einem fernen Lande gingen, gemeldet hat: „Dein Gatte ist gestorben und später ist Dein Sohn gestorben,“33 und sie sich wieder verheiratet,34 man35 ihr aber später meldet, es sei umgekehrt gewesen,36 so muss sie geschieden werden,37 und sowohl das frühere wie das spätere Kind38 sind Bastarde.39 Wenn man ihr gemeldet hat: „Dein Sohn ist gestorben und später ist Dein Gatte gestorben“, und sie ihren Schwager heiratet, man ihr aber später meldet, es sei umgekehrt gewesen, so muss sie geschieden werden,40 und sowohl das frühere als das spätere Kind sind Bastarde.41 Wenn man ihr gemeldet hat: „Dein Gatte ist gestorben,“ und sie sich wieder verheiratet, man ihr aber später meldet: „er war [damals noch] am Leben, ist aber dann gestorben,“ so muss sie geschieden werden,42 und das frühere Kind43 ist ein Bastard,44 das spätere45 aber ist kein Bastard.46 Wenn man ihr gemeldet hat: „Dein Gatte ist gestorben,“ und sie [nur] getraut47 wurde, später aber ihr Gatte heimkehrt, so darf sie zu ihm zurückkehren;48 auch wenn ihr der [Gatte] einen Scheidebrief gegeben hat, macht er sie zur Priesterehe nicht ungeeignet.49 Dieses folgerte R. Elasar, Sohn Matja’s, [also]: „und eine Frau, geschieden von ihrem Gatten…“50 (Lev. 21,7), aber nicht von einem Manne, der nicht ihr Gatte ist. 4. Wenn man51 einem Manne, dessen Gattin nach einem fernen Lande gegangen ist, gemeldet hat: „Deine Gattin ist gestorben,“ und er dann deren Schwester heiratet, später aber seine Gattin heimkehrt, so darf sie zu ihm zurückkehren,52 er darf die Verwandten der zweiten [Frau]53 und die zweite darf seine Verwandten heiraten;54 ist die erste gestorben, so darf er die zweite heiraten.55 Wenn man ihm gemeldet hat: „Deine Gattin ist gestorben,“ er dann deren Schwester heiratet, man ihm aber später meldet: „sie war [damals noch] am Leben, ist aber dann gestorben,“ so ist das frühere Kind56 ein Bastard, das spätere57 aber ist kein Bastard.57a R. Jose sagt: wer für58 Andre [ihre Frau zur Ehe] ungeeignet macht, der macht [seine Frau] für sich ungeeignet;59 wer aber für Andre [ihre Frau] nicht ungeeignet macht, der macht auch [seine Frau] für sich nicht ungeeignet.60 5. Meldet man jemand: „Deine Gattin ist gestorben,“ und er heiratet deren Schwester väterlicherseits, „sie61 ist gestorben,“ und er heiratet deren Schwester mütterlicherseits,62 „sie61 ist gestorben,“ und er heiratet deren Schwester väterlicherseits,63 „sie61 ist gestorben,“ und er heiratet deren Schwester mütterlicherseits,64 und dann findet sich, dass alle am Leben waren, so sind ihm die erste, die dritte und fünfte [als Gattin] erlaubt,65 und sie befreien ihre Nebenfrauen,66 die zweite67 und vierte68 aber sind ihm verboten, and die Beiwohnung einer von diesen befreit ihre Nebenfrau nicht. Hat er der zweiten erst nach dem Tode der ersten beigewohnt,69 so sind ihm die zweite und vierte [als Gattin] erlaubt, und sie befreien ihre Nebenfrauen, die dritte70 und fünfte71 aber sind verboten, und die Beiwohnung einer von diesen befreit ihre Nebenfrau nicht. 6. Ein Knabe, der neun Jahre und einen Tag alt ist, kann [seine Schwägerin] für58 seine Brüder [zur Ehe] ungeeignet machen,72 und die Brüder können [sie] für ihn ungeeignet machen, nur dass er sie blos zuerst ungeeignet machen kann, die Brüder aber sie zuerst und zuletzt ungeeignet machen können.73 Wie [ist dies zu verstehen]?74 Wenn ein Knabe, der neun Jahre und einen Tag alt ist, seiner Schwägerin beiwohnt, so macht er sie für die Brüder ungeeignet;75 wenn die Brüder ihr beiwohnen oder76 die „Heirats-Ansprache“ an sie halten oder ihr einen Scheidebrief geben oder die Chaliza erteilen, so machen sie sie für ihn ungeeignet.77 7. Wenn ein Knabe, der neun Jahre und einen Tag alt ist, seiner Schwägerin beiwohnt und nachher sein Bruder ihr beiwohnt, der neun Jahre und einen Tag alt ist, so macht er sie für jenen [als Gattin] ungeeignet.78 R. Simon sagt: er macht sie nicht ungeeignet.79 8. Wenn ein Knabe, der neun Jahre und einen Tag alt ist, seiner Schwägerin und nachher, deren Nebenfrau beiwohnt, so macht er sie [beide] für sich [zur Ehe] ungeeignet.80 R. Simon sagt: er macht sie nicht ungeeignet.81 Wenn ein Knabe, der neun Jahre und einen Tag alt ist, seiner Schwägerin beiwohnt und dann stirbt, so muss diese die Chaliza vollziehen, darf aber den Schwager nicht heiraten.82 Hat er eine Frau83 geheiratet und ist dann gestorben,84 so ist diese frei.85 9. Wenn ein Knabe, der neun Jahre und einen Tag alt ist, seiner Schwägerin beiwohnt und nachdem er erwachsen ist, eine andre Frau heiratet und dann stirbt, so muss, wenn er der ersten nicht beigewohnt hat, nachdem er erwachsen war, die erste86 die Chaliza vollziehen, darf aber den Schwager nicht heiraten,87 und die zweite darf die Chaliza vollziehen oder den Schwager heiraten.88 R. Simon sagt: er darf die Leviratsehe vollziehen, an welcher [von beiden] er will,89 und muss [dann] der andren die Chaliza erteilen.90 Es ist gleichviel,91 ob er neun Jahre und einen Tag alt ist oder ob er zwanzig Jahre alt ist, aber noch nicht zwei Haare92 hervorgebracht hat.93

+

ABSCHNITT XI.

+

1. Man darf die nahen Verwandten1 einer Frau heiraten, die man vergewaltigt oder verführt hat.2 Wer die nahen Verwandten seiner Ehefrau vergewaltigt oder verführt, ist schuldig.3 Man darf die von seinem Vater Vergewaltigte oder Verführte sowie die von seinem Sohne Vergewaltigte oder Verführte heiraten.4 R. Jehuda verbietet die vom Vater Vergewaltigte oder Verführte [dem Sohne zur Ehe].5 2. Wenn mit einer Proselytin auch ihre Söhne [zum Judentum] übertreten, so erteilen diese6 nicht die Chaliza und vollziehen nicht die Leviratsehe,7 selbst wenn der erste empfangen wurde, als die Heiligkeit8 noch nicht auf ihr ruhte,9 der zweite aber empfangen und geboren wurde, als bereits die Heiligkeit auf ihr ruhte.10 Dasselbe ist der Fall, wenn mit einer Sklavin auch ihre Söhne freigelassen werden.11 3. Wenn die Kinder12 von fünf12a Frauen vertauscht wurden,13 diese Vertauschten heranwachsen, Frauen heiraten und sterben:14 so müssen vier [von den überlebenden Söhnen]15 einer Frau die Chaliza erteilen,16 und der andre (der fünfte) darf dann an ihr die Leviratsehe vollziehen;17 sodann erteilt dieser nebst drei (überlebenden Söhnen] einer [andren] Frau die Chaliza, und der andre (der fünfte) darf dann an ihr die Leviratsehe vollziehen17 [u. s. w.].18 Es ergiebt sich also, dass jede Frau viermal die Chaliza und dann erst die Leviratsehe vollzieht.19 4. Wenn das Kind einer Frau mit dem Kinde ihrer Schwiegertochter vertauscht wurde, die Vertauschten heranwachsen, Frauen heiraten und sterben: so müssen die Söhne der Schwiegertochter20 die Chaliza erteilen, dürfen aber die Leviratsehe nicht vollziehen, weil es zweifelhaft ist, ob sie21 die Frau des Bruders oder die Frau des Vaterbruders22 ist; die Söhne der Grossmutter jedoch dürfen die Chaliza erteilen oder die Leviratsehe vollziehen,23 denn es ist [nur] zweifelhaft, ob sie die Frau des Bruders oder die Frau des Brudersohnes24 ist. Wenn aber die Unbezweifelten25 sterben, so müssen die Vertauschten den Witwen der Söhne der Grossmutter die Chaliza erteilen, dürfen aber an ihnen nicht die Leviratsehe vollziehen, weil es zweifelhaft ist, ob sie die Frau des Bruders oder die Frau des Vaterbruders ist; der Witwe jedoch des Sohnes der Schwiegertochter26 erteilt der eine (der Vertauschten) die Chaliza, und der andre darf sie dann heiraten.27 5. Wenn das Kind einer Priestergattin mit dem ihrer Sklavin vertauscht wurde, so dürfen sie Hebe geniessen,28 erhalten [nur] gleichzeitig28a ihren Anteil in der Tenne,29 dürfen sich nicht an Toten verunreinigen30 und weder [zur Priesterehe] geeignete noch ungeeignete Frauen heiraten.31 Wenn die Vertauschten herangewachsen sind und sich gegenseitig freigelassen haben,32 so dürfen sie nur [zur Priesterehe] geeignete Frauen heiraten und sich an Toten nicht verunreinigen;32a haben sie sich jedoch verunreinigt, so erhalten33 sie die vierzig [Geisselhiebe] nicht;34 sie dürfen Hebe nicht geniessen, haben sie sie jedoch genossen, so brauchen sie den vollen Wert und das Fünftel35 nicht zu ersetzen;36 sie erhalten keinen Anteil in der Tenne;37 sie dürfen die Hebe38 verkaufen und den Erlös behalten; sie haben keinen Anteil an den Heiligtümern des Tempels,39 man übergiebt ihnen keine Heiligtümer40 und fordert die ihrigen von ihnen nicht heraus;41 sie sind frei [vom Abscheiden] von Vorderfuss, Kinnbacken und Magen;42 sein43 erstgeborenes [Tier] muss weiden, bis es einen Fehler bekommt,44 und man legt ihnen die Erschwerungen der Priester und die der Israeliten auf.45 6. Wenn eine Frau nach [der Trennung46 von] ihrem Gatten nicht drei Monate gewartet, sondern geheiratet und geboren hat und man nicht weiss, ob es ein Neunmonatskind (aus der Ehe) des ersten oder ein Siebenmonatskind (aus der Ehe) des zweiten Gatten ist und sie noch Söhne vom ersten und vom zweiten Gatten hat: so müssen diese die Chaliza erteilen,47 dürfen aber die Leviratsehe nicht vollziehen;48 ebenso muss er49 ihnen50 die Chaliza erteilen, darf aber die Leviratsehe nicht vollziehen. Hat er Brüder von ihrem ersten und von ihrem zweiten Gatten, aber nicht von derselben Mutter, so darf er die Chaliza orteilen oder die Leviratsehe vollziehen,51 von jenen aber muss der eine52 die Chaliza erteilen und der andre53 darf dann die Leviratsehe vollziehen.54 7. War der eine [dieser Gatten] ein Israelit, der andre ein Priester, so darf er49 nur eine [zur Priesterehe] geeignete Frau heiraten und sich an Toten nicht verunreinigen,55 hat er sich jedoch verunreinigt, so erhält er nicht die vierzig [Geisselhiebe];56 er darf Hebe nicht geniessen, hat er sie jedoch genossen, so braucht er den vollen Wert und das Fünftel nicht zu ersetzen; er erhält keinen Anteil in der Tenne; er darf die Hebe verkaufen und den Erlös behalten, er hat keinen Anteil an den Heiligtümern des Tempels, man giebt ihm keine Heiligtümer und fordert die seinigen nicht von ihm heraus; er ist frei [vom Abscheiden] von Vorderfuss, Kinnbacken und Magen; sein erstgeborenes [Tier] muss weiden, bis es einen Fehler bekommt, und man legt ihm die Erschwerungen der Priester und die der Israeliten auf. Waren beide [Gatten] Priester, so muss er um sie und sie müssen um ihn trauern;57 er darf sich nicht an ihnen und sie dürfen sich nicht an ihm verunreinigen;58 er beerbt sie nicht,59 sie aber beerben ihn;60 er ist straffrei, wenn er den einen oder den andren schlägt oder ihm flucht;61 er zieht auf62 mit der [Wochen-] Abteilung63 des einen und des andren,64 erhält aber keinen Anteil [mit ihnen];65 waren jedoch beide in einer [Wochen-] Abteilung,66 so erhält er einen einfachen Anteil.

+

ABSCHNITT XII.

+

1. Die Chaliza muss vor drei Richtern geschehen,1 auch wenn diese [sonst] Laien sind.1a Vollzieht sie die Chaliza mit einem Schuh,2 so ist die Chaliza giltig;3 mit einer Filzsocke,4 so ist die Chaliza ungiltig;5 mit einer Sandale,6 woran eine Sohle7 ist, so ist sie giltig; woran keine Sohle ist, so ist sie ungiltig; von dem Knie abwärts,8 so ist die Chaliza giltig,9 von dem Knie aufwärts, so ist die Chaliza ungiltig.10 2. Vollzieht sie die Chaliza mit einer Sandale, die nicht ihm (dem Levir) gehört,11 oder mit einer Sandale aus Holz,12 oder mit einer des linken Fusses, [die aber] am rechten [sass], so ist die Chaliza giltig. Vollzieht sie die Chaliza mit einem zu grossen [Schuh], in dem er aber noch gehen kann, oder mit einem zu kleinen, der aber noch den grössten Teil seines Fusses bedeckt, so ist die Chaliza giltig.13 Vollzieht sie die Chaliza in der Nacht, so ist die Chaliza giltig, R. Elieser aber erklärt sie für ungiltig;14 an dem linken [Fass], so ist die Chaliza ungiltig,15 R. Elieser aber erklärt sie für giltig.16 3. Wenn sie den Schuh ausgezogen und ausgespieen, aber nicht [die bestimmten Worte] ausgesprochen,17 so ist die Chaliza giltig.18 Wenn sie sie ausgesprochen und ausgespieen, aber nicht den Schuh ausgezogen, so ist die Chaliza ungiltig.19 Wenn sie den Schuh ausgezogen und [die Formel] ausgesprochen, aber den Schuh nicht ausgezogen, so sagt R. Elieser, die Chaliza ist ungiltig, R. Akiba aber sagt, die Chaliza ist giltig. Es sagte [nämlich] R. Elieser: [Es heisst Deut. 25, 9] „Also geschehe …“ Alles, was durch eine Handlung geschehen muss, verhindert20 [im Unterlassungsfall die Giltigkeit]. Darauf sagte R. Akiba zu ihm: Eben daher ist auch mein Beweis. [Es heisst dort:] „Also geschehe dem Manne ….“ Alles, was an dem Manne geschieht, [verhindert im Unterlassungsfall die Giltigkeit.].21 4. Wenn an einem Taubstummen die Chaliza vollzogen wird,22 oder eine Taubstumme die Chaliza vollzieht,23 oder wenn die Jebama an einem Minderjährigen die Chaliza vollzieht,24 so ist die Chaliza ungiltig. 25 Wenn eine Minderjährige die Chaliza vollzogen, so muss sie sie, wenn sie erwachsen ist, [nochmals] vollziehen;24 hat sie sie dann nicht vollzogen, so ist die Chaliza ungiltig.26 5. Wenn sie [nur] vor Zweien 27 die Chaliza vollzog, oder vor Dreien, von denen sich aber einer als verwandt28 oder [zum Richter] untauglich erwies, so ist die Chaliza ungiltig.29 R. Simon und R. Jochanan hassandlar erklären sie für giltig. Einst geschah es, dass Jemand seiner Schwägerin, während er mit ihr allein im Gefängnisse war, die Chaliza erteilte,30 und als die Sache vor R. Akiba kam,31 erklärte er sie für giltig.32 6. Die Chaliza muss so geschehen: Er (der Levir) erscheint mit seiner Schwägerin vor Gericht. Sie (die Richter) erteilen ihm den Rat, der für ihn der geeignetste ist,33 denn es heisst (Deut. 25, 8): „Die Aeltesten seiner Stadt sollen ihm zurufen und zureden.“ Sie spricht (v. 7): „Mein Schwager weigert sich, seinem Bruder einen Namen aufrecht zu erhalten in Israel, er will mich nicht heiraten.“ Er erwidert (v. 8): „Ich will sie nicht nehmen.“ In der heiligen Sprache sagten sie dies.34 Dann (v. 9) nähert sich ihm seine Schwägerin vor den Augen der Aeltesten, zieht ihm seinen Schuh von seinem Fusse, speit vor ihm aus — und zwar soviel Speichel, dass er von den Richtern gesehen wird35 — hebt an und spricht: „Also geschehe dem Manne, der das Haus seines Bruders nicht bauen will.“ So weit las man [die Formel früher]. Als aber R. Hyrkanos unter der Eiche in Kefar Etam36 [die Formel] lesen und den ganzen Abschnitt37 vortragen liess, wurde bestimmt, dass man den ganzen Abschnitt vortrage. [Die Worte:] „Es soll sein Name in Israel genannt werden: das Haus des Entschuhten“ (v. 10) gelten als Vorschrift für die Richter,38 aber nicht für die Schüler.39 R. Jehuda sagt: Es ist Pflicht aller dort Anwesenden auszurufen: „Entschuhter, Entschuhter, Entschuhter.“40

+

ABSCHNITT XIII.

+

1. Bet-Schammai1 sagt: Es dürfen nur Verlobte die Weigerung erklären;2 Bet-Hillel aber sagt: Verlobte und Verheiratete.3 Bet-Schammai sagt: [nur] dem Gatten, aber nicht dem Levir;4 Bet-Hillel aber sagt: dem Gatten und dem Levir. Bet-Schammai sagt: [nur] in seiner Gegenwart;5 Bet-Hillel aber sagt: in seiner Gegenwart und in seiner Abwesenheit. Bet-Schammai sagt: [nur] vor Gericht;5 Bet-Hillel aber sagt: vor Gericht und ausser Gericht.6 Bet-Hillel sagte zu Bet-Schammai: sie darf, so lange sie minderjährig ist, auch vier oder fünf mal die Weigerung erklären.7 Darauf sagte Bet-Schammai zu ihm: die Töchter Israels sind [doch] nicht preisgegeben! Sie erklärt vielmehr die Weigerung und wartet,8 bis sie erwachsen ist,9 oder10 sie erklärt die Weigerung und heiratet [sogleich einen Andren].11 2. Welche Minderjährige muss die Weigerung erklären?12 Diejenige, die ihre Mutter oder13 ihre Brüder mit ihrer Zustimmung14 verheiratet haben;15 haben sie sie ohne ihre Zustimmung verheiratet, so braucht sie die Weigerung nicht zu erklären.16 R. Chanina, Sohn des Antigonus, sagt: jedes Mädchen, das sein Trauungs-Object noch nicht aufzubewahren versteht,17 braucht die Weigerung nicht zu erklären. R. Elieser sagt: die Handlung einer Minderjährigen ist ungiltig;18 sie gilt nur als eine Verführte; ist sie19 die Tochter eines Israeliten und an einen Priester verheiratet, so darf sie keine Hebe geniessen; ist sie die Tochter eines Priesters und an einen Israeliten verheiratet, so darf sie Hebe geniessen. 3. R. Elieser, Sohn Jacobs, sagt: sobald das Verweilen [in der Ehe] des Mannes wegen geschah,20 gilt sie als seine [gewesene] Gattin; sobald aber das Verweilen nicht des Mannes wegen geschah,21 gilt sie nicht als seine [gewesene] Gattin22. 4. Wenn [nämlich] eine [minderjährige] Frau dem Manne die Weigerung erklärt, so darf er ihre und sie seine Verwandten heiraten, und er macht sie zur Priesterehe nicht ungeeignet.23 Giebt er ihr jedoch einen Scheidebrief, so darf weder er ihre, noch sie seine Verwandten heiraten, und er macht sie zur Priesterehe ungeeignet.24 Wenn er ihr einen Scheidebrief giebt und sie [später] wiederheiratet, sie ihm dann die Weigerung erklärt und einen Andren heiratet und [schliesslich] verwitwet oder geschieden wird: so darf sie zu jenem zurückkehren.25 Wenn sie ihm jedoch die Weigerung erklärt und er sie wiederheiratet, er ihr dann einen Scheidebrief giebt und sie einen Andren heiratet und [schliesslich] verwitwet oder geschieden wird: so darf sie zu jenem nicht zurückkehren.26 Dies ist die Regel: erfolgt Scheidebrief nach einer Weigerung, so darf sie zu ihm nicht zurückkehren,27 erfolgt Weigerung nach einem Scheidebrief, so darf sie zu ihm zurückkehren.28 5. Wenn eine Frau ihrem Manne die Weigerung erklärt, dann einen Andren heiratet, der sich von ihr scheidet, dann wieder einen Andren, dem sie die Weigerung erklärt, dann wieder einen Andren, der sich von ihr scheidet, (dann wieder einen Andren, dem sie die Weigerung erklärt,) so darf sie zu den Männern, von denen sie durch Scheidebrief getrennt wurde, nicht zurückkehren,29 zu denen aber, von denen sie durch Weigerungs-Erklärung getrennt wurde, darf sie wohl zurückkehren.30 6. Wenn jemand sich von seiner Frau scheidet und sie dann wiederheiratet, so ist sie dem Levir [zur Ehe] erlaubt;31 R. Elieser aber verbietet sie.32 Desgleichen, wenn sich jemand von einer Waise33 scheidet und sie dann wiederheiratet, so ist sie dem Levir [zur Ehe] erlaubt; R. Elieser aber verbietet sie.32 Eine Minderjährige, die ihr Vater verheiratet hatte und die dann geschieden wurde, gilt als Waise beim Leben des Vaters;34 hat er (der Gatte) sie wieder geheiratet,35 so sagen alle [Weisen], dass sie dem Levir [zur Ehe] verboten ist.36 7. Wenn zwei Brüder mit zwei verwaisten, unmündigen Schwestern verheiratet sind und der Gatte der einen stirbt, so ist sie frei37 als Schwester der Frau;38 desgleichen wenn beide [Frauen] taubstumm sind.39 Wenn die eine erwachsen und die andre minderjährig ist und der Gatte der Minderjährigen stirbt, so ist diese frei37 als Schwester der Frau; stirbt aber der Gatte der Erwachsenen,40 so sagt R. Elieser, man veranlasse die Minderjährige, ihm (ihrem Gatten) die Weigerung zu erklären.41 Rabban Gamliel sagt: wenn sie die Weigerung erklärt, so ist es gut,42 wenn aber nicht, so warte sie,43 bis sie erwachsen ist, dann ist jene43a (die Andre) frei als Schwester der Frau.44 R. Josua sagt: Wehe ihm wegen seiner Frau und wehe ihm wegen der Frau seines Bruders!45 Er muss seine Frau durch Scheidebrief46 und die Frau seines Bruders durch Chaliza47 entlassen. 8. Wenn jemand mit zwei unmündigen Waisen48 verheiratet ist und stirbt, so befreit die Beiwohnung oder die Chaliza49 der einen ihre Nebenfrau;50 desgleichen bei zwei Taubstummen.51 Ist die eine minderjährig, die andre taubstumm,52 so befreit die Beiwohnung der einen ihre Nebenfrau nicht.53 Ist die eine vollsinnig,54 die andre taubstumm, so befreit wohl die Beiwohnung der Vollsinnigen die Taubstumme,55 aber die Beiwohnung der Taubstummen befreit die Vollsinnige nicht.56 Ist die eine erwachsen, die andre minderjährig, so befreit wohl die Beiwohnung der Erwachsenen die Minderjährige, aber die Beiwohnung der Minderjährigen befreit die Erwachsene nicht.55 9. Wenn jemand mit zwei unmündigen Waisen verheiratet ist und stirbt und der Levir zunächst der einen und dann auch der andren beiwohnt, oder wenn dessen Bruder der zweiten beiwohnt, so macht er die erstere [zur Fortsetzung der Ehe] nicht ungeeignet; desgleichen bei zwei Taubstummen 57 Ist die eine minderjährig und die andre taubstumm und der Levir wohnt zunächst der Minderjährigen und dann auch der Taubstummen bei, oder wenn dessen Bruder der Taubstummen beiwohnt, so macht er die Minderjährige nicht ungeeignet.58 Wohnt aber der Levir zunächst der Taubstummen bei und dann auch der Minderjährigen, oder wenn dessen Bruder der Minderjährigen beiwohnt, so macht er die Taubstumme ungeeignet.59 10. Wenn die eine vollsinnig und die andre taubstumm ist und der Levir zunächst der Vollsinnigen und dann auch der Taubstummen beiwohnt, oder wenn dessen Bruder der Taubstummen beiwohnt, so macht er die Vollsinnige nicht ungeeignet. Wenn aber der Levir zunächst der Taubstummen und dann auch der Vollsinnigen beiwohnt, oder wenn dessen Bruder der Vollsinnigen beiwohnt, so macht er die Taubstummen ungeeignet.60 11. Wenn die eine erwachsen und die andre minderjährig ist und der Levir zunächst der Erwachsenen und dann auch der Minderjährigen beiwohnt, so macht er die Erwachsene nicht ungeeignet. Wenn aber der Levir zunächst der Minderjährigen und dann auch der Erwachsenen beiwohnt, oder wenn dessen Bruder der Erwachsenen beiwohnt, so macht er die Minderjährige ungeeignet. R. Elasar61 sagt: man veranlasst die Minderjährige, ihm die Weigerung zu erklären.62 12. Wenn ein minderjähriger63 Levir seiner minderjährigen Schwägerin beiwohnt, so müssen sie mit einander aufwachsen.64 Wohnt er seiner erwachsenen Schwägerin bei, so muss sie warten, bis er erwachsen ist.65 Wenn die Jebama binnen dreissig Tagen66 erklärt: „Er (der Levir) hat mir nicht beigewohnt, “67 so zwingt man ihn, ihr die Chaliza zu erteilen.68 [Wenn sie dies] nach dreissig Tagen [erklärt], so ersucht man ihn nur, ihr die Chaliza zu erteilen.69 Wenn er es jedoch eingesteht, so zwingt man ihn, selbst nach zwölf Monaten, ihr die Chaliza zu erteilen.70 13. Wenn sich eine Frau bei dem Leben ihres Gatten durch ein Gelübde den Genuss ihres Levir versagt, so zwingt man ihn. ihr die Chaliza zu erteilen;71 [that sie es] nach dem Tode ihres Gatten, so ersucht man ihn nur, ihr die Chaliza zu erteilen.72 Hat sie aber nur dieses73 beabsichtigt, so kann man ihn, selbst wenn es beim Leben ihres Gatten geschah, [auch] nur ersuchen, ihr die Chaliza zu erteilen.74

+

ABSCHNITT XIV.

+

1. Wenn ein Taubstummer eine Vollsinnige oder ein Vollsinniger eine Taubstumme geheiratet hat, so kann er, wenn er will, sie entlassen, und wenn er will, sie behalten;1 wie er sie durch Zeichen2 heimführt, so entlässt er sie auch durch Zeichen.3 Wenn ein Vollsinniger eine Vollsinnige heiratet und diese dann taubstumm wird,4 so kann er, wenn er will, sie entlassen,5 und wenn er will, sie behalten; wird sie schwachsinnig, so darf er sie nicht entlassen.6 Wird er aber taubstumm oder schwachsinnig, so kann er sie nie entlassen.7 R. Jochanan, Sohn Nuri’s, sagte: warum soll eine Frau, die taubstumm geworden, entlassen werden können, der Mann aber, der taubstumm geworden, nicht entlassen können?8 Da sagte man zu ihm: der Mann, der entlässt, ist nicht zu vergleichen mit der Frau, die entlassen wird; denn die Frau kann sowohl mit ihrer Einwilligung als auch gegen ihre Einwilligung entlassen werden, der Mann aber kann nur mit seinem [freien] Willen entlassen. 2. Es9 bezeugte R. Jochanan,10 Sohn Gudgeda’s, dass eine Taubstumme, die ihr Vater verheiratet hatte,11 durch einen Scheidebrief entlassen werden kann.12 Da sagte man13 zu ihm:14 auch mit dieser15 ist dies der Fall.16 3. Wenn zwei taubstumme Brüder mit zwei taubstummen Schwestern oder mit zwei vollsinnigen Schwestern verheiratet sind, oder mit zwei Schwestern, von denen die eine taubstumm, die andre vollsinnig ist, oder wenn zwei taubstumme Schwestern mit zwei vollsinnigen Brüdern oder mit zwei taubstummen Brüdern verheiratet sind,17 oder mit zwei Brüdern, von denen der eine taubstumm, der andre vollsinnig ist, so sind sie frei von der Chaliza oder der Leviratsehe.18 Wenn sie (die Frauen) aber nicht mit einander verwandt sind, so müssen jene sie heiraten;19 wenn sie sie dann entlassen wollen, so können sie sie entlassen.20 4. Wenn zwei Brüder, von denen der eine taubstumm, der eine vollsinnig ist, zwei vollsinnige Schwestern geheiratet haben und der Taubstumme, der Gatte der Vollsinnigen, stirbt, was hat dann der Vollsinnige, der Gatte der Vollsinnigen, zu thun? [Nichts,] jene ist frei21 als Schwester seiner Frau. Wenn aber der Vollsinnige, der Gatte der Vollsinnigen, stirbt, was hat dann der Taubstumme, der Gatte der Vollsinnigen, zu thun? Er muss seine Frau durch Scheidebrief entlassen,22 und die Frau seines Bruders ist ihm immer [zur Ehe] verboten.23 5. Wenn zwei vollsinnige Brüder mit zwei Schwestern verheiratet sind, von denen die eine taubstumm, die andre vollsinnig ist, und der Vollsinnige, der Gatte der Taubstummen, stirbt, was hat dann der Vollsinnige, der Gatte der Vollsinnigen, zu thun? [Nichts,] jene ist frei21 als Schwester seiner Frau. Wenn der Vollsinnige, der Gatte der Vollsinnigen, stirbt, was hat dann der Vollsinnige, der Gatte der Taubstummen zu thun? Er23a muss seine Frau durch Scheidebrief und die Frau seines Bruders durch [Erteilung der] Chaliza entlassen. 6. Wenn zwei Brüder, von denen der eine taubstumm, der andre vollsinnig ist, mit zwei Schwestern verheiratet sind, von denen die eine taubstumm, die andre vollsinnig ist, und der Taubstumme, der Gatte der Taubstummen, stirbt, was hat dann der Vollsinnige, der Gatte der Vollsinnigen, zu thun? [Nichts,] jene ist frei21 als Schwester seiner Frau. Wenn aber der Vollsinnige, der Gatte der Vollsinnigen, stirbt, was hat dann der Taubstumme, der Gatte der Taubstummen, zu thun? Er muss seine Frau durch Scheidebrief entlassen,24 und die Frau seines Bruders ist ihm immer [zur Ehe] verboten.25 7. Wenn zwei Brüder, von denen der eine taubstumm, der andre vollsinnig ist, mit zwei vollsinnigen Frauen verheiratet sind, die nicht mit einander verwandt sind, und der Taubstumme, der Gatte der Vollsinnigen, stirbt, was hat dann der Vollsinnige, der Gatte der Vollsinnigen, zu thun? Er muss entweder die Chaliza erteilen oder die Leviratsehe vollziehen. Wenn aber der Vollsinnige, der Gatte der Vollsinnigen, stirbt, was hat dann der Taubstumme, der Gatte der Vollsinnigen, zu thun? Er muss sie heiraten und darf sie niemals entlassen.26 8. Wenn zwei vollsinnige Brüder mit zwei Frauen verheiratet sind, die nicht miteinander verwandt sind und von denen die eine vollsinnig, die andre taubstumm ist, und der Vollsinnige, der Gatte der Taubstummen, stirbt, was hat dann der Vollsinnige, der Gatte der Vollsinnigen, zu thun? Er muss jene heiraten und kann sie dann, wenn er will, entlassen.20 Wenn aber der Vollsinnige, der Gatte der Vollsinnigen, stirbt, was hat dann der Vollsinnige, der Gatte der Taubstummen, zu thun? Er muss entweder die Chaliza erteilen oder die Leviratsehe vollziehen. 9. Wenn zwei Brüder, von denen dor eine taubstumm, der andre vollsinnig ist, mit zwei Frauen verheiratet sind, die nicht mit einander verwandt sind und von denen die eine taubstumm, die andre vollsinnig ist, und der Taubstumme, der Gatte der Taubstummen, stirbt, was hat dann der Vollsinnige, der Gatte der Vollsinnigen, zu thun? Er muss jene heiraten und kann sie dann, wenn er will, entlassen.20 Wenn aber der Vollsinnige, der Gatte der Vollsinnigen, stirbt, was hat dann der Taubstumme, der Gatte der Taubstummen, zu thun? Er muss jene heiraten und darf sie niemals entlassen.26

+

ABSCHNITT XV.

+

1. Wenn eine Frau mit ihrem Gatten nach einem fernen Laude1 gegangen ist, so darf sie, wenn2 Frieden zwischen ihm und ihr3 und auch Frieden in der Welt4 herrscht und sie zurückkommt und sagt: „mein Gatte ist gestorben“, sich wieder verheiraten;5 [wenn sie sagt:] „mein Gatte ist gestorben,“6 so darf sie den Levir heiraten. Wenn jedoch Frieden zwischen ihm und ihr, aber Krieg in der Welt herrscht, oder wenn Zwist zwischen ihm und ihr,7 aber Frieden in der Welt herrscht und sie zurückkommt und sagt: „mein Gatte ist gestorben,“ so ist sie nicht beglaubt, R. Jehuda sagt: sie ist niemals beglaubt, es sei denn, dass sie weinend und mit zerrissenen Kleidern zurückkehrt. Da sagten sie (die Weisen) zu ihm: in jedem Falle darf sie wieder heiraten.8 2. Bet-Hillel9 sagt: wir haben dieses10 nur für den Fall gehört, dass sie von der Ernte11 kommt und zwar in demselben Lande12 und wie die Begebenheit sich wirklich einmal zugetragen hat.13 Darauf sagte Bet-Schammai zu ihnen: es ist gleich, ob sie von der Ernte oder vom Oliven-Sammeln oder von der Weinlese oder auch von einem andren Lande kommt; die Weisen haben nur darum von der „Ernte“ gesprochen, weil sich der Fall in Wirklichkeit so zugetragen hat.14 Da entschied Bet-Hillel wieder14a wie Bet-Schammai. 3. Bet-Schammai9 sagt: sie15 darf wieder heiraten und erhält ihre Ketuba.16 Bet-Hillel aber sagt: sie darf wieder heiraten, erhältaber ihre Ketuba nicht. Darauf sagte Bet-Schammai zu ihnen: bei dem wichtigen Eheverbot habt Ihr erleichtert,17 werdet Ihr da nicht bei der minder wichtigen Geldsache [gewiss] erleichtern? Da sagte Bet-Hillel zu ihnen: wir finden, dass die Brüder18 auf ihre19 Aussage die Erbschaft nicht antreten.20 Darauf sagte Bet-Schammai zu ihnen: können wir es nicht aus dem Scheine21 ihrer Ketuba ableiten? Er (der Gatte) verschreibt ihr doch: „wenn Du einen Andren heiratest, so erhältst Du, was Dir verschrieben ist.“ Da entschied Bet-Hillel wieder wie Bet-Schammai. 4. Alle sind beglaubt für sie Zeugnis abzulegen,22 ausser23 ihrer Schwiegermutter,24 der Tochter ihrer Schwiegermutter,25 ihrer Nebenfrau,26 ihrer Schwägerin27 und der Tochter ihres Gatten.28 Warum ist es anders bei [der Aussage über einen] Scheidebrief als bei [der über einen] Todesfall?29 Weil [dort] die geschriebene Urkunde beweisend ist.30 Wenn ein Zeuge sagt: „er (der Gatte) ist gestorben,“ sie sich daraufhin verheiratet31 und dann ein Andrer kommt und sagt: „er ist nicht gestorben,” so braucht sie die Ehe nicht zu trennen.32 Wenn ein Zeuge sagt: „er ist gestorben,“ und zwei sagen: „er ist nicht gestorben,“ so muss sie, selbst wenn sie sich schon wieder verheiratet hat, die Ehe trennen.33 Wenn Zwei34 sagen: „er ist gestorben,“ und Einer sagt: „er ist nicht gestorben,“ so darf sie, selbst wenn sie noch nicht wieder verheiratet ist,35 wieder heiraten.36 5. Wenn eine Frau37 sagt: „er (mein Gatte) ist gestorben,“ und die andre38 sagt: „er ist nicht gestorben,“ so darf diejenige, die gesagt hat: „er ist gestorben“, wieder heiraten und erhält ihre Ketuba,39 diejenige aber, die gesagt hat: „er ist nicht gestorben,“ darf nicht wieder heiraten und erhält ihre Ketuba nicht.40 Wenn eine sagt: „er ist gestorben,“ und die andre sagt: „er ist erschlagen,“ so sagt R. Meir: da sie einander widersprechen, dürfen sie beide nicht wieder heiraten;41 R. Jehuda und R. Simon aber sagen: da sie beide darin übereinstimmen, dass er nicht mehr am Leben ist, so dürfen sie wieder heiraten.42 Wenn ein Zeuge sagt: er ist gestorben“, und ein andrer Zeuge sagt: „er ist nicht gestorben,“ [oder] wenn eine Frau sagt: „er ist gestorben,“ und eine andre Frau43 sagt; „er ist nicht gestorben“, so darf sie nicht wieder heiraten.44 6. Wenn eine Frau mit ihrem Gatten nach einem fernen Lande gegangen ist und dann zurückkehrt und sagt: „mein Gatte ist gestorben,“ so darf sie wieder heiraten und erhält ihre Ketuba,45 ihrer Nebenfrau aber ist es verboten.46 War sie47 die Tochter eines Israeliten47a und mit einem Priester verheiratet, so darf sie Hebe geniessen;48 dies sind die Worte des R. Tarphon.49 R Akiba aber sagt: dies ist nicht der rechte Weg, sie vor einer Sünde zu bewahren; es muss ihr vielmehr verboten sein, zu heiraten und Hebe zu geniessen. 7. Wenn sie sagt: „mein Gatte ist [zuerst] gestorben, und nachher ist mein Schwiegervater gestorben,“ so darf sie wieder heiraten und erhält ihre Ketuba, ihrer Schwiegermutter aber ist es verboten.50 War sie die Tochter eines Israeliten und mit einem Priester verheiratet, so darf sie Hebe geniessen; dies sind die Worte des R. Tarfon.49 R. Akiba aber sagt: dies ist nicht der rechte Weg, sie vor einer Sünde zu bewahren; es muss ihr vielmehr verboten sein, wieder zu heiraten und Hebe zu geniessen. Wenn Jemand sich eine von fünf51 Frauen angetraut und dann nicht mehr weiss, welche er sich angetraut, jede aber behauptet: „mich hat er sich angetraut“: so erteilt er52 jeder Einzelnen einen Scheidebrief, legt den Betrag der Ketuba53 für sie 54 nieder und entfernt sich;55 dies sind die Worte des R. Tarphon. R. Akiba aber sagt: dies ist nicht der rechte Weg, ihn vor einer Sünde zu bewahren; er muss vielmehr jeder Einzelnen einen Scheidebrief und die Ketuba geben.56 Wenn Jemand einem von Fünfen etwas geraubt hat und nicht mehr weiss, wem von ihnen er es geraubt hat, jeder Einzelne aber behauptet: „mich hat er beraubt“: so legt er den Raub für sie nieder und entfernt sich; dies sind die Worte des R. Tarphon. R. Akiba aber sagt: dies ist nicht der rechte Weg, ihn vor einer Sünde zu bewahren; er muss vielmehr jedem Einzelnen57 den Raub ersetzen.58 8. Wenn eine Frau mit ihrem Gatten und ihrem Sohne nach einem fernen Lande gegangen ist58a und dann zurückkommt, und sagt: „mein Mann ist [zuerst] gestorben, und nachher ist mein Sohn gestorben“: so ist sie beglaubt.59 [Sagt sie aber:] „mein Sohn ist [zuerst] gestorben, und nachher ist mein Mann gestorben“: so ist sie nicht beglaubt,60 man berücksichtigt jedoch ihre Worte,61 und sie muss die Chaliza vollziehen, darf aber den Levir nicht heiraten. 9. [Sagt sie:] „ein Sohn ward mir im fernen Lande geschenkt“,62 und erklärt: „mein Sohn ist [zuerst] gestorben, und nachher ist mein Mann gestorben“: so ist sie beglaubt.63 [Sagt sie aber:] „mein Mann ist [zuerst] gestorben, und nachher ist mein Sohn gestorben“: so ist sie nicht beglaubt,64 man berücksichtigt jedoch ihre Worte,65 und sie muss die Chaliza vollziehen, darf aber den Levir nicht heiraten.66 10. [Sagt sie:] „ein Levir ward mir im fernen Lande geboren,“67 und erklärt: „mein Mann ist [zuerst] gestorben, und nachher ist mein Schwager gestorben“, [oder:] „mein Schwager [ist zuerst gestorben] und nachher mein Mann“: so ist sie beglaubt.68 Wenn sie mit ihrem Gatten und ihrem Schwager nach einem fernen Lande gegangen ist und dann sagt: „mein Mann ist [zuerst] gestorben, und nachher ist mein Schwager gestorben“, [oder:] mein „Schwager [ist gestorben] und nachher mein Mann“: so ist sie nicht beglaubt;69 denn wenn die Frau sagt: „mein Schwager ist gestorben“, so ist sie nicht beglaubt sich wieder zu verheiraten, desgleichen, [wenn sie sagt:] „mein Schwager ist gestorben“, [so ist sie] nicht [beglaubt] in sein Haus einzutreten, und wenn der Mann sagt: „mein Bruder ist gestorben“, so ist er nicht beglaubt dessen Frau zu heiraten, desgleichen [wenn er sagt:] „meine Frau ist gestorben“, [so ist er] nicht [beglaubt], deren Schwester zu heiraten.70

+

ABSCHNITT XVI.

+

1. Wenn man einer Frau, deren Gatte mit ihrer Nebenfrau nach einem fernen Lande gegangen ist, berichtet: „Dein Mann ist gestorben“: so darf sie sich nicht wieder verheiraten1 und auch den Levir nicht heiraten, bis sie erfahren hat, ob ihre Nebenfrau schwanger ist.2 Hat sie eine Schwiegermutter,3 so braucht sie4 dies nicht zu berücksichtigen.5 Ging sie schwanger fort, so muss sie es berücksichtigen;6 R. Josua sagt: sie braucht es nicht zu berücksichtigen. 2. Wenn von zwei Schwägerinnen7 die eine behauptet: „mein Mann ist gestorben“, und auch die andre behauptet: „mein Mann ist gestorben“: so darf keine von Beiden wegen des Gatten der andren sich wieder verheiraten.8 Hat die eine Zeugen,9 die andre keine Zeugen, so ist es derjenigen, die Zeugen hat, verboten [sich zu verheiraten],10 der andren aber, die keine Zeugen hat, ist es erlaubt.11 Hat die eine Kinder und die andre keine Kinder,12 so ist es derjenigen, die Kinder hat, erlaubt, der andren aber, die keine Kinder hat, verboten. Haben sie13 den Levir geheiratet und sind diese Schwäger gestorben,14 so dürfen sie sich nicht wieder verheiraten.15 R. Elieser16 aber sagt: da sie den Schwägern [zur Ehe] erlaubt wurden, sind sie Jedem erlaubt.17 3. Man darf nur aussagen18 auf Grund des Gesichts19 samt der Nase, obwohl [sonstige] Kennzeichen an seinem Körper20 oder seinen Kleidern21 vorhanden sind. Man darf nicht eher aussagen, als bis seine Seele [ganz] ausgegangen, selbst wenn man ihn zerschnitten22 oder aufgehängt23 oder ein wildes Tier an ihm fressen sah.24 Man darf nur binnen drei Tagen25 aussagen26; R. Jehuda, Sohn Baba’s, sagt: nicht alle Menschen27 und nicht alle Orte28 und nicht alle Zeiten29 sind gleich.30 4. Wenn Jemand ins Wasser fällt, sei dies begrenzt,31 sei dies unbegrenzt, so ist es seiner Frau verboten [sich wieder zu verheiraten];32 R. Meir sagte [auch]: es geschah einst, dass Jemand in einen grossen Brunnen fiel und nach drei Tagen wieder emporkam. R. Jose [aber] sagte: es geschah einst, dass ein Blinder in eine Höhle hinabstieg, um zu baden, und sein Führer nach ihm hinabstieg; als man gewartet hatte, bis ihre Seele [vermutlich] ausgegangen war,33 gestattete man ihren Frauen sich wieder zu verheiraten.34 Ferner geschah es einst in Asia,35 dass man Jemand in das Meer hinabliess36 und nachher nur noch dessen Bein emporzog; da sagten die Weisen: war es vom Knie aufwärts,37 so darf sie (dessen Frau) wieder heiraten,38 war es aber vom Knie abwärts, so darf sie nicht wieder heiraten.39 5. Wenn man auch nur Frauen40 sagen hörte: „N. N. ist gestorben“: so genügt es.41 R. Jehuda sagt: wenn man auch nur Kinder sagen hörte: „wir gingen [soeben], N. N. zu betrauern und zu begraben“:42 so genügt es, sowohl wenn sie die Absicht hatten [Zeugnis abzulegen], als auch wenn sie diese Absicht nicht hatten. R. Jehuda, Sohn Baba’s, sagt: bei einem Israeliten [gilt es], obgleich (nur wenn) er jene Absicht hat, bei einem Heiden aber gilt, wenn er jene Absicht hat, sein Zeugnis nicht.43 6. Man darf aussagen44 [wenn man ihn auch nur gesehen] beim Schein des Lichts oder beim Mondschein; man darf auch der Frau gestatten wieder zu heiraten auf Grund eines Echos.45 Es geschah einst, dass Jemand auf dem Gipfel eines Berges stand und ausrief: „N. N., Sohn des N. N., aus dem Orte N. N. ist gestorben.“ Als man dann dorthin ging und Niemand fand, gestattete man seiner Frau wieder zu heiraten. Ferner geschah es einst in Zalmon,45a dass Jemand ausrief: „mich, N. N., Sohn des N. N., hat eine Schlange gebissen und siehe da, ich sterbe“. Als man dann dorthin ging und ihn nicht mehr erkannte, gestattete man [dennoch] seiner Frau wieder zu heiraten. 7. R. Akiba sagte: als ich einst nach Nehardea46 ging, um ein Schaltjahr anzuordnen, da traf mich (ich) Nehemia aas Beth-Deli46a und er sagte zu mir: „ich habe gehört, dass in Palästina Niemand einer Frau auf die Aussage nur eines Zeugen wieder zu heiraten erlaubt, ausser R. Jehuda, dem Sohne Baba’s, “47 und da sagte ich47a zu ihm: „so verhalten sich die Dinge.“48 Darauf sagte er zu mir: sage ihnen in meinem Namen: „Ihr wisst, dass diese Gegend von Kriegshorden49 durchzogen50 ist51 — ich habe die Ueberlieferung52 von Rabban Gamliel dem Aeltern, dass man einer Frau gestattet, auf die Aussage eines Zeugen hin sich wieder zu verheiraten, und als ich kam und diese Worte dem Rabban Gamliel53 vortrug,54 da freute er sich über meine Worte und sagte: „wir haben nun für R. Jehuda, Sohn Baba’s, einen Genossen55 gefunden.“ Bei diesem Anlass erinnerte sich Rabban Gamliel, dass einst mehrere Männer in Tel Arsa55a erschlagen wurden und dass Rabban Gamliel (der Aeltere) ihren Frauen erlaubte, auf die Aussage eines Zeugen wieder zu heiraten; (es wurde dann bestimmt, dass den Frauen zu gestatten ist, auf die Aussage eines Zeugen wieder zu heiraten;) es wurde [ferner] bestimmt, dass ihnen zu gestatten ist, sich wieder zu verheiraten auf die Aussage eines Zeugen, der es56 aus dem Munde eines andren Zeugen oder aus dem Munde eines Sklaven oder aus dem Munde einer Frau oder aus dem Munde einer Sklavin vernommen.57 R. Elieser und R. Josua sagen: man darf einer Frau nicht gestatten wieder zu heiraten auf die Aussage eines Zeugen hin; R. Akiba sagt: nicht auf die Aussage einer Frau (und nicht auf die Aussage eines Sklaven und nicht auf die Aussage einer Sklavin) und nicht auf die Aussage von Verwandten.58 Da sagte man zu ihm: es geschah einst, dass Söhne eines Leviten nach Zoar, der Palmenstadt,58a gingen und einer von ihnen unterwegs erkrankte; diesen brachte man darauf in ein Gasthaus.59 Als sie dann auf ihrer Rückkehr zur Wirtin60 sagten: „wo ist unser Geführte?“ da sagte61 sie zu ihnen: „er ist gestorben, und ich habe ihn begraben;“ darauf gestattete man seiner Frau wieder zu heiraten. Da sagte man zu ihm:62 sollte eine Priesterin63 nicht ebenso [beglaubt] sein wie die Wirtin?64 Darauf erwiderte er ihnen: wenn nur die Wirtin beglaubt wäre!65 Die Wirtin nämlich brachte ihnen seinen Stab, seine Tasche66 und die Thorarolle, die er bei sich gehabt hatte.

+

:םליקא לה מםכת יבמות

+

Ende des Traktats Jebamot.

+1) Die mit dem Bruder ihres kinderlos verstorbenen Mannes derart verwandt sind, dass er (bei Todesstrafe) keine von ihnen heiraten darf. +2) Da ihnen selbst die Leviratsehe mit diesem Schwager verboten ist. Dies wird in Jeb. 3b mittelst der Norm der „Wort- und Begriffsanalogie“ (גזרה שוה) aus den Worten עליה in Lev. 18, 18 und Deut. 25, 5 abgeleitet, wonach die allgemeine Vorschrift, dass der Levir die Witwe seines kinderlos verstorbenen Bruders ehelichen solle (Deut. 25, 5), in dem Sinne beschränkt wird, dass diese Ehe nicht stattfinden darf, wenn die Witwe die Schwester der Frau des überlebenden Bruders ist. Dasselbe ist der Fall, wenn überhaupt der Levir mit der Witwe blutsverwandt ist. +3) D. h. die Frauen, die ihr Mann neben ihnen noch hatte, die aber sonst in keiner verwandtschaftlichen Beziehung zu dem Bruder ihres Mannes standen. Wenn der verstorbene Bruder zwei Frauen hinterlassen, von denen die eine dem überlebenden Bruder zur Ehe verboten ist, so fällt für diesen überhaupt die Pflicht der Leviratsehe gegenüber dem Hause seines verstorbenen Bruders fort, und er darf auch dessen Nebenfrauen nicht heiraten, was Jeb. 3b aus לצרר, Lev. 18, 18 abgeleitet wird. — Allgemein sei hier noch bemerkt: Jede wegen Blutsverwandtschaft bei Strafe der Ausrottung zur Ehe verbotene Frau heisst mit Bezug auf den Blutsverwandten ערוה. Die Nebenfrau einer solchen zur Ehe verbotenen Frau heisst צרת ערוה. Vgl. auch die folgende Mischna. +4) S. das Beispiel im zweiten Satz der folgenden Mischna. +5) Entschuhungs-Act, Deut. 25, 7 ff. +6) Deut. 25, 5. +6a) Vgl. Note 39. +7) Des überlebenden Bruders. +8) Die er ausserehelich gezeugt hat. Das Verbot, diese zu ehelichen, wird durch ק״ו (Schluss a minori ad majus, vom Leichtern auf das Schwerere) von ובת בתך, Lev. 18, 10 (wo die Tochter seines unehelichen Kindes gemeint ist) abgeleitet; vgl. Jeb. 97a. Die eheliche Tochter ist in בת אשתו, dem vierten Falle dieser Mischna, einbegriffen. Ebenso ist die Tochter seiner ehelichen Tochter in בת בתה, dem sechsten Falle dieser Mischna, einbegriffen u. s. w. +9) D. h. seiner unehelichen Tochter. +10) D. h. seines unehelichen Sohnes. +11) Seine Stieftochter. +12) Die Tochter seines Stiefsohnes. +13) Die Tochter seiner Stieftochter. Die drei letztgenannten Frauen sind durch Lev. 18,17 zur Ehe verboten. +14) Wenn z. B. Ruben die (verwitwete) Schwiegermutter seines Bruders Simon geheiratet hatte und dann kinderlos gestorben ist, so darf Simon an dieser seiner Schwägerin als an seiner Schwiegermutter die Leviratsehe nicht vollziehen, nach Lev. 18, 17 und 20, 14. So Raschi z. St. Wir könnten auch den Fall setzen, dass Simon die Tochter seines Bruders Ruben geheiratet, diese aber später durch den Tod verloren hat. Wenn nun Ruben stirbt, so darf Simon an dessen Witwe als an seiner Schwiegermutter die Leviratsehe nicht vollziehen, da man die Schwiegermutter auch nach dem Tode seiner Frau nicht heiraten darf, vgl. Sanh. IX, 1 und Note 1 das. Allein nach Raschi Sanh. 76b s. v. ר״ע übertritt man in diesem Falle nur das Verbot Deut. 27, 23, wird aber nicht mit himmlischer Ausrottung bestraft. (Vgl. auch Magg. Mischne zu Maim. Hilch. Issure Biah II, 7). +14a) Die Grossmutter seiner Frau mütterlicherseits. +14b) Die Grossmutter seiner Frau väterlicherseits. +15) Die seinen Bruder väterlicherseits geheiratet hatte, der nun kinderlos gestorben ist. Das Verbot folgt aus Lev. 18, 9. Das Gebot der Leviratsehe hat nur bei den Söhnen eines Vaters statt, die auch מיוחדים בנחלה im Erbrecht verbunden sind, was Jeb. 17b aus אחים יחדו Deut. 25, 5 abgeleitet wird. +16) S. vorige Note. Das Verbot folgt aus Lev. 18, 13. +17) Lev. 18, 18. +18) Z. B. Simons Stiefbruder war mit Rahel verheiratet. Nach dessen Tode heiratete sie Ruben, den (richtigen) Bruder Simons, der nun kinderlos gestorben ist. In diesem Falle darf Simon an Rahel nicht die Leviratsehe vollziehen, weil sie ihm als Frau des Stiefbruders nach Lev. 18, 16 zur Ehe verboten war; unter אחיך in diesem Verse ist nach Jeb. 55a auch der Halbbruder zu verstehen. +19) S. Jeb. II, 1. +20) Die nach dem Tode ihres Mannes, der ein Sohn Simons war, Ruben, den Bruder Simons, geheiratet hat, der nun kinderlos gestorben ist. Das Ehelichen der Schwiegertocher ist aber dem Schwiegervater nach Lev. 18, 14 und 29 bei Strafe der Ausrottung verboten. +21) Die genannten 15 Frauen. +22) Vor dem Tode ihres Gatten, so dass die Leviratsehe nicht erfolgen konnte; vgl. folgende Mischna. +23) Z. B. Simon hat seine minderjährige Tochter Rahel an Dan, der mit ihm nicht verwandt ist, verheiratet; sie wird dann, noch als Minderjährige, von diesem Manne geschieden. Durch das Verheiraten seitens des Vaters verliert dieser das fernere Recht an seiner Tochter, so dass sie, wenn geschieden oder verwitwet, יתומה בחיי האב, „eine Waise bei Lebzeiten des Vaters“ genannt wird. Wenn sie nun als Minderjährige Ruben, den Bruder ihres Vaters, heiratet, so genügt, um diese Ehe, die nur rabbinisch giltig ist, aufzulösen, eine Erklärung vor Zeugen, dass sie sich weigert (מאן) die Ehe fortzusetzen. (Vgl. Jeb. XIII, 1). Hat sie diese Erklärung abgegeben, so sind ihre Nebenfrauen dem Simon zur Ehe erlaubt, da bei ihr eine Verpflichtung zur Leviratsehe nicht eintrat. +24) Von ihrem (letzten) Gatten (Ruben, dem Bruder des Simon). Da in diesem Falle die Pflicht der Leviratsehe fortfällt, ist die Nebenfrau dem Ruben zur Ehe gestattet. +25) אילונית (von איל = Widder), widderähnlich, zum Gebären unfähig; so erklärt es auch der Talmud Ketub. 11a mit דוכרנית = einem Manne ähnlich. Die Merkmale einer solchen sind Jeb. 80b aufgezählt. +26) Da nach Jeb. VIII, 5 bei der Unfruchtbaren das Gebot der Leviratsehe nicht in Kraft tritt, darf ihr Schwager ihre Nebenfrau heiraten. +27) Da sie ja geboren hatten, bevor sie die letzte Ehe (mit Ruben) eingingen. +28) Da die Weigerungs-Erklärung nur bei Minderjährigen die Ehe auflöst, die genannten drei Frauen aber erwachsen sind. Diese Mischna vertritt die Ansicht des R. Jehuda, Jeb. XI, 1. Nach der recipierten Halacha jedoch (Maim. Hil. Iss. Biah II, 13, Eben haëser Cap. 15, § 5) darf der Sohn die Frau heiraten, der sein Vater ausserehelich (mit Anwendung von Gewalt oder Ueberredung) beigewohnt hat. Somit ergiebt sich noch ein 16. Fall: Wenn Ruben, ein Bruder väterlicherseits des Simon, dessen Mutter geheiratet, die der Vater vergewaltigt hatte, und dann kinderlos gestorben ist, so darf Simon weder an seiner Mutter noch an deren Nebenfrauen die Leviratsehe vollziehen. +29) Die 15 in der vorigen Mischna genannten Frauen. +30) S. den Anfang der ersten Mischna. +31) Des überlebenden Bruders (Simon). +31a) In der ersten Mischna genannten. +32) Mit Hinterlassung nur dieses einen Bruders. +33) S. oben Note 2. +34) S. oben Note 3. +35) Ist ein zweiter überlebender Bruder (Levi) vorhanden, so darf er an einer der Frauen des verstorbenen Bruders (Ruhen) die Leviratsehe vollziehen, da er nrsprünglich zu diesen Frauen in keiner verwandtschaftlichen Beziehung gestanden. Im Falle der Mischna vollzog er nun die Leviratsehe an der Nebenfrau seiner Nichte (seiner Schwägerin). +36) Ohne Kinder zu hinterlassen, so dass Simon als einziger Bruder zur Leviratsehe verpflichtet wäre. +37) Da Simon die Nebenfrau seiner Tochter aus der Ehe mit Ruben nicht heiraten darf, so ist ihm auch deren Nebenfrau aus der Ehe mit Levi verboten; vgl. oben Note 3. +38) Brüder. +39) Ist z. B. ein dritter überlebender Bruder (Juda) vorhanden, so darf er an einer der Frauen des verstorbenen Bruders (Levi) die Leviratsehe vollziehen. Stirbt er nun kinderlos mit Hinterlassung noch einer anderen Frau, so darf Simon als Levir keine von diesen heiraten; vgl. oben Note 3. +40) S. den zweiten Teil der ersten Mischna. +41) Oder sie erklärt ihre Weigerung oder sie ist unfruchtbar. +42) Weil sie in dem Momente, da für den überlebenden Bruder die Pflicht der Leviratsehe eintritt, d. h. da ihr Gatte stirbt, nicht צרת ערוה, die Nebenfrau einer dem Levir zur Ehe verbotenen Frau, in unserem Falle Nebenfrau seiner Tochter ist. +43) Die Gattin des verstorbenen und die Tochter des überlebenden Bruders. +44) Wenn sie noch minderjährig war, vgl. Note 28. +45) Und ihr Mann ist gestorben. +46) Da die Ehe der Minderjährigen nur rabbinisch giltig ist, also (nach der Thora) für die Nebenfrau die Pflicht zur Leviratsehe vorliegt, so muss diese wenigstens Chaliza vollziehen, um sich anderweitig verheiraten zu können. +47) Weil die Ehe der Minderjährigen (rabbinisch) giltig ist, könnte es sonst scheinen, als ob die צרת הבת, die Nebenfrau seiner Tochter in diesem Falle zur Leviratsehe erlaubt wäre. +48) Die in der ersten Mischna aufgezählt sind. +49) Und nicht dessen Bruder väterlicherseits. +50) Wenn ihre Gatten gestorben sind, dürfen ihre Nebenfrauen diesen Mann, dem die Frauen zur Ehe verboten waren, heiraten, weil das Gebot der Leviratsehe nur bei Brüdern (Söhnen eines Vaters) statt hat (vgl. oben Note 15), und somit das Verbot von צרת ערוה nur diese betrifft. Selbst wenn der Bruder (Ruben) jenes Mannes (Simon) widerrechtlich die verbotene Ehe mit einer dieser 6 Frauen (z. B. mit dessen Mutter) eingegangen und dann kinderlos gestorben ist, dürfen dessen Nebenfrauen dennoch jenen (Simon) heiraten, da diese Ehe gesetzlich ungiltig war (תופסין אין קידושין) und daher nicht von צרת ערוה die Rede sein kann. +51) Lev. 18, 7. Auch diese Mischna vertritt die Ansicht des R. Jehuda, Jeb. XI, 1, wonach unter keinen Umständen der Sohn die Frau seines Vaters heiraten darf. Vgl. jedoch oben Note 28. +52) Lev. 18, 8. +53) Lev. 18, 12. +54) Lev. 18, 9. +55) Lev. 18, 14. +56) Der beim Tode Kinder hinterlassen. Wenn dann dessen Frau [[illegible]]nen zweiten Mann geheiratet und auch diesen durch den Tod verloren hat, so darf ihre Nebenfrau den Bruder ihres ersten Gatten heiraten. +57) Vgl. Edujot IV, 8. +58) Der in der ersten Mischna aufgezählten 15 Frauen. +59) Obgleich die Nebenfrauen צרות ערוח sind (vgl. oben Note 3). Die Deutung des Wortes לצרר (s. das.) ist für ihn nicht massgebend. +60) Bei Strafe der Ausrottung. +61) Die Nebenfrauen. +62) Um von der Leviratsehe befreit zu werden. +63) Da die Chaluza (nach den Rabbinen) keinen Priester heiraten darf (vgl. Jeb. II, Note 35). +64) Da die Leviratsehe verboten war, ist die Chaliza überflüssig und wird als nicht geschehen betrachtet. +65) Nachdem sie wieder Witwen wurden. +66) Denn die Leviratsehe war nach der Ansicht des Bet-Schammai erlaubt. +67) Die Leviratsehe, die nach der Ansicht des Bet Hillel bei Todesstrafe verboten war, stempelt die Frau zu einer Buhlerin (זונה), die nach Lev. 21, 7 einem Priester zur Ehe verboten ist. +68) Die Männer aus der Schule Schammais. +69) Die Töchter der Anhänger Hillels. +70) „Obgleich die Kinder aus den Ehen, die nach Bet-Hillel bei Strafe der Ausrottung verboten sind, von ihnen als ממזרות (Jeb. IV, 13) nicht geheiratet werden dürften, so haben sie dennoch die eheliche Verbindung mit den Töchtern der Schammaiten nicht gescheut, weil sie sich darauf verlassen konnten, dass die Schammaiten ihnen im betreffenden Falle mitteilen werden, dass nach der Ansicht von Bet-Hillel die Ehe verboten sei.“ (Vgl. Edujot IV, 8, Note 75). +71) Weil die Einen den Andren mitteilten, was nach der Ansicht der letzteren unrein sei. +1) Des Überlebenden. +1a) Die nach Jeb. I, 1 ihre Nebenfrau von Leviratsehe und Chaliza befreit. +2) Verheirateten. +3) Ohne Kinder zu hinterlassen. +4) Die zuerst mit dem ersten, dann mit dem zweiten Bruder verheiratet war. +5) Nach Deut. 25, 5 (כי ישבו אחים) muss der Bruder, der die Leviratsehe an der Frau des verstorbenen Bruders zu vollziehen hat, mit diesem „gleichzeitig auf Erden gewesen sein.“ (Jeb. 17b sind bei der Begründung dieses Gesetzes nur die drei Wort אחים כי ישבו zu lesen, während aus יחדו ein andres Gesetz abgeleitet wird, vgl. Jeb. I, Note 15. Im Sifré § 228 sowie im Alfes z. St. findet sich auch die richtige Lesart.) Dadurch aber, dass der erste Bruder starb, bevor der dritte geboren wurde, ist diesem die Frau des Ersteren (bei Strafe der Ausrottung) für immer zur Ehe verboten, obgleich in diesem Falle für den dritten Bruder die Pflicht zur Leviratsehe (mit der Frau des Ersteren) erst mit dem Tode des zweiten Bruders eintritt, mit dem er wohl gleichzeitig gelebt hat. +5a) Die ursprünglich mit dem zweiten Bruder verheiratet war. +6) Sie ist צרת ערוה, vgl. Jeb. I, Note 3. +7) Der zweite Bruder. +8) מאמר eig. Spruch, Ansprache. „Darunter versteht man die nach Bet-Hillel nur rabbinisch giltige Antrauung der zur Leviratsehe verpflichteten Schwägerin durch einen Wertgegenstand, den der Levir ihr überreicht, indem er dabei, wie bei sonstigen Trauungen, die Formel הרי את מקודשת לי וכו׳ spricht. מאמר (Spruch) heisst diese Antrauung im Gegensatz zu der in der Thora erwähnten Beiwohnung (יבא עליה, Deut. 25, 5), welche (ebenso wie die Chaliza) מעשה, That genannt wird (Jeb. IV, 9) und die Leviratsehe vollendet.“ S. Edujot IV, Note 79. +8a) Die Frau des ersten Bruders. +9) Ohne ihr beigewohnt zu haben, sodass die Leviratsehe nach der Thora noch nicht vollendet ist. +10) Da der Levir sich die Schwägerin nach der Thora durch Maamar nicht vollständig angeeignet hat, so ist die zweite Frau nicht in dem Grade צרת ערוה, dass sie ohne weiteres sich verheiraten könnte. +11) Weil sie wenigstens nach den Rabbinen, die eine Ehe durch Maamar für giltig erklären, als צרת ערוה erscheint; in allen Fällen aber, wo die Ehe keine vollgilltige ist, muss die Witwe Chaliza vollziehen, darf jedoch den Levir nicht heiraten. +12) Dem also die Pflicht zur Leviratsehe gegenüber der Frau des ersten Bruders niemals oblag. +13) Der zweite, der die Leviratsehe vollzogen. +14) Im ersten Falle dieser Mischna, wenn nämlich der zweite die Leviratsehe vollzogen. +15) Da er nach Vollzug der Leviratsehe der ersten geboren wurde, sodass er ihr gegenüber nie die Pflicht hatte, sie als Levir zu heiraten. +16) חלץ = (den Schuh) ausziehen, zunächst von der Frau, Deut. 25, 9, später häufig vom Manne, der sie veranlasst, ihn zu entschuhen, den Chaliza-Act zu vollziehen, „Chaliza erteilen.“ +17) Die Weisen. +18) Deren Mann kinderlos gestorben ist, sodass Leviratsehe oder Chaliza erfolgen muss. +19) Für den Levir. +20) Nach dem Gesetze der Thora; z. B. eine von den 15 in Jeb. I, 1 aufgezählten Frauen. +21) S. Jeb. I, Note 2 und 3. Dasselbe gilt auch für ihre Nebenfrauen, sowie für eine zum Gebären Unfähige (אילונית), die Frau eines von Natur Verstümmelten (סרים חמה, Jebamot VIII, 5) oder eines Zwitters (אנדרוגינוס, VIII, 6), eines Proselyten oder eines freigelassenen Sclaven (XI, 2). +22) S. folgende Mischna. +23) Des Standes des Levir resp. des eigenen. S. folgende Mischna. +24) Da nach der Thora die Ehe giltig wäre, ist sie eigentlich durch die Pflicht der Leviratsehe an den Schwager gebunden (זקוקה ליבם) und daher nicht ohne weiteres für jedermann zur Ehe erlaubt. +25) Weil zu befürchten ist, dass der Levir, wenn ihm die Leviratsehe gestattet wäre, ihr mehr als einmal beiwohnen würde, während ihm nur der erste Concubitus gesetzlich gestattet ist, um die Leviratsehe zu vollenden. +26) Der wegen Blutsverwandtschaft zur Ehe verbotenen Frau (ערוה). +27) Wenn nämlich 2 Brüder 2 Schwestern geheiratet haben und dann kinderlos gestorben sind, die eine von diesen aber dem dritten (überlebenden) Bruder als ערוה z. B. als seine Schwiegermutter) verboten ist; vgl. Jeb. III, 3. +28) Da ihm deren Schwester (als ערוה) gegenüber die Pflicht zur Leviratsehe nicht oblag, heisst sie nicht אחות זקוקתו = die Schwester der Frau, mit der ihn die Pflicht der Leviratsehe verbindet, die (rabbinisch) wie die Schwester seiner Frau betrachtet wird; sie darf daher den Levir heiraten. +29) Nämlich der Pflicht (מצוה), auf die Worte der Weisen zu hören. +30) סופר = γραμματεύς = Kenner der heiligen Schrift, vgl. Esra 6, 7. +31) Das Verbot der Rabbinen erstreckt sich um einen Grad weiter, als das der Thora; z. B. das Verbot der Thora, die Mutter zu ehelichen, wird von den Rabbinen auch auf die Grossmutter ausgedehnt, u. s. w. Nach dem Talmud (Jeb. 21a) sind noch 20 Personen zur Ehe verboten: 1) Die Mutter des Vaters, 2) die Mutter der Mutter; 3) die Mutter des Grossvaters väterlicherseits, 4) die Mutter des Grossvaters mütterlicherseits, 5) die Gattin des Grossvaters väterlicherseits, 6) die Gattin des Grossvaters mütterlicherseits, 7) die Gattin des Bruders des Vaters mütterlicherseits, 8) die Gattin des Bruders der Mutter (väterlicher- und mütterlicherseits), 9) die Enkelin des Sohnes in weiblicher Linie, 11) die Enkelin des Sohnes in männlicher Linie, 12) die Enkelin der Tochter in männlicher Linie, 13) die Enkelin der Tochter seiner Frau in weiblicher Linie, 14) die Enkelin des Sohnes seiner Frau in männlicher Linie, 15) die Mutter der Grossmutter der Gattin in weiblicher Linie, 16) die Mutter der Grossmutter der Gattin in männlicher Linie, 17) die Mutter des Grossvaters der Gattin in weiblicher Linie, 18) die Mutter des Grossvaters der Gattin in männlicher Linie, 19) die Schwiegertochter des Sohnes, 20) die Schwiegertochter der Tochter. — In den Fällen 1 und 2 ist auch die Mutter der Mutter des Vaters (resp. der Mutter), sowie deren Mutter u. s. w. verboten; im Falle 5 auch die Gattin des Urgrossvaters väterlicherseits u. s. w.; im Falle 19 auch die Schwiegertochter des Enkels u. s. w. in männlicher Linie. In den übrigen Fällen bleibt das Verbot (nach Maimon. Hil. Ischut I, 6) nur auf die Genannten beschränkt, während es nach Eb. Haëser Cap. XV in den Fällen 9—18 sich auch auf alle folgenden Glieder der Ascendenz resp. der Descendenz erstreckt. +32) Lev. 21, 6. +33) Lev. 21, 14. Wenn die Frau zuerst mit einem gemeinen Priester verheiratet war, der kinderlos starb, und der überlebende Bruder ein Hohepriester ist. +34) Die ein Priester gesetzwidrig (Lev. 21, 7) geheiratet hat. +35) Eine Frau, die durch Chaliza den Schwager von der Leviratsehe entbunden, und trotz des Verbotes der Rabbinen (die sie wie eine „Geschiedene“ betrachten) einen Priester geheiratet hat. +36) Eine in Blutschande Gezeugte, s. Jeb. IV, 13; das Verbot Deut. 23, 3. +37) נתינים werden die Nachkommen der Gibeoniten genannt, die Josua zu Tempelsklaven „bestimmt“ hatte (ויתנם, Jos. 9, 27). Die Verschwägerung mit ihnen ist nach Maimonides (Hil. Issure Biah XII, 22) von den Rabbinen, nach Tosaphot (Ketub. 29a s. v. אלו) durch Thoragesetz (Deut. 7, 3) verboten. +38) Selbst einen in Blutschande gezeugten (ממזר). +39) Weil er (nach dem zweiten Satz dieser Mischna) von der Leviratsehe befreit, vermag er auch unter Umständen zu dieser zu verpflichten; Jeb. 22a. +40) Er beerbt ihn, wenn keine bevorrechtigten Erben da sind (Num. 27, 9), und, falls er Priester ist, darf (und muss) er sich an ihm (d. h. an seiner Leiche) verunreinigen (Lev. 21, 2). +41) Bei dieser gilt der Grundsatz ולדה כמותה, dass das Kind gesetzlich den Character der Mutter trägt, was Jeb. 33a aus האשה וילדיה Ex. 21, 4 abgeleitet wird. Der Sohn wird daher nicht als בנו (Sohn des Vaters) betrachtet; vgl. Tosaphot zu Kid. 68 b, s. v. ולדה. +42) Auch bei dieser gilt der Satz ולדה כמותה, was der Talmud (l. c.) durch folgende Deduction ableitet: Es heisst Deut. 7, 3: בתך לא חתן לבנו deine Tochter sollst du nicht geben seinem (des Heiden) Sohne; hieran schliesst sich die Begründung (v. 4): כי יסיר את בנך מאחרי, denn er wird deinen Sohn von mir entfernen, d. h. der (heidnische) Gatte deiner Tochter wird „deinen Sohn“ (d. i. das Kind deiner (jüdischen) Tochter) von mir entfernen. בנך מישראלית קרוי בנך die Thora nennt also den Sohn (resp. den Enkel), der von der Jüdin geboren wird, „deinen Sohn“. Nun heisst es in v. 3 auch: ובתו לא תקח לבנך seine Tochter sollst du nicht nehmen für deinen Sohn; an diesen letzten Teil des Verses schliesst sich aber nicht die Begründung an etwa: כי תסיר את בנך מאחרי, sie (die Heidin) wird deinen Sohn (d. i. das Kind deiner heidnischen Schwiegertochter) von mir entfernen; also אין בנך הבא מן הנכרית קרוי בנך אלא בנה, die Thora nennt den Sohn (resp. den Enkel), der von der Heidin geboren wird, nicht „deinen“, sondern „ihren“ Sohn (Baschi). +43) S. oben Note 38. +44) Die Worte ובן אין לו (Deut. 25, 4) sind nach Jeb. 22b (עיין עליו = untersuche erst) in prägnantem Sinne zu fassen, als jede Descendenz, sei es durch männliche oder weibliche Nachkommenschaft, also auch ממזר. +44a) Er wird mit dem Tode bestraft. +45) Ex. 21, 15. +46) Ex. 21, 27. Nach dem Talmud (l. c.) ist der Sohn nur dann des Todes schuldig, wenn der Vater zuvor seine Sünde (hier das Beiwohnen der ihm zur Ehe verbotenen Frau) bereut hat; im Nichtfalle ist er jedoch frei von Todesstrafe, weil dann der Vater אינו עושה מעשה עמך durch seine Thaten beweist, dass er nicht „im Volke“ steht (בעמך Ex. 22, 27), sich nicht, gleich dem Volke, dem Gesetze unterordnet. +47) Oder überhaupt eine von zwei Frauen, die mit einander blutsverwandt sind. +48) Da bei jeder der Zweifel besteht, ob sie nicht die Schwester der Angetrauten ist, die ihm (als אחות אשה) zur Ehe verboten ist. +49) Er darf an keiner von beiden die Leviratsehe vollziehen, da sie vielleicht die Schwester derjenigen Frau ist, mit der ihn die Pflicht der Leviratsehe verbindet (אחות זקוקתו), die er aber nach den Rabbinen nicht ehelichen darf (s. oben Note 28); und selbst wenn er zuerst der einen die Chaliza erteilt, darf er als Levir die andre nicht heiraten, weil die Schwester der Chaluza nach den Rabbinen dem Levir zur Ehe verboten ist, solange die Chaluza lebt. +50) Der einen von den zwei Schwestern. +51) An der andren. +52) Ist sie nämlich die wirkliche Schwägerin, so ist die Leviratsehe geboten und zulässig; ist sie aber deren Schwester, so ist sie nicht mehr זקוקתו אחות (Note 49), weil durch die Chaliza, die sein Bruder der andren Schwester erteilt hat, die זיקה, d. i. das Band, das ihn durch die Pflicht der Leviratsehe mit dieser verknüpft, aufgelöst ist. Er darf sie also auch in diesem Falle heiraten. +53) Die beiden Brüder. +54) D. h. ohne in dieser Angelegenheit das Gericht befragt zu haben. +55) Eigentlich: so fordert man sie (die Frauen) von ihm nicht zurück, weil jeder sagen kann, er habe rechtmässig geheiratet. Selbst wenn der erste Bruder nicht die wirkliche Schwägerin, sondern deren Schwester geheiratet hätte, die ihm eigentlich als אחות זקוקתו verboten war, darf er dennoch seine Frau behalten, weil durch die inzwischen erfolgte Ehe des zweiten Bruders die זיקה (Note 52), die ihn mit dessen Gattin verband, aufgelöst ist. +56) Die mit einander nicht verwandt sind. +57) Der beiden verstorbenen Männer. +58) Denn bei demjenigen von ihnen, der zuerst die Leviratsehe vollziehen würde, ist zu befürchten, dass er nicht seine (wirkliche) Schwägerin, sondern deren Schwester heiratet, die ihm aber als אחות זקוקתו zur Ehe noch verboten ist, da ja sein Bruder keine Chaliza erteilt hat. +59) Das zweite Brüderpaar. +60) Nach der Tradition (Jeb. 24a) ist das Subject zu והיה הבכור, Deut. 25, 6 dasselbe wie das der zweiten Hälfte des vorhergehenden Satzes (v. 5), nämlich „der Levir“, sodass v. 6 also zu erklären ist: „Und er (der Levir) wird das erste Kind, das sie (dem Verstorbenen) gebiert, d. h. nicht erst durch die in dieser Ehe von ihr zu erwartenden Kinder, in deren Hinblick die Leviratsehe geschieht, sondern sofort mit Ehelichung der Witwe wird dem Verstorbenen ein Fortträger seines rechtsbezüglichen Namens“. So S. R. Hirsch in seinem Commentar zu Deut. 25, 6. Nach Maimon. (Hil. Jibbum II, 6) ist das Subject zu אשר תלד die „Mutter“ der beiden Brüder (von der freilich weder in diesem, noch im vorhergehenden Verse die Rede ist). Aus der unmittelbaren Aufeinanderfolge der Worte ולקחה לו לאשה ויבמה (v. 5) und והיה הבכור (v. 6), sowie aus der Bezeichnung des Levir als בכור wird nun abgeleitet, dass die Pflicht zur Leviratsehe zunächst an den ältesten Bruder herantritt. Der Ausdruck בכור ist aber hier nicht wörtlich (als Erstgeborener) zu nehmen, sondern nur zu dem Zwecke gewählt, um dem Levir das Recht an dem Vermögen des verstorbenen Bruders nur in demselben beschränkten Maasse zuzuweisen (לגריעותא, Jeb. 24b), wie es dem „erstgeborenen Sohne“ zusteht; vgl. Bechorot VIII, 9. +61) Die Leviratsehe bleibt giltig. +62) נטען, eig. mit etwas belastet werden, daher beschuldigt, verdächtigt werden. +63) Mit ihr verbotenen Umgang gepflogen zu haben. +64) Selbst nachdem sie freigelassen resp. Proselytin geworden ist. +65) Damit man nicht den Verdacht für begründet hält. +66) Da die Ehe gesetzlich giltig ist und man eine Ehe nicht auf ein blosses Gerücht hin trennt. +67) Das Gericht. +67a) Mit ihrem Gatten. +68) Weil nach Sota V, 1 die des Ehebruchs verdächtige Frau nicht nur ihrem Gatten verboten ist, sondern auch den Mann nicht heiraten darf, der des Ehebruchs mit ihr verdächtig geworden (נשם שאסורה לבעל כך אסורה לבועל). +69) מדינת הים eig. Gegend jenseits des Meeres, überseeisches Land; darunter versteht man (nach Raschi) mit Bezug auf Palästina alle Länder ausserhalb desselben. +69a) Wie die Aussage des Zeugen in diesem Falle lauten muss, s. Gittin I, 1. +70) Weil hier nur die Aussage dieses einzigen Zeugen vorliegt und zu fürchten ist, dass er diese nur gemacht hat, um dann die Frau heiraten zu können. +71) Der Gatte. +72) S. Note 70. Die Frau darf sich aber anderweitig verheiraten, weil ihr dies auch auf die Aussage nur eines Zeugen gestattet ist, damit sie nicht, durch die Ehe gebunden, ihr ganzes Leben (עגונה) vereinsamt bleibe (Gittin 3a). +73) Weil sein Zeugnis als das eines „Bösewichts“ (רשע) nach Ex. 23, 1 ungiltig ist. +74) D. h. ich befand mich in der Gesellschaft derer, die ihn getötet, war aber selbst am Morde nicht beteiligt. +75) Nach der Halacha jedoch, die gegen die Ansicht des R. Jehuda entscheidet, darf die Frau sich auch dann wieder verheiraten, wenn der Zeuge erklärt: הרגתיו, ich habe ihn getötet, weil man annimmt, dass „Niemand sich selbst (durch seine eigene Aussage) zum Bösewicht stempelt“ (אין אדם משים עצמו רשע); man glaubt deshalb dem Zeugen den Thatbestand, dass nämlich der Gatte getötet ist, aber nicht die Aussage, dass er selbst (der Zeuge) ihn getötet hat. +76) Der (nach Chag. 10a) das Recht hat, ein Gelübde für giltig oder ungiltig zu erklären. +76a) Wenn die Frau gelobt hat, sich jedes Umganges mit ihrem Gatten zu enthalten. +77) Der gegen dieses Gelübde keine Einsprache erhoben, vgl. Num. 30, 8. +78) Indem er das Gelübde für verbindlich erklärte, weil er Mangels ausreichender Gründe sie nicht veranlassen konnte, es zu bereuen. +79) Damit er nicht in den Verdacht kommt, dass er bei seiner Entscheidung nur die Absicht hatte, diese Frau zu heiraten. +80) Vgl. Jeb. I, Note 23. +81) Nach Sanh. I, 3 vor einem Gericht, das aus 3 Männern besteht. Nach der Halacha (Jeb. 107b) ist die Weigerungs-Erklärung auch vor Zweien giltig, während bei Chaliza zu den Dreien (der Mischna) noch zwei hinzutreten müssen, damit der Act öffentlich bekannt werde (Jeb. 101b). +82) Der Verdacht (Note 79) fällt hier fort. +83) Der Bote, der den Scheidebrief brachte (II, 9), der Zeuge, der den Tod des Gatten meldete (ibid.), und der Gelehrte, der das Gelübde der Frau für verbindlich erklärte. +84) Während sie ihre Erklärung abgaben. +85) Die betreffenden Frauen. +86) Der Verdacht fällt hier fort, da nicht zu befürchten ist, dass jemand zu Gunsten seiner Verwandten eine gesetzwidrige Erklärung abgeben wird. +1) Vgl. Edujot V, 5. +2) Weil jede der beiden Schwestern mit jedem der beiden Brüder durch das Band der Leviratsehe-Pflicht verbunden (זקוקה) ist, sodass diesen jede Schwester als אחות זקוקתו (s. Jeb. II, Note 49) zur Ehe verboten ist. +3) Ein jeder der beiden Brüder hat eine von den beiden Schwestern geheiratet. +4) Da אחות זקוקתו nach den Rabbinen wie die Schwester der Ehefrau zur Ehe verboten ist. +5) Aus Jeb. 28a ist ersichtlich, dass hier R. Eleasar zu lesen ist. Diese Lesart hat auch Ms. München zu Edujot V, 5; sie verdient vor der unsrigen den Vorzug, weil R. Eleasar (b. Schammua) der Zeitgenosse des R. Jehnda, R. Jose und R. Simon war, die Edujot V, 1—3 im Namen von Bet-Schammai und Bet-Hillel referieren. Vgl. die Anmerkung des R. Samuel Straschun z. St. +6) Nach der Relation des Abba Saul (Jeb. 28a) hat Bet-Hillel die erleichternde Ansicht, nach der des R. Simon (ibid, und Tosefta Jeb. V, 1) ist überhaupt keine Controverse zwischen B-S. und B-H. beide sind vielmehr der Ansicht, dass die Männer die Frauen behalten dürfen, und so entscheidet auch die Halacha. +7) Den beiden Schwestern (in der ersten Mischna.) +8) Z. B. als Schwiegermutter u. dgl. +8a) S. Jeb. II, 3. +9) Diese ist nicht אחות זקוקתו, weil die andre Schwester (als Blutsverwandte) nicht durch die Pflicht der Leviratsehe mit ihm verbunden war. +10) Denn jede von beiden ist hier אחות זקוקתו. +11) S. Jeb. II, 4. +12) D. h. jede von den beiden Schwestern. +13) Weil nach der Thora die Ehe keine verbotene wäre; vgl. Jeb. II, 3 und Note 24 und 25. +14) Jeb. II, 3. +14a) Und dann kinderlos gestorben sind. +15) Die beiden verwitweten Schwestern. +16) Weil jede der beiden Schwestern mit dem überlebenden Bruder durch das Band der Leviratsehe-Pflicht verbunden ist, sodass ihm jede als אחות זקוקתו zur Ehe verboten ist (Vgl. Note 2). +17) Da für den dritten Bruder die Pflicht der Leviratsehe den beiden Schwestern gegenüber in demselben Momente eintritt, nämlich mit dem Tode ihres Gatten, so werden die beiden als Nebenfrauen betrachtet. Von diesen aber lehrt Lev. 18, 18 nach der Deutung des R. Simon (Jeb. 28b), dass der „Levir nicht eine Frau und deren Schwester heiraten dürfe, wenn diese beiden (לצרו) Nebenfrauen sind.“ +18) Vgl. Edujot IV, 9. +18a) Oder mit einer Fremden (nicht Verwandten) verheiratet. +18b) Der nun an der Witwe die Leviratsehe zu vollziehen hat. +19) S. Jeb. II, Note 8. +20) Die Witwe des verstorbenen Bruders. +21) Die er (der Ledige) sich durch „Maamar“ angetraut hat. +22) D. h. er darf sie heiraten, weil nach Ansicht des Bet-Schammai der Levir sich die Schwägerin durch Maamar vollständig aneignet, sodass er deren Schwester gegenüber nicht mehr zur Leviratsehe verpflichtet ist. +23) Die ihm nach Lev. 18, 18 zur Ehe verboten ist. +24) Die ihm nach Ansicht des Bet-Hillel durch „Maamar“ nur rabbinisch, jedoch nicht nach dem Gesetz der Thora angetraut war, nun aber durch den Tod seines Bruders אחות זקוקתו wird, weil ihn mit dessen Witwe das Band der Leviratsehe-Pflicht verbindet. +25) Um die Antrauung durch „Maamar“ aufzuheben. +26) Um das Band der Leviratsehe-Pflicht zu lösen. +27) Von jemand, der neben seiner Frau durch das Leviratsehe-Gesetz noch die Frau seines verstorbenen Bruders erhalten sollte und statt dessen beide entlassen muss; vgl. XIII, 7. +28) Des Verlustes. +29) Die weder mit den Brüdern noch mit den Schwestern verwandt ist. +30) Als Levir. +31) Die den Levir geheiratet hatte. +32) Die ursprünglich mit den Brüdern nicht verwandt war. +33) Nach Jeb. I, 1. +34) Der Mann der Fremden. +35) Weil sie die Nebenfrau derjenigen ist, mit deren Schwester ihn die Pflicht der Leviratsehe verband. +36) Die mit dem zuletzt verstorbenen Bruder zuerst verheiratet war. +37) Die er als Levir geheiratet hatte. +38) „Einer der Männer der Schwestern“. +39) Dem einzigen überlebenden Bruder. +40) Die zuerst mit dem einen, dann mit dem andren Bruder (dem Gatten der Fremden) verheiratet war. +41) Als nämlich ihr erster Gatte starb und ihre Schwester, die Gattin des andren Bruders, noch lebte, war sie diesem als „Schwester seiner Frau“ zur Ehe verboten. Auch die Fremde ist dem überlebenden Bruder zur Ehe verboten, weil sie ihm eine Zeit lang als Nebenfrau der Schwester seiner Frau verboten war. +42) Jeb. I, 1. +43) Der überlebende Bruder darf die Witwe des zweiten heiraten, weil sie dieser erst heiratete, nachdem er sich von seiner Frau geschieden hatte, sodass jene nicht צרת ערוה, die Nebenfrau einer ihm (dem überlebenden Bruder) zur Ehe verbotenen Frau (hier: der Schwester seiner Frau) war. +44) Bei den in Jeb. I, 1 genannten Frauen. +45) Seitens des verstorbenen Bruders. +46) D. h. die gesetzliche Giltigkeit des betreffenden Actes war zweifelhaft. +47) War z. B. die Trauung ungiltig resp. die Ehescheidung giltig, so sind die Nebenfrauen nicht צרות ערוה, d. h. Nebenfrauen einer (dem Bruder) zur Ehe verbotenen Frau und müssen die Chaliza vollziehen, um das Band der Leviratsehe-Pflicht zu lösen. +48) War z. B. die Trauung giltig resp. die Ehescheidung ungiltig, so sind die Nebenfrauen als צרות ערות dem Levir zur Ehe verboten. +49) Den Wertgegenstand oder den Trauschein, vgl. Kidd. I, 1. +50) Auf einem Fusssteige oder an der Seite einer Strasse, wo man nach der Anordnung der Rabbinen die Gegenstände, die innerhalb seiner 4 Ellen liegen, als Eigentum erwirbt. +51) Wenn z. B. die Entfernung zwischen beiden Personen genau 8 Ellen beträgt und der Gegenstand gerade in die Mitte fällt, sodass es zweifelhaft ist, ob die Frau ihn erworben hat oder nicht. +52) Dasselbe ist nach Gittin VIII, 2 auch bei der Ehescheidung der Fall. +53) S. Gittin IX, 4. +54) In diesen drei Fällen ist der Scheidebrief nach der Thora giltig, nach den Rabbinen (ibid.) aber ungiltig. +55) Die untereinander nicht verwandt sind. +56) Ohne die Leviratsehe durch Concubitus vollendet, zu haben. +57) Die beiden Witwen. +58) Da der zuletzt verstorbene Bruder nur die „Heirats-Ansprache“ an die Witwe des ersten gehalten hat, die nach der Thora keine giltige Ehe bewirkt, war das Band der Leviratsehe-Pflicht ihm gegenüber noch nicht gelöst; durch seinen Tod trat nun auch für den dritten Bruder die Pflicht ein, an jener Schwägerin die Leviratsehe zu vollziehen. In diesem Falle trat also die Pflicht der Leviratsehe für den dritten Bruder infolge des Todes zweier Brüder ein. Nach Jeb. 31b ist diese Leviratsehe nur von den Rabbinen verboten, weil zu befürchten ist (גזרה), dass man sonst glauben könnte, der Levir dürfe an zwei Frauen, die ein Bruder hinterlassen, die Leviratsehe vollziehen, was aber verboten ist, s. Jeb. IV, 11. Die Chaliza muss erteilt werden, weil Maamar nach den Rabbinen eine giltige Ehe bewirkt, die Witwe sich also nicht ohne weiteres verheiraten darf. +59) Der überlebende Bruder. +60) Da die Frage ist, ob der zuletzt verstorbene Bruder durch Maamar sich die Frau des ersten vollständig oder gar nicht angeeignet hat; im ersten Falle tritt für ihn die Pflicht der Leviratsehe ihr gegenüber nur durch den Tod des zweiten Bruders, im zweiten Falle nur durch den Tod des ersten Bruders ein. Er darf jedoch nicht beide Witwen als Levir heiraten, weil vielleicht Maamar eine vollständig giltige Ehe bewirkt, die Witwe des ersten Bruders somit die richtige Frau des zweiten Bruders (wie seine eigene) gewesen wäre; der Levir darf aber nicht zwei von einem Bruder hinterlassene Frauen heiraten, Jeb. IV, 11. +61) Vgl. den Schluss der Note 58. +62) Als „Schwester seiner Frau“, während diese noch lebte. +63) Das החליפו ist hier in passivem Sinne dahin zu verstehen, dass sie irrtümlich vertauscht wurden; denn wenn die Männer sie absichtlich vertauscht hätten, dürften sie sie unter keinen Umständen, auch nicht nach dreimonatlicher Absonderung (s. den zweiten Teil dieser Mischna) behalten. +64) Jeder Mann und jede Frau muss ein Sündopfer bringen, wenn jene diesen beigewohnt haben. +65) Das Verbot Lev. 18, 20. +66) Es muss jeder noch ein Sündopfer bringen. +67) Lev. 18, 16; obwohl sonst der Grundsatz gilt: איסור חל על איסור אין, „ein Verbot kann nicht zu einem andren hinzutreten“, d. h. ein bereits verbotenes Object kann nicht von einem neuen Verbot betroffen, nicht aus zwei Gesetzestiteln verboten werden, sodass der Uebertretende etwa doppelt bestraft werden müsste: kann hier dennoch zu dem Verbot, der Frau eines Andren (אשת איש) beizuwohnen, das Verbot, der Frau des Bruders (אשת אח) beizuwohnen, hinzutreten, weil beide Verbote (בבת אחת) gleichzeitig in Kraft treten; denn sobald einer der Brüder die Frau des Andren ehelicht, übertritt er beide Verbote zugleich. +68) Das Verbot Lev. 18, 18. Auch das Verbot, die Schwester der Frau zu ehelichen (אשה אחות), kann zu den genannten Verboten hinzutreten, um jeden mit einer neuen Strafe zu belegen, weil dieses Verbot sich auf mehr Objecte erstreckt, als bereits von den andren Verboten betroffen sind (איסור כולל). Denn dadurch, dass z. B. der erste (zweite) Bruder die Schwester der Frau des zweiten (er sten) sich antraute, wurden ihm alle Schwestern derselben verboten (als אחות אשה), also auch die Frau seines Bruders (die er jetzt irrtümlich geehelicht). +69) Das Verbot Lev. 18, 19. Auch das Verbot, einer Menstruierenden (נדה) beizuwohnen, kann zu den genannten Verboten hinzutreten, um jeden mit einer neuen Strafe zu belegen, weil dieses Verbot auch solche Personen trifft, denen das Object unter Umständen erlaubt wäre (איסור מוסיף). Während nämlich die Gattin, wenn sie nicht Menstruierende ist, ihrem Gatten (zur Beiwohnung) erlaubt ist, wird sie ihm, sobald sie Menstruierende ist, verboten. Dadurch nun, dass hier die Frau als Menstruierende dem Manne verboten war, der sie sich angetraut, wird sie als solche auch für dessen Bruder verboten, der sie irrtümlich geehelicht. Durch das Zusammenwirken von איסור כולל ,איסור בת אחת und איסור מוסיף müssen demnach von den 2 Brüdern und 2 Schwestern im Ganzen 16 Sündopfer gebracht werden. Vgl. Tosefta Jeb. V, 9. +70) Bevor sie zu ihren rechtmässigen Gatten zurückkehren. +70a) Durch den verbotenen Concubitus. +71) Die Kinder wären dann Bastarde (ממזרים), Jeb. IV, 13; es ist aber wichtig, feststellen zu können, welche Kinder Bastarde und welche legitim sind, vgl. Jeb. IV, 10. +72) Und die Männer Nicht-Priester. +73) Wenn sie kinderlos bleiben und die Männer gestorben sind. +74) Weil (nach Lev. 22, 12, 13) jeder geschlechtliche Umgang mit einem Manne, der ihr „fremd“ (זר) bleiben sollte, d. h. ihr zur Ehe verboten ist, die Priestertochter für immer vom Genuss der Hebe aasschliesst (Jeb. 68 a). +1) Von ihrem verstorbenen Gatten. +1a) Es lebt mindestens 30 Tage, oder wenigstens eine Stunde, wenn es bestimmt volle 9 Monate ausgetragen ist. +2) Die Jeb. IV, 7 aufgezählt sind. +3) Da das Kind lebensfähig ist, war die Chaliza unnötig und wird als nicht geschehen betrachtet, vgl. Jeb. II, 5. +4) Es ist eine Fehlgeburt, oder ein Kind, das nicht 30 Tage alt geworden ist und von dem man nicht weiss, ob es volle 9 Monate ausgetragen ist. +5) Und er oder einer seiner Brüder muss ihr nochmals die Chaliza erteilen, da die seitens der Schwangern vollzogene Chaliza als nicht geschehen betrachtet wird und das Kind nicht lebensfähig war. Zur Priesterehe bleibt sie ungeeignet, weil man sonst leicht glauben könnte, eine Chaluza sei dem Priester zur Ehe gestattet. +6) Ohne Scheidebrief, da sie ihm zur Ehe verboten war (Maim.). +7) Ein Sündopfer. +8) Weil der Mann der Frau seines Bruders beigewohnt hat, ohne dass ihm die Pflicht der Leviratsehe oblag; vgl. Keritot I, 1 u. 2. +9) D. h. (nach R. Simon b. Lakisch, Jeb. 35b) er muss ihr noch einmal beiwohnen, um der Leviratsehe-Pflicht zu genügen, da der erste Concubitus, als mit einer Schwangern, nicht in Betracht kommt. +10) Wenn der Levir die Witwe innerhalb der 3 Monate nach dem Tode des Bruders geehelicht und die Frau im siebenten Monat der Leviratsehe ein Kind geboren hat, so dass es zweifelhaft ist, ob dieses vom ersten Manne nach neunmonatlicher oder vom zweiten nach siebenmonatlicher Schwangerschaft abstammt. +11) Durch Scheidebrief; er darf sie nicht behalten, weil das Kind vielleicht von dem verstorbenen Bruder ist, sodass für den überlebenden die Leviratsehe-Pflicht nicht vorlag. +12) Denn es ist entweder ein legitimes Kind des Verstorbenen oder ein legitimes Kind des Levir. +13) Dieses Opfer (Lev. 5, 17 ff) ist (nach Ker. I, 2) in dem Falle zu bringen, wenn Jemand „im Zweifel darüber ist“, ob er gegen ein Verbot gehandelt, dessen mutwillige Uebertretung mit der Strafe der Ausrottung bedroht ist und dessen un vorsätzliche Uebertretung zum Darbringen eines Sündopfers verpflichtet. +14) Ketubot VIII, 6 ist diese ganze Mischna wiederholt. +15) שומרת יבם, eig. eine Frau, die auf den Levir wartet, d. h. seiner Entscheidung entgegensieht] ob er sie ehelichen oder ihr die Chaliza erteilen wird. +15a) Aus dem Nachlass ihres Vaters oder durch Schenkung. +16) Während sie auf die Leviratsehe wartet. +17) Im Gegensatz zu Ketub. VIII, 1, wo Bet-Schamai und Bet-Hillel verschiedener Meinung darüber sind, ob eine Angetraute (ארוסה), der vor der Hochzeit Güter zufallen, das Recht hat, diese selbständig zu verkaufen. In diesem Falle nämlich bestreitet ihr Bet-Hillel dies Recht, weil sie bereits in dem Grade dem Manne angehört, dass der Fremde, der ihr beiwohnt, mit dem Steinigungstode bestraft wird, während die יבם שומרת dem Levir nur in dem Grade angehört, dass der Fremde, der ihr beiwohnt, nur mit Geisselung bestraft wird. +18) כתובה eig. das Geschriebene, Document, worin der Mann sich verpflichtet, im Scheidungs- oder Todesfalle der Frau eine gewisse Summe zukommen zu lassen; dann auch = die verschriebene Summe (vgl. Ketubot I, 2), 200 resp. 100 Sus nebst dem, was der Mann zu dieser bestimmten Morgengabe hinzugefügt hat (תוספת כתובה). +19) Das sind die Güter, die die Frau in die Ehe mitbringt und die im Scheidungsfall ihr Eigentum verbleiben. An diesen Gütern steht dem Manne nur das Recht des Niessbrauchs zu (נכסי מלוג, s. Jeb. VII, 1). +20) Wenn der Levir die „Heiratsansprache“ (Maamar) an sie gehalten, (was nach Raba, Jeb. 39a, in diesem Falle zu ergänzen ist) sodass es zweifelhaft ist, ob sie als geehelicht (נשואה) gilt oder nicht, dann gehört die eine Hälfte der Niessbrauchsgüter dem Levir als dem event. Rechtsnachfolger des verstorbenen Gatten, der (nach Baba batra VIII, 1) seine Frau beerbt, die andre Hälfte dem Vater, der seinerseits seine Tochter als deren Rechtsnachfolger (ibid.) beerbt. Der Ausspruch des Bet-Schammai אשתו עמו (Jeb. III, 5), aus dem zu entnehmen war, dass er sich die Frau durch Maamar vollständig angeeignet hat (vgl. das. Note 22), ist dahin zu erklären, dass durch Maamar die Frau als angetraut (ארוסה) gilt, sodass deren Schwester zur Leviratsehe nicht verpflichtet werden kann, aber nicht als vollständig geehelicht (ודאי נשואה), sodass etwa der Levir sie völlig beerben könnte. +21) Die Mitgift der Frau (ברזל נכסי צאן, s. Jeb. VII, 1). +22) Bet-Hillel erklärt nicht, ob im Besitz der Erben der Frau, der sie eigentlich gehörten, oder der des Mannes, der für jene haftbar war. Beide Parteien haben daher als gleichberechtigte die gleichen Ansprüche an die Erbschaft und teilen. +23) Da der Gatte das Recht an der Ketuba mit dem Tode der Gattin erwirbt, so tritt hier der Levir in diesem Augenblicke als sein Rechtsnachfolger ein. +24) Von dem sie ursprünglich herstammen. Vgl. zu dieser Mischna Baba batra IX, 9. +25) Durch Beiwohnung. Vgl. auch Ketubot VIII, 7. +26) Er darf sich von ihr scheiden mittelst eines Scheidebriefes, ohne ihr Chaliza zu erteilen; auch darf er sie dann wieder heiraten, obgleich in diesem Falle nicht mehr die Leviratsehe - Pflicht vorliegt. +27) D. h. der verstorbene Gatte (und nicht der Levir) haftet mit seinem Vermögen für die Ketuba. Hat er kein Vermögen hinterlassen, so muss der Levir der Witwe eine Ketuba, jedoch nur im Betrage von 100 Sus, ausstellen, für die er mit seinem Vermögen haftet. +28) S. Jeb. II, 8. +29) Sondern nur die Chaliza erteilen. +30) D. h. zunächst an den zweitältesten, dann an den nächstfolgenden u. s. w. +31) תלה = hängen, in der Schwebe lassen, daher schwanken, zweifelhaft sein; תלה ב׳ = jemand etwas anhängen, zuschieben, von jem. etwas abhängig machen. Hier sind beide Bedeutungen verschmolzen: er schwankt mit seiner Entscheidung und macht sie abhängig von dem Umstande, dass z. B. ein minderjähriger Bruder heranwächst u. s. w., und erst wenn dieser sich weigert, will er die Leviratsehe vollziehen oder die Chaliza erteilen. +32) Wenn er nur der älteste der gerade anwesenden Brüder ist. +33) Denn dem ältesten der anwesenden Brüder liegt es ob, diese Pflicht ungesäumt zu erfüllen. +34) Obgleich er durch die Chaliza für die andren Brüder das Verbot herbeiführte, die Schwägerin zu heiraten. +35) Des verstorbenen Bruders. +36) Weil der Vater in Bezug auf die Erbschaft das Vorrecht vor allen seinen Nachkommen besitzt; Baba batra VIII, 2. +37) Auch wenn der Vater noch lebt, oder wenn er sich nach vollzogener Leviratsehe von ihr scheidet, da er einmal „in die Rechtsbefugnis seines verstorbenen Bruders eingetreten ist“ (Deut 25, 6). +38) Da der Levir auch (l. c.) בכור, Erstgeborener genannt wird (vgl. Jeb. II, Note 60), so kann er ebensowenig wie dieser bei Lebzeiten seines Vaters erben. Die Halacha entscheidet jedoch nach der ersteren Ansicht. +39) Die Chaliza wird nach der Anordnung der Rabbinen wie seine wirkliche Frau (von der er sich geschieden) angesehen, sodass alle wegen Verwandtschaft mit dem Ehegatten resp. der Ehegattin nach der Thora bestehenden Eheverbote rabbinisch auch bei der Chaluza gelten. +40) Diese Beschränkung bezieht sich nur auf diesen letzten Fall. +41) Die Schwägerin. +42) Die 7 hier aufgezählten Frauen sind ihm, wenn sie die Blutsverwandten seiner Ehefrau sind, nach der Thora, und Wenn sie die Blutsverwandten seiner Chaluza sind, nach den Rabbinen zur Ehe verboten. +43) Als dessen Schwiegertochter. +44) Als die Schwiegertochter seines Sohnes, obgleich diese auch sonst nur nach den Rabbinen zur Ehe verboten ist; vgl. Jeb. II, Note 31, N. 19. +45) In der Mischna der Talmudausgaben fehlen diese Worte. Vgl. Tosafot Jeb. 40b s. v. שמע. +46) Als die Schwiegertochter seiner Tochter, obgleich diese auch sonst nur nach den Rabbinen zur Ehe verboten ist; vgl. Jeb. II, Note 31, N. 20. +47) Als die Frau seines Vaters. +48) Als die Frau seines Grossvaters väterlicherseits, obgleich diese auch sonst nur nach den Rabbinen zur Ehe verboten ist; vgl. l. c. N 5. In unserer Mischna fehlt hier noch: „Den Sohn seiner Tochter“, als die Frau seines Grossvaters mütterlicherseits, die auch sonst nur rabbinisch zur Ehe verboten ist, ibid. N. 6. +49) Als die Frau seines Bruders. +50) Als die Frau seines Vaterbruders. +51) Denn das Verbot, die Blutsverwandte (z. B. die Schwester) der Chaluza zu heiraten, erstreckt sich nicht auch auf die Blutsverwandte ihrer Nebenfrau. +52) Es waren z. B. zwei Brüder, Ruben und Simon, mit zwei Schwestern, Lea und Rahel, verheiratet; Ruben starb, und ein dritter Bruder, Juda, erteilt dessen Witwe Lea die Chaliza. Wenn nun auch Simon stirbt, dann darf Juda dessen Witwe Rahel nicht heiraten, da sie die Schwester seiner Chaluza (Lea) ist, aber auch die Nebenfrau der Rahel nicht, d. i. „die Nebenfrau der Verwandten seiner Chaluza“; er muss vielmehr einer von beiden die Chaliza erteilen. Der Grund dieses Eheverbotes ist folgender: In der Regel pflegt eine Frau, die die Chaliza vollziehen will, ihre nahe Verwandte, z. B. ihre Schwester nach dem Gerichte mitzunehmen. Da nun nicht jeder Anwesende genau weiss, welche von beiden Schwestern die Chaluza ist, so kann leicht Rahel für die Chaluza gehalten werden. Wenn dann Juda die Nebenfrau der Rahel heiraten würde, könnte man glauben, die Nebenfrau der Chaluza sei zur Ehe erlaubt. — L. Heller giebt in seinen Tosafot folgenden Grund an: Die Chaluza ist eher mit einer Geschiedenen zu vergleichen, da mit beiden ein gerichtlicher Act vorgenommen ist; die Nebenfrau der Blutsverwandten einer Chaluza, welche (Blutsverwandte) mit einem Bruder verheiratet ist, gleicht daher einer צרת ערוה und ist darum zur Ehe verboten. Die Nebenfrau einer Chaluza hingegen ist nicht mit einer Geschiedenen zu vergleichen, weil mit ihr kein gerichtlicher Act vollzogen ist; ihre Verwandten erscheinen daher nicht als צרות ערוה und sind darum zur Ehe erlaubt. Vgl. auch Tosafot Jeb. 41a s. v. הך. +53) Sie darf ohne Chaliza sich nicht wieder verheiraten, weil nach der Thora der Levir an ihr die Leviratsehe vollziehen musste. +54) Solange ihre Schwester, die Chaluza, lebt. +55) Weil man nach den Rabbinen die Schwester seiner Chaluza nicht heiraten darf, solange diese am Leben ist; s. vorige Mischna. +56) Das וכן der Mischna ist nach dem Talmud hier im Sinne von אבל zu nehmen. +57) Da, wie aus עליה בחייה Lev. 18, 18 folgt, einem Manne die Schwester seiner geschiedenen Frau nach der Thora zur Ehe verboten ist, solange die Geschiedene lebt, fällt hier die Leviratsehe - Pflicht überhaupt fort. +58) Vgl. oben Note 15. +59) Nachdem mit dem Tode seines Bruders für ihn die Pflicht eintrat, an dessen Witwe die Leviratsehe zu vollziehen. +60) Mit der Ehelichung der dir Angetrauten, die dir vorläufig noch zur Ehe verboten ist als die Schwester derjenigen, mit der du durch das Band der Leviratsehe-Pflicht verbunden bist (אחות זקוקה). +61) Das גדול ist hier nicht zu urgieren, sondern nur darum hinzugefügt, weil zunächst der älteste Bruder zur Leviratsehe verpflichtet ist, s. Mischna 5. +62) Leviratsehe oder Chaliza. +63) Denn selbst wenn er die Schwägerin geheiratet hätte, dürfte er nach deren Tode ihre Schwester ehelichen. +64) Dessen Ehe sie entgegensah. +65) Ohne noch einen andren Bruder zu hinterlassen. +66) Da er jetzt verpflichtet ist, an seiner verwitweten Schwägerin die Leviratsehe zu vollziehen, ist seine eigene Frau אחות זקוקתו, und er darf die Ehe mit ihr nicht fortsetzen. +67) Weil diese die Schwester der von ihm geschiedenen Frau ist, vgl. Note 57. Die Chaliza muss aber in diesem Falle geschehen, weil die Leviratsehe-Pflicht eintrat, bevor er sich seine Frau (die nunmehr Geschiedene) angetraut hat. Die Anwendung des Sprichwortes: „wehe ihm ob des Verlustes seiner Frau, wehe ihm ob des Verlustes der Frau seines Bruders“, Jeb. II, 5, würde hier nicht zutreffen, weil er durch das Antrauen seiner Frau, bevor an deren Schwester seitens seines Bruders die Leviratsehe vollzogen war, es selbst verschuldet hat, dass er seine eigene Frau nicht behalten darf, was in II, 5 nicht der Fall war. +68) Da die Chaliza nur dann stattzufinden hat, wenn auch die Leviratsehe vollzogen werden dürfte. +68a) Nach dem Tode des Gatten. +69) Unter ארוסין ist immer auch קדושין, die Antrauung zu verstehen. +69a) D. h. 90 Tage, wobei der Todestag des Gatten oder der Tag der Ehescheidung und der Tag der Wiederverlobung oder der Wiederverheiratung nicht mitgerechnet werden. +70) Damit man feststellen kann, ob das nächste Kind, das die Frau gebiert, aus der ersten oder der zweiten Ehe stammt; vgl. auch oben Note 10. +71) D. h. seien es Jungfrauen, die nach erfolgter Verlobung, oder Frauen, die nach vollzogener Ehe (Concubitus) verwitwet oder geschieden wurden. +72) Der Grund, Note 70, fällt hier fort, da der Mann seiner Verlobten nicht beiwohnen darf. +73) Denn von dem Verlobten können sie nicht schwanger geworden sein. +74) לבו גס בה eig. sein Herz wird gross, schwillt ihr gegenüber; daher = er wird vertrauter, intimer mit ihr. In Judäa pflegten nämlich Braut und Bräutigam schon vor der Ehe öfter zusammenzukommen, um sich leichter an einander zu gewöhnen (Tosefta Ketubot I, 6). Hier lag also die Gefahr eines verbotenen Umgangs vor. +75) Sie darf sich erst nach den 30 Tagen ihrer Trauer verloben. +76) D. i. von den Ueberlebenden. +77) Er darf nicht an beiden Witwen die Leviratsehe vollziehen, weil es Deut. 25, 9 heisst: „… Der nicht erbauen will das Haus (Sing.) seines Bruders“; und da die Chaliza nur dort zulässig ist, wo auch die Leviratsehe gestattet wäre (vgl. Note 68), darf er auch nicht beiden die Chaliza erteilen. +78) Sie darf ohne weiteres eine neue Ehe eingehen. +79) Sie war z. B. von einem früheren Manne geschieden. +80) Um nicht durch Chaliza auch die Andre zur Priesterehe ungeeignet zu machen. Der Talmud (Jeb. 44a) drückt dies sprichwörtlich so aus: Es soll niemand das Wasser seines Brunnens ausgiessen, das noch Andre gebrauchen können, wenn er selbst es auch nicht nötig hat. +81) Nachdem sie inzwischen mit einem Andren verheiratet war. +82) Gegen das Verbot Deut. 24, 4. +83) Das Verbot, seine Chaluza zu heiraten, wird aus dem Ausdruck אשר לא יבנה, Deut, 25, 9 abgeleitet, indem im Anschluss hieran gelehrt wird: כיון שלא בנה שוב לא יבנה (Jeb. 10b), sobald der Levir durch Erteilung der Chaliza es unterlassen, das „Haus seines Bruders zu erbauen“, darf er es überhaupt nicht mehr erbauen, d. h. die Chaluza heiraten. +84) Nach R. Akiba wird die Chaluza nach dem Thoragesetz wie seine Frau angesehen, sodass die Blutsverwandten der Chaluza dem Levir im selben Grade zur Ehe verboten sind wie die seiner Ehefrau. +85) Das event. aus solcher verbotenen Ehe stammt. +86) R. Akiba erklärt jedes Kind für einen Bastard, das einer Ehe entstammt, die nach einem Verbot der Thora unzulässig ist, auch wenn die Uebertretung dieses Verbotes nicht mit der göttlichen Strafe der Ausrottung bedroht ist; s. folgende Mischna. +87) Die Geschiedene wird wie seine Ehefrau betrachtet, sodass ihre Blutsverwandten dem Geschiedenen ebenso bei Strafe der Ausrottung zur Ehe verboten sind, wie die seiner Ehefrau. +88) Die Weisen (ibid.) erklären nur das Kind für einen Bastard, das einer bei Strafe der Ausrottung (oder bei gerichtlicher Todesstrafe) verbotenen Ehe entstammt; s. folg. Mischna. +89) Von dem das Verbot Deut. 23, 3 gilt. +90) D. h. durch ein einfaches Verbot, wenn auch dessen Uebertretung nicht mit Ausrottungsstrafe bedroht ist. +91) Vgl. auch Kidduschin III, 12. +92) Eine Ausnahme bildet das Kind, das aus dem Concubitus mit einer Menstruierenden stammt; obgleich nach Lev. 18, 19 und 29 dieser mit Ausrottung bestraft wird, ist dennoch das Kind kein Bastard, Kidd. 68a. +93) Vgl. ספר היחש, Neh. 7, 5. +94) Die Unzucht mit der Ehefrau eines Andren wird (nach Sanh. XI, 1) mit Erdrosselung geahndet. Aus der Bemerkung in dem Geschlechtsregister folgt also, dass ein Kind nur dann ein Bastard ist, wenn es einem mit gerichtlicher Todesstrafe bedrohten Concubitus entstammt. Erdrosselung gilt nun (nach Sanh. VII, 2) als die leichteste der gerichtlichen Todesstrafen; wenn somit der Concubitus mit Steinigung oder Verbrennung bedroht ist, so ist das Kind gewiss ein Bastard. +95) Das Verbot, die Schwester seiner Frau zu heiraten, gilt nur bei Lebzeiten der Gattin (עליה בחייה). Vgl. Note 57. +96) Wenn schon das Verbot, die Schwester seiner Gattin zu heiraten, mit dem Tode dieser ausser Kraft tritt, dann muss das Verbot, die Schwester seiner Jebama zu heiraten, gewiss mit dem Tode dieser erlöschen (Tos.). +1) Wenn der Levir erst der einen der Witwen seines Bruders und dann auch der andren einen Scheidebrief gegeben, so hat der letztere keine rechtliche Giltigkeit, d. h. die Blutsverwandten der zweiten sind dem Levir nicht zur Ehe verboten als die „Verwandten seiner Geschiedenen.“ Denn da durch Erteilung des ersten Scheidebriefes das Band der Leviratsehe-Pflicht gegenüber dem „Hause seines Bruders“ aufgelöst ist, sodass er weder die Geschiedene selbst noch deren Nebenfrau heiraten darf (vgl. Jeb. IV, Note 11), wird die Erteilung des zweiten Scheidebriefes als nicht geschehen betrachtet. Dasselbe ist der Fall, wenn der Verstorbene nur eine Frau, dagegen zwei (oder mehr) Brüder hinterlassen. Erteilt erst der eine, dann der andre Bruder der Witwe einen Scheidebrief, so hat der zweite keine Giltigkeit, und der zweite Bruder darf die Blutsverwandten der Witwe heiraten. +2) Maamar verpflichtet zur Vollendung der Leviratsehe, und falls er diese nicht vollziehen, sondern die Chaliza erteilen will, auch zur Erteilung eines Scheidebriefes. Wenn nun ein Bruder an zwei Witwen oder zwei Brüder an eine und dieselbe Witwe des verstorbenen Bruders die Heiratsansprache gehalten, so hat immer die zweite keine Giltigkeit und bedarf zu ihrer Annullierung nicht erst des Scheidehriefes; im ersten Falle darf der Levir die Verwandten der zweiten Witwe heiraten, in zweiten Falle der zweite Bruder die Verwandten der Witwe. +3) Die Beiwohnung seitens des Levir ist (nach Deut. 25, 5) die Vollendung der Leviratsehe. Wenn nun ein Levir oder zwei Brüder beiden Witwen des Verstorbenen beigewohnt haben, so hat die Beiwohnung der zweiten (die nur als unzüchtige Handlung angesehen wird) keine rechtliche Giltigkeit, verpflichtet nicht zur Erteilung eines Scheidebriefes und verbietet nicht deren Verwandte dem betreffenden Levir zur Ehe. +4) Die Erteilung der ersten Chaliza hebt das Band der Leviratsehe-Pflicht vollständig auf, sodass die zweite Chaliza als nicht geschehen betrachtet wird. Es ist daher die zweite Witwe durch diese Chaliza zur Priesterehe nicht untauglich geworden, noch sind deren Verwandte dem Levir zur Ehe verboten. +5) Denn die Erteilung des Scheidebriefes an die erste Witwe seitens des einen Levir (resp. an die einzige Witwe seitens des einen der beiden Brüder) hebt das Band der Leviratsehe-Pflicht noch nicht vollständig auf, da ja noch Chaliza zu erfolgen hat, um die Witwe ganz frei zu machen. Es hat daher die Erteilung des zweiten Scheidebriefes die Folge, dass die Verwandten dieser Geschiedenen dem Levir zur Ehe verboten sind. +6) Durch Maamar allein war der Leviratsehe-Pflicht noch nicht genügt, solange nicht auch Beiwohnung erfolgte. Es muss daher jede Heiratsansprache noch durch Scheidebrief annulliert und der einen der beiden Witwen die Chaliza erteilt werden, um sie beide völlig frei zu machen. +7) Weil hierdurch der Leviratsehe - Pflicht vollkommen genügt ist. +8) Weil hierdurch das Band der Leviratsehe-Pflicht vollkommen gelöst ist. +9) Dass nämlich nach erfolgter Beiwohnung oder Chaliza nichts mehr Giltigkeit hat. +10) Diese und die folgende Mischna behandeln die Frage: welche rechtlichen Folgen hat bei einem Levir und einer Schwägerin 1) die Erteilung des Scheidebriefes, die Chaliza und die Beiwohnung nach vorausgegangener Heirats - Ansprache? 2) Maamar, Beiwohnung und Chaliza nach erfolgter Erteilung des Scheidebriefes? 3) Maamar, Scheidebrief und Beiwohnung nach stattgehabter Chaliza? 4) Maamar, Scheidebrief und Chaliza nach geschehener Beiwohnung? +11) Um das Band der Leviratsehe-Pflicht (זיקה) vollständig zu lösen. Er darf sie aber nicht heiraten, da er durch Erteilung des Scheidebriefes gezeigt hat, dass er „das Haus seines Bruders nicht erbauen will“, sodass für ihn jetzt das Verbot eintritt לא יבנה, dass er es fortan nicht mehr erbauen darf. Vgl. Jeb. IV, Note 83. +12) Um die Heiratsansprache zu annullieren; denn die Chaliza kann nur die זיקה auflösen, aber nicht die durch Maamar erfolgte Antrauung. Der Umstand aber, dass sie hier trotz vorausgegangener Chaliza noch einen Scheidebrief nötig hat, widerspricht nicht der Behauptung der Weisen in der ersten Mischna, dass nach der Chaliza nichts mehr Giltigkeit hat, da dieser Satz nur für den Fall gilt, dass vor der Chaliza kein Maarnar erfolgt ist; ist dieser erfolgt, so muss das für die Witwe durch Maamar eingetretene Verbot, einen Andren zu heiraten, durch Erteilung eines Scheidebriefes wieder aufgehoben werden. +13) Die Weisen haben angeordnet, dass vor der Beiwohnung, die nach der Thora allein zur Vollziehung der Leviratsehe erforderlich ist, der Levir sich die Schwägerin durch Erteilung eines Gegenstandes im Werte einer Peruta in Gegenwart zweier Zeugen regelrecht antrauen muss, was eben durch Maamar geschehen ist. +14) Um die Heiratsansprache zu annullieren. +15) Um die זיקה vollständig zu lösen. +16) Die Beiwohnung war eine unerlaubte, da er ja durch die Erteilung des Scheidebriefes bewiesen hatte, dass er die Leviratsehe nicht vollziehen will; er darf sie daher nicht behalten und muss ihr einen Scheidebrief geben. +17) Bezw. nach der Beiwohnung. +18) D. h. wenn er nach erfolgter Beiwohnung die Heiratsansprache an sie hält oder ihr die Chaliza erteilt, so ist dieses ungiltig, da sie durch den Concubitus rechtmässig seine Ehefrau geworden ist, von der er sich nur durch Erteilung eines Scheidebriefes trennen kann. Hat er diesen erteilt, so braucht nicht etwa noch Chaliza zu erfolgen, da sie seine rechtmässige Gattin gewesen, deren Scheidung nur durch Scheidebrief geschieht. Desgleichen hat nach erfolgter Chaliza wieder Maamar noch Beiwohnung rechtliche Folgen, da die Jebama dem Levir durch die Chaliza zur Ehe verboten wurde (לא יבנה, s. Note 11). Diese Mischna aber vertritt die Ansicht des R. Akiba (Jeb. 10b), dass Ehen, bei deren Eiugehung die Gatten ein Verbot der Thora übertreten, ungiltig sind (אין קידושין תופסין בחייבי לאוין). Die Halacha entscheidet jedoch nach der Ansicht der Weisen, dass solche Ehen wohl giltig sind; es kann daher eine Trauung nach erfolgter Chaliza nur durch Scheidebrief wieder aufgehoben werden. — Im zweiten Falle unsrer Mischna חלץ ועשה מאמר וכו׳ sind die beiden Worte נתן גט eigentlich überflüssig; denn das Verbot, die Verwandten seiner Schwägerin, von der er sich geschieden, zu heiraten, trat bereits mit der Erteilung der Chaliza ein. Die Worte נתן גט sind hier nur wegen des Parallelismus mit dem folgenden Falle eingeschaltet. Ebenso sind in diesem dritten Falle או בעל וכו׳ die Worte ועשה מאמר eigentlich überflüssig; denn Maamar nach erfolgter Beiwohnung kann keine andren rechtlichen Folgen haben als diese selbst, da die Verwandten der Jebama dem Levir bereits durch die Beiwohnung dieser zur Ehe verboten wurden. Die Worte ועשה מאמר sind nur wegen des Parallelismus mit dem vorhergehenden Falle eingeschaltet. +19) In beiden Fällen hat nach der Erteilung des ersten Scheidebriefes (s. oben Note 5) oder der ersten Heiratsanprache (Note 6) noch manches Giltigkeit, aber nichts (nach der Ansicht des R. Akiba) nach erfolgter Chaliza oder Beiwohnung. Nach der Halacha jedoch kann der Levir, wenn er nach erfolgter Chaliza die Chaluza oder deren Nebenfrau sich angetraut hat, diese Trauung nur durch Scheidebrief wieder aufheben (s. vorige Note). Hat er aber der Jebama beigewohnt, so ist zwar bei ihr jeder nachfolgende Act (wie Maamar oder Chaliza) ungiltig (ibid.); wenn er jedoch nach Beiwohnung der Jebama deren Nebenfrau sich angetraut oder ihr beigewohnt hat, so kann er diese Ehe, da sie eine giltige ist, nur durch Scheidebrief trennen. (Maim. Hil. Jibbum V, 16; Eb. haëser Cap. 170, § 12). +20) Nämlich der letzte Fall der vorigen Mischna, dass zwei Schwägerinnen und ein Schwager da waren. +21) Da nach der Ansicht der Weisen (Jeb. V, 1) ein Maamar nach einem bereits erfolgten Giltigkeit hat, so muss jeder einzelne durch Scheidebrief annulliert werden. Er darf jedoch (nach Jeb. IV, 11 Note 77) nicht an beiden die Leviratsehe vollziehen, aber auch (nach derselben Mischna) nicht an einer von beiden, da ja auch die andre durch Maamar mit ihm verbunden ist. Und selbst wenn er einer von beiden einen Scheidebrief erteilt hätte, dürfte er die andre nicht heiraten, da er durch diesen Scheidebrief gezeigt hat, dass er „das Haus seines Bruders nicht erbauen will“; vgl. oben Note 11. +22) Wodurch die andre vollkommen frei wird, s. Jeb. IV, 11. +23) Durch diesen Scheidebrief aber wird ihm die erste zur Ehe verboten, da er einmal mit der Scheidung begonnen. +24) Der einen, um den Maamar zu annullieren, und der andren, weil sie ihm infolge des an die erste gehaltenen Maamar zur Ehe verboten wurde. +25) Um den Maamar zu annullieren, was durch die Chaliza der andren nicht geschieht. +26) Da nach der Ansicht der Weisen (Jeb. V, 1) ein Scheidebrief nach einem bereits erteilten Giltigkeit hat, muss er einer von beiden die Chaliza erteilen und darf dann auch die Blutsverwandten der zweiten nicht heiraten. +27) Er darf sie nicht behalten, da er durch den ersten Scheidebrief gezeigt hat, dass er die Leviratsehe nicht vollziehen will. +28) Der Scheidebrief allein genügt nicht, um die rechtlichen Folgen der Beiwohnung aufzuheben, da diese eine unerlaubte war. +29) Auch diese Mischna vertritt die Ansicht des R. Akiba; s. jedoch oben Note 19. +30) D. h. immer der zweite Act nach der Chaliza resp. der Beiwohnung hat keine rechtliche Folge, und der Levir darf die Blutsverwandten der zweiten heiraten; auch macht er diese durch Erteilung der Chaliza zur Priesterehe nicht untauglich. Vgl. auch oben Note 18. +31) Oder auch bei zwei Schwägerinnen und zwei Schwägern; denn der Bruder des Levir darf dessen Nebenfrau nicht heiraten. +32) Dieser Teil der Mischna stand bereits am Schlusse der dritten Mischna in diesem Abschnitte und ist nur wegen des nachfolgenden Satzes wiederholt. +33) Wenn er der einen die Chaliza erteilt, an die andre die Heiratsansprache gehalten, und dann dieser einen Scheidebrief gegeben hat. +34) Wenn er der einen einen Scheidebrief, der andren die Chaliza erteilt und dann an die eine oder die andre die Heiratsansprache gehalten, so hat diese keine Giltigkeit und bedarf zu ihrer Annullierung nicht eines Scheidebriefes. +35) Wenn er an die eine die Heiratsansprache gehalten, dann ihr den Scheidebrief gegeben und ihr (oder deren Nebenfrau) darauf die Chaliza erteilt hat, so hat ein zweiter Maamar keine Giltigkeit mehr und bedarf zu seiner Annullierung keines Scheidebriefes. S. jedoch Note 19. +36) D. h. vor Maamar und Scheidebrief. +37) Denn durch die Beiwohnung war (nach der Thora) der Leviratsehe-Pflicht genügt und die זיקה aufgelöst. +38) Wenn er der einen einen Scheidebrief erteilt und der andren beigewohnt, so hat die Heiratsansprache an die dritte Schwägerin noch Giltigkeit und er darf deren Blutsverwandte nicht heiraten, da die Beiwohnung der zweiten infolge des vorausgegangenen Maamar eine unerlaubte und die זיקה daher nicht vollständig aufgelöst war. Ebenso darf er, wenn er der einen einen Scheidebrief gegeben, der andren beigewohnt und dann an die erstere die Heiratsansprache gehalten, die Verwandten derselben nicht heiraten; nur sind ihm dieselben auch schon aus dem Grunde verboten, weil sie die Verwandten seiner Geschiedenen sind. +39) Wenn er der einen einen Scheidebrief erteilt und an die andre die Heiratsansprache gehalten, dann einer von beiden beigewohnt, so ist die Beiwohnung infolge des vorausgegangenen Scheidebriefes eine unerlaubte; die Frau, der er beigewohnt, kann daher nicht durch Scheidebrief, sondern nur durch Chaliza wieder frei werden. +40) Auch nach geschehener Beiwohnung braucht weder auf Maamar ein Scheidebrief noch auf diesen die Chaliza zu erfolgen. +1) Indem er sie irrtümlich für seine Frau oder die Gattin eines Andren hält. +2) Nur in der Absicht, Unzucht mit ihr zu treiben, nicht aber die Pflicht der Leviratsehe zu erfüllen. +3) Er wurde gewaltsam gezwungen, seiner Schwägerin beizuwohnen. +4) In der Absicht, die Leviratsehe zu vollziehen. Dieser vierte Fall, der an sich überflüssig erscheint, ist nur darum hinzugefügt, weil die Mischna in der Regel neben אונס auch den Gegensatz רצון nennt. +5) Beide hatten also nicht die Absicht, die Leviratsehe zu vollziehen, während in den obigen Fällen zum mindesten einer von beiden diese Absicht hatte. +6) Aber aus Versehen oder Mutwillen; dasselbe ist aber auch der Fall, wenn beide gezwungen waren. +7) D. h. nur die Eichel, aber nicht das ganze Glied einführt, Jeb. 55b. Der Ausdruck ist Lev. 20, 18 entlehnt. (Levy in seinem talmudischen Wörterbuch nimmt (nach dem Vorgange David Kimchis im ס׳ השרשים, Buxtorfs im Lexicon chaldaicum u. A.) einen Stamm ערה an = an etwas bringen, anhängen, anschliessen sc. die Geschlechtsteile). +8) Sie gilt in jeder Hinsicht als seine Ehefrau, sodass ihre Ehe nur durch Scheidebrief getrennt werden kann, er sie bei ihrem Ableben beerbt u. s. w. +9) Denn unter dem Ausdruck יבא עליה, Deut. 25, 5 ist jede Art der Beiwohnung zu verstehen, gleichviel ob sie aus Versehen oder Mutwillen u. s. f. geschieht. Dass aber die „Entblössung“ (העראה) der Menstruierenden als vollendete Beiwohnung gilt, folgt aus מקרה הערה, Levit. 20, 18; von dieser wird das Gesetz (nach Lev. 18, 29) auf alle andren Frauen übertragen. +10) Die Pluralform משכבי אשה, Lev. 20, 13 weist auf die natürliche und widernatürliche Art der Beiwohnung hin. +11) Unter den in der vorigen Mischna genannten Umständen. +12) Vgl. Jeb. II, 4. +13) Zur Priesterehe und zum Genusse von Hebe. +14) Denn die Beiwohnung einer Witwe seitens eines Hohenpriesters oder einer Geschiedenen seitens eines gemeinen Priesters stempelt sie zur „Entweihten“ (חללה), die keinen Priester heiraten (Lev. 21, 7 u. 14) und, wenn sie die Tochter eines Priesters ist, von der Hebe ihres Vaters nicht geniessen darf (Lev. 22, 12); die Chaluza ist nach den Rabbinen dem Priester zur Ehe verboten (s. Jeb. II, Note 35). Der weibliche Bastard und die Nethina dürfen als solche bereits keinen Priester heiraten; die Mischna zählt sie nur deshalb mit auf, um zu sagen, dass ihre „Entblössung“ (העראה) ebenso strafbar ist wie ihre vollendete Beiwohnung. Die Verbindung der Tochter eines Israeliten mit einem Bastard oder einem Nathin stempelt jene (nach Raschi und Maimonides) zur „Buhlerin“ (זונה), bei der gleichfalls die oben genannten Verbote Platz greifen. Auch die Frau eines Israeliten, die vergewaltigt wurde, darf, obgleich sie ihrem Manne dadurch nicht verboten wurde, weder einen Priester heiraten noch Hebe geniessen, da die Beiwohnung eine unerlaubte war und sie zur „Buhlerin“ stempelt (Jeb. 56b). +15) Wenn sie Priestertöchter sind. +16) Da die Verlobung (ארוסין), worunter im Talmud stets die Verbindung durch Antrauung (קדושין) zu verstehen ist, eine unerlaubte war und somit eine verbotene Eheschliessung zu befürchten ist. +17) Erst durch erfolgte Beiwohnung, wodurch sie חללות werden, ist ihnen der Genuss der Hebe verboten. Die Halacha entscheidet jedoch nach der ersteren Ansicht. +18) Da sie durch die vollzogene Ehe חללות wurden. +19) Denn auch der Vertreter der ersteren Ansicht (ת״ק) verbietet einer mit einem Hohenpriester verlobten Witwe den Genuss der Hebe nur solange, als sie verlobt ist, weil eine verbotene Beiwohnung zu befürchten ist; durch den Tod des Gatten ist aber hier diese Befürchtung ausgeschlossen. +20) בגר (verw. mit בכר) reif, mannbar sein. Unter בוגרת versteht man ein Mädchen nach zurückgelegtem Alter von 12 Jahren und 6 Monaten, das Zeichen der Mannbarkeit aufzuweisen hat, während ein Mädchen, bei dem sich Zeichen der Pubertät gezeigt haben und das erst 12 Jahre und einen Tag alt ist, נערה genannt wird; vgl. auch Nidda V, 7—8. +21) Nach Lev. 21, 13 muss das Mädchen, das der Hohepriester heiratet, „in ihrer ganzen Jungfräulichkeit“ (בבתוליה) erhalten sein. +22) Die Halacha entscheidet jedoch nach der ersteren Ansicht. +23) Ein Mädchen, dessen Hymen durch ein Stück Holz oder irgend einen Unfall verletzt wurde. +24) Als gemeiner Priester. +25) Da die Antrauung eine erlaubte war. Der Talmud Jeb. 61a leitet dies aus dem scheinbar überflüssigen Worte אשה in Lev. 21, 14 ab, indem die Worte יקה אשה besagen wollen, dass der Hohepriester unter Umständen auch eine „Frau“ heiraten darf. +26) Im Midrasch rabba zu Threni I, 16 (§ 47) wird sie מרים genannt. (Levy in seinem talmud. Wörterbuch vermutet, dass die Frauen, deren hebräischer Namen מרים lautete, in der aramäischen Volkssprache oft מרתא genannt werden, weil die beiden Namen in ihrer Anfangssilbe מר = Herrin bedeuten. Indessen ist der Ursprung und die Bedeutung des Namens מרים noch sehr fraglich, und es ist hier nicht der Ort, auf die Litteratur, die bereits über diesen Namen existiert, näher einzugehen). +27) Nachdem sie Witwe geworden; vgl. auch Sifré zu Deut. § 281. +28) Nicht aber die Priester und das Synhedrium, die ihn nicht für geeignet hielten. Martha hatte den König Jannai mittelst einer grossen Summe Geldes bestochen, den Josua zum Hohepriester zu ernennen (Jeb. 61a). +29) Vgl. Jeb. IV, Note 15. +30) Weil der Ausdruck אשה (s. Note 25) buchstäblich in dem Sinne zu fassen ist, dass die Jebama ausgeschlossen ist. +31) Ist sie nach vollzogener Ehe Witwe geworden, so darf der Hohepriester sie darum nicht heiraten, weil das Gebot der Leviratsehe das Verbot, eine Witwe zu heiraten, zu dem noch das Gebot, nur eine Jungfrau zu heiraten, hinzutritt, nicht verdrängen kann (אין עשה דוחה לא תעשה ועשה). Ist sie aber bereits nach der Antrauung und vor vollzogener Ehe verwitwet, sodass eigentlich das Gebot der Leviratsehe wohl das Verbot, eine Witwe zu heiraten, verdrängen könnte (לא תעשה עשה דוחה), so darf er sie darum nicht ehelichen, weil zu befürchten ist, dass er ihr dann mehr als einmal beiwohnen würde, während ihm gesetzlich nur der erste Concubitus gestattet ist, um die Leviratsehe zu vollenden. Dieses ganze Gesetz war eigentlich bereits in dem unmittelbar vorhergehenden Satze enthalten; die Mischna hebt es indess nochmals ausdrücklich hervor, um zu sagen, dass der Act der Chaliza, der an dem Hohepriester zu vollziehen ist, für diesen nichts Entehrendes hat (Tos.). +32) Das ו׳ in וכנים ist hier = או zu erklären; er hat entweder eine Frau, die ihm noch Kinder gebären kann, oder er hat bereits Kinder. +33) Diese Vorschrift gilt überhaupt für jeden Israeliten, da das Gebot der Fortpflanzung (s. folg. Mischna) keine Ausnahme kennt. Es ist hier nur deshalb als Subject der „Priester“ gesetzt, weil in der folgenden Controverse zwischen R. Jehuda und den Weisen lediglich vom Priester die Rede ist. +34) Anschliessend an Hos. 4,10: „הזנו ולא יפרצו, sie buhlen aber sie vermehren sich nicht,“ nennt R. Jehuda jeden geschlechtlichen Umgang, der nicht die Fortpflanzung zum Ziele hat, Unzucht. +35) Wegen des unsittlichen Lebens der Heiden. +36) Wegen ihres Umganges mit Sklaven. +37) Darunter sind zunächst solche Frauen zu verstehen, die eine bei gerichtlicher Todesstrafe (חייבי מיתת ב״ד, Lev. 20, 10—12, 14) oder himmlischer Ausrottung (חייבי כריתות, Lev. 20, 17 f.) verbotene Ehe geschlossen haben (so Tosafot und R. Ascher); nach Raschi und Maimonides auch solche, die bei der Eheschliessung ein (einfaches) Verbot übertreten, z. B. eine Chaluza, die den Levir heiratet (חייבי לאוין דשאר), eine Jebama, die sich ohne vorangegangene Chaliza anderweitig verheiratet, eine Jüdin, die einen Bastard, Ammoniter oder Moabiter geheiratet (חייבי לאוין דלאו דשאר), sowie solche, die bei der Eheschliessung ein Verbot übertreten, dass aus einem Gebote erschlossen wird (לאו הבא מכלל עשה), z. B. eine Jüdin, die einen zum Judentum übergetretenen Egypter oder Edomiten oder deren Sohn geheiratet (Deut. 23, 9). Eine Geschiedene jedoch, die einen gemeinen Priester, und eine Witwe, die einen Hohenpriester geheiratet, fallen nicht unter den Begriff זונה, sondern חללה (vgl. auch Jeh. VI, Note 14). +38) Denn auch Moses enthielt sich, nachdem er zwei Söhne hatte, des Umganges mit seiner Gattin, s. Deut. 5, 28. +39) Nach Bet-Hillel ist jenes Verhalten des Moses nicht massgebend, da es ihm durch ausdrücklichen Befehl Gottes vorgeschrieben war. Während es nämlich den Israeliten gestattet war, nach der Gesetzgebung am Sinai in ihr Haus, in ihr eheliches Leben zurückzukehren (Deut. 5, 27), von dem sie sich drei Tage hatten fern halten müssen (Ex. 19, 15), war dem Moses diese Rückkehr auch für alle folgende Zeit von Gott untersagt. +40) שהה, in der Mischna sehr häufig, ist syr. art und arab. art zögern, verweilen, sich aufhalten; vgl. Barth, etymolog. Studien, S. 66. +41) Zur Begründung dieses Satzes „erinnert“ der Talmud (Jeb. 64a, זכר לדבר) daran, dass Abraham, nachdem seine Ehe mit Sara zehn Jahre lang kinderlos geblieben war (Gen. 16, 3), die Hagar zum Weibe nahm, die ihm den Ismael geboren. +42) Er soll vielmehr sich von dieser scheiden (und ihr die Ketuba auszahlen), oder aber (was nach dem Talmud noch zulässig ist) eine zweite Frau neben der ersten heiraten. Diese zehn Jahre werden aber utiliter (zum Vorteile der Frau) berechnet, d. h. die Dauer der Abwesenheit oder der Krankheit eines Ehegatten muss abgerechnet werden. +43) Weil die Unfruchtbarkeit der ersten Ehe vielleicht nicht ihr, sondern dem Manne zuzuschreiben ist. Blieb aber auch diese zweite Ehe kinderlos, so darf sie einen dritten Mann nicht mehr heiraten, es sei denn, dass dieser bereits Kinder (oder noch eine zweite Frau) hat, weil jetzt als sicher gelten kann (חזקה), dass sie nicht fähig ist zu gebären. +44) Die Fehlgeburt unterbricht also die zehnjährige Frist zu Gunsten der Gebärenden. +45) Obwohl die Schrift die Gründung eines Hauses durch die Pluralform פרו ורבו (Gen. 1, 28) dem Manne und dem Weibe zur Pflicht macht, will sie doch durch die detecte Schreibung des Wortes וכבשה (ibid.) andeuten, dass die Aufgabe der Familiengründung zunächst nur dem männlichen Geschlecht obliegt. In diesem Sinne entscheidet auch die Halacha. +1) מלוג wird von Vielen, so auch von Levy in seinem Neuhebr. Wörterbuch als art ἀμέλγω, mulgeo, melken erklärt; in übertragenem Sinne bedeute es „abrupten, die Federn entfernen“, vgl. מולגין את הראש Beza 34a. Indessen bemerkt Fleischer in seinen Nachträgen zu Levy’s Wörterbuch (S. 311), dass art im eigentlichen Sinne nur von Kindern und jungen Tieren gebraucht wird, die an den Brustwarzen und Zitzen „saugen.“ Die speciell arabische Bedeutung ist vielmehr umgekehrt eine Entwickelung aus der allgemeinen Grundbedeutung der Wurzeln מל und מר = streifen, streichen (vgl. auch das lat. mulceo), welche durch den Zutritt der dreifach abgestuften Gaumenlaute כ ,ג und ק entsprechend modificiert werden. — Unter נכסי מלוג sind also die Güter zu verstehen, die der Herr „zupft, abrupft“, die mithin in ihrem Kerne erhalten bleiben (ähnlich dem Vogel, dem die Federn entfernt werden, oder der Kuh, der die Milch entzogen wird), daher = Güter, die zwar Eigentum der Frau sind, deren Nutzniessungsrecht (usus fructus) aber dem Manne zusteht. עבדי מלוג sind demnach Sklaven, die Eigentum der Frau sind, an denen aber der Mann das Recht des Niessbrauchs hat. +2) עבדי צאן ברזל sind Sklaven, die die Frau dem Manne in die Ehe mitbringt (Mitgift), für die er haftet und deren Wert er im Scheidungs- oder Todesfalle der Gattin zu zahlen sich verpflichtet. Der Ausdruck צאן ברזל, eigentl. „eisernes Kleinvieh“ ist deshalb gewählt, weil der Mann als Uebernehmer für jeden Schaden haftet und für die Frau als die Eigentümerin (wie etwa bei eisernem Vieh) keinerlei Risico entstehen kann. [Vgl. auch B. Mez. V, 6. Nach Brunner, mitgeteilt in Levy’s Neuhebr. Wörterb. s. v. צאן, kannte auch das germanische Recht eine ähnliche Institution unter dem Namen „Immervieh, Immerrind“, die bis in das 13. Jahrhundert zurückgeht. Desgleichen erwähnt Honigmann (ibid.) einen sog. „Eisernvieh-Vertrag“ im deutschen Recht, der darin bestand, dass der Verpächter eines Gutes dem Pächter einen bestimmten Viehbestand (lebendes Inventarium) übergab, und der Pächter sich dagegen verpflichtete, dieselbe Zahl und Qualität an Vieh zurückzuliefern. Weil dieses Vieh für den Eigentümer niemals untergeht, trägt es den Namen „eisernes Vieh“. S. auch Grimm’s deutsches Wörterbuch III, S. 376]. +3) Weil für sie als Eigentum der Frau die gleichen Gesetze wie für diese selbst gelten (vgl. Note 8), die Frau aber als Entweihte (Jeb. VI, 3) keine Hebe geniessen darf. +4) Das לה ist Dativus incommodi, wie er sich auch in der Bibel findet; z. B. נגזרנו לנו Ez. 37, 11. +5) Dafür, dass er das Recht der Nutzniessung an ihnen hat. +6) Sie werden als sein Eigentum betrachtet, da er für sie aufkommen muss; der Priester macht zwar durch seine gesetzwidrige Ehe die ihm aus dieser Ehe hervorgehenden Söhne zu Entweihten (חללים Lev. 21, 15), denen der Genuss der Hebe verboten ist, er selbst aber wird nicht חלל, behält vielmehr den Priestercharacter bei (s. Kidd. 77a). Ebenso wie er, dürfen nun auch die Sklaven, die als sein Eigentum gelten, Hebe geniessen. +7) Darunter ist hier wie in den folgenden Mischnas im Gegensatz zum Priester der Nichtpriester zu verstehen. +7a) Die Form ניסת ist aus נשאת durch Eintreten des ס für ש und Ausstossung des Wurzelbuchstaben א entstanden. — Nach Lev. 22, 11 darf die Frau eines Priesters schon nach erfolgter Antrauung (קידושין) Hebe geniessen, da die persönliche Aneignung (כי יקנה נפש) seitens des Gatten bereits stattgefunden hat. Nach den Rabbinen jedoch hat sie dieses Recht erst nach vollzogener Heimführung (נישואין), weil sich Umstände heraussteilen könnten, die die Giltigkeit der Trauung aufheben, oder weil sie, solange sie im Hause ihrer Eltern ist, leicht dazu kommen könnte, auch ihre Geschwister von der ihr gestatteten Hebe mitgeniessen zu lassen (Ket. 57 b). Es ist hier daher der Ausdruck ניסת wörtlich zu nehmen. +8) Die Sklaven des eisernen Fonds gelten als sein Eigentum, vgl. oben Note 6; aber auch für die Sklaven des Niessbrauchs leitet der Talmud (Jeb. 66a) dieses Recht aus Lev. 22, 11 ab, indem er in diesem Verse die scheinbar überflüssigen Worte קנין כספו als Subject und נפש als dazu gehöriges Object nimmt und ihm folgende Deutung giebt: Wenn Personen, die der Priester sich angeeignet hat, z. B. seine Frau oder seine Sklaven, eine andre Person erwerben, so darf auch diese die Speise des Priesters geniessen. Die Frau des Priesters, die durch ihre Ehe das Recht erworben hat, Hebe zu geniessen, kann demnach auch allen denen dieses Recht erteilen, die wiederum ihr als Eigentum angehören (קנין אוכל מאכיל), in unsrem Falle also auch den Sklaven des Niessbrauchs. +9) Da weder der Israelit noch dessen Gattin, die Priestertochter, Hebe geniessen dürfen, Lev. 22, 10. 12. +10) Die Sklaven des eisernen Fonds, die als Erbgut den Kindern zufallen. +11) Auch wenn der Mann Kinder hinterlassen, die der Frau den Genuss der Hebe möglich machen. +12) Der Fötus gilt nach R. Jose auch als erbfähig und kann aus zwei Gründen den Sklaven den Genuss der Hebe verbieten: entweder weil der Fötus der Tochter eines Nichtpriesters als Nichtpriester gilt und somit, da sich nicht bestimmen lässt, welcher Sklave ihm als Erbe zufällt, jedem Sklaven die Hebe verbietet, oder weil die Worte יאכלו בלחמו Lev. 22, 11 causativ, (als defecte Hiphil - Form wie Deut. 8, 3. 16) in dem Sinne von יאכילו (= zu essen geben) gedeutet werden und demnach besagen, dass nur das bereits geborene Kind (יליד ביתו) den Sklaven den Genuss der Hebe gestattet, nicht aber das Kind im Mutterschosse (ילוד מאכיל, שאינו ילוד אינו מאכיל, Jeb. 67 a). +13) Die Priestertochter, die einen Israeliten geheiratet, der nun kinderlos stirbt, wird durch die zu erwartende Nachkommenschaft als noch zum Hause des Israeliten zugehörig betrachtet und ist deshalb vom Genusse der Hebe ausgeschlossen, sie darf nicht „in das Vaterhaus zurückkehren“ (Lev. 22, 13), um Hebe zu geniessen. Sie hat dieses Recht nur בנעוריה (ibid.), d. h. wenn sie wie im Zustand ihrer Jungfräulichkeit heimkehrt, aber nicht, wenn sie schwanger ist. +14) Die Tochter eines Israeliten, die einen Priester geheiratet, der nun kinderlos stirbt, hat trotz der zu erwartenden Nachkommenschalt nicht das Recht, Hebe zu geniessen, ebensowenig haben es ihre Sklaven; erst das geborene Kind verschafft ihr dieses Recht, s. Note 12. +15) Die Weisen gehen von der Voraussetzung aus, nach R. Jose sei den Sklaven die Hebe nur aus dem zweiten der oben (Note 12) genannten Gründe verboten (ילוד מאכיל), dass einem Fötus in keinem Falle, d. h. auch wenn keine andren Söhne da sind, ein Eigentumsrecht zuerkannt werden kann, und fragen deshalb: Wenn Du u. s. w. +16) Ohne Nachkommen zu hinterlassen. +17) Der Fötus hat vielmehr niemals Anteil an den Sklaven, und diese dürfen Hebe geniessen als Erbgut der Nachkommen des Verstorbenen, oder, falls solche nicht vorhanden sind, als Eigentum irgend eines Rechtsnachfolgers des Priesters (בשביל המשפחה), da unter seinen Ascendenten oder deren Descendenten, und sei es auch im entferntesten Gliede, ein erbberechtigter Verwandter existieren wird. (Vgl. R. Alfes z. St.). +18) S. vorige Mischna und Note 13 u. 14. +19) Ist der Levir ein Israelit, der an einer Priestertochter die Leviratsehe zu vollziehen hat, so macht er sie durch die bevorstehende Ehe zum Genuss der Hebe ungeeignet, da die Priestertochter nur dann nach dem Tode ihres Gatten Hebe geniessen darf, wenn sie ungehindert „in das Haus ihres Vaters zurückkehren kann“ (Lev. 22, 13); in unsrem Falle aber ist sie an den Levir gebunden (שומרת יבם). Ist wiederum der Levir ein Priester und die Jebama die Tochter eines Israeliten, so berechtigt er sie, solange die Leviratsehe noch nicht vollzogen ist, nicht zum Genusse der Hebe, weil der Levir das Recht auf seine Schwägerin nur kraft des Leviratsehe-Gesetzes, nicht aber mittelst seines Geldes erwirbt. Es dürfen aber nur solche Personen Hebe geniessen, die der Priester sich „mit seinem Gelde aneignet“, כספו קנין Lev. 22, 11. Nach vollzogener Ehe gilt sie jedoch als seine Gattin in jeder Hinsicht, s. Jeb. IV, 4. +20) Hat sich ein Israelit mit einer Priestertochter verlobt, so macht er sie dadurch zum Genusse der Hebe ungeeignet, Lev. 22, 12; denn durch die Verlobung, worunter auch die Antrauung (קידושין) zu verstehen ist, gehört sie bereits dem Manne an. Hat sich aber ein Priester mit der Tochter eines Israeliten verlobt, so berechtigt sie dies noch nicht zum Genusse der Hebe aus dem oben Note 7 angegebenen Grunde. +21) Die Ehe eines Taubstummen ist nur nach den Rabbinen giltig, s. Jeb. XIV, 1. Wenn also ein taubstummer Israelit eine Priestertochter heiratet, so macht er sie dadurch zum Genusse der Hebe ungeeignet; denn nach den Rabbinen gilt sie nunmehr als seine Gattin. Wenn jedoch ein taubstummer Priester die Tochter eines Israeliten heiratet, so berechtigt er sie dadurch noch nicht zum Genusse der Hebe; denn nach der Thora ist diese Ehe nicht giltig und die Frau daher nicht die Gattin des Priesters. +22) Wenn ein zur Priesterschaft unfähiger Knabe, z. B. ein Entweihter, einer Priestertochter (oder auch der Tochter eines Leviten oder Israeliten) beiwohnt, so macht er sie hierdurch zur Priesterehe und zum Genusse der Hebe ungeeignet, Lev. 22, 12; vgl. Jeb. III, Note 74. Wenn er aber kein Entweihter ist und die Tochter eines Israeliten heiratet, so berechtigt er sie dadurch noch nicht zum Genusse der Hebe, weil die Ehe eines Minderjährigen rabbinisch ungiltig ist. +23) Dieser Satz kann nicht zum Schlusssatz dieser Mischna gehören, da die Ehe eines Minderjährigen wegen seiner Erwerbsunfähigkeit ungiltig ist und daher von Leviratsehe nicht die Rede sein kann; vgl. Jeb. X, 8 und Tosefta Jeb. XI, 10. Er ergänzt vielmehr den vorhergehenden Satz dahin, dass selbst wenn es zweifelhaft ist, ob der Knabe zur Zeit der Beiwohnung neun Jahre alt war, diese dennoch der Frau den Genuss der Hebe verbietet. +24) An den Schamteilen als Zeichen der Pubertät. Dies gilt jedoch nur bei einem Knaben, der mindestens dreizehn Jahre und einen Tag alt ist, vor diesem Alter wird dies nur als ein Mal (שומא) angesehen, vgl. Sanh. VIII, 1. +25) Zur Zeit der Beiwohnung. +26) Obwohl in diesem Falle die Giltigkeit seiner Ehe noch zweifelhaft ist, macht er dennoch, wenn er ein Nichtpriester ist, seine Frau zum Genusse der Hebe ungeeignet, und wenn er ein Priester ist, berechtigt er sie noch nicht dazu. — Maimon. Hil. Terumot VIII, 11 stellt gleichfalls diese drei Sätze zusammen; in seinem Mischnacommentar z. St. jedoch giebt er den beiden Sätzen ספק שהוא וכו׳ und ספק הביא וכו׳ folgende Erklärung: Wenn der Knabe die Leviratsehe vollzog und es zweifelhaft war, ob er damals neun Jahre alt war, oder wenn er seiner Schwägerin die Chaliza erteilte und es zweifelhaft war, ob er damals mannbar war, so ist die Giltigkeit jener beiden Acte zweifelhaft und es ist die Entscheidung in erschwerendem Sinne zu treffen. +27) Die seine Gattin ist. +28) Ist er zuerst gestorben, so würde der Levir weder an der Frau seines Bruders als an seiner Tochter, noch an deren Nebenfrau als der Nebenfrau einer ihm selbst zur Ehe verbotenen Frau (צרת הבת) die Leviratsehe vollziehen dürfen, und aus demselben Grunde würde auch die Chaliza fortfallen; vgl. Jeb. I, 1. Ist aber sie zuerst gestorben, so würde die Nebenfrau nicht צרת ערוה sein, weil sie in dem Momente, da für den überlebenden Bruder die Pflicht der Leviratsehe eintritt, d. h. da ihr Gatte stirbt, nicht mehr die Nebenfrau seiner Tochter ist; vgl. Jeb. I, Note 42. +29) Sie darf nicht ohne weiteres sich verheiraten, weil sie, wenn die Frau zuerst gestorben, durch die Pflicht der Leviratsehe an den Levir gebunden ist. +30) Weil sie, wenn der Mann zuerst gestorben, צרת ערוה ist. — Dieser Schlusssatz der Mischna ist hier deshalb angefügt, weil auch in den vorhergehenden Sätzen von zweifelhaften Fällen die Rede ist. +31) Nur die rechtmässig vollzogene Ehe erwirkt der Frau das Recht auf Genuss der Hebe; vgl. oben Note 7. +32) Selbst wenn der Schwachsinnige die Frau vorschriftsmässig geehelicht hat, ist seine Ehe ungiltig, da er rechtsgiltige Verträge nicht abschliessen kann, s. Tosefta Jeb. XI, 10. +33) Wenn sie Israeliten sind und die Frau eine Priestertochter ist. +34) Wenn sie Priester sind und die Frau die Tochter eines Israeliten ist. +35) D. h. solche Personen, mit denen wegen ihrer Körperbeschaffenheit, Geburt oder Abstammung die Ehe gesetzlich verboten ist, s. Deut. 23, 2—9. Durch die eheliche Verbindung mit einem solchen Manne wird die Frau zum Genusse der Hebe ungeeignet, s. Lev. 22, 12 und Jeb. III, Note 74. +37) Mit Anwendung von Gewalt oder Ueberredung, aber nicht um sie dadurch zu ehelichen. +38) Bis zum vierzigsten Tage nach der Beiwohnung, denn bis dahin wird die Frucht noch nicht als Fötus angesehen, der der Mutter den Genuss der Hebe verbietet. Nach dem vierzigsten Tage aber darf sie Hebe nicht mehr geniessen, da sie vielleicht schwanger geworden ist. +39) S. den Anfang der vorigen Mischna und oben Note 13. +40) Das späthebräische חתך, das sich in der Bibel nur einmal (Dan. 9, 24) und hier auch nur in übertragenem Sinne findet (vgl. גזר), erscheint in der Mischna und dem Talmud sehr häufig; es entspricht dem arab. art = durchschneiden, durchreissen. Vgl. Barth, etymol. Studien, S. 23. +41) Dasselbe gilt, wenn das Kind tot geboren wird. +42) Weil der Priester sie durch jenen Concubitus sich nicht angeeignet hat. +43) S. den Anfang der vorigen Mischna und oben Note 14. +44) Denn selbst der Bastard berechtigt seine Mutter zum Genusse der Hebe, s. weiter Note 54. +45) Der Priester, der ihr beiwohnt, verschafft ihr nicht das Recht, Hebe zu geniessen, aber das Kind, das aus diesem Concubitus hervorgeht, wohl. +46) Zum Genusse der Hebe resp. zur Priesterehe. +47) Wenn ein Sklave einer Priestertochter beiwohnt, so verliert sie das Recht auf Genuss der Hebe, weil nach Lev. 22, 13 nur die Priestertochter zum Genuss der Hebe zurückkehren darf, die „Witwe oder Geschiedene“ wird; da aber die Verbindung eines Sklaven und einer Jüdin verboten ist (s. Kidd. III, 12), so ist sie auch nicht „Witwe oder Geschiedene“ im Sinne des Gesetzes. Ist sie die Tochter eines Nichtpriesters, so wird sie durch die Beiwohnung seitens eines Sklaven zur Priesterehe ungeeignet, da auch sie in jenem Schriftvers einbegriffen ist. Der Talmud (Jeb. 69 a) folgert dies aus den Worten ובת כהן (v. 13), die eigentlich überflüssig sind, da das Subject בת כהן bereits im vorgehenden Verse genannt ist. +48) Barth, etymol. Studien, S. 58 will die schwierige Form הימנו, die in der Mischna sich häufig anstatt des hebr. ממנו findet, aus der aethiop. Form ’emna mit vorgetretenem Alifu’l Waṣli erklären. +49) נכבש eig. sich niederdrücken auf jemand = feminam subigere, vgl. Esth. 7, 8; Neh. 5, 5. +50) Nach dem Grundsatz ולדה במוחה, dass das Kind einer Sklavin gesetzlich den Character der Mutter trägt, s. Jeb. II, Note 41. +51) Wenn ihr Sohn, das Kind des Priesters, gestorben und ihr Enkel, der gesetzlich den Character eines Sklaven hat, am Leben ist. +52) Weil der Enkel nicht als Kind ihres Sohnes gilt, sondern den Character der Mutter trägt; die Nachkommenschaft kommt hier daher nicht in Betracht. +53) Weil hier der Enkel als nicht vorhanden gilt, so steht ihr nach Lev. 22, 13 das Recht zu, Hebe zu geniessen. +54) Die Worte וזרע אין לה, Lev. 22, 13, sind nach Jeb. 70a (עיין עלה = untersuche erst) in prägnantem Sinne als jede auch noch so entfernte Descendenz zu fassen, sei sie legitim oder nicht. Vgl. auch Jeb. II, Note 44. +55) Und dann stirbt. +56) Nach der recipierten Halacha jedoch (s. Kidd. III, 12) gilt nur das Kind als Bastard, das aus einer geschlechtlichen Verbindung zweier Personen stammt, die an sich einer Ehe mit Andren fähig wären, zwischen denen aber nach dem Gesetze eine Ehe nichtig ist, vgl. Jeb. IV, 13. Wenn hingegen dem Vater und der Mutter überhaupt die Qualification zur Eingehung einer jüdischen Ehe fehlt, so gilt das Kind nicht als Bastard, sondern trägt gesetzlich den Character der Mutter, so z. B. das Kind einer Sklavin, s. oben Note 50. Ebenso ist das Kind, das aus der Verbindung eines Heiden oder eines Sklaven mit einer Jüdin stammt, legitim, נכרי ועבד הבא על בת ישראל הולד כשר (Jeb. 45b). Ob eine aus solcher Verbindung hervorgegangene Tochter auch einen Priester heiraten darf, oder nicht (פגום לכהונה), ist unter den Decisoren streitig. Nach R. Alfes ist diese Frage unentschieden, ebenso nach Nachmanides; nach Maimonides, (Hil. Iss. Biah XV, 3) darf die Tochter einen Priester heiraten, nach R. Ascher (zu Jeb. 45b) und Josef Karo (Eb. haëser Cap. 4, § 19) nicht. Hat sie einen Priester geheiratet, so braucht die Ehe nicht getrennt zu werden. +57) Der lebende Enkel berechtigt sie dazu. +58) Weil sie noch einen lebenden Nachkommen hat. +59) Wenn sein Vater gestorben ist. +60) Denn wäre er nicht vorhanden, so hätte seine Grossmutter nach dem Tode ihrer Tochter (seiner Mutter) das Recht, in ihrem väterlichen Hause Hebe zu geniessen. +61) בן hier = Enkel, vgl. Gen. 29, 5. +1) D. h. ein Priester, dem bereits zwei Brüder an den Folgen der Beschneidung gestorben sind und der deshalb unbeschnitten bleiben darf (Jeb. 64b). Das Gesetz, dass ein solcher Hebe nicht geniessen darf, wird mittelst der Norm der „Wort- und Begriffsanalogie“ (ג״ש) vom Pessachopfer abgeleitet. Für beides gilt die gleiche Vorschrift, dass der Beisasse und der Mietling nicht daran teilnehmen dürfen, Lev. 22, 10 und Ex. 12, 45. Ebenso wie nun der Unbeschnittene an dem Pessach nicht teilnehmen darf, Ex. 12, 48, ist ihm auch der Genuss der Hebe verboten. +2) Das Verbot für die levitisch Unreinen, Hebe zu geniessen, ist in Lev. 22, 4 enthalten, wo von den „Heiligtümern“ die Rede ist, die allgemein und dauernd den Nachkommen des Hohenpriesters Aron überwiesen sind, דבר ששוה בזרעו של אהרן, Jeb. 74 a; darunter ist aber nur Hebe zu verstehen. +3) Denn die Priester verlieren infolge der Unterlassung der Beschneidung oder ihrer Unreinheit nicht den priesterlichen Character, und es ist ihnen selbst der Genuss der Hebe nur solange verboten, als sie unbeschnitten oder unrein sind. +4) Deut. 23, 2. Die Definition s. in der folgenden Mischna. +5) Die nach Deut. 23, 2 unzulässige Eheschliessung verbietet ihnen den Genuss der Hebe; s. Jeb. III, Note 74. +6) ירע hier = beiwohnen, wie Gen. 4, 1 u. o. +7) Wenn die Männer bei der Eheschliessung noch normal waren, so dürfen die Frauen die Hebe, die ihnen vor der Erkrankung ihrer Gatten erlaubt war, nach dieser noch weiter geniessen. Die Tochter eines Israeliten zwar, die mit einem Priester verheiratet war, verliert durch den Tod ihres Gatten das Recht Hebe zu geniessen, vgl. Jeb. VII, 3; aber nur deshalb, weil das rechtliche Verhältnis zu ihrem Manne mit dessen Ableben aufhört. In unserer Mischna ist dies jedoch nicht der Fall. Waren aber die Männer bereits bei der Eheschliessung erkrankt, so dürfen die Frauen keine Hebe geniessen, da sofort eine verbotene Beiwohnung zu erwarten war. S. Jeb. VI, 3, Note 16 u. 17. +8) Oberhalb der Eichel nach dem Körper zu. גיד eig. Ader, Sehne, sodann das ganze männliche Glied. +8a) עטרה = Krone, corona glandis, Eichel. +9) Rings um die ganze Eichel. חוט eig. Faden, sodann Alles, was wie ein Faden aussieht; השערה חוט = ein einzelnes Haar. +10) Auch wenn sie Priester sind. +11) D. h. sich mit Jüdinnen verheiraten; Proselyten und Sklaven fallen nicht unter den Begriff der „Gemeinde Gottes.“ +12) Deut. 23, 4. +13) Die Häufung des Ausdrucks אסור erinnert an die Wiederholung des Verbotes לא יבא in dem genannten Schriftverse (Tos. Jom tob). +14) D. h. selbst nach ihrem Uebertritt zum Judentum und in allen folgenden Geschlechtern. +15) Nach ihrem Uebertritt zum Judentum. +16) Mit den männlichen Ammonitern ist die Ehe verboten, weil „sie den Israeliten nicht mit Speise und Trank entgegengekommen waren“ (Deut. 23, 5); die Frauen aber trifft dieser Vorwurf nicht, weil ihnen die öffentliche Ausübung jener internationalen Pflicht nicht obliegt, לא דרכה של אשה לקדם, Jeb. 76 b. +17) Das עד ist hier in exclusivem Sinne zu fassen (ולא עד בכלל). +18) Deut. 23, 8—9. Dem dritten Geschlecht, d. i. dem Enkel oder der Enkelin eines zum Judentum übergetretenen Egypters oder Edomiters ist die Ehe mit Juden gestattet; bis dahin dürfen sie nur unter einander oder mit andren Proselyten sich verheiraten. +19) Der umfassende Ausdruck אשר יולדו להם (v. 9) schliesst auch die weiblichen ein. +20) Genauer müsste es heissen: vom Schwereren auf das Leichtere, da hier eine Erleichterung gefolgert werden soll. Der Ausdruck קל וחומר wird jedoch für beide Arten dieses Schlusses (conclusio de minore ad majus) gebraucht. +21) Die du selbst gezogen hast. +22) Wir könnten nämlich einwenden: Die Verbote wegen Incests (Lev. 18, 10. 17) erstrecken sich auch nur bis auf das dritte Geschlecht und treffen dennoch in gleicher Weise die männlichen wie die weiblichen Nachkommen, da z. B. dem Grossvater seine Enkelin zur Ehe verboten ist, gleichviel ob sie die Tochter seines Sohnes oder die seiner Tochter ist. Du könntest uns zwar entgegenhalten: Die Verbote wegen Incests sind nicht beweiskräftig, da deren Uebertretung mit der Strafe der Ausrottung geahndet wird (Lev. 18, 29), während in unsrem Falle, bei der Eheschliessung mit einem Egypter, nur die Uebertretung eines Verbotes vorliegt, das aus einem Gebote (Deut. 23, 9) erschlossen wird (vgl. Jeb. VI, Note 37). Allein, wir erwidern dann: Das Moment der Strafe ist für unsre Frage nicht entscheidend. Denn wenn z. B. der Hohepriester ein Mädchen ehelicht, das Unzucht getrieben hat, so übertritt er auch nur ein Verbot, welches erst aus einem Gebote (Lev. 21, 13) erschlossen wird, und dennoch sind die Kinder dieser Ehe, sowohl die Söhne als die Töchter, „Entweihte“ (חללים). Wir hehaupten daher, dass das Verbot, das in Deut. 23, 9 enthalten ist, sich auf die weiblichen ebenso wie auf die männlichen Nachkommen erstreckt. [Vgl. jedoch die Bemerkung des R. S. Edels zu Raschi, Jeb. 77b, s. v. עריות]. +23) Das לא כי ist = לא כן, vgl. I Kön. 3, 22. 23, II Kön. 20, 10, Jes. 30, 16, wo Accente und Punctation beweisen, dass לא und כי zusammengehören. In der Mischna folgt hierauf in der Regel אלא, vgl. folg. Mischna, Ketub. I, 6 u. o. Die Mischna zum jerus. Talmud [ed. Lowe, Cambridge 1893] liest in der That auch hier לא כי אלא. Der mit לא כי eingeführte Satz ist eine Ellipse und so zu erklären: Nicht so, wie ihr glaubt, dass meine Halacha, wenn sie nur durch einen Schluss gefolgert wäre, widerlegt werden könnte; das ist nicht der Fall, denn sie wäre auch dann unumstösslich. R. Simon ist nämlich der Ansicht, dass Kinder aus Ehen, bei deren Eingehung ein Verbot übertreten ist, das erst aus einem Gebote erschlossen ist, nicht als Entweihte zu betrachten sind. Der zweite Einwand der Weisen (Note 22) ist daher nicht stichhaltig und die Folgerung des R. Simon richtig. +24) D. h. für euch, die ihr in dieser Frage (betreffs der Entweihten) andrer Ansicht seid, spreche ich ein Gesetz aus, das ich von meinen Lehrern überkommen habe und das somit eine Widerlegung nicht zulässt. Die Halacha entscheidet jedoch nach der Ansicht der Weisen. — Die Mischna will hier nur die in Deut. 23, 4—9 niedergelegten Gesetze erklären. Seit den Eroberungszügen des Sanherib aber waren die ursprünglichen Einwohner der Länder Ammon, Moab u. s. w. aus ihren Sitzen vertrieben und infolge ihrer Vermischung mit andren Völkern nicht mehr zu erkennen. Es ist daher jeder zum Judentum übergetretene Nichtjude, auch von den heute in Ammon u. s. w. wohnenden Völkerschaften, ohne weiteres dem Juden zur Ehe erlaubt. Vgl. Jadajim IV, 4. +25) S. Jeb. IV, 13 und VII, Note 56. +26) S. Jeb. II. Note 37. +27) Die Ableitung dieses Gesetzes geschieht (Jeb. 78b) nach der Norm: דון מינה ואוקי באתרה = leite etwas davon ab und setze es dann an seine Stelle! D. h. „wenn auch aus einer Stelle eine Bestimmung für ein andres Gesetz abgeleitet wird, so müssen dennoch einzelne Modalitäten dieser Bestimmung den im abgeleiteten Gesetze in andren Fällen geltenden Normen entsprechen; die deducierte Bestimmung wird an die neue Stelle gesetzt und nach den hier geltenden Vorschriften modificiert.“ (S. Schebuot V, Note 7). In unsrem Falle wird also von dem Gesetze über den Ammoniter (v. 4) für das über den Bastard (v. 3) die Bestimmung abgeleitet, dass hier wie dort das דור עשירי durch עד עולם erklärt und ergänzt wird, dass also die Ehe mit einem Bastard „für alle Zeiten“ verboten ist. Es ist aber nun die Ehe mit einem weiblichen Bastard nicht etwa sofort erlaubt wie bei dem Ammonitern; hier bleibt vielmehr der Begriff ממזר = מום זר (Jeb. 76 b) massgebend, wonach dieses Wort ein „Gebrechen“ bedeutet, das dem Gesetze „fremd“ ist, im Rahmen des Gesetzes keine Stätte hat, das daher nicht die Bezeichnung einer Person, sondern gleichsam ein sachlicher Begriff ist, der das männnliche und weibliche Geschlecht umfasst. Ebenso wie also (nach v. 3) die weiblichen Bastarde der ersten zehn Generationen zur Ehe verboten sind, weil dieses in dem Begriffe ממזר liegt, bleiben sie auch in allen folgenden Geschlechtern (עד עולם, v. 4) verboten. Für die Nethinim ist das Verbot ולא תתחתן בם, Deut. 7, 3 entscheidend, welches die Ehe mit der kanaanitischen Bevölkerung auch dann verbietet, wenn diese zum Judentum übergetreten ist. Zwischen Juden und Nichtjuden kann von חתנות (Verschwägerung, ehelicher Verbindung) keine Rede sein (Kidd. 68 b); die Worte ולא תתחתן בם können daher nur eine solche Ehe verbieten, bei der der Begriff חתנות zulässig wäre, d. h. also eine Ehe mit einem Kanaaniter, nachdem er Jude geworden, Jeb. 76a. Da nun bei diesem Verbot nicht ausdrücklich angegeben ist, bis zur wievielten Generation es sich erstrecken soll, so richtet es sich (in erschwerendem Sinne) nach dem Gesetze über den Bastard und gilt für alle Zeiten und beide Geschlechter; נמוקי יוםף z. St. Vergl. jedoch Jeb. II, Note 37. +28) D. i. der Bruder des Verschnittenen. +29) Ich weiss nicht mehr, in welchem Falle Chaliza zu erfolgen hat und in welchem nicht. +30) In ähnlicher Weise löst R. Akiba einen Zweifel des R. Josua in Pesachim IX, 6. +31) סריס = Verschnittener, Entmannter, Castrat. סריס אדם ist einer, dem nach seiner Geburt die Zeugungsorgane, das männliche Glied oder die Hoden oder der Samenstrang (חוטי הביצים), durch Menschenhand zerstört sind. +32) Er darf aber nicht die Leviratsehe vollziehen, da ihm die Ehe mit einer Jüdin überhaupt verboten ist, Deut. 23, 2. Ist jedoch die verwitwete Schwägerin eine Proselytin, so darf er sie heiraten, vgl. oben Mischna 2 und Note 11. Nach dem Talmud (Jeb. 79b) gab es zwei Ueberlieferungen im Namen des R. Akiba. Nach der einen heisst nur dasjenige Kind ein Bastard, welches aus einer Ehe stammt, bei deren Eingehung ein aus Verwandtschaft entspringendes Verbot übertreten ist (חייבי לאוין דשאר), vgl. Jeb. VI, Note 37; ist aber ein andres einfaches Verbot übertreten, dann ist das Kind kein Bastard. Nach der andren Ueberlieferung heisst ein Kind, welches aus einer durch einfaches Verbot (לאו גרידא) untersagten Ehe stammt, ebenso gut ein Bastard, wie das, welches aus einer bei Ausrottungsstrafe verbotenen Ehe entspringt; s. Jeb. IV, 13. Werden aber diese beiden Ehen einander gleichgestellt, so kann weder von Leviratsehe noch von Chaliza die Rede sein, s. Einleitung, 1. Der Tanna unsrer Mischna kann also nur der ersteren Ueberlieferung folgen. +33) Es ist sogar die Leviratsehe zulässig und geboten. Der Ausdruck Chaliza ist nur wegen des Parallelismus mit den Worten des R. Josua gebraucht. +34) Des vollen Besitzes der Mannheit, der Zeugungskraft. +35) סרים חמה ist einer, dem von Natur die Hodenfunction, die Zeugungskraft gestört ist. Im jerus. Talmud Jeb. VIII, 5 wird es erklärt: אחת כל שלא ראתו החמה בכשר אפילו שעה, einer, den die Sonne auch nicht eine Stunde in seinem normalen Zustande beschienen hat. Nach dem Aruch s. v. סריס bedeutet es einen, der infolge einer fieberhaften Erscheinung im Mutterschosse als Verstümmelter zur Welt gekommen ist; vgl. Jeb. 80a. +36) Zur Leviratsehe ist nur derjenige verpflichtet, der den Zweck dieser Ehe, nämlich „den Namen seines Bruders aufrecht zu erhalten“ (Deut. 25,7), d. h. ihm Nachkommen zu verschaffen, erfüllen kann. Der Verstümmelte darf daher die Leviratsehe nicht vollziehen und ist somit auch von der Erteilung der Chaliza befreit. Hat er jedoch die Chaliza vollzogen, so wird diese als nicht geschehen betrachtet und hat keine rechtlichen Folgen; er macht daher seine Schwägerin durch die Chaliza nicht unfähig zur Priesterehe, s. folg. Mischna. +37) Man darf an ihr die Leviratsehe nicht vollziehen, da diese nur erfolgen soll, damit „der Name des Verstorbenen nicht aus Israel ausgelöscht werde,“ Deut. 25,6; in unsrem Falle aber gilt sein Name schon bei seinen Lebzeiten als erloschen, da er von Geburt an verstümmelt war und niemals die Kraft hatte, sein Geschlecht fortzupflanzen. Da nun die Leviratsehe verboten ist, fällt auch die Pflicht zur Erteilung der Chaliza fort. +38) Nach Nidda V,9 scheint R. Elieser der Ansicht zu sein, dass der von Natur Verstümmelte nicht Chaliza zu erteilen braucht. Der Talmud (Jeb. 80a) erklärt deshalb, dass entweder R. Elieser von seiner in unsrer Mischna ausgesprochenen Ansicht später zurückgetreten ist, oder dass er dort nur in dem Sinne sich der Ansicht des Bet-Hillel angeschlossen hat, um auszudrücken, dass der Verstümmelte bis zu einem gewissen Alter in Bezug auf Strafmündigkeit als Minderjähriger zu betrachten ist. +39) Vgl. Jeb. IV,13 לקים דברי רבי יהושע. Nach Raschi ist in beiden Fällen der Infinitiv לקים von dem Prädicat des Hauptsatzes (אמר resp. העיד) abhängig, also hier: er bezeugte, um dadurch zu bestätigen. +40) Die Halacha entscheidet auch nach der Ansicht des R. Akiba; s. folg. Mischna. +41) S. oben Note 36. +42) Vgl. Jeb. I, Note 25. +43) Nach Deut. 25,6 muss die Witwe fähig sein Kinder zu gebären (תלר אשר); ist dies aber nicht der Fall, so fehlt die Voraussetzung, die den Zweck der Leviratsehe bildet, und diese darf daher nicht stattfinden. Vgl. auch Jeb. II, Note 21. +44) S. oben Note 36. +45) Da hier die Pflicht der Leviratsehe fortfällt (Note 36), übertritt er durch den Concubitus das Verbot Lev. 18,16; die Frau darf in Folge des Concubitus keine Hebe geniessen, s. Jeb. III, Note 74. +46) Der von Natur Verstümmelte fällt nicht unter das Verbot Deut. 23,2. Die Ehe ist daher eine gesetzlich zulässige und erwirkt der Gattin das Recht auf Genuss der Hebe, Lev. 22,11. +47) ’Aνδρόγυνος = ein Mensch beiderlei Geschlechts, ein Zwitter. +48) Da er als Mann betrachtet wird. Nach Tosefta Bikkurim II,7 erklärt R. Jose den Zwitter für ein eigenartiges Geschöpf (בריה בפני עצמו), bei dem die Frage, ob er als Mann oder als Weib zu beurteilen sei, unentschieden ist. Da aber in zweifelhaften Fällen die Entscheidung in erschwerendem Sinne zu treffen ist, darf die Frau des Zwitters keine Hebe geniessen. +49) טומטום [Nominalbildung mit Wiederholung des ganzen Stammes טום = dem in der Bibel häufigen אטם, oder von dem bibl.-hebr. אטם mit Wiederholung des zweiten und dritten und Abstossung des ersten Wurzelconsonanten, wie צאצאים von יצא] eig. der Verstopfte. Darunter verstand man ein menschliches Wesen, dessen Geschlechtsteile durch ein Membran verschlossen und daher unkenntlich sind. Erst durch Trennung (נקרע) dieses Membrans ist das Geschlecht zu ermitteln. +50) D. h. einem durch Menschenhand Verschnittenen, bei dem die Operation gleichfalls durch Menschenhand ausgeführt ist, s. oben Mischna 4. Da die Halacha aber nach der Ansicht des R. Akiba (ibid.) entscheidet, so erklärt Maimonides in seinem Mischnacommentar z. St., dass der Geschlechtslose wohl Chaliza erteilen muss; nach Hil. Jibbum VI, 4 darf er sogar die Leviratsehe vollziehen. Nach R. Ascher bewirkt er durch seine Chaliza, dass die Schwägerin den andren Brüdern zur Ehe verboten ist; ist er jedoch der einzige überlebende Bruder, so muss er Chaliza erteilen, darf aber die Leviratsehe nicht vollziehen. Vgl. auch Bechorot 42 b. +51) Da er als Mann gilt, ist der Concubitus mit ihm sowohl auf natürliche als auf widernatürliche Weise verboten, Lev. 18, 22. +52) D. h. nur dann, wenn man mit dem Zwitter Päderastie getrieben hat. +53) Nach Sanh. 23a bedeutet der Ausdruck דמיהם בם (ihre Blutschuld haftet an ihnen) den Tod durch Steinigung, da diese Worte in Lev. 20, 27 bei der Strafe der Steinigung gebraucht werden. +1) Dasselbe ist der Fall, wenn er eine Jungfrau heiratet, da sie ja auch durch den Tod ihres Gatten Witwe wird. Die Mischna spricht hier nur deshalb von der Witwe, weil diese auch in der folgenden Mischna genannt ist, oder um beiläufig zu sagen, dass der gemeine Priester auch eine Witwe ehelichen darf. +2) S. Jeb. VI, Note 31. +3) Unter חלל versteht man den Sohn aus einer solchen Ehe, bei deren Eingehung eines der priesterlichen Ehegesetze übertreten ist (z. B. wenn ein Priester eine Geschiedene ehelicht u. s. w.); die Söhne und Töchter eines חלל sind auch חללים. Wenn hingegen eine Entweihte einen Nichtpriester heiratet, so ist die Tochter aus dieser Ehe keine חללה. Vgl. Kidd. IV,6. +4) Was ihm gesetzlich erlaubt ist. +5) Dieser darf seine Schwägerin nicht heiraten, da sie durch die Ehe mit dem חלל selbst eine Entweihte wurde, was aus Lev. 22,12 gefolgert wird. Das Gebot der Leviratsehe kann hier nicht das Verbot, eine Entweihte zu heiraten, aufheben, weil zu befürchten ist, dass der Priester seiner Schwägerin mehr als einmal beiwohnen würde, während ihm nur der erste Concubitus gestattet ist, um die Leviratsehe zu vollenden; vgl. Jeb. II, Note 25. — Die Mischna des jerus. Talmud hat hier die Lesart: כשרה ויש לו אח חלל בשר שנשא, woraus im Talmud geschlossen wird, dass es einer zum Priesterstande geeigneten Frau verboten ist, einen hierzu Ungeeigneten zu heiraten, sowie dass auch ein Entweihter keine zum Priesterstande geeignete Frau heiraten darf. Der babyl. Talmud hingegen lehrt im Anschluss an unsere Mischna, dass es den zum Priesterstande geeigneten Frauen nicht untersagt ist, die Ehe mit einem hierzu Ungeeigneten einzugehen, לא הוזהרו כשרות לינשא לפסולים, Jeb. 85 a. Maimonides hatte gleichfalls die Lesart des jerus. Talmud, bemerkt aber in seinem Commentar z. St., dass aus dem genannten Grunde die Halacha nach der Lesart unserer Mischna entscheiden müsse. — Woher die Varianten in dieser Mischna stammen, ist nicht zu ermitteln. Rapoport erklärt zwar die Verschiedenheit der Mischna zum babyl. und jerus. Talmud aus dem Umstande, dass R. Jehuda hanassi zwei verschiedene Recensionen der Mischna veranstaltet, d. h. die frühere Recension einer späteren Ueberarbeitung unterzogen habe und weist hierfür auf Stellen hin wie B. mezia IV, 1 und Ab. sara IV, 4. Allein hier bemerkt der Talmud ausdrücklich, dass Rabbi in seinem Alter andrer Ansicht gewesen sei als in seiner Jugend, סבר בילדותיה סבר . . בזקנותיה; in dem Talmud zu unserer Mischna fehlt jedoch diese Bemerkung. Vgl. Frankel, Monatsschrift II, S. 328. +5a) Unter Israelit ist hier wie in den folg. Mischnas ein Nichtpriester zu verstehen. +6) S. Jeb. VIII,3. +7) Diese Ehe ist gesetzlich erlaubt, s. Kidd. IV,3. +8) D. h. in folgenden Fällen muss die Leviratsehe vollzogen werden, obgleich die Ehe des Verstorbenen eine verbotene war. +9) Wenn er sie aber ehelicht, so ist sie חללה und als solche nicht nur ihrem Gatten, sondern auch ihrem Schwager verboten. +10) Oder auch der Priester, der vor Beginn des Krieges die Mahnrede an das Volk zu halten hatte (משוח מלחמה, Deut. 20,1 ff.) und die Stellung eines Hohenpriesters einnahm, s. Horajot 12 a. Ihn traf auch das Verbot Lev. 21,14. +11) Das „alle“ ist nicht wörtlich zu nehmen, und die Aufzählung in der Mischna ist unvollständig. So sind z. B. die 15 in Jeb. I,1 genannten Frauen ihren Gatten erlaubt, ihren Schwägern aber verboten; ebenso ist der von Menschenhand Verschnittene seiner Frau verboten, während diese ihrem Schwager erlaubt ist, s. Jeb. VIII, Note 32 u. 33. (Jerus. Talmud). +12) Vgl. Jeb. II, 4. +13) Wenn z. B. jemand die Mutter seiner Mutter geheiratet hat, was nur von den Rabbinen verboten ist, und einen Bruder väterlicherseits hinterlässt. +14) S. Jeb. II, 3. +15) D. h. jede Frau, die mit einem Manne die Ehe geschlossen, mit dem sie im zweiten Grade verwandt war. +16) S. Jeb. IV, Note 18. Das Recht auf die Ketuba wird ihr abgesprochen, weil man auf Grund des Erfahrungssatzes, dass das Verlangen nach der Ehe bei dem Weibe grösser ist als beim Manne, annimmt, dass sie gewissermassen den Gatten zu dieser Ehe veranlasst hat, aus der ein Nachteil weder für sie noch für ihre Kinder erwächst. Was ihr jedoch der Mann darüber hinaus freiwillig zugesichert (כתובה תוספת), hat sie zu beanspruchen. +17) D. h. auf Ersatz der Nutzung, den der Gatte von ihren Niessbrauchsgütern (s. Jeb. VII, Note 1) gehabt hat. Obgleich der Gatte dieses Niessbrauchsrecht nur deshasb hat, weil er seinerseits verpflichtet ist, seine Frau, falls sie gefangen wird, loszukaufen (Ketub. IV, 4), in unsrem Falle aber diese Pflicht für ihn fortlällt, da er ohnedies die Ehe nicht fortsetzen darf, so verliert sie hier dennoch jenen Anspruch ebenso wie den auf die Ketuba. Nach Tosafot (B. mezia 67 a, s. v. ובלאות) braucht der Mann ihr selbst dann den Gewinn aus den Niessbrauchsgütern nicht zu ersetzen, wenn dieser in natura vorhanden und noch nicht verbraucht ist. +18) Aus dem Vermögen des Gatten nach dessen Tode. Bei seinen Lebzeiten hat er ebensowenig wie der Hohepriester, der eine Witwe geheiratet, die Pflicht, seine Gattin zu ernähren, da er die Ehe nicht fortsetzen darf. Ebenso braucht er nicht für die Schulden aufzukommen, die seine Frau in seiner Abwesenheit zum Zwecke ihrer Ernährung gemacht hat, wie auch der Hohepriester, der eine Witwe geheiratet, in diesem Falle von dieser Pflicht entbunden ist. Nur wenn dieser eine gesetzlich zulässige Ehe eingegangen, muss er die Schulden, die seine Frau zu ihrer Beköstigung gemacht hat, bezahlen. Hat er aber eine Witwe geheiratet, so hat sie nach dem Tode des Gatten Anspruch auf Verpflegung, während die Frau, die vor der Ehe mit ihrem Gatten im zweiten Grade verwandt war, auch dieses Recht verliert. +19) בלאות (von בלה, Deut. 8,4) eig. abgetragene Kleider, vgl. בלואים, Jer. 38,12. Der Gatte braucht nicht den Minderwert, den die Niessbrauchsgüter infolge der Abnutzung haben, zu ersetzen; ebensowenig haftet er für den Fall, dass sie gestohlen oder verloren gegangen sind. Wenn aber der Gatte sie verkauft hat, so muss er sie ersetzen. [So Maimonides. Nach Raschi und Tosafot ist er auch in diesem Falle nicht ersatzpflichtig]. Die Niessbrauchsgüter jedoch, die in natura vorhanden sind, sowie die Güter des eisernen Fonds (s. Jeb. VII, Note 2) bleiben Eigentum der Frau. +20) Selbst wenn Kinder aus dieser Ehe vorhanden sind, bleiben Zweifel, die gegen die Legitimität derselben erhoben werden, unberücksichtigt. +21) Vgl. Jeb. II,4. +22) Unter כתובה sind hier auch alle Gerechtsame verstanden, die sie auf Grund ihrer Ketuba haben; nur in Bezug auf die Verpflegung gilt die Beschränkung, die wir oben (Note 18) erwähnt haben. Die Frauen können die Ansprüche jedoch nur dann erheben, wenn der Gatte wusste, dass er eine verbotene Ehe eingeht, wenn z. B. der Hohepriester wusste, dass die Frau bereits Witwe ist; war dies aber dem Gatten unbekannt, so verliert die Frau jeden Anspruch auf die Ketuba. Bei den zweiten Verwandtschaftsgraden (im ersten Teile dieser Mischna) fällt dieser Unterschied fort, obwohl dort die Ehen nur durch rabbinische Satzung verboten sind, weil „die Weisen für ihre Verordnungen einer stärkeren Stütze bedürfen,“ um ein Uebertreten zu verhüten, als für die Gesetze der Thora (דברי סופרים צריכין חיזוק, Jeb. 85b). +23) S. Jeb. VII,4. +24) Diese Mischna vertritt die Ansicht des R. Meir, nach dem der erste Zehnt, den man vom Getreide, Wein und Oel dem Leviten geben muss, dem Israeliten zum Genusse verboten ist. R. Meir begründet seine Ansicht damit, dass Num. 18,24 der Zehnt auch eine „Hebe“ (תרומה) genannt wird; ebenso nun wie die Hebe, die der Priester erhält, dem Nichtpriester verboten ist, darf auch vom Zehnt der Nichtlevit nicht geniessen. Nach den Weisen jedoch will der Ausdruck „Hebe“ besagen, dass der Genuss von Getreide u. s. w., das noch nicht verzehntet ist, ebenso bei Todesstrafe verboten ist, wie der Genuss von Getreide, von dem noch keine Hebe abgeschieden ist, der Zehnt aber darf auch von dem Israeliten genossen werden; und so entscheidet auch die Halacha. +25) D. h. man darf weder der Tochter eines Priesters noch der eines Leviten, die mit einem Leviten resp. einem Priester verlobt oder verheiratet ist, in der Tenne Zehnt resp. Hebe verabreichen, weil zu befürchten ist, dass man auch der Tochter eines Israeliten, die mit einem Leviten (oder Priester) verheiratet war und dann geschieden ist, Zehnt (oder Hebe) geben würde. Das מאורסת im letzten Satze ist nicht wörtlich zu nehmen, denn auch für die Verheiratete gilt dieses Verbot; es ist nur wegen des Parallelismus mit den ersten Sätzen der Mischna gewählt. +26) Vgl. Jeb. VII, 3. +27) Nachdem sie aus der Ehe mit dem Priester ein Kind bekommen hat. +28) Aber nicht Hebe, obgleich ihr Kind am Leben ist; denn durch die Ehe mit dem Leviten verliert sie wieder die Zugehörigkeit zur Familie des Priesters, +29) Weil sie durch ihre Kinder noch als zur Familie des Leviten gehörig betrachtet wird. Aus diesem Grunde darf sie aber Hebe nicht geniessen; denn das scheinbar überflüssige ובת Lev. 22,13 (vgl. Jeb. VII, Note 47) will sagen: ebenso wie die Priestertochter, die mit einem Nichtpriester verheiratet war, nach dem Tode ihres Gatten nicht wieder Hebe geniessen darf, solange sie von diesem einen Nachkommen hat, darf auch die Tochter eines Israeliten, die mit einem Priester verheiratet war und von diesem ein Kind hatte, Hebe nicht mehr geniessen, sobald sie aus der Ehe mit einem Nichtpriester Nachkommen hat (Jeb. 87 a); erst nach dem Tode dieses Kindes darf sie wieder Hebe geniessen. +30) Lev. 22,12. +31) Folgt aus Lev. 22, 13. Für das Weitere vergl. auch Note 29. +1) D. h. ein Zeuge. Der Plural אמרו ist hier nicht buchstäblich zu nehmen, denn erst der Schlusssatz der Mischna behandelt den Fall, dass zwei Zeugen auftreten. Vgl. auch Kerit. III, 1, Anfang. +2) S. Jeb. II, Note 69. +3) Auch wenn der zweite Gatte ihr nicht beiwohnt. +4) Nach dem Grundsatze, dass die unzüchtige Frau sowohl ihrem Gatten als auch dem Manne verboten ist, der mit ihr Unzucht getrieben hat, vgl. Jeb. II, Note 68. Wenn auch sonst die Frau auf die Aussage nur eines Zeugen sich anderweitig verheiraten darf (Jeb. II, Note 72), so ist dies nur deshalb, weil man voraussetzt, dass die Frau wegen der eventuellen Folgen sich gewissenhaft versichern wird, ob sie eine neue Ehe eingehen darf; da dies aber hier nicht geschehen ist, macht sie sich strafbar. +5) Obgleich die zweite Ehe eine ungiltige ist, muss die Frau dennoch auch von dem zweiten Gatten einen Scheidebrief erhalten, da es sonst den Anschein haben könnte, als wäre die nach der Scheidung des ersten Gatten mit dem zweiten geschlossene Ehe ohne Scheidebrief getrennt worden. Diese Bestimmung ist nur rabbinisch. +6) Weder auf die 100 resp. 200 Gulden, auf die die Ketuba lautet, noch auf das, was ihr der Mann darüber hinaus zugesichert (תוספת כתובה). +7) D. h. auf Ersatz der Nutzung, die der zweite Gatte von ihren Niessbrauchsgütern hatte, bis der erste zurückkehrte. +8) Selbst auf Zahlung der Schulden, die sie zum Zwecke ihrer Verpflegung gemacht hat. +9) Der Güter des eisernen Fonds sowie der des Niessbrauchs; was jedoch von diesen Gütern in natura noch vorhanden ist, gehört ihr. +10) Von der Ketuba oder den Niessbrauchsgütern. +11) Nachdem der erste Gatte zurückgekehrt war. +12) Was sie jedoch von dem zweiten Gatten vor der Rückkehr des ersten entnommen hatte, braucht sie nicht zu ersetzen, da durch die Aussage des Zeugen ihre zweite Ehe als eine rechtmässige angenommen wurde und sie daher mit Recht Ansprüche an den zweiten Gatten erheben konnte. +13) Ist das Kind von dem zweiten Gatten gezeugt, bevor die Ehe mit dem ersten geschieden war, so ist es nach der Thora ein Bastard, da die Beiwohnung einer fremden Ehefrau bei Todesstrafe verboten ist, s. Jeb. IV, 13. Ist es aber nach der Trennung der ersten Ehe gezeugt, so ist es nur nach den Rabbinen ein Bastard; desgleichen, wenn es vom ersten Gatten gezeugt ist, bevor die zweite Ehe geschieden war. War aber die zweite Ehe bereits geschieden, so ist das Kind kein Bastard, denn auch das Kind eines Mannes, der gesetzwidrig seine Geschiedene wieder ehelicht, nachdem sie anderweitig verheiratet gewesen, ist kein Bastard, da jener bei seiner Wiederverheiratung nur ein einfaches Verbot (Deut. 24,4) übertreten hat. So Maimonides. Nach Andren gilt das Kind auch dann (rabbinisch) als Bastard, wenn es von dem ersten Gatten gezeugt ist, nachdem die zweite Ehe getrennt war. Vgl. die Commentare zu Eb. haëser Cap. 4, § 16. +14) Wenn sie Priester sind und die Frau gestorben ist. Nach Lev. 21,4 darf der priesterliche Ehegatte sich nicht verunreinigen „an etwas, das ihn entweiht“ (להחלו), d. h. an seiner Frau, die für ihn zur Ehe verboten war (Jeb. 90 b); in unsrem Falle aber ist die Frau dem Priester zur Ehe verboten nach Lev. 21,7. +15) Der Fund der Frau ist sonst nur deshalb dem Manne zugesprochen, um Feindschaft zwischen den Ehegatten zu verhüten, hier aber ist diese Besorgnis hinfällig, da die Ehe ohnedies getrennt werden muss. +16) Der Erwerb der Frau ist sonst dem Manne nur als Entgelt für ihren Unterhalt zuerkannt; da aber hier der Mann die Frau nicht zu ernähren braucht, verliert er auch jenes Recht. +17) Der Mann hat sonst nur deshalb das Recht, die Gelübde seiner Frau zu lösen, um sie eventuell vor Schande zu bewahren, wenn sie z. B. gelobt hat, sich einen Lebensgenuss zu versagen; hier aber fällt dieser Grund fort. +18) Sie darf, wenn die Gatten gestorben sind, ohne dass die Ehe geschieden war, keinen Priester heiraten, weil sie als Unzüchtige (זונה Lev. 21,7) gilt. +19) obgleich sonst einer Unzüchtigen der Genuss des Zehnt erlaubt ist, haben die Rabbinen in Falle die Frau bestraft. Nach R. Meïr (Jeb. IX, Note 24) darf sie ohnedies keinen Zehnt geniessen. +20) Auch solche Hebe nicht, die nur nach den Rabbinen abzuscheiden ist. +21) Da die Frau überhaupt keinen Anspruch auf die Ketuba hat (oben Note 6), so sind hier unter Ketuba die Voransprüche zu verstehen, die sonst ihre Söhne auf die Ketuba über ihren Kindesteil gehabt hätten, s. Ketub. IV, 10. +22) Die Brüder des ersten Gatten müssen nach der Thora Chaliza erteilen, da die erste Ehe eine rechtmässige war, während ihnen die Leviratsehe von den Rabbinen verboten ist; die Brüder des zweiten Gatten müssen nach den Rabbinen Chaliza erteilen, wie auch die Erteilung des Scheidebriefes seitens des zweiten Gatten nur rabbinisch ist. S. oben Note 5. +23) Der Ausdruck wie Jeb. IV, 4. Nach R. Jose erhält die Frau bei dem Ableben des ersten Gatten wohl die Ketuba. +24) Nach R. Elasar soll man den Gatten wegen des Vergehens seiner Frau nicht bestrafen. +25) R. Simon ist der Ansicht, dass die Leviratsehe hier wohl vollzogen werdemdarf. Der Ausdruck פוטרת ist hier nur im Gegensatz zu Jeb. XIII, 8 gewählt, wo die Beiwohnung der einen Frau ihre Nebenfrau noch nicht befreit. +26) Wenn der erste Gatte sie wieder zur Frau genommen. — Die Halacha entscheidet jedoch nicht nach der Ansicht dieser drei Tannaiten. +27) Wenn nämlich zwei Zeugen den Tod ihres ersten Gatten ausgesagt haben, sodass sie sich ohne weiteres verheiraten durfte. +28) Da sie vollständig unter dem Zwange eines Irrtums (אנוסה) handelte und daher straffrei ist. Nach der Halacha jedoch gelten alle Bestimmungen der Mischna auch für den Fall, dass der Tod des ersten Gatten von zwei Zeugen bestätigt wurde. +29) Wenn das Gericht auf Grund der Aussage nur eines Zeugen entschieden hat und der erste Gatte dann zurückkehrt. +30) Diese Mischna vertritt nur die Ansicht des R. Jehuda (vgl. Hor. I, 1), nach der der Einzelne, der auf Grund einer irrtümlichen Entscheidung des Gerichtes ein Verbot übertreten, kein Sündopfer zu bringen braucht. Die Halacha entscheidet jedoch nach der Ansicht der Weisen, wonach er in diesem Falle wohl ein Opfer zu bringen hat. Nach ihnen ist bei einer irrtümlichen Entscheidung des Gerichtes das „Gemeinde-Sündopfer“ (פר העלם דבר Lev. 4, 14) zu bringen, wenn die Mehrheit der Bevölkerung oder die Mehrheit der jüdischen Stämme sich vergangen hat, ein gewöhnliches Sündopfer aber, wenn der Einzelne sich vergangen. +31) Sondern auf Grund der Aussage zweier Zeugen. +32) Eig. sie verdarb, handelte schlecht, indem sie z. B. als Witwe einen Hohenpriester heiratete. Wenn sie aber Unzucht trieb, braucht sie kein Opfer zu bringen, weil sie sich auf die Entscheidung des Gerichtes berufen kann, wonach sie als ledig gilt. +33) Die Frau ist also zur Leviratsehe nicht verpflichtet, da beim Tode des Gatten noch ein Nachkomme am Leben war. +34) Mit einem Fremden. +35) D. h. zwei Zeugen, die das Alibi des ersten Zeugenpaares behaupten; s. Makk. I, 1. +36) Die Frau sei also zur Leviratsehe verpflichtet gewesen. +37) Weil ihre zweite Ehe gegen das Verbot Deut. 25,5 geschlossen ist. +38) D. h. gleichviel, ob das Kind vor oder nach der Aussage des zweiten Zeugenpaares über den Tod des Gatten geboren ist. +39) Diese Mischna vertritt nur die Ansicht des R. Akiba, Jeb. IV, 13, nach der jedes Kind, das aus einer verbotenen Ehe stammt, als Bastard gilt. Nach der Halacha (ibid.) ist jedoch das Kind in unserem Falle kein Bastard. +40) Weil ihre zweite Ehe gegen das Verbot Lev. 18,16 geschlossen ist. +41) Auch nach der Ansicht der Weisen, da diese Ehe mit der Strafe der Ausrottung (Lev. 18, 29) bedroht ist; vgl. Jeb. IV, 13. +42) Obgleich der erste Gatte bereits gestorben ist, muss die Ehe dennoch nach den Rabbinen getrennt werden, weil die Frau sich hätte vergewissern müssen, ob sie eine neue Ehe eingehen darf. +43) Das zu Lebzeiten des ersten Gatten geboren ist. +44) Vgl. oben Note 13. +45) Das nach dem Tode des ersten Gatten geboren ist. +46) Nach der Thora. Nach Einigen gilt das Kind rabbinisch als Bastard, vgl. Eb. haëser Cap. 17, § 57. +47) Aber nicht geehelicht. +48) Hier wird sie nicht gezwungen ihre erste Ehe zu trennen, da anzunehmen ist, dass sie vor der Heimführung seitens des zweiten Gatten sich erst über ihre Berechtigung zur zweiten Eheschliessung vergewissern würde; und da eine verbotene Beiwohnung (oder Vereinigung der Gatten unter der Chuppa) noch nicht stattgefunden, braucht sie auch von dem zweiten Manne keinen Scheidebrief zu empfangen. Die oben Note 5 ausgesprochene Befürchtung ist hier nicht zutreffend. +49) Da dieser Scheidebrief überflüssig war. +50) „… sollen sie (die Priester) nicht nehmen“. +51) D. h. zwei Zeugen. Auf die Aussage nur eines Zeugen dürfte er deren Schwester nicht heiraten, da die Aussage eines einzelnen Zeugen nur dort genügend ist, wo über das betreffende Object keine Präsumtion vorwaltet (לא אתחזק אסורא); hier aber hat ihm die Schwester seiner Frau nach Lev. 18,18 als verboten zu gelten. +52) Die zweite Ehe war nichtig und gilt nur als Unzucht; durch die Unzucht aber mit der Schwester seiner Frau wird diese selbst ihm nicht verboten. Nur die Unzucht, die mit seiner Frau selbst getrieben ist, würde ihm die Fortsetzung der Ehe verbieten, was (Jeb. 95 a) aus den Worten ושכב איש אותה Lev. 5,13 abgeleitet wird. +53) Die Verwandten einer Frau, der ein Mann ausserehelich beigewohnt hat, sind diesem zur Ehe erlaubt, s. Jeb. XI,1. +54) Z. B. seinen Sohn, denn ein Sohn darf auch die Frau heiraten, der der Vater ausserehelich beigewohnt hat, entgegen der Ansicht des R. Jehuda (ibid.). +55) Das Verbot, die Schwester seiner Frau zu heiraten, hört mit dem Tode der letztern auf, was aus עליה בחייה Lev. 18,18 folgt. +56) Das vor dem Tode der ersten Gattin geboren ist. +57) Das nach dem Tode der ersten Gattin geboren ist. +57a) Die Worte והאחרון אינו ממזר sind eigentlich überflüssig, da er ja die zweite Frau behalten darf, s. oben Note 55. Sie sind nur wegen des Parallelismus mit dem entsprechenden Satze in der dritten Mischna hierhergesetzt. +58) על ידי hier = für; diese Bedeutung finden wir öfter in der Mischna, z. B. השוקל על ידי כהן Schek. I,6 (7); עוברין על ידו אביו או רבו Meg. IV, 3; קוצץ אדם על ידי עצמו B. mezia VII,6. +59) Diesen Satz des R. Jose erklärt der Talmud (Jeb. 95b) also: Aus den Worten des ersten (anonymen) Tanna מותרת לחזור לו geht hervor, dass die Frau (nennen wir sie Rahel) unter allen Umständen zu ihrem Gatten (Ruben) zurückkehren darf, gleichviel ob sie mit ihm verehelicht (נשואה) oder verlobt (ארוסה, d. h. ihm angetraut) war; selbst wenn deren Schwester (Lea) mit einem Andren (Simon) verheiratet gewesen und der Tod ihres Gatten nur durch einen Zeugen bestätigt war, woraufhin sie Ruben geheiratet, und Simon und Rahel, die für tot galten, zurückkehren, darf Ruben die ihm augetraute Rahel wieder zur Frau nehmen, während Lea zu Simon nicht zurückkehren darf, weil sie auf die Aussage nur eines Zeugen den Ruben geheiratet (vgl. oben Note 4). R. Jose hingegen sagt: Wenn Rahel, die dem Ruben nur angetraut war, und ihr Schwager Simon nach einem fernen Lande geben, Ruben sodann die Lea heiratet und jene schliesslich zurückkehren, so muss Ruben dieser zweiten Frau einen Scheidebrief geben; denn man wird annehmen, dass seine Ehe mit Rahel keine giltige war, weil irgend eine Bedingung, unter der diese Ehe vollzogen werden sollte, nicht erfüllt wurde, sodass er mit Recht deren Schwester Lea heiratete. Durch den Scheidebrief aber, den er dieser erteilen muss, damit es nicht den Anschein habe, als könnte eine giltige Ehe auch ohne solchen getrennt werden, bewirkt er, dass Simon seine frühere Gattin Lea nicht wieder zur Frau nehmen darf, damit man nicht glaube, er dürfe seine Geschiedene wieder heiraten, nachdem sie mit einem Andren (Ruben) verheiratet gewesen. Ebenso aber bewirkt er auch, dass ihm die ihm angetraute Rahel zur Ehe verboten wird, damit man nicht sage, er habe die Schwester seiner Geschiedenen (Lea) geheiratet, was nach der Thora verboten ist; vgl. Jeb. IV, Note 57. +60) Wenn Rahel mit Ruben verehelicht war und dieser auf die Kunde von ihrem Tode deren Schwester heiratet, so stellt sich durch die Rückkehr Rahels heraus, dass die zweite Ehe nur irrtümlich geschlossen war, da niemand seine Ehe als eine unzüchtige stempeln wird; Lea braucht daher keinen Scheidebrief zu empfangen, sondern darf ohne weiteres zu ihrem Gatten Simon zurückkehren Denn dass eine Ehefrau, die sich auf die Aussage eines einzelnen Zeugen anderweitig verheiratet hat, nicht zu ihrem ersten Gatten zurückkehren darf, ist nach R. Jose’s Ansicht nicht deshalb, weil sie sich über die Zulässigkeit ihrer zweiten Ehe nicht genügend vergewissert hat, sondern weil man glauben könnte, dass sie, obwohl geschieden, dennoch nach der Ehe mit einem Andren von ihrem ersten Gatten wieder zur Frau genommen würde, eine Befürchtung, die in unserem Falle nicht zutreffend ist. Ebenso darf nun auch Ruben seine erste Gattin Rahel behalten; denn da seine zweite Ehe nur irrtümlich geschlossen war, Lea mithin nicht als die von ihm Geschiedene gilt, ist die Annahme ausgeschlossen, dass es erlaubt sei, die Schwester seiner Geschiedenen zu heiraten. — Nach der Halacha jedoch (Jeb. 94 b) darf Rahel, wenn sie mit Ruben verehelicht war, zu diesem zurückkehren, wenn sie ihm aber nur angetraut war, nicht; Lea hingegen darf in keinem Falle zu ihrem Gatten Simon zurückkehren, s. Eb. haëser Cap. XV, § 27 u. 28. +61) D. h. meldet man ihm dann: „Diese letztere ist gestorben“. +62) Die dritte Frau ist also mit der ersten nicht verwandt. +63) Die vierte Frau ist also weder mit der ersten noch mit der zweiten verwandt. +64) Die fünfte Frau ist also mit den drei ersten nicht verwandt. +65) Diese drei Frauen sind nicht mit einander verwandt. Obgleich die dritte Frau die Schwester der zweiten ist, darf er jene dennoch behalten, da die Ehe mit der zweiten als mit der Schwester der ersten ungiltig ist und nur als Unzucht betrachtet wird; die Verwandten aber einer Frau, der ein Mann ausserehelich beigewohnt hat, sind diesem zur Ehe erlaubt, s. Jeb XI, 1. Desgleichen ist die Ehe mit der vierten Frau als mit der Schwester der dritten ungiltig, weil die Ehe mit der dritten rechtmässig geschlossen war; daher ist auch die Ehe mit der fünften wieder erlaubt. +66) Von der Leviratsehe-Pflicht. Wenn nämlich der Gatte gestorben ist und ein Bruder an einer der Witwen die Leviratsehe vollzieht, so dürfen die andren Frauen sich anderweitig verheiraten. +67) Als die Schwester der ersten, deren Ehe rechtmässig geschlossen war, s. Note 65. +68) Als die Schwester der dritten. +69) Wenn sich nämlich die Nachricht vom Tode der ersten bestätigt, aber die vom Tode der übrigen nicht. +70) Als die Schwester der zweiten, die er rechtmässig geheiratet. +71) Als die Schwester der vierten, die mit der zweiten nicht verwandt ist. +72) Wenn er seiner Schwägerin beiwohnt oder die „Heiratsausprache“ (Jeb. II, Note 8) an sie hält, weil er sie in gewissem Sinne dadurch erwirbt. Hat er ihr jedoch einen Scheidebrief oder die Chaliza erteilt, so würde dies keine rechtliche Giltigkeit haben; vgl. Jeb. XII, 4. +73) Nach dem Talmud (Jeb. 96 a) bezieht sich dieser Satz nur auf Maamar, d. h. nur wenn der Knabe zuerst die Heiratsansprache an die Schwägerin gehalten hat, macht er sie für die Brüder ungeeignet, während er, wenn zuerst die Brüder und dann erst er die Heiratsansprache an sie gehalten, sie für jene nicht ungeeignet macht. Wenn er dagegen der Schwägerin beigewohnt, so macht er sie auf jeden Fall für die Brüder ungeeignet, gleichviel ob die Beiwohnung vor oder nach der Heiratsansprache seitens der Brüder erfolgt ist. +74) Dass nämlich die Beiwohnung des Knaben die Schwägerin immer für die Brüder ungeeignet macht. +75) Auch wenn sie zuvor die Heiratsansprache an sie gehalten. +76) Das ו in ועשו ist hier = oder zu erklären. +77) Und er darf sie nicht als Frau behalten. +78) Obgleich sonst der Grundsatz gilt, dass eine Beiwohnung nach einer andren, ihr vorangegangenen, keine rechtliche Folge hat (Jeb. V, l), hat hier dennoch die Beiwohnung des zweiten die Wirkung, dass der erste sie nicht heiraten darf, weil die Beiwohnung eines Minderjährigen rechtlich dieselbe Folge hat, wie die Heiratsansprache eines Erwachsenen, nämlich die Wirkung einer rabbinisch giltigen Antrauung; Maamar aber hat auch nach einem andren, ihm vorangegangenen, rechtliche Folge, s. Jeb. V, 4. +79) Nach R. Simon ist es zweifelhaft, ob ein Knabe durch Heiratsansprache oder Beiwohnung die Schwägerin vollständig oder gar nicht sich aneignet. Im ersteren Falle hätte die Beiwohnung seitens des zweiten Knaben keine rechtliche Folge und der erste dürfte sie behalten; im letzteren Falle hätte weder die Beiwohnung seitens des ersten noch die seitens des zweiten Knaben rechtliche Folge, und die Beiwohnung seitens des zweiten würde sie auch dann für den ersten nicht ungeeignet machen. — Die Halacha entscheidet jedoch nach der Ansicht des ersten Tanna. +80) Durch die Beiwohnung hat er sich jede einzelne in gewissem Sinne angeeignet (s. Note 72). Da er nun nicht zwei Frauen behalten darf, die als Witwen seines Bruders zurückbleiben (s. Jeb. IV, Note 77), und er eine von ihnen entlassen muss, so darf er auch die andre nicht heiraten nach dem Grundsatze: כיון שלא בנה שוב לא יבנה, dass, wenn er einmal das Haus seines Bruders nicht gebaut, d. h. die Pflicht der Leviratsehe nicht erfüllt hat, er es überhaupt nicht mehr bauen, also die Leviratsehe nicht mehr vollziehen darf; vgl. Jeb. IV, Note 83. +81) Danach R. Simon die rechtliche Folge der Beiwohnung seitens eines Minderjährigen zweifelhaft ist, s. Note 79. Die Nebenfrau darf er aber nicht behalten, da er vielleicht die erste durch seine Beiwohnung sich angeeignet hat. +82) Da die Beiwohnung seitens des Minderjährigen nur der Heiratsansprache eines Erwachsenen entspricht, die aber nach der Thora keine giltige Ehe bewirkt, war das Band der Leviratsehe-Pflicht gegenüber dem ersten, verstorbenen Gatten noch nicht gelöst. Durch den Tod des Knaben tritt also die Pflicht der Leviratsehe für den dritten Bruder infolge des Todes zweier Brüder ein. In einem solchen Falle aber hat nach Jeb. III, 9 (Note 58) nicht die Leviratsehe, sondern Chaliza stattzufinden. +83) Die nicht seine Schwägerin ist. +84) Mit Hinterlassung eines Bruders. +85) Von Chaliza und Leviratsehe. Die Beiwohnung seitens des Minderjährigen stempelt die Frau nicht zu seiner Ehefrau, da er nach dem Gesetze erst dann als erwerbsfähig gilt, wenn sich bei ihm die Zeichen der Pubertät zeigen. Nur in Bezug auf seine Schwägerin hat seine Beiwohnung dieselbe rechtliche Folge wie Maamar eines Erwachsenen, weil sie mit ihm durch das Band der Leviratsehe-Pflicht verbunden ist. +86) Die Schwägerin. +87) Da er als Erwachsener der ersten nicht beigewohnt, hat er die Pflicht der Leviratsehe noch nicht erfüllt, sodass für den dritten Bruder die Pflicht der Leviratsehe infolge des Todes zweier Brüder eintritt, vgl. Note 82. +88) Der Tanna dieser Mischna folgt nicht der Ansicht des Tanna Jeb. III, 9, nach dem auch die Nebenfrau nur Chaliza, aber nicht die Leviratsehe vollziehen darf. Die Halacha entscheidet nach der letztern Ansicht. +89) Da nach R. Simon (s. Note 79) die rechtliche Wirkung der Beiwohnung seitens eines Minderjährigen, die dem Maamar eines Erwachsenen entspricht, fraglich ist; vgl. Jeb. III, Note 60. +90) Weil sie, falls die Beiwohnung des Knaben gar keine rechtliche Wirkung hat, nicht die Nebenfrau der andren ist, durch deren Leviratsehe sie etwa frei werden könnte. Andrerseits darf er nicht beide heiraten, weil der Knabe sich die Frau durch seine Beiwohnung vollständig angeeignet hat, der Levir aber nicht zwei von einem Bruder hinterlassene Witwen heiraten darf (s. Note 80). +91) D. h. die Gesetze, die in den Mischnas 6—9 enthalten sind, gelten in gleicher Weise für einen Minderjährigen wie für einen Erwachsenen, der aber noch nicht die Zeichen der Mannbarkeit hervorgebracht. +92) S. Jeb. VII, Note 24. +93) Solange er nicht dieses Pubertätszeichen hat, gilt er als Minderjähriger, jedoch nur bis er 35 Jahre und einen Tag alt ist, d. h. den grösseren Teil des biblischen Alters (Ps. 90, 10) zurückgelegt hat; Jeb. 97a. Zeigt es sich bei ihm auch dann noch nicht, so gilt er als ein von Natur Verstümmelter, s. Jeb. VIII, Note 35. +1) על hier = neben, zu, wie על נשיו Gen. 28, 9. +2) Jeb. 97a wird aus dem Ausdruck יקח Lev. 20, 14 und תקח Lev. 18, 18 abgeleitet, dass nur die eheliche Verbindung, aber nicht ein blos geschlechtlicher Umgang Verwandtschaft begründet; der letztere wird mit שכב bezeichnet, Lev. 20, 11—13. Wenn daher jemand einer Frau ausserehelich beiwohnt, so darf er ihre Tochter, Mutter, Schwester u. s. w. ehelichen, da er mit diesen noch nicht als verwandt gilt und somit die sonst durch die Ehe eintretenden Eheverbote hier nicht statthaben. Nach den Rabbinen ist jedoch dem Manne diese Ehe erst nach dem Tode der Vergewaltigten oder Verführten gestattet, weil sonst zu befürchten ist, dass er dieser noch beiwohnen wird, nachdem er bereits ihre Verwandte geehelicht, was aber strafbar ist, s. weiter. +3) Todesoder Ausrottungsstrafe, Lev. 20, 14 und 18, 29. +4) Weil die aussereheliche Beiwohnung keine Verwandtschaft begründet, s. Note 2. +5) R. Jehuda deutet die Worte ולא יגלה כנף אביו Deut. 23, 1 dahin, dass der Sohn nicht „das Gewand aufdecken“ darf, welches der Vater bereits (gewaltsam) aufgedeckt hatte; dass aber in diesem Verse die Vergewaltigte gemeint sei, lehre sein unmittelbarer Anschluss an Deut. 22, 28—29, wo auch von der Vergewaltigten die Rede ist. Die Halacha entscheidet jedoch nicht nach der Ansicht des R. Jehuda. +6) Falls einer von ihnen verheiratet war und kinderlos stirbt. +7) Da das Leviratsehe-Gesetz nur bei Brüdern, Söhnen eines Vaters gilt (s. Jeb. I, Note 15); hier aber gelten die Söhne nicht als Brüder, weil der nichtjüdische Vater zwischen seinen jüdischen Kindern keine Verwandtschaft begründet. Sie dürfen daher nach der Thora ihre Schwägerinnen heiraten, auch wenn diese Kinder haben; die Rabbinen haben es jedoch verboten, weil man sie leicht mit geborenen Israeliten verwechseln könnte. +8) Der jüdischen Religion. +9) D. h. also, bevor sie übergetreten war. +10) Obgleich beide Söhne erst nach dem Uebertritt der Mutter geboren wurden, sie also scheinbar als Israeliten gelten könnten, darf die Witwe sich dennoch ohne Chaliza anderweitig verheiraten, da das Leviratsehe-Gesetz hier nicht statt hat; die Leviratsehe darf jedoch nach den Rabbinen nicht vollzogen werden. +11) Obwohl die Söhne eines Sklaven nicht als Verwandte gelten (עבד אין לו חיים Jeb. 62 a), dürfen sie dennoch nach den Rabbinen ihre Schwägerinnen nicht heiraten. +12) D. h. Söhne. +12a) Die Zahl ist hier beliebig und wohl nur mit Rücksicht auf das Ereignis Kid. II, 7 gewählt; vgl. auch Jeb. XV, 7. +13) Jede Frau aber ausserdem noch je einen Sohn hat, die nicht vertauscht wurden. +14) Ohne Kinder zu hinterlassen. +15) Die nicht vertauscht waren. +16) Weil es bei jedem zweifelhaft ist, ob er nicht an der Frau als seiner Schwägerin die Leviratsehe vollziehen müsste. +17) Ist sie nämlich die Frau seines verstorbenen Bruders, so vollzieht er an ihr die Leviratsehe, ist sie es aber nicht, so hat ihr ja ihr wirklicher Schwager bereits die Chaliza erteilt. +18) Die Beiden, die die Leviratsehe vollzogen, und zwei andre Söhne erteilen der dritten Witwe die Chaliza und der fünfte heiratet sie u. s. w. +19) Es darf nicht einer der Söhne eine Witwe ehelichen, bevor die vier andren ihr die Chaliza erteilt haben, weil sie vielleicht nicht die Frau seines Bruders und somit noch dem Levir zur Ehe verpflichtet ist. Gesetzlich dürfte auch einer sämtliche Witwen heiraten, nachdem die vier andren ihnen die Chaliza erteilt haben; die Anordnung der Mischna ist jedoch vorzuziehen, weil es danach möglich ist, dass gerade der eine, der die eine der Witwen heiratet, die Pflicht der Leviratsehe erfüllt, wenn nämlich diese wirklich seine Schwägerin ist. +20) Die sie ausser dem Vertauschten hatte. +21) D. h. jede der beiden Witwen. +22) Die ihm nach Lev. 18, 14 zur Ehe verboten ist. +23) Nachdem die Söhne der Schwiegertochter ihnen zuvor die Chaliza erteilt haben. +24) Die zur Ehe erlaubt ist. +25) D. h. die Söhne beider Frauen, über deren Abstammung kein Zweifel besteht. +26) Die Lesart in Parenthese ist die bessere, da das לבני הכלה dem לבני הזקנה gegenübersteht, während für beides התערובות בני Subject bleibt. +27) War es nämlich der Sohn der Schwiegertochter, der die Chaliza erteilte, so darf der andre die Witwe heiraten, da sie die Frau seines Brudersohnes ist, der ihr rechtmässiger Schwager bereits die Chaliza erteilte; war es aber der Sohn der Grossmutter, der die Chaliza erteilte, so wird dieser Act als von einem Fremden und nicht vom Levir vollzogen, als nicht geschehen betrachtet, und der andre vollzieht an ihr rechtmässig die Leviratsehe. +28) Denn auch der Sklave eines Priesters darf Hebe geniessen, Lev. 22,11. +28a) אחד hier = כאחד, zusammen, gleichzeitig. +29) Die Mischna folgt hier der Ansicht des R. Jehuda, nach dem man dem Sklaven eines Priesters nur in Gegenwart seines Herrn Hebe verabreichen darf, um dem Irrtum vorzubeugen, als wäre jener auch von priesterlicher Abkunft. +30) Weil bei jedem der Zweifel besteht, ob er nicht ein Priester ist. Wenn jedoch der Vater des einen gestorben ist und jener Priester war, so dürfen die Vertauschten auf jeden Fall sich an dem Toten verunreinigen. +31) Die zur Priesterehe Geeigneten dürfen sie nicht heiraten, da es bei jedem Einzelnen fraglich ist, ob er nicht ein Sklave ist, und die Ungeeigneten nicht, da es bei jedem einzelnen fraglich ist, ob er nicht ein Priester ist. +32) Nach Jeb. 100 a zwingt sie das Gericht, einander freizulassen, weil sie sonst weder eine Freie (als Sklaven) noch eine Sklavin (als Freie) heiraten dürften. Tem. 8a und Git. 42b wird diese Mischna mit der Variante משחררין citiert. +32a) Weil jeder möglicherweise ein Priester ist. +33) ספג eig. etwas mit einem Schwamm aufnehmen, vgl. σπογγίζω; in Verbindung mit ארבעים sc. מלקות = Schläge, Geisselhiebe erhalten. Die Zahl 40 entspricht nur dem biblischen Ausdruck Deut. 25, 3; nach der Tradition waren es nur 39 Hiebe, s. Makk. III,10. +34) Da die Abkunft jedes Einzelnen zweifelhaft ist, so kann jeder behaupten, er sei kein Priester. +35) Lev. 22, 14. +36) Weil jeder von Beiden behaupten kann, er sei ein Priester, der Priester aber, der die Hebe von ihnen einfordern wolle, zuvor nackweisen müsse, dass sie keine Priester sind. Sie müssen jedoch die entsprechende Menge als Hebe abscheiden und dürfen sie dann nach Belieben einem Priester verkaufen, weil die Zahlung des vollen Wertes und des Fünftels auch sonst nicht sowohl als Entschädigung des Priesters, denn als „sühnende Wiederherstellung“ (כפרה) der heiligen Hebe zu betrachten ist (Tos.). +37) Selbst wenn sie gleichzeitig dort erscheinen und jeder seinen Anteil fordert, indem er erklärt: Bin ich ein Priester, so gieb meinen Anteil mir als Priester, und ist mein Genosse ein Priester, so gieb ihn mir für jenen; denn sie könnten sonst leicht die ihnen verbotene Hebe für erlaubt halten. +38) Von ihrer eigenen Ernte. Sie brauchen diese Hebe nicht einem Priester zu schenken, weil dieser erst beweisen müsste, dass sie in der That keine Priester sind. +39) Weder an Opfern, noch selbst an den Fellen der Opfertiere oder dem Banngut (Num. 18, 14), weil sie ihre priesterliche Abkunft nicht erweisen können. +40) Damit sie sie etwa selbst darbringen oder auch nur einem beliebigen Priester, der nicht gerade Dienst in der Wochen-Abteilung hat, zum Darbringen weitergeben. Auch das Erstgeborene vom Vieh (Num. 18, 17.18) giebt man ihnen nicht. +41) D. h, man zwingt sie nicht, ihre Opfer den Priestern der betreffenden Wochen-Abteilnng zum Darbringen zu übergeben; sie können vielmehr jeden beliebigen Priester damit beauftragen. Desgleichen fordert man ihnen das Erstgeborene ihres Viehs nicht ab. +42) Das sind die Teile, die man von jedem geschlachteten und geniessbaren Tiere (ausser von Opfern und Wild) den Priestern geben musste. Deut. 18, 3. +43) D. h. jedes Einzelnen. Man hätte eigentlich, analog den vorhergehenden Sätzen. ובכורן erwarten sollen; allein dies könnte zu dem Irrtum verleiten, dass sie nur deshalb ihr Erstgeborenes nicht dom Priester zu geben brauchen, weil an diesem Tier auch ein Priester Anteil hat, wie ja auch sonst (Chul. X, 3) der Israelit von den priesterlichen Abgaben befreit ist, sobald ein Priester Anteil an dessen Tiere hat; s. S. Straschun in seinen Noten zu Jeb. 99b. +44) יסתאב ist Hithpaël von סאב (bibl.-hebr. שיב) = alt, hinfällig, mit Leibesfehlern behaftet werden. — Man kann sie nicht zwingen, das Tier einem Priester zu geben, da ihre nichtpriesterliche Abkunft nicht zu erweisen ist; sie selbst aber dürfen es, wenn ein Priester es dargebracht hat, nicht geniessen, da ein Erstgeborenes, das fehlerfrei ist, nur von Priestern gegessen werden darf, Num. 18, 18. Hat das Tier aber einen Fehler bekommen, so dürfen sie es wie jeder andre Israelit geniessen, Deut. 15, 22. Die Priester können nicht klagen, dass sie ihnen eine Abgabe entzogen hätten, da sie erst nachweisen müssen, dass jene keine Priester sind. +45) Nach Jeb. 100a bezieht sich dieser Schlusssatz der Mischna auf das von ihnen gebrachte Speiseopfer (Mincha). Wenn nämlich ein Nichtpriester ein Speiseopfer brachte, so musste davon eine Hand voll (Komez) abgeschieden und auf dem Altar dargebracht werden, während der Best den Priestern gehörte, Lev. 2, 1—3. Brachte aber ein Priester ein Speiseopfer, so musste es vollständig in Rauch aufgehen und durfte auch nicht zum Teil verzehrt werden, Lev. 6, 13—16. In unsrem Falle nun musste Komez abgeschieden und verbrannt werden, da bei jedem Darbringenden möglich ist, dass er ein Nichtpriester ist; der Rest aber muss gleichfalls verbrannt werden, da jeder möglicherweise ein Priester ist. Obwohl schliesslich beides verbrannt wird, darf dennoch das Abscheiden des Komez nicht unterbleiben, da dies die Giltigkeit des Speiseopfers ebenso bedingt, wie etwa das Schlachten des Tieres die des Tieropfers. +46) Durch Scheidung oder Todesfall. +47) Der Frau des Sohnes, dessen Abstammung zweifelhaft ist. Je einer der Söhne aus erster und aus zweiter Ehe muss dieser die Chaliza erteilen, da er vielleicht ein Bruder des Verstorbenen väterlicherseits ist. +48) Da bei Jedem zu befürchten ist, dass er nur ein Bruder des Verstorbenen mütterlicherseits ist, die Leviratsehe aber nur bei Söhnen eines Vaters stattfinden darf, s. Jeb. I, Note 15. +49) Der Sohn, dessen Abstammung zweifelhaft ist. +50) D. h. ihren Witwen. +51) An der Witwe des Bruders vom ersten oder vom zweiten Gatten. Ist er nämlich wirklich der Bruder väterlicherseits, so vollzieht er mit Recht die Leviratsehe; ist er es nicht, so ist er mit der Witwe überhaupt nicht verwandt und darf sie gleichfalls heiraten. Die Mischna handelt hier von dem Fall, dass er der einzige überlebende Sohn ist; denn wäre noch ein zweiter vorhanden, so wäre zu befürchten, dass die Jebama [gegen das Gesetz Deut. 25,5] einen Fremden heiratet, wenn nämlich jener kein Bruder des letzteren ist. Das אחים ist hier nicht zu urgieren oder auch so zu erklären, dass noch ein Sohn geboren wurde, nachdem an der Witwe die Leviratsehe vollzogen war. +52) Der Sohn des ersten oder des zweiten Gatten. +53) Der Sohn des zweiten oder des ersten Gatten. +54) Die Befürchtung, dass die Jebama einen Fremden heiratet (Note 51), trifft hier nicht zu, da sie ja bereits Chaliza vollzogen hat, es ihr also freisteht, sich anderweitig zu verheiraten. +55) Da er vielleicht der Sohn des Priesters ist. +56) Da er vielleicht der Sohn des Israeliten ist. — Zu diesem wie zu den folgenden Sätzen dieser Mischna vgl. oben Note 33—45. +57) Er darf, wenn die Gatten gestorben sind, am Tage der Bestattung weder Dienst im Tempel verrichten, noch Heiligtümer geniessen, was Seb. 101b aus Lev. 10,19 abgeleitet wird. Das Gleiche gilt von den Gatten, wenn der Sohn gestorben ist. Die Mischna kann hier nicht von dem Falle handeln, dass die Frau binnen dreł Monaten nach dem Tode des ersten Gatten sich wieder verheiratet hat, da sonst die folgenden Worte: „sie (also beide Gatten) trauern um ihn“ unverständlich wären; auch nicht von dem Falle, dass sie vom ersten Gatten geschieden wurde, da sonst der Sohn beim Tode des ersten Gatten sich an diesem jedenfalls verunreinigen dürfte, während die Mischna ihm dieses verbietet. Ist er nämlich der Sohn des ersten Gatten, so darf er sich an diesem als an seinem Vater verunreinigen, Lev. 21, 2; ist er aber der Sohn des zweiten Gatten, so darf er sich auch an jenem verunreinigen, da er ja als Sohn einer Geschiedenen, die einen Priester geheiratet, ein Entweihter (חלל) ist, dem die Verunreinigung überhaupt nicht verboten ist. Die Mischna kann endlich auch nicht von dem Falle handeln, dass die beiden Männer ihr ausserehelich beigewohnt haben, wodurch der Sohn nicht zum Entweihten wird; denn er dürfte dann nach den Rabbinen keinen Tempeldienst verrichten, weil im Anschluss an die Worte והיתה לו ולזרעו אחריו ברית כהנת עולם Num. 25, 13 gelehrt wird, dass nur derjenige als vollberechtigter Priester gilt, der seinen priesterlichen Vater mit Bestimmtheit nachweisen kann, während er nach dem Schlusssatze der Mischna zum Tempeldienst wohl zugelassen wird. Es kann vielmehr hier nur davon die Rede sein, dass der erste Gatte die Frau nur unter einer bestimmten Bedingung sich angetraut hatte, die aber dann nicht erfüllt wurde. In einem solchen Falle ist die Ehe ungiltig, und die Frau darf auch ohne Scheidebrief einen andren Mann heiraten; der Sohn ist demnach ein legitimer Priester. +58) Da es bei jedem Manne zweifelhaft ist, ob er der Vater ist. +59) Denn die sicheren Erben, z. B. die Söhne jedes Gatten können von ihm den Beweis verlangen, dass er wirklich ihr Bruder sei. Wenn keine Söhne, sondern nur Brüder der Gatten hinterblieben sind, so ist es fraglich, ob er erbberechtigt ist, da ihm jeder entgegenhalten kann, er sei bestimmt mit dem Verstorbenen verwandt, was jener nicht mit Bestimmtheit behaupten kann; s. die Bemerkung des R. Akiba Eger z. St. +60) Zu gleichen Teilen, wenn er keine Kinder hinterlassen; denn der Vater geht allen seinen Nachkommen vor, die nicht Descendenten des Verstorbenen sind, s. B. bathra VIII, 2 u. Note 19. +61) D. h. wenn er das Verbrechen gegen die beiden Männer nicht gleichzeitig begeht. Die Mischna folgt hier der Ansicht des R. Jehuda, nach der die Verwarnung, die zur Straffälligkeit einer verbotenen Handlung erforderlich ist, nur dann wirksam ist, wenn über die Uebertretung des Verbotes kein Zweifel besteht (התראת ספק לא שמה התראח); hier aber konnte die Verwarnung nicht wirksam sein, da es in jedem einzelnen Falle zweifelhaft war, ob er das Verbrechen wirklich gegen seinen Vater verübt. Hat er es jedoch gleichzeitig gegen Beide begangen, so ist er strafbar, da der eine sicherlich sein Vater ist. Die Verbote s. Ex. 21, 15. 17. +62) Um den Tempeldienst zu verrichten. +63) S. Taanith II, 6. Es gab 24 Priesterabteilungen, von denen jede eine Woche den Tempeldienst zu verrichten hatte. Jede Abteilung zerfiel wiederum in 6 Familien-Abteilungen, בתי אבות, von denen jede an je einem Wochentage Dienst hatte. +64) D. h. die Familie jedes Einzelnen kann, wenn ihre Wochenabteilung gerade Dienst hat, ihn zwingen, einen Teil ihrer Arbeiten im Tempel zu übernehmen, damit man nicht die Ehre dieser Familie angreife (משום פגם משפחה Jeb. 101a) und sage, dass ein Mitglied derselben zum Tempeldienst untauglich sei. +65) An den Opfern; denn jede Abteilung kann von ihm den Beweis verlangen, dass er gerade zu ihr gehöre. +66) Und zugleich in derselben Familienabteilung; denn sonst könnte jede derselben den gleichen Beweis verlangen. +1) Der Plural הזקנים Deut. 25, 7 bedeutet zunächst zwei Richter; da aber ein Gericht nicht aus einer geraden Zahl von Richtern bestehen darf (אין ב״ד שקול Sanh. I, 6), so muss noch eine Person hinzutreten. +1a) Sie müssen nur imstande sein, die vorgeschriebenen Formeln (s. Mischna 6) richtig vorzutragen. Nach der Halacha jedoch sollen noch zwei Personen zugezogen werden, damit der Act öffentlich und feierlich vollzogen werde, vgl. Jeb. II, Note 81. +2) Aus weichem Leder. +3) Man soll aber nicht von vornherein einen solchen Lederschuh verwenden, da zu befürchten ist, dass die Frau an einem solchen die Chaliza auch dann vornehmen würde, wenn er zerrissen ist; in diesem Falle aber wäre die Chaliza unter allen Umständen ungiltig, da der zerrissene Ledersclfuh den Fuss nicht genügend schützt, vgl. weiter Note 5. +4) Impilia (lat.) vom griech. πἰλος = Filz. Raschi z. St. erklärt es durch קלצו״ן = französ. chausson [vom lat. calceus], ein Filzschuh ohne Absatz, wie man ihn beim Spielen, Fechten u. dergl. trug. +5) Weil die Filzsocke den Fuss nicht genügend schützt. Dass aber diese Eigenschaft erforderlich ist, folgt aus dem Ausdrucke נעלו Deut. 25, 9, der einen Gegenstand bedeutet, der den Fuss „verwahrt, einschliesst“, und dass der Schuh aus Leder sein muss, findet der Talmud (Jeb. 102 b) in תחש ואנעלך Ez. 16, 10 angedeutet. +6) Σάνδαλον, ein Schuh aus festem Leder, der aus einer Sohle und niedrigen Seitenteilen besteht und mit Riemen befestigt wird. +7) Nach Raschi bedeutet עקב eine Sohle. Dieser scheinbar überflüssige, weil selbstverständliche Satz ist nur wegen des Nachsatzes hinzugefügt, nach welchem die Chaliza, die an einer Sandale ohne Sohle vollzogen ist, als ungeschehen betrachtet wird. עקב kann aber auch den Absatz, den Teil der Sandale bedeuten, der die „Ferse“ bedeckt, vgl. Bertinoro zu Kelim XXVI, 4. Die Mischna lehrt dann Folgendes: Eigentlich muss es eine Sandale sein, an der sich Absatz und Sohle befinden. Fehlt jedoch die Sohle, aber der Absatz ist vorhanden, so ist die Chaliza, wenn geschehen, als giltig zu erklären, weil der Absatz den Fuss dermassen schützt, dass er sein Ausgleiten verhindert; fehlt aber auch der Absatz, dann ist die Chaliza unter allen Umständen ungiltig. +8) D. h. wenn die Riemen unterhalb des Knies befestigt sind; jerus. T. z. St. +9) Das מעל רגלו Deut. 25, 9 bedeutet auch den Teil des Beines, der unmittelbar oberhalb des Fusses ist. +10) Nach Raschi ist der Schlusssatz so zu erklären: Wenn dem Levir die untere Hälfte des Beines fehlt und die Chaliza am Knie vollzogen wurde, so ist sie ungiltig; wurde aber die Chaliza unterhalb des Knies vollzogen, so ist sie giltig. Nach Maimonides und Andren ist jedoch in einem solchen Falle die Chaliza überhaupt unzulässig. Vgl. auch R. Ascher z. St. +11) נעלו Deut. 25, 9 bedeutet zunächst den ihm gehörigen Schuh; durch das allgemein gehaltene הנעל v. 10 ist aber auch der Schuh eines Fremden gestattet. +12) Die aber mit Leder überzogen ist; andrenfalls ist die Chaliza ungiltig, s. oben Note 5. +13) Wenn sie einmal geschehen ist, braucht die Chaliza nicht wiederholt zu werden. נעלו bezeichnet auch einen Schuh, der ihm, seinem Fusse angemessen ist. Von vornherein darf man aber die nicht passenden Schuhe nicht zur Chaliza verwenden, weil sonst zu befürchten ist, dass man auch einen Schuh verwenden würde, in dem er gar nicht gehen kann, oder der nur den kleinsten Teil seines Fusses schützt; in diesem Falle aber wäre die Chaliza ungiltig. +14) Die Chaliza wird gleichzeitig als der Beginn eines Vermögensprocesses angesehen, weil die Jebama auf Grund der vollzogenen Chaliza ihre Ketuba einfordern kann; Vermögensprocesse aber müssen am Tage begonnen werden, Sanh. IV, 1. Die Halacha entscheidet auch in diesem Sinne. Der erste (anonyme) Tanna jedoch vergleicht die Chaliza mit dem Abschluss eines Processes, der auch in der Nacht stattfinden darf (ibid.). +15) Aus den Worten רגלו Deut. 25, 9 (bei der Chaliza) und רגלו הימנית Lev. 14, 25 (bei dem Aussätzigen) wird mittels der Norm der „Wort- und Begriffsanalogie“ (ג״ש) geschlossen, dass in der erstgenannten Stelle auch der rechte Fuss gemeint ist; und so entscheidet auch die Halacha. +16) Nach R. Elieser sind wohl die Worte רגלו הימנית überflüssig (מופנה), weil sie in dem analogen Falle Lev. 14, 14 bereits ausdrücklich stehen, dagegen ist רגלו Deut. 25, 9 nicht überflüssig. Es darf aber — nach R. Elieser — die Norm der ג״ש nur dann angewendet werden, wenn in beiden correspondierenden Stellen sich überflüssige Worte finden (מופנה משני צדדין); findet sich jedoch ein solches nur an einer Stelle, so ist die Ableitung unzulässig, sobald sich dagegen ein Einwand erheben lässt (מופנה מצד אחד למדין ומשיבין). In unsrem Falle nun lässt sich einwenden, dass bei dem Aussätzigen gewisse Bedingungen erfüllt werden müssen (עץ ארז ושני תולעת ואזוב Lev. 14, 4), die bei der Chaliza fortfallen. Es fehlt somit der Beweis, dass in Deut. 25, 9 durchaus der rechte Fuss gemeint ist, und die Chaliza ist darum auch giltig, wenn sie am linken Fuss vollzogen ist. Vgl. auch die Controverse über diese Frage (מופנה מצד אחד) zwischen R. Ismael und den Weisen Nidda 22b, wo unter den Weisen — nach Jeb. 70b — R. Elieser zu verstehen ist. +17) S. Mischna 6. +18) Denn nur das Unterlassen einer vorgeschriebenen Handlung macht die Chaliza ungiltig, s. weiter. +19) Hiermit soll nicht etwa gesagt sein, dass, wenn sie den Schuh später ausgezogen hat, die Chaliza ungiltig sei, denn die Reihenfolge der einzelnen Handlungen des Chalizaactes bedingt nicht dessen Giltigkeit; es soll nur angedeutet werden, dass sie mit dem Aussprechen der Formeln und dem Ausspeien das Band der Leviratsehe-Pflicht noch nicht gelöst hat. +20) Das ככה will andeuten, dass die folgenden Handlungen unbedingt geschehen müssen. מעכב = es verhindert, sc. die Giltigkeit eines Actes, findet sich in der Mischna oft in elliptischem Sinne; es ist zu ergänzen: wenn es nicht geschehen ist. +21) Das Ausspeien aber ist keine Handlung, die an dem Manne vollzogen wird. Die Halacha entscheidet auch nach der Ansicht des R. Akiba. +22) Während sonst bei dem Manne der Ausdruck חולץ gebraucht wird, weil er die Jebama zum Vollzuge der Chaliza veranlasst und damit beabsichtigt, ihr die Möglichkeit einer zweiten Ehe zu verschaffen (s. Jeb. II, Note 16), heisst es hier נחלץ, weil die Handlung nicht auf den Taubstummen (als Subject) zurückgeführt werden kann. +23) Die Chaliza der Taubstummen ist darum ungiltig, weil sie die vorgeschriebenen Formeln (s. Mischna 6) nicht aussprechen können. Die Unterlassung der Verlesung der Formeln hindert die Giltigkeit der Chaliza (oben Mischna 3) nur in dem Falle nicht, wenn die Personen imstande waren, sie auszusprechen; sobald ihnen aber diese Fähigkeit überhaupt fehlt, ist die Chaliza ungiltig. +24) Nach Deut. 25, 7 tritt für den Levir die Pflicht der Leviratsehe erst dann ein, wenn er erwachsen (איש), d. h. 13 Jahre und einen Tag alt ist, für die Jebama, auf welche die Gesetze des Levir übertragen werden, wenn sie 12 Jahre und einen Tag alt ist; dasselbe Alter ist auch für die Chaliza erforderlich. +25) Im Allgemeinen bedeutet der Ausdruck חליצתה פסולה, dass die Chaliza ungiltig, nicht wirksam ist, sodass hierdurch die Verwandten der Jebama dem Levir zur Ehe verboten werden, sie selbst zur Priesterehe ungeeignet sowie auch den Brüdern des Levir zur Ehe verboten wird und nicht eher einen Fremden heiraten darf, als bis die Chaliza vorschriftsmässig geschehen ist; und das bedeutet jener Ausdruck nach manchen Decisoren auch hier. Nach Andren ist hier פסולה soviel als nichtig, nicht geschehen, sodass die genannten Eheverbote nicht eintreten. Vgl. Maim. Hil. Jib. IV, 16 und Eb. haëser, Cap. 169 § 43. +26) Die Mischna zum jerus. Talmud liest hier כשרה; Tosefta z. St. lautet: רבי אליעזר, וחכמים אומרים אם לא חלצה חליצתה כשרה אם לא חלצה חליצתה פסולה דברי +27) Die zu Richtern tauglich waren. +28) Mit einem der beiden andren Richter oder dem Levir oder der Jebama. +29) S. oben Note 1. In diesem Sinne entscheidet auch die Halacha. +30) Während zwei Zeugen den Vorgang von fern beobachteten, Jeb. 105b. +31) Der gleichfalls im Gefängnis war; vergl. den jerus. Talmud z. St. +32) R. Akiba ist der Ansicht, dass die Anwesenheit von drei Richtern die Giltigkeit der Chaliza nicht in dem Masse bedingt, dass die vor weniger als Dreien vollzogene Chaliza als ungiltig zu erklären wäre, wie er auch das Ausspeien nicht für eine unerlässliche Bedin gung erklärt (s. Mischna 3). +33) Ist er jung und sie alt, er alt und sie jung, so sagen sie ihm: „Warum willst Du eine so alte, warum willst Du eine so junge Frau? Suche Dir eine, die für Dich passend ist, und bringe keinen Streit in Dein Haus!“ (Jeb. 101b). War aber ihr Alter entsprechend, so rieten sie ihm, die Leviratsehe der Chaliza vorzuziehen (Maim.). +34) Die Begründung s. Sota VII, 4. +35) Die Worte לעיני הזקנים, v. 9, beziehen sich auf den ganzen Act, also auch auf das Ausspeien. +36) Vgl. II Chron. 11, 6. +37) Auch v. 10. +38) Nur die Richter brauchen die Worte חלוץ הנעל auszurufen. +39) Die in Gegenwart ihres Lehrers dem Chalizaacte beiwohnen. +40) Die Halacha entscheidet nach der Ansicht des R. Jehuda. +1) Wenn eine Minderjährige nach dem Tode ihres Vaters von ihrer Mutter oder ihren Brüdern verheiratet wurde, so genügt zur Auflösung dieser nur rabbinisch giltigen Ehe ihre vor Zeugen abgegebene Erklärung, dass sie „sich weigert“, diese Ehe fortzusetzen. Dasselbe gilt, wenn die Unmündige von ihrem Vater rechtsgiltig verheiratet worden und dann, nachdem diese Ehe durch Scheidung oder Tod des Gatten aufgelöst war, eine zweite Ehe schliesst. Die Gewalthaberschaft des Vaters ist damit erloschen und er hat nicht mehr die Befugnis, sie rechtsgiltig zu verheiraten. In einem solchen Falle wird sie יתומה בחיי האב „eine Waise bei Lebzeiten des Vaters“ genannt, s. weiter Mischna 6. +2) Denn wenn die Weigerungs-Erklärung auch nach vollzogener Ehe zulässig wäre, so ist zu fürchten, dass die Männer sich nicht leicht zur Ehe entschliessen werden. +3) Bet-Hillel teilt diese Befürchtung nicht, da es den Verlobten lieb sein wird, sich zu verheiraten und als Eheleute zu gelten. +4) Wenn der Gatte gestorben ist, ohne dass sie die Weigerung erklärte, so darf sie dies auch dem Levir gegenüber nicht thun; die Ehe mit dem Levir kann vielmehr nur getrennt werden, wenn sie grossjährig geworden und dann die Chaliza vollzieht. +5) Weil sie in seiner Gegenwart sich vielleicht genieren wird, die Weigerung zu erklären. +6) Nach der Halacha genügen zwei Zeugen, s. Jeb. II, Note 81. +7) Wenn sie sich immer wieder verheiratet. +8) Mit ihrer zweiten Verlobung. +9) Dann ist die Weigerungs-Erklärung nicht mehr zulässig. +10) Das ו ist hier = oder. +11) Dann ist, da sie bereits verehelicht ist, die Weigerungs-Erklärung gleichfalls unzulässig; s. oben. +12) Wenn sie die Ehe nicht eingehen resp. nicht fortsetzen will. +13) Das ו ist auch hier = oder; vgl. Ket. VI, 6: יתומה שהשיאוה אמה או אחיה. +14) Der jerus. Talmud z. St. erklärt das לדעתה also: Man bereitet ihr den Trauhimmel, bekleidet sie mit Schmucksachen und erwähnt in ihrer Gegenwart des zukünftigen Gatten. +15) D. h. mit dem Gatten unter der Chuppa vereint, wenngleich sie das Trauungsobject, den Wertgegenstand oder die Trauungsurkunde (Kidd. I, 1), für ihre Tochter resp. Schwester in Empfang genommen haben; wenn sie jedoch nur das letztere gethan haben, so ist die Ehe nichtig und bedarf zu ihrer Auflösung nicht einmal der Weigerungs-Erklärung, da die Minderjährige nicht das Recht hat, einen Andren mit ihrer Vertretung zu bevollmächtigen, אין שליחות לקטן. +16) Und sie darf ohne weiteres eine neue Ehe eingehen. +17) Nach der Halacha wird bei einem Mädchen unter sechs Jahren angenommen, dass ihm noch das Verständnis dafür fehlt, dass durch Empfangnahme dieses Objectes die Trauung vollzogen ist; bei einem Mädchen über zehn Jahren wird dieses Verständnis vorausgesetzt. Bei einem Mädchen von sechs bis zehn Jahren muss erst ermittelt werden, ob es dies Verständnis hat, und je nach dem Ergebnis der Untersuchung ist die Weigerungs-Erklärung erforderlich oder überflüssig. Ist das Mädchen zwölf Jahre und einen Tag alt und im Besitze der Pubertätszeichen, so kann es, auch wenn der Gatte ihm noch nicht beigewohnt, die Weigerung nicht erklären, da es bereits grossjährig ist; desgleichen wenn der Gatte dem Mädchen beigewohnt, auch wenn die Pubertätszeichen nicht vorhanden sind, da er es durch die Beiwohnung zu seiner rechtmässigen Frau gemacht hat. In beiden Fällen kann die Ehe nur durch Scheidebrief getrennt werden. +18) R. Elieser meint dies nicht etwa in dem Sinne, dass sie nicht einmal die Weigerung zu erklären brauchte, um die Ehe aufzulösen, denn in Mischna 7 lehrt er selbst, man solle in gewissen Fällen die Minderjährige veranlassen, die Weigerung auszusprechen. Er erklärt vielmehr die Ehe der Unmündigen nur in dem Sinne für ungiltig, dass ihr Mann nicht wie sonst das Anrecht an ihrem Funde oder an ihrem Erwerbe hat, oder sie beerbt, oder sich an ihr verunreinigen darf u. s. w. Nach der Halacha jedoch (s. Jeb. 108a und Tos. Jeb. XIII, 3) haben ihm die Weisen jene Befugnisse wohl eingeräumt; er darf auch ihr Gelübde auflösen, da jede Frau nur im Sinne ihres Gatten, d. h. in der Voraussetzung seiner Zustimmung ein Gelübde ausspricht, und er darf sich als Priester an ihr verunreinigen, weil zu befürchten ist, dass ihre Verwandten, da sie sie nicht beerben, auch für ihre Bestattung nicht sorgen werden, so dass sie als מת מצוה gilt, d. i. als eine verlassene, unversorgt liegende Leiche, an der sich auch der Priester verunreinigen muss. +19) Die beiden folgenden Sätze sind nur die Consequenzen der Ansicht des R. Elieser, dass die Ehe der Unmündigen ungiltig ist. +20) Sie hatte ihre Weigerung nicht erklärt, die Ehe war vielmehr durch den Scheidebrief, den der Mann ihr gab, getrennt worden. +21) Die Trennung der Ehe geschah vielmehr nach ihrem Belieben, indem sie die Weigerung erklärte. +22) Diese Mischna wird in der folgenden durch Specialisierung der einzelnen Fälle näher erklärt. +23) Denn die Minderjährige, die die Weigerung erklärt, gilt weder als mit dem Manne verwandt noch als von ihm geschieden. +24) Der Scheidebrief hat für die Minderjährige dieselben Folgen wie für die Grossjährige. +25) Durch ihre Weigerung hebt die Minderjährige die Wirksamkeit des Scheidebriefes auf, sodass sie nicht als „Geschiedene“ gilt und der Mann, wenn er sie zum zweiten Male heiratet, nicht [gegen Deut. 24, 4] seine Geschiedene ehelicht, die inzwischen mit einem Andren verheiratet war. Wäre jedoch die Weigerung nicht erfolgt, so hätte er sie als seine Geschiedene nicht wieder heiraten dürfen. +26) Da sie als seine Geschiedene gilt. +27) D. h. wenn die Minderjährige zunächst ihre Weigerung erklärt, dann denselben Mann wieder heiratet und von diesem einen Scheidebrief erhält, so darf sie, wenn sie jetzt einen andren Mann ehelicht und von diesem geschieden (oder verwitwet) wird, den ersten Mann nicht wieder heiraten. +28) D. h. wenn sie von ihrem Manne einen Scheidebrief erhält, ihn dann wieder heiratet und ihre Weigerung erklärt, so darf sie, wenn sie jetzt einen Andren heiratet und von diesem geschieden (oder verwitwet) wird, den ersten Mann wieder heiraten. Dieses darf sie beliebig oft wiederholen, solange sie minderjährig ist und den jedesmaligen Scheidebrief ihres ersten Mannes durch darauf folgende Weigerungs-Erklärung aufhebt. +29) Denn die Weigerung, die sie dem einen Manne erklärt, hebt nicht den Scheidebrief auf, den sie von einem andren, vorhergehenden erhalten. Wäre dies nämlich wohl der Fall, so wäre zu befürchten, dass der Mann, der seiner minderjährigen Frau den Scheidebrief gegeben, [den sie ja auch gegen ihren Willen annehmen musste,] diese zu überreden versuchte, ihrem zweiten Manne die Weigerung zu erklären, um ihm, ihrem ersten Gatten, wieder anzugehören. Hingegen hebt die Weigerung, die sie einem Manne erklärt, den Scheidebrief auf, den sie von demselben Manne erhalten, sodass sie, wenn sie darauf einen zweiten Mann geheiratet und von diesem getrennt wird, den ersten wieder heiraten darf; denn hier fällt jene Befürchtung fort, weil ein Versuch, sie dem zweiten Gatten abspenstig zu machen, um zu ihm, ihrem ersten Manne, zurückzukehren, wirkungslos bleiben würde, nachdem sie ihm ausdrücklich ihre Weigerung erklärt und somit zu verstehen gegeben, dass sie ihn nicht liebt und die Ehe mit ihm nicht fortzusetzen wünscht. — Aus dem letzten Falle der vorigen Mischna ist zu schliessen, dass die Weigerung, die sie dem einen Manne erklärt, wohl den Scheidebrief aufhebt, den ein andrer Mann ihr gegeben. Denn aus dem Wortlaut נתן לה גט ונשאת לאחר ונתארמלה או נתגרשה אסורה לחזור לו, dass sie nur dann ihren ersten Mann, von dem sie geschieden ist, nicht wieder heiraten darf, wenn der zweite gestorben oder ihr einen Scheidebrief erteilt, folgt, dass sie, wenn sie dem zweiten die Weigerung erklärt, zu dem ersten wieder zurückkehren darrf. Der Tanna der obigen. Mischna ist daher mit dem der unsrigen nicht identisch (Jeb. 108 b). Nach R. Ula (ibid.) handelt unsre Mischna von dem Falle, dass sie dreimal einen Scheidebrief erhalten, sodass es den Anschein hat, als sei sie bereits grossjährig, und nur deshalb kann die Weigerung den Scheidebrief eines Andren nicht aufheben; im Allgemeinen aber pflichtet der Tanna dieser Mischna dem der obigen bei. Es sind nach dieser Erklärung in unsrer Mischna noch die Worte לאחר וגרשה לאחר ומיאנה בו hinzuzudenken, vgl. die Note des R. S. Straschun z. St. +30) S. Note 23. +31) Die Frau gilt für den Bruder nicht etwa als „Geschiedene seines Bruders“, die ihm unter allen Umständen zur Ehe verboten ist (Lev. 18, 16); denn die Pflicht der Leviratsehe tritt für ihn nicht bereits mit dem Momente ein, da der Bruder die Ehe eingeht, sondern erst da dieser stirbt. +32) Weil zu befürchten ist, dass man eine solche Ehe dem Levir auch dann erlauben wird, wenn die Frau als Minderjährige von ihrem Vater verheiratet, sodann geschieden und nach zweimaliger Ehe als Minderjährige Witwe wurde; in diesem Falle ist aber nach dem Schlusssatze unserer Mischna die Ehe verboten. Die Halacha entscheidet jedoch nicht nach der Ansicht des R. Elieser. +33) Die minderjährig und deren Ehe nur rabbinisch giltig ist. +34) S. oben Note 1. +35) Und ist gestorben, während sie noch minderjährig war. +36) Weil die zweite Ehe, die sie selbständig schloss, als die einer Minderjährigen, nur rabbinisch giltig ist; durch die Scheidung aber, die nach der Thora rechtsgiltig ist, gilt sie für den Levir als Geschiedene seines Bruders. Ist jedoch der Mann erst gestorben, nachdem sie grossjährig geworden, so würde ihre zweite Ehe durch den ersten Concubitus, den sie als Grossjährige vollzogen, volle Rechtskraft erlangen. +37) Von Leviratsehe und von Chaliza. +38) Die ihm nach Lev. 18, 18 zur Ehe verboten ist. +39) Da ihre Ehe wie die der Minderjährigen nur rabbinisch giltig ist. +40) Die Ehe der Erwachsenen ist auch nach der Thora giltig; für den Levir tritt daher die Pflicht der Leviratsehe ein. Hierdurch aber wird ihm die Fortsetzung seiner Ehe mit der Minderjährigen als אחות זקוקתו verboten, s. Jeb. II. Note 49. +41) Hierdurch löst sie ihre Ehe, sodass ihr Gatte dann die Jebama ehelichen darf. Würde er der Minderjährigen einen Scheidebrief geben, so dürfte er deren erwachsene Schwester als אחות גרושתו nicht heiraten; würde er wiederum der Erwachsenen die Chaliza erteilen, so dürfte er die Ehe mit seiner minderjährigen Frau nicht fortsetzen, da sie dann אחות חלוצתו wäre, vgl. Jeb. IV, Note 39 (wo übrigens „die Chaluza“ zu lesen ist). +42) Und er darf die Erwachsene heiraten. +43) D. h. bleibe sie als seine Gattin bei ihm. +43a) הלזו ist verstärktes Demonstrativpronomen, entsprechend dem arab. art, vgl. Ezech. 36, 35. +44) Nach R. Gamliel ist das Band der Leviratsehe-Pflicht nicht so stark, dass die Verwandte der Jebama ihm sofort zur Ehe verboten wird (אין זיקה). Durch den Eintritt ihrer Grossjährigkeit erlangt ihre Ehe volle Rechtskraft, und für ihren Gatten fällt dann die Pflicht der Leviratsehe fort. +45) Vgl. Jeb. III, 5. +46) Man soll Minderjährige nicht zur Erklärung der Weigerung veranlassen, da sie diese später vielleicht bereuen könnten. Er darf aber die Frau nicht behalten, weil nach R. Josua das Band der Leviratsehe-Pflicht so stark ist, dass die Verwandte der Jebama, hier also seine eigene Frau, ihm zur Ehe verboten wird (יש זיקה). +47) Er darf sie nicht heiraten, da sie die Schwester der von ihm Geschiedenen ist. +48) Die mit einander nicht verwandt sind. +49) Die der Levir der einen nach Eintritt ihrer Grossjährigkeit erteilt; denn solange sie minderjährig ist, ist ihre Chaliza ungiltig, s. Jeb. XII, 4. +50) Von der Leviratsehe oder der Chaliza, vgl. Jeb. IV, Note 77. +51) D. h. auch bei zwei Taubstummen befreit die Beiwohnung der einen die andre; Chaliza hingegen ist bei einer Taubstummen überhaupt unzulässig, s. Jeb. XII, Note 23. +52) Aber erwachsen. +53) Ihre Ehen sind zwar beide gleichwertig, insofern beide nur rabbinisch giltig sind; hier aber ist es zweifelhaft, ob der Verstortene die Minderjährige eher für seine rechtmässige Frau hielt, weil sie später im Vollbesitze ihrer geistigen Kräfte und „geschäftsfällig“ sein wird, oder die Taubstumme, weil sie bereits erwachsen ist und er mit ihr schon jetzt Umgang pflegen kann. +54) D. h. sie kann sprechen. פקח gewöhnlich von einem, der sehen kann, hier wie in den folgenden Mischnas von einem, der hören und sprechen kann, vgl. אזנים פקוח Jes. 42, 20. +55) Die Beiwohnung derjenigen, deren Ehe auch nach der Thora giltig ist, befreit diejenige, deren Ehe nur rabbinisch giltig ist, aber nicht umgekehrt. +56) Auch die Chaliza der Vollsinnigen befreit die Taubstumme von Chaliza und Leviratsehe; die Umkehrung ist hier jedoch unzulässig, weil die Chaliza der Taubstummen überhaupt ungiltig ist. Deshalb ist in diesem Satze nur die Beiwohnung erwähnt. +57) Da die Ehe einer Minderjährigen und einer Taubstummen nach der Thora nicht rechtsgiltig ist, so ist es fraglich, ob der Levir die Jebama durch die Beiwohnung als Frau erwirbt, oder nicht. Im ersteren Falle wird die erste seine rechtmässige Gattin und die Beiwohnung der zweiten gilt als Unzucht, wodurch ihm aber die Fortsetzung seiner Ehe mit jener nicht verboten wird. Im letzteren Falle hingegen gelten die beiden Unmündigen als mit ihm [oder mit einander] nicht verwandt, da ja auch die Beiwohnung seitens des verstorbenen Gatten keine rechtsgiltige Ehe bewirkte. Auf jeden Fall darf er daher die erste als Gattin behalten, die zweite aber nicht, da er vielleicht durch die Beiwohnung sich die erste zur rechtmässigen Gattin gemacht, wodurch ihm die zweite zur Ehe verboten wird, s. Jeb. IV, Note 77. Hat wiederum der Bruder des Levir der zweiten beigewohnt, so gilt im ersteren Falle diese Beiwohnung als Unzucht, da der Levir bereits die erste rechtmässig geheiratet hat; im zweiten Falle darf er die Frau behalten, da sie dann mit dem verstorbenen Gatten als nicht verwandt betrachtet wird. +58) Bezüglich der Ehe einer Minderjährigen ist es zweifelhaft, ob sie, weil die Unmündige nach erlangter Grossjährigkeit zum ehelichen Umgang geeignet ist, vollständige Rechtsgiltigkeit hat oder gar keine; die Ehe der erwachsenen Taubstummen hingegen gilt als zum Teil rechtsgiltig. Ist daher die Ehe der Unmündigen rechtsgiltig, so hat die nachträgliche Beiwohnung der Taubstummen keine rechtliche Folge; ist sie es nicht, so war auch die Ehe mit dem Verstorbenen nicht bindend, die Unmündige gilt dann als mit diesem nicht verwandt und der Levir darf sie als Gattin behalten, die Taubstumme jedoch muss er durch Scheidebrief entlassen. +59) Denn die Beiwohnung der Minderjährigen bewirkt vielleicht [nach den Rabbinen] die vollständige Rechtsgiltigkeit der Ehe, sodass die Ehe der Taubstummen an rechtlicher Bedeutung zurücktreten muss; der Levir darf daher die Taubstumme nicht als Gattin behalten, sondern muss sich von ihr durch Scheidebrief trennen und der andren nach erlangter Grossjährigkeit die Chaliza erteilen. +60) Diese beiden Sätze ergeben sich mit Notwendigkeit aus der vorhergehenden Mischna, denn die Ehe einer Vollsinnigen ist auch nach der Thora rechtsgiltig. +61) Hier ist R. Elasar zu lesen, d. i. R. Elasar ben Schammua, ein Schüler des R. Akiba, während oben, Mischna 7, R. Elieser ben Hyrkanos, der Zeitgenosse des R. Josua und R. Gamliel gemeint ist. +62) Damit dann der Levir die nach der Thora vorgeschriebene Leviratsehe an der Erwachsenen vollziehen kann. Im letzten Falle der Mischna 9 jedoch, wo es sich nicht um eine gesetzlich vorgeschriebene Leviratsehe handelt, veranlasst man die Minderjährige nicht zur Erklärung ihrer Weigerung. Für Taubstumme wiederum ist diese Erklärung unzulässig, weil die Männer leicht Anstand nehmen würden, Taubstumme zu heiraten, wenn sie immer eine Weigerungs-Erklärung zu befürchten hätten; bei Minderjährigen jedoch fällt diese Besorgnis fort, denn da sie nur bis zu erlangter Grossjährigkeit die Weigerung erklären dürfen, werden sich die Männer bestreben ihnen keine Veranlassung zur Trennung der Ehe zu geben. — Nach Maimonides (Hil. Jib. V, 28) und Eb haëser Cap. 171 § 8 veranlasst man die Minderjährige auch in diesem Falle (Mischna 9), ihre Weigerung zu erklären, damit sie nicht bis zur Grossjährigkeit unversorgt (עגונה) bleibe und dann noch infolge der Chaliza das Recht verliere, einen Priester zu heiraten. In der That hatten einige Commentatoren in dieser Mischna die Lesart, die auch die Tosefta XIII, 7 aufweist: בכולן מלמדים הקטנה שתמאן בו, sodass sich dieser Satz auch auf die obige Mischna bezieht. +63) D. h. im Alter von 9 Jahren und einem Tage; denn vor diesem Alter hat die Beiwohnung eines Knaben keinerlei rechtliche Folge; vgl. auch Jeb. X, 6. +64) Er kann ihr erst dann einen giltigen Scheidebrief geben, wenn er erwachsen ist und sie diesen Schein aufzubewahren versteht. +65) Eig. „sie muss ihn grossziehen, gross werden lassen.“ Wenn er grossjährig geworden, muss er ihr beiwohnen, um die Leviratsehe, die bis dahin noch keine rechtsgiltige war, zu vollenden (vgl. Jeb. X, Note 82); will er dann die Ehe lösen, so muss er ihr einen Scheidebrief geben. Hat er ihr aber als Erwachsener nicht beigewohnt, so muss er ihr, um das Band der Leviratsehe - Pflicht zu lösen, die Chaliza erteilen und auch einen Scheidebrief geben. +66) Nachdem der Levir sie geheiratet. +67) Er aber erklärt, ihr wohl beigewohnt und dann einen Scheidebrief gegeben zu haben (Jeb. 102 a); er weigert sich nun ihr die Chaliza zu erteilen, um sich die Möglichkeit freizuhalten, sie später wieder heiraten zu können, was ihm nach vollzogener Chaliza unmöglich wäre (vgl. Jeb. IV, Note 83), oder auch um dem Chalizaacte, mit dem das Ausspeien vor ihm in Gegenwart des Gerichtes verbunden ist, aus dem Wege zu gehen, +68) Binnen 30 Tagen nach geschlossener Ehe glaubt man der Frau, dass der Mann sich noch der Beiwohnung enthalten; er muss ihr daher die Chaliza erteilen, um das Band der Leviratsehe-Pflicht vollständig zu lösen, sodass sie sich anderweitig verheiraten darf. Er selbst aber darf sie nicht heiraten, nachdem er ihr den Scheidebrief erteilt hat, s. Jeb. V, Note 11. +69) Nach 30 Tagen wird angenommen, dass der Levir ihr beigewohnt und der gegenteiligen Aussage der Jebama kein Glauben beigemessen; da er also die Leviratsehe rechtmässig vollzogen und diese dann durch Scheidebrief gelöst hat, so kann er nicht mehr zur Erteilung der Chaliza gezwungen werden. Ohne diese darf aber die Jebama keine neue Ehe eingehen, nachdem sie selbst erklärt hat, dass der Levir ihr nicht beigewohnt, mithin das Band der Leviratsehe-Pflicht noch nicht gelöst hat. +70) Wenn sie jedoch erklärt, dass der Levir ihr beigewohnt, er selbst aber dies bestreitet, so ist sie beglaubt und darf auch ohne Chaliza eine neue Ehe eingehen, denn es wird angenommen, dass er ihr, nachdem er sie heimgeführt, auch beigewohnt hat. Ob diese Annahme auch innerhalb des ersten Monats nach der Eheschliessung zulässig ist, ist unter den Decisoren streitig, s. Josef Karo zu Maimon. Hil. Jib. II, 5. +71) Weil anzunehmen ist, dass sie beim Aussprechen des Gelübdes nicht daran dachte, dass ihr Gatte sterben und sie dann dem Levir zur Ehe verboten sein würde; sie erhält darum auch die Ketuba ausgezahlt. +72) Und wenn er in die Chaliza einwilligt, so hat sie die Ketuba zu beanspruchen; andrenfalls aber wird sie, da sie das Gelübde nach dem Tode ihres Gatten gethan, einer Frau gleichgestellt, die sich weigert (מורדת), die Ehe zu schliessen und büsst ihre Ketuba ein. +73) Nämlich durch ihr Gelübde dem Levir zur Ehe verboten zu werden. +74) Da sie sich weigert, die Ehe mit dem Levir zu schliessen. Ist er zur Chaliza bereit, so erhält sie die Ketuba; wenn er jedoch in die Chaliza nicht einwilligt, sie aber bei ihrer Weigerung verharrt und auf die Auszahlung ihrer Ketuba verzichtet, so kann man ihn zur Erteilung der Chaliza zwingen. +1) Ihre Ehe ist, wenn auch nicht nach der Thora, so doch rabbinisch giltig, während die Ehe eines Schwachsinnigen oder Minderjährigen auch nach den Rabbinen ungiltig ist. +2) רמז, art, hebr. mit Umstellung des zweiten und dritten Radicals רזם (Hiob 15, 12), mit den Augen winken, ein Zeichen geben. +3) Vgl. Git. V, 7. +4) Das Nithpaël bedeutet hier wie das hebr. Hiphil das Eintreten in einen Zustand und das Verharren in demselben, cf. Git. II, 6 נשתטה, נסתמא, נשתפה, נתפתח, נתפקח, ibid. VII, 1 נשתתק. +5) Obgleich die Ehe auch nach der Thora rechtsgiltig ist, da beide Gatten bei der Eheschliessung vollsinnig waren, so kann er doch die Ehe nach Belieben trennen, da die Scheidung auch gegen den Willen der Frau erfolgen kann. +6) Selbst wenn sie die Bedeutung eines Scheidebriefes versteht und ihn auch aufzubewahren weiss, sodass ihre Scheidung nach der Thora zulässig wäre, soll diese nach den Rabbinen dennoch unterbleiben, damit die Frau, die dann ohne jede Obhut bliebe, nicht der Unzucht verfalle. Hat er ihr jedoch den Scheidebrief erteilt, so darf sie eine neue Ehe eingehen. +7) Der Scheidebrief eines Tauben oder Schwachsinnigen ist nach der Thora ungiltig und kann daher die rechtsgiltige Ehe nicht auflösen. Wenn er ihr nach erfolgter Erkrankung dennoch einen Scheidebrief erteilt und sie eine zweite Ehe eingegangen ist, so muss diese unter allen Umständen getrennt werden. +8) Er ist vielmehr der Ansicht, dass auch die taubstumm gewordene Frau nicht durch Scheidebrief entlassen werden kann. +9) Vgl. Gittin V, 5, Edujot VII, 9. +10) In Edujot Nechunja. +11) Während sie noch minderjährig, d. h. noch nicht 12½ Jahre alt war, vgl. Kid. IV, 4. +12) Obgleich die Ehe nach der Thora (Deut. 22, 16) giltig war, kann sie dennoch durch Scheidebrief gelöst werden, weil nach der Thora eine Scheidung auch gegen den Willen der Frau erfolgen kann; sie muss also den Scheidebrief annehmen, auch nachdem sie grossjährig geworden. +13) Die Weisen, die in der vorigen Mischna die Gegner des R. Jochanan waren. +14) R. Jochanan, Sohn Nuri’s. +15) Der Vollsinnigen, die nach der Eheschliessung taubstumm geworden ist. +16) Aus dem Ausspruch des R. Jochanan b. Gudgeda folgt, dass auch eine nach der Thora giltige Ehe gegen den Willen der Frau durch Scheidebrief aufgelöst werden kann. +17) Dieser Fall ist mit dem ersten Falle dieser Mischna identisch; er ist nur deshalb nochmals aufgezählt, damit die beiden Sätze שני אחים und שתי אחיות mit einander vollständig correspondieren. +18) Sowohl die Giltigkeit der Ehe als auch die Pflicht der Leviratsehe ist hier nur rabbinisch; die Witwe seines Bruders gilt daher für den Levir als die „Schwester seiner Frau“ und er darf sie darum nicht heiraten. +19) Wenn er oder sie taubstumm ist, darf die Chaliza nicht stattfinden, s. Jeb. XII, 4. +20) Durch den Scheidebrief, der auch durch Zeichen erfolgt, s. Git. V, 7. Die Leviratsehe-Pflicht trat für den Levir auch nur infolge einer Ehe ein, die sein Bruder durch Zeichen geschlossen hatte. +21) Von der Leviratsehe oder der Chaliza. +22) Denn die Ehe seines Bruders war nach der Thora giltig, es tritt daher für ihn auch die Pflicht der Leviratsehe nach der Thora ein; seine eigene Frau darf er also nicht behalten, da sie die Schwester derjenigen ist, mit der ihn die Pflicht der Leviratsehe noch verbindet (אחות זקוקתר). Diese Pflicht aber ist nicht etwa durch die Ehe mit seiner Frau aufgehoben, da diese Ehe nur rabbinisch giltig ist. +23) Er kann ihr als Taubstummer nicht die Chaliza erteilen und darf sie auch nicht heiraten, da sie die Schwester seiner Frau ist. +23a) Vgl. Jeb. IV, 9 Ende. +24) Eigentlich sollte der Taubstumme in diesem Falle seine Frau behalten dürfen, da er für seine Handlungen ebensowenig verantwortlich ist, wie der Minderjährige; von diesem aber gilt der Satz: קטן אוכל נבלות אין בית דין מצווין להפרישו, das Gericht ist nicht verpflichtet, einen Minderjährigen von dem Uebertreten eines Verbotes (z. B. vom Genusse verbotener Speisen) zurückzuhalten. Der Taubstumme muss jedoch seine Frau entlassen, weil sonst zu befürchten wäre, dass man seine nur rabbinisch giltige Ehe für so rechtskräftig halten könnte, dass für ihn die Pflicht der Leviratsehe gegenüber seiner Schwägerin als der Schwester seiner Frau gar nicht eintritt; die Jebama könnte dann vielleicht eine neue Ehe eingehen, ohne dass thatsächlich das Band der Leviratsehe-Pflicht, das sie mit dem Levir verbindet, gelöst ist. +25) Er darf sie nicht heiraten, da sie die Schwester seiner Frau ist, deren Ehe wenigstens nach den Rabbinen giltig war. +26) Der Taubstumme ist hier nach der Thora zur Leviratsehe verpflichtet, da die Ehe seines Bruders auch nach der Thora giltig war; der Scheidebrief, den der Taubstumme erteilen würde, hätte aber nur rabbinische Giltigkeit und könnte jenes Band der Leviratsehe-Pflicht nicht auflösen. +1) S. Jeb. II, Note 69. +2) Wie in der Regel anzunehmen ist. +3) Sodass nicht zu befürchten ist, dass sie ihre Aussage nur aus Abneigung macht oder in der Absicht, ihres Gatten entledigt zu werden. +4) Sodass nicht zu befürchten ist, dass sie ihren Mann für tot hielt, weil er zu einer bestimmten Zeit nicht zurückkehrte oder weil sie ihn im Kriege verwundet zu Boden fallen sah. +5) Die Frau ist beglaubt, weil man voraussetzt, dass sie wegen der eventuellen Folgen sich gewissenhaft versichern wird, ob in der That ihr Mann gestorben und sie sich wieder verheiraten darf; vgl. Jeb. X, Note 4. +6) Ohne Nachkommen zu hinterlassen. +7) Wenn sie z. B. in seiner Gegenwart erklärt, er habe ihr vor zwei Zeugen den Scheidebrief gegeben, diese aber ihre Aussage Lügen strafen; Jeb. 116a. Das Wort קטטה = Zwiespalt, Streit, von dem bibl. קוט oder קטט = art spalten, schneiden; cf. מחלקת = Streit, von חלק = teil en. +8) Denn sonst ist zu fürchten, dass eme kluge Frau ihre Aussage durch jene Zeichen zu bekräftigen suchen wird, um dadurch Glauben zu finden, der Einfältigen aber, die sich auf diese List nicht versteht, würde man keinen Glauben schenken. Die Halacha entscheidet auch nach der Ansicht der Weisen. +9) Vgl. Edujot I, 12. +10) Dass nämlich die Aussage der Frau für glaubhaft gehalten wird. +11) Während der Ernte geschieht es häufig, dass Menschen durch Hitze oder durch giftige Schlangen getötet werden. +12) Wo das Gericht ihre Aussage leicht prüfen kann. +13) Es kam einst eine Frau von der Ernte vor Gericht und erzählte, dass ihr Mann bei der Arbeit durch einen Schlangenbiss getötet sei. Das Gericht untersuchte diesen Fall und fand die Aussage der Frau bestätigt. Darauf wurde die Bestimmung getroffen, dass nur in einem solchen Falle die Frau, die da erklärt, ihr Mann sei gestorben, beglaubt ist (Jeb. 116 b). +14) In diesem Sinne wird das בהווה auch in Erub. I, 10 gebraucht; s. jedoch Tos. chad. z. St. +14a) Eigentlich: sie kehrten zurück sc. von ihrer früheren Ansicht, sie widerriefen. +15) Die Frau, die vor Gericht erklärt, ihr Mann sei gestorben. +16) S. Jeb. IV, Note 18. +17) Denn wenn ihr Mann noch lebte, wäre es ihr bei Todesstrafe verboten, sich zu verheiraten. +18) Die Kinder des angeblich verstorbenen Mannes. +19) Der Frau. +20) Denn eine Entscheidung darf nur auf die Aussage zweier Zeugen getroffen werden, Deut. 19, 15. Nur zu heiraten ist der Frau auf die Aussage auch eines Zeugen erlaubt, s. Jeb. II, Note 72. +21) Aus dem Wortlaut, wie er für die Ketuba angeordnet ist. +22) Dass nämlich ihr Mann gestorben sei. +23) Bei den folgenden fünf Frauen ist zu befürchten, dass sie gegen jene feindselig gesinnt sind und sie zu schädigen suchen, weil hier auch ihre eigenen Interessen berührt werden. +24) Sie missgönnt vielleicht ihrer Schwiegertochter den Genuss des Vermögens, das sie selbst mühselig erworben. +25) Sie will vielleicht durch ihre Aussage verhüten, dass die Frau das Vermögen der Mutter erbt, während sie selbst leer ausgeht. Die gleiche Befürchtung ist zu hegen, wenn die Tochter ihres Schwiegervaters als Zeuge auftritt. +26) Bei ihr ist aus naheliegenden Gründen eine feindselige Gesinnung zu vermuten. +27) D. i. die Frau ihres Schwagers. Sie erklärt vielleicht darum, ihr Schwager sei gestorben, weil sie befürchtet, dieser könnte, falls ihr eigener Gatte stirbt, an ihr die Leviratsehe vollziehen, sodass sie die Nebenfrau der andren werden würde. +28) Sie missgönnt vielleicht ihrer Stiefmutter den Genuss des Vermögens, das ihre eigene Mutter erworben. +29) Warum sind die genannten fünf Frauen [nach Git. II, 7] beglaubt, wenn sie den Scheidebrief dieser Frau vorlegen und erklären, er sei in ihrer Gegenwart geschrieben und unterfertigt, während sie nicht beglaubt sind, wenn sie erklären, ihr Mann sei gestorben? +30) Wir verlassen uns im Wesentlichen auf den Scheidebrief selbst. +31) Oder das Gericht ihr erlaubt sich zu verheiraten. +32) יצא entlassen werden, Intrans. statt des Passivum, in der Mischna sehr häufig, vgl. יצא Pes. IX, 9; בא Pes. IX, 4; הלך Meïla III, 2; ירד עלה Seb. IX, 4. Die Aussage des ersten Zeugen ist, da dieser allein ausreichend ist, ebenso beglaubt, als ob zwei Zeugen sie gemacht hätten, sodass die spätere Aussage des einzelnen Zeugen nicht berücksichtigt wird. Sie soll jedoch, wenn das Gericht auf diese Aussage des Zeugen ihr zu heiraten erlaubt hat und dann ein Zeuge erklärt, ihr Mann sei noch am Leben, eine zweite Ehe nicht eingehen, bis die Sache aufgeklärt ist, Eb. haëser, Cap. 17 § 37, Note. +33) Wenn der erste sowie die beiden andren Zeugen untauglich waren. Da nämlich in unsrem Falle ein Zeuge schon beglaubt ist, während im Allgemeinen zwei Zeugen zu einem giltigen Zeugnis erforderlich sind (Deut. 19, 15), so ist hier der Begriff „Zeuge“ überhaupt nicht entscheidend, man richtet sich vielmehr nur nach der Zahl der aussagenden Personen, und da die Mehrheit erklärte, der Mann sei noch am Leben, so muss die zweite Ehe getrennt werden; desgleichen wenn der erste ebenso als Zeuge tauglich war, wie die beiden Andren. Wenn jedoch der erste als Zeuge tauglich war, die beiden Andren aber nicht, so braucht, wenn der Frau vor der Aussage der letzten Zeugen die Erlaubnis zu einer zweiten Eheschliessung erteilt war, diese zweite Ehe nicht getrennt zu werden. So Maimon. Hil. Geruschin XII, 20 nach der Erklärung des R. Joseph Karo. Nach Nachmanides u. A. (ibid.) muss auch im letzten Falle die Ehe getrennt werden. Nur wenn ein Zeuge aussagt, ihr Mann sei gestorben, sie selbst auch erklärt, sie wisse bestimmt (Raschi) oder sei fest überzeugt (R. Nissim), dass ihr Mann gestorben sei und sie diesen Zeugen heiratet, darauf aber zwei Personen, die als Zeugen untauglich sind, aussagen, ihr Mann sei noch am Leben, dann braucht die Ehe nicht getrennt zu werden. Vgl. Ketub. 22b. +34) Die als Zeugen untauglich sind. +35) Oder selbst wenn man ihr noch nicht erlaubt hat sich wieder zu verheiraten (R. Ascher). +36) Da bei Personen, die als Zeugen untauglich sind, in jedem Falle die Stimmenmehrheit entscheidet; vgl. Note 33. +37) Die von einem fernen Lande heimkehrt. +38) D. h. die andre Frau desselben Gatten. +39) S. oben Mischna 1 und 3. +40) Dass die Frau, die ihren Mann nicht für tot erklärt, auch nicht wieder heiraten darf, ist selbstverständlich. Die Mischna spricht hier daher von dem Falle, dass diese Frau nachher ihre erste Aussage zurücknimmt, indem sie erklärt, sie habe diese Aussage nur gemacht, um ihre Nebenfrau zu kränken und ihr eine neue Eheschliessung zu verbieten, in Wahrheit aber sei ihr Mann nicht gestorben; sie darf nun dennoch keine neue Ehe eingehen, denn die Aussage ihrer Nebenfrau, dass ihr Mann gestorben sei, ist für sie (nach der vorigen Mischna) nicht massgebend (Jeb. 118a). +41) Nach dem Talmud (ibid.) gilt dieser Ausspruch des R. Meir auch für den ersten Fall dieser Mischna; er ist nur deshalb im zweiten Falle angeführt, um den Anschein zu vermeiden, als stimmte R. Meir hierin mit R. Jehuda und R. Simon überein. +42) So entscheidet auch die Halacha. +43) Die beide zugleich vor Gericht erscheinen. +44) Weil der Tod des Mannes zweifelhaft ist. Hat sie sich dennoch wieder verheiratet, so muss die zweite Ehe getrennt werden. +45) S. oben Mischna 3. +46) Weil nach Mischna 4 das Zeugnis der andren Frau für sie ungiltig ist. +47) Diese Nebenfrau. +47a) D. i. eines Nichtpriesters. +48) Da die andre Frau nicht beglaubt ist, ihr durch ihre Aussage das Eingehen einer neuen Ehe zu gestatten, so kann sie ihr auch den Genuss der Hebe nicht verbieten; die Nebenfrau darf vielmehr Hebe weiter geniessen, in der Annahme, dass ihr Mann noch lebt. +49) So entscheidet auch die Halacha. +50) Denn das Zeugnis der Schwiegertochter ist für die Schwiegermutter so wenig giltig als (nach Mischna 4) das Zeugnis dieser für jene. +51) Vgl. Jeb. XI, Note 12 a. +52) Wenn er nicht — was nach dem Talmud zulässig ist — alle fünf behalten will. +53) Die er für die eine Frau ausgestellt und die dann verloren gegangen ist. So ist diese Mischna nach denjenigen zu erklären, die der Ansicht sind, dass die angetraute, aber noch nicht heimgeführte Frau nur dann Anspruch auf die Auszahlung der Ketuba hat, wenn ihr diese in Wirklichkeit ausgestellt oder doch ausdrücklich zugesichert ist, לה כתובה ארוסה אין; vgl. Maim. Hil. Ischut IX, 21. Die Mischna kann dann auch von dem Falle handeln, dass der Mann die Ketuba auf den Namen einer Frau ausgestellt, aber diesen Namen nicht genannt hat, oder aber dass wohl ein Name genannt war, die fünf Frauen aber zufällig den gleichen Namen trugen. Nach einigen Decisoren aber (Nachmanides, R. Ascher, auch Tos. B. mezia 17 b s. v. מן הארוסין) hat die angetraute Frau unter allen Umständen Anspruch auf Auszahlung der Ketuba; nach diesen braucht in unsrem Falle eine Ketuba gar nicht ausgestellt zu sein, vgl. Eb. haëser, Cap. 58 § 6. +54) Eigentlich: unter sie, in ihre Mitte. In Wirklichkeit deponiert er den Betrag der Ketuba bei Gericht, bis erwiesen ist, welche von den fünf Frauen die Angetraute war. +55) D. h. er hat in dieser Angelegenheit weiter nichts zu thun. +56) Nach Jeb. 118b gilt dieser Ausspruch des R. Akiba nur für den Fall, dass der Mann die Frau durch Beiwohnung sich angeeignet hat; zur Strafe dafür, dass er diese Form der Aneignung gewählt hat, welche die Rabbinen für unzulässig erklärten (s. Jeb. 52 a), soll er jeder Einzelnen die Ketuba auszahlen. In jedem andren Falle aber schliesst sich R. Akiba der Ansicht des R. Tarphon an. +57) Der beschwört, dass er der Beraubte ist. +58) In den beiden letzten Fällen dieser Mischna entscheidet die Halacha nach der Ansicht des R. Akiba. +58a) In einigen Mischnaausgaben sowie im Talmud ist die Lesart: למדינת הים ובנה עמהם האשה שהלכה היא ובעלה +59) Denn dadurch, dass man sie mit einem Sohne fortziehen sah, konnte man annehmen, dass sie später den Levir nicht zu heiraten braucht, sondern eine beliebige Ehe eingehen darf; diese Annahme wird nun durch ihre Aussage, dass ihr Mann mit Hinterlassung eines Sohnes gestorben sei, nicht erschüttert und darum als zu Recht bestehend festgehalten. — Eine solche Annahme wird חזקה genannt, d. h. die Präsumtion, die betreffs des Characters oder des Zustandes einer Person oder einer Sache solange festgehalten wird, bis das Gegenteil erwiesen wird, oder Umstände eintreten, die jene Voraussetzung erschüttern. +60) Denn durch ihre Aussage, wonach sie zur Leviratsehe gewillt und verpflichtet ist, erschüttert sie jene begründete Annahme. +61) Insofern, dass sie nicht ohne weiteres eine neue Ehe eingehen darf. +62) Zu diesem Ausdruck vergl. Jes. 9, 5. +63) Denn als sie nur in Begleitung ihres Gatten fortzog, musste man annehmen, dass sie später den Levir werde heiraten dürfen, und diese Annahme wird durch ihre jetzige Aussage nicht erschüttert; sie darf und muss daher den Levir heiraten. +64) Weil sie durch ihre jetzige Aussage, wonach sie zur Leviratsehe nicht verpflichtet sei, jene begründete Annahme erschüttert; sie darf daher nicht ohne weiteres eine neue Ehe eingehen. Dass im Allgemeinen die Frau wohl beglaubt ist, wenn sie den Tod ihres Mannes bezeugt, hat seinen Grund darin, dass sie diese Aussage nur nach gewissenhafter Prüfung machen wird, s. oben Note 5; wenn sie aber durch eine solche Aussage der Pflicht der Leviratsehe enthoben wird, so ist sie nicht ohne weiteres beglaubt, weil hier zu befürchten ist, dass sie diese Aussage nur gemacht, um den Levir, gegen den sie eine Abneigung hat, nicht heiraten zu müssen. +65) Insofern, dass sie den Levir nicht heiraten darf. +66) Die Mischna, die ihr hier die Vollziehung der Chaliza erlaubt, handelt nur von dem Falle, dass die Frau ohnedies, z. B. als Geschiedene oder Entweihte zur Priesterehe ungeeignet ist oder dass sie erklärt, sie wäre mit ihrem Gatten etwa in einer Höhle gewesen, als dieser starb, sodass kein Zeuge kommen könne, der ihre Aussage betreffs des Todes ihres Mannes bestätigt. Wenn dies aber nicht der Fall ist, so darf sie weder eine neue Ehe eingehen, noch den Levir heiraten, noch die Chaliza vollziehen, da zu fürchten ist, es könnten nach vollzogener Chaliza Zeugen kommen, die die Aussage der Frau bestätigen, sodass das Gericht dann genötigt wäre, öffentlich bekannt zu machen, dass die Chaliza ungiltig war, da sie gar nicht zu erfolgen brauchte, die Frau somit zur Priesterehe wohl geeignet ist (כרוז לכהונה Jeb. 119b); wenn sie dann wirklich einen Priester heiraten würde, so könnten diejenigen, die Zeugen des Chalizaactes waren, aber von der Bekanntmachung des Gerichtes nichts erfuhren, leicht glauben, die Chaluza sei dem Priester zur Ehe erlaubt, was aber rabbinisch verboten ist, s. Jeb. II, Note 35. +67) Ihre Schwiegermutter habe also einen Sohn bekommen. +68) Da man ohne ihr Zeugnis nicht wusste, dass sie einen Schwager habe, also annahm, dass sie zur Leviratsehe nicht verpflichtet sei, und erst durch ihre Aussage erfuhr, dass diese Pflicht für sie eingetreten, sie also für jeden Andren zur Ehe verboten sei, so glaubt man ihr auch die weitere Aussage, dass dieser Schwager gestorben, sie also zur Leviratsehe nicht mehr verpflichtet sei und eine beliebige neue Ehe eingehen dürfe (הפה שאסר הוא הפה שהתיר). +69) Vgl. oben Note 64. +70) In diesen Fällen ist zu befürchten, dass die genannten Personen diese Aussagen nur in der Absicht machen, die betreffenden Ehen schliessen zu können. +1) Mit einem Fremden, da ihr Mann beim Antritt der Reise keine Kinder hatte, also zu vermuten war, dass sie den Levir werde heiraten müssen. Man könnte zwar annehmen, dass die Nebenfrau, wie die grosse Mehrheit aller Frauen, inzwischen geboren habe, sodass jene wohl eine beliebige Ehe eingehen dürfte; hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass zunächst die Annahme begründet war, diese Frau sei an den Levir gebunden und dürfe nicht eine beliebige Ehe eingehen, sodann dass die Nebenfrau vielleicht zu der Minderheit von Frauen gehörte, die nur eine Fehlgeburt hervorbringen oder überhaupt nicht gebären, sodass die Vermutung, dass sie zu jener grossen Mehrheit zu zählen sei, in diesem Falle stark erschüttert ist. +2) Wenn Zeugen aus dem fernen Lande kommen und erklären, dass die Nebenfrau nicht schwanger ist, so darf die Frau den Levir heiraten. Sobald aber jene ein lebensfähiges Kind geboren, ist diese dem Levir zur Ehe verboten und darf einen Fremden heiraten. Man könnte freilich der Frau den Rat erteilen, dass sie nach dem Tode ihres Mannes 9 Monate warten und dann dem Levir Chaliza erteilen solle, um eine beliebige Ehe eingehen zu dürfen, da ja ihre Nebenfrau, falls sie schwanger war, inzwischen geboren haben muss, falls aber nicht, die Chaliza bereits geschehen und das Band der Leviratshe-Pflicht somit aufgelöst ist. Es wäre dann jedoch zu befürchten, dass man vielleicht erst nach vollzogener Chaliza durch Zeugen erfährt, dass die Nebenfrau ein Kind geboren, sodass das Gericht öffentlich bekannt machen müsste, dass die Chaliza, weil überflüssig, als nicht geschehen zu betrachten und die Frau daher zur Priesterehe geeignet sei; diejenigen nun, die dem Chalizaacte beigewohnt, aber von der Bekanntmachung des Gerichtes nichts erfuhren, könnten dann, wenn sie einen Priester heiratet, leicht glauben, die Chaluza sei dem Priester zur Ehe erlaubt, vgl. Jeb. XV, Note 66. Wenn aber die Frau ohnedies z. B. als Geschiedene oder Entweihte einen Priester nicht heiraten darf, so ist in der That die Chaliza 9 Monate nach dem Tode des Mannes zulässig. — Die Worte היא צרתה, wobei das היא eigentlich überflüssig ist, wollen andeuten, dass man nur die Nebenfran berücksichtigt, die mit dem Manne nach dem fernen Lande gegangen ist; sobald nun Zeugen aussagen, dass diese nicht schwanger ist, darf die andre Frau den Levir heiraten und braucht nicht zu befürchten, dass der Mann vielleicht noch eine dritte Frau geheiratet hat, die ihr event. die Ehe mit dem Levir verbieten könnte; Jeb. 119a und Raschi das. s. v. לצרה אחריתי. Nach Maim. Hil. Jib. III,14 wollen jene Worte besagen, dass die Nebenfrau, die den Mann begleitete, 3 Monate nach dessen Tode (s. Jeb. IV, 10) den Levir heiraten oder ihm die Chaliza erteilen darf und auf ihre Nebenfrau, d. i. die zurückgebliebene Gattin keine Rücksicht zu nehmen, d. h. nicht zu befürchten braucht, dass diese etwa beim Fortzuge des Mannes schwanger war. +3) Im fernen Lande. +4) Wenn ihr Mann gestorben, ohne Kinder und Brüder zu hinterlassen. +5) Sie braucht nicht zu befürchten, dass ihre Schwiegermutter vielleicht bei Lebzeiten ihres (der Schwiegertochter) Gatten einen Sohn geboren, an den als ihren Levir sie nun durch das Band der Leviratsehe-Pflicht gebunden wäre, denn hier waltet ein doppelter Zweifel ob (ספק ספיקא), ob sie nämlich eine Fehlgeburt oder ein lebensfähiges Kind zur Welt gebracht, und wenn das letztere der Fall, ob es ein Sohn gewesen. +6) Sie muss befürchten, dass ihr ein Levir geboren wurde; denn durch den Umstand, dass die Schwiegermutter schwanger war, ist die Annahme, dass sie eine beliebige Ehe eingehen dürfe und an keinen Levir gebunden sei, erschüttert. Sie muss vielmehr das Ende der Schwangerschaft abwarten und dann, wenn sie einen Schwager bekommt, diesen heiraten, wenn nicht, dart sie einen Fremden heiraten; und so entscheidet auch die Halacha. +7) Den Frauen zweier Brüder. +8) Da eine Frau, welche den Tod ihres Schwagers bezeugt, nicht beglaubt ist, so ist zu fürchten, dass der Levir noch lebt und die Leviratsehe stattfinden muss. Eine Frau, die den Tod ihres Mannes erklärt, ist nur für ihre Person beglaubt, d. h. sie darf sich anderweitig verheiraten, sie ist aber nicht in dem Maasse beglaubt, dass auf ihre Aussage hin ihre Schwägerin von der Pflicht der Leviratsehe befreit wäre. +9) Die erklären, dass ihr Mann gestorben ist. Der Plural עדים ist hier nach den meisten Decisoren nicht buchstäblich zu nehmen (wie auch bei dem nachfolgenden בנים und יבמין selbstverständlich auch ein Kind resp. ein Schwager genügt, vgl. Jeb. IV, 11), es genügt vielmehr ein Zeuge; nach R. Ascher müssen es jedoch zwei Zeugen sein. Vgl. auch Jeb. X, Note 1. +10) Weil der Tod des Levir nur durch ihre Schwägerin, aber nicht durch Zeugen bestätigt ist, also zu befürchten ist, dass der Levir noch lebt. +11) Denn der Tod ihres Mannes ist durch ihre eigene Aussage, der Tod des Schwagers durch die von zwei Zeugen bestätigt. +12) Beide haben keine Zeugen, die ihre Aussagen bestätigen. +13) Die beiden Schwägerinnen, die keine Kinder und auch keine Zeugen für ihre Aussage haben. +14) Ohne Kinder zu hinterlassen. +15) Weil jetzt wieder die Befürchtung eintritt, dass ihre ersten Gatten vielleicht noch leben. Denn dass diese Frauen auf Grund ihrer eigenen Aussage ihren Levir heiraten durften, man also glaubte, ihre Gatten seien gestorben, ist nur deshalb, weil die Frau, die da erklärt, ihr Mann sei gestorben, beglaubt ist und den Levir heiraten darf (Jeb. XV, 1); wenn es aber jetzt, nach dem Tode ihrer Schwäger ihnen gestattet sein sollte, sich anderweitig zu verheiraten, so geschähe es deshalb, weil jeder Einzelnen geglaubt würde, dass ihr Levir, also der Gatte der Andren gestorben sei; dies aber widerspräche der Mischna XV, 4, wonach eine Frau, die den Tod ihres Schwagers bezeugt, nicht beglaubt ist. Wären die Frauen jedoch von ihren Schwägern nach vollzogener Leviratsehe geschieden worden, so dürften sie sich wohl anderweitig verheiraten, denn selbst wenn die ersten Männer noch lebten, würde doch jedem die Frau des Andren als die Geschiedene seines Bruders zur Ehe verboten sein, Lev. 20, 21. +16) In den Talmudausgaben R. Elasar. +17) Da man auf Grund ihrer Aussage mit Recht annahm, ihre Gatten seien gestorben, und ihnen erlaubt hat den Levir zu heiraten, so hält man diese Annahme nun für alle Fälle für begründet. +18) Wenn man als Zeuge erklären will, ein Mann sei gestorben, und diese Aussage nicht auf einzelne Merkmale, sondern auf das Wiedererkennen des Gesamteindruckes gegründet ist, wie dieser sich dem Auge eingeprägt hat (טביעת עין). +19) Πϱόσωπον, Gesicht, Anblick, Aussehen. +20) Merkmale, die nicht besonders klar und triftig sind (סימן שאינו מובהק ביותר), wie allgemeine Angaben des Grössenverhältnisses, der Farbe u. dergl. Wenn man jedoch sichere und untrügliche Kennzeichen angeben kann, wie das Fehlen eines bestimmten oder das Vorhandensein eines überflüssigen Gliedes, so sind diese Merkmale ausreichend, um die Identität des Verstorbenen festzustellen, auch wenn man über das Gesicht keine Aussagen machen kann. +21) Hier genügen selbst sichere Merkmale nicht, da zu befürchten ist, dass vielleicht der Eigentümer der Kleider diese einem andren geliehen (חיישינן לשאלה), der in jenen Kleidern verstorben ist, sodass also aus den Kleidern die Identität des Toten nicht zu erweisen wäre. +22) D. h. mit Schnittwunden bedeckt. מגיד [vgl. auch Ohalot I, 6] von גִיֵּד, syr. art, denominat. von גיד, eigentlich = die Sehnen zerschneiden, dann überhaupt=zerstückeln, zerschneiden; oder auch von einer Wurzel גוד [= bibl. גדד] = schneiden, cf. Gen. 49, 19, Dan. 4, 11. 20. — Selbst wenn der Schnitt an einer Stelle des Körpers sich befand, wo er lebensgefährlich ist, gilt er nicht als sicheres Kennzeichen, da er vielleicht mit einem scharfen Instrument geführt war und noch geheilt werden konnte, Jeb. 120 b. +23) צלב = arab. art, aufhängen; vgl. Onkelos zu Deut. 21, 22 ותצלוב = ותלית. +24) Und zwar an einer Stelle des Körpers, wo die Wunde nicht lebensgefährlich ist; im andren Falle wäre ein solches Merkmal ausreichend. +25) Nach dem Eintritt des Todes; nach dieser Zeit ändert sich das Aussehen des Toten und kann leicht zu einem Irrtum über seine Person Veranlassung geben. In diesem Sinne entscheidet auch die Halacha. +26) Eine Person sei gestorben. +27) Manche Personen gehen schon in kürzerer Frist in Verwesung über. +28) In wärmeren Gegenden tritt die Verwesung schneller ein als in kälteren. +29) Die wärmere Jahreszeit beschleunigt den Eintritt der Verwesung. +30) Man muss vielmehr bei der Feststellung der Identität einer Person diese Umstände berücksichtigen. +31) D. h. die Ufer sind an allen Seiten sichtbar. +32) Denn selbst wenn man einige Tage am Ufer gestanden und den Verschwundenen nicht wieder gesehen hat, ist es möglich, dass er so lange im Wasser gelebt und dann wieder emporgekommen ist. +33) Drei Stunden, s. die Commentare zu Eb. haëser, Cap. 17 § 32. +34) R. Jose ist der Ansicht, dass, wenn der Mann in ein begrenztes Wasser gefallen ist und man am Ufer solange gewartet hat, bis er vermutlich gestorben ist, man aussagen darf, er sei tot. Wenn das Wasser jedoch unbegrenzt ist, so darf man dies nicht aussagen, da er vielleicht, vom Zeugen unbemerkt, an irgend einer Stelle wieder emporgekommen ist. So entscheidet auch die Halacha. +35) Nach Neubauer, la géogr. du Talmud, S. 38 wahrscheinlich Essa, eine Stadt östlich vom See von Tiberias, nicht mit dem im Talmud öfter vorkommenden אסיא zu identificieren. Der jerus. Talmud z. St. (S. 15 d) liest jedoch אסיא. +36) שלשל denomin. von שלשלת, z. B. Kelim XIV, 3 (= bibl. שרשרת), an einer Kette oder einem Stricke hinablassen; vgl. Makkot II, Note 3. +37) War das Bein oberhalb des Knies vom Körper getrennt, wo die Verletzung als tötlich gilt. +38) Nach Ablauf von 12 Monaten, da in der Regel der tötlich Verletzte nicht mehr 12 Monate lebt (טרפה אינה חיה). +39) Denn da die Verletzung nicht tötlich ist, so ist zu befürchten, dass der Mann an irgend einer Stelle des Meeres unbemerkt emporgekommen ist. — Die Mischna handelt jedoch nur von dem Falle, dass man den Mann an einem Strick, der um sein Bein gebunden war, hinabgelassen hat, sodass anzunehmen ist, dass das emporgezogene Bein zu jenem Manne gehörte. Wenn aber der Mann ins Wasser gefallen ist und man nachher ein Bein, selbst vom Knie aufwärts, etwa mittelst eines Netzes heraufgeholt hat, so ist zu befürchten, dass dieses von einem Andren stammt, und man darf daher auf dieses hin nicht erklären, der Mann sei gestorben, es sei denn, dass man an diesem Bein ein sicheres Kennzeichen hatte. +40) Die nicht die Absicht hatten, mit ihren Worten ein Zeugnis abzulegen. +41) Und man darf daraufhin erklären, der Mann sei gestorben, und die Frau darf dann eine neue Ehe eingehen. +42) Nach Jeb. 121b ist die Mischna dahin zu verstehen, dass die Kinder bei ihrer Rückkehr von der Bestattung imstande sind, einige genauere Angaben über diese zu machen, z. B. über die Teilnehmer, die Trauerredner u. dergl. +43) Nur wenn er beiläufig, ohne jede Absicht, „in seiner Einfalt“ erzählt (מסיח לפי תומו), N. N. sei gestorben, darf die Frau daraufhin eine neue Ehe eingehen. +44) N.N sei gestorben. +45) Nach Tos. Jomtob z. St. ist hier unter בת קול eine Stimme zu verstehen, die man vernahm, ohne den Urheber zu sehen; das hierauf folgende Ereignis wäre dann ein passender Beleg. +45a) Vergl. auch Kilaim IV, 9; vielleicht ein Ort am Berge Zalmon (Richter 9, 48) nahe bei Sichern (Neubauer, S. 275). +46) Nehardea, nach Einigen Nehardaa, die Hauptstadt des jüdischen Babylonien, Festung am Euphrat (vgl. Josephus, Antiquit. 18, 9. 16). +46a) Vgl. Edujot VIII, 5. Dieser Ort, arab. art ist nicht mit Schwarz, das heil. Land, S. 89 und Neubauer, S. 263, in Palästina zu suchen und mit dem von Robinsohn, bibl. researches II, S. 412 erwähnten „Ouady ed-Dalieh“ (auf dem Wege von Tibnin nach Safed) zu identificieren; er lag vielmehr ausserhalb Palästinas, im Kreise מאזול, s. Kohut, Ar. compl. s. v. Hierfür spricht auch unsre Mischna, wonach R. Akiba den Nehemia aus Beth-Deli auf seinem Wege nach Nehardea in Babylonien traf. +47) Vgl. Edujot VI, 1. +47a) Die Form נומיתי ist schwierig. Das Verb נום = dem bibl.-hebr. נאם ist in der talmudischen Litteratur sehr häufig, wie auch נאם selbst hier nicht selten ist; vgl. נאמתי Sifré § 22 (in Tosefta Nasir 4, 7 נמתי, in Nasir 4b und Parallelst. אמרתי), נאם Sifré § 22 (Tos. Nasir 4, 7 נם, Nasir 4b אמר), § 65. Es finden sich ferner folgende Formen: +נמתי Tosefta Jeb. XII, 11 (ed. princ. und Wiener Hdschr.), ibid. XIV, 5, Tos. Ohalot IV, Ende, Chullin 70 b. +נמיתי Tos. Ohalot V, Ende (Erf. Hdschr. ed. Zuckermandel). +נומיתי Jerus. Schekalim V (S. 49 a), auch in Tos. Ohal. V, Ende (nach der Correctur Kohuts im Aruch completum). +נומתי (so punctiert) in unsrer Mischna zum jerus. Talmud (ed. Lowe); auch die Ed. princ. der Mischna (Neapel 1492) liest hier נומתי; Tos. Jeb. XII, 11 (Erf. Hdschr.). +נם Tos. Ohalot IV, Ende u. o. +נימא Jerus. Nasir I (S. 51c). +נימה Tos. Jeb. XIV, 5 (Erf. Hdschr.), Jerus. Jeb. XII (S. 12c). +נומה Jerus. Jeb. XII, 1 (nicht in der ed. Krotoschin), Jerus. Nasir I, 6 (nach der Correctur Kohuts im Aruch). +נומי Sebach. 46b, wie der Talmud die Mischna IV, 5 citiert und auch nach Raschi, Seb. 45b, sowie nach Schitta mekubbezet in dieser Mischna zu lesen ist; die Mischna zum jerus. Talmud (ed. Lowe) hat ebenfalls die Lesart נומי ר׳ שמעון. +נומית ,נומת in der Mischna ed. princ. der Mischna-Handschrift der Königl. Bibliothek zu Berlin Ms. Or. Fol. 567, den Talmudausgaben und der Mischna zum jerus. Talmud Jeb. XVI, Ende (wofür bei uns אמרה). +נמנו Gittin VI, 7 (9) in der ed. princ., wofür bei uns נומינו (in einigen von Kohut citierten Ausgaben נמינו) und נוִּמֵנוּ (so punctiert) in der Mischna ed. Lowe. +Aus dieser Zusammenstellung ist zu ersehen, dass die beiden Formen נום und נמה nebeneinander existiert haben. Von der ersteren sind abzuleiten: נמנו ,נם ,נמתי; von der letzteren (= art Jemand eine Mitteilung zutragen, überbringen) bei regelmässiger Bildung: נמינו ,נמיתי. Die andren Formen, bei denen zwischen נ und מ ein ו oder י eintritt, scheinen darauf hinzudeuten, dass eine fehlerhafte Neubildung aus dem hebr. נאום schon in der Zeit der lebendigen Gelehrtensprache, also in den Gelehrtenschulen selbst gemacht worden ist. (Mitteilung des Herrn Prof. Barth). +48) Alle Gelehrten sind in dieser Frage andrer Ansicht als R. Jehuda b. Baba. +49) גים = art Schaar, Horde, Bande. +50) שבש eig. verwickeln, durchziehen (verw. mit dem bibl. שבץ, flechten), daher auch verwirren, stören. +51) Ich kann daher nicht selbst zu ihnen kommen, um ihnen dieses mitzuteilen. +52) מקובלני = מקובל אני, vgl. auch Jadajim IV, 2 (III, 5). Das Subjectsuffix der ersten Person sing. wird unmittelbar an das Particip angehängt; cf. גוזרני Rosch hasch. II, 9, חוששני Sab. XVI, 7 u. o. +53) Dem Jüngern, dem Enkel des vorhergenannten R. Gamliel. +54) Die Wurzel רצה kommt an einigen Stellen der Bibel in der Bedeutung „bezahlen“ resp. „bezahlt werden“ vor, s. Lev. 26, 34. 41. 43; Jes. 40, 2; II. Chron. 36, 21. Das Späthebräische und Jüdisch-Aramäische kennt ein Verbum הרצה und ארצי im Sinne von „aufzählen“, z. B. אסור להרצות מעות Sab. 22 a; daher dann = erzählen, darlegen, vortragen. Dieses Wort ist, wie die aramäische Form zeigt, von der Wurzel רצה = art ganz zu trennen; dagegen wird es mit jenem biblisch-hebräischen Worte identisch sein. Den Uebergang von „Zählen“ zu „Zahlen, Bezahlen“ zeigt auch art bezahlen, verglichen mit מנה, ferner das griech. ἀϱιϑμεῖν, z. B. τὸ ἀϱγύϱιον. So S. Fraenkel in Stade’s Zeitschr. für alttestamentl. Wissensch. 1899, S. 181. Unabhängig von diesem stellt auch Ehrlich, מקרא כפשוטו S. 210, jene beiden Wörter zusammen und weist noch hin auf םָפַר und םִפֵּר, zählen u. erzählen; vgl. to tell, franz. compter = rechnen, zählen und conter = erzählen (von computare = berechnen), desgleichen ital. contare und span. contar in beiden Bedeutungen. +55) Der seine Ansicht teilt. +55a) Die Lage dieses Ortes ist unbekannt. +56) Dass nämlich der Gatte gestorben sei. +57) So entscheidet auch die Halacha. +58) Nach der Halacha ist jedoch ein solches Zeugnis wohl giltig. +58a) Die in der Bibel zehnmal genannte Stadt an der südlichen Spitze des Toten Meeres, in den Ruinen, die heute den untern Teil von Ouady Kerak bedecken, s. Neubauer, S. 256. Nach Tos. Schebiit VII, 15 und Pesach, 53 a war Zoar sehr palmenreich, sodass es wie Jericho (Deut. 34, 3 u. ö.) schlechthin die Palmenstadt genannt wurde. Noch im Mittelalter zeichnete sich Zoar durch seinen Palmenreichtum aus; die Schriftsteller der Kreuzzüge Albertus Aquensis, Wilhelm von Tyrus u. A. bezeichnen die Stadt als Villa palmarum oder französiert Palmer, Paumier. Vgl. Graetz in der Monatsschr. f. Gesch. u. Wiss. d. Jud. 1872, S. 338ff. +59) Πανδοϰεία, Gasthaus, Gastwirtschaft. +60) Πανδόϰισσα. Sie war Heidin. +61) In den Talmudausgaben צומית, s. oben Note 47 a. +62) R. Akiba. +63) Oder auch eine Jüdin, die zur Priesterehe geeignet ist. +64) Da Du doch erklärtest, dass keine Frau als Zeugin beglaubt ist. +65) לכשחהא hier = als ob, wenn nur; oder: wenn sie [wie die] Wirtin wäre, so wäre sie auch beglaubt. In Wirklichkeit glaubte man ihr nur deshalb, weil sie es ohne jede Nebenabsicht erzählte und ihre Worte durch das Vorlegen der Beweisstücke bestätigte. — Diese Häufung der Partikeln (vgl. למכראשונה I Chron. 15, 13) ist in der Mischna nicht selten; sie ist temporal und condicional zugleich, „für den Fall, dass.“ S. לכשיוציא Ket. III,4; לכשיצא Sota IV,5. +66) תרמיל, vom arab. art = zusammenweben, eine Tasche, ein Ranzen. +
+ +Tractat Ketubot. +Einleitung. +

Unter כתובה versteht man zunächst die Urkunde, durch welche der Gatte sich verpflichtet, im Scheidungs- oder Todesfalle der Frau eine bestimmte Summe zukommen zu lassen; sodann die verschriebene Summe selbst. [Der Form nach ist כתובה das Part. pass. im Kal von כתב, also eigentlich ohne Dagesch, und bedeutet „das Geschriebene, scriptum“; die übliche Lesart ist jedoch כְּתֻבָּה, mit Dagesch, vielleicht um einer Verwechslung mit dem Part. vorzubeugen; vgl. Levy Wörterb.]

+

Ueber das Alter und die Entwicklung der Ketuba-Institution finden sich in den talmudischen Quellen drei von einander etwas abweichende Berichte:

+

1) Ket. 82 b: Anfangs verschrieb man der Jungfrau 200 Denar und der Witwe eine Mine, ohne dass die Güter des Mannes für diese Summe haftbar gemacht wurden (s. Raschi z. St.); da weigerten sich die Frauen eine Ehe einzugehen (weil sie fürchteten, dass im Scheidungs- oder Todesfall des Gatten dessen Rechtsnachfolger das Vermögen bei Seite schaffen könnten, um die Zahlung der Ketuba zu verhindern). Es wurde deshalb verordnet, dass die Summe im Hause des Vaters der Frau zu hinterlegen sei. Eine Ehescheidung war aber dadurch noch nicht erschwert, denn der Mann konnte im Falle eines Streites seiner Frau einfach zurufen: „Gehe zu deiner Ketuba (die in deinem Vaterhause liegt)!“ Darum wurde nun die Anordnung getroffen, dass die Ketuba im Hause des Mannes zu deponieren sei und der Frau das Recht zustehe, sich für diesen Betrag Hausgeräte zu kaufen. Damit war aber die Scheidung noch nicht genügend erschwert, denn der Mann konnte im Falle eines Streites zu ihr sagen: „Nimm deine Sachen und gehe!“ Da setzte endlich Simon b. Schetach fest, dass der Mann der Frau verschreibe, Alle seine Güter seien für ihre Ketuba haftbar.

+

2) Jerus. Ket. VIII Ende: Simon b. Schetach setzte fest, dass der Mann den Betrag der Ketuba geschäftlich verwenden dürfe; es wird aber der Gatte das Geld seinem Geschäfte nicht leichtsinnig entziehen, um sich von der Frau scheiden zu können.

+

3) Tosefta Ket. XII, 1: Anfangs, da die Ketuba im Hause des Vaters der Frau aufbewahrt wurde und der Mann sich leicht von ihr scheiden konnte, ordnete Simon b. Schetach an, dass ihre Ketuba bei ihrem Manne aufbewahrt werde und er ihr schreibe, alle seine Güter seien für den Betrag ihrer Ketuba haftbar. — In b. Sab. 14b und 16b heisst es kurz, S. b. S. habe die Ketuba für die Frau angeordnet.

+

Aus diesen Berichten geht hervor, dass die Institution der Ketuba als einer Schuldverschreibung eine sehr alte war; Simon b. Schetach (um das J. 80 vor der übl. Zeitr.) hat nur die Frau dadurch sicher gestellt, dass er den Mann mit seinem ganzen Vermögen haften liess. [Gegen Graetz, Gesch. d. Juden III4, S. 706. Die Annahme (ibid.), dass diese Schuldverschreibung der Ketuba im Buche Tobit VII, 14 als συγγϱαφὴ βιβλίου συνοιϰήσεως vorkomme, ist unwahrscheinlich, da der griechische, bei den Juden übliche Ausdruck für Ketuba φεϱνή war; vgl. die Septuaginta zu מהר Ex. 22, 16. S. auch Rosenmann, Studien zum Buche Tobit, S. 16—19.]

+

So alt auch die Institution der Ketuba ist, so ist doch die Frage, ob sie von der Thora oder von den Rabbinen getroffen ist, controvers. Nach R. Simon b. Gamliel (Ket. 10a, 110b) und R. Meir (ib. 56b) ist die Ketuba von der Thora vorgeschrieben (כתובה מן התורה), oder fanden doch die Rabbinen im Wortlaute der Schrift כמהר הבתולות, Ex. 22, 16 eine Stütze (סמכו) für diese Ansicht; vgl. Tos. zu Sota 26a s. v. איש. Nach den übrigen Weisen ist die Ketuba nur eine rabbinische Institution. In diesem Sinne entscheidet auch die überwiegende Mehrheit der Decisoren; vgl. Maim. Hil. Ischut X, 7; R. Ascher zu Ket. 10a; Eb. haëser 66,6, gegen R. Tam in Tos. zu Ket. 10a s. v. אמר.

+

Der Tractat Ketubot behandelt in 13 Abschnitten folgende Punkte:

+

I. Bestimmung über den Hochzeitstag für Jungfrauen und Witwen sowie über die Höhe der Ketuba. Glaubwürdigkeit des Mannes oder der Frau betreffs verlorener Jungfrauschaft.

+

II. Zeugnis der Frauen über ihre eigene Person; Glaubwürdigkeit von Zeugen, die für sich selbst oder für einander zum Vorteil aussagen.

+

III. Festsetzung der Strafen für die Vergewaltigung von Mädchen.

+

IV. Bestimmungen über die Personen, denen das Strafgeld zukommt. Elterliche Gewalt des Vaters. Rechte und Pflichten des Mannes. Erbfähigkeit der Witwe sowie der Söhne und Töchter.

+

V. Zulage zur Ketuba. Arbeitsleistungen der Frau; Pflicht des Mannes in ehelicher Hinsicht; Unterhalt der Frau.

+

VI. Rechte des Mannes an dem Erwerbe oder dem Erbgut der Frau. Berechnung des eingebrachten Gutes einer Frau. Aussteuer einer Tochter.

+

VII. Gelübde und Vergehen der Frau sowie Krankheiten und Fehler der Ehegatten, die die Trennung der Ehe herbeiführen.

+

VIII. Rechte des Mannes an den Gütern, die der Frau während der Ehe zufallen. Ansprüche der Frau auf den Nachlass ihres Mannes.

+

IX. Vorrechte bei einem Concurs. Eideszuschiebung in Streitfällen über die Auszahlung der Ketuba.

+

X. Verfahren in Fällen, wo ein Mann mehrere Frauen hinterlassen hat.

+

XI. Rechte der Witwen; Verkauf der Güter, die für die Ketuba haften.

+

XII. Rechte einer zugebrachten Tochter; Ansprüche der Witwen auf Unterhalt im Hause ihres verstorbenen Gatten.

+

XIII. Aussprüche zweier Richter zu Jerusalem über ehe- und sachenrechtliche Fragen. Bestimmungsrecht des Mannes über Wohnort und Wohnung. Festsetzung der Münze, in der die Ketuba zu zahlen ist, wenn die Eheschliessung in dem einen und die Ehescheidung in einem anderen Lande vollzogen ist.

+

ABSCHNITT I.

+

1. Eine1 Jungfrau wird am2 vierten Tage3 [der Woche], eine Witwe4 am fünften Tage geehelicht, denn5 zweimal in der Woche halten die Gerichtshöfe in den Städten Sitzungen ab, am zweiten und am fünften Tage [der Woche]6, sodass er (der Gatte), falls er wegen der Jungfrauschaft Klage zu führen hat,7 gleich am folgenden Morgen zum Gericht gehen kann.8 2. Eine Jungfrau erhält als Ketuba 200 [Denar],9 eine Witwe [nur] cine Mine.10 Eine Jungfrau, die nach der Verlobung11 Witwe oder geschieden oder eine Chaluza12 wurde, erhält13 200 Denar,14 und es kann gegen sie die Klage wegen der Jungfrauschaft erhoben werden.15 Eine Proselytin oder eine Gefangene oder eine Sklavin, die ausgelöst16 oder [zum Judentum] übergetreten war17 oder freigelassen wurde, bevor sie drei Jahre und einen Tag alt war,18 erhält als Ketuba zweihundert Denar, und es kann gegen sie die Klage wegen der Jungfrauschaft erhoben werden.15 3. Wenn ein Erwachsener einer Minderjährigen19 oder ein Minderjähriger20 einer Erwachsenen beiwohnt,21 oder wenn sie durch Holz verletzt ist,22 so beträgt ihre Ketuba 200 Denar;23 dies sind die Worte des R. Meir. Die Weisen aber sagen: Die Ketuba einer durch Holz Verletzten beträgt nur eine Mine.24 4. Eine Jungfrau, die nach der Hochzeit25 Witwe oder geschieden oder eine Chaluza26 wurde, erhält13 als Ketuba nur eine Mine, und es kann gegen sie die Klage wegen Jungfrauschaft nicht erhoben werden.27 Eine Proselytin oder eine Gefangene oder eine Sklavin, die ausgelöst oder übergetreten war oder freigelassen wurde, nachdem28 sie drei Jahre und einen Tag alt war, erhält als Ketuba nur eine Mine,29 und es kann gegen sie die Klage wegen der Jungfrauschaft nicht erhoben werden. 5. Wenn jemand in Judäa im Hause seines Schwiegervaters ohne Zeugen30 isst, so kann er die Klage wegen Jungfrauschaft nicht erheben, weil er bereits mit ihr (der Braut) allein war.31 Sowohl die Witwe [die Tochter] eines Israeliten32 als die Witwe [die Tochter] eines Priesters erhält als Ketuba nur eine Mine. Der Gerichtshof der Priester32a erhobjedoch für eine Jungfrau33 400 Sus,34 ohne dass die Weisen es ihm verwehrten.35 6. Wenn jemand eine Frau ehelicht und bei ihr die Zeichen der Jungfrauschaft nicht findet, sie dann erklärt: „[erst] nachdem du dich mit mir verlobt hast, bin ich vergewaltigt worden, es ist also dein Feld36 verwüstet37 worden“,38 jener39 aber behauptet: „nicht so [war es],40 sondern bevor ich mich mit dir verlobt habe, mein Kauf war also ein irrtümlicher“,41 so sagen Rabban Gamliel und R. Elieser: sie ist beglaubt;42 R. Josua aber sagt: wir verlassen uns nicht auf ihre Aussage,43 sie gilt vielmehr als eine, der man schon vor der Verlobung beigewohnt und die ihn (ihren Gatten) betrogen hat, bis sie einen Beweis für ihre Behauptung erbringt.44 7. Wenn sie erklärt: „ich bin45 durch Holz verletzt“,46 er aber behauptet: „nicht so, sondern von einem Manne bist du vergewaltigt“,47 so sagen Rabban Gamliel und R. Elieser: sie ist beglaubt;48 R. Josua aber sagt: wir verlassen uns nicht auf ihre Aussage, sie gilt vielmehr als eine von einem Manne Vergewaltigte, bis sie einen Beweis für ihre Behauptung erbringt.49 8. Wenn man sie mit jemand auf der Strasse50 [vertraulich] reden51 sah und sie dann fragt: „wie verhält es sich52 mit diesem Manne?“ [und sie antwortet:] „es ist N. N. und er ist ein Priester“52a — so sagen Rabban Gamliel und R. Elieser: sie ist beglaubt;53 R. Josua aber sagt: wir verlassen uns nicht auf ihre Aussage,54 sie gilt vielmehr als eine, der ein Nathin55 oder ein Bastard56 beigewohnt hat,57 bis sie einen Beweis für ihre Behauptung erbringt.58 9. Wenn sie schwanger ist und man sie fragt: „wie verhält es sich mit diesem Fötus?“ [und sie antwortet:] „er ist von N. N., der ein Priester ist“ — so sagen Rabban Gamliel und R. Elieser: sie ist beglaubt;59 R. Josua aber sagt: wir verlassen uns nicht auf ihre Aussage, sie gilt vielmehr als von einem Nathin oder einem Bastard schwanger, bis sie einen Beweis für ihre Behauptung erbringt.60 10. R. Jose sagte: einst ging ein Mädchen hinab, um aus der Quelle Wasser zu schöpfen und wurde [dabei] vergewaltigt. Da sagte R. Jochanan, Sohn Nuri’s: wenn die Mehrzahl der Einwohner61 der Stadt [ihre Töchter] mit Priestern verheiraten darf,62 so darf jene auch einen Priester heiraten.63

+

ABSCHNITT II.

+

1. Wenn eine Frau, die verwitwet oder geschieden ist, behauptet: „du1 hast mich als Jungfrau geheiratet“,2 er (der Mann) aber erklärt: „nicht so [wares], sondern als Witwe habe ich3 dich geheiratet“4 — so beträgt, wenn Zeugen5 da sind, dass sie mit dem Hinuma6 und mit entblösstem Haupte7 fortgegangen ist, ihre Ketuba 200 [Denar]. R. Jochanan, Sohn Berokas, sagt: auch das Verteilen gerösteter Aehren8 gilt als Beweis.9 2. R. Josua giebt aber za,10 dass einer, der zum andren sagt: „dieses Feld hat deinem Vater gehört und ich habe es von ihm gekauft,“ beglaubt ist, denn derselbe Mund, der bindet, löst auch wieder.11 Wenn jedoch Zeugen da sind, dass es dessen Vater gehört hat und er behauptet: „ich habe es von ihm gekauft,“ so ist er nicht beglaubt.12 3. Wenn Zeugen13 erklären: „dies ist zwar unsre Handschrift, aber wir waren [damals] gezwungen14 oder minderjährig15 oder zu einem Zeugnis untauglich“,16 so sind sie beglaubt.17 Sind aber [andre] Zeugen da, dass es ihre Handschrift ist, oder ist ihre Handschrift anderweitig bekannt,18 so sind sie nicht beglaubt.19 4. Wenn der eine [Zeuge] erklärt: „dies ist meine Handschrift und dies20 die Handschrift meines Genossen,“ und auch der andre erklärt: „dies ist meine Handschrift und dies die Handschrift meines Genossen,“ so sind sie beglaubt.21 Wenn der eine erklärt: „dies ist meine Handschrift,“ und auch der andre erklärt: „dies ist meine Handschrift,“ so muss man noch einen andren hinzunehmen;22 dies sind die Worte Rabbi’s.23 Die Weisen aber sagen: man braucht nicht noch einen andren hinzuzunehmen, es ist vielmehr jeder Mensch beglaubt zu erklären: „dies ist meine Handschrift“.24 5. Die Frau, die erklärt: „ich war verheiratet, bin aber geschieden,“ ist beglaubt, denn der Mund, der bindet, löst auch wieder.25 Wenn aber Zeugen da sind, dass sie verheiratet war und sie erklärt: „ich bin geschieden,“ so ist sie nicht beglaubt.26 Sagt sie: „ich war gefangen,27 bin aber rein [geblieben]“,28 so ist sie beglaubt, denn der Mund, der bindet, löst auch wieder. Wenn aber Zeugen da sind, dass sie gefangen war und sie erklärt: „ich bin rein [geblieben],“ so ist sie nicht beglaubt. Wenn jedoch die Zeugen kamen, nachdem sie sich [wieder] verheiratet hat,28a so braucht sie [den Mann] nicht zu verlassen.29 6. Wenn zwei Frauen gefangen waren30 und die eine erklärt: „ich war gefangen,31 bin aber rein geblieben,“ und auch die andre erklärt: „ich war gefangen, bin aber rein geblieben,“ so sind sie nicht beglaubt. Wenn aber jede von der andren dies bezeugt,32 so sind sie beglaubt.33 7. Ebenso, wenn von zwei Männern der eine erklärt: „ich bin ein Priester,“ und auch der andre erklärt: „ich bin ein Priester,“ so sind sie nicht beglaubt.34 Wenn aber jeder vom andren dies bezeugt,35 so sind sie beglaubt. 8. R. Jehuda sagt: man erhebt nicht in den Priesterstand auf die Aussage nur eines Zeugen.36 Da sagte R. Elasar37: wann [gilt dies]? wenn man Einspruch dagegen erhebt;38 wenn man aber keinen Einspruch dagegen erhebt, so darf man auch auf die Aussage nur eines Zeugen in den Priesterstand erheben.39 Rabban Simon, Sohn Gamliel’s, sagt im Namen des R.40 Simon,41 Sohnes des Segan42: man erhebt in den Priesterstand auf die Aussage nur eines Zeugen.43 9. Eine Frau, die von Nichtjuden wegen Geldes44 gefangen genommen wurde, ist ihrem Gatten45 erlaubt;46 [geschah dies] wegen eines Capitalverbrechens,47 so ist sie ihrem Gatten verboten.48 In einer Stadt, die ein Belagerungsheer49 eingenommen, sind alle Priesterfrauen,50 die sich in ihr finden, untauglich geworden.51 Sind jedoch Zeugen da,52 sei es auch nur ein Sklave oder eine Sklavin,53 so sind sie glaubwürdig; es ist aber54 niemand bezüglich55 seiner selbst beglaubt. Es sagte R. Secharja, Sohn des Kazzaw.56 bei diesem Tempel!57 Ihre58 Hand ist nicht aus der meinigen gewichen von der Stunde an, da die Heiden nach Jerusalem gekommen, bis sie wieder fortgezogen sind. Darauf sagte man zu ihm: es darf niemand für sich selbst Zeugnis ablegen.59 10. Folgende sind beglaubt, als Erwachsene60 zu bezeugen, was sie in ihrer Kindheit gesehen haben: Man ist beglaubt zu sagen: „dies ist die Handschrift meines Vaters“,61 oder „dies ist die Handschrift meines Lehrers“,62 oder „dies ist die Handschrift meines Bruders;“ „ich erinnere mich,63 dass die N. N. mit dem Hinuma64 und entblösstem Haupte fortgegangen ist,65 oder dass N. N. aus der Schule ging,66 um zu baden67 und dann Hebe68 geniessen zu dürfen,69 oder dass er mit uns Anteil in der Scheune erhielt,70 oder: dieser Ort ist eine Stätte, an der Totengebeine liegen,71 oder: bis hierher sind wir am Sabbat gegangen“.72 Niemand aber ist beglaubt zu sagen: „N. N. hatte an dieser Stelle einen Weg,73 oder N. N. hatte an dieser Stelle einen Stand74 und das Recht, eine Trauerrede halten zu lassen.“

+

ABSCHNITT III.

+

1. Bei folgenden1 Mädchen1a findet Geldstrafe2 statt3: wenn jemand beiwohnt einem weiblichen Bastard,4 einer Nethina5 oder einer Samaritanerin;6 wenn jemand beiwohnt einer Proselytin, einer Gefangenen oder einer Sklavin, die losgekauft oder übergetreten oder freigelassen waren, bevor sie drei Jahre und einen Tag alt wurden;7 wenn je- mand beiwohnt seiner Schwester,8 der Schwester seines Vaters,9 der Schwester seiner Mutter,9 der Schwester seiner Frau,10 der Frau seines Bruders,11 der Frau des Bruders seines Vaters12 oder einer Menstruierenden13 — so findet bei diesen [Mädchen] Geldstrafe statt;14 [denn] obgleich jene [Männer] die Ausrottungsstrafe15 schuldig sind, erfolgt bei ihnen doch nicht die Todesstrafe durch das Gericht.16 2. Bei folgenden [Mädchen] findet keine Geldstrafe statt: wenn jemand beiwohnt einer Proselytin, einer Gefangenen oder einer Sklavin, die losgekauft, übergetreten oder freigelassen waren, nachdem sie drei Jahre und einen Tag alt wurden.17 R. Jehuda sagt: eine Gefangene, die losgekauft wurde, bleibt in ihrer [früheren] Weihe,18 wenn sie auch erwachsen war.19 Wenn jemand beiwohnt seiner Tochter,20 der Tochter seiner Tochter, der Tochter seines Sohnes, der Tochter seiner Frau, der Tochter ihres Sohnes, der Tochter ihrer Tochter,21 so findet bei diesen [Mädchen] keine Geldstrafe statt, weil er sein Leben verwirkt hat, denn seine Todesstrafe erfolgt durch das Gericht; wer aber sein Leben verwirkt, zahlt kein Geld, denn es heisst (Ex. 21,22) „ … und geschieht kein Unfall, so wird er bestraft.“22 3. Bei einem Mädchen, das verlobt war23 und geschieden24 wurde, findet, so sagt R. Jose der Galiläer, keine Geldstrafe statt.25 R. Akiba sagt: es findet wohl Geldstrafe statt,26 und das Strafgeld gehört ihm (dem Mädchen).27 4. Der Verführer zahlt dreierlei, der Notzüchtiger viererlei. Der Verführer zahlt die Beschämung, die Wertverminderung28 und die Geldstrafe; für den Notzüchtiger kommt hinzu, dass er den Schmerz29 bezahlt.30 Welcher Unterschied besteht zwischen einem Notzüchtiger und einem Verführer? Der Notzüchtiger bezahlt den Schmerz, der Verführer bezahlt den Schmerz nicht;31 der Notzüchtiger zahlt sofort,32 der Verführer erst, wenn er sie entlässt;33 der Notzüchtiger muss aus seinem Gefäss trinken,34 der Verführer darf, wenn er will, sie entlassen. 5. Wie ist das gemeint: „er muss aus seinem Gefäss trinken?“ Selbst wenn sie (die Vergewaltigte) lahm35 oder blind36 oder mit Geschwüren behaftet ist. Wird an ihr ein Makel37 gefunden38 oder ist sie nicht geeignet, in Israel39 aufgenommen zu werden,40 so darf er sie nicht behalten, denn es heisst (Deut. 22, 29): „Ihm soll sie zur Fau werden,“ [d. h.] wenn sie eine für ihn geeignete Frau ist.41 6. Wenn eine Waise verlobt war und dann geschieden wurde, so sagt R. Elasar:42 der Veführer ist frei,43 der Notzüchtiger aber schuldig. 7. Wieviel beträgt [die Strafe für] die Beschämung? Je nach dem, der beschämt hat44 und dem, der beschämt ist.45 [Wieviel die für] die Wertverminderung? Man betrachtet sie, als wäre sie eine zu verkaufende Sklavin, [und schätzt sie ab,]46 wieviel sie wert war47 und wieviel sie [jetzt] wert ist.48 Das Strafgeld ist für alle Menschen gleich;49 und Alles, was von der Thora genau festgesetzt ist, ist für alle Menschen gleich. 8. Solange ein Verkauf stattfinden kann,50 giebt es kein Strafgeld,51 und sobald es Strafgeld giebt,52 kann ein Verkauf nicht stattfinden. Eine Minderjährige53 kann verkauft werden, hat aber keinen Anspruch auf Strafgeld.54 Ein Mädchen55 hat Anspruch auf Strafgeld, kann aber nicht ver- kauft werden.56 Die Mannbare57 kann weder verkauft werden noch hat sie Anspruch auf Strafgeld.58 9. Wenn jemand sagt: ich habe die Tochter des N. N. verführt, so bezahlt er die Beschämung und die Wertverminderung auf seine eigene Aussage,59 er bezahlt aber kein Strafgeld.60 Wenn jemand sagt: ich habe gestohlen, [geschlachtet und verkauft],61 so bezahlt er den Wert auf seine eigene Aussage, bezahlt aber nicht das Doppelte62 oder das Vier- und Fünffache.63 [Wenn jemand sagt:] Mein Ochs hat den N. N.64 oder den Ochsen des N. N. getötet,65 so bezahlt er auf seine eigene Aussage.66 [Wenn er aber sagt:] Mein Ochs hat den Sklaven des N. N. getötet,67 so bezahlt er nicht auf seine eigene Aussage.68 Dies [nämlich] ist die Regel:69 jeder, der mehr bezahlen muss, als der Schaden beträgt, zahlt auf seine eigene Aussage nicht.70

+

ABSCHNITT IV.

+

1. Wenn ein Mädchen1 verführt wurde, so gehört das Geld für ihre Beschämung und ihre Wertverminderung sowie ihr Strafgeld ihrem Vater,2 bei der Vergewaltigten3 auch das Schmerzensgeld. Stand sie vor Gericht, bevor der Vater gestorben war,4 so gehört es dem Vater. Starb der Vater,5 so gehört es den Brüdern.6 Konnte7 sie nicht mehr vor Gericht stehen, bevor der Vater gestorben war, so gehört es ihr selbst.8 (A. L.: R. Simon sagt: konnte sie es nicht mehr erheben, bevor der Vater gestorben war, so gehört es ihr selbst.)9 Stand sie vor Gericht, bevor sie mannbar10 wurde, so gehört es dem Vater. Starb der Vater, so gehört es den Brüdern. Konnte sie nicht mehr vor Gericht stehen, bevor sie mannbar geworden war, so gehört es ihr selbst. R. Simon sagt: konnte sie es nicht mehr erheben, bevor der Vater gestorben war (A. L.: bevor sie mannbar geworden war), so gehört es ihr selbst.11 Der Ertrag ihrer Händearbeit12 und ihr Fund gehören, selbst wenn sie [jenen] noch nicht erhoben,13 als der Vater starb,13a den Brüdern.14 2. Wenn jemand seine Tochter15 verlobte und sie dann geschieden wurde, er sie dann [nochmals] verlobte und sie Witwe16 wurde, so gehört ihre Ketuba17 ihm (dem Vater).18 Wenn er sie aber verheiratete und sie geschieden wurde, er sie dann [nochmals] verheiratete und sie Witwe wurde, so gehört ihre Ketuba19 ihr.20 R. Jehuda sagt: die erste gehört dem Vater.21 Da sagten sie (die Weisen) zu ihm:22 sobald23 er sie verheiratet, hat ihr Vater keine Gewalt mehr über sie. 3. Wenn mit einer Proselytin zugleich ihre Tochter übergetreten ist24 und diese Unzucht treibt,25 so wird sie erdrosselt;26 es findet bei ihr weder [das Hinausführen vor] „die Thür des Vaterhauses“27 noch [die Zahlung von] 100 Sela statt.28 Wurde sie empfangen,29 als sie (die Mutter) noch nicht heilig30 war, aber geboren, als sie bereits heilig war, so wird sie gesteinigt,31 aber es findet bei ihr weder [das Hinausführen vor] die Thür des Vaterhauses noch [die Zahlung von] 100 Sela statt.32 War sie empfangen und geboren, als sie (die Mutter) heilig war, so gilt sie in jeder Beziehung als Jüdin. Hat sie33 einen Vater, aber nicht „die Thür des Vaterhauses“,34 [oder] hat sie „die Thür des Vaterhauses“, aber keinen Vater, so wird sie [gleichwohl] gesteinigt; [die Worte] „Thür des Vaterhauses“ besagen nur, dass so [zunächst] die Pflicht sei.35 4. Der Vater hat die Vollmacht über seine Tochter36 bei ihrer Verheiratung, über das Geld,37 über den Schein38 und über die Beiwohnung;39 auch hat er das Recht an ihrem Funde40 und an ihrer Händearbeit41 sowie ihre Gelübde aufzulösen;42 er nimmt ihren Scheidebrief in Empfang,43 hat aber nicht die Nutzniessang [ihres Vermögens]44 bei ihrem Leben.45 Ist sie verheiratet, so hat der Gatte vor ihm den Vorzug, dass er auch die Nutzniessung bei ihrem Leben hat;46 auch ist er verpflichtet sie zu ernähren,47 sie loszukaufen48 und zu beerdigen.49 R. Jehuda sagt: selbst der Aermste in Israel soll50 nicht weniger als zwei Flöten und ein Klageweib nehmen.51 5. Sie (die Tochter) bleibt solange in der Gewalt des Vaters,52 bis sie in die Gewalt des Gatten zur Verheiratung (A. L.: in das Trauzelt)53 kommt. Uebergiebt sie der Vater den Boten des Mannes,54 so ist sie in der Gewalt des Mannes.55 Geht der Vater mit den Boten des Mannes oder gehen die Boten des Vaters mit denen des Mannes, so ist sie [noch] in der Gewalt des Vaters. Uebergeben sie die Boten des Vaters56 denen des Mannes,57 so ist sie in der Gewalt des Mannes. 6. Der Vater ist nicht verpflichtet seine Tochter58 zu ernähren.59 Diese Lehre60 trug R. Elasar, Sohn Asarjas, den Weisen in dem Weinberg60a zu Jabne vor: „Die Söhne erben61 und die Töchter werden ernährt“;62 wie nun die Söhne erst nach dem Tode ihres Vaters erben, so werden die Töchter auch erst nach dem Tode ihres Vaters ernährt. 7. Wenn er (der Mann) ihr (der Frau) keine Ketuba verschrieben hat, so erhält [dennoch] die Jungfrau 200 [Denar] und die Witwe eine Mine, weil dies ein gerichtliches Abkommen63 ist. Hat er ihr ein Feld, das nur eine Mine wert war, für 200 Sus verschrieben und nicht dazu geschrieben: „alle Güter, die mir gehören,63a seien für deine Ketuba haftbar,“ so ist er dennoch [zur Zahlung des Ganzen] verpflichtet,64 weil dies ein gerichtliches Abkommen ist. 8. Hat er ihr auch nicht verschrieben: „wenn Du gefangen wirst, so werde ich Dich loskaufen und wieder zu meiner Frau nehmen,“ und wenn es eine Priesterfrau65 war: „[so werde ich Dich loskaufen und] in Deine Heimat zurückbringen,“ so ist er dennoch dazu verpflichtet,66 weil dies ein gerichtliches Abkommen ist.66a 9. Ist sie gefangen, so muss er sie loskaufen; und wenn er sagt: hier ist ihr Scheidebrief und ihre Ketuba, mag sie sich selbst loskaufen — so ist er dazu nicht befugt.67 Ist sie verwundet, so muss er sie heilen lassen; wenn er aber sagt: hier ist ihr Scheidebrief und ihre Ketuba, mag sie sich selbst heilen lassen — so ist er dazu befugt.68 10. Wenn er ihr auch nicht verschrieben hat: „Die männlichen Kinder, die Du von mir haben wirst,69 sollen69a den Betrag Deiner Ketuba ausser dem Anteil erben, den sie mit ihren Brüdern70 gemeinsam haben werden,“ so ist er dennoch dazu verpflichtet,71 weil dies ein gerichtliches Abkommen ist.71a 11. [Ebenso, wenn er ihr nicht verschrieben:] „Die weiblichen72 Kinder, die Du von mir haben wirst, sollen in meinem Hause verbleiben73 und von meinem Vermögen ernährt74 werden, bis sie sich mit Männern verheiraten“,75 so ist er dennoch dazu verpflichtet,76 weil dies ein gerichtliches Abkommen ist. 12. [Ebenso, wenn er ihr nicht verschrieben:] „Du sollst in meinem Hause wohnen und von meinem Vermögen ernährt werden, solange Dein Witwenstand in meinem Hause77 dauert“78 — so ist er dennoch dazu verpflichtet, weil dies ein gerichtliches Abkommen ist. So pflegten die Leute in Jerusalem zu schreiben; auch die Leute in Galiläa pflegten wie die in Jerusalem zu schreiben. Die Leute in Judäa aber pflegten zu schreiben: „…solange, bis die Erben Dir Deine Ketuba werden auszahlen wollen.“ Wenn daher die Erben wollen, können sie ihr die Ketuba auszahlen und sie entlassen.79

+

ABSCHNITT V.

+

1. Obgleich sie (die Weisen) gesagt haben1: „die Jungfrau erhält 200 Denar und die Witwe eine Mine,“ so darf er (der Mann) dennoch, wenn er zulegen will, selbst 100 Mine hinzufügen;2 ist sie dann verwitwet oder geschieden, sei es nach der Verlobung, sei es nach der Heimführung, so hat sie Alles3 zu beanspruchen. R. Elasar, Sohn Asarja’s, sagt: nach der Heimführung hat sie Alles zu beanspruchen, nach der Verlobung aber hat die Jungfrau nur 200 Denar und die Witwe nur eine Mine zu beanspruchen, weil er ihr [das Ganze] nur für den Fall verschrieben, dass er sie heimführen werde.4 R. Jehuda sagt: wenn er will, darf er der Jungfrau einen Schein auf 200 Denar ausstellen und sie darf bescheinigen: „ich habe eine Mine5 von Dir erhalten,“ und der Witwe [einen Schein auf] eine Mine und sie darf bescheinigen: „ich habe von Dir 50 Sus erhalten.“6 R. Meir sagt: wenn jemand der Jungfrau weniger als 200 Denar oder der Witwe weniger als eine Mine giebt, so ist es7 als Unzucht zu betrachten.8 2. Man giebt der Jungfrau, sobald9 der Mann10 sie [zur Hochzeit] auffordert, 12 Monate Zeit11, um sich auszustatten;12 wie man sie der Frau gewährt, so gewährt man sie auch dem Manne,13 um sich auszustatten;14 der Witwe15 [giebt man nur] 30 Tage Zeit.16 Ist die Zeit gekommen und haben sie nicht geheiratet,17 so werden sie von seinem Vermögen unterhalten18 und dürfen auch Hebe geniessen.19 R. Tarphon sagt: man darf ihr Alles in Hebe geben.20 R. Akiba aber sagt: zur Hälfte Profanes21 und zur Hälfte Hebe. 3. Der Levir22 berechtigt [sie] nicht zum Genusse von Hebe.23 Hat sie 6 Monate24 zugebracht, während der Mann25 noch lebte und 6 Monate, während sie auf [die Heimführung durch] den Levir wartete, oder [hat sie] selbst alle [12 Monate zugebracht], während der Mann noch lebte, weniger einen Tag, den sie auf den Levir wartete,26 oder alle [Monate], während sie auf den Levir wartete, weniger einen Tag, während der Mann noch lebte,27 so darf sie Hebe nicht geniessen.28 So29 lautet die erste Mischna.30 Ein späteres Gericht sagte: die Frau darf keine Hebe geniessen, bevor sie in das Trauzelt geführt ist.31 4. Wenn jemand die Händearbeit seiner Frau32 dem Heiligtum weiht, so darf sie arbeiten und [den Ertrag dennoch] zu ihrem Unterhalt verwenden.33 [Wenn er aber nur] den Ueberschuss34 [weiht], so sagt R. Meir: er ist heilig;35 R. Jochanan hassandlar aber sagt: er ist profan.36 5. Dieses sind die Arbeiten, die die Frau für ihren Mann zu thun hat: sie muss mahlen,37 backen,38 waschen,39 kochen, ihr Kind40 säugen, ihm41 das Bett machen und in Wolle42 arbeiten. Hat sie ihm eine Magd mit [in die Ehe] gebracht,43 so braucht sie nicht zu mahlen, zu backen und zu waschen; [hat sie ihm] zwei [Mägde mitgebracht], so braucht sie nicht zu kochen und ihr Kind zu säugen; [hat sie ihm] drei [mitgebracht], so braucht sie ihm44 nicht das Bett zu machen und nicht in Wolle zu arbeiten; [hat sie ihm] vier [mitgebracht], so kann sie im Lehnstuhl45 sitzen.46 R. Elieser sagt:47 wenn sie ihm auch 100 Mägde mitgebracht hat, so kann er sie doch zwingen in Wolle zu arbeiten,48 denn der Müssiggang führt zur Unzucht. Rabban Simon, Sohn Gamliel’s49 sagt: auch50 wenn jemand seine Frau durch ein Gelübde zwingt51 sich der Arbeit zu enthalten,52 so muss er sie entlassen53 und ihr die Ketuba auszahlen,54 denn der Müssiggang führt zur Verwirrung [des Geistes].55 6. Wenn56 jemand seine Frau durch ein Gelübde zwingt seiner Beiwohnung57 zu entsagen,58 so sagt Bet-Schammai: zwei Wochen59 [muss sie dies zugeben];60 Bet-Hillel aber sagt: nur eine Woche.61 Die Schüler dürfen zum Thorastudium ohne Einwilligung [ihrer Frauen] 30 Tage lang fortbleiben,62 die Arbeiter 63 eine Woche.64 Zur Leistung der in der Thora (Ex. 21, 10) erwähnten ehelichen Pflicht sind verbunden: die Unbeschäftigten65 jeden Tag; die Arbeiter66 zweimal in der Woche; die Eseltreiber67 einmal in der Woche;68 die Kameltreiber69 einmal in 30 Tagen; die Schiffer70 einmal in sechs Monaten. Dies sind die Worte des R. Elieser.71 7. Wenn eine Frau gegen ihren Mann widerspenstig ist,72 so zieht man ihr von ihrer Ketuba 7 Denar73 wöchentlich ab;74 R. Jehuda sagt: nur 7 Tropaikon.75 Wie lange76 darf er (der Mann) ihr [diese] abziehen? Bis es (der Abzug) ihrer Ketuba entspricht.77 R. Jose aber sagt: er darf immerfort abziehen; vielleicht78 fällt ihr anderweitig eine Erbschaft zu, so kann er es dann von ihr wieder einfordern.79 Ebenso, wenn jemand gegen seine Frau widerspenstig ist,80 so legt man zu ihrer Ketuba drei Denar wöchentlich81 zu;82 R. Jehuda aber sagt: nur drei Tropaikon. 8. Wenn jemand seine Frau durch einen Dritten beköstigen83 lässt,84 so darf er ihr nicht weniger als zwei Kab85 Weizen86 oder vier Kab Gerste87 geben.88 Da sagte R. Jose:89 Gerste setzte ihr nur R. Ismael fest,90 der nahe bei Idumäa91 wohnte.92 Auch muss er ihr ½ Kab Hülsenfrüchte, ½ Kab Oel, ein Kab getrocknete Feigen93 oder eine Mine94 Feigenkuchen95 geben; wenn er [diese] nicht hat, so muss er ihr dafür anderweitig Früchte aussetzen. Ferner muss er ihr geben: ein Bett und eine Decke,96 und wenn er keine Decke hat,97 so muss er ihr eine Matte98 geben; ferner muss er ihr geben: eine Haube99 für ihren Kopf, einen Gürtel für ihre Lenden,100 ein paar Schuhe zu jedem Feste101 und Kleider im Werte von 50 Sus102 jährlich. Man giebt ihr aber nicht neue [Kleider] zur Sommerzeit103 oder abgenützte zur Winterzeit, sondern man muss ihr Kleider im Werte von 50 Sus zur Winterzeit geben, und sie bekleidet sich mit den abgetragenen104 zur Sommerzeit, und die abgenützten105 gehören ihr.106 9. Er muss ihr107 eine Silber-Maah108 für ihren Bedarf109 geben; und sie speist mit ihm in der Nacht zu jedem Sabbat.110 Wenn er ihr für ihren Bedarf nicht eine Silber-Maah giebt,111 so gehört ihre Händearbeit112 ihr. Wieviel muss sie für ihn arbeiten?113 Fünf Sela an Gewicht Aufzug in Judäa, was [einem Gewicht von] zehn Sela in Galiläa entspricht,114 oder zehn Sela an Gewicht Einschlag115 in Judäa, was [einem Gewicht von] 20 Sela in Galiläa entspricht. Wenn sie aber [ein Kind] säugt, so verringert man ihre Händearbeit und legt ihr zu ihrem Unterhalt zu.116 Für wen ist dies Alles117 gesagt? Für einen Armen in Israel; bei einem Angesehenen aber [richtet sich] Alles nach seinem Stande.118

+

ABSCHNITT VI.

+

1. Der Fund einer Frau und der Ertrag ihrer Händearbeit gehören ihrem Manne;1 von ihrer Erbschaft geniesst er bei ihren Lebzeiten die Früchte.2 [Das Geld für] ihre Beschämung und ihre Wertverminderung3 gehört ihr.4 R. Jehuda, Sohn Bethera’s, sagt: wenn es an einer geheimen Stelle geschah,5 so gehören zwei Dritteile ihr und ein Dritteil ihm; wenn es aber an einer öffentlichen Stelle geschah,6 so gehören zwei Dritteile ihm7 und ein Dritteil ihr. Sein Teil wird ihm sofort [bar] ausgezahlt, für ihren Teil aber wird ein Grundstück gekauft, und er geniesst die Früchte [davon].8 2. Wenn jemand seinem Schwieger- sohne Geld aussetzt und sein Schwiegersohn stirbt,9 so sagen die Weisen: er kann erklären: „Deinem Bruder wollte ich es geben, Dir aber mag ich es nicht10 geben.“11 3. Wenn sie ihm verspricht 1000 Denar mit [in die Ehe] zu bringen, so muss er dafür 15 Minen festsetzen;12 für das abgeschätzte Gut13 setzt er ein Fünftel weniger fest.14 [Beträgt] die Abschätzung eine Mine15 und der [wirkliche] Wert auch eine Mine, so hat er nur eine Mine [zu beanspruchen].16 Wenn die Abschätzung auf eine Mine lautet,17 so muss sie ihm 31 Sela und einen Denar geben;18 und wenn sie auf 400 [Denar] lautet,19 so muss sie ihm 500 [Denar] geben. Was der Bräutigam aussetzt,20 das muss er um ein Fünftel weniger ansetzen.21 4. Verspricht sie ihm [bares] Geld (A. L.: Selaim) mit [in die Ehe] zu bringen, so wird der Silbersela zu 6 Denar berechnet.22 Der Bräutigam nimmt es auf sich, ihr für jede Mine23 10 Denar für ihren Toilettenbehälter24 zu geben.25 Rabban Simon, Sohn Gamliels, sagt: [es richtet sich] Alles26 nach der Sitte des Ortes.27 5. Wenn jemand seine Tochter verheiratet, ohne genauere Bestimmung zu treffen,28 so darf er ihr nicht weniger als 50 Sus29 geben. Wenn er bestimmt, dass er (der Bräutigam) sie unbekleidet heimführen solle, so darf der Mann nicht sagen: „wenn ich sie in mein Haus gebracht haben werde, will ich sie in mein Gewand hüllen,“ sondern er muss sie bekleiden, während sie noch im Hause ihres Vaters ist. Ebenso, wenn man eine Waise verheiratet, soll man ihr nicht weniger als 50 Sus30 geben; ist in der Kasse noch Vorrat, so muss man sie standesgemäss ausstatten.31 6. Eine Waise, die ihre Mutter oder ihre Brüder mit ihrer Einwilligung32 verheiratet haben und der man 100 oder 50 Sus verschrieben,33 kann, wenn sie erwachsen ist, von ihnen fordern, was ihr gegeben werden muss.34 R. Jehuda sagt: wenn er (der Vater) die erste Tochter bereits verheiratet hatte, so muss der zweiten ebenso viel wie der ersten gegeben werden.35 Die Weisen aber sagen: es kommt vor, dass einer, der arm war, reich wird, oder dass einer, der reich war, arm wird;36 man muss vielmehr37 das Vermögen abschätzen und ihr geben. 7. Wenn jemand einem Dritten38 Geld für seine Tochter giebt39 und diese erklärt: „mein Mann40 ist mir beglaubt,“41 so soll der Dritte so thun, wie ihm aufgetragen wurde;42 dies sind die Worte des R. Meir. R. Jose aber sagt: wenn es nun ein Feld gewesen wäre,43 das sie [jetzt] verkaufen will, so würde es doch auch schon von jetzt43a ab als verkauft gelten!44 Von wem ist dies gesagt?45 Von einer Erwachsenen;46 was aber eine Minderjährige betrifft, so ist die Handlung einer Minderjährigen nichtig.

+

ABSCHNITT VII.

+

1. Wenn jemand seine Frau durch ein Gelübde zwingt1 dem Nutzen von ihm zu entsagen,2 so muss er, wenn dies3 für 30 Tage4 geschah, ihr einen Versorger stellen;5 wenn dies für längere Zeit geschah,6 so muss er sie entlassen7 und ihr die Ketuba auszahlen. R. Jehuda sagt: wenn es ein Israelit ist,8 so darf er sie, falls es für einen Monat geschah, behalten,9 falls für zwei [Monate], muss er sie entlassen und ihr die Ketuba auszahlen; wenn es aber eine Priesterfrau ist,10 so darf er sie, falls es für zwei Monate geschah, behalten,11 falls für drei [Monate], muss er sie entlassen und ihr die Ketuba auszahlen. 2. Wenn jemand das Gelübde seiner Frau, eine bestimmte Frucht nicht zu geniessen, bestätigt,12 so muss er sie entlassen und ihr die Ketuba auszahlen.13 R. Jehuda sagt: wenn es ein Israelit ist, so darf er sie, falls es für einen Tag geschah, behalten, falls für zwei [Tage], muss er sie entlassen und ihr die Ketuba auszahlen; wenn es aber eine Priesterfrau ist, so darf er sie, falls es für zwei Tage geschah, behalten, falls für drei Tage, muss er sie entlassen und ihr die Ketuba auszahlen.14 3. Wenn jemand das Gelübde seiner Frau bestätigt,12 sich einer bestimmten Art von Schmuck nicht zu bedienen,15 so muss er sie entlassen und ihr die Ketuba auszahlen. R. Jose sagt: bei Armen,16 wenn er keine bestimmte Zeit angegeben,17 bei Reichen aber, wenn es für 30 Tage geschah.18 4. Wenn jemand das Gelübde seiner Frau bestätigt,19 nicht in das Haus ihres Vaters zu gehen, so darf er sie, wenn er mit ihr in derselben Stadt wohnt, falls es für einen Monat geschah,20 behalten, falls für zwei Monate,21 muss er sie [sofort] entlassen und ihr die Ketuba auszahlen; wenn er aber in einer andren Stadt wohnt, so darf er sie, falls es für ein Fest geschah, behalten, falls für drei [Feste], muss er sie entlassen und ihr die Ketuba auszahlen.22 5. Wenn jemand das Gelübde seiner Frau bestätigt,23 nicht in ein Trauerhaus oder ein Hochzeitshaus24 zu gehen, so muss er sie entlassen und ihr die Ketuba auszahlen, weil er [alle Thüren] ihr verschliesst;25 wenn er aber einen „gewissen Grund“26 angiebt, so ist es ihm erlaubt. Wenn er ihr erklärt:27 „unter der Bedingung, dass Du dem N. N. sagst, was Du mir gesagt hast, oder was ich Dir gesagt habe,“28 oder dass sie [Gefässe] fülle und in die Düngergrube29 ausleere,30 so muss er30a sie entlassen und ihr die Ketuba auszahlen. 6. Folgende [Frauen] werden ohne31 [Anspruch auf die] Ketuba entlassen: eine Frau, die gegen das mosaische Gesetz32 oder die jüdische Sitte33 verstösst. Was ist unter dem „mosaischen Gesetz“ zu verstehen? Wenn sie ihm [z. B.] Nichtverzehntetes zu essen giebt,34 oder wenn sie als Menstruierende mit ihm [ehelichen] Umgang pflegt,35 oder wenn sie nicht Teighebe abscheidet,36 oder wenn sie Gelübde thut und sie nicht hält.37 Was ist unter „jüdischer Sitte“ zu verstehen? Wenn sie mit entblösstem Haupte ausgeht38 oder auf der Strasse spinnt39 oder mit jedem Menschen sich unterhält.40 Abba Saul sagt: auch wenn sie seine Erzeuger41 in seiner Gegenwart schmäht.42 R. Tarphon sagt: auch eine Lautschreiende.43 Was ist unter einer Lautschreienden zu verstehen? Eine Frau, deren Stimme ihre Nachbarinnen hören, wenn sie in ihrem Hause redet.44 7. Wenn45 sich jemand eine Frau antraut unter der Bedingung, dass sie keine Gelübde auf sich hat und sich dann herausstellt, dass sie wohl Gelübde auf sich hat,46 so gilt sie nicht als getraut.47 Wenn er sie ohne bestimmte Bedingung48 heimgeführt hat49 und sich dann herausstellt, dass sie Gelübde50 auf sich hat, so wird sie ohne [Anspruch auf die] Ketuba entlassen.51 [Wenn er sie sich antraut] unter der Bedingung, dass sie keine Leibesfehler hat52 und sich dann doch Leibesfehler an ihr finden, so gilt sie nicht als getraut. Wenn er sie ohne bestimmte Bedingung heimgeführt, sich aber dann Leibesfehler an ihr finden, so wird sie ohne [Anspruch auf die] Ketuba entlassen. Alle Leibesfehler, die die Priester ungeeignet machen,53 machen auch die Frauen ungeeignet.54 8. Hatte sie Leibesfehler, während sie noch im Hause ihres Vaters war, so muss der Vater55 den Beweis erbringen, dass diese Fehler an ihr erst entstanden sind (A. L. gewesen sind), nachdem sie verlobt war und [somit] sein Feld verwüstet56 ist.57 War sie bereits in die Gewalt des Mannes gekommen,58 so muss der Mann den Beweis erbringen, dass sie diese Fehler bereits hatte, bevor sie verlobt59 und sein Kauf60 [somit] ein irrtümlicher war. Dies sind die Worte des R. Meir. Die Weisen aber sagen: Wovon ist dies gesagt?61 Von geheimen Leibesfehlern; aber bei sichtbaren Leibesfehlern kann er keine Klage erheben,62 und wenn ein Bad in der Stadt ist, so kann er auch wegen geheimer Leibesfehler keine Klage erheben, weil er sie durch seine weiblichen Verwandten untersuchen lässt.63 9. Wenn beim Manne Leibesfehler entstehen,64 so zwingt man ihn nicht [die Frau] zu entlassen.65 Darauf sagte Rabban Simon, Sohn Gamliels: Wovon ist dies gesagt? Von den kleinen Fehlern; bei den grossen Fehlern aber66 zwingt man ihn sie zu entlassen.67 10. Folgende [Männer] zwingt man [ihre Frauen] zu entlassen:68 Denjenigen, der mit Geschwüren behaftet ist, der einen Polypen hat,69 der [Excremente von Hunden] sammelt,70 der Kupfer schmilzt71 und den Gerber,72 sei es, dass sie diese Fehler schon hatten, bevor sie sich verheirateten,73 sei es, dass sie erst entstanden sind, nach- dem sie sich verheirateten. In all diesen Fällen sagte R. Meir, dass, obgleich er (der Mann) mit ihr (der Frau) es ausbedungen, sie dennoch erklären kann: ich dachte74 [anfangs], ich würde es aushalten können, jetzt aber kann ich es doch nicht aushalten. Die Weisen aber sagen: sie muss es selbst gegen ihren Willen75 aushalten, ausgenommen den mit Geschwüren Behafteten, weil sie ihm Abzehrung verursacht.76 Es geschah einst in Sidon, dass ein Gerber starb, der einen Bruder hatte, welcher auch Gerber war. Da sagten die Weisen: sie (die Witwe) kann erklären: „Deinen Bruder konnte ich ertragen, Dich aber kann ich nicht ertragen“.77

+

ABSCHNITT VIII.

+

1. Wenn einer Frau Güter zufallen,1 bevor sie sich verlobt,2 so stimmen Bet-Schammai und Bet-Hillel darin überein, dass sie sie verkaufen oder verschenken darf und dies rechtskräftig ist. Wenn sie ihr zufallen, nachdem sie sich verlobt hat, so sagt Bet-Schammai: sie darf sie verkaufen,3 Bet-Hillel aber sagt: sie darf sie nicht verkaufen;4 es stimmen jedoch beide darin überein, dass, wenn sie sie verkauft oder verschenkt hat, dies rechtskräftig ist. Da sagte R. Jehuda: man fragte Rabban Gamliel: „Da er (der Mann) die Frau erworben,5 sollte er nicht auch deren Güter erwerben?“6 Darauf erwiderte er ihnen: wir schämen uns bereits wegen der neuen [Güter],7 während ihr uns gar noch die alten aufbürden8 wollt!9 Wenn sie ihr zufallen, nachdem sie sich verheiratet hat, so stimmen beide darin überein, dass, wenn sie sie verkauft oder verschenkt hat, der Mann sie den Empfängern10 wieder fortnehmen darf. [Wenn sie ihr zufallen,] bevor sie sich verheiratet hat11 und sie sich dann verheiratet, so sagt Rabban Gamliel: wenn sie sie verkauft oder verschenkt hat, so ist dies rechtskräftig. Da sagte R. Chanina, Sohn Akabjas: man fragte Rabban Gamliel: „Da er die Frau erworben,12 sollte er nicht auch deren Güter erwerben?“ Darauf erwiderte er ihnen: wir schämen uns bereits wegen der neuen [Güter], während ihr uns gar noch die alten aufbürden wollt! 2. R. Simon macht einen Unterschied zwischen den einen Gütern und den andren: Güter nämlich, die dem Manne bekannt sind,13 darf sie nicht verkaufen,14 und wenn sie sie [dennoch] verkauft oder verschenkt hat,15 so ist dies nichtig; [Güter aber,] die dem Manne nicht bekannt sind,16 darf sie nicht verkaufen, wenn sie sie aber dennoch verkauft oder verschenkt hat,17 so ist dies rechtskräftig.18 3. Wenn ihr Geld19 zufällt, so wird dafür ein Grundstück gekauft und er hat davon die Nutzniessung.20 [Wenn ihr] Früchte [zufallen], die bereits vom Boden getrennt sind, so wird dafür ein Grundstück gekauft und er hat davon die Nutzniessung. Waren sie jedoch noch mit dem Boden verbunden, so sagt R. Meir: man schätzt sie21 ab, wieviel sie mit Früchten wert22 sind und wieviel sie ohne Früchte wert sind, und für den Ueberschuss wird ein Grundstück gekauft und er hat davon die Nutzniessung.23 Die Weisen aber sagen: die noch mit dem Boden verbundenen [Früchte] gehören ihm,24 die bereits vom Boden getrennten gehören ihr; es wird für diese ein Grundstück gekauft und er hat davon die Nutzniessung. 4. R. Simon sagt: dort, wo er einen Vorteil25 bei ihrem Eintritt [in die Ehe] hat, ist er im Nachteil bei ihrem Scheiden;26 dort, wo er im Nachteil bei ihrem Eintritt ist, hat er einen Vorteil bei ihrem Scheiden. Die Früchte [nämlich], die noch mit dem Boden verbunden sind, gehören bei ihrem Eintritt ihm,27 bei ihrem Scheiden ihr;28 die vom Boden getrennt sind, gehören bei ihrem Eintritt ihr, bei ihrem Scheiden ihm.29 5. Wenn ihr alte30 Knechte und Mägde zufallen, so werden sie verkauft,31 und dafür wird ein Grundstück gekauft und er hat davon die Nutzniessung. Rabban Simon, Sohn Gamliels aber sagt: sie braucht sie nicht zu verkaufen,32 weil sie zum Ansehen33 ihres Vaterhauses gehören.34 Wenn ihr alte Olivenbäume oder Weinstöcke zufallen, so werden sie als Holz verkauft, und dafür wird ein Grundstück gekauft und er hat davon die Nutzniessung. R. Jehuda aber sagt: sie braucht sie nicht zu verkaufen, weil sie zum Ansehen ihres Vaterhauses gehören.35 Wenn jemand für die Güter seiner Frau36 Auslagen macht, so hat er, gleichviel, ob er viel ausgegeben und wenig37 genossen oder [ob er] wenig [ausgegeben] und viel genossen, ausgegeben, was er ausgegeben und genossen, was er genossen.38 Hat er jedoch Ausgaben, aber keinen Nutzen gehabt, so schwört er, wieviel er ausgegeben und bekommt es [ersetzt].39 6. Wenn40 einer auf die Leviratsehe wartenden Frau Güter zufallen, so stimmen Bet-Schammai und Bet-Hillel darin überein, dass sie sie verkaufen oder verschenken darf und dies rechtskräftig ist. Wie hat man, wenn sie stirbt, mit ihrer Ketuba und dem mit ihr ein- und ausgehenden Vermögen zu verfahren? Bet-Schammai sagt: es teilen die Erben des Gatten mit den Erben ihres Vaters. Bet-Hillel aber sagt: die Güter bleiben in ihrem Rechtszustand, die Ketuba [bleibt] im Besitze des Gatten und das mit ihr ein- und ausgehende Vermögen im Besitze der Erben ihres Vaters. 7. Wenn sein Bruder Geld hinterlassen hat, so wird dafür ein Grundstück gekauft41 und er hat davon die Nutzniessung. [Hinterliess er] Früchte, die vom Boden bereits getrennt waren, so wird dafür ein Grundstück gekauft und er hat davon die Nutzniessung. Waren sie noch mit dem Boden verbunden, so sagt R. Meir: man schätzt sie21 ab, wieviel sie mit Früchten wert sind und wieviel sie ohne Früchte wert sind, und für den Ueberschuss wird ein Grundstück gekauft und er hat davon die Nutzniessung.23 Die Weisen aber sagen: die Früchte, die noch mit dem Boden verbunden sind, gehören ihm,42 was aber die vom Boden getrennten [Früchte] betrifft, so erwirbt sic derjenige, der [dem andren] zuvorkommt. Kommt er [ihr] zuvor, so erwirbt er sie;43 kommt sie [ihm] zuvor, so wird dafür ein Grundstück gekauft und er hat davon die Nutzniessung. Hat45 er sie heimgeführt, so gilt sie in jeder Hinsicht als seine Gattin, nur dass ihre Ketuba zu Lasten des Vermögens ihres ersten Gatten fällt. 8. Er46 kann zu ihr nicht sagen: „hier liegt Deine Ketuba47 auf dem Tisch,“48 es haften vielmehr alle seine Güter49 für ihre Ketuba. (A. L.:50 Ebenso51 kann kein Mann zu seiner Frau sagen: „hier liegt Deine Ketuba auf dem Tisch,“ es haften vielmehr alle seine Güter für ihre Ketuba.) Wenn er sich von ihr scheidet,52 so hat sie nur ihre Ketuba [zu beanspruchen].53 Heiratet er sie dann wieder, so steht sie allen Frauen gleich54 und hat nur ihre Ketuba [zu beanspruchen].55

+

ABSCHNITT IX.

+

1. Wenn jemand seiner Frau1 schriftlich erklärt:2 „ich will kein Recht und keinen Anspruch auf Deine Güter haben,“3 so geniesst er [dennoch] ihre Früchte,4 solange sie lebt, und wenn sie stirbt, beerbt er sie.5 Wenn dem aber so ist, wozu schrieb er ihr dann: „ich will kein Recht und keinen Anspruch auf Deine Güter haben?“ Damit, wenn sie sie verkauft oder verschenkt, dies rechtskräftig sei.6 Wenn er ihr schriftlich erklärt: „ich will kein Recht und keinen Anspruch auf Deine Güter und deren Früchte haben,“ so darf er ihre Früchte nicht geniessen, solange sie lebt, sobald sie aber stirbt, beerbt er sie. R. Jehuda aber sagt: er darf immer die Früchte der Früchte7 geniessen,8 es sei denn, dass er ihr schriftlich erklärt: „ich will kein Recht und keinen Anspruch haben auf Deine Güter und deren Früchte und die Früchte von deren Früchten bis ins Unendliche.“9 Wenn er ihr schriftlich erklärt: „ich will kein Recht und keinen Anspruch haben auf Deine Güter und deren Früchte (und die Früchte von deren Früchten)10 weder bei Deinen Lebzeiten noch nach Deinem Tode,“11 so geniesst er ihre Früchte nicht, solange sie lebt, und beerbt sie nicht, wenn sie stirbt. Rabban Simon, Sohn Gamliels, sagt: wenn sie stirbt, beerbt er sie wohl, weil er etwas ausbedungen hat,12 was gegen eine Vor- schrift der Thora verstösst, und wenn jemand etwas ausbedingt, was gegen eine Vorschrift der Thora verstösst, so ist seine Bedingung ungiltig. 2. Wenn jemand stirbt und eine Frau13 und einen Gläubiger und Erben hinterlässt, während er ein hinterlegtes Gut oder ein Darlehn14 in fremden Händen hat, so sagt R. Tarphon: es15 wird dem Schwächsten16 unter ihnen gegeben. R. Akiba aber sagt: man übt kein Mitleid im Gericht; es wird vielmehr den Erben gegeben, denn alle [Andren] müssen schwören,17 die Erben aber brauchen nicht zu schwören.18 3. Wenn jemand Früchte hinterlässt, die vom Boden getrennt sind,19 so erwirbt sie derjenige, der sie zuerst in Besitz nimmt.20 Wenn aber die Frau sich mehr [davon] aneignet, als ihre Ketuba beträgt oder der Gläubiger mehr, als seine Schuld beträgt, dann wird, so sagt R. Tarphon, der Ueberschuss dem Schwächsten21 unter ihnen gegeben. R. Akiba aber sagt: man übt kein Mitleid im Gericht; es wird vielmehr den Erben gegeben,22 denn alle [Andren] müssen schwören, die Erben aber brauchen nicht zu schwören.18 4. Wenn jemand seine Frau als Verkäuferin23 einsetzt oder zur Verwalterin24 ernennt, so kann er von ihr einen Eid verlangen,25 wann er will,26 R. Elieser sagt: sogar betreffs ihres Spinnrockens oder ihres Teiges.27 5. Wenn er ihr schriftlich28 erklärt: „ich werde weder ein Gelübde29 noch einen Eid Dir auferlegen,“ so kann er von ihr keinen Eid verlangen, wohl aber kann er von ihren Erben oder ihren Rechtsnachfolgern30 einen Eid verlangen.31 [Wenn er erklärt]: „ich werde weder Dir noch Deinen Erben noch Deinen Rechtsnachfolgern ein Gelübde oder einen Eid auferlegen,“ so kann er weder von ihr32 noch von ihren Erben noch von ihren Rechtsnachfolgern einen Eid verlangen, wohl aber können seine Erben33 von ihr oder ihren Erben34 oder ihren Rechtsnachfolgern einen Eid verlangen. [Wenn er erklärt]: „weder ich noch meine Erben noch meine Rechtsnachfolger35 werden Dir oder Deinen Erben oder Deinen Rechtsnachfolgern ein Gelübde oder einen Eid auferlegen,“ so können weder er noch seine Erben noch seine Rechtsnachfolger von ihr oder ihren Erben oder ihren Rechtsnachfolgern einen Eid verlangen. 6. Wenn sie36 von dem Grabe ihres Mannes in das Haus ihres Vaters geht,37 oder wenn sie in das Haus ihres Schwiegervaters zurückkehrt, ohne zur Verwalterin eingesetzt zu sein, so können die Erben von ihr keinen Eid verlangen;38 ist sie aber zur Verwalterin eingesetzt,39 so können die Erben wohl für das Spätere40 einen Eid von ihr verlangen, für das Frühere41 aber können sie keinen Eid von ihr verlangen.42 7. Wenn43 eine Frau eine Teilzahlung ihrer Ketuba eingesteht,44 so erhält sie [den Rest] nur gegen einen Eid bezahlt. Sagt ein Zeuge gegen sie45 aus, dass sie46 bezahlt sei, so bekommt sie nur gegen einen Eid bezahlt. Von Gütern der Waisen,47 von hypothekarisch belasteten Gütern48 und in seiner (des Mannes) Abwesenheit49 bekommt sie nur gegen einen Eid bezahlt. 8. Was heisst: „sie gesteht eine Teilzahlung ihrer Ketuba ein?“ Wenn ihre Ketuba tausend Sus50 betrug und er zu ihr sagt: „Du hast Deine [ganze] Ketuba erhalten,“51 sie aber erklärt: „ich habe nur eine Mine50 erhalten,“ so bekommt sie [den Rest] nur gegen einen Eid bezahlt.52 Was heisst: „ein Zeuge sagt gegen sie aus, sie sei bereits bezahlt?“ Wenn ihre Ketuba tausend Sus betrug und er zu ihr sagt: „Du hast Deine [ganze] Ketuba erhalten,“ sie aber erklärt: „ich habe nichts erhalten,“ und ein Zeuge aussagt, dass sie bereits bezahlt sei, so bekommt sie nur gegen einen Eid bezahlt.53 Was heisst: „von hypothekarisch belasteten Gütern?“ Wenn er seine Güter an Andre verkauft hat und sie (die Frau) sich von den Käufern bezahlt machen will, so erhält sie nur gegen einen Eid bezahlt.54 Was heisst: „von den Gütern der Waisen?“ Wenn er gestorben ist und seine Güter den Waisen hinterlassen hat und sie sich von den Waisen bezahlt machen will, so bekommt sie nur gegen einen Eid bezahlt.55 Was heisst: „in seiner Abwesenheit?“ Wenn er nach einem fernen Lande56 gegangen ist und sie sich in seiner Abwesenheit bezahlt machen will,57 so bekommt sie nur gegen einen Eid bezahlt.55 R. Simon sagt: wenn sie ihre Ketuba fordert, können die Erben einen Eid von ihr verlangen;58 wenn sie aber ihre Ketuba nicht fordert, können die Erben59 keinen Eid von ihr verlangen.60 9. Wenn sie einen Scheidebrief ohne die Ketuba vorlegt,61 so kann sie [dennoch] ihre Ketuba erheben.62 [Wenn sie] die Ketuba ohne den Scheidebrief [vorlegt] und sagt: „mein Scheidebrief ist verloren gegangen,“63 er aber erklärt: „meine Quittung64 ist verloren gegangen,“65 ebenso wenn ein Gläubiger einen Schuldschein ohne den Prosbol66 vorlegt,67 so bekommen sie nicht bezahlt.68 Rabban Simon, Sohn Gamliels, sagt:69 seit der Zeit der Gefahr70 kann eine Frau ihre Ketuba auch ohne den Scheidebrief einfordern71 und ein Gläubiger [die Schuld] auch ohne Prosbol erheben. [Wenn eine Frau]72 zwei Scheidebriefe und zwei Ketubot [vorlegt],73 so erhebt sie zwei Ketubot. [Wenn sie vorlegt] zwei Ketubot und einen Scheidebrief74 oder eine Ketuba und zwei Scheidebriefe75 oder eine Ketuba und einen Scheidebrief und [einen Nachweis über] den Tod [ihres Gatten],76 so kann sie nur eine Ketuba erheben, denn wer sich von seiner Frau scheidet und sie dann wieder heiratet,77 nimmt sie nur unter der Bedingung der ersten Ketuba wieder.78 Wenn der Vater seinen minderjährigen Sohn verheiratet,79 so bleibt ihre (der Frau) Ketuba in Kraft,80 denn er hat sie unter dieser Bedingung81 (als Frau) behalten. Wenn jemand zugleich mit seiner Frau [zum Judentum] übertritt, so bleibt ihre Ketuba in Kraft,82 denn er hat sie unter dieser Bedingung (als Frau) behalten.

+

ABSCHNITT X.

+

1. Wenn jemand zwei Frauen geheiratet hat1 und stirbt, so hat die erste das Vorrecht vor der zweiten,2 und die Erben der ersten haben das Vorrecht vor den Erben der zweiten.3 Wenn jemand zunächst eine Frau heiratet und diese stirbt und er dann eine zweite heiratet, worauf er stirbt, so haben die zweite und deren Erben das Vorrecht vor den Erben der ersten.4 2. Wenn jemand zwei Frauen geheiratet hat und diese sterben, worauf auch er stirbt, und die Waisen die Ketuba ihrer Mutter5 fordern,6 während nur der Betrag der beiden Ketubot vorhanden ist, so teilen sie zu gleichen Teilen.7 War aber dort ein Ueberschuss von einem Denar,8 so erhalten die einen die Ketuba ihrer Mutter und die andren gleichfalls die Ketuba ihrer Mutter.9 Wenn die Waisen10 sagen: „wir wollen das Vermögen unsres Vaters um einen Denar höher berechnen,“11 damit sie die Ketuba ihrer Mutter erhalten, so hört man auf sie nicht, sondern schätzt das Vermögen gerichtlich ab.12 3. Waren darunter Güter, die ihnen (den Erben) erst zufallen sollten,13 so gelten sie nicht als bereits in deren Besitz.14 R. Simon sagt: selbst wenn darunter Güter sind, die nicht hypothekarisch verpfändbar sind,15 so nützt es nichts, es sei denn, dass darunter hypothekarisch verpfändbare Güter16 vorhanden sind, die den Wert der beiden Ketubot um einen Denar übersteigen.17 4. Wenn jemand drei Frauen geheiratet hat und stirbt und die Ketuba der einen eine Mine, die der zweiten 200 [Denar] und die der dritten 300 [Denar] beträgt, dort18 aber [im ganzen] nur eine Mine vorhanden ist, so teilen sie zu gleichen Teilen.19 Sind dort 200 Denar vorhanden,20 so erhält die [Frau] mit [der Ketuba von] einer Mine 50 Denar,21 die aber mit [der Ketuba von] 200 und 300 Denar erhalten je drei Golddenar.22 Sind dort 300 Denar vorhanden,23 so erhält die mit [der Ketuba von] einer Mine 50 Denar, die mit [der Ketuba von] 200 Denar eine Mine24 und die mit [der Ketuba von] 300 Denar sechs Golddenar.25 Ebenso teilen drei Personen, die Geld in einen Beutel gethan26 und dann Verlust oder Gewinn gehabt haben, nach diesem Verhältnis.27 5. Wenn jemand vier Frauen geheiratet hat und stirbt, so hat die erste28 das Vorrecht vor der zweiten,29 die zweite vor der dritten und die dritte vor der vierten. Die erste muss einen Eid leisten der zweiten,30 die zweite der dritten, die dritte der vierten, die vierte aber bekommt ohne Eid bezahlt.31 Ben Nannas sagt:32 sollte diese, weil sie die letzte ist, einen Vorzug haben? Auch sie bekommt nur gegen einen Eid bezahlt.33 Wenn sie alle an einem Tage ausgestellt sind,34 so hat immer die Frau den Vorzug, deren Ketuba auch nur eine Stunde früher als die der andren ausgefertigt ist; deshalb pflegte man in Jerusalem auch die Stunden einzuschreiben.35 Waren sie alle zu gleicher Stunde ausgestellt und dort nur eine Mine vorhanden, so teilen sie zu gleichen Teilen. 6. Wenn jemand zwei Frauen geheiratet und dann sein Feld36 verkauft hat und die erste28 dem Käufer schriftlich erklärt: „ich will kein Recht und keinen Anspruch an Dich haben“,37 so kann es die zweite dem Käufer und die erste der zweiten und der Käufer der ersten fortnehmen, und so geht es im Kreise38 hin und her,39 bis sie einen Vergleich40 miteinander machen. Ebenso ist es bei einem Gläubiger41 und bei einer Frau, die eine Gläubigerin ist.42

+

ABSCHNITT XI.

+

1. Die Witwe wird aus dem Vermögen1 der Waisen unterhalten2; der Ertrag3 ihrer Händearbeit gehört ihnen, und sie sind nicht verpflichtet sie beerdigen zu lassen.4 Ihre Erben und zwar diejenigen, die ihre Ketuba erben,5 sind verpflichtet sie beerdigen zu lassen.6 2. Eine Person, die nach der Verlobung7 oder nach der Heimführung Witwe geworden, darf auch ohne Zuziehung eines Gerichtes8 verkaufen.9 R. Simon aber sagt: [ist sie] nach der Heimführung [verwitwet], so darf sie ohne Zuziehung eines Gerichtes verkaufen;10 [ist sie jedoch bereits] nach der Verlobung [verwitwet], so darf sie nur in Gegenwart eines Gerichtes verkaufen, da sie keinen Anspruch auf Unterhalt hat,11 und jede Frau, die keinen Anspruch auf Unterhalt hat, darf nur in Gegenwart eines Gerichtes verkaufen. 3. Wenn sie (die Witwe) ihre [ganze] Ketuba12 oder einen Teil davon verkauft, wenn sie ihre Ketuba oder einen Teil davon verpfändet, wenn sie ihre Ketuba oder einen Teil davon einem Andren schenkt,13 so darf sie den Rest nur in Gegenwart eines Gerichtes verkaufen.14 Die Weisen aber sagen: sie darf selbst vier- bis fünfmal verkaufen15 und [gleichwohl] zum Zwecke ihre Unterhalts ohne Zuziehung eines Gerichtes verkaufen,16 indem sie einschreibt:17 „zum Zwecke des Unterhalts habe ich verkauft.“18 Eine Geschiedene darf nur in Gegenwart eines Gerichtes verkaufen.19 4. Wenn eine Witwe, deren Ketuba 200 [Denar] beträgt, etwas,20 das nur eine Mine wert ist, für 200 Denar, oder etwas, das 200 Denar wert ist, für eine Mine verkauft, so hat sie ihre Ketuba [hiermit] erhalten.21 Wenn ihre Ketuba nur eine Mine beträgt22 und sie etwas, das eine Mine und einen Denar wert ist, für eine Mine verkauft, so ist ihr Verkauf nichtig; selbst wenn sie erklärt: „ich werde den Denar den Erben zurückgeben,“ ist ihr Verkauf dennoch nichtig.23 Rabban Simon, Sohn Gamliels, sagt: ihr Verkauf ist giltig,24 es sei denn, dass dort so viel war, dass sie bei einem Felde ein Stück25 von neun Kab26 [Aussaat]27 oder bei einem Garten ein Stück von einem halben Kab [Aussaat]28 und nach den Worten des R. Akiba ein Stück von einem Viertel [Kab29 Aussaat]30 übrig gelassen hätte.31 Wenn ihre Ketuba 400 Sus beträgt32 und sie dem einen für eine Mine und dem andren auch für eine Mine,33 dem letzten jedoch etwas, das eine Mine und einen Denar wert ist, für eine Mine verkauft,34 so ist der Verkauf an den letzten nichtig, der an alle Andren aber giltig.35 5. Wenn die Richter bei ihrer Abschätzung36 [den Wert] um ein Sechstel zu wenig oder um ein Sechstel zu hoch ansetzen, so ist ihr Verkauf nichtig.37 Rabban Simon, Sohn Gamliels, sagt: ihr Verkauf ist giltig; worin hätte sonst das Gericht einen Vorzug?38 Wenn sie aber39 eine Prüfungs-Urkunde ausgestellt haben,40 so ist, selbst wenn sie etwas, das nur eine Mine wert war, für 200 Denar, oder etwas, das 200 Denar wert war, für nur eine Mine verkauft haben, ihr Verkauf giltig.41 6. Eine Frau, die die Weigerung erklärt,42 eine Frau, die mit ihrem Manne im zweiten Grade verwandt ist43 und eine Unfruchtbare44 haben weder Anspruch auf die Ketuba,45 noch auf die Früchte,46 noch auf Verpflegung,47 noch auf [Ersatz für] die Abnutzung.48 Hat er sie jedoch von vornherein als Unfruchtbare geheiratet,49 so hat sie Anspruch auf die Ketuba.50 Eine Witwe,51 die einen Hohenpriester, eine Geschiedene oder eine Chaluza, die einen gemeinen Priester, ein weiblicher Bastard oder eine Nethina, die einen Israeliten geheiratet, sowie die Tochter eines Israeliten, die einen Nathin oder einen Bastard geheiratet, haben Anspruch auf die Ketuba.

+

ABSCHNITT XII.

+

1. Wenn jemand eine Frau heiratet und sie sich von ihm ausbedingt,1 dass2 er ihre Tochter3 fünf Jahre lang zu ernähren habe, so ist er verpflichtet sie fünf Jahre lang4 zu ernähren. Wenn sie dann einen andren heiratet5 und sich [auch] von diesem ausbedingt, dass er ihre Tochter fünf Jahre lang zu ernähren habe, so ist [auch] er verpflichtet sie fünf Jahre lang zu ernähren. Es kann der Erste nicht sagen: „wenn6 sie zu mir kommt, will ich sie ernähren,“7 er muss ihr vielmehr den Unterhalt dorthin bringen, wo die Mutter ist.8 Ebenso können beide [Männer] nicht sagen: „wir wollen sie gemeinsam ernähren,“ es muss vielmehr der eine sie ernähren9 und der andre ihr das Geld für den Unterhalt geben.10 2. Sobald sie11 heiratet, muss ihr der Gatte den Unterhalt12 und jene [Männer] das Geld für den Unterhalt geben.13 Wenn jene sterben, so werden ihre Töchter14 von den freien Gütern15 ernährt,16 sie selbst17 aber wird von den [hypothekarisch] belasteten Gütern18 ernährt, weil sie als eine Gläubigerin betrachtet wird.19 Die vorsichtigen Männer pflegten [in die Ketuba] einzuschreiben: „ … unter der Bedingung, dass ich deine Tochter fünf Jahre lang ernähren werde, solange du bei mir bist.“20 3. Wenn eine Witwe21 erklärt: „ich mag nicht22 aus dem Hause meines Gatten weichen,“ so können die Erben nicht zu ihr sagen: „kehre in das Haus deines Vaters zurück, und wir werden dich [dort] ernähren,“ sie müssen sie vielmehr in dem Hause ihres Gatten ernähren und ihr eine ihrem Stande entsprechende Wohnung geben.23 Erklärt sie: „ich mag nicht aus dem Hanse meines Vaters24 weichen,“ so können die Erben zu ihr sagen: „wenn du bei uns bleibst, so bekommst du Unterhalt, wenn du aber nicht bei uns bleibst, so bekommst du keinen Unterhalt.“25 Wenn sie aber einwendet:26 „… weil sie selbst noch ein Kind und auch jene noch Kinder seien,“27 so müssen sie sie ernähren, auch wenn sie im Hause ihres Vaters ist. 4. Solange sie im Hause ihres Vaters ist,28 kann sie jederzeit ihre Ketuba erheben;29 so lange sie aber im Hause ihres Gatten ist,28 kann sie ihre Ketuba nur bis zum Ablauf von 25 Jahren erheben, denn es ist möglich, dass sie in 25 Jahren soviel Mildthätigkeit geübt hat,30 als [dem Betrage] ihrer Ketuba entspricht. Dies sind die Worte des R. Meir, die er im Namen des Rabban Simon, des Sohnes des Gamliel, gesprochen hat.31 Die Weisen aber sagen: solange sie im Hause ihres Gatten ist, kann sie jederzeit ihre Ketuba erheben;32 solange sie jedoch im Hause ihres Vaters ist, kann sie ihre Ketuba nur bis zum Ablauf von 25 Jahren erheben.33 Wenn sie stirbt, müssen ihre Erben binnen 25 Jahren ihre Ketuba mahnen.34

+

ABSCHNITT XIII.

+

1. Zwei Civil-Richter1 gab es in Jerusalem: Admon und Chanan, Sohn Abisaloms.2 Chanan that zwei, Admon sieben Aussprüche:3 Wenn jemand nach einem fernen Lande4 gegangen ist und seine Frau Unterhalt fordert, so sagt Chanan: sie braucht erst am Ende,5 aber nicht gleich am Anfang6 zu schwören.7 Die Söhne der Hohenpriester8 aber stritten mit ihm und sagten: sie muss sowohl am Anfang9 als auch am Ende10 schwören. R. Dosa, Sohn des Archinos,11 sprach sich ebenso aus. R. Jochanan, Sohn Sakkai’s, aber sagte: Chanan hat richtig12 entschieden: „sie braucht nur am Ende zu schwören.“13 2. Wenn jemand nach einem fernen Lande gegangen ist14 und ein Fremder15 dessen Frau ernährte, so sagt Chanan: dieser hat sein Geld verloren.16 Die Söhne der Hohenpriester aber stritten mit ihm und sagten: er schwört, wieviel Ausgaben er gehabt hat und erhält sie zurück. R. Dosa, Sohn des Archinos, sprach sich ebenso aus. R. Jochanan, Sohn Sakkai’s, aber sagte: Chanan hat richtig entschieden, er hat sein Geld auf das Geweih eines Hirsches gelegt.17 3. Admon that sieben Aussprüche: Wenn18 jemand stirbt und Söhne und Töchter hinterlässt, so sollen, wenn das Vermögen gross ist, die Söhne erben und die Töchter unterhalten werden;19 wenn aber wenig Vermögen vorhanden ist,20 so sollen die Töchter unterhalten werden21 und die Söhne mögen von Thür zu Thür [betteln] gehen.22 Admon sagt: [der Sohn kann erklären:]22a „Weil ich ein männlicher Spross bin,23 soll ich Schaden leiden?“24 Da sagte Rabban Gamliel: mir leuchten die Worte Admons ein.25 4. Wenn26 jemand von seinem Nächsten Krüge Oel fordert27 und dieser [leere] Krüge28 eingesteht, so sagt Admon: da er einen Teil der Klage29 zuge- steht,30 so muss er schwören.31 Die Weisen aber sagen: das Eingestandene ist nicht von derselben Art wie das Klageobjekt.32 Da sagte Rabban Gamliel: mir leuchten die Worte Admons ein.33 5. Wenn jemand seinem Schwiegersohne Geld aussetzt und ihm dann den Fuss entgegenstreckt,34 so wartet sie,35 bis ihr Haupt grau wird.36 Admon aber sagt: sie kann erklären: „Hätte ich mir selbst das Geld ausgesetzt, so müsste ich freilich warten,37 bis mein Haupt grau wird; nun aber, da mein Vater es für mich ausgesetzt hat, was kann ich thun? Heirate oder entlasse mich.“38 Da sagte Rabban Gamliel: die Worte Admons leuchten mir ein.39 6. Wenn jemand ein Feld [einem Andren] streitig macht,40 während er selbst (in der Kaufurkunde) als Zeuge41 unterschrieben ist, so sagt Admon: er kann erklären: „Der zweite war mir lieber, der erste aber ist härter als er.“42 Die Weisen aber sagen: er hat seine Ansprüche verloren.43 Wenn er44 es für einen Andren als [Grenz-] Zeichen angegeben hat,45 so hat er [auch] seine Ansprüche verloren.46 7. Wenn jemand nach einem fernen Lande4 gegangen ist und der Weg zu seinem Felde verloren geht,47 so sagt Admon: er kann auf dem kürzesten Wege [dorthin] gehen.48 Die Weisen aber sagen: er muss sich einen Weg [auch] für hundert Mine kaufen49 oder er mag durch die Luft fliegen.50 8. Wenn jemand einen Schuldschein auf seinen Nächsten vorlegt und dieser [eine Urkunde]51 vorzeigt, wonach jener ihm ein Feld verkauft hat, so sagt Admon: er52 kann erklären: „Wäre ich dir etwas schuldig gewesen, so hättest du dir das Deinige bezahlen lassen, als du mir das Feld verkauftest.“53 Die Weisen aber sagen: jener war schlau, denn er verkaufte ihm das Feld nur deshalb, damit er es pfänden kann.54 9. Wenn zwei Personen Schuldscheine55 auf einander vorlegen, so sagt Admon: [der eine56 kann erklären:]22a „Wenn ich dir etwas schuldig gewesen wäre, wie hättest du dann von mir geliehen?“57 Die Weisen aber sagen: der eine lässt sich seinen Schuldschein und der andre den seinigen bezahlen.58 10. Drei Provinzen59 werden hinsichtlich des Eherechts unterschieden: Judäa, das Transjordanland60 und Galiläa.61 Man zwingt [die Frau] nicht von einer Stadt nach einer andren62 oder von einer Grossstadt63 nach einer andren mitzuziehen, innerhalb derselben Provinz aber zwingt man sie von einer Stadt nach einer andren oder von einer Grossstadt nach einer andren mitzuziehen, nicht aber von einer [kleinern] Stadt nach einer Grossstadt64 oder von einer Grossstadt nach einer [kleinern] Stadt.65 Man zwingt sie aus einer schlechten Wohnung in eine gute, aber nicht aus einer guten in eine schlechte Wohnung zu ziehen. Rabban Simon, Sohn Gamliels, sagt: auch nicht aus einer schlechten Wohnung in eine gute, weil die gute Wohnung [sie] auf die Probe stellt.66 11. Alle kann man zwingen nach Palästina zu ziehen,67 aber niemand [kann man zwingen von dort] fortzuziehen; alle kann man zwingen nach Jerusalem zu ziehen, aber niemand [kann man zwingen von dort] fortzuziehen, seien es Männer oder Frauen68 (A. L. oder Sklaven).69 Wenn jemand eine Frau in Palästina geheiratet hat und sich von ihr in Palästina scheiden lässt, so zahlt er ihr [die Ketuba] in palästinensischem Gelde aus.70 Wenn jemand eine Frau in Palästina geheiratet hat und sich von ihr in Kappadocien71 scheiden lässt, so zahlt er ihr [die Ketuba] in palästinensischem Gelde aus. Wenn jemand eine Frau in Kappadocien geheiratet hat und sich von ihr in Palästina scheiden lässt, so zahlt er ihr [die Ketuba] in palästinensischem Gelde aus.72 Rabban Simon, Sohn Gamliels, aber sagt: er zahlt ihr [die Ketuba] in kappadocischem Gelde aus.73 Wenn74 jemand eine Frau in Kappadocien geheiratet hat und sich auch in Kappadocien von ihr scheiden lässt, so zahlt er ihr [die Ketuba] in kappadocischem Gelde aus.

+

סליקא לה מסכת כתובות:

+

Ende des Traktats Ketubot.

+1) Während die Mischna bei איש und אשה gewöhnlich den Artikel hinzufügt, wie Kid. I, 1, II, 1 u. s. w., heisst es hier בתולה ohne Artikel, weil vom Manne und der Frau in Bezug auf Eheschliessung in der Schrift (Deut. 24, 1) die Rede ist und die Mischna somit auf die hier genannten Personen hinweist; von der Jungfrau hingegen spricht die Schrift in Bezug auf die Eheschliessung nicht (Tos.). Der Gleichmässigkeit wegen fehlt der Artikel auch bei אלמנה. +2) In der Mischna des jerus. Talmud, des R. Alfasi sowie der ed. princ. ist die Lesart ביום. Das ל׳ ist hier temporal gebraucht, wie Gen. 49,27, Koh. 11,6, wo das לערב dem vorhergehenden בבקר parallel ist. Vielleicht soll auch durch ליום hier angedeutet werden, dass die Hochzeit unter allen Umständen „erst“ am vierten Tage stattzufinden, dass man mit ihr „bis zum“ vierten Tage zu warten hat, selbst wenn sie eigentlich schon früher erfolgen könnte; s. weiter Note 8. +3) Der Tag ist hier buchstäblich zu nehmen. Die Eheschliessung soll nicht erst in der Nacht zum Donnerstag geschehen, da zu fürchten ist, dass der Mann durch die Hochzeitsfeierlichkeit und die Erledigung der Ketuba nicht mehr dazu kommen wird, seiner Frau in dieser Nacht beizuwohnen. +4) Deren Mann gestorben ist, nachdem er ihr beigewobnt (Tos. R. Ak. Eger). Wenn sie jedoch nach vollzogener Ehe, aber vor erfolgtem Coitus Witwe wurde, so soll ihre Hochzeit am Mittwoch erfolgen; denn wenn auch die Klage wegen der fehlenden Jungfrauschaft gegen sie nicht erhoben werden kann (s. M. 4), so gilt dies nur in Bezug auf die Höhe der Ketuba, aber nicht hinsichtlich der Frage, ob sie nicht vielleicht dem zweiten Manne zur Ehe verboten ist (s. weiter Note 8). +5) Die Mischna begründet nur die Vorschrift betreffs der Jungfrau. +6) Nach B. kamma 82a hatte Esra die Anordnung getroffen, dass an diesen beiden Tagen beim Gottesdienste aus der Thora vorgelesen werden sollte; da nun zu diesem Zwecke die Leute in den Städten zusammentrafen, so sollten an diesen Tagen auch die Gerichtssitzungen stattfinden. +7) D. h. wegen nicht vorgefundener Zeichen der Jungfrauschaft, postulatio de praerepta virginitate; er behauptet, es sei ihr nach dem ersten Coitus kein Blut abgegangen oder er habe hierbei keinen Widerstand (am Hymen) gefunden. Der erste Einwand kann gegen jede Jungfrau ohne Rücksicht auf das Alter erhoben werden, der letztere nur bei Jungfrauen bis zum Alter von 12½ Jahren. +8) Um die Klage vorzubringen. Wenn längere Zeit zwischen der Eheschliessung und dem Gerichtstage liegt, ist zu fürchten, dass sein Unwille sich legt und er von der Klage absteht und sie als Gattin behält. Wenn er aber behauptet, die Zeichen der Jungfrauschaft nicht vorgefunden zu haben, so darf er die Ehe mit ihr nicht fortsetzen, denn es wäre möglich, dass die Frau in der Zeit zwischen der Verlobung (ארוסין, zu der auch die Trauung gehört) und der Heimführung Unzucht getrieben hat, wodurch sie ihm zur Ehe verboten wird; s. Sota V, 1. Dies gilt zunächst nur in zwei Fällen: 1) Bei einem Priester, der diese Klage erhebt; deun hier waltet nur ein Zweifel ob, nämlich der, ob die Verführung vor oder nach der Eheschliessung geschah; ob jene aber mit ihrem Willen oder gegen diesen erfolgte, ist gleichgültig, da auch eine Vergewaltigte dem Priester zur Ehe verboten ist (s. Jeb. II, Note 51). 2) Bei einer Kleinen, die in einem Alter von weniger als 3 Jahren von ihrem Vater an einen Israeliten verheiratet wurde. Wenn hier der Mann, der sie heimgeführt hat, nachdem sie das dritte Lebensjahr vollendet hatte, die Klage erhebt, er habe keine Jungfrauschaft vorgefunden, so darf er die Ehe mit ihr nicht fortsetzen, da nur ein Zweifel obwaltet, ob sie nämlich freiwillig oder gezwungen Unzucht getrieben hat; der Zweifel aber, ob dies vor oder nach der Verheiratung durch den Vater geschehen, ist hier unzulässig, da im ersteren Falle, d. i. wenn sie noch nicht 3 Jahre alt war, die Zeichen der Jungfrauschaft sich wieder einstellen würden (s. Nidda V, 4). Nur für diese beiden Fälle wäre eigentlich die Anordnung der Mischna nötig, die Hochzeit auf Mittwoch festzusetzen, damit event. sofort am folgenden Tage das Gericht entscheiden kann, ob die Ehe fortgesetzt werden darf oder nicht; und wenn bezüglich der Uebertretung eines Verbotes der Thora nur ein Zweifel obwaltet, so ist in erschwerendem Sinne zu entscheiden (ספק דאוריתא לחומרא). In jedem andren Falle aber dürfte die Ehe sicherlich fortgesetzt werden, obgleich der Mann behauptet, die Zeichen der Jungfrauschaft nicht vorgefunden zu haben; denn es waltet hier ein doppelter Zweifel ob, erstens ob sie vor oder nach der Verlobung Unzucht getrieben, und selbst wenn letzteres der Fall gewesen, ist es fraglich, ob dieses mit ihrem Willen oder gegen diesen geschehen ist. Die Frau aber, die vergewaltigt wurde, darf die Ehe mit ihrem Manne fortsetzen (Ket. 51b). Nur durch Zeugen könnten diese Zweifel behoben werden. Darum haben die Rabbinen die Ehe einer jeden Jungfrau auf Mittwoch festgesetzt, damit, falls der Mann Einwände erhebt, das Gericht sofort die Frage prüfen und Zeugen vernehmen kann. — Nun könnte eigentlich die Hochzeit einer Jungfrau auch am Sonntag stattfinden, da ja am Tage darauf das Gericht gleichfalls Sitzungen abhielt. Die Weisen waren jedoch bestrebt, das Wohl der jüdischen Jungfrauen zu fördern und wollten, dass der Mann 3 Tage mit den Vorbereitungen des Hochzeitstages sich beschäftige; diese 3 Tage sollten aber nicht durch den Sabbat unterbrochen werden (Ket. 2a). Desgleichen waren die Weisen auf das Wohl der Witwe bedacht und wollten, dass der Mann sich mit ihr 3 Tage freue und sich der Arbeit enthalte. Die geeignetsten Tage waren deshalb die 3 letzten Tage der Woche, zu denen der Sabbat gehört, an dem er ohnedies nicht arbeiten darf. Wäre aber die Hochzeit an einem andren Wochentage zulässig, so wäre zu fürchten, dass der Mann am Tage darauf sofort seiner Beschäftigung nachgeht. +9) Der Name dieser gangbaren Münze, Denar oder Sus, wird oft ausgelassen. Der Denar in Silber war der vierte Teil des Sela (Maaser scheni II, 9); ein Sela entsprach dem Schekel der Thora nach der zur Zeit des zweiten Tempels erfolgten Erhöhung seines Wertes um ein Fünftel, also = 1, 2 Schekel. Da nun ein Denar nach heutigem Gelde etwa ⅔ Mark entspricht (s. Zuckermann, über talm. Münzen und Gewichte, Anhang II), so wären 200 Denare = 133,33 M., vermehrt um ⅕ dieser Summe, 26,67 M., also = 160 M. Für die Höhe der Ketuba einer Jungfrau waren die Fälle Ex. 22,16 und Deut. 22,29 bestimmend, in denen eine Summe von 50 Silberschekel zu zahlen ist. — In welchem Gelde diese Summe zu zahlen war, hängt von der Frage ab, ob die Ketuba als Institution der Thora oder der Rabbinen aufgefasst wird (s. Einleitung). Nach der ersteren Auffassung müsste die Zahlung in tyrischem Gelde (כסף צורי), nach der letztern in Provinzialgeld (כסף מדינה) geschehen, da als Regel galt: Alle in der Thora angeführten Summen Silbergeldes sind nach tyrischem Gelde, alle nachbiblischen nach Provinzialgeld zu berechnen, Kid. 11b. Die Provinzialmünze enthielt aber nur den achten Teil an Silber im Vergleich zu der entsprechenden jerusalemischen oder tyrischen Münze. R. Ascher jedoch nahm an, dass, obgleich die Ketuba selbst nur rabbinisch ist, die Rabbinen die Zahlung derselben nach tyrischem Gelde bestimmt hätten. +10) Mine = μνᾶ = 100 Denar. Ein Münzstück in der Grösse einer Mine ist im Talmud nicht bekannt. Der Ausdruck scheint eher von dem Gewicht (s. Ket. V, 8) hergenommen zu sein und die bestimmte Summe von 100 Denar zu bezeichnen; vgl. Zuckermann, S. 25. +11) Jedoch vor der Heimführung seitens des ersten Gatten. +12) Eine Witwe, die der Bruder des Mannes, mit dem sie verlobt war, nach dessen Tode nicht geehelicht, der er vielmehr die Chaliza erteilt hat; s. Deut. 25, 5—10 und Jeb. Einleitung. +13) Wenn sie eine zweite Ehe schliesst. +14) Da sie noch als Jungfrau gilt. +15) Wenn der [zweite] Gatte die Zeichen der Jungfrauschaft nicht vorfindet, so braucht er die Ketuba nicht zu bezahlen, da er sie nur geheiratet hat in der begründeten Annahme, dass sie noch Jungfrau sei. +16) Die Reihenfolge der Verba ist der der Subjecte nicht parallel, wie dies in der Mischna öfter der Fall ist. Nach Tos. Jomtow ist hier die Reihenfolge der Verba absichtlich so gewählt: es ist zuerst von שנפדו die Rede, weil die Pflicht, Gefangene auszulösen, eine sehr heilige ist (s. B. batra 8a, Jore dea 252,2); sodann folgt שנתגירו, weil man den Proselyten, der in das Judentum aufgenommen sein will, nicht zurückweisen darf, wenngleich man ihn zum Uebertritt nicht veranlassen soll; zuletzt folgt שנשתחררו, weil man durch die Freilassung des heidnischen Sklaven ein Gebot der Schrift, Lev. 25,46 übertritt. +17) Da bei einer Minderjährigen von einer freien Willenserklärung nicht die Rede sein kann, so muss hier ihr Vater oder ihre Mutter mit ihr zugleich übergetreten sein; vgl. Ket. IV, 3. +18) Sodass, wenn sie damals vergewaltigt worden wäre, die Zeichen ihrer Jungfrauschaft sich von selbst wieder einstellen würden; Nidda V, 4. +19) Unter drei Jahren und einem Tage. +20) Unter neun Jahren und einem Tage. +21) Ohne dass die Erwachsene hierdurch die Jungfrauschaft verliert, denn die Beiwohnung seitens eines Knaben unter 9 Jahren ist wirkungslos, Nid. V, 4; vgl. auch Jeb. X, Note 85. +22) Und dadurch die Jungfrauschaft verloren hat. +23) Wenn sie später eine Ehe schliesst und kein Vorbehalt gemacht wird. +24) Weil infolge der Verletzung ihr jungfräulicher Reiz geschwunden ist (בטל חנה). Im Sinne der Weisen entscheidet auch die Halacha. +25) D. h. nachdem der erste Gatte die Eheschliessung unter dem Trauhimmel vollzogen, aber bevor er ihr beigewohnt. Sie behauptete und konnte durch Zeugen beweisen, dass sie ihm keine Gelegenheit gegeben, ihr beizuwohnen. +26) Es versteht sich eigentlich von selbst, dass die Chaluza nur eine Mine erhält, da sie ja ohnedies bereits Witwe ist und eine Frau, die nach erfolgter Eheschliessung (נשואין) verwitwet ist, nur eine Mine erhält; die Mischna nennt hier die Chaluza nur wegen des Parallelismus mit Mischna 2. Oben betrug die Ketuba der Chaluza 200 Denar, obgleich sie Witwe war, da sie bereits nach der Verlobung verwitwet ist, hier aber beträgt ihre Ketuba nur 100 Denar. +27) Wenn er die Zeichen der Jungfrauschaft nicht vorfindet, kann er nicht die Zahlung der Mine verweigern, indem er behauptet, er sei betrogen, da er sie nur in der Annahme geheiratet habe, dass sie Jungfrau sei. +28) Das יתרות der Mischna ist nicht buchstäblich zu nehmen, sondern nur dem פחותות in Mischna 2 gegenübergestellt; denn die Beiwohnung eines Mädchens an dem Tage, da es gerade 3 Jahre und einen Tag alt wird, hat bereits rechtliche Folgen, s. Nidda V,4. (S. Straschun zu Ket. 11b). +29) Denn da sie unter Heiden oder unter fremder Gewait lebten, wird vermutet, dass man ihnen bereits beigewohnt. +30) Es ist niemand zugegen, während er mit seiner Verlobten zusammen ist, wie dies in Judäa Sitte war, s. Jeb. IV, Note 74. +31) Und er im Verdachte steht, ihr beigewohnt zu haben. +32) D. i. eines Nichtpriesters. +32a) Ueber dieses richterliche Collegium s. Graetz in Frankels Monatsschr. 1887, S. 116ff. +33) Die Tochter eines Priesters, die einen Priester oder einen Israeliten geheiratet. +34) = Denar, s. Note 9. Die Ketuba der jungfräulichen Priestertöchter wurde verdoppelt, um den Gatten die Ehescheidung zu erschweren, da es für jene als Glieder des bevorzugten Priesterstandes eine grössere Zurücksetzung war, geschieden zu werden, als für andre Frauen. +35) Sie fürchteten nicht, dass Frauen, die nicht Priestertöchter waren, sich beleidigt fühlen könnten. +36) In den Talmudausgaben שדהו; demnach wäre ונסתחפה שדהו nicht mehr die Rede der Frau. +37) סחף, das sich in der Bibel an zwei Stellen findet, ist nach Gesenius Wörterbuch = art = abscheren, abreissen, dann zerstören, niederwerfen; nach Delitzsch, Prolegomena S. 180 ist es nicht mit jenem arab. Stamm, sondern mit dem assyrischen sahâpu = niederwerfen, zusammenzustellen. Die Mischna ed. Lowe liest hier ניסחפה, cf. Jerem. 46, 15. +38) D. h. du hast den Schaden zu tragen, und ich habe die volle Ketuba von 200 Denar zu beanspruchen. +39) הלה, das ל mit vorgesetztem Artikel, ist in der Mischna für das Pronomen זה oder הלזה sehr gebräuchlich, s. B. mezia III, 2; הוא . . וחלה Schebuot VII, 1; זה . . והלה ibid. VI, 7. Der Plural dazu ist הללו (z. B. Abot V, 19), contrahiert aus הלה und אלו. Vgl. Barth, Americ. journ. of semit. lang, and liter. XIII, S. 6. +40) S. Jeb. VIII, Note 23. In unsrem Falle kann das לא כי nicht wie sonst eine bestimmte Behauptung einleiten, da der Mann hier nicht mit Bestimmtheit wissen kann, wann sie die Jungfrauschaft verloren hat; es ist auch anzunehmen, dass er sie, wenn ihm der Zeitpunkt bekannt gewesen wäre, nicht geheiratet hätte. Seine Aussage ist also nur eine Vermutung. +41) Und du hast eine Ketuba überhaupt nicht zu beanspruchen. +42) Denn für sie galt die Präsumtion (חזקה s. Jeb. XV, Note 59), dass sie Jungfrau war, da sie als solche geboren ist, und diese Gewissheit kann durch den Zweifel, ob sie zur Zeit der Verlobung noch Jungfrau war, nicht aufgehoben werden. Die Aussage der Frau gewinnt noch durch die Erwägung an Glaubwürdigkeit, dass sie ja auch hätte sagen können, sie habe sich an einem Stück Holz verletzt und dadurch die Jungfrauschaft verloren, eine Behauptung, die der Mann nicht widerlegen könnte. Da sie dieses aber nicht vorgab, obgleich sie als Verletzte zur Priesterehe nicht untauglich wäre, sondern einräumte, dass sie vergewaltigt worden und als solche zur Priesterehe untauglich sei, darf man ihr auch glauben, dass sie erst nach der Verlobung ihre Jungfrauschaft verloren habe. Im Talmud wird dieses Beweismittel „aus dem Umstande, dass jemand eine widerlegbare oder antastbare Thatsache angiebt, während er eine andre unantastbare hätte vorbringen können“, מגו genannt. Nun wird zwar dieses Beweismittel in dem Falle, wo durch seine Anwendung jemand aus seinem bisherigen Besitze verdrängt werden soll, verworfen (מגו להוציא, s. Tos. B. mezia 2a, Stw. וזה); es dürfte hier demnach der Frau das Princip von מגו nicht zu statten kommen, da bei dessen Anwendung der Mann gezwungen würde, einen Teil seines Besitzes, die 200 Denar, herzugeben. Es ist jedoch zu bedenken, dass hier die Frau mit Bestimmtheit (ברי) behauptet, sie sei zur Zeit der Verlobung noch Jungfrau gewesen, während der Mann nur einen Zweifel (שמא) dagegen geltend macht; in solchem Falle aber gilt der Grundsatz: ברי עדיף ברי ושמא, dass der im Rechte ist, der das Bestimmte behauptet, s. B. mezia VIII, Note 8. Es sind daher die Momente, die zu Gunsten der Frau sprechen, überwiegend, und deshalb ist hier der Frau das Beweismittel von מגו zuzubilligen. (Vgl. den Commentar בית שמואל zu Eb. haëser 68, 9.) +43) Eigentlich: wir leben nicht von ihrem Munde, sind von ihrer Aussage nicht abhängig. +44) Für R. Josua ist der Umstand entscheidend, dass das Geld, welches die Frau beansprucht, sich bisher im Besitze des Mannes befand, es kann aber niemand aus seinem Besitze verdrängt werden, solange der Gegenanspruch nicht vollkommen erwiesen ist. Die Frau aber kann ihren Anspruch nicht erweisen und erhält daher auch nicht eine Mine. Die Halacha entscheidet jedoch nach der ersteren Ansicht. +45) Nach der Verlobung, jedoch vor der Eheschliessung. Diese Mischna ist die Fortsetzung der vorhergehenden. +46) Und habe dadurch meine Jungfrauschaft verloren und eine Mine als Ketuba zu beanspruchen; s. Mischna 3. +47) S. Note 41. — דרס = bibl.-hebr. דרך (s. Fragmententargum zu Deut. 32, 29) = treten (B. kamma III, 1), dann = drücken (Sab. XXIV, 3, Chul. III, 1), niederdrücken, beiwohnen, vergewaltigen (analog כבש Jeb. VII, Note 49), wie das latein. calcare, ursprünglich = treten, dann = begatten, z. B. Columella VIII, 5, 24: Gallinae, quae velut mares cantare atque etiam calcare coeperunt, oder das deutsche „betreten“ = begatten, vom Federvieh; s. Grimm’s deutsches Wörterbuch I, 1712. +48) Da sie etwas Bestimmtes (ברי) behauptet, er aber nur einen Zweifel (שמא) dagegen geltend macht, so ist sie im Rechte; s. Note 42. Ihre Aussage gewinnt hier noch dadurch an Glaubwürdigkeit, dass (מגו) sie ja hätte sagen können, sie habe sich erst nach erfolgter Eheschliessung verletzt, was der Mann nicht widerlegen könnte; sie hätte dann Anspruch auf 200 Denar. Da sie nun diesen Einwand nicht macht, sondern zugiebt, dass sie vor der Eheschliessung verletzt ist, so ist ihre Aussage glaubwürdig. Auch hier entscheidet die Halacha in diesem Sinne. +49) Es sind absichtlich die beiden Fälle, Mischna 6 und 7 aufgestellt. Aus dem ersten, in dem die Frau erklärt, dass sie vergewaltigt worden, soll geschlossen werden, dass, wenn sie einräumt, erst nach der Eheschliessung vergewaltigt zu sein, sie jeden Anspruch auf die Ketuba verliert, also gar nichts erhält, da sie den Mann völlig betrogen, während ein Amora der Ansicht war, dass, wenn er sie geheiratet in dem Glauben, sie sei Jungfrau, ihr aber thatsächlich jemand bereits beigewohnt hat, sie dennoch 100 Denar zu beanspruchen hat (Ket. 11b). Der zweite Fall, in dem sie erklärte, sich verletzt zu haben, will nachdrücklich betonen, dass sie, auch wenn der Mann bei der Eheschliessung von dem Verluste ihrer Jungfrauschaft nichts wusste, dennoch 100 Denar zu beanspruchen hat, während ein Amora (ibid.) der Ansicht war, dass sie in diesem Falle nichts bekommt (Ket. 13a). +50) In den Talmudausgaben fehlt בשוק. +51) Nach dem Talmud z. St. ist hier מדברת ein euphemistischer Ausdruck für נבעלה, ’„intim verkehren.“ +52) טיב = art = Gespräch, Geräusch, dann Gerücht, Art und Weise; s. B. mezia I, 8; Targ. Jon. giebt דבת, Num. 13, 32 mit טיב ביש wieder. Mannes, über den Einfluss des Aramäischen, S. 36 erinnert an art für das bibl.-hebr. מי את, Ruth 3,9. Hier also: „was für eine Bewandtnis hat es mit diesem Manne?“ +52a) Oder überhaupt jemand, der sie durch seine Ehe zur Priesterehe nicht untauglich macht, ein מיוחס, ein Mann legitimer Abkunft. +53) Da für sie die Präsumtion gilt, dass sie bisher unbescholten ist (חזקת כשרות). Sie ist demnach zur Priesterehe tauglich. +54) Die Annahme ihrer früheren Unbescholtenheit ist durch den intimen Verkehr mit dem Manne erschüttert. +55) S. Jeb. II, Note 37. +56) S. Jeb. IV, 13. +57) Sie ist also zur Priesterehe untauglich, vgl. Jeb. III, Note 74. +58) Bis sie beweist, dass nur der von ihr Genannte ihr beigewohnt und dass dieser ein Priester ist. +59) Sie sowie ihr Kind dürfen also Priester heiraten. +60) Die beiden, einander ähnlichen Fälle (Mischna 8 und 9) sind deshalb besonders aufgestellt, weil bei dem ersten gezeigt werden soll, dass, obwohl niemand sah, dass der Fremde ihr beigewohnt, R. Josua die Frau schon wegen ihres Alleinseins mit dem Fremden zur Priesterehe für ungeeignet erklärt, weil man hinsichtlich der Priesterehen mit besondrer Strenge auf Reinheit und Legitimität hielt (מעלה עשו ביחוסין); an dem zweiten Falle soll gezeigt werden, dass Rabban Gamliel die Frau und ihre Tochter zur Priesterehe für geeignet erklärt, obwohl man sicher wusste, dass der Fremde ihr beigewohnt. S. jedoch die folgende Mischna. +61) In der Mischna ed. Lowe und der ed. princ. fehlt אנשי; ebenso vorher das Wort מים. +62) Wenn die Mehrheit der Männer legitimer Abkunft ist (כשר), sodass ihre Frauen und Töchter zur Priesterehe geeignet sind. +63) Da anzunehmen ist, dass ein Mann aus dieser Mehrheit ihr beigewohnt hat. — Die Halacha entscheidet jedoch, dass diese Mehrheit allein für die Zulässigkeit der Frau zur Priesterehe noch nicht ausschlaggebend ist, Der Fall muss vielmehr (Ket. 15a) sich so ereignet haben, dass die Beiwohnung seitens des Fremden an einem Scheidewege oder an einem Orte geschah, wo viel Verkehr ist, sodann muss sowohl die Mehrheit der Einwohner als auch die der Männer, die an jener Stelle verkehren, legitim sein; nur beim Zusammentreffen dieser beiden günstigen Momente darf die Frau einen Priester heiraten, weil mau bei den Priesterehen doppelte Vorsicht walten liess, s. oben Note 60. Wenn aber die Mehrheit der Männer, die in jener Stadt wohnten, illegitim (פסול) war, selbst wenn zufällig die Mehrzahl der an jener Stelle verkehrenden Männer legitim war, oder umgekehrt, so darf sie einen Priester nicht heiraten, da zu fürchten ist, dass ein Illegitimer ihr beigewohnt hat, der sie zur Priesterehe untauglich macht. Hat sie jedoch einen Priester geheiratet, so braucht die Ehe nicht getrennt zu werden. S. Eb. haëser 6, 17. +1) In der Mischna zum jerus. Talmud sowie in B. batra 92b, wo diese Mischna citiert wird, ist die Lesart נשאתי = ich habe geheiratet. +2) Meine Ketuba beträgt daher 200 Denar. Die Mischna handelt hier von dem Falle, dass das Document verloren gegangen ist oder von einem Orte, wo man eine Ketuba nicht zu schreiben pflegte und die Frau auch ohnedies die Zahlung derselben zu fordern berechtigt war. +3) In dem Falle, dass sie verwitwet ist, behaupten dies die Erben von ihrem Vater. +4) Die Ketuba beträgt also nur 100 Denar. +5) Vgl. auch Mischna 10. +6) Dieses schwierige Wort wird schon in den Talmuden verschieden erklärt. In b. Ket. 17b erklärt es ein Amora mit תנורא דאסא, nach Raschi z. St. „eine Art runden Baldachins aus Myrtenzweigen“, wo für תנורא nach einer Vermutung von M. Sachs, Beiträge zur Sprach- und Altertumsforschung S. 83, תרונא = ϑϱόνος zu lesen ist. Ein andrer Amora umschreibt es mit קריתא דסנמנה בה כלתא [wo richtiger דמנמנמה zu lesen ist, s. Sch. mekub.], nach Raschi „ein Schleier, mit dem man die Braut zu bedecken pflegte und unter dem sie zuweilen einschlummerte.“ Vermutlich las Raschi קליתא = ϰάλυμμα, Schleier. Raschbam zu B. batra 92b s. v. בהינומא liest קלתא דמנמנמא ביה = ϰλισία, Lehnsessel; קריתא, oder nach Sch. mekub. הריתא = ϰαartόν, Wagen. Der jerus. Talmud berichtet, dass man es in Babylon mit נמנומא = Schlummerdecke (Levy Wörterb. s. v. הינומא), in Palästina dagegen mit פוריומא erklärte. Dieses letztere Wort hat wiederum mehrfache Deutungen erfahren. Nach Levy ist es = φόϱημα, Sänfte, Tragsessel (vgl. Midr. rabba zu Hohel. 3, 8 מה הוא אפריון פריומא), oder contrahiert aus φᾶϱος und εἷμα, Gewand, Decke; nach Fleischer (bei Levy, I, 558) = φόϱημα, Kleid; Das Wort הינומא selbst suchen die Erklärer aus dem Griechischen abzuleiten. R. Chananel (s. Aruch s. v.) setzt es = ἔννομος, gesetzmässig, üblich; nach M. Sachs l. c., der eine Umstellung von הימונא vermutet, ist es ὑμέναια, von ὑμέναιος = ὕμνος, Hochzeitsgesang, wie er bei der Einführung der Braut in das Haus des Bräutigams gesungen wurde; ebenso Löw, Lebensalter, S. 190; Krauss, Griech. u. lat. Lehnwörter, II, 228. Nach Levy = ἑανόν und εἷμα, ein schöner Teppich; nach Kohut (Aruch s. v.) = εὔνημα, Bett, Schlafstelle, während freilich dieses griechische Wort nur Ehe, Beischlaf bedeutet. Lewy, Magazin für die Wies, des Judent. 1892, S. 133, der als die ursprüngliche Lesart הימיונא vermutet, setzt es = ἡμιόνειον, Maultierfuhrwerk, also Wagen, Sänfte. Interessant ist, dass K. Chuschiel הינומא im Sinne von Schleier, Schmuck genommen hat; denn in einem Briefe, den Schechter aus der Genisa in Kairo veröffentlicht hat (Jew. Quart. Rev. 1899), schreibt er: … ויעטה כשרין ויאפדה כמעיל וצניף … … ויבחר יראת ה׳ ותורתו ונשתרש בנחלת אבותיו ויתאפד בה ויתהדר בהינומה ויעטרה כנזר Wir haben das Wort wegen seiner Vieldeutigkeit unübersetzt gelassen. +7) Die Jungfrauen pflegten mit aufgelöstem, herabwallendem Haar aus dem Elternhause in das Hochzeitshaus zu gehen. +8) Wie es in der Gegend des R. Jochanan bei der Hochzeit einer Jungfrau üblich war. +9) Wenn jedoch keine Zeugen vorhanden sind und die Frau ihre Ketuba nicht vorlegen kann, so ist der Mann beglaubt und hat nur 100 Denar zu zahlen; er muss jedoch seine Aussage beschwören, s. Eb. haëser 96, 15. Dass aber R. Gamliel und R. Josua (I, 6) der Frau Glauben schenkten, wenn ihre Behauptung der des Gatten gegenübersteht und keine Partei Zeugen beibringen kann, hat seinen Grund darin, dass dort die Frau etwas Bestimmtes behauptete, der Mann aber nur einen Zweifel dagegen geltend machte (s. I, Note 48); hier aber steht der bestimmten Behauptung der Frau die ebenso bestimmte Erklärung des Gatten oder seiner Erben gegenüber, und darum muss die Frau, die von dem Manne 200 Denar beansprucht, den Beweis für die Berechtigung dieser Forderung erbringen. Ist sie es nicht imstande, so ist der Mann auf seinen Eid hin beglaubt. +10) Während in der vorigen Mischna R. Gamliel dem R. Josua zugestand, dass die Frau nicht beglaubt ist, da dort das Beweismittel durch מנו nicht zulässig war, giebt hier R. Josua dem R. Gamliel zu, dass der Fordernde im Rechte ist, weil ihm ein מנו zur Seite steht. +11) Diese Wendung besagt allgemein: jeder, der nach seiner eigenen Aussage sich etwas entzogen oder verboten hat, erscheint glaubwürdig, sich dieses wieder zusprechen oder gestatten zu dürfen, da er den ersten Umstand gänzlich hätte verschweigen können und das Fragliche ihm dann ohne weiteres zugestanden wäre. (Vgl. auch Fink, Miggo, S. 7.) Da man hier nur durch die Aussage des einen weiss, dass das Feld früher einmal dem Vater des andren gehört hat, so glaubt man ihm auch die Aussage, dass er es ihm abgekauft hat. — Dass aber R. Josua hier die Anwendbarkeit von מנו „zugiebt“, hat seinen Grund in Folgendem: Wenn die Frau erklärt (I, 6), sie sei nach der Verlobung vergewaltigt worden, so darf man ihr, obgleich sie eine bessere Ausrede hatte, die Behauptung nämlich, sie sei nur durch ein Stück Holz verletzt, aus dem Grunde nicht glauben, weil zu bedenken ist, dass sie vielleicht aus Einfalt auf diese Ausrede nicht gekommen ist oder aber aus Verschmitztheit sie umgangen hat, um desto eher Glauben zu finden; durch Schweigen jedoch hätte sie ihre Lage nicht gebessert, da ihr Mann ja ausdrücklich erklärt, sie sei vor der Verlobung bereits vergewaltigt worden, er sie also zu einer Gegenerklärung förmlich herausfordert, andrerseits die Frau durch ihr Geständnis, dass sie vergewaltigt ist, zugiebt, dass die Präsumtion, sie sei noch in ihrem jungfräulichen Zustand, erschüttert ist. In unsrem Falle aber, wo niemand das Feld von dem gegenwärtigen Besitzer fordert, und selbst wenn dies geschähe, die Annahme, dass er der rechtmässige Besitzer ist, durch nichts erschüttert wäre, erklärt ihn R. Josua für glaubwürdig, weil (מגו) er einfach hätte schweigen können, da ihm ja niemand seinen Besitz streitig machte, oder weil er hätte behaupten können, dass das Feld niemals in fremdem Besitz gewesen sei. — Maimonides (Commentar z. St.) erklärt den Unterschied zwischen beiden Fällen also: In der obigen Mischna ist der Mann zur Zahlung der Ketuba nicht verpflichtet und die Frau nicht beglaubt, weil das Beweismittel durch מגו, das ihr zur Seite steht, einer ganz andren Rechtssphäre angehört als der Rechtsfall selbst; sie hätte nämlich behaupten können, sie sei nur verletzt, und hätte die Glaubwürdigkeit ihrer Aussage dadurch erhöht, dass sie ein Zugeständnis machte, welches sie zur Priesterehe unfähig macht. Es würde also dieser Beweis durch מגו auf dem rituellen Gebiete liegen. In unsrem Falle hingegen stimmt R. Josua dem R. Gamliel bei, weil der Beweis durch מגו, der dem Eigentümer des Feldes zur Seite steht, auf dem gleichen Gebiete wie der Rechtsfall selbst liegt und nur die Frage des Eigentums, aber keine rituelle Frage berührt. Jener nämlich hätte einfach sagen können, das Feld gehöre ihm; da er aber einräumt, dass es früher dem Vater des andren gehört habe, so verdient er Glauben. Es ist eben möglich, dass jemand in rituellen Fragen sehr gewissenhaft, in Fragen des Eigentums aber weniger aufrichtig ist. +12) Nach dem Talmud (Ket. 17b) handelt die Mischna hier von dem Falle, dass er z. B. zwei Jahre bei Lebzeiten des Vaters und ein Jahr bei Lebzeiten des Sohnes (oder umgekehrt) die Nutzniessung des Feldes gehabt hat, mithin die gesetzlich bestimmte Ersitzungszeit von drei Jahren (B. batra III, 1) durch den Tod des Vaters unterbrochen ward. Sind nun Zeugen da, dass das Feld früher dem Vater des andren gehört hat, so ist er mit seiner Behauptung, dass er es jenem abgekauft habe, nicht beglaubt. Von einem andren Falle kann hier nicht die Rede sein; denn wenn er bereits bei Lebzeiten des Vaters drei Jahre ununterbrochen die Nutzniessung des Feldes gehabt hat, so muss er beglaubt sein, wenn aber nicht, so kann er nicht beglaubt sein. Die Mischna lehrt also, dass, wenn ein Feld, das A. für sich beansprucht, durch Erbschaft aus dem Besitze des B. in den des Rechtsnachfolgers C. (z. B. des Sohnes) übergegangen ist, die während des Besitzes des C. verstrichene Ersitzungszeit dem A. nicht zu statten kommt. +13) Die die Unterschrift auf einer Urkunde vor Gericht als die ihrige anerkennen sollen. +14) D. h. man drohte uns zu töten, wenn wir die Unterschrift verweigern würden, wir unterschrieben deshalb eine Unwahrheit. Würden sie erklären, sie hätten zur Zeit nur darum unterschrieben, weil man sie mit Vermögensverlust bedroht oder bestochen hatte, so wären sie nicht beglaubt, da wir annehmen, dass sich niemand durch sein eigenes Zeugnis zu einem Bösewicht stempelt, s. Jeb. II, Note 75. Wir könnten aber dann ihre Aussage nicht etwa teilen (פלגינן דיבורא) und ihnen zwar glauben, dass sie gezwungen waren, aber nicht, dass sie durch drohenden Geldverlust, sondern etwa durch Lebensgefahr gezwungen waren, wie es in Jeb. II, 9 zu dem Falle von הרגתיו bemerkt war. Denn dort war das Wesentliche die Thatsache, dass der Mann getötet ist, und diese glaubte man auch dem Zeugen, die Person aber, die den Mord verübt, war unwesentlich, darum war er betreffs dieser nicht beglaubt; in unsrer Mischna hingegen ist das Wesentliche, wodurch die Zeugen zur Unterschrift gezwungen waren, man kann deshalb ihre Aussage nicht zerlegen, sondern muss sie als eine einheitliche betrachten (Tos.). +15) Wenngleich unser Zeugnis der Wahrheit entspricht. +16) Da wir zur Zeit mit den Parteien verwandt waren, s. Sanh. III, 4. Es kann hier nicht gemeint sein, dass sie sich für zeugnisunfähig erklären, indem sie sich eines Verbrechens bezichtigen (Ex. 23, 1), denn dieses würde man ihnen nicht glauben, s. Note 14. +17) Da man erst durch ihre eigene Aussage die Mängel ihrer Zeugnisfähigkeit erfuhr, glaubt man ihnen auch, dass es ihre eigene Unterschrift ist, vgl. Note 11; freilich nur dann, wenn der mit „aber“ eingeleitete Teil ihrer Aussage unmittelbar (תוך כדי דבור) auf den ersten Teil derselben folgte und zwischen diesen beiden höchstens soviel Zeit verstrich, dass man die drei Worte שלום עליך רבי (s. Mak. I, Note 62) hätte sprechen können. Andrenfalls könnte ihre Aussage nicht mehr als eine zusammenhängende betrachtet werden, wir müssten vielmehr in dem Zugeständnis, dass es ihre Unterschrift ist, eine ähnliche Bestätigung derselben erblicken, wie in dem letzten Falle dieser Mischna, wo ihre Unterschrift anderweitig bekannt ist, und dürften den Zeugen nicht glauben. +18) Wörtlich: geht ihre Handschrift aus einer andren Stelle hervor, d. h. ihre Unterschrift befand sich auch auf einer andren, vom Gericht bestätigten Urkunde und stimmte mit der auf der fraglichen überein. +19) Denn die Unterschrift zweier Zeugen gilt soviel wie ein von ihnen vor Gericht abgelegtes und als richtig befundenes Zeugnis, da man nicht annimmt, dass sie mutwillig etwas Unwahres beglaubigen werden; wenn aber jemand vor Gericht Zeugnis abgelegt hat, so kann er seine Aussage nicht widerrufen. +20) Die andre Unterschrift. +21) Weil jede Unterschrift von zwei Zeugen bestätigt ist. +22) Der vor Gericht die Unterschrift der beiden Zeugen als die ihrigen anerkennt. +23) In der Mischna ed. Lowe: דברי רבי מאיר. Der Tanna ist der Ansicht, dass die Zeugen nur die Richtigkeit ihrer Unterschrift erklären, aber nicht die Wahrheit des Inhalts der Urkunde; diese bedarf daher zu ihrer Bestätigung noch eines Zeugen, der beide Unterschriften kennt. +24) Die Weisen sind der Ansicht, dass die Zeugen durch ihre Aussage, dies sei ihre Unterschrift, zugleich die Richtigkeit des Inhalts der Urkunde erklären, es ist also die Urkunde durch zwei Zeugen bestätigt; und so entscheidet auch die Halacha. +25) S. Note 11. Ob die Frau die beiden Aussagen unmittelbar nach einander (Note 17) gemacht haben muss oder nicht, ist unter den Decisoren streitig, vgl. Eb. haëser 152, 6. +26) Hier kann der Satz הפה שאסר וכוי nicht angewendet werden, da man nicht durch die Frau, sondern durch die Zeugen erfuhr, dass sie verheiratet gewesen. +27) Von Heiden. Diese aber standen im Verdacht, die Gefangenen zu vergewaltigen und sie dadurch zur Priesterehe unfähig zu machen, vgl. Ket. I, Note 29. +28) D. h. es hat mir niemand beigewohnt. +28a) Oder selbst, wenn sie sich noch nicht verheiratet, sondern das Gericht ihr nur erlaubt hat, einen Priester zu ehelichen. +29) Die Ehe braucht nicht getrennt zu werden (vgl. Jeb. XV, Note 32), resp. sie darf auch auf Grund der Erlaubnis des Gerichtes die Ehe schliessen. Kamen jedoch, nachdem sie den Priester geheiratet, Zeugen, die da erklärten, dass ein Heide ihr beigewohnt, so muss ihre Ehe unter allen Umständen getrennt werden; ebenso, wenn die Frau, die erklärt hatte, sie sei geschieden, eine neue Ehe geschlossen, bevor noch Zeugen kamen und sagten, dass sie verheiratet gewesen. +30) Und Zeugen vorhanden sind, dass sie gefangen waren. +31) Sie weiss nicht, dass Zeugen darüber vorhanden sind. +32) Jede sagt von der andren aus, sie sei rein geblieben, über sich selbst aber macht sie keine Aussage. +33) Und man braucht nicht zu befürchten, dass sie durch ein falsches Zeugnis einander nur aushelfen (גומלין) wollen. Bei einer Gefangenen nahm man es nicht so streng und liess selbst eine Frau oder ein Kind, die sonst nicht klassische Zeugen sind, als Zeugen gelten, sobald sie nur vom Beginn bis zum Ende der Gefangenschaft um die Frau waren; denn dass der Priester eine Gefangene nicht heiraten darf, ist nur deshalb, weil es zweifelhaft ist, ob ihr nicht vielleicht ein Heide beigewohnt hat, vgl. auch Note 51. +34) Weil niemand befugt ist, über seine eigene Person Zeugnis abzulegen. Man darf daher diesem Manne keine Hebe verabfolgen. Heutzutage jedoch, wo man Hebe nicht mehr abzuscheiden braucht, darf man den Priester auf seine Aussage hin zu priesterlichen Functionen zulassen, s. Eb. haëser 3, 1. +35) Indem jeder erklärt, sowohl er selbst als auch sein Freund seien Priester. +36) Selbst dann nicht, wenn nicht zu befürchten ist, dass der Zeuge nur deshalb zu Gunsten des andren aussagt, damit dieser ein Gleiches von ihm bezeuge. R. Jehuda ist nämlich der Ansicht, dass man von dem Genusse der Hebe auf die Legitimität, auf die volle Berechtigung zur Priesterwürde schliessen dürfe (מעלין מתרומה ליוחסין), wenn also jemand einen andren Hebe essen sieht, so wird er glauben, dieser sei nun in jeder Beziehung zur Priesterwürde berechtigt. Man darf deshalb auf die Aussage nur eines Zeugen niemand zum Priester erklären und ihm etwa Hebe verabfolgen. +37) In der Mischna ed. Lowe sowie in der Handschrift der Königl. Bibliothek zu Berlin (Ms. Or. Fol. 567): ר׳ אליעזר. +38) Wenn das Gerücht verbreitet ist, er sei kein Priester oder 2 Personen erklären, er sei ein „Entweihter“, s. Lev. 21, 15 und Jeb. VI, Note 37. +39) Wenn nicht zu befürchten ist, dass die Beiden durch ein falsches Zeugnis einander helfen wollen. +40) In Mscr. Or. 567, Mischna ed. princ. und ed. Lowe fehlt das Wort רבי. +41) Vgl. Schek. VIII, 5; Men. XI, 9. +42) Ueber die Bedeutung dieses Wortes, das hier als appellativum gebraucht wird, s. Sota VII, 7. +43) R. Simon b. G., der scheinbar derselben Ansicht wie R. Elasar ist, meint dies nach der Erklärung des Talmud (Ket. 26a) für folgenden Fall: A. galt allgemein als Priester. Dann verbreitete sich das Gerücht, dass er ein Entweihter sei, woraufhin das Gericht ihm die Priesterwürde aberkannte. Später kam ein Zeuge und erklärte, A. sei ein (legitimer) Priester, worauf das Gericht ihn wieder in den Priesterstand erhob. Alsdann verbreitete sich zum zweiten Male das Gerücht, dass er ein Entweihter sei, worauf das Gericht ihn aus dem Priesterstand entfernte; und dann kam wieder ein Zeuge und erklärte, er sei ein Priester. R. Simon b. G. ist nun der Ansicht, dass man die Aussagen der zwei Zeugen zu einem Zeugnis vereinigen darf, obschon sie nicht zu gleicher Zeit vor Gericht erschienen sind; durch das Zeugnis dieser beiden wird das Gerücht umgestossen und A. wieder in den Priesterstand erhoben, da er ohnedies als Priester galt; und so entscheidet auch die Halacha. Nach R. Elasar hingegen darf die Aussage des zweiten mit der des ersten nicht zu einem Zeugnis vereinigt werden, da sie zeitlich auseinanderlagen, es bliebe vielmehr das Gerücht bestehen, dass A. ein Entweihter ist. +44) Wegen einer Geldschuld, oder weil man Geld von ihr erpressen wollte. +45) Auch wenn dieser ein Priester ist. +46) Zur Fortsetzung der Ehe; denn es ist anzunehmen, dass die Heiden ihr nicht Gewalt angethan aus Furcht, das Geld zu verlieren. Nach dem Talmud gilt dies nur in dem Falle, dass an dem betreffenden Orte die Juden die Gewalt in Händen haben, sodass die Heiden mit gutem Grunde diese Besorgnis hegen. Ist aber die Gewalt in der Hand der Heiden, so ist die Frau dem Manne, falls er ein Priester ist, verboten, es sei denn, dass ein Zeuge erklärt, sie sei nicht vergewaltigt worden, s. Note 33. +47) D. h. sie war zum Tode verurteilt. +48) Nicht nur wenn der Gatte ein Priester ist, der selbst eine Vergewaltigte nicht heiraten darf, sondern auch wenn er ein Nichtpriester ist, denn es ist zu befürchten, dass sie, um ihr Leben zu retten, sich freiwillig hat missbrauchen lassen. +49) In der Mischna ed. princ. קרקום, dagegen in Ms. Or. 567 und ed. Lowe richtig: כרקום = χαϱάϰωμα, eigentl. Pfahl, Pallisade, Bollwerk, dann das belagernde Heer; s. auch Git. III, 4. Vgl. Targ. Onkelos ברקומין zu מצור Deut. 20, 20; ebenso hat die Septuaginta z. St. χάϱαξ. +50) Auch die nicht priesterlichen Jungfrauen, die sonst zur Priesterehe tauglich gewesen wären. +51) Zur Priesterehe, weil zu fürchten ist, dass sie vergewaltigt worden. Dass aber die Vergewaltigte dem Priester zur Ehe verboten ist, wird im Talmud (Jeb. 56b) aus dem scheinbar überflüssigen והיא bei לא נתפשה, Num. 5, 14 abgeleitet, welches andeuten will, dass, während im allgemeinen nur die Frau, die nicht verge- waltigt ist, sondern freiwillig Unzucht getrieben hat, ihrem Gatten zur Fortsetzung der Ehe verboten ist, es auch einen Fall giebt, in dem selbst die Vergewaltigte zur Ehe verboten ist, nämlich wenn sie einen Priester heiraten oder die Ehe mit ihm fortsetzen will. — Befand sich jedoch in der belagerten Stadt ein Schlupfwinkel, in dem sich auch nur eine Frau versteckt halten konnte, so ist jede Frau, die erklärt, sie habe sich während der Belagerung dort verborgen gehalten, beglaubt. Wenn sie daher erklärt, sie habe sich zwar nicht versteckt, sei aber auch nicht vergewaltigt, so ist sie gleichfalls beglaubt, da (מגו) sie ja auch hätte sagen können, sie habe sich verborgen gehalten, was ihr ohne weiteres geglaubt worden wäre (Ket. 27a). +52) Dass sie nicht vergewaltigt sind. +53) D. h. die Sklavin eines Andren; ihre eigene wäre hier nicht beglaubt, weil zu besorgen ist, dass sie aus Furcht vor ihrer Herrin die Unwahrheit sagt. Nur wenn ihre Sklavin dies beiläufig, „in ihrer Einfalt“ (מסיחה לפי תומה), nicht in ihrer Eigenschaft als Zeugin erzählt hätte, wäre sie beglaubt. +54) Im jerus. Talmud und im Ms. Or. 567 ist die Lesart שאין. +55) Zur Bedeutung von על ידי s. Jeb. X, Note 58. +56) קצב eigentl. Fleischhauer. R. Secharja war ein Priester, vgl. auch Ed. VIII, 2; Sota V, 1; B. batra 111a. Er lebte zur Zeit der Tempelzerstörung. +57) Das ist ein Ausdruck der Versicherung und Bekräftigung, ähnlich einem Schwure. Vgl. Ker. I, 7; VI, 3; B. batra 166a; היכלא Kid. 71a; העבודה = beim Gottesdienst! +58) Meiner Frau. +59) Wenn aber ein Priester bezeugt, dass eine Frau, die gefangen war, nicht vergewaltigt worden ist, so darf er sie nicht heiraten, weil er im Verdachte steht, „ein Auge auf sie geworfen zu haben.“ Hat er sie jedoch aus der Gefangenschaft losgekauft und bezeugt dann ihre Reinheit, so darf er sie heiraten, weil anzunehmen ist, dass er sich zuvor vergewissert haben wird, dass sie auch rein geblieben ist. +60) Das ו in גודלן und קוטנן, das hier die Mischnaausg. haben, ist als mater lectionis zu fassen; es ist auch möglich, dass בגוּךלן gelesen werden soll, wie Ps. 150,2. +61) אבא in der Mischna öfter = mein Vater, wie Pea II, 4, Sanh. III, 2, Git. IX, 2; es ist derselbe Sprachgebrauch wie im Targ. Onkelos zu Gen. 19, 34; 24, 38 u. ö. — Da nach der Thora die Unterschrift von zwei einwandsfreien Zeugen ohne weiteres beglaubigt ist (s. oben Note 19) und erst die Rabbinen die Bestätigung der Unterschrift durch das Gericht angeordnet haben, so haben sie auch solche Personen zu diesem Zeugnis für zulässig erklärt, die sonst nicht als klassische Zeugen gelten. Minderjährige sind aber zeugnisunfähig, was aus האנשים Deut. 19, 17 abgeleitet wird. Sobald nun noch ein Zeuge da ist, der beide Unterschriften kennt, kann das Gericht diese bestätigen. +62) Dass die Mischna alle 3 Fälle anführen musste, begründet der Talmud (Ket. 28a) also: Hätte nur der Fall vom Sohne gestanden, so könnte man meinen, dass dieser nur darum beglaubt ist, weil er als Kind gewöhnlich beim Vater war und daher dessen Unterschrift genau kannte, betreffe des Lehrers aber wäre er vielleicht nicht beglaubt. Hätte wiederum nur der zweite Fall gestanden, so könnte man meinen, der Schüler sei nur darum beglaubt, weil er aus Ehrfurcht vor dem Lehrer bloss das bezeugen wird, was er sicher weiss, betreffs des Vaters aber wäre er vielleicht nicht beglaubt. Hätten endlich nur jene beiden Fälle gestanden, so würde man noch nicht wissen, ob man auch betreffs der Unterschrift des Bruders beglaubt ist, da ja die genannten Vermutungen hier nicht zutreffen. +63) זכור (auch Ned. III, 1) = eingedenk, wie Ps. 103, 14. Der Gebrauch der passiven Form in activer Bedeutung bei intransitiven Stämmen ist in der Mischna [wie in der Bibel שכון ,אחוז ,בטוח] nicht selten, vgl. סכור = glaubend, Kid. III, 5; מתון = zögernd, bedächtig, Ab. I, 1; שקוד = wachsam, ibid. II, 14. +64) S. oben Note 6. +65) Die Frau erhält demnach eine Ketuba von 200 Denar. Da nämlich die meisten Frauen als Jungfrauen heiraten, so bedarf es in diesem Falle keines wirklichen, vollgilltigen Zeugnisses, es genügt vielmehr eine blosse Bekundung darüber, dass die Hochzeit der N. N. in derselben Weise wie bei allen Jungfrauen stattgefunden hat. +66) Als ich noch ein Kind war. +67) Als er unrein war. +68) Die nach der Thora abzuscheiden geboten ist, Deut. 18, 4. +69) Auf Grund dieser Aussage, die nur rabbinisch als Zeugnis gilt, darf er dann Hebe von solchen Früchten essen, deren Abscheidung gleichfalls nur von den Rabbinen angeordnet ist. Es ist aber nicht zu befürchten, dass N. N. zur Zeit nur der Sklave eines Priesters war und als solcher von der Hebe seines Herrn genoss (Lev. 22, 11), da man Sklaven nicht in der Thora unterrichten soll; s. Jore dea 267,71. +70) Auch hier braucht man nicht zu befürchten, dass er zur Zeit nur der Sklave eines Priesters war, da man einem solchen nur in Gegenwart seines Herrn Hebe verabreichen darf; vgl. Jeb. XI, Note 29. +71) בית הפרס ein Ort, an welchem Totengebeine liegen, die durch einen über das Grab geführten Pflug „zerbrochen“ oder „ausgebreitet, zerstreut“ sind, s. Ohal. XVII, 1 und XVIII, 2—4. [Nach Brüll, Jahrbücher V, 122 würde פרס mit dem griech. „φϱοῦδος = verschwunden, verloren“ oder aber, was uns freilich ebenso unwahrscheinlich ist, mit „φϱάσσω = umzäunen, umhegen“ zusammenhängen. Er meint, ursprünglich sei ein Feld, von dem man vermutete, dass sich ein Grab auf demselben befand, umzäunt worden; diese Bezeichnung sei später auch für jedes derartige Ackerland gebraucht. Zuckermandel, in Frankels Monatsschrift 1874, S. 33ff. nimmt פרס = Hälfte, von פרס = teilen, spalten, vgl. כדי אכילת פרס), und בית = Fläche, in welcher Bedeutung בית bei Massbestimmungen öfter vorkommt (vgl. בית כור ,כית סאה). בית הפרס wäre demnach ein Flächenraum, der die „Hälfte“ des biblischen צמד (I Sam. 14, 14) ist, also eine Fläche von 100 Ellen im Quadrat, צמד ein Rechteck, dessen eine Seite 200, dessen andre 100 Ellen lang ist. Nach Löw bei Krauss, griech. u. lat. Lehnwörter, S. 492 ist פרס = φόϱος, forum, der äussere Vorhof eines Grabmals.] Da die Unreinheit eines solchen Feldes im Umfange von 100 Ellen im Quadrat nur eine rabbinische Anordnung ist, so glaubt man auch den genannten Personen, wenn sie erklären, dass sich diese Fläche nur bis zu einer bestimmten Linie erstreckt habe; was dann ausserhalb dieser Grenzlinie liegt, ist rein. +72) Vgl. Erub. Einleitung und V, 5. Die Bestimmung über die Sabbatgrenze ist nur rabbinisch. +73) D. h. ein Wegrecht auf dem Felde eines Andren. +74) D. h. das Recht, nach der Beerdigung den Zug der Leidtragenden „halten zu lassen.“ Nach dem Berichte des Talmud (B. batra 100b) pflegte man nach der Beisetzung noch eine Trauerfeier auf dem Friedhof zu veranstalten, indem man in kurzen Zwischenräumen Halt machte, sich niedersetzte und Trostesworte an die Trauernden richtete. Die Aufforderung an die Leidtragenden zur Fortsetzung resp. zur Unterbrechung des Zuges lautete: עמדו יקרים עמודו, „erhebt euch, ihr Teuren, erhebt euch“, שבו יקרים שבו, „setzt euch, ihr Teuren, setzt euch.“ Da es sich in den heiden letzten Fällen um gewisse Rechte und um Fragen des Besitzes handelt, so ist hier ein vollgiltiges Zeugnis erforderlich und niemand beglaubt, als Erwachsener das zu bezeugen, was er in seiner Kindheit gesehen, obgleich diese Dinge öffentlich bekannt waren und nicht leicht anzunehmen ist, dass der Zeuge etwas Unwahres bekundet. +1) אלו ist entweder Fragepronomen, Plural zu איזו (vgl. B. mezia II, 1), oder die in der Mischna übliche Nebenform zu אלה. Nach J. Derenbourg in Frankels Monatsschr. 1880, S. 232 ist die Form אלו sogar älter als אלה, wie זו älter scheint als זה; „der Vocal u verwischt sich in e, aber e erhebt sich nicht zu u. Bei den Hebräern hat wahrscheinlich die Volkssprache das alte אלו bewahrt, welches von der Schriftsprache in אלה verflüchtigt wurde. Nach der Sprachverderbnis im letzten Jahrhundert vor der gewöhnlichen Zeitrechnung hat die alte Form wieder die Oberhand gewonnen.“ +1a) D. h. weiblichen Personen, die im Alter von 12 bis 12½ Jahren stehen und die Zeichen der Pubertät hervorgebracht haben. +2) Von 50 Schekel, Deut. 22, 29. — Das Wort קנס wird gewöhnlich mit dem lateinischen census und dem griechischen ϰῆνσος zusammengestellt; s. Levy, Kohut, Krauss. Nach Nöldeke in Euting’s Nabat. Inschriften, S. 32, ist קנס semitischen Ursprungs. +3) D. h. wer eine der hier genannten Personen vergewaltigt, hat an ihren Vater diese Pön zu entrichten. Bei Jungfrauen, die zur Ehe geeignet sind, tritt selbstverständlich Geldstrafe ein. Die Mischna will nur sagen, dass dies auch der Fall ist bei Mädchen, mit denen eine Eheschliessung verboten ist oder bei denen zu vermuten ist, dass sie in frühester Kindheit vergewaltigt sind. +4) S. Jeb. IV, 13 und VII, Note 56. +5) S. Jeb. II, Note 37 und VIII, Note 27. +6) כותית = Kuthäerin oder Samaritanerin. Unter den Kuthäern versteht man die Völkerschaft, die sich in Samaria und Umgegend aus der Vermischung der Israeliten mit den aus Kutha und andren Städten dorthin verpflanzten, heidnischen Kolonisten gebildet hatte, s. II Kön. 17, 24 ff. Nach diesem biblischen Berichte sind die Samaritaner zunächst nur aus Furcht vor den verheerenden Löwen zum Judentum übergetreten (גרי אריות); sie gelten daher im übrigen als Heiden, und eine Verschwägerung mit ihnen ist ebenso wie mit den in der Mischna genannten Bastarden und Gibeoniten unzulässig, Deut. 7, 3. Trotzdem tritt bei ihrer Vergewaltigung die Geldstrafe ein. So Raschi. In der Mischna ist hier noch der Fall nachzutragen: wenn ein Hoherpriester eine Witwe vergewaltigt. Eine Ehe zwischen beiden wäre nach Lev. 21, 14 bei Geisselstrafe verboten. Nach Tos. (Ket. 29a s. v. ועל הכותית) vertritt unsre Mischna die Ansicht des R. Meir, dass die Samaritaner als „aufrichtige Proselyten“ (גרי אמת) gelten; es muss aber ausdrücklich gesagt werden, dass dennoch Strafe eintritt, weil sonst zu vermuten wäre, dass den Samaritanern kein Strafgeld zuerkannt wird, damit sie sich nicht mit den Israeliten vermischen (vgl. B. kamma 38b). Die Mischna bestimmt daher, dass der Israelit, der eine Samaritanerin vergewaltigt, Geldstrafe zu zahlen hat, damit er für sein Vergehen nicht straffrei ausgeht. +7) Für diese gilt die Präsumtion, dass sie noch Jungfrauen sind, denn wenn sie auch im Alter von weniger als 3 Jahren vergewaltigt wären, würden die Zeichen ihrer Jungfrauschaft sich wieder einstellen; vgl. auch Ket. I, 2. +8) Lev. 20, 17. +9) Lev. 20, 19. +10) Lev. 18, 18. +11) Mütterlicherseits, die nach der Verlobung geschieden oder Witwe wurde, Lev. 18, 16; oder auch der Frau seines Bruders väterlicherseits, die entweder nach der Verlobung geschieden und daher dem Levir zur Ehe verboten ist, oder nach der Verlobung Witwe wurde, während ihr Mann Kinder von einer andren Frau hinterliess. Wäre die Frau seines Bruders väterlicherseits Witwe geworden, ohne dass ihr Mann Kinder hinterlassen, so würde ihr Schwager an ihr die Leviratsehe vollziehen müssen und könnte somit von einer Geldstrafe keine Rede sein; wäre sie aber noch verheiratet, so wäre ihr Schwager der gerichtlichen Todesstrafe durch Erdrosselung schuldig (Lev. 20, 10 und Sanh. XI, 1) und deshalb von der Zahlung der Geldstrafe frei, s. M. 2, Ende. +12) Die nach der Verlobung geschieden oder Witwe wurde, sodass ihr Mann ihr noch nicht beigewohnt hat; Lev. 18, 14. +13) Lev. 18, 19. +14) Durch das dreimalige הבא teilt die Mischna die Fälle in 3 Gruppen: 1) solche, bei deren Eheschliessung der Mann ein (einfaches) Verbot übertritt, 2) solche, die dem Manne zur Ehe erlaubt sind, 3) solche, deren Eheschliessung bei Strafe der himmlischen Ausrottung verboten ist. +15) Lev. 20, 17—21 und 18, 29. +16) Diese würde sie von der Geldstrafe befreien (s. folgende Mischna), die Ausrottungsstrafe aber befreit sie hiervon nicht. Es darf jedoch keine Verwarnung durch Zeugen erfolgt sein, sonst müssten sie mit Geisselung bestraft werden (Mak. III, 1), diese aber, verbunden mit aufrichtiger Busse, würde sie von der Ausrottungsstrafe (Mak. III, 15) sowie von der Geldzahlung befreien. Das letztere wird Ket. 32b also abgeleitet: Es heisst Deut. 25, 2 כדי רשעתו, „nach Massgabe seiner Frevelthat“ [soll die Geisselstrafe erfolgen]; daraus folgt, dass er wegen einer Frevelthat bestraft wird, aber nicht wegen zweier. Da es unmittelbar darauf (V. 3) heisst ארבעים יכנו, „40 Hiebe soll man ihm geben“, so ist daraus zu schliessen, dass, wo Leibes- und Geldstrafe zugleich eintreten würden, nur die Leibesstrafe vollzogen wird. Vgl. Mak. I, Note 28. +17) Bei diesen wird vermutet, dass man ihnen beigewohnt hat, solange sie noch unter Heiden lebten resp. unter fremder Gewalt waren. Wenngleich für die Gefangene diese Präsumtion nur von den Rabbinen aufgestellt wurde (s. Ket. II, Note 33), so haben die Rabbinen sie dennoch in jeder Beziehung einer Frau gleichgestellt, die bestimmt vergewaltigt worden ist, weil sie befürchteten, die Gefangene könnte sonst als dem Priester zur Ehe erlaubt gelten. +18) Sie gilt als unberührt; bei ihrer Vergewaltigung tritt daher Geldstrafe ein. +19) Obgleich sie also dem Priester zur Ehe verboten war, kann derjenige, der sie vergewaltigt, sich nicht darauf berufen, um sich von der Geldstrafe zu befreien. Die Halacha entscheidet aber nicht im Sinne des R. Jehuda. +20) Wenn diese nach der Verlobung geschieden wurde und ein Fremder sie vergewaltigt, so hätte nach der Ansicht des R. Akiba (M. 3) nicht ihr Vater, sondern sie selbst das Strafgeld zu beanspruchen, desgleichen wenn sie erst nach erlangter Reife vor Gericht kam. In diesen beiden Fällen ist nun der Vater, der seine Tochter vergewaltigt, von der Zahlung der Geldstrafe frei. In jedem andren Falle würde das Strafgeld ohnedies dem Vater selbst gehören, vgl. M. 8. +21) Die Unzucht mit diesen 6 Personen ist mit Todesstrafe durch Verbrennung bedroht, Lev. 20, 14 und Sanh. IX, 1. — Hier wäre noch nachzutragen: wenn jemand der Frau seines Vaters oder seiner Schwiegertochter beiwohnt, denn auch dieses Verbrechen wird mit gerichtlicher Todesstrafe (Steinigung) geahndet, Lev. 20, 11. 12 und Sanh. VII, Note 23. Die Mischna hat jedoch nicht alle Fälle, aufgezählt, vgl. Note 6. +22) Daraus folgt: wenn aber ein Unfall geschieht, d. h. die schwangere Frau oder einer der streitenden Männer getötet wird, so ist keine Geldstrafe zu zahlen; oder allgemein: wenn jemand absichtlich oder unabsichtlich ein Verbrechen begeht, dessen vorsätzliche Verübung mit gerichtlicher Todesstrafe geahndet wird, so fällt die Geldstrafe fort. +23) Wäre aber die Eheschliessung unter dem Trauhimmel bereits vollzogen, so würde, wenn auch ihr Gatte ihr noch nicht beigewohnt, Geldstrafe nicht eintreten. +24) Oder Witwe. Wäre sie noch verlobt, so würde der Mann, der sie vergewaltigt, der Todesstrafe durch Steinigung verfallen und deshalb von Geldstrafe frei sein. +25) Denn Deut. 22, 28 heisst es, dass nur derjenige Geldstrafe zu zahlen hat, der ein Mädchen vergewaltigt, das „noch nicht verlobt war;“ wenn sie aber einmal verlobt war, so fällt die Geldstrafe fort. +26) Nach R. Akiba wollen die beiden Verse Deut. 22, 28 u. 29 besagen, dass nur bei einem Mädchen, das „nicht verlobt ist,“ das Strafgeld für die Vergewaltigung dem Vater gehört, war es aber einmal verlobt, so hat es selbst das Strafgeld zu beanspruchen. In diesem Sinne entscheidet auch die Halacha. Auch die beiden in M. 1 genannten Sätze, wonach für die Vergewaltigung der Frau des Bruders und der Frau des Bruders des Vaters (Note 11 und 12) Strafgeld zu zahlen war, entsprachen der Ansicht des R. Akiba. +27) Das Schmerzensgeld aber, das Strafgeld für die Beschämung sowie das für die Verletzung gehört dem Vater, Maim. Hil. Naara betula II, 16. Nach R. Ascher jedoch (zu Ket. 38a) gehört alles der Tochter. +28) Infolge der Verletzung. Ueber die Höhe dieser Strafen s. M. 7. +29) Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich je nach dem Alter und der Körperbeschaffenheit des Mädchens sowie des Notzüchtigers. Man bestimmt diese Summe, indem man den Vater fragt, wieviel er zahlen würde, um seine Tochter von den Schmerzen zu befreien, die dieser Mann ihr verursacht. +30) Die Vergewaltigte empfindet Schmerzen infolge der Notzucht, die Verführte aber, die sich freiwillig dem Manne ergiebt, nicht; die Thora gebraucht aber den Ausdruck ענה, schwächen, quälen nur bei der Notzucht, Deut. 22, 29, nicht bei der Verführung, Ex. 22, 15. +31) Selbst wenn die Verführte durch den Coitus Schmerzen empfunden haben sollte. +32) Dem Vater, obwohl er die Tochter nachher heiraten muss. +33) D. h. wenn er sie nicht heiraten will. Heiratet er sie aber, so muss er wohl die Strafe für die Beschämung sowie das Schmerzensgeld sofort zahlen, von der Zahlung des Strafgeldes (קנס) ist er jedoch frei, denn es heisst Ex. 22, 16: „[nur] wenn ihr Vater sich weigert, sie ihm zu geben, muss er Geld zahlen.“ Dagegen heisst es bei dem Notzüchtiger Deut. 22, 29: „er soll dem Vater des Mädchens 50 Silberstücke geben, und ihm soll sie zur Frau werden;“ also ist hier das Strafgeld unter allen Umständen zu zahlen. +34) עציץ = art Napf, Gefäss, Geschirr; nach Fleischer [in Levy’s Wörterbuch] ist עציץ nur eine härtere Form für אציץ, welches sich nach Angabe des Aruch in Meg. 16a und B. kamma 144a findet, während unsre Ausgaben auch hier עציץ haben. שותה בעציצו ist eine sprichwörtliche Redensart im Sinne von „zufrieden sein müssen mit dem, was man erworben.“ Der Notzüchtiger muss auch gegen seinen Willen die Vergewaltigte zur Frau nehmen und sie behalten (Deut. 22, 29) selbst auf die Gefahr hin, dass sie mit körperlichen Makeln behaftet ist; vgl. die folg. Mischna. Dukes, Litteraturbl. des Orient 1848, S. 137, Anm. 5 vergleicht mit jener Phrase die spanische Redensart: „beber por calabeza“ = aus dem Kürbisse trinken, welche zur Bezeichnung für übereilte Heiraten gebraucht wird. „Das tertium comparationis ist: wer aus einem Kürbis trinkt, sieht nicht, was er trinkt und läuft Gefahr, manches Unreine zu verschlucken. So auch, wer eine Frau übereilt heiratet, ohne sich mit ihrem Character und ihrer Abstammung bekannt gemacht zu haben, läuft Gefahr, manches Schlimme in den Kauf zu bekommen, das er hernach zu bereuen hat.“ +35) חגר ist die hebräische Form für das aramäische חגירא, art = bibl.-hebr. פסח; vgl. Targ. Onk. zu Lev. 21, 18. +36) סומא von סמי und סמא, blind sein. Das Wort ist eigentlich Safel von עמי = עמם, dunkel sein, mit Abwerfung des ע (Levy, Wörterb.). +37) Die Mischna ed. princ. und ed. Lowe liest דבר זמה; Ms. Or. 567: דבר זנות. +38) Sie hat nach der Eheschliessung Unzucht getrieben. Durch Unzucht vor der Eheschliessung würde sie ihm zur Ehe nicht verboten werden, da sie damals noch nicht seine Frau war. +39) Ms. Or. 567 liest בקהל. +40) D. h. die Ehe mit einem legitimen Israeliten einzugehen, sie war z. B. ein Bastard, Deut. 23, 3. +41) Im allgemeinen gilt zwar der Grundsatz עשה דוחה לא תעשה, „das Gebot verdrängt das Verbot,“ d. h. wenn ein Gebot und ein Verbot zusammentreffen und die Erfüllung des Gebotes ohne die Uebertretung des Verbotes unmöglich ist, so muss das Verbot zurücktreten und das Gebot ausgeführt werden. Bei Anwendung dieser Regel dürfte demnach der Mann die Frau behalten. In unsrem Falle jedoch kann der Grundsatz nicht angewendet werden, weil die Ausführung des Gebotes, dass er sie zur Frau nehmen solle, von der Einwilligung der Frau abhängt; man veranlasst sie daher auf die Ehe zu verzichten, sodass das Gebot entfällt und nur das Verbot in Kraft tritt. Nach R. Nissim hat ein Gebot, dessen Ausübung nur von dem Belieben eines Andren abhängig ist, nicht die Kraft, ein Verbot zu verdrängen. +42) So ist die richtige Lesart, wie aus dem Talmud (Ket. 40 a) hervorgeht und sie auch die ed. princ. hat. Die Mischna ed. Lowe liest hier: … יתומה שנתאנסה או שנתפתתה ר׳ אליעזר אומר. +43) Da sie sich ihm freiwillig ergab, ist anzunehmen, dass sie auf das Strafgeld verzichtet hat, und da ohnedies das Strafgeld ihr zufallen würde (M. 3), so kann sie verzichten. Das Gleiche gilt aber bei jeder Jungfrau, die nach der Verlobung geschieden wurde und deshalb das Strafgeld selbst zu beanspruchen hat. +44) Die Schande, die ein Mann aus den niederen Volksschichten einem zufügt, ist grösser als die, welche ein Vornehmer einem anthut. +45) Die Beschämung einer vornehmen Jungfrau ist grösser als die einer niedrig stehenden und daher schwerer zu büssen. +46) B. kamma VIII, 1 steht in gleichem Zusammenhange an dieser Stelle ושמין. +47) Vor der Vergewaltigung. +48) Wenn z. B. ein Herr seinem Sklaven eine Sklavin zur Frau geben will, so schätzt man ab, wieviel er für eine Jungfrau zahlen würde und wieviel für eine solche, der man schon beigewohnt hat; die Differenz ist dann als Entschädigung für die Verringerung des Wertes zu zahlen. +49) Nämlich 50 Silberschekel, Deut. 22, 29. Dass aber mit diesen 50 Schekel nicht etwa Alles hezahlt ist, wird im Talmud (Ket. 40b) also bewiesen: Es heisst (ibid.): „der Mann, der ihr beigewohnt hat, soll dem Vater des Mädchens 50 Silberstücke geben;“ das will sagen, für den Genuss der Beiwohnung allein hat er diese Summe zu zahlen, er hat aber ausserdem noch Strafe für die Beschämung und die Verletzung zu zahlen. +50) Solange der Vater befugt ist, seine Tochter als Sklavin zu verkaufen, d. i. solange sie noch nicht 12 Jahre alt ist. +51) Der Verführer oder der Notzüchtiger braucht dem Vater kein Strafgeld zu zahlen. +52) Wenn das Mädchen 12 Jahre und einen Tag alt ist. +53) Im Alter von 3 bis 12 Jahren und einem Tage. +54) Dies ist nach dem Talmud (Ket. 40b) nur die Ansicht des R. Meir. Nach den Weisen aber findet auch bei der Minderjährigen von 3 Jahren an Geldstrafe statt, weil das Wort נערה, das bis auf eine Stelle Deut. 22, 19, die vom Verleumder handelt, „nicht voll“, d. h. defect (נער) geschrieben ist, jedes Mädchen begreift, das „noch nicht die volle geschlechtliche Reife“ erlangt hat. In diesem Sinne entscheidet auch die Halacha. +55) S. Note 1a. +56) In Ned. 76a wird dies durch folgeuden Schluss (ק״ו) abgeleitet: wenn schon das Mädchen, das der Vater zur Sklavin verkauft hat, mit dem Eintritt der Pubertät, d. i. mit 12 Jahren von selbst frei wird, so darf das Mädchen, das der Vater bis dahin nicht verkauft hat, von 12 Jahren an gewiss nicht mehr verkauft werden. +57) S. Jeb. VI, Note 20. +58) Ersatz für Beschämung und Wertverringerung hätte sie demnach wohl zu beanspruchen, wenn sie vergewaltigt ist. Ist sie verführt, so fallen auch diese Strafen fort, da vermutet wird, dass sie freiwillig auf Entschädigung verzichtet hat, vgl. Note 43. (R. Is. Alfasi). +59) Obwohl er durch die Aussage, dass sie sich ihm freiwillig ergeben habe, den guten Ruf ihrer Familie schädigt und seine Beglaubigung wie eine Bestätigung des üblen Leumundes erscheint, ist er dennoch glaubwürdig und ersatzpflichtig. Hätte er erklärt, er habe sie vergewaltigt, so wäre er gewiss beglaubt, da er durch diese Aussage die Ehre der Familie nicht so sehr angreift. +60) Nach dem Grundsatze: מודה בקנס פטור, wer freiwillig eingesteht, dass er Geldstrafe schuldig sei, ist von der Zahlung derselben befreit. Der Talmud (B. kamma 75a) leitet diesen Grundsatz aus Ex. 22, 8 ab, wonach einer dem andren nur dann das Doppelte zu zahlen hat, wenn „die Richter ihn verurteilen,“ also nicht infolge freiwilligen Geständnisses. +61) In Ms. Or. 567, der ed. princ. und ed. Lowe fehlen die eingeklammerten Worte. Vielleicht soll dann angedeutet sein, dass, wenn Zeugen nachher erklärten, er habe das Tier geschlachtet und verkauft, er selbst aber dies nicht freiwillig eingesteht, der Dieb dennoch vom Ersatz des Vier- und Fünffachen frei ist; vgl. B. kamma VII, Note 18. (S. Straschun). +62) Ex. 22, 3. +63) Ex. 21, 37. +64) Ich bin also verpflichtet, ein Sühnegeld zu zahlen, Ex. 21, 28—30. +65) Und mein Ochse ist ein stössiger, sodass ich (nach Ex. 21, 36) zu zahlen verpflichtet bin. +66) Denn das Sühnegeld, das er zu zahlen hat, gilt nicht als Strafgeld (קנס), sondern als Ersatz (כופרא ממונא). +67) Und ich bin (nach Ex. 21, 32) verpflichtet, 30 Schekel zu zahlen. +68) Denn die Summe, die er zu erlegen hätte, gilt nicht als Ersatz, sondern als Strafgeld, da sie von dem eigentlichen Werte des Sklaven unabhängig ist. +69) Durch diese Formel, die in der Mischna gewöhnlich noch andre, nicht genannte Fälle unter die Regel rubriciert, sollen hier noch folgende zwei Fälle in der Regel einbegriffen sein: 1) Der Verleumder, der nach Deut. 22, 19 eine Strafe von 100 Schekel zu zahlen hat, ist von der Zahlung frei, sobald er sich selbst der Verleumdung bezichtigt, da diese Summe nicht als Ersatz, sondern als Strafgeld betrachtet wird, welches von der Person der Verleumdeten ganz unabhängig ist. 2) Der Herr, der seinem Sklaven ein Auge oder einen Zahn ausschlägt und ihn dafür nach Ex. 21, 26. 27 freilassen muss, ist dieser Pflicht enthoben, sobald er sich selbst jenes Vergehens bezichtigt. Denn da die Freilassung eine Entschädigung ist, die in der Regel den Wert des zugefügten Schadens übersteigt, so ist sie nicht als „Ersatz“ für das verstümmelte Glied, sondern als „Strafe“ (קנס) zu betrachten (Tos.). +70) Nach dem Talmud (Ket. 41b) ist zuweilen auch derjenige frei, der weniger bezahlen muss, als der Schaden beträgt. Wenn z. B. ein zahmer Ochse (תם) den Ochsen eines Andren tötet, so ist der Eigentümer des ersteren von der Zahlung des halben Schadens frei (Ex. 21, 35), sobald er selbst seine Schuld eingesteht; denn diese Summe, die er zu zahlen hätte, gilt nicht als „Ersatz“, sondern als „Strafe“ (קנס) dafür, dass er seinen Ochsen nicht genügend überwacht. +1) Ket. III, Note 1a. +2) Aus Ket. III, 4 war bereits zu schliessen, dass diese Strafgelder nicht bloss bei der Vergewaltigten, sondern auch bei der Verführten dem Vater gehören; denn es konnte dort nicht gemeint sein, dass der Verführer diese Gelder an das Mädchen zu zahlen habe, da dieses ja vermutlich darauf verzichten würde, nachdem es sich ihm freiwillig ergeben. Der erste Satz unsrer Mischna ist nur in Hinsicht auf die nun folgenden Fälle wiederholt und will sagen, dass auch bei der Verführten, die nicht nach dem Tode ihres Vaters vor Gericht gestanden, das Geld ihr selbst zukommt und ein Verzicht ihrerseits im Moment der Beiwohnung wirkungslos ist, da diese noch zu Lebzeiten ihres Vaters geschah. +3) Der Ausdruck תפוסה ist mit Rücksicht auf ותפשה Deut. 22, 28 gewählt. +4) Und der Verführer wurde zur Zahlung dieses Geldes verurteilt. +5) Nachdem sie im Alter zwischen 12 und 12½ Jahren vor Gericht gestanden und dieses das Urteil gesprochen hatte. +6) Da ihr Vater es zu beanspruchen hatte und sein Recht auf seine Söhne vererbt. +7) הספיק von ספק = שפק (I. Kön. 20, 10), hinreichen, genügen; hier = genügend Zeit haben. +8) Denn der Vater kann wohl sein Geld, aber nicht das Recht, das er an seiner Tochter hat, auf seine Kinder vererben. In Ket. 43a wird dies also begründet: Es heisst Lev. 25, 46: „Ihr sollt sie (die Sklaven) euren Kindern nach euch vererben,“ die Sklaven dürft ihr wohl auf eure Söhne vererben, aber nicht eure Töchter resp. das Anrecht, das ihr an diesen habt. Ueberdies hätte vielleicht der Verführer, wenn es noch bei Lebzeiten des Vaters zum Prozess gekommen wäre, sein Vergehen freiwillig eingestanden und wäre dadurch von der Zahlung des Strafgeldes befreit (s. Ket. III, Note 60); es kann deshalb die Summe, die er zu erlegen hätte, nicht als ein dem Vater „geschuldetes Geld“ (ממונא) betrachtet werden, das dieser auf seine Kinder vererben könnte. Das Geld für die Beschämung sowie für die Wertverminderung, das, weil von der Schätzung des Gerichtes abhängig, eigentlich nicht als „Strafgeld“ (קנסא) betrachtet und deshalb wohl vererbt werden könnte, ist dennoch an die Tochter zu zahlen, weil es auch in andrer Beziehung dem Strafgelde gleich geachtet wird; Ket. 42b. Nach R. Nissim gehört es in der That den Brüdern. +9) In der Mischna ed. princ., der ed. Lowe sowie Ms. Or. 567 fehlen die eingeklammerten Worte, desgleichen in der Mischna des R. J. Alfasi. Sie sind offenbar aus dem zweiten Teile der Mischna hierher gekommen. +10) S. Jeb. VI, Note 20. +11) Obwohl sie noch bei Lebzeiten des Vaters vor Gericht gestanden hat; denn aus dem Worte ונתן Deut. 22, 29 wird geschlossen, dass die Thora dem Vater das Geld erst dann zuerkannt hat, nachdem es ihm gegeben ist. Solange dieses nicht geschehen ist, hat er, auch wenn das Urteil bereits gefällt war, es noch nicht als sein Eigentum zu betrachten und kann es daher auch nicht vererben. Die Halacha entscheidet jedoch nicht im Sinne des R. Simon. +12) Den sie bei Lebzeiten ihres Vaters verdient hat. +13) Dies kann sich nur auf den Ertrag ihrer Händearbeit beziehen, denn den Fund hat sie sofort in Händen und von niemand zu erheben. +13a) Ed. princ. und ed. Lowe lesen ומת. +14) Die Zusammenstellung ihres Verdienstes mit ihrem Funde will nur Folgendes besagen: So wie nur das, was sie bei Lebzeiten ihres Vaters findet, diesem gehört als Entschädigung für die Kosten ihres Unterhalts (s. M. 4), das aber, was sie später findet, ihr verbleibt und nicht etwa den Brüdern zufällt, weil diese die Schwester ohnedies zu unterhalten verpflichtet sind (s. M. 11), ebenso gehört nur das, was sie bei Lebzeiten des Vaters verdient, diesem und fällt daher seinen Söhnen als Erbe zu, selbst wenn sie den Verdienst noch nicht eingezogen hatte; was sie jedoch nach dem Tode ihres Vaters verdient, gehört ihr selbst und kann vom Vater den Söhnen nicht vermacht werden, s. Note 8. +15) Die noch nicht 12½ Jahr alt war. +16) Die Mischna mochte nicht annehmen, dass sie zweimal Witwe wurde, weil eine solche eine dritte Ehe nicht mehr eingehen soll, da man vermutet, dass sie auch ihren dritten Mann durch Tod verlieren werde (Rabbi, Jeb. 64b). Aus dem gleichen Grunde nimmt die Mischna nicht an, dass sie zweimal geschieden wurde, da sie auch dann eine neue Ehe nicht mehr eingehen soll. S. Eb. haëser 9, 1 Anm. +17) Die sie von beiden Verlobungen her zu beanspruchen hat. Die Mischna handelt hier entweder von dem Falle, dass der Verlobten eine Ketuba ausgestellt war (R. Nissim) oder sie vertritt die Ansicht, dass eine Verlobte die Auszahlung der Ketuba auch dann zu fordern hat, wenn diese ihr nicht ausdrücklich verschrieben ist; vgl. Jeb. XV, Note 53 (wo übrigens am Schlusse Cap. 55, § 6 zu lesen ist). +18) Weil sie als Minderjährige noch unter väterlicher Gewalt steht. +19) Auch die Ketuba, die sie von dem ersten Manne zu beanspruchen hat. +20) Da sie von dem Moment der vollzogenen Eheschliessung an nicht mehr unter väterlicher Gewalt steht. Entscheidend aber ist die Zeit, da die Ketuba erhoben wird, nicht da sie ge- schrieben ist. +21) Weil diese vor der ersten Eheschliessung geschrieben wurde, als sie noch unter väterlicher Gewalt stand; massgebend aber ist der Moment, in dem die Ketuba ausgestellt wurde. Die Halacha entscheidet jedoch nicht im Sinne des R. Jehuda. +22) Die Worte אמרו לו fehlen in der Miscbna ed. princ.; die Worte משהשיאה וכו׳ können auch noch von R. Jehuda gesprochen sein. +23) Das eingeklammerte אם findet sich im Ms. Or. 567 sowie in den Talmudausgaben. +24) Die Mischna handelt nicht von dem einfachern Falle, dass eine Proselytin Unzucht getrieben hat, weil angedeutet werden soll, dass dieses Gesetz auch gilt, wenn das Mädchen in einem Alter von noch nicht 3 Jahren übergetreten ist, wo es nur mit der Mutter (oder dem Vater) gemeinsam Jüdin werden kann, da eine freie Willenserklärung zu dieser Zeit ausgeschlossen ist. S. Ket. I, Note 17. +25) Während sie mit einem andren Manne verlobt ist. +26) Selbst wenn sie in einem Alter von noch nicht 3 Jahren Jüdin wurde und anzunehmen ist, dass sie Jungfrau war, als sie Unzucht trieb, da, wenn sie vor jenem Alter vergewaltigt worden wäre, die Zeichen ihrer Jungfrauschatt sich von selbst wieder einstellen würden; Nid. V, 4. Sie wird nicht gesteinigt, weil das Wort בישראל Deut. 22, 21 andeuten will, dass dies nur bei einer geborenen Jüdin der Fall ist. Sie wird vielmehr wie jede Ehebrecherin mit Erdrosselung bestraft, Lev. 20, 10 und Sanh. XI, 1. +27) Wie es bei einer geborenen Jüdin zu geschehen hatte (Deut. 22, 21), um gleichsam den Eltern zuzurufen: „Sehet, solche Kinder habt ihr grossgezogen!“ (Ket. 45a). +28) Wenn ihr Mann sie beschuldigt, die Zeichen der Jungfrauschaft bei ihr nicht vorgefunden zu haben und sich dies als Verleumdung erweist, so braucht er ihrem Vater nicht die 100 Silberstücke (Sela = Schekel) zu zahlen, da auch das Gesetz Deut. 22, 13—19 nur von einer geborenen Jüdin handelt. +29) הורה ist substantivisch gebrauchter Infinitiv im passiven Kal von הרה, „empfangen werden, schwanger sein“; vgl. הרו Jes. 59, 13. S. Barth, Nominalbildung § 51a. +30) D. h. durch den Uebertritt zum Judentum geweiht. +31) Das scheinbar überflüssige Wort ומתה Deut. 22, 21 will auch den Fall einschliessen, dass die Verurteilte von einer Mutter geboren ist, die erst während der Schwangerschaft Jüdin wurde. +32) Denn ומתה will andeuten, dass nur die Strafe die gleiche sein soll wie bei einer geborenen Jüdin. +33) Die als Jüdin Geborene. +34) Wenn der Vater kein Haus besass. +35) Die Vollziehung der Todesstrafe ist aber nicht durch die Existenz des Vaters oder des Vaterhauses bedingt. +36) Solange sie noch nicht 12½ Jahre alt ist. +37) Das der Mann zahlt, um sie sich dadurch zur Frau zu erwerben. Im Talmud (Ket. 46a) wird dies aus den scheinbar überflüssigen Worten אין כסף Ex. 21, 11 abgeleitet. Es heisst hier, dass die als Sklavin Verkaufte „umsonst, ohne Geld“ entlassen wird. Das will sagen: nur wenn sie aus der Gewalt des Herrn entlassen wird, so hat dieser kein Geld zu beanspruchen, wenn sie aber aus der Gewalt eines Andren, z. B. des Vaters durch Eingehung einer Ehe scheidet, so hat dieser wohl Geld zu beanspruchen. +38) Er hat das Recht, den Schein, durch den die Eheschliessung erfolgt, in Empfang zu nehmen und nach Belieben zu verwenden. +39) Er hat das Recht, seine Tochter einem beliebigen Manne zur Beiwohnung zu übergeben, um dadurch die Eheschliessung zu vollziehen. Dies gilt jedoch nur für ein Mädchen unter 3 Jahren. Dass die beiden letztgenannten Rechte dem Vater ebenso zustehen, wie das erstgenannte, folgt aus והיתה לאיש אחר, „sie wird eines Andren Frau“, Deut. 24, 2, wo zwischen den verschiedenen Arten der Eheschliessung kein Unterschied gemacht ist. Die Ableitung dieser 3 Formen der Eheschliessung aus der Schrift s. zu Kid. I, 1. +40) Damit Feindschaft zwischen dem Vater und seiner Tochter verhütet werde und er sich nicht weigere, sie zu ernähren. +41) Da der Vater das Recht hat, seine minderjährige Tochter zu verkaufen, so hat er gewiss das Recht auf ihren Erwerb. Dass er dies Recht aber auch hat, wenn sie zwischen 12 und 12½ Jahren ist (נערת), wird aus den Worten בתו לאמה Ex. 21, 7 abgeleitet, welche besagen wollen: wie die Händearbeit einer Magd ihrem Herrn gehört, ebenso gehört auch die Händearbeit einer Tochter ihrem Vater. +42) Aus den Worten בנעריה בית אביה Num. 30, 17 folgt, dass sie hinsichtlich ihrer Gelübde „in der Gewalt ihres Vaters steht, solange sie noch ein Mädchen (נערה) ist“, und nach Vers 6 (ibid.) hat er das Recht ihre Gelübde aufzulösen. +43) Wenn sie unter 12½ Jahren sich verlobte und dann geschieden wurde. In Deut. 24, 2 ist … והיתהויצאה, d. h. die Scheidung von dem einen und die Eheschliessung mit einem andren Manne zusammengestellt, um zu lehren, dass dem Vater das Recht auf den Scheidebrief ebenso zusteht, wie das auf das Traugeld. +44) Das ihr von Verwandten ihrer Mutter, z. B. ihrem Grossvater zufällt. Bei dem Vater ist nicht zu befürchten, dass er sich der Pflicht der Auslösung seiner Tochter entziehen wird, s. Note 46. +45) Er beerbt sie erst nach ihrem Tode. +46) Damit er bereit ist sie loszukaufen, wenn sie gefangen wird. +47) Ex. 21,10. In der Mischna sind noch die beiden andren, in diesem Verse genannten Pflichten zu ergänzen. +48) Wenn sie gefangen wird. +49) Als Entgelt für diese Verpflichtung hat er das Recht ihrer Beerbung. +50) Bei der Trauerfeier, die er für seine Frau veranstaltet. +51) Sobald dies in seiner Familie Sitte ist, wenngleich seine Frau einem niedrigeren Stande angehört, in dem dieses nicht Brauch ist. Denn für die Pflichten des Mannes gegenüber seiner Frau gilt der Grundsatz: עולה עמו ואינה יורדת עמו, „sie steigt mit ihm, aber sie fällt nicht mit ihm“ (Ket. 48a), d. h. wenn er einem höhern, sie aber einem niedern Stande angehört, so hat er sie seinem höhern Stande gemäss zu behaudeln; wenn er jedoch einem niedern, sie aber einem höhern Stande angehört, so darf er sie nicht seinem niedern Stande gemäss behandeln, sondern ist verpflichtet, ihr eine Behandlung zu gewähren, wie sie ihrem frühern Stande entspricht. So entscheidet die Halacha. Nach den Weisen unsrer Mischna, die diese Bedingung nicht machen, gilt jener Grundsatz nur für die Behandlung beim Leben der Frau, aber nicht mehr nach ihrem Tode. +52) Hinsichtlich aller in der vorigen Mischna aufgezählten Rechte. Ist sie die Tochter eines Nichtpriesters und mit einem Priester verlobt, so darf sie noch keine Hebe geniessen, da sie in der Gewalt des Vaters steht; s. Ket. V, 3. +53) So liest die Mischna ed. princ., ed. Lowe und Ms. Or. 567 anstatt לנשואין. +54) Um sie dem Gatten zuzuführen. +55) Nach dem Grundsatze: שלוחו של אדם כסותו, „der Bevollmächtigte steht dem Vollmachtgeber gleich“, d. h. die Handlungen des Bevollmächtigten sind rechtlich ebenso wirksam, als wären sie von dem Vollmachtgeber selbst vollzogen. +56) Die den Auftrag hatten, sie dem Gatten zuzuführen. +57) Sie trafen die Boten des Gatten, wenn auch nicht diesen selbst. +58) Oder seinen Sohn. +59) Solange er lebt. Nach seinem Tode aber haben die Töchter ihren Unterhalt aus seinem Nachlass zu beanspruchen (s. M. 11), und die Söhne erben zu gleichen Teilen nach Abfindung der Mutter. Die Halacha jedoch entscheidet auf Grund der Verordnungen zu Uscha und der Aussprüche der Weisen (Ket. 50a) folgendermassen: Bis zum Alter von 6 Jahren müssen die Kinder vom Vater ohne weiteres ernährt werden, selbst wenn ihnen von andrer Seite, z. B. den Verwandten mütterlicherseits Vermögen zufällt. Von da ab kann man den Vater, wenn er nicht notorisch vermögend ist, nicht zwingen, die Kinder zu ernähren, aber man sucht ihn durch gütliches Zureden oder strenge Verweise zur Erfüllung seiner Vaterpflicht zu bewegen. Sobald die Kinder erwachsen sind, hört für den Vater, auch wenn er reich ist, diese Pflicht auf, sofern sie imstande sind sich selbst zu ernähren. S. Maim. Hil. Ischut XII, 14. 15; Eb. haëser 71, 1. +60) Diese Formel, die in der Regel bei der Erklärung oder Ausdeutung eines Schriftverses angewendet wird (vgl. Schek. VI, 6), bezieht sich hier auf einen nichtbiblischen Text, den Wortlaut der Ketuba, vgl. Tos. Ket. IV, 9. +60a) Eine Bezeichnung für die Hochschule, s. Eduj. II, Note 35. +61) S. M. 10. +62) S. M. 11. Man sollte eigentlich neben הבנות die weibliche Form des Verbs erwarten; indess ist diese Femininform des Plurals in der Mischna nicht gebräuchlich. Die Stelle in Ned. IX, 10: בנות ישראל אל ר׳ ישמעאל בכינח beweist nichts dagegen, da diese nur eine Anlehnung an II. Sam. 1, 24 ist. +63) תנאי = art, Vertrag, Verabredung, Bedingung, Abkommen, Institution; s. Barth, etymol. Studien S. 67. Vgl. auch Seb. IV, 6. +63a) Ed. Lowe liest דאיתיין. +64) Und alle seine Güter haften; vgl. die Einleitung, S. 92. +65) Die der Mann, wenn sie gefangen worden ist, nicht zur Frau behalten darf, weil vermutet wird, dass sie in der Gefangenschaft vergewaltigt ist; s. Ket. II, Note 51. +66) Im erstem Falle muss er sie wieder zur Frau nehmen und ihr, wenn er sich von ihr scheidet, die Ketuba auszahlen. Im letztern Falle muss er sie in ihre Heimat zurückbringen, sich von ihr scheiden und ihr die Ketuba auszahlen. +66a) Die Mischna ed. Lowe liest: art. +67) Er muss sie vielmehr loskaufen und wieder zur Frau nehmen, später darf er sich dann von ihr scheiden. +68) Die Pflicht, sie heilen zu lassen, gehört zu den Unterhaltspflichten (מזונות), die ihm obliegen, wofür ihm das Recht auf ihren Erwerb zusteht; er kann deshalb darauf verzichten, um jener Pflicht enthoben zu sein. Die Pflicht, sie loszukaufen, obliegt ihm aber, weil er das Recht der Nutzniessung an ihrem Vermögen hat (Note 46). Für diese Leistung der Frau hatte er bis zu dem Momente der Gefangennahme keine Gegenleistung aufzuweisen; er darf sich deshalb jener Pflicht nicht entziehen. +69) Ed. Lowe liest: דיחויין לי מיניך. +69a) Falls Du vor mir stirbst und ich Dich beerbe. +70) Die sie bekommen werden, wenn ich eine zweite Frau heirate. +71) Es heiratet z. B. jemand eine Frau, der er eine Ketuba von 800 Denar verschreibt und bekommt von ihr 2 Söhne. Diese Frau stirbt, und er heiratet eine zweite Frau, der er nur die üblichen 200 Denar verschreibt, und bekommt von ihr gleichfalls 2 Söhne. Auch diese Frau stirbt, und er hinterlässt bei seinem Tode ein Vermögen von 4000 Denar. Würden nun die 4 Söhne zu gleichen Teilen erben (abgesehen davon, dass hier der Erstgeborene ⅕ mehr zu beanspruchen hat, Deut. 21, 17), so kämen auf jeden von ihnen 1000 Denar. Die Mischna lehrt nun, dass zunächst die Söhne der ersten Frau die Ketuba von 800 und die der zweiten die Ketuba von 200 Denar erben. Das übrige Vermögen im Betrage von 3000 Denar erben dann alle 4 Söhne zu gleichen Teilen, sodass im Ganzen jeder Sohn der zweiten Frau 850, jeder Sohn der ersten Frau aber 1150 Denar erhält. In dieser Weise jedoch findet die Verteilung des Nachlasses nur dann statt, wenn, wie in dem genannten Beispiele, der Nachlass mindestens einen Denar mehr beträgt als die Summe der beiden Ketubot, weil dann an diesem Denar das Thoragesetz, welches bei der Erbschaft die Kinder in gleicher Weise berücksichtigt, erfüllt werden kann. Andrenfalls aber erben die Kinder zu gleichen Teilen, weil sonst das Thoragesetz illusorisch gemacht würde. Vgl. Ket. X, 2. +71a) Diese Anordnung, dass die Söhne die Ketuba ihrer Mutter ausser ihrem Pflichtteil erben, ist deshalb getroffen, damit die Väter ihre Töchter nicht zurücksetzen, sondern ihnen ebensoviel verschreiben, wie ihren Söhnen (Ket. 52b). +72) Das נוקבן ist überflüssig, da בנן schon „Töchter“ bedeutet; es ist nur wegen des Parallelismus mit בנין דכרין der vorigen Mischna hinzugefügt. +73) Nach meinem Tode. Denn bei seinen Lebzeiten haben die Kinder eigentlich keinen Anspruch auf Alimentierung, s. M. 6. Ed. Lowe liest hier (nach Verbesserung des Textes): איגון יהוין יתבן בביתי בנן נוקבן דיהוין ליך מני. +74) Sowie mit allem, was zum Unterhalt notwendig ist, versehen. +75) יתנסבן ist Ithpeel von נסב = art = נשא nehmen, heiraten. Die Form יתנסבן, die auch ed. Lowe hat (nur dass hier יתנסבין verschrieben ist), ist die nach der Analogie der starken Verba gebildete. Wenn unsre Mischnaausgaben תנסבן = תינסבן lesen, so ist hier das Präfix ת statt י nach Analogie des Singulars gesetzt, wie im Jerus. Targum zu Gen. 41, 36 תהוויין, Deut. 28,32 תתוקפון. Vgl. Dalman, Grammatik des jüd.-paläst. Aram. S. 213. +76) Und sobald die Töchter sich verloben, verlieren sie diesen Anspruch, auch wenn sie noch nicht 12 Jahre alt sind; nach manchen Decisoren nur dann, wenn sie sich im Alter zwischen 12 und 12½ Jahren verloben. S. Eb. haëser 112, 3 Anm. Sind sie 12½ Jahre alt geworden, so haben sie unter keinen Umständen mehr Anspruch auf Alimente aus dem Nachlass des Vaters. +77) Die Wiederholung des בביתי will andeuten, dass dies Haus auch wohnlich und ihrem Stande entsprechend sein muss; vgl. Ket. XII, 3. +78) Die Mischna ed. Lowe liest ebenfalls מגד, Infinitiv von אגד = dauern. Ed. princ., Ms. Or. 567 und die Talmudausgaben lesen מיגר von גור, weilen, währen. +79) Die Halacha entscheidet jedoch im Sinne des erstgenannten Brauches, dass die Witwe solange Anspruch auf Ernährung aus dem Nachlasse ihres Mannes hat, als sie sich nicht wieder verheiratet oder die Ketuba gerichtlich einfordert; Eb. haëser 93, 3. +1) Ket. I, 2. +2) Er darf sogar die Zulage zu dem festgesetzten Betrage der Ketuba hinzurechnen und etwa schreiben: „Ich gebe Dir als jungfräuliche Morgengabe die Summe von 100 Minen, die Dir gebührt.“ Es ist hierbei nicht darauf Rücksicht zu nehmen, dass Aermere sich dadurch vielleicht zurückgesetzt fühlen könnten. Aus dem Umstande aber, dass es erlaubt war, die Ketuba der Priesterfrauen zu erhöhen (Ket. I, 5), war noch nicht zu schliessen, dass eine solche Zulage in allen Fällen gestattet ist, da man vermuten könnte, dass nur bei Priestern eine Erhöhung zulässig ist, weil man diese überhaupt auszeichnen muss, Lev. 21, 8. +3) Auch die freiwillige Zulage. Diese wird תוספת כתובה genannt. +4) So entscheidet auch die Halacha. +5) Also nur 100 Denar. +6) Da die Ketuba von den Rabbinen nur zum Vorteil der Frau angeordnet ist, um nämlich dem Manne die Scheidung zu erschweren (s. Ket. Einleitung), so kann sie auf diesen Vorteil verzichten. Dieser Verzicht muss jedoch schriftlich erklärt sein; wäre er aber beiderseits nur mündlich verabredet, so wäre er ungiltig; denn eine Bedingung, die mit einer Vorschrift der Thora im Widerspruch steht, ist ungiltig, s. B. mezia VII, 11. Nun ist zwar die Ketuba nach R. Jehuda wie nach den meisten Weisen nur eine rabbinische Institution, und überdies wäre hier die Bedingung giltig, auch wenn sie gegen eine biblische Satzung verstiesse, da es sich hier um Geldsachen handelt und Jeder auf Geld freiwillig Verzicht leisten kann (ibid. Note 64). Allein R. Jehuda ist der Ansicht, dass die Rabbinen für ihre Institutionen einer stärkern Stütze bedurften, um ein Uebertreten zu verhüten, als sie selbst für Gebote der Thora nötig ist (חכמים עשו חזוק לדבריהם יותר משל תורה, Ket. 56a). Die Halacha entscheidet aber nicht im Sinne des R. Jehuda. +7) Das eheliche Zusammenleben. +8) Nach R. Meir ist die Ketuba eine Institution der Thora und darum die Bedingung, ihr weniger zu geben, als ihr zukommt, hinfällig; sie hat vielmehr die ganze Ketuba zu beanspruchen. Gleichwohl gilt sein bisheriges Zusammenleben mit seiner Frau als ein unzüchtiges, da sie in dem Glauben die Ehe einging, dass sie nicht den vollen Betrag der Ketuba zu erwarten habe. Die Halacha entscheidet auch in diesem Sinne. +9) D. h. von dem Tage an, da u. s. w. +10) Der sie sich bereits angetraut, aber noch nicht heimgeführt hat. +11) Im Talmud (Ket. 57b) wird dies aus Gen. 24, 55 abgeleitet, wo es heisst: „Das Mädchen möge noch ein Jahr (ימים) oder 10 Monate bei uns bleiben.“ Hier ist mit dem unbestimmten ימים ein Jahr gemeint, wie in Lev. 25, 29, wo aus dem Zusammenhange sich ergiebt, dass ימים nur ein Jahr bedeuten kann. +12) פרנס = art, ausstatten, versorgen, unterhalten, ernähren; hier = sich mit Kleidungsstücken, Hausgeräten u. dergl. versehen. +13) War er unverheiratet, so giebt man ihm 12 Monate Frist, war er ein Witwer, nur 30 Tage, gleichviel, ob die Braut eine Jungfrau ist oder nicht. So R. Ascher. Nach Maim. Hil. Ischut X, 18: „man giebt dem Manne soviel Zeit wie der Braut“, gleichviel, ob er Witwer ist oder nicht. +14) Um die Vorbereitungen zur Hochzeitsfeier zu treffen. +15) Die erst nach der Heimführung, nicht bereits nach der Trauung den Mann verloren. +16) Da sie schon von ihrer ersten Ehe mit allem Notwendigen versehen ist. +17) Wörtlich: sie (die Frauen) sind nicht heimgeführt worden, weil der Mann verhindert war. Die Lesart ist hier נישאו (Niphal), wie aus Ket. 2b hervorgeht, לא נשאו לא קתני אלא לא נישאו; auch Alfasi und ed. Lowe lesen נישאו. Aus Tos. z. St. (s. V. לא) geht hervor, dass zwar die Lesart in der Mischna לא נשאו lautete, aber die Lesung נישאו überliefert war, מקובלין היו כך לקרות לא נישאו. Ms. Or. 567 und ed. Lowe haben hier noch den Zusatz: או שמתו בעליהם. +18) Der Mann ist verpflichtet sie zu ernähren. +19) Wenn der Mann ein Priester ist und sie Töchter von Nichtpriestern sind. Hier ist es bereits der Verlobten erlaubt, Hebe zu geniessen, weil der Mann ihr, sobald der Termin zur Hochzeit gekommen ist, eine besondre Wohnung einräumt und somit nicht mehr zu befürchten ist, dass sie auch ihren Geschwistern von der Hebe verabreichen wird; s. Jeb. VII, Note 7a. +20) Und sie kann, wenn sie unrein wird und Hebe nicht geniessen darf, diese verkaufen und für den Erlös Profanes kaufen. Nach dem Talmud gilt dies nur für den Fall, dass sie eme Priestertochter ist, die da weiss, dass man in levitischer Unreinheit keine Hebe geniessen darf, und auch dann nur für den Fall, dass sie noch verlobt und daher noch im Hause ihres Vaters ist, wo ihre Angehörigen sich bemühen werden, die Hebe nötigenfalls zu verkaufen. Wenn sie aber die Tochter eines Nichtpriesters ist, die nicht gewohnt ist mit Hebe umzugehen, oder wenn sie bereits verheiratet und daher in ihrer eigenen Wohnung verpflegt wird, stimmt R. Tarphon mit R. Akiba überein, dass man ihr nur zur Hälfte Hebe giebt, weil man ihr dann nicht zumuten kann, von Haus zu Haus zu gehen, um Käufer für die Hebe zu finden. +21) חולין = Profanes, Gewöhnliches, Ungeweihtes, in der Regel der Gegensatz zu Hebe oder zu Heiligem. — Man soll ihr zur Hälfte Profanes geben, damit sie für den Fall ihrer Unreinheit ohne weitere Bemühung Vorrat hat. So entscheidet auch die Halacha. +22) Der ein Priester ist und nun die kinderlos hinterbliebene Witwe seines Bruders heiraten soll. +23) Solange sie noch auf die Leviratsehe wartet; den Grund s. Jeb. VII, Note 19. +24) Von den 12 Monaten, die ihr zur Vorbereitung für die Ehe gewährt werden. +25) Der sie sich angetraut, aber noch nicht heimgeführt hatte. +26) Solange er lebte, hatte er noch nicht die Pflicht, die Verlobte zu ernähren, und selbst wenn diese Pflicht für ihn eingetreten wäre, hätte jene mit seinem Tode doch das Recht auf Hebe verloren. +27) Statt dieses Falles hätte bei gleichem Nachsatz auch der gesetzt sein können, dass sie einige Zeit zugebracht, während der Mann noch lebte und dann 12 Monate, während sie auf den Levir wartete. Das חסר יום אחד ist nur wegen des Parallelismus mit dem vorhergehenden Falle angenommen. In dem Mscr. Or. 567 und der ed. Lowe fehlt dieser ganze Fall. +28) Da sie auch bei Lebzeiten ihres Mannes, selbst wenn dieser ein Priester war, keine Hebe geniessen durfte, s. Jeb. VII, Note 7a. +29) Dass nämlich „die Frau Hebe geniessen darf, sobald die Zeit gekommen ist und sie nickt heimgeführt wurde“, s. M. 2. +30) Dieser Ausdruck kann sowohl auf eine alte, vor der unsrigen bereits vollständig abgeschlossene Mischnasammlung hindeuten (vgl. Sanh. III, 4), oder aber eine einzelne alte Lehre im Gegensatz zu einer spätern bezeichnen. Wann speciell diese erste Mischna gelehrt worden ist, lässt sich nicht bestimmen, jedenfalls vor R. Akiba und R. Tarphon, da diese beiden Tannaiten darüber controversieren. S. auch Hoffmann, die erste Mischna, S. 5 u. 37. +31) Weil vielleicht ein Leibesfehler an der Frau sich finden könnte, der die Giltigkeit der stattgehabten Trauung aufzuheben geeignet ist. Wenn er sie aber heimführt, so lässt er sie zuvor untersuchen, um sich Gewissheit zu verschaffen. — Was unter dem Ausdruck הכנס לחופה zu verstehen ist, ist unter den Decisoren streitig. Nach Maim. Hil. Ischut X, 1 bedeutet er, dass der Mann seine Frau, nachdem sie ihm vom Vater übergeben ist, in sein Haus nimmt, mit ihr einige Zeit allein ist und sie hiermit zu seiner Frau bestimmt. Nach R. Nissim (Ket. Anfang) ist dieses vertrauliche Zusammensein nicht erforderlich; der Ausdruck bedeutet nur die Aufnahme der Frau in sein Haus zum Zwecke der Eheschliessung. +32) Die sie ihm zu leisten verpflichtet ist, s. M. 9. +33) Da der Mann das Recht auf ihre Händearbeit nur deshalb besitzt, damit er für die Unterhaltspflicht, die ihm obliegt, entschädigt werde, so kann die Frau erklären, sie verzichte auf ihren Unter- halt und beanspruche den Ertrag ihrer Arbeit für sich. +34) Das, was sie mehr verdient, als den Kosten ihres Unterhalts entspricht; den Ertrag ihrer Arbeit selbst aber hat er nicht geweiht. Der Ueberschuss ihres Verdienstes ist von den Weisen gleichfalls dem Manne zugesprochen als Entschädigung für die Silbermaah, die er ihr wöchentlich für ihren Bedarf geben muss (s. M. 9). +35) Nach dem Talmud (Ket. 58 b) handelt hier die Mischna von dem Falle, dass er gesagt hat, der Ueberschuss solle nach dem Tode seiner Frau heilig sein, gleichviel ob er ihr die Maah gegeben hat oder nicht. R. Meir erklärt nun den Ueberschuss für heilig, obwohl es nicht häufig vorkommt, dass die Frau einen Ueberschuss erzielt und obgleich die Erklärung des Mannes sich erst auf eine spätere Zeit, nämlich auf die nach dem Ableben seiner Frau bezieht; denn nach R. Meir kann man auch einen Gegenstand, der noch gar nicht vorhanden ist, dem Heiligtum weihen (אדם מקדיש דבר שלא בא לעולם). Wenn er jedoch nur den Ertrag ihrer Arbeit weiht, den sie zu leisten verpflichtet ist, so bleibt dieser profan, sobald sie nur ausdrücklich auf ihren Unterhalt verzichtet, obgleich sie diesen in der Regel verdient und der Mann sich bereit erklärt, sie zu ernähren. +36) Denn man kann nicht dem Heiligtum etwas weihen, was noch gar nicht vorhanden ist. So entscheidet auch die Halacha. +37) Mit einer Handmühle. Bei einer grossen Mühle muss sie andre Verrichtungen besorgen, wie das Getreide in den Trichter thun, das Mehl aufsammeln u. dergl. +38) Brot. Nach B. Kamma 82a war es eine der 10 Anordnungen des Esra, dass die Frau das Brot schon am frühen Morgen backen sollte, damit es für die Armen vorrätig sei. +39) Das Waschen ist hier gleich an dritter Stelle vor dem Kochen genannt, weil sie von diesen drei Arbeiten unter Umständen befreit ist, wenn sie nämlich eine Magd mitbringt, während sie dann zum Kochen noch verpflichtet ist; s. weiter (Tos. L. Heller). +40) Aber nicht das Kind ihres Mannes von einer andren Frau oder das eines fremden Mannes, auch wenn sie dafür entschädigt werden soll. +41) לו fehlt in der Mischna zum jerus. Talmud. +42) Aber nicht in Flachs an einem Orte, wo dieses nicht Landessitte ist, oder wenn dieses, wie bei römischem Flachs, der mit Speichel angefeuchtet wurde, Uebelkeit des Mundes oder Affection der Lippen hervorruft (Ket. 61b). +43) Oder soviel Vermögen eingebracht, dass er ihr davon eine Magd anschaffen konnte, oder war er reich genug, ihr eine Magd zu halten, da er sie seinem höhern Stande gemäss versorgen muss, s. Ket. IV, Note 51. +44) In der ed. Lowe und der ed. princ. fehlt לו. Auch Tos. zu Ket. 4b s. v. והצעת las in der Mischna המטה אינה מצעת, was nach ihm auch bedeuten kann: sie braucht nicht die Betten für die übrigen Glieder der Familie zu machen, aber für ihren Gatten wäre sie dazu verpflichtet. +45) Καϑέδϱα = Lehnstuhl, Sessel, Lager. +46) Und braucht ihn in keiner Weise zu bedienen. Sie soll ihm jedoch den Wein einschenken, die Decken im Bett zurechtlegen u. dergl., um dadurch seine Zuneigung zu gewinnen und ihn inniger an sich zu fesseln. +47) Ed. Lowe liest hier ר׳ אליעזר בן יעקב. +48) Und den Ertrag ihrer Arbeit darf er für sich behalten. +49) Mscr. Or. 567 liest רבן גמליאל. +50) Obgleich sie in dem hier folgenden Falle auf seinen eigenen Wunsch sich der Arbeit enthält, muss er sie entlassen, geschweige dass er sie zur Arbeit zwingen darf, wenn sie gegen seinen Willen müssig geht. +51) הדיר מ׳ = durch ein Gelübde jemand zwingen oder verpflichten, etwas zu unterlassen oder etwas zu entsagen. +52) Wenn er nämlich sagt: „Der Genuss Deiner Bedienung sei mir versagt, wenn Du arbeitest“; nur in dieser Form ist ein solches Gelübde giltig, s. Ned. II, 1. +53) D. h. die Ehe durch Scheidung trennen. +54) Sobald das Gelübde in 8 Tagen nicht aufgelöst wird und er unter der Bedienung „Beiwohnung“ verstand, s. folg. Mischna. +55) שעמום ein Hauptwort mit dem Präfix ש (wie שעבוד ,שחרור) von עמם = dunkel sein, Trübung, Verdunkelung, Verwirrung des Geistes. Der Targ. Onk. giebt תמהון לבב Deut. 28, 28 mit שיעממות לבא und der paläst. Targum שמה ibid. v. 37 mit שעמום wieder. — Die Differenz zwischen R. Elieser und R. Simon b. G. zeigt sich in dem Falle, wenn die Frau sich mit Spielen die Zeit vertreibt; hier ist wohl Unzucht, aber nicht Verwirrung des Geistes zu befürchten, da sie nicht völlig ohne Beschäftigung ist. Die Halacha entscheidet in letzterer Beziehung im Sinne des R. Simon b. G., bezüglich ihrer Pflicht zu arbeiten, auch wenn sie 4 oder mehr Mägde mitgebracht hat, nicht im Sinne des anonymen Tanna (ת״ק), sondern des R. Elieser (R. Ascher). +56) Vgl. Eduj. IV, 10. +57) תשמיש המטה eigentl. „Bedienung des Bettes“, euphemistischer Ausdruck für „Beiwohnung.“ Die Mischna ist reich an Euphemismen auf sexuellem Gebiete, z. B. זקן התחתון Sanh. VIII, 1; בעל גבר Bechor. VII, 5; קבר Ohal. VII, 4; כבדה הבית Mikw. VIII, 4; תקן את הבית Nid. II, 1; פנים Nid. II, 3; חדר ,פרוזדור ,עלית Nid. II, 5. Nach einer Bemerkung der Mischna Sanh. VIII, 1 und Nid. VI, 11 „haben sich die Weisen eines reinen Ausdrucks bedient“, דברו חכמים בלשון נקיה. +58) Wenn er sagt: „Der Genuss Deiner Beiwohnung sei mir versagt“, s. Note 52. +59) Da sie zuweilen gezwungen ist, sich 2 Wochen des ehelichen Umgangs zu enthalten, wenn sie nämlich ein Mädchen geboren hat, Lev. 12, 5; und man vergleicht diese beiden Fälle miteinander, weil sowohl das Gelübde als die Geburt des Kindes der Mann bewirkt hat. +60) Nach Ablauf dieser Frist muss er entweder sein Gelübde lösen oder die Ehe durch Scheidung trennen. +61) Wie dies bei der Geburt eines Knaben (Lev. 12, 2) und für die Menstruierende von der Thora vorgeschrieben ist, Lev. 15, 19. Man vergleicht aber diese beiden Fälle, weil sie häufig sind. Die Menstruation ist eine häufige Erscheinung, und ebenso kann es leicht geschehen, dass der Mann im Zorne solches Gelübde thut; Geburten dagegen sind nicht so häufig. Die Halacha entscheidet im Sinne Hillels. — Diese Bestimmung gilt selbst für den Kameltreiber und den Schiffer, die ohnedies seltener ehelichen Umgang pflegen (s. weiter). Der Talmud (Ket. 62b) begründet dies mit dem Sprichwort: לו פת בסלו אינו דומה מי שיש לו פת בסלו למי שאין, „wer Brot in seinem Korbe hat, ist nicht mit dem zu vergleichen, der keines in seinem Korbe hat“, d. h. derjenige, der nach dem Essen noch etwas übrig behält, ist beruhigt, da er weiss, dass er morgen noch etwas zu essen hat; derjenige aber, der nichts zurückbehält, hat heute schon keine Ruhe, weil er sich um den morgigen Tag Sorgen macht. Auf unsren Fall angewendet: Wenn der Mann kein Gelübde thut, so empfindet sie die Trennung von ihm nicht so schmerzlich, weil sie da wenigstens hoffen kann, dass er früher zurückkommt und ihr dann die Möglichkeit zum ehelichen Umgang gegeben ist; wenn er dagegen ein Gelübde gethan, das ihr diesen Umgang unmöglich macht, so hat sie selbst jene Hoffnung nicht mehr. +62) Nach den Weisen aber (Ket. 62b) 2—3 Jahre; und so entscheidet auch die Halacha. Mit Erlaubnis ihrer Frauen dürfen sie fortbleiben, solange sie wollen. +63) Selbst diejenigen, die Nachts in ihrer Wohnung sich aufhalten. +64) Obgleich sie eigentlich zweimal wöchentlich ehelichen Umgang zu pflegon haben. +65) טיל = Müssiggänger, von טייל = art lustwandeln, müssiggehen, das sich im palästinensischen Targum für das hebr. דרך ,הלך findet, z. B. Deut. 1, 36. +66) Die nicht in jeder Nacht zu Hause sind; andrenfalls nur einmal wöchentlich. +67) Die aus den benachbarten Orten Getreide nach der Stadt befördern. +68) Wenn sie jede Nacht in der Stadt sind. +69) Die aus fernen Gegenden Waren herbeischaffen. +70) Die grosse Seereisen machen. +71) So entscheidet auch die Halacha bis auf die oben (Note 62) erwähnte Ausnahme. +72) Sie verweigert ihm den ehelichen Umgang; wenn sie sich aber weigert, die Arbeiten zu leisten, zu denen sie verpflichtet ist, so kann der Mann sie dazu zwingen, s. M. 5. +73) S. Ket. I, Note 9. +74) Einen Denar für jeden Tag; oder 7 Denar entsprechend den 7 (in M. 5 genannten) Arbeiten, zu denen sie verpflichtet ist (Jerus. Talmud). +75) Τϱοπαιϰόν oder Victoriatus entsprach einem Quinar oder halben Denar. „Er hatte ursprünglich dem Denar gegenüber keinen gesetzlich festen Kurs, sondern war eine Ware. Das Wertzeichen fehlte auch anfangs auf dem Victoriatus, während es auf allen andren Münzen angegeben war.“ S. Zuckermann, über talmud. Münzen und Gewichte, S. 30. +76) Ed. Lowe liest עד כמה. +77) Sobald die Summe, die er abzieht, die Höhe der Ketuba erreicht, trennt er die Ehe durch Scheidung und entlässt sie, ohne dass sie auf Zahlung der Ketuba Anspruch hat; er darf die Ehe aber nicht fortsetzen in der Erwartung, dass seiner Frau noch anderweitig Vermögen zufallen wird, durch das er sich schadlos halten kann. +78) Die ed. princ. liest hier שאם; die Talmudausg. עד שאם. +79) Die Halacha hat eine Entscheidung in andrem Sinne getroffen, s. Eb. haëser 77, 2. +80) Er werweigert ihr den ehelichen Umgang (Maim. Hil. Ischut XIV, 15) oder auch Unterhalt und Wohnung (R. Ascher z. St.). +81) Einen halben Denar für den Tag; für den Sabbat erhält sie nichts, damit es nicht den Anschein hat, als ob sie am Sabbat sich durch Arbeit etwas verdient. Wenn sie jedoch widerspenstig ist, so darf er ihr auch für den Sabbat ihre Ketuba um einen Denar vermindern, da jene Befürchtung fortfällt, nachdem er nur Abzüge macht, aber nicht in Wirklichkeit etwas von ihr bezahlt bekommt. — Nach dem jerus. Talmud entsprechen die drei Denare den 3 Leistungen, zu denen der Mann gegen seine Frau verpflichtet ist, Ex. 21, 10. +82) Abgesehen davon übertritt der Mann das Verbot לא יגרע Ex. l. c. — Es ist aber unser Fall nicht mit dem in M. 6 erwähnten zu vergleichen; denn den Widerspenstigen bestraft man durch Erhöhung der Ketuba, damit er von seiner Widerspenstigkeit absteht, der Mann aber, der einmal ein Gelübde gethan, das die Frau in ihren Rechten kürzt, muss dieses halten, solange nicht Umstände eintreten, deren Voraussicht ihn von dem Gelübde zurückgehalten hätten und die ihn nun zur Auflösung desselben bestimmen, s. Ned. IX, 2 u. 5. — Die Halacha entscheidet, dass die Ketuba um 3 Denare wöchentlich zu erhöhen ist. +83) השרה, von שרה (verwandt mit שאר = Speise), beköstigen, verpflegen lassen. Der Targum giebt כרח II. Kön. 6, 23 mit שירותא wieder. +84) Und sie damit einverstanden ist, dass sie nicht mit ihrem Manne gemeinsam speist. +85) Ed. princ, und Ed. Lowe lesen die Dualform מקבים. — קב, ein Hohlmass (II. Kön. 6, 25) = 4 Log oder 24 Eigrössen. +86) Das Quantum von 48 Eigrössen entspricht 16 Mahlzeiten von je 3 Eigrössen; 14 davon für ihren persönlichen Bedarf, der zu 2 Mahlzeiten täglich angenommen wird, und 2 Mahlzeiten für Arme. +87) Zu diesem Verhältnis zwischen Weizen und Gersten vgl. II. Kön. 7, 16 und Pea VIII, 5. Gerste diente nicht nur als Viehfutter (s. Tos. Demai I, 17 und Tos. Beza Ende), sondern auch zur Bereitung von Brot (s. Pes. II, 5; Scheb. III, 2; Neg. XIII, 9). +88) Für jede Woche. +89) Ms. Or. 567 liest ר׳ יוסי אומר, was darauf hindeuten würde, dass R. Jose mit dem ersten, ungenannten Tanna controversiert und der Ansicht ist, dass man der Frau das gleiche Quantum Gersten wie Weizen zu geben hat. Es würde dann R. Jose derselben Ansicht sein wie R. Meir in Pea VIII, 5. Vgl. auch die Bemerkung des R. S. Straschun z. St. +90) In diesem Verhältnis zu Weizen wie 2 : 1. +91) Idumäa war der am wenigsten fruchtbare Landstrich im Süden Judäas und seine Gerste galt als besonders schlecht; vgl. auch Tos. Terum. V, 7; jerus. Orla II, 1; jer. Bik. III, 1. +92) R. Ismael wohnte im sog. Darom unweit Idumäa, s. meine Abhandlung: „Der Tanna R. Ismael“, S. 20ff. +93) גרוגרות, vielleicht = γάϱγαϱα, Menge, Haufe, speciell von getrockneten Feigen, die haufenweise zusammenliegen. +94) מנה als Gewicht auch Pea VIII, 5; Chul. XI, 2; Ed. III, 3. Sie wog soviel wie 100 Denar oder 9600 Gerstenkörner mittlerer Grösse, etwa 400 Gramm. Vgl. auch Ket. I, Note 10. +95) דבלה, von einem Stamm דבל = art, pressen, zusammendrücken, speciell von gestampften Feigen, die eine dichte Masse bilden; vgl. דבלת תאנים II. Kön. 20, 7; ככר דבלה Schebiit I, 2. +96) מפץ (von נפץ, ausbreiten) eine weiche Decke aus Bast oder dergl. als Unterlage. +97) So 1st die bestbezeugte Lesart der ed. princ., der ed. Lowe und des Ms. Or. 567, und so lasen auch R. J. Alfasi und Maimonides. Daneben existierte noch die Lesart, wie sie einige Mischna- und die Talmudausgaben haben: ונותן לה מטה ומפץ ומחצלת. +98) מחצלת, eine grobe Decke aus Rohr oder Schilf, mit der man das mit Stricken überspannte Bett belegte. +99) כפה, in der Bibel = Zweig, Wipfel, davon hier eine Kopfbedeckung, Kappe, Haube nach der wipfelartigen Gestalt. +100) Aus der Mischna ist nicht mit Bestimmtheit zu ersehen, wie oft er ihr eine Kopfbedeckung und einen Gürtel geben muss. Raschi bemerkt zu כפה Ket. 64b: צעיף אחד משנה לשנה; danach müsste er ihr eine Haube jährlich geben, und die Worte ומנעלים ממועד למועד wären etwa als eine Parenthese aufzufassen. Nach Schit. mekub. z. St. braucht er ihr die Haube und den Gürtel erst dann zu erneuern, wenn sie abgenutzt sind. +101) Zu jedem der 3 Wallfahrtsfeste. Nach dem Talmud (Ket. 65b) gilt diese Bestimmung nur für gebirgige Gegenden, in denen die Schuhe schneller zerrissen werden, und die Mischna lehrt beiläufig, dass er ihr die Schuhe gerade zum Feste geben soll, um ihre Festesfreude zu erhöhen. +102) Diese Summe ist nach Provinzialgeld zu berechnen, s. Ket. I, Note 9. +103) Weil neue Kleider mehr wärmen als alte und daher für die kältere Zeit geeigneter sind. +104) S. Jeb. IX, Note 19. +105) שחקים abgenutzte Kleider, Fetzen, von dem bibl.-hebr. שחק = zerreiben, abschaben; vgl. das arab. art = abnutzen, z. B. von einem Kleide. +106) Um sie bei Bedarf, z. B. zur Zeit ihrer Menstruation zu verwenden. +107) Wenn er sie ausser seinem Hause beköstigen lässt, s. M. 8. +108) מעה, eigentl. Körnchen, Steinchen (s. Jes. 48, 19), ist die neuhebr. Bezeichnung für die kleinste Münze, entsprechend dem biblischen גרה, welches auch eigentl. Korn, Bohne bedeutet. Die Maah hatte das Gewicht von 16 Gerstenkörnern mittlerer Grösse; ihr Wert war = ⅙ Denar, also etwas über 10 Pfennig. +109) Für kleinere Bedürfnisse, die sie im Laufe der Woche hat. +110) Weil dies in der Regel die Nacht ist, in der der Mann ehelichen Umgang pflegt. +111) D. h. wenn sie schweigt, falls er ihr nicht eine Maah giebt, oder wenn sie ausdrücklich darauf verzichtet. +112) D. i. der Ueberschuss über den Verdienst, der den Kosten ihres Unterhalts entspricht, s. Note 34. +113) Und bei wie viel wöchentlichem Verdienst darf sie den Ueberschuss für sich behalten? +114) Das Sela in Judäa wog doppelt so viel als das in Galiläa. Nach Chul. XI, 2 genügte ein Gewebe im Gewichte von 5 Sela zur Anfertigung eines kleinen Gewandes. +115) Der Einschlag ist doppelt so schwer als der Aufzug und erfordert nur die Hälfte der Arbeit im Vergleich zu diesem. +116) Man giebt ihr noch Speisen und Getränke, die die Milchbildung befördern. +117) Dass der Mann seiner Frau die in dieser und der vorigen Mischna genannten Dinge nur in der hier bestimmten Menge zu geben hat. +118) Er ist verpflichtet sie seinem vornehmern Stande gemäss zu behandeln, s. Ket. IV, Note 51. +1) Dies war zwar bereits Ket. IV, 4 gelehrt; es ist hier nur deshalb wiederholt, weil im Anschlusse daran gezeigt werden soll, dass an eine ähnliche Rechtsfrage, an die Frage nämlich, wer das Geld für die Beschämung und die Verletzung zu beanspruchen hat, sich eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem ungenannten Tanna (ת״ק) und R. Jehuda b. B. knüpft. +2) Er hat das Niessbrauchsrecht an ihrem Vermögen. Das Kapital erhält die Frau, wenn der Mann stirbt oder die Ehe trennt. +3) Wenn jemand sie verletzt hat. Dieser hat nach B. kamma VIII, 1 unter Umständen für 5 verschiedene Arten von Beschädigungen Ersatz zu leisten. +4) Das Schmerzensgeld ebenfalls. Das Geld für die Versäumnis gehört dem Manne, da er den Anspruch auf den Ertrag ihrer Arbeit hat; desgleichen das Geld für die Heilung, da er verpflichtet ist, sie heilen zu lassen, Ket. IV, 9. +5) Die Beschämung erfolgte an einem Orte, an dem sonst niemand zugegen war, und die Verletzung geschah an einer Stelle ihres Körpers, die nicht sichtbar ist. +6) Die Beschämung erfolgte in Gegenwart fremder Personen, und die Verletzung geschah an einer sichtbaren Stelle ihres Körpers. +7) Da hier die Beschämung für ihn eine grössere ist und sie durch die Verletzung an sichtbarer Stelle in erhöhtem Masse an Reiz für ihn einbüsst. +8) Wie bei allen Niessbrauchsgütern, die der Frau gehören und die der Mann nach ihrem Tode erbt; Jeb. VII, Note 1. Wenn aber die Frau stirbt, bevor sie ihren Teil erhoben hat, so erbt der Mann diesen nicht, da er nur die Güter seiner Frau erbt, die sich bereits in ihrem Besitz befinden (מוחזק), aber nicht solche, auf die sie nur einen Rechtsanspruch hat (ראוי), s. B. batra 113a. +9) Sodass dessen Bruder verpflichtet ist an seiner Schwägerin die Leviratsehe zu vollziehen; die versprochene Summe war aber noch nicht ausgezahlt und wird nuu von dem Levir gefordert. +10) אפש, syr. art = חפץ, Wunsch, Verlangen, Begehren. — אי, aus Verkürzung von אין entstandene Partikel zur Bezeichnung der Negation = nicht; vgl. אי כבוד I. Sam. 4, 21, אי נקי Hiob 22, 30. Diese Partikel erscheint in der Mischna gewöhnlich vor einem Worte, das mit א beginnt, z. B. Pes. VI, 2; B. mez. V, 3; Ab. sara III, 4; Abot II, 4; Jeb. I, 1; Nas. V, 3; Sota VIII, 1. Ausnahmen s. jedoch Demai V, 8; Sanh. IV, 5. Demnach wäre אי אפשי = אין חפצי, es ist nicht mein Wille, ich mag nicht. Nach Geiger, Jüd. Zeitschr. VIII, 182 ging die Gewöhnheit, das נ vor dem blossen Vocal abzuwerfen, so weit, dass man sogar, wenn das Wort selbst mit נ begann, auch dieses wegwarf und אי אפשי = אין נפשי sagte, eine Erklärung, die Bacher, die älteste Terminologie S. 128, Anm. 3 „plausibel“ nennt, obschon solcher Ausfall eines נ am Anfang eines Wortes sich kaum wird nach weisen lassen. Graetz, im Litteraturbl. des Orient 1845, S. 87 weist noch auf die merkwürdige Erscheinung hin, dass bei אי mit nachfolgendem א, verglichen mit dem griech. ν ἐφελϰυστιϰόν, ein Hiatus gleichsam hervorgerufen wird. +11) Und der Levir muss entweder die Chaliza erteilen oder die Leviratsehe vollziehen, ohne die ausgesetzte Summe zu erhalten. Der verstorbene Bruder aber hätte das Geld auf gerichtlichem Wege einziehen können. +12) Er muss ihr dafür in der Ketuba die Hälfte mehr verschreiben (15 Minen = 1500 Denar) ausser der freiwilligen Zulage (תוספת כתובה Jeb. IV, Note 18), weil er mit ihrer Mitgift Geschäfte machen und Gewinn erzielen kann. Das Verbot des Zinsnehmens resp. Zinsgebens (Lev. 25, 35. 36 u. B. mezia V, 1 ff.) trifft aber hier nicht zu, da er die Summe nicht als Darlehen, sondern nur unter der Bedingung übernommen hat, dass er sie von seiner Frau nach deren Tode erben werde. Ueberdies entspricht hier der Zuschlag, den er zu zahlen hat, nicht einer Entschädigung für eine gewisse Frist (אגר נטר), in der er die Mitgift benutzen konnte und die die Frau abwarten musste, um zu ihrem Gelde zu kommen; denn diesen Zuschlag müsste er ihr selbst dann zahlen, wenn er sich sofort nach der Eheschliessung von ihr scheiden würde. Wenn sie nun Witwe oder geschieden wird, so hat sie eine Ketuba von 1500 Denar zu beanspruchen. +13) Die Mobilien, die die Frau in die Ehe bringt. +14) Denn dieses pflegte man höher einzuschätzen als der wahre Wert betrug, damit die Frau reicher erscheine. +15) D. h. wenn er ausgemacht hat, dass er in die Ketuba einschreiben werde, sie habe ihm „שום במנה“, Mobilien im Betrage einer Mine eingebracht. +16) Er kann aber nicht etwa ⅕ mehr beanspruchen, indem er sich darauf beruft, dass man in der Regel den Wert um ⅕ höher einzuschätzen pflegt, als er wirklich ist, und es ihm daher erlaubt sein müsse, ⅕ abzuziehen; denn dieses geschah nur, wenn von Seiten der Frau das Gut eingeschätzt und es deshalb zu einem höhern als dem wirklichen Werte angesetzt war. Er braucht auch nicht die Hälfte mehr in der Ketuba anzusetzen, wie im ersten Falle dieser Mischna, da es sich dort um bares Geld handelt, hier aber nicht. +17) D. h. wenn sie verlangt, dass er in die Ketuba einschreibe, sie habe ihm „שום במנה“, Mobilien im Betrage einer Mine eingebracht. +18) Das sind 125 Denar, da 1 Sela 4 Denar betrug, s. Ket. I, Note 9. Sie muss Mobilien einbringen, die ⅕ mehr wert sind als eine Mine oder 100 Denar, da er das Recht hat, die Mobilien, die von Seiten der Frau eingeschätzt sind, um ⅕ niedriger anzusetzen. Jenes Fünftel wird so berechnet, dass die Summe (z. B. 100 oder 400 Denar) als ⅘ eines Ganzen betrachtet und dann das fehlende Fünftel (25 resp. 100 Denar) hinzugefügt wird. Nach unsrer üblichen Bezeichnung würden wir dies einfach ¼ nennen. — Nach R. Chananol (s. Tos. Ket. 66a s. v. שום) sind die beiden letzten Fälle also zu erklären: Wenn sie ihm versprochen hat, „שום במנה ושוה מנה“, Mobilien, die zu einer Mine eingeschätzt und auch eine Mine wert sind, in die Ehe zu bringen, so hat er nicht das Recht zu verlangen, dass sie ihm Mobilien einbringe, die in Wirklichkeit ⅕ mehr wert sind; denn mit den Worten שום במנה ושוה מנה hat sie sagen wollen, dass er in der Ketuba den Wert der Mobilien auf eine Mine angeben solle, obgleich sie wirklich nur eine Mine wert sind. Wenn sie aber versprochen hat, „שום במנה“, Mobilien, die zu einer Mine eingeschätzt sind, einzubringen, so muss sie in Wirklichkeit Mobilien, die ⅕ mehr wert sind, einbringen; denn mit den Worten שום במנה hat sie sagen wollen, dass sie ihm soviel Mobilien einbringen werde, als der Mine entspricht, die er in die Ketuba einschreibt. +19) Wenn sie verlangt, dass er in die Ketuba einschreibe, sie habe ihm Mobilien ira Werte von 400 Denar eingebracht. — Die Mischna handelt hier von einer Ketuba von einer Mine und von einer solchen von 400 Denar, weil sie die beiden Grenzen annehmen wollte, zwischen denen sich der Betrag der Ketuba bewegt; bei einer Witwe betrug sie 100 Denar, bei einer Priestertochter 400 Denar, s. Ket. I, 5. +20) Was er der Braut an Kleidungsstücken oder Schmucksachen u. dergl. verspricht. +21) Denn auch auf seiner Seite wurden die Gegenstände in der Regel höher eingeschätzt, als sie thatsächlich wert waren. Er muss deshalb in der Ketuba den Wert der von ihm versprochenen Sachen um ⅕ niedriger angeben. +22) Obgleich der Sela nur 4 Denar beträgt, muss er ihr den Sela am die Hälfte höher anrechnen, s. Note 12. Die Mischna setzt neben den Fall in M. 3 (Anfang) noch diesen, um zu lehren, dass der Mann stets den Betrag der Mitgift um die Hälfte höher in der Ketuba ansetzen muss: bei einer grossen Summe, weil er mit ihr leicht einen grossen Gewinn erzielen kann, obgleich bei einem grossen Geschäft auch das Risiko ein grosses ist; bei einer kleinen Summe, weil hier das Risiko für ihn nur ein geringes ist, obschon er nur einen kleinen Gewinn mit ihr erzielen kann (Ket. 66 b). +23) Die sie ihm in die Ehe bringt. +24) קופה = cupa, ein rundes Gefäss, Behälter, Tonne, Kufe. Hier ist die Summe gemeint, die sie auf ihre Toilettengegenstände, als Salben, Gewürze u. dergl. verwendet. +25) Nach Ket. 66b ist die Frage unentschieden, wie oft er zu dieser Leistung verpflichtet ist, ob täglich, wöchentlich oder jährlich. Nach Tos. (ibid. s. v. ליום) meint die Mischna eine einmalige Leistung; es ist nur die Frage, ob er ihr die ganze Summe auf einmal auszahlen und ihr, wenn diese verbraucht ist, ihrem Stande entsprechend weitere Mittel für die Toilette geben muss, oder ob er ihr jene Summe überhaupt nicht auf einmal auszuzahlen braucht, sondern nur täglich soviel Geld geben muss, als sie für ihren Bedarf an Toilette gebraucht. +26) Was hier an Leistungen aufgezählt ist. +27) So entscheidet auch die Halacha. +28) סתם eigentl. verstopft, verschlossen, daher = unbekannt, unbestimmt; hier = ohne nähere Verabredung betreffs der Mitgift. +29) Diese Summe ist nach Provinzial- geld zu berechnen, s. Ket. I, Note 9. +30) Aus der Wohlthätigkeitskasse. +31) Nach R. Nissim z. St. ist es möglich, dass man ihr unter allen Umständen 50 Sus geben muss und dass, wenn in der Kasse nicht soviel vorhanden ist, die Vorsteher aus eigenen Mitteln der Kasse borgen müssen; wenn die Kasse gewachsen ist, können sie sich dann daraus bezahlt machen. Vgl. Jore dea 257, 5. Ist mehr als 50 Sus in der Kasse, so muss man der Waise noch mehr geben, je nach dem Stande, dem sie angehört. +32) Das לדעתה will sagen, dass sie, obgleich sie mit ihrer Einwilligung verheiratet wurde, dennoch als Erwachsene ihren Anspruch noch erheben kann und ihr event. Verzicht ungiltig ist. +33) In der Mischna sind absichtlich diese beiden Fälle aufgestellt. An dem ersten soll gezeigt werden, dass die Tochter ihre Forderung stellen kann, obgleich man ihr mehr als das Minimum von 50 Sus (s. M. 5) verschrieben hatte; an dem zweiten wird gezeigt, dass die Tochter erst als Erwachsene ihre Ansprüche geltend machen kann, obschon man ihr nur 50 Sus verschrieben. +34) D. i. ein Zehntel des vom Vater hinterlassenen Vermögens, Ket. 68b. +35) Gleichviel ob der Vater der ersten Tochter mehr oder weniger als den zehnten Teil seines Vermögens mitgegeben hatte; und nur wenn man die Gesinnung des Vaters in dieser Beziehung nicht kennt, wenn man nicht weiss, ob er freigebig oder geizig ist, giebt man der Tochter den zehnten Teil des Vermögens. +36) Die Form העני anstatt הענה, die nach syrischer Art gebildet ist, findet sich in der Mischna öfter, s. Schek. III, 2; Arach. IV, 2. Das Imperfect יעני Schek. III, 2; Ned. IX, 4. Auch in der Bibel findet sich einmal החלי anstatt החלה, Jes. 53, 10. [Man kann freilich החלי auch als eine defect geschriebene Nebenform zu ויחלא auffassen, die auf einen Nebenstamm חלא hinweist, wie sich ויחלא II. Chron. 16, 12 anstatt ויחלה findet. Vgl. die Formen החטי II. Kön. 13, 6; Jer. 32, 35.] Das עני und עשיר bezieht sich hier nicht auf das Vermögen des Vaters; denn wenn z. B. dieser früher reich und später arm war, könnte auch R. Jehuda nicht verlangen, dass man der zweiten Tochter soviel wie der ersten geben solle. Es bezieht sich vielmehr auf die Gesinnung des Vaters und bedeutet: es kommt vor, dass jemand, der früher „arm an Gesinnung“ d. h. engherzig war, später „reich an Gesinnung“ d. h. weitherzig, freigebig wird, und umgekehrt. +37) Je nachdem der Vater freigebig oder geizig ist; nur wenn seine Gesinnung nicht bekannt ist, giebt man der Tochter den zehnten Teil des Vermögens. +38) השליש einem Dritten als einem Vertrauensmann etwas übergeben; שליש der Vertrauensmann zweier Parteien. +39) Damit er ihr ein Feld kaufe oder es für den Fall, dass sie nach seinem Tode heiraten werde, zu ihrer Mitgift verwende. +40) D. i. mein Verlobter. +41) Ich habe das Vertrauen zu ihm, dass er es nicht für sich behalten werde, gieb es ihm also. +42) Selbst wenn sie will, dass ihr Verlobter ihr nach dem Wunsche des Vaters ein Feld kauft, darf man ihr das Geld erst nach ihrer Eheschliessung aushändigen, da es eine Pflicht ist, die Anordnungen eines Verstorbenen zu erfüllen (מצוה לקים דברי המת, Ket. 70a), auch wenn er diese getroffen, als er noch völlig gesund war. War er aber damals bereits so krank, dass er sich dem Tode nahe fühlte, dann muss sein Auftrag genau erfüllt werden, selbst wenn der Vertrauensmann ursprünglich das Geld zu einem andren Zwecke erhalten hätte, denn „was ein Totkranker auch nur mündlich vermacht, gilt wie aufgeschrieben und bereits übergeben“, דברי שכיב מרע כבתובין וכמסורין, s. B. batra VIII, Note 34. +43) Das man ihr bereits gekauft hat. +43a) עכשיו, nach Levy (Wtb. III, 648) eine Contraction der Worte עד כשעה היא; besser mit Dalman, Gramm. des jüd.-paläst. Aram. S. 168, Anm. 1 = עד כשהוא. +44) Also hat sie das Verfügungsrecht über das Geld und man muss es ihr aushändigen, selbst wenn sie nicht ein Feld dafür kaufen will. — R. Meir aber ist der Ansicht, dass sie in einem solchen Falle nicht befugt wäre das Feld zu verkaufen. +45) Dass R. Meir und R. Jose controversieren. +46) Und auch nur solange sie verlobt ist; denn wenn die Ehe bereits vollzogen ist, so stimmen beide Tannaiten darin überein, dass die Frau das freie Verfügungsrecht über das Geld hat, Ket. 69b. Die Halacha entscheidet im Sinue des R. Meir. +1) S. Ket. V, Note 51. +2) D. h. dem Unterhalt aus seinem Vermögen. Es kann hier nicht gemeint sein, dass der Mann durch ein Gelübde seiner Frau jeden Genuss seines Vermögens untersagen will, denn dazu wäre er nicht befugt, da er sich der Verpflichtung sie zu ernähren (Ex. 21, 10) nicht entziehen kann. Die Mischna handelt vielmehr von dem Falle, dass er ihr gesagt hat, sie solle den Ertrag ihrer Arbeit, den er eigentlich zu beanspruchen hat (Ket. IV, 4), für ihren Unterhalt verwenden, womit sie sich schweigend einverstanden erklärte. Wenn nun ihr Verdienst wohl für ihren dringenden Bedarf, aber nicht für kleinere, minder wichtige Bedürfnisse ausreicht, wie sie ihr Vater ihr gewährte, zu deren Bestreitung aber der Gatte nicht verpflichtet ist, weil sie auch ihren übrigen Angehörigen in ihrem Elternhause nicht gewährt wurden, so ist ihr Mann verpflichtet, ihr einen Versorger zu stellen (Ket. 70b). +3) Gelübde. +4) Es wird angenommen, dass innerhalb der ersten 30 Tage das Gelübde nicht weiter bekannt wird und sie sich daher vor ihren Bekannten nicht zu schämen braucht. +5) D. h. nicht etwa jemand beauftragen sie zu versorgen, denn dies wäre ihm, da er das Gelübde gethan, verboten nach dem Grundsatze: „Der Bevollmächtigte steht dem Vollmachtgeber gleich“ (Ket. IV, Note 55); es ist vielmehr gemeint, dass er erklären darf: Derjenige, der sie versorgen wird, soll keinen Schaden leiden, d. h. dem werde ich es ersetzen. +6) Und sie nicht länger mit dieser Versorgung durch einen Dritten einverstanden ist. +7) Er muss die Ehe durch Scheidung trennen, weil ein solcher Zustand für die Frau beschämend ist. +8) D. i. ein Nichtpriester, dem es gestattet ist, die Frau, von der er sich geschieden, wieder zu heiraten, wenn sie inzwischen nicht anderweitig verheiratet war. +9) Weil er sein Gelübde noch bereuen und sie nach erfolgter Scheidung wieder heiraten könnte. +10) Die ihr Gatte nach erfolgter Scheidung nicht wieder heiraten dürfte, Lev. 21, 7. +11) Man gewährt ihm längere Frist, um das Gelübde bereuen und auflösen zu können. — Die Halacha entscheidet nicht nach der Ansicht des K. Jehuda. +12) Hier heisst הדיר geloben lassen, ein Gelübde zulassen, gelten lassen. Es kann hier nicht gemeint sein, dass er es ihr durch Gelübde verboten hat, da er ihr nicht den Genuss einer Sache verbieten kann, die ihm nicht gehört. Es kann auch nicht gemeint sein, dass er etwa erklärt hätte: „Der Genuss Deiner Beiwohnung sei mir versagt, wenn Du irgend eine Frucht geniessest“, da er bereits nach Ablauf einer Woche ein solches Gelübde lösen oder die Ehe trennen müsste, Ket. V, 6. Die Mischna handelt vielmehr von dem Falle, dass sie gelobt hat, solange sie mit ihm verheiratet ist, eine bestimmte Frucht nicht zu geniessen und er dies Gelübde bestätigt hat. +13) Da er stillschweigend das Gelübde seiner Frau guthiess, merkte sie, dass sie ihm verhasst und es ihr also unmöglich ist, die Ehe mit ihm fortzusetzen; deshalb muss er, falls er keine Möglichkeit findet, ihr Gelübde zu lösen, sofort die Ehe durch Scheidung trennon. Wenn aber der Mann ein Gelübde thut, wodurch er sich den ehelichen Umgang mit seiner Frau versagt (Ket. V, 6), dann ist sie eher bereit, eine Woche zu warten in der Hoffnung, dass der Zorn ihres Gatten sich legen und er sein Gelübde bereuen wird. +14) Die Halacha entscheidet nicht im Sinne des R. Jehuda. +15) Sie gelobt z. B. eine bestimmte Art von Balsam nicht zu gebrauchen und der Mann lässt dieses Gelübde gelten. +16) Muss er sie entlassen und die Ketuba auszahlen. +17) Wie lange das Gelübde gelten soll. Er darf aber höchstens 12 Monate das Gelübde gelten lassen. +18) So lange kann die reiche Frau sich noch an dem Geruche des Balsams erfreuen, den sie vor dem Aussprechen des Gelübdes gebraucht hat (Ket. 71b). Die Halacha entscheidet im Sinne des R. Jose. +19) Wenn sie gelobt hat: „Der Genuss Deiner Beiwohnung sei mir versagt, wenn ich in das Haus meines Vaters gehe“, und er das Gelübde gelten liess. Die Frau muss hier aber den Genuss der Beiwohnung sich versagt haben; denn wenn ihr Gelübde nur gelautet hätte: „es sei mir verboten, in das Haus meines Vaters zu gehen“, so könnte der Manu es nicht auflösen, da er das Einspruchsrecht nur bei solchen Gelübden hat, die die Beziehungen der Gatten zu einander beeinträchtigen, דברים שבינו לבינה, s. Ned. XI, 2. +20) Falls sie das Gelübde für die Dauer eines Monats gethan hat. +21) Geschweige, wenn sie es für unbegrenzte Zeit gethan. +22) Nach dem Talmud (Ket. 71b) vertritt die Mischna in diesem zweiten Satze die Ansicht des R. Jehuda in M. 2 und ist also zu erklären: Wenn es ein Israelit ist, so darf er sie, falls das Gelübde für die Dauer eines Festes gethan wurde, behalten, falls für die Dauer von zwei Festen, muss er sie entlassen; wenn es aber eine Priesterfrau ist, so kann er sie, falls das Gelübde für die Dauer von zwei Festen geschah, behalten, falls für die Dauer von drei Festen, muss er sie entlassen. Der Talmud sieht sich zu dieser Erklärung veranlasst, weil sonst die Folgerungen aus diesem Satze sich widersprechen würden. Denn daraus, dass er sie behalten darf, wenn das Gelübde nur für die Dauer eines Festes geschah, ist zu schliessen, dass, wenn es für die Dauer von zwei Festen geschah, er sie entlassen muss; daraus aber, dass er (nach den Schlussworten der Mischna) sie entlassen muss, wenn das Gelübde für die Dauer von drei Festen geschah, ist zu schliessen, dass, wenn es nur für die Dauer von zwei Festen geschah, er sie behalten darf. Die Halacha entscheidet jedoch nicht im Sinne des R. Jehuda. +23) Wenn sie gelobt hat: „Der Genuss Deiner Beiwohnung sei mir verboten, wenn ich u. s. w.“ +24) Unter בית המשתה wird im Talmud in der Regel ein Hochzeitshaus verstanden. Zur Zusammenstellung vgl. Kohelet 7, 2. +25) D. h. er verschliesst ihr die Pforten der Freude und des Trostes; wenn ihr verboten wird, an der Freude oder an dem Schmerze Andrer teilzunehmen, so werden Andre auch an ihrer Freude keinen Anteil nehmen und in ihrer Trauer keinen Trost ihr spenden. +26) דבר אחר ist im Talmud häufig eine Umschreibung für etwas, das man sich zu nennen scheut; so steht es in Ber. 8b geradezu für תשמיש המטה, s. Ket. V, Note 57. Hier ist gemeint: wenn er als Grund für die Bestätigung ihres Gelübdes angiebt, dass in jenen Häusern leicht- fertige Menschen verkehren, von denen unsittliche Handlungen zu befürchten sind. +27) „Das Gelübde, durch welches Du Dir einen Genuss von mir versagen willst, sei ungiltig, unter der Bedingung u. s. w.“ +28) Leichtsinnige Worte oder unzüchtige Dinge. +29) אשפה ist vielleicht von der irrtümlich für einen Plural gehaltenen Form אשפת (z. B. Ps. 113, 7) gebildet (Gesenius Wtb.); in der Bibel kommt neben אשפת nur noch אשפתות, vor, Klagel. 4, 5, während אשפה stets Köcher bedeutet. In der Mischna heisst אשפה Plur. אשפתות nicht nur Düngerhaufen (s. Schebiit III, 1, 2, 3; Erub. X, 7), sondern auch Düngergrube (s. B. batra V, 3; Meila III, 6). Die ed. princ. und der jerus. Talmud lesen an unsrer Stelle אשפות. +30) Durch diese sinnlose Beschäftigung würde sie als närrisch erscheinen. Nach einer andren Erklärung im Talmud (Ket. 72a) meint der Mann mit dieser Redensart, sie solle den männlichen Samen, den sie beim Coitus in sich aufgenommen, wieder entfernen, um die Empfängnis zu verhüten. +30a) Wenn sie diese Bedingung nicht erfüllen will oder kann und ihr Gelübde somit in Kraft bleibt. +31) Das ש in שלא ist eigentlich überflüssig, wie etwa das ש in שאם Ned. V, 6: כל מתנה שאינה שאם הקרישה וכו׳. Dieser Gebrauch des ש = אשר erinnert an Esth. 4, 16: ובכן אבוא אל המלך אשר לא כדת. +32) Das in den fünf Büchern Moses niedergelegt ist. +33) Die nur mündlich überliefert und durch den Brauch geheiligt ist. +34) Gegen das Gesetz Num. 18, 21 ff. Sie sagte ihm nämlich, nachdem er von dem Getreide gegessen, dass ihr jemand den Zehent abgeschieden habe, und es stellte sich dann durch Zeugen heraus, dass diese Angabe falsch war. +35) Gegen das Gesetz Lev. 18, 19. Sie sagte ihrem Gatten, dass sie rein sei, während ihre Nachbarinnen bemerkten, dass sie zu jener Zeit die Kleider trug, die sie stets zur Zeit ihrer Menstruation anzuziehen pflegte. +36) Gegen das Gesetz Num. 15, 19 ff. Sie sagte ihm, es habe jemand für sie die Teighebe abgeschieden, und diese Angabe stellte sich als falsch heraus. — Der Ausdruck findet sich auch Nid. X, 7. +37) Gegen das Gesetz Deut. 23, 22 ff. Nach dem Talmud (Ket. 72a) ist das Entweihen eines Gelübdes seitens der Eltern verhängnisvoll für die Kinder; er findet dies in Kobel. 5, 5 angedeutet, wo es heisst: „Lass Deinen Mund nicht Sünde bringen über Dein Fleisch …. warum sollte der Herr über Dein Wort zürnen und das Werk Deiner Hände vernichten?“ Hier werden unter „dem Werk der Hände“ die Kinder verstanden. +38) D. h. sich öffentlich zeigt. Völlig entblössten Hauptes zu gehen, gilt für die Frau als ein Verbot der Thora; denn da es bei der des Ehebruchs verdächtigen Frau heisst: „er (der Priester) entblösse das Haupt der Frau“ (Num. 5, 18), so ist daraus zu schliessen, dass die Frau das Haar verhüllt haben muss; vgl. auch B. kamma VIII, 6. In dieser Mischna ist daher gemeint, dass sie ihr Haar nur zum Teil verhüllt trägt. +39) Sodass ihre entblössten Arme sichtbar werden. Nach einer andren Erklärung ist gemeint, dass sie auf offener Strasse rötliche Wolle spinnt, sodass der Widerschein auf ihr Antlitz fällt, was gleichfalls gegen jüdische Zucht und Sitte verstösst. Noch andre Erklärungen s. Schit. mekub. z. St. +40) מדברת hier im Sinne von „vertraulich reden, scherzen“; vgl. auch Ket. I, 8. +41) Seinen Vater oder seinen Grossvater. +42) Der Talmud (Ket. 72b) erklärt dies (nach der Correctur des R. Elia Wilna): במקללת יולדיר בפני מולדיו = wenn sie seine Erzeuger in Gegenwart seiner (d. i. des Gatten) Nachkommen, also ihren Schwiegervater vor dessen Enkeln schmäht. +43) קולנית, Femin zu קולן, einer Weiterbildung von קול, wie חבלנית Mak. I, 10; עסקנית Tohar. VII, 8; גרגרנית ibid. VII, 9; רבצנית ,נגחנית ,בעטנית ,נשכנית, Tos. B. batra IV, 6. +44) D. h. wenn sie mit ihrem Manne von dem ehelichen Umgange spricht, sei es, dass sie laut danach verlangt, sei es, dass sie ihn, wenn er sie dazu auffordert, laut zur Rede stellt und dadurch beschämt. — In allen Fällen dieser Mischna verliert die Frau das Recht auf die Ketuba sowie auf die freiwillige Zulage, wenn der Mann sie vorher gewarnt hat und sie trotzdem gegen das mosaische Gesetz oder die jüdische Sitte verstösst. +45) Diese ganze Mischna ist Kid. II, 5 wiederholt. Hier steht sie, weil in zwei Fällen gelehrt wird, dass die Frau keinen Anspruch auf die Ketuba hat, und dort, weil in zwei Fällen gelehrt wird, dass die Trauung (קדושין) ungiltig ist. +46) Sie hatte nämlich gelobt, kein Fleisch oder keinen Wein zu geniessen, oder sich nicht mit farbigen Gewändern zu schmücken, Gelübde, an denen Männer in der Regel Anstoss nehmen. Hat er aber bei der Bedingung ausdrücklich ein Gelübde genannt oder ausbedungen, dass sie gar kein Gelübde auf sich habe, so ist, wenn sie gerade jenes resp. überhaupt ein Gelübde gethan hatte, die Trauung ungiltig, auch wenn es ein Gelübde war, auf das die Männer im allgemeinen kein Gewicht zu legen pflegen. +47) Ob die Ehe ohne weiteres als gelöst gilt oder erst durch Scheidung getrennt werden muss, ist fraglich, s. Eb. haëser 39, 1. +48) Zum Ausdruck s. Ket. VI, Note 28. +49) Sei es, dass er bei der Trauung ausbedungen hat, dass sie keine Gelübde auf sich habe und er bei der Heimführung diesen Vorbehalt nicht wiederholt, sodass zu vermuten ist, dass er inzwischen auf die Bedingung kein Gewicht mehr legt, sei es, dass er auch bei der Trauung keinen Vorbehalt gemacht, als er aber von dem Gelübde erfuhr, sofort Einspruch dagegen erhob. +50) Wie sie Note 46 bezeichnet sind. +51) Da er bei der Heimführung nicht erklärt hat, ob er auf die Gelübde Gewicht legt oder nicht, so ist es zweifelhaft, ob er auf jene Bedingung verzichtet; die Frau, die die Auszahlung der Ketuba verlangt, muss daher erst nachweisen, dass er Verzicht geleistet hat nach dem Grundsatz: המוציא מחברו עליו הראיה, wer an seinen Nächsten eine Forderung stellt, muss erst den Beweis dafür erbringen, B. kamma III, 11. Die Ehe kann aber nur durch Scheidung getrennt werden, da sie vielleicht giltig war und man daher in erschwerendem Sinne zu entscheiden hat, ספק דאוריתא לחומרא, Ket. I, Note 8. +52) Oder wenn er auch diese Bedingung nicht ausdrücklich gemacht hat. Auch Ket. V, 3 (Note 31) wurde schon ohne weiteres angenommen, dass Leibesfehler, die nach der Eheschliessung an der Frau gefunden werden, die Trauung aufheben können. Die Mischna setzt nur deshalb diesen Fall, um zu lehren, dass, wenn er auch die Bedingung gemacht hat und sich dann ergiebt, dass diese nicht erfüllt wurde, die Ehe dennoch nicht ohne weiteres als nichtig gilt, sondern nur durch Scheidung getrennt werden kann. +53) Zum Tempeldienst, s. Lev. 21, 17 ff. und Bechor. VII. +54) Zur Fortsetzung der Ehe. Nach der Halacha giebt es noch andre Leibesfehler, die die Frau ungeeignet machen, s. Eb. haëser 39, 4. +55) Der von dem Verlobten die Auszahlung der Ketuba fordert, falls dieser die Frau nicht heimführen will. +56) Ms. Or. 567 liest נסחפה. Zum Ausdruck s. Ket. I, Note 37. +57) D. h. dass der Verlobte den Schaden zu tragen hat. — Zu Gunsten der Frau spricht zwar die Präsumtion, dass sie ohne Leibesfehler geboren wurde (חזקת הגוף), und in einem ähnlichen Falle, Ket. I, 6, entschied auch die Halacha (ibid. Note 44), dass dieses Moment gegenüber dem Einwand des Verlobten ausschlaggebend sei. Dennoch ist hier der Verlobte beglaubt, da er behaupten kann, dass die Fehler dort bereits entstanden sind, wo man sie gefunden hat, nämlich im Hause ihres Vaters, כאן היו כאן נמצאו, und der Vater muss nachweisen, dass es sich nicht so verhält. — Nach R. Nissim liegt der Fall in unsrer Mischna so, dass die Verlobte erklärt, die Fehler seien vielleicht erst erstanden, nachdem sie heimgeführt wurde, während in Ket. I, 6 die Verlobte mit Bestimmtheit behauptete, sie sei zur Zeit der Verlobung noch Jungfrau gewesen (s. ibid. Note 42). — Nach R. Ascher (z. St.) handelt unsre Mischna nur von einer Jungfrau, bei der sich die Zeichen der Pubertät gezeigt haben und die mindestens zwölf Jahre und einen Tag alt ist (נערה, Jeb. VI, Note 20): bei dieser hat der Vater den Beweis zu erbringen, da sie bis zu diesem Alter vollständig in der Gewalt des Vaters ist (Ket. IV, 4) und man daher auch annehmen kann, dass die Präsumtion, die zu ihren Gunsten sprach, durch das Entstehen der Leibesfehler bereits erschüttert wurde, als sie noch in dessen Gewalt war. Bei einer Mannbaren aber (בוגרת), d. h. bei einer Jungfrau von mehr als 12½ Jahren, die bereits ein halbes Jahr im Besitz der Pubertätszeichen ist, hat der Gatte den Beweis für seine Behauptung zu erbringen, da sie nicht mehr in der Gewalt des Vaters ist, auch wenn sie noch in dessen Hause lebt. +58) Hat er sie bereits geehelicht und will sie nun ohne Auszahlung der Ketuba entlassen, da er Leibesfehler an ihr gefunden. +59) Denn da die Fehler erst gefunden wurden, nachdem sie in die Gewalt des Gatten gekommen war, so ist anzunehmen, dass sie dort erst entstanden sind, wo man sie entdeckt hat, d. h. im Hause ihres Mannes. Wenn er aber nur nachweisen würde, dass die Fehler bereits nach der Verlobung vorhanden waren, so würde dies nicht genügen, da dann zwei Annahmen (Präsumtionen, חזקות) zu ihren und nur eine zu seinen Gunsten sprechen würde. Für sie spricht erstens die Annahme, dass sie ohne Leibesfehler geboren ist und daher auch zur Zeit der Verlobung noch ohne Fehler war, und zweitens die Annahme, dass er sich vor der Eheschliessung gewiss überzeugt haben wird, dass sie keine Fehler hat; für ihn dagegen spricht nur die eine Annahme, dass kein Mann mit Leibesfehlern an der Frau einverstanden ist. Man könnte freilich einwenden, zu seinen Gunsten spreche noch die Annahme, dass das Geld demjenigen zuzusprechen ist, in dessen Besitz es sich gegenwärtig befindet (חזקת ממון), der Mann brauche also die Ketuba nicht zu bezahlen. Allein der Präsumtion gegenüber, dass sie ohne Leibesfehler war und daher noch ist, kommt diese letztere Annahme nicht in Betracht. +60) D. i. seine Eheschliessung. +61) Dass der Mann wegen der Leibesfehler Einwand erheben kann. +62) Denn bei diesen wird auch R. Meir zugeben, dass der Mann, da er die Fehler sah, sich mit diesen einverstanden erklärte. +63) Wenn er es daher zur Bedingung gemacht hat, dass sie keine Leibesfehler habe (M. 7), so kann er hierbei nur solche geheimen Fehler gemeint haben, die man selbst im Bade nicht wahrnehmen kann; bei allen andren Fehlern aber kann der Mann keinen Einwand erheben und sich nicht auf Beweise berufen, dass jene schon vor der Verlobung vorhanden waren. So entscheidet auch die Halacha. +64) Nachdem er geheiratet, geschweige vorher. Wenn die Fehler bereits nach der Verlobung entstehen, so kann man weder ihn noch sie zwingen, die Ehe zu schliessen. +65) Und wenn sie durchaus nicht gewillt ist, die Ehe mit ihm fortzusetzen, so gilt sie als Widerspenstige, s. Ket. V, 7. +66) Wenn ihm z. B. ein Arm oder ein Bein abgehauen ist, oder wenn er auf einem Auge erblindet. +67) Die Halacha entscheidet jedoch nicht in seinem Sinne. +68) Und demgemäss die Ketuba auszuzahlen. +69) Und infolge dieses Gewächses (πολύπονς, eigentl. Vielfuss) einen üblen Geruch aus der Nase verbreitet. +70) מקמץ von dem bibl.-hebr. קמץ, sammeln, zusammenraffen. Nach dem Talmud (Ket. 77a) ist als Object „Excremente von Hunden“ zu ergänzen, die man zum Gerben zu verwenden pflegte (Berach. 25a). Raschi (z. St.) bemerkt, er habe in Deutschland gesehen, dass man Kleider einen oder zwei Tage vor dem Waschen in solche Excremente lege. Nach einer Erklärung der Tosefta Ket. VII, 11 ist מקמץ = בורסי (s. Note 72). +71) Ed. Lowe und Ms. Or. 567 lesen צורף. Nach dem Talmud ist מצרף entweder einer, der das Metall durch Klopfen dünn schlägt, ein Kesselflicker, oder einer, der das Kupfer ausschachtet, beides Arbeiten, die einen üblen Geruch verbreiten. +72) בורסי = βυϱσεύς, ein Gerber. +73) Und die Frau nichts davon wusste. Wenn sie jedoch davon wusste, so zwingt man den Mann nicht sie zu entlassen. +74) S. Ket. II, Note 63. +75) על כרחו = art, trotz seines Widerwillens, seiner Abneigung, s. Geiger, Lehr- und Lesebuch, S. 31, Barth, etym. Studien, S. 22. +76) Ed. Lowe hat ממקאתו, der jerus. Talmud ed. Krotoschin ממיקתו. ממקתו von dem bibl.-hebr. מקק, hinschwinden, vergehen, abgezehrt werden, vgl. Sech. 14, 12. Der eheliche Umgang verursacht ihm Schwinden der Körperkräfte und Lebensgefahr; man zwingt ihn daher zur Scheidung, auch wenn die Frau diesen Fehler kennt und mit ihm einverstanden ist. Die Halacha entscheidet nach der Ansicht der Weisen. +77) Und er muss ihr die Chaliza erteilen und die Ketuba auszahlen. Einen ähnlichen Einwand seitens des Schwiegervaters s. Ket. VI, 2. +1) Durch Erbschaft oder Schenkung oder als Fund. +2) Und sie sich dann verlobt. +3) Solange sie verlobt ist, nach der Eheschliessung aber nicht. +4) Da mit der Verlobung wenn auch nicht die Gewissheit, so doch die Wahrscheinlichkeit vorhanden ist, dass der Mann sie auch ehelichen wird, darf sie die Güter von vornherein nicht verkaufen, der erfolgte Verkauf jedoch ist giltig. +5) Durch die Verlobung (ארוסין), worunter stets auch die Antrauung zu verstehen ist. +6) Warum soll also ihr Verkauf giltig sein? +7) D. h. wir sind schon damit nicht einverstanden, dass, wie Ihr sagt, der Verkauf der Güter, die ihr erst nach der Eheschliessung zufallen, ungiltig sein soll. Denn da der Mann das Niessbrauchsrecht an den Gütern der Frau nur deshalb hat, damit er nötigenfalls bereit sei, sie loszukaufen (s. Ket. IV, Note 46), hätten die Weisen bestimmen sollen, dass die Frau das Recht haben soll zu sagen, sie verzichte auf diesen Vorteil und verlange dafür den Niessbrauch ihres Vermögens für sich; es müsste daher eigentlich der Verkauf ihrer Güter giltig sein. +8) גלגל, eine Pilpelform zu dem bibl.-hebr. גלל, wälzen, schieben, hier aufbürden, zuschieben. +9) Ihr wollt, dass auch der Verkauf der Güter ungiltig sein soll, die ihr vor der Eheschliessung zufallen! +10) לקוחות, von dem Singular לָקוֹחַ, ein unter dem Einfluss des Aramäischen gebildetes participiales Substantiv. Diese Form (qâtôl) findet sich in der Mischna häufig bei Wörtern, die einen handwerksmässigen Thäter bezeichnen, wie משוחות, Ausmesser, Erub. IV, 11; דרוכות, Kelterer, Terum. III,4; חכורות, Pächter, Biccur. I, 2; נקורות, Locher, Tos. Kid. V, 14. Vgl. Barth, Nominalbildung, § 122c. Die weibliche Pluralendung ist bei Wörtern, die ein Amt bezeichnen, im Arab. und Aram. häufig. +11) Geschweige, wenn sie ihr schon vor der Verlobung zugefallen sind und sie sie nach der Eheschliessung verkauft. +12). Durch die Eheschliessung. +13) Von denen er weiss, dass sie der Frau zugefallen sind, oder von denen er mit Bestimmtheit erwarten kann, dass sie ihr zufallen werden (R. Ascher). +14) Nachdem sie geheiratet hat, selbst wenn die Güter ihr noch vor ihrer Verlobung zugefallen sind. +15) Nach R. Ascher selbst bevor er die Gewissheit hatte, dass sie ihr zugefallen sind. +16) Er wusste nicht, dass sie ihr bereits zugefallen sind, oder (nach R. Ascher) er hatte keine Kenutnis davon, dass z. B. auswärts ein Verwandter der Frau lebt, dessen Vermögen ihr als Erbteil zufallen wird. +17) Bevor er von ihnen Kenntnis hatte. +18) Selbst wenn sie ihr erst nach der Eheschliessung zugefallen sind. Im Sinne des R. Simon entscheidet auch die Halacha. +19) R. J. Alfasi und Ms. Or. 567 lesen נכסים. +20) Das Grundstück selbst bleibt ihr Eigentum, denn die Weisen haben als Entschädigung für die Pflicht der Auslösung nur die Nutzniessung dem Manne zugesproehen, s. Note 7. +21) Solche Felder. Der Talmud liest hier: שמין אוחה כמה היא יפה בפירות וכמה היא יפה בלא פירות, was sich nur auf das in Frage stehende Grundstück bezieht. +22) יפה = wert, wie B. mezia III, 5 u. ö. +23) Nach R. Meir gilt das, was nicht auf dem Grund und Boden des Mannes wächst, nicht als sein Eigentum, sondern als Capital der Frau. Der Mehrwert, den das Grundstück durch die Früchte hat, ist daher auch Capital der Frau; es muss deshalb ein Grundstück dafür gekauft werden und der Mann hat den Niessbrauch daran. +24) Nach den Weisen gilt Alles, was auf dem Grund und Boden seiner Frau wächst, als „Frucht“ in dem Sinne, dass der Mann ohne weiteres den Niessbrauch daran hat, da das Feld selbst ihr verbleibt. So entscheidet auch die Halacha. +25) כח יפה eigentl. die Kraft ist schön, stark, d. h. man hat einen Vorzug, Vorteil, ein Vorrecht, vgl. Arach. IX, 7. Der Gegensatz dazu ist: כה רע, wie in der Mischna häufig יפה (= טוב) dem רע gegenübersteht, s. Ar. IX, 2. Der jerus. Talmud und Ms. Or. 567 lesen hier שייפה (Piel) = den Vorteil verschaffen, das Vorrecht verleihen, wie B. batra VII, 2. +26) D. i. wenn er die Ehe durch Scheidung trennt. +27) Wie dies die Ansicht der Weisen ist, s. M. 3. +28) Während nach der Ansicht der Weisen diese Früchte dem Manne gehören; in diesen Punkte divergieren R. Simon und die Weisen. +29) Die Halacha entscheidet im Sinne des R. Simon. +30) Ms. Or. 567 liest [ם]והזקינו, sie sind alt geworden. +31) Weder der Mann noch die Frau hat das Recht, diesen Verkauf zu verhindern. Nach R. Ascher will die Mischna lehren, dass die Frau kein Einspruchsrecht gegen den Mann hat, dass vielmehr dem Manne allein das Recht zusteht, die Sklaven zu verkaufen, um dann den Niessbrauch zu haben. +32) Sie braucht den Verkauf nicht zuzulassen. +33) Ed. Lowe und Ms. Or. 567 lesen בית אביה כבוד. +34) Das Ansehen ihres Vaterhauses wird durch den Besitz von Sklaven erhöht. Im Sinne des R. Simon b. G. entscheidet auch die Halacha. +35) Nach dem Talmud (Ket. 79a) divergieren der ungenannte Tanna und R. Jehuda nur in dem Falle, wenn das Feld selbst nicht der Frau gehört, wenn z. B. ihr Vater die Bäume auf dem Felde eines Andren erworben hat, um die Früchte zu geniessen, solange die Bäume noch Früchte tragen. In diesem Falle sagt der anonyme Tanna (ת״ק), dass sie den Verkauf zugeben muss, weil sonst, wenn die Bäume verdorren, kein Grundstock mehr vorhanden wäre und somit garnichts ihr gehören würde. Wenn das Feld jedoch der Frau gehört, so stimmen alle Weisen darin überein, dass sie den Verkauf nicht zu billigen braucht, da sie erklären kann, dass das Ansehen ihres Vatershauses durch den Besitz an Bäumen erhöht wird. Nach R. J. Alfasi und R. Ascher — der übrigens auch in diesem zweiten Falle der Mischna R. Simon b. Gamliel anstatt R. Jehuda liest — ist auch noch erforderlich, dass das Feld wenigstens soviel Nutzen bringt, als der Arbeit entspricht, die man darauf verwendet. Vgl. auch Eb. haëser 85, 14. +36) D. i. für die Güter, an denen dem Manne der Niessbrauch zusteht, נכסי מלוג Jeb. VII, Note 1. +37) קימעא, nach Levy von einem Stamm קמע = art binden, bändigen, zusammenschlagen, eigentl. Zusammengedrücktes, wenig; besser mit Barth, etymol. Studien S. 16 = art „Kleinheit“. +38) Wenn die Ehe getrennt wird, kann nicht einer vom Andren die Differenz zwischen den Auslagen und dem Nutzungswert der Früchte fordern. +39) Er bekommt die Auslagen ersetzt, wenn die Verbesserung, die das Feld durch die Ausgaben erfahren, den Betrag dieser Summe erreicht oder übersteigt. Wenn jedoch die Unkosten den Wert der Verbesserung übersteigen, so muss er schwören, dass er mindestens soviel ausgegeben, als der Mehrwert des Feldes durch die Melioration beträgt, und er bekommt nur diesen ersetzt, aber nicht die Unkosten, die er darüber hinaus gehabt hat. Diese Bestimmungen gelten aber nur, wenn der Mann die Scheidung veranlasst. Wenn jedoch die Frau widerspenstig ist und dadurch die Scheidung herbeiführt (Ket. V, 7), so muss er beschwören, wieviel Auslagen er gehabt und bekommt dann, selbst wenn er die Früchte genossen hat, die Unkosten ersetzt. War der Mehrwert des Feldes durch die Melioration grösser als die Auslagen, so hat er jenen zu beanspruchen. +40) Diese ganze Mischna findet sich auch Jeb. IV, 3 und ist dort bereits erklärt. Weil hier die Frage behandelt wird, wie mit der Ketuba einer auf die Leviratsehe wartenden Frau zu verfahren sei, ist die Mischna auch in Ketubot wiederholt. +41) Denn für die Ketuba haftet das Vermögen des verstorbenen Gatten und nach der Ansicht dieses Tanna auch die beweglichen Güter. +42) Nach dem Talmud (Ket. 82a) ist dies in שלה zu verbessern; denn da das gesamte Vermögen ihres ersten Gatten für die Ketuba haftet, so müssen die noch mit dem Boden verbundenen Früchte ihr gehören. Es wird für diese Früchte ein Grundstück gekauft und der Levir hat davon die Nutzniessung. +43) Nach Ansicht der Weisen haftet das bewegliche Vermögen (Geld oder Früchte, die vom Boden getrennt sind) nicht für die Ketuba, es sei denn, dass die Frau schon bei Lebzeiten des Mannes davon Besitz ergriffen. +44) So entscheidet auch die Halacha. +45) Dieser Satz steht als selbständige Mischna Jeb. IV, 4 und ist dort bereits erklärt. +46) Der Levir. +47) Der Betrag, den Du auf Grund Deiner Ketuba zu fordern hast. +48) Und den Rest dessen, was ich von meinem Bruder geerbt habe, will ich verkaufen. +49) Die er von seinem verstorbenen Bruder geerbt hat. +50) In der ed. princ. fehlt der eingeklammerte Satz vollständig, während er in der ed. Lowe und den Talmudausgaben als Fortsetzung der Mischna ohne Klammer steht. +51) Im Talmud (Ket. 82b) wird dieses „ebenso“ folgendermassen erklärt: Man hätte glauben können, nur bei der Jebama gelte die Bestimmung der Mischna; denn da der Levir ihr keine Ketuba ausstellt, in der er ihr die Güter verschreibt, die er bereits erworben und die er noch erwerben werde, so ist zu befürchten, dass leicht Feindschaft zwischen beiden entsteht, weil sie sich nicht darauf verlässt, dass das Geld nicht verloren geht. Bei jedem andren Manne aber, der der Frau in der Ketuba alle seine Güter verschreibt, könnte man glauben, dass sie sich hierauf verlasse und es daher dem Manne erlaubt sei, den Betrag der Ketuba ihr auf den Tisch hinzulegen; deshalb lehrt die Mischna ausdrücklich, dass dies keinem Manne gestattet ist. +52) Nachdem er die Leviratsehe an ihr vollzogen. +53) Dieser Satz ist eigentlich selbstverständlich; er ist nur deshalb gesagt, damit man daraus schliesse, dass, solange er sich nicht von der Frau geschieden hat, es dem Levir nicht erlaubt ist, seine Güter zu verkaufen. +54) Er darf seine Güter nicht verkaufen, da sie für ihre Ketuba haften. +55) Wenn er sich wieder von ihr scheidet oder stirbt und ihr bei der ersten Scheidung die Ketuba nicht bezahlt hat, so hat sie nicht etwa zwei Ketubot, eine aus dem Nachlass ihres ersten Gatten und eine aus dem Vermögen des Levir zu beanspruchen. Nun lehrt zwar die Mischna Ket. IX, 9 (Ende) ausdrücklich, dass ein Mann, der sich von seiner Frau scheidet, ohne ihr die Ketuba zu bezahlen und sie dann wieder heiratet, ohne ihr eine neue Ketuba zu verschreiben, ihr nicht zwei Ketubot zu zahlen hat, da er sie nur in der Absicht wieder heiratet, dass lediglich die alte Ketuba in Kraft bleiben soll. Gleichwohl ist die Bestimmung bei der Jebama in unsrer Mischna besonders hervorgehoben, weil man sonst glauben könnte, sie gelte nur bei einer Frau, die nicht die Leviratsehe vollzogen, da hier der Mann aus seinem eigenen Vermögen ihr die Ketuba verschrieben und man daher vermuten kann, dass er nicht gesonnen war, sich bei der zweiten Eheschliessung noch zu einer zweiten Ketuba zu verpflichten. Bei einer Jebama jedoch, für deren Ketuba das Vermögen des ersten Mannes haftet, hätte man glauben können, der Levir sei verpflichtet, wenn ersich von ihr geschieden, ohne die Ketuba auszuzahlen, ihr bei einer zweiten Ehescheidung noch eine zweite Ketuba aus seinem Vermögen zu bezahlen. Deshalb lehrt die Mischna ausdrücklich, dass dies auch bei einer Jebama nicht zutrifft. +1) Mit der er erst verlobt ist, die er aber noch nicht heimgeführt hat. +2) Nach dem Talmud (Ket. 83a) genügt auch eine mündliche Erklärung. +3) Nach unsrer Eheschliessung. +4) Denn sein Verzicht bezog sich nur auf die „Güter“ selbst, aber nicht auf deren Früchte. +5) Denn er erklärte: „auf Deine Güter“, d. h. solange sie ihr gehören, also bei ihren Lebzeiten; nach ihrem Tode aber heissen sie nicht mehr ihre Güter. +6) Nicht nur der bereits erfolgte Verkauf ist giltig, denn dies ist nach Ket. VIII, 1 der Fall, auch wenn er nicht ausdrücklich verzichtet hat, sondern sie darf sie auch von vornherein verkaufen, sobald er seinen Verzicht erklärt hat. Daraus ist aber noch nicht ohne weiteres zu schliessen, dass der Verzicht, den er vor der Eheschliessung erklärt, sich auch auf Güter erstreckt, die ihr erst nach der Heimführung als Erbschaft u. dergl. zufallen; es lässt sich vielmehr annehmen, dass ein Verzicht, den der Mann vor der Eheschliessung auf solche Güter erklärt, nichtig ist. S. Eb. haëser 92,2. Waren sie jedoch schon verheiratet, so genügt zur Giltigkeit des Verkaufes seitens der Frau kein blosser Verzicht des Mannes, es bedarf dazu vielmehr der besondren Besitzübertragung seitens des Gatten durch Verkauf oder Schenkung. +7) Wenn die Frau ein Feld in die Ehe bringt, welches Früchte trägt und der Mann diese verkauft und für den Erlös ein Feld kauft, das auch Früchte trägt, so nennt man diese letzteren „die Früchte der Früchte“. +8) Da er in seiner Verzichtleistung nur von „Früchten“, aber nicht von „Früchten der Früchte“ gesprochen hat. +9) Nur wenn die Formel also gelautet hat, darf er die Früchte der Früchte u. s. w. nicht geniessen. Wenn er jedoch nur erklärt hätte: „ich will keinen Anspruch haben auf Deine Güter und deren Früchte und die Früchte von deren Früchten“, ohne die Worte עד עולם hinzuzufügen, so könnte dies dahin gedeutet werden, dass er nur noch auf die „Früchte der Früchte“, aber nicht mehr auf deren Früchte verzichtet. Hätte er wiederum den Zusatz עד עולם gemacht, aber die Worte ובפירי פירותיהן ausgelassen, so könnte dies heissen, er verzichte „für immer“ auf die directen Früchte, sowohl im ersten als in den folgenden Jahren (Raschi), oder er verzichte auf die directen Früchte sowohl bei ihrem Leben als nach ihrem Tode (Tos.), dagegen die „Früchte der Früchte“ wolle er geniessen (Ket. 83b). — Die Halacha entscheidet im Sinne des R. Jehuda. +10) In den Talmudausg., dem Ms. Or. 567, und der Mischna zum jerus. Talmud stehen diese Worte ohne Klammer; nach Angabe von Tos. Ket. 83a s. v. דין hatten die meisten Ausgaben diesen Zusatz. +11) Ms. Or. 567 liest על הכתוב שבתורה. +12) Nach R. Simon b. G. ist es eine Anordnung der Thora, dass der Mann seine Frau beerbt; es wird dies in B. batra 111b in den Worten וירש אותה Num. 27,11 gefunden. — Nach der Halacha ist das Erbrecht des Mannes an den Nachlass der Frau nur eine rabbinische Institution. In unsrer Mischna wäre die Bedingung giltig, selbst wenn die Anordnung eine mosaische wäre, da es sich in diesem Falle nur um Geldsachen handelt und jeder auf Geld freiwillig Verzicht leisten kann. Gleichwohl entscheidet die Halacha in der Sache im Sinne des R. Simon b. G., wenn auch nicht aus seinem Grunde, sondern nur darum, weil die Rabbinen für ihre Institutionen einer stärkern Stütze bedurften, um ein Uebertreten zu verhüten, als sie für Gebote der Thora nötig ist; s. Ket. V, Note 6. +13) Die nun die Auszahlung der Ketuba verlangt. +14) Im Talmud (Ket. 84a) wird begründet, warum die Mischna von einem hinterlegten Gut und einem Darlehn handelt: Hätte nämlich nur der Fall vom Darlehn gestanden, so hätte man glauben können, nur hierbei sage R. Tarphon, dass man es dem Schwächsten unter ihnen giebt; denn da ein Darlehn zum Ausgeben bestimmt, also nicht mehr in der ursprünglichen Gestalt vorhanden ist, so gilt es nicht als im Besitze der Erben. Bei einer hinterlegten Sache aber, die unverändert erhalten ist, hätte man glauben können, R. Tarphon stimme mit R. Akiba überein, dass sie den Erben gegeben werden müsse, da sie als im Besitze der Erben gilt, gleichviel wo sie sich befindet. Hätte wiederum nur der Fall von der hinterlegten Sache gestanden, so hätte man meinen können, betreffs des Darlehns stimme R. Akiba mit R. Tarphon überein; darum betont die Mischna auch das Darlehn, um zu zeigen, dass, obgleich dieses nicht in der ursprünglichen Gestalt vorhanden ist, sondern von dem Schuldner erst erhoben werden muss, R. Akiba dennoch lehrt, es müsse den Erben gegeben werden. +15) Das hinterlassene Vermögen, das Darlehn oder das hinterlegte Gut. +16) Zum Ausdruck vergl. Jes. 5,27. — Wer hier unter dem „Schwächsten“ zu verstehen sei, ist im Talmud (ibid.) streitig. Nach einer Ansicht heisst der Schwächste derjenige, dessen Besitzurkunde das späteste Datum von allen trägt, weil dieser sich nicht von den Gütern bezahlt machen kann, die der Verstorbene vor jenem Datum verkauft hat. Nach einer andren Ansicht ist unter dem Schwächsten die Frau zu verstehen; dieser soll man das Darlehn oder die hinterlegte Sache für ihre Ketuba geben, משום חינא, wie im Talmud hinzugefügt wird, „wegen der Gunst“. Nach R. Nathan (im Aruch s. v. חן) bedeutet dieser Zusatz: wenn die Frau weiss, dass sie im Todesfall des Gatten vor Gläubigern und Erben den Vorzug hat, so wird sie die Pflichten gegen ihren Mann mit grösserer Freudigkeit erfüllen und dadurch Gunst in seinen Augen finden. Nach R. Chananel (s. Tos. s. v. לכתובת): damit die Frauen Gunst bei den Männern finden und ihnen begehrenswerter erscheinen. Nach Raschi (s. v. משום): damit die Männer Gunst bei den Frauen finden; wenn diese nicht zu fürchten haben, die Ketuba einzubüssen, so werden sie eher bereit sein, eine Ehe einzugehen. Der jerus. Talmud liest לכושל שבגופו, dem, der körperlich der Schwächste ist, d. i. die Frau, deren Art es nicht ist, nach dem Tode ihres Mannes zu untersuchen, wo er noch Güter hat, durch die sie sich bezahlt machen kann. +17) Sobald sie etwas aus dem Nachlass fordern. +18) Da also die Andren, nicht aber die Erben einen Eid leisten müssen, so erscheinen die beweglichen Güter, die der Vater hinterlassen, als bereits im Besitze der Erben, und die Gläubiger haben darauf keinen Anspruch. Nur wenn die Gläubiger noch bei Lebzeiten des Schuldners von dessen Gütern Besitz ergriffen haben, brauchen sie den Erben keinen Eid zu leisten. Die Halacha entscheidet jedoch, dass, wenn der Mann bewegliche Güter hinterlassen, die er seiner Frau nicht in Besitz gegeben hat, der Gläubiger vor der Witwe den Vorzug hat, da jener ihm bares Geld gegeben hat, diese aber nicht; s. Eb. haëser 102, 2. +19) Für Früchte aber, die noch mit dem Boden verbunden sind, gilt dasselbe Gesetz wie für Grundstücke, und derjenige hat das Vorrecht, dessen Besitzurkunde das älteste Datum trägt. +20) Im Talmud (Ket. 84b) controversieren Amoräer über die Frage, wo diese Früchte oder überhaupt Mobilien sich befunden haben müssen. Nach einer Ansicht müssen sie auf einem öffentlichen Platze gelegen haben, auf dem Alle gleichmässig berechtigt sind und daher die Erben keinen Vorzug haben; wenn sie aber auf einer schmalen Seitenstrasse oder einem Fusssteig (סימטא = semita) lagen, so gelten sie bereits mit dem Ableben des Vaters als im Besitze der Erben. Nach einer andren Ansicht haben auch im letztern Falle die Erben kein Vorrecht. +21) D. i. die Frau oder der Gläubiger, die gegenüber den Erben als minderberechtigt gelten uud ausserdem einen Vermögensverlust haben, während die Kinder zunächst noch keinen Schaden hatten. Wenn aber die Erben bereits Besitz davon ergriffen haben, so haben jene kein Recht, sie ihnen fortzunehmen. +22) Und zwar nicht nur der Unberschuss, sondern sämtliche Mobilien, denn nach der Ansicht des R. Akiba hat eine Besitzergreifung seitens der Frau oder des Gläubigers nach dem Tode des Erblassers keine Rechtskraft. Ueber die Halacha s. oben Note 18. +23) Dass sie im Laden (חנות) Waren verkaufe. +24) In den Talmudausg., der ed. Lowe und der ed. princ. zu M. 6 אפיטרופיא, eine Neubildung von ἐπίτϱοπος. Die Frau soll sein Vermögen verwalten. +25) Dass sie ihren Auftrag redlich erfüllt und nichts veruntreut habe. +26) Auch wenn sie nicht die Auszahlung der Ketuba fordert; s. M. 8 Ende. Diese Bestimmung gilt nicht nur für die Frau, sondern für alle Verwalter, s. Scheb. VII, 8. Die Mischna hebt nur die Frau besonders hervor, weil man sonst meinen könnte, für sie gelte die Bestimmung nicht, da sie ohnedies, sobald sie die Auszahlung der Ketuba fordert, noch einen Eid leisten muss. Dieser Eid ist von den Rabbinen den Verwaltern darum auferlegt, weil bei ihnen zu befürchten ist, dass sie vielleicht für ihre Bemühung etwas für sich behalten. In unsrem Falle kann der Mann von der Frau verlangen, dass sie den zu leistenden Eid auch auf ihren Spinnrocken und ihren Teig ausdehne nach dem Princip von גלגול שבועה, d. h. nach dem Grundsatz, dass die Verpflichtung zum Eide wegen der einen Forderung auch auf eine andre Forderung „hingewälzt“, dass also ein Eid auch auf Dinge erweitert wird, die ihn ursprünglich nicht veranlasst haben. Dieses Princip wird Sota 18b aus dem zweimaligen אמן Num. 5, 22 abgeleitet. Vgl. auch Kid. I, 5; B. mez. VIII, Note 11. +27) Auch wenn er sie nicht zur Verkäuferin oder zur Ver- walterin eingesetzt, hat der Mann jederzeit das Recht, von seiner Frau einen Eid zu verlangen, dass sie sich durch das Spinnen oder das Backen keinen Vermögensvorteil verschafft hat. Die Halacha entscheidet jedoch nicht im Sinne des R. Elieser. +28) Oder auch mündlich, s. Note 2. +29) Ich werde nicht von Dir verlangen, dass Du z. B. gelobst: „Diese (bestimmte) Frucht soll mir zum Genusse verboten sein, wenn ich meine Ketuba bereits erhalten habe“; vgl. Git. IV, 3. +30) Eigentl. denjenigen, die kraft ihrer Vollmacht [mit einer Forderung] kommen. +31) Wenn er sich von ihr geschieden hat und sie gestorben ist, müssen ihre Erben oder diejenigen, die die Ketuba ihr abgekauft haben, schwören, dass sie ihnen niemals gesagt habe, die Ketuba sei bezahlt sowie dass sie unter ihren Schriftstücken nichts vorgefunden, was auf eine Bezahlung der Ketuba hindente. Wenn sie aber noch am Leben ist und ihre Rechtsnachfolger die Ketuba verlangen, so muss sie, bevor diese erhoben wird, schwören, dass sie noch nichts für ihre Ketuba bekommen habe. +32) Das היא dient als pronomen separatum zur stärkern Hervorhebung des unmittelbar vorhergehenden Verbalsuffixes, wie Gen. 27, 34; Sech. 7, 5. Im letzten Satze dieser Mischna jedoch steht אותה, weil dieses Pronomen von dem zugehörigen Verbum durch mehrere Worte getrennt ist. +33) Oder diejenigen, die seine Güter ihm abgekauft oder von ihm durch letztwillige Verfügung geschenkt bekommen haben, von denen nun die Frau die Auszahlung der Ketuba verlangt. +34) Wenn erst sie und dann ihr Mann gestorben ist und nun ihre Erben von denen des Mannes die Auszahlung der Ketuba verlangen, so sind sie zum Eide verpflichtet. Wäre sie aber nach ihrem Gatten gestorben, ohne den Erben ihres Mannes geschworen zu haben, dass sie noch nichts bekommen habe, so würden ihre Erben die Ketuba überhaupt nicht beanspruchen können, denn es kann niemand seinen Kindern Geld vererben, das er selbst nur gegen einen Eid hätte erheben können. +35) Diejenigen, denen ich meine Güter verkaufen werde und von denen Du dann die Auszahlung Deiner Ketuba verlangen wirst. +36) Die in der vorigen Mischna genannte Frau, die der Mann von einem Eide entbunden hat. Nach einer andren Erklärung handelt hier die Mischna von einer Frau, die der Mann nicht ausdrücklich von einem Schwure befreit hat, und lehrt, dass sie gleichwohl von den Erben nicht zu einem Eide gezwungen werden kann, dass sie zu Lebzeiten ihres Gatten das Vermögen redlich verwaltet hat. +37) Und sich somit um das Vermögen ihres Mannes nicht mehr bekümmert. +38) Ueber die Verwaltung des Vermögens ihres Gatten zwischen dessen Tode und dessen Beerdigung; denn wenn sie nur in Gegenwart von Zeugen Güter ihres Mannes verkaufen dürfte, um die Begräbniskosten zu erlangen, so könnte leicht der Verstorbene zu lange unbeerdigt bleiben, oder da sie durch die Vorbereitungan für die Beisetzung zu sehr in Anspruch genommen ist, könnte es leicht geschehen, dass sie ohne Absicht sich einen Vorteil verschafft, +39) Und hat noch nach der Beerdigung das Vermögen verwaltet. +40) Für die Verwaltung nach der Beisetzung; denn da mit dem Ableben des Vaters sein Vermögen in den Besitz seiner Kinder übergegangen ist, kann sich seine Zusicherung der Befreiung vom Eide nicht auf die Verwaltung nach seinem Tode erstreckt haben. +41) Für die Verwaltung zu Lebzeiten des Mannes. +42) Nach einigen Decisoren jedoch haben die Erben stets das Recht, von der Witwe einen Eid zu verlangen, selbst wenn der Gatte ihr die Befreiung vom Schwure auch den Erben gegenüber ausdrücklich zugesichert hatte, und dieser Eid kann auch für die zu Lebzeiten des Mannes geübte Verwaltung gefordert werden. S. Eb. haëser 98,7. +43) Diese Mischna ist in Scheb. VII,7 citiert und wird in ihren einzelnen Teilen in der folgenden Mischna erläutert. +44) פגם eigentl. beschädigen, verringern, für minderwertig erklären; hier = die Höhe der Ketuba vermindern durch das Geständnis, dass ein Teil bereits bezahlt sei. +45) Das Suffix steht bei diesem Verbum im Accusativ wie I Kön. 21, 10. 13. +46) Die Ketuba. +47) In Scheb. VII,7 ist der nächste Fall vor diesem genannt, wie er auch in der folgenden Mischna zuerst erklärt wird. Ebenso ist die Lesart in der Mischna zum jerus. Talmud und bei R J. Alfasi. +48) משועבדים eigentl. „unterworfen“. Unter diesen Gütern versteht man solche Grundstücke, die der Schuldner veräussert hat, nachdem er seine Schuld aufgenommen hat. +49) In der Mischna zum jerus. Talmud ist die Lesart הנפרעת שלא בפניו, ebenso in Scheb. VII,7. +50) S. Ket. I, Note 9 u. 10. +51) התקבל, das in der Bibel nicht vorkommt, ist eine der überaus seltenen Hitpaëlformen in der Mischna, die eine rein active Bedeutung haben. Man könnte es als ein „Medium des Interesses“ bezeichnen = für sich etwas in Empfang nehmen, wie Git. VI,1. Vgl. והתנחלום Jes. 14,2; וישתמי Micha 6, 16. +52) Denn es ist zu vermuten, dass sie ohne Eid nicht genau prüfen wird, wieviel sie bereits von ihrem Manne erhalten hat. Diesen Eid muss die Frau auch dann leisten, wenn er einen Schwur nicht von ihr fordert. Hat aber keine Teilzahlung der Ketuba stattgefunden, so braucht sie nur dann zu schwören, wenn der Mann einen Eid von ihr verlangt. Ueber diesen Eid s. Scheb. VII, Note 4. +53) Auch dieser Eid ist ihr nur von den Rabbinen auferlegt, um nämlich den Mann zu beruhigen. Nach der Thora wäre sie zu diesem Eide nicht verpflichtet, da alle, die nach dem Gesetz der Thora einen Eid zu leisten haben, nur schwören, um nicht bezahlen zu müssen, hier aber die Frau schwört, um eine Zahlung zu erhalten, s. Scheb. VII, 1. +54) Wenn nämlich ein Gläubiger das Darlehn von dem Schuldner zurückfordern und dieser von jenem verlangen würde, er solle beschwören, dass es noch nicht bezahlt sei, so würde man dem Gläubiger diesen Eid auferlegen; andrenfalls brauchte er nicht zu schwören, da er ja den Schuldschein in Händen hat. Ebenso verlangt man nun im Interesse der Käufer einen Eid von der Frau, denn der Mann würde, falls sie die Ketuba von ihm als ihrem Schuldner fordern würde, vielleicht auch einen Eid von ihr verlangen. +55) Aus dem ähnlichen Grunde wie in der vorhergehenden Note. +56) Vgl. Jeb. II, Note 69. Nach der Halacha muss hier die Entfernung so gross gewesen sein, dass die Boten des Gerichts, die dem Manne den Zahlungsbefehl überbringen sollen, ihn nicht binnen dreissig Tagen erreicht haben und wieder heimgekehrt sein konnten. +57) Indem sie den Scheidebrief und die Ketuba vorlegt. +58) Im Gegensatz zu der in M. 4 u. 5 vertretenen Ansicht, dass, wenn der Mann die Frau zur Verwalterin seines Vermögens ernannt und ihr die Befreiung vom Schwur sowohl ihm selbst als seinen Erben gegenüber zugesichert hat, weder er noch seine Erben einen Eid von ihr verlangen können, erklärt hier R. Simon, dass die Frau wohl zu einem Eide verpflichtet ist, sobald sie ihre Ketuba fordert. +59) Oder der Gatte. Weil in dem ersten Teile des Satzes nur von den Erben die Rede sein kann, da sie bei Lebzeiten des Mannes, wenn sie nicht geschieden ist, kein Recht hat die Ketuba zu verlangen, sind im zweiten Teile des Satzes auch nur die Erben genannt, obwohl dieselbe Bestimmung auch für den Gatten gilt. +60) Für die Verwaltung des Vermögens bei Lebzeiten des Mannes, selbst wenn ihr die Befreiung vom Eide nicht zugesichert war. Die Halacha entscheidet jedoch nicht im Sinne des R. Simon. +61) An einem Orte, wo man keine Ketuba auszustellen pflegt, wo vielmehr der Anspruch der Frau auf die Ketuba als ein gerichtliches Abkommen gilt. +62) Denn eine gerichtliche Institution hat dieselbe Rechtskraft wie eine vor Gericht ausgestellte Urkunde. Bevor das Gericht ihr den Scheidebrief zurückgiebt, auf Grund dessen sie eine neue Ehe eingehen darf, wird er zerrissen und auf der Rückseite bemerkt, dass er vom Gericht zerrissen ist, damit sie nicht gegen Vorzeigung des Scheidebriefes die Ketuba zum zweitenmal verlangen kann. Sie erhält jedoch nur den eigentlichen Betrag der Ketuba, 200 resp. 100 Denar (Ket. I,2), was ihr aber der Mann darüber hinaus freiwillig zugelegt hat, erhält sie nur gegen Vorzeigung der Ketuba, in der diese Zulage vermerkt ist. +63) Ich habe ihn noch nicht vorgelegt, um daraufhin etwa meine Ketuba zu erheben. +64) שובר, eigentl. eine Urkunde, die etwas „zerbricht, annulliert“, ein Document, welches eine Schuldverschreibung aufhebt, eine Quittung. +65) Die sie mir ausgestellt hat, als sie auf Grund ihres Scheidebriefes die Ketuba von mir bezahlt erhielt. +66) Πϱοσβολή = das „Hinbringen, Uebergeben“ der Erklärung vor Gericht, dass man sich trotz des Erlassjahres das Recht vorbehalte, ein gewährtes Darlehn jederzeit zurückzufordern. Als nämlich Hillel bemerkte, dass infolge der gesetzlichen Bestimmung über den Erlass der Schulden im siebenten Jabre (Deut. 15,2) die Leute Anstand nahmen einander Geld zu leihen, ordnete er an, dass man folgende Erklärung vor zwei Zeugen deponieren könne: Ich N. N. übergebe Euch, den Richtern des Ortes N. N. (die Erklärung), dass ich jede mir ausstehende Schuld zu jeder beliebigen Zeit einfordern darf.“ S. Schebiit X, 3 ff; Git. IV, 3. Dieses Document, das den Gläubiger ermächtigte, auch im Erlassjahr seine Schulden einzuziehen, wurde Prosbol genannt. — Nach Krauss, griech. u. lat. Lehnwörter, s. v. ist פרוזבול = πϱοβολή = παϱάβολον Succumbenzgeld, das bei Appellationen bezahlt wurde; hiernach bleibt freilich das ז in פרוזבול unerklärt. +67) Er behauptet, den Prosbol verloren zu haben. +68) Denn es ist zu befürchten, dass die Frau ihre Ketuba bereits erhoben resp. dass die Schuld durch das Schemittajahr erlassen ist. Die Frau bekommt jedoch nur dann die Ketuba nicht bezahlt, wenn keine Zeugen dafür vorhanden sind, dass sie geschieden ist; denn dann ist der Mann beglaubt, wenn er sagt, er habe sich von ihr geschieden und ihr auch die Ketuba bezahlt, da er ja auch hätte sagen können, er habe sich von ihr gar nicht geschieden (מגו, Ket. I, Note 42). Wenn aber Zeugen da sind, dass sie geschieden ist, so erhält sie wenigstens die freiwillige Zulage, denn die Ketuba, die sie vorlegt, beweist, dass die Zulage sicher noch nicht ausgezahlt ist, während sie den eigentlichen Betrag der Ketuba schon auf Grund ihres Scheidebriefes erhoben haben kann. +69) In der ed. princ. אמר רשב״ג. +70) Als den Juden bei Androhung schwerer Strafen verboten wurde ihre Gesetze zu befolgen und man daher den Scheidebrief sogleich nach der Uebergabe an die Frau und den Prosbol sogleich nach seiner Ausfertigung vernichtete. +71) Nach Maim. Hil. Ischut XVI, 26 nur den eigentlichen Betrag der Ketuba, die Zulage dagegen nur dann, wenn Zeugen für die erfolgte Ehescheidung vorhanden sind; nach Eb. haëser 100, 10 Anm. hat sie auch in diesem Falle nur den eigentlichen Betrag der Ketuba zu beanspruchen. +72) Das Anfangswort der Mischna הוציאה ist hier zu ergänzen. +73) Ihr Mann hat sich zweimal von ihr geschieden und ihr bei jeder Eheschliessung eine besondre Ketuba ausgestellt. +74) Wenn beide Ketubot zu verschiedenen Zeiten ausgestellt und früher als der Scheidebrief datiert sind und ihr in der zweiten eine grössere Summe als in der ersten verschrieben ist, ohne dass diese als freiwillige Zulage bezeichnet wäre, so erhält sie die grössere Ketuba. +75) Wenn er ihr bei der Eheschliessung eine Ketuba ausgestellt, sie dann durch Scheidebrief entlassen, sie darauf zum zweitenmal geheiratet, ohne ihr eine neue Ketuba zu verschreiben und sich schliesslich abermals von ihr geschieden hat. +76) Wenn sie Zeugen beibringt, dass der Mann, nachdem er sie zum zweitenmale geheiratet, ohne ihr jedoch eine neue Ketuba zu verschreiben, gestorben ist und sie nun zwei Ketubot verlangt, eine als Geschiedene und eine als Witwe. +77) Bevor sie die Ketuba erhoben und ohne dass er ihr eine zweite verschrieben. +78) D. h. unter der Bedingung, dass nur die eine Ketuba giltig sein soll. +79) Und dieser dann grossjährig wird. +80) Und sie erhält, wenn sie bei der Eheschliessung Jungfrau war, 200, und wenn sie Witwe war, 100 Denar, obgleich sie im ersten Falle zur Zeit, als der Gatte grossjährig wurde, keine Jungfrau mehr war und daher eigentlich nur eine Mine zu beanspruchen hätte. Die freiwillige Zulage bekommt sie jedoch nicht, da sie selbst den eigentlichen Betrag nicht auf Grund ihrer Ketuba, sondern lediglich auf Grund des gerichtlichen Abkommens erhält. +81) Dass sie 200 resp. 100 Denar erhalten solle. +82) Und sie bekommt eine Mine oder 200 Denar, je nach der Summe, die er ihr ursprünglich verschrieben hat; die Zulage jedoch erhält sie nicht. Obgleich eine Proselytin sonst nur eine Mine bekommt, weil vermutet wird, dass sie bei der Eheschliessung keine Jungfrau mehr war (s. Ket. I, 4), hat sie in unsrem Falle dennoch unter Umständen 200 Denar zu beanspruchen, da nicht erwiesen ist, dass sie Unzucht getrieben; aus diesem Grunde gilt auch dieser Ueberschuss von 100 Denar, den sie mehr als jede andre Proselytin erhält, nicht als „freiwillige Zulage“. S. בית שמואל zu Eb. haëser 67, 11 Ende, gegen Maim. Hil. Ischut XI, 7. +1) Das Partic. נשוי ist hier activ wie אחוז Hohel. 3, 8, ידוע Deut. 1, 13. 15 u. a. von activen Verben; vgl. Jeb. III, 1, 4, 5 ff. und Ket. II, Note 63. Der jerus. Talmud liest hier und in M. 2—4 נשוי לשתי נשים, vgl. Jeb. XIII, 7 ff., XIV, 3 ff., also נשוי = verheiratet. +2) Hinsichtlich der Ansprüche auf Auszahlung der Ketuba. +3) Wenn die Frauen nach seinem Tode gestorben sind und beschworen hatten, ihre Ketuba noch nicht erhalten zu haben. Dieser Eid muss zuvor geleistet sein, denn sonst könnten die Frauen dieses Geld, das sie nur gegen einen Eid erlangen können, auf ihre Kinder nicht vererben (s. Ket. IX, Note 34), und diese würden dann zu gleichen Teilen erben. — In unsrem Falle haben die Erben der ersten Frau auch vor der zweiten selbst das Vorrecht; der Ausdruck ליורשי שניה ist nur wegen der Gleichmässigkeit mit יורשי הראשונה gewählt. +4) Denn die zweite Frau und ihre Erben gelten dem Manne gegenüber als Gläubiger, da sogleich mit dessen Tode die Forderung, die in der Ketuba enthalten ist, wirksam wurde. Die Erben der ersten Frau hingegen erscheinen nicht als Gläubiger, da sie die Ansprüche auf die Ketuba ihrer Mutter eigentlich nicht auf Grund eben dieser Ketuba, sondern nur auf Grund eines gerichtlichen Abkommens haben (כתובת בנין דכרין, „die Ketuba der männlichen Kinder“, s. Ket. IV, 10); der Gläubiger hat aber den Vorzug vor den Erben. Auch hier muss die zweite Frau die Berechtigung ihres Anspruchs auf die Ketuba zuvor beschworen haben, sonst könnten ihre Erben diesen nicht geltend machen, s. Note 3. +5) Der jerus. Talmud liest אמותיהן, ihrer Mütter. +6) Da ihnen in der Ketuba zugesichert ist, dass, wenn die Mutter bei Lebzeiten des Gatten stirbt, die Kinder die gesamte Ketuba derselben ausser ihrem Anteil an dem Nachlass erben sollen, selbst wenn die Ketuba der einen Frau grösser sein sollte als die der andren, s. Ket. IV, 10. +7) Und sie erhalten die Ketuba ihrer Mutter nicht, weil sonst das Thoragesetz, welches bei der Erbschaft die Kinder in gleicher Weise berücksichtigt (abgesehen von dem Gesetz über den Erbteil des Erstgeborenen, Deut. 21, 17), illusorisch gemacht würde. +8) Ein Denar mehr, als die Forderungen der Waisen auf Grund der Ketubot ihrer Mütter betragen. Nach dem Talmud ist hier der Denar wörtlich zu nehmen; bei einem geringern Ueberschuss aber gilt die Bestimmung der Mischna nicht. +9) Und der Denar wird zu gleichen Teilen unter die Erben verteilt. +10) Die den Anspruch auf die grössere Ketuba haben. +11) Und somit den Nachlass zu einem höhern Werte annehmen, als er eigentlich hat. +12) Wieviel es wert war zur Zeit, als der Vater starb. +13) ראוי, passend, angemessen, gebührend, vgl. Esth. 2, 9; hier = Vermögen, das ihnen gebührt, das ihnen erst einkommen soll, z. B. ein Darlehn, das noch einzukassieren ist, ein Erbgut von ihrem väterlichen Grossvater, der vor der Verteilung gestorben ist, u. dergl. +14) Und wenn der Nachlass des Vaters erst durch Hinzurechnung dieses noch ausstehenden Vermögens einen Ueberschuss von einem Denar über den Betrag der beiden Ketubot ergeben würde, so wird dieser nicht mitgerechnet, sondern die Kinder erben zu gleichen Teilen. +15) D. h. bewegliche Güter, Mobilien. Diese heissen נכסים שאין להן אחריות, Güter, die keine Sicherheit gewähren oder an denen keine Verpflichtung haften kann, weil sie leicht beseitigt oder versteckt werden können und darum zur Bürgschaft für ein Darlehn ungeeignet sind. +16) Immobilien. Diese heissen נכסים שיש להן אחריות, Güter, durch die man eine Sicherheit hat, weil ein Gläubiger, der sein Darlehn vom Schuldner nicht zurückbekommt, sich immer an sie halten und, falls der Schuldner sie inzwischen veräussert hat, sie den Empfängern wieder fortnehmen darf, um sich bezahlt zu machen. +17) Die anonymen Weisen dieser Mischna stimmen mit R. Simon darin überein, dass das Vermögen, aus dem die beiden Ketubot an die männlichen Erben (כתובות בנין דכרין) zu bezahlen sind, in Immobilien vorhanden sein muss; sie divergieren nur betreffs des „überschüssigen Denar“, מותר דינר. Nach R. Simon muss dieser auch in Immobilien vorhanden sein, nach den Weisen genügt es, wenn Mobilien im Werte eines Denar vorhanden sind, und auch an diesen kann das Erbschaftsgesetz ausgeführt werden (R. Ascher). Ueber die Halacha s. Eb. haëser 111, 14. +18) Im Nachlass des Mannes. +19) Denn jede der 3 Frauen hat auf diesen Nachlass ein gleiches Recht. Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass die 3 Ketubot zu gleicher Zeit ausgestellt wurden, da sonst die Frau das Vorrecht hätte, deren Ketuba früher datiert ist, s. M. 5. Oder es handelt hier von dem Falle, dass der Nachlass nur in Mobilien besteht und die Frauen bereits zu Lebzeiten des Gatten von diesen Besitz ergriffen haben; bei Mobilien jedoch erlangt man durch Besitzergreifung kein Vorrecht. Hätten sie aber von den Mobilien nicht Besitz ergriffen, so könnten sie jetzt auf diese keinen Anspruch mehr erheben, da die Mobilien nicht für die Ketuba haften, s. Ket. VIII, Note 43. +20) Sodass die Frau mit der Ketuba von einer Mine (die wir mit A bezeichnen wollen) auf die zweite Mine des Nachlasses gar kein Anrecht hat. +21) Von der ersten Mine des Nachlasses. Nun hätte freilich A eigentlich nur ⅓ der ersten Mine zu beanspruchen, da sowohl die Frau mit der Ketuba von 200 Denar (B) als auch die mit der Ketuba von 300 Denar (C) auf die erste Mine das gleiche Recht haben wie A. Der Talmud (Ket. 93 a) nimmt daher an, dass B (oder auch C) der A. schriftlich erklärt haben muss, dass sie wegen ihres Anteils an der ersten Mine mit ihr nicht prozessieren werde, um sie nicht in ihrem Anspruch zu kürzen und A dieses Recht in aller Form von ihr erworben hat; es teilen dann A und C die erste Mine zu gleichen Teilen. Gleichwohl gehören die 50 Denar, die C von der ersten Mine bekommt, nicht ihr allein, sie muss sie vielmehr, ebenso wie die zweite Mine, mit B teilen. +22) Ein Golddenar = 25 Silberdenar. B und C erhalten also je 75 Silberdenar, d. i. die Hälfte der restierenden 1½ Mine. — Gegen diese Art der Verteilung könnte nun freilich C der B gegenüber folgendes geltend machen: „Ich gebe zu, dass die zweite Mine uns zu gleichen Teilen gehört und A keinen Anspruch darauf hat. Aber mit der Teilung der zweiten Hälfte der ersten Mine bin ich noch nicht einverstanden. Denn wenn Du auch erklärt hast, A solle durch Dich keinen Schaden haben, so hast Du damit noch nicht völlig auf Deinen Anteil an der ersten Mine verzichtet. Du schädigst mich vielmehr um 8⅓ Denar; denn es müsste eigentlich die ganze Mine in 3 Teile geteilt werden; A erhält ⅓ sowie die Hälfte des Dritteils, auf die Du zu ihren Gunsten verzichtet hast, = 50 Denar. Du, B, bekommst die andre Hälfte des zweiten Dritteils = 16⅔ Denar, und ich das letzte Drittel = 33⅓ Denar. Da wir nun noch die zweite Mine zu teilen haben, so bekommst Du im ganzen 50 + 16⅔ = 66⅔ Denar und ich 50 + 33⅓ = 83⅓ Denar!“ Diesem Einwand sucht jedoch J. Lipschütz in תפארת ישראל z. St. durch folgende Erwägung zu begegnen: Durch die Erklärung, dass A wegen der ersten Mine mit ihr nicht werde zu prozessieren haben, hat B die C nicht direct geschädigt. Denn erstens ist es möglich, dass B überhaupt ihren Anteil nicht erhebt, wenn sie nämlich vor C stirbt; sodann aber kann B zu C sagen: Dass A 50 Denar erhält, geschieht zwar infolge meiner ihr gegebenen Zusicherung, und ich habe dadurch Dir und mir selbst Schaden veranlasst. Gleichwohl brauche ich Dir für diesen Schaden nicht aufzukommen, da „eine blosse Veranlassung bei Schädigungen nicht zum Ersatz verpflichtet“, גרמא בניזקין פטור, s. B. kamma V, Note 39. +23) Sodass die eine Mine für die Ketubot aller 3 Frauen, die zweite für die von B und C, die dritte aber nur für die von C haftet. +24) Die Mischna handelt hier von dem Falle, dass C der A und B zugesichert hat, dass sie mit ihr wegen des Anteils an der ersten Mine nicht werden zu prozessieren haben. Die ersten 100 Denar werden unter A und B geteilt. Die zweite Mine teilen B und C, und die dritte Mine gehört C allein. Es erhält somit A 50, B 100, C 150 Denar. +25) D. i. = 150 Silberdenar. — Nach der Halacha jedoch haben die 3 Frauen gleiches Anrecht auf den Nachlass und erben in gleicher Weise bis zum Betrage ihrer Ketuba; s. Maim. Hil. Ischut XVII, 8. +26) Wenn von 3 Personen eine 100, die zweite 200, die dritte 300 Denar zusammengelegt haben, um gemeinsam Geschäfte zu machen. +27) Nach dem Verhältnis ihrer Einlage, wie in dem unmittelbar vorhergehenden Falle dieser Mischna. — Nach der Halacha jedoch tragen sie Gewinn und Verlust zu gleichen Teilen, wenn sie mit dem Gelde Geschäfte gemacht und sie nichts Gegenteiliges ausbedungen haben; wenn jedoch das Geld selbst noch vorhanden und im Kurse gestiegen oder gefallen ist, tragen sie Gewinn oder Verlust je nach dem Verhältnis ihrer Einlage, s. Ch. ham. 176, 5. +28) Die Frau, deren Ketuba das früheste Datum trägt. +29) Deren Ketuba ein späteres Datum trägt. +30) Dass sie für ihre Ketuba von ihrem Manne noch nichts erhalten hat. Nach Raschi u. A. braucht sie nur dann zu schwören, wenn die andre Frau einen Eid von ihr verlangt, um dadurch die Gewissheit zu erhalten, dass sie keinen Schaden haben wird, wenn sie ihre Ketuba einfordert. +31) Vorausgesetzt, dass nicht Erben oder andre Gläubiger einen Eid von ihr verlangen. +32) Ed. Lowe, ed. princ. und Ms. Or. 567 lesen: אמר בן ננס. +33) Nach dem Talmud (Ket. 94a) ergiebt sich die Divergenz zwischen dem ersten, ungenannten Tanna (ת״ק) und B. Nannas in folgendem Falle: wenn es sich z. B. herausstellt, dass eines von den Feldern, welche die 3 ersten Frauen für ihre Ketubot in Besitz genommen, dem Manne gar nicht gehört, sondern von ihm gestohlen war und man nicht weiss, welches Feld dies war, sodass zu erwarten ist, dass der rechtmässige Eigentümer es der Frau noch fortnehmen wird. Nach der Ansicht des ersten Tanna ist die Besitzergreifung seitens eines Gläubigers, der, um sich von seinem Schuldner bezahlt zu machen, einem ältern Gläubiger zuvorgekommen ist, nichtig; darum braucht die vierte Frau, die als die letzte Gläubigerin erscheint, nicht zu schwören, denn wenn einer der 3 ersten Frauen ihr Feld von dem wirklichen Eigentümer fortgenommen wird, muss jene das Feld, das sie mit Beschlag belegt, doch herausgeben. Nach Ben Nannas aber ist die Besitzergreifung seitens eines Gläubigers, der einem ältern Gläubiger zuvorkommt, rechtskräftig. Wenn nun einer der 3 ersten Frauen ihr Feld von dem wirklichen Eigentümer wieder fortgenommen wird, könnte sie von der vierten ihr Feld für ihre Ketuba nicht verlangen und würde also durch das Zuvorkommen der letzten ihre Ketuba einbüssen; deshalb muss die vierte schwören, dass sie von ihrem Gatten noch nichts für ihre Ketuba bekommen habe. Nach der Halacha jedoch muss jeder, der von den Erben Bezahlung verlangt, einen Eid leisten (s. Ket. IX, Note 18); es müssen daher in unsrem Falle alle Frauen schwören. +34) Eigentl. hervorgegangen sind. +35) Eine ähnliche Bemerkung betreffs der Einwohner Jerusalems s. Ket. IV, 12. +36) Das für die Ketubot der beiden Frauen haften sollte. +37) Und der Käufer ausserdem das Feld von der Frau rechtmässig erworben hat. — Nach dem Talmud (Ket. 95a) handelt die Mischna hier von dem Falle, dass der Mann das Feld bereits einmal verkauft hatte, ohne dass die Frau diesem Käufer ihren Verzicht erklärte. Es kann demnach die Frau nicht erklären, sie habe nur aus Gefälligkeit gegen ihren Gatten Verzicht geleistet, denn sonst hätte sie dieses bereits bei dem ersten Verkauf gethan. +38) חלילה von dem Verbum חול sich drehen, winden, wie art „ringsum“ von art, סביב von סבב. +39) D. h. die zweite kann es wieder dem Käufer und die erste der zweiten u. s. w. fortnehmen. +40) פשרה, von פשר, vgl. Koh. 8,1, syr. art = bibl.-hebr. פתר, auflösen, deuten, auseinandersetzen, einen Streit beilegen. +41) Wenn z. B. A dem B 100 Denar geliehen, dieser dann seine beiden Felder, die soviel wert waren, als seine Schuld betrug, an zwei Personen verkauft und A dem zweiten Käufer erklärt, er werde auf dessen Feld keine Ansprüche machen, um zu seinem Gelde zu kommen, so kann A dem ersten Käufer das Feld fortnehmen und dieser dem zweiten; diesem kann A auch das zweite Feld fortnehmen und dem A wieder der zweite Käufer u. s. w., bis sie einen Vergleich miteinander machen. +42) Indem sie noch ihre Ketuba von ihrem Manne zu fordern hat. Wenn nämlich der Gatte seine beiden Felder, die für die Ketuba hafteten und zusammen soviel wert waren, als die Ketuba betrug, an zwei Personen verkauft hat und die Frau dem zweiten Käufer erklärt, sie werde auf sein Feld keine Ansprüche machen, um ihre Ketuba zu erlangen, so kann sie das Feld dem ersten Käufer fortnehmen und dieser dem zweiten; dieser kann es wieder der Frau fortnehmen und diese dem ersten Käufer u. s. w., bis sie einen Vergleich mit einander machen. — Die Mischna fügt noch den Fall von der Frau, die eine Gläubigerin ist, hinzu, obschon er dem Fall von dem Gläubiger sehr ähnlich ist, um zu betonen, dass auch die Frau das Recht hat, das Feld dem ersten Käufer immer wieder fortzunehmen, obgleich sie dem Manne kein bares Geld geliehen. +1) Nach dem Talmud nur aus den Immobilien, nach der Anordnung der Geonim auch aus den Mobilien. +2) Die Form ניזונת, die in den Talmudausgaben sowie in der ed. Lowe und ed. princ. mit י als mater lectionis für kurzes i geschrieben ist, zeigt die aram.-artige Bildung, nach der unter den Präformativen statt des langen Vocals ein kurzer mit folgendem Dagesch forte gesprochen wird, cf. נמול Gen. 17, 26. 27; ניזון Bicc. IV,2; נידון R. hasch. I,2; נילושה Chal. II,2. — Der Unterhalt der Witwe aus dem Nachlass des Mannes gilt, auch wenn er nicht ausdrücklich in der Ketuba zugesichert ist, als ein gerichtliches Abkommen, s. Ket. IV,12 u. Note 79. +3) Der jerusalem. Talmud liest ומעשה. Tos. Ket. 95 b. s. v. אלמנה weist jedoch aus dem Talmud z. St. nach, dass die richtige Lesart מעשה ist. +4) Denn eigentlich oblag dem Manne die Pflicht ihrer Beerdigung, da er auch das Recht ihrer Beerbung hat, s. Ket. IV, Note 49. In unsrem Falle nun, wo die Erben der Frau ihre Ketuba von den Erben des Mannes einfordern, haben sie auch die Kosten ihrer Beisetzung zu tragen. Diese Pflicht obliegt ihnen auch dann, wenn der Nachlass des Vaters nur in Mobilien besteht, die (nach dem Talmud) für die Ketuba nicht haften. +5) Durch diese nähere Bestimmung ist angedeutet, dass dieser Satz von einer Frau handelt, die zweierlei Erben hat, und dies ist nur bei einer auf die Leviratsehe wartenden Frau der Fall, s. Ket. VIII,6. Diese hat Erben von seiten ihres Gatten und von seiten ihres Vaters. Die Beerdigungskosten haben also nur diejenigen zu tragen, die ihre Ketuba erben. +6) Wenn sie geschworen hatte, die Ketuba noch nicht erhalten zu haben; andrenfalls könnte sie die Ketuba an ihre Rechtsnachfolger nicht vererben (s. Ket. IX, Note 34) und müsste auf Kosten der Wohlthätigkeitskasse beerdigt werden. +7) Worunter hier wie überall auch die Trauung (קדושין) zu verstehen ist. Ob die Verlobte unter allen Umständen Anspruch auf die Ketuba hat, s. Jeb. XV, Note 53. +8) Das nur aus Rechtsgelehrten zusammengesetzt ist (מומחין, s. Sanh. III, Note 9); es ist jedoch die Gegenwart dreier Männer erforderlich, die in der Abschätzung von Grundstücken erfahren sind. +9) Ergänze: Güter aus dem Nachlass ihres Mannes, die für ihre Ketuba haften. Die Verlobte, die keinen Anspruch auf Unterhalt hat, darf die Güter verkaufen, um sich für die Ketuba bezahlt zu machen, und die Geehelichte, um sich den Unterhalt zu verschaffen. +10) Denn da sie Unterhalt beanspruchen kann und sie diesen sofort nötig hat, kann man ihr nicht zumuten, dass sie warten solle, bis ein ordentliches Gericht zusammentritt und den Verkauf genehmigt. +11) Und daher der Verkauf der Güter, um die Ketuba einzulösen, nicht so dringend ist. Die Halacha entscheidet jedoch nicht im Sinne des R. Simon. +12) Die Mine oder die 200 Denar, auf die die eigentliche Ketuba lautet. +13) Oder wenn sie den Waisen erklärt hat, dass sie auf die Auszahlung der Ketuba verzichte. +14) D. h. die Güter des Mannes, durch deren Erlös sie die freiwillige Zulage zur Ketuba erlangen will, darf sie nur in Gegenwart eines Gerichtes verkaufen. Dieser Satz der Mischna vertritt die Ansicht des R. Simon (M. 2), nach der ein aussergerichtlicher Verkauf nur zum Zwecke des Unterhalts zulässig ist. Die Frau aber, die die Ketuba ganz oder zum Teil erhoben, verliert den Anspruch auf Unterhalt. +15) Das Grundstück, das für die eigentliche Ketuba haftet, darf sie stückweise verkaufen. — Der Ausdruck „vier- oder fünfmal“ zur Bezeichnung einer beliebigen Anzahl kehrt in der Mischna mehrfach wieder (vgl. Sab. XVIII, 1) und ist vielleicht der Norm des „vier- oder fünffachen Ersatzes“ nachgebildet, Ex. 21, 37 und B. kamma VII, 1 (Tos. L. Heller). +16) Denn wenn sie auch ihre Ketuba zum Teil schon erhoben hat, verliert sie dennoch den Anspruch auf Unterhalt nicht. Das שלא בב״ד ist hier eigentlich überflüssig, da auch R. Simon der Frau einen aussergerichtlichen Verkauf gestattet, sobald dieser zum Zwecke des Unterhalts geschieht. Der Zusatz ist wohl nur deshalb gemacht, um der Annahme vorzubeugen, dass eine Frau, die begonnen hat ihre Ketuba zu verkaufen, den Rest nur in Gegenwart eines Gerichtes verkaufen dürfe. +17) In die Urkunde über den Verkauf der Güter, die sie zum Zwecke ihres Unterhalts veräussert. +18) Hiermit wird ihr nur ein guter Rat in ihrem eigenen Interesse erteilt. Wenn sie nämlich das Folgende nicht ausdrücklich bemerken würde, könnte man glauben, sie schätze ihren Unterhalt so hoch ein, dass sie alle Güter ausschliesslich zu diesem Zwecke verkaufe; sie würde dadurch als unmässig und ungenügsam erscheinen. — In die Urkunde über den Verkauf der Güter, die sie zur Einlösung der Ketuba veräussert, schreibt sie dementsprechend ein: „לכתובה מכרתי, ich habe verkauft, um meine Ketuba einzulösen.“ +19) Denn dass die Witwe auch ohne Zuziehung eines Gerichtes Güter verkaufen darf (M. 2), hat seinen Grund in der Voraussetzung, der verstorbene Gatte werde es nicht gewünscht haben, dass seine Frau durch häufiges Erscheinen vor Gericht vielleicht beschämt werde. Bei einer Geschiedenen aber, die ohnedies nicht auf Unterhalt, sondern nur auf die Ketuba Anspruch hat, wird jene Rücksicht seitens des Mannes nicht vorausgesetzt. Die Halacha entscheidet im Sinne der Weisen. +20) D. i. ein Grundstück aus dem Nachlass ihres Gatten. +21) נתקבלה, sie (die Ketuba) ist in Empfang genommen, oder wie התקבל (Ket. IX, Note 50), sie hat erhalten. — Der Verkauf ist giltig trotz der grossen Differenz zwischen dem wahren Werte und dem Verkaufspreis des Feldes, weil das Gesetz von der Uebervorteilung (אונאה, Lev. 25,14 und B. mez. IV, 9) auf Immobilien keine Anwendung findet; und selbst nach denjenigen Decisoren, die dieses Gesetz auch bei Grundstücken gelten lassen (s. Ch. ham. 227, 29), ist der Verkauf nur dann nichtig, wenn die Uebervorteilung mehr als die Hälfte des reellen Wertes beträgt, während es sich in unsrer Mischna nur um die Hälfte handelt. — Die Frau gilt hier in jedem Falle als befriedigt: wenn sie ein Feld im Werte von 200 Denar für 100 verkauft, so hat sie eben den Schaden zu tragen; und im umgekehrten Falle kann sie nicht etwa noch 100 Denar von den Erben verlangen, indem sie sich darauf beruft, dass sie zu ihrem Vorteil so günstig verkauft habe, denn wenn jemand einen Boten beauftragt etwas für ihn einzukaufen und dieser billig einkauft, so gehört der Gewinn nicht demjenigen, der das Geschäft vermittelt, sondern dem Eigentümer des Geldes, und dies sind hier die Erben. +22) Sie war z. B. eine Witwe bei ihrer letzten Eheschliessung, s. Ket. I, 4. +23) Sie durfte von vornherein das Feld nicht zum Preise von 100 Denar verkaufen, da es mehr wert war, als ihre Ketuba betrug. Hätte sie jedoch das Feld zum Preise von 101 Denar verkauft, so wäre der Verkauf giltig und sie müsste den Erben einen Denar zurückerstatten, da sie diese in keiner Weise geschädigt hat. +24) Und sie muss den Erben einen Denar zurückerstatten. +25) Ed. Lowe und Ms. Or. 567 lesen בית, die ed. princ. בת. +26) S. Ket. V, Note 85. +27) Nach der Menge der Aussaat berechnet man den Flächeninhalt des Feldes. Nun ist 1 Sea = 6 Kab, also 9 Kab = 1½ Sea. Zu einer Sea Aussaat gehört ein Feld von 50 Ellen im Quadrat oder 2500 Quadrat-Ellen, zu 9 Kab Aussaat also ein Feld von 3750 Quadrat-Ellen, d. i. ein Feld von 61,23724356… Ellen im Quadrat oder auch ein Rechteck, dessen eine Seite 50 und dessen andre Seite 75 Ellen lang ist. Ein solches Grundstück wird im Sinne des Gesetzes ein „Feld“ genannt, bei dem man sich der Mühe der Bebauung unterzieht; vgl. B. batra I, 6; VII, 2. +28) D. i. eine Fläche von 208 ⅓ Quadrat-Ellen; diese heisst im Sinne des Gesetzes ein „Garten“. +29) Vgl. II. Kön. 6, 25. Neben רובע wird in der Mischna das zu ergänzende קב häufig fortgelassen, vgl. Nas. IV, 2, Ed. I, 2, Ohal. II, 1, 7 u. s. +30) D. i. eine Fläche von 104 ⅙ Quadrat-Ellen, die nach R. Akiba (B. batra I, 6) bereits ein „Garten“ genannt wird. +31) Ed. Lowe liest כדי שישתייר, dass übrig geblieben wäre. — Ihr Verkauf ist nichtig, sobald das Stück Feld, das sie zu viel oder zu billig verkauft hat, und das den Erben zurückgebliebene Grundstück zusammen so gross war, dass man 9 Kab darauf hätte säen können; denn durch diesen Verkauf verliert das Grundstück den Charakter eines „Feldes“ (Note 27). Desgleichen, wenn nach dem Verkauf den Erben ein Feld von 9 Kab Aussaat zurückgeblieben ist; denn die Erben können einwenden, dass sie jenes Stück zur Vergrösserung ihres „Feldes“ gebrauchen können. Ebenso ist der Verkauf nichtig, wenn das Stück selbst, das sie zu billig verkauft hat, so gross war, dass man 9 Kab darauf hätte säen können, dass also jenes Stück ein „Feld “ im Sinne des Gesetzes genannt werden konnte. Wenn jedoch diese beiden Grundstücke zusammengenommen nicht jene Grösse haben, so wäre ihr Verkauf giltig und sie brauchte den Erben nur den Denar zu ersetzen. Die Halacha entscheidet jedoch nicht im Sinne des R. Simon b. G. +32) Wie dies z. B. bei Priestertöchtern der Fall war, Ket. I, 5. +33) Hier ist zu ergänzen: „und einem Dritten auch für eine Mine“. In der Mischna wird häufig das dritte Glied eines Satzes, der eigentlich aus drei gleichen Gliedern bestehen sollte, nicht besonders aufgeführt, vgl. Jeb. XIII, Note 29 Ende. +34) Von dem Grundstück des Mannes, das für ihre Ketuba haftet. +35) Da die ersten Verkäufe zu Recht geschehen sind, der letzte aber nicht. +36) Die sie vornahmen, um einer Witwe die Ketuba aus dem Nachlass ihres Mannes zu bezahlen. +37) Während sonst, wenn der Betrag der Uebervorteilung ein Sechstel beträgt, der Kauf giltig ist und jener Betrag dem Uebervorteilten zurückerstattet werden muss (B. mez. IV, Note 21), ist hier der Verkauf nichtig, sobald die Waisen durch die Uebervorteilung Schaden haben. Selbst bei Grundstücken, deren Preis nicht so genau zu taxieren ist, ist der Verkauf nichtig, da vermutet wird, dass derjenige, der ein Feld nach gerichtlicher Abschätzung kauft, mit keiner Uebervorteilung rechnet. +38) Wenn hier die gerichtliche Abschätzung nichtig wäre. +39) Ms. Or. 567 liest אם כן עשו אלא. +40) D. h. das Gericht hat der Witwe ein Document darüber ausgestellt, dass die Gerichtsboten die erfolgte Abschätzung öffentlich bekannt machen werden, damit die Kauflustigen den Wert des Grundstückes „prüfen“ und es dann kaufen. — Die Talmudausg. lesen: אגרת בקורת ביניהן. +41) Und zwar nur dann, wenn die Differenz zwischen dem reellen Werte und dem Verkaufspreis höchstens 100 Denar, also die Hälfte betrug. Hierin stimmt der ungenannte Tanna (ת״ק) mit R. Simon b. G. überein; die Halacha entscheidet nach des Ersteren Ansicht. +42) Jeb. XIII, Note 1. +43) Und daher nach den Rabbinen dem Manne zur Ehe verboten ist, Jeb. II, 4. Für diese gelten die folgenden Bestimmungen, gleichviel ob er gewusst hat, dass sie mit ihm verwandt ist, oder nicht. +44) Jeb. I, Note 25. Für diese gilt das Folgende nur dann, wenn er ihren Fehler nicht gekannt hat. +45) D. i. auf den eigentlichen Betrag der Ketuba, 200 resp. 100 Denar; die freiwillige Zulage aber haben sie zu fordern. Die Frau, die die Weigerung erklärte, verliert den Anspruch auf die Ketuba, weil sie selbst die Ehe auflöste, die Frau, die im zweiten Grade mit dem Manne verwandt ist, weil sie dafür bestraft werden soll, dass sie den Gatten zu dieser Ehe veranlasst hat, aus der ja für sie selbst kein Nachteil erwächst (vgl. Jeb. IX, Note 16), und die Unfruchtbare, weil die Ehe als eine irrtümlich geschlossene gilt. +46) D. h. auf Ersatz der Nutzung, die der Gatte von ihren Niessbrauchsgütern gehabt hat, ibid. Note 17. Die erste der drei hier genannten Frauen hat keinen Anspruch auf Ersatz der Früchte, weil die Rabbinen, die überhaupt erst die Ehe einer Minderjährigen für giltig erklärt haben, damit sie nicht jedem Manne zur Unzucht preisgegeben sei, dem Manne auch das Recht auf die Früchte zugesprochen haben; die zweite, weil sie bestraft werden soll (wie Note 45); die dritte endlich, weil vermutet wird, dass sie die Nutzung ihrer Güter seitens ihres Mannes stillschweigend gutgeheissen habe, um nur als dessen Ehefrau zu gelten. +47) D. h. die Frau, die die Weigerung erklärt, verliert den Anspruch auf Ersatz der Auslagen, die ein Andrer für ihren Unterhalt während der Abwesenheit ihres Gatten gemacht hat; solange sie aber noch seine Ehefrau ist, muss der Mann sie ernähren, und sobald sie die Weigerung erklärt, hört für ihn diese Pflicht auf. Die Frau, die mit dem Manne im zweiten Grade verwandt und ihm darum zur Ehe verboten ist, hat weder zu seinen Lebzeiten noch nach seinem Tode Anspruch auf Unterhalt, da er die Ehe nicht fortsetzen darf resp. durfte. Die Unfruchtbare endlich hat keinerlei Anspruch auf Unterhalt, sowenig wie eine Frau, die gesetzlich zur Ehe verboten ist, sobald der Mann erst nachträglich erfährt, dass sie diesen Fehler hat und er mit diesem nicht einverstanden ist, Eb. haëser 116, 3. Nach R. Nissim z. St. hat sie diesen Anspruch wohl, sobald er die Ehe fortzusetzen bereit ist, obwohl er von ihrem Fehler erst nachträglich Kenntnis erhielt. Nach Maimonides (Commentar zur Mischna) gelten für die Unfruchtbare dieselben Bestimmungen wie für die Frau, die mit dem Manne im zweiten Grade verwandt ist. +48) S. Jeb. IX, Note 19, wobei nur noch zu bemerken ist, dass der Gatte der Unfruchtbaren den Minderweit, den die Güter des eisernen Fonds (Jeb. VII, Note 2) durch Abnutzung erfahren haben, nicht zu ersetzen braucht, wohl aber den der Niessbrauchsgüter. +49) D. h. ihr Fehler war ihm von vornherein bekannt und er hat sich gleichwohl zur Ehe entschlossen. +50) Sowie auf alle Gerechtsame, die aus der Ketuba fliessen. +51) Zur Erklärung dieses Schlusssatzes der Mischna s. Jeb. II, Note 33—37 und IX, Note 22. +1) Indem der Gatte bei der Eheschliessung ihr verspricht oder auch nachher sich schriftlich verpflichtet. +2) Ed. Lowe liest ופסקה עמו שיזון, R. J. Alfasi und Ms. Or. 567 ופסקה עמו שיהא זן; der Talmud (Ket. 101b) citiert die Mischna: לזון ופסקה עמו. +3) Die sie von einem andren Manne hat. +4) Von seiner Eheschliessung an gerechnet. +5) Nachdem sie während jener Zeit von ihrem ersten Gatten geschieden wurde. +6) Zu der Häufung der Partikeln in לכשתבא vgl. Jeb. XVI, Note 65. +7) Da sie aber bei ihrer Mutter und nicht mehr bei mir ist, will ich ihren Unterhalt nicht mehr bestreiten. +8) Der babyl. Talmud liest למקום אמה, der jerus. Talmud שהיא למקום, die ed. princ. למקום שהיא אמה. Weiss, Stud, über die Spr. der Mischna, S. 80, vermutet, dass die ursprüngliche Lesart למקום שהיא עם אמה gelautet habe = dorthin, wo sie mit ihrer Mutter weilt; bei dem Vortrage der Mischna sei infolge des Gleichklangs das עם mit der ersten Silbe des nachfolgenden אמה zusammengeflossen und dadurch später ausgefallen. +9) Ihr die Naturalien zur Verpflegung geben. +10) Und die Tochter kann bestimmen, wer von beiden ihr die Naturalien oder das Kostgeld geben soll; sie hat aber kein Recht von beiden Kostgeld zu verlangen. +11) D. i. die Tochter. Der jerus. Talmud liest ניסת הבת. +12) Obgleich die beiden Männer ihrer Mutter ihr noch Kostgeld zu zahlen haben. +13) Und die Verpflichtung der beiden Männer gilt nicht etwa nur für die Zeit, solange sie unverheiratet ist. +14) Die Töchter dieser verstorbenen Männer. +15) Das sind die Güter, die nicht anderweitig veräussert sind. +16) Zur Form s. Ket. XI, Note 2. — Die Töchter können nur auf die freien Güter Anspruch erheben, weil die hypothekarisch belasteten nicht für ihren Unterhalt haften, s. Git. V, 3. +17) Die Stieftochter. +18) Die beliehen oder verkauft sind, vgl. Ket. IX, Note 48. +19) Dies gilt jedoch nur für den zweiten (in Note 1) genannten Fall, dass nämlich der Mann durch Schuldschein die Verpflichtung übernommen hat sie zu ernähren. Auch ist sie nicht in allen Stücken einem Gläubiger gleich; denn wenn sie z. B. stirbt, so geht ihre Forderung, d. h. ihr Anspruch auf Unterhalt nicht auf ihren Erben über. +20) Woraus zu schliessen ist, dass ihre Verpflichtung erlöschen soll, sobald sie durch Scheidung oder Tod getrennt werden. +21) Die von den Waisen unterhalten wird. +22) S. Ket. VI, Note 10. +23) Auch wenn z. B. das Haus ihres verstorbenen Gatten eingestürzt ist oder dieser kein eigenes Haus besessen, sondern nur eine Wohnung gemietet hatte. Vgl. auch Ket. IV, Note 77. +24) Zur Form s. Ket. II, Note 61. +25) Denn die Ausgaben für den Unterhalt einer einzelnen Person sind verhältnismässig grösser als die für den gemeinsamen Unterhalt mehrerer Personen. Sie brauchen ihr deshalb nur soviel zu geben, als ihr Unterhalt kosten würde, wenn sie mit ihnen gemeinsam speisen würde. — Dieser Fall ist jedoch nicht mit dem in M. 1 erwähnten zu vergleichen. Denn dort hatte der Mann sich selbst verpflichtet die Tochter seiner Frau zu ernähren, und darum muss er ihr den ganzen Unterhalt dorthin bringen, wo sie weilt; hier ist es aber ein gerichtliches Abkommen, dass die Witwe Anspruch auf Unterhalt hat, wobei es gleichgiltig ist, ob der Mann ihr diesen schriftlich zugesichert hatte oder nicht (Ket. IV, 12), und darum ist die Bestimmung von vornherein so getroffen, dass die Waisen das Mass ihres Unterhalts von ihrem Verbleiben in ihrem Hause abhängig machen. +26) Sie wolle darum nicht bei ihnen bleiben. +27) Weil sie im Hause ihres Vaters Altersgenossen habe oder weil die Kinder im Hause ihres Gatten noch jung sind und sie fürchte, dass leicht Zwist unter ihnen entstehen könnte. +28) Und dort von den Erben unterhalten wird. +29) Sie kann mit der Forderung der Ketuba warten, so lange es ihr beliebt. +30) Indem sie ihren Nachbarinnen kleine Geschenke, etwa Salz und Brot, auf Kosten der Waisen gegeben. +31) So im babyl. Talmud. Ed. princ., ed. Lowe, Ms. Or. 567 und R. J. Alfasi lesen משום רבן גמליאל. +32) Das Nichtfordern ihrer Ketuba ist kein Beweis ihrer Verzichtleistung, sie geniert sich vielmehr nur ihr Recht geltend zu machen, da man sie im Hause ihres Gatten ehrenvoll behandelt hat. +33) Nach Ablauf dieser Frist verjährt ihr Anspruch auf die Ketuba. So entscheidet auch die Halacha.— Wenn sie jedoch eine Ketuba in Händen hat, verjährt ihr Anspruch niemals, denn wenn sie hätte verzichten wollen, so würde sie ihre Ketuba den Erben bereits ausgehändigt haben. +34) Und dann verjährt die Ketuba erst nach 25 Jahren von dem Tage an, da sie sie fordern. Die Erben können jedoch nur dann Anspruch auf die Ketuba erheben, wenn die Mutter vor dem Tode geschworen hat, dass sie sie noch nicht erhalten habe, vgl. Ket. IX, Note 34. +1) Die Mischna im babyl. Talmud liest גזרות; der jerus. Talmud hingegen sowie ed. princ. und Ms. Or. 567 lesen גזלות. — גזרה (Dan. 4, 14. 21) = Beschluss, Verordnung, Decret, Norm; demnach wären דיני זרות = Richter, die gesetzliche Bestimmungen zur Handhabung der Justiz im Civil- oder Privatrecht zu treffen hatten. [In einer Boraita (Ket. 105a) findet sich der Ausdruck גוזרי גזרות = Erlasser der Normen.] Unter גזלה ist nicht nur Raub, sondern jede Verletzung fremden Eigentums, jeder unrechtmässige Besitz zu verstehen; demnach wären דיני גזלות = Richter für Fragen des verletzten, gefährdeten Eigentums. Wir haben uns unter jenen Richtern eine Behörde zu denken, die das Centralorgan der Rechtsordnung in Bezug auf das Civilrecht bildete und „deren nächste Aufgabe es war, allgemein giltige Rechtsnormen zu erlassen, die den Richtern als Richtschnur zu dienen hatten“. Diese Behörde hatte ähnliche Funktionen wie die Prätoren bei den Römern, und die Bezeichnung דיני גזלות war ein Terminus, den das Volk geschaffen, dem vor Allem der praktische Zweck vor Augen schwebt, während דיני גזרות die Bezeichnung seitens der leitenden Behörde war, die bei der Verleihung des officiellen Namens auf die staatsrechtliche Stellung Gewicht zu legen hat. So Sidon im Magazin für die Wiss. d. Judent. XVII, 198—218. Nach Grünwald, ibid. XVIII, 60ff. wäre die Wirksamkeit der דיני גזרות treffender mit der der römischen Censoren zu vergleichen. Die Verschiedenheit bei den Benennungen hat im Talmud (Ket. 105a) zu einer Combination beider geführt, גזלות שהיו גוזרין גזרות על = sie erliessen Bestimmungen betreffs der Verletzung fremden Eigentums. In ähnlichem Sinne sagt Graetz, Monatsschr. XX, S. 539, die דיני גזלות seien „ein Collegium gewesen, welches prophylactisch verhüten sollte, dass in Geldangelegenheiten jemand nicht Unrecht geschehe oder dass seine Gegenpartei nicht einen Raub begehe, ein ständiges Tribunal, welches bündige Entscheidungen (גזרות) in dubiösen Rechtsfällen, in Civilprocessen ungewöhnlicher Art zu treffen hatte“. Nach Weiss, Stud. üb. d. Spr. d. Mischna S. 122 beruht die Verschiedenheit der beiden Bezeichnungen im Wesentlichen auf dem Wechsel zwischen den beiden liquiden Buchstaben ר und ל, wie er auch in der Bibel nicht selten ist, vgl. אלמנות und מזלות ,ארמנות und מזרות. Frankel, Hodeg. in Mischn., S. 62 Anm. 2 hält jedoch diese Annahme für unzulässig, da beide Wörter in ihrer eigentlichen Bedeutung auch im jerus. Talmud vorkommen. Wir haben der Kürze wegen דיני גזרות durch „Civilrichter“ wiedergegeben nach dem Rechtsgebiete, auf dem diese Behörde ihre Thätigkeit entfaltete. +2) Der jerus. Talmud, R. J. Alfasi, Tos. Jes. Trani u. R. Ascher lesen אבשלום. Nach Tos. Ket. 104b s. v. שנו muss es jedoch אבישלום heissen, weil (nach Prov. 10, 7) nicht anzunehmen sei, dass jemand diesen biblischen Namen trage, nachdem es im Talmud (Sanh. 103b) heisst, Absalom, der Sohn Davids, habe keinen Anteil an der zukünftigen Welt. אבישלום findet sich I. Kön. 15, 2. 10. +3) Gegen welche die Weisen opponierten. +4) S. Jeb. II, Note 69. +5) Wenn der Mann heimkehrt und vor Gericht erklärt, er habe seiner Frau die Alimente zurückgelassen, oder wenn der Gatte stiebt und sie die Auszahlung der Ketuba fordert. +6) Wenn sie vor Gericht ihre Ansprüche auf den Unterhalt geltend macht. +7) Dass sie von dem Vermögen ihres Mannes nichts genommen habe. +8) Ob diese mit dem „Gerichtshof der Priester“ (Ket. I, Note 32a) identisch sind, wie Frankel, Hodeg. in Mischn. S. 61 und Graetz, Monatsschr. 1887, S. 116 ff. meinen, ist nicht erwiesen. Es ist eher anzunehmen, dass die Söhne der Hohenpriester „als Abkömmlinge adliger Geschlechter zusammenhielten und der Schammaitischen Schule zugethan waren“. Admon und Chanan waren Vertreter der Schule Hillels, die das Leben höher stellte als die wenn auch vom Herkommen sanctionierte Rechtsregel, die bei der Beurteilung der concreten Rechtsverhältnisse den Massstab des Individuellen zur Geltung brachte. Ihre Gegner (die „Söhne der Hohenpriester“ und die in den folgenden Mischnas genannten Weisen) sind in der Schule Schammais zu suchen, die am Herkommen und an abstracten Rechtsregeln festhielt und den individuell mannichfach abgestuften Verhältnissen und Umständen die gebührende Berücksichtigung versagte. So Sidon, l. c. S. 217. +9) Um vor Gericht ihren Anspruch auf Unterhalt zu bekräftigen. +10) Um den Einwand ihres Gatten resp. seiner Erben zu entkräften. +11) Der jerus. Talmud und Ms. Or. 567 lesen hier ארכינס = Αϱχῖνος, vgl. Ed. III, 1ff. R. Dosa war ein Zeitgenosse der Tempelzerstörung. +12) יפה = gut, richtig, passend (wie Koh. 3, 11) für das sonst in der Bibel übliche טוב. Vgl. Ket. VIII, Note 25. +13) Und so entscheidet auch die Halacha. In den ersten 3 Monaten nach Entfernung des Gatten jedoch weist man ihr noch keinen Unterhalt zu, da vermutet wird, dass ihr Mann vor der Abreise sein Haus bestellt hat, es sei denn, dass er sie in Unfrieden verlassen hat; Eb. haëser 70, 5. +14) Das Gleiche gilt, auch wenn der Gatte sich nicht entfernt hat. +15) Oder auch ihr eigener Vater, der nicht verpflichtet ist seine verheiratete Tochter zu ernähren. +16) Er hat keinen Anspruch auf Ersatz, da er von dem Gatten keinen Auftrag erhalten hatte. Selbst wenn der Fremde erklärt, er habe die Frau nur darum ernährt, weil ihr Mann dazu verpflichtet sei und er für ihn während seiner Abwesenheit diese Pflicht über- nehmen wollte, verliert er den Anspruch auf Ersatz, da er dem Manne keinen Vermögensvorteil zugewendet, sondern nur verhindert hat, dass dieser Schaden leide. Vgl. auch Ned. IV, 2. Wenn jedoch die Frau sich von einem Dritten in Gegenwart zweier Zeugen Geld zum Zweck des Unterhalts leiht, so hat der Gläubiger den Ersatz von dem Gatten der Frau zu beanspruchen nach der Regel des R. Nathan (Ket. 19a): Wenn A von B eine Mine zu fordern hat und B von C ebenfalls, so hat A das Recht, die Schuld direct von C als dem Schuldner seines Schuldners zu fordern (שעבודא דר׳ נתן). Behauptet dann der Gatte, er habe ihr den Unterhalt zurückgelassen, während die Frau dies bestreitet, so muss er seine Aussage beschwören, und ihr obliegt die Pflicht, sobald sie Witwe oder geschieden wird, dem Gläubiger die Schuld zu bezahlen. Ebenso ist der Gatte frei, wenn sie erklärt hatte, dass sie auf den Unterhalt aus seinem Vermögen verzichte. +17) Sprichwörtliche Redensart, um auszudrücken: sein Geld ist unwiderbringlich dahin, als wenn er es auf das Geweih eines Hirsches gelegt hätte, der mit dem Gelde davonläuft. Im Sinne Chanans entscheidet auch die Halacha. +18) In B. batra IX, 1 ist diese Mischna wiederholt. +19) Von den Söhnen, bis jene sich verloben oder mannbar werden (s. Ket. IV, Note 76). +20) Sodass es für den Unterhalt der Söhne und Töchter nicht ausreicht. +21) Zu יזונו vgl. Ket. IV, Note 62. +22) Ms. Or. 567 liest wie die Mischna B. batra IX, 1 ישאלו. Das Piel הזר = die Runde machen, hin- und hergehen; vgl. Mid. I, 2. — Diese Bestimmung gilt jedoch nur, wenn der Nachlass lediglich für den Unterhalt der Töchter bis zum Mannbarkeitsalter ausreicht; ist jedoch mehr vorhanden, so erhalten die Söhne den Rest. +22a) Diese Worte sind hier zu ergänzen im Sinne von יכול הוא שיאמר in M. 5 if. +23) Der eigentlich bei der Erbschaft den Vorzug hat, B. batra VIII, 2. +24) Es müssen vielmehr Söhne und Töchter gemeinsam aus dem Nachlass unterhalten werden. +25) ראה = ersehen, erwählen, für richtig halten; vgl. Abot II, 7. Die Halacha entscheidet jedoch im Sinne des ersten, ungenannten Tanna (ת״ק) gegen Admon, da der Unterhalt der Töchter ein gerichtliches Abkommen ist (Ket. IV, 12) und dieser Teil des Nachlasses gar nicht als Erbschaft an die Söhne fällt. +26) Diese Mischna findet sich auch Scheb. IV, 3. +27) Indem er z. B. sagt: „ich habe 10 Krüge Oel von Dir zu bekommen.“ +28) Ueber קנקן s. Scheb. VI, Note 34. +29) In Scheb. l. c. ist die Lesart: הואיל והודה לו מקצת ממין הטענה = weil er ihm einen Teil von der Art der Klage d. i. des Klageobjekts eingesteht. Ms. Or. 567 hat: הואיל והודה לו מן הטענה, wie der jerus. Talmud zu Scheb. VI, 1 und sonst. +30) Die Klage wird dahin verstanden, dass Oel und Krüge gefordert werden. +31) Denn jeder, der dem Kläger einen Teil des Klageobjekts zugesteht (מודה במקצת), ist nach der Thora verpflichtet seine Aussage zu beschwören, s. Scheb. VI, Note 1. +32) Nach den Weisen wird die Klage dahin verstanden, dass nur Oel und zwar in einem Quantum von 10 Krügen gefordert wird. Da nun der Kläger nur Oel fordert, der Beklagte jedoch nur Krüge zugesteht, so betreffen ihre Aussagen ganz verschiedene Gegenstände, wie wenn z. B. A von B Weizen fordert und dieser Gerste zugesteht; in diesem Falle aber ist der Kläger von der Bezahlung auch des von ihm Zugestandenen frei, s. Scheb. VI, Note 31. +33) Denn nach R. Gamliel ist der Beklagte auch dann zum Eide verpflichtet, wenn das Zugestandene und das Geforderte nicht von gleicher Art sind. Die Halacha entscheidet auch im Sinne Admons, Ch. ham. 88, 18. +34) D. h. er verweigert ihm die Zahlung auf verächtliche Weise. Diese Phrase kann bedeuten: er streckt ihm den Fuss entgegen, anstatt ihm die Hand mit der versprochenen Mitgift zu reichen, oder um anzudeuten: hänge mich an meinem Fusse auf, ich habe jetzt nichts, oder (nach Maimon.) = er entzieht sich der Zahlung durch die Flucht, vgl. das deutsche „Fersengeld geben.“ — Er muss seinem Schwiegersohne das Geld in einer Weise zugeeignet haben, dass es dieser, wenn sein Schwiegervater Vermögen besässe, auf gerichtlichem Wege hätte einziehen können, vgl. Ket. VI, Note 11. +35) Auf seine Entscheidung, d. h. sie bleibt ledig, und man kann den Schwiegersohn weder zur Eheschliessung noch zur Scheidung zwingen. +36) Die ed. princ. liest עד שתלבין, eigentlich bis sie ihr Haupt weiss werden lässt; zu dieser persönlichen Construction des Hiphil vgl. החשיך = dunkel werden lassen, Sab. XXIII, 3, 4; XXIV, 1. Erub. IV, 10. Der babyl. Talmud, ed. Lowe und Ms. Or. 567 lesen עד שילבין = bis weiss wird, vgl. Jes. 1, 18; Ps. 51, 9. — Nach Maimon, bedeutet dieser Ausdruck: sie wartet, bis ihr Vater sein Versprechen hält. +37) Falls ich nicht zahlen könnte. +38) Durch Scheidebrief. +39) Und so entscheidet auch die Halacha. Hat er sie jedoch heimgeführt, so muss er alle Pflichten gegen sie erfüllen, auch wenn sie nicht imstande ist die von ihr ausgesetzte Summe zu zahlen. +40) Indem er (A) dem Käufer (B) gegenüber behauptet, dass der Verkäufer (C) das Feld ihm selbst (dem A) gewaltsam fortgenommen habe. +41) Die ed. Lowe, ed. princ. und Ms. Or. 567 lesen עד. Das sog. ב essentiae = „als, in der Eigenschaft“ (vgl. Ex. 6, 3 u. ö.) fehlt in der ed. Lowe stets, in der ed. princ. häufig. Vgl. Sanh. II, 1 עוביין בזה אחר זה. +42) Ich habe die Kaufurkunde nur deshalb unterschrieben und nicht sofort den Einwand erhoben, weil es mir leichter schien, das Feld von Dir (B) als von ihm (C) zurückzubekommen; meine Unterschrift beweist also noch nicht die Giltigkeit jenes Verkaufes. +43) Auch wenn er Beweise beibringt, dass das Feld ihm gehörte, so hat er doch durch seine Unterschrift bekundet, dass er auf seine Ansprüche verzichtet. So entscheidet auch die Halacha. Wäre er jedoch als einziger Zeuge auf jener Urkunde unterschrieben gewesen, so könnte er wohl den Einwand erheben, indem er sagt, er habe nur deshalb unterschrieben, weil er wusste, dass seine alleinige Unterschrift doch nichts beweisen würde. Ebenso könnte er, wenn er als Richter unterschrieben hätte, sich darauf berufen, dass er sich um den Inhalt der Urkunde als Richter nicht zu kümmern brauchte, sondern nur die Unterschrift der Zeugen zu bestätigen hatte; Ch. ham. 147, 1. 4. +44) Der das Feld für sich reclamiert (A). +45) Er hatte als Zeuge eine Kaufurkunde unterschrieben, durch die ein Grundstück aus dem Besitze des B in den des C übergehen sollte. In dieser Urkunde war das Grundstück durch Angabe der angrenzenden Felder genau umschrieben, und zu diesen gehörte u. A. auch jenes fragliche Feld, das dort als dem B oder C gehörig bezeichnet war. +46) Auch nach der Ansicht des Admon, weil hier die oben (Note 42) erwähnte Einrede fortfällt. So entscheidet auch die Halacha. +47) Indem einer der Eigentümer der angrenzenden Felder sich des Zugangs zu dem seinen bemächtigt hat. +48) Er hat das Recht, auch gegen ihren Willen sich einen Weg zu seinem Felde zu bahnen, nur muss dieser so kurz als möglich sein. +49) Wenn die angrenzenden Felder mehreren Besitzern gehören, so stimmt Admon mit den Weisen überein, dass er sich einen Weg kaufen muss, da jeder Besitzer den Beweis von ihm fordern kann, dass gerade er den Weg sich angeeignet habe. Umgekehrt stimmen die Weisen mit Admon überein, dass er sich ohne weiteres einen Weg bahnen darf, wenn alle benachbarten Felder einem einzigen Besitzer gehören; denn er kann zu diesem sagen, dass er ihm jedenfalls den Weg fortgenommen habe. Sie streiten nur in dem Falle, dass die angrenzenden Felder einem Besitzer gehören, der sie den verschiedenen Eigentümern abgekauft hat. Admon spricht ihm ein Wegrecht zu, da der verlorene Weg sicherlich im Besitze des jetzigen Besitzers ist. Die Weisen aber sagen, er hat dieses Recht nicht, da der gegenwärtige Besitzer erklären kann: wenn Du Deine Klage zurückziehen willst, so bin ich bereit, Dir einen Weg zu einem besonders billigen Preise zu verkaufen, wenn aber nicht, so werde ich den früheren Besitzern die Kaufurkunden zurückgeben, um den Kauf rückgängig zu machen, und Du wirst dann jedem von diesen den Beweis erbringen müssen, dass gerade er sich Deines Weges bemächtigt habe. Die Halacha entscheidet im Sinne der Weisen. +50) יפרח, art, fliegen, in der Mischna wie im Aram. häufig; vgl. Ezech. 13, 20. +51) Die später datiert ist als der Fälligkeits- termin des Schuldscheins. +52) Der Käufer. +53) Und Du hättest mir gewiss das Kaufgeld abgenommen, aber kein Feld verkauft. Da Du aber nicht so gethan hast, so beweist dies, dass ich Dir in Wirklichkeit nichts mehr schuldig war; mein Schuldschein ist vielmehr bezahlt und meine Quittung nur verloren gegangen. Der Schuldner ist daher beglaubt. +54) Er sah nämlich, dass der Schuldner seine beweglichen Güter beiseite schaffte; darum verkaufte er ihm vorsichtigerweise das Feld, damit er es nötigenfalls pfänden könne; in Wirklichkeit aber ist nach der Behauptung des Gläubigers die Schuld noch nicht bezahlt. — Nach dem Talmud (Ket. 110a) stimmen die Weisen mit Admon überein, dass der Schuldner im Recht ist, wenn es sich um einen Ort handelt, an dem es Brauch ist, bei einem Verkaufe zuerst dem Verkäufer das Geld zu geben und dann erst dem Käufer die Kaufurkunde auszustellen; denn hier kann der Schuldner mit Fug einwenden: Du hättest Dir das Kaufgeld zurückbehalten und das Document nicht ausstellen sollen. Die Differenz zwischen Admon und den Weisen besteht nur in dem Falle, wenn es sich um einen Ort handelt, wo man zuerst die Urkunde ausstellt und dann erst das Geld zahlt. Admon behauptet auch hier, der Schuldner sei im Recht, denn wenn der Verkäufer wirklich nur in der Absicht das Feld verkauft hätte, damit er im Notfall ein Pfand habe, so hätte er dies ausdrücklich vor Zeugen erklären müssen. Die Weisen aber sagen, der Gläubiger ist im Recht, denn er hat diese ausdrückliche Erklärung nur darum nicht abgegeben, weil er fürchten musste, dass sie dann auch dem Käufer bekannt werden und dieser von dem Geschäfte zurücktreten würde. Die Halacha entscheidet im Sinne der Weisen. +55) Von denen der eine später datiert ist als der andre. +56) Derjenige, dessen Schuldschein das spätere Datum trägt. +57) Du hättest einfach das Geld von mir fordern sollen, das ich Dir schuldig war. Durch diesen Einwand kann er daher die Forderung des Andren mit Recht anfechten. +58) Nach dem Talmud (ibid.) besteht die Differenz zwischen Admon und den Weisen in dem Falle, dass der zweite Schuldschein das Datum trägt, welches in dem ersten als Fälligkeitstermin angegeben ist. Nach den Weisen sind beide Schuldscheine giltig, denn man braucht eine Schuld erst am Ende des Fälligkeitstages zu bezahlen, und es kann sein, dass der erste Gläubiger sich für diesen Tag von seinem Schuldner Geld geliehen hat, weil man zuweilen auch auf einen Tag eine Anleihe macht. Der Einwand des Zweiten ist darum hinfällig. Admon aber ist der Ansicht, dass es nicht üblich sei, eine Anleihe auf einen Tag zu machen. Die Halacha entscheidet im Sinne der Weisen. +59) In Palästina. +60) Oder Peräa. +61) Dieselbe Einteilung findet sich auch Schebiit IX, 2. Die Provinz Samaria ist wohl deshalb nicht mitaufgezählt, weil sie vorzugsweise von Samaritanern bewohnt war, vgl. Vogelstein, die Landwirtschaft in Palästina, S. 7, nicht aber, weil die Mischna die politische Einteilung nicht berücksichtigt, wie Neubauer, géogr. du Talmud, S. 55 meint. +62) In einer andren Provinz +63) כרך, von dem im Syrischen und Talmudischen gebräuchlichen כרך, einhüllen, umgeben (vgl. תכריך Esth. 8, 15) = Schloss, Burg, syr. art. Das unterscheidende Merkmal zwischen כרך und עיר scheint weniger die Festungsmauer (vgl. Meg. I, 1) als die Grösse gewesen zu sein, denn auch עיר konnte mit Mauern umgeben sein, vgl. Arach. IX, 3, Kel. I, 7. Der Targ. Onkelos giebt ערים גדלת ובצרה Deut. 9, 1 mit קרוין רברבן וכריכן wieder; ebenso מבצרים Num. 13, 19 mit כרכין. +64) Weil die Lebensmittel in der Grossstadt teurer sind oder weil hier in der Regel die Dichtigkeit der Bevölkerung eine grössere und daher die Luft nicht so gut ist, wie in kleineren Städten. +65) Weil hier nicht Alles so bequem zu haben ist wie in einer Grossstadt. +66) Die Erklärung des Wortes בדק bietet hier einige Schwierigkeit. בדק (verwandt mit בתק Ez. 16, 40) heisst eigentlich „in etwas eindringen, durchbrechen, zerreissen“, vgl. Chul. 105a חזא צינורא דבדקא בארעא, ein Kanal durchbrach sein Feld (Levy, Wtb.). Als denominat. von בדק „Riss, Ritze“ erhält es in der Bibel die Bedeutung „das Baufällige ausbessern“. In der Mischna heisst בדק suchen, Pes. I, 1, untersuchen, prüfen, Sot. V, 1. Danach wäre es in unserer Mischna „erproben, auf die Probe stellen“. Die bessere Wohnung stellt die wirtschaftliche Thätigkeit der Frau auf die Probe und gereicht ihr, wenn sie sich nicht bewährt, zum Nachteil. Raschi erklärt es mit בודק את הגוף, „sie stellt die Gesundheit des Körpers auf die Probe, sie schadet ihm“, im Anschluss an die Bemerkung des Talmud (Ket. 110b), dass jede Veränderung der Gewohnheit leicht innere Krankheit nach sich zieht. Im jerus. Talmud (vgl. auch Beresch. rabba Cap. 50) wird der Ausspruch des R. Simon b. G. durch den Hinweis auf Gen. 19, 19 begründet, wo Lot sich sträubt, in das Gebirge zu fliehen, obschon er im Thale von Sodom lebte und die Luft im Gebirge eine reinere und freiere ist. Vielleicht ist hier auch ein Wortspiel (בדק und תדבקני) beabsichtigt, vgl. M. Schwab, talm. de Jérus. z. St. +67) Selbst aus einer schönen in eine schlechte Wohnung und selbst aus einer Stadt, die grösstenteils von Juden bewohnt wird, nach einer Stadt, deren Einwohner zumeist Heiden sind. +68) Es kann der Mann die Frau und die Frau den Mann zwingen, den Wohnsitz nach Palästina resp. nach Jerusalem zu verlegen. Wenn die Frau sich dessen weigert, so kann er sie ohne Auszahlung der Ketuba entlassen; wenn der Mann sich dessen weigert, so kann sie die Auszahlung der Ketuba und die Scheidung verlangen. +69) Ms. Or. 567 hat diesen Zusatz, der Talmud nicht. Indess geht schon aus dem Talmud (Ket. 110 b) hervor, dass auch diese Lesart bestanden hat. — Der Herr kann selbst seinen hebräischen Sklaven zwingen nach Palästina mitzuziehen, und selbst seinen kanaanitischen Sklaven kann er nicht zwingen, aus Palästina fortzuziehen, weil man für die Besiedelung des heiligen Landes Sorge trug. +70) Obgleich in andren Gegenden, z. B. Kappadocien das Geld schwerer und wertvoller war. Er darf aber nicht weniger als 200 resp. 100 Denar der Frau auszahlen, s. Ket. V, Note 8. +71) Ed. Lowe hat קפודקיא. +72) Weil die Ketuba eine rabbinische Institution ist, hat man es mit der Münzsorte nicht so streng genommen. +73) Nach R. Simon b. G. ist die Ketuba eine Institution der Thora (vgl. Ket. Einleitung, S. 93); sie muss daher wie jeder Schuldschein in dem Gelde ausgezahlt werden, welches an dem Ausstellungsorte gangbare Münze ist. Die Halacha entscheidet jedoch nicht in seinem Sinne; vgl. auch Ket. I, Note 9. +74) Der folgende Satz ist nicht mehr ein Ausspruch des R. Simon b. G., sondern die übereinstimmende Ansicht aller Weisen. +
+ +Tractat Nedarim. +Einleitung. +

Im Pentateuch werden zwei Arten von Gelübden unterschieden:

+

1) נִדְרֵי הֶקְדֵּשׁ, Weihegelöbnisse, d. h. Gelübde, durch die jemand ein ihm gehöriges Gut, ein Tier oder einen leblosen Gegenstand für den Altar (קדשי מזבח) oder für die Unterhaltung des Tempels (קדשי בדק הבית) weiht, sei es als נדר im engern Sinne durch die Formel: „הרי עלי, mir liegt ob, z. B. עולה, ein Ganzopfer = ich verpflichte mich ein Ganzopfer darzubringen,“ sei es als נדבה durch die Formel: „הרי זו, dieses liegt mir ob, z. B. עולה, als Ganzopfer = ich verpflichte mich dieses [Tier] als Ganzopfer darzubringen.“ Im erstern Falle übernimmt er eine persönliche Verpflichtung, sodass, wenn das Tier, das er zu deren Lösung bestimmt hat, stirbt oder zum Opfer untauglich ist, er ein andres darbringen muss. Im letztern Falle hingegen übernimmt er nur eine sachliche Verpflichtung, sodass, wenn das Tier, das er zum Ganzopfer geweiht hat, stirbt oder untauglich ist, seine Verpflichtung erlischt, da sie sich nur auf dieses eine, bestimmte Tier bezogen hat (Lev. 7, 16; 22, 21. Meg. I, 6).

+

2) נִדְרֵי אִסָּר, Verbotgelöbnisse, d. h. Gelübde, durch die der Genuss oder die Nutzniessung eines Gegenstandes einem Menschen verboten wird, sei es dass jemand den Genuss seines Eigentums sich selbst oder einem andren entzieht, sei es dass er den Genuss eines fremden Eigentums sich selbst versagt. Diese Gelübde können mit bindender Kraft in drei verschiedenen Formen stattfinden:

+

a) Indem jemand sagt: „דבר זה עלי אסור, dieser Gegenstand [meines Besitzes] sei mir [resp. Dir, ihm, u. s. w.] verboten“, oder: „dieser Gegenstand [eines fremden Besitzes] sei mir verboten“. Diese Formel kann noch dadurch erweitert werden, dass man dem Gegenstande, dessen Genuss man sich oder einem andren versagen will, den Character eines solchen Gegenstandes beilegt (התפסה), der seinerseits erst durch das Weihegelöbnis eines Menschen dem profanen Gebrauch entzogen, nicht aber an sich schon durch ein Thoragesetz zum Genusse verboten ist. Korrekt also und darum gesetzlich gültig wäre z. B. die Formel: „זה יאסר עלי כקרבן דבר, dieser Gegenstand sei mir verboten wie ein Opfer“, da das Opfertier seine Weihe erst durch die Bestimmung eines Menschen erhalten hat. Inkorrekt aber und darum gesetzlich ungültig wäre z. B. die Formel: „עלי כדם דבר זה יאסר, dieser Gegenstand sei mir verboten wie Blut“, da das Verbot des Blutes nicht erst durch die freie Bestimmung des Menschen bedingt, sondern bereits durch das Gesetz der Thora gegeben ist.

+

b) Indem man statt der eigentlichen Gelöbnisformel eine Umschreibung, eine Nebenbezeichnung gebraucht, z. B. „דבר זה עלי קונם, dieser Gegenstand sei mir Konam“, wobei קונם eine Umschreibung für קרבן ist.

+

c) Indem man die Gelöbnisformel nicht vollständig ausspricht, sondern nur dem Sinne nach andeutet, sodass der Ausspruch gleichsam den „Ansatz“ oder die „Handhabe“ des Gelöbnisses bildet, z. B. „מודרני ממך שאיני אוכל לך, es sei mir durch Gelübde verboten, von dem Deinigen etwas zu geniessen“; solches Gelübde ist verbindlich, obgleich man nicht ausdrücklich gesagt hat: „es sei mir verboten wie ein Opfer“.

+

Der Tractat Nedarim nun, dessen Grundlage in Num. 30, 2—17 gegeben ist, handelt von dieser zweiten Art von Gelübden, den Verbotgelöbnissen, denen sich noch die Bann- und Sehwurformeln ansehliessen (חרם ושבועת אסר), durch die man sich gleichfalls einen Genuss versagt, während sich die wichtigsten Bestimmungen über die Weihegelöbnisse in der Ordnung Kodaschim finden. In der Mischna versteht man unter נודר denjenigen, der sich durch Gelübde den Genuss seines eigenen oder eines fremden Besitzes versagt, unter מדיר denjenigen, der einem andren den Genuss seines Eigentums entzieht, und unter מודר denjenigen, dem dieser Genuss durch sein eigenes Gelübde oder durch das eines andren verboten ist.

+

Für die Aufnahme des Tractates Nedarim in die Ordnung Naschim war der Umstand entscheidend, dass das Capitel von den Gelübden Num. 30 im wesentlichen die Gelöbnisse des Weibes und deren Lösung durch den Vater oder den Gatten zum Gegenstande hat (Maim. Einleitung in die Mischna). Unser Tractat schliesst sich an Ketubot an, weil der Gatte nur dann das Recht hat, die Gelübde seiner Frau zu lösen, wenn seine Ehe nach den in Ketubot niedergelegten Bestimmungen rechtsgültig geschlossen ist (ibid.), oder aber weil der VII. Abschnitt jenes Tractates bereits mehrfach von den Gelübden der Frau handelt und somit Nedarim in gewissem Sinne als Fortsetzung von Ketubot erscheint (Sota 2a).

+

Der Tractat Nedarim zerfällt in 11 Abschnitte, deren Inhalt im einzelnen folgender ist:

+

I. Die Umschreibungen und die unvollständigen Formeln, die die bindende Kraft eines Gelübdes haben.

+

II. Die einer Gelöbnisformel ähnlichen Ausdrucksweisen, die nicht die bindende Kraft eines Gelübdes haben. Unterschied zwischen Eid und Gelöbnis. Wirkung zweideutiger Gelöbnisformeln.

+

III. Vier Arten von Gelübden, die keine bindende Kraft haben. Deutung einzelner Gelöbnisformeln.

+

IV. Bestimmungen über das Verhalten einer Person, der eine andre den Genuss oder die Nutzniessung ihres Eigentums verboten hat. Ausnahmen.

+

V. Bestimmungen über das gegenseitige Verhalten zweier Personen, die ein gemeinsames Besitztum haben und den Genuss ihres Eigentums einander verboten haben. Ausnahmefälle, in denen das Verbot einer Person gegen eine andre seine bindende Kraft verliert.

+

VI. Erklärung von Gelöbnisformeln, durch die eine Person einer andren den Genuss bestimmter Speisen versagt.

+

VII. Fortsetzung. Erklärung von Gelöbnisformeln, durch die eine Person einer andren den Gebrauch bestimmter Haus- und Wirtschaftsgegenstände entzieht. Gelöbnisformeln, durch die der Gatte sich den Genuss des Erwerbes seiner Frau versagt oder durch die er seiner Frau den Genuss seines Eigentums für bestimmte Zeit verbietet.

+

VIII. Gelübde, deren Wirksamkeit an eine bestimmte Frist gebunden oder von dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses abhängig gemacht ist.

+

IX. Bedingungen, unter denen die Lösung von Gelübden möglich ist.

+

X. Aufzählung der Personen, die befugt sind die Gelübde eines Mädchens oder einer Frau zu lösen.

+

XI. Bestimmungen über die Art von Gelübden, die der Vater oder der Gatte lösen kann. Irrtum oder Unkenntnis hinsichtlich der Gelübde und deren Lösung. Personen, deren Gelübde stets bindende Kraft haben.

+

ABSCHNITT I.

+

1. Alle Umschreibungen1 der Gelübdeformeln sind gleich2 den Gelübdeformeln selbst, die der Bannformeln den Bannformeln selbst, die der Eidformeln den Eidformeln selbst und die der Nasiratformeln den Nasiratformeln selbst.3 Wenn4 einer zum andren sagt: „es sei mir durch Gelübde verboten,5 (oder) ich will von Dir abgesondert sein,6 (oder) ich will von Dir entfernt sein,7 dass ich nichts8 von dem Deinigen essen werde, (oder) dass ich nichts von dem Deinigen kosten werde,“ so ist es ihm verboten. [Wenn einer zum andren sagt:] „ich will von Dir verstossen9 sein,“10 so zögerte11 R. Akiba hierbei in erschwerendem Sinne zu entscheiden.12 [Wenn jemand sagt:] „wie die Gelübde der Frevler…,“13 so ist er durch Gelübde verpflichtet hin- sichtlich des Nasirats,14 des Opfers15 und des Eides.16 [Wenn er aber sagt:] „wie die Gelübde der Frommen…,“ so hat er damit nichts gesagt.17 [Sagt er:] „wie ihre18 freiwilligen Gaben…,“19 so ist er durch Gelübde verpflichtet hinsichtlich des Nasirats und des Opfers.20 2. Wenn21 einer zum andren22 sagt: „Konam,23 Konach, Konas…“,24 so sind dies Umschreibungen für „Opfer“.25 [Wenn jemand sagt:] „Cherek, Cherech, Chereph…“,26 so sind dies Umschreibungen für „Banngelöbnis“.27 [Wenn jemand sagt:] „Nasik,28 Nasiach, Pasiach…“,29 so sind dies Umschreibungen für Nasiratformeln.30 [Wenn jemand sagt:] „Schebuta,31 Schekuka“,32 oder wenn jemand mit [der Formel] „Mota“33 gelobt,34 so sind dies Umschreibungen für „Eid“.35 3. Wenn jemand sagt:35a „nicht profan soll sein, was ich von dem Deinigen essen werde,36 [oder] nicht tauglich,37 nicht erlaubt,38 rein39 [und] unrein,40 Uebriggebliebenes41 [und] Verworfenes“,42 so ist es ihm verboten.43 [Sagt er:] „wie das Lamm,44 wie die Schuppen,45 wie das Holz,46 wie die Feueropfer,47 wie der Altar,48 wie der Tempel,49 wie Jerusalem…“,50 oder wenn er gelobt bei einem von den Werkzeugen des Altars,51 obgleich er [das Wort] „Opfer“ nicht erwähnt, so ist das ein Gelübde wie mit [dem Worte] „Opfer“.52 R. Jehuda sagt: Wenn jemand sagt: „. . Jerusalem…“,53 so hat er damit nichts gesagt.54 4. Wenn jemand sagt: „ein Ganzopfer,55 [oder] Speiseopfer,56 Sündopfer,57 Dankopfer,58 Friedensopfer59 sei, was ich60 von dem Deinigen essen sollte“, so ist es ihm verboten; R. Jehuda aber erlaubt es.61 [Wenn er sagt:] „das Opfer, [oder] wie Opfer, Opfer sei, was ich von dem Deinigen essen sollte“, so ist es ihm verboten.62 [Sagt er:] „zum Opfer,63 ich werde von dem Deinigen nicht essen“, so erklärt es ihm R. Meir für verboten.64 Wenn einer zum andren sagt: „Konam23 sei mein Mund, der mit Dir spricht, meine Hand, die mit Dir arbeitet, mein Fuss, der mit Dir geht“, so sind sie ihm verboten.65

+

ABSCHNITT II.

+

1. Folgende1 [Gelübde] sind erlaubt:2 [Wenn jemand sagt:] „Profan sei,3 was ich von dem Deinigen essen werde,4 [oder] wie Schweinefleisch,5 wie ein Götze,6 wie Tierfelle, die dem Herzen gegenüber aufgerissen sind,7 wie Aas,8 wie Zerrissenes,9 wie Geschmeiss,10 wie Gewürm,11 wie die Teighebe12 Arons12a oder wie seine Hebe,“13 so ist es [ihm] erlaubt.2 Wenn jemand zu seiner Frau sagt: „Du seist mir [verboten] wie meine Mutter“,14 so öffnet man ihm von andrer Seite einen Ausweg [zur Reue],15 damit er hierin nicht leichtsinnig sei.16 [Wenn jemand sagt:] „Konam,17 dass ich nicht schlafen,18 [oder] dass ich nicht sprechen, dass ich nicht gehen werde,“19 [oder] wenn jemand zu seiner Frau sagt: „Konam, dass ich Dir nicht beiwohnen20 werde,“21 so tritt hier [das Gesetz] in Kraft: „Er darf sein Wort nicht entweihen“ (Num. 33, 3).22 [Wenn jemand sagt:] „Ich schwöre, dass ich nicht schlafen,23 [oder] dass ich nicht reden, dass ich nicht gehen werde“, so ist es [ihm] verboten.24 2. [Wenn jemand sagt:] „Opfer! Ich werde von dem Deinigen nicht essen,25 [oder] Opfer, dass ich von dem Deinigen essen werde,26 [oder] nicht Opfer, ich werde von dem Deinigen nicht essen,“27 so ist es [ihm] erlaubt. [Wenn jemand sagt:] „ein Schwur! Ich werde von dem Deinigen nicht essen,28 [oder] ein Schwur,29 wenn ich von dem Deinigen essen werde,30 [oder] kein Schwur, ich werde von dem Deinigen nicht essen,“31 so ist es [ihm] verboten. Hierin sind die Schwüre strenger als die Gelübde.32 Aber Gelübde sind auch [zuweilen] strenger als Schwüre. In welchem Falle z. B.? Wenn jemand sagt: „Konam17 sei die Laubhütte, die ich machen werde,33 [oder] der Lulab, den ich nehmen werde,34 die Gebetriemen, die ich anlegen werde,“35 so ist es ihm [wenn] in Form von Gelübden [ausgesprochen] verboten,36 [wenn aber] in Form von Schwüren [ausgesprochen] erlaubt,37 weil man nicht schwören kann, die Gebote zu übertreten.38 3. Es giebt ein Gelübde in einem andren, aber nicht einen Schwur in einem andren.39 Wie ist das zu verstehen? Wenn [z. B.] jemand sagt: „Ich will ein Nasir sein, wenn ich essen werde,40 ich will ein Nasir sein, wenn ich essen werde,“41 und dann isst, so ist er durch jedes einzelne [Gelübde dazu] verpflichtet.42 [Wenn er aber sagt:] „Ich schwöre, dass ich von dem Deinigen nichts essen werde, ich schwöre, dass ich von dem Deinigen nichts essen werde,“ und dann isst, so ist er nur einmal schuldig.43 4. Bei Gelübden ohne nähere Bestimmung44 ist in erschwerendem Sinne zu entscheiden,45 wenn sie aber genauer erklärt werden,46 in erleichterndem Sinne.47 Wie ist dies zu verstehen? Wenn [z. B.] jemand sagt: „Es sei mir [dieses Ding] wie gesalzenes48 Fleisch, wie Trankopfer-Wein,“ so ist es ihm, wenn er beim Geloben die Gott geweihten [Opfer]49 meinte,50 verboten,51 wenn er aber beim Geloben die dem Götzen geweihten [Opfer] meinte,52 erlaubt;53 wenn er es unentschieden liess,54 so ist es ihm verboten. [Wenn jemand sagt:] „Es sei mir [dieses Ding] wie Banngut,“ so ist es ihm, wenn er Gott geweihtes Banngut meinte,55 verboten,56 wenn aber den Priestern geweihtes Banngut, erlaubt;57 wenn er es unentschieden liess, ist es ihm verboten. [Wenn jemand sagt:] „Es sei mir [dieses Ding] wie Zehnt,“ so ist es ihm, wenn er beim Ge- loben den Zehnt vom Vieh meinte,58 verboten, wenn aber den von der Tenne,60 erlaubt;61 wenn er es unentschieden liess, ist es ihm verboten. [Wenn jemand sagt:] „Es sei mir [dieses Ding] wie Hebe“, so ist es ihm, wenn er beim Geloben die Hebe der Tempelhalle meinte,62 verboten,63 wenn aber die der Tenne,64 erlaubt;65 wenn er es unentschieden liess, ist es ihm verboten. Dies sind die Worte des R. Meir. R. Jehuda66 sagt: Wenn man „Hebe“ schlechthin sagt, so ist es, falls es in Judäa geschieht, verboten,67 falls in Galiläa, erlaubt, denn die Bewohner Galiläas kennen die Hebe der Tempelhalle nicht.68 Wenn jemand den Ausdruck „Banngut“ schlechthin [bei einem Gelübde] gebraucht, so ist es, falls es in Judäa geschieht, erlaubt,69 falls in Galiläa, verboten, denn die Bewohner Galiläas kennen das den Priestern geweihte Banngut nicht.70 5. Wenn jemand mit dem Ausdruck „Cherem“ ein Gelübde thut71 und dann erklärt: „ich habe nur bei dem „Netze“ des Meeres gelobt,“72 oder wenn jemand mit dem Ausdruck „Korban“ ein Gelübde thut und dann erklärt: „ich habe nur bei den „Geschenken“73 für Könige gelobt,“74 oder wenn jemand sagt: „azmi sei ein Opfer,“75 und dann erklärt: „ich habe nur bei dem „Knochen“ gelobt, den ich mir hingelegt, um bei ihm ein Gelübde zu thun,“76 oder wenn jemand sagt: „Konam sei der Genuss, den ich von meiner Frau habe,“77 und dann erklärt: „ich habe nur gelobt von meiner frühern Frau, von der ich geschieden bin, [keinen Genuss zu haben,]“: so braucht man wegen aller dieser [Gelübde] nicht [die Gelehrten] zu befragen;78 wenn sie sie aber befragen,79 so bestraft man sie80 und erschwert es ihnen.81 Dies sind die Worte des R. Meir. Die Weisen aber sagen: man öffnet ihnen von andrer Seite einen Ausweg [zur Reue]82 und belehrt sie,83 damit84 sie nicht leichtsinnig mit Gelübden umgehen.

+

ABSCHNITT III.

+

1. Vier Gelübde haben die Weisen für nichtig erklärt:1 Gelübde der Aneiferung,2 Gelübde der Uebertreibung,3 Gelübde des Irrtums4 und Gelübde [die infolge] des höheren Zwanges5 [unerfüllbar geworden sind]. Was ist unter Gelübden der Aneiferung zu verstehen? Wenn [z. B.] jemand einen Gegenstand verkauft und sagt: „Konam,6 dass ich dir vom [Preise eines] Sela7 nichts nachlasse,“ und der andre sagt: „Konam, dass ich dir zum [Betrage eines] Schekel nichts zulege,“8 so waren beide mit drei Denaren9 einverstanden.10 Rabbi Elieser, Sohn Ja- kobs,11 sagt: auch wenn einer den andren durch Gelübde zwingt, bei ihm zu speisen.12 Man13 kann erklären:14 „jedes Gelübde, das ich thun15 werde,16 soll ungültig sein,“ nur muss man dessen im Momente des Gelobens eingedenk sein.17 2. Was sind Gelübde der Uebertreibung? Wenn jemand sagt: „Konam,18 wenn ich auf diesem Wege nicht soviele Menschen gesehen habe, wie einst aus Egypten gezogen sind, [oder] wenn ich nicht eine Schlange gesehen habe, die dem Balken der Oelpresse19 glich.“20 [Was sind] Gelübde des Irrtums? [Wenn jemand sagt: „Konam18] wenn ich gegessen habe“, oder wenn ich getrunken habe und sich dann erinnert, dass er gegessen oder getrunken hat,21 [oder wenn er sagt: „Konam]22 dass ich nicht essen werde oder dass ich nicht trinken werde“, dann aber vergisst und isst oder trinkt;23 wenn jemand sagt: „Konam sei der Genuss, den ich von meiner Frau habe,24 weil sie meinen Beutel gestohlen, oder weil sie meinen Sohn geschlagen,“ und es sich ergiebt, dass sie ihn nicht geschlagen oder dass sie ihn nicht gestohlen.25 Wenn einer Andre [seine] Feigen essen sieht und sagt: „sie seien Euch [wie] Opfer [verboten],“ und es sich findet, dass es sein Vater und seine Brüder und26 mit diesen noch andre waren: so sagt Bet-Schammai: jenen ist es erlaubt27 und denen, die mit ihnen waren, verboten;28 Bet-Hillel aber sagt: es ist diesen und jeuen29 erlaubt.30 3. [Was sind] Gelübde [die infolge] des höheren Zwanges unerfüllbar geworden sind]? Wenn einer den andren durch Gelübde verpflichtet bei ihm zu speisen31 und dieser dann selbst erkrankt oder wenn dessen Sohn32 erkrankt oder ein Strom ihn hindert:33 so sind dies Gelübde [die infolge] des höheren Zwanges [unerfüllbar geworden sind].34 4. Man darf Mördern,35 Räubern36 und Zöllnern37 durch Gelübde versichern, dass etwas Hebe ist,38 wenn es auch keine Hebe ist,39 dass es königliches Gut ist, wenn es auch kein königliches Gut ist. Bet-Schammai sagt: man darf in jeder Form40 solche Gelübde thun,41 nur nicht in der Form eines Schwures.42 Bet-Hillel aber sagt: auch in der Form eines Schwures.43 Bet-Schammai sagt: man darf ihm44 nicht mit solchen Gelübden den Anfang machen;45 Bet-Hillel aber sagt: man darf ihm damit auch den Anfang machen. Bet-Schammai sagt: … nur das, was jener ihn zu geloben zwingt…;46 Bet-Hillel aber sagt: auch das, was jener ihn nicht zu geloben zwingt. Wie ist dies zu verstehen? Wenn [z. B.] jene zu ihm sagen: sprich: „Konam sei mir der Genuss, den ich von meiner Frau haben werde …“,47 er aber sagt: „Konam sei mir der Genuss, den ich von meiner Frau und meinen Kindern haben werde“, so sagt Bet-Schammai: der Genuss seiner Frau ist ihm erlaubt, der seiner Kinder jedoch verboten; Bet-Hillel aber sagt: der Genuss beider ist ihm erlaubt.48 5. [Wenn jemand sagt:] „Diese Pflanzen sollen Opfer sein, wenn sie nicht zerbrechen werden“,49 [oder] „dieses Gewand soll Opfer sein, wenn es nicht verbrennen wird“,50 so kann dabei eine Auslösung stattfinden.51 [Wenn er aber sagt:] „diese Pflanzen sollen Opfer sein, bis sie zerbrechen“, [oder] „dieses Gewand soll Opfer sein, bis es verbrennt“, so findet dabei keine Auslösung statt.52 6. Wenn sich jemand den Genuss von den Seefahrenden53 durch Gelübde versagt, so ist ihm der von den Bewohnern des Festlandes54 erlaubt;55 wenn sich aber jemand den Genuss von den Bewohnern des Festlandes durch Gelübde versagt, so ist ihm [auch] der von den Seefahrenden56 verboten, denn die Seefahrenden gehören auch zu den Bewohnern des Festlandes;57 [man versteht jedoch unter den Seefahrenden] nicht [nur] solche, die von Akko58 nach Jaffa59 fahren,60 sondern [auch] solche, die weit hinauszufahren61 pflegen.62 7. Wenn sich jemand den Genuss von denen durch Gelübde versagt, „die die Sonne sehen“, so darf er auch von den Blinden keinen Genuss haben, weil er nur die meinte, die die Sonne sieht.63 8. Wer sich den Genuss von den Schwarzköpfigen durch Gelübde versagt, darf auch von den Kahlköpfigen und den Grauhaarigen64 keinen Genuss haben,65 wohl aber von den Frauen66 und Kindern,67 denn als Schwarzköpfige werden nur Männer bezeichnet.68 9. Wer sich den Genuss von den Geborenen69 durch Gelübde versagt, darf von denen einen Genuss haben, die erst später70 geboren werden;71 wer sich aber den Genuss von denen durch Gelübde versagt, die geboren werden, darf [auch] von den Geborenen keinen Genuss haben.72 R. Meir erlaubt ihm auch den Genuss von den Geborenen.73 Die Weisen aber sagen: er hat nur solche gemeint, die [lebendige Junge] gebären.74 10. Wer sich den Genuss von denen, die den Sabbat feiern, durch Gelübde versagt, darf weder von den Israeliten noch von den Samaritanern75 einen Genuss haben;76 [wer sich den Genuss] von den „Knoblauch-Essenden“ [durch Gelübde versagt], darf weder von den Israeliten noch von den Samaritanern einen Genuss haben;77 [wer sich den Genuss von denen durch Gelübde versagt,] die nach Jerusalem hinaufziehen,78 darf keinen Genuss haben von den Israeliten, wohl aber von den Samaritanern.79 11. [Wenn jemand sagt:] Konam, dass ich keinen Genuss80 von den Nachkommen Noas haben werde, so darf er wohl von den Israeliten, nicht aber von den andren Völkern einen Genuss haben.81 [Sagt er: Konam,] dass ich von den Nach- kommen Abrahams82 keinen Genuss haben werde, so ist ihm der Genuss von den Israeliten verboten, aber der von den andren Völkern erlaubt.83 [Sagt er: Konam,] dass ich von Israel84 keinen Genuss haben werde, so muss er über den Wert kaufen und unter dem Wort verkaufen.85 [Sagt er: Konam,] dass die Israeliten von mir86 keinon Genuss haben werden, so muss er unter dem Wert kaufen und über den Wert verkaufen,87 wenn die andren auf ihn hören.88 [Sagt er: Konam,] dass weder ich von ihnen noch sie von mir einen Genuss haben werden, so darf er von den andren Völkern einen Genuss haben.89 [Sagt er:] Konam, dass ich von den Unbeschnittenen keinen Genuss haben werde, so darf er wohl von unbeschnittenen Israeliten90 einen Genuss haben, aber nicht von den Beschnittenen der andren Völker.91 [Sagt er:] Konam, dass ich von den Beschnittenen keinen Genuss haben werde, so darf er keinen Genuss haben von den unbeschnittenen Israeliten, wohl aber von den Beschnittenen der andren Völker der Welt,92 denn [der Ausdruck] „unbeschnitten“ wird nur von diesen gebraucht, denn es heisst (Jer. 9, 25): „denn alle Völker sind unbeschnitten, das ganze Haus Israel aber ist unbeschnittenen Herzens“; es heisst93 ferner94 (I. Sam. 17, 36): „dieser unbeschnittene Philister da;“95 es heisst ferner96 (II. Sam. 1, 20): „dass sich nicht freuen die Töchter der Philister, dass nicht frohlocken die Töchter der Unbeschnittenen“.97 R. Elasar, Sohn des Asarja, sagt:98 Hässlich ist das Unbeschnittensein, denn die Frevler werden damit beschimpft,99 denn es heisst (l. c.): denn alle Völker sind unbeschnitten. R. Ismael sagt: Wichtig ist die Beschneidung, denn dreizehn mal wird dabei des Bundesschlusses gedacht.100 R. Jose sagt: Wichtig ist die Beschneidung, denn sie verdrängt selbst den strengen Sabbat.101 R. Josua, Sohn des Korcha, sagt: Wichtig ist die Beschneidung, denn ihretwegen wurde dem frommen Moses nicht eine Stunde Aufschub gewährt.102 R. Nehemia sagt: Wichtig ist die Beschneidung, denn sie verdrängt selbst [das Gesetz über] die Aussatzschäden.103 Rabbi sagt: Wichtig ist die Beschneidung, denn obgleich unser Vater Abraham alle Gebote [Gottes] erfüllte, wurde er doch erst „vollkommen“104 genannt, nachdem er sich beschnitten hatte, denn es heisst (Gen. 17, 1): „wandle vor mir und sei vollkommen!“105 Eine andre Erklärung [lautet]: Wichtig ist die Beschneidung, denn wenn sie nicht wäre, hätte der Heilige, gelobt sei er, seine Welt nicht geschaffen, denn es heisst (Jer. 33, 25): „Also spricht der Ewige: wenn nicht mein Bund106 Tag und Nacht107 wäre, hätte ich die Gesetze des Himmels und der Erde nicht gemacht.“108

+

ABSCHNITT IV.

+

1. Zwischen demjenigen, dem der Genuss von seinem Nächsten durch Gelübde versagt ist,1 und demjenigen, dem [nur] dessen Speise versagt ist, besteht kein andrer Unterschied1a als der bezüglich des Durchgangsrechts2 und der [Benutzung der] Geräte, in denen man keine Lebensmittel zu bereitet.3 Wenn einem die Speise des andren durch Gelübde versagt ist,4 so darf ihm dieser keine Schwinge,5 kein Sieb,6 keine Mühle und keinen Ofen7 leihen,8 wohl aber darf er ihm ein Hemd,9 einen Ring, ein Gewand und Nasenringe10 leihen sowie Alles, was man nicht zur Zubereitung von Lebensmitteln braucht; an einem Orte jedoch, wo man solches11 vermietet, ist [auch] dies verboten.12 2. Wenn einem der Genuss vom andren durch Gelübde verboten ist, so darf dieser [gleichwohl] für ihn13 den Schekel entrichten,14 dessen Schuld bezahlen15 und dessen verlorenes Gut ihm zurückgeben;16 an einem Orte, wo man dafür Lohn empfängt,17 fällt der Nutzen an das Heiligtum.18 3. Er19 darf auch für ihn mit dessen Zustimmung die Hebe und den Zehnt abscheiden,20 für ihn21 die Vogelopfer22 der flussleidenden Männer,23 die der Frauen24 und die der Gebärenden25 sowie Sünd- und Schuldopfer darbringen;26 er darf ihn in Midrasch.27 Halachot28 und Hagadot29 unterrichten;30 er darf ihn jedoch nicht in der Schrift unterrichten,31 wohl aber darf er dessen Söhne [und dessen Töchter32] in der Schrift unterrichten.33 Er darf auch dessen Frau und dessen Kinder ernähren, obgleich jener selbst zu ihrem Unterhalt verpflichtet ist.34 Er darf weder dessen unreines noch dessen reines Vieh füttern;35 R. Elieser sagt: er darf wohl das unreine, aber nicht das reine Vieh füttern.36 Da sagten sie (die Weisen) zu ihm: Was macht hier den Unterschied zwischen unreinem und reinem [Vieh]? Darauf antwortete er ihnen: bei dem reinen gehört das Leben dem Himmel,37 der Leib aber ihm (dem Eigentümer),38 bei dem unreinen aber gehören Leben und Leib dem Himmel.39 Da sagten jene zu ihm: auch bei dem unreinen gehört das Leben dem Himmel, der Leib aber ihm selbst, denn wenn er will, kann er es den Heiden verkaufen oder den Hunden zu fressen geben.40 4. Wenn einem der Genuss vom andren durch Gelübde verboten ist, und er kommt, um ihn zu besuchen, so darf er [bei ihm] stehen,41 aber nicht sitzen;42 er darf dessen Person heilen,43 aber nicht das, was zu seinem Gute gehört;44 er darf mit ihm in einer grossen Wanne45 baden, aber nicht in einer kleinen;46 er darf mit ihm in einem Bette47 schlafen. R. Jehuda48 sagt: im Sommer wohl, aber nicht in der Regenzeit, weil er ihm einen Genuss verschafft.49 Er darf mit ihm zusammen auf demselben Ruhebett sitzen50 und mit ihm am selben Tische speisen,51 aber nicht aus der [gleichen] Schüssel52, wohl aber darf er [mit ihm]53 aus der Schüssel essen, die herumgereicht wird.54 Er darf nicht mit ihm zusammen aus der grossen Schüssel essen,55 wie sie den Arbeitern vorgesetzt wird;56 er darf auch nicht mit ihm in einer Reihe57 arbeiten;58 dies sind die Worte des R. Meir. Die Weisen aber sagen: er darf in einiger Entfernung von ihm arbeiten.59 5. Wenn einem der Genuss vom andren vor dem „siebenten“ [Jahre] durch Gelübde verboten ist, so darf er nicht auf dessen Feld gehen60 und nicht von dessen hinausragenden [Früchten]61 essen;62 wenn es aber im siebenten Jahre geschieht,63 so darf er zwar nicht auf dessen Feld gehen,64 wohl aber von dessen hinausragenden [Früchten] essen.65 Wenn er ihm [nur] die Speise vor dem siebenten Jahre durch Gelübde versagt, so darf er auf dessen Feld gehen,66 aber nicht von dessen Früchten essen; wenn es jedoch im siebenten Jahre geschah,63 so darf er darauf gehen und [davon] essen.65 6. Wenn einem der Genuss vom andren durch Gelübde verboten ist, so darf er ihm nichts verleihen67 und nichts von ihm entleihen, ihm kein Darlehen gewähren68 und kein Darlehen von ihm nehmen, ihm nichts verkaufen69 und nichts von ihm kaufen.70 Wenn einer zum andren71 sagt: leihe mir deine Kuh, der andre erwidert: sie ist nicht frei,72 und jener dann sagt: Konam,73 dass ich mein Feld mit ihr nie pflügen werde,74 so ist es, wenn er gewöhnt war selbst zu pflügen, ihm verboten, jedem andren aber erlaubt;75 wenn er jedoch nicht gewöhnt war zu pflügen, so ist es ihm wie jedem andren verboten.76 7. Wenn einem der Genuss vom andren durch Gelübde verboten ist und er nichts zu essen hat,77 so kann der andre zum Krämer78 gehen und sagen: dem N. N. ist der Genuss von mir durch Gelübde verboten,79 und ich weiss nicht, was ich thun soll;80 dann darf er (der Krämer) jenem81 [Speise] geben und von dem andren82 bezahlt nehmen.83 War sein84 Haus zu bauen,85 seine Mauer aufzurichten oder sein Feld zu ernten, so kann der andre zu den Arbeitern gehen und sagen: dem N. N. ist der Genuss von mir durch Gelübde verboten, und ich weiss nicht, was ich thun soll; dann dürfen sie bei jenem arbeiten und von dem andren den Lohn annehmen.86 8. Sind sie zusammen unterwegs und jener hat nichts zu essen,87 so darf dieser [etwas] einem dritten als Geschenk geben, und dies ist dann jenem [zum Genusse] erlaubt. Ist kein dritter bei ihnen, so kann er es auf einen Stein oder einer Mauer legen und sagen: die Dinge seien jedem, der sie wünscht, preisgegeben; alsdann darf jener sie nehmen und essen. R. Jose aber verbietet es.88

+

ABSCHNITT V.

+

1. Wenn [zwei] Teilhaber1 sich gegenseitig jeden Genuss von einander durch Gelübde verboten haben,2 so dürfen sie den [gemeinsamen] Hof3 nicht betreten.4 R. Elieser, Sohn Jacobs, sagt: ein jeder betritt den ihm gehörigen Teil;5 beiden ist es verboten, eine Mühle oder einen Ofen dort aufzustellen oder Hühner zu züchten.6 Ist nur dem einen von ihnen jeder Genuss vom andren verboten, so darf [nur] er den Hof nicht betreten.7 R. Elieser, Sohn Jacobs, sagt: er kann zum andren sagen: „ich betrete nur den mir gehörigen Teil, aber ich betrete nicht den dir gehörigen Teil;“ man zwingt jedoch den, der das Verbot ausgesprochen hat, seinen Teil zu verkaufen.8 2. Ist einem [Fremden] von der Strasse von einem dieser [Teilhaber] jeder Genuss verboten, so darf er den Hof9 nicht betreten.10 R. Elieser, Sohn Jacobs, sagt: er kann zu ihm sagen: „ich betrete den Teil deines Genossen, aber ich betrete nicht den dir gehörigen Teil.“11 3. Wenn einem der Genuss vom andren verboten ist und dieser ein Bad oder eine Kelter in der Stadt hat, die [von ihm] vermietet sind,12 so sind sie ihm, falls der andre noch ein Anrecht daran hat,13 [zur Benutzung] verboten, falls er aber kein Anrecht daran hat, erlaubt.14 Wenn einer zum andren sagt: Konam, dass ich dein Haus nicht15 betreten oder dass ich dein Feld nicht kaufen werde und dieser stirbt oder es an einen andren verkauft,16 so ist es ihm erlaubt.17 [Wenn er aber sagt:] Konam, dass ich dieses Haus nicht betreten oder dass ich dieses Feld nicht kaufen werde und dieser stirbt oder es an einen andren verkauft, so ist es ihm verboten.18 4. [Wenn einer zum andren sagt:] „Ich will dir Banngut sein“,19 so ist dem, den das Verbot trifft, der Genuss von jenem versagt.20 [Wenn er sagt:] „du seiest mir Banngut“,21 so ist dem, der das Verbot ausgesprochen, der Genuss vom andren versagt. [Wenn er sagt:] „Ich sei dir und du seiest mir [Banngut]“, so dürfen sie beide keinen Genuss von einander haben; beide dürfen jedoch die Dinge benutzen, die den aus Babylon Hinaufziehenden gehören,22 aber nicht die Dinge, die [den Einwohnern] ihrer Stadt gehören.23 5. Welches sind die Dinge, die den aus Babylon Hinaufziehenden gehören? Z. B. der Tempelberg, die Vorhöfe24 und der Brunnen (mitten) auf der Strasse.25 Welches sind die Dinge, die [den Einwohnern] der Stadt gehören? Z. B. die Strasse,26 das Bad, die Synagoge, die Lade27 und die Bücher,28 man kann jedoch seinen Anteil [daran] dem Fürsten verschreiben.29 R. Jehuda sagt: es ist gleich, ob man ihn dem Fürsten oder einem Privatmann verschreibt.30 Was aber ist der Unterschied, ob man ihn dem Fürsten oder einem Privatmann ver- schreibt? Wer ihn dem Fürsten verschreibt, braucht ihn diesem nicht erst zuzueignen, wer ihn aber einem Privatmann verschreibt, muss ihn diesem erst zueignen;31 die Weisen32 aber sagen: sowohl diesem wie jenem muss man ihn erst zueignen,33 man hat vom Fürsten nur deshalb gesprochen, weil es [gewöhnlich] so geschieht.34 R. Jehuda sagt: die Bewohner Galiläas brauchen [ihren Anteil] nicht erst zu verschreiben, denn ihre Vorfahren haben [ihn] bereits für sie verschrieben.35 6. Wenn einem der Genuss vom andren durch Gelübde verboten ist und jener nichts zu essen hat, so darf dieser einem andren [etwas] als Geschenk geben, und jener darf dieses dann geniessen.36 Es37 geschah einst, dass jemand in Bet-Choron,38 dessen Vater jeder Genuss von ihm verboten war, seinen Sohn verheiratete und zu seinem Nächsten sagte: der Hof und das Gastmahl seien Dir zum Geschenk gegeben, aber sie gehören Dir nur39 zu dem Zwecke, dass mein Vater komme und mit uns an dem Mahle teilnehme. Darauf sagte der andre zu ihm: „Wenn sie mir gehören, so sollen sie dem Himmel geweiht sein!“ Jener aber erwiderte ihm: „Ich habe Dir das Meinige nicht gegeben, dass Du es dem Himmel weihest.“ Darauf entgegnete der andre: „Du hast mir [also] das Deinige nur deshalb gegeben,40 damit Du mit Deinem Vater zusammen speisen und Ihr Euch mit einander versöhnen könnt und die Sünde41 auf seinem Haupte ruhe!“42 Als dann die Sache vor die Weisen kam, sagten sie: ein Geschenk, das nicht derart ist, dass es, wenn man es heiligen wollte, auch heilig wäre, gilt nicht als Geschenk.43

+

ABSCHNITT VI.

+

1. Wer sich Gekochtes durch Gelübde verbietet, dem ist Gebratenes1 und Gesottenes2 erlaubt. Sagt jemand: „Konam,3 dass ich gekochtes Gericht nicht essen werde“, so ist ihm das, was in einem Topfe weich zubereitet wird,4 verboten, was aber dick hergestellt wird, erlaubt;5 auch ist ihm ein schlürfbares Ei6 und ein in heisser Asche zubereiteter Kürbis erlaubt.7 2. Wer sich das, was im Topf zubereitet wird, durch Gelübde versagt, dem ist nur das verboten, was darin gesotten wird.8 Sagt er: „Konam, dass ich nicht versuchen werde, was in den Topf kommt“, so ist ihm alles verboten, was im Topf gekocht wird. 3 [Wenn sich jemand durch Gelübde] „das Eingelegte“9 [versagt], so ist ihm nur das Eingelegte von Kraut verboten;10 [wenn er aber sagt: Konam] „dass ich Eingelegtes nicht kosten werde“, so ist ihm alles Eingelegte verboten.11 [Wenn sich jemand] „das Gesottene“ [versagt], so ist ihm nur gesottenes Fleisch verboten;12 [sagt er aber: Konam,] „dass ich Gesottenes nicht kosten werde“, so ist ihm alles Gesottene verboten. [Wenn sich jemand] „das Gebratene“ [versagt], so ist ihm nur gebratenes Fleisch verboten; dies sind die Worte des R. Jehuda. [Sagt er aber: Konam,] „dass ich Gebratenes nicht kosten werde“, so ist ihm alles Gebratene verboten. [Wenn sich jemand] „das Gesalzene“13 [versagt], so ist ihm nur gesalzener Fisch14 verboten; [sagt er aber: Konam,] „dass ich Gesalzenes nicht kosten werde“, so ist ihm alles Gesalzene verboten. 4. [Wenn jemand sagt: Konam,] „dass ich Fisch, Fische15 nicht kosten werde“, so sind ihm sowohl grosse als kleine, gesalzene wie ungesalzene,16 rohe wie gekochte verboten; kleingehackte Triss17 und Fischlake18 sind ihm jedoch erlaubt. Wer sich das aus kleinen Fischen bereitete Gericht19 versagt, dem ist zerlegte Triss verboten, Fischlake aber und Salzlake20 erlaubt.21 Wer sich zerlegte Triss versagt, dem sind Fischlake und Salzlake verboten (a. L.: erlaubt).22 5. Wer sich Milch ver- sagt, dem ist Molke erlaubt,23 R. Jose aber verbietet sie ihm,24 [Wer sich] Molke [versagt], dem ist Milch erlaubt.25 Abba Saul sagt: wer sich Käse versagt, dem ist er gesalzen wie ungesalzen verboten.26 6. Wer sich Fleisch versagt, dem ist die Brühe27 und der Bodensatz28 erlaubt;29 R. Jehuda30 aber verbietet sie ihm.31 Es sagte R. Jehuda: einst hat mir32 R. Tarphon die Eier, die darin33 mitgekocht waren, verboten.34 Darauf sagten sie35 zu ihm: so war es auch,36 aber nur wann?37 Wenn er sagt: dieses Fleisch sei mir [verboten],38 denn wenn sich jemand etwas versagt und dieses mit einer andren Sache vermischt wird, so ist ihm diese verboten, sobald darin soviel von jenem39 enthalten ist, dass es ihr einem Geschmack mitteilt.40 7. Wer sich Wein versagt, dem ist ein Gericht, in dem ein Weingeschmack ist, erlaubt.41 Wenn jemand sagt: Konam, „dass ich diesen Wein nicht kosten werde“, und dieser in ein Gericht fällt, so ist es ihm verboten, sobald es von jenem einen Geschmack erhalten hat. Wer sich Weintrauben versagt, dem ist Wein erlaubt, [wer sich] Oliven [versagt], dem ist Oel erlaubt. Sagt er: „Konam, dass ich diese Oliven oder diese Trauben nicht kosten werde“, so sind ihm diese wie das, was daraus hervorgeht, verboten. 8. Wer sich Datteln versagt, dem ist Dattelhonig erlaubt. [Wer sich] Spättrauben42 [versagt], dem ist Spättrauben-Essig erlaubt. R. Jehuda, Sohn Betheras, sagt: wenn etwas nach seinem Ursprunge benannt wird43 und sich jemand es44 versagt, so ist ihm auch das, was daraus hervorgeht, verboten; die Weisen aber erlauben es.45 9. Wer sich Wein versagt, dem ist Apfelwein erlaubt;46 [wer sich] Oel [versagt], dem ist Sesam-Oel47 erlaubt;48 [wer sich] Honig [versagt], dem ist Dattelhonig erlaubt;49 [wer sich] Essig [versagt], dem ist Spättrauben-Essig erlaubt;50 [wer sich] Lauch51 [versagt], dem ist [syrischer] Kopflauch52 erlaubt;53 [wer sich] Kraut [versagt], dem sind Feldkräuter54 erlaubt, weil dies ein zusammengesetzter Name ist.55 10. [Wer sich] Kohl56 [versagt], dem ist [auch] Kohlkeim57 verboten;58 [wer sich] Kohlkeim [versagt], dem ist Kohl erlaubt. [Wer sich] Graupen59 [versagt], dem ist [auch] der Brei60 [davon] verboten;61 R. Jose aber erlaubt ihn.62 [Wer sich] Brei [versagt], dem sind Graupen erlaubt;63 [wer sich] Brei [versagt], dem ist Knoblauch verboten;64 R. Jose aber erlaubt ihn.65 [Wer sich] Knoblauch [versagt], dem ist Brei erlaubt.66 [Wer sich] Linsen [versagt], dem sind [auch] Linsenkuchen67 verboten;68 R. Jose aber erlaubt sie. [Wer sich] Linsenkuchen [versagt], dem sind Linsen erlaubt.69 [Wenn jemand sagt: Konam,] „dass ich Weizen, Weizenkörner nicht kosten werde“, so ist ihm sowohl das Mehl als das Brot daraus verboten.70 [Wenn jemand sagt: Konam,] „dass ich Graupe, Graupenkörner nicht kosten werde“, so sind sie ihm sowohl roh als gekocht verboten.71 R. Jehuda72 sagt: [Wenn jemand sagt:] „Konam, dass ich Graupe oder Weizen nicht kosten werde“, so ist es ihm erlaubt, sie roh zu kauen.73

+

ABSCHNITT VII.

+

1. Wer sich durch Gelübde Kraut versagt, dem sind Kürbisse1 erlaubt;2 R. Akiba aber verbietet sie ihm.3 Da sagten sie (die Weisen) zu ihm: geschieht es nicht, dass man zu seinem Boten sagt: „hole mir Kraut!“ und dieser erwidert: „ich habe nur Kürbisse gefunden!“4 Darauf entgegnete er ihnen: dies ist richtig,5 aber würde er ihm vielleicht erwidern: „ich habe nur Hülsenfrüchte gefunden!“6 Es werden vielmehr Kürbisse unter Kraut miteinbegriffen, Hülsenfrüchte aber werden nicht unter Kraut miteinbegriffen. Auch ist ihm frische7 egyptische Bohne8 verboten,9 trockene aber erlaubt.10 2. Wer sich Getreide versagt, dem ist trockene egyptische Bohne verboten;11 dies sind die Worte des R. Meir. Die Weisen aber sagen: nur die fünf [Getreide-] Arten12 sind ihm verboten. R. Meir sagt: wer sich den [Feld-] Ertrag versagt, dem sind nur die fünf Arten verboten;13 wer sich aber Getreide versagt, dem ist alles [Aehnliche]14 verboten und nur Baumfrüchte und Kraut sind ihm erlaubt. 3. Wer sich Kleidung versagt, dem ist ein härenes Gewand,15 ein Tuch16 und ein Ueberwurf17 erlaubt.18 Wenn jemand sagt: Konam sei mir die Wolle, die auf meinen Leib kommt, so darf er sich mit geschorener Wolle bedecken.19 [Wenn jemand sagt: Konam sei mir] der Flachs, der auf meinen Leib kommt, so darf er sich mit Flachsbündeln20 bedecken.21 R. Jehuda sagt: alles richtet sich nach dem Gelobenden;22 wenn er beladen war,23 in Schweiss geriet24 und der Geruch ihm lästig war25 und [darum] sagt: Konam seien mir die Wolle und der Flachs, die auf mich kommen, so darf er sich damit bedecken,26 sie aber nicht über den Rücken herabhängen lassen.27 4. Wer sich ein Haus28 versagt, dem ist der Söller29 erlaubt;30 dies sind die Worte des R. Meir. Die Weisen aber sagen: der Söller ist im Haus miteinbegriffen.31 Wer sich [nur] den Söller versagt, dem ist das Haus erlaubt.32 5. Wer sich das Bett versagt, dem ist das Sofa33 erlaubt;34 dies sind die Worte des R. Meir. Die Weisen aber sagen: Sofa ist in Bett miteinbegriffen.35 Wer sich [nur] das Sofa versagt, dem ist das Bett erlaubt. Wer sich eine Stadt versagt, dem ist es erlaubt, den Bezirk36 dieser Stadt zu betreten, aber ver- boten, ihr Weichbild37 zu betreten;38 wer sich jedoch ein Haus versagt, dem ist es verboten, [es] von der Oberschwelle39 einwärts [zu betreten]. 6. [Wenn jemand sagt:] Konam seien mir diese Früchte, [oder] Konam seien sie für meinen Mund, (oder Konam seien sie meinem Munde), so ist ihm das verboten, was dafür eingetauscht wird40 oder was daraus hervorwächst.41 [Wenn er aber sagt: Konam], dass ich sie nicht essen oder dass ich sie nicht kosten werde, so ist ihm das erlaubt, was dafür eingetauscht wird oder daraus hervorwächst;42 [dies43 gilt aber nur] von Dingen, deren Samen zergeht;44 bei Dingen aber, deren Samen nicht zergeht,45 sind [ihm] auch die Erzeugnisse ihrer Erzeugnisse46 verboten.47 7. Wenn jemand zu seiner Frau sagt: Konam sei mir deiner Hände Arbeit, Konam sei sie für meinen Mund, Konam sei sie meinem Munde, so ist ihm das verboten, was dafür48 eingetauscht wird oder was daraus hervorwächst.49 [Wenn er aber sagt: Konam,] dass ich sie nicht essen oder dass ich sie nicht kosten werde, so ist ihm das erlaubt, was dafür eingetauscht wird oder daraus hervorwächst; [dies gilt aber nur] von Dingen, deren Samen zergeht, aber bei Dingen, deren Samen nicht zergeht, sind ihm auch die Erzeugnisse ihrer Erzeugnisse verboten. 8. [Wenn jemand zu seiner Frau sagt: Konam,] dass ich das, was du bereitest, bis Pessach nicht geniessen werde, [oder] dass ich das, was du bereitest, bis Pessach nicht anziehen werde, so darf er das, was sie vor Pessach bereitet hat, nach Pessach geniessen oder anziehen.50 [Wenn er aber sagt: Konam,] dass ich das, was du bis Pessach bereitest, nicht essen werde, [oder] dass ich das, was du bis Pessach bereitest, nicht anziehen werde, so darf er das, was sie vor Pessach bereitet hat, [auch] nach Pessach nicht geniessen oder anziehen.51 9. [Wenn jemand zu seiner Frau sagt: Konam sei,] was du von mir52 vor Pessach geniessen solltest, wenn du vor dem Hüttenfest53 in das Haus deines Vaters gehst, so darf sie, wenn sie vor Pessach [dorthin] ging, bis Pessach von ihm keinen Genuss haben;54 [wenn sie] nach Pessach [dorthin ging], [so tritt das Verbot in Kraft:] „er darf sein Wort nicht entweihen.“55 (Num. 30, 3). [Wenn er sagt: Konam sei,] was du bis zum Hüttenfest von mir geniessest, wenn du bis Pessach in das Haus deines Vaters gehst, so darf sie, wenn sie vor Pessach [dorthin] ging, bis zum Hüttenfest keinen Genuss von ihm haben, nach Pessach aber darf sie [dorthin] gehen.56

+

ABSCHNITT VIII.

+

1. [Wenn jemand sagt:] „Konam, dass ich an diesem Tage keinen Wein versuchen werde“, so ist es ihm nur verboten, bis es finster wird.1 [Sagt er:2] „diese Woche“, so ist es ihm während der ganzen Woche und am Sabbat, der zu dieser verflossenen Woche gehört,3 verboten. [Sagt er:] „diesen Monat“, so ist es ihm während des ganzen Monats verboten, der Neumond jedoch gehört zum kommenden [Monat].4 [Sagt er:] „dieses Jahr“, so ist es ihm während des ganzen Jahres verboten, Neujahr aber gehört zum kommenden [Jahre].5 [Sagt er:] „diese Jahrwoche,“6 so ist es ihm während der ganzen Jahrwoche verboten sowie im siebenten Jahre, das zu dieser verflossenen [Jahrwoche] gehört. Wenn er aber sagt: „einen Tag, eine Woche, einen Monat, ein Jahr, eine Jahrwoche“, so ist es ihm bis zur Wiederkehr des [betreffenden] Zeitpunktes verboten.8 2. [Sagt er:] „bis Pessach“, so ist es ihm verboten, bis dieses eintritt.9 [Sagt er:] „bis Pessach sein wird“, so ist es ihm verboten, bis dieses zu Ende geht.10 [Sagt er:] „bis zum Pessach“,11 so sagt R. Meir, es ist ihm verboten, bis dieses eintritt,12 R. Jose aber sagt, es ist ihm verboten, bis dieses zu Ende geht.13 3. [Sagt er:] „bis zur Ernte,14 bis zur Weinlese, bis zur Olivenlese“,15 so ist es ihm nur verboten, bis diese eintritt.16 Dies [nämlich] ist die Regel: Wenn etwas eine bestimmte Dauer hat17 und jemand sagt: „bis es eintritt“, so ist es ihm nur verboten bis es eintritt; wenn er aber sagt: „bis es sein wird“, so ist es ihm verboten, bis es zu Ende geht;18 wenn aber etwas keine bestimmte Dauer hat,19 so ist es ihm, gleichviel ob er sagt: „bis es sein wird“, oder ob er sagt: „bis es eintritt“, nur verboten, bis es eintritt.20 4. [Sagt er:] „bis zum Sommer“,21 [oder] „bis der Sommer sein wird“, [so ist es ihm verboten], bis das Volk anfängt, [die Früchte] in Körben heimzubringen.21a [Sagt er:] „bis der Sommer verflossen ist“, [so ist es ihm verboten], bis die Messer22 zusammengelegt werden.23 [Sagt er:] „bis zur Ernte“, [so ist es ihm verboten], bis das Volk anfängt zu ernten und zwar den Weizen, aber nicht die Gerste.24 Alles richtet sich [jedoch] nach dem Orte, an dem man das Gelübde gethan;25 geschah es im Gebirge, so richtet es sich nach dem Gebirge,26 geschah es in der Ebene, so richtet es sich nach der Ebene. 5. [Sagt er:] „bis zur Regenzeit“, [oder] „bis die Regenzeit sein wird“, [so ist es ihm verboten,] bis der zweite Regen27 gefallen ist;28 R. Simon, Sohn Gamliels, aber sagt: [nur] bis die Zeit des zweiten Regens eintritt.29 [Sagt er:] „bis die Regenzeit aufhört“, [so ist es ihm verboten,] bis der ganze Nissan zu Ende ist; dies sind die Worte des R. Meir.30 R. Jehuda aber sagt: bis Pessach vorüber ist.31 [Wenn jemand sagt:] „Konam, dass ich dieses Jahr32 keinen Wein kosten werde“, und das Jahr als Schaltjahr erklärt wird,33 so ist es ihm in diesem [ganzen Jahre] und im Schaltmonat verboten.34 [Sagt er:] „bis Anfang Adar“, [so ist es ihm verboten] bis zum Anfang des ersten [Monats] Adar. [Sagt er:] „bis Ende Adar“, [so ist es ihm verboten] bis zum Ende des ersten [Monats] A dar.35 R. Jehuda sagt: Wenn jemand sagt: „Konam, dass ich keinen Wein kosten werde, bis Pessach sein wird“, so ist es ihm nur bis zur Pessachnacht verboten, denn er meinte nur bis zu der Zeit, da die Menschen gewöhnlich Wein trinken.36 6. Sagt er: „Konam, dass ich kein Fleisch kosten werde, bis der Fasttag sein wird“, so ist es ihm nur bis zum Abend37 vor dem Fasttage verboten, denn er meinte nur bis zu der Zeit, da die Menschen gewöhnlich Fleisch essen.38 Sein Sohn R. Jose sagt: Wenn jemand sagt: „Konam, dass ich keinen Knoblauch kosten werde, bis Sabbat sein wird“, so ist es ihm nur bis zur Nacht des Sabbat verboten, denn er meinte nur bis zu der Zeit, da die Menschen gewöhnlich Knoblauch essen.39 7. Wenn einer zum andern sagt: „Konam, dass ich von dir keinen Genuss haben werde, wenn du nicht für deine Kinder ein Kor40 Weizen und zwei Fass41 Wein [von mir] annimmst“, so kann er sein Gelübde auch ohne Entscheidung eines Gelehrten lösen,42 indem der andere zu ihm sagt: „Hast du nicht43 nur meiner Ehre halber44 so gesprochen? Darin aber45 besteht meine Ehre“. Ebenso: wenn jemand sagt: „Konam sei,46 was du von mir geniessen solltest, wenn du nicht meinen Kindern ein Kor Weizen und zwei Fass Wein geben willst“, so sagt R. Meir: es ist ihm verboten, bis er [diese Dinge ihnen] giebt;47 die Weisen aber sagen: auch dieser kann sein Gelübde [selbst] ohne Entscheidung eines Weisen lösen, indem er nachher zu ihm sagt: „es sei so gut, als ob ich es schon bekommen hätte“.48 Wenn man in jemand dringt,49 die Tochter seiner Schwester zu heiraten50 und er sagt: „Konam, dass sie niemals einen Genuss von mir haben wird“, ebenso: wenn jemand sich von seiner Frau scheidet und sagt: „Konam, dass meine Frau niemals einen Genuss von mir haben wird“, so dürfen sie von ihm [gleichwohl] einen Genuss haben,51 denn er meinte es nur in Bezug auf die Ehe.52 Wenn einer in den andren dringt, dass er bei ihm speise und dieser sagt: „Konam, dass ich dein Haus nicht betrete“, [oder] „dass ich keinen Tropfen Kaltes bei dir koste“, so darf er [gleichwohl] sein Haus betreten und Kaltes bei ihm trinken, denn er meinte es nur in Bezug auf Essen und Trinken.53

+

ABSCHNITT IX.

+

1. R. Elieser sagt: man darf jemand einen Weg [zur Reue] durch [den Hinweis auf] die dem Vater oder der Mutter schuldige Ehrfurcht eröffnen;1 die Weisen aber verbieten es.2 Da sagte R. Zadok: anstatt dass3 man ihm den Weg durch [den Hinweis auf] die dem Vater oder der Mutter schuldige Ehrfurcht eröffnet, könnte man ihm ja den Weg durch [den Hinweis auf] die dem Ewigen schuldige Ehrfurcht eröffnen,4 dann5 wären es ja keine Gelübde!6 Die Weisen stimmen jedoch mit R. Elieser darin überein,7 dass man bei Dingen, die die Beziehungen zwischen ihm und seinem Vater oder seiner Mutter betreffen,8 ihm den Weg durch [den Hinweis auf] die dem Vater oder der Mutter schuldige Ehrfurcht eröffnen darf.9 2. Ferner10 sagte R. Elieser: man darf jemand einen Weg [zur Reue] durch [den Hinweis auf] solche Umstände eröffnen, die erst später eingetreten sind;11 die Weisen aber verbieten es.12 Wie ist dies zu verstehen? Wenn [z. B.] jemand sagt: „Konam, dass ich13 von N. N. keinen Nutzen haben werde“ und dieser nun ein Schriftgelehrter14 wird oder seinen Sohn bald darauf15 verheiratet und jener erklärt: „hätte ich gewusst, dass er ein Schriftgelehrter sein oder seinen Sohn so bald verheiraten würde,16 so hätte ich das Gelübde nicht getan“, [oder wenn er sagt:] „Konam, dass ich dieses Haus nicht betreten werde“ und es dann eine Synagoge wird und er erklärt: „hätte ich gewusst, dass es eine Synagoge werden würde, so hätte ich das Gelübde nicht getan“, so17 erlaubt es R. Elieser [ihm diesen Weg zu eröffnen], die Weisen aber verbieten es. 3. R. Meir sagt: es gibt Umstände, die eigentlich erst später eingetreten sind,18 aber dennoch nicht als solche gelten; und die Weisen stimmen darin mit ihm überein19 (a. L.:20 aber die Weisen stimmen darin nicht mit ihm überein). Wie ist dies zu verstehen? Wenn [z. B.] jemand sagt: „Konam, dass ich die N. N. nicht heirate, da ihr Vater schlecht ist“, und man ihm dann mitteilt: „er ist gestorben21 oder er hat Busse getan“, [oder wenn jemand sagt:] „Konam, dass ich dieses Haus nicht betrete, da ein böser Hund darin ist oder eine Schlange darin ist“, und man ihm dann mitteilt: „der Hund ist tot oder die Schlange ist erschlagen“, so17 sind dies Umstände, die eigentlich erst später eingetreten sind, aber dennoch nicht als solche gelten;22 und die Weisen stimmen darin mit ihm überein (a. L.: die Weisen aber stimmen darin nicht mit ihm überein). 4. Ferner sagte R. Meir: man darf jemand einen Weg [zur Reue] durch [den Hinweis auf] das eröffnen, was in der Thora geschrieben steht, und zu ihm sagen: „hättest du gewusst,23 dass du das Gesetz übertrittst: „du sollst dich nicht rächen“ (Lev. 19, 18) oder „du sollst nicht nachtragen“ (ibid.) oder „du sollst deinen Bruder nicht in deinem Herzen hassen“ (Lev. 19, 17) oder „du sollst deinen Nächsten lieben wie dich selbst“ (Lev. 19, 18) oder „dein Bruder soll neben dir zu leben haben“ (Lev. 25, 36), vielleicht verarmt er24 und du darfst ihn dann nicht ernähren“;25 wenn er dann erklärt: „hätte ich gewusst, dass dem so ist, so hätte ich das Gelübde nicht getan“, so ist es erlaubt [ihm das Gelübde zu lösen].26 5. Man darf jemand27 einen Weg [zur Reue] durch [den Hinweis auf] die Ketuba28 seiner Frau eröffnen. Einst versagte sich jemand den Genuss seiner Frau, deren Ketuba 400 Denar28a betrug; sie erschien dann vor R. Akiba und dieser verurteilte ihn, ihr die Ketuba auszuzahlen.29 Darauf sagte er: Rabbi, 800 Denar hat mein Vater30 hinterlassen, mein Bruder hat 400 und ich habe 400 erhalten,31 wäre es nicht genug, dass sie 200 erhält und ich 200? Da erwiderte ihm R. Akiba: Selbst wenn du die Haare auf deinem Kopfe verkaufen müsstest,32 so musst du ihr doch ihre Ketuba auszahlen. Darauf erklärte jener: „hätte ich gewusst, dass dem so ist, so hätte ich das Gelübde nicht getan“. Da erlaubte sie33 ihm R. Akiba. 6. Man darf jemand34 den Weg [zur Reue] durch [den Hinweis auf] die Festtage und Sabbate35 eröffnen.36 Anfangs37 hat man gesagt: nur diese Tage sind ihm erlaubt,38 die andren Tage aber verboten, bis später R. Akiba lehrte, dass ein Gelübde, von dem ein Teil39 gelöst ist, als gänzlich gelöst gilt.40 7. Wie ist dies zu verstehen? Wenn [z. B.] jemand sagt: „Konam, dass ich von euch allen keinen Nutzen habe“, so darf er, sobald es ihm erlaubt ist,41 von einem von ihnen Nutzen zu haben, von allen Nutzen haben. [Wenn jemand sagt: „Konam,] dass ich von diesem und diesem [u. s. w.] keinen Nutzen habe“, so darf er, sobald es ihm erlaubt ist, von dem ersten einen Nutzen zu haben, von allen einen Nutzen haben;42 sobald es ihm aber erlaubt ist, von dem letzten einen Nutzen zu haben, ist es ihm nur von dem letzten erlaubt, von den andren aber bleibt es ihm verboten;43 ist es ihm erlaubt, von dem mittleren einen Nutzen zu haben, so darf er von den andren abwärts43a einen Nutzen haben, von den andren aufwärts aber bleibt es ihm verboten.44 [Wenn er sagt:] „Was ich von diesem geniessen sollte, sei Opfer, und was ich von jenem geniessen sollte, sei Opfer“,45 so muss er für jeden einzelnen einen Weg [zur Reue] haben.46 8. [Wenn jemand sagt:] Konam,dass ich keinen Wein kosten werde, denn der Wein ist schädlich für den Leib“,47 und man ihm dann erklärt: „der alte48 Wein ist ja gut49 für den Leib“, so ist ihm alter Wein erlaubt,50 und nicht nur alter ist ihm erlaubt, sondern jeder Wein.51 [Wenn er sagt:] „Konam, dass ich Zwiebel nicht kosten werde, denn Zwiebel ist schädlich für das Herz“, und man ihm dann erklärt: „Kypros-Zwiebel52 ist ja gut für das Herz“,52a so ist ihm Kypros-Zwiebel erlaubt, und nicht nur Kypros-Zwiebel ist ihm erlaubt, sondern jede Zwiebel.53 Ein solcher Fall trug sich einst zu, und R. Meir erlaubte ihm alle Zwiebeln zu geniessen.54 9. Man darf jemand55 den Weg [zur Reue] durch [den Hinweis auf] seine Ehre und die seines Kindes eröffnen;56 man sagt zu ihm: „wenn du gewusst hättest, dass man morgen von dir sagen würde: „das ist die Art57 des N. N., dass er sich von seinen Frauen scheidet“, und dass man von deinen Töchtern sagen würde: „dies sind Töchter einer Geschiedenen,58 warum59 mag wohl ihre Mutter geschieden sein?“60 und wenn er dann erklärt: „hätte ich gewusst, dass dem so ist, so hätte ich das Gelübde nicht getan“, so ist es ihm erlaubt (die Frau zu behalten).61 10. [Wenn jemand sagt:] „Konam, dass ich die hässliche62 N. N. nicht heirate“, sie aber in Wirklichkeit schön ist, [oder] „die schwarze“, sie aber weiss ist, [oder] „die kleine“, sie aber gross gewachsen ist, so darf er sie heiraten, nicht weil sie hässlich war und dann schön wurde, [oder] weil sie schwarz war und dann weiss wurde, [oder] weil sie klein war und dann gross wurde,63 sondern weil das Gelübde auf einem Irrtum beruhte.64 Einst65 hatte sich jemand durch Gelübde jeden Genuss von der Tochter seiner Schwester versagt; da brachte man sie in das Haus des R. Ismael und putzte sie dort aus. Darauf sagte R. Ismael zu ihm: „mein Sohn, hast du dir den Genuss dieser versagt?“ Jener erwiderte: „nein“; da erlaubte ihm R. Ismael sie zu heiraten.67 Bei dieser Gelegenheit weinte R. Ismael und sprach: „die Töchter Israels sind schön, nur die Armut entstellt sie!“ Als R. Ismael gestorben war, stimmten die israelitischen Töchter Klagelieder an und riefen aus: „Töchter Israels, weinet68 um R. Ismael!“ So heisst es auch bei Saul (II. Sam. 1, 24): „Töchter Israels, weinet um Saul!“69

+

ABSCHNITT X.

+

1. Bei einem verlobten1 Mädchen2 heben ihr Vater und ihr [zukünftiger] Gatte gemeinsam ihre Gelübde3 auf.4 Hebt sie der Vater auf, aber nicht der Gatte,5 hebt sie der Gatte auf, aber nicht der Vater, so sind sie nicht aufgehoben,6 und es braucht nicht erst gesagt zu werden, [dass dies auch gilt,] wenn sie einer von ihnen bestätigt hat.7 2. Stirbt der Vater, so fällt8 dessen Recht nicht dein [künftigen] Gatten zu;9 stirbt der Gatte, so fällt das Recht dem Vater zu;10 in dieser Hinsicht hat der Vater ein Vorrecht11 vor dem Gatten. In einer anderen Hinsicht aber hat der Gatte ein Vorrecht vor dem Vater, dass nämlich der Gatte sie (ihre Gelübde) aufheben kann, wenn sie mannbar12 ist,12a der Vater aber sie nicht aufheben kann, wenn sie mannbar ist.13 3. Wenn sie ein Gelübde getan, als sie verlobt war,14 am selben Tage geschieden wird und sich dann am selben Tage wieder verlobt [u. s. w.] und wäre es auch an hundert [Männer nach einander], so heben ihr Vater und ihr letzter Gatte ihre Gelübde [gemeinsam] auf.15 Dies nämlich ist die Regel: solange sie nicht eine Zeit lang in ihrer eigenen Gewalt gewesen ist,16 heben ihr Vater und ihr letzter Gatte [gemeinsam] ihre Gelübde auf.17 4. Es ist Sitte bei den Gelehrten,18 dass er (der Vater), bevor seine Tochter aus seiner Gewalt scheidet,19 ihr erklärt: alle Gelübde, die du in meinem Hause getan, sollen aufgehoben sein. Ebenso erklärt ihr der Gatte, bevor sie in seine Gewalt übergeht:20 alle Gelübde, die du getan, bevor du in meine Gewalt gekommen bist, sollen aufgehoben sein, denn nachdem sie in seine Gewalt gekommen ist, kann er jene nicht mehr aufheben. 5. Wenn eine mannbare [Jungfrau] 12 Monate oder eine Witwe 30 Tage zugebracht hat,21 so sagt R. Elieser, dass ihr Gatte sie (ihre Gelübde) aufheben kann, da er auch verpflichtet ist ihr den Unterhalt zu gewähren.22 Die Weisen aber sagen: der Gatte23 kann sie nicht aufheben, solange sie nicht in seine Gewalt gekommen ist.24 6. Bei einer auf die Leviratsehe wartenden25 Frau,26 mag sie nun einen oder zwei Schwäger haben,27 kann er (der Schwager), so sagt R. Elieser, sie (die Gelübde) aufheben;28 R. Josua sagt: wenn nur einer, aber nicht zwei vorhanden sind.29 R. Akiba sagt: weder wenn einer, noch wenn zwei vorhanden sind.30 Es sagte nämlich R. Elieser: wenn schon bei einer Frau, die er sich selbst erworben,31 er (der Mann) ihre Gelübde aufheben kann,32 sollte er da nicht bei einer Frau, die ihm vom Himmel zugeeignet ist,33 erst recht ihre Gelübde aufheben können!34 Da sagte R. Akiba zu ihm: nein; wenn du dieses sagst bei einer Frau, die er sich selbst erworben, über die aber andre keine Gewalt haben,35 willst du es etwa auch sagen bei einer Frau, die ihm zwar vom Himmel zugeeignet ist, über die jedoch auch andere Gewalt haben!36 Darauf wendete ihm R. Josua ein: Akiba, deine Worte sind zutreffend, wenn zwei Schwäger vorhanden sind; was aber erwiderst du, wenn nur ein Schwager vorhanden ist?37 Da antwortete er ihm: die Schwägerin ist nicht so vollständig dem Levir zu eigen,38 wie [sonst] die Verlobte ihrem [künftigen) Gatten.39 7. Wenn jemand zu seiner Frau40 sagt: „alle Gelübde, die du von jetzt an41 tust,42 bis ich von dem Orte N. N. zurückkomme, sollen gültig sein,“ so hat er damit nichts gesagt.43 Erklärt er aber: „sie sollen aufgehoben sein,“ so sagt R. Elieser, dass sie aufgehoben sind;44 die Weisen aber sagen: sie sind nicht aufgehoben. Es sagte nämlich R. Elieser: wenn er Gelübde aufheben kann, die schon den Character eines Verbotes erlangt haben,45 sollte er da nicht Gelübde aufheben können, die den Character eines Verbotes noch nicht erlangt haben!46 Darauf entgegneten sie ihm: es heisst aber (Num. 30, 14): „ihr Mann kann es gelten lassen und ihr Mann kann es aufheben“, [das will sagen:] solche [Gelübde], die für gültig zu erklären möglich war,47 kann man aufheben,48 solche aber, die für gültig zu erklären nicht möglich war, kann man auch nicht aufheben.49 8. Das Aufheben von Gelübden50 kann während des ganzen Tages51 geschehen.52 Es giebt hierbei eine Erleichterung und eine Erschwerung.53 Wie ist dies zu verstehen? Wenn sie [z. B.] in der Nacht zum Sabbat ein Gelübde getan, so kann man es in der Nacht zum Sabbat und noch am Sabbattag, bevor Nacht ist, aufheben;54 wenn sie aber bei eintretender Dunkelheit55 ein Gelübde getan, so kann man es nur solange aufheben, als noch nicht Nacht ist, denn sobald56 Nacht ist und man es noch nicht aufgehoben hat, kann man es nicht mehr aufheben.57

+

ABSCHNITT XI.

+

1. Dies sind die Gelübde,1 die man2 aufheben kann: Dinge, die eine Verkümmerung des Lebens einschliessen;3 [wenn sie z. B. sagt:] „wenn ich bade“4 oder „wenn ich nicht bade;“ „wenn ich mich schmücke“5 oder wenn ich mich nicht schmücke“. Darauf sagte R. Jose: dies sind nicht Gelübde, die eine Verkümmerung des Lebens einschliessen.6 2. Folgende7 sind [vielmehr] Gelübde, die eine Verkümmerung des Lebens einschliessen: Wenn sie sagt: „Konam seien mir die Früchte der Welt“,8 so kann er (der Mann) dies aufheben. [Wenn sie sagt:] „die Früchte dieser Gegend seien mir verboten“, so darf er ihr solche aus einer andren Gegend bringen.9 [Wenn sie sagt:] „Die Früchte dieses Kaufmannes seien mir verboten“, so kann er es nicht aufheben.10 Wenn er aber seinen Unterhalt nur von diesem erhalten konnte,11 so kann er es autheben.12 Dies die Worte des R. Jose.13 3. [Wenn sie sagt:] „Konam, dass ich von den Geschöpfen14 keinen Nutzen haben werde“, so kann er es nicht aufheben,15 sie darf aber von der Nachlese,16 von dem [auf dem Felde] Vergessenen17 und von der [Feld]-Ecke16 einen Nutzen haben.18 [Wenn jemand sagt:] „Konam, dass die Priester oder die Leviten von mir keinen Nutzen haben“,19 so dürfen sie auch gegen seinen Willen [das ihnen Gebührende] nehmen.20 [Wenn jemand sagt: „Konam,] dass diese Priester oder diese Leviten von mir keinen Nutzen haben“, so dürfen andre [das ihnen Gebührende von ihm] nehmen.21 4. [Wenn sie sagt:] „Konam, dass ich nicht arbeite für meinen Vater22 oder für deinen Vater oder für meinen Bruder oder für deinen Bruder“,23 so kann er es nicht aufheben.24 [Wenn sie sagt: „Konam,] dass ich für dich nicht arbeite“, so braucht er es nicht erst aufzuheben.25 R. Akiba sagt: er muss es aufheben, vielleicht könnte sie ihm mehr leisten, als ihm zukommt.26 R. Jochanan, Sohn Nuris, sagt: er muss es fauheben, vielleicht lässt er sich von ihr scheiden27 und dann wäre es ihr verboten, zu ihm zurückzukehren.28 5. Wenn seine Frau ein Gelübde getan und er glaubte, seine Tochter hätte das Gelübde getan,29 wenn seine Tochter ein Gelübde getan und er glaubte, seine Frau hätte das Gelübde getan, wenn sie ein Nasirat gelobt hat und er glaubte, sie hätte mit [dem Ausdruck] „Opfer“ ein Gelübde getan, wenn sie mit [dem Ausdruck] „Opfer“ ein Gelübde getan und er glaubte, sie hätte ein Nasirat gelobt, wenn sie sich durch Gelübde Feigen versagt hat und er glaubte, sie hätte sich Weintrauben versagt, wenn sie sich Weintrauben durch Gelübde versagt und er glaubte, sie hätte sich Feigen versagt, so muss er es noch einmal aufheben.30 6. Wenn sie sagt: „Konam, dass ich diese Feigen und Weintrauben nicht koste“,31 und er es für die Feigen bestätigt, so ist das Ganze gültig;32 hat er es aber für die Feigen aufgehoben, so ist es nicht eher aufgehoben, als bis er es auch für die Weintrauben aufgehoben hat.33 Wenn sie sagt: „Konam, dass ich Feigen nicht koste und dass ich Weintrauben nicht koste“, so sind dies zwei Gelüdbe.34 7. [Wenn jemand35 sagt:] „ich wusste wohl, dass man Gelübde tun kann, aber ich wusste nicht, dass man36 sie aufheben kann“, so kann er sie [gleichwohl] aufheben.37 Wenn jemand sagt: „ich wusste wohl, dass man [Gelübde] aufheben kann, aber ich wusste nicht, ob dies, [bestimmte] ein Gelübde war“,38 so sagt R. Meir: er kann es nicht aufheben;39 die Weisen aber sagen: er kann es auf- heben.40 8. Wenn jemand seinem Schwiegersohn jeden Genuss [von seinem Vermögen] durch Gelübde versagt,41 seiner Tochter aber Geld41a geben will, so kann er zu ihr sagen: Dieses Geld sei dir zum Geschenk gegeben, aber nur unter der Bedingung, dass dein Gatte kein Recht daran hat, dass du es nur für deinen eigenen Unterhalt verwendest.42 9. [Es heisst:] „Und das Gelübde einer Witwe oder einer Geschiedenen … soll für sie Bestand haben“ (Num. 30, 10); wie ist dies zu verstehen?43 Wenn sie [z. B.] sagt: „ich will nach 30 Tagen eine Nasiräerin sein“, so kann er (der Mann), wenn sie auch innerhalb der 30 Tage heiratet, es nicht aufheben.44 Wenn sie ein Gelübde getan, während sie noch in der Gewalt des Gatten war, so kann er es ihr aufheben. Wie ist dies zu verstehen? Wenn sie [z. B.] sagt: „ich will nach 30 Tagen eine Nasiräerin sein“, so ist es, auch wenn sie innerhalb der 30 Tage Witwe oder geschieden wird, aufgehoben.45 Wenn sie an einem Tage46 ein Gelübde tut, am selben Tage geschieden wird und er47 sie am selben Tage wieder heiratet, so kann er es nicht aufheben,48 Dies ist [nämlich] die Regel: sobald sie eine Zeit lang in ihrer eigenen Gewalt war, kann er [ihre Gelübde] nicht aufheben.49 10. Neun50 Mädchen gibt es,51 deren Gelübde gültig bleiben: 1) eine52 Mannbare, die als Waise gilt;53 2) ein Mädchen, das mannbar ist (a. L.: mannbar wurde)54 und als Waise gilt;55 3) ein Mädchen, das noch nicht mannbar ist und als Waise gilt;56 4) eine Mannbare,57 deren Vater gestorben ist;58 5) ein Mädchen, das mannbar ist und dessen Vater gestorben ist;59 6) ein Mädchen, das noch nicht mannbar geworden und dessen Vater gestorben ist;60 7) ein61 Mädchen, dessen Vater gestorben ist und das mannbar wurde, nachdem ihr Vater gestorben war;62 8) eine Mannbare, deren Vater noch lebt;63 9) ein Mädchen, das mannbar ist und dessen Vater noch lebt.64 R. Jehuda sagt: auch wenn jemand seine minderjährige Tochter verheiratet, diese dann Witwe oder geschieden wird und zu ihm zurückkehrt, gilt sie noch als Mädchen.65 11. [Wenn sie sagt:] „Konam, dass ich von meinem Vater oder von deinem Vater66 keinen Genuss haben werde, wenn ich für deinen Unterhalt arbeite“, [oder] „dass ich von dir67 keinen Genuss haben werde, wenn ich für den Unterhalt meines Vaters oder deines Vaters arbeite“, so darf er es aufheben.68 12. Früher hat man ge- sagt: drei Frauen werden geschieden69 und erhalten die Ketuba: wenn sie erklärt: „ich bin unrein für dich“,70 [oder] „der Himmel [weiss], was zwischen mir und dir [vorgeht]“,71 oder „ich will den Juden entzogen sein“.72 Dann aber73 haben sie (die Weisen),74 damit nicht eine Frau ein Auge auf einen andren [Mann] werfe und es mit ihrem Gatten verderbe,75 bestimmt: wenn sie erklärt: „ich bin unrein für dich“, so muss sie einen Beweis für ihre Behauptung erbringen;76 [wenn sie erklärt:] „der Himmel weiss, was zwischen mir und dir vorgeht“, so sucht man es auf dem Wege der Ueberredung beizulegen;77 [wenn sie erklärt:] „ich will den Juden entzogen sein“, so soll er (der Gatte) den ihn betreffenden Teil [des Gelübdes78] aufheben79 und sie mit ihm ehelich verkehren, allen andren Juden abor entzogen sein.80

+

סליקא לה מסבת נדרים.

+

Ende des Traktats Nedarim.

+1) כנוי = Umschreibung, Nebenbenennung, von dem bibl.-hebr. כנה, arab. art, zubenennen, einen Beinamen geben, sei es in ehrendem und schmeichelndem oder in tadelndem und lästerndem Sinne; vgl. Jes. 44, 5; Meg. 27b; B. mez. 58b. +2) Sie haben die gleiche bindende Kraft. +3) Die Reihenfolge der hier aufgezählten Arten von Gelübden und Gelobungseiden ist durch folgende Erwägung bestimmt: Zunächst werden neben den Gelübden die Bannformeln genannt, weil beide sachliche Gelöbnisse sind, d. h. sie geben den Dingen eine vom Menschenwillen zu achtende Bestimmung, sie legen den Dingen die Folgen der einem Gegenstande zugesprochenen Weihe (הקדש) bei (vgl. auch Einleitung S. 173), אוסר חפצא על נפשיה; und bei Cherem lautet die Formel ähnlich wie bei dem Verbotgelöbnis: „דבר זה עלי חרם, dieser Gegenstand sei für mich Banngut.“ Sodann folgen die Eidformeln, weil die Gelobungseide mit den Verbotgelöbnissen zusammen in dem gleichen Capitel der Schrift, Num. 30, behandelt werden; sie unterscheiden sich aber von den letzteren dadurch, dass jene immer persönlich sind, d. h. sie geben dem Menschenwillen Gesetz, sie binden den Willen in Bezug auf einen Gegenstand oder eine Thätigkeit, נפשיה מחפצא אוסר; vgl. S. R. Hirsch, Commentar zu Num. 30, 3. Zuletzt werden die Nasiratformeln erwähnt, weil das Nasirat auch durch ein Gelübde bedingt ist, Num. 6, 2. +4) Nach dem Talmud (Ned. 2b) ist vor diesen Worten der Satz einzuschieben: „וידות נדרים כנדרים, die Ansätze (eig. „Griffe, Handhaben“) der Gelöbnisformeln sind gleich den Gelöbnisformeln selbst“, denn die Mischna handelt hier zunächst von den unvollständigen Formeln, nicht aber von den Umschreibungen, die erst in M. 2 folgen. Dass aber die Mischna von zwei genannten Dingen das letzte zuerst behandelt (eine Art von Chiasmus), ist keine seltene Erscheinung, vgl. Sab. II, 1; IV, 1; VI, 1. Die Mischna beginnt jedoch nicht mit dem Satze: ידות נדרים כנדרים, weil die Verbindlichkeit der unvollständigen Gelöbnisformeln erst aus einem Vergleich mit dem Gesetze vom Nasir und dem Worte להזיר, Num. 6, 2 abgeleitet wird, während die bindende Kraft der Umschreibungen (כנויים) unmittelbar aus dem Verse Num. 30, 3 folgt, wo das Gesetz keinen Unterschied zwischen den verschiedenen Formeln macht, uns vielmehr lehrt, dass ein Gelübde, gleichviel ob man es in der gewöhnlichen Form oder mit einer Umschreibung ausgesprochen hat, bindend ist. +5) Zur Form vgl. Jeb. XVI, Note 52. Nach Luzzatto, Literaturbl. des Orient 1847, Nr. 1, Sp. 2 wäre מֻפְרַשְֹנִי ,מֻדַּרְנִי u. s. w. zu punktieren.— Die Worte מדרני ממך resp. die folgenden Ausdrücke der Absonderung und Entfernung bilden mit den Worten שאיני אוכל לך resp. שאיני טועם לך zusammen einen Satz, „es sei mir durch Gelübde verboten, etwas von dem Deinigen zu essen“. Nur in diesem Falle darf er von dem Eigentum des Andren nichts geniessen. Wenn er aber nur מודרני ממך gesagt hätte, so könnte darunter verstanden werden, dass er sich etwa nur den Genuss der Unterhaltung mit ihm versagen will; denn der Ausdruck מודרני ממך ist nicht klar und unzweideutig, Formeln aber, die nicht deutlich den Inhalt des Gelübdes bezeichnen, sind nicht bindend, ידים שאינן מוכיחות לא הווין ידים. Dass aber dieser ganze Satz gleichwohl nur als Ansatz einer Gelöbnisformel (יד) und nicht als vollständiges Gelübde betrachtet wird, hat darin seinen Grund, weil der Gelobende nicht hinzugefügt hat, dass ihm der Genuss des fremden Eigentums wie der eines Opfers (כקרבן) versagt sein soll oder weil er nicht ausdrücklich das Wort אסור (verboten) gebraucht hat; vgl. oben S. 173. +6) Auch hier bilden die Worte מופרשגי ממך שאיני אוכל לך zusammen einen Satz, s. Note 5. Die Formel מופרשני ממך allein könnte vielleicht besagen, dass er mit dem andren keinen geschäftlichen Verkehr pflegen will, würde aber nicht deutlich genug zum Ausdruck bringen, dass er von dem Eigentum des andren nichts geniessen will. +7) Die Worte מרוחקני ממך allein könnten vielleicht besagen dass er sich nicht in der Nähe des andren, etwa im Umkreise von 4 Ellen, aufhalten will; מרוחקגי ממך שאיני אוכל לך ist deshalb als ein Satz aufzufassen. +8) Auch Ms. Or. 567 und ed. princ. lesen שאיני; Ed. Lowe dagegen und unsere Talmudausgaben lesen שאני. Das שאני würde demnach bedeuten: „das, was ich von dem Deinigen essen werde, [soll mir durch Gelübde verboten sein]“. Dies entspricht dann der Form des Gelübdes, welches dem Dinge eine vom Menschen zu achtende Bestimmung auferlegt, אוסר חפצא על נפשיה, s. Note 3. Schwieriger zu deuten ist jedoch die Form שאיני [„dass ich nicht“], weil diese das persönliche Moment betont und an die Eidesformel (שבועה) anklingt. Nach R. Nissim (Ned. 4b s. v. אלא) ist dies also zu erklären: Die Formel שאיני אוכל לך ist als Gelübde nur dann zu betrachten, wenn er zuvor קונם oder einen ähnlichen Ausdruck (s. M. 2) gebraucht hat. Als correctes Gelübde kann es aber trotzdem nicht gelten, weil er die Formel שאיני gebraucht hat, die an die Schwurformel erinnert, es kann vielmehr nur als Ansatz einer Gelöbnisformel (יד) angesehen werden. Andrerseits ist es nur יד נדר und nicht שבועה יד, weil er die ausgesprochene Absicht hatte, durch Gelübde und nicht durch Eid sich den Genuss zu versagen und sein Ausspruch deshalb als Gelübde aufzufassen ist, auch wenn er die Gelöbnisformel nicht ganz correct gebraucht und sie mit der Eidesformel vereinigt hat. +9) מנודה von dem bibl.-hebr. נדה, von sich stossen, entfernen, vgl. Jes. 66, 5; Am. 6, 3. +10) Nach Maim. in seinem Mischnacommentar wäre auch hier zu ergänzen: שאיני אוכל לך, und in diesem Falle dachte R. Akiba daran, in erschwerendem Sinne zu entscheiden und ihm den Genuss zu verbieten; die Formel מנודה אני לך allein könnte jedoch besagen, dass er sich bloss von dem andren etwa 4 Ellen entfernt halten will, ohne sich indess ausserhalb dieser Entfernung den Genuss des fremden Eigentums versagen zu wollen. Nach Andren (Tos.) jedoch wäre dies bei der Formel מנודה אני לך nicht zu vermuten, da niemand diesen Ausdruck, der häufig völligen Bann bedeutet (s. M. kat. III, 1. 2, Ed. V, 6), auf sich selbst wird anwenden wollen, falls er nur die Absicht hat, sich bloss 4 Ellen von dem andren fernzuhalten. Die Formel מנודה אני לך allein wäre vielmehr auch als correctes Gelübde aufzufassen. +11) חכך, arab. art, reiben, kratzen, anstossen, vgl. Chul. 23a; dann Anstoss nehmen, zögern, Bedenken tragen. +12) R. Akiba mochte nicht mit Bestimmtheit erklären, dass diese Formel ähnlich den vorher in der Mischna genannten als Gelöbnisformel anzusehen sei, weil es nicht üblich ist, den Ausdruck נדה auf sich selbst anzuwenden (s. N. 10). Seine Ansicht ging jedoch dahin, dass hier dem Gelobenden dennoch der Genuss zu verbieten sei, weil dieser vielleicht mit dem Ausdruck מנודה nichts andres als mit מרוחק אני sagen wollte. Nach den Weisen aber, die mit R. Akiba controversieren, ist die Formel מנודה אני לך nur als ein Ausdruck entschiedener Ablehnung aufzufassen, ohne dass damit ein Gelübde gemeint ist. Zur Halacha s. Jore dea 206, 3. +13) Auch dieser Fall behandelt die Ansätze zu Gelöbnisformeln (ידות) und ist nach dem Talmud (Ned. 9a) also zu erklären: Wenn z. B. ein Stück Brot vor ihm lag und ein Nasir zufällig vorübergeht und er sagt: „כנדרי רשעים הריני ויהא הוא עלי והוא ממני שלא אוכלנו, ich will sein wie einer, der das Gelübde der Frevler thut, es (d. i. das Brot) sei mir verboten [wie ein Opfer], und es sei fern von mir, es (das Brot) zu essen…“ Der Ausdruck „Frevler“ ist hier deshalb gewählt, weil nur ein solcher schnell bereit ist, Gelübde zu thun und zu schwören, ohne zu bedenken, dass er leicht in Gefahr kommen kann, seinen Schwur oder sein Gelübde zu brechen, wenn es sich etwa herausstellt, dass das Tier, das er zum Opfer bestimmt, untauglich ist oder wenn dieses stirbt und er versäumt, ein andres als Ersatz darzubringen (vgl. S. 173). Das Geloben an sich ist nach der Ansicht der Weisen etwas Sündhaftes, und sie folgern dies aus Deut. 23, 23, wo es heisst: „wenn du es unterlässt, ein Gelübde zu thun, so begehst du keine Sünde“, der Gelobende als solcher wird daher חוטא, Sünder genannt; s. Ned. 77b. Nur in gewissen Fällen ist das Gelübde gestattet und auch empfohlen, z. B. um sich selbst zur Ausübung göttlicher Gebote anzuspornen, in deren Erfüllung man sonst träge und lässig wäre. Damit erklärt sich auch Ps. 119, 106 und der Ausspruch des R. Akiba in Abot III, 14. +14) Er muss, wenn er trotz des Gelübdes das Brot gegessen hat, ein Nasirat von 30 Tagen halten; vgl. Nas. I, 3. +15) Er muss das Opfer für begangene Untreue darbringen, Lev. 5, 15; denn wenn man durch Gelübde wie Konam u. dergl. (s. M. 2) sich den Genuss einer Sache versagt hat und diese dann dennoch geniesst, so begeht man Untreue, wie wenn man sich an etwas Heiligem vergeht, יש מעילה בקונמות (ת״י). Nach Andren muss er, wenn er gesagt hat: הרי עלי כנדרי רשעים, ein Ganzopfer bringen, da sein Ausspruch dahin aufzufassen ist, dass er geloben wolle, so zu thun wie die Frevler, diese aber sind schnell bereit, Opfer zu geloben. +16) Er muss, wenn er das Brot irrtümlich gegessen hat, ein „auf- und absteigendes Opfer“ darbringen (Lev. 5, 4—13), wie es derjenige schuldig ist, der unvorsätzlich einen „Ausspruch-Eid“ (שבועת בטוי) verletzt hat; denn in dem Ausdruck והוא ממני שלא אוכלנו war auch ein Eid enthalten. Wenn er es mutwillig gethan hat, so erhält er die Geisselstrafe; vgl. Schebuot III, 7. +17) D. h. wenn er gesagt hat, er wolle sein wie einer, der die Gelübde der Frommen thut, dann ist er, selbst wenn der Fall ebenso gelegen und er die gleiche Formel gebraucht hätte, wie oben N. 13 angegeben, in jeder Beziehung frei, denn da die Frommen keine Gelübde thun und nicht schwören, so wollte er nur sagen, dass das Brot ihm nicht verboten sein solle. +18) Der Frommen. +19) D. h. wenn der Fall so lag wie N. 13 und er sagt: כנדבות כשרים הריני וכו׳. +20) Denn die Frommen pflegen zuweilen ein Nasirat zu übernehmen, um sich von gewissen Dingen fernhalten zu müssen, sowie freiwillige Opfer darzubringen (vgl. Einleitung S. 173), bei denen sie nicht ersatzpflichtig sind und somit die Gefahr, das Verbot Deut. 23, 22 zu übertreten, nicht so nahe liegt. Der Gelobende muss daher, wenn er das Brot gegessen, ein Nasirat von 30 Tagen halten und das Opfer für begangene Untreue darbringen, N. 15. — Das נדר am Schlusse unserer Mischna ist nicht zu urgieren, da ja die Frommen kein Gelübde thun; es ist vielmehr = נדב. Nur zu נזיר ist durchaus das Prädicat נדר erforderlich, vgl. Num. 6, 2; es kann daher das נדר hier als Zeugma angesehen werden. +21) Hier beginnt die Aufzählung der in M. 1 erwähnten Umschreibungen, während bisher die unvollständigen Formeln (ידות) behandelt wurden, s. N. 4. +22) In der ed. princ., im jerus. Talmud und bei Alfasi fehlt לחברו. Es ist thatsächlich überflüssig, da man durch die Formel „Konam“ nicht nur einem andren, sondern auch sich selbst den Genuss einer Sache verbieten kann. +23) Nach R. Jochanan (Ned. 10a) sind die hier folgenden Nebenformen und Umschreibungen Wörter, die bei den Heiden üblich waren und „Opfer“ bedeuteten. Nach Resch Lakisch hingegen sind diese Ausdrücke von den jüdischen Weisen erfunden, um die Möglichkeit zu schaffen, auch ohne das Wort קרבן ein Gelübde zu thun. Denn bei dieser Formel, die in der Regel קרבן לה׳ lautet, ist zu befürchten, dass man sie auch in umgekehrter Reihenfolge (לה׳ קרבן) gebrauchen, sich aber gleich nach dem ersten Worte לה׳ eines andren besinnen und das Gelübde unterlassen könnte. In diesem Falle aber würde man den Gottesnamen unnütz ausgesprochen haben. — Das Wort קנמי findet sich in der um die Mitte des 19. Jahrhunderts bei Sidon aufgefundenen Eschmunazar-Inschrift zweimal und bedeutet nach der Erklärung von S. Munk (im Journ. asiatique 1856, S. 296) „ich beschwöre, mein Schwur ergeht an …“, also soviel als משביע אני. Ebenso Kalisch, Jüd. Litteraturbl. 1880, S. 167; er sieht in קנם das syr. art Person, Substanz; daher קנמי = bei meiner Person, bei meinem Leben! Anders Schlottmann in ZDMG X, 409, Nöldeke, ib. XXIX, 326. Die Inschrift selbst ist in dem Corpus inscriptionum semiticarum I, S. 16 ff. abgedruckt und erklärt. Bemerkenswert ist nur, dass קונם nach der Auffassung der Mischna eine Umschreibung für קרבן, also ein נדר ist, während es nach jener Inschrift eine Beschwörung, also שבועה sein müsste. Hinfällig ist damit die Annahme Frankels in seiner Monatsschr. 1856, S. 574, Anm. 5, dass das ם in קונם Suffix sei, das Wort selbst also soviel bedeute als „ihr Schöpfer, es sei ihrem Schöpfer gewidmet“ und deshalb eine Nebenbenennung für קרבן לה׳ sei, wie etwa das latein. Diis sacrum. — Ebenso unwahrscheinlich ist die Ableitung Levys in seinem Wörterbuch, wonach zunächst קרבן in קרן ,קבן verkürzt und dieses dann in der Bedeutung von art und art (mit angehängtem ם) genommen wurde, sodass es = קרבן לה׳ war. — Die hier in der Mischna angedeutete Formel muss z. B. gelautet haben: (או עלי) קונם ככר זה עליך, Konam sei dieses Brot für dich (oder für mich). +24) Konach und Konas sind entweder Fremdwörter, die bis jetzt nicht ermittelt sind, oder Verstümmelungen und dialectische Abweichungen von der Grundform קונם. Wenn das erstere der Fall ist, so sind jedenfalls semitische Wörter zur Erklärung heranzuziehen, nicht aber griechische, wie Graetz, Monatsschr. XIX, S. 233 will, der in קונם u. s. w. Anklänge an χῆνα ϰαἱ ϰύνα, „Gans und Hund“ sieht, bei denen man nach dem Scholiasten zu Aristophanes, Aves 5, 20 statt bei den Göttern geschworen haben soll! +25) D. h. der Gegenstand ist ihm zum Genusse ebenso verboten wie ein Opfer. Die Formel דבר זה יאסר עלי כקרבן wäre die eigentliche Form eines Verbotgelöbnisses (נדר), weil man gern das Opfer wegen seiner Häufigkeit als Beispiel eines verbotenen Gegenstandes wählte, vgl. Einl. S. 173, 2; da nun קונם u. s. w. Umschreibungen für קרבן sind, so sind mit diesem ersten Satze der Mischna die ersten vier Worte der M. 1 erklärt, vgl. oben N. 4, +26) „Dieser Gegenstand sei für mich (oder dich) Cherek …“ Vgl. auch N. 23 . +27) Der Gegenstand ist ihm daher zum Genusse verboten, als ob er das Wort חרם gebraucht hätte. Denn wenn jemand sagt: „Dieser Gegenstand sei Banngut (חרם) dem Ewigen“, so ist er für den profanen Gebrauch verboten. Das Gleiche gilt, wenn jemand schlechthin sagt: „Dieser Gegenstand sei Banngut“ und er diesen noch nicht den Priestern übergeben hat, denen Alles, was ohne nähere Bestimmung als Banngut erklärt wird, zu überweisen ist; s. Arach. VIII, 6; Maim. Hil. Arach. VI, 1; vgl. auch Ned. II, 4. +28) Er sagt: „ich will Nasik …. sein“, anstatt das Wort נזיר zu gebrauchen. +29) Die hier genannten Wörter sind offenbar Verstümmelungen des Wortes נזיר. Wie weit man auch hier ging, alle schwierigen Wörter im Talmud mit Hilfe des griechischen Lexicons zu erklären, beweist die Annahme Krochmals in seinen Scholien zum bab. Talmud, S. 231, dass פזיח = ψυχή sei! Die Formel פזיח habe deshalb ebenso bindende Kraft wie נזיר, weil der Nasir durch sein Gelübde sich verpflichte, ein mehr geistiges, „psychisches“ Leben zu führen! +30) Er muss also 30 Tage Nasir sein, Nas. I, 3. +31) Er sagt z. B. anstatt שבועה die Formel ככר זה שבותה שלא אוכל, Schebuta, dass ich dieses Brot nicht essen werde. +32) Anstatt שקוקה lesen Alfasi, Mëiri, R. Ascher, Jore dea 237, 10 שבוקה. +33) מותא ist eine Abkürzung des aram. Wortes מוֹמָתָא, art = Schwur; Targum Onkelos gebraucht es für שבועה, z. B. Gen. 24, 8. Die Lesart im jerus. und bab. Talmud ist במוהי, bei Maim. במוהא, bei R. Ascher נדר במומי נדר במוהי. Nach der Erklärung des Talmud (Ned. 10b) ist die Formel der Mischna dahin zu verstehen, dass er gesagt hat: „במומתא דאמר מוהי = bei dem Schwure, den Mose ausgesprochen hat“, wobei מוהי eine Nebenform für משה ist und ויואל משה (Ex. 2, 21) im Sinne von „schwören“ (wie ויאל I Sam. 14, 24) genommen wird. +34) Das Wort נדר ist hier nur darum gebraucht, weil die Mischna von „Gelübden“ handelt; thatsächlich ist מותא die Umschreibung eines Schwures. — Die Mischna trennt die beiden Formen שקוקה ,שבותה von מותא durch das Wort נדר, weil jene beiden Wörter Verstümmelungen von שבועה sind, מותא dagegen eine Umschreibung für שבועה ist. +35) Das Brot ist ihm daher zum Genusse verboten. — Die Reihenfolge der hier aufgezählten Umschreibungen ist nicht der in M. 1 parallel, weil dort die materielle Aehnlichkeit der Gelübde entscheidend war (s. N. 3), hier aber das sprachliche Moment die Ordnung bestimmt; denn die Umschreibungen für חרם ,קרבן und נזיר sind von den betreffenden hebräischen Worten abgeleitet oder aus ihnen corrumpiert, während die zuletzt genannte Umschreibung des Schwures, מותא, der aramäischen Sprache angehört. +35a) In der ed. princ. fehlt האומר. In unserer Mischna fehlt ebenso wie in der folgenden das Wort לחברו; es ist aus der Formel אוכל לך zu erschliessen und deshalb fortgelassen. +36) Wörtlich: „nicht profan soll [z. B. dieses Brot, das Dir gehört, für mich] sein, ich will [daher] von dem Deinigen nicht essen.“ Daneben besteht aber auch die andre und verständlichere Lesart (Talmud und Commentare): לַחֻלִּין שאוכל לךּ, wo das לַ = לָא aufzufassen ist, also: „nicht profan sei, was ich von dem Deinigen essen sollte“. Aus dieser Negation ist auf das Gegenteil zu schliessen, sodass er sagen will: nicht profan, sondern heilig (הקדש) soll es sein. +37) D. h. „nicht tauglich sei, was ich von dem Deinigen essen sollte“, und so sind in allen folgenden Fällen die Worte שאוכל לך zu ergänzen. Der Gelobende will damit sagen, dass das Eigentum des Andren für ihn den Dingen gleich zu achten sei, bei denen man die Attribute כשר und (das Gegenteil) פסול anwendet, das sind Opfer, vgl. Seb. I, 1 u. s. +38) דכי ist das aram. Aequivalent für das hebr. טהור, sowohl im Sinne von „(levitiseh) rein“, vgl. Targ. Onk. zu Lev. 12, 4, als von „erlaubt (zum Genusse)“, vgl. Targ. Onk. zu Lev. 11, 47; Ed. VIII, 4. Das Attribut אסור, verboten (als Gegenteil von דכי = מותר) wird zwar auch bei Dingen gebraucht, die von der Thora zum Genusse verboten sind, z. B. vom Aas, Blut u. dergl., und wenn der Gelobende hieran dächte, wäre sein Gelübde ungültig, s. Einl. S. 173, 2. Indessen wird אסור auch von Opfern und Heiligtümern gesagt, die erst durch die Bestimmung des Menschen ihre Weihe erhalten haben, und da man bei Gelübden, die ohne nähere Bestimmung gethan sind, in erschwerendem Sinne entscheidet (Ned. II, 4), so ist das Gelübde gültig, da er auch an Opfer gedacht haben kann, zumal aus seinen Worten auf seine Absicht zu schliessen ist, dass er sich durch Gelübde etwas versagen will. +39) Vor dem Worte טהור ist (nach R. Nissim) das לא aus dem vorhergehenden Falle zu ergänzen. Er will sagen: „nicht rein sei für mich, was ich von dem Deinigen essen werde, sondern unrein“. Diese Attribute gelten auch beim Opfer, sein Gelübde ist somit gültig. Bei Alfasi lautet auch der Text der Mischna לא טהור. — Nach R. Ascher ist das טהור mit dem darauf folgenden טמא zu verbinden, sodass der Gelobende sagen wollte: „Das, was ich von dem Deinigen essen werde, sei für mich rein und unrein“, d. h. habe den Character der Dinge, auf die man in der Regel die Attribute „rein und unrein“ anwendet, das sind Heiligtümer. +40) „Unrein sei, was ich von dem Deinigen essen werde“, ebenso in den folgenden Fällen. +41) Was vom Opfer über die vorgeschriebene Zeit hinaus zurückgeblieben und darum zum Genusse verboten ist, Ex. 29, 34, Lev. 7, 17 u. o. +42) Ein Opfer, das über die vorgeschriebene Zeit hinaus oder ausserhalb des vorgeschriebenen Ortes gegessen werden soll, Lev. 7, 18; Seb. II, 3. +43) Das Brot zu essen. Da er bei seinem Gelübde Ausdrücke gebraucht hat, die bei Opfern angewendet werden, so hat er dem Brote den Character eines Opfers beilegen und es sich zum Genusse verbieten wollen. — Die Mischna trennt hier die bisherigen Fälle von den nachfolgenden durch das Wort אסור, obgleich bei diesen das Gelübde ebenso bindend ist wie bei jenen, weil im zweiten Teile der Mischna alle Formeln durch das כ der Vergleichung eingeführt werden und so eine zusammengehörige Gruppe bilden. In der ed. princ. fehlt אסור. +44) אמרא ist das aram. Aequivalent für das hebr. שה oder כבש, s. Targ. Onkelos zu Gen. 30, 32; Ex. 29, 39; vgl. Esr. 6, 9. 17; 7, 17. — Der Gelobende meint: wie das bestimmte, als Opfer vorgeschriebene Lamm, denn אמרא ist durch das angehängte א determiniert. +45) Die zur Aufbewahrung der Opfertiere oder des Holzes dienten. דיר, Stall, Hürde, Schuppen, von dem aram. דור, wohnen, weilen, Dan. 4, 9. 18; bibl.-hebr. דור. Vgl. auch B. kamma VI, 1: הכונס צאן לדיר; Mid. II, 5: לשכת דיר העצים. Der jerus. Talmud liest כדיריים. +46) Das auf dem Altar zum Verbrennen der Opfer aufgeschichtet lag (עצי המערכה). +47) Die Opfer, die אשי ה׳ genannt werden, Lev. 21, 6 u. o. Nach dem jerus. Talmud z. St. ist אשים als Plural von אש zu fassen, also Flammen; der Gelobende meint dann das, was von den Flammen des Altars verzehrt wird. +48) D. i. wie die Opfer, die auf dem Altar verbrannt werden. +49) D. i. wie die Opfer, deren Blut im Innern des Heiligtums auf den Altar gesprengt wurde (Lev. 4, 1 ff; 17, 14 ff), im Gegensatz zu den Opfern, deren Blut auf den grossen Altar in der Vorhalle gesprengt wurde. +50) D. i. wie die Opfer, die in Jerusalem dargebracht oder hier gegessen wurden und vor der Sprengung des Blutes auf den Altar zum Genusse verboten waren. +51) Wie Pfannen, Schaufeln u. dergl., Ex. 27, 3. +52) Weil man in der Regel dem Gegenstand, dessen Genuss man sich versagen will, den Character eines Opfers beizulegen pflegt; s. Einl. S. 173,2 . +53) Er sagt ohne das כ der Vergleichung: „Jerusalem sei für mich das, was ich von dem Deinigen essen werde.“ +54) Und das Brot ist ihm zum Genusse erlaubt. Hätte er aber כירושלים gesagt, so würde R. Jehuda mit dem ungenannten Tanna unsrer Mischna (ת״ק) übereinstimmen. — Nach einer im Talmud Ned. 11a citierten Boraita ist jedoch nach R. Jehuda auch das mit der Formel כירושלים eingeführte Gelübde ungültig, es sei denn, dass er ausdrücklich gesagt hätte: bei den Opfern, die in Jerusalem dargebracht werden. Der Widerspruch zwischen Mischna und Boraita wird dort gelöst durch die Annahme, dass zwei Ueberlieferungen im Namen des R. Jehuda bestanden haben. Nach der einen hielt R. J. die Stadt Jerusalem selbst für heilig; wenn der Gelobende also sagte: כירושלים, so war das Gelübde gültig, wie auch der anonyme Tanna erklärt, weil dadurch das Brot die Weihe empfing, die Jerusalem besass. Nach der andren Ueberlieferung jedoch hielt R. J. die Stadt selbst nicht für heilig, und darum war, wenn er nur בירושלים sagte, das Gelübde ungültig. Die ed. princ. liest auch in unsrer Mischna כירושלים. +55) Ganzopfer können sowohl freiwillige Spenden als auch vorgeschriebene Pflichtopfer sein, vgl. Num. 28, 3. 10 ff; 29, 2 ff. Im letztern Falle hat es zwar den Anschein, als ob hier der Gelobende dem Brote den Character eines bereits von der Thora zum Genuss verbotenen Gegenstandes beilegt, und das Gelübde sollte demgemäss ungültig sein, s. Einl. S. 173, 2. Gleichwohl ist hier das Gelübde gültig, weil man nicht eher verpflichtet ist, die einzelnen Tiere oder Ganzopfer darzubringen, als bis man sie dazu geweiht hat; insofern ist auch das Ganzopfer, welches ein Pflichtopfer ist, als דבר הנדור zu betrachten, d. h. als etwas, das erst durch die Bestimmung des Menschen seine Weihe empfangen hat. — Mëiri fasst קרבן und עולה hier als zwei getrennte Fälle; indessen spricht die Aufzählung der Mischna dafür, dass hier von Pflichtopfern die Rede ist, קרבן an sich kann aber nicht als Pflichtopfer bezeichnet werden. Ueberdies wäre dann der Fall: קרבן שאני אוכל לך mit dem im zweiten Satze folgenden: קרבן שאוכל לך identisch. +56) Das Speiseopfer ist auch Pflichtopfer, s. die N. 55 citierten Stellen. +57) Auch dies ist Pflichtopfer, s. Lev. 4, 2 ff. +58) Dankopfer sind zwar nach dem Thoragesetz keine Pflichtopfer, sondern können nur als Gelübde oder freiwillige Gaben dargebracht werden, s. Lev. 7, 16. Nach den Weisen jedoch (Ber. 54b) sind vier Personen zum Dankopfer verpflichtet: die aus Wüsten- und Kerkernot, aus Krankheits- und Seegefahr Erretteten, die der Ps. 107 schildert und von denen es dort v. 22 heisst: sie sollen Dankopfer bringen. +59) Friedensopfer sind in gewissen Fällen von der Thora vorgeschriebene Pflichtopfer, s. Lev. 23, 19; Num. 6, 14. +60) Ed. Lowe, ed. princ. und Ms. Or. 567 lesen שאיני. Dies wäre dann so zu erklären: „Opfer sei [für mich das Brot, das dir gehört], denn ich will von dem Deinigen nicht essen.“ Vgl. auch Ned. II, 2. +61) Weil er nicht das כ der Vergleichung gebraucht hat, klingt die Formel wie ein Schwur (vgl. auch Ket. II, N. 57), ohne jedoch ein solcher zu sein. In Mischna 3 erklärte jedoch auch R. Jehuda das Gelübde mit der Formel נותר ופגול selbst ohne das vergleichende כ für gültig, weil diese Begriffe an sich schon darauf hinweisen, dass etwas Verbotenes gemeint sein soll, was bei „Opfer“ nicht der Fall ist. +62) Dass das Gelübde mit der Formel קרבן und כקרבן gültig ist, war bereits aus dem Vorhergehenden zu entnehmen und brauchte eigentlich nicht wiederholt zu werden. Dieser ganze Satz ist indessen nur wegen der Formel הקרבן notwendig; denn diese Formel הקרבן könnte auch als Schwur gedeutet werden, als wollte der Gelobende sagen: „beim Opfer, beim Leben des Opfers, dass ich von dem Deinigen essen werde!“ Dies aber wäre weder ein Gelübde noch ein Schwur, und das Brot wäre ihm dann zum Genusse erlaubt. Deshalb erklärt hier die Mischna ausdrücklich, dass es ihm verboten ist. Dieser Satz steht jedoch mit dem Satz קרבן שאוכל לך . . מותר in Ned. II, 2 nicht in Widerspruch, weil dieser eine andre Deutung erfährt, s. dort N. 26. +63) Ed. Lowe und ed. princ. lesen: לא קרבן לא אוכל לך; vgl. jedoch Ned. II, 2 und das. N. 27. +64) Denn er meint: „zum Opfer sei [dein Brot], ich werde [deshalb] von dem Deinigen nicht essen.“ +65) Obschon Konam die Umschreibung eines Gelübdes ist, ein Gelübde aber, da es eine Sache zum Genusse verbietet (s. N. 2), sich nur auf einen concreten Gegenstand, nicht aber auf eine Thätigkeit beziehen kann, sind ihm hier dennoch die verschiedenen Handlungen verboten, weil sich Konam auch auf Mund, Hand und Fuss beziehen kann und man bei Gelübden, die ohne genauere Bestimmung gethan sind, in erschwerendem Sinne entscheidet, Ned. II, 4. Nach den Rabbinen ist ein Gelübde, das sich auf eine Thätigkeit und nicht auf eine Sache bezieht, auch gültig, s. Jore dea 213, 1. +1) Zu אלו vgl. Ket. III, N. 1. +2) D. h. die Gelübde sind nichtig und bedürfen nicht erst der Lösung durch Gelehrte. +3) Ed. Lowe liest לחולין. Aus Ned. 13b ist aber zu ersehen, dass חולין die richtige Lesart ist. +4) Es ist selbstverständlich, dass der Gelobende die Sache geniessen darf, von der er sagt, sie solle profan sein; dieser ganze Fall ist daher überflüssig. Er ist wohl nur deshalb hierhergesetzt, um zu zeigen, dass ein Gelübde nicht bloss dann nichtig ist, wenn es dem Gegenstande den Character eines an sich verbotenen beilegt, sondern auch dann, wenn es ihm den eines zum Genusse erlaubten beilegt. +5) Lev. 11, 7. Das Gelübde ist nichtig, weil Schweinèfleisch nicht durch die freie Bestimmung des Menschen, sondern bereits durch Thoragesetz verboten ist (דבר האסור), s. Einl. S. 173, 2. Das Gleiche gilt auch in den folgenden Fällen. +6) Deut. 7, 25. — ע״ז oder עכו״ם heisst in der Mischna nicht nur der Götzendienst, sondern auch der Götze selbst, vgl. Ab. s. I, 3 u. o. +7) לבב ein verb. denomin. von לב, am Herzen oder in der Gegend des Herzens etwas thun. — Die Heiden pflegten das Fell noch lebender Tiere dem Herzen gegenüber aufzureissen, das Herz herauszunehmen und dem Götzen als Opfer darzubringen; s. auch Ab. sara II, 3. +8) Deut. 14, 21. +9) Ex. 22, 30. Im Talmud: וטרפות. +10) Lev. 11, 11. 13. 20. 23. +11) Lev. 11, 29. 41. Im Talmud: ורמשים. +12) Num. 15, 20. +12a) Aron ist nur als Beispiel eines Priesters genannt, weil er der erste aller Priester war. +13) Num. 18, 8; Lev. 22, 10. — Challa und Hebe erhalten zwar ihre Weihe erst durch die Bestimmung des Menschen, ein Gelübde, das einem Gegenstand ihren Character beilegt, sollte daher eigentlich gültig sein. Es ist gleichwohl ungültig, weil derjenige, der Challa oder Hebe abscheidet, nicht sowohl die Absicht hat, über das Abgeschiedene ein Verbot (für Nichtpriester) auszusprechen als vielmehr durch diese Handlung den Teig resp. das Getreide zum Genusse geeignet zu machen. Insofern heissen Challa und Hebe nicht דבר הנדור (s. Ned. I, N. 55), zumal sie ja nicht erst durch die Bestimmung des Menschen, sondern auch ursprünglich schon zum Genusse verboten waren (als Tebel, s. Sanh. VIII, N. 23 und Mak. III, N. 27). — Die Mischna zählt hier Dinge auf, bei denen die Grade des Verbotes verschieden sind: zunächst Schweinefleisch, das nur zum Essen verboten, dann Götzen, die auch zur Nutzniessung verboten sind, darauf Teile von Götzenopfern, die niemals den Character eines Götzen verlieren, während dies bei Götzen selbst der Fall sein kann (s. Ab. sara IV, 4 ff). Es folgen: Aas, bei dem das Gesetz insofern noch strenger als bei den vorgenannten Dingen ist, als es in der Grösse einer Olive [levitisch] verunreinigt (Nid. 42 b); Zerrissenes, das eigentlich schon vorher, neben dem Schweinefleisch aufgezählt sein müsste, aller gewöhnlich in Verbindung mit Aas genannt wird; Geschmeiss und Gewürm, das bereits in der Grösse einer Linse [levitisch] verunreinigt (Chag. 11a). Zuletzt werden Challa und Hebe genannt, weil sie „Heiligtümer“ sind. +14) אמא = meine Mutter, ef. Mid. I, 2, ähnlich wie אבא = mein Vater, s. Ket. II, Note 61. Die Mutter ist nur als Beispiel einer dem Gelobenden zur Ehe verbotenen Frau gewählt. +15) Es genügt zur Lösung des Gelübdes nicht, dass er erklärt, er bereue, sein Gelübde überhaupt gethan zu haben und würde es bei richtiger Ueberlegung durchaus nicht ausgesprochen haben (חרטה מעקרא); es genügt auch nicht, dass man ihm durch den Hinweis auf die Pflicht der Pietät gegen die Eltern einen Ausweg zur Reue eröffnet, indem man etwa zu ihm sagt: hättest du bedacht, dass es ein Mangel an Ehrerbietung gegen deine Mutter ist, ein solches Gelübde zu thun, so hättest du es gewiss nicht ausgesprochen. Er muss vielmehr einen Kundigen um die Entscheidung befragen und dieser muss ihm die Möglichkeit, sein Gelübde zu bereuen, durch den Hinweis auf andre Momente als die Pietät gegen die Mutter eröffnen und kann es dann erst lösen. Vgl. auch M. 5 und Ned. IX, 1. +16) הקיל ראש, leicht sein mit Bezug auf die Gesinnung, leichtsinnig sein, s. Ber. IX, 5; קלות ראש, Leichtsinn, Ned. II, 5 Ende, Ab. III, 14. — Obschon das Gelübde eigentlich ohne weiteres ungültig sein sollte, da er es in Verbindung mit etwas gethan, das ihm schon durch Thoragesetz verboten ist, nämlich seiner Mutter, verfährt man dennoch hier strenger, um zu verhüten, dass ein Mann in Momenten der Aufregung sich durch Gelübde den ehelichen Umgang versage; vgl. auch Ket. V, 6. Nach dem Talmud (Ned. 14a) ist diese Bestimmung der Weisen jedoch nur für Unkundige (עם הארץ) getroffen; zur Halacha s. Jore dea 205, 1. +17) S. Ned. I, N. 23. +18) Ed. Lowe, ed. princ., Ms. Or. 567 und Talmudausg. haben שאני; R. Nissim z. St. erklärt שאני für die richtige Lesart, weil Konam als Umschreibung von נדר ein sachliches Gelöbnis ist, s. Ned. I, N. 3. Es wäre dann zu übersetzen: Konam (d. h. wie Opfer verboten) sei mir der Schlaf, den ich schlafen werde u. s. w. +19) Nach der Thora wäre das Gelübde nicht bindend, da es sich nur auf eine Thätigkeit, nicht aber auf einen greifbaren Gegenstand bezieht, vgl. Ned. I, N. 65. +20) שמש, bedienen ist hier euphemistischer Ausdruck für „beiwohnen“, vgl. Ket. V, N. 57. +21) Der Mann ist zum ehelichen Umgang nach der Thora verpflichtet und hat kein Recht, sich durch ein Gelübde dieser Pflicht zu entziehen, sowenig etwa jemand einem andren eine Sache zum Genusse verbieten kann, über die er selbst nicht zu verfügen hat. Der Fall unsrer Mischna muss deshalb so erklärt werden, dass er gesagt hat: Konam sei mir der Genuss Deiner Beiwohnung; in diesem Falle ist das Gelübde gültig, da man dem Gelobenden nicht einen Genuss gestatten darf, den er sich selbst versagt hat. +22) Die Gültigkeit der Gelübde ist hier (nach Ned. 15a) jedoch nur eine rabbinische Anordnung, weil sie nicht greifbare Gegenstände betreffen. In dem letzten Falle darf also der Mann keinen ehelichen Umgang pflegen, obschon er nach der Thora dazu verpflichtet wäre (Gen. 1, 28; Ex. 21, 10), weil die Weisen die Kraft haben, unter Umständen ein Thoragesetz aufzuheben, indem sie anordnen, die Ausübung eines Gebotes zu unterlassen (יש כת לחכמים לעקור דבר מן התורה בשב ואל תעשה). Nach Tos. s. v. רבינא ist in diesem Falle das Gelübde auch nach der Thora gültig. +23) Eig.: „ein Schwur, dass u. s. w.“ Der Schwur ist hier nur dann bindend, wenn er für kurze Zeit den Schlaf verbieten sollte. Wenn aber jemand schwört, drei Tage lang nicht zu schlafen, so ist er die Geisselstrafe schuldig, da er einen vergeblichen Eid (שבועת שוא) geleistet, indem er sich durch den Schwur zu etwas physisch Unmöglichem verpflichtet (s. Scheb. III, 8). In diesem Falle hat der Eid keine Folge, und der Schwörende macht sich sofort strafbar. +24) Nach der Thora; denn der Eid ist auch gültig, wenn er sich nicht auf einen Gegenstand, sondern auf eine Thätigkeit bezieht, s. Ned. I, N. 3. — Die Mischna zählt hier nicht parallel dem vorigen Satze den Fall auf: משמשך שבועה שאיני, ich schwöre, dir nicht beizuwohnen, weil dieser Schwur ungültig wäre wie jeder Schwur, der auf die Uebertretung eines Verbotes oder die Unterlassung eines Gebotes abzielt, s. Scheb. III, 6. Und selbst wenn man diese Formel (ähnlich wie oben N. 21) dahin erklären wollte, dass er meint: הנאת תשמישך יאסר עלי בשבועה, der Genuss deiner Beiwohnung sei mir durch Eid verboten, wäre dieser Ausspruch nicht bindend, da ein Schwur in Form eines Gelübdes hinsichtlich der Uebertretung oder Erfüllung eines Gesetzes nicht bindend ist, s. Jore dea 239, 4. [Damit erledigt sich die von L. Heller in Tos. Jomtob s. v. שבועה aufgeworfene Frage]. +25) Bei Anwendung dieser Formel ist ihm der Genuss vom Gute des Andren erlaubt, weil sie wie ein „Schwur beim Opfer“ klingt, ein solcher Schwur aber ist ungültig. Sollte es aber ein Gelübde sein, so würde es soviel heissen als: Opfer sei, was ich von dem Deinigen nicht essen werde, woraus zu schliessen wäre: was ich aber wohl von dem Deinigen essen werde, soll nicht Opfer sein, und auch dann müsste ihm der Genuss erlaubt sein. — Dieser Satz der Mischna steht aber nicht im Widerspruch mit dem in Ned. I, 3: לא חולין לא אוכל לך … אסור, dem die Deutung gegeben wurde: nicht profan sei es, ich will deshalb von dem Deinigen nicht essen, während in unsrer Mischna קרבן לא אוכל לך .. מותר nicht in ähnlicher Weise gedeutet wird. Denn jener Satz in I, 3 liess nicht die Deutung eines Schwures zu, sondern nur die eines Gelübdes, er musste daher in erschwerendem Sinne entschieden werden; die Formel קרבן לא אוכל לך hingegen lässt auch die Deutung eines Schwures zu und diese Deutung hat sogar die grössere Wahrscheinlichkeit für sich, sie ist daher in erleichterndem Sinne zu entscheiden, obschon sonst Gelübde ohne genauere Bestimmung strenger aufzufassen sind, Ned. II, 4. +26) Die Talmudausg. lesen: קרבן הא, und so ist auch die Lesart bei Raschi, R. Ascher und R. Nissim. Nach dem Talmud z. St. ist das הא קרבן resp. das הקרבן, das auch in unsrer Mischna als Lesart bestanden hat (vgl. Schit. mekub.), als Schwur aufzufassen = „bei diesem Opfer“, der Schwur aber bei dem Leben eines Opfers ist ungültig, der Genuss daher erlaubt. Anders wurde das קרבן שאוכל לך in Ned. I, 4 gedeutet, s. dort N. 62. +27) Ms. Or. 567 liest שלא אוכל. — Aus dem Talmud (Ned. 16a) ist zu ersehen, dass er לקרבן gelesen hat; und so citleren auch R. Nissim und R. Ascher unsre Mischna. Danach ist die Formel hier so zu erklären: nicht Opfer sei, was ich von dem Deinigen nicht essen werde; daraus ist also zu schliessen: Opfer sei, was ich von dem Deinigen wohl essen werde. Danach müsste es ihm eigentlich zum Genusse verboten sein. Indess erklärt der Talmud, dass dieser Satz nur im Sinne des R. Meir gesagt ist, der den Schluss aus der negativen Form eines Ausspruchs auf die positive nicht gelten lässt, um daraus etwa ein gültiges Gelübde zu construieren (לית ליה מכלל לאו אתה שומע הן), der vielmehr verlangt, dass man den Gegenstand, dessen Character man einer erlaubten Sache beilegen will (also hier das Opfer), positiv und ausdrücklich nennt. Aus diesem Grunde wurde auch die Formel לא אוכל לך לקרבן in Ned. I, 4 anders gedeutet (s. dort N. 64) und entschied dort R. Meir in erschwerendem Sinne. +28) Ed. princ. liest שלא אוכל, und so lasen auch R. Ascher und Schit. Mekub. — Diese Formel ist die eines richtigen Schwures und bedeutet: ich schwöre, von dem Deinigen nicht zu essen. +29) Der Talmud liest: הא שבועה, Mëiri השבועה. +30) Die Formel soll nicht etwa heissen: ich schwöre, dass ich von dem Deinigen essen werde, denn in diesem Falle ist er verpflichtet, seinen Schwur zu halten und zu essen, s. Scheb. III, 1, und das לך, das er hier hinzufügt, ändert an seiner Verpflichtung nichts. Der Fall lag hier vielmehr so, dass A von B dringend ersucht worden ist bei ihm zu essen, A aber diese Einladung wiederholt abgelehnt hat und dann seine Weigerung noch dadurch bekräftigt, dass er erklärt: ein Schwur sei, wenn ich u. s. w., d. h. also soviel als: ich schwöre, dass ich von dem Deinigen nicht essen werde. +31) Das will sagen: es sei mir nicht durch Schwur verboten, was ich von dem Deinigen nicht essen werde, woraus zu schliessen ist: was ich von dem Deinigen essen werde, sei mir durch Schwur verboten. Auch dieser Satz ist im Sinne von R. Meir; denn dieser lehrt, dass der Schluss aus dem negativen Satz auf den positiven nur dort unzulässig ist (s. N. 27), wo es sich um Geldfragen oder solche Dinge handelt, die Geldeswert haben, daher auch bei Gelübden, die sich nur auf concrete Gegenstände beziehen, die einen gewissen Wert repräsentieren. Bei Verboten aber, wie bei Eiden, die auch auf Thätigkeiten sich beziehen können, die keinen realen Wert haben (vgl. Ned. II, 1 Ende) hält auch R. Meir jenen Schluss für zulässig. S. auch Scheb. IV, 13 u. N. 65 . +32) Dies kann sich nicht auf die erste Hälfte dieser Mischna beziehen, um etwa zu betonen, dass nur bei Eiden, aber nicht bei Gelübden der Schluss von der Verneinung auf die Bejahung zulässig ist und dass deshalb קרבן לא אוכל לך … מותר, dagegen die parallele Formel שבועה לא אוכל לך … אסור sei; denn aus den Worten: „hierin sind die Schwüre strenger als die Gelübde“ wäre zu entnehmen, dass in gewissem Sinne auch diese streng seien, wenn auch nicht ganz so streng wie jene. Dies aber ist thatsächlich nicht der Fall, denn das מותר in unsrer Mischna bedeutet, dass das Gelübde ohne weiteres nichtig ist und nicht erst der Auflösung bedarf, während das אסור hier besagt, dass der Schwur auch nach der Thora bindend ist. Der Satz זה חומר וכו׳ bezieht sich vielmehr auf den letzten Teil der vorig en Mischna, in dem gesagt war, קונם שאיני ישן … הרי זה בלא יחל דכרו, dagegen שבועה שאיני ישן … אסור, wonach ein Gelübde, das sich auf ein Abstractum oder eine Thätigkeit bezieht, nur nach den Rabbinen bindend ist, ein ebensolcher Schwur aber nach der Thora. +33) Das Gebot s. Lev. 23, 42. +34) Lulaw, der Palmzweig, ist Bezeichnung für den ganzen Feststrauss, Lev. 23, 40. +35) Ex. 13, 9. 16; Deut. 6, 8; 11, 18. +36) Denn die Pflicht, in der Sucka zu wohnen u. s. w., ruht auf der Person, das Gelübde aber trifft die Sache; man kann sich daher durch ein [sachliches] Gelübde selbst die Erfüllung eines Gebotes unmöglich machen. +37) Denn der Schwur bindet den Willen des Menschen nur in Bezug auf eine Handlung, die er nach Belieben thun oder lassen kann, hinsichtlich des Gebotes ist er aber bereits durch die Thora gebunden, der Schwur ist deshalb nicht bindend. +38) Der Eid hat zwar keine bindende Wirkung, der Schwörende ist jedoch die Geisselstrafe schuldig, weil er einen vergeblichen Eid geleistet, d. h. einen solchen, der wirkungslos bleiben muss, weil er mit einem Thoragesetz collidiert (שבועת שוא); s. Scheb. III, 8. Ebenso ist ein Schwur, ein Thoragebot zu erfüllen, ohne Folge und die Uebertretung nicht strafbar; s. ebendas. und Ned. I, N. 13. +39) Auch in dieser Hinsicht sind Gelübde strenger als Schwüre; darum folgt diese Mischna unmittelbar auf die vorhergehende. +40) Dieser Bedingungssatz ist eigentlich überflüssig, denn schon durch den Ausspruch der Formel נזיר הריני ist der Gelobende verpflichtet ein Nasirat zu halten; jener Satz ist nur, wegen des Parallelismus mit dem folgenden Satze hinzugefügt, in welchem die Worte שלא אוכל notwendig sind. +41) Mëiri liest noch ein drittes mal: הריני נזיר אם אוכל ואכל; aber auch nach unsrem Text ist der Fall beliebig oft hinzuzudenken, vgl. Ket. XI, N. 33. +42) Er muss für jeden Ausspruch ein Nasirat von 30 Tagen halten (Nas. I, 3) und am Ende jedes Nasirats die Num. 6, 13ff. vorgeschriebenen Opfer darbringen; insofern tritt also ein Gelübde in Kraft, während ein gleiches bereits wirksam ist. Er muss aber die Nasirate nach einander halten, da er die Tage nicht anders zählen kann. — Die Mischna wählt hier als Beispiel eines Gelübdes das Nasirat, weil dieses nur durch ein ausdrückliches Gelöbnis bedingt ist (Num. 6, 2) und gerade aus der Häufung des Ausdrucks נזיר להזיר (ibid.) die Bestimmung abgeleitet wird, dass ein Nasirgelübde wirksam ist, auch wenn es infolge eines bereits gethanen Nasirgelübdes zur Zeit noch nicht erfüllt werden kann (נזירות חלה על נזירות). Die gleiche Bestimmung wird dann auf alle Gelübde übertragen, sodass jemand, der z. B. zweimal gesagt hat: „ich gelobe ein Opfer zu bringen, wenn ich dieses Brot essen werde“, zwei Opfer bringen muss. Nur in dem Falle, wenn er sich den Genuss des Brotes durch die zweimal ausgesprochene Formel: „קונם ככר זה עלי, Konam sei mir dieses Brot“ versagen wollte, könnte die Wiederholung nicht wirksam sein, weil ihm das Brot bereits durch den ersten Ausspruch zum Genusse verboten war und ein bereits verbotenes Object nicht zum zweiten mal von einem Verbote betroffen weiden kann (אין איסור חל על איסור, vgl. Jeb. III, N. 67). +43) Wenn er mutwillig den Schwur nicht gehalten hat, so ist er nur ein mal die Geisselstrafe schuldig, wenn aber unvorsätzlich, so braucht er nur ein „auf- und absteigendes Opfer“ zu bringen, wie dies bei Verletzung von Ausspruchs-Eiden (שבועת בטוי) Lev. 5, 4ff vorgeschrieben ist; s. auch Scheb. III, 7. Dies alles wegen Verletzung des ersten Schwures. Der zweite Schwur kann nicht mehr bindend sein, da das Brot ihm bereits durch den ersten Schwur zum Genusse verboten ist, der zweite mithin nur die Bedeutung haben könnte, dass er sich verpflichtet, ein Gebot zu erfüllen, nämlich seinen ersten Schwur zu halten; ein solcher Eid ist aber nichtig als שבועת שוא, vergeblicher Eid, Scheb. III, 6. Aus dem Wortlaute der Mischna, אינו חייב אלא אחת, er ist nur ein mal schuldig, ist übrigens zu schliessen, dass, wenn der erste Schwur durch einen Weisen gelöst wurde, der zweite immerhin gültig ist; denn sonst hätte die Mischna gesagt: „הרי זה שבועה אחת, so ist es nur ein Schwur“. +44) Vgl. Ket. VI, N. 28. — Er hat ein Gelübde schlechthin ausgesprochen, ohne seine Absicht genauer zu erklären, und sagt dann, dass er mit der Deutung, die die Kundigen seinem Gelübde geben würden, einverstanden sein werde. +45) Da er nicht geschwiegen, sondern ein Gelübde gethan, ist zu vermuten, dass er sich etwas zum Genusse versagen wollte. +46) D. h. wenn er das Gelübde schlechthin gethan, dann aber erklärt, dass er dadurch keine Erschwerung auf sich nehmen wollte. +47) Eine ähnliche Gegenüberstellung von סתם und פירוש s. Ab. sara I, 5. +48) מָלִיחַ, nach der Form von חמיץ, Jes. 30, 24, פליט ,עשיר u. a. Es könnte auch מְלִיחַ analog der Form גביר ,כסיל punktiert werden. +49) Ms. Or. 567 hat אם כשלמים נדר, die Talmudausg. lesen שלמים בשל, wenn er an Friedensopfer dachte. +50) Er erklärt, er habe beim Geloben an die Opfer gedacht, zu denen nach Lev. 2, 13 auch Salz gehört, oder an die Trankopfer, die im Heiligtum dargebracht wurden, Num. 15, 5. +51) Weil diese Opfer erst durch die Bestimmung des Menschen ihre Weihe empfangen (דבר הנדור), die Beilegung ihres Characters an eine Sache daher ein correctes Gelübde ist; s. Einl. S. 173, 2. +52) Denen auch gesalzenes Fleisch und Weinspenden als Opfer dargebracht wurden. +53) Denn diese Opfer sind durch Thoragesetz verboten (דבר האסור), und ein Gelübde, das einem Gegenstande ihren Character zuspricht, ist ungültig. +54) Er erklärt, dass er beim Geloben die Deutung im Sinne hatte, die die Weisen seinem Gelübde geben würden. +55) Ein Gut, das für Zwecke des Tempeldienstes (בדק הבית) geweiht wird, Lev. 27, 28. +56) Weil solches Gut erst durch die Weihe des Menschen seinen Character als etwas Verbotenes erhält; das Gelübde ist daher gültig. +57) Denn darunter wird solches Gut verstanden, das bereits in den Besitz der Priester übergegangen und daher profan ist; vgl. auch Ned. I, N. 27. +58) Lev. 27, 32. +59) Weil das zehnte Tier erst durch die Bestimmung des Eigentümers seine Weihe empfängt; es ist also דבר הנדור, s. N. 51. Es ist zwar das Tier, das als zehntes aus dem Stalle hinausgeht, an sich schon heilig (vgl. Bech. IX, 7), aber nicht ohne dass es aus dem Stalle hinausgeführt ist; die Weihe ist also immerhin erst durch eine Thätigkeit des Besitzers bedingt. +60) Ed. princ. liest: אם במעשר דגן מותר. +61) Denn der Zehnt vom Getreide ist, nachdem die Leviten ihn erhalten, auch den Nichtleviten zum Genusse erlaubt, Num. 18, 30. Nach Raschi ist das Gelübde hier darum nichtig, weil der Zehnt, solange er noch in den Aehren steckt, durch Thoragesetz zum Genusse verboten, also דבר האסור ist. +62) D. i. die Spende des halben Schekel, die jährlich im Adar erhoben wurde, um daraus die Opfer der Gemeinde und Andres zu bestreiten; sie wurde in einem besondren Zimmer, לשכה, aufbewahrt. Vgl. Schek. III, 1. +63) Denn diese Hebe empfing ihre Weihe erst durch die Spender. +64) Ed. princ. liest אם של דגן מותר. +65) Vgl. Ned. II, N. 13. +66) Der jerus. Talmud liest וחכמים אומרים. +67) Da die Bewohner Judäas in der Nähe des Heiligtums wohnten und gewöhnt waren, die Hebe der Tempelhalle zu spenden, so nannten sie diese auch „Hebe“ schlechthin. Es war also zu vermuten, dass, wenn sie Hebe sagten, sie auch die der Tempelhalle meinten und daher in erschwerendem Sinne zu entscheiden. +68) Die Galiläer wohnten fern vom Heiligtum und kannten die Hebe der Tempelhalle nicht. Wenn sie von „Hebe“ schlechthin sprachen, war also nicht zu vermuten, dass sie jene Hebe meinten, sie konnten vielmehr nur an die Hebe von Getreide denken. +69) In Judäa lebten viele Priester, die Bewohner waren daher gewöhnt, das den Priestern geweihte Banngut einfach „Banngut“ zu nennen. Demnach sollte man erwarten, dass, wenn jemand in Judäa die Formel חרם schlechthin gebraucht, der Gegenstand, den das Gelübde treffen sollte, zum Genusse verboten sei. Der Talmud (Ned. 19 b) erklärt deshalb, dass dieser letzte Satz der Mischna nicht mehr die Ansicht des ersten Tanna vertritt, wonach bei Gelübden schlechthin in erschwerendem Sinne zu entscheiden sei, sondern die des R. Elasar b. Zadok, wonach in solchen Fällen in erleichterndem Sinne zu entscheiden ist. +70) In Galiläa waren Priester selten, man weihte daher dort nur selten Banngut den Priestern; wenn man also von „Banngut“ schlechthin sprach, dachte man nur an solches, das für die Zwecke des Tempeldienstes bestimmt war, und darum war der Gegenstand, den das Gelübde treffen sollte, zu verbieten. — Eine Differenz zwischen den Einwohnern Judäas und Galiläas auf dem Gebiete des Eherechts s. Ket. IV, 12. +71) Er sagt: חפץ זה עלי חרם, dieser Gegenstand sei mir Cherem. +72) Er erklärt, er habe beim Geloben nicht an חרם im Sinne von „Banngut“ gedacht, sondern an חרם im Sinne von „Netz“, vgl. Ez. 26, 5; Hab. 1, 15. +73) Ms. Or. 567 liest בקורבנות. — קרבן oder קֻרבן (Neh. 10, 35. 13, 31), wie das syr. art, Spende, Gabe, Geschenk. Vgl. auch Targ. Onkelos Gen. 33, 21, wo מנחה mit תקרבתא wiedergegeben wird. +74) Und nicht an „Opfer“ gedacht, die man im Tempel darbringt. +75) Er sagt zu einem andren: „הרי עצמי עליך קרבן, „azmi“ sei für dich Opfer“, was bedeuten könnte: ich selbst sei dir verboten wie ein Opfer. +76) Um bei dem Zuhörer den Glauben zu erwecken, dass ich ein wirkliches Gelübde gethan. +77) Es kann auch heissen: „Konam sei der Genuss, den meine Frau von mir hat“; denn נהנה bedeutet sowohl „Nutzen haben“ als auch „nützlich sein, Nutzen gewähren“. In diesem Falle jedoch würde das Gelübde nur hinsichtlich dessen gelten können, was der Mann seiner Frau gesetzlich zu leisten nicht verpflichtet ist, Ket. VII, 1; vgl. auch Scheb. III, 4. In unsrer Mischna ist jedoch die obige Erklärung anzunehmen. +78) Und sie zu ersuchen, die Gelübde zu lösen, diese sind vielmehr von vornherein nichtig, und man glaubt den Gelobenden, wenn sie Gesetzeskundige sind, dass sie von Anfang an nicht die Absicht hatten, etwas durch Gelübde zu verbieten. +79) Sie sind des Gesetzes unkundig und glauben, ihr Gelübde sei gültig und bedürfe erst der Auflösung durch einen Weisen. +80) Falls sie ihr Gelübde nicht gehalten haben, straft man sie dadurch, dass man ihnen den Bescheid giebt, sie müssen jetzt das Gelübde ebenso lange halten, als sie es bisher verletzt haben, sich also den Genuss des betr. Gegenstandes solange versagen, als sie ihn bisher sich erlaubt haben, Ned. 20a. +81) Es genügt nicht, dass der Gelobende einfach erklärt, er bereue überhaupt seine Gelübde gethan zu haben, der Weise muss ihm vielmehr die Möglichkeit zur Reue erst dadurch eröffnen (פתח), dass er ihn fragt, ob die natürlichen Folgen des Gelübdes derart sind, dass er, wenn er mit gehöriger Umsicht sie erwogen hätte, niemals das Gelübde gethan haben würde, und nur dann, wenn der Gelobende diese Frage zu bejahen imstande ist, kann das Gelübde gelöst werden. Vgl. auch oben N. 15. +82) Es genügt, wenn der Weise den Gelobenden darauf aufmerksam macht, dass sein Gelübde in erschwerendem Sinne wohl keine Geltung haben sollte, indem er ihm z. B. sagt: Du hast doch gewiss nicht in der Absicht dein Gelübde gethan, dass, als du die Formel קרבן gebrauchtest, dir der Gegenstand wirklich verboten sein sollte; wenn dann der Gelobende erklärt, dies entspreche seiner Absicht, so kann das Gelübde gelöst werden. Aber auch nach den Weisen genügt es nicht, wenn der Kundige zum Gelobenden einfach sagt: da du ja nur die „Geschenke“ für die Könige im Sinne hattest, so ist das Gelübde überhaupt nichtig und der Gegenstand dir erlaubt. +83) Dass man nicht zum Scherze oder um Andre irrezuführen, ein Gelübde aussprechen dürfe, wie sie es gethan; man hält ihnen auch vor, dass sie sich bei denen, die gerade die Uebertretung des Gelübdes wahrnehmen, ohne die genaueren Umstände zu kennen, dem Verdachte aussetzen, ein gültiges Gelübde zu verletzen. Dagegen verlangen die Weisen nicht, dass sie zur Strafe das Gelübde so lange halten, als sie es bisher unerlaubterweise verletzt haben, s. N. 80. +84) In der ed. princ. fehlt כדי. +1) התיר heisst hier wie im Anfang des zweiten Abschnitts nicht „erlauben“, sondern „für nichtig (מותר) erklären“. Die folgenden Gelübde bedürfen nicht erst der Lösung durch Gelehrte. +2) זרז, syr. art, anspornen, aneifern, rüsten, das aram. Aequivalent für das bibl.-hebr. חלץ, vgl. Num. 32, 21 u. s.; davon זירוזין = Anspornung, Aneiferung. — נדרי זירוזין, Gelübde, die von vorn herein nicht ernst gemeint sind, sondern nur zu dem Zwecke ausgesprochen werden, um jemand zu bewegen, von seiner Meinung abzustehen. +3) הבאי, von einem Grundwort הב (vgl. הבהב), eigentl. (eitler) Dunst, warmer Hauch, daher = Nichtiges, Eitles, Uebertriebenes, Levy Wtb. Da es auch הוואי geschrieben wird, wie ed. Lowe in unsrer Mischna liest, kann man es auch mit dem arab. art = Hauch, Luft in Verbindung bringen; vgl. Kohut, Aruch III, 173b. Vielleicht hängt es auch mit dem arab. art = Staubwirbel, Staubatom zusammen, womit Bar Bahlûl das aram. הבלא (bibl.-hebr. הבל) wiedergiebt. Sowohl „Hauch“ als „Staubatom“ kann als Bild des Nichtigen zur Bezeichnung von Eitlem und Uebertriebenem dienen; Bacher, Terminologie S. 29, Anm. 1. נדרי הבאי sind also Gelübde, die an hyperbolische Aeusserungen geknüpft sind. +4) D. h. Gelübde, die auf Irrtum oder Vergessenheit beruhen. +5) אונסין, das die Mischnaausg. haben, ist als Plural zu אוֹנֶם mit der mater lectionis ו für das kurze o geschrieben, daher אֳנָסִין zu punctieren; vgl. Ket. II, N. 60. Ed. Lowe hat אנסים. +6) Er sagt: Konam (s. Ned. I, N. 23) sei mir dieses Brot, wenn ich dir u. s. w. Nach R. Nissim ist das Beispiel so aufzufassen: er sagt, Konam solle ihm das Geld, das er für den Gegenstand bekommt, sein, wenn er ihn billiger lässt u. s. w.; der Käufer erwidert, die Ware solle ihm Konam sein, wenn er zum Schekel u. s. w. +7) Der Sela war = 2 gewöhnlichen Schekel, (vgl. M. scheni II, 8), im Gegensatz zum Schekel des Heiligtums, der = 1 Sela war, vgl. Ket. I, N. 9. +8) Er bietet also nur die Hälfte. +9) Der Sela hatte 4 Denare. +10) Sie hatten beide nicht die Absicht ein wirkliches Gelübde zu thun, der Verkäufer wollte vielmehr nur den Preis in die Höhe treiben und den Käufer veranlassen sein Angebot zu erhöhen, dieser wiederum wollte den Preis nur drücken. Obgleich sonst als Regel gilt, dass ein Gelübde so gehalten werden muss, wie es ausgesprochen ist, unbekümmert darum, ob der Gelobende sich vielleicht insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu meinen oder zu wollen (דברים שבלב אינם דברים), wird in unsrem Falle dennoch von der Regel abgewichen, weil es vielfach üblich ist, dass Kaufleute so wie hier verhandeln, die Absicht beider daher von vornherein klar war. Wenn jedoch jeder bei seinem Worte bleibt, sodass der Kauf dadurch nicht zu stande kommt, oder ausdrücklich erklärt, dass er wirklich ein Gelübde habe thun wollen, so ist dieses gültig, J. dea 231, 1. +11) Ms. Or. 567 hat nur ר׳ אליעזר אומר. +12) Nach dem Talmud (Ned. 23b) ist der Fall so: A fordert B auf, bei ihm zu speisen, dieser aber weigert sich der Einladung zu folgen. Wenn nun A zu B sagt: ich will von dem Deinigen keinen Genuss mehr haben, wenn du nicht bei mir speist, so ist das nicht als wirkliches Gelübde aufzufassen, sondern nur als ein Ausdruck der Aneiferung, dass B bei ihm durchaus speisen solle, und wenn dann auch B bei seiner Ablehnung verharrt, darf A dennoch von ihm einen Genuss haben. +13) Ed. Lowe liest ואמר, ed. princ. ויאמר, der bab. Talmud יאמר לו. +14) Vor diesem Satz ist nach dem Talmud zu ergänzen: wenn jemand wünscht, dass seine Gelübde überhaupt ungültig sein sollen, so kann er am Anfang des Jahres [oder auch zu einer andren Zeit] erklären u. s. w. +15) In der Mischna fällt in der Regel bei den Verba פ״נ das נ im Infinitiv ab und das vorgesetzte ל erhält den Vocal i, auch bei solchen Zeitwörtern, die in der Bibel das נ beibehalten, wie hier לדור trotz לנדר, Num. 6, 2; Deut. 23, 23; vgl. ליטע (von נטע) Schebiit II, 1 trotz לנטע Jes. 51, 16; לגוף (von נגף) B. kamma I, 4 trotz לנגף Ex. 12, 23. +16) Das bibl.-hebr. עתיד dient in der Mischna häufig zur Umschreibung des Futurum, besonders wenn nicht bloss das Zukünftige, sondern auch die Sicherheit des Geschehens ausgedrückt werden soll, vgl. Abot III, 1; Mid. II, 6; Ukz. III, 12. +17) Wenn hier die Mischna meinen sollte, dass derjenige, der für immer oder nur für eine bestimmte Zeit alle seine Gelübde für ungültig erklärt hat, im Momente, da er ein neues Gelübde thut, jener Erklärung eingedenk sein müsse, so könnte dies neue Gelübde nicht ungültig sein; denn da er trotz seiner damaligen Erklärung jetzt ein Gelübde thut, so giebt er deutlich zu erkennen, dass jene ungültig, das Gelübde aber bindend sein soll. Abaje (Ned. 23b) will daher unsre Mischna so erklären, als ob sie lautete: ובלבד שלא יהא זכור בשעת הנדר, nur darf er dessen im Momente des Gelobens nicht eingedenk sein; in diesem Falle ist sein Gelübde nichtig, da er mit seiner ersten Erklärung sagen wollte, dass, falls er diesen Vorbehalt vergessen und dennoch geloben sollte, jedes Gelübde ungültig sein solle. Raba hingegen, der in der Sache selbst zwar mit Abaje übereinstimmt, aber eine Correctur der Mischna nicht vornehmen will, erklärt sie folgendermassen: Es hat jemand erklärt, dass gewisse Gelübde, die er zu einer bestimmten Zeit aussprechen würde, ungültig sein sollen, hat dann aber vergessen, auf welche Gegenstände sich diese event, für nichtig erklärten Gelübde beziehen sollten, ob z. B. auf den Genuss von Brot oder Wein. Wenn er nun ein Gelübde thut, z. B. keinen Wein zu trinken, und gleich darauf erklärt, dass dieses Gelübde nur im Sinne seines damaligen Vorbehalts gemeint sei und dass dieser, sobald er sich dessen genau erinnert, gültig sein solle, und er sich dann erinnert, dass jener Vorbehalt thatsächlich sein event. Gelübde betreffs des Weins für nichtig erklärte, so ist das Gelübde ungültig uud der Wein ihm zum Genusse erlaubt. Wenn er aber beim Geloben nicht ausdrücklich erklärt, dass sein Gelübde nur im Sinne seines damaligen Vorbehalts gemeint sei, so ist sein neues Gelübde gültig und der Wein ihm zum Genusse verboten. Denn da er sich erinnert, einen Vorbehalt gemacht zu haben, aber nicht mehr weiss, welche Gelübde durch diesen für nichtig erklärt werden sollten, ob z. B. das Gelübde betreffs des Brotes oder das betreffs des Weines, so hätte er, falls er auf den Vorbehalt Gewicht legt, kein neues Gelübde aussprechen dürfen; da er dies aber gethan, so gab er zu erkennen, dass der Vorbehalt nicht mehr in Kraft bleiben, dagegen der Wein ihm zum Genusse verboten sein solle. Nach dieser Erklärung des Raba ist also der Wortlaut der Mischna so aufzufassen: Wenn jemand wünscht, dass seine Gelübde für eine gewisse Zeit ungültig seien, so muss er erklären, dass alle Gelübde, die er während dieser Zeit thun würde, nichtig sein sollen, gleichviel ob er diesen Vorbehalt völlig oder auch nur zum Teil vergessen werde; nur muss er beim Aussprechen des Gelübdes sich jenes Vorbehalts genau erinnern und sagen, dass dieses Gelübde nur im Sinne seines anfänglichen Vorbehaltes gemeint sei. +18) Konam sei mir dieses Brot, wenn u. s. w. +19) בית הבד (syr. art), das Gebäude der Oelpresse, in dem die Butte und die Pressbalken lagen. +20) Nach dem Talmud (Ned. 25a) ist hiermit nicht die Grösse des Balkens gemeint, denn es gab Schlangen, die noch grösser als Pressbalken waren. Der Gelobende meint vielmehr, er habe eine Schlange gesehen, die am ganzen Körper, auch auf dem Rücken, so gestreift (nach dem Aruch s. v. טרף glatt) gewesen sei wie ein Pressbalken. Vgl. auch Scheb. III, 8. +21) Im Momente, da er das Gelübde aussprach, glaubte er bestimmt, dass er nicht gegessen habe; es war daher gar nicht seine Absicht ein Gelübde zu thun. +22) Konam sei mir dieses Brot, sodass ich es nicht essen werde. Der Talmud liest שאני, d. h. Konam sei mir dieses Brot, wenn ich heute essen werde, oder: Konam sei mir das, was ich heute essen werde. +23) In diesem Falle war sein Irrtum nicht in dem Momente, da er das Gelübde that, sondern da er ass und trank, indem er in diesem Augenblick, wo es hätte wirksam sein sollen, das Gelübde völlig vergessen hat. In dieser Hinsicht gilt aber bei Gelübden dieselbe Bestimmung wie bei Eiden, dass nämlich der Mensch nur dann wegen Fahrlässigkeit strafbar ist, wenn er in dem Momente, da der Eid (oder das Gelübde) hätte wirksam sein sollen, des Eides (oder des Gelübdes) vergisst. Dieses Gesetz wird (Scheb. 26 a) aus den Worten האדם בשבועה, Lev. 5, 4 abgeleitet, wo die Thora lehren wollte, dass der Schwörende „im Momente des Schwörens ein ganzer Mensch“, d. h. in vollem Bewusstsein sein müsse. +24) Vgl. Ned. II, N. 21. +25) Hier ist das Gelübde nichtig, weil er einen Grund angegeben, der sich nachher als hinfällig erwiesen. Darum muss er aber auch den Grund thatsächlich ausgesprochen haben; hätte er dies aber nicht gethan, auch wenn er ihn im Sinne hatte, so wäre sein Gelübde gültig, weil er sich in dem Objecte selbst, das sein Gelübde treffen sollte, d. i. in seiner Frau, nicht geirrt hatte. +26) Die ed. princ. liest או שהיו עמהן. +27) Denn es ist anzunehmen, dass er seinen Eltern sicherlich nicht die Früchte habe verbieten wollen; in diesem Punkte war also das Gelübde ein irrtümliches. +28) Denn betreffs der Andren sollte das Gelübde gültig sein. Bet-Schammai ist nämlich der Ansicht, dass ein Gelübde auch dann gültig ist, wenn es in einem Teile nichtig ist. +29) In ed. Lowe fehlen die Worte אלו ואלו. +30) Nach Bet-Hillel ist ein Gelübde, von dem ein Teil ungültig ist, im ganzen ungültig, weil vermutet wird, dass der Gelobende nur dann sein Gelübde als ein bindendes betrachtet wissen will, wenn es in seinem vollen Umfange gültig ist. Nach dem Talmud (Ned. 25b) muss jedoch der Fall so gewesen sein: Er sagte zunächst: euch allen seien die Früchte verboten (כולכם אסורים), dann aber erklärte er: hätte ich gewusst, dass mein Vater sich unter euch befindet, so würde ich gesagt haben, dem und dem seien die Früchte verboten (פלוני ופלוני אסורים), meinem Vater aber erlaubt; oder er sagte zunächst, als er die Personen nicht erkannte: dem und dem seien die Früchte verboten, dann aber erklärte er: hätte ich gewusst u. s. w., so würde ich gesagt haben, euch allen seien die Früchte verboten, ausser meinem Vater. Nur dann, wenn er bei der Beschränkung seiner ersten Aussage die Form im Vergleich zum eigentlichen Gelübde geändert hat, also zuerst כולכם אסורים und dann פלוני ופלוני אסורים gesagt hat oder umgekehrt, ist das ganze Gelübde nichtig. Hätte er aber seine Ausdrucksweise nicht geändert, sondern sowohl beim Geloben selbst als bei der Beschränkung des Gelübdes den gleichen Ausdruck gebraucht, also beide mal כולכם אסורים oder beide mal פלוני ופלוני אסורים, und nur am Schluss seinen Vater ausgenommen, so wäre das Gelübde in dem Teile, der sich auf die Andren bezieht, gültig, und diesen wären die Früchte verboten, weil er sein eigentliches Gelübde formell nicht genügend abgeschwächt hätte. +31) Hier kann der Fall nicht wie oben M. 1 (N. 12) gelegen haben, denn sonst wäre es ein Gelübde der Aneiferung und von vornherein nichtig. Er lag vielmehr so: A und C fordern B auf bei ihnen zu speisen, B aber giebt der Einladung des A den Vorzug. Um nun auf keinen Fall der Einladung des C folgeleisten zu können, fordert B den A auf, ihm durch Gelübde den Genuss von dem Seinigen (von dem Gute des A) zu verbieten, falls er nicht bei ihm (A) speisen sollte; thut dieser das Gelübde, so ist es gültig. Desgleichen wenn B selbst durch Gelübde sich den Genuss von dem Eigentum des A oder diesem den Genuss von seinem (des B) Eigentum versagt, falls B nicht bei A speist. Im letztern Falle wären die Worte הדירו חברו zu übersetzen: wenn einer (A) den andren (B) sich durch Gelübde verpflichten lässt. +32) Der der väterlichen Obhut bedarf. +33) Dadurch, dass er aus seinen Ufern getreten und den Uebergang unmöglich macht. +34) Sie bedürfen nicht der Lösung durch Gelehrte, sondern sind von vornherein nichtig; B darf also von dem Gute des A einen Genuss haben, oder umgekehrt. Die Nichtigkeit solcher Gelübde hat ihren Grund in dem aus Deut. 22, 26 gefolgerten Rechtssatz: אונס רחמנא פטריה, denjenigen, der unter dem Zwange einer höheren Gewalt etwas verübt, erklärt das Gesetz für straffrei (B. kamma 28 b). Ebenso ist die Bedingung, die infolge höheren Zwanges unerfüllt blieb, rechtlich ohne Folge, vorausgesetzt dass das Hindernis, wie in unsrer Mischna, ungewöhnlich und nicht vorauszusehen war. +35) הָרָג, eine qattâl-Form wie חָרָשׁ ,גַנּבָ u. s. w. Hierunter sind in der Regel Raubmörder zu verstehen. +36) חָרָם = Räuber, die nicht auf Mord ausgehen; das Wort kommt von dem bibl.-hebr. חרם = abreissen, wegraffen, abschneiden, vgl. חרום Lev. 21, 18. +37) מוכס = Zöllner, ein denominativ von dem bibl.-hebr. מבס. Hier ist nur von einem solchen die Rede, der entweder auf eigene Faust Steuern erbebt oder aber von der Regierung in das Amt eingesetzt ist, jedoch in willkürlicher Höbe Zölle fordert. Einem Beamten aber, der im Auftrage der Regierung die gesetzlich vorgeschriebenen Steuern erhebt, darf man diese nicht entziehen. +38) Man darf sagen: alle Früchte der Welt sollen mir zum Genusse verboten sein, wenn diejenigen, die ich bei mir habe, nicht Hebe sind. Nach Ned. 28 a soll man jedoch dabei denken, dass nur für diesen Tag die Früchte ihm verboten seien; während sonst als Regel gilt, dass ein Gelübde so gehalten werden muss, wie es ausgesprochen ist. und ein geheimer Vorbehalt unwirksam ist (vgl. oben N. 10), wird hier eine Ausnahme gemacht, weil er unter dem Zwange einer höheren Gewalt (אונם) handelt. +39) Es ist denkbar, dass selbst Personen, die sich an fremdem Eigentum vergreifen, das Verbot, Hebe zu geniessen, nicht übertreten wollen; vgl. Ket. II. N. 11 Ende. Die Zöllner wiederum werden von ihrer Forderung abstehen, wenn sie hören, dass die Früchte Hebe sind, mit Rücksicht auf die Priester, die in der Regel arm sind oder weil sie die Hebe nur zu einem geringen Preise verkaufen könnten, da sie nur von (levitisch) reinen Priestern genossen werden darf. Es ist hier von jüdischen Räubern u. s. w. die Rede. +40) Indem man Ansätze von Gelöbnisformeln (ידות) oder Umschreibungen (בנויים) oder wirkliche Gelübdeformeln gebraucht. +41) Um sein Leben oder sein Vermögen zu retten, +42) Denn das Verbot des Meineids ist ein sehr strenges, wie die Worte כי לא ינקה ובו׳ Ex. 20, 7 beweisen. +43) Er darf also erklären: „alle Früchte seien mir durch Schwur zum Genusse verboten, wenn diese, die ich bei mir habe, nicht Hebe sind“, oder geradezu: „ich schwöre, dass diese Früchte Hebe sind“. Er muss jedoch insgeheim sich vorbehalten, dass dieses Verbot nur einen Tag gelten soll (vgl. N. 38), resp. unter dem Worte תרומה etwas andres als „Hebe“ verstehen, etwa das, was er sich aufgeladen, auf die Schulter „gehoben“ hat (ת״י), oder bei בית המלך nicht an den „König“, sondern an den „Herrn“, d. h. den Eigentümer der Früchte denken (Mëiri). +44) Dem Räuber u. s. w. +45) Man darf solche Gelübde nur dann thun, wenn der Räuber zuvor eine Erklärung über die Früchte verlangt. Die ed. princ. liest לא יפתח לו נדר. +46) Darf er sich durch Gelübde versagen, er darf aber nicht noch andres unaufgefordert hinzufügen. Ueber הדיר s. Ket. V, N. 51. +47) Wenn die Früchte, die ich bei mir habe, nicht Hebe resp. königliches Gut sind. +48) Die Halacha entscheidet in allen Fällen dieser Mischna im Sinne des Bet-Hillel. +49) Er sieht gerade einen Sturm heraufziehen und fürchtet, dass dieser seine Pflanzen zerstören wird. +50) Er befürchtet, dass ein Feuer, das gerade ausgebrochen ist, sein Kleid verbrennen könnte. +51) Die Gegenstände können ausgelöst werden, wie Alles, was man zur Ausbesserung des Tempels geweiht hat (Lev. 27, 15). Für den Erlös müssen Opfer gekauft wrden, die Dinge selbst aber sind ihm als profan zu jedem Genusse erlaubt; denn da er nicht sagte: „כקרבן הרי הן עלי, sie seien mir wie Opfer“, so meinte er nicht, dass sie ihm wie Opfer zum Genusse verboten sein sollten. — Die Mischna will an diesem Beispiel zeigen, dass die hier gebrauchte Formel nicht etwa so aufzufassen ist, als wollte er dadurch nur die Bestimmtheit ausdrücken, dass die Dinge bald zerstört sein werden, ohne thatsächlich ein Gelübde beabsichtigt zu haben. Es ist vielmehr in erschwerendem Sinne zu entscheiden, da er vielleicht im Sinne hatte, dass die Dinge gleichsam zur Belohnung für sein Gelübde verschont bleiben werden; im Zweifel aber ist bei Gelübden im strengeren Sinne zu entscheiden, Ned. II,4. +52) Denn aus seinen Worten: „bis sie zerstört sind“ ist zu schliessen, dass die Dinge unter keinen Umständen früher profan werden sollen, sie bleiben ihm daher auch dann noch verboten, wenn er sie vorher auslösen sollte. Sobald sie jedoch zerstört sind, werden sie sofort auch ohne Auslösung zum Genusse erlaubt; Maim. Hil. Mëila IV, 11. +53) Zum Ausdruck vergl. Ps. 107, 23. +54) Die gar keine Seereisen zu machen pflegen. +55) Denn wenn er sich auch den Genuss von diesen hätte verbieten wollen, so würde er in seinem Gelübde nicht die „Seefahrenden“ genannt haben, die im Vergleich zu jenen nur die Minderheit sind. +56) Auch von solchen, die unterwegs sind und weite Seereisen unternehmen. +57) Weil sie schliesslich doch ans Land steigen und auch während der Fahrt stets an das Ziel ihrer Reise denken. +58) Der phönicischen Stadt an der Nordküste Palästinas (Richt. 1, 31; Git. I, 2). +59) Der Hafenstadt Palästinas, die zum Stamme Dan gehörte, s. Jos. 19, 46. +60) Nicht nur von solchen ist ihm der Genuss verboten, die nur so kurze Strecken zur See fahren und sich unweit der Küste aufhalten. +61) פרש, sich entfernen sc. vom Festlande, weite Seereisen machen, von dem bibl.-hebr. פרש = trennen, auseinanderhalten. +62) Auch von solchen ist ihm der Genuss verboten; so entscheidet die Halacha. — Nach einer Ansicht im Talmud (Ned. 30a) bezieht sich dieser zweite Satz der Mischna auf den Anfang des ersten und will sagen: wer sich den Genuss von den Seefahrenden versagt, darf zwar von den Landbewohnern einen Nutzen haben, aber nicht von den Seefahrenden, jedoch sind hierunter nicht solche zu verstehen, die nur so kurze Seereisen machen wie von Akko nach Jaffa, von diesen darf er vielmehr wohl einen Genuss haben. +63) In Ned. 30 b wird dazu bemerkt: „Da er nicht sagte מן הרואין“; diese absolute Form des Particip würde demnach bedeuten: „diejenigen, die die Sonne sehen“, während der st. constructus רואי החמה auch diejenigen umfasst, die die Sonne nicht selbst sehen, sondern von ihr gesehen werden. Diese Erklärung ist jedoch sehr auffallend, da die Form רואי niemals im passiven Sinne gebraucht wird. Maimonides bemerkt zwar in seinem Commentar z. St., dass diese Phrase (רואי החמה) zur Zeit der Mischna in der Sprache des Volkes bedeutete: „die von der Sonne gesehen werden“ und man bei Gelübden die Worte in dem Sinne aufzufassen hat, in dem das Volk sie gebraucht; indess ist damit die grammatische Schwierigkeit nicht gehoben, auf die bereits Reifmann in השרון VII, 22 hinweist. Es empfiehlt sich daher die Erklärung, die M. Rabinowitz in Gräbers אוצר הספרות II, 137 ff. giebt. Danach ist רואי השמש ein euphemistischer Ausdruck für „Blinde, die die Sonne nicht sehen“, und als solcher beim Volke gebräuchlich gewesen. Derartige Euphemismen sind in Mischna und Talmud nicht selten, vgl. עולים = Gefallene, Pea V, 6 (Commentare); מתוק (Süsses) für „Dünger“ Schebiit III, 1 (Maimon.); סכי שמש = Blinde, Bech. VII, 3 (Fraenkel, לקוטי המשנה z. St.); סגי נהור = blind. Vielleicht ist auch Koh. 7,11 in diesem Sinne zu deuten: טובה חכמה עם נחלה ויתר לראי השמש, „gut ist Weisheit bei Besitz, insbesondere für die Blinden“, die in Armut doppelt unglücklich wären. — Die Mischna ist demnach so zu erklären: Wenn sich jemand den Genuss versagt von denen, die allgemein החמה רואי (euphemistisch „sonneschauend“ für „blind“) genannt werden, so darf er auch von Blinden keinen Genuss haben, denn wenn er auch רואי החמה sagte, so ist dennoch anzunehmen, dass er dies nicht wörtlich gemeint hat („die die Sonne sehen“), sondern diejenigen darunter verstehen wollte, „die die Sonne nicht sehen“, aber gleichwohl von den Menschen (euphemistisch) „sonneschauend“ genannt werden, und bei Gelübden ist die übliche Ausdrucksweise massgebend. +64) שיבה eigentl. „Greisentum, graues Haupt“, dann auch „graues Haar“, vgl. Jer. Ber. IV, 1 (7d) נתמלא כל ראשו שיבות, sein Haupt wurde voll grauer Haare. +65) Da er nicht sagte, er wolle von den „Behaarten“ (בעלי שער) keinen Genuss haben, so meinte er mit den „Schwarzhaarigen“ solche, die einst schwarze Haare hatten, auch wenn sie jetzt keine oder nur graue Haare haben. +66) Diese trugen ihr Haar nicht sichtbar, sondern verhüllt (vgl. Ket. VII, N. 38). Schwarzhaarigkeit wäre deshalb kein Merkmal zur Kennzeichnung der Frauen; ein solches wäre vielmehr: מכוסי שער, die bedeckten Hauptes gehen. +67) Die Kinder pflegten meist baarhaupt zu gehen, Schwarzhaarigkeit wäre deshalb kein Kennzeichen für Kinder; ein solches wäre vielmehr מנולי ראש, die Baarhäuptigen. +68) Die Männer gehen zuweilen baarhaupt, zuweilen bedeckten Hauptes, Schwarzhaarigkeit ist daher ein sicheres Kennzeichen des erwachsenen Mannes. Die schwarze Farbe ist sicherlich darum gewählt, weil die Mehrzahl der Juden dunkles Haar hatte. — Nach Feuchtwang, in Frankels Monatsschr. 1898, S. 149 ff. war שחורי הראש ein vulgärer Ausdruck, der in Babylonien besonders zur Bezeichnung der Männer gebraucht wurde; er erinnert an die in assyrisch-babylonischen Inschriften häufig wiederkehrende Wendung „ṣalmat ḳaḳḳadi“ = Schwarzköpfige, d. h. Männer. +69) Die Form יִלּוֹד bedeutet in der Bibel sowohl bereits Geborene (nati), s. Jos. 5,5, als auch solche, die erst in Zukunft geboren werden sollen (nascituri), s. Ex. 1,22; in der Volkssprache bedeutet sie jedoch nur die bereits Geborenen. +70) Nach dem Ausspruche des Gelübdes. +71) Die Form נולדים bedeutet zwar in der Bibel sowohl Geborene, s. Gen. 48, 5, als auch solche, die erst geboren werden sollen, s. I Kön. 13, 2; in der Volkssprache jedoch bedeutet נולדים in der Regel diejenigen, die erst geboren werden sollen, bei Gelübden aber ist die übliche Audrucksweise massgebend. +72) Da der Ausdruck נולדים auch die bereits Geborenen bedeutet. — Im jer. Talmud ist die Lesart: … מן הנולדים ר׳ מאיר אומר, und die Worte אסור בילודים fehlen; daneben gab es noch Versionen, in denen die vier Worte מן הנולדים אסור בילודים gänzlich fehlten, vgl. Mëiri und R. Ascher. +73) Die Worte des R. Meir beziehen sich nicht etwa auf den zweiten Satz der Mischna, denn dann würden sie besagen: wer sich den Genuss von den נולדים versagt, darf nicht nur von diesen, sondern auch von den ילודים einen Genuss haben, das Gelübde wäre demnach ohne jede Wirkung. Seine Worte beziehen sich vielmehr auf den ersten Satz der Mischna und sind so zu erklären: ebenso wie nach den Weisen derjenige, der sich den Genuss von den ילודים versagt, von den נולדים einen Genuss haben darf, so darf auch derjenige, der beim Geloben den Ausdruck נולדים gebraucht hat, von den ילודים einen Genuss haben, weil נולדים nur solche bezeichnet, die erst geboren werden sollen. +74) Dieser Schlusssatz der Mischna will den zweiten Satz erklären: wer sich den Genuss von den נולדים versagt, darf auch von den ילודים keinen Genuss haben, weil er mit dem Ausdruck נולדים nur solche bezeichnen wollte, die gebären, d. h. Menschen und Säugetiere, gleichviel ob sie bereits geboren haben oder erst gebären werden; Fische und Vögel, die keine lebendigen Jungen zur Welt bringen, sind ihm demnach zum Genusse erlaubt. — Der jerus. Talmud und Ms. Or. 567 lesen לְהִוָּלֵד, „die geboren werden“. +75) S. Ket. III, N. 6. +76) Weil auch ihnen geboten ist den Sabbat zu halten; von den Heiden aber, denen dies nicht befohlen ist, dürfte er einen Genuss haben, auch wenn sie am Sabbat feiern sollten. +77) Nach B. kamma 82a hatte Esra verordnet, dass die Juden in der Nacht zum Sabbat Knoblauch essen sollten, weil diesem eine samenstärkende Kraft innewohne und in dieser Nacht die Männer, die sich mit dem Studium der Gotteslehre beschäftigen, in der Regel ehelichen Umgang pflegen. In manchen Mischna-Ausgaben ist die Lesart: מאוכלי שום אסור בישראל ומותר בכותים, und so las auch Karo im בית יוסף zu Jore dea Cap. 217. Danach wäre in diesem Falle der Genuss von den Samaritanern erlaubt, weil anzunehmen ist, dass sie zwar das Thora-Gebot der Sabbatruhe anerkannten, die Verordnung Esras aber nicht, aus persönlicher Feindschaft gegen den Mann, der den Bau des Tempels zu Jerusalem förderte. +78) Zu den drei Wallfahrtsfesten, Deut. 16, 16. +79) Obschon auch diesen geboten war, zum Feste nach Jerusalem hinaufzuziehen, thaten sie es nicht, sondern begaben sich nach dem Berge Gerisim, um dort ihre Feste zu feiern. +80) In manchen Ausgaben: שאני נהנה, vgl. Ned. I, N. 8 und II, N. 18. +81) Denn die Israeliten werden speziell nach ihrem Stammvater Abraham benannt. +82) זרע אברהם oder אברהם יצחק ויעקב בני werden die Israeliten besonders dort genannt, wo der Gegensatz zwischen ihnen und den andren Völkern nachdrücklich betont werden soll, vgl. Demai VI, 2; B. kamma VIII, 6; B. mez. VII, 1. +83) Selbst der Genuss von den Nachkommen Ismaels (Gen. 25, 12ff) oder Keturas (Gen. 25, 1ff) ist ihm erlaubt, weil es Gen. 21, 12 heisst: כי ביצחק יקרא לך זרע, nach Isak soll dir die Nachkommenschaft benannt werden. +84) D. h. von dem, was den Israeliten gehört. Die Talmudausgaben lesen מישראל. +85) Damit er weder beim Einkauf noch beim Verkauf Vorteil habe. Wenn er jedoch erklärt hätte: das Vermögen der Israeliten sei mir zum Genusse verboten, so dürfte er selbst das nicht billig verkaufen, was er über den Wert bezahlt hat, weil das Verbot, das er ausgesprochen, nicht auf seiner Person, sondern auf den Gütern des Andren ruht. +86) D. h. von dem, was mir gehört. +87) Damit sie weder beim Einkauf noch beim Verkauf von ihm Vorteil haben. +88) D. h. wenn die Andren mit dieser Ueberteuerung einverstanden sind. Der Talmud und ed. princ. lesen: ואין שומעין לו, die Andren brauchen damit nicht einverstanden zu sein, falls sie durch ihn keinen Schaden leiden wollen. +89) Das Gelübde ist nicht etwa von vornherein nichtig, weil er es nicht halten kann, wie oben (Ned. II, N. 23) zu dem Falle bemerkt war, wo jemand sich zu etwas verpflichtet, was er nicht aushalten kann; es giebt vielmehr für ihn einen Ausweg, indem er von Nichtjuden kauft und an sie verkauft. +90) D. h. von einem Israeliten, dem bereits zwei Brüder an den Folgen der Beschneidung gestorben sind und der deshalb unbeschnitten bleiben darf; vgl. Jeb. VIII, N. 1. +91) Weil unter den „Unbeschnittenen“ schlechthin nur solche zu verstehen sind, die das Gebot der Beschneidung nicht kennen. +92) Weil man „Beschnittene“ schlechthin nur solche nennt, die das Gebot der Beschneidung anerkennen; bei Gelübden aber ist die Ausdrucksweise des Volkes massgebend. +93) Als Subject zu ואומר ist הכתוב zu ergänzen: „die Schrift sagt“. +94) Aus Jer. 9, 25 wäre noch nicht mit Sicherheit zu erweisen, dass die Heiden „Unbeschnittene“ schlechthin genannt werden, denn das ערלים in jenem Verse soll vielleicht durch das nachfolgende ערלי לב näher erklärt werden, sodass die Heiden nur als „unbeschnittenen Herzens“ bezeichnet werden. +95) Hier wird also der Philister „unbeschnitten“ schlechthin genannt. +96) Man könnte vielleicht einwenden, dass David den Goliat in dem vorgenannten Verse nur darum als unbeschnitten bezeichnet habe, weil es nicht häufig vorkommt, dass jemand ohne Vorhaut geboren wird, daher zu vermuten war, dass Goliat unbeschnitten sei. +97) Unter einem ganzen Volke werden sich wohl manche finden, die „beschnitten“ geboren werden, gleichwohl werden hier die Philister „unbeschnitten“ schlechthin genannt. +98) Im Anschluss an die Gegenüberstellung der Bezeichnungen „Beschnittene“ und „Unbeschnittene“ werden einige Aussprüche mitgeteilt, die von der Wichtigkeit des Gebotes der Beschneidung handeln, obgleich hier von Gelübden nicht mehr die Rede ist. +99) גני, syr. art, beschimpfen, tadeln, verächtlich machen. +100) In dem Abschnitt, der von dem Gebot der Beschneidung handelt, Gen. 17, findet sich dreizehn mal der Ausdruck ברית, Bund. +101) Das Werkverbot des Sabbat tritt zurück hinter das Gebot der Beschneidung. Der Ausdruck חמורה ist wohl nur im Hinblick auf den Fall gewählt, dass der Versöhnungstag auf einen Sabbat fällt; selbst an einem solchen, besonders „strengen“ Sabbat muss die Beschneidung vollzogen werden. +102) תלה, eig. hängen, dann = in der Schwebe lassen, aussetzen, aufschieben; vgl. Jeb. IV, N. 31. — Nach Ex. 4, 24ff. kam Moses auf seinem Wege von Midian nach Aegypten in Lebensgefahr, weil er mit der Beschneidung seines Sohnes gezögert hatte; erst nachdem Zipora die Beschneidung vollzogen, war Moses von dieser Gefahr befreit. +103) Nach Deut. 24, 8 ist es ein Verbot, den Aussatz mechanisch zu entfernen; gleichwohl muss auch an einem Aussätzigen das Gebot der Beschneidung vollzogen werden, selbst wenn man dadurch den Aussatz entfernt. — Der Ausspruch des R. Nehemia enthält eine Steigerung im Vergleich zu dem des R. Jose. Denn das Gebot der Beschneidung verdrängt nur dann das Werkverbot des Sabbat, wenn die Beschneidung zur vorgeschriebenen Zeit, d. h. am achten Lebenstage des Kindes geschieht, nicht aber wenn sie aus irgend welchen Gründen verschoben ist. s. Sab. XIX, 5; das Verbot der Entfernung des Aussatzes wird jedoch von dem Gebote der Beschneidung auch dann verdrängt, wenn diese nicht zur vorgeschriebenen Zeit erfolgt. +104) Das aram. שלים entspricht dem hebr. תמים, vollkommen; vgl. Targ. Onk. zu Gen. 17, 1. +105) Im Anschluss an diese Mahnung gab Gott dem Abraham das Gesetz der Beschneidung. Die ed. princ. hat noch den Zusatz: וכתיב זאת בריתי … ביני וביניכם. +106) Nämlich: der Beschneidung. +107) Das Bundeszeichen der Beschneidung ist Tag und Nacht am Körper des Israeliten. +108) In der Mischna des jerus. Talmud folgt hier noch: על כל הדברים האלה ד״א גדולה המילה שהיא שקולה כנגד כל המצות שבתורה שנ׳ הנה דם הברית אשר כרת ה׳ עמכם, wichtig ist die Beschneidung, denn sie wiegt alle Gebote der Thora auf, denn es heisst (Ex. 24, 8): Seht, dies ist das Blut des Bundes, den der Ew. mit euch auf alle diese Worte hin geschlossen hat; vgl. auch Ned. 32a. +1) A hat z. B. gesagt: Konam sei dir, B, mein ganzes Vermögen, oder B hat erklärt: Konam sei mir dein ganzes Vermögen. +1a) Hinsichtlich dessen, was ihnen durch das Gelübde verboten resp. trotzdem noch erlaubt ist. +2) דריסת הרגל eig. das Betreten mit dem Fusse, d. h. das Recht, das Gebiet des andren zu betreten oder zu durchschreiten, vgl. Erub. VI, 9 und Ket. I, N. 43. +3) Beides ist demjenigen, dem der Genuss versagt ist, verboten, demjenigen aber, dem nur die Speise versagt ist, erlaubt. — Der erste Satz der Mischna findet sich auch Meg. I, 6. +4) Nach Ned. 33a muss in diesem Falle A zu B gesagt haben: alles, was mir zum Genuss meiner Speise verhilft, sei dir durch Gelübde verboten, oder B hat erklärt: alles, was dir dazu verhilft, sei mir verboten. +5) נפה, eine Schwinge, mit der man das feine vom groben Mehl sondert; Maim. zu Schebiit V, 9. +6) כברה ein Sieb, mit dem man die Getreidekörner von der Spreu scheidet; ibid. +7) תנור ist hier ein Ofen, in dem die Speisen in Töpfen gekocht werden. +8) Obschon diese Gegenstände nur mittelbar zur Bereitung von Speisen dienen; einen Kochtopf, einen Bratspiess u. dgl., die zur Bereitung der Speisen unmittelmar verwendet werden, darf man in diesem Falle gewiss nicht leihen. +9) חלוק, von חלק, glatt, ein glattes Kleidungsstück, das keine Falten hat, ein Hemd; Levy Wb. +10) נזם, das in der Bibel sowohl Nasenring (Gen. 24, 47) als Ohrring (Gen. 35, 4) bedeutet, soll wohl hier, wo es dem טבעת gegenübergestellt wird, Nasenring bezeichnen. Im jerus. Talmud findet sich die bessere Lesart: חלוק וטלית נזמים וטבעות, und so citirt auch der bab. Talmud unsre Mischna. +11) Die Deutung der in der Mischna häufig wiederkehrenden Phrase כיוצא ב׳ ist schwierig. Levy, Wtb. II, 225, erklärt es = wie das, was an ihm herausgeht, daher „wie, gleichwie, desgleichen“; Strack-Siegfried, neuhebr. Gram. S. 60, nehmen es = wie bei dem, was danach geht, also „in ähnlichen Fällen“. Indess beide Erklärungen sind unbefriedigend. Verständlicher sind die Deutungen von Fleischer (Beiträge zu Levys Wtb.), „gleichwie mit etwas hervortretend, d. h. es vor- oder darstellend, wie ein Abbild davon“ und von Jastrow (Wtb. 587) „like that which passes with it (in the same class)“. Nach Geiger, Lesebuch S. 113, heisst die Phrase כיוצא בו „einen ähnlichen Wert hat, ähnlich verhält es sich“; sie ist dem יצא ב׳ nachgebildet, welches bei der Münze heisst „ausgegeben werden für, den Wert haben von“, vgl. M. scheni IV, 8. Nach Bacher, Terminologie S. 75, ist der Ausdruck כיוצא בו wahrscheinlich dem Heerwesen entlehnt, in dessen Sprache יצא eine grosse Rolle spielt. Das ב ist als ב societatis aufzufassen (vgl. Ps. 44, 10) und יוצא בו heisst demnach „derjenige, der mit einem andren zugleich ins Feld zieht“. Durch כ erweitert, bezeichnet dann die Redensart einen Gegenstand als mit einem andren gleichartig. Die aramäische Wiedergabe dieser hebr. Phrase findet sich im jerus. Targum zu Gen. 2, 18. 20 בד נפיק ביה = כנגדו; zu Deut. 14, 8 כנפיק ביה. Porges, in Frankels Monatsschr. 1900, S. 188 will das יצא in unserer Phrase aus der Bedeutung erklären, die es in Verbindung mit ציץ, שמש, נגה u. dergl. aufweist, also = zum Vorschein kommen, hervortreten; כיוצא בו hiesse demnach „wie das, was an dem Gegenstande sich herausstellt, dabei (oder daran) zum Vorschein kommt, ersichtlich wird, hervortritt, sich deutlich ergiebt“. Er versucht endlich auch כיוצא בו so zu deuten, dass es heisst: „wie etwas, was an der Sache selbst herauswächst, gewissermassen ein besonders hervorragender Teil am Ganzen, aus dem Ganzen hervorgegangen und mit ihm verbunden“. +12) Weil er die ersparte Miete zur Anschaffung von Lebensmitteln verwenden könnte. +13) Die ed. princ. und die Talmudausg. lesen שוקל לו. +14) D. h. den halben Schekel, den man alljährlich zur Bestreitung der Gemeindeopfer zu entrichten hatte, Schek. I, 1. In dem Falle, dass B sich selbst durch Gelübde den Genuss von A versagt hat, darf dieser dennoch den Schekel für ihn zahlen, weil er selbst dem B den Genuss seines Vermögens nicht verboten hat. Aber auch wenn A dem B jeden Genuss seines Vermögens verboten hat, darf er für diesen gleichwohl zahlen, weil er dadurch ein Gebot erfüllt, die Ausübung eines Gebotes aber nicht als ein materieller Gewinn zu betrachten ist, denn „ליהנות נתנו מצות לאו, die Gesetze sind nicht zum Genuss gegeben“. B hat freilich durch A den Vorteil, dass er zur Zahlung des Schekel nicht mehr gezwungen werden kann, indess ist dies nur ein indirecter Nutzen und darum erlaubt. — Nach R. Nissim handelt die Mischna hier nur von dem Falle, dass B seinen Schekel durch einen Boten an die Verwaltung der Tempelkasse geschickt hat, der Schekel aber dann gestohlen wurde oder verloren ging, nachdem die Summe zur Anschaffung der Gemeindeopfer aus der Kasse abgehoben war. In einem solchen Falle konnte B nicht mehr gezwungen werden, den Schekel noch einmal zu zahlen; A durfte deshalb für ihn zahlen, weil es eine Leistung war, zu der B nicht mehr verpflichtet war, weil er somit dem B keinen Vermögensvorteil verschaffte. Vgl. Schek. II, 1. +15) Der jerus. Talmud und die ed. princ. lesen ופורע לו. — Nach einer Ansicht in Ned. 33b handelt dieser Satz von dem Falle, dass B mit seinem Gläubiger vereinbart hat, dass dieser ihn zur Zahlung der Schuld nicht drängen dürfe. Wenn daher A für ihn zahlt, so verschafft er ihm keinen Vermögensvorteil, weil B vielleicht bei seinem Gläubiger den völligen Verzicht auf die Zahlung erwirken könnte. Nach einer andren Ansicht (ibid.) gilt dieser Satz der Mischna von jeder Schuld, und A darf darum dem Gläubiger des B zahlen, weil er diesem nicht direct einen Vermögens- vorteil zuwendet, sondern nur verhindert, dass der Gläubiger die Schuld von ihm fordert; vgl. auch Ket. XIII, N. 16. +16) A darf dem B die Sache, die dieser verloren, zurückgeben, weil er damit ein Gebot ausübt, Deut. 22, 3. Aber auch B darf dem A, von dem er keinen Nutzen haben darf, dessen verlorenes Gut zurückgeben; denn obschon man während der Ablieferung eines Fundes indirect Nutzen haben kann, weil man in diesem Momente einem Armen, der gerade um ein Almosen bittet, nichts zu geben braucht [nach dem Grundsatze: העוסק במצוה פטור מן המצוה, „wer in der Ausübung eines Gebotes begriffen ist, braucht ein andres, dessen Erfüllungszeit eingetreten, nicht zu üben“, d. h. er braucht die Ausübung des ersten nicht zu unterbrechen, vorausgesetzt, dass er beide nicht gleichzeitig erfüllen kann], so gilt dies doch als ein so seltenes Zusammentreffen, dass man von einem Vermögensvorteil des B nicht reden kann. [Dieser relative Nutzen, den man durch Ablieferung eines Fundes haben kann, wird im Talmud als פרוטה דרב יוסף bezeichnet; s. B. kamma 56b]. +17) Und A und B sich gegenseitig jeden Genuss von einander durch Gelübde verboten haben; denn in diesem Falle würde entweder der Finder einen Nutzen haben, wenn er sich die Ablieferung bezahlen liesse, oder der Eigentümer, wenn der Finder auf den Lohn verzichten würde. +18) Die Mischna sagt hier nicht wie in andren Fällen, wo die Nutzung verboten ist (s. Ab. sara III, 9), dass der Nutzen „in das Salzmeer geworfen werden“ müsse, weil durch das Gelübde ihnen jeder Nutzen ebenso wie etwas „Heiliges“, wie Opfer u. dergl. verboten wurde, vgl. Einl. S. 173. — War jedoch nur dem B jeder Genuss von A verboten und jener hat die von A verlorene Sache gefunden, so darf er keine Bezahlung annehmen; desgleichen darf A die verlorene Sache des B nicht ohne Entschädigung abgeben. — Nach R. Nissim ist מקום in diesem Satze nicht mit „Ort“, sondern mit „Fall, Lage“ zu übersetzen, und die Mischna will sagen: „wenn der Fall so lag, dass man eine Bezahlung annehmen darf …“, d. h. wenn der Finder gerade mit einer gewinnbringenden Arbeit beschäftigt war, sodass er berechtigt ist, für die Erstattung eine entsprechende Vergütung zu fordern; s. B. mez. II, 9. +19) Derjenige, der dem andren den Genuss verboten hat (A). +20) Wenn der andre (B) erklärt hat, es dürfe jeder für ihn die Hebe abscheiden. Hätte er jedoch den A damit beauftragt, so dürfte dieser es nicht thun, da die Erfüllung dieses Auftrages als „Nutzen“ für B angesehen würde. +21) Wenn A ein Priester und B ein Laie ist und jener diesem jeden Genuss verboten, oder dieser sich selbst jeden Genuss von A durch Gelübde verboten hat. +22) קנים, eig. Vogelnester, dann die Vogelpaare, die als Opfer darzubringen sind. +23) Lev. 15, 14. +24) Lev. 15, 29. +25) Lev. 12, 6. 8. +26) A darf die Vogelopfer für B darbringen, obgleich er ihm resp. seiner Frau dadurch erst den Genuss von Heiligem, Opfern u. dergl. ermöglicht, weil er ihm nur indirect einen Genuss verschafft, indem er ihn aus dem Zustande befreit, in welchem er Heiliges nicht geniessen darf, und die Priester überdies bei Opferhandlungen nicht als Beauftragte der Menschen, sondern als „Bevollmächtigte Gottes“ (שלוחי דרחמנא) gelten. A dart aber auch Ganz- und Friedensopfer für B darbringen, denn wenn ihm dies schon bei Sünd- und Schuldopfern gestattet ist, die B zu bringen verpflichtet ist, so muss es bei freiwilligen Opfern gewiss erlaubt sein. +27) מדרש, das schon in II Chron. 13, 22 und 24, 27 vorkommt, bedeutet die Auslegung der Schrift, die sich auf die Ableitung und Erläuterung der einzelnen Satzungen bezieht; vgl. auch Ket. IV, N. 60. +28) הלכה eigentl. Gang, Weg, dann Norm, Satzung, geltendes Recht, Ueberlieferung. Midrasch und Halachot, die Exegese und das Resultat dieser Auslegung bilden die einander ergänzenden Teile des Gesetzesstudiums vgl. auch Hoffmann, Zur Einleitung S. 1ff. +29) הגדה, aram. אגדה, eigentl. das Gesagte, Erzählte, bezeichnet die Aussprüche der Weisen, die zwar an die Schrift angelehnt sind, aber nicht gesetzliche Bestimmungen, sondern nur Schrifterklärungen, Erzählungen, Sentenzen u. dergl. zum Inhalt haben; vgl. auch Zunz, Gottesdienstl. Vorträge,2 S. 45 Anm. b. +30) Denn der Unterricht in der Lehre des Gesetzes hat unentgeltlich zu geschehen, er verschafft ihm daher durch den Unterricht keinen Vermögensvorteil. Jene Bestimmung wird (Ned. 37 a) aus Deut. 4, 5 abgeleitet, wo Moses sagt: „Siehe, ich lehre euch Gesetze und Rechte, wie der Ew., mein Gott mir geboten“, womit angedeutet sein soll, dass ebenso wie Gott dem Moses die Gesetze „unentgeltlich“ gegeben, so auch die Israeliten das Lehren des Gesetzes als eine Pflicht unentgeltlich üben sollen, מה אני בחגם אף אתם בחנם. Nach Jore dea 246, 5 ist es jedoch erlaubt, für die durch den Unterricht erlittene Versäumnis Bezahlung zu nehmen, es darf daher nach der Halacha A den B auch nicht in Midrasch u. s. w. unterrichten. +31) מקרא, das in der Bibel (Neh. 8, 8) die „Vorlesung“, im Neuhebr. aber auch das „Vorgelesene“, den Stoff des Lesens bezeichnet, bedeutet hier das „Lesen“, d. h. den Gesangsvortrag und das sinngemässe Abteilen der Worte der heiligen Schrift. Für die Unterweisung in diesen Gegenständen durfte man Bezahlung annehmen, weil deren Studium kein Thoragebot ist; A darf deshalb den B hierin nicht umsonst unterrichten, weil er ihm einen Vermögensvorteil verschafft. +32) In der ed. princ. fehlen die Worte ואת בנותיו; vgl. auch Sota III, 4 über die Frage, ob Töchter in der Thora zu unterrichten sind oder nicht. +33) Eigentlich ist der Vater verpflichtet seine Kinder zu unterrichten; die Ausübung der Pflicht aber, die ihm hier von A abgenommen wird, ist für ihn nicht als ein materieller Gewinn anzusehen nach dem oben (N. 14) erwähnten Grundsatze: „die Gebote sind nicht zum Genusse gegeben“. +34) Weil er ihm nur indirect einen Vermögensvorteil zuwendet; vgl. die zweite, oben N. 15 angegebene Erklärung. Aber auch nach der ersten, dort angeführten Ansicht, wonach A nur dann die Schuld des B bezahlen dürfe, wenn ein bestimmter Zahltermin nicht vereinbart war, während hier der Gatte auf alle Fälle den Unterhalt seiner Familie zu bestreiten hat, darf A gleichwohl diese Kosten für B bezahlen, weil dort B, wenn A nicht für ihn eingetreten wäre, selbst hätte zahlen müssen, hier aber B, wenn er seine Familie nicht ernährt, sondern diese sich selbst beköstigt oder sich Entbehrungen aller Art ausgesetzt hätte, nicht nachträglich verpflichtet wäre, seiner Familie die Auslagen zu ersetzen. +35) Weil das Vieh dadurch wertvoller wird, B also einen Vorteil hat. +36) D. h. mästen, ihm mehr Futter geben, als es zur Erhaltung unbedingt nötig hat; denn da das unreine Vieh nicht zum Essen für den Israeliten dient, sondern nur zum Arbeiten, so hat der Eigentümer durch die Ueberfütterung seines Viehs keinen Nutzen. sondern den Nachteil, dass das Tier weniger arbeiten kann. Dem Vieh jedoch das unbedingt erforderliche Futter zu geben, ist auch nach den Weisen dem A verboten, weil B dadurch Vorteil hat. +37) D. h. es kann dem Himmel als Opfer dargebracht werden (Mëiri). +38) Wenn das Tier geschlachtet ist, darf es der Eigentümer essen, er hat also einen Vorteil dadurch, dass es schwerer ist. +39) Das unreine Tier kann er nur für Zwecke des Heiligtums verwenden (בדק הבית, Ned. II, N. 55), aber nicht zum Essen, und selbst solange es lebte, konnte er es nur zur Arbeit benutzen; keinesfalls hat er also einen Vorteil durch die Ueberfütterung. +40) Er hat also durch die Mästung einen Nutzen. +41) Kurze Zeit. +42) Längere Zeit. Dieser Satz handelt von einem Orte, wo es Brauch ist, Krankenwärter für Lohn zu mieten; wenn daher A sich längere Zeit bei B aufhält, würde er ihm die Kosten des Wärters ersparen. +43) Weil er damit eine Pflicht erfüllt (vgl. N. 33); denn in den Worten והשבתו לו Deut. 22, 2 ist auch angedeutet, dass man verpflichtet ist dafür zu sorgen, dass einem die verloren gegangene Gesundheit wiedergegeben wird. An einem Orte jedoch, wo solche Hilfeleistung bezahlt wird, darf A es nicht umsonst thun, weil er ihm einen Vermögensvorteil verschafft. +44) D. h. dessen Vieh. An einem Orte, wo Doch jemand vorhanden ist, der das Tier heilen kann, darf A es nicht thun, selbst wenn dort solche Dienste nicht bezahlt werden, weil er ihm einen Vermögensvorteil zuwendon würde; er darf ihm aber Mittel angeben, um das Tier zu heilen. Ist jedoch kein andrer Sachverständiger am Orte, so darf A selbst dem B diesen Dienst erweisen, weil das Tier sonst unrettbar verloren wäre, A aber dem B ein „verlorenes Gut“ wieder erstatten darf, s. M. 2. Eine ähnliche Unterscheidung findet sich auch Ab. sara II, 2. +45) אמבטי, griech. ἐμβατή, Badewanne. +46) Weil durch sein Hineinsteigen das Wasser in der Wanne höher steigt und den Körper des B bedeckt, er also diesem nützt. +47) Das nicht dem A gehört. +48) Dieser will nur den letzten Satz der Mischna erklären, aber nicht dagegen controversieren. +49) Weil er zur Erhöhung der Temperatur im Bette beiträgt, dem B also in der kalten Jahreszeit einen Genuss verschafft. +50) Es wird nicht befürchtet, dass er einschlafen könnte, er darf daher selbst im Winter auf einem kleinen Sopha mit ihm zusammen sitzen. +51) Da A dem B jeden Genuss von seiner Seite verboten hat, ist anzunehmen, dass sie nicht eben befreundet sind, und darum auch nicht zu befürchten, dass er ihm von seiner Speise reichen könnte. +52) תמהוי, Becken, Schüssel zum Anrichten der Speisen, vgl. Sab. V, N. 31. — Das Speisen aus gemeinsamer Schüssel ist ihnen verboten, denn wenn A wenig isst, kann B sich eine grössere Portion nehmen, also Vorteil durch jenen haben. +53) Die Talmudausg. lesen עמו. +54) חזר zurückkehren, herumgehen, circulieren; vgl. Ket. XIII, N. 22. — Nach dem Talmud (Ned. 41b) ist zu החוזר zu ergänzen לבעל הבית, d. b. A darf mit B zusammen aus der Schüssel essen, die zunächst den Gästen und dann dem Hausherrn gereicht wird; die Schüssel enthält so viel, dass ein Rest unter allen Umständen dem Gastgeber gereicht wird. Es hat somit B von A keinen Vorteil, sie kürzen vielmehr beide den Wirt. Nach einer andren Erklärung heisst תמחוי החוזר eine Schüssel, die bei Bedarf immer wieder gefüllt wird; wenn also A früher aufhören sollte sich zu bedienen als B, würde er diesem doch keinen Vorteil gewähren, da die Schüssel ohnedies wieder gefüllt wird. +55) אבוס ist hier nicht wie in der Bibel „Futterstall“ oder „Dreschtenne“, sondern der Behälter für die Speisen der Arbeiter, ähnlich wie nach der Septuaginta אבוס in Jes. 1, 3 mit „Krippe“ zu übersetzen ist. +56) Obschon dieser Behälter noch grösser ist als die vorhergenannte „Schüssel“; denn es ist zu fürchten, dass B sich etwas Speise von der nimmt, die dem A gehört. +57) אומן Furche, Reihe, Furchenstrecke, vom arab. art = durchfurchen: Hoffmann, Israel. Monatsschr. 1893, S. 30; B. mez. VII, N. 24. +58) Weil er den Boden locker macht und so dem B das Arbeiten erleichtert, oder weil er durch seine Arbeit, wie Mähen, dem B mehr Raum und Bewegungsfreiheit verschafft. +59) Auch wenn es in derselben Reihe geschieht, denn es ist nicht zu befürchten, dass sich A dies auch in der Nähe des B erlauben würde; R. Meir hingegen hegt diese Befürchtung. In der Nähe zu arbeiten ist aber dem A auch nach den Weisen verboten. +60) Da er das Gebiet des A nicht betreten darf, s. oben M. 1. +61) Zu נוטות ist noch das Substantiv פרות oder נטיעות zu ergänzen. Es finden sich in der Mischna öfter Beispiele, wo das Hauptwort neben dem Adjectiv ausgelassen ist, so in unserer Mischna שביעית, sc. שנה; פטם = der gemästete, sc. שור, Ochs, Sab. XX, 4; שומרה sc. סוכה = Wachthütte, B. batra IV, 8. +62) Obgleich sonst die Früchte des siebenten Jahres nicht als Eigentum des Herrn des Feldes, sondern als הפקר, herrenloses Gut, Gemeingut gelten (Lev. 25, 6. 7), darf hier B dennoch die Früchte von dem Felde des A nicht essen, weil dieser sie ihm zum Genusse verboten hat zu einer Zeit, da er noch das Verfügungsrecht über sie hatte und dieses Verbot auch dann noch wirksam ist, wenn sie nicht mehr sein Eigentum sind. +63) Wenn A das Verbot erst im siebenten Jahre ausgesprochen hat. +64) Denn wenn auch die Früchte als Gemeingut anzusehen sind, so gilt dies noch nicht von dem Boden des Feldes, dieser ist es vielmehr nur in dem Moment, da jemand die Früchte pflückt und geniesst. Wenn es aber dem B erlaubt wäre, das Feld zu betreten, so wäre zu befürchten, dass er vielleicht noch länger dort verweilen würde, als zum Genusse der Früchte unbedingt nötig ist, er würde also von dem Felde selbst einen Nutzen haben. +65) Da A das Verbot erst im siebenten Jahre ausgesprochen, wo er kein Eigentumsrecht an den Früchten mehr hatte, ist es gar nicht in Kraft getreten. Im babyl. Talmud und in manchen Mischnaausg. findet sich die Lesart: מן הנטיעות הנוטות. +66) Denn das Durch- gangsrecht ist ihm nicht verboten, vgl. oben Mischna 1. +67) B darf dem A, der das Verbot ausgesprochen, nichts verleihen, weil zu befürchten ist, dass sonst auch A aus Gefälligkeit dem B etwas leihen würde. +68) Weil zu befürchten ist, dass sonst auch A dem B ein Darlehen gewähren würde. — Der Ausdruck שאל wird hier von Sachen gebraucht, die in natura zurückgegeben werden, לוה von Geld, bei dem dies nicht der Fall ist. +69) Würde B die Ware dem A zum reellen Werte verkaufen, so würde nicht nur dieser einen Nutzen haben, sondern auch B den Vorteil, dass er seine Ware absetzt. Würde er sie unter dem Werte verkaufen, so wäre zu befürchten, dass A aus Gefälligkeit ihm auch etwas abkaufen würde; würde er sie endlich über den Wert verkaufen, so würde nur B einen Nutzen haben. +70) Auch nicht zu einem Preise, der höher ist als der reelle Wert des Gegenstandes, wobei B nur Schaden hätte, denn es ist zu befürchten, dass dann A aus Gefälligkeit auch dem B etwas abkaufen würde. +71) Dieser Fall handelt nicht mehr von einem, der dem andren jeden Genuss von seiner Seite verboten hat, sondern von zwei beliebigen Personen. +72) Sie wird gerade bei der Arbeit verwendet. +73) Zu Konam s. oben II, N. 18; hier würde demnach die Formel lauten: wie Opfer verboten sei mir die Kuh, mit der ich nie pflügen werde. +74) Hier ist zu ergänzen, dass der Entleiher sich über die Verweigerung des andren geärgert und deshalb dieses Gelübde ausgesprochen, dann aber die Kuh dennoch geborgt bekommen hat. +75) Denn er wollte nur sagen, dass er mit der Kuh nicht so pflügen werde, wie er es gewöhnt ist, d. h. er selbst nicht, andren aber sollte es gar nicht verboten sein, für ihn zu pflügen. +76) Weil er meinte, er werde mit der Kuh weder selbst pflügen, noch andere pflügen lassen, wie er es sonst gewöhnt ist. +77) Der Satz der Mischna gilt auch dann, wenn B wohl zu essen hat; der Fall ist nur deshalb so gewählt, weil dann eher anzunehmen ist, dass A sich bemühen wird dem B Unterhalt zu verschaffen. +78) חנוני, Krämer, Kaufmann, von חנות = Laden (Stamm חנה), ein Subst. mit der Endung ני wie בישני ,שפכוני Pea VII, 1; קרתני Demai VI, 4. — Ms. Or. 567 liest: אצל חנוני הרגיל אצלו, zu dem Krämer, bei dem er zu kaufen pflegt. Hiernach will die Mischna lehren, dass A selbst zu einem solchen Krämer das folgende sagen darf, obschon er mit ihm in Geschäftsverbindung steht und es den Anschein hat, als ob dieser dann nur in dessen Auftrag handelt. +79) Die ed. princ. liest: איש פ׳ גדר ממני הנאה, der Talmud נודר, er hat sich den Genuss von mir versagt. +80) Wie ich mich za verhalten habe, wenn ich dem B Speise zuwenden will. +81) Dem B, dem der Genuss von A ver- boten ist. +82) A; s. Anm. 1. +83) Wenn A ihm zahlen will. Da A dem Käufer nicht den Auftrag erteilt hat, dem B Speise za geben, so wird diese als ein Geschenk an B und die Bezahlung des A als ein Geschenk an den Kaufmann angesehen. Er darf aber diesem keinen Auftrag geben den B zu versorgen, vgl. N. 20, und er kann daher auch unter keinen Umständen zur Zahlung gezwungen werden. — Nach Maimonides ist der Kaufmann (und ebenso der Arbeiter im folgenden Falle) als Gläubiger des B anzusehen; A darf deshalb für B die Schuld bezahlen nach M. 2. Die ed. princ. liest: ובא זה ונוטל מזה. +84) Des B. +85) Die ed. princ. liest היה ביתו נופלת, wenn sein Haus eingestürzt oder baufällig war. +86) Dieser zweite Fall, dessen Begründung der des ersten conform ist, wird nur deshalb auch noch angeführt, um zu zeigen, dass dem A das Verfahren nicht bloss dort gestattet ist, wo es sich um die Erhaltung des B handelt, sondern auch bei Dingen, die nicht so dringend sind. +87) Hier handelt die Mischna (im Gegensatz zur vorigen, s. N. 77) nur von dem Falle, dass B nichts zu essen hat, weil ihm hier die Speise, die der andre von A erhalten hat, direct übergeben wird, während im M. 7 A für B nur bezahlt (ת״י). Nach R. Akiba Eger jedoch gilt dieser Satz der Mischna auch in dem Falle, dass B wohl zu essen hat, und zwar darf dieser das Geschenk des A darum annehmen, weil es durch die Uebergabe an den Dritten zunächst dessen Eigentum geworden ist und dann erst aus dessen Besitz in den des B übergeht. +88) Da kein andrer vorhanden ist, aus dessen Besitz es in den des B übergeht, so sieht es aus, als ob A dem B ein Geschenk macht. Die Halacha entscheidet jedoch im Sinne des ersten, ungenannten Tanna. +1) שותף, (syr. art), socius, Teilhaber, Miteigentümer. Das Substantiv ist von einem Partic, des Pual gebildet mit Abwertung des vorgesetzten מ; ebenso עוברה, die Schwangere, Para III, 2; vgl. Hillel, Nominalbildung, S. 34. Es könnte auch שׁוֹתָף punktiert werden nach Analogie von שובך, גולל, עובר; vgl. Baneth in Erub. VI, 5. 7. +2) Dieser Satz findet seine sinngemässe Anwendung auch im Falle, dass nur der eine (A) dem andren (B) jeden Genuss von seinem Vermögen verboten hat. +3) Der nicht so gross ist, dass der eine den andren zu einer Teilung zwingen kann, d. h. er enthält nicht 4 Ellen im Quadrat für jeden Besitzer und noch 4 Quadratellen für jede Thür, s. B. batra I, 6 u. N. 52. +4) Vgl. Ned. III, 1. Nach den Weisen (ת״ק) ist jedem das Betreten des Hofes verboten, weil sie der Ansicht sind: אין ברירה, d. b. ein später eintretendes Ereignis oder eine später getroffene Entscheidung hat keine rückwirkende Kraft, giebt „keine Aufklärung“ darüber, ob das von diesem Ereignis oder dieser Entscheidung betroffene Objekt von Anfang an diese Bestimmung gehabt hat (vgl. Ab. sara III. N. 47). Auf unsren Fall übertragen, heisst dies: wir sagen nicht, dadurch, dass A einen Teil des Hofes betritt, sei erwiesen, dass gerade dieser Teil schon von Anfang an als sein Eigentum anzusehen war, es ist vielmehr dieser Teil in jedem Momente zugleich als Eigentum des B zu betrachten und darum für A unzugänglich. Hiergegen liesse sich freilich einwenden, dass eigentlich infolge des Societätsverhältnisses jeder Teil des gemeinsamen Hofes jedem Einzelnen im Momente, da er ihn benutzt, als Eigentum gehört und daher zur Benutzung gestattet sein sollte. Allein, die durch ein Verbotgelöbnis über einen Gegenstand ausgesprochene Weihe hebt das Eigentumsrecht an dieser Sache auf, קונמות מפקיעין מידי שעבוד; durch das Verbot, das A gegen B ausgesprochen hat, verliert daher dieser das Eigentumsrecht an dem Hofe. +5) Durch das Betreten des Hofes wird entschieden (יש ברירה), dass von Anfang an der Teil, der gerade von einem betreten wird, dessen Eigentum war und der andre kein Anrecht daran hatte. — Wenn jedoch der Hof so gross war, dass der eine den andren zu einer Teilung zwingen konnte (N. 3), dann giebt auch R. Elieser b. J. zu, dass keiner von beiden den Hof betreten darf, solange die Teilung nicht erfolgt ist. Denn wenn auch R. Elieser der Ansicht ist, dass יש ברירה, dass also jeder gerade den ihm gehörigen Teil des Hofes betritt, so würde doch nach erfolgter Teilung ein jeder nur ein Stück von 4 Quadrat-Ellen betreten dürfen, die andren, gemeinsamen 4 Ellen aber nicht. Solange aber die Teilung nicht vollzogen ist, würde jeder ein Stück von 8 Ellen, nämlich das ihm allein gehörige und das beiden gemeinsame Stück betreten dürfen, es würde also ein jeder, solange er die Trennung nicht herbeiführt, dem andren den Vorteil einer grösseren Bewegungsfreiheit verschaffen, und die Benutzung dieses Vorteils wäre jedem einzelnen verboten. +6) Dies gilt auch nach R. Elieser b. J. und zwar für einen Hof, der nicht geteilt werden kann. Nur das Betreten ist nach ihm erlaubt, weil der Hof eben dazu am meisten gebraucht wird; alles aber, was nicht unbedingt hier geschehen muss und von vornherein einer dem andern verwehren könnte, ist zu unterlassen, weil durch die Unterlassung des Verbotes es den Anschein hat, als ob der eine dem andren erst jetzt, im Momente der Benutzung, diesen Vorteil gewährt. +7) Dieser Satz ergiebt sich nach dem Obigen von selbst, er ist nur deshalb hierhergesetzt, weil die Schlussworte, die R. Elieser hinzufügt, etwas Neues enthalten. +8) Weil zu fürchten ist, dass er, da er den andren den Hof betreten sieht, das Verbot vergessen und gleichfalls den Hof benutzen wird; war jedoch die Benutzung beiden verboten, so ist dies nicht zu befürchten. Man zwingt ihn aber nur dann zum Verkaufe seines Anteils, wenn er sich selbst den Genuss des andren durch Gelübde versagt hat. Hat aber der andre ihm den Genuss verboten, so fällt dieser Zwang fort, denn sonst wäre zu fürchten, dass jeder Teilhaber dem andren den Genuss seines Eigentums verbietet, damit dieser gezwungen wird, ihm seinen Anteil zu verkaufen. +9) Falls dieser nicht so gross ist, dass sie zu einer Teilung gezwungen werden können, s. N. 3. +10) Auch nicht, um für den, der ihm die Benutzung nicht verboten bat, etwas zu besorgen. +11) R. Elieser b. J. will damit sagen, dass wir nicht nur in M. 1 die rückwirkende Kraft eines Ereignisses anerkennen, wo dem einen Teilhaber durch den andren das Nutzungsrecht versagt ist (s. N. 5) und dieser also durch das Verbot in der Benutzung seines Eigentums gehindert ist, sondern auch in unsrem Falle, wo es sich um einen Fremden handelt, der überhaupt kein Anrecht an dem Hofe hat. Die Halacha entscheidet auch im Sinne des R. Elieser b. J. +12) A hatte sein Bad anderweitig vermietet, bevor er dem B jeden Genuss seines Eigentums verboten hatte +13) תפיסת יד, eig. Besitzergreifung, Anrecht. Er hat sich einen Teil des Grundstücks vorbehalten, z B. einen Brunnen, der zum Bade gehörte, u. dergl. +14) Da A die Sachen vollständig einem andren überlassen, so hat er auch kein Recht mehr, einem andren deren Gebrauch zu verbieten. Man könnte freilich einwenden, dass auch hier A das Eigentumsrecht des Mieters aufhebt nach dem Grundsatze, dass Verbotgelöbnisse das Eigentumsrecht aufheben CN. 4), demnach wäre dem B auch in diesem Falle die Benutzung zu verbieten. Allein jener Grundsatz kann nur dort Anwendung finden, wo derjenige, der das Verbot ausspricht, noch ein Bestimmungsrecht über die Sache hat, hier jedoch hatte A von dem Momente an, da er sie vermietete, kein Verfügungsrecht mehr über die Sache: dem B ist daher der Gebrauch zu gestatten. +15) Vgl. Ned. II, N. 18. +16) Oder verschenkt. +17) Da er „dein Haus, dein Feld“ sagte, so hat er sich die Benutzung nur für die Zeit versagt, in der sie dem andren gehören. +18) Da er ein bestimmtes Haus ohne Angabe des Eigentümers nannte, so bleibt ihm dessen Benutzung verboten, gleichviel wem es gehört. +19) D. h Alles, was mir gehört, sei für dich [verboten wie] Banngut, s. Ned. I, N. 27. Nach Ned II, 4 handelt dieser Fall von einem Galiläer, der unter „Banngut“ schlechthin solches verstand, das für die Zwecke des Tempeldienstes bestimmt war, בדק הבית, Lev. 27, 28; s. das. N. 70. +20) Obgleich B, den das Verbot treffen soll, nicht ausdrücklich seine Zustimmung gegeben; denn jeder darf über sein Eigentum ein Verbotgelöbnis aussprechen und der andre muss dieses Verbot achten Dem A, der das Verbot ausgesprochen, ist es jedoch erlaubt, von B einen Genuss zu haben. +21) D. h. Jeder Genuss von dir sei mir [verboten wie] Banngut. +22) S. die folgende Mischna. Die hier genannten Dinge sind Gemeingut aller Israeliten und können nicht veräussert werden; der Anteil jedes Einzelnen ist daher so minimal, dass einer nicht dem andren den Genuss verbieten kann. +23) S. M. 5. Hier ist das Anrecht jedes Einzelnen ein grösseres, weil die Einwohner andrer Städte kein Verfügungsrecht haben und diese Dinge event. von den Behörden dieser Stadt veräussert werden dürfen. Es kann daher einer dem andren den Genuss solcher Dinge verbieten. +24) Ebenso der ganze Tempel; die Vorhöfe sind nur deshalb genannt, weil sie Allen zugänglich waren. Ed. princ. liest: הר הבית והלשכות והעזרות. +25) Der für die Wallfahrer nach Jerusalem angelegt war. +26) רחבה, eig. der weite Raum, freie Platz, Markt. +27) Die zum Aufbewahren der Thorarollen und Bücher diente. +28) Der heiligen Schrift. +29) Nach dem Wortlaut der Mischna wäre zu übersetzen: „und wenn man seinen Anteil dem Fürsten verschreibt“, und dieser Satz wäre dann zu ergänzen: so darf jemand, dem der Genuss von einem andren verboten ist, diesen Anteil nicht benutzen. Dies wäre aber falsch, denn wenn A seinen Anteil an diesen gemeinsamen Dingen dem Fürsten überweist, so würde er sich ja jedes Anrechts entäussert haben und die Benutzung müsste dann dem B freistehen. Deshalb werden die Worte והכותב חלקו לנשיא in Ned. 48a so erklärt, als ob sie lauteten: והכותב כותב חלקו לנשיא, wenn jemand verschreiben will, so kann er seinen Anteil dem Fürsten verschreiben, d. h. wenn diejenigen, die sich gegenseitig den Genuss von einander verboten haben, einen Ausweg finden wollen, die in der Mischna genannten Dinge zu benutzen, so können sie ihren Anteil dem Fürsten verschreiben, wodurch ihnen dann die Benutzung gestattet ist. In M. 1, wo es sich um den gemeinsamen Hof handelt, dessen Benutzung sie sich gegenseitig verboten haben, wurde jedoch dieser Ausweg nicht angegeben, weil dieser Hof nur ihnen beiden gehörte, sie also keinen Vorteil von dieser Ueberweisung hätten, da der Fürst ihnen nicht den Hof zur Benutzung überlassen würde. In unsrem Falle aber, wo es sich um Dinge handelt, an denen alle Einwohner der Stadt Anteil haben, würde der Fürst im Interesse der Gesamtheit die Benutzung Allen gestatten. +30) Sie dürfen ihren Anteil ebensogut einem Privatman verschreiben. +31) Da sie von ihrem Besitzrecht zurücktreten, wird der Anteil jedes Einzelnen wie Gemeingut (הפקר) betrachtet; will man also diesen Anteil einem andren zuwenden, so muss man ihn zunächst entweder selbst für ihn erwerben, d. h. ergreifen und in die Höhe heben in der Absicht, dass hierdurch der andre der Eigentümer werde, oder einen Dritten für diesen den Gegenstand erwerben lassen. Einem Fürsten gegenüber bedarf es dieser mittelbaren Zueignung nicht, weil er kraft seiner Machtfülle als der Eigentümer aller herrenlosen Güter gilt. +32) Die Weisen wie R. Jehuda erklären nur die Worte des ungenannten Tanna: והכותב חלקו לנשיא, ohne mit ihm zu controversieren. +33) Auch der Fürst erwirbt nicht das Eigentum eines andren ohne ausdrückliche Zueignung. +34) Vgl. Jeb. XV, N. 14. — Man pflegt in der Hegel dem Fürsten Güter zuzuwenden aus Ehrfurcht vor ihm (Raschi), oder aber weil man bei einem Privatmann zu befürchten hat, dass er die Benutzung solcher Güter sich allein vorbehalten und den andren verbieten wird, ein Fürst aber den Gebrauch auch andren gestattet (R. Nissim). +35) Die Galiläer waren leicht erregt und daher schnell geneigt einander die Benutzung ihres Eigentums zu verbieten; sie haben deshalb ihren Anteil an den Gegenständen, die allen Einwohnern einer Stadt gehörten, schon frühzeitig dem Fürsten verschrieben, damit ihre Nachkommen ihn sich nicht mehr gegenseitig verbieten können. Ueber Differenzen zwischen Galiläa und andren Provinzen vgl. auch Ket. IV, 12 und Ned. II, 4. +36) Die Mischna Ned. IV, 8, deren erster Satz mit diesem fast gleichlautend ist, handelt von dem Falle, dass beide unterwegs waren, während unsre Mischna davon spricht, dass sie daheim waren; selbst in diesem Falle braucht B, dem der Genuss von A verboten ist, sich nicht an andre um Hilfe zu wenden, sondern kann sich durch den genannten Ausweg Mittel verschaffen. +37) Vor diesem Satz ist nach Ned. 48a zu ergänzen: Wenn jedoch der Erfolg beweist, dass die Absicht des Gebers (A) nur die war, dass B, dem zunächst jeder Genuss von A verboten war, dennoch einen Genuss haben soll, so ist die Ueberweisung seitens des A an einen dritten nicht gestattet. Als Beleg hierfür folgt dann die Erzählung des Falles in Bet-Choron. Ohne jene Einschaltung würde die Entscheidung in dem Falle von Bet-Choron mit dem ersten Satz der Mischna in Widerspruch stehen. +38) Bet-Choron, die Stadt in Ephraim, s. Jos. 16, 3.5 u. o. +39) Die Talmudausg. lesen: נתונים הינן לפניך אלא, wo die aram. Form תינן dem hebr. הם entspricht. +40) Oder: Du hast mir [gewiss] das Deinige nicht in der Absicht nur gegeben, dass Du u. s. w. +41) Mëiri liest statt עון תלוי בראשו die Worte קולר תלוי בצוארו, „die Fessel ruht auf seinem Halse“, eine Phrase, die im Talmud oft wiederkebrt (vgl. Sanh. 7b u. s.) zur Bezeichnung einer drohenden Gefahr. +42) D. h. dass er von dem, was ihm eigentlich verboten ist, geniesse. +43) Die Wortfolge in der Mischna ist etwas schwierig und die Lesarten schwanken. Der unsrigen am ähnlichsten ist die in der Erklärung des R. Ascher citierte: כל מתנה שאינה שאם הקדישה מקודשת אינה מתנה, jedes Geschenk, das durch Vorbehalte des Gebers nicht in dem Grade Eigentum des Empfängers ist, dass es heilig wäre, wenn dieser es dem Heiligtum überweisen würde, gilt nicht als Geschenk. In unsrem Falle nun hat der Geber A ausdrücklich erklärt, dass er den Hof und das Gastmahl ausschliesslich zu dem Zwecke dem B übergebe, damit sein Vater an dem Mahle teilnehmen könne, jedes andre Verfügungsrecht aber hat er sich selbst vorbehalten; dashalb ist es in keiner Hinsicht als Geschenk anzusehen, und dem Vater des A bleibt nach wie vor die Teilnahme am Hochzeitsmahl verboten. — Tosafot haben die Lesart: כל מתנה שאם הקדישה אינה מקודשת אינה מתנה, ein Geschenk, das, wenn man es heiligen wollte, nicht heilig wäre, gilt nicht als Geschenk. R. Nissim endlich und R. Ascher in seinen Entscheidungen lesen: הקדישה אינה מקודשת אינה מתנה כל מתנה שאינה שאם, jedes Geschenk, das nichtig ist, weil es nicht völlig in den Besitz des Empfängers übergegangen ist, denn wenn er es heiligen wollte, wäre es nicht heilig, gilt nicht als Geschenk; so scheinen auch der jerus. Talmud, Raschi und Schit. mekub. gelesen zu haben. — Weiss, Studien über die Spr. der Mischna, S. 115 weist darauf hin, dass sich in der Mischna häufig in Verbindung mit der Negation ein überflüssiges ש findet, z. B. כל הזבחים שנזבחו שלא לשמן, Seb. I, 1, על מנת לקבל פרס שלא, Abot I, 3 (vgl. auch Ket. VII, N. 31, wo „das ש in שאם“ in „das ש in שאינה“ zu berichtigen ist). Er vermutet nun, dass die Mischna ursprünglich gelautet habe: כל מתנה שאינה שאם הקדישה אינה מקודשת, wobei שאינה = אינה wäre: „das ganze Geschenk ist nichtig, denn wenn er es heiligen wollte, würde es auch nicht heilig sein.“ Dadurch nun, dass im Texte שאינה stand, das man relativisch aufgefasst habe, seien dann die beiden Worte אינה מתנה, die jemand am Rande zur Erklärung sich angemerkt habe, in den Text gekommen, sodass schliesslich der Satz die Gestalt annahm: כל מתנה שאינה שאם הקדישה אינה מקודשת אינה מתנה. Wir haben indessen nach unsren obigen Ausführungen keinen Grund, hier eine Correctur des Mischnatextes anzunehmen. +1) Weil im allgemeinen unter מבושל Gebratenes nicht verstanden wird. In der Bibel wird zwar בשל auch vom „Braten“ gebraucht, s. ויבשלו הפסח באש כמשפט, II Chron. 35, 13, was nach Ex. 12, 9 nur „braten“ bedeuten kann; indess ist bei Gelübden die übliche Redeweise massgebend, und diese bezeichnet mit מבושל nur Gekochtes. +2) שלוק bedeutet im Talmud zuweilen „stark oder zu lange gekocht“, vgl. Ukz. II, 6, Chul. 111a (s. jedoch die Bemerkung des R. Elia Wilna zu Jore dea 73, 1), zuweilen „zu wenig gekocht“, vgl. Terum. X, 11 (nach der Erklärung des Mëiri zu Ned. 49 a u. A.). In unsrer Mischna ist nach R Nissim, Tosafot u. A. unter שלוק das letztere zu verstehen, während das, was zu viel gekocht ist, in der Regel als מבושל bezeichnet wird. Nach Raschi und R. Ascher ist jedoch auch hier שלוק im ersteren Sinne zu nehmen. +3) S. Ned. II, N. 18. +4) Wie Brei, Mus u. dergl., die mit Brot genossen werden. +5) Weil solche Speisen, die ohne Brot genossen werden, in der Regel nicht תבשיל heissen. +6) Die Talmudausg. lesen טורמוטא בביצה, ed. Lowe und ed. princ. בביצה טרמיטה. — טרמיטא ist das griech. τϱομητή, eigentl. „zitternd“, ein Ei, das man wiederholt bald in heisses, bald in kaltes Wasser legt, sodass es zusammenschrumpft und im ganzen geschlürft werden kann; so Ned. 50b. Der jerus. Talmud erklärt טורמיטא mit רופיטון, artοφητόν, schlürfbar; das Ei wird weich gekocht und ohne Brot verzehrt, daher auch nicht als תבשיל bezeichnet. Löw bei Krauss, griech. u. lat. Lehnwörter II, S. 270 weist auf Galen VI, 706 u. 769 hin, wo die beiden griech. Wörter neben einander vorkommen. +7) רמוצה, denomin. von רמץ art, Asche, in heisse Asche gelegt, damit er süss und schmackhaft werde. Nach einer andren Erklärung in Ned. 51a ist דלעת הרמוצה = קרא קרקוזאי, nach Raschi u. A. = Kürbis aus einem Orte Karkus, der aber sonst im Talmud nicht erwähnt wird. Aruch erklärt es als „runden Kürbis“. Perles, in Frankels Monatsschr. 1872, S. 363 liest קרבוזאי; der Talmud erklärt nach ihm דלעת הרמוצה durch das rabbin. קרי = Kürbis und durch das gleichlautende persische charbuz, woraus auch unser „Kürbis“ hergeleitet ist. +8) רתחה (= dem bibl. רתח, Ez. 24, 5), das Wallen, Sieden. Der bab. Talmud hat die aram. Form רתחתא, Ms. Or. 567 רתיחתה. — Er darf alles das nicht essen, was lange kochen muss, bis es geniessbar wird, wie Graupen, Reis u. dergl., weil solches in der Regel מעשה קדרה genannt wird. +9) כבוש von כבש, pressen, Eingemachtes, in Essig u. dergl. Eingelegtes. +10) Denn unter „Eingelegtem“ schlechthin wird gewöhnlich eingelegtes Kraut verstanden. +11) Sobald er den bestimmten Artikel fortlässt, ist Alles zu verbieten, was unter den Begriff כבוש fällt; ebenso in den folgenden Fällen. +12) Die ed. princ. liest: משלוק אינו אסור אלא בשלוק של ירק; ebenso lesen auch Tos. und R. Ascher. +13) S. Ned. II, N. 48. +14) Ed. princ. hat המליח של בשר; ebenso Mëiri. +15) Nach R. Nissim ist dies dahin zu erklären, dass er beide Worte, דג דגים, gesagt hat; unter דג sind grosse Fische zu verstehen, die einzeln verkauft werden, unter דגים kleine, die nur in grösserer Menge in den Handel kommen, und da er beides gesagt, so sind ihm Fische jeder Art verboten. Nach Maimon. in seinem Mischna-Commentar ist דג דגים als status constructus aufzufassen, wie שיר השירים, Hohel. 1, 1, הבל הבלים, Koh. 1, 2, und diese Verbindung der Einzahl eines Substantivs mit seiner Mehrzahl soll hier die Zusammenfassung sämtlicher Arten einer Gattung ausdrücken. Nach Andren jedoch (R. Ascher, Mëiri) ist דג von דגים zu trennen, und gleichviel, ob er דג oder דגים gesagt hat, sind ihm alle Fische verboten. +16) טפל = dem bibl.-hebr. תפל, Hiob, 6, 6, nüchtern, fade, ungesalzen. Ed. Lowe und Ms. Or. 567 haben תפילין. +17) טרית = ϑϱίσσα, eine Sardellenart. Nach Raschi in Meg. 6a ist es eine Art Thunfisch, Triton; vgl. auch Ab. s. II, N. 59. — Triss ist ihm erlaubt, weil dieser Fisch, der stets in kleine Stücke zerlegt (טרופה) verkauft wird, einen besondren Namen hat und nicht in דג miteinbegriffen ist. +18) ציר, art, Saft, Salzlake, die mit Wasser vermischt, als Tunke oder Zukost verwendet wird. — Nach Ned. 52b ist ihm nur die Lake zum Genuss erlaubt, die bereits vor dem Aussprechen seines Gelübdes aus dem Fisch gewonnen war; die spätere ist ihm jedoch verboten, weil vielleicht auf seine Worte שאיני טועם das Hauptgewicht zu legen ist, er sich also den Genuss alles dessen versagen wollte, was aus Fisch gewonnen wird. Das Gleiche gilt entsprechend auch bei Molke (M. 5) und Honig (M. 8). +19) צחנה, art, ein Gericht, das aus kleinen, gesalzenen Fischen hergestellt wird. Weil in diesem Gericht auch kleingehackte Fische enthalten sind, ist ihm auch zerlegte Triss verboten. +20) מורים, muries, Fischbrühe, Salzlake, aus dem Fett des Fisches gewonnen, zuweilen mit Wein vermischt, s. Ab. s. II, 4. +21) Weil in diesen keine festen Bestandteile vom Fisch enthalten sind, sie also nicht als צחנה bezeichnet werden. +22) Der bab. Talmud und die Mischnaausg. lesen אסור, die ed. princ. und der jerus. Talmud מותר; in der ed. Lowe fehlt der letzte Satz der Mischna vollständig. — Raschi und die Andren, die אסור lesen, erklären: die Fisch- und Salzlake sei darum verboten, weil sie dünn und flüssig ist, ähnlich wie zerlegte Triss, das טרופה aber in seinem Gelübde ist entscheidend. R. Nissim, der מותר liest, erklärt, das טרית sei entscheidend; weil aber in der Lake keine Stücke vom Fisch, wie etwa bei טרית טרופה, enthalten sind, ist sie ihm erlaubt. +23) קום, ed. Lowe קם, ist abgestandene Milch, Molke, nach dem jerus. Talmud z. St. die Flüssigkeit, die von der geronnenen Milch kommt. — Die Molke ist ihm erlaubt, weil sie nicht als „Milch“ bezeichnet wird. +24) Weil sie Bestandteile von Milch enthält und daher auch unter den Begriff Milch fällt. +25) Auch nach R. Jose, denn Milch wird nicht mit dem Namen „Molke“ bezeichnet. +26) Obgleich in der Regel Käse gesalzen wird, so wird doch auch der ungesalzene als Käse und nicht etwa als dicke, geronnene Milch bezeichnet. +27) רוטב (von רטב, frisch, saftig sein), Brühe. +28) קיפה (von קפי oder קוף), was vom gekochten Fleisch und seinen Zuthaten beim Kochen zu Boden fällt, Bodensatz; Levy Wtb. +29) Weil beides nicht „Fleisch“ genannt wird. +30) R. Nissim las ר׳ יוסי. +31) Weil sie Fleischgeschmack haben. +32) Im Talmud עלינו. +33) Ed. princ.: שנתבשלו בתוכו. +34) In einem ähnlichen Falle, wo jemand sich den Genuss von Fleisch versagt hatte; und dieses Verbot konnte nur darin seinen Grund haben, dass die Eier einen Fleischgeschmack angenommen hatten. +35) Die Weisen, die mit R. Jehuda controversieren. +36) Der Fall lag wirklich so, aber Du kannst nicht ohne weiteres Deine Ansicht durch die Entscheidung des R. Tarphon stützen. +37) Wann war ihm Alles, Fleisch und Eier, zu verbieten? +38) Hier ist אסור oder קונם zu ergänzen, vgl. Einl. S. 173. +39) Nämlich dem verbotenen Stoffe. +40) בנותן טעם ist die Menge eines Stoffes, die einem andren, mit dem sie vermischt wird, ihren Geschmack mitteilt, vgl. Ab. s. V, N. 69; das ב dient nur zur Bezeichnung des Quantums, s. Ab. s. V, N. II. Das בו kann auf die ganze Mischung bezogen werden, wie es oben in der Uebersetzung geschehen ist, aber auch auf den verbotenen Stoff. — Die Weisen wollen sagen: Nur dann, wenn er gesagt hat: „dieses Fleisch sei mir verboten“, darf er die ganze Mischung nicht geniessen, sobald sie nach dem Fleisch schmeckt, weil er durch sein Gelübde sich Alles, was von „diesem“ Fleisch einen Geschmack empfängt, versagen wollte. Wenn er jedoch gesagt hätte: „Fleisch sei mir verboten“, so hätte er sich nur den Genuss von Fleisch in natura versagt, der Fleischgeschmack aber bliebe ihm erlaubt, und in dem Falle des R. Tarphon wäre die Mischung erlaubt gewesen. +41) Dies entspricht der Ansicht der Weisen in der vorigen Mischna. +42) סתוני, eine Nominal-Bildung wie חנוני, s. Ned. IV, N. 78, hibernae sc. uvae, Trauben, die bis zum „Winter“ (סתו) im Weinberg bleiben und, da sie nicht völlig reif werden, in der Regel nur zur Herstellung von Essig dienen; vgl. auch Terumot XI, 2. +43) Z. B. Dattelhonig, Spättrauben-Essig. +44) D. h. die Frucht selbst, deren Erzeugnis noch nach ihr benannt wird, z. B. Spättrauben. +45) Er darf wohl die Spättrauben geniessen, obschon er sie in seinem Gelübde genannt hat; denn es ist anzunehmen, dass er, als er sich Spättrauben versagte, nicht diese selbst meinte, da sie ja gewöhnlich nicht genossen werden, dass er vielmehr nur an den Essig dachte, der aus den Spättrauben gewonnen wird. Die Differenzen zwischen dem ersten, ungenannten Tanna (ת״ק), R. Jehuda b. B. und den Weisen sind also folgende: Nach dem ersten Tanna ist ihm z. B. Spättraubenessig erlaubt, sobald er in seinem Gelübde nur Spättrauben nannte, obschon diese selbst zuweilen gegessen werden und der daraus gewonnene Essig danach benannt wird und geniessbar ist; denn es ist dem Gelobenden nur das zum Genuss verboten, was er ausdrücklich in seinem Gelübde bezeichnet hat. Nach R. Jehuda b. B. jedoch sind ihm in diesem Falle nicht nur die Spättrauben selbst, sondern auch der Essig verboten, da dieser nach seinem Ursprung „Spättraubenessig“ genannt wird. Nach den Weisen endlich darf er wohl die Spättrauben, aber nicht den Essig geniessen. Das מתירים der Weisen bezieht sich nicht auf das ביוצא הימנו in den Worten des R. Jehuda b. B., denn den Saft verbieten sie gleich ihm, sondern auf das stillschweigend zu ergänzende סתוניות, die ja nach R. Jehuda b. B. verboten sein müssen, da er erklärt: אסור אף ביוצא הימנו, auch der Saft ist verboten. +46) Weil dieser nicht unter „Wein“ schlechthin verstanden wird. +47) שומשמין, das in der Mischna nur in der Pluralform erscheint und in seiner Etymologie dunkel ist, entspricht dem orientalischen Sesam. Vielleicht ist das Wort durch Transposition von שושמא, art entstanden, vgl. Löw, aram. Pflanzennamen S. 376. +48) Weil unter „Oel“ gewöhnlich nur Olivenöl verstanden wird. +49) Denn während in der Bibel mit דבש Dattelhonig gemeint ist, wird im Volksmund mit „Honig“ in der Regel der Bienenhonig bezeichnet. +50) Denn unter Essig wird gewöhnlich Weinessig verstanden. +51) כרישה, aram. כרתי, ist Allium Porrum, Lauch. +52) קפלוט = ϰεφαλωτός, mit einem Kopf, einer Knolle versehen, eine bestimmte Lauchart, die in Syrien und Palästina wuchs; Maimon, erklärt es mit שם הכרתין שבארץ ישראל. Es ist nicht, wie Krauss, Lehnwörter S. 560 will, mit „Knoblauch“ schlechthin zu identificieren, s. Löw ibid, und aram. Pfl., S. 227. „In manchen Gegenden wird der gemeine Lauch oder Porree auch „Kopflauch“ genannt, weil er in seiner Zwiebel gleichsam einen Kopf hat“, Rumohr, Kochk. S. 145, citiert bei Sanders, Wörterb. der deutschen Sprache, s. v. Lauch. +53) Denn unter „Lauch“ schlechthin wird nicht der syrische verstanden. +54) Die nicht gezüchtet werden, sondern auf dem Felde wild wachsen. +55) לִוּוּי, nomen actionis zu לוה = anschliessen, zugesellen. Bacher, Terminologie, S. 93 will לַוָּי lesen, eine ähnliche Form wie דַוָּי und שם לווי würde demnach bedeuten: ein begleiteter, mit einer nähern Bestimmung zusammengesetzter Name. Diese Punctation erscheint jedoch etwas gesucht, während לִוּוּי in בִּנּוּי und שם כנוי (s. Ned. I, 1) eine gesicherte Parallele hat. Das Gleiche gilt von der Punctation לָווּי, die Porges, Frankels Monatsschr. 1900, S. 189 vorschlägt; danach wäre diese neuhebr. Form im Sinne des hebr. נלוה mit der Vorliebe zu erklären, die das Neuhebr. für die פָּעוּל-Bildung hat. Levy, Kohut und Jastrow punctieren לְוָוי, nach Analogie von כְתָב. Die Mischna ed. Lowe hat לַווי und Alfasi לואי. Die Wendung שם לווי findet sich noch in Neg. XIV, 6 und Para XI, 7. +56) כרוב, ϰϱάμβη, Kohl. +57) אספרגוס, ἀσπάϱαγος, der junge, als Gemüse gegessene Trieb verschiedener Bäume, Sträucher und Kräuter, hier der Kohlkeim, cyma; so Löw, aram. Pflanzennamen S. 51. Vgl. auch Tos. Demai IV, wo כרוב erwähnt wird, aus dem man den אספרגוס herausschneidet. Im Talmud Ber. 51a u. s. kommt אספרגוס auch als Getränk vor, wahrscheinlich als „der Wein, den man mit Pflanzentrieben ansetzt“; vgl. Fürst in Revue des Et. juives, 1899, S. 221. Maimon, in seinem Commentar erklärt das Wort in unsrer Mischna in diesem Sinne, ebenso in Hil. Ned. IX, 10. +58) Weil dieser auch unter כרוב verstanden wird, aber nicht umgekehrt. Die ed. princ. hat מותר באספרגוס. +59) גריס, Zerstossenes, Zermalmtes = bibl.-hebr. גרש; hier: zerkleinerte Erbsen oder Bohnen, Graupen. +60) מקפה, vom bibl.-hebr. קפא, sich zusaramenziehen, gerinnen, Brei. +61) Weil der Brei nach den Graupen benannt wird. +62) Weil er sich nur Graupen versagt hat, dieses Gericht aber nicht Graupen schlechthin, sondern immer nur Graupenbrei genannt wird. +63) Denn Brei wird auch aus andren Hülsenfrüchten hergestellt. +64) Weil man in der Regel in jeden Brei Knoblauch thut, um ihn zu würzen, Knoblauch also ein Bestandteil jeder Art von Brei ist. Nach R. Nissim ist ihm der Knoblauch verboten, weil מקפה, die er sich versagt, jedes breiartige Gericht bedeutet, Knoblauch aber zuweilen, mit Wasser verdünnt, auch als Brei gegessen wird. — Tosafot lesen מן המקפה מותר בשום. +65) Weil er mit מקפה nur ein Gericht mit Knoblauch, aber nicht diesen allein meinte. +66) Denn unter שום ist nur Knoblauch in trockenem Zustande zu verstehen. +67) אשישה, in der Bibel für „Zusammengepresstes, Compactes, Kuchen“ gebraucht, ist hier nach der Erklärung des jerus. Talmud z. St. ein Gericht aus gerösteten und zerstossenen Linsen, die, mit Honig eingerührt, im Tiegel zubereitet wurden. — Nach Tosafot, R. Ascher u. A. bedeutet אשישים Abfall von Linsen; Mëiri las אסור בחסיסים, d. i. Mehl der in der Mischna oft genannten 5 Getreidearten (s. Ned. VII, N. 12), vermischt mit Linsenmehl und zu Brot verarbeitet. +68) Denn diese werden zuweilen auch unter „Linsen“ schlechthin verstanden. +69) Denn diese werden nie אשישים genannt. +70) Da er beide Ausdrücke gebrauchte, sind ihm sowohl Weizenbrot, welches schlechthin חטה genannt werden kann, als auch Weizenkörner, die חטים heissen, verboten. +71) Unter גרים allein wäre gekochte Graupe, unter גריסין allein rohe zu verstehen; da er nun beide Ausdrücke gebraucht hat, sind ihm Graupen in jedem Zustand verboten. +72) R. Jehuda will nicht die vorhergehende Behauptung bestreiten, sondern nur erklären. Die Formel פלוני אומר bedeutet in der Mischna nicht immer, dass dieser Tanna mit dem vorhergenannten controversiert, sondern zuweilen auch, dass er dessen Ausspruch erklärt; vgl. Tos L. Heller zu Bik. III, 6 s. v. הגיע. +73) כסם, zermalmen, zerkauen, bei rohen Dingen gebraucht. +1) דלעת, plur. דלועין oder דילועין, im sing. fem., im pl. masc., Kürbis. +2) Denn Kürbisse werden unter „Kraut“ nicht miteinbegriffen. +3) Weil Kürbisse zu ירק gehören. Aber nur dann, wenn er erklärt hat, er wolle keine Kräuter essen, die gekocht werden, sind ihm auch Kürbisse verboten; denn „Kräuter“ schlechthin werden nur solche genannt, die roh gegessen werden, Kürbisse aber werden nur gekocht gegessen. +4) Also heisst doch Kürbis nicht ירק und muss erlaubt sein. +5) Und eben daher entnehme ich meinen Beweis; denn da der Bote seinem Auftraggeber berichtete, er habe nur Kürbis gefunden, so wollte er sagen, dass er zwar etwas dem ירק Aehnliches gefunden, nur nicht das Kraut, das jener meinte. +6) Nein, denn Hülsenfrüchte [sing. קטנית, plur. קטניות] sind dem ירק gar nicht ähnlich, Kürbisse aber wohl, und darum müssen diese verboten sein. +7) לח, frisch, d. h. halbreif. +8) פול המצרי nicht die gemeine Bohne, faba vulgaris, sondern nymphaea nelumbo, Löw, aram. Pfl. S. 313. +9) Denn halbreif ist sie auch roh geniessbar, also in ירק miteinbegriffen. +10) Trocken, d. h. reif können die Bohnen nur gekocht genossen werden, sind also nicht mit ירק, sondern eher mit דגן (s. M. 2) zu vergleichen, denn sie werden auch in grossen Mengen aufbewahrt. +11) Weil unter דגן alle Früchte zu verstehen sind, die in „Haufen“ aufgeschüttet werden, und dies geschieht mit den reifen egyptischen Bohnen ebenfalls. +12) Die fünf Getreidearten, die in der Mischna häufig neben einander erscheinen (s. Challa I, 1, Men. X, 7, Pes. II, 5) und für die die gleichen gesetzlichen Bestimmungen gelten: Weizen, Gerste, Spelt, Hafer, Roggen(?). +13) Weil unter תבואה gewöhnlich nur diese Getreidearten verstanden werden. Wenn auch der Ertrag des Weinbergs in der Bibel תבואת הכרם genannt wird, Deut. 22, 9, so ist doch bei Gelübden die übliche Ausdrucksweise entscheidend. +14) Was in Haufen aufgeschüttet wird, z. B. auch frische egyptische Bohne, s. M. 1. +15) שק, ein Gewand, das aus Ziegenhaaren hergestellt ist, griech. σάϰϰος; vgl. Kelim XXVII, 1. +16) יריעה, ein Gewand aus grobem Zeug, ohne Naht. +17) המילה, art, ein einfacher Ueberwurf ohne irgend welchen Aufputz (Levy Wtb.) zum Schutz vor Regen. Mëiri giebt zwei Erklärungen für dieses Wort: nach Einigen ist es ein Tuch, das zum Einpacken von Waren gebraucht wird, שרפיליירה, d. i. franz. serpillière, Packleinwand; nach Andren ist es eine Kopfbedeckung aus einem Stück groben Stoffes. +18) Weil unter כסות in der Regel Kleider aus Leinen oder Leder verstanden werden. +19) Weil er beim Gelübde nur Kleider im Sinne hatte. +20) אניצי פשתן, (auch in B. mez. II, 1), das im jerus. Talmud und in der Tos. Suk. I, 6 als עניצי פ׳ erscheint, sind Büschel gehechelten Flachses, Flachsbündel. In Suk. 12b erklärt R. Chananel אניצי פשתן als „geklopften und gehechelten Flachs“, ebenso Tosafot ibid. s. v. באניצי. Raschi zu unsrer Mischna bemerkt: דדייק ולא נפיץ, Flachs, der geklopft, aber noch nicht ausgekämmt ist, während aus Raschi zu Suk. 12b s. v. סככה hervorgeht, dass unter פשתן אניצי geklopfter und ausgekämmter Flachs zu verstehen ist; s. die Bemerkung des R. S. Straschun zu Ned. 55b und Fes. VII, N. 2. +21) Weil er sich nur die Kleider aus Flachs versagen wollte. +22) D. h. nicht nur nach dem Worte, sondern auch nach der Absicht des Gelobenden sowie nach dem Anlass, bei dem das Gelübde ausgesprochen wurde. +23) טען, aufladen, belasten, hier = er hat sich aufgeladen, näml. Wolle oder Flachs. +24) הזיע, in Schweiss geraten, von זוע oder יזע, woher זעה Gen. 3, 19 und יזע Ezech. 44, 18, Schweiss. +25) Oder: das Atmen ihm schwer war. +26) Er darf Kleider aus Wolle und Flachs anziehen, denn da der Anlass zu seinem Gelübde nur die Schwere der Last war, so wollte er sich offenbar nur das Tragen von Wolle und Flachs als Last, aber nicht als Kleid verbieten. +27) הפשיל, nachschleppen, herabhängen lassen, von פשל, eigentl. träge sein, zurückbleiben. — Er darf sie nicht als Last tragen, denn eben dieses hatte er sich durch Gelübde versagt. Aus demselben Grunde darf er sie auch nicht nach vorn als Last herabhängen lassen; die Mischna handelt nur von der üblichen Art des Tragens. +28) D. h. das Betreten des Hauses. +29) עליה, der Söller, das obere Stockwerk. +30) Denn der Söller wird nicht unter בית verstanden. +31) Er darf daher auch den Söller nicht betreten. +32) Darin stimmen alle Weisen überein, denn unter „Söller“ wird gewiss nicht das Haus verstanden. +33) דרגש, ed. Lowe דרגיש, syr. art, Sofa, Sänfte, Bahre, vgl. Sanh. II, 3; Mikw. IX, 5; Tos. Nid. IX, 16. In dem Targ. Jon. (דרגשא) und im paläst. Targum (דרגושה) wird das bibl.-hebr. מטה Gen. 47, 31, יצוע Gen. 48, 2, מטה כבודה Ez. 23, 41 (דרגישן) mit דרגש übersetzt. Zur Etymologie dieses Wortes woist Brüll in seinen Jahrbüchern IV, S. 118 auf das, was Spiegel, ZDMG 26, 705 zur Erklärung des Wortes Haudarakhta des Avesta bemerkt: „Es muss von darydraj, griech. δϱόττω herkommen und das Zusammengehaltene, Compacte, vielleicht auch das Umzäunte bedeuten.“ Dieser Stamm draj muss demnach frühzeitig in das Syrische eingedrungen sein. Im Armenischen findet sich gleichfalls dieses Wort als darkht = Garten, Paradies, vgl. Spiegel, ibid. und Hübschmann, ZDMG 46, 235, N. 25. — Ueber דרגש herrscht schon unter den Amoräern eine Meinungsverschiedenheit. Der eine erklärt es Ned. 56a als „ערסא דגדא, Bett des Glückes“, ein reich ausgestattetes Bett, das dem Hausgenius, der Fortuna geweiht war, aber sonst zum Schlafen nicht verwendet wurde. Der andre beschreibt es als ערסא דצלא, ledernes Bett, das nicht so vornehm wie מטה war und zum Ruhen diente. Als Unterschied zwischen מטה und דרגש wird Ned. 56b angegeben, dass „bei מטה die Gurte um die Bettstangen gespannt waren, während bei דרגש auf der Innenseite Löcher waren, durch die die Gurte gezogen waren“; nach einer andren Erklärung „gingen bei דרגש die Gurte nicht durch die Löcher des Holzes, sondern durch eigens dazu angebrachte Schlingen.“ Vgl. Krengel, das Hausgerät in der Mischna, S. 28—30, ausführlich in Kobak, Jeschurun 1872, S. 34ff. Maimon. erklärt דרגש als ein kleines. niedriges Polster, das man vor das grössere, מטה, stellt, also Stufe, Tritt. +34) Weil dieses nicht unter מטה verstanden wird. +35) Also ihm auch zur Benutzung verboten. +36) תחום ist der Bezirk einer Stadt bis zur Sabbat-Grenze, soweit man sich von dieser Stadt aus am Sabbat oder Festtag entfernen darf, s. Einl. zu Erub. S. 52. +37) עבור, das „Weichbild“ einer Stadt, d. i. der Streifen Landes zwischen der äussersten Kante der letzten Häuser und einer Linie, die man sich in einer constanten Entfernung von 70⅔ Ellen rings um den Ort gezogen denkt. Ueber die Erklärung des Wortes sowie über dessen Schreibung, ob אבוד („das Angegliederte“) oder עבור („das Einverleibte“), differieren Rab und Samuel Erub. 53a, s. auch ib. V, Anm. 1. +38) Das „Weichbild“ der Stadt wird noch als unmittelbar zu ihr gehörig betrachtet und ist ihm darum zum Betreten verboten, der Bezirk hingegen gilt als „ausserhalb der Stadt“ gelegen (vgl. מחוץ לעיר Num. 35, 5) und ist ihm daher zu benutzen gestattet. Die ed. princ. liest: העיר מותר ליכנס בתחומה ואסור ליכנס בתוכה הנודר מן. +39) אגף (von נגף, schlagen, stossen), die Oberschwelle, genauer: innere Kante der Oberschwelle, auf die die sich schliessende Thür stösst oder anschlägt; so Baneth zu Pes. VII. N. 71. +40) D. h. was er für den Erlös der Früchte erhält, falls er selbst sie verkauft hat; wenn jedoch ein andrer sie verkauft hat, so darf er von dem Erlös einen Nutzen haben. +41) Wenn man jene Früchte gesät hat und sie neue hervorbringen. — Nach R. Nissim gilt dieser Satz der Mischna nur für den Fall, dass er gesagt hat: „diese Früchte seien mir Konam“, dass er also die Früchte genau bezeichnet hat, denn damit wollte er zum Ausdruck bringen, dass Alles, was mit diesen Früchten in Verbindung steht, ihr Erlös und ihr Ertrag, ihm zum Genuss verboten sein soll. Nach Andren (R. Ascher, Mëiri) jedoch gilt dieser Satz auch dann, wenn er nicht gerade: „diese Früchte u. s. w.“ gesagt, sondern sie in andrer Form näher bezeichnet hat, z. B. „die Früchte des N. N. oder die des Ortes N. N. seien mir Konam“; denn da er Konam schlechthin sagte, ohne etwas vom Essen oder Kosten zu erwähnen, so meinte er, dass diese Früchte wie Alles, was er durch sie gewinnt, ihm versagt sein sollen. +42) Denn er meinte, er wolle nur die bezeichneten Früchte selbst nicht geniessen. +43) Dass nämlich im ersten Falle der Ertrag der Früchte verboten, der Ertrag dieses Ertrages jedoch erlaubt ist und im zweiten der Ertrag selbst erlaubt ist. +44) Wie bei Hülsenfrüchten u. dergl., deren Samenkörner nicht erhalten bleiben, sodass diese Früchte in jedem Jahre aufs neue gesät werden müssen; von der eigentlichen Frucht, die er sich versagt hatte, kann daher nicht mehr die Rede sein. +45) Wie Knoblauch, Zwiebel u. dergl., vgl. Terum. IX, 6. +46) Wenn die verbotenen Früchte neue hervorbrachten und man dann auch diese eingepflanzt, sodass auch sie wieder Früchte hervorbrachten. +47) Denn auch in den späteren Erzeugnissen ist etwas von den verbotenen Früchten, deren Samen ja nicht zergangen ist, enthalten, dieses Verbotene aber kann auch durch Vermischung mit noch so vielen erlaubten Früchten nicht als aufgehoben, als nicht vorhanden (בטל) betrachtet werden nach dem Grundsatz „דבר שיש לו מתירין אפילו באלף לא בטל, eine verbotene Sache, die nach einer bestimmten Zeit oder durch eine gewisse Handlung von selbst wieder zu einer erlaubten wird, gilt auch bei einer Vermischung mit tausend [gleichartigen] Dingen nicht als aufgehoben“, die ganze Mischung ist vielmehr zum Genuss verboten. Dinge nun, die durch Gelübde verboten sind, können von selbst wieder erlaubt werden, sobald der Gelobende sein Gelübde bereut und ihm dieses dann von Weisen aufgelöst wird. +48) D. i. für das, was sie für ihren Gatten zubereitet. +49) Wenn sie z. B. einen Baum gepflanzt hat. — Die Begründung der einzelnen Sätze dieser Mischna ist ähnlich der der vorigen Mischna. +50) Denn er meinte, er wolle nur bis Pessach dasjenige nicht geniessen, was sie bis dahin zubereitet habe, nach Pessach aber wohl. +51) Weil er meinte, er wolle das, was sie vor Pessach zubereitet, überhaupt nicht geniessen. +52) Von dem, was mir gehört. Dieses Gelübde gilt jedoch nur mit Bezug auf das, was er seiner Frau gesetzlich zu leisten nicht verpflichtet ist, s. Ned. II, N. 77. +53) חג wird im Talmud vorzugsweise das Hüttenfest genannt; vgl. auch schon I Kön. 8, 2; II Chron. 5, 3. +54) Hat sie jedoch einen Genuss von ihm gehabt, so erhält sie die Geisselstrafe (R. Nissim). Nach Maimon. Hil. Ned. X, 12 und der Erklärung des R. Abraham di Boton im לחם משנה z. St. erhält in diesem Falle der Mann die Geisselstrafe, aber nicht die Frau, weil er ihr den Genuss verschafft und somit die Entweihung seines Wortes veranlasst hat; nach R. Josef Karo im כסף משנה z. St. werden beide bestraft. Ist sie jedoch nicht in das Haus ihres Vaters gegangen, so durfte sie vor Pessach einen Genuss von ihm haben, weil nicht zu befürchten war, dass sie vielleicht nach Pessach dorthin geht. +55) Sie erhält nach den Rabbinen die Geisselstrafe, wenn sie vor Pessach ihr Vaterhaus aufgesucht hat, weil nachträglich das Verbot in Kraft tritt, dass sie ein Verbotgelöbnis, das über eine Sache ausgesprochen ist, nicht entweihen darf. Nach der Thora jedoch erhält sie die Geisselstrafe nicht, weil sie vor Pessach noch nicht in ihrem Vaterhause gewesen war, also noch von ihrem Gatten einen Genuss haben durfte. Nach der Halacha jedoch soll sie von ihm auch vor Pessach keinen Genuss haben, weil zu fürchten ist, dass sie die Bedingung nicht einhält und nach Pessach ihr Elternhaus aufsucht; J. dea 220, 22. +56) Und es wird nicht befürchtet, dass sie vielleicht durch diese Erlaubnis vergessen könnte, dass sie bereits vor Pessach das Vaterhaus besucht hat und ihr daher der Genuss von ihrem Gatten verboten ist; denn das Verbot ihres Gatten wird ihr in Erinnerung bleiben und von ihr beachtet werden. +1) Denn unter היום versteht man in der Regel nur die Zeit, solange es hell ist. Aber auch nach Eintritt der Dunkelheit darf er nicht ohne weiteres Wein trinken, sondern muss sein Gelübde erst durch Kundige lösen lassen, weil zu befürchten ist, dass er den Ausdruck היום mit יום אחד verwechseln könnte, im letzteren Falle aber ist ihm der Genuss von Wein nicht schon am Abend, sondern erst 24 Stunden nach dem Anssprechen des Gelübdes erlaubt, s. weiter. +2) An einem Wochentage oder auch am Sabbat. +3) Das שעברה kann natürlich nicht heissen „der vorüber ist“, denn der bereits vergangene Sabbat gehörte nicht zu der Woche, auf die sich das Gelübde bezog; es muss vielmehr im prägnanten Sinne gefasst und das ש causal erklärt werden = da er ja u. s. w. Ms. Or. 567 liest: והשבת שעברה, ebenso Raschi; R. Ascher hat: והשבת שעבר. Das ושבת לשעבר, das einzelne Lesarten haben, heisst „und der Sabbat gehört zur Vergangenheit“. +4) Am Neumondstage ist ihm der Wein bereits erlaubt, selbst wenn der Monat 30 Tage hat und der erste Neumondstag daher noch zum vorigen Monat gehört, denn auch dieser Tag wird bereits nach dem nächstfolgenden Monat benannt. — Der jerus. Talmud liest שלבא. +5) Am Neujahr ist ihm daher der Wein erlaubt. להבא und לעתיד לבא, die beide die Zukunft bedeuten, unterscheiden sich dadurch, dass jenes einen kürzeren Zeitraum (z. B. einen Monat), dieses einen längeren (z. B. ein Jahr, das in Tage und Monate eingeteilt wird) bezeichnet. +6) שבוע, die Jahrwoche, das Jahrsiebent, wie Dan. 9, 24. 27. +7) שביעית, das siebente Jahr ϰατἐξοχήν, das Erlassjabr, Deut. 15, 1. +8) Wenn er z. B. „einen Tag“ sagte, so ist es ihm verboten bis zur Wiederkehr des Momentes, in dem er das Gelübde gethan, am nächstfolgenden Tage; sagte er „einen Monat“, so bleibt es ihm verboten bis zur Wiederkehr des Tages und Momentes im nächstfolgenden Monat u. s. w. +9) Denn עד hat gewöhnlich ausschliessende Bedeutung, עד ולא עד בכלל; vgl. Jeb. VIII, N. 17. +10) Denn עד ש׳ heisst auch „während, solange als“, vgl. Hohel. 1, 12. +11) Der Talmud Kid. 64b, Tosefta (ed. Wien) sowie Raschi, R. Nissim und R. Ascher lesen פםח(ה) עד פני. +12) Die Wendung הפסח עד לפני resp. עד פני הפסח könnte in dreifachem Sinne gedeutet werden: 1) bis (Angesichts des) Pessach, d. h. nur bis zu dem Eintritt des Pessach; 2) bis zu dem Momente, da Pessach sich wendet, d. h. bis kurz vor Ausgang des Pessach, vgl. יום כי פנה, Jerem. 6, 4, arab. art, dahinschwinden, aram. עד דמיפני פסחא, bis das Pessachfest sich wendet, bis es vorüber ist, Kid. 65a; 3) Angesichts des Pessach, während Pessach, wobei das עד = inclusive ist. R. Meir nun ist der Ansicht, dass der Gelobende die Zeit gemeint hat, die unter לפני הפסח jedenfalls verstanden wird, d. i. bis zum Eintritt des Pessach, denn beim Geloben wird man nicht einen Ausdruck wählen, der über die Dauer des Gelübdes noch Zweifel zulässt, +13) Denn wenn man bei einem Gelübde einen mehrdeutigen Ausdruck wählt, so will man, dass es sich auch auf die Zeit erstrecke, die nur möglicherweise unter jenen Ausdruck fällt, עד לפני הפסח kann aber auch bis Ausgang des Pessach bedeuten. +14) Des Getreides. +15) מסיק, von מסק, Neg. II, 4 (verwandt mit art, ergreifen, Levy, Nhbr. Wtb.) abpflücken, der technische Ausdruck für das Pflücken der Oliven. +16) Gleichviel, ob er die Formel עד שיהא oder עד שיגיע gebraucht hat. +17) Z. B. das Pessachfest. +18) Denn da er die Dauer der betreffenden Zeit kannte, so ist anzunehmen, dass sein Gelübde sich auf die ganze Dauer erstrecken sollte. +19) Wie die Ernte und die Wein- und Olivenlese, die nicht an ein bestimmtes Datum gebunden sind, sondern sich je nach der Reife der Früchte richten. +20) Da die Zeit der Ernte unbestimmt ist, so ist anzunehmen, dass er sich in einen Zweifel nicht einlassen und sich den Genuss nur bis zum Beginn der Ernte versagen wollte. +21) קיץ, wie in der Bibel, nicht nur „Sommer, Dürre“, sondern auch „getrocknete Früchte“, insbesondere Feigen (Am. 8, 1; II Sam. 16, 1), sowie die „Obsternte“ (Jes. 16, 9). +21a) Wo also bereits viele Früchte reif sind. +22) מקצוע (= bibl.-hebr. מקצועה, Jes. 44, 13), Messer, Hacke, ein Instrument zum Zerschneiden der Feigenkränze; so schon R. Chananel und Raschi zu Sab. 123b. Nach Maimon. z. St. bedeutet hier das Wort „Matten“, auf denen die Feigen getrocknet wurden und die nach dem Gebrauch zusammengelegt und für das kommende Jahr aufbewahrt wurden. +23) קפל aram. = bibl.-hebr. כפל, doppelt machen, falten, zusammenlegen; hier also = in die Scheide gesteckt werden. +24) Der Weizen wird später reif als die Gerste. Im allgemeinen versteht man unter „Ernte“ schlechthin die Weizenernte; Gerste wurde nur wenig von Menschen gegessen, vgl. Ket. V, 8. +25) Wenn also an dem Orte des Gelobenden mehr Gerste als Weizen gebaut wird, so ist dort unter „Ernte“ die Gerstenernte zu verstehen. +26) Wenn er also im Gebirge das Gelübde gethan und sich dann in der Ebene aufhält, wo die Ernte früher beginnt, so ist doch die Erntezeit des Gebirges für ihn massgebend. +27) רביעה, ar. art, Frühregen [bibl.-hebr. יורה], der nach Tos. Taan. I, 3 in Palästina im Monat Marcheschwan beginnt und von dem 3 Perioden unterschieden werden, der 17., der 23. Marcheschwan und der Neumond Kislew, d. i. October oder November (nach R. Jose); vgl. auch Schebiit IX, 7; Tos. Toharot VII, 8. +28) Es genügt nicht etwa, dass nur die Zeit des zweiten Regens gekommen, ohne dass jedoch Regen gefallen ist, noch dass es geregnet hat, bevor die zweite Regenperiode begonnen hatte, es muss vielmehr diese Periode eingetreten sein und auch geregnet haben. +29) Auch wenn es noch nicht geregnet hat; R. Simon b. G. ist also nicht so streng wie sein Gegner. +30) Denn während des ganzen Monats Nissan schaltet man auch in das tägliche Gebet nach R. Meir die Bitte um Regen ein und so lange gilt der Regen noch als ein Zeichen göttlichen Segens; Taan. I, 2. +31) Nach R. Jehuda (ibid.) bittet man auch nur bis zum letzten Tage Pessach um Regen. +32) Der Talmud Ned. 63a liest לשנה. +33) Indem zu den 12 Monaten noch ein dreizehnter, Adar II, hinzugefügt wird, s. Sanh. I, 2. +34) Es wird nicht angenommen, dass er mit dem Ausdruck „Jahr“ nur ein gewöhnliches Jahr zu 12 Monaten meinte. +35) Denn unter Adar schlechthin wird in der Regel der erste Monat Adar verstanden; R. Nissim.— Neben unsrer Lesart bestand noch eine zweite: סוף אדר שני עד, wonach es ihm bis zum Ende des zweiten Monats Adar verboten ist, weil nämlich in einem Schaltjahre beide Monate Adar als ein einziger Monat zu betrachten sind; Maimon., R. Ascher. +36) Und in der ersten Nacht des Pessachfestes ist es Pflicht, vier Glas Wein zu trinken, Pes. X, 1. — Obgleich nach M. 3 in dem Palle, dass jemand bei einem Gelübde, das sich auf eine bestimmte Zeit, z. B. ein Fest erstreckt, die Wendung עד שיהא gebraucht, dem Gelobenden die Sache erst mit Ablauf dieser Zeit zum Genusse erlaubt ist, lehrt unsre Mischna dennoch, dass ihm hier der Wein schon zum Beginn des Festes gestattet ist, weil mit Sicherheit anzunehmen ist, dass er durch das Gelübde sich nicht der Pflicht des Weintrinkens am Pessach entziehen wollte. +37) לילי im Plural = die jeweiligen Vorabende des betr. Tages, vgl. לילי יום טוב ראשון של חג, Suk. II, 6; לילי שבת, hier und Terum. VIII, 3, s. Tos. Jomtow ibid. +38) Am Tage vor dem Versöhnungstage war es Brauch, mehr als sonst zu essen, insbesondere pflegte man bei der letzten Mahlzeit vor Beginn dieses Fasttages Fleisch zu geniessen, vgl. Chul. V, 3. +39) S. Ned. III, Note 77. +40) כור, das bibl.-hebr. Hohlmass für Trockenes und Flüssiges (I Kön. 5, 25 u. s.) ist = 30 Sea = 180 Kab; vgl. noch Ket. V, N. 85. +41) חבית, Plur. חָבִיּוֹת mit organischem, unverändertem â, daher aram. חָבִיתָא, Fleischer, Beitr. zu Levy, Nhbr. Wtb.; hieraus ist das Wort in das Arabische übergegangen, art, s. Fraenkel, Fremdwörter im Arab. S. 168. +42) In Ned. 24a, wo diese Mischna citiert wird, ist die Lesart להתיר, und dieser Ausdruck wäre eigentlich hier am Platze, denn bei dem Vater oder dem Gatten der Frau, die ihre Gelübde lösen, wird הפר נדר gebraucht, d. h. durch Einsprache den Fortbestand des Gelübdes unterbrechen oder verhindern, bei einem Gelehrten aber, der auf Verlangen ein Gelübde löst, heisst es im Talmud gewöhnlich התר נדר, d. h. den ganzen Bestand des Gelübdes von Grund aus aufheben, so dass es als von Anfang an unwirksam betrachtet wird; Ned. 78a; X, N. 4. Indessen ist hier der Ausdruck להפר nicht zu urgieren. Vielleicht ist aber auch der Ausdruck להפר absichtlich gebraucht, da das Gelübde tatsächlich wirksam war bis zu dem Momente, da der andre erklärte, dass in der Nichtannahme das Geschenkes seine Ehre bestehe, das Gelübde wird hier also gar nicht von Grund aus aufgehoben; Tos. chad. +43) כלום, irgend etwas, entstanden aus כל-מא (wie ברם aus בר-מא), so Nöldeke, mand. Gram. 202, Anm. 2 und schon Brann im Litteraturbl. des Orient, 1846, S. 110; nach Geiger, Lehrb. S. 26 und Levy, Nhbr. Wtb. ist es aus כל und אום (= מאומה) zusammengesetzt. כלום erscheint häufig als Einleitung eines Fragesatzes und entspricht dann unsrem „etwa“; Grünbaum, ZDMG XXXIX, S. 601 ff. vergleicht es mit dem neuarabischen art, das auch oft in Fragen vorkommt, wie art = hast du Geld, habesne pecuniam? +44) Um mich durch Zuweisung eines Geschenkes öffentlich auszuzeichnen. +45) Dass ich meine Kinder selbst ernähre und Geschenke ablehne; vgl. auch Spr. 15, 27. +46) Wie Opfer verboten sei dir das, was u. s. w., Ned. II, N. 18. +47) Denn da er ein so grosses Geschenk für seine Kinder beansprucht, hat er dem andren jedenfalls schon grosse Dienste geleistet; sein Gelübde war daher durchaus ernst gemeint. +48) Zur Form vergl. Ket. IX, N. 51. +49) סרב, syncopiert aus סרהב (und dieses wiederum ist Sifel zum bibl.-hebr. רהב, Spr. 6, 3; Jes. 3, 5), in jemand dringen, auffordern, bestürmen; Levy, Nhbr. Wtb. +50) Nach Jeb. 62b gilt es als frommes Werk, die Tochter seiner Schwester zu heiraten; ein Hinweis hierfür wird in Jes. 58, 7. 9 gefunden, wo es heisst: entziehe dich nicht deinem Fleische (d. i. den Pflichten gegen deine Ange- hörigen), dann wirst du rufen und der Ew. wird es erhören. +51) Genuss von seinem Vermögen. +52) Genuss der ehelichen Gemeinschaft. +53) Er wollte durch sein Gelübde nur die Einladung zu dieser bestimmten oder überhaupt zu einer grösseren Mahlzeit ablebnen, sich aber nicht jeden Genuss von ihm versagen. +1) Man gibt ihm etwa zu bedenken: hättest du wohl dein Gelübde auch getan, wenn du gewusst hättest, dass man deinen Eltern vorhalten würde, einen Sohn zu besitzen, der leichtfertig Gelübde ausspricht? Wenn er dann erklärt, dass, wenn er dies erwogen hätte, er nicht gelobt haben würde, so darf man ihm das Gelübde lösen. Dieser Hinweis auf die Möglichkeit, das Bereuen eines Gelübdes zu begründen und dann dessen Lösung zu erwirken, heisst פתח; vgl. auch Ned. II, N. 15. +2) Denn es ist zu befürchten, dass er sich vielleicht schämt einzugestehen, dass er auch bei Erwägung jenes Umstandes sich nicht gescheut haben würde zu geloben; sein Geständnis wäre dann unwahrhaftig und das Lösen des Gelübdes würde geschehen, ohne dass er es aufrichtig bereut hätte. +3) עד ש׳ = anstatt dass, ebenso wie, vgl. Nid. VI, 14. +4) Indem man ihm vorhält, dass es sündhaft ist, überhaupt Gelübde zu tun, weil es Deut. 23, 23 heisst: wenn du es unterlässt, zu geloben, so begehst du keine Sünde, woraus Ned. 77b gefolgert wird, dass das Geloben an sich Sünde ist. Wenn er nun erklärt, dass er nicht gelobt haben würde, wenn er dies gewusst hätte, so dürfte man ihm das Gelübde lösen. +5) Raschi liest: אלא אם אחה אומר כן, danach sind die Worte אין נדרים noch von R. Zadok gesprochen. R. Nissim und R. Ascher lesen: אמרו לו אם בן, danach sind die Worte אם כן אין נדרים von den Weisen eingewendet. +6) Wenn man ihn durch den Hinweis auf die Ehrfurcht gegen Gott zur Reue bewegen dürfte, so würde sein Gelübde zu Unrecht gelöst werden, da er sich schämen wird einzugestehen, dass er auch jetzt noch an seinem Gelübde festhält (אם כן אין נדרים ניתרין יפה, Abaje, Ned. 64a). R. Elieser müsste vielmehr der Ansicht sein, dass man durch den Hinweis auf die Pietät gegen die Eltern ebesowenig jemand zur Reue bewegen darf wie durch den Hinweis auf die Ehrfurcht gegen Gott. Nach Raba (l. c. 64b) will R. Zadok sagen, es wäre zu befürchten, dass wenn der Hinweis auf die Ehrfurcht gegen Gott zur Reue genügen würde, ein jeder sich seine Gelübde selbst, ohne Befragen eines Kundigen lösen würde, da diesen Ausweg zur Begründung der Reue jeder leicht selbst finden kann (אם כן אין נדרים נשאלין לחכם, ibid.); in Wirklichkeit aber kann man seine Gelübde nicht selbst lösen, sondern muss dies stets durch einen anderen geschehen, s. Chag. I, 8 und 10a. Der Einwand des R. Zadok kann auch so verstanden werden: ebenso wie du, R. Elieser, sagst, dass man dem Gelobenden den Weg zur Reue durch den Hinweis auf die Ehrfurcht gegen die Eltern eröffnen darf, weil anzunehmen sei, dass seine Reue aufrichtig und nicht erheuchelt ist, ebenso müsstest du sagen, dass man auch durch den Hinweis auf die Ehrfurcht gegen Gott die Reue begründen dürfe, weil er auch hier nicht Reue heucheln würde. Darauf entgegnen ihm (אמרו לו) die Weisen, die mit R. Elieser controversieren: diese beiden Dinge sind nicht zu vergleichen, denn Gott gegenüber wird der Gelobende sich sicherlich scheuen zu erklären dass er an seinem Gelübde festhält und somit eine unwahrhaftige Erklärung abgeben und eine unrechtmässige Lösung seines Gelübdes erwirken, seinen Eltern gegenüber aber würde er diese Scheu nicht empfinden, darum stimmt R. Elieser in jenem Falle mit uns überein. Andrerseits stimmen die Weisen in dem letzten Fall der Mischna der erleichternden Ansicht des R. Elieser zu. — Ed. Lowe liest: אם כן אין נודרים. +7) Der Talmud liest מודים. +8) Wenn er z. B. seinen Eltern durch Gelübde verboten hat von seinem Vermögen irgend einen Nutzen zu haben. +9) Indem man ihm vorhält: hättest du dein Gelübde getan, wenn du gewusst hättest, dass es deine Pflicht ist, deine Eltern zu ernähren? Wenn er dann diese Frage verneint, so darf man ihm das Gelübde lösen. In diesem Falle ist nämlich (nach Abaje) anzunehmen, dass seine Reue aufrichtig ist und sein Gelübde mit Recht gelöst wird; denn so wenig er sich scheute jenes Gelübde auszusprechen, obschon es gegen die Ehrfurcht vor seinen Eltern verstiess, so wenig würde er sich jetzt schämen, sein Gelübde aufrecht zu erhalten, wenn er es nicht ernstlich bereuen würde. Es ist aber hier auch nicht zu befürchten, dass er sich sein Gelübde selbst lösen würde (Raba); denn da man zur Lösung anderer Gelübde einen Kundigen befragt, weil man hier die Reue nicht mit dem Hinweis auf die Ehrfurcht gegen die Eltern begründen kann, so wird man auch in unserem Falle nicht selbst sein Gelübde lösen, sondern erst einen Kundigen befragen. +10) D. i. noch eine Erleichterung. — Der Ausdruck ועוד wird in der Mischna dann gebraucht, wenn zwei Aussprüche eines Tanna unmittelbar auf einander folgen, wie Erub. I, 4 und 5, oder falls der Tanna in beiden Fällen eine erleichternde Ansicht ausspricht, auch dann, wenn zwischen diesen Fällen der Ausspruch eines andern Tanna erwähnt wird; so in unserer Mischna bei dem Ausspruch des R. Elieser mit Bezug auf seinen Ausspruch in M. 1, ebenso Beza IV, 7, gleichfalls bei einem Ausspruch des R. Elieser mit Bezug auf einen Ausspruch desselben Tanna in M. 6. Der Ausdruck ועוד wird aber nicht gebraucht, wenn beide Aussprüche eines Tanna erschwerend sind und zwischen ihnen in der Mischna von etwas anderem die Rede war, s. Erub. II, 3 und 4; vgl. Erub. 23a und Tosafot daselbst. +11) D. i. solche Umstände, die nach dem Aussprechen des Gelübdes nicht gerade eintreten müssen und auch unter gewöhnlichen Verhältnissen nicht immer, sondern nur zuweilen eintreten; wenn er erklärt, dass er bei gehöriger Erwägung dieser möglichenfalls eintretenden Umstände sein Gelübde nicht getan haben würde, so darf man es ihm lösen, weil es als von Anfang an nichtig betrachtet wird. Ms. Or. 567 liest: לנולד פותחין. +12) Denn ein Gelübde kann infolge der Reue dea Gelobenden nur deshalb gelöst werden, weil es als von Anfang an nichtig erachtet wird; wenn aber nur solche Umstände eintreten, die nicht gewöhnlich sind, so hätte er sie beim Geloben nicht berücksichtigt und würde sich auch nicht enthalten haben zu geloben in der Erwägung, dass sie vielleicht eintreten. +13) Vgl. Ned. II, N. 18. +14) Der in religiösen Fragen autoritativen Bescheid erteilt, vgl. Jeb. II, N. 30. Es kann hier auch סופר in seinem ursprünglichen Sinne gefasst werden = Schreiber, der für die Einwohner der Stadt Urkunden u. dergl. ausstellt. +15) Nachdem er das Gelübde ausgesprochen. +16) Und ich so bald Veranlassung haben würde, an dessen Hochzeitsfeier teilzunehmen. +17) Dieser Schlusssatz, der nichts anderes enthält als der einleitende Satz dieser Mischna, wird hier deshalb wiederholt, weil inzwischen mehrere Einzelfälle aufgezählt sind; R. Nissim. +18) Eigentlich: die den Anschein haben, als gehörten sie zu denen, die erst nach dem Geloben eingetreten sind. +19) So lesen auch Ed. Lowe und Ed. princ. +20) So Ms. Or. 567. +21) Nachdem das Gelübde getan war; denn wenn er worher gestorben wäre, dann gälte das Gelübde als von vornherein nichtig, weil es auf Irrtum beruhte, vgl. Ned. III, 2. +22) Da er beim Geloben einen bestimmten Grund angegeben, so gilt das Gelübde als ein bedingtes, d. h. als ein solches, das nur so lange bindend sein soll, als der Grund nicht hinfällig wird. Das Gelübde ist daher von selbst nicht mehr giltig und bedarf nicht einmal der Lösung durch einen Kundigen; J. dea 232, 19. Nach R. Ascher muss jedoch das Gelübde noch gelöst werden, weil der Wortlaut des Gelübdes nicht der einer regelrechten Bedingung war. +23) Als du dem N. N. durch Gelübde verbotest irgend einen Nutzen von deinem Vermögen zu haben. +24) Ueber die Form s. Ket. VI, N. 36. +25) Denn wenn er auch Anspruch auf Unterstützung aus der Armenkasse hat, so ist es doch zunächst Pflicht der Verwandten, ihm zu helfen, und der Gelobende könnte dann diese Pflicht nicht erfüllen. +26) Dieser Fall ist jedoch nicht mit jenem in M. 1 zu vergleichen, wo es verboten war, den Weg zur Reue durch den Hinweis auf die dem Ewigen schuldige Ehrfurcht zu eröffnen; denn dort ist zu befürchten, dass seine Reue erheuchelt ist, weil er sich scheuen wird, sein Gelübde gegenüber dem fundamentalen Gebot der Gottesfurcht aufrecht zu erhalten (s. N. 6), in unserem Falle jedoch ist nicht anzunehmen, dass er solche Scheu empfinden wird, weil er nur gegen ein einzelnes Thoragesetz verstösst. +27) Der gelobt hat sich von seiner Frau scheiden zu lassen. +28) D. h. auf seine Pflicht, der Frau die in der Ketuba für den Fall der Scheidung verschriebene Stimme auszuzahlen, s. Ket. Einl. S. 92. +28a) S. Ket. I, N. 9. +29) Vgl. Ket. VII, 1. +30) Vgl. Ket. II, N. 61. +31) D. h. Immobilien im Werte von 400 Denar, denn Mobilien des Mannes haften nicht für die Ketuba, s. Ket. VIII, N. 43. +32) Wenn dir auch, nachdem du die Ketuba mit deinen Immobilien bezahlt hast, nichts anderes zur Erwerbung deines Unterhalts übrig bleiben sollte, als dein Kopfhaar. +33) Die Frau; er löste ihm das Gelübde. +34) Der gelobt hat eine Reihe von Tagen zu fasten oder kein Fleisch zu geniessen, ohne zu bedenken, dass während dieser Zeit auch Sabbate oder Festtage sein werden, an denen man nicht fasten darf resp. Fleisch essen soll, weil es Jes. 58, 13 heisst: וקראת לשבת ענג, wenn du den Sabbat eine Lust nennst (Maim.). Nach R. Nissim wäre, wenn er diese Pflicht der Sabbatweihe gekannt hätte, ein solches Gelübde als von Grund aus nichtig zu betrachten und brauchte nicht erst gelöst zu werden, weil er wissen musste, dass Sabbate oder Festtage in jene Zeit fallen werden. Der Fall muss vielmehr von jemand handeln, dem die Pflicht der Sabbatweihe unbekannt war. +35) Im Talmud Ned. 25 b wurde dieser Satz mit Umstellung der Worte citiert: בשבתות ובימים טובים פותחין, undin dieser Reihenfolge werden jene Tage in der Regel genannt. +36) Erklärt er nun, dass wenn er bedacht hätte, dass die heiligen Tage in jene Zeit fallen würden oder (nach R. Nissim) dass man diese Tage durch Speise und Trank auszeichnen müsse, er jenes Gelübde nicht getan haben würde, so darf man es ihm lösen, +37) D. i. die Weisen der früheren Zeit; vgl. auch Hoffmann, die erste Mischna, S. 42. +38) Für die Sabbate und Festtage gilt das Gelübde als gelöst. +39) Im Talmud 66 a ist die Lesart מכללו, ebenso ed. Lowe, Ms. Or. 567 und jerus. Ned. III, 2 (38 a); im babyl. Talmud Ned. 25b dagegen מקצתו. +40) Denn aus den Worten ככל היוצא מפיו יעשה (Num. 30, 3) ist zu schliessen, dass man ein Gelübde nur dann zu erfüllen braucht, wenn „es noch ganz in der Form besteht, in der es aus seinem Munde hervorgegangen ist“; jerus. Ned. I, 1 (36 c), vgl. auch Ned. III, N. 30. +41) Durch Lösung eines Kundigen, der ihm einen Weg zur Reue eröffnet hat oder dem er von selbst seine Reue erklärt hat; vgl. Ned. III, 2 Ende. +42) Nach dem Talmud Ned. 26b ist der Fall so zu erklären: Er hat gesagt: „A sei mir zum Genusse verboten und B wie A (הרי זה כראשון) und C wie B u. s. w.“ Da er also die Gültigkeit des Gelübdes betreffs des B (das Verbot des Genusses von B) von der Gültigkeit des Gelübdes betreffs des A bedingt sein lässt und davon mittelbar auch das Verbot des Nutzens von C, so ist das ganze Gelübde gelöst und darf er von allen einen Nutzen haben, sobald ihm das Gelübde betreffs des A gelöst ist. Wenn er aber bei seinem Gelübde nicht erklärt: „ich will von B keinen Nutzen haben wie von A“, sondern nur sagt: „ich will von A und von B (לזה ולזה) u. s. w. keinen Nutzen haben“, so würden diese Gelübde nach der Ansicht der Weisen als einzelne, nicht von einander bedingte gelten und jedes besonders einer Lösung bedürfen. Nach R. Simon dagegen würden auch in diesem Falle alle Gelübde als ein einziges, zusammenfassendes gelten und völlig gelöst sein, sobald ein Teil von ihnen gelöst wird (R. Ascher, Bertinoro). Nach der Erklärung des Maim. jedoch, der unsre Mischna nach ihrem Wortlaut citiert (Hil. Ned. IV, 11), wäre das Gelübde in der Form לזה ולזה auch nach der Ansicht der Weisen als ein einziges aufzufassen, und nur wenn die Personen im Gelübde einzeln und unverbunden genannt wären (שאינו נהנה לזה לזה), wäre es zu teilen und müsste, um vollständig gelöst zu sein, in jedem einzelnen Teile gelöst werden, s. Tos. L. Heller. +43) Denn die Gültigkeit des Gelübdes betreffs der ersteren war nicht bedingt von der Gültigkeit des Gelübdes betreffs des letzten. +43a) D. i. von denen, die er in seinem Gelübde nach dem mittleren genannt hat. +44) Dieser Satz fehlt in einem analogen Fall der Mischna Nas. IV, 1. +45) Vgl. Ned. I, 4. +46) Auch dieser Satz vertritt die Ansicht des R. Simon, Scheb. V, 3. Er lehrt dort, dass jemand, der gegenüber 5 Personen, die von ihm ihr Deposit zurückfordern, leugnet es erhalten zu haben und dies durch einen Schwur bekräftigt, später aber seine Schuld eingesteht, nur dann 5 Opfer zu bringen verpflichtet ist, wenn er in jedem Falle der Ableugnung den Ausdruck des Schwures wiederholt hat, andernfalls aber braucht er nur ein Opfer zu bringen. So muss auch in unsrer Mischna bei jedem Einzelnen der Ausdruck „Opfer“ wiederholt sein, um das Gelübde als ein aus mehreren Teilen bestehendes erscheinen zu lassen, sodass jeder Teil besonders einer Lösung bedarf. Nach den Weisen jener Mischna jedoch, die den Verwahrer auch dann zu 5 Opfern verpflichten, wenn er nicht bei jedem Einzelnen den Ausdruck des Schwures wiederholt hat, ist auch dann in unsrer Mischna das Gelübde als ein aus mehreren Teilen bestehendes zu betrachten, wenn er den Ausdruck „Opfer“ nicht bei jedem Einzelnen wiederholt, sondern nur erklärt hat: „was ich von diesem und von jenem (u. s. w.) geniessen sollte, sei Opfer.“ +47) מֵעַיִם, bibl.-hebr., von einem Singul. מע oder מעה, Inneres, Eingeweide, Leib, kommt in der Bibel nur im st. constr. oder mit Suffixen vor. Es wird in der Mischna und im Talmud oft מעיים geschrieben, was auf die Punctation מֵעַיִם schliessen lässt; so schon D. Kimchi. Nach Andren (Ibn Esra) ist מֵעִיִם zu lesen nach Analogie von דֵּעִים, Hiob 37, 16. +48) מְיֻשָּׁן, „gealtert“, eine Pualbildung von ישן nach Analogie von מְיֻדָּע Ps. 55, 14, מְיֻסָּד 1. Kön. 7, 10. Nach B. batra VI, 3 wird unter יין מישן drei Jahre alter Wein verstanden, während יין ישן Wein bezeichnet, der erst ein Jahr alt ist. +49) יפה, aram. שפיר, heisst hier nützlich, wohltuend, vorteilhaft; vgl. auch Ket. VIII, N. 25. +50) Wenn er nämlich erklärt, dass er, wenn er dies gewusst hätte, sich überhaupt keinen oder nur neuen Wein durch Gelübde versagt haben würde und das Gelübde ihm daraufhin gelöst wird. +51) Denn das Gelübde wird als ein irrtümliches betrachtet, weil es von einer falschen Voraussetzung ausging, es bedarf daher nicht erst der Lösung. Hätte er jedoch erklärt, dass er, wenn er dies gewusst hätte, sich jeden Wein ausser dem alten versagt haben würde, so darf er dann nur alten Wein trinken. — Der Ausdruck יפה ist nicht zu urgieren; denn es hätte eigentlich schon die Erklärung, dass Wein nicht schädlich ist, genügt, das Gelübde als ein irriges erscheinen zu lassen. Die Mischna will nur betonen, dass, da der Wein nicht nur nicht schädlich, sondern geradezu wohltuend ist, das Gelübde gewiss als ein irriges zu betrachten ist. +52) כופרי wohl aus einem Orte dieses Namens (Kypros; Krauss, griech. u. lat. Lehnwörter), wie כלב כופרי Jeb. 59b, so Raschi und Tos.; nach Maim. = die auf dem Lande, Dorfe (כפר) wachsen, s. auch Terum. II, 5. +52a) לב kann auch den „Magen“ bezeichnen, wie das talmud. אלבא ריקנא = auf leeren Magen; vgl. das griech. ϰαϱδιαλγία = Magenkrampf, während ϰαϱδία zumeist das „Herz“ bedeutet. Da somit der Sinn der Wörter לב und כופרי nicht feststeht, ist auch die medicinische Bedeutung dieser Stelle nicht mit Sicherheit zu ermitteln (Dr. Preuss). +53) Auf diesen Fall sind die Bemerkungen N. 51 sinngemäss zu übertragen. +54) So ist in Mischna 6—8 der Grundsatz, dass ein Gelübde als gänzlich gelöst gilt, sobald ein Teil von ihm gelöst ist, an Beispielen erläutert, in denen sich das Gelübde entweder auf eine bestimmte Zeit bezieht (M. 6) oder auf Personen (M. 7) oder Sachen (M. 8), von denen man sich den Genuss versagen wollte. +55) Der gelobt hat sich von seiner Frau scheiden zu lassen. +56) Man braucht nicht zu befürchten, dass er sich nur schämt sein Gelübde aufrecht zu erhalten, seine Reue also nur erheuchelt ist. +57) וסת (oder ווסת) wird gewöhnlich mit dem griech. ἔϑος zusammengestellt = Art, Sitte, Gewohnheit, Regel; nach Fraenkel, ZDMG LII, S. 298 ist jedoch die Etymologie des Wortes unsicher; „dass es aber nicht ἔϑος ist, ist ganz sicher.“ +58) Die vielleicht gleich ihrer Mutter mit einem Makel behaftet sind. +59) Die im Talmud und Midrasch häufig vorkommende Phrase: מה ראה פל׳ לעשות heisst: „was hat N. N. erfahren, dass er dieses tat? Was ist ihm widerfahren, was hat ihn angefochten?“ Die Redensart, die auch bei leblosen Subjecten und, wie hier, mit passiver Wendung des Nebensatzes erscheint, ist dann der Ausdruck geworden für die Frage nach dem Grunde einer auffälligen Erscheinung = warum? Vgl. auch Bacher in Stades Zeitschr. für alttest. Wissenseh. 1899, S. 345 ff. +60) Es muss doch wohl an ihr ein Makel gefunden sein. +61) Nachdem ihm das Gelübde von einem Kundigen gelöst ist. +62) כעור auch Arach. III, 1, 3, oder auch כאור B. kam. IX, 4. syr. art, hässlich. +63) Denn in diesem Falle würde er seine Reue mit einem Umstande begründen, der erst nach dem Aussprechen seines Gelübdes eingetreten ist, was nach M. 2 nicht zulässig ist. +64) Da die Frau im Momente des Gelobens nicht hässlich u. s. w. war, so war das Gelübde von vornherein nichtig und bedarf nicht erst der Lösung. +65) Vor diesem Satz ist zu ergänzen: R. Ismael dagegen lehrt, dass das Gelübde auch dann nichtig ist, wenn im Moment des Gelobens die Frau nicht schön war und später erst schön erschien. Zum Belege für diese Ansicht wird der folgende Fall berichtet. +66) יִפָּה, schmücken, putzen, Jer. 10, 4. +67) Denn da es möglich ist, sie schön erscheinen zu lassen, ist sie nicht als von Anfang an hässlich zu betrachten. Die Halacha entscheidet aber nicht im Sinne des R. Ismael. — Dieser Fall ist jedoch nicht mit dem in M. 3 zu vergleichen, wo das Gelübde ohne weiteres nichtig war, weil dort nach dem Wortlaut (שאביה רע) zu vermuten war, dass das Gelübde nur solange wirksam sein sollte, als der Grund nicht hinfällig war; s. N. 22. In unsrer Mischna aber hat das Gelübde nicht die Form einer Bedingung (etwa כעורה שהיא), sondern die einer bestimmten Behauptung, diese aber war irrig. Der Unterschied zwischen diesen beiden Fällen kann auch so erklärt werden: In M. 3 war eher zu vermuten, dass sein Gelübde nur solange gültig sein sollte, bis er Gegenteiliges erfährt, weil es natürlich ist, dass der Mensch stirbt oder weil es häufig vorkommt, dass er sich bessert; es ist jedoch nicht so häufig oder natürlich, dass eine hässliche Frau später schön erscheint, sodass nicht zu vermuten ist, dass sein Gelübde nur solange gelten sollte, als sie hässlich ist. +68) Zur Form vgl. Ket. IV, N. 62. +69) Der Vers wird auf R. Ismael angewendet, weil sein Schluss lautet: „der euch bekleidet mit Purpur und herrlichem Zierat, der mit goldenem Geschmeide euer Gewand schmückte!“ In Ed. Lowe fehlt בשאול, dagegen ist dort der ganze Vers citiert. +1) Unter מאורסה ist hier wie immer eine Angetraute zu verstehen, die noch nicht von dem Gatten heimgeführt ist; vgl. Jeb. IV, N. 69. +2) Während sonst נערה ein Mädchen bezeichnet, das im Besitze der Pubertätszeichen und mindestens 12 Jahre und einen Tag alt ist, wird hier bei Gelübden unter נערה ein Mädchen verstanden, das dieses Alter erreicht hat, auch wenn es noch nicht jene Zeichen aufzuweisen hat; Maim. Hil. Ned. XI, 3 u. A. Nach der Halacha haben jedoch die Gelübde von Mädchen, die 11 dahre alt sind (und von Knaben, die 12 Jahre alt sind), auch schon bindende Kraft, sobald diese das volle Bewusstsein erlangt haben, wem ihre Gelübde gelten; vgl. auch Nid. V, 6. +3) Auch solche, die sie vor ihrer Verlobung getan, הארוס מפר בקודמין. In Ned. 67a wird dies aus dem Verse Num. 30, 7 abgeleitet, der nur von einer Verlobten handelt, die noch nicht heimgeführt ist, da von der bereits Heimgeführten erst in den Versen 11 ff. die Rede ist. Die Worte ונדריה עליה in V. 7 beziehen sich auch auf solche Gelübde, die schon „auf ihr ruhten“, bevor sie sich verlobte. Ist sie jedoch heimgeführt, so darf der Ehegatte nur die Gelübde aufheben, die sie nach der Heimführung getan, die früheren aber nicht, אין הבעל מפר בקודמין, Ned. l. c. +4) Ob beide die Gelübde an demselben Tage erfahren haben müssen, um sie aufheben zu können, oder ob sie dieses Recht auch haben, wenn sie an verschiedenen Tagen sie erfahren haben, ist controvers, s. J. dea 235, 5.— הפר = aufheben, d. i. den Fortbestand des Gelübdes durch Einsprache hindern, seine fernere Gültigkeit unterbrechen; dieser Ausdruck wird nur vom Vater oder Gatten gebraucht. Bei dem Kundigen aber, der ein Gelübde löst, wird der Ausdruck התיר angewendet, weil dieser das Gelübde von Grund aus auflöst, seinen Bestand von Anfang an aufhebt und es als von vornherein nichtig erklärt. —Vater und Gatte können aber nur in Gemeinschaft ihre Gelübde aufheben, weil sie als נערה noch der Gewalt des Vaters untersteht (vgl. N. 9), andrerseits auch schon ihrem Gatten durch die erfolgte Trauung (קדושין) angehört. +5) Er lässt vielmehr den Tag, an dem er von den Gelübden erfährt, vorübergehen, ohne Einsprache zu erheben. +6) Dieser zweite Satz will nur der missverständlichen Auffassung begegnen, dass das ובעלה im ersten „oder“ bezeichnen und der Vater allein oder der Gatte allein die Gelübde der Verlobten aufheben könnte. Es hätte freilich der erste Satz kurz lauten können: אביה ובעלה מפירין יחדו, indessen ist diese Ausdrucksweise in der Mischna nicht üblich (R. Ascher). +7) In Ned. 67 a wird bemerkt, dass dieser Schlusssatz im Grunde überflüssig ist, denn das קיים in diesem Satze ist nichts andres als das negative לא הפר im vorhergehenden, und wenn das Gelübde schon dann nicht aufgehoben ist, wenn der eine keine Einsprache erhoben, so muss es doch gewiss noch gültig sein, wenn er seine ausdrückliche Zustimmung erteilt hat; überdies ist das Schweigen einer Zustimmung gleich zu achten, vgl. Num. 30, 15: הקים אתם כי החריש לה ביום שמעו. Der Talmud ergänzt deshalb den letzten Satz also: Wenn der eine von ihnen (A) das Gelübde zunächst bestätigt, während der andre (B) es aufhebt, dann aber der erste seine Bestätigung bereut und sie von einem Kundigen als nichtig erklären lässt, so gilt diese Nichtigkeitserklärung nicht etwa einer Aufhebung des Gelübdes gleich, sodass A nicht mehr die Aufhebung auszusprechen brauchte. Denn da das Gelübde eine Zeit lang, zwischen der Bestätigung des A und der Zurücknahme dieser Bestätigung, nur einseitig, nämlich von B, aufgehoben war, also nicht als aufgelöst gelten konnte, so kann es nur dann aufgehoben werden, wenn B diese Aufhebung noch einmal ausspricht und auch A das Gelübde ausdrücklich aufhebt; Nachmanides. Nach Andren (Maim., R. Ascher) giebt es in diesem Falle überhaupt keine Möglichkeit, das Gelübde aufzuheben; denn da es eine Zeit lang, nämlich zwischen der Bestätigung des A und deren Nichtigkeitserklärung, von A nicht aufgehoben werden konnte, so kann es überhaupt nicht mehr aufgehoben werden. — Es findet sich zwar in der Mischna öfter, dass Sätze ausdrücklich gelehrt werden, die man aus den vorhergehenden schliessen konnte, vgl. ואין צריך לומר B. mez. IV, 11; danach wäre der Schlusssatz in dieser Mischna nicht so auffallend. Es wird jedoch jene Formel in der Regel nur dort angewendet, wo das Neue erst erschlossen werden müsste; in unsrer Mischna aber ist der letzte Fall (שקיים) mit dem vorletzten geradezu identisch (Tos.). Auch pflegt es der Talmud in der Regel zu begründen, warum solche scheinbar überflüssigen Sätze in der Mischna gleichwohl ausgesprochen werden, und sich nicht mit dem Hinweis darauf zu begnügen, dass diese Sätze eigentlich nicht erst gesagt zu werden brauchten (זו ואין צריך לומר זו). +8) נתרוקן, Nitbpael von רקן, Ukzin I, 3, einem verbum denominativum von ריק mit angefügtem נ, vgl. המאושכן Bech. VII, 5 (von אשך), vielleicht auch ממושכנת Schebiit X, 6 (von משך). Man braucht aber nicht mit Weiss, Studien zur Spr. d. Mischna, S. 34 anzunehmen, dass hier „zweifellos“ das נ für das מ eingetreten ist, wie es in ריקם erscheint und wie in der Mischna häufig, namentlich bei der Pluralbildung נ für מ eintritt. Das Wort heisst eigentl. entleert werden, dann übergehen, zufallen. +9) Dass er etwa allein ihre Gelübde aufheben könnte; denn aus den Worten בנעריה בית אביה Num. 30, 17 wird gefolgert, dass „sie in der Gewalt des Vaters ist, solange sie noch ein Mädchen (נערה) ist“, vgl. Ket. IV, N. 42. +10) Und der Vater darf allein ihre Gelübde aufheben, solange sie noch nicht mannbar ist. +11) S. Ket. VIII, N. 25. +12) S. Ket. VII, N. 57. +12a) Und er sie heimgeführt hat, nachdem sie mannbar geworden war; denn hätte er sie vorher heimgeführt, so wäre das Recht auf ihn allein ebensowenig übergegangen, wie wenn der Vater gestorben wäre, N. 9. Dies ist freilich auch aus M. 5 zu ersehen; der Schlusssatz ist indessen nur hinzugefügt, um gegenüber dem Falle, in dem der Vater ein Vorrecht hat, auch einen Fall aufzuzeigen, in dem der Gatte ein Vorrecht hat. +13) Denn aus Num. 30, 17 ist zu schliessen, dass sie nur als נערה der Gewalt des Vaters untersteht. +14) Und ihr Vater es erfahren, aber nicht ihr Verlobter. +15) Vgl. N. 3. +16) D. h. solange sie noch nicht selbständig geworden ist entweder durch Erlangung der Pubertät oder durch Heimführung. +17) Durch diesen zusammenfassenden, mit der Formel זה הכלל eingeleiteten Satz (vgl. Ket. III, N. 63) soll angedeutet werden, dass solange der Vater mit den Boten, die der Gatte geschickt hat, um die Verlobte ihm zuzuführen, zusammengeht, oder die Boten des Vaters mit denen des Gatten zusammengehen, die Verlobte als unter väterlicher Gewalt stehend betrachtet wird, Ned. 89 a, vgl. Ket. IV, 5. Nach manchen Decisoren jedoch gilt sie als solche selbst dann, wenn sie den Boten des Mannes übergeben ist, solange sie dieser nicht heimgeführt hat, J. dea 254, 8. +18) Denen bekannt ist, dass der Vater oder der Gatte auch allgemein, selbst wenn sie kein specielles Gelübde erfahren haben, Gelübde aufheben können. +19) Und in die des Gatten übergeht. +20) D. i. bevor er sie heimführt. +21) Nachdem sie vom Gatten aufgefordert war, sich zur Hochzeit vorzubreiten, nach welcher Frist der Gatte verpflichtet ist, ihr den Unterhalt zu gewähren, s. Ket. V, 2. +22) Denn es ist anzunehmen, dass eine Frau nur in dem Sinne Gelübde tut, dass der Mann keine Einsprache dagegen erhebt, da sie auch von ihm ihren Unterhalt bekommt. +23) Allein. +24) Denn erst wenn sie von ihm heimgeführt ist, tut sie ihre Gelübde im Sinne ihres Gatten. Die Halacha entscheidet im Sinne der Weisen. +25) Eigentl. eine Frau, die den Levir, d. h. die Eheschliessung mit ihm erwartet, vgl. Jeb. IV, N. 15. +26) Die als Mädchen (נערה) von ihrem Vater verheiratet und dann Witwe wurde. +27) Und ein Schwager hat die „Heirats-Ansprache“ (מאמר, s Jeb. II, N. 8) an sie gehalten. +28) Mit ihrem Vater gemeinsam. +29) Nach R. Josua hat der Mann die Schwägerin durch „Maamar“ zwar nicht vollständig erworben (vgl. Jeb. l. c.), aber das Band der Leviratsehe - Pflicht, das ihn mit ihr verknüpft, ist so stark (יש זיקה), dass sie bereits als von ihm heimgeführt gilt. Wenn daher nur ein Levir vorhanden ist, kann er ihre Gelübde aufheben, wie wenn er sie bereits geehelicht hätte. Wenn dagegen zwei Schwäger vorhanden sind, mit denen beiden sie zunächst durch jenes Band verknüpft ist, so ist, da man vorerst nicht weise, welcher von ihnen sie heiraten wird, nicht zu entscheiden (אין ברירה, Ned. V, N. 4), von welchem der beiden Brüder sie als geehelicht gelten soll; es darf daher keiner von ihnen ihre Gelübde aufheben. +30) R. Akiba ist der Ansicht, dass die Schwägerin, solange sie mit dem Schwager nur durch das Band der Leviratsehe - Pflicht verknüpft ist, noch nicht als von ihm geehelicht gilt (אין זיקה), andrerseits dass „Maamar“ noch keinen Besitzact im Sinne der Thora darstellt. +31) Durch Antrauung, קדושין. +32) In Gemeinschaft mit ihrem Vater, Ned. X, 1. +33) Durch das göttliche Gebot der Leviratsehe, Deut. 25, 5. +34) In Gemeinschaft mit ihrem Vater. +35) Denn wenn sie nach erfolgter Eheschliessung eine zweite Ehe eingehen wollte, bevor die erste gelöst ist, würde die zweite ungültig sein, vgl. Jeb. V, N. 18. +36) Denn zunächst ist sie mit allen Brüdern ihres verstorbenen Gatten durch das Band der Leviratsehe - Pflicht verknüpft (זקוקה), und wenn einer von ihnen „Maamar“ an sie gehalten und dann der andre ebenfalls, so wäre auch die letztere Trauung rabbinisch gültig und müsste erst durch Scheidebrief gelöst werden, s. Jeb. V, 1 und N. 6. +37) Dein Einwand ist zutreffend gegenüber dem R. Elieser, der dem Levir erlaubt die Gelübde der Schwägerin aufzuheben, auch wenn zwei Schwäger vorhanden sind; was aber willst du mir einwenden, der ich dem Levir jene Befugnis nur dann zuspreche, wenn ein Levir vorhanden ist? +38) Denn wer der Jebama beiwohnt, solange sie vom Levir noch nicht heimgeführt ist, selbst wenn sie sich dieser angetraut hat, übertritt nur das einfache Verbot Deut. 25, 5. +39) Denn wer ihr beiwohnt, wird mit dem Steinigungstode bestraft, Deut. 22, 24. +40) Oder auch zu seiner minderjährigen Tochter. +41) Während כאן örtlich und zeitlich gebraucht wird, weist die Verbindung מכאן עד oder מכאן ועד stets auf ein zeitliches Ziel hin, vgl. Git. VII, 7, 8; s. auch Nas. 1,3. +42) Die volle, mit ו geschriebene Form des Imperfects findet sich in der Mischna nicht nur in der Pausa, sondern zuweilen auch ohne Pausa, so hier תדורי anstatt des regelmässigen תִּךּׅרִי, vgl. יחליקו Jeb. IV, 3; שימתונו Toh. IX, 5. +43) Denn es könnte geschehen, dass sie Gelübde tut, mit denen er nicht einverstanden wäre, sodass die Bestätigung sich als eine irrtümliche erweisen würde. +44) Weil anzunehmen ist, dass er wünscht, dass seine Frau überhaupt keine Gelübde tut. +45) D. h. Gelübde, die die Frau bereits ausgesprochen und die bindend sind, solange der Mann sie nicht aufhebt. +46) Die sie noch nicht ausgesprechen hat. +47) Die wenigstens eine Zeit lang gültig waren und die der Mann bestätigen konnte. +48) Die Worte אישה יקימנו werden als Vordersatz zu den nachfolgenden ואישה יפרנו gedeutet: nur wenn הקם möglich war, kann הפר eintreten. +49) Ein Schluss (ק״ו) aber, den man selbst zieht, kann, auch wenn er richtig ist, nicht das umstossen, was die Thora durch die Zusammenstellung jener beiden Ausdrücke (היקש) hat sagen wollen. +50) Durch den Vater oder den Gatten. +51) Von dem Moment des Gelobens bis zum Eintritt der Nacht des darauf folgenden Tages. +52) Num. 30, 6 u. 9. +53) In manchen Fällen ist die Frist zur Aufhebung eine längere, in manchen eine kürzere. +54) Denn die Nacht und der darauf folgende Tag bilden einen Tag. +55) עם השנה = mit Eintritt der Dunkelheit, vgl. Sab. I, 10. In diesem Zusammenhange ist gemeint, dass sie das Gelübde am Sabbat, vor Eintritt der Nacht zum Sonntag getan. +56) Ed. Lowe liest: שאם לא הפר משחשכה. +57) Die Mischna wählt hier das Beispiel von Sabbat, obschon die gleichen Bestimmungen auch an jedem Wochentage gelten, um gleichzeitig zu lehren, dass man auch am Sabbat Gelübde auflösen darf, und zwar auch solche, die nicht Dinge betreffen, die noch am selben Sabbat notwendig sind; denn da die Mischna auch von solchen Gelübden handelt, die die Frau kurz vor Eintritt der Nacht getan, ist zu ersehen, dass die Bestimmung auch für Gelübde gilt, die nicht für den Sabbat Notwendiges betreffen, denn in dieser späten Tageszeit wird sie bereits ihre Mahlzeit eingenommen oder ihre Schmucksachen abgelegt haben, die sie sich event. durch Gelübde versagen könnte. Von einem Kundigen jedoch darf sie sich am Sabbat nur solche Gelübde lösen lassen, die Dinge betreffen, die für diesen Sabbat notwendig sind, vgl. Sab. XXIV, 6. +1) Hierher gehören auch Verbote, die sich die Frau mit dem Ausdruck des „Eides“ (שבועה) auferlegt hat, vgl. Ned. Einl. S. 174 und II, 2. +2) Der Gatte oder der Vater. Nach Maim. Hil. Ned. XII, 1 kann jedoch der Vater nicht nur die hier in der Mischna bezeichneten, sondern alle Gelübde seiner Tochter aufheben, weil es Num. 30, 6 כל נדריה ואסריה heisst und der Talmud die Gelübde, die die Beziehungen zwischen Vater und Tochter beeinträchtigen, nicht besonders behandelt, wie er es bei den Gelübden tut, die das Verhältnis zwischen Mann und Frau betreffen; s. מגדל עז z. St. +3) Vgl. Num. 30, 14. Unter ענוי נפש sind Dinge zu verstehen, die eine Verkümmerung des Lebens und des Lebensgenusses oder eine Minderung des körperlichen Wohlbefindens einschliessen. Dazu kommen noch דברים שבינו לבינה, Gelübde, die die Beziehungen der Ehegatten zu einander beeinträchtigen, was in den Worten בין איש לאשתו v. 17 gefunden wird. Die Ansicht der Decisoren, wonach der Vater nur die beiden zuletzt genannten Arten von Gelübden aufheben kann, stützt sich darauf, dass die Thora בין אב לבתו unmittelbar mit den Worten לאשתו בין איש zusammenstellt, die Rechte des Vaters also mit denen des Gatten verglichen wissen will (מקיש את האב לבעל, Sifrě z. St.). Der Unterschied zwischen den beiden Gelübdearten besteht darin, dass Gelübde, die eine Verkümmerung des Lebens einschliessen (דברים שיש בהן ענוי נפש), durch die Einsprache des Mannes für alle Zeiten aufgehoben werden, selbst für den Fall, dass der Mann stirbt oder dass sie geschieden wird und einen anderen Mann heiratet; Gelübde aber, die die Beziehungen des ehelichen Lebens schmälern (דברים שבינו לבינה), werden durch die Einsprache des Mannes nur für die Zeit aufgehoben, als die Frau mit diesem Mann zusammenlebt, sobald sie aber Witwe oder geschieden wird und einen anderen Mann heiratet, treten jene Gelübde wieder in Kraft. Die Mischna aber will hier nur solche Gelübde behandeln, die durch die Einsprache des Mannes ihre Gültigkeit für immer verlieren. Ed. Lowe und manche Mischnaausg. lesen: נדרים שיש בהן ענוי נפש. +4) Diese Formel אם ארחץ, die an sich keine Gelobungsformel ist, sondern nur eine Bedingung ausdrücken kann, von deren Erfüllung ein Gelübde erst abhängen soll, kann vollständig nicht etwa gelautet haben: קונם פרות עולם עלי אם ארחץ, „die Früchte der Welt seien mir verboten, wenn ich bade“, denn dann brauchte ja das Gelübde nicht erst aufgehoben zu werden, sie brauchte vielmehr, nur die Bedingung einzuhalten, also nicht zu baden, und die Früchte wären ihr zum Genusse erlaubt. Das Gelübde muss vielmehr gelautet haben: קונם הנאת רחיצה עלי לעולם אם ארחץ „Konam sei mir der Genuss des Badens für immer, wenn ich bade“, d. h. wenn ich heute bade oder wenn ich einmal bade. Demnach wäre ihr das erste Baden noch erlaubt, dann aber das Baden für alle Zukunft verboten. Würde sie nun die Bedingung erfüllen, so würde die Unmöglichkeit, in Zukunft zu baden, eine Verkümmerung ihres Lebens bedeuten; würde sie aber an jenem bestimmten Tage nicht baden, so wäre auch dies Unterlassen schon eine Beeinträchtigung ihres körperlichen Zustandes, eine gewisse Entstellung (ניוול) ihres Aeussern, in jedem Falle also wäre damit ענוי נפש verbunden. +5) Wenn sie sagt: „Konam sei mir der Genuss des Schmückens (wie Schminken und dergl.), wenn ich mich heute oder einmal schmücke“. +6) Denn sobald sie die Bedingung nicht erfüllt, ist ihr das Baden in Zukunft erlaubt, das Unterlassen des Badens aber an einem einzigen, bestimmten Tage ist noch nicht als Verkümmerung des Lebens zu betrachten. Oder aber: R. Jose ist der Ansicht, dass selbst das völlige Unterlassen des Badens nicht als eine Verkümmerung des Lebens anzusehen ist; wenn sie also auch ihre Bedingung erfüllen sollte, würde jenes Gelübde nicht zu den דברים שיש בהן ענוי נפש gehören (J. Lipschütz in ת״י). Dagegen bestreitet R. Jose dem ersten, ungenannten Tanna (ת״ק) nicht, dass jenes Gelübde zu denen zählt, die die Beziehungen der Ehegatten untereinander beeinträchtigen, דברים שבינו לבינה; über den Unterschied s. oben N. 3. +7) Dies ist die Fortsetzung der Worte des R. Jose. +8) Und zwar für eine bestimmte Zeit, etwa für einen oder einige Tage. Denn wenn sie es für immer gelobt hätte, so wäre das Gelübde nichtig und brauchte nicht erst aufgehoben zu werden, weil sie ohne Früchte nicht leben kann; vgl. auch Ket. VII, 2 und J. dea 232, 5; 235, 3. +9) Das Gelübde selbst aber darf er nicht aufheben, denn da sie es nur auf Früchte einer bestimmten Gegend beschränkt hat, so ist es nicht mehr zu den Gelübden zu zählen, die eine Verkümmerung des Lebens einschliessen. Unter den Worten מדינה זו ist übrigens eine Gegend zu verstehen, in der die Frau nicht lebt, denn sonst hätte sie sich ausgedrückt: „פרות מדינתי עלי, die Früchte meiner Gegend seien mir verboten“, und der Nachsatz der Mischna hätte dann lauten können: „למדינה יביא לה מחוץ, er darf ihr bringen von ausserhalb dieser Gegend“. Hätte sie aber gesagt: פרות מדינתי עלי, so könnte der Gatte das Gelübde ebenso wie im letzten Fall dieser Mischna aufheben. +10) Denn da die Früchte aller anderen Kaufleute ihr zum Genusse erlaubt bleiben, so schliesst jenes Gelübde noch nicht eine erhebliche Verkümmerung ihres Lebens ein; nach R. Jose aber können nur Gelübde dieser Art aufgehoben werden. +11) Wenn nur dieser Kaufmann ihm Waren lieh, ein anderer aber nicht. +12) Denn wenn er kein Geld hat und von niemand Früchte bekommt, wäre dies eine Verkümmerung des Lebens seiner Frau. +13) Diese Schlussworte der Mischna, die eigentlich überflüssig sind, da die ganze Mischna ein Ausspruch des R. Jose ist (vgl. N. 7), wollen andeuten, dass auch die nächstfolgende Mischna von R. Jose gelehrt ist. Die Halacha entscheidet jedoch nicht in seinem Sinne, J. dea 234, 60. +14) D. i. von dem, was den Geschöpfen gehört. +15) Denn durch dieses Gelübde wird ihr Leben nicht verkümmert, weil sie sich ernähren kann von dem Vermögen ihres Gatten, den sie gewiss nicht mit „Geschöpf“ bezeichnen wollte. Auch dieser Satz ist nur im Sinne des R. Jose zu verstehen. Nach den Weisen aber kann der Mann das Gelübde auch dann aufheben, wenn sie sich den Genuss von einem einzelnen Menschen N. N. versagt; denn da der Mann gezwungen wäre darauf zu achten, dass er ihr den Unterhalt nicht von diesem N. N. besorgt, so wäre jenes Gelübde ein solches, das die ehelichen Beziehungen der Gatten untereinander beeinträchtigt. So entscheidet auch die Halacha. Man könnte freilich einwenden, dass in diesem Falle der Mann das Gelübde sollte aufheben dürfen, da er selbst ja schliesslich den Unterhalt doch von niemand anders bekommt, als von den „Geschöpfen“, ebenso wie R. Jose das Gelübde aufzuheben erlaubte, wenn der Gatte nur von einem bestimmten Kaufmann seine Ware beziehen konnte (M. 2). Es sind jedoch diese beiden Fälle auseinander zu halten: im letzteren Falle nämlich hatte sich die Frau die Früchte des Kaufmanns N. N. versagt, sie müssten ihr daher unter allen Umständen, auch wenn sie z. B. ihr Gatte ihr besorgt, verboten bleiben; in M. 3 jedoch, wo sie sich nicht die Früchte, sondern den Nutzen von dem Vermögen der „Geschöpfe“ versagte, darf sie die Früchte geniessen, sobald der Mann sie besorgt und sie aus seinem Vermögen sie geniesst (Tos.). +16) S. Lev. 19, 9. 10. +17) S. Deut. 24, 19. +18) Denn diese Dinge sind Gemeingut, und die Eigentümer der Felder haben kein Verfügungsrecht (טובת הנאה) über jene Abgaben, weil bei diesen in der Schrift nicht der Ausdruck des „Gebens“ gebraucht ist, sie müssen vielmehr den Armen „überlassen“ bleiben. — Man könnte freilich einwenden, warum im letzten Fall der M. 2, wo der Mann seinen Unterhalt nur von einem bestimmten Kaufmann beziehen konnte, das Gelübde der Frau wohl aufgehoben werden darf, obgleich sie doch auch von den hier in M. 3 genannten Abgaben sich ernähren konnte; indes handelt jener Fall vielleicht von der Winterzeit, wo die Felder bereits leer stehen (Tos.). +19) Dieser Fall handelt nicht mehr von einer Frau, die ein solches Gelübde tut, denn der Ertrag ihrer Felder gehört nicht ihr, sondern ihrem Gatten (Ket. IV, 4), es sei denn, dass ihr jemand ein Feld zugeeignet hat unter der ausdrücklichen Bedingung, dass ihr Mann daran keinen Anteil habe; dieser Fall ist jedoch so selten, dass die Mischna nicht gerade von ihm handeln wird. Entscheidend für die Aufnahme dieses zweiten Falles in unsrer Mischna war vielmehr nur seine Aehnlichkeit mit dem vorhergehenden: ebenso wie eine Frau, die sich den Nutzen von den „Geschöpfen“ versagt, die Abgaben an die Armen geniessen darf, so dürfen auch Priester und Leviten, denen jemand den Genuss seines Vermögens versagt hat, von den ihnen gebührenden Abgaben einen Genuss haben. +20) Er darf es ihnen jedoch nicht geben. Wenn auch sonst angenommen wird, dass das Verfügungsrecht in gewissem Sinne als Wertobject zu betrachten ist (טובת הנאה ממון) und er somit eigentlich die Gaben den Priestern und Leviten nicht zuwenden dürfte, ist es ihnen dennoch hier erlaubt, sie sich anzueignen, weil sie sie nicht von ihm als ein Eigentum, sondern gleichsam als herrenloses Gut für sich beanspruchen, denn da jener die Abgaben allen zum Genusse verboten und sie für ihn selbst keinen Wert haben, erscheinen sie als herrenloses Gut. +21) Da die Gaben den anderen zum Genusse erlaubt bleiben, behält er ein Verfügungsrecht über sie, sodass sie noch immer als sein Eigentum gelten; deshalb dürfen die Priester und Leviten, die er in seinem Gelübde genannt hat, keinen Genuss von ihnen haben. +22) Vgl. Ket. II, N. 61. +23) D. h. Konam sei, was ich für den Lebensunterhalt meines Vaters u. s. w. arbeiten sollte. Durch diese Formel erhält ihre Arbeit die Weihe eines Opfers, s. Ned. I, 2. +24) Denn sie ist gesetzlich zu dieser Leistung nicht verpflichtet. Das Unterlassen dieser Arbeit aber bedeutet weder für sie eine Verkümmerung ihres Lebens (ענוי נפש), noch berührt es unmittelbar ihre ehelichen Beziehungen zu ihrem Gatten; daher kann dieses Gelübde von ihm nicht aufgehoben werden. +25) Das Gelübde ist von vorn herein nichtig, weil sie für ihren Mann arbeiten muss, Ket. V, 5. Man könnte hier einwenden, das Gelübde sollte wohl gültig sein, weil ja die Frau auch das Recht auf den Ertrag ihrer Arbeit haben kann, sobald sie nämlich erklärt, auf den Unterhalt durch ihren Gatten zu verzichten, s. Ket. V, 4 u. N. 33. Indessen hat sie jenes Recht nur unter diesem Vorbehalt, in unsrem Falle dagegen wollte sie sich durch das Gelübde lediglich ihrer Pflicht entziehen, ohne ihren Gatten von der Unterhaltspflicht zu entbinden. — Nach dem Grundsatz, dass die Weihe, die man einem Gegenstande beilegt, jedes Eigentumsrecht eines andren daran aufhebt (מוציא מידי שעבוד הקדש, vgl. Ned. V, N. 4), sollte man erwarten, dass durch das Gelübde, das die Frau getan und durch das sie ihrer Arbeit den Charakter eines Opfers beilegt, der Gatte jedes Recht auf ihre Leistung verloren habe. Allein, die Weisen haben angeordnet, dass in solchem Falle der Gatte ein Vorrecht auf ihrer Hände Arbeit habe, das selbst durch Verbotgelöbnisse der Frau nicht berührt werden könne. +26) Diese Differenz aber zwischen dem, was sie tatsächlich leistet, und dem, was sie nur zu leisten verpflichtet ist, würde, da sie nicht von dem Manne beansprucht werden kann, von dem Gelübde betroffen werden. Und da es unvermeidlich ist, dass dieser Ueberschuss mit ihrer dem Manne schuldigen Leistung vermengt wird, so würde das Gelübde ein solches sein, das die ehelichen Beziehungen der Gatten untereinander beeinträchtigt und deshalb gelöst werden können. Der erste, ungenannte Tanna hingegen ist der Ansicht, dass der Ueberschuss, den sie durch erhöhte Anstrengung und Einschränkung ihrer persönlichen Bedürfnisse erzielt, nicht der Frau, sondern gleichfalls dem Manne gehört; vgl. Ket. V, N. 34. +27) Wodurch der Anspruch des Gatten auf ihren Verdienst erlischt und das Gelübde betreffs ihrer Hände Arbeit wieder in Kraft tritt. Was aber den Ueberschuss betrifft, so folgt R. Jochanan b. N. der Ansicht des ersten Tanna, dass er dem Gatten zukommt, aus diesem Grunde brauchte also das Gelübde nicht aufgehoben zu werden. +28) D. i. ihn wieder zu heiraten; denn er könnte nicht auf die Dienste verzichten, die sie ihm zu leisten verpflichtet ist (Ket. V, 5), auf die er aber infolge ihres Gelübdes kein Recht mehr hat. Denn das Gelübde der Frau, das eigentlich gültig sein sollte und nur gegenüber dem Vorrecht des Gatten seine Kraft verlor (N. 25), ist nur während der Zeit ungültig, die sie mit ihm verheiratet ist; durch ihre Scheidung aber erlangt es wieder bindende Kraft, wie wenn es von Anfang an zu Recht bestanden hätte. — Der bab. Talmud und manche Mischnaausg. lesen: אסורה עליו ותהי. — Man könnte gegen diese Mischna einwenden, dass das Gelübde der Frau in der Form, wie es hier angegeben ist, ungültig sei, da man nicht einen Gegenstand weihen kann, der noch nicht vorhanden ist (vgl. Ket. V, N. 36). Es muss jedoch das Gelübde gelautet haben: Konam (= heilig) sei meiner Hände Arbeit für meinen Vater u. s. w., und da hier die Hände genannt sind, so kann das Gelübde auf diese bezogen werden, die ja bereits vorhanden sind. +29) Und er hob das Gelübde auf in dem Glauben, es seiner Tochter aufgehoben zu haben. Dieser Zusatz von der irrtümlichen Aufhebung des Gelübdes gilt sinngemäss auch für die folgenden Fälle. +30) Denn ein irriges Aufheben [oder Bestätigen] eines Gelübdes ist ungültig. Er muss vielmehr bei dem Aufheben des Gelübdes die Person im Sinne gehabt haben, die es getan, weil es Num. 30, 12 heisst: לא הניא אתה, er hat „sie“ nicht gehindert. Ebenso muss er gewusst haben, welcher Art das Gelübde war, ob z. B. ein Nasirat oder ein Opfer gelobt war, sowie auf welchen Gegenstand sich das Gelübde bezog, weil es (ibid. v. 5) heisst: ושמע אביה את נדרה, ihr Vater hört „ihr Gelübde“. +31) Oder auch wenn sie sich Feigen und Weintrauben überhaupt, ohne genauere Bezeichnung versagt hat. +32) Denn sobald der Teil eines Gelübdes bestätigt ist, gilt das Ganze als bestätigt. Das Wort יקימנו Num. 30, 14 wird im Sinne von יקים ממנו (woran es in der Aussprache anklingt) gedeutet und soll besagen, dass man auch „etwas von dem Gelübde“ bestätigen kann. +33) Ein Gelübde gilt erst dann als gänzlich aufgehoben, wenn es in allen seinen Teilen aufgehoben ist, denn das יפרנו (ibid.) kann wegen des fehlenden מ nicht in partitivem Sinne wie יקימנו gedeutet werden. Der Teil des Gelübdes jedoch, den er aufgehoben, in unsrem Falle das Gelübde betreffs der Feigen, gilt bereits als aufgehoben. Das Ganze ist jedoch nach Ned. 87b nur im Sinne des R. Ismael und des R. Akiba; die Weisen hingegen, nach deren Ansicht auch die Halacha entscheidet, deuten das יקימנו nicht wie jene Tannaiten, sondern vergleichen es mit dem יפרנו und erklären: ebenso wie die Aufhebung des Teiles eines Gelübdes nur für diesen Teil gilt, so gilt auch die Bestätigung eines Teiles nur für diesen Teil; Maim. Hil. Ned. XIII, 10. Nach R. Ascher jedoch gilt das ganze Gelübde als bestätigt, sobald ein Teil von ihm bestätigt ist; wenn aber nur ein Teil des Gelübdes aufgehoben ist, so gilt es überhaupt noch nicht als aufgehoben und besteht noch in seiner ganzen Kraft. — Es verhält sich demnach bei der Aufhebung eines Gelübdes durch den Vater oder den Gatten anders als bei der Auflösung durch einen Kundigen, wo die Mischna Ned. IX, 6 lehrte: נדר שהותר מקצתו הותר כולו. Denn durch die Auflösung durch einen Kundigen erscheint das Gelübde als von Grund aus nichtig, wenn also ein Teil aufgelöst ist, so muss das ganze Gelübde nichtig sein, weil der Gelobende es nur getan in dem Sinne, dass das ganze Gelübde gelten solle. Durch die Aufhebung aber durch Vater oder Gatten wird die Wirkung des Gelübdes nur für die Folgezeit aufgehoben; auf die Vergangenheit aber hat die Aufhebung keine rückwirkende Kraft; es kann daher sehr wohl auch ein Teil des Gelübdes aufgehoben werden, ohne dass der andre Teil dadurch berührt wird; vgl. auch Ned. X, N. 4. +34) Dieser Satz vertritt nur die Ansicht des R. Simon (Ned. IX, N. 46), nach dem in jedem einzelnen Falle das Verbot wiederholt sein muss, um das Gelübde als ein aus mehreren, von einander unabhängigen Teilen bestehendes erscheinen zu lassen, von denen jeder einer besondern Lösung bedarf. Hätte sie aber gesagt: Konam, dass ich weder Feigen noch Weintrauben kosten werde, so wäre dies nach R. Simon als ein, nach den Weisen jedoch als zwei Gelübde aufzufassen. +35) Der Vater oder der Gatte, die erfahren haben, dass die Tochter resp. die Gattin am Tage oder längere Zeit vorher ein Gelübde getan. +36) Der Vater resp. der Gatte. +37) Denn der Tag, an dem er von dieser Befugnis Kenntnis erhält, ist dem Tage gleich zu achten, an dem er überhaupt von dem Gelübde erfahren und während dessen Dauer allein er es aufheben kann, יום שמעו Num. 30, 6. 8. 13. +38) Ob dies Gelübde ein solches ist, das, um ungültig zu sein, erst der Aufhebung bedarf. +39) Da er es nicht an dem Tage aufgehoben, an dem es getan wurde, obschon er damals wusste, dass er das Recht hat, Gelübde aufzuheben. Er hätte es auf jeden Fall aufheben sollen, gleichviel ob es der Aufhebung bedarf oder nicht. +40) Auch an dem Tage noch, an dem er erfährt, dass das Gelübde der Aufhebung bedarf; denn unter ביום שמעו ist der Tag zu verstehen, an dem man die volle Kenntnis von den das Gelübde betreffenden Vorschriften erhält, nicht blos von dem Aussprechen des Gelübdes, sondern auch von dessen Art sowie von der Befugnis, gewisse Gelübde aufzuheben. +41) Der Talmud Ned. 88a liest: המדיר הנאה מחתנו, wenn jemand seinem Schwiegersohn jeden Genuss [von seinem Vermögen] verbietet, und diese Lesart ist sprachlich die einfachste. Tos. Kid. 28 b s. v. ר״א citiert unsre Mischna also: המדיר חתנו הנאה ממנו; R. Nissim z. St. liest: הנודר הנאה מחתנו. Die Mischnaausg. jedoch sowie Ed. Lowe und Ms. Or. 567 (das wir fortan der Kürze halber als „Ms. B.“ [Berlin] bezeichnen wollen) lesen: המודד הנאה מחתנו, und da unter מודר nur der zu verstehen ist, dem etwas durch sein eigenes Gelübde oder durch das eines andren verboten ist (s. Einl. S. 174), so müsste המורד הנאה מֵחתְֹנוֹ gelesen werden = wenn jemand von seinem Schwiegervater jeder Genuss verboten ist, oder = wenn sich jemand jeden Genuss von seinem Schwiegervater versagt hat; so schlägt L. Heller in Tos. Jomtow vor, und in der Tat findet sich das Wort חתֵֹּן in der Bibel stets ohne ו. Indes, in der Mischna wäre es dann sicher plene geschrieben worden. +41a) Aber nicht etwa den Unterhalt, denn dies wäre ihm ohne jede Einschränkung gestattet, s. Ned. IV, 3 u. N. 34. +42) Wenn der Schwiegervater keine Bedingung an sein Geschenk knüpfen würde, so würde es Eigentum des Gatten werden, vgl. Ket. IV, 4. Fraglich ist nur, ob er beide Bedingungen ausgesprochen haben muss, dass nämlich erstens der Gatte kein Recht daran habe und zweitens, dass sie es nur für ihren Unterhalt verwende. Die Frage ist unter den Decisoren controvers; nach Nachmanides genügt schon die erste Bedingung, nach R. Jacob Tam müssen beide Bedingungen ausgesprochen sein; vgl. R. Nissim z. St. Die Construction des zweiten mit אלא beginnenden Nebensatzes, der ohne jede Verbindung auf den ersten folgt, ist vielleicht diese: das Geld sei dir nur für deinen Unterhalt geschenkt, unter der Bedingung, dass dein Gatte kein Recht daran habe. +43) Der Vers bedarf der Erklärung, weil er scheinbar etwas Selbstverständliches besagt; denn wenn die Frau verwitwet oder geschieden ist, so ist ja niemand vorhanden, in dessen Gewalt sie wäre und der ihre Gelübde aufheben könnte. +44) Obgleich sie jetzt in der Gewalt des Gatten ist; denn für die Möglichkeit der Aufhebung der Gelübde ist der Moment entscheidend, wann sie getan sind, damals aber war sie unverheiratet. +45) Obgleich sie jetzt, da das Gelübde in Kraft tritt, nicht mehr in der Gewalt des Gatten ist. +46) An dem Tage nämlich, an dem sie heiratet, aber noch vor ihrer Heimführung. +47) Ihr früherer Gatte. +48) Obgleich sie an dem Tage ihrer Eheschliessung, bevor sie heimgeführt wurde, noch in seiner Gewalt war, kann der Vater dennoch ihre Gelübde nicht mehr aufheben, da sie inzwischen bereits verheiratet war; aber auch der Gatte kann es nicht mehr aufheben, da es bereits vor der Eheschliessung getan war. +49) Dieser zusammenfassende Schlusssatz will andeuten, dass sie auch in dem Falle als nicht mehr unter väterlicher Gewalt stehend gilt, wenn der Vater oder dessen Vertreter sie den Boten des Gatten, die sie ihm zuführen sollen, übergeben hat, obgleich sie noch nicht heimgeführt ist. Auch in diesem Falle kann der Gatte ihr Gelübde nicht aufheben, da es vor der Heimführung getan war, und der Vater auch nicht, da sie durch die Uebergabe an die Vertreter des Gatten aus seiner Gewalt geschieden ist. Vgl. auch Ned. X, 3 u. N. 17. +50) Diese Mischna stellt die Fälle zusammen, in denen die Gelübde einer Jungfrau gültig sind und nicht mehr aufgehoben werden können, obschon sonst die Gelübde einer verlobten Jungfrau von dem Vater und ihrem künftigen Gatten gemeinsam aufgehoben werden können, Ned. X, 1. Es gibt nämlich 3 Momente, die dieses Aufheben unmöglich machen: 1) Wenn sie als Minderjährige oder noch nicht Mannbare (בוגרת, Ket. VII, N. 57) von ihrem Vater verheiratet und dann Witwe oder geschieden wird. Als solche heisst sie יתומה בחיי האב, „eine Waise bei Lebzeiten des Vaters“ (vgl. Jeb. XIII, N. 1), denn durch die Eheschliessung hört die Gewalt des Vaters auf. 2) Wenn sie Waise wird; mit dem Tode des Vaters erlischt seine Gewalt. 3) Wenn sie die Mannbarkeit erlangt; auch hierdurch erlischt die väterliche Gewalt. Die Mischna spricht hier von נערות und versteht darunter auch die Mannbaren (בוגרות), wie ja in der Bibel selbst Frauen נערות genannt werden, vgl. Deut. 22, 15 ff. Es folgen dann je 3 Fälle, in denen je eines der 3 angeführten Momente das Aufheben der Gelübde unmöglich macht. +51) Die als נערות getraut wurden. +52) Zunächst werden die 3 Fälle aufgezählt, in denen das Moment, dass sie יתומה בחיי האב ist, das Aufheben der Gelübde verhindert. +53) Sie war als נערה von ihrem Vater verheiratet worden, wurde dann mannbar, tat ein Gelübde und wurde dann Witwe oder geschieden. Hierdurch erlosch die väterliche Gewalt. +54) So liest Ms. B. +55) Sie wurde als נערה getraut, tat als solche ein Gelübde, wurde vom Vater verheiratet, dann Witwe oder geschieden und ist nun mannbar. +56) Sie wurde als נערה getraut, tat als solche ein Gelübde, wurde dann Witwe oder geschieden und ist noch nicht mannbar. +57) Es folgen jetzt die 3 Fälle, in denen der Tod des Vaters das Aufheben der Gelübde seiner Tochter unmöglich macht. +58) Sie wurde als נערה getraut, tat nach erlangter Pubertät ein Gelübde und verlor dann den Vater. +59) Sie wurde als נערה getraut, tat als solche ein Gelübde, erlangte dann die Reife und verlor den Vater. +60) Sie wurde als נערה getraut, tat als solche ein Gelübde, verlor dann den Vater, ist aber noch nicht mannbar. +61) Nunmehr folgen die Fälle, in denen die erlangte Pubertät der Jungfrau das Aufheben ihrer Gelübde verhindert. +62) Sie wurde als נערה getraut, verlor den Vater, tat ein Gelübde und wurde dann erst mannbar. — Dieser Fall unterscheidet sich von dem fünften in der Mischna (N. 59) nur dadurch, dass dort erst nachdem die Tochter die Reife erlangt hatte, der Tod des Vaters erfolgte, das Gelübde also geschah, als sie noch in väterlicher Gewalt war, hier aber der Tod des Vaters vor dem Eintritt ihrer Reife erfolgte, ihr Gelübde also geschah, nachdem die Gewalt des Vaters erloschen war. +63) Sie wurde als נערה getraut und tat nach erlangter Reife ein Gelübde, ihr Vater aber ist noch am Leben. +64) Sie wurde als נערה getraut, tat als solche ein Gelübde und erlangte dann die Reife, ihr Vater aber ist noch am Leben. +65) Nach dem ersten Tanna der Mischna kann der Vater die Gelübde seiner Tochter nicht aufheben, wenn er sie als נערה verheiratet hat, vgl. N. 56. Dem widerspricht nun R. Jehuda und erklärt: nicht nur in diesem Falle kann der Vater ihre Gelübde autheben, wenn sie noch vor erlangter Pubertät als Witwe oder Geschiedene in sein Haus zurückkehrt, weil sie zur Zeit, als sie נערה wurde und ihre Gelübde somit event, gültig sein könnten, noch in der Gewalt des Vaters war, sondern auch wenn sie als Minderjährige vom Vater verheiratet worden war, sodass sie, als sie נערה wurde, durch ihre inzwischen erfolgte Eheschliessung aus der väterlichen Gewalt geschieden war, gilt sie als נערה, sobald sie noch als נערה in das Haus ihres Vaters zurückkehrt, und ihre Gelübde können auch dann noch vom Vater aufgehoben werden. Demnach würde es nach R. Jehuda nur 8 Fälle geben, in denen der Vater die Gelübde seiner Tochter nicht aufheben kann.— Neben dieser Lesart עדין, wofür ed. Lowe אדיין hat, bestand jedoch noch eine zweite: ועדין, wie aus den Commentaren des R. Nissim und R. Ascher hervorgeht. Danach fügt R. Jehuda zu den 9 Fällen der Mischna noch einen zehnten hinzu: nicht nur wenn der Vater seine Tochter als נערה, sondern auch wenn er sie als Minderjährige verheiratet hat, kann er, wenn sie vor erlangter Pubertät zu ihm zurückkehrt, ihre Gelübde nicht aufheben, da sie durch ihre Eheschliessung aus seiner Gewalt geschieden ist. +66) D. h. von ihrem Vermögen. +67) Von deinem Vermögen. +68) Denn im ersten Falle ist aus dem Gelübde zu ersehen, dass sie die Absicht hat, für den Gatten nicht zu arbeiten, und dieser Umstand ist geeignet die ehelichen Beziehungen zwischen ihnen zu beeinträchtigen, דברים שבינו לבינה, Ned. XI, N. 3. Aber auch im zweiten Falle der Mischna kann der Gatte das Gelübde seiner Frau aufheben, weil es für ihn peinlich ist, dass sie von ihm nur unter der Bedingung einen Nutzen haben darf, dass es ihr verboten sein soll, für ihren oder für seinen Vater zu arbeiten. — Nach Maimon. handelt die Mischna auch von einer verlobten Jungfrau und will lehren, dass sowohl im ersten Falle, wo das Gelübde zunächst nicht ihren Gatten, sondern nur ihre Beziehungen zum Vater unmittelbar berührt, als auch im zweiten Falle, wo sie als Verlobte noch gar nicht verpflichtet ist, für ihren künftigen Gatten zu arbeiten, das Gelübde also noch gar nicht in Kraft tritt, der Vater und der Gatte das Gelübde gleichwohl aufheben können. +69) Auch gegen den Willen des Gatten. Der Ausdruck יצא (Jeb. XV, N. 32) wird sonst nur in den Fällen gebraucht, wo die Ehe getrennt werden muss und die Frau den Anspruch auf die Ketuba verliert; unsre Mischna zählt nun 3 Ausnahmen von dieser Regel auf. +70) Wenn sie die Frau eines Priesters ist und erklärt, dass sie vergewaltigt sei. Sie darf als Vergewaltigte die Ehe mit ihm nicht fortsetzen, s. Ket. II, N. 51, sie verliert aber dennoch ihren Anspruch auf die Ketuba nicht, weil nicht sie, sondern die Heiligkeit ihres priesterlichen Gatten die Trennung der Ehe verursacht. Wäre aber ihr Gatte ein Nichtpriester, dann dürfte sie als Vergewaltigte die Ehe mit ihm fortsetzen; wenn sie jedoch mutwillig Unzucht getrieben, müsste sie die Ehe trennen, ohne Anspruch auf die Ketuba zu haben. +71) Diese euphemistische Ausdrucksweise soll bedeuten: der Himmel allein kennt die Fruchtlosigkeit unsres ehelichen Umgangs, er allein weiss, dass du impotent bist. Nach dem jerus. Talmud z. St. bedeutet diese Phrase: so weit der Himmel von der Erde entfernt ist, so fern bin ich dir beim ehelichen Umgang, d. h. unsre Ehe muss durch deine Impotenz unfruchtbar bleiben. +72) D. h. ich will mit keinem Juden ehelichen Umgang pflegen, weil ich diesen nicht vertragen kann. — Der Ausdruck מן היהודים ist jedoch nicht zu vergleichen mit מן הבריות in M. 3; denn durch den Ausdruck מן היהודים wollte sie sich offenbar den Umgang mit demjenigen versagen, der ihr eigentlich zur Ehe erlaubt ist, d. i. ihr Gatte, denn mit andren Männern dürfte sie als Ehegattin ohnedies keinen Umgang pflegen; unter מן הבריות aber wollte sie ihren Gatten nicht verstanden wissen. — Anfangs nun war die Frau in allen diesen Fällen beglaubt, weil sie sich ja durch solche Aussagen, wenn sie nicht auf Wahrheit beruhten, nicht selbst herabsetzen würde. +73) Ueber חזר vgl. Jeb. XV, N. 14 a. +74) Da es doch möglich ist, dass die Frau die Unwahrheit sagt. +75) Man befürchtete, dass sie, während ihr Gelübde noch in Kraft ist, nach einem Orte gehen würde, wo sie unbekannt ist, um dort jemand zu heiraten, der ihr besser gefällt. +76) Wenn sie jedoch keinen Beweis erbringen kann, dass sie vergewaltigt ist, so ist sie nicht beglaubt und die Ehe braucht nicht getrennt zu werden. +77) Man sucht sie zu überreden, dass sie diese Klage gegen ihren Gatten nicht mehr vorbringe und die Ehe mit ihm fortsetze. Nach Raschi (z. St.) sucht man den Gatten zu überreden, dass er sich gutwillig von ihr scheide. +78) Wodurch ihm der eheliche Umgang mit ihr verboten sein sollte. +79) Da es ein Gelübde ist, das die ehelichen Beziehungen der Gatten beeinträchtigt. +80) Im allgemeinen gilt zwar der Grundsatz, dass ein bereits verbotenes Object nicht von einem zweiten Verbote betroffen werden kann (על איסור אין איסור חל, Jeb. III, N. 67), demnach sollte hier eigentlich das Verbot, das die Frau durch ihr Gelübde betreffs ihrer Person ausspricht, nicht mehr zu dem Verbot des ehelichen Umgangs mit Anderen hinzutreten können, das für sie als Ehegattin ohnedies schon existierte. Dennoch kann hier das erste Verbot noch hinzutreten, weil es sich auf noch andre Objecte erstreckt als das zweite (איסור כולל, ibid. N. 68); denn wenn sie geschieden wird und ihr Gelübde wieder vollständig in Kraft tritt, ist sie auch ihrem frühern Gatten verboten, obschon sie ihm bisher erlaubt war. +

Ende des Traktats Nedarim.

+
+ +Traktat Nasir. +Einleitung. +

Der Traktat Nasir behandelt die Gesetze, die Num. 6, 1—21 niedergelegt sind. Danach gelten für denjenigen, der das Gelübde getan, ein Nasir, d. i. ein Enthaltsamer oder Geweihter zu sein, folgende Bestimmungen, welche 2 Gebote und 8 Verbote umfassen:

+

A) Der Nasir darf weder Wein noch Berauschendes geniessen, weder frische noch getrocknete Trauben, weder Kerne noch Hülsen von Weinbeeren noch irgend etwas, das mit Wein gemischt oder worin Wein eingeweicht war. Solange er Nasir ist, darf er sein Haupthaar nicht scheren, sondern muss es wild wachsen lassen. Er darf endlich während seines Nasirats sich nicht durch Leichen verunreinigen, auch nicht durch die seiner nahestehenden Verwandten, wie Eltern oder Geschwister, mit Ausnahme einer verlassenen, unversorgt liegenden Leiche, מת מצוה. Sobald die Zeit seines Nasirats zu Ende ist, hat er 3 Opfer darzubringen, nämlich ein Schaf als Ganzopfer, ein weibliches Schaf als Sündopfer und einen Widder als Friedens- opfer, dazu verschiedene Kuchen sowie die Speise- und Gussopfer. Sodann muss er sein Haar scheren und es auf das Feuer legen, das unter dem Friedensopfer ist, und darauf lässt ihn der Priester mit einzelnen Opferteilen eine Schwingung vornehmen. Damit ist sein Nasirat beendet, und er darf wieder Alles geniessen, sich scheren und verunreinigen wie vor seinem Nasirgelübde. Num. 6, 2—8; 13—21.

+

B) Wenn der Nasir während seines Nasirats sich durch eine Leiche verunreinigt, sei es mit Mutwillen oder aus Versehen oder infolge höherer Gewalt, so wird sein Nasirat unterbrochen. Er muss am siebenten Tage nach dem Eintritt seiner Unreinheit sein Haupthaar scheren und am achten Tage zwei Turteltauben oder zwei junge Tauben als Sünd- und Ganzopfer sowie ein Lamm als Schuldopfer darbringen. Die Tage seines früheren Nasirats fallen weg, und er muss ein neues Nasirat beginnen, das von gleicher Dauer sein muss wie das, welches er zuerst gelobt hatte. Num. 6, 9—12.

+

Für die Aufnahme des Traktates Nasir in die Mischnaordnung Naschim, obschon er seinem Charakter entsprechend eher in die Ordnung Kodaschim gehörte, war der Umstand entscheidend, dass man zum Nasirat nur infolge eines Gelübdes verpflichtet werden kann, Num. 6, 2, und da der vorhergehende Traktat, der von den Gelübden handelt, mit Recht in die Ordnung Naschim eingereiht ist (s. Ned. Einl. S. 174), so schliesst sich an ihn der Traktat Nasir an. Insbesondere gehört das Nasirgelübde auch zu denen, die der Gatte befugt ist, seiner Gattin aufzuheben; von diesen aber wurde im letzten Abschnitt des Traktates Nedarim gehandelt.

+

Der Traktat Nasir zerfällt in 9 Abschnitte, deren Inhalt im einzelnen folgender ist:

+

I. Die Umschreibungen, unvollständigen Formeln und Redewendungen, die den Gelobenden zum Nasirat verpflichten. Lebenslängliches Nasirat und Nasirat nach Simsons Art.

+

II. Gültige und ungültige Nasirgelübde. Aufeinanderfolge und Verbindung zweier Nasirate.

+

III. Vollendung und Unterbrechung des Nasirats. Zweifel über die Anzahl der gelobten Nasirate.

+

IV. Formeln, die den Gelobenden zum Nasirat verpflichten, vgl. I. Aufhebung des Nasirgelübdes einer Frau durch den Gatten. Verpflichtung zum Nasirat, die der Vater seinem Sohne auferlegt.

+

V. Irrtümliche Heiligung eines Gegenstandes und Anwendung dieses Begriffes auf das Nasirat. Bedingte Nasirgelübde.

+

VI. Dinge, die dem Nasir verboten sind. Bestimmungen über die Opfer bei Unterbrechung resp. bei Vollendung des Nasirats.

+

VII. Unterbrechung des Nasirats durch Verunreinigung des Nasir; Ausnahmen. Geltung dieser Bestimmungen beim Betreten des Heiligtums.

+

VIII. Fälle von zweifelhafter Unreinheit.

+

IX. Nasirgelübde von Frauen, Sklaven und Heiden. Vorschriften über den Nasir, der erst nach vollendetem Nasirat von seiner inzwischen erfolgten Unreinheit erfährt. Prüfung der Unreinheit. Untersuchung über das Nasirat des Samuel.

+

ABSCHNITT I.

+

1. Alle Umschreibungen1 der Natiratformeln gelten2 wie Nasiratformeln. Wenn3 jemand sagt: „ich will [es] sein“,4 so ist er ein Nasir; oder [wenn jemand sagt:] „ich will schön sein“,5 so ist er ein Nasir; [wenn6 er sagt:] „ich will Nasik, Nasiach, Pasiach sein“,7 so ist er ein Nasir. [Wenn8 jemand sagt:] „ich will sein wie dieser,9 ich10 will [mein Haar] kräuseln,11 ich will [es] pflegen,12 mir liegt es ob, mein Haar wild wachsen zu lassen“,13 so ist er ein Nasir. [Wenn jemand sagt:] „mir sollen Vögel obliegen“, so sagt R. Meir: er ist ein Nasir,14 die Weisen aber sagen: er ist kein Nasir.15 2. [Wenn jemand sagt:] „ich will mich enthalten von den Kernen, von den Hülsen,16 von dem [Haar] - Scheren, von der Unreinheit“, so ist er ein Nasir,17 und es obliegen ihm alle besonderen Vorschriften des Nasirats.18 [Wenn jemand sagt:] „ich will sein wie Simson, wie der Sohn des Manoach, wie der Gatte der Delila, wie jener, der die Türen von Gaza ausgehoben, wie jener, dem die Philister die Augen ausgestochen“, so ist er ein Nasir wie Simson.19 Welcher20 Unterschied besteht zwischen einem lebenslänglichen Nasir und einem Nasir nach Simsons Art? Der lebenslängliche Nasir darf, wenn das Haar ihm zu schwer wird,21 es mit dem Schermesser erleichtern22 und bringt drei Tiere dar,23 und wenn er unrein wird, bringt er das Opfer wegen Unreinheit;24 der Nasir aber nach Simsons Art darf, wenn das Haar ihm zu schwer wird, es nicht erleichtern und bringt, wenn er unrein wird, das Opfer wegen Unreinheit nicht.25 3. Ein Nasirat ohne Zeitbestimmung26 dauert 30 Tage.27 Wenn jemand sagt: „ich will einmal lange Nasir sein, ich will einmal kurze Zeit Nasir sein“, selbst [wenn er sagt:] „von hier bis ans Ende der Welt“, so ist er 30 Tage ein Nasir.28 [Wenn er sagt:] „ich will ein Nasir sein und einen Tag darüber, ich will ein Nasir sein und eine Stunde darüber, ich will ein und ein halbes mal ein Nasir sein“, so ist er zwei mal ein Nasir.29 [Wenn er sagt:] „ich will 30 Tage und eine Stunde Nasir sein“, so ist er 31 Tage Nasir, denn man kann nicht auf Stunden ein Nasirat geloben.30 4. [Wenn jemand sagt:] „ich will Nasir sein soviel wie Haare auf meinem Kopfe, soviel wie der Staub der Erde, soviel wie der Sand am Meere“, so ist er immer ein Nasir31 und muss sich alle 30 Tage einmal scheren lassen;32 Rabbi aber sagt: er darf sich nicht alle 30 Tage einmal scheren lassen.33 Wer muss sich vielmehr alle 30 Tage einmal scheren lassen? Wer da sagt: „mir sollen soviel Nasirate obliegen wie Haare auf meinem Kopfe, wie der Staub der Erde, wie der Sand am Meere.“34 5. [Wenn jemand sagt:] „ich will Nasir sein ein Haus35 voll, oder einen Korb36 voll“, so forscht man ihn aus;37 sagt er: ich habe ein langes Nasirat geloben wollen,38 so ist er nur 30 Tage Nasir;39 sagt er aber: ich habe ein Nasirat schlechthin geloben wollen,40 so betrachtet man den Korb, als wäre er voll Senf, und er muss sein Leben lang Nasir sein.41 6. [Wenn jemand sagt:] „ich will Nasir sein von hier bis zum Orte N. N.“, so schätzt man ab, wie viel Tagereisen von dort bis zum Orte N. N. sind; wenn es weniger als 30 Tagereisen sind, so ist er 30 Tage lang Nasir, wenn nicht, so ist er so lange Nasir, als es Tagereisen sind.42 7. [Wenn jemand sagt:] „ich will Nasir sein, so viel Tage es im Sonnenjahre gibt“, so zählt er so viel Nasirate ab, als es Tage im Sonnenjahre gibt.43 Darauf sagte R. Jehuda: ein solcher Fall hat sich einst zugetragen, und als er (der Nasir) es (sein Nasirat) eben vollendet hatte, starb er.44

+1) S. Ned. I, N. 1. +2) Sie haben die gleiche bindende Kraft. +3) Vor diesen Worten ist nach Nas. 2a der Satz zu ergänzen: וידות נזירות כנזירות, die Ansätze, d. i. die Anfänge (eig. „Griffe, Handhaben“) der Nasiratformeln gelten wie vollständige Nasiratformeln, denn die Mischna handelt zunächst von den unvollständigen Formeln und erst in ihrem weitern Verlauf von den Umschreibungen Zur Begründung, warum die Mischna gleichwohl nicht mit den Worten ידות נזירות כנזירות, sondern mit den כנויים beginnt, vgl. Ned. I, N. 4. +4) Wenn ein Nasir gerade an ihm vorübergeht und er die Absicht hat, gleichfalls Nasir zu sein und erklärt: „ich will es sein“, obschon er die Absicht selbst nicht ausdrücklich ausgesprochen hat. Wenn aber ein Nasir nicht in der Nähe wäre, so würde die Erklärung אהא allein nicht genügen, solange er seine Absicht, Nasir zu sein, nicht ausdrücklich ausspricht, weil es Num. 6, 2 heisst: כי יפלא לנדר נדר נזיר. — Die Form אהא, wofür ed. Lowe אוהא liest, ist nach Analogie des Syrischen gebildet, vgl. auch Jad. IV, 7. +5) D. h. durch üppigen Haarwuchs, wie ihn der Nasir hat. Dieser Fall handelt davon, dass er sein Haar angefasst hat und dabei אהא נוה sagt, vorausgesetzt, dass er die Absicht hat, Nasir zu werden. Würde er aber nicht sein Haar anfassen, so könnte אהא נוה auch anders gedeutet werden, etwa = ich will schön erscheinen in der Ausübung der Gebote, z. B. eine schöne Succa errichten, eine schöne Thorarolle schreiben u. dergl. Weil nun in diesen beiden Fällen die Voraussetzungen verschieden sind, im ersten das Vorübergehen eines Nasir und im zweiten das Ergreifen des Kopfhaares, hat sie die Mischna auseinander gehalten und durch die Worte הרי זה נזיר getrennt und nicht, was scheinbar das natürlichere wäre, in einen Satz, etwa האומר אהא או אהא נוה הרי זה נזיר zusammengezogen. +6) Hier beginnt die Aufzählung der „Umschreibungen“ der Nasiratformeln. +7) Vgl. Ned. I, N. 23 u. 29. +8) Es folgen nunmehr einige Formeln, die zwar mehr als blosse Ansätze (ידות) von Nasiratformeln, aber doch nicht unzweideutig und bestimmt genug sind. +9) Auch hier muss er auf einen gerade vorübergehenden Nasir hingewiesen haben. Dass die Anwendung der Formel הריני כזה zur Uebernahme eines Nasirats verpflichtet, war eigentlich schon aus dem allerersten Fall der Mischna zu erschliessen; denn wenn אהא allein eine bindende Formel ist, so muss es das bestimmtere הריני כזה gewiss sein. Der Fall ist nur gelehrt worden, damit man daraus folgere, dass die Formel הריני allein, ohne den Zusatz כזה, noch nicht zu einem Nasirat verpflichtet, auch wenn gerade ein Nasir in der Nähe ist (Tos.). +10) In den beiden folgenden Fällen muss er beim Aussprechen der Formeln sein Haar angefasst haben, um der Zweideutigkeit der Ausdrücke zu begegnen, und die Absicht gehabt haben, Nasir zu werden. +11) סלסל, Pilpel von סלל, erheben, hin- und herwenden, dann kräuseln. Würde er aber sein Haar nicht in der Hand halten, so könnte das מסלסל auch im Sinne von „erhöhen, schätzen“ oder „hin- und herwenden, sich fleissig beschäftigen“ gedeutet werden und er würde vielleicht sagen wollen, dass er bereit sei, etwas, z. B. die Thora zu erheben oder zu durchforschen, vgl. Spr. 4, 8. +12) כלכל = verpflegen, pflegen, auch vom Haar gebraucht, vgl. Tos. Nid. VI, 5; Sab. VIII, 5. Er könnte aber auch gemeint haben, dass er z. B. Arme „pflegen, ernähren“ wolle. +13) שלח פרע heisst „das Haar lang, wild wachsen lassen“, vgl. Ezech. 44, 20. שלח könnte aber auch „abwerfen, sich entledigen“ bedeuten, vgl. ורסן מפני שלחו, Hiob 30, 11. [Nach Maim. Hil. Nes. I, 6 muss er deshalb, um jede Zweideutigkeit auszuschliessen, auch in diesem Falle das Haar angefasst haben.] +14) Auch dieser Fall handelt davon, dass ein Nasir in der Nähe war und der Gelobende die Absicht hatte, Nasir zu werden. Nach R. Meir muss er ein Nasirat abhalten; denn da er sich verpflichtete, die beiden Vogelopfer zu bringen, die der unrein gewordene Nasir zu bringen hat, Num. 6, 10, so wird er gemeint haben, dass er Nasir sein und im Falle, dass er unrein wird, die vorgeschriebenen Opfer bringen will. +15) Denn der Ausdruck „Vögel“ weist zunächst in keiner Weise auf ein Nasirat hin, noch auf eine der körperlichen Pflichten, die der Nasir zu beachten hat, wie Enthaltung vom Weingenuss, von Unreinheit, Wachsenlassen der Haare. Die Vögel jedoch muss er als „Gabe“, נדבה darbringen, vgl. Ned. Einl. S. 173. +16) Ueber diese beiden Wörter s. Nas. VI, 2. +17) Sobald er einen dieser Ausdrücke gebraucht, ist er Nasir, wie wenn er einfach הריני נזיר gesagt hätte, weil er Dinge genannt hat, die dem Nasir als solchem verboten sind. Hätte er aber andre Dinge genannt, z. B. Feigen oder Honig, so ist die Frage, ob er, wenn er die Formel הריני נזיר dabei gebraucht, Nasir ist oder nicht, controvers, s. Nasir II, 1. +18) Dieser Zusatz, der eigentlich überflüssig ist, wird hier nur darum hinzugefügt, weil die Mischna hier noch von einem andren Nasir handelt, für den nicht alle Vorschriften des Nasirats gelten. +19) Er ist ein Nasir wie Simson, sobald er einen der genannten Ausdrücke gebraucht hat, die auf die Person des Simson (Richt. 13, 24), seinen Vater (ib. v. 2), seine Gattin (ib. 16, 4) oder auf eines der Ereignisse aus seinem Leben (ib. 16, 30. 21) hinweisen; so Maim. Hil. Nes. III, 15. Nach Raschi und Tosafot jedoch muss er zu dem Namen Simson, Sohn des Manoach, noch eine der drei hier aufgezählten, näheren Bestimmungen, wie Gatte der Delila u. s. w. genannt haben; die Nennung des Namens allein aber würde ihn noch nicht zum Nasirat verpflichten, da er vielleicht einen andren Simson gemeint hat, dessen Vater auch Manoach heisst. — Simson war nicht in vollem Umfange ein Nasir, weil nicht er selbst ein Nasirat gelobt, sondern nur der Engel ihn als Nasir bezeichnet und hierbei nur von dem Verbote des Weingenusses und des Haarscherens gesprochen hatte, Richt. 13, 4. 5. +20) Da in der Mischna bisher von einem lebenslänglichen Nasir nicht die Rede war, so ist (nach Nas. 4a) vor diesen Worten der Satz zu ergänzen: Wenn er aber erklärt, er wolle ein lebenslänglicher Nasir sein, so ist er es. +21) Wenn es nämlich 12 Monate nicht geschnitten ist. +22) Aber er darf es nicht gänzlich abschneiden. Im Talmud wird das aus II Sam. 14, 26 geschlossen, wo es von Absalom heisst, dass er sich מקץ ימים לימים, einmal „jährlich“ zu scheren pflegte, wenn das Haar ihm zu schwer wurde. Absalom aber gilt nach der Tradition als ein lebenslänglicher Nasir, wofür eine Andeutung in dem Ausdrucke נדר gefunden wird, den er nach II Sam. 15, 7 gebraucht; und dass ימים in der oben citierten Stelle „ein Jahr“ bedeutet, wird durch den Hinweis auf Lev. 25, 29 erklärt, wo ימים wegen des v. 30 folgenden שנה תמימת nur ein Jahr bedeuten kann. +23) An dem Tage, da er sich das Haar zum Teil schert, bringt er die 3 Opfer dar, wie sie jeder Nasir au dem Tage, da sein Nasirat zu Ende geht, zu opfern hat, Num. 6, 14. Auch dies wird in נדר II Sam. 15, 7 gefunden (Tos.). +24) Num. 6, 10 u. 12. +25) Er braucht sich vor Unreinheit überhaupt nicht zu hüten und darf sich an Leichen verunreinigen; der Ausdruck אם נטמא ist nur gebraucht, um den Parallelismus mit dem vorhergehenden Satze zu wahren, wo es dem Nasir verboten war, sich zu verunreinigen. Auch Simson, so lautete eine Tradition, verunreinigte sich an Leichen; nach Nas. 4b wäre dies vielleicht auch aus Pacht. 14, 19 zu ersehen. +26) Wenn der Gelobende über die Dauer keine Bestimmung getroffen; vgl. Ket. VI, N. 28. +27) Dies ist eine tradierte Halacha. Im Talmud z. St. wird dies an das Wort יהיה Num. 6, 5 angelehnt, dessen Zahlenwert 30 ist. Nach einer andren Erklärung, Nas. 6b, wird unter dem Ausdruck גדל פרע ein Haarwuchs von mindestens 30 Tagen verstanden; ebenso Sifré in der letzten Bemerkung zu Num. 6, 5. [Der Hinweis aber auf den Zahlenwert des Wortes יהיה, der sich im Sifré z. St. findet (סתם נזירות ל׳ יום שנ׳ יהיה יהיה בגמטריא שלשים יום nach den Worten לענין שאמרנו) ist sicherlich eine Glosse, 3. Malbim und Friedmann in ihren Commentaren, vgl. auch Blau in der Festschrift für Steinschneider, S. 28.] +28) Denn mit den Ausdrücken גדולה u. s. w. wollte er sagen, dass das Nasirat für ihn etwas Grosses, d. h. Mühsames resp. eine Kleinigkeit oder etwas so Langwieriges und Mühsames sei, als ob es bis ans Ende der Welt reichen sollte. Weniger aber als 30 Tage kann ein Nasirat nicht dauern. +29) Sobald er die beiden Worte הריני נזיר aussprach, übernahm er ein Nasirat, und die Zusätze verpflichten ihn ebenfalls zu einem Nasirat, das mindestens 30 Tage währt. Er muss dann sein Haar scheren und die vorgeschriebenen Opfer bringen sowohl nach Ablauf des ersten Nasirats als auch nach Ablauf des zweiten. +30) Weil es Num. 6, 8 heisst: ימי נזרו, die Tage seiner Weihe. Da man nun die Stunde zu den Tagen addieren kann, so ist er nicht verpflichtet zwei Nasirate abzuhalten. In dem vorhergehenden Falle jedoch, wo zunächst ein Nasirat und dann erst eine Zeitangabe genannt war, konnte diese nur ein zweites Nasirat bedeuten. +31) Weil er Dinge nannte, die einzeln und zahlreicher sind als die Jahre seines Lebens, so wollte er damit eine Reihe von einzelnen Nasiraten bezeichnen. +32) Das נזיר עולם heisst hier nicht wie in M. 2 ein lebenslänglicher Nasir, der sich erst nach 12 Monaten etwas scheren darf, weil er zu einem ununterbrochenen Nasirat verpflichtet ist, sondern einer, der beständig ein Nasir ist, d. h. immer wieder nach Ablauf des einen Nasirats ein neues beginnen muss. +33) Durch den Ausdruck הריני נזיר übernahm er ein lebenslängliches Nasirat, er darf sich daher erst nach 12 Monaten einmal scheren lassen. +34) Durch die Pluralform נזירות bezeichnete er deutlich eine Reihe von einzelnen Nasiraten. +35) Neben הבית bestand noch die Lesart חבית, ein Fass, vgl. Tos. Nes. I, 3, Maim. Hil. Nes. III, 17 und Mëiri, und neben קופה wäre חבית vorzuziehen; die Mischna- und Talmudausgg. haben jedoch הבית. +36) קופה, Korb, vgl. Ket. VI, N. 24, ist nach Manchen ein semitisches Wort, arab. art, assyr. kuppu, nach Fraenkel, Fremdw. S. 80 ein Fremdwort. +37) Hier ist es zweifelhaft, ob man diesen Fall dem in der vorigen Mischna gleichstellen soll; denn wenn auch wie dort die Gegenstände im Hause einzelne sind, so ist doch der hier genannte Behälter, das Haus oder der Korb, nur ein Gegenstand. +38) Es sollte mir so gross erscheinen wie ein volles Haus. +39) Vgl. M. 3. +40) Ich habe mein Gelübde in dem Sinne getan, wie die Kundigen es auslegen würden. +41) Der nicht nach 30 Tagen, sondern erst nach 12 Monaten sich einmal scheren darf; denn diese Mischna vertritt die Ansicht des Rabbi in M. 4 nach der er nur dann eine Reihe von einzelnen Nasiraten gelobt, wenn er den Ausdruck נזירות im Plural gebraucht. +42) Nach Nas. 7a handelt die Mischna nur von dem Falle, dass er den Weg bereits angetreten; denn dann ist anzunehmen, dass er aus Furcht vor den Gefahren des Weges in frommer Scheu das Nasirgelübde getan, dieses also solange gelten soll, als er unterwegs ist, und da er den Weg bereits angetreten, so können seine Worte auch nicht gelautet haben, das Gelübde soll ihm so gross erscheinen wie der Weg (vgl. M. 3 u. N. 28), denn er hat ja durch die Tat bewiesen, dass der Weg ihm nicht zu gross erscheint. Wenn er aber die Reise noch nicht angetreten, so ist er nur 30 Tage Nasir, gleichviel ob der Weg lang oder kurz ist. Ms. B. liest hier beidemal ימות השנה. +43) Er muss also 365 einzelne Nasirate von je 30 Tagen halten. +44) R. Jehuda will die Ansicht des ersten, ungenannten Tanna dieser Mischna durch ein Factum belegen. Da jener Nasir seine Nasirate „vollendet“ hatte, so kann er kein lebenslänglicher Nasir gewesen sein, denn bei einem solchen könnte von einem „Vollenden“ nicht die Rede sein. Nach Rabbi (M. 4) jedoch würde er durch den Ausdruck הריני נזיר ein lebenslängliches Nasirat übernommen haben, und die Worte כמנין ימות החמה würden bedeuten: solange die Sonne auf Erden scheint. +

ABSCHNITT II.

+

1. [Wenn jemand sagt:] „ich will mich von getrockneten Feigen1 oder von Feigenkuchen2 enthalten“, so sagt Bet-Schammai: er ist ein Nasir3, Bet-Hillel aber sagt: er ist kein Nasir.4 Da sagte R. Jehuda: auch als Bet-Schammai jenes sagte, da meinten sie es nur dann, wenn er erklärt: sie seien mir wie ein Opfer.5 2. Wenn jemand sagt: „es denkt6 diese Kuh, ich wolle mich ihrer enthalten, wenn sie aufsteht, ich will es“,7 [oder] „es denkt8 diese Tür, ich wolle Nasir9 sein, wenn sie sich öffnet10, ich will es“, so sagt Bet-Schammai: er ist ein Nasir11, Bet-Hillel aber sagt: er ist kein Nasir.12 Da sagte R. Jehuda: auch als Bet-Schammai jenes sagte, da meinten sie es nur, wenn er erklärt: diese Kuh sei mir13 [wie] ein Opfer, wenn sie aufsteht.14 3. Wenn man jemand einen Becher einschenkt und er sagt: „ich will mich dessen enthalten“, so ist er ein Nasir.15 Einst16 schenkte man einer Frau, die berauscht war, einen Becher ein, und sie sagte: „ich will mich dessen enthalten;“ da sagten die Weisen: diese hatte nur die Absicht zu erklären: er sei mir [wie] ein Opfer. 4. [Wenn jemand sagt:] „ich will Nasir sein unter der Bedingung, dass ich Wein trinken oder mich an Leichen verunreinigen17 darf“, so ist er ein Nasir und dies alles ist ihm verboten.18 [Wenn jemand sagt:] „ich wusste wohl, dass es ein Nasirat19 gibt, aber ich wusste nicht, dass der Nasir keinen Wein trinken darf,“ so ist ihm dies [gleichwohl] verboten,20 R. Simon aber erlaubt es ihm.21 [Wenn jemand sagt:] „ich wusste wohl, dass dem Nasir Wein verboten ist, aber ich glaubte, dass die Gelehrten ihn mir erlauben würden,22 weil ich ohne Wein nicht leben kann oder23 weil ich Totengräber bin,“24 so ist es ihm erlaubt,25 R. Simon aber verbietet es ihm.26 5. [Wenn jemand sagt:] „ich will Nasir sein und auch für einen [andren] Nasir die Scheropfer darbringen,“27 und ein anderer dies hört und sagt: „auch ich, und auch für einen [andren] Nasir will ich die Scheropfer darbringen,“ so dürfen sie, wenn sie klug sind, für einander die Scheropfer darbringen;28 wenn nicht,29 so müssen sie noch für andre Nasiräer die Scheropfer darbringen. 6. [Wenn jemand sagt:] „ich verpflichte mich die Scheropfer für einen Nasir zur Hälfte darzubringen,“ und ein andrer dies hört und erklärt: „auch ich verpflichte mich die Scheropfer für einen Nasir zur Hälfte darzubringen,“ so muss der eine sämtliche Scheropfer eines Nasir darbringen uud auch der andere muss sämtliche Scheropfer eines Nasir darbringen; dies sind die Worte des R. Meir.30 Die Weisen aber sagen: es braucht jeder von ihnen nur die Hälfte der Scheropfer eines Nasir darzubringen.31 7. [Wenn jemand sagt:] „ich will Nasir sein, wenn ich einen Sohn bekommen werde,“32 und ihm dann ein Sohn geboren wird, so ist er ein Nasir.33 Wird ihm eine Tochter oder ein geschlechtsloses Kind34 oder ein Zwitter35 geboren, so ist er kein Nasir.36 Wenn er sagt: [„ich will Nasir sein,] wenn ich sehen werde,37 dass ich ein Kind habe,“ so ist er ein Nasir, selbst wenn ihm eine Tochter oder ein geschlechtsloses Kind oder ein Zwitter geboren wird.38 8. Wenn seine Frau39 eine Frühgeburt hatte,40 so ist er kein Nasir.41 R. Simon aber sagt: er soll erklären: „wenn es ein lebensfähiges Kind ist,41a so bin ich pflichtmässig ein Nasir, wenn nicht, so bin ich Nasir aus freien Stücken.“42 Hat sie dann wiederum geboren,43 so ist er ein Nasir.44 R. Simon sagt: er soll erklären: „wenn das erste [Kind] ein lebensfähiges war,44a so soll das erste [Nasirat] ein pflichtmässiges und dieses ein freiwilliges sein,45 wenn nicht, so soll das erste [Nasirat] als freiwilliges und dieses als pflichtmässiges gelten.“ 9. [Wenn jemand sagt:] „ich will Nasir sein und [nochmals] Nasir, wenn ich einen Sohn bekommen werde,“46 und er begonnen hat das seinige abzuhalten47 und ihm dann ein Sohn geboren wird, so muss er zunächst das seine vollenden48 und dann das für seinen Sohn abhalten. [Wenn er sagt:] „ich will Nasir sein, wenn ich einen Sohn bekomme, und [nochmals] Nasir,“49 und er begonnen hat das seinige50 abzuhalten und ihm dann ein Sohn geboren wird,51 so unterbricht er das seinige, hält [zunächst] das für seinen Sohn ab52 und vollendet dann das seinige.53 10. [Wenn jemand sagt:] „ich will Nasir sein, wenn ich einen Sohn bekommen werde und dann [will ich] noch 100 Tage lang Nasir [sein],“ so hat er, falls ihm bis zum siebzigsten Tage54 ein Sohn geboren wird, nichts eingebüsst,55 falls aber [der Sohn] erst nach 70 Tagen [geboren wird, so stösst er die 70 Tage um,56 denn man darf sich [als Nasir] nicht vor Ablauf von 30 Tagen scheren lassen.57

+1) Vgl. Ket. V, N. 93. Im Arab. bezeichnet art reife Oliven; vielleicht ist das Wort auch mit dem assyr. „gurgurru“ zusammenzustellen, s. Krengel, Hausgerät, S. 48, Anm. 11. +2) Vgl. Ket. V, N. 95. +3) Er gilt in jeder Beziehung als Nasir, obschon er nur solcher Dinge sich zu enthalten gelobte, die dem Nasir zum Genusse nicht verboten sind. Bet-Schammai nämlich ist der Ansicht, dass man seine Worte nicht müssig ausspricht, er wollte vielmehr durch die beiden Worte הריני נזיר ein Nasirat geloben, und wenn er auch durch die unmittelbar darauf gesprochenen Worte sein Gelübde dahin berichtigt, dass er sich nur Feigen u. s. w., also dem Nasir erlaubte Dinge versagen wollte, so hat doch selbst ein irrtümlich ausgesprochenes Nasirgelübde bindende Kraft. Denn dadurch, dass die Thora den Nasir קדוש nennt, Num. 6, 5, wollte sie andeuten, dass es mit dem Nasirat dieselbe Bewandtnis hat wie mit der „Heiligung“ eines Gegenstandes, hierbei gilt aber nach Bet-Schammai der Satz: הקדש בטעות הוי הקדש, eine irrtümliche Heiligung ist gültig. +4) Bet-Hillel ist der Ansicht, dass man solche Dinge auch müssig ausspricht, er zeigte also durch die Schlussworte, dass er gar kein Nasirat geloben wollte. +5) Auch Bet-Schammai meinte nicht, dass er ein Nasir sei, sie wollten vielmehr sagen, dass die genannten Dinge dem Gelobenden zum Genusse verboten sind, wenn er erklärt, er habe mit dem Ausdruck נזיר nur ein „Versagen“ gemeint, wie wenn jemand sich etwas versagt mit der Formel: „dies sei mir wie ein Opfer“, Ned. I, 4. Nach Bet-Hillel aber sind ihm die Dinge zum Genusse erlaubt, weil er den Ausdruck נזיר gebraucht hat, der bei Dingen, die dem Nasir erlaubt sind, nicht anwendbar ist, das Gelübde also der correcten Form entbehrt. +6) אמר hier = denken, wie häufig in der Bibel; selbst bei leblosen Dingen werden Verba des Denkens gebraucht, vgl. והאניה חשבה להשבר, Jona, 1, 4. +7) Die Erklärung dieser schwierigen Mischna ist nach dem babyl. Talmud, Nas. 10a, also: Ein Mann sieht eine Kuh liegen und stellt sich diese als ein redendes Wesen vor, das da meint, er wolle sich ihres Fleisches enthalten, wenn sie ohne seine Hilfe aufstehen kann, und er erklärt, dass er dazu bereit sei; wenn er dann näher tritt, um die Kuh aufzurichten und diese sich von selbst erhebt, so ist er nach Bet-Schammai ein Nasir in jeder Beziehung. In ähnlicher Weise ist der Fall von der Tür zu deuten. +8) Im babyl. Talmud אומר, ed. Lowe אמרה הדלת הזו. +9) Der Talmud und ed. Lowe lesen נזירה. In der Tat ist דלת in der Bibel Femininum. +10) Ed. Lowe: אם אפתח אני. +11) Obgleich hier in Verbindung mit der Gelübdeformel הריני נזירה nur Fleisch genannt war, also etwas dem Nasir zum Genusse Erlaubtes, vgl. oben N. 3. An diesem Fall von der Kuh will die Mischna zeigen, dass wir aus der Handlung des Mannes auf seine Absicht schliessen sollen; denn er hatte nicht deutlich ausgesprochen, unter welcher Bedingung er Nasir sein wolle, es war vielmehr aus seinem Vorhaben, die Kuh aufzurichten, zu entnehmen, dass er nur dann sich ihres Fleisches enthalten wolle, wenn sie seiner Hilfe nicht bedürfe. Da die Kuh nun sich selbst aufgerichtet hat, ist er nach Bet-Schammai ein Nasir. +12) Da er sich von dem Fleisch der Kuh zu enthalten gelobte, also von etwas einem Nasir Erlaubtem, so ist es nicht als Nasirgelübde anzusehen; er ist deshalb, auch wenn die Kuh sich von selbst aufrichtet, kein Nasir. +13) Ms. B. הרי פרה זו קרבן. +14) Auch nach Bet-Schammai ist er kein Nasir; er darf jedoch nach ihm, wenn die Kuh von selbst aufsteht, das Fleisch richt essen, wenn er erklärt, dass er mit der Formel הריני נזירה sich das Fleisch wie Opfer zum Genusse versagen wollte. — Dass diese Erklärung der Mischna, die wir hier nach dem babyl. Talmud und der Auffassung des J. Lipschütz im ישראל תפארת gegeben haben, grosse Schwierigkeiten hat, ist leicht zu ersehen, und diese sind auch von Maimon. in seinem Mischnacommentar sowie von Tosafot (Nas. 10a, s. v. פרה) nicht verkannt worden. Das Ungewöhnliche liegt darin, dass die Mischna hier von einer Kuh handeln soll, die sich der Mensch als redend vorstellt; auch der Gebrauch des Suffixes נזירה (anstatt נזיר ממנה) ist auffallend. Um diese Schwierigkeiten zu beseitigen, hat Kronberg in Rahmers Jüd. Literaturbl. XXII, S. 188ff. folgende Fassung vorgeschlagen: זה הריני (אני) נזיר אם נפתח אמר (או) אמרה, פרה זו הריני (אני) נזירה אם עומדת, אמר, דלת „Wenn ein Mann oder ein Weib sagt (analog dem Schriftverse: איש או אשה כי יפלא לנדר נדר, Num. 6, 2): „ich will mich dieser Kuh enthalten, wenn sie sich [von selbst] aufrichtet“, oder wenn ein Mann sagt: „ich versage mir die Benutzung dieser Tür, wenn sie sich [von selbst] öffnet.“ Die Worte פרה und דלת sind also nicht Subject, sondern Accusativ der Beziehung. Zur Begründung dieser Erklärung verweist Kronberg auf den jerus. Talmud z. St., wo die Frage des babyl. Talmud: פרה מי קא משתעיא, kann denn eine Kuh sprechen? gar nicht aufgeworfen wird; es scheint demnach der jerus. Talmud das אמרה nicht als Prädicat zu פרה betrachtet zu haben. Einen ferneren Beweis für seine Auffassung findet K. in der hier aufgeworfenen Frage, ob ein Mann auch in einer grammatisch weiblichen Form und eine Frau in einer grammatisch männlichen Form ein Nasirgelübde tun könne; die Frage wird dort in bejahendem Sinne beantwortet. Es erscheint nämlich auffallend, wieso der jerus. Talmud auf diese Frage verfällt und warum er sie gerade zu unsrer Mischna behandelt. Diese auffällige Erscheinung erklärt sich jedoch leicht, wenn man mit פרה einen neuen Satz beginnen lässt. Während nämlich die Mischna im ersten Satz Mann und Weib als Subject nennt, setzt sie ihn nur in der weibliehen Form, הריני נזירה, fort. Man müsste sich daher für das in אמר enthaltene Subject eine Ergänzung in der männlichen Form, הריני נזיר, hinzudenken. Dies aber wollte der jerus. Talmud beseitigen, und er erklärt deshalb, dass der Mann auch in grammatisch weiblicher Form ein bindendes Gelübde aussprechen könne, bei dem zweiten Beispiele (דלת) war es dem jerus. Talmud auffällig, warum es da nicht ebenso wie im ersten אמר אמרה heisst. Er erklärt deshalb, dass eine Frau ein bindendes Gelübde auch in der männlichen Form aussprechen könne, und es ist bei דלת das אמרח aus dem ersten Falle zu ergänzen, auf das sich das männliche הריני נזיר ebenfalls beziehen kann. Die ed. Lowe freilich liest, wie bereits oben bemerkt, אמרה הדלת הזו הריני נזירה אם אפתח אני. +15) Wie jeder, der neben der Formel הריני נזיר Dinge nennt, die dem Nasir zum Genusse verboten sind, Nas. I, 2. +16) Vor diesen Worten, die scheinbar mit den vorhergehenden in Widerspruch stehen, ist nach Nas. 11a zu ergänzen: der erste Satz der Mischna gilt jedoch nur dann, wenn der Gelobende bei klarem Bewusstsein war; wenn er aber berauscht, jedoch noch zurechnungsfähig war und man ihm ein Glas Wein reichte und er erklärte, er wolle sich dessen enthalten, so ist er kein Nasir, es ist vielmehr anzunehmen, dass er nur das dargebotene Glas ablehnen und es sich wie ein Opfer zum Genusse versagen wollte. Dass er aber dieses nicht ausdrücklich sagte, sondern die Formel חריני נזיר gebrauchte, geschah deshalb, weil er sonst fürchten müsste, dass man ihm ein anderes Glas Wein anbieten würde; durch die Worte הריני נזיר aber wollte er andeuten, dass ihm jeder Wein verboten sein solle. +17) Oder nur das Haupthaar scheren. +18) Denn eine Bedingung, die gegen ein Thoragesetz verstösst, ist nichtig, die Handlung jedoch, die an solche, Bedingung geknüpft sein sollte, hat unbedingt zu geschehen und ist, wenn geschehen, gültig, בטל ומעשה קיים כל המתנה על מה שכתוב בתורה תנאו. +19) Dass die Thora das Nasirgelübde kennt. Ed. Lowe liest נזירים. +20) Wie einem, der ausdrücklich erklärt hat, er wollte nur Nasir sein in Bezug auf Weingenuss oder auf Haarscheren oder auf Unreinheit, s. Nasir I, 4 und N. 17. +21) Denn er ist nur dann ein Nasir, wenn er sich aller dem Nasir verbotenen Dinge zu enthalten gelobte. +22) Wenn ich auch im übrigen ein Nasir sein sollte. +23) Hier ist zu ergänzen: Ich wusste, dass der Nasir sich nicht an Leichen verunreinigen darf, ich glaubte aber, dass es die Gelehrten mir erlauben würden, weil ich u. s. w. +24) Und kein anderer Totengräber am Orte ist (Raschi) oder weil ich die Toten begraben muss, um mir meinen Unterhalt zu verdienen. +25) Auch ohne dass sein Gelübde von Gelehrten gelöst wird, denn es beruhte auf Irrtum, נדרי שגגות, vgl. Ned. III, 1 und Maim. Hil. Nes. 1, 15. Im vorhergehenden Falle jedoch wurde sein Gelübde nicht als ein irrtümliches angesehen, denn seine Annahme, der Wein sei ihm erlaubt, obschon ihm die Vorschriften der Thora über das Nasirgelübde bekannt seien, grenzt geradezu am mutwilliges Vergehen (אומר מותר קרוב למזיד, vgl. Mak. 7b), und es ist, als ob er absichtlich eine Bedingung gemacht hätte, die gegen ein Thoragesetz verstösst. +26) Nach R. Simon bedürfen auch irrtümlich ausgesprochene Gelübde zu ihrer Ungiltigkeit der Lösung durch Gelehrte. +27) גלח bedeutet hier und in den folgenden Mischnas im prägnanten Sinne: die Opfer darbringen, die der Nasir beim Abschluss seines Nasirats, wenn er sich die Haare scheren lässt, zu bringen verpflichtet ist, s. S. 249, Einl. +28) Jeder braucht nur die Opfer für den andren, aber nicht für sich selbst darzubringen, da der eine durch den andren dieser Pflicht enthoben wird. +29) Wenn sie nicht so klug sind, sondern jeder seine Opfer für sich selbst gebracht hat. +30) Sobald er die Worte ausgesprochen hat: „הרי עלי לגלח, ich verpflichte mich die Scheropfer darzubringen“, hat er ein vollständiges Nasirat gelobt, und dieses Gelübde kann durch die Schlussworte nicht mehr aufgehoben werden; denn R. Meir folgt hier dem Grundsatze, den er auch sonst (vgl. Temura V, 4, Pes. 60a, Ned. 26a) vertritt: „תפוס לשון ראשון, halte dich an den ersten Ausdruck“, d. h. der erste Teil seiner Aussage ist bindend. +31) Die Schlussworte חצי נזיר wollen nur die Anfangsworte erklären und sind nicht als selbständige Aussage aufzufassen, es ist also, wie wenn er ein Gelübde (לגלח הרי עלי) und unmittelbar darauf seine Reue über dieses Gelübde und die Beschränkung seines Umfangs ausgesprochen hätte. +32) Er will etwa als Zeichen seiner dankbaren Gesinnung für die Geburt eines Sohnes ein Nasirat geloben. +33) Dieser im Grunde selbstverständliche Satz ist von der Mischna nur als Gegensatz zu dem darauf folgenden negativen Satze aufgestellt. Die Mischna will sagen, dass unter בן in der Regel „Sohn“ verstanden wird und nicht „Kind“. +34) S. Jeb. VIII, N. 49. +35) S. Jeb. VIII, N. 47. +36) Wenngleich unter בנים auch „Töchter“ verstanden werden (z. B. Gen. 3, 16) und das Verb בנה, zu dem das Substantiv בן gehört „fortpflanzen“ schlechthin bedeutet (Gen. 16, 2), so bezeichnet doch der Volksmund mit בן nur den „Sohn“, und bei Gelübden sind die Worte in dem Sinne aufzufassen, in dem das Volk sie gebraucht, vgl. Ned. III, N. 63 +37) Der babyl. Talmud liest: אם אמר כשיהיה לי ולד, der jerus. אם אמר כשאראה לי ולד. +38) Denn unter ולד ist auch ein Kind zu verstehen, das nicht in jeder Beziehung mit einem männlichen Kinde gleichberechtigt ist. +39) D. i. die Frau des Mannes, der (M. 7) ein Nasirat gelobt hatte für den Fall, dass er einen Sohn bekommen werde. +40) Sodass es zweifelhaft ist, ob dieses frühgeborene Kind lebensfähig war, denn auch dann kann es vorzeitig gestorben sein, oder ob es überhaupt nie lebensfähig war. +41) Denn es ist anzunehmen, dass er beim Geloben des Nastrate sich nicht in einen Zweifel einlassen, sondern nur dann ein Nasir sein wollte, wenn sein Kind sicher lebensfähig ist. Dieser anonyme Tanna vertritt die Ansicht des R. Jehuda (Ned. 8a), wonach sich niemand in einen Zweifel einlässt, zumal in Fällen, wo der Zweifel mehr Schwierigkeiten bietet als die Gewissheit. Denn wenn das Nasirat ein sicheres ist, so erreicht es mit 30 Tagen sein Ende und die Bestimmungen über das Haarscheren, die Enthaltsamkeit u. s. w. sind für ihn nicht mehr bindend; wenn dagegen das Nasirat ein zweifelhaftes ist, so darf er die sog. Scheropfer nicht darbringen, weil sie vielleicht gar keine Opfer, sondern nur profane Tiere sind, und sein Nasirat bleibt in Kraft, es sei denn, dass ihm das Nasirgelübde von Gelehrten gelöst wird. +41a) Ms. B. liest אם יהיה. +42) Nach R. Simon ist es nicht ausgeschlossen, dass jemand bei seinem Nasirgelübde auch den zweifelhaften Fall im Sinne hat, im Zweifel aber ist bei einem Nasirat in erschwerendem Sinne zu entscheiden. Er muss daher jedenfalls ein Nasirat abhalten; um jedoch, falls das Kind nicht lebensfähig und er also eigentlich kein Nasir war, nicht profane Tiere als Opfer darzubringen (לעזרה חולין), muss er den Vorbehalt machen, dass dann sein Nasirat nicht ein obligatorisches, sondern ein freiwilliges sein soll. +43) Nach einer zweiten Schwangerschaft und zwar ein lebensfähiges Kind. +44) Denn nach dem ersten ungenannten Tanna hat er noch kein Nasirat abgehalten, sein Gelübde also noch nicht erfüllt. +44a) Ms. B. liest אם הראשון חיה. +45) Denn diese zweite Geburt hatte ich beim Geloben des Nasirats nicht im Sinne. +46) Er gelobt 2 Nasirate, eines schlechthin und ein zweites bedingungsweise. +47) מנה eigentlich „zählen“ sc. die Tage, die sein Nasirat gelten sollte, also wenigstens 30 Tage, s. I, 3. +48) Und nach Ablauf seines Nasirats die Scheropfer bringen. +49) D. h. noch ein zweites Nasirat will ich abhalten, das nicht an eine Bedingung geknüpft sein soll. +50) Das Nasirat, das er unbedingt halten wollte und das er in seinem Gelübde an zweiter Stelle genannt hatte. +51) Bevor er sein Nasirat beendet. +52) Weil er beim Geloben dieses bedingte Nasirat zuerst genannt hat. +53) Und erst nach Ablauf dieses zweiten Nasirats bringt er die Scheropfer für beide Nasirate. Er darf aber nicht schon nach Ablauf des ersten Nasirats (d. i. des für die Geburt des Sohnes gelobten) die Scheropfer für dieses darbringen, denn da er vor dessen Beginn bereits einige Tage sein Nasirat abgehalten, so muss er nach dessen Abschluss noch den Rest seines Nasirats vollenden, dieses aber muss mindestens 30 Tage gedauert haben, ohne dass er es durch Haarscheren u. s. w. unterbrochen hätte. Wenn er jedoch sein Nasirat für längere Zeit als 30 Tage gelobt hätte und er nach Ablauf des ersten Nasirats (für seinen Sohn) noch 30 Tage Nasir hätte sein müssen, so darf er sich nach Ablauf des ersten scheren und die Opfer darbringen. So nach Raschi, Tosafot, Mëiri; nach Maim. Hil. Nes. IV, 3 jedoch bringt er in jedem Falle nach Ablauf des ersten Nasirats die Scheropfer und hält dann noch ein volles Nasirat von 30 Tagen ab. +54) Und diesen Tag eingeschlossen. — Ed. Lowe liest נולד לשבעים. +55) Denn er unterbricht zunächst sein Nasirat, hält sodann das Nasirat für die Geburt seines Sohnes ab, bringt nach dessen Abschluss die Scheropfer, vollendet dann den Rest seines Nasirats von 30 Tagen (oder mehr, falls das Kind vor dem siebzigsten Tage geboren war) und bringt dessen Scheropfer. +56) D. h. die Tage, die er über 70 Tage hinaus ein Nasirat abgehalten. +57) Er muss also, wenn er z. B. 80 Tage lang Nasir war, nach Abschluss des Nasirats für seinen Sohn noch 30 Tage lang Nasir sein, sodass ihm die letzten 10 von den 80 Tagen nicht angerechnet werden. +

ABSCHNITT III.

+

1. Wenn jemand sagt: „ich will Nasir sein,“ so schert er sich1 am einunddreissigsten Tage;2 hat er sich jedoch am dreissigsten Tage3 geschoren, so hat er auch seiner Pflicht genügt.4 [Wenn jemand aber sagt:] „ich will dreissig Tage lang Nasir sein,“ so hat er, wenn er sich am dreissigsten Tage geschoren hat, seiner Pflicht nicht genügt.5 2. Wenn jemand zwei Nasirate gelobt,6 so schert er sich das erste Mal am einundreissigsten Tage und das zweite Mal am einundsechzigsten Tage;7 hat er sich aber das erste Mal am dreissigsten Tage geschoren,8 so kann er sich das zweite Mal am sechzigsten Tage scheren,9 wenn er sich jedoch dann am neunundfünfzigsten Tage geschoren hat, so hat er auch seiner Pflicht genügt.10 So hat auch R. Papios bezeugt,11 dass jemand, der zwei Nasirate gelobt und das erste Mal am dreissigsten Tage sich geschoren hat, das zweite Mal sich am sechzigsten Tage scheren dürfe und dass, wenn er sich am neunundfünfzigsten Tage geschoren hat, er auch seiner Pflicht genügt habe, denn der dreissigste Tag wird ihm angerechnet. 3. Wenn jemand sagt: „ich will Nasir sein,“ und am dreissigsten Tage unrein wird, so stösst er alles um;12 R. Elieser aber sagt: er stösst nur sieben Tage um.13 Wenn aber jemand sagt:„ ich will dreissig Tage lang Nasir sein,“ und am dreissigsten Tage unrein wird, so stösst er alles um.14 4. [Wenn jemand sagt:] „ich will hundert Tage lang Nasir sein,“ und am hundertsten Tage unrein wird, so stösst er alles um;15 R. Elieser aber sagt: er stösst nur dreissig Tage um.16 Wird er jedoch am hundertundersten Tage17 unrein, so stösst er dreissig Tage um;18 R. Elieser aber sagt: er stösst nur 7 Tage um.19 5. Wenn jemand ein Nasirat gelobt hat, während er auf einem Begräbnisplatz war,20 so werden, auch wenn er dort dreissig Tage geblieben21 war,22 diese ihm nicht angerechnet, und er bringt auch nicht die Opfer wegen Unreinheit dar.23 Geht er aber fort24 und kehrt dann25 [dorthin] zurück,26 so werden sie27 ihm angerechnet, und er bringt die Opfer wegen Unreinheit dar.28 R. Elieser sagt: nicht, wenn es am selben Tage geschieht,29 denn es heisst (Num. 6, 12): „die früheren Tage30 fallen fort,“ also nur dann, wenn31 es „frühere Tage“ sind.32 6. Wenn33 jemand ein Nasirat für längere Zeit34 gelobt, sein Nasirat vollendet35 und dann nach dem Lande [Israels]36 kommt, so sagt Bet-Schammai: er muss [nur noch] dreissig Tage lang Nasir sein;37 Bet-Hillel aber sagt: er muss das Nasirat [nochmals] von vorn beginnen.38 Einst39 zog der Sohn der Königin Helena40 in den Krieg; da sagte sie: „wenn mein Sohn vom Kriege wohlbehalten heimkehrt, so will ich41 sieben Jahre lang Nasiräerin sein.“ Ihr Sohn kehrte auch vom Kriege wohlbehalten zurück, und sie war dann sieben Jahre lang Nasiräerin. Nach Ablauf der sieben Jahre zog sie nach dem Lande Israels]. Da entschied42 Bet-Hillel, dass sie nochmals sieben Jahre lang Nasiräerin sein müsse. Am Schlusse dieser [letzten] sieben Jahre wurde sie aber unrein; so ergab sich, dass sie einundzwanzig43 Jahre lang Nasiräerin hatte sein müssen. Darauf sagte R. Jehuda: sie brauchte nur vierzehn Jahre lang Nasiräerin zu sein.44 7. Wenn 45 zwei Zeugenpaare46 über jemand [verschieden] aussagen, das eine erklärt, er habe zwei Nasirate gelobt, das andre aber erklärt, er habe47 fünf Nasirate gelobt,48 so sagt Bet-Schammai: das Zeugnis ist geteilt, und er braucht gar kein Nasirat abzuhalten;49 Bet-Hillel aber sagt: in fünf ist doch zwei enthalten,50 er muss also zweimal Nasir sein.

+1) Zum Abschluss seines Nasirats, Num. 6, 18. +2) Denn ein Nasirat ohne genaue Zeitbestimmung dauert 30 Tage, Nas. I, 3. +3) Ms. B. liest יום שלושים. +4) Weil der begonnene Tag für voll gerechnet wird, מקצת היום כבלו. +5) Da er ausdrücklich die Zahl 30 nannte, wollte er 30 ganze Tage bezeichnen. Wenn er sich also am 30. Tage geschoren hat, so ist es, wie wenn er sich während des Nasirats geschoren hätte, und er muss nochmals 30 volle Tage Nasir sein und dann die Scheropfer darbringen. +6) Indem er erklärt: „mir sollen zwei Nasirate obliegen“ oder „ich will Nasir sein und nochmals Nasir“ (vgl. I, 9). Wenn er jedoch ausdrücklich gesagt hätte: „ich will 30 Tage lang Nasir und dann nochmals 30 Tage lang Nasir sein“, so würde er, falls er sich bereits am 30. Tage geschoren hätte, seiner Pflicht nicht genügt haben (vgl. M. 1), während dies nach dem zweiten Fall unserer Mischna wohl der Fall sein soll. +7) Denn der begonnene 31. Tag, an dem er sich zum Abschluss seines ersten Nasirats geschoren hat, wird ihm für voll angerechnet und gilt gleichzeitig als der erste Tag des zweiten Nasirats, wie ja auch einem, der um die Mittagsstunde ein Nasirat gelobt, der betreffende Tag als der erste des Nasirats angerechnet wird. Der 60. Tag ist daher der 30. des zweiten Nasirats, und am darauf folgenden 61. Tage, als am 31. des zweiten Nasirats, kann er sich scheren. +8) Sodass geschehenen Falls das erste Nasirat als beendet gilt, oben N. 4. +9) Denn der 30. Tag des ersten Nasirats, an dem dieses beendet wurde, gilt zugleich als der erste des zweiten Nasirats; folglich war dieses mit dem 59. Tage zu Ende, und am folgenden, als am 31. Tage kann er die Scheropfer darbringen. +10) Da der 30. Tag ihm als Beginn des zweiten Nasirats und der begonnene 59. Tag für voll angerechnet wurden, so ist es, wie wenn er dieses schon am 30. Tage beendet hätte, und geschehenen Falls hat er auch so seiner Pflicht genügt, vgl. oben N. 4. +11) Edujot VII, 5. +12) Hier wird ihm nicht (wie oben N. 4) der begonnene Tag für voll angerechnet, da er noch nicht die Scheropfer zum Zeichen des Abschlusses seines Nasirats dargebracht hat; es ist vielmehr wie wenn er inmitten des Nasirats unrein geworden wäre, wodurch die früheren Tage fortfallen, Num. 6, 12, und er muss die (v. 9—12) vorgeschriebenen Opfer darbringen, nachdem er am 3. und am 7. Tage nach eingetretener Unreinheit gesprengt wurde (Num. 19, 12), und ein neues Nasirat von 30 Tagen abhalten. +13) Nach R. Elieser wird auch in diesem Falle der begonnene 30. Tag für voll gerechnet, die Unreinheit gilt daher als nach Abschluss des Nasirats eingetreten, und er hat nur noch 7 Tage zu warten, bis er rein wird (Num. 19, 12) und seine Scheropfer darbringen darf. Er hat jedoch die Vorschriften des Nasir noch solange zu beobachten, bis er nach wieder erlangter Reinheit seine Opfer dargebracht hat. +14) Mit der ausdrücklichen Nennung der Zahl wollte er 30 volle Tage bezeichnen, es wird ihm deshalb der begonnene 30. Tag nicht für voll angerechnet (vgl. N. 5), und hierin stimmt auch R. Elieser mit den Weisen überein. +15) Vgl. N. 12. +16) Nach R. Elieser (Nas. 6 b) wird der Vers Num. 6, 13 וזאת תורת הנזיר ביום מלאת ימי נזרו also gedeutet: dies ist die Vorschrift für den Nasir an dem Tage, da die Tage seines Nasirats zu Ende gehen, d. h. wenn er an diesem Tage unrein wird, so soll für ihn nochmals die Lehre des Nasir gelten, er muss also nochmals ein Nasirat von 30 Tagen abhalten. R. Elieser rechnet zwar den begonnenen Tag für voll (N. 13), aber nur wenn er sein Nasirat nicht näher bestimmt hat; wenn er jedoch die Zahl der Tage ausdrücklich nennt, so muss der letzte Tag erst zu Ende gegangen sein, um das Nasirat als abgeschlossen zu betrachten (N. 14). Man könnte nun einwenden, dass er selbst in dem letztern Falle auch nicht volle Tage gemeint hat; denn wenn er ausdrücklich 30 Tage nennt, so hat er zwar sicherlich volle Tage gemeint, da ja auch ohne Nennung dieser Zahl das Nasirat 30 Tage gewährt haben würde (Nas. I, 3), wenn er jedoch ein längeres Nasirat geloben will, so muss er doch die Dauer genauer angeben, er braucht aber dabei noch nicht volle Tage im Sinn gehabt zu haben! Diese Frage wird von Tosafot Nas. 6b (s. v. אמר) also beantwortet: Der Vers Num. 6, 13 handelt von dem Falle, dass er sein Nasirat genauer bestimmt hat, denn da der Vers sagen will, dass man ihm im Falle der Unreinheit nochmals ein Nasirat und zwar ein einfaches Nasirat (von 30 Tagen) auferlegen soll, so muss er im übrigen von einem genau umschriebenen Nasirat handeln; wenn jedoch ein Nasirat schlechthin gelobt war, so verlangt die Schrift nicht, dass er im Falle der Unreinheit nochmals ein Nasirat abhalten soll. Daher stimmte auch R. Elieser im letzten Fall der M. 3 mit den Weisen darin überein, dass das ganze Nasirat aufgehoben sei, weil es sich dort um ein ausdrücklich auf 30 Tage bestimmtes Nasirat handelt (Tos. L. Heller). Nach I. Lipschütz (in seinem Commentar תפארת ישראל) ist die Schwierigkeit also za lösen: In unserer Mischna wird der begonnene 100. Tag darum nicht für voll angerechnet, weil er sich beim Geloben nicht des Ausdrucks עד מאה יום bedient, der in der Regel ausschliessende Bedeutung hat (s. Ned. VIII, N. 9), er wollte daher volle Tage bezeichnen. Wenn er dagegen (M. 3) erklärt hat: הריני נזיר ל׳ יום, so hat er, auch ohne die Formel ל׳ יום gebraucht zu haben, nicht volle Tage gemeint, da er nur die Zahl von Tagen nannte, die er ohnedies zum mindesten Nasir hätte sein müssen, Nas. I, 3. +17) Oder falls er ein Nasirat schlechthin gelobt hat, am 31. Tage. +18) Dieser Fall wird mit dem ersten in M. 3 verglichen. Ebenso wie dort durch eine am 30. Tage erfolgte Unreinheit das ganze Nasirat umgestossen wird und ein neues von 30 Tagen abzuhalten ist, muss auch hier, wenn die Unreinheit am 101. Tage, also an dem Tage erfolgt ist, an dem er sich scheren muss, ein neues Nasirat von 30 Tagen abgehalten werden. +19) R. Elieser folgt hier seiner in M. 3 ausgesprochenen Ansicht, dass, selbst wenn er am 30. Tage als am letzten Tage seines Nasirats unrein wird, er nur 7 Tage umstösst. +20) Er ist also unrein und würde sein Nasirat im unreinen Zustande beginnen. Das Gleiche ist der Fall, wenn er auf andere Weise unrein wäre zur Zeit, als er sein Nasirgelübde aussprach, s. Nas. VII, 2. +21) A. L.: הוא. R. Ascher las: שהה; Mëiri: עמד. +22) Sodass man glauben könnte, er müsse, da er so lange unrein war, als die mindeste Frist eines Nasirats dauert, nach Ablauf dieser 30 Tage sich am 3. und 7. Tage sprengen lassen (Num. 19, 12), die Scheropfer darbringen und dann ein neues Nasirat in reinen Zustande abhalten. +23) Denn das Gesetz Num. 6, 9ff. handelt nur von jemand, der in reinem Zustand sein Nasirat begonnen und es dann infolge eingetretener Unreinheit abgebrochen hat. +24) D. h. wenn er den Begräbnisplatz verlässt, sich am 3. und 7. Tage sprengen lässt und badet, sodass er rein wird und mit diesem Tage sein Nasirat beginnt. +25) Nachdem er einen oder mehrere Tage in reinem Zustand sein Nasirat abgehalten. +26) Ohne jedoch in einer solchen Weise unrein zu werden, dass (nach Nas. VII, 2) die in Reinheit abgehaltenen Nasirtage umgestossen werden, denn nur von den dort aufgezählten Fällen eingetretener Unreinheit gilt die Bestimmung, dass die früheren Tage umgestossen werden. +27) Die Tage, die er als Nasir in reinem Zustand verlebt hat, bevor er wieder den Begräbnisplatz betreten. +28) Falls er dann auf eine der in Nas. VII, 2 genannten Arten unrein geworden, sodass die in Reinheit verbrachten Tage umgestossen werden. +29) D. h. er stösst sein Nasirat nicht um, wenn er an demselben Tage unrein wird, an dem er es nach wieder erlangter Reinheit abzuhalten begonnen hat. +30) In der Mehrzahl, also mindestens zwei. +31) Ms. B. liest: שהיו לו ימים ראשונים (ohne עד). +32) Es müssen also wenigstens 2 frühere Tage fortfallen können, und erst wenn er am dritten Tage unrein wird, stösst er sein Nasirat um. So Maim. Hil. Nes. VI, 6. In seinem Commentar zur Mischna jedoch fasst er die Worte והימים הראשונים so auf, dass der Nasir wenigstens 2 Tage in reinem Zustande zu zählen begonnen hat; wenn er demnach bereits am zweiten Tage nach erlangter Reinheit unrein wird, so stösst er auch sein Nasirat um; so auch nach einer Erklärung in Raschi, nach Tos. und Mëiri. +33) Der erste Satz dieser Mischna findet sich auch Edujot IV, 11. +34) Für längere Zeit als die nach Nas. I, 3 mindeste Frist von 30 Tagen. — Die Lesarten schwanken zwischen הרבה und מרובה. +35) Im Auslande, dessen Boden nach den Rabbinen als unrein galt. +36) ארץ ϰατἐξοχήν ist in der Mischna häufig die Bezeichnung für das Land Palästina. +37) Eigentlich ist ein auf unreinem Boden abgehaltenes Nasirat ungiltig, vgl. M. 5. Da jedoch das Ausland nur rabbinisch (nicht nach der Thora) unrein ist, so gilt sein Nasirgelübde als erfüllt, und nur zur Strafe muss er noch in Palästina ein einfaches Nasirat von 30 Tagen abhalten. +38) Das im Auslande abgehaltene Nasirat wird ihm so wenig angerechnet, als wenn er es etwa auf einem Begräbnisplatz abgehalten hätte. +39) מעשה „Geschehnis, Factum“ dient in der Mischna oft zur Einleitung einer Begebenheit, die sich „einst“ zugetragen hat. +40) Helena, die Königin des an der Grenze des römischen und pontischen Reiches gelegenen Königreiches Adiabene, war zum Judentum übergetreten und hatte um das J. 43 d. gew. Z. die Reise nach Jerusalem unternommen; s. Graetz, Gesch. der Juden4, III, 403ff.; vgl. auch Joma III, 10. +41) Anstatt אהא liest Ms. B. חריני. +42) Ms. B. והורוה, ebenso die Talmudausgaben. +43) Ms. B und Talmudausg. lesen richtig עשרים ואחת, nicht ואחד. +44) Da sie gar nicht unrein geworden war; aus dieser Begebenheit ist also ein Beweis gegen die Ansicht des R. Elieser (M. 3), dass man in einem solchen Falle nur 7 Tage umstösst, nicht zu erbringen. Es kann freilich aus den Worten des R. Jehuda, der nur behauptet, Helena sei nur 14 Jahre lang Nasiräerin gewesen, aber nicht ausdrücklich erklärt, sie sei überhaupt nicht unrein geworden, gefolgert werden, sie sei zwar tatsächlich unrein geworden, aber dennoch brauchte sie nur 14 Jahre lang Nasiräerin zu sein; weil sie nämlich nach der Thora mit dem im Auslande abgehaltenen Nasirat ihr Nasirgelübde eingelöst, so wollten die Weisen nicht so weit gehen, ihr ganzes Nasirat umzustossen, nachdem sie in Palästina ein zweites Nasirat von 7 Jahren abgehalten (ת״י). +45) Diese Mischna findet sich auch Edujot IV, 11. +46) כת, vom aram. כנתא Genosse, eig. Genossenschaft, Gesellschaft, Abteilung, in der Mischna häufig für „ein Paar“ Zeugen gebraucht. +47) Zur selben Zeit, auf die die Aussage des ersten Zeugenpaares sich bezieht. +48) Er selbst behauptet, gar kein Nasirgelübde getan zu haben, oder er erklärt, es nicht mehr genau zu wissen, oder er schweigt zu der Aussage der Zeugen. In diesem Falle gilt aber nicht der Satz „שתיקה כהודאה דמיא, das Schweigen kommt einer Zustimmung gleich“, denn der Gelobende kann sich sagen, sein Widerspruch sei überflüssig, da ja die Zeugen selbst einander widersprechen. +49) Das Zeugnis ist ungiltig, da die Anssagen einander widersprechen. +50) Darin also, dass er zwei Nasirate gelobt hat, stimmen doch beide Zeugenpaare überein. — In Sanh. 31a wird zwar bemerkt, dass im Falle, wenn in einem Darlehensprozess zwei Zeugenpaare auftreten und verschieden aussagen, Bet-Schammai und Bet-Hillel darin übereinstimmen, dass das Zeugnis gilt, welches den geringeren Umfang hat und dass sie in der oben angeführten Weise nur in dem Falle controversieren, wenn ein Zeugenpaar auftritt; nach Bet- Schammai braucht er kein Nasirat abzuhalten, weil nicht zwei Zeugen erklären, dass er zwei Nasirate gelobt habe, nach Bet-Hillel dagegen muss er wenigstens zwei Nasirate abhalten, weil aus der Addition der beiden Zeugenaussagen sich ergibt, dass er zwei Nasirate gelobt habe. Die Divergenz lässt sich indessen also erklären: Im dem Nasiratgelübde kommt es wesentlich auf dessen Wortlaut an, es muss also festzustellen sein, ob er die Zahl zwei oder fünf beim Geloben ausgesprochen hat, und da die Zeugenpaare einander widersprechen, so ist das Zeugnis überhaupt ungiltig. Bei dem Darlehen hingegen kommt es nicht auf einen Wortlaut, sondern auf ein Factum an, die Tatsache aber, dass die kleinere Summe geliehen ist, wird auch von dem Zeugenpaare bestätigt, welches aussagt, dass ein grösseres Darlehen erfolgt ist, ת״י. +

ABSCHNITT IV.

+

1. Wenn jemand sagt: „ich will Nasir sein,“ und ein andrer dies hört und sagt: „auch ich,“ „auch ich,“1 so sind sie alle Nasiräer.2 Ist es (das Nasirgelübde) dem ersten aufgelöst 3, so ist es allen aufgelöst 4. Ist es dem letzten aufgelöst, so ist es nur dem letzten aufgelöst, alle andren aber sind noch gebunden.5 Wenn jemand sagt: „ich will Nasir sein,“ und ein andrer dies hört und sagt: „mein Mund sei wie der seinige6 und mein Haar wie das seinige,“7 so ist er ein Nasir.8 [Wenn jemand sagt:] „ich will Nasir sein,“ und seine Frau dies hört und sagt: „auch ich,“ so kann er das [Nasirgelübde] seiner Frau aufheben, während das seine bestehen bleibt.9 [Wenn sie aber sagt:] „ich will Nasiräerin sein“, und ihr Gatte dies hört und sagt: „auch ich,“ so kann er es nicht aufheben.10 2. [Wenn ein Mann zu seiner Frau sagt:] „ich will Nasir sein, und du?“ und sie „Amen“ sagt,11 so kann er das [Gelübde] seiner Frau aufheben, während das seine bestehen bleibt.12 [Wenn sie aber sagt:] „ich will Nasiräerin sein, und du?“ und er „Amen“ sagt, so kann er es nicht aufheben.13 3. Wenn eine Frau Nasiräerin zu sein gelobt hat und dann Wein trinkt oder sich an Toten verunreinigt, so erhält14 sie die vierzig [Geisselhiebe].15 Wenn ihr Gatte es (das Gelübde) ihr aufgehoben, sie aber nicht wusste, dass ihr Gatte es ihr aufgehoben hatte, und sie dann Wein trinkt oder sich an Toten verunreinigt, so erhält sie die vierzig [Geisselhiebe] nicht. R. Jehuda sagt: wenn sie auch die vierzig [Geisselhiebe] nicht erhält, so erhält sie doch die Strafe der Züchtigung.16 4. Wenn eine Frau Nasiräerin zu sein gelobt und schon ihr Vieh [zum Opfer]17 abgesondert hat und ihr Gatte es (das Gelübde) dann aufhebt,18 so kann das Vieh, falls es ihm gehörte, wieder mit der [übrigen] Herde auf die Weide gehen;19 wenn das Vieh aber ihr gehörte,20 so muss das zum Sündopfer bestimmte [unbenutzt] sterben, 21 das zum Ganzopfer bestimmte als Ganzopfer und das zum Friedensopfer bestimmte als Friedensopfer dargebracht werden;22 sie dürfen aber nur einen Tag lang gegessen werden23 und erfordern das Brotopfer24 nicht.25 Hatte sie Geld, über das sie keine nähere Bestimmung getroffen,26 so fällt es der Kasse der freiwilligen Gaben anheim;27 hatte sie aber das Geld näher bestimmt, so wird das [Geld] für das Sündopfer in das Salzmeer geworfen,28 man darf es nicht benützen,29 begeht aber keine Untreue daran;30 für das Geld zum Ganzopfer muss man ein Ganzopfer darbringen, und es findet dabei Untreue statt; für das Geld zum Friedensopfer muss man Friedensopfer darbringen,31 sie dürfen nur einen Tag lang gegessen werden und erfordern das Brotopfer nicht. 5. Sobald das Blut eines Opfers32 für sie gesprengt ist, kann er (der Gatte) es (ihr Gelübde) nicht mehr aufheben.33 R. Akiba sagt: sobald auch nur eines von all den Tieren für sie geschlachtet ist,34 kann er es nicht mehr aufheben.35 Wovon gilt dies?36 Von dem Scheren in Reinheit,37 aber bei dem Scheren wegen Unreinheit38 kann er es wohl aufheben,39 denn er kann sagen: „ich mag nicht40 eine [in ihrem Genuss] verkümmerte Frau.“41 Rabbi42 sagt: auch bei dem Scheren in Reinheit kann er es aufheben,43 denn er kann sagen: „ich mag keine abgeschorene Frau.“44 6. Der Mann kann seinem Sohn ein Nasirgelübde auferlegen,45 die Frau aber kann46 ihrem Sohn kein Nasirgelübde auferlegen. Wie aber,47 wenn er sich geschoren48 oder seine Verwandten ihn geschoren, wenn er widerspricht49 oder seine Verwandten widersprechen? Wenn50 er bereits Vieh abgesondert hatte, so muss das zum Sündopfer bestimmte [unbenützt] sterben, das zum Ganzopfer bestimmte als Ganzopfer und das zum Friedensopfer bestimmte als Friedensopfer dargebracht werden, sie dürfen aber nur einen Tag lang gegessen werden und erfordern das Brotopfer nicht. Hatte er über das Geld noch keine Bestimmung getroffen, so fällt es der Kasse der freiwilligen Gaben anheim; hatte er über das Geld schon nähere Bestimmung getroffen, so muss das Geld für das Sündopfer in das Salzmeer geworfen werden, man darf es nicht verwenden, aber es findet daran keine Untreue statt; für das Geld zum Ganzopfer muss man Ganzopfer darbringen, und es findet dabei Untreue statt, für das Geld zum Friedensopfer muss man ein Friedensopfer darbringen, es darf aber nur einen Tag lang gegessen werden und erfordert das Brotopfer nicht. 7. Der Mann kann die Scheropfer für das Nasirat seines Vaters darbringen,51 die Frau aber kann für das Nasirat ihres Vaters nicht die Scheropfer darbringen.52 Wie [ist dies zu verstehen]? Wenn [z. B.] sein Vater Nasir war, Geld für sein Nasirat zurückgelegt hatte, ohne [über dessen Verwendung] nähere Bestimmung zu treffen53 und dann gestorben ist, und jener (der Sohn) erklärt: „ich will Nasir sein unter der Bedingung, dass ich meine Scheropfer von dem Gelde meines Vaters darbringe.54 Darauf sagte R. Jose: dieses fällt der Kasse der freiwilligen Gaben anheim, denn in diesem Falle kann er für das Nasirat seines Vaters seine Scheropfer nicht darbringen; in welchem Falle vielmehr kann er für das Nasirat seines Vaters die Scheropfer dabringen? Wenn er und sein Vater zu gleicher Zeit Nasiräer waren, der Vater Geld für sein Nasirat zurückgelegt, ohne [über dessen Verwendung] nähere Bestimmung zu treffen, und dann stirbt, in diesem Falle kann er für das Nasirat seines Vaters die Scheropfer darbringen.

+1) D. h. wenn ein dritter die Uebernahme des Nasirats von dem zweiten hört und erklärt: „auch ich“, u. s. w. Ms. Lowe liest ואני ואני ואני. Diese Lesart ist jedoch so zu verstehen, dass sie nicht nur drei, sondern beliebig viele Personen bezeichnen soll. +2) Aber nur dann, wenn die Erklärung des einen unmittelbar auf die des vorhergehenden erfolgte (תוך כדי דבור), d. i. wenn nicht soviel Zeit inzwischen verstrichen war, dass man die drei Worte שלום עליך רבי hätte sagen können; vgl. Ket. II, N. 17. +3) Durch einen Kundigen, der ihm einen Weg zur Bereuung seines Gelübdes eröffnet oder dem er von selbst seine Reue erklärt hat; vgl. auch Ned. IX, 7. +4) Denn die Giltigkeit jedes Nasiratgelübdes war bedingt durch die des vorhergehenden. +5) Durch ihre Gelübde, denn deren Giltigkeit war nicht durch die des nachfolgenden Gelübdes bedingt. +6) D. h. „es sei meinem Munde der Weingenuss verboten wie dem seinigen“. +7) „Für mein Haar sei das Scheren ebenso verboten wie für das seinige“. +8) Denn die in diesem wie im ersten Fall der Mischna genannten Formeln sind den Ansatzformeln des Nasirgelübdes gleichzuachten, vgl. הריני כזה, Nas. I, 1. +9) Denn sein Gelübde war nicht bedingt durch das nachfolgende seiner Frau. Würde jedoch sein Gelübde durch einen Kundigen gelöst, so wäre dadurch auch das ihrige aufgehoben. +10) Denn durch seine Erklärung: „auch ich“ hat er das Nasirgelübde seiner Frau bestätigt und dadurch das Recht verloren, es aufzuheben. Hätte jedoch ein Fremder, nicht ihr Gatte die Giltigkeit seines Nasirgelübdes von dem der Frau abhängig gemacht und ihr Gatte dieses Gelübde aufgehoben, so würde das des Fremden dennoch gültig bleiben, weil die Einsprache des Gatten nur den Fortbestand des Gelübdes hindert, nicht aber (wie die Auflösung durch einen Gelehrten) dessen Bestand von Anfang an aufhebt und als von vornherein nichtig erklärt, s. Ned. X, N. 4. +11) Wenn sie aber schweigt, so gilt das Nasirgelübde für sie nicht, denn der Mann kann ihr gegen ihren Willen kein Gelübde auferlegen. +12) Er kann ihr Gelübde aber nur aufheben, wenn er das ואת als Frage an sie gerichtet und sie diese mit ihrem אמן zustimmend beantwortet hat; wenn er jedoch das ואת nur als bejahende Fortsetzung seiner Erklärung נזיר הריני ausgesprochen und sie Amen gesagt hat, so hat er ihr Gelübde bestätigt und kann es nicht mehr aufheben. Hat er endlich das ואת conditionell gemeint, sodass er sagen wollte, er wolle nur dann Nasir sein, wenn auch sie Nasiräerin sein wollte, so hat er die Giltigkeit seines Gelübdes von der Uebernahme ihres Nasirats abhängig gemacht, und sobald ihr Gelübde gelöst ist, ist auch das seine gelöst; Nas. 22b und Jerus. z. St. Im jerus. Talmud, ed. princ. und Manuscr. Kaufmann („Ms. K“) ist die Lesart in unserer Mischna ושלו בטל, und dieser Satz wird dort auf den Fall gedeutet, dass das ואת als Bedingung gesagt war. (Kremnitzer in seinem Kommentar אורח מישור zu unserer Stelle sucht jedoch nachzuweisen, dass die Lesart des Jerus. falsch ist. Maim. Hil. Ned. XIII, 14, heisst es im auffallenden Gegensatz zu unserer Mischna: ואמרה אמן הרי זה יפר ואם הפר לה שלו בטל הריני נזיר ומה תאמרי האת נזירה כמותי. Tos. L. Heller nimmt daher im Texte des Maim. eine Lücke an, und Sabbatai Kohen in seinem נקודות הכסף zu J.- dea 234, 54 vermutet, dass Maim. in unserer Mischna die Lesart ושלו בטל hatte). +13) Denn er hat das Gelübde seiner Frau bestätigt und für sich ein solches übernommen. +14) Ueber ספג את הארבעים s. Jeb. XI, N. 33. Zum Ausdruck wäre noch zu vergleichen: בלע קולפי, Schläge verschlingen, aufnehmen, d. i. erhalten. Ber. 56a, Men. 7a und Arachin 22a; קבל הרצועה, den Riemen, d. i. Schläge empfangen, bekommen, Ex. rabba Abschn. 2 (zu Ex. 3, 2), lat. haurire supplicium, Strafe schöpfen, d. i. erleiden, bekommen. +15) Für die Uebertretung der Verbote Num. 6, 3 und 6. Diese Strafe erhält die Frau selbst dann, wenn ihr Mann ihr Gelübde erst nach erfolgter Uebertretung aufgehoben hat, denn die Aufhebung des Gelübdes durch den Gatten hat keine rückwirkende Kraft, s. N. 10. +16) מרדות, Züchtigung (von dem bibl.-hebr. רדה), nach Aruch, R. Nissim von מרד (Strafe wegen Widerspenstigkeit, Auflehnung gegen das Wort der Schrift oder das der Weisen), d. i. eine Strafe der Geisselung, die nach Befinden des Gerichtes und in Berücksichtigung der obwaltenden Umstände an denjenigen vollzogen wurde, die ein Thoragebot übertraten oder gegen eine rabbinische Satzung verstiessen; vgl. auch ת״י zu Makkot III, N. 3. Ed. Lowe und Ms. K. lesen מכות מרדות. +17) Das nach Abschluss des Nasirats darzubringen ist, s. S. 242 Einl. A. +18) Bevor das Blut eines der Opfertiere für sie gesprengt worden ist, nach M. 4. +19) Es ist nicht heilig und gilt als profan, denn der Mann wird ihr nur für den Fall Tiere zugeeignet haben, dass sie sie darbringen muss. +20) Wenn ihr nämlich jemand Tiere geschenkt hat mit dem Vorbehalte, dass ihr Gatte kein Recht an ihnen habe, s. Ned. XI, 8 u. N. 42. +21) Es wird wie die dem Tode verfallenen Sündopfer (המתות חטאות, Seb. VIII, 1, Temura IV, 1) in einen engen Stall gesperrt und dem Hungertode ausgesetzt. Das Tier wird aber nicht als profan betrachtet wie etwa ein Tier, das irrtümlich zum Opfer geweiht war (Nas. V, 1), denn die Frau hat das Tier zum Opfer bestimmt, obgleich sie hätte wissen müssen, dass ihr Gatte ihr Gelübde aufheben kann. +22) Denn Ganz- und Friedeusopfer dürfen nicht nur als Pflichtopfer, sondern auch als freiwillige Gaben (נדבה) dargebracht werden, was aber beim Sündopfer nicht der Fall ist. +23) Wie das Friedensopfer, das der Nasir darzubringen hat (Num. 6, 14 und Lev. 7, 15), aber nicht wie gewöhnliche Friedensopfer (Lev. 7, 16). +24) Num. 6, 15. +25) Da das Nasirgelübde durch den Gatten aufgehoben war, so fällt auch die Pflicht des Brotopfers fort, bei dem Friedensopfer dagegen ist die erschwerende Bestimmung beibehalten, dass es nur einen Tag lang gegessen werden darf, da es einmal als Nasiropfer geweiht worden war. +26) סתם s. Ket. VI, N. 28.— Sie hatte, als der Gatte das Gelübde aufhob, nicht Tiere zu den Opfern abgesondert, sondern nur Geld zurückgelegt, ohne jedoch genauer zu bestimmen, welches sie zur Anschaffung der einzelnen Opfertiere verwenden wolle. Nach Maim. Hil. Nes. IX, 4 heisst das Geld nur dann סתומים, wenn sie beim Zurücklegen der Summe über deren Verwendung gar nichts geäussert hat; sobald sie jedoch nur erklärt hat, dass das Geld überhaupt zu ihren Pflichtopfern verwendet werden solle, gilt es als מפורשים (s. weiter). +27) D. i. der Kasse, die im Tempel zur Anschaffung der freiwilligen Opfer vorhanden war, die dargebracht wurden, wenn obligate Opfer nicht vorlagen, und die stets Ganzopfer sein mussten. +28) Um jede Benutzung unmöglich zu machen. +29) Da das Geld für Opfer bestimmt ist, haben die Rabbinen seine Verwendung zu profanen Zwecken verboten. +30) Wenn man es benutzt hat, so findet dennoch das Gesetz Lev. 5, 15, keine Anwendung, denn da das Geld der Vernichtung anheimfällt, kann man es nicht mehr „קדשי ה׳, Heiligtümer Gottes“ nennen, bei denen allein Untreue stattfinden kann. +31) Untreue findet jedoch am Friedensopfer als an einem Heiligtum geringeren Grades (קדשים קלים) nicht statt, s. Mëila I, 4. — Hatte aber das Geld nicht ihr, sondern dem Gatten gehört, so ist es profan, da sie nicht befugt war, sein Geld zu Opferzwecken zu weihen, ihre Weihe also nichtig war. +32) Von den drei Opfern, die die Frau zum Abschluss ihres Nasirats darzubringen hatte. +33) Denn nach der Sprengung des Blutes darf die Frau wieder Wein trinken, das Nasirgelübde, das auf ihr ruhte, ist daher nicht ein solches, das eine Verkümmerung ihres Lebensgenusses einschliesst, und der Gatte ist daher nicht befugt es aufzuheben, s. Ned. XI, 1. +34) Auch bevor noch das Blut auf den Altar gesprengt ist. +35) Sobald nämlich das Sündopfer für sie geschlachtet ist und der Mann ihr Gelübde auflösen wollte, müsste jenes verbrannt werden, denn ein Sündopfer hätte sie dann nicht mehr nötig, ein Sündopfer aber kann nicht als freiwilliges, sondern nur als Pflichtopfer gebracht werden. Es geht aber auch nicht an, das Tier von dem Moment des Blutsprengens an zu einem Friedensopfer zu bestimmen, weil es durch Aenderung seiner ursprünglichen Bestimmung unbrauchbar würde, s. Seb. I, 1. Es würden also durch die Aufhebung des Gelübdes Heiligtümer, die eigentlich zur Opferung bestimmt waren, vernichtet werden müssen. +36) Dass der Mann das Nasirgelübde seiner Frau nicht aufheben kann. +37) Wenn sie die Scheropfer bringt, nachdem sie ihr Nasirat in Reinheit beendet hat. +38) Wenn sie infolge von Unreinheit ihr Nasirat abbrechen und die Scheropfer bringen musste. +39) Selbst nachdem sie die Opfer dargebracht hat. +40) S. Ket. VI, N. 10. +41) Da sie nochmals ein Nasirat abhalten, sich also des Weingenusses enthalten muss, ist ihr Mann befugt, ihr Gelübde aufzuheben, N. 33. +42) Nas. 28b liest der Talmud ר׳ מאיר, ebenso Raschi, Tos. R. Ascher und Mëiri. +43) Bevor sie noch ihr Haar geschoren, selbst nachdem das Opferblut gesprengt war, sodass der Weingenuss ihr gestattet war. +44) Das Fehlen der Haare erscheint dem Gatten als eine Entstellung seiner Frau; er darf somit ihr Gelübde aufheben, weil es die Beziehungen zwischen den Ehegatten beeinträchtigt, דברים שבינו לבינה, s. Ned. XI, N. 3. Nun darf zwar die Frau mit entblösstem Haupte sich nicht öffentlich zeigen (vgl. Ket. VII, 6 und N. 38), indess an Orten, wo kein grosser Verkehr ist, ist es ihr erlaubt. Der ungenannte Tanna des vorhergehenden Satzes jedoch lässt diesen Grund nicht gelten, da sie ja ihr Haupt mit falschen Haaren verhüllen kann, also nicht entstellt auszusehen braucht. Rabbi wiederum ist der Meinung, dass der Gatte das falsche Haar als etwas Lästiges empfinden kann, daher darf er das Golübde seiner Frau aufheben. +45) Indem er erklärt: „Mein Sohn N. N. soll Nasir sein“, oder indem er zu ihm sagt: „Du sollst Nasir sein“. Der Vater hat aber diese Befugnis nur, solange der Sohn nach Vollendung des 13. Lebensjahres die Pubertätszeichen noch nicht erlangt hat (Jeb. X, 9 Ende); mit diesem Momente jedoch hört das Nasirat auf, das ihm der Vater auferlegt, Tosefta Nes. III, 17. Nach Bertinoro zu Sota III, 8 muss er auch dann noch das Nasirat zu Ende abhalten. +46) So lautet die dem Mose auf dem Sinai überlieferte Halacha, הלכה למשה מסיני. Dieser Satz findet sich auch Sota III, 8. +47) D. h. wie hat der Vater mit den Tieren zu verfahren, die er zu Opfern für seinen Sohn bestimmt hat? +48) Und so durch die Tat bewiesen hat, dass er das Nasirat nicht übernimmt. +49) Unmittelbar nachdem der Vater das Nasirat ihm auferlegt, solange er noch nicht als erwachsen gilt. Wenn er jedoch das Nasirat begonnen oder erklärt hat, dass er es übernimmt, so können weder er noch seine Verwandten mehr widersprechen. +50) Der Schluss dieser Mischna ist bereits oben M. 4 in den N. 21—31 erklärt. +51) Das ist überlieferte Halacha. +52) Selbst wenn sie den Vater beerbt. +53) S. oben N. 26. +54) In solchem Falle kann er seine Scheropfer aus dem Vermögen seines Vaters darbringen. +

ABSCHNITT V.

+

1. Bet-Schammai sagt: ein irrtümlich geheiligtes Gut gilt als geheiligt:1 Bet-Hillel aber sagt: es gilt nicht als geheiligt.2 Wie [z. B.]? Wenn jemand sagt: „der schwarze Ochse, der zuerst aus meinem Hause kommen wird, soll geheiligt sein,“ und ein weisser herauskommt, so sagt Bet-Schammai: er ist geheiligt,3 Bet-Hillel aber sagt: er ist nicht geheiligt. 2. [Wenn jemand sagt:] „der Golddenar, der mir zuerst in die Hand kommen wird, soll geheiligt sein,“ und ein Silberdenar4 [ihm in die Hand] kommt, so sagt Bet-Schammai: er ist geheiligt, Bet-Hillel aber sagt: er ist nicht geheiligt. [Wenn jemand sagt:] „das Fass Wein, das mir zuerst in die Hand kommen wird, soll geheiligt sein,“ und ein Fass Oel [ihm in die Hand] kommt, so sagt Bet-Schammai: es ist geheiligt, Bet-Hillel aber sagt: es ist nicht geheiligt.5 3. Wenn jemand ein Nasirgelübde getan, sodann einen Kundigen befragt6 und dieser es ihm als verbindlich erklärt hat, so zählt er von der Zeit an, da er das Gelübde getan.7 Wenn er aber einen Kundigen befragt und dieser es ihm aufgelöst,8 so kann, falls er es bereits abgesondert hat, das Vieh [wieder] mit der [übrigen] Herde auf die Weide gehen.9 Da sagte Bet-Hillel zu Bet-Schammai: gesteht ihr hier nicht10 zu, dass es, obschon es irrtümlich geheiligtes Gut ist,11 mit der Herde auf die Weide gehen darf? Darauf sagte Bet-Schammai zu ihnen: gesteht ihr nicht zu, dass, wenn jemand sich geirrt12 und das neunte [Tier] „das zehnte“, das zehnte „das neunte“ und das elfte „das zehnte“ genannt hat, jedes als geheiligt gilt?13 Da erwiderte ihnen Bet-Hillel: nicht der Stab macht es heilig;14 würde er denn,15 wenn er sich geirrt und den Stab auf das achte oder zwölfte [Tier] gelegt hätte, damit etwas getan haben?16 Das Schriftwort vielmehr, welches das zehnte für heilig erklärt, hat auch das neunte und das elfte für heilig erklärt.17 4. Wenn jemand ein Nasirgelübde getan,18 dann aber, als er sein Vieh holen will, findet, dass es gestohlen ist,19 so ist er, falls er das Nasirgelübde getan, bevor sein Vieh gestohlen war, ein Nasir;20 falls er aber das Nasirgelübde getan, nachdem sein Vieh gestohlen war, ist er kein Nasir.21 Diesen Irrtum22 beging auch Nachum, der Meder, als Nasiräer aus dem Exil23 kamen und das Heiligtum zerstört fanden. Nachum, der Meder,23a sagte nämlich zu ihnen: „hättet ihr, wenn ihr gewusst hättet, dass das Heiligtum zerstört werden würde, das Nasirgelübde getan?“ Darauf erwiderten sie ihm: „nein.“ Da löste es ihnen Nachum, der Meder. Als aber die Sache vor die Weisen kam, sagten sie: Jeder, der ein Nasirgelübde getan, bevor das Heiligtum zerstört war, ist Nasir,24 [wer es] nach der Zerstörung des Heiligtums [getan], ist kein Nasir.25 5. Wenn [mehrere]26 Leute unterwegs sind, während ihnen jemand entgegenkommt, und einer von jenen erklärt: „ich will Nasir sein, wenn dies N. N. ist,“ 27 ein andrer erklärt: „ich will Nasir sein, wenn dies nicht N. N. ist,“ 28 [wenn einer29 erklärt:30] „ich will Nasir sein, wenn einer von euch Nasir ist,“ „wenn 31 einer von euch nicht Nasir ist, 32 wenn ihr beide 33 Nasiräer seid, wenn ihr alle Nasiräer seid,“ so sagt Bet Schammai: sie sind alle 34 Nasiräer, 35 Bet-Hillel aber sagt: nur der ist ein Nasir, dessen Worte sich nicht bestätigen. 36 R. Tarfon jedoch sagt: keiner von ihnen ist ein Nasir. 37 6. Kehrt er 38 plötzlich um,39 so ist niemand ein Nasir.40 R. Simon aber sagt: er41 soll erklären: „wenn es so ist, wie ich gesagt, dann will ich pflichtgemäss Nasir sein, wenn aber nicht, so will ich freiwillig Nasir sein.“ 42 7. Wenn jeder [von ihnen] 41 einen Koj 43 gesehen und der eine dann erklärt: „ich will Nasir sein, wenn das ein Wild ist“, [der andere erklärt:] „ich will Nasir sein, wenn dies nicht ein Wild ist“, [der dritte:] „ich will Nasir sein, wenn dies ein Vieh ist“, [der vierte:] „ich will Nasir sein, wenn dies nicht ein Vieh ist,“ [der fünfte:] „ich will Nasir sein, wenn dies ein Wild und ein Vieh [zugleich] ist“, [der sechste:] „ich will Nasir sein, wenn dies weder ein Wild noch ein Vieh ist,“ [wenn dann einer 44 zu ihnen sagt:] „ich will Nasir sein, wenn einer von euch Nasir ist,“ [oder] „wenn keiner von euch Nasir ist,“ [oder] „wenn ihr alle Nasiräer seid,“ 45 so sind sie alle Nasiräer.46

+1) Nach Bet-Schammai ist das Gesetz über irrtümliche Heiligung mit dem über irrtümliche Vertauschung (תמורה) von Opfertieren zu vergleichen; in diesem Falle aber ist auch der irrtümlich erfolgte Umtausch als Umtausch im Sinne des Gesetzes Lev. 27, 10 zu betrachten, s. Temura II, 3. +2) Nach Bet-Hillel kann man das Gesetz von der irrtümlichen Heiligung nicht mit dem vom irrtümlichen Umtausch vergleichen; denn bei diesem handelt es sich um etwas, das bereits in correcter Weise geheiligt war und nur umgetauscht werden soll, in unseren Falle jedoch um etwas, das erst geheiligt werden soll, solches aber kann durch eine irrtümliche Heiligung nicht geheiligt werden. — Diese Controverse ist nur deshalb hier angeführt, weil in M. 3 eine ähnliche betreffs des Nasirgelübdes sich findet. +3) Im Talmud Nas. 31a werden zwei verschiedene Erklärungen dieses Satzes gegeben. Nach der einen ist der weisse Ochs heilig, denn dem Besitzer kam es darauf an, durchaus das erste Tier zu heiligen, das aus seinem Hause kommen würde, sein Irrtum bestand nur in der Annahme, dass dies ein schwarzes Tier sein würde; dieser Irrtum aber kann nicht verhindern, dass die Heiligung nun doch auf dem weissen Tiere ruht. Nach der anderen Erklärung ist der schwarze Ochs heilig, auch wenn er erst nach einem weissen herauskam, denn der Besitzer wollte sagen, der Ochs solle heilig sein, der als erster unter den schwarzen herauskommen würde, also selbst wenn ihm schon auch weisse vorangegangen sind. +4) Vgl. Ket. I, N. 9. +5) Der Grund für die Aufstellung der drei Fälle in dieser und der vorigen Mischna ist folgender: sogar beim Ochsen, der selbst heilig wird und auf dem Altar als Opfer dargebracht werden muss (קדוש קדושת הגוף), will Bet-Hillel sagen, dass eine irrtümliche Heiligung ungiltig ist. Im Falle des Gold- und Silberdenars will Bet-Schammai lehren, dass selbst hier, wo es sich um Dinge handelt, deren Wert nur heilig und für die Unterhaltung des Tempels verwendbar ist (קדוש קדושת דמים), die irrtümliche Heiligung giltig ist. In dem Falle endlich vom Wein und Oel will die Mischna uns zeigen, dass nach Bet-Schammai selbst hier die irrtümliche Heiligung wirksam ist, obschon der Irrtum ein vollständiger war, da man das Oel nicht dort verwenden kann, wo man durchaus Wein haben muss, andererseits aber, dass nach Bet-Hillel die irrtümliche Heiligung nicht nur dann ungiltig ist, wenn man das Wertvollere geheiligt hat, wie z. B. einen schwarzen Ochsen, der kostbarer ist als ein weisser, oder einen Golddenar, der mehr Wert besitzt als der Silberdenar, sondern auch dann, wenn man ursprünglich das minder Wertvolle geheiligt hat, wie z. B. Wein, der in manchen Gegenden Palästinas nicht so kostbar war wie Oel, obschon im allgemeinen zu vermuten ist, dass man die Absicht hat, möglichst Wertvolles dem Tempel zu weihen. (ת״י). +6) Weil ihm zweifelhaft ist, ob die Form seines Gelübdes eine korrekte und verbindliche war; er hat aber inzwischen Wein getrunken. +7) Obgleich er Wein getrunken, was er des Zweifels wegen nicht hätte tun dürfen, darf er dennoch die Tage seines Nasirats von dem Tage an zählen, da er es gelobt hat; er wird aber nicht etwa dadurch bestraft, dass die Tage seines Nasirats bis zum Weingenuss als umgestossen gelten. Hätte er sich jedoch verunreinigt oder geschoren, so wären die Tage bis dahin umgestossen, s. Nas. VI, 5. +8) Indem er ihm erklärt, dass das Gelübde von vornherein ungültig war. +9) Weil ihre Absonderung zu Opferzwecken irrtümlich geschehen ist, haben die Tiere nur profanen Charakter. In diesem Falle stimmt selbst Bet-Schammai zu, trotz seiner Behauptung (M. 1), dass eine irrtümliche Heiligung gültig sei, da das Gelübde von Anfang an nichtig war, die Tiere also, wie sich nachträglich ergibt, nie zu Nasiropfern geweiht sein konnten. In Nas. IV, 4 lehrte freilich die Mischna, dass, wenn die Frau ein Nasirgelübde getan und ihr Gatte es aufgehoben, nachdem sie bereits ihre Opfertiere abgesondert hatte, diese teils vernichtet, teils als Opfer dargebracht werden müssen, jedoch nur deshalb, weil die Aufhebung des Gelübdes durch den Gatten keine rückwirkende Kraft hat, die Absonderung der Tiere also zu Recht geschehen ist. Die Auflösung eines Gelübdes durch einen Kundigen aber macht es als von Anfang an nichtig, vgl. Nas. IV, N. 10. Ebenso gelten die Tiere in dem Falle als geweiht, wenn dem minderjährigen Sohne vom Vater ein Nasirat auferlegt war und die Verwandten widersprachen (Nas. IV, 6), weil hier der Vater die Weihe ausgesprochen, obschon er hatte wissen müssen, dass die Verwandten durch ihre Einsprache das Gelübde ungültig machen können; vgl. Nas. IV, N. 21. +10) Ueber אי s. Ket. VI, N. 10. +11) Das doch nach Eurer Ansicht (M. 1) als geheiligt gelten sollte. +12) Bei der Ausführung des Gesetzes vom Zehnt des Viehs, Lev. 27, 32; Bech. IX, 7. +13) S. Bech. IX, 8. Somit ist erwiesen, dass auch eine irrtümliche Heiligung gültig ist. Auf den Einwand des Bet-Hillel geht aber Bet-Schammai nicht ein, da im Falle der Auflösung des Gelübdes durch einen Kundigen dieses als von Anfang an nichtig gilt u. s. w., s. N. 9. +14) Nicht der Stab, unter dem man die Tiere einzeln hindurchgehen lässt, um dann immer das zehnte als „Zehnt“ zu bezeichnen, bewirkt die Heiligkeit des Tieres. +15) Das מה ist hier elliptisch aufzufassen: was wäre denn, wenn u. s. w.? Vgl. מה אם Ker. III, 1. +16) Diese Tiere wären vielmehr trotz der irrtümlichen Benennung profan geblieben. +17) Aus dem Schriftwort יהיה קדש ובל מעשר בקר … Lev. 27, 32, wird Bech. 60b abgeleitet, dass nur dasjenige Tier durch eine irrtümliche Benennung als „Zehnt“ geheiligt ist, das dem wirklich Zehnten unmittelbar voraufgeht oder nachfolgt. Aus dieser Schriftstelle, die nur für das Gesetz vom Zehnt des Viehs bestimmt ist, darf man jedoch nicht schliessen, dass eine irrtümliche Heiligung auch in anderen Fällen gültig sei. +18) In der Absicht, beim Abschluss des Nasirats die Opfer von den Tieren darzubringen, die er damals besass. +19) Wenn auch nur eines von den Tieren gestohlen ist, die er darbringen müsste; wegen des Diebstahls bereut er nun sein Nasirgelübde. +20) Weil er die Bereuung seines Gelübdes mit dem Diebstahl, also einem Ereignis begründet, das erst nach dem Aussprechen des Gelübdes eintrat (נולד) und auch dann noch unter gewöhnlichen Verhältnissen nicht häufig eintritt; durch solche Begründung kann aber ein Gelübde nicht gelöst werden, vgl. Ned. IX, 2. +21) Weil er erklärt, dass er gar nicht das Gelübde getan haben würde, wenn er von dem Diebstahl Kenntnis gehabt hätte; auf Grund einer solchen Erklärung aber kann ein Gelübde gelöst werden. +22) Den Irrtum nämlich, dass man ein Gelübde auflösen dürfe, wenn der Gelobende seine Reue durch einen Hinweis auf später eingetretene und nicht zu erwartende Ereignisse begründet. +23) Darunter ist hier nicht das Ausland im Gegensatz zu Palästina zu verstehen, denn dann würde das im Ausland abgehaltene Nasirat überhaupt nicht in Anrechnung kommen (s. Nas. III, 6) und Nachum hätte ihnen einen Weg zur Bereuung des Gelübdes nicht durch den Hinweis auf die Zerstörung des Tempels, sondern durch die Erwägung eröffnen können, dass sie doch wohl ihr Nasiratgelübde nicht getan haben würden, wenn sie gewusst hätten, dass ihr bisher abgehaltenes Nasirat umgestossen werden würde. Mit גולה ist hier vielmehr Palästina gemeint, aber der Zustand der „Zerstreuung“ bezeichnet, in dem sich die Juden infolge der Zerstörung Jerusalems befanden (ת״י). +23a) Ed. princ., Jerus. und Mscr. K. lesen נחום איש המדי. +24) Denn die Zerstörung des Tempels war ein Ereignis, das zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht mit Sicherheit zu erwarten war; man konnte also auch seine Reue nicht nachträglich durch den Hinweis auf dieses Ereignis begründen, und das Nasiratgelübde ist giltig. +25) Weil der Gelobende mit Recht erklären kann, er würde das Nasirat nicht gelobt haben, wenn er zur Zeit gewusst hätte, dass der Tempel bereits zerstört war. +26) Sechs, nach der Erklärung von Raschi, Tos. und R. Ascher. +27) Er erkennt den Ankömmling als N. N. und gelobt zur Bekräftigung seiner Behauptung, Nasir zu sein. +28) Er erkennt aus der Ferne, dass der Ankömmling nicht N. N. ist. +29) Der dritte von jenen sechs. +30) Den beiden ersten. +31) Vor jedem der folgenden Bedingungssätze ist zu ergänzen: „wenn einer erklärt, ich will Nasir sein“. +32) Würde er aber gemeint haben, „dass keiner von euch Nasir ist“, so würde selbst R. Tarphon (Schluss der Mischna) zugeben, das, er dann wohl Nasir ist, denn diese Behauptung wäre mit voller Gewissheit aufgestellt und würde ihn deshalb zum Nasirat verpflichten. +33) Die ihr gelobt habt, Nasiräer zu sein unter der Bedingung, dass der Ankömmling N. N. resp. nicht N. N. ist. +34) Auch diejenigen, deren Annahme sich nicht bestätigt. +35) Denn ein irrtümlich gelobtes Nasirat ist ebenso wie ein mit Bewusstsein übernommenes abzuhalten, nachdem einmal die Worte gesprochen sind: „ich will Nasir sein“, ähnlich wie nach Bet-Schammai (V, 1) eine irrtümlich ausgesprochene Weihe giltig ist. +36) Dieser Satz ist zunächst unverstündlich, denn der Talmud wendet mit Recht ein, dass, wenn die Worte des Gelobenden sich nicht bestätigen, er auch kein Nasir sein könne, da nach Bet-Hillel ein irrtümlich gelobtes Nasirat ungiltig ist. Der Talmud streicht deshalb das שלא und korrigiert diesen Satz in אינו נזיר אלא מי שנתקימו דבריו, nur der ist ein Nasir, dessen Worte sich bestätigen. Nach Abaje (Nas. 33 a) ist der Satz der Mischna nicht zu korrigieren, sondern also zu erklären: Wenn (im ersten Fall der Mischna) einer gesagt hat, er wolle Nasir sein, wenn der Ankömmling N. N. ist, ein zweiter aber erklärt hat, er wolle Nasir sein, wenn dies nicht N. N. ist, und hinzugefügt hat, selbst wenn es wohl N. N. sein sollte, wolle er auch Nasir sein: dann ist er ein Nasir, weil die zweite Bedingung in seinem Ausspruch sich erfüllte, „obgleich seine ersten Worte sich nicht bestätigten“. Nach Tosafot (das.) ist der doppelte Bedingungssatz in dem Gelübde des zweiten dahin zu erklären, dass der zweite Satz unmittelbar (תוך כדי דבור s. Ket. II, N. 17) auf den ersten folgte und ihn umstossen sollte, und die Mischna will uns an diesem Beispiel lehren, dass ein Satz, der unmittelbar nach einem vorhergehenden ausgesprochen wird, als Fortsetzung resp. Erklärung des ersten zu betrachten ist. — Nach Maimon. in seinem Kommentar zur Mischna, noch deutlicher in Hil. Nes. II, 8, ist unsere Mischna also zu erklären: Es sind zwei Leute unterwegs, der eine von ihnen (A) behauptet, der ihnen Entgegenkommende sei N. N. (Simon), der andere (B) hingegen, er sei nicht N. N. (sondern Ruben); zur Bestärkung seiner Behauptung erklärt nun A, er wolle Nasir sein, wenn der Ankömmling nicht N. N., sondern Ruben sei, B dagegen sagt, er wolle Nasir sein, wenn der Ankömmling N. N. (Simon) und nicht Ruben sei. In diesem Falle sagt Bet-Hillel, nur der ist Nasir, שלא נתקימו דבריו, d. h. dessen erste Annahme betreffs des Ankömmlings sich nicht bestätigt; ist also der Ankömmling Ruben, so ist A ein Nasir, ist der Ankömmling Simon, so ist B ein Nasir. (Demnach wäre das הריני נזיר כו׳ im Sinne von „ich wette, dass dies N. N. ist“, zu erklären, und die Busse für den Fall, dass er verliert, sei das Nasirat, das er sich auferlegt. Damit erklärt sich auch das gewöhnliche ש in שזה פלוני nach den Worten הריני נזיר, während sonst in der Regel על מנת ,לכשיהיה ,אם u. dergl. folgt.) +37) Denn im Moment des Gelobens muss man über die Person, von deren Identität man sein Nasirat bedingt sein lässt, volle Gewissheit haben; hier aber wusste zunächst niemand mit Bestimmtheit, wer der Ankömmling sei, und erst nachher stellte sich die Identität heraus. +38) Der Ankömmling der vorigen Mischna. +39) הרתיע, von einem Stamm רתע = zittern, beben, zusammenfahren. — Durch das plötzliche Umwenden des Ankömmlings konnte seine Person nicht festgestellt werden. +40) Denn niemand lässt sich beim Geloben eines Nasirats in einen Zweifel ein; man geht vielmehr von der Absicht aus, das im Zweifel dass Gelübde ungiltig sein soll; vgl. Nas. II, 8 und N. 41. +41) Jede der in M. 5 genannten Personen. +42) Nach R. Simon kann man bei einem Nasirgelübde auch den Zweifelfall im Sinne gehabt haben; dann aber ist in erschwerendem Sinne zu entscheiden. Um nun für den Fall, dass er kein Nasir ist, also keine Scheropfer schuldet, nicht profane Tiere als Opfer darzubringen, muss er den Vorbehalt machen, dass event, sein Nasirat nur ein freiwilliges sein soll; vgl. Nas. II, N. 42. +43) Koj (so die gewöhnliche Aussprache, nach Manchen כָּוִי) ein Tier, von dem es zweifelhaft ist, ob es zur Gattung Vieh (בהמה) oder Wild (חיה) gehört; nach Chul. 79b ff. ist es entweder eine Gemse oder ein Büffel oder der Bastard von Bock und Hirschkuh. In manchen Dingen wird Koj gesetzlich wie Wild, in manchen wie Vieh behandelt, in manchen wie beides, in anderen wie keines von beiden, s. Bik. II, 8—11. +44) Von drei Leuten, die jenen sechs Personen begegnen. +45) Wobei es zweifelhaft ist, ob er meint, alle seien bestimmt Nasiräer, sodass er selbst, da dies doch nicht zutrifft, kein Nasiräer wäre, oder ob er meint, alle seien des Zweifels wegen Nasiräer. +46) Und zwar sowohl nach Bet-Schammai als nach Bet-Hillel in M. 5, denn hier liegt bei Keinem ein irrtümliches Nasiratgelübde vor, da Koi tatsächlich in mancher Hinsicht wie Vieh resp. wie Wild resp. wie beides resp. wie keines von beiden behandelt wird. +

ABSCHNITT VI.

+

1. Drei Dinge sind dem Nasir verboten: die Verunreinigung,1 das Scheren [der Haare]2 und [der Genuss dessen,] was vom Weinstock kommt;3 alles, was vom Weinstock kommt,4 wird zusammengerechnet,5 und er ist erst dann schuldig, wenn er von den Trauben 6 das Quantum einer Olive gegessen hat. Die erste Mischna [lehrt]7: wenn er ein Viertel [Log]8 Wein getrunken hat.9 R. Akiba sagt: selbst wenn er sein Brot in Wein einweicht10 und es dann so viel ist, dass es zusammen eine Olivengrösse ergibt, ist er schuldig.11 2. Er ist schuldig wegen des Weines allein, wegen der Trauben allein, wegen der Kerne allein und wegen der Hülsen allein.12 R. Elasar, Sohn des Asarja, aber sagt: er ist nur dann schuldig, wenn er zwei Kerne nebst deren Hülse gegessen hat.13 Was14 ist [unter] חרצנים und was [unter] זגים [zu verstehen]? Unter חרצנים ist das Aeussere,15 unter זגים 16 das Innere17 zu verstehen; dies sind die Worte des R. Jehuda. R. Jose aber sagt: damit18 du dich nicht irrst, [merke dir folgendes:] es ist wie bei der Schelle des Viehes, das Aeussere heisst [hierbei] זוג,19 das Innere עינבל [= Klöppel].20 3. Ein Nasirat ohne Zeitbestimmung dauert 30 Tage.21 Hat er sich selbst geschoren oder haben Räuber ihn [gewaltsam] geschoren, so stösst er 30 Tage um.22 Wenn ein Nasir sich mit der Schere oder dem Schermesser geschoren oder irgend etwas [von seinen Haaren] ausgerissen,23 so ist er schuldig.24 Der Nasir darf sich reiben25 und kratzen,26 aber nicht kämmen.27 R. Ismael sagt: er darf sich nichf mit Erde28 reiben, weil dies das Ausfallen des Haares bewirkt.29 4. Ein30 Nasir, der den ganzen Tag hindurch Wein trinkt,31 ist nur ein Mal schuldig.32 Wenn man ihm aber [jedesmal]33 zugerufen: „trinke nicht, trinke nicht,“ und er trinkt,34 so ist er für jedesmal schuldig. Schert35 er sich den ganzen Tag, so ist er nur ein Mal schuldig; wenn man ihm aber [jedesmal] zugerufen: „schere dich nicht, schere dich nicht,“ so ist er für jedesmal schuldig. Verunreinigt er sich an Toten den ganzen Tag, so ist er nur ein Mal schuldig; wenn man ihm aber [jedesmal] zugerufen: „verunr einige dich nicht, verunreinige dich nicht,“ so ist er für jedesmal schuldig.36 5. Drei Dinge sind dem Nasir verboten: die Verunreinigung, das Scheren [der Haare] und [der Genuss dessen,] was vom Weinstock kommt. 37 Die Verunreinigung und das Scheren sind insofern strenger als [der Genuss dessen,] was vom Weinstock kommt, als die Verunreinigung und das Scheren [die früheren Tage] umstossen,38 aber [der Genuss dessen,] was vom Weinstock kommt, [sie] nicht umstösst.39 [Der Genuss dessen,] was vom Weinstock kommt, ist insofern strenger als Verunreinigung und Scheren, als [der Genuss dessen,] was vom Weinstock kommt, niemals ausnahmsweise erlaubt ist,40 Verunreinigung aber und Scheren wohl ausnahmsweise erlaubt sind, nämlich bei dem Scheren, welches Pflicht ist,41 und dem Toten, dessen Bestattung Pflicht [eines Jeden] ist.42 Verunreinigung endlich ist insofern strenger als Scheren, als Verunreinigung alles umstösst43 und man deshalb ein Opfer schuldig ist,44 Scheren aber nur dreissig Tage umstösst45 und man deswegen kein Opfer schuldig ist. 6. Wie hat das Scheren46 wegen Verunreinigung zu geschehen? Er lässt sich am dritten und am siebenten [Tage] sprengen,47 schert sich am siebenten48 und bringt seine Opfer am achten;49 schert er sich erst am achten,50 so bringt er seine Opfer am selben Tage; dies sind die Worte des R. Akiba. Da sagte R. Tarfon zu ihm: warum soll zwischen diesem und dem Aussätzigen51 ein Unterschied sein? Darauf erwiderte ihm jener: bei diesem52 hängt die Reinigung von seinen Tagen ab,53 beim Aussätzigen aber hängt die Reinigung von seinem Scheren ab,54 und er darf das Opfer erst dann bringen, wenn ihm die Sonne untergegangen ist.55 7. Wie hat das Scheren56 in Reinheit57 zu geschehen? Er bringt drei Tiere, ein Sündopfer, ein Ganzopfer und ein Friedensopfer,58 schlachtet das Friedensopfer und lässt sich danach scheren;59 das sind die Worte des R. Jehuda. R. Elieser60 aber sagt: er lässt sich durchaus nach dem Sündopfer scheren, denn das Sündopfer hat überall den Vorzug.61 Wenn er sich jedoch nach einem62 der drei [Opfer] scheren liess, so hat er [auch] seiner Pflicht genügt.63 8. Rabban Simon, Sohn Gamliels, sagt: wenn jemand drei Tiere bringt, ohne Genaueres zu bestimmen,64 so muss das zum Sündopfer geeignete als Sündopfer, das zum Ganzopfer geeignete als Ganzopfer, das zum Friedensopfer geeignete als Friedensopfer dargebracht werden.65 Sodann66 nimmt er das Haar seines geweihten Hauptes und legt es unter den Kessel.67 Schert er sich in der Stadt,68 so legt er es nicht unter den Kessel.69 Für welchen Fall gilt jene70 Bestimmung? Für das Scheren in Reinheit,71 aber beim Scheren wegen Unreinheit legt man es nicht unter den Kessel. 72 R. Meir sagt: alle 73 legen es unter den Kessel ausser dem Unreinen in der Stadt. 73a 9. Hat man das Friedensopfer gekocht oder gesotten, 74 so nimmt der Priester den abgekochten Bug 75 des Widders 76 sowie einen ungesäuerten Kuchen aus dem Korbe und einen ungesäuerten Fladen, 77 legt sie auf die Hand des Nasir und schwingt sie, 78 alsdann ist es dem Nasir erlaubt, Wein zu trinken und sich an Toten zu verunreinigen. R. Simon aber sagt: sobald für ihn das Blut [auch nur] eines Opfers gesprengt ist, darf der Nasir Wein trinken und sich an Toten verunreinigen. 79 10. Wenn er sich nach einem Opfer80 geschoren hat und dieses als untauglich befunden wird, 81 so ist auch sein Scheren ungiltig 82 und seine Opfer 83 werden ihm nicht angerechnet. 84 Wenn er sich nach dem Sündopfer geschoren hat, welches jedoch nicht für seine ursprüngliche Bestimmung gebracht war,85 sodann aber seine [anderen] Opfer für ihre ursprüngliche Bestimmung gebracht hat, so ist sein Scheren ungiltig, und seine Opfer werden ihm nicht angerechnet. 86 Wenn er sich nach dem Ganzopfer oder dem Friedensopfer geschoren hat, die jedoch nicht für ihre ursprüngliche Bestimmung gebracht waren, sodann aber seine [anderen] Opfer für ihre ursprüngliche Bestimmung gebracht hat, so ist sein Scheren ungiltig und seine Opfer werden ihm nicht angerechnet.87 R. Simon sagt: nur das betreffende Opfer88 wird ihm nicht angerechnet, die anderen Opfer aber werden ihm wohl angerechnet.89 Wenn er sich [erst] nach allen drei Opfern geschoren hat90 und eines von ihnen dann als tauglich befunden wird, so ist sein Scheren giltig 91 und er muss (nur) noch die anderen Opfer bringen.92 11. Wenn für ihn das Blut eines der Opfer gesprengt ist und er dann unrein wird,93 so sagt R. Elieser, er stösst alles um;94 die Weisen aber sagen: er bringe seine übrigen Opfer, sobald95 er sich gereinigt hat.96 Sie sagten [auch] zu ihm: Einst97 war für Mirjam aus Tadmor98 das Blut eines ihrer Opfer gesprengt worden,99 da meldete man ihr, dass ihre Tochter in Lebensgefahr sei; sie ging nun dorthin und fand sie tot. 100 Da sagten die Weisen: sie bringen ihre übrigen Opfer, sobald sie sich gereinigt.

+1) An Leichen; Num. 6, 6. 7. +2) Num. 6, 5. +3) Num. 6, 3. 4. +4) Frische oder trockene Trauben, Kerne und Hülsen. +5) Sodass er das Verbot übertritt, sobald er von den genannten Produkten des Weinstocks im Ganzen das Quantum einer Olive isst. +6) Oder von den Kernen und Hülsen, aber nicht von den Blättern und Zweigen. +7) In den Talmudausgaben ist die Lesart: משנה ראשונה אומרת. +8) Log = 6 Eigrössen oder ein Hohlmass mit einem Inhalt von 4 × 4 × 2, 7 Daumenbreiten im Kubik; das in der Mischna als Flüssigkeitsmass oft erwähnte רביעית oder Viertel-Log ist also = 2 × 2 × 2, 7 Daumenbreiten im Kubik. Nach J. Hildesheimer, Bericht d. öffentl. Rabbinatsschule zu Eisenstadt (1868), S. 6 ist die Daumenbreite = ¾ Wiener Zoll, also ca. 2, 25—2, 5 cm; nach Zuckermann, das jüd. Masssystem, S. 12 = 0,86 225 pariser Zoll oder = 0,892 433 rheinländ. Zoll. +9) Beim Wein als einem Getränk ist das Flüssigkeitsmass des Viertel-Log bestimmend (s. Kerit. 13b), dagegen bei den Hülsen und Kernen als essbaren Dingen das Mass, das auch sonst bei festen Gegenständen entscheidend ist, nämlich die Olivengrösse. +10) שרה, vielleicht auch Hiob 37, 3, aram. שרא, lösen, auflösen, einweichen, wovon משרת, Num. 6, 3. +11) Sobald er von dem Wein nebst dem darin eingeweichten Brot das Quantum einer Olive gegessen hat. R. Akiba nämlich controversiert mit der „ersten Mischna“ in zwei Punkten; erstens leitet er das Verbot des Genusses von Wein in jeder Form, auch in flüssigem Zustand, aus den Worten וענבים לחים ויבשים לא יאבל, Num. 6, 3 ab, und wie für das „Essen“ der Trauben das Quantum einer Olive das entscheidende Mass ist, so auch für das Trinken des Inhalts der Trauben, also für den Genuss des Weins. Zweitens folgert er aus dem Ausdruck משרת (ibid.) die Regel: לאיסור היתר מצטרף, d. h. ein erlaubter Stoff ergänzt den mit ihm gleichzeitig genossenen verbotenen zu dem für die Straffälligkeit erforderlichen Quantum. Die Weisen der „ersten Mischna“ hingegen erschliessen aus dem Worte משרת die Regel: טעם כעיקר, d. h. der Geschmack, den ein erlaubter Stoff von einem in ihn eingedrungenen verbotenen Stoffe erhalten hat, ist diesem gleich zu achten; wenn man z. B. Weintrauben in Wasser so lange eingeweicht hat, bis dieses Weingeschmack angenommen hat, so ist das Wasser dem Nasir ebenso verboten wie Wein; s. Nas. 37a. +12) Nicht erst durch den gleichzeitigen Genuss aller hier genannten Stoffe, sondern auch durch den Genuss eines einzigen von diesen, z. B. der Hülsen, macht er sich schuldig, sobald das Quantum des Weines ein Viertellog und das der andern Stoffe eine Olivengrösse ist. +13) Denn der Plural מחרצנים, Num. 6, 4 neben dem Singular זג weist darauf hin, dass es mindestens zwei Kerne sein müssen. Hat er aber Kerne ohne Hülsen gegessen, so ist er, selbst wenn es mehr Kerne als eine Olivengrösse waren, frei. Andererseits ist er schuldig, sobald er zwei Kerne nebst deren Hülse gegessen hat, auch wenn das Quantum geringer war als das einer Olive. In jenem Punkte erleichtert R. El. b. As. im Vergleich mit dem ersten. ungenannten Tanna (תיק) dieser Mischna, in diesem Punkte erschwert er. +14) Vgl. Ket. III, N. 1. +15) Die Schalen, Hülsen; hier wird חרצן = חיצון (mit hinzugefügtem ר) gedeutet. +16) Ed. Lowe und ed. princ. lesen זוגין. +17) Die Kerne. +18) Ed. Lowe: כדי שלא. +19) זוג wie זג = Mantel, Kutte, Erub. 100b; Gen. rab. cap. 92 (zu Gen. 44, 3). Zumeist jedoch wird זג von זגג = זכך hell, klar, rein sein abgeleitet, also die helle, durchsichtige Haut der Beere. — Es scheint demnach die Bedeutung der Wörter חרצן und זג schon zur Zeit der Mischna nicht mehr genau bekannt gewesen zu sein. Der Talmud Nas. 39a erwähnt die Wiedergabe im Targum Onkelos durch מפורצנין ועד עיצורין = von Kernen bis zu den Hülsen, also nach der Erklärung des R. Jose. Auch im Talmud bedeutet חרצן den Kern, vgl. Kid. 39a, עד שיזרע חטה ושעורה וחרצן במפולת יד. Der jerus. Targum dagegen hat: מגופנין מקלופין ועד זגין גוואין דענבא = von den Schalen bis zu den Kernen, also wie R. Jehuda. +20) ענבול, auch Kel. XIV, 4, Para XII, 8 = ἔμβολον, etwas Eingeschobenes, Eingefügtes, Keilförmiges, hier = Klöppel. Jellinek, שפת חכמים verweist auf das arab. art +21) Dieser Satz, der bereits Nas. I, 3 gestanden, wird nur zum bessern Verständnis des hier folgenden Satzes wiederholt, wo von einem „Umstossen von 30 Tagen“ die Rede ist. +22) D. h. er muss mindestens noch ein Nasirat von 30 Tagen abhalten, bevor er sich scheren darf; vgl. die zweite Erklärung in Nas. I, N. 27. Wenn er also ein längeres Nasirat, z. B. von 100 Tagen gelobt hatte, so muss er, falls er am 90. Tage geschoren wurde, noch 30 Tage lang Nasir sein und während dieser Zeit alle Vorschriften eines Nasir beobachten; falls er aber z. B. am 60. Tage geschoren wurde, so braucht er sein Nasirat nicht zu verlängern, da von diesem Tage bis zum Ablauf seines Nasirats ohnedies noch mehr als 30 Tage sind. So ist nach Tos. Nas. 39a s. v. סתם die Mischna zu erklären. Nach Maim. Hil. Nes. VI, 1.2 dagegen stösst er selbst bei einem längeren Nasirat 30 Tage um und beginnt die restierenden Tage seines Nasirats erst nach diesen 30 Tagen zu zählen. +23) ספסף, Pilpel von סוף, mit dem Ende einer Sache etwas tun, hier das Ende eines Haares bis nahe an der Wurzel abreissen (Raschi z. St.); nach Tos. bedeutet es ein Haar völlig, d. i. mit der Wurzel ausreissen. — Manche lesen שפשף. — +24) Denn durch den Ausdruck ראשו תער לא יבא על, Num. 6, 5 anstatt des einfachen בתער לא יגלח wollte die Thora andeuten, dass jede Entfernung des Haares, selbst ohne Schermesser, dem Nasir verboten sei. Um jedoch sein Nasirat umzustossen, muss er erst den grössten Teil seiner Haare völlig wie mit einem Schermesser entfernt haben. +25) חפף (wovon חף Hiob 33, 9, geläutert) reiben, abreiben, und zwar mit der Hand; nach Tos. 42a s. v. נזיר mit Natron oder ähnlichen Stoffen. +26) פספס (vielleicht von dem griech. ψῆφος, Steinchen) in Stücke zerreiben mit den Nägeln oder mit einem Instrument, trennen, auseinanderreissen was zusammenklebt, vgl. Sab. XXIV, 2; Tos. Pes. V, 10. Der Nasir darf jedoch dabei nicht die Absicht haben, das Haar zu entfernen (דבר שאין מתכוין), anderenfalls wäre es ihm verboten. +27) סרק oder auch שרק (Manuscr. B. liest auch hier שורק) kämmen, auch von Wolle, vgl. Jes. 19, 9; Kel. XXVI, 5. Das Kämmen ist ihm auch dann verboten, wenn er nicht die Absicht hat, sich einzelne Haare auszureissen, denn der Ausfall des Haares ist beim Kämmen unausbleiblich, und diese Wirkung ist ihm überdies willkommen, weil sein schweres Haar ihm erleichtert wird. Eine Handlung aber, die eine, wenn auch nicht beabsichtigte, aber doch unausbleibliche und verbotene Wirkung zur Folge hat, ist verboten, sobald diese Wirkung dem Handelnden willkommen ist. Der Talmud pflegt als Beispiel einer solchen Handlung mit unumgänglicher Wirkung פסיק רישיה ולא ימות zu nennen, d. h. jemand den Kopf abschlagen, ohne dass er sterben soll! +28) Mit einer scharfen oder ätzenden Erdenart, mit Salz oder Lauge. +29) נשר (aram. נתר, wovon התיר) sich lösen, abfallen, vgl. Pes. IV, 8; Suk. I, 3. Ed. Lowe liest שמנשרת. +30) Diese Mischna findet sich auch Mak. III, 7 und 8. +31) Der aber nur ein einziges Mal vor der Uebertretung des Verbotes Num. 6, 3 gewarnt worden ist. +32) Die Strafe der Geisselung, מלקות; eine Sünde jedoch begeht er mit jedem einzelnen verbotenen Quantum Wein, das er trinkt. +33) Bevor er trank. +34) Nach jeder Warnung. +35) Dieser und der folgende Fall der Mischna sind sinngemäss analog dem ersten zu erklären; sie behandeln die beiden Verbote Num. 6, 5 u. 6. +36) Manuscr. B. hat hier noch den in Mak. III, 8 angeführten Satz היה לבוש בכלאים כל היום וכו׳, der jedoch für jeden, nicht nur für den Nasir gilt. +37) Dieser bereits in Nas. VI, 1 enthaltene Satz wird hier nur zum besseren Verständnis der nachfolgenden Unterscheidungen wiederholt. +38) Die Verunreinigung, weil es bei dem Unreinen Num. 6, 12 heisst: „Die ersten Tage fallen fort, denn sein Nasirtum hat seine Reinheit verloren“, und das Scheren, weil er mindestens 30 Tage sein Haar wachsen lassen muss, s. M. 3. +39) Der Weingenuss unterbricht das Nasirat überhaupt nicht, weil die Thora keine diesbezügliche Bestimmung enthält. +40) Selbst dann nicht, wenn er z. B. geschworen, er werde an einem bestimmten Tage Wein trinken und dann ein Nasirgelübde getan hat. Der Wein bleibt ihm dann trotz seines Schwures verboten, Nas. 4a. Ebenso bleibt ihm der Wein beim Kiddusch und der Habdala verboten, da hier der Genuss des Weines überhaupt nicht durch Thora-Wort vorgeschrieben ist. +41) Wenn z. B. der Nasir aussätzig war, so muss er, wenn er von seinem Aussatz geheilt ist, sein Haar scheren, obschon er noch Nasir ist, denn das Gebot des Scherens für den Aussätzigen, Levit. 14, 9 verdrängt das Verbot des Scherens für den Nasir, Num. 6, 5 nach dem Grundsatz עשה דוחה לא תעשה, s. Ket III, N. 41. +42) Mit מת מצוה wird eine verlassene, unversorgt liegende Leiche bezeichnet, die an einem Orte gefunden wird, von dem aus man niemand anders zu deren Bestattung herbeirufen kann. An einer solchen darf und muss selbst der Priester sich verunreinigen, um sie beizusetzen, denn es heisst Lev. 21, 1 לנפש לא יטמא בעמיו, was nach Sifra z. St. so zu deuten ist, dass der Priester nur dann an einer Leiche sich nicht verunreinigen darf, wenn sie sich „unter ihren Volksgenossen“ befindet, d. h. unter solchen, die sich ihrer annehmen, wo aber diese fehlen, tritt für den Priester die Befugnis und auch die Pflicht ein, sie zu bestatten. Das Gleiche gilt selbst für den Hohenpriester; denn aus dem Zusatz ולאמו לא יטמא לאביו, Lev. 21, 11, der nach dem im ersten Halbvers enthaltenen, allgemeinen Verbot der Verunreinigung eigentlich überflüssig ist, soll gefolgert werden, dass der Hohepriester an Eltern zwar nicht, aber an einer unversorgt liegenden Leiche sich wohl verunreinigen darf und muss. Das Gleiche gilt für den Nasir, s. Nas. VII, N. 4. +43) Denn nach Num. 6, 12 והימים הראשנים יפלו, fallen alle früheren Tage fort. +44) S. die folgende Mischna. +45) S. oben M. 3. +46) Und die damit verbundenen Handlungen, wie das Reinigen seines Körpers und das Darbringen seiner Opfer. +47) Num. 19, 11 u. 12. +48) Num 6, 9. +49) Num 6, 10—12. +50) Nachdem er sich am siebenten Tage gebadet hat. +51) Der, wie du gelehrt hast (Sifra zu Lev. 14, 9), erst am 9. Tage seine Opfer bringt, wenn er sich statt am 7. erst am 8. Tage geschoren hat. +52) Dem unrein gewordenen Nasir. +53) Aus den Worten וגלח ראשו ביום טהרתו, Num. 6, 9 folgt, dass er nach seiner Sprengung am 3. und am 7. Tage und nachdem er an diesem 7. Tage gebadet, als „rein“ gilt, auch wenn er sich noch nicht geschoren hat; sobald er sich dann am folgenden Tage geschoren, darf er seine Opfer sofort darbringen. +54) Nach Lev. 14, 9 darf der Aussätzige erst dann das Reinigungsbad nehmen, wenn er sich zuvor geschoren hat; wenn er sich aber am 7. Tage gebadet und erst am 8. Tage geschoren hat, wird ihm dieses Bad nicht angerechnet, und er muss am 8. Tage nach dem Scheren abermals baden und gilt dann erst als rein. +55) Der Aussätzige muss, wie jeder, der ein Reinigungsbad genommen (טבול יום), den Untergang der Sonne an dem betreffenden Tage abwarten, um völlig rein zu werden und Opfer bringen zu dürfen. Daher darf er in dem von R. Tarphon genannten Falle (N. 51) erst am 9. Tage seine Opfer bringen. — So ist dieser letzte Satz der Mischna nach Tos. zu erklären. Nach Raschi, Maim., Mëiri u. A. ist aber dieser Satz auf den Nasir zu beziehen und will folgendes lehren: der Nasir muss stets den Sonnenuntergang des Tages abwarten, an dem er gebadet hat, um am darauf folgenden Tage seine Opfer bringen zu dürfen; hat er also am 7. Tage gebadet, so darf er erst am 8. Tage seine Opfer bringen; hat er erst am 8. Tage gebadet, so darf er sie erst am 9. bringen. Der Aussätzige jedoch darf, wenn er sich am 8. Tage geschoren und gebadet hat, sofort, ohne erst den Sonnenuntergang dieses Tages abzuwarten, seine Opfer bringen, da er bereits nach dem ersten Scheren und Baden, wenn er von dem Priester als rein befunden wird, von der Thora als „rein“ bezeichnet wird, Lev. 14, 8. — Zu der persönlichen Construction von העריב שמש, die Sonne untergehen lassen, daher in Partic. מעורב שמש, vgl. החשיך Sab. XXIV, 1. Manuscr. B. liest מוערב שמש. +56) Und die damit verbundenen Opferhandlungen. +57) D. i. das Scheren eines Nasir, der, ohne unrein geworden zu sein, sein Nasirat beendet. +58) Num. 6, 14. +59) Denn die Worte וגלח הנזיר פתח אהל מועד Num. 6, 18 sind nach Nas. 45a dahin zu deuten, dass der Nasir sich scheren muss „bei geöffnetem Stiftszeit“, d. h. wenn die Türen des Heiligtums geöffnet sind, vgl. Tamid III, 7. Dieser Ausdruck פתח אה״מ findet sich aber gerade bei dem Friedensopfer, Lev. 3, 2. Der erstgenannte Vers will daher sagen, dass der Nasir sein Haar scheren muss, nachdem er das Opfer gebracht, bei welchem פתח אה״מ, das Offensein des Stiftszeltes Bedingung ist. Die Worte פתח אה״מ beim Nasir sind aber nicht räumlich zu verstehen, denn es wäre eine Herabsetzung des Heiligtums, wenn der Nasir am Eingange des Stiftszeltes die Haare scheren wollte. In Mid. II, 5 wird der Raum bezeichnet, wo der Nasir im Heiligtum sich schor. +60) Der jerus. Talmud liest ר׳ אלעזר. +61) Aus den Worten והקריב את אשר לחטאת ראשונה, Lev. 5, 8 wird Seb. 90a abgeleitet, dass das Sündopfer vor jedem Ganzopfer dargebracht werden muss, das mit ihm zusammen geopfert wird. Die Handlung des Scherens muss nun mit dem Opfer verbunden werden, das vor den andern den Vorzug hat. +62) Mscr. B. und Talmudausg. haben korrekt אחת. +63) Sowohl nach R. Jehuda als nach R. Elieser; s. auch den Schluss der M. 10. +64) Ohne zu erklären, welches Tier Sündopfer, welches Ganzopfer u. s. w. sein soll, während sonst jedes Opfer von dem Eigentümer seine Bestimmung erhalten muss. +65) Sobald er die 3 Tiere ausdrücklich als Nasiratopfer gebracht hat, bedarf es nicht mehr seiner besonderen Bezeichnung, da ihre Bestimmung durch die Thora vorgeschrieben ist. +66) Nachdem die 3 Tiere geschlachtet sind. +67) In welchem das Friedensopfer gekocht wird. +68) מדינה bezeichnet hier die „Stadt“ im Gegensatz zum Heiligtum; an manchen Stellen bedeutet es „Provinz“ im Gegensatz zu Jerusalem. Nach Maim. Kommentar zu Maaser scheni III, 4 bedeutet מדינה stets jeden Ort Palästinas ausser Jerusalem; s. jedoch Tos. L. Heller zu Schek. I, 3, s. v. במדינה. — Die Bestimmung Num. 6, 18 פתח אהל מועד ist, wie oben N. 59 bemerkt, nur zeitlich dahin zu erklären, dass der Nasir sich am Tage, während das Stiftszelt geöffnet ist, scheren soll. +69) Denn aus den Worten ולקח את שער ראש נזרו ונתן על האש וגלח הנזיר … Num 6, 18 ist zu ersehen, dass der Nasir nur dann sein Haar auf das Feuer zu legen hat, wenn diese Handlung unmittelbar nach dem Scheren geschehen kann, aber nicht wenn erst noch das Hinbringen des Haares in das Heiligtum erfolgen muss. — In manchen Codices fehlte das Wort לא, s. Mëiri zur Stelle; auch in Manuscr. B. ist es erst nachträglich zwischen die Zeilen geschrieben. +70) Dass nämlich das Haar, das im Heiligtum geschoren ist, unter den Kessel gelegt werden muss. +71) Denn nur für diesen Fall ist die Bestimmung Num. 6, 18 vorgeschrieben. +72) In welchem das Vogel-Sündopfer oder das Schuldopfer des Nasir (Num. 6, 11. 12) gekocht wird. +73) Der reine Nasir, der sich im Heiligtum oder in der Stadt geschoren hat, sowie der unreine, der sich im Heiligtum geschoren hat. +73a) D. i. dem unrein gewordenen Nasir, der sich in der Stadt geschoren hat; das Haar eines solchen wird überhaupt nicht verbrannt, sondern vergraben, Temura VII, 4. +74) שלק bedeutet hier nach den meisten Erklärern ein besonders langes Abkochen, vgl. auch Ned. VI, N. 2. +75) זרוע sind nach Chul. X, 4 die beiden Glieder oberhalb des Kniees und zwar vom rechten Vorderbein. +76) Ausserdem noch ושוק חזה, die Brust und den oberen Teil des rechten Hinterfusses, die dem Priester wie von jedem Friedensopfer roh gegeben wurden, Num 6, 20. Dass die Mischna diese beiden Stücke nicht mit aufzählt, hat seinen Grund darin, dass sie nur dasjenige nennt, wodurch sich das Friedensopfer des Nasir von den andern Friedensopfern unterscheidet (Mëiri); damit erledigt sich auch die Frage des R. S. Straschun z. St. +77) Von den 20 ungesäuerten Kuchen, die der Nasir als Beigabe zu seinem Friedensopfer zu bringen hatte, s. Men. VI, 5. +78) Er macht mit ihnen die Schwingungen in horizontaler Richtung nach den vier Himmelsgegenden (תנופה) und die Schwingungen in vertikaler Richtung nach oben und unten (תרומה), Men. V, 6. +79) Die Unterlassung der übrigen vorgeschriebenen Handlungen hindert ihn nicht, Wein zu geniessen oder sich zu verunreinigen; nach einem Tanna jedoch, R. Elieser (M. 11 und Nas. 46a) musste das Haarschneiden unbedingt vorher geschehen sein. +80) Nach einem der 3 in M. 7 genannten Opfer. +81) Es ist dessen Blut verschüttet, ohne dass davon auf den Altar gesprengt worden ist, oder es ist aus dem in der Thora vorgeschriebenen Teil des Heiligtums hinausgebracht oder unrein geworden. +82) Da das Opfer, nach dem er sich geschoren, untauglich war, ist das Scheren, das nur im Anschluss an ein taugliches Opfer zu geschehen hat, ungültig, und er muss noch mindestens ein Nasirat von 30 Tagen abzuhalten, bis er sich scheren darf, wie oben M. 3. +83) Die er nach dem ungiltigen Scheren gebracht hat. +84) Da er noch 30 Tage ein Nasirat abzuhalten hat, gelten die Opfer als vor der Zeit des Scherens gebracht. +85) Sodass es nach Sebachim I, 1 untauglich war. +86) Da das Sündopfer untauglich war, gilt hier die Bestimmung im ersten Fall unserer Mischna. +87) Das Ganz- und Friedensopfer, die nicht für ihre eigentliche Bestimmung gebracht sind) sind zwar tauglich, werden aber nicht als die Pflichtopfer angerechnet, Seb. I, 1. Es ist hier demnach wie wenn er sich geschoren hätte nicht nach einem der Opfer, die für den Nasir obligatorisch (חובה) sind, sondern nach einem Ganzoder Friedensopfer, das er als freiwillige Gabe (נדבה) gespendet hat; das Scheren muss deshalb ungiltig sein, und die Opfer können, als vor der Zeit gebracht, nicht angerechnet werden. +88) Das er nicht für seine ursprüngliche Bestimmung gebracht hat. +89) R. Simon ist der Ansicht, dass der Nasir auch dann der Pflicht des Scherens genügt, wenn es im Anschluss an ein freiwilliges Opfer geschieht, sobald es als solches tauglich ist. Wenn er also zuerst das Ganzopfer gebracht hat, jedoch nicht für dessen ursprüngliche Bestimmung, und sich dann geschoren hat, so wird zwar das Ganzopfer ihm nicht angerechnet und er muss noch ein anderes, zu dem er als Nasir verpflichtet ist, darbringen, das Scheren aber ist giltig, ebenso wird ihm das Friedensopfer, das für die ursprüngliche Bestimmung gebracht, angerechnet. +90) Und er im Sinne hatte, sein Scheren solle im Anschluss an dasjenige Opfer geschehen, welches als tauglich befunden werden würde. +91) Denn nach dem Schlusssatz in M. 7 hat er seiner Pflicht genügt, gleichviel nach welchem der 3 Opfer er sich geschoren hat. +92) Die ihm, da sie sich als unbrauchbar erwiesen, nicht augerechnet werden konnten. +93) Bevor er sich geschoren hat. +94) Hiermit kann nicht gemeint sein, dass er das ganze Nasirat umstossen sollte, denn nach R. Elieser, Nas. III, 3 stösst der Nasir, der an dem Schlusstage seines Nasirats unrein wird, nur 7 Tage um; R. Elieser meint vielmehr, dass alle Opfer als „umgestossen“, d. h. nicht dargebracht gelten. Er ist nämlich der Ansicht (s. oben N. 79), dass der Nasir erst nach Vollzug sämtlicher Opferhandlungen sich scheren und Wein trinken, d. h. sein Nasirat als beendet ansehen darf; wenn er also vorher unrein wird, so gilt das erste Opfer noch als vor Abschluss des Nasirats gebracht, und er muss selbst dieses erste Opfer nochmals darbringen, nach dessen Blutsprengung er unrein wurde. +95) Das ו in ויטהר kann hier nur heissen: sobald, nachdem. +96) Das erste Opfer aber braucht er nicht nochmals zu bringen, denn nach den Weisen ist (ebenso wie nach R. Simon in M. 9) das Nasirat beendet, sobald für den Nasir das Blut auch nur eines Opfers gesprengt ist, das erste Opfer gilt daher als zur Zeit gebracht. +97) Vgl. Nas. III, N. 39. +98) תרמוד findet sich im Talmud häufig als Transposition für תדמר (= Palmyra), d. i. die noch von Salomo erbaute Stadt, I Kön. 9, 18 und II Chron. 8, 4. Manuscr. B. und Ed. Lowe lesen auch hier תדמרית, Ms. K. התודמרית; vgl. auch Müller, Stud. üb. Zenobia u. Palmyra, S. 21. +99) Beim Abschluss ihres Nasirats. +100) Sie wurde also durch die Leiche unrein. +

ABSCHNITT VII.

+

1. Der Hohepriester1 und der Nasir 2 dürfen sich an ihren Verwandten 3 nicht verunreinigen, wohl aber an einer unversorgt liegenden Leiche.4 Wenn sie [beide]5 unterwegs sind und eine unversorgt liegende Leiche finden, dann soll, so sagt R. Elieser, der Hohepriester sich verunreinigen, aber der Nasir darf sich nicht verunreinigen; die Weisen aber sagen: der Nasir soll sich verunreinigen, aber der Hohepriester darf sich nicht verunreinigen. Es sagte [nämlich] R. Elieser zu ihnen: es soll sich wohl der Priester verunreinigen, der wegen seiner Verunreinigung kein Opfer zu bringen hat, aber nicht der Nasir, der wegen seiner Verunreinigung Opfer bringen muss ! 6 Darauf erwiderten sie ihm: es soll sich wohl der Nasir verunreinigen, dessen Heiligkeit keine immerwährende ist,7 aber nicht der Priester, dessen Heiligkeit eine immerwährende ist ! 2. Wegen folgender Verunreinigungen muss der Nasir sich scheren: wegen eines Toten,8 wegen eines Stückes9 von einem Toten in der Grösse einer Olive, wegen des erweichten Fleisches10 [einer Leiche] in der Grösse einer Olive, wegen eines Löffels11 voll12 verwester Leiche,13 wegen des Rückgrats,14 wegen des Schädels,15 wegen eines Gliedes von einem Toten, wegen eines Gliedes von einem Lebenden, das 16 gehörig mit Fleisch versehen ist,17 wegen eines halben Kab [Toten-] Knochen,18 wegen eines halben Log Blut,18 sowohl bei ihrer Berührung 19 als bei ihrem Tragen als bei ihrer Ueberdachung;20 wegen eines Knochens in Grösse eines Gerstenkornes bei seinem Berühren oder Tragen;21 wegen dieser [Verunreinigungen] schert sich der Nasir, lässt sich sprengen am dritten und siebenten [Tage] und stösst die vorangegangenen [Tage] um und fängt erst dann wieder zu zählen an, wenn er sich gereinigt22 und seine Opfer gebracht hat; 3. aber wegen der Zweige,23 der Mauer-Vorsprünge,24 wegen einer Stätte, an der Totengebeine liegen,25 wegen des Landes der [Heiden-] Völker,26 wegen des Grabsteins,27 wegen des Stützsteins,28 wegen eines Viertels [Log] Blut,29 wegen eines Zeltes,30 wegen eines Viertels [Kab] Knochen,31 wegen der Geräte, die einen Toten berührt haben,32 wegen seiner Zählungsperiode33 und wegen der Tageseiner entschiedenen Aussatz-Unreinheit:34 wegen dieser [Verunreinigungen] darf der Nasir sich nicht scheren,35 er lässt sich vielmehr am dritten und siebenten [Tage] sprengen,36 stösst jedoch die vorangegangenen [Tage] nicht um,37 er fängt [vielmehr] sogleich an weiter zu zählen,38 hat aber kein Opfer39 zu bringen. Sie (die Weisen) haben jedoch40 gesagt: die Tage des Flussleidenden oder der Flussleidenden41 und die Absperrungszeit des Aussätzigen42 werden ihm angerechnet.43 4. Es sagte R. Elasar44 im Namen des R. Josua: nach jeder Verunreinigung durch einen Toten, wegen deren der Nasir sich scheren muss, ist man auch beim Betreten des Heiligtums schuldig;45 nach einer Verunreinigung durch einen Toten aber, wegen deren der Nasir sich nicht scheren darf, ist man auch beim Betreten des Heiligtums nicht schuldig. Darauf sagte R. Meir: dies sollte doch nicht leichter zu nehmen sein als [die Verunreinigung] durch ein Kriechtier!46 Da bemerkte R. Akiba: ich habe vor Elieser folgenden Schluss aufgestellt:47 wenn der Nasir wegen des Berührens oder Tragens eines [Toten-]Knochens in der Grösse eines Gerstenkornes, der einen Menschen durch Bedachung nicht verunreinigt,48 sich scheren muss,49 wird da der Nasir wegen des Berührens oder Tragens von einem Viertel [Log] Blut, das einen Menschen durch Bedachung wohl verunreinigt, sich nicht erst recht scheren müssen! Er aber entgegnete mir: Was ist das, Akiba ! Man zieht hier keinen Schluss vom minder Strengen auf das Strengere!51 Als ich dann hintrat und diese Worte dem R. Josua vortrug,52 sprach er zu mir: du hast richtig geschlossen, allein, sie haben es so als Halacha ausgesprochen.53

+1) Lev. 21, 11. +2) Num. 6, 7. +3) D. h. selbst an den Verwandten nicht, an denen der gemeine Priester sich wohl verunreinigen darf und muss, als Vater, Mutter, Sohn, Tochter, Bruder, Schwester und Gattin; vgl. Lev. 21, 2. 3. +4) S. Nas. VI, N. 42. Ebenso wie beim Hohenpriester findet sich auch beim Nasir neben dem allgemeinen Verbot der Verunreinigung an Leichen, Num. 6, 6, noch das besondere, dass er an Vater, Mutter u. s. w. sich nicht verunreinigen darf, v. 7, woraus geschlossen wird, dass er zwar an diesen nicht, aber an einer unversorgt liegenden Leiche sich wohl verunreinigen darf und muss, Nas. 48 b. +5) Dasselbe würde auch für den Fall gelten, dass ein gemeiner Priester mit dem Nasir zusammen ist; die Mischna handelt jedoch vom Hohenpriester, weil sie zeigen will, dass nach R. Elieser selbst dieser die Pflicht hat sich an der Leiche zu verunreinigen. +6) Num. 6, 10. 11; da er aber wegen seiner Verunreinigung ein Sühnopfer zu bringen hat, so beweist das, dass der Grad seiner Heiligkeit ein höherer ist als der des Priesters. +7) Denn ein schlechthin gelobtes Nasirat gilt nur 30 Tage (Nas. I, 3); und hätte er selbst ein lebenslängliches Nasirat gelobt (Nas. I, 2 u. N. 4), so hätte es immerhin noch nicht mit seiner Geburt begonnen, wäre seine Heiligkeit also nicht עודם קדושת, nicht seit jeher gewesen. Aber auch wenn sein Vater ihn gleich bei der Geburt durch Gelübde zum Nasirat verpflichtet hätte (Nas. IV, 6), würde dies doch erst in Kraft treten, wenn er das Alter erreicht hätte, in welchem der Knabe in die Uebung der Thoragesetze eingeführt werden muss; den Priestern dagegen obliegt die Pflicht, schon ihre kleinen Kinder von dem, was den Erwachsenen verboten ist, fernzuhalten (Jeb. 114a). Man kann aber auch קדושת עולם als eine „ewig bleibende“ Heiligkeit erklären; in diesem Sinne ist es wohl die Heiligkeit des Priesters, der niemand ein Ende setzen kann, nicht aber die des Nasir, die er selbst, falls sein Vater durch Gelübde ihm ein Nasirat auferlegt hat, durch Einspruch aufheben kann (Nas. IV, 6). Auch kann ein Nasirat durch Kundige aufgehoben werden, die Heiligkeit eines Priesters aber nicht (J. Lipschütz, תפ״י). Vielleicht auch soll קדושת עולם eine Heiligkeit bezeichnen, die immer bleibt, d. h. die von Vater auf Kind sich vererbt, vgl. Ex. 40, 15 לכהנת עולם לדרתם; ein Nasirat aber, auch wenn es für den Vater ein lebenslängliches ist, vererbt sich nicht auf dessen Kind, s. Anmerkungen des R. S. Straschun z. St. +8) D. h. wegen der Verunreinigung durch einen Toten; so ist dieser prägnante Ausdruck (על) auch in allen folgenden Fällen zu erklären. — Hier kann unter מת nicht die ganze Leiche verstanden werden, denn selbst ein Teil einer Leiche in der Grösse einer Olive verunreinigt schon (s. weiter); מת bedeutet hier vielmehr den grössten Teil der Leiche und zwar entweder den grössten Teil der Gebeine, die den Körperbau bilden (בנין רוב), z. B. 2 Schenkel und eine Hüfte (Bech. 45 a), oder den grössten Teil der Gliederzahl des Menschen, die nach Ohal. I, 8 248 beträgt, also 125 Glieder (רוב מנין). Diese verunreinigen den Nasir selbst dann, wenn das Quantum nicht ¼ Kab beträgt, s. Ohal. II, 1, wo der erste Teil dieser Mischna näher ausgeführt ist. Bilden aber die Knochen weder den grössten Teil der Gebeine noch der Gliederzahl, so verunreinigen sie erst bei einem Quantum eines halben Kab (s. weiter). +9) Fleisch, auch wenn es kein Glied ist. +10) נצל, vgl. das bibl.-hebr. גזל, Zerflossenes, Erweichtes, Fleisch, das faulig und flüssig war und dann wieder fest geworden ist. Nach Raschi in Nas. 50 a ist נצל von der Wurzel נצל = absondern, Gen. 31, 9 abzuleiten, also ein Saft, der sich aus dem verwesenden Fleisch absondert. +11) תרוד, syr. art pl. תרודות, Jad. IV, 6, Löffel, d. i. soviel als beide Hände voll. +12) Mit dem eigentlich überflüssigen Worte מלא folgt hier die Mischna den Sprachgebrauch, wie wir ihn auch in der Bibel häufig finden, s. מלא המחתה, מלא כף, מלא חפניו, מלא קמצו; vgl. ספר פרי מרדכי אברהם, S. 21 (von M. A. Rosenthal), wo auf 141 Stellen hingewiesen wird, an denen sich in der Mischna מלא findet. Nach S. Straschun (in seinen Bemerkungen zu Ket. 108 b) soll das מלא תרוד andeuten, dass es nicht sowohl auf das Mass תרוד selbst, als vielmehr auf dessen Inhalt (מלא) ankomme, denn die verweste Leiche verunreinigt nicht bloss, wenn ein Löffel voll davon an einer Stelle beisammen, sondern auch wenn dieses Quantum zerstreut war, s. Ohal. III, 2. +13) רקב vgl. Hiob 13, 28 u. s., das Morsche, zu Staub Zerfallene einer Leiche, jedoch ohne fremden Zusatz wie Bestandteile des Sarges oder der Totengewänder, wenn nämlich die Leiche vollständig, ohne dass auch nur ein Glied fehlte, ohne Bekleidung und in einem Sarge von Marmor oder Glas, die sich nicht auflösen, beigesetzt war. +14) שדרה = שזרה, das sich im jerus. Talmud, ed. Lowe und Ms. K. findet, vom bibl.-hebr. שזר, eigentlich der Markfaden, der sich durch das Rückgrat zieht, dann Rückgrat (Levy, Wtb.). +15) Auch wenn an ihm kein Fleisch mehr haftete; das Gleiche gilt vom Rückgrat. +16) Der Talmud liest שיש עליהן. +17) Es ist soviel Fleisch vorhanden, dass bei einem Lebenden die Wunde hätte vernarben können, auch wenn es weniger als eine Olivengrösse war. +18) Im allgemeinen tritt die „Zeltunreinheit“ (s. N. 20) schon bei ¼ Kab resp. ¼ Log ein, s. Ohal. II, 1; für den Nasir jedoch wird nach einer alten Ueberlieferung (הלממ״ס) das Nasirat erst bei dem doppelten Quantum umgestossen. +19) Dies gilt jedoch nur von den festen Bestandteilen der Leiche, aber nicht von dem oben genannten רקב (N. 13), da er alle Staubteile der Leiche nicht zu gleicher Zeit berühren kann. Es ist על מגען zu lesen, nicht ועל. +20) D. h. wenn er ein אהל, ein Zelt über dem Teil der Leiche bildet, indem er sich in senkrechter Richtung darüber befindet, oder wenn der Leichenteil sich über ihm in dieser Richtung befindet, oder endlich wenn er mit diesem sich unter einer gemeinsamen Ueberdachung befindet; vgl. auch Eduj. III, N. 11, 12, 14. — Der Talmud, ed. Lowe und Ms. K. lesen אהילן, Ms. B. אֲהֵלָן. +21) Aber nicht bei seiner Ueberdachung, s. Ohal. II, 3. +22) Wenn er gebadet und den Sonnenuntergang abgewartet hat, Num. 19, 19. +23) סככה, nach Ohal. VIII, 2 ein Baum, der mit seinen Zweigen die Erde überdacht (סכך). Unsere Mischna handelt von dem Falle, dass unter einem der Zweige ein olivengrosses Stück einer Leiche lag und der Nasir nicht wusste, ob er gerade unter diesem Zweige sich befunden hat, sodass er von ihm überdacht und dadurch verunreinigt worden wäre. +24) פרעה (von פרע = פרץ) Gegenstände, wie Steine oder Hölzer, die von einer Wand „abstehen, hervorragen“. Der Fall ist sinngemäss wie der in der vorigen Note zu erklären. +25) Ueber בית הפרס s. Ket. II, N. 71. Ein solches Feld verunreinigte nach rabbinischer Anordnung im Umkreis von 100 Ellen im Quadrat. +26) Wenn er in Palästina ein Nasirat begonnen und dann nach dem Ausland ging, welches rabbinisch als unrein galt, vgl. Nas. III, N. 37. Manche Ausg. lesen וארץ סוריא. +27) גולל ist nach R. Hai Gaon, Raschi, Maimonides u. A. der aus Holz, Stein oder anderen Stoffen bestehende Deckel des Sarges oder des Grabes. Nach R. Tam u. A. jedoch ist גולל ein als Denkmal aufgestellter Grabstein; nach R. Simson (aus Sens) ein horizontal liegender Grabstein. Nach den Neueren bezeichnet גולל den vor der Mündung des Grabes aufgestellten Grabstein. „Das Grab der Alten bestand in einem Loche (כוך), das in der Wand einer Höhle (מערה) ausgegraben wurde, in welches man die Leiche hineinschob und vor welchem man als Verschluss einen grossen Stein, den גולל, senkrecht aufstellte“; Levy, Nhbr. Wtb. S. ausführlich bei Luncz, Jahrbuch (Jerusalem) II, (1887), S. 162 ff. +28) דופק (von דפק anklopfen, anstossen) ist der Stein oder das Brett, „auf welches das גולל sich stützt“, את שהגולל נשען עליו Ohal. II, 4; nach Raschi u. A. also die Seitenwände des Sarges oder des Grabes; nach R, Tam der am Kopf- und Fassende des Toten als Zeichen aufgestellte Stein. Nach den Neueren bezeichnet דופק den Stein, den man zur Stütze vor den aufrecht stehenden Verschlussstein der Gräberhöhle aufstellte; דופק דופקין Ohal. II, 4 = eine Stütze dieser Stützsteine. +29) Selbst wenn er dies berührt oder getragen hat, solange es weniger als ½ Log war, darf er sich nicht scheren, s. M. 2. Dieser Satz, der eigentlich aus den Worten ועל חצי לוג דם in M. 2 geschlossen werde könnte, ist nur ausgesprochen, um der gegenteiligen Ansicht des R. Akiba in M. 4 zu begegnen. +30) Wenn er das Zelt eines Toten berührte, das aus Flachs, Fellen oder Ziegenhaaren bestand. +31) D. h. bei der Ueberdachung (האהיל) von ¼ Kab Knochen eines Toten; dagegen bei Berührung oder beim Tragen von ¼ Kab Knochen stösst er sein ganzes Nasirat um, auch wenn die Knochen so fein sind, dass kein Knochen in der Grösse eines Gerstenkorns vorhanden ist. — Bertinoro erklärt die Worte ואהל ורובע עצמות als einen einzigen Fall und zwar in dem soeben angegebenen Sinne. Danach wäre jedoch רובע עצמות ואהל (nicht ורובע) zu lesen, und diese Lesart scheint auch Raschi gehabt zu haben, s. Nas. 53b, Stw. רובע. +32) Wenn er solche Geräte berührt, die durch Berührung mit einer Leiche unrein geworden sind; in unserem Falle schert er sich nicht, auch wenn die Geräte noch in Berührung mit dem Toten sind. Aus den Worten בחלל חרב Num. 19, 16 wird in Nas. 53 b die Bestimmung abgeleitet, „זה כחלל חרב הרי, das Schwert ist dem Erschlagenen gleich zu achten“, d. h. jedes Metallgerät, das einen Toten oder einen durch einen Toten Verunreinigten berührt, wird in demselben Grade unrein wie der Tote oder der an ihm Verunreinigte. Nach Maimon. הל׳ טומאת מת V, 3 gilt dies nicht nur von Metallgeräten, sondern auch von anderen Geräten und Kleiderstoffen; nur Tongefässe sind von dieser Bestimmung ausgenommen. +33) Wenn der Nasir aussätzig geworden und dann von dem Aussatz geheilt war, so musste er die in Lev. 14, 4ff. vorgeschriebenen Opfer bringen, sich den ganzen Körper scheren und ein Bad nehmen. Sodann hatte er noch 7 Tage ausserhalb seiner Wohnung zuzubringen, sich am 7. Tage wiederum zu scheren und zu baden und am 8. Tage die übrigen Opfer zu bringen; Lev. 14, 10. Diese 7 Tage werden ימי ספרו, seine Zählungstage genannt. Die Mischna lehrt nun, dass der Nasir wegen dieser Zählungsperiode „sich nicht scheren darf“, d. h. er stösst sein Nasirat nicht völlig um, es werden nur diese 7 Tage ihm auf sein Nasirat nicht angerechnet. +34) Wenn der Nasir nach dem Sichtbarwerden eines „weiss gewordenen Haares“ (שער לבן, Lev. 13, 3) oder einer „Stelle lebenden Fleisches“ (מחית בשר חי, 13, 10) oder der „Ausbreitung des Aussatzes“ (פשיון, 13, 7) als entschieden unrein erklärt worden ist. Diese Zeit seiner definitiven Unreinheit wird hier ימי גמרו, sonst ימי חלוטו und der Aussätzige selbst מצורע מוחלט genannt. Auch diese Zeit seiner entschiedenen Unreinheit wird ihm auf sein Nasirat nicht angerechnet, ohne dass sie jedoch sein Nasirat völlig aufhebt. — Tosafot Nas. 54 a s. v. וימי werfen die Frage auf, warum die Mischna nicht bloss ימי ספרו nennt, da man ja daraus schon schliessen könne, dass auch ימי גמרו das Nasirat nicht aufheben; denn wenn dies wohl der Fall wäre, würde es für den Nasir nichts ausmachen, dass ימי ספרו sein Nasirat nicht umstossen, da es ja schon durch die vorangegangenen ימי גמרו aufgehoben wäre. Allein die Mischna will nicht sowohl lehren, dass ימי גמרו und ימי ספרו das Nasirat nicht „umstossen“ (was ohnedies nicht zu erwarten wäre, s. weiter N. 35), als vielmehr dass auch ימי גמרו dem Nasir nicht angerechnet werden, und die Worte unserer Mischna ואינו סותר את הקודמין beziehen sich auf ימי גמרו ebensowenig wie die Worte ומזה בשלישי ובשביעי; vgl. ת״י und J. Karlin in seinem קרן אורה z. St. +35) Sein Nasirat wird nicht aufgehoben, sondern nur zeitweilig unterbrochen, weil der Ausdruck (Num. 6, 9) וכי ימות מת עליו (nicht etwa וכי יטמא לנפש) besagen will, dass nur eine Unreinheit, die auf einen wesentlichen Bestandteil einer Leiche zurückzuführen ist, das Nasirat aufhebt; Maim. Komm. zu Mischna. +36) Falls er durch einen Toten unrein geworden war. +37) In dem Falle Nas. III, 6, wo er ein Nasirat im Ausland begonnen und vollendet hat und dann nach Palästina gezogen ist, muss er zwar nach Bet-Hillel das ganze Nasirat nochmals abhalten, jedoch nur weil ein auf unreinem Boden abgehaltenes Nasirat überhaupt nicht in Anrechnung kommt; hier aber werden ihm die vor dem Eintritt der Unreinheit resp. des Aussatzes gezählten Tage angerechnet, weil er bis dabin rein war. +38) Er setzt die Zählung der Tage seines Nasirats da fort, wo er am Tage vor seiner Verunreinigung oder seiner Aussatz- Erkrankung aufgehört hatte; nur die Tage seiner Unreinheit und seiner Aussatz-Krankheit darf er nicht mitzählen. +39) Wegen Unreinheit. +40) באמת wie das aram. בקושטא, welches wiederum in den Targumen als Aequivalent des hebr. אמנם und אכן erscheint, ist = jedoch. An vielen Stellen bedeutet die Formel באמת אמרו, dass die mit ihr eingeführte Halacha eine dem Mose auf dem Sinai überlieferte sei, an manchen Stellen hingegen nur, dass die Halacha eine zuverlässige, unbestreitbare und unanfechtbare sei, wenngleich sie nur rabbinisch ist. Vgl. den Ausspruch כל באמת אמרו הלכה, B. mez. 60a u. s., כל מקום ששנינו באמת הלכה למשה מסיני, Jerus. Terum. II, 1 (41b). In unserer Mischna ist die hier folgende Halacha eine הלממ״ם. Das באמת ist im Sinne von „jedoch“ zu fassen, denn im Gegensatz zu M. 2, wo die als Nasirat gezählten Tage völlig umgestossen werden, und zum ersten Teil der M. 3, wo das Nasirat zwar unterbrochen, die bereits gezählten Tage aber dem Nasir angerechnet werden, folgen jetzt Fälle, in denen selbst die Tage der Unreinheit dem Nasir angerechnet werden. Die Lesarten schwanken an unserer Stelle zwischen באמת und באמת אמרו. +41) S. Lev. 15, 2 ff. Unter den „Tagen“ sind hier sowohl die Tage zu verstehen, in denen er unrein ist, als jene 7 Tage, die er nach seiner Genesung zählen muss (ibid. v. 13) und in denen keine Unreinheit sich gezeigt haben darf, wenn er rein werden soll. +42) Die 7 Tage, die der Aussätzige unter Umständen isoliert (מוסגר) bleiben muss, sowie die ferneren 7 Tage seiner event. Abschliessung (Lev. 13, 4. 5; 31. 33). +43) Wenn bei einem Nasir sich die Erscheinungen des Flusses gezeigt haben resp. jene Symptome, auf Grund deren er als des Aussatzes verdächtig zur Beobachtung isoliert werden muss, so stossen diese Tage nicht nur das Nasirat nicht um, sondern unterbrechen es nicht einmal und werden dem Nasir voll angerechnet. +44) Im jerus. Talmud zu St. ist die Lesart: ר׳ אלעזר אומר משום ר׳ יהושע, im Manuscr. B. ר׳ אליעזר אומר משום ר״י, die Mischnaausgg. lesen אמר ר׳ אליעזר. Die richtige Lesart ist hier ר׳ אלעזר; dies geht aus dem bab. Talmud (Nas. 56 b) sowie aus Tosefta z. St. und Ohal. IV, 14 hervor. Auch der Umstand, dass R. Mëir ihm erwidert, spricht für die Lesart R. Eleasar (b. Schammua), denn diese beiden waren Zeitgenossen und Schüler des R. Akiba. Der Ausdruck משום ר׳ פלוני wird auch in der Regel nur gebraucht, wenn es sich um einen von einem Schüler im Namen seines Lehrers überlieferten Ausspruch handelt, R. Elieser aber war nicht der Schüler des R. Josua. Vgl. die Bemerkung des R. Hirsch Berlin zu unserer Stelle (in der Wilnaer Talmudausg. S. 172). +45) Wenn jemand in solcher Weise unrein geworden war, wie sie in M. 2 bezeichnet ist, und dann wissentlich das Heiligtum betreten oder auch Heiliges genossen hat, bevor er rein geworden war, so wird er mit Ausrottung bestraft, Num. 19, 13. 20 und Lev. 7, 20. 21. Wenn dies jedoch aus Versehen geschehen ist, so hat er „ein nach dem Vermögen abgestuftes Opfer“ darzubringen, קרבן עולה ויורד, Lev. 5, 2 ff. +46) Die ein Nasirat nicht unterbricht und dennoch dem Nasir bei Todesstrafe verbietet, das Heiligtum zu betreten, Lev. 5, 2 und Num. 19, 20. Wenn also schon die Verunreinigung durch ein Kriechtier, die das Nasirat nicht unterbricht, dem Nasir das Betreten des Heiligtums verbietet, so muss dies doch bei den in M. 3 genannten Fällen der Verunreinigung (wie z. B. durch ¼ Log Blut u. s. w.), in denen das Nasirat wohl unterbrochen wird, gewiss der Fall sein ! +47) דין = richten, (eine Schriftstelle) beurteilen, auslegen, einen Schluss aufstellen. +48) Ohal. II, 3. +49) S. oben M. 2. +50) Demnach wäre die Bestimmung in M. 3 betreffs des Viertels Blut falsch. +51) R. Elieser gab dem R. Akiba keinen Grund für die Ablehnung seines Schlusses an; er hatte eine Tradition im Sinne des ersten Satzes unserer Mischna und er pflegte die Lehrsätze so vorzutragen, wie er sie von seinen Lehrern gehört hatte, Suk. 27 b. +52) הרצה vortragen, s. Jeb. XVI, N. 54. +53) Dass nämlich ein Totenknochen in der Grösse eines Gerstenkornes durch Ueberdachung nicht verunreinigt, ist eine dem Mose überlieferte Halacha; aus einer solchen Halacha aber als einer Ausnahme-Bestimmung darf man keine weiteren Schlüsse ziehen. Ms. B. liest: אלא כך אמרה הלכה, allein, so lautet die Halacha. +

ABSCHNITT VIII.

+

1. Wenn jemand zu zwei Nasiräern sagt: „ich habe gesehen, dass einer von euch verunreinigt worden ist, ich weiss aber nicht, wer von euch,“1 so müssen sie sich (beide) scheren2, sodann bringen sie (gemeinsam) die Unreinheits-Opfer3 und die Reinheits-opfer4, und jeder von ihnen erklärt: „war ich der Unreine, so sei das Unreinheitsopfer mein und das Reinheitsopfer dein, war ich aber der Reine, so sei das Reinheitsopfer mein und das Unreinheitsopfer dein;“ sie zählen dann dreissig Tage5 und bringen (gemeinsam) die Reinheitsopfer und jeder von ihnen erklärt: „war ich der Unreine, so war das Unreinheitsopfer6 mein und das Reinheitsopfer6 dein und dieses sei mein Reinheitsopfer, war ich aber der Reine, so war das Reinheitsopfer mein und das Unreinheitsopfer dein, und dieses sei dein Reinheitsopfer.“ Ist einer von ihnen gestorben, dann soll, so sagt R. Josua, der andere jemanden auf der Strasse suchen, der für jenen ein Nasirat gelobe und soll erklären: „war ich unrein, so sei du sogleich ein Nasir7; war ich aber rein8, so sei du nach dreissig Tagen ein Nasir.“ Sie zählen dann9 dreissig Tage, bringen sodann (gemeinsam) die Unreinheitsopfer und die Reinheitsopfer und jener erklärt; „war ich der Unreine, so sei das Unreinheitsopfer mein und das Reinheitsopfer dein; war ich aber der Reine10, so sei das Reinheitsopfer mein und das Unreinheitsopfer zweifelhaft11.“ Sie zählen dann (noch) dreissig Tage, bringen die Reinheitsopfer und jener erklärt: „war ich der Unreine, so war das Unreinheitsopfer12 mein und das Reinheitsopfer12 dein und dieses sei mein Reinheitsopfer; war ich aber der Reine, so war das Reinheitsopfer mein und das Unreinheitsopfer zweifelhaft, und dieses sei dein Reinheitsopfer13.“ Darauf sagte Ben Soma zu ihm: wer wird ihm denn folgen und für jenen ein Nasirat geloben! Er bringe vielmehr14 ein Vogel-Sündopfer15 und ein Vieh-Ganzopfer16 und erkläre: „war ich unrein, so sei das Sündopfer mein Pflichtopfer und das Ganzopfer freiwillige Gabe; war ich aber rein, so sei das Ganzopfer mein Pflichtopfer und das Sündopfer zweifelhaft.“ Er zählt dann noch dreissig Tage, bringt die Reinheitsopfer und erklärt: „war ich unrein, so war mein erstes Ganzopfer eine freiwillige Gabe und dieses mein Pflichtopfer; war ich aber rein, so war das erste Ganzopfer Pflichtopfer, dieses eine freiwillige Gabe und dies hier17 sind meine übrigen Opfer.“ Da sagte R. Josua: dann ergibt sich ja, dass dieser seine Opfer in einzelnen Teilen18 darbringt! Die Weisen stimmten jedoch dem Ben Soma zu19. 2. Ein20 Nasir21, der im Zweifel ist22, ob er unrein23 und als entschieden aussätzig erklärt worden ist24, darf erst nach sechzig Tagen25 Heiliges geniessen26 und erst nach hundertundzwanzig Tagen Wein trinken und sich an Toten verunreinigen27, denn das (Gesetz über das) Scheren beim (Aussatz-) Schaden hebt das (Gesetz über das) Scheren des Nasir nur dann auf, wenn jener gewiss ist28, wenn er aber nur zweifelhaft ist, hebt es dieses nicht auf29.

+1) Die beiden Nasiräer müssen jedoch geschwiegen haben; hätten sie ihm aber widersprochen, so wäre er als Einzelzeuge nicht beglaubt. Andrerseits genügt aber ein Einzelzeuge, weil aus den Worten או הודע אליו חטאתו Lev. 4, 23 folgt, dass man schuldig ist, sobald einem sein Vergehen irgendwie (מ״מ) bekannt wird. Der Zeuge muss ferner den Vorgang nur aus der Ferne beobachtet haben und darf mit den Nasiräern im Moment der fraglichen Verunreinigung nicht im gleichen Raume (Haus oder Hof) gewesen sein, sonst würde dieser Raum durch die gleichzeitige Anwesenheit von drei Personen in jenem Augenblick als ein „öffentliches Gebiet“ (הרבים רשות) gelten, in welchem eine zweifelhafte Verunreinigung für rein erklärt wird, Tehar. IV, 7. 11. Dieser Lehrsatz lautet nach der Erklärung des Talmuds (Sota 28 b) also: בו דעת לישאל בין ברשות היחיד בין ברשות הרבים ספקו טהור דבר שיש בו דעת לישאל ברשות היחיד ספקו טמא, ברשות הרבים ספקו טהור, ושאין, d. h. der Zweifel über den Reinheitszustand einer Person oder einer Sache ist als rein zu behandeln, wenn er an einem öffentlichen Ort entsteht, gleichviel ob es sich um vernunftbegabte, rechenschaftsfähige Objekte handelt oder nicht, z. B. wenn es zweifelhaft ist, ob Fleisch mit einem unreinen Kriechtier, in dessen Nähe es sich befand, in Berührung gekommen ist, oder wenn es zweifelhaft ist, ob ein erwachsener Mensch mit etwas Unreinem in Berührung gekommen ist oder durch seine Tätigkeit etwas Unreines mit etwas Reinem in Berührung gebracht hat. Dieser Satz, der kurz also lautet: ספק טומאה ברשות הרבים טהור wird in der Tosefta zu Tehar. VI, 17 durch folgenden Schluss abgeleitet: Ist die Gesamtheit Israels oder ihr grösster Teil unrein, so bringt sie das Pessachopfer trotz ihres unreinen Zustandes am 14. Nissan dar und wartet nicht bis zum 14. des folgenden Monates (Pes. 77 a), denn der Begriff der Unreinheit tritt zurück vor dieser Pflicht der Gesamtheit, טומאה דחויה בציבור. Wenn also hier die bestimmt vorhandene Unreinheit als nicht vorhanden gilt, um wieviel mehr die nur zweifelhafte Unreinheit! Der Zweifel aber betreffs einer Verunreinigung ist als unrein zu behandeln, wenn er an einem privaten, nicht öffentlichen Orte entsteht, vorausgesetzt, dass es sich um eine vernunftbegabtes, rechenschaftsfähiges Objekt handelt. Dieser Satz, ספק טומאה ברשות היחיד טמא, wird (ibid.) also begründet: Die des Ehebruchs verdächtige Frau (סוטה) darf, obgleich kein Zeuge für ihre Verunreinigung (d. i. ihren Ehebruch) vorhanden war, den ehelichen Verkehr mit ihrem Gatten erst dann fortsetzen, wenn die Entscheidung durch den Genuss des Wassers der Bitternis (מי המרים) herbeigeführt ist; bis dahin gilt sie ihrem Gatten als verboten, Sota I, 2. Hier handelt es sich um eine Verunreinigung, die ברשות היחיד, in einem nicht öffentlichen Gebiet entstanden ist, nämlich dort, wo sich die Frau mit dem fremden Manne „verborgen“ hatte (Num. 5, 13 ff.), also um einen Raum, wo nicht mehr als zwei Personen zugleich anwesend waren. Der Begriff der sittlichen Reinheit wird nun auch aut die sog. levitische Reinheit und Unreinheit übertragen. Vgl. S. R. Hirsch, Comm. zu Lev. 7, 19 ff. +2) Sobald ihr Nasirat beendet ist. Es dürfen jedoch nur Frauen oder Kinder in unserem Falle sich scheren, denn diese übertreren nicht das Verbot Lev. 19, 27, das nur dem Manne untersagt, die Ecken des Haupthaares rund herum abzunehmen, Kidd. I, 4; Männer aber dürften dies Verbot nicht übertreten, weil bei jedem der Zweifel besteht, ob er überhaupt unrein ist. Nach unserer Mischna (s. weiter) müssen sie nämlich noch ein zweites Nasirat abhalten, nach dessen Abschluss die Reinheitsopfer bringen und sich zum zweiten Male scheren. Es ergibt sich daher folgendes: Das erste Scheren, das wegen der vielleicht erfolgten Verunreinigung zu geschehen hat, muss (nach Nas. VI, 6) vor dem Darbringen der Unreinheitsopfer geschehen. Dieses Scheren könnte aber dem Nasir das zweite Scheren, das nach dem Abschluss des zweiten Nasirats zu erfolgen hat, nicht ersetzen, denn dieses müsste erst nach dem Darbringen der Reinheitsopfer geschehen (Nas. VI, 7). Wäre also der Nasir nicht verunreinigt worden, so dürfte er sich vorläufig gar nicht scheren, weil er das Verbot Lev. 19, 27 nicht übertreten dürfte, während, wenn er bestimmt unrein geworden wäre, er dies wohl dürfte, da das Gebot des Scherens (Num. 6, 9) das Verbot Lev. 19, 27 aufheben würde nach dem Grundsatz עשה דוחה לא תעשה, s. Ketub. III, N. 41. Das zweite Scheren nach Beendigung des zweiten Nasirats darf indessen auf jeden Fall geschehen. War nämlich der Nasir bestimmt unrein geworden, so durfte er sich das erste Mal scheren, und das zweite Scheren dürfte ebenfalls geschehen als Abschluss des in Reinheit abgehaltenen zweiten Nasirats. War er aber nicht unrein, so durfte ihm das erste Scheren gar nicht in Anrechnung gebracht werden, weil es irrtümlich vor dem Darbringen der Opfer geschah, es muss vielmehr immer noch nachgeholt werden (תיו״ט). +3) D. h. die Opfer, die man bei der infolge vou Unreinheit eingetretenen Unterbrechung eines Nasirats darzubringen hat, nämlich zwei Tauben und ein Lamm, Nnm. 6, 10. 12. +4) D. h. die Opfer, die man beim Abschluss eines in Reinheit abgehaltenen Nasirats darzubringen hat, nämlich die beiden Lämmer und ein Widder, Num. 6, 14 ff. Wenn auch sonst eine zweifelhafte Unreinheit in einem nicht öffentlichen Gebiet als unrein zu behandeln ist (s. N. 1), hier also eigentlich beide als unrein gelten und keine Reinheitsopfer bringen sollten, So ist jene Bestimmung doch nur für den Fall getroffen, dass die Möglichkcit gegeben ist, dass jeder einzelne unrein wurde; in unserer Mischna aber ist nach Aussage des Zeugen einer bestimmt rein, daher sie auch die Reinheitsopfer zu bringen haben. +5) Wenn sie nämlich anfangs ein Nasirat ohne genaue Zeitangabe gelobt hatten, welches nach Nas. I, 3 dreissig Tage dauert. Hatten sie aber ein längeres Nasirat gelobt, so müssen sie auch jetzt ein entsprechend längeres abhalten. +6) das wir vor Beginn dieses zweiten Nasirats gebracht hatten. +7) damit die Reinheitsopfer, die ich nach dreissig Tagen bringen werde, für dich seien. +8) und mein verstorbener Freund unrein. +9) von dem Tage an, da er den Fremden ersucht, das Nasirat zu übernehmen. +10) sodass unserer Verabredung gemäss dein Nasirat nicht schon vor dreissig Tagen begann, sondern erst heute beginnt. +11) Das Vogel-Sündopfer, das er wegen der zweifelhaften Verunreinigung bringt (Num. 6, 11), darf jedoch nicht gegessen werden, da es vielleicht gar kein Opfer, sondern profan war, der Vogel aber, der nicht geschlachtet (Lev. 5, 8), zum Genusse verboten ist. +12) das ich bereits gebracht habe. +13) Sodann ist ihr Nasirat zu Ende. +14) Nachdem sein Nasirat zu Ende gegangen. +15) Weil er vielleicht der Unreine war. Das Schuldopfer-Lamm darf er jedoch nicht bringen, weil er vielleicht, falls er nämlich nicht der Unreine war, zu diesem Opfer gar nicht verpflichtet ist und er dieses als profanes Tier nicht im Tempel darbringen darf (vgl. Nas. II, N. 42). Andererseits hat er geschehenen Falls (בדיעבד) mit dem Vogel Sündopfer allein seiner Pflicht genügt, auch wenn er das Vogel-Ganzopfer nicht gebracht hat. +16) Weil er, falls er rein ist, sich erst dann scheren darf, wenn wenigstens ein Opfer dargebracht ist, Nas. VI, 7. Das Sündopfer-Lamm darf er nicht bringen, weil er zu diesem vielleicht, falls er nämlich der Unreine war, gar nicht verpflichtet war, und er dieses als profanes Tier nicht im Tempel darbringen darf. Das Ganzopfer darf er trotz dieser Befürchtung darbringen, weil er es event. als „freiwillige Gabe“ (נדבה) bringen kann, was aber bei einem Sündopfer nicht zulässig ist. Andererseits darf er auch den Widder des Friedensopfers (Num. 6, 14) nicht darbringen, obschon sonst ein Friedensopfer auch als freiwillige Gabe zulässig ist, weil zum Friedensopfer des Nasirs noch bestimmte Brote sowie die Spende des „gekochten Bugs“ gehören (Num. 6, 15. 20), ein solches Friedensopfer aber als freiwillige Gabe nicht zulässig ist. +17) das Sünd- und das Friedensopfer. +18) Denn wenn er der Reine war, dann war sein erstes Ganzopfer das Pflichtopfer, und erst jetzt, nach Verlauf von dreissig Tagen, bringt er seine anderen Pflichtopfer, nämlich das Sünd- und das Friedensopfer; der jerus. Talmud liest חציים, ed. Lowe und Mscr. K. מחוצים, „geteilt.“ +19) Dass er seine Opfer in einzelnen Teilen darbringt; denn da nicht anznnehmen ist, dass er jemand findet, der zur Uebernahme eines Nasirats für den Verstorbenen bereit ist, so ist kein anderer Ausweg vorhanden. +20) Zum besseren Verständnis dieser Mischna seien hier die wichtigsten Bestimmungen zusammengestellt über den Abschluss bezw. die Unterbrechung des Nasirats sowie über die Opfer, die nach der Heilung des Aussatzes zu bringen sind: 1) Der Nasir muss am dritten und siebenten Tage nach erfolgter Verunreinigung sich sprengen lassen (Num. 19, 12), am siebenten Tage noch baden (ibid. 19) und sich scheren; am achten Tage bringt er zwei Turteltauben oder zwei junge Tauben als Sünd- und Ganzopfer und ein Lamm als Schuldopfer; er beginnt sodann ein neues Nasirat, das von gleicher Dauer sein muss wie das, welches er ursprünglich gelobt hatte. s. Einleit. S. 249 B. 2) Hat der Nasir sein Nasirat in Reinheit beendet, so muss er drei Opfer darbringen, nämlich ein weibliches Schaf als Sündopfer, ein Schaf als Ganzopfer und einen Widder als Friedensopfer sowie die dazugehörigen Speise- und Gussopfer; sodann muss er sich scheren. Damit ist sein Nasirat beendet, s. Einleit. 249, A. 3) Der vom Aussatz Geheilte muss zunächst zwei Vögel darbringen, die jedoch nicht als Opfer gelten und von denen man den einen ausserhalb des Heiligtums schlachtet, den anderen hingegen fliegen lässt (Lev. 14, 4 ff.). Er lässt sich dann scheren, nimmt ein Reinigungsbad und zählt sieben Tage, die er ausserhalb seiner Wohnung verbringt, schert sich am siebenten Tage, nimmt wieder ein Reinigungsbad und bringt am achten Tage ein Lamm als Schuldopfer, ein weibliches Schaf als Sündopfer und ein Lamm als Ganzopfer; ist er jedoch arm, so kann er als Ganz- und Sündopfer zwei Tauben bringen; Lev. 14, 22. 4) Der vom Aussatz geheilte Nasir unterscheidet sich von dem unrein gewordenen dadurch, dass jener als מחוסר כפרה, der Sühne bedürftig (Ker II, 1) erst dann Heiliges essen darf, wenn er nach zweimaligem Scheren die vorgeschriebenen Opfer gebracht hat (Negaim XIV, 3), der Nasir dagegen schon durch die Sprengung am siebenten Tage nach erfolgter Verunreinigung Heiliges geniessen darf und die erforderlichen Opfer ihm erst den Genuss von Wein u. s. w. gestatten. 5) Die Verunreinigung durch einen Toten hebt das Nasirat völlig auf und verpflichtet den Nasir zu einem neuen Nasirat (Nas. VII, 2); die Verunreinigung aber durch Aussatz hat nur aufschiebende Wirkung, und der Nasir hat nach dem Ablauf der Zählungsperiode sein Nasirat mit dem sovielten Tag fortzusetzen als er es durch Eintritt des Aussatzes abgebrochen hatte. 6) Das Gesetz üder das Scheren beim Aussatzschaden hebt das Gesetz über das Scheren des Nasir nur dann auf, wenn der Aussatz festgestellt, aber nicht, wenn er nur zweifelhaft ist (s. N. 2). +21) Der ein Nasirat ohne nähere Zeitbestimmung, also für dreissig Tage gelobt hat, Nas. I, 3. +22) Hier ist der Fall gesetzt, dass der Nasir am ersten Tage seines Nasirats zweifelhaft geworden ist. +23) Durch Verunreinigung an einem Toten. Wäre er bestimmt unrein, so müsste er sich zweimal scheren, zunächst am siebenten Tage, nachdem er am dritten und siebenten Tage gesprengt ist (N. 20, 1), sodann beim Abschluss des neuen in Reinheit abgehaltenen Nasirats (N. 20, 2). +24) Am selben Tage wird es ihm zweifelhaft, ob er vorher als aussätzig erklärt worden ist (s. Nas. VII, N. 34), an jenem Tage selbst aber ist er bereits vom Aussatz geheilt. +25) Nachdem er ein Nasirat abgehalten, das doppelt so lang war als das, welches er gelobt hatte. Hätte er z. B. ein Nasirat für ein Jahr gelobt, so dürfte er erst nach zwei Jahren Heiliges geniessen und erst nach vier Jahren Wein trinken u. s. w. +26) Der Fall ist hier dadurch besonders compliciert, dass vier Möglichkeiten vorliegen: der Nasir ist entweder a) vollständig rein, d. h. weder in Berührung mit einem Toten gekommen noch aussätzig gewesen, oder b) bestimmt unrein und aussätzig, oder c) unrein aber nicht aussätzig, oder d) aussätzig aber nicht unrein gewesen. Wäre er nun bestimmt unrein und aussätzig gewesen, so müsste er jetzt, da er geheilt ist, sich sofort scheren, nach sieben Tage sich zum zweiten Male scheren, am achten Tage seine Opfer bringen (s. N. 20, 3) und dürfte dann, wenn er am dritten und siebenten Tage gesprengt wurde, Heiliges geniessen; darauf müsste er wiederum sieben Tage zählen, um sich dann wegen der Verunreinigung als Nasir zu scheren (N. 20, 1), denn die sieben Tage der Zählung nach der Heilung des Aussatzes werden ihm nicht angerechnet (Nas. VII, 2); eine Sprengung am dritten und siebenten Tage brauchte jetzt nicht zu erfolgen, da sie bereits in der vorhergehenden Woche geschehen ist. Er müsste schliesslich noch ein neues Nasirat von dreissig Tagen in Reinheit abhalten, sich scheren und die Scheropfer darbringen und dürfte dann wieder Wein trinken (N. 20, 2). Nun ist aber seine Unreinheit nicht gewiss, sondern nur zweifelhaft, folglich darf er sich nicht sogleich, sondern erst nach dreissig Tagen d. i. nach dem event. Abschluss seines Nasirats seheren: (I); er lässt sich zuvor am dritten und siebenten Tage sprengen, bringt die beiden Vögel und lässt sich scheren (N. 20, 3). Ist er nun aussätzig gewesen, so wird ihm dieses Scheren, als das erste, zu dem er verpflichtet ist, angerechnet; ist er jedoch nicht aussätzig, sondern nur als Nasir unrein gewesen, so wird ihm dieses Scheren als das pflichtmässige angerechnet, und er muss wegen der event. Unreinheit das Vogel Sündopfer bringen, das jedoch nicht gegessen werden darf (N. 11), während er das Vogel-Ganzopfer und Schuldopferlamm, zu dem sonst der unrein gewordene Nasir verpflichtet ist, nicht bringen darf, da er vielleicht nicht unrein war und somit profane Tiere im Heiligtum (חולין לעזרה) darbringen würde. Vielleicht aber war er nicht aussätzig und nicht unrein, sodass dieses Scheren als das beim Abschluss eines Nasirats vorgeschriebene gelten könnte; dann muss er aber noch das hierbei erforderliche Ganzopferlamm bringen und dabei den Vorbehalt (תנאי) aussprechen, dass es, falls er rein ist, als das Pflichtopfer, falls er jedoch nicht rein ist, als freiwillige Gabe (נדבה) gelten solle; das Sünd- und Friedensopfer, zu dem er als Nasir auch noch verpflichtet wäre, darf er aber nicht bringen, weil ein Sündopfer nicht als freiwillige Gabe dargebracht werden darf, er also vielleicht חולין לעזרה bringen würde; das Friedensopfer wiederum, bei dem er jene Bedingung wohl aussprechen könnte, da es event, auch als freiwillige Gabe gebracht werden darf, ist nicht unbedingt erforderlich, denn der Nasir hat seiner Pflicht genügt, auch wenn er sich nur nach einem der drei vorgeschriebenen Opfer scheren liess (Nas. VI, 7 Ende). Indessen selbst nach diesem Scheren darf er Heiliges noch nicht geniessen, weil er vielleicht doch aussätzig war und als solcher sich erst noch ein zweites mal nach sieben Tagen scheren müsste, um Heiliges essen zu dürfen; und auch Wein darf er noch nicht trinken, weil er vielleicht aussätzig war und das Scheren beim Aussatz nicht das Scheren des Nasir ersetzen würde, oder aber weil er vielleicht unrein war und jenes Scheren zum Abschluss des Nasirats geschehen musste. Aus diesen Gründen darf er erst nach dreissig Tagen sich zum zweiten Male scheren (II). Ist er nämlich aussätzig gewesen, so war das erste Scheren, sowie dieses zweite, nach dreissig Tagen erfolgte Scheren wie bei jedem vom Aussatz Geheilten (N. 20, 3) erforderlich. Nun müsste er eigentlich am Tage nach dem zweiten Scheren die drei vorgeschriebenen Viehopfer bringen, um wieder Heiliges geniessen zu dürfen. Da aber zu diesen Opfern ein Sündopfer gehört, das unbedingt gebracht werden muss und dessen Unterbleiben den ganzen Act ungültig machen würde, so würde er, falls er in Wahrheit nicht aussätzig gewesen wäre, חולין לעזרה bringen, da ja ein Sündopfer auch bedingungsweise nicht als freiwillige Gabe dargebracht worden darf. Er muss deshalb sein Vermögen einem anderen verschreiben (Nid. 70 a), sodass er als Armer gilt; als solcher aber darf er sich mit einem Vogelsündopfer begnügen, das im Zweifelfalle gebracht, aber nicht gegessen werden darf, und das Fehlen des Vogel-Ganzopfers sowie des Schuldopferlammes macht den Act nicht ungültig. Es kann aber auch sein, dass er nicht aussätzig, sondern nur unrein gewesen, sodass das erste Scheren wegen dieser Unreinheit und das zweite als Abschluss des Nasirats geschah; er muss deshalb jetzt das Ganzopferlamm unter dem gleichen Vorbehalt wie nach dem ersten Scheren darbringen. Nachdem er nun das Opfer des vom Aussatz Geheilten nach dem zweiten Scheren entrichtet hat, darf er Heiliges geniessen. Man könnte freilich einwenden: falls er aussätzig war, so geschah doch das zweimalige Scheren eben wegen des Aussatzes, er wäre aber immer noch der Sühne bedürftig (מחוסר כפרה), weil er das wegen der event. Unreinheit (als Nasir) erforderliche Opfer noch nicht gebracht hat, da er ja das Vogel-Sündopfer, das er des Zweifels wegen nach dem ersten Scheren gebracht, zu früh dargebracht hat, weil er zuvor wegen des event. Aussatzes sich zweimal hätte scheren müssen! Allein, in seiner Eigenschaft als Nasir ist er nicht מחוסר כפרה (s. N. 20, 4) und der Genuss von Heiligem ist ihm sogleich nach der erfolgten Sprengung erlaubt. — Somit darf der Nasir in diesem Falle erst nach zweimaligem Scheren und nach sechzig Tagen Heiliges geniessen. +27) Die Verbote des Weingenusses und der Verunreinigung haben mit dem sechzigsten Tage für ihn noch nicht aufgehört, weil das zweimalige Scheren vielleicht des Aussatzes wegen geschehen musste, in diesem Falle würde es aber für ihn als Nasir nicht in Betracht kommen. War er aber unrein, so müsste er eigentlich am siebenten Tage nach dem zweiten Scheren sich scheren und nach dreissig Tagen, nachdem er ein Nasirat in Reinheit abgehalten, sich abermals scheren (N. 20, 1 und 2). Allein da er vielleicht rein ist, darf er nicht schon am siebenten Tage (nach dem sechzigsten) sich scheren, weil sein Nasirat event. sofort nach dem zweiten Scheren (wegen des Aussatzes) begonnen hat und durch Scheren nicht unterbrochen werden durfte. Er muss deshalb wiederum dreissig Tage warten und sich dann scheren (III); er bringt sodann das wegen der fraglichen Verunreinigung erfordediche Vogel-Sündopfer sowie das Ganzopferlamm mit dem oben erwähnten Vorbehalt, weil er vielleicht rein war und ein solches zum Abschluss des in Reinheit abgehaltenen Nasirats zu bringen verpflichtet ist. Der Weingenuss und die Verunreinigung bleiben ihm jedoch noch immer verboten, weil er vielleicht aussätzig und unrein war, das erste und zweite Scheren also wegen des Aussatzes und das dritte wegen des unterbrochenen Nasirats erfolgen musste. Er muss deshalb nochmals dreissig Tage warten und sich dann scheren (IV), nachdem er die erforderlichen drei Opfer gebracht hat und zwar das Ganzopferlamm mit der Bedingung, dass es, falls er nicht unrein und nicht aussätzig war, also bereits nach dem ersten Scheren das vorgeschriebene Ganzopfer entrichtet hat, eine freiwillige Gabe (נדבה) sein solle, sowie das Lamm zum Sündopfer und das zum Friedensopfer, zu dem er ja noch bestimmt verpflichtet ist. Dann erst, nach diesen hundertundzwanzig Tagen erlischt sein Nasirat, und er darf wieder Wein trinken und sich verunreinigen. +28) S. Nas. VI, 5 und das. N. 41. Wäre er also bestimmt aussätzig gewesen, so hätte er sich zweimal scheren dürfen, einmal sogleich und zum zweiten Male nach sieben Tagen, obschon ihm als Nasir das Scheren verboten wäre. +29) Darum darf er sich nicht sogleich scheren, sondern muss mit dem ersten Scheren, zu dem er als Aussätziger verpflichtet wäre, dreissig Tage warten. — Die Mischna hat hier nur deshalb von sechzig und hundertundzwanzig Tagen gesprochen, weil sie den Fall annimmt, dass nur ein unbefristetes, also ein dreissig Tage währendes Nasirat gelobt ist. Handelte es sich aber z. B. um ein Nasirat von einem Jahre, so wären die Fristen vor dem jeweilgen Scheren ebensolange zu bemessen; er dürfte also Heiliges erst nach zwei Jahren geniessen und erst nach vier Jahren Wein trinken und sich verunreinigen. +Bemerkung. +Die ersten sieben Abschnitte des Traktats Nasir erschienen noch im Jahre 1918 in der Bearbeitung von Rabbiner Dr. M. Petuchowski ז״ל. Ein früher Tod liess dem Verewigten die Bearbeitung und Herausgabe des ganzen Seder Naschim nicht mehr gelingen. In dem handschriftlichen Nachlass, für dessen leihweise Ueberlassung Herrn Dr. T. Jakubowicz in Prag auch an dieser Stelle gedankt sei, fand sich die druckfertige Bearbeitung des achten Abschnittes von Nasir, welche hier unverändert zum Abdruck gelangt. Von den nachgelassenen Notizen zu dem restlichen Teil des Seder Naschim sind die in die weitere Bearbeitung aufgenommenen in eckige Klammern gesetzt und als aus dem Nachlass stammende kenntlich gemacht. +Dr. S. Schlesinger. +

ABSCHNITT IX.

+

1. Für Nichtjuden gibt es kein Nasirat1. Für Frauen und Knechte2 gibt es ein Nasirat. Strenger ist es3 bei Frauen als bei Knechten, denn er4 kann seinen Knecht zwingen5, aber er6 kann nicht seine Frau zwingen.7 Strenger ist es3 (andererseits) bei Knechten als bei Frauen, denn er6 kann die Gelübde seiner Frau aufheben8, aber er4 kann nicht die Gelübde seines Knechtes aufheben9. Hat er6 seiner Frau (das Nasirat) aufgehoben, so hat er (es) für immer aufgehoben;10 hat er4 seinem Knecht (das Nasirat) aufgehoben, so muss dieser, ist er frei geworden, sein Nasirat zuende führen11. Ist er12 von ihm weggegangen13, dann — sagt R. Meïr — darf er (Wein) nicht trinken; R. Jose aber sagt: Er darf (Wein) trinken 14. 2. Wenn einem Nasir der sich bereits geschoren hat15, dann bekannt wird, dass er unrein ist,16 so stösst er, wenn es eine bekannte Unreinheit war 17, (das Nasirat) um18. War es aber eine Unreinheit des Abgrundes,19 so stösst er (das Nasirat) nicht um.20 Wenn aber noch bevor er sich geschoren hat (ihm seine Verunreinigung bekannt wird), so stösst er in jedem Falle21 (das Nasirat) um22. Wie ist dies?23 Wenn er24 hinuntergestiegen ist, um in einer Höhle ein Tauchbad zu nehmen25, und es findet sich ein Toter schwimmend an der Mündung der Höhle26, so ist er unrein.27 Findet er sich aber versunken am Boden der Höhle28, so ist er24, wenn er, um sich abzukühlen hinuntergestiegen ist29, rein30; wenn aber, um sich von einer Verunreinigung an einem Toten zu reinigen (er hinuntergestiegen ist)31, unrein32. Denn der schon Unreine verharrt in der Unreinheit, der von vornherein Reine aber verharrt in der Reinheit, da die Sache begründet ist33. 3.34 Wenn jemand einen Toten als ersten35 findet, hingelegt nach der gewöhnlichen Weise36, dann kann er ihn mit seiner Tebusa wegschaffen37. Hat er zwei gefunden, kann er sie (ebenfalls) mit ihrer Tebusa wegschaffen37. Hat er drei gefunden, dann gilt der Ort, wenn zwischem dem ersten und dem letzten Toten nicht weniger als vier und nicht mehr als acht Ellen Entfernung ist, als Gräberstätte. Man muss dann von dort aus weiter (nach allen Seiten hin) zwanzig Ellen weit untersuchen38. Findet man dann (auch nur) einen (Toten) am Ende der zwanzig Ellen, dann muss man wieder von dort aus weiter (nach allen Seiten hin) zwanzig Ellen weit untersuchen39. Denn die Sache ist begründet, obgleich er, hätte er ihn als ersten gefunden, ihn mit seiner Tebhusa wegschaffen hätte können40. 4.41 Bei jedem Zweifel in Bezug auf Aussätze ist der damit Behaftete zuerst42 rein, solange seine Unreinheit nicht festgestellt ist43. Ist aber seine Unreinheit bereits festgestellt, dann ist er im Zweifelfalle unrein44. 45Nach sieben46 Richtungen untersucht man den am Flusse Leidenden bevor sein Fluss47 festgestellt ist48. (Man forscht nach) bzgl. Essens und Trinkens, Hebens und Springens und einer Krankheit und eines Anblicks und Gedanken49. Ist aber der Fluss47 bereits festgestellt50, untersucht man ihn nicht51. Sowohl bei einer Ursache52 als auch bei einem Zweifel53 als auch bei einem Samenerguss54 ist er dann unrein, da die Sache begründet ist55. 56Schlägt jemand den andern und man schätzte ihn, dass er sterben muss57, dann aber geht es ihm besser als vorher58, hierauf geht es ihm wieder schlechter und schliesslich stirbt er, so ist er59 schuldig. R. Nechemja sagt: Er ist frei. Denn die Sache ist begründet60. 5. Samuel war, nach den Worten des R. Nehorai, ein Nasir61. Denn es heisst (I Sam. 1, 11): Und „Mora“ soll nicht auf sein Haupt, kommen. Es heisst bei Simson (Ri. 13, 5): Und „Mora“… und es heisst bei Samuel62: Und „Mora“…; wie nun „Mora“, das bei Simson gesagt ist, auf einen Nasir hinweist63, so weist auch „Mora“, das bei Samuel gesagt ist, auf einen Nasir hin64. Da sagte R. Jose65: Ist denn nicht vielmehr „Mora“ eine von Menschen66? Da sagte zu ihm R. Nehorai: heisst es denn nicht bereits (I Sam. 16, 2): Und Samuel sprach: wie sollte ich gehen, wenn Saul davon hört, wird er mich töten!, woraus hervorgeht, dass wohl „Mora“67 von Menschen auf ihm war68.

+1) Ein Nichtjude, der ein Nasirat gelobt hat, muss die Nasirvorschriften nicht einhalten; die Nasiropfer dürfen von ihm zur Darbringung nicht angenommen werden. Die das Nasirgesetz einleitenden Worte: „Sprich zu den Kindern Israels …“ (Num. 6, 1) sehliessen den Nichtjuden von diesem Gesetze aus (Talmud 61 a, vgl. dorts. פירוש הרא״ש). +2) Gemeint ist der heidnische Knecht (כנעני עבד), der nach Beschneidung und Tauchbad zur Einhaltung bestimmter Religionsgesetze verpflichtet ist. +3) bzgl. des Ungültigmachens des Nasirats. +4) der Eigentümer. +5) Der Eigentümer kann dem Knecht befehlen, die Nasirvorschriften zu übertreten (Wein zu trinken und sich an Leichen zu verunreinigen). Die Worte לאסר אסר על נפשו„ … sich etwas zu versagen“ (Num. 30, 2), die auch für den Nasir gelten, besagen, dass nur wer Herr seiner selbst ist, sein Nasirat einhalten muss, also nicht der Knecht gegen den Willen seines Eigentümers, da die Einhaltung des Nasirats seinen Dienst beeinträchtigen kann (Talmud 62 b, vgl. dorts. תוספות sub לאסר אסר). כופה „er kann zwingen“, wörtlich „beugen“. Im Mischnatext des Jeruschalmi beidemal כופף gleicher Bedeutung. +6) der Eheman. +7) es sei denn, dass er ihr Nasirgelübde vorschriftsmässig aufgehoben hat. +8) Bestimmte Gelübde, zu denen auch das Nasirgelübde gehört (vgl. Ned. XI, 1 und 2 und dorts. N. 3). Ebenso kann auch der Vater das Nasirgelübde seiner noch nicht mannbar gewordenen unverheirateten Tochter aufheben (Tossifta VI, vgl Ned. X, 2 und XI, N. 2 und 3). +9) Sondern ihm lediglich befehlen, die Nasirvorschriften zn übertreten. +10) Auch wenn der Ehmann nach der Aufhebung wieder zustimmt, dass die Frau das Nasirat einhält, bleibt dieses aufgehoben; ebenso auch, wenn er nach der Aufhebung gestorben ist oder seine Frau geschieden hat. Das „Zwingen“ (כפיה) hat aber nur so lange Kraft, als es anhält. Stimmt also der Eigentümer nachher wieder zu, dass der Knecht das Nasirat einhält, oder wird der Knecht frei, so muss er die Nasirvorschriften wieder beobachten. +11) d. h. so viele Tage noch die Nasirvorschriften beobachten, dass er zusammen mit den Tagen, die er während seiner Dienstzeit das Nasirat einhalten konnte, die Dauer des von ihm gelobten Nasirats vollendet. Der Ausdruck הפר לעבדו „hat er seinem Knecht (das Nasirat) aufgehoben“ ist hier ungenau und durch das vorhergehende הפר veranlasst; gemeint ist כפה „hat er ihn gezwungen“, da es beim Knecht nur כפיה und nicht הפרה gibt. So die meisten Erklärer. Maim, aber liest in der Mischna wie die neueren Talmudausgaben הפר לעבדו יצא לחרות ומשלים נזירותו und erklärt danach, dass der Knecht frei wird, wenn der Eigentümer in Form der הפרה das Nasirgelübde aufzuheben versucht (vgl. Maim. הלכות נזירות II, 18 und הלכות עבדים VIII, 17 und השגות הראב״ד an beiden Stellen). +12) der Knecht. +13) dem Eigentümer entlaufen. +14) Der Knecht, der entläuft, verbleibt im Besitze des Eigentümers. R. Meïr nimmt an, dass der Besitzer für die Zeit, da der Knecht nicht im Dienst ist, wohl zustimmt, dass er das Nasirat beobachte, damit er getrieben durch diese Entbehrung wieder zu ihm zurückkehre, wo er auf seinen Befehl wieder Wein trinken darf. R. Jose aber nimmt an, dass der Eigentümer dem Knecht auch für die Zeit, da er nicht im Dienst ist, die Einhaltung des Nasirats verwehrt, damit er sich nicht allzusehr schwäche (Talmud 62 b, vgl. dorts. תוספות sub לימא, vgl. auch רדב״ז zu Maim. הלכות נזירות I, 19). Nach der Erklärung des Jeruschalmi spricht die Mischna von einem Knecht, den der Herr gezwungen hat, das Nasirat zu übertreten. Die Meinungsverschiedenheit der beiden Tannaiten besteht darin, dass nach der Ansicht des R. Meïr ein solches Zwingen sich nicht auch auf die Zeit der Abwesenheit des Knechtes vom Herrn bezieht, es sei denn, dass der Herr dies ausdrücklich geäussert hat. Nach der Ansicht des R. Jose aber bezieht sich das Zwingen, auch ohne dass dies ausdrücklich geäussert ward, auch auf die Zeit, da der Knecht abwesend ist. +15) nach Beendigung seines Nasirats (vgl. S. 249, Einl. A). +16) Es wird ihm erst jetzt bekannt, dass er sich noch vor der Darbringung seiner Scheropfer an einer Leiche verunreinigt hat. +17) d. h. es ist anzunehmen, dass irgend jemand vom Vorhandensein der Leiche an dem Orte, wo der Nasir sich verunreinigt hat, wusste. +18) so als ob ihm dies noch vor dem Scheren bekannt geworden wäre (vgl. S. 249, Einl. B). +19) d. h. es ist anzunehmen, dass niemand vom Vorhandensein der Leiche an dem betreffenden Orte wusste. +20) Es ist dies eine sinaitische Tradition (מסיני הלכה למשה), dass durch die Verunreinigung an טמאת התהום das Nasirat nicht umgestossen wird, wenn dem Nasir die Verunreinigung erst nach dem Scheren bekannt wurde (Talmud 68 a). +21) ob nun die Verunreinigung an טמאה ידועה oder an טמאת התהום erfolgte. +22) Nach Maim. הלכות נזירות VI, 17 (vgl. Talmud 63 a) entspricht unsere Mischna in dieser Beziehung der Ansicht des R. Elieser, wonach der Nasir erst nach Beendigung sämtlicher Opferhandlungen und erst nach dem Scheren sein Nasirat als vollständig beendet ansehen darf (vgl. VI, 11 und VI, N. 79 und N. 94). Nach den Weisen aber (dorts.) muss dem Nasir die Verunreinigung durch התהום טמאת noch vor der Sprengung des Blutes eines der vom Nasir darzubringenden Opfer bekannt geworden sein, damit dadurch das Nasirat umgestossen werde (vgl. noch תוספות י״ט z. St.). +23) Was versteht man unter טמאת התהום und wie ist die Vorschrift darüber? +24) der Nasir. +25) Selbst wenn der Nasir sich durch irgendeine andere Quelle der Unreinheit (nicht durch einen Toten) verunreinigt hat und nun in der Höhle ein Tauchbad nimmt, um sich davon zu reinigen, so dass anzunehmen ist, dass er sich vor der Verunreinigung durch eine Leiche in Acht nimmt (תוספות). +26) In Höhlen pflegte man Tote zu bestatten. Es liegt also טמאה ידועה vor. Andere Laa. statt על גבי :על פי „auf“ und על פני „an der Oberfläche“. +27) wenn ein Zweifel besteht, ob er sich verunreinigt hat, selbst wenn dieser Zweifel erst nach der Scherung entsteht. Er muss also ein neues Nasirat halten (vgl. S. 249 Einl. B). Die Höhle gilt als nicht öffentliches Gebiet, sonst gälte der Nasir nach dem Grundsatz ספק טומאה ברשות הרבים טהור als rein (vgl. VIII, N. 1). +28) Es liegt dann טמאת התהום vor. +29) Selbst wenn der Nasir lediglich um sich abzukülen, in der Höhle ein Bad nimmt, so dass also eine besondere Vorsicht, sich zu verunreinigen, bei ihm nicht vorausgesetzt werden kann (תוספות, vgl. N. 25). +30) Nicht nur im Zweifelsfalle, sondern auch wenn er sich sicher an der Leiche verunreinigt hat, sofern ihm dies nach der Scherung erst bekannt wurde. Nach Maim. הלכות נזירות VI, 20 gilt der Nasir nur im Zweifelsfalle als rein; hat er sich aber sicher verunreinigt, so stösst er, erfährt er erst nach der Scherung davon, allerdings das Nasirat nicht um (s. oben), wohl aber gilt er als unrein. +31) und beginnt dann ein neues Nasirat zu halten (vgl. S. 249 Einl. B), oder aber gelobt sein Nasirat erst, nachdem er das Tauchbad genommen. +32) Im Zweifelsfalle, selbst wenn der Zweifel erst nach der Scherung entsteht. Die sinaitische Tradition bzgl. טמאת התהום bezieht sich auf diesen Fall nicht. Zu den sonstigen Bestimmungen über טמאת התהום vgl. Pesachim VII, 7 und Mischnajot, Seder Moed ed. Baneth S. 213 N. 44 und 45. +33) wörtlich: „da die Sache Füsse hat“. Da der Nasir schon von vornherein unrein war, ist Grund vorhanden, auch bei טמאת התהום ihn weiter als unrein zu betrachten. War der Nasir aber von vornherein rein, dann gilt er als im Zustand der Reinheit, verblieben. +34) Diese und die folgende Mischna haben inhaltlich mit dem Hauptthema des Traktates Nasir nichts zu tun. Sie sind nur deshalb hierher gesetzt, weil in ihnen wie in der vorhergehenden Mischna auf Grund von רגלים לדבד entschieden wird. An ihrem eigentlichen Platze steht Mischna 3 genau so Ohaloth XVI, 3. +35) בתחלה „als ersten“ wörtlich: „zuerst“, d. h. ohne vorher schon andere Tote dort gefunden zu haben. In der Münchener Handschrift steht בתחלה nicht im Mischnatexte. +36) Zu den Worten der Mischna כדרכוהמוצא heisst es im Talmud 65 a: יהודה מצא פרט למצוי מת פרט להרוג משכב פרט ליושב כדרכו פרט לשראשו מונח בין ירכותיו אמר רב. D. h. die Mischna spricht von dem Fall, dass man nicht wusste, dass dort ein Toter sein dauerndes Grab hat: sonst dürfte man ihn nicht wegschaffen. Der gefundene Tote war ferner unverletzt, bei einem Erschlagenen gälte die Verordnung von תבוסה und שכונת קברות (s. weiter) nicht. Endlich wurden die Toten liegend und in üblicher Weise bestattet gefunden (nicht etwa in sitzender Haltung oder den Kopf zwischen den Hüften); sonst ist anzunehmen, dass die Toten Nichtjuden waren, wobei ebenfalls die Verordnung bzgl. שכונת קברות nicht gälte (vgl. תוספות י״ט). +37) Wenn man nur einen oder zwei Tote gefunden hat, schafft man sie mit ihrer תבוסה weg, und der Ort gilt als rein (darf von Priestern betreten werden u. dgl.). Man nimmt nämlich an, dass die Toten hier nur provisorisch bestattet sind und darf sie deshalb wegschaffen. Unter תבוסה versteht man die lose Erde unter dem Toten, die durch Blut und sonstige Absonderungen gelockert ist und dazu noch drei Finger tief festen Bodens, da so weit Substanzen von der Leiche gedrungen sein mögen (Talmud 65 a). Diese Erdunterlage muss man beim Fortschaffen der Toten mitnehmen. Im babil. Talmud תפוסתו im Jeruschalmi תפושתו. Die Etymologie des Wortes ist unsicher; vgl. auch S. Grünbergs Abhandlung im hebr. Teil der Monatsschrift Jeschurun (Berlin) חוברת ששית (תרפ״ו) שנה ששית S. 96—102. +38) Die beiden obigen Vorschriften sind in der üblichen Art der Totenbestattung begründet. Aus einem Vorhof (חצר) gelangte man zu beiden Seiten in je einer Gräberhöhle (מערה). An den Wänden der Höhle wurden die Toten in Nischen (כוכין) gebettet. Das Ausmass des Vorhofs betrug sechs Ellen im Quadrat, das der Höhle vier zu sechs Ellen (so nach den Weisen in Baba bathra VI, 8). Die längste geradlinige Ausdehnung in einer solchen Höhle, die Diagonale, beträgt somit annähernd acht Ellen. Liegen also die beiden äussersten der aufgefundenen Toten (dies bedeutet hier בין זה לזה) nicht mehr als acht Ellen von einander entfernt, nimmt man an, dass man eine verschüttete Gräberhöhle vor sich hat. Der Ort gilt als שכונת קברות „Gräberstätte“, als ein Platz, wo die Toten ihr dauerndes Grab gefunden haben. Aus einer solchen שכונת קברות darf man aber die Toten nicht wegschaffen, sondern muss sie dort wiederbegraben. Ist andererseits die Entfernung zwischen den beiden äussersten der gefundenen Toten geringer als vier Ellen, dann nimmt man an, dass von vornherein die Toten hier nur provisorisch begraben wurden und man darf sie wegschaffen. Da nun möglicherweise von dieser gefundenen Gräberhöhle sechs Ellen (das Mass des Vorhofes) entfernt in irgend einer Richtung die zweite Gräberhöhle sich befindet, so muss man vom Auffindungsplatz der Toten nach allen Seiten hin zwanzig Ellen weit den Boden nach Toten durchsuchen, um den Ort als rein betrachten zu können. Diese zwanzig Ellen setzen sich so zusammen: acht Ellen der Diagonale der gefundenen Höhle, sechs Ellen der Ausdehnung des Vorhofs, sechs Ellen der Länge der etwa noch vorhandenen zweiten Höhle auf der gegenüberliegenden Seite des Vorhofs (Erschwerend rechnet man die Diagonale der Höhle ein, aber nur von der einen, vgl. Talmud Baba bathra 102 a). +39) Da dieser Tote möglicherweise zu einer neuen in N. 38 beschriebenen Gräberanlage gehört, muss man diese Untersuchung neuerdings vornehmen. +40) Zu רגלים לדבר vgl. N. 33. Da schon vorher drei Tote gefunden wurden, besteht Grund zur Annahme, dass auf diesem Platze sich ein ganzes Gräberfeld befindet. +41) Auch diese Mischna wird hier nur hergesetzt, weil in ihr auf Grund von רגלים לדבר entschieden wird (vgl. N. 34). Der erste Teil dieser Mischna, der von Aussätzen handelt, findet sich an seinem eigentlichen Platze mit näherer Ausführung Negaim V, 4 und 5. +42) d. h. bevor die Unreinheit bei ihm festgestellt ist. Das בתחלה wird durch das folgende עד שלא נזקק לטמאה erklärt. +43) wörtlich: „insolange er noch nicht an die Unreinheit gebunden ist“. In der Mischna Negaim IV, 4 wird dies folgendermassen erklärt: Wenn zwei mit einem Fleck (בהרת) Behaftete zum Priester kommen, dann muss er sie nach Lev. 13, 4 sieben Tage lang isolieren. Bei der hierauf stattfindenden Untersuchung zeigt es sich nun, dass bei dem einen der Fleck sich ausgebreitet hat, bei dem andern nicht; es besteht aber der Zweifel, bei welchem der beiden dieses und bei welchem jenes der Fall ist. Obwohl nach Lev. 13, 5—8 (vgl. Negaim III, 3) zumindest einer der beiden wegen Ausbreitung des Flecks für unrein erklärt werden sollte, der andere wenigstens auf weitere sieben Tage isoliert werden müsste, werden dennoch beide, da bei keinem von vornherein die Unreinheit festgestellt war, für rein erklärt. Nach R. Akiba gilt das nur, wenn, wie ausgeführt, zwei Menschen zum Priester kommen. Nach den Weisen aber wird sogar ein Mensch, bei dem sich zwei Flecken zeigen, für rein erklärt, wenn nach der siebentägigen Isolierung ein Zweifel obwaltet, welcher der beiden Flecken sich ausgebreitet hat. Es ist dies eine biblische Verordnung, die im Sifra aus Lev. 13, 22 gefolgert wird. +44) In der Mischna Negaim V, 5 wird dies folgendermassen erklärt: Bei zwei mit einem Fleck behafteten Menschen hat sich der Fleck ausgebreitet und beide wurden daraufhin für unrein erklärt (s. vorherg. Note). Nachher aber geht die Ausbreitung den Flecks bei dem einen vollständig zurück, beim andern nicht; es besteht aber der Zweifel, bei welchem der beiden dieses und bei welchem jenes der Fall ist. Obwohl nun der eine als geheilt zu betrachten wäre, bleiben beide solange unrein, bis mit Sicherheit festgestellt ist, dass die Ausbreitung des Flecks bei beiden vollständig zurückgegangen ist. Da nämlich beide schon einmal für unrein erklärt worden waren, wird der Zweifel bei jedem einzelnen nach der schwereren Seite hin entschieden. Es wird dies im Sifra aus Lev. 13, 28 gefolgert. +45) Der folgende Abschnitt der Mischna, der von dem am Fluss Leidenden handelt, findet sich an seinem eigentlichen Platze und ausführlicher Zabim II, 2. +46) Ed. Lowe hat בשבע (fem.) im Mischnatexte. Der (übrigens saboräischen) Diskussion Kidduschin 2 b hat jedoch בשבעה im Mischnatexte vorgelegen. +47) Die Münchener Handschrift und Jeruschalmi haben לטמאה im Mischnatexte. +48) Wenn ein am Flusse Leidender nur einmal Fluss gesehen hat, wird er dadurch noch nicht zum זב, sondern er ist wie ein בעל קרי (Lev. 15, 16); ein zweimaliges Erscheinen des Flusses macht ihn erst vollständig unrein; er muss sieben Tage lang warten und dann, wenn während der Wartezeit sich kein neuerlicher Fluss gezeigt hat, sich reinigen (dorts. 13). Ein dreimaliges Sehen des Flusses verpflichtet nach einer Wartezeit von sieben reinen Tagen zu einem Opfer (dorts. 14 f. vgl. Megilla 8 a). Die Mischna lehrt nun, dass man vor der Feststellung der eigentlichen Unreinheit, d. h. also bei den beiden ersten Malen nachforscht, ob das Sehen des Flusses durch eine der hier aufgezählten Ursachen hervorgerufen wurde. Es geschieht dies nach Nidda 35 a deshalb, weil nur dann das Opfer nach dem dreimaligen Sehen gebracht wird, wenn bei den beiden ersten Malen das Sehen durch keine der hier aufgezählten Ursachen hervorgerufen wurde. Ferner deshalb, weil nur dann das zweimalige Sehen den am Flusse Leidenden vollständig unrein macht, wenn beim zweiten Mal keine der Ursachen wirkend war (wohl aber wird er vollständig unrein, wenn lediglich beim ersten Mal das Sehen durch eine der Ursachen hervorgerufen worden war). Diese Bestimmungen deuten die Weisen Keritot 8 b aus מבשרו in Lev. 15, 2 (מבשרו ולא מהמת אונסו). +49) Der Genuss schwerverdaulicher Speisen, übermässiges Trinken, Heben, Springen, eine Krankheit, der Anblick eines Geschöpfes, das wollüstige Begierde im Beschauer hervorruft, wollüstige Gedanken, all dies kann einen Fluss hervorrufen. Ein dadurch hervorgerufenes Erscheinen des Flusses wird aber in den in der vorhergehenden Note genannten Beziehungen nicht mitgerechnet. +50) Ist er nach zweimaligem Sehen bereits vollständig unrein geworden. +51) wenn er das dritte Mal den Fluss sieht. Mag auch das dritte Sehen durch eine der sieben Ursachen hervorgerufen sein, so muss er doch das Opfer bringen. Dies wird aus Lev. 15, 33 gedeutet (Talmud 65 b). +52) von den sieben genannten. +53) Wenn der זב während der sieben Reinheitstage (s. N. 48) auf seinem Gewande sowohl Fluss als auch Samen vorfindet und er im Zweifel ist ob beide zugleich sich abgesondert haben oder getrennt, muss er neuerdings sieben Tage zählen. Würde er sicher wissen, dass sie zusammen sich abgesondert haben, dann würde er nach Nidda 22 a nur einen der sieben Reinheitstage nicht mitzählen dürfen (Talmud 66 a, vgl. dorts. Tossafoth sub אמר רבא; vgl. aber auch תוספות י׳׳ט). +54) Wenn das Sehen des Flusses beim zweiten Male innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Samenerguss erfolgt, so wird dieses Sehen nicht angerechnet (vgl. Zabim II, 3). Ist aber der am Fluss Leidende auf Grund zweimaligen Sehens bereits zum זב geworden, so gilt ein Sehen selbst innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Samenerguss als das dritte Mal. So die eiüe amoräische Erklärung im Talmud 66 a. Nach der andern dorts. gegebenen Erklärung lehrt hier die Mischna, dass, wenn der am Fluss Leidende durch zweimaliges Sehen zum זב geworden ist, sein Samenfluss, wenn dieser innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach dem Sehen des Flusses erfolgt, nicht nur wie gewöhnlich durch Berührung verunreinigt (מטמא במגע), sondern auch durch Tragen (מטמא במשא, vgl. noch תוספות י״ט). +55) Zu רגלים לדבר vgl. N. 33. Da der am Fluss Leidende auf Grund zweimaligen Sehens schon vollständig unrein geworden ist, wird in den genannten Fällen erschwerend entschieden. +56) Der folgende Abschnitt der Mischna findet sich mit nur geringer Verschiedenheit an seinem eigentlichen Platze Sanhedrin IX, 1. +57) Andernfalls ist der Schläger nach jeder Ansicht freizusprechen. +58) und könnte bei seinem jetzigen Zustand genesen. +59) der Schläger. +60) Nach einfacher Erklärung beziehen sich die Worte שרגלים לרבר auf die Ansicht des R. Nechemja: Da ihm besser geworden, ist Grund zur Annahme, dass er nicht in Folge dieses Schlages gestorben ist. Maim. aber bringt (הלכות רוצח IV, 5) die erstere Ansicht und schliesst daran die Worte לדבר שרגלים. Danach bezöge sich שרגלים לדבר auf die erstere Ansicht: Da der Geschlagene ursprünglich als ein dem Tode Verfallener angesehen worden war, ist anzunehmen, dass er nur in Folge des Schlages gestorben ist. Maim. folgt damit Jeruschalmi, der zur Mischna lehrt: כיני מתניתא ר׳ נחמיה פוטר ורבנן מחייבין שרגלים לדבר, sei es, dass damit geradezu der Mischnatext korrigiert wird, sei es, dass lediglich der Text so erklärt wird (vgl. noch Mischnajot, Seder Nesikin ed. Hoffmann (Berlin 1898) S. 184 Note 22 a). +61) Diese Ansicht hat praktisch zur Folge, dass jemand Nasir wird, wenn er die Worte spricht: „Ich will sein wie Samuel, wie der Sohn des Elkana“ u. dgl.; vgl. bezüglich Simsons I, 2. +62) im zitierten Verse. +63) wie dies aus der Fortsestzung des Verses Ri. 13, 5: כי נזיר אלקים יהיה הנער מן הבטן deutlich hervorgeht. +64) Nach R. Nehorai bedeutet מורה an beiden Stellen „Schermesser“. Obwohl die Ansicht, dass Samuel ein Nasir war, durch die Richter-Stelle, die von Simson handelt, begründet wird, so war er nach Maim. הלכות נזירות III, 16 doch nicht etwa נזיר שמשון, sondern נזיר עולם; die Unterschiede in den Gesetezesbestimmungen für diese beiden Arten des Nasirats s. I, 2 (vgl. noch י״ט תוספות). +65) In der Münchener Handschrift der Text: אמר לו רבי יוסי. +66) wörtlich: „von Fleisch und Blut“. Die Münchener Handschrift hat hier folgenden Text: א״ל רבי יוסי והל׳ אין מור׳ אל׳ מור׳ של בש׳ ודם ומתרגמי׳ ומרות איניש לא תה׳ עלוהי. Darnach würde aus dem Profetentargum der Beweis für die Auffassung des R. Jose erbracht. Es ist dies aber sicherl ch ein späterer Zusatz im Mischnatext. Tatsächlich übersetzt das Profetentargum in der Samuelstelle מורא mit מרותא. In Ri. 13, 5 aber mit מספר „Schermesser“; s. noch N. 68. +67) In den beiden Talmuden hier im Texte der Mischna מורא; s. noch N. 68. +68) R. Jose fasst מורה in der Samuel-Stelle in der Bedeutung „Furcht“ (so als ob מורא stünde; vgl. die N. 67 zitierte La. der beiden Talmude), oder aber leitet er מורה von מר ab, wonach das Wort „Herrschatt, Gewalt“ bedeutet (vgl. nh. מרות und das in N. 66 zitierte Profetentargum; vgl. auch Ps. 9, 21 מורה und dorts. Targum und Raschi). R. Nehorai bringt aber aus I Sam. 16, 2 den Beweis, dass Samuel wohl Furcht vor Menschen hatte resp. menschlicher Gewalt unterstand. +
+ +TRAKTAT SOTA. +Einleitung. +

Der Traktat Sota behandelt in der Hauptsache das Num. 5, 11-31 niedergelegte Gesetz von der Sota (spr. Ssota mit scharfem S), d. i. der des Ehebruches verdächtigen Frau, (סוֹטָה oder שׂוֹטָה, partic. act. von שטה nach Num. 5, 12 תִשְׂטֶה).

+

Das Gesetz betrifft die Frau deren Mann eifersüchtig wurde, und die dann durch ihr Verhalten Anlass gibt zu dem Verdachte, dass sie einen Ehebruch begangen hat. Dieser Verdacht besteht so lange bis durch das Trinken des Fluchwassers im Heiligtum die Unschuld der Frau festgestellt ist (Num. 5, 12—14). Der Ehemann bringt seine Frau zum Priester (dorts. 15). Dieser beschwört sie und stellt ihr die verhängnisvolle Wirkung des Fluchwassers für die Ehebrecherin vor Augen. Durch ein doppelt gesprochenes „Amen“ nimmt die Frau den Eid und den Fluch auf sich (dorts. 19—22). Der Priester schreibt den Eid- und Fluchtext auf ein Pergamentblatt und verlöscht die Schriftzüge in Wasser, in das vorher Staub vom Boden des Heiligtumes getan wurde (dorts. 17—23). Die Frau trinkt dieses Wasser (dorts. 24). Hat sie den Ehebruch begangen, stirbt sie eines jämmerlichen Todes; ist sie unschuldig, bleibt sie unversehrt (dorts. 27). Anlässlich des Trinkens der Sota wurde vom Manne ein aus Gerstenmehl hergestelltes Speiseopfer gebracht (dorts. 15 und 25—26).

+

Der Anschluss des Traktates Sota an den Traktat Nasir wird im Talmud (2a) damit begründet, dass auch in der Tora das Gesetz von der Sota (Num. 5, 11—31) und die Nasirgesetze (dorts. 6, 1—21) nebeneinander gestellt sind. In der von Maimuni in der Einleitung zum Mischnakommentar gegebenen Anordnung der Traktate folgt aber auf den Traktat Nasir der Traktat Gittin und diesem erst der Traktat Sota. Maim., dem wohl der obige Passus im Talmud nicht vorlag, gibt dieser Anordnung eine sachliche Begründung (vgl. noch Mischnajot, Seder Moed ed. Baneth, S. 260 und S. 413).

+

Der Traktat Sota zerfällt in neun Abschnitte. Diese haben im einzelnen zum Inhalt:

+

Abschnitt I. Bestimmungen über die Verwarnung der Frau und ihr Beisammensein mit dem Fremden in einem verborgenen Raume (Num. 5, 13—14). Verbot des ehelichen Verkehrs und des Genusses der Priesterhebe (für die Priestersgattin) bis nach der Sotauntersuchung. Dauerndes Verbot des Genusses der Priesterhebe (für die Priestersgattin und Priesterstocbter), wenn keine Untersuchung stattfindet. Behandlung der Sota vor dem Trinken des Fluchwassers (dorts. 18). Der Satz, dass die Strafe für eine Sünde sich dieser entsprechend gestaltet, wird durch Beispiele aus der Geschichte erhärtet; ebenso auch, dass ein Verdienst eine ihm gleichartige Belohnung findet.

+

Abschnitt II. Ueber das Speiseopfer der Sota (dorts. 15); über das Fluchwasser (dorts. 17), das Schreiben des Eid- und Fluchtextes (dorts. 23) und über die Beschwörung der Sota (dorts. 19—22).

+

Abschnitt III. Weiteres über das Speiseopfer der Sota. Die Wirkung des Sotatrunkes (dorts. 27). Zusammenstellung von Unterschieden in den gesetzlichen Bestimmungen für Priester und Priesterstochter und von Unterschieden in den gesetzlichen Bestimmungen für Mann und Frau,

+

Abschnitt IV. Bei welchen Frauen keine Sotauntersuchung stattfindet.

+

Abschnitt V. Folgen des Sotatrunkes für den Ehebrecher. Schriftauslegungen, die von verschiedenen Tannaiten an ein und demselben bestimmten Tage geboten wurden.

+

Abschnitt VI. Bestimmungen betreffend Zeugenaussagen über das Beisammensein der Frau mit dem Fremden und Zeugenaussagen über einen erfolgten Ehebruch.

+

Abschnitt VII. Was, wie die Beschwörung der Sota, in jeder Sprache und was nur in hebräischer Sprache gesprochen werden darf. Näheres über Letzteres.

+

Abschnitt VIII. Die Ansprache des Priesters an das zum Kampfe ausziehende Heer. Wer am Kampfe teilnimmt und wer nicht (Deut. 20, 1—9).

+

Abschnitt IX. Vorschriften über עגלה ערופה (Deut. 21, 1—9). Gesetze, die im Laufe der Zeit aus verschiedenen Gründen nicht mehr zur Anwendung kamen. Wertvolles, was im Laufe der Zeit abhanden gekommen ist. Rühmenswerte Eigenschaften, durch die sich verschiedene Persönlichkeiten besonders auszeichneten. Ueber die Zeit vor der Ankunft des Messias. Ein Ausspruch des R. Pinchas ben Jaïr über die Grade der religiösen Vollkommenheit.

+

ABSCHNITT I.

+

1. Wer seiner Frau gegenüber Eifersucht äussert,1 muss, so sagt R. Eliëser, vor2 zweien3 Eifersucht ihr gegenüber äussern,4 und lässt sie trinken5 auf Grund der Aussage eines Zeugen oder auf Grund seiner eigenen Aussage.6 R. Jehoschua sagt: Er muss ihr gegenüber Eifersucht äussern vor2 zweien3 und lässt sie (ebenso) trinken5 auf Grund der Aussage zweier.7 2.8 Wie äussert er ihr gegenüber Eifersucht?9 Hat er ihr vor zweien3 (lediglich) gesagt: „Sprich nicht mit dem N. N.“,10 und (ebenso) hat sie (lediglich) mit ihm gesprochen,11 so ist sie noch erlaubt für ihr Haus12 und darf Priesterhebe geniessen.13 Hat sie sich aber mit ihm14 an einen verborgenen Ort begeben15 und mit ihm die Dauer einer Verunreinigung16 verweilt, dann ist sie verboten für ihr Haus12 und darf Priesterhebe nicht geniessen;17 und wenn er gestorben ist,18 muss sie Chaliza vollziehen und darf vom Levir nicht geehelicht werden.19 3. Und diese (im folgenden angeführten Frauen) dürfen Priesterhebe nicht geniessen.20 Eine, die sagt: „Ich bin unrein für dich“21 und eine, bezüglich derer Zeugen, die gekommen sind, aussagen, dass sie unrein ist,22 und eine, die sagt: „Ich trinke nicht“23 und die, deren Mann sie nicht trinken lassen will,23 und die, deren Mann sie auf dem Wege24 begattet hat.25 Wie verfährt er26 mit ihr? Er führt sie zum Gericht am betreffenden Orte27 und man gibt ihm zwei Gelehrten-Jünger mit, er könnte sie auf dem Wege24 begatten.28 R. Jehuda sagt: Ihr Mann ist bezüglich ihrer vertrauenswürdig.29 4. Man führte sie hinauf zum höchsten Gerichtshof in Jerusalem.30 Und man macht ihr Angst, so wie man Angst macht Zeugen über ein todeswürdiges Verbrechen31. Und man sagt zu ihr: „Meine Tochter, vieles macht der Wein, vieles macht das Scherzen, vieles macht die Jugendlichkeit, vieles machen böse Nachbarn.32 Handle um Seines33 grossen Namens willen, der in Heiligkeit niedergeschrieben wird, dass er nicht ausgelöcht werde auf das Wasser!“34 Und man sagt vor ihr Dinge, die weder sie noch ihre ganze Familie35 zu hören würdig sind.36 5. Wenn sie gesagt hat: „Ich bin unrein,“37, dann quittiert sie ihre Ketuba38 und geht fort (vom Gericht).39 Wenn sie aber gesagt hat: „Ich bin rein“, dann führt man sie hinauf40 zum Osttor, welches beim Eingang des Nikanortores ist41, wo man die Sotot trinken lässt42, und wo man die Gebärenden rein werden lässt,43 und wo man die Aussätzigen rein werden lässt;44 und ein Priester45 erfasst ihre Kleider,46 — wenn sie (dadurch) zerrissen wurden, wurden sie eben zerriss en,47 und wenn sie (dadurch) zerfetzt48 wurden, dann wurden sie eben zerfetzt,47 — bis er ihre Brust entblösst.49 Und er zerrauft ihr Haar.50 R. Jehuda sagt: „Wenn ihre Brust schön war, dann entblösste er sie nicht, und wenn ihr Haar schön war, dann zerraufte er es nicht.“51 6. War sie bedeckt mit weissen Gewändern, bedeckt er sie mit schwarzen;52 waren auf ihr goldene Schmuckstücke und Halsbänder,53 Ringe54 und Fingerringe, nimmt man sie ihr ab um sie zu verunzieren. Und nachher bringt er55 einen Weidenstrick56 und bindet ihn ober ihren Brüsten57. Und jeder, der zusehen will, kann kommen zuzusehen, ausser ihren Knechten und Mägden, weil vor ihnen ihr Herz ermutigt ist.58 Und alle Frauen dürfen59 sie ansehen, denn es heisst (Ezech. 23, 48): „Und es sollen Zucht annehmen alle Frauen und nicht Unzucht treiben wie ihr“.60 7.61 Mit dem Mass, mit dem der Mensch misst, misst man ihm. Sie62 schmückte sich zur Sünde, darum hat Gott63 sie verunziert.64 Sie entblösste sich für die Sünde,65 darum hat Gott63 sie entblösst.66 Mit der Hüfte begann sie zuerst die Sünde,65 und dann (folgte) der Leib, 67 darum soll zuerst die Hüfte geschlagen werden und dann der Leib68, und der ganze übrige Körper entgeht (ebenfalls) nicht.69 8.61 Simson ging seinen Augen nach70, darum stachen die Philister seine Augen aus, wie es heisst (Ri 16, 21): „Und es ergriffen ihn die Philister und stachen seine Augen aus.“ Absalom war stolz auf sein Haar71, darum blieb er an seinem Haar hängen72. Und weil er den zehn Kebsweibern seines Vaters beiwohnte73, darum durchbohrte man ihn74 mit zehn Lanzen,75 wie es heisst (II Sam. 18, 15): „Und es umringten ihn zehn Männer76, Waffenträger des Joab….“.77 Und weil er das Herz dreier78 stahl79, das Herz seines Vaters80 und das Herz des Gerichtshofes80 und das Herz Israels, wie es heisst (II Sam. 15, 6): „Und es stahl81 Absalom das Herz der Leute Israels“, darum wurden drei Dolche in ihn gebohrt, wie es heisst (II Sam. 18, 14): „Und er82 nahm drei Dolche in seine Hand und stiess sie durch das Herz Absaloms….“. 9.61 Und ebenso ist es bezüglich des Guten. Mirjam wartete eine Stunde83 Mosche’s wegen, wie es heisst (Ex 2, 4): „Und es stellte sich seine Schwester von ferne …“84, darum hielt sich ihretwegen Israel sieben Tage lang in der Wüste auf, wie es heisst (Num 12, 15): „Und das Volk zog nicht weiter bis Mirjam aufgenommen ward“.85 Josef hatte das Verdienst seinen Vater zu begraben,86 und unter seinen Brüdern gab es keinen Grösseren als er,87 wie es heisst (Gen. 50, 7): „Und es zog hinauf Josef seinen Vater zu begraben…“ (dorts. 9): „Und es zogen mit ihm hinauf sowohl Wagen, als auch Reiter ….“.88 Wer ist grösser als Josef;89 mit ihm90 beschäftigte sich nur Mosche. Mosche hat sich verdient gemacht um die Gebeine Josefs91, und in Israel gab es keinen Grösseren als er92, wie es heisst (Ex. 13, 19): „Und es nahm Mosche die Gebeine Josefs mit sich …“. Wer ist grösser als Mosche93; mit ihm90 beschäftigte sich nur Gott63, wie es heisst (Deut. 34, 6): „Und er begrub ihn94 im Tale …“95. Und nicht von Mosche allein sagten sie96 es97, sondern von allen Frommen, wie es heisst (Jes. 58, 8): „Und es wird vor dir herziehen deine Gerechtigkeit, die Herrlichkeit Gottes wir dich einsammeln“98.

+1) Der Ehemann muss der Frau gegenüber seiner Eifersucht in Worten Ausdruck gegeben haben (s. nächste Mischna), soll das Sotagesetz zur Anwendung kommen. +2) על פי wörtlich: „auf die Aussage“ hier: vor. +3) im Beisein zweier Zeugen +4) Eine Eitersuchtsäusserung, die nicht in Anwesenheit zweier erfolgte, bleibt ohne Folgen. +5) das Fluchwasser. +6) Wenn auch nur ein Zeuge oder lediglich der Ehemann selbst angibt, dass die Frau nach erfolgter Eifersuchtsäusserung mit dem betreffenden fremden Mann an einem verborgenen Orte sich geraume Zeit aufgehalten hat, tritt das Sotagesetz in Kraft. Die Ausdrucksweise der Mischna: „Wer … muss …“ besagt nach der Erklärung der Gemara (2 a), dass es von vornherein verboten ist, seiner Frau gegenüber in wirksamer Weise seiner Eifersucht Ausdruck zu geben, um nicht Streitigkeiten heraufzubeschwören und die Ehefrau der ganzen sie beschämenden Prozedur auszusetzen, während sie sich möglicherweise gar nicht ernster vergangen hat (vgl. Raschi z. St.). R. Ismael dagegen lehrt, dass dies zumindest nicht verboten ist (רשות); R. Akiba erklärt es geradezu für eine Pflicht des Ehemannes, dies zu tun (חובה), wenn das Benehmen der Gattin Anlass dazu gibt (Talmud 3 a). Die Halacha entscheidet nach der Lehre des R. Akiba (Maim. הלכות סוטה IV, 18; vgl. aber N. 7). +7) Nach der Ansicht des R. Jehoschua kommt es zum Trinken nur dann, wenn zumindest zwei Zeugen die heimliche Zusammenkunft der Frau mit dem Fremden bezeugen. Ausser den beiden in der Mischna überlieferten Ansichten gibt es aber noch eine dritte. In der Tossifta (zitiert Talmud 2 b) wird nämlich von R. Jose ben R. Jehuda die Ansicht des R. Eliëser umgekehrt als in der Mischna überliefert: Bei der Eifersuchtsäusserung müsse niemand zugegen sein, die heimliche Zusammenkunft mit dem Fremden aber müsse von zumindest zwei Zeugen bezeugt werden. Die Ansicht des R. Jehoschua und die des R. Eliëser nach der Ueberlieferung des R. Jose ben Jehuda wird von Maim. (הלכות סוטה I, 8 und 9 und הלכות אישות XXIV, 25) dahin interpretiert, dass lediglich die Sotauntersuchung unterbleibt, wenn die heimliche Zusammenkunft nicht von zwei Zeugen bezeugt worden ist. Wohl aber hat die diesbezügliche Aussage auch nur eines Zeugen, sofern er dem Ehemann glaubwürdig erscheint, oder des Ehemannes selbst die Folge, dass — wie in allen Fällen, da die Sotauntersuchung aus irgend einem Grunde unterbleibt — die Fortsetzung der Ehe auf die Dauer untersagt wird. Nach anderen Erklärern (ברטנורה und wohl auch Raschi, vgl. תוספות י״ט und תום׳ רעק״א) hat aber nach diesen beiden Ansichten eine nicht durch zwei Zeugen bezeugte heimliche Zusammenkunft überhaupt keine weitere Folge. Der Ausdruck ומשקה „und er lässt sie trinken“ im Ausspruch des R. Jehoschua (und in dem des R. Eliëser in der Tossifta) wird also von Maim. wörtlich gefasst: zum Trinken bedarf es zweier Zeugen, nicht aber zum Eheverbot. Nach der zweiten Erklärung aber ist ומשקה in weiterem Sinne zu nehmen. Die Halacha entscheidet nach der Ansicht des R. Jehoschua (Maim. הלכות סוטה I, 1 und 2). Für die Praxis wird aber auch die von R. Jose ben Jehuda überlieferte Ansicht des R. Eliëser berücksichtigt. Es wird daher (Talmud 2 b) für die gegenwärtige Zeit davor gewarnt, auch bei Nichtanwesenheit irgend eines Zeugen seiner Frau gegenüber in wirksamer Form Eifersucht zu äussern. Es könnte leicht dazu kommen, dass die Fortsetzung der Ehe auf die Dauer verboten wird, da ja die an den Bestand des Tempels gebundene Sotauntersuchung in der Gegenwart nicht vorgenommen werden kann. +8) Bei einfacher Betrachtung wäre die Mischna zu übersetzen „Wie änssert er ihr gegenüber Eifersucht? Hat er ihr vor zweien gesagt: ,Sprich nicht mit N. N.‘, und sie hat mit ihm gesprochen, so ist sie noch erlaubt für ihr Haus … Hat sie sich mit ihm an einen verborgenen Ort begeben und mit ihm die Dauer einer Verunreinigung verweilt, dann ist sie verboten für ihr Haus…“ Darnach würde die Mischna besasren, dass die wirksame Form der Eifersuchtsäusserung die Verwarnung: „Sprich nicht mit dem N. N.“ ist, dass aber dennoch, wenn die Frau dann dieser Verwarnung zuwider mit dem Betreffendem spricht, dies keine weitere Folge habe. Damit das Sotagesetz zur Anwendung komme, müsse die Frau mit dem Betreffenden nach erfolgter Verwarnung heimlich geraume Zeit beisammen gewesen sein. Es erscheint aber als unmöglich, dass die Verwarnung sich auf etwas anderes beziehen soll, als auf die nachher erfolgte Uebertretung. Im Jeruschalmi z. St. wird, um diese Schwierigkeit zu lösen, erklärt, dass das אל תדברי „Sprich nicht“ als Euphemismus (לשון נקיה) für אל תסתרי „verbirg dich nicht“ auzusehen ist. Die Worte ודברה עמו „und sie hat mit ihm gesprochen“ müssen hingegen im eigentlichen Sinne verstanden werden (vgl. Tossafot auf 5b sub הא גופא קשיא. Zu diesem Euphemismus אל תדברי für אל תסתרי vgl. Mischna Ketubot I, 8 ראוה מדברת und dazu die Erklärung Zeïris im Talmud Ketubot 13 a, dass damit נסתרה gemeint sei). Darnach besagt die Mischna, dass die Sota dem Ehemann bis zur Feststellung ihrer Unschuld durch das Trinken für die Fortsetzung der Ehe verboten bleibt und bis dahin auch keine Priesterhebe geniessen darf, wenn der Ehemann sie mit den Worten: „Verbirg dich nicht mit dem N. N.“ verwarnt hat, und sie dennoch mit dem Betreffenden die Dauer eines Ehebruchs an einem verborgenen Ort verweilt hat. Im babylonischen Talmud 5 b löst der Amoräer Abbaï die Schwierigkeit, die die Mischna bietet, unter Beibehaltung des eigentlichen Sinnes der Worte אל תדברי durch die Erklärung, dass die Worte פלוניאמר „Hat er … N. N.“ vom folgenden: ודברה עמו „und … gesprochen“ zu trennen sind und mit diesem die beiden Fälle angeben, in denen keine weitere Folgen eintreten. Mit den Worten טמאהנכנסה „Hat sie … verweilt“ ist dann der Fall aogegeben, da (nach der entsprechenden Verwarnung: אל תסתרי עם פלוני „Verbirg dich nicht mit dem N. N.“) das Sotagesetz zur Anwendung kommt. Der Sinn der Mischna ist darnach derselbe, wie nach der Erklärung im Jeruschalmi. Unsere Uebersetzung versucht den Sinngehalt der Mischna nach dieser Erklärung im babylonischen Talmud wiederzugeben. +9) und was muss sie getan haben, damit das Sotagesetz zur Anwendung komme. +10) selbst wenn sie nachher mit dem Betreffenden heimlich zusammengetroffen ist. +11) ohne Unterschied wie die vorhergehende Verwarnung gelautet hat. +12) d. h. zum ehelichen Verkehr. +13) wenn sie die Eehefrau eines Priesters ist (nach Lev. 22, 11). +14) mit dem Fremden. +15) nach der entsprechenden Verwarnung: „Verbirg dich nicht mit dem N. N.“. Dass diese Verwarnung vorausgegangen ist, ist aus dem Zusammenhang zu ergänzen. +16) d. h. so lange, dass ein Ehebruch hätte stattfinden können, durch den die Frau „unrein“, d. h. zur Fortführung der Ehe untauglich wird. +17) Im Sotagesetz wird von der Sota wiederholt gesagt נטמאה „sie wurde unrein“ (Num. 5, 14. 27. 29). Das soll besagen, dass die Sota bis zur Feststellung ihrer Unschuld durch die Untersuchung zur Fortsetzuug der Ehe ungeeignet ist, weil sie möglicherweise die Ehe gebrochen hat, und bis dahin — wäre ihr dies sonst als Priestersgattin gestattet — auch Priesterhebe nicht geniessen darf (Talmud 28 a). +18) wenn der Ehemann noch vor der Sotauntersuchung stirbt ohne Kinder zu hinterlassen. +19) Das Gesetz der Leviratsehe, wonach der Bruder des kinderlos Verstorbenen die verwitwete Schwägerin ehelicht (Deut. 25, 5—6), kommt hier nicht zur Anwendung, sondern es muss die Chaliza (dorts. 25, 7—10) vollzogen werden. +20) für die Dauer, selbst wenn die Frau die Tochter eines Priesters ist, die sonst, wenn sie kinderlos ist, nach der Scheidung oder nach dem Tode des Gatten Priesterhebe geniessen darf (Lev. 22, 12 f.). +21) d. h. die Sota gesteht noch vor der Untersuchung, dass sie die Ehe gebrochen hat (zum Ausdruck „nnrein“ vgl. N. 16). Es findet dann die Sotauntersuchung nicht statt, und die Ehe muss durch Scheidung gelöst werden (vgl. Mischna I, 5 und IV, 2). +22) Nach der Erklärung der Gemara (6a) spricht die Mischna von dem Fall, dass nach dem Trinken Zeugen kommen, die aussagen, dass die Frau die Ehe gebrochen hat. Trotz des Unversehrtbleibens der Sota nach dem Trinken muss in diesem Falle dennoch die Ehe gelöst werden. +23) Auch in diesem Falle findet keine Untersuchung statt, und muss die Ehe durch Scheidung gelöst werden (vgl. Mischna IV, 2). +24) nach Jerusalem (vgl. nächste Mischna). +25) Das Wasser ist unwirksam, wenn der Mann der Sota vor der Untersuchung trotz des Verbote beiwohnt. Es wird dies aus Num. 5, 31 gelehrt (Talmud 28a; vgl. auch Mischna IV, 2). Es muss also in diesem Falle die Ehe gelöst werden. +26) der Ehemann. +27) wo sie wohnen. +28) Die beiden sollen den Ehemann in gehöriger Weise vor einer Begattung warnen können und gegebenenfalls die erfolgte Begattung bezeugen, so dass es dann nicht mehr zur Untersuchung kommt (vgl. die ähnliche Bestimmung Makkot II, 5). +29) Man müsse nicht befürchten, dass der Ehemann die Sota vor der Untersuchung begattet und man gibt daher keine Männer auf den Weg mit. +30) vor das grosse einundsiebziggliedrige Synhedrion. Es wird dies aus der Wortanalogie (גזרה שוה) Num. 5, 30 … ועשה לה הכהן את כל התורה הזאת und Deut. 17, 10 … על פי התורה אשר יורוך gefolgert (Talmud 7 b). +31) Man versetzt die Sota in Angst vor dem Trinken, um sie zum Geständnis zu bewegen, so wie man Zeugen, die in einem Prozesse über ein Verbrechen, auf das Todesstrafe steht, aussagen, besonders eindringlich vor einer falschen Zengenaussage in Angst versetzt (Sanhedrin IV, 5). +32) die sie verführt haben könnten. All dies führt man als mildernde Umstände an, um sie zum Geständnis zu bewegen. +33) Gottes. +34) Vor dem Trinken wurde der Eid- und Fluchtext samt den in ihm enthaltenen Gottesnamen in das Wasser verlöscht (Num. 5, 23). Der Sota soll die ganze Schwere des Vorganges zum Bewusstsein gebracht werden. In der Münchener Handschrift der Text: … שימחהעשי למען שמו הגדול „Handle um Seines grossen Namens willen, … der sonst verlöscht wird …“. Im Jeruchalmi: … שימחהאל תעשי לשמו הגדול „verursache nicht, dass Sein grosser Name, … verlöscht wird …“. +35) wenn Leute aus ihrer Familie anwesend sind. וכל משפחת בית אביה wörtl.: und die ganze Familie ihres Vaterhauses. +36) Man führt ihr Fälle aus der Geschichte vor, da bedeutende und fromme Männer sich auf ähnlichem Gebiete vergangen hatten und ihr Vergehen eingestanden, z. B. die Erzählung von Juda in Gen. Kap. 38 und von Ruben in Gen. 35, 22 (Talmud 7 b). Man erwähnt dies alles nur, um sie zum Geständnis zu bewegen. +37) wenn sie den Ehebruch eingesteht (zum Ausdruck „unrein“ vgl. N. 16). +38) Sie schreibt eine Quittung, dass sie den Ketubabetrag nicht mehr zu fordern hat, um nicht später diesen noch einfordern zu können. Dasselbe geschieht übrigens auch, wenn sie einfach erklärt, nicht trinken zu wollen (vgl. Mischna IV, 2). שוברת „sie quittiert“ ist denominat. von שׁוֹבָר „Quittung“. Dieses Wort von שבר „zerbrechen“. Die Quittung wird wohl deshalb so bezeichnet, weil bei der Bezahlung einer Schuld der oft auf einem Scherben geschriebene Schuldschein zerbrochen wurde. (Die übliche Erklärung des Wortes vgl. S. 152, N. 64; zur Einrichtung der Ketuba vgl. S. 92f., Einleitung in den Traktat Ketubot). +39) und der Mann muss sie scheiden. Trotz ihres Geständnisses bleibt die Sota sonst straffrei, weil der Ehebruch nicht durch zwei Zeugen ordnungsmässig bezeugt ist. +40) Die hier (und im folgenden) angegebene Reihenfolge der Vorprozeduren vor der Sotauntersuchung entspricht nicht der in der Tora angegebenen. Nach Num. 5, 15—18 hat nämlich, noch bevor die Sota zum Heiligtum geführt wird, der Mann das Speiseopfer beizubringen und der Priester das Wasser herzurichten. Ersteres wird erst in Mischna II, 1, letzteres in Mischna II, 2 erwähnt (vgl. Tossafot 14 a sub מביא und 17b sub קודם). Dies erklärt sich wohl daraus, dass die Mischna hier, thematisch geordnet, erst bis zu Ende darstellen will, was mit der Sota selbst geschicht. +41) Da die Frau sich bereits vor dem Synhedrion befindet, und dieses in der Quaderhalle (לשכת הגזית) tagte, welche zur Hälfte im Vorhof der Israeliten lag (vgl. Joma 25 a; Mischna Sanhedrin XI, 2 und Mischnajot Seder Nesikin ed. Hoffmann S. 195, N. 14). so ist der Passus: „man führte sie hinauf…“ nicht ohneweiteres verständlich. Nach der Gomara (8 a) hat man die Sota erst hinab- und dann wieder heraufgeführt, um sie zu ermüden und dadurch zum Geständnis gefügig zu machen (vgl. Raschi z. St.). Dies besagt dann auch die doppelte Aussage der Tora Num. 5, 16 והעמדה לפני ה׳ … und 5, 18 והעמיד הכהן את האשה לפני ד׳ (vgl. Raschi zu Num. 5, 18).— Der vorliegende Text לשער המזרח שעל פתח שער נקנור „zum Osttor, welches beim Eingang des Nikanortores ist“, den auch die Mischna in den Ausgg. des babylonischen Talmud bietet, ist nicht erklärlich. Nach Mischna Middot I, 3 und II, 6 (vgl. auch Mischna Schekalim VI, 3) ist das Osttor (שער המזרח) ein Tor zum Tempelberg (הר חבית), das Nikanortor aber eines an der Ostseite des Vorhofes (עזרה). Es ist daher nicht vorzustellen, was unter dem „Osttor, das beim Eingang des Nikanortores ist“, zu verstehen sein soll. Nach Raschi (zur Mischna) führte man die Sot a den Tempelberg hinunter, dann zum Osttor und von dort zum Nikanortor (vgl תפארת ישראל). Das ist wohl vereinbar mit dem Mischnatext im Jeruschalmi: לשערי מזרח לשערי נקנור „zum Osttor, zum Nikanortor“ und dem Text der Münchener Handschrift: ולשע׳ נקנור לשערי המזרח „zum Osttor und zum Nikanortor“. Nach Maim. (Mischnakommentar und הלכות סוטה III, 3—4) ist hier überhaupt nur vom Nikanortor die Rede, das hier als an der Ostseite des Vorhofes liegendes mit „Osttor“ bezeichnet wird. Darnach ist das לשערי נקנור resp ולשע׳ נקנור der letztzitierten Laa. explikativ: „nämlich zum Nikanortor“ zu fassen. +42) Dass das Trinken der Sota dort zu erfolgen hat, wird ans Num. 5, 18 והעמיד הכהן את האשה לפני ח׳ gelehrt (Talmud 8 a). +43) Vierzig Tage nach der Geburt eines Knaben und achtzig Tage nach der eines Mädchens musste die Mutter ein Opfer bringen und wurde dann erst rein, d. h. durfte dann erst Heiliges geniessen (Lev. 12, 1—8). Da nun der Darbringer eines Opfers bei der Darbringung zugegen sein soll (vgl. Mischna Taanit IV, 2), diese Frauen aber vor der Darbringung als unrein gelten und daher die Opferhalle nicht betreten durften, standen sie beim Eingang der Halle, beim Nikanortor (Talmud 8 a; vgl. Raschi z. St.). +44) Dass der Aussätzige bei der Darbringung der Reinigungsopfer dort stand, ergibt sich aus Lev. 14, 11 אהל מועד והעמיד הכהן המטהר את האיש המטהר ואותס לפני ה׳ פתח (Talmud 8 a). +45) Nach Tossifta I wurde der Priester durch Loswerfung bestimmt. +46) am Halse; vgl. das gleiche Verfahren bei der Vollziehung der Geisselstrafe Mischna Makkot III, 12. +47) man sieht nicht darauf. +48) Unsere Uebersetzung folgt der Erklärung Raschis, wonach נפרמו ein „Zerreissen in kleine Stücke“ bedeutet. Nach Aruch bedeutet נקרעו ein Zerreissen des Kleides, נפרטו ein Zertrennen der Nähte. Maim. u. a. erklären נקרעו als Zerreissen der Länge nach, נפרמו als Zerreissen nach der Breite. +49) לבה „ihre Brust“ wörtl.: „ihr Herz“. Schon im Biblischhebräischen steht öfters לב „Herz“ für „Brust“ (vgl. Gesenius-Buhl, Wrtb.17 Leipzig 1921 S. 375 s. v. לב). Im Hebräischen der Mischna stets auch für „Brust“. — In der Tora ist ausdrücklich lediglich die Entblössung des Haares vorgeschrieben (Num. 5, 18). Die Weisen sehen aber in diesem Verse auch die Entblössung des Leibes angedeutet. Die Auflösung der Haarflechten kommt zur Entblössung als diese vollendend noch hinzu (Talmud 8 a; vgl. Raschi z. St.) +50) d. h. löst ihre Haarflechten auf. +51) R. Jehuda verbietet dies, damit nicht die anwesenden jungen Priester, wenn die Sota frei ausgeht, in Lust nach ihr entbrennen (Talmud 8 a). Die Haarentblössung ist allerdings in der Tora vorgeschrieben (vgl. N. 49). Eine solche Toravorschrift konnte aber aus wichtigen Gründen fallweise ausser Kraft gesetzt werden, wenn sich diese Ausserkraftsetzung nicht in einer Handlung äussert (קום ועשה), sondern — so wie hier — lediglich ein Nichttun, die Unterlassung einer Handlung (שב ואל תעשה) zur Folge hat (vgl. Tossafot auf 8 a sub לנח נאה אם היה). Die Halacha entscheidet nach der ersten Ansicht (Maim. הלנות סוטה III, 11). +52) Standen solche ihr gut zu Gesicht, bekleidete man sie mit verunzierenden Gewändern (Talmud 8 b). +53) קטליאות „Halsbänder“ ist das lat. catella „Kettchen“. +54) Nasen- und Ohrringe. +55) der Priester. +56) חבל מצרי „Weidenstrick“, ein aus Reisern von Weiden verfertigter Strick (vgl. Talmud Eruwin 58 a). מצרי Adjekt. von מֵצֶר = נֵצֶר „Zweig, Spross“ (mit Wechsel der liquiden Laute מ und נ). Jeruschalmi nimmt מצרי in der Bedeutung „ägyptisch“ und schliesst an diesen Passus der Mischna die Bemerkung: „Warum gerade einen ägyptischen Strick? Es sagte R. Jizchak: Weil sie nach Aegypterart gehandelt hat (vgl. Lev. 18 3).“ Jedenfalls genügt im Notfall irgend ein anderes Band (Talmud 8 b). +57) damit das vorher aufgerissene Gewand (s. vorherg. Mischna) nicht herabfalle (Talmud 8 b). +58) Beim Anblick ihrer Untergebenen wird sich ihr Sinn verhärten und sie erst recht nicht gestehen wollen. +59) Das vorhergehende … וכל הרוצה „und jeder, der zusehen will…“ bezieht sich sowohl auf Frauen als auch auf Männer. Frauen aber dürfen nicht nur, sondern sollen sogar zusehen und werden deshalb hier nochmals besonders erwähnt. Der Ausdruck מתחת „dürfen“ ist darnach ungenau (Talmud 8 b). +60) Im Kapitel 23 des Buches Ezechiel werden Juda und Israel mit unzüchtigen Frauen verglichen, an denen ein Strafgericht vollzogen wird. +61) Die folgenden Mischnajot bis zum Ende des Abschnittes I unterbrechen die zusammenhängende Darstellung, die mit Abschnitt II wieder aufgenommen wird. An der Bestrafung der Sota und im Anschlusse daran an Beispielen aus der Geschichte wird gezeigt, wie die göttliche Fügung ein Vergehen entsprechend bestraft und ebenso auch ein Verdienst entsprechend belohnt (מרה כנגד מרה). +62) die Sota. +63) המקום „Gott“ wörtl. „der Ort“; so wird Gott als Allumfasser genannt (vgl. auch Midrasch rabba zu Gen. 28, 11 ויפגע במקום). +64) s. Mischna 5 und 6. +65) den Beischlaf. +66) s. Mischna 5. Maim. (im Mischnakommentar) erklärt היא גלתה „sie entblösste …“ in dem Sinne, dass die Sota nicht zurückgezogen und züchtig gelebt hat; dies entspricht der Textierung der der Mischna parallelen Boraita (Talmud 8 b): ביתה ליראות לו לפיכך כהן מעמידה על שער בקנור ומראה קלונה לכל היא עמדה על פתח. Dass aber in der Mischna direkt die Entblössung zum Beischlaf gemeint ist, dafür spricht der Text der der Mischna entsprechenden Tossiftastelle (III): קורע חלוקת ומראה קלונה לרבים היא הראתח אח בשרה לפיכך כהן. +67) Die Münchener Handschrift hat hier die bessere La.: ירך התחי׳ כעביר׳ ואחר כך בטן לפיכך ילקה ירך תחל׳ ואחר כך בטן „Die Hüfte begann die Sünde, und dann der Leib, darum….“. Ebenso auch der Mischnatext im Jeruschalmi (aber mit ungenauer Genuskonstruktion): הבטן לפיכך ילקה ירך תחלה ואחר כך הבטן הירך התחילה כעברה תחלה ואח״כ. +68) Dies bezieht sich lediglich auf den Text des Schwures (Num 5, 21), wo zuerst das Schwinden der Hüfte und dann erst das Anschwellen des Leibes erwähnt wird; anders der tatsächliche Vorgang (Num. 5, 22 und 27: Talmud 9 b). +69) Auch die übrigen Körperteile erleiden grässliche Veränderungen, obwohl dies in der Tora nicht ausdrücklich vermerkt ist. +70) Dies ergibt sich aus Ri. 14, 3: אותה קח לי כי היא ישרה בעיני …. (Talmud 9 b). +71) Leber das reiche Haar des Absalom s. II. Sam. 14, 25 f. Im Mischnatext des Jeruschalmi נתנוה (= נתנאה), Nitpael von נוח (= נאה) „machte sich schön mit seinem Haar“. +72) II. Sam. 18, 9. +73) II. Sam. 15, 16 und 16, 22. +74) wörtl: „gab man in ihn“. +75) לונביות „Lanzen“ verschrieben aus לונכיות, was ed. Lowe auch im Text hat (Münchener Handschrift: נכליות, Fehler für לנכיות). Es ist das griech. λογχή „Lanze“. +76) Im massoretischen Text der Bibel: נערים „Knappen“, was Jeruschalmi, ed. Lowe und die Münchener Handschrift auch in der Mischna haben. +77) Die Fortsetzung des Verses, die ed. Lowe auch im Mischnatext hat,: אבשלום וימיתוהו ויכו את. +78) שלשה לבבות „das Herz dreier“ wörtl. drei Herzen. +79) d. i. betrog. +80) Nach der Auslegung des Jeruschalmi zur Mischna brachte Absalom die zweihundert Leute (II. Sam. 15, 7—11) durch Täuschnng seines Vaters zusammen; diese Leute selbst wären aber angesehene Mitglieder des Gerichtshofes gewesen und auch ihrerseits von Absalom getäuscht worden (vgl. auch Raschi zur Mischna). +81) Im massoretischen Text der Bibel: וַיְגַנֵּב (Piel). +82) Joab. +83) שעה אחת „eine Stunde“; man gebraucht diesen Ausdruck für: „eine kurze Zeit“. +84) um Mosche zu retten, wie dies auch geschah. +85) nach ihrer Heilung vom Aussatz. +86) In der Münchener Handschrift der Text: יוסף זכה בעצמות אביו (s. weiter: יוסף משה זכה בעצמות). +87) war er doch der höchste Würdenträger in Aegypten. +88) Die Zitierung dieses Verses (Gen. 50, 9) — die übrigens im Mischnatext des Jeruschalmi fehlt — geschieht hier wohl, um auf Josefs Grösse hinzuweisen. +89) in der Beziehung, dass (wie weiter erwähnt) ein Grosser sich mit seiner Bestattung befasste (Raschi). Das לנו des Textes ist dat. eth. +90) mit seiner Bestattung. +91) indem er sie mit sich nahm, um sie zu bestatten. +92) als Führer und Profet. In der Münchener Handschrift der Text: שנאמר ויקח משה את עצמות יוסף עמו מי לנו גדול מיוסף שלא נתעסק בו אלא משה שאין בישראל גדול ממנו. +93) bzgl. seiner Bestattung (Raschi). +94) Mosche. +95) Nach der Mischna ist Subjekt von ויקבר Gott (zu ergänzen aus dem vorhergehenden על פי ה׳). Vgl. dagegen die Erklärung R. Ismaels (Sifra zu Num. 6, 13), wonach אותו im Satze reflexivisch zu fassen ist. „Er begrub sich ….“ +96) die Weisen. +97) dass Gott sich nach ihrem Tode mit ihnen beschäftigt. +98) Aggadisch wird hier Jes. 58, 8 auf den Tod der Frommen bezogen und יאספך in der Bedeutung „sammelt dich ein“ genommen. Nach der einfachen Erklärung bedeutet das Wort: „folgt dir nach“. +

ABSCHNITT II.

+

1.1 Er2 brachte ihr Speiseopfer3 in einem Weidenkorb4 und legte5 es auf ihre Hände6, um sie zu ermüden7. Alle Speiseopfer beginnen8 und enden in einem Dienstgerät9 und dieses beginnt in einem Weidenkorb und endet in einem Dienstgerät10. Alle Speiseopfer bedürfen des Oels und des Weihrauchs11 und dieses bedarf weder des Oels noch des Weihrauchs12. Alle Speiseopfer wurden vom Weizen13 gebracht und dieses wurde gebracht von der Gerste14. Wenn auch das Omer-Speiseopfer15 von der Gerste gebracht wurde, so wurde es doch gebracht aus gesiebtem16 Mehl und dieses wurde gebracht aus einfachem Mehl. Rabban Gamliel sagt: So wie ihre Taten viehische waren, so ist auch ihr Opfer Speise für das Vieh17. 218 Er19 brachte eine neue20 irdene21 Schale22 und gibt ein halbes Log23 Wasser aus dem Becken24 hinein. R. Jehuda sagt: ein Viertel [Log]. So wie er25 bezüglich der Schrift weniger angibt, ebenso gibt er auch weniger an bezüglich des Wassers26. Dann ging er19 hinein in den Tempel und wandte sich nach rechts. Dort befand sich ein Platz von der Grösse einer Quadratelle. Und eine Marmoltafel27 [lag darauf] und ein Ring war an ihr befestigt28. Und indem er diese nun aufhebt, nimmt er Staub von unter ihr und gibt soviel29, dass er sichtbar sei auf dem Wasser, denn es heisst (Num. 5, 17): „… Und von dem Staub, der auf dem Boden der Wohnung vorhanden ist, soll der Priester nehmen und zum Wasser geben“30. 3. 31Kommt er32 nun die Rolle33 zu schreiben34, von wo an schreibt er? Von „Wenn nicht gelegen hat ein Mann“ u.s.w. „Wenn du aber von deinem Mann abgewichen bist“ [u.s.w.]; aber er schreibt nicht: „Es soll beschwören der Priester die Frau“ [u.s.w.]; und er schreibt: „Es mache dich Gott zum Fluch und Schwur“ [u. s. w.] „Und es komme dieses fluchbringende Wasser in deine Eingeweide, den Bauch anschwellen und die Hüfte schwinden zu lassen“. Und er schreibt nicht: „Es soll die Frau sagen: Amen Amen“35. R. Jose sagt: Er machte keine Unterbrechung36. R. Jehuda sagt: Er schreibt überhaupt37 nur: „Es mache dich Gott zum Fluch und Schwur“ u.s.w. „Und es komme dieses fluchbringende Wasser in deine Eingeweide“ usw. Und er schreibt nicht: „Es soll die Frau sagen: Amen, Amen“38. 4. Er schreibt39 weder auf eine Tafel40, noch auf Papier41, noch auf Rohleder42, sondern auf eine Rolle43, wie es heisst (Num. 5, 23): „… auf ein Schriftblatt“44. Und er schreibt weder mit Gummi45, noch mit Vitriol46, noch mit irgend einer Sache, die einätzt47, sondern mit Tinte48, wie es heisst (Num. 5, 23): „Und er soll verlöschen …“, [also] eine Schrift, die verlöscht werden kann49. 5.50 Worüber spricht sie: „Amen, Amen“?51 „Amen“ auf den Fluch52, „Amen“ auf den Schwur53. „Amen“ bezüglich dieses Mannes54, „Amen“ bezüglich eines anderen Mannes55. „Amen“, dass ich weder als Verlobte56, noch als Verheiratete57, noch als auf den Levir Wartende58, noch als Heimgeführte 59 abgewichen bin60. „Amen“, dass ich mich nicht verunreinigt habe61, und wenn ich mich verunreinigt habe, dann soll es62 in mich kommen63. R. Meïr sagt: „Amen“, dass ich mich nicht verunreinigt habe, „Amen“, dass ich mich nicht verunreinigen werde64. 6. Alle stimmen darin überein65, dass er66 mit ihr keine Bedingung macht67, weder für die Zeit, bevor sie sich verlobt hat68, noch für die Zeit, nachdem sie geschieden wurde. Hat sie sichmit einem anderen verborgen und wurde verunreinigt und hat er sie hernach zurückgenommen, so machte er66 mit ihr keine Bedingung69. Dies ist die Regel: Für alle die Fälle, da sie, wenn sie begattet wird, ihm70 nicht verboten wird71, machte er66 mit ihr keine Bedingung72.

+1) s. N. 61. +2) der Ehemann. Dies erfolgte aber schon vor dem Kommen der Frau zum Nikanortor (I, 5); vgl. I N. 40. +3) Num. 5, 15. +4) vgl. I N. 56 zu חבל מצרי. +5) Dies erfolgte erst nach der Haarauflösung und den andern in I, 6 angegebenen Prozeduren (vgl. N. 2 und I N. 40). +6) Num. 5, 18. +7) Die Frau musste die ganze Zeit hindurch bis zur Darbringung das Speiseopfer in ihren Händen halten. Durch die Ermüdung sollte sie zum Geständnis gebracht werden (Talmud 14 a und b; vgl. I N. 41). +8) Nach der Erklärung der Gemara (14 b) ist der Satz בכלי שרתכל „Alle … Dienstgerät“ nicht wörtlich zu nehmen. Es soll damit nur gesagt sein, dass sonst die Speiseopfer von dem Bringer in einem silbernen oder goldenen Gerät in das Heiligtum gebracht wurden, in Geräten also, die als Dienstgeräte im Heiligtum Verwendung finden könnten. Das Sotaspeiseopfer aber wurde in einem minderwertigen Holzkorb gebracht; ein solcher könnte als Dienstgerät nicht Verwendung finden. +9) d. i. ein im Heiligtum bei gottesdienstlichen Handlungen zur Verwendung kommendes Gerät. +10) Vor der Darbringung wurde das Speiseopfer der Sota in ein Dienstgerät getan (III, 1). +11) Lev. 2, 1. +12) Num. 5, 15. Dieser Satz, dass alle Speiseopfer ausser dem Sotaspeiseopfer des Oels und des Weihrauchs bedürfen, besteht nicht zurecht. Das „Speiseopfer des Sünders“ (מנחת חוטא) wurde nach Lev. 5, 11 ebenfalls ohne Oel und Weihrauch dargebracht. Nach der Erklärung der Gemara (15 a, vgl. Raschi z. St.) ist dieser Satz mit den folgenden Sätzen zusammenzuziehen. Darnach besagen die drei Sätze nur, dass alle anderen Speiseopfer gegenüber dem der Sota wenigstens einen Vorzug hatten; entweder den. dass sie mit Oel und Weihrauch zubereitet wurden oder doch den, dass sie aus feinem Weizenmehl oder feinem Gerstenmehl bestanden. Das „Speiseopfer des Sünders“ entbehrte zwar des Oels und des Weihrauchs, bestand aber aus feinem Weizenmehl; das Omerspeiseopfer bestand zwar (s. weiter) aus Gerstenmehl, aber aus fein gesiebtem und wurde überdies auch mit Oel und Weihrauch zubereitet. Das Speiseopfer der Sota hingegen bestand aus einfachem Gerstenmehl und entbehrte auch des Oels und des Weihrauchs. +13) nach Ex. 29, 2 (vgl. Raschi). +14) Num. 5, 15. +15) Lev. 23, 10f. +16) גרש „aus gesiebtem Mehl“, wörtl. Graupen. Das Lev. 2, 14—16 verordnete „Erstlings Speiseopfer“ (מנחת בכורים) ist nach der Tradition identisch mit dem Omer (Lev. 23, 10f.). Nun heisst es Lev. 2, 14 dass dieses Speiseopfer aus גרש „Graupen“ zu bestehen hat, und das soll nach der Tradition lediglich die Art der Mehlbereitung bestimmen. Die Graupen wurden erst in der Graupenmühle enthülst, darauf die Körner gemahlen, und das Mehl durch dreizehn Siebe gesiebt (Mischna Menachot Vl, 7 und X, 4; vgl. zum Ganzen Hoffmann, Das Buch Lev. I. S. 156 ff. zu Lev. 2, 14—16). +17) besteht aus Gerste, die sonst als Viehfutter Verwendung findet. +18) Auch die Zubereitung des Wassers erfolgte schon vor dem Führen der Sota zum Nikanortor (I, 5) gleich nachdem der Ehemann das Speiseopfer beigebracht hatte (vorherg. Mischna); vgl. I N. 40 (vgl. auch N. 2). +19) der Priester. +20) Im Mischnatext der beiden Talmude fehlt חדשה „neue“. Es scheint auch der babylonischen Gemara nicht vorgelegen zu haben (vgl. Talmud 15 b und Raschi dorts. sub לא שנד; vgl. noch תוס׳ רעק״א, aber auch הגהות הרש״ש und Mischnakommentar des Maim.) und sicherlich nicht der jerusalemitischen (vgl. Jeruschalmi z. Mischna mit Kommentatoren, gegen מלאכת שלמה). Dass die Schale neu sein muss, wird ausdrücklich von R. Ismael gelehrt (Talmud 15 b und Jeruschalmi z. Mischna). Maim. entscheidet nach dieser Ansicht (הלכות סוטה III, 9). +21) Num. 5, 17. +22) פילי „Schale“ ist das griech. φιάλη. +23) Das Log entspricht sechs Eigrössen; vgl. auch Mischna Menachot IX, 3. Diese Massangabe ist mündliche Ueberlieferung (vgl. Raschi zur angegebenen Mischna Menachot 88 a und תוספות י״ט zn unserer Mischna). +24) Dass das Wasser aus dem Becken im Heiligtum (Ex. 30, 18—21) genommen werden muss, ergibt sich aus der Benennung מים קדושים „heiliges Wasser“ (Num. 5, 17; Raschi nach Sifre zum angegebenen Verse). +25) R. Jehuda. +26) Nach der Ansicht des R. Jehuda wurde auf das Pergamentblatt weniger geschrieben, als nach der Ansicht der anderen Mischnalehrer (s. nächste Mischna); darum gibt er hier auch ein kleineres Mass für das Wasser an, in das die Schirftzüge verlöscht wurden. Die Münchener Handschrift hat den Text: במים רבי יהודה אומר כשם שממעט בכתב כך ממעט „R Jehuda sagt: Sowie er (der Priester) weniger schreibt als die anderen Mischnalehrer lehren), so nimmt er auch weniger Wasser“. Auch nach dem vorliegenden Texte kann der Satz במיםכשם als noch zur Rede des R. Jehuda gehörend erklärt werden. +27) טבלא „Tafel“ ist das latein. tabula. +28) um sie hochzuheben. +29) vom Staub in das Wasser. +30) In dem angeführten Vers heisst es ונתן אל חמים „er soll ihn geben zum Wasser“ (nicht במים „in’s Wasser“), woraus hervorgeht, dass der Staub sichtbar sein muss (vgl. Raschi). In das Wasser wurde übrigens auch etwas Bitterschmeckendes getan (Talmud 20 a). +31) Noch vor dem Schreiben des Fluchtextes musste die Beschwörung der Sota erfolgen (vgl. Num. 5, 19—23 und Talmud 17 b). In II, 5 ist nun nicht von der Beschwörung als solcher die Rede, so dass hier die Reihenfolge der Vorprozeduren vor dem Trinken nicht eingehalten wäre, sondern es wird dort lediglich im Anschluss an die letzten Worte der Mischna II, 3 gedeutet, worauf sich das doppelte „Amen“ (Num. 5, 22) bezieht. Im Jerschalmi zu unserer Mischna wird übrigens eine Meinunggverschiedenheit der beiden Amoräer R. Jochanan und R. Simon ben Lakisch überliefert; nach Ansicht des einen wurde erst die Beschwörung vorgenommen und dann der Fluchtext aufgeschrieben, nach der des anderen aber war die Reihenfolge die umgekehrte (vgl. zum Ganzen תוספות י״ט). +32) Das לו des Testes ist dat. eth. +33) d. i. das Pergamentblatt, auf das der zu verlöschende Text geschrieben wurde (s. nächste Mischna). [„Mit מגלה bezeichnet man einen einzelnen Abschnitt oder ein Stück der heiligen Schrift; vgl. Talmud Gittin 60 a und Raschi dorts. sub מגלה; חידושי הרש״ש zu Midrasch rabba Deut. VIII, 3 sub litt (ה) (ed. Room)“. Aus dem handschriftlichen Nachlass des Rabb. Dr. M. Petuchowski ז״ל]. +34) Num. 5, 23. +35) Er schreibt also: Num. 5, 19 von … אם angefangen, Vers 20, Vers 21 von … יתן angefangen. Vers 22 bis ירך incl. Diese Ansicht in der Mischna bezieht האלות האלה „diese Flüche“ (Num. 5, 23) auf die vorher in der Tora erwähnten Beschwörungen und Verfluchungen, ohne die den Text unterbrechenden Worte (Talmud 17 b). +36) Man schrieb von Num. 5, 19 … אם angefangen ohne Unterbrechung bis zum Ende von Vers 22. R. Jose nimmt also את האלות „die Flüche“ (Num. 5, 23) in weiterem Sinne. +37) כל עצמו „überhaupt“ von עצם wörtl. „Gebein“ übertragen: „Hauptsache“; verstärkt durch כל adverbiell „überhaupt“; (vgl. עקר „Hauptsche“ כל עקר „überhaupt“). +38) Nach der Ansicht des R. Jehuda wurde lediglich geschrieben: Num. 5, 21 von … יתן angefangen und Vers 22 bis ירך incl. R. Jehuda bezieht האלות האלה „diese Flüche“ (Num. 5, 23) lediglich auf die positiv ausgedrückten Verwünschungen in den vorhergehenden Versen, ohne den bedingenden Vordersatz (Talmud 17b). +39) den Fluchtext. +40) aus Holz. +41) aus Pflanzenstoffen bereitet. Die Etymologie des Wortes ניר „Papier“ ist unklar. +42) דפתרא „Rohleder“ ist das griech. διφϑέρα. Es ist dies eine mit Salz und Mehl bearbeitete, aber noch nicht mit Galläpfeln behandelte Tierhaut, die daher zum Schreiben noch nicht gut geeignet ist. +43) s. N. 33. +44) Unter ספר ist hier ein Pergamentblatt zu verstehen (vgl. Raschi und Jeruschalmi zur Mischna). +45) קומוס „Gummi“ ist das griech. ϰόMMε. +46) קנקנתום „Vitriol“ wohl verschrieben für קנקנתוס ist das griech. χαλϰανϑος (Mit Ausgleichung des ל an das נ). Im Jerschalmi: קלקנתוס. +47) wie die beiden genannten Materialien. +48) „schwarzer, aus Russ, Harz und Honig gekneteter und gepresster Teig, der vor dem Gebrauch in Galläpfelbrühe aufgelöst wurde“. (Mischnajot, Moed ed. Baneth S. 440 N. 13). Die Tinte durfte hier auch keinerlei Zusatz von Vitriol erhalten (Talmud 20 a und Jeruschalmi zur Mischna). +49) ohne Hinterlassung einer Spur, was nur bei Verwendung von Tinte der Fall ist. +50) s. N. 31. +51) und worauf wurde die Sota beschworen. +52) d. h. auf den mit dem Fluch verbundenen Eid (Num. 5, 21 f.). +53) d. h. auf den Eid ohne Fluch (Num. 5, 19). +54) bezüglich dessen sie verwarnt wurde. +55) Die Frau wird beschworen, dass sie auch mit keinem anderen Manne die Treue gebrochen hat. +56) Unter ארוסה „Verlobte“ ist eine durch קידושין Angetraute zu verstehen, die vom Gatten noch nicht heimgeführt (נישואין) ist. Wenn eine ארוסה mit einem anderen Mann Umgang pflegt, bedeutet dies einen Ehebruch und die Ehe muss gelöst werden. Bei einer ארוסה selbst aber findet keine Sotauntersuchung statt (vgl. IV, 1); dennoch wird die Sota auch für diese Zeit beschworen. +57) nach den נישואין (s. vorherg. Note). +58) Wenn der Mann die Sota als Witwe nach dem kinderlos verstorbenen Bruder geehelicht hatte, wird sie hier auch für die Zeit beschworen, da sie יבם שומרת war, d. h. nach dem Tode des Gatten noch nicht wusste, ob sie vom Schwager geehelicht wird oder die Chaliza empfangen wird (vgl. Deut. 25, 5—9); bei einer solchen שומרת יבם selbst kann aber eine Sotauntersuchung nicht stattfinden (vgl. IV, 1). Dieser Passus der Mischna entspricht aber lediglich der Ansicht des R. Akiba, wonach die שומרת יבם, wenn sie mit einem anderen Mann Umgang pflegt, für den Schwager zur Verehelichung verboten wird. Da aber nach der Halacha der Schwager eine solche שומרת יבם heimführen darf, so wird die Sota darnach gemäss den Schlussworten der nächsten Mischna für diese Zeit nicht beschworen (Talmud 18 b, vgl. Maim. הלכות סוטה IV, 17). +59) d. h. nach der Heimführung durch den Levir, die durch Begattung erfolgt (Deut. 25, 5). +60) d. h. die Treue gebrochen habe (nach Num. 5, 12 בי שטית). Dass die Sota auch bezüglich jedes Mannes, nicht nur bezüglich dessen. auf dem der Verdacht ruht, und für alle die vorhergenannten Zeiten beschworen wird, wird aus dem doppelt gesprochenen „Amen“ (Num. 5, 22) gelehrt (vgl. dazu Tossafot Kidduschin 27 b sub אמן). Es liegt also ein Fall vor, „dass ein zur Leistung kommender Eid auch auf Gegenstände erweitert wird, die ihn ursprünglich nicht veranlasst hatten, ja sogar auf solche, die einen Eid gar nicht selbständig hätten hervorrufen können. Der Ehemann hatte die Frau nur in Beziehung auf einen bestimmten Mann in Verdacht. Da sie sich von diesem Verdacht durch einen Eid zu reinigen hat, so wird in den Eid auch jeder andere Ehebruch eingeschlossen, hinsichtlich dessen kein bestimmter Verdacht vorliegt, ja, er wird sogar auf Zeiten ausgedehnt, deren etwaige Vorgänge selbständig gar keinen Reinigungseid hätten veranlassen können. Diese Eideseweitrerung heisst גלגול שבועה …“ (Hirsch, Pentateuch zu Num. 5, 22). +61) d. h. die Ehe gebrochen (vgl. I N. 16). +62) das Fluchwasser (Num. 5, 22). +63) Der Satz: ביאמן „Amen, … kommen“ ist die Erklärung zum einleitenden אמן על האלה אמן על השבועה. (Im Mischnatext des Jeruschalmi und ed. Lowe folgt er demgemäss auf diese einleitenden Worte). Das אמן שלא נטמאתי ist das השבועה אמן על (s. N. 53), das ואם נטמאתי יבואו בי ist das אמן על האלה (s. N. 52 vgl. Raschi). +64) Nach der Ansicht des R. Meïr nimmt die Frau auch für die Zukunft die Fluchbeschwörung auf sich. Die die Mischna erläuternde Boraita (zitiert Talmud 18 b) erklärt dies mit den Worten: אותה מעכשיו אלא לכשתטמא מים מעיערין אותה ובודקין אותה לא כשאמר ר׳ מאיר אמן שלא אטמא שאם תטמא מים בודקין; d. h. das Wasser, das die Sota jetzt trinkt, soll, wenn sie in Zukunft die Ehe bricht, dann (nicht etwa schon jetzt) seine Wirkung tun. (Vgl. Raschi z. St.; vgl. auch Tossifta II und Jeruschalmi zur Mischna) (Ed. Lowe hat als selbständigen Mischnasatz im Anschluss an diese Mischna im Texte: שניטמאת המים מעדרין עליה ובודקין אותה שהיה ר׳ מאיר אומר או את שניטמאת חמים בודקים אותה עת. Es ist dies der durch Fehler stark verunstaltete Text der zitierten Boraita). Maim. (הלכות סוטה IV, 17) entscheidet nach der Ansicht des R. Meïr. ברטנורה jedoch schreibt zur Mischna: Die Halacha ist nicht wie R. Meïr. +65) הכל שוין „Alle stimmen darin überein“ wörtl.: „alle sind gleich“; d. h. in der Beziehung gibt es keine Meinungsverschiedenheit. +66) der Priester. +67) d. h. in der Beschwörung nicht Bezug nimmt. מתנה „Bedingung macht“ wegen der einleitenden Worte der Beschwörung (Num. 5, 19: ואם לא שטית ,אם לא שכב; Vers 20: וכי נטמאת, וכי שטית). +68) Der Verkehr eines noch unverlobten Mädchens mit einem Manne macht ihre Verehelichung mit einem anderen nicht zu einer religionsgesetzlich verbotenen. Es wird daher gemäss den Schlussworten der Mischna auf die Zeit vor der Verlobung in der Sotabeschwörung kein Bezug genommen. +69) Der Satz עמהנסתרה „Hat … Bedingung“ stellt die Erklärung zu dem vorhergehenden ולא על מאחר שתתגרש dar. Die Tora verbietet die Zurücknahme der geschiedenen Frau nur dann, wenn sie nach der Scheidung von einem anderen Manne ordnungsgemäss geehelicht wurde, nicht aber, wenn sie lediglich mit einem anderen Manne Umgang gepflegt hat (Deut. 24, 1—4). Es wird daher gemäss den Schlussworten der Mischna in der Beschwörung der Sota auf die Zeit nach der Scheidung und vor der Zurücknahme kein Bezug genommen. Nach Raschi bedeutet das Ganze: In der Beschwörung der Sota wird nicht Bezug genommen auf die Zeit, da der Eehemann etwa in der Zukunft sie scheidet nnd dann wieder zurücknimmt. Die einleitenden Worte der Mischna הכל שוין „Alle stimmen darin überein“ sollen darnach besagen: Obwohl R. Meïr in der vorhergehenden Mischna lehrt, dass die Sota auch für die Zukunft beschworen wird, so gibt er doch zu, dass sich die Beschwörung nicht zu beziehen hat auf die Zeit nach einer etwa noch erfolgenden Scheidung und vor der nachherigen Zurücknahme. (Die Perfecta נטמאת ,נסתרה und החזירה sind darnach als futura exacta zu fassen; vgl. hingegen תוספות י״ט und מלאכת שלמה, die beide erklären, dass Raschi ein Text ואחר כך יחזירנה ותסתר ותטמא vorgelegen habe). ברטנורה u. a. erklären aber, dass dieser Satz wie das vorhergehende על קדם שתתארס sich ebenfalls auf die Vergangenheit bezieht: Hatte der Ehemann seine Frau nach der Scheidung zurückgenommen und wird sie dann zur Sota, so wird diese bei der Beschwörung nicht auch für die Zeit nach der Scheidung und vor der Zurücknahme beschworen. Darnach schliesst das einleitende הכל שוין allerdings nicht so passend an das Vorhergehende an wie nach der Erklärung Raschis. Im übrigen sind die Worte נסתרה und ונטמאת hier nicht genau zu nehmen; hier handelt es sich ja lediglich um eine Begattung überhaupt, nicht gerade um eine im Verborgenen erfolgte und nicht um eine „Verunreinigung“ (I N, 16), durch die die Zurücknahme der Geschiedenen religionsgesetzlich verboten würde. Zum Ausdruck מתנה vgl. N. 67. +70) dem Ehemann. +71) zur Ehe resp. Wiederverheiratung, wie in den beiden genannten Fällen קרם שתתארס resp. שתתגרש מאתר. +72) Zum Ausdruck מתנה vgl. N. 67. Umgekehrt wird in der Beschwörung wohl Bezug genommen auf alle wenn auch im Vorhergehenden nicht genannten Fälle, da die Frau zur Ehelichung resp. Wiederverehelichung durch den Verkehr mit einem anderen Manne ungeeignet wird. So wird die Sota, wenn sie ursprünglich vom Schwager nach dem Tode des Bruders geehelicht ward, beschworen, dass sie nicht noch zu Lebzeiten des ersten Gatten die Ehe gebrochen hat, da sie dadurch für die Leviratsehe ungeeignet würde, indem auch die erste Ehe hätte gelöst werden müssen (vgl. auch I, 2 und dorts. N. 19); ebenso auch wird sie, wenn sie ursprünglich nach Scheidung vom Gatten wieder zurückgenommen ward, jetzt als Sota beschworen, dass sie nicht während der ersten Ehe vor der Scheiduug noch die Ehe gebrochen hat, da sie dadurch zur Fortsetzung jener Ehe und damit auch zur Wiederverehelichung ungeeignet würde. Ebenso wird nach der Ansicht des R. Meïr die Sota beschworen, dass sie, wenn der Gatte sie in der Zukunft scheidet und dann wieder zurücknimmt, nicht nach der Zurücknahme die Ehe brechen wird (Talmud 18 b, vgl. תוספות י״ט). + +

ABSCHNITT III.

+

1. Er1 nahm ihr Speiseopfer aus dem Weidenkorb, legte es in ein Dienstgerät2 und gab es auf ihre Hand. Und der Priester legte seine Hand unter ihre und schwang es3. 2. Er schwang es, brachte es heran4, hob den Komez5 ab und liess ihn aufdampfen6. Und der Rest wird von den Priestern gegessen7. Er liess sie aber erst trinken und dann erst brachte er ihr Speiseopfer dar8. R. Simon sagt: Erst brachte er ihr Speiseopfer dar und dann erst liess er sie trinken, denn es heisst (Num. 5, 26): „Und dann lasse er die Frau das Wasser trinken“9. Hat er sie erst trinken lassen und dann erst ihr Speiseopfer dargebracht, so ist es dennoch tauglich10. 3. Wenn sie, bevor noch die Rolle11 verlöscht wurde12, gesagt hat: „Ich trinke nicht“13, dann wird ihre Rolle geheim verwahrt14 und ihr Speiseopfer auf die Asche15 verstreut16. Und ihre Rolle ist nicht mehr dazu geeignet, damit eine andere Sota trinken zu lassen17. Ist die Rolle bereits verlöscht worden12, und sagt sie dann: „Ich bin unrein“18, dann wird das Wasser ausgegossen und ihr Speiseopfer auf die Asche12 verstreut16. Ist die Rolle bereits verlöscht worden, und sagt sie dann: „Ich trinke nicht“19, dann nötigt man sie20 und lässt sie gegen ihren Willen trinken21. 4. Noch ist sie nicht mit dem Trinken fertig22, da wird23 ihr Gesicht schon gelb, ihre Augen treten hervor und ihre Adern schwellen an24. Und man sagt: Bringt sie hinaus, bringt sie hinaus, damit sie nicht die Halle25 verunreinige26. Hatte sie ein Verdienst, dann schob es ihr (die Wirkung des Trunkes) auf27. Manches Verdienst schiebt um ein Jahr auf, manches um zwei Jahre, manches um drei Jahre. Hieraus lehrt Ben Asai: Man ist verpflichtet seine Tochter Tora zu lehren, damit sie, wenn sie trinken muss28, wisse, dass das Verdienst ihr den Aufschub bewirkt29. R. Elieser sagt: Wenn jemand seine Tochter Tora lehrt, ist es so, als30 lehrte er sie Ausgelassenheit31. R. Josua sagt: Lieber ist einer Frau nur ein Kab32 und Ausgelassenheit als neun Kab und Enthaltsamkeit33. Er pflegte auch zu sagen: Ein törichter Frommer34, ein schlauer Bösewicht35 und ein frömmelndes Weib36 und die Schläge der Peruschim37, die sind die Zerstörer38 der Welt. 5. R. Simon sagt: Ein Verdienst schiebt beim bitteren Wasser (die Wirkung) nicht auf. Denn wenn du sagst: Ein Verdienst schiebt beim fluchbringenden Wasser (die Wirkung) auf, dann schwächst39 du die Bedeutung des Wassers in den Augen all der Frauen, die es trinken müssen und verschaffst den reinen Frauen, die getrunken haben, einen üblen Ruf, da man sagen wird: Sie sind (in Wirklichkeit) unrein, nur hat ein Verdienst ihnen (die Wirkung) aufgeschoben. Rabbi sagt: Das Verdienst schiebt beim fluchbringenden Wasser (die Wirkung) auf; doch gebärt sie nicht mehr und gedeiht auch nicht, sondern verkümmert immer mehr und am Ende stirbt sie jenen Tod40. 6. Wird ihr Speiseopfer unrein, noch bevor es durch das Gerät41 heilig geworden ist, dann ist es so wie alle Speiseopfer42 und wird ausgelöst; wenn aber (es unrein wird), nachdem es durch das Gerät heilig geworden ist, dann ist es so wie alle Speiseopfer43 und wird verbrannt44. Und auch die Speiseopfer dieser (im folgenden angeführten) Frauen werden verbrannt. Einer, die sagt: „Ich bin unrein für dich“18, und wenn Zeugen gekommen sind, (die aussagen), dass sie unrein ist45, und wenn sie sagt: „Ich trinke nicht“, und wenn ihr Mann sie nicht trinken lassen will, und wenn ihr Mann sie auf dem Wege46 begattet hat47. Ferner werden die Speiseopfer der mit Priestern verheirateten Frauen verbrannt48. 7. Das Speiseopfer der Tochter eines Israeliten49, die mit einem Priester verheiratet ist, wird verbrannt50; hingegen wird das Speiseopfer einer Priesterstochter, die mit einem Israeliten51 verheiratet ist, gegessen.52 Welche Unterschiede bestehen zwischen Priester und Priesterstochter53? Das Speiseopfer einer Priesterstochter wird gegessen54, das eines Priesters wird nicht gegessen55. Eine Priesterstochter wird entweiht, ein Priester wird nicht entweiht56. Eine Priesterstochter darf sich an Toten verunreinigen, ein Priester darf sich an Toten nicht verunreinigen57. Ein Priester darf Hochheiliges58 essen, eine Priesterstochter darf Hochheiliges nicht essen59. 8. Welche Unterschiede bestehen zwischen Mann und Frau?60 Der Mann läßt wild wachsen das Haar und reißt seine Kleider ein61, die Frau aber läßt das Haar nicht wild wachsen und reißt ihre Kleider nicht ein62. Der Mann kann seinem Sohne ein Nasirgelübde auferlegen, die Frau aber kann ihrem Sohne kein Nasirgelübde auferlegen63. Der Mann kann die Scheropfer für das Nasirat seines Vaters darbringen, die Frau aber kann die Scheropfer für das Nasirat ihres Vaters nicht darbringen64. Der Mann kann seine Tochter verkaufen65, die Frau aber kann ihre Tochter nicht verkaufen66. Der Mann kann seine Tochter verehelichen67, die Frau aber kann ihre Tochter nicht verehelichen68. Der Mann69 wird nackt gesteinigt, die Frau aber wird nicht nackt gesteinigt70. Der Mann wird gehängt71, die Frau aber wird nicht gehängt72. Der Mann wird wegen Diebstahls verkauft73, die Frau aber wird wegen Diebstahls nicht verkauft74.

+1) der Priester (vgl. Jeruschalmi z. St. und Tossafot 19 a s. v. היה נוטל). +2) s. II, 1. +3) Num. 5, 25. Das Speiseopfer wurde in horizontaler Richtung von sich und zu sich bewegt (מוליך ומביא) und ferner in vertikaler Richtung gehoben und gesenkt (מעלה ומוריד; vgl. Sifre zu Num. 5, 25 und Mischna Menachot V, 6). Dass die Sota, für die das Speiseopter dargebracht wird, zusammen mit dem Priester die Schwingung ausführt, wird aus der Vorschrift über die Schwingung beim Friedensopfer Lev. 7, 30 hergeleitet (Talmud 19 a). +4) an den südwestlichen Winkel des Altars (Talmud 14 b). +5) eine Handvoll des Mehls. +6) Num. 5, 26. +7) nach Lev. 6, 9. +8) Also noch bevor die eingangs erwähnte Schwingung, Heranbringung etc. stattfand, musste schon die Frau das Fluchwasser trinken. Dies ergibt sich aus Num. 5, 24, wo schon vom Trinken die Rede ist, während die Darbringung des Speiseopfers erst in V. 25 f. verordnet ist (Talmud 19 b). Nach dieser Ansicht entscheidet auch die Halacha. Uebrigens ist nach Jeruschalmi z. St. auch nach dieser Ansicht geschehenenfalls das Speiseopfer tauglich, wenn die umgekehrte Reihenfolge eingehalten wurde (vgl. Maim. הלבות סוטה III, 15 und IV, 14). +9) Und schon vorher, in V. 25, ist vom Speiseopfer die Rede. +10) Von vornherein soll aber das Speiseopfer noch vor dem Trinken dargebracht werden. +11) mit dem Fluchtext, vgl. II, 3. +12) in das Flachwasser (Num 5. 23). +13) und umsomehr wenn sie ihre Schuld gesteht. +14) so wie jeder heilige Schrifttext, der unbrauchbar geworden ist, verwahrt wird, um ihn vor verächtlicher Behandlung zu schützen (Raschi z. St.). +15) auf den Aschenhaufen (בית הדשן), der sich in der Vorhalle des Heiligtums befand, wo auch sonst untauglich gewordene Opfergaben verbrannt wurden (vgl. Zebachim 104 b). +16) und verbrannt (s. Mischna 6). Die Prozedur wird nicht fortgsetzt; die Ehe der Sota muss gelöst werden (vgl. auch I, 3 und 5; IV, 2). +17) Denn nach Num. 5, 30: ועשה לה הכהן את כל התורה הזאת muss die Rolle besonders für die betreffende Sota geschrieben werden (כתיבה לשמה; Talmud 20 b). +18) Sie gesteht, dass sie die Ehe gebrochen hat (zum Ausdruck „unrein“ vgl. I N. 16). +19) ohne ihre Schuld zu gestehen. +20) מערערים „man nötigt“ sie, wörtl. „man lässt sie gurgeln“.ערער = גרגר (vgl. גרגרת „Gurgel“, Kohut, Aruch completum, s. v. ער). +21) Dies wird aus der nochmaligen Wiederholung: והשקה in Num. 5, 27 gefolgert (Talmud 19 b). +22) das Fluchwasser. +23) wenn sie schuldig ist. Die Mischna folgt hier der Ansicht des R. Simon, wonach erst nach der Darbringung des Speiseopfers das Trinken erfolgte (s. Mischna 2); nach der anderen Ansicht (dorts.), wonach das Speiseopfer erst nach dem Trinken dargebracht wurde, stellt sich die böse Wirkung des Trunkes erst nach der Darbringung des Speiseopfers ein (Talmud 20 b). +24) והיא מתמלאת גידין „und ihre Adern schwellen an“, wörtl. „und sie wird voll Adern“. +25) die Frauenhalle (עזרת נשים). Das Nikanortor, wo die Sota das Fluchwasser trinkt, führt von der Frauenhalle in den Vorhof der Israeliten (עזרת ישראל) vgl. I, 5. +26) wenn sie infolge des Schreckens zu menstruieren beginnt; die Menstruierende darf nämlich den Tempelberg und die Frauenhalle nicht betreten (Talmud dorts). +27) חולה „schob auf“ wörtl: „hängte, hielt in Schwebe“. +28) als Sota. +29) „Wenn sie trinkt und nicht sogleich stirbt, soll sie wissen, dass ihr die Strafe noch bevorsteht und nicht glauben, dass das Wasser keine Wirksamkeit hat“ (so תפארת ישראל). +30) Das Wort: כאלו „ist es so, als…“ fehlt im Mischnatext des Jeruschalmi und auch der babylonischen Gemara (21 b) ist es im Mischnatext nicht vorgelegen (vgl. תוספות י״ט). Der vorliegende Text ist auf Grund der Gemara (dorts.) korrigiert. +31) Sie wird, da ihr Sinn auf Ausschweifung gerichtet ist (s. weiter in der Mischna), durch ihre vermehrte Kenntnis nur Mittel finden, im Geheimen zu sündigen (Talmud dorts. und Raschi z. St. s. v. כאילו). +32) Hohlmass für Trockenes. +33) Der Sinn des Satzes ist: Eine Frau begnügt sich mit Wenigem, wenn sie nur nicht in geschlechtlicher Enthaltsamkeit leben muss. +34) der aus übertriebenem Eifer das Wichtige über das weniger Wichtige vergisst (Talmud 21 b). +35) der seine Schlechtigkeit zu verbergen weiss (dorts.). +36) eine Scheinheilige (Talmud 22a und Raschi z. St. s. v. כגון יוכני בת רטיבי). +37) פרושין „Pharisäer, Abgesonderte“. Die „Schläge der Peruschim“ sind die unnützen Selbstquälereien und Erschwerungen scheinheiliger Ueberfrommer (vgl. Talmud 22 b und Maim. Mischnakommentar). Nach Jeruschalmi (zur Mischna) sind darunter die Schädigungen anderer durch die Scheinheiligen zu verstehen. +38) מכלי „Zerstörer“. Im Mischnatext des babylonischen Talmud מבלי von gleicher Bedeutung. +39) מדהה „schwächst“ wörtl. „verdunkelst, macht blass“. In der Münchener Handschrift and ed. princ. מרחה „verdrängst“ (?). +40) den von der Tora (Num. 5, 27; וצבתה בטנה ונפלה ירכה) ihr in Aussicht gestellten Tod (vgl. auch I, 7). +41) durch das Hineintun in das Dienstgerät (s. Mischna 1). +42) die, bevor sie in das Dienstgerät getan wurden, unrein wurden. +43) die nach der Heiligung durch das Dienstgerät unrein wurden. +44) Bevor ein Speiseopfer in das Dienstgerät getan wird, gilt es nicht als heilig an sich (קדושת הגוף), sondern lediglich sein Geldwert ist heilig (קדושת דמים); es kann daher im Falle der Verunreinigung ausgelöst und für profane Zwecke verwendet werden. Für den Erlös wird dann ein neues Speiseopfer angeschaffc. Ein nach der Heiligung durch das Dienstgerät unrein gewordenes Speiseopfer muss jedoch am Aschenhaufen (s. Mischna 3 und N. 15) verbrannt werden; eine Auslösung ist dann nicht mehr möglich (vgl Mischna Menachot XII, 1). +45) dass sie die Ehe gebrochen hat. +46) zum Gerichtshof (vgl. I, 4). +47) In allen den genannten Fällen findet die Prozedur keine Fortsetzung und wird die Ehe gelöst (s. N. 16, vgl. I, 3 und IV, 2). +48) nachdem der Komez (die Handvoll) auf dem Altar dargebracht worden ist, wird der Rest (שירים) verbrannt (in den vorher genannten Fällen wird das ganze Speiseopfer verbrannt). Dieser Rest darf hier (nach Lev. 6, 16) nicht wie sonst von den Priestern gegessen werden, da das Speiseopfer vom Manne der Sota, der selbst ein Priester ist, dargebracht wurde, andererseits aber wird dieses Speiseopfer nicht in seiner Gänze als „Speiseopfer eines Priesters“ (מנחת כהן) betrachtet, das (nach dem angeführten Verse) gänzlich auf dem Altar dargebracht werden muss; denn der für die Sota abzuhebende Komez gilt als von ihr dargebracht. Nun bestimmt die Tradition auf Grund des Verses Lev 2, 11: תקטירו ממנו אשה לה׳ כי כל שאור וכל דבש לא, dass ebenso wie aller Sauerteig und aller Honig auch all dasjenige nicht geopfert werden darf, wovon das Feueropfer bereits schon geopfert oder schon abgesondert wurde (כל שממנו אשה לה׳). Darnach darf der Rest, der nach der Abhebung des Komez noch geblieben ist und der nach Obigem nicht für den Altar bestimmt ist, überhaupt nicht auf dem Altar geopfert werden. Er muss daher verbrannt werden. Wo diese Verbrennung geschieht, darüber herrscht eine Meinungsverschiedenheit unter den Tannaiten. Nach der Ansicht des R. Elieser durfte dieser Rest nur als Opfer nicht auf den Altar gebracht werden, wohl aber wurde er einfach als Brennstoff auf dem Altar verbrannt. Das angeführte Verbot in Lev. 2, 11 erfährt nach seiner Ansicht im folgenden Vers 12 לא יעלו לריח ניחוח ואל המזבח in dieser Richtung eine Einschränkung. Nach der Ansicht der anderen Lehrer aber wird auch dieser Rest auf dem Aschenhaufen verbrannt (Talmud 23 a und b). Die Halacha entscheidet nach dieser letzteren Ansicht (vgl. Maim. הלכות סוטה IV, 15). Übrigens gilt das Obige für sämtliche Speiseopfer, die eine Priestersgattin bringt, da ja die Habe der Frau nach jüdischem Rechte als Besitz des Gatten betrachtet wird (vgl. Raschi 23a s. v. ומנחותיהן נשרפות, Tossafot dorts. sub כל הנשואות und Maim. הלכות מעשה קרבנות XII, 12). +49) eines Nichtpriesters. +50) s. N. 48. +51) einem Nichtpriester. +52) nämlich der Rest, nachdem der Komez auf dem Altar dargebracht worden ist. Dasselbe gilt auch für die ledige, geschiedene oder verwitwete Priesterstochter. Denn das Gesetz Lev. 6, 16, wonach das „Speiseopfer des Priesters“ ganz auf dem Altar dargebracht wird, gilt nur für männliche Priester (Talmud 23 b). +53) Im Anschluß an den vorhergehenden Satz stellt hier die Mischna noch andere Unterschiede in den gesetzlichen Bestimmungen für Priesterstochter und Priester zusammen. +54) wenn sie nicht mit einem Priester verehelicht ist; s. N. 52. +55) sondern gänzlich geopfert (nach Lev. 6, 16). +56) Der geschlechtliche Umgang mit einem ihr zur Ehe verbotenen Mann schließt die Priesterstochter für immer vom Genuß der Priesterhebe und, ebenso wie jede Frau, von der Verehelichung mit einem Priester aus; der Priester aber bleibt nur für die Zeit, da er mit der ihm verbotenen Frau zusammenlebt, vom Priesterdienst ausgeschlossen (vgl. auch Mischna Bechorot VII, 7). +57) Das Verbot, sich an Toten zu verunreinigen Lev. 21, 1: לנפש לא יטמא בעמיו אמר אל הכהניםבני אהרן gilt nur für die männlichen Priester (Talmud 23 b.) +58) den Rest der Speiseopfer und die zum Genusse der Priester bestimmten Teile der Sünd- und Schuldopfer. +59) Beim Hochheiligen heißt es ausdrücklich in Lev. 6, 11; 22 und 7, 6, daß nur die männlichen Priester es genießen. +60) Im Anschluß an die Zusammenstellung von Unterschieden in den gesetzlichen Bestimmungen für Priesterstochter und Priester in der vorhergehenden Mischna werden jetzt Unterschiede in den gesetzlichen Bestimmungen für Mann und Frau überhaupt zusammengestellt. +61) Wenn er aussätzig ist (Lev. 13, 45). Die obige Übersetzung entspricht der Ansicht des R. Eliëser, wonach וראשו יהיה פרוע im angeführten Verse bedeutet: Sein Haupthaar soll wild wachsen. Nach der Ansicht des R. Akiba aber bedeutet פרוע auch die Entblößung von der gewöhnlichen Kopfbedeckung (vgl. Moed Katan 15a und dorts. Tossafot sub וראשו). +62) Lev. 13, 44: איש צרוע הוא schließt die Frau von dieser Vorschrift aus (Talmud 23 b). +63) Dieser Satz der Mischna findet sich mit näherer Erklärung in Mischna Nasir IV, 6; vgl. S. 268 f. und dorts. N. 45 ff. +64) Auch dieser Satz findet sich mit näherer Erklärung in Mischna Nasir IV, 7; vgl. S. 269 f. und dorts. N. 51 ff. +65) als Magd, solange sie minderjährig ist. +66) Ex. 22, 16: וכי ימכר איש את בתו לאמה räumt dieses Recht nur dem Vater ein (Talmud 23 b). +67) ohne ihre Zustimmung, solange sie noch nicht geschlechtsreif (בוגרת) geworden ist. +68) Deut. 22, 16: את בתי נתתי לאישהזה ואמר אבי הנער zeigt, daß nur der Vater dieses Recht hat (Talmud 23b; vgl. dorts. Tossafot sub שנאמר את בתי). +69) der zur Steinigung Verurteilte. +70) Dies ist die Meinung der Weisen in Mischna Sanhedrin VI, 3. Wenn auch durch das Kleid der Eintritt des Todes verzögert wird, so würde doch die Schande die Frau noch mehr quälen (Jeruschalmi zur Mischna; Babli 8a und dorts. Tossafot sub האיש נסקל ערום; Sanhedrin 45a und dorts. Tossafot sub הא אותה בכסותה). +71) nach der Steinigung. +72) Dies ist die Ansicht der Weisen in Mischna Sanhedrin VI, 4. Es folgt dies aus Deut. 21, 22 … ותלית אתווכי יהיה באיש חטא (Talmud 23b; vgl. dorts. Tossafot sub ותלית אותו ולא אותה). +73) als Knecht, wenn er nicht bezahlen kann. +74) Denn es heißt Ex. 22, 2 ונמכר בגנבתו, wodurch die Frau ausgeschlossen wird (בגנבתה בגנבתו ולא, Talmud 23 b). +

ABSCHNITT IV.

+

1. Eine Verlobte1 und eine auf den Levir Wartende2 trinken nicht und erhalten nicht die Ketuba, denn es heißt (Num. 5, 29): „… wenn eine Frau abweicht unter ihrem Mann …“, ausgenommen die Verlobte und die auf den Levir Wartende3. 4Eine Witwe, die mit einem Hohenpriester5, eine Geschiedene6 oder Chaluza7, die mit einem gemeinen8 Priester, eine Bastardin9 oder Nethina10, die mit einem Israeliten11 und eine Tochter eines Israeliten, die mit einem Bastard9 oder Nathin10 verheiratet ist, die (alle) trinken nicht und erhalten nicht die Ketuba. 2. Und auch diese (im folgenden angeführten Frauen) trinken nicht12 und erhalten die Ketuba nicht: Eine, die sagt: „Ich bin unrein13“, und wenn Zeugen gekommen sind, (die aussagen), daß sie unrein ist14, und eine, die sagt: „Ich trinke nicht15.“ Wenn aber ihr Mann gesagt hat: „Ich will sie nicht trinken lassen“, und ebenso wenn ihr Mann sie auf dem Wege16 begattet hat, erhält sie ihre Ketuba und trinkt nicht17. Sind ihre18 Männer, bevor sie getrunken haben, gestorben, dann, so sagen Bet-Schammai, erhalten sie die Ketuba19 und trinken nicht. Bet-Hillel aber sagen: Sie trinken nicht und erhalten die Ketuba nicht20. 3. Eine von einem anderen Schwangere und eine (das Kind) eines anderen Säugende trinken nicht und erhalten nicht die Ketuba; so sagt R. Meïr21. Die Weisen aber sagen: Er kann sie von sich absondern und nach Ablauf der Frist22 wieder zurücknehmen23. Eine Unfruchtbare24 und eine Alte und eine zum Gebären Unfähige25 trinken nicht und erhalten nicht die Ketuba26. R. Eliëser sagt: Er kann (noch) eine andere Frau heiraten und durch diese sich fortpflanzen27. Und alle anderen Frauen trinken entweder, oder erhalten die Ketuba nicht. 4. Eine Priestersgattin trinkt und ist (danach) ihrem Manne erlaubt28. Die Frau eines Verschnittenen trinkt29. Wegen aller Personen, die wegen Blutschande verboten sind, äußert man die Eifersucht30, außer wegen eines Minderjährigen31 und eines, der kein Mann ist32. 5. Und diesen (im folgenden aufgezählten Frauen) gegenüber äußert das Gericht die Eifersucht33: Eine, deren Mann taubstumm34 oder geisteskrank geworden, oder im Gefängnis eingesperrt ist. Nicht in dem Sinne, daß man sie auch trinken läßt, haben sie35 dies gesagt, sondern (lediglich), daß man sie ihrer Ketuba verlustig gehen läßt36. R. Jose sagt: Auch daß man sie trinken läßt; wenn nämlich ihr Mann aus dem Gefängnis kommt, läßt er sie trinken37.

+1) Die dem Gatten durch קידושין Angetraute, aber noch nicht von ihm Heimgeführte. Wenn eine ארוסה mit einem anderen Manne Umgang pflegt, gilt dies als Ehebruch. +2) eine Frau, die nach dem Tode des kinderlos verstorbenen Gatten entweder vom Levir als יבמה geehelicht werden soll, oder die Chaliza vollziehen soll (Deut. 25, 5—9), falls der Levir sie verwarnt hat. +3) Die nachdrückliche Betonung אשה תחת אישה besagt, daß nur bei einer durch die Heimführung vollständig vollzogenen Ehe die Sotauntersuchung stattfindet. Obwohl bei den genannten Frauen eine solche nicht stattfindet, werden sie trotzdem, wie dies aus der Schrift abgeleitet wird (Talmud 24 a), verwarnt. Die Außerachtlassung der Verwarnung hat hier die Folge, daß die Heimführung nicht erfolgen darf, und die durch קידושין vollzogene Ehe der ארוסה durch Scheidung gelöst werden muß. Hierbei verliert die Sota den Anspruch auf Auszahlung des Ketubabetrages. Die Mischna ist danach auch hier (so wie II, 5, vgl. S. 315, N. 58) der Ansicht, daß die שומרת יבם, wenn sie von einem andern Manne begattet wurde, dem Levir zur Heimführung verboten wird (vgl. תוספות שאנץ). Nach Raschi kann jedoch die Mischna auch der Ansicht sein, daß der Schwager trotzdem eine solche Frau ehelichen darf. Die Mischna besagt dann lediglich, daß die שומרת יבם den Anspruch auf Auszahlung des Ketubabetrages verliert, wenn der Schwager eine Frau, die seine Verwarnung außer acht gelassen hat, nicht heiraten will. +4) In den folgenden Fällen findet eine Sotauntersuchung deshalb nicht statt, weil die zwischen den genannten Personen geschlossenen Ehen verboten sind und durch Scheidung gelöst werden müssen. Bei Lösung einer solchen Ehe verliert aber die Frau, wenn sie nicht als Sota geschieden wird, nicht den Anspruch auf Auszahlung des Ketubabetrages (Mischna Ketubot XI, 6). Aus Num. 5, 12 כי תשטה אשתו wird gefolgert, daß nur bei solchen Frauen die Sotauntersuchung stattfindet, die sonst bei ihren Gatten verbleiben dürften (ראויה לקימה; vgl. Sifrē zur angeführten Stelle). Nach Maim. (Mischnakommentar; vgl. auch הלכות סוטה II, 8—9) findet hier deshalb keine Sotauntersuchung statt, weil, wie Num. 5, 31 nach der Erklärung der Weisen lehrt, das Wasser unwirksam ist, wenn sich der Ehemann nicht von verbotenem geschlechtlichen Umgang freigehalten hat (vgl. S. 306, N. 25). +5) Nach Lev. 21, 14 ist die Ehe des Hohenpriesters mit einer Witwe verboten. +6) Lev. 21, 7 wird die Ehe eines Priesters mit einer geschiedenen Frau verboten. +7) eine Frau, die nach dem Tode des Gatten vom Schwager nicht geehelicht wurde, sondern Chaliza vollzogen hat (Deut. 25, 7—10). Das Verbot der Ehe eines Priesters mit einer Chaluza ist eine rabbinische Anordnung (מדרבנן, Jebamot 24a und Kidduschin 78a). +8) הֶדְיוט „gemeiner (Priester)“ ist gr. ίδιώτης „Bürger, Privatperson, gemeiner Mann“ u. dgl. +9) ממזרים sind in Blutschande Gezeugte (vgl. Mischna Jebamot IV, 13). Das Verbot der Ehe mit diesen Deut. 23, 3. +10) נתינים werden nach Jos. 9, 27 (ויתנם) die Nachkommen der Gibeoniten genannt, die Josua zu Tempelsklaven bestimmt hatte. Nach Maim. (הלכות איסורי ביאה XII, 22) war die Verschwägerung mit ihnen lediglich durch rabbinische Anordnung verboten, nach Tossafot (Ketubot 29a s. v. אלו) durch das Toragesetz (Deut. 7, 3). +11) ein Nichtpriester. +12) sondern die Ehe wird ohne weiteres gelöst (vgl. I, 3). +13) Sie gesteht, daß sie die Ehe gebrochen hat (vgl. zum Ausdruck „unrein“ I N. 16). +14) daß sie die Ehe gebrochen hat. Nach Mischna VI, 2 genügt auch die Aussage nur eines Zeugen. +15) ohne zu gestehen. +16) zum Gerichtshof (vgl. I, 4). +17) Die Ehe muß gelöst werden, doch verliert in diesen beiden Fällen die Frau den Anspruch auf den Ketubabetrag deshalb nicht, weil nicht sie, sondern der Mann das Unterbleiben der Sotauntersuchung verursacht hat. +18) von Frauen, die sonst trinken würden. +19) Nach Bet-Schammai ist der Besitzer einer Schuldurkunde zu betrachten, als hätte er die Schuld bereits eingezogen (שטר העומד לגבות כגבוי דמי) u. z. deshalb, weil die für die Schuld haftenden unbeweglichen Güter des Schuldners als bereits im Besitze des Gläubigers befindliche gelten. Die Witwe wird hier also so betrachtet, als hätte sie den nach dem Tode des Gatten ihr zustehenden Ketubabetrag bereits erhalten. Die Erben des Verstorbenen, die die Herausgabe verweigern, sind also die, die an die Witwe eine Forderung stellen, und müßten erst den Beweis erbringen, daß diese durch einen Ehebruch den Anspruch auf den Ketubetrag verloren hat; nach dem Grundsatz, daß der, der an einen anderen eine Forderung stellt, den Beweis zu erbringen hat (המוציא מחברו עליו הראיה, vgl. Mischna Baba Kama III, 11). +20) Nach Bet-Hillel wird die auf Grund eines Schuldscheins einzuziehende Schuld nicht als schon eingezogen betrachtet. Die Witwe stellt also hier die Forderung und sie müßte erst den Beweis erbringen, daß ihr Anspruch auf Auszahlung des Ketubabetrages noch zu Recht besteht (Talmud 25a und b). — An Stelle der Worte לא שותות ולא נוטלות כתובה des vorliegenden Textes hat der Mischnatext im babylonischen Talmud: או שותות או לא נוטלות כתובה „entweder trinken sie, oder sie erhalten die Ketuba nicht“. Nach der Interpretation der Gemara (Jebamot 38b und Ketubot 81a) besagt dies: מתוך שלא שותות לא נוטלות כתובה „(sie müßten trinken) und da sie nicht trinken, erhalten sie die Ketuba nicht“. Der vorliegende Text, den auch die Münchener Handschrift und Jeruschalmi haben, ist wohl auf Grund dieser Interpretation korrigiert (vgl. Tossafot Jebamot 38 b s. v. אומרים בית הלל). +21) Wird eine Schwangere verwitwet oder geschieden, so darf sie erst nach Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes wieder heiraten. Dasselbe gilt auch für eine säugende Frau. Hat sie früher geheiratet, so muß nach R. Meïr der Mann sich von der Frau scheiden lassen und darf sie nie mehr wieder heiraten. Ist nun eine solche Frau, die vor Ablauf von zwei Jahren geheiratet hat, Sota geworden, so unterbleibt die Untersuchung wie bei all den Frauen, die auch sonst geschieden werden müßten (vgl. N. 4). +22) nach Ablauf der zwei Jahre nach Geburt des Kindes. +23) Daher findet auch hier die Sotauntersuchung statt. +24) אַיְלונִית eine von Natur Unfruchtbare (Raschi). Zur Etymologie des Wortes vgl. S. 4, N. 25. +25) die die Fähigkeit zu gebären auf künstlichem Wege verloren hat (Raschi). +26) Dies gilt nur dann, wenn der Gatte keine andere Frau hat, die ihm noch Kinder gebären kann, und auch sonst nicht schon Kinder hat, weil nur in diesem Fall, da die Erfüllung des Gebotes der Fortpflanzung unmöglich ist, die Ehe mit den genannten Frauen eine verbotene ist (vgl. S. 32 Mischna Jebamot VI, 5 und dorts. N. 33). +27) und muß sich dann von der gebärunfähigen Frau nicht trennen. Daher findet die Sotauntersuchung auch bei solchen Frauen statt. Obwohl nun die Weisen im Vorhergehenden lehren, daß bei der Schwangeren und der Säugenden die Sotauntersuchung stattfindet, weil eine Möglichkeit besteht, die Frau zu behalten, so genügt nach ihrer Ansicht hier eine solche Möglichkeit dennoch nicht, u. zw. deshalb, weil die gebärunfähige Frau als solche für die Ehe eigentlich untauglich ist wegen der Unmöglichkeit, das Toragesetz der Fortpflanzung zu erfüllen, während die Ehe mit der Schwangeren und der Säugenden nach Jebamot 42 b lediglich aus Gründen der Fürsorge für das Kind von den Rabbinen verboten wurde (תוספות י״ט und משנה למלך zu Maim. הלכות סוטה II, 8). +28) zur Fortsetzung der Ehe, wenn sie nacn dem Trinken heil geblieben ist. Obwohl die Priestersgattin auch durch eine an ihr verübte Vergewaltigung zur Fortsetzung der Ehe untauglich wird (vgl. S. 105 Mischna Ketubot II, 9 und dorts. N. 51), und andererseits das Wasser nur dann seine Wirkung zeigt, wenn der Ehebruch mit dem Willen der Sota erfolgt ist, so nimmt man hier dennoch nicht an, daß vielleicht die Frau vergewaltigt wurde und nur deshalb verschont geblieben ist (Talmud 26 a und Jeruschalmi zur Mischna). +29) dies gilt nur für die Gattin eines solchen סרים, mit dem die Ehe nicht eine verbotene ist (wie סרים חמה, dem von Natur Verstümmelten; vgl. S. 44 Mischna Jebamot VIII, 6 und dorts. N. 46). Bei der Gattin eines סריס אדם (d. i. einer, dem nach der Geburt die Geschlechtsorgane durch Menschenhand zerstört wurden), mit dem die Ehe nach Deut. 23,2 verboten ist (vgl. S. 42 Mischna Jebamot VIII, 4 und dorts. N. 32), unterbleibt dagegen die Sotauntersuchung wie bei all den Frauen, die auch sonst vom Gatten geschieden werden müßten (vgl. N. 4). +30) Das Sotagesetz kommt auch zur Anwendung, wenn sich die Verwarnung auf einen Mann bezog, mit dem der geschlechtliche Verkehr der Frau auch sonst wegen Blutschande verboten wäre, z. B. wenn sie bezüglich ihres Vaters oder Bruders verwarnt wurde. +31) nach Num. 5, 13 ושכב איש אתה (פרט לקטן Talmud 26b). Nach Maim. הלכות סוטה I, 6 bedeutet קטן in diesem Zusammenhange einen Knaben, der jünger ist als neun Jahre und einen Tag, da der geschlechtliche Verkehr mit diesem keinen solchen Ehebruch darstellt, durch den die Fortsetzung der Ehe verboten würde. Wurde die Frau bezüglich eines älteren Knaben verwarnt, dann findet die Sotauntersuchung statt. Nach Tossafot (26b s. v. קא משמע לן …. אבל הוא) besagt die Mischna, daß die Sotauntersuchung nur stattfindet, wenn die Frau bezüglich eines Großjährigen (d. h. eines, der älter ist als dreizehn Jahre) verwarnt wurde. Ist der Betreffende jünger als dreizehn Jahre und älter als neun Jahre, muß die Ehe der Sota ohne weiteres gelöst werden. +32) d. i. bezüglich eines Tieres (Talmud 26 b), da der sündige Verkehr mit einem Tiere nicht das Verbot der Fortsetzung der Ehe zur Folge hat (אין זנות לבהמה). +33) an Stelle des Gatten, wenn das Benehmen der Frau Anlaß dazu gibt. +34) Der Taubstumme gilt nicht als vollsinnig. +35) die Weisen. +36) Die Ehe muß gelöst werden, ohne daß eine Untersuchung stattfindet. Nach Num. 5, 15 (והביא האיש את אשתו) muß der Mann die Sota zur Untersuchung führen (Talmud 27a). +37) Das gleiche gilt auch, wenn der Taubstumme oder Geisteskranke gesund geworden ist (vgl. Tossifta ed. Room V, 3). Nach der ersten Ansicht aber kann nur dann der Mann die Sota trinken lassen, wenn auch die Verwarnung durch ihn erfolgt ist. Es wird dies aus dem Nebeneinanderstehen der Sätze … וקנא את אשתו … (Num. 5, 14) und … והביא האיש את אשתו (dorts. V. 15) gefolgert (Talmud 27 a). Die Halacha entscheidet nach der ersten Ansicht (vgl. Maim. הלכות סוטה I, 10 und 11). In der Gemara (27a und b) wird übrigens gelehrt, daß auch bei anderen Gebrechen eines der beiden Gatten, z. B. wenn der Mann oder die Frau blind, stumm oder lahm ist, keine Sotauntersuchung stattfindet, sondern die Ehe ohne weit eres gelöst wird. +

ABSCHNITT V.

+

1. So wie das Wasser sie1 prüft, ebenso prüft das Wasser auch ihn2, denn es heißt3: „Und es kommt…, und es kommt…4“ So wie sie dem Gatten verboten ist, so ist sie auch dem Ehebrecher verboten5, denn es heißt6: „… sie wurde verunreinigt …, und sie wurde verunreinigt …“7; so sagt R. Akiba. Es sagte R. Josua: So8 deutete es Secharja ben Hakkazzab9. Rabbi sagt: Von dem im Abschnitt zweimal gesagten „wenn sie verunreinigt worden ist“, „sie wurde verunreinigt“ bezieht das eine sich auf den Gatten, das andere auf den Ehebrecher11. 2. An eben jenem Tag12 trug R. Akiba folgende Schriftdeutung vor13: „Und bei jedem irdenen Gerät, in dessen Inneres etwas von ihnen14 hineinfällt, sei alles, was in seinem Innern ist, unrein15.“ Es heißt nicht16: „ist unrein“, sondern: „sei unrein“; daß es nämlich auch anderes unrein macht17. Das lehrt18, daß ein im zweiten Grade unreiner Laib anderes drittgradig unrein machen kann19. Da sagte R. Josua: Wer nimmt den Staub von deinen Augen weg20, Rabban Jochanan, Sohn Sakkai’s! Du sagtest, daß dereinst ein späteres Geschlecht den im dritten Grade unreinen Laib als rein erklären werde, weil es bezüglich eines solchen keinen Schriftvers in der Tora gibt, daß er unrein ist. Und dein Schüler21 Akiba bringt nun bezüglich eines solchen einen Schriftvers aus der Tora bei, daß er unrein ist, denn es heißt14: „Alles was in seinem Innern ist, sei unrein22.“ 3. An eben jenem Tag12 trug R. Akiba folgende Schriftdeutung vor13: „Und ihr sollt messen außerhalb der Stadt die Ostseite zweitausend Ellen“ usw.23, und ein anderer Vers24 sagt: „… von der Stadtmauer nach außen hin tausend Ellen ringsum25.“ Es ist nicht möglich zu sagen: tausend Ellen, denn es hieß doch bereits23: zweitausend Ellen, und es ist nicht möglich zu sagen: zweitausend Ellen, denn es hieß doch bereits24: tausend Ellen. Wie ist dies also (zu verstehen)26? Tausend Ellen Weideplatz27 und zweitausend Ellen Sabbatgrenze28. R. Eliëser, der Sohn R. Joses, des Galiläers, sagt: Tausend Ellen Weideplatz27 und zweitausend Ellen Felder und Weinberge28. 4. An eben jenem Tag12 trug R. Akiba folgende Schriftdeutung vor: „Damals sang Mosche und die Kinder Israel dem Herrn dieses Lied und sie sprachen also30.“ Das Wort „also“31 ist scheinbar überflüssig32. Was besagt nun das Wort „also“31? Das lehrt18, daß Israel nach Mosche auf jedes Wort einfiel, so wie man das Hallel liest33; deshalb heißt es: „also.31“ R. Nechemja sagt: So wie man das Schema liest34 und nicht so wie man das Hallel liest. 5. An eben jenem Tag12 trug R. Josua, der Sohn des Hyrkanos, folgende Schriftdeutung vor13: Hiob diente dem Heiligen, gelobt sei er, nur aus Liebe, denn es heißt (Hiob 13, 15): „Wenn er35 mich auch tötet, auf ihn hoffe ich.“ Da es aber noch zweifelhaft ist36, (ob dies bedeutet): „auf ihn hoffe ich“, oder: „ich hoffe nicht37“, deshalb heißt es32 (Hiob 27, 5): „Bis ich verscheide, lasse ich von meiner Rechtschaffenheit nicht“; dies lehrt18, daß er aus Liebe handelte. Da sagte R. Josua: Wer nimmt den Staub von deinen Augen weg20, Rabban Jochanan, Sohn Sakkai’s! Während deines ganzen Lebens lehrtest13 du, daß Hiob Gott38 nur aus Furcht diente, denn es heißt (Hiob 1, 1 und 8) „… ein rechtschaffener und redlicher Mann, Gott fürchtend und das Böse meidend“, und nun lehrt Josua, deines Schülers Schüler, daß er aus Liebe handelte!

+1) die Sota. +2) den Ehebrecher. Diesen trifft dieselbe Strafe. +3) Num. 5, 24 und 27. +4) das sonst überflüssige „und“ (וּ) des Wortes „und es komme“ (ובאו) soll andeuten, daß außer der Sota auch noch ein anderer, nämlich der Ehebrecher, die Wirkung des Wassers erfährt (Talmud 28a). +5) Wird die Unschuld der Sota nicht durch die Untersuchung festgestellt, dann ist sie ebenso wie dem Manne auch dem des Ehebruchs mit ihr Verdächtigen für die Dauer zur Ehe verboten, auch nachdem ihre Ehe gelöst worden ist oder ihr Mann gestorben ist. +6) Num. 5, 29. +7) Die Worte der Mischna שנאמר נטמאה ונטמאה bedeuten: Es hätte stehen können נטמאה, es steht aber ונטמאה. Das sonst überflüssige „und“ (וְ) des Wortes „und verunreinigt wurde“ (ונטמאה) soll besagen, daß sie außer für den Gatten auch noch für einen anderen, nämlich dem des Ehebruchs mit ihr Verdächtigen „unrein“ d. h. zur Ehe verboten wird (Talmud 28a und 29a). +8) wie R. Akiba. +9) s. S. 106, N. 56. +10) Num. 5, 27 und 29 +11) Rabbi deutet ein überflüssiges „und“ (ו) nicht, sondern sieht das Verbot für den Gatten und den des Ehebruchs Verdächtigen im doppelten נטמאה angedeutet (Talmud 28a). +12) Nach Berachot 28a ist überall, wo בו ביום in der Mischna steht, der Tag gemeint, an dem R. Eleasar, der Sohn Asarjas anstelle des abgesetzten Rabban Gamliel II. zum Patriarchen (נשיא) in Jabne gewählt wurde. An diesem Tage gelangten mehrere strittige Fragen zur endgültigen Entscheidung. Diese und die folgenden Mischnajot bis zum Ende des Abschnittes werden deshalb hergesetzt, weil auch die in der vorhergehenden Mischna berichtete Schriftdeutung des R. Abika an jenem Tage erfolgte (Raschi). +13) דרש wörtl. „deutete“ hier: trug eine Schrifterklärung vor (vgl. Bacher, Terminologie, Leipzig 1905, Teil I, S. 27). +14) von den Kriechtieren. +15) Lev. 11, 33. +16) אינו אומר wörtl. „er sagt nicht“. Das zu ergänzende Subjekt ist הַכָּתוּב „die Schrift“ (vgl. Bacher a. a. O. S. 5f.). +17) Die Konsonanten des Wortes יִטְמָא (Kal) „sei unrein“ können auch יְטַמֵּא (Piel) „soll verunreinigen“ gelesen werden. +18) Das zu ergänzende Subjekt von לִמֵּד ist הַכָּתוּב die Schrift“. +19) Das in den Hohlraum des irdenen Gerätes gelangte Kriechtier macht dieses unrein ersten Grades (ראשון לטמאה). Das im Hohlraum eines solchen verunreinigten Gerätes sich befindliche Brot wird, selbst wenn es durch das Kriechtier nicht berührt wurde, unrein zweiten Grades (שני לטמאה) und kann durch Berührung noch weiter eine Unreinheit dritten Grades bewirken (שלישי לטמאה). Nach Raschi (Pesachim 18a s. v. למד על ככר שני und 19a s. v. א״ל) können nach R. Akiba nur Getränke durch ein solches im zweiten Grade unreines Brot unrein werden, nicht Speisen. +20) יגלה wörtl. „deckt auf“. Der Sinn: Wer könnte doch R. Jochanan den Sohn Sakkais vom Tode erwecken! +21) תלמידך ist nicht genau zu nehmen, R. Akiba war vielmehr Schüler des R. Eliëser, des Sohnes des Hyrkanos, und dieser wieder Schüler des R. Jochanan, des Sohnes Sakkais. +22) Die Halacha entscheidet — gegen die Ansicht des R. Akiba —, daß nur bei der Priesterhebe ein zweitgradig Unreines noch weiter verunreinigen kann (vgl. Maim. הטמאה הלכות אבות XI, 2 und 3). +23) Num. 35, 5. +24) Num. 35, 4. +25) Beide Verse sprechen von den freien Plätzen rings um die Städte der Leviten. +26) Wie ist der Widerspruch zu lösen? +27) der nicht bepflanzt werden durfte. +28) Der Vers Num. 35, 5 weist nicht etwa zweitausend Ellen den Leviten zu, sondern bestimmt die Grenzlinie, wie weit man am Sabbat und an den Feiertagen aus der Stadt sich entfernen darf (vgl. zum תחום שבת Mischnajot Moed ed. Baneth, S. 52 Einleitung in den Traktat Erubin). +29) sowohl Weingärten als auch Baumpflanzungen. Die Halacha entscheidet nach der Ansicht des R. Eliëser (vgl. Maim. הלכות שמטה XIII, 2). Nach Raschi u. a. ist die Auslegung des R. Eliëser so zu verstehen, daß den Leviten im ganzen zweitausend Ellen rings um ihre Städte gegeben wurden, von denen tausend Ellen unbepflanzt bleiben mußten und tausend Ellen bepflanzt werden durften. Nach Maim. (a. a. O.) aber erhielten die Leviten im ganzen dreitausend Ellen; davon blieben tausend unbepflanzt, die übrigen zweitausend waren Äcker und Gärten. +30) Ex. 15, 1. +31) לֵאמֹר wörtl. „zu sagen“. +32) תלמוד לומר wörtl.: „Es liegt eine Lehre vor (in der Schrift), indem sie sagt …“ Danach לומר לאמר שאין תלמוד: anscheinend lehrt doch die Schrift nichts, indem sie לֵאמֹר sagt; מה תלמוד לומר לאמר: was lehrt die Schrift, indem sie לֵאמֹר sagt? (vgl. Bacher a. a. O. S. 199ff.). +33) Nach jedem Satz des Liedes, den Mosche sprach, fiel das Volk nur mit den Eingangsworten אָשִׁירָה לה׳ ein. so wie beim Rezitieren des Hallei (vgl. Mischna Sukka III, 10) nach jedem Satz, den der Vorleser sagt, die Hörer הללויה sagen. Das Wort לֵאמֹד bezieht sich auf den vom Volke gesprochenen Refrain (Talmud 30b). +34) d. h. — wie dies in der der Mischna parallelen Tossiftastelle (ed. Romm VI, 2) näher ausgeführt wird — Mosche sprach einen Vers, und das Volk setzte mit dem nächsten fort, so Vers um Vers bis zum Ende des Liedes. Auch bei der Rezitierung des Schema beginnt der Vorbeter und setzt die Gemeinde fort. Nach R. Nechemja besagt וַיּאֹמְרוּ im angeführten Verse, daß alle auf einmal dasselbe sprachen, Subjekt des Wortes לֵאמֹר ist Mosche als jeweils Beginnender (Talmud 30 b: ברישא ורבי נחמיה סבר ויאמרו דאמרר כולהו בהדי הדדי לאמר דפתח משה. Diese Worte der Cemara müssen nicht — wie מהרש״א in den חידושי אגדות annimmt — mit Raschi dahin erklärt werden, daß nach R. Nechemja Mosche nur die Eingangsworte des ersten Verses gesprochen hat, worauf alle das ganze Lied zu Ende sangen, sondern sind mit der angeführten Tossiftastelle wohl vereinbar). Daß alle das gleiche sprachen, ohne daß sie vorher den Text gehört hatten, wurde durch eine göttliche Eingebung bewirkt (vgl. Mechilta zu Ex. 15, 1: שרתה רוח הקדש על ישראל). +35) Gott +36) ועדין הדבר שקול wörtl.: „die Sache ist noch im Gleichgewicht, da sich zwei Möglichkeiten der Erklärung die Waage halten. +37) da „לו“ im angeführten Verse auch „nicht“ (= לא) bedeuten kann, zumal der Konsonantentext (Ketib) לא aufweist. +38) s. S. 309, N. 63. +

ABSCHNITT VI.

+

1. Wenn jemand seiner Frau gegenüber die Eifersucht geäußert hat1, und sie sich verborgen hat2, dann muß er sich, auch wenn er es nur von einem fliegenden Vogel vernommen hat, von ihr scheiden lassen und gibt ihr die Ketuba3; so sagt R. Eliëser. R. Josua sagt: Erst dann, wenn die bei Mondlicht spinnenden Frauen sich über sie unterhalten4. 2. Hat ein Zeuge gesagt5: „Ich habe gesehen, daß sie sich verunreinigt hat“6, trinkt sie nicht7. Und noch mehr: Sogar ein Sklave und eine Sklavin8 sind glaubwürdig, auch sie ihrer Ketuba verlustig zu machen. Ihre Schwiegermutter, die Tochter ihrer Schwiegermutter, ihre Nebenfrau, ihre Schwägerin9 und die Tochter ihres Mannes sind ebenfalls glaubwürdig; jedoch nicht, sie ihrer Ketuba verlustig zu machen, sondern lediglich, daß sie nicht trinkt10. 3. Man könnte folgern11: Wenn das erste Zeugnis12, welches sie doch nicht für immer verboten macht, bei weniger als zwei Zeugen nicht gültig ist13, um wieviel weniger kann dann das letzte Zeugnis14, welches sie doch für immer verboten macht, bei weniger als zwei Zeugen gültig sein; deshalb heißt es15 (Num. 5, 13): „Und es ist kein Zeugen gegen sie vorhanden“, das bedeutet: Jegliches Zeugnis gegen sie (ist gültig16. Demnach könnte man (einen Schluß) vom Leichteren auf das Schwerere bezüglich des ersten Zeugnisses12 folgern: Wenn das letzte Zeugnis14, welches sie doch für immer verboten macht, bei einem Zeugen gültig ist, um wieviel mehr müßte dann das erste Zeugnis12, welches sie doch nicht für immer verboten macht, bei einem Zeugen gültig sein, deshalb heißt es15 (Deut. 24, 1): „… denn er hat an ihr etwas Schändliches gefunden“ und dort heißt es17 (Deut. 19, 5): „Auf Aussage zweier Zeugen … werde etwas bestätigt.“ Wie dort auf Aussage zweier Zeugen, ebenso auch hier auf Aussage zweier Zeugen18. 4. Sagt ein Zeuge: „Sie wurde verunreinigt“ und ein anderer19: „Sie wurde nicht verunreinigt“20; (oder) sagt eine Frau: „Sie wurde verunreinigt“, und eine andere21: „Sie wurde nicht verunreinigt“, mußte sie trinken. Sagt einer: „Sie wurde verunreinigt“ und zwei22: „Sie wurde nicht verunreinigt“23, mußte sie trinken. Sagen aber zwei: „Sie wurde verunreinigt“ und einer22: „Sie wurde nicht verunreinigt“, durfte sie nicht trinken24.

+1) In der Münchener Handschrift: משקנא „nachdem er die Eifersucht geäußert hat. +2) s. I, 2. +3) Nach רשב״ם (zitiert in תוספות שאנץ z. St.) besagt der Ausspruch des R. Eliëser folgendes: Wenn nach der Verwarnung das heimliche Zusammentreffen (סתירה) nicht gehörig bezeugt ist — nach R. Eliëser genügt hierzu ein Zeuge oder der Gatte selbst (vgl. I, 1) — so muß, weil immerhin schon darüber etwas verlautet hat, die Ehe gelöst werden. Die Sotauntersuchung unterbleibt hier, weil die סתירה nicht gehörig bezeugt ist. Nach Maim. (Mischnakommentar, vgl. auch הלכות סוטה I, 8) spricht jedoch R. Eliëser von dem Fall, daß nach erfolgter Verwarnung und gehörig bezeugter סתירה dem Manne zu Ohren gekommen ist, daß die Sota die Ehe gebrochen hat. Die Ehe muß dann ohne weiteres gelöst werden. Den Anspruch auf Ausbezahlung der Ketuba aber verliert die Frau nur, wenn der Ehebruch gehörig bezeugt ist (vgl. nächste Mischna). +4) Nach רשב״ם daß die Sota mit dem betreffenden fremden Mann zusammengetroffen ist. Nach Maim. aber lehrt R. Josua: Die Ehe wird erst dann ohne weiteres gelöst, wenn nach erfolgter Verwarnung und gehörig bezeugter סתירה — hierzu sind nach R. Josua zwei Zeugen nötig (vgl. I, 1) — es bereits zum Stadtgespräch geworden ist, daß die Sota die Ehe gebrochen hat. Die Ketuba muß auch dann ausgezahlt werden. Die Halacha (vgl. Maim. a. a. O.) entscheidet nach der Ansicht des R. Josua. (Andere Erklärungen dieser Mischna vgl. Raschi und Tossafot z. St.) +5) nach gehörig bezeugter Verwarnung (קנוי) und gehörig bezeugter heimlicher Zusammenkunft (סתירה). +6) daß sie die Ehe mit dem Betreffenden gebrochen hat. +7) Die Ehe wird vielmehr ohne weiteres gelöst, und die Sota verliert den Anspruch auf Ausbezahlung des Ketubabetrages. +8) die sonst für eine Zeugenaussage untauglich sind, da hier kein auch sonst vollgültiges Zeugnis zweier Zeugen notwendig ist. +9) die Frau des Bruders ihres Mannes. +10) Bei diesen Frauen nimmt man an, daß sie der Sota feindlich gesinnt sind (vgl. Mischna Jebamot XV, 4). Ihre Aussage hat daher lediglich die Wirkung, daß die Ehe gelöst wird, nicht aber, daß die Frau die Ketuba verliert. +11) Durch einen Schluß vom Leichteren auf das Schwerere (קל וחמר). +12) d. i. die Zeugenaussage über das heimliche Zusammentreffen (סתירה). Durch diese wird der eheliche Verkehr nur bis nach dem Trinken des Fluchwassers verboten. +13) Die Mischna entspricht der Ansicht des R. Josua (I, 1). +14) die Zeugenaussage über den Ehebruch, durch die die Ehe auf die Dauer verboten wird. +15) Zu תלמוד לומר vgl. V, N. 32. +16) Num. 5, 13 bespricht den Fall, da auf Grund der konstatierten Schuld der Sota die Ehe, ohne daß eine Untersuchung stattfindet, sofort gelöst wird, weil der Ehebruch mit Willen der Sota erfolgte, nicht durch Vergewaltigung (והיא לא נתפסה …. והיא נטמאה). Da nun überall in der Tora עד, wenn nicht ausdrücklich betont wird, daß von einem Zeugen die Rede ist, ein vollgültiges Zeugnis zweier Zeugen bedeutet (שנים עד שיפרוט לך הכתוב אחד כל מקום שנאמר עד הרי כאן), so besagt der Vers, daß die Ehe der Sota ohne weiteres gelöst wird, wenn auch keine vollgültige Zeugenaussage zweier Zeugen über den Ehebruch vorhanden ist (ועד אין בה), sondern lediglich die Aussage eines Zeugen (Talmud 31b). Daß die Aussage eines Zeugen genügt, wird (Talmud 3a) damit begründet, daß hier für das von dem einen Zeugen konstatierte Faktum in der vorangegangenen gehörig bezeugten Verwarnung und der gehörig bezeugten Zusammenkunft der Frau mit dem Fremden Indizien vorhanden sind (רגלים לדבר). Vgl. zum Ganzen Hirsch, Kommentar zu Num. 5, 13. +17) Zu אומר הוא vgl. V, N. 16. +18) Aus dem gleichen Ausdruck דבר in den beiden Versen ergibt sich, daß sonst bei einem ehelichen Verschulden der Frau (דבר שבערוה), also auch bei der סתירה, zwei Zeugen das Faktum konstatieren müssen. +19) der mit dem andern zugleich zum Gericht kommt. Hat aber das Gericht bereits auf Grund der Aussage des ersten Zeugen die sofortige Auflösung der Ehe angeordnet, so wird die Aussage des zweiten Zeugen nicht mehr berücksichtigt, da die Aussage eines Zeugen über den Ehebruch ebenso beglaubt ist, als wenn zwei Zeugen sie gemacht hätten (Talmud 31b: vgl. Tossafot dorts. s. v. כאן). +20) bei dieser Zusammenkunft. +21) Nach Maim. (הלכות סוטה I,19) ist es kein Unterschied, ob die beiden Frauen auf einmal oder nacheinander zum Gericht kommen. Nach andern Erklärern gilt auch hier die Aussage der Mischna nur dann, wenn sie auf einmal kommen. +22) Wenn alle drei Zeugen sonst untaugliche sind (Frauen, Sklaven u. a.). In diesem Falle richtet man sich nämlich nach der Mehrzahl der aussagenden Personen, ohne Unterschied, ob die Zeugen zugleich oder nacheinander kommen (Talmud 32a). +23) d. h.: zur Zeit, wo der erste es gesehen haben will, hat sie nicht die Ehe gebrochen, so daß der Zweifel an ihrer Unschuld bleibt. +24) und die Ehe wird ohne weiteres gelöst. +

ABSCHNITT VII.

+

1. Folgendes wird in jeder Sprache1 gesagt: Der Sota-Abschnitt2, das Maaser-Bekenntnis3, das Lesen des Schema4, das Gebet, das Tischgebet5, der Zeugnis-Eid6 und der Verwahrgut-Eid7. 2. Folgendes aber muß in der heiligen Sprache gesagt werden: Das Lesen bei den Erstlingsfrüchten8 und die Chaliza9, die Segnungen und Verfluchungen10, der Priestersegen11 und der Hohepriestersegen12, der Königs-Abschnitt13, der Abschnitt von Eglaarufa14, ferner der für den Krieg gesalbte Priester, wenn er zum Volke spricht15. 3. Das Lesen bei den Erstlingsfrüchten8, wieso16? (Deut. 26, 5): „Du sollst anheben und sprechen vor dem Herrn, deinem Gott…“ und dort (Deut. 27, 14) heißt es17: „Und es sollen anheben die Leviten und sprechen …“ So wie das Anheben, das dort gesagt ist, in der heiligen Sprache10, so auch hier in der heiligen Sprache. 4. Die Chaliza9, wieso16? (Deut. 25, 9): „Sie soll anheben und sprechen …“ und dort (Deut. 27, 14) heißt es17: „Und es sollen anheben die Leviten und sprechen …“ So wie das Anheben, das dort gesagt ist, in der heiligen Sprache10, so auch hier in der heiligen Sprache. R. Jehuda sagt: (Deut. 25, 9): „Sie soll anheben und sprechen also …“, (dies besagt), daß sie es in dieser Sprache sagen muß18. 5.19 Die Segnungen und Verfluchungen, wie war dies? Nachdem Israel den Jordan überschritten hatte und zum Berg Gerisim und zum Berg Ebal gekommen war, — diese (Berge) liegen in Schomron20 zur Seite von Sichem bei den Terebinthen More, wie es heißt (Deut. 11, 30): „Fürwahr sie21 befinden sich jenseits des Jordans“ usw.22 und dort (Gen. 12, 6) heißt es: „Und Abram durchzog das Land bis zum Ort Sichem, bis zur Terebinthe More.“ So wie die Terebinthe More, von welcher dort die Rede ist, die bei Sichem ist, so ist auch die Terebinthe More, von der hier die Rede ist, bei Sichem, — da stiegen sechs Stämme auf den Gipfel des Berges Gerisim und sechs Stämme stiegen auf den Gipfel des Berges Ebal. Und die Priester und die Leviten und die Lade standen unten in der Mitte. Die Priester umgaben die Lade, und die Leviten die Priester, und ganz Israel zu beiden Seiten, wie es heißt (Jos. 8, 33): „Und ganz Israel und seine Ältesten und seine Beamten23 und seine Richter standen auf dieser und jener Seite von der Lade“ usw. Sie wandten nun ihr Gesicht zum Berg Gerisim und begannen mit dem Segen: „Gesegnet sei, der nicht macht ein geschnitztes noch gegossenes Bild.“ Und diese und jene antworteten darauf: „Amen“. Dann wandten sie ihr Gesicht zum Berg Ebal und begannen mit dem Fluch: „Verflucht sei, der ein geschnitztes oder gegossenes Bild macht.“ Und diese und jene antworteten darauf: „Amen“; bis sie so die Segnungen und Verfluchungen zu Ende gesprochen hatten24. Hierauf brachten sie die Steine25 und bauten den Altar26, bestrichen ihn mit Kalk27 und schrieben auf ihn alle Worte der Tora28 in siebzig Sprachen29, wie es heißt (Deut. 27, 8): „… recht deutlich.“ Dann nahmen sie die Steine30 und kamen und übernachteten auf ihrem Platz31. 6. Der Priestersegen, wie ist er32? Im ganzen Lande33 sagt man ihn als drei Segnungen34 und im Heiligtum als einen Segen35. Im Heiligtum sagt er den Gottesnamen so, wie er geschrieben ist36 und im ganzen Lande in der Umschreibung37. Im ganzen Lande erheben die Priester ihre Hände in die Höhe ihrer Schultern und im Heiligtum über ihren Kopf, außer dem Hohenpriester, denn er darf seine Hände nicht über das Stirnschild38 emporheben: R. Jehuda sagt: Auch der Hohepriester hebt seine Hände über das Stirnschild. Denn es heißt (Lev. 9, 22): „Und es erhob Aaron seine Hände gegen das Volk und segnete es39.“ 7. Die Segenssprüche des Hohenpriesters, wie waren diese40? Der Synagogendiener nimmt eine Torarolle und gibt sie dem Synagogenverwalter, und der Synagogenverwalter gibt sie dem Vorsteher41, und der Vorsteher gibt sie dem Hohenpriester. Der Hohepriester erhebt sich, nimmt sie in Empfang und liest daraus stehend42. Er liest: „Nach dem Tode …“43 und „Jedoch am Zehnten …“43. Dann rollt er die Tora zusammen und legt sie auf seinen Schoß und spricht: Mehr als ich euch vorgelesen habe, ist hier aufgeschrieben44. „Und am Zehnten …“43 im Teile der Zählungen45 trägt er auswendig vor46. Dann spricht er darüber acht Segenssprüche, nämlich47: über die Tora, über den Tempeldienst, über den Dank, über die Sündenvergebung, über das Heiligtum, über Israel, über die Priester48 und über das übrige Gebet49. 8. Der Königs-Abschnitt, wie ist dieser50? Am Ausgang des ersten Tages des Laubhüttenfestes51, im achten Jahre, am Ausgang des siebenten52, macht man für ihn53 eine Bühne54 aus Holz in der Halle55. Und er sitzt darauf. Denn es heißt (Deut. 31, 10): „Am Ende von sieben Jahren zur Festzeit“ usw.56. Der Synagogendiener nimmt eine Torarolle und gibt sie dem Synagogenverwalter, und der Synagogenverwalter gibt sie dem Vorsteher41, und der Vorsteher gibt sie dem Hohenpriester, und der Hohepriester gibt sie dem König. Der König erhebt sich, nimmt sie in Empfang und liest daraus sitzend. Der König Agrippa erhob sich, nahm sie in Empfang und las stehend; da lobten ihn die Weisen. Und als er zu den Worten gelangte: „Du darfst nicht einen Fremden über dich setzen“ (Deut. 17, 15), da flossen Tränen aus seinen Augen57. Da sagten sie zu ihm: „Fürchte dich nicht, Agrippa! Unser Bruder bist du, unser Bruder bist du, unser Bruder bist du!“ Und er58 liest vom Anfang des Deuteronium59 bis „Höre …“60 und „Höre …“60, „Und es wird geschehen, wenn ihr hören …“61, „Verzehnten sollst du …“62, „Wenn du zu Ende verzehntet hast …“63 und den Königs-Abschnitt64 und die Segnungen und Verfluchungen65, bis er den ganzen Abschnitt zu Ende gelesen hat66. Die Segenssprüche, die der Hohepriester spricht67, spricht auch der König68; jedoch setzt er an die Stelle des Segensspruches über die Sündenvergebung den über die Feste69.

+1) die die beteiligten Personen verstehen. Im Mischnatext des Jeruschalmi: בלשונם „in ihrer Sprache“ sc. der beteiligten Personen. +2) Die Beschwörung der Sota (Num. 5, 19—22). +3) das am letzten Tag des Pessach-Festes in jedem vierten und siebenten Jahr abgelegt wurde (Deut. 26, 13—15; vgl. Mischna Maaser scheni V, 6; 10—13). +4) Die Abschnitte Deut. 6, 4—9; 11, 13—21 und Num. 15, 37—41, die täglich morgens und abends gelesen werden. +5) das Deut. 8, 10 vorgeschrieben wird. +6) bei der Verweigerung einer Zeugenaussage (Lev. 5, 1; vgl. Mischna Schebuot IV, 3). +7) der Eid, unter dem man die Herausgabe eines Depositum verweigert oder eine rechtliche Forderung des andern ableugnet (Lev. 5, 21 f.; vgl. Mischna Schebuot V, 2). +8) Die Verse, die bei der Darbringung der Erstlingsfrüchte gesprochen wurden (Deut. 26, 3; 5—10; vgl. Mischna Bikkurim III, 6). Die Begründung dafür, daß die Verse in hebräischer Sprache gesprochen werden müssen, s. die nächste Mischna. +9) Die von der Schwägerin und vom Schwager beim Chaliza-Akt zu sprechenden Worte (Deut. 25, 7—9; vgl. Mischna Jebamot XII, 6). Die Begründung dafür, daß diese Worte hebräisch gesprochen werden müssen, s. Mischna 4. +10) Deut. 11, 29; 27, 11—16; Jos. 8, 34; s. Mischna 5. Daß die Segnungen und Verfluchungen in hebräischer Sprache gesprochen werden mußten, wird in der Gemara (33a) aus der Wortanalogie (גזרה שוה): Deut. 27, 14 קול רםוענו הלוים und Ex. 19, 19 והאלהים יעננו בקול gefolgert. +11) Num. 6, 22—27; s. Mischna 6. Die Vorschrift, daß der Priestersegen in hebräischer Sprache gesprochen werden muß, wird aus der Wortanalogie (גזרה שוה): Num. 6, 23 … כה תברכו und Deut. 27, 12 אלה יעמדו לברך את העם gefolgert. R. Jehuda sieht diese Vorschrift in dem Worte כה „so“ in Num. 6, 23 ausgesprochen (Talmud 38 a). +12) s. Mischna 7. +13) s. Mischna 8. +14) s. IX, 1. +15) s. VIII, 1. +16) Woraus ergibt sich. daß es in der heiligen Sprache gesprochen werden muß? +17) s. V, N. 16. +18) Obwohl ככה „also“ eigentlich zum folgenden Satz gehört, wird es doch auf das Vorhergehende bezogen und deutet dann an, daß das Sprechen „so“, d. h. in hebräischer Sprache, wie es im Texte steht, geschehen muß. +19) Im Anschluß an Mischna 2 wird hier der ganze Vorgang bei den Segnungen und Verfluchungen nach dem Durchzug durch den Jordan erzählt. +20) Mit שמרון wird hier die Provinz Schomron bezeichnet (vgl. Ges.-Buhl Wb. 17, S. 849 s. v. שמרון), oder es ist שבשמרון hier „bei der Stadt Schomron“ zu übersetzen. +21) die beiden Berge. +22) Der Schluß des Verses: אצל אלוני מורה „bei den Terebinthen More“. +23) Im massoretischen Text: ושטרים, was ed. Lowe auch im Mischnatext hat. +24) Deut. 27, 15—26. Jedem der dort aufgezählten Flüche ging stets der entsprechende Segen voraus, wie dies aus Deut. 11, 29; 27, 12f. und Jos. 8, 33f. ersichtlich ist. +25) aus dem Jordan (Jos. 4, 2—8; Talmud 35b). +26) Deut. 27, 5f.; Jos. 8, 30f. +27) Deut. 27, 4. +28) Deut. 27, 2f.; 8; Jos. 8, 32. +29) d. h. übersetzt in die Sprachen der Völker, damit die Tora auch ihnen verständlich sei. +30) Nachdem sie geopfert hatten (Deut. 27, 6; Jos. 8, 31), nahmen sie den Altar wieder auseinander. +31) in Gilgal, wo sie die Steine wieder aufstellten (Jos. 4, 20). +32) Im Anschluß an die Vorschrift, daß der Priestersegen in hebräischer Sprache gesprochen werden muß (Mischna 2), folgen hier die übrigen Vorschriften über den Priestersegen. In anderem Zusammenhang steht diese Mischna Tamid VII, 2. +33) במדינה wörtl. „in der Provinz“ +34) so wie er in der Tora in drei Verse geteilt ist (Num. 6, 24—26). Nach jedem Verse spricht die Gemeinde: „Amen“. +35) Denn im Heiligtum sprach man nicht: „Amen“ (Talmud 40b). +36) das Tetragrammaton (שם הויה). +37) „Adonaj.“ Zu כנוי vgl. S. 175, N. 1. +38) auf dem der Gottesname aufgeschrieben war (Ex. 28, 36). +39) Die Schlußworte der Mischna ויברכם …. שנאמר„ Denn …. sie“ gehören nicht mehr zu den Worten des R. Jehuda, sondern sind die Begründung für das Vorhergehende, daß die Priester beim Segnen die Hände erheben müssen (י״ם תוספות; vgl. die Talmud 38a zitierte Baraita). +40) Im Anschluß an die in Mischna 2 gegebene Vorschrift, daß die ברכות כהן גדול in der heiligen Sprache gesprochen werden müssen, wird hier der ganze Vorgang bei der am Versöhnungstag in der Frauenhalle (עזרת נשים) stattfindenden Toravorlesung des Hohenpriesters geschildert. In anderem Zusammenhang findet sich diese Mischna Joma VII, 1. +41) D. i. der Vorsteher der Priester, der unter Umständen auch den Hohenpriester zu vertreten hatte. +42) In den Edd. des babylonischen Talmud fehlen die Worte וקורא עומד im Texte der Mischna. +43) Die drei auf den Versöhnungstag sich beziehenden Toraabschnitte sind Lev. 16, 1—34 (V. 1: … אחרי מות); 23, 26—32 (V. 27: . . אך בעשור); Num. 29, 7—11 (V. 7: . . ובעשור). +44) D. h. auch das Stück, das auswendig vorgetragen wird, ist ein Abschnitt der Tora. +45) Mit חמש „Fünftel“ wird jedes der Bücher des Pentateuch bezeichnet. חמש הפקודים ist das Buch Numeri, das mit der Volkszählung beginnt. +46) Die beiden ersten in der Tora einander benachbarten Abschnitte las er aus der Tora vor, den dritten von den beiden ersten entfernteren aber auswendig, damit keine unliebsame Pause durch das Aufsuchen entstehe. +47) Der erste der acht Segenssprüche ist der auch sonst übliche nach der Toravorlesung, die nächsten drei sind bekannte Teile der Gebetordnung (vgl. die Talmud 41a zitierte Baraita עון כתיקנן ועל העבודה ועל ההודאה ועל מחילת); darauf folgen drei für diesen Zweck besonders verfaßte Segenssprüche; den Schluß bildet ein Gebet um göttliche Hilfe, das mit den Worten schließt: ברוך אתה ה׳ שומע תפלה (vgl. Talmud 41a). +48) Manche Texte haben nach ועל הכהנים noch die Worte ועל ירושלים. +49) Manche Texte: והשאר תפלה statt des vorliegenden ועל שאר התפלה. +50) Die Mischna schildert im Anschluß an die in Mischna 2 gegebene Vorschrift, daß die Vorlesung des Königs in der heiligen Sprache geschehen muß, den ganzen Vorgang bei dieser Vorlesung, die Deut. 31, 10—13 verordnet wird. Es mußte der höchste Repräsentant der Nation der Volksversammlung vorlesen, zur Zeit der Könige also der König (vgl. תוספות י״ט und ישראל תפארת). +51) חג „Fest“ ohne nähere Bezeichnung ist in der Mischna das Laubhütten- fest mit dem anschließenden Schlußfest; diese Bedeutung hat das Wort auch schon gelegentlich in der Bibel (vgl. Ges.-Buhl Wb.17, S. 213 s. v. חג). +52) nach dem Ausgang des Schemittajahres. +53) den König +54) בימה ist das griech. βῆMα. +55) der Frauenhalle (עזרת נשים, Talmud 41 b). +56) Der Schluß des Verses: בחג הסכות שנת השמטה. +57) da er aus dem idumäischen Geschlecht stammte. Es ist hier wohl von dem frommen König Agrippa I. die Rede (vgl. Hoffmann, Erste Mischna S. 20). +58) der König. +59) Mit אלה הדברים wird das fünfte Buch der Tora nach seinen Anfangsworten bezeichnet. +60) Deut. 6, 4—9. +61) dorts. 11, 13—21. +62) dorts. 14, 22—29. +63) dorts. 26, 12—15. Die beiden letztgenannten Stücke, die vom Maaser handeln, werden mit Hinblick auf die nach dem Schemittajahr neu beginnende Maaserpflicht vorgelesen (Jeruschalmi zur Mischna). +64) dorts. 17, 14—20. +65) dorts. 27, 1—26; 28, 1—69. +66) Nach Maim. (Mischnakommentar und הלכות חגיגה III, 3) wurde ohne jede Unterbrechung von Deut. 14, 22 bis 28, 69 gelesen. Es scheint Maim. ein anderer Text in der Mischna vorgelegen zu haben (vgl. לחם משנה und תוספות י״ט), möglicherweise der Text, den die Mischna im Jeruschalmi bietet, wo ופרשת המלך fehlt und anstatt עד שגומר כל הפרשה es heißt: עד שהוא גומר את כלם (vgl. den Jeruschalmikommentar מראה הפנים). In der Münchener Handschrift und ebenso im Jalkut zu Deut. 31, 10 steht פרשת המלך nach ברכות וקללות; danach schloß die Toravorlesung mit פרשת המלך. Zu dieser La. passen besser die Worte עד שגומר כל הפרשה, als zur vorliegenden, und dieser Text lag auch Raschi und ברטנורה vor (vgl. הגהות רש״ש gegen תוספות י״ט). +67) s. vorherg. Mischna. +68) nach der Vorlesung. +69) den Segensspruch …. אתה בחרתנו, der mit den Worten schließt: ברוך אתה ד׳ מקדש ישראל והזמנים (Maim. הלכות חגיגה III, 4). +

ABSCHNITT VIII.

+

11. Der für den Krieg gesalbte Priester2 sprach in seiner Ansprache an das Volk in der heiligen Sprache, denn es heißt (Deut. 20, 2): „Es soll geschehen: Wenn ihr euch nähert zum Kampfe, dann soll hintreten der Priester“, das ist der für den Krieg gesalbte Priester, „und soll reden zum Volke“ in der heiligen Sprache3 (dorts. 3). „Und er soll zu ihnen sprechen4: Höre Israel“ usw.5 „gegen eure Feinde“ und nicht gegen eure Brüder; nicht Juda gegen Simon und nicht Simon gegen Benjamin! Fielet ihr in deren Hand, dann würden sie sich euer erbarmen, wie es heißt (II. Chr. 28, 15): „Und es machten sich auf6 die Männer, die mit Namen bestimmt waren, und nahmen sich an der Gefangenen und alle Nackten von ihnen bekleideten sie aus der Beute. Sie gaben ihnen Kleider und Schuhe, gaben ihnen zu essen und zu trinken, salbten sie und führten sie auf Eseln, alle, die strauchelten, und brachten sie nach Jericho, der Dattelstadt, zu ihren Brüdern und kehrten nach Schomron zurück.“ Vielmehr gegen eure Feinde ziehet ihr, die sich, fallet ihr in ihre Hände, euer nicht erbarmen. (Deut. 20, 3) „Es soll nicht zagen euer Herz, fürchtet euch nicht und erbebet nicht“ usw. „Es soll nicht zagen euer Herz“ vor dem Gewieher der Pferde und dem Blinken der Schwerter, „fürchtet euch nicht“ vor dem Zusammenschlagen7 der Schilde8 und der Menge9 der Soldatenstiefel10, „erbebet nicht“ vor dem Tone der Hörner, „erschrecket nicht“ vor dem Laut der Schreie. (Dorts. 4) „Denn der Herr euer Gott ist es, der mit euch zieht.“ Sie kommen mit der Siegeskraft von Mensehen11; ihr aber kommet mit der Siegeskraft Gottes12. Die Philister kamen mit der Siegeskraft des Goliath; was war sein Ende? Am Ende fiel er durch das Schwert, und sie fielen mit ihm13. Die Ammoniter kamen mit der Siegeskraft des Schobach; was war sein Ende? Am Ende fiel er durch das Schwert und sie fielen mit ihm14. Ihr aber, mit euch ist es nicht so! (dorts.). „Denn der Herr euer Gott ist es, der mit euch zieht, um für euch zu kämpfen“ usw., das ist das Lager der Bundeslade15. 21. (Deut. 20, 5) „Und es sollen sprechen die Beamten zum Volke wie folgt16: Wer hat ein neues Haus gebaut und es noch nicht eingeweiht?! Er gehe und kehre um in sein Haus“ usw.; einerlei, auch wenn er ein Haus für Stroh, für das Vieh, für Hölzer oder Vorratskammern gebaut hat; einerlei auch, ob er’s nun gebaut oder gekauft oder geerbt hat, oder es ihm als Geschenk gegeben worden ist (dorts. 6). „Und wer hat einen Weinberg gepflanzt und ihn noch nicht ausgelöst?!17“ usw.; einerlei, ob er nun einen Weinberg oder fünf Fruchtbäume, sei’s auch von fünf verschiedenen Arten, gepflanzt hat18; einerlei auch, ob er nun gepflanzt oder gesenkt19 oder gepfropft oder gekauft oder geerbt hat, oder er ihm als Geschenk gegeben worden ist (dorts. 7). „Und wer hat ein Weib angetraut20…?!“ usw.; einerlei, ob er eine Jungfrau oder eine Witwe angetraut hat. Selbst wegen einer auf den Levir Wartenden21, und sogar, wenn er gehört hat, daß sein Bruder im Krieg gestorben ist22, kehrt er um23. Alle diese hören die Worte des zu den Schlachtreihen sprechenden Priesters24 und kehren um und versorgen (das Heer) mit Wasser und Speise und halten die Wege instand. 3. Diese (im folgenden Angeführten) aber kehren nicht um. Wer ein Torhaus25, eine Halle26, eine Galerie27 gebaut hat28; wer nur vier Fruchtbäume oder fünf fruchtlose29 Bäume gepflanzt hat30; wer seine geschiedene Frau zurücknimmt31. Wenn32 eine Witwe vom Hohenpriester, eine Geschiedene oder Chaluza von einem gemeinen Priester, eine Bastardin oder Nethina von einem Israeliten, eine Israelitin von einem Bastard oder Nathin geheiratet worden ist, so kehrt man deretwegen nicht um. R. Jehuda sagt: Auch wer ein Haus auf seiner alten Stelle wieder aufgebaut hat, kehrt nicht um33. R. Eliëser sagt: Auch wer ein Haus aus Ziegeln in Saron gebaut hat, kehrt nicht um34. 4. Und diese (im folgenden Angeführten) verlassen ihren Platz überhaupt nicht35. Wer ein Haus gebaut36 und es bereits eingeweiht hat; wer einen Weinberg gepflanzt36 und ihn bereits ausgelöst17 hat; wer seine Verlobte37 heiratet und wer seine Schwägerin heimführt38, wie es heißt (Deut. 24, 5)39: „… frei sei er für sein Haus ein Jahr lang …“, „für sein Haus“, das ist das Haus; „sei er“, das ist sein Weinberg; (dorts.) „und er erfreue seine Frau“, das ist seine Frau; (dorts.) „die er genommen hat“, das soll einschließen seine Schwägerin40. Die müssen auch nicht (das Heer) mit Wasser und Speise versorgen und die Wege nicht instand halten. 51. (Deut. 20, 8) „Und es sollen die Beamten ferner zu dem Volke reden…“ usw.41. R. Akiba sagt: (dorts.) „der sich fürchtet und zaghaft ist“, ist nach dem einfachen Wortsinn zu erklären: einer, der in den Schlachtreihen42 nicht zu stehen und ein gezücktes Schwert nicht anzusehen vermag. R. Jose, der Galiläer, sagt: „der sich fürchtet und zaghaft ist“, das ist der, der sich wegen der von ihm begangenen Sünden fürchtet. Deshalb hat ihm die Tora alle diese Dinge43 als Vorwände angegeben44, daß er ihretwegen umkehre. R. Jose sagt: Ein Hoherpriester, der eine Witwe, ein gemeiner Priester, der eine Geschiedene oder Chaluza, ein Israelit, der eine Bastardin oder Nethina, ein Bastard oder Nathin, der eine Israelitin heiratet45, das ist der, „der sich fürchtet und zaghaft ist“46. 61. (Deut. 20, 9) „Und es soll geschehen, wenn die Beamten ihre Rede an das Volk beendet haben, dann sollen die Heerführer an der Spitze des Volkes den Befehl übernehmen.“ Und auch beim Nachtrab des Volkes. Man stellt tapfere Männer47 vor sie hin und andere hinter sie. Die hatten eiserne Beile in ihren Händen. Einem jeden, der umzukehren versucht, durften sie die Schenkel zerschlagen. Denn der Anfang der Flucht ist die Niederlage48, wie es heißt (I. Sam. 4, 17): „Geflohen ist Israel vor den Philistern, und es war auch eine große Niederlage im Volke“; und ferner heißt es49 (dorts. 31, 1): „Es flohen die Israeliten50 vor den Philistern, und es fielen Erschlagene“ usw.51. 71. Wann gilt dies nur?52 Bei einem freiwillig unternommenen Krieg. Aber bei einem gebotenen Krieg zieht ein jeder aus, sogar53 der Bräutigam aus seinem Zimmer und die Braut aus ihrem Brautgemach. Es sagte R. Jehuda: Wann gilt dies nur52? Bei einem gebotenen Krieg. Aber bei einem Krieg, den zu unternehmen man verpflichtet ist, zieht ein jeder aus, sogar53 der Bräutigam aus seinem Zimmer und die Braut aus ihrem Brautgemach.

+1) Abschnitt VIII, der die Rede des Priesters und der Beamten an das zum Kampfe ausziehende Volk (Deut. 20, 1—9) behandelt, steht hier im Anschluß an VII, 2, wo unter den Dingen, die in hebräischer Sprache gesprochen werden müssen, auch diese Priesterrede genannt wird. In den Mischnajot 1—2, 5—7 ist die Form des halachischen Midrasch erhalten (vgl. Sifre zu Deut. 20, 3—9). +2) der für diese Funktion besonders ernannt wurde. +3) Daß die Rede in der heiligen Sprache gesprochen werden muß, wird in der Gemara (42a) aus der Wortanalogie ודבר im zitierten Verse und Ex. 19, 19 משה ידבר gefolgert. +4) Die Worte שמע ישראל … bis להושיע אתכם (Deut. 20, 3f.), die das Volk ermutigen sollten, wurden kurz vor dem Kampfe gesprochen (Talmud 42a und b); u. zw. vom כהן משוח מלחמה gesprochen und von einem andern Priester wiederholt und erläutert (Talmud 43 a; vgl. Maim. הלכות מלכים VII, 3). +5) Im Mischnatext des Jeruschalmi der vollständige Wortlaut des zitierten Satzes: על איביכם שמע ישראל אתם קרבים היום למלחמה. +6) nach dem Kampf zwischen Israel und Juda zur Zeit des Könige Achas. +7) הגפה nom. aot. vom Hif’il הגיף „zusammenschlagen“. +8) תרים arab. art griech. ϑυϱεός. +9) Manche Texte שיפת „Zusammenschlagen“ von שוף. +10). קלגסין von gr. ϰαλίγα, lat. caliga „Halbstiefel“ der röm. Soldaten. Manche Texte עקלגסין. Nach Maim. (Mischnakommentar) bedeutet das Wort eine bestimmte Waffe. +11) wörtl. „von Fleisch und Blut“. +12) Zu מקום s. S. 309, N. 63. +13) I Sam. Kap. 17. +14) II. Sam. Kap. 10. Im Mischnatext des Jeruschalmi fehlt der Satz עמובני עמון. +15) die mit in den Kampf zog. +16) Die Worte מי האיש … bis ואיש אחר יקחנה (Deut. 20, 5—7) wurden von dem משוח מלחמה gesprochen und von den Beamten dem Heere übermittelt (Talmud 43a). Dies geschah jedoch schon an der Landesgrenze, noch vor der Aufstellung des Heeres zum Kampfe (so Raschi nach Talmud 42a und b). Nach Maim. (מלכים הלכות VII, 1—3; vgl. dazu לחם משנה) wurden jedoch diese Worte zweimal gesprochen; einmal an der Grenze und ein zweites Mal kurz vor dem Kampfe. Diese Ansicht scheint auf eine Kombination der Angabe in der Gemara (42 a und b) mit Tossifta VII zu beruhen (vgl. den Kommentar חסדי דוד zur Tossiftastelle in ed. Romm). +17) im vierten Jahre nach der Pflanzung (nach Lev. 19, 24). Die Fortsetzung des Verses: … ילך וישב לביתו. +18) Fünf Fruchtbäume gelten als Garten. +19) המבריך partic. Hif’il von ברך „knieen“. Man beugt die Weinreben zu Boden und bedeckt sie mit Erde. +20) durch קידושין, ohne sie heimgeführt (נישואיו) zu haben. Die Fortsetzung des Verses: … ולא לקחה ילך וישב לביתו. +21) s. IV, N. 2. +22) so daß er die Witwe nach dem kinderlos verstorbenen Bruder jetzt zur Frau nehmen soll (nach Deut. 25, 5). +23) Das לו des Textes ist dat. eth. +24) Die obige Übersetzung faßt מערכי wie bibl.-hebr. מערכות „Schlachtordnung“. Nach Raschi (zur Mischna) bedeutet מערכי מלחמה die Kriegsanordnungen (des Priesters). Andere: „(hören) von den Schlachtreihen“ (מֵעֶרְכֵּי zu lesen). +25) wo sich der Torhüter vorübergehend aufhält. +26) אכסדרה gr. ἐξέδϱα, lat. exedra ist eine offene Halle vor dem Hause. +27) מרפסת ist ein galerieartiger Gang, von dem man mittels einer Treppe von den Stockwerken des Hauses in den Hof gelangt. +28) da diese nicht als ständige Wohnräume dienen. +29) סרק syr. art leer sein. +30) s. vorherg. Mischna und N. 18. +31) Nur wer eine für ihn „neue“ Frau heimführen will, kehrt um (s. weiter und N. 33). +32) In den folgenden Fällen kehren die Ehemänner deshalb nicht um, weil die Ehen zwischen den genannten Personen verbotene sind. Vgl. IV, Nn. 5—11. +33) da dieses Haus für ihn kein neues ist, und man nach Deut. 20, 5: בית חדש nur wegen eines solchen umkehrt. +34) Die auf dem sandigen und vielfach sumpfigen Boden der Saronebene gebauten Ziegelhäuser waren wenig widerstandsfähig und mußten zumindest einmal in sieben Jahren neu hergerichtet werden (Talmud 44a). +35) zum Unterschiede von den in Mischna 2 angeführten Personen. +36) oder auf andere Weise erworben hat (s. Mischna 2). +37) s. IV, N. 1. +38) als Levir (nach Deut. 25, 5). Dasselbe gilt auch für den, der eine Witwe oder eine Geschiedene geheiratet hat, da die Worte אשה חדשה im angeführten Vers lediglich den ausschließen, der seine geschiedene Frau zurücknimmt (Talmud 44a). +39) Der ganze Vers lautet: art. +40) Obwohl der Vers ausdrücklich nur den, der eine Frau geheiratet hat, für ein volles Jahr von jeder Leistung befreit, wird von den Weisen darin dieselbe Verordnung auch für den angedeutet gefunden, der ein neugebautes oder erworbenes Haus oder einen solchen Weinberg noch kein volles Jahr benutzt hat. +41) Die Fortsetzung des Verses: לביתו ולא ימס את לבב אחיו כלבבו ואמרו מי האיש הירא ורך הלבב ילך וישב. Die in dieser Mischna behandelte Rede כלבבו …… מי (Deut. 20, 8) wurde ohne Mitwirkung des Priesters lediglich durch die Beamten dem Volke vermittelt (Talmud 43a). Nach Raschi (zu Talmud 42a und b) wurden diese Worte schon an der Landesgrenze gesprochen, nach Maim. (הלכות מלכים VII 1—3) kurz vor dem Kampfe. +42) בקשרי von קשר „Knoten“. Im Mischnatext des Jeruschalmi: בקשרי (von קשה „hart“). +43) die häuslichen Gründe (Mischna 2). +44) תלתה wörtl. „hat gehängt“. Die Tora will ihn vor der Schande ob seiner Sünden bewahren. +45) Die Ehe zwischen den genannten Personen ist verboten (vgl. IV, Nn. 5—11). +46) Nach der Gemara (44b) besteht der Unterschied in den beiden Lehrmeinungen des R. Jose, des Galiläers, und des R. Jose darin, daß nach ersterem jede Sünde, also auch die Übertretung einer lediglich rabbinischen Verordnung, einen Grund für die Umkehr darstellt, nach dem letzteren jedoch nur die Verletzung eines Toragesetzes, wie eine solche in der Eheschließung der genannten Personen vorliegt. Da das Verbot der Ehe eines Priesters mit einer Chaluza lediglich eine rabbinische Anordnung ist (vgl. IV, N. 7), steht darnach חלוצה in den Worten des R. Jose fälschlich und nur durch das nebenstehende גרושה veranlaßt (תוספות י״ט). Es müssen ferner nach der Erklärung der Gemara (44a) die Ansichten des R. Jose, des Galiläers, und des R. Jose nicht der Mischna 3 widersprechen, wo verordnet wird, daß man bei solchen verbotenen Eheschließungen nicht umkehrt. Denn dort ist davon die Rede, daß die betreffenden Personen die ihnen verbotenen Frauen lediglich (durch קידושין) angetraut haben, die Sünde erfolgt jedoch erst durch die Begattung (nach den נישואין). In den in der vorliegenden Mischna genannten Fällen ist eine solche bereits erfolgt. Übrigens stimmen auf Grund der Schlußworte des zitierten Verses: ולא ימס וכו׳ R. Jose, der Galiläer, und R. Jose mit R. Akiba darin überein, daß auch die Angst als solche einen genügenden Grund für die Umkehr darstellt (Talmud 44b). Maim. (הלכות מלכים VII, 15) entscheidet nach der Ansicht des R. Akiba. +47) זקיפין von זקף „aufrichten“. +48) Nach der Gemara (44b) ist für שתחלת ניסה נפילה zu lesen: שתחלת נפילה גיסה „denn die Flucht ist der Beginn der Niederlage“. +49) s. V, N. 16. +50) Im massoretischen Text: וינסו אנשי ישראל, was manche Texte auch in der Mischna haben. +51) In den beiden Versen steht zuerst die Flucht als Ursache für die folgende Niederlage. +52) daß manche umkehren (Mischna 2) und manche überhaupt nicht wegziehen (Mischna 4). +53) Die Worte מחפתה…… חתן sind ein Zitat aus Joel 2, 16. +54) Nach der Erklärung des Amoräers R. Jochanan (Talmud 44b) besteht bezüglich der Vorschriften über die Teilnahme resp. Nichtteilnahme an einem Kriege keine Differenz zwischen den beiden in der Mischna geäußerten Ansichten. Nach beiden Ansichten muß an einem vom Gottesgesetz ausdrücklich befohlenen Krieg, wie etwa dem zur Besitznahme des heiligen Landes geführten, oder an einem zur Abwehr eines schon geschehenen Angriffs geführten Krieg ein jeder teilnehmen (vgl. auch Maim. הלכות מלכים V, 1 und לחם משנה z. St.). Bei allen anderen Kriegen, die lediglich die Eroberung weiteren Gebietes zum Ziele haben, ja selbst im Falle eines Präventivkrieges, der einem feindlichen Angriff durch Schwächung des Feindes vorbeugen soll, gelten nach beiden Ansichten die in Mischna 2 und Mischna 4 gegebenen Vorschriften. Die erste in der Mischna zum Ausdruck kommende Ansicht nennt jedoch alle Kriege mit Ausnahme der direkt befohlenen oder der zur Abwehr eines geschehenen Angriffes dienenden: מלחמת רשות, und dementsprechend die letzteren מלחמת מצוה. R. Jehuda aber nennt einen Präventivkrieg מלחמת מצוה und dementsprechend den befohlenen und den Abwehrkrieg מלחמת חובה. Es besteht danach — wie dies der Amoräer Raba (dorts.) ausführt — zwischen den beiden Ansichten nur die religionsgesetzliche Differenz, daß nach R. Jehuda der Teilnehmer an einem solchen Präventivkrieg, den R. Jehuda מלחמת מצוה nennt, von der Erfüllung einer anderen, gleichzeitig zu übenden religiösen Vorschrift nach dem Grundsatz העוסק במצוה פטור מן המצוה befreit ist, nach der ersten Ansicht, die einen Präventivkrieg מלחמת רשות nennt, jedoch nicht. +

ABSCHNITT IX.

+

1. Das beim Genickbrechen des Kalbes zu Sagende1 wird in der heiligen Sprache gesagt, wie es heißt2 (Deut. 21, 1): „Wenn ein Erschlagener auf dem Erdboden gefunden wird…“, (dorts. 2.): „dann sollen hinausgehen deine Ältesten und Richter…3“ Drei vom höchsten Gerichtshof in Jerusalem4 gingen hinaus. R. Jehuda sagt: Fünf, denn es heißt „ … deine Ältesten“, das sind zwei, „und deine Richter“, das sind wieder zwei; da aber kein Gericht in gerader Zahl sein darf, so zieht man noch einen hinzu5. 2. Wurde er6 in einem Steinhaufen versteckt gefunden, oder an einem Baum hängend, oder auf dem Wasser schwimmend, unterließ man das Genickbrechen, denn es heißt (dorts. 1): „auf dem Erdboden“, nicht in einem Steinhaufen versteckt; „liegend“, nicht an einem Baum hängend, „auf dem Felde“, nicht auf dem Wasser schwimmend. Wurde er nahe der Grenze gefunden, oder nahe einer Stadt, deren Einwohner größtenteils Nichtjuden sind7, oder nahe einer Stadt, in der es keinen Gerichtshof gibt, unterließ man das Genickbrechen8. Man hat nur von einer solchen Stadt ab gemessen, in der es einen Gerichtshof gibt. Wurde er genau zwischen zwei Städten gefunden, dann mußten beide Städte zwei Kälber bringen; so sagt R. Eliëser9. Und Jerusalem brachte kein Kalb, dem man das Genick bricht10. 311. Wurde sein12 Kopf an einem Platz gefunden und sein Leib an einem andern, dann bringt man den Kopf zum Leib; so sagt R. Eliëser. R. Akiba sagt: (Man bringt) den Leib zum Kopf13. 411. Von wo an hat man gemessen? R. Eliëser sagt: Von seinem Nabel an. R. Akiba sagt: Von seiner Nase an14. R. Eliëser, der Sohn Jakobs, sagt: Von der Stelle am Körper an, an der er ein „Erschlagener“ geworden ist, von seinem Halse an15. 5. Sobald die Ältesten von Jerusalem16 sich verabschiedet haben und weggegangen sind, bringen die Ältesten der betreffenden Stadt17 ein Rinderkalb, das noch nicht an einem Joch gezogen hat18. Ein Fehler19 macht es aber nicht untauglich. Und sie führen es in das „Etan-Tal“20. „Etan“ bedeutet dem Wortsinn nach: hart21. Es ist aber auch tauglich, wenn es nicht hart ist. Und sie brechen20 ihm das Genick mit einem Beil22 von rückwärts. Sein Platz darf nicht20 besät noch bearbeitet werden; wohl aber ist es erlaubt, dort Flachs zu hecheln und Steine zu behauen23. 6. Die Ältesten der betreffenden Stadt17 waschen24 nun ihre Hände in Wasser an dem Platze, wo dem Kalbe das Genick gebrochen wurde, und sprechen25: „Unsere Hände haben dieses Blut nicht vergossen und unsere Augen haben nicht gesehen.“ Könnte es uns denn in den Sinn kommen, daß die Ältesten des Gerichtshofes Blutvergießer sind? Es soll dies vielmehr bedeuten: Wir haben ihn nicht, nachdem er zu uns kam, ohne Speise wieder ziehen lassen und wir haben ihn nicht gesehen und ohne Begleitung gelassen26. Und die Priester sprechen: „Gewähre Sühne deinem Volke Israel, das du erlöst hast… und bring nicht unschuldiges Blut in dein Volk Israel27.“ Sie mußten aber nicht noch sagen: „Und es soll ihnen gesühnt werden das Blut“28, sondern Gott29 verkündet ihnen: „Wenn ihr so tut, dann soll ihnen30 das Blut gesühnt werden.“ 7. Wird der Totschläger noch bevor dem Kalbe das Genick gebrochen worden ist, gefunden, dann kann es31 frei mit der Herde weiden. Wenn aber, nachdem dem Kalbe das Genick gebrochen worden ist (der Totschläger gefunden wird), wird es auf der Stelle begraben32. Denn es wurde von vornherein wegen des Zweifels gebracht und hat für den Zweifel die Sühne erwirkt. Wurde dem Kalbe das Genick gebrochen und hernach der Totschläger gefunden, so wird er getötet33. 8. Sagt ein Zeuge34: „Ich habe den Totschläger gesehen“35, und ein anderer36: „Du hast ihn nicht gesehen“37; (oder) sagt eine Frau34: „Ich habe ihn gesehen“35, und eine andere38: „Du hast ihn nicht gesehen“37, brach man dem Kalbe das Genick. Sagt ein Zeuge: „Ich habe ihn gesehen35“ und zwei39: „Du hast ihn nicht gesehen37“ brach man dem Kalbe das Genick. Sagen aber zwei: „Wir haben ihn gesehen“35 und einer darauf zu ihnen39: „Ihr habt ihn nicht gesehen“37, brach man dem Kalb das Genick nicht. 9. Als die Mörder sich mehrten, da wurde das Genickbrechen des Kalbes nicht mehr vorgenommen40; als nämlich Eliëser, der Sohn Dinais, auftrat. Der hieß auch Techina ben Perischa. Später aber nannte man ihn Ben-harazchan41. Als die Ehebrecher sich mehrten, wurde das bittere Wasser42 abgeschafft, und zwar schaffte es Rabban Jochanan, der Sohn Sakkais, ab, denn es heißt (Hos. 4, 14): „Ich ahnde es nicht mehr an euren Töchtern, wenn sie Unzucht treiben, und an euren Schwiegertöchtern, wenn sie die Ehe brechen, denn sie selbst“ usw.43. Mit dem Tode des Jose, des Sohnes Joësers, aus Zereda44, und des Jose, des Sohnes Jochanans, aus Jerusalem44, hörten die „Trauben“45 auf, wie es heißt (Micha 7, 1): „ … Es ist keine Traube da zum Essen, keine frühreife Frucht, nach der mich’s gelüstet.“ 1046. Jochanan, der Hohepriester47, schaffte das Maaser-Bekenntnis48 ab. Er schaffte auch die Wecker49 und die Schläger50 ab. Bis zu seiner Zeit schlug der Hammer in Jerusalem51. Ferner brauchte man zu seiner Zeit sich bezüglich Demais52 nicht zu erkundigen. 11. Mit dem Aufhören des Synhedrion hörte das Singen bei den Gastmählern auf, wie es heißt (Jes. 24, 9): „Man trinkt nicht mehr Wein bei Gesang,…“ 12. Mit dem Tode der ersten Propheten53 hörten die Urim und Tummim54 auf. Nach der Zerstörung des Heiligtums kamen der Schamir55 und das Honigseim56 abhanden, und hörten die Männer des Vertrauens57 auf, wie es heißt (Ps. 12, 2): „Hilf, Gott, denn die Frommen sind zu Ende, …“ usw.58. Rabban Simon, der Sohn Gamliëls, sagt im Namen des R. Josua: Seit der Zerstörung des Heiligtums gibt es keinen Tag ohne Fluch, kam der Tau nicht zum Segen herab, und ward den Früchten der Wohlgeschmack genommen. R. Jose sagt: Auch wurde den Früchten die Fettigkeit genommen. 13. R. Simon, der Sohn Eleasars, sagt: Das Aufhören der Reinheitsgesetze nahm den Wohlgeschmack59 und den Wohlgeruch. Das Aufhören der Maasergesetze nahm dem Getreide die Fettigkeit. Die Weisen sagen: Unzucht und Zauberei vernichteten alles. 14. Im vespasianischen Krieg60 verbot man die Bräutigamskronen61 und die Handtrommel62. Im Krieg60 des Titus63 verbot man die Brautkronen und daß man seinen Sohn das Griechische lehre64. Im letzten Kriege65 verordnete man, daß die Braut nicht in einer Sänfte durch die Stadt ziehe. Unsere Lehrer aber haben es gestattet, daß die Braut in einer Sänfte durch die Stadt ziehe. 15.66 Mit dem Tode des R. Meïr hörten die Gleichnisdichter67 auf. Mit dem Tode des Ben-Assai hörten die Emsigen68 auf. Mit dem Tode des Ben-Soma hörten die Bibelausleger69 auf. Mit dem Tode des R. Josua schwand das Gute in der Welt70. Seit dem Tode des Rabban Simon, des Sohnes Gamliël’s71, kamen Heuschrecken und viele Drangsale. Mit dem Tode des R. Eleasar, des Sohnes Asarjas, schwand der Reichtum von den Weisen72. Mit dem Tode des R. Aikba schwand die Herrlichkeit der Tora73. Mit dem Tode des R. Chanina, des Sohnes Dosas, hörten die Männer der Tat auf74. Mit dem Tode des R. Jose Katnuta hörten die Frommen auf. Warum wurde er Katnuta genannt? Weil er der Kleinste der Frommen war75. Mit dem Tode des Rabban Jochanan, des Sohnes Sakkais, schwand der Glanz der Weisheit76. Mit dem Tode des Rabban Gamliël, des Alten77, schwand die Herrlichkeit der Tora78 und starben die Reinheit und Enthaltsamkeit. Mit dem Tode R. Ismaëls, des Sohnes Phabis, schwand der Glanz des Priestertums79. Mit dem Tode Rabbis80 schwanden die Bescheidenheit und die Furcht vor der Sünde. 66R. Pinchas, der Sohn Jaïrs, sagt: Seit der Zerstörung des Heiligtums sind die Gelehrten und Vornehmen beschämt und verhüllen ihr Haupt. Die Männer der Tat81 sind heruntergekommen. Mächtig geworden sind die Gewalttätigen82 und die Verleumder83. Niemand forscht, niemand strebt, niemand fragt. Auf wen können wir uns stützen? Auf unseren Vater im Himmel. R. Eliëser, der Große84, sagt: Seit der Zerstörung des Heiligtums sind die Gelehrten den Kinderlehrern gleich geworden, und die Kinderlehrer gleich den Synagogendienern85, und die Synagogendiener85 gleich dem unwissenden Volke. Und das unwissende Volk verkümmert86 immer mehr. Und niemand strebt. Auf wen können wir uns stützen? Auf unseren Vater im Himmel. Vor der Ankunft87 des Messias wird die Frechheit überhandnehmen und die Teuerung groß sein. Der Weinstock wird seine Frucht tragen und der Wein dennoch teuer sein. Die Regierung wird der Ketzerei verfallen und es gibt keine Zurechtweisung. Das Lehrhaus88 wird der Unzucht dienen. Galiläa wird zerstört, und Gablan89 verödet sein. Die Leute von der Grenze werden von Stadt zu Stadt umherziehen und kein Erbarmen finden. Die Weisheit der Gelehrten wird verdorben sein90, und die, die die Sünde scheuen, werden verachtet werden. Die Wahrheit wird fehlen. Knaben werden die Alten beschämen. Alte werden vor den Jungen aufstehen. (Micha 7, 6) „Der Sohn mißachtet91 den Vater, die Tochter steht auf wider ihre Mutter, die Schwiegertochter gegen ihre Schwiegermutter. Des Mannes Feinde sind die eigenen Hausgenossen.“ Das Geschlecht gleicht dem Hunde. Der Sohn schämt sich nicht vor seinem Vater. Und auf wen können wir uns stützen? Auf unseren Vater im Himmel66. R. Pinchas, der Sohn Jaïrs, sagt: Eifrigkeit bringt zur Unschuld, Unschuld bringt zur Reinheit, Reinheit bringt zur Enthaltsamkeit, Enthaltsamkeit bringt zur Heiligkeit, Heiligkeit bringt zur Demut, Demut bringt zur Scheu vor der Sünde, Scheu vor der Sünde bringt zur Frömmigkeit, Frömmigkeit bringt zum heiligen Geist, und der heilige Geist bringt zur Wiederbelebung der Toten. Die Wiederbelebung der Toten aber erfolgt durch Elia guten Angedenkens. Amen.

+1) Das was die Ältesten und Priester bei der עגלה ערופה - Prozedur sprechen (Deut. 21, 7—8). +2) Der einleitende Satz dieser Mischna wiederholt aus VII, 2 Im Anschluß daran wird in den Mischnajot 1—8 dieses Abschnitts der ganze Vorgang von עגלה ערופה dargestellt. Die Gemara (44b) ergänzt hier den Mischnatext analog zu VII, 3ff. durch die Zitierung von Deut. 21, 7: … וענו ואמרו und Deut. 27, 14: וענו הלוים ואמרו, wonach auf Grund einer Wortanalogie (גזרה שוה) gefolgert wird, daß, wie die Segnungen und Verfluchungen (vgl. VII, N. 10) so auch das beim Genickbrechen des Kalbes zu Sagende in hebräischer Sprache gesagt werden muß. Mit der Zitierung von Deut. 27, 1 beginnt bereits die allgemeine Darstellung. +3) um die Messung zur nächsten Stadt vorzunehmen, wie es die Fortsetzung des Verses: ומדדו אל הערים אשר סביבת החלל verlangt. +4) vom großen einundsiebziggliedrigen Synhedrion. +5) um stets eine Entscheidung nach der Mehrheit herbeifühhren zu können. שקול wörtl. gleichwiegend, sich das Gleichgewicht, durch etwaige Stimmengleichheit, haltend. +6) der Erschlagene. +7) In den beiden letztgenannten Fällen unterbleibt die Prozedur, da die betreffende Örtlichkeit dem Einfluß der jüdischen Gerichtsbarkeit entzogen ist, und dort ein Totschlag nicht zu den Seltenheiten gehört. Die einleitenden Worte des Gesetzes … כי ימצא schließen aber einen solchen Fall aus (פרט למצוי Talmud 45b). Im Mischnatext der Münchener Handschrift, des Jeruschalmi, u. a. (vgl. auch Maim. הלכות רוצח IX, 5) statt לעיר שרבה גוים der Text: לעיר שיש בה גוים „einer Stadt, in der Nichtjuden sind“. +8) Nach der Erklärung der Gemara (45 b) will die Mischna nicht etwa sagen, daß überhaupt die Prozedur unterlassen wurde, wenn der Erschlagene nahe einer Stadt, in der es keinen Gerichtshof gibt, gefunden wurde. Der Sinn der Mischnaworte ist vielmehr der, daß in einem solchen Falle (anders als in den beiden vorgenannten Fällen, da die Prozedur unterbleibt) zu der nächstgelegenen einen Gerichtshof besitzenden Stadt gemessen wurde, wie dies der nächste Satz der Mischna: בית דין ….. אין, der mit dem Vorhergehenden zu verbinden ist, aussagt. Diese Erklärung ist nur schwer vereinbar mit dem vorliegenden Texte und beruht wohl auf dem Text: לא היו מודדין „hat man nicht gemessen“ (statt לא היו עורפין), den die Münchener Handschrift, Jeruschalmi u. a. in der Mischna haben. +9) Im Mischnatext des Jeruschalmi nach דברי רבי אליעזר noch die Worte: וחכמים אומרים עיר אחת מביאה עגלה ערופה ואין שתי עירות מביאות שתי עגלות „Die Weisen aber sagen: Eine Stadt bringt ein עגלה ערופה, zwei Städte aber bringen nicht zweie“. Danach wird, wenn der Erschlagene genau in der Mitte zwischen zwei Städten gefunden wurde, nach der Meinung der Weisen die Prozedur nicht ausgeführt. Diese Ansicht sieht, wie dies Jeruschalmi (zur Mischna) erklärt, den genannten Fall durch die Stilisierung des Verses Deut. 21, 3 והיה העיר הקרובהאל החלל (im Singular) vom Gesetze ausgeschlossen (vgl. auch Bechorot 18a). Außer den beiden Ansichten des R. Eliëser und der Weisen (im Mischnatext des Jeruschalmi) gibt es jedoch noch eine dritte im Namen der Weisen überlieferte, nach der die Halacha entscheidet (vgl. Bechorot dorts. und Maim. הלכות רוצח IX, 8). Nach dieser Ansicht ist eine genaue Messung überhaupt nicht möglich (אי אפשר לצמצם), so daß eigentlich nur eine der beiden Städte das Kalb bringen mußte, nämlich die in Wirklichkeit nähere. Da nicht feststellbar ist, welche diese ist, bringen beide Städte gemeinsam ein Kalb. Vor dem Genickbrechen sprechen die Vertreter jeder der beiden Städte den Verzicht auf ihren Anteil aus für den Fall, daß die andere Stadt zur Bringung verpflichtet wäre, weil sie die in Wirklichkeit nähere ist. +10) Wenn Jerusalem die am nächsten liegende Stadt ist, muß eine andere, u. zw. die außer Jerusalem nächstgelegene Stadt, das Gesetz ausführen (Maim. הלכות רוצח IX, 5). Deut. 21, 1 … לך לרשתה כי ימצא חלל באדמה אשרד׳ אלהיך נתן befreit Jerusalem, das als Centralstadt nicht einem einzelnen Stamme zugeteilt ward (ירושלים לא נתחלקה לשבטים), von der Erfüllung des Gesetzes (Talmud 45b). +11) Im Mischnatext des Jeruschalmi haben Mischna 3 und 4 die umgekehrte Reihenfolge. +12) des Erschlagenen. +13) Nach der Erklärung der Gemara (45 b) bezieht sich die in der Mischna angeführte Kontroverse auf die Frage, wo der aufgefundene Tote zu begraben ist (nicht etwa auf die Messung, worüber erst in der nächsten Mischna gehandelt wird). So wie eine unversorgt liegende Leiche (מת מצוה) am Fundort begraben werden muß (מת מצוה קונה מקומו; Baba Kama 81a), so auch der von unbekannten Mördern Erschlagene. Wird nun Leib und Kopf an verschiedenen Plätzen gefunden, dann ist nach R. Eliëser der Platz, wo der Leib liegt, der Begräbnisplatz, nach R. Akiba der Platz wo der Kopf gefunden wurde. +14) Nach R. Eliëser ist der Nabel, nach R. Akiba die Nase der Sitz des Lebens (Talmud 45). +15) Nach der Gemara (dorts.) beruht die Ansicht des R. Eliëser, des Sohnes Jakobs, auf Ezech. 21, 34: … לתת אותך אל צוארי חללי רשעים .., +16) die nur die Messung vorzunehmen hatten (Mischna 1). +17) die dem Erschlagenen am nächsten liegt. +18) Deut. 21, 3. Im Mischnatext des Jeruschalmi das vollständige Bibelzitat: מביאין עגלת בקר אשר לא עבד בה אשר לא משכה בעל. +19) wie er etwa ein Opfer untauglich macht. +20) Deut. 21, 4. +21) Obige Übersetzung folgt der Erklärung Raschis (zu Talmud 46 b) und der meisten Erklärer. Nach Maim. (רוצח הלכות IX, 2) ist נחל איתן resp. נחל קשה ein reißender Bach. +22) קופיץ, manche Texte קופים, gr. κοπίς „Hackmesser, Beil“. +23) da dies vom Boden losgelöste Arbeiten sind (Talmud 46b). +24) Deut. 21, 6. +25) dorts. 21, 7. +26) so daß wir seinen Tod mit verschuldet hätten. Nach dem vorliegenden Text ist das Suffix von ראינוהו ,פטרנוהו, und הנחנוהו auf den Erschlagenen zu beziehen. Danach bezeugen die Ältesten, sie hätten niemanden, der dessen bedurfte, ohne Lebensmittel wegziehen lassen, so daß er sich zum Straßenraub genötigt gesehen haben könnte und dadurch umgekommen sein könnte (Raschi). Ebenso hätten sie niemanden, der des Geleites bedurfte, allein fortwandern lassen. Im Mischnatext des Jeruschalmi, der Münchener Handschrift u. a. fehlen jedooh die Worte בלא מזון und בלא לויה und auch Raschi haben sie nicht Vorgelegen. Sie sind erst aus der Talmud 46 b zitierten Baraita in den Mischnatext gelangt. Die jerusalemitische Gemara bemerkt zur Mischna, daß lediglich die babylonischen Lehrer die Worte der Ältesten in Beziehung auf den Erschlagenen erklären; die palästinensischen Lehrer jedoch beziehen dies auf den Mörder: Die Ältesten erklären, daß sie den Mörder weder in Händen hatten und ihn freiließen, noch ihn gesehen hatten und über seine Schuld ein Auge zudrückten. (Vgl. zum Ganzen Hirsch, Kommentar zu Deut. 21, 7). +27) Deut. 21, 8. Diese Worte sprachen nach der Tradition die Priester, die nach Deut. 21, 5 bei der Prozedur zugegen sein mußten (vgl. Raschi zur Mischna s. v. והכהנים אומרים). +28) Deut. 21, 8. Diese Worte gehören nicht mehr zur Rede der Priester. +29) רוח הקדש wörtl. „der heilige Geist“. +30) Im Mischnatext des Jeruschalmi: לכם „euch“. +31) wie ein profanes Tier. +32) da es zur Nutznießung verboten ist. +33) Dies lehrt die nachdrückliche Betonung ואתה תבער הדם הנקי מקרבך (Deut. 21, 9) nach dem Gesetze über עגלה ערופה (Jeruschalmi zur Mischna). +34) Deut. 21, 1 לא נודע מי הכהו lehrt nach der Tradition, daß die Prozedur unterbleibt, wenn irgend jemand den Täter kennt. Es genügt hierüber die Aussage auch nur eines Zeugen, ja sogar einer solchen Person, die sonst für eine Zeugenaussage untauglich ist (Frauen, Sklaven u. a. Talmud 47 b). +35) wie er ihn erschlagen hat. +36) der mit den andern zugleich zum Gericht kommt. Hat aber das Gericht bereits auf Grund der ersten Zeugenaussage entschieden, daß die Prozedur unterbleibt, dann wird die Zeugenaussage des zweiten nicht mehr berücksichtigt. Denn bezüglich der Bezeugung, daß der Totschläger bekannt ist, ist die Aussage eines Zeugen ebenso beglaubt, als wenn zwei Zeugen sie gemacht hätten (Talmud dorts.). +37) da ich zu der von dir angegebenen Zeit mit dir war. Im Mischnatext des Jeruschalmi steht übrigens statt רְאִיתֶם, רָאִיתְ, רָאִיתָ in der zweiten Aussage: רָאִיתִי resp. רָאִינוּ (in der ersten Person). Es bedeutet dies dann: Zur Zeit, da nach der ersten Zeugenaussage der Mord stattgefunden hat, sah ich (resp. sahen wir), daß er nicht stattgefunden hat. +38) Nach Maim. ist es kein Unterschied, ob die beiden Frauen auf einmal oder nacheinander zu Gericht kommen. Nach andern Erklären! gilt auch hier die Aussage der Mischna nur dann, wenn sie auf einmal zu Gericht kommen (vgl. Maim. הלכות רוצח IX, 14 und dazu כסף משנה, ראב״ד und מגדל עוז). +39) Wenn alle drei Zeugen sonst untauglich sind (Frauen, Sklaven u. a.). In diesem Falle richtet man sich nämlich nach der Mehrzahl der aussagenden Personen, ohne Unterschied, ob die Zeugen zugleich oder nacheinander kommen (Talmud 47b). +40) Deut. 21, 1: לא נודע מי הכהוכי ימצא חלל lehrt, daß das Gesetz von עגלה ערופה nur in solchen Zeiten zur Ausführung kommt, da ein Totschlag zu den Seltenheiten gehört, nicht zu einer Zeit, da Mord und Totschlag häufige Erscheinung sind und die gewohnheitsmäßigen Verbrecher bekannt sind (vgl. N. 7 und N. 34; Sifrē und Midrasch Tannaim zum Deuteronomium ed. Hoffmann zu Deut. 21, 1). +41) בן הרצחן „Mördersprößling“. אליעזר בן דינאי war ein bekannter, zur Zelotenpartei gehörender Räuber (Josephus, Antiqu. XX, 6, 1; 8, 5; Bell. Jud. II, 12, 4; 13, 2). Nach dem vorliegenden Text spricht die Mischna nur vom Auftreten des Eliëser, der auch תחינה בן פרישה genannt wurde und später den Beinamen בן הרצחן erhielt. Es ist aber der Sinn dieses zweiten Namens תחינה בן פרישה unklar. תוספות י״ט bringt eine bessere La: נקרא חזרו לקרותו בן הרצחן משבא אליעזר בן דיגאי ותחינה בן פרישה היה. Danach spricht die Mischna hier von zwei Männern, אליעזר בן דינאי und תחינה בן פרישה, von denen der zweite dann בן הרצחן genannt wurde. +42) die Sotauntersuchung. Die Abschaffung erfolgte auf Grund von Num. 5, 31 ונקה האיש מעון וכו׳, welcher Vers nach der Tradition lehrt, daß das Wasser unwirksam ist, wenn der Ehemann sich nicht von geschlechtlichen Vergehungen freihielt (Talmud 47b vgl. S. 306 N. 25). +43) Der Schluß des Verses: יפרדו ועם הקדשות יזבחו ועם לא יבין ילבט עם הזנות +44) יוסי בן יועזר und יוסי בן יוחנן bilden das erste der in Mischna Abot I, 4; 6; 8; 10; 12 erwähnten „Gelehrtenpaare“ (זוגות Mischna Pea II, 6). +45) bildlicher Ausdruck für hervorragende Gelehrte (Talmud 47b: איש שהכל בו). +46) In anderem Zusammenhang findet sich diese Mischna Maaser scheni V, 15. +47) Jochanan-Hyrkan der makkabäische Fürst und Hohepriester. +48) VII N. 3. Der Grund für die Abschaffung war der folgende: Seit Esra pflegte man Maaser den Priestern (nicht den Leviten) zu geben. Daher sollte man das Maaserbekenntnis, in dem sich die Worte: וגם נתתיו ללוי (Deut. 26, 13) finden, nicht mehr sprechen (Talmud 47b und 48a). +49) Die Leviten pflegten dem täglichen Gesang im zweiten Tempel den Vers Ps. 44, 24: עורה למה תישן אדני הקיצה וכו׳ (daher מעוררין) anzugliedern, Jochanan Hyrkan verbot dies, damit dies nicht zu blasphemischen Mißdeutungen Anlaß gebe (Talmud 48 a). +50) Man pflegte den Opfertieren vor der Schlachtung zwischen den Hörnern einen Schnitt zu machen, damit Blut ins Auge kommt und es leichter sei, sie niederzulegen. (Nach einer anderen Erklärung schlug man die Tiere mit Stöcken.) Dies wurde abgestellt, damit nicht das Tier so aussähe, als ob es einen Fehler (מום) hätte (resp. damit das Tier nicht טרפה und damit zum Opfer untauglich werde). +51) Am Halbfeiertag (חול המועד). Er verbot die am Halbfeiertage an und für sich erlaubte Erwerbsarbeit der Handwerker, um ihn vor Mißachtung zu schützen. +52) Demai ist das von einem bezüglich der vorgeschriebenen Abgaben Unzuverlässigen (עם הארץ) stammende Getreide. Jochanan-Hyrkan beseitigte die bezüglich solchen Getreides bestehende religionsgesetzliche Unsicherheit durch die Verordnung, daß man davon lediglich die dem Priester zukommende Zehnt-Hebe (תרומת מעשר) abgebe und den zweiten Zehnt (מעשר שני) ordnungsmäßig dem Verbrauch in Jerusalem zuführe. Der erste Zehnt (ראשון מעשר) und der Armen-Zehnt (מעשר עני) müsse von Demai nicht entrichtet werden (Talmud 48 a). +53) Unter נביאים ראשונים (vgl. Zach. 7, 12) sind sämtliche biblische Propheten zu verstehen mit Ausnahme der letzten drei Chaggai, Zacharias und Melachi, die נביאים אחרונים genannt werden (Talmud 48 b). +54) das göttliche Orakel (Ex. 28, 30). +55) Ein wunderbarer Wurm, mit dem man auf den Edelsteinen des Efod die Namen der israelitischen Stämme gravierte (Talmud 48 b). +56) Nach der Erklärung der Gemara (48 b) Honig besonders vorzüglicher Qualität. +57) Nach der Erklärung der Gemara (dorts.) Männer, die sich durch großes Gottvertrauen auszeichneten. Damit stimmt besser der Mischnatext des Jeruschalmi אנשי אמונה überein. אנשי אמנה des vorliegenden Textes wäre eher mit „vertrauenswürdige Männer“ wiederzugeben. +58) Die Fortsetzung des Verses, die Jeruschalmi auch im Mischnatext hat: כי פסו אמונים מבני אדם. +59) Im Jeruschalmi u. a. את הריח הטהרה נטלה +60) פולמוס gr. πόλεMος. +61) vgl. Cant. 3, 11. +62) bei der Hochzeitsfeier. Die Übersetzung „Handtrommel“ folgt der Erklärung der meisten Erklärer. Die Etymologie des Wortes ist unsicher. Nach manchen von ארוסין, weil bei Hochzeitsfeierlichkeiten zur Verwendung gelangend. Dalman sieht in ארוס das gr. αὐλός „Flöte“. Nach Kraus, Archäologie III, S. 93: Schelle (von lat. aes „Erz“). Vgl. zum Ganzen noch Ben-Jehuda, Thesaurus Vol. I, S. 196 s. v. אירוס. +63) Ed. Lowe קיטום (statt טיטוס des vorliegenden Textes), wofür קיטוס zu lesen ist, was manche Handschriften im Mischnatexte haben. Danach ist hier von der Invasion des Quietus zur Zeit Trajans die Rede (vgl. Graetz, Geschichte4, Leipzig 1908, S. 408f). +64) Nach der Gemara (49b) die griechische Philosophie (חכמת יונית). Die Münchener Handschrift hat חכמת יונית im Texte der Mischna. +65) Wohl zur Zeit des Bar-Kochba. +66) Diese letzte Mischna des Traktates Sota besteht aus drei Teilen. Der erste Teil (bis משמת רבי בטלה ענוה ויראת חטא) bringt eine Aufzählung von Tannaiten, die sich durch rühmenswerte Eigenschaften auszeichneten. Der zweite Teil (רבי פנחס בן יאיר bis הבן אינו מתביש מאביו ועל מי יש לנו להשען על אבינו שבשמים) enthält zwei Aussprüche über die Zustände in der Zeit nach der Tempelzerstörung und eine Schilderung der Zustände in der Zeit vor dem Eintreffen des Messias. Der dritte Teil der Mischna endlich ist ein Ausspruch des R. Pinchas, des Sohnes Jaïrs, über die Grade der religiösen Vollkommenheit. Der vorliegende Text des ersten Teiles der Mischna weicht bezüglich Zahl und Reihenfolge der in ihm genannten Tannaiten sowohl vom Mischnatext des babylonischen als auch von dem des jerusalemitischen Talmuds stark ab. Sonstige Verschiedenheiten in den Texten s. weiter. Der zweite Teil der Mischna erscheint in den neueren Ausgaben des babylonischen Talmuds nicht als zur Mischna gehörend, sondern als eine am Anfang der Gemara zur Mischna zitierte Baraita (eingel. mit ת״ר). Der letzte Teil der Mischna endlich fehlt in den Ausgaben der beiden Talmude gänzlich und erscheint mit einigen Änderungen als Baraita in Aboda-Sara 20 b und Jeruschalmi Schekalim III, 3 zitiert. +67) Vgl. Sanhedrin 38 b. +68) Vgl. seinen Ausspruch חשקה בתורה נפשי, mit dem er seine Ehelosigkeit entschuldigte (Jebamot 63b). +69) Ben-Soma zeichnete sich durch seine Ableitungen halachischer Gesetze aus dem Bibeltexte aus (vgl. Mischna Berachot I, 5; Chullin V, 5; Menachot XI, 4 u. a.). Im Mischnatext des Jeruschalmi statt הדרשנים die La. התלמידים „die Schüler“. Ben Soma, ebenso wie Ben Assai, verstarb in jungen Jahren und wurde daher nicht ordiniert. Daher diese Bezeichnung (vgl. Kidduschin 49b und dorts. Raschi s. v. בן עזאי ובן זומא). +70) R. Josua entfaltete eine segensreiche Tätigkeit, insbesondere durch die Zurückweisung feindseliger Angriffe der Heiden auf Israel und die Lehre (vgl. die Talm. 49 b zitierte Baraita: ומחשבה משמת רבי יהושע בטלה עצה und Frankel דרכי המשנה S. 87). +71) Hier ist von dem in der nachhadrianischen Zeit blühenden Patriarchen, dem Sohn Rabban Gamliël II., die Rede. +72) Vgl. über den sprichwörtlich gewordenen Reichtum dieses Tannaiten Schabbat 54b, Berachot 57 b; Kidduschin 49 b. +73) Im Mischnatext des Jeruschalmi: רבי עקיבא פסקו הדרשנים משמת; R. Akibas Lehrmethode zeichnete sich dadurch aus, daß er durch die Deutung „jedes Häkchens“ in der schriftlichen Tora die Gesetze der mündlichen Lehre in der schriftlichen begründet oder angedeutet erscheinen ließ (vgl. Menachot 29b). +74) D. h. die Wundertäter. Im Mischnatext des Jeraschalmi: משמת רבי חנינא בן דוסא ויוסי בו קיטונתא פסקה החסידות. Der fromme R. Chanina war durch seine Wundertaten und wirksame Gebete für Kranke bekannt (vgl. Mischna Berachot V, 5 und dorts. Talmud 34b; Taanit 25a). +75) d. h. der Letzte. Im Mischnatext des Jeruschalmi תמציתן in der gleichen Bedeutung (das „Ausgepreßte, der Rest“). Dieser רבי יוסי קטנותא ist nach Jeruschalmi Baba Kama III, 7 identisch mit יוסי בן יהודה und יוסי הבבלי; und im babylonischen Talmud (Pesachim 113b; Joma 52b) heißt es: art Über diesen Wechsel der Namen des einen Tannaiten vgl. Hoffmann, Zur Einleitung in die halachischen Midraschim S. 38f. +76) רבן יוחנן בן זכאי galt als der Gelehrte, dessen Geist alle Gebiete der Gelehrsamkeit umfaßte, u. a. auch die Philosophie (מעשה מרכבה; vgl. Sukka 28a und M. Sachs in Kerem chemed VII, S. 269ff.). +77) d. i. der Enkel Hillels. +78) In einer Megilla 21a zitierten Baraita wird das Schwinden der „Herrlichkeit der Tora“, von dem die Mischna hier spricht, dahin erklärt, daß man bis zum Tode dieses Patriarchen nur stehend die Tora lernte, von da an aber wegen der physischen Schwächlichkeit der Gelehrten auch das Sitzen beim Studium gestattet wurde. Nach Hoffmann (Erste Mischna, S. 14f.) ist כבוד התורה hier möglicherweise mit „Reichtum, Fülle der Tora“ zu übersetzen. Die Mischna spräche hier von der Abnahme des Umfanges der in den Lehrhäusern vorgetragenen Traditionslehre, der vorher viel größer war. +79) Einen Hohenpriester ישמאל בן פאבי erwähnt auch Mischna Para III, 5. Es gab zwei Hohepriester dieses Namens; der eine wurde vom Procurator Valerius Gratus eingesetzt (ca. 15 p.; vgl. Josephus Antiqu. XVIII, 2, 2), der andere von Agrippa II. (ca. 58 p.; vgl. dorts. XX, 8, 8). Ob in der Mischna vom ersten oder zweiten die Rede ist, läßt sich nicht mit Sicherheit entscheiden. +80) R. Jehuda, der Fürst (ha-Nasi), wurde „Rabbi“ genannt. Dieser Satz משמת רביויראת חטא wurde erst nach dem Tode Rabbis, des Mischna-Redaktors, zur Mischna hinzugefügt. +81) die Männer des frommen Tuns. +82) wörtl.: „die Männer des Arms“. +83) wörtl. „die Männer der Zunge“. In der Münchener Handschrift und ed. Lowe: בעלי לשון הרע. +84) d. i. R. Eliëser, der Sohn des Hyrkanos, der Schüler des Rabban Jochanan, des Sohnes Sakkais. +85) Der Synagogendiener versah auch das Amt des Lehrergehilfen (vgl. Mischna Schabat I, 3). +86) Manche Texte besser: ודללא. +87) עקבות wörtl. „Fersen, Spuren“ (vgl. Ges.-Buhl, Wörterb.17, S. 613 s. v. עָקֵב). +88) wörtl. „Haus der Zusammenkunft“ sc. der Gelehrten. +89) גבלן wohl das östliche Grenzland Galiläas: Gaulanitis. Nach andern die Stadt Gabala in Untergaliläa. Manche identifizieren גבלן mit גְּבָל Ps. 83, 8, welches der Name der im Süden Judäas am Toten Meere gelegenen Gebirgsgegend ist, die bei den Griechen Gebalene heißt. +90) Der Ausdruck תסרח aus Jer. 49, 7: נסרחה חכמתם. +91) In der zitierten Bibelstelle: מנבל, was die Münchener Handschrift auch im Mischnatext hat. +
+ +TRAKTAT GITTIN. +Einleitung. +

Der Traktat Gittin (גִּטִּין pl. v. גֵּט, ar. גיטא, assyr. gittu „Urkunde Dokument“, spez. Scheidebrief; genauere Bezeichnung: גט אשד) behandelt in der Hauptsache die Ehescheidung, insbesondere den Scheidebrief.

+

Die Tora verordnet über die Ehescheidung in Deut. 24, 1—4: „Wenn ein Mann eine Frau nimmt und sie ehelicht, so sei es, wenn sie keine Gunst in seinen Augen findet, weil er an ihr etwas Schändliches gefunden hat, und er schreibt ihr einen Scheidebrief und gibt ihn in ihre Hand und entläßt sie aus seinem Hause, und sie scheidet aus seinem Hause und geht und wird eines andern Mannes (Weib); und nun haßt sie der andere Mann und schreibt ihr einen Scheidebrief und gibt ihn in ihre Hand und entläßt sie aus seinem Hause; oder wenn dieser andere Mann, der sie sich zur Frau genommen hat, stirbt: so darf ihr erster Mann, der sie entlassen hat, sie nicht wiedernehmen, daß sie seine Frau werde, nachdem sie verunreinigt worden ist …“

+

Die Institution der Ehescheidung bestand bereits in der Zeit vor der mosaischen Gesetzgebung. Nach Pseudo-Jonathan zu Gen. 21, 14 (vgl. Jalkut z. St. § 95) hat bereits Abraham die Hagar mit einem Scheidebrief entlassen, und ebenso auch nach einer Ansicht in Mechilta zu Ex. 18, 2 Moses seine Frau Zippora1. In der angeführten Torastelle wird die Scheidung nicht direkt behandelt, sondern lediglich als Voraussetzung des anschließenden Verbotes der Wiederverheiratung einer Geschiedenen mit ihrem ersten Mann nach ihrer Ehe mit einem andern. Als Scheidungsgrund ist hier ganz allgemein „etwas Schändliches“ (עדות דבר) angegeben, über Form und Inhalt des Scheidebriefes nichts ausdrücklich mitgeteilt. Die näheren Bestimmungen über all dies bleibt der mündlichen Tradition und der Deutung des Schriftwortes durch die Weisen überlassen.

+

Zur Stellung des Traktats Gittin nach Nasir und vor Sota in der von Maimuni gegebenen Anordnung der Traktate vgl. S. 302.

+

Der Traktat Gittin zerfällt in neun Abschnitte. Diese haben im einzelnen zum Inhalt:

+

Abschnitt I. Bestimmungen über die Überbringung von Scheidebriefen aus dem Ausland, über die Beglaubigung und Zurücknahme von Scheidebriefen resp. Freibriefen.

+

Abschnitt II. Weitere Bestimmungen über die Überbringung von Scheidebriefen aus dem Ausland, über die Datierung und das Schreibmaterial der Scheidebriefe. Welche Personen einen Scheidebrief schreiben resp. überbringen dürfen.

+

Abschnitt III. Bestimmungen über die Schreibung des Scheidebriefes speziell für den betreffenden Scheidungsakt (לשמה), über die Schreibung von Scheidebrief- resp. Kaufbriefformularen auf Vorrat, über einen verlorenen und wiedergefundenen Scheidebrief. Vermutung, daß der Aussteller des Scheidebriefes noch lebt. Ersatz des Boten durch einen zweiten. Gesetzliche Entscheidungen auf Grund einer Annahme (חזקה).

+

Abschnitt IV. Über die Zurücknahme von Scheidebriefen. Institutionen der Weisen, insbesondere Rabban Gamliëls, die des allgemeinen Wohles wegen (מפני תיקון העולם) getroffen wurden.

+

Abschnitt V. Weitere rabbinische Institutionen, die des allgemeinen Wohles wegen (מפני תיקון העולם) und solche, die um des Friedens willen (מפני דרכי שלום) getroffen wurden.

+

Abschnitt VI. Über die mündliche Beauftragung zur Anfertigung, Überbringung, Übergabe und Empfang eines Scheidebriefes.

+

Abschnitt VII. Über die Beauftragung zur Anfertigung resp. Übergabe des Scheidebriefes, wenn der Mann krank ist. Über bedingte Scheidebriefe.

+

Abschnitt VIII. Über das Zuwerfen des Scheidebriefes, den „alten“ Scheidebrief (גט ישן), über irreführende Angaben im Scheidebrief. Folgen verschiedener unerlaubter Eheschließungen. Über den „kahlen“ Scheidebrief (גט קרח).

+

Abschnitt IX. Über ausschließende Bestimmungen beim Scheidebrief, über den Hauptteil des Scheidebriefes, über die Zeugenunterschriften, über vertauschte Scheidebriefe, über die Schreibung mehrerer Scheidebriefe auf ein Blatt. Über den Scheidungsgrund.

+1) Vgl. auch D. H. Müller, Die Gesetze Hammurabis …, Wien 1903 S. 122: „Ich schicke hier voran, daß die mosaische Gesetzgebung bekanntermaßen das Institut der Scheidung nicht eingeführt, sondern vorgefunden hat.“ +

ABSCHNITT I.

+

1. Wenn jemand1 einen Scheidebrief aus dem Ausland2 bringt, muß er sagen3: „Vor mir ist er geschrieben und unterzeichnet worden4.“ Rabban Gamliël sagt: Auch wer einen aus Rekem5 oder aus Cheger5 bringt. R. Eliëser sagt: Sogar aus Kefar-Ludim nach Lud6. Die Weisen aber sagen: Nur wer einen (Scheidebrief) aus dem Ausland7 bringt oder einen dorthin bringt8, muß sagen: „Vor mir ist er geschrieben und unterzeichnet worden.“ Ebenso muß auch wer einen (Scheidebrief) aus einer Provinz in die andere im Ausland bringt, sagen: „Vor mir ist er geschrieben und unterzeichnet worden9.“ Rabban Simon, der Sohn Gamliëls, sagt: Sogar aus einem Verwaltungsbezirk in den andern10. 2. R. Jehuda sagt: Von Rekem5 nach Osten11, und Rekem selbst gehört zum Osten12. Von Askalon13 nach Süden11, und Askalon selbst gehört zum Süden12. Von Akko14 nach Norden11, und Akko selbst gehört zum Norden12. R. Meïr sagt: Akko gilt bezüglich der Scheidebriefe als Land Israels15. 3. Wenn jemand1 einen Scheidebrief im Land Israels bringt, muß er nicht sagen: „Vor mir ist er geschrieben und unterzeichnet worden16.“ Wenn er angefochten wird17, wird er durch die Unterzeichneten bestätigt18. Wenn jemand einen Scheidebrief aus dem Ausland2 bringt und nicht sagen kann19: „Vor mir ist er geschrieben und unterzeichnet worden“, so wird er, wenn Zeugen auf ihm (unterzeichnet) sind, durch die Unterzeichneten bestätigt20. 4. Scheidebriefe und Freibriefe21 für Knechte22 gleichen einander hinsichtlich der Überbringung23. Dies ist eine von den Hinsichten, in denen Scheidebriefe Freibriefen für Knechte gleichen. 5. Jede Urkunde24, auf der ein kutäischer25 Zeuge (unterzeichnet) ist, ist ungiltig, außer Scheidebriefe und Freibriefe für Knechte26. Einst brachte man vor Rabban Gamliël nach Kefar-Otnaj27 einen Scheidebrief, dessen (beide) Zeugen Kutäer waren, und er erklärte ihn für giltig28. Alle Urkunden29, die bei nichtjüdischen Behörden30 ausgestellt worden sind, sind, obgleich die (als Zeugen) Unterzeichneten Nichtjuden sind, giltig, außer Scheidebriefe und Freibriefe für Knechte. R. Simon sagt: Auch diese sind giltig31. Sie wurden (als ungiltige) nur erwähnt32, wenn sie durch Privatleute33 ausgefertigt worden sind34. 6. Wenn jemand35 sagt: „Gib diesen Scheidebrief meiner Frau!“, oder: „… diesen Freibrief36 meinem Knecht!“,22 so kann er, wenn er will, in beiden Fällen zurücktreten37; so sagt R. Meïr. Die Weisen aber sagen: Nur bei Scheidebriefen38, nicht aber bei Freibriefen für Knechte. Denn man kann wohl einem in seiner Abwesenheit einen Vorteil zukommen lassen39, man kann aber einen nur in seiner Gegenwart benachteiligen. Wenn er nämlich seinen Knecht nicht ernähren will, so ist er dazu berechtigt40; er ist aber nicht berechtigt, seiner Frau die Ernährung zu verweigern41. Da sagte er zu ihnen42: Er macht doch seinen Knecht ungeeignet für die Priesterhebe43, so wie er seine Frau dafür ungeeignet macht44. Da sagten sie zu ihm45: Weil er sein Eigentum ist46. Wenn jemand sagt: „Gebt diesen Scheidebrief meiner Frau!“, oder: „… diesen Freibrief meinem Knecht!“ und stirbt, so übergebe man ihn nicht nach seinem Tode47. (Sagt er aber): „Gebt eine Mine48 dem N. N.!“ und stirbt, so übergebe man sie nach seinem Tode49.

+1) im Auftrag des Gatten, um ihn der Frau zu übergeben +2) nach Palästina. Zu מדינת הים vgl. S. 12, N. 69. +3) bei der Übergabe (s. Tossofot auf 5b s. v. יטלנו). +4) Durch die Aussage des Überbringers soll eine spätere Anfechtung der Echtheit des Scheidebriefs durch den Ehemann verhindert werden. Bei einem aus dem Ausland gebrachten Scheidebrief besteht die Gefahr, daß im Falle einer solchen Anfechtung sich keine Zeugen finden, die die Echtheit der Zeugenunterschriften auf dem Scheidebrief beglaubigen (קיום; Talmud 2b und 5b). Daß hier die Aussage des Überbringers für die Beglaubigung genügt, während bei anderen Urkunden hierfür zwei Zeugen notwendig sind, hat den Grund, daß nach dem Toragesetz die Zeugenunterschrift immer als echt angesehen wird, und lediglich durch eine rabbinische Verordnung (מדרבנן) bestimmt wird, daß eine Urkunde gegebenenfalls erst durch eine solche Beglaubigung ihre volle Gültigkeit erhält. Beim Scheidebrief erklärten die Rabbinen die Aussage des Überbringers für genügend, um der Frau die Wiederverehelichung möglichst zu erleichtern (Talmud 3a). Nach der Gemara (dorts.) muß der Überbringer auch בפני נכתב sagen — obwohl doch nach obigem die Aussage בפני נחתם allein eigentlich genügte —, um eben durch diese Besonderheit die Aussage des Überbringers eines Scheidebriefes als von anderen derartigen Aussagen verschiedene zu kennzeichnen und dadurch zu verhüten, daß man etwa auch bei anderen Urkunden die Zeugenunterschriften durch einen Zeugen bestätigen läßt. (Die am Beginn dieser Note angeführte Grundangabe ist nicht die einzige. Nach einer anderen Ansicht soll die Aussage des Überbringers besagen, daß der Scheidebrief vorschriftsmäßig לשמה, d. h. speziell für diesen Scheidungsakt ausgestellt worden ist. Bei der geringeren Torakenntnis der außerhalb Palästinas lebenden Juden wäre zu befürchten, daß dies nicht der Fall war. Es läßt sich jedoch diese amoräische Ansicht nur durch gezwungene Erklärung mit manchen Angaben der diese Verordnung behandelnden Mischnajot I 1—4; II, 1, 7 vereinbaren. So gelangt die Gemara zur Annahme, daß auch nach dieser Ansicht die geringere Torakenntnis der außerpalästinensischen Juden nicht der einzige Grund der Verordnung ist, sondern als zweiter Grund zu dem eingangs angeführten nur noch hinzukommt. Ferner müssen nach dieser Ansicht manche der Mischnajot auf eine Zeit beschränkt werden, da die Torakenntnis der außerpalästinensischen Juden bereits größer geworden war. Vgl. Talmud 4b und 5a). +5) an der Ostrgenze Palästinas gelegen. Nach der vorhergehenden Ansicht gilt aber die Verordnung nur für das fernere Ausland (Talmud 4a). +6) Lydda. Das benachbarte Kefar-Ludim („Dorf der Luder“) lag bereits außerhalb Palästinas, war aber von drei Seiten vom palästinensischen Gebiet umgeben (מובלע). Obwohl für solche Orte die die Verordnung veranlassende Befürchtung (N. 4) sicherlich nicht besteht, wird dennoch nach R. Eliëser das gesamte Ausland gleich behandelt (Talmud dorts.). +7) aus dem ferneren, vgl. N. 5. +8) aus Palästina, wegen der gleichen Befürchtung (N. 4) wie im umgekehrten Fall. +9) Auch bei der Überbringung aus einem Distrikt des Auslandes in den andern besteht die Gefahr, daß die Beglaubigung der Zeugenunterschriften unmöglich wird (N. 4). Bei einem in Palästina ausgestellten und übergebenen Scheidebrief besteht jedoch infolge des regeren Verkehrs zwischen den einzelnen Gebieten eine solche Gefahr in keinem Falle (s. Mischna 3). +10) wenn der Verkehr aus dem einen in den andern unterbunden ist. In diesem Falle gilt die Verordnung auch für Palästina und auch dann, wenn die beiden Verwaltungsbezirke in einer Stadt liegen (Talmud 4b). הגמוניא, gr. ἡγεμονία. +11) erstreckt sich das Ausland und gilt die in der vorhergehenden Mischna gegebene Verordnung. +12) Auch bei der Überbringung eines Scheidebriefes aus dieser Stadt besteht die Verordnung. +13) an der südlichen Küste Palästinas gelegen. +14) an der nördlichen Küste Palästinas gelegen. +15) Bei der Überbringung eines Scheidebriefs aus Akko kann also die Aussage des Überbringers unterbleiben. +16) s. N. 9. +17) durch den Gatten, indem er erklärt, der Scheidebrief sei gefälscht. +18) Die Echtheit der Zeugenunterschriften wird durch die unterzeichneten Zeugen selbst oder durch zwei andere Zeugen bezeugt. +19) was er nach Mischna 1 müßte. Der Überbringer wird plötzlich taubstumm (Talmud 9a). Ein solcher gilt als nicht vollsinnig. Wäre er dies schon vorher gewesen, so käme er als Bote nach II, 5 überhaupt nicht in Frage. Ob von einem Stummen, der sonst vollsinnig ist, die Aussage בפני נכתב ובפני נחתם schriftlich niedergelegt werden kann, ist strittig. (Vgl. ר״ן zu Talmud 9a, ש״ע אבן העזר 142, 7 und dazu כסף משנה, בית שמואל zu Maim. הלכות גירושין VII, 18). Dasselbe ist übrigens auch der Fall, wenn der Überbringer tatsächlich nicht bei der Ausfertigung des Scheidebriefes zugegen war (vgl. Talmud 5a, Tossafot dorts. s. v. אילימא, Maim. הלכות גירושין VII, 7). +20) s. N. 18. Dies muß hier noch vor der Übergabe geschehen, um eine spätere Anfechtung der Echtheit des Scheidebriefes unmöglich zu machen. +21) שחרור subst. von שַחְרֵר „freilassen“ (Schaf‘el von חרר). +22) für heidnische (עבד כנעני). +23) wörtl.: bezüglich des (ihn aus Palästina ins Ausland) Bringenden und des (ihn aus dem Ausland nach Palästina) Bringenden. In allen Fällen, da der Überbringer eines Scheidebriefes die Aussage בפני נכתב ובפני נחתם machen muß (Mischna 1ff.), muß dies auch bei der Überbringung eines Freibriefes geschehen. Der Grund dieser Verordnung ist auch hier derselbe wie bei den Scheidebriefen (s. N. 4). Und auch hier erklärten wie bei den Scheidebriefen (s. dorts.) die Rabbinen die Aussage des Überbringers für genügend, die Echtheit der Unterschriften zu bestätigen, um dem in seinen Ehemöglichkeiten und in der Ausübung religiöser Pflichten vielfach beschränkten Knecht das Freiwerden zu erleichtern (vgl. Tossafot auf 9a s. v. שוו למוליך ולמביא). +24) גט steht hierin weiterem Sinne in der Bedeutung: „Urkunde“ (vgl. Einleitung). +25) Kutäer sind die von den Assyrern im Reich Israel angesiedelten Völkerschaften, die sich später zum Judentum bekehrten, aber in vieler Hinsicht als religiös unzuverlässig galten (vgl. II Reg. 17, 24—41). In späterer Zeit, da die Kutäer wieder dem Götzendienst verfielen, wurden sie in jeder Beziehung den Nichtjuden gleichgesetzt (vgl. Chullin 6a). Die Mischna bezieht sich auf die Zeit, bevor dies erfolgte (vgl. auch S. 108, N. 6). +26) Bei Scheidebriefen und Freibriefen, die von beiden Zeugen zusammen unterzeichnet werden müssen, kann man annehmen, daß der am Schlusse unterzeichnete jüdische Zeuge sich vor seiner Unterzeichnung erst über die Zuverlässigkeit des anderen, kutäischen Zeugen vergewissert hat. Bei anderen Urkunden aber, die von jedem einzelnen Zeugen in Abwesenheit des anderen unterzeichnet werden können, besteht die Möglichkeit, daß der jüdische Zeuge für den anderen einen Platz freigelassen hat, und dann der Kutäer vor dessen Unterschrift die seinige gesetzt hat (Talmud 10a und b). +27) in Galiläa an der Grenze zwischen diesem und der Provinz Samaria (dem „Kutäerland“) gelegen. +28) Rabban Gamliël hält die Kutäer als Zeugen speziell bei Scheidebriefen für zuverlässig (Talmud 10b, vgl. dorts. Tossafot s. v. רבא אמר). +29) שטר syr. art (von assyr. šaṭâru „schreiben“, vgl. Ges.-Buhl Wb17 S. 822 s. v. שטר) „schriftliche Urkunde“. +30) ערכאות, ed. Lowe ארכיות, gr. ἀϱχή, ἀϱχεῖον „Herrschaft, Obrigkeit, Amt“. +31) Nach der Gemara (10b und 11a) ist R. Simon der Ansicht, daß die Zeugen, vor denen die Übergabe des Scheidebriefes erfolgt, für den Beginn der Rechtswirkung entscheidend sind (עדי מסירה כרתי), so daß auch ein ohne Zeugen ausgestellter Scheidebrief oder Freibrief gültig ist (vgl. IX, 4). Danach erklärt er den mit Unterschriften nichtjüdischer Zeugen versehenen Scheidebrief und Freibrief nur dann für gültig, wenn sie vor jüdischen Zeugen übergeben werden. Allerdings müssen auch nach der Ansicht עדי מסירה כרתי wenn in der Urkunde Zeugen unterzeichnet sind, diese taugliche sein, weil man, wie dies gewöhnlich geschah, auch die Übergabe vor denselben Zeugen vollziehen könnte. Danach sind die von nichtjüdischen Zeugen unterzeichneten Urkunden nach R. Simon nur dann gültig, wenn diese Befürchtung nicht besteht, wenn nämlich die Namen der Zeugen typisch nichtjüdische sind (שמות מובהקין). Nach der Gemara (9b und 10a) muß übrigens auch der vorangehende anonyme Mischnalehrer (תנא קמא) nicht der Ansicht sein, daß die in der Urkunde unterzeichneten Zeugen allein für die Rechtswirkung entscheidend sind (עדי חתימה כרתי). Vielmehr wären nach dieser Meinung die Urkunden auch bei typisch nichtjüdischen Zeugennamen wegen der Befürchtung ungültig, man könnte auch bei anderen Namen nichtjüdischer Zeugen (שמות שאינן מובהקין) die Urkunde für gültig erklären. +32) Mit dem Terminus … אלאלא הזכרו wird festgestellt, daß ein älterer halachischer Lehrsatz nur in einem bestimmten Zusammenhang gelehrt wurde (vgl. Albeck, Untersuchungen über die Redaktion der Mischna S. 9, N. 1). +33) S. 323 N. 8. +34) Nach der Gemara (11 a, vgl. Jeruschalmi zur Mischna und ר״ן) gehört der Satz בהדיוט לאהזכרו entweder noch zu den Worten des R. Simon: Nur wenn solche von nichtjüdischen Zeugen unterschriebene Scheidebriefe und Freibriefe nicht bei einer Behörde ausgestellt wurden, sind sie ungiltig, weil dann — trotz der מובהקין שמות — die Befürchtung besteht, man könnte die Urkunden vor denselben Zeugen auch übergeben (vgl. N. 31). Bei der Ausstellung vor einer Behörde besteht aber diese Befürchtung nicht, da dann die Öffentlichkeit die näheren Umstände kennt. Oder aber ist dieser Satz die Fortsetzung des den Worten R. Simons vorangehenden Satzes: כשריםכל השטרות und bezieht sich dann auf die anderen von nichtjüdischen Zeugen unterzeichneten Urkunden, von denen festgestellt wird, daß sie ungiltig sind, wenn sie nicht bei einer Gerichtsbehörde ausgestellt worden sind. +35) zu einem anderen. +36) s. N. 29 und N. 21. +37) bevor die Urkunde in den Besitz des Empfängers gelangt ist. +38) kann er zurücktreten. +39) זכין statt זוכין partic. von זכה (Analogiebildung zu חבין von חוב). +40) In diesem Falle ernährt sich der Knecht von Almosen (Talmud 12a, vgl. dorts. Raschi s. v. עמי עשה und Maim. הלכות עבדים IX, 7). +41) Daher bedeutet die Scheidung für die Frau eine Benachteiligung, für den Knecht aber hat die Freilassung nur Vorteil zur Folge. Ob nach den Weisen der Knecht nun tatsächlich bereits frei wird, wenn jener den Freibrief übernimmt, ist strittig. Nach Maim. (Mischnakommentar und הלכות עבדים VI, 1) und רי״ף kann lediglich der Herr nicht mehr die Freilassung rückgängig machen; frei aber wird der Knecht erst, wenn der Freibrief in seinen Besitz gelangt ist (so auch Raschi auf 9b s. v. לא יתנו לאחר מיתה). Nach anderen aber (Tossafot auf 9b s. v. לא יתנו, Raschi auf 13a s. v. לאשתי האומר תנו גט זה) ist der Knecht bereits frei, wenn jener den Freibrief übernommen hat. +42) R. Meïr zu den Weisen. +43) Der Knecht eines Priesters darf nach Lev. 22, 11 Priesterhebe, auch die eines anderen Priesters, der nicht sein Herr ist, genießen. Nach seiner Freilassung ist ihm dies verboten. Also bedeutet auch für den Knecht die Freilassung eine Benachteiligung. (Für den Knecht eines Nichtpriesters aber kann ebenfalls — wie dies ein Amoräer auf 13a erklärt — in der Freilassung eine Benachteiligung erblickt werden, weil dadurch die vor der Freilassung ihm gestattete Ehe mit einer שפחה כנענית, einer „kanaanitischen Sklavin“, ihm verboten wird). +44) Die Gattin eines Priesters darf nach Lev 22, 11 Priesterhebe genießen. Wird sie als Kinderlose geschieden, so wird ihr dies verboten (vgl. Mischna Jebamot IX, 5). Der ganze Passus אשתוכשם fehlt im Mischnatexte der Münchner Handschrift und ist auch tatsächlich entbehrlich. +45) die Weisen zu R. Meïr. +46) Nach einer amoräischen Erklärung (Talmud 13a) bedeutet dies: Da der Knecht nur als „Eigentum“ seines Herrn, des Priesters, die Priesterhebe genießen darf, so kann dieser ihn auch ohne ihn freizulassen für den Genuß der Priesterhebe ungeeignet machen, indem er ihn nämlich einem Nichtpriester verkauft. Es kann daher die Freilassung als solche nicht als Benachteiligung des Knechtes betrachtet werden. (Ebensowenig bedeutet es eine Benachteiligung für ihn, daß er jetzt nach der Freilassung eine „kanaanitische Sklaven“ nicht ehelichen darf, da ihm ja die Ehe mit einer Israelitin jetzt erlaubt wird. Talmud dorts.). +47) Die Frau würde erst als geschieden gelten, wenn der Scheidebrief in ihren Besitz gelangt ist; ebenso würde der Knecht erst frei, wenn er den Freibrief erhält. In diesem Zeitpunkt aber ist der Gatte resp. der Herr bereits tot (אין גט לאחר מיתה). Nach der in N. 41 als zweite angeführten Ansicht, wonach die Weisen am Beginne der Mischna den Knecht bereits als frei erklären, wenn jener den Freibrief übernimmt, kann dieser Mischnasatz nur im Sinne von R. Meïr erklärt werden. (Oder aber muß mit Tossafot auf 13a s. v. האומר תנו גט angenommen werden, daß hier die Mischna von dem Falle spricht, daß der Freibrief nicht direkt dem Boten übergeben worden ist, so daß der Knecht auch nach den Weisen hier erst nach dem Tode des Herrn frei würde. Nach Raschi dorts. s. v. האומר תנו käme dieser Unterschied bereits in der Stilisierung תנו gegenüber תן am Beginn der Mischna zum Ausdruck. Doch hat der Mischnatext des Jeruschalmi auch hier תן, die Münchner Handschrift auch am Beginn der Mischna תנו. ר״ת in Tossafot a. a. O. streicht hier das Wort זה, wonach wieder durch die Stilisierung auf den Unterschied hingewiesen würde). +48) S. 95, N. 10. +49) Nach einer amoräischen Erklärung (Talmud 13a) spricht die Mischna hier von einem Kranken, der sich dem Tode nahe fühlt und sein Vermögen vermacht. Bei einem solchen bedarf die Schenkung zu ihrer Gültigkeit weder einer Schenkungsurkunde (bei Immobilien), noch eines Zueignungsaktes (bei Mobilien), da seine Worte als geschriebene gelten resp. die von ihm mündlich zugeteilten Gegenstände bereits als schon übergebene gelten (דברי שכיב מרע ככתובים וכמסורים דמו). +

ABSCHNITT II.

+

1. Wenn jemand, der einen Scheidebrief aus dem Ausland brachte, gesagt hat: „Vor mir ist er geschrieben, aber nicht vor mir unterzeichnet worden“, oder: „Vor mir ist er unterzeichnet, aber nicht vor mir geschrieben worden“, oder: „Vor mir ist er ganz geschrieben, aber nur zur Hälfte1 unterzeichnet worden“, oder: „Vor mir ist er nur zur Hälfte geschrieben2 und ganz unterzeichnet worden“, so ist er ungiltig3. Wenn einer sagt: „Vor mir ist er geschrieben worden“, und einer: „Vor mir ist er unterzeichnet worden“, so ist er ungiltig4. Wenn zwei sagen: „Vor uns ist er geschrieben worden“, und einer: „Vor mir ist er unterzeichnet worden“, so ist er ungiltig4. R. Jehuda aber erklärt ihn für giltig5. Wenn einer sagt: „Vor mir ist er geschrieben worden“, und zwei: „Vor uns ist er unterzeichnet worden“, so ist er giltig6. 2. Ist er7 am Tage geschrieben und am selben Tage unterzeichnet worden, oder in der Nacht (geschrieben) und in derselben Nacht unterzeichnet worden, oder in der Nacht geschrieben und am (darauffolgenden) Tage unterzeichnet worden8, so ist er giltig. (Ist er aber) am Tage (geschrieben) und in der (darauffolgenden) Nacht unterzeichnet worden, so ist er ungiltig9. R. Simon erklärt ihn für giltig9. R. Simon sagte nämlich: Alle Urkunden10, die am Tage geschrieben und in der (darauffolgenden) Nacht unterzeichnet worden sind, sind ungiltig, außer Scheidebriefe. 3. Mit allem darf man ihn11 schreiben: mit Tinte12, Pulver13, Farbe14, Gummi15, Vitriol16 und mit allem, was bestehen17 bleibt. Man darf ihn aber weder mit Getränken, noch mit Fruchtsaft, noch mit irgend etwas, was nicht bestehen bleibt, schreiben. Auf alles darf man ihn schreiben: auf ein Olivenblatt18, auf das Horn einer Kuh — er gibt ihr dann die Kuh —19, auf die Hand eines Knechtes — er gibt ihr dann den Knecht —. R. Jose, der Galiläer, sagt: Man darf ihn nicht auf etwas Lebendes20 schreiben und auch nicht auf Speisen21. 4. Man darf ihn11 nicht auf eine mit dem Boden verbundene Sache schreiben. Hat man ihn auf eine (mit dem Boden) verbundene Sache geschrieben, dann ihn abgerissen, unterzeichnet und ihr gegeben, so ist er giltig22. R. Jehuda erklärt ihn für ungiltig; es muß vielmehr seine Schreibung und Unterzeichnung auf eine (vom Boden) bereits abgetrennte Sache erfolgt sein23. R. Jehuda ben Bethera sagt: Man darf ihn weder auf ein radiertes Papier24, noch auf Rohleder25 schreiben, weil er gefälscht werden kann26. Die Weisen aber erklären einen solchen für giltig27. 5. Ein jeder ist geeignet, den Scheidebrief zu schreiben, sogar ein Taubstummer, ein Geisteskranker und ein Minderjähriger28. Die Frau darf ihren Scheidebrief schreiben29 und der Mann seine Quittung30, denn die Bestätigung des Dokuments10 erfolgt nur durch die Unterzeichneten31. Ein jeder ist geeignet den Scheidebrief zu überbringen, außer einem Taubstummen, einem Geisteskranken, einem Minderjährigen, einem Blinden32 und einem Nichtjuden. 6. Hat ihn33 ein Minderjähriger übernommen34 und ist dann35 großjährig geworden, oder ein Taubstummer und ist dann hörend geworden, oder ein Blinder und ist dann sehend geworden, oder ein Geisteskranker und ist dann gesund geworden, oder ein Nichtjude und ist dann übergetreten, so ist er ungiltig36. Wenn aber ein Hörender taubstumm und dann wieder hörend geworden ist, oder ein Sehender37 blind und dann wieder sehend geworden ist38, oder ein Gesunder geisteskrank und dann wieder gesund geworden ist, so ist er giltig. Dies ist die Regel: In allen Fällen, da der Beginn und Schluß39 bei Vollsinnigkeit erfolgt ist, ist er giltig. 7. Auch diejenigen Frauen, die nicht glaubwürdig sind, wenn sie sagen: „Ihr Mann ist gestorben“, sind glaubwürdig, ihren Scheidebrief zu überbringen; nämlich: Ihre Schwiegermutter, die Tochter ihrer Schwiegermutter, ihre Nebenfrau, ihre Schwägerin und die Tochter ihres Gatten. Warum ist es beim Scheidebrief anders als bei der Aussage über den Tod? Weil (bei ersterem) die Schrift beweisend ist40. Die Frau selbst darf ebenfalls ihren Scheidebrief überbringen, jedoch muß sie41 sagen: „Vor mir ist er unterschrieben und unterzeichnet worden.“

+1) D. h. nur von einem der beiden Zeugen. +2) Nach der Gemara (15a): zur zweiten Hälfte. Hingegen genügt es, wenn der Bote bei der Schreibung des ersten, des Hauptteils des Scheidebriefes, der die Namen der Gatten und das Datum enthält, zugegen war (vgl. Raschi z. St.). +3) s. I, 1. +4) Beide Aussagen müssen von einem gemacht werden wegen der Befürchtung, daß man auch andere Urkunden durch nur einen Zeugen bestätigen lassen könnte (vgl. I, N. 4). Nach der Gemara (16a und b) gilt die Aussage der Mischna nur für den Fall, daß lediglich einer der Bote ist. Bei einem von zwei Boten überbrachten Scheidebrief kann aber überhaupt jegliche Aussage unterbleiben, da in diesem Falle eine spätere Anfechtung der Echtheit des Scheidebriefes durch den Gatten gegenüber den Aussagen der Überbringer, daß sie ihn von diesem erhalten haben, wirkungslos bleibt. Somit entfällt in diesem Falle der Grund für die Verordnung (vgl. I, N. 4). +5) Da in diesem Falle nach R. Jehuda die Befürchtung (N. 4) nicht besteht. +6) Denn durch die Aussage der beiden ist die Echtheit des Scheidebriefs bestätigt (vgl. I, N. 18). In diesem Falle kann die Aussage בפני נכתב überhaupt unterbleiben. אחד אומר בפני נכתב steht hier überflüssig und durch das vorhergehende ואחד אומר בפני נחתם veranlaßt (Tossafot auf 17a s. v. אחד אומר בפני נכתב). +7) der Scheidebrief. +8) Das Datum ist richtig, da die Nacht zum folgenden Tag gerechnet wird. +9) Der Scheidebrief hat ein zu frühes Datum. Über den Grund der Verordnung, das Datum in den Scheidebrief zu schreiben, besteht eine Meinungsverschiedenheit unter den Amoräern R. Jochanan und R. Simon ben Lakisch. Nach ersterem soll dadurch verhütet werden, daß ein strafbares Vergehen der Frau ungesühnt bleibt. Wenn nämlich eine Frau die Ehe bricht, könnte ihr der Mann, um sie vor der Todesstrafe zu bewahren, einen datumlosen Scheidebrief geben, den sie vor Gericht vorzeigen könnte mit der Behauptung, sie sei schon vorher geschieden gewesen (שמא יחפה על בת אחותו). Dieser Ansicht ist nach R. Jochanan die erste in der Mischna angeführte Meinung, wonach eben aus dem genannten Grunde der mit einem zu frühen Datum versehene Scheidebrief ungültig ist. R. Simon aber ist auch nach R. Jochanan der Ansicht, daß für die Verordnung, den Scheidebrief zu datieren, jener Grund maßgebend war, den der Amoräer R. Simon ben Lakisch angibt. Die Datierung des Scheidebriefes soll verhindern, daß der Mann die Früchte der Nießbrauchgüter (נכסי מלוג vgl. S. 34, N. 1) nach der Scheidung an sich nimmt oder verkauft (משום פירי). Die erste in der Mischna angeführte Meinung ist nach R. Simon ben Lakisch der Ansicht, daß der Mann erst mit der Unterzeichnung des Scheidebriefes das Anrecht auf die Früchte der נכסי מלוג verliert. Daher ist der mit einem zu frühen Datum versehene Scheidebrief ungültig, weil die Frau die nach der Schreibung des Scheidebriefes und vor seiner Unterzeichnung vom Manne verkauften Früchte auf Grund des Datums widerrechtlich den Käufern entreißen könnte. R. Simon aber ist der Ansicht, daß der Mann den Anspruch auf diese Früchte schon von der Zeit an verliert, da er den Entschluß faßt, sich von der Frau scheiden zu lassen. Daher besteht in dem Falle נכתב ביום ונחתם בלילה keine Befürchtung. Denn die nach der Schreibung und vor der Unterzeichnung vom Manne verkauften Früchte könnten mit vollem Recht von der Frau beansprucht werden. (Talmud 17a und b. Im Jeruschalmi zur Mischna gibt übrigens R. Jochanan als Grund für die Verordnung, den Scheidebrief zu datieren, משום פירי an). +10) s. I, N. 24. +11) den Scheidebrief. +12) S. 315, N. 48. +13) In der Bibel nur pl. סמים in der Bedeutung „Wohlgerüche“. Im Nh. und Ar. auch: „Gift, Spezerei, Medikament“ u. dgl. +14) סקרא insbes. rote Farbe. Der Stamm dieses Wortes liegt nach manchen Erklärern auch Jes. 3, 16 ומשקרות עינים (die Augen rotschminken) vor. +15) S. 314, N. 45. +16) dorts., N. 46. +17) d. i. dauernd sichtbar. +18) Das Olivenblatt hier als Beispiel für ein haltbares Blatt (vgl. Tossifta II: … art). +19) Es darf aber nicht etwa das Horn nach der Schreibung abgeschnitten und lediglich dieses der Frau gegeben werden. Das Nebeneinanderstehen der beiden Verben … וכתב לה ספר כריתת ונתן בידה (Deut. 24, 1) soll besagen, daß zwischen Schreibung und Übergabe keinerlei sonstige Handlung am Scheidebrief notwendig sein darf (Talmud 21b). +20) wie das Horn der Kuh und die Hand des Knechtes. +21) da solche Dinge nicht ספר (Deut. 24, 1) heißen (Talmud dorts.). +22) Die beiden ersten Sätze der Mischna, die sich zu widersprechen scheinen, finden in der Gemara (dorts.) zwei verschiedene Erklärungen. Nach der einen Erklärung ist die Mischna der Ansicht עדי חתימה כרתי (vgl. I, N. 31). Danach bezieht sich וכתב in Deut. 24, 1 nicht auf die Schreibung des Scheidebriefes, sondern auf die Zeugenunterschrift, und das Nebeneinanderstehen von … ונתןוכתב in diesem Verse (N. 19) erklärt nur dann den Scheidebrief für ungültig, wenn zwischen der Unterzeichnung und der Übergabe noch die Abtrennung nötig ist. Der erste Satz der Mischna besagt, daß von vornherein (לכתחלה) auch die Schreibung des Scheidebriefes auf eine vom Boden bereits abgetrennte Sache erfolgen soll. Der zweite Satz erklärt ihn geschehenenfalls (בדיעבד) für giltig, wenn die Unterzeichnung nach der Abtrennung erfolgte. Nach der anderen Erklärung aber folgt die Mischna hier der Ansicht מסירה כרתי עדי (vgl. I, N. 31). Danach bezieht sich וכתב in Deut. 24, 1 auf die Schreibung. Der zweite Satz der Mischna erklärt den Scheidebrief geschehenenfalls für giltig, wenn die Unterschrift mit dem eigentlichen Teil des Scheidebriefs (תורף), der die Namen der Gatten, den Ort und das Datum enthält (s. III, 2) auf eine vom Boden bereits abgetrennte Sache erfolgte (dies bedeutet hier חתמו). Der erste Satz aber verordnet, daß von vornherein auch der übrige Text des Scheidebriefes (טופס) nach der Abtrennung geschrieben werden soll. +23) R. Jehuda bezieht וכתב in Deut. 24, 1 auf die Schreibung und die Unterzeichnung (vgl. Talmud 4a). +24) S. 314, N. 41. +25) dorts., N. 42. +26) Eine etwaige nachträgliche Änderung entscheidenden Charakters ist auf radiertem Papier und Rohleder nicht kenntlich. +27) Nach der Gemara (22a und b) sind die Weisen der Ansicht מסירה כרתי עדי (vgl. I, N. 31). Daher ist der Scheidebrief gültig, wenn er vor Zeugen übergeben wird, die sich über den Inhalt vergewissern. +28) die nicht als vollsinnig gelten. Nach der Ansicht עדי מסירה כרתי, wonach sich וכתב לה (Deut. 24, 1) auf die Schreibung des Scheidebriefs bezieht (vgl. N. 22), und wonach der Vers bestimmt, daß die Schreibung des Scheidebriefes speziell für diesen Scheidungsakt erfolgen muß (וכתב לה לשמה; vgl. III, 2), — im Gegensatz zur Ansicht עדי חתימה כרתי (vgl. N. 22), wonach nur die Unterzeichnung לשמה geschehen muß —, spricht die Mischna hier nach einem Amoräer von dem Fall, daß ein erwachsener Vollsinniger der genannten Person bei der Schreibung zur Seite steht. Nach einem andern Amoräer erklärt die Mischna die genannten Personen nur zum Schreiben des טופס (dorts.) für zulässig. Der תורף (dorts.) aber muß von einem erwachsenen Vollsinnigen geschrieben werden (Talmud 23 a; vgl. Raschi s. v. מקום התורף, Tossafot s. v. והוא ששייר und ר״ן. Nach Maim. Mischnakommentar und הלכות גירושין III, 18 sind die Aussagen der Amoräer als sich ergänzende zu erklären. Danach erklärt die Mischna die genannten Personen nur zum Schreiben des טופס für zulässig und auch dies nur im Beisein eines erwachsenen Vollsinnigen). +29) im Auftrag des Gatten. +30) über den der Frau ausgezahlten Ketubabetrag (vgl. S. 307, N. 38). +31) durch die Zeugen, die den Inhalt bestätigen. Der Satz בחותמיוהאשה in anderem Zusammenhang: Mischna Edujot II, 3. +32) Der Blinde kann lediglich bei der Überbringung aus dem Ausland nicht als Bote fungieren, da er die Formel נחתם בפני נכתב ובפני (vgl. I, 1) nicht sprechen kann. In allen andern Fällen ist er als Überbringer geeignet (Talmud 23a). +33) den Scheidebrief. +34) vom Mann. +35) vor der Übergabe. +36) s. Schluß der vorherg. Mischna. +37) Manche Texte: פיתח (= פִּתֵּחַ entspr. vorherg. פִּקֵּחַ). +38) Beim Blinden kommt es nur darauf an, daß er bei der Übernahme sehend war (vgl. N. 32). Die ungenaue Stilisierung וחזר ונתפתח ist durch die danebenstehenden Sätze veranlaßt (Talmud 23a). +39) die Übernahme und Übergabe. +40) s. S. 79f Mischna Jebamot XV, 4 und dorts. N. 23—30. Nach einer amoräischen Ansicht (Talmud 23b und 24a) bezieht sich die Mischna auf die Überbringung aus dem Ausland, bei der die Frauen בפני נכתב ובפני נחתם sprechen müssen, in welchem Falle eine spätere Anfechtung der Echtheit des Scheidebriefes nicht wirksam ist (vgl. I, 1 und N. 4). Zur Überbringung in Palästina aber, wobei eine solche Formel nicht gesprochen wird, und eine spätere Anfechtung möglich ist (vgl. I, 3), sind die genannten Frauen ungeeignet. +41) bei der Überbringung aus dem Ausland (vgl. I, 1). Die Mischna spricht von dem Fall, daß der Mann der Frau den Scheidebrief lediglich zwecks Überbringung an ein Gericht übergeben hat. Dieses bestellt dann einen Boten für die Übergabe an die Frau (Talmud 24a). +

ABSCHNITT III.

+

1. Jeder Scheidebrief, der nicht für die betreffende Frau geschrieben worden ist, ist ungültig1. Wie ist dies? Wenn jemand auf der Straße gegangen ist und Schreiber2 vorlesen gehört hat: „N. N. scheidet sich von der N. N. aus dem Orte N. N.“, und er hat nun gesagt: „Ich heiße so und meine Frau heißt so“, so ist er3 für die Scheidung ungültig. Mehr noch4: Wenn jemand (einen Scheidebrief) geschrieben hatte, um sich damit von seiner Frau scheiden zu lassen, und es sich überlegt hat, und ihn darauf einer aus seiner Stadt getroffen und zu ihm gesagt hat: „Ich heiße wie du, und meine Frau wie deine“, so ist er für die Scheidung ungültig. Mehr noch5: Wenn jemand, der zwei Frauen gleichen Namens hatte, (einen Scheidebrief) geschrieben hat, um sich damit von der Größeren scheiden zu lassen, so darf er sich mit ihm nicht von der Kleineren scheiden lassen. Mehr noch6: Wenn er7 zu einem Schreiber8 gesagt hat: „Schreib’ (einen Scheidebrief) und von der, von der ich (mich scheiden lassen) will, werde ich mich damit scheiden lassen“, so ist er für die Scheidung ungültig. 2. Wenn jemand Formulare9 von Scheidebriefen ausschreibt, muß er einen Raum für (den Namen) des Mannes und (den) der Frau und für das Datum freilassen. Bei Schuldscheinen10 muß er einen Raum für (den Namen) des Gläubigers und (den) des Schuldners, für den Betrag und für das Datum freilassen. Bei Kaufurkunden muß er einen Raum für (den Namen) des Käufers und (den) des Verkäufers, für den Betrag, für das Feld11 und für das Datum freilassen. Es ist dies eine fürsorgliche Bestimmung12. R. Jehuda erklärt sie alle für ungültig. R. Eleasar erklärt sie alle für gültig, mit Ausnahme der Scheidebriefe, denn es heißt (Deut. 24, 1): „und er schreibe ihr“, das bedeutet: für sie13. 3. Wenn jemandem, der einen Scheidebrief überbringt, dieser verloren gegangen ist, so ist er, wenn er ihn sofort14 gefunden hat, gültig; wenn aber nicht, ungültig15. Hat er ihn in einem Beutel16 oder in einer Tasche16 gefunden, oder er erkennt ihn17, so ist er gültig18. Wenn jemand einen Scheidebrief von einem, den er alt oder krank zurückgelassen hat, überbringt, so kann er ihn ihr übergeben in der Annahme, daß jener noch am Leben ist19. Eine mit einem Priester verheiratete Tochter eines Israeliten20, deren Mann in das Ausland 21gereist ist, darf Priesterhebe essen in der Annahme, daß jener noch am Leben ist22. Wenn jemand sein Sündopfer23 aus dem Auslande schickt, bringt man es dar in der Annahme, daß er noch am Leben ist24. 4.24 Drei Dinge hat R. Eleasar ben Parta den Weisen vorgetragen, und diese bestätigten seine Worte: Daß man von den Einwohnern einer Stadt, die Belagerungstruppen25 umzingelt haben, von den Insassen eines Schiffes, daß sich in einem Seesturm befindet26, und von einem, der zur Aburteilung27 geführt wird, annehmen könne, daß sie noch am Leben sind. Aber bezüglich der Bewohner einer Stadt, die die Belagerungstruppen bereits eingenommen haben, der Insassen eines Schiffes, das im Meere bereits untergegangen ist, und eines, der zur Hinrichtung geführt wird, habe man die Erschwerungen für den Fall, daß sie noch leben, und die Erschwerungen für den Fall, daß sie bereits tot sind, gelten zu lassen. Es darf weder eine mit einem Priester verheiratete Tochter eines Israeliten20, noch eine mit einem Israeliten verheiratete Tochter eines Priesters (in diesen Fällen) Priesterhebe essen28. 5. Wenn jemand, der einen Scheidebrief im Land Israels überbringt29, krank geworden ist, so kann er ihn durch einen anderen schicken. Hat er30 aber zu ihm31 gesagt: „Nimm für mich einen bestimmten Gegenstand von ihr!“32, dann schicke er ihn nicht durch einen andern, denn er30 will nicht, daß seine Sache sich in eines anderen Besitz befinde. 6. Wenn jemand, der einen Scheidebrief aus dem Ausland überbringt32a, krank geworden ist, dann setze er ein Gerichtskollegium zusammen und schicke ihn (durch einen andern).32b Und er sagt vor ihnen: „Vor mir ist er geschrieben und unterzeichnet worden.“ Der letzte Bote braucht dann nicht mehr zu sagen: „Vor mir ist er geschrieben und unterzeichnet worden“, sondern sagt: „Ich bin ein Bote des Gerichtes.“ 7.33 Wenn jemand einem Priester oder einem Leviten oder einem Armen Geld leiht, um für sie (die Abgaben) abzusondern34, darf er für sie absondern in der Annahme, daß sie noch am Leben sind, und muß nicht befürchten, der Priester oder Levite sei bereits gestorben, oder der Arme sei reich geworden. Wenn sie gestorben sind, dann muß er von den Erben Erlaubnis einholen35. Hat er ihnen aber vor Gericht (Geld) geliehen36, braucht er keine Erlaubnis von den Erben einzuholen37. 8.33 Wenn jemand Früchte zurücklegt, um von ihnen Priesterhebe und die Zehnten abzusondern38, oder Geld, um davon den zweiten Zehnt39 abzusondern, so darf er dies in der Annahme, daß sie noch vorhanden sind40. Sind sie abhanden gekommen, dann muß er für eine Zeit von vierundzwanzig Stunden41 befürchten; so sagt R. Eleasar, der Sohn Schammua’s. R. Jehuda sagt: Zu drei Zeiten muß man den Wein prüfen41: Wenn der Ostwind am Ausgang des Laubhüttenfestes42 weht, beim Herauskommen des Traubenansatzes und wenn der Saft in die unreifen Trauben kommt.

+1) Nach Deut. 24, 1 … וכתב לה ספר כריתות … (לה לשמה Talmud 24b). Die Mischna entspricht der Ansicht עדי מסירה כרתי, wonach וכתב sich auf die Schreibung des Scheidebriefes bezieht (vgl. II, N. 28). +2) die sich üben. +3) der Scheidebrief. +4) Im folgenden Fall ist der Scheidebrief wenigstens für einen, wenn auch nicht für diesen Scheidungsakt geschrieben worden (Talmud dorts.). +5) Im folgenden Fall hat wenigstens der, der sich scheiden lassen will, den Scheidebrief geschrieben (Talmud dorts.). +6) Im folgenden Fall ist der Scheidebrief nicht geradezu für eine andere Frau ausgestellt worden und ist doch ungiltig (Talmud dorts.). +7) der Mann zweier gleichnamiger Frauen. +8) לבלר lat. librarius. +9) טופס gr. τύπος lat. typus. +10) I, N. 29. +11) für die Bezeichnung des Kaufobjekts. +12) Nach einer amoräischen Erklärung (Talmud 26a): für den berufsmäßigen Schreiber, daß es ihm gestattet ist, schon vorher solche Formulare anzufertigen. +13) Nach einer amoräischen Erklärung (Talmud dorts.) besteht die Verschiedenheit der drei in der Mischna genannten Ansichten in folgendem: Nach der ersten Ansicht müssen die genannten Dinge (תורף) bei sämtlichen Urkunden speziell für den betreffenden Akt (לשמה) geschrieben werden, und zwar bei Scheidebriefen entsprechend dem Grundsatz עדי מסירה כרתי nach Deut. 24, 1 … וכתב לה (vgl. N. 1) und bei den andern Urkunden wegen der Befürchtung, daß man auch bei Scheidebriefen den תורף nicht לשמה schreiben könnte. R. Jehuda verbietet auch die vorherige Schreibung des andern Textes (טופס) u. z. bei Scheidebrefen wegen der Befürchtung, daß man auch den תורף schon vorher schreiben könnte, und bei andern Urkunden wegen der Befürchtung, daß man auch bei Scheidebriefen so verfahren könnte. R. Eleasar verbietet bei Scheidebriefen die vorherige Schreibung des טופס aus der Befürchtung, daß man auch den תורף vorher schreiben könnte, gestattet aber (vgl. Tossafot z. St. s. v. רבי אלעזר) bei anderen Urkunden auch die vorherige Schreibung des תורף. Zum תורף des Scheidebriefes gehört nach einem Amoräer (Talmud dorts.) auch die in IX, 3 als „eigentlicher Text“ des Scheidebriefes (גופו של גט) bezeichnete Formel: הרי את מותרת לכל אדם. +14) אלתר aus אל (על) und אתר (aram. „Ort“): „auf der Stelle“. Im Mischnatext des Jeruschalmi: על אתר. +15) wenn zu befürchten ist, daß ein anderer gleichen Namens ihn verloren hat (Talmud 27a und b). +16) die er als die seinen erkennt. חפיסה ist nach dem Talmud (28a) ein kleiner lederner Schlauch. דלוסקמא, ed Lowe u. a. גלוסקמא gr. γλωσσόϰομον „Behälter, Kasten“ u. dgl. +17) den Scheidebrief (vgl. Raschi). +18) auch nach längerer Zeit. +19) Erfährt man aber, daß er gestorben ist, darf der Scheidebrief nicht übergeben werden (vgl. I, 6). +20) d. i. eines Nichtpriesters. +21) S. 12, N. 69. +22) Die Priestersgattin darf zu Lebzeiten des Mannes nach Lev. 22, 11 Priesterhebe genießen. Nach dem Tode des Gatten ist ihr dies, wenn sie aus der Ehe mit diesem kein Kind hat, verboten (vgl. Mischna Jebamot IX, 5). +23) Das Sündopfer eines Verstorbenen darf nicht dargebracht werden (vgl. Mischna Temura III, 1). +24) Die beiden letzten Sätze dieser Mischna, sowie die nächste Mischna, die inhaltlich mit dem eigentlichen Thema des Traktates nichts zu tun haben, sind hier deshalb angeführt, weil auch bei den in ihnen behandelten Fällen auf Grund der Annahme (חזקה), daß die betreffende Person noch am Leben ist, entschieden wird. +25) S. 105, N. 49. +26) המטרפת Hithpa‘el von טרף „reißen“. +27) wegen eines todeswürdigen Deliktes. +28) Erstere nicht, weil ihr Mann vielleicht schon tot ist (vgl. vorherg. Mischna und N. 22); letztere nicht, weil ihr Mann möglicherweise noch am Leben ist (vgl. S. 49 Mischna Jebamot IX, 6 und dorts. N. 30f). +29) in welchem Falle der Bote bei der Übergabe nach I, 3 בפני נכתב ובפני נחתם nicht sagen muß. +30) der Gatte. +31) zu dem ersten Boten. +32) bei der Übergabe. +32a) in welchem Falle der Bote bei der Übergabe nach I, 1 בפני נכתב ובפני נחתם sagen müßte. +32b) Im Mischnatext des babylonischen Talmuds ed. pr.: עושה בבית דין שליח ומשלחו „ernenne er beim Gericht einen Boten und schicke ihn“ (neuere edd.: עושה שליח בבית דין ומשלחו). +33) Mischna 7 und 8 setzen Mischna 3 und 4 fort. Wie in jenen wird auch in diesen auf Grund einer Annahme (חזקה) entschieden (vgl. N. 24.) +34) Er trifft mit ihnen die Vereinbarung, auf die Abgaben (Priesterhebe, Zehnt und Armenzehnt) die Schuld zu verrechnen. (Die Priesterhebe, die er als Nichtpriester nicht genießen kann, verkauft er einem Priester; vom Zehnt muß er die vom Leviten an den Priester abzuliefernde Zehnthebe, תרומת מעשר, einem Priester geben.) +35) ob sie auf diese Weise die Schuld des Verstorbenen zahlen wollen. +36) und obiges vereinbart. +37) Das Gericht kann die Schuld auf die Gesamtheit der Priester, Leviten und Armen übertragen (Talmud 30a). +38) für andere Früchte, um diese genießen zu können. +39) vgl. Deut. 14, 22ff. +40) Er muß nicht befürchten, daß die zurückgelegten Früchte oder das Geld abhanden gekommen sind. +41) wörtl. „von Zeit zu Zeit“, d. h. von der Zeit der Wahrnehmung des Verlustes bis zur selben Zeit am vergangenen Tage, also vierundzwanzig Stunden zurück. Man muß befürchten, daß die Früchte schon am Beginn dieser Zeit abhanden gekommen sind und für die in dieser Zeit als genußfähig erklärten anderen Früchte nochmals die Abgaben absondern (Talmud 31a und b). +41) den man zu obigem Zwecke zurückgelegt hat. Der Wein könnte sauer geworden sein, so daß davon die Abgaben für guten Wein nicht entrichtet werden können. +42) S. 221, N. 53. +

ABSCHNITT IV.

+

1. Wenn jemand seiner Frau einen Scheidebrief geschickt hat, dann den Boten getroffen oder ihm einen Boten nachgesandt und zu ihm gesagt hat1: „Der Scheidebrief, den ich dir gegeben habe, sei nichtig“, so ist er nichtig. Ist er2 zuvor1 zu seiner Frau gekommen, oder hat er (zuvor) zu ihr einen Boten gesandt und hat zu ihr gesagt: „Der Scheidebrief, den ich dir geschickt habe, sei nichtig“, so ist er nichtig. Wenn aber erst nachdem der Scheidebrief in ihren Besitz gelangt ist3, kann er ihn nicht mehr für nichtig erklären. 2. Anfangs konnte er2 in einem andern Ort ein Gerichtskollegium zusammensetzen und ihn4 für nichtig erklären5. Da ordnete Rabban Gamliël, der Alte, an, daß man nicht so tue6, wegen des allgemeinen Wohles7. Anfangs änderte er seinen Namen, ihren Namen, den Namen seiner Stadt und den Namen ihrer Stadt8. Da ordnete Rabban Gamliël, der Alte, an, daß er schreibe: Der Mann N. N. und alle Namen, die er hat; die Frau N. N. und alle Namen, die sie hat9, wegen des allgemeinen Wohles. 3.10 Eine Witwe bekommt von den Gütern der Waisen nur gegen einen Eid bezahlt11. Als man es aber unterließ, sie schwören zu lassen12, da ordnete Rabban Gamliël, der Alte, an, daß sie den Waisen alles, was sie wünschen, gelobe und ihre Ketuba einfordern könne13. Die Zeugen unterzeichnen den Scheidebrief, (was man) wegen des allgemeinen Wohles7 (verordnet hat)14. Hillel führte den Prosbol ein15 wegen des allgemeinen Wohles. 4.10 Ein Knecht16, der gefangen worden ist, und den man ausgelöst hat, muß, wenn zum Zwecke, dienstbar zu bleiben (man ihn ausgelöst hat), dienstbar bleiben; wenn aber zum Zwecke, frei zu werden, nicht dienstbar bleiben. Rabban Simon, der Sohn Gamliël’s, sagt: In beiden Fällen bleibt er dienstbar17. Ein Knecht, den sein Herr hypothekarisch18 anderen verpfändet und dann freigelassen hat, ist rechtlich zwar zu nichts verpflichtet19. Wegen des allgemeinen Wohles7 aber zwingt man seinen Herrn20, ihn zum Freien zu machen21; und er22 schreibt einen Schuldschein23 über seinen Wert. Rabban Simon, der Sohn Gamliël’s, sagt: Nicht er, sondern der Freilassende24 schreibt ihn. 5.25 Wer halb ein Knecht16 und halb ein Freier ist26, arbeitet einen Tag für seinen Herren und einen Tag für sich selbst; so sagen Bet-Hillel. Da sagten Bet-Schammai zu ihnen27: Ihr habt für seinen Herrn gesorgt; für ihn selbst aber habt ihr nicht gesorgt; er kann nämlich weder eine Sklavin heiraten, weil er halb schon ein Freier ist28, noch eine Freie, weil er halb noch ein Knecht ist29. Soll er ledig bleiben? Die Welt wurde doch nur zur Fortpflanzung geschaffen, wie es heißt (Jes. 45, 18): „Nicht zur Einöde schuf er sie, sondern zum Bewohnen bildete er sie!“ Man zwingt vielmehr wegen des allgemeinen Wohles7 seinen Herrn ihn gänzlich frei zu lassen, und er30 schreibt einen Schuldschein23 über die Hälfte seines Wertes. Darauf entschieden Bet-Hillel wieder wie Bet-Schammai. 6.10 Wenn jemand seinen Knecht16 einem Nichtjuden oder nach dem Ausland31 verkauft, so wird dieser frei32. Man löse Gefangene nicht über ihren Wert aus33, (was man) wegen des allgemeinen Wohles7 (verordnet hat). Man helfe Gefangenen nicht zur Flucht wegen des allgemeinen Wohles. Rabban Simon, der Sohn Gamliël’s, sagt: Wegen des Wohles der Gefangenen34. Man kaufe Bücher35, Gebetriemen und Mesusot von Nichtjuden nicht über ihren Wert36, wegen des allgemeinen Wohles. 710 Wenn jemand sich von seiner Frau wegen übler Nachrede scheiden läßt, darf er sie nicht wiedernehmen. (Wenn) wegen eines Gelübdes37, darf er sie nicht wiedernehmen38. R. Jehuda sagt: Wenn viele von dem Gelübde wissen, darf er sie nicht wiedernehmen, wenn aber nicht, darf er sie wiedernehmen. R. Meïr sagt: Wenn das Gelübde der Untersuchung eines Gelehrten bedarf, darf er sie nicht wiedernehmen, wenn aber nicht, darf er sie wiedernehmen. Es sagte R. Eliëser: Man hat es in jenem Falle nur wegen dieses verboten39. Es sagte R. Jose, der Sohn Jehuda’s: Einst sagte jemand in Zaidan zu seiner Frau: „Konam40, wenn ich mich nicht von dir scheiden lasse“, und ließ sich von ihr scheiden. Da erlaubten ihm die Weisen, sie wieder zu nehmen41, wegen des allgemeinen Wohles42. 8.10 Wenn jemand sich von seiner Frau wegen Unfruchtbarkeit scheidet43, darf er sie, so sagt R. Jehuda, nicht wiedernehmen44. Die Weisen aber sagen: Er darf sie wiedernehmen45. Hat sie sich mit einem anderen verheiratet, von diesem Kinder bekommen und fordert nun ihre Ketuba46, so kann er, so sagte R. Jehuda, zu ihr sagen: „Dein Schweigen wäre für dich besser, als dein Reden47.“ 9.10 Wenn jemand sich und seine Kinder einem Nichtjuden verkauft, löst man ihn nicht aus48. Wohl aber löse man die Kinder nach dem Tode ihres Vaters aus. Wenn jemand sein Feld einem Nichtjuden verkauft und ein Israelit kauft es von ihm wieder, bringt der Käufer davon die Erstlingsfrüchte dar49, (was man) wegen des allgemeinen Wohles7 (verordnet hat).

+1) bevor die Frau den Scheidebrief erhalten hat. +2) der Ehemann. +3) er den Scheidebrief für nichtig erklären will. +4) den Scheidebrief. +5) in Abwesenheit der Frau und des Boten. +6) Nach einer amoräischen Erklärung (Talmud 38a): Die Frau könnte, bevor sie von der Nichtigerklärung erfährt, eine neue Ehe eingehen. +7) תקון העולם wörtl. „die Ordnung der Welt“. +8) Wenn jemand in verschiedenen Orten verschiedene Namen führte, gab er nur einen an (Talmud 34b). +9) damit die Identität auch in den anderen Orten bekannt sei, und man nicht die Frau in den Ruf bringe, widerrechtlich eine neue Ehe geschlossen zu haben. +10) Mischna 3 und die folgenden Mischnajot, deren Inhalt vielfach mit dem eigentlichen Thema des Traktates nichts zu tun hat, führen im Anschluß an Mischna 2 Einrichtungen an, die von den Rabbinen מפני תיקון העולם getroffen wurden. +11) vgl. S. 150f. Mischna Ketubot IX, 7f. und dorts. N. 55. +12) weil man sah, daß oft Falscheide vorkamen, indem die Witwen einen etwa schon erhaltenen Teil des Ketubabetrages als Zahlung für ihre Mühe um die Kinder ansahen. Daher ließ man die Witwen nicht schwören, und sie erhielten ihre Ketuba nicht ausbezahlt (Talmud 35a). +13) Sie soll sich irgendein schweres Gelübde auferlegen für den Fall, daß sie schon etwas vom Ketubabetrag erhalten hat. +14) Nach einer amoräischen Erklärung (Talmud 36a) folgt hier die Mischna der Ansicht, daß die Zeugen bei der Übergabe des Scheidebriefes für die Rechtswirkung entscheidend sind (עדי מסירה כרתי), so daß geschehenenfalls ein Scheidebrief ohne Zeugenunterschriften gültig ist (vgl. IX, 4). Der Scheidebrief soll aber von Zeugen unterschrieben werden, damit er im Falle einer Anfechtung seiner Gültigkeit durch den Ehemann durch die unterschriebenen Zeugen bestätigt werden könne. Die Zeugen, vor denen die Übergabe erfolgte, könnten vielleicht nicht mehr beigebracht werden können. Es genügen dann die unterschriebenen Zeugen, u. z. nach der Erklärung mancher darum, weil man bei einem von tauglichen Zeugen unterschriebenen Scheidebrief annimmt, daß auch die Übergabe vor Zeugen erfolgt ist (דא״ש zu IX, 4), nach anderen aber, weil die Ansicht עדי מסירה כרתי nur besagt, daß die Zeugen der Übergabe ebenso genügen wie die unterzeichneten Zeugen (רי״ף zu IX, 4; Maim. הלכות גירושין I, 15f.). +15) s. S. 152, N. 66. +16) ein heidnischer (עבד כנעני). +17) Nach einer amoräischen Erklärung (Talmud 37b) spricht die Mischna von dem Fall, daß der ursprüngliche Besitzer die Hoffnung auf Wiedererlangung des Knechtes nicht aufgegeben hat (יאוש). Nach der ersten Ansicht in der Mischna bleibt der Knecht nach der Auslösung im Besitze des ursprünglichen Besitzers, wenn er לשום עבד ausgelöst worden ist, und wird gänzlich frei, wenn er לשום בן חורין ausgelöst worden ist, damit ein Anreiz gegeben sei, gefangene Knechte auszulösen. Nach R. S. b. G. verbleibt aber der Knecht auch in dem letzteren Falle im Besitze des ersten Herren. Nach einer anderen amoräischen Erklärung (Talmud dorts.) spricht die Mischna von dem Fall, daß der ursprüngliche Besitzer die Hoffnung auf Wiedererlangung des Knechtes bereits aufgegeben hat. Nach der ersten Ansicht in der Mischna wird der Knecht, wenn er עבד לשום ausgelöst worden ist, dem Auslöser dienstpflichtig, wenn er לשום בן חורין ausgelöst worden ist, gänzlich frei. Nach R. S. b. G. bleibt er aber in beiden Fällen dienstpflichtig, damit der Knecht nicht in der Hoffnung, die Freiheit zu erlangen, die Gefangennahme geradezu suche. Wem nach dieser amoräischen Erklärung R. S. b. G. den Knecht zuspricht, ist strittig. Nach Maim. (Mischnakommentar), für dessen Erklärung am ehesten der Wortlaut der Mischna spricht, wird der Knecht dem Auslöser dienstbar. Nach Raschi (auf 37b s. v. בין כך ובין כך ישתעבד) verbleibt der Knecht dem ursprünglichen Besitzer, weil, wie dies Tossafot (dorts. s. v. בין כך ובין כך ישתעבד) erklärt wird, auch die Aussicht, einen neuen Herrn zu bekommen, den Knecht die Gefangennahme suchen lassen könnte. Nach anderen Erklärern (רא״ש, vgl. auch Tossafot a. a. O.) wird der Knecht, wenn er לשום עבד ausgelöst worden ist, dem Auslöser dienstbar; wenn er aber לשום בן חורין ausgelöst worden ist, bleibt er dem ursprünglichen Besitzer dienstbar. +18) אפותיקי gr. ὐποϑήϰη „Unterpfand“. +19) Die hier gegebene Übersetzung und Erklärung folgt der einen der im Talmud (40b und 41a) angeführten amoräischen Erklärungen. +20) den Gläubiger. +21) damit er nicht auch weiterhin den Freigewordenen noch als Knecht bezeichne, und dieser nicht infolgedessen als Knecht angesehen werde. +22) der Knecht dem Gläubiger. +23) s. I, N. 29. +24) da er den Gläubiger geschädigt hat. +25) s. N. 10. Mit geringen Änderungen findet sich diese Mischna in anderem Zusammenhang Edujot I, 13. +26) Dem Herrn wurde nur die Hälfte des Lösegeldes gegeben. Oder auch: Ein zwei Besitzern gehörender Knecht wurde nur von einem der beiden freigelassen (Talmud 41b und 42a). +27) Andere Laa: בית שמאי אומרים; אמרו להם בית שמא. +28) und ein Freier keine Sklavin heiraten darf. +29) und ein Knecht keine Freie heiraten darf. +30) der Knecht dem Herrn. +31) einem Juden außerhalb Palästinas. +32) Bei einer Flucht von dem Nichtjuden wird der Knecht frei. Oder: Der Herr ist verpflichtet, ihn loszukaufen, ohne daß er ihn wieder erwirbt (Talmud 43b und 44a). +33) um der Allgemeinheit nicht zu große Lasten aufzubürden. Oder: um den Räubern nicht einen Anreiz zu bieten (Talmud 45a). +34) um den anderen Gefangenen nicht ihr Los zu erschweren. Der Ausdruck מפני תקון העולם soll nach der Gemara (dorts.) besagen, daß man auch um das Los derer besorgt ist, die vielleicht in der Zukunft gefangen werden, während nach R. S. b. G., der den Ausdruck מפני תקנת השבויין gebraucht, die Besorgnis lediglich den Mitgefangenen gilt, so daß die in der Mischna gegebene Verordnung für den Fall, daß keine solche vorhanden sind, nicht gilt. +35) der heiligen Schrift. +36) aus den N. 33 genannten Gründen. +37) Er will eine Frau, die Gelübde getan hat, nicht behalten. +38) auch wenn sich die Grundlosigkeit der Nachrede herausstell, resp. aucht wenn die Frau ihr Gelübde von einem Gelehrten hat auflösen lassen. Über den Grund dieser Verordnung werden im Namen des Amoräers R. Nachman zwei verschiedene Angaben überliefert. Nach der einen wäre der Grund der folgende: Die Frau könnte eine neue Ehe eingehen, und der Mann dann behaupten, er hätte sich von der Frau nicht scheiden gelassen, hätte er um den Tatbestand gewußt. Dadurch käme die neue Ehe in den Verruf, eine unerlaubte zu sein. Ein allgemeines Verbot der Rücknahme einer unter solchen Umständen geschiedenen Frau wird den Mann dazu bringen, erst nach reiflicher Überlegung sich scheiden zu lassen und einer nachherigen Reue vorbeugen. Nach der anderen Angabe soll die Verordnung eine Drohung für die Frau sein und diese zu einem sittlich einwandfreien Benehmen und zur Vorsicht in der Ablegung von Gelübden mahnen (Talmud 45b und 46a; vgl. dorts. Tossafot s. v. אי אמר). +39) Der Grund für die Meinungsverschiedenheit der drei Tannaiten ist nach der Gemara (46a und 46b) der folgende: Nach R. Jehuda besteht bei der Scheidung wegen eines Gelübdes nur der zweite in der vorhergehenden Note angegebene Grund. Eine wirklich strafwürdige Leichtfertigkeit sieht jedoch R. Jehuda lediglich in dem Ablegen eines Gelübdes, das, weil in der Öffentlichkeit (d. h. nach einer amoräischen Ansicht vor dreien, nach einer anderen vor zehn) abgelegt, nicht gelöst werden kann. Nach R. Meïr ist der Grund für die Verordnung der in der vorhergehenden Note als erster angegebene. Es kann jedoch die neue Ehe nur bei einer Scheidung wegen eines Gelübdes, welches nur ein Gelehrter aufheben kann, in Verruf kommen, nicht aber, wenn die Scheidung wegen eines Gelübdes erfolgte, das der Gatte selbst aufheben kann (ענוי נפש und שבינו לבינה דברים, vgl. S. 239ff. Mischna Nedarim IX, 1f. und dorts. N. 3). Bei den letzteren könnte dem Gatten, wenn er behauptet, er hätte sich von der Frau nicht geschieden, wenn er gewußt hätte, daß der Gelehrte ihr das Gelübde löst, entgegengehalten werden, daß er das Gelübde ohne weiters hätte selbst aufheben können. Nach R. Eliëser könnte umgekehrt der Mann nur bei den Gelübden, die er selbst lösen kann, erklären, er hätte sich von der Frau nicht scheiden gelassen, wenn er gewußt hätte, daß er das Gelübde aufheben könne. Bei einer Scheidung wegen eines Gelübdes aber, das nur ein Gelehrter auflösen kann, nimmt man an, daß der Mann trotz dieser Möglichkeit sich hätte scheiden lassen, weil ihm der Gang der Frau zum Gericht und die mit der Lösung des Gelübdes verbundenen Prozeduren nicht zugesagt hätten. Obwohl also der Grund für die Verordnung eigentlich nur bei den Gelübden, die der Mann selbst aufheben kann, besteht, hat man dennoch für sämtliche Gelübde die Verordnung erlassen. Daß aber R. Jehuda den in der vorhergehenden Note als ersten angegebenen Grund nicht gelten läßt, hat den Grund darin, daß er bei einer Scheidung wegen eines Gelübdes, das der Gatte aufheben kann, der Meinung des R. Eliëser ist, bei der wegen eines Gelübdes, das nur ein Gelehrter lösen kann, der Meinung des R. Meïr ist. +40) s. S. 177f. Mischna Nedarim I, 2 und dorts. N. 22f. +41) Wenn der Mann das Gelübde ablegt, sich von seiner Frau scheiden zu lassen, besteht die Verordnung nicht. +42) s. N. 7. Die Worte מפני תקון העולם beziehen sich auf die vorhergehenden Sätze der Mischna, nicht auf den letzten (Talmud 46b). +43) Er denkt, die Frau wäre unfruchtbar. Zur Etymologie des Wortes אילונית vgl. S. 4, N. 25. +44) Die Frau könnte eine neue Ehe eingehen und Kinder bekommen, und der Mann dann behaupten, er hätte sich von der Frau nicht scheiden gelassen, wenn er gewußt hätte, daß sie gebärfähig ist. Dadurch käme die neue Ehe in den Verruf, eine unerlaubte zu sein. Ein allgemeines Verbot der Rücknahme der aus diesem Grunde geschiedenen Frau wird den Mann dazu bringen, erst nach reiflicher Überlegung sich scheiden zu lassen und einer nachherigen Reue vorbeugen (Talmud 46b; vgl. N. 38 und Schluß der N. 39). +45) Die Weisen, die hier die Wiederverehelichung gestatten, sind nach der Erklärung der Gemara (46b) der Ansicht des R. Meïr, daß jede Bedingung, soll sie Rechtskraft erlangen, in doppelter Form, in einer positiven und einer negativen, gesprochen werden muß (תנאי כפול; vgl. Mischna Kidduschin III, 4). Die Mischna spräche hier aber von dem Falle, daß der Mann bei der Scheidung eine solche doppelte Ausdrucksweise nicht gebraucht hat, weshalb auch der Grund für die Verordnung, der Mann könnte eine etwa neu geschlossene Ehe der Frau in den Verruf der Unerlaubtheit bringen (N. 44), hier nicht besteht. (Danach muß in der vorhergehenden Mischna R. Meïr, der dort die wegen eines Gelübdes Geschiedene für die Zurücknahme wegen der Befürchtung, die neue Ehe könnte in Verruf kommen, verbietet, von einem Falle sprechen, daß die Äußerung des Mannes, er scheide die Frau wegen des Gelübdes, in einer doppelten Form, positiv und negativ, erfolgte, wenn auch nicht in der Form einer wirksamen Bedingung, die die tatsächliche Ungültigkeit einer zweiten Ehe zur Folge hätte; vgl. Tossafot auf 46a s. v. אי אמר לה הכי am Schlusse). +46) Da sie wegen vermeintlicher Unfruchtbarkeit geschieden worden ist, hat sie nach Mischna Ketubot XI, 6 den Ketubabetrag nicht ausbezahlt bekommen. +47) Weil sie den Ketubabetrag verlangt, wird der Mann behaupten, er hätte sich nicht scheiden lassen, wenn er gewußt hätte, er müsse die Ketuba ausbezahlen. +48) Dies gilt nach einem Amoräer nur dann, wenn er es schon zum drittenmal getan hat (Talmud 46b). +49) Deut. 26, 1ff. Der obige Text in der Mischna lag auch Maim. vor. Die Mischna besagt danach, daß der Käufer die Erstlingsfrüchte zu entrichten habe, damit ein Anreiz gegeben sei, die im nichtjüdischen Besitz befindlichen Felder wieder in jüdischen Besitz zu bringen (Talmud 47b, wo Maim. דמייקרי liest; vgl. Maim. Mischnakommentar). Auch zum Mischnatext des Jeruschalmi u. a. הלוקח מביא ממנו בכורים המוכר את שדהו לנכרי stimmt diese Erklärung. Eine dritte La., die auch ed. pr. des babylonischen Talmuds bietet, lautet: המוכר את שדהו לנכרי לוקח ומביא ממנו בכורים. Dies bedeutet nach Raschi (z. Mischna, nach Talmud a. a. O.): Der Verkäufer muß jedes Jahr die Erstlingsfrüchte dem Nichtjuden abkaufen und darbringen. Dadurch soll er zum Rückkauf bewogen werden. +

ABSCHNITT V.

+

1.1 Man schätzt ab2 für Geschädigte vom Besten3, für einen Gläubiger vom Mittelmäßigen4, für die Ketuba der Frau vom Schlechtesten5. R. Meïr sagt: Auch für die Ketuba der Frau vom Mittelmäßigen. 2.1 Man bekommt von hypothekarisch belasteten Gütern6 nicht bezahlt, wenn noch freie Güter7 vorhanden sind, auch wenn diese schlechte5 sind8. Man bekommt von den Gütern der Waisen9 nur vom Schlechtesten bezahlt10. 3.1 Man kann die verzehrten Früchte11, die Verbesserung des Bodens11, den Unterhalt der Frau12 und der Töchter12 von hypothekarisch belasteten Gütern6 nicht einfordern13, (was man) wegen des allgemeinen Wohles14 (verordnet hat). Wenn jemand etwas gefunden hat, muß er nicht schwören15, wegen des allgemeinen Wohles. 4.1 Wenn Waisen bei einem Hausherrn16 untergebracht sind, oder ihr Vater für sie einen Vormund17 bestellt hat, muß er18 ihre Früchte verzehnten. Ein Vormund, den der Vater der Waisen bestellt hat, muß19 schwören20; hat ihn aber das Gericht bestellt, muß er nicht schwören21. Abba Saul sagt: Es ist gerade umgekehrt22. Wenn jemand verunreinigt23, mit Priesterhebe vermischt24, oder zu Nesechwein macht25, so ist er, wenn er dies versehentlich getan hat, frei; wenn aber vorsätzlich, ersatzpflichtig26. Priester, die im Heiligtum vorsätzlich (ein Opfer) verwerflich gemacht haben27, sind ersatzpflichtig26. 5.28 Es bezeugte R. Jochanan, der Sohn Gudgeda’s, daß eine Taubstumme, die ihr Vater verheiratet hatte, durch einen Scheidebrief entlassen werden kann29; daß eine minderjährige Tochter eines Israeliten30, die an einen Priester verheiratet worden ist31, Priesterhebe essen darf32, und daß, wenn eine solche stirbt, ihr Gatte sie beerbt33; daß man für einen geraubten Balken, deh (der Räuber) in einen Palast eingebaut hat, (nur) dessen Wert erhält, (was man) der Reumütigen wegen (verordnet hat);34 daß endlich ein Sündopfer, das geraubt worden ist35, wenn dies36 nicht vielen37 bekannt ist, als versöhnend gilt38, (was man) zum Besten des Altars39 (verordnet hat). 6.1 Zur Zeit der Kriegsmetzeleien gab es in Judäa kein Sikaricongesetz. Nachher aber gab es dort ein Sikaricongesetz40. Wie ist dies?41 Wenn jemand42 von einem Sikarier gekauft hat und dann vom Eigentümer, ist sein Kauf ungültig43. (Hat er aber erst) vom Eigentümer und dann vom Sikarier gekauft, ist sein Kauf gültig. Wenn jemand44 vom Ehemann gekauft hat und dann von der Frau, ist sein Kauf ungültig45. (Hat er aber erst) von der Frau und dann vom Ehemann gekauft, ist sein Kauf gültig. Dies ist die erste Mischna46. Ein späteres Gericht aber entschied: Wenn jemand von einem Sikarier42 kauft, muß er dem Eigentümer ein Viertel47 geben. Wann gilt dies? Nur dann, wenn er48 (es) nicht kaufen kann. Wenn er (es) aber kaufen kann, geht er jedem vor. Rabbi setzte ein Gerichtskollegium ein, und dieses stimmte dahin ab, daß, wenn es zwölf Monate im Besitz des Sikariers war, jeder der es zuerst gekauft hat, es erwirbt; jedoch muß er dem Eigentümer ein Viertel geben. 7.1 Ein Taubstummer kann durch Zeichen verständigen und verständigt werden49. Ben-Bethera sagt: Er kann bei beweglichen Sachen auch durch Mienen50 verständigen und verständigt werden51. Bei beweglichen Sachen ist der Kauf und Verkauf durch kleine Kinder52 gültig53. 8.1 Folgendes verordneten sie54 um des Friedens willen: Ein Priester liest als erster vor55, und nach ihm ein Levite, und nach diesem ein Israelit56; (was man) um des Friedens willen (verordnet hat)57. Man legt den Eruw im alten Haus nieder; um des Friedens willen58. Die dem Kanal nächste Zisterne wird als erste gefüllt59; um des Friedens willen. Bei Tier-, Vögel- und Fischfallen gilt das Verbot des Raubens; um des Friedens willen. R. Jose sagt: Es ist wirklicher Raub60. Beim Fund eines Taubstummen61, eines Geisteskranken und eines Minderjährigen gilt das Verbot des Raubens; um des Friedens willen62. R. Jose sagt: Es ist wirklicher Raub63. Wenn ein Armer auf einem Olivenbaum (Früchte)64 abklopft, gilt bei den darunter liegenden das Verbot des Rauhens; um des Friedens willen. R. Jose sagt: Es ist wirklicher Raub63. Man wehrt65 nichtjüdischen Armen nicht (das Einsammeln von) Nachlese66, Vergessenem67 und der Feldecke66; um des Friedens willen. 9.68 Eine Frau darf der andern, die bezüglich des Siebentjahres verdächtig ist69, ein Mehlsieb, ein Kornsieb, eine Standmühle oder einen Ofen borgen70, doch darf sie ihr nicht klauben oder mahlen helfen. Die Frau eines Chawer71 darf der Frau eines Am-haarez72 ein Mehlsieb oder ein Kornsieb borgen und darf ihr auch klauben, mahlen und sieben helfen. Sobald sie aber das Wasser zugegossen hat, darf sie nichts mehr mit ihr anrühren73. Denn man darf die Übertreter nicht unterstützen. All das (oben Erlaubte) haben sie nur um des Friedens willen verordnet. Man darf Nichtjuden im Siebentjahr aufmunternd unterstützen74, aber nicht Israeliten. Man grüße sie jederzeit75; um des Friedens willen.

+1) Im Anschluß an den vorhergehenden Abschnitt (vgl. IV, N. 8) werden in Abschnitt V rabbinische Institutionen מפני תקון העולם (vgl. Mischna 3), תקנת השבים מפני (vgl. Mischna 5), מפני תקון המזבח (dorts.) und מפני דרכי שלום (Mischna 8f.) angeführt. Mit Abschnitt VI wird dann das eigentliche Thema des Traktats wieder aufgenommen. +2) und bezahlt ihnen. שמין von שום „schätzen“, ar. art. +3) עדית nach manchen von bibl. עדי „Schmuck“, vgl. auch ar. art „gutes, gesundes Land“. Der Schädiger muß, falls er in Immobilien für den angerichteten Schaden Ersatz leistet, vom relativ Besten seines Landes ein Stück abgeben, das der Geschädigte leichter zu Geld machen kann, als ein entsprechend größeres Stück minderer Qualität (vgl. Mischna Baba kama I, 1). +4) und nicht vom Schlechtesten, damit man sich nicht zurückhalte Geld zu verleihen (Talmud 50a). +5) זבורית ar. art „schlechtes, steiniges Land“. Zur Einrichtung der Ketuba vgl. S. 92f. +6) S. 150, N. 48. +7) die der Schuldner noch hat. +8) und die verkauften mittelmäßige, obwohl nach Mischna 1 der Gläubiger sonst vom Mittelmäßigen bezahlt bekommt. Das gleiche gilt, wenn der Schädiger seine besten und mittelmäßigen Güter verkauft hat, obwohl nach Mischna 1 der Geschädigte sonst vom Besten bezahlt bekommt. +9) die die Schuld des verstorbenen Vaters begleichen. +10) obwohl nach Mischna 1 der Gläubiger sonst vom Mittelmäßigen bezahlt bekommt. Es ist nicht zu befürchten, daß man sich deshalb zurückhalten werde, Geld zu verleihen (vgl. N. 4), da der Verleiher nicht mit dem Ableben des Entleihers rechnet (Talmud 50a). +11) Wenn jemand ein Feld, das er seinem Besitzer entrissen hat, weiterverkauft, ohne daß der Käufer weiß, daß das Feld ein geraubtes ist, so kann der ursprüngliche Besitzer vom Käufer sowohl das Feld als auch die Früchte, die es getragen hat, einfordern. Für eine etwa erfolgte Melioration des Feldes braucht er dem Käufer lediglich die Ausgaben zu ersetzen. Der Käufer wendet sich dann an den Verkäufer mit der Forderung um Ersatz, zu dessen Zahlung dieser verpflichtet ist, da er im Kaufvertrag die Verantwortung dafür übernommen hat. Die Mischna besagt nun, daß lediglich der Ersatz für das unrechtmäßig verkaufte Grundstück von seither etwa verkauften Gütern des Ersatzpflichtigen geleistet wird. Der Mehrwert für die Melioration und der Ersatz für die Früchte wird aber nur von noch freien Gütern des Ersatzpflichtigen geleistet (Talmud Baba mezia 14b, 15a, 15b, vgl. Maim. הלכות גזלה IX, 6ff.). +12) s. S. 120 Mischna Ketubot IV, 11f. und dorts. dazu Nn. +13) von den Erben des Gatten (vgl. auch Mischna Ketubot XII, 2). Es würde sonst niemand ein Feld zu kaufen wagen. +14) s. IV, N. 7. +15) daß der Fund nicht mehr betrug, als er abliefert. Es bestünde sonst die Gefahr, daß man sich um einen gefundenen Gegenstand nicht weiter bemüht. +16) der nicht geradezu ihr Vormund ist. +17) אפוטרופוס, gr. ἐπίτϱοπος. +18) der Hausherr resp. der Vormund. +19) wenn die Waisen großjährig geworden sind. +20) daß er von ihrem Vermögen nichts für sich zurückbehalten hat. +21) Denn sonst würde man sich zurückhalten, eine solche Vormundschaft zu übernehmen. Bei einem vom Vater bestimmten Vormund besteht diese Befürchtung nicht, da anzunehmen ist, daß er wegen eines vom Vater ihm gewährten Vorteils die Vormundschaft übernimmt (Talmud 52b). +22) Nach Abba Saul besteht lediglich bei der vom Vater übertragenen Vormundschaft die in der vorhergehenden N. angeführte Befürchtung. Bei einer Bestellung durch das Gericht aber würde man, da man dadurch in den Ruf eines vertrauens-würdigen Menschen kommt, sich nicht durch den zu leistenden Eid abhalten lassen, die Vormundschaft zu übernehmen (Talmud dorts.). +23) die einem andern gehörigen levitisch reinen Speisen. +24) מדמע denom. von דֶּמַע (Ex 22, 28), welches Wort Temura 4a als Priesterhebe (תרומה) erklärt wird. Der Besitzer des Getreides wird durch die Vermischung mit Priesterhebe insofern geschädigt, als er jetzt das Getreide nicht selbst genießen darf, sondern es zu billigerem Preise einem Priester verkaufen muß. +25) מנסך denom. von נֶסֶךְ. Er macht den Wein eines andern zu verbotenem Nesechwein, indem er ihn einem Götzen zu Ehren umrührt (so die Erklärung des Amoräers Rab: Talmud 52b), oder indem er ihn mit Nesechwein vermischt (so die Erklärung des Amoräers Samuel: Talmud dorts.). +26) Es sind dies alles unerkennbare Schäden, für die man eigentlich keinen Schadenersatz zu leisten hätte (היזק שאינו ניכר לא שמיה היזק). Dennoch aber hat man bestimmt, daß der, der dies vorsätzlich tut, Schadenersatz leisten muß (Talmud 53a und b). +27) durch den während der Schlachtung oder während der andern Dienstverrichtungen gehegten Gedanken, vom Opfer über die gestattete Zeit hinaus zu essen (vgl. Lev. 7, 16—18; 19, 5—8, welche Verse nach der Tradition vom Untauglichwerden eines Opfers durch einen solchen Gedanken sprechen). +28) s. N. 1. In anderem Zusammenhang findet sich diese Mischna mit geringfügigen Änderungen Edujot VII, 9, der erste Satz בגט …. העיד auch Jebamot XIV, 2. +29) s. S. 75 Mischna Jebamot XIV, 2 und dorts. N. 11f. +30) d. i. eines Nichtpriesters. +31) als vaterlose Waise, so daß die Heirat nur rabbinisch gültig ist. +32) Nach dem Talmud (Jebamot 90a) darf sie nur rabbinisch gebotene Priesterhebe (דרבנן תרומה) genießen. +33) so als ob ihre Ehe eine nach dem Toragesetz gültige wäre. +34) Der Räuber muß nicht das Gebäude zerstören, um den Balken selbst zurückgeben zu können. Es genügt, daß er den Wert ersetzt. Der Weg zur Buße und Besserung soll ihm erleichtert werden. In manchen Texten fehlen, so wie in Edujot VII, 9, die Worte מפני תקנת השבים. +35) D. h. jemand, der ein Sündopfer darzubringen hat, hat ein Tier geraubt und es als Sündopfer dargebracht. +36) daß das Tier geraubt ist. +37) d. i. drei Leuten (Jeruschalmi zur Mischna). +38) Er muß nicht ein anderes Sündopfer darbringen. +39) Die Priester würden sich sonst vom Opferdienst fernhalten aus Betrübnis darüber, daß sie ein im Heiligtum geschlachtetes profanes Tier (חולין שנשחטו בעזרה) gegessen haben (Talmud 55a). +40) סיקריקון lat. (jus) sicaricum, das Gesetz über die Ungiltigkeit eines Kaufes von einem Sikarier (lat. sicarius, „Mörder, Bandit“ von sica „Dolch“). Dieses Gesetz, wie es weiter dargestellt wird, galt für die Zeit während des vespasianischen Krieges in Judäa nicht, u. z. ist nach Jeruschalmi (zur Mischna, vgl. Tossifta III) dieses Gesetz deswegen für diese Zeit außer Kraft gesetzt worden, damit nicht das jüdische Land im nichtjüdischen Besitze verbleibe, weil man sich zurückhalten würde, ein solches Feld vom Sikarier zu kaufen. +41) das Sikaricongesetz. +42) ein Feld, das der Plünderer dem Juden gewaltsam entrissen hatte. +43) weil anzunehmen ist, daß der Eigentümer es nur aus Furcht verkauft hat. +44) ein Feld, das für die Ketuba haften soll. +45) weil die Frau nur aus Furcht vor Streit mit dem Manne zugestimmt hat. +46) S. 123, N. 30. +47) des Wertes. Man nimmt an, daß der Räuber es um dreiviertel des wirklichen Wertes verkauft hat. +48) der ursprüngliche Eigentümer. +49) Sein durch Zeichengeben mit der Hand oder dem Kopf vorgenommenes Kaufen oder Verkaufen, oder seine durch Zeichen gegebene Zustimmung zu einem Kauf oder Verkauf ist wirksam. Die Rabbinen haben dies bestimmt, um ihm den Lebensunterhalt zu ermöglichen, obwohl nach dem Toragesetz ein Taubstummer, der nicht als vollsinnig gilt, nicht rechtsgültig Geschäfte abschließen kann (Talmud 59a; vgl. auch S. 74, Mischna Jebamot XIV, 1 und N. 1f.). +50) קופץ „das Verziehen der Lippen“ nach Hiob 5, 16 (Raschi u.a.). Nach Maim. (Mischnakommentar) lehrt Ben-Bethera hier, daß die betreffende Sache erst in den Besitz des Taubstummen übergegangen sein muß, soll die Gebärde wirksam sein. Diese Erklärung beruht wohl auf Jeruschalmi zur Mischna, wo Maim. die La. קופץ ונקפץ שייר ומשתייר (statt שוכר ומשתכר unserer Edd. vgl. קרבן העדה und השגות הראב״ד zu רי״ף ed. Room) vorlag. קפץ bedeutet danach in der Mischna „springen, hüpfen, sich bewegen“ nach Ct. 2, 8. (Die Sache ist bereits aus dem Besitz des einen in den des andern gerückt). +51) aber nicht bei Immobilien. Nach Raschi (auf 59a s. v. קיי״ל) und Maim. (הלכות מכירה XXIX, 2) ist auch nach der ersten Ansicht in der Mischna der Kauf und Verkauf von Immobilien durch den Minderjährigen ungültig. Nach ראב״ד (השגות dorts.) beschränkt aber lediglich Ben-Bethera die rabbinische Verordnung (N. 49) auf Mobilien. +52) die bereits verstehen, worum es sich handelt. פעוטות ed. Lowe פיוטות meist von gr. παῖδες abgeleitet (vgl. Jeruschalmi zur Mischna und פני משה). +53) obwohl nach dem Toragesetz nur Volljährige rechtsgültig Geschäfte abschließen können, haben die Rabbinen aus dem in N. 49 angegebenen Grund verordnet, daß auch der Kauf und Verkauf durch solche Kinder gültig sei (Talmud 59a). +54) die Rabbinen. +55) bei der Toravorlesung in der Synagoge. +56) ein Nichtpriester. +57) damit kein Streit entstehe (vgl. auch Mischna Horajot III, 8). +58) Das Brot, das man bei der Herstellung einer „Verschmelzung der Wohnungen“ in einem Hofe (ערוב חצרות) in der Wohnung eines der Hofbewohner niederlegt, um dadurch das Tragen am Sabbat aus den Wohnungen in den Hof und umgekehrt zu ermöglichen, legt man stets in dieselbe Wohnung (vgl. zur Institution des ערוב חצרות Mischnajot, Seder Moed ed. Baneth S. 50f., Einleitung in den Traktat Erubin). Zu den Worten der Mischna מפני דרכי שלום bemerkt die Gemara (60b) erklärend: משום חשדא „wegen des Verdachtes“. Dies bedeutet nach Raschi z. St.: die Hofbewohner könnten in den Verdacht kommen, ohne Eruwvorrichtung das Tragverbot zu übertreten. Nach Tossafot (dorts. s. v. אלא משום חשדא) bedeutet dies: Der Besitzer der Wohnung, wo das Brot bisher lag, könnte in den Verdacht kommen, dieses sich angeeignet zu haben. +59) Um die Felder zu bewässern, wurde von einem Kanal (אמה) das Wasser in Röhren auf die Felder geleitet. Im Anschluß an diesen Kanal legten die Besitzer der einzelnen Felder Zisternen an, um die Bewässerung mit dem dort gesammelten Wasser zu vervollständigen. +60) Nach der Gemara (61a) spricht die Mischna von solchen Fangvorrichtungen, die keinen Hohlraum haben, so daß ein darin gefangenes Tier nach dem Toragesetz nicht als Eigentum des Stellers betrachtet wird. Der Entwender übertritt nach beiden in der Mischna angeführten Ansichten lediglich ein rabbinisches Verbot. Der Ausdruck גזל גמור in den Worten des R. Jose soll nur besagen, daß das Gericht das geraubte Tier exekutiert, während nach der vorhergehenden Meinung ein gerichtliches Verfahren hier nicht in Frage kommt. +61) der nicht als vollsinnig gilt. +62) obwohl nach dem Toragesetz die genannten Personen eine Sache auf solche Weise nicht erworben haben. +63) s. N. 60. +64) von שכחה und פאה (nach Deut. 24, 20; vgl. Mischna Pea I, 4f. und VII, 1f.). Der Arme hat die Früchte dadurch noch nicht erworben. +65) zu ממחין vgl. Dan. 4,32. +66) Lev. 19, 9; 23, 22. +67) Deut. 24, 19f. +68) s. N. 1. In anderem Zusammenhang findet sich diese Mischna Schebiit V, 9; der letzte Satz מפגי ….. דרכי שלום ומחזיקין auch dorts. IV, 3. +69) daß sie die Früchte des Brachjahres (Ex. 23, 10f.; Lev. 25, 1—7) auf ungesetzliche Weise genießt. +70) wenn sie diese Dinge nicht ausdrücklich für einen unerlaubten Gebrauch ausleiht (Jeruschalmi z. Mischna). +71) der zum Bunde der „Genossen“ (חברים) gehört, die sich vor allem der levitischen Reinheit befleißigen. +72) d. i. des Angehörigen des „Land-Volkes“, der unwissenden Menge. +73) Nach dem Begießen mit Wasser wird der Teig knetbar und unterliegt der Pflicht der Challa-Abgabe (Num. 15, 20). Durch die Berührung mit unreinen Gefäßen wird der Teig unrein; es ist aber verboten, Challa unrein zu machen (Talmud 61a). +74) Wenn man im Siebentjahr (N. 69) einen Nichtjuden ackernd trifft, darf man ihm zu seinem Unternehmen Glück wünschen, da er mit dem Ackern kein Verbot übertritt (Talmud 62a). +75) selbst an heidnischen Festtagen (Talmud dorts.). +

ABSCHNITT VI1.

+

1. Wenn jemand (zu einem) sagt: „Nimm diesen Scheidebrief für meine Frau in Empfang!2“, oder: „Bring diesen Scheidebrief meiner Frau!“, so kann er, wenn er will, noch zurücktreten3. Wenn aber die Frau (zu einem) gesagt hat: „Nimm für mich meinen Scheidebrief in Empfang!“, so kann er, wenn er auch will, nicht mehr zurücktreten4. Daher kann der Ehemann5, wenn er will, nur dann zurücktreten3, wenn er zu ihm6 gesagt hat: „Ich will nicht7, daß du für sie (den Scheidebrief) in Empfang nimmst; vielmehr bring und gib ihn ihr!8“ Rabban Simon, der Sohn Gamliël’s, sagt: Auch wenn sie lediglich sagt: „Nimm für mich meinen Scheidebrief!“ kann er, wenn er auch will, nicht mehr zurücktreten9. 2. Wenn eine Frau (zu einem) gesagt hat: „Nimm für mich meinen Scheidebrief in Empfang!“2 bedarf sie zweier Zeugenpaare10. Zweier (Zeugen), die aussagen: „Vor uns hat sie es gesagt“, und zweier, die aussagen: „Vor uns hat er ihn in Empfang genommen und zerrissen“11. Es können auch die ersten12 und die letzten13 (Zeugen) dieselben Personen sein, oder einer von den ersten und einer von den letzten, zu denen sich einer gesellt14. Ein verlobtes Mädchen15 kann ihren Scheidebrief selbst in Empfang nehmen, und ebenso ihr Vater. Es sagte R. Jehuda: Zwei Hände16 können nicht gleichzeitig erwerben17. Vielmehr kann nur ihr Vater allein ihren Scheidebrief in Empfang nehmen18. Die ihren Scheidebrief nicht zu verwahren vermag19, kann nicht geschieden werden20. 3. Wenn eine Minderjährige (zu einem) gesagt hat: „Nimm für mich meinen Scheidebrief in Empfang!“2, so ist der Scheidebrief erst rechtskräftig, wenn er in ihre Hand gelangt ist. Daher kann der Ehemann, wenn er will, noch zurücktreten21. Denn ein Minderjähriger kann keinen Boten bestellen22. Wenn aber ihr Vater23 zu ihm24 gesagt hat: „Geh’ und nimm für meine Tochter ihren Scheidebrief in Empfang!“, so kann er, wenn er auch will, nicht mehr zurücktreten25. Wenn jemand (zu einem) gesagt hat: „Gib diesen Scheidebrief meiner Frau im Orte N. N. !“, und er ihn ihr in einem anderen Orte gegeben hat, so ist er ungültig26. (Wenn er aber gesagt hat:) „Sie27 befindet sich im Orte N. N.“, und er ihn ihr in einem andern Orte gegeben hat, so ist er gültig28. Wenn eine Frau (zu einem) gesagt hat: „Nimm für mich meinen Scheidebrief im Orte N. N. in Empfang!“29 und er ihn für sie in einem anderen Orte in Empfang genommen hat, so ist er ungültig30. R. Eliëser erklärt ihn für gültig31. (Wenn sie aber gesagt hat): „Bring mir meinen Scheidebrief vom Orte N. N. !“, und er ihn ihr von einem anderen Orte gebracht hat, so ist er gültig32. 4. (Wenn eine Frau zu einem gesagt hat): „Bring mir meinen Scheidebrief!“, darf sie33 Priesterhebe essen, bis der Scheidebrief in ihre Hand gelangt ist34. (Wenn sie aber gesagt hat): „Nimm für mich meinen Scheidebrief in Empfang!“2, so ist ihr der Genuß der Priesterhebe sofort verboten35. (Wenn sie gesagt hat): „Nimm für mich meinen Scheidebrief im Orte N. N. in Empfang!“, darf sie Priesterhebe essen, bis der Scheidebrief an den betreffenden Ort gelangt ist36. R. Eliëser erklärt dies als sofort verboten37. 5. Wenn jemand sagt: „Schreibt einen Scheidebrief und gebt ihn meiner Frau!“, oder: „Scheidet sie!“, oder: „Schreibt einen Brief und gebt ihn ihr!“, so können sie ihn schreiben und ihr geben38. (Wenn er aber sagt): „Entlaßt sie!“, oder: „Versorgt39 sie!“ oder: „Verfahrt mit ihr nach Gebühr!“40, oder: „Verfahrt mit ihr, wie es sich gehört!“, so hat er damit nichts41 gesagt. 42Anfangs sagten sie43: Wenn jemand, der zur Hinrichtung geführt wird44, gesagt hat: „Schreibt meiner Frau einen Scheidebrief!“45, so können sie ihn schreiben und ihr geben46. Später sagten sie: Dasselbe gilt auch von einem, der zur See oder mit einer Karawane47 eine Reise unternimmt. R. Simon aus Schesur sagt: Auch von einem gefährlich Kranken. 6. Wenn jemand, der in eine Grube geworfen worden ist, gesagt hat, daß jeder, der seine Stimme hört, seiner Frau einen Scheidebrief schreiben soll48, so kann man ihn schreiben und ihr geben49. Wenn ein Gesunder gesagt hat: „Schreibt meiner Frau einen Scheidebrief!“, so wollte er nur sein Spiel mit ihr treiben50. Einst sagte ein Gesunder: „Schreibt meiner Frau einen Scheidebrief!“45, stieg darauf auf das Dach, fiel herab und starb. Da sagte Rabban Simon, der Sohn Gamliels: Die Weisen haben gelehrt51, daß der Scheidebrief, wenn er von allein heruntergefallen ist52, gültig53, wenn ihn aber der Wind herabgestoßen hat, ungültig ist50. 7. Wenn jemand zu zweien gesagt hat: „Gebt meiner Frau einen Scheidebrief!“ oder: „Schreibt einen Scheidebrief und gebt ihn meiner Frau!“, so müssen sie selbst ihn schreiben und ihr geben. Wenn er aber zu dreien gesagt hat: „Gebt meiner Frau einen Scheidebrief!“, dann können sie anderen den Auftrag geben, ihn zu schreiben, da er sie als Gerichtskollegium bestimmt hat; so sagt R. Meïr54. Diesen Lehrsatz überbrachte R. Chanina aus Ono aus dem Gefängnis55: Es ist mir überliefert56, daß wenn jemand zu dreien sagt: „Gebt meiner Frau einen Scheidebrief!“, sie anderen den Auftrag geben können, ihn zu schreiben, da er sie als Gerichtskollegium bestimmt hat. Es sagte R. Jose: Wir haben dem Boten57 erwidert58: Auch uns ist überliefert56, daß selbst wenn jemand zum höchsten Gerichtshof in Jerusalem59 gesagt hat: „Gebt meiner Frau einen Scheidebrief!“, sie selbst lernen60 und ihn schreiben und ihr geben müssen61. Wenn jemand zu zehn (Personen) gesagt hat: „Schreibt62 meiner Frau einen Scheidebrief!“, so schreibt ihn einer, und zwei unterzeichnen ihn. (Wenn er aber gesagt hat): „Ihr alle schreibt!“, so schreibt ihn einer, und sie alle unterzeichnen ihn. Daher ist, wenn einer von ihnen gestorben ist, der Scheidebrief ungültig.

+1) Nach רא״ש hat auf Abschnitt V der Abschnitt VII unserer Edd. zu folgen, und diesem erst Abschnitt VI (vgl. auch Raschi auf 71b s. v. טעמא und s. v. הא אמר תנו; Tossafot auf 62b s. v. האומר und auf 72a s. v. ומשום כיסופא). +2) Zur Form התקבל s. S. 150, N. 51. +3) bevor die Frau den Scheidebrief erhalten hat (vgl. I, 6). +4) da durch die Aushändigung des Scheidebriefes an den von der Frau zum Empfang des Scheidebriefes bestellten Vertreter (שליח לקבלה) die Scheidung bereits vollzogen ist. +5) in dem letzteren Falle (vgl. Raschi z. St.). +6) zu dem von der Frau bestellten Vertreter. +7) S. 130, N. 10. +8) Der Ehemann muß ausdrücklich erklären, daß er diesen Boten nur als den Überbringer (שליח להולכה) des Scheidebriefes und nicht als den die Frau vertretenden Empfänger (שליח לקבלה) betrachtet. +9) Durch den Auftrag טול „nimm“ hat die Frau ihn ebenso zum שליח לקבלה bestellt wie durch den Auftrag התקבל „nimm in Empfang“. +10) S. 264, N. 46. +11) Dies soll nicht besagen, daß der Scheidebrief zerrissen werden muß, sondern: wenn der Bote ihn zerrissen hat, müssen die Zeugen auch darüber aussagen (vgl. Maim. Mischnakommentar). +12) die die Bestellung zum Vertreter bezeugen. +13) die die Übernahme des Scheidebriefes bezeugen. +14) der über beides aussagt. +15) Ein Mädchen, das bereits zwölf Jahre und einen Tag alt ist, aber jünger ist als 12½ Jahre (בוגרת). Unter מארסה versteht man die durch קידושין Angetraute, aber noch nicht Heimgeführte (נישואין). +16) d. h. die Hände zweier. +17) Manche Texte זכות (vgl. I, N. 39). +18) Nach manchen Erklärern (Raschi z. Mischna und Kidduschin 43b s. v. היא ואביה; Maim. הלכות גירושין II, 18; רי״ף u. a.; vgl. auch Jeruschalmi z. Mischna) besteht lediglich bei einer נערה (N. 15) die in der Mischna angeführte Meinungsverschiedenheit. Den Scheidebrief eines Mädchens unter zwölf Jahren (קטנה) aber kann nach jeder Ansicht nur der Vater in Empfang nehmen. Der Schlußsatz der Mischna להתגרשוכל besagt dann entweder, daß bei einem ganz kleinen Kunde (s. nächste N.) auch der Vater den Scheidebrief nicht übernehmen kann (so Raschi auf 64b s. v. אינה מתגרשת u. a.), oder aber spricht dieser Satz von einer Waise, die sonst auch als קטנה nach jeder Ansicht den Scheidebrief selbst in Empfang nehmen kann, und besagt dann, daß dies bei einem ganz kleinen Mädchen nicht der Fall ist. Der Vater aber kann in jedem Fall den Scheidebrief in Empfang nehmen (so Maim. Mischnakommentar und הלכות גירושין II, 18f., רי״ף u. a.). Nach anderen Erklärern (Tossafot auf 64b s. v. נערה המאורסה Raschi Kidduschin 43b s. v. נערה המאורסה) besteht die in der Mischna angeführte Meinungsverschiedenheit genau so auch bei einer הטנה. Die Mischna spricht von einer נערה im Hinblick auf die Ansicht des R. Jenuda: Auch bei einer נערה kann lediglich der Vater den Scheidebrief in Empfang nehmen. Der Schlußsatz der Mischna besagt dann (vgl. Tossafot auf 64b s. v. וכל שאינה) entweder, daß bei einem ganz kleinen Kind weder der Vater noch dieses selbst den Scheidebrief in Empfang nehmen kann, oder, daß nur das ganz kleine Mädchen selbst nicht, wohl aber ihr Vater den Scheidebrief in Empfang nehmen kann (was nur nach der ersten Ansicht in der Mischna etwas Neues besagt, nicht nach R. Jehuda, für den dasselbe auch bei einer schon größeren קטנה und bei einer נערה gilt), oder aber spricht der Satz von einer Waise (s. o.). +19) Sie ist noch so klein, daß sie nicht weiß, worum es sich handelt (Talmud 64b und 65a). +20) s. N. 18. +21) bevor der Scheidebrief in ihre Hand gelangt ist. Nach Talmud Kidduschin 44a spricht die Mischna hier von einer Waise. Es ergäbe sich sonst nämlich aus der Mischna, daß eine נערה (N. 15) wohl einen Vertreter bestellen kann, auch wenn der Vater noch lebt, was gegen die gesetzliche Entscheidung verstieße, daß auch eine נערה nur wenn der Vater bereits gestorben ist, einen Vertreter bestellen kann. Der folgende Mischnasatz יחזיראבל stellt danach nicht die Fortsetzung des Vorhergehenden dar, sondern spricht von einem neuen Fall, daß nämlich der Vater des verlobten Mädchens (מארסה vgl. Mischna 2) noch am Leben ist. +22) der an seine Stelle tritt. Also kann auch die קטנה keinen Vertreter für den Empfang des Scheidebriefes (שליח לקבלה, s. N. 4) bestellen. +23) s. N. 21 am Schlusse. +24) zum Boten. +25) nachdem der Bote den Scheidebrief übernommen hat. Im Mischnatext des babylonischen Talmud auch hier לחזר und יחזר (statt להחזיר und יחזיר des vorliegenden Textes). +26) Der Mann kann bestimmte Gründe haben, aus denen er die Scheidung nur an diesem Orte vorgenommen wissen will. Geschah die Übergabe des Scheidebriefes an einem andern Orte, dann hat der Bote den Auftrag nicht ausgeführt. +27) die Frau. +28) Hier wollte der Mann dem Boten lediglich sagen, wo er die Frau findet (מראה מקום), ohne zu verlangen, daß auch die Scheidung an diesem Orte stattfinden soll. +29) als שליח לקבלה (s. N. 4). +30) aus ähnlichem Grunde wie beim Manne (s. N. 26). +31) Nach R. Eliëser nimmt man bei der Frau, von der der Mann sich auch gegen ihren Willen scheiden lassen könnte, in allen Fällen an, daß ihre Worte nichts anderes bedeuteten als einen Hinweis (מקום מראה, s. N. 28), wo der Bote den Mann finden kann (Talmud 65a). Nach Jeruschalmi zur Mischna widerspricht R. Eliëser der vorhergehenden Ansicht auch beim Manne. In allen Fällen sind die Worte auch des Mannes lediglich als Hinweis für den Boten zu betrachten, es sei denn, daß er ausdrücklich die Scheidung an einem andern Orte ausgeschlossen hat (אל תגרשנה אלא במקום פלוני). +32) nach allen Ansichten, da hier die Frau den Boten lediglich für die Überbringung des Scheidebriefes (שליח להולכה) bestellt hat und nicht als Vertreter für die Empfangnahme (שליח לקבלה), durch die die sofortige Scheidung erfolgen sollte (s. N. 4). +33) wenn sie die Frau eines Priesters ist (vgl. I N. 44). +34) da der Bote hier nur als שליח להולכה fungiert (s. Mischna 3 und N. 32), und die Frau erst als geschieden gilt, wenn sie den Scheidebrief erhält. +35) nachdem der Bote sich entfernt hat. Er kann den Ehemann gleich getroffen haben. Da er als שליח לקבלה (N. 4) bestellt worden ist, ist mit der Übernahme des Scheidebriefes die Scheidung bereits vollzogen. +36) d. h. der Bote den Scheidebrief an den betreffenden Ort gebracht hat, obgleich er ihn an einem andern Orte in Empfang genommen hat. (In der Münchener Handschrift u. a. geradezu der Text: מקום התקבל לי גסי במקום פלוני וקבל במקום אחר אוכלת בתרומה עד שיגיע גט לאותו). Die Mischna widerspricht hier bei einfacher Betrachtung Mischna 3, wonach der Scheidebrief ungültig ist, wenn der von der Frau bestellte שליח לקבלה ihn an einem andern Ort in Empfang nimmt, als die Frau angab (s. auch N. 29f.). In der Gemara (65a) wird daher erklärt, daß die Frau hier gesagt habe: „Nimm den Scheidebrief in dem Orte N. N. in Empfang, möglicherweise aber triffst du ihn in einem andern Orte.“ Dieser Auftrag der Frau bedeute, daß sie nicht die Übernahme in einem bestimmten Orte festgesetzt hat, wohl aber das Wirksamwerden der Scheidung erst in dem Zeitpunkt, da der Bote mit dem Scheidebrief an den betreffenden Ort gelangt. (Letzteres bedeute hier der Ausdruck התקבל). +37) da in den Worten der Frau nur ein Hinweis vorliegt, wo der Bote den Mann am ehesten findet (מראה מקום; vgl. Mischna 3 und N. 31). +38) weil diese Ausdrücke unzweideutig einen Auftrag zur Scheidung beinhalten. +39) S. 122, N. 12. +40) נימוס, gr. νόμος „Gesetz, Recht“. +41) da diese Ausdrücke nicht eindeutig einen Auftrag zur Scheidung beinhalten. +42) Der Schluß dieser Mischna (… בראשונה) findet sich in anderem Zusammenhang Mischna Tebul jom IV, 5. +43) die Weisen. +44) היוצא בקולר wörtl.: „wenn einer mit der Fessel (gr. ϰολλάϱιον, lat. collare „Halskette“) herausgeht (zur Richtstätte)“. +45) ohne auch תנו לה „gebt ihn ihr“ gesagt zu haben. +46) weil man annehmen kann, daß er es ernst gemeint hat und nur in seiner Sorge und Verwirrung nicht zu Ende geredet hat. +47) שירא ar. art „Reise, Fahrt“. +48) In manchen Texten direkte Rede: לאשתי כל השומע קולי יכתב גט. +49) obwohl man ihn nicht sehen kann (vgl. S. 88 Mischna Jebamot XVI, 6 und dorts. N. 45) und obwohl er nicht auch תנו לה „gebt ihn ihr“ gesagt hat (vgl. N. 45f.). Er muß aber die für die Ausstellung des Scheidebriefes notwendigen Angaben gemacht haben (Raschi). +50) weil er nicht auch תנו לה „gebt ihn ihr“ gesagt hat. +51) Im Mischnatext des babylonischen Talmud fehlen die Worte אמרו חכמים. +52) d. h. ein Selbstmörder ist. +53) vgl. N. 46. Natürlich muß der Scheidebrief noch vor dem Tode der Frau übergeben worden sein (vgl. I, N. 42 אין גט לאחר מיתה). +54) In der Gemara (29a) erklärt ein Amoräer die Ansicht des R. Meïr auf die folgende Weise: In den beiden ersten Fällen, da der Mann zu zweien, die kein בית דין bilden können, redet, oder zu dreien ausdrücklich כתבו ותנו gesagt hat, hat er sie zur Schreibung des Scheidebriefes bestimmt. Dieser Auftrag kann von ihnen nicht an andere weitergegeben werden nach dem Grundsatz מלין לא ממסריו לשליח, daß Worte allein (ohne jegliche Sache) nicht weiter übertragen werden können (vgl. Raschi z. St.). Im letzten Fall aber, da er die drei als Gerichtskollegium bestimmt hat, kann auch ein solcher Befehl weitergegeben werden. +55) wo er ihn von dem dort gefangenen R. Akiba tradiert bekam (Raschi). Manche Texte: שלח (statt העלה des vorliegenden Textes), wonach R. Chanina selbst gefangen war. +56) Die partic. Pu’al מקבל und מקבלין sind ähnlich zu erklären wie die partic. pass. des Kal in aktiver Bedeutung, vgl. S. 154, N. 1. und S. 107, N. 63. +57) Nach dem vorliegenden Text: dem R. Chanina; nach der in N. 55 zitierten La. שלח: dem Boten des R. Chanina. +58) Zu נומינו vgl. S. 89, N. 47a. +59) zum Synhedrion. +60) den Scheidebrief zu schreiben. +61) Nach R. Jose gilt der Grundsatz: מלין לא ממסרין לשליח (N. 54) in allen Fällen. +62) Ed. pr. des babylonischen Talmud und Jeruschalmi: תנו (statt כתבו des vorliegenden Textes), neuere edd. des babylonischen Talmud: כתבו ותנו. +

ABSCHNITT VII1.

+

1. Wenn jemand, der von einem Anfall2 betroffen worden ist, gesagt hat: „Schreibt meiner Frau einen Scheidebrief!“, so hat er damit nichts gesagt3. Hat er aber (zuerst) gesagt: „Schreibt meiner Frau einen Scheidebrief!“4 und ist hierauf von einem Anfall betroffen worden und hat dann wieder gesagt: „Schreibt ihn nicht!“, so gelten seine letzten Worte nichts5. Wenn jemand stumm geworden ist und man zu ihm gesagt hat: „Sollen wir deiner Frau einen Scheidebrief schreiben?“, und er dazu mit dem Kopfe genickt 6hat, dann untersucht man ihn drei Male. Wenn er da auf ja bejaht und auf nein verneint7, so kann man ihn schreiben und ihr geben. 2. Wenn man zu jemandem gesagt hat: „Sollen wir deiner Frau einen Scheidebrief schreiben?“, und er erwidert hat: „Schreibt!“, und man einen Schreiber beauftragt hat, und er ihn geschrieben hat, und Zeugen (beauftragt hat), und sie ihn unterzeichnet haben, so ist der Scheidebrief, obwohl man ihn geschrieben, unterzeichnet und ihm gegeben hat, und er ihn dann ihr gegeben hat, ungültig8. Er selbst muß zu dem Schreiber sagen: „Schreib ihn!“ und zu den Zeugen: „Unterzeichnet ihn!“. 3. (Wenn jemand sagt):9 „Dies ist dein Scheidebrief, wenn ich sterbe“, oder: „Dies ist dein Scheidebrief, wenn ich an dieser Krankkeit sterbe“10, oder: „Dies ist dein Scheidebrief nach meinem Tode“, so hat er nichts gesagt11. (Sagt er aber): „(Dies ist dein Scheidebrief) von heute ab, wenn ich sterbe“, oder: „… von jetzt ab, wenn ich sterbe“, so ist dies ein (gültiger) Scheidebrief12. (Sagt er): „(Dies ist dein Scheidebrief) von heute ab nach meinem Tod“, so ist der Scheidebrief gültig und ungültig13; wenn er stirbt14, muß sie die Chaliza vollziehen, darf aber vom Levir nicht geehelicht werden15. (Wenn er gesagt hat): „Dies ist dein Scheidebrief von heute ab, wenn ich an dieser Krankheit sterbe“ und aufgestanden, auf der Straße umhergegangen, dann wieder krank geworden und gestorben ist, so schätzt man ihn: Wenn er an der ersten Krankheit gestorben ist, ist dies ein (gültiger) Scheidebrief, wenn aber nicht, ist er ungültig. 4. Sie16 darf mit ihm16 nur vor Zeugen zusammen sein17. Es genügt hierzu auch ein Knecht oder eine Magd; ausgenommen ihre eigene Magd, weil sie mit ihrer Magd vertraut ist. Was ist sie während dieser Zeit? R. Jehuda sagt: Sie gilt in jeder Beziehung als Ehefrau. R. Jose sagt: Sie gilt als geschieden und nicht geschieden18. 5. (Wenn jemand sagt)9: „Dies ist dein Scheidebrief unter der Bedingung, daß du mir zweihundert Sus19 gibst“, so ist sie geschieden, und sie muß ihm (das Geld) geben20. (Sagt er): „(Dies ist dein Scheidebrief) unter der Bedingung, daß du mir von jetzt an bis in dreißig Tagen (das Geld) gibst“, so ist sie, wenn sie es ihm innerhalb der dreißig Tage gegeben hat, geschieden, wenn aber nicht, nicht geschieden. Es sagte Rabban Simon, der Sohn Gamliël’s: Einst sagte jemand in Zaidan zu seiner Frau: „Dies ist dein Scheidebrief unter der Bedingung, daß du mir mein Gewand gibst21“, und sein Gewand ging verloren. Da sagten die Weisen: Sie gebe ihm seinen Wert22. 6. (Wenn jemand sagt)9: „Dies ist dein Scheidebrief unter der Bedingung, daß du meinen Vater bedienst“, oder: „ … unter der Bedingung, daß du meinen Sohn säugst“, wie lange muß sie ihn da säugen? Zwei Jahre lang23. R. Jehuda sagt: Achtzehn Monate lang23. Ist der Sohn24 oder der Vater gestorben, so ist dies ein (gültiger) Scheidebrief25. (Sagt er aber): „Dies ist dein Scheidebrief unter der Bedingung, daß du meinen Vater zwei Jahre lang bedienst“, oder: „ … unter der Bedingung, daß du meinen Sohn zwei Jahre lang säugst“, so ist, wenn der Sohn oder der Vater gestorben ist26, oder der Vater, auch ohne von ihr gekränkt worden zu sein27, gesagt hat: „Ich will nicht28, daß sie mich bedient“, der Scheidebrief ungültig29. Rabban Simon, der Sohn Gamliëls, sagt: Ein solcher ist ein (gültiger) Scheidebrief. Rabban Simon, der Sohn Gamliëls, sagte eine Regel: In allen Fällen, in denen das Hindernis nicht von ihr ausgeht30, ist dies ein (gültiger) Scheidebrief. 7. (Wenn jemand gesagt hat)9: „Dies ist dein Scheidebrief, wenn ich von jetzt an bis in dreißig Tagen nicht zurückkomme“, und von Judäa nach Galiläa reiste, so ist, wenn er Antipatris31 erreicht hat und umgekehrt ist32, seine Bedingung33 aufgehoben34. (Wenn er gesagt hat): „Dies ist dein Scheidebrief, wenn ich von jetzt an bis in dreißig Tagen nicht zurückkomme“35, und von Galiläa nach Judäa reiste, so ist, wenn er Kefar-Otnaj36 erreicht hat und umgekehrt ist32, seine Bedingung aufgehoben37. (Wenn er gesagt hat): „Dies ist dein Scheidebrief, wenn ich von jetzt an bis in dreißig Tagen nicht zurückkomme“38, und in das Ausland39 reiste, so ist, wenn er Akko40 erreicht hat und umgekehrt ist32, seine Bedingung aufgehoben37. (Wenn er gesagt hat): „Dies ist dein Scheidebrief, wenn ich dreißig Tage lang von dir fort bin“, und fortging und kam, fortging und kam, so ist dies, da er nicht mit ihr allein zusammen war, ein (gültiger) Scheidebrief41. 8. (Wenn jemand gesagt hat)9: „Dies ist dein Scheidebrief, wenn ich von jetzt an bis in zwölf Monaten nicht zurückkomme“, und innerhalb der zwölf Monate gestorben ist, so ist der Scheidebrief ungültig11. (Hat er aber gesagt): „Dies ist dein Scheidebrief von jetzt ab, wenn ich von jetzt an bis in zwölf Monaten nicht zurückkomme“ und ist innerhalb der zwölf Monate gestorben, so ist dies ein (gültiger) Scheidebrief12. 9. (Wenn jemand gesagt hat): „Wenn ich von jetzt an bis in zwölf Monaten nicht zurückkomme, schreibt einen Scheidebrief und gebt ihn meiner Frau!“ und sie den Scheidebrief innerhalb der zwölf Monate geschrieben und nach den zwölf Monaten ihr gegeben haben, so ist der Scheidebrief ungültig42. (Wenn er gesagt hat): „Schreibt einen Scheidebrief und gebt ihn meiner Frau, wenn ich von jetzt an bis in zwölf Monaten nicht zurückkomme!“ und sie ihn innerhalb der zwölf Monate geschrieben und nach den zwölf Monaten ihr gegeben haben, so ist der Scheidebrief ungültig.43 R. Jose sagt: Ein solcher ist ein (gültiger) Scheidebrief44. Wenn sie ihn nach den zwölf Monaten geschrieben und nach den zwölf Monaten ihr gegeben haben45 und er gestorben ist, so ist dies, wenn der Scheidebrief46 seinem Tode voranging, ein (gültiger) Scheidebrief; wenn aber sein Tod dem Scheidebrief voranging, ist der Scheidebrief ungültig47. Wenn dies nicht bekannt ist48, so ist dies ein Fall, von dem sie sagten: Sie gilt als geschieden und nicht geschieden.

+1) s. VI, N. 1. +2) קורדיקוס ed. Lowe קרדיאקוס meist als gr. ϰαϱδιαϰός „herzkrank“ erklärt. +3) weil er nicht bei Sinnen ist. Dies gilt auch, wenn er ותנו כתבו gesagt hat (Tossafot z. St.). +4) nach VI, 6 muß er auch תנו gesagt haben (vgl. Maim. הלכות גירושין II, 15). +5) Nach dem Amoräer R. Jochanan will die Mischna damit sagen, daß man, wenn er dann wieder gesund wird, ihn nicht nochmals fragen muß, sondern den Scheidebrief übergeben darf; nicht aber, während er noch am Anfall leidet. Nach dem Amoräer R. Simon ben Lakisch aber besagt dies, daß man den Scheidebrief auch während des Anfalls übergeben darf (Talmud 70b; im Jeruschalmi wird die erste Erklärung von R. Simon ben Lakisch und die andere von R. Jochanan gegeben). +6) הרכין aram. רכן ebenso arab. „neigen, sich stützen“. +7) Man legt ihm Fragen vor, die er vernünftigerweise mit seiner Geste bejahen resp. verneinen müßte. +8) Nach einer amoräischen Erklärung (Talmud 72a) entspricht die Mischna hier der Ansicht des R. Jose, wonach der Grundsatz מלין לא ממסרין לשליח in jedem Falle gilt. Danach ist der Scheidebrief auch dann ungültig, wenn er lediglich תנו und nicht כתבו gesagt hat, und auch wenn er dies zu drei oder mehreren Personen gesagt hat (vgl. VI, 7 und dorts. N. 61). +9) bei der Übergabe des Scheidebriefes an seine Frau. +10) Er sagt dies als Kranker. Im Mischnatext der beiden Talmude: זה גטך מחלי זה „Dies ist dein Scheidebrief nach dieser Krankheit.“ Er stirbt aber in der Krankheit. +11) weil der Scheidebrief erst nach seinem Tode wirksam würde, was nach dem Grundsatz אין גט לאחר מיתה unmöglich ist (vgl I, 6 und dorts. N. 47). +12) In diesen beiden Fällen wollte er, daß der Scheidebrief schon zu seinen Lebzeiten wirksam sei, und knüpfte daran nur die Bedingung, daß er stirbt. Ist die Bedingung erfüllt, d. h. ist er dann gestorben, so ist der Scheidebrief rückwirkend gültig (אם מתי ist hier lediglich Bedingung und nicht wie in den vorhergehenden Fällen Zeitangabe; Talmud 72a). +13) wörtl.: „er ist ein Scheidebrief und ist keiner“, d. h. seine Gültigkeit ist zweifelhaft. Es ist zweifelhaft, ob ולאחר מיתה (nach מהיום) lediglich als Bedingung gemeint ist (wie מהיום אם מתי), oder aber ולאחר מיתה das vorher gesagte מהיום aufheben sollte, so daß der Scheidebrief erst nach seinem Tode wirksam werden sollte (vgl. Baba batra 136a, Kidduschin 59b). In manchen Texten: אינו גט (statt גט ואינו גט im vorliegenden Text), was aber, wie die Fortsetzung der Mischna beweist, auch nur bedeuten kann: Es ist kein vollgültiger Scheidebrief. +14) in diesem letzteren Falle. +15) Die Frau darf auch als Kinderlose vom Schwager nicht geheiratet werden (Lev. 25, 5—6), da sie vielleicht nicht Witwe sondern eine Geschiedene ist, die der Schwager nach Lev. 18, 16 und 20, 21 nicht heiraten darf; andererseits muß sie, wenn sie kinderlos ist, die Chaliza vollziehen (Deut. 25, 7—10), da sie vielleicht Witwe ist. +16) die Frau mit ihrem Manne, wenn er ihr mit den Worten אם מתי חרי זה גטך מהיום einen Scheidebrief gegeben hat (s. vorherg. Mischna). +17) Der Scheidebrief würde nach dem Tode des Gatten rückwirkend gültig werden. Die Frau wäre also nach dem Tode des Gatten als schon von der Zeit der Übergabe ab als geschieden zu betrachten. Es ist nun zu befürchten, daß während des alleinigen Zusammenseins der Mann die Frau neuerlich durch einen Beischlaf ehelicht und dadurch den Scheidebrief unwirksam macht. Nach der Ansicht, wonach solches nicht zu befürchten ist, ist immerhin (vgl. Sanhedrin 21b) das alleinige Zusammensein mit einer unverheirateten Frau verboten (Raschi z. Mischna nach Talmud 72b; vgl. noch nächste N.). +18) Bezügl. dieser Kontroverse heißt es in der Gemara (72b): והא קיימא לן דאין גט לאחר מיתה אמר רבה באומר מעת שאני בעולם. Danach bezieht sich diese Kontroverse auf den in der Mischna vorher nicht behandelten Fall, daß der Mann bei der Übergabe des Scheidebriefes zu der Frau gesagt hat, der Scheidebrief solle kurz vor seinem Tode wirksam werden. Wenn der Mann stirbt, gilt dann die Frau als kurz vor seinem Tode geschieden. Bis zur Todesstunde aber ist die Frau nach R. Jehuda in jeder Beziehung als seine Ehefrau zu betrachten. Nach R. Jose aber ist bis dahin die Frau als zweifelhaft geschieden zu betrachten, da jede Stunde möglicherweise seine Todesstunde wird (vgl. Raschi z. St.). Nach Tossafot (auf 72b s. v. אמר רבה; vgl. auch auf 72a s. v. לא תתיחד) ist jedoch in der angeführten Gemarastelle zu lesen: אמר רבה נעשה כאומר מעת שאני בעולם. Danach bezieht sich die Kontroverse auf den vorher in der Mischna behandelten Fall, daß der Mann bei der Scheidung gesagt hat: מהיום אם מתי. Für diese Auffassung spricht auch Tossifta V, wo diese Kontroverse ausdrücklich auf diesen Fall bezogen wird. R. Jehuda deutet diese Worte des Mannes dahin, daß die Scheidung lediglich noch zu seinen Lebzeiten wirksam werden sollte (nicht etwa schon sofort nach der Übergabe). Daher ist die Frau bis zum Tode des Mannes als Ehefrau zu betrachten. Nach R. Jose besteht jedoch ein Zweifel, ob die Worte des Mannes in dem obigen Sinne zu deuten sind, oder nicht vielmehr bedeuten sollen, daß die Frau nach dem Tode des Mannes rückwirkend schon als von der Zeit der Übergabe des Scheidebriefes ab als geschieden gelten soll. Daher ist die Frau bis zum Tode des Mannes als zweifelhaft geschieden zu betrachten. Eine dritte in der Mischna nicht erwähnte Ansicht bringt die erwähnte Tossiftastelle (vgl. auch Talmud 73a), wonach die Frau, wenn der Mann stirbt, als von der Übergabe des Scheidebriefes ab voll geschieden betrachtet wird, weil die Aussage des Mannes mit Sicherheit in diesem Sinne zu deuten ist. Danach würde der in der vorhergehenden N. für die Verordnung der Mischna: לא תתיחד וכו׳ angegebene Grund nur dieser letzten Ansicht entsprechen. Nach R. Jehuda aber wäre der Grund der Verordnung der, daß man sich mit einem „alten Scheidebrief“ nicht scheiden lassen kann (גט ישן, vgl. VIII, 4. Unter גט ישן versteht man einen Scheidebrief, nach dessen Schreibung der Mann mit der Frau zusammen war, bevor er ihr übergeben wurde resp. bevor er gültig wurde). Nach R. Jose endlich wären für die Verordnung לא תתיחד וכו׳ beide Gründe maßgebend. +19) s. S. 95, N. 9. +20) Nach einer amoräischen Erklärung (Talmud 74a), nach der auch die Halacha entscheidet (vgl. Maim. הלכות גירושין VIII, 1), gilt die Frau, wenn die Bedingung erfüllt wird, als von der Übergabe des Scheidebriefes ab geschieden nach dem Grundsatz כל האומר על מנת כאומר מעכשיו דמי „Die Ausdrucksweise על מנת gilt so, als hätte er auch מעכשיו (von jetzt ab) gesagt“ (vgl. Mischna 3). Ist der Scheidebrief also noch vor der Erfüllung der Bedingung abhanden gekommen, so ist die Frau gleichwohl geschieden. +21) אצטלית, a. La. אסטלית, gr. στολή „Kleid, Gewand“. +22) Die Bedingung gilt auch als erfüllt, wenn er lediglich den Wert und nicht das Gewand selbst erhält. +23) vgl. Ketubot 60a und b. Den Vater muß sie aber bis an sein Lebensende bedienen. +24) vor Ablauf der angegebenen Frist. +25) Nach Raschi (auf 76a s. v. בדלא פריש) nur dann, wenn die Frau wenigstens einmal den Sohn gesäugt ,resp. den Vater bedient hat. Nach Tossafot (auf 75b s. v. מת הבן) auch wenn dies nicht der Fall war. +26) innerhalb der zwei Jahre. +27) geschweige wenn sie an seiner Weigerung schuld ist. +28) S. 130, N. 10. +29) Die obige Übersetzung und Erklärung der Mischna nach der Auffassung des Amoräers רבא (Talmud 75b). +30) wie in den in der Mischna behandelten Fällen. +31) von Herodes gegründet und nahe der galiläischen Grenze, aber noch im judäischen Gebiet gelegen (vgl. Josephus, Antiqu. XVI, 5, 2 und Bell. Jud. I, 21, 9). +32) vor Ablauf von dreißig Tagen. +33) S. 119, N. 63. +34) d. h. auch wenn er später die Bedingung voll erfüllt, wird die Scheidung nicht wirksam, da seine Worte sich auf die erste Reise beziehen, und diese nicht entsprechend verlaufen ist. Da aber Antipatris noch in Judäa liegt (vgl. N. 31), er also die Reise nach Galiläa, von der er sprach, noch gar nicht unternommen hatte, so ist es bei einfacher Betrachtung unverständlich, warum eine spätere Erfüllung der Bedingung nicht noch möglich sein sollte. Es wird daher in der Gemara (76b) erklärt, die Mischna spräche von dem Falle, daß der Mann das Wirksamwerden der Scheidung von der Erfüllung einer von zwei Bedingungen abhängig gemacht hat. Er habe nämlich gesagt, der Scheidebrief soll gültig werden, wenn er entweder dreißig Tage lang nicht zurückkommt, ohne Unterschied, ob er nach Galiläa gelangt oder nicht, oder aber, wenn er auf seiner Reise nach Galiläa gelangt, ohne Unterschied, ob er innerhalb der dreißig Tage oder erst später zurückkommt. Die erste der beiden Bedingungen ist in der Mischna ausdrücklich genannt; daß auch eine zweite vorliegt, ist aus den Worten והיה הולך מיהודה לגליל zu erschließen. Ist der Mann nun lediglich nach Antipatris gelangt und noch vor Ablauf der dreißig Tage zurückgekommen, so ist keine der beiden Bedingungen erfüllt worden. Andererseits kann auch eine spätere entsprechend verlaufende Reise nicht als Erfüllung einer der Bedingungen angesehen werden, da der Mann lediglich von der ersten Reise gesprochen hatte. Die beiden nächsten Fälle, die die Mischna anführt, sind analog zu erklären (s. weiter). +35) oder wenn ich auf meiner Reise nach Judäa komme. +36) I, N. 27. +37) s. N. 34. +38) oder wenn ich auf meiner Reise ins Ausland komme. +39) S. 12, N. 69. +40) an der nördlichen Küste Palästinas gelegen, noch zu Palästina gehörig. +41) wenn er später die Bedingung wirklich erfüllt (vgl. Tossifta V). Wäre er aber mit ihr allein zusammen gewesen, dürfte der Scheidebrief als ein גט ישן (vgl. Schluß der N. 18) nicht verwendet werden (Talmud 76b). +42) weil sein Auftrag dahin ging, daß auch die Schreibung erst nach Ablauf der zwölf Monate erfolge. +43) Obwohl er die Sätze umstellte, war doch dasselbe gemeint wie im vorhergehenden Falle. +44) In diesem zweiten Falle ist seine Auftrag dahin zu verstehen, daß lediglich die Übergabe, nicht auch die Schreibung, nach Ablauf der Frist erfolgen solle. +45) seinem Auftrage gemäß. +46) d. h. seine Übergabe +47) nach dem Grundsatz: אין גט לאחר מיתה (N. 11). +48) was früher erfolgte. +

ABSCHNITT VIII.

+

1. Wenn jemand seiner Frau einen Scheidebrief zuwirft1, während sie sich in ihrem2 Haus oder in ihrem2 Hof befindet, so ist sie geschieden3. Wenn er ihn ihr in seinem Haus oder in seinem Hof zugeworfen hat, so ist sie, selbst wenn er zu ihr in das Bett (gefallen) ist, nicht geschieden. (Wenn er ihn) in ihren Schoß oder in ihr Körbchen4 (geworfen hat), so ist sie geschieden5. 2. Wenn er6 zu ihr6 gesagt hat: „Nimm diesen Schuldschein!“7 oder wenn sie ihn hinter ihm gefunden hat8 und sie ihn liest, und es ist ihr Scheidebrief, so ist der Scheidebrief ungültig; er muß vielmehr zu ihr sagen: „Da ist dein Scheidebrief“9. Wenn er ihn ihr in die Hand gegeben hat, während sie schlief, und sie erwacht ist und ihn liest, und es ist ihr Scheidebrief, so ist der Scheidebrief ungültig; er muß vielmehr zu ihr sagen: „Da ist dein Scheidebrief.“ Wenn sie im öffentlichen Gebiet stand, und er ihn ihr zugeworfen hat, so ist sie, wenn er in ihrer Nähe ist10, geschieden, wenn er in seiner Nähe ist10, nicht geschieden, wenn Hälfte gegen Hälfte10, geschieden und nicht geschieden11. 3. Und ebenso12 ist es auch bei der Trauung13 und ebenso auch bei einer Schuld. Wenn zu jemandem sein Gläubiger gesagt hat: „Wirf mir meine Schuld zu!“ und er sie ihm zugeworfen hat, so ist, wenn sie in der Nähe des Gläubigers ist, der Schuldner im Vorteil14, wenn sie in der Nähe des Schuldners ist, der Schuldner noch haftbar; wenn Hälfte gegen Hälfte, teilen beide. Wenn sie15 auf dem Dache16 stand und er17 ihn18 ihr zugeworfen hat, so ist sie, sobald er in den Luftraum19 des Daches gelangt ist20, geschieden. Wenn er oben21 (stand) und sie unten22 und er ihn ihr zugeworfen hat, so ist sie, sobald er aus dem Bereich des Daches gekommen ist23, auch wenn er verlöscht oder verbrannt worden ist24, geschieden. 4.25 Bet-Schammai sagen: Man kann sich von seiner Frau mit einem alten Scheidebrief scheiden lassen. Bet-Hillel aber verbieten dies. Was heißt ein alter Scheidebrief? Wenn er mit ihr zusammen war, nachdem er ihn für sie geschrieben hat26. 5. Wenn er ihn27 nach der Ära einer nicht regierenden28 Regierung datiert hat, nach der Ära des medischen Reiches, nach der Ära des griechischen Reiches, nach der Ära der Erbauung des Tempels, nach der Ära der Zerstörung des Tempels29 oder wenn er im Osten war30 und „im Westen“ geschrieben hat, oder im Westen war und „im Osten“ geschrieben hat, so muß sie von dem einen wie von dem andern getrennt werden31 und von dem einen wie von dem andern einen Scheidebrief empfangen32; sie hat weder von dem einen noch von dem andern Anspruch auf die Ketuba33, die Früchte34, die Verpflegung35 und (den Ersatz für) die Abnutzung.36 Hat sie sie doch von dem einen oder dem andern erhalten, so muß sie sie zurückgeben; das Kind von dem einen wie von dem andern ist ein Bastard37; weder der eine noch der andere darf sich an ihr verunreinigen38; weder der eine noch der andere hat Anrecht an ihrem Fund39 und ihrem Erwerb40, oder das Recht, ihre Gelübde zu lösen41. Ist sie die Tochter eines Israeliten42, so wird sie zur Priesterehe ungeeignet43; ist sie die Tochter eines Leviten, so darf sie keinen Zehnt44, ist sie die Tochter eines Priesters, so darf sie keine Priesterhebe genießen45. Weder die Erben des einen noch die des andern erben ihre Ketuba46. Wenn sie gestorben sind47, so müssen die Brüder des einen wie die des andern die Chaliza erteilen und dürfen nicht die Leviratsehe vollziehen48. Wenn er seinen Namen, ihren Namen, den Namen seiner Stadt oder den Namen ihrer Stadt geändert hat49, so muß sie von dem einen wie von dem andern getrennt werden, und alle diese Bestimmungen50 gelten für sie. 6.51 Wenn die Nebenfrau einer der wegen Blutsverwandtschaft zur Ehe verbotenen Frauen, von denen sie52 gesagt haben, daß ihre Nebenfrauen erlaubt sind53, sich verheiratet hat und es sich herausstellt, daß jene54 unfruchtbar 55ist56, so muß sie von dem einen wie von dem andern getrennt werden57, und alle diese Bestimmungen58 gelten für sie. 7.51 Wenn jemand an seiner Schwägerin die Leviratsehe vollzogen hat, und deren Nebenfrau einen andern geheiratet hat59, und es sich herausstellt, daß jene60 unfruchtbar 55ist61, so muß sie von dem einen wie von dem andern getrennt werden57, und alle diese Bestimmungen58 gelten für sie. 8. Wenn der Schreiber dem Mann einen Scheidebrief und der Frau eine Quittung62 geschrieben und sich geirrt und den Scheidebrief der Frau und die Quittung dem Mann gegeben hat, und diese sie einander gegeben haben, und später63 der Scheidebrief vom Mann und die Quittung von der Frau vorgezeigt wird64, so muß sie von dem einen wie von dem andern getrennt werden, und alle diese Bestimmungen58 gelten für sie. R. Eliëser sagt: Wenn er sofort65 vorgezeigt worden ist, so ist dies kein (gültiger) Scheidebrief66, wenn aber erst später67, so ist dies ein (gültiger) Scheidebrief, da der Erste nicht befugt ist68, das Recht des Zweiten zunichte zu machen69. Wenn jemand (einen Scheidebrief) geschrieben hat, um sich von seiner Frau scheiden zu lassen, und sich hernach eines andern besonnen hat, so hat er sie, so sagen Bet-Schammai, zur Priesterehe ungeeignet gemacht70. Bet-Hillel aber sagen: Selbst wenn er ihn ihr mit einer Bedingung71 gegegeben hat, und die Bedingung nicht erfüllt worden ist, hat er sie zur Priesterehe nicht ungeeignet gemacht. 9.72 Wenn jemand sich von seiner Frau geschieden hat, und sie darauf mit ihm in einer Herberge73 übernachtet hat74, so bedarf sie, so sagen Bet-Schammai, von ihm keines zweiten Scheidebriefes. Bet-Hillel aber sagen: Sie bedarf von ihm eines zweiten Scheidebriefes75. Wann (gilt dies)? Wenn sie nach der Verheiratung geschieden worden ist. Sie76 gestehen aber zu, daß sie, wenn sie nach der Verlobung77 geschieden worden ist, keines zweiten Scheidebriefes von ihm bedarf, weil er mit ihr nicht vertraut ist78. Wenn jemand auf Grund eines kahlen Scheidebriefes79 eine (Frau) geheiratet hat80, so muß sie von dem einen wie von dem andern81 getrennt werden, und alle diese Bestimmungen58 gelten für sie82. 10. Jeder83 darf (die Zeugenunterschriften) eines kahlen Scheidebriefes ergänzen84; so sagt Ben Nannos. R. Akiba sagt: Nur Verwandte, die sonst als Zeugen zulässig sind, dürfen sie ergänzen85. Was ist ein „kahler Scheidebrief“? Einer, der mehr Falten als Zeugen (unterschriften) hat86.

+1) und der Scheidebrief auf den Boden fällt. +2) die als נכסי מלוג der Frau gehören (vgl. S. 34, N. 1.), oder die sie geliehen oder gemietet hat (Talmud 77b). +3) ונתן בידה „… er soll ihn (sc. den Scheidebrief) ihr in die Hand geben“ (Deut. 24, 1) ist nicht wörtlich zu nehmen (Talmud 77a). +4) קלתה gr. ϰάλαϑος, lat. calathus. +5) obwohl sich das Kleid oder der Korb, in den der Scheidebrief gefallen ist, im Besitztum des Mannes befinden. Auch nach der Ansicht, daß ein Käufer eine Sache noch nicht erworben hat, wenn sie lediglich in sein im Gebiet des Verkäufers sich befindliches Gerät gelangt ist (קנה לוקח כליו של לוקח ברשות מוכר לא; Baba batra 85b), ist die Frau hier dennoch geschieden, weil der Mann den Raum, den ihr Kleid oder ihr Körbchen u. dgl. einnimmt, ihr sicherlich abgetreten hat (Talmud 78a). +6) der Mann zu der Frau bei der Übergabe des Scheidebriefes. +7) s. I, N. 29. +8) Nach einer amoräischen Erklärung (Talmud 78a) bedeutet dies, daß die Frau den Scheidebrief von seinem Rücken genommen hat, und er ihn ihr mit dem Körper hingereicht hat. Hätte sie den Scheidebrief ohne sein Zutun vom Boden aufgehoben (טול גטך מעל גבי קרקע), so wäre sie in keinem Falle geschieden. +9) Ob dieses Sprechen schon während der Übergabe erfolgen muß oder auch nachher noch genügt, darüber herrscht eine Meinungsverschiedenheit unter den Tannaiten (Talmud 76a). +10) Nach einer amoräischen Erklärung bedeutet קרוב לה: der Scheidebrief liegt innerhalb ihrer vier Ellen; קרוב לו: innerhalb seiner vier Ellen; מחצה על מחצה: über die Lage des Scheidebriefes sind sich widersprechende Zeugenaussagen vorhanden (Talmud 78a und b). Nach Anordnung der Rabbinen erwirbt man auf einem Fußsteige oder an der Seite einer Straße Gegenstände, die innerhalb seiner vier Ellen hegen, als Eigentum. +11) d. h. die Gültigkeit des Scheidebriefes ist zweifelhaft. +12) s. vorhergehende Mischna. +13) s. S. 16, Mischna Jebamot III, 8 und dorts. N. 49. +14) Wenn die zugeworfene Schuld abhanden gekommen ist, hat der Gläubiger den Schaden. Von manchen Amoräern wird diese Verordnung der Mischna auf den Fall beschränkt, daß der Gläubiger mit dem Schuldner ausdrücklich die Vereinbarung getroffen hat, daß der Schuldner frei sein soll, wenn er ihm die Schuld in der bei Scheidebriefen gültigen Weise zuwirft. Sonst wäre der Gläubiger in jedem Falle noch haftbar (Talmud 78b, vgl. auch Jeruschalmi zur Mischna). +15) die Ehefrau. +16) das ihr gehört. +17) der Ehemann von seinem Hof (Talmud 79a). +18) den Scheidebrief. +19) אויר gr. ἀήϱ. +20) d. i. innerhalb der Wände des Daches, oder bei einem wändelosen Dach innerhalb dreier Handbreiten vom Boden des Daches. Der Scheidebrief gilt dann als schon am Boden liegend (Talmud dorts.). +21) auf seinem Dach. +22) in ihrem Hof (Talmud dorts.). +23) und innerhalb der Wände des Hofes (Talmud dorts.). +24) bevor er zu ihr gelangt ist. Nach einer amoräischen Erklärung (Talmud dorts.) gilt dies aber nur dann, wenn nicht schon von vornherein Feuer im Hof war, so daß normalerweise der Scheidebrief unversehrt zu ihr gelangt wäre. +25) In anderem Zusammenhang findet sich diese Mischna Edujot IV, 7. +26) und bevor er ihn ihr übergeben hat. Nach Bet-Hillel hat man zu befürchten, es könnte in diesem Falle die Frau von dem Manne ein Kind bekommen. Da nun das Datum des Scheidebriefes älter ist als die Zeugung des Kindes, könnte man dieses Kind irrtümlicherweise für ein nach der Scheidung in unehelichem Verkehr erzeugtes halten (Talmud 79b). +27) den Scheidebrief. +28) d. h. in dem Lande, wo er wohnt, nicht regierenden. אינה הוגנת wörtl. „unwürdig“, (arab. art). +29) Die Einrichtung nach der Ära des betreffenden Staates den Scheidebrief zu datieren wurde „wegen des guten Einvernehmens mit der Regierung“ (משום שלום מלכות) getroffen (Talmud 80a). +30) d. h. dort den Scheidebrief ausstellt. +31) Wenn sie mit diesem Scheidebrief sich neuerdings verheiratet hat, muß sie sich sowohl von dem neuen Gatten als auch von dem ersten scheiden lassen. Da der Scheidebrief ungültig war, ist die Frau nach Mischna Sota V, 1: כשם שאסורה לבעל כך אסורה לבועל als Ehebrecherin beiden zur Ehe verboten. +32) Nach Raschi (zur Mischna) u. a. ist die zweite Eheschließung ungültig, da auch die vorangegangene Scheidung ungültig war. Dennoch muß die Frau nach rabbinischer Bestimmung auch von dem zweiten Gatten einen Scheidebrief erhalten, da es sonst (vgl. Jebamot 88b) den Anschein haben könnte, als wäre die nach der Scheidung vom ersten Gatten mit dem zweiten geschlossene Ehe ohne Scheidebrief getrennt worden (vgl. dazu תוספות י״ט). Nach Tossafot (auf 79b s. v. וצריכה גט מזה ומזה) u. a. ist, da der Scheidebrief nach der Tora gültig war, die zweite Eheschließung gültig. Die Frau muß also vom zweiten Gatten nach der Tora einen Scheidebrief erhalten und vom ersten nach rabbinischer Bestimmung. +33) weder auf die 200 resp. 100 Denare der Ketuba selbst, noch auf das, was ihr der Mann darüber hinaus zugesichert hat (תוספת כתובה; vgl. S. 121 Mischna Ketubot V, 1 und dorts. N. 3). +34) d. h. auf Ersatz der Nutzung, die der eine oder der andere Gatte nach ihrer neuen Verehelichung von den Nießbrauchsgütern (נכסי מלוג; vgl. S. 34, N. 1) hatte. +35) selbst auf Zahlung der Schulden, die sie zum Zwecke ihrer Verpflegung gemacht hat. +36) der Güter der „eisernen Fonds“ (נכסי צאן וברזל; vgl. S. 34, N. 2) sowie der Nießbrauchsgüter (נכסי מלוג). +37) Nach der ersten in N. 32 angeführten Ansicht ist das vom zweiten Gatten vor der neuerlichen Scheidung vom ersten Gatten gezeugte Kind nach der Tora ein Bastard, da die Beiwohnung einer fremden Ehefrau bei Todesstrafe verboten ist (vgl. Mischna Jebamot IV, 13). Das vor der Trennung der zweiten Ehe vom ersten Gatten gezeugte Kind ist jedoch nur nach den Rabbinen ein Bastard (und darf daher keine Ehe mit einem wirklichen Bastard eingehen; Jebamot 89b). Nach der zweiten in N. 32 angeführten Ansicht ist umgekehrt das vom ersten erzeugte Kind nach der Tora ein Bastard, und das vom zweiten erzeugte nur nach den Rabbinen. Die Mischna entspricht hier übrigens der Ansicht des R. Meïr, wonach auch die Außerachtlassung einer nur rabbinischen Bestimmung beim Scheidebrief den Mamser-Charakter des aus einer neuen Ehe stammenden Kindes zur Folge hat אומר היה ר״מ כל המשנה ממטבע שטבעו חכמים בגיטין הולד ממזר; Talmud 80a). +38) wenn sie Priester sind, und die Frau gestorben ist. Daß sich ein Priester an seiner ihm zur Ehe verbotenen Frau nicht verunreinigen darf, wird Jebamot 90b aus Lev. 21, 4: לא יטמא בעל בעמיו להחלו abgeleitet. +39) Der Fund der Frau wird sonst dem Manne nur zugesprochen, um Feindschaft zwischen den Gatten zu verhüten, welche Besorgnis hier nicht besteht. +40) Da hier der Mann die Frau nicht zu ernähren braucht, verliert er das Anrecht an ihrem Erwerb, der ihm sonst lediglich als Entgelt für ihren Unterhalt zugesprochen ward. +41) Der Mann kann sonst Gelübde seiner Frau lösen, um sie eventuell vor Schande zu bewahren. Hier fällt dieser Grund fort. +42) d. i. eines Nichtpriesters. +43) wenn die Gatten vor der Scheidung gestorben sind; weil sie als Unzüchtige gilt, die nach Lev. 21, 7 einem Priester zur Ehe verboten ist. Nach der zweiten in N. 32 angeführten Ansicht ist die Frau ohnehin als Geschiedene vom ersten Mann nach Lev. 21, 7 zur Priesterehe ungeeignet (vgl. מהרש״ל zu Tossafot auf 79b s. v. וצריכה גט מזה ומזה). +44) Obwohl sonst einer Unzüchtigen der Genuß vom Zehnerlaubt ist, hat man in diesem Falle die Frau bestraft. +45) auch rabbinisch verordnete Priesterhebe (תרומה דרבנן) nicht. +46) Da die Frau überhaupt keinen Anspruch auf die Ketuba hat, so sind hier unter Ketuba die Voransprüche gemeint, die sonst die Söhne auf die Ketuba über ihren Kindesteil gehabt hätten (בנין דכרין כתובת; vgl. Mischna Ketubot IV, 10). +47) ohne Kinder zu hinterlassen. +48) Nach der ersten in N. 32 angeführten Ansicht müssen die Brüder des ersten Gatten nach der Tora Chaliza (Deut. 25, 7—10) erteilen, während ihnen die Leviratsehe (Deut. 25, 5—6) von den Rabbinen verboten ward; die Brüder des zweiten Gatten müssen nach den Rabbinen Chaliza erteilen. Nach der zweiten in N. 32 angeführten Ansicht ist umgekehrt die von den Brüdern des zweiten Gatten zu erteilende Chaliza die nach der Tora notwendige, und die von den Brüdern des ersten Gatten zu erteilende die von den Rabbinen bestimmte. +49) Nach manchen Erklärern spricht hier die Mischna davon, daß ein gänzlich anderer Name im Scheidebriefe angegeben ist, so daß dieser nach dem Toragesetz ungültig ist. Nach anderen Erklärern aber spricht hier die Mischna von dem Fall, daß von verschiedenen Namen, die er führte, nur einer angegeben ist (vgl. IV, 2 und dorts. N. 8f.; vgl. zum Ganzen תוספות י״ט). +50) die oben angeführt sind. +51) Mischna 6 und 7, die nicht das Hauptthema des Traktats behandeln, sind nur im Anschluß an Mischna 5 hierhergesetzt, weil auch für die in ihnen behandelten Fälle die in jener Mischna gegebenen Bestimmungen (תצא מזה ומזה וכו׳) gelten. +52) die Weisen. +53) d. h. nach dem Tode ihres Mannes ohne Chaliza einen anderen Mann heiraten dürfen. Vgl. S. 3 Mischna Jebamot I, 1 und dorts. N. 3. +54) die dem Schwager verbotene Frau. +55) s. S. 4, N. 25. +56) In diesem Falle müßte die Nebenfrau entweder den Schwager heiraten, oder die Chaliza vollziehen. Vgl. S. 4 Mischna Jebamot I, 1 und dorts. N. 26. +57) Sie muß von dem neuen Gatten getrennt werden und darf auch vom Schwager nicht geehelicht werden. +58) die in Mischna 5 angeführt sind. Nach Jeruschalmi (VIII, 6; vgl. auch Tossifta VI) entspricht die Mischna hier lediglich der Ansicht des R. Akiba, wonach jedes in einer nach dem Toragesetz verbotenen Ehe erzeugte Kind ein ממזר wird, auch wenn die Übertretung des Verbotes nicht mit der כרת-Strafe bestraft wird (vgl. S. 24f. Mischna Jebamot IV, 12f. und dorts. N. 86). Die Frau hat hier, wenn sie ohne Chaliza geheiratet hat, lediglich ein einfaches Verbot (Deut. 25, 5) übertreten. +59) Wenn der verstorbene Bruder zwei Frauen hinterlassen hat, wird die Leviratsehe nur an einer vollzogen, und die andere darf ohne weiteres einen andern heiraten. Vgl. S. 24 Mischna Jebamot IV, 11 und dorts. N. 77f. +60) die vom Schwager geheiratete. +61) In diesem Falle müßte, da der Schwager jene nach Mischna Jebamot VIII, 5 nicht heiraten darf, die Nebenfrau den Schwager heiraten, oder die Chaliza vollziehen. +62) über den Ketubabetrag (vgl. S. 307, N. 38). +63) nachdem die Frau wieder geheiratet hat. +64) Die Frau ist also vom ersten Mann noch gar nicht geschieden. +65) Dies bedeutet nach einer amoräischen Erklärung (Talmud 80b): noch vor der neuerlichen Eheschließung. Zur Etymologie des Wortes לאלתר s. III, N. 14. +66) und die Scheidung muß nochmals vorgenommen werden. +67) nach der neuerlichen Eheschließung. +68) לא כל הימנו wörtl.: Es ist nicht alles von ihm (abhängig). +69) Der frühere Gatte und die Frau könnten gemeinsame Sache gemacht und die Dokumente nachträglich vertauscht haben (Raschi). +70) Es ist dies eine rabbinische Bestimmung. Nach der Tora ist lediglich die wirklich Geschiedene dem Priester zur Ehe verboten (Lev. 21, 7). +71) Zur Etymologie des Wortes תנאי vgl. S. 119, N. 63 . +72) Der erste Teil dieser Mischna (bis מפני שאין לבו גס בה) findet sich in anderem Zusammenhang mit unwesentlicher Änderung Edujot IV, 7. +73) Zu פונדקי, besser ed. princ. der Mischna (Neapel 1492): פונדק vgl. S. 91, N. 59. +74) worüber Zeugen vorhanden sind. +75) Die Zeugen, die aussagen, daß die beiden allein zusammen waren, gelten so viel, als ob bezeugt wäre, daß der Mann seiner Frau beigewohnt hat (הן הן עדי ייחוד הן הן עדי ביאה). Von dieser Beiwohnung nimmt man an, daß sie in der Absicht geschah, die Frau dadurch neuerlich zu ehelichen (Talmud 81b). +76) Bet Hillel. +77) die durch קידושין erfolgt. +78) und nicht anzunehmen ist, daß er ihr beigewohnt hat. +79) s. Schluß der nächsten Mischna und N. 86. +80) Der frühere Gatte hatte ihr einen „kahlen Scheidebrief“ gegeben. +81) von dem zweiten und von dem früheren Gatten. +82) Der Scheidebrief ist ungültig, weil anzunehmen ist, daß der Mann mehr Zeugen zur Unterzeichnung bestimmt hat, als unterzeichnet sind. Vgl. VI, 7 (Talmud 81b; vgl. Raschi z. St.). Auch hier entspricht die Mischna der Ansicht des R. Meïr (N. 58; Talmud 86a). +83) auch solche, die sonst als Zeugen nicht zulässig sind (Verwandte, Sklaven, Gesetzesübertreter). +84) wenn zwei (nach einer in der Gemara 81b angeführten amoräischen Ansicht: drei) auch sonst zulässige Zeugen unterzeichnet sind. +85) nicht aber andere sonst als Zeugen Unzulässige, da zu befürchten ist, daß man diese auch sonst als Zeugen verwenden würde (Talmud 81b). Es darf übrigens nur ein sonst unzulässiger Zeuge unterschrieben sein; alle übrigen müssen auch sonst zulässige sein (Talmud 81b und 82a). +86) Ein „kahler Scheidebrief“ ist ein „gefalteter Scheidebrief“ (גט מקשר), der zu wenig Zeugenunterschriften hat. Über den גט מקשר handelt Mischna Baba batra X, 1f.; über den Ort der Zeugenunterschriften im גט מקשר sind die Meinungen der Amoräer verschieden (vgl. Baba batra 160b, 161a und b). Aus den genannten Quellen ist nicht klar ersichtlich, wie eine solche Urkunde beschaffen war. Nach den meisten Erklärern hat man eine Zeile des Bogens geschrieben, die zweite leer gelassen und diese mit der ersten zusammengefaltet und genäht. Hierauf hat man wieder die dritte Zeile geschrieben, die vierte leer gelassen und diese mit der dritten zusammengefaltet, und so fort bis zum Ende des wesentlichen Teiles der Urkunde (תורף). Der unwesentliche Teil der Urkunde (טופס) war nicht gefaltet. Eine solche Urkunde hatte mindestens drei Falten. Auf jeder Falte war auf der Außenseite des unbeschriebenen Stückes ein Zeuge unterschrieben, so daß eine solche Urkunde mindestens drei Zeugen hatte. Sind jedoch mehr Falten daran, so müssen, wie dies unsere Mischna lehrt, entsprechend mehr Zeugen unterzeichnet sein. Der Zweck der Herstellung einer solchen gefalteten Urkunde, die nicht nur bei Scheidebriefen üblich war, mag darin bestanden haben, die Beteiligten auf die Wichtigkeit der Handlung hinzuweisen und den Text vor Fälschungen zu bewahren. Nach Baba batra 160b wurde das Falten des Scheidebriefes bei Ehescheidungen der Priester angeordnet, damit sie während der langen Zeit, die die Anfertigung eines solchen Scheidebriefes erfordert, sich die Sache überlegen und sich von der Frau, die sie nach erfolgter Scheidung nicht zurücknehmen dürfen (Lev. 21, 7), nicht übereilt scheiden lassen. (Vgl. zur Herstellung und Form des גט מקשר Dr. L. Fischer im Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft IX, S. 52ff. und S. 84ff.) +

ABSCHNITT IX.

+

1. Wenn jemand, der sich von seiner Frau scheiden ließ, zu ihr gesagt hat1: „Du seist nun jedem Menschen erlaubt2, nur nicht dem N. N.“, so erklärt sie R. Eliëser für erlaubt3. Die Weisen aber erklären sie für verboten. Wie soll er tun? Er soll ihn4 ihr abnehmen und ihr ihn nochmals geben und zu ihr sagen: „Du seist nun jedem Menschen erlaubt.“ Wenn er es5 in ihn4 geschrieben hat, so ist er, auch wenn er es wieder ausradiert hat, ungültig. 2. (Wenn jemand gesagt hat6: „Du seist nun jedem Menschen erlaubt2, nur nicht meinem Vater, deinem Vater, meinem Bruder, deinem Bruder, einem Sklaven, einem Nichtjuden“, oder sonst jemandem, dessen Eheschließung mit ihr ungültig ist7, so ist er8 gültig9. (Wenn er gesagt hat): „Du seist nun jedem Menschen erlaubt, nur nicht als Witwe einem Hohenpriester, als Geschiedene oder Chaluza10 einem gemeinen11 Priester12, als Bastardin13 oder Nethina14 einem Israeliten15, als Tochter eines Israeliten einem Bastard oder Nathin“, oder sonst jemandem, dessen Eheschließung mit ihr gültig ist16, wenn auch eine Gesetzesübertretung damit verbunden ist, so ist er ungültig17. 3. Der Hauptbestandteil18 des Scheidebriefes lautet: „Du bist nun jedem Menschen erlaubt.“2 R. Jehuda sagt: (Er lautet): „Und dieses sei dir von mir Scheidungsschrift, Entlassungsbrief und Befreiungsurkunde19, damit du gehen kannst, um dich mit wem du willst zu verheiraten.“20 Der Hauptbestandteil des Freibriefes21 lautet: „Du bist nun eine Freie; du gehörst nun dir selber an.“22 4. Drei Scheidebriefe sind ungültig23; wenn sie24 aber geheiratet hat, so ist das Kind25 unbemakelt26. Wenn er27 ihn mit eigener Hand geschrieben hat und keine Zeugen darauf (unterzeichnet) sind28; wenn Zeugen darauf (unterzeichnet) sind, aber kein Datum darauf ist; wenn ein Datum darauf ist, aber nur ein Zeuge darauf (unterzeichnet) ist29. Diese drei Scheidebriefe sind ungültig; wenn sie aber geheiratet hat, so ist das Kind unbemakelt. R. Eliëser sagt: Auch wenn keine Zeugen darauf (unterzeichnet) sind, er ihn ihr aber vor Zeugen gegeben hat, ist er gültig30, und sie kann (damit von hypothekarisch belasteten Gütern31 (ihre Ketuba) einfordern, denn daß die Zeugen den Scheidebrief unterschreiben, hat man lediglich des allgemeinen Wohles32 wegen verordnet33. 5. Wenn zwei (Männer) zwei gleichlautende34 Scheidebriefe geschickt haben35 und diese miteinander vermischt worden sind, so gibt man beide der einen (Frau) und beide der andern36. Daher ist, wenn einer der beiden (Scheidebriefe) verlorengegangen ist, der zweite nichtig37. Wenn fünf (Männer) gemeinschaftlich einen Scheidebrief geschrieben haben: „N. N. läßt sich von der N. N. scheiden und N. N. von der N. N.“ und die Zeugen darunter (unterzeichnet) sind38, so ist er für alle gültig und wird jeder einzelnen (Frau) gegeben. Wenn aber für jede einzelne (Frau) ein besonderer Text39 geschrieben worden ist40 und die Zeugen darunter (unterzeichnet) sind, so ist nur der, mit dem die Zeugen(unterschriften) mitgelesen werden41, gültig42. 6. Wenn man zwei Scheidebriefe nebeneinander43 geschrieben hat, und zwei hebräische Zeugen darunter von dem einen (Scheidebrief) zu dem andern unterzeichnet sind, und zwei griechische44 Zeugen darunter von dem einen (Scheidebrief) zu dem andern unterzeichnet sind45, so ist der (Scheidebrief), mit dem die ersten Zeugen(unterschriften) mitgelesen werden46, gültig. Wenn ein hebräischer und ein griechischer Zeuge, ein hebräischer und ein griechischer Zeuge47 darunter von dem einen (Scheidebrief) zu dem andern unterzeichnet ist, so sind beide (Scheidebriefe) ungültig48. 7. Wenn man etwas von dem Text des Scheidebriefes übriggelassen und auf die zweite Kolumne49 geschrieben hat, und die Zeugen darunter50 (unterzeichnet) sind, so ist er gültig51. Wenn die Zeugen am Kopf der Kolumne52 unterschrieben haben, oder an der Seite, oder bei einem einfachen Scheidebrief53 auf seiner Rückseite, so ist er ungültig. Wenn man den Kopf eines (Scheidebriefes) mit dem Kopf eines andern zusammengesetzt54 hat55 und die Zeugen in der Mitte56 (unterzeichnet) sind, so sind beide ungültig57. (Wenn man) den Schluß des einen (Scheidebriefes) mit dem Schluß des andern (zusammengesetzt hat)58 und die Zeugen in der Mitte (unterzeichnet) sind, so ist der (Scheidebrief), mit dem die Zeugen(unterschriften) mitgelesen werden,59 gültig. (Wenn man) den Kopf des einen (Scheidebriefes) mit dem Schluß des andern (zusammengesetzt hat)60 und die Zeugen in der Mitte (unterzeichnet) sind, so ist der (Scheidebrief), mit dessen Schluß die Zeugenunterschriften) mitgelesen werden61, gültig. 8. Wenn ein Scheidebrief hebräisch geschrieben ist und seine Zeugenunterschriften griechisch sind, oder er griechisch (geschrieben) ist und seine Zeugenunterschriften hebräisch sind, oder wenn eine Zeugenunterschrift hebräisch und eine griechisch ist, oder wenn der Schreiber und ein Zeuge ihn geschrieben haben62, so ist er gültig. (Wenn die Zeugenunterschrift lautet): „N. N., Zeuge“, so ist er gültig; (wenn): „Sohn des N. N., Zeuge“, so ist er gültig; (wenn): „N. N., Sohn des N. N.“, ohne daß er „Zeuge“ geschrieben hat, so ist er gültig. So63 pflegten auch die Reingesinnten in Jerusalem zu tun. Wenn man seinen Beinamen64 oder ihren Beinamen geschrieben hat, so ist er gültig. Ein durch Israeliten erzwungener65 Scheidebrief66 ist gültig67, ein durch Nichtjuden (erzwungener) aber ungültig. Wenn ihn aber die Nichtjuden schlagen und zu ihm sagen: „Tu, was die Israeliten dich heißen!“, so ist er gültig68. 9. Wenn über sie69 in der Stadt das Gerücht geht, daß sie angetraut worden ist70, so gilt sie als angetraut71; daß sie geschieden worden ist, so gilt sie als geschieden72; nur darf nicht ein Grund73 vorhanden sein. Was ist ein (solcher) Grund? (Wenn es heißt): „N. N. hat sich von seiner Frau unter einer Bedingung74 scheiden lassen“75; „Er hat ihr das Trauungsobjekt zugeworfen, und es war zweifelhaft, ob es näher zu ihr oder zu ihm lag“76; das ist ein (solcher) Grund. 10. Bet-Schammai sagen: Man darf sich von seiner Frau nur scheiden lassen, wenn man an ihr etwas Schändliches gefunden hat, denn es heißt (Deut. 24, 1): „ … weil er an ihr etwas Schändliches gefunden hat…“77. Bet-Hillel aber sagen: Auch wenn sie seine Speise anbrennen ließ, denn es heißt: „ … weil er an ihr etwas Schändliches gefunden hat …“ R. Akiba sagt: Auch wenn er eine andere gefunden hat, die schöner ist als sie, denn es heißt (dorts.): „ … so sei es, wenn sie keine Gunst findet in seinen Augen …“

+1) bei der Übergabe des Scheidebriefes. +2) zur Ehe. +3) Der Scheidebrief ist gültig. +4) den Scheidebrief. +5) diese ausschließende Bestimmung. +6) zu seiner Frau bei der Übergabe des Scheidebriefes. +7) wie bei den genannten Personen. Es ist dies bei allen von der Tora wegen Blutsverwandtschaft bei Strafe der Ausrottung (כרת) verbotenen Ehen der Fall (Talmud 85a). +8) der Scheidebrief. +9) weil in diesen Fällen die Worte des Mannes keine ausschließende Bestimmung darstellen, da die Eheschließung mit den genannten Personen ohnehin nicht rechtsgültig wäre. +10) s. S. 323, N. 7. +11) dorts. N. 8. +12) Auch auf Grund der jetzt erfolgten Scheidung würde die Frau als Geschiedene einem Priester zur Ehe verboten. גרושה ,אלמנה und חלוצה steht hier also ungenau. +13) s. S. 323, N. 9. +14) dorts. N. 10. +15) d. i. einem Nichtpriester. +16) wenn sie nicht verheiratet ist, wie bei den genannten Personen. Bei sämtlichen nach der Tora verbotenen Ehen, bei denen die Übertretung weder mit der Strafe der Ausrottung (כרת) noch mit gerichtlicher Todesstrafe (מיתת בית דין) bedroht ist, ist die Eheschließung rechtsgültig, also auch die mit einem zum Judentum übergetretenen Ammoniter und Moabiter (Deut. 23, 4) oder mit einem zum Judentum übergetretenen Ägypter und Edomiter im ersten und zweiten Geschlecht (Deut. 23, 8—9; Talmud 85a). +17) weil in diesen Fällen die Worte des Mannes eine ausschließende Bestimmung darstellen. +18) גוף wörtl. „Körper“ übertr. „Hauptsache“. Vgl. עצמו (כל) S. 314, N. 37. +19). Die Reihenfolge der drei Ausdrücke wird verschieden angegeben. Manche Texte: גט פטורין ,ספר תרוכין ,אגרת שבוקין; Maim. (הלכות גירושין IV, 12) u. a. ספר תרוכין, גט פטורין, אגרת שבוקין. Im Mischnatext des Jeruschalmi u. a. fehlt גט פטורין. +20) Es muß aus dem Scheidebrief ersichtlich sein, daß der Mann mit ihm und nicht etwa mündlich die Scheidung vollzieht (Talmud 85b). +21) s. I, N. 21. +22) Veranlaßt durch das Vorhergehende, führt die Mischna den Text des Freibriefes einer Sklavin an. In manchen Edd. statt dessen der entsprechende Text des Freibriefes eines Sklaven: לעצמך הרי אתה בן חורין, הרי אתה. +23) nach den Rabbinen. Die Frau darf, wenn sie einen solchen Scheidebrief erhalten hat, nicht eine neue Ehe eingehen; s. noch N. 26. +24) die Frau nach Erhalt eines solchen Scheidebriefes. +25) aus der neuen Ehe. +26) d. h. kein Bastard (ממזר), weil nach der Tora ein solcher Scheidebrief gültig ist. Vgl. auch Mischna Jebamot III, 8. Ob die neue Ehe nach den Rabbinen wieder geschieden werden muß, darüber besteht eine Meinungsverschiedenheit unter den Amoräern. Nach einer Ansicht muß die Ehe geschieden werden, wenn noch kein Kind geboren ist; wenn ein Kind bereits geboren ist, nicht. Nach einer anderen Ansicht muß die Ehe in keinem Falle getrennt werden (Talmud 86b). +27) der Mann. +28) die eigene Handschrift ersetzt geschehenenfalls die Zeugen (vgl. Tossafot auf 3b s. v. שלשה גטין פסולין). +29) Nach einer amoräischen Ansicht (Talmud 86a und b) spricht auch hier die Mischna von dem Fall, daß der Mann selbst den Scheidebrief geschrieben hat. Andernfalls wäre, wenn nur ein Zeuge ihn unterschrieben hat, der Scheidebrief auch nach der Tora ungültig und das Kind ein Bastard (vgl. Raschi z. St.). Danach will, wie dies Raschi z. St. erklärt, die Anführung des ersten Falles: כתב בכתב ידו ואין עליו עדים lehren, daß das Kind unbemakelt ist, obwohl gar kein Zeuge unterzeichnet ist; die Anführung des letzten Falles: אין בו אלא עד אחד, daß der Scheidebrief rabbinisch ungültig ist, obwohl ein Zeuge unterzeichnet ist. Nach einer andern amoräischen Ansicht (Talmud dorts.) aber ist hier von einem Scheidebrief die Rede, den ein Schreiber geschrieben und ein Zeuge unterzeichnet hat. Der Schreiber ersetzt geschehenenfalls den zweiten Zeugen (vgl. Raschi zur Mischna). +30) auch wenn der Mann ihn nicht eigenhändig unterschrieben hat. +31) s. S. 150, N. 48. +32) s. IV, N. 7. +33) R. Eliëser ist der Ansicht עדי מסירה כרתי (IV, N. 14). Der vorangeh. anonyme Mischnalehrer (תנא קמא) ist hingegen der Ansicht עדי חתימה כרתי (I, N. 31; vgl. Tossafot auf 86a s. v. פסולין שלשה גטין und dazu מהרש״א). +34) Die Namen stimmen überein. +35) damit man sie ihren Frauen übergebe. +36) so daß jede der beiden Frauen den für sie bestimmten Scheidebrief bekommen hat. +37) Der Scheidebrief darf für keine der beiden Frauen zur Verwendung kommen, da man in jedem Falle besorgen muß, daß er vielleicht für die andere Frau bestimmt ist. +38) Nach der Erklärung des Amoräers R. Jochanan bedeutet dies: Es wurde am Anfang des Formulares das Datum geschrieben, darauf die in der Mischna angeführten Worte und hierauf der übrige Teil des Scheidebriefes für alle fünf Frauen gemeinsam. Nach der Erklärung des Amoräers R. Simon ben Lakisch aber mußte noch vor den in der Mischna angegebenen Worten die Zusammenfassung stehen: … אני פלוני ופלוניגרשנו נשותינו פלונית ופלונית „Wir N. N. und N. N. … lassen uns von unseren Frauen N. N. und N. N. … scheiden.“ Andernfalls wäre so wie im nächsten in der Mischna besprochenen Fall der Scheidebrief nur für die letzte Frau verwendbar (Talmud 76b und 77a). +39) טופס gr. τύπος, lat. typus „Form, Umriß“. +40) D. h. es wurde auf ein gemeinsames Blatt für jede einzelne ein besonderes Formular geschrieben und das Datum bei jedem Scheidebrief wiederholt. Die Zeugenunterschriften stehen am Schlusse des Blattes (Talmud dorts., vgl. Maim. Mischnakommentar). +41) d. h. der letzte Scheidebrief. +42) weil sich die Zeugenunterschriften möglicherweise nur auf ihn beziehen. +43) auf ein Blatt. +44) d. h. griechisch sprechende Juden. +45) Die vier untereinanderstehenden Zeugenunterschriften, die jede den Namen des Zeugen und den Namen seines Vaters enthält (N. N. Sohn des N. N.), füllen die volle Breite der beiden Scheidebriefe aus. Bei einer hebräischen Zeugenunterschrift befindet sich dann der Name des Zeugen rechts, also unter dem rechtsstehenden Scheidebrief, der Name des Vaters links, unter dem linksstehenden. Bei der griechischen Zeugenunterschrift aber (die griechische Schrift geht von links nach rechts) steht dann umgekehrt der Name des Zeugen unter dem linksstehenden Scheidebrief, und der Name des Vaters unter dem rechtsstehenden (vgl. Maim. Mischnakommentar). +46) der rechtsstehende. Auf diesen beziehen sich die hebräischen Zeugenunterschriften; s. vorherg. N. +47) Manche Texte: עד אחד עברי ועד אחד יוני עד אחד יוני ועד אחד עברי. +48) Nach der Erklärung des Jeruschalmi (zur Mischna) sind im ersten Falle der linksstehende und im letzten Falle beide Scheidebriefe darum ungültig, weil die notwendigen Zeugenunterschriften zu weit von ihrem Text entfernt stehen resp. von ihm durch etwas nicht zum Scheidebrief Gehöriges getrennt sind. Im ersten Falle sind die auf den linksstehenden Scheidebrief sich beziehenden griechischen Zeugenunterschriften von seinem Text über zwei Zeilen entfernt, was nicht gestattet ist. Im letzten Falle ist der rechtsstehende Scheidebrief ungültig, weil die zweite auf ihn sich beziehende hebräische Zeugenunterschrift von seinem Text über zwei Zeilen entfernt ist und überdies von der ersten Zeugenunterschrift durch den Namen des Vaters des ersten griechischen Zeugen getrennt ist. Der linksstehende Scheidebrief ist ungültig, weil die erste auf ihn sich beziehende griechische Unterschrift von seinem Text durch den Namen des Vaters des ersten hebräischen Zeugen getrennt ist, die zweite aber vollends über drei Zeilen von seinem Text entfernt und durch die Vaternamen der jüdischen Zeugen getrennt ist. Die Gemara des babylonischen Talmud aber lehnt eine solche Erklärung mit den Worten ab: וכ״ת כיון דמופלג בשני שטין לא והאמר חזקיה מלאהו בקרובים כשר. D. h. die Scheidebriefe können hier nicht wegen des zu großen Abstandes der Zeugenunterschriften vom Text ungültig werden, da der Zwischenraum durch die Zeugenunterschriften des jeweils anderen Scheidebriefes ausgefüllt ist, so wie eine Urkunde nicht ungültig wird, wenn der zu große Zwischenraum zwischen Text und Zeugenunterschrift durch die Unterschrift von Verwandten, die als Zeugen untauglich sind, ausgefüllt ist. Vielmehr ist im ersten Falle der Mischna der linksstehende Scheidebrief darum ungültig, weil zu befürchten ist, daß diesmal ausnahmsweise auch der eine oder beide griechische Zeugen in Nachahmung der vor ihnen unterschriebenen hebräischen Zeugen nach hebräischer Art sich unterzeichnet haben, d. h. also rechts ihren eigenen Namen und links den Namen des Vaters gesetzt haben, so daß dann der linksstehende Scheidebrief nur von einem resp. überhaupt von keinem Zeugen unterschrieben wäre. Dementsprechend ist im letzten Falle der linksstehende Scheidebrief ungültig, weil zu befürchten ist, daß der eine oder beide griechische Zeugen nach hebräischer Art unterschrieben haben, der rechtstehende aber, weil zu befürchten ist, daß diesmal ausnahmsweise der zweite hebräische Zeuge so wie der vor ihm unterzeichnete griechische Zeuge unterzeichnet hat, also seinen Namen unter den linksstehenden und den Namen des Vaters unter den rechtsstehenden Scheidebrief gesetzt hat, so daß dieser nur von einem Zeugen unterzeichnet wäre (Talmud 87b; vgl. Tossafot z. St. s. v. עד אחד עברי ועד אחד יוני und Maim. Mischnakommentar). +49) auf demselben Pergamentblatt, so daß die beiden Teile nebeneinander stehen. דף wörtl. Brett. +50) unter der zweiten Kolumne. +51) Es muß aber an den Rändern des Pergamentblattes zu erkennen sein, daß nichts weggeschnitten worden ist (Talmud 88a). +52) über dem Scheidebrief. +53) der nicht gefaltet ist, während beim gefalteten (גט מקשר) die Zeugen auf der Rückseite unterschreiben (vgl. VIII, N. 86). Vgl. auch Mischna Baba batra X, 1. +54) הקיף Hiph‘il von נקף „kreisen, umgeben“, dann auch „nahe sein, anhangen“. +55) Die Scheidebriefe stehen übereinander auf einem Blatt, die Texte beider beginnen in der Mitte des Blattes und verlaufen nach entgegengesetzten Richtungen. +56) zwischen den Scheidebriefen. +57) weil sich die Zeugenunterschriften auf keinen der beiden beziehen. +58) Die Texte beginnen an den gegenüberliegenden Rändern des Blattes. +59) d. h. der, dessen Ende die Oberseite der Buchstaben, aus denen die Zeugenunterschrift besteht, zugewandt ist. +60) Die Texte stehen untereinander und werden in gleicher Richtung gelesen. +61) der obere. +62) Nach einer amoräischen Erklärung (Talmud 88a) bedeutet כתב hier als gemeinsames Prädikat zu סופר und עד: unterzeichnen. Danach besagt die Mischna, daß der Scheidebrief gültig ist, wenn der Schreiber selbst und noch ein Zeuge ihn unterschrieben haben. (Es ist nicht zu befürchten, daß der Mann einen andern mit der Unterzeichnung beauftragt hat und man den Schreiber, um ihn nicht zu beschämen, unterzeichnen ließ.) Diese Erklärung muß auch nach der in N. 29 als erste angeführten Ansicht gegeben werden (vgl. Raschi auf 86b s. v. ורב). Nach der dort als zweite angeführten Ansicht aber spricht die Mischna hier von einem Scheidebrief, den ein Schreiber geschrieben und nur ein Zeuge unterzeichnet hat. Daß in Mischna 4 ein solcher Scheidebrief für ungültig, hier aber für gültig erklärt wird, wird durch die Erklärung in Übereinstimmung gebracht, daß dort von einem nicht bewährten Schreiber, hier aber von einem bewährten (מובהק) die Rede ist (Talmud 86b). +63) auf die letzte Weise. In manchen Texten folgt der Satz עושיןוכך dem im vorliegenden Texte folgenden Satz: .כשרכתב +64) nach der Gemara (88a): der Stammesname, Name des Ahns. Die Etymologie des Wortes ist dunkel. +65) מעשה, ed Lowe מעוסה, pass. von Pi“el עַשֵֹּה ar. עַסִּי „kneten, pressen, zwingen“; vgl. עִשֹּוּ Ez. 28, 3 und 8 (Ges.-Buhl Wb17, S. 624 s. v. עשה II). +66) d. h. wenn das jüdische Gericht den Mann zu einer vom Gesetz vorgeschriebenen Scheidung von seiner Frau zwingt. +67) obwohl eine Scheidung ohne Einwilligung des Mannes ungültig ist. Mischna Arachin V, 6 wird dies näher erklärt: וכן אתה אומר בגטי נשים כופין אותו עד שיאמר רוצה אני „So ist es auch bei Scheidebriefen. Man nötigt ihn, bis er sagt: Es ist mein eigener Wille.“ Wieso dann von einer willentlichen Scheidung die Rede sein kann, erklärt Maim. הלכות גירושין II, 28 durch die hier in Übersetzung wiedergegebenen Worte: „Als ,gezwungen‘ kann nur einer bezeichnet werden, der gedrängt und genötigt wird eine Sache zu tun, die zu tun er nach der Tora nicht verpflichtet ist, wie z. B. einer, der geschlagen wird, bis er (etwas) verkauft oder hergibt. Der aber, den sein böser Trieb überwältigt hat, ein Gebot nicht zu tun oder ein Verbot zu übertreten, und nun geschlagen wird, bis er das, was zu tun er verpflichtet ist, tut, oder bis er das, was zu tun verboten ist, unterläßt, der ist nicht von uns gezwungen worden, sondern umgekehrt hat er selbst sich vergewaltigt durch seinen bösen Sinn. Wenn daher einer (der nach dem Gesetz dazu verpflichtet ist) sich von seiner Frau nicht scheiden lassen will — er will aber zu Israel gehören und alle Gebote halten und von allen Übertretungen lassen; es hat ihn nur sein böser Trieb überwältigt — und dann, wenn er geschlagen wird, bis sein Trieb schwach geworden ist, erklärt: ,Es ist mein eigener Wille‘, so scheidet er sich willentlich“ (vgl. auch Hirsch, Kommentar zu Lev. 1, 3). +68) weil in diesem Falle die Nichtjuden lediglich als Beauftragte der jüdischen Gerichtsbarkeit gelten. In vielen Texten fehlt das Wort כשר, ohne daß dadurch der Sinn des Satzes alterniert würde (vgl. Tossafot auf 88b, s. v. כוכבים ובעובדי). +69) über eine unverheiratete Frau. +70) ohne daß eine gültige Zeugenaussage vorliegt. Das Gerücht muß aber durch verschiedene Indizien bekräftigt sein (Talmud 89a). +71) insofern als sie keinen andern außer den Betreffenden heiraten darf. +72) Nach einer amoräischen Erklärung bezieht sich dies auf die Frau, von der eingangs die Rede ist. Wenn, nachdem das Gerücht verbreitet war, daß sie geheiratet hat, neuerdings das Gerücht sich verbreitet, daß sie wieder von dem Manne geschieden worden ist, so darf sie wieder jeden andern heiraten. (Keinesfalls aber könnte auf Grund eines auch noch so starken Gerüchtes eine verheiratete Frau als geschieden und damit jedermann zur Ehe erlaubt erklärt werden; vgl. Raschi zur Mischna.) +73) der das Gerücht abschwächt und aufhebt. אמתלא ed Lowe מיתלה (hebr. משל) „Ausrede, Begründung“. +74) zu תנאי vgl. S. 119, N. 63 . +75) weil die Bedingung vielleicht nicht erfüllt wurde. +76) so daß die Gültigkeit zweifelhaft ist; vgl. S. 16, Mischna Jebamot III, 8 und dorts. Nn. 49—51. +77) der ganze Vers: לא תמצא חן בעיניו כי מצא בה ערות דבר וכתב לה ספר כריתת ונתן בידה ושלחה מביתו. כי יקח איש אשה ובעלה והיה אם. +
+ +TRAKTAT KIDDUSCHIN. +Einleitung. +

Der Traktat Kidduschin (קידושין „Antrauung, Verlöbnis“, von קַדֵּש* „antrauen“) behandelt in der Hauptsache das Verlöbnis.

+

Nach talmudischem Recht zerfällt die Ehelichung in zwei Teile: in das Verlöbnis (קידושין ,אירוסין), das auf eine der in Mischna I, 1 angegebenen Weisen erfolgt, und in die geraume Zeit darauf (vgl. S. 122, Mischna Ketubot V, 2) erfolgende Heimführung der Frau in das Haus des Mannes (נישואין). Das Verlöbnis gilt in gewissen Beziehungen als Beginn der Ehe selbst. So gilt z. B. ein geschlechtlicher Verkehr einer Verlobten (ארוסה) mit einem anderen Manne als Ehebruch, und kann die Lösung des Verlöbnisses nur durch Scheidung oder den Tod eines der beiden Brautleute erfolgen.

+

Der Traktat Kidduschin zerfällt in vier Abschnitte. Diese haben im einzelnen zum Inhalt:

+

Abschnitt I. Formen der Antrauung. Wie Knechte, Vieh, Mobilien und Immobilien erworben werden. Welche Gebote nur Männer erfüllen müssen, welche auch Frauen. Welche Gebote nur im Lande Israel erfüllt werden müssen. Lohn der guten Werke.

+

Abschnitt II. Antrauung durch einen Bevollmächtigten. Ungültige Verlöbnisse. Bedingungsweise geschlossene Verlöbnisse.

+

Abschnitt III. Bedingungsweise geschlossene Verlöbnisse. Zweifel über die Person der Braut. Der religionsgesetzliche Charakter der Kinder aus verbotenen Ehen.

+

Abschnitt IV. Eheliche Verbindungen zwischen Angehörigen verschiedener genealogischer Klassen. Aussagen der Eltern über die Illegitimität und Legitimität ihrer Kinder. Keuschheitsgesetze. Preis des Torastudiums.

+* Die Entstehung dieses Ausdruckes ist nicht genügend geklärt. Die Gemara (2b) verweist auf die Bedeutung „heiligen“: durch das Verlöbnis hat der Mann die Frau „für jeden anderen verboten gemacht, wie geweihtes Gut“. Dagegen bemerkt Kraus (Archäologie II, S. 455 Anm. 293): „Aber der Umstand, daß sie andern verboten ist, ist erst Folge des Aktes קדש, nicht Inhalt dieses Wortes. Der Inhalt dieses Wortes bezieht sich nicht auf andere, sondern auf den Mann: die Frau ist dem Manne zu freiem Gebrauche geweiht, vgl. bh. קדשה „Hierodule“. Blau (Zur Geschichte des jüdischen Eherechts, in Schwarz-Festschrift, Berlin und Wien 1917, S. 202) leitet den Ausdruck von der Eheschließung eines Priesters ab, da im Mischna-Hebräischen der Stamm קדש und seine Derivate bis auf wenige Ausnahmen nur vom Heiligtum und der Priesterschaft gebraucht werden. +

ABSCHNITT I.

+

1. Eine Frau wird auf drei1 Arten erworben2 und erwirbt sich selbst3 auf zwei Arten4. Sie wird erworben durch Geld5, Urkunde6 und Beischlaf7. Durch Geld, und zwar8, so sagen Bet-Schammai, durch einen Denar9 oder den Wert eines Denars. Bet-Hillel aber sagen: Durch eine Peruta10 oder den Wert einer Peruta. Wieviel ist eine Peruta? Ein Achtel eines italischen Issar11. Sie erwirbt sich selbst durch Scheidebrief12 und Tod des Gatten. Eine Schwägerin wird erworben13 durch Beischlaf und erwirbt sich selbst14 durch Chaliza15 und Tod des Schwagers. 2.16 Ein hebräischer Knecht17 wird erworben durch Geld18 und Urkunde19 und erwirbt sich selbst20 durch die Jahre21, durch das Jobeljahr22 und durch Verminderung des (Kauf) geldes23. Ihm überlegen ist eine hebräische Magd24, die (auch) durch die Pubertätszeichen25 sich selbst erwirbt26. Der (am Ohr) durchstochene (Knecht) wird erworben27 durch das Durchstechen28 und erwirbt sich selbst durch das Jobeljahr29 und durch den Tod des Herrn30. 3.16 Ein kanaanitischer31 Knecht wird erworben durch Geld18, Urkunde32 und Besitznahme33 und erwirbt sich selbst20 durch Geld, das durch andere34 (gezahlt wird), und durch Urkunde35, die von ihm selbst (in Empfang genommen wird)36; so sagt R. Meïr. Die Weisen aber sagen: Durch Geld, (auch) wenn es durch ihn selbst (gezahlt wird), und durch Urkunde, (auch) wenn sie von anderen (in Empfang genommen wird37), nur muß das Geld von anderen38 sein. 4.16 Großvieh wird erworben durch Übergabe39 und Kleinvieh durch Hochheben40; so sagen R. Meïr und R. Eliëser41. Die Weisen aber sagen: Kleinvieh wird durch Ansichziehen42 erworben. 5.16 Güter, die Sicherheit43 gewähren44, werden erworben durch Geld45, Urkunde46 und Besitznahme47 und solche, die keine Sicherheit gewähren48, werden nur durch Ansichziehen erworben49. Güter, die keine Sicherheit gewähren, werden mit Gütern, die Sicherheit gewähren, erworben durch Geld, Urkunde und Besitznahme50. Güter, die keine Sicherheit gewähren, verbinden51 Güter, die Sicherheit gewähren, daß man ihretwegen schwöre52. 6.16 Bei allem, was als Gegenwert für ein anderes dient, ist der eine, sobald der andere es erworben hat, für das Eingetauschte haftbar. Wie ist dies? Wenn jemand einen Ochsen gegen eine Kuh getauscht hat, oder einen Esel gegen einen Ochsen, so ist er, wenn der andere es erworben hat, für das Eingetauschte haftbar53. Das Heiligtum erwirbt durch Geld54, der Laie55 durch Besitznahme56. Dem Höchsten gegenüber gilt das Sprechen so viel wie die Übergabe bei einem Laien57. 7.58 Zu allen Pflichten dem Sohne gegenüber, die dem Vater obliegen59, sind Männer verpflichtet, Frauen aber davon befreit60. Zu allen Pflichten dem Vater gegenüber, die dem Sohne obliegen59, sind sowohl Männer als auch Frauen verpflichtet61. Zu allen Geboten, die an eine bestimmte Zeit gebunden sind62, sind Männer verpflichtet, Frauen aber davon befreit63. Zu allen Geboten, die nicht an eine bestimmte Zeit gebunden sind, sind sowohl Männer als auch Frauen verpflichtet64. Zur (Einhaltung) aller Verbote, einerlei ob sie an eine bestimmte Zeit gebunden oder nicht gebunden sind, sind sowohl Männer als auch Frauen verpflichtet, ausgenommen das Verbot des Zerstörens65, des Rundscherens66 und der Verunreinigung an Toten67. 8.58 Das Stützen68, Schwingen69, Heranbringen70, Abheben des Komez71, Aufräuchern72, Abkneipen73, Sprengen74 und Auffangen75 erfolgt durch Männer und nicht durch Frauen76, ausgenommen das Speiseopfer einer Sota77 und einer Nasiräerin78, bei denen sie schwingen. 9.58 Jedes Gebot, das an das Land79 gebunden ist, gilt nur im Land80; (jedes aber), das nicht an das Land gebunden ist, gilt sowohl im Land als auch außerhalb des Landes, ausgenommen Orla81 und Kilajim82. R. Eliëser sagt: Auch ausgenommen83 das Neue84. 10.58 Wer auch nur ein Gebot erfüllt85, dem wird Gutes zuteil; sein Leben wird verlängert, und er erbt das Land86. Wer aber ein Gebot nicht erfüllt, dem wird Gutes nicht zuteil; sein Leben wird nicht verlängert, und er erbt das Land nicht. Wer in Schriftwort, Mischna und Lebensart87 bewandert ist, sündigt nicht so schnell, wie es heißt (Koh. 4, 12): „Und der dreifache Faden reißt nicht so schnell ab.“ Wer aber weder in Schriftwort, noch in Mischna, noch in Lebensart bewandert ist, gehört nicht zur Kulturwelt88.

+1) ed. Lowe und ed princ. der Mischna (Neapel 1492): בשלשה (masc.). Der (übrigens saboräischen) Diskussion in der Gemara (2b) hat jedoch בשלש vorgelegen. +2) als ארוסה (vgl. Einleitung). +3) d. h. gewinnt ihre volle Freiheit, so daß sie wieder heiraten darf. +4) ed Lowe und ed princ. der Mischna: בשני (masc.; vgl. N. 1). +5) das der Mann ihr übergibt, indem er dabei die Trauungsformel (הרי את מקדשת לי o. ä.; vgl. Einleitung) spricht (Talmud 5b). +6) S. 357, N. 29. Der Mann übergibt der Frau eine Urkunde, auf der die Trauungsformel (vorherg. N.) geschrieben steht. +7) der zum Zwecke der Eheschließung erfolgt. Diese dritte Art wurde aber als gegen die guten Sitten verstoßend mit körperlicher Züchtigung bestraft (Talmud 12b). +8) Die folgende Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Betrages findet sich in anderem Zusammenhang Mischna Edujot IV, 7, die Ansicht Bet-Hillel’s auch Mischna Baba mezia IV, 7. +9) דינר lat. denarius. +10) פרוטה wohl von פרט „trennen, teilen“. Ein Denar = 192 Peruta. +11) איסר האיטלקי gr. ἀσσάϱιον ’Ιταλιϰόν, lat. as. +12) Zur Etymologie des Wortes גט vgl. S. 353, Einleitung. +13) vom Bruder des kinderlos verstorbenen Gatten zur Leviratsehe (Deut. 25, 5). +14) wenn die Leviratsehe nicht vollzogen wird. Nach Vollziehung der Leviratsehe gelten auch für die Schwägerin die vorher gegebenen Bestimmungen. +15) Deut. 25, 7ff. +16) Im Anschluß an die vorhergehende Mischna, wird in Mischna 2—6 angegeben, auf welche Weise Knechte, Tiere, Immobilien und Mobilien erworben werden, d. h. durch welche Akte bei diesen der Kauf rechtskräftig wird. +17) der sich aus Armut selbst verkauft (Lev. 25, 39), oder vom Gericht verkauft wird, weil er gestohlen hat und das gestohlene Gut nicht zu ersetzen vermag (Ex. 22, 2). +18) d. h. durch Bezahlung der Kaufsumme. +19) S. 357, N. 29. Der Verkäufer übergibt dem Käufer eine Urkunde, auf der die Worte geschrieben stehen: הריני מכור לך הריני קנוי לך „Ich bin dir hiermit verkauft.“, „Ich bin von dir hiermit erworben.“ (Maim. הלכות עבדים II, 1; vgl. dazu כסף משנה). +20) d. h. wird wieder frei. +21) nach Ablauf der sechs Dienstjahre (Ex. 21, 2; Deut. 15, 12). In einer Talmud 14b angeführten Baraita wird eine Meinungsverschiedenheit über die Dienstdauer des Knechtes, der sich selbst verkauft hat (N. 17), überliefert. Nach der einen Ansicht beträgt die Dienstdauer unterschiedslos für jeden Knecht sechs Jahre. Nach der andern Ansicht, nach der auch die Halacha entscheidet (vgl. Maim. הלכות עבדים II, 3), ist lediglich der Dienst des vom Gericht verkauften Knechtes (N. 17) auf sechs Jahre beschränkt. Der Dienst des Knechtes, der sich selbst verkauft, konnte hingegen kontraktlich auf eine andere Dauer festgesetzt werden. Allerdings hat nach manchen Erklärern auch nach der letzteren Ansicht der Knecht, der sich selbst verkauft hat, stillschweigend, wenn nichts anderes vereinbart ist, nur sechs Jahre zu dienen (vgl. Raschi auf 14b s. v. ויתר על שש; ריטב״א z. St. und משנה למלך zu Maim. הלכות עבדים II, 3). +22) auch wenn dieses vor Ablauf seiner Dienstzeit eintritt (Lev. 25, 10 und 40). +23) Wenn der Knecht zu Geld kommt, kann er sich noch vor Ablauf seiner Dienstzeit freikaufen, indem er dem Herrn die der noch restlichen Dienstzeit entsprechende Summe zurückzahlt. +24) die der Vater als Minderjährige verkauft hat (vgl. S. 112 f. Mischna Ketubot III, 8 und dorts. N. 53 und 56). +25) סימנין, gr. σημ εῖον „Zeichen“. +26) wenn sich die Pubertätszeichen zeigen, nachdem sie zwölf Jahre und einen Tag alt geworden ist. +27) über seine Dienstzeit hinaus. Auch diesbezüglich besteht die N. 21 angeführte Meinungsverschiedenheit. Nach der ersten Ansicht gilt dieses Gesetz für jeden Knecht, nach der zweiten nur für den vom Gericht verkauften. +28) Ex. 21, 5f.; Deut. 15, 16f. +29) Der Ausdruck עד עולם in Ex. 21, 6 und Deut. 15, 17 ist nach der Erklärung der Weisen nicht wörtlich zu nehmen, sondern bedeutet lediglich: über die ursprünglich festgesetzte Dienstzeit hinaus. +30) Der Knecht wird keinem der Erben dienstbar. Stirbt aber der Herr vor Ablauf der ursprünglich festgesetzten Dienstzeit, wird der Knecht seinem Sohn, wenn auch nicht einem andern Erben, dienstbar (Talmud 17b). +31) d. i. ein heidnischer. +32) S. 357, N. 29. Der Verkäufer übergibt die von ihm ausgestellte Verkaufsurkunde dem Käufer. +33) חזקה „Besitznahme“ von החזיק „ergreifen“. Darunter ist hier eine das Besitzrecht des neuen Herrn zum Ausdruck bringende Dienstleistung des Knechtes zu verstehen. Diese muß sich auf die leiblichen Bedürfnisse des Herrn beziehen (Schuhanziehen oder -ausziehen, Nachtragen der Kleider in das Badehaus u. dgl.; Talmud 22b). +34) seinem Herrn. Der Sklave kann während seiner Sklavenschaft kein persönliches Eigentum besitzen, vielmehr gehört alles seinem Herrn. Daher kann er auch nicht die Lösungssumme persönlich erwerben, und muß diese von anderen gezahlt werden (Talmud 23a und b). +35) durch den Freibreif. Über den Text des Freibriefes vgl. S. 397 Mischna Gittin IX, 3 und dorts. N. 22. +36) Entsprechend dem Grundsatz שלא בפניו ואין הבין לו אלא בפניו זכין לו לאדם muß nach R. Meïr, der in der Freisetzung einen Nachteil für den Knecht erblickt, dieser den Freibrief persönlich übernehmen, und kann dies nicht ein anderer ohne sein Wissen für ihn tun. Vgl. S. 358, Mischna Gittin I, 6 und dorts. N. 43. Der Loskauf des Knechtes kann aber auch in seiner Abwesenheit erfolgen, weil, wie dies ein Amoräer erklärt, bei diesem der die Freisetzung wesentlich bewirkende Akt die Annahme des Geldes durch den Herrn ist, und kein anderer Akt von seiten des Knechtes oder eines anderen für ihn vonnöten ist (Talmud 23a; vgl. Raschi z. St. s. v. כסף קבלת רבו). +37) Die Weisen erblicken in der Freisetzung einen Vorteil für den Knecht. Daher kann auch ein anderer den Freibrief für ihn übernehmen. Vgl. S. 358f., Mischna Gittin I, 6 und dorts. N. 46. +38) die es dem Knecht mit der ausdrücklichen Bestimmung übergeben, daß es nur für seinen Loskauf Verwendung finden soll. In diesem Fall kann der Knecht die Summe persönlich erwerben. Nach R. Meïr aber kann auch in diesem Fall der Knecht das Geld nicht persönlich erwerben, sondern wird dieses sofort Eigentum des Herrn (Talmud 23a und b). Die obige Übersetzung und vorstehende Erklärung entspricht Maim. Mischnakommentar. Mit ihr stimmt auch die der Mischna entsprechende Tossiftastelle (Abschnitt I) überein. (Diese Erklärung wird von der Gemara auf 23a mit der Begründung abgelehnt: נערבינהו ונתניהו בכסף ובשטר בין על ידי אחרים בין על ידי עצמו אי הכי. D. h. es hätte dann in der Mischna kürzer heißen müssen: „Die Weisen aber sagen: Durch Zahlung des Geldes und Übernahme der Urkunde ohne Unterschied, ob dies durch andere oder den Knecht selbst erfolgt.“ Es wird daher von der Gemara höchst gezwungen erklärt, daß lediglich die Worte בכסף על ידי עצמו die Ansicht der Weisen darstellen, die Worte ובשטר על ידי אחרים aber die Ansicht eines dritten Tannaiten zum Ausdruck bringen, wonach so wie die Lösungssumme durch andere gezahlt werden muß auch der Freibreif von anderen in Empfang genommen werden muß, weil der über seinen Leib nicht frei verfügende Sklave auch den Freibrief nicht selbst übernehmen kann. Vgl. Raschi und Tossafot z. St.). +39) Der Käufer ergreift das Tier selbst (an den Haaren u. dgl.) oder das Geschirr (Halfter, Sattel u. dgl.; Talmud 22b). +40) Der Käufer hebt das Tier in die Höhe. +41) Im Mischnatext des Jeruschalmi richtig: אלעזר (vgl. הגהות הרש״ש z. St.). +42) Der Käufer setzt das Tier durch Zuruf oder Schlag in Bewegung (Talmud 22b). +43) אחריות (von אחר „hinten sein“, hinter einer Sache stehen) „Bürgschaft, Sicherheit“. +44) einem Gläubiger. Darunter sind Immobilien zu verstehen, die nicht abhanden kommen können. +45) durch Zahlung des Kaufpreises. Nach der Ansicht eines Amoräers, nach der auch die Halacha entscheidet, genügt die Zahlung allein nur an Orten, wo man eine Verkaufsurkunde nicht auszustellen pflegt. Wo dies aber der Fall ist, ist der Verkauf erst gültig, wenn auch die Verkaufsurkunde übergeben ist (Talmud 26a; Maim. הלכות מכירה I, 4). +46) S. 357, N. 29. Nach einer amoräischen Ansicht wird nur bei einer Schenkung das Feld durch Übergabe der Schenkungsurkunde an den Empfänger erworben. Bei einem Verkauf aber genügt die Übergabe der Verkaufsurkunde an den Käufer nur in Verbindung mit der Zahlung der Kaufsumme. Lediglich bei dem Verkauf eines „schlechten Feldes“ (מוכר שדהו מפני רעתה), welches weniger Ertrag liefert, als durchschnittlich sonst ein Feld, genügt die Übergabe der Verkaufsurkunde, ohne daß die Kaufsumme ausgezahlt ist. Die Halacha entscheidet nach dieser Ansicht (Talmud 26a; Maim. הלכות זכיה ומתנה III, 1 und הלכות מכירה I, 7). +47) d. i. durch eine das Eigentumsrecht des Käufers zum Ausdruck bringende Handlung, die der Käufer am Grundstück vornimmt. Vgl. N. 33. Solche Handlungen sind nach Mischna Baba batra III, 3: das Anbringen einer Tür oder eines Schlosses, das Verschließen einer offenen Tür, das Anbringen eines Stückes Zauns oder das Niederreißen eines solchen Stückes. +48) Mobilien. +49) Diese Verordnung bez. der Erwerbung von Mobilien findet sich in anderem Zusammenhang Mischna Schebiit X, 9. +50) Wenn man Mobilien und Immobilien zusammen kauft, werden durch die in wirksamer Weise erfolgte Erwerbung der Immobilien die Mobilien mit erworben (קנין אגב). +51) זוקקין von זקק binden, verbinden, verpflichten. +52) Dieser letzte Satz aer Mischna findet sich Mischna Schebuot VI, 3 als Begründung der dort gegebenen Entscheidung: „Wenn jemand von einem andern Geräte und Grundstücke fordert (Er sagt zu ihm: Ich habe Geräte und Grundstücke bei dir), … und dieser einen Teil der Geräte eingesteht, so ist er schuldig (auch bezüglich der Grundstücke seine Aussage zu beschwören).“ Der Grundsatz, daß der, der einen Teil des Klageobjekts zugesteht (מודה במקצת), seine Aussage beschwören muß (vgl. S. 167f. Mischna Ketubot XIII, 4 und dorts. N. 31), besteht sonst nur bei Mobilien. Bei Immobilien muß aber der Beklagte in keinem Falle schwören (Mischna Schebuot VI, 5). In dem in der Mischna behandelten Falle wird aber der bezüglich der Mobilien zu leistende Eid auf die Immobilien erweitert (גלגול שבועה; vgl. S. 148, N. 26 und S. 315, N. 60). +53) Durch die auf die vorgeschriebene Art (Mischna 4) erfolgte Besitzergreifung des Tieres seitens des anderen Kontrahenten geht das Tauschobjekt automatisch, ohne jeden anderen Erwerbungsakt in sein Eigentum über, so daß er für jeden Schaden, den es erleidet, oder verursacht, haftbar ist. Ed. Lowe hat hier und im vorhergehenden Satz den Text: כיון שזכה זה נתחיב בחליפיו, was zu erklären ist: Wenn er das eingetauschte Gut in wirksamer Weise erworben hat, so ist er zum Tausch verpflichtet, d. h. kann nicht mehr zurücktreten (vgl. Tossafot auf 28a s. v. כל הנעשה דמים באחר). +54) Der Verwalter des Heiligtums erwirbt für dieses ein Tier durch Zahlung der Kaufsumme (Talmud 28b). +55) Zu הדיוט vgl. S. 323, N. 8. +56) auf eine der in Mischna 4 angegebenen Arten. Zur Etymologie des Wortes חזקה vgl. N. 33. +57) Wenn jemand ein Tier oder ein Haus dem Heiligtum weiht, so wird es ohne jeden anderen Erwerbungsakt Eigentum des Heiligtums (Talmud 28b). +58) Die folgenden Mischnajot bis zum Ende des Abschnittes stehen inhaltlich untereinander in einem gewissen Zusammenhang. Hingegen läßt sich nur ein ganz loser Zusammenhang von Mischna 7 mit dem Vorhergehenden, d. h. mit Mischna 1 (vgl. N. 16) erkennen. +59) Nach dem vorliegenden Text, den auch die Mischna im babylonischen Talmud bietet, steht הבן im ersten und האב im zweiten Satz als gen. obj. Hingegen hat Jeruschalmi (ebenso auch Tossifta I) die La. האב על הבן כל מצות im ersten Satz und כל מצות הבן על האב im zweiten. Danach steht האב im ersten und הבן im zweiten Satz als gen. subj. (Pflichten des Vaters resp. des Sohnes) und על im Sinne von אל („gegenüber dem Sohn resp. dem Vater“). +60) Nach der in der Gemara (29a) zitierten Baraita ist der Vater verpflichtet, den Sohn zu beschneiden, auszulösen (wenn er der Erstgeborene ist, am 31. Tag nach der Geburt durch Zahlung von fünf Selaïm an einen Priester; vgl. Ex. 13, 13 und 34, 20), Tora zu lehren, ein Handwerk zu lehren, zu verheiraten und — nach einer Ansicht — schwimmen zu lehren (wegen der Lebensgefahr, in die sonst der Sohn geraten könnte; Talmud 30b). Die Mutter ist von der Erfüllung dieser Pflichten befreit. +61) Es sind dies die Pflichten der Ehrfurcht (Lev. 19,3) und Ehrerbietung (Ex. 20, 12 und Deut. 5, 16) den Eltern gegenüber (Talmud 30b). +62) גרמה von גרם „verursachen“. מצרה שהזמן גרמה wörtl.: ein Gebot, das die Zeit verursacht. Manche Texte גרמא subst. „Veranlassung, Verursachung“. Danach מצרה שהזמן גרמא wörtl.: ein Gebot, für das die Zeit die Veranlassung ist. +63) Solche Gebote sind z. B. die an die Festzeiten gebundenen Pflichten: Laubhütte, Lulab, Schofar (Talmud 33b). Diese Regel gilt übrigens nicht ausnahmslos. So sind Frauen zum Genuß der Mazza am Sederabend (vgl. Pesachim 43b), zur Festesfreude (Deut. 16, 14) und zur Teilnahme an der alle sieben Jahre stattfindenden Volksversammlung (Deut. 31, 10—13) u. a. verpflichtet (Talmud 34a). +64) Solche Gebote sind z. B.: Mesusa, das Anbringen eines Geländers auf dem Dache (Deut. 22, 8), die Rückgabe eines Fundes, das Fliegenlassen der Vogelmutter bei der Entnahme eines Jungen oder eines Eis aus dem Nest (Deut. 22, 6f.). Auch diese Regel gilt nicht ausnahmslos. So sind Frauen von der Pflicht des Torastudiums, der Auslösung des Erstgeborenen (vgl. N. 60) und nach der Halacha auch von der Pflicht der Fortpflanzung (vgl. S. 32f., Mischna Jebamot VI, 6 und dorts. N. 45) befreit (Talmud 34a). +65) der Bartecken durch Abrasieren (Lev. 19, 27). +66) des Haupthaares (dorts.). +67) Das für die Priester geltende Verbot der Verunreinigung an Toten gilt für Priesterstöchter nicht (vgl. S. 321, Mischna Sota III, 7 und dorts. N. 57). +68) der Hände auf den Kopf des zu schlachtenden Tieres bei bestimmten Opfern (vgl. Mischna Menachot IX, 7). +69) von Opfergaben bei bestimmten Opfern, die meistenteils in Mischna Menachot V, 6 aufgezählt sind. +70) der Speiseopfer an den südwestlichen Winkel des Altars (vgl. Mischna Menachot V, 5f.) +71) d. i. einer Hand voll vom Speiseopfer. +72) der Opfergaben auf dem Altar. +73) des Kopfes beim Vogelopfer. +74) des Blutes. +75) des Blutes bei der Schlachtung des Opfertieres. +76) Zur Vornahme der beiden ersten der genannten Opferhandlungen sind auch Nichtpriester geeignet. Die übrigen aber müssen von Priestern aus geführt werden. Bezüglich dieser letzteren Handlungen lehrt die Mischna, daß sie auch von Priesterstöchtern nicht vorgenommen werden dürfen (Tossafot auf 36a s. v. הסמיכות). +77) vgl. S. 317, Mischna Sota III, 1. +78) vgl. S. 281, Mischna Nasir VI, 9. +79) Das bedeutet nach der Gemara (37a): an den Boden (חובת קרקע), wie die Abgaben an Priester, Leviten und Arme. +80) in Palästina. +81) das Verbot, die Früchte eines Baumes in den ersten drei Jahren nach seiner Pflanzung zu genießen (Lev. 19, 23). +82) Das Verbot des Pfropfens verschiedener Baumarten aufeinander (הרכבת כלאי אילן), der Saatenmischung (כלאי זרעים) und des Besäens eines Weinberges mit andersartiger Saat (כלאי כרם). Vgl. Lev. 19, 19 und Deut. 22, 9; s. noch N. 84. +83) Der Mischnatext der beiden Talmude u. a.: אף החדש. Der vorliegende Text dürfte durch nachträgliche Korrektur auf Grund der Erklärung der Gemara (37a) entstanden sein. +84) Das Verbot des Genusses neuer Frucht vor der Darbringung des Omer (Lev. 23, 14). Nach der Tempelzerstörung ist die neue Frucht bis zum 16. Nissan inkl. zum Genusse verboten (vgl. Mischna Sukkot III, 12). Diese zwei resp. drei Gesetze gelten auch außerhalb Palästinas, obwohl sie an den Boden gebunden sind. Diese Verordnung bezüglich כלאים ,ערלה und חדש findet sich anders stilisiert auch Mischna Orla III, 9. Der betreffende Satz jener Mischna, der in der Gemara zur vorliegenden Mischna (38b) zitiert wird, lautet: החדש אסור מן התורה בכל מקום והערלה הלכה והכלאים מדברי סופרים. Danach ist חדש im Ausland nach der schriftlichen Lehre verboten, ערלה durch eine sinaïtische Tradition (הלכה למשה מסיני; dies bedeutet הלכה nach dem Amoräer R. Jochanan, und so entscheidet auch die Halacha. Vgl. Talmud 38b und Maim. הלכות מאכלות אסורות X, 10) und כלאים lediglich rabbinisch. Letzteres gilt nach der Gemara (39a) nur von כלאי כרם (N. 82), während הרכבת כלאי אילן (dorts.) auch im Ausland nach der Tora verboten ist, כלאי זרעים (dorts.) aber im Ausland auch rabbinisch erlaubt ist. (Vgl. auch Maim. הלכות כלאים I, 5; V, 3f. und הלכות מאכלות אסורות X, 8). +85) Nach einer amoräischen Erklärung (Talmud 39b) spricht die Mischna von einem Menschen, dessen gute Handlungen den schlechten die Wage halten, so daß eine gute Handlung den Ausschlag gibt. +86) נוחל את הארץ bildlicher Ausdruck für: er wird teilhaftig des ewigen Lebens (vgl. Mischna Sanhedrin X, 1). +87) Nach den meisten Erklärern bedeutet דרך ארץ hier anständige Lebensformen und gutes Betragen (wie in Mischna Abot III, 18). Richtiger aber dürfte die Erklärung sein, daß darunter ein weltlicher Beruf zu verstehen ist. Es ist dann der vorliegende Mischnasatz mit Mischna Abot II, 2 יפה תלמוד תורה עם דרך ארץ וכו׳ zusammenzustellen. +88) Auch zu diesen Schlußworten der Mischna und zu der im Anschluß daran gegebenen Entscheidung des Amoräers R. Jochanan, daß ein solcher auch als Zeuge unzulässig ist (ופסול לעדות; Talmud 40b), paßt trefflich die in der vorhergehenden N. gegebene Erklärung des Ausdruckes דרך ארץ als weltlicher Beruf. (Vgl. Sanhedrin 24b, wo als Grund für die dorts. Mischna III, 3 gegebene Verordnung, daß Würfelspieler u. dgl. als Zeugen unzulässig sind, angegeben wird: לפי שאין עסוקין ביישובו של עולם „weil sie sich nicht mit der Kultivierung der Welt befassen“.) +

ABSCHNITT II.

+

1. Der Mann kann sich (eine Frau) antrauen sowohl persönlich als auch durch seinen Beauftragten1. Die Frau kann angetraut werden sowohl persönlich als auch durch ihren Beauftragten2. Ein Mann kann seine Tochter, wenn sie noch ein Mädchen ist3, antrauen sowohl persönlich4 als auch durch seinen Beauftragten4. Wenn jemand zu einer Frau sagt: „Sei mir angetraut mit dieser Dattel; sei mir angetraut mit dieser!“, so ist sie, wenn eine von ihnen eine Peruta5 wert ist, angetraut, wenn aber nicht, nicht angetraut. (Wenn er sagt): „(Sei mir angetraut) mit dieser und mit dieser und mit dieser!“, so ist sie, wenn alle zusammen eine Peruta wert sind, angetraut6, wenn aber nicht, nicht angetraut. Wenn sie eine nach der anderen aufgegessen hat, so ist sie nur angetraut, wenn eine von ihnen eine Peruta wert ist7. 2. (Wenn jemand zu einer Frau sagt): „Sei mir angetraut mit diesem Becher Wein!“, und es stellt sich heraus, daß es Honig ist; oder: „(… mit diesem Becher) Honig!“, und es stellt sich heraus, daß es Wein ist; oder: „… mit diesem Silberdenar!8“, und es stellt sich heraus, daß es ein Golddenar8 ist; oder: „… mit diesem Golddenar!“, und es stellt sich heraus, daß es ein Silberdenar ist; oder: „(Sei mir angetraut) unter der Bedingung, daß ich reich bin!“, und es stellt sich heraus, daß er arm ist; oder: „(… unter der Bedingung, daß ich) arm bin!“, und es stellt sich heraus, daß er reich ist, so ist sie nicht angetraut. R. Simon sagt: Wenn er sie zu ihrem Vorteil getäuscht hat, ist sie angetraut. 3. (Wenn jemand zu einer Frau sagt: „Sei mir angetraut) unter der Bedingung, daß ich ein Priester bin!“, und es stellt sich heraus, daß er ein Levite ist; oder: „(… unter der Bedingung, daß ich ein) Levite bin!“, und es stellt sich heraus, daß er ein Priester ist; oder: „(… unter der Bedingung, daß ich ein) Nathin9 bin!“, und es stellt sich heraus, daß er ein Bastard10 ist; oder: „(… unter der Bedingung, daß ich ein) Bastard bin!“, und es stellt sich heraus, daß er ein Nathin ist; oder: „(… unter der Bedingung, daß ich) in einer Stadt wohne!“, und es stellt sich heraus, daß er in einer Großstadt11 wohnt; oder: „(… unter der Bedingung, daß ich) in einer Großstadt wohne!“, und es stellt sich heraus, daß er in einer Stadt wohnt; oder: „… unter der Bedingung, daß mein Haus nahe dem Badehaus ist!“, und es stellt sich heraus, daß es fern ist; oder: „(… unter der Bedingung, daß es) fern ist!“, und es stellt sich heraus, daß es nahe ist; oder: „… unter der Bedingung, daß ich eine Tochter habe, oder eine Magd habe, die Haare flechten kann12!“, und er hat keine; oder: „… unter der Bedingung, daß ich keine habe!“, und er hat eine; oder: „… unter der Bedingung, daß ich keine Kinder habe!“, und er hat (Kinder); oder: „… unter der Bedingung, daß ich (Kinder) habe!“, und er hat keine; in allen diesen Fällen ist sie, auch wenn sie dann gesagt hat: „Ich hatte den Willen, ihm trotzdem13 angetraut zu werden.“, nicht angetraut14. Ebenso ist es, wenn sie ihn getäuscht hat. 4 Wenn jemand zu seinem Beauftragten gesagt hat: „Geh und traue mir die N. N. im Orte N. N. an!“, und er gegangen ist und sie in einem anderen Orte angetraut hat, so ist sie nicht angetraut15. (Wenn er aber gesagt hat): „Sie16 befindet sich im Orte N. N.“, und er sie in einem anderen Orte angetraut hat, so ist sie angetraut17. 5.18 Wenn sich jemand eine Frau antraut unter der Bedingung, daß sie keine Gelübde auf sich hat, und es sich dann herausstellt, daß sie wohl Gelübde auf sich hat, so ist sie nicht angetraut. Wenn er sie ohne bestimmte Bedingung heimgeführt hat, und es sich dann herausstellt, daß sie Gelübde auf sich hat, so wird sie ohne (Anspruch auf die) Ketuba entlassen. (Wenn er sie sich antraut) unter der Bedingung, daß sie keine Leibesfehler hat, und sich dann doch Leibesfehler an ihr finden, so ist sie nicht angetraut. Wenn er sie ohne bestimmte Bedingung heimgeführt hat, und sich dann Leibesfehler an ihr finden, so wird sie ohne (Anspruch auf die) Ketuba entlassen. Alle Leibesfehler, die die Priester ungeeignet machen, machen auch die Frauen ungeeignet. 6. Wenn jemand sich zwei Frauen mit dem Wert einer Peruta5, oder eine Frau mit weniger als dem Wert einer Peruta angetraut hat, so ist sie, obwohl er nachher Brautgeschenke19 geschickt hat, nicht angetraut, da er sie nur auf Grund der ersten Antrauung geschickt hat20. Ebenso ist es, wenn ein Minderjähriger sich (eine Frau) angetraut hat21. 7. Wenn jemand sich eine Frau und deren Tochter, oder eine Frau und deren Schwester gleichzeitig22 antraut, so sind sie nicht angetraut23. Es ereignete sich bei fünf Frauen, unter denen zwei Schwestern waren, daß einer einen Korb Feigen sammelte — diese gehörten ihnen24 und waren vom Siebentjahr25 — und zu ihnen sprach: „Ihr alle seiet mir mit diesem Korbe angetraut!“ Hierauf nahm ihn eine von ihnen für alle in Empfang. Da sagten die Weisen: Die Schwestern sind nicht angetraut26. 8. Wenn jemand27 sich (eine Frau) mit seinem Anteil, sei es von Hochheiligem28, sei es von Minderheiligem29 antraut, so ist sie nicht angetraut30. (Wenn jemand) mit dem zweiten Zehnten31 sei es versehentlich, sei es vorsätzlich (sich eine Frau antraut), so hat er sie sich nicht angetraut; so sagt R. Meïr32. R. Jehuda sagt: Wenn (er es) versehentlich (tut), hat er sie sich nicht angetraut; wenn (er es) aber vorsätzlich (tut), hat er sie sich angetraut33. (Wenn jemand) mit Geheiligtem34, (sich eine Frau antraut), so hat er sie sich, wenn (er es) vorsätzlich (tut), angetraut, wenn aber versehentlich, nicht angetraut; so sagt R. Meïr35. R. Jehuda sagt: Wenn (er es) versehentlich (tut), hat er sie sich angetraut; wenn (er es) aber vorsätzlich (tut), hat er sie sich nicht angetraut35. 9. Wenn sich jemand (eine Frau) antraut36 mit Orla37, Kilajim des Weinberges38, einem Ochsen, der gesteinigt wird39, dem Kalb, dem das Genick gebrochen wird40, den Vögeln des Aussätzigen41, dem Haar des Nasir42, der Erstgeburt des Esels43, Fleisch mit Milch44 oder im Tempelhof geschlachteten profanen Tieren45, so ist sie nicht angetraut. Wenn er aber diese verkauft und mit ihrem Erlös sie sich angetraut hat, so ist sie angetraut46. 10 Wenn sich jemand (eine Frau) antraut mit Priesterhebe47, Zehntem48, Priestergaben49, Entsündigungswasser50 oder Entsündigungsasche50, so ist sie angetraut, selbst (wenn dies) ein Israelit51 (tut).

+1) indem er das Trauungsobjekt (Geld oder Urkunde, vgl. I, 1) im Namen des Auftraggebers der Frau übergibt. +2) indem er das Trauungsobjekt für sie übernimmt. +3) d. h. im Alter von 12 bis 12½ Jahren nach Erscheinen der Pubertätszeichen. Um so mehr ist die Antrauung einer Minderjährigen (קטנה) durch den Vater wirksam. Es wurde aber schon in früher Zeit als verboten erklärt, die Tochter zu verheiraten „solange sie noch nicht groß geworden ist und sagt: ,Jenen will ich‘.“ (Talmud 41a.) +4) indem er oder der Beauftragte das Geld oder die entsprechend lautende Urkunde (בתך מקדשת לי „Deine Tochter sei mir angetraut.“ u. dgl.) vom Manne übernimmt (Talmud 9a). Im Jeruschalmi (I, 2) wird eine Ansicht überliefert, wonach auch der Vater die Urkunde ausstellen kann, die dann entsprechend lautet: אני פלוני קדשתי את בתי לפלוני „Ich, N. N., habe meine Tochter dem N. N. angetraut.“ +5) Vgl. I, 1 und dorts. N. 10. +6) Seine Worte (בזו ובזו ובזו) bestimmten alle Früchte zusammen als Trauungsgegenstand. Im vorhergehenden Falle sollte eine einzelne Frucht als ein solcher gelten. +7) Nach einer amoräischen Erklärung, die auch der der Mischna parallelen Tossiftastelle (ed. Romm II, 3) entspricht, spricht auch dieser letzte Satz der Mischna wie der vorhergehende von dem Fall, daß der Mann בזו ובזו ובזו gesagt, also alle Früchte zusammen als Trauungsgegenstand bestimmt hat. Wenn nun die Frau die Früchte, die ihr der Mann, während er diese Worte spricht, darreicht, der Reihe nach aufißt, so muß die letzte noch übriggebliebene (dies bedeutet hier אחת מהן) den Wert einer Peruta haben. Denn der Abschluß der Antrauung erfolgt erst mit der Entgegennahme der letzten Frucht; in diesem Augenblick aber sind die anderen nicht mehr vorhanden (Talmud 46a). +8) דינר lat. denarius. Ein Silberdenar ist art Golddenar. +9) S. 323, N. 10. +10) dorts. N. 9. +11) Zu כרך vgl. S. 171, 63. Nach Fleischer, Anm. zu Levy Wb. von gr. χάϱαξ „Bollwerk, Burg“. +12) גדלת von גדל flechten (vgl. bh. גדלים Deut. 22, 12). Im Mischnatext der beiden Talmude: מגודלת, was nach einfacher Erklärung „erwachsen“ bedeutet. Der vorliegende Text mag auf Grund der Gemara 49a entstanden sein, wo מגודלת als möglicherweise mit גדלת gleichbedeutend erklärt wird (גדולה ממש מאי מגודלת גדלת וכו׳ מי סברת מאי מגודלת). Nach Raschi dorts. bedeutet גדלת „angesehen“ (vgl. dazu den Text der angeführten Gemarastelle in der Münchener Handschrift: מאי מגודלת גדולה וכו׳ מי סברת מאי מגודלת גדולה ממש מאי מגודלת מיוחסת לישנ׳ אחרי׳). +13) auch wenn seine Zusicherung nicht wahr sein sollte. +14) weil sie dies nicht gleich ausdrücklich gesagt hatte. +15) Der Auftraggeber kann bestimmte Gründe haben, aus denen er die Antrauung nur an dem betreffenden Ort vorgenommen wissen will. Erfolgte diese an einem anderen Ort, dann hat der Beauftragte den Auftrag nicht ausgeführt (Talmud 50a). +16) die Frau. +17) Hier wollte der Auftraggeber dem Beauftragten lediglich sagen, wo er die Frau findet (מראה מקום), ohne zu verlangen, daß die Antrauung gerade an diesem Orte erfolgen müsse (Talmud dorts.). Vgl. die entsprechende Verordnung bei der Scheidung durch einen Boten S. 381 Mischna Gittin VI, 3 und dorts. N. 26ff. +18) Die folgende Mischna findet sich in anderem Zusammenhang wörtlich Mischna Ketubot VII, 7. Vgl. S. 137f. und dorts. Nn. 45—54. +19) סבלונות „Brautgeschenke.“ Die Etymologie des Wortes ist unsicher. Nach den alten Erklärern von סבל „tragen“, wie משאת „Brautgeschenk“ von נשא. Levy, Wb bringt das Wort mit arab. art in Zusammenhang. Nach manchen ist das Wort das gr. σύμβολον „Handgeld“. +20) Der Absender hält die in Wirklichkeit ungültige Antrauung für gültig. Daher gelten die Geschenke nicht etwa als neuerliches Antrauungsgeld. +21) und nach erlangter Großjährigkeit Geschenke schickt. Die Antrauung eines Minderjährigen ist aber ungültig. +22) indem er zu ihnen sagt: „Seid mir beide angetraut!“. +23) Keine der beiden Frauen bedarf eines Scheidebriefes, um eine neue Ehe eingehen zu können. Nach Mischna III, 12 ist die Antrauung einer wegen Blutsverwandtschaft bei Strafe der Ausrottung zur Ehe verbotenen Frau (ערוה) ungültig; also auch die Antrauung der Schwester der Gattin (nach Lev. 18, 18) und der Tochter resp. der Mutter der Gattin (nach Lev. 18, 17). Die vorliegende Mischna lehrt, daß die Antrauung für beide Frauen auch dann wirkungslos bleibt, wenn jede einzelne erst durch diese Antrauung zur ערוה würde (Talmud 50b). +24) den Frauen. +25) Die Früchte des Siebentjahres gelten als Freigut, so daß kein Raub vorlag (Talmud 52a). +26) Nach Maim. (Mischnakommentar und אישות הלכות IX, 2) spricht die Mischna von dem Fall, daß der Mann zu den Frauen gesagt hat: הראויה מכם לביאה תתקדש לי „Die von euch, die ich dann begatten darf, sei mir angetraut!“. Hätte der Mann aber gesagt: „Ihr alle seiet mir angetraut!“, dann wären seine Worte, da sie bezüglich der beiden Schwestern keine Gültigkeit hatten, auch bezüglich der anderen Frauen nicht rechtskräftig gewesen. כלכם מקדשות steht danach in der Mischna ungenau. Nach רי״ף aber ist der Wortlaut der Mischna genau zu nehmen, und gelten die anderen Frauen auch in diesem Falle als angetraut. Beide Ansichten berücksichtigend entscheidet שלחן ערוך אבן העזר XLI, 3, daß in diesem Falle die anderen Frauen als zweifelhaft angetraut (מקדשות מספק) anzusehen sind. (Vgl. zum Ganzen Talmud 51a und b; מגיד משנה zur angegebenen Maim.-Stelle und ר״ן zu רי״ף). +27) ein Priester. +28) d. h. von solchen Opfern. von denen der Priesteranteil nur von männlichen Priestern gegessen werden darf. +29) von denen der Priesteranteil auch von den Frauen, Kindern und Sklaven der Priester gegessen werden darf. +30) Der Opferanteil der Priester gilt als „Eigentum des Höchsten“ (ממון גבוה) und wird ihnen nur zum Zwecke des Verzehrens zugewiesen (Talmud 52b). +31) der in Jerusalem verzehrt werden mußte, oder ausgelöst werden mußte (Deut. 14, 22ff.). +32) מעשר שני gilt nach R. Meïr als ממון גבוה (N. 30) und darf nur für die leiblichen Bedürfnisse des Eigentümers verwendet werden (Talmud 53a und b). +33) Nach R. Jehuda gilt מעשר שני als Eigentum des Besitzers (ממון הדיוט). Dennoch ist die Antrauung ungültig, wenn sie versehentlich damit erfolgte, weil man annehmen kann, daß die Frau (oder gar beide) nicht mit der Trauung einverstanden gewesen wäre, wäre ihr bekannt gewesen, daß sie das Trauungsobjekt erst nach Jerusalem führen, resp. auslösen müsse (N. 31; Talmud 53b). +34) Gaben, die für Zwecke des Tempeldienstes geweiht wurden (בדק הבית), nicht Opfer. +35) Nach R. Meïr verliert הקדש seinen heiligen Charakter durch vorsätzlichen Profangebrauch, nicht durch irrtümlichen, nach R. Jehuda umgekehrt durch irrtümlichen, nicht durch vorsätzlichen. Daher ist nach R. Meïr nur die vorsätzlich mit הקדש erfolgte Antrauung, nach R. Jehuda nur die versehentlich damit erfolgte gültig (Talmud 53b und 54b). +36) Die im folgenden aufgezählten Dinge sind zur Nutznießung verboten und stellen daher keinen Wert dar. Daher ist die mit ihnen erfolgte Antrauung ungültig. +37) Früchte eines Baumes in den ersten drei Jahren nach seiner Pflanzung (Lev. 19, 23). +38) der Ertrag eines mit andersartiger Saat besäten Weinberges (Deut. 22, 9). +39) Ex. 21, 28. Der wegen Tötung eines Menschen zur Steinigung verurteilte Ochse ist zu jeder Nutznießung verboten. +40) Deut. 21, 1ff. Nach Talmud 57a beginnt das Nutznießungsverbot mit dem Hinabführen des Kalbes in das נחל איתן (vgl. S. 344f., Mischna Sota IX, 5). +41) Der vom Aussatz Geheilte muß zwei Vögel darbringen, von denen man den einen schlachtet, den andern fliegen läßt (Lev. 14, 4ff.). Über den Beginn des Nutznießungsverbotes herrscht eine Meinungsverschiedenheit unter den Amoräern R. Simon ben Lakisch und R. Jochanan (Talmud 57a). Nach ersterem beginnt das Verbot mit der Bestimmung der beiden Vögel für ihren Zweck. Der geschlachtete Vogel bleibt dauernd zur Nutznießung verboten und muß sofort nach der Schlachtung vergraben werden (vgl. Mischna Negaïm XIV, 1). Der andere Vogel wird nach vollzogener Freilassung für jeden Gebrauch wieder erlaubt. Nach R. Jochanan aber beginnt das Nutznießungsverbot erst mit der Schlachtung des einen Vogels. Nach Raschi (z. St.) u. a. ist nach R. Jochanan der andere Vogel überhaupt zu keiner Zeit zur Nutznießung verboten (צפורי מצרע in der Mischna bezöge sich danach trotz der Pluralform lediglich auf den geschlachteten Vogel). Nach Tossafot (dorts. s. v. משעת שחיטה) ist immerhin auch der frei zu lassende Vogel in der Zeit von der Schlachtung des ersten bis zu seiner Freilassung zur Nutznießung verboten. +42) vgl. S. 249, Einleitung in den Traktat Nasir A. +43) die ausgelöst werden muß. Geschieht dies nicht, dann muß dem Tier das Genick gebrochen werden (Ex. 13, 13). Von welchem Zeitpunkt die nicht ausgelöste Erstgeburt des Esels zur Nutznießung verboten ist, darüber besteht eine Meinungsverschiedenheit unter den Tannaiten R. Jehuda und R. Simon. Nach ersterem ist das Tier schon zu Lebzeiten zur Nutznießung verboten, nach letzterem erst nach dem Genickbruch (Talmud 57b). +44) Ex. 23, 19; 34, 26; Deut. 14, 21. +45) Im Tempelhof dürfen nur geheiligte Opfertiere geschlachtet werden. +46) weil das Verbot der Nutznießung nicht auf den Erlös übergeht. +47) תרומות im Plural: die dem Priester direkt zukommende Hebe (תרומה גדולה) und die vom מעשר der Leviten für den Priester abzuhebende Zehnthebe, die ein Zehntel des מעשר beträgt (תרומת מעשר oder מעשר מן המעשר). Anders als die den Priestern zugesprochenen Opferteile (s. Mischna 8 und N. 30) gelten diese Gaben als Eigenbesitz des Priesters. Daher ist eine vom Priester mit ihnen vorgenommene Antrauung gültig. +48) מעשרות im Plural: der jedes Jahr den Leviten zu gebende erste Zehnt (מעשר ראשון) und der in jedem dritten und sechsten Jahr der Schemittaperiode an Stelle des zweiten Zehnt den Armen zu überlassende Zehnt (מעשר עני). Die מעשרות gelten als Eigenbesitz der Empfänger. +49) die nach Deut. 18, 3 von jedem geschlachteten Tier dem Priester zu gebenden Teile: der Vorderfuß (זרוע), die beiden Unterkiefer mit der Zunge (לחיים) und der Magen (קבה). Diese Gaben gelten als Eigenbesitz des Priesters. +50) die Asche der roten Kuh (Num. 19, 9) und das Wasser, mit dem die Asche vermischt wird (dorts. V. 17). Die mit diesen beiden Dingen erfolgte Antrauung ist deshalb gültig, weil die Frau sie gegen ein Entgelt für die Mühewaltung bei der Herbeischaffung der Asche und für das Füllen des Gefäßes mit dem Wasser einem Unreinen, der ihrer zu seiner Reinigung bedarf, überlassen kann (Maim. Mischnakommentar und הלכות אישות V, 3 auf Grund von Talmud 58b). Nach Raschi (auf 58b s. v. בשכר הבאה und Bechorot 29a s. v. הרי זו מקדשת) und השגות הראב״ד (zur angegebenen Maim-.Stelle) spricht die Mischna geradezu von einer Antrauung mit diesem Entgelt. (Hingegen ist es nicht erlaubt, für die Mischung des Wassers mit der Asche oder für die Besprengung des Unreinen mit dem Wasser Bezahlung zu nehmen. Die Annahme einer Bezahlung hierfür macht geradezu das Wasser und die Asche für ihren Zweck untauglich. Vgl. Mischna Bechorot IV, 6). +51) d. h. ein Nichtpriester. Nach einfacher Erklärung ist die Mischna der Ansicht, daß das Verfügungsrecht des Besitzers über die genannten Gaben, sie einem ihm genehmen Priester, Leviten und Armen zukommen zu lassen, einen Wert darstellt, mit dem man eine Frau antrauen kann (ממון טובת הנאה). Nach der Ansicht aber, daß dieses Verfügungsrecht keinen solchen Wert darstellt (טובת הנאה אינה ממון), spricht die Mischna von einem Nichtpriester, dem von seinem Großvater mütterlicherseits, der ein Priester (oder Levite) war, die genannten Gaben (oder auch Früchte, von denen die Gaben noch nicht abgesondert sind; טבל) als Erbgut zugefallen sind. (In diesem Falle kann nämlich der Nichtpriester die Hebe, die er nicht selbst verzehren kann, einem Priester verkaufen und den Erlös für sich verwenden). Vgl. zum Ganzen Talmud 58a und b und Jeruschalmi zur Mischna. Nach Raschi (Bechorot 29a s. v. אע״פ שהוא ישראל) beziehen sich die Mischnaworte ואפילו ישראל auch auf die durch einen Nichtpriester vollzogene Antrauung mit מי חטאת und אפר פרה. Obwohl nämlich die Herbeischaffung der Asche und das Anfüllen des Gefäßes mit dem Wasser auch durch einen Nichtpriester geschehen durfte, so geschahen diese Verrichtungen doch gewöhnlich durch Priester. +

ABSCHNITT III.

+

1. Wenn jemand zu einem andern gesagt hat: „Geh’ und traue mir die Frau N. N. an!1“, und dieser hingegangen ist und sie sich selbst angetraut hat, so ist sie angetraut2. Ebenso auch: Wenn jemand zu einer Frau gesagt hat: „Du seist mir angetraut nach dreißig Tagen3!“, und ein anderer gekommen ist und sie sich innerhalb der dreißig (Tage) angetraut hat, so ist sie dem Zweiten angetraut. Ist sie die Tochter eines Israeliten4 und er ein Priester, darf sie Priesterhebe essen5. (Wenn er aber gesagt hat): „(Du seist mir angetraut) von jetzt ab nach dreißig Tagen!“, und ein anderer gekommen ist und sie sich innerhalb der dreißig Tage angetraut hat, so ist sie angetraut und nicht angetraut6. Ist sie die Tochter eines Israeliten und er ein Priester oder sie die Tochter eines Priesters und er ein Israelit, so darf sie keine Priesterhebe essen7. 2. Wenn jemand8 zu einer Frau sagt: „Du seist mir angetraut unter der Bedingung, daß ich dir zweihundert Sus9 gebe!“, so ist sie angetraut, und er muß ihr (das Geld) geben10. (Wenn er gesagt hat): „(Du seist mir angetraut) unter der Bedingung, daß ich dir von jetzt an bis in dreißig Tagen (das Geld) gebe!“, so ist sie, wenn er es ihr innerhalb der dreißig Tage gegeben hat, angetraut, wenn aber nicht, nicht angetraut. (Sagt er): „(Du seist mir angetraut) unter der Bedingung, daß ich zweihundert Sus habe!“, so ist sie ihm angetraut, wenn er sie hat. (Sagt er): „(Du seist mir angetraut) unter der Bedingung, daß ich dir zweihundert Sus zeige!“, so ist sie angetraut, und er muß ihr (das Geld) zeigen. Wenn er es ihr auf dem (Wechsler)tisch gezeigt hat11, so ist sie nicht angetraut12. 3 (Wenn jemand zu einer Frau sagt): „(Du seist mir angetraut) unter der Bedingung, daß ich Ackerland für eine Kor-Aussaat13 habe!“, so ist sie angetraut, wenn er es hat. (Sagt er): „(Du seist mir angetraut) unter der Bedingung, daß ich es am Ort N. N. habe!“, so ist sie, wenn er es an dem betreffenden Ort hat, angetraut, wenn aber nicht, nicht angetraut. (Sagt er): „(Du seist mir angetraut) unter der Bedingung, daß ich dir Ackerland für eine Kor-Aussaat zeige!“, so ist sie angetraut, und er muß es ihr zeigen10. Wenn er es ihr in einer Ebene14 gezeigt hat, so ist sie nicht angetraut15. 4. R. Meïr sagt: Jede Bedingung16, die nicht so ist wie die Bedingung der Gaditen und Reúbeniten, ist keine Bedingung17; wie es heißt (Num. 32, 29): „Und Mose sprach zu ihnen: „Wenn die Gaditen und Reúbeniten hinüberziehen werden …18“, und ferner heißt es (dorts. V. 30): „Und wenn sie nicht gerüstet hinüberziehen werden …19.“ R. Chanina, der Sohn Gamliëls, sagt: Dies mußte gesagt werden, da man sonst20 verstehen könnte, daß sie auch im Lande Kanaan21 keinen Anteil erhalten sollten22. 5. Wenn jemand sich eine Frau angetraut hat und nachher gesagt hat: „Ich glaubte, sie sei eine Priesterstochter, während sie die Tochter eines Leviten ist; … sie sei die Tochter eines Leviten, während sie eine Priesterstochter ist, … sie sei arm, während sie reich ist; … sie sei reich, während sie arm ist.“, so ist sie angetraut, weil sie ihn nicht getäuscht hat23. Wenn jemand8 zu einer Frau sagt: „Du seist mir angetraut, nachdem ich Proselyt geworden bin!“, oder: „… nachdem du Proselytin geworden bist!“, oder: „… nachdem ich frei geworden bin!“, oder: „… nachdem du frei geworden bist!“, oder: „… nachdem dein Gatte gestorben ist!“, oder: „… nachdem deine Schwester gestorben ist24!“, oder: „… nachdem dein Levir dir die Chaliza erteilt hat25!“, so ist sie nicht angetraut26. Ebenso auch: Wenn jemand zu einem andern sagt: „Wenn deine Frau ein Mädchen gebiert, so sei dieses mir angetraut!27“ ,so ist dieses nicht angetraut28. Wenn aber die Frau des andern schwanger war, und die Frucht schon erkennbar war, so haben seine Worte Bestand, und wenn sie ein Mädchen gebiert, ist dieses angetraut29. 6. Wenn jemand zu einer Frau gesagt hat: „Du seist mir angetraut unter der Bedingung, daß ich für dich bei der Regierung sprechen werde!“ oder: „… daß ich bei dir als Taglöhner arbeiten werde!“, so ist sie, wenn er für sie bei der Regierung gesprochen oder bei ihr als Taglöhner gearbeitet hat, angetraut, wenn aber nicht, nicht angetraut. (Wenn jemand zu einer Frau gesagt hat): „(Du seist mir angetraut) unter der Bedingung, daß mein Vater damit einverstanden ist30!“, so ist sie, wenn der Vater damit einverstanden war30, angetraut, wenn aber nicht31, nicht angetraut. Ist der Vater gestorben, so ist sie angetraut.32. Ist der Sohn gestorben, so belehrt man den Vater, daß er sage, er sei nicht einverstanden33. 7. (Wenn jemand gesagt hat): „Ich habe meine Tochter angetraut34, weiß aber nicht, wem ich sie angetraut habe“, und einer gekommen ist und gesagt hat: „Ich habe sie angetraut.“34, so ist er beglaubt. Wenn einer gesagt hat: „Ich habe sie angetraut.“, und ein anderer: „Ich habe sie angetraut.“, so müssen35 beide ihr einen Scheidebrief geben. Wenn sie wollen, gibt einer ihr einen Scheidebrief und der andere führt sie heim36. 8 (Wenn jemand sagt): „Ich habe meine Tochter als Minderjährige37 angetraut.“, oder: „Ich habe sie als Minderjährige angetraut und auch geschieden38.“, so ist er, wenn sie auch jetzt39 noch minderjährig40 ist, beglaubt41. (Wenn er sagt): „Ich habe sie als Minderjährige angetraut und auch geschieden.“, und sie jetzt großjährig42 ist, so ist er nicht beglaubt. (Wenn er sagt): „Sie war gefangen43, und ich habe sie ausgelöst.“, so ist er, einerlei ob sie jetzt minderjährig oder großjährig ist, nicht beglaubt44. Wenn jemand in seiner Todesstunde45 sagt: „Ich habe Kinder46.“, so ist er beglaubt, wenn aber: „Ich habe Brüder47.“, nicht beglaubt48. Wenn jemand seine Tochter ohne nähere Angabe49 antraut, so sind die Mannbaren50 nicht inbegriffen. 9 Wenn jemand, der zwei Gruppen51 von Töchtern von zwei Frauen hat52, sagt: „Ich habe meine große Tochter angetraut, weiß aber nicht, ob die Größte unter den Größeren, oder die Größte unter den Kleineren, oder die Kleinste unter den Größeren, die größer ist als die Größte unter den Kleineren.“, so sind alle verboten, außer der Kleinsten unter den Kleineren; so sagt R. Meïr53. R. Jose sagt: Alle sind erlaubt, außer der Größten unter den Größeren53. (Wenn er sagt): „Ich habe meine kleine Tochter angetraut, weiß aber nicht, ob die Kleinste unter den Kleineren, oder die Kleinste unter den Größeren, oder die Größte unter den Kleineren, die kleiner ist als die Kleinen unter den Größeren.“, so sind alle verboten, außer der Größten unter den Größeren; so sagt R. Meïr54. R. Jose sagt: Alle sind erlaubt, außer der Kleinsten unter den Kleineren54. 10. Wenn jemand zu einer Frau sagt: „Ich habe dich angetraut.“, und sie sagt: „Du hast mich nicht angetraut.“, so sind ihm ihre Verwandten verboten, ihr aber seine Verwandten erlaubt55. Wenn sie sagt: „Du hast mich angetraut.“, und er sagt: „Ich habe dich nicht angetraut.“, so sind ihm ihre Verwandten erlaubt, ihr aber seine Verwandten verboten. (Wenn er sagt): „Ich habe dich angetraut.“, und sie sagt: „Du hast nicht mich, sondern meine Tochter angetraut.“, so sind ihm die Verwandten der Großen56 verboten, der Großen aber seine Verwandten erlaubt. Ihm sind die Verwandten der Kleinen57 erlaubt, und der Kleinen seine Verwandten erlaubt58. 11.59 (Wenn jemand zu einer Frau sagt): „Ich habe deine Tochter angetraut.“, und sie sagt: „Du hast nicht sie, sondern mich angetraut.“, so sind ihm die Verwandten der Kleinen verboten, der Kleinen aber seine Verwandten erlaubt. Ihm sind die Verwandten der Großen erlaubt, der Großen aber seine Verwandten verboten. 12. In allen Fällen, da die Antrauung gültig ist, ohne daß eine Gesetzesübertretung damit verbunden ist, folgt das Kind dem Vater. Wo ist dies der Fall? Wenn die Tochter eines Priesters oder eines Leviten oder eines Israeliten60 einen Priester oder einen Leviten oder einen Israeliten heiratet. In allen Fällen, da die Antrauung gültig ist, aber eine Gesetzesübertretung damit verbunden ist, folgt das Kind dem Bemakelten. Wo ist dies der Fall? Wenn eine Witwe einen Hohenpriester heiratet, eine Geschiedene oder Chaluza einen gemeinen Priester61, eine Bastardin oder Nethina einen Israeliten, die Tochter eines Israeliten einen Bastard oder Nathin62. In allen Fällen, da seine Antrauung ungültig ist, die Antrauung eines anderen aber gültig wäre, ist das Kind ein Bastard. Wo ist dies der Fall? Wenn jemand eine der in der Tora wegen Blutsverwandtschaft zur Ehe verbotenen Frauen begattet63. In allen Fällen, da sowohl seine als auch die Antrauung eines anderen ungültig ist, ist das Kind so wie sie. Wo ist dies der Fall? Beim Kind einer Sklavin oder einer Nichtjüdin64. 13. R. Tarphon sagt: Bastarde65 können Reinigung erlangen66. Wieso? Wenn ein Bastard eine Sklavin heiratet, dann ist das Kind ein Sklave67. Wenn man ihn dann freiläßt, so ist der Sohn ein Freier. R. Eliëser sagt: Er68 ist ein Sklave und Bastard.

+1) Vgl. II, 1. +2) dem Zweiten. Manche Texte deutlicher: מקדשת לשני. +3) Die Antrauung sollte erst nach Ablauf von dreißig Tagen rechtsgültig werden. +4) d. i. eines Nichtpriesters. +5) Nach Lev. 22, 11f. ist der Genuß der Priesterhebe der mit einem Priester verheirateten Tochter eines Nichtpriesters gestattet, der mit einem Nichtpriester verheirateten Tochter eines Priesters aber verboten. Die Texte variieren an dieser Stelle vielfach. Die vorliegende La. בת ישראל לכהן תאכל בתרומה ist auf die zweite Antrauung zu beziehen. Da diese gültig ist, so darf die Frau, wenn der Zweite ein Priester ist, Priesterhebe genießen. Ed. princeps der Mischna (Neapel 1492) bietet die La: בת כהן לישראל לא תאכל בתרומה, was ebenfalls auf die zweite Antrauung zu beziehen ist. Wenn der Zweite ein Nichtpriester ist, so darf die Frau, die bisher als Priesterstochter Priesterhebe genießen durfte, dies nach der Antrauung nicht mehr. Ed Lowe: בת כהן לישראל תאכל בתרומה. Diese Worte, die auch Maim. im Mischnatexte vorlagen, sind als Fortsetzung der Eingangsworte des vorhegehenden Satzes: לאחר שלשים יום …. וכן האומר zu erklären: Wenn ein Nichtpriester eine Priesterstochter mit den Worten מקדשת לי לאחר שלשים יום הרי את antraut, so darf sie bis zum Ablauf dieser Zeit noch Priesterhebe genießen, da erst nach Ablauf dieser Zeit die Antrauung rechtsgültig wird (N. 3; vgl. Maim. Mischnakommentar). +6) d. h.: Es ist zweifelhaft, ob die Antrauung des ersten oder die des zweiten gültig ist. Es ist nämlich zweifelhaft, ob die Worte ולאחר שלשים יום, die der Erste bei der Antrauung sprach, lediglich als Bedingung gemeint sind, wonach die Antrauung nach Ablauf der dreißig Tage rückwirkend schon von jetzt ab rechtsgültig wäre, oder ob diese Worte das vorhergesagte מעכשיו aufheben sollten, so daß die Wirksamkeit der Antrauung erst nach Ablauf der dreißig Tage begänne. Im ersteren Falle wäre die Antrauung des Ersten gültig und die des Zweiten ungültig, im letzteren Falle umgekehrt die des Ersten ungültig und die des Zweiten gültig. (So die Erklärung des Amoräers Rab, Talmud 59b; vgl. die entsprechende Bestimmung bei der Scheidung S. 385 Mischna Gittin VII, 3 und dorts. N. 13). +7) Der vorliegende Text ist auf die zweite Antrauung zu beziehen. Wenn sie die Tochter eines Nichtpriesters ist und der Zweite ein Priester, ist ihr der Genuß der Priesterhebe verboten, weil vielleicht die Antrauung des Ersten gültig war; wenn sie die Tochter eines Priesters ist und der Zweite ein Nichtpriester, ist ihr der Genuß der Priesterhebe verboten, weil vielleicht die Antrauung des Zweiten gültig ist. Ed Lowe: בת כהן לישראל לא תאכל בתרומה. Diese Worte, die auch Maim. im Mischnatext vorlagen, sind als Fortsetzung der Eingangsworte des vorhergehenden Satzes יוםמעכשיו zu erklären: Der von einem Nichtpriester mit den Worten הרי את מקדשת לי מעכשיו ולאחר שלשים יום angetrauten Priesterstochter wird der Genuß der Priesterhebe sofort verboten, weil möglicherweise die Antrauung schon von jetzt ab gültig ist (N. 6; vgl. Maim. Mischnakommentar). Die jerusalemitische Gemara, der ebenfalls der Text בת כהן לישראל לא תאכל בתרומה in der Mischna vorlag, bemerkt zu diesen Worten: לכן צריכה שאפילו השני כהן. D. h.: Die Mischna will sagen, daß der Priesterstochter der Genuß der Priesterhebe untersagt ist, wenn sie von einem Nichtpriester mit den Worten הרי את מקדשת לי מעכשיו ולאחר שלשים יום angetraut wurde, auch wenn dann innerhalb der dreißig Tage ein Priester die Frau angetraut hat (weil möglicherweise nach N. 6 die Antrauung des Nichtpriesters gültig ist). +8) bei der Übergabe des Trauungsobjekts. +9) s. S. 95, N. 9. +10) Nach einer amoräischen Erklärung (Talmud 60a und b), nach der auch die Halacha entscheidet (vgl. Maim. הלכות אישות VI, 17f.), gilt die Frau, wenn die Bedingung erfüllt wird, als von dem Zeitpunkt der Antrauung an angetraut nach dem Grundsatz: כל האומר על מנת כאומר מעכשיו דמי „Die Ausdrucksweise על מנת gilt so, als hätte er מעכשיו (von jetzt ab) gesagt.“ Eine vor der Erfüllung der Bedingung erfolgte Antrauung durch einen andern bliebe daher wirkungslos. (Vgl. die entsprechende Bestimmung bei der Scheidung S. 386f. Mischna Gittin VII, 5 und dorts. N. 20). +11) wenn er Geldwechsler ist und ihr fremdes Geld gezeigt hat. +12) Seine Worte sind als Versprechen anzusehen, eigenes Geld ihr zu zeigen (Talmud 60b). +13) Ein בית כר hat 75000 Quadratellen. +14) wo viele Felder sind, die aber nicht ihm gehören. +15) Seine Worte sind als Ver. sprechen anzusehen, eigenes Ackerland ihr zu zeigen (Talmud 60 b). +16) Zu תנאי vgl- S. 119, N. 63. +17) Nach R. Meïr muß jedes bedingungsweise getroffene Abkommen dieselben Merkmale aufweisen wie der mit den Stämmen Reúben und Gad geschlossene Vertrag. Dazu gehört u. a. auch, daß die Bedingung in einer doppelten Form, positiv und negativ ausgesprochen wird, wie dies aus den angeführten Versen ersichtlich ist. Ist aber z. B. eine Bedingung nur in positiver Form ausgesprochen worden, dann ist sie wirkungslos und der an sie geknüpfte Rechtsakt erlangt Gültigkeit ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingung erfüllt wird. +18) Die Fortsetzung des Verses, die manche Texte auch in der Mischna haben: הירדן כל חלוץ למלחמה לפני ה׳ ונכבשה הארץ לפניכם ונתתם להם את ארץ הגלעד לאחזה .אתכם את +19) Die Fortsetzung des Verses, die manche Texte auch in der Mischna haben: אתכם ונאחזו כםככת בארץ כנען. Die Stämme Reúben und Gad sollten das Ostjordnaland nur dann bekommen, wenn sie bei der Eroberung des Westjordanlandes mithelfen würden. Diese Bedingung wird im ersten der angeführten Verse in positiver, im zweiten in negativer Form ausgesprochen. +20) אלמלא, ed. Lowe: אלמלי, wörtl.: „wenn es nicht wäre“. Oft auch in affirmativem Sinne: „wenn es wäre“. Vgl. zur Etymologie, Vokalisation und Orthographie des Wortes Ben-Jehuda, Thesaurus I, S. 250ff. s. v. אלמלא und dorts. Fußnote. +21) d. h. im Westjordanland. +22) Nach dieser letzteren Ansicht mußte nicht aus formalen Gründen auch noch der zweite Vers gesprochen werden, sondern lediglich wegen des Schlusses dieses Verses (N. 19), daß nämlich die beiden Stämme auch bei Nichterfüllung der Bedingung im Westjordanland gleich den übrigen Stämmen Landbesitz bekommen sollten. Daher könne man aus der doppelten Form dieser Bedingung keine Regel ableiten. +23) und er den von ihm vorausgesetzten Tatbestand nicht ausdrücklich ausgesprochen hat. +24) wenn er mit dieser Schwester verheiratet ist. +25) wenn sie als Witwe eines kinderlos verstorbenen Mannes von dessen Bruder geheiratet werden soll, oder die Chaliza vollziehen soll (Deut. 25, 5ff.). +26) Da zur Zeit der Antrauung eine Eheschließung zwischen den genannten Personen ungültig wäre, so kann die Antrauung auch später nicht gültig werden (Talmud 62a und b). Die Mischna ist der Ansicht, daß die Antrauung der Witwe eines kinderlos verstorbenen Mannes durch einen anderen als seinen Bruder ungültig ist. Nach der Halacha aber ist eine solche Antrauung zweifelhaft gültig (vgl. Jebamot 92b). +27) vgl. II, 1 und dorts. N. 8. +28) weil das Kind noch nicht vorhanden ist. +29) Der letzte Satz der Mischna מקדשתאם היתה fehlt in vielen Texten und ist aus der Gemara 62b, wo er als amoräischer Ausspruch erscheint, in den vorliegenden Mischnatext gelangt. +30) d. h. ausdrücklich seine Einwilligung gibt. +31) d. h. sich nicht äußert oder geradezu Einspruch erhebt. +32) Nach einer amoräischen Erklärung im Jeruschalmi (zur Mischna) können dieser und der nächste Satz der Mischna (… מת הבן) nicht als Fortsetzung des einleitenden Satzes על מנת שירצה אבא erklärt werden. Da der Mann die Gültigkeit der Antrauung von der ausdrücklichen Einwilligung des Vaters abhängig gemacht hat, wäre nicht zu erklären, warum die Antrauung gültig ist, wenn der Vater gestorben ist, ohne vorher seine Einwilligung zu erklären, und wozu andererseits, wenn der Sohn gestorben ist, ein ausdrücklicher Einspruch des Vaters notwendig ist, um die Antrauung ungültig zu machen. Es müssen vielmehr diese beiden Sätze von dem Fall sprechen, daß der Mann gesagt hat, die Antrauung solle nur dann ungültig sein, wenn der Vater ausdrücklich gegen sie Einspruch erhebt (vgl. רידב״ז zu Jeruschalmi). Nach einer amoräischen Erklärung im Babli (68b) sprechen alle drei Sätze von dem Fall, daß der Mann gesagt hat, die Antrauung solle gültig sein, wenn der Vater nicht innerhalb einer bestimmten Frist ausdrücklich dagegen Einspruch erhebt. לא רצה האב im ersten Satze bedeutet dann, daß der Vater innerhalb dieser Frist Einspruch erhoben hat; מת האב im zweiten Satz, daß der Vater innerhalb dieser Frist gestorben ist, ohne vorher Einspruch erhoben zu haben; מת הבן im dritten Satz, daß der Sohn innerhalb dieser Frist gestorben ist. +33) damit die Antrauung ungültig werde und die Witwe des kinderlos Verstorbenen nicht an den Bruder gebunden sei (Deut. 25, 5ff.). Vgl. vorherg. N. +34) Vgl. II, 1 und dorts. N. 3f. +35) damit sie einen anderen heiraten kann. +36) nach neuerlicher Antrauung (ר״ן). +37) Die Worte כשהיא קטנה beziehen sich auch auf den ersten Satz קדשתי את בתי. Im Mischnatext des Jeruschalmi u. a. geradezu: קדשתי את בתי כשהיא קטנה. +38) d. h. den Scheidebrief in Empfang genomnen. Der Vater hat das Recht, seine minderjährige Tochter anzutrauen und den Scheidebrief in Empfang zu nehmen. Dasselbe gilt übrigens auch bezüglich einer נערה. (Vgl. II, 1 und dorts. N. 3 und S. 379f. Mischna Gittin VI, 2 und dorts. Nn. 15—18). +39) zur Zeit der Aussage. +40) oder eine נערה (vgl. N. 38). +41) und die Tochter darf im letzteren Falle als Geschiedene nach Lev. 21, 7 keinen Priester heiraten. Daß der Vater eine solche Aussage machen kann, wird aus Deut. 22, 16 ואמר אבי הנער אל הזקנים את בתי נתתי לאיש הזה gefolgert (Talmud 64a). +42) d. h. בוגרת, älter als 12½ Jahre (vgl. N. 38 und 40). +43) so daß sie wegen des Verdachtes, daß man ihr beigewohnt hat, zur Ehe mit einem Priester untauglich würde. +44) da nur Aussagen des Vaters, die sich auf die Verehelichung beziehen, wirksam sind. +45) oder auch sonst. +46) so daß die Frau nach dem Tode ihres Gatten nicht an dessen Bruder gebunden ist. +47) so daß die Frau nach dem Tode des kinderlos verstorbenen Gatten an dessen Bruder gebunden wäre (nach Deut. 25, 5ff.). +48) Nach einer amoräischen Erklärung (Talmud 64a) gilt dies nur dann, wenn bisher die Annahme (חזקה) bestand, daß er keine Brüder hat. +49) d. h. ohne zu sagen, welche seiner Töchter. Zu סתם vgl. S. 131, N. 28. +50) die Töchter, die älter sind als 12½ Jahre, da er diese nicht verehelichen kann (vgl. II, 1). Alle Töchter, die jünger sind, bedürfen jedoch, um heiraten zu können, eines Scheidebriefes. +51) s. S. 264, N. 46. +52) Alle Töchter der einen Gruppe sind älter als die der andern. Die Töchter sind entweder noch nicht mannbar, so daß der Vater sie nach II, 1 ohne ihr Wissen verehelichen konnte, oder aber spricht die Mischna davon, daß der Vater als Bevollmächtigter der Töchter (שליח, vgl. II, 1) das Trauungsobjekt in Empfang genommen hat. +53) Nach R. Meïr dürfen deshalb alle Töchter außer der Kleinsten unter den Kleineren nicht heiraten, weil mit Ausnahme dieser letzteren jede einzelne mit der Bezeichnung הגדולה gemeint sein kann. Nach R. Jose aber nimmt man an, daß sich die Bezeichnung הגדולה auf die Tochter bezieht, die darunter jedenfalls verstanden wird, und nicht ein Ausdruck gebraucht wurde, der einen Zweifel zuläßt. Entsprechend ist auch der nächste Fall der Mischna zu erklären (Talmud 64b). +54) s. vorherg. N. +55) Seine Behauptung hat nur für ihn die Wirkung, daß ihm die Blutsverwandten der Frau, die er als ihr Gatte nicht heiraten dürfte, verboten werden. Für einen andern aber hat seine Aussage keinerlei rechtliche Folgen. +56) der Mutter. +57) der Tochter, wenn diese Verwandten nicht zugleich solche Blutsverwandte der Mutter sind, mit denen ihm auf Grund seiner Aussage die Ehe verboten wird, +58) selbst wenn die Tochter noch nicht mann bar ist. Lediglich der Vater kann bezüglich seiner Tochter eine solche Aussage machen (vgl. Mischna 8; Talmud 65a). +59) Die folgende Mischna ist entsprechend der vorhergehenden zu erklären. +60) eines Nichtpriesters. +61) Vgl S. 323, Nn 5—8. In diesen Fällen wird das Kind für das Priestertum ungeeignet (חלל). +62) Vgl. S. 323, Nn. 9—11. Das Kind ist ein Bastard bzw. Nathin. +63) Vgl. S. 24f., Mischna Jebamot IV, 12f. und dorts. Nn. 88f. und 91f. Zu עריות vgl. S. 3, N. 3. +64) Das Kind ist ein Sklave bzw. Nichtjude. +65) S. 323, N. 9. +66) so daß ihre Nachkommen nicht mehr als solche gelten. +67) da es der Mutter folgt. +68) das Kind aus einer solchen Verbindung. +

ABSCHNITT IV.

+

1 Zehn genealogische Klassen1 zogen aus Babylonien herauf2: Priester, Leviten, Israeliten3, Entweihte4, Proselyten5, Freigelassene6, Bastarde7, Nethinim8, Schweiglinge9 und Findlinge9. Priester, Leviten und Israeliten dürfen sich untereinander vermischen. Leviten, Israeliten, Entweihte, Proselyten und Freigelassene dürfen sich untereinander vermischen. Proselyten, Freigelassene Bastarde, Nethinim, Schweiglinge und Findlinge dürfen sich alle untereinander vermischen. 2 Schweigling10 ist der, der seine Mutter kennt, aber nicht seinen Vater. Findling11 ist der, der von der Straße aufgelesen worden ist und weder seinen Vater noch seine Mutter kennt. Abba Saul nannte den Schweigling „Beduki“12. 3 Alle, die nicht in die Gemeinde kommen dürfen13, dürfen sich untereinander vermischen. R. Jehuda verbietet es14. R. Eliëser sagt: Unzweifelhafte15 dürfen mit Unzweifelhaften (sich vermischen). Unzweifelhafte mit Zweifelhaften16, (Zweifelhafte mit Unzweifelhaften17) und Zweifelhafte mit Zweifelhaften dürfen dies nicht18. Folgende sind Zweifelhafte: Schweiglinge19, Findlinge,19 und Kutäer20. 4. Wenn jemand eine Priesterstochter heiraten will, so muß er sich nach vier Müttern, also eigentlich nach acht21 genau erkundigen22, nämlich: nach ihrer Mutter, der Mutter ihrer Mutter, der Mutter des Vaters ihrer Mutter, deren Mutter, der Mutter ihres Vaters, deren Mutter, der Mutter des Vaters ihres Vaters und deren Mutter. Wenn (er) eine Levitin oder Israelitin23 (heiraten will), so fügt man noch (je) eine24 hinzu25. 5. Man muß sich nicht erkundigen über den Altar hinaus26, über die Estrade hinaus27 und über das Synhedrion28 hinaus29. Alle, deren Vorfahren als öffentliche Beamte oder Almoseneinnehmer bekannt sind, dürfen (ihre Töchter) an Priester verheiraten, ohne daß man sich erkundigen müßte. R. Jose sagt: Auch wer als Zeuge bei der alten Behörde30 von Sepphoris vermerkt war31. R. Chanina, der Sohn des Antigonos, sagt: Auch wer in dem Heere32 des Königs eingeschrieben war33. 6 Die Tochter eines männlichen Entweihten ist für immer zur Priesterehe ungeeignet34. Wenn ein Israelit3 eine Entweihte geheiratet hat, so ist seine Tochter zur Priesterehe geeignet34. Wenn aber ein Entweihter die Tochter eines Israeliten geheiratet hat, so ist seine Tochter zur Priesterehe ungeeignet34. R. Jehuda sagt: Die Tochter eines männlichen Proselyten ist so wie die Tochter eines männlichen Entweihten. 7 R. Eliëser, der Sohn Jakobs, sagt: Wenn ein Israelit3 eine Proselytin geheiratet hat, so ist seine Tochter zur Priesterehe geeignet. Wenn ein Proselyt die Tochter eines Israeliten geheiratet hat, so ist seine Tochter zur Priesterehe geeignet. Wenn aber ein Proselyt eine Proselytin geheiratet hat, so ist seine Tochter zur Priesterehe ungeeignet. Dies gilt sowohl von Proselyten als auch von freigelassenen Sklaven35, sogar bis in zehn Geschlechter36; es muß vielmehr seine Mutter37 von Israel stammen. R. Jose sagt: Auch wenn ein Proselyt eine Proselytin geheiratet hat, so ist seine Tochter zur Priesterehe geeignet. 8 Wenn jemand sagt: „Dieser mein Sohn ist ein Bastard.“7, so ist er nicht beglaubt. Sogar wenn beide38 über die Frucht in ihrem Leibe aussagen, daß es ein Bastard ist, so sind sie nicht beglaubt. R. Jehuda sagt: Sie sind beglaubt39. 9. Wenn jemand seinem Beauftragten die Vollmacht gegeben hat, seine Tochter anzutrauen und dann selbst hingegangen ist und sie angetraut hat40, so ist, wenn seine Antrauung früher erfolgt ist, seine gültig; wenn aber die Antrauung seines Beauftragten früher erfolgt ist, dessen Antrauung gültig. Wenn es nicht bekannt ist41, so müssen42 beide43 ihr einen Scheidebrief geben. Wenn sie wollen, gibt einer ihr einen Scheidebrief und der andere führt sie heim. Ebenso auch: Wenn eine Frau ihrem Beauftragten die Vollmacht gegeben hat, sie anzutrauen und dann hingegangen ist und sich selbst angetraut hat44, so ist, wenn ihre Antrauung früher erfolgt ist45, ihre gültig; wenn aber die Antrauung ihres Beauftragten früher erfolgt ist, dessen Antrauung gültig. Wenn es nicht bekannt ist, so müssen beide ihr einen Scheidebrief geben. Wenn sie wollen, gibt einer ihr einen Scheidebrief und der andere führt sie heim. 10. Wenn jemand mit seiner Frau in das Ausland46 gezogen war und dann mit Frau und Kindern zurückgekommen ist und sagt: „Die Frau, die mit mir47 in das Ausland gezogen war, ist diese hier, und diese sind ihre Kinder.“, so muß er weder hinsichtlich der Frau noch hinsichtlich der Kinder einen Beweis erbringen48. (Wenn er sagt): „Sie49 ist gestorben, und diese sind ihre Kinder.“, so muß er hinsichtlich der Kinder einen Beweis erbringen50, hinsichtlich der Frau aber nicht51. 11 (Wenn er52 sagt): „Ich habe eine Frau im Ausland46 geheiratet. Diese hier ist es, und diese sind ihre Kinder.“, so muß er hinsichtlich der Frau einen Beweis erbringen53, hinsichtlich der Kinder aber nicht54. (Wenn er sagt): „Sie55 ist gestorben, und diese sind ihre Kinder.“, so muß er sowohl hinsichtlich der Frau53 als auch hinsichtlich der Kinder50 einen Beweis erbringen. 12 Man56 darf nicht mit zwei Frauen allein sein57, aber eine Frau darf mit zwei Männern allein sein58. R. Simon sagt: Auch ein Mann darf mit zwei Frauen allein sein, wenn seine Frau mit ihm ist59; auch darf er mit ihnen in einer Herberge60 schlafen, weil seine Frau ihn bewahrt61. Man darf mit seiner Mutter und mit seiner Tochter allein sein und mit ihnen in leiblicher Nähe schlafen. Wenn sie62 aber erwachsen sind, so schläft sie in ihrem Gewand und er in seinem. 13 Ein Unverheirateter63 soll nicht Lehrer sein64 und eine Frau nicht Lehrerin65. R. Eliëser sagt: Auch wer keine Frau hat66, soll nicht Lehrer sein. 14. R. Jehuda sagt: Ein Unverheirateter63 soll nicht Vieh weiden, und zwei Unverheiratete sollen nicht unter einer Decke schlafen. Die Weisen aber erlauben dies67. Jeder, der mit Frauen zu tun hat68, darf mit Frauen nicht allein sein69. Man lasse nicht seinen Sohn ein Gewerbe70 lernen, das ihn mit Frauen in Berührung bringt71. R. Meïr sagt: Stets lasse der Mensch seinen Sohn ein sauberes und leichtes Gewerbe lernen und bete zu dem, dem der Reichtum und die Güter gehören; denn es gibt kein Gewerbe, bei dem es nicht sowohl Armut wie Reichtum gäbe. Weder stammt die Armut vom Gewerbe, noch stammt der Reichtum von ihm. Alles wird vielmehr seinem Verdienst gemäß bestimmt. R. Simon, der Sohn Eliësers72, sagt: Hast du jemals ein Wild oder einen Vogel gesehen, das ein Gewerbe hätte? Und doch ernähren73 sie sich ohne Mühsal. Und sie wurden doch nur geschaffen, um mir zu dienen. Ich aber wurde geschaffen, um meinem Schöpfer zu dienen. Um wieviel mehr müßte ich mich ohne Mühsal ernähren können. Aber ich habe schlecht gehandelt und dadurch meinen Unterhalt bekürzt. Abba Gorjan74 aus Zadjan75 sagt im Namen des Abba Gorja76: Man lasse seinen Sohn weder Eseltreiber, noch Kamelführer, noch Friseur, noch Schiffer, noch Hirt, noch Krämer werden77, da deren Gewerbe ein räuberisches78 Gewerbe ist. R. Jehuda sagt in seinem Namen: Eseltreiber sind meist frevelhaft79, Kamelführer meist ehrlich, Schiffer meist fromm80. Der beste unter den Ärzten verfällt der Hölle81, und der ehrlichste unter den Schlächtern ist ein Genosse Amaleks82. R. Nehorai sagt: Ich lasse jedes Gewerbe beiseite und lasse meinen Sohn nur Tora lernen, deren Lohn der Mensch in dieser Welt genießt, während der Grundstock für die künftige Welt erhalten bleibt. Bei jedem anderen Gewerbe ist es aber nicht so. Wenn der Mensch krank, alt oder leidend wird, kann er sich mit seiner Arbeit nicht beschäftigen und muß Hungers sterben. Bei der Tora ist es aber nicht so. Vielmehr bewahrt sie ihn in seiner Jugend vor allem Bösen und verleiht ihm Zukunft und Hoffnung83 in seinem Alter. Wie heißt es84 von seiner Jugend? (Jes. 40, 31): „Und die auf Gott hoffen, bekommen neue Kraft…85.“ Wie heißt es von seinem Alter? (Ps. 92, 15): „Noch im Alter tragen sie Früchte …“ So heißt es auch bei unserem Vater Abraham, Friede auf ihm (Gen. 24, 1): „Und Abraham war alt geworden … und Gott hatte Abraham mit allem gesegnet.“ 86Wir finden, daß unser Vater Abraham die ganze Tora erfüllt hat, noch bevor sie gegeben worden war, denn es heißt (Gen. 26, 5): „Weil Abraham auf meine Stimme gehört hat und bewahrt hat meine Vorschrift, meine Gebote, meine Satzungen und meine Lehren.“

+

סליקא לה מסכת קדושין וסליק סדר נשים.

+1) Vgl. S. 25, N. 93. +2) nach Palästina unter Esra (Talmud 69b). +3) d. h. Nichtpriester. +4) Vgl. S. 30, Mischna Jebamot VI, 2 und dorts. N. 14 und S. 45, N. 3. +5) Die Ehe eines Priesters mit einer Proselytin ist verboten. (Vgl. S. 32, Mischna Jebamot V, 5 und dorts. N. 35.) +6) freigelassene heidnische Sklaven, die den Proselyten gleichgestellt sind. Die Ehe eines Priesters mit einer Freigelassenen ist verboten. (Vgl. die in der vorherg. N. angegebene Mischna und dorts. N. 36). +7) Vgl. S. 24f., Mischna Jebamot IV, 12f. und dorts. Nn. 86 und 88—92. +8) S. 323, N. 12. +9) s. nächste Mischna. Diese sind möglicherweise Bastarde. +10) von שתק „schweigen“. Vgl. über einen solchen vorherg. Mischna. +11) von אסף „einsammeln“ Vgl. über einen solchen vorherg. Mischna. +12) Nach der Gemara (74a) soll dies besagen, daß man der Mutter glaubt, wenn sie aussagt, daß das Kind kein Bastard ist. בדוקי von בדק „untersuchen“. +13) d. h. mit denen die Ehe verboten ist, wie die letzten vier der in Mischna 1 aufgezählten Klassen. Der Ausdruck לבא בקהל nach Deut. 23, 3. +14) Nach Tossifta V und Talmud 74b verbietet R. Jehuda hier die Ehe eines Proselyten mit einem Bastard gegen Mischna 1. Nach Mischna 1 werden die Proselyten nicht als קהל bezeichnet, weshalb sich das Gesetz Deut. 23, 3 לא יבא ממזר בקהל ה׳, welches die Ehe mit Bastarden verbietet, nicht auf Proselyten bezieht (קהל גרים לא איקרי קהל). Nach R. Jehuda aber werden auch die Proselyten als קהל bezeichnet (Talmud 73a). +15) die unzweifelhaft bemakelter Abstammung sind. +16) s. weiter in der Mischna. +17) Die eingeklammerten Worte fehlen in ed. Lowe und bedeuten nichts anderes als das vorhergehende וראן בספקן. +18) Gegen Mischna 1 ist R. Eliëser der Ansicht, daß die Ehe unzweifelhafter Bastarde mit Schweiglingen, Findlingen und Kutäern (s. weiter in der Mischna), verboten ist, weil letztere vielleicht unbemakelter Abstammung sind, und die Ehe der letzteren untereinander, weil vielleicht der eine Teil der Eheschließenden ein Bastard und der andere unbemakelter Abstammung ist. Nach Mischna 1 ist aber lediglich unzweifelhaft unbemakelten Israeliten die Ehe mit zweifelhaften Bastarden verboten, u. z. nach Talmud 73a nur durch rabbinische Anordnung. Das Toragesetz Deut. 23a verbietet aber nur die Ehe unzweifelhaft unbemakelter Irsaeliten mit unzweifelhaften Bastarden דלא יבא הא בקהל ספק יבא). (ממזר ודאי הוא דלא יבא הא ממזר ספק יבא; בקהל ודאי הוא Die rabbinische Anordnung aber besteht nur für den Fall, daß ein Teil unzweifelhaft unbemakelt ist. +19) s. Mischna 2 und N. 9. +20) S. 357, N. 25. Die Kutäer galten bezüglich der Einhaltung der Ehegesetze als nicht zuverlässig (Talmud 76a). +21) vier väterlicherseits und vier mütterlicherseits. +22) bezüglich der Makellosigkeit ihrer Familien. +23) die Tochter eines Nichtpriesters. +24) D. h. es wird noch je ein weiblicher Vorfahre in den Kreis der Nachforschungen einbezogen, u. z. die Mutter des zweiten, vierten sechsten und achten der obengenannten. Es beziehen sich dann die Nachforschungen im ganzen auf zwölf weibliche Vorfahren. +25) Nach der üblichen Erklärung spricht die Mischna von einem Priester, der eine Priesterstochter bzw. eine Frau aus nichtpriesterlicher Familie heiraten will (vgl. תוספות י״ט). Nach Jeruschalmi (zur Mischna) ist die Mischna in dem Sinne zu erklären, daß die Zahl der zu überprüfenden weiblichen Vorfahren davon abhängig ist, ob der Mann ein Priester oder Nichtpriester ist. Dieser Erklärung liegt wohl die La. וישראלים לויים (statt der vorliegenden: לויה וישראלית) zugrunde, die auch die Münchener Handschrift und ed. princ. der Mischna (Neapel 1492) bieten. Nach der Halacha besteht übrigens, wenn nichts anderes verlautet, bezüglich aller jüdischen Familien die Annahme (חזקה), daß sie unbemakelt sind, und kann im allgemeinen jegliche Nachforschung unterbleiben. (Vgl. Talmud 76b und Maim. ביאה הלכות איסורי XIX, 7). +26) Wenn man bei der in der vorhergehenden Mischna verordneten Nachforschung auf einen männlichen Vorfahren trifft, der im Tempel den Priesterdienst verrichtet hat, so kann eine weiter aufsteigende Nachforschung nach dessen Familie unterbleiben, da dann feststeht, daß dies ein unbemakelter Priester war. +27) Wenn ein Vorfahre an dem Tempelgesang der Leviten auf der Estrade im Heiligtum mitwirkte. +28) סנהדרין gr. συνέδϱιον. +29) Wenn ein Vorfahre Mitglied eines dreiundzwanziggliedrigen kleinen oder des einundsiebziggliedrigen großen Synhedrions war. +30) Zu ערכי, manche Texte ארכי, vgl. S. 357, N. 30. +31) Bei dieser Behörde waren nur unbemakelte Israeliten als Zeugen zugelassen. In der Münchener Handschrift u. a. fehlt das Wort עד im Text der Mischna. Danach ist von einem die Rede, der in der Liste der Richter dieser Behörde verzeichnet war (vgl. Raschi). +32) אסטרטיא, gr. στϱατιά ,,Kriegsheer“. +33) Nach einer amoräischen Erklärung (Talmud 76b) ist hier vom Heere des Königs David die Rede. +34) D. h. auch der späteste weibliche Nachkomme ist als Entweihte zur Priesterehe untauglich insolange die Geschlechterfolge nicht durch einen männlichen Nichtpriester unterbrochen wurde. Vgl. auch S. 45, N. 3. +35) heidnische. +36) d. h. für immer. Der Ausdruck ist aus Deut. 23, 3 … עשירי גם דור entlehnt. +37) und um so mehr, wenn die Geschlechterfolge einmal durch einen männlichen Israeliten unterbrochen worden ist. Vgl. hingegen die Ansicht des R. Jehuda in der vorhergehenden Mischna. In anderem Zusammenhang findet sich die Ansicht des R. Eliëser, des Sohnes Jakobs, in Mischna Bikkurim I, 5 in der verkürzten Form: art. +38) Vater und Mutter +39) Entscheidend ist nach R. Jehuda die Aussage des Vaters, so daß dieser auch im ersten Fall, von dem die Mischna spricht, beglaubt ist (Talmud 78b; vgl. auch Tossifta V). +40) vgl. II, 1 und dorts. N. 3f. +41) welche Antrauung früher erfolgt ist. +42) damit sie einen anderen heiraten kann. +43) an die die Antrauungen erfolgten. +44) vgl. II, 1 und dorts. N. 2. +45) Manche Texte richtiger: קדמו. +46) S. 12, N. 69. +47) Die obige Übersetzung nach der La. עמי (statt der vorliegenden עמו), die ed. princ. der Mischna (Neapel 1492) u. a. bieten. +48) daß sie unbemakelter Abstammung sind. Die Frau ist von früher her als unbemakelt bekannt, und der Aussage des Mannes, daß es die Kinder seiner Frau sind, wird geglaubt. Dies gilt aber nach einer amoräischen Erklärung (Talmud 79b) nur bei kleinen Kindern, die an der Mutter hängen (כרובין אחריה). +49) die Frau, die mit ihm fortgezogen war. +50) daß es die Kinder jener Frau sind. +51) daß sie unbemakelter Abstammung ist. +52) der mit Frau und Kindern aus dem Ausland zurückkommt (s. vorherg. Mischna). +53) daß sie unbemakelter Abstammung ist, da man über ihre Herkunft nichts weiß. +54) Man glaubt seiner Aussage, daß es die Kinder dieser Frau sind. S. aber Schluß der N. 48. +55) die Frau, die er im Ausland geheiratet hat. +56) Manche Texte deutlicher: איש אחד (statt des vorliegenden אדם). +57) um so weniger mit einer; weil hierbei Unziemlichkeiten zu befürchten sind. Nach Raschi (zu Mischna 14) ist das Alleinsein mit drei oder mehr Frauen gestattet. Nach den meisten Erklärern ist aber das Alleinsein eines Mannes auch mit noch so vielen Frauen verboten (vgl. Tossafot auf 82 a s. v. לא יתיחד; Maim. הלכות איסורי ביאה XXII, 8). +58) weil dann keine Unziemlichkeiten zu befürchten sind. +59) In diesem Falle ist sogar das Alleinsein mit einer fremden Frau gestattet. שתי נשים steht hier ungenau durch das vorhergehende שתי נשים veranlaßt (vgl. Tossafot auf 79b s. v. רבי שמעון und dorts. הגהות הגר״א in der großen Talmudausgabe ed. Romm). +60) Zu פונדקי, besser mit ed. princ. der Mischna (Neapel 1492): פונדק, vgl. S. 91, N. 59. +61) vor Unziemlichkeiten. +62) der Sohn oder die Tochter. +63) רוק von rad. רוק „leer sein“ (vgl. פנוי „unverheiratet“, wörtl. ‘,leer“; vgl. arab. rauk und raik „Jugendalter“). +64) wörtl.: „soll nicht lernen (ילמד) den Lehrerberuf (סופרים)“; so Raschi z. Mischna u. a. Nach Tossafot (auf 82a s. v. לא ילמד) bedeutet סופרים hier „Schüler“, und ist לא יְלַמֵּד „soll nicht lehren“ zu lesen. +65) Es soll vermieden werden, daß der Lehrer mit den Müttern und Schwestern der Schüler zu oft zusammenkommt und die Lehrerin mit den Vätern (Talmud 82a und Jeruschalmi zur Mischna). +66) d. h. selbst wenn er verheiratet ist, seine Frau aber nicht im selben Orte ansässig ist oder, nach einer anderen Erklärung, nicht in der Schule anwesend ist (Talmud 82a, Jeruschalmi zur Mischna; מגיד משנה zu Maim. הלכות איסורי ביאה XXII, 13 und תוספות י׳׳ט zur Mischna). +67) „Die Israeliten sind nicht verdächtig, Sodomie oder Päderastie zu treiben.“ (Talmud 82a). +68) beruflich. +69) obwohl er dies für seinen Lebensunterhalt tut (so Maim. Mischnakommentar), oder: obwohl er lediglich geschäftlich mit ihnen zu tun hat (so ר״ח, vgl. רא״ש zur Mischna). Nach Raschi (zur Mischna) lehrt die Mischna, daß ein Mann, der berufsmäßig viel mit Frauen in Berührung kommt, auch mit mehr als zwei Frauen nicht allein sein darf, während sonst lediglich das Alleinsein mit einer oder zwei Frauen verboten ist (vgl. Mischna 12 und N. 57). Nach Tossafot (zur Mischna s. v. לא יתיחד) soll hier gesagt werden, daß ein solcher auch wenn seine Frau dabei ist, nicht mit anderen Frauen allein sein darf, während sonst nach Mischna 12 dies gestattet ist (vgl. N. 57). +70) אומנות „Handwerk, Gewerbe“, v. אומן „Handwerker, Künstler“, welches Wort ebenso wie bh. אָמָּן Lehnwort aus assyr. ummânu ist (vgl. Ges.-Buhl Wb17, S. 49, s. v. אָמָּן), +71) Manche Texte אומנות הנשים „ein Weiberhandwerk“. +72) Der Mischnatext der beiden Talmude richtiger: רבי שמעון בן אלעזר +73) S. 122, N. 12. +74) Im Mischnatext der Münchener Handschrift: אבא אוריין. +75) Im Mischnatext des Jeruschalmi u. a.: ציידן. +76) Im Mischnatext des Jeruschalmi: אבא שאול. +77) Im Mischnatext des babylonischen Talmuds: חמר גמל קדר ספן רועה וחנוני (קדר = Töpfer); im Mischnatext des Jeruschalmi: חמר גמל ספן ספר קדר רועה וחנוני. +78) לסטים Korruptel für לסטיס, gr. λῃστής „Räuber“. +79) verdächtig der Räuberei (Raschi). +80) Kamelführer und Schiffer geraten auf ihren Reisen oft in Gefahr und sind daher meist fromm (Raschi). +81) הנם (בן) (א)גי in der Bibel ein Tal auf der Südseite Jerusalems, wo man dem Moloch opferte (vgl. II Reg. 23, 10; II Chr. 28, 3; 33, 6; Jer. 7, 31; 19, 5f.; 32, 35). Daraus dann Bezeichnung für die Hölle; gr. γέεννα. Der Grund für diesen Ausspruch ist dunkel. +82) wohl wegen seines grausamen Temperaments (vgl. תפארת ישראל, תוספות י״ט und רמב׳׳ן zu Deut. 22, 6). +83) ותקוהונותנת, Zitat aus Jer. 29, 11. +84) S. 327, N. 16. +85) Der vorherg. Vers 30 lautet: ויעפו נערים ויגעו ובחורים כשול יכשלו. +86) Der folgende Satz der Mischna, der Joma 28b als Ausspruch des Amoräers Rab zitiert wird, ist wohl ein abschließender aggadischer Zusatz zur Mischna. (Vgl. aber die dem Mischnasatz entsprechende, im Jeruschalmi zur Mischna zitierte Baraita und Dünner הגהות II zur Mischna, wonach dieser Satz besagen soll, daß Abraham in seinem Alter den Segen, von dem die Mischna im vorhergehenden Satz spricht, darum empfing, weil er die Tora erfüllte). +
+
diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/xml/nezikin.xml b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/xml/nezikin.xml new file mode 100644 index 0000000000..d3dac6d2ae --- /dev/null +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/xml/nezikin.xml @@ -0,0 +1,6102 @@ + + +Einleitung. +Die Ordnung Nesikin und ihre Traktate. +

Die vierte Ordnung der Mischna heisst סדר נזיקין, bei Manchen auch סדר ישועות (Num. rabba c. 13, 15; Tosaphot Anf. Aboda sara, Machsor Vitry, ed. Berlin S. 461). Letzterer Name ist aus Talm. b. Sabbat 31a entnommen (s. Th. I Einl. S. 8). Den Namen נזיקין aber führt diese Ordnung von dem ersten und grössten Traktate derselben, dem aus drei Theilen bestehenden Traktate Nesikin, der wieder seinerseits nach dem ersten Theile, der speciell von den Nesikin (Beschädigungen) handelt, diesen Namen erhalten hat.

+

Die Ordnung Nesikin zerfällt in 7 Traktate, 2 grosse und 5 kleinere, nämlich:

+

I. Tr. Nesikin, besteht aus 3 Theilen oder Babot (Pforten):

+

A) Baba kamma (erste Pforte),

+

B) Baba mezia (mittlere Pforte),

+

C) Baba batra (letzte Pforte); zusammen 30 Perakim (Abschnitte).

+

II. Tr. Sanhedrin war schon zur Zeit des Talmuds in 2 Theile mit verschiedenen Namen getheilt. Der erste Th. behielt den Namen Sanhedrin bei; während der zweite Makkot genannt wurde; zusammen 14 Perakim.

+

III. Schebuot, 8 Perakim.

+

IV. Edujot, 8 Perakim.

+

V. Aboda sara, 5 Perakim.

+

VI. Abot, 5 Perakim.

+

VII. Horajot, 3 Perakim.

+

Alle 7 Traktate zusammen haben 73 Perakim, wozu noch in manchen Ausgaben der Perek Kinjan Thora nach Abot hinzukommt, der aber nicht zur Mischna gehört.

+

Da man gewöhnlich jeden Theil der zwei grossen ersten Traktate für einen besonderen Traktat rechnet, so sind in allen Mischna- und Talmud-Ausgaben 10 Traktate der Ordnung Nesikin gezählt (s. Th. I Einl. S. 9).

+

Man könnte unserer Mischna-Ordnung passend den Namen „Mischpatim“ (Rechte) beilegen, wie ja andererseits der halachische Midrasch zum grössten Theile des Thora-Abschnittes משפטים (zu Exod. 21, 1—22, 23) מסכתא דנזיקין heisst. Die Ordnung Nesikin begreift in sich das jüdische Civil- und Criminalrecht. Das Civilrecht enthält der erste grosse Traktat (die 3 Babot des Tr.’s Nesikin), das Criminalrecht der zweite grosse Traktat (Sanhedrin mit Makkot). Als Anhang zum ersten grossen Traktate kann der Traktat Schebuot (über die Eide) betrachtet werden, insofern der grösste Theil desselben über die Eide handelt, die beim Civil-Prozess vorkommen. Die noch übrigen 4 kleineren Traktate sind als verschiedene Zu- und Fortsätze des Traktats Sanhedrin anzusehen, da der Tr. Edujot vorzüglich die beim Synedrion zu Jabne deponirten Zeugnisse über wichtige halachische Lehren enthält, der Tr. Abot ursprünglich nur die Häupter der Synedrien aufzuzählen beabsichtigte, der Tr. Aboda sara das in Sanhedrin VII behandelte Gesetz über den Götzendienst weiter ausführt, und endlich der Tr. Horajot in erster Linie über die irrthümlichen Entscheidungen des Synedrions handelt.

+

Die Ordnung Nesikin zerfällt demnach in zwei der Quantität nach fast gleiche Abtheilungen. Der das Civilrecht behandelnde Traktat mit seinem Anhang (die 3 Babot und Schebuot) enthält 38 Perakim; der Traktat über das Criminalrecht mit seinen Appendices (Sanhedrin, Makkot, Edujot, Abot, Aboda sara, Horajot) umfasst 35 Perakim.

+

Die Aufeinanderfolge der Traktate in unserer Mischna-Ordnung (in den gewöhnlichen Ausgaben) richtet sich, wie fast bei allen Mischna-Ordnungen, nach der Anzahl der Abschnitte, so dass der Traktat mit mehr Perakim dem mit einer geringeren Anzahl von Perakim vorangeht. Es mochten hiefür didaktische Gründe massgebend gewesen sein. Wer eine Mischna-Ordnung lehren wollte, hielt es für zweckmässig, am Anfang, da der Schüler voll Eifer mit gespannter Aufmerksamkeit an den Lehrgegenstand herantrat, den grössten Traktat durchzunehmen, um darauf immer kleinere Traktate folgen zu lassen (s. Magazin f. d. W. d. J. 1890, S. 323). Indessen ist in unserer Mischna-Ordnung, wie aus obiger Eintheilung zu ersehen, die Aufeinanderfolge der Traktate auch vom logischen Gesichtspunkte gerechtfertigt.

+
+ +I. Der Traktat Nesikin. +

Baba kamma, Baba mezia und Baba batra.

+

Die in den Ausgaben als die drei Babot bezeichneten drei Traktate sind zusammen nur Ein Traktat, der in den Talmuden und sonst oft als der Tr. Nesikin angeführt wird (vgl. B. kamma 30a, 47b, 102a; B. mezia 10ab; Ab. sara 7a; Berachot 20a; Jerusch. B. kamma I 2a, IX 7a; Lev. r. c. 19, 2; Cant. r. zu 5, 11).1) Der grosse, 30 Perakim enthaltende, Traktat wurde in drei Theile (Babot, Pforten) zerlegt, ebenso wie auch der 30 Perakim zählende Traktat Kelim in drei Babot eingetheilt ward, wie aus der Tosephta zu ersehen ist. (Vgl. noch Aruch s. v. סדר dieselbe Eintheilung beim Seder Elijahu rabba).

+

Während aber die zweite Baba sowohl in der Mischna als in der Tosephta mit dem Perek שנים אוחזין beginnt, scheint der Perek, mit dem die dritte Baba anfangen sollte, schon in alter Zeit nicht ganz sicher gewesen zu sein. Denn in der Mischna beginnt B. batra mit dem Perek השותפין, in der Tosephta aber mit Perek לא יחפור, während die Tos. zu השותפין noch in B. mezia steht. Die Theilung scheint sowohl in der Mischna als in der Tosephta derart gemacht zu sein, dass jeder Baba eine gleiche Anzahl von Perakim zukommen. In der Mischna hat jede Baba 10, in der Tosephta 11 Perakim.

+

Ursprünglich wird aber wohl die Theilung des Tr.’s Nesikin dem Inhalte entsprochen haben. Die erste Baba handelte von den Beschädigungen (נזיקין), wozu auch Diebstahl, Raub und Körperverletzung gehören. Die beiden anderen Babot behandelten die verschiedenen Rechtsfragen über das Mein und Dein, und zwar handelte B. mezia über Mobilien (מטלטלין), B. batra über Immobilien (קרקעות). Es hat demnach wahrscheinlich B. batra mit dem Perek הבית והעליה (jetzt 10. P. von B. mez.) begonnen. Eine Spur dieser Eintheilung ist noch in der Tosephta geblieben, indem dort הבית והעליה und השותפין zu einem Perek vereinigt sind, aber freilich unrichtig als letzter Perek in B. mez. stehen. (S. Magazin 1879, S. 116f.).

+

Den Namen נזיקין wollen einige von einer Einzahl נזיק ableiten, welches Wort nach der Form von נזיר ,חסיד gebildet und „der oder das Schädigende“ (Mensch, Thier oder ein anderer Gegenstand) bedeuten soll. Dagegen spricht aber schon (abgesehen von Anderem) der Umstand, dass נזיק als Singular von נזיקין nirgends vorkommt. Es ist daher besser נזיקין als älteren Plural von נֵזֶק (vgl. פסילים von פסל) zu halten (vgl. Schitta mek. Anf. B. kamma).

+

A) Baba kamma.

+

Baba kamma (die erste Pforte) spricht von Beschädigungen, Diebstahl, Verletzungen und Raub und zerfällt somit in 4 Theile:

+

I. Schäden im engeren Sinne (Abschn. I—VI), sowohl solche, die der Mensch selbst persönlich anrichtet (אדם), als auch solche, die durch sein ihm zur Bewachung obliegendes Eigenthum angerichtet, werden (s. I, 2). Letztere1a) sind viererlei Art, die Anf. B. k. erwähnten 4 Abot mit ihren תולדות2). — Der erste Theil von B. kamma hat folgende Unterabtheilungen:

+

1) Einige alte Mischna’s3) (Abschn. I), welche wichtige Grundlehren über Schäden und Ersatzleistung enthalten. Diese Lehren sind uns zum Theil blos in Stichwörtern (wie שום כסף ,שוה כסף), zum Theil in kurzen Sätzen oder Paroemien 4) erhalten. Die Tanaïm überlieferten diese Lehren in ihrer Mischna, und erklärten sie dann durch Zusätze (Tosephta’s).5)

+

2) Erklärungen und Zusätze zu 5 der in I, 4 befindlichen kurzen Grundlehren (II, 1—III 7), und zwar a) zu הרגל מועדת (II, 1; 3a), b) zu השן מועדת (II, 2; 3b), c) zu שור המועד (II, 4), d) zu הניזק שור ברשות (II, 5), e) zu אדם (II, 6). Zu Letzterem folgen dann mehrere Zusätze (III 1—7).6) — Jetzt erst kommen die weiteren Ausführungen der 4 אבות נזיקין, und zwar am ausführlichsten

+

3) Bestimmungen über שור (III, 8—V, 4). Der Grund, dass die Mischna über den ersten der 4 Haupt-Schäden besonders ausführlich handelt, ist in dem Umstande zu suchen, dass viele Rechtsbestimmungen, die eigentlich für alle נזיקין gelten (z. B. über Heiliges, Heiden, Unmündige IV, 3—4) hier beim ersten der אבות נזיקין gelehrt werden. 7) Ausserdem sind die Bestimmungen über שור auch in der Thora am umfangreichsten (Exod. 21, 28—32; 35—36).

+

4) Bestimmungen über בור (V, 5—7).

+

5) Ueber מבעה (VI, 1—3). 8)

+

6) Ueber הבער (VI, 4—6).

+

II. Nach den Beschädigungen im engeren Sinne werden die Bestimmungen über Diebstahl gelehrt (Abschn. VII), die auch in der Thora theils inmitten (Exod. 21, 37—22, 3) theils nach Schluss (22, 6) der Schäden-Gesetze zu finden sind.

+

III. Darauf folgen die Lehren über Verletzungen von Menschen, wozu auch die Real-Injurien gehören. (Abschn. VIII).

+

IV. Der 9. und 10. Abschnitt von B. k. enthalten Bestimmungen über Raub und noch manche andere, die mit jenen verwandt sind. 9)

+

B) und C) Baba mezia u. Baba batra.

+

Da die Grenzscheide zwischen diesen beiden Theilen des Tr.’s Nesikin nicht mit Sicherheit zu bestimmen ist, so muss hier die Inhaltsangabe beide zusammenfassen.

+

Baba mezia (die mittlere Pforte) und Baba batra (die letzte Pforte) des Tr.’s Nesikin behandeln die verschiedenen Rechtsfragen des Civilrechtes, sowohl Betreffs beweglicher Güter als Betreffs der Grundstücke, insofern dieselben nicht (als Fragen über Beschädigungen und mit diesen Verwandtes) bereits in B. kamma erledigt sind. Folgende Theile sind hier zu unterscheiden:

+

I. Rechtsbestimmungen über Gefundenes (B. m. Abschnitt I und II), und zwar:

+

1) Gefundene Sachen, über die zwischen Zweien ein Rechtsstreit ist, wer von beiden sie gefunden. Dazu gehört auch die Bestimmung, dass mitunter der Fund des Einen einem Andern gehört (B. m. I, 1—5).

+

2) Welche gefundenen Urkunden zurückzugeben sind und welche nicht (B. m. I, 6—8).

+

3) Welche Funde dem Finder gehören, und welche er ausrufen lassen muss, um sie dem wiederzugeben, der die Zeichen angiebt (B. m. II 1—7a).

+

4) Wie man mit gefundenen Sachen zu verfahren hat; wann man nicht schuldig ist, verlorene oder verloren scheinende Sachen wiederzubringen; Aufladen und Abladen; wessen verlorene Sache einer anderen vorgeht (B. m. II 7b—11).

+

II. Ueber Deposita, wie man dieselben hüten muss, und wenn man widerrechtlich dieselben benutzt hat (B. m. Abschn. III). 10)

+

III. Ueber Kauf und Verkauf von Mobilien; wie man sich dieselben aneignet; Uebervortheilung; Verbot von betrügerischen Manipulationen beim Verkaufe (B. m. Abschn. IV). 11).

+

IV. Ueber Zinsnahme und Geschäfte, die, weil sie einer Zinsnahme gleichen, verboten sind (B. m. V). Die Gesetzesbestimmungen hierüber sind in der Tosephta viel ausführlicher in drei Perakim gegeben (Tos. B. m. IV—VI). Diese Tosephta-Partie wurde in der talmudischen Zeit ריבית דבי ר׳ חייא (B. m. 62b) genannt.

+

V. Ueber Miethen, Leihen und Pachten; namentlich über Miethen von Arbeitern, Miethen und Leihen von Arbeitsvieh, Miethen von Häusern und Pachten von Feldern, (B. m. VI—IX). Am Schlusse sind den Bestimmungen über die rechtzeitige Entlohnung des armen Tagelöhners und die damit verwandten Vorschriften über das Pfänden des armen Schuldners angereiht (B. m. IX, 13).

+

VI. Rechtsbestimmungen für Theilhaber an Immobilien, und zwar :

+

1) Bestimmungen, wenn von einem Grundstück das Erdgeschoss dem Einen, das obere Stockwerk aber einem Anderen gehört und das Haus einstürzt (B. m. Abschn. X). 12)

+

2) Bestimmungen für zwei, die ein Grundstück gemeinschaftlich besitzen (B. b. I).

+

VII. Einschränkungen des Rechtes der Grundbesitzer aus Rücksicht auf Nachbarn und Andere (B. b. Abschn. II).

+

VIII. Ueber die Usucapio zur Erwerbung des Eigenthumsrechtes oder sonstiger Rechte (Servituten) bei Grundstücken (B. b. III).

+

IX. Rechtsbestimmungen für den Verkauf von Immobilien, und nebenbei auch für den von Mobilien (B. b. IV—VII), und zwar:

+

1) Was man beim Verkauf von Grundbesitz stillschweigend mitverkauft und was nicht (B. b. IV).

+

2) Desgleichen beim Verkauf beweglicher Güter (V, 1—5). 13)

+

3) Rücktritt beim Kaufe wegen Täuschung; 14) wie der Kaufmann verfahren muss, um die Käufer nicht zu täuschen, und wofür er zu haften hat (B. b. V 6—VI 3).

+

4) Maasse beim Verkauf von Immobilien (B. b. VI 4—VII Ende). 15)

+

X. Erbschaftsrecht (B. b. VIII u. IX). 16)

+

XI. Ueber schriftliche Urkunden (B. b. Abschn. X). 17) Der Schlussatz אמר ר׳ ישמעאל וכו׳ bezieht sich auf den ganzen Traktat Nesikin. 18)

+1) Es scheint, dass der Tr. Nesikin auch den Namen דיני ממונות geführt hat, indem im Jerusch. nach B. batra die Schlussworte: הדרן עלך דיני ממונות וכו׳ stehen; vgl. noch Mischna B. b. Ende und J. Lewy, Interpretation des I. Abschnittes des paläst. Talmud-Tr.’s Nesikin, S. 22. +1a) Die gewöhnlich נזקי ממון und im Jerusch. הכשר נזיקין (nach I, 2) genannt werden. +2) Nach der in meiner Uebers. gegebenen Erkl. des Jerusch. +3) Zu den alten Mischna’s gehören auch alle Zahlen-Mischna’s (wie שלשים ושש כריתות ,אבות נזיקין ארבעה), die nach Jerusch. Schekalim V, 48c von den הגדולה אנשי כנסת redigirt sind und mit denen Rabbi desh alb gerne einen Traktat begann, vgl. Sabbat, Schebuot, Jebamot u. a. m. +4) Vgl. Banet zu Erubin IV, Note 53. +5) Vgl. Tosephta B. kamma I. +6) Nach Jerusch. I, 2a sind zwar die im 3. Abschnitt genannten Fälle דבור תולדה; da aber manche derselben (M. 5, 6, 7) entschieden zu אדם gehören und Alle den Satz אדם מועד לעולם weiter ausführen, so kann die ganze Stelle III, 1—7 als Zusatz zu אדם betrachtet werden. +7) In ähnlicher Weise werden auch in Sanhedrin bei der ersten der vier Todesarten viele Bestimmungen gelehrt, die für alle Todesstrafen gelten (Sanhedrin VI). +8) Nach der Erklärung des Jerusch., s. I, Note 4. +9) IX, 3—4 handelt über „Veränderungen“ bei Handwerkern, nachdem vorher über שינוי beim Räuber bestimmt wurde. IX, 10 ist in seinem Schlusssatze gleich IX 9. X 4 ist insofern verwandt mit X 2—3, als hier wie dort Jemand durch eigenen Verlust fremdes Gut rettet. Von X 8 gilt die erste Bestimmung auch für Raub. X 9—10 sind Bestimmungen, um Raub und Diebstahl zu verhindern. +10) B. m. III 3 ist wegen III 4 hiehergesetzt, wiewohl es eig. zu B. k. X gehörte. +11) Von M. 7 und 8 gehört nur der Anfang von M. 7 hieher; das Andere ist durch Ideenassociation angefügt worden. +12) M. 4b und 5 sind wegen des Ausdrucks שנפלו (ונפל) an M. 3 angereiht, M. 6 ist mit dem Falle הבית והעליה של שנים verwandt. +13) V, 4 gehört eig. nicht an diese Stelle und steht nur hier, weil vorher (V 3 Ende) der Fall vorkommt, dass Jemand die auf dem Felde eines Andern befindlichen Bäume kauft. +14) V 7 f. bestimmt nebenbei, wann der Kauf perfect ist, so dass man nicht mehr zurücktreten kann. +15) VI 5—6 enthält ähnliche Fälle wie VI 7. +16) IX 4—5 ist durch Ideenassociation zu IX 3 hinzugekommen (לאמצע, לעצמה in 3 und 4), +17) X 7a scheint an X 6 angefügt zu sein, indem in beiden Fällen dem Armen nicht gestattet ist, das Recht des Reichen zu schmälern. Vielleicht hat es aber ursprünglich hinter IX 3 wegen לאמצע und לעצמו gestanden. +18) Dass dieser Satz auf einen von R. Ismael redigirten Tr. Nesikin schliessen lässt, ist in „Magazin f. d. W. d. J.“ Jahrg. 1884, S. 91 gezeigt. +
+ +II. Der Traktat Sanhedrin (mit Makkot). +

Dass die jetzigen beiden Traktate, Sanhedrin und Makkot, ursprünglich nur Einen Traktat bildeten, beweist schon die Beobachtung, dass Makkot I 10 gewiss zu Sanhedrin gehört und dass die Anfänge von Makkot II und III dasselbe Schema haben, wie Sanhedrin VII 4, IX 1, XI 1. Es geht aber ausserdem noch aus den Worten des Jerusch. Makkot I 31b hervor (מה דלא תנינן בכל סנהדרין) und wird auch von vielen ראשונים bezeugt. 19) Beide Tr. zusammen führten den Namen Sanhedrin. 20)

+

Der Name סנהדרין (συνέδριον), wovon die Mehrzahl סנהדריות (I, 5), bezeichnet in der Mischnasprache eine Versammlung von ordinirten Richtern (s. I, Note 19), die allein zur Ausübung der Criminalgerichtsbarkeit befugt sind; daher dieser Name für den vorzüglich vom Criminalrecht handelnden Traktat. Nebenbei aber wird in diesem Tr. auch über den Civilprozess und über den Hohenpriester und den König gesprochen. Der Traktat Sanhedrin besteht aus folgenden Theilen:

+

I. Die verschiedenen Gerichte und deren Befugnisse, der Hohepriester und der König, ihr Verhältniss zu den Gerichten, ihre Rechte und Pflichten (Abschn. I—II).

+

II. Der Civilprozess und Verzeichniss der zu Richtern und zu Zeugen Untauglichen (Abschn. III).

+

III. Der Prozess über Capitalverbrechen; Verurtheilung zur Todesstrafe und Vollziehung der Steinigung und die nachher zu befolgenden Vorschriften (Abschn. IV—VI). Darauf folgt in Kürze, wie die anderen Todesstrafen vollzogen werden (VII 1—3)

+

IV. Verzeichniss der Verbrechen, die mit Steinigung bestraft werden und verschiedene Bestimmungen über dieselben, und besonders ausführlich über den ungehorsamen und widerspenstigen Sohn (VII 4—VIII).21)

+

V. Die Verbrechen, welche mit Verbrennung und die, welche mit Enthauptung bestraft werden. Ueber Mord wird ausführlicher gehandelt; ebenso über die zum Götzendienste verleitete Stadt. Hieher gehört auch die Aufzählung derer, die keinen Antheil an der zukünftigen Welt haben, wie dies in X, Note 1 und 41—43 begründet wird (Abschn. IX—X).22)

+

VI. Verbrechen, die mit Erdrosselung bestraft werden, besonders die Auflehnung eines Gelehrten gegen das grosse Synedrion An eine Bestimmung, dass die falschen Zeugen, die fälschlich eine Priesterstochter des Ehebruchs bezichtigt, mit Erdrosselung zu bestrafen seien, werden die Rechtsbestimmungen über die durch ein Alibi als falsch überführten Zeugen angereiht. Zuletzt kommen noch einige Schlusssätze über die Todesstrafe überhaupt (Sanhedrin Abschn. XI und Makkot Abschn. I).

+

VII. Ueber die zur Auswanderung in eine Asylstadt zu verurtheilenden Todtschläger (Makkot II).

+

VIII. Die durch Geisselung zu bestrafenden Uebertretungen, und die Vollziehung der Geisselung. Einige aggadische Sätze als Schluss des Traktats über das Criminalrecht (Makkot III).

+19) Maimon. Einl. in M.; Ramban zu Deut. 21, 13; Ran zu Sanh. 84b. Vgl. J. Lewy in der oben (Note 1) cit. Schr. S. 22, Note 2. — Damit erklärt es sich am Besten, dass nach der alten Ueberlieferung (vgl. z. B. Midr. zu Hohel. 6, 8) die Mischna nur 60 Traktate zählt, während dieselbe in unseren Ausgg. in 63 Traktate getheilt ist, indem 5 von unseren Traktaten (die 3 Babot, Sanh. u. Makkot) in alter Zeit nur für zwei gezählt wurden. +20) Doch kennt schon der babyl. Talmud den Namen מכוח (Schebuot 2b). +
+ +III. Der Traktat Schebuot. +

Der Tr. handelt, wie schon sein Name zeigt, vorzüglich über die verschiedenen Schwüre. Da manche falsche Schwüre mit Geisselung bestraft werden (III 10 u. 11), so könnte man unseren Tr. als Fortsetzung von Makkot ansehen. Dennoch aber glaubten wir (oben S. VIII) ihn als Anhang zum Tr. Nesikin betrachten zu müssen, weil die meisten darin behandelten Eide beim Civilprozess vorkommen und dabei der Meineid durch ein Opfer resp. noch durch eine Geldzahlung zu sühnen ist. Ausser den Schwüren behandelt unser Tr. noch die Sühnung der Verunreinigung des Tempels und seiner Heiligthümer, weil für diese, nach Lev. 5, 2f., dasselbe Opfer, wie für manche falschen Schwüre, erforderlich ist. Die Bestimmungen hierüber hat die Mischna, weil sie geringer an Umfang sind, zuerst Abschn. I—II vorgetragen, um dann ausführlich über den Hauptgegenstand zu handeln. Unser Tr. hat folgende Theile:

+

I. Bestimmungen über die Sühnung der Verunreinigung des Tempels und seiner Heiligthümer (Abschn. I und II). 23)

+

II. Ueber den Ausspruch-Eid (שבועת נטוי s. II, Note 44) und den vergeblichen Eid (שבועת שוא Abschn. III).

+

III. Ueber den, ebenso wie der Ausspruch-Eid, ev. durch ein auf- und absteigendes Opfer (s. I, Note 18) zu sühnenden Zeugniss-Eid (שבועת העדות Abschn. IV).

+

IV. Der Depositen-Eid (שבועת הפקדון s. V, Note 1), der ev. durch ein Schuldopfer und Zahlung von einer Fünftel-Zugabe gesühnt werden muss (Abschn. V).

+

V. Der gerichtliche Eid (שבועת הדיינין), den gewöhnlich der Verklagte zu schwören hat, um sich von der Zahlung zu befreien; Ausnahmefälle, bei denen der Kläger schwört, um Bezahlung zu erlangen, oder wo ein Eid ohne sichere Forderung auferlegt werden kann; zuletzt über die vier Hüter, bei denen der gerichtliche Eid oft zur Anwendung kommt (Abschn. VI—VIII).

+21) VIII 6 wird an VIII 5 wegen נדון על שם סופו angeschlossen; VIII 7 ist wieder an VIII 6 angereiht, weil hier wie dort aus Nothwehr die Tödtung eines Menschen erlaubt ist. +22) IX 4 ist verwandt mit IX 3. IX 5a steht hier wegen IX 5. IX 6b ist insofern ähnlich mit IX 5, als in beiden Mischna’s von Verbrechern die Rede ist, die den Tod erleiden, trotzdem sie gerichtlich nicht zum Tode verurtheilt werden können. +
+ +IV. Der Traktat Edujot. +

Den Namen Edujot (Zeugnisse) führt dieser Tr., weil sehr viele Halachot desselben vor dem obersten Gerichtshofe (zu Jabneh) bezeugt wurden, wie das oft der Halacha vorangehende העיד beweist. Im babylonischen Talmud (Berachot 27a, Kidduschin 54b, Bechorot 26a) wird dieser Tr. auch בחירָתא (Mehrz.), die Auserwählten (sc. הלכות)24) genannt, und der Name scheint dort so verstanden zu sein, dass alle in diesem Tr. vorkommenden Halachot vorzüglich und für die Praxis normativ sind. 25)

+

Nach einer in Berachot 28a citirten Baraita ist unser Tr. an dem Tage, an welchem R. Eleasar b. Asarja zum Nasi erwählt wurde, gelehrt worden (נישנית). Nach allgemeiner Annahme ist die Sammlung und Zusammenstellung der Halachot unseres Tr.’s an jenem Tage erfolgt. Vielleicht ist sie aber an jenem Tage nur begonnen und erst nach geraumer Zeit beendigt worden. Die Beweggründe, solche Halachot zu sammeln, giebt R. Scherira Gaon in seinem Sendschreiden (ed. Mainz 1873, S. 3f.) mit folgenden Worten an: „Nachdem der Tempel zerstört war und (später) auch Bethar zerstört wurde und die Weisen nach allen Seiten hin sich zerstreuten, da hatten sie wegen der vielen Verfolgungen und Leiden nicht genügend von ihren Lehrern gelernt (לא שמשו כל צרכן),26) und es entstanden viele Controversen. Nachdem nämlich R. Jochanan b. Sakkai gestorben war … bestanden die Controversen zwischen Bet-Schammai und Bet-Hillel …. und obgleich die Halacha wie Bet-Hillel bestimmt worden war, bestanden noch Controversen in anderen Lehren zur Zeit des R. Gamliel zwischen R. Elieser und R. Josua u. A.….. Da war es nun eine wichtige Zeit, als sie von der Zerstörung des Tempels sich erholt hatten, — in jener Zeit versammelten sie sich um ihre Halachot festzuhalten (לאחוז הלכותיהן), die beinahe untergegangen waren durch die Verwirrungen, Zerstörungen und Verfolgungen und durch die Controversen von Bet-Schammai und Bet-Hillel“. Aus den darauffolgenden Citaten ist ersichtlich, dass R. Scherira hier die Edujot-Sammlung meint, zu der auch nach der Tosephta (Anf. Edujot) die Furcht, dass die Thora vergessen werden könnte, und die Meinungsverschiedenheit unter den Weisen gedrängt hatten.

+

Die einzelnen Theile unseres Tr.’s sind folgende:

+

I. Zehn besonders merkwürdige Controversen von Schammai und Hillel und deren Schulen: drei, wo die Chachamim wie keines von beiden Schulhäuptern entscheiden; drei, wo Schammai selbst mit seinen Schülern controversirt, und vier, wo Bet-Hillel später sich zur Ansicht Bet-Schammai’s bekehrt (Abschn. I). 27)

+

II. Zwanzig Halachot, und zwar eine Gruppe von 5 (4 Zeugnisse des R. Chanina Segan Hak. und ein Zusatz des R. Akiba) und 5 Gruppen von je 3 Halachot. Daran werden noch 2 agadische Aussprüche mit der Zahl 5 angereiht. 28) (Abschn. II).

+

III. Zehn Controversen zwischen R. Dosa, Sohn Archinos’ und den Weisen (III 1—6).

+

IV. Zwanzig Halachot, 2 Gruppen zu 4, und 4 Gruppen zu 3 Halachot (III 7—12). 29).

+

V. Vierzig Fälle, bei denen Bet-Schammai erleichternd und Bet-Hillel erschwerend entscheiden, 23 trägt R. Meïr vor (V, Note 1), 6 R. Jehuda, 6 R. Jose, 3 R. Simon und 2 R. Eleasar (IV 1—V 5).

+

IV. Vierzig Zeugnisse und Traditionen von alten Tannaim, und zwar:

+

1) Erste Gruppe. 12 Zeugnisse: 4 von Akabja, 5 von R. Jehuda b. Baba und 3, wo R. Josua, R. Nechunja und R. Elieser in Controverse stehen (V 6—VI).

+

2) Zweite Gruppe. 16 Zeugnisse: 1 von R. Josua u. R. Zadok, 3 von R. Zadok, 1 von R. Josua u. R. Jakim, 1 von R. Papios, 5 von R. Josua und R. Papios, 1 von R. Menachem und 4 von R. Jochanan b. Gudgeda (Abschn. VII).

+

3) Dritte Gruppe. 12 Zeugnisse, 1 von R. Josua b. Bethera, 1 von R. Simon b. B., 1 von R. Jehuda b. Baba und R. Juda Hakohen, 1 von R. Jose Hakohen und R. Secharja Hakazab, 1 von R. Josua u. R. Juda b. Bethera, 3 von Jose b. Joëser, 1 von R. Akiba, 1 von R. Josua; darauf folgen noch zwei den Tempel und die Opfer betr. Traditionen 1 von R. Elieser und 1 von R. Josua. Ein Schlusssatz über die Mission des Propheten Elias beschliesst den ganzen Traktat. 30)

+

Im ganzen enthält unser Tr., ausser den 30 קולי ב״ש וחומרי ב״ה, 100 Halachot.30a) Die meisten Sätze von Edujot kommen in der Mischna noch an anderer Stelle vor, wo sie mit anderen Lehren im Zusammenhang stehen.

+23) I, 1 wurde als alte Zahlen-Mischna an die Spitze des Tr.’s gestellt (s. oben Note 3) und dient ihm zugleich als Einleitung. +24) Liest mau „Bechirta“ in der Einz., so muss man מסכתא ergänzen. +25) Manche nehmen an, dass der Tr. „Idijot“ (die Vorzüglichsten) heisst (von עידית, das Beste Gittin V 1) und dass demnach עדיות gleichbedeutend sei mit בחירתא. Doch ist diese Erklärung kaum richtig, da das im Tr. so häufig vorkommende העיד allzu deutlich für die gewöhnliche Erklärung des Namens עדיות spricht. +26) לא שמשו כל צרכן (eig. „sie haben nicht genügend ihre Lehrer bedient“) bedeutet: sie haben nicht lange genug (so viel als sie nöthig hatten) von ihren Lehrern gelernt (vgl. z. B. Erubin 13a שימוש אשימוש und Chullin 54a). Dies hätte nicht erst gesagt zu werden brauchen, wenn nicht Schwarz in seiner Sehr, „die Controversen der Schammaiten und Hilleliten“ S. 8 fälschlich dieses לא שמשו וכו׳ mit „Ueberwuchern der Theorie über die Praxis“ erklärt hätte (nach dem heutigen Gebrauch von שימוש für „Praxis“!), um auf Grund dieser wunderlichen Erklärung zu falschen Resultaten zu gelangen. +27) I 4—6 sind Zusätze zu I 3; über I 9 vgl. I, Note 72. +28) S. I, Note 91. +29) M. 8 muss nach M. 9 stehen, s. III, Note 72a. +
+ +V. Der Traktat Abodah sarah. +

In Sanhedrin ist über den Götzendienst nur kurz im 7. Abschn. M. 6—7 gesprochen. Es sind jedoch die Bestimmungen über dieses Gebot, sowie die von den Rabbinen zur Verhütung des Götzendienst getroffenen prohibitorischen Verordnungen so zahlreich, dass sie in einem besonderen Traktat behandelt werden müssen. Deshalb ist dem Tr. Sanhedrin der Tr. Ab. sarah30b) angehängt worden, der in der Tosephta noch viel umfangreicher ist, als in der Mischna.31) Die M. Ab. sarah besteht aus folgenden Theilen:

+

I. Bestimmungen über den Verkehr mit den Götzendienern (Abschn. I u. II), und zwar:

+

1) Verbot des Verkehrs mit ihnen an ihren Festtagen (I 1—4).

+

2) Was man den Götzendienern nicht verkaufen resp. vermiethen darf (I 5—9).

+

3) Sonstige Verkehrsverbote (II 1—2).32)

+

4) Was für Dinge der Heiden zu jeder Nutzung und was nur zu essen verboten und was erlaubt ist (II 2—7).

+

II. Ueber Götzenbilder, andere abgöttisch verehrte oder zum Götzendienste gebrauchte Gegenstände, und wie man dieselben nichtig macht (III 1—IV 7).

+

III. Ueber Nesech-Wein (s. IV, Note 34) und was damit vermischt wird, sowie über die Art, wie man die von Heiden gekauften Geräthe brauchbar macht (IV 8—Ende).

+

Es scheint, dass der Tr. Ab. sarah in der alten Mischna einen grösseren Umfang gehabt und von R. Jehuda ha-Nasi stark gekürzt worden ist.

+30) Dieser Schlusssatz spricht auch für die Ansicht R. Scherira’s, dass die vielen Controversen die Edujot-Sammlung veranlasst haben. +30a) Es scheint also, dass man mit Absicht 100 Halachot aus einer vielleicht grossen Mischna-Sammlung auswählte und nebst den קולי ב״ש וחומרי ב״ה zu unserem Tr. vereinigte. Vielleicht rührt daher der Name בהירתא (vgl. m. „die erste Mischna“ Seite 50). +30b) Dass der Name עכו״ם erst gegen Ende des 16. Jahrhunderte von der Censur eingeführt wurde in Abschnitt I Note 1a gezeigt. +31) Tosephta Ab. sarah hat 9 Perakim (im Erfurter Codex 8) und spricht im letzten Perek über die Gebote und das Kriminalrecht für die Noachiden, was auch dafür spricht, dass Ab. sarah zu Sanhedrin gehört. +32) Dieser Theil ist in der Tosephta viel umfangreicher (Abschn. III). +
+ +VI. Der Traktat Abot. +

Die Entstehung dieses Traktates erklärt sich am einfachsten auf folgende Weise. Zuerst (etwa nach Hillel und Schammai) wurde als Anhang zum Tr. Sanhedrin eine Aufzählung der Synedrialhäupter bis nach Hillel und Schammai mit Kernsprüchen von jedem Lehrer (Abot I 1—15) hinzugefügt. Später hat man (wahrscheinlich R. Akiba) diesen Lehrern noch R. Jochanan b. Sakkai und dessen vorzüglichste Schüler mit ihren Kernsprüchen (Abot II 8—14) angereiht. Indem in solcher Weise 10 Generationen von Traditionslehren von Esra bis R. Akiba aufgezählt waren (s. V, Note 1), wurden dieser Spruchsammlung noch die Mischna’s mit der Zehnzahl und diesen dann einige mit anderen Zahlen (etwa Abot V 1—5; 7—10 u. a.) angehängt, und es konnte so diese ganze Sammlung als ein besonderer Traktat erscheinen, der passend mit dem Namen אבות = Väter, d. h. Traditionslehrer (s. Edujot I, Note 36) benannt wurde. Diesem „Abot“ des R. Akiba fügten dann spätere Tannaïm (R. Meïr und R. Jehuda ha-Nasi u. A.) noch Aussprüche von anderen älteren und jüngeren Gesetzeslehrern hinzu, bis es die Gestalt unseres Tr.’s Abot erhielt. 33) Dieser Tr., wie er uns vorliegt, hat folgende Theile:

+

I. Sprüche von Traditionslehrern, die eine Traditionskette bilden von der grossen Synagoge bis R. Jochanan b. Sakkai und dessen vorzüglichste Schüler (Abschn. I u. II).34)

+

II. Sprüche anderer Gesetzeslehrer bis R. Akiba inclusive (Abschn. III).35)

+

III. Sprüche der Gesetzeslehrer nach R. Akiba, aus der Zeit des R. Meïr und R. Jehuda ha-Nasi, eingeleitet durch die Sprüche von Ben Soma und Ben Assai, den jüngeren Zeitgenossen des R. Akiba, die nicht den Titel „Rabbi“ hatten (Abschn. IV).35)

+

IV. Verschiedene, zumeist anonyme und nach Zahlen geordnete Aussprüche (Abschn. V).35)

+

In manchen Ausgaben, sowie in den Gebetbüchern, ist noch eine Baraita, פרק קנין תורה genannt, als 6. Abschnitt hinzugesetzt für den sechsten der Sabbate zwischen פסח und שבועות, an welchen man die פרקי אבות zu lesen pflegte36).

+

Von unserem Tr. gab es noch eine andere Recension, die der Agada-Sammlung „Abot de-R. Nathan“ (אבות דרבי נתן) zu Grunde lag und von unserer Mischna wesentlich abwich.33)

+33) Vgl. hierüber ausführlich in m. Sehr, „die erste Mischna“ S. 26ff. +34) I 16 bis II 4a ist ein Einschiebsel, das an Hillel dessen Nachkommen anreiht. II 15—16 ist ein Zusatz zu II, 14. +
+ +VII. Der Traktat Horajot. +

Als Anhang zu Sanhedrin ist auch der Tr. הוריות37) (Entscheidungen) zu betrachten. In erster Linie handelt derselbe über die Fälle, wo durch irrthümliche Entscheidungen eines Synedrions Einzelne oder die Mehrzahl von Israel zur Sünde verleitet worden sind. Sodann wird noch über die Entscheidung des Hohenpriesters gelehrt, die für ihn selbst dieselben Folgen nach sich zieht, wie die Entscheidung des Synedrions für das Volk. Die zwei Opfergesetze in Lev. 4, 1—21, wie sie die jüdische Tradition auslegt, sind die Grundlage unseres Traktats. Nebenbei werden noch andere Bestimmungen mitgetheilt über die verschiedenen Hohenpriester, und darüber, wer von den verschiedenen Geschlechtern und Ständen dem andern vorzuziehen ist. Die Anordnung der Theile ergiebt sich von selbst. Abschn. I handelt über die Entscheidungen des Gerichts, Abschn. II 1—2 über die des Hohenpriesters, 3—7 über die Bedingungen, unter denen das Gericht, der Hohepriester und Andere die verschiedenen Opfer darzubringen haben, Abschn. III 1—3 über den Fall, dass ein Würdenträger von seiner Würde abgetreten ist, 4—5 über die Rangesunterschiede unter den Priestern, 6—7 über verschiedene Ranges- und Standesstufen.

+

Da die letzte M. von Horajot schwerlich als Schluss-Mischna eines Seder gestanden haben wird, dagegen die letzte M. von Edujot besonders als solche geeignet erscheint, so ist es wahrscheinlich, dass letzterer Traktat ursprünglich den Seder Nesikin beschlossen hat, wie dies im Cod. München und in der Mischna-Ausgabe von 1559 38) wirklich zu finden ist.

+35) Von den späteren Zusätzen (Tosephta’s), die in den Noten zu Abot stets angemerkt sind, muss hierbei abgesehen werden. +36) In Cod. München steht der Tr. Abot mit dem Abschn. קנין תורה als 6. Perek hinter den Mischnajot der 6. Ordnung am Anfang der sogenannten kleinen Traktate; vgl. Rabbinowitz, Vorrede zu דקדוקי סופרים S. 27. +37) In dem bekannten Sendschreiben des R. Scherira Gaon wird der Tr. (ed. Mainz 1873 S. 33) הוראות genannt. +38) Die Ordnung der Traktate in dieser Ausgabe ist: Die 3 Babot, Sanhedrin, Makkot, Schebuot, Abodah sarak, Horajot, Abot, Edujot; s. die tabellarische Uebersicht bei Strack, Einl. in den Talmud S. 11 der 2 Auflage. +
+ +Tractat Baba kama. +

ABSCHNITT I

+

1. Vier Haupt-Schädigungen1) gibt es: die durch den (Hornstoss des) Ochsen 2), durch die Grube 3), durch das abweidende4) Vieh und durch den Brand 5). Die Eigenthümlichkeit 6) des stossenden Ochsen 7) ist nicht wie die des Abweiders 8), und die Eigenthümlichkeit des Abweiders9) ist nicht wie die des stossenden Ochsen10), und die Eigenthümlichkeit dieser beiden, dass nämlich in ihnen ein

Lebensgeist ist, ist nicht wie die des Feuers, in dem kein Lebensgeist ist11), und die Eigenthümlichkeit dieser drei, dass es nämlich ihre Weise ist, fortzuschreiten und zu beschädigen, ist nicht wie die der Grube, deren Weise es nicht ist, fortzuschreiten und zu beschädigen12). Das ihnen Gemeinsame13) ist, dass es ihre Weise ist, zu beschädigen, dass deren Bewachung dir14) obliegt und wenn (eines von ihnen) beschädigt hat, der Schädiger15) schuldig ist, vom Besten seines Landes Schadenersatz zu leisten16). 2. Bei Allem, das ich zu bewachen verpflichtet bin, gelte ich17) als Urheber des von ihm angerichteten Schadens. Bin ich auch nur theilweise Urheber seines Schadens, so bin ich zum Schadenersatz verpflichtet, als wäre ich ganz Urheber seines Schadens18). Von Gütern, bei denen kein Veruntreuungs-Opfer vorgeschrieben ist19), von Gütern der Bundes-Söhne 20), von Gütern, die Jemands Eigenthum sind21), und an jedem Orte, mit Ausnahme des dem Schädiger22) eigenthümlichen Gebietes 23) und des Gebietes, das dem Geschädigten und dem Schädiger gemeinschaftlich angehört24) (gelten alle Schadenersatz-Vorschriften); und

wenn ein Schaden angerichtet wird, ist der Urheber schuldig vom Besten seines Landes Schadenersatz zu leisten25). 3 Geld-Schätzung26), Geldeswerth27), vor Gericht28) und nach Aussagen von Zeugen29), die Freie und Bundes-Söhne 30) sind, auch Frauen sind im Schaden-Recht einbegriffen 31), der Geschädigte und der Schädiger sind am Ersatz 32) (betheiligt). 4. In fünf Fällen wird der Beschädiger als ungewohnt 33) und in fünf Fällen als gewohnt 34) betrachtet: das Vieh ist nicht gewohnt zu (schaden durch) Stossen 35), Drängen 36), Beissen, Lagern und Ausschlagen. Der Zahn 37) ist gewohnt, das für ihn Geeignete zu fressen; der Fuss 37) ist gewohnt, im Gehen zu zerbrechen; der Ochse, der (zu stossen) gewohnt ist 38) und der Ochse, der beschädigt im Gebiete des Geschädigten39) und der Mensch. Der Wolf, der Löwe, der Bär, der Leopard, der

Panther 40) und die Schlange gelten als gewohnt. R. Eliëser sagt: Wenn diese gezähmt sind, gelten sie nicht als gewohnt; doch die Schlange gilt immer als gewohnt. Was ist (der Unterschied) zwischen einem ungewohnten und gewohnten (Beschädiger)? Beim ungewohnten bezahlt man den halben Schaden von dessen Körper 41), beim gewohnten aber zahlt man den ganzen Schaden von dem Söller 42).

+

ABSCHNITT II

+

1. Wie ist dies zu verstehen1): „Der Fuss ist gewohnt, im Gehen zu zerbrechen“?2) Das Vieh ist gewohnt, zu gehen wie gewöhnlich und (dabei) zu zerbrechen 3). Hat es aber ausgeschlagen 4), oder sind Erdschollen unter seinen Füssen weggesprungen 5) und es hat (dadurch) Geräthe zerbrochen, so zahlt man den halben Schaden. Hat es auf ein Geräth getreten und es zerbrochen und dies ist auf ein (anderes) Geräth gefallen und hat es zerbrochen, so zahlt man vom ersten den ganzen Schaden und vom letzten den halben Schaden6). Die Hühner sind gewohnt, zu gehen wie gewöhnlich und (dabei) zu zerbrechen. War ein Gewinde an seinen (des Huhns) Füssen gebunden7) oder hat es aufgewühlt (die Erde) 8) und Geräthe zerbrochen 9), so bezahlt man den halben Schaden. 2. Wie ist dies zu verstehen: „Der Zahn ist gewohnt, das für ihn Geeignete zu fressen“?10) Das Vieh ist gewohnt Früchte und Kräuter zu fressen; hat es aber Kleider oder Geräthe gefressen, so bezahlt man den halben Schaden11). Wo gelten jene Worte12)? Im Gebiete des Geschädigten13), (geschah dies) aber auf öffentlichem Orte, so ist man frei. Hat es (dabei) einen Genuss gehabt, so bezahlt man diesen Genuss 14). In welchem Falle bezahlt man den Genuss? Hat es (Etwas) aus der Mitte des Marktplatzes gefressen, so bezahlt man den Genuss, (hat es) von den Seiten des Marktplatzes (weggefressen), so bezahlt man den angerichteten Schaden 15). Hat es vom Eingang des Ladens weggefressen, so bezahlt man den Genuss; hat es aber aus dem Innern des Ladens weggefressen, so bezahlt man den Schaden. 3. Wenn ein Hund oder ein Böckchen von der Spitze des Daches herabgesprungen ist und Geräthe zerbrochen hat, so bezahlt man den ganzen Schaden, weil sie (dies) gewohnt sind 16). Wenn ein Hund einen Kohlenkuchen 17) genommen hat, damit zu einem Garbenhaufen gegangen ist, den Kuchen gefressen und den Garbenhaufen angezündet hat, so zahlt man betreffs des Kuchens den ganzen 18), betreffs des Garbenhaufens aber den halben Schaden 19). 4. Welcher (Ochse) gilt als ungewohnt und welcher als gewohnt (zu schaden)? Als gewohnt gilt jeder, über den man drei Tage (das Schaden) bezeugt20) hat, und als ungewohnt gilt er, nachdem er es wieder drei Tage unterlassen hat21). Dies die Worte des R. Jehuda. R. Meïr sagt: Als gewohnt gilt der, über den man es dreimal 22) bezeugt hat, und als ungewohnt (nur) jeder, den Kinder betasten 23), ohne dass er stösst. 5. Was bedeutet das: „Ein Ochse, der geschädigt im Gebiete des Geschädigten?“ Hat (ein Ochse) auf öffentlichem Gebiete gestossen, gedrängt, 24) gebissen, gelagert oder ausgeschlagen, so bezahlt man den halben Schaden 25), geschah dies aber im Gebiete des Geschädigten, so bezahlt man, nach R. Tarphon den ganzen Schaden, nach der Meinung der Weisen aber nur den halben Schaden. Es sprach R. Tarphon zu ihnen: Wenn beim Schaden durch Zahn und Fuss, der, auf öffentlichem Gebiete zugefügt, so milde beurtheilt wird, dass er zu keinem Ersatz verpflichtet, dennoch im Gebiete des Geschädigten die Strenge gilt, dass man den ganzen Schaden bezahlen muss, wieviel mehr muss beim Hornstoss, der doch auf öffentlichem Gebiete strenger beurtheilt wird, indem da (wenigstens) der halbe Schaden zu erstatten ist, im Gebiete des Geschädigten die Strenge gelten, dass man den ganzen Schaden bezahlen müsse26). Da sprachen sie (die Weisen) zu ihm: Dem durch Schluss Gefolgerten genüge es, dem Gegenstande gleich zu sein, aus welchem der Schluss gezogen wurde27); so wie beim Horn- stoss auf öffentlichem Gebiete nur der halbe Schaden zu ersetzen ist, ebenso ist beim Hornstoss im Gebiete des Geschädigten nur der halbe Schaden zu erstatten. Darauf R. Tarphon: Ich folgere ja nicht Hornstoss (auf des Geschädigten Gebiete) von Hornstoss (auf öffentlichem Gebiete), sondern ich folgere Hornstoss vom Fuss-Schaden, nämlich wenn schon in dem Falle, wo Zahn-und Fuss-Schäden milde beurtheilt werden, falls diese nämlich auf öffentlichem Gebiete geschehen, dennoch beim Hornstoss streng geurtheilt wird, wieviel mehr muss in dem Falle, wo selbst Zahn- und Fuss-Schäden strenge beurtheilt werden, wenn sie nämlich in des Geschädigten Gebiete geschehen, beim Hornstoss streng geurtheilt werden 28). Da sprachen die Weisen zu ihm: Dem durch Schluss Gefolgerten genüge es, dem Grunde, durch welchen der Schluss gezogen wurde, gleich zu sein 29); sowie (bei Hornstoss) im öffentlichen Gebiete, ebenso ist im Gebiete des Geschädigten nur der halbe Schaden zu ersetzen 30). 6. Der Mensch gilt immer als gewohnt, es sei, (er beschädigt) aus Versehen oder vorsätzlich, wachend oder schlafend31). Hat Jemand das Auge seines Nächsten geblendet oder dessen Geräthe zerbrochen, so muss er den ganzen Schaden bezahlen 32).

+

ABSCHNITT III.

+

1. Wenn Jemand ein Fass auf öffentliches Gebiet hinlegt und es kommt ein Anderer und strauchelt daran und zerbricht es, so ist letzterer frei1). Hat er sich daran beschädigt, so ist der Eigenthümer des Fasses zum Schadenersatz verpflichtet2). Wenn Jemands Krug im öffentlichen Gebiete zerbrochen wird3) und es gleitet ein Anderer durch das Wasser aus oder wird durch die Scherben beschädigt, so ist jener schuldig4). R. Jehuda sagt: Wenn er noch Absicht darauf hat5), ist er schuldig; hat er aber nicht Absicht darauf6), so ist er frei7). 2. Wenn Jemand im öffentlichen Gebiete Wasser ausgiesst8) und es wird ein Anderer dadurch beschädigt, so ist ersterer zum Schadenersatz verpflichtet. Wenn Jemand Dornen oder Glas verwahrt9) oder von Dornen einen Zaun sich macht10), oder wenn seine Mauer nach dem öffentlichen Orte hin eingeztürzt ist und es sind Andere dadurch beschädigt worden, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet. 3. Wenn Jemand sein Stroh und seine Stoppeln Düngers halber11) auf einen öffentlichen Ort hinausbringt und cs wird ein Anderer durch sie beschädigt, so ist ersterer zum Schadenersatz verpflichtet, und wer sich dieselben zuerst nimmt, erwirbt sie (als Eigenthum12). R. Simon b. Gamliël sagt; Alle welche Schaden anrichtende Gegenstände an einen öffentlichen Ort legen13), müssen den Schaden, den dieselben zafügen, bezahlen14), und wer die Gegenstände zuerst nimmt, erwirbt sie15). Wenn Jemand Rindermist im öffentlichen Gebiete umwendet16) und es wird ein Anderer dadurch beschädigt, so muss ersterer Schadenersatz leisten. 4. Wenn zwei Töpfer hinter einander gehen und es strauchelt der erste und fällt und der zweite strauchelt an dem ersten, so muss der erste den Schaden des zweiten ersetzen 17). 5. Kommt Einer mit seinem Fasse und es kommt ein Anderer mit seinem Balken und es wird das Fass des Einen durch den Balken des Andern zerbrochen, so ist dieser frei; denn dieser hat ebenso wie jener die Erlaubniss zu gehen. War der Balkenträger voran und der Fassträger hinten und das Fass zerbricht an dem Balken, so ist der Balkenträger frei18). Wenn der Balkenträger stehen geblieben ist19), so ist er schuldig20); hat er aber zum Fassträger gesagt: „Bleibe stehen !“, so ist er frei. War der Fassträger voran und der Balkenträger hinten, während das Fass durch den Balken zerbrochen wurde, so ist letzterer schuldig. Wenn der Fassträger aber stehen geblieben ist, so ist jener frei. Hat er dabei zum Balkenträger gesagt: „Bleibe stehen!“ so ist letzterer schuldig. Dasselbe gilt, wenn Einer mit seinem Lichte und der Andere mit seinem Flachse kommt21). 6. Wenn zwei auf öffentlichem Gebiete einhergehen, der Eine läuft22), und der Andere geht, oder beide laufen23), und es beschädigt Einer den Andern, so sind beide frei. 7. Wenn Jemand im Privatgebiete Holz spaltet und dadurch im öffentlichen Gebiete Schaden anrichtet, oder wenn er im öffentlichen Gebiete Holz spaltet und im Privatgebiete schadet, oder wenn er in einem Privatgebiete Holz spaltet und in einem anderen Privatgebiete schadet, so ist er schuldig24). 8. Wenn zwei nicht (zu schaden) gewohnte Ochsen einander verwundet haben, so bezahlt man vom Mehrbetrag des einen Schadens25) die Hälfte. Sind beide gewohnt (zu schaden), so bezahlt man den ganzen Mehrbetrag. Ist einer ungewohnt und der andere gewohnt, so bezahlt man den Mehrbetrag des vom gewohnten an dem ungewohnten verübten Schadens ganz, dagegen einen etwaigen Mehrbetrag des vom ungewohnten an dem gewohnten verübten Schadens nur zur Hälfte 25a). So auch wenn zwei Menschen einander verwundet haben, bezahlt man den ganzen Mehrbetrag. Haben ein Mensch und ein (zu Schaden) gewohnter Ochse sich gegenseitig verwundet, so zahlt man den ganzen Mehrbetrag. Haben ein Mensch und ein nicht (zu schaden) gewohnter Ochse einander verwundet, so bezahlt man den Mehrbetrag des vom Menschen dem Ochsen zugefügten Schadens ganz 26), dagegen einen etwaigen Mehrbetrag des vom Ochsen dem Menschen zugefügten Schadens nur zur Hälfte27). R. Akiba sagt: Auch den Mehrbetrag des von diesem Ochsen dem Menschen zugefügten Schadens muss man ganz bezahlen28). 9. Hat ein Ochs vom Werthe einer Mine29) einen Ochsen, der zweihundert Sus werth ist, gestossen und das Aas ist gar nichts werth, so nimmt der Geschädigte den ganzen Ochsen30). Hat ein 200 Sus werther Ochs einen andern von demselben Werthe gestossen und das Aas ist gar nichts werth, so gilt, nach R. Meïr, von diesem die Vorschrift (Exod. 21, 35): „Sie sollen den lebenden Ochsen verkaufen und sein Geld theilen.“ Da sagte R. Jehuda zu ihm: Allerdings ist so die Norm 31). Hierbei hast Du erfüllt (die Vorschrift): „Sie sollen verkaufen den lebenden Ochsen und sein Geld theilen“; aber du hast nicht erfüllt (die Vorschrift): „Und auch das Todte sollen sie theilen“ 32). Wobei ist dies (der Fall)? Wenn ein 200 Sus werther Ochse einen Ochsen von demselben Werthe gestossen und das Aas 50 Sus werth ist, da bekommt jeder von beiden die Hälfte des lebenden und die Hälfte des todten Ochsen. 10. Wegen mancher That seines Ochsen ist der Mensch schuldig, bei der er, wenn er sie selbst gethan hätte, frei wäre; bei mancher That wieder ist er frei, wenn sie sein Ochs gethan, aber schuldig, wenn er sie selbst gethan. Wenn sein Ochs Beschämung verursacht, ist er frei, wenn er selbst aber beschämt33), ist er schuldig. Wenn sein Ochs das Auge seines Sklaven geblendet oder dessen Zahn ausgeschlagen hat, ist er frei34); wenn er selbst aber das Auge seines Sklaven geblendet oder ihm den Zahn ausgeschlagen hat, ist er schuldig35). Hat sein Ochs seinen Vater oder seine Mutter verwundet, so ist er Schadenersatz schuldig; hat er selbst aber seinen Vater oder seine Mutter verwundet, so ist er frei (vom Schadenersatz)36). Hat sein Ochs einen Garbenhaufen am Sabbat angezündet, so ist er Schadenersatz schuldig37), hat er selbst aber am Sabbat einen Garbenhaufen angezündet, so ist er frei (vom Schadenersatz), weil er sein Leben verwirkt hat38). 11. Wenn ein Ochs einen andern Ochsen verfolgt, dieser beschädigt wird und dessen Herr sagt: „Dein Ochs hat ihn beschädigt“, während der Herr des andern sagt: „Es ist nicht so, sondern er ist durch einen Felsen verletzt worden“; so muss derjenige, der an seinen Nächsten eine Geldforderung stellt, den Beweis erbringen. Wenn zwei Ochsen39) einen dritten 40) verfolgen und der Besitzer des einen sagt: „Dein Ochs hat beschädigt“, während der andere Besitzer sagt: „Dein Ochs hat beschädigt“, so sind beide frei41). Gehören aber beide Verfolger Einem Manne, so sind beide schuldig42). War ein Ochs gross und der andere klein und der Geschädigte sagt: „Der grosse hat beschädigt“ 43), der Schädiger aber sagt: „Es ist nicht so, sondern der kleine hat beschädigt44); oder es war einer nicht (zu schaden) gewohnt und der andere gewohnt und es sagt der Geschädigte: „Der gewohnte hat beschädigt“45), der Schädiger aber sagt: Nicht so, sondern der nicht gewohnte hat beschädigt“46); so hat derjenige, der eine Geldforderung an seinen Nächsten stellt, den Beweis zu erbringen. Waren die beschädigten Ochsen zwei, der eine gross und der andere klein, und die Beschädiger auch zwei, der eine gross und der andere klein, und es sagt der Geschädigte: „Der grosse hat den grossen 47) und der kleine hat den kleinen beschädigt“, der Schädiger aber sagt : „Nicht so, sondern der kleine hat den grossen 48) und der grosse den kleinen beschädigt“; oder es war der eine nicht gewohnt und der andere gewohnt, und es sagt der Geschädigte: „Der gewohnte hat den grossen 49) und der nicht gewohnte den kleinen beschädigt“, der Schädiger aber sagt: „Nicht so, sondern der nicht gewohnte hat den grossen und der gewohnte den kleinen beschädigt“; so muss derjenige, der an seinen Nächsten eine Geldforderung stellt, den Beweis erbringen 50).

+

ABSCHNITT IV.

+

1. Wenn ein Ochs vier oder fünf Ochsen nach einander gestossen hat1), so zahlt man2) zuerst dem zuletzt Geschädigten3); bleibt noch etwas übrig4); so zahlt man dies dem vorletzten5); bleibt hier noch etwas übrig6), so zahlt man dies dem vorvorletzten7), und der Spätere ist immer im Vortheil8); dies sind die Worte des R. Meïr. R. Simon sagt9): Hat ein Ochs im Werthe von 200 Sus einen Ochsen von demselben Werthe gestossen, und das Aas ist nichts werth, so bekommt Jeder10) eine Mine11). Hat er dann nochmals einen andern 200 Sus werthen Ochsen gestossen, so bekommt der Herr des letzteren eine Mine12), von den vorigen beiden jeder 50 Sus13). Hat er dann nochmals einen dritten 200 Sus werthen Ochsen gestossen, so bekommt der Herr des letzten14) eine Mine, der des vorletzten15) 50 Sus16), von den beiden ersten17) jeder einen Gold-Denar18). 2. Ist ein Ochs (zu schaden) gewohnt Betreffs seiner Art, nicht aber 19) in Betreff anderer Arten; oder ist er gewohnt in Betreff eines Menschen, nicht aber Betreffs des Viehes; oder ist er gewohnt Betreffs junger (Thiere), aber nicht Betreffs herangewachsener20); so hat man für diejenigen Schäden, Betreffs derer er gewohnt ist, ganz, für diejenigen aber, Betreffs derer er nicht gewohnt ist, die Hälfte zu zahlen. Sie 21) sprachen vor R. Jehuda: Gesetzt, er wäre gewohnt in Betreff der Sabbate22), nicht aber in Betreff der Wochentage (wie wäre da zu entscheiden?). Da sprach er zu ihnen: Dann müsste man für die an Sabbaten angerichteten Schäden ganz, für die an Wochentagen angerichteten nur die Hälfte bezahlen. Wann gilt ein solcher wieder als nicht gewohnt? Wenn er drei Sabbat-Tage (nacheinander) sich wieder als unschädlich gezeigt hat23). 3. Hat ein Ochse eines Israeliten einen Ochsen des Heiligthums, oder ein Ochs des Heiligthums eines Israeliten Ochsen gestossen, so ist man frei24), denn es heisst (Exod. 21, 35): „Den Ochsen seines Nächsten“; also nicht den Ochsen des Heiligthums. Wenn ein Ochse eines Israeliten den Ochsen eines Heiden stösst, so ist man frei; stösst aber des Heiden Ochs den eines Israeliten, so muss jener, der Ochs sei nicht gewohnt oder gewohnt, den ganzen Schaden bezahlen25). 4. Wenn der Ochs eines hörenden Menschen den Ochsen eines Taubstummen, Irrsinnigen oder Unmündigen stösst, so ist jener schuldig; stösst aber der Ochs eines Taubstummen, Irrsinnigen oder Unmündigen den Ochsen eines Hörenden, so sind jene frei26). Wenn der Ochs eines Taubstummen, Irrsinnigen oder Unmündigen gestossen hat, stellt das Gericht ihnen einen Vormund, und man bezeugt ihnen vor dem Vormunde27). Ist der Taubstumme hörend, der Irrsinnige verständig und der Unmündige grossjährig geworden, so wird deren Ochse wieder als nicht gewohnt beurtheilt28); dies sind die Worte R. Meïr’s. R. Jose sagt: Er bleibt in seinem früheren Rechtszustand. Der Ochs des Stadion29) ist nicht des Todes schuldig30), denn es heisst (Exod. 21, 28): „Wenn er stösst“; also nicht, wenn man ihn zum Stossen abrichtet. 5. Wenn ein Ochs einen Menschen stösst, so dass er stirbt, so muss dessen Herr, wenn der Ochs gewohnt ist 31), Lösegeld 32) bezahlen; ist er nicht gewohnt, so ist jener vom Lösegeld befreit; in beiden Fällen aber ist der Ochs des Todes schuldig33). So ist es auch, wenn er einen Sohn oder eine Tochter34) gestossen hat. Hat er einen Sklaven oder eine Sklavin35) gestossen, so bezahlt man dreissig Selaïm36), mögen jene hundert Minen oder nur einen Denar werth sein. 6. Wenn ein Ochs sich an einer Wand gerieben hat und diese dadurch auf einen Menschen gestürzt ist37); wenn ein Ochs ein Thier tödten wollte und einen Menschen getödtet hat, wenn er einen Heiden tödten wollte und einen Israeliten getödtet hat; wenn er ein unreif geborenes Kind tödten wollte und ein lebensfähiges getödtet hat: so ist er frei 38). 7. Ein Ochs des Weibes, ein Ochs der Waisen39), ein Ochs des Vormunds40), ein Ochs der Wüste41), ein Ochs des Heiligthums, ein Ochs des Proselyten, der gestorben ist und keine Erben hat42) — alle diese sind (wenn sie einen Menschen getödtet) des Todes schuldig. R. Jehuda sagt: Ein Ochs der Wüste, ein Ochs des Heiligthums und ein Ochs des Proselyten, der gestorben ist und keine Erben hat, sind von der Todesstrafe frei43), weil sie keine Herren haben. 8. Wenn ein Ochs zur Steinigung verurtheilt ist44) und sein Herr ihn heiligt; so ist er nicht geheiligt. Wenn er ihn schlachtet, so ist dessen Fleisch verboten. Wenn aber der Herr ihn vor der Verurtheilung geheiligt hat, so ist er geheiligt45); hat er ihn geschlachtet, so ist dessen Fleisch erlaubt. 9. Hat er den Ochsen46) einem unentgeltlichen Hüter, einem, der ihn sich entleiht, einem Lohnhüter oder einem, der ihn sich miethet47), übergeben48); so treten diese an die Stelle des Herrn und zahlen, falls der Ochs (zu schaden) gewohnt war, den ganzen Schaden und, falls er ungewohnt war, den halben Schaden49). Hat der Herr den Ochsen mit der Halfter50) angebunden und vor ihm gehörig zugemacht51), er ist aber dennoch hinausgekommen und hat geschädigt, so ist der Herr schuldig, es sei der Ochs nicht (zu schaden) gewohnt oder gewohnt. Dies die Worte des R. Meïr. R. Jehuda sagt: Beim nicht gewohnten ist man schuldig, aber beim gewohnten ist man frei, denn es heisst (Exod. 21, 29): „Wenn der Eigenthümer ihn nicht hütet“, dieser aber war gehütet.52) R. Elieser sagt: Dieser kann nicht anders gehütet werden,53) als durch das Messer.54)

+

ABSCHNITT V.

+

1. Wenn ein Ochs eine Kuh1) gestossen hat, und man findet ihre Leibesfrucht an ihrer Seite2) und weiss nicht, ob sie vor dem Stosse3) oder nach dem Stosse4) geboren hat; so bezahlt man den halben Schaden der Kuh5) und ein Viertel Schaden des Jungen.6) So auch wenn eine Kuh einen Ochsen gestossen hat und man findet ihr Junges7) an ihrer Seite und weiss nicht, ob sie vor dem Stossen oder nach dem Stossen geboren hat;8) so bezahlt man den halben Schaden von (dem Körper) der Kuh9) und ein Viertel des Schadens vom (Körper des) Jungen.10) 2. Wenn ein Töpfer seine Töpfe in den Hof des Hausherrn ohne dessen Erlaubniss hereinbringt und das Vieh des Hausherrn sie zerbricht, so ist dieser frei, und wenn das Vieh an den Töpfen sich beschädigt, so ist deren Besitzer schuldig. Bringt er sie aber mit Erlaubniss herein, so ist der Hofbesitzer schuldig. Wenn Jemand seine Früchte in den Hof eines Hausherrn ohne dessen Erlaubniss hereinbringt und sie das Vieh des Hausherrn frisst, so ist dieser frei11) und wenn das Vieh sich durch dieselben beschädigt, ist der Eigenthümer der Früchte schuldig;12) hat er sie aber mit Erlaubniss hereingebracht, so ist der Besitzer des Hofes schuldig. 3. Wenn Jemand seinen Ochsen in den Hof eines Hausherrn ohne dessen Erlaubniss hereinbringt und ihn der Ochs des Hausherrn stösst oder der Hund des Hausherrn beisst, so ist dieser frei; stösst aber jener (fremde Ochs) den Ochsen des Hausherrn, so ist dessen Eigenthümer schuldig 13) Fällt jener (fremde Ochs) in des Hausherrn Brunnen und macht dessen Wasser stinkend, so ist des Ochsen Eigenthümer schuldig. War des Hausherrn Vater oder Sohn darin,14) so muss des Ochsen Eigenthümer das Lösegeld bezahlen.15) Wenn er ihn aber mit Erlaubniss hereingebracht hat, so ist der Besitzer des Hofes schuldig.16) Rabbi sagt: In allen Fällen ist der Hausherr nicht schuldig, ausser wenn er es übernommen hat, (den Ochsen) zu hüten.17) 4. Wenn ein Ochs einen andern Ochsen stossen wollte18) und eine Frau schlug, so dass ihr die Kinder abgingen, so ist dessen Besitzer von der Bezahlung des Werthes der Kinder frei.19) Wenn aber ein Mensch einen andern zu schlagen beabsichtigte und eine Frau schlug, so dass ihr die Kinder abgingen, so muss er den Werth der Kinder bezahlen.20) Wie bezahlt man den Werth der Kinder? Man schätzt die Frau, wie viel sie werth war, bevor sie geboren, und wie viel sie werth ist, nachdem sie geboren Da sagte R. Simon, Sohn Gamliel’s: Wenn es so geschieht, so wäre ja die Frau, nachdem sie geboren, werthvoller!21) Man schätzt daher die Kinder, wie viel sie werth waren, und giebt (den Werth) dem Manne. Hat sie keinen Mann, giebt man es seinen22) Erben. War sie eine freigelassene Sklavin oder eine Proselytin,23) so ist man frei.24) 5. Wer im Privatgebiete eine Grube gräbt und sie nach dem öffentlichen Gebiete hin öffnet25), oder wer im öffentlichen Gebiete eine Grube gräbt und sie nach einem Privatgebiete hin öffnet, oder wer sie im eigenen Gebiete gräbt und nach eines Andern Privatgebiete26) hin öffnet, der ist schuldig. Wenn Jemand im öffentlichen Gebiete eine Grube gräbt und ein Ochs oder ein Esel hineinfällt und stirbt, so ist er schuldig. Es ist einerlei, ob er eine27) Grube, einen28) Graben, eine Höhle,29) Vertiefungen30) oder Rinnen31) gegraben, er ist schuldig. Wenn dem so ist, warum heisst es in der Schrift (Exod. 21, 33): „eine Grube“? (Um zu lehren:) Sowie eine Grube geeignet ist zu tödten, indem sie 32) zehn Handbreiten tief ist, so muss jede Vertiefung zu tödten geeignet, nämlich zehn Handbreiten tief sein. Waren sie weniger als zehn Handbreiten tief und es fiel ein Ochs oder ein Esel hinein und starb, so ist man frei; 33) wurde das Thier aber darin beschädigt, so ist man schuldig. 6. Gehört eine Grube zwei Theilhabern und es geht der eine vorüber und deckt sie nicht zu und der andere geht vorüber und deckt sie nicht zu, so ist der zweite schuldig. 34) Hat sie der erste zugedeckt und es kommt der zweite und findet sie aufgedeckt und deckt sie nicht zu, so ist der zweite schuldig. 35) Hat man die Grube gehörig zugedeckt und es fällt ein Ochs oder ein Esel hinein 36) und stirbt, so ist man frei. Hat man sie nicht gehörig zugedeckt und es fällt ein Ochs oder ein Esel hinein und stirbt, so ist man schuldig. Ist ein Ochs in Folge des Geräusches beim Graben37) vorwärts in die Grube gestürzt, so ist man schuldig; 38) ist er in Folge des Geräusches beim Graben rückwärts (ausserhalb der Grube) gestürzt, so ist man frei. 39) Ist ein Ochs mit seinen Geräthen 40) hineingefallen und diese wurden zerbrochen, oder ist ein Esel mit seinen Geräthen 41) hineingefallen und diese wurden zerrissen, so ist man in Betreff des Viehes schuldig, in Betreff der Geräthe aber frei. 42) Fällt ein tauber, toller oder junger Ochs hinein, so ist man schuldig.43) Fällt ein männliches oder weibliches Kind,44) ein Sklave oder eine Sklavin hinein, so ist man frei. 7. Es ist einerlei Recht für Ochsen oder irgend anderes Vieh hinsichtlich des Fallens in die Grube, der Absonderung vom Berge Sinai,45) des Doppel-Ersatzes,46) der Rückgabe des Verlorenen,47) der Last-Abladung,48) des Maul-Verbindens,49) der Vermischung mit anderer Gattung,50) und der Sabbatruhe51); vom Gewild und Geflügel gilt das Gleiche. Wenn dem so ist, warum heisst es in der Schrift: „Ochs oder Esel?“ Die Schrift redet nur vom Gewöhnlichen.

+

ABSCHNITT VI.

+

1. Wenn Jemand Kleinvieh in die Hürde hineinbringt und vor ihm, wie es sich gehört, zumacht,1) es aber dennoch herauskommt und Schaden anrichtet, so ist er frei.2) Hat er nicht, wie es sich gehört, zugemacht und es kommt heraus und schadet, so ist er schuldig. Ist es Nachts durchgebrochen3) oder haben Räuber eingebrochen4) und es kommt heraus und schadet, so ist er frei.5) Haben es Räuber herausgebracht,6) so sind die Räuber schuldig.7) 2. Hat man es in die Sonne gesetzt8) oder einem Taubstummen, Irrsinnigen oder Unmündigen übergeben und es kommt heraus und schadet, so ist man schuldig. Hat man es einem Hirten übergeben, so tritt der Hirte an seine Stelle.9) Ist das Vieh in einen Garten gefallen10) und hat dort einen Nutzen gehabt,11) so bezahlt man diesen Nutzen.12) Ist es aber wie gewöhnlich hinuntergegangen und hat beschädigt, so bezahlt man, was es geschadet hat. Wie bezahlt man was es geschadet hat? Man schätzt ein Stück von einer Sea - Aussaat13) in diesem Felde, wie viel es werth war14) und wie viel es jetzt werth ist.15) R. Simon sagt: hat es reife Früchte gefressen, so bezahlt man reife Früchte,16) wenn (es) ein Sea (gefressen, so zahlt man) ein Sea, wenn zwei, zwei. 3. Wenn Jemand in das Feld seines Nächsten ohne Erlaubniss Garben legt17) und sie das Vieh des Feldbesitzers frisst, so ist dieser frei, und wenn es sich an denselben beschädigt,18) so ist der Garbenbesitzer schuldig; hat er aber die Garben mit Erlaubniss hingelegt, so ist der Feldbesitzer schuldig.19) 4. Wer durch einen Taubstummen, Irrsinnigen oder Unmündigen einen Brand erregt, der ist frei vor dem menschlichen Gerichte, aber schuldig vor dem himmlischen Gerichte. Erregt man einen Brand durch einen verständigen Menschen, so ist der letztere20) schuldig. Wenn zuerst Einer das Feuer, sodann ein Anderer das Holz bringt, so ist der Holzbringer schuldig; bringt zuerst Einer das Holz und dann ein Anderer das Feuer, so ist der Feuerbringer schuldig. Kommt ein Anderer und bläst es an21), so ist dieser schuldig; hat es der Wind angeblasen, so sind Alle frei 22). Erregt Jemand einen Brand und er verzehrt Holz oder Stein oder Erde 23), so ist er schuldig, denn es heisst (Exod. 22, 5): Wenn Feuer auskömmt und Dornen ergreift, und es wird verzehrt ein Garbenhaufen, oder die Saat, oder das Feld 24), so muss bezahlen, der den Brand angestiftet. Geht das Feuer über eine Mauer, die vier Ellen hoch 25) ist, oder über eine öffentliche Strasse 26), oder über einen Strom 27), so ist man frei. Wenn Jemand in seinem Gebiete Feuer anzündet, wie weit kann das Feuer weiter schreiten 28)? R. Eleasar, Sohn Asaria’s sagt: Man betrachtet es, als befände es sich mitten in einem Felde von einer Kor-Aussaat 29). R. Elieser sagt: 16 Ellen30), wie die öfifentliche Strasse. R. Akiba sagt: 50 Ellen. R. Simon sagt: Es heisst „bezahlen soll, der den Brand angestiftet“; es kommt daher bei Allem auf die Beschaffenheit des Feuers an31). 5. Wenn Jemand einen Garbenhaufen anzündet und darin Geräthe sind, welche mitverbrennen, so muss er, wie R. Jehuda sagt, Alles, was darin ist, mitbezahlen. Die Weisen aber sagen: Er bezahlt nur einen Garbenhaufen von Weizen oder von Gerste32). War ein Böcklein daran gebunden33) und ein Sklave daneben stehend34) und sie verbrannten mit, so ist man schuldig;35) war aber der Sklave angebunden36) oder war das Böcklein daneben stehend37) und sie verbrannten mit, so ist man (in beiden Fällen) frei.38) Die Weisen stimmen aber dem R. Jehuda zu, dass derjenige, der einen Palast anzündet, Alles, was darin ist, mitbezahlen muss,39) weil es so die Weise der Menschen ist, in den Häusern (ihre Habe) niederzulegen. 6. Wenn ein Funke unter dem Hammer40) hervorkommt und schadet, so ist man schuldig. Wenn ein Kameel mit Flachs beladen durch eine öffentliche Strasse zieht und der Flachs in einen Laden eindringt, vom Lichte des Krämers angezündet wird und einen Palast anzündet, so ist der Herr des Kameels schuldig. Hatte der Krämer aber sein Licht hinausgestellt, so ist der Krämer schuldig. R. Jehuda sagt: Falls es ein Chanukka-Licht41) war, ist er frei.42)

+

ABSCHNITT VII.

+

1. Mehr Anwendung findet die Norm1) des Doppel-Ersatzes,2) als die Norm des Ersatzes vom Vieroder Fünffachen, denn die Norm des Doppel-Ersatzes gilt sowohl bei einem Ding, in dem ein Lebensgeist ist, als bei einem Dinge, in dem kein Lebensgeist ist; dagegen gilt die Norm vom Ersatz des Vier- oder Fünffachen nur bei Rind und Schaf3) allein, denn es heisst (Exod. 21, 37): Wenn Jemand stiehlt ein Rind oder ein Schaf und es schlachtet oder verkauft u. s. w. Wer (die gestohlene Sache) vom Diebe stiehlt, leistet nicht Doppel-Ersatz, und wer dieses Gestohlene dann schlachtet oder verkauft, zahlt nicht das Vier- oder Fünffache. 2. Hat Einer nach Aussage zweier Zeugen gestohlen4) und nach Aussage derselben oder anderer zweier Zeugen geschlachtet oder verkauft, so zahlt er das Vier- oder Fünffache. Hat Jemand gestohlen und am Sabbat verkauft; hat er gestohlen und zum Götzendienste verkauft; 5) hat er gestohlen und am Versöhnungstage geschlachtet;6) hat er von seinem Vater gestohlen, dann geschlachtet oder verkauft, und nachher7) ist der Vater gestorben; hat er gestohlen und geschlachtet und nachher8) es geheiligt:9) so zahlt er (in allen diesen Fällen) das Vier- oder Fünffache. Hat er gestohlen und geschlachtet, um es als Heilmittel oder für die Hunde zu gebrauchen; hat er geschlachtet und es wurde Trefa10) gefunden, oder hat er profane Thiere im Tempel-Vorhofe geschlachtet:11) so zahlt er (in allen diesen Fällen) das Vier- oder Fünffache. R. Simon spricht frei in den beiden letzten Fällen.12) 3. Sagen zwei Zeugen aus, dass Jemand gestohlen, und dieselben sagen auch aus, dass er geschlachtet oder verkauft hat, die Zeugen werden aber als falsch befunden,13) so müssen diese Alles bezahlen.14) Sagen zwei Zeugen aus, dass Jemand gestohlen,15) und andere zwei sagen, dass er geschlachtet oder verkauft hat, diese und jene werden aber als falsch befunden, so bezahlen die ersten Zeugen das Zweifache und die letzten das Dreifache.16) Werden die letzten (allein) als falsch befunden, so bezahlt der Dieb das Zweifache, und sie bezahlen das Dreifache. Wird Einer von den letzten als falsch befunden, so ist das zweite Zeugniss nichtig;16a) wird Einer von den ersten als falsch befunden, so ist das ganze Zeugniss nichtig,17) denn fand kein Diebstahl statt, so kann (das Gestohlene) nicht geschlachtet oder verkauft worden sein. 4. Hat Jemand nach Aussage zweier Zeugen gestohlen und nach der Aussage Eines Zeugen oder nach seinem eigenen Geständnisse geschlachtet oder verkauft, so bezahlt er nur das Doppelte, aber nicht das Vier- oder Fünffache.18) Hat Jemand gestohlen und am Sabbat geschlachtet; 19) hat er gestohlen und zum Götzendienste geschlachtet;19) hat er von seinem Vater gestohlen, der Vater ist darauf gestorben 20) und nachher hat der Dieb geschlachtet oder verkauft; hat er etwas gestohlen, es darauf geheiligt 21) und nachher es geschlachtet oder verkauft; so bezahlt er das Doppelte, aber nicht das Vier- oder Fünffache. R. Simon sagt: 22) Bei geheiligten Thieren, für welche der Eigenthümer zu haften verpflichtet ist, 23) bezahlt man das Vier- oder Fünffache, 24) bei solchen aber, für welche jener nicht haften muss, 25) ist man frei. 5. Hat er es (das gestohlene Vieh) so verkauft, dass er (auch nur) den hundertsten Theil davon ausgenommen, 26) oder war er Theilhaber daran, oder hat er es so geschlachtet, dass es durch seine Hand zum Aas gemacht wurde, 27) oder hat er es durchbohrt, 28) oder ihm die Halsgefässe ausgerissen, 29) so bezahlt er das Doppelte, aber nicht das Vier- oder Fünffache. Hat er es im Gebiete des Eigenthümers gestohlen und ausserhalb ihres Gebietes geschlachtet oder verkauft, oder hat er es ausserhalb ihres Gebietes gestohlen und in ihrem Gebiete geschlachtet oder verkauft, oder hat er ausserhalb ihres Gebietes gestohlen und geschlachtet oder verkauft; so bezahlt er das Vier- oder Fünffache. Hat er aber in ihrem Gebiete gestohlen und geschlachtet oder verkauft,30) so ist er frei. 6. Hat der Dieb es, während er hinausging, mit sich fortgezogen, und es ist im Gebiete des Eigenthümers gestorben, so ist er frei.31) Hat er es aber aufgehoben oder aus dem Gebiete des Eigenthümers herausgebracht und es ist dann gestorben, so ist er schuldig.32) Hat er es gegeben für seinen erstgeborenen Sohn33) oder seinem Gläubiger, einem unentgeltlichen Hüter, einem, der es entlehnt, einem Lohnhüter oder einem, der es miethet, — hat es einer (der letztern)34) mit sich fortgezogen35) und es ist im Gebiete des Eigenthümers gestorben, so ist er frei; hat er es aber aufgehoben oder aus dem Gebiete des Eigenthümers herausgebracht und es ist dann gestorben, so ist er schuldig.36) 7. Man darf kein kleines Vieh im Lande Israel grossziehen;37) man darf es aber grossziehen in Syrien38) und in den Wüsten des Landes Israel.39) Man darf keine Hühner40) in Jerusalem grossziehen wegen der Heiligthümer;41) die Priester dürfen dies nicht im ganzen Lande Israel wegen der reinen Speisen.42) Schweine darf man an keinem Orte grossziehen.43) Es soll Niemand einen Hund44) grossziehen, ausser wenn er an einer Kette gebunden ist. Man darf keine Schlingen45) den Tauben legen, ausser wenn es von der bewohnten Gegend46) dreissig Ris47) entfernt ist.

+

ABSCHNITT VIII.

+

1. Wer seinen Nächsten verwundet, ist dafür wegen fünf Momente schuldig,1) nämlich: Schaden, Schmerz, Heilung, Versäumniss und Beschämung. In welcher Weise (zahlt man) den Schaden? Hat er ihm das Auge geblendet, die Hand abgehauen oder den Fuss gebrochen, so betrachtet man ihn, als wäre er ein auf dem Markte zu verkaufender Sklave,2) und man schätzt ihn, wie viel er werth war3) und wie viel er werth ist. Schmerzgeld (zahlt man in folgender Weise): Hat er ihn mit einem Spiess oder einem Nagel gebrannt, wenn auch nur auf seinem Fingernagel, einer Stelle, wo es keine Beule macht, so schätzt man, wie viel ein Mensch seines Gleichen4) fordern würde, dafür, dass er einen solchen Schmerz sich zufügen liesse.5) Heilungskosten (bezahlt man in folgender Weise): Hat er ihn verletzt, so ist er verpflichtet, ihn heilen zu lassen. Sind Geschwüre6) an ihm entstanden, so ist er, falls dies in Folge der Verletzung geschah, (Heilungskosten) schuldig; geschah es aber nicht in Folge der Verletzung, so ist er frei. Ist die Wunde geheilt und dann wieder ausgebrochen, dann nochmals geheilt und wieder ausgebrochen, so ist er schuldig, ihn heilen zu lassen; war sie aber einmal vollständig geheilt, so ist er nicht mehr schuldig, ihn heilen zu lassen.7) Betreffs der Versäumnisskosten betrachten wir ihn, als wäre er Hüter eines Gurkenfeldes, da er ihm den Werth seiner Hand und den Werth seines Fusses bereits bezahlt hat.8) Die Beschämung betreffend, so richtet sich alles nach der Beschaffenheit des, der beschämt hat,9) und des, der beschämt worden ist.10) Wer einen Nackten beschämt,11) wer einen Blinden beschämt,12) oder wer einen Schlafenden beschämt,13) ist schuldig;14) hat aber ein Schlafender beschämt, so ist er frei. Ist Jemand vom Dache herabgefallen und hat dadurch (einen Menschen) beschädigt und beschämt, so ist er wegen der Beschädigung schuldig, wegen der Beschämung aber nicht schuldig, denn es heisst (Deuteron. 25, 11): „Sie streckt ihre Hand aus und ergreift seine Schaamtheile“;15) demnach ist man wegen Beschämung nicht eher schuldig, als bis man mit Absicht gehandelt hat.16) 2. In folgender Hinsicht wird beim Menschen (wenn er schadet) strenger geurtheilt, als beim Ochsen: Der Mensch muss bezahlen für Schaden, Schmerz, Heilung, Versäumniss und Beschämung, er muss ferner bezahlen das Geld für die Kinder;17) beim (Schaden durch den) Ochsen aber zahlt man nur Schadenersatz, ist auch frei von der Bezahlung des Geldes für die Kinder.18) 3. Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, ohne dass er an ihnen eine Wunde macht,19) oder wer seinen Nächsten am Versöhnungstage verletzt,20) der ist alle (obigen 5) Dinge schuldig. Wer einen hebräischen Knecht verletzt, ist Alles schuldig, ausgenommen die Versäumnisskosten, falls der Knecht ihm gehört. Wer den kanaanitischen Sklaven eines Andern verletzt, ist Alles schuldig. R. Jehuda sagt: Bei Sklaven zahlt man kein Beschämungsgeld. 4. Mit einem Taubstummen, Irrsinnigen oder Unmündigen ist das Zusammenstossen böse: wer sie verletzt, ist schuldig; wenn sie aber Andere verletzen, so sind sie frei. Mit dem Sklaven und einer (verheiratheten) Frau ist das Zusammenstossen böse: Wer sie verletzt, ist schuldig; wenn sie aber Andere verletzen, so sind sie frei; sie müssen jedoch späterhin bezahlen,21) wenn nämlich die Frau vom Manne geschieden oder der Sklave frei gelassen wird, so sind sie verpflichtet, zu bezahlen. 5. Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt,22) so dass er an ihnen eine Wunde macht, oder wer seinen Nächsten am Sabbat verwundet, der ist von allen (obigen 5) Dingen frei, weil er das Leben verwirkt hat.23) Auch wer seinen eigenenkanaaitischen Sklaven verwundet, ist von Allem frei. 6. Wer seinen Nächsten einen Faustschlag versetzt,24) der muss ihm einen Sela25) geben; nach R. Jehuda im Namen R. Jose’s, des Galiläers, muss er ihm eine Mine26) geben. Hat er ihm eine Ohrfeige gegeben, so muss er ihm zweihundert Sus bezahlen; that er dies mit der Rückseite der Hand, so zahlt er ihm vierhundert Sus. Hat er ihn ins Ohr geschnitten,27) an den Haaren gerauft, ihn angespieen, so dass der Speichel ihn getroffen,28) ihm den Mantel abgerissen oder einer brau auf der Strasse das Haupthaar entblösst: so zahlt er vierhundert Sus. Dies ist die Regel: Es richtet sich Alles nach seiner (des Beschämten) Würde 29). Es sagt R. Akiba: Selbst die Aermsten in Israel betrachtet man so, als wären sie adelige Söhne,30) die von ihrem Vermögen herabgekommen, da sie doch Söhne von Abraham, Isaak und Jakob sind. 31). Einst geschah es, dass Einer das Haupthaar einer Frau auf der Strasse entblösste, da kam sie vor R. Akiba, und er verurtheilte jenen, ihr vierhundert Sus zu geben. Da sprach er zu ihm: Rabbi, gewähre mir eine Zeit!, und er gewährte ihm eine Zeit.32) Darauf passte er ihr auf, als sie am Eingange ihres Hofes stand, und zerbrach einen Krug vor ihr, in welchem für ungefähr einen Issar33) Oel war. Da entblösste sie ihr Haupt, sammelte (das Oel) mit der Hand auf und bestrich sich das Haupthaar. Er hatte hierzu Zeugen bestellt, kam nun vor R. Akiba und sprach zu ihm: Rabbi, dieser 34) soll ich vierhundert Sus geben? Da sprach er zu ihm: Du hast nichts gesagt, denn wer sich selbst verletzt, ist, obgleich er es nicht darf, dennoch frei; 35) wenn aber Andere ihn verletzen, sind sie schuldig; wer seine Pflanzen abhaut, ist, obgleich er es nicht darf, frei; 36) wenn aber Andere seine Pflanzen abhauen, sind sie schuldig. 37) 7. Obgleich er ihm bezahlt, wird ihm nicht vergeben,38) bis er ihm abbittet, denn es heisst (Gen. 20,7): Und nun gib zurück die Frau u. s. w. Woher wissen wir, dass der um Verzeihung Gebetene nicht grausam sein soll? 39) Es heisst (das. v. 17): Abraham betete zu Gott, und Gott heilte den Abimelech u. s. w. Wenn Jemand sagt: „Blende mir das Auge, haue mir die Hand ab, brich mir den Fuss“, so ist der Thäter schuldig. (Wenn er auch dabei sagt): „Mit der Bedingung, dass du frei seiest“, so ist er (dennoch) schuldig.40) (Sagt Jemand): „Zerreisse mein Kleid, zerbrich meinen Krug“, so ist der Thäter schuldig; (sagt er aber dabei): „Mit der Bedingung, dass du frei seiest“, so ist er frei.41) Wenn Jemand sagt: „Thue so jenem Manne, mit der Bedingung, dass du frei seiest“, so ist der Thäter schuldig,42) sowohl bei Leibes- als bei Geldschaden.

+

ABSCHNITT IX.

+

1. Wenn Jemand Holz geraubt1) und daraus Geräthe, oder Wolle und daraus Kleider gemacht hat, so ersetzt er (das Geraubte) so, wie es2) zur Zeit des Raubens war.3) Hat er eine trächtige Kuh geraubt, und diese hat bei ihm geboren, oder ein wolliges Schaf, und er hat es geschoren; so bezahlt er den Werth einer Kuh, die zu gebären im Begriffe ist, oder den Werth eines Schafes, das zum Scheeren bereit steht.4) Hat er eine Kuh geraubt, und sie ist bei ihm trächtig geworden und hat geboren, oder hat er ein Schaf geraubt, und es ist bei ihm in Wolle gekommen, und er hat es geschoren;5) so ersetzt er so, wie es zur Zeit des Raubens war. Dies ist die Regel: Alle Räuber ersetzen (das Geraubte) so, wie es zur Zeit des Raubens war. 6) 2. Hat er Vieh geraubt, und es ist (bei ihm) alt geworden, oder Sklaven, und sie sind alt geworden, so bezahlt er, wie sie zur Zeit des Raubens waren.7) R. Meïr sagt: Bei Sklaven kann er zu ihm sagen: Hier ist das Deinige vor dir.8) Hat er eine Münze geraubt, und sie ist gesprungen, oder Früchte, und sie sind verfault,9) oder Wein, und er ist sauer geworden, so bezahlt er (Alles) so, wie es zur Zeit des Raubens war. Hat er eine Münze geraubt, und sie ist ungiltig geworden,10) oder Hebe, und sie ist verunreinigt worden, oder Gesäuertes, und es ist das Pesachfest darüber verstrichen,11) oder Vieh, und es ist damit eine Sünde begangen worden,12) oder es ist für den Altar unbrauchbar geworden,13) oder zur Steinigung verurtheilt worden,14) so kann er zu ihm sagen: Hier ist das Deinige vor dir.15) 3. Hat Jemand etwas Handwerkern zum Verbessern16) gegeben, und sie haben es verdorben;17) so sind sie schuldig, zu ersetzen.18) Hat Jemand einem Holzarbeiter eine Sänfte, einen Kasten oder einen Schrank zum Verbessern gegeben, und er hat ihn verdorben;19) so ist er schuldig, zu ersetzen. Wenn ein Maurer eine Wand niederzureissen übernommen und dabei die Steine zerbrochen oder sonst Schaden gethan hat, so ist er schuldig zu ersetzen. Hat er auf dieser Seite niedergerissen, und es ist an einer andern Seite etwas eingestürzt, so ist er frei; geschah dies aber in Folge seines Schlages,20) so ist er schuldig. 4. Hat Jemand Wolle einem Färber gegeben, und es hat sie der Kessel verbrannt,21) so muss er22) ihm den Werth der Wolle ersetzen. Hat er sie hässlich23) gefärbt,24) so muss man, falls die Verbesserung mehr werth ist, als die (darauf verwendete) Ausgabe,25) (dem Färber blos) die Ausgabe26) ersetzen; beträgt aber die Ausgabe mehr als die Verbesserung (werth ist)27) so zahlt man den Werth der Verbesserung.28) Gab man sie, roth zu färben, und er färbte sie schwarz, oder gab man sie schwarz zu färben, und er färbte sie roth, so sagt R. Meïr: Der Färber muss ihm den Werth seiner Wolle ersetzen.29) R. Jehuda sagt: Man zahlt, falls die Verbesserung mehr werth ist, als die Ausgaben, dem Färber seine Ausgaben; sind aber die Ausgaben mehr als der Werth der Verbesserung, so zahlt man nur die Verbesserung.30) 5. Wer seinem Nächsten etwas, das eine Peruta werth ist, geraubt und es ihm abgeschworen hat,31) muss es ihm nachführen,32) selbst bis nach Medien33) hin. Er darf es weder seinem34) Sohne noch seinem34) Boten übergeben;35) doch darf er es dem Boten des Gerichtes geben.36) Ist der Beraubte gestorben, so muss er es dessen Erben zurückerstatten.37) 6. Hat er38) ihm die Hauptschuld erstattet, aber nicht das Fünftel;39) hat er40) ihm auf die Hauptschuld verzichtet, aber nicht auf das Fünftel; hat er auf Beides verzichtet, mit Ausnahme eines Theils der Hauptschuld, der weniger als eine Peruta werth ist; so braucht er ihm nicht nachzugehen.41) Hat er ihm das Fünftel erstattet, aber nicht die Hauptschuld; hat er ihm auf das Fünftel verzichtet, aber nicht auf die Hauptschuld; hat er auf Beides verzichtet, mit Ausnahme eines Theils der Hauptschuld, der eine Peruta werth ist; so muss er ihm nachgehen. 7. Hat er ihm die Hauptschuld erstattet, aber das Fünftel abgeschworen;42) so muss er43) noch ein Fünftel von dem Fünftel hinzuzahlen,44) und zwar45) bis die Hauptschuld46) sich auf weniger als einen Werth von einer Peruta vermindert hat. Dasselbe gilt beim Verwahrgut, denn es heisst (Lev. 5, 21 f.): „Ein Verwahrgut, oder ein Darlehen, oder einen Raub, oder er hat seinem Nächsten den Lohn vorenthalten, oder er hat Verlorenes gefunden und leugnet es ab und schwört falsch“, — da muss er die Hauptschuld, (noch) ein Fünftel (dazu) und ein Schuldopfer entrichten.47) 8. (Es sagt der Deponent): „Wo ist mein Verwahrgut?“ (Der Depositär) antwortet ihm: „Es ist verloren gegangen.“ (Darauf der Deponent): „Ich beschwöre dich (deswegen)“; und jener sagt: „Amen!“48) Die Zeugen aber bezeugen gegen ihn, dass er es verzehrt hat; so muss er (nur) die Hauptschuld bezahlen. Gesteht er es aber von selbst ein, so muss er die Hauptschuld, (noch) ein Fünftel (dazu) und ein Schuldopfer entrichten. (Es sagt der Deponent): „Wo ist mein Verwahrgut?“ (Der Depositär) antwortet ihm: „Es ist gestohlen worden.“ (Darauf der Deponent): „Ich beschwöre dich (deswegen)“, und jener sagt: „Amen!“ — Die Zeugen aber bezeugen gegen ihn, dass er es gestohlen hat;49) so muss er Doppel-Ersatz leisten.50) Gesteht er es aber von selbst ein, so muss er die Hauptschuld, (noch) ein Fünftel (dazu) und ein Schuldopfer entrichten.51) 9. Wenn Jemand seinen Vater beraubt und es ihm abgeschworen hat und der Vater dann gestorben ist;52) so bezahlt er die Hauptschuld und das Fünftel dessen Söhnen53) oder dessen Brüdern.54) Wenn er nicht will55) oder nichts hat,56) so borgt er,57) und die Gläubiger kommen und nehmen bezahlt.58) 10. Wenn Jemand zu seinem Sohne sagt: „Konam59) sei, was du60) von dem Meinigen61) geniessest“; so darf dieser ihn, wenn er stirbt, beerben.62) (Fügt er aber hinzu): „Sowohl bei meinem Leben als nach meinem Tode“;63) so darf der Sohn ihn, wenn er stirbt, nicht beerben; er muss vielmehr (das Erbe) dessen Söhnen oder dessen Brüdern geben.64) Wenn er aber nichts hat; so borgt er, und die Gläubiger kommen und nehmen bezahlt.65) 11. Wenn Jemand einen Proselyten beraubt und es ihm abgeschworen hat, und der Proselyte dann gestorben ist; so bezahlt er die Hauptschuld und das Fünftel den Priestern und bringt ein Schuldopfer für den Altar, denn es heisst (Num. 5, 8): Wenn der Mann keinen Verwandten hat,66) um diesem die Schuld zu erstatten, so sei die Schuld, die dem Ewigen erstattet wird, dem Priester, ausser dem Widder der Versöhnung,67) wodurch man ihn sühnt. — Hat der Räuber68) das Geld und das Schuldopfer (zum Tempel) hinaufgebracht und ist dann gestorben; so wird das Geld seinen Söhnen69) gegeben, und das Schuldopfer lässt man weiden, bis er fehlerhaft wird, dann wird es verkauft, und dessen Erlös fällt in die Opferspenden-Kasse.70) 12. Hat er71) das Geld den Männern der Dienst-Abtheilung72) gegeben und ist dann gestorben,73) so können seine Erben es aus deren74) Hand nicht wegnehmen,75) denn es heisst (Num. 5, 10): „Was Jemand dem Priester gibt, soll ihm bleiben.“ Hat er das Geld der Abtheilung Jehojarib76) und das Schuldopfer der Abtheilung Jedaja77) gegeben; so hat er seiner Pflicht genügt.78) Hat er das Schuldopfer der Abtheilung Jehojarib und das Geld der Abtheilung Jedaja gegeben; so sollen, wenn das Schuldopfer noch vorhanden ist,79) es die Männer von Jedaja darbringen; 80) ist es aber nicht mehr vorhanden, so muss er nochmals ein anderes Schuldopfer darbringen; denn wer seinen Raub bringt, bevor er sein Schuldopfer gebracht, hat seiner Pflicht genügt; wer aber sein Schuldopfer bringt, bevor er seinen Raub gebracht, hat seiner Pflicht nicht genügt. Hat er ihm81) die Hauptschuld aber nicht das Fünftel entrichtet, so hindert das Fünftel nicht.82)

+

ABSCHNITT X.

+

1. Wenn Jemand etwas raubt und es seinen Kindern zu essen giebt,1) oder es2) ihnen hinterlässt,3) so sind sie vom Ersatze befreit. War es aber eine Sache, woran eine Verpflichtung haften kann,4) so sind sie schuldig zu ersetzen.5) Man darf sich nicht Geld wechseln lassen6) aus den Kassen7) der Zöllner, auch nicht aus dem Beutel8) der Steuereinnehmer; man darf auch daraus kein Almosen annehmen.9) Man darf aber von ihm aus seinem Hause oder vom Markte10) annehmen. 2. Haben ihm Zöllner seinen Esel weggenommen und dafür einen andern Esel gegeben, oder haben ihm Räuber sein Gewand geraubt und dafür ein anderes Gewand gegeben; so gehören diese ihm, weil die Eigenthümer dieselben aufgegeben haben 11). Wenn Jemand aus dem Strome, von einer Feindesschaar11a) oder von Räubern etwas rettet, so gehört es ihm, falls der Eigenthümer dasselbe bereits aufgegeben hatte 12). Dasselbe gilt von einem Bienenschwarm 13): wenn der Eigenthümer denselben aufgegeben, so gehört er ihm. Es sagt R. Jochanan ben Beroka: Eine Frau oder ein Kind ist beglaubt, wenn sie aussagen: „Dieser Bienenschwarm ist von hier ausgegangen“ 14). Es darf auch Einer in das Feld eines Andern gehen, um seinen Bienenschwarm zu retten, und wenn er dabei beschädigt, bezahlt er was er beschädigt hat; er darf aber nicht dessen Baumzweig 15) abhauen, selbst mit der Absicht, dessen Werth zu bezahlen. R. Ismael, Sohn des R. Jochanan ben Beroka sagt: Er darf denselben abhauen 16), und er bezahlt dessen Werth. 3. Erkennt Jemand 17) seine Geräthe oder seine Bücher 18) in der Hand eines Andern, und es hat sich in der Stadt ein Gerücht von einem bei ihm verübten Diebstahl verbreitet19); so soll der Käufer20) ihm schwören, wie viel er dafür bezahlt hat, und diesen Betrag empfangen. 21) Ist dies nicht der Fall, so ist er nicht dazu berechtigt22), denn ich sage, er23) hat sie einem Andern verkauft und dieser24) hat sie von Jenem gekauft. 4. Kommt der Eine mit seinem Fasse Wein und der Andere kommt mit seinem Fasse Honig25), es zerspringt das Honigfass und es giesst der Eine seinen Wein aus und rettet den Honig in sein Fass; so hat er nur seinen Lohn26) zu fordern. Wenn er aber gesagt hat27): „Ich will das deinige retten, und du sollst mir den Werth des Meinigen erstatten“; so muss er ihm denselben erstatten. Schwemmt ein Strom seinen Esel und den Esel seines Nächsten fort28), der seinige ist eine Mine und der seines Nächsten zweihundert Sus werth; er lässt nun den seinigen und rettet den seines Nächsten; so hater nur seinen Lohn zu fordern. Wenn er aber zu ihm gesagt hat: „Ich will den deinigen retten, und du sollst mir den meinigen erstatten“; so muss er ihm denselben erstatten. 5. Hat Jemand seinem Nächsten ein Feld geraubt und Dränger29) haben dasselbe ihm weggenommen, so kann er, wenn es eine Landplage 30) ist, zum Eigenthümer sagen: „Hier ist das deinige vor dir!“ Geschah es aber durch die Schuld des Räubers, so muss er ihm ein anderes Feld verschaffen. Hat es ein Strom überschwemmt, so kann er zu ihm sagen: „Hier ist das deinige vor dir!“31) 6. Wer in bewohntem Lande seinen Nächsten beraubt, von ihm Geld entlehnt oder etwas zur Verwahrung empfängt, darf es ihm nicht in der Wüste zurückgeben. Hat er es aber mit der Bedingung 32), dass er nach der Wüste reisen würde, übernommen, so kann er es ihm in der Wüste zurückgeben. 7. Wer zu seinem Nächsten sagt33): „Ich habe dich beraubt, du hast mir Geld geliehen, du hast mir etwas zum Verwahren gegeben, allein ich weiss nicht, ob ich dir dasselbe zurückgegeben habe oder nicht“, der ist schuldig zu zahlen34). Sagt er aber: „Ich weiss nicht, ob ich dich beraubt habe, ob du mir geliehen hast, ob du mir zur Verwahrung gegeben hast“; so ist er vom Zahlen frei35). 8. Wenn Jemand ein Lamm aus der Herde gestohlen und dasselbe wieder an seine Stelle gebracht hat36), dies aber dann gestorben oder gestohlen worden ist; so ist er noch dafür zu haften verpflichtet.37). Hat der Eigenthümer weder vom Diebstahl noch von der Rückgabe etwas gewusst und hernach das Kleinvieh gezählt und vollständig gefunden; so ist der Dieb frei38). 9. Man darf von den Hirten keine Wolle, keine Milch und keine Böckchen39) kaufen40); auch von Fruchthütern kein Holz und keine Früchte. Man darf aber von den Weibern wollene Gewänder in Judaea41), leinene Gewänder in Galilaea und Kälber in Saron42) kaufen.43) Bei Allen aber, die sagen, dass man es geheim halten solle, ist es verboten.44) Man darf auch Eier und Hühner überall45) kaufen. 10. Die Wollflocken, die der Walker herausschafft46), gehören ihm47); was aber der Wollkämmer herausbringt48), gehört dem Eigenthümer.49) Der Walker darf drei Fäden50) abnehmen, und sie gehören ihm; was darüber ist, gehört dem Eigenthümer. Ist es Schwarzes auf Weissem 51), so kann er Alles abnehmen52), und es gehört ihm. Hat ein Schneider vom Faden so viel übrig, dass man damit nähen kann53), und Flecke die drei Finger lang und drei Finger breit sind; so gehören diese dem Eigenthümer. Was der Zimmermann mit der Hobel fortbringt54), gehört ihm, das mit dem Beile Abgeschlagene55) gehört dem Eigenthümer. Wenn er aber beim Hausherrn56) arbeitet, so gehören selbst die Sägespäne dem Hausherrn.

+

:סליקא לה מסכת בבא קמא

+

Ende des Traktats Baba Kama.

+1) Eig. Väter-Schädigungen, indem alle andern als von diesen abgeleitet, (תולדות = Kinder), betrachtet werden. „Väter“ heissen diese deshalb, weil sie in der Thora genannt sind. +2) קרן, Exod. 21, 35—36; so Jerusch. — תולדות davon sind alle Beschädigungen, die durch eine direct zum Schaden vom Thiere gemachte willkürliche Bewegung verübt werden („wo das Thier mit Absicht geschadet hat,“ sagt der Talmud), z. B. Ausstossen, Beissen u. dgl. Nach dem T. Babli spricht die Mischna hier vom Fuss-Schaden, (רגל, d. h. was der Ochs beim Gehen mit dem Fusse zertritt); dies ist in den Worten ושלח את בעירה Exod. 22, 4 angedeutet. Die תולדות von רגל sind alle Schäden, die ein Thier im gewöhnlichen Gange anrichtet, z. B., wenn es im Gehen mit dem Horn oder mit einer auf ihm befindlichen Last etwas beschädigt. +3) Exod. 21, 33; 34. Dazu gehören als תולדות z. B. alle Schäden, die durch Schaden verursachende Gegenstände, die ein Mensch auf die Strasse geworfen hat, entstanden sind. +4) Exod. 22, 4. Nach Jerusch. ist dies das Abfressen (שן) und Zertreten (רגל, oben Note 2). Zur Worterklärung vgl. Pea 4, 5, Targ. Jon. zu Num. 22, 4 und den Text des samaritanischen Pentateuchs, wo unser Vers lautet: ישלם משדהו כתבואתה ואם כל שדה יבעה מיטב שדהו ומיטב כרמו ישלם כי יבעיר איש שדה וגו׳ ובער בשדה אחר שלם. Als תולדות von שן sind zu rechnen die Fälle, wo das Thier beim Beschädigen einen Genuss oder ein Vergnügen hat, z. B. wenn es sich zum Vergnügen an einer Wand gerieben und diese dadurch eingestürzt ist. Nach einer Ansicht im T. Babli ist מבעה ein vom Menschen angerichteter Schaden. +5) Exod. 22, 5. Als תולדות von אש betrachtet man z. B. Steine, Messer und sonstige Gegenstände, die man auf das Dach gelegt und die durch einen gewöhnlich vorauszusetzenden Wind hinabgeworfen wurden und im Fallen Schaden angerichtet haben. +6) לא הֲרִי כהרי, so auch sonst, z. B. in der Baraita der 13 Middot 5 u. 6; häufiger aber steht dafür כִּרְאִי . . לא רְאִי (vgl. Menachot 60b mit Sifra, Nedaba, Par. 11, 4; Per. 13, 2). Es ist demnach הֲרִי = רְאִי (wie אֲרוּ, הֲרֵי = רְאֵה) der Anblick, Gesichtspunkt. Gemeint ist hier ein specifisches Merkmal, das als Grund der in Rede stehenden Vorschrift, der Verpflichtung zum Schadenersatz, betrachtet werden kann. +7) Nämlich dass das Thier direct, um zu beschädigen, eine willkürliche Bewegung gemacht, also gewissermassen mit Absicht geschadet hat (כונתו להזיק). Bei רגל (nach T. B. oben Note 2) ist wieder die Eigenthümlichkeit vorhanden, dass der betr. Schaden häufig vorkommt (היזיקה מצוי). +8) Man hätte also מבעה von שור nicht ableiten können. +9) Nämlich dass das Thier beim Schaden einen Genuss hat (יש הנאה להזיקה). Das Merkmal von רגל s. oben Note 7. +10) Man hätte daher שור nicht von מבעה deduciert. +11) Die Verpflichtung zum Schadenersatz bei Brandstiftung hätte also nicht von שור und מבעה abgeleitet werden können. +12) Letzteres könnte also nicht von den drei andern hergeleitet werden. Die Thora hat deshalb alle vier Gesetze vorgeschrieben +13) Eig. „die gleiche Seite in ihnen“, d. h. diejenigen Merkmale, die, weil sie allen vier Fällen gemeinschaftlich zukommen, als Grund der Verpflichtung zum Schadenersatz angesehen werden müssen. +14) D. h. einer bestimmten Person. +15) Als Schädiger (מזיק) wird derjenige betrachtet, der verpflichtet ist, den Gegenstand zu bewachen, und dies versäumt, s. folgende Mischna. +16) Es kann daher aus diesen vier Gesetzen geschlossen werden, dass Jeder, dem die Bewachung eines Gegenstandes obliegt, der in gewöhnlicher Weise zu beschädigen vermag, für den vom Gegenstande angerichteten Schaden Ersatz leisten muss, und zwar vom Besten seines Landes. Nach T. B. kann er beliebige, bewegliche Gegenstände bezahlen, weil Mobilien immer als „Bestes“ zu betrachten sind, denn was hier nicht verkäuflich ist, kann an einem anderen Orte verkauft werden. Der Lehrsatz der Mischna gilt demnach nur, wenn die Zahlung in Immobilien (קרקע) geleistet wird. +17) Wenn ich es nicht gehörig bewacht habe. הכשרתי eig. ich habe bereitet, d. h. gelte als Urheber. +18) Wenn Jemand z. B. eine Grube 9 Handbreiten tief ausgehöhlt hat, in welcher Tiefe sie noch nicht den Tod eines Thieres zu verursachen im Stande ist, und ein zweiter macht sie noch eine Handbreite tiefer, so dass ein hereinfallendes Thier getödtet wird, so ist der zweite allein dafür Ersatz schuldig. +19) Das sind profane Güter; ausgeschlossen sind heilige Güter, bei denen in Lev. 5, 14 ff. im Falle der Veruntreuung ein Opfer vorgeschrieben ist. +20) Das sind Israeliten. +21) Herrenlose Güter sind ausgeschlossen. +22) S. oben Note 15; es handelt sich also hier nicht um einen Schaden, den der Mensch mit eigenen Händen zugefügt hat. +23) Falls der Beschädigte dieses Gebiet ohne Erlaubniss betreten hat. +24) Falls dieses Gebiet auch für Thiere bestimmt ist, ist der Mitbesitzer für den Schaden, den sein Thier durch Fressen oder Zertreten (שן und רגל) verübt hat, nicht verantwortlich, wohl aber für Hornstoss-Schäden (קרן). Jerusch. liest ורשות הניזק והמזיק בתשלומין und erklärt, dass bei Schäden im gemeinschaftlichen Gebiete bezahlt werden muss. +25) Der letzte Satz fehlt mit Recht in der Mischna des Jeruschalmi, da dies bereits in der ersten Mischna steht. Nach T. Babli schliesst dieser Satz diejenigen Beschädigungen ein, die in der ersten Mischna nicht enthalten sind. +26) Diese Mischna enthält blos einige kurze Bemerkungen, um das Gedächtniss beim Auswendiglernen der mündlichen Lehre zu unterstützen. Die Erklärung zu diesen Bemerkungen giebt die Tosefta. „Geld-Schätzung“ will sagen: Jeder Schaden soll nach seinem Geldwerte abgeschätzt und bezahlt werden. Wenn z. B. die Kuh des A einen Mantel des B beschädigt, nachher wieder, durch diesen Mantel zu Falle gebracht, sich ein Bein gebrochen hat, soll man nicht sagen, der Schaden des A und der des B heben sich gegenseitig auf; sondern beide Schäden müssen abgeschätzt und das Plus des einen bezahlt werden. +27) Dies heisst nach Tosefta: Der Schaden ist nur mit Grundstücken zu bezahlen. Der Talmud fügt hinzu: Dies gilt nur, falls der Schädiger gestorben und dessen Waisen zu bezahlen haben. Diese sind nicht verpflichtet, von den geerbten Mobilien die Schulden des Vaters zu bezahlen. Die Grundstücke heissen hier „Geldeswerth“ im Gegensatz zu den beweglichen Gütern, die als „Geld“ betrachtet werden, weil sie leicht verkäuflich sind; s. oben Note 16. +28) D. h. es soll vor ordinirten Richtern (מומחין) der Prozess geführt werden. Dies gilt für solche Fälle, wo die Bezahlung als Pön (קנס) betrachtet wird. Nur Richter, welche die Ordination (סמיכה) haben, können in Straf-Prozessen fungiren. Lieber die Ordination vgl. Mischna Sanhedrin 1, 3. +29) Das eigene Geständniss verpflichtet nicht zur Strafzahlung. +30) Ausgeschlossen sind Sklaven und Heiden. +31) Sowohl wenn sie schädigen, als auch wenn sie geschädigt werden. +32) Dies gilt für die Fälle, wo nur der halbe Schaden bezahlt wird (Exod. 21, 35). Nach einer Ansicht im T. B. ist der Geschädigte insofern am Ersatz betheiligt, als er den Schaden, den das todte Thier bis zur gerichtlichen Verurtheilung des Schädigers erleidet (פחת נבילה), allein zu tragen hat. +33) Eig. unschuldig. In diesen Fällen sollte (nach der Halacha) eigentlich gar nichts bezahlt werden, doch hat die Thora als Strafe die Zahlung des halben Schadens angeordnet. +34) Eig. bezeugt, verwarnt, nach den Worten der Schrift והועד בבעליו (Exod. 21, 29). Bei den Beschädigungen, die das Thier zu verüben gewohnt ist, gilt der Eigenthümer schon zum ersten Mal als verwarnt (מועד מתחילתו). +35) Mit dem Horn. +36) Mit dem Körper stossen. +37) Des Thieres. +38) Der bereits dreimal gestossen oder gebissen u. s. w. und dessen Eigenthümer von Zeugen verwarnt worden, s. weiter 2, 4. +39) S. 2, 5. +40) Πάρδαλις. Nach dem Talmud ist ברדלס = צבוע, die Hyäne. +41) Vom Körper des beschädigenden Thieres. Ist dies nicht soviel werth, als der halbe Schaden beträgt; so braucht der Schädiger nicht von seinem Vermögen zuzulegen. +42) D. h. wohl: von seinem eigenen Vermögen, im Gegensatz zu מגופו des תם. Da aber nach Menachot 108b der Söller schlechter ist als das untere Haus (בית) und die Schäden doch vom Besten bezahlt werden müssen, so wird hier עליה vom Talmud als „das Beste unter den Gütern“ (מעולה שבנכסים) erklärt. +1) Diese Mischna erklärt die letzte Mischna des vorherigen Abschnitts. +2) So nach Tosaphot; nach Raschi ist לשבר כדרך הלוכה schon die Antwort. +3) D. h. im gewöhnlichen Gange zu zerbrechen, sei es durch Treten oder mit dem Leibe oder mit einer Last. +4) Dies ist etwas Ungewöhnliches (oben 1, 4), deshalb wird hier nur der halbe Schaden bezahlt. +5) Der Fall, der hier besprochen wird, den der Talmud kurz צרורות nennt, ist zwar eine Unterart (תולדה) von רגל, indem der Schaden vom Thiere im gewöhnlichen Gange verübt wird, ist auch insofern mit der Kategorie רגל zu vergleichen, als ein solcher Schaden, im öffentlichen Orte (רשות הרבים) angerichtet, nicht bezahlt werden muss; dennoch aber ist hierbei nur der halbe Schaden zu bezahlen, weil der Schaden nicht vom Thiere direct, sondern nur durch seine Kraft (כהו) vermittels eines andern mit ihm nicht in Verbindung stehenden Gegenstande verübt worden. Es ist dies nach dem Talmud eine sinaïtische Tradition (מסיני הלכה למשה). +6) Das erste ist vom Thiere direct, das zweite nur durch dessen Kraft zerbrochen worden. +7) Und es hat das Gewinde so geschleudert, dass ein Geräth dadurch zerbrochen wurde (Talmud). +8) So richtig Maimonides, vgl. Tosefta II, 1. Im Syr. heisst art studuit, sollicitus fuit. Nach Raschi heisst הדס hüpfen. +9) Durch geworfene Erdschollen. +10) Nach Raschi ist zu übersetzen: „Inwiefern gilt der Zahn (eines Thieres) als gewohnt? Insofern, dass er das für ihn Geeignete frisst.“ Vgl. oben Note 2. +11) Weil dies etwas Ungewöhnliches ist. +12) Dies bezieht sich auf den ersten Fall, wonach man, wenn das Vieh Früchte oder Kräuter gefressen, den ganzen Schaden bezahlen muss. +13) Denn so heisst es (Exod. 22,4): Wenn es abweidet im Felde eines Andern. +14) Er bezahlt nicht nach dem Werthe des gefressenen Gegenstandes, sondern nur nach dem Genusse, den das Thier gehabt. Hat z. B. ein Esel Datteln gefressen, so bezahlt man den Werth einer gleichen Quantität Gerste. +15) Weil dieser Raum wie das Gebiet des Geschädigten und nicht wie ein öffentlicher Ort betrachtet wird. +16) Sie sind gewohnt zu springen, es ist dies daher eine תולדה von רגל. Deshalb ist hier nur dann zu bezahlen, wenn dies im Gebiete des Geschädigten geschehen ist. +17) An dem glimmende Kohlen kleben. +18) Denn es ist שן (Zahn-Schaden) im Gebiete des Geschädigten. Der Garbenhaufen liegt hier im Felde des Eigenthümers des Kuchens. +19) Weil dies mit צרורות (oben Note 5) zu vergleichen ist. +20) Es hat der Ochse 3 Tage hintereinander an jedem Tage gestossen, und es ist dies dem Eigenthümer von Zeugen vor Gericht bezeugt worden; dadurch gilt der Eigenthümer als gewarnt. Es bleibt im Talmud zweifelhaft, ob es genügt, dass dem Eigenthümer die 3 Stösse auf einmal bezeugt werden, oder ob der Eigenthümer dreimal gewarnt sein muss. +21) Obgleich er Gelegenheit zum Stossen hatte. +22) Wenn auch an einem Tage. +23) D. h. ihn ziehen und mit ihm spielen. +24) S. oben Note 35 u. 36 im 1. Abschn. +25) Alles dies gehört nämlich zur Kategorie קרן (Hornstoss). +26) Diese Schlussfolgerung nennt man: קל וחומר (conclusio de minore ad majus) Schluss vom Leichtern auf das Schwerere (falls eine Erschwerung gefolgert wird) oder vom Schwereren aul das Leichtere (falls eine Erleichterung gefolgert wird). +27) Dieser Lehrsatz (nach seinem Anfangsworte „דַיּוֹ“ genannt) folgt aus Num. 12,14. Dort wird ebenfals ein Schluss vom Leichtern auf das Schwerere gezogen: „Wenn Mirjam vom Vater einen Verweis erhalten hätte, müsste sie sich ja 7 Tage schämen, wieviel mehr muss sie 7 Tage eingeschlossen bleiben, da sie von Gott einen Verweis erhalten“. Nun könnte man ja hier schliessen, dass, wenn beim Verweise des Vaters 7 Tage genügen, beim Verweise von Seiten Gottes eine Einschliessung von 14 Tagen erforderlich ist. Da aber Mirjam nur mit 7tägiger Einschliessung bestraft wurde, so ist daraus bewiesen, dass bei einem derartigen Schlusse für das Schwerere nur eine Gleichstellung mit dem Leichteren gefolgert werden kann. +28) Die Schlussfolgerung ist mit den obigen Worten wiederholt. Eigentlich müsste sie aber folgenden Wortlaut haben: art. Wenn bei שן und רגל, die doch leichter sind, indem sie im רשות הרבים zu keinem Ersatz verpflichten, dennoch im רשות הניזק die Erschwerung gilt, dass man den ganzen Schaden bezahlen muss, wievielmehr muss diese Erschwerung bei קרן gelten, das doch schwerer ist, indem man dabei selbst im רשות הרבים wenigstens den halben Schaden bezahlen muss. +29) Der hier angewandte Lehrsatz: „דַיּוֹ“ ist nicht indentisch mit dem oben Note 27 besprochenen. Die Comentatoren unterscheiden diese beiden Lehrsätze dadurch, dass sie den obigen דַיּוֹ אַרֵיש דִינָא (דַיּוֹ, das sich auf den Anfang des Schlusses bezieht) nennen, während unser Lehrsatz hier דַיּוֹ אַסוֹף דִינָא (דַיּוֹ, das sich auf das Ende des Schlusses bezieht) genannt wird. Im ersten Satze wird gefordert, dass der abgeleitete Gegenstand dem Gegenstande, aus welchem er abgeleitet wird, nur gleichgestellt sei. Im zweiten Satze wird verlangt, dass die abgeleitete Erschwerung nur gleich (nicht grösser) sei als die Erschwerung, welche der Schlussfolgerung zu Grunde liegt. Vgl. hierüber מדות אהרן Perek 2, Theil 6. +30) Nach dem Talmud wird der Satz: „דַיּוֹ“ auch von R. Tharphon in den Fällen anerkannt, wo die Schlussfolgerung durch denselben beschränkt, aber nicht gänzlich aufgehoben wird, wie in dem oben angeführten Beispiele aus Num. 12,14, wo durch קל וחומר trotz des “דיו„, wenigstens die 7tägige Einschliessung Mirjams gefolgert werden kann. In unserem Falle aber würde durch das “דיו„ die Schlussfolgerung gänzlich beseitigt werden, denn um bei קרן ברשות הניזק auf חצי נזק zu erkennen, bedarf es nicht des קל וחומר, da dies ausdrücklich in der Thora steht. Deshalb will R. Tarphon hier den Lehrsatz: “דיו„ nicht gelten lassen. +31) Wenn er sich neben einen Gegenstand schlafen gelegt und ihn schlafend beschädigt. +32) Selbst wenn es aus Versehen geschah. Bei vorsätzlicher Körperverletzung müssen noch vier Zahlungen geleistet werden, s. Abschn. VIII, 1. +1) Weil der Mensch manchmal im Nachdenken versunken ist und heim Gehen nicht Acht gibt, ob Etwas auf der Strasse liegt. +2) Weil er nicht berechtigt ist, auf öffentliches Gebiet Sachen hinzulegen. Es hilft ihm daher auch nichts, wenn er das Fass für herrenloses Gut erklärt. +3) Dadurch, dass der Eigenthümer damit gestrauchelt ist. +4) Weil das Straucheln als durch Unvorsichtigkeit geschehen betrachtet wird. +5) D. h. wenn er die Scherben und das Wasser noch als sein Eigenthum betrachtet. +6) Es ist Alles dann herrenloses Gut. Nach Andern ist במתכוין zu erklären: Wenn er es mit Absicht zerbrochen hat. +7) Weil das Straucheln nach R. Jehuda als ein Unfall (אונס) betrachtet wird. +8) Selbst zu einer Zeit, wo dies erlaubt ist, z. B. im Winter, zur Regenzeit, ist er dennoch für den Schaden verantwortlich. +9) Im öffentlichen Gebiete. +10) Und die Dornen ragen in die Strasse hinein. +11) Damit es verfaule und dann als Dünger benutzt werden. Anstatt קשו hat Jerusch. גפתו, seine Oeltrestern. +12) Wie herrenloses Gut darf sie Jeder sich aneignen. Dies haben die Rabbinen als Strafe wegen Beschädigung der öffentlichen Orte angeordnet. +13) Eig. „Alle die auf öffentlichem Gebiete verderben.“ +14) Selbst zur Zeit, da es erlaubt ist, solche Gegenstände auf die Strasse zu legen, s. oben Note 8. +15) Wenn es unerlaubter Weise geschehen ist, oder nachdem dadurch ein Schaden angerichtet worden. Einige lesen den letzten Satz nicht, vgl. Tosaphot 30b v. לימא. In der Mischna des Jerusch. fehlt der Ausspruch R. Simons ganz; ebenso in einem Mscr. bei Rabbinowitz. +16) Mit der Absicht, denselben als Eigenthum zu erwerben. +17) Wenn der erste Zeit gehabt hat aufzustehen und nicht aufgestanden ist, s. oben Note 7. +18) Denn es ist anzunehmen, dass er ordnungsgemäss, der Fassträger aber zu schnell gegangen ist; oder: es liegt immer dem hinten Gehenden ob, sich vor dem Vorangehenden zu hüten. +19) Um auszuruhen; ist er aber stehen geblieben, um die Last auf seiner Schulter zurechtzulegen, so ist er frei, denn dies ist nicht ordnungswidrig. +20) Es wird dies wie eine directe Beschädigung mit Händen betrachtet, nicht wie בור, da man bei letzterem wegen Geräthe-Beschädigung nichts zu ersetzen braucht. +21) Und es wird der Flachs durch das Licht angezündet. +22) Nach der im Talmud festgestellten Halacha gilt dieser Satz nur am Vorabend des Sabbats oder eines Festes, wo es gestattet ist, auf der Strasse zu laufen, um für den Feiertag Vorbereitungen zu treffen. +23) Dies gilt selbst an gewöhnlichen Tagen, da hier beide ordnungswidrig handeln. +24) Wiewohl er in seinem Gebiete Holz spalten darf, ist er dennoch für den im fremden Gebiete dadurch verursachten Schaden verantwortlich. +25) Was der eine Schaden mehr beträgt als der andere. +25a) Nach dem einfachen Wortlaut der Mischna und der Erkl. von Raschi und R. Ascher würde hier immer der Mehrbetrag des einen ganzen Schadens vor dem andern ganzen in Betracht gezogen. Hätte also der תם einen Schaden von 100 Sus, der מועד aber einen solchen von 40 Sus angerichtet, so würde der Mehrbetrag des ersten Schadens mit 60 Sus berechnet; davon zahlt man die Hälfte, also 30 Sus. Nach den meisten Decisoren dagegen wird der halbe Schaden des תם gegen den ganzen Schaden des מועד verrechnet. In unserem Beispiele würde also der Eigenthümer des תם von seinem halben Schaden (= 50 Sus) den ganzen Schaden des andern (= 40 Sus) abziehen und demnach nur 10 Sus bezahlen. +26) Weil ein Mensch immer als מועד gilt; s. oben 2, 6. +27) Denn es heisst (Exod. 21, 31): „Wenn er einen Sohn stösst oder eine Tochter stösst, so soll nach diesem Rechte ihm geschehen.“ Das „nach diesem Rechte“ bezieht sich auf das Recht des vom Ochsen dem Ochsen zugefügten Schadens; sowie nach letzterem Rechte beim תם nur der halbe Schaden ersetzt wird, ebenso ist bei einem dem Menschen vom Ochsen zugefügten Schaden beim תם nur die Hälfte zu ersetzen. +28) R. Akiba meint, die Worte: „nach diesem Rechte“ beziehen sich auf die unmittelbar vorhergehende Vorschrift, die vom מועד spricht, es ist somit ein vom Ochsen dem Menschen zugefügter Schaden immer, wie beim מועד, ganz zu bezahlen. +29) = 100 Sus. +30) Der Ochs selbst ist dem Geschädigten verfallen. (הוחלט השוד). +31) Das Recht ist so, aber die Schrift spricht nicht von einem solchen Falle. +32) Die Controverse des R. Meïr und R. Jehuda betrifft den Mehrwerth des Aases zur Zeit der Gerichtsverhandlung, falls nämlich das Aas zur Zeit der Tödtung des Ochsen nichts oder wenig werth war, später aber bis zur Gerichtsverhandlung im Preise gestiegen ist. Nach R. Meïr gehört dieser Gewinn ganz dem Geschädigten, da das Aas sein Eigenthum ist. R. Jehuda aber meint, dieser Gewinn sei zwischen dem Schädiger und Geschädigten zu theilen, weil die Schrift gebietet: „Auch das Todte sollen sie theilen!“ +33) Wenn es gleich, ebenso wie bei der von seinem Ochsen verursachten Beschämung, ohne Absicht geschieht. +34) Der Sklave wird nicht frei. +35) Er muss ihn frei entlassen nach Exod. 21, 26 f. +36) Weil er nach Exod. 21, 15 den Tod verdient und bei einer Todesstrafe nicht, auch auf Bezahlung erkannt wird. +37) Er bezahlt hier nur den halben Schaden, weil dies ein aussergewöhnlicher Schaden des Thieres ist. +38) Wegen der Entweihung des Sabbats, vgl. oben Note 36. +39) Von zwei Besitzern. +40) Von einem dritten Besitzer. +41) Denn beide können den Geschädigten abweisen. +42) Dies ist nach dem Talmud zu erklären: Wenn beide Ochsen vorhanden sind, dann erhält der Geschädigte den halben Schaden bezahlt; ist aber einer von beiden verloren gegangen, so kann der Schädiger sagen, der verlorene habe den Schaden gethan, und der Geschädigte erhält nichts, da beim תם nur vom Körper des beschädigenden Thieres der Schaden vergütet wird. +43) Und dessen Werth reicht hin, den halben Schaden zu ersetzen. +44) Dessen Werth ist weniger als der halbe Schaden beträgt. Diesen Minderwerth muss der Geschädigte also verlieren. +45) Es muss also der ganze Schaden bezahlt werden. +46) Es ist also nur die Hälfte, zu ersetzen. +47) Und dessen Werth reicht für den Ersatz des halben Schadens. +48) Und der Werth des kleinen ist nicht so viel, als der halbe Schaden beträgt. +49) So dass der Schädiger für den grossen von seinem Hause (מן העלייה) bezahlen muss. +50) In allen Fällen der Mischna braucht der Schädiger, falls der Geschädigte seine Forderung nicht erweisen kann, selbst das Eingestandene nicht zu bezahlen, nach dem Rechtssatze: Wenn mann vom Nächsten Weizen fordert und dieser Gerste eingestehet, so braucht er auch die Gerste nicht zu bezahlen. +1) In der Weise, dass er bei allen als תם (ungewohnt) gilt, indem z. B. das Stossen dem Eigenthümer nicht bezeugt wurde. +2) Den halben Schaden. +3) R. Meïr folgt der Ansicht des R. Ismaël (B. kamma 33a), wonach beim תם der Schädiger blos als der Schuldner des Geschädigten betrachtet wird. Unsere Mischna spricht nun von dem Falle, dass jedesmal der Geschädigte sofort nach dem Schaden für sein Guthaben von dem Ochsen Besitz ergriffen hat und dadurch zur Hut des Ochsen verpflichtet und für den folgenden Schaden allein verantwortlich geworden ist. Der Letzt-Geschädigte allein hat keine weitere Verantwortung und erhält daher den ihm gebührenden halben Schaden zuerst ausbezahlt. Alle andern Geschädigten erhalten nichts, wenn kein Rest für sie übrig bleibt. Dies ist der Fall, wenn alle beschädigten Ochsen gleichen Werth hatten. Es sei z. B. jeder der 5 beschädigten Ochsen 200 Sus werth; der Werth des Beschädigers kann mehr (300) oder weniger (150) sein. Sofort nach dem ersten Stossen hat der Erst-Geschädigte den Ochsen als Pfand ergriffen, davon 100 Sus für seinen halben Schaden als Eigenthum erworben und ist als Hüter für den folgenden Schaden verantwortlich. Daher gehören seine 100 Sus nach dem zweiten Stossen dem Zweit-Geschädigten. Hat dieser nun den Ochsen wegen der ihm gebührenden 100 Sus ergriffen, so ist er als Hüter für den folgenden dritten Schaden allein verantwortlich, so dass nach dem dritten Stossen diese 100 Sus dem Dritt-Geschädigten gehören. Dies geht so weiter, und nach dem fünften Stossen gehören die 100 Sus dem fünften, d. h. dem Letzt-Geschädigten. Dagegen gehört das, was der schädigende Ochs über 100 Sus werth ist, dem ursprünglichen Eigenthümer. Daran haben die später Geschädigten kein Recht, weil der Eigenthümer durch die nach dem ersten Stossen erfolgte Besitzergreifung des Ochsen von Seiten des Erst-Geschädigten jeder weitern Verantwortung enthoben ist. +4) Wenn nämlich der Schaden des letzten kleiner als der des vorletzten ist. Wenn z. B. der fünfte Ochs nur 80 Sus, während der vierte, wie im obigen Beispiel, 200 Sus werth war. In diesem Falle hat der Letzt-Geschädigte nur 40 Sus zu fordern; es bleiben also von den 100 Sus, die der Herr des vierten zu bekommen hatte, noch 60 Sus übrig. +5) In unserem Beispiele dem Eigenthümer des vierten gestossenen Ochsen. Von den 100 Sus, die der מזיק bezahlt, erhält also der Fünft-Geschädigte 40, der Viert-Geschädigte 60, während die drei ersten leer ausgehen. +6) Dies ist der Fall, wenn der Schaden des vierten zwar grösser als der des fünften, aber kleiner als jeder der drei ersten war. Es seien z. B. die drei ersten Ochsen, wie oben, jeder 200 Sus, der vierte aber nur 150 und der fünfte nur 80 Sus werth. Der Herr des dritten muss hier von seinen 100 Sus 75 Sus an den Herrn des vierten abgeben; dieser wieder giebt 40 Sus an den Herrn des fünften. Es bleiben also in diesem Falle 25 Sus dem Dritt-Geschädigten. +7) Von den 100 Sus, die der מזיק zahlt, haben in dem letzten Falle der Letzte 40, der Vorletzte 35 und der Vorvorletzte 25. +8) Dies gilt nur bei gleichen Schadenbeträgen. Wenn der Schaden eines Späteren gleich ist dem seines unmittelbaren Vorgängers, so ist ersterer vor letzterem im Vortheil. Bei ungleichen Schadenbeträgen gilt dieser Satz nicht immer. Es seien z. B. die drei ersten Ochsen jeder 200, der vierte 120 und der fünfte 80 Sus werth. Der dritte muss hier von seinen 100 Sus 60 an den vierten, und dieser wieder 40 an den fünften abgeben. Es verbleiben dem dritten 40 und dem vierten nur 20 Sus. Der dritte hat also ⅕ seines Schadens vergütet erhalten und ist demnach vor dem Vierten im Vortheil, dem ja nur ⅙ seines Schadens vergütet bleibt. +9) R. Simon folgt der Ansicht des R. Akiba (B. k. 33a), wonach der שור תם nach dem Stossen als Eigenthum des ניזק und מזיק zu betrachten ist und daher beide gemeinschaftlich pro rata für den folgenden Schaden verantwortlich sind. +10) Der Geschädigte und der Schädiger. +11) Eine Mine ist 100 Sus. +12) Er wird dadurch zur Hälfte Eigenthümer des stössigen Ochsen. +13) Da jeder von seinen 100 Sus die Hälfte an den zweiten Geschädigten abgeben muss. Der Ochs hat jetzt drei Herren, die Hälfte gehört den Zweit-Geschädigten, ein Viertel dem Erst-Geschädigten und ein Viertel dem unsprünglichen Eigenthümer. Alle drei sind für den folgenden Schaden pro rata verantwortlich. +14) Der Dritt-Geschädigte. +15) Der Zweit-Geschädigte. +16) Da er 50 Sus an den Dritt-Geschädigten abgeben muss. +17) Der Erst-Geschädigte und der Schädiger. +18) D. i. 25 Sus. Jeder muss nämlich 25 Sus an den Dritt-Geschädigten zahlen. +19) Anstatt ואינו liest der Talmud hier und in den nächsten Sätzen אינו ohne ו׳. Jeder Satz ist demnach ein selbständiger Rechtssatz. למינו אינו מועד לשאינו מינו שור שהוא מועד müsste dann übersetzt werden: Ein Ochs, der als gewohnt gilt in Betreff seiner Art, gilt nicht als gewohnt Betreffs anderer Arten. In derselben Weise müssten auch die folgenden Sätze übersetzt werden. +20) Dasselbe gilt auch bei Menschen: Ein Ochs, der ein מועד ist in Betreff kleiner Kinder, ist kein מועד Betreffs Grosser. +21) Die Schüler. +22) Weil er da nicht arbeitet oder weil er die Leute in ihren Sabbat-Kleidern nicht kennt. +23) Es sind 3 Sabbate nacheinander Ochsen resp. Menschen an ihm vorübergegangen, ohne dass er sie gestossen hat. +24) Selbst wenn der Ochs ein מועד war. +25) Nach der im Schitta mekubezet citirten Entscheidung des R. Menachem Meïri (lebte gegen das Ende des 13. Jahrhunderts) gilt diese Rechts-Ungleichheit nur in Bezug auf diejenigen Heiden, welche nicht die 7 noachidischen Gebote (Enthaltung von Mord, Raub, Blutschande, Genuss des Fleisches lebender Thiere, Gotteslästerung und Götzendienst, sowie Uebung der Rechtspflege) beobachten; „dagegen hatten diejenigen Heiden, welche diese 7 Gebote hielten, bei uns dasselbe Recht, wie wir bei ihnen; und um so mehr muss dies der Fall sein gegenüber den Völkern, die durch Religion und Gesetz sich auszeichnen (Christen und Muhamedaner).“ Diese Entscheidung wiederholt R. Menachem noch an vielen andern Stellen. +26) Man stellt ihnen keinen Vormund, dass sie für den תם den halben Schaden vom Körper des Ochsen bezahlen. +27) Auf dass beim מועד der ganze Schaden von den Grundstücken der Mündel bezahlt werde. +28) R. Meïr ist der Ansicht, dass durch den neuen Besitzer der Rechtszustand des Ochsen ein anderer wird, da der neue Besitzer sagen kann: Wenn man mich verwarnt hätte, so würde ich meinen Ochsen gut gehütet haben. +29) Der Rennbahn (στάδιον), wo Thierkämpfe oder Stiergefechte aufgeführt werden. +30) Wenn er einen Menschen getödtet hat. +31) Obgleich der Ochs nach der ersten Tödtung eines Menschen gesteinigt werden soll, kann dennoch ein Fall eintreten, dass er durch dreimalige Tödtung ein מועד wird, wenn er z. B. jedesmal davongelauten ist und nicht gesteinigt werden konnte. +32) Den Werth des Getödteten an dessen Erben. +33) Er wird gesteinigt. +34) Kleine Kinder, wenn sie nur lebensfähig sind. +35) Hier ist von kanaanitischen (nicht jüdischen) gekauften oder im Hause von Sklavinnen geborenen Leibeigenen die Rede, denen diejenigen jüdischen Pflichten obliegen, die auch den jüdischen Frauen geboten sind. +36) Ein Sela = 1 Schekel. Es ist einerlei, ob תם oder מועד. Der Ochs wird gesteinigt, vgl. Exod. 21, 32. +37) Und dieser stirbt. +38) Von der Todesstrafe, weil die Tödtung ohne Absicht geschah. Doch muss der Herr, falls der Ochs ein מועד war, Lösegeld bezahlen. +39) Die keinen Vormund haben. +40) Ein Ochs der Waisen, den ihr Vormund zu hüten hat. +41) Der herrenlos ist. +42) Vgl. 9, 11. +43) Selbst wenn erst nach dem Stossen der Ochs für herrenlos erklärt oder geheiligt wurde oder der Proselyt gestorben ist. +44) Eig. „der hinausgeht um gesteinigt zu werden.“ Gemeint ist aber, er geht vom Gerichte als zur Steinigung Verurtheilter hinaus. +45) Er wird zwar gesteinigt; er ist aber insofern geheiligt, dass wer von ihm einen Nutzen hat, wegen Veruntreuung des Heiligen ein Opfer bringen muss. +46) Der noch nicht gestossen hat. Diese Mischna bezieht sich nicht auf die vorhergehende, sondern enthält einen neuen Fall. +47) Vgl. B. mezia 7, 8. +48) Und er hat bei ihnen gestossen. +49) Und der Eigenthümer ist frei. Wenn oben, nach Note 27, der Vormund nicht für den Schaden des Ochsen der Waisen aufkommen muss, so ist der Grund davon, dass der Vormund vom Gerichte eingesetzt wird und er die Vormundschaft nicht übernehmen würde, falls er den Schaden mit seinem Gelde bezahlen müsste. +50) מוסרה, von יסר = אסר, Band. +51) Mit einer Thüre, die einem gewöhnlichen Winde widerstehen kann. Dies heisst eine normale Vorsicht (שמירה פחותה). +52) Es genügt, die normale Hut, es bedarf nicht der ausserordentlichen Hut (שמירה מעולה), um den מועד von der Bezahlung des ganzen Schadens zu befreien. Indessen muss er in diesem Falle nach den meisten Decisoren wenigstens den halben Schaden bezahlen, wie bei תם; denn von dem halben Schaden des תם kann nur eine vorzügliche Hut (שמירה מעולה) befreien. +53) Selbst bei einer vorzüglichen Hut muss er den ganzen Schaden bezahlen. +54) Er muss den Ochsen schlachten. +1) Die trächtig ist. +2) Und man erkennt es, dass das Kalb todt geboren ist. +3) Also ein todtes Kalb, dass nicht durch den Stoss getödtet wurde. +4) Also ein durch den Stoss getödtetes Kalb. +5) Die Rede ist von einem תם, bei dem man nur den halben Schaden bezahlt. +6) Da in Betreff des Schadens des Jungen ein Zweifel obwaltet, so gilt der Grundsatz: Geld, das im Zweifel liegt, wird getheilt. Diese Lehre hat, wie der Talmud nachweist, Symmachos (סומכוס) der Schüler des R. Meïr ausgesprochen. Die Weisen sind jedoch der Ansicht, dass derjenige, der eine Geldforderung an seinen Nächsten stellt, den Beweis zu erbringen hat, vgl. oben III, 11; demnach erhält der Geschädigte hier für das Junge gar nichts, es sei denn, dass er durch Zeugen beweist, dass die Kuh erst nach dem Stosse das todte Kalb geworfen hat. +7) Ein lebendiges Kalb. +8) Im ersteren Falle gehörte das Junge nicht mehr zum Körper der stossenden Kuh, ist also kein Zahlungsobjekt für den Geschädigten, da bei תם nur das beschädigende Thier Zahlungsobject ist; in letzterem Falle dagagen kann man auch das Junge als Zahlung nehmen, da es während des Stosses zum Körper der Kuh gehörte. +9) Wenn die Kuh vorhanden ist und zur Zahlung des halben Schadens hinreicht. +10) Wenn die Kuh nicht vorhanden ist. Ist die Kuh vorhanden, aber zur Zahlung des halben Schadens nicht hinreichend, so wird nur die Hälfte des noch nicht bezahlten Bestes vom Körper des Jungen bezahlt, z. B. ist der Schaden 200 Sus, die Hälfte desselben also 100 Sus, der Werth der Kuh aber nur 90 Sus, so werden 5 Sus vom Körper des Kalbes bezahlt. +11) Hat das Thier jedoch einen Genuss davon gehabt, so bezahlt man den Genuss, wie oben II, 2. +12) Dies gilt nur für den Fall, dass das Vieh durch die Früchte ausgelitten ist und dadurch beschädigt wurde; hat es sich aber durch das Fressen der Früchte beschädigt, so ist der Eigenthümer der Früchte frei. +13) Beim תם den halben und beim מועד den ganzen Schaden zu bezahlen. +14) Auch wenn ein Fremder darin war, muss der Herr des Ochsen an die Erben des Getödteten Lösegeld bezahlen; die Mischna spricht jedoch nur von gewöhnlichen Fällen. +15) Falls der Ochs gewohnt (מועד) war sich auf die in Gruben befindlichen Menschen zu stürzen und sie zu tödten. Doch ist hier nicht von dem Falle die Rede, dass der Ochs nicht den Menschen tödten wollte, sondern sich in die Grube gestürzt hat, um darin befindliches Gras zu fressen; in diesem Falle wird der Ochs nicht gesteinigt, dessen Eigenthümer muss aber Lösegeld bezahlen, vgl. oben IV, 6. +16) Sowohl das Lösegeld zu bezahlen, als auch, falls der Ochs beschädigt wurde, den Schaden zu ersetzen. +17) Hat der Hausherr nicht die Hut übernommen, so ist er frei; aber auch der Eigenthümer des Ochsen ist für keinen Schaden verantwortlich, da er ihn mit Erlaubniss des Hausherrn hereingebracht hat. +18) Auch wenn der Ochs die schwangere Frau stossen wollte, ist dessen Besitzer nicht verpflichtet, den Wert der Kinder zu bezahlen; denn dies hat die Thora nur vorgeschrieben, falls ein Mensch eine schwangere Frau stösst. Die Mischna sagt aber deshalb: „Wenn er einen anderen stossen wollte“, weil im folgenden Falle beim Menschen derselbe Ausdruck gebraucht wird. +19) Lösegeld (כופר) ist nur für lebensfähige Menschen, aber nicht für noch nicht geborene Kinder zu bezahlen. +20) Dem Gatten der Frau. +21) Da sie vor der Geburt in Gefahr ist, beim Gebären zu sterben. Nach dem Talmud spricht R. Simon von einer Erstgeburt, wobei die Frau besonders in Gefahr ist. +22) Des Mannes. +23) Deren Gatte gewöhnlich ein freigelassener Sklave oder Proselyt ist. +24) Falls der Gatte ohne Erben gestorben und dessen Vermögen dadurch herrenloses Gut geworden ist, vgl. oben IV, 7. +25) Um so mehr ist man schuldig, wenn man im öffentlichen Gebiete die Grube gräbt und dort auch die Oeffnung macht. +26) Und dem Andern ist nichts davon bekannt geworden, so dass er keine Pflicht hat, die Grube zuzudecken. Wenn die Oeffnung der Grube im Privatgebiete ist, so ist der Urheber der Grube nur dann zum Schadenersatz verpflichtet, falls der Eigenthümer des Privatgebietes dieses für frei zu Jedermanns Eintritt erklärt hat. +27) runde. +28) langen schmalen. +29) Die quadratförmig ist und eine Bedachung hat. +30) Die quadratförmig und ohne Be dachung sind. +31) Die unten schmal und oben breit sind. +32) gewöhnlich. +33) Weil dies als besonderer Zufall (אונס, casus fortuitus) zu betrachten ist, an dem der Urheber der Grube nicht die Schuld trägt. +34) Falls der erste ihm den Deckel der Grube mit dem Auftrage, dieselbe zuzudecken, übergeben hat. In der Mischna des Jerusch. steht hier noch folgender Satz: כיסהו הראשון ובא השני וגילחו השני חייב (hat sie der erste zugedeckt und es kam der zweite und deckte sie auf; so ist der zweite schuldig). +35) Er hatte die Pflicht, den ersten davon in Kenntniss zu setzen und dann mit ihm gemeinschaftlich für die Zudeckung zu sorgen. +36) Indem der Deckel, ohne dass man es merken konnte, wurmfrässig geworden und gebrochen ist. +37) Die Grube war bereits 10 Handbreiten tief, und indem Jemand weiter grub, ist ein Ochs, durch das dadurch verursachte Geräusch erschreckt, hineingefallen. +38) Trotzdem hier das Geräusch den Schaden veranlasst hat, ist man dennoch ersatzpflichtig, weil der Schaden in der Grube gefunden worden ist und diese den Schaden mit bewirkt hat. Es gilt da der Grundsatz: כל היכא דליכא לאשתלומי מהאי משתלם מהאי Wenn Jemand gemeinschaftlich mit einer andern nicht verantwortlichen Potenz einen Schaden anrichtet, so hat er allein den Schaden zu bezahlen. +39) Weil das Geräusch den Schaden blos veranlasst und nicht bewirkt hat und גרמא בניזקין פטור eine Veranlassung bei Schädigungen nicht zum Ersatz verpflichtet. +40) Das Joch und der Pflug. +41) Sattel und Packzeug. +42) Denn es heisst (Exod. 21, 33): „Es fällt hinein ein Ochs oder ein Esel“; es ist daher nur für getödtete Thiere Ersatz zu leisten, nicht aber für getödtete Menschen oder beschädigte Geräthe. +43) Ebenso wenn ein blinder oder ein in der Nacht vorübergehender Ochs hineingefallen ist; wenn aber ein gesunder Ochs bei Tage hineinfällt, ist man frei, weil er sich in Acht nehmen konnte. +44) Bei Grossen um so gewisser, s. oben Note 42. +45) Nach Exod. 19, 13. +46) Wenn sie Jemand gestohlen, oder als Hüter vorgab, dass sie gestohlen wurden und sie selbst veruntreut hat, vgl. Exod. 22, 8. +47) Deuteron. 22, 3. +48) Wenn man sieht das Vieh seines Nächsten unter seiner Last liegend, vgl. Exod. 23, 5. +49) Deuter. 25, 4: Du sollst dem Ochsen nicht das Maul verbinden, wenn er drischt. +50) Sowohl zur Begattung (Lev. 19, 19) als auch um zusammen zu pflügen (Deut. 22, 10). +51) Exod. 20, 10; Deuteron. 5, 14. +1) D. h. eine normale Hut, שמירה פחותה, s. oben IV, 9. Falls er nicht wusste, dass es herausgekommen. Es ist hier von Zahn- und Fuss-Scliäden (שן ורגל) die Rede, wobei eine normale Hut vom Ersatz befreit. +3) Entweder das Vieh hat die Wand durchbrochen oder die Wand ist eingestürzt. +4) Nachts. +5) Weil der Eigenthümer in der Nacht nicht verpflichtet ist, seine Thiere aufzusuchen. Nach Einigen sind in diesem Falle auch die Räuber nicht zum Schadenersatz verpflichtet, da sie die Thiere nicht hinausgetrieben und durch das Einbrechen der Wand den Schaden blos veranlasst haben, s. oben V, Note 39. +6) Selbst wenn sie es blos mit dem Stocke geschlagen, so dass es hinausging. +7) Der Räuber erwirbt das Vieh insofern, dass er für dessen Schaden verantwortlich ist. +8) Wobei vorauszusehen ist, dass es, durch die Sonne geplagt, ausbrechen wird. +9) Da dies bereits oben IV, 9 gelehrt ist, so muss dieser Satz, nach dem Talmud, von dem Falle handeln, dass ein Hirte das ihm anvertraute Vieh einem andern ihm untergebenen Hirten übergeben hat, und die Mischna lehrt, dass da der erste Hirte der Verantwortung enthoben ist. +10) Indem es durch einen Zufall auf einer hochgelegenen Strasse ausgeglitten ist. +11) Dadurch dass es auf weiches Kraut gefallen ist. Anstatt ונהנית hat die Mischna des Jerusch. והזיקה (und sie hat beschädigt). +12) Auch wenn es dort Kraut gefressen hat, zahlt man blos den Nutzen, s. oben II, 2. +13) D. i. ein Stück Feld von 50 Ellen Länge und 50 Ellen Breite, worauf man ein Sea (סאה) Getreide aussäen kann. +14) Bevor das Thier davon ein Beet abgegrast hat. +15) Nachdem ein Beet davon beschädigt ist. Durch eine solche Schätzung ist der Schädiger im Vortheil, da ein Käufer von einem בית סאה wegen eines beschädigten Beetes nur eine Kleinigkeit abzieht. +16) D. h. man muss den vollen Werth der Früchte bezahlen. Nur wenn die Früchte unreif waren, wird die Schätzung wie oben nach dem Minderwerthe eines grösseren Stück Feldes vorgenommen. +17) Eig. המגדיש wenn Jemand einen Garbenhaufen macht. +18) Wenn es daran ausgeglitten ist, wie oben V Note 12. +19) Nach Rabbi (oben V, 3 Ende) nur dann, wenn der Feldbesitzer zugleich der Wächter des Getreides ist, so dass er mit der Erlaubniss, zugleich die Hut der Garben übernommen hat. +20) Der Beauftragte; denn bei einer Sünde ist der Beauftragende nicht für die That des Beauftragten verantwortlich (אין שליח לדבר עבירה). +21) Anstatt ליבה lesen Einige ניבה von ניב שפתים (Jesaja 57, 19). +22) Wenn es ein aussergewöhnlich starker Wind war; war es aber ein gewöhnlicher Wind, dann ist der Holzbringer oder der Feuerbringer schuldig, wer der letzte war. +23) Es verdirbt ein gepflügtes Feld. +24) D. h. das Feld selbst wird verdorben. +25) D. h. um 4 Ellen höher als das Holz des Brandes. +26) Von 16 Ellen Breite. +27) Von 8 Ellen Breite;nach Einigen auch bei geringerer Breite, falls Wasser im Strome ist; die Breite von 8 Ellen ist nur bei einem wasserleeren Strombett nöthig. +28) So dass der Anzünder bis zu dieser Entfernung für den Schaden verantwortlich ist. +29) Ein Kor hat 30 Sea. Eine Sea-Aussaat ist ein Quadrat von 50 Ellen, also = 502 Quadrat Ellen = 2500 Quadrat-Ellen. Eine Kor-Aussaat ist also ein Flächenraum von 75000 Quadrat Ellen. Quadratwurzel aus 75000 ist 273,88; also ist ein בית כור ein Quadrat von ungefähr 274 Ellen. Ein Feuer, in der Mitte eines solchen Quadrates angezündet, kann nur bis an die Grenzen desselben schreiten. Das Feuer überschreitet also nicht einen Weg von art Ellen = 137 Ellen. +30) Nach jeder Seite. +31) Wenn das Feuer gross ist, kann es auch einen Weg von 1000 Ellen überschreiten. +32) Man bezahlt für die verborgenen Gegenstände nur so viel, als hätte an dem von ihnen eingenommenen Raume Weizen oder Gerste gelegen. Wenn man das Feuer im eigenen Gebiete angezündet und dieses von da in des Nächsten Feld hinübergeschritten ist, dann braucht man selbst diejenigen verborgenen Gegenstände, die gewöhnlich dort verborgen liegen (wie etwa Ackergeräthe, nicht zu bezahlen; denn es heisst: „oder die Saat“, man ist daher nur für dasjenige, das wie die Saat frei liegt, Ersatz schuldig. +33) So dass es nicht davon laufen konnte. +34) So dass er sich retten konnte, der Brandstifter also nicht wegen Tödtung des Sklaven das Leben verwirkt hat. +35) Für das Böcklein Ersatz zu leisten. +36) So dass er sich nicht retten konnte, der Brandstifter also als Mörder des Sklaven den Tod verdient. +37) So dass es davonlaufen konnte. +38) Vom Ersatze für das Böcklein. Im ersten Falle deshalb, weil bei der Verwirkung des Lebens keine Geldzahlung auferlegt wird, vgl. oben III, 10 Ende; im zweiten Falle ist man für das Böcklein keinen Ersatz schuldig, weil dieses nicht angebunden war und davonlaufen konnte. +39) Falls er das Feuer nicht im eigenen Gebiete, sondern direct an dem Palast angelegt hat. Ebenso muss derjenige, der direct ein fremdes Feld anzündet, auch die verborgenen Gegenstände bezahlen, die man gewöhnlich dort verbirgt, s. oben Note 32. +40) Des Schmiedes. +41) Am Chanukkah-Feste, das am 25. Kislew beginnt und 8 Tage dauert, werden jeden Abend Lichter angezündet; diese wurden in früheren Zeiten vor die Thüre nach der Strasse gestellt. +42) Weil dies mit Erlaubniss geschah, s. oben III, 6. +1) מדה Maass, Maassstab, daher, wie das gr. ϰανών, auch Norm, Vorschrift, Regel. +2) Beim Diebstahl. +3) Man zahlt beim Rind das Fünffache und beim Schaf das Vierfache +4) Es bezeugen zwei Zeugen, dass Jemand ein Rind oder ein Schaf gestohlen. +5) Hätte er aber am Sabbat oder dem Götzen geschlachtet, dann würde er nicht bezahlen, weil er da des Todes schuldig ist, s. oben III, 10 Ende Selbst wenn er es aus Versehen gethan hätte, in welchem Falle er doch nicht getödtet wird, kann er dennoch bei einer Todsünde nicht zur Zahlung verurtheilt werden. +6) Hierbei findet keine gerichtliche Todesstrafe, sondern nur himmlische Ausrottung statt (Lev. 23, 30), und diese befreit nicht von der Zahlung. Doch darf keine Verwarnung dabei stattgefunden haben, sonst würde er nach Makkot III, 2 mit Geisselung bestraft werden, was ihn von der Geldzahlung befreit, vgl. Kethubot III, 1. +7) Wenn aber der Vater vorher gestorben ist, zahlt er nur das Doppelte (weiter Mischna 4). +8) Wenn er es vorher geheiligt hat, zahlt er nur das Doppelte (weiter M. 4). +9) Die Mischna des Jerusch hat noch ומכר vor ואח״ב הקדיש, ebenso liest sie weiter noch ומכר vor לרפואה. +10) Trefa heisst das Thier, wenn an ihm eine Verletzung gefunden wird, in deren Folge es keine 12 Monate leben könnte; ein solches Thier darf nicht gegessen werden (Cholin III, 1). +11) Im Tempelhofe dürfen nur geheiligte Opferthiere gesehlachtet werden; profane Thiere, dort geschlachtet, sind zu essen verboten. +12) Weil nach seiner Ansicht unter dem Ausdruck שחוט oder טבוח in der Thora nur ein solches Schlachten zu verstehen ist, das das Thier zum Essen erlaubt macht. +13) Sie werden der Lüge überführt dadurch, dass andere zwei Zeugen aussagen: Ihr waret in jener Zeit in der ihr diese That gesehen zu haben vorgebet, mit uns an einem andern Orte und konntet also diese That nicht gesehen haben. Eine solche Ueberführung nennt man „Hasama“. Werden die Zeugen in anderer Weise (z. B dadurch, dass der vermeintliche Dieb sein Alibi nachweist) der Lüge überführt (was „Hakchascha“ genannt wird), so ist deren Zeugniss zwar ungiltig, wird aber nicht bestraft, vgl. Makkot I, 4. +14) Man bestraft die Zeugen, wie sie gedacht hatten, ihrem Bruder zu thun, Deuteron. 19, 19. +15) Ein Rind +16) Diese Vorschrift gilt nur für den Fall, dass die letzten Zeugen zuerst durch „Hasama“ (nach Note 13) überführt werden, sind aber die Diebstahls - Zeugen zuerst überführt worden, so ist dadurch auch das Zeugniss des letzten Zeugen nichtig geworden (s. Ende dieser Mischna), und die spätere „Hasama“ des nichtigen Zeugnisses kann keine Bestrafung herbeiführen. +16a) Der Dieb zahlt also das Doppelte, da das erste Zeugniss giltig ist; die zweiten Zeugen werden aber nicht bestraft, denn die Bestrafung findet nur statt, wenn beide Zeugen durch „Hasama“ überführt werden, s. Makkot I, 7. +17) Der vermeintliche Dieb ist frei, aber auch beide Zeugenpaare sind frei, nach Note 13 und 16. +18) Nach dem Talmud nur dann, wenn nicht nachher Zeugen die Sache bestätigt haben, wird aber nachher das Schlachten oder Verkaufen durch Zeugen bezeugt, so kann das Geständniss den Dieb nicht von der Zahlung des Dreifachen befreien, weil er durch sein Geständniss sich zu gar keiner Zahlung verpflichtet hat. Hat er aber den Diebstahl selbst eingestanden, so dass er sich dadurch zur Zahlung des einfachen Kapitals verpflichtet hat, so bleibt er vom Doppelersatze selbst dann befreit, wenn nachher der Diebstahl durch Zeugen bestätigt wird. +19) Wobei er eine Todsünde begeht, die ihm von der Zahlung befreit, s. oben Note 5. +20) So dass er Erbe des Gestohlenen wird. Wenn auch noch andere Miterben vorhanden sind, so ist er dennoch vom Ersatz des Vier- und Fünffachen befreit, denn diese Strafe tritt nur dann ein, wenn das ganze Thier gestohlenes Gut ist, s. weiter Mischna 5. +21) Nachdem der Eigenthümer die Wiedererlangung des Gestohlenen bereits aufgegeben hat (ייאוש); durch die Heiligung tritt dann noch eine Aenderung des Besitzers (שינוי רשות) hinzu, und das Thier hört auf, Eigenthum des ersten Herrn zu sein. +22) R. Simon bezieht sich nicht auf das Vorhergehende, sondern spricht von dem Falle, dass Jemand geheiligte Thiere von deren Eigenthümer gestohlen und sie dann geschlachtet oder verkauft hat. +23) Wenn der Eigenthümer gelobt hat: „Ich verpflichte mich, ein Opfer zu bringen“ (הרי עלי קרבן) und er hat ein Thier zur Erfüllung dieses Gelübdes geheiligt, so muss er, wenn dies abhanden kommt, ein anderes Thier dafür als Opfer weihen. +24) Wenn es der Dieb als Opfer im Tempelhofe geschlachtet hat, jedoch so, dass der Eigenthümer dadurch sein Gelübde nicht erfüllt hat, indem er entweder es nicht für den Namen des Eigenthümers geschlachtet oder das Blut vergossen und nicht auf den Altar gesprengt hat. Hätte er aber das geweihte Thier ausserhalb des Tempelhofs geschlachtet, so dass es eine verbotene Schlachtung war, so wäre er nach R. Simon frei, s. oben Note 12. +25) Wenn der Eigenthümer gelobt: „Dieses Thier soll ein Opfer sein“ (הרי זו קרבן). +26) Er muss nur dann das Vier- oder Fünffache bezahlen, wenn er das ganze Thier unberechtigter Weise verkauft hat, war er aber berechtigt einen Theil zu verkaufen, oder hat er einen Theil für sich zurückbehalten, den er nicht verkauft, so zahlt er nur das Doppelte. Es muss der zurückbehaltene Theil ein solcher sein, der durch die Schlachtung des Thieres zum Essen erlaubt wird; ein Zurückbehalten der Wolle oder der Hörner dagegen befreit ihn nicht von der Zahlung des Vier- oder Fünffachen. +27) Indem er nicht den Schlachtvorschriften gemäss geschlachtet. +28) נחר arab. art jugulavit; nach Raschi von נחיר Nasenloch, „von den Nasenlöchern bis zum Herzen zerreissen.“ +29) עַקֵּר entwurzeln, die Halsgefässe (Schlund und Luftröhre) von der Wurzel losreissen. In den drei letzten Fällen ist er nicht nur nach R. Simon (oben Note 12), sondern auch nach den Weisen von der Zahlung des Vier- oder Fünffachen befreit, da das Thier gar nicht geschlachtet wurde. +30) Ohne es vorher durch Aufheben sich angeeignet zu haben. +31) Da der Dieb es sich noch nicht angeeignet hatte, als es starb. +32) Doppelersatz, da er es durch das Aufheben oder Herausbringen sich angeeignet hat. +33) Einem Priester als Lösegeld nach Exod. 13, 13. +34) Im Auftrage des Diebes, ohne zu wissen, dass es gestohlen ist. +35) Im Jerusch. und im T. Babli heisst es auch hier, wie oben: ויוצא. +36) Der Dieb ist Doppelersatz schuldig, da es ein Anderer in seinem Auftrage sich angeeignet hat. +37) Weil es die Saaten beschädigt. +38) In dem von König David eroberte n Syrien (2. Sam. 8, 3—6), das nicht zum Lande Israel gerechnet wird. +39) Z. B. in der Wüste Juda, in der Wüste Gibeon u. a. +40) Weil diese oft in den Mist picken und von dort ein linsengrosses Stück von einem unreinen Kriechthiere an heilige Speisen bringen und dieselbe verunreinigen könnten. +41) Opferspeisen. +42) Hebe und andere Speisen, bei denen die Priester die Reinheitsgesetze gewöhnlich beobachten. +43) Als Grund erzählt eine Baraita im Talmud folgendes: Als die Hasmonäer einander bekriegten, war Aristobul in Jerusalem und Hyrkan belagerte ihn draussen. Die Belagerten Hessen jeden Tag von der Mauer einen Korb mit Geld herab, wofür man ihnen Opferlämmer für den täglichen Gottesdienst hinaufsaandte. Einmal aber sandte man, um die Belagerten zur Uebergabe zu zwingen, ein Schwein hinauf. Ueber diese Verhöhnung des Heiligthums waren die Weisen so empört, dass sie einen Fluch über denjenigen aussprachen, der Schweine grossziehen würde. Nach Josephus (ant. XIV, 2, 2) hätten die Belagerer blos das Geld behalten, ohne dafür Opfer zu senden. Doch ist die Erzählung desa Talmuds wahrscheinlich die richtige. +44) Der böse ist und beisst. +45) נֶשֶב, syr. art Schlinge. +46) Wo die Bewohner die Eigenthümer der Tauben sind. +47) 30 Ris betragen 4 Mil, ein Mil hat 2000 Ellen, also 1 Ris = 266⅔ Ellen. +1) Er kann wegen dieser 5 verschiedenen Arten von Beschädigungen, falls sie vorhanden siud, zur Zahlung verpflichtet werden. +2) Ein kanaanitischer Sklave, der auf ewige Zeiten verkauft werden kann (so nach R. Ascher); nach Raschi schätzt man ihn, wie einen hebräischen Knecht. +3) Vor der Verletzung. +4) Je nachdem er schwach oder abgehärtet ist. +5) So nach Mar Ukba im Jeruschalmi; nach R. Seëra das. und nach T. Babli wäre zu erklären: Wie viel ein Mensch, der von der Regierung zu einer solchen Strafe verurtheilt ist, zahlen würde, dafür dass er von dieser Strafe befreit wird. +6) צמחים eig. Gewächse. +7) Weil wir annehmen, dass sie durch seine eigene Schuld wieder ausgebrochen. +8) Er hätte ohne Hand, auch wenn er nicht bettlägerig gewesen wäre, keinen anderen Verdienst haben können, als durch Hüten eines Feldes. +9) Ob er ein vornehmer oder ein geringer Mann ist, in letzterem Falle ist die Schande grösser (Raschi). +10) Wenn dieser vornehm ist, muss mehr bezahlt werden. +11) Wenn ein Wind sein Kleid emporgehoben, und es kam einer und hob es noch weiter empor (Talmud). +12) Der dies zwar nicht sieht, aber fühlt. +13) Der es zwar nicht jetzt, aber später beim Erwachen merkt. +14) Aber nicht so viel, als wenn er bekleidet, sehend oder wachend gewesen wäre. +15) Aus diesem Verse leitet die Tradition die Lehre vom Beschämungsgeld ab, denn die Worte וקצותה את כפה (Du sollst ihre Hand abhauen) bedeuten nach der Tradition, sie solle für die Beschämung eine Geldstrafe bezahlen. +16) Wenn man auch nur die Absicht gehabt hat, zu beschädigen und nicht zu beschämen. +17) Wenn er eine schwangere Frau so gestossen hat, dass ihr die Kinder abgegangen sind. +18) Weil das Gesetz (Exod. 21, 22) dies nur beim Menschen vorschreibt; vgl. auch oben III, 10. +19) In diesem Falle ist er nicht des Todes schuldig. +20) Obgleich er vorsätzlich den Versöhnungstag entweiht hat, was eigentlich mit Geisselstrafe, die doch von der Geldstrafe befreit, geahndet werden sollte; so hat dennoch die Thora hier ausnahmsweise die Geldstrafe verhängt. +21) Da sie auch am Anfang wohl zu zahlen verpflichtet waren und nur deshalb frei gepsrochen wurden, weil sie kein Vermögen hatten. +22) S. oben III, 10. +23) Obwohl derjenige, der am Sabbat etwas verdirbt (מקלקל), von der Todesstrafe frei ist, so wird er hier dennoch als todesschuldig erklärt, weil er durch die Verwundung seine Leidenschaft befriedigt und seinen Zorn beruhigt. +24) Nach Andern: Wer seinem Nächsten ins Ohr bläst. +25) Nach T. Babli 36b einen halben Sus, denn es ist hier סלע מדינה (ein Land - Sela) gemeint. +26) = 100 Sus. +27) צרם vom Ar. art abschneiden; nach Einigen: Er hat ihn am Ohre gezogen. +28) Hat er blos auf sein Kleid gespieen, so ist er frei. +29) Die oben bestimmten Taxen sind nur für die höchst Würdigen. +30) חורים Freigeborene, Edle, 1. Kön. 21, 8. +31) Es gilt also für Alle die gleiche Taxe. +32) Bei Beschämungsgeld wird eine Frist zur Zahlung gewährt, da der Beschämte keinen Geldschaden erlitten. +33) Ein Issar, = art Sus, ist ungefähr 3 Pfennig. +34) Die wegen eines Issars sich das Haupt entblösst. +35) Von gerichtlicher Strafe. +36) Obwohl er das Verbot von Deut. 20, 19 (לא תשחית) übertritt und demgemäss die Geisselstrafe erleiden müsste, so ist er dennoch frei, wenn er nicht von Zeugen verwarnt wurde. +37) Zu bezahlen, aber nur wenn man sie nicht verwarnt hat, so dass sie nicht mit Geisselung bestraft werden. +38) Die Beschämung. +39) Nach einer andern LA. heisst es: „Woher wissen wir, dass er, wenn er ihm nicht vergiebt, als grausam betrachtet wird?“ +40) Denn er hat es gewiss nicht ernst gemeint, da Niemand seinen Körper verstümmeln oder sich körperliche Schmerzen zufügen lässt. Nach einer andern Auffassung heisst es in der Mischna: „Wenn der Thäter darauf fragt: Sagst du dies mit der Bedingung, dass ich frei sei? — und der Andere antwortet: Ja, — so ist der Thäter dennoch schuldig.“ Denn es ist anzunehmen, der Verletzte habe das „Ja“ nur im Tone der Verwunderung gesprochen, da doch Niemand seinen Körper verletzen lässt. +41) Nach der zweiten Auffassung ist hier zu übersetzen: „Wenn darauf der Thäter fragt: Sagst Du dies mit der Bedingung, dass ich frei sei? — und der Andere erwiedert: Nein, — so ist der Thäter dennoch frei.“ Denn da der Mensch oft eine Sachbeschädigung zu verzeihen geneigt ist, so ist anzunehmen, dass er das „Nein“ im Tone der Verwunderung gesagt hat. +42) Denn bei Uebertretungen ist der Auftraggeber nicht für den Thäter verantwortlich (אין שליח לדבר עבירה). Es muss daher der Thäter selbst dann bezahlen, wenn der Auftraggeber gesagt hat, er wolle den Schaden bezahlen. +1) Dasselbe gilt vom Diebstahl. +2) Das geraubte Gut. +3) Er bezahlt also den Werth des Holzes oder der Wolle; er braucht aber nicht die Geräthe und die Kleider zurückzugeben, da er sie durch die Veränderung (שינוי) als Eigenthum erworben hat. +4) Er giebt die Kuh oder das Schaf zurück und zahlt noch dazu, was sie im frühern Zustande mehr werth waren; dafür behält er aber das Junge oder die Wolle für sich, da er diese durch die damit vorgegangene Veränderung als Eigenthum erworben. +5) Auch wenn die Kuh noch nicht geboren hat und das Schaf noch nicht geschoren war, hat er nur so zu zahlen, wie das Geraubte zur Zeit des Raubens war, und was es inzwischen besser geworden ist, kommt dem Räuber zu Gute. +6) Dieser Satz lehrt noch: Wenn Jemand ein Lamm geraubt und dies bei ihm ein Widder geworden ist, oder wenn er ein Kalb geraubt und dies bei ihm ein Ochs geworden ist, so hat er es ebenfalls durch diese Veränderung als Eigenthum erworben. Er hat nur den Werth eines Lammes oder Kalbes zn bezahlen und braucht, wenn er das Vieh nach der Veränderung schlachtet oder verkauft, nicht das Vier- oder Fünffache zu ersetzen. +7) In diesem Falle muss also der Räuber den Schaden ersetzen, den das Geraubte bei ihm erlitten. +8) Weil Knechte wie Grundstücke betrachtet werden, die immer im Bereiche des Eigenthümers stehen. +9) Dies gilt nur, wenn sie ganz verfault sind; ist aber nur ein Theil davon verfault, so wird es wie ein unerkennbarer Schaden angesehen, weil dies gewöhnlich vorkommt. +10) In diesem Lande; sie ist aber in einem andern Lande giltig; es wird daher als ein unerkennbarer Schaden betrachtet. +11) Wenn Gesäuertes am Pesachfeste im Besitze eines Israeliten verblieben ist, so ist es auch nach Pesach zur Nutzniessung verboten, vgl. Pesachim II, 2. +12) Es ist zur Unzucht missbraucht oder abgöttisch verehrt worden; dadurch wird es zum Opfer untauglich. +13) Durch einen unkenntlichen Fehler, z. B. einen Flor im Auge. +14) Weil es einen Menschen getödtet hat. +15) Weil dies lauter unerkennbare Schäden sind. +16) Z. B. einen Kasten, um Nägel daran zu befestigen. +17) Sie haben einen Nagel hineingeschlagen und den Kasten zerbrochen. +18) Den ganzen Kasten zu bezahlen. Hat man aber einem Arbeiter Holz gegeben, um einen Kasten daraus zu machen, und er macht einen Kasten und zerbricht ihn, so braucht er nur das Holz zu bezahlen. Nach einer anderen Ansicht muss er selbst in letzterem Falle das ganze Geräth ersetzen. Hiernach spricht die Mischna hier von diesem letzten Falle, und der folgende Satz der Mischna dient gerade dazu, um zu zeigen, dass der erste Satz von dem Falle handelt, dass man dem Handwerker blos Holz zum Verarbeiten gegeben. +19) Nach der oben erwähnten ersten Ansicht enthält dieser Satz nur ein spezielles Beispiel zur Erklärung des ersten Satzes. +20) Indem er zu stark aufgeschlagen hat. +21) Da der Kessel zu heiss war. +22) Der Färber. +23) כאור = כעור hässlich. +24) Dadurch, dass er schlechte Farbe verwendet. +25) Wenn z. B. die Farbe einen Denar gekostet hat, die Wolle aber nach der Färbung um zwei Denare mehr werth ist, als vorher. +26) Den Denar, den er für die Farbe ausgegeben. +27) Er hat z. B. drei Denare für Farbe ausgegeben, und die Wolle ist nur um zwei Denare mehr werth geworden. +28) Die zwei Denare, wenn auch der ausbedungene Lohn mehr ist. Ist der ausbedungene Lohn weniger, so braucht man selbstverständlich nur diesen Lohn zu zahlen. +29) Und kann dann die gefärbte Wolle behalten, da er sie durch die Veränderung (שינוי) als Eigenthum erworben. Wenn der Eigenthümer jedoch den ausbedungenen Lohn zahlen will, so kann er die Wolle nehmen. +30) Der Färber kann aber nicht die Wolle behalten und den Werth der ungefärbten Wolle bezahlen, denn man hat ihn damit gestraft, dass er sie nicht durch die Veränderung erwerben soll. Will jedoch der Eigenthümer die anders gefärbte Wolle nicht, so kann er den Werth der ungefärbten Wolle beanspruchen. (Raschi und Rabed gegen Maimonides). +31) Und nachher hat er den Raub eingestanden. +32) Denn seine Schuld wird nur gesühnt, wenn er es dem Beraubten selbst wieder erstattet, wie es heisst (Lev. 5, 24): „Demjenigen, dem es gehört, soll er es geben.“ +33) Obgleich dieses Land sehr weit und Silber dort nicht geachtet ist, vgl. Jesaja 13, 17. +34) Des Beraubten. +35) Hat er es dem Boten übergeben, so erlangt er dennoch erst dann die Sühne, wenn es in die Hand des Beraubten gelangt ist, und auf dem Wege hat der Räuber das Risico (אחריות) zu tragen. +36) Diese Einrichtung hat man zur Erleichterung der Busse (מפני תקנת השבים) getroffen. +37) Auch diesem muss er es selbst nach Medien hinbringen. +38) Der Räuber. +39) Das er zur Hauptschuld hinzufügen muss (nach Lev. 5, 24) +40) Der Beraubte. +41) Nach Medien. Doch muss er es ihm, wenn er herkommt, zurüekerstatten. Obgleich man sonst weniger als eine Peruta nicht zurückgeben muss, so ist man dies hier dennoch verpflichtet, weil es ursprünglich ein Raub von einer Peruta war (Choschen M. 360, 4). +42) Nachdem er durch den ersten falschen Schwur verpflichtet war, die Hauptschuld mit einem Fünftel Zuschuss zu zahlen, hat er ihm nur die Hauptschuld erstattet und dann fälschlich geschworen, dass er ihm das Fünftel bereits gezahlt hat. +43) Wenn er dann seinen zweiten falschen Schwur eingesteht. +44) Da das erste Fünftel jetzt als Hauptschuld (קרן) betrachtet wird. +45) Und zwar geht dies so fort, dass er, wenn er das zweite Fünftel abschwört, noch ein Fünftel von dem zweiten Fünftel hinzuzablen muss, Dies wird aus der in Lev. 5, 24 gebrauchten Mehrzahl וחמישיתיו abgeleitet. +46) D. h. das nun als Hauptschuld betrachtete Fünftel. +47) Wenn er das Verwahrgut abgeleugnet und abgeschworen und dann seine Verschuldung eingestanden hat. +48) „Es sei wahr!“ d. h. ich nehme den Schwur an. +49) D. h. dass er es sich selbst angeeignet hat. +50) Er wird wie ein Dieb bestraft. Dies wird aus Exod. 22, 8 abgeleitet. +51) Doppel-Ersatz braucht er aber nicht zu leisten, weil er seine Schuld selbst eingestanden hat, vgl. VII, 4, Note 18. +52) Und nachher hat der Räuber seine Verschuldung eingestanden. +53) Das sind seine Brüder. +54) Den Brüdern des Vaters, wenn dieser keine andern Söhne hat. Wiewohl der Räuber auch Erbe seines Vaters ist, darf er doch den Raub nicht für sich behalten, nicht einmal soviel, als auf seinen Antheil kommt. +55) Seinen Antheil verlieren. +56) Er ist nicht so vermögend, dass er auf seinen Antheil verzichten könnte. +57) Von Andern soviel, als nöthig ist, um den Brüdern den Raub und das Fünftel Zuschuss zu erstatten. +58) Von dem erstatteten Raube können sie den Antheil, der auf den Räuber kommt, als Zahlung nehmen. Sind z. B. ausser dem Räuber noch zwei Söhne hinterblieben, und die zu erstattende Summe beträgt 300 Denare; so borgt sich der Räuber 300 Denare und giebt sie seinen beiden Brüdern, um das Gebot der Zurückgabe zu erfüllen. Die Gläubiger können dann von der erstatteten Summe ein Drittel, nämlich 100 Denare, als den Antheil ihres Schuldners, bezahlt nehmen. Die andern 200 Denare muss der Schuldner von seinem Vermögen bezahlen. Die Mischna nimmt an, dass von Rechtswegen der Räuber seinen Antheil auch vom Raube erbt; nur muss er, um das Gebot der Thora zu erfüllen, den ganzen Raub erstatten und nicht selbst davon seinen Antheil nehmen; jedoch dürfen seine Gläubiger diesen Antheil als Zahlung ihrer Schuld beanspruchen. Wir haben diese Mischna nach Raschi erklärt; andere Erklärungen geben Tosaphot und Maimonides. +59) Soviel wie Korban (Opfer) d. h. heilig, vgl. Nedarim I, 2. +60) Jerusch, liest שָאַתָּה st. אי אתה. +61) Jerusch. לִי st. משלי. +62) Da sie nach dem Tode nicht mehr ihm gehören. +63) Jerusch. liest בְּחַײַ ובְמוֹתִי st. בחייו ובמותו. +64) Anstatt ויחזיר liest Jerusch. וְיִתֵּן, d. h. er soll es ihnen überlassen. ויחזיר müsste erklärt werden: Er soll es ihnen zurückgeben, wenn er das Erbe auch bereits genommen hat. Nach Tosaphot und Maimon. (vgl. vor. Mischna) muss auch diese Mischna anders erklärt werden. +65) Vom Erbe, das eigentlich dem Sohne gehört, nur von ihm selbst nicht benutzt werden darf. +66) Dies kann nur bei einem Proselyten der Fall sein, weil Jeder Israelit einen Verwandten hat. +67) D. i. das Schuldopfer. +68) Der einen Proselyten beraubt hat. +69) Des Räubers Söhnen. Nachdem der Proselyte ohne Erben gestorben, gehörte eigentlich das geraubte Geld dem Räuber; er musste es nur, um Sühne zu erlangen, den Priestern geben. Wenn aber der Räuber gestorben und so der Sühne enthoben ist, gehört das Geld seinen Söhnen. +70) Vgl. Schekalim VI, 6. Diese Spenden wurden auf den Altar gebracht, wenn derselbe leer stand und wurden „Sommerfrüchte, Nachtisch“ (קַיִץ) genannt. +71) Der den Proselyten beraubt hat. +72) Den Priestern, die in jener Woche den Dienst im Tempel verrichteten. +73) Bevor er das Schuldopfer gebracht. +74) Der Priester. +75) Da das Geld auch zur Sühne gegeben wurde. +76) So hiess die erste Abtheilung (1. Chron. 24, 7). +77) Der zweiten Abtheilung. +78) Der Grund wird weiter unten angegeben. +79) Während er das Geld giebt. +80) Das Geld und das Opfer gehören Jedaja. +81) Dem Beraubten oder den Priestern. +82) Die Nichtbezahlung des Fünftels hindert ihn nicht, das Schuldopfer darzubringen; er muss jedoch nachher das Fünftel bezahlen. +1) Nachdem der Eigenthümer bereits die Hoffnung auf Wiedererlangung seiner Sache aufgegeben. (ייאוש). +2) Nach seinem Tode. +3) Es ist dadurch in das Gebiet eines Andern (שינוי רשות) gelangt; die Kinder haben es in Folge der Hoffnungs-Aufgabe des Eigenthümers und der Gebietsveränderung als Eigenthum erworben. Nach der Halacha aber wird der Uebergang auf die Erben nicht als Gebietsveränderung betrachtet; nur wenn der Räuber das Geraubte verkauft oder geheiligt hat, wird es wegen Gebietsveränderung Eigenthum des neuen Besitzers, vgl. Abschn VII, Note 21. Hiernach sind die Kinder nur dann vom Ersatze frei, wenn sie nach dem Tode des Vaters den Raub verzehrt haben. +4) Das sind Immobilien, da diese nicht verborgen oder sonst beseitigt werden können und daher allein geeignet sind, für ein Darlehn zu bürgen, vgl. Kidduschin I, 5. +5) Wegen der Ehre ihres Vaters, da man das Grundstück immer als das von dem Vater geraubte bezeichnen wird. Dasselbe gilt auch von einem andern ansehnlichen Gegenstande, der von den Leuten als geraubt erkannt werden kann, z. B. einer Kuh oder einem Mantel. Nach der oben in Note 3 erwähnten Halacha, wonach der Rechtssatz, nur für den Fall gilt, wo die geraubte Sache nicht mehr vorhanden ist, muss der letzte Satz eine Correctur erleiden, wie dies bereits R. Oschaja in einer Baraita gethan hat. Es muss heissen: הניח להם אביהם אחריות נכסים הייבין לשלם ואם „Wenn ihnen der Vater Grundstücke hinterlassen hat, müssen sie den Raub ersetzen“, weil in diesem Falle die Kinder auch die Schulden des Vaters bezahlen müssen, während die Mobilien der Waisen dem Gläubiger des Vaters nicht obligirt sind. Die Geonim haben jedoch angeordnet, dass auch die Mobilien der Waisen dem Gläubiger des Vaters obligirt seien. +6) פרט grosse Münzen in kleines Geld umwechseln. +7) In welchem die Zollgelder enthalten sind. +8) In dem die Steuergelder aufbewahrt werden. +9) Die erhobenen Zollgelder und Steuern werden hier als Raub betrachtet, den man nicht annehmen darf. Doch erklärt der Talmud, dass die Mischna nur von masslosen unrechtmässig erhobenen Zöllen und Steuern spricht; dagegen ist der Zöllner und Steuereinnehmer, der nach dem Staatsgesetze handelt, kraft des Grundsatzes: „Staatsgesetz ist giltiges Gesetz“ (דינא דמלכותא דינא) nicht nur nicht als Räuber zu betrachten, sondern im Gegentheil derjenige begeht einen Raub, der den Zoll oder die Steuer defraudirt. +10) Von dem Gelde, das der Zöllner nicht im Zollkasten, sondern in seinem Hause oder auf dem Markte hat. +11) Da dies gewöhnlich der Fall ist. Der Gegenstand ist also vom Eigenthümer aufgegeben, in den Besitz eines Andern getreten, der es als Eigenthum erwirbt, s. oben Note 3. +11a) S. Pesachim III Note 46. +12) Wenn der Eigenthümer ausdrücklich erklärt hat, dass er es aufgiebt. Nun aber heisst es im vorhergehenden Satze, dass ohne ausdrückliche Erklärung des Eigenthümers dies gewöhnlich beim Raube verauszusetzen ist. Der Widerspruch wird im Talmud durch die Erklärung gelöst, dass der erste Fall von jüdischen Räubern, der letzte Fall aber von nichtjüdischen Räubern handelt. Einen jüdischen Räuber musste man vor einem jüdischen Gerichte verklagen, das nur auf Grund von Zeugen-Aussagen verurtheilte. Da nun Zeugen schwer zu finden sind, so gab der Beraubte die Hoffnung auf, sein Eigenthum wiederzuerlangen. Einen nichtjüdischen Räube dagegen konnte man vor einem heidnischen Gerichte verklagen, das nach Wahrscheinlichkeitsgründen verurtheilte. Der Beraubte gab also in diesem Falle nicht immer sein Eigenthum auf. +13) Der aus dem Bienenstock eines Andern ausgeflogen und in sein Gebiet gekommen ist. +14) Und wenn der Eigenthümer ihn noch nicht aufgegeben hat, muss man ihm denselben zurückgeben. +15) Auf welchem die Bienen sich niedergelassen haben. +16) Denn Josua hat dies bei der Vertheilung des Landes angeordnet und Jedem nur unter der Bedingung seinen Antheil gegeben, dass er unter solchen Umständen sein Eigenthumsrecht verliere. +17) Der Geräthe und Bücher nicht zu verkaufen pflegt. +18) Es wird von Zeugen bestätigt, dass es seine Geräthe oder Bücher sind. +19) Aust. ויצא liest Jerusch. אם יצא. +20) Der sie, bevor der Eigenthümer dieselben aufgegeben, gekauft bat. +21) Und die Sachen dem Eigenthümer zurückgeben. +22) Die Gegenstände vom Käufer zurückzufordern. לא כל הימנו eig.: Es hängt nicht Alles von ihm ab, er allein ist nicht beglaubt. +23) Der erste Eigenthümer. +24) Der jetzige Besitzer. +25) Und der Honig ist mehr werth als der Wein. +26) Arbeitslohn und Lohn für das Leihen des Fasses. +27) Entweder zu ihm selbst oder vor drei Männern, die als Gericht (בית דין) betrachtet werden, vgl. Baba mezia II, 9. +28) Dieser Fall unterscheidet sich vom vorhergehenden dadurch, dass er dort seine Sache mit eigenen Händen vernichtet, um die seines Nächsten zu retten, während hier der Esel nur von selbst zu Grunde geht. Deshalb muss die Mischna beide Fälle lehren. +29) Gewaltthätige Männer. Einige lesen מציקין st. מסיקין. +30) Es werden auch Andere im Lande vergewaltigt. +31) Weil Grundstücke immer im Besitze des Eigenthümers bleiben, der Eigenthümer hat daher den Schaden erlitten. +32) Es genügt hierbei, dass er bei der Uebernahme bemerkt, dass er nach der Wüste zu reisen im Begriffe steht. +33) Nachdem dieser eine sichere Forderung an ihn gerichtet hatte. +34) Wenn aber der Andere nur eine zweifelhafte Forderung stellt, so ist er von Rechtswegen frei; doch muss er, falls er seiner Pflicht vor Gott vollkommen genügen will, auch in diesem Falle bezahlen. +35) Doch muss er einen (von den Rabbinen angeordneten) Eid leisten, dass er von der Schuld nichts weiss, vgl. Schebuot VI, 1. +36) Ohne Wissen des Eigenthümers. +37) Als Dieb ist er für die gestohlene Sache haftbar, solange er sie nicht, wie es sich gehört, zurückgegeben hat. In vorliegendem Falle hat der Eigenthümer vom Diebstahl gewusst; daher ist es auch nöthig, dass man ihm die Rückgabe anzeigt. +38) Da der Eigenthümer vom Diebstahl nichts gewusst, genügt es, dass er bei der Zählung die Herde vollständig findet. — Unsere Erklärung entspricht der Ansicht von Rab im Babli und R. Jochanan im Jeruschalmi und ist dem Wortlaut der Mischna gemäss. Im Talmud befinden sich aber noch andere Ansichten, nach denen die Mischna anders erklärt werden muss. Nach der Halacha müsste die Mischna so lauten: Wenn Jemand ein Lamm aus der Herde stiehlt und es wieder zurückstellt (ohne dass der Eigenthümer vom Diebstahl und der Rückgabe etwas weiss); so ist er, wenn es stirbt oder gestohlen wird, dafür haftbar, (obgleich der Eigenthümer das Vieh gezählt und vollständig befunden hat; denn er hat das Thier an einen andern Weg gewöhnt, in Folge dessen es einer besondern Hut bedarf, was der Eigenthümer nicht wusste). Hat aber der Eigenthümer vom Diebstahl gewusst und nachher das Kleinvieh gezählt und es vollständig gefunden (und sich so von der Rückgabe überzeugt), so ist der Dieb von nun an frei (denn da der Eigenthümer vom Diebstahl gewusst, so wusste er ja schon, dass er das Thier besonders hüten müsse). +39) וגדיים wird von Manchen nicht gelesen. +40) Da vorauszusetzen ist, dass sie diese Dinge gestohlen haben. +41) Jerusch. liest nicht ביהודה כלי צמר. +42) Eine Gegend in Palästina. +43) Da sie dies mit Einwilligung ihrer Männer verkaufen. +44) Von ihnen zu kaufen. +45) Nur nicht, wenn der Verkäufer sagt, dass man es geheim halten solle. +46) Während er das wollene Kleid wäscht, werden einige Wollflocken abgerissen. +47) Da dies eine Kleinigkeit ist, worauf der Eigenthümer Verzicht leistet. +48) Beim Hecheln der Wolle. +49) Eig. „dem Hausherrn“. Dies ist schon etwas Ansehnliches, worauf man nicht verzichtet. +50) Am Sahlband, die von anderer Farbe sind. +51) Wenn am Rande eines weissen Stoffes schwarze Fäden eingewebt sind. +52) Da die schwarzen Fäden das Kleid hässlich machen. +53) Das ist so lang wie zwei Nähnadeln. +54) Das sind dünne Späne. +55) Die dicken Späne. +56) Als Taglöhner oder auch per Accord. Es kommt nur darauf an, dass er im Hause des Arbeitgebers arbeitet. +
+ +Tractat Baba Mezia. +

ABSCHNITT I.

+

1. Wenn zwei1) einen Mantel festhalten2) und der Eine sagt: „ich habe ihn gefunden“ 3,) während der Andere sagt: „ich habe ihngefunden“, oder, es sagt der Eine: „das Ganze gehört mir“ 4), während der Andere sagt: „das Ganze gehört mir“ 5;) so schwört 6) der Eine, dass er nicht weniger als die Hälfte daran hat 7), und der Andere schwört (ebenfalls), dass er nicht weniger als die Hälfte daran hat, und (darauf) theilen sie sich (darin).8) Sagt der Eine: „das Ganze gehört mir“, und der Andere sagt: „die Hälfte gehört mir“; so soll der, welcher sagt: „das Ganze gehört mir“, schwören, dass er nicht weniger als drei Viertel daran hat, und der, welcher sagt: „die Hälfte gehört mir“, schwöre, dass er nicht weniger als ein Viertel daran hat, und (darauf) nimmt jener drei Viertel und dieser ein Viertel 9.) 2. Wenn zwei auf einem Thiere reiten, oder der Eine reitet darauf10) und der Andere führt es, und der Eine sagt: „das Ganze gehört mir“, während der Andere sagt: „das Ganze gehört mir“; so schwört der Eine, dass er nicht weniger als die Hälfte daran hat, und der Andere schwört (ebenfalls), dass er nicht weniger als die Hälfte daran hat, und (darauf) theilen sie sich (darin). Falls sie es einander zugestehen oder Zeugen darüber haben11), theilen sie sich (darin) ohne Schwur.12) 3. Wenn Jemand, auf einem Thiere reitend, einen Fund sieht und zum Andern sagt: „Gib mir13) denselben“! letzterer aber ihn nimmt 14) und darauf sagt: „ich habe ihn mir angeeignet“; so hat er ihn (wirklich) als Eigenthum erworben. 15) Wenn er aber erst, nachdem er ihn jenem gegeben hat, sagt: „ich habe früher16) ihn mir angeeignet“, so hat er damit nichts gesagt17). 4. Wenn Jemand einen Fund sieht und sich auf ihn wirft, ein Anderer aber kommt und ergreift ihn18); so hat der, welcher ihn ergriffen hat, ihn als Eigenthum erworben.19) Sieht Jemand sie (die Leute) hinter einem Funde herlaufen, (und zwar) hinter einem gebrochenen Hirsche, (oder) hinter Tauben, die nicht fliegen können20), und er sagt: „mein Feld hat für mich das Eigenthumsrecht daran erworben“, so hat es für ihn das Eigenthumsrecht erworben.“ 21) Konnte aber der Hirsch wie gewöhnlich laufen oder waren die Tauben flügge 22), und er sagte: „mein Feld hat für mich das Eigenthumsrecht (daran) erworben“; so hat er damit nichts gesagt. 5. Der Fund seines Sohnes oder seiner Tochter, die minderjährig sind,23) der Fund seines kanaanitischen Sklaven oder seiner kanaanitischen Sklavin,24) der Fund seiner Frau25) — dies Alles gehört ihm. Dagegen der Fund seines Sohnes oder seiner Tochter, die grossjährig sind, der Fund seines Knechts oder seiner Magd, die Hebräer sind, der Fund seiner Frau, von der er sich geschieden, obgleich er ihr noch nicht ihre Kethuba26) bezahlt hat,27) — diese gehören ihnen. 6. Findet Jemand Schuldscheine28), so darf er, wenn darin eine Verpfändung der (unbeweglichen) Güter29) verzeichnet ist, dieselben nicht zurückgeben30), weil das Gericht von den Gütern die Schuld einziehen würde31); ist keine Güter-Verpfändung darin (verzeichnet), so darf man sie zurückgeben, da das Gericht von den Gütern nicht die Schuld einzieht. Dies die Worte R. Meir’s. Die Weisen aber sagen: In beiden Fällen darf man sie nicht zurückgeben, weil (in beiden Fällen) das Gericht von den Gütern die Schuld einziehen würde.32) 7. Findet Jemand Scheidebriefe, Freilassungsbriefe, Testamente,33) Schenkungsurkunden oder Quittungen; so darf er sie nicht zurückgeben; denn ich sage,34) sie waren (bereits) geschrieben, als er35) sich ihretwegen (anders) besonnen hat36), sie (nämlich) nicht zu geben. 8. Findet Jemand Abschätzungsbriefe 37), Ernährungsverschreibungen,38) Scheine über Chaliza39) oder Më’un40), Urkunden über Compromisse41), sowie jede (andere) gerichtliche Urkunde42); so soll er sie zurückgeben. Findet Jemand (Urkunden) in einem Beutel43) oder in einer Tasche44), (oder) zusammengerollte Scheine45), oder ein Bündel Scheine46); so soll er sie zurückgeben.47) Wieviel ist ein Bündel Scheine? Drei mit einander verbundene48). R. Simon, Sohn Gamliel’s, sagt: Sind es Schuldscheine Eines Schuldners, der sich von dreien geliehen, so gibt man sie dem Schuldner zurück;49) sind es dagegen drei Schuldner, die von Einem Gläubiger sich geliehen haben, so gibt man sie dem Gläubiger zurück.50) Findet Jemand einen Schein51) unter seinen Scheinen, und er weiss nicht, was es mit ihm für ein Bewandtniss hat52); so lasse er ihn liegen, bis Elijahu53) kommt54). Sind Gegenscheine55) dabei56), so richte er sich nach den Gegenscheinen57).

+

ABSCHNITT II.

+

1. Welche1) Funde gehören dem Finder, und welche ist er verpflichtet ausrufen2) zu lassen? Folgende Funde gehören dem Finder:3) Findet Jemand verstreute4) Früchte, verstreutes Geld,5) kleine Garben in öffentlichem Gebiete, 6) Feigenkuchen, Brote vom Bäcker,7) an Schnüren aufgezogene8) Fische, Stücke Fleisch, Wollflocken, die von ihrem Lande kommen,9) Flachsbündel10) und Streifen11) von Purpurwolle, — so gehören diese ihm. (Dies die Worte R. Meïr’s).12) R. Jehuda sagt: Alles, woran eine Veränderung ist, muss man ausrufen lassen, z. B. wenn man einen Feigenkuchen findet, worin eine Scherbe13) ist, oder ein Brot, worin Geld ist. R. Simon Sohn Eleasars sagt: Alle Geräthe von Handelswaare14) braucht man nicht ausrufen zu lassen.15) 2. Und folgende Funde ist man verpflichtet ausrufen zu lassen: Findet man Früchte in einem Gefässe16) oder ein Gefäss an und für sich17), Geld in einem Beutel oder einen Beutel an und für sich, Haufen18) Früchte, Haufen Geld, drei19) Münzen, eine auf der anderen (liegend), kleine Garben im Privatgebiete20), Brote eines Hausherrn, Wollflocken, die vom Hause des Handwerkers gekauft sind, Krüge mit Wein oder Krüge mit Oel, — so ist man verpflichtet, diese ausrufen zu lassen.21) 3. Findet Jemand hinter einer Wand22) oder hinter einer Mauer23) Tauben gebunden24), oder (auch) in den Steigen der Felder, so darf er sie nicht berühren25). Findet man ein Gefäss auf dem Miste,26) so darf man dasselbe, wenn es zugedeckt ist, nicht berühren;27) ist es aufgedeckt, so soll man es nehmen und ausrufen lassen. Findet man (etwas) in einem Steinhaufen oder in einer alten Wand,28) so gehört es dem Finder.29) Findet man (etwas) in einer neuen Wand in der Hälfte nach aussen,30) so gehört es dem Finder31); (findet man es) in der Hälfte nach innen, so gehört es dem Hausherrn32). Hatte er aber das Haus Andern vermiethet, so gehört es (das Gefundene) dem Finder,33) selbst wenn er es mitten im Hause gefunden hat. 4. Findet man (etwas) in einem Laden, so gehört es dem Finder34). (Findet man es) zwischen dem Kasten35) und dem Krämer, so gehört es dem Krämer. (Findet man etwas) vor dem Wechsler, so gehört es dem Finder; (findet man es) zwischen dem Stuhl36) und dem Wechsler, so gehört es dem Wechsler. Kauft Jemand Früchte von seinem Nächsten, oder schickt sein Nächster ihm Früchte, und er findet darin Geld, so gehört es ihm (dem Finder)37); war es eingebunden38), so muss er es nehmen und ausrufen lassen. 5. Auch das Gewand39) war in der Gesammtheit aller dieser (verlorenen Dinge);40) warum aber ist es ausgeschlossen worden41)? Um damit (alle anderen Dinge) zu vergleichen: So wie das Gewand (dadurch) ausgezeichnet ist, dass Zeichen daran sich befinden42) und dasselbe einen Eigenthümer hat, der es fordert;43) ebenso muss man Alles, woran Zeichen sich befinden und das einen Eigenthümer hat, der es fordert, ausrufen lassen.44) 6. Wie lange ist man verpflichtet es ausrufen zu lassen? Bis die Nachbaren45) davon Kenntniss erhalten. Dies die Worte R. Meïr’s. R. Jehuda sagt: Drei Feste, und nach dem letzten Feste sieben Tage, damit er46) drei Tage nach Hause reise47), drei Tage zurückkehre und Einen Tag ausrufen lasse.48) 7. Nennt Jemand das verlorene Ding49), giebt aber nicht dessen Zeichen an, so giebt man es ihm nicht. Einem Betrüger giebt man es nicht, obgleich er dessen Zeichen angiebt50), denn es heisst (Deut. 22, 2): „Bis zum Forschen deines Bruders nach demselben“, (was zu erklären ist:) bis Du erforschest Deinen Bruder51), ob er ein Betrüger ist, oder nicht. Jedes Ding,52) das arbeitet und isst,53) soll arbeiten und essen;54) ein Ding aber, das nicht arbeitet55) und (dennoch) isst, soll verkauft werden, denn es heisst (das.): „Du sollst es ihm zurückgeben“, (das will sagen:) siehe, wie du es ihm zurückgeben kannst.56) Was soll mit dem Gelde57) geschehen? R. Tarphon sagt: Er kann sich dessen bedienen, deshalb ist er, wenn es verloren geht, schuldig, dafür zu haften.58) R. Akiba sagt: Er darf sich desselben nicht bedienen, deshalb ist er, wenn es verloren geht, nicht dafür zu haften schuldig. 8. Hat Jemand Bücher gefunden, so lese er darin einmal in dreissig Tagen.59) Wenn er nicht lesen kann, so muss er sie (wenigstens) rollen60). Doch darf er nicht darin etwas zum ersten Male lernen,61) und es darf kein Anderer mit ihm lesen.62) Hat er eine Decke gefunden, so soll er sie einmal in dreissig Tagen ausschütteln und sie ausbreiten, wenn es für sie nöthig ist,63) aber nicht seiner (eigenen) Ehre wegen.64) (Fand er) silberne und kupferne Geräthe, so kann er sich derselben bedienen, wenn es für sie nöthig ist, aber nicht so, dass sie abgenutzt werden. (Fand er) goldene oder gläserne Geräthe,65) so darf er sie nicht berühren, bis Elijahu kommt.66) Findet Jemand einen Sack oder eine Kufe oder sonst eine Sache, die er gewöhnlich nicht trägt,67) so braucht er sie nicht aufzunehmen.68) 9. Was heisst eine verlorene Sache?69) Findet man einen Esel oder eine Kuh auf dem Wege weiden,70) so ist dies keine verlorene Sache;71) (findet man aber) einen Esel, dessen Geräthe umgewendet sind, oder eine Kuh, die zwischen den Weinbergen läuft,72) so ist dies eine verlorene Sache. Hat er sie zurückgeführt, und sie ist davongelaufen, hat er sic (dann nochmals) zurückgeführt, und sie ist (nochmals) davongelaufen, selbst (wenn dies) vier- oder fünfmal (geschah), so ist er verpflichtet, sie (wiederholt) zurückzuführen, denn es heisst (Deut. 22, 1): „Zurückbringen, zurückbringen sollst du sie.“73) Hatte er (dabei) Versäumniss um einen Sela, so kann er nicht zu ihm sagen: „Gieb mir einen Sela!“,74) sondern er giebt ihm seinen Lohn, wie einem Tagelöhner, der müssig geht.75) Wenn dort ein Gericht76) ist, so kann er vor dem Gerichte (sich) ausbedingen.77) Wenn kein Gericht dort ist, vor wem kann er ausbedingen?! Dann geht das Seinige78) vor.79) 10. Findet man es (das Vieh) in einem Stalle,80) so ist man seinetwegen nicht verpflichtet;81) (findet man es) im öffentlichen Gebiete,82) so ist man seinetwegen verpflichtet. Wenn es auf einem Begräbnissplatze sich befindet, so darf er83) sich seinetwegen nicht verunreinigen.84) Wenn sein Vater zu ihm sagt: „Verunreinige dich!“85) oder wenn er zu ihm sagt: „Gieb (das Verlorene) nicht zurück!“86), so darf er ihm nicht gehorchen.87) Hat er (die Last) abgeladen88) und aufgeladen, (dann nochmals) abgeladen und aufgeladen, selbst vier- oder fünfmal; so ist er (immer noch) verpflichtet, denn es heisst (Exod. 23, 5): „Abladen, abladen sollst du!“89) Geht er (der Eigenthümer) fort, setzt sich hin und sagt: „Weil es dir geboten ist, so lade ab, wenn du abladen willst!“; dann ist man frei, denn es heisst (das.): „Mit ihm.“90) Ist jener aber alt oder krank, so ist man verpflichtet.91) Es ist von der Thora geboten, abzuladen,92) nicht aber aufzuladen.93) R. Simeon sagt: Auch aufzuladen.94) R. Jose, der Galiläer sagt: Wenn darauf mehr war, als es zu tragen vermag, so ist man seinetwegen nicht verpflichtet, denn es heisst (das.): »Unter seiner Last« 95) d. h. einer Last, die es aushalten kann. 11. (Hat Jemand zurückzuführen) sein Verlorenes und das Verlorene seines Vaters, so geht sein Verlorenes96) vor; (handelt es sich um) sein Verlorenes und das Verlorene seines Lehrers, so geht (ebenfalls) das Seinige vor; (handelt es sich um) das Verlorene seines Vaters und das Verlorene seines Lehrers,97) so geht das seines Lehrers vor, denn sein Vater hat ihn in diese Welt gebracht, während sein Lehrer, der ihn Weisheit gelehrt, ihn zum Leben der zukünftigen Welt bringt. Ist aber sein Vater ein Weiser,98) so geht das seines Vaters vor. Tragen sein Vater und sein Lehrer eine Last, so nehme er (zuerst) die des Lehrers ab,99) und nachher nehme er die des Vaters ab. Sind sein Vater und sein Lehrer in der Gefangensehaft, so löse er (zuerst) seinen Lehrer, und nachher löse er seinen Vater aus. Ist aber sein Vater ein Weiser, 100) so löse er (zuerst) seinen Vater, und nachher löse er seinen Lehrer aus.

+

ABSCHNITT III.

+

1. Giebt Jemand seinem Nächsten1) Vieh oder Geräthe2) in Verwahrung, und diese werden gestohlen oder gehen verloren; 3) (so gelten folgende Bestimmungen:) Zahlt er (der Verwahrer) und will nicht schwören4) — während man doch gesagt hat: 5) »Ein unentgeltlicher Hüter schwört und ist frei« 6) —; so soll der Dieb, wenn er gefunden wird, Doppel-Ersatz, und, falls er (das Vieh) geschlachtet oder verkauft hat, vier- oder fünffachen Ersatz7) bezahlen — wem soll er bezahlen? — demjenigen, bei dem das Verwahrgut gewesen ist.8) Schwört er (der Verwahrer) dagegen und will nicht bezahlen; so soll der Dieb, wenn er gefunden wird, Doppelersatz und, falls er (das Vieh) geschlachtet oder verkauft hat, vier- oder fünffachen Ersatz bezahlen — wem soll er bezahlen? — dem Eigenthümer des Verwahrgutes. 2. Miethet Jemand eine Kuh von seinem Nächsten und leiht sie einem Andern9) und sie stirbt auf gewöhnliche Weise;10) so schwöre der Miether,11) dass sie auf gewöhnliche Weise gestorben ist,12) und der Entleiher13) bezahle dem Miether. Da sagte R. Jose: Wie kann denn dieser mit der Kuh seines Nächsten Handel treiben; es muss vielmehr die Kuh14) dem Eigenthümer zurückgegeben werden. 3. Sagt Jemand zu Zweien: 15) »Ich habe Einem von euch eine Mine geraubt und weiss nicht, wem von euch« 16) — oder: »Der Vater des Einen von euch hat mir eine Mine in Verwahrung gegeben, und ich weiss nicht, wessen (Vater) es war«; 16) so muss er jedem von beiden eine Mine geben, da er es von selbst bekennt.17) 4. Wenn von Zweien, von denen der Eine eine Mine18) und der Andere zweihundert Sus einem Dritten in Verwahrung gegeben hatten,19) der Eine sagt: »Mir gehören die zweihundert« — und der Andere (ebenfalls) sagt: »Mir gehören die zweihundert«; — so gebe man dem Einen eine Mine und dem Andern eine Mine, und der Rest bleibe liegen,20) bis Elijahu kommt.21) Da sagte R. Jose: Wenn dem so wäre, was verlöre der Betrüger?22) Es bleibe vielmehr Alles liegen, bis Elijahu kommt. 5. Ebenso ist es bei zwei Geräthen,23) von denen das eine eine Mine und das andere tausend Sus werth ist: Sagt der Eine: »das werthvollere gehört mir«, während der Andere (ebenfalls) sagt: »das werthvollere gehört mir« —; so gebe man Einem von ihnen das geringere, und von dem grössern gebe man dem Zweiten den Werth des geringeren, und der Rest bleibe liegen bis Elijahu kommt. R. Jose sagt: Wenn dem so wäre, was verlöre der Betrüger? Es bleibe vielmehr Alles liegen, bis Elijahu kommt. 6. Giebt Jemand seinem Nächsten Früchte in Verwahrung; so darf dieser, selbst wenn sie zu Verlust kommen,24) sie nicht berühren.25) R. Simeon Sohn Gamliels sagt: Er verkaufe sie vor Gericht, weil er (dadurch) gleichsam dem Eigenthümer Verlorenes zurückbringt.26) 7. Giebt Jemand seinem Nächsten Früchte in Verwahrung, so darf dieser27) ihm den Abgang28) abrechnen, und zwar bei Weizen und Reis neun halbe Kab vom Kor,29) bei Gerste und Hirse neun Kab vom Kor,30) bei Spelt und Leinsamen drei Seah vom Kor,31) Alles nach Verhältniss des Maasses,32) Alles nach Verhältniss der Zeit.33) Da sagt R. Jochanan Sohn Nuri’s: Was kümmert’s denn34) die Mäuse, sie essen doch sowohl von Vielem als von Wenigem?! Er darf vielmehr nur von Einem Kor ihm den Abgang abrechnen.35) R. Jehuda sagt: Wenn es ein grosses Maass36) war, darf er ihm keinen Abgang abrechnen, weil sie37) mehr sind.38) 8. Er darf ihm39) ein Sechstel40) vom Weine abrechnen. R. Jehuda sagt: Ein Fünftel.41) Vom Oele darf er ihm drei Log vom Hundert abrechnen, anderthalb Log Hefen und anderthalb Log (wegen) Einsaugung.42) War es geläutertes Oel, so darf er ihm keine Hefen abrechnen; waren die Krüge alt, so darf er ihm nichts wegen der Einsaugung abrechnen. R. Jehuda sagt: Auch wenn Einer das ganze Jahr hindurch seinem Nächsten geläutertes Oel verkauft,43) so muss dieser anderthalb Log Hefen beim Hundert übernehmen.44) 9. Giebt man seinem Nächsten ein Fass in Verwahrung, und der Eigenthümer bestimmt dafür keinen Platz, und jener bewegt es (von seinem Orte) fort, und es zerbricht;45) (da gilt Folgendes:) zerbricht es unter seiner Hand, so ist er, falls es zu seinem (eigenen) Gebrauche46) geschah, schuldig47) und, falls es für das Fass nöthig war,48) frei; zerbricht es aber, nachdem er es hingelegt hat,49) so ist er frei sowohl, wenn er es brauchte,50) als auch, wenn es für das Fass nöthig war. Bestimmt dagegen der Eigenthümer dafür einen Platz,51) und jener bewegt es fort, und es zerbricht; so ist er, mag es unter seiner Hand oder, nachdem er es hingelegt hat,52) zerbrochen sein, falls er es brauchte, schuldig und, falls es für das Fass nöthig war, frei. 10. Giebt Jemand seinem Nächsten Geld in Verwahrung, und dieser bindet es ein und lässt es53) an seinem Rücken herabhängen,54) oder er übergiebt es seinem Sohne und seiner Tochter, die noch unmündig sind,55) und verschliesst vor ihnen56) nicht, wie es sich gehört; so ist er schuldig,57) weil er nicht nach der Hüter Weise gehütet hat.58) Hat er aber nach der Hüter Weise gehütet, so ist er frei. 11. Wenn Jemand einem Geldwechsler Geld in Verwahrung giebt, so darf dieser, wenn es eingebunden59) ist, sich dessen nicht bedienen; deshalb ist er, wenn es verloren geht, nicht schuldig, dafür zu haften.60) Ist es aber offen,61) so darf er sich dessen bedienen; deshalb ist er, wenn es verloren geht, schuldig, dafür zu haften.62) (Liegt das Geld) bei einem Hausherrn63) (in Verwahrung), so darf dieser, sowohl wenn es eingebunden, als wenn es offen ist, sich dessen nicht bedienen; deshalb ist er, wenn es verloren geht, nicht dafür zu haften schuldig. Ein Krämer ist wie ein Hausherr (zu betrachten). Dies die Worte R. Meïr’s. R. Jehuda sagt: Ein Krämer ist wie ein Geldwechsler (zu betrachten). 12. Wenn Jemand nach einem Verwahrgute64) die Hand ausgestreckt hat,65) so wird er, nach Bet-Schammai, bestraft66) mit dem, was es abgenommen,67) und mit dem, was es zugenommen hat.68) Bet-Hillel sagen: (Er ersetzt es so) wie es zur Zeit der Entwendung69) war. R. Akiba sagt: Wie es zur Zeit der Forderung70) war. Wer sich vornimmt,71) nach einem Verwahrgute die Hand auszustrecken, ist, nach Bet-Schammai, schuldig.72) Bet-Hillel aber sagen: Er ist nicht eher schuldig, bis er die Hand danach ausgestreckt hat, (denn es heisst (Exod. 22, 7): »Dass er nicht seine Hand ausgestreckt hat nach dem Gute seines Nächsten«).73) (Auf welche Weise?)74) Neigte er das Fass75) und nahm daraus ein Viertel (Log), und es zerbrach,76) so bezahlt er blos ein Viertel (Log).77) Hob er aber das Fass empor und nahm daraus78) ein Viertel (Log), und es zerbrach, so bezahlt er den Werth des Ganzen.

+

ABSCHNITT IV.

+

1. Das Gold erwirbt das Silber,1) das Silber, erwirbt aber nicht das Gold;2) das Kupfer3) erwirbt das Silber,4) das Silber erwirbt aber nicht das Kupfer.5) Das schlechte Geld6) erwirbt das gute, das gute aber erwirbt nicht das schlechte. Die ungeprägte Münze7) erwirbt die geprägte, die geprägte aber erwirbt nicht die ungeprägte; bewegliche Güter erwerben das Geld, das Geld aber erwirbt nicht die beweglichen Güter. (Dies ist die Regel:)8) Alle beweglichen Güter erwerben einander.9) 2. Auf welche Weise?10) Hat er (der Käufer) von ihm (dem Verkäufer) die Früchte11) fortgezogen12) und ihm nicht das Geld gegeben, so kann keiner (vom Kaufe) zurücktreten. Hat er ihm aber das Geld gegeben und von ihm nicht die Früchte fortgezogen, so kann jeder (vom Kaufe) zurücktreten;13) jedoch hat man gesagt: »Wer die Männer des Zeitalters der Sintfluth und des Zeitalters der Theilung14) bestraft hat,15) der wird auch den bestrafen, der sein Wort nicht hält.« 16) R. Simeon sagt: Derjenige, in dessen Hand das Geld sich befindet, hat die Oberhand.17) 3. Die (verbotene) Uebervortheilung18) beträgt vier Silberstücke19) bei den vierundzwanzig Silberstücken, die der Sela20) enthält, d. i. ein Sechstel des Kaufwerthes.21) Bis wann ist es gestattet,22) (den Kauf) zurückgehen zu lassen?23) Bis er24) (die Waare) einem Kaufmanne oder seinem Verwandten gezeigt haben könnte.25) R. Tarphon lehrte zu Lud:26) »Die Uebervortheilung beträgt acht Silberstücke bei einem Sela, d. i. ein Drittel des Kaufwerthes«;27) — da freuten sich die Kaufleute von Lud.28) Darauf sagte er zu ihnen: »Den ganzen Tag darf man (vom Kaufe) zurücktreten.« — Da sagten sie zu ihm: »Möge es R. Tarphon bei unserem (alten) Herkommen bewenden lassen!« — und sie kehrten zu den Worten der Weisen29) zurück. 4. Sowohl der Käufer als der Verkäufer haben das Ona’ah-Recht.30) Sowie der Privatmann das Ona’ah-Recht besitzt, ebenso hat der Kaufmann dieses Recht. R. Jehuda sagt: Der Kaufmann31) hat kein Ona’ah-Recht. Derjenige, der übernommen worden ist, hat die Oberhand;32) er kann nach Belieben sagen: »gieb mir mein Geld!« 33) oder: »gieb mir (das), um was Du mich übervortheilt hast !« 34) 5. Wieviel darf an einem Sela’35) fehlen, ohne dass damit36) eine Uebervortheilung verübt wird? R. Meïr sagt: (Der Betrag der Uebervortheilung ist) vier Issar,37) ein Issar beim Denar;38) R. Jehuda sagt: Vier Pondion, 39) ein Pondion beim Denar.40) R. Simeon sagt: Acht Pondion, zwei Pondion beim Denar.41) 6. Bis wann ist es gestattet, (ihn)42) zurückzustellen? In grossen Städten43), bis er ihn einem Geldwechsler zeigen könnte, in Dörfern aber bis zum Vorabend des Sabbats.44) Wenn er45) denselben wiedererkennt, soll er ihn selbst nach zwölf Monaten von ihm zurücknehmen;46) doch hat jener gegen ihn47) nichts mehr, als eine Beschwerde.48) Man darf ihn ohne Bedenken für den zweiten Zehnt49) geben, weil es nur ein Mann von bösem Gemüthe ist (der solchen nicht annimmt). 7. Die (Grösse der) Uebervortheilung50) ist vier Silberstücke,51) die (Grösse einer) Forderung52) zwei Silberstücke und die des Geständnisses der Werth einer Peruta.53) Bei fünf Angelegenheiten ist der Werth einer Peruta54) erforderlich: Das Object des Geständnisses muss eine Peruta werth sein;53) eine Frau kann man sich durch den Werth einer Peruta antrauen;55) wer von Heiligem einen Nutzen im Werthe einer Peruta hat, begeht eine Veruntreuung;56) wer einen Werth von einer Peruta findet, muss es ausrufen lassen; und wer seinem Nächsten den Werth einer Peruta geraubt und es abgeschworen hat, muss ihm denselben selbst nach Medien nachführen.57) 8. In fünf Fällen ist man zur Zugabe eines Fünftels58) verpflichtet: Wer Hebe,59) Zehnt-Hebe,60) Zehnt-Hebe vom Zweifelhaften,61) Teig-Hebe,62) oder Erstlinge63) isst, muss ein Fünftel zugeben.64) Wer die Früchte seiner vierjährigen Bäume65) oder seinen66) zweiten Zehnt auslöst, muss ein Fünftel zugeben. Wer sein Geheiligtes67) auslöst, muss ein Fünftel zugeben. Wer von Heiligem einen Nutzen im Werthe einer Peruta hat, muss ein Fünftel zugeben,68) und wer seinem Nächsten den Werth einer Peruta geraubt und es abgeschworen hat, muss ein Fünftel zugeben.69) 9. Bei folgenden Dingen ist das Ona’ah-Recht nicht giltig: Bei Sklaven, Schuldscheinen, Grundstücken und geheiligten Dingen.70) Bei diesen findet kein Doppel-Ersatz71) und nicht Ersatz des Vier- oder Fünffachen72) statt.73) Der unbezahlte Hüter braucht ihretwegen nicht zu schwören74) und der Lohn-Hüter braucht nicht zu bezahlen.75) R. Simon sagt: Bei geheiligten Dingen, für welche der Eigenthümer zu haften verpflichtet ist,76) gilt das Ona’ah-Recht, bei solchen aber, für welche jener nicht haften muss,76) ist das Ona’ah-Recht nicht giltig. R. Jehuda sagt: Auch wenn Jemand eine Gesetzrolle,77) Vieh78) oder Perlen78) verkauft, so ist dabei das Ona’ah-Recht nicht giltig. Da sagten sie79) zu ihm: Man hat es nur bei jenen (Dingen)80) gelehrt. 10. Sowie es eine Ona’ah (Uebervortheilung) in Kauf und Verkauf giebt, ebenso giebt es eine Ona’ah (Kränkung) in Worten.80a) Man darf nicht sagen: „für wie viel ist diese Sache (feil)?“, wenn man nicht kaufen will. Wenn Jemand ein Bussfertiger81) ist, sage man nicht zu ihm: »gedenke deiner früheren Thaten!« Wenn Jemand ein Sohn von Proselyten ist, sage man nicht zu ihm: »gedenke der Thaten deiner Väter!«; denn es heisst (Exod. 22,20): »Einen Fremdling sollst du nicht kränken und nicht bedrücken«. 11. Man darf nicht Früchte unter Früchte82) mischen, selbst nicht neue unter neue, geschweige denn neue unter alte.83) Jedoch84) hat man beim Weine erlaubt, starken unter schwachen85) zu mischen, weil er ihn verbessert. Man darf nicht Weinhefen86) unter Wein mischen, doch darf man ihm seine Hefen87) geben. Wenn Einem Wasser unter seinen Wein gemischt worden, darf er ihn nicht im Laden 88) verkaufen, ausser wenn er es ihm (dem Käufer) kund thut. (Er darf ihn) aber nicht einem Händler89) (verkaufen), obgleich er es ihm kund thut, denn (er kauft ihn) nur, um damit zu betrügen. In einem Orte, wo es Gebrauch ist, Wasser in den Wein zu giessen, darf man es thun.90) 12. Ein Kaufmann darf von fünf Tennen91) kaufen und in einen Speicher geben, (ebenso) darf er von fünf Keltern (kaufen) und in eine Tonne92) giessen; nur darf er nicht die Absichthaben zu mischen. 93) R. Jehuda sagt: Ein Krämer darf nicht geröstete Aehren und Nüsse an Kinder austheilen, weil er sie gewöhnt, zu ihm zu kommen. Die Weisen aber erlauben es. Er soll auch nicht den Preis verderben;94) die Weisen aber sagen: Es sei seiner zum Guten gedacht!95) Man darf die Graupen96) nicht lesen;97) dies die Worte Abba Saul’s. Die Weisen aber erlauben es. Doch gestehen sie zu, dass man nicht (blos) obenauf im Speicher lesen darf, weil er nur das Auge täuscht.98) Man darf (das zu Verkaufende) nicht aufputzen,99) weder Menschen,100) noch Vieh, noch Geräthe.101)

+

ABSCHNITT V.

+

1. Was ist »Neschech« und was ist »Tarbith«?1) Was ist Neschech? Leiht Jemand einen Sela,2) um fünf Denare (gezahlt zu nehmen), zwei Seah Weizen,3) um drei (dafür zu empfangen), — (dies ist verboten),3a) weil er beisst. 4) Und was heisst Tarbith?5) Wenn Jemand an Früchten gewinnt.6) In welcher Weise? Er kaufte von Jemand Weizen,7) den Kor um einen Gold-Denar,8) und so war auch der Marktpreis;9) als dann der Weizen auf dreissig (Silber-) Denar gestiegen war, sprach er zu ihm: „gieb mir meinen Weizen, denn ich will ihn verkaufen und Wein dafür kaufen!“ Jener sagt zu ihm: „dein Weizen sei mir für dreissig Denar angerechnet,10) und du hast nun bei mir dafür Wein;“ — er besass aber keinen Wein.11) 2. Wenn Jemand seinem Nächsten leiht, so darf er in dessen Hofe nicht umsonst wohnen,12) auch nicht unter dem Preise von ihm miethen, weil dies Zins wäre. Man darf den Miethspreis erhöhen,13) man darf aber nicht den Kaufpreis erhöhen.14) Wie (ist dies zu verstehen)? Vermiethet er ihm seinen Hof und sagt zu ihm: „wenn du mir jetzt (das Miethsgeld) giebst, so sei er dein für zehn Sela’ jährlich, zahlst du mir aber monatlich, so musst du mir jeden Monat einen Sela’ geben;“ — dies ist erlaubt.15) Verkauft er ihm aber sein Feld und sagt zu ihm: »wenn du mir jetzt bezahlst, so sei es dein für tausend Sus, wenn (du aber erst) zur Dreschzeit16) (zahlst), (so gebe ich es nur) für zwölf Mine;« — dies ist verboten.17) 3. Verkauft Jemand einem Andern ein Feld, dieser giebt ihm (nur) einen Theil des Kaufpreises18), und jener sagt zu ihm: »sobald du willst, bringe Geld19) und nimm das Deinige20)!« — so ist dies verboten.21) Giebt Jemand einem Andern auf sein Feld ein Darlehen und spricht zu ihm: »wenn du mir von jetzt ab bis in drei Jahren nicht zahlst, sei es mein«;22) — so ist es sein.23) Und so hat Boëthos, Sohn Sunin’s, nach dem Ausspruche der Weisen gehandelt. 4. Man darf nicht einen Krämer24) auf halben Gewinn25) einsetzen, auch darf man nicht Geld (einem Händler) geben, um dafür Früchte26) auf halben Gewinn25) einzukaufen,27) ausser wenn man ihm28) seinen Lohn29) wie einem Arbeiter30) bezahlt.31) Man darf nicht Hühner32) zur Hälfte (des Ertrags33) ansetzen, ebenso darf man nicht Kälber und Eselfüllen34) zur Hälfte35) abschätzen,36) ausser wenn man ihm (dem Uebernehmer) den Lohn37) für seine Mühe38) und seine Nahrung39) giebt.40) Man darf aber Kälber und Eselfüllen zur Hälfte41) übernehmen42) und sie ziehen, bis sie ein Drittel43) gross, und einen Esel bis er tragfähig44) geworden. 5. Man darf eine Kuh, einen Esel45) und jede Sache, welche arbeitet und isst,46) zur Hälfte47) abschätzen.48) Wo es Brauch ist, die Jungen sogleich zu theilen,49) theile man; wo es aber Brauch ist, sie gross zu ziehen, ziehe man (sie) gross. R. Simon, Sohn Gamliels, sagt: Man darf ein Kalb mit der Mutter50) und ein Eselfüllen mit der Mutter (zusammen) schätzen; ebenso darf man auf sein Feld Kosten aufwenden,51) ohne zu befürchten, dass es Zins sei.52) 6. Man darf nicht eisernes Kleinvieh53) von einem Israeliten übernehmen, weil es Zins ist54); aber man darf eisernes Kleinvieh von einem Heiden übernehmen; auch darf man auf Zins von ihnen entleihen und ihnen leihen. Dasselbe gilt von einem Beisass-Proselyten.54a) Ein Israelit darf das Geld eines Heiden (auf Zins) verleihen mit Einwilligung des Heiden,55) aber nicht, (wenn es blos) mit Einwilligung des Israeliten (geschieht).56) 7. Man darf nicht auf Früchte (einen Kauf) abschliessen,57) bevor der Marktpreis bekannt geworden.58) (Ist der Marktpreis bekannt geworden, darf man abschliessen, denn obwohl dieser keine hat, so hat doch ein Anderer).59) War er der erste der Schnitter,60) so kann er mit ihm auf die Garbenhaufen abschliessen;61) ebenso auf die Butte62) mit Weintrauben, auf die Kufe63) mit Oliven, auf die Eier64) des Töpfers und auf den Kalk, sobald er ihn65) in den Ofen gesenkt hat.66) Auf Dünger darf er mit ihm das ganze Jahr67) abschliessen. R. Jose sagt: Man darf nicht auf Dünger abschliessen, 68) ausser wenn man Dünger auf dem Misthaufen hat. Die Weisen aber erlauben es.69) Er darf mit ihm zum wohlfeilen Preise70) abschliessen. 71) R. Jehuda sagt: Obgleich er nicht mit ihm zum wohlfeilen Preise abgeschlossen hat, kann er zu ihm sagen: »gieb mir um diesen Preis, oder gieb mir mein Geld zurück!« 72) 8. Es darf Jemand seinen Feldbauern73) Weizen um Weizen74) zur Aussaat leihen,75) aber nicht zum Verzehren,76). R. Gamliel hatte zwar seinen Feldbauern Weizen um Weizen zur Aussaat (derart) geliehen, dass er stets, ob es theuer war und dann wohlfeiler geworden ober ob es wohlfeil war und dann theurer geworden ist, nach dem wohlfeilern Preis bezalt nahm,77) nicht aber weil die Norm so ist, sondern nur, weil er für sich selbst strenger sein wollte. 9. Es darf Niemand zu seinem Nächsten sagen: »leihe mir einen Kor Weizen, und ich will dir zur Dreschzeit78) zahlen;«79) jedoch kann er zu ihm sagen: »leihe mir, bis mein Sohn kommt« oder „bis ich den Schlüssel finde.“80) Hillel aber verbietet es. Ebenso hat Hillel gesagt: Es soll eine Frau der andern nicht einen Laib Brod leihen, es sei denn, dass sie ihn in Geld veranschlägt;81) denn es könnte der Weizen theuerer werden, und es käme so82) zu einer Zinszahlung.83) 10. Es darf Jemand zu seinem Nächsten sagen: „jäte84) mit mir,85) und ich will mit dir86) jäten« — oder »grabe87) mit mir, und ich will mit dir graben;« er darf aber nicht zu ihm sagen: „jäte mit mir, und ich will mit dir graben“88) — oder „grabe mit mir, und ich will mit dir jäten.“ Alle Tage der trockenen Jahreszeit89) sind eins; 90) alle Tage der Regenzeit 91) sind eins. Er darf nicht zu ihm sagen: „pflüge mit mir in der trockenen Jahreszeit, und ich will mit dir in der Regenzeit pflügen.92) R. Gamliël sagt: Es giebt voraus bezahlten Zins, und es giebt nachträglichen Zins. 93) Auf welche Weise? Hatte Jemand die Absicht, sich vom Andern zu leihen und schickt ihm (etwas) und sagt: „damit du mir leihest“, 94) — so ist dies voraus bezahlter Zins; hatte er sich von ihm geliehen und ihm (später) sein Geld zurückgegeben, und er schickt ihm (etwas) und sagt: „für dein Geld,95) das du bei mir ohne Nutzen hattest,“ — so ist dies nachträglicher Zins. R. Simon sagt: Es giebt einen Zins in Worten: Er darf zu ihm nicht sagen: „wisse,96) jener Mann ist von jenem Orte angekommen!“ 11. Folgende übertreten Thora - Verbote: Der Gläubiger,97) der Schuldner,98) der Bürge und die Zeugen; 99) die Weisen sagen: Auch der Schreiber 100). Sie übertreten (die Verbote:) „du sollst nicht geben!“101) — „du sollst von ihm nicht nehmen!“ 102) — „du sollst ihm nicht wie ein Schuldherr sein!“103) — „ihr sollt ihm keinen Zins auflegen!“104) — und „vor einen Blinden sollst du keinen Anstoss legen,105) und fürchte dich vor deinem Gotte, ich bin der Ewige!“105)

+

ABSCHNITT VI.

+

1. Wenn Jemand Handwerker miethet und dabei Einer den Andern getäuscht hat,1) so hat Einer gegen den Andern nichts mehr als eine Beschwerde. Hat Jemand einen Eseltreiber oder Fuhrmann2) gemiethet, um Sänftenträger3) und Flöten 4) für eine Braut oder einen Todten 5) zu bringen, oder (er miethete) Arbeiter, um Flachs aus der Beize6) zu holen,7) oder für irgend eine andere Sache, die verloren ginge, und sie sind zurückgetreten; so kann er an einem Orte, wo keine (anderen) Leute (zu bekommen) sind,8) auf ihre Kosten9) (Arbeiter) miethen oder sie täuschen.10) 2. Wenn Jemand Handwerker miethet11) und sie treten znrück, 12) so haben sie die unterste Macht13); tritt der Hausherr zurück, so hat er die unterste Macht.14) Jeder der abändert,15) dessen Macht ist die unterste,16) und Jeder der zurücktritt,17) dessen Macht ist die unterste.18) 3. Miethet Jemand einen Esel, um ihn im Gebirge zu führen, und er führt ihn im Thale, (oder miethet er ihn) für Thalwege und er führt ihn im Gebirge, obwohl dieser Weg zehn Mil19) und jener zehn Mil ist, so ist er (dennoch), wenn der Esel stirbt,20) (zum Ersatz) verpflichtet. Wenn Jemand einen Esel miethet und dieser erblindet21) oder zum Frohndienst22) genommen wird, so kann der Vermiether zu ihm sagen: „da hast du das deinige vor dir.“23) Wenn er aber stirbt oder gebrochen wird24), so muss der Vermiether ihm einen andern Esel stellen.25) Miethet Jemand einen Esel, um ihn im Gebirge zu führen und er führt ihn im Thale, so ist er, wenn der Esel ausgleitet,26) frei27) und, wenn er sich erhitzt,26) schuldig.28) Miethet er denselben, ihn im Thale zu führen, und er führt ihn im Gebirge, so ist er, wenn der Esel ausgleitet, schuldig und, wenn er sich erhitzt, frei. Geschah es aber in Folge des Steigens,29) so ist er schuldig. 4. Miethet Jemand eine Kuh,30) um im Gebirge zu pflügen, und er pflügt im Thale, so ist er, wenn die Pflugschar31) zerbricht, frei. (Miethet er sie) für’s Thal und er pflügt im Gebirge, so ist er, wenn die Pflugschar zerbricht, schuldig.32) Miethet er sie, um Hülsenfrüchte zu dreschen, und er drischt Getreide, so ist er frei;33) miethet er sie aber, um Getreide zu dreschen, und er drischt Hülsenfrüchte, so ist er schuldig, weil Hülsenfrüchte gleiten machen. 5. Miethet Jemand einen Esel, um auf ihm Weizen34) zu bringen, und er bringt auf ihm Gerste,35) so ist er schuldig;36) (miethet er ihn zu) Getreide und er bringt auf ihm Stroh, so ist er schuldig, weil der Umfang37) die Last beschwerlich macht.38) Miethet er ihn, um einen Lethech39) Weizen zu bringen, und er bringt einen Lethech Gerste, so ist er frei; wenn er aber seine gewöhnliche Last vermehrt hat, so ist er schuldig.40) Um wie viel muss man seine Last vermehren, um schuldig zu sein? Symmachos sagt im Namen R. Meïr’s: Ein Seah bei einem Kamel,41) drei Kab42) beim Esel. 6. Alle Handwerker43) sind (als) Lohnhüter (zu betrachten);44) alle aber, die gesagt haben: „nimm das Deinige45) und bringe Geld!“46) sind (als) unentgeltliche Hüter (zu betrachten). (Sagt Einer zum Andern:) „hüte mir,47) und ich will dir hüten!“48) so ist er ein Lohnhüter; (sagt er:) „hüte mir!“, und der Andere sagt: „lege es vor mich49) hin!“, so ist er ein unentgeltlicher Hüter. 7. Wer (seinem Nächsten) auf ein Pfand geliehen hat, ist ein Lohnhüter 50) R. Jehuda sagt: hat er ihm Geld geliehen, so ist er ein unentgeltlicber Hüter;51) hat er ihm Früchte geliehen, so ist er ein Lohnhüter.52) Abba Saul sagt: Man darf das Pfand eines Armen53) vermiethen,54) um (den Miethslohn) von der Schuld immerfert abzuziehen, weil er damit gleichsam Verlorenes zurückbringt. 8. Wer ein Fass von einem Ort zum andern trägt und es zerbricht, sei er ein unentgeltlicher Hüter oder sei er ein Lohnhüter, so muss er schwören.55) R. Eleasar sagt: Wohl müssen dieser und jener schwören,56) doch würde es mich wundern, wenn dieser und jener schwören könnten!57)

+

ABSCHNITT VII.

+

1. Wenn Jemand Arbeiter1) miethet und sagt zu ihnen,2) dass sie früh3) anfangen und spät4) aufhören sollen; so ist er an einem Orte, wo es üblich ist, nicht früh anzufangen und spät aufzuhören, nicht berechtigt, sie (dazu) zu zwingen.5) Wo es üblich ist, zu verköstigen,6) muss er (sie) verköstigen; (wo es üblich ist) Süsses zu verabreichen,7) muss er (es) verabreichen; Alles nach dem Brauche des Landes.8) Einst geschah es,9) dass R. Jochanan, Sohn Mathia’s, zu seinem Sohne sprach: „gehe hinaus, miethe uns Arbeiter!“ Da ging er und machte mit ihnen Verköstigung aus, und als er zu seinem Vater wiederkam, sprach dieser zu ihm: „mein Sohn, selbst wenn du ihnen (Speisen) bereitest, wie die Mahlzeit des Salomo zu seiner Zeit10) war, hast du deine Pflicht gegen sie nicht erfüllt, da sie Kinder von Abraham, Isaak und Jakob sind11); vielmehr magst du, bevor sie die Arbeit beginnen,12) hinausgehen und zu ihnen sagen: „(Ich nehme euch nur) unter der Bedingung, dass ihr von mir nur Brod und Hülsenfrüchte zu fordern habt.“ R. Simon, Sohn Gamliel’s, sagt: Er hätte dies nicht zu sagen bedurft, denn: „Alles nach dem Brauche des Landes.“ 2. Folgende13) dürfen nach dem (Gesetze) der Thora14) essen: Wer an dem am Boden Haftenden arbeitet, während die Schlussarbeit verrichtet wird,15) oder (wer) an dem vom Boden Abgepflückten arbeitet, bevor dessen Bereitung vollendet ist;16) (aber nur) bei einem Dinge, das aus der Erde wächst. Folgende aber dürfen nicht essen17): Wer an dem am Boden Haftenden arbeitet, während nicht die Schlussarbeit stattfindet,18) oder an dem vom Boden Abgepflückten, nachdem dessen Zubereitung vollendet ist,19) oder an einem Dinge, das nicht aus der Erde wächst.20) 3. Mag er mit seinen Händen und nicht mit seinen Füssen, mit seinen Füssen und nicht mit seinen Händen, oder auch nur mit seiner Schulter arbeiten; so darf er essen. R. Jose, Sohn Jehuda’s, sagt: Nur wenn er mit seinen Händen und seinen Füssen arbeitet.21). 4. Arbeitet er bei Feigen, so darf er nicht von den Weintrauben essen,22) (arbeitet er) bei Weintrauben, so darf er nicht von den Feigen essen; doch darf er sich zurückhalten, bis er an den Ort der schönen (Früchte) gelangt, um dort zu essen. Bei Allen hat man es übrigens nur zur Zeit der Arbeit gestattet; jedoch hat man, um (gleichsam) Verlorenes dem Eigenthümer zurückzugeben,23) verordnet, dass Arbeiter essen dürfen, während sie von einer Reihe24) zur andern gehen und wenn sie von der Kelter zurückkehren;25) und den Esel (darf man von seiner Last essen lassen) während er abgeladen wird.26) 5. Ein Arbeiter, darf Gurken27) essen, selbst im Werthe eines Denar, ebenso Datteln, selbst im Werthe eines Denar.28) R. Eleasar, (Sohn des) Chasma, sagt: Ein Arbeiter darf nicht mehr essen, als sein Lohn beträgt. Die Weisen aber erlauben es; doch (meinen sie) belehrt man den Menschen, er möchte kein Fresser sein, denn er würde jede Thüre vor sich verschliessen. 29) 6. Man kann (Geld) bedingen30) für sich selbst, für seinen Sohn und seine Tochter, die grossjährig sind, für seinen Sklaven und seine Sklavin, die grossjährig sind, und für seine Frau, weil diese Verstand haben;31) man kann aber nicht bedingen für seinen Sohn und seine Tochter, die minderjährig sind, für seinen Sklaven und seine Sklavin, die minderjährig sind, und für sein Vieh, weil diese keinen Verstand haben. 7. Miethet Jemand Arbeiter, dass sie in seiner vierjährigen Pflanzung arbeiten,32) so dürfen sie (davon) nicht essen. Hat er es ihnen aber nicht kundgethan;33) so muss er auslösen und sie essen lassen. Sind seine Feigenkuchen 34) zerfallen35) oder seine Fässer36) aufgegangen,37) so dürfen sie (davon) nicht essen. Hat er es ihnen aber nicht kundgethan,38) so muss er verzehnten und sie essen lassen. 8. Fruchthüter39) dürfen nach dem Landesbrauche40) essen, aber nicht nach (dem Gesetze) der Thora. Es giebt viererlei Hüter: ein unentgeltlicher Hüter, ein Entleiher, ein Lohnhüter41) und ein Miether.42) Ein unentgeltlicher Hüter hat bei allen Fällen43) (nur) zu schwören;44) der Entleiher muss bei allen Fällen45) bezahlen; der Lohnhüter und der Miether schwören,46) wenn das Vieh gebrochen47) oder gefangen48) worden oder gestorben ist, und bezahlen bei Verlust und Diebstahl.49) 9. Wenn Ein Wolf (einbricht),50) so ist es kein Zwangs-Unfall.51), (wenn) zwei Wölfe (einbrechen), so ist es ein Zwangs-Unfall. R. Jehuda sagt: Zur Zeit der Schickung der Wölfe52) ist es auch bei Einem Wolfe ein Zwangs - Unfall.53) (Wenn) zwei Hunde (angreifen), so ist es kein Zwangs-Unfall. Jaddua, der Babylonier, sagt im Namen R. Meïr’s: (Kommen sie) von Einer Seite, so ist es kein Zwangs-Unfall; (wenn) von zwei Seiten, so ist es ein Zwangs-Unfall. (Wenn) ein Räuber 54) (angreift), so ist es ein Zwangs-Unfall.55) (Wenn) ein Löwe, ein Bär, ein Leopard, ein Panther56) oder eine Schlange (schädigen), so ist es ein Zwangs-Unfall. Wann (gilt dies)? Wenn sie von selbst gekommen sind; hat man aber das Vieh an einen Ort geführt, wo Schaaren von Gewild oder Räuber sind, so ist es kein Zwangs-Unfall. 10. Ist das Vieh auf gewöhnliche Weise gestorben, so ist dies ein Zwangs-Unfall; hat er es aber gequält57) und es ist gestorben, so ist es kein Zwangs-Unfall. Ist es auf steile Bergspitzen58) gestiegen59) und herabgefallen, so ist dies ein Zwangs-Unfall; hat er es aber auf steile Bergspitzen geführt,60) und es ist herabgefallen und gestorben, so ist es kein Zwangs-Unfall. Ein unentgeltlicher Hüter kann ausbedingen, vom Schwure frei zu sein; ebenso der Entleiher, vom Bezahlen frei zu sein, und der Lohnhüter und der Miether, vom Schwure 61) und vom Bezahlen62) frei zu sein.63) 11. Wer (etwas) ausbedingt, das dem in der Thora Vorgeschriebenen zuwiderläuft, dessen Bedingung ist ungiltig.64) Jede Bedingung, der eine Handlung vorangeht,65) ist ungiltig.66) Ist es Einem möglich, irgend etwas am Ende zu erfüllen 67) und man hat ihm dies Anfangs68) als Bedingung gestellt, dann ist die Bedingung giltig.

+

ABSCHNITT VIII

+

1. Wenn Jemand eine Kuh entliehen und deren Eigenthümer mit ihr1) entliehen2) oder deren Eigenthümer mit ihr gemiethet3) hat, oder wenn er zuerst den Eigenthümer entliehen oder gemiethet und nachher die Kuh entliehen hat und diese gestorben ist, so ist er frei, denn es heisst (Exod. 22, 14): »Wenn sein Herr bei ihm war,4) bezahlt er nicht.« Hat er aber (zuerst) die Kuh entliehen und nachher den Eigenthümer entliehen oder gemiethet, und die Kuh ist gestorben, so ist er schuldig,5) denn es heisst (Exod. 22, 13): »Ist der Herr nicht bei ihm, so muss er bezahlen.« 2. Hat Jemand eine Kuh entliehen (derart), dass er sie auf einen halben Tag entliehen und auf einen halben Tag gemiethet, oder auf heute entliehen und auf morgen gemiethet hat, oder hat er Eine (Kuh) gemiethet und Eine entliehen, und sie ist gestorben; nun sagt der Verleiher: »die entliehene ist gestorben,« 6) — »am Tage, da sie entliehen war, ist sie gestorben,« 6) — »in der Stunde, da sie entliehen war, ist sie gestorben;«6) der Andere aber sagt: »ich weiss nicht,« 7) so ist er schuldig.8) Sagt der Miether:9) »die gemiethete ist gestorben«, — »am Tage, da sie gemiethet war, ist sie gestorben,« — »in der Stunde, da sie gemiethet war, ist sie gestorben;« — Jener aber sagt: »ich weiss nicht;« — so ist er frei.10) Sagt der Eine: »die entliehene (war es),« und der Andere sagt: »die gemiethete (war es)«; so schwöre der Miether, dass die gemiethete gestorben ist.11) Sagt der Eine: »ich weiss nicht«, und der Andere sagt (ebenfalls): »ich weiss nicht;« so theilen sie.12) 3. Entleiht Jemand eine Kuh (von seinem Nächsten), und dieser schickt sie ihm13) durch seinen14) Sohn, durch seinen Knecht oder durch seinen Boten, oder durch den Sohn, Knecht oder Boten des Entleihers,15) und sie stirbt;16) so ist er frei. Hat aber der Entleiher zu ihm gesagt: »schicke sie mir durch meinen Sohn, durch meinen Knecht oder durch meinen Boten; oder durch deinen Sohn, durch deinen Knecht17) oder durch deinen Boten«, oder der Verleiher hat zu jenem gesagt: »ich will sie dir schicken durch meinen Sohn, durch meinen Knecht oder durch meinen Boten, oder durch deinen Sohn, durch deinen Knecht oder durch deinen Boten«, und der Entleiher hat (darauf) zu ihm gesagt: »schicke!«, und er hat sie geschickt und sie ist gestorben; so ist er schuldig. Ebenso verhält es sich beim Zurücksenden.18) 4. Hat Jemand eine Kuh gegen einen Esel vertauscht19) und jene hat geboren, oder hat Jemand seine Sklavin verkauft20) und sie hat geboren und dieser sagt: »bevor ich verkauft habe (hat die Geburt stattgefunden)«, und der Käufer sagt: (»es geschah) nachdem ich gekauft hatte;« so theilen sie.21) Hatte Jemand zwei Knechte, einen grossen und einen kleinen, oder zwei Aecker, einen grossen und einen kleinen, (und er hat Einen verkauft); der Käufer sagt: »ich habe den grossen gekauft«, und Jener sagt: »ich weiss nicht;« so hat er den grossen erworben.22) Sagt der Verkäufer: »ich habe den kleinen verkauft und der Andere sagt: »ich weiss nicht;« so gehört ihm nur der kleine.23) Sagt der Eine:24) (»es war) der grosse«, und der Andere25) sagt: (»es war) der kleine;« so schwöre der Verkäufer,26) dass er den kleinen verkauft hat. Sagt der Eine: »ich weiss nicht«, und der Andere sagt (ebenfalls) »ich weiss nicht;« so theilen sie.27) 5. Wenn Jemand seine Oelbäume zu Holz verkauft,28) und sie tragen (Früchte),29) von denen ein Seah weniger als ein Viertel (Log Oel) giebt;30) so gehören diese dem Eigenthümer31) der Oelbäume.32) Tragen sie aber (Früchte), von denen ein Seah ein Viertel giebt, (und) es sagt der Eine: „meine Oelbäume haben es hervorgebracht«, und der Andere sagt: »mein Land hat es erzeugt«; so theilen sie.33) Hat ein Strom seine Oelbäume weggeschwemmt und in das Feld seines Nächsten versetzt,34) (und) es sagt der Eine: »meine Oelbäume haben (die Früchte) hervorgebracht«, und der Andere sagt: »mein Land hat (sie) erzeugt;« so theilen sie.35) 6. Wenn Jemand seinem Nächsten ein Haus in der Regenzeit vermiethet;36) so kann er ihn vom Hüttenfeste bis zum Pesachfeste nicht hinaussetzen. In der Sommerzeit (muss man) dreissig Tage (zuvor aufkündigen).37) In grossen Städten38) (muss man) sowohl in der Sommerzeit als in der Regenzeit zwölf Monate (zuvor kündigen).39) Kaufläden (muss man) sowohl in kleinen als in grossen Städten zwölf Monate (zuvor kündigen). R. Simon, Sohn Gamliels, sagt: Einen Bäcker- oder Färber-Laden (muss man) drei Jahre (vorher kündigen).40) 7. Wenn Jemand seinem Nächsten ein Haus vermiethet, so ist der Vermieter verpflichtet Thüre, Riegel,40a) Schloss und jede Sache, die eine Handwerksarbeit ist,41) (machen zu lassen); aber eine Sache, die keine Handwerksarbeit ist, muss der Miether machen lassen. Der Mist42) gehört dem Hausherrn;43) dem Miether gehört nur, was aus dem Backofen und dem Kochherde kommt.44) 8. Wenn Jemand seinem Nächsten ein Haus auf ein Jahr vermiethet, und das Jahr wird zum Schaltjahr gemacht;45) so ist es zu Gunsten des Miethers ein Schaltjahr.46) Hat er es ihm auf Monate vermiethet,47) und das Jahr wird ein Schaltjahr; so ist es zu Gunsten des Vermiethers ein Schaltjahr.48) Es geschah einst49) in Zippori,50) dass Einer von seinem Nächsten ein Badhaus miethete (wobei bedungen wurde:) „um zwölf Gold-Denar auf ein Jahr,51) um einen Gold-Denar monatlich“;52) da kam die Sache vor R. Simon, Sohn Gamliels, und R. Jose, und sie sagten: Sie sollen den Miethzins des Schaltmonats theilen.53) 9. Wenn Jemand seinem Nächsten ein Haus vermiethet, und es stürzt ein, so ist er54) verpflichtet ihm55) ein (anderes) Haus herzustellen. War es klein, darf er es nicht gross machen, (war es) gross, darf er es nicht klein machen. War es Ein Haus,56) darf er nicht zwei (Häuser) machen; (waren es) zwei, darf er nicht Eines machen. Er darf nicht die (Anzahl der) Fenster vermindern, und er darf sie auch nicht vermehren,57) es sei denn mit Beider Einwilligung.58)

+

ABSCHNITT IX.

+

1. Wenn Jemand von seinem Nächsten ein Feld übernimmt,1) (so gilt Folgendes): Wo es üblich ist zu schneiden, muss er schneiden; (ist es üblich) auszureissen, muss er ausreissen; (ist es üblich) hinterher2) zu pflügen,3) muss er pflügen; Alles nach dem Landesbrauche. So wie sie4) das Getreide theilen, so theilen sie auch Stroh und Stoppeln; so wie sie den Wein theilen, so theilen sie auch die Reben und die Stäbe,5) und6) beide müssen die Stäbe liefern.7) 2. Wenn Jemand von seinem Nächsten ein Feld übernimmt8), und es ist ein Bewässerungs-Feld9) oder ein Baumfeld;10) so darf er, wenn die Quelle11) ausgetrocknet oder die Bäume umgehauen worden, ihm von der Pacht nichts abziehen.12) Wenn er aber zu ihm gesagt hatte: „verpachte mir dieses Bewässerungs-Feld oder dieses Baumfeld“; so kann er, wenn die Quelle ausgetrocknet oder die Bäume umgehauen worden, ihm (etwas) von der Pacht abziehen. 3. Wenn Jemand von seinem Nächsten ein Feld übernimmt13) und es brach liegen lässt,14) so schätzt man es, wie viel es zu tragen vermag, und er giebt Jenem (seinen Theil); denn so pflegte man dem Grundherrn zu verschreiben:15) „Wenn ich brach lasse und nicht bearbeite,16) so zahle ich vom Besten.“17) 4. Wenn Jemand von seinem Nächsten ein Feld übernimmt18) und es nicht ausjäten19) will, indem er zu ihm spricht: „was kümmerts dich,20) da ich dir die Pacht dafür gebe?“21) — so hört man nicht auf ihn, weil Jener zu ihm sagen kann: morgen ziehest du aus dem Felde hinaus, und es bringt mir Unkraut hervor.22) 5. Wenn Jemand von seinem Nächsten ein Feld übernimmt23) und es ist nicht ergiebig,24) so muss er, wenn man aus dem Ertrage einen Haufen 25) errichten kann, sich damit abgeben. Es sagt R. Jehuda: Was für eine Massbestimmung giebt ein Haufen?26) Vielmehr (muss er sich damit abgeben), wenn der Ertrag so viel wie die Aussaat ist.27) 6. Wenn Jemand von seinem Nächsten ein Feld übernimmt,28) und Heuschrecken haben es verheert, oder es ist (vom Sturm) ausgedroschen worden;29) so kann er, wenn es eine Landplage ist,30) dem Grundherrn (etwas)31) von der Pacht abziehen; wenn es aber keine Landplage ist, kann er ihm von der Pacht nichts abziehen.32) R. Jehuda sagt: Wenn er es von ihm um Geld übernommen hat, kann er in jedem Falle ihm von der Pacht nichts abziehen.33) 7. Wenn Jemand von seinem Nächsten ein Feld für zehn Kor Weizen jährlich übernimmt, und es ist geschlagen,34) so kann er ihm35) von demselben (Felde die Pacht) geben;36) war dessen Weizen schön, so kann er nicht zu ihm sagen: „siehe, ich kaufe dir vom Markte“, — sondern er muss ihm von demselben (Felde) geben 8. Wer von seinem Nächsten ein Feld übernimmt,37) um es mit Gerste zu besäen, der darf es nicht mit Weizen besäen;38) (hat er es übernommen), um Weizen (zu säen), so darf er es mit Gerste besäen. R. Simon, Sohn Gamliels, verbietet es.39) Uebernimmt er es zu Getreide, so darf er es nicht mit Hülsenfrüchten besäen;40) übernimmt er es zu Hülsenfrüchten, so darf er es mit Getreide besäen. (Nach anderer LA. umgekehrt) 41) R. Simon, Sohn Gamliels, verbietet es. 9. Wenn Jemand von seinem Nächsten ein Feld auf wenige Jahre42) übernimmt, so darf er es nicht mit Flachs besäen,43) und es gehört ihm nichts von den Balken der Sykomore;44) hat er es von ihm auf sieben Jahre übernommen, so darf er im ersten Jahre es mit Flachs besäen und Balken von Sykomoren abhauen.45) 10. Wenn Jemand von seinem Nächsten ein Feld auf eine Jahrwoche46) um siebenhundert Sus übernimmt, so ist das Sabbath-Jahr mit darin begriffen;47) hat er es von ihm auf sieben Jahre um siebenhundert Sus übernommen, so ist das Sabbat-Jahr nicht darin begriffen. 11. Ein für den Tag Gemietheter kann die ganze Nacht48) (den Lohn) erheben;49) ein für die Nacht Gemietheter kann den ganzen Tag50) den Lohn erheben;51) ein auf Stunden Gemietheter kann entweder den ganzen Tag oder die ganze Nacht (den Lohn) erheben.52) Ein auf eine Woche, einen Monat, ein Jahr oder eine Jahrwoche Gemietheter kann, wenn er bei Tag herausgeht, den ganzen Tag53) (den Lohn) erheben; geht er bei Nacht heraus, so kann er die ganze Nacht und den ganzen Tag54) (den Lohn) erheben. 12. Sowohl hinsichtlich des Lohnes für Menschen, als für Vieh oder für Geräthe gelten die Vorschriften: „an seinem Tage sollst du seinen Lohn geben“55) — und „du sollst den Lohn des Miethlings nicht bis zum Morgen bei dir übernachten lassen.“56) Wann (gilt dies)? Wenn er von ihm (den Lohn) gefordert hat; hat er von ihm nichts gefordert, so übertritt er nicht (die Vorschriften).57) Hat er ihn58) an einen Krämer oder an einen Wechsler angewiesen,59) so übertritt er nicht (die Vorschriften).60) Ein Tagelöhner, (der) in seiner Zeit61) (den Lohn fordert),62) schwört und bekommt gezahlt;63) ist seine Zeit vorbei, so kann er nicht schwören und gezahlt nehmen.64) Sind aber Zeugen vorhanden, dass er ihn zur Zeit65) gefordert hat,66) so schwört er und bekommt gezahlt.67) Hinsichtlich eines Beisass - Proselyten,68) gilt die Vorschrift: „an seinem Tage sollst du ihm seinen Lohn geben“;69) — aber es gilt seinetwegen nicht die Vorschrift: „du sollst den Lohn des Miethlings nicht bis zum Morgen bei dir übernachten lassen“.70) 13. Wenn Jemand seinem Nächsten geliehen hat,71) so darf er ihn72) nur durch das Gericht73) pfänden lassen. Man74) darf nicht in sein Haus gehen, um das Pfand zu nehmen, denn es heisst (Deut. 24, 11): „Draussen sollst du bleiben!“ Hatte er zwei Geräthe,75) so nimmt man eines, und das andere muss man lassen (and. LA.: wiedergeben);76) man muss die Decke77) zur Nacht und den Pflug78) zum Tage wiedergeben. Wenn er stirbt, braucht man es seinen Erben nicht wiederzugeben.79) R. Simon, Sohn Gamliels, sagt: Auch ihm selbst braucht man es nur bis dreissig Tage80) wiederzugeben; nach dreissig Tagen kann man es gerichtlich verkaufen·81) Eine Wittwe82) darf man, sowohl wenn sie arm, als wenn sie reich ist, nicht pfänden,83) denn es heisst (Deut. 24, 17): „Du sollst das Kleid einer Wittwe nicht pfänden!“84) Wer eine Handmühle pfändet, übertritt ein Verbot und ist wegen zweier Geräthe schuldig,85) denn es heisst (Deut. 24, 6): „Man soll nicht den untern86) und obern Mühlstein pfänden!“ Nicht nur vom untern und obern Mühlstein hat man (dies) gesagt, sondern von allen Dingen, mit welchen man Lebensmittel bereitet,87) denn es heisst (das.): „weil man das Leben pfändet.“88)

+

ABSCHNITT X.

+

1. Wenn ein Haus und ein Söller, die Zweien gehören1), eingestürzt sind, so theilen sie2) das Holz, die Steine und den Schutt, und man erwägt, welche3) Steine geeignei waren,4) zerbrochen zu werden.5) Wenn Einer von ihnen einen Theil seiner Steine6) erkennt, so nimmt er sie,7) und sie werden ihm angerechnet.8) 2. Ist ein Haus und ein Söller von Zweien (bewohnt),9) und der Söller bricht ein10) und der Hausherr will ihn nicht herstellen; so kann der Bewohner des Söllers hinabgehen und unten wohnen,11) bis jener ihm den Söller herstellt. R. Jose sagt: Der Untere giebt das Gebälk12) und der Obere den Estrich. 13) 3. Wenn ein Haus und ein Söller, die Zweien gehören, 14) eingestürzt sind, und der Herr des Söllers den Herrn des Hauses zu bauen15) auffordert, dieser aber nicht bauen will; so kann der Herr des Söllers das Haus16) bauen und darin wohnen, bis er ihm seine Auslagen erstattet.17) R. Jehuda sagt: Es würde dieser dann18) in seines Nächsten (Hause) gewohnt haben und ihm Miethe zahlen müssen.19) Vielmehr soll der Herr des Söllers das Haus und den Söller bauen, den Söller bedachen20) und im Hause21) wohnen, bis Jener ihm seine Auslagen erstattet. 4. Ebenso wenn eine Oelpresse22) in einen Felsen gebaut und darüber ein Garten ist,23) welcher einbricht,24) so darf der Gartenbesitzer heruntergehen und unten säen, bis der Andere über seiner Oelpresse Wölbungen25) macht.26) Wenn eine Wand oder ein Baum in ein öffentliches Gebiet hineinstürzt und schädigt, so ist man vom Ersatze frei.27) Hat man28) ihm eine Frist29) anberaumt, den Baum umzuhauen oder die Wand niederzureissen, und sie sind während dieser Frist umgefallen, so ist er frei; (geschah es aber) nach der Frist, so ist er schuldig. 5. Wenn die Wand des Einen dicht am Garten seines Nächsten stand und umfiel30) und dieser zu ihm sagt: „räume deine Steine weg!“ und er31) sagt zu jenem: „sie seien dir überlassen;“32) so hört man nicht auf ihn.33) Wenn, nachdem Jener es angenommen hat,34) er zu ihm sagt: „hier hast du35) deine Auslagen, und ich will das Meinige nehmen“; so hört man nicht auf ihn. Wenn Jemand einen Arbeiter gemiethet hatte, bei ihm in Stroh und Stoppeln zu arbeiten,36) und dieser zu ihm sagt: „gieb mir meinen Lohn!“ und er sagt zu ihm: „nimm für deinen Lohn das, was du gearbeitet hast!“; so hört man nicht auf ihn.37) Wenn, nachdem Jener es angenommen hat,38) er zu ihm sagt: „da hast du deinen Lohn, und ich will das Meinige nehmen“; so hört man nicht auf ihn. Wenn Jemand Dünger in das öffentliche Gebiet hinaustragen lässt; so soll, während der Eine hinausträgt, ein Anderer düngen.39) Man darf im öffentlichen Gebiete nicht Lehm einweichen40) und nicht Ziegel streichen;41) man darf jedoch Lehm kneten,42), aber keine Ziegel.43) Wenn man im öffentlichen Gebiete baut, so soll, während der Eine Steine herbeibringt, ein Anderer bauen,44) und wenn man schädigt, muss man den Schaden ersetzen. R. Simon, Sohn Gamliels, sagt: Man darf auch45) seine Arbeit dreissig Tage vorher vorbereiten.46) 6. (Wenn von) zwei (nebeneinander liegenden) Gärten47) einer höher als der andere (ist)48) und Kraut zwischen ihnen49) (wächst); so sagt R. Meïr. Es gehört dem Obern.50) R. Jehuda sagt: Es gehört dem Untern.51) Da sagte R. Meïr: Wenn der Obere seine Erde wegnehmen wollte, so wäre doch hier kein Kraut! Da sagte R. Jehuda: Wenn der Untere seinen Garten (mit Erde)52) ausfüllen wollte, so wäre doch hier kein Kraut! Da sagte R. Meïr: Da beide einander wehren53) können, so sieht man, woher dieses Kraut lebt.54) Es sagt R. Simon: Alles, was der Obere mit seiner ausgestreckten Hand nehmen kann, gehört ihm,55) und das Uebrige gehört dem Untern.56)

+

.סליקא לה מסכת בבא מציעא

+

Ende des Traktats Baba Mezia.

+1) Würde blos Einer von beiden den Mantel halten, so könnte der Andere nur durch einen Zeugenbeweis sich etwas davon aneignen, nach B. kama III, 11. +2) Nach dem Talmud (7 a) spricht die Mischna nur von dem Falle, dass jeder von beiden blos die Fransen oder einen Saum des Mantels festhält, so dass er kein ansehnliches Stück (von mindestens drei Daumenbreiten im Quadrat) in der Hand hat; haben sie aber ein ansehnliches Stück in der Hand, so nimmt Jeder so viel er in der Hand hält, und nur in den Rest theilen sie sich. +3) An einer Stelle, wo voraussetzlich der Eigenthümer den Gegenstand bereits aufgegeben hat, so dass der Fund dem Finder gehört; vgl. Abschnitt II. +4) Indem ich ihn gekauft habe. +5) Indem ich ihn bereits vorher gekauft hatte. Der Zweifel kann entstehen, wenn beide dem Verkäufer Geld gegeben haben, der Eine mit dessen Einwilligung und der Andere gegen seinen Willen, jener aber kann sich nicht mehr erinnern, wem er den Gegenstand gutwillig verkauft hat. +6) Der Schwur ist nur von den Weisen angeordnet worden, damit nicht Jeder seines Nächsten Mantel ergreife und sage: „er gehört mir.“ +7) Er schwört nicht, dass die Hälfte ihm gehört, da er damit seiner Aussage widersprechen würde; noch weniger darf er schwören, dass ihm das Ganze gehört, da er ja nicht das Ganze erhält. Deshalb beschwört er nur, dass er nicht weniger als die Hälfte daran hat. +8) Falls der Gegenstand nicht getheilt werden kann, ohne dass er Schaden leidet, wird derselbe verkauft und der Erlös getheilt. +9) Da hier nur die eine Hälfte in Frage steht, so wird nur diese zwischen beiden getheilt. +10) Die Mischna will hier lehren, dass man durch Reiten ebenso das Thier erwirbt, wie durch Führen; nach רא״ש jedoch nur dann, wenn der Reiter zugleich mit seinen Füssen das Thier leitet. +11) Dass sie es zusammen ergriffen haben, in der Absicht, es gemeinschaftlich zu erwerben. +12) Da dies selbstverständlich ist, so meint der Talmud, hier sei die Lehre enthalten, dass, wenn Jemand einen Fund für seinen Nächsten aufhebt, dieser Nächste ihn als Eigenthum erwirbt. +13) Er sagt nicht: זכה לי (nimm ihn für mich in Besitz!), sondern nur: „gieb ihn mir!“, so dass er erst mit der Empfangnahme des Gegenstandes denselben zu erwerben beabsichtigt. +14) Mit Stillschweigen, ohne zu sagen, für wen er den Gegenstand in Besitz nimmt. +15) Da der Reitende ihn nicht aufgefordert hat, den Gegenstand für ihn aufzuheben. Hätte jener aber: „זכה לי“ gesagt und ihn somit beauftragt, den Fund für ihn aufzuheben; so würde stillschweigend vorausgesetzt, dass der Aufhebende dem Auftrage gemäss den Fund für den Reitenden aufgehoben hat, und nach der Halacha die nachherige gegentheilige Erkläruung nichts helfen (vgl. oben Note 12); er müsste denn gleich beim Aufheben erklären, dass er den Fund für sich selbst in Besitz nehmen will. +16) Bevor ich dir denselben gegeben habe, oder gleich Anfangs, als ich ihn aufhob. Anstatt בה תחילה liest Jeruschalmi בתחילה. +17) Denn da er denselben dem Andern gegeben hat, so hat er damit gezeigt, dass er ihn für jenen in Besitz genommen hatte. +18) Er hebt ihn mit der Hand auf. +19) Dies gilt nur auf der Strasse oder im Felde eines Andern; dagegen haben für manche Orte, z. B. für die Winkelgässchen, Fusssteige (סימטא = semita) oder die Seiten der Strasse, die Rabbinen die Anordnung getroffen, dass Jeder alle herrnlose Gegenstände, die innerhalb seiner vier Ellen liegen, als Eigenthum erwirbt. +20) Die also, falls sie kein Anderer nähme, in seinem Felde verwahrt blieben. +21) Falls er an der Seite seines Feldes steht und die Gegenstände durch Nachlaufen zu erreichen im Stande ist, bevor sie aus seinem Felde hinauskommen. +22) So dass er sie nicht in seinem Felde zu erreichen vermag. +23) In fraglicher Beziehung gelten sie als minderjährig, solange sie vom Vater ernährt werden; als grossjährig gilt ein Sohn, wenn er sich selbst ernährt; eine Tochter, wenn sie ausserdem noch das Alter der Mannbarkeit (בגרות) erreicht hat; s. Nidda V, 7—8. Dass der Fund der minderjährigen Kinder dem Vater gehöre, haben die Rabbinen angeordnet, damit zwischen Vater und Kindern keine Feindschaft entstehe. +24) Das sind Leibeigene. +25) Gehört dem Gatten. Dies ist eine Anordnung der Rabbinen, um Feindschaft zwischen den Gatten zu verhüten. +26) Das ihr verschriebene Vermögen, vgl. Kethuboth V, 1. +27) Nach dem Talmud spricht die Mischna von einem Falle, wo die Giltigkeit der Scheidung zweifelhaft ist, s. Gittin VIII, 2. Obgleich er da noch verpflichtet ist, die zweifelhaft geschiedene Frau zu ernähren, erhält er dennoch nicht ihren Fund, weil damit die Feindschaft zwischen den Gatten nicht verhütet würde. +28) שטר syr. art eine schriftliche Urkunde; שטר חוב eine Schuldurkunde. +29) אחריות נכסים eig. „die Bürgschaft der Güter“. Es steht also im Schuldscheine geschrieben: „Die (unbeweglichen) Güter des Schuldners haften für diese Schuld.“ +30) Selbst wenn der Schuldner die Schuld eingesteht. +31) Auch nachdem der Schuldner die Güter an Andere verkauft hat. Das Geständniss des Schuldners kann demnach den Käufern der Güter zum Schaden gereichen, und es ist zu befürchten, dass zwischen Schuldner und Gläubiger zu diesem Zwecke eine betrügerische Verabredung (קנוניא) stattgefunden hat. Diese Befürchtung hegen wir nur deshalb, weil der Schuldschein dadurch, dass er in Verlust gerathen ist, als verdächtig erscheint, dass er werthlos war und deshalb nicht wohl verwahrt wurde. +32) Nach der Ansicht der Weisen ist bei jedem Schuldschein die „Güter-Bürgschaft“ nur durch ein Versehen des Schreibers weggeblieben (אחריות טעות סופר), und die Immobilien sind in jedem Falle für die Schuld verpfändet, es sei denn, dass im Schuldschein ausdrücklich das Gegentheil erklärt ist. +33) דיתיקי gr. διαϑήϰη. Es ist die Schenkungsurkunde eines Kranken. +34) D. h. man kann vermuthen. +35) Der Aussteller. +36) Und er ist auch jetzt nicht Willens, seinen ersten Entschluss auszuführen. Würde aber der Aussteller die Urkunden jetzt geben wollen, so könnte man sie zurückgeben; Scheide- und Freilassungsbriefe jedoch nur in den Fällen, wo nicht zu befürchten ist, dass sie ein Anderer mit gleichem Namen verloren hat, s. Gittin III, 3. +37) In welchen beurkundet ist, dass das Gericht die Güter eines Schuldners abgeschätzt und dem Gläubiger für seine Schuld zugesprochen hat. Hierbei ist nicht, wie in voriger Mischna, eine Sinnesänderung zu befürchten, da das Gericht seinen Beschluss nicht ändert. +38) Gerichtliches Dokument, dass sich Jemand verpflichtet hat, seine Stiefkinder zu ernähren. +39) Eine gerichtliche Bescheinigung, dass eine Frau durch den Chaliza-Akt (s. Jebamot XII, 6) von der Schwagerehe befreit wurde. +40) Bescheinigung, dass eine Frau, die während ihrer Minderjährigkeit durch die Mutter und Brüder verheirathet wurde, diese Ehe, nachdem sie grossjährig geworden, durch eine Weigerungs-Erklärung (Më’un) annullirt hat, s. Jebamot XIII, 1. +41) Worin dokumentirt ist, dass zwei Prozessirende dem Urtheile eines von ihnen gewählten (daher בירורין = Wahl) Schiedsgerichts sich unterwerfen, s. Sanhedrin III, 1. +42) Nach dem Talmud 16b sind hier gemeint: שטרי חלטאתא ואדרכתא Urkunden, in denen das Gericht ein Gut des abwesenden Schuldners als dem Gläubigen verfallen (חלוט) erklärt, oder dem Gläubiger das Executionsrecht über die Immobilien des Schuldners ertheilt (אדרכתא). +43) חפיסה nach dem Talmud ein kleiner lederner Schlauch; ar. art Korb, Behälter. +44) Jerusch, und Aruch lesen גלוסקמא, syr. art gr. γλωσσόϰομον, Beutel, Kasten. Nach dem Talmud eine Tasche, worin die alten Leute ihre Geräthe aufbewahren. In beiden letzten Fällen gibt man die Schuldscheine zurück, wenn an den Behältern ein Zeichen angegeben wird. +45) Drei oder mehr Scheine, wobei einer für sich zusammengerollt und dann die andern umgewickelt werden. +46) Aufeinander gelegt und zusammengerollt. +47) Weil in allen diesen Fällen ein Zeichen angegeben werden kann. +48) Diese Bestimmung bezieht sich auch auf תכריך. +49) Denn gewiss hat sie der Schuldner verloren; wie wären sie sonst mit einander verbunden worden, wenn die drei Gläubiger sie verloren hätten?! +50) Dann hat sie sicherlich der Gläubiger verloren. Wenn jedoch die drei Scheine ein und dieselbe Handschrift zeigen, so dass sie Ein Schreiber geschrieben hat; so dürfen sie nur nach Angabe eines Zeichens dem Gläubiger zurückgegeben werden, da sie ja der Schreiber verloren haben kann. +51) Z. B. einen Schuldschein. +52) Ob er ihn vom Gläubiger oder vom Schuldner zur Verwahrung empfangen, oder ob ihn beide zusammen, nachdem eine Theilzahlung stattgefunden hatte, bei ihm hinterlegt haben. +53) Der Prophet. +54) D. h. er darf ihn nicht eher einem von beiden geben, bis er bewiesen hat, dass er ihm rechtmässig gehört. +55) Jerusch. liest in der Einz. סמפון. Das Wort סמפון (vom gr. σύμφωνον, Vertrag, Vergleich) bezeichnet auch eine Urkunde, welche ein anderes Dokument ganz oder theilweise aufhebt, wie z. B. eine Quittung, die einen Schuldschein aufhebt. +56) Wenn jemand z. B. zwischen seinen Schuldscheinen eine Quittung findet, wonach einer der Schuldscheine bereits bezahlt ist. +57) Wiewohl die Quittung eigentlich beim Schuldner sich befinden müsste, so muss der Schuldschein dennoch als bezahlt betrachtet werden, da anzunehmen ist, der Schuldner habe dem Gläubiger getraut, die Quittung erst später von ihm in Empfang zu nehmen, und sie dann vergessen. Nach dem Talmud gilt dies nur, wenn der fragliche Schuldschein unter zerrissenen Schuldscheinen gefunden wurde, so dass er, obgleich nicht zerrissen, doch wenigstens verdächtig ist. +1) אלו ist hier Fragepronomen, Plural von איזו איזה (welche). +2) Näheres über das Ausrufen, s. weiter M. 6. +3) Weil der Eigenthümer sicherlich die Hoffnung, das Verlorene wieder zu erlangen, aufgegeben hat. Dieses Aufgeben wird יאוש (Renuntiation) genannt, und wer einen Gegenstand, den der Eigenthümer renuntiirt hat, findet, erwirbt ihn als Eigenthum. +4) So dass man sieht, dass sie verloren und nicht hingelegt worden sind. Dasselbe gilt bei der in den Tennen zurückgelassenen Frucht, die so gering ist, das ein Kab (c. 2 Liter) auf 4 Ellen im Quadrat (1 Elle ist c. 54 Centimeter) verstreut ist, und vom Eigenthümer muthmasslich für herrenlos erklärt wurde. +5) Auch dies hat der Eigenthümer sicherlich aufgegeben, da daran kein Zeichen ist. +6) Wo viele Menschen verkehren und ein Gegenstand von einem Orte zum Andern geschleudert wird, so dass man nicht den Ort als Zeichen angeben kann. +7) Diese haben keine Zeichen. +8) מחרוזה (vom ar. art nähen) an der Schnur Aufgezogenes (vgl. Hobel. 1, 10). +9) Die noch nicht beim Handwerker mit einem Zeichen versehen worden sind. +10) Nach Sukka 12b (vgl. Tos. das.) ist es geklopfter und gehechelter Flachs. +11) Eig. Zungen, weil die Streifen zungenförmig gemacht sind. +12) דברי ר״מ fehlt in vielen Codd. +13) Obgleich dies gewöhnlich nicht hineingegeben wird, sondern von selbst hineingefallen sein mochte, so meint R. Jehuda dennoch, er könnte sich möglicherweise erinnern, dass dies hineingefallen, und es als Zeichen angeben. +14) אנפוריא gr. ἐμπορία, Handelswaare, nach dem Talmud: neue Waare, die der Eigenthümer noch nicht genau angesehen hat. +15) Falls kein Zeichen daran ist. Wäre das Geräth dem Eigenthümer bereits längere Zeit bekannt und durch den Blick wiedererkennbar (טביעות עין), so würde es ihm zurückgegeben werden, wenn er ein glaubwürdiger Gelehrter (תלמיד חכם) ist; neue Geräthe sind aber gewöhnlich nicht durch den Blick wieder zu erkennen. +16) Am Gefässe ist gewöhnlich ein Zeichen. +17) Ein leeres. +18) So dass die Zahl oder der Ort als Zeichen angegeben werden kann. +19) Oder auch mehr. +20) Wo nicht viele Menschen gehen. +21) Weil bei allen hier genannten Dingen ein Zeichen angegeben werden kann. +22) גפה nach Raschi eine Wand von Holz oder Rohr, nach Maimon. ein verschlossenes Thor, wie יגיפו הדלתות (Neh. 7, 3), nach R. Simson eine Wand aus über einander geschichteten Steinen (vgl. Pea VI, 2). +23) Von Steinen (Spr. 24, 31). +24) An den Flügeln, wie man sie gewöhnlich bindet, so dass dies kein Zeichen ist. +25) Vielleicht hat sie Jemand dort verwahrt, der sie, weil kein Zeichen an ihnen ist, nicht wieder erlangen könnte, wenn man sie nähme. +26) Wenn der Mist nicht weggeräumt zu werden pflegt (Talmud). +27) Obgleich es ein Zeichen hat, da es dort wohl verwahrt ist. +28) Von der man nicht mehr weiss, wer sie gebaut hat. +29) Wenn z. B. das dort gefundene Geld so verrostet ist, dass es seit uralter Zeit dort gelegen haben muss. +30) In der Hälfte der Wanddicke, die an der Strasse liegt. +31) Wenn es verrostet ist, so dass es sicherlich der Eigenthümer bereits aufgegeben hat. +32) Wenn er behauptet, dass es sein Eigenthum ist. Ist der Gegenstand ein Geräth, so wird angenommen, dass es von der Seite, wo der Handgriff sich befindet, hingelegt wurde. +33) Weil man nicht weiss, wem es gehört, und der Eigenthümer es bereits aufgegeben hat. +34) Nach Einigen nur, wenn kein Zeichen daran ist. +35) Vor dem der Krämer sitzt. +36) Eine Art Pult, vor dem der Geldwechsler steht. +37) Dies gilt nur, wenn man von einem Händler kauft, der diese Frucht von Vielen zusammengekauft hat und nicht weiss, wem das Geld gehört; hat sie aber der Verkäufer seihst von seinem Acker gepflückt, dann gedroschen und verkauft, so muss das darin gefundene Geld ihm zurückgegeben werden. +38) So dass ein Zeichen daran ist. +39) Diese Mischna ist eine halachische Deutung (Midrasch) des Verses Deut. 22, 3: „Und so sollst du thun seinem Gewande (לשמלתו), und so sollst du thun allen verlorenen Dingen deines Bruders (לכל אבידח אחיך) u. s. w.“ Es wird nun die Frage aufgeworfen, wozu denn das specielle שמלה genannt wird, da es doch in dem Allgemeinen (כל אברה) mit enthalten ist. +40) Mit einbegriffen. +41) Dadurch dass es besonders erwähnt wird, ist es gleichsam aus der Gesammtheit aller andern Dinge ausgeschlossen. Das intransitive יצאת hat die Bedeutung eines Passivs des Transitivs. +42) So dass der Eigenthümer es durch Angabe der Zeichen wieder zu erlangen hofft und es nicht aufgiebt. +43) Da es von Menschenhand verfertigt und nicht herrenlos ist. Nach Tosaphot ist zu erklären: So wie ein Kleid Zeichen hat und eben deswegen vom Eigenthümer gefordert und nicht aufgegeben wird. +44) Nicht aber etwas, was der Eigenthümer vermuthlich aufgegeben hat. +45) Des Fundortes. +46) Der Verlierer. +47) Und dort nachsehe, ob ihm etwas fehlt. +48) Dass er jene Sache verloren (Raschi). Andere erklären: Und noch einen Tag ausrufen höre. +49) Obgleich der Finder blos ausruft: „Ich habe etwas gefunden“, — und Jemand kommt und nennt das Ding (z. B. einen Ring); so erhält er die Sache dennoch nicht, wenn er kein Zeichen angiebt. +50) Bis er Zeugen bringt, dass es ihm gehört. +51) Das Wort אחיך, das nach der einfachen Auslegung Subjekt des Satzes ist, wird in der Midrasch-Erklärung als Object gefasst. +52) Das man gefunden. +53) Das durch Arbeiten so viel verdient, als es verzehrt, z. B. ein Ochs oder ein Esel. +54) Der Finder soll es nicht verkaufen, da Jeder lieber sein altes Vieh, dass er bereits kennt, zurücknehmen will. Es wird in einer Baraita im Talmud genauer bestimmt, wie lange der Finder verpflichtet ist, das Vieh bei sich zu behalten. +55) Das nicht so viel verdient, als es verzehrt. +56) Es würde in letzterem Falle so viel verzehren, als es werth ist, und der Eigenthümer würde nichts zurück erhalten. +57) Mit dem beim Verkaufe erlösten. +58) Obgleich er das Geld nicht benutzt hat, muss er dennoch dafür haften, weil er es benutzen durfte. +59) Damit sie nicht verschimmeln, wenn sie lange Zeit nicht geöffnet werden. +60) Vom Anfang bis zum Ende und zwar einmal in 30 Tagen. Die Bücher der damaligen Zeit hatten die Form von Rollen. +61) Er könnte zu lange an einer Stelle lernen und das Buch beschädigen. +62) Weil es der Eine hin, der Andere herziehen würde. +63) Um sie zu lüften. +64) Um damit zu prunken. +65) Die keinen Schaden leiden, wenn sie unbenutzt liegen. +66) Und sagt, wer der Eigenthümer ist, dem man sie zurückgeben kann. +67) Weil es gegen seine Würde ist. +68) Um sie dem Eigenthümer zurückzugeben; er kann sie liegen lassen. +69) Wobei vorauszusetzen ist, der Eigenthümer wisse nicht, dass seine Sache sich an diesem Orte befindet. +70) Am Tage. +71) Und man ist verpflichtet, sie nach Hause zu führen. +72) Wobei sie sich an den Füssen beschädigen kann. +73) Die Verbindung des Infinitivs mit dem verbum finitum wird vom Midrasch so gedeutet, dass die Handlung wiederholt geschehen müsse. +74) Da er für den Sela schwer arbeiten hätte müssen. +75) Wie viel man einem Arbeiter, der durch schwere Arbeit in einer Stunde einen Sela verdient, zahlen müsste, damit er diese Stunde müssig gehe und nur die leichte Arbeit, die Zurückgabe des Fundes, besorge. +76) Ein Collegium von drei Männern. +77) Dass er die volle Entschädigung seiner Versäumniss erhalte. +78) Sein Erwerb. +79) Er braucht das Verlorene nicht aufzuheben. +80) Der nicht verschlossen ist, wo es zwar nicht gehütet ist, aber auch nicht verloren geht. +81) Es zurückzu führen. +82) Wo es verloren gehen kann. +83) Wenn er ein Priester oder Nasiräer ist. +84) Da ein Priester oder Nasiräer mit der Verunreinigung ein Ge- und Verbot übertritt: „Heilig sollen sie sein!“ (Lev. 21, 6). — „Er soll an einer Leiche sich nicht verunreinigen!“ (das. 21, 1); desgleichen beim Nasiräer, vgl. Num. 6, 6; 8. Obgleich nun Betreffs der Zurückgabe des Verlorenen ebenfalls ein Ge- und Verbot vorgeschrieben ist: „Gieb es zurück!“ — „Du kannst dich nicht entziehen!“ (Deut. 22, 2; 3); so können diese doch nicht die obigen Ge- und Verbote verdrängen. +85) Obschon in diesem Falle noch das Gebot der Ehrfurcht vor dem Vater (Lev. 19, 3) hinzutritt. +86) In einem Falle, wo man verpflichtet ist, es zurückzugeben. +87) Weil man auch den Eltern nicht gehorchen darf, wenn sie etwas Sündhaftes gebieten. +88) Dem Viehe, dass er unter seiner Last liegend gesehen. +89) S. oben Note 73. +90) D. h. der Eigenthümer muss mithelfen. +91) Abzuladen; ebenso wenn der Eigenthümer nicht anwesend ist. +92) Unentgeltlich. +93) Dazu ist man nur gegen Lohn verpflichtet. +94) Ist man unentgeltlich verpflichtet. +95) Wo das Suffix וֹ überflüssig ist. +96) Der Talmud bemerkt, dass dies blos von Rechtswegen gilt, da der Mensch berechtigt ist, vor Allem sich selbst vor Armut zu bewahren; doch soll der Fromme über diesen Rechtsstandpunkt hinausgehen und nicht stets zuerst für sich selbst sorgen. +97) Als sein Lehrer gilt in dieser Hinsicht nur derjenige, dem er den grössten Theil seiner Weisheit zu verdanken hat. +98) In den Mischna-Ausgaben befindet sich noch anstatt חכם als נ״א (= נוסחא אחריתא, andere Lesart): שקול כנגד רבו, seinem Lehrer gleichwiegend. Diese Lesart befindet sich auch im Jerusch. und in einigen Talmud-Handschriften. +99) מניח eig. er lege hin. +100) Wenn er auch nicht so gross ist, wie sein Lehrer. Anstatt חכם liest Jerusch. תלמיד חכם, ein Weisenjünger. +1) Einem unentgeltlichen Hüter (שומר חנם). Ueber die 4 verschiedenen Hüter und deren Bestimmungen s. weiter VII, 8. +2) Nach den Vorschriften in Exod. 22, 6 f. einerseits und 22, 9 ff. andererseits könnte man glauben, das Thora-Gesetz unterscheide zwischen dem Verwahrer von Geräthen und dem Hüter von Vieh; die Tradition dagegen lehrt, dass die Thora einen solchen Unterschied nicht macht, sondern nur zwischen einem unentgeltlichen Hüter (von dem 22, 6 f. spricht) und einem Lohn-Hüter (davon handelt 22, 9 ff.) unterscheiden will. +3) Die folgenden Bestimmungen berücksichtigen nur den Fall des Diebstahls, wobei der Hüter durch seine Zahlung gewinnen kann. Beim Verluste kann auch ein Gewinn für ihn herauskommen, wenn das Verwahrgut später gefunden und inzwischen theuerer geworden ist. +4) Er müsste schwören: 1) Dass er es nicht nachlässig gehütet, 2) dass er nicht die Hand danach ausgestreckt hat (s. weiter M. 12), 3) dass es nicht in seinem Bereiche sich befindet. +5) Die Weisen haben dies als Tradition gelehrt, s. Note 2. +6) ויוצא eig. er geht hinaus (aus seiner Verpflichtung). +7) S. B. kama VII, 1. +8) Da angenommen wird, der Verwahrer habe ihm das Gut von vornherein für die Eventualität, dass es abhanden käme und er es bezahlen wollte, als Eigenthum überlassen. Diese Bestimmung gilt auch bei einem Lohn-Hüter. Es ist auch nicht nöthig, dass der Hüter thatsächlich bezahlt hat, sondern nur, dass er vor Gericht erklärt hat, bezahlen zu wollen. +9) Nach der recipirten Ansicht muss es ihm der Eigenthümer gestattet haben, sie für die Miethszeit nach Belieben zu verleihen. +10) Nicht durch seine Schuld +11) Dem Vermiether. +12) Dann ist er frei, s. weiter VII, 8. +13) Der auch bei Unfällen (אונסין) zur Zahlung verpflichtet ist. +14) D. h. der Werth derselben. +15) Ohne dass sie ihm etwas abfordern. +16) Und die Beiden wissen es auch nicht. +17) D. h. er will durch sein Bekenntniss, ohne dazu aufgefordert zu sein, seiner Pflicht vor Gott genügen. Von Rechtswegen aber müsste er nur beiden zusammen eine Mine geben, und sie theilen sich darin. +18) 100 Sus. +19) Beide hatten das Geld zu gleicher Zeit, Einer in Gegenwart des Andern, deponirt, so dass der Depositär Grund hatte anzunehmen, die Deponenten hegen gegen einander kein Misstrauen, und deshalb nicht genau zu beobachten brauchte, wer 100 und wer 200 Sus giebt. Nach Alfasi und Maimonides gilt die Bestimmung der Mischna nur dann, wenn Beide die 300 Sus in einem Bündel deponirt hatten. Andernfalls muss der Depositär jedem von ihnen 200 Sus geben, da er es wissen müsste, wieviel er von jedem erhalten. +20) Beim Depositär; nach Einigen: beim Gericht. +21) Bis Elijahu den Zweifel entscheidet, oder bis der Betrüger die Wahrheit eingesteht, oder bis sie sich einigen. +22) Der Betrüger würde nie die Wahrheit eingestehen, da er nichts verliert. +23) Es gilt hier dieselbe Bestimmung, obwohl man das grössere Geräth erst verkaufen oder zerbrechen muss, um den Werth des geringem davon abzugeben, wodurch doch der Eigenthümer des grossen jedenfalls einen Schaden erleidet. +24) Durch Mäuse oder Fäulniss. Statt אבודין liest Jerusch. אובדין. Indes steht das Part. pass. אבוד sehr oft statt אובד. +25) Um sie zu verkaufen, weil Jedem das Seinige, um das er sich abgemüht hat, lieber ist als Anderes. Doch gilt diese Bestimmung nur, wenn das Manco nicht das gewöhnliche in der folgenden Mischna angegebene Maass überschreitet; ist dies aber der Fall, so hat der Verwahrer die Pflicht, den Deponenten davon in Kenntniss zu setzen, oder, falls dieser abwesend ist, die Früchte gerichtlich zu verkaufen. +26) Jerusch. liest הָשֵכ st. כמשיב. +27) Wenn er sie mit seinen eigenen nicht gemessenen Früchten vermischt hat. +28) Was gewöhnlich im Jahre durch Mäuse oder Fäulniss verloren geht. +29) Ein Kor hat 30 Seah, ein Seah 6 Kab; das Manco beträgt also 2½ Prozent. +30) Also 5 Prozent. +31) 10 Prozent. +32) Z. B. von 5 Kor kann er das Fünffache des oben angegebenen Maasses abrechnen. +33) Er kann z. B. im zweiten Jahre vom Reste wieder das Manco abrechnen. Hat er z. B. 1600 Kor Weizen verwahrt, so zieht er für das erste Jahr 40 Kor ab, für das zweite Jahr aber von den noch verbliebenen 1560 Kor 39 Kor, von dem Reste von 1521 Kor gehen wieder im dritten Jahre art Kor ab, und so fort. +34) אִכְפַּת להן es kümmert sie, von אכף zwingen, syr. beunruhigen. +35) Wenn er auch 10 Kor verwahrt, darf er nicht mehr jährlich abziehen, als von Einem Kor. +36) Von 10 Kor und darüber. +37) Die Früchte. +38) Indem bei einer grossen Quantität nicht so genau gemessen und das Maass nicht so genau abgestrichen wird. So erklärt ראב״ד nach einem Ausspruch des R. Jochanan im Talmud. Jedoch in der Tosefta heisst es: R. Jehuda sagt: Es soll kein Abgang gerechnet werden, wenn der Deponent das Getreide aus seiner Tenne zugemessen hat. Hiernach wäre unter מדה מדובה der Mischna das Tennenmaass zu verstehen. Doch sagt der Talmud (40a): Es kann die Tosefta nicht meinen, er habe das grössere Tennenmaass deponirt und das kleinere Hausmaass dafür erhalten, da doch Niemand so einfältig ist, ein grösseres Maass zu geben, um ein kleineres zurückzunehmen; es sei hier vielmehr davon die Rede, dass er ihm das Getreide zu der Zeit, da es getrocknet in die Tenne kam, in Verwahrung gegeben und es während der nassen Jahreszeit, wo die Frucht aufquillt, zurückerhalten hat. Auch hiernach könnte das מדה מרובה der Mischna als das Maass der trockenen Jahreszeit (der „Tennenzeit“) erklärt werden. Indessen haben Raschi und Andere die Tosefta-Erklärung mit dem Ausspruche des R. Jochanan (wonach מרובה מדה 10 Kor ist) combinirt. Nach Raschi sagt R. Jehuda: Wenn er mindestens 10 Kor während der trockenen Jahreszeit deponirt und während der Winterszeit dasselbe Maass zurückerhält, so darf ihm nichts abgerechnet werden, weil die Frucht durch Aufquellen gerade so viel zunimmt, als das Manco beträgt. Warum aber gilt diese Bestimmung nicht auch bei einer Quantität unter 10 Kor? Darauf lässt sich antworten, R. Jehuda folge der Ansicht des R. Jochanan ben Nuri, wonach nicht nach Verhältniss des Maases, sondern das gleiche Manco für alle Quantitäten gerechnet wird. Dieses fest bestimmte Manco wird nun nach R. Jehuda erst bei 10 Kor durch das Aufquellen der Frucht ausgeglichen. +39) In dem oben Note 27 angegebenen Falle. +40) So viel beträgt der Abgang durch die Absorption der Krüge und die Hefen. +41) In dem Orte des R. Jehuda hatte man Krüge, die mehr absorbirten. +42) Was die Krüge absorbiren. +43) D. h. er liefert ihm geläutertes Oel, obgleich er ihm nur einfaches Oel (ohne nähere Bestimmung) verkauft hat. +44) Er muss sich 1½ Log vom Hundert wegen der Hefen abziehen lassen. +45) Durch einen Unfall (אונס). +46) Er hat es z. B. benutzt, um darauf hinaufzusteigen und vom Taubenschlage Tauben herabzuholen. +47) Es zu ersetzen, weil er es ohne Wissen des Eigenthümers zur Benutzung entlehnt hat. Dies wird wie ein Raub betrachtet, und ein Räuber muss das Geraubte, selbst wenn es verunglückt ist, ersetzen. +48) Es war z. B. am ersten Platze gefährdet. +49) An einen Ort, wo es wohl verwahrt ist. +50) Wiewohl er in diesem Falle als Räuber betrachtet wird, so hört doch seine Verantwortlichkeit auf, nachdem er dass Fass wieder hingelegt und somit den Raub zurückerstattet hat. Diese Entscheidung gilt nur nach der Ansicht des R. Ismael, wonach ein Räuber bei der Zurückerstattung des Raubes nicht den Eigenthümer davon in Kenntniss setzen muss. Dagegen meint R. Akiba, der Räuber werde durch die Zurückerstattung, ohne dass der Eigenthümer davon weiss, nicht der Verantwortlichkeit enthoben (vgl. auch B. kama X, 8). +51) Er sagt zum Hüter: „Leihe mir diese Ecke, um das Fass hinzulegen.“ +52) An einen andern, nicht vom Eigenthümer bestimmten Platz. Hätte er es aber an den vom Eigenthümer entlehnten Platz zurückgelegt, so wäre er nach der von der Mischna acceptierten Ansicht R. Ismaels (oben Note 50) frei. — So erklärt im Talmud Rab Scheschet unsere Mischna. R. Jochanan dagegen meint, das משהניחה im letzten Rechtssatze der Mischna bedeute: „nachdem er es wieder an seinen Platz zurückgelegt hatte.“ Wenn nun hier dennoch entschieden wird: לצורכו חייב (er ist ersatzpflichtig, wenn er es für seinen Gebrauch benutzt hat), so ist dies die Ansicht von R. Akiba (Note 50), dass ihn die ohne Wissen des Eigenthümers erfolgte Rückerstattung nicht der Verantwortlichkeit enthebt. Der Anfang unseres Satzes: יחדו לה הבעלים מקום ist demnach nicht conditionell, sondern concessiv zu fassen. Es heisst: Obschon der Eigenthümer einen Platz dafür bestimmt hat und die Zurückstellung an diesen Platz als eine Rückerstattung betrachtet werden könnte; so ist er dennoch ersatzpflichtig, weil die Zurückgabe ohne Wissen des Eigenthümers erfolgt ist. Dies ist die Ansicht des R. Akiba. Dagegen spricht der erste Rechtssatz der Mischna die Ansicht des R. Ismael aus, wonach die Rückerstattung eines Raubes auch ohne Wissen des Eigenthümers erfolgen kann. Auch hier sind dann die Worte ולא יחדו לה הבעלים מקום concessiv zu fassen, und die Mischna lehrt: Obschon der Eigenthümer keinen Platz für die Sache bestimmt hat, so kann dennoch die Zurückstellung ohne Wissen des Eigenthümers den Hüter der Verantwortlichkeit entheben. Dies ist die Ansicht des R. Ismael. — Nach dieser von R. Jochanan gegebenen Erklärung, sind also in den zwei Rechtssätzen unserer Mischna zwei dissentirende Ansichten enthalten. Der erste Satz enthält die Ansicht des R. Ismael, der zweite die des R. Akiba. +53) הפשילם (vom arab. art schwach, träge sein, zurückbleiben) er liess es herabhängen, er schleppte es nach. +54) Geld soll auf der Reise in der Hand getragen werden, zu Hause soll man es vergraben. +55) Wären die Kinder grossjährig, so wäre anzunehmen, der Deponent habe nichts dagegen, dass der Verwahrer die Sache seinen Kindern anvertraue. +56) Den Kindern (Raschi 36a). Er hätte die Thüre gut verschliessen sollen, damit die Kinder nicht mit dem Gelde hinauslaufen und es verlieren. Alfasi liest: בפניהן או נעל; es ist dann ein neuer Fall, und בפניהן bezieht sich auf מעות (oder er hat das Geld nicht gehörig verschlossen). +57) Zu ersetzen, wenn es abhanden kommt. +58) Es ist eine Fahrlässigkeit (פשיעה). +59) Und versiegelt, oder mit einem ungewöhnlichen Knoten versehen ist. +60) Da er ein unentgeltlicher Hüter ist +61) Eig.: aufgebunden. +62) Auch wenn er sich dessen nicht bedient hat, s. oben II, Note 58. Hat er das Geld benutzt, dann ist es bei ihm ein Darlehen, und er ist auch bei einem Unglücksfalle (אונס) Ersatz schuldig. +63) Der keine Geldgeschäfte macht. +64) Das ihm anvertraut wurde. +65) Er hat es aufgehoben zu einer Benutzung, die es beschädigen würde. Wiewohl er es in Wirklichkeit nicht benutzt hat, so ist er dennoch für jeden Schaden verantwortlich, nachdem er es zum Zwecke der Abnutzung aufgehoben hat. Hob er es zu einer unschädlichen Benutzung empor, so wird er erst bei der wirklichen Benutzung verantwortlich, s. oben Note 47. +66) Eig.: er wird geschlagen: über לקה vgl. Erubin X Note 81. +67) Indem er, wenn es abgenommen, den Werth zahlen muss, den es früher während der Veruntreuung gehabt hat. +68) Hat es nach der Veruntreuung an Werth zugenommen, so muss er es in dem jetzigen Zustande zurückgeben. Nach dem Talmud handelt die Mischna hier nicht von dem Falle, dass der Gegenstand im Preise gestiegen oder gefallen ist, sondern davon, dass z. B. einem Schafe die Wolle abgeschoren (הסר) oder dass dasselbe trächtig geworden ist (יתר). +69) Eig.: des Herausbringens, da er es durch die Veruntreuung aus dem Besitze des Eigenthümers genommen und sich angeeignet hat +70) Vor Gericht. +71) Und den Vorsatz vor Zeugen ausspricht. +72) Denn es heisst (Exod. 22, 8): „Wegen jedes Wortes der Veruntreuung.“ (דבר wird vom Midrasch als „Wort“ gedeutet). +73) Das דבר פשע lehrt nach Bet-Hillel, dass er auch schuldig ist, wenn er zu seinem Knechte gesagt, er solle das Deposit veruntreuen, und dieser den Befehl ausgeführt hat, wiewohl sonst bei einer Sünde der Beauftragende nicht schuldig ist, s. B. kama VI, Note 20. +74) Die Frage bezieht sich auf den Terminus שלח יד. Auf welche Weise wird er durch das „Ausstrecken der Hand“ schuldig? In einigen Codd fehlt das Wort כיצד. +75) Ohne es aufzuheben. +76) Später, wenn auch durch einen Unglücksfall. +77) Denn שליחות יד heisst es nur, wenn er es zum Zwecke der Abnutzung aufgehoben und dadurch sich angeeignet hat. +78) Es ist nicht nöthig, dass er wirklich nehme, sondern schon das Aufheben mit der Absicht zu nehmen, macht ihn vevantwortlich, s. oben Note 65. Anstatt ונטל müsste es eigentlich ליטול heissen; ונטל steht nur hier, weil dies im vorigen Satze steht. +1) Die Erklärung dieses Satzes giebt die Tosephta mit folgenden Worten: „Hat Jemand seinem Nächsten einen Gold-Denar gegeben, um dafür 25 Silber-Denare wieder zu erhalten, so hat er (dadurch, dass Jener den Gold-Denar an sich gezogen) die 25 Silber-Denare erworben, wo immer sie sein mögen.“ Der Satz würde also vollständig lauten: Durch die Hingabe des Goldgeldes erwirbt man das dafür zu erhaltende Silbergeld, obgleich dieses noch im Besitze des Andern sich befindet. +2) Erklärung der Tos.: „Hat Jemand seinem Nächsten 25 Silber-Denare gegeben, um dafür einen Gold-Denar wieder zu erhalten, so hat er diesen nicht eher erworben, bis er ihn an sich gezogen.“ Also: Durch die Hingabe des Silbergeldes erwirbt man das dafür zu erhaltende Goldgeld nicht, solange man es nicht faktisch in seinen Besitzkreis gezogen hat. — Diese Sätze beruhen auf der Rechtsnorm, dass ein Kaufgeschäft, bei dem Waare für Geld gekauft wird, mit dem Empfange des Geldes durch den Verkäufer nicht als abgeschlossen gilt, wohl aber mit der Hinnahme der Waare durch den Käufer (משיכה), vgl. die folgende Mischna Wechselt man nun Goldgeld um Silbergeld aus, so ist das Silber als Geld, das Gold aber als Waare zu betrachten, weil ersteres die gangbare Münze (חריף) ist. Die Mischna des Jerusch. hat umgekehrt: הכסף קונה את הזהב הזהב אינו קונה את הכסף, und so hat, wie beide Talmude berichten, Rabbi in seiner Jugend gelehrt, indem er dem Silber gegenüber das Gold als Geld erklärte, weil dies werthvoller ist. +3) Kupfermünze. +4) Silbermünze. +5) Die Kupfermünze gilt als Waare, die Silbermünze als Geld. +6) Das ausser Kurs gesetzt ist und daher nur als Waare gilt. +7) אסימון = ἄσημον. +8) זה הכלל fehlt in manchen Codd. +9) Tauscht man Mobilien gegen andere Mobilien, so hat man durch die Hingabe des einen Objekts das dafür Eingetauschte erworben, obgleich es noch im Besitze des Andern sich befindet, vgl. Kidduschin I, 6. +10) Diese Frage bezieht sich auf alle Sätze der vorigen Mischna: In welcher Weise ist das קונה und אינו קונה zu verstehen? +11) D. i. die Waare, also im ersten Satze das Gold. +12) Das Fortziehen des gekauften Gegenstandes (משיכה) ist eine der Formen, durch welche man Immobilien sich aneignen kann. Die besonderen Bestimmungen der משיכה sind je nach den Gegenständen verschieden; immer aber muss der zu erwerbende Gegenstand von dem Orte, wo er sieh befindet, ganz oder theilweise fortgeschafft werden (vgl. Kidduschin I, 4 und B. batra V, 7). +13) Nach R. Jochanan erwirbt man, dem Thoragesetz zufolge, die Immobilien durch Geld. Die Rabbinen haben jedoch משיכה angeordnet, damit der Verkäufer, der etwa Geld für Weizen empfangen hat, bei einem in seinem Hause ausbrechenden Brande nicht den Weizen auf dem Schüttboden verbrennen lasse, sondern sich bemühe, die verkaufte Waare zu retten. Nach R. Simon ben Lakisch dagegen ist es eine Vorschrift der Thora, dass man Immobilien nicht durch Geld, sondern nur durch משיכה erwerben solle. +14) Der Sprachenverwirrung und Theilung der Menschen (Gen. 10, 25). Die Baraita fügt hier hinzu: סדום ועמורה וממצרים בים ומאנשי (die Männer von Sedom und Amora und die Aegypter am Meere). +15) פרע lösen, bezahlen (solvere), daher auch: vergelten, strafen. Auffallend ist die Construction פרע mit מ׳, während sonst nur das Passiv (נפרע) mit מ׳ steht. R. Lipmann Heller meint, bei Gott stehe deshalb nicht נפרע, weil er keinen Nutzen von der Strafe hat, also nicht „bezahlt wird.“ Allein es steht hier im Hauptsatze auch von Gott עתיד להפרע im Nif’al (vergl. הון עשיר). +16) Nach Abaje wird Jeder, der nach der Bezahlung vom Kaufe abstehen will, blos davon in Kenntniss gesetzt, dass ihn Gott wegen seines Wortbruchs bestrafen wird; nach Raba dagegen wird er vom Gerichte mit dieser Formel der Mischna verflucht. +17) D. h. nachdem der Käufer das Geld bezahlt hat, ohne die Waare hingenommen zu haben, kann wohl der Verkäufer, in dessen Hand das Geld sich befindet, vom Geschäfte zurücktreten, der Käufer aber nicht. +18) Vgl. Levit. 25, 14. לא תונו. Aus dem Stamme יני ist das Subst. אונאה = הוניה (wie es Siphra zur Stelle und Jeruschalmi haben) gebildet worden. +19) Auch Silber-Ma’ah (מעה) genannt. +20) Ein סלע hat 4 Denar (דינר), ein Denar gleich 6 Ma’ah. +21) Des eigentlichen Werth es der gekauften Waare. Ist also die Waare 24 Silberlinge werth und man hat sie für 28 oder 20 verkauft, so erhält der Uebervortheilte 4 Silberlinge zurück. In diesem Falle, wobei der Betrag der Uebervortheilung ein „Sechstel“ ausmacht, wird dieser Betrag „Ona’ah“ (אונאה) genannt; hierbei ist der Kauf giltig und muss blos die „Ona’ah“ dem Uebervortheilten zurückerstattet werden. Ist der Betrag der Uebervortheilung mehr als ein „Sechstel“, dann heisst er בטול מקח (Kauf-Aufhebung), weil da der Kauf für ungiltig erklärt werden kann. Ist der Betrag weniger als ein „Sechstel“, so heisst er מחילה (Verzicht), weil dabei eine Verzichtleistung von Seiten des Uebervortheilten vorausgesetzt wird und nicht nur der Kauf giltig ist, sondern auch keinerlei Rückerstattung erfolgt. — Schwierig ist die Art und Weise, wie die Mischna das „Sechstel“ berechnet. Da das „Sechstel“ von dem Werthe der Waare gerechnet wird, so scheint die Mischna für Verkäufer und Käufer zweierlei Maass zu haben. Der Käufer kann schon die „Ona’ah“ zurückfordern, wenn er für 28 Ma’ah einen Werth von 24 erhalten, also ein Siebentel seines Geldes verloren hat; dem Verkäufer dagegen wird erst die „Ona’ah“ zurückerstattet, wenn er ein 24 Ma’ah werthes Gut für 20 Ma’ah hingegeben, also ein Sechstel seines Gutes verloren hat. Um diese Rechts-Ungleichheit zu beseitigen, erklären R. Jochanan im Jeruschalmi und Mar Samuel im Babli in der That, dass nach der Mischna das „Sechstel“ nicht nur nach der Waare, sondern auch nach dem Kaufgelde (שתות מעות) zu berechnen ist. Die „Ona’ah“ ist demnach keine fest bestimmte Grösse, sondern sie liegt für den Käufer zwischen art und ⅙ des von ihm bezahlten Preises und für den Verkäufer zwischen art und ⅙ des Werthes der Waare. Ist der Schaden weniger als art, so muss man darauf verzichten (מחילה); ist er mehr als ⅙, so ist der Kauf ungiltig (בטול מקח). Kauft Jemand z. B. einen Gegenstand für 210 Sus, so heisst die Uebervortheilung אונאה, wenn sie 30 bis 35 Sus beträgt (bei 30 ist es ⅙ des Waarenwerthes שתות מקח, bei 35 ist es ⅙ des Geldes שתות מעות). Beträgt sie weniger als 30 Sus, so heisst sie מחילה; ist deren Betrag über 35 Sus, so nennt man sie בטול מקח. — Dies ist die richtige Ansicht vieler Commentatoren, gegen Isserles im Ch. Ham. 227, 4. +22) Es wird nicht einmal als Wortbruch bestraft, s. oben Note 16. +23) Wenn die Uebervortheilung mehr als ⅙ beträgt, oder die „Ona’ah“ zurückzufordern, wenn sie ⅙ ist (Note 21). +24) Der Käufer. +25) Der Verkäufer, der die Waare bereits fortgegeben und sie nicht dem Freunde zeigen kann, darf immer zurücktreten. +26) Lydda. +27) Genauer ¼ bis ⅓, nach Note 21. +28) Die geschäftskundig waren und theuer verkauften. +29) Wonach die „Ona’ah“ zwar nur ein „Sechstel“, aber die Bedenkzeit kürzer ist. +30) Darunter versteht man alle Rechte, die oben in Note 21 angegeben sind. +31) Der geschäftskundig ist und den Werth der Waare kennt. +32) Dies ist bloss die Ansicht des R. Jehuda Hannasi, dagegen ist die halachische Norm, wie oben in Note 21 angegeben ist. +33) So sagt der Käufer; ebenso kann der übervortheilte Verkäufer seine Waare zurückfordern. +34) שאוניתני statt שהוניתני, s. oben Note 18. +35) Dasselbe gilt von jeder gangbaren Münze, die durch immerwährenden Gebrauch abgerieben wird. +36) Wenn man denselben für voll ausgiebt. +37) Gr. ἀσσάριον, lat.: as. 4 Issar dürfen nicht fehlen. Vor ארבעה איסרין ist also „האונאה“ zu ergänzen. +38) Lat.: denarius. 1 Denar = 24 Issar. Es darf also nicht art fehlen. +39) Lat. dupondium. 1 Pondion = 2 Issar. +40) Also ist die „Ona’ah“ art. +41) D. i. ⅙, wie sonst die „Ona’ah“. +42) Den abgeriebenen Sela. +43) Wo ein Banquier zu finden ist. +44) Da er ihn für die Bedürfnisse des Sabbats auszugeben versucht und erfährt, ob er noch gangbar ist. +45) Der ihm den defecten Sela gegeben. +46) Es ist dies kein Rechtsgebot, sondern eine Forderung der frommen Sitte (מדת חסידות). +47) Wenn er den Sela nicht zurücknehmen will. +48) Aram. תורעמתא für das hebr. תלונה, das Murren, die Beschwerde. +49) Um denselben auszulösen, obgleich hierzu nur gangbares geprägtes Geld geeignet ist, vgl. Maaser scheni I, 2. +50) Die man zurückgeben muss. +51) Bei einem Sela’, oben Mischna 3. +52) Bei der ein Theilgeständniss zum Eid verpflichtet. +53) Schebuot VI, 1. +54) Es muss zum Mindesten eine Peruta (= ⅛ Issar) werth sein. +55) Kidduschin I,1. +56) Nach Lev. 5, 14—16. +57) Baba kama IX, 5. +58) Ausser der Kapitalzahlung (קרן). +59) Terumot VI, 1. +60) Der Zehnt vom Zehnten. +61) Nach Demai I, 2 braucht man bei דמאי, das nur rabbinisch verboten ist, kein Fünftel zuzugeben. Unsere Mischna folgt der Ansicht des B. Meïr, wonach die Rabbinen ihren Geboten die Kraft der Thoragebote gegeben haben. +62) Challah I, 9. +63) Bikkurim II, 1. +64) Alles bisher Aufgezählte wird als Ein Fall gerechnet, da Alles den Namen Teruma hat, vgl. Orlah II, 1. +65) Maaser scheni V, 1. +66) Nicht aber eines Anderen, Maaser scheni IV, 3; V, 5. +67) Nicht das eines Anderen, Lev. 27, 19. +68) Nach Lev. 5, 16. +69) Baba kama IX, 7. +70) Dies alles wird aus Lev. 25, 14 deducirt, wie es die Baraita im Talmud (56b) lehrt: Es heisst: „So ihr verkaufet eine Waare deinem Nächsten oder kaufet aus der Hand deines Nächsten“, das spricht von einer Sache, die von Hand zu Hand gekauft wird; ausgeschlossen sind Grundstücke, die nicht beweglich sind; ausgeschlossen sind ferner Sklaven, da sie mit den Grundstücken verglichen werden (denn es heisst im Lev. 25, 46: „Vererbet sie euren Kindern als Besitzung“); ausgeschlossen sind endlich Schuldscheine, die nicht an und für sich einen Werth haben, sondern nur als Documente gebraucht werden. Geheiligte Dinge sind wieder ausgeschlossen durch die Worte: „übervortheilet nicht Jeder seinen Bruder“; das Heiligthum aber ist nicht unter „Bruder“ einbegriffen. +71) Wenn sie gestohlen werden. +72) Wenn geheiligte Thiere gestohlen und dann geschlachtet oder verkauft werden. +73) Die Deduction aus der Schrift lautet im Talmud : Es heisst (Exod. 22, 8) : „wegen jeder Schuld-Sache“, dies ist ein Collectivbegriff (כלל); „wegen eines Ochsen, Esels, Lammes und Kleides“, dies ist ein Theilbegriff (פרט); „wegen jedes Verlustes“, dies ist wieder ein Collectivbegriff. In einem Satzgefüge, wo einem Collectivbegriffe ein Theilbegriff und diesem wieder ein Collectivbegriff folgt, hat der Theilbegriff exemplificatorische Bedeutung, und die daselbst gegebene Vorschrift gilt nur für das, was dem Theilbegriff ähnlich ist (אי אתה דן אלא כעין הפרט כלל ופרט וכלל). Die Vorschrift des Doppelersatzes gilt demnach nur für solche Gegenstände, welche wie die im פרט genannten Objecte beweglich sind und an und für sich einen Werth besitzen, und es sind Grundstücke, Sklaven und Dokumente ausgeschlossen, vgl. Note 70. Das Heiligthum ist wieder durch das Wort לרעהו (seinem Nächsten) ausgeschlossen. +74) Auch diese Lehre wird durch obige hermeneutische Regel: כלל ופרט וכלל וכו׳ deducirt, und zwar aus Exod. 22, 6. Dabei gelten die Worte: „wenn Jemand seinem Nächsten giebt“ als כלל, Geld oder Geräthe“ als פרט und „zu hüten“ als zweiter כלל. Heiligthümer schliesst wieder das Wort רעהו aus, +75) Folgt nach demselben Kanon aus Exod. 22, 9, wo nach der Tradition vom Lohnhüter die Rede ist, s. oben III, 1, Note 2. +76) S. Baba kama VII, 4, Note 23 u. 25. +77) Da diese einen unschätzbaren Werth besitzt. +78) Diese Gegenstände bezahlt man mitunter über ihren Werth, um ein gleiches Paar zu erlangen. +79) Die Weisen. +80) Sklaven, Schuldscheine, Grundstücke und Geheiligtes. +80a) Denn es heisst (Lev. 25, 17): „Kränket Niemand seinen Nächsten und fürchte dich vor deinem Gotte!“; hier ist die Kränkung durch Worte verboten, deren Böswilligkeit nur Gott erkennt, der ins Herz sieht. +81) Eig.: ein Mann der Rückkehr, ein reuiger Sünder. +82) Schlechte Früchte unter gute, um alle für gute zu verkaufen. +83) Da die alten Körner trocken sind und mehr Mehl geben. +84) באמת für das aram. בקושטא, womit die Targg. das hebr. אמנם und אכן übersetzen. Doch bemerken die Talmude, dass באמת אמרו stets bei einer zuverlässigen Halacha steht, vgl. Sabbat I, 3. +85) רך eig.: zart, milde. +86) Von einem andern Fasse. +87) Von demselben Fasse, das man verkauft. +88) In kleinen Quantitäten. +89) Im Ganzen. +90) Nach dem Talmud nur während der Kelterzeit. +91) Dreschtennen, wo das Getreide gedroschen wird. +92) פיטום, gr. πίϑος, Weinfass. +93) Schlechte Waare unter gute, während die von ihm Kaufenden meinen, er verkaufe lauter gute. +94) Weil er dadurch den andern Kaufleuten die Nahrung wegnimmt. +95) Er verdient Anerkennung dafür, dass er billig verkauft. +96) גריסין, von גרס zerstossen, gewöhnlich: zertheilte Bohnen. +97) Von ברר aussondern. +98) Man könnte meinen, es sei ganz ausgelesen. +99) מפרכסין nach Jerusch. מפרקסין, Denom. von פיקס mit eingeschobenem ר׳; gr. φῦϰος, fucus, Schminke, rothe Farbe. +100) Sklaven. +101) Um sie für neue zu verkaufen. +1) In Lev. 25, 36 heisst es: „Nimm nicht von ihm Zins (נשך) und Ueberschuss (תרבית).“; ferner (V. 37): „Dein Geld sollst du ihm nicht um Zins (נשך) geben, und um Ueberschuss (מרבית) gieb ihm nicht deine Speise!“ +2) 1 Sela = 4 Denar. +3) Wiewohl aus Lev. 25, 37 hervorzugehen scheint, dass nur Zins von Geld נשך, Zins von Lebensmitteln aber תרבית genannt wird, verwirft die Mischna dennoch diese Unterscheidung auf Grund von Deut. 23, 20 („Gieb nicht Deinem Bruder Zins von Geld, Zins von Speise“), wo Zins von Lebensmitteln auch נשך genannt wird. +3a) Viele Codd. haben nicht: אסור. +4) נשך bedeutet „beissen, verletzen, schaden.“ Insofern nun, dass der Schuldner durch die Zinsgabe einen Schaden erleidet, heisst jeder Zins נשך. Indessen gebraucht die Thora dafür auch den Namen תרבית oder מרבית (Vermehrung), insofern der Gläubiger dadurch gewinnt, sein Gut vermehrt. +5) Vermehrung, Gewinn, wobei der Name נשך nicht passen würde, da keine erkennbare Schädigung dabei verübt wird (Ritba). +6) Eig. mehrt (sc. seinen Gewinn). +7) Auf Lieferung in späterer Zeit. +8) 1 Gold-Denar = 25 Silber-Denar. +9) Dieses Geschäft, ist erlaubt, wie weiter, Mischna 7, Note 59, gelehrt wird, obgleich der Verkäufer keinen Weizen hat. +10) עשויות eig. gemacht. +11) In diesem Falle (nicht aber, wenn er Wein hat, vgl. Mischna 7, Note 61) ist das Geschäft verboten, obgleich der Marktpreis für Wein bereits bestimmt ist und er zum Marktpreise verkauft. Der Unterschied zwischen diesem und dem ersten Geschäfte (Note 9) besteht darin, dass hier der Verkäufer kein baares Geld bekommt (wofür er sich jetzt den Wein auschaffen könnte), sondern für die Schuld, die der Käufer bei ihm zu fordern hat, zum jetzigen Preise in späterer Zeit Wein zu liefern sich verpflichtet. Wenn nun der Wein zur Lieferungszeit stiege, so würde der Verkäufer dem Käufer mehr zahlen, als dessen Schuldforderung beträgt, was einer Zinszahlung gleich käme. Indessen sind nach dem Talmud derartige Kaufgeschäfte nicht nach der Thora, sondern nur rabbinisch verboten. +12) Selbst wenn der Hof nicht dazu bestimmt ist, vermiethet zu werden, und dem Gläubiger auch andere Wohnungen gratis zur Verfügung stehen, so dass er nicht zu miethen braucht. +13) Dafür, dass derselbe postnumerando entrichtet wird. +14) Dafür, dass derselbe gestundet wird. +15) Da von Rechtswegen Miethsgeld erst am Schlusse der Miethszeit bezahlt zu werden braucht, so ist der stipulirte höhere Preis der eigentliche Miethswerth der Wohnung, und es hat blos der Vermiether den Miethspreis herabgesetzt, wenn er pränumerando entrichtet wird. +16) גרן „Dreschtenne“ für „Dreschzeit“. +17) Da der Kaufpreis von Rechtswegen sofort bezahlt werden muss, so ist eine Erhöhung desselben als Zins für die Stundung zu betrachten. +18) דמים, Kaufpreis, Werth eines Gegenstandes. +19) Den Rest des Kaufpreises. +20) Das Feld, das schon von jetzt ab Dein Eigenthum sein soll. +21) Weil in jedem Falle möglicherweise das Zins-Verbot übertreten würde. Wenn bis zur Zahlung des Restes der Verkäufer die Früchte des Feldes geniesst, so nimmt er dieselben als Zins für die Stundung des Restkaufgeldes. Wenn wieder der Käufer sofort die Früchte geniesst, dann würde das Zins-Verbot übertreten, wenn der Rest des Kaufgeldes vom Käufer nicht bezahlt, in Folge dessen der Kauf nicht perfect und die Theilzahlung nur als Darlehen in der Hand des Verkäufers betrachtet würde. Die Früchte hätte dann der Käufer als Zinsen für sein Darlehen genommen. +22) Und zwar schon von jetzt ab, so dass er sofort von dem Felde, als von einem gekauften Gute, Besitz ergreift. Würde aber bloss festgesetzt, dass das Feld nach drei Jahren verfallen bleibe, so wäre ein solcher Vertrag nicht giltig, da der Schuldner mit dieser Stipulation nicht die Absicht hatte, sein Feld dem Gläubiger zuzueignen, sondern nur seine Zusage, bis in drei Jahren zahlen zu wollen, zu bekräftigen und zu versichern (אסמכתא), vgl. B. batra X, 5. +23) Die Früchte müssen aber einstweilen bei einem Dritten deponirt werden, der sie nach drei Jahren, wenn die Schuld bezahlt wird, dem Schuldner, wo nicht, dem Gläubiger ausbändigt. +24) Dem man Waaren vorschiesst, um sie im Kleinen zu verkaufen. +25) Dass man mit ihm den beim Kleinhandel erzielten Gewinn theile und auch von einem etwaigen Verlust die Hälfte trage. +26) Im Grossen. +27) Und im Kleinen zu verkaufen. +28) Dem Kleinhändler. +29) Den Lohn für die Hälfte seiner Mühe. +30) Die Baratta erklärt: כפועל בטל „wie einem müssigen Arbeiter“, vgl. oben II, 9, Note 75. +31) Denn da der Händler und sein Theilhaber in gleicher Weise Gewinn und Verlust theilen, so müssten auch beide in gleicher Weise die Mühe des Kleinverkaufs übernehmen. Uebernähme es aber der Händler allein, ohne Belohnung für die Hälfte seiner Mühe zu empfangen, so thäte er dies nur für den ihm vom stillen Theilhaber geleisteten Vorschuss an Geld oder an Waaren, was einer Zinszahlung ähnlich wäre. +32) Zum Brüten. +33) Dass Jemand die Hühner übernehme, die Küchlein bis zu einer bestimmten Zeit grossziehe und den dabei entstehenden Gewinn oder Verlust mit ihm theile. +34) Vgl. Pesachim IV, 3, Note 7. +35) Des Gewinnes und Verlustes. +36) Der jetzige Werth wird genau abgeschätzt, und der Uebernehmer, der sie gross zieht, erhält nicht blos die Hälfte vom Gewinn, sondern hat auch die Hälfte des Verlustes zu tragen, wenn etwa die Thiere sterben. +37) S. Note 30. +38) Die Hälfte der Mühe, die der stille Theilhaber zu übernehmen hätte, s. oben Note 29. +39) Die Hälfte der Verpflegungskosten der Thiere. +40) Der Grund des Verbotes ist hier, wie oben Note 31. Allen diesen Vorschriften liegt der Satz des Talmuds (104b) zu Grunde: פקדון האי עיסקא פלגא מלוה ופלגא „Ein Warengeschäft (wobei der Eine das Kapital vorschiesst und der Andere die Arbeit übernimmt) ist zur Hälfte als ein Darlehen und zur Hälfte als ein Verwahrgut (in der Hand des Uebernehmers)“. Dies gilt natürlich nur, wenn Gewinn und Verlust auf beide in gleicher Weise vertheilt wird. +41) Des entstehenden Gewinnes. +42) Der מקבל hat beim Verlust kein Risico. Es ist also das Ganze bei ihm ein Depositum und kein Darlehen, und es kann dabei von einer Zinszahlung keine Rede sein. +43) Der Grösse, die sie haben, wenn sie vollständig ausgewachsen sind. Jerusch. liest שְלָשִין st. משולשין; dies wäre nach Para I, 1: „Dreijährig“. +44) Fähig Lasten zu tragen. +45) Die gross sind und arbeiten können. +46) Welche durch Arbeit ihre Nahrung verdient. +47) Den Ertrag, der durch Mästen oder durch Junge erzielt wird, mit dem Züchter zu theilen. +48) Da der Züchter für seine Bemühung und Verpflegung die Arbeitskraft der Thiere benutzt. +49) Wenn die Zeit der Theilung gekommen, beim Kleinvieh nach 30, beim Grossvieh nach 50 Tagen (Talmud). +50) Man zahlt den Lohn der Mühe und Ernährung blos für die Mutter, und das Junge wird mit eingeschätzt. +51) מפרין, Stamm פרן ausstatten, vom gr. φερνή (Mitgift, Ausstattung); nicht, wie die Erkl. wollen, von פרה (fruchtbar sein), da dann מפרין Plural wäre und auch על שדיהם ואינן חוששין (im PI.) stehen müsste, (die LA. des Ar.: ואין חוששין ist gegen alle Codd. Man darf die Kosten zur Amelioration eines verpachteten Feldes dem Pächter vorschiessen und dafür einen höhern Pachtzins nehmen. +52) Denn er nimmt nur deshalb einen höheren Pachtzins, weil er ihm ein besseres Feld verpachtet. Statt מפרין lesen Einige מפריז: „man darf vergrössern“ (sc. den Pachtzins). +53) Eine Baraita im Jerusch. erklärt: „Was heisst eisernes Kleinvieh? Hat er hundert Schafe, und er sagt zu Jemandem: „Sie seien dir für 100 Gold-Denare angerechnet; die Jungen, die Milch und die Wolle seien dein, und wenn sie sterben, seiest du dafür zu haften schuldig; für jedes einzelne Schaf musst du mir aber am Ende einen Sela’ Lohn von deinem Vermögen entrichten“ — dies ist verboten.“ Als „eisernes Kleinvieh“ wird es deshalb bezeichnet, weil der Uebernehmer für jeden Schaden haftet, und für den Eigenthümer bei den Schafen, wie bei eisernem Vieh, keinerlei Risico entstehen kann; vgl. Jebamot VII, 1. +54) Denn da der Eigenthümer die Schafe abgeschätzt hat und der Uebernehmer für den bestimmten Betrag haftet, so ist dieser als ein Darlehen und der dafür stipulirte Lohn als nach der Thora verbotener Zins zu betrachten. Nach Raschi wird das „eiserne Kleinvieh“ auf halben Gewinn übernommen, während man für den ganzen Verlust haftet. Es ist hiernach nicht fest stipulirter Zins (ריבית קצוצה), der nach der Thora verboten wäre, sondern nur, weil ein Gewinn möglich, ein Verlust aber ausgeschlossen ist (קרוב לשכר ורחוק להפסד), ein rabbinisch verbotener Zins. +54a) D. i. nach der recipirten Ansicht, ein Proselyte, der die sieben Gebote der Noachiden angenommen hat und in Folge dessen in Palästina sich ansässig machen darf. Diese 7 Gebote sind: Die Verbote von 1) Götzendienst, 2) Gotteslästerung, 3) Mord, 4) Raub, 5) Incest, 6) Genuss eines von einem lebenden Säugethiere oder Vogel abgeschnittenen Gliedes. 7) Das Gebot der Rechtspflege. +55) Wenn ein Israelit von einem Heiden ein verzinsliches Darlehen hat, kann er dasselbe mit Einwilligung des Heiden einem andern Israeliten zu denselben Zinsen überlassen. Doch muss nach der recipirten Halacha der Heide das Geld dem andern Israeliten übergeben; übergiebt es aber der Israelit, wenn auch im Auftrage des Heiden, dem zweiten Israeliten, so ist es verboten; denn beim Heiden gilt nicht der Grundsatz: שלוחו של ארם כמותו was Jemand im Auftrage eines Andern thut, gilt so, als hätte es der Andere gethan. +56) Wenn der Israelit das vom Heiden entnommene Darlehen ohne Wissen des Heiden einem andern Israeliten überlässt, von ihm die Zinsen nimmt und dem Heiden überbringt. — Manche erklären die Worte „אבל לא מדעת ישראל“ so, als stände הנכרי מעותיו של ישראל מדעת ישראל אבל אין לוין מן. Man darf nicht von einem Heiden, der ein verzinsliches Darlehen von einem Israeliten entnommen hat, dieses Darlehen zu denselben Zinsen nehmen, wenn es der Heide mit Wissen und im Auftrage des Israeliten thut. Diese Vorschrift steht auch in der Baraita (71 b). +57) Wonach der Verkäufer die Früchte zu einem betimmten Preise in späterer Zeit liefern soll. +58) Denn wenn die Früchte später steigen, so giebt der Verkäufer für das im voraus erhaltene Geld mehr, als er empfangen hat, was einer Zinszahlung ähnlich ist. +59) Und der Verkäufer kann für das erhaltene Geld überall die Früchte kaufen. Der eingeklammerte Satz fehlt in einigen Codd. in der Mischna, und ist da nur in einer Baraita (62 b). +60) So dass er Getreide im Besitze hat, bevor noch der Marktpreis bestimmt ist. +61) Zu welchem Preise er will. Denn da der Verkäufer Garbenhaufen hat, so erwirbt der Käufer sofort dieselben als sein Eigenthum (selbst ohne משיכה ist ja auf das Abstehen der Fluch: „מי שפרע“ gesetzt, oben IV, 2, Note 16); die spätere Lieferung kann daher in keinem Falle als Zinszahlung betrachtet werden. +62) Ar. art, der Kameelkorb (vgl. עביטא דגמלא im Targ. zu Gen. 31, 34); hier nach Raschi ein grosser Bottich, iu welchem die Weintrauben vor dem Keltern behufs Erweichens aufbewahrt werden. +63) Von עטן (ar. art erweichen), die Oliven erweichen. מעטן ist der Behälter, worin die Oliven zum Erweichen eingelegt werden. +64) Die ovalen Lehmklumpen, aus denen der Töpfer die irdenen Geräthe macht, s. Para V, 6. Nach Raschi (74a) heisst ביצה „Sumpf“, mit Wasser gekneteter Thon. +65) Kalkstein sammt Holz zum Brennen. Jerusch. liest: כבשנו משישקע „sobald sein Ofen sinkt“; vielleicht: „wenn das Feuer im Ofen zu verlöschen beginnt“. +66) In allen diesen Fällen kann man, obgleich die Waare noch nicht fertig ist, schon über die fertige Waare einen Kauf abschliessen, also über gedroschenes Getreide, Wein, Oel, fertige Töpfe und Kalk. +67) Selbst im Winter, wo solcher nicht leicht zu bekommen ist. +68) Selbst im Sommer. +69) Im Sommer, da Dünger leicht zu bekommen ist, aber nicht im Winter. +70) Eig. „zum hohen Marktpreise.“ Der wohlfeile Preis heisst „der hohe Marktpreis“, weil der Marktpreis gewöhnlich so bestimmt wurde, dass man für einen Sela’ eine gewisse Anzahl Maasse (Seah) erhielt: „3, 4 oder 5 Seah für einen Sela’“; ein hoher Marktpreis war also ein wohlfeiler Preis. +71) Er kann bedingen, dass er, wenn die Waare später billiger sein wird, zum spätern Preise kaufe. +72) Da es stillschweigend vorausgesetzt wird, dass er zum wohlfeilen Preise den Kauf abgeschlossen hat. +73) אריס (ar. art Landwirth) bedeutet in der Mischna stets einen Feldbauer, der das Feld eines Andern pachtet und vom Ertrage die Hälfte, ein Drittel oder ein Viertel als Pachtzins an den Eigenthümer des Feldes abzuliefern hat. +74) Wiewohl es sonst rabbinisch verboten ist, ein Maass Getreide um ein Maass Getreide (סאה בסאה) zu leihen, weil das Getreide zur Zahlungszeit theuerer werden, und das erstattete Getreide mehr werth als das entliehene sein könnte, s. weiter M. 9. +75) Es ist dies da gestattet, wo es Brauch ist, dass der אריס das Getreide zur Aussaat giebt. Da er aber kein Getreide hat, so würde sein Pachtvertrag für aufgehoben erklärt werden, wenn er sich nicht die Bedingung gefallen liesse, dass der Eigenthümer des Feldes das Getreide zur Aussaat liefere, dafür aber um so viel mehr vom Ertrage erhalte. Es findet demnach in keinem Falle eine Zinszahlung statt. +76) „Maas um Maas“ (סאה בסאה) zum Verzehren darf man nicht leihen. +77) Wurde es wohlfeiler, so nahm er das geliehene Maass wieder; wurde es aber theurer, so liess er sich nach dem Geldwerthe des geliehenen Weizens bezahlen. +78) לגרן oben Note 16. +79) Obgleich es selten vorkommt, dass zur Dreschzeit der Weizen theurer ist. +80) Wenn er auch nur eine Seah Weizen im Besitze hat, darf er daraufhin sich viele Seah borgen; denn er könnte ja die erste Seah, die er geborgt, verzehren und sich dann eine zweite borgen, diese wieder verzehren und sich dann eine dritte borgen und so fort bis hundert. Darf er sich aber ein Maass nach dem andern borgen, so haben die Weisen auch viele Maasse zusammen zu borgen gestattet. +81) Und dann nach dem Geldwerthe bezahlt. +82) Eig.: „sie werden gefunden als zu Zinsen kommende“, d. h. es stellt sich zuletzt heraus, dass eine Frau der anderen Zinsen bezahlt. +83) Die Weisen aber erlauben ein Brod zu leihen und ein Gleiches dafür bezahlt zu nehmen, da die Leute bei einer selchen Kleinigkeit es nicht so genau nehmen und darauf verzichten. +84) נכש jäten, die schlechten Kräuter ausreissen (ar. art). +85) Heute. +86) Morgen. +87) ערר mit der Hacke umgraben, Jes. 7, 25. +88) Da mitunter die letztere Arbeit schweier als die erstere ist, so leistet er mehr, als er empfangen, was einer Zinszahlung auf den schuldigen Arbeitslohn ähnlich ist. +89) Des Sommers, wo die Erde leicht zu graben ist (גריד Trockenheit, ar. art ein kahler und wüster Platz). +90) Obgleich ein Tag grösser als der andere ist, darf man doch zu Jemand sagen: „Grabe mit mir diesen Sommertag und ich werde mit dir einen andern Sommertag graben.“ +91) רביעה der Frühregen, der im Marcheschwan beginnt (ar. art Frühlingsregen), vgl. Schebiit III, 6; Nedarim VIII, 5. +92) Weil in dieser Zeit die Arbeit auf dem Felde schwerer ist. Er würde also mehr leisten, als er empfangen, s. oben Note 88. +93) Doch sind diese nur rabbinisch verboten. +94) Jerusch. liest: שילויני „damit er mir leihe.“ Demnach sagt er dies nicht zum Gläubiger; ואומר heisst dann: „er denkt in seinem Herzen.“ +95) Einige lesen: מעותיו „sein Geld“ (3. Pers.); ואומר heisst also: „er denkt in seinem Herzen.“ +96) Einige lesen: דע אם בא, wonach der Gläubiger zum Schuldner sagt: „Erkundige dich, ob jener Mann gekommen ist!“ +97) Dieser übertritt alle in der Mischna aufgezählten Verbote. +98) Dieser übertritt die Verbote: לא תשיך לאחיך ולאחיך לא תשיך, (Deut. 23, 20 u. 21), da das Hiph’il לא תשיך nach der Tradition „du sollst keine Zinsen geben!“ bedeutet; ausserdem noch das Verbot: לפני עור (Lev. 19, 14). +99) Der Bürge und die Zeugen übertreten das Verbot: תשימון לא (Exod. 22, 24) und, falls ohne sie das Darlehen nicht zu Stande gekommen wäre, auch das Verbot לפני עור (Lev. 19, 14). +100) Er übertritt dasselbe, wie Bürge und Zeugen. +101) Lev. 25, 37. +102) Lev. 25, 36. +103) Exod. 22, 24. +104) Lev. 19, 14. Dies verbietet nach der Tradition, Jemand zu einer Sünde zu bringen. +105) Der letzte Satz wird angefügt, um mit dieser Ermahnung den Abschnitt von den Zinsen-Gesetzen zu schliessen. +1) Es ist vor Beginn der Arbeit entweder der Arbeiter oder der Arbeitgeber zurückgetreten und wollte nicht arbeiten, resp. arbeiten lassen. Andere Erklärung: Ein Arbeiter, der ausgesendet wurde, Mitarbeiter zu miethen, hat letztere getäuscht, indem er sie für drei Denar täglich gemiethet hat, während der Arbeitgeber vier Denar geben wollte. +2) קרר, syr. art Jemand, der einen Wagen (קרון = ϰαῤῥον) lenkt. Die Ausgg. haben fehlerhaft: קדר (Töpfer). +3) פרייפרין, Jerusch.: פרייא פרין Mehrzahl von פרייאפר, d. i. gr. φορειαφόρος; Sänftenträger, die den Tragsessel der Braut oder die Tragbahre des Todten tragen. Am besten ist es daher, mit Mischna, ed. Neapel, Jerusch. ed. Venedig und Alfasi ed. Konstantinopel להביא zu streichen und zu übersetzen: „Hat Jemand einen Eseltreiber oder einen Fuhrmann (zu irgend einer dringenden Beförderung) oder Sänftenträger und Flötenspieler für eine Braut oder einen Todten gemiethet u. s. w.“ Nach Raschi sind פרייפרין: schöne polirte Stangen zum אפריון. אפריון (Hohel. 3, 9) nach Einigen: Baldachin, Brautzeit (vgl. M. Sota IX, 14), richtiger aber nach Aruch: Sänfte, Tragsessel (φορεῖον), aram, פוריא, wie auch die Todtenbahre genannt wird (Moëd k. 25a). +4) Flöten wurden auch zur Trauermusik beim Leichenbegängniss gebraucht (Sabbat XXIII, 4, Ketubot IV, 4.) +5) Dies heisst „eine verloren gehende Sache“ (דבר האבר), weil er es jetzt dringend nöthig hat. +6) משרה (von שרה) das Wasser, wo der Flachs eingeweicht wird. +7) Der Flachs ginge zu Grunde, wenn er nicht zur Zeit aus dem Wasser geholt wird, vgl. Moëd k. II, 3. +8) Für denselben Lohn. +9) Auch für den doppelten Lohn. +10) Er kann ihnen mehr Lohn versprechen, braucht ihnen aber nur den zuerst bedungenen zu geben. +11) Per Accord (קבלנות); dagegen kann ein Tagelöhner selbst mitten im Tage zurücktreten, wenn die Arbeit nicht דבר האבר ist. +12) Nachdem sie einen Theil der Arbeit gemacht. +13) D. h. es wird ihnen nur das Recht eingeräumt, das ihnen zum Nachtheil ist. Ist jetzt der Arbeitslohn gestiegen, so kann der Arbeitgeber den Handwerkern so viel von ihrem Lohne abziehen, als der Lohn für die Vollendung der Arbeit den mit ihnen accordirten Lohn übersteigt. Ist jedoch inzwischen der Arbeitslohn gesunken, so erhalten die Handwerker dennoch nur den nach Verhältniss ihrer Arbeit, ihnen zukomraenden Lohn; sie können aber nicht die Arbeit von Andern auf ihre Kosten vollenden lassen und den ganzen accordirten Lohn beanspruchen. +14) Er muss den Handwerkern für alle Fälle den ihnen nach Verhältniss ihrer Arbeit zukommenden Lohn bezahlen; sind aber für den Rest der Arbeit billigere Handwerker zu bekommen, so erhalten die ersten Handwerker den ganzen accordirten Lohn mit Ausnahme der Summe, die für die Vollendung der Arbeit bezahlt wird. +15) Etwas von der getroffenen Verabredung. +16) Beispiele s. Baba kama IX, 4. +17) Auch bei einem Kaufe. +18) Hat A. dem B. ein Feld für 1000 Sus verkauft und darauf eine Anzahlung von 200 Sus erhalten, so gilt Folgendes: Tritt der Verkäufer zurück, so hat der Käufer die Oberhand, und er kann nach Belieben entweder die Rückgabe der 200 Sus oder den fünften Theil des Feldes beanspruchen; tritt wieder der Käufer zurück, so hat der Verkäufer die Wahl, entweder die 200 Sus oder ein Fünftel des Feldes dem Käufer zu geben. +19) 1 Mil = 2000 Ellen. +20) Derart, dass der Eigenthümer sagen kann, die Luft im Gebirge, resp. im Thale habe den Tod verursacht. +21) Mitten auf seinem Wege. הבריקה nach einer Ansicht im Talmud: Er hat den Staar bekommen. Man leitet hiernach das Wort von ברק (leuchten) ab und nimmt es als Euphemismus, wie סגי נהור. Indessen steht ברקאה im samaritanischen Targum für das hebr. מסוה (Decke, Schleier); הבריקה heisst also: Er bekam einen Flor (im Auge). Nach einer anderen Erklärung des Talmud heisst es: אבזקת er bekam Würmer in den Füssen. +22) אנגריא, syr. art gr. ἀνγαρεία, Dienst (des Königs) Frohndienst. Jerusch. liest: שנישאת באנגריא (er ist zum Frohndienst weggenommen worden). +23) Und der Miether muss das Miethsgeld bezahlen. Nach der Halacha ist diese Bestimmung unter folgenden Umständen giltig: Im Falle הבריקה muss das Thier noch für die Arbeit, zu der man es gemiethet hat, wenn auch unter Schwierigkeiten verwendet werden können, z. B. zum Lasttragen. Ist es aber für die beabsichtigte Arbeit unbrauchbar geworden (z. B wenn er es zum Reiten gemiethet), so ist der Vermiether verpflichtet, ihm einen andern Esel zu stellen, wenn er ihm unbestimmt einen Esel (חמור סתם) vermiethet hat; nur wenn er gesagt hat: „ich vermiethe dir diesen Esel“ (חמור זה), braucht er ihm in keinem Falle einen andern zu stellen; jedoch kann der Miether diesen schadhaften Esel verkaufen oder vermiethen, um sich einen für seinen Gebrauch verwendbaren Esel zu verschaffen. Im Falle אנגריא ist der Vermiether von jedem Ersatze frei, wenn man das Thier nur auf dem Wege zum Frohndienste nimmt, aber nicht in den Häusern darnach sucht. Da kann der Vermiether zum Miether sagen: Es ist dein Unglück, dass man dir den Esel weggenommen. +24) Es wird ihm ein Fuss gebrochen. +25) Sonst bekommt er kein Miethsgeld. Diese Bestimmung gilt nur bei המור סתם (Note 23). +26) Und dadurch beschädigt wird. +27) Da die Gefahr des Ausgleitens im Gebirge grösser ist. +28) Da es im Gebirge nicht so heiss ist wie im Thale. +29) Er erhitzte sich durch die Anstrengung, als er den Berg hinanstieg. +30) Mit den Ackergeräthen, und auch die Diener des Vermiethers gehen mit, um den Pflug zu lenken. +31) קנקן, syr. art (vom ar. art schmieden, קיני der Schmied) ein Ackergeräth (wie מחרישה von חרש), wahrscheinlich die Pflugschar oder das Pflugmesser. Nach ראב״ד ist קנקן ein Holztheil des Pfluges, entweder der Scharbaum (dentale) oder das Krummholz (buris), in Kelim 21, 2 בורך genannt. Musaphia meint, קנקן sei griechisch (ϰάγϰανος): hartes dürres Holz. +32) Da der Boden im Gebirge härter ist als im Thale. +33) Wenn die Kuh ausgleitet. +34) Vom bestimmten Gewichte. +35) Die dasselbe Gewicht, aber, weil specifisch leichter, ein grösseres Volumen hat. +36) Wenn das Thier zu Schaden gekommen ist. +37) נפח (von נפח aufblasen) der grosse Umfang. +38) Andere LA.: שהנפח קשה כמשאוי der (grosse) Umfang ist ebenso beschwerlich, wie eine (schwere) Last. +39) 1 Lethech = 15 Seah = ½ Kor. +40) Wenn er nicht Gerste, sondern Weizen geführt und die Last über das bedungene Maass vermehrt hat, ist er schuldig. Jerusch. liest nicht: מפני שהנפח bis ואם הוסיף על משאו חייב. +41) Das man, wie vorher gesagt, zu einem Lethech (= 15 Seah) gemiethet hat. Er. darf somit beim Kamel die Last nicht um art vermehren. +42) 3 Kab = ½ Seah, also art der bedungenen Last. +43) Die per Accord einen Gegenstand in ihrem Hause verarbeiten; vgl. B. kama IX. 3. +44) Da sie den Nutzen haben, den Gegenstand als Pfand für ihren Arbeitslohn behalten zu können. +45) „Ich will es nicht als Pfand behalten.“ +46) „Du kannst später das Geld bringen.“ Jerusch. liest: הבא מעות וטול את שלך. Es ist dann zu erklären, er sagt: „Ich will es nicht mehr hüten, sondern bringe Geld und nimm das Deinige“; vgl. T. babli 49a Tos. v. אלא. +47) Jetzt +48) Zu einer andern Zeit. Hütet er ihm aber in derselben Zeit, so ist jeder Hüter von aller Verantwortung für das Deposit befreit, weil der Deponent bei ihm in einem Dienstverhältniss steht, vgl. weiter VIII, 1. +49) Wenn er nicht לפני, sondern blos הנח (lege es hin) oder הנח לפניך (lege es vor dich hin) gesagt hat, so ist er nicht einmal ein שומר חנם, da er gar keine Hut übernommen hat. +50) Nach dem Talmud: Weil er den Nutzen hat, dass er mit dem Darleihen ein göttliches Gebot übt, und während dieser Zeit von der Pflicht, einem Armen Almosen zu geben, befreit ist. +51) Die Erfüllung des Gottesgebotes wird rechtlich nicht als Nutzen betrachtet. +52) Da die Früchte bei ihm verfaulen könnten. +53) Das er bei sich hat. +54) Falls der Miethslohn gross, die Abnutzung aber gering ist. +55) Dass es nicht durch seine Schuld zerbrochen ist. +56) D. h.: Auch ich habe diese Entscheidung von meinen Lehrern vernommen. +57) Da er immerhin eine Fahrlässigkeit sich zu Schulden kommen liess. In der That würde von Rechtswegen auch nach dem ersten Tanna (תנא קמא) der Schwur dem Lohnhüter nichts helfen, da dieser nur bei Unglücksfällen (אונס) von der Zahlung frei ist; jedoch ist es eine Anordnung der Weisen, dass der Arbeiter schwöre und dann frei sei. +1) Tagelöhner. +2) Nachdem er sie ohne jede Bedingung gemiethet. +3) Vor Sonnenaufgang. +4) Nach Sonnenuntergang. +5) Obgleich er ihnen mehr Lohn, als üblich ist, versprochen hat, können die Tagelöhner doch sagen, dies geschah nur, damit wir die Arbeit schöner herstellen. +6) Mit einfacher Last. +7) ספק (Pael von art genügen) liefern, verabreichen. Jerusch. liest מתיקה statt במתיקה. Nach unserer LA. übersetzt man: „Es (das Brod) mit Süssem (Gemüse) zu verabreichen.“ +8) Auch an einem Orte, wo es üblich ist, früh Morgens Brod und einen Schoppen Wein zu geben, kann der Arbeitgeber nicht seine Arbeiter früh hinaussenden und ihnen ihr Essen hinausbringen lassen, sondern sie können zu Hause, bevor sie zur Arbeit gehen, das übliche Frühstück fordern (Talm. 86a). +9) Nach dem Talmud fehlt hier die Halacha: „Hat Jemand an einem Orte, wo die Verköstigung üblich ist, Verköstigung besonders ausbedungen, so hat er damit eine aussergewöhnlich gute Kost beansprucht.“ Darauf folgt die Erzählung der Begebenheit: מעשה וכו׳. +10) Während seiner Regierung. +11) Und als solche zu ehren sind. +12) Während du noch dein Wort zurücknehmen kannst. +13) Arbeiter. +14) Deut. 23, 25 26. Diese Stelle spricht nach der Tradition von Arbeitern. +15) Denn es heisst (Deut. 23, 25): „In dein Gefäss thue nichts“, (sondern in die Gefässe des Hausherrn); die Schrift erlaubt demnach dem Arbeiter nur dann zu essen, wenn er die Früchte in die Gefässe des Hausherrn thut, d. i. wenn er sie vom Baume abpflückt. +16) In Bezug auf die Pflicht des Verzehntens (Maaseroth I, 5—7), resp. der Absonderung der Teighebe (Challah III, 1). Dass der Arbeiter auch bei „Abgepflücktem“ (תלוש) essen darf, wird aus der Vorschrift in Deut. 25, 4 abgeleitet, wonach man das Thier beim Dreschen nicht am Essen verhindern darf; daher darf auch der arbeitende Mensch bei תלוש essen. Aus dieser Stelle wird aber zugleich die Bestimmung abgeleitet, dass nur bei Dingen, die, wie das gedroschene Getreide (דַיִשׁ), aus der Erde gewachsen und noch nicht zehntpflichtig sind, dem Arbeiter zu essen gestattet ist. +17) Nicht einmal, wenn es Landesbrauch ist, s. weiter Mischna 8. +18) Z. B. wer unter den Weinstöcken gräbt oder kleine Zwiebeln unter den grossen ausreisst, um für letztere mehr Raum zu schaffen. +19) Z. B. wer Datteln oder Feigen auseinander sondert. +20) Z. B. wer melkt, Rahm oder Käse bereitet. +21) Wie das Thier beim Dreschen (Deut. 25, 4), s. oben Note 16. +22) Obwohl er gemiethet ist, auch bei den Weintrauben zu arbeiten. +23) D. h. um die verlorene Zeit einzubringen. +24) אומן von אמן, Grundbedeutung (wie מנה ,מנן): theilen, schneiden, daher „Furche“ (ar. art durchfurchen) dann auch eine Reihe, „Furchenstrecke“, wie מענה, vgl. Nedarim IV, 4. +25) Obwohl sie in dieser Zeit nicht arbeiten, dürfen sie dennoch essen, weil es dein Arbeitgeber so recht ist, da sie dadurch Zeit ersparen. +26) פורקת Intransit, statt Passiv des Transit. — Nach dem Talmud muss es hier heissen: עד שתהא פורקת, „bis er abgeladen wird“; nachdem aber die Last abgeladen ist, darf man ihn nicht mehr essen lassen, da er nicht mehr arbeitet. Hiernach wird hier nicht eine Verordnung der Rabbinen, sondern die Vorschrift der Thora in Bezug auf die Lastthiere mitgetheilt. +27) קישות bibl. קשאים (Num. 11, 5). +28) Man braucht nicht einmal den Arbeiter zu belehren, dass er nicht zu viel esse, wie die חכמים (weiter unten) meinen. +29) Es würde ihn Niemand miethen. +30) Gegen eine bestimmte Entschädigung auf das Recht, vom Gegenstande der Arbeit zu essen, Verzicht zu leisten. +31) Und Verzicht leisten können. +32) Früchte von Bäumen zu pflücken, die im vierten Jahre nach der Pflanzung gewachsen und nach Lev. 19, 24 heilig sind. Solche Früchte müssen entweder in Jerusalem verzehrt oder ausgelöst werden, vgl. Maaser scheni V, Note 1. +33) Dass er sie zu einer solchen Arbeit miethet, wobei sie von den Früchten nicht essen dürfen. +34) Die bereits zehntpflichtig sind und nicht gegessen werden dürfen. +35) נתפרסו (von פרס theilen) sie haben sich getheilt; er miethet nun die Arbeiter um sie wieder zu verbinden. +36) Mit Wein, der zehntpflichtig ist. +37) Und die Arbeiter sollen die Fässer wieder verschliessen. +38) Dass die Früchte zehntpflichtig sind und nicht gegessen werden dürfen. +39) Die abgepflückte Früchte hüten; dagegen dürfen Hüter von Früchten, die noch am Boden haften, selbst nach dem Landesbrauche nichts davon essen. +40) הלכתא ,הלכה (= משפט): Gebühr, Brauch. +41) Eig. Einer, der Lohn nimmt. +42) Die Vorschriften über die viererlei Hüter sind in Exod. 22, 6—14 enthalten: VV. 6—8 sprechen vom unentgeltlichen Hüter, VV. 9—12 vom Lohnhüter (vgl. oben III, 1 Note 2), VV. 13—14a vom Entleiher und V. 14b vom Miether. +43) Bei denen die Thora die andern Hüter zu zahlen verpflichtet. +44) S. III, 1 Note 4. +45) Sowohl bei Verlust und Diebstahl, als auch bei unabwendbaren Unfällen. +46) Dass der angegebene Unfall eingetreten; ausserdem noch nach III, 1 Note 4. +47) Durch ein wildes Thier beschädigt, 1. König. 13, 28. +48) Von einem bewaffneten Räuber. +49) Ueberhaupt bei allen Unfällen, die durch eine bessere Hut abgewendet werden könnten. +50) In die Herde. +51) D. h. es ist kein unabwendbarer Unfall; daher müssen Lohnhüter und Miether den vom Wolfe angerichteten Schaden bezahlen. +52) D. h. wenn eine himmlische Schickung die wilden Thiere in bewohnte Gegenden einbrechen lässt. Woran dies zu erkennen ist, wird in Taanit 22a angegeben. +53) Weil da das wilde Thier den Menschen wüthend anfällt. +54) Der bewaffnet ist (λartστής). +55) Obwohl der Hirte ebenfalls bewaffnet ist. Der Räuber setzt sein Leben ein, der Hirte braucht dies nicht zu thun. +56) S. Baba kama I, 4 Note 40. +57) Durch Hunger, Hitze oder Kälte. Jerusch. liest סכפה anst. סגפה. +58) צוק bibl. מצוק steile Anhöhe. +59) Ohne dass er es zurückzuhalten vermochte. +60) Ebenso wenn es von selbst hinaufgestiegen und er im Stande war, es zu hindern, und es nicht verhinderte. +61) Bei Zwangs-Unfällen. +62) Bei Diebstahl und Verlust. +63) Dies widerspricht nicht der folgenden Mischila, wonach eine Bedingung, die dem Thoragesetze zuwiderläuft, ungiltig ist; denn der Hüter wird erst durch die Uebernahme des Viehes stillschweigend zur Hut verpflichtet. Wenn er aber bei der Uebernahme ausdrücklich erklärt, in gewisser Beziehung keine Verantwortlichkeit zu übernehmen; so ist er auch nach dem Thora-Gesetze nicht als „Hüter“ zu betrachten. +64) Selbst wenn es Geldangelegenheiten betrifft, z. B. wer eine Frau sich antraut mit der Bedingung, ihr nicht Kost und Kleidung gewähren zu müssen. Dies ist indessen nur die Ansicht des R. Meïr; nach der recipirten Halacha hat in Geldangelegenheiten auch eine Bedingung gegen die Vorschrift der Thora ihre Geltung, da Jeder auf Geld Verzicht leisten kann. +65) Gemeint ist nach den meisten Erklärern: Wenn man den Hauptsatz (der die Handlung enthält) dem Bedingungssatze vorangehen lässt, z. B. wenn man sagt: Dieser Gegenstand sei dein, wenn du dies oder jenes thust. +66) Da jede Bedingung dem in Num. 32, 29 f. enthaltenen Muster gleich sein muss (vgl. Kidduschin III, 4), wo der Bedingungssatz vorangeht. +67) Im Gegensatz zum Falle des ersten Satzes der Mischna, wo man die Bedingung nicht erfüllen kann, weil es gegen das Thoragesetz verstösst. Implicite ist hier aber auch die Bestimmung enthalten, dass jede sonst unerfüllbare Bedingung keine Geltung hat, z. B. die Bedingung, man solle das Meer zu Fusse überschreiten. +68) Im Gegensatz zum Falle des zweiten Satzes der Mischna, wo der Bedingungssatz nicht am Anfange steht. +1) Zu gleicher Zeit mit ihr, wenn auch zu einer andern Arbeit an einem andern Orte. +2) Der Eigenthümer hat ihm zugesagt, ihm unentgeltlich Dienste leisten zu wollen. +3) Er hat den Eigenthümer zu irgend welchen Dienstleistungen gemiethet. +4) D. h. nach der Erklärung der Tradition: Wenn der Eigenthümer im Momente des Darleihens in einem bezahlten oder unbezahlten Dienstverhältnisse zum Entleiher gestanden hat. +5) Trotzdem der Eigenthümer während des Unfalls in seinem Dienste stand, ist er dennoch Ersatz schuldig, weil jener im Momente des Darleihens nicht bei ihm bedienstet war. +6) Du musst demnach bezahlen. +7) Welche Kuh, resp. zu welcher Zeit die Kuh gestorben ist. +8) Nach Einer Ansischt gilt überall der Rechtssatz: ברי ושמא ברי עדיף (unter „gewiss“ und „vielleicht“ ist das „gewiss“ besser), d. h. wenn von zwei Prozessirenden der Eine eine „gewisse“ Forderung stellt, der Andere aber nur: „vielleicht (שמא) ist es nicht so“ entgegnet; so ist der im Rechte, der etwas mit Gewissheit behauptet. Die recipirte Halacha lehrt jedoch: בידך והלה אומר איני יודע פטור מנה לי (Wenn A zu B sagt: „du bist mir eine Mine schuldig“, und B entgegnet: „ich weiss es nicht“; so ist B frei) vgl. B. kama X, 7, Note 35. Nach dieser Halacha gilt die Entscheidung unserer Mischna nur in dem Falle, wo der Entleiher dem Verleiher durch ein Theilgeständniss zum Schwur verpflichtet wird. Es hat nämlich A dem B zwei Kühe auf einen Tag geliehen und auf einen Tag vermiethet und es sind beide umgekommen; A fordert nun für beide Bezahlung, indem er mit Gewissheit behauptet, es seien beide am Tage des Darleihens umgekommen; B gesteht seinerseits ein, dass eine Kuh am Leih-Tage umgekommen sei und dass er diese bezahlen müsse, dagegen behauptet er, betreffs der andern Kuh nicht zu wissen, ob der Unfall am Leih-Tage oder am Miethstage stattgefunden. Da nun nach dem Gesetze ein Theilgeständniss die Pflicht auflegt, wegen des in Abrede gestellten Theils zu schwören (vgl. Schebuot VI, 1), so müsste B. betreffs der zweiten Kuh einen Eid leisten, dass sie am Miethstage umgekommen; da er aber wegen der Ungewissheit seiner Behauptung nicht schwören kann, so muss er bezahlen. +9) Er wird hier als „Miether“ bezeichnet, weil er mit Gewissheit behauptet: שכורה מתה. +10) Hier stimmen alle überein, dass ברי עדיף („gewiss“ ist besser), da mit der ברי der „Besitz des Geldes“ (חזקת ממון) verbunden ist und man wegen einer zweifelhaften Forderung den Besitzstand nicht ändern kann. Dagegen ist oben in Note 8 der „Besitzer“ (מוחזק) derjenige, der „שמא“ behauptet, und deshalb nicht ברי עדיף. +11) Der Talmud wendet dagegen ein, dass dies mit Schebuot VI, 3 im Widerspruch stehe, wonach derjenige, der etwas zugesteht, was ihm gar nicht abgefordert wird (חטין והורה לו בשעורין טענו), von Zahlung und Schwur frei ist, vgl. B. kama III, Note 50. Darauf wird geantwortet: Indem der Vermiether berechtigt ist, dem Miether den von der Thora vorgeschriebenen Schwur aufzulegen, dass die Kuh auf gewöhnliche Weise umgekommen (s. oben VII, Note 46); so kann er verlangen, dass der Miether auch seine Aussage, die gemiethete und nicht die entliehene Kuh sei umgekommen, in seinem Eide mitbeschwöre. Dies geschieht nach dem Grundsatze, dass die Verpflichtung zum Eide von einer Forderung auch auf eine andere Forderung „hingewälzt“ wird (גלגול שבועה), vgl. Kidduschin I, 5, Schebuot VI, 3. +12) Dies ist die Ansicht des Symmachos; die Weisen dagegen lehren, dass derjenige, der eine Geldforderung an seinen Nächsten stellt, den Beweis zu erbringen hat, s. B. kama V, Note 6. +13) Dem Entleiher. +14) Des Verleihers. +15) Den er nicht vor Zeugen zu seinem Bevollmächtigten erklärt hat. In diesem Falle ist der Bote nicht als Stellvertreter seines Absenders zu betrachten, obgleicch Letzterer eingesteht, dass er ihn gesendet (vgl. Ch. M. 121, סמ״ע 6). +16) Auf dem Wege, während sie der Bote herbringt. +17) Es ist hier von einem hebräischen Knecht die Rede, denn des kanaanitischen Knechtes Hand ist wie die Hand seines Herrn, und die Sache ist noch im Gebiete und unter der Verantwortlichkeit des Herrn, so lange sie in der Hand seines kanaanitischen Sklaven sich befindet. +18) Hat der Verleiher nicht zu ihm gesagt, er solle sie durch einen Boten zurücksenden, so steht sie auf dem Wege noch unter der Verantwortlichkeit des Entleihers; hat aber der Verleiher die Rücksendung durch einen Boten verlangt, dann ist der Entleiher von jeder Verantwortung frei, sobald er sie dem Boten übergeben. Alle Fälle unserer Mischna gelten nur für die Zeit, auf die er die Sache entliehen; nach dieser Zeit ist der Entleiher nur als Lohnhüter zu betrachten und selbst dann frei, wenn die Sache in seinem Hause durch אונס zu Grunde geht. +19) Und er hat den Esel an sich gezogen (durch משיכה sich angeeignet). Dadurch wird die Kuh, obgleich sie noch in seinem Hause ist, Eigenthum des Andern, s. oben IV, 1, Note 9. +20) Und hat für sie den Kaufpreis empfangen; dadurch wird sie Eigenthum des Käufers, obgleich sie noch im Hause des Verkäufers sich befindet, s. Kidduschin I, 3. Eine Kuh wird dagegen nicht durch Geld, sondern nur durch משיכה erworben, und es kann, wenn Jemand eine Kuh verkauft und sie gebiert, kein Zweifel entstehen, ob die Geburt vor oder nach dem Verkauf stattgefunden; deshalb steht im ersten Falle המחליף und im zweiten המוכר. +21) Dies ist die Ansicht des Symmachos, oben Note 12. Nach den Rabbinen muss der Käufer den Beweis erbringen, da der Verkäufer der frühere Besitzer (מרא קמא) war. +22) Nach dem Talmud gilt diese Bestimmung nur in dem Falle, wenn A behauptet, dem B das Kaufgeld für einen grossen Knecht, resp. für einen grossen Acker gegeben zu haben, und B darauf erwiedert, er wisse nicht, ob er soviel Geld erhalten habe oder weniger (das Kaufgeld für einen kleinen). Da nun B wegen seines Theilgeständnisses schwören müsste, aber wegen seines Zweifels nicht schwören kann, so muss er bezahlen, s. oben Note 8. Falls dagegen A von B den Knecht oder den Acker selbst forderte, wäre B nicht verpflichtet zu schwören, nach Note 11, und ausserdem, weil man wegen Grundstücke und Knechte nicht zu schwören braucht, s. Schebuot VI, 5. +23) In diesem Falle ist „gewiss“ besser als „vielleicht“, nach Note 10. +24) Der Käufer. +25) Der Verkäufer. +26) Falls von ihm das Kaufgeld für einen grossen Knecht gefordert wird, nach Note 22. +27) Ansicht des Symmachos, Note 12. +28) Ohne dass er bestimmt hat, wann sie der Käufer fällen soll. +29) Indem sie der Käufer im Felde stehen liess. +30) Die Oliven sind so schlecht, dass man von einem Seah (c. 12 Liter) derselben, nach Abzug der Unkosten fürs Pflücken und Pressen, kein Viertel Log (ca. ⅛ Liter) Oel gewinnt. +31) Dem Käufer. +32) Da man auf eine solche Kleinigkeit verzichtet. +33) Da beim Verkaufe nicht bestimmt wurde, wann die Bäume gefällt werden sollen. Wäre bestimmt worden, dass die Bäume sofort zu fällen seien, so gehörte der Ertrag in jedem Falle dem Feld-Eigenthümer. Hätte andererseits der Käufer sich ausbedungen, die Bäume, wann er wollte, fällen zu dürfen; so gehörte in jedem Falle der Ertrag dem Käufer. +34) Und sie haben dort Wurzel gefasst und Früchte getragen. +35) Nach dem Talmud sind an den Bäumen soviel Erdschollen von ihrem ersten Pflanzungsorte hängen geblieben, dass sie durch diese Schollen zwar keine Früchte tragen, aber weiter vegetiren könnten, so dass nach Mischna Orlah I, 3 an der zweiten Pflanzungsstelle die Orlah-Pflicht nicht beobachtet zu werden braucht. Es handelt sich ferner hier nur um die Früchte der drei ersten Jahre nach der Einwurzelung in dem fremden Felde, die, obgleich hauptsächlich durch das Feld hervorgebracht, dennoch der Feldbesitzer wegen des Verbotes von Orlah nicht hätte gebrauchen dürfen, wenn nicht die früheren Erdschollen an den Wurzeln geblieben wären. Deshalb theilen sie den Ertrag. Was aber nach drei Jahren wächst, gehört ganz dem Feldbesitzer, da er ja selbst hätte Bäume pflanzen und nach drei Jahren die Früchte geniessen können. Er hat nur den Werth der Oelbäume an deren Eigenthümer zu entrichten. +36) Ohne Zeitbestimmung. +37) Ebenso muss er mindestens 30 Tage vor dem Hüttenfeste, nämlich am 15. Ellul, kündigen, wenn er den Miether im Winter vor Pesach ausziehen heissen will. +38) Wo eine Wohnung schwer zu finden ist. +39) Dieselbe Kündigungszeit gilt auch, wenn der Miether aufkündigen will. +40) Weil man da den Kunden auf lange Zeit zu borgen pflegt. +40a) נגר vgl. Erubin X, Anm. 55—56. +41) Z. B. Fenster. +42) Von fremden Ochsen, die in den Hof kommen. +43) Der Mist von den Thieren des Miethers dagegen gehört dem Miether. +44) Die Asche. +45) Es wird ein Monat eingeschaltet, so dass das Jahr 13 Monate hat, s. Sanhedrin I, 2. +46) Er braucht wegen des Schaltmonats nicht mehr Miethe zu bezahlen. +47) D. h. er bedang so und so viel Miethszins pro Monat. +48) Er bekommt auch den Miethzins für den Schaltmonat. +49) Hier ist noch folgende Bestimmung vorauszusetzen: „Wenn der Miethsvertrag zwei einander widersprechende Stipulationen enthält, so theilen sie den in Frage stehenden Betrag“. — Dazu wird als Beweis die Begebenheit von Zippori angeführt. +50) Sepphoris. +51) Wonach auch für ein Schaltjahr nur 12 Gold-Denar zu zahlen wären. +52) Nach diesem zweiten Ausdruck wären für ein Schaltjahr 13 Gold-Denar zu zahlen. +53) Er zahlt für den Schaltmonat ½ Denar, weil es zweifelhaft ist, ob wir uns nach dem ersten oder nach dem letzten Ausdrucke richten sollen. Nach der recipirten Halacha wird dagegen ein derartiger Fall zu Gunsten des im Besitze des Hauses befindlichen Vermiethers entschieden, und der Miether muss den Miethzins für den Schaltmonat ganz bezahlen. +54) Der Vermiether. +55) Dem Miether. +56) Eine Stube. +57) Die Bestimmungen der Mischna gelten, wie der Talmud lehrt, nur dann, wenn der Vermiether dem Miether ein Haus gezeigt und zu ihm gesagt hat: „Ich vermiethe dir ein Haus wie dieses (בית כזה).“ Hätte er aber gesagt: „ich vermiethe dir dieses Haus (בית זה)“, dann brauchte er, wenn es einstürzt, ihm kein anderes herzustellen (s. oben VI, 3, Note 23). Hätte er wieder gesagt: „ich vermiethe dir ein Haus“ (ohne nähere Bestimmung), so dürfte er das neu hergestellte Haus nach Belieben ändern. +58) Wenn auch der Miether in die Aenderung einwilligt. +1) Der Uebernehmer kann sein: 1) ein אריס (Feldbauer, oben V, Note 73), der dem Grundherrn eine Quote des Ertrags (½, ⅓, oder ¼) abliefert; 2) ein הוכר (ar. art pachten), ein Pächter, der dem Grundherrn einen festbestimmten Pachtzins in Feldfrucht (z. B. 10 Kor Weizen jährlich) zu geben hat; 3) ein שוכר (Miether) der einen festbestimmten Pachtzins in Geld bezahlt. Die erste Bestimmung unserer Mischna gilt in allen drei Fällen. +2) Nach der Ernte. +3) Um die Wurzeln des Unkrauts zu vernichten. +4) Der Grundherr und der אריס. +5) An die man die Reben bindet. +6) Dieser Satz dient zur Begründung des vorhergehenden. +7) ספק s. oben VII, 1, Note 7. Vielleicht abgr hier wie oben das hebr ספק (ar. art und art) zusammenschlagen, verbinden. +8) Als אריס oder חוכר. +9) בית השלחין ein Feld, das man künstlich bewässern muss. Das Wort שלחין erklärt der Talmud in Moëd k. 2a vom aram. שלהי, müde sein (vgl. ארעא משלהיא, lechzendes Land, in Targ. Jes. 25, 5); in Baba batra 68a dagegen wird es von שלח מים Wasser ausgiessen (Job. 5, 10) abgeleitet. Ferner wird dort בית השלהין nach שלחיך in HL. 4, 13 als „Gartenland“ gefasst. Neuere erklären es vom arab. art Regenwasser, das in Teichen gesammelt ist, womit die Felder getränkt werden, vgl. Neh. 3, 15: ברכת השלח. +10) So dass es durch die Bewässerung-Anlagen und die Bäume für den Pächter einen höhern Werth hat. +11) Die zur Bewässerung des Feldes dient. +12) Weil er nicht ausdrücklich erklärt hat, dass er es nur mit der Quelle oder mit den Bäumen pachtet. +13) Als אריס. +14) St. בור; das Hif’il הוביר wie אובין Ab. sara III, 5. Jerusch. liest: הבירה אם משזכה בה wenn er, nachdem er es in Besitz genommen, es brach liegen lässt. +15) Weil man gewöhnlich so verschreibt, daher gilt dies selbst, wenn man es nicht ausdrücklich verschrieben hat (Tosaphot). +16) „Wenn ich entweder ganz brach lasse, oder wenn ich nicht so bearbeite, wie es sich gehört.“ +17) So viel als das Feld tragen würde, wenn es bestens bearbeitet wäre. +18) Als חוכר. +19) Oben V, Note 84. +20) Oben III, Note 34. +21) „Es ist ja nur mein Schade, wenn weniger wächst!“ +22) Im nächsten Jahre, indem jetzt der Same der Kräuter zur Erde fällt; es würde daher auch nichts nützen, wenn er nach der Ernte das Feld umpflügen wollte. +23) Als אריס. +24) So dass der אריס nicht weiter darin arbeiten will. +25) D. i. zwei Seah Getreide nach Abzug aller Ausgaben. +26) Es kommt ja auch auf die Grösse des Feldes an! +27) Dass man vom Ertrage das nächste Jahr das Feld besäen könnte. Jerusch. liest: כדי ניפלה in Peah V, 1 כדי נפלה. Nach dem Talmud ist dies 4 Seah für einen Kor, d. i. art des gewöhnlichen Ertrags. +28) Als חוכר. +29) Targ. zu שדופות (Gen. 41, 6): שקיפן, ausgeschlagen. +30) Die meisten Felder dieser Gegend sind geschlagen. +31) Nach Verhältniss des Schadens. +32) Denn es ist des Pächters Unglück. +33) Denn über das Geld ist das Missgeschick nicht verhängt worden. +34) Das Getreide ist schlecht. +35) Dem Grundherrn. +36) Er braucht nicht schönes Getreide zu geben. +37) Als חוכר oder שוכר. +38) Da Weizen dem Boden mehr Kraft entzieht als Gerste. +39) Denn es ist für das Feld schädlich, wenn man es jedes Jahr mit einer andern Getreideart besäet; vielleicht hatte nun der Eigenthümer im vorigen Jahre Weizen gesäet und will jetzt keine Gerste säen lassen. +40) Weil Hülsenfrüchte dem Boden mehr Kraft entziehen als Getreide. +41) So liest auch Jerusch. +42) Auf weniger als 7 Jahre, und zwar als חוכר. +43) Weil Flachs den Boden besonders schwächt und dessen Wurzeln 7 Jahre in der Erde bleiben. +44) שקמה der Maulbeerfeigenbaum (ficus sycomorus), dessen Aeste abgehauen und zu Gebäude-Balken verwendet werden. Diese Aeste wachsen wieder, aber erst nach 7 Jahren können sie als Balken gebraucht werden; wer nun auf weniger als 7 Jahre ein Feld gepachtet, hat stillschweigend die Balken der Sykomore nicht beansprucht. +45) Da sie bis zu seinem Austritt wieder wachsen werden. +46) שבוע heisst in der Mischna eine Jahrwoche, septennium, wie in Dan. 9, 24 ff. +47) Und er kann ihm wegen des Sabbatjahres nichts abziehen. +48) Die auf den Tag folgt. +49) גבה (syr. art) eincassiren, wegnehmen. +50) Nach der Nacht. +51) Diese beiden Bestimmungen ergeben sich aus den beiden Versen: „du sollst den Lohn des Miethlings nicht bis zum Morgen bei dir übernachten lassen“ (Lev. 19, 13) — und „an seinem Tage sollst du ihm seinen Lohn geben, lasse darüber nicht die Sonne untergehen“ (Deut 24, 15). Da nun nach dem Gesetze der Miethslohn erst nach Vollendung der Miethszeit bezahlt werden muss, so erklärt der Talmud: Der erste Vers handelt vom Tages-Miethling (שכיר יום), dessen Zahlungszeit die ganze folgende Nacht ist und bei dem man, im Falle der Nichtzahlung bis zum Morgen, das Verbot לא תלין übertreten hat; der zweite Vers handelt wieder vom Nacht-Miethling (שכיר לילה), dessen Zahlungszeit der ganze folgende Tag ist und bei dem man, falls man bis zum Sonnenuntergang nicht zahlt, das Verbot לא תבא עליו השמש übertritt. +52) Wenn seine Miethszeit am Tage zu Ende ist, so ist der Rest des Tages die Zeit seiner Lohnzahlung; endigt seine Arbeitszeit in der Nacht, so ist der Rest der Nacht als Zahlungszeit zu betrachten. +53) Den Rest des Tages. +54) Nach Note 52 sollte hier auch nur der Rest der Nacht als Zahlungszeit bestimmt werden. In der That ist dies auch die Ansicht des R. Jehuda in einer Baraita. Die hier gegebene Bestimmung der Mischna ist die Ansicht des R. Simon. +55) Deut. 24, 15. +56) Lev 19, 13. +57) Denn es heisst: אתך (bei dir), d. h. durch deinen Willen, nicht aber, wenn es durch des Tagelöhners Willen geschieht. +58) Mit dessen Einwilligung. +59) מחה nach Num. 34, 11 stossen (intransit.), daher המתה stossen (transit.); המחהו אצל פ׳: er hat ihn zu Jem. hingestossen, an Jem. angewiesen. Eine andere Erklärung s. Erubin V, Note 31 +60) Denn nur wenn der Lohn „bei dir“ (אתך) ist, bist du zu zahlen verpflichtet, nicht aber wenn du ihn an einen Andern angewiesen. +61) In der oben, Mischna 11, bestimmten Zahlungszeit. +62) Und der Arbeitgeber behauptet, denselben bereits ganz oder zum Theil bezahlt zu haben. +63) Von Rechtswegen hätte der Arbeitgeber seine Aussage beschwören müssen, um sich von der Zahlung zu befreien (Schebuot VII, 1), allein da dieser wegen seiner vielen Geschäfte oft irrthümlich bezahlt zu haben glaubt, lässt man lieber den Tagelöhner schwören. +64) Sondern der Arbeitgeber schwört und ist frei; denn am Ende des Zahlungstermins überlegt es dieser genau und erinnert sich, ob er bezahlt hat oder nicht, da er nicht das Verbot לא תלין übertreten will. +65) Am Ende seiner Zahlungszeit. +66) Und dass der Arbeitsgeber zu ihm gesagt hat, er werde ihm später zahlen. +67) Nach der Halacha gilt dies nur eine עונה (d. i. ein Tag oder eine Nacht) nach der Forderung. +68) Vgl. oben V, Note 54. +69) Denn es heisst dort (Deut. 24, 14): „von deinem Fremdling, der in deinem Lande in deinen Thoren ist“ — d i. der Thorproselyte. +70) Denn dabei steht nichts vom Thorproselyten, sondern es heisst dort vorher (Lev. 19, 13) רעך. Im Talmud wird jedoch eine Ansicht angeführt, dass auch dieses Verbot zu Gunsten eines Beisass-Proselyten giltig ist; so lehrt auch der Traktat Gerim III, 2. +71) Und dieser bezahlt nicht zum Zahlungstermin. +72) Selbst ausserhalb seines Hauses. +73) Das seinen Boten sendet, um den Schuldner zu pfänden. +74) Selbst der Gerichtsbote. +75) Die Schuld beträgt so viel, als beide werth sind; aber der Schuldner bedarf eines zu seinem Gebrauche. +76) So liest auch Raschi und fasst den folgenden Satz מחזיר הכר als Erklärung dieses Satzes. Die zwei Geräthe sind dann solche, wovon eins am Tage und das andere Nachts gebraucht wird. +77) כר Unterdecke, worauf man liegt (Tos. Ab. sara 65a); gewöhnlich übersetzt man: Kissen. +78) Nach Einigen darf der Pflug nur in der Nacht gepfändet werden, aber nicht am Tage, da er ebenso wie die Handmühle (weiter unten) zur Bereitung der Lebensmittel gehört. Nach Andern ist מחרישה hier „eine Bürste“, die man am Tage zum Abreiben des Körpers im Bade gebraucht. +79) Denn es heisst (Deut. 24, 13): „Du sollst ihm das Pfand zurückgeben; das Wort לו (ihm) schliesst die Erben aus. +80) D. i. die vom Gerichte gewöhnlich gewährte Frist (Raschi nach Talmud 118a). Nach ראב״ד, weil ein Darlehen ohne bestimmten Zahlungstermin (סתם הלואה) auf 30 Tage gegeben wird. +81) Nach dem ersten Tanna (תנא קמא) darf es nicht verkauft werden, falls es der Schuldner braucht; sondern es muss immer zur Zeit des Gebrauchs zurückgegeben werden. Das Pfand gewährt dem Gläubiger dennoch die Vortheile, dass die Schuld im Erlassjahr nicht verfällt (Schebiit X, 2) und dass der Schuldner die Schuld nicht ableugnen kann, wenn das Pfand ihm stets nur vor Zeugen zurückgegeben wird. +82) Nach סמ״ע auch eine geschiedene Frau (גרושה); nach ט״ז jede Frau, auch eine Jungfrau. +83) Gegen R. Simon, der es nur bei einer armen verbietet, weil der Gläubiger dieser das Pfand immer zurückbringen müsste und sie durch diesen steten Verkehr in übeln Ruf bringen könnte. +84) Nach der Mischna ist es nicht gestattet, ein allgemein lautendes Gesetz durch Unterlegung eines Motivs in beschränktem Umfange aufzufassen (לא דרשינן טעמא דקרא). +85) Er erhält zweimal die Geisselstrafe (מלקות), obwohl die beiden Geräthe zu Einem Gebrauche dienen. +86) רחיים nach der Trad. „der untere Mühlstein“, der mit dem Gestelle der Handmühle verbunden ist. +87) Z. B. Backtröge, Kochtöpfe. +88) Die ganze Mischna handelt nur von dem Falle, dass der Gläubiger dem Schuldner ein Pfand abnimmt, um sich dadurch wegen seines Darlehens zu versichern; will aber der Gläubiger, nachdem der Zahlungstermin gekommen ist, seine Schuld eintreiben, dann braucht er die obigen Vorschriften nicht zu beobachten; er hat nur dem Schuldner an Nahrungsmitteln, Kleidung, Handwerkszeug und Mobiliar soviel zu lassen, als er zu seiner Existenz nothwendig bedarf, מסדרין לבעל חוב (Talmud 113b). +1) Das Haus (das Erdgeschoss) gehört Einem und der Söller (das obere Stockwerk) dem Andern. +2) Nach Verhältniss der ihnen gehörigen Theile. +3) אלו welche s. II, 1. +4) Jerusch. liest ראויות st. הראויות. +5) Wenn ein Theil der Steine zertrümmert ist und jeder von beiden die ganzen Steine beansprucht, muss man erwägen, welche Steine wahrscheinlich zertrümmert wurden. Ist nämlich das Gebäude vom Grunde aus geborsten und auf seine Stelle niedergesunken, so sind wahrscheinlich die untern Steine zertrümmert worden; ist dagegen der obere Theil erschüttert worden und weit fort gestürzt, so sind wahrscheinlich die obern Steine gebrochen. Die erste Bestimmung dagegen, dass sie die Steine theilen, handelt nach dem Talmud von einem Falle, wo die Steine weggeräumt wurden und man nicht mehr entscheiden kann, in welcher Weise der Einsturz erfolgt ist. +6) Die ganz geblieben und grösser oder besser sind als die andern. +7) Wenn der andere wenigstens einen Theil seiner Forderung zugesteht, obwohl er Betreffs des Uebrigen nichts zu wissen behauptet, s. oben VIII, Note 8. +8) Indem der andere dafür andere ganze Steine nach Verhältniss bekommt. +9) Die Mischna handelt von dem Falle, dass ein Hausbesitzer seinen Söller einem Andern vermiethet hat mit den Worten: „ich vermiethe dir diesen Söller über diesem Hause“, so dass er, wenn dieser einstürzt (nach VIII, 9, Note 57) nicht verpflichtet ist, ihm eine andere Wohnung zu geben. +10) Vom Fussboden des Söllers ist ein Stück von 4 Handbreiten im Quadrat durchgebrochen. +11) Denn der Hausherr hat bei der Vermiethung das Erdgeschoss für den Söller zur Verfügung gestellt, da er „den Söller dieses Hauses“ vermiethet hat. +12) Die Balken und die Bretter darüber. +13) מעזיבה, von עזב, vgl. Neh. 3, 8, (ar. art stossen, füllen, gefüllt sein). Es ist der Estrich (pavimentum), der über das Gebälk gelegt wird und nach R. Jose den Zweck hat, die Gruben und Unebenheiten im Gebälke auszufüllen, weshalb dies der Obere herstellen muss. Nach dem ersten Tanna dagegen dient der Estrich dazu, das Gebälk zu festigen, dass es nicht schwanke, weshalb der Untere auch dies herzustellen hat. +14) Wie oben Note 1. +15) Die untern Wände und das Gebälk darüber. +16) Das Erdgeschoss. +17) Dann zieht er aus und baut seinen Söller. +18) Wenn er ihm die Auslagen zurückerstattet. +19) Da er vom Hause des Nächsten einen Nutzen gehabt, so muss er, obgleich Jener sein Haus nicht bauen wollte und somit keinen Schaden hatte, die Miethe bezahlen. +20) So dass der Söller bewohnbar ist. Er hat dann keinen Nutzen, wenn er auch im Erdgeschosse wohnt, da ihm ja sein Söller zur Wohnung bereit steht. +21) Im Erdgeschoss. Die Tos. lesen: בתוכה st. בבית; er wohnt in seinem Söller, lässt aber den Andern nicht ins Erdgeschoss ziehen, bis er ihm die Auslagen erstattet. Im Erdgeschoss darf er aber nicht wohnen, da er doch den Nutzen hätte, nicht die Treppen hinaufsteigen zu müssen. +22) בית הבד, das Haus der Oelpresse (syr. art +23) Die Presse gehört Einem, und der Garten einem Anderen. +24) 4 Handbreiten im Quadrat, wie oben Note 10. +25) כיפה (von כוף, biegen) Gebogenes, Wölbung. +26) Worauf der Gartenbesitzer Erde legen und säen kann. +27) Da der Schaden durch höhere Gewalt (אונס) entstanden und er ihn nicht verhüten konnte. +28) Das Gericht. +29) Die Frist des Gerichts ist 30 Tage. +30) In den Garten hinein. +31) Oer Eigenthümer der Wand. +32) הגיעוך eig. sie mögen dich treffen, dir zufallen. +33) Er muss sie wegräumen, wenn der Gartenbesitzer sie nicht nehmen will. +34) Und sie in des Andern Gegenwart weggeräumt hat. +35) הילך = הי לך, siehe, für dich, hier hast du. +36) In seinem Felde aufzulesen. +37) Denn er muss ihm den bedungenen Lohn in Geld bezahlen. +38) Und es sich angeeignet hat. +39) Damit der Dünger nicht auf der Strasse liegen bleibe. +40) Weil man ihn gewöhnlich viele Tage weichen lässt. +41) Weil man diese lange liegen lässt, bis sie trocken werden. +42) Um ihn sofort zum Baue zu verwenden. +43) Man darf nicht auf der Strasse Lehm zu Ziegeln kneten, wenn auch die Bereitung der Ziegel im Hofe stattfindet. +44) Damit man sie gleich, nachdem sie gebracht werden, zum Baue verwende. +45) Im öffentlichen Gebiete. +46) Ohne wegen eines dadurch entstehenden Schadens ersatzpflichtig zu sein. +47) Die Zweien gehören. +48) Der eine liegt auf einem Berge, und der andere im angrenzenden Thale. +49) Auf dem steilen Abhang des Berges. +50) Weil es von seiner Erde die Nahrung zieht. +51) Weil es in seinem Luftraum wächst. +52) Jerusch. liest עפר nach גינתו. +53) Das Wachsen dieses Krauts verhindern. מחה, stossen, verwehren, s. oben IX, 12, Note 59. +54) Seine Nahrung zieht. +55) Weil es von seiner Erde die Nahrung saugt, wie B. Meïr sagt. +56) Denn dies hat der Obere zu Gunsten des Untern preisgegeben, da er sich schämt, um Erlaubniss zu bitten, in seines Nächsten Garten gehen zu dürfen, um dieses Kraut zu pflücken. +
+ +Tractat Baba Batra. +

ABSCHNITT I.

+

1. Wenn (zwei) Theilhaber1) im (gemeinsamen) Hofe2) eine Abtheilung2a) machen wollen,3) so bauen sie die Wand in der Mitte.4) Je nachdem es üblich ist, von Bruchsteinen,5) Quadern, Halbziegeln6) oder (ganzen) Ziegeln7) zu bauen, so sollen sie bauen, Alles nach dem Landesbrauche.8) Bei Bruchsteinen giebt der eine drei Handbreit und der Andere giebt (ebenfalls) drei Handbreit;9) bei Quadern giebt der eine dritthalb Handbreit und der andere giebt (ebenfalls) dritthalb Handbreit; bei Halbziegeln giebt der eine zwei Handbreit, und der andere giebt (ebenfalls) zwei Handbreit;10) bei (ganzen) Ziegeln giebt der eine anderthalb Handbreit, und der andere giebt (ebenfalls) anderthalb Handbreit.11) Wenn daher die Wand einstürzt, gehören der Platz und die Steine beiden.12) 2. Und ebenso13) soll man bei einem Garten, wo es üblich ist14) zu umzäunen, ihn 15) (dazu) verpflichten;16) bei einem Gefilde17) dagegen, wo es üblich ist,18) nicht zu umzäunen, verpflichtet man ihn19) nicht (dazu),20) sondern wenn Einer will, mag er in sein Gebiet hineinrücken, (dort) bauen21) und von aussen ein Zeichen22) machen. Wenn daher die Wand einstürzt, gehören der Platz und die Steine ihm. Wenn sie mit Einwilligung beider es machen, so bauen sie die Wand in der Mitte und machen ein Zeichen an der einen und an der andern Seite;23) wenn daher die Wand einstürzt, gehören der Platz und die Steine beiden. 3. Wenn Jemand seinen Nächsten von drei Seiten umgrenzt und er verzäunt die erste, die zweite und die dritte Seite,24) so kann man den Andern nicht (zu einem Beitrage) verpflichten.25) R. Jose sagt: Wenn er26) sich aufmacht und die vierte Seite verzäunt, so legt man ihm27) Alles28) auf.29) 4. Wenn die Scheidewand eines Hofes30 eingestürzt ist, so verpflichtet man Jeden, sie bis vier Ellen31) aufzubauen. Hierbei wird vorausgesetzt,32) dass er bezahlt hat,33) bis der Andere einen Beweis bringt, dass er nicht bezahlt hat. Ueber vier Ellen34) verpflichtet man ihn35) nicht (mitzubauen).36) Hat er aber eine andere Wand daneben37) gebaut,38) wenn er auch nicht das Gebälk darüber gedeckt hat, so legt man ihm Alles39) auf.40) Hierbei wird vorausgesetzt, dass er nicht bezahlt hat,41) bis er den Beweis bringt, dass er bezahlt hat. 5. Man zwingt Jeden42) ein Thorhaus43) und eine Thüre zum Hofe44) mitzubauen. R. Simon, Sohn Gamliels, sagt: Nicht alle Höfe sind eines Thorhauses benöthigt.45) Man zwingt Jeden,46) für die Stadt Mauer, Thore und Riegel mitzubauen. R. Simon, Sohn Gamliels, sagt: Nicht alle Städte sind einer Mauer benöthigt.47) Wie lange hat man in der Stadt zu wohnen, um den Einwohnern der Stadt gleich zu sein?48) Zwölf Monate. Hat man darin ein Wohnhaus gekauft,49) so ist man sofort den Einwohnern der Stadt gleich. 6. Man braucht den Hof nur dann theilen zu lassen,50) wenn vier Ellen51) für den Einen und vier Ellen für den Andern darin sind;52) das Feld nur dann, wenn neun Kab-Aussaat53) für den Einen und neun Kab-Aussaat für den Andern darin sind. R. Jehuda sagt: Wenn neun halbe Kab-Aussaat für den Einen und neun halbe Kab-Aussaat für den Andern darin sind. Einen Garten braucht man nur dann zu theilen, wenn eine halbe Kab-Aussaat54) für den Einen und eine halbe Kab-Aussaat für den Andern darin ist. R. Akiba sagt: Ein viertel Kab.55) Man braucht nicht zu theilen einen Saal,56) einen Palast,57) einen Taubenschlag,58) einen Mantel,59) ein Badehaus oder eine Oelpresse,60) ausser wenn darin für den Einen und für den Andern ein hinreichender Antheil ist [Dies ist die Regel: Alles, bei dem, wenn es getheilt wird, (jedem Theile) der (vorige) Name bleibt, muss man theilen lassen; das, wobei (dies) nicht (der Fall ist), braucht man nicht theilen zu lassen].61) Wann gilt dies? Wenn nicht beide (Theilhaber) einwilligen,62) wenn aber beide einwilligen, können sie (Alles), selbst wenn es weniger ist, theilen. Heilige Schriften63) jedoch darf man, selbst wenn beide einwilligen, nicht theilen.64)

+

ABSCHNITT II.

+

1. Es darf Niemand eine Cisterne1) nahe bei der Cisterne seines Nächsten graben, auch keinen Graben, keine Höhle, keinen Wasserkanal2) und keinen Wäscher-Teich,3) es sei denn, dass man dieselben von der Wand4) seines Nächsten drei Handbreit entfernt5) und (die Wände)6) mit Kalk überzieht. Man muss Oeltrester,7) Dünger, Salz, Kalk und Feuersteine8) von der Wand seines Nächsten drei Handbreit entfernen, oder9) (die Wand) mit Kalk überziehen. Man muss die Saaten,10) den Pflug11) und den Urin12) von der Wand (des Nächsten) drei Handbreit entfernen. Man entferne die Handmühle13) (so, dass) vom untern Mühlstein ab drei (Handbreit Zwischenraum seien), was vom obern Mühlstein14) ab vier ausmacht. Den Backofen (entferne man so, dass) vom Bauche15) ab drei (Handbreit Zwischenraum bleiben), was vom obern Rande16) ab vier ausmacht. 2. Es darf Niemand einen Backofen im Erdgeschoss anbringen, es sei denn, dass darüber (ein freier Raum von) vier Ellen Höhe bleibe.17) Stellt man ihn im Söller auf, so muss darunter drei Handbreit Estrich18) sein;19) bei einem Herde20) (genügt) eine Handbreit, und wenn man schädigt, muss man den Schaden ersetzen.21) R. Simon sagt: Man hat nur deshalb alle diese Maasse bestimmt, damit man, wenn man geschädigt hat, vom Ersatze frei sei. 3. Man darf keinen Bäcker- oder Färber-Laden22) unter dem Speicher seines Nächsten öffnen; auch (darf man dort) keinen Rinderstall (anlegen).23) Jedoch 24) hat man (erstere) unter einem Wein-Magazine erlaubt,24a) aber nicht einen Rinderstall.25) Einen Laden im (gemeinsamen) Hofe kann man (jedem Bewohner) verwehren,26) indem man27) zu ihm sagt: Ich kann wegen des Lärms der Ein- und Ausgehenden nicht schlafen. Wer Geräthe verfertigt,28) muss hinausgehen und sie auf dem Markte verkaufen. Jedoch kann man Niemandem (die Arbeit) verwehren, dass man zu ihm sage: Ich kann vor dem Lärm des Hammers, oder der Handmühle,29) oder der Kinder30) nicht schlafen. 4. Derjenige, dessen Wand an der Wand31) seines Nächsten liegt, darf nicht an jene32) eine andere Wand33) stellen, es sei denn, dass er sie von dieser34) vier Ellen weit entfernt.35) Bei Fenstern36) (muss man) sowohl darüber,37) als darunter,38) als gegenüber39) vier Ellen (weit entfernen). 5. Man entferne die Leiter vom Taubenschlage40) (des Nächsten) vier Ellen, damit nicht der Marder41) daran hinaufspringe. Die Wand42) (entferne man) von der Dachrinne43) vier Ellen, damit man die Leiter aufstellen könne.44) Man entferne den Taubenschlag von der Stadt fünfzig Ellen.45) Es mache Niemand einen Taubenschlag in seinem Gebiete, ausser wenn er fünfzig Ellen nach jeder Seite besitzt.46) R. Jehuda sagt: Einen Raum von vier Kor-Aussaat,47) das ist der Raum des Taubenfluges.48) Hat man ihn aber gekauft,49) so bleibt er, wenn auch nur ein Raum von einer viertel Kab-Aussaat50) dabei ist, in seinem Besitzrechte.51) 6. Ein junges Täubchen,52) das innerhalb fünfzig Ellen (vom Taubenschlage) gefunden wird, gehört dem Herrn des Taubenschlages; ausserhalb fünfzig Ellen gehört es dem Finder.53) Wird es zwischen zwei Taubenschlägen54) gefunden, (so gilt Folgendes:) ist es diesem näher, so gehört es (dem Besitzer von) diesem, ist es jenem näher, so gehört es (dem Besitzer von) jenem, ist es von jedem gleich weit entfernt, so theilen es beide. 7. Man entferne den Baum fünfundzwanzig Ellen von der Stadt,55) Caruben56) und Sykomoren57) fünfzig Ellen.58) Abba Saul sagt: Jeden unfruchtbaren59) Baum fünfzig Ellen.60) War die Stadt früher da, so haut man (den Baum) um und zahlt nicht den Werth (dafür), war aber der Baum früher da, so haut man ihn um und zahlt61) dessen Werth; ist es zweifelhaft, ob dieser oder jene früher da war, so haut man (den Baum) um und zahlt nicht62) den Werth (dafür). 8. Man entferne eine ständige Tenne63) fünfzig Ellen64) von der Stadt. Es darf Niemand eine ständige Tenne in seinem Gebiete anlegen, es sei denn dass fünfzig Ellen nach jeder Seite hin ihm gehören; man65) entferne (die Tenne) von den Pflanzungen und dem urbar gemachten Felde so weit, dass sie nicht schade.66) 9. Man entferne Aeser, Gräber und eine Gerberei67) fünfzig Ellen von der Stadt.68) Eine Gerberei darf man nur an der Ostseite69) der Stadt anlegen. R. Akiba sagt: Man darf sie an jeder Seite mit Ausnahme der Westseite70) anlegen (entferne sie aber fünfzig Ellen). 10. Man entferne71) die Flachsbeize72) von dem Kraut, den Lauch73) von den Zwiebeln und den Senf von den Bienen;74) R. Jose erlaubt den Senf (überall zu säen).75) 11. Man entferne den Baum fünfundzwanzig Ellen von der Cisterne,76) die Carube und Sykomore77) fünfzig Ellen; (dies gilt) sowohl von oben,78) als von der Seite.79) War die Cisterne früher da, so haut man (den Baum) um und zahlt dessen Werth;80) war aber der Baum früher da, so darf man ihn nicht umhauen; ist es zweifelhaft, ob dieser oder jene früher da war, so darf man (den Baum) nicht umhauen.81) R. Jose sagt: Selbst wenn die Cisterne vor dem Baume da war, darf man diesen nicht umhauen; denn jener gräbt auf seinem Gebiete, und dieser pflanzt auf dem seinigen.82) 12. Man darf keinen Baum nahe am Felde83) seines Nächsten pflanzen, es sei denn dass man ihn vier Ellen davon entfernt,84) es seien Weinstöcke oder irgend ein anderer Baum. Ist eine Mauer dazwischen, so darf dieser bis an die Mauer von dieser Seite und jener bis an die Mauer von jener Seite bebauen.85) Gehen die Wurzeln (der Bäume) in das Gebiet des Andern hinaus, so darf dieser drei Handbreit tief sie abschneiden, damit sie nicht den Pflug aufhalten. Gräbt er86) eine Cisterne, einen Graben oder eine Höhle, so darf er bis hinab87) abschneiden, und das Holz gehört ihm.88) 13. Wenn ein Baum in das Feld des Nächsten hinüberhangt, so darf dieser so weit wegschneiden,89) als der Rinderstachel 90) über dem Pfluge reicht;91) von Carube und Sykomore92) (darf man Alles) bis an das Senkblei93) (wegschneiden); in einem Bewässerungs-Felde94) (darf man) jeden Baum bis an das Senkblei (beschneiden).95) Abba Saul sagt: Jeden unfruchtbaren Baum (darf man) bis an das Senkblei (beschneiden).96) 14. Wenn ein Baum in das öffentliche Gebiet hinüberhangt, so schneidet man so viel97) weg, dass ein Kamel und sein Reiter (darunter) hinziehen können. R. Jehuda sagt: (Nur so viel, dass) ein mit Flachs oder Rebenbündeln beladenes Kamel (darunter hinziehen kann).98) R. Simon sagt: Jeden Baum (beschneide man) bis an das Senkblei wegen der Unreinheit.99)

+

ABSCHNITT III.

+

1. Die Ersitzung1) der Häuser, Cisternen, Gräben, Höhlen,2) Taubenschläge,3) Badehäuser, Oelpressen, Bewässerungs-Felder4) und Sklaven,5) überhaupt jeder Sache, die beständig Früchte trägt, — deren Ersitzung währt drei Jahre,6) von Tag zu Tag (gerechnet). Bei einem von Regen getränkten Felde7) währt die Ersitzung drei Jahre, aber nicht von Tag zu Tag (gerechnet). 8) R. Ismael sagt. Drei Monate9) vom ersten,10) drei Monate11) vom letzten10) und zwölf Monate vom mittelsten Jahre, das sind achtzehn Monate; R. Akiba sagt: Einen Monat12) vom ersten,13) einen Monat14) vom letzten und zwölf Monate vom mittelsten Jahre, das sind vierzehn Monate. Es sagt R. Ismael: Wobei sind diese Worte gesagt? Bei einem Saatfelde,15) bei einem Baumfelde16) aber, sobald man für sich den Wein-Ertrag eingebracht, die Oelbäume abgepflückt und die Feigen17) eingesammelt hat, so gilt dies wie drei Besitzjahre.18) 2. Drei Länder giebt es19) betreffs der Ersitzung: Judäa, Transjordanland20) und Galiläa. War er21) in Judäa, und Jemand hat in Galiläa ersessen22) oder (war er) in Galiläa, und Jemand hat in Judäa ersessen, so ist die Ersitzung nicht giltig;23) vielmehr muss er24) mit ihm25) in derselben Provinz sein.26) Es sagt R. Jehuda: Man hat nur deshalb drei Jahre bestimmt, damit, wenn er27) etwa in Spanien28) ist und Jemand ein Jahr29) (sein Grundstück) besetzt, man ein Jahr hinreisen und es ihm anzeigen, und er27) das andere Jahr zurückkommen könne.30) 3. Jede Ersitzung, die nicht mit einer (rechtmässigen) Begründung31) verbunden ist, gilt nicht als Ersitzung. Wie ist dies gemeint? Sagt Jemand zu ihm: „was hast du in meinem Gebiete zu thun?“ und er erwiedert: „es hat noch Niemand mir darüber jemals etwas gesagt“; so ist die Ersitzung nicht giltig; (erwiedert er aber): „du hast es mir verkauft,“ — „du hast es mir als Geschenk gegeben,“ — dein Vater hat es mir verkauft,“ — „dein Vater hat es mir als Geschenk gegeben;“ so gilt die Ersitzung. Wer wegen einer Erbschaft gekommen ist, 32) bedarf keiner weiteren Begründung.33) (Die Handwerker,34) die Miteigentümer35), die Feldbauer36) und die Vormünder37) haben kein Ersitzungsrecht.38) Der Mann hat kein Ersitzungsrecht an den Gütern seiner Frau,39) und die Frau hat kein Ersitzungsrecht an den Gütern ihres Mannes,40) der Vater nicht an den Gütern des Sohnes,41) und der Sohn nicht an den Gütern des Vaters.41) Wobei sind diese Worte42) gesagt? Beim Ersitzen;43) giebt aber Jemand ein Geschenk,44) oder theilen sich Brüder (in einer Erbschaft), 45) oder ergreift Jemand Besitz von den Gütern eines Proselyten,46) so ist, wenn man nur etwas verschlossen,47) eingezäunt oder eingerissen hat, dies schon eine (giltige) Besitzergreifung.48) 4. Wenn zwei von Jemand bezeugen, dass er es49) drei Jahre niessbraucht50) hat, und sie werden falsch befunden,51) so müssen sie ihm52) das Ganze53) bezahlen.54) Sind zwei (Zeugen) für das erste, zwei für das zweite und zwei für das dritte (Jahr),55) so theilt man56) unter sie in drei Theile.57) Sind es58) drei Brüder, und Einer59) verbindet sich mit (jedem von) ihnen,60) so sind dies drei Zeugnisse;61) sie sind jedoch Ein Zeugniss hinsichtlich der Ueberführung.62) 5. Welches63) sind die Dinge, bei denen Ersitzung Statt hat, und welches sind die Dinge, bei denen keine Ersitzung Statt hat?64) Hat Jemand65) Vieh in den Hof gestellt, oder einen Ofen, einen Herd oder eine Handmühle; hat er darin Hühner gezogen oder Dünger in den Hof gebracht; so gilt da keine Ersitzung.66) Hat er aber vor seinem Viehe eine Wand gemacht, die zehn Handbreit hoch ist, ebenso vor dem Ofen, dem Herde oder der Handmühle; hat er Hühner in das Haus gebracht, oder für seinen Dünger einen Platz gemacht, der drei Handbreit tief oder drei Handbreit hoch ist; so gilt dabei eine Ersitzung.67) 6. Betreffs der Traufrinne68) gilt keine Ersitzung, aber hinsichtlich ihres Ortes gilt eine Ersitzung.69) Betreffs der Dachrinne70) gilt eine Ersitzung.71) Hinsichtlich einer egyptischen Leiter72) gilt keine Ersitzung,73) hinsichtlich einer tyrischen74) gilt eine Ersitzung. Betreffs eines egyptischen Fensters75) gilt keine Ersitzung,76) betreffs eines tyrischen gilt eine Ersitzung. Was ist ein egyptisches Fenster? Jedes, durch welches nicht der Kopf eines Menschen gehen kann.77) R. Jehuda sagt: Wenn dasselbe eine Einfassung78) hat, so gilt dabei eine Ersitzung, obgleich nicht der Kopf eines Menschen durch kann. Betreffs eines Vortrittes79) von mindestens einer Handbreit gilt eine Ersitzung, und man kann (dessen Anlegung) verwehren;80) ist er schmäler als eine Handbreit, so gilt dabei keine Ersitzung,81) und man kann (dessen Anlegung) nicht verwehren82). 7. Es darf Niemand seine Fenster in den gemeinsamen Hof83) eröffnen.84) Kauft Einer ein Haus85) in einem fremden Hofe, so darf er es nicht in den gemeinsamen Hof eröffnen;86) hat er auf seinem Hause einen Söller gebaut, so darf er ihn nicht in den gemeinsamen Hof eröffnen;87) sondern wenn er will,88) kann er ein Zimmer innerhalb seines Hauses bauen,89) oder einen Söller auf seinem Hause bauen90) und in sein Haus eröffnen.91) Es darf Niemand in den gemeinsamen Hof eine Thüre gegenüber einer Thüre (des Nachbars) oder ein Fenster gegenüber einem Fenster92) eröffnen. War sie93) klein, darf er sie nicht gross machen,94) aus Einer darf er nicht zwei95) machen.96) Man darf jedoch nach dem öffentlichen Gebiete eine Thüre einer Thüre (eines Andern) gegenüber und ein Fenster einem Fenster gegenüber eröffnen. 97) War sie klein, darf man sie gross machen, aus Einer darf man zwei machen. 8. Man darf keine Höhlung unter dem öffentlichen Gebiete machen, (nämlich) Brunnen, Gräben und Höhlen. R. Elieser erlaubt es in der Weise98), dass ein mit Steinen beladener Wagen darüber fahren kann99). Man darf keine Vortritte100) und Altane101) nach dem öffentlichen Gebiete hinausbauen, sondern, wenn er will102), muss er (die Mauer)103) in sein Gebiet hineinrücken und dann hinausbauen.104) Kaufte er aber einen Hof, woran Vortritte und Altane waren, so bleibt er in seinem Besitzrechte.105)

+

ABSCHNITT IV.

+

1. Wenn Jemand ein Haus verkauft, so hat er den Anbau1) nicht mit verkauft2), obwohl dieser einen Eingang (zum Hause) hinein hat; auch nicht das Zimmer, welches hinter dem Hause ist3); auch nicht das Dach, wenn es ein zehn Handbreit hohes Geländer hat. R. Jehuda sagt: Wenn dazu4) die Form eines Eingangs5) führt, so ist es6), selbst wenn es7) nicht zehn Handbreit hoch ist, nicht mit verkauft. 2. Ferner nicht den Brunnen8) und nicht die Cisterne 9), obwohl er ihm geschrieben hat: „Tiefe und Höhe.“10) Doch muss er11) sich dazu einen Weg kaufen;12) (dies sind) die Worte R. Akiba’s. Die Weisen aber sagen: Er braucht sich keinen Weg dazu zu kaufen.13) Doch gesteht R. Akiba zu, dass wenn er zu ihm gesagt hat: „ausser diesen,14)“ er sich keinen Weg dazu zu kaufen braucht.15) Hat Jemand diese16) an einen Andern verkauft,17) so braucht dieser nach R. Akiba sich keinen Weg dazu zu kaufen.18) Die Weisen aber sagen: Er muss sich einen Weg dazu kaufen.19) 3. Wenn Jemand ein Haus verkauft, so hat er die Thüre, 20) aber nicht den Schlüssel21) mit verkauft;22) er hat den feststehenden23) Mörser, aber nicht den beweglichen mit verkauft; er hat den Mühlen-Kegel,24) aber nicht den Mühlen-Korb 25) mit verkauft,26) auch nicht den Ofen und nicht den Herd27) (and. LA.: Er hat den Ofen mit verkauft, er hat den Herd mit verkauft).28) Wenn er aber zu ihm gesagt hat: „es und Alles, was darin ist;29)“ so ist alles dieses30) mit verkauft. 4. Wenn Jemand einen Hof verkauft, hat er die Häuser,31) Cisternen, Gräben und Höhlen32) mit verkauft, aber nicht das Mobiliar. Wenn er aber zu ihm sagt: „dieser und Alles, was darin ist, 29)“ so ist Alles verkauft33). Jedenfalls34) hat er das Badehaus und das Oelpressen-Haus, die darin sind, nicht mit verkauft. R. Elieser sagt: Wer einen Hof verkauft, hat nur den freien Raum des Hofes verkauft.35) 5. Wenn Jemand ein Oelpressen-Haus verkauft, so hat er das Becken,36) den Reibstein 37) und die Stangen38) mit verkauft; er hat aber nicht mit verkauft die Pressbretter,39) das Rad40) und den Pressbalken. Wenn er aber zu ihm gesagt hat: „es und Alles, was darin ist“, so ist dies Alles mit verkauft. R. Elieser sagt: Wer ein Oelpressen-Haus verkauft, hat den Pressbalken mit verkauft. 6. Wenn Jemand ein Badehaus verkauft, so hat er nicht die Bretter,41) die Bänke42) und die Vorhänge43) mit verkauft. Wenn er aber zu ihm gesagt hat: „es und Alles, was darin ist“, so ist dies Alles mit verkauft. Jedenfalls hat er die Wasserbehälter44) und die Holzmagazine nicht mit verkauft. 7. Wenn Jemand eine Stadt verkauft, so hat er die Häuser, Cisternen, Gräben, Höhlen, Badehäuser, Taubenschläge, Oelpressen-Häuser und bewässerte Ländereien,45) aber nicht die Mobilien mit verkauft. Wenn er aber zu ihm gesagt hat: „sie und Alles, was darin ist“, so ist Alles, selbst wenn Vieh und Sklaven darin sind, mit verkauft. R. Simon, Sohn Gamliels, sagt: Wer eine Stadt verkauft, hat auch den Wächter46) mit verkauft. 8. Wenn Jemand ein Feld verkauft, so hat er die Steine, die dazu gebraucht werden,47) mit verkauft; ebenso die Stäbe im Weinberge, die dazu gebraucht werden;48) ferner das Getreide, das noch an der Erde haftet,49) das Schilf - Gebüsch,50) das weniger ist als ein Viertel Kab-Aussaat,51) die Wachthütte, die nicht52) mit Lehm befestigt ist, die ungepfropfte Carube53) und die unbehauene Sykomore.54) 9. Er hat aber nicht mit verkauft die Steine, die nicht dazu gebraucht werden; ebenso nicht die Stäbe im Weinberge, die nicht dazu gebraucht werden; ferner nicht das Getreide, das von der Erde abgepflückt ist.55) Wenn er aber zu ihm gesagt hat: „es und Alles, was darin ist“, so ist dies Alles mit verkauft. Jedenfalls hat er nicht mit verkauft das Schilf-Gebüsch, das die Grösse eines Viertel Kab-Aussaat hat, 56) die Wachthütte, die mit Lehm befestigt ist,57) die gepfropfte Carube58) und den Sykomoren - Stamm;59) ferner nicht die Cisterne, die Kelter60) und den Taubenschlag, mögen sie wüst oder besetzt sein. Er muss sich jedoch dazu einen Weg kaufen;61) (dies sind) die Worte R. Akiba’s. Die Weisen aber sagen: Er braucht dies nicht. Doch gesteht R. Akiba zu, dass, wenn er zu ihm gesagt hat: „ausser diesen“, er sich keinen Weg dazu zu kaufen braucht. Hat Jemand diese an einen Andern verkauft, so braucht dieser nach R. Akiba sich keinen Weg dazu zu kaufen. Die Weisen aber sagen: Er muss sich einen Weg dazu kaufen.61) Wobei sind die (obigen) Worte62) gesagt? Bei einem Verkäufer; wenn aber Jemand eine Schenkung macht, schenkt er alle diese (Dinge)63) mit.64) Wenn Brüder (eine Erbschaft) theilen, so haben sie, wenn sie ein Feld erworben, dies Alles mit erworben. Wer sich der Güter eines Proselyten 65) bemächtigt, hat, wenn er vom Felde Besitz ergriffen, auch von allen diesen Besitz ergriffen. Wer ein Feld heiligt, hat auch dies Alles mit geheiligt.66) R. Simon sagt: Wer ein Feld heiligt, hat nichts mitgeheiligt,67) ausser der gepfropften Carube und dem Sykomoren-Stamm.68)

+

ABSCHNITT V.

+

1. Wenn Jemand ein Schiff verkauft, so hat er den Mastbaum, das Segel,1) den Anker2) und alle Ruder mit verkauft; er hat aber nicht mit verkauft die Knechte,3) die Säcke4) und die Ladung.5) Wenn er aber zu ihm gesagt hat: „es und Alles, was darin ist“, so ist dies Alles mit verkauft. Wer einen Wagen6) verkauft, hat nicht die Maulthiere7) mit verkauft; wer die Maulthiere verkauft, hat nicht den Wagen mit verkauft. Wer ein Joch8) verkauft, hat nicht die Rinder mit verkauft;9) wer die Rinder verkauft, hat nicht das Joch mit verkauft. R. Jehuda sagt: Der Kaufpreis entscheidet. In welcher Weise? Sagt er zu ihm: „verkaufe mir dein Joch um zweihundert Sus“, so ist es klar, dass ein Joch nicht zweihundert Sus werth ist.10) Die Weisen aber sagen: Der Kaufpreis beweist nichts.11) 2. Wer einen Esel verkauft, hat nicht dessen Geräthe12) mit verkauft.13) Nachum der Meder sagt: Er hat dessen Geräthe mit verkauft. R. Jehuda sagt: Zuweilen sind sie mit verkauft und zuweilen sind sie nicht mit verkauft. In welchem Falle? War der Esel vor ihm, der seine Geräthe auf sich hatte, und er sprach zu ihm 14) „verkaufe mir diesen deinen Esel!“, so sind dessen Geräthe mit verkauft; (sagt er aber:) „ist dies dein Esel,15) (verkaufe ihn mir!)“, so sind dessen Geräthe nicht mit verkauft. 3. Wer eine Eselin verkauft,16) hat das Füllen17) mit verkauft.18) Wer eine Kuh19) verkauft, hat ihr Junges nicht mit verkauft.20) Wer einen Mistplatz verkauft, hat dessen Dünger mit verkauft. Wer eine Cisterne verkauft, hat deren Wasser mit verkauft. Wer einen Bienenstock21) verkauft, hat die Bienen mit verkauft. Wer einen Taubenschlag verkauft, hat die Tauben mit verkauft. Wenn Jemand die Früchte des Taubenschlages22) von seinen Nächsten kauft, so muss er die erste Brut23) fliegen lassen.24) (Kauft Jemand) die Früchte eines Bienenstockes,25) so kann er drei26) Bienenschwärme 27) nehmen, dann kann Jener28) (die Bienen) unfruchtbar machen.29) (Kauft Jemand) die Honigwaben,30) so muss er zwei Waben zurücklassen.31) (Kauft Jemand) Oelbäume abzuhauen, so muss er zwei Zweige32) zurücklassen.33) 4. Wenn Jemand zwei Bäume34) im Felde seines Nächsten kauft, so hat er keinen Boden35) dazu erworben. R. Meïr sagt: Er hat Boden dazu erworben. Wenn die Bäume (nachher) grösser werden,36) so darf Jener37) (sie) nicht. beschneiden.38) Was vom Stamme39) aufschiesst, gehört ihm,40) das von den Wurzeln41) (Hervorschiessende) gehört dem Herrn des Bodens. Wenn die Bäume absterben, gehört der Boden nicht ihm.42) Hat er drei Bäume43) gekauft, so hat er auch Boden44) dazu erworben.45) Wenn die Bäume (nachhen) grösser werden,36) darf Jener37) (sie) beschneiden.46) Was vom Stamme und von den Wurzeln emporschiesst, gehört ihm,47) und wenn sie absterben, gehört ihm der Boden.48) 5. Wenn Jemand den Kopf eines Rindviehes verkauft, so hat er die Füsse nicht mit verkauft: hat er die Füsse verkauft, so hat er den Kopf nicht mit verkauft. Hat er die Lunge49) verkauft, so hat er die Leber nicht mit verkauft; hat er die Leber verkauft, so hat er die Lunge nicht mit verkauft. Vom Kleinvieh dagegen (gelten die Restimmungen): Wer den Kopf verkauft, hat die Füsse mit verkauft; wer die Füsse verkauft, hat den Kopf nicht mit verkauft; wer die Lunge verkauft, hat die Leber mit verkauft; wer die Leber verkauft, hat die Lunge nicht mit verkauft.50) 6. Vier51) Normen52) gibt es hinsichtlich der Verkäufer. Hat Jemand Weizen als gut verkauft, und er wird schlecht befunden, so kann der Käufer (vom Kaufe) zurücktreten.53) Hat er ihn für schlecht verkauft54) und er wird gut befunden, so kann der Verkäufer zurücktreten.55) Hat er ihn für schlecht verkauft, und er wird auch schlecht56) befunden, oder hat er ihn für gut verkauft und wird auch gut57) befunden, so kann keiner von beiden zurücktreten. Hat er dunkelrothen58) Weizen verkauft, und es stellt sich heraus, dass er weiss ist; oder hat er weissen verkauft, und es stellt sich heraus, dass er dunkelroth ist; oder verkauft Jemand Oelbaum-Holz, und es findet sich, dass es Sykomoren-Holz ist; oder verkauft man Sykomoren-Holz, und es findet sich, dass es Oelbaum-Holz ist; oder verkauft Jemand Wein und er stellt sich als Essig heraus; oder verkauft man Essig, und es findet sich, dass es Wein ist,— so können beide zurücktreten.59) 7. Verkauft Jemand seinem Nächsten Früchte,60) und dieser hat die Früchte an sich gezogen,61 obwohl jener sie ihm nicht zugemessen, so hat er sie erworben.62) Hat jener63) sie ihm zugemessen,64) er aber sie nicht an sich gezogen, so hat er sie nicht erworben.65) Wenn er klug ist,66) so miethet er67) deren68) Platz69) Wenn Jemand Flachs70) von seinem Nächsten kauft, so hat er ihn nicht eher erworben, bis er ihn von einem Orte zum andern trägt.71) Ist derselbe noch am Boden haftend72) und er reisst etwas davon aus,73) so hat er ihn erworben.74) 8. Wenn Jemand seinem Nächsten Wein oder Oel verkauft, und es theurer oder wohlfeiler wird; (so gilt Folgendes:) geschah dies bevor das Maass angefüllt worden, so ist es des Verkäufers (Eigenthum); geschah es aber, nachdem das Maass angefüllt worden, so gehört es dem Käufer.75) Wenn ein Makler76) zwischen ihnen ist77) und das Fass78) zerbricht, so ist es zum Schaden des Maklers zerbrochen.79) Der Verkäufer ist verpflichtet, (aus dem Maasse80) ihm81) drei Tropfen austropfen zu lassen. Hat er es nachher umgebogen und die Neige gesammelt, 82) so gehört diese dem Verkäufer. 83) Der Krämer aber ist nicht verpflichtet 84) drei Tropfen austropfen zu lassen. R. Jehuda sagt: Nur am Vorabend des Sabbats bei einbrechender Dunkelheit ist er davon befreit. 85) 9. Wenn Jemand sein Kind zum Krämer schickt, ihm einen Pondion 86) mitgibt, Jener 87) ihm um einen Issar 88) Oel zumisst und einen Issar herausgiebt, dieses89) aber die Flasche zerbricht und den Issar verliert; so ist der Krämer schuldig. 90) R. Jehuda erklärt ihn frei, da Jener 91) es auf diese Gefahr hin 92) geschickt. 93) Die Weisen gestehen dem R. Jehuda zu, dass, wenn die Flasche in der Hand des Kindes war 94) und der Krämer hinein gemessen hat, der Krämer frei ist. 10. Der Grosshändler95) muss seine Maasse einmal in dreissig Tagen auswischen,96) der Privatmann97) einmal in zwölf Monaten. R. Simon sagt: Das Verhältniss ist umgekehrt.98) Ein Krämer muss seine Maasse zweimal in der Woche auswischen,99) seine Gewichte einmal in der Woche abreiben,100) und die Waage nach jedesmaligem Wägen auswischen. 11. Es sagt R. Simon, Sohn Gamliels: Wobei sind diese Worte101) gesagt? Bei feuchten Dingen,102) bei trockenen aber ist es nicht nöthig. Er ist ferner verpflichtet, ihm eine Handbreit Ausschlag zu geben.103) Hat er ihm aber genau104) zugewogen, so muss er ihm seine Auswaage105) zugeben, und zwar ein zehntel106) bei feuchten und ein zwanzigstel107) bei trockenen Dingen. Wo es Brauch ist, mit kleinem Maasse108) zu messen, darf man nicht mit grossem messen;109) (wo man) mit grossem (misst), soll man nicht mit kleinem messen.110) (Wo es Brauch ist) abzustreichen, soll man nicht gehäuftes Maass geben;111) wo man gehäuftes Maass verkauft, darf man nicht abstreichen.112).

+

ABSCHNITT VI.

+

1. Wenn Jemand seinem Nächsten Früchte verkauft1) und diese nicht wachsen, so braucht er, selbst wenn es Leinsamen2) ist, nicht dafür zu haften. R. Simon, Sohn Gamliels, sagt: Für Gartengesäme, die nicht gegessen werden, 3) muss man haften. 4) 2. Wenn Jemand seinem Nächsten Früchte5) verkauft, so muss dieser6) auf jedem Sea ein viertel Kab7) Unrath übernehmen; bei Feigen muss er zehn wurmstichige auf hundert übernehmen. (Kauft man) einen Keller mit Wein, so muss man zehn säuerliche8) Fässer auf hundert übernehmen.9) Bei Krügen in Saron,10) muss man zehn schlechte Krüge11) auf hundert übernehmen. 3. Wenn Jemand seinem Nächsten Wein verkauft12) und dieser sauer geworden ist,13) so braucht er nicht dafür zu haften.14) Wenn es aber bekannt ist, dass sein Wein sauer wird,15) so ist es ein irrthümlicher Kauf.16) Wenn er zu ihm sagt: „ich verkaufe dir gewürzten Wein.“17) so ist er verpflichtet, ihm denselben bis zum Wochenfeste (gut) zu erhalten.18) „Alter19) (Wein,“ heisst) vom vorigen Jahre,20) „gealterter,“21) vom vorletzten Jahre. 4. Verkauft Jemand seinem Nächsten einen Platz, damit er sich daselbst ein Haus baue, oder übernimmt Jemand von seinem Nächsten, ihm22) ein Hochzeits-Haus23) für seinen Sohn oder ein Wittwenhaus für seine Tochter24) zu bauen, so baut er vier Ellen (breit) und sechs (Ellen lang); dies die Worte R. Akiba’s. R. Ismaël sagt: Dies ist ein Rinderstall:25) Wer einen Rinderstall machen will, baut denselben vier Ellen (breit) und sechs (lang);26) zu einem kleinen Hause gehören sechs Ellen (Breite) acht (Länge);27) zu einem grossen Hause acht (Breite) und zehn (Länge); zu einem Saale28) zehn (Länge) und zehn (Breite). Die Höhe sei gleich der Hälfte der Länge und der Hälfte der Breite29); als Beleg dazu (dient) der Tempel.30) R. Simon, Sohn Gamliels, sagt: Bei Allen31) nach Verhältniss des Tempelgebäudes.32) 5. Wenn Jemand hinter dem Hause seines Nächsten eine Cisterne hat,33) so darf er nur zu der Zeit ein- und ausgehen, wenn (andere) Menschen ein- und auszugehen pflegen.34) Auch darf er nicht sein Vieh hineinführen, um es aus seiner Cisterne zu tränken, sondern er darf nur schöpfen und es draussen tränken. Dieser35) mache sich ein Schloss36), und jener37) mache sich ein Schloss.38) 6. Wenn Jemand einen Garten hinter dem Garten seines Nächsten39) hat, so darf er nur zu der Zeit ein- und ausgehen, wenn (andere) Menschen ein- und auszugehen pflegen.34) Er darf keine Handelsleute40) hineinführen. Er darf auch nicht hineingehen, (um) von da aus in ein anderes Feld (zu kommen).41) Der Aeussere42) darf den Durchgang besäen.43) Hat man44) ihm aber mit Beider Einwilligung einen Weg an der Seite45) angewiesen, so darf er ein- und ausgehen, wann er will, und darf auch Handelsleute hineinführen;46) er darf aber nicht hineingehen, (um) von da aus in ein anderes Feld (zu kommen); und beide dürfen den Durchgang nicht besäen.47) 7. Wenn ein öffentlicher Weg48) durch Jemands Feld geht, und dieser hat ihn von hier weg- und an die Seite verlegt;49) so bleibt was er gegeben hat, gegeben,50) doch was er für sich nahm,51) nicht ihm überlassen.52) Ein Privatweg ist vier Ellen breit,53) ein öffentlicher Weg sechzehn Ellen, der Weg des Königs hat kein Maass.54) Der Weg55) zum Begräbniss hat kein Maass. 56) Der Standplatz57) ist, wie die Richter von Zippori sagen, ein Raum von vier Kab-Aussaat.58) 8. Verkauft Jemand seinem Nächsten einen Platz, damit er sich da eine Grabstätte59) anlege, oder übernimmt Jemand von seinem Nächsten, ihm60) eine Grabstätte anzulegen; so mache er das Innere der Grabhöhle vier Ellen (breit) und sechs (lang)61) und höhle inwendig acht Nischen62) aus, nämlich drei von der einen63) und drei von der andern64) Seite und zwei gegenüber.65) Die Nischen seien vier Ellen lang, sieben Handbreit hoch und sechs66) breit.67) R. Simon sagt: Er mache das Innere der Höhle sechs Ellen (breit) und acht (lang) und höhle inwendig dreizehn Nischen aus, nämlich vier von der einen und vier von der anderen Seite,68) drei gegenüber,69) und eine vom Eingang rechts und eine vom Eingang links.70) Man mache einen Vorhof am Eingang der Höhle, der sechs Ellen im Quadrat hat, so viel als die Todtenbahre und deren Träger (an Raum) einnehmen. Man öffne dazu71) zwei Höhlen,72) eine von der einen und eine von der anderen, (gegenüberliegenden) Seite.73) R. Simon sagt: Viel, nach seinen vier Seiten.74) R. Simon, Sohn Gamliels, sagt: Alles nach der Beschaffenheit des Felsens.75)

+

ABSCHNITT VII.

+

1. Wenn Jemand zu seinem Nächsten sagt: „ich verkaufe Dir Erde1) für eine Kor-Aussaat,“2) und es sind darin Spalten3) von zehn Handbreit Tiefe4) oder Felsen3) von zehn Handbreit Höhe,4) so werden sie nicht mit gemessen.5) Sind sie kleiner, so werden sie mit gemessen.6) Sagt er aber zu ihm: „Erde für ungefähr eine Kor-Aussaat,“ so werden auch Spalten, die tiefer als zehn Handbreit sind, oder Felsen, die höher als zehn Handbreit sind, mit gemessen. 2. (Sagt er:) „ich verkaufe Dir Erde für eine Kor-Aussaat, mit der Messschnur7) gemessen,“ und er hat etwas weniger gegeben, so kann Jener8) abziehen;9) hat er etwas mehr gegeben, so muss Jener8) (dies) zurückgeben.10) Sagt er aber: „es sei weniger oder mehr,“ so gehört es Jenem, selbst wenn er bei einer Sea ein viertel Kab11) weniger oder ein viertel Kab mehr gegeben hat; ist es12) mehr als so viel, so berechne man dasselbe.13) Was giebt er14) ihm15) zurück?16) Geld; wenn er16a) aber will, muss er ihm Land zurückgeben. Wozu hat man aber gesagt, dass er ihm Geld zurückgebe? Um die Macht des Verkäufers zu stärken;17) denn wenn er in dem Felde18) neun Kab-Aussaat19) oder in einem Garten eine halbe Kab-Aussaat20) und nach R. Akiba ein viertel Kab-Aussaat20) zurückbehalten würde,21) muss Jener ihm das Stück Land22) zurückgeben, und nicht blos das Viertel23) muss er zurückgeben, sondern den ganzen Mehrbetrag.24) 3. (Sagt er: „ich verkaufe Dir Erde für eine Kor-Aussaat), mit der Messschnur gemessen, es sei mehr oder weniger“,25) so hebt (die Bestimmung) „es sei mehr oder weniger“ (die andere Bestimmung) „mit der Messschnur gemessen“ auf.26) (Sagt er aber:) „es sei mehr oder weniger, mit der Messschnur gemessen“, so hebt (die Stipulation) „mit der Messschnur gemessen“ (die andere) „es sei mehr oder weniger“ auf;26) dies die Worte des Ben Nanos.27) (Sagt er:) „nach seinen Zeichen und Grenzen,“28) so gehört es Jenem,28a) wenn der Unterschied29) weniger als ein Sechstel30) beträgt; (beträgt er) bis ein Sechstel31) (andere LA.: mehr als ein Sechstel),32) so ziehe man ab.33) 4. Sagt Jemand zu seinem Nächsten: „ich verkaufe Dir ein halbes Feld,“ so wird es zwischen ihnen nach dem Durchschnitt geschätzt,34) und er35) nimmt die Hälfte seines Feldes.36) (Sagt er): „ich verkaufe Dir die Hälfte (des Feldes) an der Südseite,“ so wird es37) zwischen ihnen nach dem Durchschnitt geschätzt, und er nimmt die Hälfte38) an der Südseite. Er39) übernimmt den Platz40) zur Mauer41) und zum grossen und kleinen Graben.42) Wie viel ist die Breite des grossen Grabens? Sechs Handbreit; die des kleinen Grabens drei Handbreit.43)

+

ABSCHNITT VIII.

+

1. Es giebt Manche, (Verwandte), die beerben1) und erben machen,2) Manche, die beerben aber nicht erben machen, (Andere), die erben machen aber nicht beerben, (Andere wieder), die weder beerben noch erben machen. Folgende beerben und machen erben: Der Vater seine Söhne,3) die Söhne ihren Vater und die Brüder von väterlicher Seite4) beerben und machen erben.5) Es können der Mann seine Mutter,6) der Ehemann seine Frau 7) und die Schwesterkinder (ihren Oheim)8) beerben, aber nicht erben machen, dagegen können die Mutter ihre Söhne,6) die Frau ihren Ehemann7) und die Mutter-Brüder (ihren Neffen)9) erben machen aber nicht beerben.10) Die Brüder von mütterlicher Seite11) beerben nicht und machen nicht erben.12) 2. Die Ordnung der Erbschaft ist folgende: (Es heisst:) „Wenn ein Mann stirbt und hat keinen Sohn, so sollt ihr sein Erbe an seine Tochter übergehen lassen.“13) Ein Sohn geht (also) der Tochter vor,14) und alle Nachkommen15) des Sohnes gehen der Tochter vor.16) Die Tochter geht den Brüdern17) vor und alle Nachkommen der Töchter15) gehen den Brüdern vor. Die Brüder gehen den Vater-Brüdern18) vor, und die Nachkommen der Brüder15) gehen den Vater-Brüdern vor. Dies ist die Regel: Von einem Jedem, der in der Erbschaftvorgeht, haben auch dessen Nachkommen dieses Vorrecht. Der Vater aber geht allen seinen Nachkommen19) vor. 3. Die Töchter Zelofchad’s20) erhielten drei Antheile vom Erbbesitze:21) Den Antheil ihres Vaters, der von denen war, die aus Egypten gezogen,22) den Antheil, den dieser mit seinen Brüdern an den Gütern Chepher’s23) hatte, und zwar, weil dieser24) ein Erstgeborener war, einen doppelten Antheil.25) 4. Sowohl der Sohn als die Tochter26) erhalten das Erbe;27) jedoch nimmt der (erstgeborene) Sohn zweifachen Antheil von den Gütern des Vaters, er nimmt aber keinen zweifachen Antheil von den Gütern der Mutter,28) und die Töchter werden unterhalten von den Gütern des Vaters,29) sie werden aber nicht unterhalten von den Gütern der Mutter.30) 5. Wenn Jemand sagt: „jener Mann, (der) mein erstgeborener Sohn (ist), soll keinen zweifachen Antheil erhalten,“ oder: „jener Mann, (der) mein Sohn (ist), soll nicht mit seinen Brüdern erben“, — so hat er nichts gesagt,31) denn er hat gegen das in der Thora Vorgeschriebene verfügt.32) Wenn Jemand33) seine Güter mündlich34) unter seine Kinder vertheilt, und dabei dem einen mehr, dem andern weniger zutheilt oder den Erstgeborenen den Andern gleich stellt,35) so sind seine Worte giltig,36) sagt er aber: „als Erbschaft,“ 37) so hat er nichts gesagt38). Hat er (sie) verschrieben (und dabei) sei es am Anfang,39) sei es in der Mitte,40) sei es am Ende41) „als Geschenk“ (hinzugefügt), so sind seine Worte giltig. Wenn Jemand sagt: „jener Mann soll mich beerben“ — während er (selbst) eine Tochter hat,42) (oder er sagt:) „meine Tochter soll mich beerben,“ — während er einen Sohn hat, so hat er nichts gesagt, denn er hat gegen das in der Thora Vorgeschriebene verfügt. R. Jochanan, Sohn Beroka’s, sagt: Wenn er dies gesagt hat auf Einen, der fähig ist, von ihm43) zu erben,44) so gelten seine Worte; (sagte er es aber) auf Einen, der nicht fähig ist, von ihm zu erben,45) so gelten seine Worte nicht.46) Wenn Jemand seine Güter Andern verschreibt und seine Söhne übergeht, so ist das, was er gethan hat, giltig; aber die Weisen finden an ihm kein Wohlgefallen. R. Simon, Sohn Gamliels, sagt: Wenn seine Söhne sich nicht ordentlich geführt haben, so mag seiner zum Guten gedacht sein.47) 6. Wenn Jemand sagt: „dies ist mein Sohn“, so ist er beglaubt;48) (sagt Jemand): „dies ist mein Bruder“,49) so ist er nicht beglaubt; 50) doch nimmt dieser51) mit ihm52) aus seinem Antheile.53) Stirbt er,54) so gehen die Güter an ihre (frühere) Stelle55) zurück. Fallen ihm 56) Güter von einer anderen Stelle57) zu, so erben seine Brüder58) mit ihm.59) Wenn Jemand stirbt und man findet ein Testament60) an seine Hüfte gebunden,61) so gilt diesnicht.62) Hat er63) damit64) Einem65) einen Theil seines Vermögens zugeeignet,66) sei es einem der Erben67) oder einem, der nicht zu den Erben gehört,68) so gelten seine Worte.69) 7. Wenn Jemand70) seinen Söhnen seine Güter verschreibt,71) so muss er schreiben: „von heute an und nach meinem Tode.“72) Dies die Worte R. Jehuda’s. R. Jose sagt: Er hat nicht nöthig. 73) Wenn Jemand seinem Sohne seine Güter auf nach dem Tode73a) verschreibt; so kann der Vater (sie) nicht verkaufen, weil sie dem Sohne verschrieben sind,74) und der Sohn kann (sie) nicht verkaufen, weil sie noch in der Gewalt des Vaters sind.75) Verkauft sie der Vater, so bleiben sie (nur) verkauft,76) bis er77) stirbt; verkauft sie der Sohn,78) so hat der Käufer nichts79) davon, bis der Vater stirbt. Der Vater80) kann (Früchte) abpflücken81) und wem er will zu essen geben; was er aber abgepflückt 82) hinterlässt, gehört den Erben.83) Wenn Jemand grosse und kleine Söhne hinterlässt, so werden die grossen nicht84) zusammen mit den kleinen versorgt,85) und die kleinen werden nicht zusammen mit den grossen ernährt,86) sondern sie theilen gleichmässig.87) Wenn die grossen die Hochzeitskosten nehmen,88) so können auch die kleinen die Hochzeitskosten nehmen88). Wenn aber die kleinen sagen89): „wir wollen ebenso die Hochzeitskosten nehmen, wie ihr sie (bereits)90) genommen habet“, so hört man nicht auf sie, sondern was der Vater jenen geschenkt hat, ist geschenkt. 8. Hinterlässt Jemand grosse und kleine Töchter, 91) so werden die grossen nicht84) zusammen mit den kleinen versorgt, 85) und die kleinen werden nicht zusammen mit den grossen ernährt,86) sondern sie theilen gleichmässig.87) Wenn die grossen die Hochzeitskosten nehmen,88) so können auch die kleinen die Hochzeitskosten nehmen 88) Wenn aber die kleinen sagen89): „wir wollen ebenso die Hochzeitskosten nehmen, wie ihr sie (bereits) 90) genommen habet, so hört man nicht auf sie. Darin haben die Töchter ein Vorrecht92) vor den Söhnen; denn die Töchter werden neben den Söhnen93) unterhalten,94) sie werden aber nicht neben den Töchtern95) unterhalten.96)

+

ABSCHNITT IX.

+

1. Wenn Jemand stirbt und Söhne und Töchter hinterlässt, so sollen, wenn viel Vermögen da ist,1) die Söhne erben und die Töchter unterhalten werden;2) ist wenig Vermögen da, 3) so sollen die Töchter unterhalten werden, und die Söhne mögen an den Thüren betteln.4) Admon sagt: (der Sohn kann sagen:) „Weil ich männlich bin,5) soll ich noch Schaden leiden?!“6) Es sprach R. Gamliel: Mir sind die Worte Admons einleuchtend.7) 2. Wenn Jemand Söhne und Töchter und einen Geschlechtslosen8) hinterlässt, so können diesen letztern, wenn viel Vermögen da ist, die männlichen Kinder zu den weiblichen verweisen9); ist wenig Vermögen da, so verweisen ihn die weiblichen Kinder zu den männlichen.10) Sagt Jemand: „wenn meine Frau11) einen Sohn gebären wird, 12) soll er eine Mine13) bekommen“, — und sie gebiert einen Sohn; so bekommt er eine Mine.14) (Sagt er: „wenn sie) ein Mädchen (gebären wird, soll es) zweihundert Sus15) bekommen“, — und sie gebiert ein Mädchen; so bekommt es zweihundert Sus. (Sagt er:) „wenn sie einen Knaben gebären wird, soll er eine Mine, wenn aber ein Mädchen, soll es zweihundert Sus bekommen“, — und sie gebiert einen Knaben und ein Mädchen;16) so bekommt der Knabe eine Mine, und das Mädchen bekommt zweihundert Sus. Gebiert sie einen Geschlechtslosen, so bekommt er nichts.17) Wenn er aber gesagt hat: „was meine Frau gebären wird, soll (so und so viel) bekommen“, so bekommt er; 18) und wenn kein anderer Erbe als er vorhanden ist, so erbter18) Alles. 3. Wenn Jemand grosse und kleine Söhne hinterlässt, und die Grossen verbessern das Vermögen,19) so haben sie es für die Masse verbessert 20) Sagen sie aber21): „sehet was unser Vater uns hinterlassen, wir wollen daran arbeiten und geniessen;“ so haben sie für sich selbst verbessert. Ebenso wenn eine Frau22) das Vermögen verbessert, so hat sie es für die Masse verbessert. Sagt sie aber: „Sehet, was mein Mann hinterlassen, ich will daran arbeiten und geniessen“; so hat sie es für sich selbst verbessert.23) 4. Wenn einer der (an der Erbschaftsmasse) Theil habenden Brüder zu einem Amte24) gelangt ist, so fällt sein Verdienst in die Masse.25) Wird Einer von ihnen krank26) und lässt sich heilen, so muss er sich von dem Seinigen heilen lassen.27) Wenn einige der Brüder bei Lebzeiten des Vaters28) als Hochzeitsfreunde29) Geschenke gemacht haben, und es kommt dafür ein Gegengeschenk, so kommt dies in die Masse;30) denn das Hochzeitsfreund-Geschenk kann durch das Gericht erhoben werden. Wenn aber Jemand seinen Nächsten31) Krüge mit Wein oder Oel schickt, so kann (der Ersatz) dafür nicht durch das Gericht erhoben werden, weil diese eine Wohlthätigkeits-Leistung sind. 5. Wenn Jemand Brautgeschenke32) in das Haus seines Schwiegervaters schickt,33) wenn er auch hundert Minen dahin schickt und dort nur ein Bräutigams-Mahl um einen Denar34) geniesst; so können35) jene36) nicht zurückgefordert werden. Hat er daselbst kein Bräutigams-Mahl genossen, so können sie zurückgefordert werden. Hat er viele Brautgeschenke37) geschickt, damit sie mit ihr in das Haus ihres Mannes zurückkommen sollen; so können sie zurückgefordert werden.38) (Schickte er) wenige Geschenke, dass sie sich derselben in ihres Vaters Hause bediene;39) so können sie nicht zurückgefordert werden.40) 6. Wenn ein Kranker41) alle seine Güter Andern verschrieben42) und sich etwas Grund und Boden43) zurückbehalten hat,44) so gilt seine Schenkung;45) hat er sich nicht etwas Grund und Boden zurückbehalten,46) so gilt seine Schenkung nicht.47) Steht darin nicht geschrieben: „ein Kranker“,48) und er49) sagt, dass er krank war,50) während die Andern51) sagen, dass er gesund war;52) so muss er den Beweis bringen, dass er krank war. 53) Dies die Worte R. Meïr’s Die Weisen aber sagen: Wer von seinem Nächsten (etwas) fordert, hat den Beweis zu erbringen.54) 7. Wenn Jemand seine Güter mündlich vertheilt,55) so sagt R. Elieser: Sowohl von einem Gesunden als von einem gefährlich Kranken56) werden Güter, mit denen man Gewährschaft leisten kann,57) durch Geld, Urkunde58) oder Besitzergreifung59) erworben;60) die Güter aber, mit denen man nicht Gewähr leisten kann,61) werden nur durch Ansichziehen62) erworben. Da sagten sie63) zu ihm: Einst geschah es, dass die Mutter der Söhne Rochel’s, welche krank war, sprach: „gebet mein Oberkleid64) meiner Tochter!“, dieses war zwölf Minen werth, und als sie gestorben war, hat man ihre Worte erfüllt. Da sagte er zu ihnen: die Söhne Rochel’s mag ihre Mutter begraben!65) Die Weisen sagten66): Am Sabbat67) sind seine Worte giltig,68) weil man nicht schreiben kann, aber nicht an Werktagen. R. Josua sagt: Am Sabbat hat man gesagt, wie viel mehr an Werktagen !“69) Aehnlich ist (folgende Controverse): Man kann für einen Minderjährigen erwerben,70) aber nicht für einen Grossjährigen; (dies die Worte R. Elieser’s). R. Josua sagt: „Für einen Minderjährigen“ hat man gesagt, wie viel mehr für einen Grossjährigen.71) 8. Wenn über Jemand und seinen Vater oder sonstigen Vererber ein Haus einstürzt, er72) hatte aber die Ketuba73) seiner Frau oder eine Schuldforderung zu bezahlen,74) es sagen nun die Erben des Vaters: „der Sohn ist zuerst gestorben,75) und dann ist der Vater gestorben“, die Gläubiger aber sagen: „der Vater ist zuerst gestorben, und dann ist der Sohn gestorben“,76) — so sagen Bet-Schammai: Sie theilen.77) Bet-Hillel aber sagen: die Güter bleiben in ihrem Rechtszustande.78) 9. Ist ein Haus über Jemand und seine Frau eingestürzt, und es sagen die Erben des Mannes: „die Frau ist zuerst gestorben,79) und dann ist der Mann gestorben“, die Erben der Frau aber sagen: „der Mann ist zuerst gestorben, und dann ist die Frau gestorben“80) — so sagen Bet Schammai: Sie theilen. Bet-Hillel aber sagen: die Güter bleiben in ihrem Rechtszustande,81) die Ketuba82) bleibt im Besitze der Erben des Mannes, das mit ihr ein- und ausgehende Vermögen83) bleibt im Besitze der Erben des Vaters. 10. Ist ein Haus über Jemand84) und seine Mutter eingestürzt,85) so stimmen Beide86) überein, dass sie theilen.87) Es sagte R. Akiba: Ich gestehe hierbei zu,88) dass die Güter in ihrem Rechtszustande bleiben. 89) Da sprach Ben-Assai zu ihm: Wir sind über die Controversen90) bekümmert, und du willst noch das, worin sie übereinstimmen,91) für uns controvers machen.

+

ABSCHNITT X.

+

1. Ein glatter Get1) hat die Zeugen inwendig;2) ein gefalteter3) hat die Zeugen auf seiner Rückseite.4) Ein glatter (Get), den die Zeugen auf seiner Rückseite unterschrieben, und ein gefalteter, den die Zeugen inwendig unterschrieben, — sie Beide sind ungiltig.5) R. Chanina, Sohn Gamliels, sagt: Ein gefalteter (Get), den die Zeugen inwendig unterschrieben, ist giltig, weil man ihn glatt machen kann.6) R. Simon, Sohn Gamliels, sagt: Alles nach dem Landesbrauche.7) 2. Zu einem glatten Get hat man zwei Zeugen nöthig, zu einem gefalteten drei.8) Ein glatter (Get), in dem Ein Zeuge unterschrieben ist,9) und ein gefalteter, in dem zwei Zeugen unterschrieben sind, — sie beide sind ungiltig. Steht darin 10) geschrieben: „hundert Sus, welche sind zwanzig Sela‘,“ so hat er11) nur zwanzig (Sela‘).12) (Steht darin:) „hundert Sus, welche sind dreissig Sela‘ “, so hat er11) nur eine Mine.13) (Steht darin:) „Silberne Sus, welche sind — “, und es ist da14) verwischt, so hat er11) nicht weniger15) als zwei (Sus). (Steht:) „Silberne Sela‘, welche sind —“, und es ist da14) verwischt, so hat er nicht weniger15) als zwei (Sela). (Steht:) „Dareiken,16) welche sind — “, und es ist da14) verwischt, so hat er nicht weniger15) als zwei (Dareiken). Steht darin oben: „eine Mine“ und unten:17) „zweihundert (Sus)“, oder oben: „zweihundert (Sus)“ und unten: „eine Mine“, so geht Alles nach dem Unteren.18) Wenn dem so ist, warum schreibt man das Obere19)? Damit wenn ein Buchstabe von dem Unteren ausgelöscht würde, man aus dem Oberen sich unterrichten könne. 3. Man schreibt dem Manne einen Scheidebrief, wenn auch seine Frau nicht dabei ist,20) und der Frau eine Quittung,21) wenn auch ihr Mann nicht dabei ist;22) nur muss man23) sie24) kennen;25) und der Mann bezahlt den Lohn.26) Man schreibt dem Schuldner einen Schuldschein, wenn auch der Gläubiger nicht dabei ist; man darf (ihn) aber dem Gläubiger nicht schreiben, ausser wenn der Schuldner zugegen ist; und der Schuldner bezahlt den Lohn.27) Man schreibt dem Verkäufer einen Kaufbrief, wenn auch der Käufer nicht dabei ist; man schreibt (ihn) aber nicht dem Käufer, ausser wenn der Verkäufer zugegen ist; und der Käufer bezahlt den Lohn.28) 4. Man darf die Verlobungs-29) und Eheverträge30) nur mit Beider31) Einwilligung schreiben, und der Bräutigam zahlt den Lohn. Man darf Quotenpacht-32) und Uebernahme-Verträge33) nur mit Beider31) Einwilligung schreiben, und der Uebernehmer zahlt den Lohn. Man darf Compromisse34) und jedes gerichtliche Instrument35) nur mit Einwilligung Beider31) schreiben, und Beide bezahlen den Lohn. R. Simon, Sohn Gamliels, sagt: Man schreibt für die Beiden36) zwei Urkunden, für den Einen besonders und für den Anderen besonders. 37) 5. Wenn Jemand einen Theil seiner Schuld bezahlt, den Schuldschein bei einem Dritten hinterlegen lässt,38) zu diesem sagt: wenn ich dir nicht von heute bis auf den und den Tag zahle,39) so gieb ihm40) seinen Schuldschein wieder!“,41) und es kommt die Zeit heran, ohne dass er bezahlt hat; so sagt R. Jose: Er muss (ihn) wiedergeben.42) R. Jehuda sagt: Er darf (ihn) nicht wiedergeben.43) 6. Wenn Einem ein Schuldschein ausgelöscht wurde,44) so stelle er darüber Zeugen,45) komme vor das Gericht, wo man ihm eine Bestätigung ausfertigt, (nämlich): „Dem Manne N., Sohne des N., ist sein Schuldschein von dem und dem Tage46) ausgelöscht worden, und die und die sind seine Zeugen“. Wer einen Theil seiner Schuld bezahlt, kann, nach R. Jehuda, (den Schuldschein) umtauschen. 47) R. Jose sagt: Man schreibe eine Quittung. Da sagte R. Jehuda: Dieser findet sich ja dann genöthigt, seine Quittung vor Mäusen zu hüten! Da erwiederte ihm R. Jose: So gebührt es sich für ihn, 48) und es darf das Recht des Anderen 49) nicht geschmälert werden. 50) 7. Wenn zwei Brüdern, von denen einer arm und einer reich ist, der Vater ein Badehaus oder eine Oelpresse hinterlassen, so fällt, wenn er diese zum Vermiethen gemacht hatte, der Miethszins in die Masse; 51) hatte er sie aber zum eigenen Gebrauch gemacht, so kann der Reiche zum Armen sagen: „kaufe dir Sklaven, die dir das Bad bereiten!“ 52) — „kaufe dir Oliven, komme dann und bearbeite sie 53) in der Oelpresse!“ — Wenn zwei in einer Stadt wohnen, von denen der Eine Joseph, Sohn Simon’s, und der Andere (ebenfalls) Joseph, Sohn Simons, heisst; so kann Einer auf den Andern keinen Schuldschein hervorziehen, 54) und es kann kein Anderer auf sie einen Schuldschein hervorziehen. 55) Findet sich bei Jemand 56) unter dessen Urkunden: „der Schuldschein des Joseph, Sohns Simons, ist bezahlt;“ 57) so werden die Schuldscheine Beider als bezahlt angesehen. Was sollen sie thun 58)? Sie mögen Namen dreier Generationen angeben, 59) und wenn die Namen von drei Generationen gleich sind, mögen sie ein Kennzeichen 60) angeben; haben sie auch gleiche Kennzeichen, so mögen sie (etwa) „Priester“ schreiben.61) Wenn Jemand62) zu seinem Sohne sagt: „ein Schuldschein unter meinen Schuldscheinen ist bezahlt, ich weiss aber nicht63) welcher!“; so werden alle Schuldscheine als bezahlt angesehen. Findet sich dort aber auf Einen64) zwei (Schuldscheine),65) so wird der grössere66) als bezahlt und der kleinere als unbezahlt67) angesehen. Wenn Jemand seinem Nächsten auf Gutsagung eines Bürgen Geld leiht, so kann er sich nicht (zuerst) vom Bürgen bezahlt machen.68) Hat er aber dabei gesagt: „unter der Bedingung, dass ich von wem ich will mich bezahlt machen könne“; so kann er sich vom Bürgen bezahlt machen. R. Simon, Sohn Gamliels, sagt: Wenn der Schuldner Vermögen hat, so kann er sich in keinem Falle vom Bürgen bezahlt machen.69) Ebenso70) hat R Simon, Sohn Gamliels, gesagt: Wenn Jemand einer Frau für ihre Ketuba Bürge ist und ihr Mann hat sie verstossen;71) so soll dieser sich durch ein Gelübde72) jeden Genuss von ihr untersagen; denn sonst würde er auf das Vermögen des Anderen eine gemeinschaftliche Verabredung73) machen,74) und (hernach)75) seine Frau wieder heirathen. 8. Wenn Jemand seinem Nächsten gegen Schuldverschreibung76) Geld leiht, so kann er es auch von unterworfenen77) Gütern einziehen; (wenn nur) vor Zeugen, so kann er es (nur) von freien78) Gütern einziehen. Zeigt er gegen Jemand dessen Handschrift79) vor, dass er ihm Geld schuldig sei, so kann er es von freien Gütern einziehen.80) Wenn Jemand nach der Zeugen-Unterschrift in der Urkunde als Bürge gezeichnet hat,81) so kann man (nur) von dessen freien Gütern die Schuld einziehen.82) Einst kam ein solcher Fall vor R. Ismaël, und er sagte: Man kann (nur) von den freien Gütern die Schuld einziehen. Da sprach Ben Nanos zu ihm: Er kann sie weder von den unterworfenen noch von den freien Gütern einziehen. Jener fragte ihn: Warum? Er erwiederte ihm: Siehe, Jemand quält83) Einen auf der Strasse, wenn ihn nun ein Anderer trifft und zu ihm sagt: „lasse ihn, ich werde dir zahlen !“, — so ist doch dieser frei, weil der Gläubiger nicht im Vertrauen auf ihn 84) Jenem geliehen hat. Was heisst denn ein Bürge, der pflichtig ist? (Wenn er sagt:) „Leihe ihm, und ich werde Dir zahlen!“ — da ist er verpflichtet, weil er Jenem im Vertrauen auf ihn 84) geliehen hat. Da sagte R. Ismael: Wer weise werden will,85) beschäftige sich mit dem Rechte über Geldangelegenheiten, denn es giebt keine Hauptlehre 86) in der Thora, die wichtiger ist als dieses, da dies einer sprudelnden Quelle gleicht. Wer sich aber mit dem Rechte über Geldangelegenheiten beschäftigen will, der bediene 87) Simon Ben Nanos.88)

+

.סליקא לה מסכת בבא בתרא

+

Ende des Traktats Baba Batra.

+1) שותף (syr. art), socius. +2) In welchem Jeder von beiden seine Wohnung hat. +2a) מחיצה St. חוץ scheiden, theilen. +3) Sie wollen den gemeinsamen Hof theilen. Der Hof ist so klein, dass er nur mit beiderseitiger Einwilligung getheilt werden kann, s. weiter Mischna 6. +4) Jeder muss von seinem Theile, den er bereits durch Besitzergreifung (חזקה = occupatio) sich angeeignet hat, die Hälfte des Raumes für eine aufzuführende Wand hergeben. +5) גויל (st. גול, verw. mit גלל, Stein) unbehauene Steine. +6) כפיס, Habak. 2, 11 (vieil ar. art pars, segmentum) ist nach dem Talm. ein Halbziegel von 1½ Handbreit in der Breite und 3 Handbreit in der Länge, = אריח Erubin I, 3. +7) Von 3 Handbreit im Quadrat. +8) Wenn es z. B. Brauch ist, aus Rohr oder Baumgezweige eine Wand zu machen, genügt eine solche; sie muss jedoch so dicht sein, dass man nicht von dem einen Gebiete aus in das andere hineinsehen könne, weil man sonst dem Nachbar dadurch schaden kann, dass man all sein Thun und Treiben beobachtet (היזק ראיה). +9) Diese Wand braucht wegen der hervorragenden Spitzen der unbehauenen Steine eine Handbreit mehr an Raum als eine Quadersteinwand. +10) Je zwei Halbziegel werden durch eine Handbreit dicke Schicht Mörtel mit einander verbunden; daher muss diese Wand eine Handbreit dicker sein, als die aus ganzen Ziegeln. +11) Die Höhe einer jeden Wand soll mindestens 4 Ellen betragen. +12) Selbst wenn die Steine im Gebiete des Einen sich befinden, kann sie der Andere ohne Beweis von ihm fordern. +13) Ebenso soll man, um den Einblick in des Nachbars Garten zu verhindern, je nach dem Brauche eine Wand aus unbehauenen oder behauenen Steinen errichten. +14) Nach dem babyl. Talmud ist dies ein Adjectivsatz und sagt, dass man bei einem Garten überall, wo kein bestimmter Brauch herrschend ist, voraussetzt, es sei üblich, denselben zu umzäunen. Im Jerusch. dagegen heisst es in einer Baraita: art. „Beim Garten kann man sowohl an dem Orte, wo es üblich ist, zu umzäunen, als auch an dem Orte, wo es üblich ist, nicht zu umzäunen, ihn zwingen (eine Wand zu machen); dagegen kann man im Gefilde (nur) an dem Orte, wo es üblich ist, zu umzäunen, ihn dazu zwingen, nicht aber an dem Orte, wo es üblich ist, nicht zu umzäunen.“ Jerusch. hatte vielleicht eine ähnliche LA. in der Mischna vor sich. +15) Den Gartenbesitzer. +16) Gemeinsam mit dem Nachbar eine Wand aufzuführen, wozu beide den Raum hergeben, wie oben Note 4. Die Mischna des Jerusch. liest יגדור st. מחייבין אותו. +17) Wo Getreidefelder sind. +18) Dies ist nach Talm. babli ebenfalls Adjectivsatz; im Getreidefelde wird bei unbestimmtem Brauche vorausgesetzt, es sei üblich, nicht zu umzäunen. Die Ansicht des Jerusch. s. oben Note 14. +19) Den Besitzer eines Feldes. +20) Siehe oben Note 16. +21) ובונה fehlt im Jerusch. und in Talmud ed. Pesaro. +22) Nach den Erklärern von חזה, sehen; eine Ansicht, d. i. ein Zeichen, woran man sieht, dass die Wand ihm gehört. Nach einer Ansicht im Talmud soll er von aussen eine Elle breit mit Kalk überziehen; nach einer andern Ansicht macht er ein Gesimse nach aussen. Das Zeichen wird nicht von innen angebracht, weil dann auch der Nachbar von aussen dasselbe Zeichen machen könnte; dagegen ist nicht zu befürchten, der Nachbar würde das draussen angebrachte Zeichen entfernen, da dies zu erkennen wäre. +23) Damit man wisse, dass beide zusammen die Wand gebaut haben. +24) An der Grenze seines Nächsten. +25) Da sein Feld noch an der vierten Seite offen ist und er von den drei Wänden keinen Nutzen hat. Würde der andere ihn aber von vier Seiten umgrenzen und alle vier Seiten verzäunen, dann müsste der Eigenthümer des innern Feldes auch dazu beitragen; jedoch nur zu den Kosten eines billigen Rohrzaunes, da er behaupten kann, dass ihm ein solcher genügt hätte. +26) Im Münchener Mscr. und in B. kamma 20b befindet sich die LA. אם עמד ניקף: „Wenn der Umgrenzte sich aufmacht“. Auch der Ausdruck אם עמד deutet darauf hin, dass hier vom Andern, dem Besitzer des umgrenzten Feldes, die Rede ist. +27) Eig.: man wälzt auf ihn. +28) Den Beitrag zu den drei andern Wänden. +29) Da er damit gezeigt hat, dass ihm die drei ersten Wände erwünscht sind. Nach einer andern Erklärung im Talmud bezieht sich אם עמד auf den Umgrenzenden, der die ersten drei Wände gemacht hat. Wenn dieser noch die vierte Wand dazu macht, muss der Andere die Hälfte der ganzen Kosten aller vier Wände beisteuern, und er kann nicht erklären, dass ihm ein billiger Rohrzaun genügt hätte, wie der erste Tanna (תנא קמא) meint (oben Note 25), +30) Von zwei Theilhabern. +31) In der Höhe. So viel genügt, um Jeden zu hindern, in den Hof des Andern hineinzusehen (vgl. Note 8). +32) חזקה die Praesumtion, dasjenige, was juridisch vorausgesetzt wird, bis das Gegentheil bewiesen wird. +33) Wenn Einer vom Andern den Beitrag zu der wieder aufgebauten Wand fordert und Jener behauptet, dass er bereits bezahlt habe, so wird präsumirt, dass letzterer im Bechte ist, da es allgemein bekannt ist, dass man diesen Beitrag zahlen müsse. +34) Wenn der Eine die Wand höher als 4 Ellen bauen will. +35) Den Andern. +36) Obgleich die Wand vor dem Einsturze höher als 4 Ellen war. +37) Neben oder gegenüber der neuen höhern Scheidewand. +38) Um über die Wände ein Dach zu legen. +39) Den Beitrag zur höhern Scheidewand. +40) Da er gezeigt hat, dass ihm die höhere Wand erwünscht ist. +41) Da es hierbei nicht Jedem bekannt ist, dass er zahlen müsse, so wird, wenn der Erbauer der Wand den Beitrag fordert, präsumirt, dass der Andere noch nicht bezahlt hat. +42) Der am Hofe Theil hat. +43) Ein Zimmer für einen Pförtner. +44) Damit derselbe Nachts verschlossen werde. +45) Höfe, die nicht an der Strasse liegen, bedürfen keines Pförtners. +46) Der in der Stadt wohnt. +47) Städte, die nicht an der Grenze liegen, bedürfen keiner Mauer. +48) Insofern, dass er die städtischen Steuern bezahlen muss. +49) Nach einigen auch, wenn er dort eine Wohnung auf ein Jahr gemiethet. +50) Ein Theilhaber kann den Andern nur dann zur Theilung des Hofes nöthigen. +51) Im Quadrat. +52) Nach dem Talmud müssen noch ausserdem 4 Ellen im Quadrat für jede Thüre darin sein. Ist eine Thüre breiter als 4 Ellen, dann muss vor derselben ein Raum bleiben, dessen Länge gleich der Breite der Thüre ist und dessen Breite 4 Ellen beträgt. +53) Das sind 1½ Sea-Aussaat = 3750 Quadrat-Ellen, vgl. B. kamma VI, Note 29. +54) 208⅓ Quadrat-Ellen. +55) 104⅙ Quadrat-Ellen. +56) טרקלין = triclinium. Vgl. weiter VI, 4. +57) Nach Aruch ein Wartthürmchen im Garten. +58) Vgl. Pesachim IV, Note 21. +59) Eine Tuchhülle. +60) B. mezia X, Note 22. +61) זה הכלל bis אין חולקין fehlt im Jerusch. und im Münchener Mscr. und ist einer Tosefta entnommen. +62) Dann kann Einer den Andern nicht zur Theilung zwingen; er kann aber fordern, dass der Theilhaber ihm seinen Antheil abkaufe oder sein eigene Hälfte verkaufe (גוד או אגוד = ziehe es an dich, oder ich werde es an mich ziehen.) +63) Eine aus einer einzigen Rolle bestehende Bibel (Thora, Propheten und Hagiographen). +64) Besteht die Bibel aus zwei oder mehreren Rollen, so können sie sich darin theilen. +1) Ueber שיח ,בור und מערה vgl. B. kamma V, Noten 27—29. +2) Durch den Stromwasser fliesst. +3) נברכת = בְרֵכָה eine quadratförmige Vertiefung, worin Regenwasser gesammelt und Kleider zum Waschen gelegt werden. +4) Von der Aussenseite der Cisternenwand des Nachbars, die ebenfalls 3 Handbreit dick ist. Die Dicke der Scheidewand zwischen der einen Cisterne und der andern ist demnach 6 Handbreit. +5) Wenn auch der Nachbar keine Cisterne hat, muss man dennoch wenigstens 3 Handbreit von seiner Grenze entfernt die Vertiefung anlegen. +6) Seiner eigenen Vertiefung von innen. +7) גפת, ar. art, die Ueberreste von ausgepressten Oliven. +8) Alle diese Dinge beschädigen die Wand durch ihre Wärme. +9) או סד so liest Babli u. Jerusch. +10) Welche, wenn man sie auch nicht bewässert, die Wand befeuchten. +11) Selbst wenn keine Saaten dort sind, darf nicht etwa um die Bäume gepflügt werden, da dies den Grund der Wand lockert. +12) Dieser weicht die Lehmziegel auf; bei einer Wand von Steinen oder gebrannten Ziegeln genügt die Entfernung von Einer Handbreit. +13) Durch deren Bewegung die Wand erschüttert wird. +14) Der eine Handbreit schmäler als der untere ist. +15) כליא gr. ϰοιλία, Bauch, so R. Chananel; nach Andern die Tünche, was dem gr. ϰονία (Kalktünche) entspricht. +16) Der eine Handbreit schmäler als der Bauch ist. +17) Damit das Gebälk nicht vom Feuer ergriffen werde. +18) מעזיבה s. B. mezia X, Note 13. +19) Damit das Feuer nicht das Gebälk verbrenne. +20) Der zum Kochen dient und nicht so stark geheizt wird. +21) Obgleich man die vorgeschriebene Entfernung beobachtet hat. +22) Deren Hitze den Früchten des Speichers schädlich ist. +23) Des schlechten Geruchs wegen. +24) באמת vgl. B. mezia IV, Note 84. +24a) Da der palästinensische Wein durch die Hitze besser wird. +25) Denn der üble Geruch schadet auch dem Weine. +26) מחה, vgl. Daniel 4, 32. +27) Jeder Bewohner des Hofes. +28) Babli liest: עושה כלים אבל („vielmehr muss wer Geräthe“ u. s. w.) +29) Da hierbei nicht viele Fremde in den Hof kommen. +30) Die in der Thora unterrichtet werden. Obgleich hierbei viele Fremde in den Hof kommen, darf man es dennoch nicht verwehren, damit das Thorastudium gefördert werde. +31) Am Ende der Wand senkrecht. +32) An das andere Ende seiner eigenen Wand. +33) Parallel zur Wand des Nachbars. +34) Von der Wand des Nachbars. +35) Damit die Leute zwischen beiden Wänden gehen können, da die Fusstritte den Grund der Wand befestigen. Dies gilt nur in einer neuen Stadt, wo der Grund der Gebäude noch nicht genügend befestigt ist; in einer alten Stadt ist diese Entfernung nicht nöthig. Ebenso bedarf eine Wand, die nicht mindenstens 4 Ellen lang ist, nicht der Befestigung. +36) Wenn Jemand den Fenstern des Nachbars gegenüber eine Wand baut. +37) Ist seine Wand höher als die Fenster des Nachbars, so muss sie mindestens um 4 Ellen höher sein, damit er nicht von der Spitze seiner Wand aus ins Fenster seines Nachbars sehen könne. +38) Ist seine Wand niedriger als des Nachbars Fenster, so muss sie mindestens um 4 Ellen niedriger sein, ebenfalls um היזק ראייה (s. I, Note 8) zu vermeiden. +39) Vom gegenüberliegenden Fenster muss man die Wand 4 Ellen entfernen, damit nicht das Licht verfinstert werde. +40) S. Pesachim IV, Note 21. +41) Nach Andern der Iltis. +42) Die man der Dachrinne des Nachbars gegenüber baut. +43) St. זחל kriechen, fliessen. +44) Um die Dachrinne zu reinigen. +45) Weil Tauben das Gartengesäme beschädigen. +46) Damit nicht die Tauben fremde Felder beschädigen. +47) Eine Kor-Aussaat nach jeder Seite. Ein בית כור = 30 Sea-Aussaat = 75000 Quadrat-Ellen. Die Seite eines Quadrates von diesem Flächenraum hat c. art Ellen. +48) שגר Lauf, Ausflug. +49) Als er bereits fertig gebaut war. +50) = 104⅙ Quadrat-Ellen, oder ein Quadrat dessen Seite c. 10⅕ Ellen beträgt. +51) Es wird angenommen, dass der Verkäufer zur Herstellung des Taubenschlages berechtigt war. +52) Das noch nicht flügge ist und nur hüpfen kann. +53) Denn ein solches Täubchen hüpft nicht weiter als 50 Ellen, und es ist nicht vom Taubenschlage gekommen, sondern ein Reisender hat es verloren und, da es kein Zeichen hat, bereits aufgegeben, s. B. mezia II, 1. +54) Von beiden innerhalb 50 Ellen. +55) Denn es ist eine Zierde für die Stadt, wenn rings umher ein freier Raum bleibt. Diese Vorschrift gilt nur für Palästina. +56) Johannisbrodbäume. +57) B. mezia IX, Note 44. +58) Weil diese viele Zweige haben und viel Schatten machen. +59) סרק leer sein (syr. art). +60) Weil er die Stadt verunziert. +61) Die Bewohner der Stadt zahlen. +62) Denn da man jedenfalls den Baum umhauen kann und es sich nur um die Bezahlung des Baumes handelt, so hat der Eigenthümer des Baumes, der Bezahlung beansprucht, den Beweis zu erbringen, nach dem Kanon: המוציא מחבירו עליו הראיה (B. kamma III, 11). +63) In der viel Getreide geworfelt wird. +64) Weil die Spreu den Stadtbewohnern schadet. +65) Dieser Satz begründet den vorhergehenden. +66) Durch die Spreu. +67) בורסקי, von בורסי, gr. βυρσεύς der Gerber. +68) Wegen des schlechten Geruches. +69) Denn der Ostwind ist warm und nicht schädlich. +70) Nach Jerusch, weil dort beständig der Wind weht; nach Babli weil dort die Herrlichkeit Gottes (die Schechina) residirt. +71) 50 Ellen. +72) B. mezia VI, Note 6. +73) כרישה ar. art Poree, Lauch. +74) Vom Bienenstock, weil der Senf den Bienen schadet. +75) Auch in der Nähe des Bienenstockes. Nach R. Jose hat der Geschädigte stets sich zu entfernen, wenn er vor Schaden bewahrt bleiben will, und es ist nach ihm auch die Entfernung der Flachsbeize und des Lauches unnöthig. Doch spricht er nur vom Senf indem er erwartet, dass die Weisen ihm dies zugestehen werden, da die Bienen ebenso den Senf beschädigen, wie der Senf ihnen schädlich ist. (Talmud 18 b. +76) Weil die Wurzeln des Baumes die Cisterne beschädigen. +77) Die viele Wurzeln haben. +78) Wenn eines von beiden höher als das andere liegt, indem der Baum und die Cisterne auf dem Abhang eines Berges sich befinden. +79) Wenn beide in einer Ebene sich befinden. +80) Wo der Schaden nur einen Einzelnen betrifft, kann man den Baum nicht ohne Bezahlung umhauen, wie oben in Mischna 7. +81) Denn wer eine Forderung stellt, hat den Beweis zu erbringen, B. kamma III, 11. +82) Da der Schaden erst nach langer Zeit entsteht. +83) Es sei ein Getreidefeld oder ein Baumfeld. +84) Damit der Nachbar Raum habe, sein Feld zu pflügen; wo man ein Baumfeld nicht zu pflügen pflegt, ist diese Entfernung nicht nöthig. +85) Oder Bäume pflanzen. +86) Der Herr des Gebietes, in welches die Wurzeln jener Bäume hineindringen. +87) So weit er gräbt. +88) Nach dem Talmud gilt dies nur, wenn er 16 Ellen oder mehr vom Baume entfernt gräbt: dagegen gehört innerhalb der 16 Ellen das Holz der abgeschnittenen Wurzeln dem Eigentümer des Baumes, da die Wurzeln bis 16 Ellen dem Baume Nahrungssäfte zuführen und zum Baume gehören. +89) Die untern Zweige des Baumes. +90) Der Ochsenstecken, mittels dessen man das Ackervieh antreibt. +91) Um unbehindert pflügen zu können. +92) Die viel Schatten machen und dem Felde schaden. +93) D. h. Alles was über seinem Felde hangt, was an der Grenze seines Feldes durch ein Perpendikel bestimmt werden kann. +94) S. B. mezia IX, Note 9. +95) Weil jeder Schatten einem solchem Felde schadet. +96) Da an der Beschneidung eines solchen Baumes nicht viel gelegen ist. +97) Von den untern Baumzweigen. +98) Und nicht so viel, dass ein Reiter hinziehe, da der Reiter, wenn er unter dem Baume dahinzieht, sich bücken kann. +99) Es könnte unter dem Baume ein Theil einer menschlichen Leiche sich befinden, der jeden unter dem Baum dahinziehendem Menschen verunreinigt, s. Oholot II, 1. +1) חזקה (von החזק ergreifen) bezeichnet oft die Besitzergreifung (occupatio); hier bedeutet es „Ersitzung“ (usucapio), d. i. die Erwerbung eines Gegenstandes durch den während einer gesetzlich bestimmten Zeit fortgesetzten Besitz desselben. +2) Oben II, 1. +3) II, 5. +4) II, 13. +5) Im Talmud 36a wird zwar gelehrt: אין להם חזקה הגודרות Kleinvieh (und andere lebende Wesen) können nicht durch Chasakah erworben werden; doch ist dort unter „Chasakah“ die Besitzergreifung verstanden, nicht die usucapio. Wer von eines Andern Kleinvieh Besitz ergriffen hat, kann es nicht durch die Behauptung, er habe es gekauft, als sein Eigenthum beanspruchen; wohl aber kann er dies nach einer dreijährigen usucapio. +6) Wer dieselben drei Jahre ununterbrochen im Besitz gehabt, ohne dass der frühere Besitzer vor zwei Zeugen Einspruch (מחאה) dagegen erhoben hat, kann sie als sein rechtmässig erworbenes Eigenthum erklären, obwohl er keine schriftliche Erwerbungs - Urkunde (שטר) besitzt. Als Grund hiefür wird im Talmud angegeben, dass man gewöhnlich nur drei Jahre, aber nicht länger, schriftliche Erwerbungs - Urkunden aufbewahrt. +7) בעל (ar. art) heisst ein Feld, dass nicht künstlich, sondern nur vom Regen bewässert wird, und daher nur einmal im Jahre Früchte trägt. +8) Das erste und letzte Jahr braucht nicht vollständig zu sein. Darüber, wie lange man es während dieser Zeit im Besitze haben muss, folgt jetzt eine Controverse zwischen R. Ismael und R. Akiba. +9) Die letzten drei Monate. +10) Wenn er während dieser Zeit gesäet und geerntet hat, da manche Frucht, wie Gerste, Hafer und Linsen in 3 Monaten wächst. +11) Die ersten drei Monate. +12) Den letzten Monat. +13) Da man auch in einem Monat Kraut und Viehfutter vom Felde gewinnen kann. +14) Den ersten Monat. +15) Dessen Früchte alle zu einer Zeit geerntet werden. +16) Worin verschiedene Baumarten sind, deren Früchte zu verschiedenen Zeiten geerntet werden. +17) קיץ eig. Sommerfrucht, bes. Feigen. +18) Obgleich alle diese drei Ernten in Einem Jahre erfolgt sind. +19) Palästina wird in drei Provinzen eingetheilt, vgl. Schebiit IX, 2. +20) Auch „Peräa“ genannt. +21) Der Eigenthümer des Grundstückes. +22) Das Grundstück 3 Jahre im Besitz gehabt. +23) Da zwischen diesen beiden Provinzen kein starker Verkehr besteht, so würde selbst ein von Seiten des Eigenthümers vor zwei Zeugen erhobener Einspruch (מחאה) dem Ersitzenden nicht bekannt werden. Dieser hätte deshalb vorsorglich sein Erwerbungs-Document (שטר) gut verwahren sollen, da ja der frühere Eigenthümer möglicher Weise gegen seine Besetzung Einspruch erhoben hat, ohne dass es ihm zu Ohren gekommen ist. +24) Der Eigenthümer. +25) Dem Ersitzenden. +26) Wenn die Ersitzung giltig sein soll. Es ist aber nicht nöthig, dass beide in ein und derselben Stadt sind; denn ein vom Eigenthümer vor zwei Zeugen erhobener Einspruch würde dem Usucapirenden bekannt werden, wenn dieser auch in einer andern Stadt wohnt, da es die Zeugen ihren Freunden und diese wieder ihren Freunden mittheilen, bis es schliesslich auch dem Ersitzenden zu Ohren kommt (חברך חברא אית ליה). +27) Der Eigenthümer. +28) Wohin man zur Zeit R. Jehuda’s (um 150 p.) ein Jahr zu reisen hatte. +29) Erst nach einem Jahre wird dies allgemein bekannt. +30) Um seine Ansprüche geltend zu machen. Nach R. Jehuda ist auch dann die Usucapion giltig, wenn der Eigenthümer in Judäa und der Ersitzende in Galiläa war. +31) Einem Rechtsgrunde (justus titulus), der den neuen Besitzer zum Eigenthümer eines Objectes macht, das früher Eigenthum eines Andern war. +32) Wer ein ererbtes Grundstück 3 Jahre im Besitz gehabt. +33) Er braucht nicht zu beweisen, dass es der Erblasser rechtmässig erworben; jedoch muss durch Zeugen constatirt sein, dass der Erblasser es, wenn auch nur einen Tag, besessen hat. +34) Die an einem Grundstück 3 Jahre lang gearbeitet und es deshalb im Besitze hatten. Jerusch. liest nicht האומנין. +35) Wenn Einer von zwei Theilhabern eines Grundstückes, bei dem kein Theilungsrecht (oben I, 6) vorhanden ist, dasselbe drei Jahre besessen hat. +36) Vgl. B. mezia V, Note 73. Nach dem Talmud (46 b) spricht die Mischna von Familien-Feldbauern, (Erbpächter, אריסי בתי אבות), die bereits lange die Grundstücke der Familie in Pacht haben, vom Vater auf Sohn übergehen und manchmal 3 Jahre lang den ganzen Ertrag der Felder nehmen, um in den folgenden 3 Jahren wieder den ganzen Ertrag dem Eigenthümer zu überlassen. +37) אפוטרופוס = ἐπίτροπος. +38) In drei Jahren bei Grundstücken. Bei Mobilien, bei denen, wenn sie nicht ausgeliehen und vermiethet zu werden pflegen, der davon Besitz Ergreifende sogleich beglaubt ist zu behaupten, er habe sie käuflich erworben, gilt ebenfalls die Ausnahme, dass Personen, die zum fraglichen Gegenstande eine der hier genannten Beziehungen hatten, ohne Beweis nicht behaupten können, den Gegenstand gekauft zu haben. +39) An den Niessbrauch-Gütern (נכסי מלוג, Jebamot VII, 1), wovon der Mann die Früchte zu essen berechtigt ist. Selbst wenn er auf dieses Recht schriftlich verzichtet hat, kann dennoch ein dreijähriger Genuss der Früchte nicht als „Ersitzung“ gelten, da die Frau es mit dem Manne nicht genau nimmt, und ihm den Niessbrauch ihrer Güter überlässt, wenn er auch nicht dazu berechtigt ist. +40) Obwohl der Mann zur Ernährung seiner Frau irgend ein Gut bestimmt hat, kann die Frau dennoch nicht ein anderes Gut durch Usucapion erwerben, da der Mann seine Frau auch da die Früchte geniessen lässt, wo sie nicht dazu berechtigt ist. +41) Solange der Sohn am Tische des Vaters isst, wo beide es miteinander nicht so genau nehmen. +42) Dies bezieht sich auch auf den Anfang des Abschnittes, wonach zur Usucapion drei Jahre erforderlich sind. +43) Wobei der frühere Eigenthümer behauptet, dass der Ersitzende es mit Unrecht in Besitz genommen. +44) Und der Empfänger will es mit Einwilligung des Gebers durch Occupation erwerben. +45) Und Jeder will sein Theil durch Occupation sich aneignen. +46) Der ohne Erben verstorben ist, dessen Vermögen als herrenloses Gut betrachtet wird, s. B. kamma IX, Note 66. +47) Eine Thüre oder ein Schloss daran gemacht, oder eine offene Thüre verschlossen hat. +48) Das ist die Chasakah (Occupatio), durch welche man Grundstücke erwerben kann, vgl. Mischna Kidduschin I, 5 und oben Note 1. +49) Ein ersitzbares Object. +50) Und so durch Usucapion erworben. +51) Durch Alibi - Ueberführung (הזמה), wie in B. kamma VII, Note 13. +52) Dem Eigenthümer des Objectes. +53) Den Betrag, um den sie ihn schädigen wollten. +54) B. kamma VII, Note 14. +55) Und diese drei Zeugenpaare kommen auf einmal, so dass man sieht, dass sie Alle das Object dem angeblichen Ersitzer zuzueignen beabsichtigen. +56) Die aufzuerlegende Strafe. +57) Jedes Paar zahlt ein Drittel. +58) Die drei Zeugen-Partheien. +59) Ein Fremder. +60) So dass für jedes Ersitzungs-Jahr einer der drei Brüder und der Fremde Zeugniss ablegen. +61) Das Zeugniss ist giltig, obgleich Brüder miteinander zu Einem Zeugnisse unbrauchbar sind; denn es sind dies drei Zeugnisse. +62) Wenn sie falsch befunden werden, zahlen sie die Strafe gemeinschaftlich, und zwar so, dass jeder Bruder ⅙ und der Fremde art (= ½) bezahlt. Sie sind auch nur strafbar, wenn sie alle, vier überführt worden. Im Jerusch. und in manchen Codices fehlt das Wort להזמה. +63) B. mezia II, Note 1. +64) Im Folgenden handelt es sich um Usucapirung gewisser Rechte an eines Andern Grundstück (Servituten). +65) Drei Jahre lang. +66) Nach dem Talmud spricht dies von zwei Theilhabern eines Hofes, die es miteinander nicht so genau nehmen; hat man aber drei Jahre lang obige Verrichtungen in einem fremden Hofe oder in dem Hofe eines Theilhabers, der es damit genau nimmt, ausgeübt, so kann man in Folge der Usucapion behaupten, man habe für immer das Recht dazu erkauft. +67) Weil solches auch bei einem Theilhaber nicht geduldet würde, wenn er nicht das Recht dazu erkauft hätte. +68) מרזב ist nach den Erklärern eine kleine Rinne, die an das Ende der über die ganze Länge des Daches sich hinziehenden grossen Dachrinne (מזחילה) angebracht wird, damit die Traufe fern von der Wand hinabfalle. +69) Dieser dunkle Satz wird in der Tosephta (II, 13) mit folgenden Worten erklärt: צינור בחצר אין לו חזקה מקום קילוחו יש לו חזקה (Für die Rinne kann man am Hofe nichts ersitzen; dagegen gilt eine Ersitzung hinsichtlich des Ortes ihres Ergusses). Es wird hiernach bestimmt: Wenn Jemand seine Traufrinne drei Jahre in den Hof des Nachbars fallen liess, so hat er zwar das Recht ersessen, seine Traufe weiterhin in jenen Hof sich ergiessen zu lassen; aber andere Verbindlichkeiten hat der Hofbesitzer betreffs der Rinne nicht. Er kann z. B. unter derselben oder neben derselben bauen, was bei מזחילה (weiter Note 71) nicht gestattet ist. +70) Oben Note 68 und II, Note 43. +71) Auch insofern, dass der Nachbar 4 Ellen weit von seiner Dachrinne keine Wand aufführen (oben II, 5) und auch unter dieser Rinne nicht bauen darf, wenn diese dadurch beschädigt werden könnte. +72) Eine kleine Leiter, die keine 4 Sprossen hat und nicht an einer Stelle befestigt ist. +73) Hat man diese in den Hof des Nachbars drei Jahre gesetzt, ohne dass er dagegen Einspruch erhoben, so kann man nicht behaupten, man habe das Recht dazu erkauft, da eine solche Leiter nicht beachtet wird. +74) Einer grossen Leiter. +75) Das nach des Nachbars Hofe geht. +76) Es kann daher der Nachbar davor eine Wand bauen und es verschliessen. Nach Einigen gilt dies nur, wenn das kleine Fenster blos als Luftloch dient, nicht aber, wenn es des Lichtes wegen gemacht ist. +77) Und noch ausserdem höher als 4 Ellen vom Boden des Zimmers angebracht ist (Talmud). +78) מלבן (von לבנה) eine Ziegelform, eine längliche viereckige Einfassung. +79) זיז ein Vorbau von Stein oder Holz, der an der Wand im Raume des Nachbars vorsteht. +80) Weil er von da aus stets in des Nachbars Hof sehen kann. +81) Und es kann der Nachbar den Vortritt wegschaffen, wenn er an dessen Stelle eine Wand bauen will. +82) So lange man dessen Raum nicht braucht. +83) Obgleich er Theilhaber des Hofes ist; um so weniger in einen fremden Hof. +84) Weiler durch das Hinaussehen dem Nachbar schaden kann, s. oben I, Note 8. +85) Von welchem eine Wand am gemeinsamen Hofe liegt. +86) Weil dadurch der gemeinsame Hof mehr betreten würde, indem die Bewohner des andern Hauses ebenfalls in diesen Hof ginge. +87) Weil dann der gemeinsame Hof auch von den Bewohnern des Söllers betreten würde. +88) Mehr Bewohner in sein Haus aufnehmen. +89) Indem er ein Zimmer durch eine Wand in zwei theilt. +90) Nach dem Talmud ist unter diesem Söller nur eine Gallerie zu verstehen, wodurch der Raum seines Hauses nicht vergrössert, sondern nur ein Theil desselben in zwei Stockwerke getheilt wird. +91) Dies ist gestattet, obgleich dadurch mehr Bewohner in den Hof kommen, da es jedem freisteht, beliebig viele Bewohner in sein Haus zu nehmen. +92) Sondern etwas seitwärts, damit er nicht geradezu in des Nachbars Wohnung hineinschauen könne. +93) Die Thüre. +94) Weil dadurch der Einblick in des Nachbars Haus leichter wird und dieser sich vor demselben nicht schützen kann. +95) Obwohl beide zusammen nicht grösser sind als die Eine. +96) Da der Nachbar sich bei zwei Thüren schwerer vor dem Ausblick schützen kann, als bei Einer. +97) Da der gegenüber Wohnende doch ohnedies wegen der Leute, die durch die Strasse ziehen, bei seinem Thun und Treiben sich in Acht nehmen muss. +98) Wenn der Erdboden darüber so fest ist. +99) Die Weisen aber gestatten es auch in diesem Falle nicht, da im Laufe der Zeit die Decke schwächer werden kann. +100) Oben Note 79. +101) גזוזטרא, auch כסוסטרא und כצוצטרא geschrieben, ist das gr. ἐξώστρα (im Syr. art), das auch „Altan“ bedeutete. Ueber den Unterschied zwischen זיז und גזוזטרא s. Oholot XIV, 1, wo statt גיזרה vom Aruch גזוזטרא gelesen wird. +102) Einen derartigen Vorbau machen. +103) Seines Hauses. +104) So dass der ganze Vorbau im Raume seines Gebietes steht. +105) Da wir annehmen, der Verkäufer hat den Vorbau in seinem Gebiete angebracht. +1) יציע Kammern, die als Anbau an den Wänden oder in der Dicke der Wand sich befinden. +2) Dies gilt nur dann, wenn der Anbau 4 Ellen breit ist. +3) Obwohl es den Eingang im Hause hat. +4) Zum Dache vom Hause aus. +5) Vgl. Erubin I, 1 Note 6. +6) Das Dach. +7) Das Geländer. +8) בור ein gegrabener Brunnen oder eine Cisterne, die in harter Erde gegraben und nicht ausgemauert zu werden braucht. +9) דות, auch חדות, ist eine ausgemauerte Cisterne. Nach Einigen ist דות ein auf der Erde gebauter Wasserbehälter. +10) „Des Hauses verkaufe ich dir.“ +11) Der Verkäufer vom Käufer. +12) Denn gewiss hat er das ganze Grundstück verkauft und sich nicht einmal einen Weg zur Cisterne zurückbehalten, da jeder Verkäufer „mit günstigem Auge“ (בעין יפה, mit Freigebigkeit) verkauft. +13) Da jeder Verkäufer „mit missgünstigem Auge“ (בעין רעה, ungünstig) verkauft und sich den nöthigen Weg zurückbehält. +14) Dem Brunnen und der Cisterne. Er hat diese vom Verkaufe ausdrücklich ausgeschlossen. +15) Denn da diese Clausel unnöthig war, so wollte er damit sich auch einen Weg zurückbehalten. +16) Einen Brunnen oder eine Cisterne in seinem Hause. +17) Und das Haus für sich behalten. +18) Da er ihm mit Gunst (oben Note 12), also auch einen Weg dazu verkauft hat. +19) Denn er hat ihm keinen Weg mit verkauft (oben Note 13). +20) Die vermittelst der Thürangeln am Hause befestigt ist. +21) Selbst wenn er an der Thüre befestigt ist. +22) Da derselbe leicht losgelöst werden kann und nicht immer befestigt bleibt. +23) Am Boden. +24—25) אצטרוביל u. קלת entsprechen dem שכב und רכב oben II, 1, vgl. Talmud 20b. Letztere sind die Mühlsteine der kleinen Handmühle; beide ersteren sind die Mühlsteine einer grossen Mühle, רחיים של חמור (mola asinaria) genannt. Ein solcher grosser Mühlstein hiess auch μύλος ὀνιϰός Esels-Mühlstein. — אצטרוביל = στρόβιλος (lat. meta), der Kegel, hiess der untere auf dem Boden feststehende Mühlstein mit einer viereckigen oder runden Basis, auf welcher sich ein spitzer Kegel erhob (daher den Namen אצטרוביל). קלת = ϰάλαϑος, der Korb, hiess der obere Mühlstein. Dieser hatte unten eine concav ausgehauene Fläche, während er sich nach oben zum Behuf des Einschüttens des Getreides in gleicher Weise wie nach unten öffnete und so die Gestalt eines Korbes erhielt, weshalb er den Namen קלת führen mochte. Das oben eingeschüttete Getreide wurde durch den Umschwung des קלת um den kegelförmigen אצטרוביל zerrieben. +26) Letzterer ist beweglich, ersterer feststehend. +27) Die beweglich sind. +28) Nach dieser LA. spricht die Mischna von Ofen und Herd, die am Boden festsitzen. +29) „Sei dir verkauft.“ +30) Was in dieser Mischna steht, aber nicht das in Misclma 1 und 2 Erwähnte +31) Die im Hofe ihren Eingang haben. +32) Die im Hause sind. +33) Doch nicht die darin befindlichen Lebensmittel. +34) Obschon er gesagt hat: „Der Hof und Alles, was darin ist, sei dir verkauft.“ +35) Sonst nichts; nicht einmal die Häuser. +36) ים eig. Meer, nach Raschbam מיי״ם = maie, der Kelterboden, in dem die Oliven gekeltert werden. +37) ממל (von מלל reiben) nach dem Talm. = מפרכתא (von פרך reiben), das nach Raschbam den hohlen Stein bezeichnet, in welchem die Oliven zerstossen werden. Es scheint hiernach ממל hier für בית הממל (Maaserot I, 7) zu stehen; denn ממל dürfte eher „Reiber“ oder „Stampfer“ bedeuten, wie Barten. erklärt. +38) Die an beiden Seiten der Kelter im Boden befestigt sind und in welche der Pressbalken eingefügt ist. Nach Raschbam wurden diese jumelles (Zwillinge) oder sorores (Schwestern) genannt. +39) Die man auf die zerstossenen Oliven legt, um sie vermittelst des Pressbalkens aaszupressen. Jerusch. liest הכירים, und auch in M. Kelim XII, 8 sind כירים erwähnt, die nach den Erklärern mit עכירין identisch sein sollen; doch erklärt dort Maimon. כירים für eine eiserne Keule, mit der man die Oliven zerstösst. +40) Die Winde, womit der Pressbalken hinaufgezogen und herabgesenkt wird. +41) Auf welche man die Kleider legt. +42) ספסל von subsellium, Sitz-Bank. Der Talm. liest: ספלין, was gewöhnlich „Wasch-Schüsseln“, bedeutet. Vielleicht ist es aber hier vom gr. σφέλας abzuleiten und als Bänke zu fassen. +43) וילון von velum, Vorhang vor dem Eingang. Nach Einigen sind es „die Handtücher.“ Die Talmude lesen בילניות. +44) Die Wasserteiche, die das Badehaus mit Wasser versorgen. +45) Vgl. B. mezia IX, 2, Note 9; nach dem Talm. ist hier nur von „Gartenland“ die Rede. +46) סנטר nach R. Chanannel: der Wächter (vom gr. συντηρέω), nach Andern: Jemand, der die Grenzen der Felder zeigt (viell. vom σημάντωρ der Anzeiger). Nach einer Ansicht im Talmud bedeutet סנטר „die Felder rings um die Stadt.“ +47) Um dem Felde als Umzäunung zu dienen. +48) Um die Reben daran zu binden. Unter Feld ist auch ein Weinberg zu verstehen. +49) Obwohl es schon zum Ernten reif ist. +50) מחיצת im Talm. חיצת, besser חישת vom ar. art Gebüsch. +51) 104⅙ Quadratellen. +52) R. Chanannel liest hier העשויה בטיט und in der folgenden Mischna שאינה עשויה בטיט. +53) Den noch jungen Johannisbrodbaum; wenn der Baum älter wird, pfropft man ihn. +54) Solange sie noch jung ist; wenn sie alt wird, haut man die Zweige ab und sie heisst dann סדן השקמה. +55) Wiewohl es noch auf dem Felde trocknen muss. +56) Weil dies wie ein besonderes Feld betrachtet wird. +57) S. oben Note 52. +58) Oben Note 53. +59) Oben Note 54. +60) Die Kelter befand sich gewöhnlich im Weinberge (s. oben Note 48), Jesaja 5, 2. +61) S. oben Noten 11—19. +62) Dass gewisse Dinge nicht zum Felde gehören. +63) Die im Felde sind. +64) Da man gewöhnlich mit „günstigem Auge“ (בעין יפה) schenkt. +65) Der ohne Erben verstorben und dessen Güter herrenlos sind. +66) Weil man mit „günstigem Auge“ heiligt. +67) R. Simon meint, der Heiligende ist, wie ein Verkäufer, nicht freigebig. +68) Weil diese vom Felde des Heiligthums Nahrung saugen. +1) Jesaja 33, 23. +2) עוגין nach Babli von עגן (Ruth 1, 13). Jerusch. liest הוגין; arab. art Anker (gr. ὄγϰινος Widerhaken). +3) Schiffs-Knechte. +4) מרצוף gr. μάρσυπος Sack. +5) אנתיקי gr. ἐνϑήϰη, nach dem Talm. die Waare, die im Schiffe ist. +6) קרון gr. ϰαῤῥόν. +7) Die den Wagen ziehen. Nach Einigen sind פרדות die Ortscheite des Wagens, an welche die Zugthiere gespannt werden. +8) Welches die pflügende Rinder zusammen hält. +9) Selbst an einem Orte, wo Einige mit dem Ausdruck „Joch“ auch die Rinder bezeichnen. +10) Er hat also die Rinder mit gekauft. +11) Allerdings ist mitunter bei einem zu hohen Kaufpreise der Kauf ungiltig, oder wenigstens der Betrag, um den man den Nächsten übervortheilt, zurückzuerstatten, (vgl. B. mezia IV, Note 21); doch gelten diese Bestimmungen nur, wenn möglicherweise der Käufer irrthümlich die Waare für so viel werth gehalten haben konnte; wo aber ein solcher Irrthum ausgeschlossen ist, da wird angenommen, der Käufer habe das Geld als Geschenk gegeben. +12) Nach dem Talmud sind hier nur die Packgeräthe, wie Quer- und Mantelsack, gemeint; dagegen sind die zum Reiten nöthigen Geräthe, wie Sattel u. dgl., mit verkauft. +13) Obgleich sie während des Verkaufes auf ihm liegen. +14) Dem Eigenthümer des Esels. +15) Er weiss also noch nicht, ob dieser Esel ihm gehört. +16) Und zum Käufer sagt: „ich verkaufe dir eine melkende Eselin (Talmud). +17) S. Pesachim IV, Note 7. +18) Da die Milch der Eselin den Israeliten verboten ist, so hat er nur deshalb eine melkende Eselin gekauft, um die Milch für das Füllen zu gebrauchen. +19) Eine melkende. +20) Da der Käufer die Milch selbst trinken kann. +21) כוורת ar. art, ein grosser runder Behälter, Bienenkorb. +22) Was die Tauben in einem Jahre ausbrüten. +23) Das erste Täubchenpaar, das die Tauben ausbrüten. +24) D. h. er darf dies nicht nehmen, sondern muss es bei den alten Tauben zurücklassen, weil diese ohne Gesellschaft (צוות) davonfliegen würden. +25) Die Brut der Bienen von Einem Jahre. +26) Die drei ersten, welche die besten sind. +27) נחיל ar. art Bienenschwarm. +28) Der Verkäufer. +29) סרס, castriren. Nach dem Talm. geschieht dies dadurch, dass er ihnen Senf zu essen giebt. Dadurch werden sie zeugungsunfähig und beschäftigen sich nur mit der Bereitung des Honigs. Nach einer andern Erklärung im Talm. heisst ומסרס: „und er überspringt“ und das Subject ist der Käufer; die Mischna sagt hiernach entweder: „er nimmt drei Bienenschwärme mit Ueberspringen“ (d. h. den 1. 3. und 5.), oder: „er nimmt die drei ersten Schwärme, und dann überspringt er“ (d. h. er nimmt einen und lässt den andern zurück). +30) Die im Bienenstocke des Andern in Einem Jahre erzeugt werden. +31) Damit die Bienen im Winter sich davon ernähren. +32) גרופית der Zweig eines Oelbaumes, vielleicht von גרף (fegen), wie מכבד (der Zweig einer Palme) von כַבֵּר (aus fegen). Nach Andern bedeutet שתי גרופיות „zwei Fausthöhen vom Stamme über der Erde“ (von אגרוף Faust). +33) Um damit neue Oelbäume zu pflanzen. +34) Um deren Früchte zu pflücken. +35) Unter und zwischen den Bäumen. +36) Sich ausbreiten und durch ihren Schatten dem Eigenthümer des Bodens Schaden bringen. +37) Der Grundherr. +38) שפה glätten, hobeln, die Zweige abschneiden. Mit dem Verkaufe der Bäume hat der Grundherr zugleich seinen Grund und Boden für die Bäume, so weit sie es nöthig haben, dienstbar gemacht, da ja der Käufer keinen eigenen Boden dazu erworben. +39) Der über der Erde ist. +40) Dem Käufer der Bäume. Doch muss er es abhauen und darf es nicht dort wachsen lassen; denn es könnte sich der Boden ringsumher derart heben, dass der neue Schössling von Erde bedeckt wie ein dritter Baum aussieht, und der Käufer würde dann als Besitzer von drei Bäumen auch auf Grund und Boden Anspruch erheben. +41) Die unter der Erde sind. +42) Dem Käufer der Bäume. Er kann an deren Stelle nicht andere Bäume pflanzen. +43) Zusammen. +44) Den Boden unter und zwischen den Bäumen und ringsumher soviel Raum als der Frucht-Pflücker mit seinem Korbe in der Hand braucht. +45) Nach dem Talmud gilt diese Bestimmung nur, wenn die Bäume nicht weniger als vier und nicht mehr als sechzehn Ellen von einander entfernt sind. +46) Denn da der Käufer auch Boden erworben, so hat der Verkäufer ihm nicht seinen Grund und Boden für die Bäume dienstbar gemacht; er kann daher die Zweige, die in sein Gebiet hineinreichen, abschneiden. +47) Dem Besitzer der Bäume. +48) Und er kann dort andere Bäume pflanzen. +49) קנח die Röhre, die Luftröhre nebst Lunge und Herz. +50) Jedoch meint die Tosephta ist in Bezug auf alle derartigen Bestimmungen der Landesbrauch massgebend. +51) Von einander unterschieden. +52) S. B. kamma VII, Note 1. +53) Weil er übervortheilt worden ist, vgl. B. mezia IV, Note 21. Dagegen kann der Verkäufer, selbst wenn der Weizen sehr gestiegen ist, den Kauf nicht rückgängig machen. +54) Indem der Käufer ihn getäuscht, dass solcher Weizen in dieser Stadt für schlecht betrachtet werde. +55) Der Käufer aber nicht, selbst wenn der Weizen nachher billiger geworden. +56) Wenn er auch nicht der allerschlechteste ist. +57) Wenn er auch nicht der allerbeste ist. +58) שחום wie das biblische חום (Gen. 30, 32). +59) Weil der Eine dies, der Andere Jenes vorziehen mag. +60) Und beide sind über den Preis eines bestimmten Maasses bereits einig geworden. So lange der Preis noch nicht bestimmt ist, kann der Käufer die Früchte, selbst wenn sie ihm zugemessen werden und er sie an sich zieht, nicht erwerben; denn er ist über seinen Kauf noch nicht sicher, da ja der Verkäufer einen beliebig hohen Preis fordern kann. +61) Er hat die Früchte durch Fortziehen von dem Orte, wo sie sich befinden, fortgeschafft. Nach Rab genügt es, wenn der zu erwerbende Gegenstand ein wenig fortgezogen wird; nach der recipirten Ansicht Samuels dagegen muss er ihn ganz von seiner frühern Stelle fortschaffen (s. Talmud 75 b). +62) Diese Aneignungs-Form (משיכה genannt) gilt nur bei grossen Lasten, die man nicht aufheben kann und die in einem Seitengässchen (סימטא) oder in einem Beiden (Käufer und Verkäufer) gehörigen Hofe sich befinden, keinesfalls aber im öffentlichen Gebiete (רשות הרבים). +63) Der Verkäufer. Wenn sie der Käufer selbst misst, so erwirbt er sie durch das Aufheben (הגבהה). +64) Mit seinen (des Verkäufers) Geräthen. +65) Wenn sie aber mit des Käufers Geräthen gemessen worden, hat er sie erworben. +66) Und die Waare sich aneignen will, so dass der Verkäufer nicht vom Kaufe zurücktreten könnte. +67) Falls eine Erwerbung durch Fortziehen oder Aufheben nicht möglich ist. +68) Der Waare. +69) Dann erwirbt er die Waare, weil sie sich in seinem Gebiete befindet. +70) Den man in die Höhe heben kann. +71) D. h. durch Aufheben (הגבהה). טלטל fortbewegen, indem man den Gegenstand aufhebt. Durch הגבהה kann man an jedem Orte einen Gegenstand erwerben. +72) Sodass das Recht von Grundstücken dabei anwendbar ist, die man durch Occupation sich aneignen kann, vgl. oben III, 3, Note 48. +73) Auf Anordnung des Verkäufers, der zu ihm sagt: Reinige mir ein Stückchen vom Felde, um hierdurch den ganzen Flachs, der auf dem Felde wächst, zu erwerben. +74) Weil diese Arbeit als Occupation (חזקה) betrachtet wird. +75) Nach dem Talmud handelt diese Bestimmung von dem Falle, wo das Maass einem Unterhändler gehört, der es Beiden geliehen hat; es ist nun anzunehmen, dass das Gefäss so lange dem Verkäufer geliehen ist, bis es gefüllt ist, nachher aber ist es dem Käufer geliehen, der durch das Geräth die Waare, die sich in einem סימטא oder in einem gemeinsamen Hofe befindet, erworben hat, s. oben Note 65 und 62. +76) סרסור ar. art Sensal, Makler. +77) Der die Waare vom Verkäufer kauft, um sie mit Gewinn an den Käufer abzugeben. +78) Das ihm (dem Makler) gehört. +79) Wir nehmen nicht an, dass der Makler blos der Bevollmächtigte des Käufers sei, sodass letzterer den Schaden tragen müsste. Vor unserem Satze scheint eine Lücke (הסורי מיחסרא) zu sein. Nach der Tosefta (V, 2) müsste da stehen: המרה עד שלא נתמלאת נשברה למוכר משנתמלאת נשברה ללוקח ואם היה סרסור ובו׳ נשברה (Wird das Maass zerbrochen, bevor es gefüllt ist, trifft der Schaden den Verkäufer; geschieht es aber, nachdem es gefüllt ist, so trifft der Schaden den Käufer. Wenn aber ein Makler u. s. w.). +80) Nachdem er es ausgeleert. +81) Dem Käufer. +82) Am Boden des Maasses. מיצה eig. ausdrücken, d. h. die letzten Tropfen sammeln. +83) Denn der Käufer verzichtet darauf, vgl. Terumot XI, 8. +84) Weil er stets beschäftigt ist und keine Zeit dazu hat. Nach einer andern LA. (s. Schitta mek.) heisst es: והחנוני חייב (Auch der Krämer ist verpflichtet). +85) Weil er da keine Zeit dazu hat. +86) Lat dupondium. 1 Pondion = 2 Issar. Die Talmude lesen nicht: ופונדיון בידו. +87) Der Krämer. +88) Gr. ἀσσάριον, lat. as. +89) Das Kind. +90) Das Oel, den Issar und die Flasche zu ersetzen; denn er hätte dies Alles nicht durch das Kind schicken sollen, vgl. B. mezia VIII, 3. Der Talmud findet es jedoch auffällig, dass der Krämer auch die Flasche bezahlen müsse, da doch der Eigenthümer selbst sie dem Kinde anvertraut und so der Gefahr des Zerbrechens preisgegeben hat. Die einfachste Erklärung ist die von Rabba und Rab Joseph, dass der Krämer auch die Flasche verkauft und das Kind weiter nichts als den Pondion mitbekommen hatte. Doch findet der Talm. nach dieser Erklärung den Schluss der Mischna schwierig, und Raba erklärt schliesslich, die Mischna handle von dem Falle, dass der Krämer die Flasche genommen und für sich zum Messen benutzt hat. Er muss daher die Flasche bezahlen, weil eine Entleihung ohne Wissen des Eigenthümers wie ein Raub betrachtet wird, vgl. B. mezia III, Note 47. +91) Der Vater des Kindes. +92) Eig.: mit dieser Bedingung. +93) Die Tosefta sagt: שעל מנת כן שולח את בנו אצל חנוני על מנת שיאבד את האיסר וישבר את הצלוחית (Er hat auf diese Gefahr hin sein Kind zum Krämer geschickt, dass es den Issar verlieren und die Flasche zerbrechen soll). Nach dem Talm. braucht er deshalb auch die Flasche nicht zu bezahlen, weil nach R. Jehuda eine Entlehnung ohne Wissen des Eigenthümers nicht als Raub betrachtet wird. +94) Nach Rabba und Rab Joseph (oben Note 90): „wenn er die Flasche mitgebracht und nicht beim Krämer gekauft hat.“ Nach Raba: „wenn der Krämer sie nicht für sich benutzt hat.“ +95) Gr. σιτώνης eig. der Getreidekäufer; סיטון in der Mischna: der Grosshändler. +96) Weil das Maass durch den daran klebenden Satz kleiner wird. +97) Der nicht so oft verkauft. +98) Gerade beim Händler, der sehr oft misst, bleibt weniger Satz am Maasse kleben, als beim Privatmanne. +99) Weil der Krämer das Maass nicht austropfen lassen muss (oben Mischna 8, Note 84) und daher bei ihm mehr kleben bleibt. +100) S. Erubin V, Note 31). +101) Die Reinigung der Maasse und Gewichte betreffend. +102) Wenn die Maasse zu feuchten Dingen gebraucht werden. +103) הכרע ein Uebergewicht geben. Diese Bestimmung gilt nach Jerusch. nur bei einem Gewicht von mindestens einer Litra (gr. λιτρα lat. libra, ein Pfund). +104) עין בעין mit gleich herabhängenden Waagschalen, die einander gegenüber liegen, wie ein Auge dem andern. +105) גרום von גרם, kann auch „stark, reichlich“ bedeuten, daher אמה גרומה (Sebachim 62 b), eine reichliche Elle (vgl. Aruch). Das Wort dürfte mit dem ar. art zu vergleichen sein. +106) Nach dem Talm.: art Pfund bei 10 Pfund, d. i. 1 pCt. +107) Der Talm. zweifelt ob art Pfund bei 10 Pf. = ½ pCt., oder art bei 20 Pfund = ¼ pCt. +108) D. h. jedes Maass oder jedes Pfund besonders. +109) Weil der Käufer bei jedem Maasse und Gewichte ein Uebermaass resp. Uebergewicht bekommt. +110) Damit nicht der Verkäufer geschädigt werde. +111) Und sich dafür mehr zahlen lassen, weil dabei der Käufer leicht betrogen werden kann. +112) Wenn auch dafür weniger bezahlt wird; denn dabei ist ebenfalls leicht zu übervortheilen. +1) Ohne zu bestimmen, ob er sie zum Essen oder zum Säen verkauft. +2) Obwohl dieser von den Meisten zum Säen gekauft wird, bekommt der Käufer dennoch nicht sein Geld zurück; denn wer an den Andern eine Geld-Forderung stellt, hat einen vollkommenen Beweis zu erbringen, und ein Wahrscheinlichkeitsbeweis, den eine „Mehrheit“ darbietet, genügt nicht (אין הולכין בממון אחר הרוב). +3) Die ganz und gar ungeniessbar sind. +4) Denn man hat sie gewiss zum Säen gekauft, und der Kauf ist als ein irrthümlicher nicht giltig. R. Simon ergänzt übrigens nur den ersten Satz der Mischna (Talmud). +5) Hier ist von Getreide die Rede. +6) Der Käufer. +7) Das ist ein art, da 1 Sea = 6 Kab. +8) קוסם im Talm. הקרים (vom ar. art, die Zunge beissen), säuerlich werden. Einige erklären הקרים mit „kahmig werden“, wohl nach der falschen LA. הקרים. +9) Nach der Halacha gilt dies nur, wenn der Verkäufer gesagt hat: ich verkaufe dir diesen Wein, zum Kochen“ (wozu man nur guten Wein benutzen konnte). Fehlt das Wort „diesen“, so muss er ihm lauter guten haltbaren Wein liefern. Fehlt die Bestimmung „zum Kochen“ so kann er ihm lauter mittelmässigen Wein geben. Sagt aber der Verkäufer: „ich verkaufe dir diesen Keller“, so gilt der Kauf, selbst wenn nur Essig darin ist. +10) Nach Andern heisst בשרון „in der Ebene.“ +11) פיטם gr. πίϑος; hier nach der Tosephta: „ein Krug, der halbgebrannt (נא) ist und daher leicht bricht.“ +12) Und zwar zum Kochen. +13) In den Gefässen des Käufers, so dass diese Gefässe es verursacht haben können. +14) Ist er in den Gefässen des Verkäufers sauer geworden, so muss er ihn ersetzen, da der Käufer ihn zum Kochen, also zum langsamen Verbrauche kaufte. +15) Dass er nicht lange haltbar ist. +16) Denn da er ihn zum Kochen gekauft hat, so hätte der Verkäufer erklären müssen, dass sein Wein nicht haltbar ist. +17) Der sich gewöhnlich bis zum Wochenfeste hält; von da ab kann er durch die Hitze verdorben werden. +18) Er muss bis dahin dafür haften. +19) Wenn Jemand „alten Wein“ verkauft. +20) אשתקד contr. aus שתא קדמאה (voriges Jahr). +21) Vgl. Lev, 26, 10 und Raschi das. +22) Auf dessen eigenem Grundstücke. +23) Ein Haus, das er nach der Hochzeit bewohnen soll. +24) Die nach dem Tode ihres Mannes in das väterliche Haus zurückkehrt. +25) Ein Haus muss aber grösser sein. +26) Nach Einigen gesteht dies auch R. Akiba zu; nur meint er, dass Mancher seine Wohnung eben so klein wie einen Rinderstall machen lässt. +27) Nach unserer LA. ist dies die Ansicht des R. Ismael. Im Babli fehlen jedoch im ersten Satze der Mischna die Worte לבנות לו בית nach לחבירו, so dass R. Akiba nur für eine Hochzeits- und Wittwenwohnung das Maass 4 × 6 bestimmt. Hiernach kann vorliegende Bestimmung von 6 × 8 für ein selbstständiges kleines Haus auch von R. Akiba herrühren, +28) Oben I, Note 56. +29) Also bei einem kleinen Hause 7, bei einem grossen 9 und bei einem Saale 10 Ellen. +30) Der Salomonische Tempel war 40 Ellen lang, 20 breit und 30 hoch (1. Kön. 6, 2; 17). +31) Sei die Höhe. +32) R. Simon erklärt nur den vorhergehenden Satz. Nach Einigen sind diese Worte fragend zu fassen: „Soll denn Alles nach Verhältniss des Tempels sein?“ — Man richte sich vielmehr nach dem Landesbrauche. +33) Und er hat das Recht, durch das Haus zu seiner Cisterne zu gehen. +34) Am Tage und nicht in der Nacht. +35) Der Eigenthümer der Cisterne. +36) An der Thüre der Cisterne, damit ihm sein Wasser nicht gestohlen werde. +37) Der Haus-Eigenthümer. +38) Ebenfalls an der Thüre der Cisterne, damit der Andere nicht ohne sein Wissen oft ins Haus komme, um Wasser zu schöpfen, wodurch seine Frau in Verruf kommen könnte. +39) Und das Recht, mitten durch des Nächsten Garten in seinen Garten zu gehen. +40) Welche Früchte seines Gartens kaufen wollen. +41) Um den Weg abzukürzen; er hat ihm den Weg nur eingeräumt, um in seinen Garten zu gehen, aber nicht ihn als Durchgang zu einem andern Felde zu benutzen. +42) Der Eigenthümer des äussern Gartens. +43) Denn er hat nicht den Weg, der mitten durch seinen Garten führt, so preisgegeben, dass er dort nicht säen dürfte; der Andere vermag auch auf dem besäeten Wege durchzugehen. +44) Das Gericht. +45) Des Gartens. +46) Da der Weg mit seiner Einwilligung dem Andern angewiesen wurde. +47) Da der Weg an der Seite liegt, so ist er blos zum Durchgang bestimmt. +48) Der von jeher von den Leuten betreten wird. +49) Und die Leute haben auch diesen Weg benutzt. +50) Denn einen Weg, von dem Viele einmal Besitz ergriffen haben, darf man nicht mehr zerstören. +51) Der Weg, der durch sein Feld geht. +52) הגיע vgl. B. mezia X, Note 32. Beide Wege gehören jetzt der Oeffentlichkeit. +53) Wer einem Einzelnen einen Weg durch sein Feld verkauft, muss ihm einen solchen von 4 Ellen Breite geben, so dass er dort mit einem Wagen fahren kann. +54) Der König darf auch Mauern niederreissen, um sich einen Weg zu bahnen, s. Sanhedrin II, 4. +55) Eines Leichenzuges. +56) Die Leichenbegleitung darf auf Saaten treten, ohne auszuweichen. Nach Einigen gilt dies nur, wenn Jemand einen Weg durch sein Feld für einen Leichenzug verkauft hat. +57) Das ist ein Platz, wo man bei der Rückkehr von der Beerdigung eine Trauer-Ceremonie abhielt, wobei man sich siebenmel niedersetzte und aufstand und der Vorsitzende jedesmal der Versammlung zurief: עמדו יקרים עמודו (Stehet auf, meine Theuren, steht auf!) resp. שבו יקרים שבו (Setzet euch, meine Theuren, setzet euch!). +58) Das ist 50 Ellen lang und 33 ⅓ breit, nämlich ⅔ von einer Sea-Aussaat (B. kamma VI, Note 29), da eine Sea 6 Kab hat. +59) Ein Familien-Grab, wo die ganze Familie in Einer Höhle, jeder einzelne in einer besondern Wand-Nische bestattet wird. +60) In dessen eigenem Grund und Boden. +61) Und vier Ellen hoch. +62) כוך eine Vertiefung in der Wand der Höhle. Aram. בוכא, arab. art, eine Binsenhütte ohne Fenster. +63) An der rechten Längenwand. +64) An der linken. +65) Dem Eingang gegenüber an der hintern Breitenwand. +66) Das ist eine Elle. +67) So dass bei den Gräbern an der Längenwand zwischen einer Grab-Nische und der anderen 1 ½ Ellen und bei den an der hintern Wand 2 Ellen Zwischenraum bleibt. +68) An den Längenwänden, so dass zwischen einer Nische und der andern ein Zwischenraum von 1 ⅓ Ellen bleibt. +69) An der Hinterwand dem Eingang gegenüber. Hier ist also der Zwischenraum 1½ Ellen. +70) Die beiden letztern sind nach dem Talmud an den beiden Winkeln, wo die Hinterwand und die Seitenwände zusammenstossen. +71) Zu diesem Vorhofe. +72) Wie die oben beschriebene. Von dem Vorhofe aus führte eine Treppe in die Höhlen hinab. +73) Von den zwei andern Seiten ist der Zutritt frei, so dass man nicht über den Höhlen nach dem Vorhofe zu gehen braucht. (S. die Figur im Talmud Babli p. 101a). +74) Wenn auch die Träger der Bahre auf die Grabhöhlen treten, während sie nach dem Vorhofe gehen, so macht dies nichts aus, da es nur eine kurze Zeit dauert. (S. die 2. Figur im Talmud Babli p. 101a). Diejenigen Nischen der östlichen und westlichen Höhle, die an den Nischen der nördlichen und südlichen Höhle liegen, müssen selbstverständlich entweder über oder unter den anstossenden Nischen angelegt werden. Dasselbe ist der Fall bei den beiden Nischen, die in den Winkeln der Hinterwand jeder Höhle angebracht sind. +75) Sowohl die Grösse als die Zahl der Höhlen richtet sich nach der Beschaffenheit des Erdbodens; je nachdem derselbe weich oder hart ist, legt man mehr oder weniger Gräber an. +1) Der Ausdruck עפר wurde für „Saatland“ gebraucht; hätte er dagegen קרקע gesagt, so wäre der Kauf auch dann giltig, wenn es lauter felsiger Grund wäre; denn er könnte ihn ja zum Bauplatz u. dgl. gekauft haben. +2) Ein בית כור hat 75000 Quadratellen, s. B. Kama VI, Note 29. +3) Die man nicht besäen kann. +4) Ausserdem müssen diese noch mindestens 4 Handbreit lang und eben so breit sein. +5) Er muss ihm ein Saatfeld geben, das nicht von Felsen und Spalten durchschnitten ist. Wenn jedoch die Spalten und Felsen derart gelegen sind, dass ein Pflug dazwischen durchgeführt werden kann, so werden dieselben zwar nicht mit gemessen, aber der Kauf ist giltig, wenn das Feld ohne diese Plätze 75000 Quadratellen hat. +6) Doch dürfen sie zusammen nicht mehr als art des ganzen Feldes einnehmen (Talmud). +7) D. h. ganz genau. +8) Der Käufer. +9) Vom Kaufpreise, nach Verhältniss des Fehlenden. +10) Den Boden oder dessen Werth, s. weiter. Zwar findet das Uebervortheilungs-Recht bei Grundstücken keine Anwendung (B. mezia IV, 9); doch gilt dies nur hinsichtlich der Unrichtigkeit des Preises, nicht aber bei unrichtigem Maasse. +11) D. i. art des Ganzen. +12) Was er zu viel oder zu wenig bekommen. +13) Wie viel es nach Verhältniss werth ist; der Betrag wird dann abgezogen, resp. zugezahlt. +14) Der Käufer. +15) Dem Verkäufer. +16) Wenn er mehr Boden bekommen hat. +16a) Der Verkäufer. +17) D. h. nur zum Vortheil des Verkäufers hat man diese Anordnung getroffen, da dieser mit einem kleinen Stückhen Felde nichts anfaugen kann. +18) Von 75000 Quadratellen. +19) 3750 Quadratellen. So viel Boden wird schon „Feld“ genannt. +20) S. I, 6. +21) Wenn der Käufer ihm so viel Boden zurückzugeben hätte. +22) Nicht Geld. +23) Das bei jedem Sea mehr ist, nämlich art des ganzen, (oben Note 11), was bei einem Bet-Kor art Kab = 7 ½ Kab beträgt. +24) Die ganzen 9 Kab (oben Note 19), also 1 ½ Kab über die art Kab. Mit Recht sagt aber der Talmud, es muss in der Mischna umgekehrt heissen: „Nicht nur den Mehrbetrag (das sind in unserem Falle 1½ Kab), sondern auch das Viertel, das bei jedem Sea überschüssig sein darf (also beim Bet-Kor art Kab) muss er ebenfalls zurückgeben“; denn da der Ueberschuss ein „Feld“ ausmacht, so verzichtet der Verkäufer auf gar nichts. +25) Das sind zwei Ausdrücke, die nach der vorigen Mischna einander wiedersprechen. +26) Der letzte Ausdruck ist giltig und hebt den ersten auf; vgl. B. mezia VIII, 8. +27) Die Weisen jedoch sind der Ansicht, dass es zweifelhaft sei, welcher Ausdruck giltig ist. Da nun der Verkäufer im Besitze des Feldes ist, so hat er die Oberhand, und es gilt immer der für den Verkäufer günstige Ausdruck. +28) „Ich verkaufe Dir Land für eine Kor - Aussaat (75000 Quadratellen), das von diesen Zeichen und Grenzen eingeschlossen ist“. Dabei zeigte er ihm die Zeichen und Grenzen. +28a) Dem Käufer. +29) Zwischen dem wirklichen Maasse des Feldes und dem angegebenen von 75000 Quadratellen. +30) Das ist ein Kab bei einer Sea, 4 mal so viel als oben Note 11. Da er ihm die Grenzen gezeigt hat, so hat er ihm dieses Feld unter allen Umständen verkauft, und mit der Maassbestimmung (75000 Quadratellen) sollte nur annähernd die Grösse angegeben werden. Es darf daher die Differenz bis ⅙ des Ganzen betragen. +31) D. h. ist das Feld um ein Sechstel Bet-Kor oder mehr kleiner als ein Bet-Kor. +32) Nach dieser LA. darf die Diferenz ⅙ Bet-Kor betragen, und erst, wenn sie mehr als ⅙ beträgt, kann man abziehen. +33) Der Käufer ziehe vom Kaufpreise nach Verhältniss ab. Ist das Feld um ⅙ oder mehr grösser, muss der Käufer wieder entsprechend mehr zahlen. +34) משמנין die Bedeutung dieses Wortes ist „nach dem Durchschnitt berechnen“, vgl. B. mezia 87a: נותן לו כפחות שבשכירות דברי ר׳ יהושע וחכמים אומרים משמנין ביניהם (Nach R. Josua braucht man nur den geringsten Arbeitslohn zu bezahlen, nach den Weisen aber berechnet man den mittlern Durchschnitt); anders Talmud Bechorot 18a. Die meisten Erklärer leiten das Wort von שום (schätzen) ab, mit Hinzufügung eines נ׳; doch dürfte es richtiger dem arab. art (mit art, einen Vergleich machen, Frieden stiften) entsprechen. +35) Der Käufer. +36) Der Käufer kann nicht den fetten Theil beanspruchen, aber er braucht auch nicht den magern Theil zu nehmen, sondern er erhält den mittlern Durchschnitt vom Fetten und Magern. Nach dem Talmud wird nur der Werth des Feldes im ganzen berechnet; der Käufer erhält jedoch den magern Theil, der nur so gross bemessen wird, dass er, seinem Werth nach, der Hälfte des ganzen Feldes entspricht, Der Verkäufer ist dabei im Vortheil, weil Jeder lieber den fetten Theil nimmt, wenn er auch kleiner und nicht mehr werth ist, als der magere. +37) Das ganze Feld. +38) So viel, als die Hälfte des ganzen Feldes werth ist. +39) Der Käufer. +40) Er muss von seinem Theile den Platz dazu hergeben. +41) B. mezia II, Note 23. +42) Der kleine Graben ist dicht hinter der Mauer und der grosse Graben hinter dem kleinen. Diese sollen das Feld vor dem Gewilde schützen. Würde man nur einen breiten Graben machen, so könnte das Thier sich in den Graben in einiger Entfernung von der Mauer stellen und hinanspringen; wäre wieder blos der schmale Graben um die Mauer, so könnte das Thier hinüberspringen (Talmud). +43) Die Entfernung beider Gräben von einander ist eine Handbreit (Talmud). +1) Ihren Verwandten, wenn dieser stirbt. +2) Wenn sie sterben, vererben sie ihr Vermögen auf ihren Verwandten, +3) Wenn der Sohn ohne Kinder stirbt, beerbt ihn der Vater, s. weiter Mischna 2, Ende. +4) Wenn der Verstorbene keine Kinder und keinen Vater hat, so beerbt ihn sein Bruder von väterlicher Seite, wenn er auch nicht mit ihm von ein und derselben Mutter stammt, so z. B. würde Ruben (Sohn der Lea) seinen Bruder Joseph (Sohn der Rahel) beerben, da sie von Einem Vater (Jakob) stammen. +5) Die Bestimmung würde deutlicher lauten: נוחלין זה את זה (sie beerben einander); doch gebraucht die Mischna hier lieber einen Ausdruck, der dem folgenden נוחלין ולא מנחילין ähnlich ist. +6) Der Sohn beerbt die Mutter; die Mutter aber beerbt nicht den Sohn, sondern wenn letzterer ohne Kinder stirbt, beerbt ihn der Vater oder, wenn dieser nicht mehr lebt, die Verwandten von väterlicher Seite. +7) Der Ehemann beerbt seine Frau, die Frau aber nicht ihren Ehemann. +8) Wenn Ruben stirbt, beerben ihn die Kinder seiner Schwester Dina, falls keine näheren Erben Rubens (Kinder, Vater, Bruder oder Schwester) vorhanden sind. +9) Ruben kann einen Sohn seiner Schwester Dina nicht beerben, da doch selbst dessen Mutter Dina ihn nicht beerbt, Note 6. +10) Dieser Satz wiederholt eigentlich nur den vorigen Satz (Not. 6—8); doch leitet der Talmud aus dieser Wiederholung neue erbrechtliche Bestimmungen ab. +11) Die verschiedenen Vätern angebören. +12) D. h. sie beerben einander nicht, s. Note 5. +13) Num. 27, 8. +14) D. h. eine Tochter erbt nichts, falls ein Sohn da ist. +15) Männliche oder, wenn keine solche da sind, weibliche Descendenten. +16) Z. B. Jakob hätte einen Sohn Ruben und eine Tochter Dina; Ruben stirbt noch bei Lebzeiten Jakobs und hinterlässt eine Tochter Hanna. Wenn dann Jakob stirbt, so beerbt ihn Hanna, als Tochter Ruben’s, und Dina, die Tochter Jakobs, erbt nichts, gerade so wie wenn Ruben noch am Leben wäre. Diesem Rechtssatze haben die Sadducäer widersprochen, indem sie behaupteten: die Tochter erbt zusammen mit des Sohnes Tochter (תירש הבת עם בת הבן). +17) Und auch dem Vater des Verstorbenen. +18) Aber nicht dem Vater des Verstorbenen. +19) Die nicht Descendenten des Verstorbenen sind. Dagegen gehen die Descendenten des Verstorbenen dem Vater vor. Stirbt z. B. Ruben, ohne Kinder oder Kindeskinder zu hinterlassen, so beerbt ihn sein Vater Jakob und nicht sein Bruder Simon. Nach talmudischem Rechte kann überhaupt das Erbe nicht direct auf eine Seitenlinie übergehen, sondern es vererbt Jeder in Ermangelung von Descendenten sein Vermögen auf die (lebenden oder verstorbenen) Ascendenten, und erst durch Vermittelung dieser kann das Erbe an die Seitenlinie gelangen. Stirbt z. B. Ruben ohne Descendenten, so beerbt ihn sein Vater Jakob. Ist Jakob bereits verstorben, so geht das Erbtheil von Jakob (der auch im Grabe als Erbe Ruben’s betrachtet wird) auf seinen Sohn Simon (oder dessen Descendenten) über. Hätte Jakob ausser Ruben keine Kinder, so kommt Rubens Vermögen durch weitere Ascension an Isaak, den Vater Jakobs, und falls dieser nicht mehr lebt, von diesem (der im Grabe erbt) an seinen Sohn Esau oder dessen Descendenten. Wären auch diese nicht mehr am Leben, so steigt es weiter hinauf bis Abraham u. s. f. +20) S. Num. 27, 1 ff. +21) Palästina’s. +22) Palästina wurde so vertheilt, dass auf Jeden, der aus Egypten gezogen war, ein Antheil kam, den seine Nachkommen, die nach Palästina kamen, als Erbtheil in Besitz nahmen. +23) Der ebenfalls zu denen gehörte, die aus Egypten gezogen waren. Chepher’s Söhne erhielten also ausser ihrem eigenen Antheil auch den Antheil ihres Vaters. +24) Zelofchad. +25) Sonst gilt zwar die Bestimmung (Bechorot VIII, 9): הבכור נוטל פי שנים בראוי כבמוחזק אין (der Erstgeborene erhält nur den zweifachen Antheil von dem Vermögen, das sich in des Vaters Besitze befunden, nicht aber von dem, auf das der Vater blos einen Rechtsanspruch hatte); dennoch aber erhielt Zelofchad einen doppelten Antheil von Chepher’s Theil an Palästina, weil dieser so angesehen wurde, als hätten die aus Egypten Ziehenden denselben bereits in Besitz genommen (מוחזקת). +26) Letztere, falls kein Sohn da ist. +27) Der Satz ist, namentlich wegen des folgenden אלא, dunkel. Nach mehreren vergeblichen Erklärungs-Versuchen entschliesst sich der Talmud, darin folgende Lehre zu finden: „Sohn und Tochter erben in gleicher Weise jedes Erbe, sowohl die väterlichen als die mütterlichen Güter; jedoch (אלא) ist zwischen dem väterlichen und mütterlichen Vermögen folgender Unterschied, u. s. w. — Die Stelle erklärt sich uns leichter, wenn wir berücksichtigen, dass in der Tosephta und im Talmud 111a eine Ansicht existirt, dass beim mütterlichen Vermögen Sohn und Tochter gleichberechtigt sind (die Tochter mit dem Sohne zusammen erbt). Die Mischna dagegen entscheidet, dass die Tochter, wie der Sohn, bei jedem Erbtheil (beim väterlichen wie mütterlichen) ein und dasselbe Recht hat. Sowie demnach die Tochter vom väterlichen Vermögen nichts erbt, wenn ein Sohn da ist, ebenso gilt dies Recht beim mütterlichen Vermögen. Andererseits wird wieder gelehrt, dass der Sohn ebenso seine Mutter beerbt, wie die Tochter (falls kein Sohn da ist). Betreffs letzterer wird dies aus einem Schriftverse abgeleitet (Babli 111a, Jerusch. Hal. 1). +28) Das Erstgeburtsrecht gilt nur beim Vermögen des Vaters, aber nicht bei dem der Mutter (Talmud 111b). +29) Weiter IX, 1. +30) Da nur der Mann dies in der Ketuba (Verschreibung) seiner Frau festsetzt (Ketubot IV, 11), nicht aber die Frau. +31) Er kann nur dadurch einen Sohn von der Erbschaft ausschliessen, dass er sein Vermögen den andern Söhnen als „Geschenk“ giebt. +32) Obwohl in Geldangelegenheiten der Benachtheiligte auf sein Geld verzichten kann (B. mezia VII, Note 64), so hat hier selbst eine Verzichtleistung von Seiten des Sohnes keine Geltung, weil die Erbschaft als ein noch nicht vorhandenes Gut (דבר שלא בא לעולם) betrachtet wird, auf das man nicht verzichten kann. +33) Ein Kranker, der sich dem Tode nahe fühlt. +34) Wenn ein solcher Kranker Grundstücke vermacht, so bedarf es keiner schriftlichen Schenkungs - Urkunde (שטר מתנה), da seine mündlichen Worte wie geschrieben (ככתובים) gelten; ebenso bedarf es bei Schenkungen von Mobilien keines Zueignungs-Aktes (קנין), denn die von ihm mündlich zugetheilten Gegenstände werden als bereits übergeben (כמסורים) betrachtet. +35) Und dabei den Ausdruck: „Schenkung“ gebraucht. +36) Da Jeder das Recht hat, sein Vermögen nach Belieben zu verschenken. +37) Er sagt z. B.: „Dieser mein Sohn soll mehr als die andern Söhne erben.“ +38) Weil diese Verfügung direct der Vorschrift der Thora zuwider läuft. +39) „Ich schenke jenes Feld diesem meinem Sohne, und er soll es erben.“ +40) „Er mag es erben, es sei ihm geschenkt, und er erbe es.“ +41) „Er erbe es, und es sei ihm geschenkt.“ +42) Umsomehr wenn er selbst einen Sohn hat. +43) Wenn auch mit Andern zusammen. +44) Z. B. auf einen Sohn unter den Söhnen, oder auf eine Tochter, wo nur Töchter vorhanden sind. +45) Z. B. auf eine Tochter, wo ein Sohn da ist, oder auf seinen Bruder, während er selbst eine Tochter hat. +46) Ebenso nicht, wenn er den Erstgeborenen den andern Söhnen gleichstellt. +47) Die Weisen aber widerrathen es selbst in solchem Falle, denn der ungerathene Sohn kann möglicher Weise gute Nachkommen haben. +48) Dieser Sohn beerbt ihn und befreit dessen Frau von der Schwagerehe (Deut. 25, 5). +49) Z. B. Jakob stirbt und es leben hier dessen zwei Söhne Ruben und Simon; darauf kommt aus der Fremde ein Mann Namens Lewi, von dem Ruben behauptet: „dieser ist mein Bruder und deshalb mit mir und Simon zusammen erbberechtigt“, während Simon diesen dritten Bruder nicht zu kennen behauptet. +50) Den Antheil des Simon zu mindern. +51) Lewi. +52) Mit Ruben. +53) Ruben ist beglaubt, seinen eigenen Antheil zu vermindern. Es erhalten demnach Simon die Hälfte, Ruben ein Drittel und Lewi ein Sechstel vom Nachlasse Jakobs. +54) Lewi, und zwar ohne Nachkommen. +55) An Ruben. +56) Lewi. +57) Durch Erbschaft, Geschenk oder sonstigen Gewinn. +58) Simon und etwa noch andere Brüder, die ebenfalls Lewi nicht zu kennen behauptet haben. +59) Mit Ruben, da ja dieser zugestanden hat, dass Lewi ihr Bruder ist, und die Andern nur ihn nicht zu kennen behauptet haben. Hätten aber die Andern mit Sicherheit behauptet, dass Lewi nicht ihr Bruder sei; so beerben sie ihn nicht. +60) Gr. διαϑήϰη. +61) Obwohl da an dessen Echtheit nicht zu zweifeln ist. +62) Denn er kann noch, nachdem das Testament geschrieben war, seinen Entschluss geändert haben. Dies ist wahrsheinlich der Fall gewesen, da er die Schenkungs - Urkunde Niemand übergeben hat. +63) Der Testator. +64) Mit dem Testamente. +65) Einem von denen, die er im Testamente bedacht hat. Mischna ed. Neapel liest richtig לאחד statt לאחר. +66) Er sprach zu demselben: „Nimm diese Urkunde in Empfang, um dadurch das dir darin Verschriebene dir anzueignen.“ +67) Der abgesehen vom Testamente fähig wäre, ihn zu beerben, wie etwa sein Sohn. +68) Sondern als Nicht-Erbe im Testamente mit einem Geschenke bedacht wurde. +69) Denn es ist nicht mehr zu befürchten, dass er seinen Entschluss geändert habe, da er Einem seinen Antheil bereits zugeeignet hat. Die meisten Erklärer lesen לאחר, wonach die Zueignung selbst durch einen Andern stattfinden kann, der nicht im Testamente bedacht ist und durch den Empfang der Urkunde für alle Beschenkten die Hinterlassenschaft erwirbt. +70) Der gesund ist. +71) Auf dass sie nach seinem Tode vollständig den Söhnen zufallen, deren Früchte aber, solange er lebt, ihm gehören sollen. +72) Dies bedeutet: „Die Güter selbst gehören ihnen von heute an, deren Früchte aber erst nach meinem Tode.“ Würde er aber nur schreiben: „ich schenke sie ihnen nach meinem Tode“, so wäre das Geschenk nicht giltig, da man nach dem Tode nichts schenken kann. +73) Zu schreiben: „von heute an“ (מהיום), denn da in der Urkunde eine Zeitangabe geschrieben ist, so beweist diese, dass die Schenkung bei Lebzeiten des Gebers stattfindet. +73a) Mit der Formel: „von heute an und nach dem Tode;“ so nach R. Jehuda. +74) Weil die Güter an sich dem Sohne schon heute gehören. +75) Weil die Früchte des Vaters Eigenthum sind (Note 72). +76) Der Käufer hat die Nutzniessung davon. +77) Der Vater. +78) Bei Lebzeiten des Vaters. +79) Keine Nutzniessung. +80) Der (nach Note 72) Einem Sohne seine Güter verschrieben hat. +81) Von seinen Gütern. +82) Nicht aber was noch am Boden haftet; dies gehört dem Sohne, dem die Güter verschrieben sind. +83) Allen Söhnen gemeinschaftlich. Verschreibt Jemand in obiger Weise seine Güter einem Fremden, so hat dieser auch auf die Früchte, die zur Todeszeit des Gebers noch am Boden haften, keinen Anspruch. +84) Aus der Erbschaftsmasse. +85) Mit Kleidern; da die Grossen mehr für Kleidung gebrauchen, als die Kleinen. +86) Die Ernährung der Kleinen ist kostspieliger, als die der Grossen. +87) Und Jeder wird von seinem Theile gekleidet und ernährt. +88) Aus der Erbschaftsmasse. +89) Nach dem Tode des Vaters. +90) Bei Lebzeiten des Vaters. +91) Und gar keine Söhne. +92) חמר eig. Schwere, Wichtigkeit. +93) D. h. in dem Falle, wo Söhne vorhanden sind, die ja allein das Erbe des Vaters erhalten. +94) Oben Note 29 und 30. +95) Falls nur Töchter und keine Söhne hinterblieben sind. +96) Sie werden nicht aus der Erbschaftsmasse unterhalten, sondern bestreiten ihren Unterhalt von ihrem Erbtheile. +1) So viel, als nöthig ist, um die Söhne und die Töchter zu unterhalten, bis die Töchter das Mannbarkeits-Alter (B. mezia I, Note 23) erreicht haben. +2) Von den Söhnen. +3) Weniger als in Note 1 angegeben. +4) D. h. die Söhne erhalten nur den Rest, der vom Nachlasse noch übrig bleibt, nachdem man das zur Unterhaltung der Töchter bis zu ihrem Mannbarkeits-Alter nothwendige Vermögen für die Töchter reservirt. +5) Und hinsichtlich der Erbschaft eher Vorrechte beanspruchen könnte. +6) Söhne und Töchter werden daher zusammen unterhalten, solange der Nachlass reicht. +7) Die Halacha entscheidet indessen, wie der erste Tanna, s. Ketubot XIII,3. +8) Dessen Geschlecht nicht kenntlich ist, dasselbe gilt von einem Zwitter, s. Bikkurim I, 5. טומטום vom aram. טמטם verstopfen. +9) Und er bekommt blos seinen Unterhalt. +10) Und er muss betteln gehen. +11) Die schwanger ist. +12) Jerusch. liest ילדה st. תלד. +13) 100 Sus. +14) Nach Einigen gilt diese Schenkung nur bei einem gefährlich Kranken, der für seinen Sohn besorgt ist und bei dem zu befürchten steht, er würde, falls seine Schenkung keine Giltigkeit hätte, aufgeregt werden; bei einem Gesunden dagegen gilt der Grundsatz: Wenn man einem im Mutterleibe befindlichen, noch nicht geborenen Kinde etwas zueignet, so hat dies keine Giltigkeit. +15) Einem Mädchen, das weniger erwerbsfähig ist, pflegte man mehr zu schenken, als einem Knaben. +16) Einen Zwilling. +17) Weil dieser weder als Knabe noch als Mädchen betrachtet wird. Die Halacha entscheidet jedoch, dass er wenigstens die kleinere Summe bekommt. +18) Der Geschlechtslose. +19) So lange die Masse noch nicht getheilt ist. +20) Dies gilt nur, wenn die grossen Söhne keine Ausgaben von ihrem Vermögen darauf verwendet haben. +21) Vor Gericht. +22) Eine Wittwe. Die Mischna handelt von einem Falle, wo sie mit den Kindern zusammen erbt, z. B. wenn der Mann testirt hat, dass seine Frau ebensoviel wie jeder seiner Söhne bekommen soll. +23) In den Fällen, wo die Wittwe nicht erbberechtigt ist, gehört jedenfalls der ganze Gewinn den Kindern. +24) אומנות המלך (ein königliches Amt), nach der Erkl. einer Baraita im Talmud. Im Assyr. Babylonischen bedeutet umanâti „Truppen, Heer“ (J. Barth, Etym. Stud. 60). In Chagiga 16b: עבודת המלך. +25) Tosefta (X, 5): art. Wenn Einer der Brüder zum Steuereinnehmer oder Verwalter (ἐπιμελητής) gemacht worden ist, so gehört, wenn er wegen der Güter zu diesem Amte gelangt ist, sein Verdienst der Masse; ist er aber seiner selbst wegen dazu ernannt worden, so gehört der Verdienst ihm selbst. +26) Durch eigene Schuld. +27) Wenn er aber während der Verwaltung des gemeinschaftlichen Erbes ohne seine Schuld erkrankt ist, so kann er die Heilungskosten der Erbschaftsmasse entnehmen. +28) Vom Vermögen des Vaters. +29) שושבין syr. art, der Freund, besonders der Hochzeitskamerad. Ein solcher überbrachte seinem Freunde am Hochzeitstage ein Geschenk, שושבינות genannt, und hatte dafür das Recht, bei seiner Hochzeit ein entsprechendes Gegengeschenk zu fordern. Nach Maimonides galt dies Recht nur bei einem Geldgeschenke; nach ראב״ד und רשב״ם auch bei andern Geschenken. +30) Das Geschenk wird wie ein Darlehen betrachtet, das vom Vater geliehen wurde und jetzt bezahlt wird. +31) Nach Maimonides selbst am Hochzeitstage, nach ראב״ד und רשב״ם (oben Note 29) handelt es sich hier nicht um ein Hochzeitsgeschenk (שושבינות). +32) סבלון, nach Maim. von סבל, tragen, wie משאת von נשא Brautgeschenk (ar. art). +33) Ohne zu bedingen, dasss die Braut diese Geschenke nach der Hochzeit mit sich in sein Haus bringe. +34) Nicht aber, wenn es weniger als einen Denar werth war. +35) Wenn die Braut oder der Bräutigam stirbt, oder wenn der Bräutigam zurücktritt und der Braut einen Scheidebrief (גט) giebt. +36) Die Geschenke. +37) Bei vielen Geschenken wird gewöhnlich bestimmt, dass die Braut dieselben später in das Haus des Mannes mitbringe. Hat man diese Bestimmung bei wenigen Geschenken getroffen, so kann man auch diese zurückfordern. +38) Selbst wenn man dort ein Mahl gehalten. +39) Er hat dies ausdrücklich bestimmt. +40) Selbst wenn er dort nichts genossen hat. +41) מרע krank, שכיב מרע ein krank liegender, ein schwer Kranker. +42) Ebenso wenn er mündlich testirt hat. +43) Oder auch Mobilien. +44) Dadurch hat er gezeigt, dass er noch zu genesen hofft. +45) Er kann dieselbe, trotzdem er gesund geworden ist, nicht widerrufen. Die Schenkung muss jedoch mit einem Aneignungs-Act (קנין) verbunden sein. +46) Dieser hat sicherlich nur in der Meinung, dass er sterben wird, sein Vermögen verschenkt, denn sonst hätte er etwas für sich zurückbehalten. +47) Er kann, wenn er gesund wird, die Schenkung widerrufen. Hat der Testator ausdrücklich erklärt, dass er wegen seines nahen Todes die Schenkung macht, (מצוה מחמת מיתה), dann kann er in jedem Falle nach seiner Genesung widerrufen. +48) Die Formel lautet: בערסיה כד קציר ורמי („während er krank war und auf seinem Bette lag“). +49) Der Testator. +50) Und will es jetzt widerrufen. +51) Die Beschenkten. +52) Demnach nicht widerrufen kann. +53) Denn wir richten uns nach seinem jetzigen Zustande. Da er jetzt gesund ist, so muss er beweisen, dass er während der Schenkung krank war. +54) S. B. kamma V, Note 6. +55) S. oben VIII, 5, Note 34. +56) מסוכן (von סכן, in Gefahr sein) der Gefährdete. +57) Das sind Grundstücke, s. Kidduschin I, 5. +58) Eine Schenkungsurkunde. +59) Occupatio, s. oben III, 3 Ende. +60) Nach R. Elieser gilt nicht die Norm, dass die Worte eines Kranken als geschrieben und vollzogen betrachtet werden (oben VIII, Note 34); es ist vielmehr nach seiner Ansicht ein Aneignungs-Act (קנין) selbst in dem Falle nöthig, wo Einer wegen seines nahen Todes ein Testament macht (מצוה מחמת מיתה). +61) Bewegliche Güter. +62) Oben V, 7. +63) Seine Collegen. +64) כבינה Targ. zu רדיד Jes. 3, 23; syr. art, Umhüllung, Mantel. Nach Andern: ein Schleier. +65) D. h. sie waren Sünder und fluchwürdig; deshalb hat man sie damit bestraft, dass mann das kostbare Kleid der Tochter gegeben. Nach dem Talmud liessen die Söhne Rochel’s Dornen im Weinberge wachsen, was nach R. Elieser verboten, nach den Weisen aber gestattet war, s. Kilajim V, 8. +66) Im bab. Talm. heisst es: אליעזר אומר ר׳ (R. Elieser sagt) st. וחכמים אומרים. +67) Wenn der Kranke am Sabbat seine Güter mündlich vertheilt. +68) Ohne Aneignungs-Act. +69) An denen die Aneignung und das Schreiben möglich ist, da das Wegbleiben eines Actes, dessen Uebung möglich ist, weniger schadet, als wenn der Act unmöglich ist. S. Menachot XII, 4. +70) Wenn Jemand einem Minderjährigen, der nicht fähig ist, sich selbst etwas anzueignen, ein Geschenk machen will, so kann es ein Anderer für ihn erwerben. +71) Der doch fähig ist, eine Vollmacht zu ertheilen. Etwas zu Gunsten eines Menschen zu thun, kann aber Jeder sich als bevollmächtigt betrachten. +72) Der Sohn. +73) Das der Frau Verschriebene, s. Ketubot I, 2. +74) Und der Sohn hat kein anderes Vermögen, als das zu erhoffende Erbtheil. +75) Der Sohn hat also nichts geerbt. +76) Der Sohn hat demnach das Vermögen des Vaters geerbt, und wir können uns davon bezahlt machen. +77) Nach Bet-Schammai ist der Besitzer einer Schuldurkunde so zu betrachten, als hätte er die Schuld bereits eincassirt (שטר העומד לגבות כגבוי דמי). Die Gläubiger sind demnach ebenso als im Besitze des zweifelhaften Erbes zu betrachten, wie die Erben des Vaters. Beide Parteien sind also gleichberechtigt, und sie theilen. +78) Sie bleiben im Besitze der Erben des Vaters. Nach Bet-Hillel sind die Schulden der Gläubiger nicht als eincassirt zu betrachten. Die Gläubiger sind vielmehr diejenigen, die eine Forderung stellen; sie müssen also den Beweis erbringen, oben Note 54. +79) Und der Mann hat sie beerbt. +80) Und wir beerben sie. +81) Nach der uns vorliegenden LA. würde dieser Satz durch das folgende כתובה ובו׳ erklärt; allein der Talmud scheint וכתובה וכו׳ mit ו׳ gelesen zu haben. Wenigstens erklärt er das folgende als selbstständigen Satz, wonach unser Satz von etwas Anderem, nämlich von der Mitgift (נכסי צאן ברזל), handelt. Nun ist es aber im Talmud controvers, wer in Bezug auf diese Güter als Besitzer (מוחזק) betrachtet wird. Die Halacha entscheidet, dass beide Parteien gleichberechtigt sind, und sie theilen. +82) Nebst dem, was der Mann zur bestimmten Morgengabe von 200, resp. 100 Sus hinzugefügt hat (תוספת כתובה), s. Ketubot V, 1. +83) Das sind die Güter, bei denen der Mann nur das Niessbrauchs-Recht hat (נכסי מלוג), s. oben III, Note 39. +84) Der einziger Sohn seiner Mutter ist, aber noch Brüder von väterlicher Seite hat, die von einer andern Mutter abstammen. +85) Und es sagen die Erben des Sohnes (z. B. dessen Brüder von väterlicher Seite): „die Mutter ist zuerst gestorben, und dann der Sohn“, nachdem er das mütterliche Vermögen geerbt hatte; die Erben der Mutter (etwa ihre Brüder) sagen wieder: „der Sohn ist zuerst gestorben, wir erben also das Vermögen der Mutter.“ +86) Bet-Schammai und Bet-Hillel. +87) Beide Parteien sind gleichberechtigt, da beide als Erben die Güter beanspruchen. +88) D. h. ich bin der Ansicht, dass nach der Schule Hilleis hier so entschieden werden muss. Der Ausdruck מודה ist ungenau und wird nur gebraucht, weil der erste Tanna מודים gesagt hat. +89) Im Besitze der Familie der Frau, als deren Besitzthum das Vermögen der Frau betrachtet wird. +90) Von Bet-Schammai und Bet-Hillel. +91) Nach der Ansicht des ersten Tanna. +1) גט eine schriftliche Urkunde wie שטר (B. mezia I, Note 28). St. ar. art, schreiben. +2) Unter der Urkunde. +3) Aus den Quellen geht nicht klar hervor, wie diese Urkunden beschaffen waren; doch meinen die meisten Erklärer, man habe dabei eine oder zwei Zeilen des Pergaments geschrieben, dann ebensoviel Pergament, als beschrieben war, leer gelassen, dann wieder eine oder zwei Zeilen geschrieben und ein gleiches Stück leer gelassen; dies Verfahren ging so fort, bis zum Ende des wesentlichen Theiles der Urkunde, תורף genannt (im Jer. Gittin VII. 2 טרף, vom gr. τρόπος, Wesen, Charakter). Darauf hat man je ein beschriebenes Stück über das anliegende unbeschriebene Pergament gefaltet, wie nebenstehende Figur zeigt. +art +Jede Falte wurde dann an beiden Enden zugenäht. Eine solche Urkunde hatte mindestens drei Falten. Auf jeder Falte war, wie es scheint, auf der Aussenseite des inwendig unbeschriebenen Pergamentstückes, ein Zeuge unterschrieben, so dass jede gefa ltete Urkunde mindestens drei Zeugen nöthig hatte. Der unwesentliche Theil der Urkunde, טופס (= typus, Form) genannt, war stets glatt, nicht gefaltet, und hiess deshalb פשוט שבמקושר (das Glatte in der gefalteten Urkunde). +4) S. die Figur. Ursprünglich, meint der Talmud, wurde das Falten bei Ehescheidebriefen jähzorniger Priester angeordnet, damit sie während der langen Zeit, welche die Anfertigung eines gefalteten Get erfordert, sich die Sache überlegen und die Scheidung, nach deren Vollzug sie die Frau nicht wieder zurücknehmen dürfen (Lev. 21, 7), nicht ausführen lassen. Das bei Scheidebriefen übliche Verfahren wurde dann auch auf andere Urkunden ausgedehnt. Vielleicht hat auch dieses Falten und Zunähen mit den Zeugenunterschriften auf der Rückseite, wie die Obsignatio bei den Römern, zur Bestärkung und Beglaubigung der Urkunde gedient, weshalb auch mindestens drei Zeugen gebraucht wurden. +5) Weil sie nicht den Anordnungen der Weisen entsprechen. +6) Indem man die Nähte auftrennt. Wiewohl dann zwischen den Zeilen grössere Stellen unbeschrieben sind, so macht dies nach Raschi und Tosaphot in Kidduschin 49a die Urkunde nicht ungiltig. Nachmanides dagegen meint, es dürfen in einer Urkunde keine leeren Stellen sich befinden, da man darauf Beliebiges hinzuschreiben könnte. Es müssten deshalb entweder die Falten so schmal sein, dass nach Glättung derselben zwischen den Zeilen keine neue Zeile geschrieben werden könnte, oder überhaupt keine leere Stelle zwischen den Zeilen gelassen, sondern je eine beschriebene Zeile mit der andern zusammengefaltet werden. +7) Nach dem Talmud will R. Simon b. G. sagen: Wenn Jemand einem Schreiber befiehlt: „schreibe mir einen glatten Get“, er aber ihm einen gefalteten Get anfertigt, so ist dieser giltig, falls im Lande beide Arten von Urkunden gebräuchlich sind. Nach dem ersten Tanna dagegen wäre ohne Rücksicht auf den Landesbrauch jede Urkunde ungiltig, die nicht nach den Worten des Ausstellers angefertigt ist. +8) Mindestens drei. Sind aber 4 oder 5 Falten daran, so müssen auch 4 resp. 5 Zeugen unterschrieben sein, vgl. Gittin VIII, 10. +9) Dass ein solcher Get ungiltig sei, ist ganz selbstverständlich; doch lehrt dies die Mischna, um anzuzeigen, dass der folgende Fall (ein gefalteter Get mit zwei Zeugen) diesem Falle vollständig gleichzustellen sei, wiewohl ein solcher Get nur von den Rabbinen für ungiltig erklärt worden ist; denn die Weisen haben ihrer Anordnung die Kraft eirer Thora-Vorschrift gegeben. +10) In einem Schuldschein. +11) Der Gläubiger. +12) Obwohl 100 Sus eigentlich 25 Sela‘ betragen. Es wird angenommen, er habe 100 schlechte Sus geliehen, die nur 20 Sela‘ werth sind. +13) Das sind 25 Sela‘. Denn es wird angenommen, unter den 30 Sela‘ im Schuldschein sind 30 minderwerthige Sela‘ verstanden, die nicht mehr als 100 Sus werth sind. Es gilt der Grundsatz יד בעל השטר על התחתונה die Macht des Schetar-Inhabers ist die unterste, vgl. B. mezia VI, Note 13. +14) Die folgende Zahl. +15) Aber auch nicht mehr. +16) Bibl. אדרכון, Esra 8, 27. +17) Wo der Inhalt des Schetar wiederholt wird. +18) Doch gilt hierbei die Beschränkung, dass die letzte Zeile nicht massgebend ist (למדין משיטה אחרונה אין), wenn deren Inhalt dem Inhaber des Scheines zum Vortheil gereichte; denn wenn die Zeugen-Unterschrift von der Urkunde einigermassen entfernt steht, könnte der Inhaber leicht eine Zeile hinzufügen. +19) Da doch der Betrag der Schuld gegen Ende nochmals angegeben wird. +20) Da der Frau auch gegen ihren Willen der Scheidebrief gegeben werden kann. Es wurde dies allerdings später im 11. Jhrhdt. von R. Gerschom verboten. +21) Die sie dem Manne über den Empfang ihrer Ketuba ausstellt. +22) Sie giebt dem Manne erst die Quittung, wenn er die Ketuba bezahlt. +23) Der Schreiber und die unterzeichnenden Zeugen. +24) Den Mann und die Frau. +25) Denn sonst könnte jeder Mann für eine fremde Frau einen Scheidebrief schreiben lassen, die sich dann als von ihrem Manne geschieden ausgeben würde. Ebenso könnte jede Frau für einen fremden Mann eine Quittung schreiben und von Zeugen unterzeichnen lassen, und jener Mann brauchte dann seiner Frau ihre Ketuba nicht zu bezahlen. +26) Für das Schreiben, sowohl beim Scheidebrief, da es heisst (Deut. 24, 1): „er schreibe“, als auch bei der Quittung, da sie zu seinen Gunsten geschrieben wird. +27) Selbst in dem Falle, wo auch der Darleiher einen Nutzen vom Darlehen hat, z. B. bei einem Geschäfte (עיסקא), wovon B. mezia V, Note 40 die Rede ist. +28) Selbst wenn er ein schlechtes Feld kauft, denn ein Sprichwort sagt: זבנת קנית זבין אוביד, kaufst du, erwirbst du; wer verkauft, verliert (B. mezia 51a). +29) Worin über die beiderseitige Mitgift bestimmt wird. +30) Die Morgengabe-Verschreibung כתובה, Vgl. Ketubot IV, 7—12. +31) Beider Parteien. +32) Wobei ein verhältnissmässiger Antheil des Ertrages als Pacht bezahlt wird. +33) Wobei die Pacht fest bestimmt ist, חוכר, s. B. mezia IX, Note 1. +34) S. B. mezia I, Note 41. +35) Das. I, 8. +36) Raschbam, der LA. שניהם folgend, erklärt: die beiden Zeugen schreiben zwei u. s. w. +37) Dagegen meint der erste Tanna, es könne eine der beiden Parteien, um die Schreibgebühren zu ersparen, erklären, sie begnüge sich damit, dass nur Ein Exemplar der Urkunde ausgestellt, in der Hand der andern Partei verbleibe und ihr nur stets auf Verlangen zur Einsicht gezeigt werde. +38) Sie haben den Schetar lieber einem Dritten anvertraut, als sich zu bemühen, eine Quittung über den gezahlten Theil schreiben zu lassen. +39) Den Rest der Schuld, um ihn dem Gläubiger zu übergeben. +40) Dem Gläubiger. +41) So dass ich dann die ganze Schuld zu bezahlen habe. +42) Dem Gläubiger. Die Stipulation ist giltig. +43) Diese Stipulation ist ungiltig, weil der Schuldner gewiss nicht daran gedacht hatte, den von ihm bezahlten Theil der Schuld zu verlieren, sondern vielmehr glaubte, den Rest bis in 30 Tagen zahlen zu können. Mit der Stipulation, im Falle der Nichtzahlung des Restes auch das bereits Bezahlte verlieren zu wollen, hat er nur sein Versprechen bestärkt und versichert, vgl. B. mezia V, Note 22. Eine solche bedingungsweise zugesagte Schenkung oder Verzichtleistung oder sonstige Verpflichtung, wobei man während der Zusage offenbar nicht die Erfüllung derselben beabsichtigt, sondern im Gegentheil geglaubt hat, dass man durch Verhinderung des Eintreffens der Bedingung der Erfüllung seiner Zusage enthoben sein werde, heisst אסמכתא, Versprechen, Versicherung, und die Halacha entscheidet: אסמכתא לא קניא durch eine derartige Zusage kann man nicht ein Object oder irgend ein Recht erwerben. +44) Und er kann durch Zeugen beweisen, dass dies ohne sein Verschulden geschehen ist. +45) Die den Inhalt des Schuldscheins kennen. +46) „Ueber die und die Summe u. s. w.“ +47) Man zerreisst den alten Schuldschein und stellt über den Rest der Schuld einen neuen aus. +48) Damit er genöthigt sei, sobald als möglich auch den Rest zu bezahlen. +49) Des Gläubigers. +50) Er würde jetzt einen später datirten Schuldschein erhalten und des Rechtes, die etwa vorher vom Schuldner veräusserten Güter wegzunehmen, verlustig werden. +51) Sie müssen vermiethet werden, und der Reiche kann nicht sagen: „ich will meinen Theil zum eigenen Gebrauche nehmen.“ +52) Der Reiche kann sagen: „es soll so bleiben, wie es unser Vater bestimmt hat.“ Das Recht אגור גוד או (oben I, Note 62) geht hier nicht an, da der Arme kein Geld hat, um die andere Hälfte abzukaufen. +53) Nach Einigen heisst ועשם „und presse sie“, vgl. Ezech. 23, 21. +54) Denn Jeder von ihnen kann sagen: ich war der Gläubiger, und der Andere hat nach der Zahlung den Schuldschein von mir zurückerhalten. +55) Denn Jeder kann sagen: der Andere ist der Schuldner. +56) Der von beiden Joseph b. Simon Geld entliehen. +57) D. i. eine Quittung über ein dem J. b. S. bezahltes Darlehen. +58) Um allen Nachtheilen zu entgehen. +59) Er schreibe auch den Namen des Grossvaters, etwa: „Joseph b. Simon b. Jakob“. +60) Etwa: „Joseph b. Simon, der Lange.“ +61) Falls der eine ein Priester ist; sonst können sie auch den Namen des Urgrossvaters als Unterscheidungs - Merkmal angeben. +62) Ein sterbender Vater. +63) Statt ואיני יודע liest Jerusch.: ואין ידוע, und es ist nicht bekannt. Es sind dies also nicht Worte des sterbenden Vaters. +64) Auf einen Schuldner. +65) Ueber zwei Darlehen. +66) Das grössere Darlehen. +67) Da der Vater nur Einen Schuldschein für bezahlt erklärt hat. +68) Sondern er muss erst den Schuldner verklagen, und wenn dieser zur Zahlung verurtheilt wird und nichts zu zahlen hat, kann der Gläubiger vom Bürgen Bezahlung fordern. +69) Nach dem Talmud gesteht auch der erste Tanna zu, dass man von einem einfachen Bürgen nicht Bezahlung fordern kann, falls der Schuldner Vermögen besitzt. In vorliegender Controverse handelt es sich aber um eine höhere Bürgschaft, die קבלנות (Schuldübernahme, intercessio) genannt wird, wobei sich Jemand mit Worten verpflichtet, die ihn auch als Schuldner bezeichnen, z. B.: „Gieb ihm, und ich werde dir zurückgeben!“ Der erste Tanna meint nun, in diesem Falle könne der Gläubiger von wem er will Bezahlung fordern, während nach R. Simon b. Gamliel auch ein קבלן (intercessor) nicht zu zahlen braucht, wenn der eigentliche Schuldner Vermögen besitzt. +70) Ebenso zu Gunsten des Bürgen. Jer. liest: כיוצא בו statt וכן. +71) Und er hat kein Vermögen, so dass die Frau vom Bürgen die Ketuba fordert. +72) Das unlösbar ist, z. B. wenn er „nach dem Willen Vieler“ (על דעת רבים) etwas gelobt, s. Gittin 36a. +73) קינונייא (so Jer.) = ϰοινωνία, Gemeinschaft. +74) Mit seiner Frau. +75) Nachdem sie die Ketuba vom Bürgen erhalten. +76) Wenn auch darin nicht die „Güter-Bürgschaft“ (B. mezia I, Note 29) verzeichnet ist, so wird dies als ein Versehen des Schreibers betrachtet (B. mezia I, Note 32). +77) „Unterworfene Güter“ heissen die Grundstücke, die der Schuldner nach Aufnahme des Darlehens veräussert hat. +78) D. h. nicht veräusserten. +79) Ein Chirographum, das nicht vom Zeugen unterschrieben ist. +80) Aber nicht von den veräusserten Gütern; denn da auf dem Schuldschein keine Zeugen unterschrieben sind, so haben die Käufer davon keine Kenntniss erhalten und nicht gewusst, dass die Güter bereits verpfändet sind. +81) Er schrieb nach der Zeugen-Unterschrift: „Ich N. N. bürge für die Schuld.“ +82) Denn da die Zeugen nicht unter der Bürgschaft unterzeichnet sind, so kann die Bürgschaft nur als ein Chirograph ohne Zeugen-Unterschrift angesehen werden. +83) חנק eig. würgen, daher auch, wie das gr. πνίγειν, quälen. +84) Den Bürgen. +85) Jer. liest שיתחכם st. שיחכים. +86) מקצוע eig. Ecke, aber auch „Haupttheil“, vgl. Tosephta Chagiga I, Ende: מקצועי חורה, Haupttheile der Thora; ebenso heisst biblisch פִּנָּה, Ecke, auch Haupt und Führer (Richter 20, 2). +87) D. h. er sei dessen Schüler. +88) Trotzdem R. Ismael seinen Controversanten Ben Nanos gerühmt hat, wird dennoch in der Halacha wie R. Ismael entschieden (Talmud). +
+ +Tractat Sanhedrin. +

ABSCHNITT I.

+

1. Privatrechtssachen1) (werden) von Dreien2) (entschieden), über Raub und Körperverletzungen (wird) von Dreien3) (gerichtet), über Schadenersatz,4) halben Schadenersatz,5) Bezahlung des Doppelten und Bezahlung des Vier- oder Fünffachen6) (ebenfalls) von Dreien,7) über Nothzucht,8) Verführung9) und falsche Anklage10) (ebenfalls) von Dreien.7) Dies die Worte R. Meïr’s. Die Weisen aber sagen: Der falsche Ankläger10) (wird) von drei und zwanzig (gerichtet), weil dabei über ein Capitalverbrechen11) verhandelt wird. 2. Ueber Geisselstrafe12) (wird) von Dreien (entschieden). Im Namen R. Ismael’s hat man gesagt: Von drei und zwanzig.13) Die Intercalation beim Monate14) erfolgt durch drei, die Intercalation beim Jahre15) (ebenfalls) durch drei. Dies die Worte R. Meïr’s. R. Simon, Sohn Gamliels, sagt: Zur Eröffnung sind drei,16) zur Verhandlung fünf17) und zur Beschlussfassung sieben Männner18) nöthig; haben aber drei den Beschluss gefasst, so gilt die Intercalation. 3. Das Handauflegen der Aeltesten19) und das Brechen des Genickes der Färse20) geschieht durch drei. Dies die Worte R. Simon’s. R. Jehuda sagt: Durch fünf. Chaliza21) und Méun22) (geschehen) vor Dreien.23) Früchte von vierjährigen Bäumen24) und zweiter Zehnt,25) dessen Werth nicht bekannt ist26), (werden) vor Dreien27) (ausgelöst); (ebenso) geheiligte Dinge28) vor Dreien.29) Schätzungs-Gelübde30) (werden) in Mobilien31) vor Dreien32) (bezahlt). R. Jehuda sagt: Einer von ihnen sei ein Priester.33) In Grundstücken34) (bezahle man dieselben) vor neun Personen und einem Priester. Beim Menschen35) (wird der Werth) in gleicher Weise (bestimmt).36) 4. Lebens-Strafsachen37) (gehören vor ein Gericht) von drei und zwanzig; (ebenso wird über) das unnatürlich belegende oder belegte Vieh von drei und zwanzig Richtern (abgeurtheilt), denn es heisst (Lev. 20, 16): „Du sollst das Weib und das Vieh tödten,“ ferner (Das. V. 15): „Und auch das Vieh sollt ihr tödten.“38) Ein zu steinigender Ochs39) (wird) von drei und zwanzig Richtern (verurtheilt), denn es heisst (Exod. 21, 29): „Der Ochs werde gesteinigt, und auch dessen Eigenthümer soll sterben“; wie die Tödtung des Eigentümers,40) so (geschehe) die Tödtung des Ochsen. Der Wolf, der Löwe, der Bär, der Leopard, der Panther41) und die Schlange42) — deren Tödtung (erfolgt) durch dreiundzwanzig Richter. R. Elieser sagt: Wer sie früher umbringt, macht sich verdient.43) R. Akiba sagt: Ihre Tödtung (erfolgt) durch drei und zwanzig Richter.44) 5. Man darf einen Stamm,45) einen falschen Propheten46) oder den Hohenpriester nur durch das Gericht von einundsiebzig Männern richten. Man darf zu einem willkürhchen Krieg47) nur nach Entscheidung des Gerichtes von einundsiebzig(das Heer) hinausführen. Man darf die Stadt48) oder die Tempelhöfe49) nur nach Entscheidung des Gerichtes von einundsiebzig erweitern. Man darf Gerichte50) für die Stämme nur nach Anordnung des Gerichtes von einundsiebzig einsetzen. Eine verderbte Stadt51) darf nur durch das Gericht von einundsiebzig verurtheilt werden. Man verurtheilt nicht eine verderbte Stadt,52) die an der Grenze53) liegt, ferner nicht drei Städte,54) sondern nur eine oder zwei. 6. Das grosse Synedrion55) bestand aus einundsiebzig Mitgliedern,56) das kleine aus dreiundzwanzig. Woher57) (wissen wir), dass das grosse aus einundsiebzig bestand? Da es heisst (Num. 11, 16): „Versammle mir siebzig Männer aus den Aeltesten Israels“ — und Mose über ihnen.58) das sind einundsiebzig. R. Jehuda sagt: Siebzig.59) Und woher (wissen wir), dass das kleine aus dreiundzwanzig besteht? Da es heisst (Num. 35, 24 u 25): „Es richte die Gemeinde — es rette die Gemeinde“ — eine richtende60) Gemeinde und eine rettende61) Gemeinde, das sind zwanzig.62) Woher (wissen wir) aber, dass eine Gemeinde aus zehn Männern besteht? Da es heisst63) (Num. 14, 27): „Wie lange (friste ich) dieser bösen Gemeinde“ — dabei sind Josua und Kaleb ausgenommen.64) Und woher (wissen wir), dass man noch drei hinzufüge?64a) Daraus,65) dass es heisst (Exod. 23, 2): „Richte dich nicht nach der Mehrheit zum Bösen,66)“ kann ich doch entnehmen, dass ich mich zum Guten67) nach ihnen richten soll; wozu heisst es nun (nochmals): „man richte sich nach der Mehrheit“? Dies lehrt: Nicht wie deine Entscheidung zum Guten soll deine Entscheidung zum Bösen sein; zum Guten67) kannst du auf das Urtheil eines Richters hin68) entscheiden, zum Bösen aber nur nach dem Urtheile zweier.69) Da aber kein Gericht in gerader Zahl70) sein darf, so fügt man noch Einen hinzu, das sind (zusammen) dreiundzwanzig. Wie viel (Einwohner) müssen in einer Stadt sein, dass sie für ein Synedrion71) geeignet sei? Hundertundzwanzig.72) R. Nechemia sagt: Zweihundertunddreissig, damit es73) den Obern über zehn entspreche.74)

+

ABSCHNITT II.

+

1. Der Hohepriester kann richten, und man kann ihn richten;1) er kann Zeuge sein,2) und man kann wider ihn zeugen; er kann die Chaliza vollziehen, und man kann an seiner Frau die Chaliza vollziehen. Man kann auch an seiner Frau die Schwagerehe vollziehen, er aber darf nicht die Schwagerehe vollziehen, weil ihm eine Wittwe (zu heirathen) verboten ist.3) Stirbt ihm Jemand,4) so gehe er nicht hinter der Bahre;5) sondern wenn sie6) nicht mehr gesehen werden,7) darf er sich zeigen,8) so wie sie wieder sich zeigen,9) muss er sich zurückziehen,10) und so gehe er mit ihnen11) bis an das Thor der Stadt.12) Dies die Worte R. Meür’s. R. Jehuda sagt: Er gehe nicht aus dem Heiligthum, denn es heisst (Lev. 21, 12): „Und aus dem Heiligthum soll er nicht gehen.“13) Wenn er Andere14) tröstet, so ist es Sitte, dass das ganze Volk Einer nach dem Andern15) vorbeigeht16) und der Stellvertreter17) ihn zwischen sich und dem Volke in die Mitte nimmt.18) Wenn er von Andern getröstet wird, so spricht das ganze Volk zu ihm: „Wir seien deine Sühne19)!“; — er spricht (darauf) zu ihnen: „Seid vom Himmel gesegnet!“. Wenn man ihm das Trauermahl reicht,20) lagert sich das ganze Volk auf der Erde,21) er aber liegt auf einem Schemel.22) 2. Der König kann nicht richten, und man kann ihn nicht richten;23) er kann nicht Zeuge sein, und man kann wider ihn nicht zeugen;24) er vollziehe nicht die Chaliza,25) und man vollziehe an seiner Frau nicht die Chaliza;26) er vollziehe nicht die Schwagerehe,27) und man vollziehe an seiner Frau nicht die Schwagerehe.28) R. Jehuda sagt: Wenn er die Chaliza oder die Schwagerehe vollziehen will, so sei seiner zum Guten gedacht!29) Da sagten sie29a) zu ihm: Man hört nicht auf ihn.30) Man darf seine Wittwe nicht heirathen. R. Jehuda sagt: Ein König darf die Wittwe eines Königs heirathen, denn so finden wir bei David, dass er die Wittwe Saul’s geheirathet hat, wie es heisst (2. Sam. 12, 8): „Ich gab dir das Haus deines Herrn und die Weiber deines Herrn31) in deinen Schooss“. 3. Stirbt ihm Jemand,31a) so gehe er nicht zum Thore seines Palastes32) hinaus.33) R. Jehuda sagt: Wenn er hinter der Bahre einhergehen will, so darf er hinausgehen, denn so finden wir bei David, dass er hinter der Bahre Abner’s einherging, wie es heisst (2 Sam. 3, 31): „Der König David ging hinter der Bahre.“ Da sprachen sie 29a) zu ihm: dies geschah nur, um das Volk zu beruhigen.34) Wenn man ihm das Trauermahl reicht, sitzt das ganze Volk auf der Erde, er aber liegt auf einem Sofa.35) 4. Er kann zu einem willkürlichen Kriege36) nach Entscheidung des Gerichtshofes von einundsiebzig (das Volk) hinausführen; er darf niederreissen,37) um sich einen Weg38) zu machen, und man kann es ihm nicht verwehren;39) der Weg des Königs hat kein Maass.40) Das ganze Volk muss, was es erbeutet, ihm vorlegen, und er nimmt (seinen) Antheil zuerst.41) — „Er darf sich nicht viele Weiber nehmen,“42) sondern nur achtzehn.43) R. Jehuda sagt: Er darf sich viele nehmen,44) nur dass sie nicht sein Herz abtrünnig machen.45) R. Simon sagt: Selbst Eine, die sein Herz abtrünnig machen würde — siehe, er darf sie nicht nehmen!46) Wenn dem so ist, warum wird befohlen: „er soll sich nicht viele Weiber nehmen“? Selbst solche47) wie Abigajil. „Er soll sich nicht viele Rosse halten,“48)—sondern nur was für seine Wagen49) nöthig ist; „und Silber und Gold soll er nicht in Menge anschaffen,“50) — sondern nur so viel, um den Sold51) bezahlen zu können.52) Er schreibe für sich eine Gesetzrolle;53) wenn er in den Krieg zieht, führe er sie mit sich hinaus; wenn er heimzieht, führe er sie mit sich herein; wenn er zu Gericht sitzt,54) sei sie bei ihm; sitzt er bei Tische, sei sie ihm gegenüber, denn es heisst (Deut. 17, 19): „Sie sei bei ihm, und er lese darin alle Tage seines Lebens!“ 5. Man darf nicht auf seinem Pferde reiten, man darf nicht auf seinem Throne sitzen, und man darf nicht seines Szepters sich bedienen.55) Man darf ihn nicht sehen, während er sich das Haar scheeren lässt, nicht, wenn er nackt ist, und nicht, wenn er im Bade ist,56) denn es heisst (Deut. 17, 15): „Du sollst über dich einen König setzen!“ (das heisst): Es sei die Ehrfurcht vor ihm über dir!57)

+

ABSCHNITT III.

+

1. Privatrechtssachen werden von Dreien entschieden.1) Der Eine2) wählt sich Einen,3) und der Andere wählt sich (ebenfalls) Einen, und Beide4) wählen sich (gemeinschaftlich) noch Einen. Dies die Worte R. Meïr’s. Die Weisen aber sagen: Die zwei Richter wählen sich noch. Einen.5) Dieser kann den von Jenem gewählten Richter verwerfen,6) und Jener kann den von diesem gewählten Richter verwerfen. Dies die Worte R. Meïr’s. Die Weisen aber sagen: Wann (gilt dies)? Wenn man einen Beweis gegen sie erbringt, dass sie anverwandt7) oder untauglich8) sind, wenn sie aber tauglich oder rechtsgelehrt9) sind, kann man sie nicht verwerfen.10) Dieser kann die Zeugen von Jenem verwerfen,11) und Jener kann die Zeugen von Diesem verwerfen. Dies die Worte R. Meïr’s. Die Weisen aber sagen: Wann (gilt dies)? Wenn man gegen sie den Beweis erbringt, dass sie anverwandt oder untauglich sind, wenn sie aber tauglich sind, kann man sie nicht verwerfen12) 2. Hat er zu ihm12a) gesagt: „mein Vater ist mir beglaubigt,“ — „dein Vater ist mir beglaubigt,“13) oder „drei Rinderhirten14) sind mir beglaubigt,“15) so sagt R. Meïr: Er kann es zurücknehmen.16) Die Weisen aber sagen: Er kann es nicht zurücknehmen.17) War einer seinem Nächsten einen Eid schuldig und dieser sagte zu ihm: „gelobe18) mir bei deinem Leben!19)“, — so sagt R. Meïr: Er kann es zurücknehmen. Die Weisen aber sagen: Er kann es nicht zurücknehmen.20) 3. Folgende sind21) untauglich (zu Richtern oder Zeugen): Ein Würfelspieler,22) ein Wucherer,23) die, welche Tauben fliegen lassen,24) und die, welche mit Brachjahr-Frucht handeln.25) Es sagt R. Simon: Früher hatte man sie26) genannt: „Sammler von Brachjahr-Frucht;“27) seitdem aber viele Gewalthaber28) auftraten, nannte man sie: 26) „Brachjahr-Fruchthändler.“29) Es sagt R. Jehuda: Wann (gilt dies)?30) Wenn sie keinen anderen Erwerb haben, als diesen, wenn sie aber ausser diesem noch einen anderen Erwerb haben, sind sie tauglich. 4. Folgende sind die Anverwandten:31) (Vater),32) Bruder, des Vaters Bruder, der Mutter Bruder, der Schwester Mann,33) des Vaters Schwestermann, der Mutter Schwestermann, der Stiefvater,34) der Schwiegervater und der Schwestermann der Gattin.35) Diese (gelten als verwandt) nebst ihren Söhnen und Schwiegersöhnen;36) der Stiefsohn37) dagegen nur für sich allein.38) Es sagt R. Jose: Dies ist die Mischna des R. Akiba, die erste Mischna39) aber lautete: „der Oheim und der Sohn des Oheims40) und Jeder, der fähig ist ihn zu beerben.“41) Jeder,42) der mit ihm zur Zeit (der Handlung) verwandt war,43) (ist untauglich); war er anverwandt44) und ist (nachher) entfremdet worden,45) so ist er tauglich. R. Jehuda sagt: Selbst wenn seine Tochter gestorben ist und der Schwiegersohn Kinder von ihr hat, gilt er46) noch als Anverwandter.47) 5. Der48) Freund und der Feind (sind ebenfalls untauglich). Freund heisst der Hochzeitsfreund;49) Feind heisst Jeder, der mit ihm aus Feindschaft drei Tage nicht gesprochen hat. Da sagten sie zu ihm:50) Israel ist deswegen nicht in Verdacht.51) 6. In welcher Weise prüft man die Zeugen? Man führt sie (in ein Zimmer)52) hinein und macht ihnen Angst;53) dann heisst man alle Leute54) hinausgehen, lässt nur den grössten55) unter ihnen56) anwesend und sagt zu ihm: „sprich, wieso weisst du, dass Dieser Jenem schuldig sei?“ Wenn er sagt: Dieser57) hat mir gesagt: „ich bin Jenem schuldig,“ — oder: „der und der Mann hat mir gesagt, dass Dieser Jenem schuldig sei;“ so hat er Nichts gesagt,58) sondern er muss sagen: „Vor uns hat er zugestanden,59) dass er Jenem zweihundert Sus schuldig sei.“ Hernach führt man den Zweiten herein und prüft ihn. Finden sich ihre Aussagen übereinstimmend, so verhandelt man über die Sache. Sagen zwei: „gerecht!“, und Einer sagt: „schuldig!“, so wird er für gerecht erklärt. Sagt Einer: „gerecht!“ und Einer sagt: „schuldig!“, sogar wenn zwei ihn für gerecht oder zwei für schuldig erklären, und Einer sagt: „ich weiss nicht!“,60) so muss man die (Zahl der) Richter vermehren.61) 7. Nachdem man das Urtheil beschlossen hat, führt man sie62) herein.63) Der grösste64) unter den Richtern sagt dann: „Du N. bist gerecht,“ — „Du N. bist schuldig!“. Woher (wissen wir), dass einer von den Richtern, nachdem er hinausgegangen ist, nicht sagen darf: „ich habe frei gesprochen, und meine Collegen haben verurtheilt, was kann ich thun, da meine Collegen mich überstimmt haben“ ? — Von einem solchen heisst es (Lev. 19, 16): „Gehe nicht als Ausspäher umher unter deinem Volke!“ ferner65) (Sprüche 11, 13): „Es geht als Ausspäher umher, wer Geheimnisse enthüllt.“ 8. So oft Jemand einen Beweis66) bringt, hebt man67) das Urtheil auf. Sagte man zu ihm68): „alle Beweise, die du hast, bringe von nun ab binnen dreissig Tagen!“ — bringt er sie während der dreissig Tage, so hebt man (das Urtheil) auf; (bringt er sie aber) nach dreissig Tagen, so hebt man das Urtheil nicht auf. Es sagt R. Simon, Sohn Gamliels: Was kann dieser thun, da er solche während der dreissig Tage nicht gefunden und sie erst nach den dreissig Tagen gefunden hat?69) Sagte man zu ihm: „bringe Zeugen!“, und er sagte: „ich habe keine Zeugen“ — oder sagte man: „bringe einen Beweis!70)“, und er sagte: „ich habe keinen Beweis,“ und in späterer Zeit fand er einen Beweis oder Zeugen; so gilt dies nichts.71) Es sagt R. Simon, Sohn Gamliels: Was kann dieser thun, da er nicht wusste, dass er Zeugen habe, und dann Zeugen findet, oder da er nicht wusste, dass er einen Beweis habe, und dann einen Beweis findet?72) (Sagte man zu ihm: „bringe Zeugen!“, und er sagte: „ich habe keine Zeugen,“ — oder sagte man: „bringe einen Beweis!“, und er sagte: „ich habe keinen Beweis),73) als er aber sah, dass er beim Processe schuldig gesprochen ward, sagte er: „tretet näher N. und N. und zeuget für mich!“ — oder er zieht dann einen Beweis70) aus seiner Geldtasche74) hervor; so gilt dies nichts.75)

+

ABSCHNITT IV.

+

1. Sowohl Vermögens-Rechtssachen als Lebens-Strafsachen erfordern Ausforschung und Untersuchung,1) denn es heisst (Lev. 24, 22): „Einerlei Recht soll euch sein.“2) Worin sind Vermögens-Rechtssachen von Lebens-Strafsachen verschieden? Vermögens - Rechtssachen (gehören) vor drei,3) Lebens-Strafsachen vor dreiundzwanzig (Richter).4) Bei Vermögens-Rechtssachen kann man (die Verhandlung) sowohl (mit Gründen) zur Freisprechung, als auch (mit solchen) zur Verurtheilung5) eröffnen, bei Lebens-Strafsachen dagegen eröffnet man (die Verhandlung mit Gründen) zur Freisprechung, aber nicht (mit solchen) zur Verurtheilung. Bei Vermögens-Rechtssachen gibt der Urtheilsspruch Eines (Richters) den Ausschlag6) sowohl zur Freisprechung als zur Verurtheilung, bei Lebens-Strafsachen dagegen gibt wohl eine Stimme den Ausschlag zur Freisprechung, zur Verurtheilung aber geben nur zwei den Ausschlag.7) Bei Vermögens-Rechtssachen findet8) Wiederaufnahme des Verfahrens sowohl zu Gunsten als zum Nachtheil statt,9) bei Lebens-Strafsachen darf man das Verfahren nur zur Freisprechung, aber nicht zur Verurtheilung wiederaufnehmen. Bei Vermögens-Rechtssachen können Alle10) sowohl zu Gunsten als zum Nachtheil5) Gründe vorbringen, bei Lebens-Strafsachen können wohl Alle zu Gunsten Gründe vorbringen, aber nicht Alle dürfen Gründe zum Nachtheil vorbringen.11) Bei Vermögens-Rechtssachen kann derjenige, der für Verurtheilung befunden hat, wieder für Freisprechung befinden, und wer für Freisprechung befunden hat, kann wieder für Verutheilung befinden, bei Lebens-Strafsachen dagegen kann wohl derjenige, der für Verurtheilung befunden hat, wieder für Freisprechung befinden, aber es kann nicht12) der, welcher einmal für Freisprechung befunden hat, wieder für Verurtheilung befinden. Vermögens-Processe kann man bei Tag verhandeln und bei Nacht13) entscheiden, Lebens-Strafprocesse muss man bei Tag verhandeln und bei Tag entscheiden. Vermögens-Processe kann man an demselben Tage sowohl zur Freisprechung als zur Verurtheilung entscheiden, Lebens-Strafprocesse kann man blos zur Freisprechung an demselben Tage entscheiden,14) zur Verurtheilung aber erst am folgenden Tage; deshalb richtet man nicht am Vorabend des Sabbats oder eines Feiertages.15) 2. Bei Urtheilen über (Geldsachen) Reinigkeit oder Unreinigkeit16) lässt man (die Abstimmung) von dem Grössten beginnen,17) bei Lebens-Strafprocessen von der Seite.18) Alle19) sind geeignet bei Vermögens-Processen zu richten; aber nicht Alle sind geeignet bei Lebens-Srafprocessen zu richten, sondern nur Priester, Leviten oder solche Israeliten, die ihre Töchter mit Priestern verheirathen dürften.20) 3. Das Synedrion21) war gleich einer halben runden Tenne22), damit sie einander sehen könnten.23) Zwei Gerichtsschreiber standen vor ihnen, einer zur Rechten und einer zur Linken, und schrieben die Reden der Freisprechenden und die Reden der Verurtheilenden24) nieder. R. Jehuda sagt: drei (Schreiber standen dort), einer schrieb die Reden der Freisprechenden, der andre die Reden der Verurtheilenden und der dritte die Reden der Freisprechenden und die Reden der Verurtheilenden (zugleich).25) 4. Drei Reihen Weisen-Jünger sassen26) vor ihnen,27) jeder Einzelne kannte seinen Platz.28) War es nöthig, Einen zu ordiniren,29) so ordinirte man Einen aus der ersten Reihe, Einer aus der zweiten Reihe kam dann in die erste und Einer aus der dritten in die zweite, dann wählte man Einen aus der Gemeinde29a) und setzte ihn in die dritte Reihe; er30) sass aber nicht an dem Platze des Frühem, sondern an dem ihm gebührenden Platze31). 5 In welcher Weise machte man die Zeugen in Lebens-Strafsachen ängstlich?32) Man führte sie herein und machte ihnen Angst (mit den Worten): „Vielleicht sprechet ihr aus Vermuthung, vom Hörensagen33), oder (ihr denket): wir haben es aus dem Munde eines andern Zeugen34) oder aus dem Munde eines glaubwürdigen Mannes gehört, oder vielleicht wisset ihr nicht, dass wir euch später35) durch Ausforschung und Untersuchung prüfen werden? Wisset, dass Lebenssachen nicht wie Geldsachen sind, bei Geldsachen kann der Mensch36) das Geld wiedergeben, und es wird ihm eine Sühne, aber bei Lebenssachen haftet an ihm37) des Hingerichteten Blut und das Blut seiner (möglichen) Nachkommen bis an der Welt Ende,38) denn so finden wir bei Kajin der seinen Bruder erschlug, da heisst es (Gen. 4, 10): „Das mehrfache Blut39) deines Bruders schreit.“ Es heisst nicht: „das Blut deines Bruders“, sondern: „das mehrfache Blut deines Bruders,“ nämlich sein Blut und das Blut seiner (möglichen) Nachkommen. [Eine40) andere Erklärung: (deshalb steht:) „das mehrfache Blut“, weil sein Blut hingeworfen war auf Hölzern und Steinen.41)] Deshalb41a) ist nur ein einziger Mensch42) erschaffen worden, um dich zu lehren, dass wenn Einer eine Person (von Israel)43) vernichtet, es ihm die Schrift anrechnet,44) als hätte er eine ganze Welt vernichtet, und wenn Einer eine Person (von Israel)43) erhält, es ihm die Schrift anrechnet,44) als hätte er eine ganze Welt erhalten. [Ferner40) (geschah dies) wegen des Friedens der Welt,45) damit nicht ein Mensch zum andern sage: „mein Ahn war gr&oumn;sser als dein Ahn!“;46) auch damit die Minim47) nicht sagen: „es giebt mehrere Mächte48) im Himmel“; endlich um die Grösse des Königs aller Könige, des Heiligen, gebenedeit sei Er, zu verkünden, denn wenn ein Mensch viele Münzen mit Einem Stempel prägt49), sind sie alle einander gleich, aber der König aller Könige, der Heilige, gebenedeit sei Er, hat jeden Menschen mit dem Stempel des ersten Menschen ausgeprägt, und doch ist nicht Einer dem andern gleich. Daher50) ist auch jeder Einzelne verpflichtet zu sagen: „meinetwegen isr die Welt erschaffen worden.51)“] Vielleicht41a) aher werdet ihr sagen: „was soll uns diese Noth?52)“ Fürwahr es heisst schon in der Schrift (Lev. 5,1) „Er ist ein Zeuge, er hat es gesehen oder weiss es, wenn er es nicht anzeigt, so trägt er seine Schuld.53) Vielleicht werdet ihr sagen: „was sollen wir das Blut dieses Menschen verschulden54)? Fürwahr es heisst schon in der Schrift (Sprüche 11,10): „Wenn die Frevler untergehen, ist Jubel55)“.

+

ABSCHNITT V.

+

1. Man prüfte sie1) durch (folgende) sieben Uutersuchungsfragen: In welcher Jahrwoche?2) Im wie vieltem Jahre?3) In welchem Monate? Am wie vielten des Monats? An welchem Tage?4) In welcher Stunde? An welchem Orte?5) R. Jose sagt: (Man fragte nur:) An welchem Tage?6) In welcher Stunde? An welchem Orte?7) — Ferner fragte man: Kennt ihr ihn?8) Habt ihr ihn8a) gewarnt?9) Wenn Einer Götzendienst getrieben10) (fragte man ferner:) Wem11) hat er gedient? Womit12) hat er gedient? 2. Jemehr Einer prüft,13) desto lobenswerther ist er. Einst geschah es, dass der Sohn Sakkai’s14) über die Stiele der Feigen ausfragte.15) Was ist der Unterschied zwischen den Untersuchungsfragen16; und (andern) Prüfungsfragen?17) Bei den Untersuchungsfragen ist, wenn Einer sagt: „ich weiss nicht“, das ganze Zeugniss ungiltig;18) bei den (andern) Prüfungsfragen ist, wenn auch Einer sagt: „ich weiss nicht“, ja selbst wenn beide sagen: „wir wissen nicht“, das Zeugniss dennoch giltig. Sowohl bei den Untersuchungen als bei den (andern) Prüfungen ist, wenn sie einander widersprechen, das Zeugniss ungiltig.19) 3. Sagt da einer: „am zweiten des Monats“, und der andere sagt: „am dritten des Monats“,20) so ist ihr Zeugniss giltig; denn jener wusste, dass der Monat21) ein Schaltmonat22) war,23) und dieser wusste nicht, dass der Monat21) ein Schaltmonat war.24) Sagt aber einer: „am dritten“, und der andere sagt: „am fünften“, so ist ihr Zeugniss ungiltig.25) Sagt einer: „in der zweiten Stunde“,26) und der andere sagt: „in der dritten Stunde“,27) so ist ihr Zeugniss giftig,28) Sagt einer: „in der dritten“,29) und der andere sagt: „in der fünften,30) so ist ihr Zeugniss ungiftig.31) R. Jehuda sagt: Es ist giltig.32) Sagt einer: „in der fünften“,33) und der andere sagt: „in der siebenten“,34) so ist ihr Zeugniss ungiltig, denn in der fünften ist die Sonne im Osten,35) und in der siebenten ist die Sonne im Westen.36) 4. Hierauf37) führt man den zweiten herein und prüft ihn.38) Wenn ihre Worte übereinstimmend gefunden werden, beginnt man (die Verhandlung)39) mit (Gründen zur) Rechtfertigung.40) Sagt einer von den Zeugen: „ich habe Gründe zu seiner Rechtfertigung41) vorzubringen“, oder (sagt) einer von den Jüngern: „ich habe Gründe zu seiner Verurtheilung vorzubringen“, so gebietet man ihm zu schweigen. Sagt einer von den Jüngern: „ich habe Gründe zu seiner Rechtfertigung vorzubringen“, so bringen sie42) ihn herauf und setzen ihn zwischen sich, und er kam den ganzen Tag nicht von dort43) hinunter44;) — wenn an seinen Worten etwas Erhebliches45) ist, so hört man auf ihn.46) — Auch wenn der Angeklagte selbst sagt: „ich habe Gründe zu meiner eigenen Rechtfertigung vorzubringen“, so hört man auf ihn; nur muss etwas Erhebliches an seinen Worten sein. 5. Wenn sie für ihn die Rechtfertigung fanden, so entliessen sie ihn;47) wo nicht, so verschoben sie sein Urtheil bis auf morgen.48) Inzwischen kamen sie paarweise zusammen,49) sie essen wenig und trinken keinen Wein den ganzen Tag50), sie discutiren die ganze Nacht, und am andern Morgen kommen sie frühzeitig in das Gerichtshaus.51 Der Rechtfertigende52) sagt: „ich habe ihn für gerecht erklärt, und ich bleibe dabei, ihn für gerecht zu erklären!“53) —, und der Verdammende54) sagt: „ich habe ihn verdammt, und ich bleibe dabei, ihn zu verdammen!“. — Wer für Verdammung befunden hat, kann wieder für Freisprechung befinden; wer aber für Freisprechung befunden hat, kann nicht wieder für Verdammung befinden55). Haben sie sich in Etwas geirrt, so haben die zwei,55a) Gerichtsschreiber sie zu erinnern. Wenn sie für ihn die Rechtfertigung finden, so entlassen sie ihn; wo nicht, so beginnen sie abzustimmen. Erklären ihn zwölf für gerecht und eilt für schuldig, so ist er freigesprochen; erklären ihn zwölf für schuldig und eilf für gerecht,56) [sogar wenn ihn eilf für gerecht und eilf für schuldig erklären, und einer sagt: „ich weiss nicht“,]57) ja sogar wenn ihn zweiundzwanzig für gerecht oder für schuldig erklären, und einer sagt: „ich weiss nicht!“,58) so muss man die (Zahl der) Richter vermehren. Bis auf wie viel vermehrt man sie? Immer um zwei59) bis auf einundsiebzig. Erklären ihn dann sechsunddreissig für gerecht und fünfunddreissig für schuldig, so ist er freigesprochen. Erklären ihn aber sechsunddreissig für schuldig und fünfunddreissig für gerecht,56) so debattiren die Einen mit den Andern so lange, bis einem der Verurtheiler die Worte der Freisprechenden ein leuchten.60)

+

ABSCHNITT VI.

+

1. Sobald das Urtheil1) gesprochen ist, führt man ihn hinaus zum Steinigen. Das Steinigungshaus war draussen (fern) vom Gerichtshause,2) denn es heisst (Lev. 24, 14): „Führe den Lästerer hinaus!“ Einer stand am Eingange des Gerichtshauses mit einem Tuche3) in der Hand, und ein anderer Mann sass4) zu Pferde fern von ihm, so dass er Jenen sehen kann.5) Sagt einer6): „ich habe Etwas zu seiner Rechtfertigung vorzubringen“, so schwenkt Jener mit dem Tuche, und der Reiter rennt fort und heisst ihn7) stehen bleiben.8) Auch wenn er8a) selbst sagt: „ich habe Etwas zu meiner Rechtfertigung vorzubringen“, führt man ihn zurück, sogar vier- bis fünfmal;9) nur muss an seinen Worten etwas Erhebliches sein.10) Findet man für ihn die Rechtfertigung, so entlässt man ihn, wo nicht, so wird er zur Steinigung ausgeführt. Ein Ausrufer11) geht vor ihm her (rufend): „Der Mann N., Sohn des N., wird zur Steinigung ausgeführt, weil er das und das Verbrechen begangen hat,12) N. und N. sind Zeugen; wer etwas zu seiner Rechtfertigung weiss, der komme und bringe es vor!“ 2. Wenn er vom Steinigungshause ungefähr zehn Ellen entfernt ist,13) sagt man zu ihm: Lege dein Sündenbekenntniss ab!14); denn so gehört es sich, dass alle Hingerichteten vorher ihre Sünden bekennen, da Jeder, der seine Sünde bekennt, Theil hat an der zukünftigen Welt.15)“ So finden wir auch bei ‘Achan, dass Josua zu ihm sagte (Jos. 7, 19): „Mein Sohn, thue doch dem Ewigen dem Gott Israel’s Ehre an und gieb ihm ein Bekenntniss u. s. w. Und ‘Achan antwortete dem Josua und sprach: Fürwahr ich habe gesündigt, so und so16) u. s. w.“ — Woher wissen wir, dass sein Bekenntniss ihn sühnte? Es heisst (das. 25): „Josua sprach: Wie hast du uns verderbt! so verderbe dich der Ewige an diesem Tage!“ (Dies bedeutet:) An diesem Tage bist du verderbt, du bist aber nicht verderbt in der zukünftigen Welt. Wenn er nichtein Bekenntniss abzulegen weiss,16a) sagt man zu ihm: „Sprich: mein Tod sei eine Sühne wegen aller meiner Sünden!“ R. Jehuda sagt: Wenn er weiss, dass wider ihn falsches Zeugniss abgelegt worden ist,17) so kann er sagen: „mein Tod sei eine Sühne wegen aller meiner Sünden, mit Ausnahme dieser Sünde!18)“ Da sagten sie zu ihm: Wenn so (gesagt werden dürfte), so würde Jeder so sagen, um sich als unschuldig hinzustellen.19) 3. Wenn er vom Steinigungshause vier Ellen entfernt ist, zieht man ihm die Kleider aus;20) den Mann bedeckt man21) vorn,22) das Weib vorn und hinten. Dies die Worte R. Jehuda’s. Die Weisen aber sagen: Der Mann wird nackt gesteinigt, das Weib aber wird nicht nackt gesteinigt23) 4. Das Steinigungshaus hat zwei Mannshöhen.24) Einer der Zeugen stösst ihn25) auf die Hüften,26) so dass er auf das Herz fällt; dann wendet er ihn um, (legt ihn) auf die Hüften.27) Ist er schon todt so ist der Pflicht genügt, wo nicht,28) so nimmt der zweite den Stein29) und wirft ihn ihm auf’s Herz; ist er dann todt, so ist der Pflicht genügt, wo nicht, so geschieht seine Steinigung durch ganz Israel, denn es heisst (Deut. 17, 7): „Die Pland der Zeugen sei zuerst an ihm,30) ihn zu tödten, und die Hand des ganzen Volkes zuletzt.“ Alle Gesteinigten werden gehenkt.31) Dies die Worte R. Eliësers. Die Weisen aber sagen: Nur der Gotteslästerer32) und der Götzendiener33) werden gehenkt. Einen Mann henkt man mit dem Gesichte gegen das Volk, das Weib aber mit dem Gesichte gegen das Holz. Dies die Worte R. Eliésers. Die Weisen aber sagen: Nur der Mann wird gehenkt, das Weib aber wird nicht gehenkt.34) Da sagte R. Eliéser zu ihnen: Simon, Sohn Schetach’s, hat doch in Askelon Weiber hängen lassen? Da sagten sie zu ihm: Er hat achtzig Weiber34a) hängen lassen, und man35) darf doch nicht zwei an Einem Tage richten!36) Auf welche Weise henkt man ihn? Man senkt einen Balken in die Erde,37) von welchem38) ein Querholz ausgeht; man bringt dann die beiden Hände39) nahe aneinander40) und hängt ihn auf. R. Jose sagt: Der Balken war an die Wand gelehnt,41) und man henkte ihn (daran),42) wie es die Schlächter machen.43) Man löst ihn sogleich ab;44) wenn man ihn (hängend) über Nacht lässt, übertritt man45) ein Verbot, denn es heisst (Deut. 21, 23): „Seine Leiche soll nicht übernachten an dem Holze, sondern begraben sollst du ihn an demselben Tage, denn eine Entwürdigung Gottes ist ein Gehenkter u. s. w.,“ das will sagen,46) (man würde sprechen:) „Warum wurde dieser gehenkt? Weil er Gott gelästert47) hat!,48) wodurch der Name Gottes49) entweiht würde.50) 5. Es sagt R. Meïr51): Wenn der Mensch sich grämt,52) wie drückt er sich aus:53) „Mein Kopf ist mir schwer,54) mein Arm ist mir schwer!“55) Wenn Gott56) sich so wegen des Blutes der Frevler grämt,57) dass es vergossen wird, wie viel mehr wegen des Blutes der Gerechten. — Nicht58) blos hierbei,59) sondern Jeder, der seinen Todten über Nacht liegen lässt, übertritt ein Verbot; lässt man ihn dessen Ehre wegen über Nacht liegen, um ihm einen Sarg und Todtenkleider60) zu bringen,so übertritt man nicht (das Verbot). Man begrub ihn nicht in der Grabstätte seiner Väter,61) sondern das Gericht hatte zwei Begräbnissplätze eingerichtet,62) Einen für die durchs Schwert Hingerichteten und die Erdrosselten und Einen für die Gesteinigten und Verbrannten.63) 6. Nachdem das Fleisch verwest ist,64) liest man die Gebeine zusammen und begräbt sie an ihrem Orte.65) Die Verwandten kommen66) und bieten den Richtern und den Zeugen den Friedensgruss, um gleichsam zu sagen:67) „wir h egen im Herzen keinen Groll gegen euch,68) denn ihr habt nach dem wahren Rechte gerichtet!“69) Sie hielten keine Trauer;70) doch verhielten sie sich wie Leidtragende, denn das Leidtragen geschieht nur im Herzen.71)

+

ABSCHNITT VII.

+

1. Viererlei Todesstrafen sind dem Gerichte übergeben: Steinigung, Verbrennen, Enthauptung und Erdrosselung.1) R. Simon sagt: Verbrennen, Steinigung, Erdrosselung und Enthauptung.2) Obiges3) ist das gesetzliche Verfahren beim Steinigen. 2. Das gesetzliche Verfahren beim Verbrennen ist folgendes: Man versenkt ihn3a) in Mist bis an seine Kniee,4) dann legt man ein hartes Tuch4a) in ein weiches5) und wickelt es ihm um den Hals; Einer6) zieht (ein Ende) an sich, und der Andere zieht (das andere) an sich, bis er den Mund aufsperrt; man macht7) das Blei8) heiss und giesst es ihm in den Mund, so dass es ihm ins Innere hinuntergeht und die Eingeweide verbrennt.9) R. Jehuda sagt: Wenn er da unter ihren 9a) Händen stürbe,10) so würde man an ihm die gesetzliche Vorschrift des Verbrennens nicht vollziehen! Man öffnet vielmehr11) seinen Mund mit einer Zange gewaltsam,12) macht das Blei heiss und giesst es ihm in den Mund, so dass es ihm ins Innere hinuntergeht und die Eingeweide verbrennt. Es sagt R. Elieser, Sohn Zadok’s: Einst hatte eines Priesters Tochter Unzucht getrieben,13) und man umgab sie mit Rebenbündeln und verbrannte sie. Da sprachen sie zu ihm: (Dies geschah,) weil das Gericht von jener Zeit nicht gesetzkundig gewesen.14) 3. Das gesetzliche Verfahren beim Enthaupten ist folgendes: Man haut ihm den Kopf mit dem Schwerte ab, wie es die Regierung15) macht. R. Jehuda sagt: dies wäre eine Schändung (für ihn);16) man legt vielmehr seinen Kopf auf einen Block17) und haut ihn mit einem Beile18) ab.19) Da sagten sie zu ihm: Es giebt keine schändlichere Todesart als diese.20) Das gesetzliche Verfahren beim Erdrosseln ist folgendes: Man versenkt ihn in Mist bis an die Kniee,21) legt ein hartes Tuch in ein weiches und wickelt es ihm um den Hals; Einer22) zieht (ein Ende) an sich, und der Andere zieht (das andere) an sich, bis ihm das Leben ausgeht. 4. Folgende werden gesteinigt:23) Wer seiner Mutter, dem Weibe seines Vaters,24) seiner Schwiegertochter, einem Manne25) oder einem Vieh beiwohnt, ein Weib, das Vieh über sich kommen lässt, der Gotteslästerer,26) der Götzendiener, wer von seinem Samen dem Molech hingiebt,27) der Todtenbeschwörer, der Wahrsager,27) wer den Sabbat entweiht, wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht,28) wer einem verlobten29) Mädchen beiwohnt, wer (zum Götzendienst), beredet30), wer (dazu eine ganze Stadt) verleitet,30a) der Zauberer31) und der unbändige und wiederspenstige Sohn.32) Wer33) seiner Mutter (aus Versehen)34)beigewohnt hat, istihretwegen (zwei Sündopfer) schuldig, sofern es seine Mutter und seines Vaters Weib ist.35) R. Jehuda sagt: Er ist blos (Ein Sündopfer) schuldig, sofern es seine Mutter ist.36) Wer seines Vaters Weibe37) beigewohnt hat, ist ihretwegen (zwei Sündopfer) schuldig, weil es seines Vaters Weib und weil es ein Eheweib ist.38) (Er ist schuldig), mag dies bei Lebzeiten des Vaters, oder nach dessen Tode,39) nach der Verlobung40) oder nach der Heirat geschehen sein. Wer seiner Schwiegertochter41) beigewohnt hat, ist ihretwegen (zweiSündopfer) schuldig, weil sie seine Schwiegertochter und zugleich ein Eheweib ist. (Er ist schuldig), mag dies bei Lebzeiten des Sohnes, oder nach dessen Tode,42) nach der Verlobung oder nach der Heirat geschehen sein. „Wenn Jemand einem Manne oder einem Viehe beiwohnt oder wenn ein Weib Vieh über sich kommen lässt,“ (findet Steinigung statt).43) Wenn der Mensch gesündigt hat, was hat das Vieh verschuldet? Nur weil dem Menschen durch dasselbe ein Anstoss44) gekommen ist, deshalb sagt die Schrift, dass es gesteinigt werde. Eine and ere Erklärung: Damit man nicht, wenn das Vieh auf dem Markte vorbeigeht, sage: das ist es, um welches der und der gesteinigt wurde.45) 5. Der Gotteslästerer ist nur schuldig, wenn er den Namen (Gottes)46) deutlich ausspricht.47) Es sagt R. Josua, Sohn Korcha’s: An allen Tagen48) verhört man die Zeugen mit einer umschreibenden Benennung49): „Es schlage50 Josah51) den Josah;“52) nachdem aber die Verhandlung vollendet ist, fällt man nicht auf die umschreibende Benennung hin53) das Todesurtheil, sondern man lässt Jedermann hinausgehen54) und befragt den grössten55) der Zeugen, indem man zu ihm sagt: „Sprich, was du gehört hast, deutlich56) aus!“, und er sagt es; die Richter erheben sich dabei57) und zerreissen ihre Kleider,58) die sie nie wieder zunähen59) dürfen; der zweite (Zeuge) sagt dann: „ich habe ebenso wie dieser gehört“, und der dritte 60)sagt: „ich ebenso wie dieser“. 6. „Der Götzendiener.“61) Es ist einerlei, ob er dient,62) Opfer schlachtet,63) räuchert, Trankopfer spendet,64) sich niederwirft, ihn für einen Gott annimmt65) oder zu ihm66) sagt: „Du bist mein Gott!“. Weraber den Götzen umarmt,67) küsst, (vor ihm) fegt68) spritzt,69) (ihn) badet, salbt, bekleidet oder beschuht, Übertritt blos ein Verbot.70) Wer in seinem Namen etwas angelobt71) oder beschwört,72) übertritt ein Verbot.73) Wenn Einer sich vor dem Ba‘al Pe‘or entleert,74) so ist dies sein Dienst.75) Wenn Einer einen Stein dem Merkulis76) zuwirft, so ist dies sein Dienst.77) 7. Wer von seinem Samen dem Molech giebt, ist nur dann schuldig, wenn er (sein Kind) dem Molech78) übergiebt und durchs Feuer führt79). Hat er es dem Molech übergeben und nicht durchs Feuer geführt, oder hat er es durchs Feuer geführt und nicht dem Molech übergeben, so ist er nicht schuldig; sondern nur, wenn er es dem Molech übergeben und durchs Feuer geführt hat. — „Der Todtenbeschwörer“, das ist der Python,80) der aus seinen Achselhöhlen81) reden lässt;82) „der Wahrsager“83) ist der, welcher aus seinem Munde reden lässt; — diese sind mit Steinigung (zu bestrafen), und wer sie befragt, übertritt eine Warnung.84) 8. „Wer den Sabbat entweiht“,85) nämlich durch etwas, wobei man wegen vorsätzlicher That 86) mit Ausrottung bestraft und wegen irrthümlicher That ein Sündopfer schuldig ist. Wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, ist nur dann schuldig, wenn er ihnen mit einem Gottesnamen87) flucht. Flucht er ihnen mit einem Beinamen,88) so erklärt ihn R. Meir für schuldig; die Weisen aber sprechen ihn frei. 9. Wer einem verlobten Mädchen beiwohnt, ist nur dann schuldig,88a) wenn sie mannbar geworden,89) noch Jungfrau, verlobt90) und noch im Hause ihres Vaters ist.91) Haben ihr zwei beigewohnt, so wird der erste mit Steinigung und der zweite mit Erdrosselung92) bestraft. 10 „ Wer (zum Götzendienst) beredet,“ — darunter ist ein Laie92a) verstauden,93) und zwar, wenn er einen Privatmann92a)beredet.94)Sagt er zu Jemand: „es ist eine Gottheit95) an dem und dem Orte, die so isst, so trinkt, so Gutes und so Böses ertheilt,96) — bei allen Todesschuldigen, die in der Thora vorkommen, legt man keinen Hinterhalt,97) ausser bei diesem, — sagt er es zu Zweien und sie sind seine Zeugen,98) so bringen sie ihn99) vor Gericht, und man steinigt ihn. Sagt er es nur zu Einem, so sage dieser: „ich habe Freunde, die auch daran100) Gefallen hätten;“ ist Jener101) listig und will vor ihnen102) nicht reden, so stellt man ihm Zeugen103) im Hinterhalt hinter einer Mauer. Dieser sage nun zu ihm: „wiederhole, was du mir (jüngst) gesagt hast, da wir allein sind;“104) wiederholt es Jener, so sage er zu ihm: „wie können wir unsern himmlischen Gott verlassen und Holz und Stein anbeten gehen?!“105), wenn er nun davon absteht, so ist es gut; sagt er aber: „so ist unsere Schuldigkeit und so frommt106) es uns!“, so führen die hinter der Mauer Stehenden ihn vor Gericht, und man steinigt ihn. Wenn Jemand sagt:107) „ich will (dem Götzen) dienen,“108) — „ich will hingehen109) und (ihm)dienen,“ — „lasst uns hingehen110) und (ihm) dienen“, — „ich will (ihm)opfern,111) — „ich will hingehen und (ihm) opfern,“ — „lasst uns hingehen und (ihm) opfern,“ — „ich will(ihm) räuchern“, — „ich will hingehen und(ihm)räuchern,“—„lasst uns hingehen und (ihm) räuchern“, „ich will (ihm) Trankopfer spenden“ — „ich will hingehen und (ihm) Trankopfer spenden,“ — „lasst uns hingehen und (ihm) Trankopfer spenden,“ — „ich will mich (vor ihm) niederwerfen,“ — „ich will hingehen und mich (vor ihm) niederwerfen,“ — lasst uns hingehen und uns (vor ihm) niederwerfen;“ — (so ist er schuldig). — „Wer (zum Götzendienst) verleitet;“112) das ist der, welcher sagt:113) „lasst uns gehen und Götzendienst treiben.“114) 11. „Der Zauberer“; — wer eineThat verübt,115) ist schuldig, aber nicht wer blos116) die Augen täuscht.117) R. Akiba sagt im Namen des R. Josua: Von Zweien, die Gurken lesen,118) kann ein Lesender frei sein,119) während der andere Lesende schuldig ist; wer nämlich eine That verübt,120) ist schuldig; wer aber blos die Augen täuscht,121) ist frei.122)

+

ABSCHNITT VIII.

+

1. „Der unbändige und widerspenstigeSohn.“1) Von wann ab kann er (als) ein unbändiger und widerspenstiger Sohn(verurtheilt) werden? Von der Zeit an, dass er zwei Haare2) gebracht,3) bis ringsherum ein Bart gewachsen ist. (Damit4) ist das untere5) nicht das obere Haar6) gemeint, nur haben sich die Weisen eines reinen Ausdrucks bedient).7) Denn8) es heisst (Deut. 21, 18): „Wenn Jemand einen Sohn hat;“ (dies sagt:) „einen Sohn und nicht eine Tochter, einen Sohn und nicht ein Mann;9) der Unmündige ist aber frei, da er noch nicht in die Gesetzpflichten eingetreten ist. 2. Wann ist er schuldig? Wenn er ein Tritemor10) Fleisch11) gegessen12) und einen halben Log italischen13) Wein14) getrunken hat.15) R. Jose sagt: Eine Mine16) Fleisch und ein Log17) Wein. Hat er bei einem gebotenen Gastmahle18) gegessen, hat er bei der Intercalation19) des Monats gegessen,20) hat er zweiten Zehnt zu Jerusalem gegessen,21) hat er Aas, Zerrissenes, Geschmeiss und Gewürm22) gegessen, [hat er Unverzehntetes,23) oder ersten Zehnt, dessen Hebe24) noch nicht abgesondert war, oder zweiten Zehnt oder Geheiligtes, die nicht ausgelöst waren, gegessen],25) hat er überhaupt durch sein Essen ein Gebot26) oder eine Uebertretung27) ausgeübt, hat er allerlei Speisen, nur nicht Fleisch gegessen, hat er allerlei Getränke, nur nicht Wein getrunken; so wird er nicht als unbändiger und widerspenstiger Sohn gerichtet, sondern nur, wenn er Fleisch gegessen und Wein getrunken hat, denn es heisst (Deut. 21, 20): „Ein Schlemmer und ein Säufer“; und wenn es auch keinen Beweis dafür giebt, so ist doch eine Andeutung dafür in dem Verse (Spr. 23,20): „Sei nicht unter den Weinsäufern und Fleischfressern“.28) 3. Hat er seinen Abater bestohlen und es im Gebiete seines Vaters verzehrt,29) oder hat er Andere bestohlen30) und es im Gebiete Anderer verzehrt, oder hat er Andere bestohlen und es im Gebiete seines Vaters verzehrt,29) so wird er nicht als unbändiger und widerspenstiger Sohn verurtheilt, sondern nur, wenn er seinen Vater bestiehlt31) und es im Gebiete Anderer verzehrt.32) R. Jose, Sohn des R. Jehuda, sagt: Nur wenn er seinen Vater und seine Mutter33) bestiehlt. 4. Will der Vater (ihn anklagen), aber die Mutter will nicht; oder will der Vater nicht und die Mutter will es, so wird er nicht als unbändiger und widerspenstiger Sohn verurtheilt, sondern nur, wenn beide es wollen.34) R. Jehuda sagt: Wenn die Mutter nicht für den Vater geeignet ist,35) so wird er nicht als unbändiger und widerspenstiger Sohn verurtheilt. 1st Einer von ihnen36) einhändig,37) lahm,38)stumm, blind39) oder taub, so wird er39a) nicht als unbändiger und widerspenstiger Sohn verurtheilt, denn es heisst (Deut. 21,19 — 20): „Es sollen sein Vater und seine Mutter ihn ergreifen“, sie seien also nicht einhändig, „ihn hinausführen“, also nicht lahm, „und sprechen“, also nicht stumm, „dieser40) unser Sohn,“ also nicht blind, „gehorcht nicht unserer Stimme“,41) also nicht taub. Sie sollen ihn warnen,42) vor Dreien43) ihn geissein44) lassen. Ist er dann wieder ausgeartet,45) so wird er von dreiundzwanzig46) gerichtet, und er wird nur dann gesteinigt, wenn die drei ersten47) zugegen sind, denn es heisst (Deut. 21, 20): „Dieser unser Sohn“, also dieser, der vor euch gegeisselt worden ist.48) Entflieht er, bevor das Urtheil über ihn gefällt worden, und hernach ist ihm unten ringsherum das Haar gewachsen, so ist er frei.49) Ist er aber entflohen, nachdem das Urtheil über ihn gefällt war, so bleibt er schuldig, auch wenn ihm nachher unten ringsherum das Haargewachsen ist.50) 5. Der unbändige und widerspenstige Sohn wird verurtheilt um seiner Zukunft willen.51) Die Thora sagt: Er sterbe als Gerechter,52) damit er nicht als Schuldiger sterbe,53) denn der Tod der Frevler ist ihnen nützlich54) und der Welt nützlich,55) der der Gerechten ist ihnen nachtheilig56) und der Welt nachtheilig.57) Wein und Schlaf58) der Frevler ist ihnen nützlich54) und der Welt nützlieh,55) der der Gerechten aber ist ihnen nachtheilig59)und der Weltnachtheilig.60) Getrenntheit der Frevler ist ihnen nützlich und der Welt nützlich,61) die der Gerechten aber ist ihnen nachtheilig und der Welt nachtheilig. Vereinigung der Frevler ist ihnen nachtheilig und der Welt nachtheilig, die der Gerechten aber ist ihnen nützlich und der Welt nützlich. Ruhe der Frevler ist ihnen nachtheilig und der Welt nachtheilig, die der Gerechten62) aber ist ihnen nützlich und der Welt nützlich. 6. Wer beim Einbruch eindringt,63) wird um seiner Zukunft willen gerichtet.64) War einer beim Einbruch eingedrungen und hat dabei ein Fass zerbrochen, so ist er, wenn seinetwegen Blutschuld ist,65) Ersatz schuldig,66) ist aber seinetwegen keine Blutschuld,67) so ist er frei.68) 7. Folgende69) darf man selbst durch ihr Leben70) retten71): Wer seinen Nächsten verfolgt, um ihn umzubringen, wer eine Mannsperson72) oder ein verlobtes Mädchen73) verfolgt.74) Wer aber einem Viehe75) nachläuft,76) wer den Sabbat entweihen oder Götzendienst treiben will,77) — diese darf man nich durcg ihr Leben70) retten.78)

+

ABSCHNITT IX.

+

1. Folgende werden verbrannt: Wer einer Frau und ihrer Tochter beiwohnt1) und die Tochter eines Priesters, die Unzucht getrieben hat.2) Unter „einer Fran und ihrer Tochter3)“ sind begriffen: Seine Tochter,4) seiner Tochter5) Tochter, seines Sohnes6) Tochter, seiner Frau Tochter,7) ihrer Tochter7) Tochter und ihres Sohnes8) Tochter;9) (seine10) Schwiegermutter,11) die Mutter seiner Schwiegermutter12) und die Mutter seines Schwiegervaters.12) — Folgende werden enthauptet: Der Mörder13) und die Einwohner einer verderbten Stadt. Ein Mörder, der seinen Nächsten mit einem Schwerte oder mit einem Eisen13 a) geschlagen oder ihn ins Wasser oder ins Feuer so eingedrückt hat,14) dass er von da nicht herauskommenkann, underist gestorben, — der ist schuldig. Hat er ihn ins Wasser oder ins Feuer hineingestossen, doch so dass er von da noch herauskommen konnte, und er ist gestorben, — so ist er15) frei. Hat er einen Hund auf ihn gehetzt, hat er eine Schlange auf ihn gehetzt, so ist er frei. Hat er ihn von der Schlange beissen lassen,16) so erklärt ihn R. Jehuda für schuldig,17) die Weisen aber erklären ihn für frei.18) Schlägt Jemand seinen Nächsten, sei es mit einem Steine, sei es mit der Faust,19) und man schätzt ihn, dass er sterben müsse,20) es wird ihm aber leichter, als ihm (vorher) war,21) und hernach wird es ihm wieder schwerer und er stirbt, so ist er22) schuldig. R. Nechemja sagt: Er ist frei, denn die Sache ist wohlbegründet.22a) 2. Beabsichtigte er, ein Thier zu tödten, und er tödtete einen Menschen; (beabsichtigte er), einen Heiden22b) (zu tödten), und er tödtete einen Israeliten; (beabsichtigte er), eine Frühgeburt (zu tödten), und er tödtete ein lebensfähiges Kind, so ist er frei.23) Beabsichtigte er, Jemand auf seine Lenden zu schlagen, und es war23a) nicht ausreichend, ihn auf seinen Lenden zu tödten, es traf aber das Herz, und es war ausreichend, ihn auf seinem Herzen zu tödten, und er starb, so ist er frei.24) Beabsichtigte er, ihn auf sein Herz zu schlagen, und es war23a) ausreichend, ihn auf seinem Herzen zu tödten, es traf aber die Lenden, und es war nicht ausreichend, ihn auf seinen Lenden zu tödten, und er starb, so ist er frei.25) Beabsichtigte er, einen Grossen zu schlagen, und es war23 a) nicht ausreichend, den Grossen zu tödten, es traf aber einen Kleinen, und es war ausreichend, einenKleinen zu tödten, und er starb, so ist er frei.24) Beabsichtigteer, einen Kleinen zu schlagen, und es war ausreichend, den Kleinen zu tödten, es traf aber einen Grossen, und es war nicht ausreichend, den Grossen zu tödten, und er starb, so ist er frei.25) Beabsichtigte er dagegen, ihn auf seine Lenden zu schlagen, und es war ausreichend, ihn auf seinen Lenden zu tödten, es traf aber das Herz, und er starb, so ist er schuldig.26) Beabsichtigte er, einen Grossen zu schlagen, und es war ausreichend, den Grossen zu tödten, es traf aber einen Kleinen, und er starb, so ist er schuldig. R. Simon sagt: Selbst wenn er beabsichtigte, diesen zu erschlagen, und er erschlug einen Anderen, ist er frei.27) 3. Wenn ein Mörder unter Andern vermengt ist,28) so sind alle frei.29) R. Jehuda sagt: Man bringt sie in das Gefängniss.30) Alle des Todes Schuldigen, die mit einander vermengt worden sind, werden mit der leichteren Todesart bestraft. Sind die zu Steinigenden mit den zu Verbrennenden vermengt, so sagt R. Simon: Sie werden mit Steinigung bestraft, denn das Verbrennen ist schärfer. Die Weisen aber sagen: Sie werden mit Verbrennen bestraft, denn die Steinigung ist schärfer. Da sagte R. Simon zu ihnen: Wenn das Verbrennen nicht schärfer wäre, so würde es nicht für eines Priesters Tochter, die Unzucht getrieben hat,31) bestimmt worden sein! Da sagten sie zu ihm: Wenn das Steinigen nicht schärfer wäre, so würde es nicht für den Gotteslästerer und den Götzendiener32) bestimmt worden sein. Sind die zu enthauptenden (Verbrecher) mit den zu erdrosselnden vermengt, so sagt R. Simon: (Sie werden) mit dem Schwerte (hingerichtet).33) Die Weisen aber sagen: Durch Erdrosselung.34) 4. Wer zwei gerichtliche Todesstrafen35) schuldig geworden ist, wird mit der schärfern (Todesstrafe) belegt36). Hat Jemand ein Verbrechen begangen, wodurch er zwei Todesstrafen schuldig geworden ist,37) so wird er mit der schärferen bestraft.38) R. Jose sagt: Er wird gemäss der Verpflichtung,39) die ihm zuerst obgelegen hat, bestraft.40) 5. Wenn Einer die Geisselstrafe erlitten hat41) und sie an ihm wiederholt worden ist,42) so lässt ihn das Gericht43) ins Gefängniss44) sperren, und man gibt ihm Gerste zu essen, bis ihm der Bauch platzt.45) Wenn Jemand einen Menschen ohne Zeugen46) umgebracht hat, so sperrt man ihn ins Gefängniss und gibt ihm nothdürftig Brod47) und knapp Wasser.48) 6. Wenn Jemand die Opferschale49) stiehlt, mit dem Kosem flucht,50) oder einer Römerin51) beiwohnt,52) so könen Eiferer 53) ihn niederstossen. Wenn ein Priester in Unreinigkeit den Dienst54) verrichtet, so führen ihn seine Brüder, die (andern) Priester, nicht zu Gerichte55), sondern die Priester-Jünglinge 56) führen ihn aus dem Vorhofe hinaus und zerschmettern ihm mit Holzscheiten 57) das Gehirn. Wenn ein Nichtpriester im Heiligthum den Dienst verrichtet, so sagt R. Akiba: (Er wird) mit Erdrosselung (bestraft). Die Weisen aber sagen: (Er erleidet den Tod) durch Gottes Hand.58)

+

ABSCHNITT X.

+

1. Ganz1) Israel 2) hat Antheil an der3) zukünftigen Welt,4) denn es heisst (Jesaja 60, 21): „Und dein Yolk — sie sind alle Gerechte, für ewig werden sie besitzen das Land,5) ein Zweig meiner Pflanzungen,6) meiner Hände Werk, zur Verherrlichung. Folgende haben keinen Antheil an der zukünftigen Welt: Wer sagt, die Auferstehung der Todten7) sei nicht von der Thora herzuleiten,8) oder, die Thora sei nicht von Gott9) gegeben, und ein Epikuräer.10) R. Akiba sagt: Auch wer auswärtige Bücher11) liest und wer über eine Wunde12) flüstert und sagt(Ex. 15, 26): „Keine der Krankheiten, die ich auf Mizrajim gelegt, werde ich auf dich legen, denn ich der Ewige bin dein Arzt.“13) Abba Saul sagt: Auch wer den Namen (Gottes)14) mit seinen Buchstaben15) ausspricht.16) 2. Drei Könige und vier Privatmänner17) haben keinen Antheil an der zukünftigen Welt.18) Die drei Könige sind: Jerobeam, Achab und Menascheh. R. Jehuda sagt: Menascheh hat Antheil an der zukünftigen Welt, denn es heisst (2. Chr. 33, 13): „Und er betete zu ihm, und er liess sich von ihm erbitten und erhörte sein Flehen und brachte ihn zurück nach Jerusalem in sein Königreich.” Da sagten sie19) zu ihm: In sein Königreich hat er ihn zurückgebracht, er hat ihn aber nicht zum Leben der zukünftigen Welt zurückgebracht.20) Die vier Privatmänner sind: Bileam,21) Doeg, Achitophel und Gechasi. 3. Das Geschlecht (zur Zeit) der Sintfluth hat keinen Antheil an der zukünftigen Welt und wird nicht zum Gericht22) auferstehen, denn es heisst (Gen. 6,3): „Es soll nicht richten mein Geist über den Menschen ewiglich;“ (sie werden also) kein Gericht und keinen Geist 23)(haben). Das Geschlecht (zur Zeit) der Theilung24) hat keinen Antheil an der zukünftigen Welt, denn es heisst (Gen. 11, 8): „Und der Ewige zerstreute sie von dort über die Fläche der ganzen Erde u. s. w.;“ — „der Ewige zerstreute sie“ — in dieser Welt, — „und von dort zerstreute sie der Ewige“ — in der zukünftigen Welt.25) Die Einwohner von Sedom haben keinen Antheil an der zukünftigen Welt, denn es heisst (Gen. 13, 13): „Und die Männer von Sedom waren sehr bös und sündhaft gegen den Ewigen;“ — „bös“ — in dieser Welt, — „und sündhaft“ — in der zukünftigen Welt.26) Sie27) werden aber zum Gericht anferstehen. R. Nechemja sagt: Weder jene28) noch diese29) werden zum Gerichte auferstehen, denn es heisst (Ps. 1, 5): „Darum stehen Frevler nicht im Gerichte, und Sünder nicht in der Gemeinde der Frommen,“ — „darum stehen Frevler nicht im Gerichte,“ — dies (bezieht sich auf) das Geschlecht der Sintfluth, — „und Sünder nicht in der Gemeinde der Frommen,“ — das sind die Einwohner von Sedom. Da sagten sie 19) zu ihm: In der Gemeinde der Frommen werden sie nicht stehen, sie werden aber stehen in der Gemeinde der Frevler.30) Die Kundschafter31) haben keinen Antheil an der zukünftigen Welt, denn es heisst (Num. 14, 37): „Es starben die Männer, die das üble Gerücht von dem Lande ausgebracht, durch eine Plage vor dem Ewigen,“ — „sie starben,“ — in dieser Welt, — „durch eine Plage,“ — in der zukünftigen Welt.32) Das Geschlecht (das in) der Wüste (war), hat keinen Antheil an der zukünftigen Welt und wird nicht zum Gerichte auferstehen,33) denn es heisst (Num. 14, 35): „In dieser Wüste sollen sie daraufgehen und da sollen sie sterben,“ 34) — dies die Worte des R. Akiba. R. Eliéser sagt: Von ihnen heisst es vielmehr (Ps. 50, 5): „Versammelt mir meine Frommen, die meinen Bund schliessen über dem Opfer.”35) — Die Rotte Korach’s wird nicht wieder heraufkommen, denn es heisst (Num. 16, 33): „Die Erde bedeckte sie,“ — in dieser Welt, — „und sie verschwanden aus der Versammlung,“ — in der zukünftigen Welt; dies die Worte des R. Akiba. R. Elieser sagt: Von ihnen heisst es vielmehr (1. Sam. 2, 6): „der Ewige tödtet und macht lebendig, senkt in die Gruft und hebt empor.” — Die zehn Stämme36) werden niemals wieder zurückkommen,37) denn (von ihnen) heisst es (Deut. 29, 27): „Er warf sie in ein anderes Land, wie diesen Tag;“ also wie dieser Tag dahin geht und nicht wiederkehrt, so gingen sie auch dahin und kehren nicht wieder;38) dies die Worte des R. Akiba. R. Elieser sagt: Wie der Tag finster wird39) und wieder leuchtet,40) so wird den zehn Stämmen, denen es finster geworden, einst wieder Licht werden. 4. Die Bewohner einer verderbten Stadt41) haben keinen Antheil an der zukünftigen Welt,42) denn es heisst (Deut. 13, 14): „Es sind Männer, Söhne der Ruchlosigkeit43) herausgegangen44) aus deiner Mitte und haben die Bewohner ihrer Stadt verführt.” Sie44a) werden nur getödtet, wenn ihre Verführer aus der nämlichen Stadt 45) und vom nämlichen Stamme46) sind, wenn der grösste Theil der Stadt verführt worden ist47) und wenn die Verführer Männer sind. Haben Frauen oder Minderjährige sie verführt, oder ward nur der kleinere Theil der Stadt verführt, oder waren die Verführer von anderswo her, so werden sie wie Einzelne48) behandelt.49) Es sind ferner bei Jedem50) zwei Zeugen und Verwarnung nöthig. 51) Darin werden die Einzelnen strenger51a) behandelt, als die Mehrheit (einer Stadt), dass Einzelne mit Steinigung (bestraft werden), weshalb ihr Vermögen gerettet wird,52) die Mehrheit dagegen mit dem Schwerte (getödtet wird), weshalb ihr Vermögen vernichtet wird. 5. (Es heisst in Deut. 13, 16): „Todtschlagen sollst du die Bewohner dieser Stadt u. s. w.“; (dies lehrt:) Eine Eseltreiber-53) oder Kameelführer-Geselischaft, die von einem Orte zum andern zieht,54) kann sie55) retten.56) Ferner heisst es (das.): „Banne sie und Alles, was darin ist, und ihr Vieh mit der Schärfe des Schwertes.“ Hieraus hat man gefolgert, dass das Vermögen der Gerechten,57) das darin ist, mit vernichtet wird; was aber ausserhalb der Stadt ist, wird gerettet; das Vermögen der Schuldigen57) aber muss, sowohl wenn es darin ist als wenn es draussen ist, vernichtet werden. 6. Ferner heisst es (das. 17): „Die sämmtliche Beute der Stadt sollst du mitten auf ihren Markt zusammentragen us. w.“ Hat sie keinen Marktplatz,58) so macht man ihr einen; ist der Marktplatz ausserhalb der Stadt, so zieht man denselben herein.59) Ferner heisst es (das.): Verbrenne im Feuer die Stadt und ihre sämmtliche Beute, das Ganze dem Ewigen deinem Gotte;“ — „ihre Beute“, aber nicht die Beute Gottes. Hieraus hat man gefolgert: die geheiligten Dinge,60) die darin sind, sollen ausgelöst werden,61)die Hebe62) lässt man verfaulen,63) der zweite Zehnt64) und die heiligen Schriften sollen verborgen werden 65) „Das Ganze dem Ewigen deinem Gotte“. — Es sagt R. Simon: Der Heilige, gebenedeit sei er, spricht: Wenn ihr an einer verderbten Stadt Strafgericht übet, so rechne ich es euch so an, als würdet ihr mir ein Ganzopfer66) darbringen. — „Sie werde ein ewiger Schutthaufen, nicht werde sie wieder aufgebaut; — (dies sagt:) man darf nichteinmal Frucht-und Lustgärten67) daraus machen;68) — dies die Worte R. Jose’s, des Galiläers. R. Akiba sagt: „Nicht werde sie wieder aufgebaut“,(das heisst:) wozu sie (erbaut) war, darf sie nicht wieder aufgebaut werden, 69)aberFrucht-und Lustgärten darf man daraus machen. [Ferner heisst es (das. 18)]: „Und nicht soll haften an deiner Hand das Geringste von dem Banne, [auf70) dass der Ewige zurück kehre von seiner Zorngluth];“ — denn so lange die Frevler71) in der Welt sind, ist Zorngluth in der Welt, sobald aber die Frevler von der Welt schwinden, so entweicht72) die Zorngluth von der Welt.73)

+

ABSCHNITT XI.

+

1. Folgende werden erdrosselt:1) Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, wer eine Person aus Israel stiehlt, ein gegen die Entscheidung des (obersten) Gerichtshofes sich auflehnender Gelehrter,2) ein falscher Prophet, wer im Namen eines fremden Gottes prophezeit, wer einer Ehefrau beiwohnt, die falschen Zeugen wider eine Priesterstochter3) und wer mit einer solcher Unzucht treibt, 3a) wer seinen Vater oderseine Mutter schlagt ist nur dann schuldig, wenn er ihnen eine Wunde bei bringt. Darin wird der Flucher strenger behandelt als der Schläger, dass der, welcher (seinen Eltern) nach ihrem Tode llucht, schuldig ist, wer sie aber nach ihrem Tode schlägt, frei ist.4) Wer eine Person aus Israel stiehlt, ist nur dann • schuldig, wenn er dieselbe in sein Gebiet5) gebracht hat. R. Jehuda sagt: Erst dann wenn er dieselbe in sein Gebiet gebracht und sich ihrer bedient hat, 6) denn es heisst (Deut. 24,7): „und er hat sich seiner als Sklaven bedient und ihn verkauft.“ Wenn Jemand seinen Sohn7) stiehlt, so erklärt ihn R. Ismael, Sohn des7a) R. Jochanan, Sohn Beroka’s, für schuldig; die Weisen aber erklären ihn für frei.8) Stiehlt Jemand einen, der halb Sklave und halb Freigelassen er ist,9) so erklärt ihn R. Jehuda für schuldig; die Weisen aber erklären ihn für frei.10) 2. „Ein gegen die Entscheidung des (obersten) Gerichtshofes sich auflehnender Gelehrter.“ — Es heisst (Deut. 17,8ff): „Wenn dir eine Sache unbekannt ist für die Entscheidung u. s. w.„ Drei Gerichtshöfe waren dort,10a) einer11) sass11a) am Eingänge des Tempelberges,12) einer11) sass11a) am Eingange des Vorhofes13) und einer sass11a) in der Quader - Halle.14) Man15) kommt zu dem, welcher am Eingänge des Tempelberges sitzt und sagt: „so habeich erklärt16) und so haben meine Collegen erklärt; so habe ich gemeint17) und so haben meine Collegen gemeint.“ Haben sie18) nun darüber eine Ueberlieferung19), so sagen sie ihnen (Bescheid); wo nicht, so kommen sie20) zu denen, die am Eingänge des Vorhofes sitzen, und er sagt (abermals): „so habe ich erklärt und so haben meine Collegen erklärt; so habeich gemeint und so haben meine Collegen gemeint.“ Haben sie21) darüber eine Ueberiieferung, so sagen sie ihnen (Bescheid); wo nicht, so kommen diese und jene22) zu dem hohen Gerichtshofe23) in der Quader-Halle, von dem die Lehre24) für ganz Israel ausgeht, wie es heisst (Deut. 17, 10): „von diesem Orte, den der Ewige erwählt.“ — Kehrt Einer in seine Stadt zurück und lehrt wiederholt, wie er (vorhin) gelehrt hat,25) so ist er noch nicht schuldig; hat er aber für die Ausübung25a) entschieden, so ist er schuldig,26) denn es heisst (Deut. 17, 12): „Der Mann, der mit Vermessenheit handelt;“ er ist also nicht eher schuldig, bis er für die Ausübung entscheidet. Ein Schüler,27) der für die Ausübung entscheidet, ist nicht schuldig;28) demnach bewirkt seine schwere Sünde29) ihm eine Erleichterung.30) 3. Die31) Auflehnung gegen die Worte der Schriftge- lehrten32) ist eine schwerere Sünde als die gegen die Worte der Thora. Wer sagt: „es giebt keine Tephilinpflicht,“33) um die Vorschriften der Thora zu übertreten, ist nicht strafbar;34) wer aber sagt: „es sind fünf Gehäuse35) nötbig,“ um so zu den Worten der Schriftgelehrten etwas hinzuzufügen, ist schuldig. 4. Man tödtet ihn nicht durch das Gericht seiner Stadt,36) auch nicht durch das Gericht zu Jabneh,37) sondern 38) man bringt ihn zum obersten Gerichte nach Jerusalem hinauf, wo man ihn bis zum Feste bewacht und ihn während der Festeszeit39) tödtet, denn es heisst (Deut. 17, 13): „Das ganze Volk soll hören und sich fürchten und tortan nicht freveln;„ dies die Worte R. Akiba’s. R Jehuda sagt: Man darf seine Bestrafung nicht aufschieben,40) vielmehr tödtet man ihn sogleich, dann schreibt man (Briefe) und sendet (sie durch) Boten nach allen Orten: „N., Sohn des N., ist vom Gerichte zum Tode verurtheilt worden.“41) 5 „Ein falscher Prophet.„ — Wer prophezeiht, was er nicht vernommen42) und was nicht ihm offenbart worden ist,43) der wird durch Menschenhände getödtet,44) wer aber seine Prophezeihung unterdrückt,45) wer die Worte eines Propheten missachtet46) und ein Prophet, der seine eigenen Worte übertritt,47) erleidet den Tod durch Gottes Hand, denn es heisst (Deut. 18, 19): „Ich werde es von ihm fordern“.48) 6. „Wer im Namen eines fremden Gottes prophezeiht;„ das ist Einer, der spricht: „so hat der fremde Gott gesagt;“49) wenn er auch mit der Halachah übereinstimmt, indem er das Unreine für unrein und das Reine tur rein erklärt. — „Wer einer Ehefrau beiwohnt.„ — Sobald sie in den Besitz des Mannes zur Heirath übergegangen,50) wiewohl sie noch nicht geehelicht worden ist,51) wird der ihr Beiwohnende52) mit Erdrosselung53) bestraft. — „Die falschen Zeugen wider eine Priesterstochter und wer mit einer solchen Unzucht treibt„; denn54) alle falsehen55) Zeugen kommen früher56) zu demselben Tode, [den sie dem Angeklagten zugedachten], mit Ausnähme der falschen Zeugen wider eine Priesterstochter57) und ihren [angeblichen] Buhlen.58)

+

סליקא לה מסכת סנהדרין.

+

Ende des Traktats Sanhedrin.

+1) Die Rechtsstreitigkeiten über Darlehne, Geschenke, Erbschaften und dgl. +2) Die auch Laien sein können; Einer von ihnen muss jedoch einige Rechtskenntniss besitzen. +3) Hierzu gehören drei ordinirte Richter, s. weiter Mischna 3, Note 19. +4) Wo es sich um den ganzen Schadenersatz handelt, z. B. wenn ein Mensch geschädigt, oder ein Ochs, der Muad ist (B. kamma II, 4), gestossen hat. +5) Wenn ein Ochse, der Tam ist (das.), gestossen hat. +6) Bei Diebstahl, B. kamma VII, 1. +7) Ordinirten. +8) Nach Deuteronomium 22, 28f. +9) Nach Exodus 22, 15f. +10) Wenn ein Mann gegen die eben geheirathete Frau nach Deuteron. 22, 13—19 eine Anklage erhebt. +11) Wenn die Aussage des Mannes gegen seine Frau sich als wahr herausstellt, Deut. 22, 20f. +12) Deut. 25, 1—3. +13) Ebenso wie über Lebensstrafe, denn die Schrift gebraucht bei beiden Strafen den Ausdruck רשע, Deut. 25, 1 und Num. 35, 31. +14) Die Berechnung, ob ein Monat 29 oder 30 Tage haben soll. Ein Monat von 30 Tagen heisst ein intercalinter Monat (חדש מעובר). +15) Die Einsetzung eines Schaltjahres. Ein solches besteht aus 13 Monaten, indem zu den gewöhnlichen 12 Monaten noch ein Monat „Adar II“ (אדר שני) hinzugefügt wird. Eine Baraita lehrt: Wegen dreier Ursachen setzt man ein Schaltjahr ein: 1) על האביב wegen der Aehrenreife, d. h. wenn sonst im Nissan, der in Exod, 13, 4 als Monat der Aehrenreife bezeichnet wird, das Getreide noch nicht reif würde. 2) מפני פירות האילן wegen der Baumfrüchte, falls diese sonst nicht bis zum Wochenfeste, dem Feste der Erstlinge (Num. 28, 26), reif würden. 3) מפני התקופה wegen des Sonnenumlaufs, d. h. um die Differenz zwischen dem Jahre von 12 Mondmonaten und dem Sonnenjahre auszugleichen, damit die Feste in bestimmte Jahreszeiten fallen. Man setzte ein Schaltjahr ein, wenn sonst das Frühlingsäquinoctium erst am 16. Nissan oder das Herbstäquinoctium erst nach dem Hüttenfeste eintreffen würde. Näheres über den jüdischen Kalender in der Einleitung zu Rosch ha-Schanah. +16) Zuerst berathen drei, ob ein Schaltjahr erforderlich ist. Wenn zwei dies verneinen, wird nicht weiter darüber verhandelt. Erkennen aber zwei von ihnen ein Schaltjahr für notwendig, so werden noch zwei Andere zur Verhandlung zugezogen. +17) Wenn von diesen 5 die Majorität für ein Schaltjahr ist, so werden zur Beschlussfassung noch zwei Männer zugezogen. +18) Nach dem Talmud sollen die Zahlen 3, 5, 7 der Anzahl der Wörter in den drei Sätzen des Priestersegens (Num. 6,24—26) entsprechen. +19) Beim Gemeinde - Sündopfer (Lev. 4, 15). In der Tosephta wird hier noch hinzugefügt: סמיכה בשלשה. Hierunter ist die Ordination zum Lehrer und Richter in Israel zu verstehen, die in Palästina מנוי und in Babylonien סמיכה genannt wurde (Jeruschalmi). Die babylonische Bezeichnung ist dem Schriftverse Num. 27, 23 (ויסמוך את ידיו) entnommen. Dennoch aber erklärt der Talmud (13b), dass zur Ordination nicht das Handauflegen gehörte, sondern der Act der Semichah bestand darin, dass man den zu Ordinirenden feierlich als „Samuch“ (סמוך) erklärte, ihm den Titel „Rabbi“ (רבי) beilegte und die Berechtigung ertheilte, als Richter in Straf-Processen (דיני קנסות) zu fungiren. Diese Ordination durfte nur in Palästina stattfinden. In den frühem Zeiten (bis R. Akiba) konnte jeder Lehrer seinen Schülern die Ordination ertheilen. Später wurde dem Patriarchen - Hause die Ehre erwiesen, dass zu jeder Ordination die Zustimmung des Patriarchen (נשיא) nöthig wurde (Jerusch.). +20) Zu den Messungen, welche Stadt das Sühn-Opfer zu bringen hat, sind drei Aelteste vom grossen Synedrion nöthig; das Brechen des Genickes kann in Gegenwart von zwei Aeltesten der Stadt erfolgen (Sota IX, 1; 5). +21) S. B. mezia I, Note 39. +22) Das. Note 40. +23) Indessen ist nach der Halacha die Weigerungs - Erklärung (Méun) auch vor Zweien giltig. Bei Chaliza werden zu den Dreien noch zwei hinzugefügt, damit der Act öffentlich bekannt werde. +24) Die man nach Jerusalem bringt, um sie dort zu verzehren, oder auslöst und das Geld in Jerusalem verzehrt; s. Maaser scheni V, 1. +25) Der ebenfalls ausgelöst werden muss, wenn man ihn nicht nach Jerusalem bringen will; Deuteron. 14, 24 ff. +26) Z. B. Früchte, die verfault sind, und keinen bestimmten Marktpreis haben. Bei vierjährigen Bäumen ist der Lösungswerth immer nicht genau bekannt, weil dabei die Kosten abgezogen werden, s. Maaser scheni V, 4. +27) Die durch Schätzung den Werth bestimmen. +28) Löst man aus. +29) Die sie abschätzen. +30) Wenn man den Schätzungswerth irgend eines Menschen gelobt, wie ihn die Thora in Lev. 27, 2 ff. bestimmt. +31) Wenn der Gelobende kein Geld hat und dafür andere Mobilien bezahlen will. +32) Welche die Mobilien abschätzen. +33) Weil die Schrift dabei הכהן vorschreibt, Lev. 27, 12. +34) Wenn man keine Mobilien hat und das Gelobte in Grundstücken bezahlt. Nach einer andern Erklärung: Wenn Jemand ein geheiligtes Grundstück auslösen will. +35) Wenn Jemand den Werth eines Menschen mit den Worten: דמיו עלי (ich gelobe seinen Werth) dem Heiligthume gelobt, wobei der betreffende Mensch abgeschätzt werden muss, wie viel man für ihn als Sklaven bekommen könnte. +36) Der Mensch wird von neun Personen und einem Priester abgeschätzt. +37) Wo es sich um ein Capitalverbrechen handelt. +38) Die Tödtung des Viehes wird hiernach ebenso wie die Tödtung des Weibes oder des Mannes durch 23 Richter verhängt. +39) Ein Ochs, der einen Menschen getödtet hat. +40) In einem Falle, wo derselbe die Todesstrafe verdient. Wenn ein Ochse einen Menschen tödtet, erleidet dessen Eigenthümer nach der traditionellen Auslegung der Schrift nicht die gerichtliche Todesstrafe. +41) S. B. kamma I, 4. +42) Die einen Menschen getödtet haben. +43) Es bedarf keines Gerichtes. +44) Nach dem Talmud stimmt R. Akiba hinsichtlich der Schlange mit R. Elieser überein; seine Meinung ist demnach nicht identisch mit der des ersten Tanna. +45) Wenn der grösste Theil eines der 12 Stämme Israels Götzendienst treibt. +46) Deuter. 18, 20. +47) So heisst jeder Krieg, der nicht, wie der Krieg gegen die sieben kanaanitischen Völker und gegen Amalek, von der Thora vorgeschrieben ist. +48) Jerusalem, welches heiliger ist, als das übrige Land Israels. +49) Die noch heiliger sind, als das übrige Jerusalem; vgl. über die verschiedenen Grade der Heiligkeit Kelim I, 6 ff. +50) סנהדריות Mehrzahl von סנהדרין = συνέδριον. +51) Nach Deuter. 13, 13ff., vgl. weiter X, 4. +52) Dass die Stadt zerstört werde; es werden nur die schuldigen Bewohner hingerichtet. +53) ספר, syr. art Grenze. +54) Drei Städte, die nahe an einander liegen, werden nicht von ein und demselben Gerichte verurtheilt. +55) Der oberste Gerichtshof, Deuter. 17, 8 ff. +56) Nach Tosaphot (16 b y. אחר) war bei jedem Gerichte ausser der bestimmten Zahl noch ein Vorsitzender, der מופלא שבב׳׳ד genannt wurde (Horajot I, 4). Demnach waren beim grossen Synedrion 72 Aelteste, was mit Sebachim I, 3 und Jadajim IV, 2 übereinstimmt. Allerdings ist diese Ansicht schwer mit dem Folgenden (ומנין וכו׳) zu vereinbaren. +57) מן אין = מנין woher. +58) Er stand an ihrer Spitze, denn es heisst (Num. 11, 17): „sie sollen mit dir tragen.“ +59) Das grosse Synedrion hatte nur 70 Mitglieder. Nach R. Jehuda war Moses nicht im Collegium der 70 Aeltesten, und die Worte der Schrift: „mit dir“ wollen nur sagen: „sie seien dir ähnlich.“ +60) D. h. verurtheilende. +61) Freisprechende. +62) So dass, wenn die Stimmen sich theilen, zehn verurtheilende und zehn freisprechende Stimmen vorhanden sein können. +63) Bei den 12 Kundschaftern. +64) Die andern zehn Kundschafter werden also „Gemeinde“ (עדה) genannt. +64a) Zu den zwanzig. +65) ממשמע aus dem Vernommenen. +66) D. h. zur Verurtheilung genügt nicht eine Mehrheit um Eine Stimme, s. weiter. +67) Zur Freisprechung. +68) Wenn die Freisprechenden um Einen mehr sind, als die Verdammenden. +69) Die Verdammenden müssen um zwei mehr sein, als die Freisprechenden. Da nun letztere eine „Gemeinde“ (עדה), also zehn sein müssen, so gehören zur Verurtheilung 12 verdammende Richter; beide Parteien zusammen wären demnach 22. +70) שקול eig. gleichwiegend, sich das Gleichgewicht haltend, d. h. Stimmengleichheit habend, was bei einem aus einer geraden Zahl bestehendem Gerichte Vorkommen kann. +71) Ein kleines von 23. +72) Nach dem Talmud sind ausser dem Synedrion von 23 Richtern noch 3mal 23 Gelehrte nach IV, 4 nöthig. Das sind zusammen 92. Die anderen 28 braucht man, damit in der Stadt vorhanden seien: 10 Beschäftigungslose für die Synagoge, 2 Gerichts-Schreiber, 2 Gerichtsdiener, 2 Processirende, 2 Zeugen, 2, welche die Zeugen als falsch überführen können, 2, welche wieder die Ueberführer als falsch überführen können, 2, die Almosen eincassiren, Einer, der es mit ihnen zusammen vertheilt, ein Arzt, ein Thoraschreiber und ein Lehrer für die Kinder. +73) Das Synedrion von 23. +74) Damit jeder Richter ein Oberster unter 10 sein könne; vgl. Exod. 18, 21, wo der geringste Obere Einer von 10 ist. +1) Wegen eines Capital-Verbrechens kann ihn nur das grosse Synedrion richten, s. I, 5; sonst auch ein Collegium von drei Richtern. +2) Nach dem Talmud nur für einen Königssohn oder für einen solchen König, den das Synedrion richten kann (s. weiter Note 23); sonst ist es unter der Würde des Hohenpriesters, als Zeuge vor Gericht zu treten. +3) Lev. 21, 14. Vgl. Jebamot VI, 4. +4) Von den nahen Verwandten, um die er trauern muss, s. Lev. 21, 2f. und Talmud Moëd katan 20b. +5) Denn er könnte in seinem Schmerze sich vergessen und an der Leiche verunreinigen, was dem Hohenpriester selbst bei den nächsten Verwandten verboten ist, Lev. 21, 11. +6) Die Träger der Bahre. +7) Wenn sie in eine andere Strasse einbiegen. +8) Indem er aus seiner Wohnung tritt und der Bahre nachgeht. +9) Dem Blicke des Hohenpriesters. +10) Er trete in ein Haus, bis die Bahre wieder in eine andere Strasse gelangt. +11) Den Leichenträgern. +12) Ausserhalb der Stadt darf er nicht mehr mitgehen, da er sich dort nicht zurückziehen kann, wenn die Bahre seinen Blicken sich zeigt. +13) Nach R. Meïr bedeutet dieses Schriftgebot: „er solle nicht aus seiner Heiligkeit hinaustreten“, d. h. er soll Vorsorge treffen, dass er sich nicht durch Berührung der Leiche verunreinige. Dieser Vorschrift genügt er, wenn er sich stets zurückzieht, sobald er die Bahre erblickt. +14) Wenn der Verstorbene nicht sein naher Verwandter ist, darf er die Leiche begleiten, da in diesem Falle nicht zu befürchten steht, er könnte in seiner Trauer sich verunreinigen. +15) In einer Reihe (שורה). +16) An dem Trauernden. Jeder tröstete ihn mit den Worten: תתנחם מן השמים (sei getröstet vom Himmel). +17) ממונה auch סגן genannt, der dazu bestimmt ist, am Versöhnungstage den Hohenpriester zu vertreten, falls dieser zum Dienste des Heiligthums untauglich werden sollte, vgl. Joma I, 1 und Talmud das. 39 a. +18) Indem der Stellvertreter beim Vorbeigehen dem Hohenpriester zur Rechten bleibt, während das Volk an seiner Linken geht. +19) Alles, was dich treffen soll, mag über uns kommen. +20) הברה, vgl. 2. Sam. 3, 35, ferner Moëd katan III, 7. +21) An seiner Trauer theilnehmend. +22) ספסל vom gr. σφέλας, ein niedriger Schemel. +23) Nach dem Talmud ist diese Anordnung unter Hyrkan II. (im Talm. ינאי המלך) getroffen worden (etwa 47 v. ü. Z.), als dessen Diener (Herodes) wegen Mordes angeklagt war und das Synedrion nicht den Muth hatte, ihn zu verurtheilen, vgl. Josephus ant. XIV, 9, 4. Der Talmud sagt daher: Diese Anordnung gilt nur Betreffs der Könige Israels (die nicht dem Hause Davids angehören); dagegen können die Könige aus dem Hause Davids richten und gerichtet werden, nach Jeremia 21, 12. +24) Auch dies ist nach dem Talmud in Folge jener Begebenheit unter Hyrkan II. angeordnet worden. +25) Weil die Würde des Königs es verbietet, dass die Schwägerin (nach Deuteron. 25, 9) vor ihm ausspeie. +26) Da man die Wittwe des Königs nicht heirathen darf (s. weiter) und demnach mit ihr die Schwagerehe (ייבום) verboten ist, so hat man auch die Chaliza verboten. +27) Weil da, wo die Chaliza nicht gestattet ist, auch die Leviratsehe nicht vollzogen werden darf (Maimon.). Nach Raschi, weil es die Würde des Königs nicht gestattet, dass er auf den Namen seines verstorbenen Bruders eintrete (Deut. 25, 6). +28) S. Note 26. +29) Nach R. Jehuda darf der König auf seine Ehre verzichten. +29a) Die Weisen. +30) Der König kann nicht auf seine Ehre Verzicht leisten. +31) Die Weisen dagegen verstehen unter diesen die beiden Töchter Sauls, Merab und Michal. +31a) S. Note 4. +32) פלטין = פלטרין, παλάτιον, palatium, Palast. +33) Die Würde des Königs erlaubt es nicht, dass er sich in Trauer dem Volke zeige. +34) Damit das Volk erkenne, dass Joab nicht mit Davids Zustimmung Abner umgebracht hat (2. Sam. 3, 37). +35) דרגש Syr. art, Bett, Sänfte. In den Targg. wird mit דרגש oft das hebr. מטה oder יצוע übersetzt. Hier wird es vom Talmud mit ערסא דצלא (ein ledernes Bett, oder Sofa) erklärt. Vgl. Nedarim VII, 5. +36) S. oben I, Note 47. +37) Zäune und Mauern. +38) Nach seinem Felde oder Weinberge. +39) ממחין wie מוחין, vgl. Dan. 4, 32. +40) Er kann seinen Weg so breit machen, als er nöthig hat, s. B. batra VI, 7. +41) Er bekommt die Hälfte, und zwar die bessere. +42) Deut. 17, 17. +43) Denn David hatte sechs Frauen, (2. Sam. 3, 2—5), und der Prophet sprach zu ihm (2. Sam. 12, 8): „wenn dies zu wenig ist, so kann ich dir noch zweimal so viel wie diese (כהנה וכהנה) hinzufügen.“ +44) Auch mehr als achtzehn. +45) Da die Thora den Grund des Verbotes hier ausdrücklich angiebt: „damit sein Herz nicht abtrünnig werde.“ +46) R. Simon meint, die Angabe des Grundes wäre ja beim Verbote ganz unnöthig, da wir auch ohnedies das Gesetz nach seinem Motive ausgelegt hätten (B. mezia IX, Note 83). ולא יסור וגו׳ muss daher nicht als Grund des Vorangehenden, sondern als ein neues Verbot gefasst werden, dass er selbst Eine Frau, die ihn abtrünnig machen könnte, nicht nehmen darf. +47) Fromme und keusche Frauen. +48) Deut. 17, 16. +49) Und seine zum Kriege nöthige Reiterei (Talmud). +50) Deut. 17, 17. +51) Lies אפסניא (wie im Jer.) ὀψωνία, Proviant, Sold. +52) Seinen Kriegsleuten. +53) Noch eine besondere Gesetzrolle, ausser der, die jeder andere Israelit ebenfalls für sich zu schreiben verpflichtet ist (Talm.). +54) Wie die Könige vom Hause Davids, die zu Gericht sitzen dürfen, s. oben Note 23. +55) Ebenso nicht seiner andern Geräthe. +56) Selbstverständlich sind seine Diener, die ihn bei dieser Beschäftigung bedienen, von diesem Verbote ausgenommen. +57) Nach Sifré wird diese Lehre daraus entnommen, dass in diesem V. תשים עליך מלך zweimal steht. +1) Der Satz aus I, 1 wird hier näher erklärt. +2) Der beiden Processirenden. +3) Richter. +4) Processirende. +5) Sie bedürfen nicht der Zustimmung der Processirenden zur Wahl des dritten. Nach dem Talmud ist es nicht gerade nöthig, dass jeder der beiden Processirenden einen Richter wähle, sondern es kann jedes Collegium von Dreien, unter denen wenigstens ein Rechtsverständiger ist, einen Process entscheiden. Die Mischna sagt nur: „Wenn Einer der beiden Processirenden sich einen Richter wählen will, so kann der Andere ebenfalls sich Einen wählen, und der dritte wird dann von Beiden gewählt“. +6) Er kann erklären, vor diesem keinen Process führen zu wollen, falls dieser nicht ein מומחה ist, s. weiter Note 9. +7) Weiter Mischna 4. +8) Mischna 3. +9) מומחה erprobt, in irgend einem Fache, ein Fachmann, hier in der Rechtslehre erprobt, ein Rechtsgelehrter, s. Erubin V, Note 31. Nach dem Talmud ist hier ein מומחה, wer גמיר וסביר ist, d. h. (nach Maimon.) wer die schriftliche und mündliche Thora gründlich gelernt hat (גמיר) und die Fähigkeit besitzt, durch richtige Schlussfolgerung aus einer Gesetzeslehre andere abzuleiten (סביר). Ist Jemand bei seinen Zeitgenossen allgemein als solcher מומחה anerkannt, so heisst er מומחה לרבים (Vielen als erprobt geltend). Ein solcher kann ganz allein einen Process entscheiden, ygl. aber Abot IV, 8. In der Mischna des Babli und Jer. heisst es: מומחין מפי ב״ד, vom Gerichte als Rechtsgelehrte erklärt. +10) Die Worte der Weisen: אם היו כשרים או מומחים וכו׳ sind nach dem Talmud so zu verstehen: Wenn sie (die gewählten Richter) tauglich sind, so werden sie wie Rechtsgelehrte betrachtet, die man selbst nach R. Meïr nicht verwerfen kann, oben Note 7. +11) Dieser Satz ist schwierig, da es all-gemein anerkannt ist, dass Niemand die Zeugen seines Processgegners ohne Beweis für ungiltig erklären kann. Nach einer Ansicht im Talmud ist hier עדו (Einzahl) statt עדיו zu lesen. Hiernach kann Jemand nur Einen Zeugen seines Gegners, selbst wenn er ihn Anfangs wie zwei Zeugen angenommen hatte, nachträglich wieder verwerfen, s. weiter Mischna 2. Nach einer andern Ansicht meint R. Meïr, es kann Jemand mit noch einem Andern zusammen zwei Zeugen seines Gegners für untauglich erklären, falls der Gegner vorher behauptet hat, er habe noch andere zwei Zeugen. Der Processirende kann in diesem Falle als Zeuge gegen die Zeugen seines Gegners auftreten; er gilt nicht als in seinem Zeugnisse interessirt (נוגע בעדותו), da ja sein Gegner noch andere Zeugen zu haben behauptet hat. +12) Nach der ersten Ansicht (in Note 11) kann er auch Einen Zeugen, den er Anfangs wie zwei beglaubigt hat, nicht nachträglich verwerfen (Mischna 2). Nach der zweiten Ansicht lehren die Weisen, dass der Processirende, der gegen die Zeugen des Gegners zeugt, immer als interessirt gilt; denn obgleich der Gegner Anfangs noch andere Zeugen zu haben behauptete, kann er nachträglich erklären: Ich habe keine andern Zeugen, als diese beiden. +12a) Zu seinem Process-Gegner. +13) Richter oder Zeuge in unserem Processe zu sein, wiewohl sie nach dem Gesetze als Anverwandte hierzu unfähig sind. +14) Die gewöhnlich unwissend sind. +15) Als Richter unsern Process zu entscheiden. +16) Selbst nachdem das Urteil bereits gefällt wurde. +17) Nachdem das Urtheil gefällt ist, kann er die von ihm vorher beglaubigten Richter nicht wieder verwerfen; vorausgesetzt, dass sie richtig geurtheilt haben. Ebenso kann er die von ihm Anfangs beglaubigten Zeugen, nachdem sie ihr Zeugniss vor Gericht abgelegt, nicht nachträglich für unglaubwürdig erklären. Selbst vor der Fällung des Urtheils, resp. der Ablegung des Zeugnisses, kann er seine Concession nicht widerrufen, wenn er sie durch einen Zueignungs - Act (קנין סודר, Kidduschin I, 6) bekräftigt hat. +18) דור Imper. von נדר. +19) Und ich will dir das von dir Geforderte geben, resp. auf meine Forderung verzichten. Er begnügt sich mit einer Betheuerung durch ein Gelübde und verzichtet auf den strengen Eid, vgl. Gittin IV, 3. +20) Wenn Jener bereits das Gelübde ausgesprochen hat, oder auch vorher, wenn er Jenem durch einen Zueignungs-Act (קנין סודר) das durch das Gelübde zu erlangende Object überwiesen hat. +21) Nach Anordnung der Rabbinen. +22) קוביא gr. ϰυβϵία, Würfelspiel. Darunter mag wohl, wie unter dem lat. alea, jedes Glücksspiel verstanden sein. Den, der solches handwerksmässig betreibt, haben die Rabbinen für verworfen erklärt, „weil er sich nicht mit der Cultivirung der Welt befasst“ (שאינו עוסק בישובו של עולם). +23) Ebenso der, welcher auf Zinsen entlehnt, s. B. mezia V, Note 98. +24) Nach der Erklärung der Tosephta: שממרין את היונים, die eine Wette im Taubenfluge machen; ein Wettspiel, in welchem derjenige gewann, dessen Taube der Taube des Andern im Fluge zuvorkam. Dies Spiel galt ebenso verwerflich, wie das Würfelspiel. Nach einer andern Erklärung im Talmud sind מפריחי יונים diejenigen, welche Tauben dazu abrichten, andere Tauben anzulocken und in ihren Taubenschlag zu bringen. Dies betrachten die Rabbinen als Raub, „wegen der Friedenswege“ (מפני דרכי שלום), Cholin 141b. +25) Dies ist verboten, denn es heisst (Lev. 25, 6): „Es sei die Brachjahr-Frucht des Landes für euch zum Essen“,— also nicht zum Handeln (Aboda sara 62a). +26) Die zu Richtern und Zeugen Untauglichen. +27) Bei der Aufzählung der פסולים führte man diese Klasse unter dem Namen אוספי שביעית auf; damit lehrte man, dass auch diejenigen, die für sich die Brachjahr-Früchte sammeln, untauglich sind. +28) אנס, Dränger, Gewaltthäter. Gemeint sind hier die Steuerbeamten, die das Volk auch im Brachjahr zu Naturalienlieferungen (ארנונא = annona) zwangen. Deshalb hat man das Sammeln der Früchte erlaubt und nur den Handel verboten. +29) Man bezeichnete diese Klasse von פסולים mit dem Namen סוחרי שביעית, um zu lehren, dass die Sammler tauglich und nur die Händler untauglich sind. +30) Dies bezieht sich auf die Würfelspieler und auf den Tauben-Wettflug, (erste Erkl. in Note 24). +31) Die nach Mischna 1 nicht Zeugen oder Richter sein können. +32) Dies fehlt im Babli und Jerusch., wahrscheinlich weil nach der talmudischen Auslegung dies schon in der Thora steht (Deut. 24, 16). +33) Der Mann ist gleich seiner Frau (בעל כאשתו); und wo die Frau blutsverwandt ist, kann auch deren Mann nicht Zeuge sein. +34) Fehlt im Jerusch. +35) Jer. אגיסו, syr. art, art, Frauenschwestermann. Die Männer zweier Schwestern gelten als einander verwandt, indem man bei beiden den Grundsatz: בעל כאשתו (Note 33) anwendet. +36) Da, wo der Mann nur durch seine Frau (wegen בעל כאשתו) verwandt ist, gilt diese Bestimmung nur von den Söhnen dieser Frau und von den Schwiegersöhnen, die Töchter dieser Frau zu Gattinnen haben; nicht aber von Söhnen, die der Mann mit einer anderen Frau hatte, oder Schwiegersöhnen, die Töchter des Mannes von einer andern Frau geheirathet. +37) חורג (vom arab. art hinausgehen) der ausserhalb Geborene (vgl. Lev. 18, 9), Stiefsohn. +38) Nicht dessen Sohn und Schwiegersohn; wohl aber gilt dessen Frau als verwandt, denn אשה כבעל, die Frau ist gleich dem Manne, nach Note 33. +39) Vgl. meine Abhandlung: „Die erste Mischna“ (Berlin 1882) S. 5 ff.) +40) Die „erste Mischna“ gebraucht den biblischen Ausdruck Lev. 25, 49, +41) Die Verwandten von väterlicher Seite, vgl. B. batra VIII, 1. +42) Fortsetzung der Mischna des B. Akiba. Nach Maimon. beginnt schon mit וכל הראוי ליורשו die Forts. der Mischna des R. Akiba. +43) Wiewohl er zur Zeit, da er das Zeugniss vor Gericht ablegen will, nicht mehr verwandt ist. +44) Vor der Zeit der Handlung, über die er zeugen will. +45) Z. B. der Schwestermann, dessen Frau bereits während der Handlung verstorben war. +46) Der Schwiegervater dem Schwiegersohne und umgekehrt. +47) Nach dem Talmud werden die Grade der Verwandtschaft von dem nächsten gemeinschaftlichen Stammvater an gezählt. So sind Brüder miteinander ראשון בראשון (der Erste mit dem Ersten, von demselben Stammvater an), Vettern sind שני בשני (der Zweite mit dem Zweiten), Onkel und Neffe sind ראשון בשני, Grossonkel und Grossneffe ראשון בשלישי, Grossvettern שני בשלישי u. s. w. Es gelten hinsichtlich des Zeugnisses entschieden als an verwandt ראשון בשני ,ראשון בראשון und שני בשני, controvers ist ראשון בשלישי, weitere Grade gelten entschieden nicht als an ver wandt. +48) Fortsetzung der Worte des R. Jehuda. +49) Vgl. B. batra IX, Note 29. Dieser kann seinem Freunde während der Hochzeitstage nicht Zeuge sein. +50) Die Weisen zu R. Jehuda. +51) Wegen Freundschaft oder Feindschaft falsches Zeugniss abzulegen. Doch gestehen die Weisen zu, dass die Freunde und Feinde nicht Jemand richten dürfen, da sie unwillkürlich für resp. gegen ihn eingenommen sind. +52) Die meisten Ausgaben haben nicht לחדר. +53) Man hält ihnen vor, dass falsche Zeugen selbst von denjenigen, die sie miethen, verachtet werden (Talmud). +54) Nach dieser LA. darf Niemand bei der Prüfung der Zeugen anwesend sein. Doch meinen die Commentare, dass die beiden Processirenden wenigstens bei der Aufnahme des Zeugnisses zugegen sein müssen. In vielen Codd., auch im Jerusch., liest man dagegen: ומוציאין אותן לחוץ (man heisst sie hinausgehen). Hiernach werden nur alle Zeugen, ausser dem zu prüfenden, entfernt, damit nicht Einer dem Andern durch Winken anzeige, wie er aussagen soll. +55) Den angesehensten. +56) Unter den Zeugen. +57) Der Schuldner. +58) Denn der angebliche Schuldner hat vielleicht jene Aeusserung nur gethan, damit man ihn nicht für reich halte. +59) Der Gläubiger war ebenfalls zugegen, und der Schuldner hat ihm seine Forderung zugestanden. Selbstverständlich gilt ihr Zeugniss um so mehr, wenn sie behaupten, beim Darleihen zugegen gewesen zu sein. +60) Obwohl seine Entscheidung, wenn sie gegen seine beiden Collegen getroffen wäre, ungiltig sein würde; so muss man dennoch die Zahl der Richter vermehren, falls der Dritte keine Entscheidung zu treffen weiss, weil es dann so anzusehen ist, als săsse der Dritte gar nicht zu Gericht, und ein Richter-Collegium darf nicht aus weniger als drei Personen bestehen. +61) Man nimmt noch zwei Richter hinzu, s. weiter Abschn. V, Ende. +62) Die Processirenden. +63) Während die Richter mit einander verhandelten, hiess man die Processirenden hinausgehen, damit sie nicht wissen, wer verurtheilt und wer freigesprochen hat. +64) Der vorzüglichste. +65) Die Worte לא תלך רכיל בעמך ואומר fehlen in manchen Codices. +66) Durch Zeugen oder durch eine schriftliche Urkunde. +67) Das Gericht. +68) Dies sagte man aber nur, wenn es nothwendig erschien. +69) Es werden daher auch die später erbrachten Beweise berücksichtigt. Die Halacha entscheidet hier wie R. Simon ben Gamliel. +70) Ein schriftliches Document. +71) Da er Einmal behauptet hat, keine Zeugen oder Beweise zu haben, so ist zu befürchten, er habe später falsche Zeugen gemiethet oder ein Document gefälscht und dies als Beweis beigebracht. +72) Hier entscheidet die Halacha gegen R. Simon b. G., wie der erste Tanna. +73) Die eingeklammerten Worte fehlen im Babli. +74) אפונדה od. פונדה (= funda, φοῦνδα) Beutel, Geldkatze. +75) Selbst nach R. Simon b. Gamliel; denn da er die Zeugen oder den Beweis gegenwärtig hatte und dies dennoch Anfangs in Abrede stellte, so hat er damit zugestanden, dass sie falsch seien. — Behauptet Jemand Zeugen oder Beweise in einem andern entfernten Lande zu haben, so hört man nicht auf ihn, das Urtheil aufzuschieben; sondern man entscheidet nach den jetzt vorliegenden Momenten. Bringt er aber später die Zeugen oder Beweise herbei, so wird das erste Urtheil aufgehoben und nach den neuen Beweisen entschieden (Bart. nach Talm.). +1) S. weiter V, 1. +2) Dies ist jedoch nur nach dem Thoragesetze erforderlich. Die Weisen haben aber angeordnet, dass bei Geld-Processen keine Ausforschung und Untersuchung nöthig sei, weil man sonst sich weigern würde, Darlehen zu gewähren. Nur wenn das Gericht einsieht, dass bei dem Processe ein Betrug im Spiele ist, muss es durch genaue Ausforschung die Zeugen prüfen. +3) I, 1. +4) I, 4. +5) Des Verklagten. +6) מטין man lässt neigen, man entscheidet. +7) Zur Verurtheiluug gehört eine Majorität von zwei Stimmen, s. oben I, 6. +8) Nachdem bereits das Urtheil gefällt ist. +9) Falls es sich herausstellt, dass das Gericht sich geirrt hat. +10) Selbst die Jünger, die zugegen sind. +11) Wenn einer der Jünger sagt: „ich weiss Gründe zur Verurtheilung“, so hört man nicht auf ihn. +12) Während der Verhandlung kann er nicht für Verurtheilung Gründe vorbringen; doch darf er bei der endgiltigen Beschlussfassung sein Urtheil auch zu Ungunsten abgeben, wenn er einsieht, dass er sich geirrt hat. +13) Selbst bei Nacht. +14) Wenn der Angeklagte unschuldig befunden wird, wird noch an demselben Tag das Urtheil gefällt. +15) Weil dann im Falle einer Verurtheilung diese am Sabbat oder Feiertag stattfinden müsste, an welchen Tagen das Urtheil nicht vollstreckt werden darf. Eine Aufschiebung der Vollstreckung eines Todesurtheils darf aber nicht stattfinden, s. weiter XI, 4. +16) Dazu gehört auch die Entscheidung über Verbotenes und Erlaubtes. +17) Denn so erfordert es der Anstand, dass die Kleineren nicht vor den Grösseren ihre Meinung sagen. +18) An der Seite sassen die Kleinen, während die Grossen in der Mitte sassen. Die Grossen sollen nicht zuerst ihr Votum abgeben, damit die Kleinen nicht dadurch beeinflusst werden. +19) Auch ein Proselyte, dessen Mutter eine geborene Israelitin ist; auch ein Mamser (Jebamot IV, 13) kann bei Geldprocessen Richter sein. +20) Die von legitimer Abstammung sind (מיוחסים), s. Kidduschin IV, 4—5. +21) Auch das kleine von 23, oben I, 6. +22) Es sass im Halbkreise. +23) Doch konnten sie nicht in einem ganzen Kreise sitzen, da die Processirenden und Zeugen vor Alle hintreten und da sprechen mussten. +24) Auch deren Gründe. +25) Damit sowohl über die Reden der Lossprechenden als über die der Verdammenden zwei Zeugen vorhanden seien. +26) Ebenfalls im Halbkreise; aber sie sassen auf der Erde, während die Synedristen auf Stühlen sassen. +27) Eine Reihe hinter der anderen; jede Reihe bestand aus 23 Jüngern. Von diesen wählte man neue Richter, wenn die Zahl der Richter vermehrt werden musste, s. V, 5. +28) Denn mann setzte sie nach dem Grade ihrer Weisheit. +29) D. h. zum Richter in Strafsachen zu befördern, da nur Ordinirte hierzu fähig waren, oben I, Note 3 und 19. Diese Beförderung war nöthig, wenn einer der Synedristen starb, oder wenn die Ansichten nach V, 5 getheilt waren. +29a) Irgend einen Geeigneten. +30) Der Neugewählte. Dies gilt nicht nur von dem aus der Gemeinde Gewählten, sondern auch von den früher in eine höhere Reihe Beförderten. +31) D. h. er kam an den letzten Platz in der Reihe, während jeder andere der dort sitzenden Jünger um einen Platz höher hinaufrückte. +32) Um sie vor falschem Zeugniss zu warnen. +33) Ihr habt es von einem Unbekannten vernommen. +34) Der es vor einem anderen Gerichte ausgesagt hat. +35) Das Subst. סוף (Ende) verbunden mit dem Inf. mit ל׳ (oder auch mit dem Partie.) setzt den Inhalt des Verbums in die Zukunft. Dabei wird dem סוף das Suff. derjenigen Person angehängt, von der die Thätigkeit des Verbums ausgesagt wird. +36) Der durch falsches Zeugniss Jemand um Geld gebracht hat. +37) An dem falschen Zeugen. +38) Jerusch liest: עד סוף כל הדורות (bis ans Ende aller Geschlechter). +39) Die Mehrzahl דמי wird so ausgelegt. +40) Die in eckigen Klammern befindlichen Worte gehören nicht zu der an die Zeugen gerichteten Admonition, sondern sind eine eingeschaltete Agada. +41) Da Kajin noch nicht wusste, wie er seinen Bruder tödten könnte, schlug er ihn zuerst mit Hölzern, dann mit Steinen. +41a) Fortsetzung der Admonition. +42) Jerusch, und and. Codd. fügen hier hinzu: בעולם (in der Welt). +43) Jerusch., Handschriften und and. Zeugnisse lesen nicht: מישראל. Es hat auch keinen rechten Sinn, da doch der erste Mensch kein Israelit war. Einige mochten dieses Wort eingeschoben haben, weil es sich in der Admonition um einen Israeliten handelt. +44) Jerusch, u. A. lesen מעלין עליו (man rechnet es ihm an) st. מעלה עליו הכתוב. +45) הבריות eig. der Geschöpfe, d. 11. der. Menschen. +46) Alle Menschen sind an Adel einander gleich, weil sie alle von Einem Menschen abstammen. +47) המינים so lesen die Handschriften und alten Ausgg. (später änderte man es in אפיקורסים). Darunter sind in der Misclma die Sectirer und Häretiker im Allgemeinen verstanden, nicht speciell die Juden-Christen. Vgl. Berachot IX, 5: „Als die Minim (so in allen Hdschr. u. alten Ausgg.) irre führten und lehrten, es gebe nur eine einzige (keine zukünftige) Welt.“ Dies passt nicht auf die Juden-Christen. מין stammt wohl vom arab. art lügen, daher auch die Form מאינים in Siphra, Par. II, 5. +48) D. h. mehrere Gottheiten. רשות (von רשי vermögen) die Macht, metonymisch für „die Gottheit.“ +49) טבע ar. art, prägen. +50) Weil nur Ein Mensch geschaffen wurde. +51) Jeder Mensch soll denken, er trage die Verantwortung für eine ganze Welt, und sich deshalb vor der Sünde hüten. +52) Wozu sollen wir Zeugniss ablegen, wenn es auch wahr ist, da wir doch irren können? +53) Ihr begeht also eine Sünde, wenn ihr nicht aussaget. +54) Eine Blutschuld auf uns laden. Besser ist’s die Sünde der Zeugniss-Verweigerung zu begehen, als die Hinrichtung eines Menschen zu veranlassen. +55) Ihr begehet keine Sünde, wenn ihr durch euer wahrhaftes Zeugniss den Untergang eines Bösewichts herbeiführet, da dies ein Jubel für die ganze Menschheit ist. +1) Die Zeugen, und zwar einen nach dein andern, wie oben III, 6 beim Civil-process angegeben und wie weiter aus Mischna 4 zu ersehen ist. +2) שבוע, Jahrwoche, B. mezia IX, Note 46. Die Mischna zählt nach Jobel-Perioden von 50 Jahren. Ein Jobei (יובל) bestand aus 7 Jahrwocben, jede Jahrwoche zu 7 Jahren, wozu noch das 50. Jahr, Jobeljahr genannt, hinzukam. Zur genauen Bestimmung des Jahres gehören also eigentlich 3 Fragen: 1) In welchem Jobei, 2) in welcher Jahrwoche des Jobeis, 3) in welchem Jahre der Jahrwoche. So lehrtauch in der That eine Baraita im Jerusch. und Babli. Die Miscbna jedoch lässt die erste Frage nach dem Jobel weg, weil die Zeugen gewiss nicht 50 Jahre mit ihrem Zeugniss gewartet haben und demnach über die Jobel-Periode kein Zweifel sein kann. +3) Der Jahrwoche. +4) Der Woche. Wiewohl diese Frage überflüssig erscheint, da doch die Angabe des Monatstages den Tag genau bestimmt, so stellte man dennoch diese Frage, um etwaige Ueberführungszeugen, die den Tag des Monats nicht im Gedächtnisse haben, durch Angabe des Wochentages darauf aufmerksam zu machen, dass sie die Zeugen durch ein Alibi überführen könnten. +5) Ist die bezeugte Thatsache geschehen. +6) Der Woche. +7) R. Jose spricht von Fällen, wo man aus dem Zeugniss erkennt, von welcher Woche und von welchem Jahre die Bede ist, so dass die andern Fragen überflüssig sind. Die Weisen aber meinen, selbst in solchen Fällen soll man 7 Fragen an die Zeugen richten, um ihnen Angst zu machen und sie von einem falschen Zeugniss abzuschrecken. +8) Den Ermordeten; dies, wenn es sich um einen Mord handelt. +8a) Den Verbrecher. +9) Nach der Misckna darf eine Lebens- oder Leibesstrafe nur dann verhängt werden, wenn der Verbrecher vor der That ermahnt wurde, dass er von diesem Verbrechen abstehe, da er sich dadurch der und der Strafe schuldig mache, und der Verbrecher darauf erwidert hat, dass er trotzdem die That verübe. Nur R. Jose bar Jehuda ist der Ansicht, dass ein Gelehrter, der voraussetzlich das Strafgesetz kennt, keiner Warnung bedarf. Siehe aber weiter IX, 5. +10) Wenn die Zeugen Jemand des Götzendienstes anklagten. +11) Welchem Götzen. +12) Durch welche That, ob durch Opfern oder Adoration. +13) Durch Prüfungsfragen, weiter Note 17. +14) Das war der später berühmt gewordene Lehrer R. Jochanan ben Sakkai. Zur Zeit der Abfassung dieser Mischna war er noch einer der Weisen-Jünger und wurde „Ben Sakkai“ genannt, vgl. Abot II, 8. Diese Mischna gehört demnach wohl zur alten „ersten Mischna“, s. oben III, Note 39. +15) Die Zeugeu hatten ausgesagt, dass Jemand unter einem Feigenbaum ein Verbrechen begangen; da fragte sie Ben Sakkai, ob die Stiele der Feigen döck oder dünn waren. Die Zeugen widersprachen sich bei der Beantwortung dieser Frage, und der Angeklagte ward frei; vgl. eine ähnliche Ausforschung im apokryphischen Buch Susanna V. 51 ff. +16) So werden die in Mischna 1 erwähnten Zeit und Ort (nach Maimon, auch andere häuptsächliche Momente) betreffenden Fragen genannt. +17) Andere Fragen, die nur Nebensächliches betreffen, wie z. B. „hat er ihn mit einem Schwerte oder mit einer Axt erschlagen?“— „War er mit schwarzen oder weissen Kleidern bekleidet?“ +18) Da ein Zeuge, der Ort oder Zeit nicht zu wissen vorgiebt, sich nicht der Gefahr der Strafe bei Ueberführung aussetzt (s. Makkot I, 4), so ist dessen Zeugniss und somit auch das seines Mitzeugen ungiltig, (vgl. Makkot I, 8). +19) Der Angeklagte ist frei, aber auch die Zeugen werden nicht bestraft, nach Makkot I, 4. +20) Im Wochentage aber stimmen sie überein, z. B. es sagt der eine: „Montag am 2. Tebet“, und der andere sagt: „Montag am 3. Tebet“. +21) Der vorige Monat (Kislew). +22) Von 30 Tagen. +23) So dass der jetzige Monat (Tebet) erst am 31. des vorigen Monats (Kislew) begonnen hat. +24) Somit begann der jetzige Monat (Tebet) um einen Tag früher. Doch wird dies nur bis zur Hälfte des Monats angenommen; dagegen von da an und weiter macht ein solcher Widerspruch das Zeugniss ungiltig, da zu dieser Zeit die Bestimmung des Monatsanfangs bereits allgemein bekannt ist. +25) Da man sich um zwei Tage nicht irrt. +26) Nämlich von der Tageszeit. Diese Zeitangabe in der Mischna entspricht in den Aequinoctien unserem: „zwischen sieben und acht Uhr“, da man die Tagesstunden von Tagesanbruch (6 Uhr Morgens) zu zählen begann. Siehe die Einl. zu Pesachim S. 167. +27) Zwischen 8 und 9 Uhr. +28) Denn wenn auch nach dem ersten Zeugen die Handlung kurz nach 7 Uhr, nach dem zweiten aber kurz vor 9 Uhr geschehen sein sollte, so gilt dies nicht als ein sich widersprechendes Zeugniss, da sich Einer um ungefähr zwei Stunden irren kann. +29) Zwischen 8 und 9 Uhr. +30) Zwischen 10 und 11 Uhr. +31) Weil hier möglicher Weise beide Aussagen um beinahe drei Stunden von einander differiren und um so viel sich Niemand zu irren pflegt. +32) Weil man sich auch um beinahe drei Stunden irren kann (Erkl. von Raba in Pesachim 12a). +33) Zwischen 10 und 11 Uhr. +34) Zwischen 12 und 1 Uhr. +35) Oestlich vom Mittagskreise. +36) Westlich vom Mittagskreise. +37) Oben fehlt die Angabe, dass man den zweiten Zeugen während der Prüfung des ersten abtreten liess; s. Note 1. +38) Wie den ersten. +39) Eig. müsste es heissen: נושאין ונותנין בדבר ופותהין בזכות, vgl. oben III, 6. +40) Man sagt auch zum Angeklagten: „Wenn du nichts verbrochen hast, brauchst du nichts zu fürchten!“ +41) Um so weniger darf ein Zeuge Gründe zur Verurtheilung vorbringen. Nach R. Jose b. Jehuda darf ein Zeuge Gründe zur Rechtfertigung, aber nicht zur Verurtheilung vorbringen (Talm. 33b). +42) Die Richter. +43) Von seinem neuen Platze. +44) Selbst wenn seine Worte unerheblich sind; damit er nicht öffentlich beschämt werde. +45) ממש (von משש, tasten) etwas Greifbares, Erhebliches. +46) Er behält auch dann für immer seinen Sitz unter den Synedristen, vgl. Susanna und Daniel V. 50 und 64. +47) S. oben IV, Note 14. +48) Damit Jeder sich die Sache über Nacht gut überlege. +49) Um mit einander über den Fall zu discutiren. +50) Auch nicht am andern Tage der Verurtheilung vor der Hinrichtung. Nach der Hinrichtung durften die Richter an diesem Tage gar nichts essen (Talm. 63a). +51) Wo man weiter verhandelte bis gegen Abend, in welcher Zeit das Urtheil gefällt wurde (Talm. 46b). +52) Wer gestern für Freisprechung plädirt hatte. +53) Eig.: „ich erkläre ihn für gerecht, an meiner Stelle (bleibend).“ +54) Wer gestern verdammt hatte. +55) Während der Verhandlung, wohl aber bei der Abstimmung, oben IV, Note 12. +55a) שני fehlt im Jerusch., nach R. Jehuda oben TV“, 3. +56) In diesem Falle kann er nicht verurtheilt werden, da hierzu eine Majorität um zwei Stimmen nöthig ist, oben I, Note 69. +57) Die eingeklammerten Worte fehlen im Jerusch, und in manchen Handschriften. +58) Dieser gilt dann als abwesend, und da Lebensstrafen nur von einem Collegium von 23 Richtern verhängt werden dürfen, so muss die Zahl der Richter vermehrt werden, s, oben III, Note 60. +59) Wenn die zwei neuen Richter getheilter Meinung sind, werden noch zwei zugezogen, und so fort bis einundsiebzig. +60) So dass 36 freisprechen und nur 35 verurtheilen, wonach er als freigesprochen gilt. Ebenso wenn umgekehrt einer der Freisprechenden den Verurtheilenden beistimmt, so ist die Entscheidung mit 37 Stimmen, gegen 34, zur Verdammung getroffen, doch führt die Mischna lieber den für den Angeklagten günstigen Fall als Beispiel an. +1) Zur Steinigung. Es wird dies als Beispiel angenommen, weil es die weiter VII, 1 zuerst genannte gerichtliche Todesstrafe ist. +2) Nach Maimon. ungefähr 6 Mil entfernt. So weit war auch in der Wüste vom Gerichte des Moses, das in der Mitte war, bis nach ausserhalb des Lagers, da das israelitische Lager 12 Mil im Quadrat hatte (Joma 75b). +3) סודרין, Tuch, von σουδάριον, sudarium. Oft heisst es abgekürzt סודר. +4) ואדס אחד רוכב fehlt in beiden Talmuden. +5) Wie er durch Schwenken des Tuches ein Zeichen giebt. +6) Im Gerichtshofe. +7) Den Verbrecher sammt den Executoren. +8 Bis das Gericht die Rechtfertigungsgründe geprüft hat, +8a) Der Verurtheilte. +9) Auch noch mehrmals. +10) Das erste und zweite Mal, wo er vielleicht aus Aengstlichkeit seine Rede nicht gut vorbringen kann, wird er in jedem Falle zurückgeführt und bei Gericht nochmals vernommen; findet man aber auch beim zweiten Male seine Worte unerheblich, so giebt man ihm zwei Gesetzkundige als Begleiter mit, die ihn nur dann zurückführen, wenn seine Worte erheblich sind. +11) כרוז gr. ϰῆρυξ. +12) Dabei müssen auch Zeit und Ort genau angegeben werden, damit eventeuell die Zeugen durch ein Alibi überführt werden können. +13) Dicht am Steinigungsplatze würde er vielleicht so verwirrt sein, dass er kein Sündenbekenntniss ablegen könnte. +14) Ueber dieses Verbrechen und die anderen Sünden. +15) עולם הבא s. zu X, 1. +16) Damit hatte er auch die früher begangenen Sünden bekannt. +16a) Er kann sich seiner übrigen Sünden nicht erinnern. +17) מזומם part. pass. piel von זמם. Nach Deut. 19, 19 wird der falsche Zeuge עד זומם (der gegen seinen Bruder Böses Sinnende) genannt; daher מזומם, der von falschen Zeugen Angeklagte. +18) Des Verbrechens, dessen ich angeklagt bin. +19) Dadurch würde er das Gericht und die Zeugen ins Gerede bringen. — Dagegen heisst es im Sifré sutta zu Num. 5, 6 (Jalkut I, 701): ואשם ואשמה לרבות כל חייבי מיתות שיתודו, יכול אף הנהרגין על פי זוממין אמרת לא אמרתי אלא ואשמה הנפש ההיא. Die Worte der Schrift: „Diese Seele bekenne sich schuldig“ (wo es doch kurz ואשם heissen könnte) lehren, dass alle zum Tode Verurtheilten ihr Sündenbekenntniss ablegen. Nun könnte man meinen, dass dies auch denen, die durch falsche Zeugen zum Tode verurtheilt sind, geboten sei; darum merke, dass ich nur gesagt habe: „diese Seele bekenne sich schuldig“ (d. h. die thatsächlich die Schuld begangen hat.) +20) Damit er schneller ohne viele Schmerzen sterbe. +21) Die Hdschr. lesen: מכסין אותו פרק אחד man bedeckt ihn mit einem Lappen; פרק syr. art, ein zerrissenes Kleid. +22) An seiner Scham. +23) Sondern mit einem dünnen Hemde bekleidet. Obwohl durch das Kleid der Tod verzögert wird, so ist dies vorzuziehen, weil die Schande das Weib mehr quälen würde, als die Schmerzen. +24) Das sind 6 Ellen. +25) Der Talmud beweist aus der Schrift, dass es einerlei ist, ob der Stein auf den Verbrecher fällt, oder ob dieser von der Höhe herab auf den Stein fällt. +26) מתנים ist der untere Theil des Rückens, wo man den Gürtel anlegt, ὀσφύς. +27) Um zu sehen, ob er schon todt ist und, falls nicht, ihm einen Stein aufs Herz zu werfen. — So nach Maimonides. — Nach Raschi muss erklärt werden: „Einer von den Zeugen stösst ihn auf die Hüften (den Rücken) hinab; fällt er auf das Herz, so wendet er ihn auf den Rücken (weil es eine Schande ist, mit dem Gesicht einwärts zu liegen).“ +28) Mischna ed. Neapel, Jerusch, u. A. lesen: ואם לאו נוטל את האבן ונותנה על לבו אם מת בה יצא ואם לאו העד השני נוטל את האכן וכו׳. Hiernach hat zuerst der erste Zeuge den Stein zu werfen, und nur, wenn er dadurch nicht todt ist, wirft ihn der zweite Zeuge nochmals. +29) Der Stein war so schwer, dass ihn zwei Menschen tragen mussten; es hoben ihn demnach beide Zeugen zusammen auf (Talm.). +30) Weil sie mit Gewissheit wissen, dass er des Todes schuldig ist, da sie das Verbrechen mit eigenen Augen gesehen haben. +31) Nach der Steinigung. +32) Denn bei der Vorschrift des Hängens im Deut. 21, 23 steht קללת אלהים, s. weiter Note 48. +33) Denn auch der Götzendiener ist ein Gotteslästerer nach Num. 15, 30, welche Stelle nach der Tradition vom Götzendiener spricht. +34) Denn es heisst bei der Vorschrift des Hängens (Deut. 21, 22): באיש (an einem Manne), was das Weib ausschliesst. +34a) Die Zauberinnen waren. +35) Ein und dasselbe Gericht darf nicht zwei an einem Tage richten, weil man da nicht die Rechtfertigung jedes Einzelnen genau suchen könnte. +36) Demnach war dies ein ausserordentliches Verfahren, das die Zeitverhältnisse erforderten (הוראת שעה), aus dem man über die Vorschrift des Gesetzes nichts beweisen kann. +37) Und steckt ihn fest. +38) Oben an der Spitze. +39) Die schon vor der Steinigung zusammenge-bunden worden waren. +40) Man bringt sie wieder zusammen, falls sie bei der Steinigung von einander gelöst wurden. Jerusch. liest לזו statt על גב זו. +41) Und nicht in der Erde festgesteckt. +42) Da das Holz unmittelbar nach dem Hängen mit ihm begraben werden muss, so darf es nicht in der Erde feststecken, damit nicht zwischen dem Hängen und Begraben erst das Holz aus der Erde losgelöst werden müsste. Nach den Weisen hat es nichts zu bedeuten, wenn das Holz vor dem Begraben vom Boden losgemacht wird; es darf nur kein Baum sein, der mit den Wurzeln am Boden wächst und erst entwurzelt oder gefällt werden muss. +43) Bisher die Worte des R. Jose; das Folgende ist Fortsetzung der Darstellung des ersten Tanna, die nicht controvers ist. +44) Einer hängt ihn auf, ein Anderer nimmt ihn sofort herab, und man begräbt ihn vor Sonnenuntergang. +45) Jerusch. liest עוברין st. עובר עליו. +46) כ—לומר = כלומר, wie zu sagen. +47) Jerusch. hat שקילל st. des euphemistischen שבירך. +48) Die Worte קללת א׳ תלוי werden so gefasst, dass der Gehenkte an das Verbrechen der Gotteslästerung erinnert, welches die Strafe verursacht hat. +49) שמים, Himmel, steht häufig metonymisch für „Gott“. +50) Wörtlich: „und es würde der Name Gottes entweiht gefunden. +51) אמר ר״מ bis צדיקים ist eine eingeschaltete Agada, welche eine andere Erklärung der Worte קללת א׳ תלוי enthält. ולא זו בלבד schliesst sich dann an den letzten Satz von M. 4 an. +52) In den Ausgg. steht hier: שכינה מה הלשון אומרת, wie spricht die Gottheit (s. Abot III, 2); doch haben M. ed. Neapel und die meisten alten Erklärer nicht das Wort שכינה, da hier vielmehr die Ausdrucksweise der Menschen angeführt wird. +53) Wörtlich: „was spricht die Zunge? — Die Mischna-Ausgg. haben hier noch das Wort: כביכול, gleichsam als ob es möglich wäre (von Gott so zu sprechen). Das Wort wurde erst später wegen שכינה hinzugefügt; beide Talmude haben es nicht. +54) Der Jerusch. führt hier zwei LAA. an: אנן תנינן קליני אית תניי תני קל אני מאן דמר קליני לית הוא אלא קליל מאן דמר קל אני לית הוא אלא נטיל. Wir (die Tiberienser) lernen in der Mischna: (קל איני =) קליני; mancher Tannai lernt aber da: קל אני. Der, welcher sagt: קליני, meint, das Wort קל bedeutet nichts anderes als „leicht“ (ich bin nicht leicht an meinem Kopfe, oder Arme); der, welcher sagt: קל אני, meint, das Wort bedeutet hier (als Antriphrasis) nur „schwer“ (ich bin schwer an meinem Haupte oder Arme). Manche nehmen es als Comparativ: „ich bin leichter als mein Kopf“, d. h. mein Kopf ist mir zu schwer. Vgl. noch תשובות הגאונים ed. Harkavy No. 244 und 364. +55) Nach Maim. wurde dieser Spruch von Jedem geäussert, der im Begriffe war, Jemand zu bestrafen, mit dem er inniges Mitleid hatte. Er meinte damit, „mein Kopf ist mir schwer“, es würde mir Sorge machen, wenn ich die Bestrafung unterliesse; aber auch „mein Arm ist mir schwer“, es schmerzt mich, diese Strafe zu verhängen. So spricht auch Gott: „Durch die Tödtung selbst eines Verbrechers wird mir ein Geschöpf vernichtet; aber ihn am Leben zu lassen ist auch nicht gut.“ — Dies will nun die Schrift mit den Worten קללת א׳ תלוי ausdrücken. „Es fällt Gott gleichsam schwer, einen Menschen hinrichten zu lassen.“ +56) המקום wird oft als Bezeichnung Gottes gebraucht, indem man die heilige Stadt und das Heiligthum, als die Wohnstätte Gottes, metonymisch für Gott setzte, wie שמים, oben Note 49. Dass die heilige Stadt מקום ϰατ’ ἐξοχήν hiess, beweist der Terminus הבאת מקום (z. B. Bikkurim II, 2). Zu Exod. 17, 7 bemerkt R. Elieser aus Modin in der Mechilta (ed. Friedmann 52b): מכאן לבית דין הגדול שהוא קרוי מקום, hieraus ist zu ersehen, dass der grosse Gerichtshof „Makom“ genannt wird. „Der grosse Gerichtshof“ ist hier sicher das göttliche Gericht, denn המקום des biblischen Textes wird vom Midrasch als Subject gefasst und auf Gott bezogen. Der Name המקום für das himmlische בית דין הגדול ist aber von der heiligen Stätte als dem Sitze des grossen Gerichtshofes auf Erden hergeholt (Deut. 17, 8). Später erklärte man noch in Bereschit r. c. 68, 9 diese Bezeichnung in folgender Weise: למה מכנין שמו של הקב״ה וקורין אותו מקום שהוא מקומו של עולמו. Warum umschreibt man den Namen Gottes mit מקום? Weil er der Ort seiner Welt ist. Eine andere Erklärung in Pirke d. R. El. c. 35 kommt unserer ersten Erklärung ziemlich nahe. +57) Jerusch. liest: אם כן אמר הכתוב מצטער אני על דמם וכו׳. +58) S. oben Note 51. +59) Bei dem Hingerichteten gilt obiges Verbot. +60) Vgl. Sabbat XXIII, 4. +61) Weil man den Frevler nicht neben einem Gerechten begraben darf. +62) Man sollte auch nicht die schwersten Verbrecher neben geringem Verbrechern begraben. +63) S. VII, 1. — Es hätten hiernach eigentlich vier Begräbnissplätze eingerichtet werden sollen; doch lehrt eine sinaitische Tradition, dass man nur zwei einrichte (Talmud). +64) אכל = עכל verzehren, aufreiben. +65) In der Grabstätte der Väter; denn der Tod und die Schande haben ihn bereits gesühnt. +66) Sofort nach der Hinrichtung. +67) S. oben Note 46. +68) Wörtlich: wir haben nichts gegen euch in unserem Herzen. +69) Sie haben dies nicht ausdrücklich gesagt, sondern nur durch den Friedensgruss diesen Gedanken ausgedrückt. +70) Da man die Trauer über den Tod der Frevler nicht durch Trauerzeichen ausdrücken soll, vgl. IV, 5, Ende. — Auch nach der Verwesung hielten sie keine Trauer; denn da diese zur Zeit, wo sie gewöhnlich beginnt, nämlich nach Verschliessung des Sarges oder des Grabes, aufgehoben war, so bleibt sie für immer aufgehoben. +71) Im Herzen aber soll man sich auch über den Tod der Frevler betrüben, denn Gott freut sich nicht über den Fall der Frevler (Megilla 10b). +1) Die Todesstrafen werden in solcher Reihenfolge aufgezählt, dass die schwerste zuerst genannt wird und die folgende immer leichter als die vorher genannte ist. Diese Reihenfolge ist wegen der in IX, 3—4 gelehrten Bestimmungen zu wissen nothwendig. +2) Siehe IX, 3. +3) VI, 1—4. +3a) Den Verbrecher. +4) Damit er sich nicht hin und her wende, wodurch das heisse Blei auf seinen Körper fiele. +4a) סודר s. oben VI, Note 3. +5) Das harte würgt den Hals und nöthigt den Delinquenten, den Mund zu öffnen; das weiche schützt den Hals, dass er nicht verwundet werde. +6) Der beiden Zeugen. +7) Während dessen. +8) פתילה Docht, auch eine Stange, bier nach dem Talmud פתילה של אבר eine Bleistange. +9) Nach der Tradition soll die Verbrennung im Innern geschehen ebenso, wie die Söhne Ahrons nach Lev. 10, 2ff verbrannt wurden, denen das göttliche Feuer nur in das Innere fuhr, so dass man sie (nach 10, 5) mit ihren Leibröcken hinaustragen konnte. +9a) Der Zeugen. +10) Durch die Erdrosselung. +11) Wenn er nicht freiwillig den Mund öffnet. +12) טובה Gefallen, שלא בטובתו nicht zu seinem Gefallen, d. h. gegen seinen Willen, gewaltsam. +13) S. Lev. 21, 9. +14) Nach dem Talmud war es ein Gericht von Sadducäern (צדוקים), welche die Tradition, dass die Verbrennung im Innern geschehen solle, nicht anerkannt haben. +15) Die Römische. +16) Wenn er stehend enthauptet würde und dann hinfiele. +17) סדן, syr. art, Klotz, Block. +18) קופיץ auch קופיס, gr. χοπίς, Hackmesser, Beil. +19) Auch die Römer bedienten sich in alter Zeit des Beils (securis) zur Enthauptung; aber schon in den ersten Jahrhunderten der Kaiserzeit war das Schwert im Gebrauch. +20) Nach einer Baraita im Talmud will R. Jehuda die Enthauptung durch das Schwert nach der Weise der Römer deswegen nicht gestatten, weil es heisst (Lev. 18, 3): „Nach ihren Satzungen sollt ihr nicht wandeln.“ Die Weisen jedoch haben ihm entgegnet: Da die Todesstrafe durch das Schwert in der Thora vorgeschrieben ist, so ahmen wir hiermit nicht ihren Satzungen nach. +21) Damit der Delinquent sich nicht hin und her bewege, wodurch dessen Hinrichtung verzögert und die Schmerzen vergrössert würden. +22) Der Zeugen. +23) Bei einigen der hier aufgezählten Verbrechen ist die Steinigung ausdrücklich in der Thora vorgeschrieben; bei andern wird dies aus dem Ausdruck דמיו בו oder דמיהם בם (Blutschuld haftet an ihm, oder an ihnen) abgeleitet, da in Lev. 20, 27 dieser Ausdruck bei der Strafe der Steinigung gebraucht wird; bei noch andern endlich wird die Strafe nach einer der 13 hermeneutischen Regeln (מדות) aus den Schriftworten gefolgert. +24) Der Stiefmutter. +25) Die Form זכור für זכר wird in der Mischna stets von einem Manne gebraucht, mit dem Päderastie getrieben wird. +26) Weiter Mischna 5. +27) Mischna 7. +28) Dieser erleidet eine schwerere Strafe, als wer den Vater oder die Mutter schlägt (weiter XI, 1), weil ausser der Verletzung der Elternehre noch dabei der Namen Gottes missbraucht wird (weiter Mischna 8). +29) Unter „verlobt“ ist im Talmud stets „durch die Trauung (קידושין) verbunden“ zu verstehen. +30) Einen Einzelnen (oder mehrere Einzelne) wenn auch dieser sich nicht verführen lässt. +30a) S. weiter M. 10 Note 114. +31) Weil die Thora Zauberei und Bestialität neben einander gestellt hat (Exod. 22, 17 — 18). +32) Abschnitt VIII. +33) Von hier ab werden über die einzelnen Verbrechen nähere Bestimmungen gegeben. +34) Die gerichtliche Todesstrafe (Steinigung) erfolgt nach der Tradition nur, wenn der Verbrecher die That vor Zeugen verübt und unmittelbar vor der That verwarnt wird; ohne Zeugen oder ohne Verwarnung wird das vorsätzlich begangene Verbrechen mit himmlischer Ausrottung (כרת) bestraft, während es, aus Versehen verübt, durch ein Sündopfer gesühnt wird, s. Sabbat I, Note 2. +35) Denn die Thora hat dafür zwei Verbote gestellt, Lev. 18, 7—8. Diese Bestimmung gilt nur für den Fall, dass die Mutter dem Vater als Weib angetraut ist. +36) Denn es heisst (Lev. 18, 7): „es ist deine Mutter“ (אמך הוא), dies sagt, dass er nur, sofern es seine Mutter ist, schuldig sei, nicht aber, weil es seines Vaters Weib ist. +37) Bei Lebzeiten seines Vaters. +38) Nach dem Talmud controversirt R. Jehuda auch gegen diese Bestimmung und meint, er sei nur Ein Sündopfer schuldig, nämlich nur sofern es des Vaters Weib ist. +39) In diesem Falle aber nur Ein Sündopfer, nämlich sofern es des Vaters Weib war, da sonst ein Eheweib nach dem Tode des Mannes zu heirathen erlaubt ist. +40) Nachdem sie dem Vater angetraut war, obwohl er sie noch nicht geheirathet hatte. +41) Bei Lebzeiten seines Sohnes. +42) In diesem Falle blos Ein Sündopfer, s. Note 39. +43) Auch das Vieh wird gesteinigt. בסקילה fehlt im Jerusch. +44) הקלה, von כשלתקל, straucheln. +45) Die Ehre des Sünders sollte wenigstens soweit geschont bleiben, dass seiner Sünde nicht immerfort gedacht werde. +46) Das Tetragrammaton; nach Einigen auch einen andern Gottesnamen, vgl. Schebuot IV, 13. +47) Hat er aber von einem Andern den Gottesnamen gehört und darauf gelästert, oder hat er nur ein Attribut Gottes bei seiner Blasphemie ausgesprochen, so ist er nicht des Todes schuldig. +48) Während der Gerichtsverhandlung. +49) כנוי (von כנה, ar. art, etwas mit dem uneigentlichen Namen bezeichnen) ein uneigentlicher Ausdruck, eine Umschreibung. Diese Umschreibungen sind mitunter willkürliche Worte, die man an Stelle des eigentlichen Ausdrucks setzte, den man aus irgend einem Grunde nicht aussprechen wollte, vgl. die כנויי נדרים und נזירות am Anf. der Traktate Nedarim und Nasir. +50) יכה ist der beim Fluche gewöhnlich gebrauchte Ausdruck, Schebuot IV, 13. +51) יוסה (so liest Jemsch., ebenso die Mss. u. A.) hat man als umschreibende Benennung für den vierbuchstabigen Gottesnamen gewählt. Die Ausgg. haben יוסי, und Raschi meint, man habe dieses Wort gewählt, weil es vier Buchstaben und den Zahlenwerth (86) von אלדים hat. +52) Nach einer Baraita ist der Lästerer nur dann schuldig (ער שיברך שם בשם), wenn seine Blasphemie den heiligen Namen zum Subjecte und zum Objekte genommen. +53) Die man bisher von den Zeugen gehört hat. +54) Damit die Blasphemie nicht vor Vielen wiederholt werde. +55) Den Angesehensten. +56) Mit Nennung des Gottesnamens. +57) Aus Ehrfurcht vor dem Gottesnamen, vergl. Richter 3, 20. +58) Wer eine Blasphemie hört, muss seine Kleider zerreissen, vgl. 2. Kön. 18, 37. +59) אחה verbinden, fest zusammennähen durch אחוי אלכסנדרי (M. katan 26 b) die alexandrinische Naht (die überwendliche Naht, oder die doppelte Naht). Dagegen war das Zusammenheften (שלל) erlaubt. +60) Wenn drei Zeugen kommen, muss auch der dritte verhört werden, da, wenn dieser durch ein Alibi oder sonst als lügenhaft überführt wird, das Zeugniss Aller ungiltig ist, nach Makkoth I, 7. +61) Citat aus M. 4. +62) Irgend einem Götzen, in der Weise, wie man ihm gewöhnlich dient. +63) Einem Götzen. Wenn dies auch nicht bei diesem Götzen gebräuchlich ist, wird es doch mit Steinigung bestraft, weil eine solche Dienstverrichtung im heiligen Tempel geübt wurde. Dasselbe gilt bei den drei folgenden Dienstarten. +64) Dazu gehört auch die Blutsprengung. +65) Durch Worte, selbst wenn er dabei nicht den Götzen vor sich hat. +66) Vor dem Götzen. Dieser Satz will uns nur lehren, dass der vorhergehende Satz von dem Falle spricht, dass er nicht den Götzen vor sich hat. +67) גפף (von גף Flügel, Arm) umarmen. +68) ככד im Piel, ehren, ככד את הבית das Haus ausfegen, reinigen (wodurch dasselbe ein würdiges Aussehen erhält). +69) רבץ (Piël) legen, streuen, bes. Wasser spritzen. +70) Das Verbot: „du sollst ihnen (den Götzen) nicht dienen“ kommt in der Thora oft vor (Exod. 20, 6; 23, 24; Deut. 5, 9). +71) Er sagt z. B.: „Im Namen des Ba‘al mögen alle Früchte der Welt mir konam (Opfer == heilig) sein, wenn ich mich baden werde.“ +72) קיים aram. schwören. +73) Exod. 23, 13. +74) פער, vom arab. art, ausleeren. +75) Nach dem Zeugnisse der Mischna und des Siphré hat man in dieser Weise dem Peor gedient. Wer dies auch mit der Absicht, den Götzen zu schänden, gethan hat, war ein Sündopfer schuldig, weil er im Irrthum dem Götzen gedient hat. +76) D. i. Mercurius oder Hermes. +77) Es wurden dem Hermes an allen Wegen Steinhaufen errichtet, die ‘Eρμαιοι λόφοι hiessen und zu denen jeder Vorübergehende zur Verehrung des Hermes einen Stein hinzuwarf. +78) In die Hände der Priester des Molech. +79) Nachdem die Priester das Kind empfangen hatten, gaben sie es dem Vater zurück, der es auf dem Arme durch zwei Scheiterhaufen hindurch trug. Nach Raschi und Maimonides wurde das Kind nicht verbrannt; dagegen meint Nachmanides (zu Lev. 18, 21), aus Schriftstellen gehe hervor, dass das Kind dabei vom Feuer verzehrt wurde. +80) פיתום gr. πύϑων hiess der Nekromant (vgl. die Vulgata zu Deut. 18, 11). אוב hiess der Geist, vermittels dessen man die Abgeschiedenen heraufbeschwor (pythonicus spiritus, Vulg. zu Lev. 20, 27). Der Todtenbeschwörer als Besitzer dieses Geistes hiess בעל אוב. +81) שחי Beugung, Achselhöhle wo der Oberarm sich zum Rumpfe beugt. +82) Den Todten. Nach den LXX ist אוב ein Bauchredner, und auch Josephus sagt, die Todtenbeschwörerin bei Saul (1. Sam. 28) sei eine Bauchrednerin gewesen. +83) Der ידעוני ist nach dem Talmud ein Wahrsager, der einen Knochen von einem Thiere, das ידוע heisst, in den Mund nimmt, und ihn wahrsagen lässt. Nach Bartenora ist ידוע der Waldmensch (Kilajim 8, 5); nach Maim, ein Vogel. +84) Nach Easchi: Lev. 19, 31; nach Tosaphot: Deut. 8, 10—11. +85) Wird, wenn er verwarnt worden ist, mit Steinigung bestraft. +86) Ungewarnt. +87) Von den 7 Gottesnamen, die nicht ausgelöscht werden dürfen. +88) Z. B. רחום (der Allbarmherzige) חנון (der Allgnädige), vgl. Schebuot IV, 13. +88a) Gesteinigt zu werden. +89) נערה heisst ein Mädchen, bei dem Zeichen der Pubertät sich gezeigt haben und das mindestens zwölf Jahre und einen Tag alt ist. Sechs Monate, nachdem es נערה geworden, fängt das בגרות-Alter an, in dem das Mädchen nicht mehr als נערה gilt. S. Nidda V, 7— 8. +90) Angetraut, aber noch nicht verheirathet. +91) Wenn sie der Vater nur bereits den Boten des Gatten, der sie abholen Hess, übergeben hat, fällt sie nicht mehr unter dieses Gesetz. +92) Wie bei einer verheiratheten Frau. Bei einem verlobten Mädchen, das noch im Hause des Vaters sich befindet, ist die Strafe härter, weil sie das Haus des Vaters schändet (Deuter. 22, 21). +92a) הדיוט gr. ἰδιώτης, Laie, Privatmann. +93) Deut. 13, 2—6 spricht von einem verführenden Propheten, das. 7—12 von einem Laien, der zum Götzendienst beredet, endlich das. V. 13ff. von einer ganzen Stadt, die sich verleiten lässt. Unsere Mischna sagt daher, unter מסית oben M. 4 ist der Laie (Deut. 13, 7—12) verstanden, nicht der Prophet (V. 2—6), denn ein solcher wird nicht mit Steinigung, sondern mit Erdrosselung bestraft, wie dies R. Simon in einer Baraita (gegen die andern Rabbinen) lehrt. +94) D. h. Einen Einzelnen (oder auch mehrere Einzelne). Hat er aber eine ganze Stadt verführt, so ist dessen Strafe חנק. Dies ist ebenfalls die Ansicht von R. Simon (gegen die Rabbinen); s. weiter Note 114. Jerusch. Jebamot XVI, 15d liest in unserer Mischna: המסית זה הדיוט והניסת זה ההדיוט („der Verführer“, das ist ein Laie, „und der Verführte“, das ist der Laie). Hiernach ist auch oben in Mischna 4 zu lesen: המסית והניסת והמדיח. Dann wären die Sätze: האומר אעבוד אלך ואעבוד ובו׳ als Erklärung zu הניסת zu fassen, wie dies von Amoräern im Babli 61 in der That geschieht; s. Note 109. +95) יראה ein Gegenstand, den man fürchtet, eine Gottheit, gewöhnlich vom Götzen gebraucht. +96) Er beredet nun, dieser Gottheit zu dienen. +97) כמן, aram. auflauern, im Hinterhalt liegen. +98) Wenn sie fähig sind, gegen ihn als Zeugen aufzutreten; sie sind nicht etwa ihm anverwandt. Babli liest: אמר לשנים הן עדיו ומביאין ובו׳ (sagt er es zu Zweien, so sind sie seine Zeugen, und sie bringen u. s. w.). +99) Nachdem sie ihn vorher vergeblich durch Vorstellungen zum Abstehen zu bringen versucht haben, vgl. weiter Note 105. Nach יד רמה sind hier solche Vorstellungen nicht erforderlich. +100) Am Götzendienste. +101) Der Verführer. +102) Vor Zeugen. +103) Ein Zeuge und der Beredete würden nicht genügen, da die beiden Zeugen zusammen sein müssen. +104) ביהוד: im Alleinsein, indem wir allein sind; oder: mit Bestimmtheit, ausführlich, wie Schekalim VI, 2. +105) Es ist zwar beim Verführer keine Verwarnung nöthig; doch soll man ihm Vorstellungen machen, damit er von seinem Vorhaben abstehe. +106) יפה (schön), wie das aram. שפיר, gut, nützlich. +107) Einen der folgenden Sätze. +108) Nach der bei ihm üblichen Dienstweise, oben Note 62. +109) Im Midrasch haggadol (Ms.) zu Deut. 17, 3 heisst es: art „Er geht und dient“ (er ist im Begriffe zu dienen); „damit lehrt die Schrift, dass Einer, der sich vornimmt, Götzen zu dienen, so ist, wie Einer der Götzen dient. Die Schrift hat dieses Gebot vor allen andern Geboten der Thora ausgezeichnet; denn bei allen andern Geboten der Thora ist man erst dann schuldig, wenn man spricht und handelt, hier aber wird der, welcher mit dem Munde gesprochen, so betrachtet, als hätte er eine That gethan.“ — Hiernach ist jeder Götzendiener schon schuldig, wenn er den Vorsatz zu seinem Verbrechen durch Worte geäussert hat, und spricht unsere Mischna nicht gerade vom Verführer, sondern von jedem, der erklärt, Götzendienst treiben zu wollen. So wird auch unsere Mischna im Babli 61b von Rabina erklärt. Dennoch aber wird die Bestimmung hier beim Gesetze vom Verführer gelehrt, weil im Sifré Deut. § 91 diese Bestimmung aus Deut. 13, 12 (כדבר הרע הזה) abgeleitet wird, das vom Verführer handelt; vgl. auch Jerusch. Hal. 9. Einfacher erklärt sich unsere Stelle nach andern Amoräern im Babli 61, wonach alle Sätze hier Worte des Verführten sind, die er dem Verführer antwortet. Er sagt daher nur: אעבוד und braucht nicht hinzuzufügen: ע״א. Noch besser erklärt es sich nach der LA. des Jerusch, in Jebamot (oben Note 94), wonach unsere Stelle das והניסת זה ההדיוט weiter ausführt. Daher kann auch das Wort חייב am Schlüsse fehlen. +110) Er sagt es zu Mehreren, aber nicht zu allen oder den meisten Einwohnern einer Stadt. +111) S. oben Note 63. +112) Es wird nun der Ausdruck המדיח (oben M. 4) erklärt. +113) Nach Babli sagt er dies zu allen oder den meisten Einwohnern einer Stadt. +114) Danach würden auch die Verführer einer ganzen Stadt mit Steinigung bestraft. Dies ist die Ansicht der Rabbinen (gegen R. Simon, oben Note 94.) Es erklärt deshalb Rab Aschi im Babli in der That, dass der Anfang unserer Mischna die Ansicht R. Simon’s und der Schluss die der Rabbinen ist: אמר רב אשי אין רישא ר״ש וסיפא רבנן. Dieser Satz fehlt in den Ausgaben, findet sich aber im Ms. München und im יד רמה. Nach einer andern Erklärung im Talmud meint auch der Anfang der Mischna wie die Ansicht der Rabbinen, indem das Wort הדיוט (Laie, Privatmann) nicht einen Propheten oder eine ganze Stadt vom Gesetze ausschliessen, sondern nur diese Fälle erst später behandeln will. — Nach Jerusch, sind die Ausdrücke מסית und מדיח so von einander zu unterscheiden: מסית אומר בלשון גבוה והמדיח אומר בלשון נמוך״ ״ מסית אומר בלשון הקדש ומדיח אומר בלשון הדיוט „Der Ueberreder spricht in lauter Sprache, der Verleiter spricht in leiser Sprache; der Ueberreder spricht in heiliger (hebräischer) Sprache, der Verleiter spricht in vulgärer Sprache.“ — Man könnte in der Mischna noch folgenden Unterschied finden: dem מסית kommt es darauf an, für einen bestimmten Götzencult Anhänger zu werben. Er preist deshalb diesen Götzen (יש יראה במקום פלוני ובו׳). Dem מדיח dagegen kommt es hauptsächlich darauf an, von Gott abtrünnig zu machen בקש להדיחך מעל ה׳ א׳ (Deut. 13, 11). Ihm ist es einerlei, welchem Götzen man dient, er sagt deshalb nur: נלך ונעבוד ע״א. +115) Durch die Mächte der Zauberei. +116) Ebenfalls durch die unreinen Mächte der Zauberei. +117) Dieser ist nicht des Todes schuldig, obwohl sein Thun verboten ist. Dagegen ist Blendwerk ohne zauberische Mächte gar nicht verboten. +118) Durch Zauberei. +119) Von der Todesstrafe. +120) Die Gurken werden durch Zauberei wirklich abgepflückt. +121) Durch Zauberkünste bewirkt er, dass es den Zuschauern so erscheint, als würden die Gurken gelesen. +122) Doch ist auch dies verboten, Note 117. +1) Fortsetzung der nähern Bestimmungen zu VII, 4. +2) An den Schamtheilen, als Zeichen der Pubertät. Näheres darüber bei Maimón. ה׳ אישות II, 17. +3) Nachdem er mindestens dreizehn Jahre und einen Tag alt geworden. Vor diesem Alter wird dies als blosses Mal (שומא), nicht als Pubertätszeichen angesehen. +4) Die eingeklammerte Stelle ist eine Glosse, die der Mischna-Redactor zur alten Mischna als Erklärung hinzugefügt hat. +5) Um die Scham. +6) Der eigentliche Bart. +7) Deshalb haben sie den Ausdruck זקן (Bart) gebraucht. +8) Forts, der alten Mischna. +9) Nach Vollendung des untern Haarwuchses ist er aber bereits ein Mann. +10) Gr. τριτήμορον, ein Drittel (von einer Mine). Nach den Talmuden ist aber טרטימר die Hälfte von einer Mine oder einer Litra. Wahrscheinlieh war die palästinensische Mine kleiner als die griechische, so dass 3 palästinensische Mine gleich 2 griechischen, und demnach ½ palästinensische gleich grichische Mine war. +11) Halbgar, wie es die Diebe essen. +12) Nach Maimón, muss er es auf einmal in den Mund genommen haben. +13) Der besonders vorzüglich ist und an den er sich nach und nach gewöhnen würde. +14) Nicht recht gemischt. +15) In Einem Zuge. +16) Ungefähr 371 Gramm. +17) Ungefähr ¼ Liter. +18) Etwa bei einer Hochzeits- oder Beschneidungsfeier. חבורה; Gesellschaft, convivium. +19) S. I, Note 14. +20) Wenn man einen Monat an dessen 30. Tage als intercalirt erklärt hat, versammelten sich mindestens 10 Männer am folgenden Tage, am Beginne des neuen Monats (ראש חדש), an einem bestimmten Orte, um gemeinsam ein Pflicht-Mahl zu halten. Dabei ass man aber gewöhnlich nur Brod und Hülsenfrüchte. Wenn nun auch dieser gegen den Brauch bei solcher Gelegenheit Fleisch und Wein genossen bat, so ist er nicht schuldig. +21) Wie in Deut. 14, 26 geboten ist. +22) Die letzten 4 sind verbotene Speisen. Es heisst aber (Deut. 21, 20): „er hört nicht auf unsere Stimme“; dies schliesst die Fälle aus, wo er sogar auf die Stimme Gottes nicht hört. +23) טבל (Etym. unbekannt) heisst die Frucht, von der die heiligen Abgaben (Hebe, Zehnt) noch nicht abgesondert worden sind, nachdem man schon dazu verpflichtet war. Da aber Fleisch nicht zehntpflichtig ist, so kann hier nur vom Weine die Bede sein, und das Trinken würde hier als „Essen“ bezeichnet. +24) Der Zehnt vom Zehnten, Num. 18,26, +25) Die eingeklammerten Worte fehlen in M. ed. Neapel und im Jerusch.; den Grund ersieht man aus dem letzten Satz in Note 23. +26) Wenn auch nur ein rabbinisches, z. B. die Tröstung von Leidtragenden. +27) Wenn er auch nur an einem rabbinisch gebotenen Fasttage gegessen hat. +28) Hier ist angedeutet, dass der Ausdruck זולל וסובא vom Fleischfresser und Weinsäufer gebraucht wird. Doch ist dies kein Beweis, dass der Ausdruck nicht auch hei andern Speisen und Getränken gebraucht werden kann. +29) Da fürchtet er sich, sein Vater könnte es sehen, und gewöhnt sich nicht, dies oft zu thun. +30) Dazu har er nur selten Gelegenheit, und er gewöhnt sich nicht daran. +31) Wozu er oft Gelegenheit findet. +32) Wo er sich nicht vor seinem Vater fürchtet. In solchem Falle kann er sich leicht an das Laster gewöhnen, und er wird daher bestraft. +33) Wenn sie ihr eigenes Vermögen hat, das ihr z. B. Jemand geschenkt mit der Bedingung, dass ihr Gatte kein Recht daran habe. +34) Denn es heisst (Deut. 21, 19): „Es sollen ihn sein Vater und seine Mutter ergreifen“. +35) Dem einfachen Sinne nach ist damit gemeint, dass die Mutter dem Vater zur Ehe verboten war, vgl. Ketubot III, 5. Der bab. Talm. meint jedoch, dass, selbst wenn die Ehe mit der Strafe der Ausrottung verboten war, der Vater immerhin sein Vater und die Mutter seine Mutter ist. Er meint daher, unsere Mischna lehre dasselbe, was eine Baraita sagt: אם לא היתה אמו שוה לאביו בקול ובמראה ובקומה אינו נעשה בן סורר ומורה. „Wenn die Mutter nicht in der Stimme, im Aussehen und in der Grösse dem Vater gleich war, so wird deren Sohn nicht als unbändiger und widerspenstiger Sohn verurtheilt“. +36) Den Eltern. +37) גדם (syr. art abschneiden), dessen Hand abgeschnitten. +38) חגר (aram. חגירא) der Hinkende, der Lahme. +39) סומא aram. blind. +39a) Der Sohn. +40) Sie zeigen auf ihn mit ihrenFingern. +41) Dies sagt, dass sie sofort beim Sprechen erfahren, dass der Sohn nicht gehorcht. Körperliche Gebrechen der Eltern schwächen ihren erziehlichen Einfluss, und dies entschuldigt den Sohn einigermassen. +42) התרה (von תרה belehren) verwarnen; syr. art. +43) Nach Talm. bab. muss es heissen: מתרין בו בפני שנים ומלקין אותו בפני שלשה „Man warnt ihn vor Zweien und lässt ihn vor Dreien geissein“. Letzteres erst, nachdem die Verwarnung fruchtlos geblieben. +44) S. Erubin X, Note 81. +45) ׳קלקל, syr. art, verderben. +46) I, 4. +47) Vor denen er gegeisselt worden. +48) Nach Note 40 wird auch aus dem Worte זה deducirt, dass die Eltern nicht blind sein dürfen; denn (so heisst es im Talmud) würde nur die vorliegende Bestimmung gelehrt werden, so müsste es בננו הוא heissen. +49) Da man ihn in dem jetzigen Alter nicht mehr verurtheilen kann; ebenso wie er frei wäre, wenn er jetzt das Verbrechen verübt hätte. +50) Nachdem er zum Tode verurtheilt ist, wird er wie todt betrachtet, und die später erreichte Mannbarkeit kann ihn nicht mehr befreien; s. Makkot I, 10. +51) Denn er würde das Vermögen seines Vaters verschwenden und dann, wenn ihm die Mittel fehlen, nach seiner Gewohnheit zu leben, ein Räuber und Mörder werden. +52) Bevor er noch eine Todsünde begangen hat. +53) Da vorauszusehen ist, dass er später des Todes schuldig werden wird. +54) Sie sündigen nicht. +55) Die Welt hat Ruhe von ihnen. +56) Sie würden beim Leben sich noch mehr Verdienste erwerben. +57) Denn sie sind Wohlthäter und Beschützer ihrer Mitmenschen. +58) Wenn sie Wein trinken und dadurch schlafen. +59) Sie sind vom Thorastudium gestört. +60) Wegen Vernachlässigung das Thorastudiums kommt Unglück in die Welt. +61) Ihre Kraft ist zersplittert, und sie können nicht so viel Schaden anrichten. +62) Wenn sie Müsse haben zum Thorastudium und Gutes zu wirken. +63) Der einbrechende Dieb, dessen Tödtung die Thora erlaubt hat (Exod. 22, 1). +64) Weil er sicherlich den Hausherren, der sich ihm entgegenstellte, umbringen würde. +65) In dem Falle, von dem Exod. 22,2 spricht: „wenn die Sonne über ihm aufgegangen“. Dies wird nach Einigen nur bildlich aufgefasst, wenn es nämlich sonnenklar ist, dass der Einbrecher nicht beabsichtigt, den Hausherrn umzubringen, z. B. wenn ein Vater beim Sohne einbricht, so ist seinetwegen Blutschuld. Nach Andern ist es auch buchstäblich zu nehmen, wenn der Dieb bei Tage einbricht, dann glaubt er, dass der Hausherr ausgegangen ist, und er will nur stehlen und nicht morden; man darf ihn daher nicht tödten. +66) Für das Zerbrochene. +67) Wenn man ihn nach Exod. 22, 1 tödten dürfte. +68) Weil Jeder, der des Todes schuldig ist, selbst wenn er nicht getödtet wird, von der Geldzahlung befreit ist, vgl. B. kama VII, Note 5. +69) Verbrecher. +70) Dadurch, dass man ihnen das Leben nimmt. +71) Von dem Verbrechen abhalten. Doch müssen sie zuvor gewarnt werden. Auch dürfen sie nicht getödtet werden, wenn die Verletzung eines ihrer Glieder schon das Verbrechen zu verhindern vermag. +72) Jerusch, liest richtiger הזכור statt הזכר, VII, Note 25. +73) Um Unzucht zu treiben. +74) Denn es heisst (Deut. 22, 27): „es schrie die verlobte Jungfrau, und Niemand rettete sie“. Daraus ist zu entnehmen, dass wenn Jemand dabei ist, er sie auf jede mögliche Weise retten darf. Dass dies auch bei der Verfolgung eines Knaben geschehen darf, wird aus dem Kethib נער (Knabe) abgeleitet. +75) Um Bestialität zu treiben. +76) Dabei gilt es nicht, den Gegenstand der Verfolgung vor Schande zu bewahren, wie bei der Verfolgung eines Menschen. +77) Wiewohl diese zu den schwersten Verbrechern gehören. +78) Noch weniger ist dies bei andern Verbrechern gestattet. Sie dürfen nur vom Gerichte, nachdem sie das Verbrechen begangen haben, zur Verantwortung gezogen werden. +1) Hinsichtlich einer Mutter und ihrer Tochter gilt folgendes Gesetz: Hat Jemand eine von beiden rite geheirathet, so ist ihm der Concubitus mit der andern, (der Schwiegermutter, resp. Stieftochter) so lange die geheirathe Frau noch lebt, bei Strafe des Verbrennens verboten; nach dem Tode dieser seiner Frau wird ein solches Verbrechen nur mit himmlischer Ausrottung geahndet. Dasselbe gilt hinsichtlich einer Grossmutter und ihrer Enkelin. Das Weib, mit der das Verbrechen begangen wurde, erleidet die gleiche Strafe. +2) Nach ihrer Verheirathung. Der Mann, mit dem sie das Verbrechen begangen, wird nur erdrosselt, wie bei jedem andern Ehe weibe, XI, 1. Geschah das Verbrechen nach der Verlobung vor der Verheirathung, so werden beide gesteinigt, VII,9; s. auch weiter Note 31. +3) Worüber die Strafe ausdrücklich in der Thora bestimmt ist (Lev. 20, 14). +4) Die uneheliche, obwohl sie nicht zugleich die Tochter seiner Frau ist, Note 7. +5) Auch der unehelichen, +6) Auch des unehelichen. +7) Mag sie zugleich seine eigene Tochter oder die Stieftochter sein. +8) Der entweder auch sein Sohn oder nur sein Stiefsohn ist. +9) Lev. 18, 17. +10) Die eingeklammerten Worte fehlen im Jerusch. +11) Folgt aus Note 1. +12) Vgl. Note 1 über Grossmutter und Enkelin, auch Lev. 18, 17. +13) Die Begründung s. Talm. bab. 52b. +13a) Vgl. Num. 35, 16 — 17. +14) Er ist von selbst dort hineingestürzt, und der Mörder bat ihn blos durchs Eindrücken verhindert herauszukominen. +15) Der Mörder. +16) Er hat die Schlange so mit den Händen gehalten, dass deren Zähne den Leib des Nächsten berührten und bissen. +17) R. Jehuda meint, das Gift der Schlange befinde sich derart in ihren Zähnen, dass der Mörder mit diesen Zähnen direct das Gift an den Leib des Nächsten gebracht und ihn getödtet hat. +18) Nach ihrer Ansicht hat der Mörder nicht das Gift direct an den Leib gebracht, sondern die Schlange hat es durch ihre Kraft von sich ausgespieen. Der Mörder hat demnach den Tod des Nächsten nicht bewirkt, sondern nur veranlasst (גרם) und wird nicht mit dem Tode bestraft. S. B. kamma V, Note 39. +19) S. Exod. 21, 18. +20) Hätte man ihn aber Anfangs geschätzt, dass er noch leben kann, so wäre der Schläger nach Aller Ansicht freizusprechen. +21) So dass er nach der jetzigen Schätzung noch genesen kann. +22) Der Mörder. +22a) Wörtlich: „Die Sache hat Füsse (Gründe)“. Es ist Grund anzunehmen, dass er nicht in Folge dieses Schlages gestorben ist. Nach anderer LA. (vgl. Jerusch.) heisst es in der Mischna: ר׳ נחמיה פוטר וחכמים מחייבין שרגלים לדבר. Hiernach ist der letzte Satz eine Begründung der Ansicht der Weisen: Es ist wohlbegründet anzunehmen, dass er nur in Folge des Schlages gestorben ist. So auch Maim. H. Rozeach IV, 5. +22 b) Dessen Tödtung nach der Mechilta zu Exod. 21, 14 zwar vom israelitisehen Gerichte nicht mit dem Tode bestraft, aber vom himmlischen Gerichte geahndet wird; vgl. Gen. 9, 5. +23) Von der Todesstrafe. +23a) Der Schlag. +24) Weil kein tödlicher Schlag beabsichtigt war. +25) Er hat hier zwar einen tödtlichen Schlag beabsichtigt, aber in Wirklichkeit war der Schlag kein tödtlicher. +26) Selbst nach R. Simon (s. Note 27), da er hier denselben Menschen getödtet hat, den er zu tödten beabsichtigte. +27) Da es nicht kurz heisst: ור״ש פוטר, so ist R. Simon nicht auf das unmittelbar Vorhergehende, sondern auf den Anfang der Mischna zu beziehen, wonach er nur frei ist, wenn er ein Thier zu tödten beabsichtigte und einen Menschen getödtet hat, dagegen wäre derjenige schuldig, welcher beabsichtigte, diesen Menschen zu tödten, und in der That einen andern getödtet hat. Dagegen controversirt R. Simon und meint, dass er auch in letzterem Falle frei ist. Wiewohl aber R. Simon auch den unmittelbar vorangegangenen Satz bestreitet, wird dennoch nicht kurz: ור״ש פוטר gelehrt, weil man dann irrthümlich die Worte auch auf den Fall in Note 26 bezogen hätte. +28) Wenn etwa zwei (oder mehrere) neben einander standen und von dorther ein Pfeil abgeschossen wurde, der einen Menschen tödtete, und man weiss nicht, wer von beiden ihn abgeschossen hat. +29) Wenn auch der Eine als besonders frommer Mann bekannt ist, kann man darauf hin nicht den Andern für schuldig erklären. +30) כיפה aram, כיפתא, Gefängniss, vgl. Targ. Jer. 20,2 (zu מהפכת). Viell. ein Gewölbe (כיפה), das zum Gefängniss diente, s. weiter Note 44. — Wenn die Worte des R. Jehuda wörtlich genommen würden, so wären sie höchst auffällig, da man doch nicht unschuldige Menschen ins Gefängniss werfen dürfte, weil Ein Verbrecher unter ihnen vermengt ist. Daher meint Raba, in unserer Mischnah fehle ein Satz. Es muss nach פטורין heissen: ושור שנגמר דינו שנתערב בשורים אחרים סוקלים אותם רבי יהודה אומר כונסים אותם לכיפה „Wenn ein Ochse, der zur Steinigung verurtheilt worden, mit anderen Ochsen vermengt wurde, werden alle gesteinigt. R. Jehuda sagt: Man bringt sie in ein Gefängniss (und lässt sie da verhungern). +31) R.Simon meint, auch eine verlobte Priesterstochter, die Unzucht getrieben, wird mit Verbrennen bestraft (gegen Note 2). Da nun sonst die Unzucht eines verlobten Mädchens mit Steinigung bestraft wird (VII, 9), so muss letztere die leichtere Todestrafe sein. Nach den Weisen jedoch ist die Vorschrift des Gesetzes so zu verstehen, wie oben in Note 2 angegeben ist. +32) Die doch das allerschwerste Verbrechen begangen haben. +33) Nach R. Simon ist dies eine leichtere Todesstrafe als die Erdrosselung. +34) Die Weisen halten diese Todesstrafe für die leichteste, s. oben VII, 1. +35) Wegen zwei verschiedener Verbrechen. +36) Dies gilt selbst in dem Falle, dass er das schwerere Verbrechen erst begangen hat, nachdem er bereits wegen des leichteren zur leichteren Todesstrafe verurtheilt war. Es wird nicht angenommen, er sei bei der Verübung des letzten Verbrechens wie ein todter Mensch zu betrachten, der für seine That nicht mehr verantwortlich ist. +37) Z. B. er hat seiner Schwiegermutter beigewohnt, die zugleich ein Eheweib war. +38) Mit Verbrennen, d. i. die Strafe wegen der Unzucht mit der Schwiegermutter (oben Note 1); nicht aber mit Erdrosselung, der Strafe wegen des Ehebruchs, weiter XI, 1. +39) זיקה (von זקק == זוק binden), die Gebundenheit, die Verpflichtung, etwas zu thun oder zu unterlassen. +40) Hat Jemand die Tochter einer Wittwe geheirathet, so ward ihm letztere als seine Schwiegermutter zu ehelichen verboten. Verheiräthet diese Wittwe sich später, so tritt Betreffs derselben ein zweites Verbot hinzu, indem sie als Eheweib Jedem, also auch dem Schwiegersöhne, verboten ist. ln diesem Falle würde die Unzucht des Schwiegersohnes mit der Schwiegermutter mit Verbrennen bestraft, da die Verpflichtung, sich ihrer als der Schwiegermutter zu enthalten, ihm zuerst obgelegen hat. Ist Jemand aber der Schwiegersohn einer verheiratheten Frau geworden, die ihm bereits vorher als Eheweib verboten war, so kann dessen Ehebruch mit der Schwiegermutter nur, wie jeder sonstige Ehebruch, mit Erdrosselung geahndet werden, da die Verpflichtung, sich ihrer als des Eheweibes eines Anderen zu enthalten, ihm zuerst obgelegen hat. — Diese Entscheidung wird begründet durch den Lehrsatz: Es kann ein bereits verbotenes Object nicht von einem neuen Verbote betroffen werden (אין איסור חל על איסור), selbst wenn, wie im letzteren Falle, das zweite Verbot schwerer ist, als das erste. +41) Wegen einer Uebertretung, die vom Gesetze mit der Strafe der Ausrottung bedroht ist, s. Makkoth III, 1. +42) Wegen derselben Uebertretung. +43) Wenn er dasselbe Verbot zum dritten Male übertritt. +44) Nach dem Talmud war dies ein enger Kerker, der nur eine Manneshöhe in der Länge hatte, wo der Gefangene sich beim Schlafen nicht gehörig ausstrecken konnte. +45) S. weiter Note 48. +46) Das Gericht ist von seiner Schuld überzeugt; es kann nur kein Todesurteil sprechen, weil das Zeugniss nicht den Anforderungen des Gesetzes genügt, indem entweder die Zeugen sich bei den Prüfungen (בדיקות) widersprochen oder keine hinreichende Verwarnung des Verbrechers stattgefunden hat. +47) Jesaja 30, 20 +48) Nach dem Talmud wird diese Ernährung zuerst in Anwendung gebracht, damit seine Eingeweide zusammenschrumpfen; darauf wird ihm Gerste gegeben, die ihn zum Bersten bringt. Dieselbe Behandlung erfährt auch der im ersten Satze (Note 45) erwähnte Verbrecher. Die zwei Sätze unserer Mischna scheinen demnach zwei Versionen ein und derselben Gesetzesbestimmung zu sein, wonach mancher Verbrecher, der die Todesstrafe verdient, aber doch nach der Vorschrift des Gesetzes nicht hingerichtet werden kann, eine Kerkerstrafe erleidet, die seinen frühen Tod herbeiführt. Was in der einen Version fehlt, das findet sich in der andern. +49) קשוח == קסוה ist in Exod. 25, 29 eine Schale des Heiligthums; hier ist es nach Babli (כלי שרת) Bezeichnung eines Tempelgefässes, das zum heiligen Dienst gebraucht wird. Nach Jerusch, ist es קיסטא ζέστης == sextarius, ein Maass, das dem hebr. לוג gleich ist (Zuckermann in Frankels Monatsschrift XIII, 301). In Sukka 48b berichtet R. Jehuda, dass im Tempel zwei Schalen (שני קשואות) waren, von denen eine zur Wasserlibation diente. Diese mochten mitunter die Sadducäer entwendet haben, da sie das Gebot der Wasserlibation nicht anerkannten, Sukka, IV, 9. +50) Nach Maimonid. und Bart.: wenn Jemand mit dem Namen eines Götzen (קוסם) Gott lästert. So haben sie die erste Erklärung des Talmud: יכה קוסם את קוסמו (andere LA.: את קוסו) verstanden. יד רמה und Raschi erklären diesen Satz so, dass der Lästerer den Wahn hegt, der Zauberer (קוסם) habe die Macht, seinen Meister (קוסמו) d. i. Gott, der ihm zum Zauber die Kraft giebt, zu schlagen. Nach einer anderen Ansicht im Talmud flucht er seinem Nächsten mit den Worten: יכהו קוסם לו ולקונו ולמקנו (Es schlage der Kosem ihn und seinen Schöpfer und Wohlthäter). Nach Talm. 82 b erscheinen diese Redensarten nur so wie Blasphemie (מיחזי כמברך את השם), sind aber gerichtlich nicht strafbar, s. oben VII, 5. Doch ist aus diesen Stellen nicht zu ersehen, was unter קוסם (Jerusch, liest קסם) verstanden ist. Das samar. Targum übersetzt ונוקב סם in Lev. 24, 16 mit ומקסם שם. Es bedeutet also קסם im Samar. den Namen Gottes aussprechen (vgl. das arab. art IV. bei Gott schwören). In der Volkssprache bat man vielleicht קוסם oder קסם für den Gottesnamen gebraucht; daher erschienen die hier erwähnten Redensarten wie Blasphemie. +51) ארמית eig. eine Aramäerin, damit bezeichnete man eine Römerin. +52) Nach dem Talmud darf man ihn nur niederstossen, wenn er mit einer Heidin, die eines Heiden Tochter ist, im Gegenwart von zehn Israeliten (d. i. öffentlich, wie Simri in Num. 25, 6ff) Unzucht treibt, und nur während der That. Fehlt eine dieser Bedingungen, so darf er nicht getödtet werden, er hat aber die himmlische Strafe zu erwarten, die der Prophet Maleachi (2, 11 f.) dem Verüber eines solchen Verbrechens angedroht hat. +53) Die für die Ehre Gottes eifern, wie Pinchas, Num. 1. c. +54) Am Altar des Heiligthums. +55) Wo er nur die Geisselstrafe erleiden würde. +56) פֶרַח Jüngling, vgl. אפרוח (arab. art) junger Vogel. +57) גזיר (von גזר schneiden) ein Stück, Holzscheit. +58) Diese Strafe (מיתה בידי שמים) ist von der himmlischen Ausrottung (כרת) verschieden dadurch, dass letztere noch nach dem Tode in der zukünftigen Welt den Sünder trifft, während erstere nur den Tod in dieser Welt bringt und damit die Sünde vollständig sühnt. So Maimonides, anders Raschi und Tos.; vgl. Jebamot 2a, Tosaphot v. אשת. +1) In den Ausgaben des bab. Talmuds ist unser Abschnitt der 11. und der folgende Abschn. der 10. Indessen geht aus Babli Anf. Makkot hervor, dass auch nach der Ansicht des babylonischen Talmuds der Tr. Sanhedrin mit dem Abschnitt הנחנקין endigt, da auf dessen letzte Mischna der Anfang des Tr.’s Makkot sich bezieht. Ausserdem setzt unser Abschnitt (חלק) die Bestimmungen des Abschn. IX fort, indem hier in Mischna 4 ff. die näheren Vorschriften über עיר הנדחת (IX, 1) gegeben werden, nachdem der vorige Abschn. (IX, 1 ff.) die näheren Bestimmungen über רוצח mitgetheilt hat. Da nun von den Einwohnern der עיר הנדחת in M. 4 gelehrt werden soll, dass sie keinen Antheil an der zukünftigen Welt haben, so werden zuerst noch die anderen Sünder aufgezählt, die der ewigen Seligkeit nicht theilhaft werden (vgl. aber חי׳ ר״ן Anf. Abschn. הנחנקין und weiter Note 41). Erst nachdem mit den Vorschriften über עיר הנדחת (X, 4 — 6) die Bestimmungen über die נהרגין (IX, 1) vollendet sind, folgt der Abschn. הנחנקין, der die vierte und letzte Klasse der Hingerichteten behandelt. Es ist daher die Ordnung der Abschnitte, wie sie die Mischna- und Jerusch.-Ausgaben haben, die richtige. +2) Hiermit sollen nicht andere Völker ausgeschlossen werden, s. weiter Note 21. Es wird vielmehr gelehrt, ganz Israel, selbst die zum Tode Verurtheilten, von denen bisher die Rede war, haben, nachdem sie ihre Strafe erlitten, Antheil an der zukünftigen Welt, s. oben VI, 2. +3) Wörtlich: für die z. W., d. h. ein Theil, das ihnen für die Zukunft aufbewahrt ist (Ps. 31, 20). +4) Nach Maimonides (s. ה׳ תשובה VIII) die Welt der Geister (עולם הנפשות), wo die Seele des Menschen in der Erkenntniss Gottes und seiner Wahrheit der höchsten Seligkeit theilhaft wird, von der er in seiner irdischen Hülle sich keinen Begriff machen kann, die keines Propheten Auge geschaut und die nur Gott allein bekannt ist (Jes. 64, 3). Dagegen verstehen R. Me’ir Halevi (im יד רמה und כתאב אלרסאייל), Nachmanides (im שער הגמול) und Bartenora hier unter עוה״ב die Welt nach der Auferstehung der Todten, die einst wieder aufleben und mit ihrem Leibe, doch ohne leibliche Bedürfnisse, (wie Essen, Trinken und dergl.) eines ewigen Lebens theilhaft werden. Nach Albo (Ikkarim IV, 31) ist hier עוה״ב der Inbegriff alles Heils, das dem Menschen nach dem Leben hienieden zu Theil wird, sowohl das Seelenheil sofort nach dem Tode, als auch die höhere Stufe der Seligkeit, die nach der Auferstehung der Todten erreicht wird. +5) Hiermit ist das Land des ewigen Lebens (ארץ חיים) gemeint (Ps. 27, 13). +6) Das Land des ewigen Lebens ist, wie das in Gen. 2, 8 genannte Paradies (גן עדן), eine Pflanzung Gottes. +7) Hiermit ist nach allen jüdischen Erklärern eine leibliche Auferstebung, die Wiedervereinigung des Körpers mit der Seele gemeint, wie dies im Buche Daniel 12, 2; 13 deutlich geschrieben steht. Der Glaube an die Auferstehung, der von den Samaritanern und Sadducäern bestritten wurde, ist wegen seiner Wichtigkeit in der zweiten Benediction des täglichen Hauptgebetes, sowie in vielen andern Gebeten ausgesprochen. Die Lehre von der Unsterblichkeit der Seele dient diesem Glauben als Voraussetzung. Ueber einzelne Punkte der Auferstehungslehre sind die jüdischen Religionsphilosophen getheilter Ansicht (s. Albo Ikkarim IV, 35). +8) Wenn er auch an die Auferstehung glaubt, jedoch nicht für dieselbe die Deductionen der Weisen aus der Thora anerkennt (Raschi). Indessen liest יד רמה (u. A.): הכופר בתחיית המתים, wonach hier von dem, der die Auferstehung gänzlich negirt, die Rede ist. +9) שמים für Gott, s. oben VI, Note 49. +10) Eπιχούρϵως, Epikuräer. Ursprünglich einen Anhänger des Philosophen Epikur bedeutend, der die menschliche Glückseligkeit in der Lust fand, wurde dieses Wort später als Bezeichnung für „Freidenker, Gesetzesverächter“ gebraucht, so dass nach dem Talmud derjenige ein אפיקורוס ist, der von den Gesetzeslehrern oder gar von der Lehre selbst verächtlich spricht; denn (so begründet dies Jerusch.) wenn man von einem Stein-Gewölbe einen einzigen Stein herauszieht, so sind sämmtliche Steine erschüttert. +11) Nach einer Ansicht im Talmud sind es die Bücher der Minim (s. oben IV, Note 47). Ebenso sind die חיצונים in Megilla IV, 8 Häretiker (Draussenstehende). Nach einer andern Ansicht ist auch das Buch des Ben Sira zu lesen verboten. Jerusch, nennt noch das Buch des Ben La’ana. Im Midrasch zu Kohelet 12, 12 heisst es: „Wer mehr als 24 Bücher (die kanonischen Schriften) in sein Haus bringt, der bringt eine Verwirrung in sein Haus, wie z. B. die Bücher des Ben Sira und Ben Togla; die nur zum Lesen gegeben sind, aber nicht zur Anstrengung des Körpers.” Hiernach sind unter ספרים חיצונים alle ausserkanonischen Schriften verstanden. Es ist jedoch nur das (anstrengende) Studium derselben verboten, das blosse Lesen aber ist gestattet. Sprüche aus dem Buche des Ben Sira (Sirach) werden oft in den Talmuden und Midraschim citirt. Die Worte גנזוהו רבנן להאי ספרא דב׳׳ס (die Rabbinen haben das Buch des Ben Sira verborgen), die (nach Manuscripten und יד רמה) im Babli 100 b von Rab Joseph gesagt werden, zeigen vielleicht, dass dieses Buch ehedem zu den kanonischen Schriften gezählt wurde. +12) Nachdem er vorher darauf gespieen hat (Talmud). +13) Dasselbe gilt von jedem andern den Gottesnamen enthaltenden Bibelvers; nach Einigen selbst von Versen, in denen kein Gottesname steht (Talmud). +14) Das Tetragrammaton; nach Raschi (101 b) den Gottesnamen von 42 Buchstaben (Kidduschin 71a). +15) Den vierbuchstabigen Gottesnamen (שם הויה) durfte man nur im Heiligthume aussprechen, ausserhalb desselben (בגבולין) musste er mit den Buchstaben אדני (oder אלהים) gelesen werden (vgl. Sota VII, 6). +16) Nach der Art, wie die Samaritaner schwören (Jerusch.). Eine Baraita im Babli erklärt: בלשון עגה. Dies bedeutet wohl auch: nach der Art der Samaritaner, bei denen אגא das Aussprechen des Tetragrammaton bedeutet, denn ויקב (Lev. 24, 11) übersetzt der Samaritaner ואגא. — Im Talmud werden noch einige Sünden hinzugefügt, wegen derer man des Antheils an der zukünftigen Welt verlustig wird. Doch gilt Alles nur von Denen, die nicht zu Gott zurückgekehrt sind; durch Rückkehr zu Gott (תשובה) dagegen werden alle Sünden vergeben. +17) הדיוט VII, Note 92 a. +18) Obgleich dieselben grosse und weise Männer waren. +19) Die Weisen. +20) Da seine Rückkehr nur aus Furcht geschah und nicht vollkommen war. +21) Da Bileam kein Israelit war, so schliesst der Talmud mit Recht hieraus, dass auch von andern Völkern nur die Ruchlosen, wie Bileam, der ewigen Seligkeit nicht theilhaft werden, die Frommen aber Antheil an der zukünftigen Welt haben, wie dies in der Tosephta von R. Josua ausdrücklich gelehrt wird. +22) Zum zukünftigen grossen Gerichte nach der Auferstehung der Todten. +23) Es wird kein Lebensgeist über sie kommen, um sie vom Tode zu erwecken, s. Ezech. 37, 9 f. +24) Da die Erde getheilt ward. Gen. 10, 25. +25) Dies wird aus der Wiederholung der Angabe in V. 9 deducirt. +26) Der zweifache Frevel verdient eine zweifache Strafe. +27) Ebenso auch das דוד הפלגה. +28) Das Geschlecht der Sintfluth. +29) Die Einwohner von Sedom. +30) Um gerichtet zu werden. +31) Von מרגלים bis במגפה לעוה״ב fehlt im Jeruschalmi. +32) Es wird dies aus den Worten: „vor dem Ewigen“ deducirt. +33) Dies bezieht sich auch auf die Kundschafter, — gegen מהרש״א. +34) D. h. sie sollen für immer sterben und nicht auferstehen. +35) Mit diesem Geschlechte hat Gott über Opfern einen Bund geschlossen, wie in Exod. 24, 5—8 berichtet wird. +36) Die Sancherib in die Verbannung geführt. +37) Von dem Lande ihrer Verbannung. +38) Wenn der Talmud in Erachin 33 a erzählt, dass sie der Prophet Jeremía zurückgeführt hat, so waren dies nicht alle zehn Stämme, sondern nur ein Theil derselben (Raschi). +39) Am Abend. +40) Am andern Morgen. — R. Elieser fasst den Ausdruck יום als „Sonne“, wie in Joma 62b. +41) Jerusch., ebenso יד רמה und חי׳ ר״ן lesen nicht die Worte: אין להם חלק לעולם הבא שנאמר. Nach R. Meïr Halewi und R. Nisim haben auch die Bewohner einer verderbten Stadt, da sie getödtet werden, Antheil an der zukünftigen Welt (s. aber Note 42). Die Mischna kehrt vielmehr nach einer Digression über den Antheil an der zukünftigen Welt wieder dahin zurück, nähere Bestimmungen über die in IX, 1 genannten Verbrecher zu geben. +42) Wenn sie nicht getödtet werden; wenn sie aber gerichtet und getödtet werden, so ist ihr Verbrechen gesühnt (Tos. Jom Tob). Aus dem folgenden Schriftbeweis ist aber zu ersehen, dass sich der Satz auf die Verführer bezieht, welche als solche, die Viele zur Sünde verleiten, ebenso wie Jerobeam, keinen Antheil an Olam habba haben (s. Abot V, 18). +43) Nach Bart, wird בליעל hier wie בלי יעל gedeutet (nicht heraufkommend, nicht auferstehend). +44) Aus יצאו wird deducirt, dass sie aus der Gesammtheit Israels, die der zukünftigen Welt theilhaft wird, ausgetreten sind (vgl. יד רמה). Auch in Lev. 24, 10 wird ויצא von M. rabba und Tanchuma in ähnlicher Weise gedeutet. +44 a) Die Bewohner einer verderbten Stadt. +45) Denn es heisst: „ihrer Stadt.“ +46) Denn es heisst: „aus Deiner Mitte.” +47) Dies lehrt der Ausdruck: „die Bewohner ihrer Stadt.“ +48) Die Götzen gedient haben. +49) Sie werden gesteinigt und ihr Vermögen wird gerettet. +50) Der zum Götzendienst verführt worden. +51) Es werden für die verderbte Stadt viele Gerichtshöfe eingesetzt, damit sie jeden Einzelnen richten. Stellt es sich heraus, dass die Mehrheit der Stadt wegen Götzendienstes des Todes schuldig ist, so werden alle Schuldigen vor das grosse Synedrium gebracht (I, 5) und dort als Bewohner einer verderbten Stadt verurtheilt. Findet man nicht die Mehrheit schuldig, so werden die Schuldigen wie Einzelne behandelt. +51 a) חומר B. batra VIII, Note 92. +52) Da man in Bezug auf die Todesart mit Strenge verfährt, wird hinsichtlich des Vermögens Milde angewendet. +53) חמרת Collectivform von חעןך (Eseltreiber), arab. art, ebenso גמלת von נַמׇּר. +54) Und sich in der Stadt 30 Tage aufhält, so dass sie zu den Einwohnern der Stadt gerechnet wird (Talm.). +55) Die Stadt. +56) Wenn diese Gesellschaft sich nicht verführen liess und dadurch eine Mehrheit von Nichtschuldigen sich findet. Umgekehrt kann durch eine solche Gesellschaft, wenn sie mit verfuhrt wurde, eine Mehrheit der Schuldigen gefunden und die Zerstörung der Stadt bewirkt werden; die Mischna nimmt aber den günstigen Fall an. +57) Unter den Stadtbewohnern. +58) Ein Platz, wo die Bewohner der Stadt sich versammeln. +59) Indem man die Stadtmauer über den Marktplatz hinaus rückt. +60) Die lösbar sind, wie die Gegenstände, deren Erlös für die Reparatur des Tempels bestimmt ist (קדשי בדק הבית). Altar-Opfer (קדשי מזבח), die nicht lösbar sind, lässt man zu Grunde gehen, da sie nicht geopfert werden dürfen. +61) Dann werden sie verbrannt (Maimon.); nach ראב״ד sind sie dann erlaubt. +62) Die bereits dem Priester gegeben wordeu ist und als dessen Vermögen betrachtet wird. +63) Sie wird nicht verbrannt, da sie heilig ist und nicht geringschätzig behandelt werden darf. — Dagegen fällt die Hebe, die der Israelit noch nicht an den Priester abgeliefert hat, als „Beute Gottes“ nicht der Vernichtung anheim; sie wird vielmehr einem Priester, der in einer andern Stadt wohnt, gegeben. +64) Der als „heilig“ bezeichnet und deshalb nicht verbrannt wird (Lev. 27, 30). +65) Da dies Privateigenthum der Bewohner der verderbten Stadt ist, so ist es zur Benutzung verboten; es muss daher verborgen werden, damit man es nicht irrthümlich benutze. +66) Dies wird aus כליל deducirt, das auch Ganzopfer bedeutet. +67) פרדס == παράδϵισος. +68) Sie muss „ein ewiger Schutthaufen“ bleiben. +69) Der Ausdruck לא תבנה עוד verbietet nur Häuser zum Bewohnen (wie es vorher war); R. Jose meint aber, das hinzugefügte עוד bedeute „ganz und gar“ (sie werde ganz und gar nicht erbaut). +70) Die eingeklammerten Worte sind nach Jerusch. hinzugefügt. +71) Diebe, die vom Banngut stehlen, wie Achan (Jos. 7, 1). +72) סלק aram. hinaufsteigen, Nithpa. sich entfernen. +73) Vgl. Jos. 7, 26. +1) Wo in der Thora eine Todesstrafe, ohne nähere Bestimmung, verhängt wird, ist damit die Erdrosselung gemeint (Talm. 52b). +2) זקן ein Alter, Senator; so wird in der Miscbna oft ein Gesetzeslehrer genannt. +3) S. weiter Miscbna 6 Ende. +3a) S. oben IX, Note 2. +4) Da bei Todten keine Verwundung stattfinden kann. +5) Denn es heisst (Exod. 21, 16): „und er wird in seiner Hand gefunden;“ der Ausdruck „Hand (יד)“ bedeutet aber soviel wie רשות (Besitz), vgl. Num. 21, 26. +6) Und der Dienst mindestens eine Peruta werth ist. Auch nach dem ersten Tanna ist der Dieb nur dann schuldig, wenn er sich von der gestohlenen Person bedienen lässt, der Dienst braucht aber nicht eine Peruta werth zu sein (Talmud). +7) Der noch minderjährig ist. +7a) רבי ישמעאל בנו של fehlt im Jerusch, u. A. +8) Denn es heisst: „und er wird in seiner Hand gefunden;“ dies schliesst den aus, der immer unter seiner Hand ist. +9) S. Gittin IV, 5. +10) Dies wird aus den Worten: מבני ישראל„ von den Kindern Israels“ (Deut. 24, 7) deducirt. +10a) In Jerusalem. +11) Ein kleines Synedrion von 23. +11a) יושב fehlt im Jerusch. +12) Am östlichen Thore des Vorhofes der Frauen (עזרת נשים, Raschi). +13) Des Vorhofes der Israeliten (עזרת ישראל, Middot V, 1). +14) Einer aus Quadersteinen gebauten Halle, die nach Middot V, 4 im Norden des Israeliten-Vorhofes und nach Joma 25a zur Hälfte ausserhalb dieses Vorhofes im nichtheiligen Raume lag. Nach Schürer (Stud. u. Krit. 1878 S. 608—626 wäre die לשכת הגזית „die Halle am Xystos“ (גזית == ξυστός, LXX 1. Chron. 22, 2; Amos 5, 11) und an der westlichen Grenze des Tempelberges gelegen (vgl. Josephus B. J. V, 4, 2 und II, 16, 3). +15) Der Gelehrte, welcher eine gesetzliche Entscheidung getroffen hat, sowie seinen Collegen, welche diese Entscheidung bestritten haben. +16) דרש die Schrift vermittels der Auslegungsregeln erklären. +17) למד oder לימד (die LA. schwankt) bedeutet wohl hier: „nach seinem Dafürhalten (סברא) eine Entscheidung treffen.“ +18) Die Richter am Tempelberge. +19) שמע er hat gehört, d. h. er hat eine Tradition. +20) Die in Note 15 Genannten. עין יעקב u. A. lesen richtiger: אלו ואלו באים, wonach die Richter des Tempelberges mitkommen (s. Note 22). +21) Die Richter am Vorhofe. +22) Die Anfragenden und die kleinen Synedria. +23) Dem grossen Synedrion. +24) Die endgiltige Entscheidung, der Alle folgen müssen. +25) Jerusch, liest: שהוא למור (wie er gewohnt ist). +25a) Für die praktische Anwendung des Gesetzes. +26) Er wird mit Erdrosselung bestraft. +27) Der noch nicht befugt ist, gesetzliche Entscheidungen zu treffen. +28) Denn die Thora hat bei diesem Gesetze nur die zur Entscheidung befugten Gesetzeslehrer für strafbar erklärt, „damit nicht viele Streitigkeiten in Israel entstehen“. +29) Dass er als Unbefugter eine gesetzliche Entscheidung getroffen hat. +30) Dass seine Auflehnung gegen das oberste Gericht nicht bestraft wird. +31) Diese ganze Mischna fehlt in ed. Neapel. +32) סופרים 1. Chron. 2, 55; Esra 7, 6 Schriftgelehrte, γραμματϵῖς (Sirach 38, 24). — דברי סופרים sind hier die Lehren, welche die Schriftgelehrten aus der Thora deducirt haben. +33) Man ist nicht verpflichtet, Tephilin anzulegen. +34) Denn er hat damit keine gesetzliche Entscheidung von Belang getroffen, da Jeder sich darüber aus der Schrift belehren kann. +35) טוטפות werden die Kopf-Tephilin in Deut 6, 8 und 11, 18 genannt, deren Kapsel in vier Gehäuse abgetheilt ist, in deren jedem ein auf Pergament geschriebener Abschnitt des Pentateuchs sich befindet (Exod. 13,’1—10; 11—16; Deut. 6, 4—9; 11, 13—21). Ein jedes dieser Gehäuse heisst hier טוטפת. +36) Wiewohl er durch dasselbe gerichtet und verurtheilt werden kann. +37) Jamnia, wo das grosse Synedrion kurz vor, sowie nach der Zerstö rung Jerusalems seinen Sitz hatte (Rosch ha-Schanah 31). +38) Hier ist zu ergänzen : „auch tödtet man ihn nicht sogleich, sondern man bringt u. s. w.“, vgl. Tosephta XI, 7. +39) An den Mittelfeiertagen (חול המועד). +40) ענה (arab. art) hinausschieben, dazu עונה bestimmte Zeit (Barth, Etym. Stud. 17). +41) Mit Angabe seines Verbrechens. +42) Nicht von Gott und nicht von einem andern Propheten. +43) Sondern einem andern Propheten. +44) Denn es heisst (Deut. 18, 20): „Der Prophet, der freveln wird, in meinem Namen Etwas zu reden (was ich überhaupt nicht gesprochen, oder) was ich nicht ihm (sondern einem Andern) zu reden geboten habe … dieser Prophet sterbe;“ vgl. Note 1. +45) Gott befiehlt ihm zu prophezeihen, und er will nicht gehorchen, wie Jonah Sohn Amittai’s. +46) ויתר (mit על) etwas als überflüssig halten, gleichgiltig behandeln, nicht achten. +47) Wie der Prophet in 1. Kön. 13, 26. +48) Alle drei Fälle sind in dem Satze: דברי אשר לא ישמע אל (wer auf meine Worte nicht hören wird) enthalten. +49) Wie es heisst (Deut. 18, 20): „wer im Namen eines fremden Gottes reden wird.“ +50) Der Vater hat sie den Boten des Mannes übergeben, der sie zur Heirath abholen liess. +51) Der Gatte hat ihr noch nicht ehelich beigewohnt. +52) Der Ehebrecher +53) Nicht mit Steinigung, weil sie nicht mehr im väterlichen Hause ist, s. oben VII, Note 91—92. +54) Die Münchener Hschr. liest כל anstatt שכל; Jerusch, hat זוממין. +55) הא כל, s. Makkotl, 1. +56) השכם == הקדם (nach dem Aram.) früher kommen; d. h. bevor sie den Angeklagten zum Tode bringen, werden sie selbst getödtet, vgl. הבא להרגך השכם להרגו (Talm. 72 a); gegen die Sadducäer, Makkot I, 6. +57) Wiewohl sie der Priesterstochter den Feuertod zugedacht haben, werden sie nicht verbrannt, sondern sie erleiden die Strafe der Erdrosselung, die sie dem angeblichen Buhlen zugedachten (IX, 2). +58) Nach Raschi und Maim. gilt dies nur, wenn die Zeugen auch die Verurtheilung des Buhlen herbeizuführen strebten; ist aber dieser nicht bekannt oder nicht strafbar, und die Zeugen erheben nur gegen die Priesterstochter ihre falsche Anklage, so werden sie mit Verbrennung bestraft. Die Tosaphot (Makkot 2a v. זוממי) dagegen meinen, dass die Zeugen auch in letzterem Falle nur mit Erdrosselung bestraft werden. Hiernach ist das Wort ובועלה hier überflüssig und steht nur, weil der Wortlaut in Mischna 1 so ist, wo ובועלה nicht zu וזוממי gehört. +
+ +Tractat Makkot. +

ABSCHNITT I.

+

1. Auf1) welche Weise werden Zeugen als falsche2) behandelt? (Sagen sie aus:) „Wir bezeugen wider N.,3) dass er der Sohn einer Verstossenen4) oder einer Chaluzah5) ist;“ so sagen wir nicht,6) es werde der Zeuge7) an Stelle Jenes8) für den Sohn einer Verstossenen oder einer Chaluzah9) erklärt;10) sondern er empfängt vierzig Geisselhiebe.11) (Sagen sie aus:) „Wir bezeugen wider N., dass er schuldig ist auszuwandern“;12) so sagen wir nicht, der Zeuge7) soll an Stelle Jenes8) auswandern,13) sondern er empfängt vierzig Geisselhiebe.11) (Sagen sie aus:) „Wir bezeugen wider N., dass er seine Frau verstossen und ihr ihre Ketuba14) nicht ausbezahlt hat“;15) — er würde aber (möglicherweise) später, heute oder morgen, ihr (ohnehin) die Ketuba zahlen müssen,16) — man schätzt also, wie viel Jemand17) für ihre Ketuba geben wollte18) für den Fall, dass sie verwittwet oder verstossen würde,19) während im Falle, dass sie (früher)20) stürbe, sie der Mann beerben würde.21) (Sagen sie aus:) „Wir bezeugen wider N., dass er seinem Nächsten tausend Sus schuldig ist mit der Bedingung, sie ihm innerhalb dreissig Tagen zu bezahlen“; er22) aber sagt: „innerhalb zehn Jahren“;23) so schätzt man, wie viel Jemand, der Tausend Sus (als Darlehen) in seiner Hand hat, dafür geben würde, dass er dieselben, anstatt in dreissig Tagen, erst in zehn Jahren zu zahlen hätte.24) 2. (Sagen sie aus:) „Wir zeugen wider N., dass er seinem Nächsten zweihundert Sus schuldig ist,“ und sie werden falsch befunden; so werden sie gegeisselt und müssen bezahlen, weil nicht das Wort,25) das ihm die Geisselung zuzieht,26) ihn zur Bezahlung verpflichtet;27) dies die Worte R. Meïr’s. Die Weisen aber sagen: Wer bezahlen muss, wird nicht gegeisselt.28) 3. (Sagen sie aus:) „Wir bezeugen wider N., dass er vierzig Geisselhiebe verschuldet hat,“ und sie werden falsch befunden; so bekommen sie achtzig Geisselhiebe, wegen: „du sollst wider deinen Nächsten nicht falsches Zeugniss aussagen,“29) und wegen: „ihr sollt an ihm thun, wie er getrachtet (u. s. w.);“30) dies die Worte R. Meïr’s. Die Weisen aber sagen: Sie empfangen nur vierzig Geisselhiebe.31) Man theilt die Geldstrafe, 32) aber nicht die Geisselstrafe. Auf welche Weise? Haben sie wider Jemand bezeugt, dass er seinem Nächsten zweihundert Sus schuldig sei, und sie sind falsch befunden worden, so vertheilt man (die Strafe) auf sie;33) wenn sie aber wider Jemand zeugen, dass er vierzig Geisselhiebe verschuldet habe, und sie sind falsch befunden worden, so empfängt jeder Einzelne vierzig (Geisselhiebe).34) 4. Falsche Zeugen werden nur dann als solche bestraft, wenn sie hinsichtlich ihrer Person 35) überführt werden.36) Auf welche Weise? Sagen sie: „wir bezeugen wider N., dass er einen Menschen getödtet hat,“ und (Andere) sagen zu ihnen: „wie könnt ihr (dies) bezeugen, es war doch der (angeblich) Getödtete oder Todtschläger mit uns an demselben Tage an dem und dem Orte?!“ so werden jene36a) nicht als falsche Zeugen erklärt.37) Sagen aber (Andere) zu ihnen: „wie könnt ihr (dies) bezeugen, ihr wart doch mit uns an demselben Tage an dem und dem Orte?!“ so werden jene36a) als falsche Zeugen erklärt und auf die Aussage der letzteren getödtet.38) 5. Kommen noch andere (Zeugen),39) und Jene40) erklären auch diese als falsche,41) dann kommen noch Andere,39) und Jene40) erklären auch diese als falsche,41) wenn es auch (nacheinander) hundert (Zeugenpaare) wären,42) so werden alle43) getödtet, R. Jehuda sagt: Das44) ist eine Aufrührer45)-Bande.46) Es wird daher nur das erste Paar47)getödtet.48) 6. Falsche Zeugen werden nur dann getödtet, wenn(auf ihre Aussage) bereits das Uriheil49) gefällt war, denn50) siehe, die Sadducäer51) sagen: Nur dann wenn der Beklagte hingerichtet worden ist, denn es heisst (Deut. 19, 21): „Leben für Leben“.52) Da sagten die Weisen zu ihnen: Es heisst doch (Deut. 19, 19): „Ihr sollt an ihm thun, wie er getrachtet, an seinem Bruder zu thun;“ also muss sein Bruder noch am Leben sein!53) wenn dem so ist, warum steht: „Leben für Leben“?52) weil man meinen könnte, sobald man ihr Zeugniss angenommen hat, werden sie 54) hingerichtet, deshalb heisst es: „Leben für Leben;“52) sie werden also nur dann hingerichtet,55) wenn das Urtheil bereits gefällt war.56) 7. Es heisst (Deut. 17, 6): „Auf die Aussage zweier oder dreier Zeugen werde getödtet wer sterben soll;“ wenn das Zeugniss durch zwei bestätigt wird, warum nennt die Schrift besonders auch drei? Bios um drei (Zeugen) zweien gleichzustellen;57) sowie drei Zeugen zwei überführen können, ebenso können zwei Zeugen drei überführen;57) und woher (wissen wir), dass sie58) sogar hundert (überführen können)? Daraus dass es heisst: „Zeugen.“59) R. Simon sagt:60) Sowie zwei Zeugen nur dann getödtet werden, wenn beide als falsch überführt sind,61) so werden auch drei Zeugen nur dann getödtet, wenn alle drei als falsch überführt sind;62) und woher wissen wir, dass dies auch von hundert Zeugen gilt? Daraus dass es heisst: „Zeugen“.59) R. Akiba sagt: Der dritte (Zeuge) kommt nur,63) auf dass gegen ihn streng verfahren werde und dass das Urtheil über ihn dem über jene64) gleich gemacht werde.65) Wenn also die Schrift denjenigen, der sich den Gesetzes-Uebertretern zugesellt,66) ebenso bestrafen lässt, wie die Gesetzes-Uebertreter selbst; um wie viel mehr wird man denjenigen, der sich den Gesetz-Uebenden zugesellt, ebenso belohnen, wie die Gesetz-Uebenden selbst.67) 8. Sowie68) ferner, wenn von zwei Zeugen einer als anverwandt69) oder untauglich70) befunden wird, deren ganzes Zeugniss ungiltig ist;71) ebenso ist, wenn von drei Zeugen einer als anverwandt oder untauglich befunden wird, deren (ganzes) Zeugniss ungiltig72). Woher wissen wir, dass auch bei hundert Zeugen (diese Bestimmung gilt)? Daraus, dass es heisst: „Zeugen“.59) Es sagt R. Jose: Wobei ist dies gesagt? bei Lebens-Strafsachen,73) bei Vermögens-Rechtssachen aber wird das Zeugniss durch die übrigen bestätigt. Rabbi73a) sagt: Sowohl bei Vermögens-Rechtssachen, als bei Lebens-Strafsachen (ist dies gesagt). Wann aber gilt dies?74) wenn sie75) mit gewarnt haben;76) haben sie aber nicht mit gewarnt,77) — was sollen zwei Brüder thun, die78) gesehen haben, wie Jemand einen Menschen umbringt?.79) 9. Sehen zwei ihn aus diesem Fenster, und zwei sehen ihn aus einem anderen Fenster, und Einer warnt ihn in der Mitte,80) so sind sie, wenn ein Theil von ihnen81) sich gegenseitig sehen kann,82) als Ein Zeugniss zu betrachten;83) wo nicht, so sind es zwei Zeugnisse.84) Wenn daher eines85) von diesen als falsch befunden wird, so werden der Verbrecher86) und die falschen Zeugen87) getödtet, und das zweite Paar ist frei.88) R. Jose89) sagt: Niemals wird Einer getödtet,90) ausser wenn beide Zeugen ihn mündlich gewarnt haben, denn es heisst (Deut. 17, 6): „Durch den Mund91)zweier Zeugen“. Eine andere Erklärung: „Durch den Mund zweier Zeugen;“ (dies lehrt), dass das Synedrion nicht durch den Mund eines Dolmetschers vernehmen dürfe.92) 10. Wenn Jemand, nachdem sein Urtheil gefällt war, entflohen ist und dann vor dasselbe Gericht93) kommt, so hebt man seine Verurtheilung nicht auf.94) Ueberall wo zwei auftreten und sagen: „wir bezeugen wider N., dass über ihn das Todesurtheil von dem und dem Gerichte95) gefällt worden ist, und die und die waren seine Zeugen,“96) wird dieser Verurtheilte getödtet. Das Synedrion97) hat seine Geltung98) sowohl im Lande als ausserhalb des Landes.99) Ein Gerichtshof der einmal in einer Jahrwoche 100) eine Hinrichtung vollzieht, wird ein Verderber101) genannt. R. Eleasar, Sohn Asaria’s, sagt: Einmal in siebzig Jahren. R. Tarphon und R. Akiba sagen: Wenn wir im Synedrion gesessen hätten, so würde nie ein Mensch hingerichtet worden sein.102) R. Simon, Sohn Gamliel’s, sagt: Diese103) würden auch die Blut-Vergiesser in Israel vermehrt haben.104)

+

ABSCHNITT II.

+

1. Folgende müssen (in die Freistadt)1) wandern: Wer einen Menschen unvorsätzlich getödtet hat; wenn Jemand mit einer Walze2) rollt, diese aber auf Einen herabfällt und ihn tödtet; wenn Jemand ein Fass herablässt,3) und dieses auf Einen fällt und ihn tödtet; wenn Jemand an einer Leiter herabsteigt, dabei aber auf Einen fällt und ihn tödtet; so muss er in’s Exil wandern. Wenn aber Jemand eine Walze (nach oben) zieht, und diese auf Einen herabfällt und ihn tödtet; wenn Jemand ein Fass heraufzieht, und der Strick zerreisst, so dass das Fass auf Einen fällt und ihn tödtet; wenn Jemand an einer Leiter hinaufsteigt und auf Einen herabfällt und ihn tödtet; so braucht er nicht ins Exil zu wandern. Dies ist die Regel: Jeder, der (den tödtenden Gegenstand) abwärts gerichtet hat,4) muss ins Exil wandern;5) hat er aber (ihn) nicht abwärts gerichtet,6) so braucht er nicht auszuwandern.7) Wenn das Eisen vom Stiele8) abfährt und tödtet, so sagt Rabbi, der Todtschläger9) braucht nicht auszuwandern;9a) die Weisen aber sagen, er muss auswandern. Springt ein Stück vom gespaltenen Holze10) ab (und tödtet), so sagt Rabbi, er muss auswandern; die Weisen aber sagen, er braucht nicht auszuwandern.11) 2. Wenn Jemand einen Stein ins öffentliche Gebiet12) wirft und damit Einen tödtet,13) so muss er auswandern.14) R. Elieser, Sohn Jakobs, sagt: Wenn, nachdem der Stein Jenem aus der Hand gefahren, dieser den Kopf hervorgesteckt und ihn aufgefangen hat, so ist Jener frei.15) Wirft Jemand einen Stein in seinen eigenen Hof und tödtet Einen, so muss er, falls der Beschädigte befugt war16) hineinzugehen, auswandern; wo aber nicht, so braucht er nicht auszuwandern, denn es heisst (Deut. 19, 5): „Und wer mit seinem Nächsten in den Wald kommt“; wie in einem Walde der Beschädigte und Beschädiger befugt sind hineinzugehen, ebenso (gilt das Gesetz) überall, wo der Beschädigte und Beschädiger befugt sind, hineinzugehen; ausgeschlossen aber ist der Hof eines Besitzers, wo der Beschädigte nicht (gleich dem Beschädiger) befugt ist hineinzugehen. Abba Saul sagt: Sowie das Holzhauen eine freiwillige Handlung ist,17) so ist auch nur bei jeder freiwilligen Handlung (der unvorsätzliche Todtschlag strafbar); ausgeschlossen aber sind der Vater, der seinen Sohn schlägt18), der Lehrer, der seinen Schüler züchtigt, und der Gerichtsdiener.19) 3. Der Vater muss wegen des Sohnes20) auswandern21), und der Sohn muss wegen des Vaters20) auswandern. Jedermann22) muss wegen eines Israeliten20) auswandern, und ein Israelit muss wegen Jedermann20) auswandern, nur nicht wegen eines Beisass-Proselyten22a). Ein Beisass-Proselyte braucht nur wegen eines Beisass-Proselyten auszuwandern.23) Der Blinde braucht nicht auszuwandern24); dies die Worte R. Jehuda’s; R. Meïr sagt: Er muss auswandern25). Der Feind, (dertödtet) 26)wandert nicht in die Freistadt. R. Jose, Sohn Jehuda’s, sagt: Der Feind wird hingerichtet, weil er als gewarnt betrachtet wird. R. Simon sagt: Mancher Feind wandert in die Freistadt, mancher nicht; dies ist die Regel: Wo man sagen kann, er habe absichtlich getödtet, wandert er nicht dahin; wo man aber nicht sagen kann, er habe absichtlich getödtet, wandert er aus27). 4. Wohin wandern sie? Nach den Freistädten, nach den dreien, die jenseits des Jardens, und nach den dreien, die im Lande Kenaan sind28), denn es heisst (Num. 35,14): „Drei Städte sollt ihr geben jenseits des Jardens, und drei Städte sollt ihr geben im Lande Kenaan u. s. w.“ Bevor die drei (Städte) im Lande Israel auserwählt waren, hatten die drei jenseits des Jardens kein Asylrecht, denn es heisst (Num. 35, 13): „Sechs Zufluchts-Städte sollen es sein“, es erhielten also alle sechs zugleich das Asylrecht. 5. Und Strassen waren nach denselben gerichtet29), von einer zur andern30), denn es heisst (Deut. 19, 3): „Richte Dir den Weg ein und theile in drei Theile u. s. w.“ Man gibt ihm31) zwei Weisen-Jünger mit,32) auf dass sie dem Bluträcher, wenn er ihn unterwegs umbringen wollte, Vorstellungen machen.33) R. Meir sagt: Er34) kann allein für sich reden, denn es heisst (Deut. 19, 4): „Dies sei das Wort des Todtschlägers.“35) 6. R. Jose, Sohn Jehuda’s sagt: Anfangs36) eilen37) sowohl der unvorsätzliche als der vorsätzliche Todtschläger nach den Freistädten,38) und das Gericht schickt hin und lässt ihn von dort holen; wer vom Gerichte zum Tode verurtheilt wird, den tödtet man; wer nicht verurtheilt wird, den entlässt man; wer zur Exilirung verurtheilt wird, den bringt man wieder an seine Stätte, denn es heisst (Num. 35, 25): „Und die Gemeinde soll ihn zurückbringen in seine Freistadt u. s. w.“ — Sowohl der mit dem Salböle Gesalbte, als der durch die hohepriesterlichen Kleider Geweihte,39) als auch der von seinem Hohepriesteramte Abgegangene40) bewirken (durch ihren Tod), dass der Todtschläger zurückkehrt.41) R. Jehuda sagt: Auch der zum Kriege Gesalbte42) bewirkt, dass der Todtschläger zurückkehrt. Daher pflegen die Mütter der Hohenpriester ihnen43) Nahrung und Kleidung zu verabreichen,44) damit sie nicht beten, dass ihre Söhne sterben. Wenn, nachdem sein Urtheil45) gefällt worden, der Hohepriester stirbt, so braucht er nicht auszuwandern;46) wenn aber, bevor sein Urtheil gefällt worden, der Hohepriester gestorben ist und man einen andern47) an seine Stelle eingesetzt hat und dann sein Urtheil gefällt worden ist; so kehrt er erst nach dem Tode des zweiten48) zurück. 7. Ist sein Urtheil gefällt worden, als kein Hohepriester da war;49) oder hat Jemand einen Hohenpriester getödtet;50) oder hat ein Hohepriester Einen getödtet;50) so darf er51) niemals von dort52) hinausgehen. — Er53) darf nicht hinausgehen,54) selbst nicht um ein Zeugniss (zur Erfüllung) eines Gebotes55) oder in Geldangelegenheiten oder in Lebenssachen abzulegen, selbst nicht wenn Israel seiner bedarf; und wäre er auch ein Feldherr, wie Joab, Sohn Zeruja’s, so darf er doch nie von dort hinausgehen,56)denn es heisst (Num.35, 25): „Da er floh dorthin“, d. h. dort sei seine Wohnung, dort sei sein Tod, dort sei sein Grab. Sowie die Stadt schützt, so schützt auch ihr Grenzgebiet.57) Geht der Todtschläger ausserhalb des Grenzgebietes hinaus,58) und der Bluträcher findet ihn, so sagt R. Jose, der Galiläer: Es ist dem Bluträcher geboten59) und jedem (andern) Menschen steht es frei,60) (jenen umzubringen). R. Akiba sagt: Es steht dem Bluträcher blos frei (ihn umzubringen), und jeder andere Mensch wird seinetwegen nicht schuldig.61) Steht ein Baum innerhalb des Grenzgebietes, dessen Zweig aber neigt sich aus dem Grenzgebiete heraus, oder der Baum steht ausserhalb des Grenzgebietes, und dessen Zweig neigt sich in das Grenzgebiet hinein, so richtet man sich in Allem nach dem Zweige.62) Hat er63) in der Freistadt selbst getödtet, so muss er von einer Nachbarschaft64) in die andere Nachbarschaft wandern; ein Levite65) aber muss von (seiner) Stadt zur (andern) Stadt auswandern. 8. (Desgleichen),66) wenn ein Todtschläger nach seiner Freistadt auswandert, und die Einwohner der Stadt wollen ihm Ehre erweisen, so muss er zu ihnen sagen: „ich bin ein Todtschläger!“ Sagen sie zu ihm: „dessenungeachtet!“, so kann er es von ihnen annehmen, denn es heisst (Deut. 19, 4): Dies sei das Wort des Todtschlägers.“67) Sie mussten den Leviten Miethe zahlen,68) dies die Worte R. Jehuda’s: R. Meïr sagt: Sie brauchten ihnen keine Miethe zu zahlen. Er63) kehrt69) in das Amt70) zurück, in dem er (vorher) war, dies die Worte R. Meïr’s; R. Jehuda sagt: Er kehrt nicht in das Amt zurück, in dem er (vorher) war.

+

ABSCHNITT III.

+

1. Folgende erleiden die Geisselstrafe:1) Wer seiner Schwester, der Schwester seines Vaters, der Schwester seiner Mutter, der Schwester seiner Frau, der Frau seines Bruders, der Frau seines Vater-Bruders oder einem menstruirenden Weibe beiwohnt;2) ein Hohepriester, der eine Wittwe3), ein gemeiner Priester, der eine Verstossene4) oder eine Chaluza,5) ein Israelit, der eine Mamsereth6) oder Nethina,7) oder eine Israeliten-Tochter, die einen Nathin7) oder Mamser6) geheirathet hat. Wenn eine Wittwe zugleich eine Verstossene ist,8) so ist man ihretwegen wegen (Uebertretung) zweier Verbote9) srafbar;10) ist eine Verstossene zugleich eine Chaluza, so ist man ihretwegen blos wegen (Uebertretung) eines Verbotes schuldig.11) 2. (Ferner) ein Unreiner, der Heiliges gegessen,12) ein ins Heiligthum gekommener Unreiner;13) wer Unschlitt,14) Blut,15) (vom Opferfleische) Uebriggebliebenes,16) Verworfenes,17) oder Unreines18) gegessen; wer (Opfer) ausserhalb des Heiligthums geschlachtet oder dargebracht;19) wer Gesäuertes am Pesach gegessen;20) wer am Versöhnungstage gegessen oder eine Arbeit verrichtet hat;21) wer das Salböl22) oder das Räucherwerk23) nachgemacht; wer sich mit dem (heiligen) Salböle salbt;22) wer Aas,24) Zerrissenes,25) Geschmeiss oder Gewürm26) gegessen; wer Tebel,27) ersten Zehnt, dessen Hebe28) noch nicht abgesondert war,29)oder zweiten Zehnt30) oder Geheiligtes,31) die nicht ausgelöst waren, gegessen. Wie viel muss man vom Tebel gegessen haben, um schuldig zu sein? R. Simon sagt: Es mag noch so wenig sein. Die Weisen aber sagen: (Es muss) wie eine Olive (gross sein). Da sagte R. Simon zu ihnen: Gestehet ihr mir nicht zu, dass der, welcher eine noch so kleine Ameise isst, schuldig sei?32) Da sagten sie zu ihm: Weil diese so ist, wie sie geschaffen ward.33) Da sagte er zu ihnen: Auch Ein Weizenkorn ist so, wie es geschaffen ward.34) 3. Wenn Jemand Erstlinge,35) bevor er (den Schriftabschnitt) dabei36) gelesen,37) hochheilige Opfer ausserhalb der Umhänge,38) leichtere Opfer oder zweiten Zehnt39) ausserhalb der Mauer40) gegessen,41) oder einen Knochen von einem reinen Pesach-Opfer zerbrochen hat,42) so empfängt er vierzig42a) (Geisselhiebe); wer aber (etwas) von einem reinen Pesach-Opfer übrig lässt43) oder von einem unreinen (einen Knochen) zerbricht,44) empfängt nicht vierzig42 a) (Geisselhiebe). 4. Wenn Jemand eine Vogel-Mutter sammt den Jungen nimmt, so sagt R. Jehuda: Er erleidet die Geisselung und braucht (die Mutter) nicht wegfliegen zu lassen.45) Die Weisen aber sagen: Er lässt (die Mutter) wegfliegen und wird nicht gegeisselt.46) Dies ist die Regel: Wegen jedes Verbotes, bei dem (nach dessen Uebertretung) ein Gebot auszuüben ist,47) erleidet man nicht die Geisselstrafe. 5. Wer sich eine Glatze am Kopfe scheert,48) wer die Seitenenden seines Haupthaares rund abnimmt,49) wer die Enden seines Bartes zerstört50) und wer um einen Todten sich einen Einschnitt macht,51) ist schuldig.52) Macht sich Jemand Einen Einschnitt um fünf Todte, oder fünf Einschnitte um Einen Todten, so ist er für jeden Einzelnen53) schuldig.54) Wegen (der Enden) des Haupthaares zweimal,55) einmal für die eine und einmal für die andere Seite. Wegen (der Enden) des Bartes56) zweimal für die eine, zweimal für die andere Seite und einmal für unten. R. Elieser sagt: Wenn Einer sie alle auf einmal abnimmt, so ist er nur einmal schuldig.57) Man ist nur schuldig, wenn man ihn58) mit einem Scheermesser abnimmt.59) R. Elieser sagt: Selbst wenn er ihn mit einer Zange60) oder einem Glätter61) entfernt, ist er schuldig.62) 6. Wer eine eingegrabene Schrift (an sich) macht, (ist schuldig).63) Hat er geschrieben64) aber nicht eingegraben, oder hat er eingegraben aber nicht geschrieben, so ist er nicht schuldig, sondern nur, wenn er geschrieben und eingegraben, (und zwar) mit Tinte, Augenschwärze oder was sonst ein (bleibendes) Zeichen macht. R. Simon, Sohn Jehuda’s, sagt im Namen R. Simon’s: Man ist nur dann schuldig, wenn man dort den Namen65) hingeschrieben hat, denn es heisst (Lev. 19, 28): „Eine eingegrabene Schrift sollt ihr an euch nicht machen, ich bin der Ewige.“66) 7. Wenn ein Nasir den ganzen Tag über Wein trinkt, so ist er nur einmal schuldig.67) Sagte man aber (jedes Mal) zu ihm: „trinke nicht!“, und er trank,68) so ist er für jedes (Trinken)69) besonders schuldig. 8. Hat er70) sich den ganzen Tag über an Todten verunreinigt, so ist er nur einmal schuldig.71) Sagte man aber (jedes Mal) zu ihm: „verunreinige dich nicht!“, und er verunreinigte sich68), so ist er wegen jeder (Verunreinigung) besonders schuldig. Hat er70) sich den ganzen Tag geschoren, so ist er nnr einmal schuldig.72) Sagte man aber (jedes Mal) zu ihm: „scheere dich nicht!“, und er schor sich,68) so ist er wegen jedes (Scheerens) besonders schuldig.73) Hat Jemand den ganzen Tag über Gewänder von gemischten Arten74) angezogen, so ist er nur einmal schuldig.75) Sagte man aber (jedes Mal) zu ihm: „Ziehe es nicht an!“, und er zog es aus und wieder an,76) so ist er wegen jedes (Anziehens) besonders schuldig. 9. Mancher pflügt eine Furche und wird dabei77) wegen acht Verbote78) schuldig, nämlich wenn er pflügt mit einem Ochsen und einem Esel zusammen,79) welche geheiligt sind,80) bei gemischten Saaten im Weinberge,81) und zwar im Feier-Jahre,82) an einem Festtage,83) und er ist ein Priester und ein Nasir, und es geschieht an unreiner Stätte.84) Chananja, Sohn Chakhinai’s, sagt: (Es könnte) noch (hinzukommen), dass er dabei mit einem Gewande von gemischten Arten85) bekleidet ist.86) Da sagten sie87) zu ihm: Dies gehört nicht zu diesem Namen.88) Da sagte er zu ihnen: Auch der Nasir89) gehört nicht zu diesem Namen.90) 10. Wie viel Hiebe giebt man ihm? Vierzig weniger Einen91), denn es heisst (Deut. 25, 2—3): „an der Zahl vierzig“, d. h. eine Anzahl, die nahe an vierzig ist92). R. Jehuda sagt: Er bekommt vierzig Hiebe vollständig. Wohin bekommt er den (letzten)überschüssigen?93) Zwischen die Schultern94). 11. Man schätzt95), ihm immer nur eine solche Anzahl Hiebe zu, die sich in drei Theile theilen lässt96). Hat man ihn geschätzt, dass er vierzig97) aushalten könne, und nachdem er einen Theil empfangen, sagt man, er würde keine vierzig97) aushalten, so ist er frei. Hat man ihn geschätzt, dass er nur achtzehn aushalten könne, und nachdem er diese empfangen, sagt man, er könne vierzig97) aushalten, so ist er frei98). Hat er eine Sünde begangen, worauf zwei Verbotestehen99), und man hat für ihn (wegen beider) nur Eine Schätzung gemacht100), so wird er gegeisselt und ist dann frei; wo nicht101) so wird er gegeisselt, und nachdem er geheilt ist, wird er nochmals gegeisselt. 12. Auf welche Weise geisselt man ihn? Man bindet ihm beide Hände an eine Säule102) nach beiden Seiten103); der Diener104) der Synagoge105) fasst an seine Kleider106), mögen sie auch (dadurch) zerrissen107) oder zerfetzt108) werden, bis er ihm das Herz109) entblösst110); hinter111) ihm112) wird ein Stein gelegt, auf den der Synagogen - Diener sich stellt113), mit einem Riemen von Kalbleder in der Hand, zusammengelegt zu zwei Riemen, und diese wieder zu vier114); und zwei (andere) Riemen115) ziehen sich daran auf und ab116). 13. Der Handgriff117) (der Geissel) ist eine Handbreit (lang), und die Breite derselben ist (ebenfalls) eine Handbreit118), und deren Ende muss bis an den Nabel reichen119). Man giebt ihm ein Drittel der Hiebe vorn120) und zwei Drittel auf den Rücken121). Während man ihn schlägt, soll er weder stehen, noch sitzen, sondern hingebeugt122) sein, denn es heisst (Deut. 25, 2): „Der Richter soll ihn hinlegen lassen“. Der Geissler geissele ihn mit Einer Hand123) und aus ganzer Kraft124). 14. Der Vorleser125) liest vor (die Verse Deut. 28, 58—59): „Wenn Du nicht beobachten wirst auszuüben u. s. w.; so wird der Ewige auszeichnen Deine Schläge und die Schläge u. s. w.“; und er fängt wieder den Anfang der Verse an126); ferner127) Deut. 29,8: „Beobachtet die Worte dieses Bundes etc.“, und er schliesst mit Ps. 78,38: „Er, der Barmherzige, vergibt die Sünde etc.“; und er fängt wieder den Anfang des Verses an127). Stirbt er127a) unter seiner Hand, so ist der Geissler nicht schuldig128). Gibt er ihm aber einen Streich zuviel129) und er127a) stirbt, so muss er seinetwegen ins Exil wandern. Hat er127a) sich verunreinigt130), sei es durch Leibesöffnung131), sei es durch Urinlassen, so wird er frei132). R. Jehuda sagt: Ein Mann nur wegen Leibesöffnung, eine Frau auch wegen Urinlassens133). 15. Alle, welche die Ausrottungsstrafe verwirkt haben und gegeisselt werden, sind (dadurch) von der Ausrottung befreit134), denn es heisst (Deut. 25,3): „Es würde entwürdigt dein Bruder vor deinen Augen;“ d. sagt, nachdem er gegeisselt wurde, ist er wie dein Bruder; dies die Worte des R. Chananja, Sohn Gamliels. Ferner sagte R. Chananja, Sohn Gamliels: Wenn Jemand, der eine Sünde begeht, sein Leben dadurch verwirkt; wie viel mehr muss dem, der ein Gebot ausübt135), sein Leben geschenkt werden136). R. Simon sagt: Man kann Folgendes137) aus derselben Stelle138) entnehmen: Da es nämlich heisst (Lev. 18,29): „Es sollen ausgerottet werden die Personen, die thun u. s. w.“ und es heisst (Lev. 18, 5): „Die der Mensch thue139), dass er durch sie lebe“; so folgt daraus, dass man dem, der da sitzt und keine Sünde begeht140), ebenso einen Lohn gibt, wie dem, der ein Gebot ausübt. R. Simon, Sohn Rabbi’s, sagt: Es heisst (Deut. 12,23): „Sei nur stark, kein Blut zu essen, denn das Blut ist das Leben u. s. w.“; wenn schon beim Blute, vor dem es den Menschen ekelt, (gesagt wird:) wer sich davon fern hält, empfängt einen Lohn141); wie viel mehr wird, wer von Raub und Blutschande, wozu das Gemüth des Menschen Lust und Begierde hat, sich fern hält, für sich, für seine Nachkommen und für die Nachkommen seiner Nachkommen, bis ans Ende aller Geschlechter, Verdienste erwerben. 16. R. Chananja, Sohn Akaschja’s, sagt: Der Heilige, gebenedeiet sei er, wollte Israel zur Gerechtigkeit142) führen; deshalb hat er ihm viele Lehren und Gebote ertheilt143), wie es heisst (Jes. 42,21): Der Ewige hat es gewollt um seiner144) Gerechtigkeit willen, dass er die Lehre gross und ausgedehnt mache.

+

.סליקא לה מסכת מכות

+

Ende des Traktats Makkot.

+1) Nachdem am Schlusse des Tr.’s Sanhedrin ein Fall behandelt wurde, bei dem an falschen Zeugen das Gebot: „ihr sollt an ihm thun, wie er getrachtet, an seinem Bruder zu thun“ (Deut. 19, 19), nicht vollständig zur Ausführung kommt, werden hier noch andere Bestimmungen über die Behandlung der als falsch befundenen Zeugen angereiht, und es ist zuerst von Fällen die Rede, bei denen das Gebot von Deut. 19, 19 gar nicht ausgeführt wird. +2) זוממין die Böses Ersinnenden; so werden die durch ein auf ihre Person bezügliches Alibi als falsch überführten Zeugen genannt (vgl. M. 4). Der Ausdruck hat in כאשר זמׅם (Deut. 19, 19) seinen Grund. +3) Der ein Priester ist. +4) Die vor der Geburt dieses Sohnes von ihrem Manne durch einen Scheidebrief verstossen ward. Eine solche Frau darf kein Priester heirathen (Lev. 21, 7), und wenn er sie dennoch geheirathet hat, so sind die mit ihr gezeugten Söhne sammt ihren Nachkommen als „Entweihte“ zum Priesterdienste untauglich (vgl. Lev. 21, 15). +5) Einer, die durch das „Schuh-Ausziehen“ den Schwager von der Levirats-Ehe entbunden hat (Deut. 25, 7 ff.) und deshalb (nach rabbinischer Anordnung), wie eine „Geschiedene“, keinen Priester heirathen darf. +6) Obgleich die Zeugen Priester sind. +7) Jeder der als falsch befundenen Zeugen. +8) Wider den sie gezeugt haben. +9) Als zum Priesterdienst untauglich. +10) Denn es heisst (Deut. 19, 19): „ihr sollt an ihm thun“ (aber nicht an seinen Nachkommen); als ein „Entweihter“ erklärt, würde er aber sammt seinen Nachkommen zum Priesterdienste untauglich. Würde man aber ihn allein und nicht dessen Nachkommen für untauglich erklären, so wäre das Gebot: „ihr sollt an ihm thun, wie er an seinem Bruder zu thun gedachte“ ebenfalls nicht befolgt, da ja der Zeuge seinen Bruder sammt dessen Nachkommen zum Priesterdienste untauglich machen wollte. +11) Nach dem Talmud handelt die Stelle Deut. 25, 1—3 von falschen Zeugen, an denen die Strafe von Deut. 19, 19 nicht vollzogen werden kann. +12) In eine Asylstadt, da er unvorsätzlich einen Menschen getödtet hat. +13) Denn es heisst (Deut. 19, 5): „er soll flüchten“ (aber nicht die wider ihn falsch Zeugenden). +14) Ketubot IV, 7. +15) Er ist demnach schuldig, ihr die Ketuba auszuzahlen. — Die Frau erhält nach dem Gesetze die Ketuba ausbezahlt entweder nach dem Tode des Mannes oder wenn sie von diesem geschieden wird. +16) Man kann demnach nicht sagen, die Zeugen wollten ihm den ganzen Betrag der Ketuba entziehen, so dass sie, als falsch befunden, diesen ganzen Betrag zahlen müssten. +17) Der die dieser Frau eventuell zufallende Ketuba kaufen wollte. +18) Dieser Betrag wird von der Ketuba abgezogen; den dann verbleibenden Rest müssen die falschen Zeugen dem Manne bezahlen. +19) In diesem Falle würde der Käufer ihre ganze Ketuba erhalten. +20) Vor dem Manne. +21) Wobei der Käufer ganz leer ausginge. +22) Der Schuldner. +23) Die Bedingung war, die Schuld erst in zehn Jahren zu zahlen. +24) So viel müssen die als falsch befundenen Zeugen dem Schuldner bezahlen. +25) שם Name, Wort, Schriftwort, Schriftgebot. +26) Nämlich das Verbot לא תענה (Exod. 20, 15). +27) Dazu verpflichtet ihn Deut. 19, 19. +28) Denn es heisst (Deut. 25, 2): „nach Massgabe seiner Schuld“, und hieraus schliessen wir, dass der einen Frevel Verübende nur wegen einerlei Schuld, aber nicht wegen zweierlei Schuld bestraft wird. Es wird aber hinsichtlich der als falsch befundenen Zeugen (עדים זוממין) aus der Schrift deducirt, dass sie im vorliegenden Falle die Geldstrafe und nicht die Geisselstrafe erleiden. +29) Exod. 20, 15. Die Uebertretung eines ThoraVerbotes wird mit Geisselung bestraft, s. Abschn. III. +30) Deut. 19, 19. — Da sie dem Bruder die Geisselstrafe zuziehen wollten. +31) Wegen Deut. 19, 19. Dagegen wird das Verbot Exod. 20, 15 blos als eine Warnung betrachtet, die zur Verhängung der Strafe von Deut. 19, 19 nöthig ist. +32) שַלֵּש in drei Theile theilen; משלשין man theilt in drei Theile, wenn es z. B. drei Zeugen sind. Es wird dieses Beispiel angenommen nach dem Wortlaut von B. batra III, 4; ferner weil die Zahl der Geisselhiebe (39) nur durch drei (und 13) theilbar ist. +33) Wenn es drei Zeugen sind, hat jeder von ihnen nur ein Drittel der zweihundert Sus zu zahlen; denn es genügt, dass der Verklagte dieselbe Summe erhält, welche die Zeugen ihm entziehen wollten. +34) Denn wenn jeder z. B. nur dreizehn Hiebe erhielte, so würde der Vorschrift von Deut. 19, 19 nicht genügt, da sie doch dem Bruder eine vollständige Greisselstrafe von 39 Hieben zugedachten. +35) Durch ein Alibi, welches auf die Zeugen Bezug hat. עצמן את ist Bez.-Accusativ. +36) יזימו od. יזמּז (Hif’il od. Piël): sie überführen; יזומו (Kal): sie werden überführt. +36a) Die anklagenden Zeugen. +37) Sie werden nicht bestraft; doch ist ihr Zeugniss ungiltig. +38) Zur Begründung dieser Bestimmung vgl. „Magazin f. d. Wissensch, d. Judenth.“ 1878 S. 12. +39) Um den Mörder anzuklagen. +40) Welche die ersten Zeugen überführt haben. +41) Indem sie behaupten, dass auch diese mit ihnen an demselben Tage an dem und dem Orte gewesen sind. +42) Die den Mörder anklagen. +43) Obgleich sie nur durch ein und dasselbe Zeugenpaar überführt werden. +44) זו dazu ist כת zu ergänzen. +45) Vom gr. στάσις (syr. ), Aufruhr, ist das Subst. אסטםית (Ms. München hat אסטנית) gebildet und bedeutet: eine Aufrührer-Bande, die sich gegen Gesetz und Ordnung auflehnt. +46) Da es doch höchst unwahrscheinlich ist, dass alle die Zeugen, die den Mörder bezichtigen, mit den beiden überführenden Zeugen an ein und demselben Orte gewesen sind, so müssen wir vermuthen, dass letztere Aufrührer sind, die gegen das Gesetz sich auflehnen, den Mörder befreien und an dessen Anklägern Rache nehmen wollen. +47) כּת für כַּנְתּ Gesellschaft, Genossenschaft (aram. כנתא, Genosse), bedeutet oft ein Zeugenpaar. +48) Mit Recht bemerkt der Talmud, es dürfte in diesem Falle auch das erste Paar nicht getödtet werden, da die überführenden Zeugen sich als Aufrührer und Verschwörer gezeigt haben. Es ist deshalb zu erklären: Nur wenn sie das erste Zeugenpaar allein überführen, wird dieses getödtet; wollen sie aber noch andere später kommende Zeugen durch ein Alibi als falsch erklären, dann finden sie gar keinen Glauben. +49) Das Todesurtheil über den Verklagten. +50) Die Begründung schliesst erst mit dem Schlusse der Mischna. +51) Die Anhänger des Zadok und Boëthos, die Schüler des Antigonas aus Socho waren (Abot. d. R. Nathan c. V). Diese verwarfen viele traditionelle Lehren der Pharisäer (Josephus ant. XIII, 10, 6), vgl. über diese Baneth im „Magezin f. d. W. d. J.“ 1882 S. 1—37 und 61—95. +52) Lies נפש בנפש, wie Ms. München, Sifre, Jalkut u. A. haben. +53) Wie es scheint, wird dies aus dem Worte לאחיו deducirt; in Wirklichkeit aber wird die Lehre aus כאשר זמס (wie er getrachtet) abgeleitet. לאחיו könnte auch vom verstorbenen Bruder gesagt werden, wie in Deut. 25, 7 (Ritba). +54) Falls sie als falsch befunden werden. +55) Dasselbe gilt auch bei der Geisselstrafe, wie dies der Talmud folgert. +56) Denn nachdem der Verklagte zum Tode verurtheilt worden, wird er wie todt betrachtet, s. Sanhedrin VIII, Note 50. +57) הקיש (von נקש schlagen) zusammenschlagen, Eines auf das Andere schlagen, gleichstellen. +57 a) St. השנים יזומו lies: שנים מזימין nach Ms. München u. A.; s. oben Note 36. +58) Zwei Zeugen. +59) Hiesse es: שלשה עדים על פי שנים או, so wäre mit der Zahl „drei“ die gleichstellende Bestimmung geschlossen und wäre man nicht berechtigt, weiter zu gehen; על פי שנים עדים או שלשה עדים lässt aber שלשה עדים ebenso wie שנים עדים nur als den Anfang einer ad infinitum fortschreitenden Reihe erscheinen (S. R. Hirsch). +60) Die Tannaïm unserer Mischna controversiren nicht mit einander; vielmehr stimmt Jeder auch der Schlussfolgerung seiner Collegen bei (Maimon.) +61) Denn unter עד in Deut. 19, 18 sind zwei Zeugen verstanden, wie überall unter diesem Ausdruck, vgl. Sota VI, 3. +62) Nach dem Talm. gilt diese Bestimmung nur dann, wenn die Aussage des einen Zeugen so unmittelbar auf die des andern folgte, dass man in der Zwischenzeit nicht mehr als die Worte: שלום עליך רבי (Friede Dir mein Lehrer) sprechen könnte. Eine solche Zwischenzeit heisst: תוך כדי דבור, s. Nasir IV, 1. +63) Er kommt nur deshalb in diesem Sehriftverse vor. +64) Ueber die ersten beiden Zeugen. +65) Obgleich sein Zeugniss irrelevant war, da der Verklagte auch ohne ihn verurtheilt worden wäre. +66) נטפל (von טפל ankleben), sich zugesellen, mit dem Begriff der nebensächlichen Wirksamkeit (vgl. טפל, Nebensache, im Gegensatz zu עיקר, Hauptsache). +67) Da Gott in grösserem Maassstabe belohnt als bestraft, Tosephta Sota IV, 1 aus Exod. 20, 5 f. +68) Forts. der Folgerungen aus Deut. 17, 6. +69) Sanhedrin III, 4. +70) Das. III, 3. +71) Da ja Ein Zeuge nicht genügt. +72) Wiewohl noch zwei taugliche Zeugen übrig bleiben. +73) Wobei man sich bestreben muss, den Angeklagten freizusprechen, wie es heisst (Num. 35, 25): „Es rette die Gemeinde“. +73a) R. Jehuda ha-Nasi. +74) Bei Lebens-Strafsachen. +75) Die Anverwandten und Untauglichen. +76) Damit haben sie gezeigt, dass sie Mitzeugen sein wollen. +77) Und demnach nicht beabsichtigt, über die That als Zeugen aufzutreten; dann wird durch ihre Anwesenheit bei der That das Zeugniss der Andern nicht ungiltig; denn „was sollen zwei Brüder u. s. w.“. +78) Zusammen mit einem Dritten, der nicht mit ihnen verwandt ist. +79) Da kann gewiss einer der Brüder mit dem dritten zusammen Zeugniss ablegen, wenn nur der andere Bruder nicht mit gewarnt und nicht Zeuge zu sein beabsichtigt hat. +80) Der Warnende darf, wenn er nur nicht Zeuge zu sein beabsichtigt, auch ein Anverwandter oder Untauglicher sein. +81) Dies bezieht sich sowohl auf die beiden Zeugenpaare, als auch auf den Warnenden. +82) Wenn ein Zeuge des einen Paares und ein Zeuge des andern Paares entweder einander sehen (der Warnende braucht in diesem Falle von den Zeugen nicht gesehen, sondern nur gehört zu werden), oder dieselben sehen den Warnenden und der Warnende sieht sie. +83) Sie werden nur getödtet, wenn Alle als falsch überführt werden, und es ist, wenn nur Einer von ihnen zum Zeugniss untauglich ist, das ganze Zeugniss ungiltig. +84) Jedes Paar (von denen Einer den Andern gesehen hat) gilt als besonderes Zeugniss. — Auch die zwei Zeugen, welche die That bezeugen, müssen während der That einander sehen, oder durch den Warnenden, den sie sehen und der sie sieht, zu einem Zeugenpaare verbunden werden; sonst sind sie als עדות מיוחדת (vereinzelt im Zeugniss) in criminal-rechtlichen Fällen zum Zeugniss untauglich. +85) Ein Zeugniss, d. i. ein Zeugenpaar. +86) Auf die Aussage des zweiten nicht als falsch befundenen Zeugenpaares. +87) Die über eine von ihnen nicht gesehene That Zeugniss ablegten. +88) Dieser Satz ist überflüssig und steht nur, damit man nicht irrthümlich unter והן beide Zeugenpaare verstehe. Nach Tos. J. T. will dieser Satz lehren, dass das zweite Paar selbst dann frei ist, wenn es später nach der Hinrichtung des Angeklagten als falsch überführt worden ist; nach dem Kanon: הרגו אין נהרגין (nach der Hinrichtung des Angeklagten werden die falschen Zeugen nicht mehr hingerichtet). Die Begründung s. im „Magazin f. d. W. d. J.“ 1878, S. 13. +89) Nach Jerusch. ist zu lesen: „R. Jose, Sohn des R. Jehuda“. +90) St. אין נהרגין lies: אינו נהרג nach Jerusch. +91) Die Todesstrafe soll einzig und allein durch den Mund der Zeugen herbeigeführt werden, durch ihre Warnung und ihr Zeugniss. +92) Der Gerichtshof muss die Sprache der Zeugen verstehen; doch braucht er diese Sprache nicht sprechen zu können, da er seine Worte an die Zeugen durch einen Dollmetscher vermitteln darf (Talmud). +93) Von dem er verurtheilt worden ist. +94) Das Verfahren wird nicht wieder aufgenommen, um vielleicht Rechtfertigungs-gründe für ihn zu finden. +95) Wenn dieses Gericht in Palästina ist; wird aber ein Verbrecher von einem ausserpalästinensischem Gerichtshofe verurtheilt und entflieht nach Palästina, so wird dort sein Prozess nochmals aufgenommen, denn das Verdienst seines Aufenthalts in Palästina könnte ihm zu einer Rechtfertigung verhelfen (Talm.). +96) Mit Angabe der Zeit, nach Sanhedrin V, 1. +97) Die Institution der Gerichtshöfe, deren jeder aus einem Collegium von Richtern besteht, die in Palästina ordinirt worden sind, nach Sanhedrin I, Note 19. +98) נהג führen, sich führen, üblich sein, Geltung haben (von einem Gesetze oder einer Institution). +99) Auch ausserhalb Palästina’s werden Gerichtshöfe eingesetzt, die Strafprozesse entscheiden und Todesurtheile fällen können; Letzteres aber nur während der Zeit, da das grosse Synedrion in der Quaderhalle seinen Sitz hat. +100) שכוע B. mezia IX, Note 46. +101) חובלנית, (Jerusch. hat חבלנית) von חבל verderben, eine Verderberin; סנהדרין ist femin. +102) Wir würden so viele Fragen an die Zeugen gerichtet haben, dass sie sich nothwendig widersprochen hätten. +103) R. Tarphon und R. Akiba. +104) Da die Mörder nichts zu fürchten hätten. — Indessen wollten auch R. Tarphon und R. Akiba den Mörder nicht ganz freisprechen, sondern ihn nur mit Gefängniss nach Sanhedrin IX, 5 bestrafen. +1) S. Mischna 4. +2) Eine Steinwalze, mittelst deren unebene und schadhafte Stellen des Dachüberzuges geglättet werden. +3) שלשל (arab. ) aus einer Höhe mittelst eines Strickes oder einer Kette herablassen, von שרשרת ═ שלשלת, Kette. +4) Selbst wenn dies zu dem Zwecke geschah, um ihn dann aufwärts zu heben, wie z. B. Jemand eine Axt rückwärts nach unten schwingt, um sie dann desto kräftiger zu erheben. +5) Denn in diesem Falle hat der Todtschläger sich eine geringe Fahrlässigkeit zu Schulden kommen lassen, da er beim Herablassen, wobei leicht ein Schaden entstehen kann, vorsichtig sein sollte. (s. Note 14.) +6) Wobei er nicht an einen Unglücksfall denken konnte. +7) Es wird dies aus den Worten (Num. 35, 23): „er liess auf ihn fallen“ (d. h. von oben nach unten) abgeleitet. +8) Der Axt, womit Jemand Holz fällt. +9) D. i. derjenige, der das Holz gefällt hat. +9 a) Weil dies an Vorsätzlichkeit grenzt, denn er hätte das lose Eisen befestigen sollen. +10) מן העץ ist wie קיסם מן העץ, ein Splitter vom Holze, zu erklären, so Raschi u. A. — Maimon. bezieht das הברזל נשמט des vorigen Satzes auch auf diesen Satz und erklärt נשמט הברזל מן העץ המתבקע: Das Eisen wurde durch den Gegenstoss des gespaltenen Holzes hinweggeschleudert. +11) Weil dies als eine indirecte Wirkung (כח כחו) betrachtet wird, da der tödtende Gegenstand nicht unmittelbar durch die Menschenkraft in Bewegung gesetzt worden ist. — Die Controverse hat von der Erklärung der Worte ונשל הברזל מן העץ (Deut. 19,5) ihren Ausgang. Nach den Weisen ist העץ der Stiel der Axt und ובשל intransitiv (es fährt aus das Eisen vom Holze). Nach Rabbi ist העץ das gespaltene Holz (da nach der Erklärung der Weisen מֵעֵצוֹ stehen müsste); ונשל muss dann transitiv (gleich ונישל, Talm.) genommen werden (Das Eisen treibt ein Stück vom Holze weg). Nach Maimon. (Note 10) fasst Rabbi ונשל (wie ונישל) als Passiv. (Das Eisen wird durch das Holz weggetrieben). S. מגדל חננאל S. 11 Note 9. +12) Nach einem dort befindlichen Misthaufen, wo Menschen gewöhnlich nur des Nachts, ausnahmsweise aber auch am Tage ihre Nothdurft verrichten. +13) Am Tage. +14) Hätte er am Tage nach einer Strasse geworfen, wo gewöhnlich Menschen sich befinden, so wäre die That eine grobe Fahrlässigkeit, die an Vorsätzlichkeit grenzt (קרוב למזיד); hätte er wieder nach einem Orte geworfen, der gar nicht von Menschen betreten wird, so wäre die Tödtung durch einen nicht vorherzusehenden Zufall erfolgt (אונס). In beiden Fällen wandert der Thäter nicht ins Exil. Die Strafe der Exilirung trifft nur den unvorsätzlichen Todtschläger (שוגג), der sich wohl einer Unvorsichtigkgit, aber keiner groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht hat. +15) Denn es heisst (Deut. 19,5): „Und es trifft seinen Nächsten“; nicht aber, wenn der Nächste sich selbst darbietet. +16) Er hat vom Besitzer die Erlaubniss dazu erhalten. +17) Diese Handlung ist nicht geboten. +18) Auf dass er Thora oder ein Handwerk lerne. +19) Der Jemand schlägt, dass er dem Befehle des Gerichtes Folge leiste (Maimon.). — Alle diese sind frei, weil sie bei der Ausübung ihrer Pflicht getödtet haben. +20) Wenn er ihn unvorsätzlich getödtet hat. +21) Wenn er nicht dabei seine Pflicht ausübte (Note 18). +22) Selbst ein Sklave oder ein Samaritaner (Talm.). +22a) S. B. mezia V, Note 54a. +23) S. Num. 35,15. +24) Denn es heisst (Num. 35,23): „Ohne dass er es sieht“; dies schliesst den Blinden aus, da er nicht sehen kann. +25) Denn es heisst (Deut. 19,4): „Ohne Wissen“; dies ist ein zweiter beschränkender Ausdruck, der dem Blinden (der zwar nicht sieht, aber doch wissen kann) mit einschliesst, nach der Regel, dass ein beschränkender Ausdruck, der auf einen andern beschränkenden Ausdruck folgt, das Gesetz erweitern will (לרבות אין מיעיט אחר מיעוט אלא). +26) Einen, mit dem er aus Hass drei Tage nicht gesprochen hat. +27) Die Halacha entscheidet, wie der erste Tanna, dass man wegen unvorsätzlicher Tödtung eines Feindes zwar nicht hingerichtet wird, aber auch nicht in die Freistadt wandern kann, da es bei einem solchen Falle als wahrscheinlich gilt, dass eine grobe Fahrlässigkeit stattgefunden hat. +28) Auch die anderen 42 Levitenstädte (Num. 35,6) dienten als Asylstätten; jedoch nur dann, wenn der Todtschläger dieselben mit der ausgesprochenen Absicht betreten hatte, dort Schutz zu suchen; die 6 eigentlichen Freistädte dagegen gewährten ihm auch dann Schutz, wenn er von deren schützender Kraft gar kein Bewusstsein hatte. +29) Es führten von allen Seiten gerade Strassen dahin und an den Scheidewegen befanden sich Wegweiser (Talm.). +30) Die Worte מזו לזו sind schwierig; wozu die Strasse von einer Asylstadt zur andern? In einer Baraita im Talmud (9b) wird מכוונות היו in dem Sinne gebraucht, dass die drei Asylstädte im Lande Kenaan den dreien jenseits des Jardens gegenüberliegend waren. Ferner wird dort gesagt, dass die Distanzen zwischen den Städten gleich gross waren. Möglich, dass die Mischna dasselbe sagen will, und ומכוונות wäre dann in doppeltem Sinne zu nehmen, als wenn stände: ומכוונות להן ומכוונות הדרכים מזו לזו. Diese lagen jenen gegenüber, und gleich gross (übereinstimmend) waren die Wege von einer zur andern. +31) Dem Todtschläger. +32) Nachdem man ihn zur Exilirung verurtheilt hat. +33) Dass er ihn nicht als Mörder betrachte, da die That unvorsätzlich geschehen ist. +34) Manche Ausgaben lesen אף הוא (auch er redet); hiernach gesteht R. Meïr zu, dass ihn zwei Weisen-Jünger begleiten. Die Handschriften haben jedoch nicht אף. +35) S. Schebiit X, 8 und weiter Note 66. +36) Am Anfang, bevor noch das Gericht ein Urtheil fällt, gilt folgende Vorschrift. +37) מקדימין s. Sanhedrin XI, Note 59. +38) Dies wird aus Deut. 19, 11 deducirt. +39) מרבה בבגדים vergrössert, erhoben durch Kleider; so hiessen die Hohenpriester, seitdem das heilige Salböl (durch den König Josia, Joma 52b) verborgen ward, da sie nur durch Bekleidung mit den vielen (acht) Gewändern zu Hohenpriestern geweiht wurden. +40) Der zur Zeit, da der Hohepriester (wegen Leibesfehler oder Unreinheit) dienstunfähig war, das Hohepriesteramt verwaltete und dann bei Wiederherstellung des Hohenpriesters wieder zurückgetreten ist. +41) Nach Num. 35, 25. +42) Der dazu geweiht ist, im Kriege die Ansprache an das Heer (Deut. 20, 2 ff.) zu halten, vgl. Sota VIII, 1. +43) Den exilirten Todtschlägern. +44) מספקות B. mezia VII, Note 7. +45) Dass er ins Exil wandere. +46) Denn nachdem er zur Exilirung verurtheilt war, wird er wie ein Exilirter betrachtet, den der Tod des Hohenpriesters sühnt. +47) Hohenpriester. +48) Des neu ernannten Hohenpriesters. +49) Da der Hohepriester gestorben und noch kein Nachfolger ernannt war. +50) Und dessen Verurtheilung fand statt, bevor ein anderer Hohepriester ernannt war. +51) Der Todtschläger. +52) Von der Asylstadt. +53) Jeder unvorsätzliche Todtschläger. +54) Aus seiner Asylstadt. +55) Wenn er z. B. bezeugen will, dass er den Neumond gesehen habe, s. Rosch Haschanah I, 9. +56) Wenn er hinausgeht, setzt er sich der Gefahr aus, getödtet zu werden, s. weiter unten. +57) Das Gebiet der Stadt bis zur Sabbat-Grenze (תחום שבת), so weit man von der Stadt aus am Sabbat gehen darf, d. i. 2000 Ellen rings um die Stadt, s. Einleitung zu Erubin S. 52. +58) Mit Absicht; geht er aus Versehen hinaus, so darf man ihn nicht tödten, +59) Das ורצח in Num. 35, 27 ist als Gebot zu fassen. +60) Dies wird aus אין לו דם (das.) deducirt, das zu erklären ist: Er (der Todtschläger) hat (überhaupt) kein Blut (es darf ihn Jeder umbringen), vgl. Raschi zu Num. 35, 27. +61) Wenn er ihn umgebracht hat, wird er seinetwegen nicht bestraft; doch darf er ihn nicht umbringen. R. Salomo Lurja liest: חייבין עליו וכל אדם (alle anderen sind seinetwegen schuldig.) +62) Dieser Satz ist nach dem Talmud zu erklären, wie הכל הולך אף אחר הנוף. Man muss sich auch nach dem Zweige richten. Steht also der Stamm ausserhalb des Asyl-Gebietes, und es ragt bloss ein Zweig in dasselbe hinein, so ist der ganze Baum als Asyl zu betrachten, und der Todtschläger, der an den Stamm des Baumes gelangt, ist schon geschützt. Umgekehrt ist schon unter den Zweigen eine Asylstätte, wenn der Stamm innerhalb des Asyl-Gebietes steht, obgleich die Zweige sich aus demselben herausneigen. +63) Der exilirte Todtschläger. +64) שכונה ist eine Nachbarschaft von drei Häusern, Aboda sara 21 a. +65) Der in der Asylstadt wohnt. +66) כיוצא בו (das Manche nicht lesen) ist aus Schebiit X, 8 herübergenommen, wo vorher ein ähnlicher Fall steht. +67) S. oben Mischna 5. +68) Dies gilt nach dem Talmud nur für die 42 Levitenstädte (oben Note 28); in den 6 eigentlichen Freistädten brauchten die Exilirten keine Miethe zu zahlen. +69) Nach dem Tode des Hohenpriesters. +70) שררה Herrschaft, Würde, Amt. +1) Es werden nicht alle Fälle hier aufgezählt, sondern nur diejenigen, bei denen etwas Neues gelehrt wird. +2) Wiewohl alle bisher genannten Uebertretungen mit Ausrottung (כרת) bestraft werden (Lev. 20, 17—21; 18, 18; 29), so kann doch bei entsprechender Verwarnung die Geisselstrafe erfolgen, die, verbunden mit reuiger Busse (תשובה), den Sünder von der Ausrottungsstrafe befreit (M. 15). +3) Die Uebertretung eines Thoraverbotes wird in der Regel mit Geisselung bestraft; das betreffende Verbot steht in Lev. 21, 14. +4) Lev. 21, 7.. +5) S. oben I, Note 5. Da nach den meisten Decisoren eine Chaluza dem Priester nur nach rabbinischer Anordnung verboten ist, so kann bei dieser Uebertretung nicht die gewöhnliche Geisselstrafe (מלקות), sondern nur eine Züchtigung eintreten, die gegen den verhängt wird, der rabbinischen Verordnungen zuwiderhandelt. Diese Züchtigung heisst מכת מרדות (von רדה, züchtigen). +6) ממזרים in Blutschande Erzeugte; s. Jebamot IV, 13. Das Verbot in Deut. 23, 3. +7) נתינים sind die Nachkommen der Gibeoniten, die Josua zu Tempelsklaven gemacht hat, Jos. 9, 27. Die Verschwägerung mit ihnen war nach Tosaphot (Ketubot 29 a v. אלו) nach dem Thoragesetze (Deut. 7, 3) verboten. Nach Maimonides war es blos ein rabbinisches Verbot, s. Note 5. +8) Eine Wittwe, die sich wieder verheirathet hat und vom zweiten Manne verstossen worden ist. +9) Note 3 und 4. +10) Der Uebertreter wird zweimal gegeisselt. +11) Da das Verbot der Chaluza nur rabbinisch ist und auf den Thoravers Lev. 21, 7 sich stützt, der die Geruscha verbietet, so erfolgt für diese Doppel-Sünde nur Eine Bestrafung. +12) Lev. 7, 20 setzt darauf die כרת-Strafe. Das Verbot, das die Geisselung bewirkt, wird vom Talmud aus anderen Schriftstellen hergeleitet. +13) Vgl. Num. 5, 3. +14—15) Lev. 3, 17. +16) Exod. 29, 34. +17) Lev. 7, 18, vgl. Raschi das. Die Warnung ist in Exod. 29, 34 enthalten, da mit den Worten כי קדש הוא jede unbrauchbar gewordene Opferspeise verboten wird. +18) Lev. 7, 19. +19) Diese Handlungen werden nach Lev. 17, 4; 9 mit כרת bestraft. Die Warnungen findet der Talmud in anderen Schriftversen. +20) Deut. 16, 3. +21) Lev. 23, 29; 31. +22) Exod. 30, 32. +23) Exod. 30, 37. +24) Deut. 14, 21. +25) Exod. 22, 30. +26) Unter beiden letzteren sind verschiedene verbotene Land- und Wasserthiere verstanden, vgl. Lev. 11, 11; 13; 41 ff. +27) S. Sanhedrin VIII, Note 23. Das Verbot ist nach dem Talmud in Lev. 22, 15 enthalten (Sanhedrin 83 a). +28) Der Zehnt vom Zehnten Num. 18, 26. +29) Dies ist ebenfalls Tebel, da der Zehnt, den der Levi vom Zehnten gibt, der Teruma des Israeliten gleichgeachtet ist, Num. 18, 27. +30) Der unrein geworden ist und in Folge dessen selbst in Jerusalem ungelöst nicht gegessen werden darf, Maaser scheni III, 9. Die Uebertretung beim Essen von reinem ausserhalb Jerusalems s. weiter unten Note 40. +31) Lev. 22, 10. Dieser V. spricht zwar nur von Teruma; doch wird Geheiligtes daraus durch Wort-Analogie (גזירה שוה) abgeleitet (Sanhedrin 84 a). +32) Nach Lev. 11, 42. +33) Sie ist ein ganzes Geschöpf, (בריה). +34) Die Weisen sind jedoch der Ansicht, dass nur ein lebendes Wesen (oder was von einem solchen herkommt, z. B. ein Glied von einem lebenden Thiere oder die Spannader) als „Geschöpf“ betrachtet wird. +35) Die bereits nach Jerusalem gebracht, worden. +36) Deut. 26, 5—10. +37) Nach der Lesung sind sie Eigenthum des Priesters, und es wird deren Genuss nicht mit Geisselung bestraft, wohl aber mit מיתה בידי שמים (Bikkurim II,1), s. Sanhed. IX, Note 58. +38) D. h. ausserhalb des Tempel-Vorhofes. Der Ausdruck קלעים ist von der Stiftshütte in der Wüste hergenommen, Exod. 27, 9. +39) Der bereits nach Jerusalem gebracht worden; vorher ist die Auslösung blos durch ein Gebot vorgeschrieben, dessen Uebertretung nicht mit Geisselung bestraft wird. +40) Hier ist von reinem zweiten Zehnt die Rede, s. oben Note 30. +41) Das Verbot alles bisher in in dieser Mischna Genannten ist in Deut. 12, 17 enthalten. +42) Exod. 12, 46. Das unreine wird durch בו ausgeschlossen. +42 a) S. weiter M. 10. +43) Welche Uebertretung 1) nicht durch eine That, sondern nur durch eine Unterlassung (בו מעשה לאו שאין) geschieht, und 2) durch Erfüllung des zum Verbote von der Thora (Exod. 12, 10) hinzugefügten Gebotes, das übriggelassene zu verbrennen, wieder gut gemacht werden kann (לאו הניתק לעשה). +44) Note 42. +45) Nach. R. Jehuda ist Deut. 22, 7 nicht so zu verstehen, dass man die Mutter, nachdem man sie sammt ihren Jungen genommen, wieder wegfliegen lasse; es wird vielmehr dort geboten, die Mutter gleich Anfangs wegfliegen zu lassen und nicht zu nehmen. +46) Nach ihrer Ansicht gebietet Deut. 22, 7, man solle, nachdem man das Verbot, die Mutter sammt den Jungen zu nehmen, übertreten hat, die Mutter wieder wegfliegen lassen. Durch Erfüllung dieses Gebotes wird demnach die Uebertretung straflos. +47) Der Talmud nennt ein solches Verbot: לאו הניתק לעשה ein Verbot, das losgerissen (und) zu einem Gebote (gemacht wird), s. Note 43. +48) Wegen eines Todten, Deut. 14, 1. In Lev. 21, 5 bei den Priestern fehlt zwar die Bestimmung למת (wegen eines Todten); doch wird durch Wort-Analogie (קרחה) deducirt, dass auch bei den Priestern diese Bestimmung gilt. +49) Lev. 19, 27. Er entfernt das Haar der Schläfen, womit das Kopfhaar endet, so dass er die Schläfen mit den Stellen hinter dem Ohr und der Stirne gleich macht. Nach Maimonides ist nur die Entfernung der Enden mit dem Scheermesser verboten, nach Tosaphot und R. Ascher dagegen auch mit der Scheere. +50) Lev. 19, 27 heisst das Verbot: לא תשחית du sollst nicht zerstören, d. h. glatt bis an die Wurzel abnehmen; dagegen wird für die Priester in Lev. 21, 5 angeordnet: לא יגלחו sie sollen nicht scheeren. Das Verbot ist daher nach der Halacha durch zwei Bedingungen beschränkt, und es ist nur das Abnehmen mit einem gewöhnlichen Scheer-Werkzeug (גלוח), welches das Haar bis an die Wurzel abnimmt (שיש בו השחתה) verboten. Dies findet nur beim Scheermesser (תער) statt. +51) Lev. 19, 28. Es ist jede Verwundung, sowohl mit der Hand als mit einem Geräthe verboten. +52) Der Geisselung. +53) Für jeden einzelnen Todten resp. für jeden einzelnen Einschnitt. +54) Wiewohl er nur einmal verwarnt worden ist. +55) Wer beide Enden abnimmt, wird zweimal gegeisselt. +56) Der Bart hat fünf Enden; wer dieselben mit dem Scheermesser abnimmt, wird fünfmal gegeisselt. Ueber die genaue Bestimmung dieser fünf Enden giebt es verschiedene Meinungen. +57) Da er nur Ein Verbot übertritt. +58) Den Bart. +59) S. Note 50. +60) מלקט, syr. , wie das hebr. מלקחים, Zange. +61) רהיטני Feile, Glätter, vielleicht eine corr. Form des gr. ῥίνη (Feile). +62) Die Weisen jedoch controversiren dagegen, weil es keine gewöhnlichen Scheer-Instrumente sind, Note 50. +63) Lev. 19, 28. +64) An seinen Leib mit Tinte oder Farbe. +65) Eines Götzen (Baraita des Bar Kappara). +66) Ihr sollt daher keinen Götzen-Namen in euren Leib einätzen. +67) Num. 6, 3. +68) Nach jeder Warnung. +69) Ueber das Maass s. Nasir VI,1. +70) Der Nasir. +71) Num. 6, 6. +72) Num. 6, 5. +73) Vgl. Nasir VI, 4. +74) Von Wolle und Leinen. +75) Deut. 22, 11. +76) Der Talmud meint: Selbst, wenn er nur einen Aermel ausgezogen und wieder angezogen, oder selbst wenn er nur zwischen einer Warnung und der andern das Kleid so lange Zeit an hatte, als man braucht, um es aus- und anzuziehen, so wird dies so angesehen, als hätte er es aus- und wieder angezogen. +77) Achtmal neunund-dreissig Geisselhiebe. +78) Wenn man ihn wegen aller Verbote verwarnt hat. +79) Deut. 22, 10. Das ist das erste Verbot. +80) Der Ochs ist als Opfer für den Altar geheiligt. Wer mit einem solchen arbeitet, übertritt das Verbot in Deut. 16, 19, das für alle heiligen Opferthiere gilt. Dies ist das zweite Verbot. Ausserdem übertritt er noch das Verbot, vom Heiligen einen Nutzen zu haben, wodurch er das Heilige veruntreut (מעילה). Das Verbot hiefür wird aus Lev. 5, 15 vermittelst einer נזירת שוה (oben Note 31) deducirt. Der Esel als unreines Thier könnte nur zum Verkaufe und Verwendung des Erlöses für die Reparatur des Tempels (בדק הבית) geheiligt sein, s. Sanhedrin X, Note 60. Auch dabei ist das Verbot der Veruntreuung übertreten. Dies ist das dritte Verbot. +81) Es sind Weizen, Gerste und Weinbeerkerne (חרצן) zusammengesäet, die er durch das Pflügen mit Erde bedeckt, wodurch er das Verbot von Deut. 22, 9 übertritt. Dies ist das vierte Verbot. Nach Maimon. ist hierbei auch das Verbot von Lev. 19, 19 (כלאי זרעים) übertreten; dafür rechnet er das dritte Verbot (Note 80) nicht. +82) Lev. 25, 4. Das ist das fünfte Verbot. +83) Lev. 23, 7. Das ist das sechste Verbot. +84) An einer Grabstätte. Er übertritt dabei noch die zwei Verbote von Lev. 21, 1 und Num. 6, 6. +85) Oben Note 75. +86) Er könnte also zu gleicher Zeit neun Verbote übertreten. +87) Die Weisen. +88) Diese Uebertretung übt er nicht durch das Pflügen. +89) Und auch der Priester. +90) Da er nicht wegen des Pflügens, sondern wegen des Betretens der Grabstätte schuldig ist. Die Weisen aber rechnen diese Uebertretungen dennoch, weil er zum Pflügen notwendig den Ort betreten muss. +91) Diese Tradition hat auch Josephus ant. 4, 8, 21. +92) במספר ארבעים mit der an 40 grenzenden Zahl; die Tradition verbindet das letzte Wort in V. 2 mit V, 3. +93) Der vierzigste Streich wird auch von R. Jehuda als יתירה bezeichnet, nach Note 96; ausserdem weil er ebenfalls die Tradition hatte, dass nur 39 Streiche zu geben sind, und nur das Schriftwort ihn zu seiner abweichenden Ansicht nöthigte. +94) Nach dem Talmud hat R. J. dies aus Secharja 13, 6 deducirt. +95) Der zu Geisselnde muss immer zuerst geschätzt werden, wie viel Streiche er aushalten kann. +96) Wenn man ihn z. B. auf 14 Hiebe schätzt, so erhält er nur 12. +97) Weniger Einen. +98) Sowie man bei Lebens-Strafsachen das Verfahren nur zur Freisprechung, aber nicht zur Verurtheilung wiederaufnehmen kann (Sanhedrin IV, 1), ebenso kann bei der Geisselstrafe die Zahl der zudictirten Streiche wohl verringert, aber nicht vermehrt werden. +99) Wie z. B. oben Mischna 1, Note 9. +100) Dies darf nur geschehen, wenn er wenigstens 42 Streiche aushalten kann, so dass er mindestens 3 Streiche (Note 96) wegen des zweiten Verbotes empfängt. +101) Wenn man ihn nur wegen einer einmaligen Geisselstrafe geschätzt hat. +102) Welche fest in der Erde steckt und dem Delinquenten bis ungefähr ans Herz reicht, so dass man ihn über die Säule gebeugt legen und auf Brust und Rücken geisseln kann. +103) An die Längenseiten der Säule rechts und links. +104) חזה, gew. von חזה sehen, (Aufseher); wahrscheinlicher aber das arab. Verwahrer, Wächter der Synagoge und deren Utensilien; griech, δπηρέτης vgl. מתא חזני. Stadtwächter, B. mez. 93 b. +105) כנישתא ═ כנסת bed. Gemeinde und Synagoge. Der חזן הכנסת kommt noch vor Joma VII, 7, Sota VII, 7 – 8, (vgl. noch Sabbat I, 3; Tamid V, 3. Die Geisselung scheint gewöhnlich in der Synagoge stattgefunden zu haben; s. Matth. 10, 17; Act. 22, 19. +106) Am Halskragen. +107) S. Sota I, 5. +108) פרם wie das aram. und syr. פרם, zerstückeln, in mehrere Stücke zerreissen, zerfetzen; so Raschi. Nach Aruch bedeutet פרם die Naht auftrennen. +109) Da er auf die entblösste Brust gegeisselt werden muss, s. weiter Note 120. +110) Dadurch können auch die Kleider von beiden Schultern abgezogen werden. +111) An der Seite des Rückens. +112) Dem zu Geisselnden. +113) Damit er aus der Höhe mit Kraft geisseln könne. +114) Ein Riemen wurde zuerst zusammengelegt; dann wurde der Doppelriemen nochmals zusammengelegt, so dass es ein vierfacher Riemen war. +115) Von Eselsleder. In den Talm.-Ausgg. steht in der Mischna ausdrücklich: של חמור; doch ist dies eine Interpolation aus einer Baraita. Nach dem Talmud soll das Leder von Rind und Esel den Sünder an den Vers Jesaja 1, 3 erinnern. +116) Die breiten kalbledernen Riemen waren mit Löchern versehen, durch welche die zwei dünnen Riemen von Eselsleder, wie die Fäden einer Naht, hinauf und hinab durchgezogen wurden. +117) Der Stock, an dem der Riemen hing. +118) So breit war der kalblederne Riemen. +119) Der Riemen hing derart am Handgriff, dass man die Geissel nach Bedarf verkürzen oder verlängern konnte, so dass, wenn man auf den Rücken schlug, das Ende der Geissel bis an den Nabel reichte. +120) Auf die Brust. +121) Ein Drittel auf jede entblösste Schulter, s. Note 110. Der Talmud leitet dies aus den Worten: והכהו לפניו כדי רשעתו (Deut. 25, 2) ab, mit der Deutung, er schlage ihm vorn Ein Maass seiner Strafe und und hinten zwei Maasse. +122) Auf die Säule. +123) Doch soil er die Geissel mit beiden Händen aufheben. +124) Denn es heisst (Deut. 25, 3): מכה רבה d. h. „ein starker Schlag“. +125) Der grösste unter den Richtern liest folgende Verse vor, der zweite zählt die Streiche, und der dritte muss vor jedem Streich befehlen: „schlage!“, damit der Vollstrecker nur auf Befehl des Richters geissele (Talm.). +126) Wenn er die Verse beendigt, bevor die Geisselung ganz vollzog en ist. +127) Die eingeklammerten Worte sind eine spätere Interpolation, welche die Mss. und Maimon. nicht haben. Der Interpolator hat jedenfalls die Worte: וחוזר לתחלת המקרא nur einmal (nämlich am Schlusse) gelesen. Der zuletzt angeführte V. Deut. 28, 59 zählt gerade 13 Worte; ebenso zählen die zwei V. Deut. 29, 8 und Ps. 78, 38 je 13 Worte. Der Interpolator scheint also der Meinung gewesen zu sein, dass bei jedem Worte dieser 3 Verse ein Streich gegeben werden sollte. +127a) Der Gegeisselte. +128) Ins Exil zu wandern, s. oben II, 2 Ende. +129) Indem er sich im Zählen geirrt hat. +130) In Folge eines Theiles der Geisselhiebe. +131) רעי (Nah. 3, 6: ראי) Excremente. +132) Denn es heisst (Deut. 25, 3): „Dein Bruder würde vor deinen Augen entwürdigt“: da er nun durch die Verunreinigung entwürdigt ist, so darf er nicht mehr geschlagen werden. +133) Weil bei einer Frau die Schande grösser ist. +134) Bei reuiger Busse (תשובה); s. oben Note 2. +135) Indem er sich nach dem Befehle des Gerichtshofs und der Vorschrift der Thora der Geisselung unterzieht. +136) Er wird von der Strafe der Ausrottung befreit. Das Maass des Guten ist ja grösser als das der Strafe, oben I, 7, Note 67. +137) Die weiter (Note 140) folgende Lehre. Es werden hier an den Schluss der ursprünglich verbunden gewesenen Traktate Makkot und Sanhedrin (s. Einl.) einige agadische Aussprüche gesetzt. +138) Die von der Ausrottung spricht. +139) Damit kann nur die Unterlassung der in demselben Abschnitt verbotenen Handlungen gemeint sein. +140) Nach dem Talmud (Kidduschin 39 b) ist hier die Rede von Einem, der Gelegenheit hatte, eine Sünde zu begehen, aber seine Begierde bezwang und nicht sündigte, wie Joseph (Gen. 39, 7 ff.). +141) Wie es dort heisst (Deut. 12, 25): „Damit es dir und deinen Kindern nach dir wohlergehe“. +142) זכה (Piel) gerecht machen, zur Gerechtigkeit führen, (vgl. Abot V, 18). Darunter ist die göttliche Leitung verstanden, dass Israel stets, sowohl in seinen Gesinnungen als in seinen Handlungen, den göttlichen Willen erfülle. +143) Durch die stete Beherzigung der Lehren und Ausübung der Gebote Gottes gewöhnt sich der Israelit derart an die Erfüllung des göttlichen Willens, dass er in all seinem Thun und Denken nur Gott zu dienen bestrebt ist, vgl. Schulchan-Aruch O. Ch. cap. 231. Maimon. erklärt unsern Ausspruch in folgender Weise: Es ist ein Glaubens-Grundsatz, dass der Mensch, der eines von den 613 Geboten aus reiner Liebe zu Gott, ohne irgend eine Nebenabsicht, erfüllt, dadurch der ewigen Seligkeit theilhaft wird. Deshalb sagt R. Chananja, Gott habe so viele Gebote gegeben, damit der Israelit recht oft Gelegenheit habe, durch die vollkommene Erfüllung eines Gebotes sich die ewige Seligkeit zu erwerben. Hiernach heisst רצה לזכות: „er wollte glückselig machen“. +144) Des vorher (V. 19) genannten Gottesknechtes, d. h. Israels. +
+ +Tractat Schebuot. +

ABSCHNITT I.

+

1. Es giebt nur zwei Arten1) von Eiden2), weiche in vier zerfallen3). Das Wissen der Unreinheit4) hat zwei Arten5), welche in vier zerfallen6). Das Hinaustragen7) am Sabbat hat zwei Arten8), welche in vier zerfallen9). Das Ansehen der Aussatzschäden hat zwei Arten10), welche in vier zerfallen11). 2. War12) am Anfang13) und am Ende14) das Wissen15) vorhanden, während in der Zwischenheit16) Unwissenheit17) stattfand; so ist man ein auf- und absteigendes Opfer18) schuldig. War am Anfang das Wissen vorhanden, aber nicht am Ende; so bewirken der im Innern bereitete19) Sündopferbock20) und der Versöhnungstag21) Aufschub der (Strafe)22), bis es ihm bekannt wird23) und dann ein auf- und absteigendes Opfer bringt. 3. Fand am Anfang kein Wissen statt24), aber am Ende war das Wissen vorhanden25); so versöhnen ihn der draussen bereitete26) Sündopferbock27) und der Versöhnungstag21), denn es heisst (Num. 29,11): „Ausser28) dem Sündopfer der Versöhnung29)“, (dies lehrt), wie der eine versöhnt, in der Weise versöhnt auch der andere; so wie der Innere nur das versöhnt, wobei ein Wissen30) vorhanden war31), ebenso versöhnt auch der Aeussere nur das, wobei ein Wissen32) vorhanden war. 4. War weder am Anfang noch am Ende33) das Wissen vorhanden; so versöhnen ihn die Sündopferböcke der Festtage und die der Neumond-Tage34); dies die Worte R. Jehuda’s35) R. Simon sagt: Die Sündopferböcke der Festtage versöhnen ihn, aber nicht die der Neumond-Tage36). Wofür versöhnen denn die Sündopferböcke der Neumond-Tage? Für einen Reinen, der Unreines37) gegessen hat. R. Meir sagt: Alle Sündopferböcke38) versöhnen in gleicher Weise über Unreinheit beim Heiligthum und seinen heiligen Opfer-Speisen39). Es hatte R. Simon gesagt40): Die Sündopferböcke der Neumond-Tage versöhnen für den Reinen, der Unreines gegessen hat; die der Festtage versöhnen für den Fall, dass weder am Anfang noch am Ende das Wissen vorhanden war; und der des Versöhnungstages41) versöhnt für den Fall, dass am Anfang kein Wissen vorhanden war, am Ende aber Wissen stattfand. Da sagten sie42) zu ihm: Wie ist es43), darf der eine anstatt des anderen44) dargebracht werden45)? Da sagte er zu ihnen: Er darf dargebracht werden46). Da sagten sie zu ihm: Da sie hinsichtlich ihrer Versöhnung einander nicht gleich sind, wie kann der Eine anstatt des Andern dargebracht werden47)? Da sagte er zu ihnen: Alle kommen zu versöhnen für Unreinheits-Sünden beim Heiligthum und dessen heiligen Opferspeisen48). 5. R. Simon, Sohn Jehuda’s, sagt in seinem49) Namen: Die Sündopferböcke der Neumond-Tage versöhnen für einen Reinen der Unreines gegessen; die der Festtage wirken noch mehr als jene, denn sie versöhnen sowohl für einen Reinen, der Unreines gegessen, als für den Fall, dass (bei Unreinheit der Person) weder am Anfang noch am Ende das Wissen vorhanden war; der des Versöhnungstags wirkt noch mehr als jene, denn er versöhnt nicht nur für den Reinen, der Unreines gegessen und für den Fall, dass weder am Anfang noch am Ende Wissen stattfand, sondern auch für den Fall, dass das Wissen nicht am Anfang, wohl aber am Ende vorhanden war. Da sagten sie42) zu ihm50). Wie ist es, hat auch der Rabbi51) gesagt, es dürfe der Eine anstatt des Anderen dargebracht werden? Da sagte er zu ihnen: Jawohl. Da sagten sie zu ihm: Wenn dem so wäre, so könnte wohl der des Versöhnungstags an den Neumond-Tagen dargebracht werden, aber wie kann der von Neumond-Tagen am Versöhnungstage dargebracht werden, um eine Versöhnung zu bewirken, die ihm nicht zukommt? Da sagte er zu ihnen: Alle kommen zu versöhnen für Unreinheits-Sünden beim Heiligthum und seinen heiligen Opferspeisen48). 6.52) Für die vorsätzlich53) begangenen Unreinheits-Sünden beim Heiligthum und dessen heiligen Opferspeisen versöhnen der im Innern bereitete Sündopferbock und der Versöhnungstag. Für die andern Uebertretungen, (die) in der Thora (geschrieben stehen), sowohl die leichten als die schweren, die vorsätzlichen als die unvorsätzlichen, die54) bewussten55) als die nicht bewussten, die Gebote und Verbote56), auch die mit Ausrottung oder gerichtlicher Todesstrafe belegten,57) — für diese alle versöhnt der Ziegenbock, der58) fortgeschickt wird.59) 7. Hierin60) sind Israeliten,61) Priester und der gesalbte Priester62) einander gleich. Welcher Unterschied ist aber zwischen den Israeliten und den Priestern oder gesalbtem Priester? Darin, dass das Blut des Farren die Priester wegen deren Unreinheits-Sünden beim Heiligthum und dessen heiligen Opferspeisen63) versöhnt. R. Simon sagt: Sowie das Blut des im Innern bereiteten Sündopferbocks für die Israeliten versöhnt,64) so versöhnt das Blut des Farren für die Priester,65) und sowie das Sündenbekenntniss beim fortzusendenden Ziegenbock66) für die Israeliten versöhnt, so versöhnt das Sündenbekenntniss beim Farren für die Priester.67)

+

ABSCHNITT II.

+

1. Das Wissen der Unreinheit hat zwei Arten, die in vier zerfallen:1) Wenn nämlich Jemand unrein geworden2) und er es wusste3), dann aber wird die Unreinheit von ihm vergessen, während er der Heiligkeit (der gegessenen Speise) sich bewusst ist,4) oder die Heiligkeit (der Speise) war ihm unbekannt, er war aber der Unreinheit sich bewusst,5) oder Beides6) wird von ihm vergessen,7) er isst darauf Heiliges8) und weiss nicht,9) und nach dem Essen erfährt er es; so ist er ein auf- und absteigendes Opfer schuldig. Wurde er unrein2) und wusste es,3) dann aber wurde die Unreinheit von ihm vergessen, während er das Heiligthum kennt,10) oder das Heiligthum war ihm unbekannt, er war sich aber der Unreinheit bewusst,11) oder Beides12) ward von ihm vergessen13), und er geht darauf in’s Heiligthum,14) und weiss nicht,15) und nachdem er herauskommt, erfährt er es, so ist er ein auf- und absteigendes Opfer schuldig. 2. Es gilt gleich, ob er in den Vorhof selbst16) oder in den zum Vorhofe17) hinzugefügten Raum getreten ist, indem man zur (heiligen) Stadt und zu den Vorhöfen18) Nichts hinzufügen darf, ausser mit Zustimmung eines Königs, eines Propheten, der Urim und Tumim19) und des Synedrion von einundsiebzig.18) Dazu gehören ferner zwei Dankopferbrote20) und Gesang.21) Der Gerichtshof geht22) mit den zwei Dankopferbroten23), und zwar hinter denselben,24) und ganz Israel folgt ihm.25) Das innere26) (Brot) wurde verzehrt,27) das äussere28) verbrannt.27) Alles,29) was nicht mit allen diesen (Bedingungen) gemacht wurde,30) da war der dort hineingehende (Unreine) nicht schuldig.31) 3. Ist Jemand im Vorhofe32) unrein geworden,33) dann wurde die Unreinheit von ihm vergessen, er war sich aber bewusst, dass er im Heiligthume ist, oder er vergass, dass er sich im Heiligthume befindet, er war aber seiner Unreinheit sich bewusst, oder Beides ward von ihm vergessen, und er verbeugte sich,34) oder er verweilte darin so lange, als eine Verbeugung35) dauert,36) oder er kam den längern Weg heraus,37) so ist er schuldig.38) (Geht er aber) den kürzeren Weg, so ist er frei.39) Dies40) ist ein That-Gebot41) betreffs des Heiligthums, wegen dessen Uebertretung die Gemeinde42) nicht schuldig wird.43) 4. Welches ist das That-Gebot betreffs der menstruirenden Frau,44) wegen dessen Uebertretung man45) schuldig wird? Wenn Jemand einer reinen Frau beiwohnt, und sie sagt zu ihm: „ich bin unrein geworden!“, und er zieht sich sofort zurück,46) so ist er schuldig,47) weil das Weggehen ihm soviel Genuss gewährt, wie das Kommen.48) 5. R. Elieser sagt: (Es heisst in Lev. 5,2:) „Das Kriechthier . . und es wird von ihm vergessen“; dies lehrt:) nur beim Vergessen,49) dass es ein Kriechthier war,50) ist er schuldig; er ist aber nicht schuldig beim Vergessen, dass er im Heiligthume ist. R. Akiba sagt: (Es heisst das.:) „es wird von ihm vergessen, und er ist unrein“; (dies lehrt:) nur beim Vergessen49) der Unreinheit ist er schuldig;51) er ist aber nicht schuldig beim Vergessen, dass er im Heiligthume ist.52) R. Ismael sagt: Der Ausdruck „es wird vergessen“ steht (Lev. 5, 2—3) zweimal, um zu lehren, dass er sowohl beim Vergessen der Unreinheit als beim Vergessen des Heiligthums schuldig sei.53)

+

ABSCHNITT III.

+

1. Es gibt zwei Arten von Eiden, welche in vier zerfallen,1) nämlich: „Ich schwöre, dass ich essen werde,“ 1a) oder: „dass ich nicht essen werde;“2) ferner: „dass ich gegessen habe“ oder: „dass ich nicht gegessen habe “3) (Sagt Jemand:) „ich schwöre, dass ich nicht essen werde,“ und er isst noch so wenig; so ist er schuldig.4) Dies die Worte R. Akiba’s. Da sagten sie4a) zu R. Akiba: Wo finden wir denn,5) dass Einer, der eine Kleinigkeit isst, schuldig sei, dass dieser schuldig sein soll?6) Da sagte R. Akiba zu ihnen: Wo finden wir denn, dass Einer wegen eines blossen Wortes7) ein Sündopfer zu bringen habe, während dieser doch wegen eines blossen Wortes7) ein Sündopfer bringen muss?8) (Sagt Jemand:) „ich schwöre, dass ich nicht essen werde“, und er hat dann gegessen und getrunken; so ist er nur einmal schuldig.9) (Sagt er aber:) „ich schwöre, dass ich nicht essen werde und dass ich nicht trinken werde“,10) und hat gegessen und getrunken; so ist er zweimal schuldig.11) 2. (Sagt Jemand:) „ich schwöre, dass ich nicht essen werde,“ und er hat dann Weizenbrot, Gerstenbrot und Dinkelbrot gegessen; so ist er nur einmal schuldig. (Hatte er aber gesagt:) „ich schwöre, dass ich weder Brot von Weizen, noch Brot von Gerste, noch Brot von Dinkel essen werde;“ so ist er für jedes besonders schuldig.12) 3. (Sagt Jemand:) „ich schwöre, dass ich nicht trinken will,“ und er trinkt dann vielerlei Getränke; so ist er nur einmal schuldig. (Sagt er aber:) „ich schwöre, dass ich weder Wein, noch Oel, noch Honig trinken werde;“ und er trinkt dann; so ist er für jedes besonders schuldig.13) 4. (Sagt Jemand:) „ich schwöre, dass ich nicht essen werde“, nnd er isst dann Speisen, die nicht zum Essen geeignet sind, oder er trinkt Getränke, die nicht zum Trinken geeignet sind; so ist er frei.14) Dagegen, (wenn er sagt:) „ich schwöre, dass ich nicht essen werde,“ und er isst Aas, Zerrissenes, Geschmeiss oder Gewürm;15) so ist er schuldig.16) R. Simon erklärt ihn frei.17) Sagt Jemand: „Konam18) soll jeder Genuss von Seiten meiner Frau mir sein,19) wenn ich heute gegessen habe,“ und er hatte Aas, Zerrissenes, Geschmeiss oder Gewürm gegessen, so ist ihm20) seine Frau verboten.21) 5. Es ist einerlei, ob die Dinge22) ihn selbst23) oder Andere24) betreffen, ob an den Dingen etwas Greifbares25) ist, oder nicht.26) Z. B. er sagt: „ich schwöre, dass ich dem N.27) (Etwas) geben, oder Nichts geben werde; dass ich (ihm Etwas) gegeben, oder nicht gegeben habe; dass ich schlafen, oder nicht schlafen werde; dass ich ein Steinchen ins Wasser werfen, oder nicht werfen werde; dass ich (es ins Wasser geworfen, oder nicht geworfen habe.“ R. Ismael sagt: Er ist nur schuldig (für einen Schwur) auf die Zukunft, denn es heisst (Lev. 5,4; „zu Leide oder zu Liebe.“28) Da sagte R. Akiba zu ihm: Wenn dem so wäre, so könnte ich nur solche Schwüre entnehmen, bei denen Angenehmes oder Unangenehmes ist; woher wissen wir die Schwüre, die nicht Angenehmes oder Unangenehmes betreffen? Da sagte er zu ihm: Aus der Erweiterungs-Aussage29) der Schrift.30) Da sagte er zu ihm: Wenn die Schrift in dieser Beziehung (das Gesetz) erweitert hat, so hat sie (es) auch in jener Beziehung erweitert.31) 6. Schwört Jemand ein Gebot zu verabsäumen,32) und er hat es nicht verabsäumt, so ist er frei.33) (Schwört er), ein Gebot zu erfüllen, und er hat es nicht erfüllt, so ist er frei.34) Es sollte eigentlich durch einen Schluss35) gefolgert werden, dass er schuldig sei, und zwar nach den Worten des R. Jehuda ben Bethera. Es sagte nämlich R. Jehuda ben Bethera: Wenn man schon wegen Schwüre über freiwillige Handlungen, wozu man nicht vom Berge Sinai her eidlich verpflichtet ist, schuldig wird; um wie viel mehr wird man schuldig wegen Schwüre über gebotene Handlungen, worauf man schon vom Berge Sinai her beschworen ist! Da sagten sie35a) zu ihm: Nein!36) Wenn Du es sagst bei einem Schwure über eine freiwillige Handlung, wobei die Verneinung der Bejahung gleich gesetzt ist, wirst Du es denn auch sagen bei einem Schwur (zur Erfüllung) eines Gebot es, wobei doch die Verneinung nicht der Bejahunggleichgesetzt werden kann?37) denn wenn Einer schwört, ein Gebot zu verabsäumen, und er verabsäumt es nicht, ist er ja frei!38) 7. Sagt Jemand: „ich schwöre, dass ich diesen Laib Brot nicht essen werde.39) ich schwöre, dass ich ihn40) nicht essen werde! (ich schwöre, dass ich ihn nicht essen werde!)41) und er isst ihn (dennoch), so ist er nur einmal schuldig.42) Dies43) ist ein Ausspruch - Eid44), wegen dessen muthwilliger Verletzung44a) man Geisselhiebe und wegen unvorsätzlicher ein auf- und absteigendes Opfer schuldig wird; wegen eines vergeblichen Schwures ist man, wenn er mit Muthwillen ausgesprochen, der Geisselung schuldig, und wenn aus Versehen, ist man frei. 8. Was heisst ein vergeblicher Schwur? Wenn Einer schwört, dass Etwas anders sei, als es den Menschen45) bekannt ist; er schwört z B. Betreffs einer steinernen Säule, dass sie eine goldene sei;46) Betreffs eines Mannes, er sei ein Weib, oder Betreffs eines Weibes, es sei ein Mann; oder er beschwört, was unmöglich ist, etwa: „wenn ich nicht47) ein in der Luft48) fliegendes Kameel gesehen habe“49), „wenn ich nicht47) eine dem Balken der Oelpress.50) gleiche51) Schlange gesehen habe.“49) — Sagt Jemand zu Zeugen: „kommet und zeuget für mich!“ (und sie erwiedern:) „wir schwören, dass wir nicht zeugen wollen!“52) oder es schwört Jemand, ein Gebot zu verabsäumen,53) etwa: keine Laubhütte zu machen,54) keinen Lulab zu nehmen,55) oder keine Tephillin anzulegen;56) so ist dies ein vergeblicher Schwur, wegen dessen man, wenn er mit Muthwillen ausgesprochen, der Geisselung schuldig wird, und wenn aus Versehen, frei ist. 9. (Sagt Jemand:) „ich schwöre, dass ich diesen Brotlaib essen werde! ich schwöre, dass ich ihn nicht essen werde!“; so ist der erstere ein Ausspruch-Eid, und der zweite ein vergeblicher Eid.57) Hat er ihn gegessen, so hat er (nur) durch vergebliches Schwören eine Uebertretung verübt; hat er ihn nicht gegessen, so hat er (auch) einen Ausspruch-Eid verletzt.58) 10. Das Gesetz über den Ausspruch-Eid gilt.59) sowohl bei Männern als bei Weibern; sowohl hinsichtlich Entfernter60) als hinsichtlich Anverwandter; 61) sowohl bei (zum Zeugniss) Tauglichen als bei Untauglichen;62) sowohl vor dem Gerichte als ausserhalb des Gerichtes; (doch muss der Schwur) durch seinen eigenen Mund (ausgesprochen sein).63) Wegen dessen muthwilliger Verletzung ist man der Geisselung schuldig, wegen unvorsätzlicher (bringt man) ein auf- und absteigendes Opfer. 11. Das Gesetz über den vergeblichen Schwur gilt59) sowohl bei Männern als bei Weibern; sowohl hinsichtlich Entfernter als hinsichtlich Anverwandter;64) sowohl bei (zum Zeugniss) Tauglichen als bei Untauglichen; sowohl vor dem Gerichte als ausserhalb des Gerichtes; (doch muss der Schwur) durch seinen eigenen Mund (ausgesprochen sein).65) Wenn er muthwillig ausgesprochen wurde, ist man seinetwegen der Geisselung schuldig; wenn aus Versehen, ist man frei. Sowohl bei diesem66) als bei jenem67) ist auch der schuldig, welcher von Andern beschworen wird. In welcher Weise? Sagt er: „ich habe heute Nichts gegessen“, oder: „ich habe heute keine Tephillin angelegt“ — (darauf sagt ein Anderer): „ich beschwöre dich (darüber)“, und er erwiedert: „Amen!“; so ist er schuldig.68)

+

ABSCHNITT IV.

+

1. Das Gesetz über den Zeugniss-Eid1) gilt nur2) bei Männern, nicht bei Weibern;3) nur bei Nicht-Verwandten, aber nicht bei Verwandten; nur bei (zum Zeugniss) Tauglichen, aber nicht bei Untauglichen4); es gilt auch nur bei solchen, die geeignet sind, Zeugniss abzulegen;5) (es gilt sowohl) vor dem Gerichte als auch ausserhalb des Gerichtes, (wenn der Schwur) durch seinen eigenen Mund (ausgesprochen wird); wenn aber durch Anderer Mund,6) werden sie nur dann schuldig, wenn sie vor Gericht leugnen;7) dies die Worte R. Meir’s.8) Die Weisen aber sagen: Sowohl durch seinen, eigenen Mund, als durch den Mund Anderer werden sie nur dann schuldig, wenn sie vor Gericht leugnen.9) 2. Sie werden schuldig bei Vorsätzlichkeit hinsichtlich des Eides10) und beim Irrthum betreffs desselben,11) wenn Vorsätzlichkeit hinsichtlich des Zeugnisses12) vorhanden war; nicht aber, wenn auch betreffs dieses ein Irrthum stattfand.13) Was sind sie wegen des vorsätzlichen14) Falscheides schuldig? Ein auf- und absteigendes Opfer.15) 3. Wie ist ein Zeugniss-Eid? Wenn Jemand zu Zweien sagt: „Kommet und zeuget für mich!“ (sie aber sagen:) „wir schwören, dass wir für dich kein Zeugniss wissen!“; oder sie sagen: wir wissen für dich kein Zeugniss!“ (worauf Jener sagt:) „ich beschwöre euch!“, und sie sagen: „Amen!“; — so sind sie schuldig.16) Hat er sie ausserhalb des Gerichtes fünfmal beschworen, und als sie vor Gericht gekommen, haben sie eingestanden,17) so sind sie frei;18) haben sie es aber (auch hier19) geleugnet, so sind sie auf jedes Beschwören besonders schuldig.20) Hat er sie fünfmal vor Gericht beschworen. und sie haben geleugnet, so sind sie nur einmal schuldig. Es sagte R. Simon: Was ist der Grund? Weil sie nicht wiederum eingestehen können21). 4. Haben Beide gleichzeitig22) geleugnet, so sind Beide schuldig; (hat) Einer nach dem Andern (geleugnet),23) so ist nur der erste schuldig, der zweite aber frei.24) Hat Einer geleugnet und der Andere eingestanden, so ist der Leugner schuldig. Waren zwei Zeugen-Parteien da, und es leugnete die erste, darauf leugnete die zweite, so sind beide schuldig; weil das Zeugniss durch jede von beiden bestehen könnte.25) 5. (Sagt Jemand): „ich beschwöre euch, dass25a) ihr kommet und für mich zeuget, dass ich bei N. ein Verwahrgut, ein Darlehen, Geraubtes26) und Verlorenes27) habe!“ ! (Darauf sagen sie:) „wir schwören, dass wir für Dich kein Zeugniss wissen!“, so sind sie nur einmal schuldig. (Sagen sie aber:) „wir schwören, dass wir nicht wissen, dass du bei N. ein Verwahrgut, ein Darlehen, Geraubtes und Verlorenes hast!“, so sind sie wegen jedes (Dinges) besonders schuldig. (Sagt Jemand:) „ich beschwöre euch, dass ihr kommet und für mich zeuget, dass ich bei N. ein Verwahrgut von Weizen, Gerste und Dinkel28) habe!“ (hierauf sagen sie:) „wir schwören, dass wir für Dich kein Zeugniss wissen!“, so sind sie nur einmal schuldig. (Sagen sie aber:) „wir schwören, dass wir für dich nicht zu zeugen wissen, dass du bei N. Weizen, Gerste und Dinkel hast!“, so sind sie wegen Jedes besonders schuldig. 6. (Sagt Jemand:) „ich beschwöre euch, dass ihr kommet und für mich bezeuget, dass ich von N. Schaden-Ersatz, halben Schaden- Ersatz,29) Doppel-Ersatz30) vier- oder fünffachen Ersatz zu fordern habe; dass N. meine Tochter genothzüchtigt,31) dass er meine Tochter verführt hat;31) dass mich mein Sohn geschlagen hat,32) dass mein Nächster am Versöhnungstage33) mich verwundet oder meinen Getreidehaufen angezündet hat!“; so sind sie34) schuldig. 7. (Sagt Jemand:) „ich beschwöre euch, dass ihr kommet und mir bezeuget, dass ich ein Priester, ein Levite, kein Sohn einer Verstossenen, kein Sohn einer Chaluza35) bin;36) dass N. ein Priester, ein Levite, kein Sohn einer Verstossenen, kein Sohn einer Chaluza ist;37) dass der und der dessen Tochter genothzüchtigt, dass er dessen Tochter verführt hat;38) dass mein Sohn mich verwundet39); dass N. am Sabbat mich verwundet oder meinen Getreidehaufen angezündet hat;“ 39) so sind sie frei. 8. (Sagt Jemand:) „ich beschwöre euch, dass ihr kommet und mir bezeuget, dass N. versprochen, mir zweihundert Sus zu geben, und mir sie nicht gegeben hat,“ so sind sie frei; denn sie sind nur wegen einer Geldforderung schuldig, die einem Verwahrgut gleich ist.40) 9. (Sagt Jemand:) „ich beschwöre euch, dass sobald ihr für mich ein Zeugniss wissen werdet, ihr kommet und für mich zeuget;“ so sind sie41) frei, weil der Schwur der Zeugen-Wahrnehmung vorangegangen ist.42) 10. Wenn Jemand in der Synagoge steht und sagt: „ich beschwöre euch, dass wenn ihr mir ein Zeugniss wisset, ihr kommet und für mich zeuget;“ so sind sie42a) frei, (er müsste denn seine Worte an sie gerichtet haben).43) 11. Sagt Jemand zu Zweien: „ich beschwöre euch N. und N., dass wenn ihr mir ein Zeugniss wisset, ihr kommet und für mich zeuget;“ (darauf sagen sie:) „wir schwören, dass wir kein Zeugniss für dich wissen!“; sie aber wissen für ihn ein Zeugniss, (das sie) aus dem Munde eines andern Zeugen vernommen,44) oder Einer von ihnen ist ein Anverwandter oder (zum Zeugniss) Untauglicher; so sind sie frei.45) 12. Schickt Jemand durch seinen Knecht,46) oder der Verklagte sagt zu ihnen: „ich beschwöre euch, dass ihr, wenn ihr ihm ein Zeugniss wisset, kommen und für ihn zeugen möget;“ so sind sie frei; denn nur, wenn sie aus dem Munde des Klägers hören, (sind sie schuldig.)47) 13. (Sagt Jemand:) „ich beschwöre euch,“ — „ich gebiete euch,“ — „ich binde euch,“48) so sind sie schuldig. (Sagt er aber:) „bei Himmel und Erde,“ so sind sie frei. Beschwört er sie beim Gottesnamen „Aleph-Daleth,“49) — „Jud-He,“50) „Schaddai,“ — „Zebaot,“ — beim Allgnädigen51) oder Allbarmherzigen, beim Langmüthigen oder Huldreichen52) oder bei sonst einem der Attribute53) (Gottes,) so sind sie schuldig. Der Lästerer54) ist bei diesen allen55) schuldig;56) dies die Worte R. Meir’s. Die Weisen sprechen ihn frei.57) Wer seinem Vater oder seiner Mutter mit einem von allen diesen Gottesnamen flucht, ist schuldig; dies die Worte R. Meir’s. Die Weisen sprechen ihn frei. 58) Wer sich selbst59) oder seinem Nächsten60) mit einem von diesen allen flucht, übertritt ein Verbot. — „Gott schlage dich!“61) oder „so schlage dich Gott!“62) — Das ist der „Eidfluch,“ der in der Thora63) geschrieben steht. (Sagt man:) „Er schlage dich nicht!“64) — „Er segne dich!“64) — „Er lasse es dir wohl gehen !64) — so erklärt R. Meir (die Zeugen) für schuldig;65) die Weisen aber sprechen sie frei.66)

+

ABSCHNITT V.

+

1. Das Gesetz betreffs des Verwahrguts-Eides1) gilt sowohl bei Männern als bei Weibern;2) sowohl bei Entfernten als bei Anverwandten;2) sowohl bei (zur Zeugenschaft) Tauglichen als bei Untauglichen;2) sowohl vor dem Gerichte als ausserhalb des Gerichtes, (wenn der Schwur) aus seinem eigenen Munde (gekommen);3) (wenn aber) aus dem Munde Anderer,4) ist er nur schuldig, wenn er es vor Gericht abgeleugnet hat;5) dies die Worte R. Meirs.6) Die Weisen aber sagen: Sowohl (wenn der Schwur) aus seinem eigenen Munde als (wenn er) aus dem Munde Anderer (gekommen), — sobald er es abgeleugnet hat, ist er schuldig.7) Er ist schuldig bei Vorsätzlichkeit hinsichtlich des Eides8) und beim Irrthum betreffs desselben,9) wenn Vorsätzlichkeit hinsichtlich des Verwahrgutes vorhanden war;10) er ist aber nicht schuldig, wenn er auch hierüber im Irrthume war.11) Was ist man wegen dieser vorsätzlich begangenen Sünde schuldig? Ein Schuldopfer für zwei Schekel.12) 2. Wie ist die Vorschrift über den Verwahrguts-Eid? Sagt Einer zum Andern: „gib mir mein Verwahrgut, das ich bei dir habe!“ (er erwiedert darauf:) „ich schwöre, dass du Nichts bei mir hast!“ — oder er sagt blos: „du hast Nichts bei mir!“ (worauf Jener sagt:) „ich beschwöre dich!“ und dieser sagt: „Amen!“; so ist er13) schuldig. Hat er ihn fünfmal, sei es vor Gericht sei es ausserhalb des Gerichtes, beschworen, und er hat es abgeleugnet; so ist er für jedes Mal besonders schuldig. Es sagte R. Simon: Was ist der Grund? Weil er14) wiederum eingestehen könnte.15) 3. Haben fünf (Leute) von ihm gefordert,16) indem sie zu ihm sagten: „gib uns das Verwahrgut, das wir bei dir haben!“, (und er erwiederte:) „ich schwöre, dass ihr Nichts bei mir habet!“; so ist er nur einmal schuldig. (Sagte er aber:) „ich schwöre, dass du Nichts bei mir hast und auch nicht du und auch nicht du! (u. s. w.)“; so ist er wegen eines Jeden besonders schuldig. R. Elieser sagt: Nur wenn er den Schwur am Ende gesagt hat.17) R. Simon sagt: Nur wenn er bei Jedem den Schwur wiederholt hat.18) (Sagt Jemand:) „gib mir das Verwahrgut, das Darlehen, das Geraubte und das Verlorene, das ich bei dir habe!“ (und er erwiedert:) „ich schwöre, dass du Nichts bei mir hast!“; so ist er nur einmal schuldig. (Erwiedert er aber:) „ich schwöre, dass du weder ein Verwahrgut, noch ein Darlehen, noch Geraubtes, noch Verlorenes bei mir hast!“; so ist er wegen Jedes besonders schuldig. (Sagt Jemand:) „gib mir den Weizen, die Gerste und den Dinkel, was ich bei dir habe!“ (und er erwiedert:) „ich schwöre, dass du Nichts bei mir hast!“; so ist er nur einmal schuldig. (Erwiedert er aber:) „ich schwöre, dass du weder Weizen noch Gerste noch Dinkel bei mir hast!“; so ist er wegen Jedes besonders schuldig. R. Meïr sagt: Auch wenn er sagt: חטה ושעורה וכסמת,19) ist er wegen Jedes besonders schuldig. 4. (Sagt Jemand:) „du hast meine Tochter genothzüchtigt oder verführt!“, und er sagt: „ich habe sie nicht genothzüchtigt und nicht verführt!“ (Darauf sagt Jener:) „ich beschwöre dich!“, und er sagt: „Amen!“, so ist er schuldig.19a) R. Simon spricht ihn frei, weil man kein Strafgeld durch eigenes Geständniss bezahlt.20) Da sagten sie20a) zu ihm: Wenn er auch kein Strafgeld durch eigenes Geständniss bezahlt hätte, so hätte er doch Beschimpfungs- und Werthverlust-Geld21) beim Selbstgeständniss bezahlen müssen.22) 5. (Sagt Jemand:) „du hast meinen Ochsen gestohlen!“ und er sagt: „ich habe nicht gestohlen!“ (Darauf Jener:) „ich beschwöre dich “, und er sagt: „Amen!“; so ist er schuldig.23) (Sagte er aber:) „ich habe ihn zwar gestohlen, aber nicht geschlachtet und nicht verkauft!24) (Darauf Jener:) „ich beschwöre dich!“, und er sagt: „Amen!“; so ist er frei.25) (Sagt Jemand:) „dein Ochs26) hat meinen Ochsen getödtet“, und er sagt: „er hat nicht getödtet“, (darauf Jener:) „ich beschwöre dich!“, und er sagt: „Amen!“, so ist er schuldig. (Sagt aber Jener:) „dein Ochs hat meinen Sklaven getödtet!“27) und er sagt: „er hat nicht getödtet!“ (darauf Jener:) „ich beschwöre dich!“, und er sagt: „Amen!“, so ist er frei.28) Sagt Jemand zu ihm: „du hast mich verwundet und hast mir eine Strieme beigebracht!“, und er sagt: „ich habe dich nicht verwundet und dir keine Strieme beigebracht!“ (darauf Jener:) „ich beschwöre dich!“, und er sagt: „Amen!“, so ist er schuldig. Sagt aber sein Sklave zu ihm: „du hast mir den Zahn ausgeschlagen oder das Auge geblendet!“,29) und er sagt: „ich habe ihn nicht ausgeschlagen und es nicht geblendet!“, (darauf Jener:) „ich beschwöre dich!“, und er sagt: „Amen!“, so ist er frei.30) Die Regel ist: In allen Fällen, in denen man auf eigenes Geständniss bezahlen müsste, ist man schuldig; wo man aber auf eigenes Geständniss nicht zu zahlen brauchte,31) ist man frei.

+

ABSCHNITT VI.

+

1. Beim gerichtlichen Eide1) muss mindestens das Klage-Object2) zwei Silberstücke3) und das Zugestandene4) eine Peruta5) werth sein;6) und wenn das Zugestandene nicht mit dem Klage-Objecte von ein und derselben Art ist,7) so ist er frei. Auf welche Weise?8) (Sagt Jemand:) „ich habe zwei Silberstücke bei dir!“, (und der Andere erwiedert:) „du hast bei mir nur eine Peruta!“, so ist er frei.9) (Sagt aber Jemand:) „zwei Silberstücke und eine Peruta habe ich bei dir!“ (und der Andere erwiedert:) „du hast nur eine Peruta bei mir!“, so ist er schuldig.10) (Sagt Jemand:) „ich habe bei dir eine Mine “,11) (und der Andere entgegnet:) „du hast Nichts bei mir!“, so ist er frei.12) (Sagt Jemand:) „ich habe bei dir eine Mine!“, (und der Andere entgegnet:) „du hast nur fünfzig Denar bei mir!“, so ist er schuldig.13) (Sagt Jemand:) „du hast von meinem Vater eine Mine in Händen!“,14) (und der Andere erwiedert:) „du hast nur fünfzig Denar bei mir!“, so ist er frei, weil dies so ist, als wenn er Verlorenes zurückgäbe.15) 2. (Sagt Jemand:) „ich habe bei dir eine Mine!“ und der Andere erwiedert ihm (vor Zeugen):16) „jawohl!“;17) am folgenden Tage sagt Jener zu ihm: „gieb sie mir!“, (und dieser erwiedert:) „ich habe sie dir bereits gegeben!“, so ist er frei.18) (Erwiedert er aber:)19) „du hattest Nichts bei mir!“, so ist er schuldig.20) (Sagt Jemand:) „ich habe bei dir eine Mine!“, und der Andere erwiedert ihm:21) „jawohl!“, (darauf sagt Jener:22) „gieb sie mir nur vor Zeugen!“; am folgenden Tage sagte er zu ihm: „gieb sie mir!“, (und dieser erwiedert:) „ich habe sie dir bereits gegeben!“, so ist er schuldig, weil er sie (ihm) vor Zeugen geben musste.23) 3. (Sagt Jemand: „ich habe ein Pfund24) Gold bei dir!“, (und der Andere erwiedert:) „du hast bei mir nur ein Pfund Silber!“, so ist dieser frei.25) (Sagt aber Jemand:) „ich habe einen Gold-Denar26) bei dir!“ (und der Andere erwiedert:) „du hast bei mir nur einen Silber-Denar, einen Tressis,27) einen Pondion,28) oder eine Peruta!“, so ist dieser schuldig,13) weil alle Münz-Sorten einerlei Art sind.29) (Sagt Jemand:) „ich habe einen Kor Getreide bei dir!“, (und der Andere erwiedert:) „du hast bei mir nur einen Lethech30) Hülsenfrucht!“, so ist dieser frei.25) (Sagt Jener aber:) „ich habe einen Kor Früchte bei dir!“, (und dieser erwiedert:) „du hast bei mir nur einen Lethech Hülsenfrucht!“, so ist dieser schuldig,13) weil Hülsenfrucht unter „Früchte“ einbegriffen ist. Fordert man von Einem Weizen, und er gesteht Gerste ein, so ist er frei.31) Rabban Gamliel aber erklärt ihn für schuldig.32) Fordert Jemand von seinem Nächsten Krüge Oel33) und dieser gesteht ihm leere Krüge34) ein, so sagt Admon,35) weil er einen Theil von der Art36) des Klage-Objectes eingestanden hat,37) so muss er schwören.38) Die Weisen aber sagen: das Eingestandene ist nicht von der Art des Klage-Objectes.39) Es sagte Rabban Gamliel: Mir gefallen40) Admon’s Worte.41) Fordert man von Einem Geräthe und Grundstücke, dieser aber gesteht die Geräthe ein und leugnet die Grundstücke ab, oder er gesteht die Grundstücke ein und leugnet die Geräthe ab, so ist er frei.42) Gesteht er einen Theil der Grundstücke ein, so ist er (ebenfalls) frei. Gesteht er einen Theil der Geräthe ein,43) so ist er schuldig;44) denn die Güter, welche keine Sicherheit45) gewähren,46) verbinden47) die Sicherheit gewährenden Güter,48) dass man (auch) über diese schwören muss.49) 4. Man schwört nicht auf die Klage eines Taubstummen, eines Irrsinnigen oder eines Unmündigen.50) Man beschwört auch keinen Unmündigen; doch schwört man gegen einen Unmündigen51) und gegen Geheiligtes.52) 5. Ueber folgende Dinge schwört man nicht: Sklaven, schriftliche Urkunden, Grundstücke und geheiligte Sachen.53) Bei diesen findet kein Doppel-Ersatz und nicht Ersatz des Vier- oder Fünffachen statt. Der unentgeltliche Hüter schwört nicht ihretwegen54) und der Lohn-Hüter bezahlt nicht.55) R. Simon sagt: Ueber geheiligte Sachen, für welche man haften muss, schwört man; über diejenigen aber, für welche man nicht haften muss, schwört man nicht.56) 6. R. Meïr sagt: Es giebt Dinge, die am Boden haften, und dennoch nicht wie Grund und Boden betrachtet werden. Die Weisen aber pflichten ihm nicht bei. Wie ist dies? (Sagt Jemand:) „ich habe dir zehn beladene57) Weinstöcke übergeben!“, und der Andere sagt: „es waren nur fünf!“, so verpflichtet ihn R. Meïr zu schwören.58) Die Weisen aber sagen: Alles, was am Boden haftet, ist wie Grund und Boden (anzusehen).59) Man schwört nur über ein Object, das nach Maass, Gewicht oder Zahl bestimmt ist;60) z. B.: (Sagt Jemand:) „ich habe dir ein volles Haus (mit Frucht) übergeben!“ oder: „ich habe dir einen vollen Beutel (mit Geld) übergeben!“, und der Andere sagt: „ich weiss nicht; was du hineingelegt hast, magst du nehmen!“, so ist er frei. Sagt aber Jener: „(die Frucht reichte) bis an den Vorsprung “,61) und dieser sagt: „nur bis ans Fenster!“, so ist dieser schuldig.62) 7. Hat Jemand seinem Nächsten auf ein Pfand geliehen,63) und das Pfand ist verloren gegangen; er64) sagt nun zu ihm:65) „ich habe dir einen Sela‘ darauf geliehen, es65a) war aber nur einen Schekel66) werth!“,67) und dieser sagt: „nicht so,68) sondern du hast mir einen Sela‘ darauf geliehen, und es war auch einen Sela‘ werth!“, so ist dieser frei. (Sagt Jener:) „ich habe dir einen Sela‘ darauf geliehen, es war aber nur einen Schekel werth!“67) und dieser sagt: „nicht so, sondern du hast mir einen Sela‘ darauf geliehen, und es war drei Denar werth!“;69) so ist dieser schuldig.70) (Sagt der Schuldner:) „du hast mir einen Sela‘ darauf geliehen, es war aber zwei Sela‘ werth!“,71) und der Andere sagt: „nicht so, sondern ich habe dir einen Sela‘ darauf geliehen, und es war nur Einen Sela‘ werth!“; so ist dieser frei. (Sagt aber der Schuldner:) „du hast mir einen Sela‘ darauf geliehen, und es war zwei Sela‘ werth!“,71) und der Andere sagt: „nicht so, sondern ich habe dir einen Sela darauf geliehen, und es war nur fünf Denar werth!“,72) so ist dieser schuldig.73) Wer schwört?74) Derjenige, bei dem das Verwahrgut75) war;76) denn wenn der Andere77) schwöre,78) so würde Jener vielleicht das Verwahrgut75) hervorbringen.79)

+

ABSCHNITT VII.

+

1. Alle, welche nach dem Thoragesetze schwören müssen,1) schwören, um nicht zu bezahlen.2) Folgende aber schwören,3) um (Bezahlung) zu empfangen.4) Der Tagelöhner, der Beraubte, der Verwundete, der, dessen Gegner des Meineides verdächtig ist, und der Krämer auf sein Buch.5) Der Tagelöhner6) — auf welche Weise? Sagt er7) zu Einem: „gieb mir meinen Lohn, den ich bei dir habe!“, dieser sagt! „ich habe (ihn bereits) gegeben:“, und Jener sagt: „ich habe Nichts empfangen!“; so schwört er7) und empfängt (seinen Lohn).8) R. Jehuda sagt: Nur9) wenn dabei ein Theil-Geständniss10) stattfindet.11) Auf welche Weise? Er sagt zu ihm: „gieb mir meinen Lohn von fünfzig Denar, den ich bei dir habe!“, und dieser sagt: „du hast einen Gold-Denar12) bereits erhalten!“ 2. Der Beraubte — auf welche Weise? Zeugt man13) gegen Jemand, dass er in des Andern Haus gegangen, um ihn ohne Erlaubniss13a) auszupfänden;14) dieser sagt: „du hast mir ein Geräth15) genommen!“, und Jener sagt: „ich habe Nichts genommen!“; so schwört der Andere und empfängt.16) R. Jehuda sagt: Nur9) wenn dabei ein Theil-Geständniss10) stattfindet.11) Auf weiche Weise? Er sagt zu ihm: „du hast zwei Geräthe genommen!“, und Jener sagt: „ich habe nur Eins genommen!“ 3. Der Verwundete — auf welche Weise? Zeugt man13) gegen Jemand, dass ein Anderer unversehrt zu ihm hineingegangen und von ihm verwundet herausgekommen ist; dieser sagt: „du hast mich verwundet!“, und Jener sagt: „ich habe dich nicht verwundet!“,17) so schwört der Andere und empfängt.18) R. Jehuda sagt: Nur9) wenn dabei ein Theil-Geständniss10) stattfindet.11) Auf welche Weise? Er sagt zu ihm: „du hast mir zwei Wunden beigebracht!“, und Jener sagt: „ich habe dir nur Eine beigebracht!“ 4. Der, dessen Gegner des Meineides verdächtig ist19) — auf welche Weise? Er mag beim Zeugniss-Eide,20) oder beim Verwahrguts-Eide21) oder auch nur durch einen vergeblichen Eid22) (verdächtig geworden sein).23) Ist Einer von ihnen24) ein Würfelspieler,25) ein Wucherer,26) Einer, der Tauben fliegen lässt,27) Einer, der mit Brachjahr-Frucht handelt;28) so schwört sein Gegner29) und empfängt Bezahlung.30) Sind Beide31) verdächtig, so geht der Schwur zurück an seinen Ort;32) dies die Worte R. Jose’s. R. Meïr sagt: Sie theilen.33) 5. Der Krämer auf sein Buch — auf welche Weise? Nicht wenn er zu Jemand sagt: „es steht in meinem Buche geschrieben, dass Du mir zweihundert Sus schuldig bist!“;34) sondern wenn Jemand zu ihm gesagt hat: „gieb meinem Sohne zwei Seah Weizen!“— „gieb meinen Arbeitern für einen Sela35) kleines Geld!“, hierauf sagt er:36) „ich habe es gegeben!“, Jene aber sagen: „wir haben Nichts erhalten!“;37) (so schwören Beide)38) so schwört er36) und empfängt, und Jene schwören und empfangen.39) Da sagte Ben Nanos: Wie darf man Diese40) zum falschen Eide kommen lassen?!41) Vielmehr empfängt er36) ohne Schwur, und Jene empfangen ohne Schwur. 6. Sagt Jemand zum Krämer: „gieb mir um einen Denar Früchte!“ er giebt sie ihm,42) dann sagt er zu ihm: „gieb mir den Denar!“, und er erwiedert: „ich habe ihn dir schon gegeben, und du hast ihn in die Geldkasse43) gethan!“, so schwört der Hausherr.44) Hat dieser aber Jenem45) den Denar gegeben und sagt zu ihm: „gieb mir die Früchte!“, und Jener sagt: „ich habe sie dir schon gegeben, und du hast sie nach Hause schaffen lassen!“, so schwört der Krämer.46) R. Jehuda sagt: Wer die Früchte in Händen hat, der hat die Oberhand.47) Sagt Jemand zu einem Geldwechsler: „gieb mir für einen Denar kleines Geld!“, er giebt es ihm, dann sagt er zu ihm: „gieb mir den Denar!“, und er erwiedert: „ich habe ihn dir schon gegeben, und du hast ihn in die Geldkasse gethan!“, so schwört der Hausherr.48) Hat dieser aber Jenem49) den Denar gegeben und sagt zu ihm: „gieb mir das kleine Geld!“, und Jener sagt: „ich habe es dir schon gegeben, und du hast es in deinen Beutel geworfen, so schwört der Geldwechsler.50) R. Jehuda sagt: Es ist nicht die Weise, dass der Wechsler einen Issar51) giebt, bevor er den Denar bekommen hat.52) 7. Sowie man (auch) gesagt hat:53) Eine Frau, die eine Theilzahlung54) ihrer Ketuba55) zugesteht, kann56) (den Rest) nur durch einen Eid bezahlt bekommen; wenn ein Zeuge aussagt, sie57) sei bezahlt, so kann sie nur durch einen Eid bezahlt erhalten; von unterworfenen Gütern58) und von Gütern der Waisen59; kann sie nur durch einen Eid Bezahlung erhalten; auch wenn sie in Abwesenheit des Mannes60) bezahlt werden will, kann sie nur durch einen Eid Bezahlung erlangen.61) Ebenso62) können die Waisen63) nur durch einen Eid64) bezahlt erhalten, nämlich: „wir schwören, dass unser Vater uns nicht letztwillig erklärt,65) uns nicht (sonst)66) gesagt hat, wir auch nicht unter den schriftlichen Urkunden unseres Vaters gefunden haben,67) dass dieser Schuldschein bezahlt sei!“68) R. Jochanan Ben Beroka sagt: Selbst wenn der Sohn nach dem Tode des Vaters geboren wurde, muss er schwören,69) um Bezahlung zu erhalten. Es sagt R. Simon Sohn Gamliel’s: Wenn Zeugen vorhanden sind, dass der Vater in der Todesstunde gesagt hat, dieser Schuldschein sei nicht bezahlt, so empfängt er ohne Schwur.70) 8. Folgende schwören ohne (bestimmte) Forderung:71) Theilhaber,72) Feldbauer,73) Verwalter,74) eine Frau, die im Hause das Geschäft führt,75) und der Haus-Sohn.76) Sagt er77) zu ihm:78) „was forderst du von mir?“, (und der Andere erwiedert:) „ich will, dass du mir schwörest!“,79) so ist er schuldig.80) Haben die Theilhaber und die Feldbauer schon getheilt,81) so kann man sie82) nicht beschwören.83) Wird ihm aber84) ein Eid durch eine andere Forderung auferlegt, so kann man ihm einen Eid über Alles auferlegen.85) Das Erlassjahr86) bewirkt auch die Erlassung des Eides.87)

+

ABSCHNITT VIII.

+

1. Es1) giebt viererlei Hüter: ein unentgeltlicher Hüter, ein Entleiher, ein Lohnhüter und ein Miether. Ein unentgeltlicher Hüter hat bei allen Fällen (nur) zu schwören; der Entleiher muss bei allen Fällen bezahlen; der Lohnhüter und der Miether schwören, wenn das Vieh gebrochen oder gefangen worden oder gestorben ist, und bezahlen bei Verlust und Diebstahl. 2. Sagt er2) zu dem unentgeltlichen Huter: „wo ist mein Ochs?“, dieser sagt zu ihm: „er ist gestorben!“, er ist aber3) gebrochen, gefangen, gestohlen oder verloren worden; (oder er sagt:) „er ist gebrochen worden!“, er ist aber gestorben, oder gefangen, gestohlen oder verloren worden; (oder er sagt.:) „er ist gefangen worden!“, er ist aber gestorben oder gebrochen, gestohlen oder verloren worden; (oder er sagt:) „er ist gestohlen worden!“, er ist aber gestorben oder gebrochen, gefangen oder verloren worden; (oder er sagt:) „er ist verloren gegangen!“, er ist aber gestorben oder gebrochen, gefangen oder gestohlen worden; (darauf Jener:) „ich beschwöre dich!“, und dieser sagt: „Amen!“, so ist er4) frei.5) 3. (Fragt der Eigenthümer:) „wo ist mein Ochs?“, dieser sagt zu ihm: „ich weiss nicht, was du schwatzest!“,6) er ist aber gestorben oder gebrochen, gefangen, gestohlen oder verloren worden, (darauf Jener:) „ich beschwöre dich“, und dieser sagt: „Amen!“, so ist er frei.7) (Fragt Jener:)8) „wo ist mein Ochs?“, dieser sagt zu ihm: „er ist verloren gegangen!“, (darauf Jener:) „ich beschwöre dich!“, und dieser sagt: „Amen!“, es sagen aber Zeugen wider ihn aus, dass er ihn verzehrt hat, so muss er den Werth9) bezahlen; gesteht er es von selbst ein, so muss er die Hauptschuld, (noch) ein Fünftel (dazu) und ein Schuldopfer entrichten.10) (Fragt Jener:) „wo ist mein Ochs?“, dieser sagt zu ihm: „er ist gestohlen worden!“, (darauf Jener:) „ich beschwöre dich!“, und dieser sagt: „Amen!“, es sagen aber Zeugen wider ihn aus, dass er ihn gestohlen hat, so muss er Doppel - Ersatz leisten; gesteht er es von selbst ein, so muss er die Hauptschuld, (noch) ein Fünftel (dazu) und ein Schuldopfer entrichten.11) 4. Sagt Jemand zu Einem auf der Strasse: „wo ist mein Ochs, den du gestohlen hast?“, dieser sagt: „ich habe nicht gestohlen!“, es sagen aber Zeugen wider ihn aus, dass er ihn gestohlen hat; so muss er Doppel-Ersatz,12) und wenn er ihn geschlachtet oder verkauft hat, den vier- oder fünffachen Ersatz leisten.13) Sieht er aber, dass Zeugen langsam14) herankommen, und sagt:15) „ich habe (ihn) gestohlen, aber nicht geschlachtet und nicht verkauft!“,16) so bezahlt er nur die Hauptschuld.17) 5. Sagt Jemand zum Entleiher: „wo ist mein Ochs?“, dieser sagt zu ihm: „er ist gestorben!“,18) er ist aber gebrochen, gefangen, gestohlen oder verloren worden; (oder er sagt:) „er ist gebrochen worden!“,18) er ist aber gestorben oder gefangen, gestohlen oder verloren worden; (oder er sagt:) „er ist gefangen worden!“,18) er ist aber gestorben oder gebrochen, gestohlen oder verloren worden; (oder er sagt:) „er ist gestohlen worden!“,18) er ist aber gestorben oder gefangen, gebrochen oder verloren worden; (oder er sagt:) „er ist verloren gegangen!“18) er ist aber gestorben oder gebrochen, gefangen oder gestohlen worden; (darauf Jener:) „ich beschwöre dich!“, und dieser sagt: „Amen!“, so ist er frei.19) 6. (Fragt Jener) „wo ist mein Ochs?“,20) dieser sagt zu ihm: „ich weiss nicht, was du schwatzest!“,21) er ist aber gestorben oder gebrochen, gefangen, gestohlen oder verloren worden, (darauf Jener?) „ich beschwöre dich!“, und dieser sagt: „Amen!“,22) so ist er schuldig.23) Sagt Jemand zum Lohn-Hüter oder zum Miether: „wo ist mein Ochs?“, dieser sagt zu ihm: „er ist gestorben!“,24) er ist aber gebrochen oder gefangen worden;25) (oder er sagt:) „er ist gebrochen worden!“,24) er ist aber gestorben oder gefangen worden;25) (oder er sagt:) „er ist gefangen worden!“,24) er ist aber gestorben, oder gebrochen worden,25) (oder er sagt:) „er ist gestohlen worden!“,18) er ist aber verloren gegangen; (oder er sagt:) „er ist verloren gegangen!“18) er ist aber gestohlen worden; (darauf Jener:) „ich beschwöre dich!“, und dieser sagt: „Amen!“; so ist er frei.19) (Sagt dieser aber:) „er ist gestorben“ — „er ist gebrochen worden“ — oder: „er ist gefangen worden“,24) er ist aber gestohlen oder verloren worden,26) (darauf Jener:) „ich beschwöre dich!“, und dieser sagt: „Amen!“;22) so ist er schuldig.23) (Sagt dieser:) „er ist verloren gegangen“ — oder: „er ist gestohlen worden“,27) er ist aber gestorben, gebrochen oder gefangen worden,28) (darauf Jener:) „ich beschwöre dich!“, und dieser sagt: „Amen!“, so ist er frei.19) Dies ist die Regel:29) Wer lügt30) (und dadurch) von Schuld zur Schuld31) oder von Freiheit zur Freiheit32) oder von Freiheit zur Schuld (kommt)33), der ist frei;34) (wenn er aber dadurch) von Schuld zur Freiheit (kommt),35) so ist er schuldig.23) [Dies36) ist die Regel: Wer schwört, und sich dadurch Erleichterung verschafft, der ist schuldig; wer aber dadurch für sich Erschwerung bewirkt, der ist frei].

+

.סליקא לה מסבת שבועות

+

Ende des Traktats Schebuot.

+1) Bejahende und vemeinde. +2) Es ist hier nur von Eiden die Rede, die keinem Andern zum Nutzen oder Schaden gereichen, womit man entweder für die Zukunft etwas gelobt oder eine Behauptung über etwas Vergangenes erhärtet. Solche Eide heissen: שבועות בטוי Ausspruch-Eide. +3) Da jede der beiden Arten promissorisch oder assertorisch sein kann. Näheres wird weiter Abschnitt III, M. 1 angegeben. +4) In Lev. 5, 3 ff. wird bestimmt, dass man wegen Unreinheits-Sünden, die man aus Versehen begangen und dann erfahren hat, ein auf- und absteigendes Opfer bringen solle. Da die Opferpflicht, wie weiter M. 2 gelehrt wird, vom „Wissen“ abhängig ist, so werden die vier Fälle, in denen man zum Opfer verpflichtet ist, als ידיעות הטומאה bezeichnet. +5) Der Unreine kann sich dadurch versündigen, dass er 1) in’s Heiligthum geht, 2) heilige Opferspeise isst. +6) Das Versehen bei jeder der beiden Sünden kann entweder darin bestehen, dass man die Unreinheit vergessen, oder darin, dass man die Heiligkeit des Ortes resp. der Speise nicht kennt. Näheres weiter Abschn. II, M. 1. +7) Aus einem Gebiete in ein anderes, und zwar entweder aus einem Privatgebiet (רשות היחיד) in ein öffentliches Gebiet (הרבים רשות), oder umgekehrt. Ersteres heisst הוצאה (Austragen), letzteres הכנסה (Hineinbringen). +8) Die Transportation kann durch einen Draussenstehenden (in der Mischna „עני der Arme“ genannt), oder durch einen im Hause Befindlichen (בעל הבית Hausherr) bewerkstelligt werden. +9) Da die Transportation eine הוצאה oder eine הכנסה sein kann (Note 7). Hier werden nur die nach der Thora verbotenen 4 Arten der Transportation aufgezählt. Im Tr. Sabbat I, 1 wo die Details näher angegeben sind, werden noch 4 rabbinische Verbote hinzugefügt. +10) Nämlich 1) בהרת ein sehneeweisser Aussatzschaden, 2) שאת ein wollweisser Schaden. +11) Indem jeder der genannten Hauptschäden (אבות) noch eine Unterart תולדה hat, die in Lev. 13, 2 ספחת genannt wird. Die תולדה von בהרת ist kalkweiss, und die von שאת weiss wie ein Eihäutchen; näheres im Tr. Negaïm I, 1. +12) Die Vorschriften über die Eide, die zahlreicher sind, werden erst später, von Abschn. III an, ausgeführt. Zuerst wird über ידיעות הטומאה abgehandelt, wobei nicht so viele Bestimmungen existiren. +13) Bevor er die Sünde begangen. +14) Nachdem er die Sünde begangen. +15) Nach der Sünde kann er selbstverständlich nur das Sühnopfer bringen, wenn ihm seine Sünde bewusst wird, wie es heisst (Lev. 5, 3): „Er aber erfährt es und ist schuldig“. Aber auch — und dies ist die charakteristische Eigenthümlichkeit dieser Gesetzesbestimmung — vor der durch die Betretung des Heiligthums oder den Genuss der heiligen Speise begangenen Sünde muss ihm sowohl die Vorschrift seiner Unreinheit als auch die der Heiligkeit dieses Ortes resp. dieser Speise bekannt gewesen sein. Fehlte dieses „Wissen am Anfang“ (בתחילה ידיעה), so wird das betr. Opfer (עולה ויורד) nicht dargebracht; denn es heisst (Lev. 5, 3): ונעלם ממנו (und es entfällt ihm), daraus ist zu schliessen, dass er es Anfangs gewusst hat. +16) Während der Versündigung. +17) Entweder über seine Unreinheit oder über die Heiligkeit des betretenen Ortes, resp. der genossenen Speise. +18) Der Reiche bringt ein weibliches Schaf oder eine Ziege, der Arme zwei Tauben, der Allerärmste ein Mehlopfer (Lev. 5, 6 13). +19) Dessen Blut im Allerheiligsten und im Tempel gesprengt wird. +20) Vom Versöhnungstage, Lev. 16, 15. +21) Der Versöhnungstag bewirkt an und für sich, abgesehen von allen an diesem Tage ausgeübten Geboten, Versöhnung, resp. Suspension der Strafe. +22) חולה es suspendirt (sc. die Strafe). Auch der aus Irrthum Sündigende ist strafwürdig, da er es an der nöthigen Vorsicht fehlen liess. +23) Dass er in seiner Unreinheit das Heiligthum betreten, resp. Heiliges gegessen. +24) Nach dem Talmud ist dies nur bei Einem, der von seiner Kindheit an zwischen Heiden gefangen war (תינוק שנשבה לבין הנכרים), der Fall, da sonst durch die bei jedem Juden von der Schule her vorauszusetzende Gesetzeskunde (ידיעת בית רבו) allein auch der Anforderung von ידיעה בתחילה (Note 15) Genüge geleistet wird. +25) Nachdem er die Sünde begangen, wurde er über seine Verirrung aufgeklärt. +26) Dessen Blut auf den Altar des Vorhofes gegeben wird. +27) Das Sündopfer des Versöhnungstages, das in Num. 29, 11 vorgeschrieben ist und zu den Mussaphim (Zusatzopfern für die Feste) gehört. +28) Vorher steht: „ein Ziegenbock zum Sündopfer“; das ist das Mussaph-Sündopfer. +29) Das ist der im Innern bereitete Sündopferbock. Diese beiden Sündopfer werden sonach in gewisser Beziehung einander gleichgestellt. +30) Am Anfang. +31) Wie oben M. 2 angegeben ist. +32) Am Ende. +33) Nämlich vor der Darbringung der im Folgenden erwähnten ihn versöhnenden Sündopfer; später mag er sich seiner Sünde bewusst geworden sein. +34) Die in Num. 28 und 29 vorgeschrieben sind. +35) Denn beim Neumond-Sündopfer heisst es (Num. 28, 15): „zum Sündopfer dem Ewigen“, dies lehrt, dieses Opfer bewirkt Versöhnnng für die Sünden, die nur dem Ewigen allein bekannt sind. Die Sündopfer der Festtage sind wieder denen der Neumonde gleichgestellt. +36) Wer also vor einem Neumond-Tage eine Unreinheitssünde begangen und nach demselben vor einem Festtage sich seiner Sünde bewusst geworden ist, muss ein Sündopfer darbringen. +37) Unrein gewordene Opferspeise. +38) Die als Mussaph-Opfer in Num. 28 und 29 für die Fest- und Neumond-Tage und für den Versöhnungstag vorgeschrieben sind. +39) Sowohl für den in voriger Mischna erwähnten Fall, dass wohl am Ende, aber nicht am Anfang Wissen stattfand, als auch für die in dieser Mischna erwähnten Fälle, dass weder am Anfang noch am Ende das Wissen vorhanden war, und dass ein Reiner unrein gewordene Opferspeise gegessen hatte. Blos für den Fall, dass wohl am Anfang, aber nicht am Ende Wissen stattgefunden, bewirkt der im Innern bereitete Stindopferbock die Versöhnung, wie in M. 2 angegeben. +40) Die Worte R. Simons werden wiederholt, um dessen Diskussion mit den Weisen anzuschliessen. Doch scheint die ganze Stelle: אומר היה ר״ש bis Ende Mischna 5 eine Interpolation zu sein, die erst nach Rabbi eingeschoben worden. +41) Der Mussaph-Sündopferbock, Note 27. +42) Die Weisen. +43) מהו = מה הוא. +44) Eig. „darf der eine am Tage des andern“; בזה für ביום של זה. +45) קרב intr. statt pass. des transit. +46) Wenn z. B. der Sündopferbock des Versöhnungstages verloren gegangen ist, und man an dessen Stelle einen andern dargebracht, so darf man, wenn der verlorene wieder gefunden wird, denselben an einem Neumond- oder Festtage als Mussaph dieses Tages darbringen. +47) Diesen Einwand kann nur R. Meïr mit Recht erheben, der oben behauptet: „Alle Sündopferböcke versöhnen in gleicher Weise“. Theilweise hätte er diesen Einwand auch gegen den ersten Tanna (R. Jehuda) richten können, da auch nach ihm wenigstens die Versöhnungskraft des Versöhnungstags-Mussaphs von der der Neumond- und Festtage verschieden ist, wenn auch die Mussaphim der beiden letzteren in dieser Beziehung einander gleich sind. +48) Da nun alle Sünden, für die durch die Mussaph-Opfer versöhnt wird, etwas Gemeinsames haben, so darf das eine Opfer anstatt des andern dargebracht werden. +49) Des R. Simon. „R. Simon“ ohne weitere Bezeichnung ist R. Simon ben Jochaï. +50) Zu R. Siomn ben Jehuda. +51) R. Simon ben Jochaï. Im Talmud fehlen die Worte אומר היה רבי; danach ist hier die Diskussion der Weisen mit R. Simon ben Jochaï nach der Version des R. Simon ben Jehuda mitgetheilt. לו bezieht sich dann auf R. Simon b. Jochaï. +52) Folgender Satz ist Fortsetzung der unbestrittenen Lehren der Mischna (סתם משנה). +53) Aber ohne Verwarnung, bei einer Verwarnung kann nur die Geisselstrafe sühnen. +54) Dies bezieht sich auf die unvorsätzlichen Sünden. +55) Es ist ihm bewusst geworden, dass er möglicher Weise eine Ausrottungssünde begangen haben könnte. In solchem Falle hätte er vor dem Versöhnungstage das in Lev. 5, 17—19 vorgeschriebene Schuldopfer (אשם תלוי) darzubringen. Davon befreit ihn die Sühne des Versöhnungstages. Wenn ihm aber bewusst geworden ist, dass er ohne jeden Zweifel eine כרת-Sünde begangen, wofür er ein Sündopfer schuldig ist, so kann ihn die Sühne des Versöhnungstages nicht davon befreien (Talmud). +56) Dies sind die leichten Uebertretungen. +57) Dies sind die schweren. +58) Zum Asasel, Lev. 16, 22. +59) Mischna 2—6 ist wörtlich in Siphra Achre-Moth Perek 6 zu finden. +60) Betreffs der Versöhnung durch den fortgeschickten Bock. +61) D. h. Nichtpriester. +62) Der Hohepriester. +63) Wegen aller Sünden, wobei sowohl der im Innern bereitete als der draussen bereitete Sündopferbock für die Nichtpriester Aufschub der Strafe, resp. Versöhnung bewirkt, Mischna 2, 6 und 3. +64) Ohne Sündenbekenntniss, da bei diesem Sündopfer kein Sündenbekenntniss stattfindet. +65) Ebenfalls ohne das Sündenbekenntniss, so dass das in Lev. 16, 6 bei dem Farren vorgeschriebene Sündenbekenntniss (s. Raschi das.) noch eine andere Versöhnung bewirken kann. +66) Lev. 16, 21. +67) Wegen aller übrigen leichten und schweren Uebertretungen, Mischna 6. +1) S. I, Note 4—6. +2) Er berührte z. B. ein todtes Kriechthier (שרץ). +3) S. I, Note 15. +4) Dies ist der erste Fall. +5) Dies ist der zweite Fall. +6) Sowohl die Unreinheit seiner Person als die Heiligkeit der Speise. +7) Dies ist eigentlich ein dritter Fall, und da weiter bei מקדש ebenfalls drei Fälle erwähnt werden, so hätte die Mischna 6 Arten zählen sollen. Allein es wird jedesmal der dritte Fall, dass beides ihm vergessen war, als in den ersten beiden Fällen enthalten betrachtet und nicht besonders gezählt. +8) Dies bezieht sich auf alle drei Fälle. +9) Dass er eine Sünde begeht, da ihm seine Unreinheit oder die Heiligkeit der Speise oder beides zugleich vergessen war. +10) Das ist nach der Zählung der Mischna der dritte Fall. +11) Dies ist der vierte Fall. +12) Seine Unreinheit und die Heiligkeit des Ortes +13) Vgl. Note 7. +14) S. Note 8. +15) Vgl. Note 9. +16) Tn den ursprünglichen Vorhof des Heiligthums, s. M. Kelim I, 8. +17) In späterer Zeit. +18) S. Sanhedrin I, Note 48—49. +19) S. Joma VII, 5. +20) Nach Nehemia 12, 31, wo der Talmud שתי תודות als zwei „Dankopfer“ erklärt. (Die Neuern erklären תודות als „Lobchöre“). Das hinzugefügte גדולות sagt bestimmt, dass man zwei von den grossen Broten der zwei Dankopfer herumgetragen hat; das waren die gesäuerten Brote, nach M. Menachot VII, 1. Die Dankopfer wurden nach der Vorschrift in Lev. 7, 12 ff. dargebracht. Diese brachte man jedoch nur, wenn man die Stadt Jerusalem erweitern wollte; bei Vergrösserung des Tempel-Vorhofes dagegen wurde ein Mehlopfer dargebracht, aus dessen Ueberresten (שיריים) man zwei Kuchen machte, mit denen man um den hinzugefügten Platz einen Umzug hielt. (Ueber die Erweiterung Jerusalems durch die Vorstadt Bezetha vgl. Grätz III4, 769 ff.). +21) Die Leviten begleiteten die Dankopferbrote mit Musikinstrumenten und sangen Ps. 30; nach Einigen auch Ps. 91, VV. 1—9 und Ps. 3. +22) Rings um den hinzugefügten Platz. +23) D. h.: die zwei Brote wurden, eines hinter dem andern, von zwei Priestern dem Gerichtshofe vorangetragen. +24) Das Wort אחריהם ist nach dem Talmud auf בית דין zu beziehen, wie aus Nehemia 12, 32 bewiesen wird. +25) Dem Gerichtshofe. +26) Das zweite, hinter dem der Gerichtshof unmittelbar einherzog. +27) Dies geschah auf Befehl der Propheten. +28) Das vorangetragene. +29) Das hinzugefügte Territorium. +30) Feierlich consecrirt wurde. +31) Wenn der Raum auch eine Appendix des Tempel-Vorhofes war. Die Consecration zur Zeit des Nehemia (wobei König und Urim und Tumim fehlten), war demnach, wie der Talmud bemerkt, nur zum Andenken geschehen, da alle Räume die entsprechende Heiligkeit noch von der Zeit des ersten Tempels her besassen. +32) Des Tempels. +33) Und hat gewusst, dass er unrein geworden. +34) Er machte eine blosse Kniebeugung nach innen gewendet; bei einer Verbeugung nach aussen bedarf es der weiter bestimmten Zeitdauer (Talm.). +35) Darunter ist nach dem Talmud das sich Niederwerfen mit Ausstrecken der Hände und Füsse verstanden. +36) Es ist dies eine Zeit, die man braucht, um den Vers 2. Chron. 7, 3 gelassen zu recitiren. +37) Er hätte auf kürzerem Wege den heiligen Raum verlassen können, und er ging einen längern Weg. +38) Ein auf- und absteigendes Opfer. +39) Wenn er nur in Einem fort ohne zu verweilen, hinausgeht. +40) Dieser Satz und die folgende Mischna wollen eine Stelle in M. Horajot II, 4 erklären, die vom Gemeinde-Opfer (פר העלס דבר של צבור) handelt, vgl. das. +41) Indem dem Unreinen geboten ist, das in erlaubter Weise betretene Heiligthum auf kürzestem Wege zu verlassen. Das Gebot wird aus der Schriftstelle וישלחו מן המחנה (Num. 5, 2) deducirt. +42) Welche diese Sünde nach einer irrthümlichen Entscheidung des obersten Gerichtshofes begangen. +43) Einen Stier zum Sündopfer zu bringen, nach Lev. 4, 13 ff. +44) Die man verlassen muss, nachdem man sich ihr in erlaubter Weise genähert. +45) Sowohl der Einzelne als auch die Gemeinde, nach Note 42. +46) Während der Erection. +47) Ausrottung, wenn es mit Vorsatz geschehen (nach Lev. 20, 18); thut er dies aus Versehen, so hat er ein Sündopfer zu bringen. +48) Er soll daher, wie der Talmud sagt, jede Wollust gewährende Regung vermeiden und sich erst entfernen, wenn Schlaffheit eingetreten ist. +49) Und er muss es auch Anfangs gewusst haben. +50) War ihm aber Anfangs blos bekannt, dass er unrein geworden, er wusste aber nicht, ob durch ein Aas oder durch ein Kriechthier, so wird er nicht schuldig. +51) Nach R. Akiba genügt es, wenn ihm vor der Vergessenheit seine Unreinheit bekannt war, obwohl er nicht wusste, wodurch er unrein geworden. +52) Darin stimmen R. Akiba und R. Elieser überein, gegen R. Ismael. +53) Oben M. 1 ist wie R. Ismael entschieden. +1) Hier wird der Anfang des 1. Abschnitts näher erklärt. +1a) שבועה שאוכל eig.: „Ein Schwur, dass ich essen werde; d. h. ich schwöre, dass u. s. w. +2) Diese beiden Fälle sind in den Schriftworten: „להרע או להטיב, zu Leide oder zu Liebe“ (Lev. 5, 4) enthalten. +3) Die letzteren beiden Fälle wurden durch die hermeneutischen Regeln von den Weisen aus der Schrift deducirt, vgl. weiter M. 5, Ende. +4) Denn wiewohl in der Thora der Ausdruck „Essen“ (nach trad. Erkl.) nur von einer Olivengrösse (כזית) einer Speise gebraucht wird; so ist dennoch beim Schwure, nicht zu essen, nach der gewöhnlichen menschlichen Sprache zu urtheilen und daher unter „Essen“ auch weniger als eine Olivengrösse zu verstehen. +4a) Die Weisen. +5) In der Thora. +6) Die Weisen meinen, das durch einen Schwur entstandene Verbot müsse den andern Thora-Verboten gleich sein. +7) Das er gesprochen und nicht gehalten. +8) Wer nun schwört, nicht zu essen, und auch nur eine Kleinigkeit isst, der hat seinen Schwur gebrochen. +9) Wiewohl er auch mit dem Trinken den Schwur übertreten hat, da unter dem Ausdruck „Essen“ auch das Trinken verstanden ist; so ist er dennoch nur Ein Sündopfer schuldig, wie wenn er in Einer Vergessenheit zweimal gegessen hätte. +10) Damit hat er zwei Schwüre gethan. Er hat aber nicht mit dem zweiten Schwur („dass ich nicht trinken werde“) dasselbe beschworen, was nach Note 9 schon im ersten Schwur enthalten war; denn durch den zweiten Satz hat er gezeigt, dass er im ersten Satze nur vom Essen im engeren Sinne gesprochen hat. +11) Wegen Uebertretung zweier Schwüre. +12) Die unnöthige Wiederholung des Wortes פת (Brot) vor jeder Getreideart macht seine Aussage zu drei Schwüren. +13) Nach dem Talmnd gilt dies nur dann, wenn man vorher in ihn gedrungen hatte, diese Getränke zu trinken, wobei es genügt hätte, zu erwiedern: „ich schwöre, dass ich nicht trinken werde;“ wenn er nun dennoch unnöthiger Weise „Wein, Oel und Honig“ besonders nannte, so hat er damit drei Schwüre gethan. +14) Da er nur geeignete Speisen und Getränke sich verschwören wollte. +15) Makkot III, Note 26. +16) Denn diese sind an und für sich als Speise geeignet und blos von der Thora zum Essen verboten. +17) Weil Israel bereits vom Berge Sinai her beschworen ist, die Thora zu halten (מושבע ועומד מהר סיני), und hinsichtlich dessen, was man bereits abgeschworen hat, ein zweiter Schwur ungiltig ist (אין שבועה חלה על שבועה), vgl. Sanhedrin IX, Note 40. Der erste Tanna ist jedoch der Ansicht, dass ein Schwur auch hinsichtlich des Verbotenen Geltung hat, wenn man noch andere erlaubte Dinge in den Schwur einschliesst (בכולל דברים המותרים עם דברים האסורים). +18) Ein Ausdruck, mit dem man sich oder einem Andern Etwas abgelobte; קונם ist Nebenbenennung von קרבן, Opfer, d. h. wie Heiliges verboten, s. Nedarim I, 2. +19) Nach Andern: „Konam soll meiner Frau jeder Genuss von mir sein.“ Dann aber gilt das Gelübde nur in Bezug auf das, was der Mann seiner Frau nicht zu leisten verpflichtet ist. +20) Nach der andern Erklärung: „So ist es seiner Frau verboten (vom Manne einen Genuss zu haben).“ +21) Denn unter „Essen“ ist auch das Essen von verbotenen Speisen zu verstehen; dies gesteht auch R. Simon (oben Note 17) zu. +22) Das, worüber man schwört. +23) Er sagt z. B.: „Ich schwöre, dass ich essen werde“. +24) Er schwört etwa, dass er einem Andern Etwas geben will. +25) ממש Sanhedrin V, Note 45. +26) Z. B. er schwört, dass er schlafen wird. דברים שאין בהן ממש heisst aber auch: „Dinge, an denen nichts Wesentliches ist“, die unerheblich sind; z. B. er schwört, einen Stein ins Meer zu werfen, vgl. weiter unten. +27) Der reich ist; würde er schwören, einem Armen zu geben, so wäre der Schwur, als zur Erfüllung eines Thora-Gebotes, nicht giltig, wie M. 6 lehrt (Talm.). +28) R. Ismael controversirt auch gegen M. 1. +29) „רבוי Vermehrung“ heisst ein Wort oder eine Wort-Verbindung, wodurch ein Gesetz erweitert wird; Gegensatz: מיעוט (Verminderung) eine das Gesetz beschränkende Aussage. +30) Denn es heisst (Lev. 5, 4): „In Allem, was der Mensch ausspricht mit einem Schwur.“ Eigentlich hat die Deduction des R. Ismael den hermeneutischen Kanon: כלל ופרט וכלל וכו׳ zur Grundlage (vgl. B. mezia IV, Note 73). Hier sind die Worte: „So Jemand schwört durch Aussprechen mit den Lippen“ eine Collectiv-Aussage (כלל), das darauf folgende: „Zu Leide oder zu Liebe“ beschränkt das Gesetz auf specielle Fälle (פרט), zuletzt heisst es endlich: „In Allem, was der Mensch ausspricht mit einem Schwur“, also wieder eine Collectiv-Aussage (חזר וכלל). Bei einer in solcher Form gegebenen Vorschrift gilt die Regel: דן אלא כעין הפרט אי אתה das, was der specialisirenden Aussage ähnlich ist, kann aus der Vorschrift entnommen werden. Sowie nun die Worte: „zu Leide oder zu Liebe (להרע או להיטיב)“ nur von Schwüren auf die Zukunft sprechen, so sind auch alle Schwüre, welche eine zukünftige Handlung betreffen, in unserer Vorschrift einbegriffen. +31) Nach R. Akiba ist eine Satzform wie die vorliegende als רבוי מיעוט ורבוי (Erweiterung, Beschränkung und Erweiterung) zu deuten, wonach die Erweiterungs-Aussage Alles in das Gesetz einschliesst und die Beschränkung (מיעוט) nur auf eine einzige Art von Eiden, nämlich auf solche, die ein Thora-Gebot betreffen (שבועת מצוה), bezogen wird; diese letzteren allein sind von unserer Vorschrift ausgeschlossen. +32) Oder ein Verbot zu übertreten. +33) Es fällt dies nicht unter die Kategorie von שבועת בטוי (Ausspruch-Eid), sondern es ist ein vergeblicher Eid (שבועת שוא), vgl. M. 8, Ende. +34) In diesem Falle wird er auch nicht wegen שבועת שוא bestraft, da es löblich ist, sich durch einen Schwur anzueifern, die Gebote zu erfüllen, und es wird dies nicht als ein vergeblicher Schwur betrachtet (Nedarim 8a). +35) De minore ad majus (קל וחומר), s. B. kama II, Note 26. +35a) Die Weisen. +36) Die Schlussfolgerung ist nickt statthaft; sie lässt sich widerlegen. +37) Die Worte: להרע או להיטיב (zu Leide oder zu Liebe) sprechen von zweierlei, einander entgegengesetzten Schwüren, von einer Verneinung und einer Bejahung. Würde die Vorschrift auch von einem Schwur zur Erfüllung eines Gebotes handeln, so müsste ein Schwur, ein Gebot nicht zu halten, ebenfalls gelten. Da letzteres aber nicht der Fall ist, so kann die Vorschrift überhaupt nicht als von Geboten handelnd erklärt werden. +38) S. oben Note 33. +39) Dies ist so zu verstehen, als wenn er sagte: „ich schwöre, dass ich von diesem Laibe nicht essen werde!“ Unter „Essen“ ist aber, wie gewöhnlich, das Essen von einer Olivengrösse verstanden, s. oben Note 5. +40) D. h. den ganzen Laib. Dieser zweite Schwur ist bereits in dem ersten enthalten; denn nachdem er sich auch nur eine Olivengrösse von diesem Brote verschworen hat, so ist ihm um so mehr das Essen des ganzen Laibes verboten. Der zweite Schwur ist deshalb nicht verpflichtend, und der Uebertreter ist wegen beider nur einmal schuldig. Hätte er aber zuerst geschworen, den ganzen Laib nicht zu essen, darauf einen zweiten Schwur gethan, keine Olivengrösse davon zu essen, und dann den ganzen Laib gegessen; so wäre er zweimal sehuldig, da in diesem Falle der zweite Schwur nicht im ersten enthalten und daher verpflichtend ist. +41) Das ist ein dritter Schwur, der ebenfalls, weil schon im ersten enthalten, nicht von Neuem verpflichtet. Viele Codd. haben die eingeklammerten Worte nicht, da sie nichts Neues lehren. Diejenigen, welche die Worte lesen, meinen, dass aus diesem überflüssigen Satze die in folgender Note 42 angegebene Bestimmung entnommen wird. +42) Doch erhält der zweite resp. dritte Schwur Giltigkeit, wenn durch einen Weisen der erste resp. die beiden ersten gelöst würden (Talm.). +43) Der eben behandelte Fall. +44) בטוי (von בטה ,בטא, hohl, leer sein) ein gleichgiltiger unerheblicher Ausspruch, der Keinem Nutzeu oder Schaden bringt, daher שבועת בטוי im Gegensatz zu den Eiden, mit denen man sich einen Gewinn verschafft und Andere schädigt. +44a) Durch eine That; nicht aber blos durch Unterlassung, z. B. es schwört Jemand, Etwas zu essen, und er isst es nicht; daher die beschränkende Bestimmung: זו היא. +45) Wenigstens drei Menschen (Talm.). +46) Ebenso ist es ein vergeblicher Schwur, wenn man allgemein Bekanntes eidlich bestätigt, z. B. man schwört betreffs einer bekannten steinernen Säule, dass sie von Stein sei. +47) Die Form אם לא וכו׳ ist wohl nach M. Nedarim III, 2 hier gebraucht. Doch hat אם לא weiter IV, 5 beim Eide die Bedeutung „dass“. +48) אויר gr. ἀήρ. +49) Nach dem Talmud ist zu ergänzen: „dann sollen alle Früchte der Welt mir durch einen Eid verboten sein. S. jedoch Note 47, womit wohl die Erklärung von Abaje übereinstimmt. +50) B. mezia X, Note 22, +51) Nach dem Talmud giebt es Schlangen, die an Grösse noch den Pressbalken übertreffen; die Mischna ist daher nur so zu verstehen, er habe geschworen, dass die Schlange so am ganzen Körper, auch auf dem Rücken, gestreift (nach Aruch: glatt) gewesen sei, wie ein Pressbalken. +52) Dies ist, wie das unmittelbar Folgende, ein Eid zur Verletzung eines Thora-Gebotes, denn es heisst (Lev. 5,1): „Wenn er nicht aussagt, so trägt er seine Schuld.“ +53) Oder ein Verbot zu übertreten. +54) Lev. 23, 42 +55) Das. V. 40. +56) S. Sanhedrin XI, 3. +57) Denn damit schwor er seinen Eid zu brechen und somit ein Thora-Gebot zu verletzen. +58) Er ist aber auch wegen des zweiten vergeblichen Eides strafbar; denn sobald Jemand schwört, ein Thora-Gebot zu verletzen, hat er einen vergeblichen Eid geschworen, ohne Unterschied ob er seinen Schwur hält, oder nicht. +59) Zum Unterschiede vom Zeugniss-Eide, s. weiter IV, 1. +60) Nicht-Verwandter. +61) Schwört Jemand z. B., dem N. Etwas zu geben, so ist es einerlei, ob N. sein Anverwandter ist, oder nicht. +62) S. Sanhedrin III, 3. +63) Eben dasselbe ist, wenn Andere ihn beschwören, und er erwiedert darauf: „Amen!“, s. weiter M. 11, Ende. Es wird hier nur der Fall ausgeschlossen, dass Andere etwa zu ihm sagen: „schwöre uns, dass Du gegessen hast!“, und er blos erwiedert: „ich habe gegessen!“ +64) Es ist kein Unterschied, ob man etwa Betreffs eines verwandten oder fremden Weibes schwört, dass es ein Mann ist. +65) S. Note 63. +66) Dem vergeblichen Schwur. +67) Dem Ausspruch-Eide. +68) Denn wenn man auf eine Beschwörung „Amen!“ erwiedert, ist es so, als hätte man den Schwur selbst ausgesprochen; dies wird aus Num. 5, 22 erwiesen (Talm.). +1) Lev. 5, 1. +2) Alle folgenden Bestimmungen beruhen auf dem Grundsatze, dass nur diejenigen, welche befähigt sind, Zeugniss abzulegen, ein Opfer wegen falschen Zeugniss-Eides schuldig sind. +3) Da diese zum Zeugniss untauglich sind; denn es heisst (Deut. 19, 17): „Es sollen stehen die beiden Männer“, das sind (nach trad. Auslegung) die Zeugen. Daraus wird geschlossen, dass nur Männer, nicht Weiber zum Zengniss befähigt sind (vgl. Joseph, ant. IV, 8, 15). +4) Wegen ihrer Sündhaftigkeit; z. B solche, die Todsünden begangen oder der Geisselstrafe sich schuldig gemacht, oder Räuber. +5) Dies schliesst den König aus, der nach Sanhedrin II, 2 kein Zeugniss ablegen kann; ferner auch diejenigen, die nur nach rabbinischer Anordnung zum Zeugniss untauglich sind, nach Sanhedrin III, Note 21. +6) Wenn ein Anderer zu den Zeugen gesagt hat: „ich beschwöre euch, dass ihr für mich Zeugiss ablegen sollt“, und sie darauf erwiedem: „wir wissen kein Zeugniss für dich“. Vgl. aber oben III, Note 63. +7) Denn es heisst (Lev. 5, 1): „Wenn er nicht aussagt, so trägt er seine Schuld“; hiernach gilt diese Vorschrift nur, wenn man an der Stelle, wo die Aussage von Nutzen ist, nämlich vor Gericht, nach Vereidigung die Aussage verweigert. +8) Vgl. Abschn. V, Note 6-7. +9) Der Schwur mag aber auch ausserhalb des Gerichtes stattgefunden haben, vgl. M. 3. +10) Wenn sie auch wussten, dass ihr Eid falsch ist und dass wegen eines solchen Falscheides ein Sündopfer dargebracht werden muss. +11) Sie wissen nicht, dass man wegen eines solchen Eides ein Sündopfer schuldig wird. +12) Sie wissen Zeugniss abzulegen und auch, dass ihr Eid verboten ist. +13) Wenn sie während ihres Eides das Zeugniss vergessen hatten oder nicht wussten, dass ein solcher falscher Eid verboten sei. Im ersten Falle haben sie nach ihrem Bewusstsein gar nicht falsch geschworen. Aber auch im zweiten Falle wird der falsche Eid als unter dem Zwang eines Irrthums geleistet (אונם) betrachtet, da der Schwörende, dem das Bewusstsein fehlt, dass ein falscher Eid verboten sei, mit seinem Eide sich zu Nichts verpflichtet, sondern nur eine leere unverstandene Formel ausspricht. +14) Wenn Vorsätzlichkeit nach der in Note 10 und 12 angegebenen Weise stattgefunden. +15) Absch. I, Note 18. +16) Wenn ihr Schwur ein falscher war. +17) Dass sie Zeugniss abzulegen wissen. +18) Denn die Leugnung muss vor Gericht stattfinden, oben Note 7. +19) Vor Gericht. +20) Da sie ausserhalb des Gerichts nach jeder Leugnung noch eingestehen hätten können. +21) Wenn sie einmal vor Gericht geleugnet haben, ein Zeugniss über eine Thatsache zu wissen, so können sie nicht wiederum behaupten, dass sie es wüssten, da die Zeugen ihre vor Gericht deponirte Aussage nicht widerrufen können. Wenn sich also auch die Leugnung auf jedes Beschwören bezieht, können die Zeugen dennoch nur einmal schuldig werden, da sie, nachdem sie einmal vor Gericht geleugnet, nicht mehr geeignet sind, Zeugniss abzulegen. +22) Die Leugnung des zweiten Zeugen begann sofort nach der des ersten, so dass man in der Zwischenzeit nicht mehr als die drei Worte: שלום עליך רבי sprechen konnte (s. Makkot I, Note 62). +23) Es fand zwischen der Leugnung des ersten und der des zweiten Zeugen eine längere Zwischenpause statt, als die eben bezeichnete. +24) Nachdem der erste Zeuge einmal behauptet hat, Nichts zu wissen, und bereits eine solche Pause nach dieser Behauptung stattgefunden, dass er diese nicht mehr widerrufen kann, würde das Zeugniss des zweiten, als das eines einzelnen Zeugen, nichts mehr nutzen. Er wird daher wegen seiner Leugnung nicht schuldig. +25) Nach dem Talmud müsste in gewöhnlichem Falle die erste Partei frei sein, da sie ja behaupten kann, sie habe bei ihrer Leugnung sich darauf gestützt, dass das Zeugniss durch die zweite Partei allein bestehen könnte und ihre Aussage nicht nöthig sein würde. Die Entscheidung der Mischna gälte hiernach nur in dem Falle, dass die zwei Zeugen der zweiten Partei zur Zeit, als die erste Partei leugnete, durch ihre Frauen einander anverwandt und so zum Zeugniss untauglich waren. Bald darauf aber starben ihre Frauen, so dass sie wieder zum Zeugniss geeignet wurden. Wiewohl nun währerd der Leugnung der ersten Partei diese Frauen schon im Sterben lagen, so werden ihre Gatten dennoch als zu dieser Zeit untauglich betrachtet, so dass die erste Partei sich nicht auf dieselben hätte stützen dürfen. +25a) אם לא „dass“ nach einem Schwur, Num. 14, 28. +26) Er hat mir Etwas geraubt. +27) Er hat eine von mir verlorene Sache gefunden, vgl. Lev. 5, 21 f. +28) Im vorherigen Falle handelte es sich um verschiedene Arten von Forderungen bei einerlei Art der Objecte; dieser Fall handelt wieder von einerlei Forderung bei Objecten verschiedener Art. +29) Hier handelt es sich nicht um den in Exod. 21, 35 für den תם (B. kama I, Note 33) vorgeschriebenen halben Schaden- Ersatz, denn dies ist eine Pön (קנס), wobei der Schuldige bei eigenem Geständniss frei ist (weiter V, 4) und daher auch die Zeugen wegen Zeugniss-Verweigerung nicht schuldig werden. Die Mischna meint hier vielmehr den halben Schaden-Ersatz bei indirecten Schädigungen durch den Fuss eines Thieres (צרורות), nach B. kama II, Note 5, was als gewönliche Geld-Schuld (ממון) und nicht als Pön betrachtet wird. +30) Dies ist zwar auch eine Straf-Schuld (קנס), indess ist aber auch die einfache Schuld (קרן) darunter. +31) Hiefür ist ein Strafgeld von 50 Schekel (Deut. 22, 29 und Exod. 22, 16), aber noch ausserdem ein Geldersatz (ממון) zu zahlen (weiter V, 4). +32) Ohne Verwundung, sodass keine Todesstrafe darauf steht (Sanhedrin XI, 1) und dafür Geld-Ersatz zu entrichten ist. +33) Darauf steht zwar die Strafe der himmlischen Ausrottung (כרת); diese befreit aber nicht vom Schaden-Ersatz, s. B. kama VII, Note 6. +34) Wenn sie unter Annahme des Eides leugnen, Etwas zu wissen. +35) Makkot I, Note 5. +36) In diesen Fällen sind die Zeugen frei, weil es sich nicht um eine Geldforderung handelt, M. 8. +37) Nach M. 12 sind die Zeugen nur dann schuldig, wenn sie vom Kläger selbst zur Zeugenschaft aufgefordert werden. Hier also, wo sie ein Anderer auffordert, würden sie selbst wegen Geldforderungen nicht schuldig sein. Der Talmud meint daher, die Mischna spricht von dem Falle, dass N. dem Auffordernden eine Vollmacht (הרשאה) ertheilt hat, seine Sache zu führen, so dass die Zeugen schuldig wären, falls es sich um Geldforderungen handelte. +38) Wiewohl der Auffordernde vom Vater der Tochter zur Klage bevollmächtigt worden ist (Note 37), sind die Zeugen dennoch frei, weil man zur Einforderung von Geld, das man noch niemals in Händen gehabt hat, keine Vollmacht ertheilen kann (Raschi). +39) Hierbei findet wegen der Todesstrafe kein Schaden Ersatz statt, B. kama VII, Note 5. +40) Gleich den in Lev. 5, 21 f. aufgezählten Fällen; in unserem Falle aber ist der Beklagte rechtlich nicht verpflichtet, das Geschenk zu geben, wenn er es auch wirklich versprochen hätte. +41) Wenn sie auch den Schwur angenommen und darauf Etwas wahrgenommen haben, das sie zu bezeugen hätten. +42) Es heisst aber (Lev. 5, 1): „Und er war Zeuge, hat gesehen oder erfahren“; es muss also zur Zeit der Beeidigung die Zeugen-Wahrnehmung bereits stattgefunden haben. +42a) Diejenigen, die ein Zeugniss für ihn wissen und es nicht ablegen. +43) Sie sind nur dann schuldig, wenn die Aufforderung speciell an sie gerichtet war, denn es heisst (Lev. 5, 1): „Und er (der zum Zeugniss Aufgeforderte) war Zeuge“. Die Worte עד bis להס fehlen im Jerusch, u. a. Codd. +44) Ein solches Zeugniss ist ungiltig, vgl. Sanhedrin IV, 6. +45) Da ihr Zeugniss unnütz wäre. +46) Und lässt durch ihn die Zeugen zur Zeugenschaft auffordern. +47) Nach dem Talmud wird dies daraus deducirt, dass in Lev. 5, 1 לוא (mit ו׳ und א׳) geschrieben steht, wonach der Vers so gedeutet wird, als hiesse es: אם לו לא יגיד „wenn er ihm (dem Interessenten selbst) nicht Zeugniss ablegen will“. +48) Mit Hinzufügung des Gottesnamens zu jedem dieser Ausdrücke, z. B.: Ich gebiete euch bei Gott. +49) „Adonai“. Nach Raschi sagt er blos: „ich beschwöre euch beim Gottesnamen, der mit Aleph-Daleth beginnt“; ebenso weiter bei „Jud-Hé“. +50) Das Tetragrammaton (שם הויה), vgl. Tossaphot. +51) Dies und die folgenden sind Attribute Gottes. +52) Exod. 34, 6. +53) בנוי Beinamen; in anderer Bedeutung in Sanhedrin VII, Note 49. +54) Wer Gott lästert. +55) Wenn er dabei Gott mit irgend einem dieser Namen nennt. +56) Steinigung. +57) Es ist nur beim Aussprechen des Tetragrammaton schuldig, vgl. aber Sanhedrin VII, Note 46. +58) Vgl. Sanhedrin VII, 8. +59) Das Verbot wird aus Deut. 4, 9 („hüte Deine Seele!“) entnommen nach dem Kanon, dass השמר ein Verbot ausdrückt. +60) Das Verbot geht aus Lev. 19, 14 hervor, wo nach der Deutung des Talmuds verboten wird, selbst einem Tauben, der nicht hört, zu fluchen; um so mehr einem Hörenden. +61) Wenn du für mich nicht zeugst. +62) Er hörte Jemand die Flüche aus der Thora (etwa Deut. 28) lesen, und er sagt zu jedem Zeugen: „so schlage dich Gott, wenn du nicht zeugst“. Tos. Jom. Tob liest: יבכה ה׳ וכן יבכה אלהים, wonach zu übersetzen ist: „Der Ewige (Tetragrammaton) schlage dich!“ — und ebenso „Gott schlage dich !“ — das ist der Eidfluch etc. +63) Lev. 5, 1: אלה. +64) Wenn du für mich Zeugniss ablegst. +65) Da aus dem Verneinungssatze (Er schlage dich nicht, wenn du zeugst) der Bejahungssatz (er schlage dich, wenn du nicht zeugst) geschlossen werden kann. +66) Nach ihrer Ansicht muss der Eidfluch ausdrücklich ausgesprochen werden, denn es heisst (Lev. 5, 1): „Er hört die Stimme eines Eidfluches“. +1) Lev. 5, 20 ff. „Verwahrguts-Eid“ (שבועת הפקדון) heisst hier jeder falsche Eid, unter dem man eine rechtliche Geld- oder Geldeswerth-Forderung des Nächsten ableugnet. Da unter derartigen Forderungen in Lev. 5, 21 פקדון (Verwahrgut) zuerst erwähnt ist, so wird dieser Eid שבועת הפקדון genannt. Es ist hierbei kein Unterschied, ob der Beklagte zu diesem Eide gerichtlich aufgefordert wurde, oder ob er ihn von selbst geleistet hat. +2) Im Gegensatz zum Zeugniss-Eide oben IV, 1. +3) Oder wenn er auf das Beschwören des Nächsten mit „Amen!“ geantwortet, oben III, Note 63. +4) Es sagt Jemand zu ihm: „ich beschwöre dich, dass du mir mein Depositum zurückgebest!“, und er leugnet es ab mit den Worten: „du hast Nichts bei mir!“ +5) Für vorliegenden Fall wird nämlich die Opferpflicht nur aus dem vorangehenden Gesetz über den Zeugniss-Eid (שבועת העדות) vermittels einer Wort-Analogie (in beiden Gesetzen wird der Ausdruck תחטא gebraucht) deducirt; denn nur beim Zeugniss-Eid schreibt das Gesetz ausdrücklich die Opfer-Verpflichtung vor, wenn der Sünder durch Andere beschworen wurde (Lev. 5, 1: ושמעה קול אלה er hört die Stimme einer Beeidigung). Sowie nun dort diese Verpflichtung nur bei einer Leugnung vor Gericht eintritt, (oben IV, Note 7), ebenso ist bei שבועת הפקדון der von Anderen Beschworene nur dann schuldig, wenn er vor Gericht ableugnet. +6) Nach R. Meïr gilt die Regel: רון מינה ומינה (deducirst Du davon, so deducire auch ferner davon). Jede Deduction, vermittels welcher die bei einem Gesetze vorgeschriebene Bestimmung für ein anderes Gesetz abgeleitet wird, erfordert es, dass im abgeleiteten Gesetze auch alle Modalitäten dieser Bestimmung von demselben Grundgesetze deducirt werden. +7) Die Weisen meinen: דון מינה ואוקי באתרה (deducire etwas davon und setze es dann an seine Stelle!). Wenn auch aus einer Stelle eine Bestimmung für ein anderes Gesetz abgeleitet wird, so müssen dennoch einzelne Modalitäten dieser Bestimmung den im abgeleiteten Gesetze in anderen Fällen geltenden Normen entsprechen. Die deducirte Bestimmung wird an die neue Stelle gesetzt und nach den hier geltenden Vorschriften modificirt. In unserem Falle wird also zwar von העדות שבועת für שבועת הפקדון die Bestimmung abgeleitet, dass der Beklagte auch durch Andere beschworen werden kann; es ist aber dann nicht, wie bei שבועת העדות die Leugnung vor Gericht erforderlich, vielmehr ist dabei die sonst bei שבועת הפקדון geltende Norm massgebend, wonach auch eine aussergerichtliche Leugnung zum Opfer verpflichtet. +8) Er weiss, dass er ein Depositum empfangen hat, sowie, dass eine mit einem Eide verbundene Ableugnung desselben ihn zu einem Opfer verpflichtet. +9) Er weiss nicht, dass durch einen solchen Eid die Opferpflicht eintritt. Er muss aber wissen, das der Eid verboten ist, oben IV, Note 13. +10) Er weiss, dass der Nächste bei ihm ein Depositum hat. +11) Wenn er vergessen hat, dass ihm Jemand Etwas anvertraut hat; aber auch, wenn er gar nicht weiss, dass ein solcher Falscheid verboten ist, s. oben IV, Note 13. +12) Dies folgt aus Lev. 5, 15. +13) Wenn er später seine Schuld eingesteht, s. B. kama IX, 8. +14) Nach einer Ableugnung. +15) Jede Beeidigung wird ihm sonach als besondere Schuld angerechnet. +16) Diese Bestimmung fehlt oben im 4. Abschn. beim Zeugniss-Eid; doch wird sie auch für dieses Gesetz im Sifra (ed. Weiss 23d) gelehrt. +17) Er sagte: אין לך בידי ולא לך ולא לך בשבועה „du hast Nichts bei mir und auch du nicht und auch du nicht, (dies sage ich) beim Eide “ +18) R. Elieser und R. Simon controversiren auch gegen den folgenden Satz der Mischna, sowie gegen den letzten Satz in Abschn. IV, Mischna 5 (Tos. Jom Tob). +19) Diese Ausdrücke sind nach R. Meïr, wie in der Sprache der Bibel (Exod. 9, 31 f.), als Gattungsnamen (Weizen, Gerste, Dinkel) zu verstehen. Nach den Weisen bezeichnen sie aber (nach der Volkssprache): „ein Weizenkorn, Gerstenkorn, Dinkelkorn“. +19a) S. oben IV, 6. +20) Da er beim Geständniss frei ist, so verpflichtet ihn die Ableugnung nicht zum Opfer. +20a) Die Weisen +21) S. Ketubot III, 4. +22) Die Weisen meinen nämlich, der Kläger hat hauptsächlich die Zahlung für die Beschimpfung und den Werthverlust gefordert, weil der Beklagte sich von dieser Forderung nicht durch Selbstgeständniss befreien kann. Der Beklagte hat danach unter Meineid eine Geldforderung abgeleugnet und ist deshalb schuldig. R. Simon aber meint, der Kläger hatte gewiss bei seiner Forderung das Strafgeld von 50 Schekel im Auge, weil dessen Betrag fest bestimmt ist, und nicht das Geld für Schimpf und Werthverlust, dessen Betrag nicht bestimmt ist, sondern erst durch eine Schätzung des Gerichtes festgestellt werden muss. Der Beklagte hat somit unter Falscheid eine Pön (קנס) abgeleugnet und ist zu keinem Opfer verpflichtet. Allerdings würde hiernach R. Simon auch gegen IV, 6, Note 31 controversiren. +23) Weil er ausser der Pön auch die Hauptsumme (קין) ableugnet, s. oben IV, Note 30. +24) Ich brauche also nicht das Fünffache (nach Exod. 21, 37) zu bezahlen. +25) Weil er nur Straf-Geld abgeleugnet. +26) Der bereits vorher dreimal gestossen hatte, also מועד war, s. B. kamma II, 4. Als תם wäre die Schuld eine Pön, oben IV, Note 29. +27) Wofür 30 Schekel zu zahlen sind, Exod. 21, 32. +28) Weil die Forderung eine Pön betrifft, indem selbst wenn der Sklave nur einen Denar werth ist, 30 Schekel zu zahlen wären, s. B. kamma IV, 5. +29) Und Du musst mich frei entlassen, Exod. 21, 26f. +30) Auch hier hat er nur eine Pön-Forderung abgeleugnet, B. kamma 74b. +31) Vgl. Ketubot III, 9. +1) Der gerichtliche Eid wird nach dem Thoragesetze, wie es von der Tradition erklärt wird, stets nur dem Verklagten auferlegt (weiter VII, 1), und zwar geschieht dies bei drei verschiedenen Arten des Klagestandes: 1) Wenn von Seiten des Beklagten ein Theil des Klage-Objectes zugestanden wird (מודה במקצת), s. B. mezia VIII, Note 8. 2) Bei den verschiedenen Hüter-Verhältnissen (שבועת השומרין), s. B. mezia VII, 8. 3) Wenn die Klage durch Einen Zeugen unterstützt wird (עד אחד). — Die folgende Bestimmung gilt nach Einigen nur bei der ersten Art von gerichtlichen Eiden (מודה במקצת); nach Andern muss auch bei der zweiten Art (שבועת השומרין) das Schwurobject zwei Maah werth sein (s. Ch. Mischpat 85, 5). +2) הטענה eig. die Forderung, von טען, beladen, belasten, (mit dopp. Accus.) Etwas von Jemand fordern. +3) Zwei der geringsten Silbermünzen, d. i. zwei Gera (Exod. 30, 13), neuhebr. Maah (מעה). Zwei Maah (= ⅓ Denar) wiegen nack den Commentaren in reinem Silber soviel, wie 32 Gerstenkörner. +4) Der Theil, den der Verklagte zugesteht. +5) Eine Kupfermünze, die art Maah beträgt. +6) Nach der von der Halacha recipirten Ansicht Rab’s (gegen Samuel) muss der abgeleugnete Theil des Klage Objectes, d. i. das Schwurobject, zwei Maah werth sein; הטענה ist danach als כפירת טענה (das Abgeleugnete des Klage-Objectes) zu erklären. Das Klage-Object im Ganzen mass demnach mindestens zwei Maah und eine Peruta werth sein, damit beim Zugeständniss von einer Peruta noch ein Werth von zwei Maah als Schwurobject bleibe. — Jedoch wird, wenn Geräthe (mindestens zwei, nach Exod. 22, 6) das Object der Klage bilden, auch beim geringsten Geldeswerth derselben, dem מודה במקצת oder שומר ein gerichtlicher Eid auferlegt. +7) S. weiter M. 3. Statt מין hat Jerusch. hier und sonst: מן. Es heisst also: „Wenn das Zugestandene nicht ein Theil der Forderung ist u. s. w. +8) Die Frage bezieht sich nach Rab (Note 6) auf die erste Bestimmung der Mischna, nach Andern (Samuel) dagegen auf das unmittelbar Vorhergehende, s. folgende Note. +9) Nach Rab (Note 6) weil das Schwurobject (das Abgeleugnete) nicht ganz zwei Maah beträgt; nach Andern (Samuel) weil das Zugestandene mit dem Klage-Object nicht Einer Art angehören, indem ersteres Kupfergeld, letzteres Silbergeld ist. Rab aber ist der Ansicht, dass es bei Geldforderungen dem Klagenden nicht auf die Münzsorte, sondern nur auf den Werth des Geldes ankommt. +10) Nach Samuel (Note 9) weil hier in der Klage auch Kupfergeld gefordert wird, s. weiter Note 38. +11) מנה (gr. μνᾶ) = 100 Denar. +12) Doch haben später die Rabbinen (Rab Nachman) auch für diesen Fall der gänzlichen Ableugnung (כופר הכל) einen Eid angeordnet. Dieser rabbinische Eid heisst שבועת היסת „Antreibungs-Eid“ (von הסית verführen, antreiben), weil der Beklagte durch diesen Eid zum Geständniss der Wahrheit angetrieben werden soll. +13) Einen gerichtlichen Eid zu leisten, da er einen Theil der Forderung zugesteht, s. Note 1. +14) Nach dem Talmud (42b) spricht die Mischna von dem Falle, dass der Sohn dies blos vermuthet, aber nicht mit Gewissheit (ברי) seine Forderung stellt, s. weiter Note 51. +15) Er hätte ja der ungewissen Aussage des Sohnes gegenüber Alles ableugnen können. +16) Die eingeklammerten Worte fehlen in den Talmuden und sind blos eine erklärende Glosse. +17) Das Geständniss vor Zeugen gilt (nach Sanhedrin 29a) nur dann, wenn dieselben dafür als Zeugen designirt werden, indem entweder der Geständige selbst oder der Fordernde (unter schweigender Zustimmung des Geständigen) zu den Zeugen sagt: אתם עדי „ihr sollt dafür Zeugen sein!“; sonst kann der Geständige sagen: „ich habe blos Scherz mit dir getrieben (משטה אני בך). +18) Doch muss er nach späterer Anordnung (Note 12) einen rabbinischen Eid schwören. +19) Vor Gericht. Dagegen wäre eine derartige, ausserhalb des Gerichtes gemachte Einrede nicht massgebend, und er kann dann vor Gericht wiederum behaupten: „ich habe sie dir bereits gegeben!“ +20) Er kann nicht nachher wiederum sagen, er habe die Schuld bereits bezahlt, da er einmal durch die seinem frühern Geständnisse widersprechende Einrede als Lügner erkannt worden ist. +21) Vor Zeugen. +22) Ebenfalls vor Zeugen. +23) Wie es der Gläubiger ihm aufgetragen. +24) ליטרא, gr. λίτρα. +25) Weil das Zugestandene nicht von der Art des Klage-Objectes ist. +26) Der 25 Silber Denar beträgt. +27) טריסית lat. tressis = 3 as. +28) Dupondium = 2 as, s. B. mezia IV, Note 37— 39. +29) S. oben Note 9. +30) Ein Lethech = ½ Kor = 15 Seah. +31) Nach B. kamma 35 b braucht der Beklagte in den Fällen, wo er eine von dem Klage-Objecte verschiedene Art zugesteht, auch das Zugestandene nicht zu bezahlen. Der Grund davon ist nach Raschi, weil der Kläger, der Weizen forderte, damit eingestanden hat, das er keine Gerste zu fordern habe, und auf diese verzichtet hat; nach Andern, weil der Beklagte sagen kann, er habe mit dem Zugeständniss nur in spöttischer Weise die unwahre Behauptung des Klägers in Abrede stellen wollen, s. B. kamma III, Note 50. +32) Einen Eid zu leisten. Nach R. Gamliel wird der gerichtliche Eid auch dann auferlegt, wenn das Zugestandene nicht von der Art des Geforderten ist. +33) Er sagt z. B.: „ich habe 10 Krüge Oel bei dir!“ +34) קנקן scheint ein Onomatopoëtikon zu sein, nach dem Schall beim Klopfen an einen leeren Krug. So wird in Gittin 6a das Knistern des Schreibrohrs beim Schreiben ebenfalls mit קן קן bezeichnet. Eine andere Bedeutung von קנקן s. in B. mezia VI, Note 31. +35) S. über diesen Ketubot XIII, 1. +36) In Ketubot XIII, 5 heisst es במקצת statt מקצת ממין. +37) Der Wortlaut der Klage ist so zu verstehen, dass das Oel sammt den Krügen gefordert wird. +38) Denn wenn man Weizen und Gerste fordert und der Verklagte die Gerste eingesteht, muss er schwören. +39) Die Weisen meinen, der Kläger habe blos Oel, aber nicht die Krüge gefordert. +40) רואה אני ich ersehe, es ist mir einleuchtend. +41) Dasselbe in Ketubot XIII, 5. +42) Weil man bei Grundstücken nicht zu schwören braucht, mögen sie Gegenstand des Zugeständnisses oder der Ableugnung sein, s. weiter M. 5. +43) So dass sowohl das Zugeständniss als die Ableugnung Mobilien zum Gegenstande haben. +44) Auch über die Grundstücke zu schwören, indem der Schwur von den Mobilien auch auf die Immobilien „hingewälzt“ wird (גלגול שבועה), s. B. mezia VIII, Note 11. +45) אחריות Sicherheit, B. mezia I, Note 29. +46) Das sind Mobilien. +47) זקק binden, verbinden, verpflichten. +48) D. s. Grundstücke. +49) S. Kidduschin I, 5. +50) Denn im Abschnitt von gerichtlichen Eiden heisst es (Exod. 22, 6): „Wenn ein Mann seinem Nächsten giebt u. s. w.“ Doch muss man auf die Klage eines Unmündigen wenigstens den rabbinischen Eid (שבועת היסת Note 12) leisten. +51) Nach einer Erkl.: Wenn eine Waise (das bedeutet hier קטן) mit voller Gewissheit (s. oben Note 14) behauptet, Jemand sei ihrem Vater eine Summe Geldes schuldig, so muss der Schuldner, wenn er einen Theil eiugesteht, über den Rest einen Eid leisten. Nach einer andern Erklärung: Wer vom Vermögen eines unmündigen Waisenkindes eine Schuld (des Vaters; bezahlt, haben will, muss schwören, dass der Vater noch nicht bezahlt hat, s. weiter VII, 7. +52) Wenn Jemand Güter geheiligt hat, worauf eine Schuld haftet; so kann der Gläubiger nur mit einem Eide, dass er noch nicht Bezahlung erhalten, seine Schuld vom Geheiligten einziehen, s. aber auch Arachin VI, 6. +53) Dies, sowie die folgende Bestimmung hinsichtlich des doppelten, resp. vier- oder fünffachen Ersatzes wird aus der Schriftstelle Exod. 22, 8 deducirt; Näheres s. B. mezia IV, Note 73. +54) B. mezia IV, Note 74. +55) Das. Note 75. +56) Das. Note 76. +57) Mit Weintrauben, die bereits reif und zum Lesen bestimmt sind. +58) Denn die Trauben, die zur Lese reif sind, werden als bereits abgeschnitten angesehen; sie können daher wie bewegliches Gat zum Eide verpflichten. +59) Was zur Lese reif ist, wird nicht wie bereits abgeschnitten betrachtet. +60) Sowohl das Geforderte als das Zugestandene muss genau bestimmt sein. +61) זיז vgl. B. batra III, Note 79. Hier ist es ein über dem Fenster befindlicher Vorsprung. +62) Zu schwören +63) Der Gläubiger ist Betreffs des Pfandes als Lohn-Hüter zu betrachten, so dass er bei Diebstahl und Verlust Ersatz schuldig ist, vgl. B. mezia VI, 7. +64) Der Gläubiger. +65) Dem Schuldner. +65a) Das Pfand. +66) Ein Schekel ist in der Mischna-Sprache = 2 Denar = ½ Sela‘, während der biblische Schekel einem ganzen Sela‘ gleich ist. +67) Du bist mir also noch 2 Denar schuldig! +68) לא כי = לא כן, nicht so! +69) Du hast also nur noch Einen Denar von mir zu fordern! +70) Zu schwören, dass es 3 Denar werth war; denn er hat einen Theil der Forderung des Gläubigers eingestanden. Auch der Gläubiger muss, obgleich er das Pfand bezahlt, schwören, dass es nicht mehr in seinem Bereiche sich befindet, weil er möglicherweise sein Auge darauf gerichtet hat und den Gegenstand zu erwerben trachtet, vgl. B. mezia III, 4. +71) Du hast mir demnach noch Einen Sela‘ (= 4 Denar) zu vergüten! +72) Ich habe dir also nur noch Einen Denar zu vergüten! +73) Zu schwören, dass es nur 5 Denar werth war; da er einen Theil der Forderung des Schuldners eingestanden hat. +74) Diese Frage bezieht sich nach dem Talmud auf den ersten Fall, wo nach Note 70 beide, der Schuldner und der Gläubiger, schwören müssen, und die Frage ist nach einer Erklärung, wer zuerst schwören soll. +75) Das Pfand. +76) Der Gläubiger schwöre zuerst, dass das Pfand sich nicht in seinem Bereiche befindet. +77) Der Schuldner. +78) Wenn er zuerst schwöre, dass das Pfand 3 Denar werth war. +79) Und nachweisen, dass der Schuldner falsch geschworen. — Nach einer andern Erklärung wird hier gesagt, dass im ersten Falle (Note 70) anstatt des Schuldners der Gläubiger seine Behauptung beschwöre, dass das Pfand nur 2 Denar werth war (s. B. mezia 35a). +1) Einen gerichtlichen Eid, nach VI, Note 1. +2) Denn es heisst (Exod. 22, 10): „Der Eigenthümer nehme (den Eid) an, und jener bezahle nicht“, woraus ersichtlich ist, dass der Verklagte schwört, um nicht bezahlen zu müssen. +3) Nach Anordnung der Weisen der Mischna. +4) Dieser von den Mischna-Lehrern angeordnete Eid (שבועת המשנה) ist insofern gleich dem Thora-Eide (שבועה דאורייתא), dass man bei diesem, wie bei Jenem, eine heilige Sache (eine Thora-Rolle oder Tephillin) in der Hand halten muss, was bei dem von den spätern Rabbinen angeordneten היסת-Eide (VI, Note 12) nicht nöthig ist. Doch ist der Mischna-Eid in mancher Beziehung vom Thora-Eide unterschieden. Unter Anderem braucht man beim Mischna-Eide nicht wie beim Thora-Eide den Gottesnamen oder ein Attribut Gottes zu nennen. Ferner wird derjenige, der einen schuldigen Thora-Eid nicht leistet, vom Gerichte exsequirt; dagegen wird Einer, der einen Mischna-Eid (oder einen היסת-Eid) zu leisten sich weigert, selbst in den Fällen, wo von ihm Bezahlung gefordert wird (vgl. Note 46) und er die Zahlung verweigert, nur mit dem Banne belegt, und wenn er dreissig Tage lang im Banne bei seiner Weigerung verharrt, mit מכות מרדות (vgl. Makkot III, Note 5) bestraft. +5) פנקס, gr. πίναξ Schreibtafel, syr. art dass. +6) Hiermit beginnt die nähere Erklärung aller eben aufgezählten Fälle. +7) Der Tagelöhner. +8) Der Hausherr, der mit seinen Arbeitern vielfach beschäftigt ist, kann leicht irrthümlich meinen, einen Arbeiter schon bezahlt zu haben; daher haben die Weisen nicht dem Hausherrn, sondern dem Arbeiter den Eid auferlegt. +9) Nur dann kann der Kläger durch einen Eid Bezahlung erlangen. +10) Von Seiten des Beklagten. +11) Wo der Beklagte nach dem Thora-Gesetze (VI, Note 1) schwören müsste, da haben die Weisen in allen in unserem Abschnitt aufgezählten Fällen aus gewissen Zweckmässigkeits-Rücksichten den Eid dem Kläger auferlegt. +12) D. i. 25 Silber-Denar. +13) Zwei Zeugen. +13a) Des Eigenthümers oder des Gerichts. +14) Die Zeugen sahen, wie er leer hineingegangen und mit unter seinem Gewande verborgenen Geräthen herausgekommen ist; sie wissen aber nicht, was er getragen hat. +15) Ein bestimmtes Geräth, etwa einen goldenen Becher. +16) Das geforderte Geräth oder dessen Werth; vorausgesetzt ist, dass der Kläger so vermögend ist, dass man annehmen kann, er habe ein solches Geräth besessen. +17) Die Wunde ist derart, dass er sie möglicherweise sich selbst beigebracht haben kann. Ist dies nicht der Fall, so z. B. wenn auf seinem Rücken Bisse gefunden werden und es war kein Anderer als der Beklagte an jenem Orte, dann empfängt er ohne Eid die Bezahlung. +18) Entschädigung nach B. kama VIII, 1. +19) Und man weiss, dass er den Meineid vorsätzlich geschworen hat. +20) Nach IV, 3. +21) Nach V, 2. +22) Nach III, 8. Diesem gleich ist auch der assertorische Ausspruch-Eid (s. I, Note 2—3). Dagegen kann derjenige, der einen promissorischen Eid gebrochen hat, nach Einigen zum gerichtlichen Eide zugelassen werden. Denn dieser mag während des Schwörens die Absicht gehabt haben, den Eid zu erfüllen, und nur später, von seinen Begierden überwältigt, ihn gebrochen haben; er ist darum nicht verdächtig einen Eid zu leisten, den er beim Schwören als Meineid erkennt. +23) Wenn ein solcher Verdächtiger verklagt und (nach VI, Note 1) einen gerichtlichen Eid nach dem Thoragesetze schuldig geworden, so wird statt seiner der Eid dem Kläger auferlegt, der schwört und dadurch Bezahlung erlangt. +24) Der Verklagte allein. +25) Sanhedrin III, Note 22. +26) Das. Note 23. +27) Das. Note 24. +28) Das. Note 25. +29) Der Kläger. +30) Vorausgesetzt ist, dass der Beklagte nach VI, 1 einen Thora-Eid zu leisten hätte. +31) Der Verklagte und der Kläger. +32) Zu dem Beklagten, der ursprünglich den Eid zu leisten verpflichtet war; da er aber als „Verdächtiger“ nicht schwören kann, so muss er bezahlen (vgl. B. mezia VIII, Note 8). Nach einer anderen Erklärung meint R, Jose: „Der Schwur kehrt zum Berge Sinai zurück“; d. h. das menschliche Gericht vermag in diesem Falle nicht einzuschreiten; es kann weder einen Eid auferlegen, noch ohue Eid den Verklagten zur Zahlung nöthigen. Die Sache wird daher dem Gerichte Gottes überlassen, der am Berge Sinai die Israeliten beschworen hat, dass sie das Gesetz beobachten und nicht einander berauben, und der den Unrechtthäter nicht ungestraft lassen wird. +33) Der Verklagte zahlt die Hälfte des Abgeleugneten. +34) In diesem Falle ist dessen Forderung, wenn sie vom Andern in Aberede gestellt wird, gar nicht begründet. +35) Den ich dir später geben will. +36) Der Krämer. +37) Beide Parteien fordern nun vom Hausherrn Bezahlung, und ihre Forderung ist begründet, indem Jener eingesteht, dem Krämer einen solchen Anftrag gegeben zu haben. +38) Diese Worte fehlen in den Handschrr. und alten Ausgg. und sind erst später aus dem Commentar des Bart. in den Text gerathen. +39) Denn die Arbeiter können sagen, der Krämer sei ihnen selbst mit einem Eide nicht beglaubigt, und ebenso kann der Krämer behaupten, der Sohn, resp. die Arbeiter des Hausherrn seien ihm nicht glaubwürdig. Der Hausherr war es, der den Betreffenden Vertrauen schenkte, indem er den Auftrag ohne Zeugen ausführen liess; er muss daher Jedem auf seinen Eid bezahlen. +40) אלו ואלו eig. „diese und diese“, die beiden streitenden Parteien. Von beiden Parteien zusammen, die Entgegengesetztes beschwören, wird sicherlich ein falscher Eid geschworen, wenn wir auch nicht wissen, von welcher Partei dies geschieht. +41) Es wird ja dadurch der Name Gottes entweiht! +42) Der Käufer thut sie darauf in seinen Korb, den er über den Rücken hängt. +43) אונפלי oder אמפולי (Aruch), אמפלי (ed. Neapel), אינפולי (Tos. Maaser scheni IV, 11) ist schwerlich ampulla, eher gr. ἐμπολή (Einnahme für Verkauftes), daher Kasse, recette. +44) Dass er schon bezahlt hat, und nimmt seine Früchte mit. Eigentlich gehörte dieser Fall nicht unter die in unserem Abschnitte aufgezählten Fälle, bei denen man schwört, um zu empfangen (נשבעין ונוטלין), da ja der Hausherr die Früchte bereits erworben hat und durch den Eid sich blos von der Bezahlung befreit. Da jedoch, wenn er den Eid nicht leistete und eingestände, er habe die Früchte, ohne sie zu bezahlen, mitnehmen wollen, dann der ganze Kauf ungiltig wäre und die Früchte dem Krämer zurückgegeben werden müssten; so kann der Eid als zum Zweck der Mitnahme der Früchte geleistet betrachtet werden. +45) Dem Krämer in die Hand. +46) Dass er die Früchte bereits gegeben, und er kann den Denar behalten und in seine Kasse legen. Würde er den Eid nicht leisten, so müsste er den Denar auf Verlangen zurückgeben (oder er würde mit dem Banne bestraft, oben Note 4); daher erwirbt er gleichsam durch den Eid den Denar, und er wird als נשבע ונוטל betrachtet. +47) Dies bezieht sich auf den ersten Fall, und R. Jehuda meint, der Hausherr braucht da nicht zu schwören, da er die Früchte in Händen hat und seine Behauptung noch unterstützt wird durch die Annahme, dass ein Krämer, der nicht borgt (von einem solchen spricht die Mischna), nicht eher die Waare hergiebt, bis er das Geld erhalten hat, wie dies R. Jehuda im folgenden Falle vom Geldwechsler annimmt. In der Tosephta lautet der Ausspruch R. Jehudas: מונחת בנתים אבל אם היתה יוצאת מתחת יד אחד מהן המוציא מחבירו עליו הראיה במה דברים אמורים בזמן שהיתה קופה „Wobei gilt dies? Wenn der Korb (mit Früchten) zwischen Beiden liegt, wenn er aber in der Hand des Einen (des Hausherrn) sich befindet, dann muss derjenige, der vom Andern etwas fortnehmen will, den Beweis erbringen“ (vgl. auch die Baraita im Talmud 48a). +48) Vgl. Note 44. +49) Dem Geldwechsler in die Hand. +50) Vgl. Note 46. +51) Das kleine Geld. +52) Dies bezieht sich (vgl. oben Note 47) auf den ersten Fall, und R. Jehuda meint, der Hausherr brauche da nicht zu schwören, da sicher anzunehmen ist, er habe den Denar bereits gegeben. Vgl. ש״ך zu Ch. Mischpat 91, 9, der zu unserer M. sechs verschiedene Erklärungen bringt; vgl. auch Responsen חכם צבי 143. +53) Die Mischna fährt fort, die נשבעין ונוטלין aufzuzählen. Da aber die folgenden Bestimmungen bereits in Ketubot IX, 7 gelehrt sind, so wird mit כשם שאמרו darauf hingewiesen, woselbst M. 8 auch die ausführliche Erklärung zu finden ist. +54) פגם schadhaft machen, vermindern, für minderwerthig erklären. Dies geschieht durch das Geständniss, dass ein Theil derselben schon bezahlt ist. +55) כתובה ist hier כתובה שטר die Verschreibung, das Document, worin der Mann sich verpflichtet, seiner Frau im Scheidungs- oder Todesfalle eine gewisse Summe zukommen zu lassen. +56) Wenn der Mann behauptet, bereits die ganze Schuld bezahlt zu haben. +57) Die Ketuba. +58) S. B. batra X, Note 77. +59) Wenn der Mann gestorben ist und sie von dessen Waisen Bezahlung fordert. +60) Wenn der Mann nach der Scheidung von seiner Frau ausgewandert ist und sie von dessen Gütern Bezahlung erhalten will. +61) Soweit die Bestimmungen aus Ketubot IX, 7 u. 8. Was hier von der Frau, welche ihre Ketuba fordert, bestimmt wird, das gilt auch von jedem andern Gläubiger, der seinen Schuldschein bezahlt haben will; wenn er z. B. eine Theilzahlung beim Schuldschein eingesteht, so kann er den Rest nur durch einen Eid bezahlt erhalten, wie dies in der Tosefta (VI, 5) ausdrücklich steht. +62) Nach den meisten Erklärern beginnt hier der Nachsatz, und כשם שאמרו bis hierher ist der Vordersatz; s. aber Note 53. +63) Nach dem Talmud bezieht sich dies auf das vorhergehende: היתומים ומנכסי. Also: Wenn die Waisen des Gläubigers von den Waisen des Schuldners die Schuld einziehen wollen, so müssen sie den folgenden Eid leisten. +64) Selbst wenn sie von den Waisen des Schuldners nicht dazu aufgefordert werden. Dagegen brauchen sie dem Schuldner selbst nicht den folgenden Eid zu schwören, ausser wenn er es verlangt. +65) פקד (verordnen, befehlen) hat wie צוה (vgl. arab. art) die Bedeutung, „eine letztwillige Verordnung treffen“. +66) In früherer Zeit. +67) Eine Quittung oder sonst einen Vermerk. +68) Dieser Schwur שבועת היורשים (Erben-Eid) genannt, genügt nur in dem Falle, dass der Gläubiger vor dem Schuldner gestorben ist; starb aber der Schuldner zuerst, so waren dessen Waisen nach Note 59 (vgl. Note 61) berechtigt, vom Gläubiger einen bestimmten Eid zu verlangen, dass er noch keine Bezahlung erhalten hat. Da aber die Waisen des Gläubigers nicht einen solchen bestimmten Eid, sondorn nur den hier erwähnten Erben-Eid leisten können, so erhalten sie überhaupt keine Bezahlung. Doch giebt es eine Ansicht, dass auch in letzterem Falle der Erben Eid genügt; und wenn ein Richter nach dieser Ansicht bereits entschieden hat, ist nach dem Talmud die Entscheidung giltig. +69) „Dass ich nicht unter den schriftlichen Urkunden meines Vaters gefunden habe, dass dieser Schuldschein bezahlt sei!“ +70) Nach dem ersten Tanna muss der Erbe auch in diesem Falle schwören, denn der Vater mag dies vielleicht nur gesagt haben, damit man seine Kinder für reich halte und sie mehr achte. +71) Wiewohl man an sie keine sichere Forderung stellen kann. +72) Wer Geld oder Waaren seines Nächsten unter seiner Hand hat, die, weil nicht gemessen, gewogen oder gezählt, von ihm leicht veruntreut werden können. +73) S. B. mezia V, Note 73. +74) אפוטרופוס gr. ἐπίτροπος Verwalter, der eines Anderen Vermögen verwaltet. Ueber den אפיטרופוס von Waisen-Geldern (Vormund) s. Gittin V, 4. +75) נשא ונתן eig. nehmen und geben, d. h. Geschäfte machen. S. Ketubot IX, 4. +76) D. i. Einer, der für seine Brüder die Hinterlassenschaft des Vaters verwaltet. +77) Einer von den eben Genannten. +78) Zu dem, dessen Vermögen er unter seiner Hand hatte. +79) Dass du nichts von meinem Vermögen für dich genommen habest. +80) Zu schwören. Denn alle diese erlauben sich manchmal, Etwas für ihre Bemühung zu nehmen; deshalb haben die Weisen dieselben zu einem solchen Eide verpflichtet. +81) Ohne dass man sie zu jener Zeit beschworen hat. +82) In späterer Zeit. +83) Weil man einmal darauf verzichtet hat. Dies gilt auch bei den anderen oben erwähnten Fällen. +84) In späterer Zeit. +85) Ueber גלגול שבועה s. B. mezia VIII, Note 11. +86) Welches die Erlassung der Schulden bewirkt, Deut. 15, 1 f. +87) Zu dem man durch ein Theil-Geständniss eines Darlehens verpflichtet wurde, es befreit aber nicht vom Eide der Theilhaber oder Verwalter. +1) Diese ganze Mischna befindet sich auch in B. mezia VII, 8, vgl. die Erklärung das. Noten 41—49. +2) Der Deponent. +3) והוא, es ist aber in der That der Fall, dass … +4) Obwohl er nachher eingesteht, dass er falsch geschworen hat. +5) Vom Schuldopfer wegen falschen Verwahrguts-Eides (V, 1). Denn zu einem solchen verpflichtet die Thora nur den, der unter falschem Eide seines Nächsten Gut abgeleugnet hat. In vorliegenden Fällen aber hätte der Hüter auch beim Geständniss der Wahrheit nicht bezahlen müssen; er hat also nicht des Nächsten Gut abgeleugnet. Indessen gilt doch sein falscher Eid als ein falscher Ausspruch-Eid (בטוי שבועת) und unterliegt den diesbezüglichen Bestimmungen (III, 10). +6) Er meint, Jener habe ihm gar Nichts in Verwahrung gegeben. +7) Obwohl er sich durch seine Ableugnung vom Eide (M. 1) befreien wollte, so ist er dennoch frei, weil er kein Geld und Gut abgeleugnet hat (Note 5). +8) Seinen unentgeltlichen Hüter. +9) קרן, die Hauptschuld, d. h. nur den einfachen Werth, nicht, wie bei der Diebstahls-Behauptung, das Doppelte. +10) Nach Lev. 5, 20 ff. und Num. 5, 7; vgl. B. kama IX, Note 47. +11) S. B. kama IX, 8, Noten 48—51. +12) Obwohl er nicht geschworen hat; nach Exod. 22, 3. +13) Exod. 21, 37. +14) משמש = משש tasten. ממשמשין ובאין sie tasten und kommen, d. h. sie kommen langsam heran. +15) Obgleich er nur aus Furcht vor den Zeugen den Diebstahl eingesteht, ist er dennoch von der Strafe frei. +16) Die Zeugen aber sagen, er habe ihn auch geschlachtet oder verkauft. +17) Denn da er den Diebstahl eingesteht und demnach keinen Doppel-Ersatz zu leisten braucht, so kann er wegen des Schlachtens oder Verkaufens, wiewohl er dies nicht zugestanden hat, nicht bestraft werden; denn die Thora hat (Exod. 21, 37) nur vier- oder fünffachen Ersatz vorgeschrieben, nicht aber drei- oder vierfachen Ersatz, wie es in unserem Falle erforderlich wäre, da die Strafe wegen des Diebstahls, weil eingestanden, in Abrechnung gebracht werden müsste. +18) Er muss also auch nach seiner eigenen Aussage Ersatz leisten. +19) Da er durch seinen falschen Eid sich nicht von der Ersatz-Pflicht befreit hat, so ist er vom Schuldopfer frei; s. aber Note 5. +20) Den ich dir geliehen habe. +21) Er behauptet Nichts entlehnt zu haben, um sich von der Ersatz-Pflicht zu befreien. +22) Und später gesteht er seine Schuld ein. +23) Die Hauptschuld, noch ein Fünftel dazu und ein Schuldopfer. +24) „So dass ich vom Ersatz frei bin.“ +25) In welchen Fällen er ebenfalls keinen Ersatz zu leisten braucht. +26) Wobei er Ersatz leisten muss. +27) Wonach er zum Ersatz verpflichtet ist. +28) Wobei er vom Ersatz frei ist. +29) Diese erste Regel fehlt im Jeruschalmi; dort steht nur die folgende [eingeklammerte] Regel. +30) שנה ändern, den Thatbestand anders darstellen, d. h. lügen. +31) Er ist nach dem Thatbestande schuldig, und ebenso nach seiner lügenhaften Aussage, wie oben Note 18. +32) Er ist sowohl nach dem Thatbestande als nach seiner Aussage frei, wie oben Note 5, 7 und 24—25. +33) Wie in Note 27—28. +34) Vom Schuldopfer, nach Note 5. +35) Wie oben Note 10, 23 und 26. +36) Diese zweite Regel fehlt in einigen Manuscripten sowie in der Tosefta. In der That erscheint sie mit der ersten Regel im Widerspruch, da man aus dem letzten Satze schliessen könnte, dass derjenige, der sich weder erleichtert noch erschwert, (wie in Note 31 und 32) schuldig sei, wie dies in der That nach dem Texte des Jerusch, geschlossen wird; vgl. aber Tos. Jom Tob. Wahrscheinlich sind die beiden זה הכלל nur zwei verschiedene Versionen von ein und derselben Regel, da Ein Satz zum Mindesten überflüssig erscheint. +
+ +Traktat Edujot. +

ABSCHNITT I.

+

1. Schammai sagt: Bei allen Frauen1) genügt es,1a) (dass sie) zu ihrer Zeit2) (für unrein gelten),3) Hillel sagt: (Sie gelten für unrein) rückwärts die Zeit vom (letzten) Untersuchen4) bis zum (vorletzten) Untersuchen5), wenn auch viele Tage dazwischen waren.6) Die Weisen aber sagen: Nicht wie die Worte Dieses und nicht wie die Worte Jenes;7) sondern sie gilt für unrein rückwärts eine Zeit von vierundzwanzig Stunden,8) wenn diese weniger ist als die Zeit vom letzten bis zum vorletzten Untersuchen;9) sie gilt dagegen für unrein die Zeit vom letzten bis zum vorletzten Untersuchen, wenn diese kürzer ist als vierundzwanzig Stunden.10) Bei jeder Frau, welche eine regelmässige Periode11) hat, genügt es,1a) (dass sie) zu ihrer Zeit (für unrein gilt).12) Bei Einer, weiche unter Anwendung von Tüchern13) den ehelichen Umgang gepflegt hat,14) gilt dies15) wie eine Untersuchung,16) so dass es die Zeit von vierundzwanzig Stunden sowohl, als die von der letzten bis zur vorletzten Untersuchung vermindert. 17) 2. Schammai sagt: (Ein Teig) aus einem Kab (Mehl) unterliegt der Challa 17a)-Pflicht. 18) Hillel sagt: (Erst einer) aus zwei Kab. 18a) Die Weisen aber sagen: Nicht wie die Worte Dieses und nicht wie die Worte Jenes, sondern anderthalb Kab unterliegen der Challa-Pflicht.19) Als die Maasse grösser geworden, 19a) sagte man: Fünf Viertel 20) unterliegen dieser Pflicht. 20a) R. Jose sagt: Bei fünf ist man frei, erst bei fünf und noch (etwas dazu) 21) ist man verpflichtet. 3. Hillel sagt: Ein Hin 22)-Maass 23) geschöpften Wassers 24) macht eine Wassersammlung (zum Tauchbade) ungeeignet 25) Nur 26) (deshalb wird dieser Ausdruck gebraucht), weil man verpflichtet ist, (die Tradition) mit dem Ausdruck seines Lehrers mitzutheilen. 27) Schammai sagt: Neun Kab. 28) Die Weisen aber sagten weder wie die Worte Dieses noch wie die Worte Jenes, 29) bis zwei Weber vom Mistthore zu Jerusalem 30) kamen und im Namen Schemaja’s und Abtaljon’s bezeugten, dass drei Log 31) geschöpften Wassers die Wassersammlung ungeeignet machen, 32) da bestätigen die Weisen 33) deren Aussage. 4. Warum erwähnt man die Worte Schammai’s und Hillel’s, um sie aufzuheben? 34) Um die kommenden Geschlechter zu belehren, dass Niemand auf seiner Meinung beharren solle, 35) da doch die grössten Lehrer 36) nicht auf ihrer Meinung beharrten. 35) 5. Und warum erwähnt man die Ansicht eines Einzelnen gegen die der Mehrheit, da doch die Halacha nur nach den Worten der Mehrheit entschieden wird? Damit, wenn einem Gerichte die Ansicht des Einzelnen einleuchtet,37) es sich darauf stützen könne, 38) da ein Gericht nicht die Worte eines andern Gerichtes 39) aufheben kann, 40) es sei denn, dass es jenes 41) an Weisheit 42) und Anzahl 43) übertrifft. Uebertrifft es jenes an Weisheit, aber nicht an Zahl, oder an Zahl und nicht an Weisheit, so kann es dessen Worte nicht aufheben, sondern nur, wenn es dasselbe an Weisheit und Anzahl übertrifft. 6. Es sagt R. Jehuda: 44) Wenn dem so ist, warum erwähnt man die Ansicht eines Einzelnen gegen die der Mehrheit, um jene aufzuheben?34) Damit wenn Jemand sagt: „So 45) ist mir überliefert worden !“ 46) man ihm sagen könne: „Du hast (deine Ueberlieferung) wie die Ansicht jenes (Einzelnen) vernommen.“ 47) 7. Beth-Schammai 48) sagen: Ein viertel Kab Gebein 49) von (beliebigen) Gebeinen, 50) selbst von zweien (Todten) oder von dreien, (verunreinigt im Zelte51). Bet-Hillel aber sagen: Ein viertel Kab Gebein vom Körper52) vom grössten Theil des Baues, 53) oder vom grössten Theil der Zahl. 54) Schammai sagt: Selbst von Einem Knochen.55) 8. Wicken56) von Theruma57) darf man nach Bet-Schammai nur in Reinheit58) weichen und reiben,59) aber (auch) in Unreinheit60) (dem Viehe) zu essen geben. Bet-Hillel sagen: Man darf sie nur in Reinheit weichen,61) aber (auch in Unreinheit reiben oder (dem Viehe) zu essen geben. Schammai sagt: Sie sollen trocken62) gegessen werden.63) R. Akiba sagt:64) Man darf Alles damit in Unreinheit verrichten.65) 9. Wenn66) Jemand vom Gelde des zweiten Zehnts einen Sela‘ wechseln will, 67) so sagen Bet-Schammai: Er muss für den ganzen Sela‘ Kupfergeld geben.68) Bet-Hillel aber sagen: Er kann für einen Schekel69) Silber und für einen Schekel Kupfergeld geben.70) R. Meïr sagt: Man darf nicht Silber und Früchte (zusammen) durch (anderes) Silber auslösen.71) Die Weisen aber erlauben dies.72) 10. Wenn Jemand einen Sela‘ vom zweiten Zehnt in Jerusalem73) umwechseln will, so sagen Bet-Schammai: Er muss für den ganzen Sela‘ Kupfergeld nehmen.74) Bet-Hillel aber sagen: Er kann einen Schekel69) Silber und für einen Schekel Kupfergeld nehmen.75) Die vor den Weisen Richtenden76) sagen: Drei Denar Silber und für Einen Denar Kupfergeld.77) R. Akiba sagt: Drei Denar Silber, und vom vierten ein viertel in Kupfergeld .78) R. Tarphon sagt: Vier Aspern79) Silber 80) Schammai sagt: Man soll ihn81) in einen Laden niederlegen und ihn (nach und nach) aufzehren.82) 11. Den 83) Sessel 83a) einer Braut,84) dessen Sitz weggenommen ist, erklären Bet-Schammai für verunreinigungsfähig; 85) Bet Hillel aber erklären ihn für rein.86) Schammai sagt: Auch das Untergestell eines Stuhles 87) ist verunreinigungsfähig. 88) Einen Stuhl, den man in einen Backtrog89) eingesetzt hat,89a) erklären Bet-Schammai für verunreinigungsfähig;90) Bet-Hillel aber erklären ihn für rein.91) Schammai sagt: Auch der am Backtrog selbst angebrachte (Stuhl ist verunreinigungsfähig). 92) 12. In folgenden Dingen haben Bet-Hillel ihre Ansicht widerrufen, um wie Bet-Schammai zu entscheiden:92a) Wenn93) eine Frau aus fernem Lande94) kommt und sagt: „mein Mann ist gestorben“, so darf sie wieder heirathen; (ebenso wenn sie sagt:) „mein Mann ist (ohne Nachkommen zu hinterlassen) gestorben“, so darf sie in die Leviratsehe treten. 95) Dies die Worte von Bet-Schammai. Bet-Hillel aber sagen: Wir haben (diese Lehre) nur gehört für den Fall, dass sie von der Ernte kommt.96) Da sagten Bet-Schammai zu ihnen: Es ist einerlei, ob sie von der Ernte, von der Olivenlese oder aus fernem Lande kommt; man sagte nur deshalb: „von der Ernte“, weil der Fall sich so zutrug. 97) Darauf haben Bet-Hillel wieder wie Bet-Schammai entschieden. — Bet-Schammai sagen: Diese Frau98) kann heirathen und erhält ihre Ketuba.99) Bet-Hillel aber sagen: Sie kann heirathen, aber ihre Ketuba erhält sie nicht. Da sagten Bet-Schammai zu ihnen: Ihr erlaubet Betreffs des schweren Eheverbots, 100) und gestattet nicht die leichtere Geldsache! Da sagten Bet-Hillel zu ihnen: Wir finden, dass die Brüder101) auf ihre 101a) blosse Aussage hin nicht die Erbschaft antreten können.102) Da sagten Bet-Schammai zu ihnen: Wir können es ja aus ihrer Ketuba-Urkunde103) lernen; denn er verschreibt ihr: „Falls du einen Anderen heirathest, empfängst du, was dir verschrieben ist“. 104) Darauf haben Bet-Hillel wieder wie Bet-Schammai entschieden. 13. Wer105) halb Sclave und halb Freier ist,106) soll Einen Tag für seinen Herrn und Einen Tag für sich selbst arbeiten. So nach Bet-Hillel. Da sagten Bet-Schammai zu ihnen: Ihr habt für seinen Herrn gesorgt, aber für ihn selbst habt ihr nicht gesorgt; er kann weder eine Sclavin107) noch eine Freie108) heirathen. Soll er ledig bleiben?109) Die Welt ist ja nur zur Fortpflanzung geschaffen worden, wie es heisst (Jes. 45, 18): „Nicht zur Wüste schuf er sie, sondern zum Bewohnen bildete er sie!“ Vielmehr zwingt man des allgemeinen Wohles110) wegen seinen Herrn, ihn gänzlich frei zu lassen, und er 110a) schreibt ihm einen Schuldschein auf die Hälfte seines Werthes. Darauf haben Bet-Hillel wieder wie Bet-Schammai entschieden. 14. Ein irdenes Geräth kann111) Alles112) (vor Verunreinigung) bewahren;113) so nach Bet-Hillel. Bet-Schammai aber sagen: Es bewahrt nur Speisen, Getränke und irdene Geräthe. 114) Da sagten Bet-Hillel zu ihnen: Weswegen? Da sagten Bet-Schammai zu ihnen: Weil es beim Am-ha-Arez 115) als unrein zu betrachten ist116) und ein unreines Geräth nicht als Scheidendes117) dienen kann. 118) Da sagten Bet-Hillel zu ihnen: Ihr habt doch die darin befindlichen Speisen und Getränke für rein erklärt! Da sagten Bet-Schammai zu ihnen: Wenn wir die darin befindlichen Speisen und Grtränke für rein erklärt haben, so haben wir sie nur für ihn selbst119) für rein erklärt; 120) aber wenn du das Geräth 121) für rein erklärtest, da würdest du es für dich122) und für ihn für rein erklären.123) Darauf haben Bet-Hillel wieder wie Bet-Schammai entschieden.124)

+

ABSCHNITT II.

+

1. Rabbi Chanina, Vorsteher1) der Priester, bezeugte vier Lehren: Niemals2) haben die Priester Bedenken getragen, Fleisch, welches durch eine erzeugte Unreinheit3) verunreinigt worden ist,4) zusammen zu verbrennen mit Fleisch, welches durch einen Unreinheits-Erzeuger3) verunreinigt worden ist,5) obwohl sie (dadurch) Unreinheit zu seiner Unreinheit hinzufügen.6) R. Akiba setzte hinzu: Niemals haben die Priester Bedenken getragen, Oel,7) das durch einen Tebul-Jom8) unbrauchbar9) geworden ist, in einer Lampe10) zu verbrennen, die durch einen an einem Todten Verunreinigten11) unrein geworden ist,12) obwohl sie (dadurch) Unreinheit zu seiner Unreinheit hinzufügen 13) 2. Es sagt R. Chanina, Vorsteher der Priester (ferner):14) Meine Lebtage habe ich nicht gesellen, dass die Haut15) zur Brandstätte16) hinausgeführt wurde.17) Es sagt R. Akiba: Aus seinen Worten lernen wir, dass, wenn man dem erstgeborenen Viehe die Haut abgezogen und es (hernach) trepha18) befunden wird, die Priester die Haut benutzen19) dürfen.20) Die Weisen aber sagen: (Der Ausspruch:) „Wir haben nicht gesehen!“ ist kein Beweis;21) die Haut muss vielmehr zur Brandstätte hinausgeführt werden. 3. Derselbe bezeugte ferner: In einem kleinen Dorfe bei Jerusalem war ein Greis, der allen Dorfbewohnern (Geld) lieh und (den Schuldschein) mit eigener Hand schrieb und von Andern22) unterzeichnen liess, und als diese Sache vor die Weisen kam, erklärten sie es für erlaubt. 23) Du kannst nebenbei24) hieraus entnehmen, dass eine Frau ihren Scheidebrief25) und der Mann seine Quittung26) schreiben darf; denn die Bestätigung des Dokumentes27) geschieht nur durch die Unterzeichneten.28) (Er bezeugte endlich), dass wenn eine Nadel29) im Fleische30) gefunden wird,31) Messer und Hände rein sind,32) das Fleisch aber unrein ist;33) wird sie im Miste gefunden, so ist Alles rein.34) 4. Drei Lehren hat Rabbi Ismael vor den Weisen in dem Weinberge35) zu Jabneh ausgesprochen: dass ein eingeschlagenes36) Ei, welches auf Kraut von Teruma gegeben worden, eine Verbindung37) bildet;38) war es aber wie ein Helm (geworden),39) so bildet es keine Verbindung;40) dass eine41) in der Ernte stehen gebliebene Aehre, deren Spitze zum stehenden Getreide reicht, wenn sie mit dem stehenden Getreide zusammen abgeschnitten werden kann, 42) dem Hausherrn gehört;43) wo aber nicht, gehört sie den Armen;44) und dass ein kleiner Garten,45) welcher mit aufgezogenen Weinstöcken46) umgeben ist, wenn darin so viel Raum ist, dass ein Winzer mit seinem Korbe an der einen Seite und ein Winzer mit seinem Korbe an der andern Seite47) stehen kann,48) besäet werden darf;49) wo aber nicht, so darf er nicht besäet werden. 50) 5. Drei Dinge hat man R. Ismael vorgetragen, und er hat Betreffs derselben weder ein Verbot noch eine Erlaubniss ausgesprochen;51) R. Josua ben Mathia hat dazu die Erklärung gegeben:52) Wer53) am Sabbat eine Blatter54) aufsticht,55) der ist, wenn (seine Absicht war) daran eine Oeffnung zu machen,56) schuldig;57) wenn aber, Eiter daraus zu entfernen,58) frei.59) (Ferner erklärte er:) Wer eine Schlange am Sabbat fängt, ist, wenn er blos bewirken will, dass sie ihn nicht beisse, frei;60) wenn er es aber that, um sie als Heilmittel za gebrauchen,61) so ist er schuldig. (Endlich entschied er:) Heronische Tigel62) sind rein im Todtenzelte,63) werden aber unrein, wenn sie ein Flüssiger trägt.64) R. Elieser b. Zadok sagt: Auch wenn sie ein Flüssiger trägt, bleiben sie rein, weil die Arbeit daran noch nicht fertig ist.65) 6. Ueber drei Dinge hat R. Ismael (eine Entscheidung) gesprochen, und R. Akiba hat ihm nicht beigestimmt: Wenn man Knoblauch, unreife Trauben und Körner66) am Vorabend (zum Sabbat) zerstossen67) hat,68) so sagt R. Ismael: Man darf es auch, nachdem es Nacht geworden, fertig werden69) lassen.70) R. Akiba sagt: Man darf es nicht fertig werden lassen. 71) 7. Drei Lehren hat man R. Akiba vorgetragen, zwei im Namen des R. Elieser und Eine im Namen des R. Josua. Zwei im Namen des R. Elieser: Eine Frau darf (am Sabbat) mit einer Gold-Stadt72) ausgehen,73) und die, welche Tauben fliegen lassen,74) sind zum Zeugniss untauglich. Eine im Namen des R Josua: Wenn ein Wiesel75) ein Kriechthier76) im Maule hat, und über Brote von Teruma geht, so dass es zweifelhaft ist, ob es77) (die Brote) berührt hat oder nicht, so ist das Zweifelhafte für rein zu erklären.78) 8. Drei Lehren hat R. Akiba vorgetragen, wobei man Betreffs zweier ihm beigestimmt, und Betreffs Einer ihm nicht beigestimmt hat. (Er sagte nämlich,) dass eine Sandale79) der Kalktüncher80) als Midras81) unrein werden kann;82) dass die Reste eines Backofens 83) vier Handbreit hoch sein müssen (am unrein zu bleiben),84) während man (früher) sagte: Drei Handbreit.85) Hierin stimmte man ihm bei. Betreffs Einer Lehre stimmte man ihm nicht bei, nämlich Betreffs eines Stuhles, wovon zwei nebeneinander liegende Sitzbrettchen weggenommen sind;86) denn R. Akiba erklärt ihn für verunreinigungsfähig, 87) während die Weisen ihn für rein erklären.88) 9. Derselbe pflegte zu sagen: Des Vaters Verdienst steht dem Sohne bei89) hinsichtlich der Schönheit, der Kraft, des Reichthums, der Weisheit und der Lebensjahre;90) ferner darin, dass er90a) die91) Anzahl der Geschlechter vor ihm 91a) vollendet, so dass dieser92) das Ende93) erleben könne;94) denn es heisst (Jesaja 41, 4): „Er berief die Menschengeschlechter vom Anbeginn“,95) und obwohl96) es heisst (Gen. 15, 13): „Man wird sie knechten und bedrücken vierhundert Jahre“, so heisst es doch (das. 16): „Das vierte Geschlecht wird wieder hierher kommen“.97) 10. Ferner sagt er: Es giebt fünf Dinge, die zwölf Monate98) dauern. Das Strafgericht über das Geschlecht der Sintflut dauerte zwölf Monate;99) das Gericht über Job dauerte zwölf Monate;100) das Strafgericht über die Aegypter dauerte zwölf Monate; das Strafgericht über Gog und Magog101) in der Zukunft wird zwölf Monate dauern, und das Strafgericht über die Frevler in der Hölle dauert zwölf Monate, denn es heisst (Jes. 66, 23): „Es 102) wird sein von dem Monate bis za seinem Monate.“103) R. Jochanan, Sohn Nuri’s, sagt: (So viele Tage wie) vom Pesachfeste bis zum Wochenfeste, 104) denn es heisst (das.): „Von dem Sabbat 105) bis zu seinem Sabbat.“ 106)

+

ABSCHNITT III.

+

1. Wenn1) eines von den im Zelte verunreinigenden Dingen1a) getheilt2) und ins Haus3) gebracht wird, so erklärt R. Dosa, Sohn Archinos’,4) (Alles, was dort5) ist) für rein;6) die Weisen aber erklären es für unrein.7) In welcher Weise? Berührt8) oder trägt Jemand zwei Stücke vom Aase, deren jedes eine halbe Olivengrösse hat,9) oder berührt er eine halbe Olivengrösse vom Todten, (während 10) er eine [andere] halbe Olivengrösse überdacht;11) oder berührt er eine halbe Olivengrösse,) während eine [andere] halbe Olivengrösse ihn überdacht;12) oder überdacht er eine halbe Olivengrösse, während eine [andere] halbe Olivengrösse ihn überdacht; so erklärt R. Dosa, Sohn Archinos’, ihn für rein, die Weisen aber erklären ihn für unrein. Wenn er aber eine halbe Olivengrösse berührt, während eine andere Sache13) ihn und eine [andere] halbe Olivengrösse [vom Todten] überdacht; 14) (oder10) er überdacht eine halbe Olivengrösse, während eine andere Sache ihn und eine andere halbe Olivengrösse überdacht); so ist er rein.15) R. Meïr sagt: Auch hierbei erklärt ihn R. Dosa, Sohn Archinos’, für rein und die Weisen für unrein.16) Alles17) macht unrein,18) ausser Berührung mit Tragen, 19) oder Tragen mit Ueberdachung.20) Das ist die Regel: Alles, was zu Einem Namen gehört,21) macht unrein;22) was zu zwei Namen gehört,23) lässt rein. 2. Getrennte Esswaaren24) werden nicht zusammengerechnet,25) so R. Dosa, Sohn Archinos’. Die Weisen aber sagen: Sie werden zusammengerechnet.26) Man darf zweiten Zehnt gegen ungeprägtes Geld27) auslösen, so R. Dosa. Die Weisen aber sagen: Man darf nicht auslösen.28) Man braucht wegen des Entsündigungswassers29) blos die Hände30) unterzutauchen31); so R. Dosa. Die Weisen aber sagen: Wenn die Hände unrein sind, ist der (ganze) Körper unrein32). 3. Das Kerngehäuse33) einer Melone sowie das Abgestreifte34) vom Kraut ist als Teruma nach R. Dosa Nichtpriestern erlaubt; die Weisen aber verbieten es. Von35) fünf Schafen, die je anderthalb Mine36) Wolle liefern, ist man verpflichtet, die Erstlinge der Schur abzusondern; dies die Worte des R. Dosa. Die Weisen aber sagen: Von fünf Schafen, wenn sie auch wenig37) liefern. 4. Alle37a) Matten38) können nur eine Todten-Unreinheit annehmen 39); so R. Dosa. Die Weisen aber sagen: Auch die Midras-Unreinheit 40). Alle Geflechte41) sind rein42), ausgenommen die von einem Gürtel43); so R. Dosa44). Die Weisen aber sagen: Alle sind unrein, ausgenommen, die der Wollhandler45). 5. Eine Schleuder, deren Behältniss46) gewebt ist47), kann Unreinheit annehmen; ist es aber von Leder, so erklärt R. Dosa, Sohn Archinos’, sie für rein48); die Weisen aber erklären sie für verunreinigungsfähig49). Ist das Fingerloch50) davon abgerissen, so ist sie rein51); ist aber nur der Schleuder-Griff52) abgerissen, so ist sie verunreinigungsfähig53). 6. Eine Gefangene54) darf Teruma essen55), so R. Dosa56). Die Weisen aber sagen: Manche Gefangene darf essen und manche Gefangene darf nicht essen. Wieso? Sagt eine Frau57) „Ich bin gefangen worden, aber ich bin rein geblieben“; so darf sie (Teruma) essen (weil58) derselbe Mund 59), der es verbietet60), es wieder erlauben hann61). Sind aber Zeugen vorhanden, dass sie gefangen wurde, und sie sagt: „ich bin rein geblieben“; so darf sie nicht (Teruma) essen. 7. In vier Zweifel-Fällen62) erklärt R. Josua für unrein, und die Weisen für rein:Wenn ein Unreiner63) steht64) und ein Reiner vorübergeht; wenn ein Reiner steht64) und ein Unreiner63) vorübergeht65); wenn Unreines im Gebiete des Einzelnen 66) und Reines im öffentlichen Gebiete67) ist68); wenn Reines im Gebiete des Einzelnen66) und Unreines im öffentlichen Gebiete67) ist68); ist es nun (in diesen Fällen) zweifelhaft, ob Eins das Andere berührt hat, oder nicht; ob Eins vom Andern durch Ueberdachung unrein geworden ist69) oder nicht, oder ob Eins das Andere bewegt hat,70) oder nicht; so erklärt R. Josua für unrein71), und die Weisen erklären für rein72). 8. Drei72a) Dinge73) erklärt R. Zadok für verunreinigungsfähig, und die Weisen erklären sie für rein: Den Nagel des Geldwechslers74), den Kasten der Gräupner75) und den Stift an der Stein-Uhr76); diese erklärt R. Zadok für verunreinigungsfähig77), und die Weisen erklären sie für rein78). 9. Vier Dinge78a) erklärt R. Gamliel für verunreinigungsfähig, und die Weisen erklären sie fur rein: Den Deckel eines metallenen Korbes der Hausherrn79), den Henkel80) der Striegel 81), noch nicht fertige Metallgefässe82) und eine in zwei Theile83) getheilte Tafel84). Doch gestehen die Weisen dem R. Gamliel zu, dass wenn eine Tafel in zwei Stücke getheilt ist, von denen eines grösser als das andere ist, das grössere verunreinigungsfähig und das kleinere rein sei. 10. In drei Dingen85) entscheidet R. Gamliel erschwerend, wie die Ansicht von Bet-Schammai: Man darf nicht86) an einem Festtage für den Sabbat Warmes87) einhüllen;88) man darf keinen Leuchter89) am Festtage aufstellen;90) ebenso darf man keine dicken Brotkuchen,91) sondern nur dünne Brote backen. Es sagte R. Gamliel: Seit ihrem Bestehen hat meines Vaters Familie (am Festtage) keine dicken Brotkuchen, sondern nur dünne Brote gebacken. Da sagten sie zu ihm: Was sollen wir von deines Vaters Familie schliessen, die für sich selbst erschwerend, für Andere aber erleichternd entschied, das sie dicke Brotkuchen und Weissbrot92) backen dürfen. 11. Derselbe hat wieder in drei Dingen erleichternd entschieden:93) Man darf am Festtage zwischen den Sophas 94) ausfegen; 95) ebenso Räucherwerk96) (auf Kohlen) legen, und man darf ein ausgerüstetes97) Böcklein98) am Pesach-Abend bereiten. Die Weisen aber verbieten dies Alles.99) 12. Drei Dinge100) erlaubt R. Eleasar, Sohn Asaria’s, welche die Weisen verbieten: Seine101) Kuh durfte mit dem Riemen zwischen den Hörnern102) (am Sabbat) ausgehen; man darf103) das Vieh am Festtage striegeln;104) und man darf Pfeffer in der Pfeffermühle mahlen. R. Jehuda sagt: Man darf das Vieh am Festtage nicht striegeln, weil man eine Wunde macht; aber man darf es kämmen.105) Die Weisen aber sagen: Man darf weder striegeln noch kämmen.106)

+

ABSCHNITT IV.

+

1. In folgenden Dingen haben Bet-Schammai erleichternd und Bet-Hillel erschwerend entschieden.1) Wenn2) ein Ei am Festtage gelegt wurde, so sagen Bet-Schammai: Es darf3) gegessen werden; Bet Hillel aber sagen: Es darf nicht gegessen werden.4) Bet-Schammai sagen: Sauerteig5) bei einer Olivengrösse und Gesäuertes bei einer Dattelgrösse;6) Bet-Hillel aber sagen: Beides5) bei einer Olivengrösse.7) 2. (Wenn8) ein Vieh am Festtage geboren wurde, so stimmen Alle überein, dass es3) erlaubt ist,9) bei einem Küchlein aber, das am Festtag aus dem Ei gekrochen, stimmen alle überein, dass es verboten ist.)10) Wenn11) Jemand Wild oder Geflügel am Festtage schlachten will, so sagen Bet-Schammai: Er darf mit dem Spaten12) graben und (das Blut) zudecken;13) Bet-Hillel aber sagen; Er darf nur dann schlachten, wenn er vorbereitete Erde hat. Doch gestehen sie zu, dass, wenn er schon geschlachtet hat, er mit dem Spaten graben und (das Blut) zudecken darf;13) auch ist14) Asche15) vom Heerde als vorbereitet16) anzusehen17). 3. Bet-Schammai sagen:18) Was (nur) für Arme freigegeben wird,19) gilt als herrenloses Gut;20) Bet-Hillel aber sagen: Es gilt nur als herrenlos,20) wenn es auch für Reiche freigegeben wird, wie die Erlassjahr-Frucht.21) Sind21a) alle Garben eines Feldes jede zu einem Kab, Eine aber zu vier Kab, und man hat diese vergessen, so sagen Bet-Schammai: Es gilt nicht als Vergessenes;22) Bet - Hillel aber sagen: Es gilt als Vergessenes.23) 4. Liegt24) eine Garbe neben der Wand,25) dem Getreidehaufen, den Rindern oder den Ackergeräthen, und man vergisst sie, so sagen Bet-Schammai: Es gilt nicht als Vergessenes;26) Bet-Hillel aber sagen: Es gilt als Vergessenes.27) 5. Hinsichtlich28) der vierjährigen Wein-Pflanzung29) sagen Bet-Schammai, dass dabei kein Fünftel-Zusatz30) und keine Fortschaffung 31) erforderlich ist; Bet-Hillel aber sagen: Sie erfordert Fünftel-Zusatz sowohl als Fortschaffung. 32) Bet - Schammai sagen: Es gilt dabei 33) die Pflicht von Peret und ‘Olelot, 34) und die Armen lösen für sich aus; 35) Bet-Hillel aber sagen: Alles (kommt) in die Kelter. 36) 6. Ein Fass mit eingelegten 37) Oliven braucht man nach Bet-Schammai nicht zu durchlöchern; 38) Bet-Hillel aber sagen: Man muss es durchlöchern. 39) Doch gestehen sie zu, dass, wenn es durchlöchert worden ist und die Hefen (das Loch) verstopft haben, es rein 40) bleibt. 41) Wenn sich Jemand mit reinem Oele gesalbt hat und dann unrein geworden, (ins Tauchbad) hinabgestiegen und untergetaucht hat, so sagen Bet-Schammai: Obwohl er (noch vom Oele) trieft, ist es rein; 42) Bet-Hillel aber sagen: (das Oel 43) ist unrein)43a) wenn es reicht, ein kleines Glied 44) damit zu salben. War es schon vorher 45) unrein, so sagen Bet-Schammai: (Es bleibt 46) unrein) wenn es reicht, ein kleines Glied damit zu salben; Bet-Hillel aber sagen: Schon wenn es ihn im Geringsten benetzt. 47) R. Jehuda sagt im Namen von Bet-Hillel: Wenn es ihn so benetzt, dass er damit (Anderes) benetzen kann. 7. Eine Frau 48) wird nach der Ansicht von Bet-Schammai durch einen Denar oder den Werth eines Denars49) (dem Manne) angetraut; Bet-Hillel aber sagen: Schon durch eine Peruta50) oder den Werth einer Peruta. Wie viel ist eine Peruta? Ein Achtel eines italischen Issar.51) Bet-Schammai sagen: Man52) kann vermittels eines alten Scheidebriefes sich von seiner Frau scheiden; Bet-Hillel aber verbieten dies. Was heisst ein alter Scheidebrief? Wenn der Mann, nachdem er denselben geschrieben,53) mit seiner Frau allein gewesen ist.54) Wenn Jemand55) sich von seiner Frau geschieden und nachher mit ihr zusammen in einer Herberge56) übernachtet hat,57) so sagen Bet-Schammai: Sie bedarf von ihm keines zweiten Scheidebriefes; Bet-Hillel aber sagen: Sie bedarf von ihm eines zweiten Scheidebriefes.58) Wann (gilt dies)? Wenn sie nach der Verheirathung sich geschieden haben; wenn sie aber nach der Verlobung sich geschieden haben, bedarf sie von ihm keines zweiten Scheidebriefes, weil er gegen sie noch nicht dreist59) ist.60) 8. Bet-Schammai61) erlauben die Nebenfrauen61a) (zur Leviratsehe)62) den Brüdern;63) Bet-Hillel aber verbieten dies.64) Haben sie64a) die Chaliza65) vollzogen,66) so erklären Bet-Schammai dieselben für ungeeignet, Priester zu heirathen;67) nach Bet-Hillel aber sind dieselben hierzu geeignet.68) Sind sie64a) in die Leviratsehe getreten, so erklären sie69) Bet-Schammai für geeignet70) und Bet-Hillel für ungeeignet71) (zu einer Priester-Ehe). Wiewohl die Einen Manche (zur Ehe) für ungeeignet erklären, welche die Andern für geeignet halten,72) so hielt sich dennoch das Haus Schammai’s 73) nicht zurück, Frauen vom Hause Hillels74) zu heirathen, und ebenso vermied nicht das Haus Hillels, Frauen vom Hause Schammai’s zu heirathen.75) Auch hinsichtlich alles Reinen und Unreinen, wobei die Einen für rein erklärten, was die Anderen für unrein hielten, haben die Einen kein Bedenken getragen, die Geräthe der Anderen zur Bereitung von Reinem zu gebrauchen.76) 9. Wenn77) zwei von drei Brüdern zwei Schwestern zu Frauen haben, der dritte aber ledig ist, und es stirbt einer der Männer der Schwestern78), der Ledige macht (an dessen Wittwe) einen Maamar79) und darauf stirbt der andere Bruder80), so sagen Bet-Schammai: Seine Frau81) bleibe bei ihm82), die andere aber ist als Schwester seiner Frau83) (von der Leviratsehe-Pflicht) befreit. Bet-Hillel aber sagen: Er muss seine Frau84) durch Scheidebrief85) und Chaliza 86) und die Frau seines Bruders durch Chaliza86) entlassen. Das ist der Fall, wobei man sagt87): Wehe ihm wegen 88) seiner Frau, und wehe ihm wegen 88) seines Bruders Frau 89). 10. Wenn90) Jemand seine Frau durch ein Gelübde verpflichtet91), seiner Beiwohnung92) zu entsagen93), so sagen Bet-Schammai: Zwei Wochen94) (muss sie dies zugeben)95); Bet-Hillel aber sagen: Nur eine Woche96). Wenn97) eine Frau am Vorabend des einundachtzigsten Tages98) abortirt, so befreien sie Bet-Schammai vom Opfer99); Bet-Hillel aber verpflichten sie hierzu100). Bei einem leinenen Kleide 101) befreien Bet-Schammai vom Schaufäden-Gebot102), Bet-Hillel aber verpflichten dazu103). Einen Korb (mit Früchten)104), der für den Sabbat bestimmf ist, befreien Bet-Schammai (von der Zehnt-Absonderung)105); Bet-Hillel aber verpflichten dazu106). 11. Wenn Einer107) für längere Zeit108) ein Nasirat109) gelobt hat und, nachdem er sein Nasirat vollendet 110), nach dem Lande (Israels) kommt, so sagen Bet-Schammai: Er muss (nur noch) dreissig Tage ein Nasir sein 111); Bet-Hillel aber sagen: Er muss (wieder) von vorn das Nasirat beginnen 112). Wenn 113) zwei Zeugenpaare 114) von Jemandem (verschieden) aussagen; das Eine sagt, er habe zwei (Nasirate) gelobt, und das andere sagt, er habe 115) fünf gelobt 116), so sagen Bet-Schammai: Da das Zeugniss verschieden ist, so braucht er gar kein Nasirat zu beobachten 117); Bet-Hillel aber sagen: In fünf ist zwei enthalten; er muss daher zweimal Nasir sein 118). 12. Wenn 119) ein Mensch unter der Spalte 120) sich befindet, so sagen Bet-Schammai: Er bringt nicht die Unreinheit 121); Bet-Hillel aber sagen: Der Mensch ist hohl 122), und dessen obere Seite 123) bringt die Unreinheit 124).

+

ABSCHNITT V.

+

1. R. Jehuda1) sagte sechs Lehren, bei denen Bet-Schammai erleichternd und Bet-Hillel erschwerend entscheiden. Das Blut vom Aase erklärten Bet-Schammai für rein2), Bet-Hillel aber für unrein3). Das Ei eines Aases4) ist, wenn es so beschaffen ist, wie man es auf dem Markte verkauft5), erlaubt, sonst aber verboten6); so nach Bet-Schammai; nach Bet-Hillel aber ist es (immer)7) verboten8). Doch gestehen Jene9) zu, dass das Ei von Trepha10) verboten ist, weil es im verbotenen Zustande11) ausgebildet12) worden ist. Der13) Blut-Abgang14) einer Heidin und das Reinheits-Blut14a) einer Aussätzigen15) erklären Bet- Schammai für rein16); Bet-Hillel aber sagen: Es ist wie ihr Speichel und Urin17) zu beurtheilen 18). Die Früchte19) des siebenten Jahres 19a) darf man sowohl mit als ohne Dankesbezeugung20) essen; so nach Bet-Schammai. Bet-Hillel aber sagen: Man darf sie nicht essen mit Dankesbezeugung21). Der Schlauch 22) (nimmt Unreinheit23) an) nach Bet-Schammai, wenn er zugebunden ist und Bestand hat24); nach Bet-Hillel aber auch wenn er nicht zugebunden ist25). 2. R. Jose sagte sechs Lehren, bei denen Bet-Schammai erleichternd und Bet-Hillel erschwerend entscheiden. Geflügel 26) darf mit Käse zugleich auf den Tisch gebracht27), aber nicht zusammen gegessen werden; so Bet-Schammai. Bet-Hillel aber sagen: Es darf weder zugleich gebracht28), noch zusammen gegessen werden. Man29) darf von Oliven die Hebe für Oel und von Weintrauben die Hebe für Wein absondern30); so Bet-Schammai. Bet-Hillel aber sagen: Man darf nicht absondern31). Wenn32) Einer die vier Ellen des Weinberges33) (mit Sämereien) besäet, so sagen Bet-Schammai: Er hat eine Reihe34) geheiligt35); Bet-Hillel aber sagen: Er hat zwei Reihen36) geheiligt. Den37) Mehlbrei38) erklären Bet-Schammai für frei (von Challah) 39); Bet-Hillel aber erklären ihn für pflichtig40). Man41) darf42) in einen Sturzbach43) untertauchen 44) nach den Worten von Bet - Schammai; Bet-Hillel aber sagen: Man darf nicht untertauchen45). Wenn46) Jemand am Tage vor Pesach47) Proselyt geworden ist, so sagen Bet-Schammai: Er darf untertauchen48) und Abends sein Pesach - Opfer essen49). Bet-Hillel aber sagen: Wer sich von seiner Vorhaut abgesondert50), gleicht51) Einem, der sich von einem Grabe abgesondert52). 3. R. Ismael53) sagte drei Lehren, bei denen Bet-Schammai erleichternd und Bet - Hillel erschwerend entscheiden. Das54) Buch Kohelet verunreinigt nicht55 die Hände 55a); so Bet-Schammai. Bet-Hillel aber sagen: Es verunreinigt die Hände56). Entsündigungswasser57), das man bereits dem Gesetze gemäss verwendet hat 58), erklären Bet-Schammai für rein59); nach Bet-Hillel aber kann es verunreinigen60). Schwarzkümmel61) erklären62) Bet-Schammai für rein63), Bet-Hillel aber für verunreinigungsfähig64). Ebenso (controversiren dieselben) hinsichtlich dessen Verzehntung65). 4. R. Elieser66) sagte zwei Lehren, bei denen Bet-Schammai erleichternd und Bet - Hillel erschwerend entscheiden. Der67) Blutabgang einer Wöchnerin68), die nicht untergetaucht hat, ist nach Bet-Schammai (nur) wie ihr Speichel und ihr Urin zu beurtheilen 69); Bet-Hillel aber sagen: Es verunreinigt im feuchten und im trockenen Zustande70). Doch gestehen jene zu, dass es bei Einer, die im Blutfluss geboren hat71), feucht und trocken verunreinigt72). 5. Haben73) zwei von vier Brüdern zwei Schwestern geheirathet und es sterben die mit den Schwestern Verheiratheten, so müssen letztere die Chaliza vollziehen und dürfen nicht in Leviratsehe genommen werden 74). Haben sie dieselben voreilig geehelicht 75), so müssen sie dieselben wieder entlassen. R. Elieser66) sagt: Nach Bet-Schammai dürfen sie dieselben behalten, und nach Bet-Hillel müssen sie dieselben entlassen76). 6. Akabja, Sohn Mahalalels, bezeugte vier Lehren. Da sagten sie77) zu ihm: Akabja, widerrufe die vier Lehren, die Du gesagt hast, — und wir wollen Dich zum Gerichtsvorsitzenden für Israel78) machen! Da sagte er zu ihnen: Lieber möchte ich mein Lebenlang ein Thor genannt werden, als dass ich eine Stunde vor Gott ein Frevler werde79); man soll nicht sagen80), er hat um eines Amtes willen widerrufen. — Er81) hatte nämlich ein (vom Aussatze) zurückgelassenes82) weisses Haar83) und84) gelbes85) Blut (einer Frau) für unrein erklärt, während die Weisen (beides) für rein erklärten. Er hatte ferner86) das von einem fehlerhaften erstgeborenen Viehe87) ausgefallene88) Haar, das man in eine Wandnische gelegt hatte, (zur Benutzung) erlaubt, nachdem man das Vieh geschlachtet89), während die Weisen es verboten90). Endlich hatte er gesagt: Man giebt keiner Proselytin und keiner freigelassenen Sklavin (das bittere Wasser)90a) zu trinken91); die Weisen aber sagen: Man giebt (es ihnen) zu trinken92). Sie sagten zu ihm: Es geschah doch einmal93) bei der Karkemit94), einer freigelassenen Sklavin zu Jerusalem, dass Schemaja und Abtalion ihr (das bittere Wasser) zu trinken geben liessen! Da sagte er zu ihnen: Sie haben ihr nur etwas Aehnliches95) zu trinken geben lassen. Darauf thaten sie96) ihn97) in den Bann98); erstarb auch in dem Banne, und das Gericht steinigte seinen Sarg99). Es sagt R. Jehuda: Gott bewahre100), dass Akabja in den Bann gelegt sein sollte; denn es ward hinter Keinem in Israel der Tempel-Vorhof geschlossen101), der an Weisheit und Sünden-Scheu dem Akabja, Sohn Mahalalels, gliche! Wen denn hat man in den Bann gethan? Den Elieser, Sohn Chanoch’s 102), weil er an (der Satzung) der Hände-Reinigung103) rüttelte103a). Als er gestorben war, schickte das Gericht hin und liess auf dessen Sarg einen Stein legen. Dies lehrt (uns), dass man, wenn ein Gebannter im Banne stirbt, dessen Sarg steinigt. 7. In seiner 104) Todesstunde sprach er zu seinem Sohne: Mein Sohn! Gehe du von den vier Lehren, dieich ausgesprochen habe, ab! Da sprach er zu ihm: Warum bist du nicht selbst davon abgegangen? Da erwiderte er: Ich habe aus dem Munde einer Mehrheit vernommen, und Jene haben aus dem Munde einer Mehrheit vernommen105); ich blieb bei meiner Ueberlieferung, und Jene blieben bei ihrer Ueberlieferung; du aber hast aus dem Munde eines Einzelnen und aus dem Munde der Mehrheit vernommen106), besser also107), die Worte des Einzelnen zu lassen und die Worte der Mehrheit festzuhalten. Er sprach zu ihm: Vater, empfiehl mich108) deinen Collegen! Da sprach er zu ihm: Ich empfehle (dich) nicht! Jener sagte: Hast Du vielleicht was Unrechtes109) an mir gefunden? Darauf antwortete dieser: Nein! allein deine Thaten sollen dich (ihnen) nähern oder es sollen deine Thaten dich (von ihnen) entfernen110).

+

ABSCHNITT VI.

+

1. R. Jehuda, Sohn Baba’s,1) bezeugte fünf Lehren: Man bewegt1a) minderjährige Mädchen2) zu einer Weigerungs- Erklärung.3) Man erlaubt einer Frau auf die Aussage Eines Zeugen,4) wieder zu heirathen.5) In Jerusalem sei ein Hahn gesteinigt worden,6) weil er einen Menschen getödtet hatte. 7) Es sei vierzig Tage alter Wein8) auf den Altar als Spende gegossen worden. Das tägliche Morgenopfer sei9) um vier Tagesstunden 10) dargebracht worden. 2. Es bezeugten R. Josua und R. Nechunja, Sohn Elinathan’s, aus Kephar Hababli,11) dass ein Glied eines Todten12) verunreinige;13) denn R. Elieser sagte, man habe dies 14) nur Betreffs eines Gliedes vom Lebenden gelehrt.15) Da sprächen Jene zu ihm: Man kann dies ja durch einen Schluss vom Leichteren auf das Schwerere16) folgern: Wenn beim Lebenden, der doch rein ist, das von ihm abgesonderte Glied unrein ist, um wie viel mehr muss bei einem Todten, der [an sich] unrein ist, das von ihm abgesonderte Glied unrein sein! Da erwiderte er17) ihnen: Man hat dies14) [dennoch]18) nur Betreffs eines Gliedes vom Lebenden gelehrt. Eine andere Erwiederung.19) Die Unreinigkeit der Lebenden ist grösser als die der Todten, denn der Lebende20) macht das, was unter ihm ist,20a) zum Lager und Sitz,21) welche einen Menschen sammt dessen Kleidern verunreinigen können,22) ferner das, was über ihm liegt,23) zur Auflage,24) welche Speisen und Getränke25) verunreinigen kann,26) welche Unreinigkeit der Todte nicht bewirkt.27) 3. Fleisch von Olivengrösse,27a) das sich von einem vom Lebenden getrennten Gliede abgesondert, erklärt R. Elieser für unrein;28) R. Josua und R. Nechunja aber erklären es für rein. 29) Einen Knochen von der Grösse eines Gerstenkornes, der sich von einem vom Lebenden getrennten Gliede abgesondert, erklärt R. Nechunja für unrein;30) R. Elieser und R. Josua aber erklären ihn für rein. Sie30a) sprachen zu R. Elieser: Was bewog dich,31) ein vom getrennten Gliede eines Lebenden abgesondertes olivengrosses Stückchen Fleisch für unrein zu erklären? Da sprach er zu ihnen: Wir finden, dass ein Glied vom Lebenden wie ein ganzer Leichnam betrachtet wird;32) wie daher beim Leichnam eine von ihm abgesonderte Olivengrösse Fleisches unrein ist,32) ebenso muss beim Gliede vom Lebenden das davon abgesonderte olivengrosse Stückchen Fleisch für unrein erklärt werden. Da sprachen sie zu ihm: Nein!33) Wohl kannst du eine vom Todten abgesonderte Olivengrösse Fleisches für unrein erklären, da du ja einen davon abgesonderten gerstenkorngrossen Knochen für unrein erklärst; willst du aber auch eine von einem Gliede vom Lebenden abgesonderte Olivongrösse Fleisches für unrein erklären, während du doch34) einen davon abgesonderten gerstenkorngrossen Knochen für rein erklärst?!35) Sie30a) sprachen zu R. Nechunja: Was bewog dich,31) einen von einem Gliede vom Lebenden abgesonderten gerstenkorngrossen Knochen für unrein zu erklären? Da sprach er zu ihnen: Wir finden, dass ein Glied vom Lebenden wie ein ganzer Leichnam betrachtet wird; wie daher beim Leichnam ein Knochen von der Grösse eines Gerstenkornes, der sich von demselben abgesondert hat, unrein ist,30) ebenso muss beim Gliede vom Lebenden der davon abgesonderte gerstenkorngrosse Knochen für unrein erklärt werden. Da sprachen sie zu ihm: Nein!33) Mit Recht kannst du einen vom Todten abgesonderten gerstenkorngrossen Knochen für unrein erklären, da du ja eine davon abgesonderte Olivengrösse Fleisches für unrein erklärst; willst du aber auch einen vom Gliede vom Lebenden abgesonderten gerstenkorngrossen Knochen für unrein erklären, während du doch36) eine davon abgesonderte Olivengrösse Fleisches für rein erklärst?!35) Sie30a) sprachen zu R. Elieser: Was bewog dich,31) verschiedene Normen37) aufzustellen?38) Erkläre entweder Beides für unrein, oder Beides für rein! Er erwiderte ihnen: Die Unreinigkeit des Fleisches ist ausgedehnter als die Unreinigkeit der Knochen, denn die des Fleisches gilt bei Aesern39) und Kriechthieren,40) was bei der der Knochen nicht der Fall ist.41) Eine andere Erwiderung: Ein Glied,42) an dem gehöriges Fleisch ist,43) verunreinigt durch Berührung, Tragung und Bedachung;44) fehlt [etwas] vom Fleische, so ist es [dennoch] unrein,45) fehlt [aber etwas] vom Knochen, so ist es rein.46) Sie30a) sprachen zu R. Nechunja: Was bewog dich31) verschiedene Normen37) aufzustellen?38) Erkläre entweder Beides für unrein, oder Beides für rein! Er erwiderte ihnen: die Unreinigkeit der Knochen ist ausgedehnter als die Unreinigkeit des Fleisches, denn das vom Lebenden abgesonderte Fleisch ist rein,47) während ein von ihm abgesondertes Glied, das in seiner natürlichen Beschaffenheit 48) sich befindet, unrein ist.49) Eine andere Erwiderung: Eine Olivengrösse Fleisches 50) verunreinigt durch Berührung, Tragung und Bedachung;44) ebenso verunreinigt die Mehrzahl der Knochen51) durch Berührung, Tragung und Bedachung;44) fehlt [etwas] vom Fleische, so ist es rein; fehlt aber [etwas] von der Mehrzahl der Knochen, so ist es, obgleich insofern rein, dass es nicht durch Bedachung verunreinigt, dennoch verunreinigend durch Berührung und Tragung.52) Eine andere Erwiderung: Das gesammte Fleisch eines Todten ist, wenn es weniger als eine Olivengrösse beträgt,53) rein; dagegen ist der grösste Theil des Baues54) oder der grösste Theil der Zahl [der Knochen] eines Todten,51) wenn er auch kein viertel Kab55) ausmacht, unrein.56) Sie30a) sprachen zu R. Josua: Was bewog dich,31) Beides für rein zu erklären? Er erwiderte ihnen: Nein!33) Wenn ihr beim Todten [für unrein] erkläret, bei dem die Bestimmungen: „Mehrzahl“,57) „Viertel“,58) „Verwestes“59) gelten, wollet ihr dies auch beim Lebenden erklären, bei dem die Bestimmungen: „Mehrzahl“, „Viertel“, „Verwestes“ keine Geltung haben. 60)

+

ABSCHNITT VII.

+

1. R. Josua und R. Zadok bezeugten,1) dass, wenn das Lösungs-Lamm eines Esels-Erstlings2) stirbt,3) der Priester nichts dafür [zu beanspruchen] hat;4) denn R. Elieser hatte gesagt: Man müsse dafür haften,5) wie für die fünf Sela’ [Lösegeld] eines erstgeborenen Sohnes. Die Weisen aber sagen: Man muss nicht dafür haften; [es ist] nur wie das Lösegeld des zweiten Zehnten 7) 2. R. Zadok bezeugte,8) dass die Lake 9) von unreinen 10) Heuschrecken rein sei; 11) denn die erste Mischna12) [hatte gelehrt]: Wenn unreine Heuschrecken mit reinen eingemacht worden sind, machen sie nur13) die Lake13a) unbrauchbar.14) 3. R. Zadok bezeugte,15) dass fliessendes Wasser,16) wenn es mehr ist als das [damit vermischte] Tropfwasser,17) tauglich ist.18) Es ereignete sich dies zu Birat Happelija, der Fall kam vor die Weisen und sie erklärten es für tauglich. 4. R Zadok bezeugte,19) dass fliessendes Wasser, welches man20) durch Nuss-Laub21) strömen lässt, tauglich bleibt.22) Dies kam vor zu Ahalija, die Sache wurde [den Weisen]23) in der Quaderhalle24) vorgelegt, und sie erklärten es für tauglich. 5. Es bezeugten R Josua und R. Jakim aus Haddar,25) dass26) ein Krug27) mit Sühnasche,28) den man auf ein Kriechthier29) gestellt,30) unrein sei,31) was R. Elieser für rein erklärt.32) R. Papios bezeugte,33) dass, wenn Jemand zwei Nasirate 34) gelobt und das erste Mal am dreissigsten Tage sich 35) geschoren hat,36) derselbe sich das zweite Mal am sechzigsten Tage scheeren könne,37) und, wenn er sich am neunundfünfzigsten Tage geschoren, auch seiner Pflicht genügt hat,38) denn der dreissigste Tag wird ihm mitgerechnet.39) 6. Es bezeugten R. Josua und R. Papios,40) das ein Junges von einem Friedensopfer als Friedensopfer dargebracht wird; denn R. Elieser41) sagte: Ein Junges von einem Friedensopfer kann nicht als Friedensopfer dargebracht werden,42) während die Weisen behaupteten, es könne [als Friedensopfer] dargebracht werden. Es sagte R. Papios: Ich bezeuge, dass wir eine Friedensopfer-Kuh hatten, sie am Pesach assen und deren Junges am [folgenden] Feste43) als Friedensopfer assen. 7. Dieselben bezeugten,44) dass die Backbretter45) der Bäcker46) verunreinigungsfähig sind,47) denn R. Elieser erklärte sie für rein.48) Dieselben bezeugten, dass ein49) Backofen,50) wenn man ihn in Ringe51) zerschnitten 52) und zwischen einen Ring und den andern Sand gethan hat,52a) verunreinigungsfähig ist;53) denn R. Elieser erklärte ihn für rein.54) Dieselben bezeugten, dass man den ganzen Monat Adar55) das Jahr als Schaltjahr erklären kann,56) während man [früher] behauptet hatte: [Nur] bis zum Purimfeste.57) Dieselben bezeugten, dass man das Jahr bedingungsweise als Schaltjahr erklären kann. Einst58) geschah es, dass R Gamliel verreist war, um sich vom Statthalter59) in Syrien eine Erlaubniss60) auszuwirken, und lange ausblieb; da erklärte man das Jahr als Schaltjahr unter der Bedingung, dass R. Gamliel es genehmigen würde. Als dieser zurückkam, sprach er: „Ich genehmige es“, und das Jahr galt als Schaltjahr. 8. Menachem, Sohn Signaï’s, 61) bezeugte,62) dass der Ansatz des Kessels63) der Olivensieder verunreinigungsfähig, 64) der der Färber aber rein ist;65) denn man hatte [vorher] umgekehrt gelehrt. 66) 9. Es bezeugte R. Nechunja,67) Sohn Gudgeda’s,68) dass eine Taubstumme, welche der Vater verheirathet hatte,69) durch einen Scheidebrief geschieden werden kann;70) dass eine minderjährige Tochter eines Israël, 71) die an einen Priester verheirathet worden,72) Theruma73) essen darf, und dass, wenn eine solche stirbt, ihr Mann sie beerbt;74) dass Jemand, der einen geraubten Balken75) in einen Palast eingebaut hat, [nur] dessen Werth bezahlen muss;76) dass endlich ein Sündopfer, das geraubt wurde,77) wenn dies78) nicht Vielen79) bekannt ist, als versöhnend gilt,80) [was man] zum Besten des Altars 81) [verordnet hat].

+

ABSCHNITT VIII.

+

1. R. Josua ben Bethera bezeugte, dass Blut der Aeser rein ist.1) Es bezeugte R. Simon ben Bethera,2) dass Sühn-Asche,3) von der ein Unreiner 3a) einen Theil4) berührt hat, gänzlich unrein ist.5) R. Akiba fügte noch hinzu,6) dass feines Mehl,7) Räucherwerk, Weihrauch und Kohlen,8) von denen ein Tebul-Jom9) einen Theil berührt hat, gänzlich unbrauchbar 10) sind.11) 2. Es bezeugten R Jehuda, Sohn Baba’s12) und R. Jehuda, der Priester, dass eine minderjährige Tochter eines Israël,13) die an einen Priester verheirathet worden,14) sobald sie unter den Trauhimmel15) eingegangen, wenn ihr auch noch nicht beigewohnt worden,16) Theruma17) essen darf. Es bezeugten R. Jose, der Priester, und R. Secharja ben Hakkazzab18) Betreffs eines kleinen Mädchens, das zu Aschkelon verpfändet worden19) und das ihre Familien-Mitglieder20) von sich entfernten,21) obschon die Zeugen hierüber22) zugleich aussagten, dass sie sich mit Niemand verborgen und nicht geschändet worden, dass die Weisen zu Jenen23) gesagt haben: Wenn ihr glaubet, dass sie verpfändet worden, so glaubet auch, dass sie sich nicht verborgen hat und nicht geschändet worden ist; glaubet ihr aber nicht, dass sie sich nicht verborgen hat und nicht geschändet worden ist, so glaubet auch nicht, dass sie verpfändet worden. 3. Es bezeugten R. Josua und R. Jehuda24) ben Bethera, 25) dass eine Wittwe aus einer ‘Issah26) zur Priesterehe geeignet ist;27) während28) die ‘Issah29) geeignet ist,30) sowohl für unrein oder rein zu erklären,31) als Betreffs Entfernung und Annäherung zu bestimmen.32) Hierauf sagte R. (Simon ben)33) Gamliel: Wir nehmen euer Zeugniss an; aber was sollen wir thun, da R. Jochanan, Sohn Sakkai’s, entschieden hat, hierüber keine Gerichts-Sitzungen abzuhalten,34) denn die Priester werden euch wohl zur Entfernung,35) aber nicht zur Annäherung36) Gehör schenken. 4. Es bezeugte37) (R.)38) Jose, Sohn Joësers, aus Zereda, 39) dass die Ajil-Heuschrecke rein40) ist, dass die Flüssigkeiten41) im Schlachthause42) rein sind43) und dass wer einen Todten berührt, unrein ist;44) und man nannteihn: „Jose, der Erlaubende“.45) 5. Es bezeugte R. Akiba im Namen des Nehemia aus Beth-Deli,46) dass man einer Frau auf die Aussage Eines Zeugen hin erlaubt, sich wieder zu verheirathen.47) Es bezeugte R. Josua Betreffs Knochen,48) die im Holzschuppen49) gefunden worden sind, (dass sie unrein sind),50) dass die Weisen gesagt haben, man solle Bein für Bein auflesen,51) und Alles bleibt rein.52) 6. Es spricht R. Elieser: Ich habe eine Ueberlieferung,53) man habe, als man den Tempel54) baute, Umhänge55) vor dem Tempel und Umhänge vor den Höfen gemacht; jedoch hat man beim Tempel [die Mauer] ausserhalb [der Umhänge],56) bei den Vorhöfen aber innerhalb [derselben] gebaut. Es spricht R. Josua: Ich habe eine Ueberlieferung, 57) man dürfe Opfer bringen, wenn auch der Tempel nicht da ist, Allerheiligstes58) essen, wenn auch keine Umhänge59) vorhanden sind,60) ebenso Minderheiliges61) und zweiten Zehnten, wenn die Stadtmauer62) nicht da ist; denn die erste Weihung63) hat sowohl für ihre Zeit, als für die Zukunft geheiligt. 7. Es spricht R. Josua: Ich habe [eine Ueberlieferung] empfangen von R. Jochanan, Sohn Sakkai’s, dass ihm von seinem Lehrer überliefert worden, der es wieder von seinem Lehrer als eine von Moses auf dem Sinai64) vernommene Lehre empfangen hat, dass Elija nicht kommen werde, für unrein oder rein zu erklären, zu entfernen oder nahe zu bringen, 65) sondern die mit Gewalt nahe gebrachten [Familien] zu entfernen und die mit Gewalt entfernten nahe zu bringen.66) Eine Familie, Namens Bet-Zerepha, 67) war jenseits des Jardens, die Ben-Zion68) mit Gewalt entfernt hatte, eine andere69) wieder war dort, die Ben-Zion68) mit Gewalt nahe gebracht hatte; dergleichen kommt Elija unrein oder rein zu sprechen, zu entfernen oder nahe zu bringen. R. Jehuda sagt: Nur nahe zu bringen, aber nicht zu entfernen.70) R. Simon sagt: [Er kommt], um die Meinungsverschiedenheiten71) auszugleichen. Die Weisen aber sagen: [Elija kommt] nicht zu entfernen und nicht nahe zu bringen, sondern Frieden in der Welt72) zu stiften; denn es heisst73) (Mal. 3, 23f.): Siehe ich sende euch den Propheten Elija u. s. w.; und er wird zurückführen das Herz der Väter zu den Kindern und das Herz der Kinder zu ihren Vätern.74)

+

.סליקא לה מסכת עדיות

+

Ende des Traktats Edujot.

+1) Welche menstruiren und demgemäss den Reinheits-Vorschriften in Lev. 15, 19 ff. unterworfen sind. +1a) די Genüge, דין ihr Genüge, d. h. es genügt ihnen. +2) Da sie das Blut wahrnehmen. +3) Nur das, was sie von dieser Zeit an berühren, gilt als unrein, nicht aber das, was sie vor der Wahrnehmung berührt haben. Die Unreinheit tritt zwar schon mit dem Zeitpunkte ein, da das Blut aus dem Muttermunde herausgekommen, obwohl es sich noch im Innern (der Scheide, בית החיצון) befindet (Nidda V, 1) und nicht wahrgenommen wird; dennoch aber haben die Weisen (so meint Schammai) nicht die von ihr vor der Wahrnehmung berührten Gegenstände für unrein erklärt; denn wenn so jede Frau schon vor der Menstruation für unrein gälte, so würde jeder Gatte wegen Gewissensscrupel (er könnte das sctrwere Verbot von Lev. 18, 19 übertreten) sich von seiner Frau stets fernhalten und das Gebot von Gen. 1, 28 nicht beobachten. +4) Bei dem sie die Unreinheit wahrgenommen hat. +5) Bei dem sie sich noch rein gefunden hatte. Hillel meint, es sei zu befürchten, dass sofort nach der vorletzten Untersuchung Blut aus dem Muttermunde gekommen sei, das längere Zeit von den Seiten des Gebärmutterhalses (כותלי בית הרחם) zurückgehalten und nicht wahrgenommen wurde. Diese Unreinheits-Erklärung gilt aber nach Hillel nur Betreffs der von der Frau berührten reinen Gegenstände (לטהרות), nicht aber für den Gatten (לבעלה), der also nicht jene in Note 3 erwähnten Gewissensscrupel hegen würde. +6) Zwischen der vorletzten und letzten Untersuchung. +7) Ist zu entscheiden. Schammai erleichtert zu sehr; nach Hillel wieder müsste man mitunter (wenn seit der vorletzten Untersuchung viele Tage verflossen) allzusehr erschweren. +8) מעת לעת von Zeit zu Zeit, d. h. von der Zeit der heutigen Wahlnehmung rückwärts bis gestern um dieselbe Tageszeit, also 24 Stunden. +9) Wenn die vorletzte Untersuchung vor mehr als 24 Stunden stattgefunden hat. Wörtlich übersetzt lautet der Satz: „Die Zeit von 24 Stunden vermindert (die Geltungs-Dauer der Unreinheit) an der Seite (על יד) der Zeit vom Untersuchen bis zum Untersuchen.“ +10) Wenn die vorletzte Untersuchung vor weniger als 24 Stunden stattgefunden hat. Die Frau gilt also für unrein höchstens 24 Stunden vor der Wahrnehmung der Menstruation; die Zeit der Unreinheit kann aber geringer sein, wenn sie sich innerhalb der letzten 24 Stunden bei einer Untersuchung rein gefunden, in welchem Falle sie nur rückwärts bis zu dieser Zeit für unrein gilt. +11) וסת (vom gr. ἦϑος) Gewohnheit, Art und Weise, die Periode (bibl. אורח). — Hier ist eine regelmässige nach einer bestimmten Zeit (etwa alle 30 Tage) wiederkehrende Periode (וסת קבוע) gemeint. Der וסת wird ein regelmässiger (קבוע) genannt, wenn er bereits dreimal hintereinander in einundderselben bestimmten Zeit eingetroffen ist. +12) Wenn sie zur bestimmten Zeit der Periode sich unrein findet, so gilt sie nur von dieser Zeit ab für unrein, da in solchem Falle anzunehmen ist, die Periode sei erst zur bestimmten Zeit eingetroffen (אורח בזמנו בא). +13) עדים in der Mischna entspricht dem Ausdr. עדים בגדי im bibl. Hebr. (vgl. Jes. 64, 5); die Mischna hat davon die Einz. עד (= בגד עדים) gebildet, mit der Bedeut. „Untersuchungstüchlein“, das die Frau dazu gebraucht, zu untersuchen, ob sie rein oder unrein ist. +14) Was in den Zeiten, da man noch bei den Speisen auch die Reinheitsvorschriften genau beobachtete, jeder Frau zur Pflicht gemacht wurde (s. Nidda I, 7). +15) Nach dem Talmud (Nidda 4a) waren zwei Untersuchungen nöthig, vor und nach dem ehelichen Umgang: hier ist von letzterer Untersuchung die Rede. +16) Wie jede andere Untersuchung. Wenn sie sich zu dieser Zeit rein gefunden, kann sie bei später wahrgenommener Unreinheit höchstens nur bis zu dieser Zeit rückwärts für unrein erklärt werden, wenn seitdem auch weniger als 24 Stunden verflossen sind. Dass diese Untersuchung wie jede andere gilt, muss nach dem Talm. (das.) deshalb gelehrt werden, weil man sonst gemeint hätte, es könnte das Blut vom semen virile bedeckt gewesen und deshalb nicht wahrgenommen worden sein. +17) Diese ganze Mischna befindet sich auch in Nidda I, 1. +17a) חלה, Teighebe, Num. 15, 20. +18) Da ein Kab = 4 Log, à 6 Eigrössen (ביצים), also 24 Eigrössen beträgt, so würde die Challa davon (die art vom Teige sein soll, vgl. Challa II, 7) gerade eine Eigrösse haben, was als „eine Gabe“ bezeichnet werden kann (ר״ת, רשב״א). +18a) Nach Hillel ist die Quantität des Teiges so bestimmt worden, dass auch die Challa des Bäckers (die nur art des Teiges beträgt) gleich einer Eigrösse sein soll. +19) Denn es heisst (Num. 15, 20): „Die Erstlinge eures Teiges u. s. w.“ Darunter ist ein Teig von einer Omergrösse verstanden, wie er für jeden Kopf der Israeliten in der Wüste als täglicher Bedarf bemessen war (Exod. 16, 16). Nun war der Omer = art Epha. Ein Epha hat 3 Sea à 6 Kab à 4 Log à 6 Eigrössen; daher ist 1 Omer = art Kab = 43⅕ Eigrössen (ungefähr 3, 6 Liter) nach dem Maasse der Kinder Israel in der Wüste (Tosephta). Später aber sind in Jerusalem die Maasse um ⅙ vergrössert worden derart, dass 6 Kab der Wüste nur 5 jerusalemische Kab betrugen. Ein Omer ist also nach jerusalemischem Maasse = art Kab = 1½ Kab. +19a) Dies geschah nach der Tosephta und einer Baraita im Talmud (Erubin 83b) zu Sepphoris, wobei aus 6 jerusalemischen 5 sepphorische Kab wurden. Vielleicht war dies von den in B. batra VI, 7 erwähnten דיני צפורי angeordnet worden. +20) art Kab = 5 Log. +20a) Da art Kab nach dem vergrösserten Maasse von Sepphoris = 1½ jerusalemische Kab sind. +21) So viel als die Challa beträgt, damit nach Absonderung der Challa noch ein Omer übrig bleibe (Erubin 83 b Tos. v. שבעה). +22) 1 Hin = 3 Kab = 12 Log. +23) מלא הין ist auch im aram. Targum zu Exod. 30, 24 gebraucht. +24) Das in eine Wassersammlung, die weniger als 40 Sea beträgt, gefallen ist. +25) Weil das Hin das grösste in der Thora erwähnte Maass für Flüssigkeiten ist, deshalb haben die Weisen bei ihrer Verordnung, dass geschöpftes Wasser eine Wassersammlung zum Tauchbade unbrauchbar mache, das Hin-Maass festgesetzt. +26) אלא bis רבו ist eine Glosse des Mischnaredactors (רבי), um sich zu rechtfertigen, dass er bei Hillel den Ausdruck מלא הין und nicht vielmehr שלשה קבין gebraucht hat, wie bei שמאי nach קבין bestimmt wird. In einigen Codd. fehlt אלא. +27) Und Hillel hat (vielleicht nach dem Targ.) מלא הין gesagt. (So erklärt R. Elia Wilna im אליה רבא zu Negaïm I, 2.). +28) Dasselbe Maass, welches ein durch nächtlichen Zufall Verunreinigter (בעל קרי) zu seiner Reinigung bedarf (nach Berachot 22 ab). +29) Sie entschieden für keinen von beiden, da deren Aussprüche einander widersprachen. +30) Nach der Tosephta war dies ihr Wohnort. Doch finden wir später R. Jochanan b. Sakkai und R. Simon b. Gamliel auch am שער האשפות, wo sie ihre Sendschreiben anfertigen lassen (vgl. m. Likkute Mechilta zu Deut. S. 30). +31) Ein viertel Hin, das Maass des kleinsten Trankopfers, Num. 15, 5. +32) Wenn jedoch ein Tauchbad das gesetzliche Maass von 40 Sea hat, kann es selbst durch eine grosse Menge geschöpften Wassers nicht mehr unbrauchbar werden. +33) Alle Weisen, auch Hillel und Schammai, wie dies aus folgender Mischna hervorgeht. Nach der Tosephta haben die Hillel und Schammai opponirenden Weisen sofort ihre Ansicht dahin ausgesprochen, dass 3 Log das Mikwah unbrauchbar machen, und diese Ansicht wurde dann allgemein bestätigt, nachdem sie von den beiden Webern als die Schemaja’s und Abtaljons bezeugt wurde. +34) לבטלן so lesen die besten Codd. Die gewöhnlichen Ausgg. haben לבטלה (unnützer Weise). Gemeint ist: da Schammai und Hillel selbst ihre Worte aufgehoben hatten, so hätten dieselben gar nicht erwähnt werden sollen. +35) Die Tos. fügt hinzu: במקום שמועה „wenn eine Ueberlieferung dagegen spricht“. +36) Eig. „die Väter der Welt“. Die vorzüglichsten Lehrer werden oft אבות העולם genannt. So hier Hillel und Schammai; Jerusch. Sekalim III, 47b (R. Ismaël und R. Akiba); Jerusch. Chagiga II,77d (alle „Paare“ in Abot I). In Tos. Tebul Jom I, 10 heissen die alten Lehrer אבות הראשונים. +37) ראה sehen, sich etwas ausersehen, einleuchtend finden ,vgl. B. batra IX, 1 Ende. +38) Selbst nach der LA. ויסמוך kann dies Wort dennoch als Beginn des Nachsatzes genommen werden, da der Nachsatz oft mit ו׳ beginnt, vgl. z. B. Gen. 28, 22; Ps. 78, 34. +39) Der früheren Zeit. +40) Wenn nicht bereits beim früheren Gerichtshofe wenigstens eine Einzelansicht mit dem jetzigen Beschlusse übereinstimmte, auf die sich das jetzige Gericht stützen könnte. +41) Das frühere Gericht. +42) Der Vorsitzende dieses Gerichtes übertrifft den des anderen an Weisheit. +43) Die Anzahl der Weisen, welche dem Beschlusse dieses Gerichtes beistimmen, übertrifft die Anzahl derer, die dem anderen Gerichte beipflichteten. Nach ראב״ד ist מנין „die Anzahl der Lebensjahre“, das Alter (wohl des Vorsitzenden). +44) Nach ראב״ד controversirt R. Jehuda gegen die vorhergehende Mischna und meint, die Einzelansicht wurde nicht deshalb aufbewahrt, damit Spätere sie wieder zur Geltung bringen könnten, sondern im Gegentheil damit, wenn sie Jemand einmal als eine Ueberlieferung geltend machen wollte, man ihn darauf hinweisen könnte, dass dies eine bereits längst durch einen Mehrheits-Beschluss annullirte Einzelansicht sei. Indessen sprechen die Worte אם כן, mit denen R. Jehuda beginnt, für die Erklärung des Maimonides, wonach R. Jehuda die vorhergehende Mischna ergänzen und noch für die Fälle einen Grund angeben will, wo die Ansicht eines Einzelnen nur erwähnt wird, um sie für immer aufzuheben (לבטלן), wobei die Annahme, dass die Einzelansicht später einmal zur Geltung kommen könne, völlig ausgeschlossen ist. Ueber derartige Fälle vgl. Tos. Jom Tob. +45) Wie der Einzelne entschieden hat. +46) Und er wird diese Ansicht zur Geltung bringen wollen. +47) Die aber durch den Majoritätsbeschluss aufgehoben wurde. +48) Die Schüler Schammai’s. +49) Vgl. Oholot II, 1. +50) Selbst wenn sie nicht den grössten Theil des Körperbaues oder den grössten Theil der Gliederzahl ausmachen. +51) Alles was sich mit unter einundderselben Bedachung befindet. Weniger als ¼ Kab kann nur den verunreinigen, der es berührt oder trägt. +52) Es muss von Einem Körper sein. +53) Von den Gebeinen, die den grössten Theil des Körperbaues bilden. Nach Bechorot 45 sind dies z. B. zwei Schenkel und eine Hüfte. Selbst je ein Theil von jedem dieser Gebeine, die ¼ Kab messen, oder diese Gebeine im Ganzen, wenn sie auch kein viertel Kab betragen, verunreinigen im Zelte. +54) Die Anzahl der Glieder im Menschen beträgt (nach Oholot I, 8) 248; der grösste Theil der Gliederzahl sind demnach 125 Glieder. Selbst wenn man von jedem der 125 Glieder einen Theil abgeschnitten und damit ¼ Kab voll gemacht hat, so verunreinigt dies im Zelte. Dagegen verunreinigen 125 ganze Glieder selbst, wenn sie nicht ¼ Kab betragen. (Tosaphot Nasir 52b v. ת״ש). +55) ¼ Kab, von Einem Todtenknochen gefüllt, verunreinigt auch im Zelte. +56) כרשינה (ar. art) Wicke ist ein Viehfutter (Therumot XI, 9), das im Nothfalle auch von Menschen gegessen wird und deshalb theruma-pflichtig ist. +57) Vgl. dieselbe Mischna in Maaser scheni II, 4. +58) D. h. mit gewaschenen Händen. +59) Den Körper damit reiben. Nach ר״ש reiben oder vielmehr klopfen, um die Schale abzustreifen. +60) Mit ungewaschenen Händen, die hinsichtlich der Theruma für unrein gelten. +61) Nur das Weichen, wobei die Wicke durch das Wasser sofort verunreinigungsfähig wird (Lev. 11, 88) muss mit gewaschenen Händen vorgenommen werden. +62) Viell, vom arab. art hart, trocken. +63) Damit man nicht erkenne, dass sie bereits fähig sind, unrein zu werden. +64) Nach der Mischna des R. Akiba ist Folgendes die Ansicht der für die Halacha massgebenden Bet-Hillel (Tosephta M. scheni II, 1). +65) Da Wicke als Viehfutter gar nicht therumapflichtig ist, (vgl. Challa IV, 9). +66) Diese und die folgende Mischna findet man auch in Maaser scheni II, 8—9. +67) Man pflegte den zweiten Zehnt gleich nach der Absonderung auszulösen. Bei den einzelnen kleinen Quantitäten war das Lösegeld oft nur kleines Geld. Nachdem man aber nach und nach eine grössere Summe des heiligen Geldes angesammelt hatte, wurde dies zur Erleichterung der Last in Silber-Sela‘ umgewechselt und nach Jerusalem hinaufgeführt. +68) Er darf nicht für den Sela‘ (der 4 Denare beträgt) etwa einen Silber-Denar und tur 3 Denar Kupfergeld geben; denn ausserhalb Jerusalems ist behufs Erleichterung der Last nur gestattet, Kupfergeld in Silber umzuwechseln, aber nicht Silbergeld in anderes Silbergeld (und um so weniger Silbergeld in Kupfergeld). Den Grund davon s. in Note 74. +69) Ein Schekel = ½ Sela‘. +70) Wenn er einen halben Sela‘ Kupfergeld umwechseln will, darf er noch einen halben Sela‘ in Silber dazu geben, um einen ganzen Silber-Sela‘ zu erhalten. +71) Obwohl man nach Bet-Hillel Silber- und Kupfergeld zusammen in anderes Silbergeld umwechseln darf, so dürfen etwa ein Schekel Silber und für einen Schekel Früchte zusammen nicht in einen Sela‘ umgewechselt werden. +72) Ebenso wie mit Kupfergeld darf man mit Früchten kleinere Silbermünzen verbinden, um alles zusammen in eine grössere Silbermünze umzuwecbseln. — Diese 9. Mischna fehlt übrigens im Münchener Mscr. (vgl. Rabbinowitz ד״ס), und wie es scheint mit Recht, da hier nur solche Fälle aufgeführt werden, in denen Schammai selbst mit Bet-Schammai controversirt, vgl. aber weiter Note 82. — +73) In Jerusalem war es gestattet, das Silbergeld vom zweiten Zehnt in Kupfermünzen umzuwechseln, die man nach und nach für Lebensmittel auszugeben hatte. +74) Man darf aber nicht einen Theil davon in Silbergeld nehmen, weil man Silbergeld in anderes Silbergeld auch in Jerusalem nicht umwechseln darf, selbst in dem Falle, wo man für einen Sela‘ einen Theil in Kupfer und einen Theil in Silber nehmen will. Der Grund dieser Vorschrift mag vielleicht darin liegen, dass immer beim Wechseln eine Kleinigkeit als Wechslergeld abgezogen wurde. Man sollte daher den Sela‘ auf einmal in die zum Kaufen von Lebensmitteln nöthigen Kupfermünzen umwechseln, denn sonst müsste man später, wenn man die etwa erhaltenen Denare wieder umwechselt, nochmals Wechslergeld sich abziehen lassen, wodurch der heilige zweite Zehnt Schaden leiden würde. Aus demselben Grunde musste überhaupt alles unnöthige Wechseln vermieden werden. +75) Um Kupfergeld zum Einkauf von Genussmitteln zu erhalten, darf man auch die Hälfte in Silber nehmen. +76) Die Jünger, die vor dem Synedrion auf der Erde sassen, aus deren Mitte sich das Synedrion nöthigenfalls cooptirte (Sanhedrin IV, 4). Nach dem Talmud (Sanh. 17 b) sind unter diesem Ausdrucke stets bestimmte Tannaïm (Simon b. Assai, Simon b. Soma u. A.) gemeint. +77) Es genügt also ¼ Sela‘ in Kupfergeld zu nehmen. +78) Also art in Kupfer; so nach den meisten Erkl.; nach ראב״ר: „vom vierten die Hälfte (also ⅛ Sela‘) in Kupfer“. +79) Eine sonst nicht vorkommende Silbermünze. Im Mittelalter hiess eine Silbermünze asprum (Weisspfennig, vom neugr. ἄσπρος, weiss), die den Werth von 30—40 Pfennig hatte. +80) Nach Bart. betrug ein Denar 5 Aspern, 1 Sela‘ also = 20 Aspern. Nach R. Tarphon konnte man nun 3 Denar und vom vierten Denar 4 Aspern in Silber nehmen. Das Kupfergeld braucht nur ein Asper, also art Sela‘ zu sein. Uebrigens scheinen alle hier nach Bet-Hillel genannten Tannaïm nur jeder eine andere Version der Meinung von Bet-Hillel zu geben, vgl. oben Note 64. +81) Den Sela. +82) Man soll ihn nicht wechseln, da man dadurch leicht aus Versehen das Geld für profan (חולין) halten könnte. — Nach R. Elia Wilna (im שנות אליהו) darf nach Schammai der zweite Zehnt überhaupt nur einmal durch Geld ausgelöst werden; dieses Geld darf aber nicht weiter umgewechselt, sondern muss nach Jerusalem geführt und dort aufgezehrt werden. Schammai controversirt demnach auch gegen Bet-Schammai in Mischna 9, weshalb diese letztere Mischna hier gebracht wird. +83) Vgl. diese M. in Kelim XXII,4. +83a) Jeder Sessel hatte nach Kelim XXII folgende wesentliche Bestandtheile: a) das Untergestell, bestehend aus 4 Füssen, die an ihrem obern Ende durch 4 Leisten so mit einander verbunden waren, dass die Leisten ein Oblongum bildeten, das einer Ziegelform ähnlich war, weshalb das ganze Untergestell מלבן (Ziegelform) genannt wurde, b) Der Sitz, gewöhnlich aus 3 Brettchen bestehend und daher (in der Mehrz.) חפויים (Decken) genannt. Die drei Sitzbrettchen waren gewöhnlich länger und breiter als das Gestell, so dass sie an demselben von allen Seiten hervorragten; mitunter aber waren sie nur ebenso gross, wie der מלבן (חפויו יוצאין אין, Kelim XXII, 5). +84) Bei dem Sessel einer Braut hatte die Ziegelform mitunter einen Boden, so dass, wenn der Sitz abgenommen wurde, dem מלבן noch ein leeres Behältniss (בית קבול, Kelim XXII, 7) verblieb, in das man Gegenstände hineinlegen konnte. +85) Er kann als Sitz (מדרס) unrein werden (nach Lev. 15, 4 u. 20), weil es vor der Wegnahme des Sitzes מדרס war und man im Nothfalle auch jetzt auf dem Gestell (מלבן) sitzen kann. +86) Selbst wenn das Gestell durch Umlegen zum Sitzen gebraucht werden könnte (nach Kelim XXII, 5), ist es doch nicht verunreinigungsfähig, da dies kein passender Sitz für eine Braut wäre. Aber auch wenn ein Behältniss zurückblieb (Note 84), kann es nach R. Jehuda nicht unrein werden, denn die Hauptbestimmung des Sessels ist, zum Sitzen zu dienen; als Behältniss dient er nur nebenbei (Kelim XXII, 7). +87) Das vom Handwerker gebracht wurde und niemals mit einem Sitze verbunden war (Tosephta Kelim B. batra I, 12). +88) Während nach Bet-Schammai nur das מלבן, das vom fertigen Stuhl übrig geblieben, nachdem der Sitz weggenommen ist, als verunreinigungsfähig gilt. +89) עריבה, (syr. art) Backtrog, Mulde. Es gab deren sehr grosse, vgl. Kelim XXIV, 3. +89a) Um die zum Kneten nöthigen Gegenstände darauf zu legen. +90) Als מדרס (Note 85); denn da der Stuhl vorher מדרס war, so kann er durch dessen Einsetzung in den Backtrog nicht dem Backtrog gleich werden. +91) Er kann nicht als מדרס unrein werden; denn er ist jetzt dem Backtrog gleich, der, weil zu einem andern Gebrauche bestimmt, nicht als מדרס unrein werden kann. +92) Während nach Bet-Schammai nur der Stuhl מדרס werden kann, der vorher als Sitz gedient hat (vgl. Note 88). +92a) Einige Codd. lesen להודות (zuzugestehen) statt להורות. +93) Vgl. Jebamot XV, 2—3. +94) Eig. Land des Meeres, überseeisches Land. +95) Deut. 25, 5. +96) Wie sich dies einmal zugetragen hat, dass eine Frau von der Ernte kam und erzählte, dass ihr Mann durch einen Schlangenbiss gestorben sei; man untersuchte darauf und fand ihre Aussage wahr. Daher ist stets nur in solchem Falle die Aussage der Frau für glaubhaft zu halten, da während der Ernte Viele von der Hitze und von Schlangenbissen getödtet werden. +97) Vgl. Erubin I, Note 35; anders in B. kama V, Ende u. sonst. +98) Die den Tod ihres Mannes bezeugt. +99) Ketubot IV, 7. +100) Da, wenn ihr Mann noch lebte, ihre Heirath bei Todesstrafe verboten wäre. +101) Die Kinder des angeblich Verstorbenen. +101a) Der Frau. +102) Denn nur durch die Aussage zweier Zeugen darf eine Entscheidung getroffen werden; blos zu heirathen hat man ihr auf ihre Aussage hin erlaubt, damit sie nicht als durch die Ehe Gebundene (עגונה) ewig vereinsamt bleibe. +103) Aus der Formel, welche man für die Ketuba-Urkunde angeordnet hat. +104) Da sie nun einen Andern heirathen darf, so erhält sie auch ihre Ketuba. +105) Gittin IV, 5. +106) Wenn z. B. dem Herrn das halbe Lösegeld für ihn gegeben wurde. +107) Weil er halb frei ist und ein Freier keine Sklavin heirathen darf. +108) Weil er halb Sklave ist und ein Sklave keine Freie heirathen darf. +109) st. ליבטל lies: יבטל, wie in Gittin. +110) חקון העולם die Ordnung, das Heil der Welt, das allgemeine Wohl. +110a) Der Sklave. +111) Im Zelte eines Todten. +112) Sowohl Speisen und Getränke, als Menschen und Geräthe. +113) Wenn ein Todter in einem Zimmer liegt, aus dem eine Luke nach einem Obergemach geht, so kann man durch ein irdenes Geräth, dessen Rückseite dem Todten-Zimmer zugewendet wird, die Luke verschliessen (vgl. Sabbat XXIV, Note 25) und dadurch Alles, was im Obergemache sich befindet, vor Verunreinigung durch den Todten bewahren (Oholot V, 3—4.) Ebenso kann ein im Todtenzelte befindliches mit fest anschliessendem Deckel versehenes irdenes Gefäss alles von ihm Eingeschlossene (nach Num. 19, 15) vor Unreinheit bewahren (Kelim IX, 2). +114) Aber nicht andere Geräthe oder Menschen. +115) עם הארץ Einer vom gemeinen Volke, der nicht gesetzkundig ist und auch die Reinheitsvorschriften nicht genau beobachtet. Näheres s. Chagiga II, 7. +116) Da Alles, was beim Am-ha-Arez sich befindet, vom Chaber (dem Gesetzeskundigen) für unrein betrachtet werden muss. +117) Vor Verunreinigung im Zelte Bewahrendes. +118) Bei Am-ha-Arez könnten demnach gar keine Gegenstände durch sein (weil unreines) irdenes Geräth vor Verunreinigung im Todtenzelte bewahrt werden. +119) Für den Am-ha-Arez. +120) Da ein Chaber diese, sowie irdene Geräthe, nicht vom Am-ha-Arez entlehnt; denn er betrachtet sie als unrein, und diese können nicht durch ein Tauchbad (טבילה) gereinigt werden. +121) Alle nichtirdenen Geräthe, die, weil sie durch Untertauchen in ein Tauchbad gereinigt werden können, בלי שטף (abspülbare Geräthe) genannt werden. +122) Da der Chaber solche Geräthe vom Am-ha-Arez entlehnt (ebenso den Am-ha-Arez selbst als Tagelöhner nimmt) und in der Meinung, sie seien nur in gewöhnlicher Weise durch den Am-ha-Arez verunreinigt, sich damit begnügt, sie durch Untertauchen (טבילה) zu reinigen, während sie thatsächlich durch einen Todten verunreinigt sind und der in Num. 19, 18 f. vorgeschriebenen sieben Tage in Anspruch nehmenden Reinigung mit der Asche der rothen Kuh bedürfen. +123) Man hat deshalb allgemein angeordnet, dass Menschen und nichtirdene Geräthe nicht durch ein irdenes Geräth im Todtenzelte vor Verunreinigung bewahrt werden können. Denn hätte man dies nur für den Am-ha-Arez und nicht auch für den Chaber angeordnet, so würden die Amme-ha-Arez diese Anordnung nicht beachtet haben. +124) Nach der Tosephta geschah dies zur Zeit des R. Josua, der durch eine Disputation mit einem Schammaïten von der Richtigkeit der Ansicht der Bet-Schammai überzeugt wurde. +1) סגן der Vorsteher, der zugleich unter Umständen den Hohenpriester vertrat, Joma 39a. +2) Vgl. die ausführliche Erklärung in Pesachim I, 6. +3) Die Quelle der Unreinheit heisst: אב הטומאה Vater. Erzeuger der Unreinheit; was von diesem durch Berühren, Tragen oder in anderer Weise verunreinigt worden, heisst: ולד הטומאה Kind der Unreinheit, erzeugte Unreinheit. Was unmittelbar vom אב הטומאה verunreinigt wird, heisst ראשון לטומאה (erzeugte) Unreinheit ersten Grades; das vom ראשון Verunreinigte ist שני לטומאה Unreinheit zweiten Grades. Soviel Unreinheitsgrade können bei חולין (Profanem) vorkommen. Bei תרומה (Hebe) giebt es noch einen dritten Grad (שלישי) und beim Opfer noch einen vierten (רביעי). +4) Selbst wenn das Fleisch nur durch einen שני verunreinigt wurde, so dass es nur שלישי geworden ist. +5) Das doch ראשון ist und das damit zusammen verbrannte שלישי wieder zum שני macht, also dessen Unreinheit erhöht. +6) Denn da Beides verbrannt wird, hat es nichts zu sagen, wenn die Unreinheit des Einen vermehrt wird. +7) Von תרומה. +8) טבול יום (das am Tage Untergetauchte) heisst ein Mensch oder ein Geräth, die durch Untertauchen in ein Tauchbad von ihrer Unreinheit zwar hinsichtlich profaner Gegenstände (חולין) rein geworden sind, aber Betreffs der Hebe (תרומה) noch bis nach Sonnenuntergang als unrein gelten (Lev. 22, 7). Ein solcher Tebul-Jom gilt als שני, und das davon berührte Oel ist ein שלישי. +9) Die vom Tebul-Jom berührte Teruma heisst פסול (unbrauchbar) und nicht טמא (unrein), weil es nicht etwas Anderes unrein machen kann. +10) Aus Metall. Aus den Worten „בחלל חרב den Schwert-Erschlagenen“ in Num. 19, 16 wird die Lehre deducirt, dass das „Schwert“ dem „Erschlagenen“ gleich sei (בחלל חרב הרי הוא), d. h.: jedes Metallgeräth, das eine Leiche oder einen an einer Leiche Verunreinigten (טמא מת) berührt, erhält denselben Unreinheitsgrad, wie ihn die Leiche oder der טמא מת besitzt, und es wird die Unreinheit nicht (wie bei Berührung anderer טומאות) um einen Grad abgeschwächt. Nach Maimonides u. A. findet diese Lehre nicht nur bei Metallgeräthen Anwendung, sondern auch bei allen andern Geräthen und Kleiderstoffen; ausgenommen sind blos Thongeräthe (כלי חרס). +11) Der an einer Leiche Verunreinigte gilt noch als אב הטומאה (Erzeuger der Unreinheit). Daher wird die Leiche selbst אבי אבות הטומאה (Erzeuger von Unreinheits-Erzeugern) genannt. +12) Also nach Note 10 ein אב הטומאה ist und das davon berührte Oel zum ראשון macht. +13) Es wird hierbei aus dem שלישי (Note 8) ein ראשון, die Unreinheit also um zwei Grade gesteigert. +14) Sebachim XII, 4. +15) Eines unbrauchbaren Opferthieres. +16) Wo die unbrauchbar gewordenen Opferthiere verbrannt wurden. Näheres hierüber in Sebachim 104b. +17) Wenn die Unbrauchbarkeit erst nach dem Abziehen der Haut erkannt wurde. +18) Mit einer Verletzung behaftet, wodurch es nach Cholin III, 1 zum Essen verboten und so auch als Opfer unbrauchbar wird. +19) שיאותו, nach Samuel im Jerusch. Berachot VIII, 6 muss es heissen: שיעותו von עות (Jes. 50, 4). +20) Selbst wenn das Erstgeborene einen Fehler hatte, so dass es ausserhalb des Heiligthums geschlachtet ward; so darf dennoch, falls die Trepha-Verletzung erst nach dem Abziehen der Haut bekannt wurde, letztere von den Priestern benutzt werden, ebenso wie beim Opfer, dessen Blut auf den Altar gesprengt wurde. +21) Es mag damals ein derartiger Fall nicht vorgekommen, oder von R. Chanina nicht bemerkt worden sein. +22) Den Zeugen. +23) So zu verfahren. +24) Eig.: auf deinem Wege. +25) Der aber von vollgütigen Zeugen unterzeichnet werden muss. Die Frau muss darauf den Scheidebrief ihrem Manne zueignen, der ihr denselben übergiebt. +26) Ueber die der Frau ausbezahlte Ketuba. +27) גט ein schriftliches Dokument, B. batra X. Note 1. +28) Die unterschriebenen Zeugen, welche die Wahrheit des Inhalts bestätigen. Vgl. Gittin 20b f; 22b. +29) Von der man weiss, dass sie durch eine Leiche verunreinigt worden ist. +30) Eines Opfers, das Jemand mit einem Messer geschnitten hatte; wobei es aber zweifelhaft ist, ob der Mensch und das Messer die Nadel berührt haben oder nicht. +31) Im Vorhofe des Heiligthums, der als öffentliches Gebiet (רשות הרבים) betrachtet wird. +32) Da bei zweifelhafter Verunreinigung im öffentlichen Gebiete Alles für rein erklärt wird (Tohorot IV, 7; 11). +33) Da dies sicherlich von der unreinen Nadel berührt worden ist. +34) Da dann die Nadel auch das Fleisch nicht berührt hat. Zum Ganzen vgl. Pesachim 19 a f. +35) כרם so hiess das von R. Jochanan b. Sakkai nach der Zerstörung des Tempels zu Jabneh gegründete Lehrhaus; nach Jerusch. Berachot IV, 7d, weil dort die Gelehrten reihenweise sassen, gleich den Weinstöcken im Weinberge. +36) טרף (syr. art) schlagen, schütteln, zusammenschlagen, durcheinandermischen. ביצה טרופה ein Ei, dessen Weiss und Dotter durcheinander gemischt wurden. +37) Mit dem Kraut. +38) So dass wenn ein Tebul-Jom (oben Note 8) das Ei berührt, auch das Kraut פסול (Note 9) wird. +39) Durch das kochende Kraut ist das Ei aufgeblasen worden, so dass es hohl über dem Kraut liegt. +40) S. Tebul-Jom III, 2. +41) Peah V, 2. +42) Die Hand kann sie mit dem stehenden Getreide zusammenfassen und abschneiden. +43) Nach der Regel in Peah VI, 4. +44) Als Vergessenes (שכחה). +45) Der mit einem Zaune umgeben ist. +46) ערים, arab. art Laube, Geländer mit aufgezogenen Weinstöcken. S. Kilajim VI, 1. +47) An der gegenüberliegenden Seite. +48) Der Winzer mit seinem Korbe braucht zwei Ellen Raum. Der Garten ist demnach 4 Ellen lang und ebenso breit. +49) Mit Sämereien. Es ist nicht כלאים (Deut. 22, 9), da die Weinstöcke von den Sämereien durch einen Zaun geschieden sind. +50) Da dann Alles wie Eine Weinpflanzung aussieht, in deren Mitte Sämereien gesäet sind, was als כלאים verboten ist. +51) Er hat weder erschwerend noch erleichternd entscheiden wollen. +52) Dass in Einem Falle erschwerend und im andern Falle erleichternd zu entscheiden ist. +53) S. Sabbat 107a. +54) מורסא (von רסם träufeln) ein eiterndes Geschwür. +55) מפיס, st. פוס = פסס spalten, abschneiden. +56) Dass die Blatter offen bleibe. +57) Eine Oeffnung (פתח) zu machen ist am Sabbat verboten; es gehört dies zu der Klasse von Arbeiten, die dem Bauen (בונה) ähnlich sind, s. Sabbat XII, 1. +58) Er beabsichtigt also nicht, eine bleibende Oeffnung herzustellen. +59) Wenn das Produkt der Arbeit (hier die Oeffnung) nicht gebraucht und daher nicht Zweck der Thätigkeit ist (צריכה לגופה מלאכה שאינה) ist der Thäter straffrei, wiewohl die Thätigkeit selbst mit Absicht geschah. Sonst ist dies zwar dennoch rabbinisch verboten; in unserem Falle aber hat man es, um den Schmerz zu lindern, erlaubt. +60) Da hier ebenfalls das Produkt der Arbeit (der Besitz des gefangenen Thieres) nicht bezweckt wird. Auch hier haben es die Rabbinern vollständig erlaubt. +61) Oder um damit zu spielen. +62) לפסין vom gr. λοπάς. S. Bezah 32a. Für אירוניות findet man hier und in Bezah die Varianten הירניות ,חרניות ,עירניות u. a. Die meisten Commentare erklären nach עירניות städtisch, kleinstädtisch, die man in kleinen Städten (עיר entgegenges. von כרך) gebraucht, wo man nicht so wählerisch in den Geräthen ist, wie in den Grossstädten. Wahrscheinlicher stammt das Wort von einem nomen propr., dem Fabrikanten dieser Geräthe (אורון = Heron, vgl. סלע נירונית Bechorot 38a). Auch irdene Oefen werden mitunter nach ihrem Fabrikanten benannt, vgl. תנור של עכנאי, בן דינאי, Kelim V, 9. +63) Weil sie verschlossen sind, vgl. Num. 19, 15. Für לפסין אירוניות hat die Tosephta (Sabbat XVI, 13, Bezah III, 13) geradezu לפסין סתומות (verschlossene Tigel). Nach Maimonides u. Bart, wurden diese Gefässe zuerst wie eine hohle Kugel geformt und gebrannt und dann in zwei Hälften zerschnitten, so dass zwei Schüsseln daraus wurden; rein sind sie nach der Mischna nur, bevor sie zerschnitten werden. +64) Oder bewegt (Lev. 15, 12). Denn dadurch können auch verschlossene irdene Gefässe unrein werden. +65) Weil es erst zu zwei Schüsseln zerschnitten werden muss (Maimon.) oder weil der verschliessende Deckel erst abgesägt werden muss, bevor es gebraucht werden kann (Rabed). +66) מלילה (von מלל, reiben) grüne Aehren, oder die davon herausgeriebeuen Körner. +67) רסק aram. zerstückeln, zerstossen. +68) Und mit Steinen beschwert hat, damit deren Saft herausgepresst werde. +69) Man darf die Presssteine darauf liegen lassen und das Herausgepresste am Sabbat gemessen. +70) Es ist der Saft nicht zum Genusse verboten, wie andere am Sabbat aus Früchten herausgelaufene Getränke (Sabbat XXII, 1), welche zum Genusse verboten sind, damit man nicht dazu komme, die Früchte auszupressen. Denn in unserem Falle würde man selbst durch das Auspressen am Sabbat kein Thora-Verbot übertreten, da der Saft auch von selbst herausfliessen würde. +71) D. h. der Saft ist zum Genusse verboten, wie andere herausgelaufene Getränke. S. Sabbat 19a u. Tosaphot das. +72) Ein goldener Schmuck; nach dem Talmud ein Kranz mit dem Bilde der Stadt Jerusalem. +73) Gegen Mischna Sabbat VI. 1, wo es verboten wird; vgl. Talmud das. 59b, wonach R. Elieser es erlaubt, weil ein solcher Schmuck nur von einer vornehmen Frau getragen wird, bei der nicht zu befürchten steht, sie würde denselben, um ihn zu zeigen, ausziehen und auf der Strasse in der Hand tragen. +74) S. Sanhedrin III, Note 24. +75) Tohorot IV, 2. +76) Ein todtes Kriechthier, das nach Lev. 11, 29 ff. durch Berührung verunreinigt. +77) Das todte Kriechthier. +78) Da bei einer vorüberziehenden, nicht an einem Orte ruhenden Unreinheit das Zweifelhafte für rein erklärt wird. +79) Aus Stroh oder Holz, die der Kalkarbeiter während der Arbeit anzieht, um seine Füsse oder Schuhe vor dem Kalke zu schützen. In manchen Ausgg. steht: כסא (ein Stuhl); doch alle Commentare wissen nichts von dieser LA. +80) סייד, von סיד, Kalk. +81) מדרס (von דרס, treten) heisst das Geräth, worauf Einer der in Lev. 12, 2; 15, 2; 19; 25 erwähnten unreinen Personen tritt, sitzt, liegt oder sich stützt, falls es zu solchem Gebrauche bestimmt ist. +82) Denn wiewohl diese Sandale gewöhnlich nur zum Schutze während der Arbeit dient, so wird sie als zum Darauftreten bestimmt betrachtet, weil der Arbeiter mitunter mit ihr nach Hause geht (vgl. Sabbat 66a). +83) Der früher, als er noch ganz war, unrein geworden, dann aber derart zerbrochen wurde, dass nur noch ein Rest übrig blieb. +84) Ist aber der Rest weniger als 4 Handbreit hoch, so ist der Ofen rein, da ein unreines irdenes Gefäss durch Zerbrechen rein wird (Kelim II, 1). +85) Vgl. Kelim V, 1. +86) S. oben I, Note 83a. +87) Als מדרס (Note 81), da man mit Noth noch darauf sitzen kann. +88) Oben I, Note 85-86; vgl. Kelim XXII, 7. +89) Eig.: Der Vater erwirbt (Verdienste) für seinen Sohn; s. Joma 87a. +90) Langer Lebensdauer. +90a) Der Vater. +91) Anstatt הדורות לפניו והוא הקץ ובמספר lesen Mscr. München u. A.: מספר הדורות לפניו הוא הקץ. Nach dieser LA. erklären auch R. Nissim in Megillath Setharim (abgedruckt in der Mainzer Ausg. von Scherira’s Sendschreiben 1873) und Rabed. Auch in Tosephta, sowie in Jerusch. Kidduschin I, 61a heisst es בחמשה דברים האב זוכה לבן (in 5 Dingen steht das Verdienst des Vaters dem Sohne bei), wonach mit ובשנים der erste Ausspruch schliesst und das Folgende als ein neuer Spruch gefasst werden muss. Indessen mag auch nach unserer LA., der die meisten Commentare u. auch der Gaon R. Haî (bei Scher. Sendschr. l. c., vgl. auch תשובת הגאונים ed. Harkavy p. 175 f.) beipflichten, das הדורות ובו׳ ובמספר nicht als ein sechstes Benefiz, das der Vater dem Sohne erwirbt, gerechnet worden sein, da dies in der langen Lebensdauer (בשנים) mit enthalten ist und ובמספר nur sagt, dass in einer bestimmten Zeit diese lange Lebensdauer den Sohn „das Ende“ erleben lassen kann. Nach ילקוט המכירי zu Jesaja 41, 4 heisst es in der Tosephta zu unserer Mischna: מספר הדורות להגיע לבניו הקץ („Die Anzahl der Geschlechter“, um seine Söhne das Ende erreichen zu lassen). Hiernach giebt die Tos. eine Erklärung zur Mischna, die ungefähr mit unserer Uebersetzung übereinstimmt. +91a) Vor dem Sohne. Nach Rabed u. A.: Vor Gott, dem allein „das Ende“ bekannt ist. +92) Der Sohn selbst, als das letzte der Geschlechter. +93) קץ, in Daniel קץ הימין (das Ende der Tage), die Zeit des Messias und der Auferstehung. +94) Wir erklären: והוא הקץ und er (der Sohn) ist das Ende, d. h. mit ihm tritt das Ende ein, da er die ietzte Generation ist, in deren Zeit nach Gottes Vorherbestimmung das Ende eintreten muss, indem sein Vater die Anzahl der von Gott für die vorangehende Zeit bestimmten Generationen vollendet hat (האב זכה במספר הדורות לפניו). +95) Die Tosephta fügt erklärend hiuzu: שנאמר קורא הדורות מראש אעפ״י שהימים והלילות כחוט השערה לפני המקום אינו מונה אלא לדורות. Obwohl die Tage und Nächte (die Zeit bis zum Ende) auf ein Haar von Gott bestimmt sind, so zählt er dennoch nur nach Geschlechtern, denn so heisst es: Er berief (bestimmte) die Geschlechter vom Anbeginn. Da nun die Anzahl der Generationen sowohl, als auch die Zeit bis zum Ende genau im Voraus bestimmt ist, so muss auch die Zeit jeder Generation genau bemessen sein. Aber nur den Auserwählten werden die Lebensjahre nach dieser Vorherbestimmung zugetheilt. Daher fügt die Tos. (cit. in Jebamot 50a) zu unserer Mischna hinzu: אמלא אלו שני דורות את מספר ימיך Die Verheissung (Exod. 23, 26): „Die Zahl deiner Tage werde ich voll machen“, bezieht sich auf die für jede Generation bestimmten Jahre. +96) Dies soll beweisen, dass das von Gott verheissene Heil in einer vorher bestimmten Generation eintrifft, wiewohl dafür eine genaue Zeit festgesetzt ist. +97) Dies ging auch in Erfüllung; denn Kehat gehört zu denen, die nach Aegypten zogen, und von ihm ab gerechnet kam die vierte Generation wieder zurück ins verheissene Land (Kehat, Amram, Mose und Ahron, deren Söhne). Andere nennen: Kaleb, Sohn Chezrons, Sohnes Perez’, Sohnes Jehuda’s; vgl. Raschi zu Gen. 15, 16. +98) Nach Rabed ein Sonnenjahr, also um 11 Tage mehr als 12 Mondmonate, wie die Dauer der Sintflut zeigt. +99) Gen. 7, 11; 8, 14 +100) Der Schriftbeweis hierzu und zu den beiden folgenden Sätzen findet sich in Seder Olam rabba c. 3. +101) S. Ezech. 38, 2. +102) Da der folgende Vers (24) von den gottlosen Abtrünnigen spricht, die der ewigen Verdammniss verfallen sind (Rosch Haschana 17a), so ist in diesem Verse von den gewöhnlichen Frevlern die Rede. +103) bis derselbe Monat wiederkehrt. +104) 49 Tage. +105) Vom Pesachfeste, das (Lev. 23, 11) „Sabbat“ genannt wird +106) Bis zum folgenden Sabbat (Festtag), der vom Pesachfeste abhängt und zu ihm als Schlussfest (עצרת) gehört. +1) Oholot III, 1. +1a) Die sämmtlich in Oholot II, 1f. aufgezählt werden. +2) So dass jedes einzelne Stück nicht die gesetzlich bestimmte Grösse hat; es ist z. B. eine Olivengrösse vom Todten (das Minimal-Quantum für die Zelt-Unreinheit) in zwei halbe Olivengrössen getheilt worden. +3) Unter eine Ueberdachung. +4) ארכינס (Ms. München) = ’Αρχῖνος. +5) Unter derselben Bedachung. +6) Da jedes einzelne Stück nicht das gesetzliche Quantum (שיעור) hat. +7) Nach ihrer Ansicht werden die beiden Stücke, die zusammen das erforderliche Quantum ergeben, als verbunden betrachtet. +8) Nach ר״ש zu Oholot III, 1 sind hier 9 Wörter ובמתהנוגע בכשני zu streichen. In der That passt das Beispiel von נבלה nicht zur obigen Bestimmung, die von מת handelt. Nach unserer LA. muss man annehmen, es werde in dem zuerst angeführten Beispiele gezeigt, dass R. Dosa und die Weisen auch bei נבלה controversiren. +9) Das gesetzliche Quantum hinsichtlich der Verunreinigung durch Aas ist eine Olivengrösse (Nidda 42b). +10) Die eingeklammerten Worte fehlen in den Talmud-Ausgaben. +11) מאהיל על מת er bildet ein Zelt über dem Todten, d. h. er befindet sich in senkrechter Richtung über dem Todten. Dass ein solcher unrein wird, deducirt der Talmud (Nasir 53b) aus Num. 19, 16. +12) Ueber ihm in senkrechter Richtung sich befindet. Es hat dies dieselbe Wirkung, wie wenn er oben und das Verunreinigende unten ist (Note 11). +13) Z. B. ein Brett oder ein Balken. +14) Dies ist die in der Thora als טומאת אהל bezeichnete Unreinheit, dass eine Person oder eine Sache mit dem Todten unter Einer Bedachung sich befindet. Im Talmud (Cholin 125b) heisst dies טומאת אהל כהמשכה (Zelt-Unreinheit durch Ueberleitung), indem hier durch die Bedachung die Unreinheit vom Todten auf die reinen Gegenstände übergeleitet wird. Die oben in Note 11 und 12 erwähnten Zelt-Unreinheiten dagegen nennt der Talmud (Raba) אהל נגיעה, eine der Berührung gleich geachtete Ueberdachung. +15) Selbst nach den Weisen. Die hier in Betracht kommende „Zelt-Unreinheit durch Ueberleitung“ kann selbst nach den Weisen mit der ihr ungleichartigen Berührungs-Unreinheit (מגע) nicht verbunden werden; obwohl diese Weisen die oben in Note 11 u. 12 erwähnte Ueberdachung als mit der Berührung gleichartig betrachten (Note 14) und jene mit dieser verbinden. +16) Nach R. Meïr verbinden die Weisen beim Todten die Berührungs-Unreinheiten mit allen Zelt-Unreinheiten ohne Unterschied, da Berührung und Ueberdachung stets als gleichartig betrachtet werden. +17) Fortsetzung der Worte des R. Meïr. „Alles“ d. h. alle Fälle, wo es gilt, zwei halbe Quanta mit einander zu verbinden. +18) Nach den Weisen. +19) Wenn Jemand ein halbes Quantum berührt, während er ein anderes halbes Quantum trägt oder bewegt; so wird beides nicht mit einander verbunden. +20) Wenn Jemand ein halbes Quantum trägt, während er ein anderes halbes Quantum „überdacht“. +21) Wie Berührung mit Berührung, Tragung mit Tragung, Ueberdachung mit Ueberdachung. +22) Es werden dabei zwei halbe Quanta zusammengerechnet. +23) Wie Berührung mit Tragung. +24) Kleine Stücke, oder gesonderte kleine Früchte. Einige lesen אוכל פרור, zerbröckelte Esswaaren. +25) Zu einer Eigrösse, welches Quantum erforderlich ist, damit eine unreine Speise ihre Unreinheit auf andere Dinge übertragen könne. Nach einigen ist auch eine reine Speise nur in solcher Quantität für die Unreinheit empfänglich; vgl. Mischna Meïla IV, 5 +26) Nach Tohorot VIII,8 jedoch nur dann, wenn sie durch eine Flüssigkeit (משקה) verbunden sind. +27) אסימון B. mezia IV, Note 7. +28) Maaser scheni I, 2. +29) Wenn man Entsündigungswasser berühren will, das zur Besprengung eines Unreinen bestimmt ist; Num. 19, 17 ff. +30) Wenn Dieselben (nach Jadajim III,1) durch Berührung unreiner Speisen oder Getränke unrein geworden sind. +31) In ein Tauchbad. +32) Man muss also den ganzen Körper untertauchen. Dies gilt aber nur hinsichtlich des Entsündigungswassers, wofür die Rabbinen diese besondere Bevorzugung (מעלה) angeordnet haben, Chagiga II, 5. +33) מעי von מעים, das Innere. +34) קנב (ar. art, Reben beschneiden) vom Kraut die schlechten Blätter abschneiden. +35) Chullin XI, 2. +36) Das Gewicht von 1½ Mine = 150 Sus = 14 400 Gerstenkörner, da ein Sus soviel wie 96 Gerstenkörner wiegt. Das Ganze entspricht einem Gewichte von c. 600 Gramm. +37) Doch jedes nicht weniger als 12 Sela‘ = 48 Sus. +37a) Diese und die folgende Mischna vgl. in Tosephta Kelim B. batra IV, 14. +38) חוצלות (vom ar. art, weicher Zweig) eine Matte aus weichem Gezweige, Rohr oder Binsen, mit einem etwas höheren Saume umgeben, so dass dieselbe ein Behältniss (בית קבול) hat (Sukka 20 b). +39) Nicht aber die Midras-Unreinheit, weil sie zum Lager oder zum Sitzen nicht geeignet sind. +40) Da sie im Nothfalle auch zum Lager brauchbar sind. +41) Was geflochten oder netzartig mit der Häkelnadel gearbeitet ist. +42) Sie können nicht, wie ein gewebter Stoff, Unreinheit annehmen. +43) Für גלגילון steht oft גנגלין. In Tosephta Kelim B. batra V, 9 heisst es: מתניו טמאה מפני שהוא כגנגלין שפה שפרשה מן הבגד והתקינה לחגור בה את, „wenn Jemand einen von einem Kleide abgetrennten Saum hergerichtet hat, um damit seine Lenden zu gürten, so ist dieser Gürtel verunreinigungsfähig, weil er dem גנגלין gleich ist.“ Hiernach ist גנגלין ein Gegenstand zum Umgürten. So erklären auch alle Commentare, das Wort bezeichne einen schmalen Gürtel, nach Maimonides speciell ein Geflecht, das man an die Beinkleider anbringt, vgl. auch Negaïm XI, 11. Die Etymologie ist unsicher (γογγύλος, rund; γαγγαλίας zusammengedrehte Wolle?). +44) Da nur der Gürtel als Kleidungsstück betrachtet wird, nicht aber andere Geflechte. +45) Die geflochtenen Schnüre, mit denen Bündel Wolle zusammengebunden werden. +46) Die Höhlung (כף הקלע), in welche der Schleuderstein gelegt wird. +47) Von Leinen. +48) Sie kann keine Unreinheit annehmen, da das Leder erst bei einem Quantum von 5 Handbreiten im Quadrat unrein werden kann (Kelim XXVII, 2). Die Schleuder wird aber nicht als Geräth mit Behältniss be- trachtet, da sie nur dazu dient, den Stein fortzuschleudern. +49) Indem sie dieselbe als Geräth mit Bebältniss betrachten, bei dem das Quantum von 5 Handbreiten im Quadrat nicht erforderlich ist. +50) An einem Ende der Schleuder befindet sich eine Schleife, in welche man beim Schleudern den Finger steckt. +51) Da sie dann nicht mehr zu gebrauchen ist. +52) Am andern Ende der Schleuder ist eine Schnur angebracht, die man mit der Hand festhält, während man die Schleuder im Kreise schwingt, und dann beim Schleudern losslässt. Diese Schnur heisst בית הפקיע, nach manchen Commentaren von פקע tönen, sausen (syr. art), weil es beim Losgehen saust; richtiger aber von פקע springen, abspringen, losgehen, (vgl. syr. art die Schleuder). +53) Da die Schleuder noch zu gebrauchen ist. +54) Die eines Priesters Frau ist. +55) Es ist nicht zu befürchten, dass sie vergewaltigt und dadurch entweiht wurde. +56) Ausführlicher in einer Baraita Ketubot 36b. +57) Ketubot II, 5. +58) Die eingeklammerten Worte werden von Einigen nicht gelesen. +59) Ihre eigene Aussage. +60) Indem sie sagt, dass sie gefangen war. +61) Indem sie hinzufügt, dass sie rein geblieben. +62) Teharot VI, 2. +63) Ein Aussätziger. +64) Unter einem Baume. +65) In diesem Falle findet die Zelt-Unreinheit nur statt, wenn der Aussätzige stehen bleibt; vgl. Negaïm XIII, 7. +66) Etwa in einem Laden. +67) Auf der Strasse an der Thüre des Ladens. +68) Und ein Vorübergehender nicht weiss, ob er den reinen oder unreinen Gegenstand berührt, bewegt oder überdacht hat. +69) In der Weise, wie oben Noten 11, 12, 14 auseinandergesetzt. +70) הסיט rütteln, bewegen (ar. art Flüssigkeiten durcheinander schütteln, mischen). +71) Weil dieser Zweifel sich auch auf ein Privatgebiet (רשות היחיד) erstreckt, in welchem jeder Unreinheits-Zweifelfall für unrein erklärt wird. +72) Da in unseren Fällen beim Zweifel auch das öffentliche Gebiet (רשות הרבים) betheiligt ist, vgl. oben II Note 32. +72a) Im Mscr. München steht richtig diese M. nach M. 9, da dann angemessen zuerst 2 Gruppen zu 4, darauf 4 Gruppen von je 3 Lehren mitgetheilt werden. +73) Kelim XII, 5. +74) Woran er die Wage hängt; nach ראב״ד: womit er den Fall-Laden an eine Bank befestigt. +75) Der nicht so gut wie andere Kasten gearbeitet ist (Maimon.) oder: der gross ist und gefüllt nicht getragen werden kann (Bart.). Nach ראב״ד bezieht sich מסמר auch auf ארון של גרוסות, wonach hier vom „Nagel des Gräupner-Kastens“ die Rede ist, d. i. der Nagel, womit dieser Kasten an den Wagen befestigt wird, wenn darin Graupen zum Markte gefahren, werden. +76) Der Sonnenuhr, die aus einem an der Erde befestigten breiten, glatten Steine bestand, auf dessen Fläche der Schatten dieses in den Mittelpunkt eines Kreises eingeschlagenen Stiftes die Stunden anzeigte. +77) Er betrachtet sie als Geräthe. +78) Nach ihrer Ansicht sind diese nicht als Geräthe zu betrachten. +78a) Kelim XII, 6. +79) Der im Haushalt zum Aufbewahren verschiedener Gegenstände gebraucht wird. Dem entgegengesetzt wird (Kelim XII, 3) רופאים כסוי טני של der Deckel des Korbes der Aerzte, der wahrscheinlich zum Aufbewahren von Arzneien dient, wobei auch der Deckel als Geräth betrachtet wird und nach Aller Uebereinstimmung verunreinigungsfähig ist. +80) S. Kelim XV, 4. +81) Der Badestriegel, Schabeisen, vgl. Tosephta Kelim B. mez. II, 12. +82) Die man noch poliren, verzieren oder sonst vervollkommnen will (Chullin 25a). +83) Die gleich gross sind. +84) Eine irdene mit einem Rande versehene Platte. +85) Bezah II, 6. +86) Wenn man nicht bereits am Werktag (ערב יום טוב) etwas von den warmen Speisen für den Sabbat eingehüllt hatte, so dass man speziell diese Art der Speisebereitung schon am Werktage begonnen. +87) Warme Speisen und Getränke. +88) Um sie warm zu halten; s. Sabbat IV, 1. Nach Bet-Hillel ist dies schon gestattet, wenn man nur ein Brod und eine gekochte Speise am Werktage für den Sabbat bereitet hatte (עירוב תבשילין). Näheres s. Bezah II, 1. +89) Der aus Gliedern besteht und zerlegt worden ist. +90) Wieder zusammenstellen. +91) גריצין, aram. Uebers. des hebr. חלות (arab. art dick). Statt פתין lesen Einige: פיתן (ihr Brod). +92) Vgl. Gen. 40, 16. Im Talmud steht: חררין (Kohlenkuchen). +93) Beza II, 7. +94) Auf welchen man bei der Mahlzeit hingelehnt war. +95) Mit dem Fegbesen, wiewohl dies im ganzen Hause auf nichtgepflastertem Fussboden verboten ist (Sabbat 95a). +96) מָגְמָר (vom aram. גומרא Kohle) das auf Kohlen gelegte Räucherwerk, welches man nach der Mahlzeit zu bringen pflegte (Berachot VI, 6). +97) Eig.: behelmtes. מקולס ist Denom. von קולס Helm (קולס = קונס vom gr. ϰῶνος, Helmspitze). +98) D. i. ein Böcklein, das wie das Pesach-Opfer mit seinen Fussstücken und Eingeweiden gebraten wurde, die man wie eine Rüstung über dasselbe an den Bratspiess hängte, s. Pesachim VII, 1. +99) Das Ausfegen, weil man dabei die Gruben am Fussboden ebnen könnte; das Räucherwerk, weil dies nicht von allen Menschen, sondern nur von Vornehmen und Verwöhnten gebraucht wird, und das behelmte Böcklein, weil dies den Schein erweckt, dass man heilige Opfer ausserhalb des Tempels bereite. +100) Beza II, 8. +101) Nach dem Talmud war es die Kuh seiner Nachbarin, sie wird jedoch als die seinige bezeichnet, weil er es nicht verboten hatte. +102) Den sie als Zierat trug. Die Weisen aber betrachten dies als eine Last und verbieten es. +103) Auch mit einem dünnzähnigen Kamme. +104) קרד = גרד kratzen. Wiewohl man eine Wunde macht, so ist es dennoch erlaubt, weil man die Wunde nicht wünscht. +105) Mit einem dickzähnigen Holzkamme, der keine Wunde macht. קרצף aram., kratzen. +106) Man hat Letzteres wegen des Ersteren verboten. +1) Während sonst Bet-Schammai erschweren und Bet-Hillel erleichtern. +2) Beza I, 1. +3) Noch an diesem Tage. +4) Der Grund dafür wird im Talmud (Beza 2 b f.) verschieden angegeben. Nach dem Einen wird das am Sabbat oder Festtage gelegte Ei wie eine an einem solchen Tage vom Baume herabgefallene Frucht betrachtet, die man bis zum Ausgang des Feiertags nicht essen darf (Pesachim IV, Note 34). Ein anderer vergleicht dies Ei mit dem aus Früchten am Feiertage ausgeflossenen Safte (oben II, Note 70). Nach einer dritten Ansicht ist nach der Thora das Ei für den Festtag verboten, der unmittelbar nach dem Sabbat fällt, und zwar deshalb, weil das am Festtage gelegte Ei bereits am Tage vorher, also am Sabbat, fertig geworden ist und das an einem heiligen Tage für den andern heiligen Tag Vorbereitete an letzerem zum Genusse verboten ist, selbst wenn die Vorbereitung von selbst (שמים בידי) und nicht durch Menschenhände geschehen ist. Die Rabbinen haben aber (als גזרה) dieses Verbot für jeden Sabbat und Feiertag angeordnet. — Nach einer vierten Ansicht spricht die Mischna nur von dem Falle, dass die Henne zum Eierlegen und nicht zum Genusse bestimmt ist, wobei sowohl die Henne als auch das von ihr am Festtage gelegte Ei als Etwas, das beim Eintritt des Festtages nicht zum Gebrauche bestimmt war (מוקצה, s. weiter Note 16) verboten ist. +5) Muss zum Pesachfeste fortgeschafft werden. +6) Doch gestehen Bet-Schammai zu, dass hinsichtlich des Essens eine Olivengrösse als das gesetzliche Quantum gilt. +7) Da für die Fortschaffung (ביעור) dasselbe Quantum, wie für das Essen, festgesetzt ist (Note 6). +8) Die eingeklammerten Worte fehlen in manchen Codices, vgl. Tos. Jomtob. +9) Wenn man sicher weiss, dass das Junge vollständig ausgetragen ist; sonst muss man warten, bis es den achten Tag erlebt hat, weil erst dadurch dessen Lebensfähigkeit constatirt ist. +10) Als Etwas, das beim Eintritt des Festtages uicht zum Gebrauche bestimmt (מוקצה) war. Das am Festtage geborene Vieh ist dagegen nicht מוקצה, da es mit dessen Mutter zusammen für den Gebrauch bestimmt war. +11) Beza I, 2. +12) דקר Spaten, Grabscheit (Raschi Ab. sara 15b); Pflugmesser (Tos. das.). Nach Jerusch. Sota 18a wäre vielleicht auch hier דקל (= δίϰελλα, Karst) zu lesen. +13) Nach Jerusch. darf man das Werk-Verbot am Feiertage übertreten, um das Blut nach der Vorschrift in Lev. 17, 13 zuzudecken. Nach Babli dagegen ist es nur gestattet, mit einem im Boden schon steckenden Spaten die lockere Erde aufzuwerfen. +14) St. שאפר ist nach dem Talmud ואפר zu lesen, da hier eine neue Bestimmung gelehrt wird. Nach R. Elia Wilna meint der Talmud nur, dass שאפר als ein neuer assyndetisch angefügter von ומודים abhängiger Satz zu betrachten sei (Sie gestehen ferner zu, das Asche vom Heerde u. s. w.), s. aber folgende Note. +15) Dies ist nur die Ansicht von Bet-Hillel, denn nach Bet-Schammai darf man nur mit Erde, aber nicht mit Asche zudecken, Chullin 88 b (vgl. Tos. das. v. מציגו u. Beza 8a v. הכי). +16) מוכן, das Vorbereitete, d. i. dasjenige, von dem vorausgesetzt ist, dass es beim Eintritt des heiligen Tages zum Gebrauche bestimmt war; im Gegensatze zu מוקצה (von קצה), dem Abgesonderten, dass zu dieser Zeit nicht zum Gebrauche bestimmt war und das man deshalb am heiligen Tage nicht einmal mit der Hand von seiner Stelle wegnehmen (טלטל) darf. +17) Nach dem Talmud jedoch nur dann, wenn das Material bereits vor dem Feiertage zu Asche verbrannt war. +18) Pea VI, 1. +19) הבקר (so zumeist in Jerusch.; im Babli dafür הפקר) Freigegebenes, herrenloses Gut. +20) Und man braucht davon keinen Zehnten zu geben. +21) Exod. 23, 11 und Lev. 25, 6. +21a) Diese Controverse von ב״ש und ב״ה scheint dem Jerusch. hier nicht vorgelegen zu haben, s. Tos. R. Akiba Eger zu Pea VI, 2. +22) Die Eine Garbe wird wie vier Garben betrachtet, die nach Bet-Schammai (in Pea VI, 5) dem Eigenthümer gehören. +23) Die Eine Garbe gilt nicht wie vier Garben. +24) Pea VI, 2. Diese ganze Mischna fehlt in Ms. München. Auch ר״ש (zu Pea VI, 2) hatte sie in Edujot nicht vorgefunden. +25) גפה s. B. mezia II, Note 22. +26) Da die Garbe neben einem markanten Gegenstande (דבר המסויים) liegt, so ist anzunehmen, dass der Eigenthümer sich derselben wieder erinnern wird. +27) Nach der Tosephta (Pea III, 2) entspricht die Version unserer Mischna der Ansicht des R. Josua; dagegen meint R. Elieser, Bet-Schammai gestehen zu, dass die neben einem markanten Gegenstande liegende vergessene Garbe auch als Vergessenes gilt; sie controversiren mit Bet-Hillel nur in dem Falle, dass der Eigenthümer eine Garbe ergriffen hat, um sie nach der Stadt zu tragen, und sie dann neben einen markanten Gegenstand gelegt und vergessen hat, (s. M. Pea VI, 3 und שנות אליה das.). +28) Maaser scheni V, 3; Pea VII, 6, wo ausführlich erklärt ist. +29) Nach der Halacha auch jedes andern vierjährigen Baumes (נטע רבעי), s. B. mezia IV, 8. +30) Sie stellen diese nicht dem zweiten Zehnten gleich (Lev. 27,31). +31) Nach Mischna Maaser scheni V, 6. +32) Wie der zweite Zehnt. +33) Bei den vierjährigen Bäumen, die nach Bet-Schammai in mancher Hinsicht wie Profanes (חולין) betrachtet werden. +34) Nach Lev. 19, 10 und M. Pea VII, 3—4. +35) Die gesammelten Früchte, wenn sie dieselben nicht nach Jerusalem führen wollen. +36) Der Eigenthümer muss Alles pressen und den ganzen Wein nach Jerusalem führen, wie den zweiten Zehnten. +37) גלגל wälzen, drehen, daher auch mischen (ar. art), Oliven in Salz einlegen, damit sie den bittern Geschmack verlieren. +38) Obgleich die Oliven in dem herausschwitzenden Safte (מוהל) liegen, so werden sie doch dadurch nicht verunreinigungsfähig (Machschirin VI, 5), da man es nicht wünscht, dass aus den Oliven der Saft herauskomme (vgl. Lev. 11, 38 u. Machschirin Anf.). +39) Um zu zeigen, dass der Saft nicht erwünscht ist. +40) Nicht verunreinigungsfähig. +41) Da man mit der Durchlöcherung des Fasses bereits gezeigt, dass man den Saft nicht wünscht. +42) Denn das Oel, womit der Körper gesalbt ist, gehört zum Körper und wird durch die Reinigung des Körpers mit rein. +43) Welches durch ein Tauchbad nicht rein werden kann. +43a) Und macht auch das davon Berührte unrein. +44) Den kleinsten Finger der Hand. +45) Bevor er sich damit gesalbt hat. +46) Auch nach dem Untertauchen des Mannes. +47) טפח, syr. art befeuchten, benetzen. +48) Kidduschin I, 1. +49) Nach den Commentaren: Silber, das so viel wie 96 Gerstenkörner wiegt. +50) Ein Denar=192 Peruta. +51) איסר=as, ἀσσάριον. +52) Gittin VIII,4. +53) Bevor er ihn der Frau gegeben. +54) Es könnte in diesem Falle die Frau vor der Scheidung dem Manne ein Kind gebären. Da nun der Scheidebrief ein Datum trägt, das älter ist als die Zeugung des Kindes, so würde man dieses für nach der Scheidung im Concubinate erzeugt halten. Deshalb erklären Bet-Hillel einen solchen Scheidebrief für unbrauchbar. +55) Gittin VIII, 9. +56) פונדקי, gr. πανδοϰεῖον, Gasthaus. +57) Es sind Zeugen da, dass beide allein in der Herberge zusammen gewesen sind. +58) Denn die Zeugen für das Alleinsein (עדי ייחוד) gelten so viel, wie wenn es bezeugt wäre, dass der Mann seiner ehemaligen Frau beigewohnt (עדי ביאה), und zwar sicherlich in der Absicht, sie sich (nach Kidduschin I, 1) dadurch wieder anzutrauen. +59) לבו גס sein Herz ist gross, er ist hochmüthig, d. h. dreist. +60) Es ist nicht anzunehmen, dass er ihr beigewohnt hat. +61) Jebamot I, 4. +61a) Wiewohl Eine Frau des verstorbenen Bruders dem überlebenden Bruder als Blutsverwandte zur Ehe bei Todesstrafe verboten ist. +62) Vgl. Deut. 25, 5. +63) Hatte z. B. der verstorbene Ruben die Tochter seines Bruders Simon und noch eine Andere geheirathet, so ist die Leviratsehe mit dieser andern Frau dem Simon gestattet, wiewohl sie die Nebenfrau seiner Tochter (צרת הבת) war und die Tochter auch zur Leviratsehe bei Todesstrafe verboten ist. +64) Bei Strafe der Ausrottung (כרת). +64a) Die Nebenfrauen. +65) Nach Deut. 25, 7 ff. +66) Um dadurch von der Leviratsehe befreit zu werden. +67) Da eine Chaluza keinen Priester heirathen darf (Makkot I, Note 5). +68) Denn die Chaliza war in diesem Falle ganz unnöthig, da nach Bet-Hillel die Leviratsehe verboten war. +69) Nachdem sie wieder verwittwet wudren. +70) Zur Priesterehe Denn die Leviratsehe war nach ihrer Ansicht eine erlaubte. +71) Denn die nach Bet Hillel bei Ausrottungs-Strafe verbotene Leviratsehe stempelte die Frau zur Buhlerin (זונה), die einem Priester zur Ehe verboten ist, Lev. 21, 7. +72) Und manche Leviratsehe nach Bet-Schammai erlaubt ist, während sie nach Bet-Hillel bei כרת-Strafe verboten ist (Note 64). +73) Die Männer aus der Schule Schammai’s. +74) Die Töchter der Hilleliten. +75) Obgleich die Kinder aus den Ehen, die nach Bet-Hillel bei כרת-Strafe verboten sind (Note 64), von ihnen als ממזרות nicht geheirathet werden durften (Jebamot IV, 13), so haben sie dennoch die eheliche Verbindung mit den Töchtern der Schammaïten nicht gescheut, weil sie sich darauf verlassen konnten, dass die Schammaïten ihnen im betreffenden Falle mittheilen werden, dass nach der Ansicht von Bet-Hillel die Ehe verboten sei. +76) Da die Einen den Andern immer mittheilten, was nach der Letzteren Ansicht unrein sei. +77) Jebamoth III, 5. +78) Dem ledigen Bruder liegt es nun ob, an dessen Wittwe die Leviratsehe zu vollziehen. +79) מאמר eig. der Spruch; darunter versteht man die nach Bet-Hillel nur rabbinisch giltige Antrauung der zur Leviratsehe verpflichteten Schwägerin durch einen Werthgegenstand, den der Levir ihr überreicht, indem er dabei, wie bei sonstigen Trauungen, die Formel הרי את מקודשת לי וכו׳ spricht. מאמר (Spruch) heisst diese Antrauung im Gegensatz zu der in der Thora erwähnten Beiwohnung (יבא עליה, Deut. 25, 5), welche (ebenso wie die Chaliza) מעשה, That, genannt wird (Jebamot IV, 9) und die Leviratsehe vollendet. +80) Der Mann der anderen Schwester. +81) Die der Ledige sich durch den Maamar angetraut hat. +82) Er kann sie heirathen. Bet-Schammai sind der Ansicht, durch den Maamar habe der Levir sich die Jebama (Schwägerin) vollständig angeeignet, so dass deren Schwester nicht mehr zur Leviratsehe verpflichtet werden kann. +83) Die ihm nach Lev. 18, 18 zur Ehe verboten ist. +84) Die durch den מאמר ihm nur rabbinisch angetraut, nach der Thora aber noch nicht seine Frau ist. Da aber jetzt durch den Tod seines Bruders ihn die Pflicht der Leviratsehe mit dessen Wittwe verbindet, so verbietet ihm dieses Band (זיקה) die Ehe mit seiner Angetrauten, als der Schwester der mit ihm Verbundenen (זקוקתו אחות), die (rabbinisch) wie die Schwester einer Frau betrachtet wird. +85) Um die Antrauung (מאמר) aufzulösen. +86) Um das Band der Leviratsehe-Pflicht zu lösen. +87) Es ist dies ein Sprichwort über Jemand, der neben seiner Frau durch das Leviratsehe-Gesetz noch die Frau des Bruders haben sollte, und statt dessen keine von beiden behalten darf. +88) Des Verlustes. +89) Vgl. denselben Spruch in Jebamot XIII, 7. +90) Ketubot V, 6. +91) הדיר durch ein Gelübde (Jemand zu etwas) veranlassen, zwingen oder verpflichten. +92) תשמיש oder תשמיש המ׳ (eig. Bedienung des Bettes) für „Beiwohnung“. +93) Nach Nedarim 15b gilt ein solches Gelübde nur in der Form: קונם הנאת תשמישך עלי (der Genuss deiner „Bedienung“ sei mir versagt). +94) Da diese Enthaltsamkeit mitunter zwei Wochen von der Thora vorgeschrieben ist, Lev. 12, 5. +95) Nach zwei Wochen muss er entweder das Gelübde lösen, oder sich von ihr durch einen Scheidebrief scheiden lassen. +96) Wie dies bei der Geburt eines männlichen Kindes (Lev. 12, 2) und bei נדה (Lev. 15, 19) gesetzlich vorgeschrieben ist. +97) Keritot I, 6. +98) Nach der Geburt eines weiblichen Kindes, wobei sie (nach Lev. 12, 6) am 81. Tage ein Opfer zu bringen hat. +99) Sie braucht wegen dieser zweiten (unzeitigen) Geburt kein Opfer zu bringen. Wiewohl am Vorabend des 81. Tages die Tage der Reinigung von der ersten Geburt bereits vollbracht sind, so ist dennoch diese Zeit, weil des Nachts überhaupt kein Opfer dargebracht werden darf, als die Zeit vor Eintritt der Opferpflicht zu betrachten, in welcher eine zweite Geburt nicht zu einem neuen Opfer verpflichtet. +100) Sie betrachten die Nacht zum 81. Tage wie die Zeit nach dem Eintritt der Opferpflicht, obgleich das Opfer erst am folgenden Tage dargebracht werden kann. Die Frau muss deshalb wegen der zweiten (wenn auch unzeitigen) Geburt ein besonderes Opfer bringen. +101) Dabei müsste man das Verbot von Deut. 22, 11 (שעטנז) übertreten, wenn daran Schaufäden wären, da zu letzteren auch himmelblaue Wolle (תכלת Num. 15, 38) gehört. +102) Obgleich behufs Erfüllung des Zizit-Gebotes die Uebertretung des שעטנז-Verbotes nach der Thora gestattet wäre, so haben Bet-Schammai dies dennoch nicht erlaubt, weil sie befürchten, man könnte das שעטנז-Kleid auch in der Nachtzeit tragen, in welcher die Uebung des Zizit-Gebotes nicht Pflicht ist (Berachot II, Note 3). +103) Sie befürchten nicht, dass man dieses Kleid auch Nachts tragen würde; vgl. Sabbat 25b u. Tos. das. gegen Raschi. +104) Maaserot IV, 2. +105) D. h. man darf davon ein Wenig (עראי) vor dem Sabbath essen, ohne dass man es vorher verzehntet; vgl. Maaserot I, 5. +106) Die Bestimmung für den Sabbat macht es sofort zehntpflichtig, so dass man vor der Zehnt-Absonderung nichts davon essen darf. +107) Nasir III, 6. +108) Für mehr als 30 Tage. +109) Num. 6, 2 ff. +110) Im Auslande, dessen Boden die Rabbinen für unrein erklärt haben. +111) Obwohl ein auf unreinem Boden abgehaltenes Nasirat nicht giltig ist (Nasir III, 5), so wird dennoch durch das im Auslande vollendete Nasirat, da dort der Boden nur rabbinisch unrein ist, sein Gelübde als erfüllt betrachtet, so dass er im Lande Israels nur zur Strafe noch ein Nasirat von 30 Tagen zu halten braucht. +112) Die Rabbinen haben dem Nasir die Strafe auferlegt dass das im Auslande gehaltene Nasirat ihm gar nicht angerechnet wird, wie wenn er es auf einem Begräbnissplatze abgehalten hätte. +113) Nasir III, 7. +114) כת Makkot I, Note 47. +115) Zur selben Zeit. +116) Und er selbst behauptet, gar kein Gelübde gethan zu haben. +117) Das Zeugniss beider Paare ist ungiltig, da sie einander widersprechen. +118) Vgl. Sanhedrin 31a. +119) Ohalot XI, 3. +120) Vorher steht dort (Ohalot XI, 2): Wenn eine Vorhalle oben durchgespalten ist und es befindet sich eine Todten-Unreinheit auf der Einen Seite, so sind die auf der andern Seite befindlichen Geräthe rein, (da die Spalte das Dach theilt, so dass die Geräthe sich nicht mit der Unreinheit unter Einer Ueberdachung befinden). Unsere Mischna behandelt nun den Fall, dass gerade senkrecht unter der Spalte des Daches auf dem Fussboden der Vorhalle ein Mensch steht. +121) Er stellt keine Verbindung her zwischen den beiden getrennten Theilen des Daches, so dass die Unreinheit von der Einen Seite auf die Geräthe der andern Seite übergeleitet werden könnte, (oben III, Note 14). Denn nur ein Gegenstand, der einen Raum von mindestens einem Kubik-טפח überdacht, kann, unter der Spalte stehend, wie bis zum Dache reichend befrachtet werden und so die getrennten Theile des Daches mit einander verbinden, (Ohalot XI, 2). +122) Er wird wie hohl betrachtet, obgleich sein Inneres von den Eingeweiden ausgefüllt ist. +123) Welche die innere Höhlung überdacht. +124) Verbindet die beiden Theile des Daches der Vorhalle, so dass die Unreinheit auf die Geräthe übergeleitet wird. — Im Ganzen sind in unserem Abschnitt 23 Fälle der קולי ב״ש וחומרי ב״ה aufgezählt. Die Tosephta fügt noch einen Fall hinzu, vgl. ראב״ד. +1) Die im vorigen Abschnitt aufgezählten 23 Lehren sind nach Jerusch. (Beza I, 60b) von R. Meïr vorgetragen worden. +2) Es wird nicht wie Fleisch vom Aase betrachtet. +3) Vgl. weiter VIII, 1. +4) Ein in einem todten Vogel gefundenes Ei. +5) Es hat bereits eine harte Schale. +6) Wie das Fleisch des Aases. +7) Auch wenn es eine harte Schale hat. +8) Nach Tosaphot (Chullin 58a) nur rabbinisch, damit man nicht auch das Ei von Trepha erlaube. +9) Bet-Schammai. +10) Oben II, Note 18. +11) Während der Vogel bereits trepha war. +12) גדילה es ist gross geworden, s. Chullin 58a. +13) Nidda IV, 3. +14) Das Menstruationsblut oder das דם זיבה (Lev. 15, 25). +14a) Lev. 12, 4—5. +15) Einer aussätzigen israelitischen Wöchnerin. +16) Denn das Gesetz über Gonorrhöa und Hämorrhöa in Lev. 15 gilt nur von Israeliten. Wiewohl nun die Rabbinen verordnet haben, dass die Heiden in jeder Beziehung wie זבים betrachtet werden, so gilt diese Bestimmung nicht Betreffs des Blutabgangs der Heidinnen. Ebenso gilt der Blutabgang einer Wöchnerin, auch wenn sie aussätzig ist, während der Reinheitstage für rein. +17) Der auch nach Bet-Schammai unrein ist. +18) Es verunreinigt in feuchtem Zustande, aber nicht nachdem es trocken geworden. Dadurch unterscheidet es sich von dem nach dem Thora-Gesetze unreinen Geblüte, indem letzteres auch im trockenen Zustande verunreinigt. +19) Schebiit IV, 2, vgl. das. +19a) Welche für Alle preisgegeben werden müssen (Lev. 25, 6; Exod. 23, 11). +20) בטובה eig. „mit Güte“, d. h. indem man es dem Eigenthümer als eine Güte anrechnet und ihm dafür dankt. +21) Denn es könnte dann scheinen, als hätte der Eigenthümer sie nicht preisgegeben; solche vom Besitzer im שביעית „gehüteten“ (שמור) Früchte sind aber zum Essen verboten. Nach einer andern LA. sagen Bet-Hillel: בטובה אין אוכלין אלא (Man darf nur mit Dankesbezeugung essen). Sonst könnte man sich gewöhnen, auch in anderen Jahren die Früchte eines fremden Feldes zu nehmen. +22) Tosephta Kelim B. M. XI, cit. im ר״ש zur M. Kelim XX, 2. +23) Midras-Unreinheit, nach Kelim XX, 1. +24) D. h. er faltet sich nicht zusammen (wie חמת חלילין Kelim XX, 2), wenn man ihn als Kopf-Unterlage gebraucht (s. M. rabba zu Echa 1, 2). Nach der Tos. Kelim l. c, muss auch der Schlauch מלאה, voll, mit etwas gefüllt sein; unsere Mischna scheint dies für selbstverständlich zu halten. +25) Doch muss derselbe (nach Tos. l. c.) wenigstens מלאה ועומדת (voll und zur Unterlage geeignet) sein. Dies könute bei nicht zugebundenen Schläuchen der Fall sein, wenn dieselben z. B. mit Wolle u. dgl. gefüllt sind, vgl. Kelim XVII, 2. — Nach ראב״ד u. A. spricht unsere Mischna von einem schadhaft gewordenen Schlauche, dessen Risse man durch Zubinden ausgebessert hat, wobei nach B. Sch. das Geräth nur dann verunreinigungsfähig ist, wenn es fest für die Dauer zugebunden wurde, nach B. H. auch, wenn es nur zum momentanen Gebrauch reparirt worden ist, s. Kelim XXVI, 4. +26) Chullin VIII, 1. +27) Geflügel in Milch gekocht ist nur rabbinisch zu essen verboten; deshalb hat man nicht die Präventivbestimmung (גזירה) getroffen, auch das gleichzeitige Auftragen von Geflügel mit Käse zu verbieten. +28) Man könnte sonst dazu kommen, auch Fleisch von Vieh in kochend heissem Zustande zusammen mit Käse aufzutragen, was auch nach der Thora verboten ist. +29) In anderer Version Terumot I, 4; vgl. Tosephta Ter. III, 14 und Jer. Ter. I, 40d, f. +30) Wenn Jemand Oliven und Oel besitzt, welche beide teruma-pflichtig sind; so darf er seiner Pflicht sich dadurch entledigen, dass er von den Oliven ein den beiden Terumot entsprechendes Quantum als Hebe für die Oliven und das Oel absondert. +31) Da man die Teruma für vollständig zubereitete Frucht nicht in unzubereiteten Früchten geben darf. +32) Vgl. Kilajim IV, 5. +33) Zum Anbau eines Weinberges sind 4 Ellen leerer Raum nöthig, Kilajim IV, 1, Note 4. +34) Nach B. Sch. wird eine Reihe von Weinstöcken schon „Wein-berg“ (כרם) genannt, Kilajim IV, 5. +35) Wie es heisst (Deut. 22, 9): „Damit nicht heilig werde der Same . . sammt dem Ertrage des Weinbergs (הכרם).“ +36) Nach B. H. versteht man unter „Weinberg“ mindestens zwei Reihen (Kilajim l. c.) +37) Challah I, 6. +38) מעיסה = מעריסה (wie עיסה = עריסה) ein Gemisch von Mehl und siedendem Wasser, von ערס mischen (arab. art Vermischung, Verwirrung); ebenso ist das in Challa I, 6 daneben genannte חליטה vom syr. art mischen, abzuleiten. מעיסה unterscheidet sich nach einer Baraita in Babli Pesachim 37b von חליטה dadurch, dass bei ersterem das Mehl in das siedende Wasser geschüttet, bei letzterem aber das heisse Wasser in das Mehl gegossen wurde. Nach Jerusch, und Tosephta (zu Challa l. c.) ist umgekehrt חליטה Mehl in heisses Wasser geschüttet und מעיסה Mehl, in das man siedendes Wasser gegossen. Die Erklärung der Worte war also schwankend, und es ist nur das gewiss, dass beide ein Gemisch von Mehl mit heissem Wasser bezeichnen. Um so berechtigter ist die vom Babli und Jerusch. zugleich aufgestellte Behauptung, dass zwischen מעיסה und חליטה gesetzlich kein Unterschied obwaltet und dass demnach die verschiedenen Bestimmungen, welche in M. Challa I, 6 in Bezug auf diese beiden Arten Mehlbrei sich vorfinden, zwei verschiedenen Autoren angehören. +39) Da dies als Gekochtes und nicht als „Brot“ (לחם Num. 15, 19) zu betrachten ist. +40) Denn dies ist auch unter לחם verstanden. +41) Mikwaot V, 6. +42) Um sich zu reinigen. +43) חרדלית (vom gr. χαράδρα) ein Bach, der ohne Quelle durch das von einem Berge herabfliessende Regenwasser entstanden ist. +44) Wenn nur alles Wasser zusammen 40 Sea beträgt. +45) Der Untertauchende wird nicht rein; denn Regenwasser ist in fliessendem Zustande nicht zum Tauchbade geeignet, sondern nur wenn es in gesperrtem Raume steht. +46) Pesachim VIII, 8. +47) Am 14. Nissan. +48) Wie jeder Proselyt, der nach der Beschneidung noch durch ein Tauchbad sich reinigen muss. +49) Er braucht sich nicht der in Num. cap. 19 für den an einer Leiche Verunreinigten vorgeschriebenen Reinigung zu unterziehen, da ein Nicht-Israelit durch Berührung einer Leiche nicht unrein wird. +50) Ein Proselyt, der sich beschneiden lässt. +51) Nach rabbinischer Anordnung (Pesachim 92a). +52) Der von einem Grabe kommt, der sich am 3. und 7. Tage mit Entsündigungswasser besprengen lassen muss, Num. 19, 19. — Den Grund s. in Pesachim l. c. +53) Einige Codd. haben hier richtiger: R. Simon (רבי שמעון), s. Note 66. +54) Vgl. Jadajim III, Ende. +55) Wie die kanonischen Schriften, nach Sabbat 14a. +55a) Nach Bet-Schammai ist dies Buch blos als Weisheitslehre Salomo’s zu betrachten und nicht per inspirationem (ברוח הקדש) verfasst, Megilla 7a. +56) Es gehört zu den kanonischen Schriften. +57) מי חטאת = מי נדה Num. 19, 9, vgl. 19, 17. +58) Auf den Unreinen nach Num. 19, 18 gesprengt hat. +59) Es verunreinigt nicht den es Berührenden und Tragenden, vgl. Num. 19, 21 und Raschi das. +60) Vgl. dagegen Para XII, 4 Ende. +61) קצח, Jesaja 28, 25, Nigella sativa, Schwarzkümmel. Rabed erklärt es als art Carum carvi, Wiesenkümmel; der etwas längere Gartenkümmel heisst: כמון; vgl. ar. art Gewürz. +62) Ukzin III, 6. +63) Er nimmt keine Unreinheit an, weil er nicht für sich allein als Speise (אוכל) dient. +64) Er wird als אוכל betrachtet. +65) Nach B. Sch. ist er frei vom Zehnten, während B. H. ihn für zehntpflichtig erklären. +66) Ms. München liest: R. Eleasar (רבי אלעזר); so las auch T. B. Jebamot 28a. Diese LA. ist der andern vorzuziehen, denn R. Eleasar (nicht R. Elieser) ist der Zeitgenosse aller bisherigen Referenten: R. Jehuda, R. Jose, R. Simon (und R. Meïr). +67) Nidda IV, 3. +68) Nachdem 7 Tage, bei einem männlichen, resp. 14 Tage bei einem weiblichen Kinde verstrichen sind und somit die Reinheitstage (Lev. 12, 4 f) bereits begonnen haben, in denen ihr Blut rein ist. +69) So dass es (weil noch keine טבילה stattgefunden) zwar im feuchten, aber nicht (wie דם נדה) auch im trockenen Zustande verunreinigt. +70) So lange sie nicht untergetaucht hat, ist sie selbst in den Reinheitstagen einer נדה gleich. +71) Die zur Zeit der Geburt den in Lev. 15, 25 erwähnten aussergewöhnlichen Blutfluss hatte. +72) Da sie in diesem Falle erst nach der Zählung von 7 reinen Tagen (שבעה נקיים) rein werden kann (Lev. 15, 28). +73) Jebamot III, 1. +74) Denn jede der beiden Schwestern ist mit jedem der beiden Brüder durch das Band der Leviratsehe-Pflicht verbunden (s. oben IV, Note 84); eine derart Verbundene (זקוקה) wird aber (rabbinisch) wie eine Ehefrau betrachtet, so dass deren Schwester, wie eine Schwester der Ehefrau zur Ehe verboten ist. +75) Ein jeder der beiden Brüder hat Eine von beiden Schwestern geehelicht. +76) Nach der Relation des Abba Saul in Jebamot 28a haben Bet-Hillel die erleichternde Ansicht; vgl. das. noch eine dritte Relation. +77) Die Weisen. +78) Zum zweiten Präsidenten des Synedrion, vgl. Chagiga II, 2 Ende. +79) Dass ich die von einer Majorität empfangenen Traditionen (s. M. 7) verleugne. +80) Dies ist noch ein zweiter Grund (Tos. Jom Tob). +81) Negaïm V, 3. +82) פקודה von פקד suchen, hier (wie das arab. art) in der Bedeut. verlieren, zurücklassen. Nach Bart.: Das (vom Aussatze der Haut) in Verwahrung gegebene Haar. +83) Nach Lev. 13, 3 ist weisses Haar im Aussatze als Unreinheitszeichen zu betrachten; jedoch nur dann, wenn der Aussatz das Haar in Weiss verwandelt hat, nicht aber, wenn das weisse Haar dem Aussatze vorangegangen ist. Ist nun ein Aussatz, der das Haar in Weiss verwandelt hatte, geheilt, hat aber das weisse Haar zurückgelassen, und um dieses hat sich dann ein neuer Aussatzschaden gebildet; so erklären die Weisen dies für rein, da dem neuen Aussatze das weisse Haar vorangegangen ist. Akabja dagegen erklärt es für unrein, da immerhin ein Aussatz das Haar in Weiss verwandelt hat. +84) Nidda II, 6. +85) ירוק schlechthin heisst in der Mischna: gelb; „grün“ wird ירוק בכרתי (ירוק wie Lauch) genannt (Sukka III, 6). +86) Bechorot III, 4. +87) Das bereits von einem Chacham (Gelehrten) wegen seines Fehlers ausserhalb des Heiligthums zu schlachten erlaubt ward. +88) Die Wolle oder das Haar abzuscheeren ist selbst beim fehlerhaften Erstgeborenen verboten. +89) Denn sowie das Schlachten die am Viehe haftende Wolle erlaubt macht, ebenso bewirkt es, dass die ausgefallene Wolle benutzt werden darf. +90) Es ist dies eine Präventivbestimmung (גזירה), auf dass man nicht behufs Benutzung der ausgefallenen Wolle die fehlerhaften Erstgeborenen lange Zeit im Hause behalte, wobei man leicht dazu kommen könnte, gegen die Vorschrift des Gesetzes das Thier zu scheeren oder zur Arbeit zu benutzen. — Unsere M. hat die Version des R. Jehuda in Bechorot III, 4; dagegen hat dort R. Jose betreffs vorliegender Controverse eine andere Version. +90a) Nach Num. 5, 18ff. +91) Denn in den Worten: „Söhne Israels“ (Num. 5, 12) sind nur geborene Israeliten verstanden. +92) Vgl. Jerusch. Sota II, 18b. +93) מעשה (eine Thatsache) leitet oft die Erzählung einer Begebenheit ein. +94) Nach Jerusch. (l. c.): כורכמית. +95) דוגמא gr. δεῖγμα Probestück, Muster (Sabbat X, 1), daher etwas, das einer andern Sache ähnlich ist (vgl. דוגמתן ihresgleichen, Sabbat 30b). Er hat ihr etwas zu trinken gegeben, was dem Bitterwasser ähnlich ist (gefärbtes Wasser, Aruch), um sie zum Geständniss ihres Ehebruchs zu bewegen. Jerusch. Moed katan III, 81d liest דכמה und erklärt dies mit דכוותה, ihresgleichen. Er scheint דִכְמָהּ (= כָּמוֹהָ) gelesen zu haben. Hiernach erklären auch manche Commentare; Männer wie sie (ihresgleichen) haben ihr zu trinken gegeben; d. h. da Schemaja und Abtalion Proselyten und, ebenso wie die Freigelassenen, keine geborenen Israeliten waren, so haben sie jene wie eine geborene Israelitin behandelt. +96) Die Weisen. +97) Akabja. +98) נדה stossen, fortstossen, excommuniciren. Man legt ihn in den Bann, weil er Schemaja und Abtalion beleidigt hatte (Jerusch. das., Babli Berachot 19a). Auch nach der ersten Erkl. in Note 95 liegt in den Worten eine Verunglimpfung des Schemaja und Abtalion, dass sie das Gesetz zu einer Täuschung missbraucht hätten. +99) Man muss einen grossen Stein auf den Sarg legen, s. weiter. +100) חס ושלום eig.: Erbarmen und Friede! d. h. man muss wegen einer solchen Aeusserung um Erbarmen und Versöhnung bitten. +101) Bei der Darbringung des Pesach-Opfers, s. Pesachim V, 5. +102) Andere LA.: אלעזר בן הנך od. אלעזר בן הנד. +103) Die Verordnung, dass mitunter die Hände einer Reinigung bedürfen, wiewohl der ganze Körper nicht unrein geworden ist, wie z. B. in Jadajim III, 2. Andere LA.: בנטילת ידים (an der Verordnung des Hände-Waschens). +103a) פקפק (Pilpel von פוק) erschüttern, wankend machen, Zweifel erregen. +104) Dies bezieht sich auf Akabja b. M. +105) Entweder hat einmal die Mehrheit wie Akabja und ein anderes Mal wie die Weisen entschieden, oder es glaubte jeder der Controversanten die Mehrheit auf seiner Seite zu haben. +106) Du hast von mir meine Ansicht und von den Weisen das Entgegengesetzte vernommen. +107) Wenn auch die Vorschrift, der Mehrheit zu folgen, auf unsern Fall nicht anzuwenden ist, da ich (Akabja) meine Ueberlieferung auch von einer Mehrheit empfangen habe; so ist es doch besser, dass du die Ansicht meiner Gegner acceptirst. +108) Eig.: Befiehl meinetwegen. +109) Einige Codd. lesen richtiger: עִילָה (= עלילה, Handlung) Vorwand, Ursache. +110) Du sollst dich durch deine Führung selbst empfehlen; wo nicht, so mögest du von Allen verstossen werden, auf dass du dich besserst. +1) Berachot 27 a. M. ed. Neapel liest אבא st. בבא. +1a) Manchmal. +2) Die als vaterlose Waisen von der Mutter oder den Brüdern verheirathet worden sind, deren Ehe nur rabbinisch giltig ist und daher von dem Mädchen, sobald es grossjährig wird, durch eine Weigerungs-Erklärung (Jebamot XIII, 1) annullirt werden kann. +3) Die Fälle, in denen eine solche noting erscheint, findet man in Jebamot XIII, 7 und 11. Hier wird die dort von R. Elieser ausgesprochene Ansicht bestätigt. +4) Der den Tod ihres Mannes bezeugt +5) S. Jebamot XVI, 7 u. weiter VIII, 5. +6) Obwohl dies von der Thora (Exod. 21, 28) nur beim Ochsen vorgeschrieben wird, so gilt die Bestimmung dennoch bei allen Thieren; vgl. Deut. 5, 14. +7) Er hatte mit dem Schnabel einem Kinde die Hirnhaut durchlöchert. +8) Vor 40 Tagen darf der aus der Kelter kommende Most nicht zur Libation verwendet werden (B. batra 97 a). +9) Nach dem jerus. Talmud (Berachot IV, 1) einmal, als Jerusalem von den Syrern belagert wurde, (vgl. aber Tosaphot Menachot 64 b v. ועל). Nach ראב״ד wird hier nicht eine Thatsache, sondern eine Traditionslehre bezeugt. +10) Am Ende der vierten Tagesstunde, nach Zeitstunden (שעות זמניות) gerechnet, vgl. Berachot I, Note 3, uud Einl. zu Pesachim S. 167. +11) Ms. München l. בבלי st. הבבלי. +12) Wiewohl dasselbe keine Olivengrösse hat, vgl. oben III, Note 2. +13) Im Zelte, Ohalot II, 1. +14) Dass ganze Glieder auch bei geringster Quantität die Zelt-Unreinheit bewirken, (Ohalot I, 7.) +15) Dagegen ist beim Gliede eines todten Menschen, ebenso wie beim Fleische, das Minimal-Quantum einer Olivengrösse bestimmt. +16) Vgl. B. kamma II, Note 26. +17) R. Elieser. +18) Trotz des קל וחומר-Schlusses. +19) Des R. Elieser. +20) Der flussleidend ist. +20a) Selbst hundert Unterlagen, wenn er auch nur die oberste berührt. +21) Auch „Midras“ genannt, oben II Note 81. +22) Nach Lev. 15,5f. +23) Selbst hundert Geräthe, obwohl er nur das unterste berührt. +24) מדף = מנדף heisst das, was auf dem זב liegt, ohne dass er es berührt. Aehnlich wie מדרס (die Unterlage) von דרס (drücken, treten) ist מדף von נדף (stossen, treiben) gebildet und bezeichnet das, was über Jemand sich befindet, woran er stösst. Es ist danach מדף ähnlich dem biblischen משקוף, (vgl. das aram. שקף, schlagen und שקפא Schwelle, Oberschwelle). +25) Aber nicht Menschen und Geräthe; מדף ist leichter als מדרס. Nach Maim. zu Para X, 1 bed. מדף etwas leise Bewegtes, vgl. auch Maim. zu Sabim IV, 6. +26) Vgl. Schriftbeweise hierzu in Maimon. Comment. zu Sabim IV, 6 und Talmud Nidda 32 a. +27) Beim Todten können nur drei Geräthe unrein werden, und zwar wird das den Todten unmittelbar berührende Geräth ein אבי אבות הטומאה (nach II, Note 10 u. 11); das zweite, welches letzteres berührt, wird אב הטומאה. und das dieses berührende dritte Geräth ראשון לטומאה (nach II, Note 3). Das vierte Geräth wird nicht mehr unrein, weil Menschen und Geräthe nur durch einen אב הטומאה unrein werden können. +27a) Chullin 129b. +28) Es verunreinigt durch Berührung, Tragung und Bedachung (weiter Note 44), wie ein vom lebenden Menschen getrenntes ganzes Glied. +29) Nach Maimonides in jeder Beziehung, nach ראב״ד aber nur hinsichtlich der Zelt-Unreinheit. +30) Verunreinigend, durch Berührung und Tragung, aber nicht im Zelte, vgl. Ohalot II, 3. +30a) Seine beiden Controversanten. +31) מה ראית eig.: was hast du gesehen, vgl. Gen. 20, 10. +32) Ohalot II, 1. +33) Die Schluss-Folgerung ist nicht richtig, sie lässt sich widerlegen. +34) Oben gegen R. Nechunja. +35) Sie widerlegen ihn ad hominem. +36) Oben gegen R. Elieser. +37) מדות Normen, B. kamma VII, Note 1. +38) Eig.: deine Normen zu theilen, scheiden. +39) Ein olivengrosses Stückchen Fleisch eines Aases verunreinigt durch Berührung und Tragung, Kelim I, 2. +40) Die in Lev. 11, 29—30 erwähnt sind, von denen ein linsengrosses Stückchen Fleisch durch Berührung verunreinigt, Kelim I, 1. +41) Chullin 77b; daher ist beim Fleische mehr zu erschweren, als bei Knochen. +42) Vom Lebenden, nach R. Josua und R. Nechunia (oben M. 2) auch vom Todten. +43) Genauer bestimmt in Kelim I, 5. +44) D. i. die Zelt-Unreinheit, oben III, Note 14. +45) Es verunreinigt wenigstens durch Berührung und Tragung, wenn auch nicht durch Bedachung, Kelim I, 5. +46) Es verunreinigt nicht mehr als Glied (אבר). Ist es nun ein Glied vom Lebenden, so ist es vollständig rein; ein Glied vom Todten verunreinigt bei solchem Detecte nur wie Fleisch und Gebein vom Todten. Die Unreinheit des Fleisches hat demnach mehr Erschwerung, als die der Knochen. +47) Es verunreinigt gar nicht. +48) Mit Fleisch, Sehnen und Knochen. +49) Kelim I, 5. +50) Von einem Todten. +51) Oben I, Note 54. +52) Denn hierzu genügt ja ein Knochen von der Grösse eines Gerstenkornes. +53) Was bei einem Abortus vorkommen kann, Chullin 89 b. +54) Oben I, Note 53. +55) Oben I, 7. +56) Auch hinsichtlich der Zelt-Unreinheit. +57) Note 51 und 54. +58) Note 55. +59) Ein Löffel (= 2 Hände voll) Verwestes von einem Todten, der ohne Bekleidung in einem verschlossenen Marmorsarge begraben worden, verunreinigt bei „Tragung und Bedachung“, Ohalot II, 1. +60) Bei der Unreinheit des Lebenden ist also weniger zu erschweren, als bei der des Todten. +1) Bechorot I, 6. +2) Exod. 13, 13. +3) Nachdem es der Eigenthümer als Lösungslamm abgesondert hat. +4) Er bekommt nur das Aas des Lammes ohne jeden weiteren Ersatz. +5) אחריות, Sicherheit, Bürgschaft, B. mezia I, 29; Schebuot VI, Note 45. +6) Bechorot VIII, 8. +7) Die Begründung beider Ansichten s. in Bechorot 12b. +8) Terumot X, 9; Sifra, Schmini, Per. V, Ende. +9) ציר Saft, die Salzlake (art), die gewöhnlich mit Wasser gemischt und als Tunke oder als Zusatz zu Speisen gebraucht wurde (Bechorot 22 a). +10) Verbotenen, Lev. 11, 20. +11) Sie ist zum Essen erlaubt. Ausserdem macht sie trotz des beigemischten Wassers eine damit benetzte Speise nicht (nach Lev. 11, 38) fähig, Unreinheit anzunehmen (טהור = אינו מכשיר, s. weiter VIII, 4). Vgl. ראב״ד am Ende des Traktats. +12) S. Sanhedrin III, Note 39. +13) Es ist mit Cod. München (vgl. auch ראב״ד zum Sifra) לא פסלו אלא צירן zu lesen. +13a) Nicht aber die reinen Heuschrecken. +14) Nach Maimon. u. A., die לא פסלו צירן lesen, ist zu erklären, dass die „erste Mischna“ die Lake der verbotenen Heuschrecken nur dann erlaubt hatte, wenn sie mit Anderem vermischt war, während R. Zadok sie auch unvermischt erlaubte. — Dass die „Mischung“ (עירוב) durch die unreinen Heuschrecken nicht verboten wird, ist im Sifra aus der Schrift deducirt. +15) Mikwaot V, 5. Dort steht vorher der Lehrsatz: הזוחלין כמעין והנוטפין כמקוה. Das fliessende Wasser ist wie die Quelle, das Tropfwasser aber wie eine Wassersammlung. +16) Wasser, das stetig ohne Unterbrechung aus einer Quelle fliesst, (wie z. B. Ströme, Bäche), das wie die Quelle betrachtet wird und auch zu solchen Reinigungen gebraucht werden darf, für die in der Thora Quellwasser (מים חיים) vorgeschrieben ist (Lev 14, 5; 15, 13; Num. 19, 17). +17) Wasser, das aus einer hochgelegenen Quelle nicht stetig, sondern in (wenn auch rasch hintereinander folgenden) Tropfen herabkommt, das nicht wie Quellwasser betrachtet wird; so Maim. Nach R. Simson ist נוטפין Regenwasser. +18) Auch zu den Reinigungsakten, die מים חיים erfordern, Note 16. Ist aber das Tropfwasser mehr, so kann die Mischung nicht mehr zu diesen Akten gebraucht werden, wohl aber zu anderen Reinigungen, gleich einer Wassersammlung (מקוה, Lev. 11, 36). +19) Sebachim 25b. +20) Um es an eine bestimmte Stelle zu leiten. +21) Das, weil nicht essbar, keiner Verunreinigung fähig ist. — Nach Maimon. ist עלה אגוז die grüne Nusschale, die trotz ihres Behältnisses nicht als Geräth betrachtet wird. +22) Wie Quellwasser (Note 16). — Würde aber das Wasser über essbare (und deshalb verunreinigungsfähige) Krautblätter fliessen, so wäre es zu Reinigungen untauglich; nach ראב״ד aber nur zu solchen, die מים חיים erfordern. +23) לפני חכמים בלשכת, so in Seb. 25b. +24) Sanhedrin XI, Note 14. +25) Nach M. ed. Neapel: חריר, eine alte Festung, Arachin IX, 6. +26) Para X, 3. +27) קלל (aram. קולתא, arab. art) ein irdener Krug. +28) Asche der rothen Kuh, Num. 19, 9. +29) Oben VI, Note 40. +30) Der Krug wird dadurch nicht unrein, da ein irdenes Gefäss an seiner Rückseite nicht verunreinigungsfähig ist (Kelim II, 1). +31) Die Asche wird unrein, denn es heisst (Num. 19, 9): „er lege sie (die Asche) an einen reinen Ort“; in diesem Falle aber liegt sie an einem unreinen Orte. +32) Nach R. E. wird die Asche als an einem reinen Orte liegend betrachtet, da der Krug rein bleibt, Note 30. +33) Nasir III, 2. +34) Ein auf unbestimmte Zeit gelobtes Nasirat gilt für 30 Tage, Nasir I, 3. +35) Zum Abschluss seines ersten Nasirats nach Num. 6, 18. +36) Er hätte eigentlich erst nach 30 vollen Tagen, also am 31. Tage sein erstes Nasirat abschliessen sollen; indessen hat er geschehenen Falls (בדיעביד) auch dann seiner Pflicht genügt, wenn er schon am 30. Tage sich geschoren hat, Nasir III, 1. +37) Da der 30. Tag, der letzte Tag des ersten Nasirats, zugleich als erster Tag des zweiten Nasirats gilt. +38) Nach Note 36. +39) Für beide Nasirate, Note 37. +40) Temura III, 1. +41) In Ms. München fehlt שר׳ אליעזר bis וחכ״א יקרב. +42) Man schliesst es vielmehr in einen engen Raum (כיפה Sanhedrin IX, Note 44) ein und lässt es verhungern (Kidduschin 55b). — Man hat verboten das Junge darzubringen, damit man nicht ein Friedensopfer-Thier stehen lasse, bis es Junge gebiert, und so die Vorschrift Deut. 23, 22 übertrete. +43) Am Wochenfeste, denn hätte man bis zum Hüttenfeste gewartet, so würde man das Gebot von Deut. 12, 5f. übertreten haben. Nach Raba ist hier wie gewöhnlich חג das Hüttenfest, und man konnte am Wochenfeste das Thier nicht darbringen, weil es damals krank war (Rosch Hasch. 6a f.). +44) Kelim XV, 2. +45) ארוכות lange Bretter, auf welche die Brote zum Aufgehen gelegt werden. Andere LA. ארובות (runde Bretter). Nach ראב״ד: ערוכות glatte abgehobelte Bretter, auf denen der Teig mit dem Treibeoder Walgerholz (מערוך, Kelim XV, 2) aufgetrieben wird. +46) Weil sie die Form eines Geräthes haben (Maimon.) oder weil sie zum Gebrauche als Geräthe fest bestimmt sind (ראב״ד). Dagegen sind die im gewöhnlichen Haushalte gebrauchten Bretter nicht wie ein Geräth geformt, resp. nicht einzig zum Gebrauche als Geräth, sondern mitunter auch zu anderweitiger Verwendung bestimmt. +47) Nach rabbinischer Anordnung, da nach dem Thora-Gesetze hölzerne Geräthe, die kein Behältniss haben, nicht verunreinigungsfähig sind (Kelim II, 1). +48) Er betrachtet sie nicht als Geräthe, (vgl. aber Kelim XV, 2). +49) Kelim V, 10. +50) תנור ein grosser runder irdener Backtopf ohne Boden. +51) חוליא ein runder Abschnitt. +52) Nach seiner Breite, Kelim V, 8. +52a) Ein solcher Ofen wird (nach dessen Fabrikanten) Achinaï- oder Chachinaï-Ofen genannt, vgl. auch B. mezia 59ab. +53) Denn der Ofen wird von Aussen mit einer Bekleidung von Lehm überzogen, der alle Theile mit einander verbindet, so dass er als ganz betrachtet wird. +54) Da der Sand die Theile von einander trennt, so gilt der Ofen als zerbrochen und ist nicht verunreinigungsfähig. +55) Bis zum 29. Adar; jedoch nicht mehr am 30. Adar, weil dieser Tag (wenn der Monat Adar defect wäre) schon der erste Nissan sein könnte, Sanhedrin 12b. +56) Indem man den folgenden Monat als zweiten Adar (אדר שני) erklärt. +57) Da man von dieser Zeit an (30 Tage vor Pesach) die Halachot über das Pesachfest zu lehren beginnt, und durch die Intercalation das Pesachfest weiter hinausgeschoben würde (Rosch Haschana 7a). +58) Sanhedrin 11a. +59) הגמון gr. ἡγεμών. +60) Wohl die Erlaubniss, die Nasi-Würde zu übernehmen. +61) Nach der Tosephta war er ein Färber. +62) Kelim V, 5. +63) Der Lehmansatz, den man oben am kupfernen Kessel anbrachte, um das Auslaufen der darin gekochten Flüssigkeit zu verhindern. +64) Der Ansatz nimmt, gleich einem irdenen Gefässe, vom innern Raume aus (מאוירו Kelim II, 1) Unreinheit an, weil derselbe beim Gebrauche des Kessels unumgänglich nöthig ist, um das Auslaufen der Olivenbrühe zu verhindern. +65) Beim Färbe-Kessel wird der Ansatz nicht als nothwendiges Zubehör zum Geräthe betrachtet, da beim Kochen die zu färbenden Stoffe im Kessel an die Oberfläche emporsteigen und die Flüssigkeit nicht ausläuft. +66) Man glaubte, beim Färbe-Kessel sei der Ansatz weniger entbehrlich, als beim Olivenkessel, weil die Färber darauf achten, dass von der Farbe auch nicht eine geringe Quantität verloren gehe, während den Olivensiedern nichts daran liegt, wenn ein Theil der Olivenbrühe ausläuft. +67) Ms. München hat יוחנן. +68) Jebamot XIV, 2; Gittin V, 5. +69) Während sie minderjährig, also noch unter väterlicher Gewalt war. +70) Obwohl die Heirat nach dem Thoragesetze (Deut. 22, 16) giltig ist, kann sie dennoch durch einen Scheidebrief gelöst werden, denn nach der Thora kann eine Frau auch gegen ihren Willen geschieden werden, und es ist daher auch bei der nicht als vollsinnig geltenden Taubstummen eine Scheidung zulässig. +71) D. h. eines Nichtpriesters. +72) Als vaterlose Waise, so dass deren Heirat nur rabbinisch giltig ist. +73) Nach dem Talmud nur die rabbinisch gebotene Hebe. +74) Ganz so, wie wenn sie ihm nach dem Thoragesetze angetraut gewesen wäre. +75) מריש chald. מרישא Balken, Bohle. +76) Er braucht nicht das Gebäude zu zerstören, um den Balken selbst zurückzugeben; es würde sonst der Räuber sich nicht zur Busse und Besserung entschliessen. +77) Es hat Jemand ein Thier geraubt und dasselbe als Sündopfer dargebracht. +78) Der Raub. +79) Drei Leuten. +80) Und der Sünder braucht kein anderes Sündopfer zu bringen. +81) Damit nicht die Priester aus Betrübniss darüber, dass sie ein im Heiligthum geschlachtetes profanes Thier gegessen, sich vom Altardienste fernhalten. +1) Gegen Bet-Hillel nach R. Jehuda’s Version, oben V, Note 3; vgl, Menachot 103 b. Anders erklärt Jerusch. Sabbat VIII, 1, vgl. Maimon. +2) Chagiga 23 b. +3) Oben VII, Note 28. +3a) Ms. München liest טבול יום st. טמא. +4) Der in einem Geräthe befindlichen Asche. +5) Weil das Geräth alles darin Befindliche zu einer Einheit verbindet. Nach Einigen ist dies nur eine rabbinische Verordnung. +6) Pesachim 19a. +7) Heiliges, das zum Opfer bestimmt ist. +8) Die der Hohepriester am Versöhnungstage ins Heiligthum trägt, Lev. 16,12. +9) Oben II, Note 8. +10) פסול, s. oben II, Note 9. +11) Nach Maimon. fügt R. Akiba hinzu, dass diese heiligen Gegenstände, selbst wenn sie nicht in einem Geräthe mit Behältniss, sondern auf einer Tafel liegen, dennoch als zu einer Einheit verbunden gelten. +12) Einige Codd. lesen אבא st. בבא. +13—14) S. oben VII, Noten 71 und 72. +15) חופה; was hierunter zu verstehen ist, s. Sch. Ar. Eben Haëser 55, 1. +16) Während man aus dem Zeugniss des R. Nechunja (VII, 9) nur schliessen könnte, dass sie erst nach der Beiwohnung vollständig als Priestersfrau gilt. +17) S. oben VII, Note 73. +18) Ketubot 26b. +19) Für eine Geldschuld. +20) Die Priester waren. +21) Sie wollten sie nicht heirathen, weil sie befürchteten, sie könnte geschändet und dadurch zur Priesterehe verboten sein, Lev. 22, 7. +22) Die Zeugen, welche die Verpfändung bezeugten. +23) Zu den Familien-Gliedern. +24) Ms. München: יהושע. +25) Ketubot 14a, Kidduschin 75a. +26) עיסה = עריסה, eine Mischung (von ערס mischen, s. oben V, Note 38, vgl. auch das gr. φύραμα, Gemischtes, Teig) bezeichnet eine Familie, mit der eine oder mehrere Personen vermengt sind, deren legitime Abstammung in Zweifel steht. +27) Unser Zeugniss bezieht sich nach der Erklärung einer Tosephta in Kidduschin V, 2 auf eine solche Familie, aus deren Mitte eine Frau einen Priester geheirathet hätte, der ein ספק חלל (zweifelhaft Entweihter, s. Kidduschin IV, 6) war. Wenn nun später nicht mehr bekannt ist, welche Frau aus dieser Familie eine solche Heirat eingegangen war, so ist jede Wittwe aus dieser Familie zur Priesterehe geeignet, weil bei jeder ein doppelter Zweifel (ספק ספיקא) obwaltet: vielleicht war jener Priester kein חלל, und falls er ein solcher war, so ist es noch zweifelhaft, ob er der Gatte der in Frage stehenden Wittwe war. +28) In der Tosephta steht (wie es scheint, statt dieses Satzes) folgender Passus: עיסה לא נגעו בית דין שלאחריהם אמרו נאמנת עיסה לטמא ולטהר לאסר ולהתיר לרתק ולקרב אבל באלמנת Der spätere Gerichtshof hat entschieden: „Die ‘Issah ist beglaubigt, für unrein oder rein zu erklären, zu verbieten oder zu erlauben, zu entfernen oder zu nähern; aber [die Entscheidung] hinsichtlich der ‘Issah-Wittwe hat man nicht angetastet.“ Wahrend also der ältere Gerichtshof, der das Zeugniss über die‘Issah-Wittwe angenommen, die ‘Issah selbst (d. h. die Töchter aus der ‘Issali-Familie) für ungeeignet zur Priesterehe hielt, hat der spätere Gerichtshof dieser Familie die Glaubwürdigkeit zuerkannt, durch ihre Aussage zu bestimmen, ob ein Familienglied für rein oder unrein (d. h. als ממזר) zu erklären, ob es (zur Ehe) erlaubt oder verboten (als Sklave od. Sklavin עבד), zu nähern oder zu entfernen (von einer Priesterehe als חללה) sei (vgl. Tosaphot Ketubot 14 a v. ת״ר). Betreffs der ‘Issah-Wittwe jedoch liess der spätere Gerichtshof die Entscheidung des älteren bestehen, dass nur eine solche, bei der blos die Priesterehe in Frage steht (ספק חלל, Note 27), für geeignet zu erklären sei, da für die aus anderer Familie stammende Wittwe die Aussage der ‘Issah-Familie nicht massgebend ist. +29) Soll die Mischna mit der Tosephta in Einklang sein, so müssen die Worte שהעיסה bis לקרב als Zusatz des Redactors gefasst werden, der zu dem ältern Zeugnisse die Entscheidung des späteren Gerichtshofes Betreffs der ‘Issah selbst hinzufügt. Nach Schitta mekubbezet zu Ketubot 14a lautet übrigens dieser Passus folgendermassen: העיסה כשרה לטמא ולטהר לרחק ולקרב ולאסור ולהתיר; hiernach ist also der Satz entschieden eine besondere Bestimmung und nicht eine Begründung des vorhergehenden Zeugnisses. Diese LA. scheint auch Maimon. vorgelegen zu haben. +30) Durch ihre Aussage. Der Ausdruck כשרה (statt נאמנת der Tosephta) wird wegen des vorhergehenden כשרה (im Zeugnisse) gebraucht. +31) Bei ספק ממזר. +32) Bei ספק חלל, s. Note 28. +33) שמעון בן ist nach vielen Codd. zu streichen. +34) Keinen Gerichtsbeschluss über diesen Punkt zu veranlassen. +35) Wenn eine Ehe mit einer solchen Wittwe ihnen verboten würde. +36) Wenn sie ihnen erlaubt wird. Vgl. noch über עיסה Rosenthal in Grätz, Monatsschr. 1881, S. 38 ff. +37) Aboda sara 37a wird diese M. eingehend erklärt. +38) רבי ist nach den besten Codd. zu streichen. +39) Wenn dieser mit dem in Abot I, 4 genannten Jose identisch wäre, so müsste angenommen werden, dass dessen Zeugniss vor beinahe 300 Jahren im Lehrhause überliefert und zur Zeit der Redaction des Tr. Edujot (c. 100 p.) unter den andern Zeugnissen vorgetragen wurde. Vielleicht aber ist איש הבירה st. איש צרירה zu lesen und dieser Jose ein Sohn des in M. Orla II, 12 erwähnten Joeser, demnach ein Zeitgenosse der Veranstalter der Edujot-Sammlung. +40) Zu essen erlaubt. +41) Wasser und Blut. +42) Des Tempelhofes. +43) Sie nehmen keine Unreinheit an, da Flüssigkeiten überhaupt nur nach rabbinischer Verordnung unrein werden, und diese für das Heiligthum nicht festgesetzt ward. Nach Einigen können diese Flüssigkeiten zwar selbst unrein werden, nur nicht die Unreinheit auf andere Gegenstände übertragen. Viele Codd. haben richtiger דכן statt דאינון דכיין. +44) Gegen diesen Satz erhebt der Talmud (Ab. sara 37b) zwei Einwände: 1. Enthält dieser Ausspruch eine Erschwerung, und man könnte den Autor deshalb nicht als „Erlaubenden“ (שריא) bezeichnen! 2. Ist der Satz bereits in dem Schriftverse Num. 19, 16 ausgesprochen! Nach dem Talm. meint unser Satz daher, entweder dass nur der unmittelbar den Todten Berührende, nicht aber wer diesen Berührenden berührt, sieben Tage unrein wird; oder dass nur wer mit Gewissheit den Todten berührt hat, unrein ist, nicht aber wer zweifelt, ob er im öffentlichen Gebiete (רשות הרבים) einen Todten berührt hat, s. oben II, Note 32. +45) Weil er drei Dinge erlaubte, die man bis dahin für verboten gehalten. +46) Vgl. Jebamot, letzte M. +47) Oben VI, 1. +48) Todtenknochen; s. aber Note 50. +49) Holzhalle, לשכת העצים, s. Middot II,5. +50) Die Worte שהם טמאים fehlen in vielen Mischna-Ausgaben, scheinen auch den Erklärern nicht Vorgelegen zu haben. Liest man diese Worte, so musste man über den Ursprung der Knochen zuerst im Zweifel gewesen sein, bis die Weisen sie für unrein erklärt, aber zugleich entschieden hatten, dass man durch Anflesen der Knochen den Platz reinigen könnte. +51) Man braucht nicht zu befürchten, dass in der Nähe Gräber sich befinden; s. Sebachim 113a. +52) Man braucht nicht die dort befindlichen Menschen und Geräthe einer Reinigung zu unterziehen, s. oben II, Note 31—32. +53) Schebuot 16a. +54) Den zweiten Tempel. +55) Wie bei der Stiftshütte, Exod. 27, 9. +56) Damit die Bauleute vom Tempelplatz durch die Umhänge abgesondert bleiben. +57) Vgl. Sebachim 62a. +58) Das man nur im Tempel-Vorhofe essen darf, Sebachim V,3; 5. +59) S. Makkot III, Note 38. +60) Die den Tempelhof absondern. +61) S. Sebachim V, 6—7. +62) Von Jerusalem. +63) Die König Salomo vollbracht. +64) Nicht so wörtlich, sondern eine Lehre, die inhaltlich den folgenden Gedanken ausspricht (Maimon.). +65) D. h. der Prophet Elias wird Nichts zur Thora hinzufügen und Nichts davon hinwegnehmen. +66) Elias wird blos Gewalt und Unrecht aus der Welt schaffen. +67) Kidduschin 71a. +68) Andere LAA.: בת ציון, בני ציון, vgl. Kohut, Aruch v. בן ציון. +69) Diese Familie nennt er nicht mit Namen, um sie nicht zu beschämen. +70) Nicht einmal die durch Gewalt Eingedrungenen wird Elija entfernen. +71) Zwischen den Weisen. +72) Zwischen allen Menschen. +73) Dieser Schriftbeweis bezieht sich auf alle oben angeführten Ansichten, vgl. Tos. Jom Tob. +74) Der Prophet wird den Kindern sagen, wer ihre Ahnen sind (nach R. Josua u. R. Jehuda); er wird die Väter (die Lehrer) mit den Kindern (den Schülern) vereinigen, wodurch die Meinungsverschiedenheiten schwinden werden (nach R. Simon); Alle werden die Wahrheit und das Gottesgesetz als ihre Väter und sich selbst als deren Kinder betrachten, wodurch ewiger Friede walten wird (nach den Weisen). +
+ +Traetat Abodah Sarah +

ABSCHNITT I.

+

1. Drei Tage vor den Festtagen1) der Heiden 1a) ist es verboten, mit ihnen Geschäfte zu machen;2) ihnen etwas zu leihen, oder von ihnen auszuleihen;3) ihnen ein Darlehen zu geben, oder von ihnen ein solches zu nehmen,4) ihnen zu zahlen oder sich von ihnen bezahlen zu lassen. R. Jehuda sagt: Man darf sich von ihnen bezahlen lassen, weil dies ihm Gram bereitet.5) Da sprachen sie zu ihm: Wenn es ihm auch jetzt Gram bereitet, so freut er sich doch I darüber] in späterer Zeit.6) 2. R. Ismael sagt: Drei Tage vorher und drei Tage nachher ist dies verboten. Die Weisen sagen: Vor ihren Festen7) ist es verboten, nach ihren Festen aber ist es erlaubt. 3. Folgendes sind die Feste der Heiden: Die Calenden,8) Saturnalien,9) der Siegestag,10) der Geburtstag11) der Könige, der Geburtstag12) und der Todestag;13) dies die Worte des R.Meir. Die Weisen aber sagen: Bei jedem Tode, wobei eine Verbrennung14) stattfindet,15) findet auch Götzendienst statt;16) findet aber dabei keine Verbrennung statt, so findet auch kein Götzendienst statt.16) Dagegen ist in Bezug auf den Tag, an dem Einer sich den Bart oder den Schopf17) scheert, oder den Tag, an dem er von einer Seereise ans Land gestiegen, oder aus dem Gefängnisse herausgekommen, oder an dem ein Heide seinem Sohne Hochzeit macht, nur an diesem Tage und gegen diesen Mann18) das Verbohjjltig. 4. Wenn in einer Stadt ein Götze ist,19) so ist ausserhalb derselben [das Verkehren] erlaubt;20) ist der Götze ausserhalb derselben, so ist [es] in derselben erlaubt.21) Ist es erlaubt, dahin zu gehen?22) Fühlt der Weg lediglich nach diesem Orte, so ist es verboten ;23) kann man aber auf diesem Wege auch nach einem andern Orte kommen, so ist es erlaubt.24) Wenn in einer Stadt ein Götzen fest ist, und es sind dort25) Kaufläden, die theils bekränzt, theils unbekränzt sind; — ein solcher hall traf sich einst in Bet-Schean, 26) und es entschieden die Weisen, dass in den bekränzten verboten,27) in den unbekränzten aber erlaubt ist [zu kaufen.] 5. Folgende Dinge sind28) verboten, den Heiden zu verkaufen.29) Tannenäpfel30) oder weisse Feigen31) mit deren Stielen,32) Weihrauch und einen weissen Hahn. R. Jehuda sagt : Man darf ihm einen weissen Hahn mit andern Hähnen [zusammen], verkaufen,33) und wenn er allein [zu verkaufen] ist, so haue man ihm einen Finger ab; denn sie bringen nichts Verstümmeltes dem Götzen dar. Alle andern Dinge sind unbestimmt34) [zu verkaufen] erlaubt, bei ausdrücklicher Erklärung35) aber verboten. R. Meir sagt: Auch feine Datteln, Chazab-36) und Nikolaus-Datteln37) darf man den Heiden nicht verkaufen. 6. Wo es üblich ist, Kleinvieh den Heiden zu verkaufen, darf man [es] verkaufen; wo es Brauch ist, dass man [es] nicht verkauft, darf man [es] nicht verkaufen. 38) Nirgends aber darf man ihnen verkaufen Grossvieh,39) Kälber und Eselsfüllen40), mögen sie unversehrt oder beschädigt41) sein. R Jehuda erlaubt es bei Beschädigtem. Ben Bethera erlaubt es beim Pferde.42) 7. Man darf ihnen keine Bären, Löwen oder sonst Etwas, wodurch den Leuten Schaden entstehen43) hann, verkaufen. Man darf ihnen nicht bauen helfen eine Basilika,44) einen Richtplatz,45) eine Rennbahn46) oder einen Richterstuhl;47) man darf ihnen aber öffentliche Bäder48) und [Privat-] Badehäuser bauen helfen. Kommt man an das Gewölbe, wo man ein Götzenbild aufstellt,49) so darf man nicht mit bauen. 8. Man50) darf keine Schmucksachen für Götzen machen, Halsketten,51) Nasenringe oder Fingerringe. R. Elieser sagt: Für Lohn ist es erlaubt.52) Man darf53) ihnen nichts am Boden Haftendes verkaufen;54) man darf dies aber verkaufen, nachdem es abgehauen ist.55) R. Jehuda sagt: Man darf es ihnen auch verkaufen mit der Bedingung, es abzuhauen. Man darf ihnen im Lande Israel keine Häuser,56) noch viel weniger Felder57) vermiethen; in Syrien58) darf man ihnen wohl Häuser59) aber nicht Felder60) vermiethen; im Auslande61) darf man ihnen Häuser verkaufen und Felder vermiethen;62) dies die Worte des R. Meïr. R. Jose sagt: Im Lande Israel darf man ihnen Häuser vermiethen, aber nicht Felder; in Syrien darf man ihnen Häuser verkaufen63) und Felder vermiethen,64) im Auslande61) darf man ihnen Beides verkaufen.65) 9. Auch da, wo man erlaubt hat [dem Heiden ein Haus] zu vermiethen,66) hat man dies nicht erlaubt, wenn er es als Wohnhaus gebrauchen will,67) weil er einen Götzen hineinbringen würde und es heisst (Deut. 7,26): „Lasse keinen Gräuel in Dein Haus kommen.‟ Nirgends aber darf man ihm ein Bad vermiethen, weil es nach dem Namen des Eigenthümers68) genannt wird.69)

+

ABSCHNITT II.

+

1. Man darf kein Vieh in die Gasthöfe1) der Heiden stellen, weil sie der schändlichen Vermischung verdächtig sind. 2) Es darf keine Frau mit ihnen allein sein,3) weil sie der Unzucht verdächtig sind.4) Es darf kein Mann mit ihnen allein sein, weil sie des Blut-Vergiessens verdächtig sind. Es darf keine Israelitin einer Heidin Geburtshilfe leisten, (weil sie dadurch ein Kind für den Götzendienst gebären hilft),5) aber man darf von einer Heidin einer 1 sraelitin Geburtshilfe leisten lassen. 6) Es darf keine Israelitin das Kind einer Heidin säugen, aber man darf von einer Heidin das Kind einer Israelitin in deren eigenem Gebiete7) säugen lassen. 2. Man darf sich von ihnen eine Heilung des Vermögens8), aber nicht eine Heilung der Person9) angedeihen lassen. Man darf sich nirgends von ihnen scheeren lassen;10) dies die Worte R. Meïr’s. Die Weisen aber sagen: lm öffentlichen Gebiete ist es erlaubt, aber nicht mit ihm allein.11) 3. Folgende Dinge von Heiden sind verboten, und zwar selbst zur Nutzung: Wein, Essig von Heiden, der bei ihnen noch Wein gewesen,12) adrianische13) Scherbe14) und Thier-Felle, die dem Herzen gegenüber aufgerissen sind.15) R. Simon, Sohn Gamliels, sagt: Wenn der Riss rund ist, dann ist es verboten; ist er länglich, so ist es erlaubt.16) Fleisch, welches zum Götzen hineingebracht wird, ist erlaubt;17) was von dort herauskommt, ist verboten,18) weil es wie Todten-Opfer betrachtet wird;19) dies die Worte R. Akiba’s. Mit verboten; so R. Meïr. Die Weisen aber sagen: Deren Nutzung ist nicht denen,die zum Götzen 20) wallfahrten, darfman keine Geschäfte machen ,21) mit denen aber, welche davon herkommen, istes erlaubt.22) 4. Schläuche23) und Krüge24) der Heiden, in denen Wein eines Israeliten eilige-füllt ist,25) sind26) auch zur Nutzung verboten;27) verboten.28) Trauben-Kerne und Hülsen von Heiden sind selbst zur Nutzung verboten; so R. Meïr. Die Weisen abersagen: Solange sie feucht sind, sind sie verboten, aber wenn sietrocken sind,29) sind sie erlaubt.30) Muria31) und bitynischer32) Käse von Heiden sind selbst zur Nutzung verboten; so R. Meir Die Weisen aber sagen: Deren Nutzung ist nicht verboten.33) 5. Es sagte R. Jehuda: Einst richtete R. Ismael an R. Josua, als sie unterwegs waren, eine Frage, indem er zu ihm sprach: Warum hat man Käse der Heiden verboten?34) Da erwiederte er ihm: Weil sie die Milch durch Lab-Milch35) von Aaasthieren36) gerinnen machen. Da sprach Jener zu ihm: Lab-Milch vom Ganzopfer ist doch strenger verboten,37) als Lab-Milch vom Aase, und dennoch hat man gesagt: „Ein Priester, der sich nicht ekelt,38) darf sie roh schlürfen‟39) — Dies hat man40) ihm41) nicht zugestanden; vielmehr hat man gesagt: „Man darf sie nicht gemessen,42) aber man begeht dadurch43) keine Veruntreuung44)‟ — darauf sprach R. Josua zu ihm : [Der Käse ist verboten], weil man die Milch mit Lab-Milch von Götzenopfer-Kälbern45) gerinnen macht. Da sprach Jener zu ihm: Wenn dem so ist, warum hat mau nicht auch die Nutzung davon verboten?46) — Da führte er ihn zu einem anderen Gegenstände hin,47) indem er zu ihm sprach: Bruder Ismael, wie liesest du:48) כי טונים דוֹדׇיךׇ. (49מיין oder ) כי טובים דוֹדַיׅךֽ? Jener antwortete: 50) כי טובים דוֹדֵיׅךֽ. Da sprach er zu ihm: Die Sache ist nicht so; denn der nächste Vers belehrt darüber [welcher lautet:] לריח שֽׁמׇנׇיןׇ (51טובים. 6. Folgende Dinge der Heiden sind verboten, aber nicht deren Nutzung: Milch, die ein Heide gemolken, ohne dass ein Israelit es gesehen,52) ihr Brod53) und Oel. (Rabbi54) und sein Gerichtshofhaben das Oel erlaubt).55) Gekochtes,56) Eingemachtes,57) worin sie Wein und Essig zu thun pflegen,58) kleingehackteTerith,59) Fischlake,60) in der kein Fisch ist,61) (in der62) keineKalchit63) schwimmt), Ohilak,64) ein Stück65) Asant,66) gewürztes Salz67) — alle diese sind verboten, aber nicht deren Nutzung. 7. Folgende Dinge sind [auch] zu essen erlaubt: Milch, die ein Heide im Beisein eines Israeliten68) gemolken, Honig,69) weiche Trauben,70) — selbst wenn sie tropfen, macht deren Flüssigkeit nicht71) zur Unreinheit geeignet,72) — Eingemachtes, worin man nicht Wein und Essig zu thun pflegt, Terith, die nicht kleingehackt ist73), Fischlake, in der ein Fisch74) ist, Blätter von Asant und eingelegte Olivenkuchen.76) R Jose sagt: die erweichten77) sind verboten.78) Die Heuschrecken, die aus dem Korbe79) kommen, sind verboten,80) die aber aus der Vorrathskammer81)kommen, sind erlaubt. Dasselbe gilt hinsichtlieh der Theruma.82)

+

ABSCHNITT III.

+

1. Alle Bilder sind [zur Nutzung] verboten, weil sie einmal im Jahre angebetet werden; dies die Worte R. Meirs.1) Die Weisen aber sagen: Nur solche, die einen Stab, Vogel oder eine Kugel in der Hand haben.2) R. Simon, Sohn Gamliels,sagt: Jedes Bild, das irgend eine Sache in der Hand hat. 2. Findet Jemand Bruchstücke von Bildern, so sind diese erlaubt.3) Findet man die Figur einer Hand oder eines Fusses,4) so sind diese verboten, weil dergleichen angebetet wird.5) 3. Findet man Geräthe, auf denen das Bild der Sonne, das Bild des Mondes,6) oder das Bild eines Drachen7) ist, so muss man sie in die Salzsee werfen.8) R. Simon, Sohn Gamliels, sagt: Nur wenn solche auf ansehnlichen Geräthen9) sich befinden, sind sie verboten, sind sie aber auf unbedeutenden Geräthen10) so sind sie erlaubt.11) R. Jose sagt: Man kann sie zerreiben und in den Wind streuen oder ins Meer12) werfen. Da sprachen sie zu ihm: Es würde dann13) ja Dünger daraus,14) und es heisst doch (Deut. 13,18): Es soll nicht das Geringste von dem Banne an Deiner Hand haften.15) 4. Es fragte Proklos, Sohn des Philosophos,16) Rabban Gamliel zu Akko, als dieser sich im Bade der Aphrodite17) badete,18) und sprach zu ihm: Es steht in eurer Thora geschrieben: „Es soll nicht das Geringste von dem Banne an deiner Hand haften,‟ — warum badest du im Bade der Aphrodite? Er sprach zu ihm: Man darf im Bade nicht antworten!19) Nachdem er herausgegangen war, antwortete er ihm: Ich bin ja nicht in ihr Gebiet gekommen, sie20) ist vielmehr in mein Gebiet gekommen!21) Man22) sagt nicht: „das Bad ist der Aphrodite zur Zierde gemacht worden‟, sondern: „Eine Aphrodite ist dem Bade zur Zierde. gemacht worden.‟ 23) Eerner:24) Wenn man dir auch viel Geld gäbe, würdest du nicht nackt und, nachdem du einen nächtlichen Zufall gehabt, vor deine Gottheit hintreten und vor ihr Urin lassen; diese aber steht an der Mündung des Kanals,25) und alle Leute uriniren vor ihr!26) Es heisst aber nur: „ihre Götter‟; d. h. nur das, was man wie einen Gott behandelt, ist verboten; was man aber nicht wie einen Gott behandelt, ist erlaubt. 5. Wenn Heiden Berge und Hügel an beten, so sind diese [zur Nutzung]27) erlaubt28); was aber darauf sich befindet, ist verboten,29) denn es heisst (Deut. 7,25): „Habe kein Gelüste nach dem Silber und Gold, das auf ihnen ist, um es zu nehmen!‟ R. Jose der Galiläer, sagt: Es heisst (Deut. 12,2): „ihre Götter auf ihren Bergen,‟ aber nicht: „die Berge ihre Götter‟; „ihre Götter auf den Hügeln‟ aber nicht: „die Hügel ihre Götter ‟.30) Warum ist aber ein Götzenbaum31) verboten?32) Weil Menschen ihn gehandhabt33) haben, und Alles, wobei ein Handhaben von Menschen stattgefunden hat, verboten ist.34) Es sagte R. Akiba: Ich will [die Stelle]34a) vor dir untersuchen 35) und erklären.36) Ueberall, wo du einen hohen Berg, einen erhabenen Hügel und einen belaubten Baum siehst, wisse, dass dort ein Götze ist.37) 6. Wenn Jemand ein Haus neben einem Götzentempel38) hat und es fällt ein ;39) so darf er es nicht wieder aufbauen.40) Was soll er da thun? Er muss in sein Gebiet (vier Ellen)41) hineinrücken,42) wenn er baut.43) Gehörte die Wand zu seinem Hause und zum Götzentempel,44) so wird sie als in zwei gleiche Theile getheilt betrachtet.45) Deren46) Steine, Holz und Schutt verunreinigen,47) wie ein Kriechthier,48) denn es heisst (Deut. 7,26): „Du sollst ihn verabscheuen!‟ R. Akiba sagt: Wie eine Menstruirende,49) denn es heisst (Jes. 60,22): „Verwirf sie, gleich einer Leidenden, fort! sprich zu ihm.‟ Sowie demnach eine Menstruirende den, der sie trägt, verunreinigt, ebenso verunreinigt ein Götze den, der ihn trägt.50) 7. Es gibt dreierlei [Götzen-jHäuser: Ein; Haus, das man ursprünglich zum Götzendienste51) erbaut hat, ist verboten;52) hat man es blos zum Götzendienste übertüncht,53) mit Bildwerk versehen54) oder sonst was Neues daran gemacht,55) so braucht man nur das Neue wegzunehmen;56) hat man blos einen Götzen hineingcstellt57) und ihn wieder herausgenommen, so ist es erlaubt. Es gibt dreierlei [Götzen-]Steine: Ein Stein, den man ursprünglich zum Götzenbild-Gestell58) ausgehauen, ist verboten;59) hat man ihn blos60) für den Götzen angestrichen,53) mit Bildwerk geschmückt54) oder sonst was Neues daran gemacht, so braucht man nur das Neue wegzunehmen; hat man blos einen Götzen darauf gestellt61) und ihn wieder entfernt, so ist der Stein erlaubt. Es gibt dreierlei Ascherot:62) Ein Baum, den man ursprünglich zum Götzendienst gepflanzt hat, ist verboten,63) hat man ihn zum Götzendienste behauen64) oder beschnitten,65) und er hat neue Schösslinge hervorgebracht, so braucht man nur die neuen Schösslinge wegzunehmen ;66) hat man einen Götzen darunter gestellt67) und diesen dann nichtig gemacht,68) so ist jener69) erlaubt. Was heisst eine Aschera?70) Ein Baum, unter dem ein Götze steht.71) R. Simon sagt: Ein Baum, den man anbetet.72) Einst geschah es zu Zi don, dass man einen Baum an betete, unter dem ein Steinhaufe sich befand; da sprach R. Simon zu ihnen: Untersuchet diesen Steinhäufen! Man untersuchte ihn und fand ein Bild in demselben; da sprach er zu ihnen: Da sie das Bild anbeten, so können wir euch den Baum erlauben.73) 8. Man darf sich nicht in ihren74) Schatten setzen;75) hat man sich [dorthin]76) gesetzt, so bleibt man rein. Man darf nicht darunter vorübergehen;77) ist man vorübergegangen, so ist man unrein.78) Beeinträchtigt sie79) die Leute,80) so ist der darunter Vorübergehende rein.81) Man darf darunter im Winter82) Kräuter säen, aber nicht im Sommer;83) Lattich84) [darf man] jedoch weder im Sommer noch im Winter [darunter säen].85) R. Jose sagt:86) Auch Kräuter im Winter nicht, weil das Laub87) darauf fällt und ihnen zum Dünger dient.88) 9. Hat man davon89) Holz genommen, so ist es zur Nutzung verboten. Hat man damit den Ofen geheizt, so muss dieser, wenn er neu war, eingerissen wer den;90) ist er alt, so muss man ihn auskühlen lassen.91) Hat man damit92) Brod gebacken, so ist dasselbe zur Nutzung verboten.93) Ist dies mit anderen [Broten] vermischt worden,94) so sind alle zur Nutzung verboten.95) R. Elieser sagt: Man soll den Nutzen96) in die Salzsee werfen. Da sprachen sie97) zu ihm: Bei Götzendienst gibt es keine Auslösung.98) Hat man davon99) ein Weberschiffchen100) gemacht, so ist es zur Nutzung verboten. Hat man damit ein Kleid gewoben, so ist auch das Kleid zur Nutzung verboten. Ist dies mit anderen [Kleidern] und diese anderen wieder mit anderen101) vermischt worden, so sind alle zur Nutzung verboten. R. Elieser sagt: Man so]] den Nutzen in die Salzsee werfen. Da sprachen sie zu ihm: Bei Götzendienst gibt cs keine Auslösung. 10. In welcher Weise macht er102) sie103) nichtig? Wenn er dürre104) oder frische Zweige105) davon abgehauen, wenn er einen Stock oder eine Ruthe oder auch nur ein Blatt davon genommen hat, so ist sie nichtig. Hat er sie abgehobelt,106) so bleibt sie, wenn dies ihretwegen107) geschehen ist, verboten; geschah dies aber nicht ihretwegen,108) so ist sie erlaubt.109)

+

ABSCHNITT IV.

+

1. R. Ismael sagt: Drei Steine nebeneinander1) an der Seite desMerkulis2) sind verboten3), sind dort aber nur zwei Steine, so sind sie erlaubt Die Weisen aber sagen: Diejenigcn, die als ihm zugehörig erscheinen,4) sind verboten, die aber nicht als ihm zugehörig erscheinen, sind erlaubt,5) 2. Findet man auf dessen6) Haupte Geld, Gewand oder Geräthe, so sind sie erlaubt;7) aber Weintrauben - Gebinde,8) Achren-Kränze, Fläschchen mit Wein, Oel oder Mehl, überhaupt Alles, desgleichen auf dem Altar dargebracht wird, ist verboten.9) 3. Wenn ein Garten oder ein Bad einem Götzen gehört, so darf man von denselben ohne Dankesbezeugung10) einen Nutzen haben, aber nicht mit Dankesbezeugung. Gehören sie dem Götzen und zugleich Anderen, so darf mau sowohl mit als ohne Dankesbezeugung davon Nutzen haben.11) 4. Der Götze eines Heiden ist sogleich12) zur Nutzung verboten,13) der eines Israeliten aber ist erst dann verboten, wenn demselben gedient worden. Ein Heide kann sowohl seinen Götzen als den seines Nächsten14) nichtig machen;15) ein Israelit aber kann nicht den Götzen eines Heiden16) nichtig machen. Macht man17) einen Götzen nichtig, so hat man damit auch alle seine Dienstsachen18) nichtig gemacht, hat man aber nur die Dienstsachen nichtig gemacht, so sind blos die Dienstsachen erlaubt, der Götze selbst aber verboten. 5. Wie macht man ihn nichtig? Hat man ihm die Spitze des Ohres, der Nase oder des Fingers abgehauen; hat man ihn zusammengedrückt,19) obwohl nichts davon weggenommen ist, so hat man ihn nichtig gemacht; hat man vor ihm ausgespieen oder urinirt; hat man ihn herumgeschleppt oder mit Kotli beworfen; so wird er nicht dadurch nichtig.20) Hat man ihn verkauft oder verpfändet, so sagt Rabbi: Er wird dadurch nichtig. Die Weisen aber sagen: Er wird nicht dadurch nichtig.21) 6. Wenn einen Götzen seine Verehrer zurückgelassen haben,22) so ist derselbe erlaubt, wenn dies in Friedenszeiten geschehen ;23)geschah es aber in Kriegszeiten, so bleibt er verboten. Götzengestelle24) der Könige25) sind erlaubt, weil man [nur], wenn die Könige vorüberziehen, Götzen darauf stellt.26) 7. Man fragte26a) einst die Aeltesten in Rom:27) Wenn Gott an den Götzen keinen Gefallen hat, warum vernichtet er sie nicht? Da sprachen sie zu ihnen: Wenn sie einer Sache dienten, welche die Welt nicht brauchte, so würde er27a) sie vernichten; aber sie dienen der Sonne, dem Monde, den Sternen und den Thierkreis-Bildern — soll nun Gott der Thoren wegen seine Welt zerstören?! Da sprachen jene28) zu ihnen: Wenn dem so ist, so sollte er27a) die Dinge, welche die Welt nicht braucht, vernichten und die stehen lassen, welche die Welt braucht! Sie antworteten ihnen : Dann würden wir die Verehrer dieser Dinge in ihrer Meinung bestärken ;28a) denn sie würden sagen: Sehet, sie sind Götter,. da sie nicht untergegangen sind.29) 8. Man kann eine getretene Weinkelter30) vom Heiden kaufen, obwohl er mit der Hand [Weintrauben]31) nimmt32) und sie auf den Haufen33) legt; es kann nicht eher als Nesech-Wein34) verboten werden, bis er35) in die Kufe36) hlierabgeronnen ist. Ist er in die Kufe geronnen, so ist das, was in der Kufe ist, verboten,37) das Uebrisre aber38) erlaubt.39) 9. Man darf mit dem Heiden in der Kelter pressen;40) aber man darf nicht mit ihm Trauben lesen.41) Mit einem Israeliten, der seinen Wein in Unreinigkeit bereitet,darf man weder pressen42) noch lesen;43) man darf aber mit ihm Fässer44) in die Kelter tragen und von der Kelter45) bringen.46) Mit einem Bäcker,47) der in Unreinheit [Brod] bereitet, darf man weder kneten noch [den Teig] rollen,48) man darf aber mit ihm Brod in den Verkaufsladen49) tragen.50) 10. Wenn ein Heide neben der Wein-Kufe getroffen wird, so ist der Wein, wenn er51) darauf eine Schuldforderung hat,52) verboten,53) hat er keine darauf, so ist er erlaubt. Ist er51) in die Weinkufe gefallen und heraufgezogen worden,54) oder hat er [den Wein] mit einem Rohr gemessen, oder mit dem Rohr eine Hornisse herausgeschleudert,55) oder auf die Oeffnung des schäumenden56) Fasses mit der Hand geschlafen57) — alle diese Fälle haben sich einst zugetragen, und man hat gesagt, der Wein soll verkauft werden.58) R. Simon aber erlaubt ihn.58a) Hat er das Fass genommen und es (imZorne)59) in die Kufe geworfen, — dies ereignete sich einst,59a) und man hat den Wein erlaubt.58a) 11. Wenn Liner den Wein eines Heiden in Reinheit bereitet60) und ihn im Bereiche des Heiden lässt, in einem Hause, das zur öffentlichen Strasse offen ist; so ist der Wein, falls in der Stadt Heiden und Israeliten wohnen, erlaubt;61) wohnen aber lauter Heiden darin,62) so ist er verboten, es sei denn, dass er einen Hüter dahin setzt. Es braucht aber der Hüter nicht [beständig] dabei zu sitzen und acht zu geben ; sondern wenn er auch nur aus- und eingeht, ist der Wein erlaubt. R. Simon, Sohn Eleasars, sagt: Es ist einerlei, welches Heiden Bereich es ist.63) 12. Wenn Einer den Wein eines Heiden in Reinheit bereitet60) und ihn in dessen Bereiche lässt, so ist, wenn dieser64) ihm65) schreibt: „Ich habe von Dir Geld empfangen !‟65a) der Wein erlaubt.66) Falls aber dieser, wenn der Israelit ihn herausnehmen will, es nicht zulässt, bis er ihm das Geld dafür gegeben, — dies ereignete sich einst in Bet-Schean,67) und die Weisen haben ihn verboten.68)

+

ABSCHNITT V.

+

1. Wenn Einer1) einen Arbeiter2) miethet, bei ihm an Nesech-Wcin 3) zu arbeiten, so ist sein Lohn verboten.4) Hat er ihn aber gemiethet, bei ihm eine andere Arbeit zu verrichten, wenn er auch zu ihm gesagt hat: „Bringe mir ein Fass Nesech-Wein von einem Orte zum anderen.‟, so 1st sein Lohn erlaubt.5) Wenn Einer einen Esel miethot, darauf Nesech-Wein zu bringen, so ist der Lohn verboten. Hat er ihn aber gemiethet, darauf zu sitzen; so ist, selbst wenn der Heide seine Flasche 6) darauf gelegt hat, der Lohn erlaubt.7) 2. Wenn Nesech-Wein auf Trauben gefallen ist, so braucht man sie nur abzuwaschen 8), und sie sind erlaubt; waren sie aber aufgesprungen,9) so sind sie verboten. (Ist10) er auf Feigen oder DatteIn gefallen, so sind sie verboten, wenn sie einen Geschmack voai Weine erhalten haben.)11) Einst trug es sich zu, dass Boëthos, Sohn Sonins’,12) dürre Feigen zu Schiffe brachte und ein Fass Nesech-Wein zerbrach und darauf fiel; er befragte die Weisen, und sic erklärten sie für erlaubt13). Folgendes ist die Regel: Wenn der beigegebene Geschmack ihm 14) zum Vortheil gereicht15), ist es verboten; gereicht aber der beigegebene Geschmack ihm nicht zum Yortheile, so ist es erlaubt, wie z. B. wenn Essig16) auf Graupen17) gefallen ist.18) 3. Wenn ein Heide mit einem Israeliten von einem Orte zum andern Krüge19) Wein bringt, so ist der Wein, wenn er als gehütet angesehen wird,20) erlaubt; wenn aber der Israelit ihm mitgetheilt hat, dass er sich entferne, 21) [ist der Wein verboten], wenn die Zeit [der Entfernung] genügt, um anzubohren,22) [die gebohrte Oeffnungj wieder zu verstopfen23) und zu trocknen.24) R. Simon, Sohn Gamliels, sagt: [Die Zeit muss so viel sein], dass er [das Fass] aufspunden, wieder zuspunden ,25) undestrocknen könne. 26) 4. Wenn Einer seinen Wein auf einem Wagen oder einem Schiffe27) lässt28) und selbst einen kürzere Weg29) geht,30) oder in die Stadt31) geht und sich badet,32) so ist der Wein erlaubt.33) Hat er34) ihm35) aber mitgetheilt, dass er sich entferne, [so ist der Wein verboten] nach einer Zeit, die genügt, um anzubohren, zu verstopfen und zu trocknen. R. Simon, Sohn Gamliels, sagt: Nach einer Zeit, die genügt, um aufzuspunden, zuzuspunden und zu trocknen. Wenn Einer einen Heiden in seinem Laden lässt, so ist sein Wein erlaubt, wenn er selbst auch nur ab und zu geht. Wenn er34) ihm35) aber mitgetheilt hat, dass er sich entferne, [so ist der Wein verboten] nach einer Zeit, die genügt, um anzubohren, zu verstopfen und zu trocknen. R. Simon, Sohn Gamliels, sagt: Nach einer Zeit, die genügt, um aufzuspunden, zuzuspunden und zu trocknen. 5. Hat Jemand mit einem Heiden an einem Tische gegessen und Flaschen36) [Wein] auf den Tisch und Flaschen [Wein] auf den Dreifuss37) gesetzt und ist, den Heiden zurücklassend, hinausgegangen, so ist was auf dem Tische steht verboten, was auf dem Drei fusse erlaubt. 38) Hat er aber zu ihm gesagt: „Mische dir nur und trinke!‟, so ist auch was auf dem Dreifusse steht verboten 39). Offene Fässer40) sind verboten, verschlossene nur dann, wenn die Zeit genügt, aufzuspunden, zuzuspunden und zu trocknen.41) 6. Wenn eine Requisitions-Truppe42) in eine Stadt kommt und es ist Friedenszcit, so sind die offenen Fässer verboten, die verschlossenen erlaubt; ist aber Kriegszeit, so sind diese und jene erlaubt, weil dann keine Zeit43) ist Nesech-Wein zu machen44). 7. Israelitische Handwerker, denen ein Heide ein Fass Nesech-Wein als Lohn schickt, dürfen zu ihm45) sagen : „gibunsstattdessenGeld!‟46) Ist es47) aber schon in ihren Besitz gekommen48), so ist dies49) verboten. Verkauft Jemand seinen Wein einem Heiden, so ist, wenn er den Preis bestimmt hat, bevor er ihn zugemessen, das dafür erhaltene Geld erlaubt.50) Hat er ihn aberzugemessen, bevor er den Preis bestimmt hatte, 51) so ist das Geld verboten.52) Hat er den Trichter genommen und damit in die Flasche des Heiden53) eingemessen, und nachher hat er wieder in die Flasche eines Israeliten eingemessen, so ist, wenn54) im Trichter ein Uebcrbleibsel55) vom Weine56)war,57) der Wein58) verboten.59) Wenn man [Wein]aus einem Gefäss60) in ein [anderes] Gefäss61) giesst,so ist das, wovon man abgegossen hat,62 erlaubt;63 das aber, worin man eingegossen bat, verboten64). 8. Nesech-Wein ist verboten und macht verboten65) durch noch so Wenig.66) Wein67) unter Wein, Wasser 68) unter Wasser [macht verboten] durch noch so Wenig. Wein67) unter Wasser oder Wasser68) unter Wein [macht nur verboten], wenn es einen Geschmack beigibt. Das ist dieRegel:69) Eine Art [macht] Gleichartiges durch noch so Wenig, Ungleichartiges aber [nur] durch Beigeben eines Geschmackes [verboten]. 9. Folgende Dinge sind verboten und machen verboten durch noch so Wenig:70) Nesech-Wein,71) Götzen, Felle von Thieren, denen das Herz ausgerissen worden,72) der zur Steinigung verurtheilte Ochse,73) die Färse, der das Genick gebrochen wird,74) die Vögel des Aussätzigen75), das Haar des Nasir,76) die Erstgeburt eines Esels,77) in Milch gekochtes Fleisch,78) der fortzuschickende Ziegenbock,79) und profane Thiere, welche im Tempelhofe geschlachtet worden,80) — alle diese sind verboten und machen verboten durch noch so Wenig. 10. Wenn Nesech-Wein in eine Weinkufe gefallen ist, so ist das Ganze zur Nutzung verboten.81) R. Simon, Sohn Gamliels, sagt: Man verkaufe das Ganze an einen Heiden, mit Ausnahme des darin befindlichen Nesech-Weines. 11. Eine steinerne Kelter, die ein Heide verpicht hat,82) trockne man ab, 83) und sie ist rein; Betreffs einer hölzernen 84)sagt Rabbi: Man trockene sie ab.85) Die Weisen aber sagen: Man muss das Pech abschälen.86) Eine irdene [Kelter] ist, selbst wenn man das Pech abgeschält hat, verboten.87) 12 Kauft Einer Geschirr88) von einem Heiden, so muss er, was man unterzutauchen pflegt89), untertauchen;90) was ausgekocht91) wird,92) auskochen;93) was man im Feuer ausglüht,94) ausglühen.94a) Bratspiesse95) und Roste96) muss man im Feuer ausglühen; ein Messer aber braucht man nur abzuschleifen97) und es ist rein.98)

+

םליקא לה מסכת עבודה זרה.

+

Ende des Traktats Abodah Sarah.

+1) אידיהן, andere LA. איד .עידיהן oder עיד (syr. art. arab. art Fest) wird in der Mischna nur von heidnischen Festen gebraucht; naclTdem Talmud mit Anspielung auf Deut. 32, 35, resp. Jes. 44, 9. +1a) גויס (nicht עכו״ם) ist überall im Talmud zur Bezeichnung der Nichtjuden (damals vorzugsweise der Heiden) gebraucht. Der Ausdruck עכו״ם (Abbrev. von עוברי ככבים ומזלות) wurde erst gegen Ende des 16. Jahrhunderts von christlichen Censoren in die jüdische Litteratur hinein corrigirt, wie dies in meiner (zuerst 1884 in der „Jiid. Presse‟ abgedruckten) Schrift: „Der Schulchan Aruch u. s. w.‟, S. 129 ff. der zweiten Aufl. (1894) bewiesen wird. +2) Denn der Heide würde wegen des dadurch erhaltenen Gewinnes oder Vortheils seiuem Götzen am Festtage Dank abstatten, und der Israelit hätte durch seine Handlung indirect die Anrufung des Götzens bewirkt (vgl. Exod. 23,13). +3) שאל sich Etwas zum Gebrauche ausleihen, um dasselbe nach dem Gebrauche wieder zurückzugeben. +4) לוה ein Darlehen (in Geld oder Lebensmitteln) nehmen, um es jetzt zu verausgaben oder zu verbrauchen und später einen gleichen Betrag zu zahlen. +5) Er hat demnach keinen Grund, dafür seinem Götzen zu danken. +6) Während seines Festes, und er bringt seinem Götzen Dank dafür. +7) Drei Tage, den Festtag selbst mitgerechnet; während es nach dem Autor der vorigen Mischna drei Tage ohne den Festtag verboten ist (Talmud). +8) Andere LA. קלנדס, Calendae, der erste Tag eines jeden Monats ; hier nach Jerusch, speciell die Calendae Januarii (קלנדס יינובריס), der Jahresanfang. +9) And. LA. סטרנלייא, (Saturnalia), das Saturnfest der Römer, das am 17. Dezember begann. +10) קרטסיס .1 קרטסים (χράτησις Herrschaft, Sieg) nach dem Talmud מלכות יום שתפסה בו רומי der Tag au dem Rom (durch den Sieg über Kleopatra) die Oberherrschaft gewann. Gemeint ist der Sieg des Octavian bei Actium. +11) And. LA. גינוסיא γενέσια, Geburtstagsfeier von bereits verstorbenen Königen. Nach Jerusch, ist .יום ג. ש. מ dasselbe wie יום . הולדת של מלכים (Geburtstag der Könige), während das folgende יום הלידה den Geburtstag von Privatpersonen bezeichnet. Nach Babli ist .יום שמעמידין בו את המלך = יום ג. ש. מ, der Tag des Regierungsantritts. Dieser wurde auch natalis imperii genannt, vgl. Heinrich Lewy im Philologue B. 52, S 733. +12) Eines Lebenden. Nach Jerusch.: eines Privatmanns (Note 11); nach Babli: eines Königs. +13) Eines Königs (Babli), oder auch eines Privatmanns (Jerusch.) +14) Wobei auch Gebrauchsgegenstände des Verstorbenen nebst Räucherwerk verbrannt werden, vgl. Jerem. 34,5; 2 Chron. 16,14; 21,19, (Talmud). +15) Weil der Verstorbene besonders angesehen war. +16) An dessen Todestage. +17) בלורית, (syr. art Haarlocke) der Schopf, vgl. Lewy 1. c. S. 734. +18) Der das Fest begeht. +19) Und man feiert dort heute diesem Götzen zu Ehren ein Fest. +20) Weil gewöhnlich ausserhalb der Stadt das Fest nicht mitgefeiert wird. +21) Dem Israeliten, der dort wohnt. +22) Am Tage des Götzenfestes +23) Weil es schiene, dass man dahin ginge, um das Fest mitzufeiern. +24) Denn wer ihn sieht, kann denken, er gehe nach dem anderen Orte. +25) Ausserhalb der Stadt. +26) Skythopolis, heute Beisan. +27) Weil es Gebrauch war, dass von den bekränzten Läden eine Abgabe für den Götzencultus erhoben wurde. +28) Zu jeder Zeit. +29) Weil man die folgenden Dinge dem Götzen darbrachte. +30) אסטרובלין ,אצטרובלין gr. στρóβιλος, (s. B. batra IV, Note 24), die länglich runden Zapfen von Tannen oder Fichten, Tannen- oder Fichtenäpfel. +31) בנות שוח (s. Schebiit V, 1) = תאיני חיוראתא weisse Feigen (Talmud). +32) ופטוטרותיהן nach Talmud wie בפטוטרותיהן zu erklären, wie der Jerusch. im Texte der M. hat. פטוטרה Fruchtstiel, vielleicht von פטר hervorbrechen, das Hervorbrechende, der BUithenstiel (wie חצוצרה von שפופרת ,חצר von שפר.) +33) Wenn der Heide viele Hühner kauft, darf man ihm auch einen weissen Hahn darunter geben, denn da er auch andere kauft, so braucht er sie gewiss nicht zum Götzendienste. +34) סתם (Verschlossenes) Unbekanntes, Unbestimmtes, d. h. wenn der Heide nicht das Gekaufte für den Götzendienst bestimmt. +35) Des Heiden, dass er den Gegenstand dem Götzen darbringen will. +36) Einige lesen חצב statt חצב .וחצב eine Dattel art, arab. art, eine fruchtreiche Palme; anders חצוב in Kilajim 1,8. (das Einige mit unserem חצב identificirten). +37) נקליבס, nach Aruch נקלווס (ebenso im Talm.), eine Dattelart, die nach Nikolaus von Damascus so genannt wird (vgl. Mussaphia im Aruch). +38) Vgl. II,1. +39) Man hat nach dem Talmud das Verkaufen verboten, damit der Israelit nicht dazu komme, dem Heiden Vieh zu leihen oder zu vermiethen. Dieser würde dann auch am Sabbat damit arbeiten, während der Israelit doch verpflichtet ist, sein Vieh am Sabbat ruhen zu lassen. +40) Vgl. Pesachim IV, 3. +41) Eig.: gebrochen, mit gebrochenen Füssen. Auch die gebrochenen Tbiere kann mau zu irgend einer Arbeit brauchen. +42) Weil dies nur zum Reiten gebraucht wurde, was am Sabbat nur nach rabbiuischer Verordnung (שבות) verboten ist, vgl. Beza V, 2. +43) Z. B. Waifen (Bart.). +44) Ein öffentliches Gebäude, das vorzüglich als Gerichtshaus dient. +45) גרדום (von gradus) Stufe, Anhöhe des Richtplatzes. +46) אסטדיא ,אצטדיא == στάδιον, die Rennbahn, wo Thierkämpfe aufgeführt wurden. +47) בימה == βῆμα, Rednerbühne, Richterstuhl. +48) Die Ausgg. lesen: בימוסיאות von βωμóς eine Erhöhung, Altar, aber auch Postament einer Statue. Besser aber ist nach den älteren Zeugnissen u. Ms. München דימוסיאות zu lesen. דימוסיא = δημóσια dem Staate gehörig, gewöhnliche Bezeichnung der öffentlichen Bäder im Jeruschalmi. +49) Vgl. weiter III,4. +50) M. ed. Neapel hat nicht ואין bis בשכר מותר. +51) קטלא == catella. +52) Vgl. Tos. 19b y. הגיע und Tos. Jom tob. +53) In Palästina. +54) Denn man darf den Heiden nichts verkaufen, wodurch sie ein Eigenthumsrecht am Boden Palästina’s erwerben. +55) משיקצץ, ed. Neapel 1. מה שקיצץ. +56) Man hat dies verboten, damit man nicht dazu komme, ihnen Häuser zu verkaufen, s. Note 54. +57) Bei Feldern kommt noch der Umstand hinzu, dass dadurch Hebe und Zehnten den Priestern und Leviten entzogen werden. +58) In dem von König David eroberten Syrien (2. Samuel 8,3–6), das nicht so heilig ist, wie das Land Israel, vgl. B. kamma VII, Note 38. +59) Man hat in Syrien nicht die in Note 56 erwähnte Vorbeugungs- Bestimmung) (גזירת) getroffen. +60) Nach Note 54 und 57. Wo zwei Gründe vorliegen, hat man auch in Syrien die גזירה verordnet. +61) Das vom Lande Israel entfernt ist. +62) Aber nicht verkaufen, damit man nicht dazu komme, solche auch in Palästina zu verkaufen (gegen Note 54 u. 57); vgl. Note 60. +63) Nach R. Jose ist Syrien nicht heilig, weil dies als Eroberung eines Einzelnen (des Königs David), nicht als Land Israels zu betrachten ist. +64) Aber nicht verkaufen, nach Note 62. +65) Hier hat man gar keine גזירה verordnet. +66) In Syrien. Diese M. hat R. Meïr gelehrt, da dies nach R. Jose überall erlaubt ist. +67) Sondern nur, wenn es etwa als Lagerraum fürWaaren gebraucht wird. +68) Des Israeliten. +69) Wenn nun der Nichtjude das Bad am Sabbat wärmte, so könnte man meinen, dass er im Aufträge des Israeliten als dessen Tagelöhner am Sabbat arbeitet. +1) פונדקי s. Edujot IV, Note 56. +2) Da die Bestialität auch dem Heiden verboten ist, so darf der Jude keine Veranlassung bieten, dieses Verbrechen zu verüben, nach Lev. 19,14. +3) Selbst wenn die Frau des Heiden dabei ist. Dass eine Frau bei einem Manne ganz allein sei (ייחוד) ist auch, wenn dieser ein Israelite ist, verboten (Sanhedrin 21 a b). +4) Der folgende beim Manne angegebene Grund (des Blut-Vergiessens) geht bei einer Frau nicht an, weil man gewöhnlich einer Frau gegenüber barmherzig ist. +5) Die eingeklammerte Stelle fehlt in Ms. München nnd in ed. Neapel. +6) Nach einer Baraita nur, wenn Andere dabei sind, so dass nicht zu befürchten steht, sie werde das Kind tödten. +7) Im Hause der Israelitin. +8) D. h. des Viehes. +9) Der Menschen, s. Nedarim IV,4. +10) Weil sie mit dem Scheermesser eine tödtliche Verletzung beibringen könnten. +11) Die Erklärer fügen hinzu, dass derartige Verbote Betreffs der Nichtjuden der Jetztzeit keine Geltung haben, da dieselben keiner Verbrechen verdächtig sind. +12) Dagegen ist Essig, den der Heide vom Israeliten gekauft hat, nicht verboten. +13) And. LA. אדרייני st. הדרייני. +14) Nach dem Talmud (32 a) 80 genannt vom Kaiser Hadrian, der Defasse aus ungebranntem Thon vom Weine durchziehen Hess, diese in Scherben zerbrach, welche die Soldaten in den Krieg mitnahmen und im Wasser auflösten, so dass der Lehm sich setzte und das Wasser mit Wein gemischt wurde. Indessen erklärt Hesychios durch τά ’Αδριανά χεράμια (Thongefässe vom Adriatischen Meere) die Bezeichnung Κερχυραîοι ἀμφορεîς Amphoren von Kerkyra, die mit Wein von Kerkyra vollgesogenen Gelasse aus ungebranntem Thon; vgl Heinrich Lewy im Philol. 52, S. 571. +15) Man hat dem Herzen gegenüber das Fell des noch lebenden Thieres aufgerissen, das Herz herausgenommen und dem Götzen dargebracht. +16) Da man Behufs jenes Götzenopfers stets eine runde Oeffnung machte. +17) Wenn es der Israelit gekauft, bevor es dem Götzen dargebracht wurde. +18) Es ist gewiss bereits dem Götzen dargebracht worden. +19) So werden die Götzenopfer genannt, vgl. Ps. 106,28. +20) תרפות (aram. תרפותא Schmach, Schande) nach Jerusch, wie תרפים, Götzenbilder. Nach einer andern LA. im Jerusch, heisst es תרבות, was dort mit תוריבס (ϑóρυβος, Lärm, Verwirrung) erklärt wird. +21) Weil sie ihre Götzen preisen würden, wenn sie gute Geschäfte machten, s. oben I. Note 2. +22) והבאין מותרין fehlt in der M. des Jerusch.; doch hat dies der Talm. das. 41 b. +23) Aus Leder. +24) Irdene. +25) Ohne dass die Gefässe vor dem Gebrauche vorschriftmässig (nach Babli 33 a) gereinigt worden. +26) Sammt dem eingefüllten Weine. +27) Weil die Gefässe vorher den zur Nutzung verbotenen Wein des Heiden eingesogen hatten. +28) Da der Wein des Israeliten durch den vorher vom Gefässe eingesogenen heidnischen Wein nicht an Werth gewonnen hat. Jedoch ist der Wein zu trinken verboten. +29) Zwölf Monate, nachdem sie ausgepresst wurden. +30) Auch zu essen. +31) מורייס == muries, Salzbrühe, worin Thunfische und andere Fische eingemacht wurden. Man pflegte derselben Wein beizumischen; deshalb ist sie zur Nutzung verboten. +32) בית אונייקי, ed. Neapel: ותיניקי, bitbynischer Käse, der im Auslande gesucht war (Plinius HN. 11,97). Als Grund des Nutzungs-Verbotes gibt der Talmud an, dass in jener Gegend Kälber (deren Lab man zur Bereitung der Käse verwendet) den Götzen als Opfer dargebracht wurden. — Statt גבינות בית אונייקי hat die M. des Jerusch. גבינות ותירייקי (Käse und Theriak). +33) Muria nicht, weil der Wein nur dazu diente, den Schaum der Fische fortzuschaffen (Talmud 38 b); den Käse wieder hat man wegen der geringen Zahl der Götzenopfer nicht zur Nutzung verboten, da die meisten Thiere nicht den Götzen dargebracht wurden. Doch ist auch nach den Weisen Muria sowohl wie Käse zu essen verboten. +34) Zu essen, da man doch aus Milch von verbotenen Thieren keinen Käse bereiten kann. +35) קיבה der Labmagen. Hier versteht man darunter die im Labmagen der Saugkälber versäuerte Milch. +36) Von nicht rite geschlachteten Thieren. +37) Da Heiliges auch zur Nutzung verboten ist. +38) Eig. dessen Sinn schön, gut ist; Gegensatz: אסתניס (ἀσϑενὴς) der Schwache, der sich ekelt. +39) שרף arab. art einschlürfen, syr. art ein Trank. Es wird diese veräuerte Lab-Milch wie Mist (פירשא) betrachtet. +40) Die Worte ולא הודו bis מזועלין sind vom Mischna-Red actor in den Berieht des R. Jehuda interpolirt, wodurch er bemerkt, dass die von R. Ismael mitgetheilte Tradition von den Weiseu nicht acceptirt wurde; vgl. Sanhedrin VIII Note 4. +41) Dem R. Ismael. +42) Die Rabbinen haben es verboten. +43) Dass man davon einen Genuss hat. +44) Da es nach der Thora nicht verboten ist. +45) Von Götzenopfern ist selbst der Mist verboten, weil der Darbringer an dem grossen Umfang der Opfer (נפחא) Gefallen hat. +46) Da ja Götzenopfer auch zur Nutzung verboten sind. +47) Er wollte ihm den wahren Grund nicht mittheilen, weil noch keine zwölf Monate seit der Verordnung des Käse-Verbotes verstrichen waren und von einer neuen Verordnung gewöhnlich der Grund geheim gehalten wurde, damit dieselbe nicht von Manchen, denen der Grund nicht einleuchtet, missachtet werde. +48) In Cant, 1,2. +49) Suff. masc. +50) Suff. fem. +51) Wo das Suff. entschieden masc. ist. (vgl. den Schluss dieses V.’s.) — Da nun das Hohelied von den Weisen als ein Gespräch zwischen der Gemeinde Israel (כנסת ישראל) mit Gott aufgefasst wurde, so sind die Worte כי טובים דוׇֹדׇיךׇ מיין von der Gemeinde Israel an Gott gerichtet und bedeuten nach der Erkl. des Talm. : „Angenehmer sind mir die Worte deiner Freunde (die Anordnungen der Weisen) als der Wein (die schriftliche Thora).‟ Hiermit wollte R. Josua dem R. Ismael zu verstehen geben, dass Israel mit Liebe die Verordnungen der Weisen befolgt, wenn es auch nicht den Grund derselben kennt. (Vgl. auch Tosephta Para IX,3.) — Ueber den eigentlichen Grund des Verbotes vom heidnischen Käse sind im Talm. (35 a) verschiedene Ansichten ausgesprochen worden. +52) Da möglicher Weise Milch von verbotenen Thieren beigemischt wurde. +53) Dies und die beiden folgenden Dinge hat man verboten, um die Verschwägerung mit den Heiden zu verhindern. +54) D. i. R. Jehuda II, der Enkel R. Jehuda I., des Mischna-Redaktors. +55) Die eingeklammerte Stelle ist eine spätere Interpolation. +56) Was der Heide gekocht, selbst wenn keine verbotene Speise dabei ist; Note 53. +57) כבשין von כבש pressen, einlegen. +58) Wenn sicherlich Wein oder Essig darin ist, so ist es auch zur Nutzung verboten (Talm. 38 b). +59) טרית ist nach Raschi eine Art kleiner Fische. Hiernach wäre es wohl identisch mit ϑρíττα == τριγíας (eine kleine Sardellenart). In Megilla 6 a dagegen wird das Wort von Raschi als Thunfisch erklärt, wonach es der Triton ist, der nach Plinius (Η. N. 32,11,53) zum Geschlechte der Thunfische gehört. Nach Jerusch. Nedarim VI 39 d nennen Einige die טרית auch צחנה, (arab. art, ein aus kleinen Fischen bereitetes Gericht). Hiernach dürfte es mit τἀριχος (Salzfische), syr. art zu identificiren sein. +60) ציר Edujot VII,2. +61) Man pflegte in die Fischlake einen oder zwei Fische zu legen, um zu zeigen, aus welchen Fischen die Lake bereitet wurde. Wenn nun kein Fisch darin ist, so ist zu befürchten, dass dies Lake von unreinen Fischen ist (Ritba). +62) Die eingeklammerte Stelle ist ein erklärender Zusatz aus einer Baraita im Talm. 39 b; vgl. auch Jerusch. Nedarim VI,39 c, wonach unter דגה die בלכיר zu verstehen ist. +63) כילבית Nach Ramban und Ritba bezeichnet dieses Wort jedes kleine Fischchen, es sei ein reines, wie hier, oder ein unreines, wie in Chullin 97 a. In der Tos. (ed. Zuckerm. S. 467) befindet sich die LA. כילבית wonach es identisch ist mit כילכיד כלכיד in Jerusch. Nedarim VI, 39 cd, dem griech. χαλχíς (eine Häringsart.) +64) חילק, eine Art kleiner Fische, die zwar keine Flossen und Schuppen mit zur Welt bringen, dieselben aber später bekommen und daher rein sind. Allein es werden dieselben häufig mit unreinen Fischen vermischt, von denen sie nicht zu unterscheiden sind. Manche vergleichen חילק mit halec. +65) קורט, (von art zerschneiden) ein Stück, das der Heide mit seinem Messer abgeschnitten, an dem gewöhnlich verbotenes Fett klebt. +66) חלתית art stinkender Asant oder Teufelsdreck, laserpitium, das als Gewürz und als Heilmittel gebraucht wurde. Durch seine Schärfe macht es einerseits das am Messer klebende alte Fett schmackhaft, andererseits saugt es das Fett ein und ist deshalb verboten. +67) סלקונטית andere LA. : סלקונרית, wohl sal conditum. מ׳ ס׳ Salz, das sai conditura genannt wird. Sales conditi wurden zur Beförderung der Verdauung und zur Verhütung von vielerlei Krankheiten gebraucht, (Apicius I,27). Es ist nach dem Talm. (39 b) verboten, weil dazu auch Eingeweide von unreinen Fischen genommen wurden (vgl. Plinius HN. 31, 7,40). +68) Der es nur zu sehen vermag, wenn er es auch nicht wirklich sieht (Talm.) +69) Wenn er auch vom Heiden gekocht wurde, ist er denuoch erlaubt, weil derselbe auch roh geniessbar ist. +70) דברניות Nach Maimonides: Honigwaben; doch stimmt diese Erklärung nicht recht mit dem Talmud. Unter den vielerlei LAA ist am besten bezeugt: דבדבניות (vieil, vom aram. דוב, fliessen) weiche Trauben, aus denen der Saft herausträufelt. Dieser Saft wird nicht wie Wein betrachtet und ist deshalb nicht verboten. +71) Wenn eine Frucht damit benetzt wird. +72) Da das Herausfliessen des Saftes nicht erwünscht ist, vgl. Machsehirin I, 1 und Edujot IV, Note 38. +73) Woran noch Kopf und Rückgrat ganz sind, so dass man erkennt, dass es ein reiner Fisch ist. +74) Eine כלבית, s. oben Note 63. +75) Die man nicht mit dem Messer schneidet. +76) זיתי גלוסקאות, M. Jerusch. גלוסקא — .זיתי קלוסקא gr. χóλλıξ syr. art ein runder Kuchen. Ueber זיתים מגולגלים vgl. Edujot IV, Note 37. +77) השלוחין (Talm. השלחין), die so weich sind, dass der Kern herausfällt, wenn man sie mit der Hand fasst (Talm.). Vielleicht hat dies denselben Stamm, wie שלחין in B. mezia IX, Note 9. +78) Denn sie sind vielleicht durch Wein erweicht worden. +79) סלולה a. LA.: סלילה, arab. art ein kleiner Korb, aus dem sie der Krämer verkauft. +80) Denn der Krämer besprengt sie mit Wein. +81) הפתק a. LA.: אפותיק ἀποϑήχη, Niederlage, Magazin. +82) Wenn ein Priester verdächtig ist, dass er תרומה als חולין verkauft., so darf man von dem, was vor ihm liegt, nichts kaufen ; wohl aber das, was aus seinem Magazin kommt, denn er fürchtet sich da, dass die Rabbinen, falls sein Betrug entdeckt würde, das ganze Magazin für herrenloses Gut erklären würden. +1) In der Heimat des R. Meir wurde jedes Bild einmal im Jahre angebetet, und da R. Meir auch die Minderheit beachtet (חייש למיעוניא), so hat er wegen seines Wohnortes auch an anderen Orten die Nutzung der Bilder verboteu. Die Weisen aber richten sich nach der Mehrheit (רוב), wie oben II, Note 33 (Talm.). +2) Dies sind die Symbole der Weltherrschaft. — In der Tosephta werden noch hinzugefügt : Schwert, Krone und Ring +3) Denn es ist anzunehmen, dass der Heide selbst sie zerbrochen, wodurch er den Götzen nichtig· gemacht hat (s. weiter IV,4). +4) Und daran, dass sie eine Basis haben, erkennt man dass es keine Bruchstücke von Bildern sind. +5) Man macht oft derartige Figuren und betet sie an. +6) Nicht etwa eine runde Scheibe, als Abbild der Sonne oder ein Kreistheil als Abbild des Mondes ; sondern es sind hier Bilder gemeint, unter denen die G estira-Anbeter die Sonne oder den Mond sich vorstellen, wie z. B. das Bild eines gekrönten auf einem Wagen ruhenden Königs, das die Sonne vorstellte (Maimon.). +7) Einer Schlange mit Flossen am Halse (Tosephta). +8) Damit Niemand sie finde und benutze. +9) Wie Gold- und Silber-Geschmeide. +10) Wie Töpfe, Kessel. +11) Da diese nicht als Götzen verehrt werden. +12) In die Salzsee. +13) Wenn sie in den Wind gestreut würden. +14) Und man würde davon einen Nutzen haben, wenn durch den Dünger das Wachsthum von Pflanzen befördert würde. +15) R. Jose dagegen meint, dass die Pflanzen, die einerseits durch den Erdboden, andererseits durch den verbotenen Dünger hervorgebracht werden, nicht verboten sind ; denn ein Ding, dessen Entstehen Erlaubtes und Verbotenes zusammen bewirkt haben (זה וזה גורם), ist erlaubt (s. weiter Ende M. 8). +16) Wahrscheinlich ist בן zu streichen, und es heisst : „Proklos, der Philosoph‟ ; oder es müsste statt פלוספוס irgend ein Nomen proprium stehen. M. ed. Neapel hat פלוסלוס. +17) Vgl. H. Lewy im Philologue B. 52 S. 569f. +18) S. weiter IV, 3. +19) Da mau dort unbekleidet steht und deshalb keine Thora-Worte sprechen darf. +20) Das Bild der Aphrodite. +21) Das Bad war vorher da, und das Götzenbild ist erst naeher hineingekommen. +22) Dies ist eine zweite Erwiederung (Raschi) +23) So dass das Götzenbild nur etwas Nebensächliches ist, während das Bad die Hauptsache ist. +24) דבר אחר, eine andere Antwort. +25) בוביא ,ביב (syr. art Wasserleitung, Kanal. +26) Dadurch wird das Götzenbild nichtig gemacht (מבוטל), s. weiter IV, 5. +27) Z. B. darauf zu säen. +28) Denn was am Boden haftet (מחובר) kann nicht durch Götzendienst verboten gemacht werden. +29) Wenn man dieselben etwa mit Gold oder Silber bedeckt hat, so ist dieser „Ueberzug‟ verboten. +30) Demnach ist auch der „Ueberzug‟ der Berge und Hügel erlaubt. (R. Simon b. Lakisch im Talmud). +31) אשרה s. weiter M. 7. +32) Da es doch in demselben Verse (Deut 12,2) heisst: „ihre Götter unter jedem belaubten Baume‟; so sollten wir auch daraus folgern, dass die belaubten Bäume selbst nicht als ihre Götter zu betrachten sind. +33) Ihn gepflanzt. +34) Während nach dem ersten Tanna nur die Aschera verboten ist, die ursprünglich als Götze gepflanzt worden ist, meint R. Jose, dass selbst ein Baum, der erst später, nachdem er gepflanzt war, göttlich verehrt wurde, verboten ist, weil dasjenige, bei dem תפיסת ידי אדם stattgefunden hat, in Bezug auf Götzendienst nicht als מחובר (Note 28) gilt. Dagegen wird der Ueberzug eines Berges auch nach R. Jose (wie der Berg selbst) nicht verboten (R. Scheschet im Talm. gegen R. Simon b. L. Note 30). +34a) Deut. 12, 2. +35) אובין, s. B. mezia IX, Note 14. — M. des Jer. u. ed. Neapel haben: אני אהיה אובין st. אני אובין ואדון. Siphre Deut. 60: אני אהיה אבין. Ein Tanna im Jer. liest אוביל (st. אובין), ich will nachdenken, vgl. das aram. בל Herz, Gedanke (Dan. 6,15). +36) דין richten, beurtheilen (die Schriftstelle), d. h. sie auslegen. +37) Die Schrift will demnach nur angeben, wo man die Götzen aufsuchen solle, um sie zu vernichten ivgl. Talm. 45b). +38) Lies: לבית עבודה זרה. Nach Raschi: Ein Haus, das abgötterisch verehrt wird. Doch ist diese Annahme nur wegen der folgenden Bestimmung der Verunreinigung nöthig, vgl. ש״ך im י״ד 143, 1. +39) Die dicht am Götzentempel stehende Wand. +40) Denn er würde damit einen Theil des Götzenhauses bauen. +41) ארבע אטות ist eine erklärende Glosse, die Raschi u. A. nicht haben. +42) Sc. die Wand. — כנם hineinbringen, hineinrücken. +43) Den freien Raum muss er mit Dornen ausfüllen (Talm.) +44) So dass die Hälfte der Wanddicke ihm gehört. +45) Nur die Hälfte der Wanddicke wird von den frei zu lassenden 4 Ellen abgerechnet. Ist die Wand z. B. 2 Ellen dick, so muss er noch dazu 3 Ellen frei lassen. +46) Der eingestürzten Wand. +47) Selbst der Antheil des Israeliten verunreinigt, da es vor der Theilung unbestimmt war, welcher Theil dem Israeliten und welcher dem Götzendienste gehört und demnach Alles verunreinigend wurde. Wenngleich nun durch die später vorgenommene Theilung der Antheil des Israeliten genau bestimmt wurde, so hat diese spätere Bestimmung keine rückwirkende Kraft (אין ברירה); so Raschi u. R. Nissim. Doch nach Maimon, ist nur die dem Götzentempel zugehörige Hälfte verunreinigend, nicht aber die Hälfte des Israeliten ; denn da diese Verunreinigung nur eine rabbinische Verordnung ist, so gilt dabei die spätere Bestimmung des Israeliten-Antheils ebenso, wie wenn dieser gleich von vorne herein bestimmt gewesen und gar nicht unrein geworden wäre (יש ברירה) +48) Das nur durch Berührung verunreinigt, aber nicht, wenn es blos getragen und nicht berührt wird, vgl. Lev. 11, 31. — Doch verunreinigt nur eine Olivengrösse davon (wie beim Todten, s. Edujot III,1), nicht eine Linseugrösse, wie beim Kriechthiere. +49) Auch wenn der Schutt nur getragen und nicht berührt wild, verunreinigt er. — Dies gilt aber nur von einem Hause, das selbst ע״ז war, s. oben Note 38. +50) Vgl. Sabbat IX, 1. +51) Dass es selbst abgötterisch verehrt werde (Raschi). +52) Sofort, selbst bevor es angebetet wird, s. weiter IV, 4. +53) Mit Kalk, סייד Denom. von סיד (Kalk). +54) כייר kommt oft neben סייד (tünchen) und צייר (malen) vor. Die Etym. ist dunkel; vieil, stammt es von כרה = כור graben, und es hätte die Bedeutung: mit Sculpturen versehen. +55) Während es Anfangs als gewöhnliches Wohnhaus erbaut worden war. +56) Und dies ist zur Nutzung verboten, während der übrige Theil des Hauses erlaubt ist, solange es nicht zum Götzendienste gebraucht worden. +57) Für kurze Zeit, ohne dem Hause selbst abgötterische Verehrung zu erweisen, oder dasselbe ständig dem Götzendienste zu weihen. +58) בימוס S. oben I, Note 48 und weiter IV, Note 24. Nach Baschi zu Deut. 12, 3 ist בימוס identisch mit der dort erwähnten מצבה. +59) Denn das Postament wird ebenso wie der Götze selbst verehrt (Raschi). +60) Nachdem er bereits ausgehaueu war. +61) Für kurze Zeit. +62) אשרה ist nach der jüdischen Tradition ein Götzenbaum. Nach Movers (Phön. I, S. 568) war אשרה ein grader Baumstamm, dessen A este und Krone abgehauen waren. Dieser Baum ward als Sinnbild der Astarte abgötterisch verehrt und war daher wie ein Götzenbild zu jeder Nutzung verboten. +63) Selbst bevor man ihn angebetet hat. +64) Um das, was uachwächst, anzubeten. +65) פסל, s. Schebiit II,3. +66) Diese muss man verbrenneu; das Uebrige ist erlaubt. +67) Und der Baum war ursprünglich zu diesem Zwecke gepflanzt worden (ר״ן). +68) In der Weise, wie weiter IV, 5 bestimmt wird. — Maimon, liest ונטלו st. וביטלה; es genügt danach, dass man den Götzen wieder wegnimmt. Nach ריטב״א ist ביטול nur dann nöthig, wenn der Götze für die Dauer darunter gestellt wurde. +69) Der Baum. +70) Diese Frage ist nach der vorangegangenen Lehre, dass es dreierlei Ascherot gibt, höchst auffällig! Es ist anzunehmen, dass die Lehre: איזו היא אשרה älter ist als die vorhergehende (שלש אשרות). In dieser hat der Mischua-Redactor wie die Weisen (gegen R. Simon) entschieden, dass auch der Baum, unter dem ein Götzenbild steht, verboten ist, so lange man nicht den Götzen nichtig gemacht (resp. weggenommen) hat. Um aber zu zeigen, dass Betreffs dieser Lehre nicht Alle übereinstimmen, bringt der Redactor nachträglich noch die ältere Mischia (איזו היא אשרה), aus der wir ersehen können, dass hierüber eine Controverse zwischen den Weisen und R. Simon bestand (vgl. ריטב״א). +71) Wenn der Baum auch nicht angebetet wird, so wird er dennoch als ein Dienst-Gegenstand des Götzen (משמשי ע״ז) verboten. +72) Aber als משמשי ע״ז wird ein Baum, der am Boden haftend (מחובר) ist, nicht verboten. +73) Selbst während das Götzenbild noch darunter steht (Ritba). +74) Der Ascherah. +75) Selbst nicht in den schwächeren Halbschatten, צל צילה (Talm.). +76) An eine Stelle, wo man nicht vom Baume überdacht wird. +77) Unter den Zweigen des Baumes. +78) Da sicherlich Götzenopfer-Theile (תקרובת ע״ז) darunter sind, die, wie ein Leichnam, im Zelte (s. Edujot III, Note 14) verunreinigen (Talm.). Der Götze selbst jedoch verunreinigt nicht im Zelte (Tos. Jom-Tob). +79) Indem ihre Zweige nach der öffentlichen Strasse geneigt sind. +80) Die durch die Strasse ziehen. +81) Denn die Unreinheit der Götzenopfer ist nur eine rabbiniscbe Bestimmung, die für einen solchen Fall nicht getroffen worden ist. +82) Da in dieser Zeit der Schatten den Kräutern schadet. +83) Wo er vom Schatten einen Nutzen hätte. +84) חזרין Lattich-Kräuter; in der Einz. חזרת, s. Pesachim II, Note 24. +85) Weil diesem der Schatten zu jeder Zeit nützlich ist. +86) Da R. Jose oben M. 3 (vgl. Note) זה וזה גורם erlaubt, so nimmt der Talmud an, dass R. Jose hier nur gegen die Weisen einen Einwand erhebt: Ihr (die ihr זה וזה גורם nicht erlaubet) solltet auch Kräuter im Winter zu säen verbieten. +87) נמייה, and. LA. נוויה ,נבייה (von נוב == נכי, ar. art wachsen) Sprossen, Blätter. +88) Die Weisen aber erlauben es dennoch, weil der Nutzen des Düngers durch den Schaden, den der Baum durch seinen Schatten den Pflanzen verursacht, vollständig aufgewogen wird. +89) Von der Ascherah. +90) Denn da die erste Heizung den neuen Ofen fest macht, so ist dieser als durch Götzendienst-Holz hergestellt zu betrachten und daher zur Nutzung verboten. Obgleich aber bei der Benutzung des Ofens stets noch ein anderer erlaubter Gegenstand (Holz oder Kohlen) das Backen des Brotes mit bewirkt, so darf der Ofen dennoch nicht gebraucht werden, denn diese Mischna folgt der Ansicht, welche זה וזה גורם verbietet (oben M. 3, Note). +91) D. h. man darf bei dieser Heizung Nichts backen. Dagegen ist der Ofen nicht verboten, da ein alter Oien durch die Heizung nicht verbessert wird. +92) Mit dem Holze der Aschera. +93) Nach dem Talm. (Pesachim 27 a) nur dann, wenn das Brod bei bren- nenden Holzstücken gebacken wurde, so dass man das Holz benutzte, während noch ein Theil desselben unverbrannt war; hat man aber erst gebacken, nachdem das ganze Holz zu Kohlen verbrannt war, so ist das Brot erlaubt. +94) Ms. München hat hier den Zusatz: ואחרות באחרות (und diese Brote sind wieder mit andern vermischt worden) vgl. Tosaphot 49 a v. נתערבה. +95) Das verbotene Brot geht nicht unter der Mehrzahl der erlaubten Brote auf; nach Einigen, weil die Brote so bedeutend sind, dass sie immer nach Zahl verkauft werden (vgl. Orlali III, 7); nach Andern kann das durch Götzendienst Verbotene, selbst wenn es unter tausend gleichen Dingen vermischt ist, nicht als aufgehoben (בטל) betrachtet werden. +96) Nach Tos. Bart. u. A. den Werth des Einen beim Ascherah-Holze gebackenen Brotes; nach Raschi dagegen nur den Werth des Holzes. +97) Die Weisen. +98) Wie man etwa manche heiligen Gegenstände durch Zahlung eines Aequivalents auslösen kann. +99) Vom Holze der Ascherah. +100) כרכר .1 ,כרכר, gr. χερχíς, Weberschiffchen od. Weberlade. +101) Einige lesen nicht ואחרים באחרים s. Tos. Jom-Tob u. oben Note 94. +102) Der Götzendiener, s. weiter IV, 4. +103) Die Ascherah. +104) קרסם (bibl. כרסם) abschneiden; die dürren Zweige abschneiden. +105) זרד (Den. von זךך Zweig) entzweigen, frische Zweige abschneiden. +106) שפח glätten, abhobeln. +107) Um die Aschera zu verschönern. +108) Sondern um Späne für den eigenen Gebrauch zu gewinnen. +109) Weil sie dadurch nichtig wird. +1) Um so mehr noch, wenn zwei Steine nebeneinander und ein dritter darüber liegt, wie man gewöhnlich die Errichtung eines Mercur-Steinhaufens begonnen hatte (Talm.) +2) מרקוליס der Merkur-Steinhaufen. S. Sanhedriu VII, Note 77 und H. Lewy im Philologus B. 52, S. 568 f. +3) Wenn sie auch weit weg vom Merkulis liegen, so dass anzunehmen ist, sie seien nicht von dort herabgefallen, sind sie dennoch verboten; den B. J. meint, man pflege manchmal neben dem grossen Merkulis einen kleinen zu machen, wobei nur drei Steine nebeneinander gelegt werden. +4) Die ihm so nahe liegen, dass anzunehmen ist, sie seien von ihm herabgeiallen. Nach Jerusch, sind dies die Steine, die innerhalb 50 Ellen vom Merkulis gefunden werden. +5) Denn es ist nicht anzunelnnen, man habe einen kleinen Merkulis neben dem grossen gemacht. +6) Des Merkulis oder eines anderen Götzen +7) Wenn die Gegenstände offenbar nicht als Schmuck hingelegt worden sind, z. B. wenn ein zusammengewickeltes Kleid auf seinem Haupte liegt. (Talm.) +8) פרכילי Einz. פרכול (Ukzin 1,3), schwerlich vom lat. pérgula (Mussaphia) oder von φραγέλλιον (Stab); für letzteres Wort hat der Midrasch פרגל in der Bedeutung „Geissei‟. פרכל ist wahrscheinlich vom aram. פרך (binden) abzuleiten und bezeichnet die Weintraube mit einem daran befindlichen Rebentheile, wie man sie zu Guirlanden oder Fruchtgebinden brauchte. +9) Als Götzenopfer. +10) Gegen die Priester, so nach Raschi und Tos. 44 b v. נהנין, vgl. Edujot V, Note 20. +11) Doch darf man dafür keine Bezahlung leisten, oben I, 4 Note 27. +12) Nachdem er ihn verfertigt hat. +13) Obgleich er ihm noch nicht gedient hat. +14) Eines anderen Heiden. And. LA. ושל ישראל (und den eines Israeliten) st. ושל חברו; so hat nach dem Talm. (52 b) Rabbi in seiner Jugend gelehrt (vgl. B. mezia IV, Note 2 Ende). Der Heide kann aber auch nach dieser Ansicht nur dann des Israeliten Götzen nichtig machen, wenn er Miteigenthümer desselben ist. Doch hat Rabbi in seinem Alter diese Ansicht aufgegeben und gelehrt, dass selbst wenn der Heide an einem Götzen Theilhaber ist, er dennoch nicht den Theil des Israeliten nichtig machen kann. +15) D. h. den Götzen-Cbarakter aufheben. Wenn er durch einen Zerstörungsakt oder durch eine der Vernichtung preisgehende Handlung, wie dies weiter in M. 5 u. 6 angegeben ist, den Götter-Charakter aufhebt, so ist damit das Nutzungs-Verbot beseitigt. +16) Und um so weniger seinen eigenen Götzen, der ja nicht einmal durch einen Heiden seines Götzen-Charakters entkleidet werden kann, Note 14. +17) Ein Heide. +18) Selbst wenn diese sich im Besitze eines Israeliten befiud en. +19) פחס (arab. art hässlich sein) entstellen, durch Zusammendrücken die Gestalt zerstören. +20) Denn der Heide zürnt mitunter eine Zeit lang seinem Gotte, und später verehrt er ihn wieder (vgl. Jes. 8,21). +21) Nach einer Ansicht gilt dies nur, wenn der Heide ihn einem anderen Heiden verkauft ; nach einer andern Ansicht auch, wenn er ihn einem Israeliten verkauft hat. +22) Ohne Absicht, wieder zu ihm zurückzukehren. +23) Denn da sie freiwillig weggezogen sind, ohne den Götzen mitzunehmen, so haben sie ihn der Vernichtung preisgegeben. +24) בימוס s. oben III, Note 58. — In der Tossephta VI, 6 (ed. Zuckerm. S. 468) heisst es hier: בי מוסייאות שהעמידו גויס בשעת השמד אף על פי שעבר השמד הרי אילו אסורות die בי מוסייאות, welche die Heiden während der Verfolgungszeit aufgestellt hatten, bleiben selbst, nachdem die Verfolgungszeit vorüber ist, verboten. Die Schreibung בי מוסייאות lässt vermuthen, dass man βωμóς deshalb in בימוס umgewandelt hat, um dies wie בי מוס, Haus der Verabschauung (מאס == מוס, oder vom gr. μὐσος, Gegenstand der Verabschauung) zu verstehen. +25) Postamente, auf welchen bei der Durchreise der Könige Götzenbilder aufgestellt werden. +26) Und oft ziehen die Könige nicht auf diesem, sondern auf einem andern Wege und beachten den Götzen nicht, deshalb wird das Gestell nicht als Götzen-Dienstsache (משמשי ע״ז) betrachtet (Talm.) +26a) In der Tos. und im Talm.: שאלו הפלוסופין, die Philosophen fragten. +27) Von einer Reise der Aeltesten nach Rom weiss auch die Mischila Erubin IV,1. +27a) Gott. +28) Die Philosophen. +28a) החזק ידי פ׳ eig. : Die Hände Jemands stärken, d. h. ihn ermuthigen. +29) Während alle andern Götzen untergingen. +30) Die Weintrauben, die der Heide selbst getreten hat. +31) Aus dem ausgepressten Traubensafte heraus. +32) Und den Saft mit den Händen berührt, so wird dieser dennoch nicht verboten. Denn nur Wein wird durch Berührung des Heiden verboten; dieser Traubensaft wird aber noch nicht als Wein betrachtet. +33) תפוח Apfel, auch Haufen, hier Trauben-Haufen (vgl. Tamid II,2 תפוח Aschenhaufen). +34) יין נסך „Trankopfer-Wein‟ im engern Sinne wird der Wein genannt, den der Heide mit seinen Händen umgerührt und dem Götzen geweiht; im weiteren Sinne versteht man aber auch darunter allen Wein eines Heiden, den der Heide berührt hat (סתם יינן), vgl. Talm. 30 b. +35) Der Most. +36) בור eig. die Grube, worin die Kufe steht, in welche der Most aus dem Kelterkasten hineinrinnt. +37) Wenn der Heide es berührt. +38) Auch wenn der Heide es berührt. +39) Denn es wird nicht als Wein betrachtet. — Diese Bestimmung ist die der älteren Mischna, (משנה ראשונה), während nach der späteren Mischila (משנה אחרונה), wie Rab Huna lehrt, der Wein sobald er zu fliessen beginnt (s. die Erkl. 55 b Tos. v. אמר), als יין נסך verboten werden kann (s. folgende M. Note 43). +40) Auch für Lohn, denn der Most ist, bevor er in die Grube hiuabgeronnen, nicht nur zur Nutzung, sondern auch zum Trinken erlaubt. Man bewirkt auch nicht durch diese Arbeit, dass der Wein durch den Heiden unrein wird, da die Trauben bereits vorher, sobald der Heide sie zu pressen begonnen, unrein geworden waren. +41) Weil man dadurch bewirkt, dass die Trauben später durch die unreinen Geiässe des Heiden verunreinigt werden. +42) Weil er dabei eine Gesetzesübertretung übt, (indem er die Früchte, in denen auch Hebe und Zehnten enthalten sind, ver- unreinigt), und man Niemand bei einer Gesetzesübertretung Beistand leisten darf. Dagegen darf man mit dem Heiden Trauben pressen, da dem Heiden das Verun- reinigen der Früchte nicht verboten ist und er also damit keine Gesetzesübertretung verübt. +43) Betreffs der hier erwähnten Bestimmungen existirt eine Differenz zwischen der älteren Mischna und der späteren Mischna (wohl die des R. Akiba, s. Sanhedrin III,4). Der Talmud 55 b citirt hierüber folgende Baraita: בראשונה היו אומרים ב׳ך׳ך׳ אין בוצרין עם הגוי בגת (שאסור לגרום טומאה לחולין שבארץ ישראל) ואין דורכין עם ישראל שעושה פירותיו בטומאה (שאסור לסייע ידי עוברי עבירה) אבל ךוטרון עם הגוי בגת (ולא חיישינן לירב הונא) חזרו לומר ד׳ב׳ב׳ אין ךורכין עם הגוי בגת (משום דרב הונא) ואין בוצרין עם ישראל שעושה פירותיו בטומאה (וכל שכן שאין דורכין) אבל ביצרין עם הגוי בגת (שמותר לגרום טומאה לחולין (.שבארץ ישראל „Zuerst hatte man gesagt [3 Lehren mit den Anfangsbuciistaben] ב׳ד׳ד׳: Man darf nicht mit dem Heiden für die Kelter Trauben lesen (weil man auch die Verunreinigung der gemeinen Früchte Palästinas nicht veranlassen darf); man darf nicht mit einem Israeliten, der seine Producte in Unreinigkeit bereitet, Trauben pressen (weil man Gesetzesübertretern nicht helfen darf); man darf aber mit dem Heiden in der Kelter pressen (indem man den Ausspruch des Rab Huna — dass der Wein, sobald er zu fliessen beginnt, durch Berührung des Heiden verboten wird — nicht zu beachten braucht). Später aber hat man gesagt [3 Lehren mit den Anfangsbuchstaben] ד׳ב׳ב׳: Man darf nicht mit den Heiden in der Kelter pressen (wegen des Ausspruchs des Rah Huna) ; man darf nicht mit einem Israeliten, der seine Producte in Unreinigkeit bereitet, Trauben lesen (um so weniger Trauben pressen); man darf aber mit dem Heiden Trauben lesen, (denn man darf die Verunreinigung von [einem Heiden gehörenden] gemeinen Früchten Palästiua’s veraulassen).‟ — Die eingeklammerteu Stellen sind erklärende Zusätze des Talmuds zur Baraita. +44) Leere Fässer. +45) Mit Weiu gefüllte Fässer. +46) Nachdem der Wein verunreinigt und die Gesetzesübertretung bereits verübt ist, darf man bei den folgenden Arbeiten Hilfe leisten. +47) נחתום, syr. art, Bäcker. +48) ערך ordnen, zurichten, rollen mit dem Walgerholz (מערוך), s. Edujot VII, Note 45. +49) יפלטר (gr. πωληνήριον) Kaufladen (Tosephta Demai III, 10), dann auch der Verkäufer im Kaufladen. +50) Nachdem es einmal unrein geworden ist, darf man ihm bei einer anderen Arbeit helfen, Note 46. +51) Der Heide. +52) Der Israelit hat ihm diesen Wein als Hypothek gestellt. +53) Denn der Heide betrachtet den Wein bereits als sein Eigenthum und scheut sich nicht, denselben zu berühren. +54) Nach dem Talmud (60 b) nur, wenn er todt heraufgezogen worden ist ; ist er aber lebend heraufgezogen worden, so ist anzunehmen, dass er zum Danke für seine Rettung den Wein dem Götzen geweiht hat, und der Wein ist zur Nutzung verboten. +55) נתז (bibl. תוז) abspriugen, Hif. wegschleudern +56) רתח sieden, schäumen. +57) טפח, den. von טפח (flache Hand), mit der flachen Hand schlagen. +58) Er ist nur zu trinken verboten, aber zur Nutzung erlaubt, weil der Heide ihn entweder ganz ohne Absicht oder nicht in der Weise berührt hat, wie es bei der Libation zu geschehen pflegt. +58a) Auch zu trinken. +59) Einige lesen nicht בחמתו. +59a) Nach Ein. ist hier hinzuzufügen שאן בבת, s. M. 12. +60) Es wird unter seiner Aufsicht der Wein des Heiden derart bereitet, dass er einem Israeliten zu trinken erlaubt sein soll, damit der Heide den Wein einem Israeliten verkaufen könnte. Die Mischna nennt dies „reinigen‟, weil sonst der Wein des Heiden nicht nur zur Nutzung verboten, sondern auch levitisch unrein ist (vgl. Talm. 30b). +61) Denn der Heide fürchtet sich, den Wein zu öffnen und zu berühren, da dies ein Israelit sehen und dann der Wein nicht von Israeliten gekauft würde. Es muss aber dieser Wein dennoch verschlossen und versiegelt sein. +62) Oder wenn das Haus nicht zur Strasse offen ist. +63) Selbst wenn der Wein nicht im Bereiche des Eigenthümers, sondern im Bereiche eines anderen Heiden sich befindet, ist in einer Stadt, wo lauter Heideu wohnen, ein Hüter nötliig. Nach dem ersten Tanna ist ein solcher nur dann erforderlich, wenn der Wein im Bereiche des heidnischen Eigenthümers liegt. +64) Der Heide. +65) Dem Israeliten. +65a) Dadurch ist der Wein vollständig Eigenthum des Israeliten. +66) Selbst wenn lauter Heiden in dieser Stadt wohnen. Doch muss der Wein verschlossen und versiegelt sein. +67) S. oben I, Note 26. +68) Denn in diesem Falle betrachtet der Heide den Wein als sein Eigenthum, den er nach Belieoen öffnen kann. +1) Ein Heide. +2) Einen Israeliten. +3) S. oben IV, Note 34. +4) Es ist dies von den Weisen als Strafe aneeordnet, worden. +5) Im Talm. 65 a werden zwei Baraita’s citirt, wonach die vorliegende Bestimmung nur giltig ist entweder, wenn er die verbotene Arbeit am Nesech-Wein erst gegen Abend, nachdem seine Arbeitszeit bereits vorbei war, verrichtet hat, oder wenn man zu dem Arbeiter z. B. gesagt hätte, er solle jedes Fass für eine Peruta transportiren. Ist dann ein Fass Nesech-Wein darunter, so nimmt er dafür keinen Lohn, und der übrige Lohn ist erlaubt. Hat aber der Heide zum Arbeiter gesagt: „Trage mir 100 Fässer für 100 Peruta’s!‟ und es ist ein Fass Nesech-Wein darunter, so ist der ganze Lohn verboten. +6) Mit Nesech-Wein. לגין, gr. λάγυνος, Flasche, Krug. +7) Obwohl er den Esel unter der stillschweigenden Voraussetzung gemiethet hat, seine Speise und Flasche darauf zu legen, so wird es doch nicht so betrachtet, als hätte er ihn von Anfang an gemiethet, Nesech-Wein darauf zu legen. Vielmehr ist der Lohn erlaubt, da der Heide, wenn er auch nicht die Flasche auf das Thier legte, Nichts vom Lohne abziehen würde. +8) Mit kaltem Wasser. +9) Oder wenn die Beeren von ihren Stielen abgerissen sind (Jerusch.). +10) Die eingeklammerte Stelle fehlt in ein. Codd., s. Tos. 65 b v. ה״ג. +11) Wörtlich: אם יש בהן wenn in ihnen (sc. den Feigen oder Datteln) enthalten ist, בנותן טעם ein Geschmack beigebendes [Quantum vom Weine]. Das ב׳ wird oft bei Angabe des Quantums (שיעור) gebraucht, vgl. z. B. Kelim III, 1. +12) B. mezia V, 3. +13) Weil der beigegebene Geschmack vom Wein den Feigen zum Verderben (לפגם) gereicht. +14) Dem Eigenthiimer des Gegenstandes. +15) Das Verbotene gibt dem Erlaubten einen guten Geschmack. +16) Von Nesech-Wein. +17) גרשׂ == גרים Graupe. +18) Nach dem Talm. gilt dies nur von heissen, aber nicht von kalten Graupen. +19) Die zugestopft sind. +20) Wörtlich: „wenn er in der Voraussetzung des Gehüteten (d. h. des Gehütetseins) sich befindet.‟ (חזקה, Voraussetzung, Präsumtion, vgl. B. batra I, Note 32). Diese Voraussetzung besteht, wenn der Heide zu jeder Zeit befürchten muss, der Israelit könnte auf einem krummen Seitenwege (דרך עקלתון) heran kommen. +21) מפליג (von פלג theilen, trennen) scheiden, sich trennen, weit fortgehen. +22) שתם (vom arab. art lösen, eine Naht) öffnen, aubohren, vgl. das bibl. שתם העין. +23) Mit feuchtem Kalk. +24) נגב (aram.) trocknen. +25) גוף verschliessen, mit einem Spunde (מגופה). +26) Nach R. Simon hat man, selbst wenn das Fass mit einem Kalkspunde zugestopft ist, nicht zu befürchten, der Heide würde es anbohren und dann wieder verstopfen; denn wenn auch dieser Verschluss oben durch Streichen unkenntlich gemacht werden kann, so merkt der Israelit dennoch, wenn er den Spund herausnimmt, an der untern Seite desselben, dass er angebohrt worden war. Der erste Tanna aber meint, dass der Israelit, wenn er die obere Fläche des Spundes glatt und unversehrt findet, nicht daran denkt, auch die untere Seite zu untersuchen. Dagegen stimmt dieser Tanna bei einem Lehm-Spunde der Ansicht des R. Simon bei, weil dabei jede Anbohrung auch an der oberen Fläche kenntlich ist (Talm.). +27) S. Berachot IV, 6. +28) Wo sich Heiden befinden. +29) קפנרריא == compendiaria, auf einem kürzeren Wege, Berachot IX, 4. +30) Er geht einen kürzeren Weg auf einem Fusspfade, während der Wagen den längeren Weg auf der Heerstrasse nachfolgt. +31) מדינה Stadt, wie im Arab. +32) Während unterdessen der Wagen oder das Schiff vorausfährt. +33) Denn der Heide fürchtet sich den Wein zu öffnen, da der Eigentümer zu jeder Zeit kommen könnte. +34) Der Israelit. +35) Dem Heiden. +36) לגינה Collectivform von לגין, oben Note 6. S. Sanh. X, Note 53. And. LA.: לגינין. +37) And. LA. דולפקי Delphica mensa, ein dreifüssiger Prunktisch. +38) Da gewöhnlich der zu Tische Geladene, vom Dreifusse nicht nimmt. +39) Denn da er ihn besonders zum Trinken ermuntert hat, so hat er auch den Wein vom Delphica genommen. +40) Die sich in diesem Hause befinden, wo er einen Heiden zum Trinken ermuntert und dann allein gelassen hat. +41) Wie die Ansicht des R. Simon b. Gamliel in der vor. M. +42) בלשת (vom aram. בלש, suchen) eine Truppe, die Lebensmittel requirirt. — נכרים fehlt in vielen Codd. +43) פנאי freie Zeit, Müsse, von פנה sich wegwenden (von den Beschäftigungen), sich abmüssigen. +44) נַםֵּךֽ (Den. von נסך) den Wein durch Umrühren zu Ehren des Götzen oder durch Berührung eines Heiden als Nesech-Wein verboten machen. +45) Dem Heiden. +46) Das Geld wird nicht als Erlös für verkauften Nesech-Wein betrachtet; denn sie haben den Nesech-Wein sich gar nicht angeeignet, und der Heide war ihnen für ihre Arbeit Geld schuldig. +47) Das Fass Wein. +48) Sie haben es bereits als ihren Lohn angenommen. +49) Geld dafür zu nehmen. +50) Wenn der Preis bestimmt ist, so wird der Wein durch das Zumessen und die unmittelbar darauf erfolgte משיכה (s. B. batra V, Note 61 u. 62) Eigenthum des Heiden, bevor er ihn durch Berührung verboten gemacht hat, so dass der Heide dem Israeliten das Geld für erlaubten Wein schuldig geworden ist. +51) So lange der Preis noch nicht bestimmt ist, kann der Käufer die Waare nicht erwerben; s. B. batra Y, Note 60. +52) Da der Wein noch als Eigenthum des Israeliten zur Nutzung verboten wird. +53) In der ein wenig Nesech-Wein war. +54) Während er in die Flasche des Israeliten eingemessen. +55) עכבת (von עכב verbleiben, Piel, aufhalten) ein kleiner Rest, der in irgend einer Stelle des Trichters zurückgeblieben. Nach einer andern LA. עקבת, eine Spur, der Trichter ist noch nass von dem dem Heiden eingemessenen Weine. Der Jerusch, vgl. es mit עקבה מדם (Hosea 6, 8, vgl. Kimchi das.). +56) Den er dem Heiden eingemessen hat. +57) Dieses Ueberhleibsel ist verboten, weil der Wein im Trichter durch den Guss-Strahl (ניצוק) mit dem Weine im Gefässe des Heiden verbunden war (Talm.). +58) Des Israeliten. +59) Weil das verbotene Ueberbleibsel damit vermischt ist. +60) Eines Israeliten. +61) Das ein Heide in seiner Hand hält, oder in dem sich Nesech-Wein befindet. +62) Der Wein, der im oberen in der Hand des Israeliten befindlichen Gefässe zurückgeblieben. +63) Dies scheint Note 57 zu widersprechen, wonach der verbindende Strahl auch den Wein im oberen Gefässe verboten macht. Nach dem Talm. gilt daher die vorliegende Bestimmung nur für den Fall, dass der Strahl vom oberen Gefässe bereits abgebrochen ist, während dessen unteres Ende mit dem verbotenen Weine in Berührung kommt. +64) Und auch der Strahl, sobald dessen unteres Ende den Nesech-Wein berührt hat (Talm.). +65) Den damit vermischten Wein. +66) Wenn auch noch so wenig Nesech-Wein mit noch so viel anderem Weine vermischt worden. +67) Nesech-Wein. +68) Das dem Götzen gespendet wird. +69) Diese Regel gilt nach der Halacha nur von Nesech- Wein (oder Libations-Wasser) und Tebel (uuverzehnteter Frucht); dagegen machen andere verbotene Dinge sowohl Gleichartiges als Ungleichartiges nur durch Beigeben eines Geschmackes verboten. Bei Ungleichartigem, wobei der Geschmack geprüft werden kann, wird es entweder durch einen Israeliten (bei Dingen, die manchem Israeliten erlaubt sind, wie die Hebe dem Priester) oder durch einen Nicht-Israeliten festgestellt, ob das Erlaubte einen Geschmack vom Verbotenen erhalten hat. Bei Gleichartigem oder, wenn sonst der Geschmack nicht festzustelleu ist, gilt das Verbotene als aufgehoben (בטל), wenn das Erlaubte sechzigmal so viel ist, als das Verbotene. Hebe gilt nur in 100, ערלה und כלאי הכרם in 200 als aufgehoben, s. Orla II, 1. +70) Selbst wenn Eins mit Tausenden vermischt worden. +71) Nach dem Talmud werden hier nur solche Dinge aufgezählt, die einerseits auch zur Nutzung verboten sind, andererseits so bedeutend sind, dass sie gewöhnlich gezählt werden. Unter „Nesech-Wein‟ ist daher ein F ass Nesech-Wein zu verstehen, dass mit vielen anderen Fässern Wein vermischt worden ist. +72) S. oben II, Note 15. +73) Exod. 21, 28. +74) Deut. 21, 4. +75) Lev. 14, 4. +76) Num. 6, 18. +77) Die man nicht ausgelöst, Exod. 13, 13. +78) Exod. 23, 19; 34,26; Deut. 14, 21. +79) Ara Versöhnungstage, Lev. 16, 22. +80) Solche sind auch zur Nutzung verboten, s. B. kamma VII, Note 11. +81) Vgl. M. 8. +82) Dabei pflegte man ein wenig Wein hineinzugiessen, um den Pechgeruch zu beseitigen. +83) Nach dem Talm. versteht man darunter eine zweimalige Reinigung vermittels Wassers und Asche. +84) Die mehr Pech braucht und daher mehr Wein einsaugt. +85) Dies genügt, wie bei der steinernen Kelter. +86) Und nachher die Kelter abtrocknen nach Note 83. +87) Weil der Thon an sich auch ohne Pech den Wein eiusaugt. — Die bei irdenen Gelassen nöthige Reinigung ist im Talmud 33 a angegeben. +88) כלי תשמיש eig. Gebrauehs-Geräthe. +89) Geräthe von Metall oder Glas, selbst wenn sie nur zu kalten Speisen oder Getränken gebraucht, ja selbst wenn sie noch ganz neu sind. — Sind sie zu heissen Speisen gebraucht worden, so genügt das Untertauchen nicht. +90) In ein Tauchbad, in dem mindestens 40 Sea Quell- oder Regenwasser sich befinden. +91) הגעל eig.: auswerfen machen, bewirken, dass das Gefäss die eingesogenen verbotenen Speisen wieder ausscheide. ln derMischna wird mit diesem Ausdrucke stets das Auskochen verstanden. +92) Z. B. metallene Kessel und Töpfe, in denen gekocht wird. +93) Sie werden, nachdem sie gut gereinigt sind, in kochendes Wasser gethan. Nachher müssen sie aber noch in ein Tauchbad (Note 90) untergetaucht werden. +94) Das sind Geräthe, die ohne Flüssigkeit am Feuer gebraucht werden, wie Bratspiesse und Roste. +94a) Und nachher muss man sie untertauchen, Note 90. +95) שפוד syr. art Spiess. +96) אסכלה gr. ὲσχάρα, Rost, Bratrost. +97) שוף reiben, abreiben. Nach den Erkl. abschleifen mit einem Schleifstein, oder zehnmal in harte Erde stecken. — Dies genügt aber nur, wenn man es zu Kaltem gebrauchen will (vgl. Talm.); will man es aber zu warmen Speisen verwenden, so muss es geglüht werden. +98) Nachdem mau es noch (nach Note 90) untergetaucht hat. +
+ +Traetat Abot. +

ABSCHNITT I.

+

1. Moses1) hat die Thora2) auf dem Sinai3) empfangen und sie dem Josua überliefert,4) und Josua den Aeltesten,5) und die Acltesten den Propheten,6) und die Propheten haben sie den Männern der grossen Versammlung7) überliefert. Diese sprachen drei Dinge aus: Seid8) vorsichtig9) beim Richtspruche,10) stellet viele Schüler aus, und machet einen Zaun um die Thora11). 2. Simon der Gerechte 12) gehörte zu dem Reste der grossen Versammlung.13) Er that den Ausspruch: Auf drei Dingen steht die Welt: auf der Thora, auf dem Gottesdienst14) und auf der Liebeserweisung. 15) 3. Antigonos16) aus Socho17) empfing18) [die Thora] von Simon dem Gerechten. Er that den Ausspruch: Seid nicht wie Knechte, die dem Herrn dienen in der Absicht, Lohn19) zu empfangen, sondern seid wie Knechte, die dem Herrn dienen ohne die Absicht, Lohn zu empfangen, 20) und es sei Gottesfurcht21) über euch.22) 4. Jose,23) Sohn Joësers,24) aus Zereda25) und Jose, Sohn Jochanans, aus Jerusalem empfingen von ihnen.26) Jose, Sohn Joëser’s, aus Zereda spricht: Es sei Dein Haus ein Haus der Zusammenkunft27) für Weise, bestäube Dich mit dem Staube ihrer Füsse,28) und trinke mit Durst ihre Worte. 5. Jose, Sohn Jochanan’s, aus Jerusalem spricht: Es sei Dein Haus weithin geöffnet, es seien Arme28a) die Kinder Deines Hauses, und sprich nicht viel29) mit dem Weibe.29a) (Vom30) eigenen Weibe31) sagte man dies, um wieviel mehr32) gilt dies vom Weibe eines Andern. Daher33) sagten die Weisen: Jeder, der viel mit dem Weibe spricht, zieht sich Unheil zu, vernachlässigt die Worte der Thora, und ererbt am Ende34) die Hölle. 35) 6. Josua, Sohn Perachjas, und Nittai 36) aus Arbel 37) empfingen von ihnen. Josua, Sohn Perachja’s spricht: Schaffe dir einen Lehrer, erwirb dir einen Genossen, und beurtheile jeden Menschen nach der guten Seile.38) 7. Nittai aus Arbel spricht: Halte dich fern von einem bösen Nachbar, geselle dich nicht zu einem Bösewicht, und gib39) den Gedanken an die (göttliche) Vergeltung nicht auf. 40) 8. Jehuda, Sohn Tabbai’s,41) und Simon, Sohn Schatach’s,42) empfingen von ihnen. Jehuda, Sohn Tabbai’s, spricht: Benimm dich nicht wie die Obersten der Richter;43) wenn die Processirenden vor dir stehen, seien sie in deinen Augen wie Schuldige, und wenn sie von dir entlassen werden, seien sie in deinen Augen wie Gerechte,44) sobald sie den Urtheilsspruch angenommen haben. 9. Simon, Sohn Schatach’s, spricht: Forsche gründlich die Zeugen aus, 45) un d sei vorsichtig in deinen Worten, sie könnten sonst daraus lernen, wie sie lügen sollen. 10. Schemaja und Abtaljon 46) empfingen von ihnen. Schemaja spricht: Liebe die Arbeit, hasse die Herrschaft47) und mache dich nicht mit Machthabern48) bekannt. 11. Abtaljon spricht: Ihr Weisen, seid vorsichtig in euren Worten;49) vielleicht verschuldet ihr die Strafe der Verbannung, 50) und ihr werdet nach einem Orte schlechten Wassers51) verbannt; die Schüler, die euch nachziehen 52), trinken (davon)53) und sterben. Die Folge wäre, dass der Name Gottes entheiligt würde.54) 12. Hillel55) und Schammai empfingen von ihnen. Hillel spricht: Sei von den Jüngern Aharons, den Frieden liebend und nach Frieden strebend,56) die Menschen liebend und sie hinführend zur Thora.57) 13. Er spricht ferner:58) Wer seinen Namen auszubreiten59) strebt, verliert seinen Namen; wer nicht zunimmt (an Wissen), nimmt ab;60) wer nicht lernt ,61) ist des Todes schuldig, und wer sich der Krone62) bedient,63) schwindet dahin.64) 14. Er spricht ferner: Wenn ich nicht für mich bin, 65) wer ist für mich? und wenn ich für mich allein bin, 66) was bin ich? und wenn nicht jetzt, wann denn?67) 15. Schammai sagt: Mache dein Thorastudium zum ständigen Geschäfte;68) sprich wenig und thue viel, 69) und empfange jeden Menschen mit freundlichem Angesichte.70) 16. Rabban 71) Gamliel 72) spricht: Schaffe dir einen Lehrer, entziehe dich dem Zweifelhaften, 73) und verzehnte nicht oft nach Abschätzung. 74) 17. Simon,75) sein Sohn, spricht: All’ mein Lebtag bin ich unter Weisen aufgewachsen und habe nichts Besseres für den Menschen76) gefunden als Schweigen; nicht die Lehre ist die Hauptsache, sondern die That, 77) und wer viel Worte macht, bringt Sünde (zu Wege).78) 18. Rabban Simon79), Sohn Gamliels, spricht: Auf drei Dingen steht 80) die Welt, auf der Wahrheit, auf dem Rechte und auf dem Frieden, 81) (denn 82) es heisst (Sech. 8, 16): Wahrheit und Recht des Friedens richtet in euren Thoren).

+

ABSCHNITT II.

+

1. Rabbi1) spricht: Welches ist die rechte Handlungsweise,2) die sich der Mensch auswählen soll?3) Diejenige, welche zur Ehre gereicht dem, der sie befolgt,4) und ihm Ehre bringt vor den Menschen. 5) Sei ebenso achtsam auf ein geringes Gebot, wie auf ein wichtiges, denn du kennst nicht die Belohnung6) der Gebote. Berechne den Verlust7) durch Gebotsübung ihrem Lohne8) gegenüber und den Gewinn7) durch Uebertretung ihrem Schaden8) gegenüber. Denke über drei Dinge nach und du wirst zu keiner Sünde kommen:9) Wisse, was über dir ist: Ein sehendes Auge, ein hörendes Ohr, und alle deine Thaten werden in das Buch 10) eingeschrieben. 2. Rabban Gamliel, Sohn R. Jehuda’s des Fürsten, spricht: Schön ist das Thorastudium ( verbunden) mit weltlicher Beschäftigung;11) denn die auf beides gewandte Mühe lässt die Sünde nicht aufkommen, 12) und alles Thorastudium ohne Erwerb wird am Ende zu nichte und zieht Sünde nach sich. 13) Alle, die für die Gemeinde thätig sind, sollen sich für sie im Namen Gottes bemühen ; denn das Verdienst ihrer Väter steht ihnen bei,14) und ihre Frömmigkeit besteht für ewig.15) Euch aber16) werde ich17) reichen Lohn anrechnen, als hättet ihr18) es19) gethan. 3. Seid vorsichtig20) gegen die Machthaber21), denn sie ziehen den Menschen nur aus Eigennutz zu sich heran; sie erscheinen wie Freunde zur Zeit, da man ihnen nutzt,22) stehen aber dem Menschen nicht bei in der Zeit seiner Noth. 4. Derselbe spricht ferner: Vollführe seinen23) Willen24) wie deinen Willen,24a) auf dass er deinen Willen wie seinen Willen vollführe; hebe deinen Willen vor seinem Willen auf, damit er den Willen Anderer25) wegen deines Willens aufhebe. Hillel26) spricht: Sondere dich nicht von der Gemeinde ab; glaube nicht an dich selbst bis zu deinem Todestage;27) richte deinen Nächsten nicht, bis du in seine Lage gekommen; sprich nicht von einem Worte, es sei nicht möglich, dass man es höre,28) denn es wird am Ende (dennoch) gehört werden, und sprich nicht: „Wenn ich Musse haben werde, 29) will ich lernen“, vielleicht wirst du nie Musse haben. 5. Derselbe spricht: Ein Ungebildeter30) ist nicht Sündenscheu, 31) ein Unwissender ist nicht fromm,32) der Verschämte33) wird nichts lernen, der Heftige34) kann nicht lehren, wer allzuviel Handel treibt, kann nicht weise werden,35) und wo es keine Männer giebt, bestrebe dich,35a) ein Mann zu sein.36) 6. Auch37) sah er einmal einen Schädel auf dem Wasser schwimmen; er sprach zu ihm: Dieweil du ertränkt hast,38) hat man dich ertränkt, und am Ende werden deine Ertränker auch ertrinken.39) 7. Derselbe spricht ferner: Viel Fleisch, viel Gewürm;39a) viel Güter, viel Sorge;40) viel Weiber, viel Zau berei;41) viel Mägde, viel Unzucht; viel Knechte, viel Raub; viel Thora, viel Leben; viel Gelehrten-Vereinigung,42) viel Weisheit; viel Berathung, viel Einsicht; viel Wohlthätigkeit, viel Frieden. Wer einen guten Namen erworben, hat etwas für sich erworben; wer sich die Worte der Thora erworben, hat sich das ewige Leben43) erworben. 8. Rabban Jochanan, Sohn Sakkai’s, empfing von Hillel und Schammai. 44) Er sprach: Hast du viel Thora gelernt, so thue dir darauf nichts zu Gute, denn dazu bist du erschaffen worden. 45) Fünf Schüler46) hatte Rabban Jochanan, Sohn Sakkai’s; es sind diese: R. Elieser, Sohn Hyrkanos’, R. Josua, Sohn Chananja’s, R. Jose, der Priester, R. Simon, Sohn Nethanel’s, und R. Eleasar, Sohn Arach’s. Er zählte ihre Vorzüge auf: Elieser, Sohn Hyrkanos’, ist eine ausgekalkte Zisterne, die keinen Tropfen verliert;47) Josua, Sohn Chananja’s — Heil der, die ihn geboren;48) Jose, der Priester, ist ein Frommer; Simon, Sohn Nethanel’s, ist sündenscheu;49) Eleasar, Sohn Arach’s, ist gleich einer stets wachsenden Quelle. 50) Er sagte ferner: Wenn alle Weisen Israels in einer Wagschale wären und Elieser, Sohn Hyrkanos’, in der zweiten, würde er sie alle aufwiegen. 51) Abba Saul sagt ein seinem Namen: 52) Wenn alle Weisen Israels in einer Wagschale wären und Elieser, Sohn Hyrkanos’, noch mit ihnen, 53) Eleasar, Sohn Arach’s, aber in der zweiten, würde dieser sie alle aufwiegen. 9. Er sagte zu ihnen: Gehet hin und sehet, welches ist der gute Weg, an dem der Mensch festhalten soll? R. Elieser sagte: Ein gutes Auge. 54) R. Josua sagte: Ein guter Genosse. 55) R. Jose sagte: Ein guter Nachbar. 56) R. Simon sagte: Die Folgen voraussehen. 57) R. Eleasar sagte: Ein gutes Herz. 58) Da sprach er zu ihnen: Mir leuchten59) R. Eleasar’s, des Sohnes Arach’s, Worte mehr ein, als eure Worte; denn in seinen Worten sind eure Worte mit enthalten. — Er sagte ferner zu ihnen: Gehet hin und sehet, welches ist der schlechte Weg, von dem der Mensch sich fernhalten muss? R. Elieser sagte: Ein böses Auge. R Josua sagte: Ein schlechter Genosse. R. Jose sagte: Ein schlechter Nachbar.60) R. Simon sagte: Borgen und nicht bezahlen.61) Wenn Einer von Menschen borgt, so ist es so, als borgte er von Gott, 62) denn es heisst (Ps. 37,21): Es leiht der Bösewicht und bezahlt nicht, der Gerechte aber ist mildthätig und verschenkt. R. Eleasar sagte: Einschlechtes Herz. Da sprach er zu ihnen: Mir leuchten R. Eleasar’s, des Sohnes Arach’s, Worte mehr ein, als eure Worte; denn in seinen Worten sind eure Worte mit enthalten. 10. Sie63) sprachen drei Dinge aus: R. Elieser spricht : Es sei dir die Ehre deines Nächsten 64) so lieb wie die deinige, sei nicht geneigt 65) zu zürnen, und bekehre dich Einen Tag vor deinem Tode.66) Wärme dich an dem Feuer der Weisen; nimm dich aber vor ihrer Kohle in acht,67) dass du dich nicht verbrennst, denn ihr Biss 68) ist eines Fuchses Biss, ihr Stich68) — Skorpiones Stich, ihr Zischen68) — der Schlange Zischen, und alle ihre Worte sind wie Feuerkohlen.69) 11. R. Josua spricht: Das böse Auge, 70) der böse Trieb 71) und Menschenhass bringen den Menschen aus der Welt. 72) 12. R. Jose spricht: Es sei das Vermögen deines Nächsten dir so theuer wie das deinige; rüste dich, die Thora zu lernen,73) denn sie ist dir keine Erbschaft, und alle deine Handlungen seien im Namen Gottes.74) 13. R. Simon spricht: Sei achtsam auf das Lesen des Schema’ und auf das Gebet, 75) und wenn du betest, betrachte dein Gebet nicht als eine bestimmte Beschäftigung, 76) sondern [es sei] (Inbrunst und)77) ein Flehen vor Gott;78) denn es heisst (Joel 2,13): Er ist gnädig79) und barmherzig, langmüthig und reich an Liebe, und er bedenkt sich wegen des Bösen; und sei kein Bösewicht vor dir selbst. 80) 14. R. Eleasar spricht: Sei eifrig81) za lernen (Thora und wisse),82) was du einem Epikuräer 83) zu entgegnen hast; wisse, vor wem du dich mühest, und wer dein Arbeitsherr 84) ist, der dir den Lohn deines Thuns bezahlen wird. 15. R. Tarphon spricht: 85) Der Tag86) ist kurz und die Arbeit gross; die Arbeiter sind faul, und der Lohn ist viel, und der Hausherr87) drängt.88) 16. Er spricht ferner: Es liegt dir nicht ob, die Arbeit zu vollenden, du bist aber auch nicht soweit frei, dich ihrer zu entledigen. 89) Hast du viel Thora gelernt, gibt man dir grossen Lohn, und dein Arbeitsherr ist treu, dass er den Lohn deines Thuns dir zahlen wird; 90) wisse aber, dass die Belohnung der Gerechten im zukünftigen Leben erfolgt. 91)

+

ABSCHNITT III.

+

1. Akabja, Sohn Mahalalel’s, 1) spricht:Denke über drei Dinge nach,2) und du wirst zu keiner Sünde kommen:3) wisse, woher du gekommen bist, wohin du gehst und vor wem du einst Rechenschaft und Rechnung abzulegen haben wirst.4) Woher du gekommen bist? Aus übelriechendem Keime. Wohin du gehst? An einem Ort, wo Staub, Moder und Gewürm ist. Vor wem du einst Rechenschaft und Rechnung5) abzulegen haben wirst? Vor dem Könige aller Könige, dem Heiligen, gebenedeit sei er. 2. R. Chanina, 5a) Vorsteher der Priester,6) spricht: Bete für das Wohl der Regierung;7) denn wäre nicht die Furcht vor ihr da, so würde Einer den Andern lebendig verschlingen.8) R. Chananja,9) Sohn Teradjons,10) spricht: Wo zwei zusammensitzen und es sind nicht Worte der Thora ihre Unterhaltung, so ist dies ein Sitz der Spötter, denn es heisst (Ps. 1, 1): Im Sitze der Spötter sitzt er nicht.11) Aber wo zwei zusammensitzen und es sind Worte der Thora ihre Unterhaltung, da weilet die göttliche Gegenwart12) unter ihnen, denn es heisst (Mal. 3, 16): Da besprachen sich Gottesfürchtige Einer mit dem Andern, und der Ewige merkte auf und hörte, und es ward geschrieben ins Buch des Gedächtnisses vor ihm für die, die Gott fürchten und seinen Namen denken. Hieraus kann ich dies nur Betreffs Zweier beweisen ;13) woher weiss ich, dass selbst Einem, der sitzt und sich mit der Thora beschäftigt, der Heilige, gebenedeit sei er, Lohn bestimmt? Da es heisst (Thr. 3,28): Er sitzt einsam und ist beruhigt, denn er legt ihm (Lohn) auf.14) 3. R. Simon spricht:15) Drei, die an einem Tische essen und dabei keine Thora-Worte sprechen, sind anzusehen, als hätten sie von Todten-opfern 16) gegessen, denn es heisst (Jes. 28, 8): Denn alle Tische sind voll unfläthigen Auswurfs, ohne Gott.17) Aber wenn drei an einem Tische essen und dabei Worte der Thora sprechen, so ist’s, als hätten sie vom Tische Gottes gegessen, denn es heisst (Ez. 41, 22): Und er redete zu mir: Dies ist der Tisch,18) der vor dem Ewigen stehe.19) 4. R. Chanina, 5a) Sohn Chakinai’s, 20) spricht: Wer Nachts wacht und wer allein auf dem Wege geht und dabei21) sein Herz müssigen Gedanken zu wendet,22) der verwirkt sein Leben.23) 5. R. Nechunja24) ben Hakkana25) spricht: Wer das Joch der Thora auf sich nimmt, von dem entfernt man das Joch der Regierung und das Joch der weltlichen Beschäftigung;26) wer aber das Joch der Thora von sich abschüttelt, dem legt man das Joch der Regierung und das Joch der weltlichen Beschäftigung auf. 6. R. 27) Chalaphta,28)Sohn Dosa’s,29) aus Kephar Chananja30) spricht: Wenn zehn zusammensitzen und sich mit der Thora beschäftigen, so weilet die göttliche Gegenwart unter ihnen,31) denn es heisst (Ps. 82, 1): Gott steht in der Gottesgemeinde. 32) Woher weiss ich, dass selbst bei fünf [dies der Fall ist]? Da es heisst (Amos 9, 6): Seinen Bund33) hat Er auf Erden gegründet. Woher weiss ich, dass selbst bei Dreien? Da es heisst (Ps. 82, 1): In der Mitte von Richtern34) richtet Er. Woher weiss ich, dass selbst bei Zweien? Da es heisst (Mal. 3, 16): Da besprachen sich Gottesfürchtige Einer mit dem Andern, und der Ewige merkte auf und hörte. 35) Woher weiss ich, dass auch bei Einem? Da es heisst (Exod. 20, 21): An jedem Orte, wo ich meines Namensgedenken lasse, werde ich zu dir 36) kommen und dich segnen. 37) 7. R. Eleasar38) aus Berthota39) spricht: Gib ihm40) von dem Seinigen, denn du und das Deinige bist ja sein; und so heisst es auch bei David (1. Chron. 29, 14): Denn von dir ist Alles, und von deiner Hand geben wir dir. 41) 8. R. Simon42) spricht: Wer auf dem Wege geht und lernt und unterbricht sein Lernen und sagt: „Wie schön ist dieser Baum! — wie schön ist dieser Acker!“43) dem rechnet es die Schrift an, 44) als hätte er sein Leben verwirkt. 9. R. Dosthai, Sohn Jannai’s, im Namen R. Meïr’s spricht: 45) Wer ein Wort von seiner Lehre vergisst, dem rechnet es die Schrift an, als hätte er sein Leben verwirkt, denn es heisst (Deut. 4,9): „Nur nimm dich in Acht und hüte deine Seele sehr, dass du nicht vergissest die Dinge, die deine Augen gesehen haben.“ Man könnte nun meinen, selbst wenn seine Lehre ihm zu schwer geworden 46) (sei dies der Fall); deshalb heisst es (das.): „Und dass sie nicht aus deinem Herzen weichen alle Tage deines Lebens“; also hat er nur dann sein Leben verwirkt, wenn er sitzt47) und sie aus seinem Herzen entfernt. 10. R. Chanina, Sohn Dosa’s, 48) spricht: Wessen Sündenscheu seiner Weisheit vorangeht, dessen Weisheit hat Bestand;49) wessen Weisheit aber seiner Sündenscheu vorangeht, dessen Weisheit hat keinen Bestand. Er spricht ferner: Wessen Thaten mehr sind als seine Weisheit,50) dessen Weisheit hat Bestand; wessen Weisheit aber mehr ist als seine Thaten,51) dessen Weisheit hat keinen Bestand.52) 11. Er spricht ferner:53) An wem die Menschen Wohlgefallen haben, 54) an dem hat auch Gott Wohlgefallen; an wem aber die Menschen kein Wohlgefallen haben, an dem hat auch Gott kein Wohlgefallen. R. Dosa, 55) Sohn Archinos’56) spricht: Der Schlaf am Morgen, 57) der Wein zum Mittag,58) das Schwatzen mit Kindern59) und das Sitzen in den Versammlungs häusern60) der Unwissenden61) bringen den Menschen aus der Welt.62) 12. R. Eleasar63) aus Modi‘im64) spricht: Wer die Heiligthümer65) entweiht und wer die Festtage verachtet und wer das Angesicht seines Nächsten öffentlich beschämt 66) und wer den Bund unseres Vaters Abraham zerstört67) und wer der Halacha widersprechende68) Auslegung der Thora sich herausnimmt;69) der hat, wenn er auch Thorakenntniss und gute Thaten besitzt, keinen Antheil an der zukünftigen Welt. 13. R. Ismaël spricht: Sei dienstfertig70) gegen Obere und willig 71) gegen das Alter, 72) und nimm jeden Menschen mit Freuden auf. 73) 14. R. Akiba spricht: Spiel und Leichtsinn 74) verleiten den Menschen zur Unzucht.75) Die Ueberlieferung 76) ist ein Zaun für die Thora,77) die78) Zehnten sind ein Zaun für den Reichthum,79) Gelübde sind ein Zaun für die Enthaltsamkeit,80) ein Zaun für die Weisheit ist Schweigen.81) 15. Er spricht ferner:82) Ein Liebling (Gottes) ist der Mensch, denn er ist im Bilde83) geschaffen; eine besondere Liebe ist ihm kund gethan worden, 84) dass er im Bilde 83) erschaffen sei, denn es heisst (Gen. 9, 6): „Denn im Bilde hat Gott den Menschen erschaffen“. Lieblinge (Gottes) sind die Israeliten, denn sie sind Kinder Gottes85) genannt worden; eine besondere Liebe ist ihnen kund gethan worden, dass sie Kinder Gottes heissen, denn es heisst (Deut. 14, 1): „Kinder seid ihr dem Ewigen, eurem Gotte“. Lieblinge (Gottes) sind die Israeliten, denn es ist ihnen ein kostbares Geräth 86) gegeben worden; eine besondere Liebe ist ihnen kund gethan worden, dass ihnen ein kostbares Geräth gegeben worden ist, durch das die Welt erschaffen worden, 87) denn es heisst (Spr. 4, 2): „Denn eine gute Lehre habe ich euch gegeben, meine Thora, verlasset sie nicht!“ 16. Alles ist vorausgeschaut, 88) und die freie Wahl ist gegeben; 89) in Güte90) wird die Welt gerichtet, und Alles nach der Mehrheit der That. 91) 17. Er spricht ferner: 92) Alles 93) ist auf Bürgschaft gegeben, 94) und ein Netz ist ausgebreitet über alle Lebenden.95) Der Laden96) ist offen, und der Kaufherr borgt,97) das Buch98) ist aufgeschlagen und die Hand schreibt ein.99) Wer leihen will, komme und leihe;97) die Einforderer gehen umher beständig den ganzen Tag und nehmen Bezahlung vom Menschen mit seiner Einwilligung oder ohne seine Einwilligung;100) sie haben, worauf sie sich stützen können;101) das Gericht ist der Wahrheit gemäss,102) und Alles ist zum Mahle bereit.103) 18. R. Eleasar, Sohn Asarja’s, spricht:104) Ohne Thora keine Sitte,105) ohne Sitte keine Thora; ohne Weisheit keine Gottesfurcht, ohne Gottesfurcht keine Weisheit;106) ohne Kenntniss keine Einsicht,107) ohne Einsicht keine Kenntniss; ohne Mehl keine Thora, 108) ohne Thora kein Mehl. 109) Er spricht ferner: Ein Jeder, dessen Weisheit grösser ist als seine Thaten,110) womit ist der zu vergleichen? Mit einem Baume, der viele Zweige, aber wenig Wurzeln hat; es kommt ein Wind und entwurzelt ihn und kehrt ihn um, wie es heisst (Jer. 17, 6): „Und er ist wie ein Strauch in der Steppe und sieht nicht, dass Gutes kommt, und er weilt in der Dürre der Wüste, in salzigem Lande, das nicht bewohnbar ist.“ Jeder aber, dessen Thaten mehr sind als dessen Weisheit, womit ist der zu vergleichen? Mit einem Baume, der wenig Zweige, aber viele Wurzeln hat, so dass selbst wenn alle Winde der Welt kommen und ihn anwehen, sie ihn nicht von seiner Stelle verrücken können, wie es heisst (das. 17, 8):. „Und er ist wie ein Baum, der gepflanzt am Wasser und an einen Fluss seine Wurzeln hinstreckt, und er sieht nicht, wenn Hitze kommt, sein Laub bleibt frisch, im Jahre der Dürre sorgt er nicht und hört nie auf Frucht zu tragen.“ 19. R. Eleasar (Sohn) 111) Chisma 112) sagt: Die (Lehren über die) Vogelnester113) und die Nidda-Anfänge114) — sie sind Haupttheile der Halachot;115) die (Lehre von den) Sonnen wenden116) und Geometrie117) sind Zukost118) zur Weisheit.119)

+

ABSCHNITT IV.

+

1. Ben Soma1) spricht: Wer ist weise?2) Wer von jedem Menschen lernt, denn es heisst (Ps. 119,99) : „Von Allen, die mich belehrten, bin ich weise geworden3) (denn deine Zeugnisse sind meine Unterhaltung.“4) Wer ist stark? Wer seine Leidenschaft5) bezwingt, denn es heisst (Spr. 16,32): „Besser ist der Langmüthige, als ein Held, und wer sein Gemüth beherrscht, als ein Städtebezwinger.“ Wer ist reich? Wer mit seinem Theile sich freut,6) denn es heisst (Ps. 128,2): „Wenn du deiner Hände Mühen geniessest, Heil dir und wohl dir!“ — „Heil dir“ in dieser Welt, „und wohl dir“ in der zukünftigen Welt.7) Wer ist geehrt? Wer die Menschen ehrt.,8) denn es heisst (1. Sam. 2,30): „Denn meine Verehrer9) bringe ich zu Ehren, und meine Verächter werden entwürdigt.“ 10) 2. Ben Assai11) spricht: Eile zu einer noch so geringen Gebotsübung12) und fliehe vor der Uebertretung, denn13) eine Gebotsübung zieht eine andere nach sich und eine Uebertretung eine andere Uebertretung,14) denn der Lohn einer Gebotsübung ist eine Gebotsübung, und der Lohn einer Uebertretung ist eine Uebertretung. 15) 3. Derselbe spricht ferner:16) Verachte keinen Menschen, und halte kein Ding für unmöglich; 17) denn es giebt keinen Menschen, der nicht seine Zeit hätte,18) und kein Ding, das nicht seine Stätte fände. 4. R. Lewitas18a)aus Jabneh spricht: Sei gar sehr19) demüthig, denn des Menschen Hoffnung20) ist Gewürm.21) R. Jochanan, Sohn Beroka’s, 21a) spricht: Wer den Namen Gottes im Geheimen entweiht,22) den bestraft man öffentlich; mag Einer aus Irrthum oder mit Vorsatz gehandelt haben bei der Entweihung des Gottesnamens. 23) 5. R. Ismael, dessen Sohn,24) spricht: Wer lernt in der Absicht zu lehren, dem wird Gelegenheit geboten25) zu lernen und zu lehren;26) und werlernt, um auszuüben, dem wird Gelegenheit geboten zu lernen und zu lehren, zu beobachten27) und auszuüben. R. Zadok28) spricht:29) Mache sie30) nicht zu einer Krone, dich damit gross zu machen, und nicht zu einer Hacke, damit zu graben.31) Und so hat bereits Hillel gesagt: „Wer sich der Krone bedient, schwindet dahin.“32) Somit lernst du: Wer von den Worten der Thora Nutzen zieht, 33) der nimmt sein Leben fort aus der Welt. 6. R. Jose sagt: Wer die Thora ehrt, wird selbst von den Menschen geehrt,34) wer aber die Thora entweiht, wird selbst von den Menschen gering geschätzt. 35) 7. R. Ismael, dessen Sohn, spricht:36) Wer sich vom Richten zurückhält, der befreit sich von Feindschaft.37)Raub38) und vergeblichem39) Schwören;40) wer aber dreist41) Gesetzesentscheidungen trifft, der ist ein Thor, ein Frevler und ein Hochmüthiger.41) 8. Derselbe spricht ferner: Sei kein Einzelrichter,42) denn einzeln zu richten vermag nur der Einzige;43) und sprich nicht :44)„Nehmet meine Meinung an!“; denn sie45) haben die Befugniss, nicht du.46) 9. R. Jonathan47) spricht: Wer die Thora hält in Armuth,48) der wird sie endlich im Reichthum halten können; wer aber die Thora vor Reichthum49) vernachlässigt, der wird sie endlich vor Armuth vernachlässigen müssen. 10. R. Meir spricht: Beschränke dich im Geschäfte und beschäftige dich mit der Thora, und sei gegen Jedermann demüthig.50) Wenn du im Thorastudium müssig bist, so hast du viele Müssiggängerdir entgegen,51) wenn du aber dich mit der Thora mühest, so ist bei Ihm reicher Lohn, dir zu geben.52) 11. R. Elieser, Sohn Jakob’s,52a) spricht: Wer ein Gebot erfüllt, erwirbt sich einen Fürsprecher,53) und wer eine Sünde begeht, erwirbt sich einen Ankläger.54) Busse und gute Werke sind wie ein Schild55) vor dem Strafgericht. R. Jochanan, der Sandalenmacher, spricht: Jede Vereinigung, die im Namen Gottes stattfindet, wird zuletzt bestehen, die aber nicht im Namen Gottes stattfindet, wird zuletzt nicht bestehen.56) 12. R. Eleasar, Sohn Schammua’s, spricht: Es sei die Ehre deines Schülers dir so lieb, wie deine eigne,57) und die Ehre deines Genossen wie die Ehrfurcht vor deinem Lehrer und die Ehrfurcht vor deinem Lehrer wie die Ehrfurcht vor Gott.58) 13. R. Jehuda spricht: Sei vorsichtig im Lehren,59) denn ein Versehen beim Lehren59) gilt als eine vorsätzliche Uebertretung.60) R. Simon spricht: Es giebt drei Kronen:61) Die Krone der Thora, die Krone des Priesterthums und die Krone des Königthums; die Krone des guten Namens aber überragt sie alle.62) 14. R. Nehorai63) spricht: Wandere aus64) nach einem Orte, wo Thora ist — sage nicht, sie werde dir nachkommen,65) — denn deine Genossen erhalten sie in deiner Hand, und auf deine Einsicht stütze dich nicht.66) 15. R. Jannai spricht:67) Wir vermögen68) weder das Glück der Frevler noch die Leiden der Gerechten zu erklären.69) R. Mathia,70) Sohn Cheresch’, 71) spricht: Komme Jedermann mit dem Gruss zuvor, 72) sei ein Schweif der Löwen und nicht das Haupt von Füchsen.73) 16. R. Jakob spricht:74) Diese Welt gleicht dem Vorzimmer75) zu der künftigen Welt; rüste dich im Vorzimmer, damit du in den Speisesaal76) eintreten kannst. 17. Er spricht ferner: Werthvoller ist eine Stunde in Busse und guten Werken in dieser Welt, als das ganze Leben der künftigen Welt;77) doch besser ist eine Stunde der Seligkeit in der zukünftigen Welt, als alles Leben in dieser Welt.78) 18. R. Simon, Sohn Eleasars, spricht:79) Besänftige nicht deinen Nächsten im Augenblicke seines Zornes,80) tröste ihn nicht, so lange sein Todter vor ihm liegt, 81) löse ihm das Gelübde nicht82) im Augenblicke seines Gelobens,83) und bestrebe dich nicht, ihn zu sehen zur Zeit seiner Erniedrigung.84) 19. Samuel,85) der Kleine, 86) spricht:87) Wenn dein Feind fällt, freue dich nicht, und wenn erstrauchelt, frohlocke nicht dein Herz; der Ewige könnte es sehen und es miessfiele ihm, und er wendet von ihm seinen Zorn.88) 20. Elischa, Sohn Abuja’s,89) spricht: Wer als Kind lernt, womit ist der zu vergleichen? Mit der Tinte, auf neues Papier geschrieben; und wer im Alter lernt, womit ist der zu vergleichen? Mit der Tinte, auf verlöschtes Papier geschrieben.90) R. Jose,91) Sohn Jehuda’s,92) aus Kephar Hababli93) spricht: Wer von den Kindern lernt, mit wem ist der zu vergleichen? Mit einem, der unreife Trauben isst und Wein aus seiner Kelter94) trinkt; wer aber von Alten lernt, mit wem ist der zu vergleichen? Mit dem, der reife Trauben isst und alten Wein trinkt. Rabbi95) spricht: Schaue nicht auf den Krug, sondern auf das, was darin ist; es giebt einen neuen Krug, der voll ist alten Weines, und es giebt einen alten, in dem nicht einmal neuer Wein ist.96) 21. R. Eleasar Hakkappar97) spricht: Der Neid, die Begierde und die Ehrsucht bringen den Menschen aus der Welt.98) 22. Er spricht ferner: die Geborenen99) sind bestimmt zu sterben die Gestorbenen — wieder aufzuleben, und die Lebenden100) gerichtet zu werden, damit man wisse,101) kund gebe102) und es erkannt werde,103) dass Er Gott ist, Er der Bildner, Er der Schöpfer, Er der Aufmerker,104) Er der Richter, Er der Zeuge,105) Er der Kläger, Er der einst richten wird, gebenedeiet sei Er! Denn es giebt vor ihm kein Unrecht, kein Vergessen, kein Ansehen der Person, keine Annahme von Bestechung.106) Wisse auch, dass Alles nach Rechnung geschieht,107) und möge deine Leidenschaft108) dich nicht sicher machen, das Grab werde eine Zufluchtsstätte 109) für dich sein; denn wider Willen110) wurdest du gebildet, wider Willen geboren, wider Willen lebst du,111) wider Willen stirbst du, und wider Willen wirst du einst Rechenschaft und Rechnung112) ablegen vor dem Könige aller Könige, dem Heiligen, gebenedeiet sei Er.

+

ABSCHNITT V.

+

1. Mit zehn1) Aussprüchen2) ist die Welt erschaffen worden. Was will dies lehren?3) Sic hätte doch mit Einem Ausspruche erschaffen werden können. Nur um die Frevler, welche eine Welt, die mit zehn Aussprüchen erschaffen worden, zu Grunde richten, desto mehr zu bestrafen, und um den Gerechten, welche die Welt, die mit zehn Aussprüchen erschaffen worden, erhalten, einen desto besseren Lohn zu ertheilen.4) 2. Zehn Geschlechter sind von Adam bis Noach, 5) um kund zu thun, wie viel Langmuth vor Ihm waltet;6) denn alle Geschlechter erzürnten Ihn fortwährend,7) ehe Er über sie die Wasser der Sintfluth brachte. Zehn Geschlechter sind von Noach bis Abraham, 8) um kund zu thun, wie viel Langmuth vor Ihm waltet; denn alle Geschlechter erzürnten Ihn fortwährend,7) bis unser Vater Abraham kam und den für alle bestimmten Lolin übernahm. 9) 3. Mit zehn Prüfungen 10) ward unser Vater Abraham geprüft, und er bestand sie alle, um kund zu thun, wie gross die Liebe11) unseres Vaters Abraham war. 4. Zehn Wunder geschallen unseren Vätern in Aegypten 12) und zehn am Meere.13) Zehn Plagen 14) brachte der Heilige, gebenedeiet sei Er, über die Aegypter in Aegypten und zehn am Meere.15) Mit zehn Versuchungen16) versuchten unsere Väter den Heiligen, gebenedeiet sei Er, in der Wüste, denn es heisst (Num. 14, 22): Und sie versuchten mich zehnmal und gehorchten nicht meiner Stimme. 5. Zehn Wunder geschahen unseren Vätern im Heiligthume: Nie gebar ein Weib unzeitig vom Geruche des heiligen Fleisches; nie wurde das heilige Fleisch übelriechend;17) nie wurde eine Fliege im Schlachthause18) gesehen; nie widerfuhr dem Hohenpriester am Versöhnungstage ein nächtlicher Zufall;19) nie verlöschte der Regen das Feuer des Altarholzes; nie bezwang der Wind die Rauchsäule;20) nie ward am Omer, an den beiden Broten und am Schaubrote eine Untauglichkeit gefunden;21) sie standen gedrängt22) und konnten sich bequem niederwerfen;23) nie schädigte eine Schlange oder ein Scorpion in Jerusalem; und nie sagte Einer24) zum Andern: „Mir ist der Ort zu enge, dass ich in Jerusalem übernachten soll“.25) 6. Zehn Dinge26) wurden am Vorabend des Sabbats in der Abenddämmerung erschaffen.27) Es sind folgende: Der Schlund der Erde,28) die Oeffnung des Brunnens,29) der Mund der Eselin,30) der Regenbogen,31) das Manna, der Stab,32) der Schamir, 33) die Schrift,34) die Inschrift35) und die Tafeln. Einige sagen: Auch die Dämonen,35a) das Grab des Moses und der Widder unseres Vaters Abraham.36) Noch Andere sagen: Auch „Zange wird mit Zange gefertigt.“37) 7. Sieben Dinge (sind) an dem Ungebildeten38) und sieben am Weisen (zu finden): Der Weise redet nicht vor dem, der ihn an Weisheit39) übertrifft; er fällt seinem Genossen nicht ins Wort; er übereilt sich nicht zu antworten ;40) er fragt was zur Sache gehört und antwortet nach der Norm ;41) er bespricht das Erste zuerst und das Letzte zuletzt;42) worüber er Nichts gehört hat, spricht er: „Ich habe Nichts gehört;„ und er gesteht die Wahrheit zu;43) das Entgegengesetzte von diesem Allen findet sich beim Ungebildeten.44) 8. Sieben Arten von Strafen kommen in die Welt wegen sieben verschiedener Klassen von Uebertretungen:45) Verzehntet ein Theil und ein Theil verzehntet nicht, so kommt Hungersnoth aus Dürre, so dass ein Theil hungert und ein Theil satt wird; verzehntet man ganz und gar nicht, 46) so kommt eine Hungersnoth durch Unruhen47) und Dürre; nehmen alle nicht die Challa,48) so kommt eine Hungersnoth der Vernichtung.49) Pest kommt in die Welt wegen der in der Thora gesetzten Todesstrafen, die nicht dem Gerichte übergeben sind,50) und wegen der Früchte des siebenten Jahres.51) Das Schwert 52) kommt in die Welt wegen der Verzögerung53) des Rechtes, wegen Krümmung des Rechtes54) und wegen derer, welche gegen die feststehende Norm gesetzliche Entscheidungen treffen. 55) 9. Böses Gewild kommt in die Welt wegen vergeblichen Schwörens56) und wegen Entweihung des Gottesnamens.57) Verbannung kommt in die Welt wegen Götzendienstes, Unzucht, Blutvergiessens und wegen Unterlassung, den Boden brach liegen zu lassen. 58) In vier Zeitabschnitten59) nimmt die Pest überhand:60) Im vierten und siebenten Jahre61) und beim Ausgange des siebenten Jahres und beim Ausgange des Hüttenfestes eines jeden Jahres. Im vierten Jahre wegen des (vernachlässigten) Armenzehnten des Dritten; im siebenten wegen des (vernachlässigten) Armenzehnten des sechsten;62) beim Ausgange des siebenten Jahres, wegen der Früchte des siebenten Jahres63) und beim Ausgange des Hüttenfestes eines jeden Jahres wegen des Raubes64) der Armengaben. 65) 10. Vier Sinnesarten giebt es unter den Menschen: 66) Wer spricht: „Das Meine ist mein und das Deine dein“, dies ist eine mittelmässige Sinnesart; Einige sagen: Dies ist die Sinnesart Sodoms.67) „Das Meine ist dein und das Deine mein,“ (dies spricht) ein Unwissender.68) „Das Meine ist dein und das Deine (auch) dein“, (so spricht) ein Frommer. „Das Deine ist mein und das Meine auch mein,“ (das spricht) ein Frevler. 69) 11. Viererlei Gemüthsarten70) giebt es: Wer leicht zu erzürnen und leicht zu besänftigen ist, dessen Gewinn geht in dessen Schaden auf; 71) wer schwer zu erzürnen und schwer zu besänftigen ist, dessen Schaden geht in dessen Gewinn auf; 71) wer schwer zu erzürnen und leicht zu besänftigen ist, der ist ein Frommer; wer leicht zu erzürnen und schwer zu besänftigen ist, der ist ein Frevler. 12. Vier Eigenschaften sind an den Schülern zu finden: Wer schnell im Auffassen und schnell im Vergessen ist, dessen Gewinn geht in dessen Schaden auf; 71) wer schwer im Auffassen und schwer im Vergessen ist, dessen Schaden geht in dessen Gewinn auf;71) wer schnell im Auffaassen und schwer im Vergessen ist, der hat ein gutes Theil; wer schwer im Auffassen und leicht im Vergessen ist, der hat ein schlechtes Theil.72) 13. Vier Arten giebt es hinsichllich des Almosen-Spendens:73) Wer selbst gerne giebt, aber nicht will, dass Andere geben, der ist missgünstig Betreffs des Vermögens Anderer;74) (wer will) dass Andere geben, nicht aber, dass er gebe, der ist missgünstig in Bezug auf das Seinige; (wer will) dass er gebe und Andere geben, der ist ein Frommer; (wer will) dass er nicht gebe und Andere nicht geben, der ist ein Frevler. 75) 14. Vier Arten giebt es hinsichtlich des Besuchens76) des Lehrhauses: Wer dahin geht, aber nicht ausübt,77) hat den Lohn für das Gehen; wer ausübt78) und nicht hingeht, hat den Lohn für das Ausüben; wer hingeht und ausübt, ist ein Frommer; wer nicht hingeht und nicht ausübt, ist ein Frevler. 15. Vier Arten giebt es unter denen, die vor den Weisen sitzen:79) Schwamm,80) Trichter, Seiher und Schwinge. Schwamm, der Alles81) aufsaugt; Trichter, der hier aufnimmt und da hinauslässt;82) Seiher, der den Wein hinauslässt und die Hefen zurückbehält; die Schwinge, die das Staubmehl hinauslässt und das Kernmehl zurückbehält.83) 16. Jede Liebe, die von einer Sache84) abhängig ist, — hört die Sache auf, hört die Liebe auf; die aber von keiner Sache abhängt, hört niemals auf. Welches ist eine Liebe, die von einer Sache abhängig ist? Das ist die Liebe von Amnon und Thamar;85) die von keiner Sache abhängende ist die Liebe von David und Jonathan.86) 17. Jeder Streit, der im Namen Gottes geführt wird,87) hat zuletzt bleibenden Erfolg; 88) der aber nicht im Namen Gottes geführt wird, hat keinen bleibenden Erfolg. Welches ist ein Streit, der im Namen Gottes geführt wird? Das ist der Streit von Hillel und Schammai; der nicht im Namen Gottes geführte, das ist der Streit von Korach und seiner ganzen Rotte.89) 18. Wer Viele90) zur Gerechtigkeit führt, der wird nicht in Sünde gerathen;91) wer aber Viele zur Sünde verleitet, dem wird nicht die Gelegenheit geboten,92) Busse zu thun. 93) Moses war gerecht und führte Viele zur Gerechtigkeit; so wird das Verdienst der Vielen ihm angerechnet,94) denn es heisst (Deut. 33,21): „Die Gerechtigkeit des Ewigen hat er geübt und seine Rechte mit Israel. “94a) Jerobeam, Sohn Nebats, aber sündigte und verleitete Viele zur Sünde, so wird die Sünde der Vielen ihm angerechnet, denn es heisst (1. Kön. 15, 30): Wegen der Sünden Jerobeam’s, die er begangen und wozu er Israel verleitet. 19. Jeder, der folgende 95) drei Dinge an sich hat, gehört zu den Schülern unseres Vaters Abraham; 96) wer aber drei andere Dinge an sich hat, gehört zu Schülern des ruchlosen Bileam. Ein gutes Auge,97) ein bescheidenes Gemüth und ein demüthiger Sinn 98) sind Kennzeichen der Schüler unseres Vaters Abraham. Ein böses Auge,99) ein stolzer Sinn und eine unmässige Gier98) sind Kennzeichen der Schüler des ruchlosen Bileam.100) Was ist der Unterschied zwischen den Schülern unseres Vaters Abraham und den Schülern des ruchlosen Bileam? Die Schüler unseres Vaters Abraham geniessen in dieser Welt und ererben die zukünftige Welt, wie es heisst (Spr. 8, 21): „Ich lasse erben meine Freunde wesentliches Gut101) und ihre Schätze fülle ich. “102 Die Schüler des ruchlosen Bileam aber erben die Hölle und sinken hinab in die Grube des Verderbens,102) denn es heisst (Ps. 55, 24): „Du aber, o Gott, stürzest sie hinab in die Grube des Verderbens; die Männer der Blutschuld und des Truges erreichen nicht die Hälfte ihrer Tage;103) ich aber vertraue auf Dich.“ 20. Jehuda, Sohn Thema’s, 104) spricht: Sei muthig wie der Leopard, leicht wie der Adler, schnell wie der Hirsch und stark wie der Löwe, den Willen deines Vaters im Himmel zu vollziehen. 105) Derselbe spricht ferner: 106) Wer frechen Angesichts ist, kommt in die Hölle; wer verschämten107) Angesichts — in das Paradies. Möge 108) es Dir wohlgefällig sein, Ewiger, unser Gott tind Gott unserer Väter, dass erbauet werde das Heiligthum bald in unseren Tagen, und gieb uns unseren Antheil an Deiner Lehre! Derselbe spricht ferner:109) Fünf Jahre alt zu Mikra,110) zehn Jahre alt zn Mischna,111) dreizehn Jahre alt zu Gebotsübungen,112) fünfzehn Jahre alt zum Talmud,113) achtzehn Jahre alt zum Trauhimmel,114) zwanzig Jahre alt zum Erstreben,115) dreissig Jahre alt zur Kraft,116) vierzig Jahre alt zur Einsicht,117) fünfzig Jahre alt zum Rathe,118) sechzig Jahre alt zum Alter, 119) siebzig Jahre alt zum Greisenalter, 119) achtzig Jahre alt zum hohen Alter119) neunzig Jahre alt zum Niedergebeugtsein,120) hundert Jahre alt wie gestorben und aus der Welt fort gegangen uud gesch wunden. 22. Ben 121Bag Bag122) spricht:123) Wende sie124) hin und wende sie her, denn Alles ist in ihr; schaue in sie hinein125) und werde grau und alt in ihr, und von ihr weiche nicht; denn es giebt kein besseres Mass 126) als diese.127) 23. Ben He He122) spricht: Je nach der Mühe der Lohn.123)

+

םליקא לה מסכת אבות.

+

Ende des Traktats Abot.

+1) Zu den meisten Sätzen dieses Traktats befindet sich eine Erklärung und erweiterte Ausführnng in dem allen Talmud-Editionen beigedruckten אבות דר׳ נתן, das hier mit AN. citirt wird. EM. bezeichnet meine Abhandlung: „Die erste Mischna“ (Berlin 1882). +2) Hier vorzugsweise „die mündliche Lehre“ תורה שבעל פה, auch מסורת = παράδοσις (τῶν πατέρων) oder קבלה = διαδοχή genannt (vgl. Josephus Ant. XIII, 10, 6). Die Väter, welche die mündliche Lehre von Geschlecht zu Geschlecht überliefert haben, sind die אבות, nach denen dieser Traktat benannt ist, EM. 6 und 26. +3) מסיני eig. vom Sinai her, Edujot VIII, 7. +4) מסר aram. übergeben, davon מסורת Note 2. +5) Josua 24, 31. +6) Jerem. 7, 25. In AN. 1 werden noch die Richter (שופטים) zwischen זקנים und נביאים eingeschaltet. +7) Die aus 120 Männern zusammengesetzte oberste Gerichtsbehörde, die in den ersten Zeiten des zweiten Tempels eine ähnliche Stellung hatte, wie das spätere Synedrion, das ebenfalls כנסת = כנישתא genannt wurde (Megillat Taanit c. 10), vgl. Mag. f. d. Wissensch. d. Judent. 1883 S. 46—63. — In AN. 1 sind חגי זכריה ומלאכי zwischen נביאים und אנשי כנה״ג hinzugefügt. +8) הוו wie Gen. 27, 29. +9) מהון langsam, gelassen, davon המתין warten. +10) Nach AN. 1 bei jedem Urtheil. +11) Treffet Massregeln zum Schutze des Gesetzes, vgl. חכמים עשו סייג לדבריהם Berachot 4b. — Nach AN. 2–3 stand diese Vorschr. an zweiter und העמ׳ תלמי הרבה an dritter Stelle. +12) Simon I., Sohn des Onias (Jos. Ant. XII, 2, 4), war um 300 a. Hoherpriester. +13) Er gehörte zu den letzten Männern dieser Versammlung. Mit ihm und seinem Collegium schliesst die Periode der אנשי כנסת הגדולה ab, deren Lehren und Verordnungen später als דברי סופרים oder מעשה זקנים Jad. IV, 3 angeführt wurden, Mag. 1. c. S. 58 f. +14) עבודת בית המקדש = עבורה (AN 4) der Tempel-Gottesdienst. +15) Persönliche Liebesdienste, zu unterscheiden von צדקה Almosen (Sukka 49b). — Jerusch. Taanit IV 68a findet die hier erwähnten drei Dinge in Jesaja 51, 16 angedeutet; vgl. weiter M. 18. +16) ’Aντίγονος. +17) Josua 15, 35: שובה. +18) קבל dem Ausdr. קבלה entsprechend, Note 2. +19) פרם (vom aram. פרס bestimmen, abschätzen) das Bestimmte, der Lohn (vgl. das hebr. חוק), wie im Arab, art (Geschenk, Sold) von art (bestimmen), vgl. M. Cahn, Pirke Aboth 17. +20) Die besten Zeugnisse lesen : ע״מ שלא לקבל פרס (in dem Gedanken, keinen Lohn zu empfangen). Dadurch erklärt es sich, wie diese Worte nach AN 5 den Sadducäern die Veranlassung boten, die Vergeltung in der zukünftigen Welt zu leugnen. Ueber die Sadducäer und den Bericht in AN 5 vgl. Baneth in „Magazin“ 1882 S. 3 ff. +21) שמים meton. für „Gott“. +22) Obschon ihr nur aus reiner Liebe Gott dienen sollet, mag dennoch auch die Furcht vor Gott bei euch sein; denn die Liebe bewegt zur Erfüllung der Gebote, während die Furcht vor Gott den Menschen vor Uebertretung der Verbote der Thora schützt (Bart.), vgl. Jerusch. Berachot IX, 14b. +23) Von den hier und M. 6, 8, 10 u. 12 erwähnten 5 Paaren von Schriftgelehrten (זוגות M. Pea II, 6) war nach Chagiga 16 b immer der erste der נשיא (der erste Präsident) und der zweite אב בית דין (der zweite Vorsitzende) des Synedrion. (Nur in M. 8 meinen Einige, Simon b. S. sei der נשיא gewesen). Zur Rechtfertigung dieser talmudischen Ansicht vgl. meine Schrift: „der oberste Gerichtshof“ (Berlin 1878) S. 26 ff. und „Magazin“ 1878 S. 94–99. +24) Nach Ber. rabba c. 65 war dieser Jose ein Oheim des Hohenpriesters Alkimos. +25) 1. Kön. 11, 26; 2. Chr. 4, 17. Nach M. 3 hätte man hier ממנו erwartet, wie in der That Einige corrigiren. Indessen, da nach Note 24 Jose b. Joëser um 160a. gelebt hat, so muss zwischen unserem Paare und Antigonos aus Socho eine Lücke angenommen werden, so dass die Schüler des Antigonos als die Tradenten anzusehen sind. Eine Vermuthung, von welchen Schriftgelehrten unser „Paar“ die „Lehre“ empfangen, ist in „Magazin“ 1881 S. 125f. ausgesprochen. +27) בית ועד (Sota IX, 15) = בית מועד, ein Lehrhaus, wo die Weisen Zusammenkommen. +28) Die Schüler sassen gewöhnlich auf der Erde zu Füssen der Lehrer, vgl. z. B. B. mezia 84 b. AN. 6: שב לפניו על הארץ (sitze vor ihm auf der Erde). +28 a) AN. scheint עניים wie ענוים erklärt zu haben, (wie in den Psalmen) vgl. daselbst 7: למור בני ביתך ענוה. +29) שיחה ein gleichgiltiges Gespräch, Geschwätz. +29 a) Vgl. Nedarim 20 a und Sirach 9, 9. +30) Die eingeklammerte Stelle fehlt in AN. und enthält zwei Randglossen zum vorhergehenden Satze. +31) Dies ist aus dem bestimmten Artikel האשה zu schliessen. +32) קל וחומר, s. B. kamma I, Note 26. +33) Dies ist die zweite Glosse, die wahrscheinlich von einem anderen Verfasser, als die erste, herrührt. +34) סופו mit Partic., vgl. Cahn, und Sanhedrin IV, Note 35. +35) גיא הינם Jos. 15, 8, später als Gegensatz zu גן עדן (Paradies) zur Bezeichnung der „Hölle“ gebraucht. +36) Dieses Paar lebte wahrscheinlich zur Zeit Johann Hyrkans, vgl. meine Schrift: „Der oberste Gerichtshof“ S. 37f. +37) S. Hosea 10, 14. +38) לכן זכות. Zu ergänzen ist להכריע: die Waagschale des Verdienstes herabsinken zu machen. Vgl. Schebuot 30 a u. Raschi das. +39) Wenn du siehst, dass ein Bösewicht Glück hat. +40) התיאש den Gedanken an Etwas aufgeben, s. B. mezia II, Note 3. +41) Lebte zur Zeit Alexander Jannai’s, vor dessen Verfolgung er nach Alexandrien geflüchtet, woher er später zur Uebernahme des Nasiats zurückberufen ward (Jerusch. Chagiga II, 77 d). +42) Nach dem Talmud (Berachot 48 a) ein Bruder der Königin Salome Alexandra. +43) עורכי הד׳, nach רמב״ן zu Deut. 21, 16 ארכי = ערכי הד׳ (vgl. ארכאות = ערכאות), während Einige wirklich ארכי (gr. ἀρχή) lesen: „Die obersten Richter“. So auch in Ber. rabba c. 50: לוט היה ארכי הדיינים שבכולם. Ebenso hat AN 10 unsere Stelle verstanden, wenn dort erklärt wird: man soll eine Halacha, die man gehört, nicht eher widerlegen, bis man genau nachgefragt, aus welchem Grunde diese Halacha ausgesprochen wurde, vgl. Bart. Nach Jerusch. B. batra IX, 17a lehrt unser Satz: אסור לגלות דינו ליחיד, man dürfe den Einen der Processirenden nicht unterrichten, ob er im Rechte ist und wie er vor den Richtern sprechen müsse, um den Process zu gewinnen; ebenso Babli Ketubot 52 b, 86 a, wo Raschi עורכי הדיינין als „die, welche die Richter beeinflussen, zu Gunsten des Einen der Processirenden hinwenden“ erklärt, vgl. noch Sota 47 b und Raschi das. und Sabbat 139 a. +44) Beide Parteien sollen vom Richter gleichmässig behandelt werden, sowohl während sie vor ihm stehen, als nachdem das Urteil gesprochen ist, falls sie nur das letztere angenommen haben. +45) Die Erklärer weisen auf die Erzählung hin, dass ein Sohn des Simon b. S. einst unschuldig zum Tode verurtheilt wurde (Jerusch. Sanhedr. VI, 23 b), was wohl daher kam, dass man die Zeugen nicht gründlich ausgeforscht hatte. +46) Sameas und Pollion bei Josephus ant. XIV, 9, 4; XV, 1, 1; 10, 4; vgl. mein: „der oberste Gerichtshof“ S. 43, Anm. 5. +47) רבנות Herrschaft, Pesachim 87 b. +48) רשות (von רשי mächtig sein) die Macht, die Machthaber; vielleicht sind damit die römischen Machthaber gemeint, vgl. weiter II, 3, und Ab. sara 17 a. +49) Dass ihr nicht Veranlassung bietet, dass eure Worte missdeutet und dadurch in eurem Namen falsche Lehren verbreitet werden. +50) AN 11 liest: שמא תורו דבר שלא כתלמוד תורה ותחובו חובת גלות ותגלו למקום מים הרעים ואף חתלמידים הבאים אחריכם שמא יורו דבר משמכם שלא כתלמוד תורה ויחובו חובת גלות ויגלו למקום מים הרעים. (Ihr könntet sonst etwas lehren, das nicht mit der Thora-Lehre übereinstimmt, wodurch ihr die Strafe der Verbannung verschuldet; ihr würdet dann nach einem Orte schlechten Wassers verbannt werden; und auch die Schüler, eure Nachfolger, könnten in eurem Namen etwas lehren, das nicht mit der Thora über-einstimmt, und auch sie würden die Strafe der Verbannung verschulden und nach einem Orte schlechten Wassers verbannt werden). Diese LA. zeigt, dass die Verbannung als eine Strafe für die durch Unvorsichtigkeit verbreitete falsche Lehre betrachtet wird (anders Bart.). Doch ist diese LA. insofern im Widerspruch mit dem Texte unserer Mischna, als nach letzterer die Schüler nicht wegen ihrer eigenen Verschuldung in die Verbannung gehen, sondern nur dem Lehrer nachziehen. +51) Sinnbild für „schlechte Lehre“. AN erklärt: „Ihr werdet unter Heiden verbannt werden und dort ihr Thun lernen“ (Ps. 106, 35). +52) Vgl. Makkot 10 a: הרב שגלה מגלין ישיבתו עמו (Wenn ein Lehrer in die Verbannung geht, lässt man seine Schule mit ihm ziehen). +53) Wenn auch die schlechte Lehre euch nicht schaden würde, so könnte sie doch euren Schülern den Tod bringen. +54) ונמצא — מתחלל fehlt in AN. +55) Lebte nach Sabbat 15 a 100 Jahre vor der Tempelzerstörung. +56) Ps. 34, 16. +57) Vgl. Mal. 2, 4; 6. +58) AN 12 meint, Hillel habe die folgenden Sprüche בלשון בבלי (in babylonischer Sprache) gesagt. Hillel war bekanntlich ein Babylonier. +59) נגד ziehen, ausbreiten. +60) יסף (von סוף) macht aufhören. AN 12: פסיד, verliert. +61) Anst. ודלא יליף hat AN: ודלא משמש חכימיא, wer nicht die Weisen bedient. שמש חכמים wird oft für „lernen“ gebraucht, +62) Der Thora. Nach AN: des Gottesnamens. +63) Zu seinem eigenen Vortheile. +64) AN: אבד ואזיל ליה, der geht dahin, vgl. weiter IV, 5. +65) Wenn ich selbst nicht für mich Verdienste erwerbe. +66) Wenn ich nur für mich allein und nicht auch für Andere (nach Vollkommenheit) strebe. +67) Vielleicht wird es dir später nicht mehr möglich sein; schiebe daher die gute That nicht auf!; s. weiter II, 4. +68) קבע etwas Festbestimmtes, was man beständig tliut, niemals unterlässt; Gegens. עראי, etwas Zufälliges, was man manchmal zufällig thut. דורות הראשונים עשו תורתן קבע ומלאכתן עראי, die früheren Geschlechter haben ihr Thorastudium zu einer ständigen, ihr Gewerbe aber zu einer zufälligen Beschäftigung gemacht, (Berachot 35b). +69) S. B. mezia 87 a. +70) נשא = סבר tragen, erheben; סבר פנים יפות = נשא פנים יפות, ein freundliches Angesicht zuwenden. +71) In AN 14 folgt nach Schammai רבן יוחנן בן זכאי (weiter II, 8). Es ist sicherlich das Stück I, 16—II, 4 a eine spätere Interpolation in die ursprüngliche Reihe der „Väter“, welche Rabbi den Mischna-Redactor, dessen Sohn sowie dessen Vater und Grossvater als Nachkommen Hillels, an Hillel und Schammai anschliesst. Davon mag I, 16—17, das in AN später (c. 22) steht, von Rabbi selbst hierher versetzt worden sein. Ebenso hat wohl Rabbi noch I, 18, das in AN fehlt, hier hinzugefügt, vgl. EM 33f. +72) Nicht R. Gamliel ha-Saken, wie manche Erklärer meinen, sondern R. Gamliei II., wie EM 31 f. bewiesen wird. +73) Indem du über alles Zweifelhafte den Lehrer um Bescheid fragst. +74) Während man die Theruma nach Abschätzung gab, durfte man den Zehnten nicht באומד geben (Menachot 54 b). Dieser Satz ist hier bildlich zu fassen, dass man nicht nach Vermuthung eine religiöse Entscheidung treffe, vielmehr sich durch Befragen des Lehrers Gewissheit zu verschaffen suche; vgl. Jerusch. Taanit IV, 68 c: שלא יהא אדם דן אומדות, es richte Niemand nach Vermuthungen. +75) Er sprach dies in seiner Jugend, als er noch nicht „Rabban“ genannt wurde, vgl. Sanhedrin V, Note 14. +76) גוף Person, Mensch, s. IV, 6. +77) Vgl. Kidduschin 40 b. +78) Spr. 10, 19. +79) Derselbe wie in M. 17; vgl. Note 71 u. 75. +80) Jerusch. Taan. IV, 68 a liest עומד, wie in M. 2. +81) Den Widerspruch zwischen unserer M. u. M. 2 suchen Manche durch die Annahme zu lösen, dass oben die Gründe zur Erschaffung und hier die Dinge, die zur Erhaltung der Welt nöthig sind, genannt werden. +82) Späterer Zusatz nach Jerusch. Taanit IV, 68 a. +1) R. Jehuda, der Fürst (ha-Nasi), wurde schlechtweg „Rabbi“ genannt. — Dieser Spruch sowie die folgenden Sprüche des R. Gamliel sind erst nach Rabbi, dem Mischna-Redaktor, zur Misclma hinzugefügt worden, EM 32. +2) Vgl. Tamid 28 a. +3) יבור von ברר, auslesen. +4) Die an und für sich rühmlich ist. +5) Es darf nichts gethan werden, das von den Menschen missbilligt wird oder missdeutet werden könnte, vgl. Schekalim III, 2 und Nedarim 22 b. +6) Eig.: „Die Gabe des Lohnes“. +7) Au Gut oder Genuss. +8) In der zukünftigen Welt, vgl. weiter Mischna 16. +9) Vgl. weiter III Anf. +10) Gottes, „das Buch des Gedächtnisses“, Mal. 3, 16. +11) דרך ארץ (Weise der Erde, der Welt) Lebensweise, bezeichnet hier die zum Lebensunterhalte nöthige Beschäftigung, vgl. Kidduschin I, 10. +12) Sie nimmt die ganze Zeit des Menschen in Anspruch, so dass er keine Musse hat, sündhaften Gedanken nachzuhängen. +13) Vgl. Kidduschin 29 a: R. Jehuda sagt: Wer seinen Sohn kein Handwerk lehrt, der lehrt ihn das Räuberhandwerk. +14) In jeder Gemeinde lebt das Verdienst, das Gute, das die Vorfahren in der Vergangenheit gewirkt haben, in der Gegenwart fort. +15) Alles Gute, das die Gemeinde in der Gegenwart vollbringt, lebt in den folgenden Geschlechtern weiter. +16) Die ihr in reiner Absicht für die Gemeindeangelegenheiten sorget. +17) So spricht Gott. +18) Aus eigenen Mitteln. +19) Das Gute, das von der Gemeinde geleistet wird. +20) Es scheint dies auch an die für die Gemeinde Wirkenden gerichtet zu sein. +21) S. oben I, Note 48. +22) Eig.: zur Zeit ihres Nutzens, da sie Nutzen von Jemand haben. +23) Gottes. +24) Ebenso bereitwillig und freudig. +24 a) M. Jerusch. liest ברצונך (mit deinem Willen) st. כרצונך; ebenso : ברצונו. +25) Deiner Gegner. +26) Fortsetzung der Traditionskette von Absehn. I, wo ursprünglich bei Hillel und Schammai zuerst die Sprüche Schammai’s (I, 15) und dann die Hillel’s (I, 12—14) gestanden hatten, s. EM 34f. — Dass hier der alte Hillel und nicht, wie Einige wollen, ein späterer Hillel gemeint ist, ist EM 27 bewiesen. +27) Vgl. Ber. 29 a, Jerusch. Sabbat I, 3b. +28) Sprich kein Geheimniss aus in der Meinung, es höre es Niemand, der es verrathen würde, vgl. B. batra 4 a und AN 28. And. Uebersetzung: „Sprich nicht ein Wort, das man nicht hören kann“, d. h. „Sprich nicht leise ein Geheimniss aus“. +29) נפנה sich wegwenden (von den Geschäften), sich abmüssigen. +30) בור unbebaut, uncultivirt sein, B. mezia IX, Note 14. +31) Tosefta Ber. VII, 18; Jerusch. Ber. IX, 13b. +32) Vgl Sabbat 63 a Ende. +33) Der sich schämt zu fragen. +34) Der keine Geduld hat, dem angehenden Jünger auf alle seine Fragen zu antworten. +35) Vgl. Nidda 70 b. +35 a) Ein. lesen השתרר st. השתדל. +36) Vgl. den Ausspruch Hillel’s in Ber. 63 a, worauf Bar Kappara bemerkt: באתר דלית גבר תכזן הוי גבר, wo kein Mann ist (die Thora zu lehren), da sei ein Mann. +37) Sukka 53 a, nach einem andern Hillel’schen Ausspruch. +38) אטיפת Aphel vom aram. טוף — hebr. צוף, eig.: du hast geschwemmt. Aruch liest עטפת mit ע. +39) Obwohl diese nur das vollbracht haben, was das göttliche Strafgericht verhängt hatte, so sind sie dennoch Verbrecher, die wieder bestraft werden. +39 a) Die Vermehrung der Körperfülle durch Wohlleben vermehrt nur den Moder nach dem Tode. +40) Aruch V. דו liest: דוון (Kummer) st. דאגה +41) Ebenso Sanhedrin 67 a: שרוב נשים מצויות בכשפים (zumeist geben sich Frauen mit Zauberei ab). +42) ישיבה (Sitzung) Gelehrten-Sitzung, Akademie. In einigen Codd. fehlt von מרבה ישיבה bis שלום, dafür steht vorher מרבה צדקה מרבה חיים statt מרבה תורה מ׳ ח׳. +43) עולם הבא s. Sanhedrin X, Note 4. +44) Er war der kleinste unter 80 der bedeutendsten Schüler Hillel’s, vgl. Sukka 28 a und Jerusch. Nedarim V, 39 b. +45) Du hast also nur deine Schuldigkeit getban. +46) Die besonders vorzüglich waren. +47) Ueber das umfassende Wissen R. Elieser’s s. Sanhedrin 68 a. +48) Vgl. Jerusch. Jebamot I, 3 a, wo R. Jonathan, der Bruder des R. Dosa, Sohnes Archinos’, erzählt, dass die Mutter den kleinen Josua in seiner Wiege nach dem Lehrhause trug, damit dessen Ohren frühzeitig Thora-Laute vernehmen. Hierauf scheint R. Jochanan anzuspielen, wie bereits manche Commentare bemeikt haben. +49) In AN: ולשמעון בן נתנאל קרא לו גרועה שבמדבר שמחזקת מימיה, den Simon, Sohn Nethanel’s nannte, er: eine Oase (גרועה, vgl. das arab. art Wasser einschlürfen) in der Wüste, die ihr Wasser festhält. +50) AN: נחל שוטף ומעין המתגבר שמימיו מתגברין ויוצאין לחוץ (ein überströmender Quell). +51) הכרע sinken machen (sc. die Wagschale). +52) Richtiger im AN 29 (der 2. Rec. ed. Schechter): אבא שאול אומר משום ר׳ עקיבא שהיה אומר משמו (A. S. sagte im Namen des R. Akiba, der es in R. Jochanan’s Namen mittheilte). Auch sonst referirt Abba Saul im Namen R. Akiba’s (Tosefta Kilajim 4, 10; Sanhedr. 12, 10), vgl. „Magazin“ 1877 S. 116. +53) Die Worte ור״א בן הורקנוס אף עמהם sind eine Glosse des Mischna-Redactors (Lewy. Abba Saul). +54) Ein Auge, das jeden Menschen mit Wohlwollen anschaut, nicht neidisch und missgünstig ist. +55) Man suche einen guten Genossen, der sich bestrebt, seine Genossen im Thora-Studium zu fördern. +56) Man suche einen guten tugend-haften Nachbar. AN 14 hat: שכן טוב יצר טוב ואשה טובה, ein guter Nachbar, d. i. ein guter Trieb (oder) eine gute Frau (die beiden letzteren scheinen das erstere zu erklären, vgl. die 2. Rec. c. 29 bei Schechter). +57) Vgl. Tamid 32 a: איזהו חכם הר׳ את הנ׳, Wer ist weise? Wer die Folgen voraussieht. +58) Ein nur auf das Gute gerichtetes Denken, Empfinden und Wollen. +59) ראה, s. Edujot I, Note 37. +60) AN 14: שכן רע יצר רע ואשה רעה, s. oben Note 56. +61) Manche nehmen dies sinnbildlich: Wer für die ihm von Gott verliehenen Güter und Genüsse nicht die gewissenhafte Pflichterfüllung als Gegenleistung darbietet. +62) המקום, s. Sanhedrin VI, Note 56. +63) Jeder von den 5 Schülern. — הם אמרו וכו׳ ist entsprechend dem הם אמרו in I, 1, s. EM 35. +64) Vgl. weiter IV, 12. +65) נוח ruhig, sanft, leicht, daher: geneigt. +66) D. h. sofort, da du morgen sterben könntest, Sabbat 153 a. Die bisherigen 3 Sprüche sind nach einer Recension (wahrscheinlich die des R. Meïr) von R. Elieser ausgesprochen worden. R. Jehuda theilte andere 3 Sprüche im Namen R. E.’s mit, nämlich שוב — מיתתך und die folgenden beiden הוי מתחמם וכו׳. Unser Tr. Abot gibt beide Recensionen wieder, vgl. AN 15 und EM 30. +67) Vergreife dich nicht leichtsinnig an einem ihrer Worte, als wäre dies blos eine ausgebrannte Kohle (Hirsch); denn du würdest dies nicht ungestraft thun. +68) „Biss, Stich, Zischen“ sind Bezeichnungen der verschiedenen Grade des Bannes, den die Weisen über die Gesetzesübertreter verhängten, vgl. Jore dea 334, 1—2. +69) Nicht ausgebrannte Kohle, גחלת Note 67 (Hirsch). +70) Missgunst. +71) Leidenschaft. +72) Aus dieser Welt und aus der zukünftigen Welt AN Rec. II, 30. +73) Selbst wenn deine Ahnen Gelehrte waren. +74) Vgl. Berachot 63 a und Kidduschin 82 a. +75) Es zur rechten Zeit zu lesen und zu beten. +76) Als hättest du dich einer bestimmten Beschäftigung zu entledigen. +77) רחמים ו׳ fehlt in manchen Codd. +78) Vgl. Berachot IV, 4. +79) Als חנון nimmt er תחנונים an, und bedenkt sich wegen des Bösen; diese Wirkung kann kein Gebet haben, das als קבע betrachtet wird. +80) Thue nichts, was dein eigenes Gewissen verdammen muss, wenn es auch vor der Welt nicht als böse erscheint. +81) שקוד für שוקד, vgl. B. mezia III, Note 24. +82) ודע fehlt in vielen Codd., in manchen auch תורה; Nachmani zu Lev. 3, 9 1.: כדי st. ודע מה. +83) Vgl. Sanhedrin X, Note 10; Josephus ant. X Ende: „Die Epikuräer, die aus dem menschlichen Leben die Vorsehung ausschliessen …. die sagen, dass die Welt ohne Lenkerund Berather von selbst ihren Gang geht.“ +84) St. בעל מלאכתך hat AN: בעל בריתך, Gott, der mit Israel einen Bund geschlossen hat. +85) Die Sprüche R. Tarphons sind wegen ihrer Aehnlichkeit mit dem vorigen Spruche hieher gesetzt. +86) Die Lebenszeit des Menschen. +87) Gott. +88) Lauter Gründe, die den Menschen zum Eifer im Dienste Gottes anregen sollen. +89) Vgl. den ähnlichen Spruch R. Ismaels in AN 27. +90) ונאמן bis פעולתך fehlt in Cod. München. +91) Vgl. die Sprüche R. Tarphons in AN 27 und das. II. Rec. 35 (ed. Schechter). +1) Lebte in der letzten Zeit des zweiten Tempels, vgl. Edujot V, 6f. +2) Der Spruch ist weiter ausgeführt von Ben Assai in Derech erez r. c. 3; vgl. auch AN 19 und EM 33 Note 2. +3) S. oben II, 1. +4) Nach R. Levi in Jerusch. Sota II, 18 a hat Akabja dies aus dem Satze וזכור את בוראיך (Koh. 12, 1) abgeleitet, indem er בוראיך (deinen Schöpfer) auch als בארך (deinen Brunnen, Ursprung) und בורך (Grube, Grab) deutete. +5) דין וחשבון, sonst häufig (z. B. Chullin 62 a, B. batra 73b, Ab. sara 54 b) נתן את הדין (Rechenschaft ablegen). Letzteres wird gebraucht bei einer Uebertretung von Verboten durch sündhafte Thaten; חשבון bezeichnet wohl „Rechnung“ wegen unterlassener Uebung von guten Thaten (vgl. לקוטים מהגר״א). +5 a) And. LA.: חנניה. +6) S. Edujot II, Note 1. +7) Vgl. Ab. sara 4 a. +8) Nach Spr. 1, 12. — In AN 20 sind andere Sprüche von R. Ch. S. H. mitgetheilt; vgl. aber die II. Rec. 31 Ende. +9) And. LA.: חנינא. +10) Ein Märtyrer (Ab. sara 18 a), Schwiegervater des R. Meïr (das.). +11) Und daneben heisst es: „Sondern an der Gotteslehre hat er Wohlgefallen“; die „Spötter“ sind also diejenigen, die nicht nach der Gotteslehre Verlangen tragen. +12) שכינה, Bezeichnung Gottes nach der im Tempel sich manifestirenden Gottesherrlichkeit (von לשכן שמו Deut. 12, 11), vgl. über מקום Sanhedrin VI, Note 56. שכינה wird gewöhnlich von Gott gebraucht, wenn er als unter den Menschen weilend genannt wird. +13) אין לי אלא שנים bis Ende der M. wird von R. Joseph Aschkenasi gestrichen, vgl. מלאכת שלמה. +14) Vgl. weiter M. 6. +15) Diese M. ist eine Tosephta zum vorherigen Satze und gehört wahrscheinlich nicht der ursprünglichen Mischna an, EM 32. +16) Götzenopfern, Ab. sara II, Note 19. +17) מקום oben Note 12. +18) Daraus wird geschlossen, dass der Tisch, an dem Arme gespeist werden, wie der Altar, Sühne bewirkt (Ber. 55 a). Dasselbe ist der Fall, wenn man am Tische Worte der Thora spricht. +19) Vgl. Ber. 64 a. +20) Schüler R. Akiba’s (Chagiga 14 b), der aber hier steht, weil man die Namen „Chanina“ zusammenstellte. +21) St. ומפנה lesen Viele והמפנה, wonach die drei Participia einander coordinirt sind. Das Nachtwachen wird danach als der Gesundheit schädlich, das Alleinreisen als gefährlich ebenso verboten, wie müssigen Gedanken nachzuhangen. +22) Anstatt über die Thora nachzudenken, vgl. AN 29 und das. II. Rec. 34 u. 35. +23) Vgl. Ber. I, 3: לחוב בעצמך. +24) Lehrer R. Ismaëls, Schebuot 26 a. +25) הקנה Var. הקנא, vielleicht Abkürzung von קנאה, der Schmied (vgl. Aruch v. קן 5), wie בר נפחא. Die Uebers. „Sohn des Zeloten“ ist jedenfalls unrichtig. +26) Die Sorge um die Existenz. Seine Arbeit wird von Andern verrichtet, Ber. 35 b. +27) Vor diesem Satze steht in ein. Codd M. 9—11. +28) Nach B. mez. 94a ein Schüler R. Meïrs; vgl. auch Tos. Kelim B. kamma IV, 17. Der Satz ist nach Ber. 6a schwerlich in der Mischna ursprünglich, vgl. auch Mechilta zu Exod. 20, 21. Es ist also wahrscheinlich eine Tosephta. +29) בן דוסא fehlt in vielen Codd. +30) In Galiläa, vgl. Tos. Bechorot IV, 3. +31) Oben Note 12. +32) Eine Gemeinde (עדה) besteht mindestens aus 10 Personen, Megilla 23b. +33) Es scheint, dass man mit אגודה (Bund) eine Anzahl von 5 Personen bezeichnete. Nach einer and. LA. ist hier der folgende V. בקרב וגו׳ angeführt, und die Deutung ist: בקרב in der Mitte (sc, der עדה) = in der Hälfte der עדה; also unter 5 Personen. Unser V. ואגודתו וגו׳ wird darauf auf 3 Personen bezogen, da nach Sukka 13 a 3 Stücke אגד genannt werden (vgl. Tos. das. v. בשלש), vgl. AN 8; 2. Rec. 18. +34) Ein Richter-Collegium besteht gewöhnlich aus 3 Personen, Sanhedrin 3b. +35) S. oben M. 2 und AN 2. Rec. 34 im Namen R. Chalaphta’s aus Sepphoris. +36) אליך spricht nur von Einem. +37) Raschi und Bart, haben hier den oben Ende M. 2 angeführten Vers. +38) Ben Jehuda (Ms. München, s. M. Orla 1, 4) Schüler R. Josua’s (M. Tebul Jom III, 4f.) +39) Auch כפר ברתותא; in Ober-Galiläa: s. Schwarz, d. heil. Land S. 40 u. 161. +40) Gott. +41) Wie dieser Tanna nach seiner Lehre auch gehandelt, wird in Taanit 24a erzählt, wo st. בירת nach den Mss. ברתותא zu lesen ist. +42) Nach besseren Texten יעקב, der Vater des R. Elieser ben Jacob; nicht zu verwechseln mit ר׳ יעקב in IV, 16; EM 32. +43) Selbst um die Schönheit der Natur zu bewundern, darf man das Lernen nicht unterbrechen. +44) R. Jos. Aschkenasi corr. מעלין עליו st. מעלה עליו הכתוב. +45) Dieser Satz ist eine später hinzugefügte Tosephta zum vorhergehenden, s. Menachot 99b und EM 32. +46) Eig.: „Seine Mischna hat ihn überwältigt“, sie war so viel, dass sein Gedächtniss sie nicht fassen konnte. +47) Unthätig und nachlässig. +48) Vgl. über ihn M. Berachot V, 5 u. Talm. das. 34b. +49) Denn der Weisheit Anfang ist Gottesfurcht (Ps. 111, 10). — Unter „Weisheit“ ist übrigens hier und weiter die Thora-Wissenschaft zu verstehen. +50) Er übt die Lehren der Thora wiederholt in der Praxis. +51) Er übt nicht Alles, was er aus der Thora gelernt. +52) S. weiter M. 17. +53) Dieser Satz fehlt in AN 22 und wird in Tos. Ber. 3, 3 im Namen R. Akiba’s mitgetheilt. +54) רוח פ׳ נוחה מן פ׳, der Geist Dieses ist beruhigt durch Jenen, d. h. Dieser hat an Jenem Wohlgefallen. +55) Zeitgenosse des R. Josua (Jebamot 16 a). +56) S. Edujot III. Note 4. Auch hier lesen Manche: ארכינס. +57) Man soll nicht schlafen, bis die Zeit vom שמע-Lesen vorübergeht, denn dadurch versäumt man das Thorastudium, AN 21. +58) Auch dies stört vom Thorastudium, das. +59) Man soll nicht zu Hause (sondern im Lehrhause) lernen, weil man dort durch das Schwatzen mit seinen Kindern uud seinen Hausleuten gestört wird, das. +60) Ms. München 1. כנסיה st. בתי כנסיות. +61) Bei den יושבי קרנות (die an den Strassenecken sitzen, Berachot 28 b), AN das. +62) Von dieser und von der zukünftigen Welt, AN 2. Rec. 34. s. oben II, Note 72. +63) Lebte zur Zeit des Bar-Kochba-Krieges, Jerasch. Taanit IV, 68d. +64) Pesachim IX, 2; 1 Macc. 2, 1. +65) AN 26 1. שבתות st. את הקדשים. +66) והמלבין — ברבים fehlt in AN, in Cod. München, in Sifré Num. 112 und in Jer. Pesachim VI, 33b; vgl. B. mez. 58b f. +67) D. i. nach Jer. Sanhedrin X Anf. מושך ערלה, der sich eine künstliche Vorhaut macht, vgl. 1. Macc. 1, 15 und Tos. Sabbat XVI, 9. Diese Operation wurde Epispasmus genannt, vgl. 1. Cor. 7, 18. +68) שלא כהלכה fehlt in AN u. A. +69) נלה פנים das Gesicht entblössen, d. h. frech sein, sich herausnehmen, vgl. Erubin 69 a (מומר בגלוי פנים) Sota 42 b. Nach Jerusch. Sanhedr. 1. c. heisst מגלה פנים בתורה wer öffentlich die Thora-Gebote übertritt. Andere Erklärungen s. in Babli Sanh. 99b. +70) קל leicht, zum Dienste bereit. +71) נוח wohlwollend, willig. +72) תשחרת (von שחר schwarz sein) die trübe Zeit, die Alterszeit (vgl. Koh. 12, 2). Die דמעת תשחרת (die Thräne des Alters) ist sehr schädlich, Midr. zu Thr. 2, 11 (vgl. Sabbat 151 b). בן תשחרת, ein Sohn des Alters (בן זקונים) Midr. Thr. l. c. u. zu 1, 2; בן תשחרת היה לו לר״ע, R. Akiba hatte einen im Alter geborenen Sohn (so in einer von Raschi hier cit. Agada, vgl. Semachot Abschn. 8). Andere Erklärungen zu תשחרת (Jugend, Frohndienst, Herrschaft) passen nicht für die angeführten Stellen. +73) Ob. I, 15. +74) קלות ראש Leichtsinn; Gegens. כבד ראש, Ernst (Ber. V, 1). +75) AN 26: סייג לכבוד שלא לשחוק, ein Zaun für die Ehre ist nicht zu spielen. Dieser Satz ist ein passendes Verbindungsglied zwischen den ersten beiden Sprüchen R. Akiba’s. +76) מסורת ist hier sowohl die überlieferte Schreibweise als auch die überlieferte Erklärung der Thora. +77) Sie schützt die Thora vor Fälschung und Entstellung. — In Cod. München fehlt: מסורת סיג לתורה, vgl. AN. +78) מעשרות סיג לעושר fehlt in manchen Codd. +79) Die Zehnlabgaben bewahren den Reichthum, s. Taanit 9 a. +80) Vgl. AN 26. +81) S. 1, 17. +82) In AN 39 sagt dies R. Meïr, wahrscheinlich hat er dies von R. Akiba vernommen. +83) In dem für den Menschen geeigneten Bilde. Cod. München u. AN haben בצלם אלהים; es scheint dies aber eine spätere Correctur zu sein, denn im angeführten V. ist nach R. Akiba אלהי׳ mit עשה zu verbinden, da sonst zu עשה das Subject fehlte; (vgl. Ozar nechmad III, 4f. 119f.). +84) Nach Maim. u. A. besteht die besondere Liebe darin, dass ihm mitgetheilt worden, er sei im Bilde geschaffen. Doch scheint die Erklärung Duran’s u. A. einfacher zu sein, wonach stets auf יתירה der Nachdruck liegt. Es ist dies ein besonderer Vorzug und ein Beweis besonderer Liebe, der von Gott dem Menschen kundgethan worden. Uebrigens fehlt in AN 39 stets חבה יתירה ובו׳, während in der 2. Rec. des AN c. 44 der ganze Satz anders lautet, vgl. ed. Schechter S. 124. +85) Gott hat Israel von allen Völkern auserwählt, so dass es von Gott mehr bevorzugt wurde, als andere Menschen, wie der Vater seine Kinder Andern vorzieht. +86) Die Thora. +87) Die Thora hat Gott, als er die Welt erschaffen, bereits Vorgelegen, wie dem Künstler seine Zeichnungen, Ber. r. c. 1 (vgl. Sachs, Beitr. I, S. 14). +88) Von Gott. And. LA.: הכל צפון, Alles ist aufbewahrt (vgl. Deut. 32, 34). +89) Die menschliche Freiheit besteht trotz der Allwissenheit Gottes. Zur Erklärung dieses Problems vgl. Maimon, h. Teschuba V u. Duran zu uns. Stelle. +90) Nach göttlicher Gnade (מדת הרחמים, die Eigenschaft der Barmherzigkeit). +91) Neben der Gnade wird die Welt auch nach Gerechtigkeit (מדת הדין) gerichtet, wonach die Mehrheit der Thaten des Menschen, je nachdem sie gut, oder schlecht sind, über sein Geschick entscheidet, vgl. Kohelet r. zu 10, 1; Kidduschin 39 b, Maimon, h. Tesch. III, 1. And. LA.: אבל לא על פי המעשה (aber nicht nach der That). Hiernach würde die Gnade allein beim Gerichte walten. Diese LA. ist schwerlich richtig. Vgl. auch AN 39. +92) Ein Gleichniss, worin die Waltung der göttlichen Vorsehung veranschaulicht wird. +93) Was dem Menschen gegeben ist. +94) Die für die Gegenleistung des Menschen bürgt. +95) Nach Kohelet 9, 12. +96) Die Welt mit ihren Genüssen. +97) Gott gibt jedem Menschen die Freiheit zu verbotenen Genüssen, da diese nur als Darlehen geboten werden, die der Mensch einst zahlen wird müssen. +98) פנקס s. Schebuot VII, Note 5. +99) In das Buch des Gedächtnisses, oben II, Note 10. +100) Leiden und Unglücksfälle, welche die Menschen heimsuchen, fordern nur deren Schulden ein, die sie in ihrem Leichtsinn gemacht haben. +101) Denn Alles steht im Schuldbuche verzeichnet, und es kann Niemand seine Schuld ableugnen. +102) Gott vergilt Alles nach Gerechtigkeit. +103) Durch Leiden und Tod geläutert und gesühnt, geht die ganze Menschheit zur ewigen Seligkeit des Jenseits; s. Sabbat 153a. — In Ms. München fehlt: והחנוני מקיף והפנקס פתוח und וכל הרוצה ללוות יבוא וילוה; vgl. auch die LA. in AN 39. +104) Vgl. AN 22; 2. Rec. 34. +105) דרך ארץ Lebensart (vgl. II, Note 11); daher auch Sitten des Anstandes und der Billigkeit im Verkehr mit den Nebenmenschen. +106) Oben M. 9. +107) דעת die Kenntniss der Dinge durch Sinneswahrnehmung ; בינה die Fähigkeit zu folgern und zu schliessen. +108) Vgl. Menachot 103 b. +109) Ohne geistige Nahrung hat die physische Nahrung keinen Werth. +110) Vgl. M. 9 b. +111) בן ist nach den besten Zeugnissen zu streichen. +112) חסמא, viell. nach dem arab. art: der Verschämte, Bescheidene, da er (wie in Horajot 10 a erzählt wird) ganz zurückgezogen in Noth lebte, bis R. Gamliel, von dessen reichem Wissen unterrichtet, ihm ein Amt anbot, das er auch Anfangs nicht annehmen wollte (s. auch Sifré Deut. 16). Vgl. eine andere Erkl. des Namens חסמא in Wajikra rabba c. 23. Nach Einigen hat er diesen Namen von seiner Halacha in B. mezia VII, 5; vgl. Deut. 25, 4. +113) Tr. Kinnim in Seder Kodaschim. +114) Die im Tr. Arachin 8 a in der Mischna und Baraita befindlichen Vorschriften. +115) Weil sie schwierig und verwickelt sind. Vgl. AN 27 u. Tosephta Erubin, Ende. +116) תקופה der Sonnenumlauf (Ps. 19, 7), später Bezeichnung der vierteljährlichen Sonnenwenden, und תקופות, die Lehre von den Sonnenwenden, wohl synekd. für Astronomie. +117) Gemeint sind wohl die mathematischen Wissenschaften, in denen R. Eleasar Ch. sehr viel Kenntnisse besessen hat (Horajot 10 a). +118) פרפראות Einz. פרפרת (von פרפר, zerbrechen, zerhacken) Zerbrochenes, Zerhacktes, als Zukost zum Brote, als Vorkost oder als Nachtisch gegessen. +119) Sie sind nur Hilfswissenschaften zur Thora, der Hauptweisheit. Vgl. AN 27 den Ausspruch des R. Jochanan b. Nuri. +1) בן זומא Simon ben Soma, ebenso Simon ben Assai (weiter M. 2) waren berühmte Gelehrte (Tos. Kidduschin III, 9), jüngere Zeitgenossen des R. Akiba. Doch waren sie nicht ordinirt, (nach Ein., weil sie jung gestorben sind, anders Duran) deshalb nannte man sie stets nach dem Namen ihres Vaters, vgl. Taanit 3 a betreffs בן בהירה. +2) Die ersten 3 Fragen mit Rücksicht auf Jer. 9, 22. +3) So wird dieser V. hier gedeutet. +4) Die eingekl. Worte fehlen im Talmud. +5) יצרו für יצרו הרע oft, s. weiter Note 108. +6) Wer genügsam und zufrieden ist; der unzufriedene Reiche ist arm. +7) Vgl. dieselben 3 Fragen und ihre Beantwortung in Tamid 32 a. +8) Wer auch die 3 eben erwähnten Vorzüge besitzt, ist dennoch nur dann geehrt, wenn er die Menschen ehrt. +9) Mit der Ehrung der im Ebenbilde Gottes geschaffenen Mensehen ehrt man Gott, wie man einen König ehrt, wenn man seinem Bilde Ehre erweist. +10) Vgl. AN 23, 2. Rec. 33. +11) Oben Note 1. +12) Oben II, 1. +13) Dies ist in AN 25, 2. Rec. 33 ein besonderer Satz; s. auch Sifre Num. 112. +14) An und für sich ist es die Natur des Bösen, dass es Böses erzeugt; vgl. Sifre Deut. 187 u. Deut. r. c. 6. +15) Gott fügt es so, dass dem Guten wie dem Bösen Gelegenheit geboten wird, noch mehr Gutes resp. Böses auszuführen. Dieser Satz ist also nicht identisch mit dem vorhergehenden. +16) In AN 23 sagt dies R. Nehorai mit Begründung aus Spr. 13, 13. +17) הפלג (von פלג theilen, trennen) entfernen, zurückweisen, für unmöglich halten. +18) שעה eine (glückliche) Zeit, vgl. B. mezia VII, Note 10. +18 a) לויטס, nach R. Jos. Aschkenasi in den meisten Codd. ליטס, wohl = Aήιτος. +19) Nach Maimon, bis zum äussersten Extrem, während sonst der Mittelweg einzuhalten ist. +20) Job 14, 19. +21) Vgl. AN 2. Rec. 34. +21 a) Schüler R. Josua’s, s. Chagiga 3 a. +22) Was unter חילול השם zu verstehen ist, erkl. Maimon. H. Jes. Hat. V. +23) In jedem Falle wird er bestraft; doch ist בשוגג die Strafe geringer. Nach Kidduschin 40 a scheint es, dass hier zu lesen wäre: אין מקיפין בחילול השם אחד שוגג ואחד מזיד. Man borgt nicht (sondern bestraft sofort) bei Entweihung des Gottesnamens, sei es irrthümlich oder vorsätzlich geschehen. — S. AN 2. Rec. 32. +24) And. LA. ר׳ ישמעאל ב״ר יוסי, vgl. AN 27; 2. Rec. 32. +25) מספיקין man giebt zur Genüge, s. B. mez. VII, Note 7. +26) Nach AN 2. Rec. 32 ist zu lesen: אין מספיקין בידו ללמוד וללמד. Der Sinn ist dann (nach Duran): „Wer lernt, blos um zu lehren (um „Rabbi“ genannt zu werden) dem wird keine Gelegenheit geboten, zu lernen und zu lehren“. +27) לשמור fehlt in AN 27. +28) Nach Nedarim 62 a hat R. Elieser b. R. Zadok Aehnliches gesagt. Wahrscheinlich hat es R. Elieser im Namen seines Vaters mitgetheilt. — R. Zadok lebte übrigens in der letzten Zeit des Tempels (Joma 23 a); sein Spruch scheint hier eine Tosephta zum Vorhergehenden zu sein, s. EM 32. +29) In den Gebetbüchern steht hier noch: אל תפרוש מן הצבור (II, 4) u. אל תעש — הדיינים (I, 8). +30) Das Suff. bezieht sich auf דברים (die Worte der Thora), indem, wie in Ned. 62 a: עשה דברים לשם פועלם ובו׳ vorangegangen ist. +31) Um materielle Vortheile dadurch zu erlangen. +32) I, 13. +33) And. LA. הניאות, s. Edujot II, Note 19. +34) AN 27 mit Cit. des V. 1. Sam. 2, 30: „Meine Verehrer (d. h. die Verehrer meiner Thora) bringe ich zu Ehren u. s. w.“ +35) AN. 2. Rec. 32 liest: וכל המבזה את התורה גופו מבוזה לבריות; ebenso Bara, rabba c. 8. +36) In AN 2. Rec. 34 sagt dies Bar Kappara. +37) Indem die unterliegende Partei dem Richter feind wird. +38) Wenn man aus Irrthum Jemand eine Forderung rechtswidrig zuspricht, so begeht man einen Raub. +39) S. Schebuot III, 8. +40) Dies geschieht, wenn der Richter Jemand einen unnöthigen Schwur anflegt. +41) גס לבו, ebenso גס רוח s. Edujot IV, Note 59. +42) S. Sanhedrin III, Note 9 und Talm. 5 a u. Tos. das. v. כגון. +43) Vgl. Mech. ed. Friedmann 33 a (zu Exod. 14, 18) über Job 23, 13. Vgl. auch Jerusch. Sanhed. I, 18 a. +44) Zu deinen Collegen im Gerichte. +45) Die Mehrheit. +46) Vgl. Mag. f. d. Wissensch. d. J. 1878 S. 37. +47) Nach AN 30, 2. Rec. 35 ist dies R. Jonathan, Sohn Joseph’s, ein Schüler R. Akiba’s (Jerusch. Maasserot V, 51 d) nicht R. Jonathan, der Schüler R. Ismael’s, der in der Mischna nicht erwähnt ist, vgl. m. zur Einl. in die hal. Midr. S. 38. Vgl. auch m. לקוטי בתר לקוטי S. 8 Anf. +48) Trotz seiner Noth gewinnt er noch Zeit für das Thorastudium. +49) Weil er zu sehr mit seinen weltlichen Gütern beschäftigt ist. +50) Vgl. die LA. in AN 2. Rec. 33 Ende. +51) Vgl. AN 29: „Wer im Thorastudium nachlässig ist, dem stellt man Müssiggäuger entgegen, wie Löwe, Wolf, Räuber u. s. w.; diese kommen, umringen ihn und üben an ihm die Strafe aus“. +52) Nach Duran fehlte der Schlusssatz: ואם עמלת בתורה ובו׳ in den Gebetbüchern. +52 a) R. Elieser b. Jakob II., Zeitgenosse des R. Meïr. +53) AN 2. Rec. 35 l. פרקליט — סניגור = παράχλητος, Sachwalter; סניגור = συνήγορος dass. +54) קטיגור = χατήγορος. +55) Aram. תריס = arab. art Schild (ob von ϑυρϵός ?). +56) AN 40, 2. Rec. 46 steht der Spruch anonym neben dem Spruch V, 17. +57) Vgl. oben II, 10. Einige lesen ככבוד חברך st. כשלך. +58) Vgl. Jerusch. Nedarim IX, 41 b und den Spruch R. Akiba’s in B. Pesachim 22 b. In AN 27, 2. Rec. 34 (an letzterer St. ist R. Nathan der Autor) werden die Sätze aus Bibelstellen bewiesen. +59) Nach Raschi in B. mez. 33 b: „im Talmud“, der Disciplin, aus welcher die Gründe der Mischna sich ergeben und welche die Hauptquelle aller Gesetzesentscheidungen ist. +60) AN 2. Rec. 32. +61) Vgl. Joma 72b u. Schemot r. 34, 2. +62) Vgl. Kohelet r. zu 7, 1, Midr. Schem, c. 23 u. AN 41, 2. Rec. 48. +63) Zeitgenosse des R. Meïr. Im Talmud wird dieser Name bald R. Eleasar b. Arach, bald R. Nehemia, bald R. Meïr zugeschrieben, vgl. Sabbat 147 b, Erubin 13 b. +64) Wenn in deiner Heimat keine Thoralehrer zu finden sind. +65) Es werden Thorakundige in deinen Wohnort kommen. — Der Satz ist eine Parenthese, da das Folgende den ersten Satz begründet. Anders die LA. in AN 2. Rec. 33. +66) Spr. 3, 5; vgl. AN 23. — In Ms. München fehlt diese M. 14; dafür steht: רבי אופר und der Spruch aus II, 4a. +67) Dieser Ausspruch ist vielleicht als Tosephta zur Illustration des Satzes, dass wir uns nicht auf unsere Einsicht stützen können, hinzugefügt, vgl. EM 32. +68) אין בידינו, es ist nicht in unsern Händen, d. h. wir wissen Nichts; vgl. זו בידינו היא, dies ist uns bekannt. Chullin 13 a. Vgl. auch AN 2. Rec. 33. +69) Ein Problem, über das nach dem Talmud (Berachot 7 a) bereits Moses von Gott aufgeklärt zu werden wünschte. +70) And. LA. מתתיה. Ein R. M. b. Ch. hatte um die Zeit des Hadriauischen Krieges ein Lehrhaus zu Rom. Indessen ist nach Tanchuma ed. Buber הקת S. ס״ו ein R. M. b. Ch. Schüler des R. Meïr; nach AN 29 geht er zu R. Eleasar Hakkappar nach Laodicäa. Es muss also noch einen zweiten ר׳ מתיא בן חוש gegeben haben. Vielleicht ist letzterer hier genannt. Doch steht dessen Ausspruch in AN 2. Rec. 34 neben denen der älteren Tannaïm. +71) So ist zu lesen nach 1. Chron. 9, 15. +72) Wie dies von R. Jochanan b. Sakkai erzählt wird (Berachot 17 a). Vgl. AN 29 Ende, wo dies ein anderer Tanna sagt. +73) Im Jer. Sanhed. IV, 22 b, wird zu diesem Ausspruche als Gegensatz hinzugefügt: מתלא אמר הוי ראש לשועלים ולא זנב לאריות, ein Sprüchwort sagt: Sei ein Haupt der Füchse und nicht ein Schweif vou Löwen. Dieses Sprüchwort erinnert an einen bekannten Ausspruch Cäsars. — Nach Duran fehlte unsere Mischna in den Gebetbüchern; vgl. EM 32 f. +74) Nach Kohelet r. zu 4, 6 scheint dies R. Jakob b. Kurschai, der Lehrer Rabbi’s, zu sein (Jer. Sabbat 12 c); vgl. aber Lev. r. c. 23. +75) פרוזדור, nach R. Jos. Aschkenasi: פרוסדא ;פרוזדוד (Targ. zu 1. Kön. 7, 7) πρόςοδος, Zugang, Vorzimmer. +76) B. batra I, Note 56. +77) Nur in dieser Welt kann der Mensch durch gute Werke sich vervollkommnen und Verdienste erwerben; nicht aber in der zukünftigen Welt (Ab. sara 3a). Daher soll der Mensch keine Stande seines Lebens unbenutzt lassen, um an seiner Selbstveredelung zu arbeiten. +78) Der Mensch soll daher nicht Freuden und Genüsse in dieser Welt erstreben; denn alle Freuden dieser Welt sind nichts im Vergleich mit der jenseitigen Seligkeit, die dem zu Theil wird, der in dieser Welt sich vervollkommnet. +79) In AN 29 (vgl. 2. Rec. 33) sagt er dies im Namen R. Meïr’s. +80) Berachot 7 a. +81) AN 29: בשעת אבלו, während seiner (heftigen) Trauer. +82) Wörtlich: Frage ihn nicht (nach Gründen zur Lösung); vgl. Nedarim IX, 4. +83) In AN 29 steht hier noch: ואל תבוא לביתו ביום אידו, komme nicht in sein Haus am Tage seines Unglücks, vgl. Obadja 13. +84) Vgl. die Beweise aus der Schrift in Jalkut I 744, zu Num. 14, 11. +85) Diese M. stand in den Gebetbüchern beim Anhang hinter V, 20 (vgl. Duran), wurde aber später wohl zur Erläuterung des vorhergehenden Satzes hieher gestellt, EM 33. +86) Vgl. über diesen Semachot c. 8. +87) Dieser V. war sein Wahlspruch. +88) Spr. 24, 17—18. +89) Nach Duran fehlte dieser Satz in den Gebetbüchern, weil E. b. A. später Apostat geworden war und den Namen אחר erhielt; vgl. Chagiga 15 af. +90) Vgl. noch mehr Sätze von E. b. A. in AN 24; 2. Rec. 35. Vgl. noch AN ed. Schechter S. 38b u. S. 44b. +91) Auch diese M. fehlte nach Duran in den Gebetbüchern, da sie nur eine Tosephta zum Vorhergehenden ist, EM 33. +92) Nach AN 2. Rec. 34: ר׳ דוסא הבבלי. +93) Auch in Edujot VI, 2. +94) So heisst der Wein, der noch nicht 40 Tage alt ist, vgl. Edujot VI, Note 8. +95) Nach Ein.: ר׳ מאיר. +96) Im Gegensatz zum vorherigen Ausspruch sagt dieser Tanna, dass es nicht auf das Alter des Lehrers, sondern auf dessen Wissen ankommt. +97) Nach AN 2. Rec. 34 gehören die folgenden Aussprüche R. Elieser, dem Sohne des R. Eleasar Hakkappar, an, der im Talmud zumeist Bar Kappara genannt wird (vgl. Bacher, Ag. d. Tan. II, S. 500). Auch Duran hat hier die Beifügung ברבי, womit Bar Kappara bezeichnet wurde, vgl. m. zur Einl. in die hal. Midr. S. 83, Note 2. +98) Vgl. Duran und oben II, 11 und III, 10. — Einen anderen Ausspr. des R. El. Hakk. s. AN 26. +99) AN: היצורים, die Gebildeten (Geschaffenen). +100) Die Auferstandenen, vgl. Sanhedr. X, 3. +101) Erfahre (von Anderen). +102) Anderen mittheile. +103) Man erkenne es von selbst. +104) Ps. 33, 15. +105) Mal. 3, 5. +106) 2. Chron. 19, 7. +107) Vgl. Kohel. 7, 27. +108) Oben Note 5. +109) AN: בית מנוח, eine Ruhestätte. +110) כרח, in der Handschrift des Midrasch Haggadol zumeist כרה, Widerwille (Barth, Etym. St. 22f.). +111) Tanch. פקודי 3. +112) AN hat nur חשבון, nicht דין, ebenso Duran, vgl. das. den Grund. +1) Dieser Abschnitt ist wahrscheinlich in der M. des R. Akiba der Aufzählung der 10 Generationen der Schriftgelehrten von Esra bis R. Akiba (vgl. Berachot 27) beigefügt worden. Die 10 Generationen sind: 1) Die Synagoga magna; 2) Simon der Gerechte; 3) Antigonos aus Socho; 4—8) die 5 Paare; 9) R. Jochanan b. Sakkai (II, 8) ; 10) die Schüler des letzteren, vgl. EM 29. +2) Nach פרקי ר׳ אליעזר Absckn. 3 sind die 10 Aussprüche in Gen. I 3, 6, 9, 11, 14, 20, 24, 26, 29 und II 18. Andere Aufzählungen findet man in Megilla 21 b und Ber. r. c. 17; vgl. noch Duran und AN 2 Rec. 36. +3) Eig.: was will die Schriftstelle sagen? תלמוד, eine Schriftstelle, die zum Beweise für eine Lehre angeführt wird, vgl. Magazin 1893, S. 148. +4) Es wird der Welt dadurch, dass deren Schöpfung 10 Aussprüche bedurfte, eine höhere Bedeutung und Wichtigkeit beigelegt, so dass wegen deren Vernichtung eine höhere Strafe und für deren Erhaltung ein reicherer Lohn gebührt. +5) Adam, Seth, Enosch, Kenan, Mahalalel, Jered, Chanoch, Methuschelach, Lemech, Noach. +6) Anders AN 32. +7) And. LA. לפניו st.ובאין לם׳. +8) Sem, Arpachschad, Schelach, Eber, Peleg, Serug, Re’u, Nachor, Therach, Abraham. +9) Indem er allein so viel gute Werke ausübte, als Alle zusammen zu üben verpflichtet waren, bewirkte er, dass die ganze Welt seinetwegen erhalten wurde, während das Verdienst Noach’s nur ihn allein zu retten vermochte (Duran). +10) Nach Maimon. 1) die Auswanderung aus seiner Heimat, Gen. 12, 1; 2) die Hungersnoth, 12, 10; 3) Sara bei Pharao, 12, 15; 4) der Krieg mit den 4 Königen, 14, 15; 5) die durch Kinderlosigkeit nothwendig gewordene Ehe mit Hagar, 16, 2; 6) die Beschneidung, 17, 10; 7) Sara bei Abimelech, 20, 2; 8 u. 9) die Vertreibung Hagars und die Wegsendung Ismaels, 21, 10; 10) die Akeda Isaaks, 22, 9. Andere Aufzählungen s. in פדר״א 26, AN 33, 2. Rec. 36; Midr. Ps. 95 und Silluk zum 2. Neujahrstag. +11) Zu Gott. Nach Ein.: die Liebe Gottes zu Abraham. +12) Da sie von den 10 Plagen in wunderbarer Weise verschont geblieben. +13) Vgl. die Aufzählung in AN 33, 2. Rec. 38; Mechilta ed. Friedmann S. 30 a und Note 4 das. Nach Maimon, sind es folgende: 1) die Spaltung des Meeres, 2) das Meer ward wie ein Zelt, 3) der Meeresgrund wurde hart, 4) derselbe war dort, wo die Aegypter hintraten, weich und schlammig, 5) es entstanden für Israel viele Wege für die 12 Stämme, 6) das Wasser gefror, und ward hart wie Stein, 7) das gefrorene Wasser war in vielen Stücken, wie Bausteine geordnet, 8) dasselbe war durchsichtig, dass die Stämme einander sehen konnten, 9) es floss aus dem Eise süsses Trinkwasser, 10) letzteres floss nicht bis zur Erde, sondern gefror sogleich, nachdem Israel genug getrunken hatte, so dass der Boden trocken blieb. +14) Dieser Satz fehlt in den Talmudausgaben. +15) Vgl. die verschiedenen Ansichten hierüber bei Duran und Bart. +16) Vgl. AN 34, 2. Rec. 38; Arachin 15 a; Midr. zu Ps. 95. Nach Maimon, sind es folgende: 1) am Schilfmeere, Exod. 14,11; 2) in Mara, das. 15,24; 3) in der Wüste Sin, 16,2; 4) sie Hessen vom Manna übrig, 16,20; 5) sie sammelten Manna am Sabbat, 16,27; 6) in Rephidim, 17,2; 7) das goldene Kalb, 32,1; 8) in Tab‘era, Num. 11,1; 9) in Kibrot ha-Taawah, das. 11,4; 10) bei den Kundschaftern, das. 14,2. +17) And. LA: התליע (es ward wurmig) st. הסריח. +18) Edujot VIII,4. +19) Es wäre dies eine Schande für den Hohenpriester gewesen, wenn er durch eine solche Unreinigkeit zum heiligen Dienste untauglich geworden wäre. — Indessen wird im Jerusch. Joma I 39 a erklärt, dass dieses Wunder nur während des ersten Tempels, aber nicht während des zweiten Tempels stattgefunden hat. Es wird auch das. 38 d eine Thatsache mitgetheilt, dass einmal ein Hoherpriester durch einen nächtlichen Zufall am Versöhnungstage dienstuntauglich geworden war. +20) Die Rauchsäule ist immer palmartig in die Höhe gestiegen, vgl. Joma 21b. +21) Da man in diesem Falle sie nicht durch andere Opfer ersetzen könnte, vgl. Bart. u. Raschi zu Joma 21 a. +22) צפף, arab. art gedrückt sein. +23) Nach Ber. r. c. 5, Lev. r. c. 10 Ende u. Koh. r. zu 1, 7 war zwischen Einem und dem Anderen ein freier Raum von 4 Ellen. +24) Von den Wallfahrern während der Festzeit; so R. Jona u. A. +25) Dass Anfangs vom בית המקדש und zuletzt von ירושלים die Rede ist, wird bereits vom Talm. Joma 21 a bemerkt, vgl das. Vgl. noch AN 35, 2. Rec. 39, wo zum Theil andere Wunder aufgezählt sind. +26) Dies scheint eine Tosephta zu sein, da in Pesachim 54 a dies mit Var. als Baraita mitgetheilt ist (EM 30). Vgl. noch AN 2. Rec. 37; Mechilta Besch. IV c. 5; Sifre Deut. 355; פדר״א c. 2 u. c. 19; Targ. Jon. zu Num. 22, 28, wo die Aufzählungen verschieden sind. +27) Diese 10 Dinge sind nicht in den Schöpfungstagen geschaffen worden, da dieselben nicht zu dem im ersten Kapitel der Genesis dargestellten Schöpfungswerke gehören; da aber in späterer Zeit keine neuen Schöpfungen von Gott hervorgebracht wurden (denn „es giebt nichts Neues unter der Sonne“), so lehrten die Weisen, dass diese Dinge in der Dämmerung, in dem Momente zwischen der Zeit der Schöpfung und der Zeit der Ruhe (dem Sabbat) von Gott geschaffen worden sind; vgl. Duran. Nach Maimon. sind alle in der Bibel erzählten Wunder gleich bei der Schöpfung der Naturgesetze bestimmt worden; jedoch war es Betreffs der 10 hier genannten Wunderwerke traditionell, dass am Schlusse der Schöpfung unmittelbar vor Eintritt der Ruhezeit der Natur die Kraft verliehen wurde, diese Dinge zu ihrer Zeit hervorzubringen. +28) Korach und seine Rotte zu verschlingen. +29) Der die Israeliten in der Wüste mit Wasser versorgte, vgl. Sabbat 35 a (der Mirjamsbrunnen). +30) Num. 22, 28. +31) Gen. 9, 13. +32) Exod. 4, 17. +33) Ein wunderbarer Wurm, mit dem man auf den Edelsteinen des Ephod die Namen der Stämme Israels gravirte, (Sota 48 b, Jerusch, das. IX 24 b, u. Gittin 68 a). Vgl. P. Cassel, Schamir (Erfurt 1856). +34) Die Form der Buchstaben auf den Gesetzestafeln. +35) Die in wunderbarer Weise in die Tafeln eingegrabene Inschrift (Exod. 32, 16); vgl. Jerusch. Sota VIII 22d, Schekalim VI 49 d. +35 a) Eig.: die Schädiger. +36) Gen. 22, 13. +37) D. h. die erste Zange. Hier ist der Anfang eines Spruchs citirt, der vollständig in Tosephta Erubin, Ende, so lautet: צבתא בצבתא מיתעביד צבתא קמייתא מה הוית הא לוו ביריא הוות Zange wird mit Zange gemacht; wie ward die erste Zange? Sie kann nur ein Gottesgeschöpf gewesen sein! +38) גלם, eine unfertige Sache, daher ein Ungebildeter. +39) Ein. lesen noch dazu ובמנין (und an Zahl), entweder an Zahl der Jahre (an Alter) oder an Zahl der Schüler, vgl. Edujot I, Note 43. +40) Oder: einzuwenden, einen Einwand zu erheben. +41) Nach Bart.: „Der Schüler fragt zur Sache, (und dadurch ist es möglich), dass man ihm nach der richtigen Halacha antworte.“ — Deshalb gelten diese beiden Sätze nur für Eins. +42) Wenn man an ihn zwei Fragen richtet, antwortet er zuerst auf die erste und dann auf die zweite. +43) Und giebt seine Ansicht auf, wiewohl er im Stande wäre, dieselbe durch Spitzfindigkeiten zu behaupten. +44) Vgl. Sir. 11,8; AN 37, 2. Rec. 40 und die Belege aus der Schrift das. +45) גופי עבירה Körper, Wesen der Uebertretung, d. h. verschiedene Klassen von Uebertretungen, vgl. Keritot 16 a. Alle Uebertretungen, die mit ein und derselben Strafe geahndet werden, gehören zu Einer Klasse, vgl. Duran: גופי entspricht so dem vorhergehenden מיני. And. Erkl.: „Hauptsünden“, wie גופי הלבות oben III, 18. Die Zahl 7 lässt sich aber dann nur schwer herausfinden. +46) Eig.: Vollendet man, nicht zu verzehnten, d. h. verzehntet man vollends nicht. +47) Kriegsunruhen, vgl. Ber. r. c. 25; 40. +48) Num. 15, 20. +49) כָּלָה = כליה, Vernichtung. „Der Himmel ist wie Eisen und die Erde wie Kupfer“, s. Lev. 26,19 u. Raschi das. +50) Wenn etwa keine Verwarnung (התראה) stattgefunden, oder Ausrottungsstrafen (כרת). +51) Wenn man mit diesen Handel treibt und sie nicht nach Vorschrift heilig hält. +52) Des Krieges. +53) S. Sanhedrin XI, Note 40. +54) Wenn man den Gerechten verurtheilt und den Frevler freispricht. +55) Indem man das Erlaubte verbietet und das Verbotene erlaubt. +56) Oben IV, 4. +57) Oben IV, 4. +58) S. Lev. 26, 34f. — Vgl. AN 38, 2. Rec. 41 and. LAA. Vgl. auch Num. r. c. VII, 10 und Sabbat 33 a. +59) Hier beginnt eine neue Reihe von Sätzen, nämlich die mit der Vierzahl. +60) Wenn die Strafe der Pest wegen der in vor. M. genannten Sünden bereits eingetreten war, nimmt sie in diesen Zeiten wegen Vorenthaltung der Armengaben überhand. +61) Des siebenjährigen Cyklus. +62) Deut. 14, 28; 26, 12 vgl. Raschi das. +63) Die als herrenloses Gut auch den Armen zu Gute kamen (Exod. 23, 11). +64) D. h. der Vorenthaltung. +65) Z. B. Nachlese, vergessene Garben u. a., AN 2. Rec. 41. +66) Hier handelt es sich nicht um Almosen-Spenden für Arme, sondern um Liebesthätigkeit unter den Menschen im Allgemeinen. +67) Wiewohl man da den Nächsten sich selbst gleichstellt, so ist doch ein Mann mit solcher Sinnesart geneigt, wie die Sodomiter, jede Liebesthätigkeit zu verbannen. +68) Er kennt nicht die Heiligkeit des Eigenthumsrechts. +69) AN 40, 2. Rec. 45. +70) דיעה Kenntniss, Ansicht, Gemüthsart. +71) So lesen Raschi, Bart. u. A. und erklären: „Der Schaden ist grösser als der Gewinn“, während יצא הפסדו בשכרו nach ihnen bedeutet: „der Gewinn ist grösser als der Schaden“; vgl. Beza 21 a u. Raschi das. (vgl. aber Targ. Jon. zu Exod. 22, 14). In den Gebet büchern ist die LA. umgekehrt. +72) Vgl. die LA. in AN 2. Rec. 45. +73) בנותני, in Bezug auf das Geben, Partie, für Infinit., wie oft in der M. +74) Manche Menschen sind freigebig mit ihrem eigenen Vermögen, möchten aber das Vermögen ihrer Verwandten oder Freunde geschont wissen, vgl. Duran. +75) Vgl. AN 2. Rec. 45. +76) בהולכי wie oben בנותני Note 73. +77) Die gelernten Pflichten. Nach And. heisst ואינו עושה „er thut nichts“, d. h. er lernt nichts im Lehrhause, aus Trägheit oder weil er nichts begreift; vgl auch AN 40. +78) Die Thoragebote; oder: „wer zu Hause die Thora lernt“. +79) Hinsichtlich der Fähigkeit, das Richtige vom Unrichtigen zu unterscheiden. Dagegen spricht oben M. 12 vom Erfassen und Vergessen. +80) ספוג = σπόγγος; davon das Verb. ספג. +81) Richtiges und Unrichtiges. +82) Er lernt Alles, Wahres und Falsches; verwirft aber auch bald Alles, ohne das Wahre vom Falschen unterscheiden zu können. Vgl. aber AN 40, 2. Rec. 45. +83) Nachdem der Weizen geschält war, wurde durch Sieben in einer Schwinge der ordinäre Mehlstaub hinausgelassen, während der innere feine Kern in der Schwinge zurückblieb; s. Menachot 76 b. +84) Von einer vergänglichen Sache. +85) 2. Sam. 13. +86) AN 40, 2. Rec. 48; vgl. Tanna de Be El. c. 29. +87) Beide Controversauten erstreben nur die Erkenntniss der Wahrheit. +88) Indem beide Ansichten zur Gewinnung der richtigen Erkenntniss beitragen, werden beide als „Worte des lebendigen Gottes“ bezeichnet, vgl. Erubin 13 b, Chagiga 3 b. +89) Vgl. AN 40, 2. Rec. 46. +90) Eig.: „die Vielen“, d. h. eine Menge, Gesaramtheit. +91) Vgl. den Grund in Joma 87 a. — Ms. München liest לידו st. על ידו. +92) Oben IV, 5, Note 25. +93) In Joma 87 a: כמעט אין מסשיקין וכר (man bietet ihm fast keine Gelegenheit u. s. w.). — Vgl. and. LAA. in AN 40, 2. Rec. 45. +94) Dies ist ein neuer Satz: Wer Viele zu Verdiensten bringt, dem wird das Verdienst der Vielen zugeschrieben u. s. w. +94 a) Diese Stelle wird von der Agada auf Moses gedeutet. +95) הללו diese, Plur. von הלה dieser (Schebuot VI, 7). +96) Er nimmt sich Abraham zum Vorbilde und geht in dessen Wegen +97) S. oben II, Note 54. +98) Anspruchlosigkeit; Gegensatz: נפש רחבה, Habgier. +99) II, Note 70. +100) S. die Schriftbeweise in AN 2 Rec. 45; vgl. auch Num. r. XX, 10. +101) D. i. die zukünftige Welt, vgl. Ukzin, Ende. +102) In dieser Welt. +103) Vgl. Sanhedrin 106 b. +104) Nach Pesachim 112 a (wo כדתנן nach Ms. München u. ב״י zu א״ח 242 zu streichen ist) scheint dies eine Tosephta zu sein.—Jehuda b. T. (oder wie Ein. lesen: Rabbi J. b. T.) gehörte nach Chagiga 14 a zu den בעלי משנה (Mischnakennern), vgl. aber EM 13. +105) AN 41, hat noch mehrere andere Sprüche von J. b. T., vgl. aber 2. Rec. 48. +106) Dieser Satz fehlt in AN, und nach Duran stand er auch nicht in den Gebetbüchern. In Tr. Kalla c. 1 sagt dies ר׳ יהודה, und in Ms. München steht es nach M. 21 im Namen des ר׳ יהודה הנשיא. +107) And. LA. ובשת st. ובוש. +108) Dieser Satz scheint einst als Schluss des Traktats hinzugefügt worden zu sein (vgl. Meïri). In Ms. München fehlt er. Was weiter folgt, ist erst später angehängt worden. +109) Dieser Satz ist nach שמושא רבה, cit. bei R. Ascher ה״ק ה׳ תפילין und im Tur O. Ch. 38 ein Ausspruch des שמואל הקטן. Ebenso Duran und Tos. Jom Tob. In einem Manuscripte (vgl. Bär’s סידור) steht auch vor diesem Satze der Spruch von IV, 19 שמואל הקטן אומר וכו׳. Jedenfalls ist der Satz erst später zur Mischna hinzugekommen, vgl. תוי״ט und EM 30. +110) Vgl. Tanchuma zu Lev. 19, 23, anders in Kethubot 50 a. +111) Es wird für Mikra (Bibel) sowohl als für Mischna eine Lehrzeit von 5 Jahren bestimmt, nach Chullin 24 a. +112) Vgl. Nidda 45 b. +113) Der discussiven Erklärung und Begründung der Mischna, wie sie schon die ältesten Tannaim hatten (vgl. R. Scherira’s Sendschreiben). And. LA.: לגמרא dass. +114) Vgl. Kidduschin 29 b f. +115) Nahrung für Frau und Kinder. Nach Ein.: „zu verfolgen“ (die Feinde) d. h. Kriegsdienste zu leisten, vgl. Num. 1, 3. +116) Folgt aus Num. 4, 3. +117) Vgl. Ab. sara 5 b. +118) Wird aus Num. 8, 26 deducirt. +119) Vgl. M. katan 28 a. +120) שוח gebeugt sein; nach Ein.: = שוחה Grube. +121) In den Gebetbüchern hat man nach Duran mit diesem Satze einen 6. Perek begonnen, indem nach diesem und M. 23 (בן הא הא) noch eine Baraita und andere Sprüche (vgl. dieselben bei Duran u. Meüri) und dann der Abschnitt שנו חכמים וכר folgten. +122) Wahrscheinl. identisch mit Jochanan b. B. B. in Kidduschin 10 b. Vgl. El. sutta c. 17. Nach Chagiga 9 b und Tos. das. v. בר הי waren b. B. B. ebenso wie der folgende בן הא הא Proselyten und Schüler Hillel’s. +123) Der folgende Spruch sowie der von בן הא הא werden in AN 12 (vgl. 2. Rec. 27) im Namen Hilleis mitgetheilt; vgl. EM 34 f. +124) Die Thora. +125) ובה תחזא fehlt bei Duran und in AN. +126) מרה Mass. Hier das von Gott uns zugeraessene Theil. +127) Die Thora ist das höchste Gut, das wir von Gott empfangen. +
+ +Anhang. +

Der Abschnitt „Kinjan Thorah“ (Erwerbung der Thorah.)

+

Auch das Folgende haben die Weisen in der Sprache der Mischnah gelehrt. Gebenedeiet sei, wer sie und ihre Lehre erwählt!

+

1. R. Meir spricht: Wer mit der Lehre sich um ihrer selbst willen beschäftigt, erlangt viele Dinge; ja noch mehr, die ganze Welt ist es werth, für ihn allein da zu sein. Er heisst ein Freund, Liebling (Gottes), er liebt Gott, er liebt die Menschen, er erfreut Gott und erfreut die Mensehen. Sie (die Lehre) bekleidet ihn mit Demuth und Gottesfurcht, macht ihn geeignet, ein Gerechterund Frommer zu sein, redlich und treu, hält ihn fern von der Sünde, bringet ihn nahe jeglichem Verdienste, und man gewinnt von ihm Rath und Hilfe, Einsicht und Stärke; denn es heisst (Spr. 8, 14): Mein ist Rath nnd Hilfe, ich bin die Einsicht, mein ist die Stärke. Und sie verleihet ihm Königthum und Herrschaft und Forschung des Rechts, und ihm entdeckt man die Geheimnisse der Lehre. Er wird wie ein Quell, der nie versiegt, und wie ein Strom, der immer stärker wird ; und er ist bescheiden und langmüthig und Kränkung vergebend ; und sie erhebt und erhöht ihn über alle Wesen. 2. Es spricht R. Josua, Sohn Levi’s: An jedem Tage geht eine Himmelsstimme vom Berge Choreb aus und ruft aus und spricht: Weh den Menschen ob der Kränkung, die sie der Thora anthun! Denn wer sich nicht mit der Thora beschäftigt, wird ein Ausgestossener genannt, von dem es heisst (Spr. 11,22): Ein goldener Nasenring im Rüssel eines Schweines — ein schönes Weib, dem Verstand fehlt. Und es heisst (Exod. 32,16): Die Tafeln waren ein Werk Gottes, und die Schrift — eine Schrift Gottes war sie, gegraben (חרות) auf die Tafeln; lies nicht הׇרות (gegraben), sondern חֵרות (Freiheit); denn du findest keinen wahrhaft Freien, als den, der mit dem Erlernen der Thora sich befasst. Und wer mit der Lehre sich beschäftigt, der steigt immer höher, wie es heisst (Num. 21,19): Vom Geschenke1) zum Gotteserbe und vom Gotteserbe zu den Höhen. 3. Wer von seinem Nächsten lernt einen Abschnitt, einen Lehrsatz, einen Vers oder einen Ausdruck, ja nur einen Buchstaben, der muss ihn in Ehren halten. Denn so finden wir’s bei David, dem Könige von Israel, der von Achithofel nichts als nur zwei Dinge gelernt hatte, und er nannte ihn seinen Meister, seinen Lehrer und seinen Freund; denn cs heisst (Psalm 55, 14): Aber du, ein Mensch, gleich mir an Werth, mein Lehrer und Freund. Kann man hier nicht vom Geringeren aufs Schwerere schliessen? Wenn David, der König von Israel, der von Achithofel nur zwei Dinge gelernt hatte, ihn nannte Meister, Lehrer und Freund, — der von seinem Nächsten lernt einen Abschnitt, einen Lehrsatz, einen Vers oder einen Ausdruck, ja nur einen Buchstaben, um wie viel mehr muss er ihn in Ehren halten! Ehre abergebührt nurden Weisen, denn es heisst (Spr. 3, 35, 28, 10): Ehre erwerben die Weisen, und die Frommen ererben das Gut. Ein Gut aber ist nur die Thora; denn es heisst (Spr. 4, 2): Denn Lehre des Guten habe ich euch gegeben, meine Thora, verlasset sie nicht. 4. Das ist die rechte Weise für die Thora: iss Brot mit Salz, und trink’ Wasser nach Mass, und schlafe auf der Erde, lebe ein Leben der Entbehrung, und mühe dich mit der Thora. Thust du also, dann Heil dir und wohl dir! Heil dir in dieser Welt und wohl dir in der zukünftigen Welt. 5. Strebe nicht nach Grösse und geize nicht nach Ehre. Mehr als du lernst, thue. Und lass dich nicht gelüsten nach der Tafel der Könige; denn dein Tisch steht höher als ihre Tafel und deine Krone höher als die ihre. Dein Arbeitsherr aber ist zuverlässig, dass Er dir den Lohn deiner Arbeit bezahlen wird. 6. Grösser ist die Thora als das Priesterthum und das Königthum. Denn das Königthum wird erworben durch dreissig Vorzüge und das Priesterthum durch vierundzwanzig; die Thorah aber wird erworben durch achtundvierzig Dinge. Folgende sind es: durch Lernen, durch Aufhorchen des Ohres, durch geordnete Ausspräche der Lippen, durch Einsicht des Herzens, durch Scheu, Ehrfurcht, Demuth, Freudigkeit, Reinheit, durch den Verkehr mit Weisen, durch Anschluss an Genossen, durch Besprechung mit Schülern, durch Bedächtigkeit, durch Kenntniss der Bibel und der Mischna, durch wenig Handel, durch wenig Verkehr mit dem Weltwesen, durch Minderung der Genüsse, durch Beschränkung im Schlafe, Beschränkung in der Unterhaltung und im Scherze, durch Geduld, ein gutes Herz, den Glauben an die Weisen, durch Ertragen von Leiden, dadurch dass man seine Stelle kennt, sich freut mit seinem Theile und einen Zaun macht um sein Wort und sich selbst kein Verdienst anrechnet; wer beliebt ist, wer Gott liebt und die Menschen liebt und Wohlthun liebt und Redlichkeit liebt und die Zurechtweisungen liebt und fern sich hält von Ehren, und dessen Sinn sich nicht überhebt wegen seiner Gelehrsamkeit ; wer nicht an Gesetzesentscheidungen Freude hat, seinem Nächsten das Joch tragen hilft und ihn stets nach günstiger Seite beurtheilt, ihn auf die Wahrheit bringt und ihm zum Frieden verhilft; wer sich in seinem Lernen besinnt; wer fragt und antwortet, hört und zulernt; wer lernt, um zu lehren, lernt, um auszuüben, wer seinen Lehrer weise macht, und der genau das ihm Ueberlieferte wiedergiebt, und wer ein jedes Wort im Namen seines Urhebers ausspricht. Du hast es ja erfahren, dass wer ein Wort im Namen seines Urhebers ausspricht, Erlösung in die Welt bringt; denn es heisst (Esther 2, 22) : Und Esther sagte es dem Könige im Namen des Mordechai. 7. Gross ist die Thorah; denn sie gewährt Leben dem, der sie befolgt, in dieser und in der zukünftigen Welt; denn es heisst (Spr. 4, 22): Leben sind sie denen, die sie gefunden, und dem ganzen Leibe Heilung; und ferner (Spr. 3, 8): Eine Heilung wird sie sein deinem Leibe und ein Saft für deine Gebeine; und ferner (Spr. 3, 18): Ein Baum des Lebens ist sie den an ihr Festhaltenden, und die sie erfassen, sind selig gepriesen; und ferner (Spr. 1, 9): Ein anmuthiger Kranz sind sie um dein Haupt und ein Geschmeide um deinen Hals; und ferner (Spr. 4, 9): Sie wird auf dein Haupt setzen einen anmuthigen Kranz, mit einer zierenden Krone wird sie dich umgeben; und ferner (Spr. 9, 11): Durch mich werden deiner Tage viel sein und sich dir mehren Jahre des Lebens; ferner (Spr. 3, 16): Dauer der Tage ist in ihrer Rechten, in ihrer Linken Reichthum und Ehre; und ferner (Spr. 3, 2): Denn Dauer der Tage und Jahre des Lebens und Frieden werden sie dir mehren. 8. R. Simon, Sohn Jehuda’s, im Namen von R. Simon, Sohne Jochai’s, spricht: Schönheit, Kraft, Reichthum, Ehre, Weisheit, Alter, Greisenhaupt und Kindersegen sind ein Schmuck für die Frommen und ein Schmuck für die Welt; denn es heisst (Spr. 16, 31): Eine Krone des Schmuckes ist das greise Haupt, auf dem Wege der Gerechtigkeit wird es gefunden; und ferner (Spr. 20, 29): Die Zierde der Jünglinge ist ihre Kraft, und der Schmuck der Alten ist das greise Haupt; und ferner (Spr. 14, 24): Eine Krone der Weisen ist ihr Reichthum; und ferner (Spr. 17, 6): Die Krone der Greise sind Kindeskinder und der Schmuck der Kinder ihre Eltern; und ferner (Jes. 24,23): Und es erröthet der Mond und es schämt sich die Sonne; denn es regiert der Ewige der Heerschaaren auf dem Berge Zijon und in Jerusalem, und Angesichts seiner Aeltesten ist Herrlichkeit. Rabbi Simon, Sohn Menasja’s spricht: Diese sieben Eigenschaften sind alle zur Verwirklichung gelangt in Rabbi und seinen Kindern. 9. Es erzählt R. Jose, Sohn Kisma’s: Einst ging ich auf dem Wege und es begegnete mir ein Mann. Er bot mir den Friedensgruss und ich erwiderte ihn. Da sprach er zu mir: Rabbi, aus welchem Orte bist du? Da sagte ich zu ihm: Aus einer grossen Stadt von Weisen und Schriftgelehrten. Da sprach er zu mir: Rabbi, würdest du dich entschliessen, bei uns zu wohnen an unserem Orte? und ich biete dir eine Million Golddenare und Edelsteine und Perlen. Da sprach ich zu ihm: Wenn du mir gäbest alles Silber und Gold und alle Edelsteine und Perlen der Welt, so wohne ich uur an einem Orte der Thora. So heisst es im Psalmenbuche von David, dem Könige Israel’s (Ps. 119, 72): Lieber ist mir die Lehre Deines Mundes als Tausende von Gold und Silber. Ja noch mehr! in der Scheidestunde geleiten den Menschen nicht Silber und nicht Gold und nicht Edelsteine und Perlen, sondern nur Thora und edle Werke allein; denn es heisst (Spr. 6, 22): Wenn du gehest, wird sie dich geleiten; wenn du dich hinlegst, wird sie über dich wachen; und erwachst du, so unterhält sie dich. „Wenn du gehest, wird sie dich geleitenz“ — in dieser Welt; „wenn du dich hinlegst, wird sie über dich wachen“ — im Grabe; „wenn du erwachst, so unterhält sie dich“ —in der künftigen Welt. Ferner heisst es (Chaggai 2,8): Mein ist das Silber, mein das Gold, spricht der Ewige der Heerschaaren. 10. Fünf Dinge hat der Heilige, gebenedeiet sei Er, als sein besonderes Eigenthum in der Welt bezeichnet; folgende sind es: Die Thora ist ein Eigenthum, Himmel und Erde ein Eigenthum, Abraham ein Eigenthum, Israel ein Eigenthum, der heilige Tempel ein Eigenthum. Die Thora — nach weleher Stelle der Schrift? denn es heisst (Spr. 8, 22): Der Ewige hat mich geeignet als den Erstling seines Weges, das erste seiner Werke seit der Urzeit. — Himmel und Erde nach welcher Stelle? denn cs heisst (Jes. 66, 1): Also spricht der Ewige: Der Himmel ist mein Thron und die Erde der Schemel meiner Füsse; wo ist ein Haus, das ihr mir erbauen könntet, und wo ein Ort zu meiner Ruhestatt? Und ferner (Ps. 104, 24): Wie viel sind Deine Werke, Ewiger! sie alle hast Du mit Weisheit gemacht; voll ist die Erde Deines Eigenthums. — Abraham nach welcher Stelle? denn es heisst (Gen. 14, 19): Und er segnete ihn und sprach: Gesegnet sei Abram dem höchsten Gotte, dem Eigner des Himmels und der Erde. — Israel nach welcher Stelle? denn es heisst (Exod. 15, 16): Bis hinübergezogen Dein Volk, Ewiger! bis hinübergezogen das Volk, das Du Dir geeignet; und ferner (Ps. 16, 3): Die Heiligen, die auf Erden sind, und Edlen — all mein Wohlgefallen ist an ihnen. Der heilige Tempel nach welcher Stelle? denn es heisst (Exod. 15, 17): Die Stätte, die zu Deinem Sitze Du gemacht, Ewiger! das Heiligthum, Herr, das deine Hände eingerichtet; und ferner (Ps. 78, 54): Und Er brachte sie in sein heiliges Gebiet, zum Berge, den sich geeignet seine Rechte. 11. Alles, was der Heilige, gebenedeiet sei Er, erschaffen in seiner Welt, hat Er nur zu seiner Verherrlichung erschaffen; denn es heisst (Jes. 43, 7): Alles, was sich nennt nach meinem Namen, habe Ich zu meiner Ehre geschaffen, gebildet und bereitet. Und ferner (Exod. 15, 18): Der Ewige wird regieren immer und ewig.

+

.םליק ליה פרק קנין תורה

+

Ende des Abschnitts Kinjan Thorah.

+1) Die Namen von Lagerstätten in der Wüste werden nach Midrasch-Art gedeutet. +
+ +Tractat Horajot +

ABSCHNITT I.

+

1. Wenn das Gericht1) entschieden hat,2) Eines von allen in der Thora vorgeschriebenen Geboten 3) zu übertreten, und ein Einzelner geht hin und handelt aus Versehen nach ihrem Ausspruch,4) — mögen sie5) selbst so gehandelthaben und ermit ihnen,6) oder mögen sie so gehandelt haben und er nach ihnen, oder mögen sie nicht so gehandelt haben, und er allein hat so gehandelt, — so ist er7) frei,8) weil er von dem Gerichte abhängig war.9) Hat aber das Gericht entschieden, und Einer aus dessen Mitte, welcher weiss, dass es geirrt hat, oder ein Schüler, der fähig ist, selbst zu entscheiden, geht hin und handelt nach ihrem Ausspruch,10) mögen sie5) selbst so gehandelt haben und er mit ihnen,6) oder mögen sie so gehandelt haben und er nach ihnen, oder mögen sie nicht so gehandelt haben, und er allein hat so gehandelt, — so ist er schuldig,10a) weil er nicht vom Gerichte abhängig war.11) Die Regel ist: Wer nach eigener Einsicht handelt,12) ist schuldig; wer aber vom Gerichte abhängig ist, der ist frei. 2. Hat das Gericht entschieden 13) und dann erkannt, dass es sich geirrt hat, und die Entscheidung widerrufen, es möge bereits ein Sündopfer gebracht oder noch nicht gebracht haben, und Jemand14) geht hin und handelt nach ihrem (ersten) Ausspruch, so ist er nach R. Simon frei.15) R. Eleasar16) aber sagt: Es ist zweifelhaft.17) Wann ist es zweifelhaft? Wenn er in seiner Heimath geblieben,18) dann ist er schuldig. Reiste er aber19) nach einem fernen Lande,19 a) so ist er frei.20) Es sagt R. Akiba: Betreffs eines Solchen21) stimme ich bei, dass er eher frei als schuldig ist. Darauf sprach Ben Assai22) zu ihm: Was für ein Unterschied ist 23) zwischen diesem21) und dem, der zu Hause bleibt? Weil24) dem zu Hause Bleibenden es möglich gewesen war, es zu erfahren,25) diesem aber21) es nicht möglieh gewesen, es zu erfahren.26) 3. Hat das Gericht entschieden, ein Gesetz im Ganzen 27) aufzuheben, indem es sagte: „Das Nidda-Gesetz28) steht nicht in der Thora“; — „das Sabbat-Gesetz steht nicht in der Thora“, — „das Gesetz über Götzendienst steht nicht in der Thora“; — so sind sie29) frei.30) Haben sie29) aber entschieden, etwas aufzuheben und etwas beizubehalten, so sind sie29) schuldig.31) In welcher Weise? Wenn sie sagten: „Das Nidda-Gesetz steht zwar in der Thora, wer aber einer Frau beiwohnt, die nach einem Unreinheitstage einen Reinheitstag abzuwarten hat,32) ist frei“ — oder: „Das Sabbat-Gesetz steht zwar in der Thora, wer aber aus einem Privatgebiete in ein öffentliebes Gebiet hinausträgt,33) ist frei“, — oder: „Das Gesetz über Götzendienst steht zwar in der Thora, aber wer sich blos (vor dem Götzen) niederwirft, ist frei“;34)— so sind sie29) schuldig;31) denn es heisst35) (Lev. 4, 13): „Es ist Etwas entgangen“ ; — „Etwas“ aber nicht ein Gesetz im Ganzen. 4. Hat das Gericht entschieden, und Eines der Mitglieder wusste, dass sie sich irrten, 36) und sagte zu den anderen: „Ihr irret!“ oder es war der Vorzüglichste37) des Gerichtshofes nicht zugegen, oder es war Einer von ihnen ein Proselyt,38) ein Mamser,39) ein Nathin,40) oder ein Hochbetagter,41) [oder Einer],42) der niemals Kinder hatte;41) so sind sie29) frei,30) denn es steht hier (Lev. 4, 13): „Edah“, und dort (Num. 35, 24) steht auch: „Edah“,43) sowie dort eine solche „Edah“ gemeint ist, von der Alle zur Entscheidung fähig sind,44) so ist auch hier von einer solchen „Edah“ die Rede, deren sämmtliche Mitglieder zur Entscheidung fähig sind. Entschied das Gerieht aus Versehen und das ganze Volk handelte danach aus Versehen, so bringt man45) einen Stier; 46) entschied das Gericht vorsätzlich (gegen das Gesetz),47) das Volk aber handelte danach aus Versehen, so bringt man48) ein Schaf oder eine Ziege;49) entschied das Gericht aus Versehen und das Volk handelte vorsätzlich, so sind sie50) frei51). 5. Hat das Gericht irrig entschieden und das ganze Volk oder dessen grösster Theil nach jenem Ausspruch gehandelt; so bringt man52) einen Stier,53) und falls Jenes52) einen Götzendienst erlaubte, so bringt man52) einen Stier54) und einen Ziegenbock.55) Dies die Worte R. Meïr’s.56) R. Jehuda sagt: Die zwölf Stämme (Israels) bringen zwölf Stiere,57) und wegen eines Götzendienstes58) bringen sie zwölf Stiere und zwölf Ziegenböcke. R. Simon sagt: Dreizehn Stiere,59) und wegen eines Götzendienstes58)dreizehn Stiere und dreizehn Ziegenböcke: nämlich für jeden Stamm einen Stier und einen Ziegenbock, und für das Gericht einen Stier und einen Ziegenbock.59) Hat das Gericht entschieden, und es haben sieben Stämme60) oder die Mehrheit61) danach gehandelt; so bringt man52) einen Stier,53) und wegen eines Götzendienstes58) bringt man einen Stier54) und einen Ziegenbock,55) so R.Meïr.56) R. Jehuda sagt: Die sieben Stämme, welche gesündigt haben, bringen sieben Stiere und die anderen Stämme, welche nicht gesündigt, bringen auch für jene [jeder] einen Stier; 62) denn auch die, welche nicht gesündigt haben, müssen für die Sünder (ein Opfer) bringen. R. Simon sagt: Acht Stiere,63) und wegen eines Götzendienstes acht Stiere und acht Ziegenböcke, nämlich Stier und Zieger bock für jeden Stamm, und Stier und Ziegenbock für das Gericht.59) Hat das Gericht Eines Stammes irrig entschieden, und dieser Stamm hat danach gehandelt, so ist dieser Stamm64) schuldig,31) alle anderen Stämme aber sind frei, so R. Jehuda. Die Weisen aber sagen: Man ist nur bei Entscheidung des höchsten Gerichtshofes65) schuldig,66) denn es heisst (Lev. 4, 13): „Wenn die ganze Edah Israels irrt“; also nicht die Edah dieses Stammes.67)

+

ABSCHNITT II.

+

1. Wenn der gesalbte Hohepriester 1) für sich selbst 2) (wider das Gesetz) entschieden hat,3) (so gilt Folgendes): Ist dies aus Versehen geschehen und hat er danach aus Versehen 4) gehandelt, so bringt er einen Stier; 5) hat er aber aus Versehen entschieden und vorsätzlich gehandelt,6) oder vorsätzlich entschieden7) und aus Versehen gehandelt, so ist er frei;8) denn die vom Hohenpriester für sich selbst 2) gegebene Entscheidung ist wie die Entscheidung des Obergerichtes für die Gemeinde zu betrachten.9) 2. Hat er allein entschieden und allein danach gehandelt, so bringt er für sich allein sein Sühnopfer5) dar; hat er mit der Versammlung10) entschieden und mit der Versammlung11) danach gehandelt, so wird er gemeinschaftlich mit der Versammlung versöhnt.12) Sowie13) das Gericht nur schuldig wird, wenn es ein Gesetz theils aufzuheben, theils beizubehalten entscheidet,14) so auch der gesalbte Hohepriester; auch wegen eines Götzendienstes 15) sind sie nur schuldig, wenn sie entscheiden, ein Gesetz theils aufzuheben, theils beizubehalten.14) 3. Man16) ist nur schuldig,16a) wenn Unwissenheit Betreffs einer Gesetzesvorschrift 17) eine Handlung aus Versehen18) zur Folge hatte; dasselbe gilt vom gesalbten Hohenpriester.19) Ebenso ist man16) auch wegen eines Götzendienstes nur schuldig 20) bei Unwissenheit Betreffs einer Gesetzesvorschrift17) und danach aus Versehen geschehener Handlung.18) Das Gericht ist nur schuldig,16 a) wenn es hinsichtlich einer Vorschrift irrig entscheidet, von der die vorsätzliche Uebertretung mit Ausrottung bestraft und die unvorsätzliche durch ein Sündopfer gesühnt wird;21) dasselbe gilt vom gesalbten Hohenpriester.22) Ebenso ist man auch wegen eines Götzendienstes nur schuldig,20) wenn man16) eine That erlaubt, die, wenn sie vorsätzlich geschehen, mit Ausrottung bestraft und, wenn aus Versehen begangen, durch ein Sündopfer gesühnt wird. 4. Man23) ist nicht schuldig wegen eines das Heiligthum betreffenden Gebotes24) oder Verbotes.25) Ebenso bringt man kein Zweifel - Schuldopfer 26) wegen eines das Heiligthum betreffenden Gebotes oder Verbotes.27) Dagegen ist man16) schuldig16a) wegen eines die Nidda28) betreffenden Gebotes oder Verbotes, und man bringt auch ein Zweifel-Schuldopfer26) wegen eines die Nidda betreffenden Gebotes oder Verbotes. Was ist das Gebot hinsichtlich der Nidda? Sondere dich von der Nidda ab!29) Das Verbot ist: Wohne der Nidda nicht bei!30) 5. Man31) ist nicht schuldig32) wegen Zeugniss-Verweigerungs-Meineids,33) wegen Ausspruch-Meineids34) und wegen Verunreinigung35) des Heiligthums und seiner heiligen Opfer;36) der Fürst37) ebenso.38) Dies die Worte R. Jose’s, des Galiläers. R. Akiba sagt: Der Fürst ist bei allen diesen Fällen schuldig,39) ausgenommen bei Zeugniss-Verweigerungs-Meineid, weil der König nicht richten und nicht gerichtet werden darf40) (nicht Zeuge sein kann, und man wider ihn nicht zeugen kann).41) 6. Wegen aller Gebote der Thora, deren vorsätzliche Uebetretung mit Ausrottung bestraft und deren Uebertretung aus Versehen durch ein Sündopfer gesühnt wird, bringt ein Privatmann ein Schaf oder eine Ziege,42) der Fürst einen Ziegenbock,43) und der gesalbte Hohepriester44) und das Gerieht45) bringen einen Stier. Wegen Götzendienstes bringen der Privatmann, der Fürst und der Hohepriester eine Ziege,46) und das Gericht einen Stier und einen Ziegenbock, einen Stier zum Ganzopfer und einen Ziegenbock zum Sündopfer.47) 7. Ein Schuldopfer sind bei zweifelhafter Versündigung48) der Privatmann und der Fürst schuldig, aber der gesalbte Hohepriester und das Gericht sind davon frei.49) Ein Schuldopfer bei gewisser Versündigung50) sind der Privatmann, der Fürst und der Hohepriester schuldig, das Gericht aber ist immer davon frei.51) Wegen Zeugniss-Verweigerungs-Meineids,33) Aus-spruchs-Meineids34) und Verunreinigung des Heiligthums und seiner heiligen Opfer35) ist das Gericht immer frei ; 52) der Privatmann, der Fürst und der Hohepriester sind derentwegen schuldig ; 53) nur ist der Hohepriester nicht wegen Verunreinigung des Heiligthums und seiner heiligen Opfer schuldig;54) so R. Simon. Was bringen sie?55) Ein auf- und absteigendes Opfer.56) R. Elieser56a) sagt: Der Fürst bringt57) einen Ziegenbock.58)

+

ABSCHNITT III.

+

1. Wenn der gesalbte Hohepriester sich vergangen hat 1) und hernach von seinem Amte abgegangen ist ; 2) ebenso wenn der Fürst sich vergangen hat3) und hernach von seiner Würde abgetreten ist;4) so bringt der gesalbte Priester (dennoch) einer Stier,5) und der Fürst bringt einen Ziegenbock.6) 2. Wenn der gesalbte Hohepriester von seinem Amte abgegangen ist und hernach sich vergangen hat; oder wenn der Fürst von seiner Würde herabgestiegen ist und hernach sich vergangen hat; so bringt der gesalbte Hohepriester (dennoch) einen Stier,7) der Fürst aber ist wie ein Privatmann.8) 3. Haben sie gesündigt, bevor sie [in Amt und Würde] eingesetzt worden sind, und hernach sind sie eingesetzt worden; so sind sie wie Privatpersonen.9) R. Simon sagt: Wenn ihnen ihre Sünde bekannt geworden, bevor sie eingesetzt waren, sind sie schuldig; 10) wenn aber erst nachdem sie eingesetzt waren, sind sie frei.11) Was für ein Fürst ist hier gemeint? Es ist der König, denn es heisst (Lev. 4, 22): „Wenn ein Eürst sündigt und etwas thut, was der Ewige sein Gott verboten “; also ein Fürst, der über sich Keinen hat, als den Ewigen seinen Gott.12) 4. Was heisst „der gesalbte (Hohepriester)“?13) Derjenige, der mit dem Salböl gesalbt worden, aber nicht der durch die hohepricsterlichen Kleider Geweihte.14) Zwischen15) dem mit dem Salböl gesalbten und dem durch die Kleider geweihten Hohenpriester ist kein Unterschied, ausser dem wegen aller Gebote darzubringenden Stier.16) Zwischen einem im Amte befindlichen und einem zurückgetretenen17) Hohenpriester ist kein anderer Unterschied, als der Stier am Versöhnungstage 18) und das Zehntel Epha.19) Beide20) sind aber einander gleich Betreffs des Dienstes am Versöhnungstage;21) es ist Beiden geboten, eine Jungfrau zu heirathen,22) Beiden ist die Heirath mit einer Wittwe verboten,23) Beide dürfen sich nicht an ihren todten Verwandten 24)verunreinigen,25) Beide dürfen nicht das Haupthaar wild wachsen lassen oder ihre Kleider zerreissen,26) und Beide bewirken die Rückkehr des Todtschlägers.27) 5. Der Hohepriester reisst (sein Gewand)28) unten ein,29) der gemeine Priester aber oben.30) Der Hohepriester darf als Leidtragender31) Opfer darbringen, aber nicht essen;32) der gemeine Priester darf als solcher33) weder darbringen noch essen.34) 6. Alles 35) was öfter vorkommt als ein Anderes, geht diesem vor,36) und Alles,37) was heiliger ist als ein Anderes, geht diesem vor.38) Wenn der Stier des gesalbten Hohenpriesters und der Stier der Gemeinde zugleich dastehen ; so geht der Stier des Gesalbten dem Stiere der Gemeinde in allen Verrichtungen vor.39) 7. Ein Mann geht einem Weibe vor40) hinsichtlich der Rettung des Lebens41) und der Wiedergabe des Verlorenen, dagegen hat ein Weib vor einem Manne der Vorzug hinsichtlich der Bekleidung42) und Befreiung aus der Gefangenschaft.43) Stehen Beide in Gefahr, geschändet zu werden, so muss der Mann vor dem Weibe befreit werden.44) 8. Ein Priester geht einem Leviten vor,45) ein Levite einem Jisrael,46) ein Jisrael einem Mamser,47) ein Mamser48) einem Nathin,49) ein Nathin 50) einem Proselyten,51) ein Proselyt einem freigelassenen Sklaven.52) Wann gilt dies? Wenn alle (genannten Personen) gleichwerthig sind; ist aber der Mamser ein Gesetzkundiger, derHohepriesteraber ein Unwissender; so hat der gesetzkundige Mamser der Vorzug vor dem unwissenden Hohenpriester.53)

+

.םליקא מםכת הוריות וםליק םדר נזיקין

+

Ende des Traktate Horajot and dee Seder Neeikin.

+1) Von welchem Gerichte hier die Rede ist, wird am Schlusse des Abschnitts (M. 5) gelehrt. +2) Nur wenn es die Entscheidung als Norm für die Praxis gegeben mit den Worten: מותרין אתם לעשות, ihr dürfet so handeln. +3) Dessen vorsätzliche Uebertretung mit Ausrottung (ברת) bestraft wird. +4) Er meint, das Gericht habe es mit Recht erlaubt. — Dagegen gilt folgende Bestimmung nicht, wenn sein Versehen nicht durch den Ausspruch des Gerichtes veranlasst ist; z. B. wenn das Gericht Unschlitt (חלב) erlaubt hat, und Jemand ass solches, indem bei ihm gesetzlich erlaubtes Fett (שומן) irrthümlich mit חלב vertauscht wurde. +5) Die Richter. +6) Zu gleicher Zeit. +7) Der Einzelne. +8) Vom Sündopfer. Ob in diesem Falle das Gericht schuldig ist, ein Opfer zu bringen, ist zweifelhaft, vgl. Asulaï שער יוסף zu 2 b. +9) Nach dem Talmud ist dies nur die Ansicht des R. Jehuda; dagegen sind die Weisen der Ansicht, dass ein Einzelner selbst dann schuldig ist, ein Sündopfer zu bringen, wenn er der Entscheidung des Gerichtes gefolgt ist. Die Entscheidung des Gerichtes (und zwar des Obergerichtes) ist in Bezug auf das Opfer nur dann von Einfluss, wenn die Majorität der Nation dadurch sich vergangen hat, und zwar entweder die Majorität der in Palästina anwesenden jüdischen Bevölkerung (Talm. 3 a), wenn diese auch nur die Majorität eines einzigen Stammes ist, oder die Majorität der Stämme (wobei Ephraïm und Menascheh nur als Ein Stamm gelten), wenn diese auch nur eine Minderzahl der Bevölkerung umfasst, (5 af). Für einen solchen Fall ist das Opfer in Lev. 4, 13 ff. vorgeschrieben, worüber Näheres weiter M. 5. +10) Indem er irrthümlich meint, man müsse auch dann dem Ausspruche der Weisen gehorchen, wenn diese irrthümlieh falsch entschieden haben. — Im Sifre zu Deut. 17, 11 (cit. von Raschi das.), wird in der That gelehrt, man müsse dem Obergerichte auch daun gehorchen, wenn dieses in seiner Entscheidung gefehlt hätte. Ueber den Widerspruch zwischen diesem Sifre und unserer M. vgl. Asulaï zu 2b und meine Abhandl.: „Der oberste Gerichtshof“ S. 9 ff. +10a) Ein Sündopfer. +11) D. h. da er die Entscheidung des Gerichtes nicht für richtig gehalten hatte. +12) Darunter ist auch derjenige verstanden, der sonst die Autorität des Gerichtes nicht zu beachten pflegt (מבעט בהוראה) und demnach nur, seiner eigenen Einsicht folgend, die Sünde begangen hat. +13) Und die Majorität der Nation hat bereits diese Entscheidung praktisch befolgt. +14) Der nicht weiss, dass die Entscheidung vom Gerichte widerrufen worden ist. +15) Denn da die Entscheidung des Gerichtes bereits allgemein verbreitet war, so ist der Einzelne, der sich danach richtet, nicht schuldig. +16) Die richtige LA. ist ר׳ אלעזר, vgl. Asulaï. +17) Ob dieser eine durch ein Sündopfer zu sühnende Sünde begangen hat, oder nicht. Er muss daher das wegen einer zweifelhaften Sünde in Lev. 5, 17 f. vorgeschriebene Schuldopfer (אשם תלוי) darbringen. R. Eleasar meint, Jeder müsse sich erkundigen, ob das Gericht eine neue Entscheidung getroffen und die frühere widerrufen habe. +18) Wo er sich über den neuen Gerichtsbeschluss hätte erkundigen können. +19) Wenn er auch nur zu verreisen sich angeschickt hat, Talm. 4a: החזיק בדרך. Nach Einigen heisst dies: Wenn er die Reise vom Hause angetreten hat, aber noch in der Stadt sich befindet, vgl. Asulaï, R. Chananel und Erubin IV, Note 53. +19 a) Edujot I, Note 94. +20) Vom Schuldopfer. +21) Der sich zu verreisen angeschickt hat. +22) Vgl. Abot IV, Note 1. +23) Ms. München 1.: מה שינה st. מאי שנא. +24) Dies ist die Antwort des R. Akiba. Ms. München 1.: אמר לו vor .שהיושב) +25) Dass das Gericht die Entscheidung zurückgenommen. +26) Da er damit beschäftigt war, Veranstaltungen zur Reise zu treffen. +27) כל הגוף den ganzen Körper (sc. eines Gesetzes), d. h. ein Gesetz im Ganzen. Vgl. σῶμα, Ganzes. +28) Lev. 15, 19 u. 18, 19; 20, 18. +29) Die Mitglieder des Gerichtes. +30) Von dem in Lev. 4, 13 ff. vorgeschriebenen Sündopfer. — Vielmehr muss jeder Sünder für sich ein Sündopfer bringen. +31) Das Sündopfer von Lev. 4, 13. +32) Wenn eine Frau innerhalb der auf die 7 Nidda-Tage (Lev. 15, 19) folgenden 11 Tage an einem Tage den Blutfluss hat, wird sie erst dann rein, wenn sie, diesem Unreinheitstage entsprechend, einen Tag vollständig in Reinheit (ohne. Blutfluss) zugebracht hat (vgl. Nidda 73a). War dies nicht der Fall, so wird deren Beiwohnung, selbst wenn sie sich in einem Tauchbade gereinigt hatte, mit Ausrottung bestraft. +33) Vgl. Sabbat, Anfangs. +34) Der Talm. (4a) wendet ein, dass doch alle hier genannten Entscheidungen gegen eine ausdrückliche Schriftstelle verstossen und für einen solchen Irrthum des Synedrion das Opfer in Lev. 4, 13 ff. nicht verordnet ist. Deshalb erklärt der Talmud, der Irrthum des Synedrion bestand in Folgendem: Im ersten Falle (שומרת יום ב״י) meinte es, die Vorschrift gelte nur, wenn der Blutfluss am Tage, aber nicht wenn er in der Nacht erfolgt ist; im zweiten Falle (שבת) hielt es nur das Tragen, aber nicht das Werfen und Darreichen aus einem Gebiete in das andere für verboten; im dritten Falle (ע״ז) meinte es, das sich Niederwerfen sei nur verboten, wenn man dabei Hände und Füsse ganz ausstreckt. +35) Dies ist die Begründung des ersten Satzes dieser M. +36) Es heisst aber (Lev. 4, 13): „Wenn die ganze Edah Israels irrt“; es gilt also nur dann, wenn die ganze Gerichtsversammlung den Irrthum theilt. +37) Der Vorsitzende, der Nasi, vgl. Asulaï. +38) Dieser sowie die Folgenden können nicht Mitglieder des Synedrion sein, vgl. Sanhedr. IV, 2. +39) ממזר Jebamot IV, 13. +40) נתין ein Nachkomme der Gibeoniter Jebamot 78b. +41) Der nicht Synedrist sein kann; Sanhedr. 36b. +42) So Maimon., der wie או שלא ובו׳ erklärt. +43) „Edah“ ist also das Gericht, die Gerichtsversammlung, das Synedrion. +44) Nach Sanhedr. IV, 2 u. Talm. das. 36b. +45) Die Gemeinde (R. Jehuda) oder das Gericht (R. Meïr) oder beide zugleich (R. Simon). +46) Nach Lev. 4, 13f. +47) Dabei kann die Entscheidung nicht durch ein Opfer gesühnt werden, da eine vorsätzlich begangene Sünde nicht durch ein Opfer zu sühnen ist. Es kann daher nicht das Gemeindeopfer von Lev. 4, 13 ff. gebracht werden. +48) Jeder Einzelne, der gesündigt hat. +49) Das Sündopfer eines Einzelnen, nach Lev. 4, 27—35. +50) Alle, sowohl das Gericht (die Gemeinde), als die Einzelnen. +51) Das Gericht ist frei, weil man nicht dessen Entscheidung zufolge gehandelt ; die Einzelnen wieder bringen kein Sündopfer, weil sie vorsätzlich gesündigt. +52) Das Gericht. +53) Lev. 4, 13 ff. +54) Zum Ganzopfer. +55) Zum Sündopfer, nach Num. 15, 22 ff., welcher Abschnitt nach der Tradition von dem Falle handelt, dass das Gericht irrthümlich irgend einen Götzendienst erlaubt und die Gemeinde danach gehandelt hat. +56) Nach R. Meïfr bezieht sich הקהל in Lev. 4, 14 auf die Gerichtsversammlung. +57) Denn הקהל bezeichnet die Gemeinde Israels, und zwar wird jeder Stamm „קהל“ genannt, da in Gen. 48, 4 לקהל עמים sich auf Benjamin bezieht. +58) Den das Gericht erlaubt hat. +59) Das Gericht muss ein besonderes Opfer bringen; das Opfer der Gemeinde sühnt nicht das Versehen des Gerichts. +60) Die Majorität der Stämme, selbst wenn sie nur die Minorität von ganz Israel wäre. +61) Die Mehrheit Israels, wenn auch nur die Minorität der Stämme (das Suff. von רובן ist auf Israel zu beziehen), vgl. oben Note 9. +62) פר פר so ist zu lesen nach Ms. München u. A. +63) Vgl. Note 59. Dagegen brauchen nach R. Simon die Stämme, welche nicht gesündigt haben, nicht für die Sünder zu opfern. +64) Wenn er auch nicht die Majorität von Israel ausmacht. +65) Des grossen Synedrions. +66) Und nur wenn die Majorität der Stämme oder die Majorität Israels danach gehandelt hat. +67) Selbst wenn die Edah (Gerichtsversammlung) desselben Stammes, welcher gesündigt, die Entscheidung getroffen hatte, ist dennoch das betreffende Opfer nicht vorgeschrieben. +1) Der zur Gesetzesentscheidung befähigt ist. +2) Für seine eigene Praxis. +3) Und dabei für sich etwas erlaubt hat, das, vorsätzlich begangen, mit כרת bestraft würde. +4) In der Meinung, richtig entschieden zu haben. +5) Nach Lev. 4, 3 ff. +6) Dasselbe gilt, wenn er zwar irrthümlich, aber nicht auf Grund seiner Entscheidung, sondern zufolge eines anderen Irrthums gehandelt hat, vgl. I, Note 4. +7) Er wusste, dass seine Entscheidung unrichtig ist. +8) Von jedem Opfer. +9) Es muss also auch beim Hohenpriester sowohl die Entscheidung als die That aus Versehen erfolgt sein; vgl. oben I, 4. +10) Mit dem Synedrion, indem er ein Mitglied des Synedrions war. +11) Mit dem ganzen Volke. +12) Mit dem in Lev. 4, 13 ff. verordneten Gemeinde-Sündopfer. Es bedarf der Hohepriester nicht, wie am Versöhnungstage (Lev. 16, 3; 5) eines besonderen Sündopfers. +13) שאין ist hier wie ואין zu erklären, vgl. Edujot IV, Note 14; oder es ist nach Ms. München אין st. שאין zu lesen. +14) Oben I, 3. +15) Wenn das Gericht oder der Hohepriester irrthümlich entscheidet, dass Götzendienst erlaubt ist. +16) Das Gericht. +16 a) Das Sündopfer von Lev. 4, 13ff. +17) Von Seiten des Gerichtes, wodurch eine irrige Entscheidung herbeigeführt wurde. +18) Von Seiten der Majorität Israels, nach I, 5. +19) Hinsichtlich des Opfers von Lev. 4, 3 ff. ; vgl. M. 1. +20) Die in Num. 15, 22 ff. vorgeschriebenen Opfer zu bringen. +21) Sechsunddreissig Uebertretungen giebt es, die mit Ausrottung bestraft werden; davon aber nur einunddreissig, die auch, aus Versehen begangen, durch ein festbestimmtes Sündopfer gesühnt werden müssen und daher auch von unserer Vorschrift betroffen werden. Von den Anfangs Keritot aufgezählten 36 Sünden erfordern nämlich folgende fünf kein festbestimmtes Sündopfer: Die Unterlassung der Beschneidung oder der Darbringung des Pesachopfers, (da nur Uebertretung eines Verbotes, nicht aber Unterlassung eines Gebotes zum Sündopfer verpflichtet), Gotteslästerung. (weil dabei keine That verübt wird), und Betreten des Heiligthums oder Essen heiliger Opferspeisen in unreinem Zustande, wofür das Sündopfer nicht für Alle in gleicher Weise festbestimmt ist, sondern je nach dem Vermögen „steigt oder fällt“ (עולה ויורד), nach Lev. 5, 2 ff; s. Schebuot I, Note 18. +22) Auch dieser ist nur bei den erwähnten 31 Sünden das in Lev. 4, 3ff. vorgeschriebene Opfer schuldig. +23) Das Gericht; hinsichtlich des Hohenpriesters ist es controvers, s. Note 31. +24) Wenn Jemand im Heiligthum unrein geworden, so ist ihm geboten, auf kürzestem Wege das Heiligthum zu verlassen; s. Schebuot II. Note 37. +25) Dem Unreinen ist es verboten, das Heiligthum zu betreten. — Da aber auf diese Uebertretungen kein festes, sondern nur ein „auf- und absteigendes Sündopfer“ (Schebuot I, Note 18) gesetzt ist, so ist das Gericht wegen dieser nicht schuldig, nach Note 21. +26) Das Schuldopfer wegen einer zweifelhaften Versündigung, nach Lev. 5, 17 f. +27) Wenn Jemand zweifelt, ob er ein solches Ge- oder Verbot übertreten. — Denn das Zweifel-Schuldopfer ist nur da vorgeschrieben, wo die gewisse Uebertretung zu einem festbestimmten Sündopfer verpflichtet. +28) נדה die menstruirende Frau. +29) S. die Erklärung hierzu in Schebuot II, 4. +30) Hat nun das Gericht durch eine irrthümliche Entscheidung die Uebertretung dieses Ge- oder Verbotes von Seiten des Volkes verschuldet, so hat man das Sündopfer von Lev. 4, 13 ff. zu bringen. +31) Das Gericht; dagegen ist es hinsichtlich des Hohenpriesters controvers, vgl. Raschi und Talm. 9 b. +32) Wenn es eine falsche Entscheidung getroffen hat. +33) שמיעת קול, eig. : Das Hören der Stimme, nach Lev. 5, 1: „sie hört die Stimme eines Eides.“ Die Stelle handelt nach der Tradition von dem Falle, dass Zwei ihrem Nächsten die Zeugniss-Aussage verweigern und dabei falsch schwören, kein Zeugniss zu wissen; vgl. Schebuot IV, 3. +34) Vgl. Lev. 5, 4 und Schebuot I, Note 2 und III, Note 44. +35) Vgl. Schebuot I, Note 4—6. +36) S. Note 25. +37) Lev. 4, 22; nach der Tradition ist dort der König gemeint, vgl. Raschi das. +38) Er ist ebenfalls bei den drei erwähnten Sünden vom Opfer befreit; denn da dafür ein „auf- und absteigendes Opfer“ vorgeschrieben ist, ein König aber nicht arm sein kann, so gilt das Gesetz für den König überhaupt nicht. Aus demselben Grunde ist auch der Hohepriester vom „auf- und absteigenden Opfer“ befreit. +39) Ein auf- und absteigendes Opfer. Maimon, u. Bart. deduciren dies aus der Schrift. Dagegen ist der Hohepriester nach R. Akiba vom auf- und absteigenden Opfer befreit (Talm. 9 a); jedoch muss er unter den entsprechenden Umständen einen Stier darbringen, oben Note 31. +40) Sanhedrin II, 2. +41) Die eingeklammerte Stelle fehlt im Talm. +42) Lev. 4, 27 ff +43) Lev. 4, 22 ff. +44) Lev. 4, 3 ff. +45) Lev. 4, 13 ff. +46) Num. 15, 27 ff. +47) Num. 15, 22 ff. ; s. oben I, 5. +48) S. oben Note 26 u. 27. +49) Denn sie sind nur bei gewisser Versündigung das in Lev. 4, 3 ff. und 13 ff. vorgeschriebene Sündopfer schuldig. +50) Es giebt deren fünf: a) Lev. 5, 14—16; b) Lev. 5, 20—26; c) Lev. 19, 20—22; d) Num. 6, 12; e) Lev. 14, 12; vgl. Sebachim V, 5. +51) Wenn es auch eines von diesen Verboten erlaubt hat, braucht es dennoch nicht das Sündopfer von Lev. 14, 13 ff. zu bringen; der Grund ist in M. 3 zu finden. +52) Oben M. 5; vgl. Note 21. +53) Doch kann auch nach R. Simon der Fürst nicht wegen Zeugniss-Verweigerungs-Meineids schuldig werden, wie R. Akiba oben M. 5 dies begründet. +54) Denn in dieser Beziehung heisst es (Num. 19, 20): „Er werde ausgerottet aus der Mitte der Gemeinde (הקהל) ; daraus deducirt der Talm. (9 b), dass nur derjenige wegen der Verunreinigung des Heiligthums ein Opfer bringt, der wie die Einzelnen in der Gemeinde schon wegen einer aus Versehen begangenen That schuldig wird; ausgeschlossen aber ist der Hohepriester, demur bei irrthümlicher Entscheidung und danach aus Versehen verübter That ein Sündopfer bringt, oben M. 3. +55) Der Fürst und der Hohepriester bei den drei oben genannten und in Lev. 5, 1—4 erwähnten Sünden. +56) S. Schebuot I, Note 18. +56a) Ein. lesen: R. Eleasar. +57) Bei Verunreinigung des Heiligthums oder der heiligen Opferspeisen aus Versehen. +58) Denn da die vorsätzliche Verunreinigung mit Ausrottung bestraft wird, so muss die Verunreinigung aus Versehen vom Fürsten ebenso gesühnt werden, wie jede andere כרת-Sünde. Dagegen hat der Fürst bei den anderen in Lev. 5, 1—4 erwähnten Versündigungen nach R. Elieser nur wie der Privatmann zu opfern. +1) In der Weise, dass er nach II, 1 einen Stier zum Sündopfer schuldig geworden ist. +2) Wegen Alters oder eines Leibesfehlers (Maimon.) ; oder ein Priester, der wegen augenblicklicher Dienstunfähigkeit des Hohenpriesters zum Ersatz gesalbt und nach Wiederherstellung des Hohenpriesters wieder zurückgetreten ist, s. Makkot II, Note 40; vgl. auch לח״מ zu H. Schegagot XV, 7. +3) So, dass er nach II, 6 einen Ziegenbock zum Sündopfer schuldig geworden. +4) Er ist abgesetzt worden, oder wegen Aussatzes von selbst zurückgetreten (Talm. 10 a). +5) Dieser hat, selbst wenn er erst nach dem Abgange gesündigt, einen Stier zu bringen, weiter M. 2. +6) Da er zur Zeit der Versündigung noch ein Fürst gewesen ist. +7) Denn trotz seines Abganges behält er noch seine heilige Würde bei (weiter M. 4), wiewohl er keinen Dienst im Heiligthum verrichten darf (vgl. Joma 12b). +8) Nachdem er nicht mehr regiert, bringt er nur ein Schaf oder eine Ziege, wie jeder Privatmann, II, 6. +9) Denn es heisst: „Wenn der gesalbte Priester sündigt“ (Lev. 4, 3), ferner: „Wenn ein Fürst sündigt“ (Lev. 4, 22) ; die Vorschrift gilt daher nur, wenn er ein Hohepriester resp. Fürst zur Zeit der Versündigung gewesen ist. +10) Ein Sündopfer wie Privatpersonen zu bringen. +11) Nach R. Simon gilt auch die letzte Bestimmung in M. 1 nur für den Fall, wenn die Versündigung dem Fürsten vor dem Rücktritte bekannt geworden ; ist sie aber erst nachher bekannt geworden, so ist er frei; denn es ist nöthig, dass er zur Zeit der Versündigung und zur Zeit des Bekanntwerdens derselben zu einen und demselben Opfer verpflichtet sei (Raschi). +12) Er muss in Israel der höchste Fürst sein. +13) In Lev. 4, 3. +14) S. Makkot II, Note 39. +15) Megilla I, 9. +16) Das in Lev. 4, 3 ff. für den Hohenpriester vorgeschriebene Sündopfer wegen Uebertretung gewisser Verbote in Folge einer irrigen Entscheidung hat nur der gesalbte Hohepriester zu bringen. Mitunter wird auch das Gemeindeopfer von Lev. 4, 13ff. פר הבא על בל המ׳ genannt, Menachot IX, 7. +17) Oben Note 2. +18) Nur der im Dienste stehende Hohepriester bringt den in Lev. 16, 3 gebotenen Stier. +19) Das tägliche Opfer von Lev. 6, 12 ff. bringt nur der im Amte befindliche Hohepriester. +20) Der im Amte stehende und der abgetretene Hohepriester. +21) Nur einer von diesen Beiden darf den Tempeldienst am Versöhnungstage verrichten. Jedoch bringt der im Amte befindliche den Stier von Lev. 16, 3, obgleich derselbe wegen Unreinheit nicht den Dienst verrichtet (s. Tos. Megilla 9 b s. v. אין). +22) Lev. 21, 13. +23) Lev. 21, 14. +24) Selbst an den Verwandten, an denen nach Lev. 21, 2–3 der gewöhnliche Priester sich verunreinigen darf. +25) Lev. 21, 11. +26) Lev. 21, 10. +27) S. Makkot II, Note 39 — 41. +28) Wenn ihm einer der sieben nächsten Verwandten (Vater, Mutter, Sohn, Tochter, Bruder, Schwester oder die Gattin) gestorben sind. +29) Am untern Saume. Das Verbot (Lev. 21, 10): „Seine Kleider soll er nicht zerreissen“ ist so zu verstehen, dass er dieselben nicht so einreisse, wie jeder Andere. +30) Am Halse über der Brust, wie jeder andere Israelit. +31) אונן (ein Leidtragender) heisst nach der Thora Jeder am Sterbetage von einem der in Note 28 genannten 7 nächsten Verwandten, selbst nachdem der Todte schon begraben ist. In der darauffolgenden Nacht ist er nur אונן מדרבנן. Ebenso bleibt er nach rabbinischer Verordnung noch אונן bis nach dem Tage des Begräbnisses, wenn auch letzteres einige Tage nach dem Tode stattgefunden. +32) S. Lev. 10, 19 und Raschi das. +33) Als אונן. +34) Vgl. Deut. 26, 14. +35) S. Sebachim X, 1. +36) So z. B. wird an den Festtagen das tägliche Ganzopfer vor den Festopfern dargebracht. +37) S. Sebachim X, 2. +38) Z. B. ein hochheiliges Opfer geht dem minderheiligen vor. +39) Denn da der gesalbte Hohepriester für die Gemeinde Sühne erwirkt, so muss für ersteren zuerst gesühnt werden, wie es heisst (Lev. 16, 17): „Er sühne (zuerst) für sich und für sein Haus, und (dann) für die ganze Versammlung Israels.“ +40) Weil der Mann zu allen Geboten der Thora verpflichtet ist, während das Weib von manchen befreit ist; s. Kidduschin I, 7. +41) Wenn beide in Lebensgefahr sich befinden; dagegen hat hinsichtlich der Ernährung das Weib den Vorzug (Ketubot 67 a). +42) Weil die Schande der Frau, wenn ihr die nöthige Kleidung fehlt, grösser ist, als die des Mannes. +43) Weil das Weib eher in Gefahr ist, geschändet za werden. +44) Denn da dies beim Manne widernatürlich ist, so wäre dessen Schande grösser. +45) Hinsichtlich der Ehrenbe-zeugungen oder anderer Begünstigungen. +46) Einem Israeliten, der weder Priester noch Levite ist. +47) Jebamot IV, 13. +48) Der wenigstens der Geburt nach von makellosen Eltern abstammt. +49) Einem Nachkommen der Gibeoniter. +50) Der als ein der Religion Israels Angehöriger erzeugt und geboren ist. +51) Der erst später ins Judenthum aufgenommen wurde. +52) Da dieser von dem von Noach verfluchten Kenaan abstammt (Gen. 9,25). +53) Denn es heisst (Spr. 3, 15) : „Theuerer ist sie (die Weisheit der Thora) als פנינים“, was so gedeutet wird : „Theuerer ist der Thorakundige, als der Hohepriester, trotzdem dieser ins Allerheiligste (לפני ולפנים) hineintreten darf.“ +
+
diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/xml/06_Toharot-20220222T135126Z-001.xml b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/xml/toharot.xml similarity index 100% rename from sources/hoffman_de_mishnah_commentary/xml/06_Toharot-20220222T135126Z-001.xml rename to sources/hoffman_de_mishnah_commentary/xml/toharot.xml From bf7b7061281c5c351a3395f5c649f1095bc98646 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: saengel Date: Sun, 23 Jul 2023 14:32:59 +0300 Subject: [PATCH 13/60] feat(Hoffman Mishnah): Fix Pirkei Avot index bug --- .../create_index.py | 18 ++++++++++++------ 1 file changed, 12 insertions(+), 6 deletions(-) diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py index 9dc7f76a04..87ff5a1254 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py @@ -27,11 +27,15 @@ def create_term_and_category(): def create_index_record(masechet, he_masechet): record = SchemaNode() - he_title = "פירוש גרמני למסכת " + he_masechet # f-String was not working well with RTL text - en_title = f"German Commentary on Mishnah {masechet}" + if masechet == "Pirkei Avot": + he_title = "פירוש גרמני ל" + he_masechet # f-String was not working well with RTL text + en_title = f"German Commentary on {masechet}" + else: + he_title = "פירוש גרמני למסכת " + he_masechet # f-String was not working well with RTL text + en_title = f"German Commentary on Mishnah {masechet}" record.add_title(en_title, 'en', primary=True, ) record.add_title(he_title, "he", primary=True, ) - record.key = f"German Commentary on Mishnah {masechet}" + record.key = f"German Commentary on {masechet}" if masechet == "Pirkei Avot" else f"German Commentary on Mishnah {masechet}" record.collective_title = "German Commentary" # Must be a term return record @@ -63,8 +67,8 @@ def create_index_main(): mishnayot = library.get_indexes_in_category("Mishnah", full_records=True) for mishnah_index in mishnayot: - en_title = mishnah_index.nodes.primary_title("en").replace("Mishnah ", "") - he_title = mishnah_index.nodes.primary_title("he").replace("משנה ", "") + en_title = mishnah_index.get_title("en").replace("Mishnah ", "") + he_title = mishnah_index.get_title("he").replace("משנה ", "") record = create_index_record(en_title, he_title) add_intro_node(record) @@ -74,7 +78,7 @@ def create_index_main(): "title": record.primary_title(), "categories": ["Mishnah", "Modern Commentary on Mishnah"], "schema": record.serialize(), - "base_text_titles": [f"Mishnah {en_title}"], + "base_text_titles": [f"{en_title}"] if en_title == 'Pirkei Avot' else [f"Mishnah {en_title}"], "base_text_mapping": "many_to_one", "is_dependant": True, "dependence": "Commentary" @@ -86,3 +90,5 @@ def create_index_main(): if __name__ == '__main__': create_index_main() + +# TODO - fix Ta'anit \ No newline at end of file From 43283f03a9ce295eb3c75bbc849ac754382e0ddb Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: saengel Date: Mon, 24 Jul 2023 11:34:21 +0300 Subject: [PATCH 14/60] feat(Hoffman Mishnah): Fix version bug, remove code for explicit linking --- .../extract_commentary.py | 35 +++++++------------ 1 file changed, 12 insertions(+), 23 deletions(-) diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py index 21a6a35f2f..15d35abb1d 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py @@ -6,8 +6,6 @@ from sefaria.model import * import re - - text = {} @@ -17,27 +15,18 @@ def action(segment_str, tref, he_tref, version): def retrieve_version_text(): - version_query = {"versionTitle": "Mischnajot mit deutscher Übersetzung und Erklärung. Berlin 1887-1933 [de]"} + version_query = {"versionTitle": "Mischnajot mit deutscher Übersetzung und Erklärung. Berlin 1887-1933 [de]", "title": {"$regex": "^Mishnah"}} hoffman_version = VersionSet(version_query) for v in hoffman_version: v.walk_thru_contents(action) -def create_link(mishnah_tref, commentary_tref): - return { - 'refs': [commentary_tref, mishnah_tref], - 'type': 'commentary', - 'auto': True, - 'generated_by': 'Hoffman linker' - } - - def create_text_data_dict(): retrieve_version_text() data_dict = {} - links = [] for mishnah_tref in text: + print(f"mapping {mishnah_tref}") commentary_ref_counter = 1 mishnah_text = text[mishnah_tref] @@ -53,18 +42,21 @@ def create_text_data_dict(): bolded_main_text = f"{each_comment[0]}" if bolded_main_text and bolded_main_text[-1] == ")": - dh = re.findall(r"[:;.,?!()«»]([a-zA-ZäöüÄÖÜßáéíóúàèìòùâêîôûÂÊÎÔÛ\u0590-\u05FF<>\/= \"«]*[:;.,?!()«» ]*?[a-zA-ZäöüÄÖÜßáéíóúàèìòùâêîôûÂÊÎÔÛ\u0590-\u05FF<>\/= \"«.:]*\))$", bolded_main_text) + dh = re.findall( + r"[:;.,?!()«»]([a-zA-ZäöüÄÖÜßáéíóúàèìòùâêîôûÂÊÎÔÛ\u0590-\u05FF<>\/= \"«]*[:;.,?!()«» ]*?[a-zA-ZäöüÄÖÜßáéíóúàèìòùâêîôûÂÊÎÔÛ\u0590-\u05FF<>\/= \"«.:]*\))$", + bolded_main_text) elif bolded_main_text and bolded_main_text[-1] == "?": - dh = re.findall(r"[:;.,?!()«»]([a-zA-ZäöüÄÖÜßáéíóúàèìòùâêîôûÂÊÎÔÛ\u0590-\u05FF<>\/= \"«]*\?)$", bolded_main_text) + dh = re.findall(r"[:;.,?!()«»]([a-zA-ZäöüÄÖÜßáéíóúàèìòùâêîôûÂÊÎÔÛ\u0590-\u05FF<>\/= \"«]*\?)$", + bolded_main_text) elif bolded_main_text: - bolded_main_text = f"{bolded_main_text}." ## Period added for DH anchor in regex - dh = re.findall(r"[:;.,?!()«»]([a-zA-ZäöüÄÖÜßáéíóúàèìòùâêîôûÂÊÎÔÛ\u0590-\u05FF<>\/= \"«]*\.)$", bolded_main_text) + bolded_main_text = f"{bolded_main_text}." ## Period added for DH anchor in regex + dh = re.findall(r"[:;.,?!()«»]([a-zA-ZäöüÄÖÜßáéíóúàèìòùâêîôûÂÊÎÔÛ\u0590-\u05FF<>\/= \"«]*\.)$", + bolded_main_text) # Case where first phrase etc if dh == []: dh = [bolded_main_text] - # Process DH dh = dh[0].strip() dh = dh.strip("«» ") @@ -81,11 +73,8 @@ def create_text_data_dict(): print(f"Parsed DH: {dh}") print("\n") - new_link = create_link(mishnah_tref, commentary_tref) - links.append(new_link) - - return data_dict, links + return data_dict if __name__ == '__main__': - create_text_data_dict() \ No newline at end of file + create_text_data_dict() From ebea70e3f9d01c50befe63b5faaa677755d66f9a Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: saengel Date: Mon, 24 Jul 2023 11:43:05 +0300 Subject: [PATCH 15/60] feat(Hoffman Mishnah): Working ingest for all masechtot, code clean up --- .../complete_ingest.py | 60 ++++++++----------- .../create_index.py | 2 - .../extract_commentary.py | 1 - .../parse_intro_xml.py | 19 +++++- 4 files changed, 41 insertions(+), 41 deletions(-) diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py index ff5517f469..f6bc391dcb 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py @@ -12,26 +12,28 @@ from sources.hoffman_de_mishnah_commentary.parse_intro_xml import process_xml from sources.hoffman_de_mishnah_commentary.create_index import create_index_main, create_term_and_category + # TODO: -# - Fix intro XML parse for each masechet -# - All indices created (done) -# - Adjust ingest code for ALL masechtot & iterate +# - Fix intro XML parse for each masechet - pretty tricky, struggling to understand the structure / if cohesive +# - Might need to approach each seder differently. ** Also need to handle footnotes +# - fix categories so not all under one heading +# - Work on validations def create_mappings(): mappings = defaultdict(dict) - data_dict, hoffman_links = create_text_data_dict() + data_dict = create_text_data_dict() for tref in data_dict: - if "Berakhot" in tref: # Todo, temp filter, eventually remove - mappings[Ref(tref).index.title][tref] = data_dict[tref] - return mappings, hoffman_links + mappings[Ref(tref).index.title][tref] = data_dict[tref] + + return mappings -def generate_text_post_format(text, is_intro=False): +def generate_text_post_format(intro_text="", is_intro=False): if is_intro: - text = [text] + intro_text = [text] return { - "text": text, + "text": intro_text, "versionTitle": "Mischnajot mit deutscher Übersetzung und Erklärung. Berlin 1887-1933 [de]", "versionSource": "talmud.de", "language": "en" @@ -44,40 +46,26 @@ def upload_text(mappings): # TODO - add intros intro_dict = process_xml() - tref = "German Commentary on Mishnah Berakhot, Introduction" - text = generate_text_post_format(intro_dict["Traktat Berachot"], is_intro=True) - post_text(ref=tref, text=text, server=SEFARIA_SERVER) + tref = f"{book}, Introduction" + intro_text = generate_text_post_format(intro_dict[book], is_intro=True) + post_text(ref=tref, text=intro_text, server=SEFARIA_SERVER) for tref in book_map: formatted_text = generate_text_post_format(book_map[tref]) post_text(ref=tref, text=formatted_text, server=SEFARIA_SERVER) -def pre_local_clean_up(hoffman_links): - cur_version = VersionSet({'title': f'German Commentary on Mishnah Berakhot', - 'versionTitle': "Mischnajot mit deutscher Übersetzung und Erklärung. Berlin 1887-1933 [de]"}) - if cur_version.count() > 0: - cur_version.delete() - - for link in hoffman_links: - if 'Berakhot' in link['refs'][0]: # Todo, temp filter, eventually remove - l = Link().load({'refs': link['refs']}) - if l: - l.delete() - - if __name__ == '__main__': - # mishnah = library.get_indexes_in_category("Mishnah", full_records=True) - - # create_term_and_category() #TODO - fix to use POST functions? + # TODO - fix to use POST functions? + # create_term_and_category() # print("UPDATE: Terms and categories added") - # - # create_index_main() - # print("UPDATE: Index created") - map, hoffman_links = create_mappings() - # print("UPDATE: Map and links generated") - # + create_index_main() + print("UPDATE: Indices created") + + map = create_mappings() + print("UPDATE: Text map generated") + upload_text(map) - # print("UPDATE: Text ingest complete") + print("UPDATE: Text ingest complete") diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py index 87ff5a1254..ec22d71470 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py @@ -90,5 +90,3 @@ def create_index_main(): if __name__ == '__main__': create_index_main() - -# TODO - fix Ta'anit \ No newline at end of file diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py index 15d35abb1d..9562d5b746 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py @@ -26,7 +26,6 @@ def create_text_data_dict(): data_dict = {} for mishnah_tref in text: - print(f"mapping {mishnah_tref}") commentary_ref_counter = 1 mishnah_text = text[mishnah_tref] diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/parse_intro_xml.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/parse_intro_xml.py index e849704484..0fc88d1eef 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/parse_intro_xml.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/parse_intro_xml.py @@ -21,13 +21,17 @@ def remove_hanging_text(text): # Removes instances of text ending with multiple new lines, and then extra text (i.e. "\n\n Berachot.") return re.sub(r"\n\n+.*$", "", text) + def process_xml(): with open('xml/zeraim.xml', 'r') as f: data = f.read() intro_dict = {} - intros = re.findall(r"(Traktat.*?).(.*?)ABSCHNITT", data, re.DOTALL) + + intros = re.findall(r"Traktat (.*?).<\/title>(.*?)ABSCHNITT", data, flags=re.DOTALL) + for masechet, intro in intros: + clean_text = bleach.clean(intro, tags=ALLOWED_TAGS, attributes=ALLOWED_ATTRS, @@ -35,4 +39,15 @@ def process_xml(): text = convert_hebrew_xml_values_to_he(clean_text) text = remove_hanging_text(text) intro_dict[masechet] = text - return intro_dict + return intro_dict + + +if __name__ == '__main__': + # Todo handle footnotes + # Run code on all sedarim - figure out separateing combined intros, like a bunch in Nezikin + d = process_xml() + for k in d: + print(k) + print(d[k]) + print("-----------------------------------------------") + From 9bfdae792926c340b699bbdc08036578b97290a2 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: saengel <sarah@sefaria.org> Date: Mon, 24 Jul 2023 14:45:39 +0300 Subject: [PATCH 16/60] feat(Hoffman Mishnah): Generalized pattern for capturing intros for every seder aside from Nezikin --- .../parse_intro_xml.py | 38 ++++++++++++++----- 1 file changed, 28 insertions(+), 10 deletions(-) diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/parse_intro_xml.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/parse_intro_xml.py index 0fc88d1eef..8bf1c04965 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/parse_intro_xml.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/parse_intro_xml.py @@ -22,16 +22,30 @@ def remove_hanging_text(text): return re.sub(r"\n\n+.*$", "", text) -def process_xml(): - with open('xml/zeraim.xml', 'r') as f: +def process_xml(file_name, is_nezikin=False): + # TODO add a nezikin flag + with open(f'xml/{file_name}', 'r') as f: data = f.read() intro_dict = {} - intros = re.findall(r"<title>Traktat (.*?).<\/title>(.*?)ABSCHNITT", data, flags=re.DOTALL) + if is_nezikin: + # Handle nezikin here + pass - for masechet, intro in intros: + else: + intros = re.findall( + r"<(h1|title)>[TracktRACKA]{7} (.*?)<\/\1>(.*?)ABSC[H]{0,1}NITT", # Between Tractate and first chapter + data, + flags=re.DOTALL) + for tag_name, masechet, intro in intros: + # TODO - insert footnotes before cleaning, handle nicely the punct (i.e. Moed Katan = MO‘ED ḲAṬAN.), images -- see intro to Erubin? + if "<ftnote" in intro: + num = intro.count("<ftnote") + print(f"Masechet {masechet} has {num} footnotes in its intro") + print(intro) + print("-------------------------\n") clean_text = bleach.clean(intro, tags=ALLOWED_TAGS, attributes=ALLOWED_ATTRS, @@ -44,10 +58,14 @@ def process_xml(): if __name__ == '__main__': # Todo handle footnotes - # Run code on all sedarim - figure out separateing combined intros, like a bunch in Nezikin - d = process_xml() - for k in d: - print(k) - print(d[k]) - print("-----------------------------------------------") + # WORKS for: Zeraim, Moed, Naschim, Kodaschim (Meila has a funny german unicode character in it), + # ALERT: Nezikin must be handled differently! + files = ["zeraim.xml", "moed.xml", "naschim.xml", "kodaschim.xml", "toharot.xml"] + for f in files: + d = process_xml(file_name=f, is_nezikin=False) + # print(d.keys()) + # for k in d: + # print(k) + # print(d[k]) + # print("-----------------------------------------------") From 6780be0df7e5c59db370423ffc3f0c9243bb861b Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: saengel <sarah@sefaria.org> Date: Mon, 24 Jul 2023 20:35:59 +0300 Subject: [PATCH 17/60] feat(Hoffman Mishnah): Handle footnotes for intros, adjust ingest script --- .../complete_ingest.py | 27 +++--- .../parse_intro_xml.py | 92 ++++++++++++------- .../utilities.py | 59 ++++++++++++ 3 files changed, 131 insertions(+), 47 deletions(-) create mode 100644 sources/hoffman_de_mishnah_commentary/utilities.py diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py index f6bc391dcb..97740e1bd2 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py @@ -14,8 +14,8 @@ # TODO: -# - Fix intro XML parse for each masechet - pretty tricky, struggling to understand the structure / if cohesive -# - Might need to approach each seder differently. ** Also need to handle footnotes +# Footnotes: <sup> in two, images, make sure punctuation ok +# Handle nezikin, remove indices for nezikin and make a new one for the general intro # - fix categories so not all under one heading # - Work on validations @@ -44,15 +44,16 @@ def upload_text(mappings): for book, book_map in mappings.items(): print(f"Uploading text for {book}") - # TODO - add intros - intro_dict = process_xml() - tref = f"{book}, Introduction" - intro_text = generate_text_post_format(intro_dict[book], is_intro=True) - post_text(ref=tref, text=intro_text, server=SEFARIA_SERVER) - - for tref in book_map: - formatted_text = generate_text_post_format(book_map[tref]) - post_text(ref=tref, text=formatted_text, server=SEFARIA_SERVER) + files = ["zeraim.xml", "moed.xml", "naschim.xml", "kodaschim.xml", "toharot.xml"] + for f in files: + intro_dict = process_xml() + tref = f"{book}, Introduction" + intro_text = generate_text_post_format(intro_dict[book], is_intro=True) + post_text(ref=tref, text=intro_text, server=SEFARIA_SERVER) + # + # for tref in book_map: + # formatted_text = generate_text_post_format(book_map[tref]) + # post_text(ref=tref, text=formatted_text, server=SEFARIA_SERVER) if __name__ == '__main__': @@ -61,8 +62,8 @@ def upload_text(mappings): # create_term_and_category() # print("UPDATE: Terms and categories added") - create_index_main() - print("UPDATE: Indices created") + # create_index_main() + # print("UPDATE: Indices created") map = create_mappings() print("UPDATE: Text map generated") diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/parse_intro_xml.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/parse_intro_xml.py index 8bf1c04965..417fe66e20 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/parse_intro_xml.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/parse_intro_xml.py @@ -1,8 +1,9 @@ import html import bleach -from bs4 import BeautifulSoup import re +from utilities import map_to_sefaria_masechet + ALLOWED_TAGS = ("i", "b", "br", "u", "strong", "em", "big", "small", "img", "sup", "sub", "span", "a") ALLOWED_ATTRS = { 'sup': ['class'], @@ -22,50 +23,73 @@ def remove_hanging_text(text): return re.sub(r"\n\n+.*$", "", text) -def process_xml(file_name, is_nezikin=False): - # TODO add a nezikin flag - with open(f'xml/{file_name}', 'r') as f: - data = f.read() +def grab_footnote_text(text): + # Grabs footnote symbol/number and text from the introductions + return re.findall(r"<ftnote id.*?>(.*?)[);]{1,2}(.*?)</ftnote>", text, re.DOTALL) + + +def grab_footnote_symbol(text): + return re.findall(r"<xref rid=\"fn.*?>(.*?)</xref>", text, re.DOTALL) + + +def grab_footnote_substring(text): + footnote_substring = re.findall(r"<xref rid=\"fn.*?>.*?</xref>", text, re.DOTALL) + return footnote_substring[0] + + +def create_footnote(marker, comment_body): + return f"<sup class=\"footnote-marker\">{marker}</sup><i class=\"footnote\">{comment_body}</i>" + + +def convert_to_sefaria_footnote(intro): + footnote_data = grab_footnote_text(intro)[0] + ftn_text = footnote_data[1] + symbol_in_text = grab_footnote_symbol(intro)[0] + substring = grab_footnote_substring(intro) + sefaria_footnote_html = create_footnote(symbol_in_text, ftn_text) + intro = intro.replace(substring, sefaria_footnote_html) + return intro + # TODO - clean out nested <sup>s if there. (2 cases) + +def process_text(intro): + if "<ftnote" in intro: + intro = convert_to_sefaria_footnote(intro) + clean_text = bleach.clean(intro, + tags=ALLOWED_TAGS, + attributes=ALLOWED_ATTRS, + strip=True) + text = convert_hebrew_xml_values_to_he(clean_text) + text = remove_hanging_text(text) + return text + + +def process_xml(is_nezikin=False): intro_dict = {} + files = ["zeraim.xml", "moed.xml", "naschim.xml", "kodaschim.xml", "toharot.xml"] if is_nezikin: - # Handle nezikin here + # TODO Handle nezikin here + # return something pass - else: + for file_name in files: + with open(f'xml/{file_name}', 'r') as f: + data = f.read() + intros = re.findall( - r"<(h1|title)>[TracktRACKA]{7} (.*?)<\/\1>(.*?)ABSC[H]{0,1}NITT", # Between Tractate and first chapter + r"<(h1|title)>[TracktRACK]{7} (.*?)<\/\1>(.*?)ABSC[H]{0,1}NITT", # Between Tractate and first chapter data, flags=re.DOTALL) - for tag_name, masechet, intro in intros: - # TODO - insert footnotes before cleaning, handle nicely the punct (i.e. Moed Katan = MO‘ED ḲAṬAN.), images -- see intro to Erubin? - if "<ftnote" in intro: - num = intro.count("<ftnote") - print(f"Masechet {masechet} has {num} footnotes in its intro") - print(intro) - print("-------------------------\n") - clean_text = bleach.clean(intro, - tags=ALLOWED_TAGS, - attributes=ALLOWED_ATTRS, - strip=True) - text = convert_hebrew_xml_values_to_he(clean_text) - text = remove_hanging_text(text) - intro_dict[masechet] = text + for tag_name, masechet, intro in intros: + text = process_text(intro) + sefaria_masechet = map_to_sefaria_masechet(masechet) + intro_dict[sefaria_masechet] = text + return intro_dict if __name__ == '__main__': - # Todo handle footnotes - # WORKS for: Zeraim, Moed, Naschim, Kodaschim (Meila has a funny german unicode character in it), - # ALERT: Nezikin must be handled differently! - - files = ["zeraim.xml", "moed.xml", "naschim.xml", "kodaschim.xml", "toharot.xml"] - for f in files: - d = process_xml(file_name=f, is_nezikin=False) - # print(d.keys()) - # for k in d: - # print(k) - # print(d[k]) - # print("-----------------------------------------------") + d = process_xml(is_nezikin=False) + print(list(d.keys())) diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/utilities.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/utilities.py new file mode 100644 index 0000000000..4cfb7461a2 --- /dev/null +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/utilities.py @@ -0,0 +1,59 @@ +# Map masechet names to Sefaria ones + +masechet_map = {'Berachot.': 'Mishnah Berkahot', + 'Peah.': 'Mishnah Peah', + 'Demai.': 'Mishnah Demai', + 'Kelaim.': 'Mishnah Kilayim', + 'Schebiit.': 'Mishnah Sheviit', + 'Terumoth.': 'Mishnah Terumot', + 'Maaseroth.': 'Mishnah Maasrot', + 'Maaser Scheni.': 'Mishnah Maaser Sheni', + 'Chalah.': 'Mishnah Challah', + 'Orlah.': 'Mishnah Orlah', + 'Bikkurim.': 'Mishnah Bikkurim', + 'Sabbath.': 'Mishnah Shabbat', + 'Erubin.': 'Mishnah Eruvin', + 'Pesachim.': 'Mishnah Pesachim', + 'SCHEKALIM.': 'Mishnah Shekalim', + 'Jom hak-Kippurim (Joma)': 'Mishnah Yoma', + 'SUKKA.': 'Mishnah Sukkah', + 'JOM TOB (BÊSZA)': 'Mishnah Beitzah', + 'ROSCH HASCHANA.': 'Mishnah Rosh Hashanah', + 'TA‘ANIJOT.': "Mishnah Ta'anit", + 'M’GILLA.': 'Mishnah Megillah', + 'MO‘ED ḲAṬAN.': 'Mishnah Moed Katan', + '‘HAGIGA.': 'Mishnah Chagigah', + 'Jebamot.': 'Mishnah Yevamot', + 'Ketubot.': 'Mishnah Ketubot', + 'Nedarim.': 'Mishnah Nedarim', + 'Nasir.': 'Mishnah Nazir', + 'SOTA.': 'Mishnah Sotah', + 'GITTIN.': 'Mishnah Gittin', + 'KIDDUSCHIN.': 'Mishnah Kiddushin', + 'SEBACHIM.': 'Mishnah Zevachim', + 'MENACHOT.': 'Mishnah Menachot', + 'CHULLIN.': 'Mishnah Chullin', + 'BECHOROT.': 'Mishnah Bekhorot', + 'ARACHIN.': 'Mishnah Arakhin', + 'TEMURA.': 'Mishnah Temurah', + 'KERETOT': 'Mishnah Keritot', + 'MEÏLA': 'Mishnah Meilah', + 'TAMID': 'Mishnah Tamid', + 'MIDDOT': 'Mishnah Middot', + 'KINNIM': 'Mishnah Kinnim', + 'KELIM.': 'Mishnah Kelim', + 'OHALOT.': 'Mishnah Oholot', + 'NEGAÏM.': 'Mishnah Negaim', + 'PARA': 'Mishnah Parah', + 'TOHAROT.': 'Mishnah Tahorot', + 'MIKWAOT.': 'Mishnah Mikvaot', + 'NIDDA.': 'Mishnah Niddah', + 'MACHSCHIRIN.': 'Mishnah Makhshirin', + 'SABIM.': 'Mishnah Zavim', + 'TEBUL JOM.': 'Mishnah Tevul Yom', + 'JADAJIM.': 'Mishnah Yadayim', + 'UKZIN.': 'Mishnah Oktzin'} + + +def map_to_sefaria_masechet(de_masechet_name): + return f"German Commentary on {masechet_map[de_masechet_name]}" From db3fd2ab194c5faedc50da54a57acfaf71723dac Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: saengel <sarah@sefaria.org> Date: Mon, 24 Jul 2023 20:44:09 +0300 Subject: [PATCH 18/60] feat(Hoffman Mishnah): Working intro POST code (except for nezikin) --- .../hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py | 10 ++++++---- sources/hoffman_de_mishnah_commentary/utilities.py | 2 +- 2 files changed, 7 insertions(+), 5 deletions(-) diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py index 97740e1bd2..5d5d246bf4 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py @@ -31,7 +31,7 @@ def create_mappings(): def generate_text_post_format(intro_text="", is_intro=False): if is_intro: - intro_text = [text] + intro_text = [intro_text] return { "text": intro_text, "versionTitle": "Mischnajot mit deutscher Übersetzung und Erklärung. Berlin 1887-1933 [de]", @@ -41,12 +41,14 @@ def generate_text_post_format(intro_text="", is_intro=False): def upload_text(mappings): + intro_dict = process_xml() + print(list(intro_dict.keys())) + for book, book_map in mappings.items(): print(f"Uploading text for {book}") - files = ["zeraim.xml", "moed.xml", "naschim.xml", "kodaschim.xml", "toharot.xml"] - for f in files: - intro_dict = process_xml() + # filter for nezikin + if book in intro_dict: tref = f"{book}, Introduction" intro_text = generate_text_post_format(intro_dict[book], is_intro=True) post_text(ref=tref, text=intro_text, server=SEFARIA_SERVER) diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/utilities.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/utilities.py index 4cfb7461a2..b7a2c892b7 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/utilities.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/utilities.py @@ -1,6 +1,6 @@ # Map masechet names to Sefaria ones -masechet_map = {'Berachot.': 'Mishnah Berkahot', +masechet_map = {'Berachot.': 'Mishnah Berakhot', 'Peah.': 'Mishnah Peah', 'Demai.': 'Mishnah Demai', 'Kelaim.': 'Mishnah Kilayim', From 205a8f4123a47ec500f6adfde6434f621c4a5cf5 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: saengel <sarah@sefaria.org> Date: Tue, 25 Jul 2023 11:39:59 +0300 Subject: [PATCH 19/60] feat(Hoffman Mishnah): Clean up footnote format edge cases in Gittin, Oholot, and Niddah --- .../complete_ingest.py | 7 +++++-- .../parse_intro_xml.py | 15 ++++++++++----- 2 files changed, 15 insertions(+), 7 deletions(-) diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py index 5d5d246bf4..02f9f92d3e 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py @@ -13,8 +13,11 @@ from sources.hoffman_de_mishnah_commentary.create_index import create_index_main, create_term_and_category -# TODO: -# Footnotes: <sup> in two, images, make sure punctuation ok +# TODO: Footnotes Clean up +# # <sup> in two (Gittin and Niddah) +# # Footnote not appearing in Kiddushin? + +# TODO: General # Handle nezikin, remove indices for nezikin and make a new one for the general intro # - fix categories so not all under one heading # - Work on validations diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/parse_intro_xml.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/parse_intro_xml.py index 417fe66e20..3b337db4f6 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/parse_intro_xml.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/parse_intro_xml.py @@ -38,6 +38,8 @@ def grab_footnote_substring(text): def create_footnote(marker, comment_body): + if marker[-1] == ")": + marker = marker[0:-1] return f"<sup class=\"footnote-marker\">{marker}</sup><i class=\"footnote\">{comment_body}</i>" @@ -47,12 +49,16 @@ def convert_to_sefaria_footnote(intro): symbol_in_text = grab_footnote_symbol(intro)[0] substring = grab_footnote_substring(intro) sefaria_footnote_html = create_footnote(symbol_in_text, ftn_text) - intro = intro.replace(substring, sefaria_footnote_html) + + ftn_substring_in_sup = f"<sup>{substring}</sup>" + if ftn_substring_in_sup in intro: + intro = intro.replace(ftn_substring_in_sup, sefaria_footnote_html) + else: + intro = intro.replace(substring, sefaria_footnote_html) return intro - # TODO - clean out nested <sup>s if there. (2 cases) -def process_text(intro): +def process_text(intro, masechet): if "<ftnote" in intro: intro = convert_to_sefaria_footnote(intro) clean_text = bleach.clean(intro, @@ -83,10 +89,9 @@ def process_xml(is_nezikin=False): flags=re.DOTALL) for tag_name, masechet, intro in intros: - text = process_text(intro) + text = process_text(intro, masechet) sefaria_masechet = map_to_sefaria_masechet(masechet) intro_dict[sefaria_masechet] = text - return intro_dict From 8edc8d4c807187f3f91f0f91351737a308b8ca3e Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: saengel <sarah@sefaria.org> Date: Tue, 25 Jul 2023 12:50:47 +0300 Subject: [PATCH 20/60] feat(Hoffman Mishnah): Nezikin intro rework --- .../complete_ingest.py | 8 +-- .../create_index.py | 64 +++++++++++++++++-- .../parse_intro_xml.py | 3 +- 3 files changed, 63 insertions(+), 12 deletions(-) diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py index 02f9f92d3e..80b2936503 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py @@ -13,12 +13,8 @@ from sources.hoffman_de_mishnah_commentary.create_index import create_index_main, create_term_and_category -# TODO: Footnotes Clean up -# # <sup> in two (Gittin and Niddah) -# # Footnote not appearing in Kiddushin? - # TODO: General -# Handle nezikin, remove indices for nezikin and make a new one for the general intro +# - Handle nezikin, remove indices for nezikin and make a new one for the general intro # - fix categories so not all under one heading # - Work on validations @@ -55,7 +51,7 @@ def upload_text(mappings): tref = f"{book}, Introduction" intro_text = generate_text_post_format(intro_dict[book], is_intro=True) post_text(ref=tref, text=intro_text, server=SEFARIA_SERVER) - # + # for tref in book_map: # formatted_text = generate_text_post_format(book_map[tref]) # post_text(ref=tref, text=formatted_text, server=SEFARIA_SERVER) diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py index ec22d71470..7588ac5522 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py @@ -6,6 +6,17 @@ from sefaria.model import * from sources import functions +nezikin_masechtot = ['Bava Kamma', + 'Bava Metzia', + 'Bava Batra', + 'Sanhedrin', + 'Makkot', + 'Shevuot', + 'Eduyot', + 'Avodah Zarah', + 'Pirkei Avot', + 'Horayot', ] + def create_term_and_category(): # Create Term, if it doesn't yet exist @@ -53,16 +64,52 @@ def add_intro_node(record): # Text node: -def add_text_node(record): +def add_text_node(record, is_nezikin=False): text_node = JaggedArrayNode() text_node.key = "default" - text_node.default = True + text_node.default = True if not is_nezikin else record.primary_title() text_node.depth = 3 text_node.addressTypes = ['Integer', 'Integer', 'Integer'] text_node.sectionNames = ['Chapter', 'Mishnah', 'Paragraph'] record.append(text_node) +def create_nezikin_intro(): + + # Create record + record = SchemaNode() + + he_title = "פירוש גרמני למשנה" + en_title = f"German Commentary on Mishnah" + record.add_title(en_title, 'en', primary=True, ) + record.add_title(he_title, "he", primary=True, ) + record.key = f"German Commentary on Mishnah" + record.collective_title = "German Commentary" # Must be a term + + # add intro node + intro_node = JaggedArrayNode() + intro_node.add_title("Introduction to Seder Nezikin", 'en', primary=True) + intro_node.add_title("הקדמה לסדר נזיקין", 'he', primary=True) + intro_node.key = "Introduction" + intro_node.depth = 1 + intro_node.addressTypes = ['Integer'] + intro_node.sectionNames = ['Paragraph'] + record.append(intro_node) + + # Post the index + record.validate() + index = { + "title": record.primary_title(), + "categories": ["Mishnah", "Modern Commentary on Mishnah"], + "schema": record.serialize(), + "is_dependant": True, + "dependence": "Commentary" + } + + print(index) + functions.post_index(index) + + def create_index_main(): mishnayot = library.get_indexes_in_category("Mishnah", full_records=True) @@ -71,8 +118,14 @@ def create_index_main(): he_title = mishnah_index.get_title("he").replace("משנה ", "") record = create_index_record(en_title, he_title) - add_intro_node(record) - add_text_node(record) + + # Nezikin masechtot don't have intros + if en_title not in nezikin_masechtot: + add_intro_node(record) + add_text_node(record) + else: + add_text_node(record, is_nezikin=True) + record.validate() index = { "title": record.primary_title(), @@ -89,4 +142,5 @@ def create_index_main(): if __name__ == '__main__': - create_index_main() + # create_index_main() + create_nezikin_intro() diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/parse_intro_xml.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/parse_intro_xml.py index 3b337db4f6..6e97350e32 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/parse_intro_xml.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/parse_intro_xml.py @@ -89,6 +89,7 @@ def process_xml(is_nezikin=False): flags=re.DOTALL) for tag_name, masechet, intro in intros: + print(masechet) text = process_text(intro, masechet) sefaria_masechet = map_to_sefaria_masechet(masechet) intro_dict[sefaria_masechet] = text @@ -97,4 +98,4 @@ def process_xml(is_nezikin=False): if __name__ == '__main__': d = process_xml(is_nezikin=False) - print(list(d.keys())) + # print(list(d.keys())) From 4b271efac3eb8683d21dcaecf388df5824e352b1 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: saengel <sarah@sefaria.org> Date: Tue, 25 Jul 2023 13:24:31 +0300 Subject: [PATCH 21/60] feat(Hoffman Mishnah): Successful parse and processing of Nezikin intro --- .../parse_intro_xml.py | 38 ++++++++++--------- 1 file changed, 20 insertions(+), 18 deletions(-) diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/parse_intro_xml.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/parse_intro_xml.py index 6e97350e32..9d93d1e313 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/parse_intro_xml.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/parse_intro_xml.py @@ -58,7 +58,7 @@ def convert_to_sefaria_footnote(intro): return intro -def process_text(intro, masechet): +def process_text(intro): if "<ftnote" in intro: intro = convert_to_sefaria_footnote(intro) clean_text = bleach.clean(intro, @@ -70,32 +70,34 @@ def process_text(intro, masechet): return text -def process_xml(is_nezikin=False): +def process_xml(): intro_dict = {} - files = ["zeraim.xml", "moed.xml", "naschim.xml", "kodaschim.xml", "toharot.xml"] - - if is_nezikin: - # TODO Handle nezikin here - # return something - pass + files = ["zeraim.xml", "moed.xml", "naschim.xml", "kodaschim.xml", "toharot.xml", "nezikin.xml"] for file_name in files: with open(f'xml/{file_name}', 'r') as f: data = f.read() - intros = re.findall( - r"<(h1|title)>[TracktRACK]{7} (.*?)<\/\1>(.*?)ABSC[H]{0,1}NITT", # Between Tractate and first chapter - data, - flags=re.DOTALL) + if file_name == "nezikin.xml": + intro = re.findall(r"<title>Einleitung\.(.*?)Tractat Baba kama\.", data, + flags=re.DOTALL)[0] + text = process_text(intro) + intro_dict["German Commentary on Mishnah, Introduction to Nezikin"] = text + + else: + intros = re.findall( + r"<(h1|title)>[TracktRACK]{7} (.*?)<\/\1>(.*?)ABSC[H]{0,1}NITT", # Between Tractate and first chapter + data, + flags=re.DOTALL) + + for tag_name, masechet, intro in intros: + text = process_text(intro) + sefaria_masechet = map_to_sefaria_masechet(masechet) + intro_dict[sefaria_masechet] = text - for tag_name, masechet, intro in intros: - print(masechet) - text = process_text(intro, masechet) - sefaria_masechet = map_to_sefaria_masechet(masechet) - intro_dict[sefaria_masechet] = text return intro_dict if __name__ == '__main__': - d = process_xml(is_nezikin=False) + d = process_xml() # print(list(d.keys())) From 2b2deb4e3175e1d725bb8f982420b9e184686687 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: saengel Date: Tue, 25 Jul 2023 13:24:52 +0300 Subject: [PATCH 22/60] feat(Hoffman Mishnah): In progress post of Nezikin intro node --- .../hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py | 12 +++++++----- .../hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py | 3 +-- 2 files changed, 8 insertions(+), 7 deletions(-) diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py index 80b2936503..23b25ca3d2 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py @@ -12,9 +12,7 @@ from sources.hoffman_de_mishnah_commentary.parse_intro_xml import process_xml from sources.hoffman_de_mishnah_commentary.create_index import create_index_main, create_term_and_category - # TODO: General -# - Handle nezikin, remove indices for nezikin and make a new one for the general intro # - fix categories so not all under one heading # - Work on validations @@ -38,15 +36,20 @@ def generate_text_post_format(intro_text="", is_intro=False): "language": "en" } +def upload_nezikin_intro(intro_dict): + tref = f"German Commentary on Mishnah, Introduction to Nezikin" + intro_text = generate_text_post_format(intro_dict["German Commentary on Mishnah, Introduction to Nezikin"], is_intro=True) + post_text(ref=tref, text=intro_text, server=SEFARIA_SERVER) + def upload_text(mappings): intro_dict = process_xml() - print(list(intro_dict.keys())) + + upload_nezikin_intro(intro_dict) for book, book_map in mappings.items(): print(f"Uploading text for {book}") - # filter for nezikin if book in intro_dict: tref = f"{book}, Introduction" intro_text = generate_text_post_format(intro_dict[book], is_intro=True) @@ -58,7 +61,6 @@ def upload_text(mappings): if __name__ == '__main__': - # TODO - fix to use POST functions? # create_term_and_category() # print("UPDATE: Terms and categories added") diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py index 7588ac5522..3b4a01e9b2 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py @@ -15,7 +15,7 @@ 'Eduyot', 'Avodah Zarah', 'Pirkei Avot', - 'Horayot', ] + 'Horayot'] def create_term_and_category(): @@ -75,7 +75,6 @@ def add_text_node(record, is_nezikin=False): def create_nezikin_intro(): - # Create record record = SchemaNode() From 27ca6c0685dfc8757040cdea5f8cfba2f5c714fc Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: saengel Date: Wed, 26 Jul 2023 11:02:20 +0300 Subject: [PATCH 23/60] feat(Hoffman Mishnah): Fix category issues on index --- .../hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py | 13 +++++++------ 1 file changed, 7 insertions(+), 6 deletions(-) diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py index 3b4a01e9b2..fd826ef0a8 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py @@ -78,11 +78,11 @@ def create_nezikin_intro(): # Create record record = SchemaNode() - he_title = "פירוש גרמני למשנה" - en_title = f"German Commentary on Mishnah" + he_title = "פירוש גרמני הקדמה לנזיקין" + en_title = f"German Commentary Introduction to Nezikin" record.add_title(en_title, 'en', primary=True, ) record.add_title(he_title, "he", primary=True, ) - record.key = f"German Commentary on Mishnah" + record.key = f"German Commentary Introduction to Nezikin" record.collective_title = "German Commentary" # Must be a term # add intro node @@ -99,7 +99,7 @@ def create_nezikin_intro(): record.validate() index = { "title": record.primary_title(), - "categories": ["Mishnah", "Modern Commentary on Mishnah"], + "categories": ['Mishnah', 'Modern Commentary on Mishnah', 'German Commentary'], "schema": record.serialize(), "is_dependant": True, "dependence": "Commentary" @@ -128,7 +128,7 @@ def create_index_main(): record.validate() index = { "title": record.primary_title(), - "categories": ["Mishnah", "Modern Commentary on Mishnah"], + "categories": ["Mishnah", "Modern Commentary on Mishnah", "German Commentary"], "schema": record.serialize(), "base_text_titles": [f"{en_title}"] if en_title == 'Pirkei Avot' else [f"Mishnah {en_title}"], "base_text_mapping": "many_to_one", @@ -141,5 +141,6 @@ def create_index_main(): if __name__ == '__main__': - # create_index_main() + create_term_and_category() + create_index_main() create_nezikin_intro() From b8af05b3eafb98880bcf3fb1db952b0243c91d34 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: saengel Date: Wed, 26 Jul 2023 12:20:09 +0300 Subject: [PATCH 24/60] feat(Hoffman Mishnah): Align Nezikin intro name and ref --- .../complete_ingest.py | 13 ++++++++----- .../hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py | 6 +++--- 2 files changed, 11 insertions(+), 8 deletions(-) diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py index 23b25ca3d2..ae3781ca62 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py @@ -12,6 +12,7 @@ from sources.hoffman_de_mishnah_commentary.parse_intro_xml import process_xml from sources.hoffman_de_mishnah_commentary.create_index import create_index_main, create_term_and_category + # TODO: General # - fix categories so not all under one heading # - Work on validations @@ -36,9 +37,11 @@ def generate_text_post_format(intro_text="", is_intro=False): "language": "en" } + def upload_nezikin_intro(intro_dict): - tref = f"German Commentary on Mishnah, Introduction to Nezikin" - intro_text = generate_text_post_format(intro_dict["German Commentary on Mishnah, Introduction to Nezikin"], is_intro=True) + tref = f"German Commentary Introduction to Nezikin, Introduction" + intro_text = generate_text_post_format(intro_dict["German Commentary on Mishnah, Introduction to Nezikin"], + is_intro=True) post_text(ref=tref, text=intro_text, server=SEFARIA_SERVER) @@ -55,9 +58,9 @@ def upload_text(mappings): intro_text = generate_text_post_format(intro_dict[book], is_intro=True) post_text(ref=tref, text=intro_text, server=SEFARIA_SERVER) - # for tref in book_map: - # formatted_text = generate_text_post_format(book_map[tref]) - # post_text(ref=tref, text=formatted_text, server=SEFARIA_SERVER) + for tref in book_map: + formatted_text = generate_text_post_format(book_map[tref]) + post_text(ref=tref, text=formatted_text, server=SEFARIA_SERVER) if __name__ == '__main__': diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py index fd826ef0a8..e2e01d2b73 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py @@ -87,8 +87,8 @@ def create_nezikin_intro(): # add intro node intro_node = JaggedArrayNode() - intro_node.add_title("Introduction to Seder Nezikin", 'en', primary=True) - intro_node.add_title("הקדמה לסדר נזיקין", 'he', primary=True) + intro_node.add_title("Introduction", 'en', primary=True) + intro_node.add_title("הקדמה", 'he', primary=True) intro_node.key = "Introduction" intro_node.depth = 1 intro_node.addressTypes = ['Integer'] @@ -142,5 +142,5 @@ def create_index_main(): if __name__ == '__main__': create_term_and_category() - create_index_main() + # create_index_main() create_nezikin_intro() From aa7c1d132cc1ddb5a42ae94562edabb433dd6a6d Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: saengel Date: Wed, 26 Jul 2023 12:20:35 +0300 Subject: [PATCH 25/60] feat(Hoffman Mishnah): Fix footnote extraction for punctuation edge cases --- sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py | 4 ++-- 1 file changed, 2 insertions(+), 2 deletions(-) diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py index 9562d5b746..ad74f3df6e 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py @@ -44,8 +44,8 @@ def create_text_data_dict(): dh = re.findall( r"[:;.,?!()«»]([a-zA-ZäöüÄÖÜßáéíóúàèìòùâêîôûÂÊÎÔÛ\u0590-\u05FF<>\/= \"«]*[:;.,?!()«» ]*?[a-zA-ZäöüÄÖÜßáéíóúàèìòùâêîôûÂÊÎÔÛ\u0590-\u05FF<>\/= \"«.:]*\))$", bolded_main_text) - elif bolded_main_text and bolded_main_text[-1] == "?": - dh = re.findall(r"[:;.,?!()«»]([a-zA-ZäöüÄÖÜßáéíóúàèìòùâêîôûÂÊÎÔÛ\u0590-\u05FF<>\/= \"«]*\?)$", + elif bolded_main_text and bolded_main_text[-1] in ["?",".",","]: + dh = re.findall(r"[:;.,?!()«»]([a-zA-ZäöüÄÖÜßáéíóúàèìòùâêîôûÂÊÎÔÛ\u0590-\u05FF<>\/= \"«]*[\?\.\,])$", bolded_main_text) elif bolded_main_text: bolded_main_text = f"{bolded_main_text}." ## Period added for DH anchor in regex From 751ea9f9c7b9edaa77ec2a0083ccf1ee1f1c28e8 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: saengel Date: Wed, 26 Jul 2023 14:52:02 +0300 Subject: [PATCH 26/60] feat(Hoffman Mishnah): Rework Nezikin intro index --- .../create_index.py | 23 +++++++++---------- 1 file changed, 11 insertions(+), 12 deletions(-) diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py index e2e01d2b73..3649bbdbbd 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py @@ -78,22 +78,21 @@ def create_nezikin_intro(): # Create record record = SchemaNode() - he_title = "פירוש גרמני הקדמה לנזיקין" - en_title = f"German Commentary Introduction to Nezikin" + he_title = "פירוש גרמני, הקדמה לסדר נזיקין" + en_title = f"German Commentary, Introduction to Seder Nezikin" record.add_title(en_title, 'en', primary=True, ) record.add_title(he_title, "he", primary=True, ) - record.key = f"German Commentary Introduction to Nezikin" + record.key = f"German Commentary, Introduction to Seder Nezikin" record.collective_title = "German Commentary" # Must be a term - # add intro node - intro_node = JaggedArrayNode() - intro_node.add_title("Introduction", 'en', primary=True) - intro_node.add_title("הקדמה", 'he', primary=True) - intro_node.key = "Introduction" - intro_node.depth = 1 - intro_node.addressTypes = ['Integer'] - intro_node.sectionNames = ['Paragraph'] - record.append(intro_node) + # Add text node + text_node = JaggedArrayNode() + text_node.key = "default" + text_node.default = record.primary_title() + text_node.depth = 1 + text_node.addressTypes = ['Integer'] + text_node.sectionNames = ['Paragraph'] + record.append(text_node) # Post the index record.validate() From d2129aa4ee19eb3eb54155d662c72d66c59cbd14 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: saengel Date: Wed, 26 Jul 2023 15:30:28 +0300 Subject: [PATCH 27/60] feat(Hoffman Mishnah): Script for term and category cauldron setup --- .../term_category_cauldron_set_up.py | 27 +++++++++++++++++++ 1 file changed, 27 insertions(+) create mode 100644 sources/hoffman_de_mishnah_commentary/term_category_cauldron_set_up.py diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/term_category_cauldron_set_up.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/term_category_cauldron_set_up.py new file mode 100644 index 0000000000..9f71276f95 --- /dev/null +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/term_category_cauldron_set_up.py @@ -0,0 +1,27 @@ +# -*- coding: utf-8 -*- +import django + +django.setup() + +from sefaria.model import * + + +def create_term_and_category(): + # Create Term, if it doesn't yet exist + ts = TermSet({'name': 'German Commentary'}) + if ts.count() == 0: + t = Term() + t.name = "German Commentary" + t.add_primary_titles("German Commentary", "פירוש גרמני") + t.save() + + # Create a Category, if it doesn't yet exist + cs = CategorySet({'sharedTitle': 'German Commentary'}) + if cs.count() == 0: + c = Category() + c.path = ["Mishnah", "Modern Commentary on Mishnah", "German Commentary"] + c.add_shared_term("German Commentary") + c.save() + +if __name__ == '__main__': + create_term_and_category() \ No newline at end of file From 832f68c5cc78d8a7422729badeb3eae5ae28fede Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: saengel Date: Wed, 26 Jul 2023 15:30:48 +0300 Subject: [PATCH 28/60] feat(Hoffman Mishnah): Segment validation script --- .../validation.py | 75 +++++++++++++++++++ 1 file changed, 75 insertions(+) create mode 100644 sources/hoffman_de_mishnah_commentary/validation.py diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/validation.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/validation.py new file mode 100644 index 0000000000..67ace9a8fe --- /dev/null +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/validation.py @@ -0,0 +1,75 @@ +# TODO - Write validation code here +# - Check same number of s as segments per mishnah + +import django + +django.setup() + +from sefaria.model import * +import re + +mishnah_text = {} +num_commentaries = {} + + +def retrieve_mishnah_action(segment_str, tref, he_tref, version): + global mishnah_text + mishnah_text[tref] = segment_str + + +def retrieve_comm_action(segment_str, tref, he_tref, version): + global num_commentaries + mishnah_key = re.findall(r"German Commentary on (.*?\d{1,2}:\d{1,2}):\d{1,2}", tref) + mishnah_key = mishnah_key[0] if mishnah_key else "No commentary" + + if mishnah_key in num_commentaries: + num_commentaries[mishnah_key] += 1 + else: + num_commentaries[mishnah_key] = 1 + + +def retrieve_version_text(): + version_query = {"versionTitle": "Mischnajot mit deutscher Übersetzung und Erklärung. Berlin 1887-1933 [de]", + "title": {"$regex": "^Mishnah"}} + mishnah_version = VersionSet(version_query) + for v in mishnah_version: + v.walk_thru_contents(retrieve_mishnah_action) + + version_query["title"] = {"$regex": "^German"} + comm_version = VersionSet(version_query) + for v in comm_version: + v.walk_thru_contents(retrieve_comm_action) + + +def validator(): + # For each mishnah + # Check with count of commentary segments for that Mishnah + more_ftn_errors = 0 + more_ftn_mishnahs = [] + more_cmmt_errors = 0 + more_cmmt_mishnahs = [] + for m in mishnah_text: + text = mishnah_text[m] + footnote_sups = re.findall(r"\d*?", text) + num_sups = len(footnote_sups) + if m in num_commentaries: + if num_sups != num_commentaries[m]: + if num_sups > num_commentaries[m]: + print(f"ERROR - MORE FTNS: {m} - {num_sups} footnotes | {num_commentaries[m]} commentaries") + more_ftn_errors +=1 + more_ftn_mishnahs.append(m) + else: + print(f"ERROR - MORE COMMENTS: {m} - {num_sups} footnotes | {num_commentaries[m]} commentaries") + more_cmmt_errors += 1 + more_cmmt_mishnahs.append(m) + print(f"TOTAL: {more_ftn_errors} Mishnayot had more footnotes\n{more_cmmt_errors} Mishnayot had more comments") + print(f"More Footnote Mishnahs: {more_ftn_mishnahs}") + print(f"\nMore Commentary Mishnahs: {more_cmmt_mishnahs}") + + + + +if __name__ == '__main__': + retrieve_version_text() + validator() + From 22d9ba639c062fffd1541da809756a2998c02df7 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: saengel Date: Wed, 26 Jul 2023 15:31:18 +0300 Subject: [PATCH 29/60] feat(Hoffman Mishnah): Aligning parse and text script to new Nezikin index --- .../complete_ingest.py | 30 +++++++++---------- .../parse_intro_xml.py | 2 +- 2 files changed, 15 insertions(+), 17 deletions(-) diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py index ae3781ca62..2c91bc6c4d 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py @@ -39,8 +39,8 @@ def generate_text_post_format(intro_text="", is_intro=False): def upload_nezikin_intro(intro_dict): - tref = f"German Commentary Introduction to Nezikin, Introduction" - intro_text = generate_text_post_format(intro_dict["German Commentary on Mishnah, Introduction to Nezikin"], + tref = f"German Commentary, Introduction to Seder Nezikin" + intro_text = generate_text_post_format(intro_dict["German Commentary, Introduction to Seder Nezikin"], is_intro=True) post_text(ref=tref, text=intro_text, server=SEFARIA_SERVER) @@ -50,23 +50,21 @@ def upload_text(mappings): upload_nezikin_intro(intro_dict) - for book, book_map in mappings.items(): - print(f"Uploading text for {book}") - - if book in intro_dict: - tref = f"{book}, Introduction" - intro_text = generate_text_post_format(intro_dict[book], is_intro=True) - post_text(ref=tref, text=intro_text, server=SEFARIA_SERVER) - - for tref in book_map: - formatted_text = generate_text_post_format(book_map[tref]) - post_text(ref=tref, text=formatted_text, server=SEFARIA_SERVER) + # for book, book_map in mappings.items(): + # print(f"Uploading text for {book}") + # + # if book in intro_dict: + # tref = f"{book}, Introduction" + # intro_text = generate_text_post_format(intro_dict[book], is_intro=True) + # post_text(ref=tref, text=intro_text, server=SEFARIA_SERVER) + # + # for tref in book_map: + # formatted_text = generate_text_post_format(book_map[tref]) + # post_text(ref=tref, text=formatted_text, server=SEFARIA_SERVER) if __name__ == '__main__': - # TODO - fix to use POST functions? - # create_term_and_category() - # print("UPDATE: Terms and categories added") + # TODO - Run Term/Category cauldron script # create_index_main() # print("UPDATE: Indices created") diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/parse_intro_xml.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/parse_intro_xml.py index 9d93d1e313..63b43b6104 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/parse_intro_xml.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/parse_intro_xml.py @@ -82,7 +82,7 @@ def process_xml(): intro = re.findall(r"Einleitung\.(.*?)Tractat Baba kama\.", data, flags=re.DOTALL)[0] text = process_text(intro) - intro_dict["German Commentary on Mishnah, Introduction to Nezikin"] = text + intro_dict["German Commentary, Introduction to Seder Nezikin"] = text else: intros = re.findall( From 13bef7d259ce17bf1fdbbb8aa581559ae97c40cf Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: saengel Date: Sun, 30 Jul 2023 15:29:01 +0300 Subject: [PATCH 30/60] feat(Hoffman Mishnah): Fix issue of uncaught punctuation --- sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py | 6 +++--- 1 file changed, 3 insertions(+), 3 deletions(-) diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py index ad74f3df6e..faf602ff51 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py @@ -29,7 +29,7 @@ def create_text_data_dict(): commentary_ref_counter = 1 mishnah_text = text[mishnah_tref] - # Skipping for now, image issues + # TODO - unskip, deal with image issues if mishnah_tref == "Mishnah Chagigah 3:4" or mishnah_tref == "Mishnah Eruvin 5:4": continue @@ -44,8 +44,8 @@ def create_text_data_dict(): dh = re.findall( r"[:;.,?!()«»]([a-zA-ZäöüÄÖÜßáéíóúàèìòùâêîôûÂÊÎÔÛ\u0590-\u05FF<>\/= \"«]*[:;.,?!()«» ]*?[a-zA-ZäöüÄÖÜßáéíóúàèìòùâêîôûÂÊÎÔÛ\u0590-\u05FF<>\/= \"«.:]*\))$", bolded_main_text) - elif bolded_main_text and bolded_main_text[-1] in ["?",".",","]: - dh = re.findall(r"[:;.,?!()«»]([a-zA-ZäöüÄÖÜßáéíóúàèìòùâêîôûÂÊÎÔÛ\u0590-\u05FF<>\/= \"«]*[\?\.\,])$", + elif bolded_main_text and bolded_main_text[-1] in ["?",".",",",";",":"]: + dh = re.findall(r"[:;.,?!()«»]([a-zA-ZäöüÄÖÜßáéíóúàèìòùâêîôûÂÊÎÔÛ\u0590-\u05FF<>\/= \"«]*[?.,:;])$", bolded_main_text) elif bolded_main_text: bolded_main_text = f"{bolded_main_text}." ## Period added for DH anchor in regex From 57857df0a9bd908939f5d63da98fa646b6e734c2 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: saengel Date: Sun, 30 Jul 2023 16:01:10 +0300 Subject: [PATCH 31/60] feat(Hoffman Mishnah): Handle asterisks at the start of mishnayot --- .../extract_commentary.py | 15 +++++++++++---- .../hoffman_de_mishnah_commentary/validation.py | 7 ++----- 2 files changed, 13 insertions(+), 9 deletions(-) diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py index faf602ff51..fde2563597 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py @@ -33,13 +33,21 @@ def create_text_data_dict(): if mishnah_tref == "Mishnah Chagigah 3:4" or mishnah_tref == "Mishnah Eruvin 5:4": continue - res = re.findall(r"(.*?)(\d.*?)<\/sup>(.*?)", + res = re.findall(r"(.*?)(.*?)<\/sup>(.*?)", mishnah_text) if res: for each_comment in res: bolded_main_text = f"{each_comment[0]}" + marker = f"{each_comment[1]}" + footnote_text = each_comment[2] + + if marker == "*": + dh = [""] # No Dibbur HaMatchil for Asterisk cases + if "" in footnote_text: + footnote_text = footnote_text.replace("", "") + # Extract Dibbur HaMatchil based on Punctuation if bolded_main_text and bolded_main_text[-1] == ")": dh = re.findall( r"[:;.,?!()«»]([a-zA-ZäöüÄÖÜßáéíóúàèìòùâêîôûÂÊÎÔÛ\u0590-\u05FF<>\/= \"«]*[:;.,?!()«» ]*?[a-zA-ZäöüÄÖÜßáéíóúàèìòùâêîôûÂÊÎÔÛ\u0590-\u05FF<>\/= \"«.:]*\))$", @@ -53,17 +61,16 @@ def create_text_data_dict(): bolded_main_text) # Case where first phrase etc - if dh == []: + if not dh: dh = [bolded_main_text] # Process DH dh = dh[0].strip() dh = dh.strip("«» ") - footnote_text = each_comment[2] commentary_tref = f"German Commentary on {mishnah_tref}:{commentary_ref_counter}" # Use the footnote to create specific segment ref - data_dict[commentary_tref] = f"{dh} {footnote_text}" + data_dict[commentary_tref] = f"{dh} {footnote_text}" if dh else f"{footnote_text}" commentary_ref_counter += 1 if dh == [] or dh == [""]: diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/validation.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/validation.py index 67ace9a8fe..26b9a7c868 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/validation.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/validation.py @@ -50,13 +50,13 @@ def validator(): more_cmmt_mishnahs = [] for m in mishnah_text: text = mishnah_text[m] - footnote_sups = re.findall(r"\d*?", text) + footnote_sups = re.findall(r".*?", text) num_sups = len(footnote_sups) if m in num_commentaries: if num_sups != num_commentaries[m]: if num_sups > num_commentaries[m]: print(f"ERROR - MORE FTNS: {m} - {num_sups} footnotes | {num_commentaries[m]} commentaries") - more_ftn_errors +=1 + more_ftn_errors += 1 more_ftn_mishnahs.append(m) else: print(f"ERROR - MORE COMMENTS: {m} - {num_sups} footnotes | {num_commentaries[m]} commentaries") @@ -67,9 +67,6 @@ def validator(): print(f"\nMore Commentary Mishnahs: {more_cmmt_mishnahs}") - - if __name__ == '__main__': retrieve_version_text() validator() - From 5369c97e401afd4124bd63f7c271b1f5cc6eb641 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: saengel Date: Sun, 30 Jul 2023 20:38:49 +0300 Subject: [PATCH 32/60] feat(Hoffman Mishnah): Handle asterisks at end of mishnah --- .../hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py | 9 +++++---- 1 file changed, 5 insertions(+), 4 deletions(-) diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py index fde2563597..d1568b6b85 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py @@ -15,7 +15,8 @@ def action(segment_str, tref, he_tref, version): def retrieve_version_text(): - version_query = {"versionTitle": "Mischnajot mit deutscher Übersetzung und Erklärung. Berlin 1887-1933 [de]", "title": {"$regex": "^Mishnah"}} + version_query = {"versionTitle": "Mischnajot mit deutscher Übersetzung und Erklärung. Berlin 1887-1933 [de]", + "title": {"$regex": "^Mishnah"}} hoffman_version = VersionSet(version_query) for v in hoffman_version: v.walk_thru_contents(action) @@ -43,7 +44,8 @@ def create_text_data_dict(): footnote_text = each_comment[2] if marker == "*": - dh = [""] # No Dibbur HaMatchil for Asterisk cases + dh = [""] # No Dibbur HaMatchil for Asterisk cases + bolded_main_text = "" if "" in footnote_text: footnote_text = footnote_text.replace("", "") @@ -52,7 +54,7 @@ def create_text_data_dict(): dh = re.findall( r"[:;.,?!()«»]([a-zA-ZäöüÄÖÜßáéíóúàèìòùâêîôûÂÊÎÔÛ\u0590-\u05FF<>\/= \"«]*[:;.,?!()«» ]*?[a-zA-ZäöüÄÖÜßáéíóúàèìòùâêîôûÂÊÎÔÛ\u0590-\u05FF<>\/= \"«.:]*\))$", bolded_main_text) - elif bolded_main_text and bolded_main_text[-1] in ["?",".",",",";",":"]: + elif bolded_main_text and bolded_main_text[-1] in ["?", ".", ",", ";", ":"]: dh = re.findall(r"[:;.,?!()«»]([a-zA-ZäöüÄÖÜßáéíóúàèìòùâêîôûÂÊÎÔÛ\u0590-\u05FF<>\/= \"«]*[?.,:;])$", bolded_main_text) elif bolded_main_text: @@ -68,7 +70,6 @@ def create_text_data_dict(): dh = dh[0].strip() dh = dh.strip("«» ") - commentary_tref = f"German Commentary on {mishnah_tref}:{commentary_ref_counter}" # Use the footnote to create specific segment ref data_dict[commentary_tref] = f"{dh} {footnote_text}" if dh else f"{footnote_text}" commentary_ref_counter += 1 From 56ce22f27fdd540f0351ecf8fad7be50a9f6a6f8 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: saengel Date: Mon, 31 Jul 2023 11:38:52 +0300 Subject: [PATCH 33/60] feat(Hoffman Mishnah): Segment Nezikin intro --- .../complete_ingest.py | 28 +++++++++---------- .../parse_intro_xml.py | 8 +++++- 2 files changed, 21 insertions(+), 15 deletions(-) diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py index 2c91bc6c4d..3f4ee9619a 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py @@ -27,8 +27,8 @@ def create_mappings(): return mappings -def generate_text_post_format(intro_text="", is_intro=False): - if is_intro: +def generate_text_post_format(intro_text="", require_intro_format=False): + if require_intro_format: intro_text = [intro_text] return { "text": intro_text, @@ -41,7 +41,7 @@ def generate_text_post_format(intro_text="", is_intro=False): def upload_nezikin_intro(intro_dict): tref = f"German Commentary, Introduction to Seder Nezikin" intro_text = generate_text_post_format(intro_dict["German Commentary, Introduction to Seder Nezikin"], - is_intro=True) + require_intro_format=False) # different structure than other intros post_text(ref=tref, text=intro_text, server=SEFARIA_SERVER) @@ -50,17 +50,17 @@ def upload_text(mappings): upload_nezikin_intro(intro_dict) - # for book, book_map in mappings.items(): - # print(f"Uploading text for {book}") - # - # if book in intro_dict: - # tref = f"{book}, Introduction" - # intro_text = generate_text_post_format(intro_dict[book], is_intro=True) - # post_text(ref=tref, text=intro_text, server=SEFARIA_SERVER) - # - # for tref in book_map: - # formatted_text = generate_text_post_format(book_map[tref]) - # post_text(ref=tref, text=formatted_text, server=SEFARIA_SERVER) + for book, book_map in mappings.items(): + print(f"Uploading text for {book}") + + if book in intro_dict: + tref = f"{book}, Introduction" + intro_text = generate_text_post_format(intro_dict[book], require_intro_format=True) + post_text(ref=tref, text=intro_text, server=SEFARIA_SERVER) + + # for tref in book_map: + # formatted_text = generate_text_post_format(book_map[tref]) + # post_text(ref=tref, text=formatted_text, server=SEFARIA_SERVER) if __name__ == '__main__': diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/parse_intro_xml.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/parse_intro_xml.py index 63b43b6104..2330f15ee6 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/parse_intro_xml.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/parse_intro_xml.py @@ -82,7 +82,13 @@ def process_xml(): intro = re.findall(r"Einleitung\.(.*?)Tractat Baba kama\.", data, flags=re.DOTALL)[0] text = process_text(intro) - intro_dict["German Commentary, Introduction to Seder Nezikin"] = text + text = text.split("\n") + + # TODO - Join the bullet points / and is continuous? + # for segment in text: + # is_bullet = re.match(r"^[A-Z]{1,3}[.)]", segment, re.DOTALL) + # if is_bullet: + intro_dict["German Commentary, Introduction to Seder Nezikin"] = text[1:] else: intros = re.findall( From 8046cb2ac23b519a50c40826c09b8bbcae87ec6e Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: saengel Date: Mon, 31 Jul 2023 15:01:13 +0300 Subject: [PATCH 34/60] feat(Hoffman Mishnah): Fix Nezikin footnotes with segmentation --- .../parse_intro_xml.py | 28 +++++++++++++++---- 1 file changed, 23 insertions(+), 5 deletions(-) diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/parse_intro_xml.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/parse_intro_xml.py index 2330f15ee6..45a848630f 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/parse_intro_xml.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/parse_intro_xml.py @@ -58,8 +58,25 @@ def convert_to_sefaria_footnote(intro): return intro -def process_text(intro): - if "(.*?)[);]{1,2}(.*?)", intro, re.DOTALL) + for m in matches: + xml_id = m[0] + symbol = m[1] + ftn_text = m[2] + substring = f"{symbol}" + remove_substring = f"{symbol}){ftn_text}" + sefaria_footnote_html = create_footnote(symbol, ftn_text) + if substring in intro: + intro = intro.replace(substring, sefaria_footnote_html) + intro = intro.replace(remove_substring, "") + return intro + + +def process_text(intro, is_nezikin=False): + if is_nezikin: + intro = handle_nezikin_footnotes(intro) + elif "Einleitung\.(.*?)Tractat Baba kama\.", data, - flags=re.DOTALL)[0] - text = process_text(intro) + flags=re.DOTALL)[0] + text = process_text(intro, is_nezikin=True) text = text.split("\n") + text = [segment for segment in text if segment] # filter out empty strings # TODO - Join the bullet points / and is continuous? # for segment in text: # is_bullet = re.match(r"^[A-Z]{1,3}[.)]", segment, re.DOTALL) # if is_bullet: - intro_dict["German Commentary, Introduction to Seder Nezikin"] = text[1:] + intro_dict["German Commentary, Introduction to Seder Nezikin"] = text else: intros = re.findall( From fdb6c1306ec216b9ddeb9b5d92e927bd8fd7b4df Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: saengel Date: Mon, 31 Jul 2023 15:44:57 +0300 Subject: [PATCH 35/60] feat(Hoffman Mishnah): Collect footnotes with improper style --- sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py | 2 +- 1 file changed, 1 insertion(+), 1 deletion(-) diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py index d1568b6b85..3b85559fad 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py @@ -34,7 +34,7 @@ def create_text_data_dict(): if mishnah_tref == "Mishnah Chagigah 3:4" or mishnah_tref == "Mishnah Eruvin 5:4": continue - res = re.findall(r"(.*?)(.*?)<\/sup>(.*?)", + res = re.findall(r"(.*?)(.*?)<\/sup>(.*?)", mishnah_text) if res: From 5cbb0d4aaf11c19d32381625e7a56b3527fe0ae1 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: saengel Date: Mon, 31 Jul 2023 15:45:18 +0300 Subject: [PATCH 36/60] feat(Hoffman Mishnah): Further debugging --- .../complete_ingest.py | 16 ++++++++-------- .../create_index.py | 2 +- 2 files changed, 9 insertions(+), 9 deletions(-) diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py index 3f4ee9619a..6c52bae8cd 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py @@ -53,14 +53,14 @@ def upload_text(mappings): for book, book_map in mappings.items(): print(f"Uploading text for {book}") - if book in intro_dict: - tref = f"{book}, Introduction" - intro_text = generate_text_post_format(intro_dict[book], require_intro_format=True) - post_text(ref=tref, text=intro_text, server=SEFARIA_SERVER) - - # for tref in book_map: - # formatted_text = generate_text_post_format(book_map[tref]) - # post_text(ref=tref, text=formatted_text, server=SEFARIA_SERVER) + # if book in intro_dict: + # tref = f"{book}, Introduction" + # intro_text = generate_text_post_format(intro_dict[book], require_intro_format=True) + # post_text(ref=tref, text=intro_text, server=SEFARIA_SERVER) + + for tref in book_map: + formatted_text = generate_text_post_format(book_map[tref]) + post_text(ref=tref, text=formatted_text, server=SEFARIA_SERVER) if __name__ == '__main__': diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py index 3649bbdbbd..7f22a87f7d 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py @@ -141,5 +141,5 @@ def create_index_main(): if __name__ == '__main__': create_term_and_category() - # create_index_main() + create_index_main() create_nezikin_intro() From ba9196771ab71e7c598bf4dc7bd1ae6197e68727 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: saengel Date: Tue, 1 Aug 2023 10:20:26 +0300 Subject: [PATCH 37/60] feat(Hoffman Mishnah): Patch for cases missing an end italics tag --- sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py | 4 ++++ 1 file changed, 4 insertions(+) diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py index 3b85559fad..b558081422 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py @@ -30,6 +30,10 @@ def create_text_data_dict(): commentary_ref_counter = 1 mishnah_text = text[mishnah_tref] + # Patching Mishnahs missing at the end + if mishnah_tref in ["Mishnah Eruvin 7:3", "Mishnah Niddah 6:14", "Mishnah Bava Metzia 4:1"]: + mishnah_text = f"{mishnah_text}" + # TODO - unskip, deal with image issues if mishnah_tref == "Mishnah Chagigah 3:4" or mishnah_tref == "Mishnah Eruvin 5:4": continue From 1a4787910087d9739589da539140ecd185e66a8f Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: saengel Date: Tue, 1 Aug 2023 13:04:44 +0300 Subject: [PATCH 38/60] feat(Hoffman Mishnah): Extend validation to check proper DH --- .../validation.py | 25 +++++++++++++++++-- 1 file changed, 23 insertions(+), 2 deletions(-) diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/validation.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/validation.py index 26b9a7c868..9442c2d2ce 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/validation.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/validation.py @@ -10,6 +10,7 @@ mishnah_text = {} num_commentaries = {} +bold_text = {} def retrieve_mishnah_action(segment_str, tref, he_tref, version): @@ -28,6 +29,14 @@ def retrieve_comm_action(segment_str, tref, he_tref, version): num_commentaries[mishnah_key] = 1 +# A check for bolded text that is just a comma or a period +def retrieve_bold_action(segment_str, tref, he_tref, version): + global bold_text + + bold_dh = re.findall(r"(.*?)", segment_str) + bold_text[tref] = bold_dh[0] if bold_dh else "" + + def retrieve_version_text(): version_query = {"versionTitle": "Mischnajot mit deutscher Übersetzung und Erklärung. Berlin 1887-1933 [de]", "title": {"$regex": "^Mishnah"}} @@ -39,9 +48,10 @@ def retrieve_version_text(): comm_version = VersionSet(version_query) for v in comm_version: v.walk_thru_contents(retrieve_comm_action) + v.walk_thru_contents(retrieve_bold_action) -def validator(): +def count_validator(): # For each mishnah # Check with count of commentary segments for that Mishnah more_ftn_errors = 0 @@ -65,8 +75,19 @@ def validator(): print(f"TOTAL: {more_ftn_errors} Mishnayot had more footnotes\n{more_cmmt_errors} Mishnayot had more comments") print(f"More Footnote Mishnahs: {more_ftn_mishnahs}") print(f"\nMore Commentary Mishnahs: {more_cmmt_mishnahs}") + print(f"Makkot 1:5 is supposed to throw an error based on its odd nested footnote structure.") + + +def dh_validator(): + bad_dhs = [] + for tref in bold_text: + if "Introduction" not in tref and len(bold_text[tref]) < 3: + print(f"{tref}: {bold_text[tref]}") + bad_dhs.append(tref) + print(len(bad_dhs)) if __name__ == '__main__': retrieve_version_text() - validator() + # count_validator() + dh_validator() From e0dff6a28644603222e82b9e098dfc5063ebe262 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: saengel Date: Tue, 1 Aug 2023 21:10:41 +0300 Subject: [PATCH 39/60] feat(Hoffman Mishnah): Altering regex to catch edge cases caught by validator --- .../hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py | 8 +++++--- 1 file changed, 5 insertions(+), 3 deletions(-) diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py index b558081422..a07411c8aa 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py @@ -54,14 +54,16 @@ def create_text_data_dict(): footnote_text = footnote_text.replace("", "") # Extract Dibbur HaMatchil based on Punctuation - if bolded_main_text and bolded_main_text[-1] == ")": + if bolded_main_text and re.search(r"\)[^A-Za-z]?$", bolded_main_text): dh = re.findall( - r"[:;.,?!()«»]([a-zA-ZäöüÄÖÜßáéíóúàèìòùâêîôûÂÊÎÔÛ\u0590-\u05FF<>\/= \"«]*[:;.,?!()«» ]*?[a-zA-ZäöüÄÖÜßáéíóúàèìòùâêîôûÂÊÎÔÛ\u0590-\u05FF<>\/= \"«.:]*\))$", + r"[:;.,?!()«»]([a-zA-ZäöüÄÖÜßáéíóúàèìòùâêîôûÂÊÎÔÛ\u0590-\u05FF<>\/= \"«]*[:;.,?!()«» ]*?[a-zA-ZäöüÄÖÜßáéíóúàèìòùâêîôûÂÊÎÔÛ\u0590-\u05FF<>\/= \"«.:]*)$", bolded_main_text) elif bolded_main_text and bolded_main_text[-1] in ["?", ".", ",", ";", ":"]: dh = re.findall(r"[:;.,?!()«»]([a-zA-ZäöüÄÖÜßáéíóúàèìòùâêîôûÂÊÎÔÛ\u0590-\u05FF<>\/= \"«]*[?.,:;])$", bolded_main_text) - elif bolded_main_text: + elif bolded_main_text == "": + dh = "" + else: bolded_main_text = f"{bolded_main_text}." ## Period added for DH anchor in regex dh = re.findall(r"[:;.,?!()«»]([a-zA-ZäöüÄÖÜßáéíóúàèìòùâêîôûÂÊÎÔÛ\u0590-\u05FF<>\/= \"«]*\.)$", bolded_main_text) From fb512f140ba22b411f108a10573937d1dec8e68c Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: saengel Date: Tue, 1 Aug 2023 21:11:25 +0300 Subject: [PATCH 40/60] feat(Hoffman Mishnah): Add validation for Dibbur HaMatchil edge cases --- sources/hoffman_de_mishnah_commentary/validation.py | 2 +- 1 file changed, 1 insertion(+), 1 deletion(-) diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/validation.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/validation.py index 9442c2d2ce..3ee97044bf 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/validation.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/validation.py @@ -81,7 +81,7 @@ def count_validator(): def dh_validator(): bad_dhs = [] for tref in bold_text: - if "Introduction" not in tref and len(bold_text[tref]) < 3: + if "Introduction" not in tref and bold_text[tref] != "" and len(bold_text[tref]) < 3: print(f"{tref}: {bold_text[tref]}") bad_dhs.append(tref) print(len(bad_dhs)) From eb9bad880c4382dab629d3ced3c3466ea170e5d5 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: saengel Date: Wed, 2 Aug 2023 12:55:49 +0300 Subject: [PATCH 41/60] feat(Hoffman Mishnah): Refine regex for edge cases --- .../extract_commentary.py | 14 +++++++++----- 1 file changed, 9 insertions(+), 5 deletions(-) diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py index a07411c8aa..0f81d94919 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py @@ -54,14 +54,18 @@ def create_text_data_dict(): footnote_text = footnote_text.replace("", "") # Extract Dibbur HaMatchil based on Punctuation + + # Parenthesis if bolded_main_text and re.search(r"\)[^A-Za-z]?$", bolded_main_text): dh = re.findall( - r"[:;.,?!()«»]([a-zA-ZäöüÄÖÜßáéíóúàèìòùâêîôûÂÊÎÔÛ\u0590-\u05FF<>\/= \"«]*[:;.,?!()«» ]*?[a-zA-ZäöüÄÖÜßáéíóúàèìòùâêîôûÂÊÎÔÛ\u0590-\u05FF<>\/= \"«.:]*)$", + r"[:;.,?!()«»]([a-zA-ZäöüÄÖÜßáéíóúàèìòùâêîôûÂÊÎÔÛ\u0590-\u05FF<>\/= \"«]*[:;.,?!()«» ]*?[a-zA-ZäöüÄÖÜßáéíóúàèìòùâêîôûÂÊÎÔÛ\u0590-\u05FF<>\/= \"«.:“!]*)$", bolded_main_text) - elif bolded_main_text and bolded_main_text[-1] in ["?", ".", ",", ";", ":"]: - dh = re.findall(r"[:;.,?!()«»]([a-zA-ZäöüÄÖÜßáéíóúàèìòùâêîôûÂÊÎÔÛ\u0590-\u05FF<>\/= \"«]*[?.,:;])$", + # End Punctuation + elif bolded_main_text and bolded_main_text[-1] in ["?", ".", ",", ";", ":", "«", "»", "!"]: + dh = re.findall(r"([a-zA-ZäöüÄÖÜßáéíóúàèìòùâêîôûÂÊÎÔÛ\u0590-\u05FF<>\/= \"«]{2,}[?.,:;«!]{0,2})$", bolded_main_text) - elif bolded_main_text == "": + # Initial footnote (i.e. at start, before text) + elif bolded_main_text == "" or " ": dh = "" else: bolded_main_text = f"{bolded_main_text}." ## Period added for DH anchor in regex @@ -74,7 +78,7 @@ def create_text_data_dict(): # Process DH dh = dh[0].strip() - dh = dh.strip("«» ") + dh = dh.strip("«»,. ") commentary_tref = f"German Commentary on {mishnah_tref}:{commentary_ref_counter}" # Use the footnote to create specific segment ref data_dict[commentary_tref] = f"{dh} {footnote_text}" if dh else f"{footnote_text}" From 129106260b92a3f3a601e421bc5286d08cb1a3ad Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: saengel Date: Wed, 2 Aug 2023 12:56:12 +0300 Subject: [PATCH 42/60] feat(Hoffman Mishnah): Refine validation to catch punct errors only --- sources/hoffman_de_mishnah_commentary/validation.py | 9 +++++++-- 1 file changed, 7 insertions(+), 2 deletions(-) diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/validation.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/validation.py index 3ee97044bf..826d602032 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/validation.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/validation.py @@ -80,14 +80,19 @@ def count_validator(): def dh_validator(): bad_dhs = [] + num_mishnahs = 0 for tref in bold_text: - if "Introduction" not in tref and bold_text[tref] != "" and len(bold_text[tref]) < 3: + num_mishnahs += 1 + dh = bold_text[tref] + if "Introduction" not in tref and bold_text[tref] != "" and len(dh) < 3 and not dh.isalpha(): print(f"{tref}: {bold_text[tref]}") bad_dhs.append(tref) print(len(bad_dhs)) + print(f"Total commentaries {num_mishnahs}") + print(f"Percent of unvalidated mishnahs: {len(bad_dhs)/num_mishnahs}") if __name__ == '__main__': retrieve_version_text() - # count_validator() + count_validator() dh_validator() From a9888915d3fdd187c927a00cbf041b3ce4e8b596 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: saengel Date: Wed, 2 Aug 2023 14:44:41 +0300 Subject: [PATCH 43/60] feat(Hoffman Mishnah): Completed validation --- sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py | 6 +++--- sources/hoffman_de_mishnah_commentary/validation.py | 1 + 2 files changed, 4 insertions(+), 3 deletions(-) diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py index 0f81d94919..8d5b5f77d5 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py @@ -34,9 +34,9 @@ def create_text_data_dict(): if mishnah_tref in ["Mishnah Eruvin 7:3", "Mishnah Niddah 6:14", "Mishnah Bava Metzia 4:1"]: mishnah_text = f"{mishnah_text}" - # TODO - unskip, deal with image issues + # TODO - These two Mishnayot, with images, will be handled manually if mishnah_tref == "Mishnah Chagigah 3:4" or mishnah_tref == "Mishnah Eruvin 5:4": - continue + pass res = re.findall(r"(.*?)(.*?)<\/sup>(.*?)", mishnah_text) @@ -78,7 +78,7 @@ def create_text_data_dict(): # Process DH dh = dh[0].strip() - dh = dh.strip("«»,. ") + dh = dh.strip("«»,.:;— ") commentary_tref = f"German Commentary on {mishnah_tref}:{commentary_ref_counter}" # Use the footnote to create specific segment ref data_dict[commentary_tref] = f"{dh} {footnote_text}" if dh else f"{footnote_text}" diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/validation.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/validation.py index 826d602032..e764e37d1d 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/validation.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/validation.py @@ -89,6 +89,7 @@ def dh_validator(): bad_dhs.append(tref) print(len(bad_dhs)) print(f"Total commentaries {num_mishnahs}") + print(f"Disregard errors in Mishnah Oktzin 1:2") print(f"Percent of unvalidated mishnahs: {len(bad_dhs)/num_mishnahs}") From f79ec35d09158d06e212dcdbee55035f6d796910 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: saengel Date: Wed, 2 Aug 2023 14:51:40 +0300 Subject: [PATCH 44/60] feat(Hoffman Mishnah): Silly bug fixes --- sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py | 6 +++--- 1 file changed, 3 insertions(+), 3 deletions(-) diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py index 8d5b5f77d5..5e0386336a 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py @@ -34,9 +34,9 @@ def create_text_data_dict(): if mishnah_tref in ["Mishnah Eruvin 7:3", "Mishnah Niddah 6:14", "Mishnah Bava Metzia 4:1"]: mishnah_text = f"{mishnah_text}" - # TODO - These two Mishnayot, with images, will be handled manually + # These two Mishnayot, with images, will be handled manually if mishnah_tref == "Mishnah Chagigah 3:4" or mishnah_tref == "Mishnah Eruvin 5:4": - pass + continue res = re.findall(r"(.*?)(.*?)<\/sup>(.*?)", mishnah_text) @@ -65,7 +65,7 @@ def create_text_data_dict(): dh = re.findall(r"([a-zA-ZäöüÄÖÜßáéíóúàèìòùâêîôûÂÊÎÔÛ\u0590-\u05FF<>\/= \"«]{2,}[?.,:;«!]{0,2})$", bolded_main_text) # Initial footnote (i.e. at start, before text) - elif bolded_main_text == "" or " ": + elif bolded_main_text == "" or bolded_main_text == " ": dh = "" else: bolded_main_text = f"{bolded_main_text}." ## Period added for DH anchor in regex From cbef55d5892c796ef8daf011be798c2ed342fdb2 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: saengel Date: Thu, 3 Aug 2023 14:58:44 +0300 Subject: [PATCH 45/60] fix(Hoffman Mishnah): Use create_category, add seder category --- .../create_index.py | 19 ++++++++++++++----- 1 file changed, 14 insertions(+), 5 deletions(-) diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py index 7f22a87f7d..810908ba4f 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py @@ -4,6 +4,7 @@ django.setup() from sefaria.model import * +from sefaria.helper import category from sources import functions nezikin_masechtot = ['Bava Kamma', @@ -30,10 +31,11 @@ def create_term_and_category(): # Create a Category, if it doesn't yet exist cs = CategorySet({'sharedTitle': 'German Commentary'}) if cs.count() == 0: - c = Category() - c.path = ["Mishnah", "Modern Commentary on Mishnah", "German Commentary"] - c.add_shared_term("German Commentary") - c.save() + category.create_category(["Mishnah", "Modern Commentary on Mishnah", "German Commentary"]) + sedarim = ["Seder Zeraim", "Seder Moed", "Seder Nashim", "Seder Nezikin", "Seder Kodashim", "Seder Tahorot"] + for seder in sedarim: + category.create_category(["Mishnah", "Modern Commentary on Mishnah", "German Commentary", seder]) + def create_index_record(masechet, he_masechet): @@ -51,6 +53,11 @@ def create_index_record(masechet, he_masechet): return record +def get_seder(masechet): + if masechet != "Pirkei Avot": + return library.get_index(f'Mishnah {masechet}').categories[-1] + return library.get_index(f'{masechet}').categories[-1] + # Introduction node: def add_intro_node(record): intro_node = JaggedArrayNode() @@ -117,6 +124,8 @@ def create_index_main(): record = create_index_record(en_title, he_title) + seder = get_seder(en_title) + # Nezikin masechtot don't have intros if en_title not in nezikin_masechtot: add_intro_node(record) @@ -127,7 +136,7 @@ def create_index_main(): record.validate() index = { "title": record.primary_title(), - "categories": ["Mishnah", "Modern Commentary on Mishnah", "German Commentary"], + "categories": ["Mishnah", "Modern Commentary on Mishnah", "German Commentary", seder], "schema": record.serialize(), "base_text_titles": [f"{en_title}"] if en_title == 'Pirkei Avot' else [f"Mishnah {en_title}"], "base_text_mapping": "many_to_one", From 44f3681ebe09978fada8b1a37e74250bb5384a7b Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: saengel Date: Sun, 6 Aug 2023 09:12:32 +0300 Subject: [PATCH 46/60] fix(Hoffman Mishnah): Fix indent to always run, debug --- .../complete_ingest.py | 8 ++++---- .../term_category_cauldron_set_up.py | 16 +++++++++------- 2 files changed, 13 insertions(+), 11 deletions(-) diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py index 6c52bae8cd..09f711f814 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py @@ -53,10 +53,10 @@ def upload_text(mappings): for book, book_map in mappings.items(): print(f"Uploading text for {book}") - # if book in intro_dict: - # tref = f"{book}, Introduction" - # intro_text = generate_text_post_format(intro_dict[book], require_intro_format=True) - # post_text(ref=tref, text=intro_text, server=SEFARIA_SERVER) + if book in intro_dict: + tref = f"{book}, Introduction" + intro_text = generate_text_post_format(intro_dict[book], require_intro_format=True) + post_text(ref=tref, text=intro_text, server=SEFARIA_SERVER) for tref in book_map: formatted_text = generate_text_post_format(book_map[tref]) diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/term_category_cauldron_set_up.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/term_category_cauldron_set_up.py index 9f71276f95..9f8341db2a 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/term_category_cauldron_set_up.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/term_category_cauldron_set_up.py @@ -4,6 +4,7 @@ django.setup() from sefaria.model import * +from sefaria.helper import category def create_term_and_category(): @@ -16,12 +17,13 @@ def create_term_and_category(): t.save() # Create a Category, if it doesn't yet exist - cs = CategorySet({'sharedTitle': 'German Commentary'}) - if cs.count() == 0: - c = Category() - c.path = ["Mishnah", "Modern Commentary on Mishnah", "German Commentary"] - c.add_shared_term("German Commentary") - c.save() + print("Creating general German Commentary category") + category.create_category(["Mishnah", "Modern Commentary on Mishnah", "German Commentary"]) + print("Creating seder-specific German Commentary category") + sedarim = ["Seder Zeraim", "Seder Moed", "Seder Nashim", "Seder Nezikin", "Seder Kodashim", "Seder Tahorot"] + for seder in sedarim: + category.create_category(["Mishnah", "Modern Commentary on Mishnah", "German Commentary", seder]) + if __name__ == '__main__': - create_term_and_category() \ No newline at end of file + create_term_and_category() From a80a25a6f46482f7d121a5ffff483ac3d58b2b1d Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: saengel Date: Sun, 6 Aug 2023 09:12:54 +0300 Subject: [PATCH 47/60] fix(Hoffman Mishnah): Add Seder Nezikin to intro index --- sources/hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py | 2 +- 1 file changed, 1 insertion(+), 1 deletion(-) diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py index 810908ba4f..0a461bf964 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py @@ -105,7 +105,7 @@ def create_nezikin_intro(): record.validate() index = { "title": record.primary_title(), - "categories": ['Mishnah', 'Modern Commentary on Mishnah', 'German Commentary'], + "categories": ['Mishnah', 'Modern Commentary on Mishnah', 'German Commentary', 'Seder Nezikin'], "schema": record.serialize(), "is_dependant": True, "dependence": "Commentary" From f97f42292147f3d8c5e0342e3df338641a5a7aa1 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: saengel Date: Mon, 7 Aug 2023 12:52:10 +0300 Subject: [PATCH 48/60] fix(Hoffman Mishnah): Refactor to node-level post for efficiency --- .../complete_ingest.py | 41 ++++---------- .../create_index.py | 5 +- .../extract_commentary.py | 56 +++++++++++++++---- 3 files changed, 60 insertions(+), 42 deletions(-) diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py index 09f711f814..c10b37bbbc 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py @@ -13,25 +13,9 @@ from sources.hoffman_de_mishnah_commentary.create_index import create_index_main, create_term_and_category -# TODO: General -# - fix categories so not all under one heading -# - Work on validations - -def create_mappings(): - mappings = defaultdict(dict) - data_dict = create_text_data_dict() - - for tref in data_dict: - mappings[Ref(tref).index.title][tref] = data_dict[tref] - - return mappings - - -def generate_text_post_format(intro_text="", require_intro_format=False): - if require_intro_format: - intro_text = [intro_text] +def generate_text_post_format(text): return { - "text": intro_text, + "text": [text], "versionTitle": "Mischnajot mit deutscher Übersetzung und Erklärung. Berlin 1887-1933 [de]", "versionSource": "talmud.de", "language": "en" @@ -40,8 +24,7 @@ def generate_text_post_format(intro_text="", require_intro_format=False): def upload_nezikin_intro(intro_dict): tref = f"German Commentary, Introduction to Seder Nezikin" - intro_text = generate_text_post_format(intro_dict["German Commentary, Introduction to Seder Nezikin"], - require_intro_format=False) # different structure than other intros + intro_text = generate_text_post_format(intro_dict["German Commentary, Introduction to Seder Nezikin"]) post_text(ref=tref, text=intro_text, server=SEFARIA_SERVER) @@ -50,26 +33,26 @@ def upload_text(mappings): upload_nezikin_intro(intro_dict) - for book, book_map in mappings.items(): + for book in mappings: print(f"Uploading text for {book}") - if book in intro_dict: - tref = f"{book}, Introduction" - intro_text = generate_text_post_format(intro_dict[book], require_intro_format=True) - post_text(ref=tref, text=intro_text, server=SEFARIA_SERVER) + # if book in intro_dict: + # tref = f"{book}, Introduction" + # intro_text = generate_text_post_format(intro_dict[book]) + # post_text(ref=tref, text=intro_text, server=SEFARIA_SERVER) - for tref in book_map: - formatted_text = generate_text_post_format(book_map[tref]) - post_text(ref=tref, text=formatted_text, server=SEFARIA_SERVER) + formatted_text = generate_text_post_format(mappings[book]) + post_text(ref=f"German Commentary on {book}", text=formatted_text, server=SEFARIA_SERVER) if __name__ == '__main__': # TODO - Run Term/Category cauldron script + # TODO - fix Nezikin error # create_index_main() # print("UPDATE: Indices created") - map = create_mappings() + map = create_text_data_dict() print("UPDATE: Text map generated") upload_text(map) diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py index 0a461bf964..fcf0783dab 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py @@ -118,6 +118,8 @@ def create_nezikin_intro(): def create_index_main(): mishnayot = library.get_indexes_in_category("Mishnah", full_records=True) + create_nezikin_intro() + for mishnah_index in mishnayot: en_title = mishnah_index.get_title("en").replace("Mishnah ", "") he_title = mishnah_index.get_title("he").replace("משנה ", "") @@ -150,5 +152,4 @@ def create_index_main(): if __name__ == '__main__': create_term_and_category() - create_index_main() - create_nezikin_intro() + create_index_main() \ No newline at end of file diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py index 5e0386336a..8ec5352d97 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py @@ -22,12 +22,31 @@ def retrieve_version_text(): v.walk_thru_contents(action) +def get_chapter_from_tref(tref): + oref = Ref(tref) + chapter = oref.sections[0] + return chapter + + def create_text_data_dict(): retrieve_version_text() data_dict = {} + prev_chapter = 1 + prev_mishnah_title = "Mishnah Berakhot" for mishnah_tref in text: - commentary_ref_counter = 1 + + cur_chapter = get_chapter_from_tref(mishnah_tref) + cur_mishnah_title = Ref(mishnah_tref).index.title + + if prev_chapter != cur_chapter and prev_mishnah_title == cur_mishnah_title: + data_dict[cur_mishnah_title].append([]) + + + chapter_index = cur_chapter-1 + # commentary_ref_counter = 1 + + # TODO - is new chapter? If so, nest appropriately mishnah_text = text[mishnah_tref] # Patching Mishnahs missing at the end @@ -41,7 +60,12 @@ def create_text_data_dict(): res = re.findall(r"(.*?)(.*?)<\/sup>(.*?)", mishnah_text) - if res: + if not res: # no commentary + if cur_mishnah_title in data_dict: + data_dict[cur_mishnah_title][chapter_index] = [] + else: + data_dict[cur_mishnah_title] = [[]] + else: for each_comment in res: bolded_main_text = f"{each_comment[0]}" marker = f"{each_comment[1]}" @@ -80,18 +104,28 @@ def create_text_data_dict(): dh = dh[0].strip() dh = dh.strip("«»,.:;— ") - commentary_tref = f"German Commentary on {mishnah_tref}:{commentary_ref_counter}" # Use the footnote to create specific segment ref - data_dict[commentary_tref] = f"{dh} {footnote_text}" if dh else f"{footnote_text}" - commentary_ref_counter += 1 + # commentary_tref = f"German Commentary on {mishnah_tref}:{commentary_ref_counter}" # Use the footnote to create specific segment ref + ftn_text = f"{dh} {footnote_text}" if dh else f"{footnote_text}" + + + if cur_mishnah_title in data_dict: + data_dict[cur_mishnah_title][chapter_index].append(ftn_text) + else: + data_dict[cur_mishnah_title] = [[ftn_text]] + + # commentary_ref_counter += 1 - if dh == [] or dh == [""]: - print(f"{mishnah_tref}") - print(f"Main text: {bolded_main_text}") - print(f"Parsed DH: {dh}") - print("\n") + # if dh == [] or dh == [""]: + # print(f"{mishnah_tref}") + # print(f"Main text: {bolded_main_text}") + # print(f"Parsed DH: {dh}") + # print("\n") + prev_chapter = cur_chapter + prev_mishnah_title = cur_mishnah_title return data_dict if __name__ == '__main__': - create_text_data_dict() + mdict = create_text_data_dict() + print(len(mdict["Mishnah Berakhot"])) From 65fec0052cc0806d0d5774ec04993cf418c89f5d Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: saengel Date: Tue, 8 Aug 2023 10:57:32 +0300 Subject: [PATCH 49/60] fix(Hoffman Mishnah): Add period after DH. --- sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py | 2 +- 1 file changed, 1 insertion(+), 1 deletion(-) diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py index 8ec5352d97..ffb6beef07 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py @@ -105,7 +105,7 @@ def create_text_data_dict(): dh = dh.strip("«»,.:;— ") # commentary_tref = f"German Commentary on {mishnah_tref}:{commentary_ref_counter}" # Use the footnote to create specific segment ref - ftn_text = f"{dh} {footnote_text}" if dh else f"{footnote_text}" + ftn_text = f"{dh}. {footnote_text}" if dh else f"{footnote_text}" if cur_mishnah_title in data_dict: From fd9ce59bcbb0929626899c8d5c65aa32b44d5961 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: saengel Date: Thu, 10 Aug 2023 11:05:21 +0300 Subject: [PATCH 50/60] fix(Hoffman Mishnah): Revert to local post by ref, fix DH format --- .../complete_ingest.py | 41 +++++++++---- .../extract_commentary.py | 59 ++++--------------- 2 files changed, 42 insertions(+), 58 deletions(-) diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py index c10b37bbbc..09f711f814 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py @@ -13,9 +13,25 @@ from sources.hoffman_de_mishnah_commentary.create_index import create_index_main, create_term_and_category -def generate_text_post_format(text): +# TODO: General +# - fix categories so not all under one heading +# - Work on validations + +def create_mappings(): + mappings = defaultdict(dict) + data_dict = create_text_data_dict() + + for tref in data_dict: + mappings[Ref(tref).index.title][tref] = data_dict[tref] + + return mappings + + +def generate_text_post_format(intro_text="", require_intro_format=False): + if require_intro_format: + intro_text = [intro_text] return { - "text": [text], + "text": intro_text, "versionTitle": "Mischnajot mit deutscher Übersetzung und Erklärung. Berlin 1887-1933 [de]", "versionSource": "talmud.de", "language": "en" @@ -24,7 +40,8 @@ def generate_text_post_format(text): def upload_nezikin_intro(intro_dict): tref = f"German Commentary, Introduction to Seder Nezikin" - intro_text = generate_text_post_format(intro_dict["German Commentary, Introduction to Seder Nezikin"]) + intro_text = generate_text_post_format(intro_dict["German Commentary, Introduction to Seder Nezikin"], + require_intro_format=False) # different structure than other intros post_text(ref=tref, text=intro_text, server=SEFARIA_SERVER) @@ -33,26 +50,26 @@ def upload_text(mappings): upload_nezikin_intro(intro_dict) - for book in mappings: + for book, book_map in mappings.items(): print(f"Uploading text for {book}") - # if book in intro_dict: - # tref = f"{book}, Introduction" - # intro_text = generate_text_post_format(intro_dict[book]) - # post_text(ref=tref, text=intro_text, server=SEFARIA_SERVER) + if book in intro_dict: + tref = f"{book}, Introduction" + intro_text = generate_text_post_format(intro_dict[book], require_intro_format=True) + post_text(ref=tref, text=intro_text, server=SEFARIA_SERVER) - formatted_text = generate_text_post_format(mappings[book]) - post_text(ref=f"German Commentary on {book}", text=formatted_text, server=SEFARIA_SERVER) + for tref in book_map: + formatted_text = generate_text_post_format(book_map[tref]) + post_text(ref=tref, text=formatted_text, server=SEFARIA_SERVER) if __name__ == '__main__': # TODO - Run Term/Category cauldron script - # TODO - fix Nezikin error # create_index_main() # print("UPDATE: Indices created") - map = create_text_data_dict() + map = create_mappings() print("UPDATE: Text map generated") upload_text(map) diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py index ffb6beef07..1be8de41d5 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py @@ -22,31 +22,12 @@ def retrieve_version_text(): v.walk_thru_contents(action) -def get_chapter_from_tref(tref): - oref = Ref(tref) - chapter = oref.sections[0] - return chapter - - def create_text_data_dict(): retrieve_version_text() data_dict = {} - prev_chapter = 1 - prev_mishnah_title = "Mishnah Berakhot" for mishnah_tref in text: - - cur_chapter = get_chapter_from_tref(mishnah_tref) - cur_mishnah_title = Ref(mishnah_tref).index.title - - if prev_chapter != cur_chapter and prev_mishnah_title == cur_mishnah_title: - data_dict[cur_mishnah_title].append([]) - - - chapter_index = cur_chapter-1 - # commentary_ref_counter = 1 - - # TODO - is new chapter? If so, nest appropriately + commentary_ref_counter = 1 mishnah_text = text[mishnah_tref] # Patching Mishnahs missing at the end @@ -60,12 +41,7 @@ def create_text_data_dict(): res = re.findall(r"(.*?)(.*?)<\/sup>(.*?)", mishnah_text) - if not res: # no commentary - if cur_mishnah_title in data_dict: - data_dict[cur_mishnah_title][chapter_index] = [] - else: - data_dict[cur_mishnah_title] = [[]] - else: + if res: for each_comment in res: bolded_main_text = f"{each_comment[0]}" marker = f"{each_comment[1]}" @@ -93,7 +69,7 @@ def create_text_data_dict(): dh = "" else: bolded_main_text = f"{bolded_main_text}." ## Period added for DH anchor in regex - dh = re.findall(r"[:;.,?!()«»]([a-zA-ZäöüÄÖÜßáéíóúàèìòùâêîôûÂÊÎÔÛ\u0590-\u05FF<>\/= \"«]*\.)$", + dh = re.findall(r"[:;.,?!()«»„—]([a-zA-ZäöüÄÖÜßáéíóúàèìòùâêîôûÂÊÎÔÛ\u0590-\u05FF<>\/=\- \"« ]*\.)$", bolded_main_text) # Case where first phrase etc @@ -103,29 +79,20 @@ def create_text_data_dict(): # Process DH dh = dh[0].strip() dh = dh.strip("«»,.:;— ") + dh = re.sub(r"[^A-Za-z]{1,2}$", "", dh) - # commentary_tref = f"German Commentary on {mishnah_tref}:{commentary_ref_counter}" # Use the footnote to create specific segment ref - ftn_text = f"{dh}. {footnote_text}" if dh else f"{footnote_text}" - - - if cur_mishnah_title in data_dict: - data_dict[cur_mishnah_title][chapter_index].append(ftn_text) - else: - data_dict[cur_mishnah_title] = [[ftn_text]] - - # commentary_ref_counter += 1 + commentary_tref = f"German Commentary on {mishnah_tref}:{commentary_ref_counter}" # Use the footnote to create specific segment ref + data_dict[commentary_tref] = f"{dh}. {footnote_text}" if dh else f"{footnote_text}" + commentary_ref_counter += 1 - # if dh == [] or dh == [""]: - # print(f"{mishnah_tref}") - # print(f"Main text: {bolded_main_text}") - # print(f"Parsed DH: {dh}") - # print("\n") - prev_chapter = cur_chapter - prev_mishnah_title = cur_mishnah_title + if dh == [] or dh == [""]: + print(f"{mishnah_tref}") + print(f"Main text: {bolded_main_text}") + print(f"Parsed DH: {dh}") + print("\n") return data_dict if __name__ == '__main__': - mdict = create_text_data_dict() - print(len(mdict["Mishnah Berakhot"])) + create_text_data_dict() From 610c41832b2300c3d06acdb75904b9a085677974 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: saengel Date: Thu, 10 Aug 2023 11:23:31 +0300 Subject: [PATCH 51/60] fix(Hoffman Mishnah): Extend validation to cover too long DHs --- sources/hoffman_de_mishnah_commentary/validation.py | 5 +++++ 1 file changed, 5 insertions(+) diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/validation.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/validation.py index e764e37d1d..3b5901efe0 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/validation.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/validation.py @@ -84,9 +84,14 @@ def dh_validator(): for tref in bold_text: num_mishnahs += 1 dh = bold_text[tref] + # Too short if "Introduction" not in tref and bold_text[tref] != "" and len(dh) < 3 and not dh.isalpha(): print(f"{tref}: {bold_text[tref]}") bad_dhs.append(tref) + # Too long + if "Introduction" not in tref and bold_text[tref] != "" and len(dh) > 50: + print(f"{tref}: {bold_text[tref]}") + bad_dhs.append(tref) print(len(bad_dhs)) print(f"Total commentaries {num_mishnahs}") print(f"Disregard errors in Mishnah Oktzin 1:2") From 6499b0420635481522ccc779d200bde05e470e53 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: saengel Date: Sun, 13 Aug 2023 16:47:06 +0300 Subject: [PATCH 52/60] fix(Hoffman Mishnah): Account for in DH --- .../extract_commentary.py | 10 +++++----- 1 file changed, 5 insertions(+), 5 deletions(-) diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py index 1be8de41d5..3415f2c8b1 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py @@ -58,18 +58,18 @@ def create_text_data_dict(): # Parenthesis if bolded_main_text and re.search(r"\)[^A-Za-z]?$", bolded_main_text): dh = re.findall( - r"[:;.,?!()«»]([a-zA-ZäöüÄÖÜßáéíóúàèìòùâêîôûÂÊÎÔÛ\u0590-\u05FF<>\/= \"«]*[:;.,?!()«» ]*?[a-zA-ZäöüÄÖÜßáéíóúàèìòùâêîôûÂÊÎÔÛ\u0590-\u05FF<>\/= \"«.:“!]*)$", + r"[:;.,?!()«»„—…·]([a-zA-ZäöüÄÖÜßáéíóúàèëìòùâäêîôûÂÊÎÔÛ\u0590-\u05FF<>\/= \"«]*[:;.,?!()«»„—… ]*?[a-zA-ZäöüÄÖÜßáéíóúàèìòùâêîôûÂÊÎÔÛ\u0590-\u05FF<>\/=\- ’‘\"« \[\] \":;.,?!()«»„—…]*)$", bolded_main_text) # End Punctuation - elif bolded_main_text and bolded_main_text[-1] in ["?", ".", ",", ";", ":", "«", "»", "!"]: - dh = re.findall(r"([a-zA-ZäöüÄÖÜßáéíóúàèìòùâêîôûÂÊÎÔÛ\u0590-\u05FF<>\/= \"«]{2,}[?.,:;«!]{0,2})$", + elif bolded_main_text and bolded_main_text[-1] in ["?", ".", ",", ";", ":", "«", "»", "!", "“", "„"]: + dh = re.findall(r"([a-zA-ZäöüÄÖÜßáéíóúàèëìòùâäêîôûÂÊÎÔÛ\u0590-\u05FF<>\/=\- ’‘\"« \[\]]{2,}[:;.,?!()«»„—…“]{0,2})$", bolded_main_text) # Initial footnote (i.e. at start, before text) elif bolded_main_text == "" or bolded_main_text == " ": dh = "" else: bolded_main_text = f"{bolded_main_text}." ## Period added for DH anchor in regex - dh = re.findall(r"[:;.,?!()«»„—]([a-zA-ZäöüÄÖÜßáéíóúàèìòùâêîôûÂÊÎÔÛ\u0590-\u05FF<>\/=\- \"« ]*\.)$", + dh = re.findall(r"[:;.,?!()«»„—…·“]([a-zA-ZäöüÄÖÜßáéíóúàèëìòùâäêîôûÂÊÎÔÛ\u0590-\u05FF<>\/=\- ’‘\"« \[\]]*)\.$", bolded_main_text) # Case where first phrase etc @@ -79,7 +79,7 @@ def create_text_data_dict(): # Process DH dh = dh[0].strip() dh = dh.strip("«»,.:;— ") - dh = re.sub(r"[^A-Za-z]{1,2}$", "", dh) + dh = re.sub(r"[^A-Za-z>]{1,2}$", "", dh) commentary_tref = f"German Commentary on {mishnah_tref}:{commentary_ref_counter}" # Use the footnote to create specific segment ref data_dict[commentary_tref] = f"{dh}. {footnote_text}" if dh else f"{footnote_text}" From 5f9136e6f1d6738d686769142ff2b4c6a7341414 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: saengel Date: Sun, 13 Aug 2023 16:48:06 +0300 Subject: [PATCH 53/60] chore(Hoffman Mishnah): Code clean up --- sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py | 8 ++------ sources/hoffman_de_mishnah_commentary/validation.py | 7 ++++++- 2 files changed, 8 insertions(+), 7 deletions(-) diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py index 09f711f814..97ed5552e6 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py @@ -13,10 +13,6 @@ from sources.hoffman_de_mishnah_commentary.create_index import create_index_main, create_term_and_category -# TODO: General -# - fix categories so not all under one heading -# - Work on validations - def create_mappings(): mappings = defaultdict(dict) data_dict = create_text_data_dict() @@ -66,8 +62,8 @@ def upload_text(mappings): if __name__ == '__main__': # TODO - Run Term/Category cauldron script - # create_index_main() - # print("UPDATE: Indices created") + create_index_main() + print("UPDATE: Indices created") map = create_mappings() print("UPDATE: Text map generated") diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/validation.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/validation.py index 3b5901efe0..26db86c74b 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/validation.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/validation.py @@ -51,6 +51,11 @@ def retrieve_version_text(): v.walk_thru_contents(retrieve_bold_action) +def contains_punct(text): + text = text[:-1] + return re.match(r"[,.?'\"!]", text) + + def count_validator(): # For each mishnah # Check with count of commentary segments for that Mishnah @@ -89,7 +94,7 @@ def dh_validator(): print(f"{tref}: {bold_text[tref]}") bad_dhs.append(tref) # Too long - if "Introduction" not in tref and bold_text[tref] != "" and len(dh) > 50: + if "Introduction" not in tref and bold_text[tref] != "" and len(dh) > 50 and contains_punct(dh): print(f"{tref}: {bold_text[tref]}") bad_dhs.append(tref) print(len(bad_dhs)) From 9f53afdee8b29fae9bf2ad9d25b09dd5c9c6e441 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: saengel Date: Sun, 20 Aug 2023 12:10:08 +0300 Subject: [PATCH 54/60] chore(Hoffman Mishnah): Correct version metadata --- .../hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py | 11 ++++++----- 1 file changed, 6 insertions(+), 5 deletions(-) diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py index 97ed5552e6..b1c97e429e 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py @@ -29,14 +29,15 @@ def generate_text_post_format(intro_text="", require_intro_format=False): return { "text": intro_text, "versionTitle": "Mischnajot mit deutscher Übersetzung und Erklärung. Berlin 1887-1933 [de]", - "versionSource": "talmud.de", + "versionSource": "https://www.nli.org.il/he/books/NNL_ALEPH002378149/NLI", + "versionNotes": "Ordnung Seraïm, übers. und erklärt von Ascher Samter. 1887.
Ordnung Moed, von Eduard Baneth. 1887-1927.
Ordnung Naschim, von Marcus Petuchowski u. Simon Schlesinger. 1896-1933.
Ordnung Nesikin, von David Hoffmann. 1893-1898.
Ordnung Kodaschim, von John Cohn. 1910-1925.
Ordnung Toharot, von David Hoffmann, John Cohn und Moses Auerbach. 1910-1933.", "language": "en" } def upload_nezikin_intro(intro_dict): - tref = f"German Commentary, Introduction to Seder Nezikin" - intro_text = generate_text_post_format(intro_dict["German Commentary, Introduction to Seder Nezikin"], + tref = f"German Commentary on Mishnah, Introduction to Seder Nezikin" + intro_text = generate_text_post_format(intro_dict["German Commentary on Mishnah, Introduction to Seder Nezikin"], require_intro_format=False) # different structure than other intros post_text(ref=tref, text=intro_text, server=SEFARIA_SERVER) @@ -62,8 +63,8 @@ def upload_text(mappings): if __name__ == '__main__': # TODO - Run Term/Category cauldron script - create_index_main() - print("UPDATE: Indices created") + # create_index_main() + # print("UPDATE: Indices created") map = create_mappings() print("UPDATE: Text map generated") From 382aa5a706040c11e1a7d31583432df1eeff25d4 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: saengel Date: Sun, 20 Aug 2023 13:13:36 +0300 Subject: [PATCH 55/60] fix(Hoffman Mishnah): Fix collective title, Hebrew names --- .../complete_ingest.py | 3 ++ .../create_index.py | 30 +++++++++---------- .../extract_commentary.py | 3 +- .../parse_intro_xml.py | 6 +--- 4 files changed, 21 insertions(+), 21 deletions(-) diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py index b1c97e429e..2339cd98d4 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py @@ -66,6 +66,9 @@ def upload_text(mappings): # create_index_main() # print("UPDATE: Indices created") + # If errors before mapping, trying running admin/reset/cache, then admin/reset/toc, then admin/reset/cache + # and run just from the stage below. + map = create_mappings() print("UPDATE: Text map generated") diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py index fcf0783dab..e93d102ddb 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py @@ -21,35 +21,34 @@ def create_term_and_category(): # Create Term, if it doesn't yet exist - ts = TermSet({'name': 'German Commentary'}) + ts = TermSet({'name': '/German Commentary/'}) if ts.count() == 0: t = Term() - t.name = "German Commentary" - t.add_primary_titles("German Commentary", "פירוש גרמני") + t.name = "German Commentary on Mishnah" + t.add_primary_titles("German Commentary on Mishnah", "פירוש גרמני על המשנה") t.save() # Create a Category, if it doesn't yet exist - cs = CategorySet({'sharedTitle': 'German Commentary'}) + cs = CategorySet({'sharedTitle': 'German Commentary on Mishnah'}) if cs.count() == 0: - category.create_category(["Mishnah", "Modern Commentary on Mishnah", "German Commentary"]) + category.create_category(["Mishnah", "Modern Commentary on Mishnah", "German Commentary on Mishnah"]) sedarim = ["Seder Zeraim", "Seder Moed", "Seder Nashim", "Seder Nezikin", "Seder Kodashim", "Seder Tahorot"] for seder in sedarim: - category.create_category(["Mishnah", "Modern Commentary on Mishnah", "German Commentary", seder]) - + category.create_category(["Mishnah", "Modern Commentary on Mishnah", "German Commentary on Mishnah", seder]) def create_index_record(masechet, he_masechet): record = SchemaNode() if masechet == "Pirkei Avot": - he_title = "פירוש גרמני ל" + he_masechet # f-String was not working well with RTL text + he_title = "פירוש גרמני על " + he_masechet # f-String was not working well with RTL text en_title = f"German Commentary on {masechet}" else: - he_title = "פירוש גרמני למסכת " + he_masechet # f-String was not working well with RTL text + he_title = "פירוש גרמני על משנה " + he_masechet # f-String was not working well with RTL text en_title = f"German Commentary on Mishnah {masechet}" record.add_title(en_title, 'en', primary=True, ) record.add_title(he_title, "he", primary=True, ) record.key = f"German Commentary on {masechet}" if masechet == "Pirkei Avot" else f"German Commentary on Mishnah {masechet}" - record.collective_title = "German Commentary" # Must be a term + record.collective_title = "German Commentary on Mishnah" # Must be a term return record @@ -58,6 +57,7 @@ def get_seder(masechet): return library.get_index(f'Mishnah {masechet}').categories[-1] return library.get_index(f'{masechet}').categories[-1] + # Introduction node: def add_intro_node(record): intro_node = JaggedArrayNode() @@ -85,12 +85,12 @@ def create_nezikin_intro(): # Create record record = SchemaNode() - he_title = "פירוש גרמני, הקדמה לסדר נזיקין" + he_title = "פירוש גרמני על המשנה, הקדמה לסדר נזיקין" en_title = f"German Commentary, Introduction to Seder Nezikin" record.add_title(en_title, 'en', primary=True, ) record.add_title(he_title, "he", primary=True, ) record.key = f"German Commentary, Introduction to Seder Nezikin" - record.collective_title = "German Commentary" # Must be a term + record.collective_title = "German Commentary on Mishnah" # Must be a term # Add text node text_node = JaggedArrayNode() @@ -105,7 +105,7 @@ def create_nezikin_intro(): record.validate() index = { "title": record.primary_title(), - "categories": ['Mishnah', 'Modern Commentary on Mishnah', 'German Commentary', 'Seder Nezikin'], + "categories": ['Mishnah', 'Modern Commentary on Mishnah', 'German Commentary on Mishnah', 'Seder Nezikin'], "schema": record.serialize(), "is_dependant": True, "dependence": "Commentary" @@ -138,7 +138,7 @@ def create_index_main(): record.validate() index = { "title": record.primary_title(), - "categories": ["Mishnah", "Modern Commentary on Mishnah", "German Commentary", seder], + "categories": ["Mishnah", "Modern Commentary on Mishnah", "German Commentary on Mishnah", seder], "schema": record.serialize(), "base_text_titles": [f"{en_title}"] if en_title == 'Pirkei Avot' else [f"Mishnah {en_title}"], "base_text_mapping": "many_to_one", @@ -152,4 +152,4 @@ def create_index_main(): if __name__ == '__main__': create_term_and_category() - create_index_main() \ No newline at end of file + create_index_main() diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py index 3415f2c8b1..d881431933 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py @@ -95,4 +95,5 @@ def create_text_data_dict(): if __name__ == '__main__': - create_text_data_dict() + d = create_text_data_dict() + print(d.keys()) diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/parse_intro_xml.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/parse_intro_xml.py index 45a848630f..ed183e6ba2 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/parse_intro_xml.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/parse_intro_xml.py @@ -102,11 +102,7 @@ def process_xml(): text = text.split("\n") text = [segment for segment in text if segment] # filter out empty strings - # TODO - Join the bullet points / and is continuous? - # for segment in text: - # is_bullet = re.match(r"^[A-Z]{1,3}[.)]", segment, re.DOTALL) - # if is_bullet: - intro_dict["German Commentary, Introduction to Seder Nezikin"] = text + intro_dict["German Commentary on Mishnah, Introduction to Seder Nezikin"] = text else: intros = re.findall( From 9939983ed159635ec9a3487379e75050829e4a2b Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: saengel Date: Sun, 20 Aug 2023 15:12:39 +0300 Subject: [PATCH 56/60] feat(Hoffman Mishnah): Add general intro index --- .../create_index.py | 23 ++++++++++++++----- .../extract_commentary.py | 5 +++- .../general_intro_to_mishnah.txt | 4 ++++ .../post_processing.py | 6 +++++ 4 files changed, 31 insertions(+), 7 deletions(-) create mode 100644 sources/hoffman_de_mishnah_commentary/general_intro_to_mishnah.txt create mode 100644 sources/hoffman_de_mishnah_commentary/post_processing.py diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py index e93d102ddb..20b0d1ebde 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py @@ -81,15 +81,19 @@ def add_text_node(record, is_nezikin=False): record.append(text_node) -def create_nezikin_intro(): +def create_intros(type="nezikin"): # Create record record = SchemaNode() - he_title = "פירוש גרמני על המשנה, הקדמה לסדר נזיקין" - en_title = f"German Commentary, Introduction to Seder Nezikin" + if type == "nezikin": + he_title = "פירוש גרמני על המשנה, הקדמה לסדר נזיקין" + en_title = f"German Commentary on Mishnah, Introduction to Seder Nezikin" + elif type == "general": + he_title = "פירוש גרמני על המשנה, הקדמה" + en_title = f"German Commentary on Mishnah, Introduction" record.add_title(en_title, 'en', primary=True, ) record.add_title(he_title, "he", primary=True, ) - record.key = f"German Commentary, Introduction to Seder Nezikin" + record.key = f"German Commentary on Mishnah, Introduction to Seder Nezikin" if type == "nezikin" else f"German Commentary on Mishnah, Introduction" record.collective_title = "German Commentary on Mishnah" # Must be a term # Add text node @@ -105,20 +109,27 @@ def create_nezikin_intro(): record.validate() index = { "title": record.primary_title(), - "categories": ['Mishnah', 'Modern Commentary on Mishnah', 'German Commentary on Mishnah', 'Seder Nezikin'], "schema": record.serialize(), "is_dependant": True, "dependence": "Commentary" } + if type == "nezikin": + index["categories"]= ['Mishnah', 'Modern Commentary on Mishnah', 'German Commentary on Mishnah', 'Seder Nezikin'] + elif type == "general": + index["categories"]= ['Mishnah', 'Modern Commentary on Mishnah', 'German Commentary on Mishnah'] print(index) functions.post_index(index) + + + def create_index_main(): mishnayot = library.get_indexes_in_category("Mishnah", full_records=True) - create_nezikin_intro() + create_intros(type="nezikin") + create_intros(type="general") for mishnah_index in mishnayot: en_title = mishnah_index.get_title("en").replace("Mishnah ", "") diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py index d881431933..5fae43e0a2 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py @@ -81,7 +81,10 @@ def create_text_data_dict(): dh = dh.strip("«»,.:;— ") dh = re.sub(r"[^A-Za-z>]{1,2}$", "", dh) - commentary_tref = f"German Commentary on {mishnah_tref}:{commentary_ref_counter}" # Use the footnote to create specific segment ref + if "Pirkei Avot" in mishnah_tref: + commentary_tref = f"German Commentary on Mishnah {mishnah_tref}:{commentary_ref_counter}" + else: + commentary_tref = f"German Commentary on {mishnah_tref}:{commentary_ref_counter}" data_dict[commentary_tref] = f"{dh}. {footnote_text}" if dh else f"{footnote_text}" commentary_ref_counter += 1 diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/general_intro_to_mishnah.txt b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/general_intro_to_mishnah.txt new file mode 100644 index 0000000000..50aef5ae6c --- /dev/null +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/general_intro_to_mishnah.txt @@ -0,0 +1,4 @@ +Einleitung. +Das Gesetz Gottes, welches uns als Norm für alle Verhältnisse des Lebens gegeben wurde, besteht aus zwei Theilen: 1) aus der schriftlichen Lehre, תורה שבכתב und 2) aus der mündlichen Lehre, תורה שבעל פה. Beide sind dem Mose auf dem Berge Sinai überliefert worden mit der Weisung, sie zu einem Erbtheil der Gemeinde Jacobs zu machen: תורה צוה לנו משה מורשה קהלת יעקב „Die Lehre, die uns Moses befohlen, ist ein Erbtheil der Gemeinde Jakobs." (Deuteron. 33, 4). An die fünf Bücher Mosis (gemeinhin תורה genannt) schlössen sich im Laufe der folgenden Jahrhunderte noch die Bücher der Propheten = נביאים: und die heiligen Schriften = כתובים, so dass schliesslich die schriftliche Lehre aus 24 Büchern bestand. Die mündliche Lehre aber sollte bleiben, was sie war; sie sollte nicht aufgeschrieben werden, sondern sich durch üeber- lieferung im Gedächtnisse der Geschlechter fortpflanzen. Wie das später geschah, darüber belehrt uns die folgende Mischna: משה קבל תורה מסיני, ומסרה ליהושע, ויהושע לזקנים, וזקנים לנביאים, ונביאים מסרוה לאנשי כנסת הגדולה „Moses empfing die Lehre vom Sinai und überlieferte sie dem Josua, dieser den Aeltesten, die Aeltesten den Propheten, die Propheten überlieferten sie den Männern der grossen Synode (Tract. Aboth, Abschn. 1, Mischn. 1)." — Ohne die mündliche Lehre würden wir' kein Verständniss für die schrift- liche Lehre haben. So wären z. B. die Worte: וקשרתם לאות על ידך „Du sollst sie (die Worte der Lehre) als Zeichen an Deine Hand knüpfen" (Deuteron. 6, 8), ohne die Erläuterung, dass damit die תפלין (Denkriemen) gememt sind, unverständlich. Ebenso findet das Gebot der Heilighaltung des שבת seine Erklärung erst durch die Aufzählung der 39 verbotenen Arbeiten in der Misclma etc. +Jahrhunderte lang erhielt sich die mündliche Lehre auch durch Ueber- lieferung von Geschlecht zu Geschlecht, ohne dass eine Veranlassung zu ihrer schriftlichen Fixirung vorhanden gewesen wäre. Auch während der Dauer des babylonischen Exils (586—537) und eben so in den darauf folgenden Jahren fanden sich Männer in genügender Anzahl, die fähig waren, das Ueberlieferte im Gedächtnisse treu zu bewahren und durch Unterweisung weiterzupflanzen. Diese Männer hiessen סופרים = Schrift- erklärer, und der berühmteste und bekannteste unter ihnen ist עזרא הסופר, der im Verein mit Serubabel und Nehemia die Juden aus dem Exil zurückführte. Aus der Vereinigung dieser סופרים entstand die „grosse Synode" (כנסת הגדולה), die durch mehr als zwei Jahrhunderte alle Ange- legenheiten des jüdischen Staates, sowohl die kulturellen wie die politischen, ordnete. Sie erliess mehrere Verordnungen, die durch die Verhältnisse geboten erschienen und die auch Gesetzeskraft erlangten, einige Verbote bezüglich des Sabbath und der Ehen (cf. Nehemias gegen Ende), auch das Lesen der Megillath Esther, die Benedeiungen (ברכות), die Gebete (תפלות) u. s. w. Ihnen wird ferner die Aufzeichnung von Hesekiel, der zwölf kleinen Propheten, Daniel und Esther zugewiesen (cf. Baba Bathra 15). +Als letzter Vertreter dieser grossen Synode wird Aboth Abschn. I. 2. Simon der Gerechte genannt. Darauf folgen die זוגות (Paare): der נשיא Fürst und ihm zur Seite der pi n-a 3S, Präsidenten des Synhed- rions, des obersten Gerichtshofes, (cf. Aboth 1). Die ersten hiessen: Jose ben Joeser aus Zereda und Jose ben Jochanan aus Jerusalem. Die letzten waren Samai und Hillel (30 vor der gew. Zeitr.) Darauf folgen die תנאים, von ר' יוחנן בן זכאי bis ר' יהודה הנשיא. Als aber um diese Zeit die Macht der äusseren Verhältnisse, der Druck der Fremdherrschaft und die Hinrichtung der edelsten und gelehrtesten Gesetzeslehrer die Gefahr eines allmählichen Verlustes der mündlichen Lehre nahelegte, da entschloss sich R. Jehuda Ha-Nasi durch eine Zusammenstellung wichtiger Aussprüche anerkannter Autoritäten und durch Anführung oft widerstreitender An- sichten eine Grundlage zu schaffen, auf welcher die mündliche Lehre weiter und weiter ausgebaut und fortgepflanzt werden könnte. Ihm war von anderen Männern schon vorgearbeitet worden. Namentlich R. Akiba hatte eine Mischnasammlung verfasst (משנת דרבי עקיבא), die R. Jehuda Ha-Nasi ebenso wie die des R. Meir, des Schülers des R. Akiba, bei Ab- fassung seiner Mischna verwendete. Ausserdem fanden noch einzelne Aus- sprüche und Entscheidungen berühmter Gesetzeslehrer תנאים (deren Namen weiter unten folgen), Aufnahme in die Mischna. Aber mit grosser Strenge und Rigorosität wurde bei der Aufnahme verfahren und Alles, was nicht die strengste Kritik aushalten konnte, ausgeschieden. Daher datirt auch das grössere Ansehen der Mischna gegenüber der ברייתא, תוספתא (die nicht in den Canon aufgenommenen Mischnajot) und den midraschischen Werken: ספרי, ספרא, מכילתא. Als Redacteure der תוספתא und ברייתא werden ר' חייא, ר' נחמיה und ר' אושעיא genannt; die מכילתא wird ספרא, ר' ישמעאל (Midrasch zum III. B. M.) dem ר' יהודה und ספרי (Midrasch zum IV. und V. B. M.) dem ר' שמעון zugeschrieben; die beiden letzteren sollen jedoch nur stets der Ansicht ihres Lehrers R. Akiba gefolgt sein. Der Inhalt dieser Werke wird von den אמוראים (den Nachfolgern der תנאים) in ihren Discussionen in der גמרא (Talmud) oft herangezogen, um etwaige Schwie- rigkeiten in der Erklärung der משנה durch Vergleich mit Stellen in jenen Werken zu heben. diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/post_processing.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/post_processing.py new file mode 100644 index 0000000000..fbbb64e879 --- /dev/null +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/post_processing.py @@ -0,0 +1,6 @@ +import django + +django.setup() + +from sefaria.model import * + From 34fc0296a52838e8266268086e52066b40eb7864 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: saengel Date: Sun, 20 Aug 2023 17:28:10 +0300 Subject: [PATCH 57/60] chore(Hoffman Mishnah): Final polish --- .../complete_ingest.py | 10 ++++++++-- .../create_index.py | 16 +++++----------- .../post_processing.py | 6 ------ 3 files changed, 13 insertions(+), 19 deletions(-) delete mode 100644 sources/hoffman_de_mishnah_commentary/post_processing.py diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py index 2339cd98d4..46c2463ade 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py @@ -35,17 +35,23 @@ def generate_text_post_format(intro_text="", require_intro_format=False): } -def upload_nezikin_intro(intro_dict): +def upload_intros(intro_dict): tref = f"German Commentary on Mishnah, Introduction to Seder Nezikin" intro_text = generate_text_post_format(intro_dict["German Commentary on Mishnah, Introduction to Seder Nezikin"], require_intro_format=False) # different structure than other intros post_text(ref=tref, text=intro_text, server=SEFARIA_SERVER) + tref="German Commentary on Mishnah, Introduction" + with open("general_intro_to_mishnah.txt", "r") as f: + general_text = f.read() + intro_text = generate_text_post_format(general_text, require_intro_format=True) # different structure than other intros + post_text(ref=tref, text=intro_text, server=SEFARIA_SERVER) + def upload_text(mappings): intro_dict = process_xml() - upload_nezikin_intro(intro_dict) + upload_intros(intro_dict) for book, book_map in mappings.items(): print(f"Uploading text for {book}") diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py index 20b0d1ebde..a54efbf05a 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py @@ -39,12 +39,8 @@ def create_term_and_category(): def create_index_record(masechet, he_masechet): record = SchemaNode() - if masechet == "Pirkei Avot": - he_title = "פירוש גרמני על " + he_masechet # f-String was not working well with RTL text - en_title = f"German Commentary on {masechet}" - else: - he_title = "פירוש גרמני על משנה " + he_masechet # f-String was not working well with RTL text - en_title = f"German Commentary on Mishnah {masechet}" + he_title = "פירוש גרמני על משנה " + he_masechet # f-String was not working well with RTL text + en_title = f"German Commentary on Mishnah {masechet}" record.add_title(en_title, 'en', primary=True, ) record.add_title(he_title, "he", primary=True, ) record.key = f"German Commentary on {masechet}" if masechet == "Pirkei Avot" else f"German Commentary on Mishnah {masechet}" @@ -114,17 +110,15 @@ def create_intros(type="nezikin"): "dependence": "Commentary" } if type == "nezikin": - index["categories"]= ['Mishnah', 'Modern Commentary on Mishnah', 'German Commentary on Mishnah', 'Seder Nezikin'] + index["categories"] = ['Mishnah', 'Modern Commentary on Mishnah', 'German Commentary on Mishnah', + 'Seder Nezikin'] elif type == "general": - index["categories"]= ['Mishnah', 'Modern Commentary on Mishnah', 'German Commentary on Mishnah'] + index["categories"] = ['Mishnah', 'Modern Commentary on Mishnah', 'German Commentary on Mishnah'] print(index) functions.post_index(index) - - - def create_index_main(): mishnayot = library.get_indexes_in_category("Mishnah", full_records=True) diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/post_processing.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/post_processing.py deleted file mode 100644 index fbbb64e879..0000000000 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/post_processing.py +++ /dev/null @@ -1,6 +0,0 @@ -import django - -django.setup() - -from sefaria.model import * - From 9f798ca4ae8593766be3da4b80defc04e05e78e3 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: saengel Date: Sun, 20 Aug 2023 21:24:35 +0300 Subject: [PATCH 58/60] fix(Hoffman Mishnah): Fix missing Pirkei Avot text, final polishes --- sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py | 8 ++++---- .../hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py | 4 ++-- 2 files changed, 6 insertions(+), 6 deletions(-) diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py index 46c2463ade..82ea305a3f 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py @@ -69,14 +69,14 @@ def upload_text(mappings): if __name__ == '__main__': # TODO - Run Term/Category cauldron script - # create_index_main() - # print("UPDATE: Indices created") + create_index_main() + print("UPDATE: Indices created") # If errors before mapping, trying running admin/reset/cache, then admin/reset/toc, then admin/reset/cache # and run just from the stage below. - map = create_mappings() + mapper = create_mappings() print("UPDATE: Text map generated") - upload_text(map) + upload_text(mapper) print("UPDATE: Text ingest complete") diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py index 5fae43e0a2..b9410aa694 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py @@ -16,7 +16,7 @@ def action(segment_str, tref, he_tref, version): def retrieve_version_text(): version_query = {"versionTitle": "Mischnajot mit deutscher Übersetzung und Erklärung. Berlin 1887-1933 [de]", - "title": {"$regex": "^Mishnah"}} + "title": {"$regex": "^Mishnah|Pirkei"}} hoffman_version = VersionSet(version_query) for v in hoffman_version: v.walk_thru_contents(action) @@ -81,7 +81,7 @@ def create_text_data_dict(): dh = dh.strip("«»,.:;— ") dh = re.sub(r"[^A-Za-z>]{1,2}$", "", dh) - if "Pirkei Avot" in mishnah_tref: + if "Avot" in mishnah_tref: commentary_tref = f"German Commentary on Mishnah {mishnah_tref}:{commentary_ref_counter}" else: commentary_tref = f"German Commentary on {mishnah_tref}:{commentary_ref_counter}" From 8179c3a52d4b10d5979a894cad286d53e1121a6c Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: saengel Date: Tue, 22 Aug 2023 13:04:20 +0300 Subject: [PATCH 59/60] fix(Hoffman Mishnah): Fixing category, collective and index titles --- .../complete_ingest.py | 10 +-- .../create_index.py | 66 +++++++++---------- .../extract_commentary.py | 5 +- .../parse_intro_xml.py | 2 +- 4 files changed, 40 insertions(+), 43 deletions(-) diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py index 82ea305a3f..eb3aa3a7b7 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/complete_ingest.py @@ -36,12 +36,12 @@ def generate_text_post_format(intro_text="", require_intro_format=False): def upload_intros(intro_dict): - tref = f"German Commentary on Mishnah, Introduction to Seder Nezikin" - intro_text = generate_text_post_format(intro_dict["German Commentary on Mishnah, Introduction to Seder Nezikin"], + tref = f"German Commentary, Introduction to Seder Nezikin" + intro_text = generate_text_post_format(intro_dict["German Commentary, Introduction to Seder Nezikin"], require_intro_format=False) # different structure than other intros post_text(ref=tref, text=intro_text, server=SEFARIA_SERVER) - tref="German Commentary on Mishnah, Introduction" + tref="German Commentary, Introduction" with open("general_intro_to_mishnah.txt", "r") as f: general_text = f.read() intro_text = generate_text_post_format(general_text, require_intro_format=True) # different structure than other intros @@ -69,8 +69,8 @@ def upload_text(mappings): if __name__ == '__main__': # TODO - Run Term/Category cauldron script - create_index_main() - print("UPDATE: Indices created") + # create_index_main() + # print("UPDATE: Indices created") # If errors before mapping, trying running admin/reset/cache, then admin/reset/toc, then admin/reset/cache # and run just from the stage below. diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py index a54efbf05a..6b6652151c 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/create_index.py @@ -7,51 +7,51 @@ from sefaria.helper import category from sources import functions -nezikin_masechtot = ['Bava Kamma', - 'Bava Metzia', - 'Bava Batra', - 'Sanhedrin', - 'Makkot', - 'Shevuot', - 'Eduyot', - 'Avodah Zarah', +nezikin_masechtot = ['Mishnah Bava Kamma', + 'Mishnah Bava Metzia', + 'Mishnah Bava Batra', + 'Mishnah Sanhedrin', + 'Mishnah Makkot', + 'Mishnah Shevuot', + 'Mishnah Eduyot', + 'Mishnah Avodah Zarah', 'Pirkei Avot', - 'Horayot'] + 'Mishnah Horayot'] def create_term_and_category(): # Create Term, if it doesn't yet exist ts = TermSet({'name': '/German Commentary/'}) if ts.count() == 0: + + # Term for the Collective Title t = Term() - t.name = "German Commentary on Mishnah" - t.add_primary_titles("German Commentary on Mishnah", "פירוש גרמני על המשנה") + t.name = "German Commentary" + t.add_primary_titles("German Commentary", "פירוש גרמני") t.save() # Create a Category, if it doesn't yet exist - cs = CategorySet({'sharedTitle': 'German Commentary on Mishnah'}) + cs = CategorySet({'sharedTitle': 'German Commentary'}) if cs.count() == 0: - category.create_category(["Mishnah", "Modern Commentary on Mishnah", "German Commentary on Mishnah"]) + category.create_category(["Mishnah", "Modern Commentary on Mishnah", "German Commentary"]) sedarim = ["Seder Zeraim", "Seder Moed", "Seder Nashim", "Seder Nezikin", "Seder Kodashim", "Seder Tahorot"] for seder in sedarim: - category.create_category(["Mishnah", "Modern Commentary on Mishnah", "German Commentary on Mishnah", seder]) + category.create_category(["Mishnah", "Modern Commentary on Mishnah", "German Commentary", seder]) def create_index_record(masechet, he_masechet): record = SchemaNode() - he_title = "פירוש גרמני על משנה " + he_masechet # f-String was not working well with RTL text - en_title = f"German Commentary on Mishnah {masechet}" + he_title = "פירוש גרמני על " + he_masechet # f-String was not working well with RTL text + en_title = f"German Commentary on {masechet}" record.add_title(en_title, 'en', primary=True, ) record.add_title(he_title, "he", primary=True, ) - record.key = f"German Commentary on {masechet}" if masechet == "Pirkei Avot" else f"German Commentary on Mishnah {masechet}" - record.collective_title = "German Commentary on Mishnah" # Must be a term + record.key = f"German Commentary on {masechet}" if masechet == "Pirkei Avot" else f"German Commentary on {masechet}" + record.collective_title = "German Commentary" # Must be a term return record def get_seder(masechet): - if masechet != "Pirkei Avot": - return library.get_index(f'Mishnah {masechet}').categories[-1] - return library.get_index(f'{masechet}').categories[-1] + return library.get_index(masechet).categories[-1] # Introduction node: @@ -83,14 +83,14 @@ def create_intros(type="nezikin"): if type == "nezikin": he_title = "פירוש גרמני על המשנה, הקדמה לסדר נזיקין" - en_title = f"German Commentary on Mishnah, Introduction to Seder Nezikin" + en_title = f"German Commentary, Introduction to Seder Nezikin" elif type == "general": - he_title = "פירוש גרמני על המשנה, הקדמה" - en_title = f"German Commentary on Mishnah, Introduction" + he_title = "פירוש גרמני, הקדמה" + en_title = f"German Commentary, Introduction" record.add_title(en_title, 'en', primary=True, ) record.add_title(he_title, "he", primary=True, ) - record.key = f"German Commentary on Mishnah, Introduction to Seder Nezikin" if type == "nezikin" else f"German Commentary on Mishnah, Introduction" - record.collective_title = "German Commentary on Mishnah" # Must be a term + record.key = f"German Commentary, Introduction to Seder Nezikin" if type == "nezikin" else f"German Commentary, Introduction" + record.collective_title = "German Commentary" # Must be a term # Add text node text_node = JaggedArrayNode() @@ -110,10 +110,10 @@ def create_intros(type="nezikin"): "dependence": "Commentary" } if type == "nezikin": - index["categories"] = ['Mishnah', 'Modern Commentary on Mishnah', 'German Commentary on Mishnah', + index["categories"] = ['Mishnah', 'Modern Commentary on Mishnah', 'German Commentary', 'Seder Nezikin'] elif type == "general": - index["categories"] = ['Mishnah', 'Modern Commentary on Mishnah', 'German Commentary on Mishnah'] + index["categories"] = ['Mishnah', 'Modern Commentary on Mishnah', 'German Commentary'] print(index) functions.post_index(index) @@ -126,8 +126,8 @@ def create_index_main(): create_intros(type="general") for mishnah_index in mishnayot: - en_title = mishnah_index.get_title("en").replace("Mishnah ", "") - he_title = mishnah_index.get_title("he").replace("משנה ", "") + en_title = mishnah_index.get_title("en") + he_title = mishnah_index.get_title("he") record = create_index_record(en_title, he_title) @@ -143,9 +143,9 @@ def create_index_main(): record.validate() index = { "title": record.primary_title(), - "categories": ["Mishnah", "Modern Commentary on Mishnah", "German Commentary on Mishnah", seder], + "categories": ["Mishnah", "Modern Commentary on Mishnah", "German Commentary", seder], "schema": record.serialize(), - "base_text_titles": [f"{en_title}"] if en_title == 'Pirkei Avot' else [f"Mishnah {en_title}"], + "base_text_titles": [en_title], "base_text_mapping": "many_to_one", "is_dependant": True, "dependence": "Commentary" @@ -156,5 +156,5 @@ def create_index_main(): if __name__ == '__main__': - create_term_and_category() + # create_term_and_category() create_index_main() diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py index b9410aa694..583d248c9b 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/extract_commentary.py @@ -81,10 +81,7 @@ def create_text_data_dict(): dh = dh.strip("«»,.:;— ") dh = re.sub(r"[^A-Za-z>]{1,2}$", "", dh) - if "Avot" in mishnah_tref: - commentary_tref = f"German Commentary on Mishnah {mishnah_tref}:{commentary_ref_counter}" - else: - commentary_tref = f"German Commentary on {mishnah_tref}:{commentary_ref_counter}" + commentary_tref = f"German Commentary on {mishnah_tref}:{commentary_ref_counter}" data_dict[commentary_tref] = f"{dh}. {footnote_text}" if dh else f"{footnote_text}" commentary_ref_counter += 1 diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/parse_intro_xml.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/parse_intro_xml.py index ed183e6ba2..8db2cb3d30 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/parse_intro_xml.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/parse_intro_xml.py @@ -102,7 +102,7 @@ def process_xml(): text = text.split("\n") text = [segment for segment in text if segment] # filter out empty strings - intro_dict["German Commentary on Mishnah, Introduction to Seder Nezikin"] = text + intro_dict["German Commentary, Introduction to Seder Nezikin"] = text else: intros = re.findall( From 6f9aa8dff619eb877b7c4eec331f6a4c92ac9871 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: saengel Date: Tue, 22 Aug 2023 13:05:03 +0300 Subject: [PATCH 60/60] fix(Hoffman Mishnah): Update cauldron term/category script --- .../term_category_cauldron_set_up.py | 16 +++++++++------- 1 file changed, 9 insertions(+), 7 deletions(-) diff --git a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/term_category_cauldron_set_up.py b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/term_category_cauldron_set_up.py index 9f8341db2a..0d079be43c 100644 --- a/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/term_category_cauldron_set_up.py +++ b/sources/hoffman_de_mishnah_commentary/term_category_cauldron_set_up.py @@ -9,20 +9,22 @@ def create_term_and_category(): # Create Term, if it doesn't yet exist - ts = TermSet({'name': 'German Commentary'}) + ts = TermSet({'name': '/German Commentary/'}) if ts.count() == 0: + + # Term for the Collective Title t = Term() t.name = "German Commentary" t.add_primary_titles("German Commentary", "פירוש גרמני") t.save() # Create a Category, if it doesn't yet exist - print("Creating general German Commentary category") - category.create_category(["Mishnah", "Modern Commentary on Mishnah", "German Commentary"]) - print("Creating seder-specific German Commentary category") - sedarim = ["Seder Zeraim", "Seder Moed", "Seder Nashim", "Seder Nezikin", "Seder Kodashim", "Seder Tahorot"] - for seder in sedarim: - category.create_category(["Mishnah", "Modern Commentary on Mishnah", "German Commentary", seder]) + cs = CategorySet({'sharedTitle': 'German Commentary'}) + if cs.count() == 0: + category.create_category(["Mishnah", "Modern Commentary on Mishnah", "German Commentary"]) + sedarim = ["Seder Zeraim", "Seder Moed", "Seder Nashim", "Seder Nezikin", "Seder Kodashim", "Seder Tahorot"] + for seder in sedarim: + category.create_category(["Mishnah", "Modern Commentary on Mishnah", "German Commentary", seder]) if __name__ == '__main__':